ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2011.080.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 80

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
12. März 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2011/C 080/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 72, 5.3.2011

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2011/C 080/02

Rechtssache C-382/08: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 25. Januar 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich — Österreich) — Michael Neukirchinger/Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (Luftverkehr — Bewilligung zur Durchführung gewerblicher Ballonfahrten — Art. 12 EG — Wohnsitz- oder Sitzerfordernis — Verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen)

2

2011/C 080/03

Rechtssache C-90/09 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 20. Januar 2011 — General Química, SA, Repsol Química, SA, Repsol YPF, SA/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Wettbewerb — Kartelle — Kautschukchemikalien-Sektor — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird — Unternehmensgruppe — Gesamtschuldnerische Haftung einer Muttergesellschaft für die von ihren Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln — Zurechnung an die an der Konzernspitze stehende Muttergesellschaft)

2

2011/C 080/04

Rechtssache C-155/09: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 20. Januar 2011 — Europäische Kommission/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 12 EG, 18 EG, 39 EG und 43 EG — Art. 4, 28 und 31 des Abkommens über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums — Steuerrecht — Voraussetzungen für die Befreiung von der Grunderwerbsteuer beim ersten Erwerb einer Immobilie — Befreiung nur für im Inland ansässige Personen und für zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht dort ansässige Personen griechischer Abstammung)

3

2011/C 080/05

Rechtssache C-168/09: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 27. Januar 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano — Italien) — Flos SpA/Semeraro Casa e Famiglia SpA (Gewerbliches und kommerzielles Eigentum — Richtlinie 98/71/EG — Rechtlicher Schutz von Mustern und Modellen — Art. 17 — Verpflichtung der Kumulierung des Schutzes von Mustern und Modellen mit dem Schutz des Urheberrechts — Nationale Rechtsvorschriften, wonach für einen bestimmten Zeitraum der urheberrechtliche Schutz für vor ihrem Inkrafttreten gemeinfrei gewordene Muster oder Modelle ausgeschlossen oder nicht einwendbar ist — Grundsatz des Vertrauensschutzes)

4

2011/C 080/06

Rechtssache C-463/09: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 20. Januar 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla La Mancha — Spanien) — CLECE, S.A./María Socorro Martín Valor, Ayuntamiento de Cobisa (Sozialpolitik — Richtlinie 2001/23/EG — Übergang von Unternehmen — Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer — Begriff Übergang — Reinigungstätigkeiten — Von einer Gemeinde unter Einstellung von neuem Personal selbst übernommene Tätigkeit)

4

2011/C 080/07

Rechtssache C-489/09: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 27. Januar 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Beroep te Gent — Belgien) — Vandoorne NV/Belgischer Staat (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 11 Teil C Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 und 5 — Besteuerungsgrundlage — Vereinfachungsmaßnahmen — Tabakwaren — Steuerbanderolen — Einmalige Erhebung der Mehrwertsteuer an der Quelle — Zwischenhändler — Vollständige oder teilweise Nichtzahlung des Preises — Verweigerung der Mehrwertsteuererstattung)

5

2011/C 080/08

Rechtssache C-490/09: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 27. Januar 2011 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 49 EG — Freier Dienstleistungsverkehr — Nichterstattung der Kosten von in anderen Mitgliedstaaten als dem Großherzogtum Luxemburg durchgeführten Analysen und Laboruntersuchungen — Nationale Regelung, die nicht die Übernahme in Form einer Erstattung der für solche Analysen und Untersuchungen entstandenen Kosten vorsehen — Nationale Regelung, die die Übernahme von Leistungen der Gesundheitsversorgung von der Erfüllung aller in dieser Regelung vorgesehenen Voraussetzungen abhängig macht)

5

2011/C 080/09

Rechtssache C-92/10 P: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 13. Januar 2011 — Media-Saturn-Holding GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Marke, die aus einem Werbeslogan besteht und deren Elemente jeweils für sich genommen keine Unterscheidungskraft besitzen — Bildzeichen BEST BUY)

6

2011/C 080/10

Rechtssache C-559/08 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 16. September 2010 — Deepak Rajani (Dear!Net Online)/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Artoz-Papier AG (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Wortmarke ATOZ — Widerspruch des Inhabers der internationalen Wortmarke ARTOZ — Zurückweisung der Anmeldung)

6

2011/C 080/11

Rechtssache C-342/09 P: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. Oktober 2010 — Victor Guedes — Indústria e Comércio, SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Consorci de l’Espai Rural de Gallecs mit Sitz in Gallecs (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 5 — Bildmarke Gallecs — Widerspruch des Inhabers der nationalen Bildmarken GALLO, GALLO AZEITE NOVO und Azeite Novo sowie der Gemeinschaftsbildmarke GALLO — Zurückweisung des Widerspruchs — Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

7

2011/C 080/12

Rechtssache C-459/09 P: Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. September 2010 — Dominio de la Vega, SL/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Ambrosio Velasco SA (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke DOMINIO DE LA VEGA — Ältere Gemeinschaftsbildmarke PALACIO DE LA VEGA — Bestehen von Verwechslungsgefahr in einem Teil der Union — Beurteilung der Ähnlichkeit von Marken — Dominierendes Element)

7

2011/C 080/13

Rechtssache C-487/09: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 6. Oktober 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Inmogolf SA/Dirección General de Tributos de la Consejería de Economia y Hacienda de la Comunidad Autónoma de Murcia (Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung — Richtlinie 69/335/EWG — Indirekte Steuern — Ansammlung von Kapital — Übertragung von Wertpapieren — Gesellschaftskapital, das mehrheitlich aus Grundvermögen besteht)

8

2011/C 080/14

Rechtssache C-532/09 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2010 — Vladimir Ivanov/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Klage aus außervertraglicher Haftung — Verlust einer Einstellungschance — Vorbehalt des Verfahrensmissbrauchs — Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

8

2011/C 080/15

Verbundene Rechtssachen C-74/10 P und C-75/10 P: Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 29. September 2010 — European Renewable Energies Federation ASBL (EREF)/Europäische Kommission (Rechtsmittel — Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs — Vertretung einer Partei durch einen Anwalt, der kein Dritter ist — Offensichtliche Unzulässigkeit)

9

2011/C 080/16

Rechtssache C-84/10 P: Beschluss des Gerichtshofs vom 22. Oktober 2010 — Longevity Health Products, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Merck KGaA (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b — Wortzeichen Kids Vits — Widerspruch des Inhabers der Gemeinschaftswortmarke VITS4KIDS — Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise — Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Zeichen — Anspruch auf rechtliches Gehör)

9

2011/C 080/17

Rechtssache C-290/10 P: Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. September 2010 — Franssons Verkstädter AB/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Lindner Recyclingtech GmbH (Rechtsmittel — Klage vor dem Gericht auf Aufhebung einer Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM — Verordnung (EG) Nr. 6/2002 — Klagefrist — Unzulässigkeit wegen Fristversäumnis — Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

9

2011/C 080/18

Rechtssache C-513/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 14. Oktober 2010 von Dimitris Platis gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 30. September 2010 in der Rechtssache T-311/10, Dimitris Platis/Rat und Griechenland

10

2011/C 080/19

Rechtssache C-587/10: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 15. Dezember 2010 — Vogtländische Straßen-, Tief- und Rohrleitungsbau GmbH Rodewisch (VSTR) gegen Finanzamt Plauen, anderer Beteiligter: Bundesministerium der Finanzen.

10

2011/C 080/20

Rechtssache C-594/10: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 17. Dezember 2010 — T. G. van Laarhoven/Staatssecretaris van Financiën

10

2011/C 080/21

Rechtssache C-600/10: Klage, eingereicht am 16. Dezember 2010 — Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland

11

2011/C 080/22

Rechtssache C-603/10: Vorabentscheidungsersuchen des Upravno sodišče Republike Slovenije (Republik Slowenien), eingereicht am 21. Dezember 2010 — Pelati doo/Republik Slowenien

12

2011/C 080/23

Rechtssache C-613/10: Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Provinciale di Parma (Italien) eingereicht am 30. Dezember 2010 — Danilo Debiasi/Agenzia delle Entrate Ufficio di Parma

12

2011/C 080/24

Rechtssache C-622/10: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Namur (Belgien), eingereicht am 22. Dezember 2010 — Rémi Paquot/Belgischer Staat — SPF Finances

12

2011/C 080/25

Rechtssache C-623/10: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Namur (Belgien), eingereicht am 22. Dezember 2010 — Adrien Daxhelet/Belgischer Staat — SPF Finances

13

2011/C 080/26

Rechtssache C-7/11: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Palermo (Italien), eingereicht am 5. Januar 2011 — Strafverfahren gegen Fabio Caronna

14

2011/C 080/27

Rechtssache C-12/11: Vorabentscheidungsersuchen des Dublin Metropolitan District Court (Irland), eingereicht am 10. Januar 2011 — Denise McDonagh/Ryanair Ltd

14

2011/C 080/28

Rechtssache C-14/11 P: Rechtsmittel, eingelegt am 11. Januar 2011 von Europäische Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 27. Oktober 2010 in der Rechtssache T-24/05, Alliance One International, Inc. (ehemals Standard Commercial Corp.), Standard Commercial Tobacco Company, Inc., Trans-Continental Leaf Tobacco Corp. Ltd/Europäische Kommission

15

2011/C 080/29

Rechtssache C-20/11: Klage, eingereicht am 13. Januar 2011 — Europäische Kommission/Republik Polen

15

2011/C 080/30

Rechtssache C-22/11: Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus (Finnland), eingereicht am 17. Januar 2011 — Finnair Oyj/Timy Lassooy

15

2011/C 080/31

Rechtssache C-37/11: Klage, eingereicht am 25. Januar 2011 — Europäische Kommission/Tschechische Republik

16

2011/C 080/32

Rechtssache C-455/09: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. September 2010 — Europäische Kommission/Republik Polen

17

2011/C 080/33

Rechtssache C-525/09: Beschluss des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichtshofs vom 28. September 2010 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

17

 

Gericht

2011/C 080/34

Rechtssache T-437/09: Urteil des Gerichts vom 2. Februar 2011 — Oyster Cosmetics/HABM — Kadabell (Oyster Cosmetics) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Oyster Cosmetics — Ältere Gemeinschaftsbildmarke Kadus oystra AUTO STOP PROTECTION — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

18

2011/C 080/35

Rechtssache T-54/07: Beschluss des Gerichts vom 21. Januar 2011 — Vtesse Networks/Kommission (Nichtigkeitsklage — Staatliche Beihilfen — Telekommunikation — Grundsteuer der Unternehmen im Vereinigten Königreich — Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass die in Rede stehende Maßnahme keine Beihilfe darstellt — Fehlende individuelle Betroffenheit — Unzulässigkeit)

18

2011/C 080/36

Rechtssache T-586/10: Klage, eingereicht am 22. Dezember 2010 — Aktieselskabet af 21. november 2001/HABM — Parfums Givenchy (only givenchy)

19

2011/C 080/37

Rechtssache T-592/10: Klage, eingereicht am 27. Dezember 2010 — El Corte Inglés/HABM — Technisynthese (BTS)

19

2011/C 080/38

Rechtssache T-593/10: Klage, eingereicht am 29. Dezember 2010 — El Corte Inglés/HABM — Ruan (B)

20

2011/C 080/39

Rechtssache T-596/10: Klage, eingereicht am 28. Dezember 2010 — Almunia Textil/HABM — FIBA Europe (EuroBasket)

20

2011/C 080/40

Rechtssache T-597/10: Klage, eingereicht am 27. Dezember 2010 — Biodes/HABM — Manasul International (BIESUL)

21

2011/C 080/41

Rechtssache T-598/10: Klage, eingereicht am 27. Dezember 2010 — Biodes/HABM — Manasul International (LINEASUL)

21

2011/C 080/42

Rechtssache T-14/11: Klage, eingereicht am 11. Januar 2011 — Timab Industries und CFPR/Kommission

22

2011/C 080/43

Rechtssache T-23/11: Klage, eingereicht am 17. Januar 2011 — El Corte Inglés/HABM — BA&SH (ba&sh)

22

2011/C 080/44

Rechtssache T-24/11: Klage, eingereicht am 19. Januar 2011 — Bank Refah Kargaran/Rat

23

2011/C 080/45

Rechtssache T-25/11: Klage, eingereicht am 17. Januar 2011 — Germans Boada/HABM (Form eines Keramikschneidegeräts)

23

2011/C 080/46

Rechtssache T-29/11: Klage, eingereicht am 14. Januar 2011 — Technische Universität Dresden/Kommission

23

2011/C 080/47

Rechtssache T-33/11: Klage, eingereicht am 24. Januar 2011 — Peeters Landbouwmachines/HABM — Fors MW (BIGAB)

24

2011/C 080/48

Rechtssache T-34/11: Klage, eingereicht am 24. Januar 2011 — Canon Europa/Kommission

24

2011/C 080/49

Rechtssache T-35/11: Klage, eingereicht am 24. Januar 2011 — Kyocera Mita Europe/Kommission

25

2011/C 080/50

Rechtssache T-36/11: Klage, eingereicht am 24. Januar 2011 — Japan Airlines/Kommission

25

2011/C 080/51

Rechtssache T-39/11: Klage, eingereicht am 24. Januar 2011 — Cargolux Airlines/Kommission

26

2011/C 080/52

Rechtssache T-40/11: Klage, eingereicht am 24. Januar 2011 — Lan Airlines und Lan Cargo/Kommission

27

2011/C 080/53

Rechtssache T-42/11: Klage, eingereicht am 19. Januar 2011 — Universal/Kommission

28

2011/C 080/54

Rechtssache T-44/11: Klage, eingereicht am 17. Januar 2011 — Italien/Kommission

29

2011/C 080/55

Rechtssache T-45/11: Klage, eingereicht am 21. Januar 2011 — Italien/Kommission

30

2011/C 080/56

Rechtssache T-46/11: Klage, eingereicht am 24. Januar 2011 — Deutsche Lufthansa u. a./Kommission

31

2011/C 080/57

Rechtssache T-48/11: Klage, eingereicht am 24. Januar 2011 — British Airways/Kommission

32

2011/C 080/58

Rechtssache T-54/11: Klage, eingereicht am 27. Januar 2011 — Spanien/Kommission

33

2011/C 080/59

Rechtssache T-57/11: Klage, eingereicht am 27. Januar 2011 — Castelnou Energía/Kommission

33

2011/C 080/60

Rechtssache T-399/07: Beschluss des Gerichts vom 25. Januar 2011 — Basell Polyolefine/Kommission

34

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/1


2011/C 80/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 72, 5.3.2011

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 63, 26.2.2011

ABl. C 55, 19.2.2011

ABl. C 46, 12.2.2011

ABl. C 38, 5.2.2011

ABl. C 30, 29.1.2011

ABl. C 13, 15.1.2011

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 25. Januar 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats des Landes Oberösterreich — Österreich) — Michael Neukirchinger/Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen

(Rechtssache C-382/08) (1)

(Luftverkehr - Bewilligung zur Durchführung gewerblicher Ballonfahrten - Art. 12 EG - Wohnsitz- oder Sitzerfordernis - Verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen)

2011/C 80/02

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Michael Neukirchinger

Beklagter: Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich — Auslegung der Art. 49 ff. EG — Nationale Regelung, wonach die Durchführung gewerblicher Ballonfahrten ohne inländische Bewilligung, deren Erteilung einen Wohnsitz oder Sitz im Inland voraussetzt, unter Androhung von Verwaltungsstrafen untersagt ist

Tenor

Art. 12 EG steht einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegen, die für die Durchführung von Ballonfahrten in diesem Mitgliedstaat unter Androhung von verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen im Fall der Nichtbeachtung dieser Regelung

verlangt, dass eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnhaft oder niedergelassen ist und in diesem zweiten Mitgliedstaat über eine Bewilligung zur Durchführung gewerblicher Ballonfahrten verfügt, im ersten Mitgliedstaat einen Wohnsitz oder einen Gesellschaftssitz hat, und

diese Person verpflichtet, eine weitere Bewilligung zu erwirken, ohne dass angemessen berücksichtigt wird, dass die Prüferfordernisse im Ergebnis inhaltsgleich mit denen für die Bewilligung sind, die ihr im zweiten Mitgliedstaat bereits verliehen wurde.


