ISSN 1725-2407 doi:10.3000/17252407.C_2011.006.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
54. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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STELLUNGNAHMEN |
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Europäische Kommission |
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2011/C 006/01 |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2011/C 006/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6062 — Coop/TransGourmet) ( 1 ) |
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2011/C 006/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.6054 — First Reserve Corporation/Blackstone/PBF Energy) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2011/C 006/04 |
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2011/C 006/05 |
Mitteilung der Kommission — Vorübergehender Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise ( 1 ) |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2011/C 006/06 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6088 — HIG Capital/Der Grune Punkt — Duales System Deutschland) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2011/C 006/07 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6077 — TPG/Ashland Distribution) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2011/C 006/08 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.6099 — AP/Takko) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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Berichtigungen |
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2011/C 006/09 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
STELLUNGNAHMEN
Europäische Kommission
11.1.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/1 |
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION
vom 10. Januar 2011
zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Endlager East Northants für schwach radioaktive Abfälle in Northamptonshire, Vereinigtes Königreich, gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag
(Nur der englische Text ist verbindlich)
2011/C 6/01
Am 3. Juni 2010 übermittelte die britische Regierung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Endlager East Northants für schwach radioaktive Abfälle.
Auf der Grundlage dieser Angaben und zusätzlicher Informationen, die von der Kommission am 5. Juli 2010 angefordert und von den britischen Behörden am 2. August 2010 übermittelt wurden, sowie nach Anhörung der Sachverständigengruppe gelangt die Kommission zu folgender Stellungnahme:
1. |
Die Entfernung zwischen dem Endlager und den nächstgelegenen Mitgliedstaaten, in diesem Fall Frankreich und Belgien, beträgt 220 km bzw. 269 km. |
2. |
Für die Betriebsphase des Endlagers gilt:
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3. |
Für die Zeit nach dem Betrieb des Endlagers gilt: Die in den Allgemeinen Angaben beschriebenen Maßnahmen für den endgültigen Verschluss des Endlagers lassen erwarten, dass die unter Punkt 2 genannten Schlussfolgerungen auch langfristig gültig bleiben. |
Zusammenfassend ist nach Ansicht der Kommission nicht davon auszugehen, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe jeglicher Art aus dem Endlager East Northants für schwach radioaktive Abfälle im Vereinigten Königreich in der Betriebsphase, nach dem endgültigen Verschluss oder bei einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.
Brüssel, den 10. Januar 2011
Für die Kommission
Günther OETTINGER
Mitglied der Kommission
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
11.1.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/3 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.6062 — Coop/TransGourmet)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 6/02
Am 3. Januar 2011 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Deutsch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32011M6062 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
11.1.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/3 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.6054 — First Reserve Corporation/Blackstone/PBF Energy)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 6/03
Am 21. Dezember 2010 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
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Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
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der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32010M6054 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
11.1.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/4 |
Euro-Wechselkurs (1)
10. Januar 2011
2011/C 6/04
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,2903 |
JPY |
Japanischer Yen |
107,17 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4494 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,83180 |
SEK |
Schwedische Krone |
8,9205 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,2459 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
7,7085 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
24,648 |
HUF |
Ungarischer Forint |
280,42 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,7006 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,9047 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,2638 |
TRY |
Türkische Lira |
2,0524 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,3037 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,2850 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,0340 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,7011 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,6802 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 459,30 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
8,8717 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,5646 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,4023 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
11 738,82 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
3,9748 |
PHP |
Philippinischer Peso |
57,308 |
RUB |
Russischer Rubel |
39,6750 |
THB |
Thailändischer Baht |
39,650 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,1818 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
15,8223 |
INR |
Indische Rupie |
58,7540 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
11.1.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/5 |
Mitteilung der Kommission — Vorübergehender Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 6/05
1. Die Finanz- und Wirtschaftskrise, ihre Auswirkungen auf die Realwirtschaft und die Notwendigkeit vorübergehender Maßnahmen
1.1 Die Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise auf die Realwirtschaft
Seit Beginn der Weltfinanz- und Wirtschaftskrise im Herbst 2008 hat die Kommission eine Reihe von Mitteilungen veröffentlicht, in denen sie ausführlich erläutert, welche Kriterien mitgliedstaatliche Maßnahmen zur Unterstützung von Banken und Unternehmen außerhalb des Finanzsektors erfüllen müssen, damit sie die Voraussetzungen von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfüllen. Eine dieser Mitteilungen ist die am 19. Januar 2009 verabschiedete Mitteilung der Kommission — Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (1) (im Folgenden „vorübergehender Rahmen“).
In der Realwirtschaft schlug sich die Finanz- und Wirtschaftskrise in einem massiven Konjunkturrückgang nieder, der Haushalte, Unternehmen und den Arbeitsmarkt traf. Angesichts rapide fallender Wachstumserwartungen wurden Handel und Investitionen entsprechend zurückgefahren. Die Banken mussten zum einen Fremdverschuldung abbauen und Verluste auffangen und zum anderen Risiken neu bewerten, wodurch ihre Risikoaversion zunahm. Selbst für kreditwürdige Unternehmen war die Kapitalaufnahme plötzlich schwierig (2).
Mit dem vorübergehenden Rahmen sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, zusätzliche staatliche Beihilfen vorzusehen, um den Unternehmen die Kapitalaufnahme zu erleichtern und sie gleichzeitig darin zu bestärken, auch unter diesen außergewöhnlichen Bedingungen weiter zu investieren. Der vorübergehende Rahmen soll am 31. Dezember 2010 außer Kraft treten. Mit der Annahme dieses für alle Mitgliedstaaten geltenden vorübergehenden Rahmens beförderte die Kommission ein koordiniertes Handeln und sorgte damit im Binnenmarkt sowohl für mehr Transparenz als auch für gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen und Mitgliedstaaten.
Der vorübergehende Rahmen wurde im Februar 2009 konsolidiert und geändert (3) und im Dezember 2009 (4) erneut geändert; bei den Änderungen handelte es sich um Anpassungen, die vor allem die Beihilfen in Form von Garantien betrafen. Im Oktober 2009 nahm die Kommission eine weitere Änderung des vorübergehenden Rahmens an, um mit dem Binnenmarkt vereinbare begrenzte Beihilfen von bis zu 15 000 EUR zugunsten der verschiedenen Agrarsektoren zu ermöglichen (5).
