ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2011.045.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 45

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

54. Jahrgang
12. Februar 2011


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Europäische Kommission

2011/C 045/01

Stellungnahme der Kommission vom 11. Februar 2011 nach Artikel 7 der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu einer von den niederländischen Behörden verhängten Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens eines elektrischen Rasenmähers der Marke Intratuin, Typ 07426 MD-2009-156 ( 1 )

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 045/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6053 — CVC/Apollo/Brit Insurance) ( 1 )

3

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2011/C 045/03

Euro-Wechselkurs

4

 

Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

2011/C 045/04

Beschluss Nr. H6 vom 16. Dezember 2010 über die Anwendung bestimmter Grundsätze für die Zusammenrechnung der Zeiten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ( 2 )

5

2011/C 045/05

Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

8

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2011/C 045/06

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

12

2011/C 045/07

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

18

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2011/C 045/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6115 — Steinhoff/Conforama) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

20

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2011/C 045/09

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

21

2011/C 045/10

Veröffentlichung eines Eintragungsatrags gemäβ Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

25

2011/C 045/11

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäβ Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

28

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

 

(2)   Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Europäische Kommission

12.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/1


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 11. Februar 2011

nach Artikel 7 der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu einer von den niederländischen Behörden verhängten Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens eines elektrischen Rasenmähers der Marke Intratuin, Typ 07426 MD-2009-156

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 45/01

1.   Mitteilung der niederländischen Behörden

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 98/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (1) (die bis zum 29. Dezember 2009 galt) treffen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Maschinen im Sinne dieser Richtlinie nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern bei angemessener Installierung und Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden.

Nach Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie trifft ein Mitgliedstaat alle zweckdienlichen Maßnahmen, um eine Maschine aus dem Verkehr zu ziehen, ihr Inverkehrbringen und ihre Inbetriebnahme zu verbieten oder den freien Verkehr mit ihr einzuschränken, wenn er feststellt, dass sie die Sicherheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern zu gefährden droht, obwohl sie mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und bestimmungsgemäß verwendet wird. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission unverzüglich von einer solchen Maßnahme und begründet seine Entscheidung.

Am 3. September 2009 unterrichteten die niederländischen Behörden die Europäische Kommission über ein von ihnen verhängtes Verbot des Inverkehrbringens eines elektrischen Rasenmähers der Marke Intratuin, Typ 07426. Das Gerät wurde von YAT Electrical Appliance Co., China hergestellt und von Intratuin Trade & Logistics, P.O. Box 228, 3440 AE Woerden, Niederlande in der EU in Verkehr gebracht.

Der Europäischen Kommission wurden folgende Unterlagen übermittelt:

das vom TÜV Rheinland für YAT Electrical Appliance Co., Ltd., North Shiwei Road, Yuxin Town, South Lake Zone, 314009, Jiaxing, Zheijang, China ausgestellte GS-Zertifikat Nr. S 50121261 in Bezug auf einen elektrischen Rasenmäher des Typs YT5124AB,

die vom TÜV Rheinland für denselben Rasenmähertyp ausgestellte Bescheinigung über die Konformität mit der Maschinenrichtlinie Nr. AM 50121263 0001,

den von YAT Electrical Appliance Co., Ltd., 23-25 Maosheng Road, Lianghui Industrypark, Yuyao, Ningbo, China ausgestellten Verkaufsvertrag SC0903028, in dem angegeben wird, dass sich die Angaben YT5124AB und 07426 auf denselben Rasenmähertyp beziehen.

Nach Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie erklärt die Kommission nach Anhörung der Betroffenen, ob sie die Maßnahme für gerechtfertigt hält. Ist dies der Fall, so unterrichtet sie die Mitgliedstaaten, damit diese gemäß ihren Verpflichtungen nach Artikel 2 Absatz 1 hinsichtlich der betreffenden Maschine alle erforderlichen Maßnahmen treffen können.

2.   Begründung der niederländischen Behörden

Die niederländischen Behörden begründen die Maßnahme damit, dass der elektrische Rasenmäher die folgenden, in Anhang I der Richtlinie 98/37/EG aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nicht erfüllt. Konkretisiert sind diese Anforderungen in der harmonisierten Europäischen Norm EN 60335-2-77:2000 — „Sicherheit elektrischer Geräte für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke — Teil 2-77: Besondere Anforderungen für handgeführte elektrisch betriebene Rasenmäher“, auf die im GS-Zertifikat des TÜV Rheinland Bezug genommen wird:

„1.3.3 Gefahren durch herabfallende und herausgeschleuderte Gegenstände und 1.3.7 Verhütung von Gefahren durch bewegliche Teile

Der Rasenmäher brachte eine Verletzungsgefahr mit sich, weil das Klingengehäuse statt der geforderten 3 mm nur um 0,6 mm über die Rotationsebene der Klingen hinausragte. Dies könnte zu schweren Verletzungen durch herausgeschleuderte Gegenstände führen.

1.7.4   Betriebsanleitung

Zum sicheren Betrieb des Rasenmähers beim Mähen von Abhängen und beim Rückwärtsfahren oder -ziehen enthielt die Betriebsanleitung keine Angaben.“

3.   Stellungnahme der Kommission

Mit Schreiben vom 30. Juli 2010 forderte die Kommission Intratuin, das den elektrischen Rasenmäher Intratuin des Typs 07426 in der EU in Verkehr gebracht hatte, auf, sich zu der von den niederländischen Behörden getroffenen Maßnahme zu äußern.

Mit Schreiben vom 30. Juli 2010 wandte sich die Kommission auch an den TÜV Rheinland, der die Konformitätsbescheinigungen für den elektrischen Rasenmäher des Typs YT5124AB ausgestellt hatte, der mit dem Rasenmäher des Typs 07426, für den die niederländische Maßnahme gilt, angeblich baugleich ist.

In seinem Schreiben vom 12. August 2010 bestätigte der TÜV Rheinland, dass er die Bescheinigungen Nr. S 50121261 und AM 50121263 0001 für den elektrischen Rasenmäher des Typs YT5124AB ausgestellt hatte. Er gab an, dass das von ihm geprüfte Modell nicht die Abweichungen von den einschlägigen Vorschriften aufwies, die die niederländischen Behörden festgestellt hatten. Ferner verwies er darauf, dass ihm der elektrische Rasenmäher Intratuin des Typs 07426 nicht bekannt ist, und er konnte nicht bestätigen, dass sich die Bezeichnungen YT5124AB und 07426 auf dasselbe Produkt beziehen.

Bislang ist von Intratuin keine Antwort eingegangen.

Die Kommission stellt fest, dass weder Intratuin noch der TÜV Rheinland gegen die von den niederländischen Behörden ergriffenen Maßnahmen Einwände erhoben haben. Der Kaufvertrag zwischen YAT und Intratuin lässt darauf schließen, dass die an Intratuin verkauften elektrischen Rasenmäher die Bezeichnung YT5124AB tragen, die mit den vom TÜV Rheinland ausgestellten Bescheinigungen Nr. S 50121261 und AM 50121263 0001 abgedeckt wird.

Mit den vorliegenden Unterlagen haben die niederländischen Behörden nach Auffassung der Kommission nachgewiesen, dass die von der restriktiven Maßnahme betroffene Maschine die oben genannten grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt. Diese Mängel stellen eine erhebliche Gefahr für Personen dar, die die betreffende Maschine benutzen.

Nach Durchlaufen des vorgeschriebenen Verfahrens gelangt die Kommission folglich zu dem Schluss, dass das von den niederländischen Behörden verhängte Verbot gerechtfertigt ist.

Brüssel, den 11. Februar 2011

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 207 vom 23.7.1998, S. 1.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

12.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.6053 — CVC/Apollo/Brit Insurance)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 45/02

Am 19. Januar 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6053 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

12.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/4


Euro-Wechselkurs (1)

11. Februar 2011

2011/C 45/03

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3524

JPY

Japanischer Yen

113,01

DKK

Dänische Krone

7,4566

GBP

Pfund Sterling

0,84570

SEK

Schwedische Krone

8,8022

CHF

Schweizer Franken

1,3163

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,9300

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,250

HUF

Ungarischer Forint

271,67

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7040

PLN

Polnischer Zloty

3,9193

RON

Rumänischer Leu

4,2583

TRY

Türkische Lira

2,1575

AUD

Australischer Dollar

1,3544

CAD

Kanadischer Dollar

1,3464

HKD

Hongkong-Dollar

10,5411

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7869

SGD

Singapur-Dollar

1,7358

KRW

Südkoreanischer Won

1 525,88

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,8878

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,9164

HRK

Kroatische Kuna

7,4110

IDR

Indonesische Rupiah

12 107,49

MYR

Malaysischer Ringgit

4,1413

PHP

Philippinischer Peso

59,354

RUB

Russischer Rubel

39,6880

THB

Thailändischer Baht

41,722

BRL

Brasilianischer Real

2,2586

MXN

Mexikanischer Peso

16,3513

INR

Indische Rupie

61,7880


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

12.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/5


BESCHLUSS Nr. H6

vom 16. Dezember 2010

über die Anwendung bestimmter Grundsätze für die Zusammenrechnung der Zeiten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

(Text von Bedeutung für den EWR und das Abkommen EG/Schweiz)

2011/C 45/04

DIE VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT —

gestützt auf Artikel 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (1), wonach die Verwaltungskommission alle Verwaltungs- oder Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2) ergeben,

gemäß Artikel 71 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 1 Buchstabe t der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 enthält die Begriffsbestimmung von „Versicherungszeiten“. Aus dem Wortlaut von Artikel 1 Buchstabe t der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ergibt sich, dass gleichgestellte Zeiten den Versicherungszeiten gleichwertig sind und den Beitragszeiten nicht gleichwertig sein müssen.

(2)

In Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist der Grundsatz der Zusammenrechnung von Zeiten verankert. Dieser Grundsatz sollte einheitlich angewendet werden; hierzu gehört die Zusammenrechnung der Zeiten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften nur für die Begründung oder Erhöhung des Leistungsanspruchs berücksichtigt werden.

(3)

Im Erwägungsgrund 10 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 heißt es, dass der Grundsatz der Gleichstellung bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse nicht zu einem Widerspruch mit dem Grundsatz der Zusammenrechnung der Zeiten führen sollte.