(1)  ABl. C 285 vom 8.11.2008.


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/2


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 20. Januar 2011 — General Química, SA, Repsol Química, SA, Repsol YPF, SA/Europäische Kommission

(Rechtssache C-90/09 P) (1)

(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Kautschukchemikalien-Sektor - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG festgestellt wird - Unternehmensgruppe - Gesamtschuldnerische Haftung einer Muttergesellschaft für die von ihren Tochtergesellschaften begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Wettbewerbsregeln - Zurechnung an die an der Konzernspitze stehende Muttergesellschaft)

2011/C 80/03

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: General Químic,a SA, Repsol Química, SA, Repsol YPF, SA (Prozessbevollmächtigte: J. M. Jiménez-Laiglesia Oñate und J. Jiménez-Laiglesia Oñate, abogados)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und E. Gippini Fournier)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 18. Dezember 2008, General Química u. a./Kommission (T-85/06), mit dem das Gericht die Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/902/EG der Kommission vom 21. Dezember 2005 in einem Verfahren nach Art. 81 (EG) und Art. 53 des EWR-Abkommens gegen Flexsys NV, Bayer AG, Crompton Manufacturing Co. Inc. (früher Uniroyal Chemical Co. Inc.), Crompton Europe Ltd, Chemtura Corp. (früher Crompton Corp.), General Química, S.A., Repsol Química, S.A. und Repsol YPF, S.A. (Sache COMP/F/C.38.443 — Kautschukchemikalien) (ABl. 2006, L 353, S. 50) abgewiesen hat, gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils sowie, hilfsweise, auf Herabsetzung der Geldbuße der Rechtsmittelführerinnen

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 18. Dezember 2008, General Química u. a./Kommission (T-85/06), mit dem die Klage der General Química SA, der Repsol Química SA und der Repsol YPF SA auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/902/EG der Kommission vom 21. Dezember 2005 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 des EWR-Abkommens gegen Flexsys NV, Bayer AG, Crompton Manufacturing Company Inc. (früher Uniroyal Chemical Company Inc.), Crompton Europe Ltd, Chemtura Corporation (früher Crompton Corporation), General Química SA, Repsol Química SA und Repsol YPF SA (Sache Nr. COMP/F/C.38.443 — Kautschukchemikalien) abgewiesen worden ist, wird aufgehoben, da das Gericht zum einen nicht die Gründe für die Schlussfolgerung angegeben hat, dass die Mitteilung der Repsol Química SA, mit der sie die General Química SA angewiesen hat, alle Praktiken einzustellen, die einen Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln darstellen könnten, bereits für den Nachweis genüge, dass die Repsol Química SA einen bestimmenden Einfluss auf die Politik der General Química SA ausgeübt habe, und zwar nicht nur auf dem Markt, sondern auch in Bezug auf das rechtswidrige Verhalten, das Gegenstand der Entscheidung 2006/902 sei, und zum anderen nicht die Beweise konkret geprüft hat, die die General Química SA, die Repsol Química SA und die Repsol YPF SA für die Eigenständigkeit der General Química SA bei der Festlegung und Umsetzung ihrer Geschäftspolitik beigebracht hatten.

2.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3.

Die von der General Química SA, der Repsol Química SA und der Repsol YPF SA beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften erhobene Klage wird abgewiesen.

4.

Jeder Verfahrensbeteiligte trägt die Kosten, die ihm im vorliegenden Rechtszug entstanden sind, und die General Química SA, die Repsol Química SA sowie die Repsol YPF SA tragen die gesamten Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug.


(1)  ABl. C 90 vom 18.4.2009.


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/3


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 20. Januar 2011 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-155/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 12 EG, 18 EG, 39 EG und 43 EG - Art. 4, 28 und 31 des Abkommens über die Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums - Steuerrecht - Voraussetzungen für die Befreiung von der Grunderwerbsteuer beim ersten Erwerb einer Immobilie - Befreiung nur für im Inland ansässige Personen und für zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht dort ansässige Personen griechischer Abstammung)

2011/C 80/04

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und D. Triantafyllou)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: P. Mylonopoulos und V. Karra)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 18, 39 und 43 EG — Befreiung von der Vermögensübergangssteuer beim Kauf einer Erstwohnung — Befreiung nur für Personen, die bereits im Land wohnen, und für griechische Staatsbürger, die zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht dort wohnen

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 12 EG, 18 EG, 39 EG und 43 EG sowie aus den Art. 4, 28 und 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 verstoßen,

dass sie nach Art. 1 Abs. 1 und 3 Unterabs. 1 des Gesetzes Nr. 1078/1980 die Befreiung von der Grunderwerbsteuer ausschließlich Personen gewährt, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, und nicht auch Personen, die die Absicht haben, sich zukünftig dort niederzulassen, und

dass sie die — von bestimmten Voraussetzungen abhängige — Befreiung von der Steuer ausschließlich griechischen Staatsangehörigen beim Erwerb ihrer ersten Wohnung im Inland gewährt.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 167 vom 18.7.2009.


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/4


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 27. Januar 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano — Italien) — Flos SpA/Semeraro Casa e Famiglia SpA

(Rechtssache C-168/09) (1)

(Gewerbliches und kommerzielles Eigentum - Richtlinie 98/71/EG - Rechtlicher Schutz von Mustern und Modellen - Art. 17 - Verpflichtung der Kumulierung des Schutzes von Mustern und Modellen mit dem Schutz des Urheberrechts - Nationale Rechtsvorschriften, wonach für einen bestimmten Zeitraum der urheberrechtliche Schutz für vor ihrem Inkrafttreten gemeinfrei gewordene Muster oder Modelle ausgeschlossen oder nicht einwendbar ist - Grundsatz des Vertrauensschutzes)

2011/C 80/05

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Milano

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Flos SpA

Beklagter: Semeraro Casa e Famiglia SpA

Sonstige Beteiligte: Name (Stadt, Land) (Prozessbevollmächtigter#: Name, Beruf)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale di Milano — Auslegung der Art. 17 und 19 der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen — Nationale Regelung, die die Richtlinie durch Aufnahme des urheberrechtlichen Schutzes für Muster und Modelle umgesetzt hat — Möglichkeit für einen Mitgliedstaat, die Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes zu erweitern

Tenor

1.

Art. 17 der Richtlinie 98/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen ist dahin auszulegen, dass er einer gesetzlichen Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der vom urheberrechtlichen Schutz dieses Mitgliedstaats Muster ausgeschlossen sind, die durch ein in einem oder mit Wirkung für einen Mitgliedstaat eingetragenes Recht an einem Muster geschützt waren und die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser gesetzlichen Regelung gemeinfrei geworden sind, obwohl sie alle Bedingungen erfüllen, die erforderlich sind, um diesen Schutz in Anspruch zu nehmen.

2.

Art. 17 der Richtlinie 98/71 ist dahin auszulegen, dass er einer gesetzlichen Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der der Urheberrechtsschutz für Muster, die, obwohl sie alle Bedingungen erfüllen, die erforderlich sind, um diesen Schutz in Anspruch zu nehmen, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser gesetzlichen Regelung gemeinfrei geworden sind, gegenüber jedem Dritten, der im Inland nach diesen Mustern gefertigte Waren hergestellt oder vertrieben hat, für einen erheblichen Zeitraum von zehn Jahren oder vollständig ausgeschlossen ist, und zwar unabhängig von dem Zeitpunkt, an dem diese Handlungen vorgenommen wurden.


(1)  ABl. C 167 vom 18.7.2009.


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/4


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 20. Januar 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla La Mancha — Spanien) — CLECE, S.A./María Socorro Martín Valor, Ayuntamiento de Cobisa

(Rechtssache C-463/09) (1)

(Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Begriff „Übergang“ - Reinigungstätigkeiten - Von einer Gemeinde unter Einstellung von neuem Personal selbst übernommene Tätigkeit)

2011/C 80/06

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Castilla La Mancha

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: CLECE, S.A.

Beklagte: María Socorro Martín Valor, Ayuntamiento de Cobisa

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal Superior de Justicia de Castilla La Mancha — Auslegung von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16) — Anwendungsbereich — Übernahme des Reinigungsdienstes in einem öffentlichen Gebäude durch eine Gemeinde in ihrer Eigenschaft als Behörde

Tenor

Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens oder Betriebsteilen ist in dem Sinne auszulegen, dass diese Richtlinie nicht auf den Fall anwendbar ist, dass eine Gemeinde, die ein privates Unternehmen mit der Reinigung ihrer Räumlichkeiten betraut hatte, beschließt, den zwischen ihr und diesem Unternehmen bestehenden Vertrag aufzulösen und selbst diese Reinigungstätigkeiten durchzuführen sowie dafür neues Personal einzustellen.


(1)  ABl. C 63 vom 13.3.2010.


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/5


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 27. Januar 2011 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Beroep te Gent — Belgien) — Vandoorne NV/Belgischer Staat

(Rechtssache C-489/09) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 11 Teil C Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 und 5 - Besteuerungsgrundlage - Vereinfachungsmaßnahmen - Tabakwaren - Steuerbanderolen - Einmalige Erhebung der Mehrwertsteuer an der Quelle - Zwischenhändler - Vollständige oder teilweise Nichtzahlung des Preises - Verweigerung der Mehrwertsteuererstattung)

2011/C 80/07

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van Beroep te Gent

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vandoorne NV

Beklagter: Belgischer Staat

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Hof van Beroep te Gent — Auslegung von Art. 11 Teil C Abs. 1 und Art. 27 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Vereinfachungsmaßnahmen — Nationale Regelung, die für im Inland eingeführte, erworbene oder hergestellte Tabakwaren die Erhebung der Mehrwertsteuer an der Quelle vorsieht und den Steuerpflichtigen, die die Mehrwertsteuer auf diese Waren entrichtet haben, eine Ermäßigung der Bemessungsgrundlage versagt

Tenor

Art. 11 Teil C Abs. 1 und Art. 27 Abs. 1 und 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 2004/7/EG des Rates vom 20. Januar 2004 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegenstehen, die dadurch, dass sie bei Tabakwaren zur Vereinfachung der Erhebung der Mehrwertsteuer und zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung oder -umgehung vorsieht, dass die Mehrwertsteuer mittels Steuerbanderolen in einem Mal und an der Quelle beim Hersteller oder Importeur der Tabakwaren erhoben wird, für Zwischenlieferanten, die zu einem späteren Zeitpunkt in der Kette der aufeinanderfolgenden Lieferungen tätig werden, das Recht auf Erstattung der Mehrwertsteuer ausschließt, wenn der Erwerber den Preis für diese Waren nicht zahlt.


(1)  ABl. C 37 vom 13.2.2010.


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/5


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 27. Januar 2011 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-490/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Nichterstattung der Kosten von in anderen Mitgliedstaaten als dem Großherzogtum Luxemburg durchgeführten Analysen und Laboruntersuchungen - Nationale Regelung, die nicht die Übernahme in Form einer Erstattung der für solche Analysen und Untersuchungen entstandenen Kosten vorsehen - Nationale Regelung, die die Übernahme von Leistungen der Gesundheitsversorgung von der Erfüllung aller in dieser Regelung vorgesehenen Voraussetzungen abhängig macht)

2011/C 80/08

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und E. Traversa)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigte: C. Schiltz im Beistand von A. Rodesch, avocat)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 49 EG (Art. 56 AEUV) — Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs — Nationale Vorschriften, nach denen die Erstattung der Kosten für in anderen Mitgliedstaaten durchgeführte biomedizinische Analysen und Laboruntersuchungen ausgeschlossen ist — Übernahme der Kosten nur, wenn diese Untersuchungen und Analysen in einem Labor durchgeführt werden, das alle nach nationalem Recht vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt

Tenor

1.

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 49 EG verstoßen, dass es im Rahmen seiner Vorschriften über die soziale Sicherheit nicht die Möglichkeit der Übernahme der Kosten für in einem anderen Mitgliedstaat durchgeführte Analysen und Laboruntersuchungen im Sinne von Art. 24 des luxemburgischen Code de la sécurité sociale in seiner auf den Rechtsstreit anwendbaren Fassung im Wege einer Erstattung der für diese Analysen und Untersuchungen entstandenen Kosten, sondern nur ein System der unmittelbaren Übernahme durch die Krankenkassen vorgesehen hat.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission und das Großherzogtum Luxemburg tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 37 vom 13.2.2010.


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/6


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 13. Januar 2011 — Media-Saturn-Holding GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-92/10 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Marke, die aus einem Werbeslogan besteht und deren Elemente jeweils für sich genommen keine Unterscheidungskraft besitzen - Bildzeichen „BEST BUY“)

2011/C 80/09

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Media-Saturn-Holding GmbH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Warnke)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 15. Dezember 2009, Media-Saturn/HABM (BEST BUY) (T-476/08), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 28. August 2008 über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, der die Anmeldung der Bildmarke „BEST BUY“ als Gemeinschaftsmarke für Waren und Dienstleistungen der Klassen 1, 2, 5 bis 12, 14 bis 17, 20 bis 22, 27, 28, 35, 37, 38 und 40 bis 42 zurückgewiesen hatte, abgewiesen hat — Unterscheidungskraft einer Marke, die aus einem Werbeslogan besteht und sich aus Elementen zusammensetzt, die für sich allein nicht unterscheidungskräftig sind

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Media-Saturn-Holding GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 113 vom 1.5.2010.


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/6


Beschluss des Gerichtshofs vom 16. September 2010 — Deepak Rajani (Dear!Net Online)/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Artoz-Papier AG

(Rechtssache C-559/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke ATOZ - Widerspruch des Inhabers der internationalen Wortmarke ARTOZ - Zurückweisung der Anmeldung)

2011/C 80/10

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Deepak Rajani (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Kockläuner)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral), Artoz-Papier AG

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 26. November 2008, Rajani/HABM — Artoz-Papier (ATOZ) (T-100/06), mit dem das Gericht eine Klage des Anmelders der Wortmarke ATOZ für Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 gegen die Entscheidung R 1126/2004-2 der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 11. Januar 2006 zurückgewiesen hat, durch die die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, die Anmeldung auf Widerspruch des Inhabers der internationalen Wortmarken „ARTOZ“ für Dienstleistungen der Klassen 35 und 41 zurückzuweisen, zurückgewiesen wurde

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Rajani trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 82 vom 4.4.2009.


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/7


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. Oktober 2010 — Victor Guedes — Indústria e Comércio, SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Consorci de l’Espai Rural de Gallecs mit Sitz in Gallecs

(Rechtssache C-342/09 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 5 - Bildmarke Gallecs - Widerspruch des Inhabers der nationalen Bildmarken GALLO, GALLO AZEITE NOVO und Azeite Novo sowie der Gemeinschaftsbildmarke GALLO - Zurückweisung des Widerspruchs - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

2011/C 80/11

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Victor Guedes — Indústria e Comércio, SA (Prozessbevollmächtigter: B. Braga da Cruz, advogado)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo), Consorci de l’Espai Rural de Gallecs mit Sitz in Gallecs

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 11. Juni 2009, Victor Guedes — Indústria e Comércio, SA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (T-151/08), mit dem das Gericht die von der Inhaberin der nationalen Bildmarken „GALLO“, „GALLO AZEITE NOVO“ und „GALLO AZEITE“ sowie der Gemeinschaftsbildmarke „GALLO“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29 und 31 erhobene Klage gegen die Entscheidung R 986/2007-2 der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Januar 2008 abgewiesen hat, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung über die Zurückweisung des Widerspruchs der Rechtsmittelführerin gegen die Anmeldung der Bildmarke „Gallecs“ für Waren der Klassen 29, 31 und 35 zurückgewiesen wurde — Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Victor Guedes — Indústria e Comércio, SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 267 vom 7.11.2009.