1.2 Inanspruchnahme des vorübergehenden Rahmens, erforderliche Änderungen einiger Maßnahmen und Ersetzung des Rahmens
Die Mitgliedstaaten haben die ihnen nach dem vorübergehenden Rahmen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten von Anfang an umfassend genutzt. Aus den von der Kommission eingeholten Informationen geht hervor, dass sich der vorübergehende Rahmen während der Krise als zweckdienliches zusätzliches Instrument zur Aufrechterhaltung der Kreditvergabe an Unternehmen bewährt hat.
Die Kommission nahm im Oktober 2009 eine erste Bewertung des vorübergehenden Rahmens vor, anhand deren sie entscheiden wollte, ob eine Verlängerung über den 31. Dezember 2009 hinaus in Betracht gezogen werden sollte. Am 17. März 2010 wurde eine zweite öffentliche Befragungsrunde gestartet, in der die Auswirkungen des vorübergehenden Rahmens und dessen Wirksamkeit in Bezug auf die Wiederbelebung der Kreditvergabe im Mittelpunkt standen.
Bei den Überlegungen über ein mögliches Auslaufen (Phasing-out) der derzeitig im vorübergehenden Rahmen festgelegten Maßnahmen sollten folgende Faktoren Berücksichtigung finden: einerseits die konjunkturelle Entwicklung und die Möglichkeiten der Finanzinstitute und -märkte, dem kreditwürdigen Unternehmenssektor angemessene Mittel zur Verfügung zu stellen, und andererseits die Geeignetheit des vorübergehenden Rahmens als Instrument zur langfristigen Gewährleistung einer konjunkturellen Erholung und dessen Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen Unternehmen und auf den Wettbewerb über einzelne Mitgliedstaaten hinaus.
Der wirtschaftliche Erholungsprozess, der seit Anfang 2010 langsam eingesetzt hat, schreitet etwas schneller fort, als früher dieses Jahr erwartet. Zwar ist die Erholung noch anfällig und unterschiedlich stark in der Union, doch zeigen einige Mitgliedstaaten ein geringes oder gar moderates Wirtschaftswachstum. Zudem hat sich der Zustand des Bankensektors verglichen mit der Lage vor einem Jahr trotz einiger anfälliger Bereiche allgemein verbessert. Die Gewährung von Krediten an den Privatsektor hat sich augenscheinlich zum Positiven gewendet, im Einklang mit früheren Mustern. Da der wirtschaftliche Erholungsprozess sich weiter entwickelt und die Probleme der finanziellen Tragfähigkeit angesprochen werden, sollten sich die Bedingungen auf dem Finanzmarkt weiterhin schrittweise verbessern und den Erholungsprozess unterstützen. Es besteht jedoch weiterhin Ungewissheit bezüglich der Entwicklungen in besonderen Marktsegmenten und Ländern (6). Die weitere Entwicklung des Kreditwesens bleiben demnach ungewiss; es besteht weiterhin die Gefahr, dass das Bankensystem einer anhaltenden Konjunkturerholung und einer damit einhergehenden steigenden Kreditnachfrage möglicherweise nicht gewachsen ist, wenn die Finanzinstitute nicht konsequent die erforderlichen Umstrukturierungen vornehmen.
Angesichts der ausgeprägten Volatilität der Finanzmärkte und der unsicheren wirtschaftlichen Aussichten ist eine Verlängerung einiger im vorübergehenden Rahmen vorgesehenen Maßnahmen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln bis zum 31. Dezember 2011 gerechtfertigt. Dies gilt auch für die vorübergehenden Beihilfemaßnahmen zugunsten der Herstellung „grüner Produkte“, da es für die Unternehmen wegen der Finanz- und Wirtschaftskrise nach wie vor schwierig ist, Finanzierungsmittel für die Herstellung umweltfreundlicherer Produkte zu erschließen.
Die wegen der außergewöhnlichen Marktbedingungen fortgesetzte Bereitstellung von Beihilfemaßnahmen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV sollte jedoch nicht den Prozess behindern, die vorübergehenden außerordentlichen Stützungsmaßnahmen nach und nach auslaufen zu lassen. So kam der Rat Wirtschaft und Finanzen am 2. Dezember 2009 zu dem Schluss, dass eine Strategie für den schrittweisen Ausstieg aus den Stützungsmaßnahmen für die Kreditwirtschaft erarbeitet werden muss, die transparent und zwischen den Mitgliedstaaten angemessen abgestimmt sein sollte, um negative Nebeneffekte zu vermeiden. Die Kommission hat daher bereits 2010 den ersten Schritt zum allmählichen Abbau der Stützungsmaßnahmen für Banken getan (7).
Für Maßnahmen im Einklang mit dem vorübergehenden Rahmen sind noch keine Schritte in diese Richtung unternommen worden. Nach Auffassung der Kommission ist daher eine begrenzte Verlängerung einiger Maßnahmen des vorübergehenden Rahmens bei gleichzeitiger Einführung strengerer Voraussetzungen für die verlängerten Maßnahmen, deren etwaige nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb zudem so gering wie möglich gehalten werden müssen, ein wichtiges Element für die schrittweise Rückkehr zur Anwendung der normalen Beihilfevorschriften. Insbesondere sollten die anwendbaren Ermäßigungen gekürzt und für große Unternehmen strengere Kriterien als für KMU eingeführt werden.
Ferner sollten diese Beihilfemaßnahmen auf Investitionen ausgerichtet sein, die zu einer langfristigen und tragfähigen wirtschaftlichen Entwicklung beitragen, indem sie gesunde Unternehmen unterstützen. Selbst in Zeiten von Finanz- und Wirtschaftskrisen sollten notleidende Unternehmen erforderliche Umstrukturierungen vornehmen, damit sie langfristig wieder auf einer soliden Basis stehen. Nur so kann verhindert werden, dass sich die notwendige Umstrukturierung der Wirtschaft verzögert und sich die Rezession und ihre langfristigen Auswirkungen verschärfen. Deshalb sollten Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten künftig nicht mehr für Maßnahmen nach dem vorübergehenden Rahmen in Betracht kommen.