(4)

Es ist notwendig, sicherzustellen, dass bei der Anwendung des Grundsatzes der Zusammenrechnung der Zeiten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Versicherungszeiten, die von einem Mitgliedstaat als solche mitgeteilt werden, vom Empfängermitgliedstaat akzeptiert werden müssen und ihre Qualität nicht hinterfragt werden darf.

(5)

Gleichzeitig ist es unerlässlich, den Grundsatz anzuerkennen, wonach die Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer nationalen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit zuständig bleiben — sofern diese Voraussetzungen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden —, und zu bekräftigen, dass dieser Grundsatz durch den Grundsatz der Zusammenrechnung nicht berührt wird. Um etwaige Hindernisse hinsichtlich der Begründung eines Anspruchs zu überwinden, muss ein Empfängermitgliedstaat in einem ersten Schritt zunächst alle mitgeteilten Zeiten als solche akzeptieren, und dann in einem zweiten Schritt feststellen, ob spezielle nationale Voraussetzungen erfüllt sind.

(6)

Die Begriffsbestimmung von „Versicherungszeiten“ in Artikel 1 Buchstabe t der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist im Vergleich zu Artikel 1 Buchstabe r der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 unverändert geblieben.

(7)

Da der vorliegende Beschluss der Gewährleistung der Rechtssicherheit dient, sollte er nur auf Fälle angewandt werden, die nach seinem In-Kraft-Treten entschieden werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

(1)

Alle Versicherungszeiten — seien es Beitragszeiten oder Zeiten, die durch die nationalen Rechtsvorschriften Versicherungszeiten gleichgestellt sind — fallen unter den Begriff „Versicherungszeiten“ im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009.

(2)

Alle Zeiten für den betreffenden Leistungsanspruch, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden, werden nur durch Anwendung des Grundsatzes der Zusammenrechnung der Zeiten nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 berücksichtigt. Gemäß dem Grundsatz der Zusammenrechnung müssen von einem anderen Mitgliedstaat mitgeteilte Zeiten ohne Infragestellung ihrer Qualität zusammengerechnet werden.

(3)

Die Mitgliedstaaten bleiben jedoch — nach Anwendung des Grundsatzes der Zusammenrechnung gemäß Nummer 2 — unter Berücksichtigung von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 für die Festlegung ihrer sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit zuständig, sofern diese Voraussetzungen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden; dieser Grundsatz wird durch Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nicht berührt.

(4)

Der vorliegende Beschluss gilt nur für Fälle, die nach seinem In-Kraft-Treten entschieden werden.

(5)

Die im Anhang genannten Beispiele für die praktische Anwendung der Nummern 1, 2 und 3 dieses Beschlusses sind Bestandteil des vorliegenden Beschlusses.

(6)

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Er gilt ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Der Vorsitzende der Verwaltungskommission

Keyina MPEYE


(1)  ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.


ANHANG

BEISPIELE FÜR DIE PRAKTISCHE ANWENDUNG DER NUMMERN 1, 2 UND 3 DIESES BESCHLUSSES

Beispiel für die Anwendung der Nummern 1 und 2 des Beschlusses:

Nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats A hat die versicherte Person eine Beitragszeit von 10 Jahren und 2 Jahre gleichgestellter Zeiten zurückgelegt, die nach dessen Rechtsvorschriften nur für die Berechnung zählen.

Gemäß Nummer 1 des Beschlusses sind dem Mitgliedstaat B 12 Jahre mitzuteilen.

Gemäß Nummer 2 (und Erwägungsgrund 2) des Beschlusses muss der Mitgliedstaat B diese 12 Jahre als solche zum Zwecke der Zusammenrechnung berücksichtigen.

Beispiel für die Anwendung der Nummern 2 und 3 des Beschlusses:

Nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats A hat die versicherte Person 30 Beitragsjahre im Zusammenhang mit der „tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit“ zurückgelegt. Die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats A sehen als nationale Voraussetzung für eine vorgezogene Altersrente vor, dass die betroffene Person mindestens 35 Beitragsjahre im Zusammenhang mit der „tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit“ nachweisen muss.

Nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats B hat die versicherte Person 2 Studienjahre (als „gleichgestellte Zeit des Studiums“ mitgeteilt) und 3 Beitragsjahre im Zusammenhang mit der „tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit“ zurückgelegt.

Gemäß Nummer 2 des Beschlusses muss der Mitgliedstaat A diesen Zeitraum von 5 Jahren als solchen zum Zwecke der Zusammenrechnung berücksichtigen (erster Schritt).

Gemäß Nummer 3 des Beschlusses prüft Mitgliedstaat A anschließend, ob die nach seinen nationalen Rechtsvorschriften festgelegten sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind (hier die „tatsächliche Ausübung einer Erwerbstätigkeit“) und ob diese Voraussetzungen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden (zweiter Schritt).

Da lediglich 3 Beitragsjahre mit der „tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit“ im Mitgliedstaat B im Zusammenhang stehen, ist das in den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats A festgelegte Erfordernis von 35 Jahren der tatsächlichen Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erfüllt. Unter der Annahme, dass keine (mittelbare) Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit vorliegt, braucht nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats A keine vorgezogene Altersrente gewährt zu werden.


12.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/8


VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT

2011/C 45/05

In den Jahresdurchschnittskosten ist die Kürzung um 20 v. H. nach Artikel 94 Absatz 2 und Artikel 95 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates (1) nicht berücksichtigt.

Die monatlichen Nettodurchschnittskosten sind um 20 v. H. gekürzt.

DURCHSCHNITTSKOSTEN FÜR SACHLEISTUNGEN — 2006

I.   Durchführung des Artikels 94 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72

Zur Ermittlung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen, die Familienangehörigen nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (2) im Jahr 2006 gewährt wurden, sind nachstehende Durchschnittskosten heranzuziehen:

 

Jährlich

Netto monatlich

Finnland (pro Kopf)

Familienangehörige der Erwerbstätigen altersunabhängig

Rentner/innen unter 65

Familienangehörige (unter 65) der Rentner/innen

1 167,41 EUR

77,83 EUR

II.   Durchführung des Artikels 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72

Zur Ermittlung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen, die im Jahr 2006 nach den Artikeln 28 und 28a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährt wurden, sind nachstehende Durchschnittskosten (ab 2002 nur pro Kopf) heranzuziehen:

 

Jährlich

Netto monatlich

Finnland (pro Kopf)

Rentner/innen ab 65

Familienangehörige der Rentner/innen ab 65

4 540,17 EUR

302,68 EUR

DURCHSCHNITTSKOSTEN FÜR SACHLEISTUNGEN — 2007

I.   Durchführung des Artikels 94 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72

Zur Ermittlung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen, die Familienangehörigen nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (3) im Jahr 2007 gewährt wurden, sind nachstehende Durchschnittskosten heranzuziehen:

 

Jährlich

Netto monatlich

Zypern

741,21 EUR

49,41 EUR

Finnland (pro Kopf)

Familienangehörige der Erwerbstätigen altersunabhängig

Rentner/innen unter 65

Familienangehörige (unter 65) der Rentner/innen

1 234,09 EUR

82,27 EUR

II.   Durchführung des Artikels 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72

Zur Ermittlung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen, die im Jahr 2007 nach den Artikeln 28 und 28a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährt wurden, sind nachstehende Durchschnittskosten (ab 2002 nur pro Kopf) heranzuziehen:

 

Jährlich

Netto monatlich

Zypern

991,21 EUR

66,08 EUR

Finnland (pro Kopf)

Rentner/innen ab 65

Familienangehörige der Rentner/innen ab 65

4 762,07 EUR

317,47 EUR

DURCHSCHNITTSKOSTEN FÜR SACHLEISTUNGEN — 2008

I.   Durchführung des Artikels 94 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72

Zur Ermittlung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen, die Familienangehörigen nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 im Jahr 2008 gewährt wurden, sind nachstehende Durchschnittskosten heranzuziehen:

 

Jährlich

Netto monatlich

Griechenland

1 251,34 EUR

83,42 EUR

Frankreich

2 278,83 EUR

151,92 EUR

Lettland

334,96 LVL

22,33 LVL

Niederlande (pro Kopf)

Familienangehörige der Erwerbstätigen altersunabhängig

Rentner/innen unter 65

Familienangehörige der Rentner/innen unter 65

1 993,91 EUR

132,93 EUR

Vereinigtes Königreich

1 841,93 GBP

122,80 GBP

Slowakei (pro Kopf)

Familienangehörige der Erwerbstätigen unter 65

Rentner/innen unter 65

Familienangehörige der Rentner/innen unter 65

460,99 EUR

30,73 EUR

Finnland (pro Kopf)

Familienangehörige der Erwerbstätigen altersunabhängig

Rentner/innen unter 65

Familienangehörige (unter 65) der Rentner/innen

1 312,09 EUR

87,47 EUR

II.   Durchführung des Artikels 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72

Zur Ermittlung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen, die im Jahr 2008 nach den Artikeln 28 und 28a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährt wurden, sind nachstehende Durchschnittskosten (ab 2002 nur pro Kopf) heranzuziehen:

 

Jährlich

Netto monatlich

Griechenland

2 532,33 EUR

168,82 EUR

Frankreich

5 359,52 EUR

357,30 EUR

Lettland

398,89 LVL

26,59 LVL

Niederlande (pro Kopf)

Rentner/innen ab 65

Familienangehörige der Rentner/innen ab 65

9 423,45 EUR

628,23 EUR

Vereinigtes Königreich

3 598,65 GBP

239,91 GBP

Slowakei (pro Kopf)

Familienangehörige der Erwerbstätigen ab 65

Rentner/innen ab 65

Familienangehörige der Rentner/innen ab 65

1 401,46 EUR

93,43 EUR

Finnland (pro Kopf)

Rentner/innen ab 65

Familienangehörige der Rentner/innen ab 65

4 893,18 EUR

326,21 EUR

DURCHSCHNITTSKOSTEN FÜR SACHLEISTUNGEN — 2009

I.   Durchführung des Artikels 94 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72

Zur Ermittlung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen, die Familienangehörigen nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 im Jahr 2009 gewährt wurden, sind nachstehende Durchschnittskosten heranzuziehen:

 

Jährlich

Netto monatlich

Tschechische Republik (pro Kopf)

Familienangehörige der Erwerbstätigen unter 65

Rentner/innen unter 65

Familienangehörige der Rentner/innen unter 65

15 355,33 CZK

1 023,69 CZK

Estland (pro Kopf)

