ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.CE2010.349.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 349E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
22. Dezember 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament
SITZUNGSPERIODE 2010-2011
Sitzungen vom 9. bis 11. März 2010
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 131 E vom 20.5.2010 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

 

Dienstag, 9. März 2010

2010/C 349E/01

Verbraucherschutz
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2010 zum Verbraucherschutz (2009/2137(INI))

1

2010/C 349E/02

SOLVIT
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2010 zu SOLVIT (2009/2138(INI))

10

2010/C 349E/03

Bericht über die Wettbewerbspolitik 2008
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2010 zu der Wettbewerbspolitik 2008 (2009/2173(INI))

16

2010/C 349E/04

Binnenmarktanzeiger
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2010 zum Binnenmarktanzeiger (2009/2141(INI))

25

 

Mittwoch, 10. März 2010

2010/C 349E/05

EU 2020 - Nachbereitung des informellen Treffens des Europäischen Rates vom 11. Februar 2010
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2010 zur EU-2020-Strategie

30

2010/C 349E/06

Umsetzung der Goldstone-Empfehlungen zu Israel/Palestina
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2010 zur Umsetzung der Goldstone-Empfehlungen zu Israel/Palästina

34

2010/C 349E/07

Situation der Zivilgesellschaft und der nationalen Minderheiten in Belarus
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2010 zur Lage der Zivilgesellschaft und der nationalen Minderheiten in Belarus

37

2010/C 349E/08

Besteuerung von Finanzgeschäften
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2010 zu dem Thema Steuern auf Finanzgeschäfte – praktische Umsetzung

40

2010/C 349E/09

Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2010 zur Verwirklichung des Einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA - Single Euro Payment Area)

43

2010/C 349E/10

Abkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (ACTA)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2010 zur Transparenz und zum Stand der Verhandlungen über das ACTA

46

2010/C 349E/11

Verordnung über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2010 zu der Verordnung über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS)

49

2010/C 349E/12

Jahresbericht 2008 über die GASP
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2010 zu dem Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament über die Hauptaspekte und grundlegenden Optionen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), dem Europäischen Parlament gemäß Teil II Buchstabe G Nummer 43 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgelegt (2009/2057(INI))

51

2010/C 349E/13

Die Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie und die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2010 zu der Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (2009/2198(INI))

63

2010/C 349E/14

Atomwaffensperrvertrag
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2010 zu dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen

77

 

Donnerstag, 11. März 2010

2010/C 349E/15

Kuba
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2010 zur Lage der politischen Häftlinge und der Gefangenen aus Gesinnungsgründen in Kuba

82

2010/C 349E/16

Investitionen in Technologien mit geringer Kohlenstoffintensität
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2010 zu Investitionen in die Entwicklung von Technologien mit geringen CO2-Emissionen (SET-Plan)

84

2010/C 349E/17

Naturkatastrophe größeren Ausmaßes in der Autonomen Region Madeira und Folgen des Orkans Xynthia in Europa
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2010 zu den schweren Naturkatastrophen in der Autonomen Region Madeira und den Auswirkungen des Sturmtiefs Xynthia in Europa

88

2010/C 349E/18

Der Fall Gilad Schalit
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2010 zu Gilad Shalit

91

2010/C 349E/19

Eskalierende Gewalt in Mexiko
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2010 zur Gewalteskalation in Mexiko

92

2010/C 349E/20

Republik Korea - Todesstrafe für verfassungsgemäß erklärt
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2010 zu der in der Republik Korea für verfassungsgemäß erklärten Todesstrafe

95

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 9. März 2010

2010/C 349E/21

Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr (FISIM) zur Ermittlung des Bruttonationaleinkommens (BNE) *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr (FISIM) zur Ermittlung des Bruttonationaleinkommens (BNE) für die Zwecke des Haushaltsplans und der Eigenmittel der Europäischen Union (KOM(2009)0238 – C7-0049/2009 – 2009/0068(CNS))

97

2010/C 349E/22

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Deutschland – Entlassungen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2010)0007 – C7-0011/2010 – 2010/0005(BUD))

98

ANLAGE

100

2010/C 349E/23

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Litauen - Entlassungen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2010)0008 – C7-0012/2010 – 2010/0003(BUD))

101

ANLAGE

102

2010/C 349E/24

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Litauen – Hochbau
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2010)0009 – C7-0013/2010 – 2010/0002(BUD))

104

ANLAGE

105

2010/C 349E/25

Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung (KOM(2009)0436 – C7–0163/2009 – 2009/0120(NLE))

107

2010/C 349E/26

Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken (KOM(2009)0268 – C7-0035/2009 – 2009/0077(COD))

107

P7_TC1-COD(2009)0077Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. März 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken

108

ANLAGE

109

2010/C 349E/27

Verkehr von Personen mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt (KOM(2009)0091 – C6-0076/2009 – 2009/0028(COD))

109

P7_TC1-COD(2009)0028Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. März 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt

110

ANLAGE

110

 

Mittwoch, 10. März 2010

2010/C 349E/28

Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen im Hinblick auf Kleinstunternehmen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen im Hinblick auf Kleinstunternehmen (KOM(2009)0083 – C6-0074/2009 – 2009/0035(COD))

111

P7_TC1-COD(2009)0035Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. März 2010 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2010/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen im Hinblick auf Kleinstunternehmen

112

Erklärung der benutzten Zeichen

*

Verfahren der Konsultation

**I

Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung

**II

Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung

***

Verfahren der Zustimmung

***I

Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung

***II

Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung

***III

Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung

(Das angegebene Verfahren entspricht der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Politische Änderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.

Technische Korrekturen und Anpassungen der Dienststellen des Parlaments: Der neue bzw. geänderte Text wird durch mageren Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ║ gekennzeichnet.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament SITZUNGSPERIODE 2010-2011 Sitzungen vom 9. bis 11. März 2010 Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 131 E vom 20.5.2010 veröffentlicht. ANGENOMMENE TEXTE

Dienstag, 9. März 2010

22.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 349/1


Dienstag, 9. März 2010
Verbraucherschutz

P7_TA(2010)0046

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2010 zum Verbraucherschutz (2009/2137(INI))

2010/C 349 E/01

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 28. Januar 2009 mit dem Titel „Überwachung von verbraucherrelevanten Ergebnissen im Binnenmarkt: Zweite Ausgabe des Verbraucherbarometers“ (KOM(2009)0025) sowie des begleitenden Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission mit dem Titel „Zweites Verbraucherbarometer“ (SEK(2009)0076),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2009 zum Stand der Durchsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz (KOM(2009)0330),

in Kenntnis des Berichts der Kommission vom 2. Juli 2009 über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden („Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz“) (KOM(2009)0336),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 7. Juli 2009 über eine harmonisierte Methodik zur Klassifizierung und Meldung von Verbraucherbeschwerden und Verbraucheranfragen (KOM(2009)0346) und des begleitenden Entwurfs der Empfehlung der Kommission (SEK(2009)0949),

in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission vom 22. September 2009 über Folgemaßnahmen zum Verbraucherbarometer in Bezug auf Finanzdienstleistungen für Privatkunden (SEK(2009)1251),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. November 2008 zum Verbraucherbarometer (1),

gestützt auf Artikel 48 und Artikel 119 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0024/2010),

A.

in der Erwägung, dass das Verbraucherbarometer zusammen mit dem Binnenmarktanzeiger darauf abzielt, die Funktionsweise des Binnenmarkts zu verbessern und zu erreichen, dass dieser den Erwartungen und Anliegen der Bürger besser Rechnung trägt,

B.

in der Erwägung, dass Präsident Barroso in den politischen Leitlinien für die nächste Kommission ein systematischeres und stärker integriertes Vorgehen bei der Vollendung des Binnenmarkts zum Beispiel durch eine „Marktüberwachungsinitiative“ gefordert hat,