Die mit dem Binnenmarkt vereinbaren begrenzten Beihilfen wurden durch den vorübergehenden Rahmen als eine außerordentliche Maßnahme eingeführt, um den Mitgliedstaaten ein nützliches Instrument für die besonders kritische Zeit der Finanz- und Wirtschaftskrise zu verschaffen, selbst wenn sie auf kein spezifisches Ziel ausgerichtet waren. Es ist wichtig, darauf hinzuweisen, dass diese Maßnahme in den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 1 AEUV fällt, da sie die in der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (8) (De-minimis Verordnung) genannte Schwelle von 200 000 EUR pro Unternehmen überschreitet.
Während der gesamten Geltungsdauer des vorübergehenden Rahmens wurde diese Maßnahme von den meisten Mitgliedstaaten angewendet (23 Regelungen in 23 Mitgliedstaaten). Jedoch wurde nur ein sehr geringer Prozentsatz der von den Mitgliedstaaten gewährten und von der Kommission genehmigten finanziellen Mittel tatsächlich ausgezahlt (ungefähr 7 %) Außerdem konzentriert sich der größte Anteil der Beihilfe, die gemäß dieser Maßnahme ausgezahlt wurde, auf einen Mitgliedstaat, Deutschland (über 78 % der gewährten Summen), während andere Mitgliedstaaten wie Italien oder das Vereinigte Königreich jeweils 8 % und 1,1 % der gesamten Ausgaben für diese Maßnahme ausgegeben haben (9).
Daraus folgt, dass sich diese Maßnahme zwar als kurzfristiges Instrument nützlich erweisen konnte als die Unsicherheit der wirtschaftlichen Aussichten am höchsten war; sie hat aber auch zu Unterschieden im Binnenmarkt geführt. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass wir mit Blick auf eine Phasing-out-Strategie zu staatlichen Beilhilfemaßnahmen zurückkehren sollten, die den Wettbewerb weniger verzerren und in höherem Masse wachstumsorientiert sind; dies sollte insbesondere dadurch erreicht werden, dass die Begünstigten eine Gegenleistung erbringen, die auf ein besonderes Ziel von gemeinsamen Interesse ausgerichtet ist. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die mit dem Binnenmarkt vereinbaren begrenzten Beihilfen nicht über den 31. Dezember 2010 hinaus verlängert werden sollten. Dies gilt nicht für Anträge, die auf der Grundlage der von der Kommission genehmigten Regelungen vor diesem Datum gestellt wurden, jedoch auch noch nach diesem Termin zu bearbeiten sind.
Die vorübergehenden Anpassungen der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen (10) (Risikokapitalleitlinien) sind ein positives Signal für die Mitgliedstaaten und Marktteilnehmer. Vorliegende Daten lassen Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise auf die Risikokapitalmärkte und ein noch größeres Auseinanderklaffen der Kapitallücke bei KMU erkennen. Deshalb können nach Auffassung der Kommission die erhöhten, maximal zulässigen Anlagetranchen je Zwölfmonatszeitraum und Ziel-KMU auch ohne direkten Bezug auf die Finanz- und Wirtschaftskrise angewandt werden. Die Kommission wird auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV die Risikokapitalleitlinien entsprechend anpassen.
Die verfügbaren Daten über den Zugang zu Handelsfinanzierungsinstrumenten und die Angaben der Mitgliedstaaten deuten auf eine allmähliche Verbesserung der Marktbedingungen hin. Dennoch ist es in vielen Wirtschaftszweigen und Mitgliedstaaten für die Unternehmen schwierig, private Versicherungsgesellschaften zu finden, die bereit sind, den erforderlichen Versicherungsschutz zu bieten. Deshalb ist die mit dem vorübergehenden Rahmen eingeführte verfahrenstechnische Vereinfachung der Mitteilung über die kurzfristige Exportkreditversicherung (11) auch 2011 noch gerechtfertigt.
Da einige im vorübergehenden Rahmen festgelegten Maßnahmen schon geändert wurden und erneut geändert werden müssen, um der derzeitigen Wirtschaftslage zu entsprechen, ist es aus Gründen der Klarheit angebracht, den bestehenden vorübergehenden Rahmen durch diese Mitteilung zu ersetzen.
2. Anwendbarkeit von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV
2.1 Allgemeine Grundsätze
Nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV kann die Kommission eine Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären, wenn diese zur „Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“ beiträgt. In diesem Zusammenhang hat das Gericht festgestellt, dass die Störung das gesamte Wirtschaftsleben des betreffenden Mitgliedstaats beeinträchtigen muss und nicht nur das einer seiner Regionen oder Gebietsteile. Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen dem Grundsatz, dass Ausnahmevorschriften wie Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV eng auszulegen sind (12).
Auf diese enge Auslegung hat sich die Kommission in ihrer Entscheidungspraxis durchgehend gestützt (13).
In diesem Zusammenhang vertritt die Kommission die Auffassung, dass die derzeitige globale Krise nicht nur Notmaßnahmen zur Stützung des Finanzsystems, sondern auch außergewöhnliche wettbewerbspolitische Maßnahmen erforderlich machen könnte. Da alle Mitgliedstaaten — wenn auch in unterschiedlicher Weise und nicht in demselben Ausmaß — von der Krise betroffen sind und das Risiko erheblicher Spillover-Effekte einer einzelnen Krise in das allgemeine System mit zunehmender Verflechtung der nationalen europäischen Volkswirtschaftlichen und Finanzmärkte und ihrer Anfälligkeit steigt, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit haben, in begründeten Fällen auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV zurückzugreifen.
Angesichts des Ausmaßes der Finanz- und Wirtschaftskrise und ihrer Auswirkungen auf das Wirtschaftsleben in den Mitgliedstaaten ist die Kommission der Ansicht, dass bestimmte Arten staatlicher Beihilfen für begrenzte Zeit gerechtfertigt sein können, um die gegenwärtigen Schwierigkeiten zu überwinden, und dass diese Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden können.