Familienangehörige der Erwerbstätigen unter 63

Rentner/innen unter 63

Familienangehörige der Rentner/innen unter 63

6 036,14 EEK

402,41 EEK

25,72 EUR

Spanien

1 244,87 EUR

82,99 EUR

Italien

2 428,26 EUR

161,88 EUR

Ungarn (pro Kopf)

Familienangehörige der Erwerbstätigen unter 65

Rentner/innen unter 65

Familienangehörige der Rentner/innen unter 65

85 093 HUF

5 673 HUF

Österreich

1 828,35 EUR

121,89 EUR

Slowenien (pro Kopf — je Familienangehörigen eines Erwerbstätigen)

722,10 EUR

48,14 EUR

Liechtenstein

4 364,82 CHF

290,99 CHF

Norwegen

42 573 NOK

2 838 NOK

Schweiz

2 751,28 CHF

183,42 CHF

II.   Durchführung des Artikels 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72

Zur Ermittlung der Erstattungsbeträge für Sachleistungen, die im Jahr 2009 nach den Artikeln 28 und 28a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährt wurden, sind nachstehende Durchschnittskosten (ab 2002 nur pro Kopf) heranzuziehen:

 

Jährlich

Netto monatlich

Tschechische Republik (pro Kopf)

Familienangehörige der Erwerbstätigen ab 65

Rentner/innen ab 65

Familienangehörige der Rentner/innen ab 65

47 454,23 CZK

3 163,62 CZK

Estland (pro Kopf)

Familienangehörige der Erwerbstätigen ab 63

Rentner ab 63

Familienangehörige der Rentner/innen ab 63

15 325,26 EEK

1 021,68 EEK

65,30 EUR

Spanien

3 987,94 EUR

265,86 EUR

Italien

2 884,01 EUR

192,27 EUR

Ungarn (pro Kopf)

Familienangehörige der Erwerbstätigen ab 65

Rentner/innen ab 65

Familienangehörige der Rentner/innen ab 65

246 892 HUF

16 459 HUF

Österreich

4 852,14 EUR

323,48 EUR

Slowenien

1 896,16 EUR

126,41 EUR

Liechtenstein

9 272,22 CHF

618,15 CHF

Norwegen

77 133 NOK

5 142 NOK

Schweiz

7 306,32 CHF

487,09 CHF


(1)  ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1.

(2)  ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.

(3)  Vgl. Fußnote 2.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

12.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/12


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2011/C 45/06

Beihilfe Nr.: XA 160/10

Mitgliedstaat: Slowakische Republik

Die Beihilfe gewährende Region/Stelle: Alle Regionen in der Slowakischen Republik

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Schéma štátnej pomoci na úhradu škôd na poľnohospodárskych plodinách spôsobených nepriaznivou poveternostnou udalosťou, ktorú možno prirovnať k prírodnej katastrofe pre mikro, malé a stredné podniky

Rechtsgrundlage:

§ 5 zákona č. 267/2010 Z. z. z 10. júna 2010 o poskytovaní dotácie na kompenzáciu strát spôsobených nepriaznivou poveternostnou udalosťou, ktorú možno prirovnať k prírodnej katastrofe, prírodnou katastrofou alebo mimoriadnou udalosťou

Artikel 11 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001;

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung), ABl. L 214 vom 9.8.2008;

zákon č. 231/1999 Z. z. o štátnej pomoci v znení neskorších predpisov.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Voraussichtliche Mittelausstattung der Regelung im Jahr 2010: 10 Mio. EUR

Voraussichtliche Mittelausstattung der Regelung in den Jahren 2010-2013 insgesamt: 40 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität: 80 % der Verluste, wenn der Landwirt versichert ist und eine Versicherung abgeschlossen hat, die mindestens 50 % seiner durchschnittlichen Jahreserzeugung oder der Einnahmen aus der Produktion der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse in seinem Betrieb umfasst und die Versicherung die vom Slowakischen Hydrometeorologischen Institut (Slovenský hydrometeorologický ústav) ermittelten statistisch bedeutendsten witterungsbedingten Ereignisse im Gebiet der Slowakischen Republik abdeckt;

90 % der Verluste, wenn der Landwirt seine Tätigkeit in einem benachteiligten Gebiet ausübt und eine Versicherung abgeschlossen hat, die mindestens 50 % seiner durchschnittlichen Jahresproduktion oder der Einnahmen aus der Produktion der entsprechenden landwirtschaftliche Erzeugnisse im seinem Betrieb umfasst und die Versicherung die vom Slowakischen Hydrometeorologischen Insititut (Slovenský hydrometeorologický ústav) ermittelten statistisch bedeutendsten witterungsbedingten Ereignisse im Gebiet der Slowakischen Republik abdeckt;

40 % der Verluste, wenn der Landwirt nicht versichert ist oder eine Versicherung abgeschlossen hat, die weniger als 50 % seiner durchschnittlichen Jahreserzeugung oder der Einnahmen aus der Produktion der entsprechenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse in seinem Gebiet abdeckt,

45 % der Verluste, wenn der Landwirt seine Tätigkeit in einem benachteiligten Gebiet ausübt, nicht versichert ist oder eine Versicherung abgeschlossen hat, die weniger als 50 % seiner durchschnittlichen Jahreserzeugung oder der Einnahmen aus der Produktion der betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse in seinem Betrieb abdeckt.

Die Beihilfe kann gewährt werden, wenn der Verlust mindestens 2 000 EUR beträgt.

Inkrafttreten der Regelung: Die Regelung tritt in Kraft, nachdem dem Freistellungsantrag eine Identifikationsnummer zugeteilt wurde und die Kurzbeschreibung auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission veröffentlicht wurde.

Die Regelung ist auf der Website http://www.land.gov.sk/sk/index.php?navID=161&id=4016 veröffentlicht.

Laufzeit der Regelung bzw. der Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Regelung läuft am 31. Dezember 2013 aus.

Zweck der Beihilfe: Zweck dieser Beihilfe ist der Ausgleich von Schäden an der Primärerzeugung von Pflanzen infolge von widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnissen.

Der Ausgleich im Rahmen dieser Regelung wird insbesondere für Schäden mit folgenden Ursachen gewährt:

Als widrige, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse gelten solche, die mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des betreffenden Landwirts auf der Grundlage des vorhergehenden Dreijahreszeitraums oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts des gesamten Betriebs zerstört haben.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Abschnitt A — Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei

Abteilung 01 — Pflanzenbau und Tierhaltung, Jagdwesen und damit zusammenhängende Dienstleistungen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Ministerstvo pôdohospodárstva, životného prostredia a regionálneho rozvoja SR

Dobrovičova 12

812 66 Bratislava

SLOVENSKO/SLOVAKIA

Tel. +421 259266111

Internetadresse: http://www.land.gov.sk/sk/index.php?navID=161&id=4016

Sonstige Auskünfte: Als widrige, Naturkatastrophen gleichzusetzende Witterungsverhältnisse gelten Witterungsverhältnisse wie Frost, Hagel, Eis, Regen oder Dürre, die mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des betreffenden Landwirts auf der Grundlage des vorhergehenden Dreijahreszeitraums oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts zerstört haben. Als zuschussfähig gelten dann folgende Kosten:

Der Verlust (die Einkommenseinbuße) wird berechnet, indem die durchschnittliche jährliche Erzeugungsmenge des vorangegangenen Dreijahreszeitraums (oder ein Dreijahresdurchschnitt auf der Grundlage des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums mit Ausnahme des höchsten und des niedrigsten Werts) mit dem durchschnittlich erzielten Verkaufspreis multipliziert wird und davon die Erzeugungsmenge im Jahr der widrigen Witterungsverhältnisse, multipliziert mit dem durchschnittlich erzielten Verkaufspreis im betreffenden Jahr, abgezogen wird. Der so berechnete Verlust wird um die etwaigen Beträge verringert, die im Rahmen von Versicherungsleistungen bezogen wurden, sowie um die Kosten, die nicht durch die widrigen Witterungsverhältnisse verursacht wurden. Die Berechnung erfolgt auf der Ebene des einzelnen Unternehmens.

Die Beihilfe muss allen Bedingungen von Artikel 2 Absatz 8 und Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 genügen.

Beihilfe Nr.: XA 190/10

Mitgliedstaat: Niederlande

Region: —

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Subsidie Gebiedscoöperatie Oregional

Rechtsgrundlage: Besluit Milieusubsidies

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 1 Million EUR

Beihilfehöchstintensität: Für diese Beihilfemaßnahme beträgt die Beihilfehöchstintensität 100 % der zuschussfähigen Kosten (siehe Zweck der Beihilfe).

Inkrafttreten der Regelung: 15. Oktober 2010. Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Einzelbeihilfe wird im Zeitraum 2010-2013 in vier Tranchen ausgezahlt.

Zweck der Beihilfe: Hauptziel der Beihilfe ist die Unterstützung von KMU. Speziell sollen über die Gebiedscoöperatie Oregional in den nächsten drei Jahren in der Region Nijmegen regionale ökologische landwirtschaftliche Erzeugnisse effizient und systematisch vermarktet werden. Das Hauptproblem besteht in der Abstimmung des Angebots regionaler Erzeugnisse und der Nachfrage nach diesen Produkten. Mithilfe des geförderten Projekts sollen Hindernisse beseitigt werden, damit insbesondere die Nachfrage von Gesundheits- und Bildungseinrichtungen, Betriebskantinen sowie des Hotel- und Gaststättengewerbes nach regionalen ökologischen landwirtschaftlichen Erzeugnissen effizient und systematisch gedeckt werden kann.

Zur Anwendung kommen folgende Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006:

Artikel 14 — Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität

Die folgenden Kosten sind zuschussfähig:

100 % der Kosten für Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und -entwicklungen;

100 % der Kosten für die Einführung von Qualitätssicherungssystemen;

100 % der Kosten für die Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern im Hinblick auf die Anwendung von Qualitätssicherungssystemen;

100 % der Kosten für die Gebühren, die von anerkannten Zertifizierungsstellen für die Erstzertifizierung im Rahmen von Qualitätssicherungs- und ähnlichen Systemen erhoben werden.