C.

in der Erwägung, dass die 499 Millionen Verbraucher in der EU für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts von zentraler Bedeutung sind und eine entscheidende Rolle für die Verwirklichung der Ziele der Strategie von Lissabon, nämlich mehr Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerb, spielen, da durch die Ausgaben der Verbraucher die Hälfte des Wohlstands in der EU generiert wird,

D.

in der Erwägung, dass es im Rahmen der Strategie 2020 nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angebracht ist, die Verbraucherpolitik mit einer nachhaltigen Entwicklung, dem Umweltschutz und der sozialen Dimension des Binnenmarkts zu verknüpfen,

E.

in der Erwägung, dass ein Binnenmarkt, der effizient auf die Bedürfnisse der Verbraucher eingeht, auch zur Stärkung der Innovationsfähigkeit und Robustheit der Wirtschaft beiträgt, wenn man bedenkt, dass effiziente und flexible Verbrauchermärkte in allen Bereichen der Wirtschaft die entscheidenden Triebkräfte für den Wettbewerb und das Wohlergehen der Bürger sind,

F.

in der Erwägung, dass ein reibungslos funktionierender Binnenmarkt für die Verbraucher eine größere Auswahl an hochwertigen Produkten und Dienstleistungen zu wettbewerbsfähigen Preisen und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleisten sollte,

G.

in der Erwägung, dass die meisten EU-Bürger als Verbraucher täglich Erfahrungen mit dem Binnenmarkt machen,

H.

in der Erwägung, dass eine wirksame Verbraucherpolitik dadurch gestärkt wird, dass Verbraucher und Unternehmen ihre Rechte und Pflichten im Rahmen des geltenden Rechts kennen und in der Lage sind, diese beim Abschluss von Geschäften anzuwenden,

I.

in der Erwägung, dass selbstbewusst auftretende, gut informierte und mündige Verbraucher für das effiziente Funktionieren der Märkte unabdingbar sind, da Anbieter, die sich fair verhalten und den Verbraucherbedürfnissen am besten gerecht werden, von solchen Verbrauchern am meisten profitieren werden,

J.

in der Erwägung, dass eine aktive Verbraucherpolitik – indem sie gut informierte und mündige Verbraucher hervorbringt, die ihrerseits nach hochwertigen Produkten und Dienstleistungen verlangen werden – einen wichtigen Beitrag zu einer weltweit wettbewerbsfähigen, dynamischen und innovativen Europäischen Union leisten wird,

K.

in der Erwägung, dass es für Verbraucher durch die zunehmende Komplexität der Endkundenmärkte, insbesondere im Dienstleistungssektor, immer schwieriger wird, beim Kauf von Waren oder Dienstleistungen eine sachkundige Wahl zu treffen,

L.

in der Erwägung, dass ein koordiniertes Vorgehen bei der Aufklärung der Verbraucher vonnöten ist, damit Verbraucher selbstbewusst ihre Rechte wahrnehmen können,

M.

in der Erwägung, dass Verbraucher im Falle rechtswidriger Praktiken zwar ein Recht auf Schadensersatz haben, in der Praxis jedoch infolge von hohen Kosten, langwierigen und komplexen Verfahren und den mit einem Rechtsstreit verbundenen Risiken erhebliche Hindernisse zu überwinden haben, wenn sie in einem solchen Fall vor Gericht gehen,

N.

in der Erwägung, dass dem Verbraucherbarometer zufolge nur vier von zehn Verbrauchern die Ansicht vertreten, es sei einfach, Streitigkeiten mit Verkäufern und Dienstleistern im Rahmen von alternativen Streitbeilegungsverfahren zu lösen, und nur drei von zehn es einfach finden, Streitigkeiten vor Gericht beizulegen,

O.

in der Erwägung, dass etwa die Hälfte aller EU-Verbraucher, die eine Beschwerde einlegen, mit dem Verlauf des Verfahrens nicht zufrieden ist und nur die Hälfte von ihnen weitere Maßnahmen ergreift,

P.

in der Erwägung, dass die Wirtschaftskrise Verbraucher mit niedrigem Einkommen, die den Großteil ihres Einkommens für Nahrungsmittel und Wohnen aufwenden, besonders hart getroffen hat, und dass ein wachsender Teil der Verbraucher deshalb überschuldet ist,

Q.

in der Erwägung, dass die grenzüberschreitende Dimension der Verbrauchermärkte mit dem Aufkommen des elektronischen Geschäftsverkehrs zwar rasch anwächst, die Verbraucher aber nach wie vor zögerlich sind, wenn es darum geht, die Vorteile der Marktintegration umfassend zu nutzen, da sie wenig Vertrauen haben, dass ihre Rechte bei grenzüberschreitenden Geschäften sowie in Bezug auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen in gleichem Maße geschützt werden,

R.

in der Erwägung, dass ein hohes Niveau des Verbraucherschutzes von maßgeblicher Bedeutung für die Entwicklung eines grenzüberschreitenden Handels im Binnenmarkt ist, der den Bedürfnissen der Verbraucher entspricht,

S.

in der Erwägung, dass die zunehmende grenzüberschreitende Dimension der Verbrauchermärkte neue Herausforderungen für die Durchsetzungsbehörden mit sich bringt, denen durch territoriale Zuständigkeit und die Fragmentierung des Regelungsrahmens Grenzen gesetzt sind,

T.

in der Erwägung, dass die Kommission und die nationalen Durchsetzungsbehörden ihre Anstrengungen verstärken müssen, um ein hohes Niveau des Verbraucherschutzes innerhalb der Europäischen Union herzustellen und dafür zu sorgen, dass die Verbraucher dem Binnenmarkt das für die umfassende Nutzung seines Potenzials erforderliche Vertrauen entgegenbringen,

U.

in der Erwägung, dass EU-Verbraucherschutzvorschriften nur wenig nützen, wenn sie auf nationaler Ebene nicht ausreichend umgesetzt, durchgeführt und durchgesetzt werden,

V.

in der Erwägung, dass die Kommission die nationalen Behörden bei der korrekten Anwendung der Rechtsvorschriften, sobald diese in den jeweiligen Ländern vorhanden sind, aktiv unterstützen sollte,

W.

in der Erwägung, dass angesichts der aktuellen Rezession eine entschlossene und einheitliche Rechtsdurchsetzung um so bedeutsamer ist, als die Verbraucher in der Krise stärker gefährdet sind, häufigere Rechtsverstöße zusätzliche Nachteile für die Verbraucher mit sich bringen können und die Durchsetzungsbehörden möglicherweise nicht über ausreichende Ressourcen verfügen, so dass sie ihre Prioritäten sorgfältig planen und die Wirkung ihrer Durchsetzungsmaßnahmen maximieren müssen,

X.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente zu einer besseren Umsetzung und Durchsetzung von Verbraucherschutzvorschriften aktiv beitragen können, indem sie auch in Zukunft eng zusammenarbeiten,

Einleitung

1.

ist der Auffassung, dass die Ernennung eines eigenen Kommissionsmitglieds für Verbraucherschutz im Jahr 2007, das sich durch großen persönlichen Einsatz, große Offenheit und zahlreiche Initiativen auszeichnete, die europäische Verbraucherschutzpolitik und die Verbraucherschutzthemen sehr zum Vorteil der EU-Bürger vorangebracht hat;

2.