Deshalb müssen die Mitgliedstaaten nachweisen, dass die bei der Kommission nach diesem Gemeinschaftsrahmen angemeldeten staatlichen Beihilfen erforderlich, geeignet und angemessen sind, um eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben, und dass alle im vorübergehenden Rahmen genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
2.2 Mit dem Binnenmarkt vereinbare begrenzte Beihilfen
Die Kommission wird derartige staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Der Begünstigte hat spätestens am 31. Dezember 2010 einen vollständigen Antrag nach der genehmigten mitgliedstaatlichen Beihilferegelung eingereicht und erfüllt die Bedingungen der genehmigten mitgliedstaatlichen Beihilferegelung; für in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen hat der Begünstigte spätestens am 31. März 2011 den Antrag eingereicht (14); |
b) |
Die Beihilfe überschreitet eine Barzuwendung von 500 000 EUR je Unternehmen nicht. Bei den eingesetzten Beträgen muss es sich um Bruttobeträge handeln, d.h. um Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben. Wird die Beihilfe nicht als Zuschuss, sondern in anderer Form gewährt, bestimmt sich die Höhe der Beihilfe nach ihrem Bruttosubventionsäquivalent; |
c) |
Die Beihilfe wird in Form einer Beihilferegelung gewährt; |
d) |
Die Beihilfe wird Unternehmen gewährt, die sich am 1. Juli 2008 nicht in Schwierigkeiten (15) befanden. Sie kann gegebenenfalls Unternehmen gewährt werden, die sich am 1. Juli 2008 nicht in Schwierigkeiten befanden, aber aufgrund der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise danach in Schwierigkeiten geraten sind; |
e) |
Die Beihilferegelung gilt nicht für Unternehmen des Fischereisektors; |
f) |
Die Beihilfen stellen keine Ausfuhrbeihilfen oder Beihilfen, die heimische Erzeugnisse gegenüber Importwaren begünstigen, dar; |
g) |
Die Beihilferegelung gilt als solche auch für Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen (16), es sei denn, die Beihilfe wird teilweise oder ganz an die Primärerzeuger weitergegeben. Wird die Beihilfe in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen gewährt (17) (entweder direkt oder indem sie von Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen weitergegeben wird), beläuft sich die Barzuwendung (bzw. das Bruttosubventionsäquivalent) auf höchstens 15 000 EUR je Unternehmen; die Höhe der Beihilfe für in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen wird nicht nach Maßgabe des Preises oder der Menge der vermarkteten Erzeugnisse bestimmt; die Beihilfe für in der Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen tätige Unternehmen wird nicht nach Maßgabe des Preises oder der Menge der Erzeugnisse bestimmt, die beim Primärerzeuger gekauft oder von den betreffenden Unternehmen auf den Markt gebracht werden; |
h) |
Dem Mitgliedstaat liegt vor Gewährung der Beihilfe eine in schriftlicher oder elektronischer Form übermittelte Erklärung des betreffenden Unternehmens vor, in der alle anderen in dem laufenden Steuerjahr erhaltenen De-minimis-Beihilfen und Beihilfen, die in dieser Regelung vorgesehen sind, angegeben sind; der Mitgliedstaat überprüft, dass durch die vorgesehene Beihilfe die von dem Unternehmen im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2011 insgesamt erhaltenen Beihilfen den Höchstbetrag von 500 000 EUR bzw. im Falle von Beihilfen für Unternehmen, die in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, 15 000 EUR nicht übersteigt; |
i) |
Die Beihilfen werden spätestens am 31. Dezember 2011 gewährt; |
j) |
Die mitgliedstaatliche Beihilferegelung, die die Beihilfe nach dem 31. Dezember 2010 gewährt, wird von dem Mitgliedstaat angemeldet und von der Kommission nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV genehmigt. |
2.3 Beihilfen in Form von Garantien
Die vorübergehende Gewährung subventionierter Kreditgarantien wäre ein geeignetes und gezieltes Mittel, um die Verfügbarkeit von Finanzierungsmitteln für Unternehmen zu verbessern und die zurzeit hohe Risikoaversion der Banken zu verringern.
Die Kommission wird derartige staatliche Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
bei KMU ermäßigen die Mitgliedstaaten die jährlich zu zahlende Prämie für neue, auf der Grundlage der im Anhang aufgeführten Bestimmungen für Safe-Harbour-Prämien gewährte Garantien um bis zu 15 %; |
b) |
Bei großen Unternehmen können die Mitgliedstaaten die jährliche Prämie für neue Garantien auf der Grundlage der im Anhang aufgeführten Bestimmungen für Safe-Harbour-Prämien berechnen; |
c) |
Wird das Beihilfeelement in Garantieregelungen anhand einer Methode ermittelt, die nach der Anmeldung bereits von der Kommission auf der Grundlage einer Verordnung für staatliche Beihilfen (18) genehmigt wurde, so können die Mitgliedstaaten für neue Garantien für KMU ähnliche Ermäßigungen von bis zu 15 % der jährlich zu zahlenden Prämien gewähren; |
d) |
Der Kreditbetrag übersteigt nicht die Lohnsumme des begünstigten Unternehmens (einschließlich Sozialversicherungsbeiträgen und Kosten für Personal, das am Standort des Unternehmens arbeitet, aber auf der Lohn- und Gehaltsliste von Subunternehmen steht) für das Jahr 2010. Bei Unternehmen, die am oder nach dem 1. Januar 2010 gegründet wurden, darf der Kreditbetrag die voraussichtliche Lohnsumme für die ersten beiden Betriebsjahre nicht übersteigen. Bei Investitionskrediten können die Mitgliedstaaten entscheiden, den Kredithöchstbetrag auf der Grundlage der durchschnittlichen jährlichen Lohnkosten in der EU 27 festzulegen (19); |
e) |
Die Garantien werden bis zum 31. Dezember 2011 gewährt; |
f) |
Die Garantie bezieht sich auf höchstens 80 % des Kredits für die Laufzeit des Kredits; |
g) |
bei KMU kann die Garantie sowohl für Investitions- als auch für Betriebsmittelkredite, bei großen Unternehmen nur für Investitionskredite gewährt werden; |
h) |
die Garantieprämienermäßigung für KMU gilt für höchstens zwei Jahre ab Gewährung der Garantie. Hat der garantierte Kredit eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren, so können die Mitgliedstaaten die im Anhang festgelegten Safe-Harbour-Prämien während eines weiteren Zeitraums von höchstens acht Jahren ohne Ermäßigung anwenden. Bei großen Unternehmen können die Mitgliedstaaten die im Anhang enthaltenen Safe-Harbour-Bestimmungen für höchstens zehn Jahre anwenden; |
i) |
Unternehmen in Schwierigkeiten (20) sind vom Anwendungsbereich dieser Maßnahme ausgeschlossen. |
2.4 Beihilfen in Form von Zinszuschüssen
Da es unter den gegenwärtigen Marktbedingungen für Unternehmen schwierig sein kann, Finanzierungsmöglichkeiten zu finden, akzeptiert die Kommission, dass staatliche oder private Kredite zu Zinssätzen gewährt werden, die, wie in der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (21) (Mitteilung über Referenz- und Abzinsungssätze) vorgesehen, mindestens dem Tagesgeldsatz der Europäischen Zentralbank entsprechen zuzüglich einer Prämie, die wiederum der Differenz zwischen der durchschnittlichen Interbankenrate für ein Jahr und dem durchschnittlichen Tagesgeldsatz der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2008 entspricht, zuzüglich der je nach Risikoprofil des Begünstigten festgelegten Kreditrisikoprämie.
