ISSN 1725-2407 doi:10.3000/17252407.C_2011.024.deu |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24 |
|
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
54. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
|
IV Informationen |
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Europäisches Parlament |
|
2011/C 024/01 |
||
|
Europäische Kommission |
|
2011/C 024/02 |
||
2011/C 024/03 |
||
2011/C 024/04 |
||
|
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
|
2011/C 024/05 |
||
2011/C 024/06 |
||
|
V Bekanntmachungen |
|
|
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
|
|
Europäische Kommission |
|
2011/C 024/07 |
||
2011/C 024/08 |
||
2011/C 024/09 |
||
|
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
|
|
Europäische Kommission |
|
2011/C 024/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5976 — Lufthansa Technik/Panasonic Avionics/Idair JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
|
2011/C 024/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6071 — INEOS/INEOS NOVA) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
|
|
Berichtigungen |
|
2011/C 024/12 |
Berichtigung der Feiertage im Jahr 2011 (ABl. C 12 vom 15.1.2011) |
|
|
|
|
(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
|
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäisches Parlament
26.1.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/1 |
BESCHLUSS
2011/C 24/01
DER GENERALSEKRETÄR DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS,
Gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung ((EWG), Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates und zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates, und insbesondere auf Artikel 30 des Statuts,
Gestützt auf den Beschluss des Präsidiums über die Einsetzung der Anstellungsbehörde, zuletzt geändert am 26. Oktober 2004,
Gestützt auf die Bekanntmachung der Auswahlverfahren und der Stellenausschreibungen
PE/94/A, PE/95/A, PE/96/A, PE/97/A, PE/98/A, PE/99/A, PE/66/S, PE/67/S, PE/72/S, PE/80/S, PE/91/S, PE/97/S, PE/99/S, PE/101/S, PE/103/S, PE/104/S, PE/106/S, A/94, A/95, A/96, EUR/A/167, EUR/A/169, EUR/LA/156, EUR/LA/157, PE/34/B, PE/69/S, B/174, B/175, B/176, PE/133/C, PE/134/C, C/348, AST/1/2005, AST/1/2006;
In Kenntnis der Stellungnahme des Paritätischen Ausschusses von seiner Sitzung vom 20. Oktober 2010,
BESCHLIESST:
Artikel 1
Die Gültigkeit der Reservelisten im Zusammenhang mit den Auswahlverfahren und Stellenausschreibungen Nr.:
PE/96/A, PE/97/A, PE/80/S, PE/99/S, PE/101/S, PE/103/S, PE/104/S, PE/106/S, A/94, A/95, A/96, PE/69/S, B/174, B/175, B/176, C/348, AST/1/2005 und AST/1/2006
wird bis zum 31. Dezember 2011 verlängert.
Artikel 2
Die Gültigkeit der Reservelisten im Zusammenhang mit den Auswahlverfahren und Stellenausschreibungen Nr.
PE/94/A, PE/95/A, PE/98/A, PE/99/A, PE/66/S, PE/67/S, PE/72/S, PE/91/S, PE/97/S, EUR/A/167, EUR/A/169, EUR/LA/156, EUR/LA/157, PE/34/B, PE/133/C und PE/134/C
wird nicht verlängert.
Geschehen zu Luxemburg am 16. Dezember 2010.
Klaus WELLE
Generalsekretär
Europäische Kommission
26.1.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
25. Januar 2011
2011/C 24/02
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3596 |
JPY |
Japanischer Yen |
112,08 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4539 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,86200 |
SEK |
Schwedische Krone |
8,9074 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,2871 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
7,8480 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
24,222 |
HUF |
Ungarischer Forint |
275,22 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,7028 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,8755 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,2605 |
TRY |
Türkische Lira |
2,1294 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,3724 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3595 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,5967 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7810 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,7442 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 524,95 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
9,6065 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,9498 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4093 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
12 305,86 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,1536 |
PHP |
Philippinischer Peso |
60,624 |
RUB |
Russischer Rubel |
40,5200 |
THB |
Thailändischer Baht |
42,100 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,2734 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
16,4593 |
INR |
Indische Rupie |
62,3037 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
26.1.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/3 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 25. Januar 2011
zur Einsetzung der Sachverständigengruppe „Gemeinsames EU-Verrechnungspreisforum“
2011/C 24/03
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Beschluss 2007/75/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Einsetzung einer Sachverständigengruppe „Verrechnungspreise“ (1) wurde eine „Gemeinsames EU-Verrechnungspreisforum“ genannte Sachverständigengruppe eingesetzt. Dieser Beschluss gilt bis zum 31. März 2011. |
(2) |
Das Gemeinsame EU-Verrechnungspreisforum wurde 2002 informell eingesetzt und hat sich seither als nützliches Gremium für die Diskussion zwischen Mitgliedstaaten und Privatwirtschaft erwiesen. Dies bewog die Kommission, drei Verhaltenskodexe vorzuschlagen, die nacheinander von den Mitgliedstaaten im Rat angenommen wurden. Zudem hat die Kommission auf der Grundlage der Arbeiten des Gemeinsamen EU-Verrechnungspreisforums mehrere Unterlagen angenommen. |
(3) |
In Anbetracht der Bedeutung steuerlicher Fragen im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen für den Binnenmarkt, der guten Erfahrungen bei der Unterstützung und Beratung der Kommission durch das Gemeinsame EU-Verrechnungspreisforum und der Tatsache, dass die Kommission ein solches Gremium weiter benötigt, ist zur Fortführung der Arbeiten des Forums und zur Festlegung seiner Aufgaben und Zusammensetzung eine neue Sachverständigengruppe „Gemeinsames EU-Verrechnungspreisforum“ einzusetzen. |
(4) |
Das Gemeinsame EU-Verrechnungspreisforum sollte die Kommission in steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen unterstützen und beraten. |
(5) |
Dem Gemeinsamen EU-Verrechnungspreisforum sollten Verrechnungspreisexperten aus den staatlichen Verwaltungen und der Privatwirtschaft angehören. Zudem sollte zur Sicherung einer ausgewogenen Vertretung relevanter Fach- und Interessenbereiche die Möglichkeit vorgesehen werden, Mitglieder des Forums zu ersetzen. |
(6) |
Unbeschadet der Sicherheitsvorschriften der Kommission im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (2) sollten Regeln für die Weitergabe von Informationen durch Mitglieder der Gruppe festgelegt werden. |
(7) |
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (3). |
(8) |
Der Beschluss 2007/75/EG sollte aufgehoben werden. |
(9) |
Es ist zweckmäßig, die Geltungsdauer dieses Beschlusses zu begrenzen. Die Kommission wird zu gegebener Zeit prüfen, inwieweit eine Verlängerung der Geltungsdauer sinnvoll erscheint — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Hiermit wird die Sachverständigengruppe „Gemeinsames EU-Verrechnungspreisforum“ (im Folgenden: „die Gruppe“) eingesetzt.