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/7


Beschluss des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. September 2010 — Dominio de la Vega, SL/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Ambrosio Velasco SA

(Rechtssache C-459/09 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke DOMINIO DE LA VEGA - Ältere Gemeinschaftsbildmarke PALACIO DE LA VEGA - Bestehen von Verwechslungsgefahr in einem Teil der Union - Beurteilung der Ähnlichkeit von Marken - Dominierendes Element)

2011/C 80/12

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Dominio de la Vega, SL (Prozessbevollmächtigte: E. Caballero Oliver und A. Sanz-Bermell y Martínez, abogados)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo), Ambrosio Velasco SA (Prozessbevollmächtigter: E. Armijo Chávarri, abogado)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 16. September 2009, Dominio de la Vega/HABM (T-458/07), mit dem das Gericht eine Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 3. Oktober 2007 (Sache R 1431/2006-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Ambrosio Velasco, SA und der Dominio de la Vega, SL abgewiesen hat

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Dominio de la Vega, SL trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 24 vom 30.1.2010.


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/8


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 6. Oktober 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Inmogolf SA/Dirección General de Tributos de la Consejería de Economia y Hacienda de la Comunidad Autónoma de Murcia

(Rechtssache C-487/09) (1)

(Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Richtlinie 69/335/EWG - Indirekte Steuern - Ansammlung von Kapital - Übertragung von Wertpapieren - Gesellschaftskapital, das mehrheitlich aus Grundvermögen besteht)

2011/C 80/13

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Inmogolf SA

Beklagte: Dirección General de Tributos de la Consejería de Economia y Hacienda de la Comunidad Autónoma de Murcia

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal Supremo — Auslegung der Art. 11 Buchst. a und 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. L 249, S. 25) — Verbot der Besteuerung der Ausfertigung, der Ausgabe, der Börsenzulassung, des Inverkehrbringens von oder des Handels mit Wertpapieren — Abweichende Regelung — Börsenumsatzsteuern — Nationale Steuer auf die Übertragung von Gesellschaftsanteilen einer Gesellschaft, deren Aktiva zu wenigstens 50 % aus Grundbesitz bestehen, infolge deren der Erwerber der Anteile die Kontrolle über die Gesellschaft erlangt hat

Tenor

Die Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital und insbesondere deren Art. 11 Buchst. a und 12 Abs. 1 Buchst. a stehen einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der in Art. 108 Abs. 2 des Gesetzes 24/1988 vom 28. Juli 1988 über den Wertpapierhandel in der durch das Gesetz 18/91 vom 6. Juni 1991 geänderten Fassung nicht entgegen, die zum Zweck der Verhinderung der Steuerumgehung im Rahmen der Übertragung von Grundvermögen durch das Zwischenschalten gesellschaftsrechtlicher Formen Übertragungen von Wertpapieren der Steuer auf vermögensrechtliche Übertragungen unterwirft, wenn diese Übertragungen Teile des Gesellschaftskapitals von Unternehmen betreffen, deren Aktiva zu wenigstens 50 % aus Grundvermögen bestehen, und der Erwerber infolge einer derartigen Übertragung eine Position erlangt, die es ihm ermöglicht, die Kontrolle über das in Rede stehende Unternehmen auszuüben, und zwar selbst in den Fällen, in denen zum einen die Umgehung der Steuer nicht beabsichtigt war und zum anderen es sich um Gesellschaften handelt, die vollständig wirtschaftlich tätig sind, und das Grundvermögen nicht von der wirtschaftlichen Tätigkeit dieser Gesellschaften getrennt werden kann.


(1)  ABl. C 63 vom 13.3.2010.


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/8


Beschluss des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2010 — Vladimir Ivanov/Europäische Kommission

(Rechtssache C-532/09 P) (1)

(Rechtsmittel - Klage aus außervertraglicher Haftung - Verlust einer Einstellungschance - Vorbehalt des Verfahrensmissbrauchs - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

2011/C 80/14

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Vladimir Ivanov (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Rollinger)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Currall und B. Eggers)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 30. September 2009, Ivanov/Kommission (T-166/08), mit dem das Gericht die Klage des Rechtsmittelführers auf Ersatz des Schadens, der ihm infolge einer Entscheidung der Kommission entstanden sein soll, ihn nicht als örtlichen Bediensteten im Bereich administrative und technische Hilfe bei der Delegation der Kommission in Sofia einzustellen, abgewiesen hat — Eigenständigkeit der Klage aus außervertraglicher Haftung im Verhältnis zur Nichtigkeitsklage — Vorbehalt des Verfahrensmissbrauchs — Möglichkeit des Gerichts, sich von Amts wegen auf diese Regel zu berufen

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Ivanov trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 51 vom 27.2.2010.


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/9


Beschluss des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 29. September 2010 — European Renewable Energies Federation ASBL (EREF)/Europäische Kommission

(Verbundene Rechtssachen C-74/10 P und C-75/10 P) (1)

(Rechtsmittel - Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs - Vertretung einer Partei durch einen Anwalt, der kein Dritter ist - Offensichtliche Unzulässigkeit)

2011/C 80/15

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: European Renewable Energies Federation ASBL (EREF) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Kuhbier)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Martenczuk und N. Khan)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 19. November 2009, EREF/Kommission (T-94/07), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2006) 4963 endg. der Kommission vom 24. Oktober 2006, mit der festgestellt worden war, dass bestimmte von der Gesellschaft TVO für den Bau eines Kernreaktors in Finnland (Projekt „Olkiluoto 3“) verwendete Finanzierungsquellen keine staatliche Beihilfe darstellen, wegen offensichtlicher Unzulässigkeit abgewiesen hat — Vertretung durch einen Anwalt, der kein Dritter ist

Tenor

1.

Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.

Die European Renewable Energies Federation ASBL trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 113 vom 1.5.2010.


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/9


Beschluss des Gerichtshofs vom 22. Oktober 2010 — Longevity Health Products, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Merck KGaA

(Rechtssache C-84/10 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Wortzeichen „Kids Vits“ - Widerspruch des Inhabers der Gemeinschaftswortmarke „VITS4KIDS“ - Grad der Aufmerksamkeit der maßgeblichen Verkehrskreise - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Anspruch auf rechtliches Gehör)

2011/C 80/16

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Longevity Health Products, Inc. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. E. Korab)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider), Merck KGaA

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 9. Dezember 2009, Longevity Health Products/HABM — Merck (Kids Vids) (T-484/08), mit dem das Gericht die Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 28. August 2008 abgewiesen hat, mit der die Eintragung des Wortzeichens „Kids Vits“ als Gemeinschaftsmarke für bestimmte Waren der Klasse 5 abgelehnt und dem Widerspruch des Inhabers der älteren Gemeinschaftswortmarke „VITS4KIDS“ stattgegeben wurde — Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör — Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Gefahr einer Verwechslung der beiden Marken

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Longevity Health Products, Inc. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 100 vom 17.4.2010.


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/9


Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 9. September 2010 — Franssons Verkstädter AB/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Lindner Recyclingtech GmbH

(Rechtssache C-290/10 P) (1)

(Rechtsmittel - Klage vor dem Gericht auf Aufhebung einer Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 - Klagefrist - Unzulässigkeit wegen Fristversäumnis - Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

2011/C 80/17

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Franssons Verkstädter AB (Prozessbevollmächtigter: O. Öhlén, advokat)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Lindner Recyclingtech GmbH

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 10. Mai 2010, Franssons Verkstädter/HABM (T-98/10), mit dem das Gericht eine Klage der Inhaberin des Gemeinschaftsgeschmacksmusters Nr. 253778-0001 (Häckselschneider) auf Aufhebung der Entscheidung R 690/2007-3 der Dritten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 22. Oktober 2009, die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung aufzuheben, mit der der Antrag von Lindner Recylingtech auf Nichtigerklärung abgelehnt worden war, abgewiesen hat — Rechtsmittelfrist — Offensichtliche Unzulässigkeit

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Franssons Verkstädter AB trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 328 vom 4.12.2010.


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/10


Rechtsmittel, eingelegt am 14. Oktober 2010 von Dimitris Platis gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 30. September 2010 in der Rechtssache T-311/10, Dimitris Platis/Rat und Griechenland

(Rechtssache C-513/10 P)

2011/C 80/18

Verfahrenssprache: Griechisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Dimitris Platis (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Théodoropoulos)

Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union und Hellenische Republik

Der Gerichtshof (Siebte Kammer) hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 17. Dezember 2010 als teilweise offensichtlich unbegründet und teilweise offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/10


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 15. Dezember 2010 — Vogtländische Straßen-, Tief- und Rohrleitungsbau GmbH Rodewisch (VSTR) gegen Finanzamt Plauen, anderer Beteiligter: Bundesministerium der Finanzen.

(Rechtssache C-587/10)

2011/C 80/19

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vogtländische Straßen-, Tief- und Rohrleitungsbau GmbH Rodewisch (VSTR)

Beklagter: Finanzamt Plauen

Anderer Beteiligter: Bundesministerium der Finanzen

Vorlagefragen

1.

Erlaubt die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (1) den Mitgliedstaaten, eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nur dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers buchmäßig nachweist?

2.

Ist es für die Antwort auf diese Frage von Bedeutung,

ob es sich bei dem Erwerber um einen in einem Drittland ansässigen Unternehmer handelt, der zwar den Gegenstand der Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäfts von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat versendet hat, aber in keinem Mitgliedstaat umsatzsteuerrechtlich registriert ist,

und

ob der Steuerpflichtige die Abgabe einer Steuererklärung über den innergemeinschaftlichen Erwerb durch den Erwerber nachgewiesen hat.


(1)  ABl L 145, S. 1


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/10


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 17. Dezember 2010 — T. G. van Laarhoven/Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-594/10)

2011/C 80/20

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: T. G. van Laarhoven

Beklagter: Staatssecretaris van Financiën

Vorlagefragen

1.

Steht Art. 17 Abs. 6 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie (1) Änderungen einer den Abzug beschränkenden Regelung wie der vorliegenden entgegen, durch die ein Mitgliedstaat von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Möglichkeit (der Beibehaltung) des Ausschlusses des Abzugs für bestimmte Waren und Dienstleistungen Gebrauch machen wollte, wenn der Betrag, der vom Abzug ausgeschlossen ist, infolge der Änderungen in den meisten Fällen zugenommen hat, aber der Grundgedanke und die Systematik der den Abzug beschränkenden Regelung unverändert geblieben ist?

2.

Muss der nationale Richter, wenn die erste Frage bejaht wird, die den Abzug beschränkende Regelung vollständig unberücksichtigt lassen, oder genügt es, die Regelung unberücksichtigt zu lassen, soweit diese die bei Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie bestehenden Ausschluss oder Beschränkungstatbestände erweitert hat?


(1)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/11


Klage, eingereicht am 16. Dezember 2010 — Europäische Kommission gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-600/10)

2011/C 80/21

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und W. Mölls, Bevollmächtigte)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Anträge

Die Klägerin beantragt, der Gerichtshof möge

feststellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 63 AEUV sowie aus Artikel 40 EWR-Vertrag verstoßen hat, indem sie Rechtsvorschriften beibehalten hat, nach denen Dividenden, die an beschränkt steuerpflichtige Pensionsfonds gezahlt werden sowie Zinsen, die an solche Pensionsfonds und an beschränkt steuerpflichtige Pensionskassen gezahlt werden, steuerlich ungünstiger behandelt werden als Dividenden bzw. Zinsen, die an unbeschränkt steuerpflichtige Pensionskassen bzw. unbeschränkt steuerpflichtige Pensionsfonds gezahlt werden.

der Bundesrepublik Deutschland die Kosten des Verfahrens auferlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gegenstand der vorliegenden Klage ist die deutsche Regelung, nach der Dividenden, die an beschränkt steuerpflichtige (d. h.: gebietsfremde) Pensionsfonds gezahlt werden sowie Zinsen, die an solche Pensionsfonds und an beschränkt steuerpflichtige Pensionskassen gezahlt werden, steuerlich ungünstiger behandelt werden als Dividenden bzw. Zinsen, die an unbeschränkt steuerpflichtige (d. h.: inländische) Pensionskassen bzw. unbeschränkt steuerpflichtige Pensionsfonds gezahlt werden.

Die gebietsfremden Pensionsfonds und Pensionskassen werden gegenüber den ähnlichen inländischen Einrichtungen aus den folgenden drei Gründen benachteiligt:

 

Bei der Besteuerung der von Pensionskassen bezogenen Zinsen werden keine Kapitalertragssteuer und auch keine Körperschaftssteuer erhoben, wenn der Empfänger der Zinsen eine inländische steuerbefreite Pensionskasse ist. So entfalle jede Besteuerung der betroffenen Einkünfte. Für gebietsfremde Pensionskassen sei aber keine entsprechende Befreiung von der Kapitalertragssteuer vorgesehen, so dass diese hier in jedem Falle erhoben werde und zwar in Höhe von 25 % des Bruttobetrages, zuzüglich Solidaritätszuschlag.

 

Bei der Besteuerung der von Pensionsfonds bezogenen Dividenden könnten die inländischen Pensionsfonds die Kapitalertragssteuer in ein Verfahren der Veranlagung einbeziehen lassen. Zum einen habe dies zur Folge, dass Betriebsausgaben von der Steuer abgezogen werden könnten und nur die Nettoeinkünfte besteuert werden. Zum anderen führe es dazu, dass die Kapitalertragssteuer auf die allgemeine Steuerschuld angerechnet werde, so dass der allgemeine Körperschaftssteuersatz von 15 % zur Anwendung kommt. Gebietsfremde Pensionsfonds könnten aber keine dieser Anpassungen erhalten: Für sie schlieβe die beanstandete Regelung einen Abzug von Betriebsausgaben in jeder Hinsicht aus, einschlieβlich derjenigen, die mit den im Inland erzielten Einnahmen in unmittelbarem Zusammenhang stehen.

 

Schlieβlich, was die Besteuerung der von Pensionsfonds bezogenen Zinsen betrifft, gleiche die Rechtslage im Wesentlichen derjenigen, die sich ergibt, wenn Dividenden durch Pensionsfonds bezogen werden: Wie im Falle der Dividenden werden gebietsfremde Pensionsfonds demnach sowohl hinsichtlich des Abzugs von Betriebsausgaben als auch des Steuersatzes benachteiligt.

 

Nach Ansicht der Kommission ist diese Benachteiligung von gebietsfremden Pensionskassen bzw. Pensionsfonds mit der Kapitalverkehrsfreiheit unvereinbar. In keinem der Fälle sei die getroffene Unterscheidung objektiv gerechtfertigt.

 

Artikel 63 AEUV verbiete alle Maβnahmen, die grenzüberschreitende Kapitalbewegungen gegenüber rein inländischen Kapitalbewegungen benachteiligen. In diesem Zusammenhang könne Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a AEUV nicht dahingehend verstanden werden, dass jede Steuerregelung, die zwischen Steuerpflichtigen nach ihrem Wohnort oder nach dem Ort ihrer Kapitalanlage unterscheidet, ohne weiteres mit dem Vertrag vereinbar sei. Sie werde durch Artikel 65 Absatz 3 AEUV eingeschränkt, wonach die in Artikel 63 Absatz 1 genannten nationalen Maßnahmen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 63 darstellen dürfen. Derartige Unterscheidungen seien nur mit dem Recht der EU vereinbar, sofern sie auf Situationen angewendet werden, die nicht objektiv vergleichbar sind, oder wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind. Eine solche Rechtfertigung gelte nur insoweit, als die Regelung nicht über das hinausgehe, was zum Erreichen des mit ihr verfolgten Ziels erforderlich sei.