befürchtet, dass die Aufteilung der Zuständigkeit für Verbraucherschutz auf die Amtsbereiche zweier Kommissionsmitglieder dazu führen könnte, dass den Verbrauchern in der neuen Kommission weniger Aufmerksamkeit geschenkt wird; befürchtet ferner, dass die neue organisatorische Einbettung in verschiedene Generaldirektionen zu einer Fragmentierung führen bzw. die Kohärenz und Wirksamkeit der Verbraucherpolitik beeinträchtigen könnte;

3.

betont, dass nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon Artikel 12 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – als Generalklausel – bekräftigt, dass den Erfordernissen des Verbraucherschutzes bei der Festlegung und Durchführung der anderen Unionspolitiken und -maßnahmen Rechnung getragen wird; fordert die Kommission daher auf, die wirksame Einbeziehung der Verbraucherinteressen in alle EU-Politikbereiche sicherzustellen und in ihren Folgenabschätzungen die potenziellen Auswirkungen jeglicher neuer legislativer und politischer Initiativen, die die Verbraucher direkt oder indirekt betreffen, zu prüfen; fordert jede einschlägige Generaldirektion nachdrücklich auf, einen jährlichen Bericht über die Einbeziehung der Verbraucherpolitik in ihren Verantwortungsbereich zu veröffentlichen;

4.

betont die Notwendigkeit einer aktiven Verbraucherpolitik, damit die Bürger in die Lage versetzt werden, vom Binnenmarkt in vollem Maße zu profitieren; ist der Auffassung, dass eine aktive Verbraucherpolitik angesichts der gegenwärtigen Wirtschaftskrise umso dringender geboten ist, um sozialpolitische Maßnahmen gegen wachsende Ungleichheiten zu unterstützen sowie besonders schutzbedürftige Verbraucher und Bevölkerungsgruppen mit geringem Einkommen zu schützen;

5.

unterstreicht, dass die Verbraucher in der Lage sein sollten, sachkundige Entscheidungen zu treffen, ohne von den Produzenten durch den Einsatz von Instrumenten, die sich in tendenziöser oder wahrheitswidriger Weise auf ihre Produkte beziehen, psychologisch konditioniert zu werden, da dies zu mehr Wettbewerb im Handel und somit zu einer höheren Qualität der angebotenen Waren und Dienstleistungen mit Preisen auf einem wettbewerbsfähigen Niveau führt;

6.

ist der Auffassung, dass eine verantwortungsvolle Haltung der Unternehmer sowie die Achtung des Grundsatzes der sozialen Verantwortung, der Wettbewerbsregeln sowie der finanziellen Interessen der Verbraucher zur Schaffung von Vertrauen bei den Verbrauchern beitragen wird;

7.

bekräftigt, dass Verbraucherschutzorganisationen eine entscheidende Rolle spielen, wenn es darum geht, die zuständigen staatlichen Stellen auf alltägliche Probleme der Verbraucher aufmerksam zu machen, weshalb die diesen Organisationen zur Verfügung stehenden Instrumente optimiert werden sollten, damit sie auf nationaler und auf EU-Ebene wirksamer tätig werden können; fordert die Mitgliedstaten auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Verbraucherschutzorganisationen in allen Phasen von Entscheidungsfindungsprozessen und bei der Umsetzung und Durchsetzung von Verbraucherschutzgesetzen angemessen konsultiert werden;

8.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, verstärkt Maßnahmen zur Sensibilisierung und Aufklärung von Verbrauchern aller Altersstufen zu ergreifen, um deren Rolle als Marktteilnehmer zu stärken; legt den Mitgliedstaaten nahe, für klare und verständliche Informationen insbesondere für junge Verbraucher über die an sie gerichteten Produkte und Dienstleistungen zu sorgen; legt insbesondere den Mitgliedstaaten nahe, Verbraucherthemen in nationale Lehrpläne aller Bildungsstufen aufzunehmen, um Kinder mit den notwendigen Fertigkeiten auszustatten, in ihrem späteren Leben komplexe Entscheidungen treffen zu können, sowie Bildungsangebote für Eltern und erwachsene Verbraucher zu prüfen, die langfristig dazu beitragen sollen, das Verbraucherbewusstsein zu entwickeln und zu festigen; weist darauf hin, dass die betreffenden Programme den pädagogischen Bedürfnissen sowie den Möglichkeiten der Lernenden jeder Stufe, in der sie umgesetzt werden, entsprechen müssen und dass gleichzeitig moderne Lehrmethoden lebensnah und unter Verwendung von Beispielen eingesetzt werden müssen; weist darauf hin, dass aufgeklärte Verbraucher, die wissen, was ihre Rechte sind und wohin sie sich wenden müssen, wenn gegen Vorschriften verstoßen wird, auch wichtig für die Aufdeckung von Rechtsverstößen sind;

9.

betont, dass ein nachhaltiger Konsum gefördert werden muss und dass sowohl die Erbringer von Dienstleistungen und Einzelhändler als auch die Verbraucher besser in Bezug auf das Konzept des nachhaltigen Konsums geschult und aufgeklärt werden müssen, damit sie sich entsprechende Verhaltensmuster aneignen;

10.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, eine gezielte Kommunikationsstrategie zu entwickeln, um das Bewusstsein der EU-Bürger für bestehende Risiken und ihre Rechte als Verbraucher insbesondere durch die Einrichtung benutzerfreundlicher Internetportale, durch Aufklärungskampagnen und Informationsstellen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene zu schärfen; unterstreicht, dass auf besondere Kommunikationskanäle zurückgegriffen werden muss, um die am meisten schutzbedürftigen Verbraucher zu erreichen, und dass dabei die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und Unparteilichkeit der für die Verwaltung und Organisation von Kommunikationskanälen zuständigen Stellen gewährleistet sein müssen;

Verbraucherbarometer

11.

bekräftigt, dass das Verbraucherbarometer ein wichtiges Instrument zur besseren Überwachung der Verbrauchermärkte ist, das dazu dienlich ist, eine verbesserte Entscheidungsfindung und Rechtsetzung zu gewährleisten, aber auch den Bürgern zu zeigen, dass ihre Anliegen gebührend ernst genommen werden;

12.

begrüßt die fünf Hauptindikatoren des Verbraucherbarometers – Verbraucherbeschwerden, Preisniveau, Verbraucherzufriedenheit, Möglichkeit des Anbieterwechsels und Produktsicherheit –, die von entscheidender Bedeutung dafür sind, dass die Märkte ermittelt werden können, die unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen auf die Verbraucher am schlechtesten funktionieren; ist jedoch der Auffassung, dass man auch in der Lage sein sollte, auf Kriterien zurückzugreifen, nach denen beurteilt werden kann, inwieweit die Produkte und Dienstleistungen den Zielen einer nachhaltigen Entwicklung entsprechen;

13.

erkennt an, dass diese fünf Indikatoren zwar nicht alle Aspekte der Rahmenbedingungen für die Verbraucher abdecken, wohl aber eine ausreichende Grundlage dafür darstellen, dass Prioritäten gesetzt und Schlussfolgerungen gezogen werden können, in welchem Bereich weitergehende Analysen vonnöten sind, vorausgesetzt, dass die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Daten vollständig sind und in einer leicht miteinander vergleichbaren Art und Weise erhoben werden;

14.

ist der Auffassung, dass es die derzeit vorliegenden Informationen über Beschwerden, Preise, Verbraucherzufriedenheit, Wechselmöglichkeiten und Produktsicherheit noch nicht erlauben, endgültige Schlussfolgerungen zu ziehen, und dass weitere zuverlässige und aussagekräftige Daten benötigt werden, um eine faktengesicherte Grundlage für Verbraucherfragen zu schaffen; betont, dass die Indikatoren aus diesem Grund noch weiterentwickelt werden müssen und dass die Datenerhebung unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den nationalen Systemen erfolgen muss;

15.