Artikel 15 — Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Die folgenden Kosten sind zuschussfähig:

Kosten für die Aus- und Fortbildung von Landwirten und landwirtschaftlichen Arbeitnehmern;

Entgelt für durch Dritte erbrachte Beratungsdienste, die nicht fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben gehören;

Kosten für die Veranstaltung von und Teilnahme an Veranstaltungen zum Wissensaustausch zwischen Unternehmen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen;

Kosten für die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse in allgemein verständlicher Form;

Kosten für Veröffentlichungen wie etwa Kataloge oder Webseiten mit Sachinformationen über Erzeuger aus einer bestimmten Region oder Erzeuger eines bestimmten Produkts, sofern es sich um neutrale und neutral dargebotene Informationen handelt und alle betroffenen Erzeuger gleichermaßen die Möglichkeit haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle kleinen und mittleren landwirtschaftlichen Betriebe, die in der Primärproduktion der in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnisse tätig sind

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Ministerie van VROM

Postbus 20951

2500 EZ Den Haag

NEDERLAND

Internetadresse: http://www.rijksoverheid.nl/documenten-en-publicaties/besluiten/2010/10/01/verstrekking-subsidie-project-duurzaam-inkopen-van-regionale-producten.html

Sonstige Auskünfte: Auf diese Beihilferegelung ist neben der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 auch die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 („allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung“) anwendbar. Der Beihilfebetrag in Höhe von 1 Million EUR wird größtenteils landwirtschaftlichen Unternehmen zugutekommen. Der andere Teil ist für KMU vorgesehen.

Im Voraus lassen sich die Mittel, die an die einzelnen Unternehmen fließen werden, nicht genau beziffern.

Beihilfe Nr.: XA 191/10

Mitgliedstaat: Italien

Region: Lombardia

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Misure regionali di sostegno degli allevamenti suinicolo colpiti da virus della malattia vescicolare dei suini — indennizzi per mancato reddito per sospensione delle fecondazioni

Rechtsgrundlage: DGR n. 581 del 6.10.2010«Misure regionali di sostegno degli allevamenti suinicolo colpiti da virus della malattia vescicolare dei suini — indennizzi per mancato reddito per sospensione delle fecondazioni»

L.R. 31/2008 (Testo unico Leggi Agricoltura) art. 18

Decreto DG Sanità n. 6929 del 26.6.2007

Decreto DG Sanità n. 9348 del 27.8.2007

Provvedimento DG Sanità prot. H1.2007.0046390 del 29.10.2007«Malattia vescicolare dei suini — intervento straordinario».

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 2 000 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: Bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006

Inkrafttreten der Regelung: vom Tag der Veröffentlichung der Identifikationsnummer des registrierten Freistellungsantrags auf der Internetseite der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: bis 31. Dezember 2011

Zweck der Beihilfe: Unterstützung von Erzeugern, die durch die Einstellung von Besamungen im Rahmen der von den Gesundheitsbehörden getroffenen Maßnahmen zur Bekämpfung der vesikulären Schweinekrankheit Einkommensverluste erlitten haben

Betroffene Wirtschaftssektoren: A10406 — Haltung von Schweinen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Lombardia

DG Agricoltura

Via pola 12/14

20124 Milano MI

ITALIA

Internetadresse: (siehe sonstige Angaben)

Sonstige Auskünfte: http://www.regione.lombardia.it, dann nacheinander Klick auf „Settori e politiche“, „Agricoltura“, „Argomenti“, „Aiuti di stato nel settore agricolo: pubblicazione dei regimi di aiuto“

Beihilfe Nr.: XA 196/10

Mitgliedstaat: Italien

Region: Basilicata

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Sostegno delle aziende agricole per l'abbattimento di frutteti colpiti da Sharka.

Rechtsgrundlage:

Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, insbesondere Artikel 16 Absatz 1

legge 1 luglio 1997, n. 206 Norme in favore delle produzioni agricole danneggiate da organismi nocivi,

decreto del ministero delle politiche agricole, alimentari e forestali del 28 luglio 2009 recante lotta obbligatoria per il controllo del virus Plum pox virus (PPV), agente della «Vaiolatura delle drupacee» (Sharka),

delibera di Giunta Regionale n. 1591 del 21 settembre 2010 avente per oggetto:

Misure regionali di sostegno delle aziende frutticole colpite da Vaiolatura delle drupacee (Sharka), causate dall’agente patogeno Plum pox virus. Approvazione criteri e modulistica e contestuale apertura bando. Anno 2010.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die Gesamtsumme der Beihilfen, die im Zeitraum vom 1. November 2010 bis 30. April 2011 gewährt werden können, beträgt 328 000,00 EUR.

Beihilfehöchstintensität: Der Entschädigungsbeitrag wird ausschließlich im Verhältnis zum Marktwert der zerstörten Bäume und im Verhältnis zu den quarantänebedingten und durch Schwierigkeiten bei der Wiederbepflanzung entstandenen Einkommensverlusten berechnet. Der Beihilfebetrag ist in der folgenden Tabelle festgelegt:

Der Mindestzuschuss pro Begünstigten beträgt 250,00 EUR. Bei Beträgen von weniger als 250,00 EUR wird also keine Beihilfe gewährt.

Inkrafttreten der Regelung:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Das Plum-Pox-Virus, das die unter dem Namen „Sharka“ bekannte Pflanzenkrankheit verursacht, ist als Quarantäneschaderreger anerkannt. Das Verbot seiner Einschleppung und Verbreitung in der Europäischen Union und in Italien ist in der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 und im Decreto Legislativo Nr. 214 vom 19. August 2005 festgelegt.

Das Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten hat aufgrund der Schwere dieser Krankheit am 28. Juli 2009 ein Dekret zur Bekämpfung des Plum-pox-Virus, das die Pockenkrankheit der Steinobstgehölze („Sharka-Krankheit“) verursacht, erlassen [Decreto del 28 luglio 2009 recante «lotta obbligatoria per il controllo del virus Plum pox virus (PPV), agente della Vaiolatura delle drupacee»].

Das Ziel dieser Beihilfemaßnahmen ist die Beseitigung von infizierten Pflanzen und Obstplantagen.

Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 erschien es zum Schutz des regionalen Obstanbaus sinnvoll, zur Fortsetzung der in den Jahren 2008 und 2009 ergriffenen Maßnahmen eine Beihilferegelung zum Ausgleich der Kosten einzuführen, die den Obstbauern durch Maßnahmen zur Tilgung von Infektionsherden entstehen. Der Entschädigungsbeitrag wird ausschließlich im Verhältnis zum Marktwert der zerstörten Bäume und im Verhältnis zu den quarantänebedingten und durch Schwierigkeiten bei der Wiederbepflanzung entstandenen Einkommensverlusten berechnet.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Anbau von Aprikosen, Pfirsichen und Nektarinen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Regione Basilicata — Dipartimento agricoltura, sviluppo rurale, economia montana

Internetadresse: http://www.regione.basilicata.it/giunta/site/giunta/department.jsp?dep=100049&area=111544&otype=1058&id=538603

Sonstige Auskünfte: Die Gesamtanzahl von Obstplantagen, die 2010 offiziell als mit Sharka infiziert bestätigt wurden und daraufhin unverzüglich gerodet wurden, beträgt zwölf (auf einer Gesamtfläche von 22 Hektar).

Beihilfe Nr.: XA 198/10

Mitgliedstaat: Italien

Region: Sardegna

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Legge regionale 11 marzo 1998, n. 8, articolo 23 (aiuti per i danni alla produzione agricola).

Aiuti a favore delle aziende colpite da tubercolosi bovina nel periodo 1o gennaio 2009-31 dicembre 2010. Spesa 300 000 EUR.

Rechtsgrundlage: L.R. 11.marzo 1998, n. 8, articolo 23

Deliberazione della Giunta regionale n. 32/25 del 15 settembre 2010 recante «Aiuti per la perdita di reddito a favore delle aziende colpite da tubercolosi bovina nel periodo 1o gennaio 2009-31 dicembre 2010». Spesa 300 000 EUR.

Deliberazione della Giunta regionale n. 13/26 del 4 marzo 2008 — All. B

Deliberazione della Giunta regionale n. 34/19 del 19 giugno 2008 — All. B

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Der Gesamtbetrag der Beihilfe, die sich auf die Verluste der Jahre 2009 und 2010 bezieht, beträgt 300 000,00 EUR.

Beihilfehöchstintensität: Beihilfe zum Ausgleich von Einkommensverlusten:

100 % der gemäß dem Verfahren in Absatz 2 der Durchführungsbestimmungen (Anhang B des Beschlusses Nr. 34/19 vom 19. Juni 2008) berechneten Einkommensverluste

Inkrafttreten der Regelung: Die Beihilfe wird ab dem Tag der Bekanntmachung der Eingangsnummer des Antrags auf Freistellung auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission gewährt.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: für das Jahr 2009 bis zum 31. Dezember 2012

für das Jahr 2010 bis zum 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe zum Ausgleich von Einkommensverlusten wird gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 durchgeführt.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Tierhaltung: Rinder

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Autonoma della Sardegna

Assessorato dell’agricoltura e riforma agro-pastorale

Via Pessagno 4

09125 Cagliari CA

ITALIA

Internetadresse:

 

deliberazione n. 32/25 del 15 settembre 2009:

http://www.regione.sardegna.it/documenti/1_72_20100920141740.pdf

 

deliberazione n. 13/26 del 4 marzo 2008:

http://www.regione.sardegna.it/documenti/1_73_20080306104215.pdf

 

allegato B:

http://www.regione.sardegna.it/documenti/1_73_20080306104251.pdf

 

deliberazione n. 34/19 del 19 giugno 2008:

http://www.regione.sardegna.it/documenti/1_72_20080619175155.pdf

 

allegato B:

http://www.regione.sardegna.it/documenti/1_72_20080624123014.pdf

Sonstige Auskünfte: Die Beihilfe zielt darauf ab, die Inhaber von Rinderhaltungsbetrieben in der Region, die von Rindertuberkulose betroffen waren, für die Einkommensverluste zu entschädigen, die sie aufgrund der folgenden von den Gesundheitsbehörden erlassenen einschränkenden Maßnahmen im Rahmen des Programms zur Tilgung der Rindertuberkulose für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2010 erlitten haben:

Deckverbot (mit der Folge einer geringeren Anzahl von Kalbungen = Verringerung der erzeugten Fleischmenge = Einkommensverlust);

Verbot der Wiederbelegung (mit der Folge von Schwierigkeiten bei der Wiederherstellung des Bestands nach den Keulungen und dadurch einer geringeren Anzahl von Kalbungen = Verringerung der erzeugten Fleischmenge = Einkommensverlust).