 

Zur Frage des Abzugs von Betriebsausgaben möchte die Kommission darauf verweisen, dass die Mitgliedstaaten die im Vertrag verankerten Diskriminierungsverbote auch bei Quellensteuern beachten müssen. In diesem Zusammenhang könne sich der Quellenstaat nicht auf einseitige Regelungen im anderen Mitgliedstaat berufen, um seinen eigenen Pflichten zu entgehen. Deutschland habe nicht vorgetragen, dass mit den anderen Mitgliedstaaten vereinbart worden sei, dass diese den Abzug von Betriebsausgaben anstelle Deutschlands vornähmen. Auch wenn eine solche Vereinbarung bestünde, würde sie häufig nicht zum Ziel führen, etwa wenn die betreffenden Einkünfte in dem anderen Staat steuerfrei sind oder der Steuerpflichtige insgesamt betrachtet keine Gewinne erzielt. Zudem könne im Falle der Anrechnungsmethode der Abzug von Betriebsausgaben im Ansässigkeitsstaat jene im Quellenstaat nicht ersetzen. Denn hier besteuern im Prinzip beide Staaten dasselbe Einkommen. Demnach sei eine Besteuerung, die nicht Bruttoeinnahmen sondern Nettoeinkünfte erfasst, nur gewährleistet, wenn beide Staaten ihre Vorschriften über den Abzug von Betriebsausgaben anwenden. Der Abzug durch den Quellenstaat führe daher nicht zu einer Verdoppelung, sondern stelle nur die Gleichbehandlung mit rein inländischen Situationen sicher.


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/12


Vorabentscheidungsersuchen des Upravno sodišče Republike Slovenije (Republik Slowenien), eingereicht am 21. Dezember 2010 — Pelati doo/Republik Slowenien

(Rechtssache C-603/10)

2011/C 80/22

Verfahrenssprache: Slowenisch

Vorlegendes Gericht

Upravno sodišče Republike Slovenije

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Pelati doo

Beklagte: Republik Slowenien

Vorlagefrage

Ist Art. 11 der Richtlinie 90/434/EWG (1) des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der die Republik Slowenien als Mitgliedstaat den steuerlichen Vorteil für eine Handelsgesellschaft, die eine Spaltung (Abspaltung eines Teils der Gesellschaft und Gründung einer neuen Gesellschaft) durchführen will, von der Rechtzeitigkeit des Antrags auf Erteilung der Genehmigung für die Gewährung der Steuerbegünstigungen abhängig macht, die sich bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen aus der Spaltung ergeben, bzw. wonach der Steuerpflichtige mit Ablauf der Frist die Steuervorteile nach der nationalen Regelung automatisch verliert?


(1)  ABl. L 225, S. 1.


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/12


Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Provinciale di Parma (Italien) eingereicht am 30. Dezember 2010 — Danilo Debiasi/Agenzia delle Entrate Ufficio di Parma

(Rechtssache C-613/10)

2011/C 80/23

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione Tributaria Provinciale di Parma (Italien)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Danilo Debiasi

Beklagte: Agenzia delle Entrate — Ufficio di Parma

Vorlagefragen

Stehen Art. 19 Abs. 5 und Art. 19a des DPR NR. 633/72 auf der einen Seite sowie Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG und die Dokumente KOM(2001) 260 endg. vom 23. Mai 2001 und KOM(2000) 348 endg. vom 7. Juni 2000 auf der anderen Seite miteinander im Widerspruch? Besteht auf europäischer Ebene in Anbetracht der Tatsache, dass verschiedene Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigte Steuersätze anwenden, eine ungleiche Behandlung des Mehrwertsteuersystems, so dass eine Harmonisierung mit den anderen europäischen Rechtsordnungen erforderlich ist?


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/12


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Namur (Belgien), eingereicht am 22. Dezember 2010 — Rémi Paquot/Belgischer Staat — SPF Finances

(Rechtssache C-622/10)

2011/C 80/24

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de première instance de Namur

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Rémi Paquot

Beklagter: Belgischer Staat — SPF Finances

Vorlagefragen

1.

Stehen Art. 6 des Titels I („Gemeinsame Bestimmungen“) des am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 zur Änderung des am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten Vertrags über die Europäische Union (der die Bestimmungen von Art. 6 des Titels I des am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten und am 1. November 1993 in Kraft getretenen Vertrags über die Europäische Union weitgehend übernimmt) sowie Art. 234 (früher Art. 177) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) vom 25. März 1957 einerseits und/oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 andererseits nationalen Rechtsvorschriften, hier Art. 9 § 2 des belgischen Gesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof (jetzt Verfassungsgerichtshof), entgegen, die die nationalen Gerichte zwingen, der Rechtsprechung zu folgen, die sich aus den Urteilen eines nach der nationalen Rechtsordnung höherrangigen Gerichts (hier des Verfassungsgerichtshofs) über bei ihm anhängige Nichtigkeitsklagen gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften ergibt, wenn die Klagen auf einen Verstoß gegen Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union gestützt werden, die in der nationalen Rechtsordnung unmittelbar und vorrangig anwendbar sind?

2.

Stehen Art. 6 des Titels I („Gemeinsame Bestimmungen“) des am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 zur Änderung des am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten Vertrags über die Europäische Union (der die Bestimmungen von Art. 6 des Titels I des am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten und am 1. November 1993 in Kraft getretenen Vertrags über die Europäische Union weitgehend übernimmt) sowie Art. 234 (früher Art. 177) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) vom 25. März 1957 einerseits und/oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 andererseits nationalen Rechtsvorschriften, hier Art. 26 § 4 des belgischen Gesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof (jetzt Verfassungsgerichtshof) in der durch das Gesetz vom 12. Juli 2009 geänderten Fassung, für sich allein genommen oder in Verbindung mit denen des Art. 9 § 2 dieses Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 entgegen, die die nationalen Gerichte zwingen, jede Vorabentscheidungsfrage nach der Auslegung der Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union, die in der nationalen Rechtsordnung unmittelbar und vorrangig anwendbar sind, einem nach der nationalen Rechtsordnung höherrangigen Gericht (hier dem Verfassungsgerichtshof) vorzulegen, wenn diese Bestimmungen auch in die nationale Verfassung übernommen und nach Auffassung der besagten Gerichte im Rahmen der bei ihnen anhängigen Streitigkeiten verletzt worden sind, so dass es diesen Gerichten verwehrt ist, das Recht der Europäischen Union unmittelbar anzuwenden, zumindest dann, wenn das höherrangige Gericht die gleiche Frage bereit entschieden hat?


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/13


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Namur (Belgien), eingereicht am 22. Dezember 2010 — Adrien Daxhelet/Belgischer Staat — SPF Finances

(Rechtssache C-623/10)

2011/C 80/25

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de première instance de Namur

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Adrien Daxhelet

Beklagter: Belgischer Staat — SPF Finances

Vorlagefragen

1.

Stehen Art. 6 des Titels I („Gemeinsame Bestimmungen“) des am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 zur Änderung des am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten Vertrags über die Europäische Union (der die Bestimmungen von Art. 6 des Titels I des am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten und am 1. November 1993 in Kraft getretenen Vertrags über die Europäische Union weitgehend übernimmt) sowie Art. 234 (früher Art. 177) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) vom 25. März 1957 einerseits und/oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 andererseits nationalen Rechtsvorschriften, hier Art. 9 § 2 des belgischen Gesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof (jetzt Verfassungsgerichtshof), entgegen, die die nationalen Gerichte zwingen, der Rechtsprechung zu folgen, die sich aus den Urteilen eines nach der nationalen Rechtsordnung höherrangigen Gerichts (hier des Verfassungsgerichtshofs) über bei ihm anhängige Nichtigkeitsklagen gegen innerstaatliche Rechtsvorschriften ergibt, wenn die Klagen auf einen Verstoß gegen Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union gestützt werden, die in der nationalen Rechtsordnung unmittelbar und vorrangig anwendbar sind?

2.

Stehen Art. 6 des Titels I („Gemeinsame Bestimmungen“) des am 1. Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 zur Änderung des am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten Vertrags über die Europäische Union (der die Bestimmungen von Art. 6 des Titels I des am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten und am 1. November 1993 in Kraft getretenen Vertrags über die Europäische Union weitgehend übernimmt) sowie Art. 234 (früher Art. 177) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) vom 25. März 1957 einerseits und/oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 andererseits nationalen Rechtsvorschriften, hier Art. 26 § 4 des belgischen Gesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof (jetzt Verfassungsgerichtshof) in der durch das Gesetz vom 12. Juli 2009 geänderten Fassung, für sich allein genommen oder in Verbindung mit denen des Art. 9 § 2 dieses Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 entgegen, die die nationalen Gerichte zwingen, jede Vorabentscheidungsfrage nach der Auslegung der Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union, die in der nationalen Rechtsordnung unmittelbar und vorrangig anwendbar sind, einem nach der nationalen Rechtsordnung höherrangigen Gericht (hier dem Verfassungsgerichtshof) vorzulegen, wenn diese Bestimmungen auch in die nationale Verfassung übernommen und nach Auffassung der besagten Gerichte im Rahmen der bei ihnen anhängigen Streitigkeiten verletzt worden sind, so dass es diesen Gerichten verwehrt ist, das Recht der Europäischen Union unmittelbar anzuwenden, zumindest dann, wenn das höherrangige Gericht die gleiche Frage bereit entschieden hat?


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/14


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Palermo (Italien), eingereicht am 5. Januar 2011 — Strafverfahren gegen Fabio Caronna

(Rechtssache C-7/11)

2011/C 80/26

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Palermo

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Fabio Caronna

Vorlagefragen

Insbesondere ist zu klären,

1.

ob Art. 77 Abs. 2 der Richtlinie 2001/83/EG (1) besagt, dass auch Apotheker einer Genehmigung für den Großhandel mit Arzneimitteln bedürfen, oder ob der Gemeinschaftsgesetzgeber Apotheker von dem Genehmigungserfordernis ausnehmen wollte, wie es der Wortlaut des 36. Erwägungsgrundes der Richtlinie nahezulegen scheint;

2.

wie die Regelung über die Genehmigung zum Inverkehrbringen von Arzneimitteln in den Art. 76 bis 84 der Richtlinie 2001/83/EG auszulegen ist, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der Voraussetzungen, die ein Apotheker (verstanden als natürliche Person und nicht als Gesellschaft), der als solcher bereits zum Einzelhandelsverkauf von Arzneimitteln befugt ist, erfüllen muss, um Arzneimittel auch vertreiben zu dürfen.


(1)  ABl. L 311, S. 67.


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/14


Vorabentscheidungsersuchen des Dublin Metropolitan District Court (Irland), eingereicht am 10. Januar 2011 — Denise McDonagh/Ryanair Ltd

(Rechtssache C-12/11)

2011/C 80/27

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Dublin Metropolitan District Court

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Denise McDonagh

Beklagte: Ryanair Ltd

Vorlagefragen

1.

Gehen Umstände wie die Schließungen des europäischen Luftraums als Folge des Ausbruchs des Vulkans Eyjafjallajökull in Island, die eine weitreichende, längere Unterbrechung des Flugverkehrs verursacht haben, über „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der Verordnung Nr. 261/2004 (1) hinaus?

2.

Wenn die Frage 1 zu bejahen ist: Ist die Haftung für die Erfüllung der Verpflichtung, Betreuungsleistungen zu erbringen, unter solchen Umständen nach den Art. 5 und 9 ausgeschlossen?

3.

Wenn Frage 2 zu verneinen ist: Sind die Art. 5 und 9, soweit sie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung, den im Übereinkommen von Montreal enthaltenen Grundsatz des „gerechten Interessenausgleichs“ und die Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzen, ungültig?

4.

Ist die Verpflichtung nach den Art. 5 und 9 so auszulegen, dass sie eine implizite Begrenzung, wie z. B. eine zeitliche und/oder eine finanzielle Grenze, für die Erbringung von Betreuungsleistungen in Fällen enthält, in denen die Annullierung aufgrund „außergewöhnlicher Umstände“ erfolgt?

5.

Wenn Frage 4 zu verneinen ist: Sind die Art. 5 und 9, soweit sie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung, den im Übereinkommen von Montreal enthaltenen Grundsatz des „gerechten Interessenausgleichs“ und die Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzen, ungültig?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1).


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/15


Rechtsmittel, eingelegt am 11. Januar 2011 von Europäische Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 27. Oktober 2010 in der Rechtssache T-24/05, Alliance One International, Inc. (ehemals Standard Commercial Corp.), Standard Commercial Tobacco Company, Inc., Trans-Continental Leaf Tobacco Corp. Ltd/Europäische Kommission

(Rechtssache C-14/11 P)

2011/C 80/28

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre, E. Gippini Fournier, R. Sauer)

Andere Verfahrensbeteiligte: Alliance One International, Inc. (ehemals Standard Commercial Corp.), Standard Commercial Tobacco Company, Inc., Trans-Continental Leaf Tobacco Corp. Ltd

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben;

die Klage insgesamt abzuweisen;

TCLT die Kosten aufzuerlegen und den drei Klägern die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dass das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen aufzuheben sei:

1.

Das Gericht habe den Gleichbehandlungsgrundsatz falsch angewandt und eine etablierte Rechtsprechung, wonach die Haftung jeder Gesellschaft nach ihren besonderen Umständen zu würdigen sei, missachtet.

2.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es angenommen habe, die Behandlung bestimmter Muttergesellschaften durch die Kommission bestimme die rechtlichen Anforderungen für die Haftbarmachung anderer Muttergesellschaften, auch wenn diese Anforderungen über das von der Rechtsprechung verlangte hinausgingen.

3.

Das Gericht habe die Rechte der Kommission auf ein kontradiktorisches Verfahren verletzt, indem es sie daran gehindert habe, auf Diskriminierungsvorwürfe zu erwidern, und es habe die Begründungspflicht falsch ausgelegt.

4.

Das Gericht habe den Gleichbehandlungsgrundsatz falsch angewandt, da sich die Trans-Continental Leaf Tobacco Corp. Ltd. in einer objektiv anderen Lage als Intabex und Universal befunden habe.


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/15


Klage, eingereicht am 13. Januar 2011 — Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-20/11)

2011/C 80/29

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: I. Hadjiyiannis und Ł. Habiak)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (1) verstoßen hat, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2007/60/EG sei am 26. November 2009 abgelaufen.


(1)  ABl. L 288, S. 27.


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/15


Vorabentscheidungsersuchen des Korkein oikeus (Finnland), eingereicht am 17. Januar 2011 — Finnair Oyj/Timy Lassooy

(Rechtssache C-22/11)

2011/C 80/30

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Finnair Oyj

Beklagter: Timy Lassooy

Vorlagefragen

1.

Sind die Verordnung Nr. 261/2004 (1) und insbesondere ihr Art. 4 dahin auszulegen, dass ihre Anwendung auf eine Nichtbeförderung beschränkt ist, die auf eine Überbuchung des ausführenden Luftfahrtunternehmens aus kommerziellen Gründen zurückzuführen ist, oder ist die Verordnung auch auf eine Nichtbeförderung anwendbar, die auf anderen Gründen wie z. B. betrieblichen Problemen beruht?

2.