Das Beihilfeelement, das der Differenz zwischen diesem Zinssatz und dem in der Mitteilung über Referenz- und Abzinsungssätze festgelegten Referenzsatz entspricht, wird nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV für einen vorübergehenden Zeitraum als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Diese Methode gilt für alle Verträge, die spätestens am 31. Dezember 2011 geschlossen werden. Sie gilt für Kredite beliebiger Laufzeit. Die ermäßigten Zinssätze dürfen für Zinszahlungen bis zum 31. Dezember 2013 zugrunde gelegt werden (22). Danach gilt für Kredite ein Zinssatz, der mindestens dem Satz entspricht, der in der Mitteilung über Referenz- und Abzinsungssätze festgelegt ist; |
b) |
Bei KMU dürfen die ermäßigten Zinssätze sowohl für Investitions- als auch für Betriebsmittelkredite, bei großen Unternehmen nur für Investitionskredite gewährt werden; |
c) |
Unternehmen in Schwierigkeiten (23) sind vom Anwendungsbereich dieser Maßnahme ausgeschlossen. |
2.5 Beihilfen für die Herstellung „grüner Produkte“
Aufgrund der derzeitigen Finanz- und Wirtschaftskrise ist es für die Unternehmen auch schwieriger, Finanzierungsmittel für die Herstellung umweltfreundlicherer Produkte zu erschließen. Beihilfen in Form von Garantien reichen oftmals nicht aus, um teure Projekte zu finanzieren, die den Umweltschutz dadurch verbessern, dass sie künftige, noch nicht geltende Normen frühzeitig erfüllen bzw. über diese hinausgehen.
Nach Ansicht der Kommission sollte das Erreichen von Umweltschutzzielen trotz der Finanz- und Wirtschaftskrise weiterhin eine hohe Priorität haben. Die Herstellung energieeffizienter bzw. umweltfreundlicherer Produkte ist im Einklang mit der Strategie „Europa 2020“, liegt im Interesse der Union, und die Krise sollte an dieser Zielsetzung nichts ändern.
Die Herstellung „grüner Produkte“ könnte durch zusätzliche Maßnahmen in Form subventionierter Kredite gefördert werden. Da subventionierte Kredite jedoch erhebliche Wettbewerbsverzerrungen hervorrufen können, sollten sie strikt auf bestimmte Situationen und gezielte Investitionen begrenzt sein.
Nach Ansicht der Kommission sollten die Mitgliedstaaten befristet die Möglichkeit haben, Unterstützung in Form von Zinssatzermäßigungen zu gewähren.
Die Kommission wird Zinszuschüsse für Investitionskredite auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
die Beihilfe bezieht sich auf einen Investitionskredit zur Finanzierung eines Projekts zur Herstellung neuer Produkte, die den Umweltschutz erheblich verbessern (24); |
b) |
die Beihilfe ist für den Start eines neuen Projekts erforderlich; für laufende Projekte darf eine Beihilfe gewährt werden, wenn diese aufgrund einer Veränderung der wirtschaftlichen Situation für die Fortsetzung des Projekts erforderlich geworden ist; |
c) |
Beihilfen werden nur für Projekte gewährt, die der Herstellung von Produkten dienen, die künftige, noch nicht geltende strengere Produktnormen der Union (25) frühzeitig erfüllen bzw. über diese hinausgehen; |
d) |
bei Produkten, die künftige Umweltschutznormen der Union frühzeitig erfüllen bzw. über diese hinausgehen, beginnt die Investition spätestens am 31. Dezember 2011 und zielt darauf ab, dass die Markteinführung des betreffenden Produkts mindestens zwei Jahre vor Inkrafttreten der Norm erfolgt; |
e) |
die Kredite dürfen die Kosten von Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte (26) decken; ausgenommen sind Investitionskredite, die auf mehr als 3 % der Produktionskapazitäten auf Produktmärkten (27) abzielen, die wertmäßig in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Investition eine mittlere Jahreszuwachsrate des sichtbaren Verbrauchs im EWR verzeichnet haben, die unter der mittleren jährlichen Wachstumsrate des Bruttoinlandsprodukts im Europäischen Wirtschaftsraum im selben fünfjährigen Referenzzeitraum blieb; |
f) |
die Kredite werden spätestens am 31. Dezember 2011 vergeben; |
g) |
Ausgangspunkt für die Berechnung der Beihilfe ist der Zinssatz, der für das betreffende Unternehmen nach der in Ziffer 2.3 dieser Mitteilung erläuterten Methode errechnet wurde. Auf der Grundlage dieser Methode kann dem Unternehmen eine Zinsermäßigung in folgendem Umfang gewährt werden:
|
h) |
der Zinszuschuss gilt für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren ab Gewährung des Kredits; |
i) |
die Zinssatzermäßigung darf sowohl auf vom Staat oder von öffentlichen Finanzinstituten als auch auf von privaten Finanzinstituten gewährte Kredite angewandt werden. Öffentliche und private Unternehmen sind gleichberechtigt zu behandeln; |
j) |
Unternehmen in Schwierigkeiten (28) sind vom Anwendungsbereich dieser Maßnahme ausgeschlossen; |
k) |
die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beihilfe nicht direkt oder indirekt an Finanzinstitute weitergegeben wird. |
2.6 Kumulierung
Die in dieser Mitteilung festgelegten Höchstbeträge gelten unabhängig davon, ob die Unterstützung für das geförderte Projekt ganz aus staatlichen Mitteln oder zum Teil von der Union finanziert wird.