Artikel 2
Aufgabe
Die Gruppe
1. |
bildet ein Gremium, in dessen Rahmen Sachverständige aus der Privatwirtschaft und den nationalen Steuerverwaltungen Verrechnungspreisprobleme erörtern können, die die grenzüberschreitende Wirtschaftstätigkeit in der Union behindern; |
2. |
berät die Kommission in steuerlichen Fragen im Zusammenhang mit Verrechnungspreisen; |
3. |
unterstützt die Kommission dabei, mit den OECD-Verrechnungspreisgrundsätzen für multinationale Unternehmen und Steuerverwaltungen in Einklang stehende praktische Lösungen für eine einheitlichere Anwendung der Verrechnungspreisregelungen in der Union zu finden. |
Artikel 3
Konsultation
(1) Die Kommission kann sich in allen Verrechnungspreisfragen an die Gruppe wenden.
(2) Der Vorsitzende der Gruppe kann der Kommission den Rat erteilen, die Gruppe zu einer bestimmten Frage zu konsultieren.
Artikel 4
Zusammensetzung — Ernennung
(1) Die Gruppe besteht aus
a) |
je einem Vertreter pro Mitgliedstaat, |
b) |
16 Vertretern aus der Privatwirtschaft und |
c) |
einem Vorsitzenden. |
(2) Die Mitglieder, die die Mitgliedstaaten vertreten, werden von der jeweils zuständigen nationalen Behörde ernannt. Sie sind im öffentlichen Dienst mit Verrechnungspreisfragen befasst.
(3) Die Mitglieder, die die Privatwirtschaft vertreten, werden vom Generaldirektor der GD Steuern und Zollunion aus dem Kreis jener Personen ernannt, die in den in Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 1 genannten Bereichen über Fachkompetenz und Erfahrung verfügen und eine Bewerbung eingereicht haben.
(4) Bewerber, die als Mitglieder geeignet sind, aber nicht ernannt werden, können in eine Reserveliste aufgenommen werden, aus der die Kommission Ersatzmitglieder ernennen kann.
(5) Die Mitglieder werden für zwei Jahre ernannt. Sie üben ihr Amt aus, bis sie ersetzt werden oder ihre Amtszeit abläuft. Ihr Mandat kann verlängert werden.
(6) Mitglieder werden vor Ablauf ihrer Amtszeit ersetzt, wenn
a) |
sie ihr Amt niederlegen; |
b) |
sie nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten; |
c) |
sie gegen Artikel 339 AEUV verstoßen; |
d) |
sie nicht von externen Weisungen unabhängig sind; |
e) |
sie die Kommission nicht rechtzeitig über einen Interessenkonflikt unterrichten; |
f) |
dies zur Sicherung einer ausgewogenen Vertretung relevanter Fach- und Interessenbereiche wünschenswert ist. |
(7) Die Mitglieder der Privatwirtschaft werden ad personam ernannt; sie handeln unabhängig und im öffentlichen Interesse.
(8) Die Namen der Personen, die ad personam ernannt werden, werden im Register der Expertengruppen der Kommission und ähnlicher Einrichtungen (im Folgenden: „Register“) sowie auf einer besonderen Website veröffentlicht.
(9) Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Artikel 5
Arbeitsweise
(1) Der Generaldirektor der GD Steuern und Zollunion ernennt den Vorsitzenden der Gruppe.
(2) In Abstimmung mit den Dienststellen der Kommission kann die Gruppe Untergruppen einsetzen, die gemäß dem von der Gruppe erteilten Mandat bestimmte Fragen untersuchen. Diese werden aufgelöst, sobald sie ihr Mandat erfüllt haben.
(3) Der Vertreter der Kommission kann nicht der Gruppe angehörende Experten mit besonderer Sachkompetenz im Bereich einer der auf der Tagesordnung stehenden Fragen fallweise zur Teilnahme an den Arbeiten der Gruppe oder Untergruppe einladen. Ferner kann der Vertreter der Kommission Einzelpersonen, Organisationen gemäß Bestimmung 8 Absatz 3 der horizontalen Bestimmungen für Expertengruppen, EU-Agenturen und Beitrittsländern Beobachterstatus verleihen. Insbesondere können Vertreter von Beitrittsländern und des OECD-Sekretariats als Beobachter eingeladen werden.
(4) Die Mitglieder von Expertengruppen und ihre Stellvertreter sowie die hinzugezogenen Experten und Beobachter sind – in Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen – zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten sie gegen diese Verpflichtungen verstoßen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.
(5) Die Sitzungen der Gruppe und ihrer Untergruppen finden üblicherweise in den Räumen der Kommission statt. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere an den Arbeiten interessierte Beamte der Kommission können an den Sitzungen der Gruppe oder ihrer Untergruppen teilnehmen.
(6) Die Gruppe gibt sich eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der für Expertengruppen geltenden Standardgeschäftsordnung.
(7) Die Kommission veröffentlicht einschlägige Informationen über die Tätigkeiten der Gruppe im Register oder auf einer besonderen Website.
Artikel 6
Sitzungskosten
(1) Die Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe wird nicht vergütet.
(2) Die im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Gruppe anfallenden Reise- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten werden den Teilnehmern von der Kommission nach den für die Kommission geltenden Vorschriften erstattet.
(3) Die Kostenerstattung erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 7
Aufhebung
Der Beschluss 2007/75/EG wird aufgehoben.
Artikel 8
Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. März 2015.
Brüssel, den 25. Januar 2011
Für die Kommission
Algirdas ŠEMETA
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 32 vom 6.2.2007, S. 189.
(2) ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.
(3) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
26.1.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/5 |
Neue nationale Seite von Euro-Umlaufmünzen
2011/C 24/04
Nationale Seite der von Deutschland neu ausgegebenen und für den Umlauf bestimmten 2-Euro-Gedenkmünze
Euro-Umlaufmünzen haben im gesamten Euro-Gebiet den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Zur Information der Fachkreise und der breiten Öffentlichkeit veröffentlicht die Kommission alle Gestaltungsmerkmale von neuen Euro-Münzen (1). Gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Februar 2009 (2) ist es den Mitgliedstaaten des Euroraums sowie Ländern, die aufgrund eines Währungsabkommens mit der Gemeinschaft Euro-Münzen ausgeben dürfen, unter bestimmten Bedingungen gestattet, für den Umlauf bestimmte Euro-Gedenkmünzen auszugeben. Dabei darf es sich ausschließlich um 2-Euro-Münzen handeln. Die Gedenkmünzen weisen die gleichen technischen Merkmale auf wie die üblichen 2-Euro-Münzen, sind jedoch auf der nationalen Seite mit einem national oder europaweit besonders symbolträchtigen Gedenkmotiv versehen.