In der Regel haben die Betriebe mit Extensiv- und Auslaufhaltung, an welche diese Beihilfe gerichtet ist, keine Ausgaben für Tierfutter außerbetrieblicher Herkunft, weil die ausgewachsenen Tiere, d. h. sowohl Zuchtkühe als auch Stiere, sich in erster Hinsicht von der betriebseigenen Weide ernähren, sodass die Dichte der Großvieheinheiten (GVE) pro Hektar in proportionalem Verhältnis zu den natürlichen Futtermitteln steht, während die Kälber sich von der Muttermilch ernähren und nach dem Absetzen verkauft werden.

Daher dürfen die Erzeugungskosten, die die Betriebe aufgrund der oben genannten einschränkenden Maßnahmen nicht zu tragen hatten, nicht vom Beihilfebetrag abgezogen werden.

Alle von den Erzeugern aus freiwilligen oder öffentlich geförderten Versicherungen bezogenen Beträge werden hingegen vom Beihilfebetrag abgezogen.

Bianca CARBONI

Direttore Servizio sostegno delle imprese agricole e sviluppo delle competenze


12.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/18


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2011/C 45/07

Beihilfe Nr.: XA 202/10

Mitgliedstaat: Bundesrepublik Deutschland

Region: Freie und Hansestadt Hamburg

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Richtlinie für die Gewährung von Beihilfen für Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit vom Serotyp 8 (BTV 8) bei Rindern, Schafen, Ziegen und sonstigen empfänglichen Tieren (BTV 8-Beihilfe-Richtlinie)

Rechtsgrundlage: § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Hamburgischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz vom 6. Februar 2007 (HmbGVBl. S. 68), zuletzt geändert am 6. April 2010 (HmbGVBl. S. 260)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Für die Gewährung der Beihilfen nach der BTV 8-Beihilferichtlinie sind Haushaltsmittel von jährlich 7 500 EUR veranschlagt.

Beihilfehöchstintensität: 100 % der Impfstoffkosten

Inkrafttreten der Regelung: Ab Veröffentlichung der Beihilfemaßnahme durch die Europäische Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: bis 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Bekämpfung der Blauzungenkrankheit (Serotyp 8) nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirte (ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen i.S.d. Anhanges I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3)), die für den Serotyp 8 des Virus der Blauzungenkrankheit empfängliche Tiere besitzen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz Fachabteilung Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen

Billstraße 80

20539 Hamburg

DEUTSCHLAND

Internetadresse: http://www.hamburg.de/contentblob/1371778/data/beihilfe-blauzungenkrankheit.pdf

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: XA 203/10

Mitgliedstaat: Deutschland

Region: Alle Länder

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Maßnahmen zur Verbesserung der genetischen Qualität landwirtschaftlicher Nutztiere

Rechtsgrundlage: Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) für den Zeitraum 2010-2013“

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 20 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität: 60 %

Inkrafttreten der Regelung:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Artikel 16 — Förderung der Nutztierzucht

Förderungsfähig sind die einem Leistungserbringer entstehenden Kosten für:

die regel- und planmäßige Ermittlung von züchterisch beeinflussbaren Merkmalen im Rahmen von Zuchtprogrammen anerkannter Zuchtorganisationen oder zum Vergleich verschiedener Zuchtprodukte oder Kreuzungsprogramme von anerkannten Zuchtorganisationen sowie die Erfassung, die überbetriebliche Auswertung im Sinne des Zuchtprogramms und die Bewertung von Parametern zur Tiergesundheit, der Tierhaltungsbedingungen, der Tierfütterung und des Betriebsmanagements,

die Aufbereitung und Bereitstellung der erfassten Daten für die Beratung, insbesondere zur Verbesserung der Tiergesundheit und eines hohen Tier- und Umweltschutzstandards,

der Vermeidung von Umweltbelastungen und der Erzeugung von gesundheitsunbedenklichen Produkten,

die Aufbereitung der erfassten Daten für die Berechnung der genetischen Qualität der Tiere zur Realisierung eines züchterischen Fortschritts und zur Erhaltung der genetischen Vielfalt.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Nutztierzucht (Rinder, Schweine, Schafe)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Agrarministerien der Länder

Internetadresse: http://www.bmelv.de/cln_181/sid_971CCA44FC3F68E872B1F27075851F06/SharedDocs/Downloads/Landwirtschaft/Foerderung/Rahmenplan2010-2013.pdf?blob=publicationFile

Sonstige Auskünfte: —

Beihilfe Nr.: XA 204/10

Mitgliedstaat: Deutschland

Region: Thüringen (DEG0)

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Beihilfen der Thüringer Tierseuchenkasse

Rechtsgrundlage: § 7 Abs. 2 und § 20 Thüringer Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (Thüringer Tierseuchengesetz — ThürTierSG-) in der Fassung vom 30. März 2010 (GVBl. 2010, S. 89) in Verbindung mit der Satzung über Beihilfen der Thüringer Tierseuchenkasse (Beihilfesatzung in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 30. September 2010)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Gesamtbeihilfen von etwa 3,151 Millionen EUR

Beihilfehöchstintensität: bis 100 %

Inkrafttreten der Regelung: ab 1. Januar 2011, jedoch nicht vor dem Zeitpunkt der Erteilung einer Indentifikationsnummer durch die Europäische Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: bis 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe:

Ausgleich von Kosten, die Landwirten durch Gesundheitskontrollen, Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen, durch den Kauf und die Anwendung von Impfstoffen oder Arzneimitteln im Zusammenhang mit der Tilgung und Verhütung von Tierseuchen im Sinne von Artikel 10 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 entstehen

Artikel 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006,

Ausgleich von Verlusten, die Landwirten durch Tierseuchen im Sinne von Artikel 10 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 entstehen.

Artikel 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006,

zuschussfähige Kosten: siehe Anlage 1 der Satzung über Beihilfen der Thüringer Tierseuchenkasse (Beihilfesatzung)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Tierhaltung (NACE-Sektor A104)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Thüringer Tierseuchenkasse

Victor-Goerttler-Straße 4

07745 Jena

DEUTSCHLAND

E-Mail: direkt@thueringertierseuchenkasse.de

Internetadresse: Satzung über Beihilfen der Thüringer Tierseuchenkasse (Beihilfesatzung):

http://www.thueringertierseuchenkasse.de/Download/Beihilfesatzung2011.pdf

Sonstige Auskünfte: —


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

12.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/20


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.6115 — Steinhoff/Conforama)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2011/C 45/08

1.

Am 3. Februar 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Steinhoff International Holdings Limited („Steinhoff“, Südafrika) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über die Conforama-Gruppe („Conforama“, Frankreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Steinhoff: Herstellung sowie Großhandels- und Einzelhandelsverkauf von Möbeln und Haushaltswaren, Erbringung von Logistik- und Lagerdiensten,

Conforama: Einzelhandelsverkauf von Möbeln, Haushaltsgeräten, Dekorationsartikeln, elektronischen Geräten und Unterhaltungselektronik.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6115 — Steinhoff/Conforama per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

12.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/21


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2011/C 45/09

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„NATIVE SHETLAND WOOL“

EG-Nr.: UK-PDO-0005-0737-19.01.2009

g.g.A. ( ) g.U. ( X )

1.   Name:

„Native Shetland Wool“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Vereinigtes Königreich

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 3.6.

Wolle

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

„Native Shetland Wool“ muss von reinrassigen Shetlandschafen stammen, die auf den Shetlandinseln gemäß ökologischen Standards in ökologischen Einheiten gehalten werden. Das Gewicht der Vliese liegt zwischen 1 und 2 kg. Die Farbe der Vliese reicht von weiß bis zu einer Bandbreite von Naturtönen von schwarz über braun bis grau.

Die Schafe werden innerhalb des angegebenen geografischen Gebiets in einer Hügellandschaft gehalten und im Juli/August geschoren. Das Scheren kann mithilfe von Schermaschinen, als Handschur oder durch „Rooing“ (Ausrupfen der Wolle mit den Fingern) erfolgen.

Verarbeitungsschritte gemäß Global Organic Textile Standard:

—   Entfetten: Das Waschen der Wolle ist ein wesentlicher erster Schritt bei der Herstellung eines hochwertigen Erzeugnisses. Die Wolle wird entweder in einem kurzen oder in einem langen Waschgang bei einer sehr sorgfältig überwachten Temperatur von 20 °C bis 25 °C gewaschen.

—   Rupfen und Teilen: Die Fasern der Wolle werden anschließend gerupft und geteilt, um die feinen Fasern von den groben Fasern zu trennen und noch in der Wolle befindliches Pflanzenmaterial wie Heu und Samen zu entfernen.

—   Kardieren: Der Kardierer ist das Herzstück der Wollmühle, in der die Wolle verarbeitet wird. Er verarbeitet eine zufällige Menge Fasern zu einer kontinuierlichen Bahn, die entweder als „Matte“ zur Herstellung von Filz oder gebündelt als „Vorgarn“ verwendet wird.

—   Spinnen: Ein Spinnsystem umfasst zwei Schritte — das Ausziehen und das Verdrehen des Vorgarns zur Herstellung von Garnen mit verschiedenen Gewichten und Lagen. Das Garn wird auf Spulen gewickelt, von denen es wiederum zu Knäueln oder Strängen abgewickelt werden kann.

—   Filzen: Die Filzmaschine stellt aus losen Fasern Filzplatten oder „Matten“ her. Der Deckel der Maschine schwimmt auf den feuchten Fasern, damit Fasern unterschiedlicher Dicke verwendet werden können. Durch Anwendung von Druck und Bewegung wickeln die Fasern sich umeinander und bilden Platten (Matten).

Zu den Erzeugnissen, auf die sich dieser Antrag bezieht, gehören auch zu Knäueln oder Strängen aufgewickelte Garne sowie Filzplatten oder „Matten“.

Die Wolle verfügt über einzigartige Eigenschaften. Sie ist durch ihre Weichheit, Festigkeit und Elastizität sowie ihre isolierenden Eigenschaften gekennzeichnet. Das Profil des „Stapels“ weist langes Deckhaar von mehreren Zentimetern Länge und sehr feines Unterhaar auf. Die durchschnittliche Stapellänge der Wolle beträgt 5-10 cm, der durchschnittliche Durchmesser der Wollfasern 29,9 Mikrometer.