Ist Art. 2 Buchst. j der Verordnung dahin auszulegen, dass die dort genannten vertretbaren Gründe auf Faktoren beschränkt sind, die sich auf den Fluggast beziehen, oder kann die Nichtbeförderung auch aus anderen Gründen vertretbar sein? Wenn die Verordnung so zu verstehen ist, dass die Beförderung auch aus anderen als den auf den Fluggast bezogenen Gründen verweigert werden kann, ist sie dann dahin auszulegen, dass die Nichtbeförderung auch im Fall einer Umorganisation der Flüge wegen der in den Erwägungsgründen 14 und 15 genannten außergewöhnlichen Umstände vertretbar ist?

3.

Ist die Verordnung dahin auszulegen, dass das Luftfahrtunternehmen außer für den aufgrund außergewöhnlicher Umstände annullierten Flug auch in Bezug auf die Reisenden der späteren Flüge von seiner Haftung nach Art. 5 Abs. 3 der Verordnung befreit sein kann, soweit es versucht hat, die negativen Folgen eines außergewöhnlichen Umstands — z. B. eines Streiks —, von dem sein Betrieb betroffen war, auf diesen Kreis von Reisenden, der größer ist als die Gruppe der Fluggäste des annullierten Flugs, zu verteilen, indem es die späteren Flüge so umorganisierte, dass keine Reise eines Fluggasts sich unzumutbar verzögerte? Kann sich das Luftfahrtunternehmen mit anderen Worten auf außergewöhnliche Umstände auch gegenüber Reisenden eines späteren Flugs berufen, auf deren Reise sich das betreffende Vorkommnis nicht unmittelbar ausgewirkt hat? Macht es insoweit einen großen Unterschied, ob die Stellung und der Ausgleichsanspruch des Fluggasts nach Art. 4 der Verordnung über die Nichtbeförderung oder nach Art. 5 über die Annullierung eines Flugs zu beurteilen ist?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1).


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/16


Klage, eingereicht am 25. Januar 2011 — Europäische Kommission/Tschechische Republik

(Rechtssache C-37/11)

2011/C 80/31

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: Z. Malůšková und H. Tserepa-Lacombe)

Beklagte: Tschechische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Tschechische Republik dadurch ihren Verpflichtungen aus Art. 115 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (1) in Verbindung mit Punkt I Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 des Anhangs XV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und Teil A Nrn. 1 und 4 der Anlage zu Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nicht nachgekommen ist, dass nach § 1 Abs. 2 Buchst. q der Verordnung Nr. 77/2003 Sb. unter „streichfähiger Butter“ ein Milchprodukt aus mit Milchpulver oder Buttermilchpulver angereichertem Sauerrahm, das einen Milchfettgehalt von mindestens 31 % und einen Trockenmassegehalt von mindestens 42 % Trockenmasse hat, zu verstehen ist und dadurch das Inverkehrbringen eines solchen Erzeugnisses unter der Verkehrsbezeichnung „streichfähige Butter“ ermöglicht wird;

der Tschechischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Art. 115 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 in Verbindung mit Punkt I Abs. 2 Unterabs. 1 und 2 des Anhangs XV und Teil A Nr. 1 der Anlage zu Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bestimme, dass die Verkehrsbezeichnung „Butter“ Erzeugnissen mit einem Milchfettanteil von mindestens 80 % und einem Wasseranteil von höchstens 16 % vorbehalten sei. In der Tschechischen Republik werde nach § 1 Abs. 2 Buchst. q der Verordnung des Landwirtschaftsministeriums Nr. 77/2003 Sb. vom 6. März 2003 ein Erzeugnis in den Verkehr gebracht, dessen Verkehrsbezeichnung „streichfähige Butter“ sei. Dieses Erzeugnis sei eine feste, plastische Emulsion, nach dem Typ Wasser in Öl, die insbesondere aus Sauerrahm gewonnen worden sei und mindestens 31 % Milchfett sowie mindestens 42 % Trockenmasse enthalte. Wegen eines geringeren als des vorgeschriebenen Milchfettgehalts erfülle das Erzeugnis „streichfähige Butter“ nicht die Voraussetzungen für die Verwendung der Verkehrsbezeichnung „Butter“; dies begründe einen Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts.

Für Milchprodukte mit einem Milchfettgehalt, der geringer als 39 % sei, sei nach Punkt I Abs. 2 des Anhangs XV in Verbindung mit Teil A Nr. 4 der Anlage zu Anhang XV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 die vorgeschriebene Verkehrsbezeichnung „Milchstreichfett X %“, unter der das Erzeugnis „streichfähige Butter“ nicht in den Verkehr gebracht werde; dies sei ein Verstoß gegen die entsprechenden Vorschriften des Unionsrechts.

Ausnahmsweise könnten Erzeugnisse auch dann mit der Verkehrsbezeichnung „Butter“ in den Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht die genannten Parameter erfüllten, sofern die in Punkt I Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. a des Anhangs XV der Verordnung Nr. 1234/2007 genannten Voraussetzungen erfüllt seien. Diese Erzeugnisse seien in der Liste der Erzeugnisse in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 445/2007 (2) der Kommission abschließend aufgeführt. „Streichfähige Butter“ sei in die fragliche Liste nicht aufgenommen worden, weil dieses Erzeugnis nicht die in Punkt I Abs. 2 Unterabs. 3 Buchst. a des Anhangs XV der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 vorgesehenen Voraussetzungen erfülle. Dem Erzeugnis „streichfähige Butter“ könnten daher die fraglichen Ausnahmen nicht zugute kommen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 299, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 445/2007 der Kommission vom 23. April 2007 mit bestimmten Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates mit Normen für Streichfette und zur Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABl. L 106, S. 24).


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/17


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. September 2010 — Europäische Kommission/Republik Polen

(Rechtssache C-455/09) (1)

2011/C 80/32

Verfahrenssprache: Polnisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 24 vom 30.1.2010.


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/17


Beschluss des Präsidenten der Sechsten Kammer des Gerichtshofs vom 28. September 2010 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-525/09) (1)

2011/C 80/33

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 51 vom 27.2.2010.


Gericht

12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/18


Urteil des Gerichts vom 2. Februar 2011 — Oyster Cosmetics/HABM — Kadabell (Oyster Cosmetics)

(Rechtssache T-437/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Oyster Cosmetics - Ältere Gemeinschaftsbildmarke Kadus oystra AUTO STOP PROTECTION - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2011/C 80/34

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Oyster Cosmetics SpA (Castiglione delle Stiviere, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Perani und P. Pozzi)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Kadabell GmbH & Co. KG (Darmstadt, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Sandberg)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 5. August 2009 (Sache R 1367/2008-1) über ein Widerspruchsverfahren zwischen der Kadabell GmbH & Co. KG und der Oyster Cosmetics SpA

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Oyster Cosmetics SpA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 11 vom 16.1.2010.


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/18


Beschluss des Gerichts vom 21. Januar 2011 — Vtesse Networks/Kommission

(Rechtssache T-54/07) (1)

(Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Telekommunikation - Grundsteuer der Unternehmen im Vereinigten Königreich - Entscheidung, mit der festgestellt wird, dass die in Rede stehende Maßnahme keine Beihilfe darstellt - Fehlende individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit)

2011/C 80/35

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Vtesse Networks Ltd. (Hertford, Hertfordshire, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Barrister H. Mercer und Solicitor J. Ballard)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Khan und H. van Vliet)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Klägerin: AboveNet Communications UK Ltd (London, Vereinigtes Königreich), Gamma Telecom Ltd (Newbury, Berkshire, Vereinigtes Königreich) und VTL (UK) Ltd (Egham, Surrey, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Forrester, QC, C. Arhold und K. Struckmann)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: British Telecommunications plc (London) (Prozessbevollmächtigte: Solicitors G. Robert und C. Berg) und Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: V. Jackson im Beistand von C. Vajda, QC, und Barrister T. Morshead)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/951/EG der Kommission vom 12. Oktober 2006 über die Erhebung der Grundsteuer auf Telekommunikationsinfrastruktur im Vereinigten Königreich durch das Vereinigte Königreich (K-4/2005 (ex NN 57/2004, ex CP 26/2004)) (ABl. L 383, S. 70)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Vtesse Networks Ltd trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die AboveNet Communications UK Ltd, die Gamma Telecom Ltd, die VTL (UK) Ltd und die British Telecommunications plc tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 82 vom 14.4.2007.


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/19


Klage, eingereicht am 22. Dezember 2010 — Aktieselskabet af 21. november 2001/HABM — Parfums Givenchy (only givenchy)

(Rechtssache T-586/10)

2011/C 80/36

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Aktieselskabet af 21. November 2001 (Brande, Dänemark) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Christiansen)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Parfums Givenchy SA (Levallois Perret, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 7. Oktober 2010 in der Sache R 1556/2009-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Farbige Bildmarke „only givenchy“ für Waren der Klasse 3 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 3 980 241.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Dänische Wortmarke Nr. VR 2001 03359 „ONLY“ u. a. für Waren der Klassen 3 und 9; dänische Wortmarke Nr. VR 2000 02183 „ONLY“ für Waren der Klasse 25; Gemeinschaftswortmarke Nr. 638 833„ONLY“ für Waren der Klassen 14, 18 und 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer fehlerhaft entschieden habe, dass keine Verwechslungsgefahr bestehe und dass die relevanten Verkehrskreise keine Verbindung oder keinen Zusammenhang zwischen den älteren und der angefochtenen Marke herstellen würden.


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/19


Klage, eingereicht am 27. Dezember 2010 — El Corte Inglés/HABM — Technisynthese (BTS)

(Rechtssache T-592/10)

2011/C 80/37

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. E. López Camba und Rechtsanwalt J. L. Rivas Zurdo)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Technisynthese SARL (Saint Pierre Montlimart, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. September 2010 in der Sache R 1380/2009-1 vollständig aufzuheben und

dem Harmonisierungsamt sowie möglichen Streithelferinnen sämtliche Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „BTS“ für Waren der Klassen 14, 18, 25 und 28.

Inhaberin der im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Markenrechte: Technisynthese SARL.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltene Markenrechte: Nationale Bildmarken und Gemeinschaftsbildmarken mit dem Wortbestandteil „TBS“ für Waren der Klassen 18 und 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Entscheidung der Widerspruchsabteilung wurde aufgehoben und dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Klagegründe: Die Bekanntheit und die Benutzung der älteren Marken sei nicht nachgewiesen, und es liege ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1) vor, da zwischen den kollidierenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/20


Klage, eingereicht am 29. Dezember 2010 — El Corte Inglés/HABM — Ruan (B)

(Rechtssache T-593/10)

2011/C 80/38

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. L. Rivas Zurdo und Rechtsanwältin E. Seijo Veiguela)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Jian Min Ruan (Mem Martins, Portugal)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 4. Oktober 2010 in der Sache R 576/2010-2 aufzuheben, die Beschwerde der Widersprechenden vor dem HABM nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b GMV für begründet zu erklären und die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, die Gemeinschaftsmarke Nr. 6 379 721„B“ (Wortbildmarke) zur Gänze zur Eintragung zuzulassen, aufzuheben sowie

dem oder den Beteiligten, die der vorliegenden Klage entgegentreten, die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Jian Min Ruan.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke in den Farben Rot und Weiß mit dem Buchstaben „B“ als Wortbestandteil, für Waren der Klasse 25.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Bildmarke mit dem Buchstaben „B“ als Wortbestandteil für Waren der Klasse 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/20


Klage, eingereicht am 28. Dezember 2010 — Almunia Textil/HABM — FIBA Europe (EuroBasket)

(Rechtssache T-596/10)

2011/C 80/39

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Almunia Textil, SA (La Almunia de Doña Godina, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. E. Astiz Suárez)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: FIBA Europe eV (München, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 6. Oktober 2010 in der Sache R 280/2010-1 aufzuheben.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: FIBA Europe eV.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „EuroBasket“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16, 24, 25, 26, 28, 35, 38 und 41.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke und nationale Bildmarke mit dem Wortbestandteil „Basket“ für Waren der Klassen 18, 25 und 28.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben und die Gemeinschaftsmarkenanmeldung für Waren der Klassen 9, 25, 28 und 41 zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und der Widerspruch zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da zwischen den einander gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/21


Klage, eingereicht am 27. Dezember 2010 — Biodes/HABM — Manasul International (BIESUL)

(Rechtssache T-597/10)

2011/C 80/40

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Biodes, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Manresa Medina)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Manasul International, SL (Ponferrada, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. September 2010 in der Sache R 1519/2009-1 aufzuheben und

dem Beklagten und seinen möglichen Streithelfern sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „BIESUL“ für Waren der Klassen 5, 30 und 31.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Manasul International, SL.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Bildmarken mit den Wortbestandteilen „MANASUL“ und „MANASUL ORO“ für Waren der Klassen 5, 30 und 31.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Der Widerspruch wurde zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und die Markenanmeldung zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da zwischen den einander gegenüberstehenden Marken keine Ähnlichkeit bestehe und die Beschwerdekammer den Nachweis der Benutzung der älteren Marken nicht geprüft habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/21


Klage, eingereicht am 27. Dezember 2010 — Biodes/HABM — Manasul International (LINEASUL)

(Rechtssache T-598/10)

2011/C 80/41

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Biodes, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Manresa Medina)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Manasul International, SL (Ponferrada, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. September 2010 in der Sache R 1520/2009-1 aufzuheben und

dem Harmonisierungsamt und seinen möglichen Streithelfern sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „LINEASUL“ für Waren der Klassen 5, 30 und 31.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Manasul International, SL.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltene Markenrechte: Nationale Bildmarken mit den Wortbestandteilen „MANASUL“ und „MANASUL ORO“ für Waren der Klassen 5, 30 und 31.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben, und die Markenanmeldung wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da zwischen den kollidierenden Marken keine Ähnlichkeit bestehe und es die Beschwerdekammer versäumt habe, den Nachweis der Benutzung der älteren Marke zu prüfen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/22


Klage, eingereicht am 11. Januar 2011 — Timab Industries und CFPR/Kommission

(Rechtssache T-14/11)

2011/C 80/42

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Timab Industries (Dinard, Frankreich) und Cie financière et de participations Roullier (CFPR) (Saint-Malo, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Lenoir)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss für nichtig zu erklären;

der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen beantragen die Aufhebung des Beschlusses der Kommission vom 17. November 2010, mit dem der Zugang zu Dokumenten der Kommission in dem von der Kommission in der Sache COMP/38.866 eröffneten Verfahren betreffend ein Kartell auf dem europäischen Markt der Futterphosphate implizit abgelehnt worden sei.