Ausgabestaat |
: |
Deutschland |
Gegenstand |
: |
Nordrhein-Westfalen |
Kurzbeschreibung des Münzmotivs |
: |
Das Münzinnere zeigt eine Gesamtansicht des Kölner Doms — ein Meisterwerk gotischer Architektur. Der Blick auf das Südportal hebt dessen Schönheit besonders hervor. Der Ländername „NORDRHEIN-WESTFALEN“ direkt darunter stellt einen Bezug zwischen dem abgebildeten Bauwerk und dem Bundesland her. An den Buchstaben A, D, F, G oder J rechts oben im Münzinneren lässt sich die jeweilige Prägestätte ablesen, schräg rechts darunter sind die Initialen des Künstlers, Heinz Hoyer, eingeprägt. Auf dem äußeren Münzring sind die zwölf Sterne der Flagge der Europäischen Union dargestellt. Zwischen den Sternen steht unten die Jahresangabe „2011“ und oben der Ausgabestaat „D“. |
Prägeauflage |
: |
30 Millionen |
Ausgabedatum |
: |
Januar 2011 |
(1) Zu den nationalen Seiten anderer Euro-Umlaufmünzen siehe: http://ec.europa.eu/economy_finance/euro/cash/coins/index_en.htm
(2) Siehe Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom 10. Februar 2009 und Empfehlung der Kommission vom 19. Dezember 2008 zu gemeinsamen Leitlinien für die nationalen Seiten und die Ausgabe von für den Umlauf bestimmten Euro-Münzen (ABl. L 9 vom 14.1.2009, S. 52).
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
26.1.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/6 |
Aktualisierung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 19, ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 22, ABl. C 182 vom 4.8.2007, S. 18, ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 38, ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 19, ABl. C 37 vom 14.2.2009, S. 8, ABl. C 98 vom 29.4.2009, S. 11, ABl. C 35 vom 12.2.2010, S. 7, ABl. C 304 vom 10.11.2010, S. 5)
2011/C 24/05
Die Veröffentlichung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) erfolgt unter Zugrundelegung der von den Mitgliedstaaten entsprechend Artikel 34 des Schengener Grenzkodex an die Kommission übermittelten Angaben.
Neben der Veröffentlichung im Amtsblatt wird eine monatlich aktualisierte Fassung auf der Webseite der Generaldirektion für Inneres zur Verfügung gestellt.
SPANIEN
Ersetzung der in ABl. C 35 vom 12.2.2010 veröffentlichten Informationen
Im Erlass des Präsidialministeriums (Orden del Ministerio de la Presidencia) PRE/1282/2007 vom 10. Mai 2007 über die von Ausländern bei ihrer Einreise nach Spanien nachzuweisenden finanziellen Mittel wird festgelegt, über welchen Betrag Ausländer nachweislich verfügen müssen, um nach Spanien einreisen zu können.
a) |
Für ihren Aufenthalt in Spanien müssen Ausländer für ihren Lebensunterhalt pro Tag ihres in Spanien geplanten Aufenthalts und pro mitreisende Person, für deren Unterhalt sie aufkommen müssen, Finanzmittel in Höhe von 10 % des garantierten Bruttomindestlohns in Euro (64,14 EUR für das Jahr 2011) oder den Gegenwert in Fremdwährung nachweisen können. Dieser Betrag muss sich in jedem Fall unabhängig von der geplanten Aufenthaltsdauer pro Person auf mindestens 90 % des jeweils geltenden garantierten Bruttomindestlohns (für das Jahr 2011 sind es 577,26 EUR) oder des Gegenwerts in Fremdwährung belaufen. |
b) |
Für die Rückkehr in das Herkunftsland oder die Durchreise durch ein Drittland ist/sind die auf den Namen des Reisenden lautende(n), nicht übertragbare(n) und mit einem festem Datum versehene(n) Fahrkarte(n) für das entsprechende Transportmittel vorzulegen. |
Für den Nachweis über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts muss der Ausländer diese — sofern er darüber in bar verfügt — vorlegen oder bestätigte Schecks, Reiseschecks, Quittungen oder Kreditkarten zusammen mit einem Kontoauszug neueren Datums (Bankquittungen oder Kontoauszüge aus dem Internet werden nicht akzeptiert) oder andere Belege vorweisen, aus denen das auf der Kreditkarte oder auf dem Bankkonto verfügbare Guthaben eindeutig hervorgeht.
26.1.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/7 |
Informationen Lettlands zur Umsetzung der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
2011/C 24/06
Die Republik Lettland hat der Kommission gemäß Anhang II, Abschnitt II.2.8 der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland Folgendes mitgeteilt:
— |
Gemäß den Bestimmungen in Anhang II Abschnitt II.2.8 der Richtlinie 2008/68/EG wickelt Lettland die Beförderung gefährlicher Güter mit der Bahn von und nach OSShD-Vertragsparteien, die nicht Mitglieder der Europäischen Union sind, entsprechend Anhang II SMGS ab. |
V Bekanntmachungen
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Europäische Kommission
26.1.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/8 |
Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und der Volksrepublik China
2011/C 24/07
Der Europäischen Kommission („Kommission“) liegt ein Antrag nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor, dem zufolge die Einfuhren von Oxalsäure mit Ursprung in Indien und der Volksrepublik China gedumpt sind und dadurch den Wirtschaftszweig der Union bedeutend schädigen.
1. Antrag
Der Antrag wurde am 13. Dezember 2010 vom Verband der europäischen chemischen Industrie (CEFIC) („Antragsteller“) im Namen eines Herstellers eingereicht, auf den mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der Gesamtproduktion von Oxalsäure in der Union entfällt.
2. Untersuchte Ware
Gegenstand dieser Untersuchung ist Oxalsäure, ob als Dihydrat (CUS-Nummer 0028635-1 und CAS-Nummer 6153-56-6) oder in wasserfreier Form (CUS-Nummer 0021238-4 und CAS-Nummer 144-62-7), auch in wässriger Lösung, („untersuchte Ware“).
3. Dumpingbehauptung (2)
Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um die untersuchte Ware mit Ursprung in Indien und der Volksrepublik China („betroffene Länder“), die derzeit unter dem KN-Code ex 2917 11 00 eingereiht wird. Der KN-Code wird nur informationshalber angegeben.
Da die Volksrepublik China nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung als Land ohne Marktwirtschaft gilt, ermittelte der Antragsteller den Normalwert der Einfuhren aus der Volksrepublik China auf der Grundlage des Preises in einem Drittland mit Marktwirtschaft, nämlich Indien. Die Dumpingbehauptung stützt sich auf einen Vergleich des so ermittelten Normalwerts mit den Preisen der untersuchten Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk).
Im Falle Indiens stützt sich die Dumpingbehauptung auf einen Vergleich der Inlandspreise mit den Preisen der untersuchten Ware bei der Ausfuhr in die Union (auf der Stufe ab Werk).
Aus diesen Vergleichen ergeben sich für die beiden betroffenen Ausfuhrländer erhebliche Dumpingspannen.
4. Schadensbehauptung
Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der untersuchten Ware aus den betroffenen Ländern in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.
Aus den vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweisen geht hervor, dass die Menge und die Preise der eingeführten untersuchten Ware unter anderem die Preise des Wirtschaftszweigs der Union negativ beeinflusst haben, was wiederum die Finanz- und die Beschäftigungssituation im Wirtschaftszweig der Union stark beeinträchtigt hat.
5. Verfahren
Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Union oder in seinem Namen gestellt wurde und dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen; sie leitet daher nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.
Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die untersuchte Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern gedumpt ist und ob der Wirtschaftszweig der Union durch dieses Dumping geschädigt wurde. Sollte sich dies bestätigen, wird weiter geprüft, ob die Einführung von Maßnahmen dem Interesse der Union nicht zuwiderlaufen würde.