regt an, die Kommission möge – sobald die fünf Basisindikatoren und die dazugehörige Methodik einen zufriedenstellenden Entwicklungsstand erreicht haben und Ergebnisse von sehr hoher Qualität liefern – erwägen, zusätzliche langfristige Indikatoren wie Indikatoren in Bezug auf Marktanteile, Qualität, Werbung, Transparenz und Vergleichbarkeit der Angebote, Indikatoren in Bezug auf Durchsetzung und Verbrauchermündigkeit, soziale, ökologische und ethische Indikatoren sowie Indikatoren zur Messung der Rechtsdurchsetzung und des Schadens für die Verbraucher in das Verbraucherbarometer aufzunehmen; ist jedoch der Ansicht, dass dies schrittweise erfolgen sollte, damit im Sinne eines umfassenderen Konzepts für den Verbraucherschutz ein zielgerichtetes und verständliches Verbraucherbarometer gewährleistet wird und die Verbraucher die Vorteile des Binnenmarkts uneingeschränkt nutzen können;

16.

bekräftigt, dass das Verbraucherbarometer alle wesentlichen Kategorien der Verbraucherausgaben abdecken sollte, um so die mit den meisten Problemen behafteten Märkte zu ermitteln und die Grundlage für spätere, detailliertere sektorspezifische Analysen zu schaffen, insbesondere dort, wo gleichartige Probleme in verschiedenen Märkten festgestellt werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, für eine angemessene Ausstattung mit finanziellen und personellen Ressourcen zu sorgen, um das Verbraucherbarometer weiterentwickeln zu können;

17.

ist sich dessen bewusst, dass die Unzufriedenheit der Verbraucher mit Dienstleistungen größer als die mit Waren ist und bei Dienstleistungen auch mehr Probleme auftauchen als bei Waren, was zum Teil auf die größere Komplexität der vertraglichen Beziehungen sowie der Erbringung von Dienstleistungen zurückzuführen ist; fordert die Kommission auf, sämtliche problematischen Sektoren, die im Verbraucherbarometer ermittelt wurden, eingehend zu analysieren; fordert die Kommission ferner auf, zu gewährleisten, dass auf solche Maßnahmen gegebenenfalls konkrete legislative Initiativen und politische Empfehlungen an die Mitgliedstaaten und eine Rückmeldung an das Parlament folgen;

18.

begrüßt das Interesse und die Qualität der Arbeit der Kommission im Hinblick auf die Studie über Finanzdienstleistungen für Privatkunden, die nach dem Verbraucherbarometer veröffentlicht wurde; weist gleichzeitig auf die festgestellten Probleme im Bereich der Finanzdienstleistungen hin, die sich durch die Finanzkrise noch verschärft haben; begrüßt insbesondere die aus der Studie hervorgehenden Erkenntnisse beispielsweise über erhebliche Probleme in Bezug auf die Transparenz und die Vergleichbarkeit der Kosten für Girokonten in der Europäischen Union; ist der Ansicht, dass alle notwendigen Konsequenzen gezogen werden müssen, um eine bessere Regulierung dieses Sektors zu erreichen;

19.

weist darauf hin, dass Verbraucherbeschwerden zwar wichtig sind, um Marktstörungen zu erkennen, aber ausbleibende Verbraucherbeschwerden nicht immer bedeuten müssen, dass Märkte gut funktionieren, da die Verbraucher in einigen Mitgliedstaaten aufgrund unterschiedlicher Traditionen bzw. Erwartungen in Bezug auf die Erfolgsaussichten weniger dazu neigen, sich zu beschweren; weist andererseits darauf hin, dass eine große Zahl von Beschwerden in einem einzelnen Land nicht unbedingt als Anzeichen für einen gestörten Markt angesehen werden muss, sondern darauf zurückzuführen sein könnte, dass es in dem Land effiziente Beschwerdestellen gibt oder dass eine neue Informationskampagne betreffend Verbraucherrechte ihre Wirkung entfaltet;

20.

stellt fest, dass über 700 Drittorganisationen in der EU Beschwerden von Verbrauchern entgegennehmen, wobei die diesbezüglichen Rahmenbedingungen sich erheblich voneinander unterscheiden und vergleichsweise wenige dieser Organisationen Daten über die Art der Beschwerde und die betreffende Branche erheben; ist der Ansicht, dass man zwar für reine Beratungs- oder Informationszwecke ohne diese Daten auskommen mag, sie aber unerlässlich sind, wenn potenzielle verbraucherrelevante Fälle von Marktversagen aufgedeckt werden sollen; fordert daher alle Beschwerdestellen auf, eine harmonisierte Verfahrensweise der Klassifizierung und des Meldewesens von Verbraucherbeschwerden zu übernehmen, und legt ihnen nahe, Beschwerdedaten zu allen empfohlenen und freiwilligen Datenerfassungsfeldern anzugeben, wie es die Kommission in ihrem Entwurf der Empfehlung vorschlägt; ist der Ansicht, dass die Ausarbeitung einer harmonisierten Methodik die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen wird, aussagekräftigere Daten zu erheben, um sich so ein besseres Bild von den Problemen der Verbraucher in der EU machen zu können, was in die Einrichtung einer EU-weiten Datenbank münden soll, die Vergleiche von Verbraucherproblemen innerhalb der EU ermöglicht;

21.

weist darauf hin, dass bei der Analyse der verfügbaren Preisdaten unerklärliche Preisunterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei einer Anzahl von Waren und Dienstleistungen zutage treten; ist der Ansicht, dass Preisunterschiede zwar häufig mit Unterschieden bei der Nachfrage, den Ausgabenniveaus, Steuern und der Kostenstruktur zusammenhängen, oftmals aber auch Anzeichen für eine Fragmentierung oder Funktionsstörung des Binnenmarkts sind; spricht sich dafür aus, dass in Fällen, in denen der Preis eines bestimmten Produkts oberhalb eines festgelegten Referenzwerts liegt, die Import- und Verbraucherpreise miteinander verglichen und die Gründe für die unterschiedlichen Preisniveaus eingehend geprüft werden;

22.

vertritt den Standpunkt, dass die verfügbaren Preisdaten für eine angemessene Überwachung des Binnenmarkts nicht ausreichen, und fordert die nationalen Statistikämter und Eurostat auf, mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um mehr Daten zur Verfügung zu stellen und die Methodik zur Erhebung von Durchschnittspreisen vergleichbarer und repräsentativer Waren und Dienstleistungen weiterzuentwickeln; verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die nationalen Statistikämter in stärkerem Maße an der Erhebung und Berechnung von Durchschnittspreisen teilhaben und diese unterstützen sollten; betont, dass die Vorlage transparenterer Daten zu Preisen für mehr Vertrauen bei den Verbrauchern sorgen und ihnen zudem deutlich machen wird, dass ihre alltäglichen Sorgen ernst genommen werden;

23.

erkennt an, dass die Verbraucherzufriedenheit ein wichtiger Indikator für das Verständnis ist, wie gut oder schlecht Märkte den Verbrauchern dienen; ersucht die Kommission, ihre Vorgehensweise und Messmethoden bei Studien zur Verbraucherzufriedenheit weiterzuentwickeln und diese in Zukunft auf weitere Branchen auszudehnen;

24.

ist der Ansicht, dass die Möglichkeit, den Anbieter zu wechseln, ein wesentlicher Wettbewerbsaspekt in der Marktwirtschaft ist; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, Maßnahmen zu ergreifen, die den Wechsel des Anbieters bei allen wichtigen Dienstleistungen für Privatkunden ermöglichen;

25.