Die Klägerinnen machen zwei Klagegründe geltend:

1.

erstens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, soweit die Kommission nicht dem Antrag auf Zugang zu ihrem Beschluss oder ihren Beschlüssen entsprochen habe, in dem oder denen die Spanne der etwaigen Geldbußen für die Adressaten des Beschlusses C(2010) 5004 final festgelegt worden sei, der nach Abschluss eines Vergleichsverfahrens erlassen worden sei;

2.

zweitens Rechtsfehler und offensichtliche Beurteilungsfehler, soweit sich die Kommission während des Verfahrens der Prüfung des Antrags auf Zugang zu Dokumenten auf Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich und Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) berufen habe, um die Verweigerung des Zugangs zu rechtfertigen. Die Klägerinnen machen geltend, dass die verlangten Dokumente

keine Stellungnahmen, sondern Beschlüsse seien, für die nicht bewiesen worden sei, dass ihre Mitteilung den Entscheidungsprozess ernstlich beeinträchtigen würde;

keine sensiblen Wirtschaftsdaten enthielten;

nicht im Zusammenhang mit Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten stünden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/22


Klage, eingereicht am 17. Januar 2011 — El Corte Inglés/HABM — BA&SH (ba&sh)

(Rechtssache T-23/11)

2011/C 80/43

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: El Corte Inglés, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. López Camba und J. Rivas Zurdo)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: BA&SH SAS (Paris, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 7. Oktober 2010 in der Sache R 94/2010-2 aufzuheben;

dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „ba&sh“ für Waren der Klassen 3, 14, 18 und 25 (Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5 679 758).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltene Marken- oder Zeichenrechte: Spanische Eintragung Nr. 2 211 312 der farbigen Bildmarke „BASS10“ für Waren der Klasse 3, spanische Eintragung Nr. 2 140 718 der farbigen Bildmarke „BASS10“ für Waren der Klasse 25 und spanische Eintragung Nr. 2 223 832 der farbigen Bildmarke „BASS10“ für Waren der Klasse 14.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Vollständige Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die angefochtene Entscheidung verstoße gegen Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer fehlerhaft angenommen habe, dass eine ernsthafte Benutzung für die betreffenden Waren nicht nachgewiesen sei. Die angefochtene Entscheidung verstoße ferner gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die betreffenden Marken zum Verwechseln ähnlich seien und die mit der Anmeldemarke beanspruchten Waren mit den von den älteren Eintragungen erfassten Waren teilweise übereinstimmten und diesen teilweise ähnelten.


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/23


Klage, eingereicht am 19. Januar 2011 — Bank Refah Kargaran/Rat

(Rechtssache T-24/11)

2011/C 80/44

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Bank Refah Kargaran (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-M. Thouvenin)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss 2010/644/GASP vom 25. Oktober 2010 für nichtig zu erklären, soweit dieser sie betrifft;

die Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates vom 25. Oktober 2010 für nichtig zu erklären, soweit diese sie betrifft;

den Beschluss 2010/413/GASP für auf die Klägerin nicht anwendbar zu erklären;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die von der Klägerin vorgebrachten Klagegründe und wesentlichen Argumente stimmen im Wesentlichen mit denjenigen, die in der Rechtssache Export Development Bank of Iran/Rat (T-4/11) geltend gemacht werden, überein oder entsprechen ihnen.


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/23


Klage, eingereicht am 17. Januar 2011 — Germans Boada/HABM (Form eines Keramikschneidegeräts)

(Rechtssache T-25/11)

2011/C 80/45

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Germans Boada, SA (Rubí, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Carbonell Callicó)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 28. Oktober 2010 in der Sache R 771/2010-1 nach Art. 65 Abs. 3 der GMV wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b sowie Art. 7 Abs. 3 der GMV abzuändern und die unter der Nr. 7 317 911 angemeldete dreidimensionale Marke zur Eintragung zuzulassen;

hilfsweise, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes vom 28. Oktober 2010 in der Sache R 771/2010-1 wegen Verstoßes gegen die Art. 75 und 76 der GMV aufzuheben;

dem Beklagten nach Art. 87 Abs. 2 der GMV die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Dreidimensionale Marke in der Form einer Keramikschneidemaschine für Waren der Klasse 8.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Es liege ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1) vor, da die angemeldete Marke unterscheidungskräftig sei, und ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 3 dieser Verordnung, da nachgewiesen worden sei, dass die Marke infolge ihrer Benutzung Unterscheidungskraft erlangt habe. Ferner sei gegen den Gleichheitsgrundsatz und gegen Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen worden, da das Amt nur jene Tatsachen und Beweismittel hätte berücksichtigen dürfen, die von den Parteien fristgerecht vorgelegt worden seien. Schließlich liege ein Verstoß gegen die Art. 75 und 76 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 vor, da das Amt Tatsachen und Beweismittel nicht berücksichtigt habe, die von der Klägerin form- und fristgerecht vorgelegt worden seien.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/23


Klage, eingereicht am 14. Januar 2011 — Technische Universität Dresden/Kommission

(Rechtssache T-29/11)

2011/C 80/46

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Technische Universität Dresden (Dresden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Brüggen)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 4. November 2010, Lastschriftanzeige Nr. 3241011712, über die Rückzahlung des Betrages in Höhe von 55 377,62 Euro für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht die Klägerin Folgendes geltend:

1.

Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht wegen fehlerhafter und nicht erfolgter Sachverhaltswürdigung

Die Klägerin rügt die fehlerhafte bzw. die nicht erfolgte Sachverhaltswürdigung hinsichtlich der Förderfähigkeit bestimmter Personalkosten sowie Aufenthalts- und Reisekosten. Ebenfalls rügt sie die fehlerhafte bzw. die nicht erfolgte Sachverhaltswürdigung im Zusammenhang mit verschiedenen Dienstleistungen.

2.

Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht wegen schwerwiegender Begründungsfehler

Die Klägerin rügt in diesem Zusammenhang die fehlende Begründung in der Lastschriftanzeige, die fehlerhafte Begründung zur An- und Aberkennung von Aufenthalts- und Reisekosten sowie die fehlende Begründung zur Erhöhung des nicht förderfähigen Betrags betreffend die Rubrik „verschiedene Dienstleistungen“.


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/24


Klage, eingereicht am 24. Januar 2011 — Peeters Landbouwmachines/HABM — Fors MW (BIGAB)

(Rechtssache T-33/11)

2011/C 80/47

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Peeters Landbouwmachines BV (Etten-Leur, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. N. A. M. Claassen)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: AS Fors MW (Saue, Republik Estland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 4. November 2010 in der Sache R 210/2010-1 aufzuheben;

dem Beklagten aufzugeben, die eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde, für nichtig zu erklären, oder ihm aufzugeben, die eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde, für nichtig zu erklären, soweit die Eintragung für die Klasse 7 betroffen ist;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „BIGAB“ für Waren der Klassen 6, 7 und 12 — Gemeinschaftsmarke Nr. 4 363 842.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Gründe des Antrags auf Nichtigerklärung: Die Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren stützte ihren Antrag auf absolute und relative Nichtigkeitsgründe gemäß Art. 52 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die Klägerin trägt vor, dass die Beschwerdekammer die Bösgläubigkeit fehlerhaft beurteilt habe und die Bedeutung der Ähnlichkeit der von den verglichenen Marken erfassten Waren nicht erkannt habe.


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/24


Klage, eingereicht am 24. Januar 2011 — Canon Europa/Kommission

(Rechtssache T-34/11)

2011/C 80/48

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Canon Europa NV (Amstelveen, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. De Baere und P. Muñiz)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

die Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 284, S. 1) und insbesondere die unter der Unterposition 8443 31 des Harmonisierten Systems eingefügten Untergliederungen und die entsprechenden Zollsätze für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt mit der Klage, dass die Verordnung Nr. 861/2010 und insbesondere die unter der Unterposition 8443 31 des Harmonisierten Systems eingefügten Untergliederungen und die entsprechenden Zollsätze nach Art. 263 AEUV für nichtig erklärt werden.

Sie stützt ihre Klage auf folgende Klagegründe:

 

Die Nichtigkeitsklage sei nach Art. 263 AEUV zulässig, da die angefochtene Handlung ein normativer Rechtsakt sei, der die Klägerin direkt betreffe und keiner weiteren Durchführungsmaßnahmen bedürfe.

 

Die angefochtene Handlung sei ungültig, da sie den Anwendungsbereich der Unterposition 8443 31 des Harmonisierten Systems 2007 einschränke, indem sie Multifunktionsmaschinen (MFM), die zuvor in die Unterposition 8471 60 des Harmonisierten Systems 2002 eingereiht worden wären, von ihrem Anwendungsbereich ausschließe, obwohl die Beklagte nach Art. 3 des Übereinkommens über das Harmonisierte System (1) und Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) den Anwendungsbereich der Unterpositionen des Harmonisierten Systems nicht ändern dürfe.

 

Ferner sei die angefochtene Handlung ungültig, da sie die anwendbaren Zollsätze für bestimmte MFM, die zuvor in die Unterposition 8471 60 und 8517 21 des Harmonisierten Systems 2002 hätten eingereiht werden können, ändere und dadurch gegen Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates verstoße.

 

Schließlich verstoße die angefochtene Handlung gegen Art. II des GATT 1994 (3) und die Verpflichtungen der EU nach ihrer Liste der Zugeständnisse, da sie auf bestimmte MFM Zoll erhebe, für die sich die EU verpflichtet gehabt habe, alle Zölle abzuschaffen.


(1)  Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren vom 14. Juni 1983.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1).

(3)  Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen 1994.


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/25


Klage, eingereicht am 24. Januar 2011 — Kyocera Mita Europe/Kommission

(Rechtssache T-35/11)

2011/C 80/49

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kyocera Mita Europe BV (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. De Baere und P. Muñiz)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären;

die Verordnung (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5. Oktober 2010 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere soweit sie Untergliederungen unter der Unterposition 8443 31 des Harmonisierten Systems und die entsprechenden Zollsätze eingefügt, für nichtig zu erklären;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf die gleichen Gründe wie die Klägerin in der Rechtssache Canon Europa/Kommission (T-34/11).


(1)  ABl. L 284, S. 1.


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/25


Klage, eingereicht am 24. Januar 2011 — Japan Airlines/Kommission

(Rechtssache T-36/11)

2011/C 80/50

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Japan Airlines International Co., Ltd. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis und K. Van Hove sowie R. Burton, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 9. November 2010 für nichtig zu erklären;

hilfsweise, in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung die gegenüber der Klägerin und AL sowie Japan Airlines Corporation verhängte Geldbuße herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2010) 7694 final der Kommission vom 9. November 2010 in der Sache COMP/39.258 — Luftfracht. In diesem Beschluss werde festgestellt, dass die Klägerin zusammen mit Japan Airlines Corporation (JAC) (die von der Klägerin übernommen worden sei und nicht mehr bestehe) gegen die Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen habe, indem sie ihr Preisverhalten für Luftfrachtdienstleistungen in Bezug auf (i) Treibstoffaufschläge, (ii) Sicherheitsaufschläge und (iii) die Weigerung zur Zahlung einer Provision auf die Aufschläge mit anderen Fluggesellschaften abgestimmt habe.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf acht Klagegründe:

1.

Erster Klagegrund: Verstoß des Beschlusses gegen die Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen, indem der Umfang der Zuwiderhandlung, an der die Klägerin teilgenommen habe, Strecken eingeschlossen habe, die die Klägerin nicht bedient habe und zu deren Bedienung sie nicht berechtigt gewesen sei.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß des Beschlusses gegen die Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen, indem eine Zuständigkeit für Luftfrachtdienstleistungen in den EWR auf EWR-Drittland-Strecken in Anspruch genommen werde, soweit solche Dienstleistungen an Kunden mit Sitz außerhalb des EWR verkauft worden seien.

3.

Dritter Klagegrund: Verstoß des Beschlusses gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit, indem für verschiedene Fluggesellschaften verschiedene Beweisanforderungen angewandt worden seien.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß des Beschlusses gegen die Geldbußenleitlinien 2006 und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, indem bei dem als Grundlage für die Berechnung der Geldbußen dienenden relevanten Wert der Verkäufe Einkünfte einbezogen worden seien, die von Preiselementen für Luftfrachtdienstleistungen stammten, die keine Beziehung zu der Zuwiderhandlung hätten.

5.

Fünfter Klagegrund: Verstoß des Beschlusses gegen die Geldbußenleitlinien 2006 und den Grundsatz des berechtigten Vertrauens, indem bei dem als Grundlage für die Berechnung der Geldbußen dienenden relevanten Wert der Verkäufe Einkünfte einbezogen worden seien, die von Luftfrachtdienstleistungen auf Strecken zwischen dem EWR und Drittländern in den EWR stammten.

6.

Sechster Klagegrund: Verstoß des Beschlusses gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, indem die der Klägerin aufgrund des gesetzlichen Rahmens gewährte Herabsetzung der Geldbuße auf 15 % beschränkt worden sei.

7.

Siebter Klagegrund: Verstoß des Beschlusses gegen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung, da der Klägerin keine Herabsetzung um 10 % wegen der beschränkten Beteiligung an der Zuwiderhandlung gewährt worden sei, obwohl anderen Adressaten des Beschlusses, die in einer mit der Klägerin objektiv vergleichbaren Situation seien, eine solche Herabsetzung gewährt worden sei.

8.

Achter Klagegrund: Verstoß des Beschlusses gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, indem die besonderen Umstände der Sache nicht berücksichtigt worden seien.


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/26


Klage, eingereicht am 24. Januar 2011 — Cargolux Airlines/Kommission

(Rechtssache T-39/11)

2011/C 80/51

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Cargolux Airlines International SA (Sandweiler, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: J. Joshua, Barrister, und G. Goeteyn, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Art. 1 bis 4 für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf die Klägerin beziehen;

die gegenüber der Klägerin in Art. 5 verhängte Geldbuße aufzuheben;

hilfsweise, die Geldbuße in Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung des Gerichts wesentlich herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2010) 7694 final der Kommission vom 9. November 2010 in der Sache COMP/39.258 — Luftfracht, soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerin gegen die Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen verstoßen habe, indem sie ihr Preisverhalten für Luftfrachtdienstleistungen in Bezug auf (i) Treibstoffaufschläge, (ii) Sicherheitsaufschläge und (iii) die Weigerung zur Zahlung einer Provision auf die Aufschläge mit anderen Fluggesellschaften abgestimmt habe

Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Klagegründe:

1.   Erster Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler, da die Kommission fälschlicherweise das Verhalten als eine bezweckte Einschränkung eingestuft habe und keine wettbewerbsbeschränkende Wirkung nachgewiesen habe. Hierzu trägt die Klägerin vor, dass

das Bestehen des Konzepts der bezweckten Einschränkung die Kommission nicht von jeder Pflicht befreie, eine Bewertung durchzuführen, was sie jedoch unterlassen habe;

in dem Beschluss werde keinerlei Theorie einer Beeinträchtigung entwickelt, zumal alle Behauptungen über die Festlegung zugrunde liegender Quoten fallen gelassen worden seien.

2.   Zweiter Klagegrund: Verletzung wesentlicher Verfahrenserfordernisse, fehlende Begründung, Verletzung der Verteidigungsrechte und offensichtlicher Beurteilungsfehler, da die Kommission nicht mit ausreichender Genauigkeit den Umfang und den Rahmen des Verhaltens bezeichnet habe, das angeblich die einzige und fortgesetzte Zuwiderhandlung darstelle.

3.   Dritter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler, da die Kommission keine zuverlässige offensichtliche Grundlage für ihre Schlussfolgerungen nachgewiesen und keine Tatsachen bewiesen habe, auf die sie ihre Feststellungen den geltenden gesetzlichen Anforderungen gemäß gestützt habe. Hierzu trägt die Klägerin vor, dass

keiner der im Beanstandungsschreiben enthaltenen Fehler, die der Kommission dann mitgeteilt worden seien, in dem Beschluss korrigiert worden sei;

die Kommission die Rechtsfigur der einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung missbraucht habe, indem sie geltend gemacht habe, dass vollkommen schuldloses Verhalten Teil des rechtswidrigen Vorhabens sein könne, und die Bezeichnung „Gesamtkartell“ als Vorwand verwendet habe, um in jeder Hinsicht nachteilige und irrelevante Beweise einzubeziehen.

4.   Vierter Klagegrund: Die Kommission habe rechtsfehlerhaft ihre Zuständigkeit für eine angeblich wettbewerbswidrige Absprache in Bezug auf Flüge von Drittland-Flughäfen zu Flughäfen innerhalb des EWR (inbound flights) angenommen. Solche Tätigkeiten fielen nicht in den räumlichen Anwendungsbereich der Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens.