5.1 Verfahren zur Dumpingermittlung
Die ausführenden Hersteller (3) der untersuchten Ware aus den betroffenen Ländern sind gebeten, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.
5.1.1 Untersuchung der ausführenden Hersteller
a)
Da in den betroffenen Ländern eine Vielzahl ausführender Hersteller von dem Verfahren betroffen sein dürfte, und um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden ausführenden Hersteller auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle ausführenden Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen, indem sie der Kommission folgende Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln:
— |
Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson, |
— |
Umsatz (in Landeswährung), der im Untersuchungszeitraum („UZ“), d.h. vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010, mit dem Verkauf der untersuchten Ware zur Ausfuhr in die Union erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen), und zwar getrennt für jeden der 27 Mitgliedstaaten (4) und als Gesamtwert, |
— |
Umsatz (in Landeswährung), der im UZ, also vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010, mit dem Verkauf der untersuchten Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen), |
— |
genaue weltweite Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der untersuchten Ware, |
— |
Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (5), die an der Herstellung und/oder dem Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der untersuchten Ware beteiligt sind, |
— |
sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Bildung der Stichprobe von Nutzen sein könnten. |
Die ausführenden Hersteller sollten für den Fall, dass sie nicht in die Stichprobe einbezogen werden, außerdem angeben, ob sie einen Fragebogen und Antragsformulare erhalten möchten, um eine unternehmensspezifische Dumpingspanne nach Buchstabe b zu beantragen.
Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, der der Überprüfung seiner Angaben dient (Kontrollbesuch vor Ort). Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit seiner Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nichtmitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nichtmitarbeitende ausführende Hersteller auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für die betreffende Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
Die Kommission wird ferner mit den Behörden der betroffenen Länder und gegebenenfalls mit den ihr bekannten Verbänden ausführender Hersteller Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den ausführenden Herstellern benötigt.
Interessierte Parteien, die außer den vorgenannten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die ausführenden Hersteller auf der Grundlage der größten repräsentativen Menge der Ausfuhren in die Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Alle der Kommission bekannten ausführenden Hersteller, die Behörden der betroffenen Länder und die Verbände der ausführenden Hersteller werden von der Kommission (gegebenenfalls über die Behörden der betroffenen Länder) darüber in Kenntnis gesetzt, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen wurden.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle ausführenden Hersteller, die in die Stichprobe einbezogen werden, binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln.
Unternehmen, die ihrer möglichen Einbeziehung in die Stichprobe zugestimmt hatten, jedoch hierfür nicht ausgewählt wurden, gelten als mitarbeitend („nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller“). Unbeschadet des Buchstabens b dürfen die Antidumpingzölle, die gegebenenfalls auf die von diesen Herstellern stammenden Einfuhren erhoben werden, nach Artikel 9 Absatz 6 der Grundverordnung die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, die für die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelt wird, nicht übersteigen.
b)
Nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende ausführende Hersteller können nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen, dass die Kommission für sie eine unternehmensspezifische Dumpingspanne („individuelle Dumpingspanne“) ermittelt. Die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, müssen einen Fragebogen und Antragsformulare nach Buchstabe a anfordern und diese innerhalb der nachstehend genannten Frist ordnungsgemäß ausgefüllt zurücksenden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, muss der ausgefüllte Fragebogen binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe übermittelt werden. Es sei darauf hingewiesen, dass die Kommission für ausführende Hersteller in einem Land ohne Marktwirtschaft individuelle Dumpingspannen nur dann ermitteln kann, wenn diese erwiesenermaßen die Kriterien für die Gewährung einer Marktwirtschaftsbehandlung („MWB“) oder zumindest einer individuellen Behandlung („IB“) entsprechend Abschnitt 5.1.2.2 erfüllen.
Allerdings sollten sich die ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen, darüber im Klaren sein, dass die Kommission dennoch beschließen kann, keine individuelle Dumpingspanne zu ermitteln, wenn beispielsweise die Zahl der ausführenden Hersteller so groß ist, dass eine solche Ermittlung eine zu große Belastung darstellen und die fristgerechte Durchführung der Untersuchung verhindern würde.
5.1.2 Verfahren für ausführende Hersteller in dem betroffenen Land ohne Marktwirtschaft
5.1.2.1
Vorbehaltlich der Bestimmungen von Abschnitt 5.1.2.2 ist nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung bei Einfuhren aus der Volksrepublik China der Normalwert auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Wertes in einem Drittland mit Marktwirtschaft zu bestimmen. Zu diesem Zweck wählt die Kommission ein geeignetes Drittland mit Marktwirtschaft aus. Die Wahl der Kommission fiel vorläufig auf Indien. Interessierte Parteien können binnen 10 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung nehmen.
5.1.2.2
Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung können einzelne ausführende Hersteller in dem betroffenen Land, die der Ansicht sind, dass für sie bei der Herstellung und dem Verkauf der untersuchten Ware marktwirtschaftliche Bedingungen herrschen, einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf MWB („MWB-Antrag“) stellen. Marktwirtschaftsbehandlung wird gewährt, wenn die Bewertung des MWB-Antrags ergibt, dass die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung (6) erfüllt sind. Die Dumpingspanne der ausführenden Hersteller, denen MWB gewährt wird, berechnet sich soweit möglich und unbeschadet des Rückgriffs auf die verfügbaren Informationen nach Artikel 18 der Grundverordnung, indem ihr eigener Normalwert und ihre eigenen Ausfuhrpreise nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung herangezogen werden.
Einzelne ausführende Hersteller in dem betroffenen Land können außerdem zusätzlich oder alternativ hierzu eine individuelle Behandlung beantragen. Um eine IB erhalten zu können, müssen ausführende Hersteller nachweisen, dass sie die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllen (7). Die Dumpingspanne der ausführenden Hersteller, denen eine IB gewährt wird, berechnet sich auf der Grundlage ihrer eigenen Ausfuhrpreise. Der Normalwert für ausführende Hersteller, denen eine IB gewährt wird, beruht auf den Werten, die für das Drittland mit Marktwirtschaft, das wie vorstehend erläutert ausgewählt wurde, ermittelt werden.
a)
Die Kommission versendet MWB-Antragsformulare an alle in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land, ebenso an die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, ferner an alle ihr bekannten Verbände ausführender Hersteller sowie an die Behörden der Volksrepublik China. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten alle ausführenden Hersteller, die eine MWB beantragen, binnen 15 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe oder des Beschlusses, keine Stichprobe zu bilden, ein ausgefülltes MWB-Antragsformular übermitteln.
b)
Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller in dem betroffenen Land und die nicht in die Stichprobe einbezogenen mitarbeitenden ausführenden Hersteller, die eine individuelle Dumpingspanne beantragen möchten, zur Beantragung einer IB binnen 15 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe das MWB-Antragsformular übermitteln, in dem die Abschnitte, die für die IB relevant sind, ordnungsgemäß ausgefüllt sind.