Die in dieser Mitteilung festgelegten vorübergehenden Beihilfemaßnahmen dürfen für dieselben förderfähigen Kosten nicht mit Beihilfen, die unter die De-minimis-Verordnung fallen, kumuliert werden.
Die vorübergehenden Beihilfemaßnahmen dürfen mit anderen, mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfen oder mit anderen Formen der Unionsfinanzierung kumuliert werden, solange die in den einschlägigen Leitlinien oder Gruppenfreistellungsverordnungen festgelegten Beihilfehöchstintensitäten nicht überschritten werden.
Für den Fall einer Kofinanzierung mit den EU-Strukturfonds oder anderen Finanzierungsinstrumenten der EU gelten die einschlägigen Vorschriften.
3. Vereinfachungen
3.1 Kurzfristige Exportkreditversicherung
Gemäß der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten nach Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag zur Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (29) dürfen marktfähige Risiken nicht mit Hilfe der Mitgliedstaaten durch Exportkreditversicherungen gedeckt werden. Als marktfähige Risiken gelten wirtschaftliche und politische Risiken öffentlicher und nichtöffentlicher Schuldner, die in den im Anhang der Mitteilung aufgeführten Ländern niedergelassen sind und bei denen die Höchstrisikodauer weniger als zwei Jahre beträgt. Risiken von Schuldnern, die in einem Mitgliedstaat bzw. einem von acht weiteren Mitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) niedergelassen sind, gelten als marktfähig.
Die Kommission ist der Auffassung, dass nicht in allen Mitgliedstaaten aufgrund der derzeitigen Finanz- und Wirtschaftskrise Versicherungs- oder Rückversicherungskapazitäten fehlen, dass jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass für marktfähige Risiken in einigen Ländern vorübergehend keine Deckung zur Verfügung steht.
In Ziffer 4.4 der Mitteilung heißt es:
„… Unter solchen Umständen können diese vorübergehend nichtmarktfähigen Risiken möglicherweise von einem staatlichen oder staatlich unterstützten Exportkreditversicherer für nichtmarktfähige Risiken die für Rechnung oder mit der Garantie des Staates versichert werden, übernommen werden. Der Versicherer passt seine Prämiensätze für die genannten Risiken soweit wie möglich an die von privaten Exportkreditversicherern üblicherweise für die betreffende Risikoart berechneten Sätze an.
Die Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, die genannte Ausweichklausel in Anspruch zu nehmen, teilen der Kommission den Entwurf ihrer Entscheidung unverzüglich mit. Diese Mitteilung enthält einen Marktbericht, in dem die Nichtverfügbarkeit der Risikodeckung im privaten Versicherungsmarkt und somit die Rechtfertigung für die Inanspruchnahme der Ausweichklausel mit der Bestätigung durch zwei große namhafte internationale Exportkreditversicherer sowie einen nationalen Kreditversicherer nachgewiesen wird. Die Mitteilung enthält außerdem eine Beschreibung der Bedingungen, die der staatliche oder staatlich unterstützte Exportkreditversicherer auf die genannten Risiken anzuwenden gedenkt.
Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang einer solchen Mitteilung prüft die Kommission, ob die Inanspruchnahme der Ausweichklausel den obengenannten Bedingungen entspricht und mit dem EG-Vertrag vereinbar ist.
Stellt die Kommission fest, dass die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Ausweichklausel erfüllt sind, wird ihre Entscheidung über die Vereinbarkeit auf zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Entscheidung beschränkt, sofern sich die die Inanspruchnahme der Ausweichklausel rechtfertigenden Marktbedingungen in dem genannten Zeitraum nicht ändern.
Außerdem kann die Kommission nach Beratung mit den anderen Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Ausweichklausel ändern und auch beschließen, diese auszusetzen oder durch ein anderes geeignetes System zu ersetzen.“
Diese für große Unternehmen und KMU geltenden Bestimmungen ermöglichen in der derzeitigen wirtschaftlichen Lage ein geeignetes Vorgehen, wenn nach Ansicht der Mitgliedstaaten auf dem privaten Versicherungsmarkt keine ausreichende Deckung für bestimmte Kreditrisiken und/oder für bestimmte Käufer von Risikoschutz zur Verfügung steht.
Um das Verfahren für die Mitgliedstaaten zu beschleunigen, erachtet es die Kommission in diesem Zusammenhang als ausreichend, wenn die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2011 das Marktversagen darlegen, indem sie die Nichtverfügbarkeit der Risikodeckung auf dem privaten Versicherungsmarkt durch einschlägige Beweise belegen. Die Inanspruchnahme der Ausweichklausel wird jedenfalls als gerechtfertigt angesehen, wenn
a) |
ein großer namhafter internationaler privater Exportkreditversicherer und ein nationaler Kreditversicherer Beweise für die Nichtverfügbarkeit der Risikodeckung beibringen oder |
b) |
mindestens vier in dem betreffenden Mitgliedstaat etablierte Ausführer belegen können, dass Versicherer die Risikodeckung für bestimmte Vorgänge verweigert haben. |
Die Kommission wird in enger Zusammenarbeit mit den betreffenden Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass schnell über die Anwendung der „Ausweichklausel“ entschieden wird.