5.   Fünfter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Bezug auf die nochmalige Überprüfung der Geldbuße in Ausübung der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung. Hierzu trägt die Klägerin vor, dass

die Geldbußenleitlinien 2006 nicht mit dem Erfordernis nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 (1), dass die Geldbuße die Schwere und die Dauer berücksichtige, vereinbar seien;

die Kommission die Gesamtschwere der angeblichen Zuwiderhandlung grob übertrieben habe. Weder die Höhe des Prozentsatzes (16 % des Werts der Verkäufe) noch der Zusatzbetrag seien im vorliegenden Fall gerechtfertigt;

die Kommission in Bezug auf die Klägerin die Dauer der Zuwiderhandlungen falsch bestimmt, zu Unrecht mildernde Umstände verworfen und nicht alle relevanten Umstände einschließlich der umfassenden Gerechtigkeit der Sanktionen und der wirtschaftlichen Lage der Klägerin berücksichtigt habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/27


Klage, eingereicht am 24. Januar 2011 — Lan Airlines und Lan Cargo/Kommission

(Rechtssache T-40/11)

2011/C 80/52

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Lan Airlines SA und Lan Cargo SA (Santiago, Chile) (Prozessbevollmächtigte: B. Hartnett, Barrister, und Rechtsanwalt O. Geiss)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

hilfsweise, die gegen sie verhängte Geldbuße herabzusetzen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen beantragen, den Beschluss der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), Art. 53 des EWR-Abkommens und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39.258 — Luftfracht) nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen betrifft.

Sie stützen ihre Klage auf sechs Klagegründe.

1.

Mit dem ersten Klagegrund wird geltend gemacht, die Kommission habe nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass die Klägerinnen an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien, und somit Art. 101 AEUV rechtlich und sachlich falsch angewandt, denn die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass Lan Cargo

wusste oder hätte wissen müssen, dass es einen gemeinsamen wettbewerbswidrigen Plan gegeben habe;

durch ihr Verhalten zu einem solchen wettbewerbswidrigen Plan habe beitragen wollen;

von einem Verstoß in Bezug auf Sicherheitsaufschläge oder die Zahlung einer Provision auf die Aufschläge gewusst habe.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund rügen die Klägerinnen, dass die Kommission ihre Verteidigungsrechte verletzt habe, indem sie

sich auf Beweise gestützt habe, auf die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht Bezug genommen worden sei;

sich auf eine Auslegung der Beweise gestützt habe, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht klar dargelegt worden sei;

in dem angefochtenen Beschluss Beschwerdepunkte vorgebracht habe, ohne den Klägerinnen die Möglichkeit zu geben, zu diesen Stellung zu nehmen.

3.

Als dritten Klagegrund führen die Klägerinnen an, die Kommission habe bei der Festsetzung des Grundbetrags der gegen sie verhängten Geldbuße gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der persönlichen Haftung und der Verhältnismäßigkeit verstoßen, denn die Kommission habe

die Dauer der Zuwiderhandlung nicht entsprechend den Feststellungen zum Wissen um den behaupteten gemeinsamen wettbewerbswidrigen Plan und zur Absicht, sich daran zu beteiligen, bestimmt;

den Grundbetrag fehlerhaft berechnet;

bei der Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerinnen an der behaupteten Zuwiderhandlung nur begrenzt beteiligt gewesen seien;

bei der Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße nicht zum Ausdruck gebracht, dass die behauptete Zuwiderhandlung sich nicht auf den gesamten Preis der betroffenen Dienstleistungen erstreckt habe.

4.

Der vierte Klagegrund betrifft einen behaupteten Verstoß der Kommission gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und einen Begründungsmangel bei der Anpassung des Grundbetrags der Geldbuße wegen mildernder Umstände, da die Kommission

die sehr erheblichen Unterschiede zwischen dem Maß der Beteiligung der Klägerinnen und der viel stärkeren Beteiligung anderer Fluggesellschaften nicht berücksichtigt habe;

nicht objektiv gerechtfertigt habe, warum sie unterschiedliche Fluggesellschaften gleich behandelt habe, obwohl ihre Lage signifikant verschieden gewesen sei.

5.

Mit ihrem fünften Klagegrund machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission nicht begründet habe, warum sie elf Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht mit in den angefochtenen Beschluss einbezogen habe, warum sie der Ansicht sei, dass die Klägerinnen an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien, und wie sie die Geldbuße berechnet habe, denn die Kommission,

habe nicht begründet, warum sie elf Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte nicht mit in den angefochtenen Beschluss einbezogen habe;

habe ihre Feststellung, dass die Klägerinnen an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt gewesen seien, nicht unter Beachtung der von der Rechtsprechung verlangten Tatbestandsmerkmale begründet;

habe nicht begründet, worauf sie ihre Berechnung der nach Art. 5 des angefochtenen Beschlusses gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße gestützt habe.

6.

Als sechsten Klagegrund führen die Klägerinnen an, die Kommission habe ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt und infolgedessen gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen, da

sie keine Möglichkeit gehabt hätten, Zeugen zu befragen oder zu vernehmen;

sie keine Möglichkeit gehabt hätten, zur Berechnung der gegen sie verhängten Geldbuße Stellung zu nehmen;

die Geldbuße nach einer nicht öffentlichen mündlichen Anhörung verhängt worden sei, an der der Urheber des Beschlusses nicht teilgenommen habe;

der angefochtene Beschluss von einer Verwaltungsbehörde erlassen worden sei und keine juristische Instanz die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung aller Aspekte des Beschlusses habe.


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/28


Klage, eingereicht am 19. Januar 2011 — Universal/Kommission

(Rechtssache T-42/11)

2011/C 80/53

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Universal Corp. (Richmond, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. R. A. Swaak)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen, in den Schreiben vom 12. und 30. November 2010 enthaltenen Beschluss für nichtig zu erklären und/oder

festzustellen, dass sie nicht für die vollständige oder teilweise Zahlung der in dieser Sache verhängten Geldbuße haltbar gemacht werden kann, solange die Rechtssache T-12/06, Deltafina/Kommission, oder etwaige Folgeverfahren nicht abschließend entschieden sind, und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt nach Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission, der in dem an sie gerichteten Schreiben der Kommission vom 12. November 2010 enthalten ist und mit dem Schreiben vom 30. November 2010 bestätigt wurde und mit dem die Klägerin aufgefordert wurde, die am 20. Oktober 2005 in der Sache COMP/C.38.281B2 — Rohtabak — Italien) gegen die Universal Corporation und die Deltafina SpA als Gesamtschuldnerinnen verhängte Geldbuße nach der Klagerücknahme in der Sache T-34/06, Universal Corp./Kommission, aber vor der Entscheidung in der Rechtssache T-12/06, Deltafina SpA/Kommission, und etwaiger Folgeverfahren ganz oder teilweise zu zahlen.

Die Klägerin stütz ihre Klage auf drei Klagegründe.

1.

Mit dem erster Klagegrund wird geltend gemacht, der angefochtene Beschluss sei fehlerhaft.

Der angefochtene Beschluss sei fehlerhaft, da die Geldbuße vollständig durch die von Deltafina, der Tochtergesellschaft der Klägerin, gestellte Bürgschaft abgedeckt sei. Die Klägerin hafte als die 100 %-ige Muttergesellschaft nur als Gesamtschuldnerin für die Zahlung der von der Kommission gegen Deltafina wegen deren unmittelbarer Beteiligung an der Zuwiderhandlung verhängten Geldbuße. Daher sei es für die Frage, wann die Geldbuße gezahlt werden müsse, unerheblich, dass die Klägerin ihre Nichtigkeitsklage zurückgenommen habe.

2.

Mit dem zweiten Klagegrund rügt die Klägerin einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes.

Der angefochtene Beschluss verstoße in Bezug auf die Gültigkeit der Bankbürgschaft bis zum Abschluss des Verfahrens in der Rechtssache Deltafina gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Kommission habe dadurch, dass sie im Zusammenhang mit der Nichtigkeitsklage von Deltafina eine Bankbürgschaft akzeptiert habe, das berechtigte Vertrauen geweckt, dass sie bis zur endgültigen Entscheidung in der Rechtssache T-12/06 nicht die Zahlung der Geldbuße verlangen werde. Außerdem habe die Kommission das berechtigte Vertrauen der Klägerin, dass die Kommission sie und Deltafina als ein einheitliches Unternehmen im Hinblick auf Haftung und Vollstreckung einheitlich behandeln werde, verletzt.

3.

Als dritten Klagegrund führt die Klägerin eine Verletzung der sich aus Art. 266 AEUV ergebenden Verpflichtung zu ordnungsgemäßer Verwaltung an.

Der angefochtene Beschluss verstoße dadurch gegen die sich aus Art. 266 AEUV ergebende Verpflichtung zu ordnungsgemäßer Verwaltung, dass damit vorzeitig, also vor der Entscheidung in der Rechtssache Deltafina, an die die Kommission gebunden sei, die Zahlung der von ihr als Gesamtschuldnerin zu tragenden Geldbuße verlangt werde. Sollte Deltafina ganz oder teilweise obsiegen, wäre die Kommission verpflichtet, die Geldbuße, für die Universal gesamtschuldnerisch hafte, herabzusetzen oder aufzuheben.


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/29


Klage, eingereicht am 17. Januar 2011 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-44/11)

2011/C 80/54

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: L. Ventrella, avvocato dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss K(2010) 7555 der Kommission vom 4. November 2010, bekanntgegeben am 5. November 2010, über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union in dem beanstandeten Teil für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Gründe.

1.   Erster Grund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften (Art. 269 AEUV, früher Art. 253 EG) unter dem Gesichtspunkt einer fehlenden Begründung. Entstellung des Sachverhalts. Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Verstoß gegen Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers (ABl. L 340, S. 3).

In diesem Zusammenhang wird geltend gemacht, dass die Kommission finanzielle Berichtigungen im Bereich von Magermilch wegen angeblich nicht ordnungsgemäßer Anwendung der Beihilfekürzungen und der in der Regelung vorgesehenen Sanktionen vorgenommen habe. Insbesondere habe sie aufgrund einer einschränkenden Auslegung von Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999, die irrig sei und nicht dem Geist der Regelung entspreche, festgestellt, dass die dreimonatliche Überprüfung, die in der auf die außergewöhnliche Probeentnahme folgenden Woche vorgenommen worden sei, nicht die in der Gemeinschaftsregelung vorgesehene Sonderprüfung gewesen sei und sie daher nicht habe ersetzen können. Ferner habe die Kommission von geringfügigen Sonderfällen verallgemeinernd mögliche — völlig hypothetische — Unterlassungen von Sanktionen seitens der italienischen Behörden hergeleitet und dabei auch die Tatsachen entstellt. Da schließlich die Beträge der Sanktionen, die nicht verhängt worden sein sollten, weit unter dem Gesamtbetrag lägen, mit dem Italien bestraft werden solle, sei unverständlich, weshalb pauschale Berichtigungen angewandt würden, die auf alle Fälle unverhältnismäßig und überhöht seien. Aus diesem Grund liege neben der offensichtlich fehlenden Begründung auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor.

2.   Zweiter Grund: Verletzung wesentlicher Formvorschriften (Art. 269 AEUV, früher Art. 253 EG) unter dem Gesichtspunkt fehlender Begründung. Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 AEUV unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Grundprinzipien des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und des Verbots der Rückwirkung wesentlicher Normen. Verstoß gegen Art. 32 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209, S. 1). Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem.

Die Klägerin trägt zu diesem Punkt vor, dass die Kommission nach einer 2003 eingeleiteten Prüfung auf Italien für das Wirtschaftsjahr 2009 eine Berichtigung angewandt habe, die die Organisation der Regelung der Wiedereinziehung durch die Zahlstellen betroffen habe, bemessen nach dem Wert der Fälle, die, da sie damals nicht von der Kommission selbst nach dem seinerzeit geltenden Gemeinschaftsrecht entschieden worden seien, angeblich unter die neue Regelung fielen und somit der sogenannten Fifty-fifty-Regel unterlägen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 eingeführt worden sei. Die in Rede stehende finanzielle Berichtigung sei rechtswidrig, da sie dem Mitgliedstaat 50 % der jeweiligen Beträge automatisch gemäß Art. 32 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 anlaste, der in rechtswidriger Weise rückwirkend auf eine Prüfung angewandt worden sei, die im Wesentlichen „die Lage in den Jahren 2002/2003“ zum Gegenstand gehabt habe, wie die Kommission ausdrücklich eingeräumt habe. Ferner sei für dieselben Prüfungsgegenstände dem italienischen Staat bereits eine finanzielle Berichtigung um 50 % gemäß Art. 32 der Verordnung Nr. 1290/2005 durch die Entscheidung K(2007) 1901 der Kommission vom 27. April 2007 auferlegt worden. Mit dem angefochtenen Beschluss wende die Kommission für dieselben Fälle und aufgrund derselben Beanstandungen eine weitere punktuelle finanzielle Berichtigung um 100 % der nicht wiedereingezogenen Kreditbeträge an. Es sei daher rechtswidrig und entschieden unverhältnismäßig, nach Jahren weitere 50 % als Sanktion aufzuerlegen, was außerdem offen gegen den Grundsatz ne bis in idem verstoße.

3.   Dritter Klagegrund: Erlöschen der Sanktionsbefugnis der Kommission. Überschreitung der angemessenen Frist für den Abschluss der betreffenden Prüfungen. Verstoß gegen Art. 32 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/05. Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem.

Hilfsweise wird zum zweiten Klagegrund für den Fall, dass Art. 32 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/05, von der Kommission rückwirkend auf die betreffende Prüfung angewandt, als Verfahrensregel zu betrachten sei, die Rechtswidrigkeit der in Rede stehenden Berichtigung wegen Ablaufs der vierjährigen Ausschlussfrist für die Ausübung der Sanktionsbefugnis der Kommission gerügt. Weiter hilfsweise wird die Rechtswidrigkeit der betreffenden Berichtigungen wegen Überschreitung einer angemessenen Frist für die betreffenden Prüfungen gerügt. Wegen des unterbliebenen Abschlusses der Prüfungen in angemessener Zeit (gut acht Jahre nach Einleitung der Prüfungen) sei im nationalen Haushaltsplan bereits ein erheblicher fiskalischer Schaden aufgrund der Entscheidung K(2007) 1901 der Kommission über eine pauschale Berichtigung um 50 % entstanden, die dieselben Fälle betroffen habe, die auch Gegenstand der jetzt angefochtenen Entscheidung seien, weil neben allem anderen ein offener Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem vorliege.


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/30


Klage, eingereicht am 21. Januar 2011 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-45/11)

2011/C 80/55

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: P. Gentili, avvocato dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss K(2010) 7893 endg. der Kommission vom 10. November 2010, der Italienischen Republik zugestellt mit dienstlichem Schreiben SG-Greffe (2010) D/18018 vom 11. November 2010, mit dem die Verweisung der Sache COMP/M.5960 — Crédit Agricole/Cassa di Risparmio della Spezia/Agenzie Intesa Sanpaolo — abgelehnt worden ist, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Beschluss der Kommission, mit dem der Antrag der italienischen Wettbewerbsbehörde auf Verweisung gemäß Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1) des der Kommission notifizierten Zusammenschlusses, bei dem die Crédit Agricole S.A. über die von ihr kontrollierte Cassa di Risparmio di Parma e Piacenza S.p.A. die ausschließliche Kontrolle über die Cassa di Risparmio della Spezia S.p.A., die gegenwärtig von Intesa Sanpaolo kontrolliert wird, erwerben wollte, abgelehnt worden ist.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe.

1.   Erster Grund: Verstoß gegen Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004, da die Kommission den Verweisungsantrag für verspätet und unbegründet erklärt habe.

2.   Zweiter Grund: Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 Buchst. a und b sowie Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b und Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 und fehlende Begründung.