5.1.3 Untersuchung der unabhängigen Einführer (8) (9)
Da eine Vielzahl unabhängiger Einführer von dem Verfahren betroffen sein dürfte, und um die Untersuchung fristgerecht abschließen zu können, kann die Kommission die Zahl der zu untersuchenden unabhängigen Einführer auf ein vertretbares Maß beschränken, indem sie eine Stichprobe bildet („Stichprobenverfahren“). Das Stichprobenverfahren wird nach Artikel 17 der Grundverordnung durchgeführt.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle unabhängigen Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten die Parteien dieser Aufforderung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union nachkommen und folgende Angaben zu ihren Unternehmen übermitteln:
— |
Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson, |
— |
genaue Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der untersuchten Ware, |
— |
Menge (in Tonnen) und Wert (in Euro) der Einfuhren der untersuchten Ware mit Ursprung in den betroffenen Ländern in die Union im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 sowie der entsprechenden Weiterverkäufe auf dem Unionsmarkt in diesem Zeitraum, |
— |
Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (10), die an Herstellung und/oder Verkauf der untersuchten Ware beteiligt sind, |
— |
sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Bildung der Stichprobe von Nutzen sein könnten. |
Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen in die Stichprobe einbezogen, muss es einen Fragebogen ausfüllen und einem Besuch in seinen Betriebsstätten zustimmen, der der Überprüfung seiner Angaben dient (Kontrollbesuch vor Ort). Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit seiner Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nichtmitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Kommission trifft die Feststellungen in Bezug auf nichtmitarbeitende Einführer auf der Grundlage der verfügbaren Informationen; dies kann zu einem Ergebnis führen, das für die betreffende Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
Die Kommission kann ferner mit den ihr bekannten Einführerverbänden Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Bildung der Stichprobe unter den unabhängigen Einführern benötigt.
Interessierte Parteien, die außer den vorgenannten Angaben weitere sachdienliche Informationen zur Auswahl der Stichprobe übermitteln möchten, müssen dies binnen 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union tun, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Ist die Bildung einer Stichprobe erforderlich, können die Einführer auf der Grundlage der größten repräsentativen Verkaufsmenge der untersuchten Ware in der Union ausgewählt werden, die in der zur Verfügung stehenden Zeit in angemessener Weise untersucht werden kann. Die Kommission setzt alle ihr bekannten unabhängigen Einführer und Einführerverbände darüber in Kenntnis, welche Unternehmen in die Stichprobe einbezogen wurden.
Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen unabhängigen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt. Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Parteien binnen 37 Tagen nach Bekanntgabe der Stichprobe einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln. Der ausgefüllte Fragebogen enthält unter anderem Angaben zur Struktur und den Geschäftstätigkeiten der Unternehmen im Zusammenhang mit der untersuchten Ware und zu den Verkäufen der untersuchten Ware.
5.2 Verfahren zur Feststellung einer Schädigung
Der Begriff „Schädigung“ bedeutet, dass ein Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird oder geschädigt zu werden droht oder dass der Aufbau eines Wirtschaftszweigs der Union erheblich verzögert wird. Die Feststellung einer Schädigung stützt sich auf eindeutige Beweise und erfordert eine objektive Prüfung der Menge der gedumpten Einfuhren, ihrer Auswirkungen auf die Preise in der Union und der Auswirkungen dieser Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union. Zwecks Feststellung, ob der Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt wird, werden die Unionshersteller der untersuchten Ware gebeten, an der Untersuchung der Kommission mitzuarbeiten.
5.2.1 Untersuchung der Unionshersteller
Um die Informationen über die Unionshersteller einzuholen, die die Kommission für ihre Untersuchung benötigt, wird sie Fragebogen an die ihr bekannten Unionshersteller und die ihr bekannten Verbände der Unionshersteller versenden. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind alle Unionshersteller und die Verbände der Unionshersteller gebeten, die Kommission umgehend, spätestens jedoch 15 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union per Fax oder E-Mail zu kontaktieren und einen Fragebogen anzufordern.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die Unionshersteller und die Verbände der Unionshersteller den ausgefüllten Fragebogen binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union übermitteln. Der ausgefüllte Fragebogen enthält unter anderem Angaben zu der Struktur, der finanziellen Lage und den Geschäftstätigkeiten der Unternehmen im Zusammenhang mit der untersuchten Ware sowie zu den Produktionskosten und den Verkäufen der untersuchten Ware.
5.3 Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses
Sollten Dumping und eine dadurch verursachte Schädigung festgestellt werden, ist nach Artikel 21 der Grundverordnung zu entscheiden, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind die Unionshersteller, die Einführer und ihre repräsentativen Verbände, die Verwender und ihre repräsentativen Verbände sowie repräsentative Verbraucherorganisationen gebeten, sich binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission zu melden. Um an der Untersuchung mitarbeiten zu können, müssen die repräsentativen Verbraucherorganisationen innerhalb derselben Frist nachweisen, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der untersuchten Ware besteht.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, können Parteien, die sich innerhalb der vorstehend genannten Frist bei der Kommission melden, ihr binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union Angaben dazu vorlegen, ob die Einführung von Maßnahmen dem Unionsinteresse zuwiderlaufen würde. Diese Angaben können entweder in einem frei gewählten Format oder in einem von der Kommission erstellten Fragebogen gemacht werden. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden allerdings nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.
5.4 Andere schriftliche Beiträge
Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Bekanntmachung werden alle interessierten Parteien hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Nachweisen darzulegen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, sollten diese Informationen und sachdienlichen Nachweise binnen 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
5.5 Möglichkeit der Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen
Jede interessierte Partei kann eine Anhörung durch die mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Sofern die Anfangsphase der Untersuchung betroffen ist, muss die Anhörung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union beantragt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
5.6 Schriftliche Beiträge, Übermittlung ausgefüllter Fragebogen und Schriftwechsel
Alle Beiträge der interessierten Parteien, darunter auch die Informationen, die zur Bildung der Stichproben übermittelt werden, die ausgefüllten MWB-Antragsformulare sowie die ausgefüllten Fragebogen und ihre aktualisierten Fassungen, sind schriftlich sowohl auf Papier als auch elektronisch zu übermitteln und müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse sowie die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Kann eine interessierte Partei ihre Beiträge und Anträge aus technischen Gründen nicht elektronisch übermitteln, muss sie die Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis setzen.
Alle von interessierten Parteien übermittelten schriftlichen Beiträge, die vertraulich behandelt werden sollen, darunter auch die in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, ausgefüllte Fragebogen und Schreiben, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (11) tragen.
Interessierte Parteien, die Informationen mit dem Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ übermitteln, müssen nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vorlegen, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt. Diese Zusammenfassungen sollten so ausführlich sein, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der vertraulichen Informationen ermöglichen. Legt eine interessierte Partei, die vertrauliche Informationen übermittelt, hierzu keine nichtvertrauliche Zusammenfassung im vorgeschriebenen Format und in der vorgeschriebenen Qualität vor, so können diese vertraulichen Informationen unberücksichtigt bleiben.