Beschreibung

Durchschnittliche Stapellänge

Durchschnittlicher Mikrometerwert (Durchmesser der Wollfaser)

Griff

Farbe

Gewicht

„Shetland White“

5-10 cm

29,9

weich + seidig

weiß

1-2 kg

„Shetland Moorit“

5-10 cm

29,9

weich + seidig

braun

1-2 kg

„Shetland Fawn“

5-10 cm

29,9

weich + seidig

beige

1-2 kg

„Shetland Grey“

5-10 cm

29,9

weich + seidig

grau

1-2 kg

„Shetland Black“

5-10 cm

29,9

weich + seidig

schwarz

1-2 kg

Die Wolle hat einen einzigartigen „Griff“, der sich aus der Verbindung ihrer Weichheit, Festigkeit und Elastizität ergibt. Die Elastizität entsteht durch die ausgeprägte gekräuselte Form und die umgebogenen Kanten der Fasern (die „Shetland-Kräuselung“), die nicht so stark ist wie beispielsweise die Kräuselung von Merinowolle.

Die natürlichen Grundfarben der Shetlandwolle sind weiß, „Moorit“ (rot-braun), beige, dunkelgrau und „Shetland black“ (dunkelbraun). Shetlandschafe verfügen häufig über eine ausgeprägte natürliche Zeichnung, die dazu führt, dass ein einzelnes Vlies viele natürliche Farbtöne aufweisen kann. Shetlandwolle gehört zu den weichsten Wollarten auf dem Markt. Sie kann versponnen und zu Garnen unterschiedlichter Stärke verzwirnt werden, die zum Weben und Stricken verwendet werden können.

Dieser Antrag legt auf den Shetlandinseln von der einheimischen Shetlandrasse erzeugte Wolle als dasjenige Erzeugnis fest, dessen Ursprungsbezeichnung geschützt werden soll. Die Antragsteller erkennen an, dass ökologische Wolle der Shetlandrasse außerhalb des angegebenen Gebiets erzeugt wird.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

„Native Shetland Wool“ muss von reinrassigen Shetlandschafen stammen, die auf den Shetlandinseln gemäß ökologischen Standards in ökologischen Einheiten gehalten werden. Verarbeitete Wolle muss gemäß dem Global Organic Textile Standard zertifiziert sein.

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

„Native Shetland Wool“ muss von reinrassigen Shetlandschafen stammen, die auf den Shetlandinseln gemäß ökologischen Standards gezüchtet werden. Die zur Erzeugung des Garns führenden Verarbeitungsschritte müssen ebenfalls auf den Inseln durchgeführt werden. Dazu gehören:

Entfetten

Rupfen

Teilen

Kardieren

Spinnen

Filzen

Nach der Erzeugung des Garns kann dieses auf den Inseln oder außerhalb der Inseln zur weiteren Verarbeitung durch gewerbliche Verarbeiter oder Privatpersonen verkauft werden.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Unter der Voraussetzung, dass die Verbraucher nicht in die Irre geführt werden, darf bei der Kennzeichnung von „Native Shetland Wool“ zusätzlich zum EU-Logo zur Kennzeichnung der geschützten Ursprungsbezeichnung auch jedes andere Symbol oder Logo verwendet werden; dazu gehören auch diejenigen von privaten Zertifizierungsregelungen, deren Kriterien das Erzeugnis erfüllt.

Die Bezeichnung „Native Shetland Wool“ ist nach den geltenden EU-Rechtsvorschriften geschützt; die Verwendung von Begriffen wie „Shetland wool“ und „Shetland organic wool“ zur Bezeichnung eines Produkts dieser Schafrasse, das jedoch nicht aus dem betreffenden geografischen Gebiet stammt, steht jedoch nicht in Konflikt mit den Bedingungen für die Eintragung der g.U. „Native Shetland Wool“.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Die Shetlandinseln

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Einheimische Shetland-Bioschafe findet man ausschließlich in ökologischen Einheiten auf den Shetlandinseln. Das Klima auf den Shetlandinseln ist sehr rau und die Böden sind in der Regel sehr mager. Die Shetlandschafe haben sich im Laufe von mindestens 5 000 Jahren an diese speziellen Umgebungsbedingungen angepasst. Das besondere Klima und die besonderen Umweltbedingungen haben zu einer Schafrasse geführt, die in einer nicht kultivierten Hügellandschaft und auf Inseln lebt. Die Tiere grasen im Heidemoorland des Inselinneren, auf den Salzwiesen an den Küsten und auf den vielen kleinen Inseln entlang der Küste.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Die Wolle der einheimischen Schafe ist durch ihre Weichheit, Festigkeit und Elastizität sowie ihre isolierenden Eigenschaften gekennzeichnet. Der Stapel der Wolle weist langes Deckhaar (zum Ableiten des starken Regens) und sehr feines Unterhaar auf, das die Tiere gegen die kräftigen Winde schützt. Sehr wenige Garne aus 100 % Wolle weisen die ausgeprägten Merkmale auf, die ein solch leichtes Garn mit einem derartig weichen Griff ergeben. Die spezielle Kräuselung der Fasern der Rohwolle ist der Grund für die ausgeprägte Elastizität des Garns.

Diese besonderen Fasern waren immer schon in vielen Lebensbereichen sehr begehrt. Die Fasern verfügen über hervorragende Isoliereigenschaften und wurden aufgrund ihres Wärmerückhaltevermögens auf vielen bekannten Polar- und Himalayaexpeditionen eingesetzt.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) bzw. einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Shetlandschafe werden bereits seit langer Zeit wegen ihrer sehr feinen Wolle geschätzt. Sie bilden die Grundlage der Textilindustrie, die auf den Shetlandinseln eine wichtige Rolle spielt. Die Feinheit der Wolle ist vergleichbar mit der Feinheit von Merinowolle und ihr Wert wird bereits seit langer Zeit anerkannt. Die Qualität und einzigartigen Merkmale von „Native Shetland Wool“ sind das Ergebnis der natürlichen Entwicklung der einheimischen Schafrasse und deren Anpassung an die geografischen Bedingungen der Shetlandinseln.

Vliese, Knochen und Felle der Schafe wurden als Rohstoffe für die Herstellung vieler Gegenstände verwendet, die für das Überleben notwendig waren. Knochenreste und kleine Werkzeuge, die an Fundorten aus der Eisenzeit bis ins 13. Jahrhundert gefunden wurden, bestätigen, dass auf den Shetlandinseln durchgängig Schafe gezüchtet wurden. Im 9. Jahrhundert brachten Einwanderer aus Norwegen ihre eigene Schafrasse mit, um sich mit Milch, Fleisch und Innereien zu versorgen. Durch ihre Isolation auf den Shetlandinseln entwickelten sich die Schafe gemeinsam zu einer anerkannten Inselrasse, den „Shetlandschafen“, die als Lieferanten der Shetlandwolle geschätzt werden. Im Jahr 1790 wurden die ungewöhnlichen Eigenschaften der Shetlandwolle vom restlichen Schottland „entdeckt“, als Proben der Wolle nach Edinburgh gebracht und sehr wohlwollend aufgenommen wurden. Zu dieser Zeit wurde die „Society of British Wool“ gegründet, um die Standards der Schafzucht und Wollerzeugung zu verbessern.

Heute entsprechen die vielen natürlichen Farben der Shetlandvliese und -garne der Nachfrage der Märkte nach ökologischen Garnen, die ohne Einsatz von chemischen Farbstoffen erzeugt werden. Gegenwärtig verfügt Shetlandwolle auf vielen Ausfuhrmärkten aufgrund ihrer einzigartigen Eigenschaften über eine sehr stabile Position.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

http://www.defra.gov.uk/foodfarm/food/industry/regional/foodname/products/documents/shetland-organic-wool.pdf


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


12.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/25


Veröffentlichung eines Eintragungsatrags gemäβ Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2011/C 45/10

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„ŠEBRELJSKI ŽELODEC“

EG-Nr.: SI-PGI-0005-0415-29.10.2004

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Ministrstvo za kmetijstvo, gozdarstvo in prehrano RS

Anschrift:

Dunajska 22

SI-1000 Ljubljana

SLOVENIJA

Tel.

+386 14789109

Fax

+386 14789055

E-Mail:

varnahrana.mkgp@gov.si

2.   Vereinigung:

Name:

Združenje izdelovalcev šebreljskega želodca

Anschrift:

Šebrelje 53

SI-5282 Cerkno

SLOVENIJA

Tel.

+386 53744276

Fax

+386 53720181

E-Mail:

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter ( X ) andere ( )

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.2:

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

4.   Spezifikation:

(Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

4.1   Name:

„Šebreljski Želodec“

4.2   Beschreibung:

Šebreljski želodec (= (Schweine-) Magen aus Šebrelje, Plural: Šebreljski želodci) ist eine Dauerwurst, die aus Qualitätsschweinefleisch und festem Speck im Verhältnis 75:25 bis 80:20 hergestellt wird. Šebreljski želodec zeichnet sich durch hohen Fleischgehalt und geringen Speckanteil aus. Šebreljski želodec ist abgeflacht und wiegt zwischen 0,8 und 2 kg, wobei die Form davon abhängt, ob die Hülle eine Blase, ein Naturdarm oder ein Kunstdarm ist. Die Oberfläche ist glatt, frei von Fettresten und trocken.

Charakteristisch für die aufgeschnittene Wurst ist die gleichmäßige Verteilung von Fleisch und Fett. Die Scheiben zeigen die rote Farbe reifen Fleisches und die weiße Farbe des Specks. Die Fleisch- und Speckstückchen sind gut miteinander verbunden und frei von Fasern oder Knorpeln. Die Wurst hat einen charakteristischen harmonischen Geschmack nach reifem Fleisch und Speck, der durch Gewürze abgerundet wird. Auch der Geruch ist charakteristisch und harmonisch; Gewürze und Räucheraroma sind wahrnehmbar.

4.3   Geografisches Gebiet:

Das geografische Gebiet befindet sich im westlichen Teil der statistischen Region Goriška und umfasst das Umland von Idrija und Cerkno. Die Grenzlinie des Gebiets verläuft um die Ortschaft Stopnik, das Idrijca-Tal entlang, den Rand des Hochplateaus Šentviška planota entlang durch die Ortschaft Bukovo, den Rand des Höhenzugs Cerkljansko hribovje entlang bis einschließlich Zakojca, über den Berg Porezen, den Rand des Davča-Tals entlang, am Fuß des Bergs Blegoš in Richtung der Ortschaft Podjelovo Brdo bis zur Ortschaft Jazne einschließlich; dann verläuft die Grenze in Richtung Govejk und schließt die Ortschaften Govejk, Zavratec, Potok und Godovič ein, anschließend verläuft sie über Javornik, vorbei an Kanji Dol, den Bergrand entlang, durch den Trnovski gozd (Ternowaner Wald) in Richtung des Berges Oblakov Vrh, der ebenfalls zum Gebiet gehört, bis Stopnik.