4. Überwachung und Berichterstattung
Nach der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (30) und der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (31) müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Jahresberichte übermitteln.
Die Mitgliedstaaten müssen dafür Sorge tragen, dass ausführliche Unterlagen über die Gewährung der in dieser Mitteilung vorgesehenen Beihilfen geführt werden. Diese Unterlagen, aus denen hervorgehen muss, dass die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind, müssen für eine Dauer von 10 Jahre aufbewahrt und der Kommission auf Anfrage vorgelegt werden.
Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens bis zum 15. September 2011 einen Bericht über die auf der Grundlage dieser Mitteilung getroffenen Maßnahmen vorlegen.
Die Kommission kann gegebenenfalls zusätzliche Informationen über die gewährte Beihilfe anfordern, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen im Beschluss der Kommission zur Genehmigung der Beihilfemaßnahme erfüllt sind.
5. Schlussbestimmungen
Diese Mitteilung gilt vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2011.
Sie geht auf die außergewöhnlichen und vorübergehenden Finanzierungsprobleme im Zuge der derzeitigen Bankenkrise zurück. Nach Anhörung der Mitgliedstaaten kann die Kommission diese Mitteilung aus wichtigen wettbewerbspolitischen oder wirtschaftlichen Gründen vor dem 31. Dezember 2011 überprüfen. Bei Bedarf kann die Kommission ihren Ansatz bei bestimmten Fragen auch durch weitere Klarstellungen präzisieren.
Diese Mitteilung gilt nicht für die folgenden Beihilfen:
a) |
Beihilferegelungen, die die Zahlung einer Einzelbeihilfe an ein Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, nicht ausdrücklich ausschließen; |
b) |
Ad-hoc-Beihilfen an ein Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist. |
Im Einklang mit der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (32) stützt sich die Kommission bei nicht angemeldeten Beihilfen auf
a) |
diese Mitteilung, wenn die Beihilfe nach dem 1. Januar 2011 gewährt wurde; |
b) |
die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Leitlinien in allen übrigen Fällen. |
(1) ABl. C 16 vom 22.1.2009, S. 1.
(2) Siehe Europäische Kommission, Wirtschaft und Finanzen: Zwischenprognose 2010, sowie IWF, World Economic Outlook, Oktober 2010; siehe EZB, The Euro Area Bank Lending Survey, Oktober 2010, und EZB, Survey on the access to finance of SMEs in the Euro area, März bis September 2010.
(3) Mitteilung der Kommission — Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (ABl. C 83 vom 7.4.2009, S. 1).
(4) Mitteilung der Kommission — Änderung des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (ABl. C 303 vom 15.12.2009, S. 6).
(5) Mitteilung der Kommission im Hinblick auf die Änderung des vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (ABl. C 261 vom 31.10.2009, S. 2).
(6) Siehe Europäische Kommission, Wirtschaft und Finanzen: Zwischenprognose 2010, sowie IWF, World Economic Outlook, Oktober 2010.
(7) Seit dem 1. Juli 2010 wendet die Kommission strengere Kriterien für die Vereinbarkeit staatlicher Garantien mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b an. Siehe Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen GD Wettbewerb vom 30. April 2010; Anwendung der Beihilferegelungen bei staatlichen Bürgschaftsprogrammen für Bankschulden nach dem 30. Juni 2010.
(8) ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5.
(9) Gestützt auf Daten der Mitgliedstaaten in Beantwortung des Fragebogens der Kommission über die Anwendung des vorübergehenden Rahmens, öffentliche zwischen dem 18.3.2010 und dem 26.4.2010 erfolgte Konsultation. Portugal und die Slovakei beantworteten den Fragebogen nicht und Frankreich legte in Bezug auf diese Maßnahme keine Daten vor.
(10) ABl. C 194 vom 18.8.2006, S. 2.
(11) Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten nach Artikel 93 Absatz 1 EG-Vertrag zur Anwendung der Artikel 92 und 93 EG-Vertrag auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (ABl. C 281 vom 17.9.1997, S. 4).
(12) Verbundene Rechtssachen T-132/96 und T-143/96, Freistaat Sachsen, Volkswagen AG und Volkswagen Sachsen GmbH/Kommission, Slg. 1999, II-3663, Rdnr. 167.
(13) Entscheidung 98/490/EG der Kommission in der Sache C 47/96, Crédit Lyonnais, Abschnitt 10.1 (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 28), Entscheidung 2005/345/EG der Kommission in der Sache C 28/02, Bankgesellschaft Berlin, Erwägungsgründe 153 ff. (ABl. L 116 vom 4.5.2005, S. 1), Entscheidung 2008/263/EG der Kommission in der Sache C 50/06, BAWAG, Erwägungsgrund 166 (ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 7), Entscheidung der Kommission in der Sache NN 70/07, Northern Rock (ABl. C 43 vom 16.2.2008, S. 1), Entscheidung der Kommission in der Sache NN 25/08, Risikoabschirmung WestLB (ABl. C 189 vom 26.7.2008, S. 3) und Entscheidung der Kommission vom 4. Juni 2008 in der Sache C 9/08, SachsenLB (ABl. L 104 vom 24.4.2009, S. 34).
(14) Im Sinne des Artikels 2 Nummern 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3).
(15) Im Sinne von Nummer 2.1 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2).
(16) Im Sinne des Artikels 2 Nummern 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.
(17) Im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.
(18) Wie zum Beispiel der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3) oder der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten (ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 29) oder der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission, vorausgesetzt, dass die genehmigte Methode ausdrücklich die Art der Garantie und die Art der zugrunde liegenden Transaktion betrifft.
(19) Quelle: Eurostat. Die aktuellsten Informationen für die EU 27 stammen aus dem Jahr 2007. Monatliche Lohnkosten: 3 028 EUR.
(20) Siehe Fußnote 15.
(21) ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6.