Anschrift der Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Handel |
Direktion H |
Büro N-105 04/92 |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
Fax +32 22967621 |
E-Mail: TRADE-AD-OXALIC-ACID@ec.europa.eu |
6. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Wenn eine interessierte Partei den Zugang zu den benötigten Informationen verweigert oder sie nicht fristgerecht vorlegt oder die Untersuchung erheblich behindert, können nach Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so können diese Informationen unberücksichtigt bleiben; stattdessen können die sonstigen verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden.
Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und stützen sich die Feststellungen daher nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
7. Anhörungsbeauftragter
Interessierte Parteien können sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den mit der Untersuchung betrauten Kommissionsdienststellen. Er befasst sich mit Anträgen auf Zugang zur Akte, Streitigkeiten über die Vertraulichkeit von Unterlagen, Anträgen auf Fristverlängerung und Anträgen Dritter auf Anhörung. Der Anhörungsbeauftragte kann die Anhörung einer einzelnen interessierten Partei ansetzen und als Vermittler tätig werden, um zu gewährleisten, dass die interessierten Parteien ihre Verteidigungsrechte umfassend wahrnehmen können.
Eine Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist schriftlich zu beantragen und zu begründen. Sofern die Anfangsphase der Untersuchung betroffen ist, muss die Anhörung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union beantragt werden. Danach ist eine Anhörung innerhalb der Fristen zu beantragen, die die Kommission in ihrem Schriftwechsel mit den Parteien jeweils festlegt.
Der Anhörungsbeauftragte bietet den Parteien außerdem die Möglichkeit, bei einer Anhörung ihre unterschiedlichen Ansichten zu Fragen wie Dumping, Schädigung, ursächlichem Zusammenhang und Unionsinteresse vorzutragen und Gegenargumente vorzubringen. Eine solche Anhörung findet im Regelfall spätestens am Ende der vierten Woche nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen statt.
Weiterführende Informationen sowie die Kontaktdaten sind auf der Website des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel zu finden: (http://ec.europa.eu/trade/issues/respectrules/ho/index_en.htm).
8. Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung wird die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen. Nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung können binnen 9 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorläufige Maßnahmen eingeführt werden.
9. Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (12) verarbeitet.
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(2) Dumping bezeichnet den Verkauf einer Ware zur Ausfuhr („betroffene Ware“) zu einem Preis unterhalb ihres „Normalwerts“. Als Normalwert gilt in der Regel ein vergleichbarer Preis für eine „gleichartige“ Ware auf dem Inlandsmarkt des Ausfuhrlandes. Unter einer „gleichartigen Ware“ wird eine Ware verstanden, die der betroffenen Ware in jeder Hinsicht gleicht oder, falls eine solche Ware nicht existiert, eine Ware, die der betroffenen Ware sehr ähnlich ist.
(3) Ein ausführender Hersteller ist ein Unternehmen in den betroffenen Ländern, das die untersuchte Ware herstellt und in die Union ausführt, entweder direkt oder über einen Dritten, auch über seine verbundenen Unternehmen, die an der Herstellung, den Inlandsverkäufen oder der Ausfuhr der betroffenen Ware beteiligt sind. Nichtherstellende Ausführer haben im Regelfall keinen Anspruch auf einen unternehmensspezifischen Zollsatz.
(4) Die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern.
(5) Nach Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zum Zollkodex der Gemeinschaften gelten Personen nur dann als verbunden, wenn: a) sie der Leitung des Geschäftsbetriebs der jeweils anderen Person angehören; b) sie Teilhaber oder Gesellschafter von Personengesellschaften sind; c) sie sich in einem Arbeitgeber-Arbeitnehmerverhältnis zueinander befinden; d) eine beliebige Person unmittelbar oder mittelbar 5 v. H. oder mehr der im Umlauf befindlichen stimmberechtigten Anteile oder Aktien beider Personen besitzt, kontrolliert oder innehat; e) eine von ihnen unmittelbar oder mittelbar die andere kontrolliert; f) beide unmittelbar oder mittelbar von einer dritten Person kontrolliert werden; g) sie zusammen unmittelbar oder mittelbar eine dritte Person kontrollieren oder h) sie Mitglieder derselben Familie sind. Personen werden nur dann als Mitglieder derselben Familie angesehen, wenn sie in einem der folgenden Verwandtschaftsverhältnisse zueinander stehen: i) Ehegatten, ii) Eltern und Kind, iii) Geschwister (auch Halbgeschwister), iv) Großeltern und Enkel, v) Onkel oder Tante und Neffe oder Nichte, vi) Schwiegereltern und Schwiegersohn oder Schwiegertochter, vii) Schwäger und Schwägerinnen. (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1). In diesem Zusammenhang ist mit „Person“ jede natürliche oder juristische Person gemeint.
(6) Die ausführenden Hersteller müssen insbesondere Folgendes nachweisen: i) Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme, und die Kosten beruhen auf Marktwerten; ii) die Unternehmen verfügen über eine einzige klare Buchführung, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird; iii) es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems; iv) die Eigentums- und Insolvenzvorschriften gewährleisten Stabilität und Rechtssicherheit und v) die Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.
(7) Die ausführenden Hersteller müssen insbesondere Folgendes nachweisen: i) Die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen; ii) die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt; iii) die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen; staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind entweder in der Minderheit, oder das Unternehmen ist dennoch nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig; iv) Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen, und v) der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.
(8) Es können ausschließlich Einführer, die nicht mit den ausführenden Herstellern verbunden sind, in die Stichprobe einbezogen werden. Einführer, die mit ausführenden Herstellern verbunden sind, müssen Anlage 1 des Fragebogens für die betreffenden ausführenden Hersteller ausfüllen. Siehe Fußnote 5 für die Bestimmung des Begriffs „verbunden“.
(9) Die von unabhängigen Einführern vorgelegten Daten können im Rahmen dieser Untersuchung auch zu anderen Zwecken als zur Dumpingermittlung herangezogen werden.
(10) Siehe Fußnote 5 für die Bestimmung des Begriffs „verbunden“.
(11) Diese Unterlagen sind nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich. Sie sind ferner nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt.
(12) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
26.1.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/14 |
Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China sowie einer Überprüfung dieser Maßnahmen
2011/C 24/08
Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (1) („betroffenes Land“) erhielt die Europäische Kommission („Kommission“) einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) („Grundverordnung“).
1. Überprüfungsantrag
Der Antrag wurde am 27. Oktober von den Herstellern („Antragsteller“) Distillerie Bonollo SpA, Industria Chimica Valenzana SpA, Distillerie Mazzari SpA, Caviro Distillerie S.r.l. und Comercial Química Sarasa s.l. eingereicht, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der EU-Produktion von Weinsäure entfällt.
2. Ware
Die Überprüfung betrifft Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffene Ware“), die derzeit unter dem KN-Code ex 2918 12 00 (TARIC-Code 2918120090) eingereiht wird, mit Ausnahme der D-(-)-Weinsäure mit negativer optischer Drehung von mindestens 12,0 Grad, gemessen in einer Wasserlösung gemäß der im Europäischen Arzneibuch beschriebenen Methode.
3. Geltende Maßnahmen
Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 des Rates (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 150/2008 (4), („Verordnung (EG) Nr. 130/2006 des Rates“) eingeführt wurde.