4.4   Ursprungsnachweis:

Jeder Hersteller muss Unterlagen bereithalten, mit denen er Menge und Qualität der Rohstoffe sowie die Menge der hergestellten und verkauften Šebreljski želodci nachweisen kann. Die Belege müssen die Rückverfolgbarkeit für jede Partie getrennt sicherstellen. Jede Partie muss mit einer fortlaufenden Nummer, dem Herstellungsdatum sowie Zahl und Menge der Želodci in der betreffenden Partie gekennzeichnet sein.

4.5   Herstellungsverfahren:

Zur Herstellung von Šebreljski želodec wird Fleisch von Schweinen mit mindestens 115 kg Lebendgewicht oder mindestens 85 kg Schlachtgewicht verwendet.

Die Füllung des Šebreljski želodec wird aus Fleisch von Keule, Schulter, Nacken und Rücken zubereitet. Das Fleisch wird zu Stücken von 8 bis 10 mm Durchmesser zerkleinert, der feste Speck aus Keule, Schulter und Rücken zu Stücken von 6 bis 8 mm Durchmesser. Nach dem Zerkleinern werden Fleisch und Speck im Verhältnis 75:25 bis 80:20 gemischt. Es werden rund 1 % Knoblauch, 2,4-2,5 % Salz und 0,1-0,35 % Pfeffer zugefügt. Verwendet wird Kochmeersalz unter Zugabe von 0,5 % Zucker. Die Verwendung von Nitraten, Nitriten und sonstigen Zusatzstoffen ist nicht zulässig. Die Füllung wird gemischt und in die Hüllen eingefüllt, bei denen es sich um Schweineblasen, Rinderdärme oder Kunstdärme handelt. Das Gewicht frisch gefüllter Želodci liegt bei 1,3 bis 3 kg. Die Hülle wird zugenäht oder zugebunden. Anschließend lässt man die Želodci abtropfen und presst sie, was bis zu 10 Tage dauert. Dann werden sie zwei Tage kalt geräuchert. Das Trocknen und Reifen erfolgt unter natürlichen Bedingungen oder in kontrollierter Umgebung. Die Temperatur beim Trocknen bewegt sich zwischen 10 und 15 °C. In den kältesten Monaten sinkt die Temperatur beim Trocknen unter natürlichen Bedingungen auch unter 10 °C. Niedrigere Temperaturen verlangsamen den Trocknungsprozess. Die relative Feuchtigkeit muss in beiden Fällen zwischen 60 und 80 % liegen.

Bei ausschließlich natürlicher Trocknung in traditionellen Trockenkammern dauert der Vorgang 3 bis 5 Monate, in kontrollierter Umgebung mindestens 100 Tage. Die Trocknung in kontrollierter Umgebung erfolgt bei natürlicher Belüftung (gelegentliches Öffnen der Fenster), jedoch bei kontrollierter Feuchtigkeit und Temperatur. Nach der Reifung liegt das Gewicht der Želodci bei 0,8 bis 2 kg.

4.6   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

Der Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und dem Šebreljski želodec gründet sich vor allem auf dessen Ruf, den er dank günstiger klimatischer Bedingungen (der klimatischen Voraussetzungen für das Trocknen und Reifen), des traditionellen Herstellungsverfahrens und der Qualität der Rohstoffe erlangt hat.

Šebreljski želodec wird seit vielen Jahren im Gebiet von Idrija und Cerkno hergestellt, aber es gibt darüber nur wenige schriftliche Quellen. Im geografischen Gebiet wurde eine Umfrage unter den ältesten Bewohnern durchgeführt, die die langjährige Tradition der Herstellung des Šebreljski želodec im Gebiet von Idrija und Cerkno bestätigten. Ebenso wurde bestätigt, dass seit jeher für Šebreljski želodec nur hochwertige Rohstoffe verwendet wurden, dass die Reifung des Produkts schon immer auf traditionelle Weise erfolgte und dass der Ruf von Šebreljski želodec auch auf der charakteristischen Form, dem charakteristischen Geschmack und dem charakteristischen Aroma beruht.

Das Bergland von Idrija und Cerkno (Idrijsko in Cerkljansko hribovje) liegt im westlichen Teil Sloweniens im Voralpenland bzw. dort, wo die Alpen und das Dinarische Gebirge zusammenstoßen. Es wird den Landschaften mit Übergangsklima zugerechnet, da es sowohl vom wärmeren Adriaklima als auch vom kühleren alpinen Klima beeinflusst wird.

Im Bergland von Idrija und Cerkno hat sich wegen der Mischung mediterraner und alpiner Einflüsse ein besonderes Klima entwickelt.

Das Bergland von Idrija (Idrijsko hribovje) wird im Südwesten vom Mittelgebirgszug des Ternowaner Waldes (Trnovski gozd) begrenzt, der als natürliche Barriere den klimatischen Einfluss des Vipava-Tals mildert, während der Einfluss der Adria besonders im Bergland von Cerkno spürbar ist, dank der gegen das Idrijca-Tal offenen Lage.

In dem Gebiet trifft man auf typisches raues mitteleuropäisches Bergklima: lange und harte Winter mit niedriger Durchschnittstemperatur und reichlich Niederschlägen sowie kurze und nicht allzu warme Sommer, kurz: Kontinentalklima.

Wegen des schwachen Einflusses der Adria haben die Tallagen des Berglands von Cerkno deutlich mildere Winter mit weniger Schnee als die anderen Gegenden des Berglands von Idrija und Cerkno. Charakteristisch für das geografische Gebiet ist die ständige Luftumwälzung, die durch die Temperaturunterschiede zwischen den sonnenseitigen und schattenseitigen Lagen verursacht wird, was sich durch Luftströmungen in den Tälern mit entsprechender relativer Luftfeuchtigkeit äußert.

Alle diese natürlichen Gegebenheiten wirken sich während der Phase des Trocknens und Reifens auf die besonderen Eigenschaften von Šebreljski želodec aus.

4.7   Kontrollstelle:

Name:

Bureau Veritas, d.o.o.

Anschrift:

Linhartova 49a

SI-1000 Ljubljana

SLOVENIJA

Tel.

+386 14757670

Fax

+386 14747602

E-Mail:

info@bureauveritas.si

4.8   Etikettierung:

Šebreljski želodci müssen mit dem Namen „Šebreljski želodec“, der Angabe „Geschützte geografische Angabe“ oder der entsprechenden Abkürzung und dem zugehörigen Gemeinschaftszeichen gekennzeichnet sein.

Šebreljski želodci können auch mit dem Logo des Šebreljski želodec und dem nationalen Qualitätssymbol versehen sein; die Zertifizierungsstelle kann ebenfalls angegeben werden.

Falls die Šebreljski želodci außerhalb des geografischen Gebiets verpackt werden, sind auf dem Etikett auch der genaue Name und Standort des Erzeugers, die Partienummer sowie der Name des Verpackers und der Ort der Verpackung anzugeben, um die Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten.


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


12.2.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/28


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäβ Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2011/C 45/11

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„ZGORNJESAVINJSKI ŽELODEC“

EG-Nr.: SI-PGI-0005-0416-29.10.2004

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Ministrstvo za kmetijstvo, gozdarstvo in prehrano RS

Anschrift:

Dunajska 22

SI-1000 Ljubljana

SLOVENIJA

Tel.

+386 14789109

Fax

+386 14789055

E-Mail:

varnahrana.mkgp@gov.si

2.   Vereinigung:

Name:

Združenje izdelovalcev Zgornjesavinjskega želodca

Anschrift:

Rečica ob Savinji 55

SI-3332 Rečica ob Savinji

SLOVENIJA

Tel.

+386 38390910

Fax

E-Mail:

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter ( X ) andere ( )

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.2.

Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

4.   Spezifikation:

(Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

4.1   Name:

„Zgornjesavinjski želodec“

4.2   Beschreibung:

Zgornjesavinjski želodec (= (Schweine-)Magen aus dem Oberen Savinja-Tal, Plural: Zgornjesavinjski želodci) ist ein luftgetrocknetes/luftgereiftes Fleischerzeugnis, das aus hochwertigem Schweinefleisch (Keule, Schulter) und festem Rückenspeck hergestellt wird. Die Fleischfüllung, der Salz und Gewürze beigefügt werden, wird in natürliche Hüllen, wie Schweinemägen, Schweineblasen und Rinderdärme, oder in durchlässige Kunstdärme gefüllt.

Seinen Namen verdankt das Produkt der Tatsache, dass die Füllung seit jeher in natürliche Hüllen, vor allem Schweinemägen, gefüllt wurde.

Zgornjesavinjski želodec besteht aus Fleisch und Speck im Verhältnis 85:15 bis 80:20. Die weiteren Zutaten sind Knoblauch, Salz, Pfeffer und Zucker. Die Verwendung von Nitraten, Nitriten und sonstigen Zusatzstoffen ist nicht zulässig. Der Salzgehalt beträgt weniger als 7 %.

Getrocknet hat das Produkt eine runde oder rechteckige Form. Es wiegt mindestens 0,7 kg und weist wegen der Pressung die charakteristische flache, 3 bis 5 cm dicke Form auf. Die Hülle ist glatt, liegt dicht an der Füllung an und ist leicht von charakteristischem graubraunem Schimmel (hervorgerufen durch Penicillium) überzogen.

Wegen der abgeflachten Form von Zgornjesavinjski želodec sind die Scheiben schmal und lang. Den Želodec zeichnet ein volles Aroma aus, das die beigefügten Gewürze abrunden, ohne das Grundaroma von gereiftem Fleisch und Speck zu überdecken.

Wegen seiner leicht festen Textur eignet sich das Produkt dazu, in Scheiben geschnitten zu werden. Die Scheiben weisen das charakteristische und gut erkennbare „Mosaik“ auf, das vom rosaroten Fleischanteil und den besonders gut sichtbaren weißlichen Speckstückchen gebildet wird. Im Mund fühlen sich die Scheiben glatt an und zerfallen rasch.