stellt fest, dass das Vertrauen der Verbraucher in die Produktsicherheit verschiedenen Studien zufolge im Allgemeinen hoch ist, wenngleich in der Einschätzung der Sicherheit durch die Verbraucher erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Qualität der derzeit verfügbaren Daten über die Sicherheit von Konsumgütern zu verbessern, die hauptsächlich auf der Grundlage von gemeldeten Unfällen und Verletzungen, die auf fehlerhafte Produkte zurückzuführen sind, oder von Gefahrenmeldesystemen erhoben werden; betont insbesondere, dass die Sicherheit von Spielzeug überwacht werden muss;

26.

fordert alle Mitgliedstaaten auf, Unfälle und Verletzungen in einer gemeinsamen Datenbank systematisch zu erfassen und zu registrieren, um die Sicherheit der Verbraucher weiter zu stärken;

27.

stellt fest, dass der Umfang des grenzüberschreitenden Handels in der EU nach wie vor erheblich schwankt und dass die überwiegende Mehrzahl der Einzelhändler (75 %) ihre Produkte ausschließlich an Verbraucher im Inland verkauft und lediglich ein Viertel der EU-Verbraucher grenzüberschreitende Einkäufe tätigt, obwohl die durchschnittlichen Ausgaben für grenzüberschreitende Einkäufe beträchtlich (737 Euro pro Person und Jahr) sind; ist der Ansicht, dass ein gestärktes Vertrauen der Verbraucher ungeachtet einer Reihe von Hindernissen wie Sprache, Entfernung und unterschiedlichen Verbraucherschutzgesetzen das Ausmaß des grenzüberschreitenden Handels wesentlich vergrößern würde; ist der Ansicht, dass die Entwicklung des grenzüberschreitenden Handels nicht zu einem weniger strengen Regelwerk führen darf, sondern im Gegenteil noch mehr Anstrengungen zur Gewährleistung eines optimalen Maßes an Verbraucherschutz in der Europäischen Union erfordert;

28.

stellt fest, dass sich der Online-Einkauf zwar immer mehr durchsetzt, sich der elektronische Handel über die Grenzen hinweg jedoch langsamer als der inländische entwickelt; fordert die Kommission auf, umfassendere Daten über das tatsächliche Niveau grenzüberschreitender Verkäufe und die Probleme der Verbraucher beim grenzüberschreitenden Handel in künftige Verbraucherbarometer aufzunehmen;

29.

stellt fest, dass etwas mehr als die Hälfte der EU-Verbraucher (51 %) das Gefühl haben, von bestehenden Verbraucherschutzmaßnahmen ausreichend geschützt zu sein, über die Hälfte (54 %) der Ansicht sind, dass ihre Rechte von den Behörden gut geschützt werden, und ein etwas größerer Anteil (59 %) der Ansicht ist, dass die Anbieter von Waren und Dienstleistungen die Verbraucherrechte achten;

30.

hebt hervor, dass nahezu ein Drittel (30 %) der EU-Verbraucher, die etwas per Internet, Telefon oder Post gekauft haben, über Probleme im Zusammenhang mit der Lieferung klagen; stellt indes fest, dass neun von zehn Kunden bei ihrem Versuch erfolgreich waren, innerhalb der Rücktrittsfrist eine Ware zurückzusenden oder einen Vertrag aufzuheben;

31.

verweist darauf, dass mehrere Mitgliedstaaten Instrumente wie Preisbeobachtungsstellen entwickelt haben, um ihre inländischen Märkte unter dem Aspekt des Verbraucherschutzes zu überwachen, bzw. umfassende Systeme zur Erfassung von Beschwerden, die der Beratung der politischen Entscheidungsträger dienen sollen, während andere Mitgliedstaaten keine Daten zwecks Beobachtung von Verbrauchermärkten auswerten und Schwierigkeiten haben, Daten aufzubereiten; betont deshalb, dass die Mitgliedstaaten bewährte Verfahren austauschen müssen;

32.

betont, dass die Mitarbeit von nationalen Statistikämtern und Eurostat sowie eine enge Zusammenarbeit zwischen diesen und der Kommission, Entscheidungsträgern im Bereich Verbraucherpolitik, nationalen Durchsetzungsbehörden sowie Verbraucherorganisationen und Verbänden entscheidend dafür ist, die Qualität und Vollständigkeit von Daten zu gewährleisten und die erforderliche Grundlage an Fakten weiterzuentwickeln; fordert Eurostat, die Mitgliedstaaten und alle beteiligten Akteure auf, Maßnahmen zu ergreifen, die einer solchen Zusammenarbeit zuträglich sind;

33.

ist der Auffassung, dass marktrelevante Daten bei der Förderung von Innovationen und Wettbewerbsfähigkeit eine maßgebliche Rolle spielen können; unterstreicht daher die Bedeutung des Verbraucherbarometers als geeignetes Instrument zur Ermittlung der Präferenzen und Bedürfnisse von Verbrauchern; stellt fest, dass diese Daten innovationsfördernd sein können, indem sie Anreize für die Unternehmen schaffen, neue Märkte zu erschließen, und Druck auf Firmen ausüben, ihre Produkte und Dienstleistungen zu verbessern;

34.

vertritt den Standpunkt, dass das Verbraucherbarometer, wenn es verlässliche und leicht miteinander zu vergleichende Daten aller 27 Mitgliedstaaten umfasst, den nationalen Entscheidungsträgern in den Bereichen Wettbewerb, Verbraucherfragen u. a. ausreichend vergleichbare Daten an die Hand geben und ihnen dabei behilflich sein soll, Störungen der nationalen Märkte, die zu Lasten der Verbraucher gehen, zu ermitteln;

35.

fordert die Kommission auf, Richtgrößen zur Bewertung der Rahmenbedingungen für Verbraucher in allen Mitgliedstaaten zu erstellen und dabei die bestehenden Unterschiede in Bezug auf Verbraucherschutzgesetze und Konsumgewohnheiten berücksichtigen; bekräftigt, dass es wichtig ist, die Auswirkungen auf die Verbraucher in den einzelnen Ländern und die Rahmenbedingungen für die Verbraucher auf nationaler Ebene zu vergleichen, um bewährte Vorgehensweisen zu ermitteln und für einen verbraucherfreundlichen Binnenmarkt zu sorgen;

36.

legt allen Mitgliedstaaten nahe, einmal jährlich eine allgemeine Marktüberwachung durchzuführen, um funktionsunfähige Märkte zu ermitteln, und vollständige Daten zu erheben, anhand deren die Kommission die Probleme, mit denen Verbraucher im Binnenmarkt konfrontiert sind, erkennen und vergleichen kann;

37.

vertritt den Standpunkt, dass das Verbraucherbarometer nicht nur eine bessere Verbraucherschutzpolitik zum Ziel hat, sondern sich auf alle verbraucherrelevanten Politikbereiche beziehen muss, um so eine bessere Verankerung der Verbraucherinteressen in allen Bereichen der EU-Politik sowie eine Verankerung des Ziels eines dauerhaften Wachstums in der Verbraucherschutzpolitik zu erreichen; betont, dass das Verbraucherbarometer zudem zu einer breiteren Debatte über Themen der Verbraucherpolitik anregen sollte;

38.

ersucht die Kommission, mit Hilfe der Mitgliedstaaten die Strategie einer besseren Vermittlung und größeren Verbreitung der Inhalte des Verbraucherbarometers zu entwerfen, unter anderem indem sie dafür sorgt, dass die Inhalte auf einschlägigen Websites leicht zugänglich und gut aufzufinden sind, und sie in angemessener Weise an Medien, nationale Behörden, Verbraucherschutzorganisationen und andere Interessengruppen weitergeleitet werden; erachtet es für notwendig, das Verbraucherbarometer weiterhin einmal jährlich als Broschüre zu veröffentlichen und in allen Amtssprachen der EU zur Verfügung zu stellen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Unionsbürger in ausreichender Form auf die Website „eYou Guide“ aufmerksam zu machen, die eigens von der Kommission eingerichtet wurde, um die Bürger über ihre Rechte aufzuklären;

Durchsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz

39.

begrüßt die fünf prioritären Bereiche, die die Kommission in ihrer Mitteilung zur Durchsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstandes im Verbraucherschutz bestimmt hat;

40.

hebt hervor, dass eine wirksame Umsetzung und Durchsetzung der EU-Verbraucherschutzvorschriften das Vertrauen der Verbraucher fördert und als wirkungsvolle Abschreckung von Unternehmen dient, die diese Regeln zu umgehen versuchen; fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung und Durchführung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz aufmerksam zu beobachten und zu unterstützen; ersucht die Kommission in diesem Zusammenhang, Optionen zu prüfen, wie auf der Rechtsgrundlage von Artikel 169 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union der Stellenwert der Verbraucherschutzpolitik mit Hilfe von Maßnahmen erhöht werden kann, die die Politik der Mitgliedstaaten unterstützen und ergänzen, möglicherweise auch durch die Einrichtung einer Europäischen Verbraucheragentur;

41.

stellt fest, dass der Grad der Durchsetzung der Verbraucherrechte in der EU bei weitem nicht homogen ist und dass in den meisten Ländern sowohl positive Aspekte als auch Schwachstellen zu verzeichnen sind; weist darauf hin, dass vorliegende Zahlen erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten erkennen lassen, was die bereitgestellten Mittel für die Marktaufsicht und die Zahl der Prüfer angeht; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, ihre Anstrengungen zu verstärken und die Mittel aufzustocken, um die Durchsetzung von Gesetzen zum Schutz der Verbraucher und zur Gewährleistung des Wettbewerbs im Einzelhandel sicherzustellen;

42.

ist der Auffassung, dass verstärkte Marktaufsichts- und Durchsetzungsmechanismen und deren effiziente und umfassende Umsetzung zur Förderung des Verbrauchervertrauens entscheidend sind, da kauffreudige Verbraucher entscheidend für eine wirtschaftliche Erholung sein werden; vertritt den Standpunkt, dass den Behörden mehr Mittel zur Verfügung gestellt werden müssen, um rechtswidrige Praktiken zu untersuchen und diesen letztendlich Einhalt zu gebieten;

43.

hebt hervor, dass sich Verbrauchermärkte rasch entwickeln, so dass die Durchsetzungsbehörden in der Lage sein müssen, die neuen wirtschaftlichen und technischen Herausforderungen für ihr Tätigkeitsfeld zu meistern, um in einem grenzübergreifenden Umfeld, wie es der Binnenmarkt ist, wirksam handeln zu können, und dass zu diesem Zweck gemeinsame Anstrengungen unternommen werden müssen, um so eine effektive und einheitliche Durchsetzung in der gesamten EU zu gewährleisten; ist der Ansicht, dass eine Überarbeitung des Regelungsrahmens ebenfalls erforderlich ist, um eventuelle Lücken zu schließen;

44.

fördert die Errichtung unabhängiger Verbraucherschutzstellen in sämtlichen Mitgliedstaaten, die Informationen bereitstellen und Verfahren vor nationalen Gerichten anzustrengen, um die Interessen von Verbrauchern zu schützen; spricht sich deshalb für die Zusammenarbeit zwischen den bestehenden Verbraucherschutzstellen in allen Mitgliedstaaten aus;

45.

fordert alle Mitgliedstaaten auf, die mit der Einsetzung eines eigenen Verbraucherbeauftragten verbundenen Vorteile zu prüfen; verweist darauf, dass eine solche Institution in einigen Mitgliedstaaten als außergerichtliche Instanz für die einvernehmliche Lösung von Verbraucherstreitigkeiten sowie als den Staat beratendes Organ betrachtet wird, das zur Behebung von Problemen beiträgt, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen;

46.

teilt die Ansicht der Kommission, dass alternative Streitbeilegungsmechanismen wie Schlichtungs- und Schiedsverfahren oder eine außergerichtliche Streitbeilegung eine sinnvolle und attraktive Alternative für Verbraucher sein können, die einen Streit mit einem Gewerbetreibenden oder einem öffentlichen Erbringer von Dienstleistungen nicht informell regeln konnten; fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, die Entwicklung alternativer Streitbeilegungsmechanismen zur Stärkung des Verbraucherschutzes und möglichst umfassenden Einhaltung des Rechts zu fördern; betont aber, dass solche Mechanismen die gerichtlichen oder administrativen Durchsetzungsmechanismen ergänzen, jedoch nicht ersetzen sollten; ist außerdem der Auffassung, dass die Festlegung von verbindlichen Terminen und Fristen, innerhalb deren verschiedene Körperschaften und Unternehmen zu bestimmten Praktiken Stellung nehmen müssen, einen wesentlichen Vorteil für die Verbraucher darstellen könnte, die sich um die Beilegung eines Streits bemühen;

47.

erinnert daran, dass es in diesem Bereich den vorliegenden Informationen zufolge erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten gibt und dass die Rechtsdurchsetzungsverfahren verbesserungswürdig sind; erinnert daran, dass es derzeit in 13 Mitgliedstaaten Systeme der kollektiven Rechtsdurchsetzung gibt, und fordert die Kommission auf, dem von ihr am 27. November 2008 veröffentlichten Grünbuch über kollektive Rechtsdurchsetzungsverfahren für Verbraucher (KOM(2008)0794) so rasch wie möglich weitere Maßnahmen folgen zu lassen;

48.

betont, dass Beamte und Justizbehörden eine angemessene Ausbildung und Schulung hinsichtlich der EU-Rechtsvorschriften für den Verbraucherschutz erhalten müssen;

49.

stellt fest, dass die Überprüfung des Netzwerks für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz darauf hindeutet, dass der Umgang der Behörden mit grenzübergreifenden Fällen infolge Ressourcenmangels problematisch ist; fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie angemessene Ressourcen für die Einhaltung der aktuellen Verpflichtungen nach der Verordnung über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz bereitgestellt werden können;

50.

spricht sich für konzertierte Durchsetzungsmaßnahmen („sweeps“) aus, in denen nationale Behörden gleichzeitig eine flächendeckende Überprüfung eines vorgegebenen Sektors auf Einhaltung der EU-Vorschriften durchführen; betont, dass diese Maßnahmen häufiger (zweimal jährlich) auf der Grundlage einer einheitlichen Methodik in Kombination mit anderen Instrumenten durchgeführt werden sollten;

51.

ist sich der rechtlichen Komplexität in Bezug auf die Veröffentlichung der Ergebnisse von Marktüberwachungs- und Durchsetzungsmaßnahmen sowie der Tatsache bewusst, dass Ermittlungsarbeit oft strengen Vertraulichkeitsregeln unterliegt; ist jedoch der Auffassung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten diese Ergebnisse bis hin zur Auflistung einzelner Unternehmen veröffentlichen sollten, wenn festgestellt wird, dass rechtswidrige Praktiken wiederholt angewandt werden; ist der Auffassung, dass dies für mehr Transparenz sorgen, die Arbeit der nationalen Durchsetzungsbehörden stärker in das Licht der Öffentlichkeit rücken und es Verbrauchern ermöglichen wird, eine sachkundige Wahl zu treffen;

52.

fordert eine Verstärkung der Strukturen zur Marktüberwachung in sämtlichen Mitgliedstaaten, damit die auf deren Märkten angebotenen Erzeugnisse hohe Sicherheitsstandards erfüllen und fehlerhafte oder gefährliche Produkte zügig vom Markt genommen werden; fordert die Kommission auf, die Leitlinien für das Schnellinformationssystem RAPEX in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und zu überarbeiten, um so dessen Funktionsfähigkeit zu verbessern;