4. Gründe für die Überprüfung
Der Antrag wurde damit begründet, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten des Dumpings und einer entsprechenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.
Nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 7 der Grundverordnung ermittelte der Antragsteller den Normalwert für die ausführenden Hersteller in der Volksrepublik China, denen in der zu den geltenden Maßnahmen führenden Untersuchung keine Marktwirtschaftsbehandlung zugestanden worden war, auf der Grundlage der Inlandsverkaufspreise in einem geeigneten Marktwirtschaftsdrittland; das betreffende Vergleichsland ist unter Nummer 5.1 Buchstabe d genannt. Für die Unternehmen, denen in der Untersuchung Marktwirtschaftsbehandlung gewährt wurde, wurde der Normalwert anhand eines rechnerisch ermittelten Normalwertes in der Volksrepublik China bestimmt. Die Behauptung, dass das Dumping anhalten werde, stützt sich auf einen Vergleich des wie beschrieben ermittelten Normalwerts mit den Preisen der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Europäische Union.
Aus diesem Vergleich ergeben sich erhebliche Dumpingspannen.
Die Antragsteller legten Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.
Aus den von den Antragstellern vorgelegten Anscheinsbeweisen geht hervor, dass die Mengen und die Preise der eingeführten betroffenen Ware sich unter anderem weiterhin auf den Marktanteil, die Verkaufsmengen und das Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Union negativ ausgewirkt und dadurch die Gesamtergebnisse sowie die Finanz- und Beschäftigungssituation im Wirtschaftszweig der Union sehr nachteilig beeinflusst haben.
5. Verfahren
Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen („Auslaufüberprüfung“) vorliegen; daher leitet sie hiermit eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
5.1 Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung
Bei der Untersuchung wird geprüft, ob damit zu rechnen ist, dass das Dumping bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen anhält und der Wirtschaftszweig weiterhin geschädigt wird.
a) Stichprobenverfahren
Angesichts der offensichtlich großen Zahl der von diesem Verfahren betroffenen Parteien wird die Kommission möglicherweise beschließen, nach Artikel 17 der Grundverordnung mit einer Stichprobe zu arbeiten.
i)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Ausführer/Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, die Kommission zu kontaktieren und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:
|
Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson, |
|
Umsatz (in Landeswährung), der im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 mit dem Verkauf der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Union erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen), und zwar getrennt für jeden der 27 Mitgliedstaaten (5) und als Gesamtwert, |
|
Umsatz (in Landeswährung), der im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 mit dem Verkauf der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen), |
|
Umsatz (in Landeswährung), der im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 mit dem Verkauf der betroffenen Ware in andere Drittländer erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen), |
|
genaue weltweite Geschäftstätigkeiten des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware, |
|
Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (6), die an der Herstellung und/oder dem Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der betroffenen Ware beteiligt sind, |
|
sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Bildung der Stichprobe von Nutzen sein könnten. |
Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung seiner Antworten zustimmen. Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nichtmitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.
Die Kommission wird ferner Kontakt mit den Behörden der Volksrepublik China und allen ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Ausführer/Hersteller-Stichprobe benötigt.
ii)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter gebeten, die Kommission zu kontaktieren und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:
|
Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson, |
|
genaue Geschäftstätigkeiten des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware, |
|
Menge (in Tonnen) und Wert (in Euro) der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 sowie der entsprechenden Weiterverkäufe auf dem Unionsmarkt in diesem Zeitraum, |
|
Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (7), die an Herstellung und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind, |
|
sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Bildung der Stichprobe von Nutzen sein könnten. |
Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung seiner Antworten zustimmen. Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nichtmitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.
Ferner wird die Kommission Kontakt mit den ihr bekannten Einführerverbänden aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Einführer-Stichprobe benötigt.
iii)
Angesichts der Vielzahl der EU-Hersteller, die den Antrag unterstützen, beabsichtigt die Kommission, bei der Untersuchung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe zu arbeiten.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle EU-Hersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter hiermit gebeten, die Kommission zu kontaktieren und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:
|
Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson, |
|
genaue weltweite Geschäftstätigkeiten des Unternehmens im Zusammenhang mit der (in der Union hergestellten) gleichartigen Ware, |
|
Wert (in Euro) der Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem EU-Markt im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010, |
|
Menge (in Tonnen) der Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem EU-Markt im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010, |
|
Produktionsmenge (in Tonnen) der gleichartigen Ware im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010, |
|
gegebenenfalls Menge (in Tonnen) der im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 in die Union eingeführten und im betroffenen Land produzierten betroffenen Ware, |
|
Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (8), die an Produktion und/oder Verkauf der gleichartigen (in der Union hergestellten) und der betroffenen (im betroffenen Land hergestellten) Ware beteiligt sind, |
|
sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Bildung der Stichprobe von Nutzen sein könnten. |
Mit der Übermittlung der genannten Angaben erklärt sich das Unternehmen mit seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung seiner Antworten zustimmen. Erklärt sich ein Unternehmen nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nichtmitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.
Die Kommission wird ferner mit den ihr bekannten Verbänden von EU-Herstellern Kontakt aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den EU-Herstellern benötigt.
iv)
Alle sachdienlichen Angaben zur Auswahl der Stichproben sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii gesetzten Frist zu übermitteln.
Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Auswahl der Stichproben erst zu treffen, nachdem sie alle betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden erklärt haben.
Die in die Stichproben einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.
Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen nach Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die anhand der verfügbaren Informationen getroffen werden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffene Partei ungünstiger ausfallen.
b) Fragebogen
Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union und den ihr bekannten Herstellerverbänden in der Union, den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China und den ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern und den ihr bekannten Einführerverbänden sowie den Behörden des betroffenen Landes Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen.
c) Einholung von Informationen und Anhörungen
Alle interessierten Parteien werden hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Nachweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen vorzulegen, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.
Die Kommission kann interessierte Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist zu stellen.
d) Wahl des Marktwirtschaftslandes
In der vorausgegangenen Untersuchung war Argentinien als geeignetes Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China herangezogen worden. Die Kommission beabsichtigt, für die Zwecke dieser Untersuchung ebenfalls Argentinien heranzuziehen. Die interessierten Parteien werden hiermit gebeten, sich innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c genannten besonderen Frist dazu zu äußern, ob ihnen die Wahl dieses Landes angemessen erscheint.
5.2 Verfahren zur Prüfung des Unionsinteresses
Sollte sich die Wahrscheinlichkeit des Anhaltens von Dumping und Schädigung bestätigen, wird nach Artikel 21 der Grundverordnung geprüft, ob die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union möglicherweise zuwiderlaufen würde. Zu diesem Zweck kann die Kommission den ihr bekannten Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Union, Einführern, ihren repräsentativen Verbänden, repräsentativen Verwendern und repräsentativen Verbraucherorganisationen Fragebogen zusenden. Diese Parteien (auch solche, die der Kommission nicht bekannt sind) können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten allgemeinen Fristen mit der Kommission Kontakt aufnehmen und ihr entsprechende Informationen vorlegen, wenn sie nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Geschäftstätigkeit und der betroffenen Ware besteht. Die Parteien, die die Voraussetzungen des vorstehenden Satzes erfüllen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Nach Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung beweiskräftig belegt sind.