Die Kommission habe fälschlicherweise dem Umstand Bedeutung beigemessen, dass sich die Marktanteile nach dem Zusammenschluss nicht verändern würden. Crédit Agricole habe diese Anteile nämlich durch den Zusammenschluss erreicht und nicht, wie Intesa Sanpaolo vor dem Zusammenschluss, durch innere Expansion. Somit werde der Markt in der Provinz für Bankdienstleistungen an Endverbraucher beeinträchtigt.

3.   Dritter Grund: Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 Buchst. a und b sowie Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b und Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 sowie mangelnde Begründung.

Entgegen den Ausführungen der Kommission bestehe auf Provinzebene ein Markt für Bankdienstleistungen: Die Nutzer dieser Dienstleistungen seien nämlich nicht bereit, sich an einen anderen Ort zu begeben, und für die anderen Marktteilnehmer bestünden Schwierigkeiten für den Zugang zu einem gesättigten Provinzmarkt. Es habe daher einen gesonderten Markt gegeben, der keinen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes dargestellt habe.

4.   Vierter Grund: Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 Buchst. a und b sowie Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. b und Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 und mangelnde Begründung.

Zu diesem Punkt macht die Klägerin geltend, die Kommission habe das von der Autorità Garante della Concorrenza (Wettbewerbsbehörde) eingeleitete Zuwiderhandlungsverfahren gegen Crédit Agricole und Intesa Sanpaolo nicht berücksichtigt, die daher im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Marktes aber miteinander verbundene und nicht in Wettbewerb stehende Beteiligte zu betrachten gewesen wären.

5.   Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 1 sowie 9 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 sowie die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.

Der Zusammenschluss sei nicht von gemeinschaftsweiter Bedeutung, und die Autorità Garante della Concorrenza sei am besten in der Lage, darüber zu entscheiden. Zumindest hätte die Kommission den Teil des Vorgangs verweisen müssen, der die in dem Beschluss erwähnten Provinzmärkte betroffen habe.


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/31


Klage, eingereicht am 24. Januar 2011 — Deutsche Lufthansa u. a./Kommission

(Rechtssache T-46/11)

2011/C 80/56

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Deutsche Lufthansa AG (Köln, Deutschland), Lufthansa Cargo AG (Kelsterbach, Deutschland) und Swiss International Air Lines AG (Basel, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Völcker, F. Louis, E. Arsenidou und A. Israel)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Art. 1 bis 4 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Antrag auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2010) 7694 final der Kommission vom 9. November 2010 in der Sache COMP/39.258 — Luftfracht in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen

Die Klägerinnen stützen sich auf vier Klagegründe:

1.   Erster Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 11 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Abkommen Schweiz/EG), da er auf Kontakte zwischen Wettbewerbern, die in der Schweiz stattgefunden hätten, gestützt sei.

2.   Zweiter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3975/87 (1), indem er auf Kontakte zwischen Wettbewerbern, die vor dem 1. Mai 2004 in Jurisdiktionen außerhalb des EWR stattgefunden hätten, gestützt sei, um Folgendes nachzuweisen:

einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen unter Beteiligung europäischer Fluggesellschaften (einschließlich der Klägerinnen) vor dem 1. Mai 2004;

den Ursprung einer einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung vor dem 1. Mai 2004, um den Beginn einer Zuwiderhandlung unmittelbar nach diesem Datum feststellen zu können.

3.   Dritter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 101 AEUV, Art. 53 EWR-Abkommen und Art. 8 des Abkommens Schweiz/EG, indem die Kontakte zwischen Wettbewerbern, die in Jurisdiktionen außerhalb des EWR stattgefunden hätten, als Teil derselben einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung mit Kontakten zwischen Wettbewerbern, die auf Hauptsitzniveau stattgefunden hätten, charakterisiert würden.

4.   Vierter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss verstoße gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen, soweit er darauf gestützt sei, dass Kontakte zwischen Wettbewerbern außerhalb des EWR für sich allein Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen seien, d. h. unabhängig davon, ob sie Teil derselben einzigen und fortgesetzten Zuwiderhandlung mit Kontakten zwischen Wettbewerbern, die auf Hauptsitzniveau stattgefunden hätten, seien. Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen in Bezug auf Frachtsendungen in den EWR beschränkten weder den Wettbewerb innerhalb des EWR, noch beeinträchtigten sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten. Darüber hinaus schließe Regierungshandeln in eine Reihe relevanter Indikationen die Anwendung der Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen aus.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 3975/87 des Rates vom 14. Dezember 1987 über die Einzelheiten der Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Luftfahrtunternehmen (ABl. L 374, S. 1).


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/32


Klage, eingereicht am 24. Januar 2011 — British Airways/Kommission

(Rechtssache T-48/11)

2011/C 80/57

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: British Airways plc (Harmondsworth, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: K. Lasok, QC, R. O’Donoghue, Barristers, und B. Louveaux, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerin Beteiligte einer Zuwiderhandlung hinsichtlich einer Kommission auf Aufschläge war, und/oder die Sache an die Kommission zur erneuten Überprüfung ihres Beschlusses in dieser Sache zurückzuverweisen;

den Beschluss für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass das Anfangsdatum der Zuwiderhandlung durch die Klägerin der 22. Januar 2001 war, und dieses Datum mit dem 1. Oktober 2001 zu ersetzen, und/oder die Sache an die Kommission zur Überprüfung ihres Beschlusses in dieser Sache zurückzuverweisen;

den Beschluss für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass Angelegenheiten in Bezug auf Hongkong, Japan, Indien, Thailand, Singapur, Korea und Brasilien gegen Art. 101 AEUV, Art. 53 EWR-Abkommen und Art. 8 des Abkommens Schweiz/EG verstoßen hätten, und/oder die Sache an die Kommission zur Überprüfung ihres Beschlusses in dieser Sache zurückzuverweisen;

die mit dem Beschluss gegen sie verhängte Geldbuße in Bezug auf jeden einzelnen oben genannten Punkt und/oder auf der Grundlage der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung für nichtig zu erklären oder wesentlich herabzusetzen;

der Kommission die der Klägerin im Zusammenhang mit dieser Sache entstandenen Gebühren und sonstigen Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2010) 7694 final der Kommission vom 9. November 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, Art. 53 EWR-Abkommen und Art. 8 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr (Sache COMP/39.258 — Luftfracht) betreffend die Abstimmung mehrerer Bestandteile der Preise für Luftfrachtdienstleistungen auf (i) Strecken zwischen Flughäfen innerhalb des EWR; (ii) Strecken zwischen Flughäfen innerhalb der EU und außerhalb des EWR; (iii) Strecken zwischen Flughäfen in EWR-Ländern, die nicht Mitgliedstaaten der EU seien, und Drittländern; Strecken zwischen Flughäfen innerhalb der EU und der Schweiz. In dem Beschluss sei eine Abstimmung bei Treibstoffaufschlägen, Sicherheitsaufschlägen und der Zahlung einer Provision auf die Aufschläge an Spediteure festgestellt worden.

Die Klägerin stützt sich auf sieben Klagegründe:

1.   Erster Klagegrund: Offensichtliche Beurteilungsfehler und unzureichende Gründe insofern, als die Kommission nicht hinreichend genau bewiesen habe, dass die Klägerin an der Abstimmung der Zahlung einer Provision auf die Aufschläge beteiligt gewesen sei, wobei sie bedeutsame sich in ihrem Besitz befindliche Beweise, die das Gegenteil bewiesen, nicht berücksichtigt habe.

2.   Zweiter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen die Pflicht der Beklagten, das Anfangsdatum der Zuwiderhandlung der Klägerin rechtlich hinreichend zu beweisen. Hierzu trägt die Klägerin vor, dass

die vorgelegten Beweise die Kriterien der Genauigkeit und Übereinstimmung hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung nicht erfüllten;

die Feststellung des Anfangsdatums durch die Kommission dem Grundsatz in dubio pro reo widerspreche.

3.   Dritter Klagegrund: Rechts- und Tatsachenirrtümer sowie offensichtliche Beurteilungsfehler, da die Kommission nicht zuständig sei, Art. 101 AEUV und/oder Art. 53 EWR-Abkommen in Bezug auf die Situation hinsichtlich der Rechts- und Verwaltungsregime der Luftaufsicht in Hongkong, Japan, Indien, Thailand, Singapur, Korea und Brasilien anzuwenden, und/oder ihre Befugnisse nicht in Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Courtoisie ausgeübt habe und/oder den Grundsatz der Courtoisie bei der Ausübung ihrer Befugnisse überhaupt nicht oder nicht ordnungsgemäß berücksichtigt habe.

4.   Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Grundsatz, dass Strafen der Straftat angemessen sein müssten, und den Grundsatz der Gleichbehandlung, da die gegenüber der Klägerin verhängte Geldbuße unverhältnismäßig zur Schwere der Zuwiderhandlung sei. Hierzu trägt die Klägerin vor, dass

die Kommission im Falle einer objektiven Zuwiderhandlung bei der Bewertung und Bemessung deren Schwere verpflichtet sei, die „Natur“ und die „Eignung“ in ihrem angemessenen Markt- und Wirtschaftszusammenhang zu berücksichtigen;

es bei ordnungsgemäßer Analyse in der vorliegenden Sache durchschlagende Gründe gegeben habe, die Zuwiderhandlung der Klägerin als weniger schwer einzustufen, als die Kommission es durch die Anwendung ihres Schweremultiplikators getan habe.

5.   Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen die Pflicht, angemessene Gründe zu nennen, und gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem der Grundbetrag der Geldbuße zur Abschreckung um zusätzliche 16 % erhöht worden sei.

6.   Sechster Klagegrund: Rechts- und Tatsachenirrtum und offensichtliche Beurteilungsfehler sowie Verstoß gegen die Grundsätze des berechtigten Vertrauens und/oder der Gleichbehandlung und die Mitteilung über die Zusammenarbeit, soweit die Kommission der Klägerin das niedrigste Niveau der Geldbußenverringerung unter Berufung auf die Zusammenarbeit gewährt habe, obwohl sie das erste Unternehmen gewesen sei, das eine Verringerung der Geldbuße nach der Mitteilung über die Zusammenarbeit beantragt habe.

7.   Siebter Klagegrund: Offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit, indem der Klägerin keine Ermäßigung der Geldbuße gewährt worden sei, soweit die Kommission die Tatsache, dass die Klägerin nur begrenzt an der Zuwiderhandlung und nicht an allen ihren Bestandteilen beteiligt gewesen sei, nicht angemessen berücksichtigt habe.


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/33


Klage, eingereicht am 27. Januar 2011 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-54/11)

2011/C 80/58

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. Muñoz Pérez)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den Beschluss der Kommission K(2010) 7700 vom 16. November 2010, mit dem der Beitrag des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) zum integrierten operationellen Ziel-1-Programm für Andalusien (2000–2006) CCI 2000.ES.16.1.PO.003 gekürzt wurde, für nichtig zu erklären, soweit mit ihm eine Finanzkorrektur in Höhe von 100 % der im Zusammenhang mit den Aufträgen Nrn. 2075/2003 und 2120/2005 zulasten des EFRE finanzierten Ausgaben vorgenommen wird;

dem beklagten Organ die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht zwei Klagegründe geltend:

Erstens habe die Kommission gegen Art. 39 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161, S. 1) verstoßen, da sie vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht den Ablauf der dreimonatigen Frist nach der Durchführung der Anhörung oder gegebenenfalls nach der Übermittlung weiterer Informationen durch die spanischen Behörden abgewartet habe.

Zweitens habe die Kommission Art. 39 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 1260/1999 zu Unrecht angewandt, da sie wegen vermuteter Unregelmäßigkeiten des Verfahrens zur Vergabe der Aufträge Nrn. 2075/2003 und 2120/2005 eine Finanzkorrektur in Bezug auf diese Verträge vorgenommen habe, obwohl die Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne öffentliche Bekanntmachung ohne Weiteres von Art. 6 Abs. 3 Buchst. b und c der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. L 199, S. 1) gedeckt sei.


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/33


Klage, eingereicht am 27. Januar 2011 — Castelnou Energía/Kommission

(Rechtssache T-57/11)

2011/C 80/59

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Castelnou Energía, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Garayar)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären,

die Entscheidung nach Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union für nichtig zu erklären und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die der Castelnou Energía, SL im vorliegenden Verfahren entstehen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht acht Klagegründe geltend:

Erstens verstoße die Entscheidung gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Art. 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27. März 1999, S. 1), da vor dem Erlass der Entscheidung trotz ernsthafter Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Maßnahme kein förmliches Prüfverfahren eingeleitet worden sei.

Zweitens liege ein Verstoß gegen die Art. 106 Abs. 2 AEUV und 107 AEUV in Verbindung mit Art. 108 Abs. 2 AEUV und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 659/1999 vor, da die Kommission die Maßnahme unvollständig geprüft und sie nicht als ein aus drei Elementen (nämlich finanzieller Ausgleich an die Stromerzeuger, Mechanismus der vorrangigen Inbetriebnahme und Verpflichtung zum Kauf im Inland gewonnener Kohle) bestehendes Ganzes analysiert habe.

Drittens liege ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach Art. 296 AEUV vor, da die Kommission die Gründe, die sie dazu bewogen hätten, nicht sämtliche Elemente der Maßnahme einer Vereinbarkeitsprüfung zu unterziehen, nicht dargelegt habe.

Viertens liege ein Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze des Rechts auf Verteidigung und der ordnungsgemäßen Verwaltung vor, die für das Verwaltungsverfahren gälten, da Castelnou die Möglichkeit genommen worden sei, im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens, das die Kommission einleiten hätte müssen, seine Argumente vorzutragen.

Fünftens liege ein Verstoß gegen Art. 106 Abs. 2 AEUV, den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung gewährt werden (ABl. C 297 vom 29. November 2005, S. 4), sowie Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG (ABl. L 176 vom 15. Juli 2003, S. 37) vor, da die Maßnahme (i) nicht aus Gründen der Stromversorgungssicherheit, die — wie die Kommission behaupte — eine öffentliche Dienstleistung erforderten, gerechtfertigt sei und (ii) jedenfalls, selbst wenn eine Gefahr für die Energieversorgung bestünde (was nicht der Fall sei), im Hinblick auf das Ziel, die Stromversorgungssicherheit zu gewährleisten, unverhältnismäßig sei.

Als sechsten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Kommission ihr Ermessen überschritten habe, da sie ihre Entscheidung, die Maßnahme für vereinbar zu erklären, wissentlich auf einen anderen als den tatsächlichen Grund gestützt und daher die Entscheidung aus anderen als den angeführten Gründen getroffen habe, obwohl objektive, einschlägige und übereinstimmende Hinweise dafür vorgelegen hätten, dass die Maßnahme nicht auf die Gewährleistung der Stromversorgungssicherheit, sondern auf eine Förderung der Bergbauindustrie abziele.

Siebtens sei die Entscheidung der Kommission rechtswidrig, da sie gegen die Bestimmungen des AEUV über den freien Warenverkehr (Art. 28 AEUV und 34 AEUV) und die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) verstoße.

Achtens habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen, da die Genehmigung der Maßnahme gegen mehrere Sekundärrechtsakte der Union verstoße, nämlich gegen die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25. Oktober 2003, S. 32) in der durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 (ABl. L 140 vom 5. Juni 2009, S. 63) geänderten Fassung, die Richtlinie 2005/89/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen (ABl. L 33 vom 4. Februar 2006, S. 22) und die Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau (ABl. L 205 vom 2. August 2002, S. 1).


12.3.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/34


Beschluss des Gerichts vom 25. Januar 2011 — Basell Polyolefine/Kommission

(Rechtssache T-399/07) (1)

2011/C 80/60

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 315 vom 22.12.2007.