53.

fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Umsetzung der Verordnungen zur Marktüberwachung, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durch die Mitgliedstaaten stärker zu überwachen und gegebenenfalls zügig Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten;

54.

unterstützt die Anstrengungen der Kommission, die neuesten Möglichkeiten der technischen Überwachung zu prüfen, um die globale Rückverfolgbarkeit von Produkten entlang der gesamten Lieferkette (z. B. anhand von RFID-Chips oder Strichcodes) zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, dem Parlament ihre aktuellen Initiativen und jüngsten Erkenntnisse zum Aufbau eines globalen Rückverfolgungsnetzwerks darzulegen;

55.

erinnert daran, dass das Netzwerk der Europäischen Verbraucherzentren einer angemessenen finanziellen Ausstattung bedarf, um das Vertrauen der Verbraucher stärken zu können, indem man sie über ihre Rechte unterrichtet und ihnen ein unkomplizierter Zugang zur Rechtsdurchsetzung im Falle grenzüberschreitender Käufe ermöglicht wird;

56.

hebt hervor, dass angesichts der stetig zunehmenden Importe aus Drittstaaten in die EU den Zollbehörden eine große Bedeutung für den Schutz der Verbraucher vor unsicheren Importprodukten zukommt, was eine engere Zusammenarbeit zwischen Marktaufsichts- und Zollbehörden, aber auch zwischen den Zollbehörden der verschiedenen Mitgliedstaaten erforderlich macht;

57.

hebt hervor, dass eine Zusammenarbeit auch mit Behörden und/oder Wirtschaftsteilnehmern außerhalb der EU erforderlich ist, um die Sicherheit der im Binnenmarkt gehandelten Waren sicherzustellen; unterstützt daher die Initiative der Kommission, die internationale Zusammenarbeit zu fördern und formale Vereinbarungen mit Durchsetzungsbehörden in Drittländern, insbesondere China, den USA und Japan, anzustreben; weist darauf hin, dass ein kontinuierlicher Dialog und der ständige Austausch von Informationen über die Produktsicherheit im Interesse aller beteiligten Parteien liegen und von zentraler Bedeutung für den Aufbau von Verbrauchervertrauen sind; fordert die Kommission auf, dem Parlament über ihren Dialog mit Drittstaaten in regelmäßigen Abständen Bericht zu erstatten;

*

* *

58.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0540.


22.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 349/10


Dienstag, 9. März 2010
SOLVIT

P7_TA(2010)0047

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2010 zu SOLVIT (2009/2138(INI))

2010/C 349 E/02

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über eine wirksame Problemlösung im Binnenmarkt („SOLVIT“) (1),

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 7. Dezember 2001 mit Grundsätzen zur Nutzung von „SOLVIT“, dem Problemlösungsnetz für den Binnenmarkt (2),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 1. März 2002, in denen der Rat das Engagement der Mitgliedstaaten für die effektive Funktionsfähigkeit des SOLVIT-Systems und für seine Grundsätze bekräftigt hat,

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 12. Juli 2004 zur Umsetzung binnenmarktrelevanter Richtlinien in innerstaatliches Recht (3),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 20. Juli 2005 zu einem Aktionsplan für eine bessere Kommunikationsarbeit der Kommission zu Europa (4), u.a. durch Straffung der von der Kommission geförderten Informations- und Unterstützungsnetze,

unter Hinweis auf das Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen vom 8. Mai 2008 zu einem Aktionsplan für einen integrierten Ansatz für die Erbringung von Binnenmarkt-Unterstützungsdiensten für Bürger und Unternehmen (5),

unter Hinweis auf das Arbeitspapier der Dienststellen der Kommission zum Binnenmarktanzeiger (Internal Market Scoreboard) Nr. 19 (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. September 2007 zur Überprüfung des Binnenmarkts: Beseitigung von Schranken und Mängeln anhand einer verbesserten Umsetzung und Durchsetzung (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23.September 2008 zum Binnenmarktanzeiger (8),

unter Hinweis auf den SOLVIT-Bericht 2008 mit dem Titel „Entwicklung und Leistung des SOLVIT-Netzes 2008“ (9),

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 29. Juni 2009 zu Maßnahmen zur Optimierung der Funktionsweise des Binnenmarktes (10),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Wettbewerbsfähigkeit – Binnenmarkt, Industrie und Forschung) vom 24. September 2009 zu der Frage „Wie lässt sich ein besseres Funktionieren des Binnenmarktes erreichen?“ (11),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission zu Maßnahmen der Kommission zur Verbesserung der Funktionsweise des Binnenmarktes (12),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Dienststellen der Kommission zur Verwaltungszusammenarbeit im Binnenmarkt (13),

gestützt auf Artikel 119 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0027/2010),

A.

in der Erwägung, dass die Kommission, das Parlament, der Europäische Bürgerbeauftragte und die Mitgliedstaaten intensivere Anstrengungen unternehmen müssen, um die Rechte der Bürger zu bestimmen, sie von diesen Rechten in Kenntnis zu setzten und sie bei ihrer Geltendmachung zu unterstützen; unter Hinweis darauf, dass dies auch das bessere Funktionieren des Binnenmarktes ermöglichen würde,

B.

in der Erwägung, dass einer Erhöhung der Transparenz eine Schlüsselfunktion für die Überwindung von Hindernissen bei dem Überschreiten von Grenzen und der Inkraftsetzung der Freizügigkeitsrechte zukommt,

C.

in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen beträchtlich verbessern müssen, um auf die Chancen des Binnenmarkts für Bürger und Unternehmen aufmerksam zu machen,

D.

in der Erwägung, dass bei der Verwirklichung des Binnenmarktes bedeutende Fortschritte erzielt worden sind, dass jedoch noch immer Hindernisse für seine uneingeschränkte und ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit bestehen,

E.

unter Hinweis darauf, dass bei einer inkorrekten Anwendung der Binnenmarktregeln zügige Abhilfe verfügbar sein muss, ohne dass notwendigerweise die Zuhilfenahme von Rechtsmitteln erforderlich ist,

F.

in der Erwägung, dass das SOLVIT-Netz, sobald es uneingeschränkt funktioniert, die übermäßige Inanspruchnahme der Gerichtsbarkeit vermeiden kann, deren Verfahren häufig komplex sind und bei denen die Mechanismen für die Gewährleistung der Verteidigung der Einzelpersonen häufig den Zugang zur Justiz erschweren,

G.

in der Erwägung, dass Ausbildung und grenzüberschreitender Austausch, unter anderem über die von der Kommission eingerichteten elektronischen Netze, von grundlegender Bedeutung für die bessere Anwendung des Besitzstands der Gemeinschaft im Bereich des Binnenmarktes sind,

H.

in der Erwägung, dass Bürger und Unternehmen auf die wirksame Durchsetzung der Vorschriften für den Binnenmarkt angewiesen sind, um die Möglichkeiten des Binnenmarkts uneingeschränkt nutzen zu können,

I.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommission die Leistungsfähigkeit der Problemlösungsmechanismen verbessern sollten um den Bürgern Hilfestellung bei der Geltendmachung ihrer Rechte zu geben,

J.

in der Erwägung, dass das SOLVIT-Netz 2002 von der Kommission und den Mitgliedstaaten geschaffen wurde mit dem Ziel, Probleme zu lösen, die sich für die Bürger und die Unternehmen aufgrund der falschen Anwendung der Rechtsvorschriften über den Binnenmarkt ergeben,

K.