4.3   Geografisches Gebiet:

Die geschützte geografische Angabe gilt nur für Produkte, die im Oberen Savinja-Tal (Zgornja Savinjska dolina) erzeugt wurden. Die nördliche Grenze verläuft über den Bergrücken Olševa und den Kamm des Gebirgszugs Smrekovško pogorje. Im Süden erstreckt sie sich über die Hochebenen Dobrovelje und Menina, die das Obere Savinja-Tal vom Unteren Savinja-Tal (Spodnja Savinjska dolina) und vom Tuhinja-Tal (Tuhinjska dolina) abgrenzen. Im Westen verläuft die Grenze über den Črnivec-Pass, den Berghang Kranjsko Reber, die Hochebene Velika Planina und den Presedljaj-Sattel bis zum Berg Ojstrica. Von dort verläuft sie über den höchsten Kamm des Bergs Grintavec bis zum Berg Skuta und von dort Richtung Norden bis zum Berg Mrzla gora. Dort stößt sie auf die slowenisch-österreichische Grenze und verläuft diese entlang in Richtung Norden bis zum Paulitschsattel (Pavličevo sedlo), worauf sie die Richtung nach Osten nimmt und wieder die Olševa erreicht.

4.4   Ursprungsnachweis:

Herstellung und Reifung des Želodec erfolgen in diesem geografischen Gebiet. Zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit müssen die Betriebe, in denen Zgornjesavinjski želodec hergestellt wird, innerhalb des geografischen Gebiets registriert sein.

Jeder Erzeuger muss Unterlagen bereithalten, mit denen er nachweisen kann, dass er sich an die Spezifikation für Zgornjesavinjski želodec hält. Dazu gehören Unterlagen über die eingekauften und verwendeten Rohstoffmengen, den Herstellungsprozess sowie Zahl und Gewicht der erzeugten und verkauften Želodci. Jeder Želodec wird mit einem Etikett versehen, auf dem die Partie und das Herstellungsdatum angegeben sind. Jede Partie ist mit einer fortlaufenden Nummer und mit der Zahl und dem Gewicht der Želodci in der betreffenden Partie gekennzeichnet.

4.5   Herstellungsverfahren:

Zur Herstellung von Zgornjesavinjski želodec werden hochwertiges Fleisch (Keule und Schulter) und fester Rückenspeck von Fleischschweinerassen und deren Kreuzungen verwendet. Das gekühlte Fleisch wird zu 8 bis 10 mm großen Stücken zerkleinert, der gekühlte Speck zu 6 bis 8 mm großen Stücken. Fleisch und Speck werden im Verhältnis 85:15 bis 80:20 gemischt. Dem Gemisch werden Knoblauch (1-2 % Knoblauch bzw. 4-6 % Knoblauchwasser, bezogen auf das Gewicht der Füllung), Salz, Pfeffer und Zucker beigefügt. Das Ganze wird maschinell oder von Hand gemischt. Die Füllung wird gleichmäßig in natürliche Hüllen (Mägen, Blasen, Rinderdärme) oder wasserdampfdurchlässige Kunstdärme gefüllt. Die Hüllen werden mit Holzspeilen verschlossen oder zugenäht. Die frisch gefüllten Želodci sind 1,3 bis 2,5 kg schwer. Anschließend lässt man sie zwei Tage abtropfen und presst sie dann während vier bis sieben Tagen zwischen Brettern bei leichter Luftzirkulation.

Das Reifen und Trocknen erfolgt unter natürlichen Klimaverhältnissen in geeigneten Räumen (Trockenkammern in Scheunen). Dabei muss die Temperatur zwischen 12 und 18 °C liegen, die relative Feuchtigkeit zwischen 60 und 80 %. Bei ungünstigen Witterungsbedingungen werden Luftfeuchtigkeit und Temperatur durch entsprechende Belüftung oder Teilklimatisierung geregelt.

Die Želodci trocknen auf Regalen. Zu Beginn der Trocknung werden sie jede Woche zwei bis sieben Mal umgedreht. Das Trocknen/Reifen dauert je nach Gewicht der Želodci 3 bis 5 Monate. Während des Trocknungsvorgangs entwickelt sich auf der Hülle der charakteristische graubraune Schimmelbelag (hervorgerufen durch Penicillium). Der Schimmel ist natürlichen Ursprungs und hat daher keinen unangenehmen Geruch, sondern verleiht dem Zgornjesavinjski želodec seine charakteristischen organoleptischen Eigenschaften und verhindert gleichzeitig, dass er zu schnell austrocknet.

Während des Trocknens verlieren die Produkte mindestens 36 % ihres Gewichts. Das Endgewicht beträgt mindestens 0,7 kg.

Am Ende des Trocknungs- und Reifungsprozesses wird eine sensorische Prüfung der Produktqualität vorgenommen. Die Želodci können ganz oder in Hälften vakuumverpackt werden. Scheiben werden ebenfalls im Vakuum oder in modifizierter Schutzatmosphäre verpackt. Die Želodci werden an einem dunklen, kühlen Ort bei einer Temperatur bis + 8 °C gelagert.

4.6   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

Der Schutz des Zgornjesavinjski želodec gründet sich auf seinen Ruf. Seine wichtigste Besonderheit liegt in der traditionellen Herstellung. In den anderen Regionen Sloweniens werden als Trockenfleischprodukte vor allem Hauswürste und Salami hergestellt, aber in dieser von Bergen umgebenen Gegend wird das Rezept für echten Želodec seit Jahrhunderten von Generation zu Generation weitergegeben. Seine Herstellung entwickelte sich zunächst im höchsten gebirgigen Teil des Oberen Savinja-Tales. Die ersten Aufzeichnungen über die Herstellung von Želodec reichen vermutlich bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts zurück. Der Volkskundler Jože Lekše berichtete in seinen Handschriften von der rituellen Bedeutung des Želodec, der zu besonderen Gelegenheiten wie Bauernhochzeiten, Leichenschmäusen oder anderen Familienfesten aufgetragen wurde. Im 20. Jahrhundert begann man auch in den tiefer gelegenen und dichter besiedelten Gegenden des Tales Želodci herzustellen, was unter anderem ein handschriftliches Rezept vom Logar-Hof im Logar-Tal (Logarska dolina) aus der Zeit um 1930 belegt.

Aleksander Videčnik, Autor und Erforscher von Brauchtum und Leben im Oberen Savinja-Tal, berichtet unter anderem, dass in der Zwischenkriegszeit sogar der englische König George VI. während eines Besuchs bei König Alexander in das Logar-Tal (Teil des Oberen Savinja-Tales) gekommen ist, wo die beiden Želodec kosteten. Er schmeckte dem englischen König so gut, dass er später gelegentlich sogar an den englischen Hof geliefert wurde.

Im Verlauf der Jahre wurde das Produkt als exklusive Spezialität dieser Gegend bekannt, und auch heute noch gehört es zu den wichtigen Gerichten, die an Festtagen und bei Hochzeiten aufgetragen werden, und zu Ostern wird der Želodec in die Kirche gebracht, um dort gesegnet zu werden.

Im geografischen Gebiet des Oberen Savinja-Tales treffen die Merkmale des Alpen- und des Voralpenklimas zusammen. Der vorherrschende Klimatyp hängt vor allem von der Meereshöhe ab. Die höher gelegenen Gebiete haben alpines Klima, mit einer Durchschnittstemperatur des kältesten Monats unter – 3 °C, die tiefer gelegenen Gebiete dagegen gemäßigtes Voralpenklima. In das Savinja- und das Dreta-Tal strömt von den umliegenden Höhen frische Bergluft, wodurch der Sommer angenehm und nicht zu heiß ist. Der Herbst ist kühl, ebenso der Frühling, der Winter meistens kalt und lang. Zu den allgemeinen klimatischen Verhältnissen kommen auch noch örtliche Besonderheiten (sonnenseitige und schattenseitige Lagen, abgeschlossene Täler).

Eine wichtige Besonderheit dieser Gegend besteht darin, dass es wegen der großen Temperaturunterschiede zwischen den sonnenseitigen und den schattenseitigen Hängen sowie zwischen den hochgelegenen und den tiefgelegenen Gebieten zu lokalen Luftströmungen kommt, wodurch es möglich ist, die Želodci unter Ausnutzung der natürlichen Luftzirkulation trocknen zu lassen.

Kennzeichnend für das Obere Savinja-Tal sind das besondere Mikroklima, die vielen Fichtenwälder, die umgebenden hohen Berge und ein außergewöhnlicher Wasserreichtum. Neben dem Mikroklima der Gegend als Ganzes ist für den Trocknungs- und Reifungsprozess der Želodci auch das Mikroklima in den Räumlichkeiten, in denen dieser Prozess abläuft, von entscheidender Bedeutung.

Die wichtigsten Baumaterialien der Trockenkammern für Zgornjesavinjski želodec sind Fichtenholz, Steine und Ziegel.

Diese Kombination besonderer Bedingungen beeinflusst das Trocknen und Reifen der Želodci und damit deren Geschmack und Geruch entscheidend.

Neben den günstigen natürlichen Gegebenheiten tragen zur Qualität der Želodci auch die Menschen bei, die im Herstellungsgebiet eine eigene Methode des Zubereitens, Formens und Trocknens der Želodci entwickelt haben. Die Želodci werden noch heute nach traditionellen Verfahren hergestellt, und bei der Einführung technischer Verbesserungen wird darauf geachtet, dass die typische Form und die sensorischen Eigenschaften des Zgornjesavinjski želodec nicht verändert werden. Die Umgebung, die duftenden Fichtenwälder in Verbindung mit dem Klima sowie der Faktor Mensch, d. h. Erfahrung und spezifisches technisches und praktisches Wissen, sind für die Herstellung von Zgornjesavinjski želodec unersetzlich.

4.7   Kontrollstelle:

Name:

Bureau Veritas, d.o.o.

Anschrift:

Linhartova 49a

SI-1000 Ljubljana

SLOVENIJA

Tel.

+386 14757670

Fax

+386 14747602

E-Mail:

info@bureauveritas.si

4.8   Etikettierung:

Zertifizierte Produkte werden mit der Bezeichnung „Zgornjesavinjski želodec“, der Angabe „Geschützte geografische Angabe“, dem zugehörigen Gemeinschaftszeichen, dem nationalen Qualitätssymbol und dem Logo für Zgornjesavinjski želodec gekennzeichnet. Die Verwendung des Logos ist für alle vermarkteten Formen von Želodec obligatorisch.


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.