(22) Mitgliedstaten, die diese Fazilität in Anspruch nehmen möchten, müssen die Tagesgeldsätze online veröffentlichen und sie der Kommission zugänglich machen.
(23) Siehe Fußnote 15.
(24) Wie in Abschnitt 2.2. Randnummer 70.1 (Begriffsbestimmungen) der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen definiert (ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1).
(25) Unter „künftige Produktnormen der Union“ sind verbindliche Unionsnormen zu verstehen, mit denen für in der Union verkaufte Produkte umweltschutzbezogene Schwellen festgesetzt werden und die zwar angenommen, aber noch nicht in Kraft getreten sind.
(26) Im Sinne von Randnummer 70 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen.
(27) Im Sinne von Randnummer 69 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013.
(28) Siehe Fußnote 15.
(29) ABl. C 281 vom 17.9.1997, S. 4.
(30) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.
(31) ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.
(32) ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.
ANHANG
Safe-Harbour-Prämien nach dem vorübergehenden Rahmen in Basispunkten (1) |
|||
Ratingklasse (Standard & Poor’s) |
Besicherung |
||
Hoch |
Normal |
Gering |
|
AAA |
40 |
40 |
40 |
AA + AA AA – |
40 |
40 |
40 |
A + A A – |
40 |
55 |
55 |
BBB + BBB BBB – |
55 |
80 |
80 |
BB + BB |
80 |
200 |
200 |
BB – B + |
200 |
380 |
380 |
B B – |
200 |
380 |
630 |
CCC und darunter |
380 |
630 |
980 |
(1) Bei Unternehmen ohne Bonitätsgeschichte oder ohne ein auf einem Bilanzansatz basierendes Rating (z. B. bestimmte Projektgesellschaften oder Start-up-Unternehmen) haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, die in der Kommissionsmitteilung über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften () auf 3,8 % festgesetzte Safe-Harbour-Prämie um bis zu 15 % zu ermäßigen, wobei diese Prämie niemals niedriger sein darf als diejenige, die für die Muttergesellschaft oder die Muttergesellschaften anwendbar wäre.
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
11.1.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/16 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6088 — HIG Capital/Der Grune Punkt — Duales System Deutschland)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 6/06
1. |
Am 3. Januar 2011 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen H.I.G. Luxembourg Holdings Thirteen S.C.A. („H.I.G. Luxembourg“), das letztlich von dem zu der Beteiligungsgesellschaft H.I.G. Capital („H.I.G. Capital“) gehörenden Unternehmen H.I.G. Europe Capital Partners, L.P. („H.I.G. Europe Capital“) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die indirekte alleinige Kontrolle über das Unternehmen Der Grüne Punkt — Duales System Deutschland GmbH und seine Tochtergesellschaften („DSD“). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6088 — HIG Capital/Der Grune Punkt — Duales System Deutschland per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
11.1.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/18 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6077 — TPG/Ashland Distribution)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 6/07
1. |
Am 22. Dezember 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen TPG Holdings II, L.P. („TPG“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über einen Teil des Unternehmens Ashland Inc. („Ashland Distribution“, USA). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6077 — TPG/Ashland Distribution per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
11.1.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/19 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.6099 — AP/Takko)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2011/C 6/08
1. |
Am 22. Dezember 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Apax Partners LLP („AP“, Vereinigtes Königreich) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Takko Holding GmbH („Takko“, Deutschland). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.6099 — AP/Takko per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).
Berichtigungen
11.1.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 6/20 |
Berichtigung der Mitteilung für die Personen und Einrichtungen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/788/GASP des Rates Anwendung finden
(Dieser Text annulliert und ersetzt den im Amtsblatt der Europäischen Union C 348 vom 21. Dezember 2010, Seite 3 , veröffentlichten Text)
2011/C 6/09
Mitteilung für die Personen und Einrichtungen, auf die restriktive Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/788/GASP des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 des Rates über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Republik Kongo Anwendung finden
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION
Den im Anhang des Beschlusses 2010/788/GASP (1) des Rates und in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 (2) des Rates aufgeführten Personen und Einrichtungen wird Folgendes mitgeteilt:
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat die Personen und Einrichtungen bezeichnet, die in die Liste der Personen und Einrichtungen aufgenommen werden sollten, auf die die Nummern 13 und 15 der Resolution 1596 (2005), die durch Nummer 3 der Resolution 1952 (2010) bestätigt wurden, Anwendung finden.
Die betroffenen Personen und Einrichtungen können bei dem gemäß Nummer 8 der Resolution 1533 (2004) eingesetzten VN-Ausschuss jederzeit unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird. Entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
United Nations — Focal point for delisting |
Security Council Subsidiary Organs Branch |
Room S-3055 E |
New York, NY 10017 |
UNITED STATES OF AMERICA |
Weitere Einzelheiten siehe: http://www.un.org/sc/committees/751/comguide.shtml
Auf den Beschluss der Vereinten Nationen hin hat der Rat der Europäischen Union entschieden, dass die in den genannten Anhängen aufgeführten Personen und Einrichtungen in die Listen der Personen und Einrichtungen aufzunehmen sind, auf die die restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2010/788/GASP und der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 Anwendung finden. Die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen und Einrichtungen sind in den jeweiligen Einträgen im Anhang zu dem Beschluss 2010/788/GASP und in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005 aufgeführt.
Die betroffenen Personen und Einrichtungen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten (siehe Websites in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1183/2005) beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen genehmigt wird (vgl. Artikel 3 der Verordnung).
Die betroffenen Personen und Einrichtungen können beim Rat unter Vorlage entsprechender Nachweise beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannten Listen aufzunehmen, überprüft wird; entsprechende Anträge sind an folgende Anschrift zu richten:
Rat der Europäischen Union |
Generalsekretariat |
Rue de la Loi/Wetstraat 175 |
1048 Bruxelles/Brussel |
BELGIQUE/BELGIË |
Die betroffenen Personen und Einrichtungen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates unter den in Artikel 275 Absatz 2 und Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.
(1) ABl. L 336 vom 21.12.2010, S. 30.
(2) ABl. L 193 vom 23.7.2005, S. 1.