6. Fristen
a) Allgemeine Fristen
Anforderung eines Fragebogens
Alle interessierten Parteien, die bei der Untersuchung, die zu den jetzt zur Überprüfung anstehenden Maßnahmen führte, nicht mitarbeiteten, sollten umgehend, spätestens jedoch 15 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, einen Fragebogen oder Antragsformulare anfordern.
Kontaktaufnahme sowie Übermittlung der beantworteten Fragebogen und sonstiger Informationen
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen vorlegen, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.
In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen die beantworteten Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist übermitteln.
Anhörungen
Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können alle interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.
b) Besondere Frist für die Stichprobenauswahl
Die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii genannten Angaben sollten innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die betroffenen Parteien, die sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden erklärt haben, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Bildung der Stichprobe zu konsultieren.
Alle anderen für die Auswahl der Stichprobe relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer iv genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen die beantworteten Fragebogen der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Unterrichtung dieser Parteien über ihre Einbeziehung in die Stichprobe bei der Kommission eingehen.
c) Besondere Frist für die Wahl des Marktwirtschaftslandes
Die von der Untersuchung betroffenen Parteien möchten möglicherweise dazu Stellung nehmen, ob Argentinien als Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China geeignet ist (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe d). Diese Stellungnahmen müssen innerhalb von 10 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.
7. Schriftliche Stellungnahmen, beantwortete Fragebogen und Schriftwechsel
Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, beantworteten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (9) tragen und nach Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nichtvertraulichen Zusammenfassung vorgelegt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.
Anschrift der Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Handel |
Direktion H |
Büro N-105 04/92 |
1049 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
Fax +32 22956505 |
8. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht fristgerecht oder behindern die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und werden deshalb die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
9. Zeitplan für die Untersuchung
Nach Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung wird die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abgeschlossen.
10. Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung
Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung; deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der Höhe der geltenden Maßnahmen führen, sondern nach Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.
Ist nach Auffassung einer Verfahrenspartei zu überprüfen, ob die Maßnahmen in ihrer Höhe nach oben oder nach unten korrigiert werden sollten, kann die Partei eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.
Die Parteien, die eine solche, von der in dieser Bekanntmachung genannten Auslaufüberprüfung getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.
11. Überprüfung der für Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd geltenden Maßnahmen
Nach der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 des Rates beträgt der Zollsatz für Hangzhou Bioking Biochemical Engineering Co., Ltd („Hangzhou Bioking“) 0 %.
Angesichts des Berichts des WTO-Berufungsgremiums in der Sache Mexiko — Rindfleisch und Reis (10) ist die Aufrechterhaltung der mit der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 des Rates eingeführten Maßnahmen gegenüber Hangzhou Bioking nicht mehr angemessen; diese sollte daher entsprechend geändert werden. Somit sollte eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 des Rates eingeleitet werden, damit angesichts des Berichts des WTO-Berufungsgremiums in der Sache Mexiko — Rindfleisch und Reis etwa erforderliche Änderungen vorgenommen werden können.
Deshalb leitet die Kommission hiermit nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 des Rates ein.
12. Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (11) verarbeitet.
13. Anhörungsbeauftragter
Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren; dies gilt insbesondere für die Akteneinsicht, die Vertraulichkeit, die Verlängerung von Fristen und die Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen sowie die Kontaktdaten sind auf den Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade) zu finden.
(1) ABl. C 211 vom 4.8.2010, S. 11.
(2) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.
(3) ABl. L 23 vom 27.1.2006, S. 1.
(4) ABl. L 48 vom 22.2.2008, S. 1.
(5) Die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich und Zypern.
(6) Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.
(7) Vgl. Fußnote 5.
(8) Vgl. Fußnote 5.
(9) Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Sie werden nach Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.
(10) Mexiko — Endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Rindfleisch und Reis, Bericht des Berufungsgremiums, WT/DS295/AB/R, 29. November 2005.
(11) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
26.1.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/19 |
Bekanntmachung über die Einstellung der Schutzmaßnahmenuntersuchung betreffend die Einfuhren von Weitverkehrsnetz-Funkmodems nach den Verordnungen (EG) Nr. 260/2009 und (EG) Nr. 625/2009 des Rates
2011/C 24/09
Auf einen Antrag des Königreichs Belgien hin wurde am 30. Juni 2010 eine Schutzmaßnahmenuntersuchung betreffend die Einfuhren von Weitverkehrsnetz-Funkmodems („WWAN-Modems“) nach den Verordnungen (EG) Nr. 260/2009 und (EG) Nr. 625/2009 des Rates eingeleitet (1) (Bekanntmachung 2010/C 171/07).
Im Einklang mit Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 und Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 625/2009 leitete die Kommission ein Untersuchungsverfahren ein, in dem geprüft wurde, ob WWAN-Modems infolge unvorhergesehener Entwicklungen in derart erhöhten Mengen und/oder unter derartigen Bedingungen in die Union eingeführt werden, dass den betreffenden EU-Herstellern eine bedeutende Schädigung entsteht oder zu entstehen droht.
Am 29. Oktober 2010 zog das Königreich Belgien seinen Antrag auf Schutzmaßnahmen zurück.
Angesichts der Tatsache, dass der Antrag auf Schutzmaßnahmen zurückgezogen wurde und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Konsultationen mit den Mitgliedstaaten sieht die Kommission keine Veranlassung, die derzeitige Untersuchung fortzuführen. Die am 30. Juni 2010 eingeleitete Schutzmaßnahmenuntersuchung betreffend die Einfuhren von WWAN-Modems wird eingestellt.
(1) ABl. C 171 vom 30.6.2010, S. 6.
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
26.1.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/20 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.5976 — Lufthansa Technik/Panasonic Avionics/Idair JV)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 24/10
1. |
Am 18. Januar 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Lufthansa Technik AG („LHT“, Deutschland) und Panasonic Avionics Corporation („PAC“, USA) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen an einem neugegründeten Gemeinschaftsunternehmen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Idair GmbH („Idair“, Deutschland). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5976 — Lufthansa Technik/Panasonic Avionics/Idair JV per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
26.1.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/21 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6071 — INEOS/INEOS NOVA)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 24/11
1. |
Am 17. Januar 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen INEOS Industries Holdings Limited (Vereinigtes Königreich), das zur INEOS-Gruppe („INEOS“, Schweiz) gehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens INEOS NOVA (Schweiz). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6071 — INEOS/INEOS NOVA per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
Berichtigungen
26.1.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 24/22 |
Berichtigung der Feiertage im Jahr 2011
( Amtsblatt der Europäischen Union C 12 vom 15. Januar 2011 )
2011/C 24/12
Auf Seite 10, in der Zeile „España“:
anstatt:
„21.4, 22.4, 25.4, 9.5, 2.6, 3.6, 13.6, 21.7, 1.11, 26.12, 27.12, 28.12, 29.12, 30.12“
muss es heißen:
„1.1, 6.1, 21.4, 22.4, 25.7, 15.8, 12.10, 1.11, 6.12, 8.12“.