in der Erwägung, dass SOLVIT ein Online-Problemlösungsnetz ist, in dem die EU-Mitgliedstaaten (sowie Norwegen, Island und Liechtenstein) zusammenarbeiten, um ohne Rückgriff auf Rechtsverfahren Probleme zu lösen, die Bürgern und Unternehmen durch fehlerhafte Anwendung des Binnenmarktrechts durch staatliche Behörden entstehen,

L.

in der Erwägung, dass SOLVIT als relativ erfolgreiches System der Schaffung von Abhilfe ohne formelle Verfahren – mit einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von 10 Wochen – angesehen wird und dass die Lösung von Binnenmarktproblemen durch SOLVIT ein Vorbild für bewährte Praktiken auch für andere Binnenmarktunterstützungsdienste sein könnte,

M.

in der Erwägung, dass – wenn dies von einem einzelnen Mitgliedstaat für erforderlich gehalten wird, insbesondere mit Blick auf etwaige Werbekampagnen – die Kapazität von SOLVIT erhöht werden sollte, um Problemen der personellen Unterbesetzung vorzubeugen,

N.

in der Erwägung, dass SOLVIT jedoch weder ein Ersatz für die juristische Arbeit der Kommission im Falle von Verstößen noch eine Entschuldigung sein sollte, in den Mitgliedstaaten weniger ehrgeizig an der zügigen und korrekten Umsetzung von EU-Richtlinien zu arbeiten,

O.

in der Erwägung, dass viele Bürger, die ein Binnenmarktproblem haben, das in den Tätigkeitsbereich von SOLVIT fällt, SOLVIT nicht kennen und sich daher mit ihrem Problem an den Europäischen Bürgerbeauftragten wenden,

Einleitung

1.

begrüßt die Initiative der Kommission vom Juli 202, das SOLVIT-Netz der nationalen Verwaltungen unter Rückgriff auf eine interaktive Online-Datenbank einzuführen, die sich als erfolgreiches Instrument erwiesen hat, welches die Transparenz erhöht und Gruppenzwang zur Beschleunigung der Problemlösung geschaffen hat;

2.

fordert die Kommission auf, all ihre Befugnisse zu nutzen, um eine wirksame Anwendung der Binnenmarktvorschriften zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Bürger und die Unternehmen sicherzustellen;

Wirksame Problemlösung im Binnenmarkt

3.

unterstreicht, dass Probleme in Verbindung mit der Umsetzung von Binnenmarktvorschriften oft durch das SOLVIT-Netzwerk erkannt werden;

4.

betont, dass die Erfahrungen mit SOLVIT in die nationale und die EU-Politikgestaltung einfließen sollten, was gegebenenfalls zu strukturellen oder regelungstechnischen Veränderungen führen kann;

5.

fordert die Kommission auf, systematisch in die Binnenmarktanzeiger und die Verbraucherbarometer detailliertere Informationen über die Anwendung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften einzubeziehen, um die Transparenz zu erhöhen und den SOLVIT-Bediensteten ein nützliches Instrument an die Hand zu geben;

6.

fordert, dass der Binnenmarktanzeiger, der SOLVIT-Bericht, der Wegweiserdienst für die Bürger (Citizens Signpost Service) und das Verbraucherbarometer einmal in Jahr zeitgleich veröffentlicht werden sollten (ohne Änderung der Häufigkeit ihrer Veröffentlichung), um eine umfassende Übersicht über die Entwicklung des Binnenmarktes zu liefern und die Arbeit, die in diesen Bereichen geleistet worden ist, besser zu koordinieren, während gleichzeitig die besondere Natur dieser Instrumente aufrechterhalten wird; fordert die Kommission auf, die Einbeziehung einer detaillierten Schilderung der Fortschritte, Leistungen und Mängel von SOLVIT in das Verbraucherbarometer in Erwägung zu ziehen; fordert die Kommission auf, unverzügliche Maßnahmen zu ergreifen, um die mit Hilfe des SOLVIT-Netzes aufgedeckten immer wiederkehrenden Probleme beizulegen;

Auf nationaler Ebene ermittelte horizontale Probleme

7.

stellt fest, dass einige SOLVIT-Zentren personell unterbesetzt sind und dass die Zahl der gelösten Fälle 2008 zurückgegangen ist, während die durchschnittliche Zahl der für ihre Lösung erforderlichen Tage zugenommen hat; fordert sämtliche SOLVIT-Zentren auf, Bedienstete einzustellen, die eine angemessene Qualifikation und Erfahrung für ihren künftigen Dienstposten mit sich bringen; ist der Ansicht, dass es mehr Weiterbildung für die Bediensteten von SOLVIT geben sollte; würdigt die von SOLVIT geleistete Arbeit, insbesondere die Rate der mit seiner Hilfe gelösten Fälle, die nach wie vor hoch ist (83 %), obwohl die Arbeitsbelastung 2008 gestiegen ist (um 22 % auf 1 000 Fälle) und sich einige SOLVIT-Zentren vor Personalprobleme gestellt sehen;

8.

weist darauf hin, dass vielen Bürgern und kleinen Unternehmen die Arbeit von SOLVIT nicht ausreichend bekannt ist und dass Unternehmen entweder auf gewerbliche Rechtsdienste in Fällen zurückgreifen, in denen SOLVIT zu ihrem Vorteil eingesetzt werden könnte, oder sogar entsprechende Anforderungen von den Mitgliedstaaten akzeptieren, obwohl diese Anforderungen nicht im Einklang mit dem gemeinschaftlichen Besitzstand auf dem Gebiet des Binnenmarktes vereinbar sind; begrüßt die Tatsache, dass die Tätigkeit von SOLVIT zu Kosteneinsparungen für EU-Bürger und –Unternehmen geführt hat, die für 2008 auf 326 Millionen EUR geschätzt werden;

9.

ist der Ansicht, dass der Ressortzuschnitt des Ministeriums, dem das jeweilige nationale SOLVIT-Zentrum unterstellt ist, den öffentlichen Eindruck von der Art der Arbeit beeinflussen kann, die SOLVIT in dem betreffenden Land leistet, und dass der Grad der erfolgreichen Beilegung und Erledigung von Fällen von der Bereitschaft und der Fähigkeit der Mitgliedstaaten abhängt, eng mit den SOLVIT-Zentren zusammenzuarbeiten;

10.

fordert die Mitgliedstaaten auf, zu gewährleisten, dass ihr SOLVIT-Zentrum starke politische Unterstützung genießt, damit es die Behörden, über die Beschwerden eingehen, dazu bewegen kann, aktiv innerhalb des SOLVIT-Verfahrens und der einschlägigen Fristen zusammenzuarbeiten;

11.

ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten die Effizienz der Zusammenarbeit zwischen den nationalen, regionalen und lokalen Behörden und SOLVIT verbessern sollten; vertritt zusätzlich die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten einen intensiveren und umfassenderen Austausch von bewährten Praktiken einleiten sollten;

12.

unterstreicht die Bedeutung des Informationsaustauschs zwischen den SOLVIT-Zentren, und empfiehlt deshalb, dass die SOLVIT-Zentren der Mitgliedstaaten regelmäßig zusammentreffen, um den Austausch von Informationen zu ermöglichen und Beispiele für bewährte Praktiken und Systeme austauschen;

Zu planende Maßnahmen

13.

fordert die Mitgliedstaaten auf, SOLVIT unter Rückgriff auf sämtliche Medienformen zu fördern, um eine umfassende Unterrichtung der Bürger und der Unternehmen insbesondere über die Möglichkeiten der Geltendmachung ihrer Rechte zu gewährleisten, und ausreichende Mittel bereitzustellen, um diese Förderung effektiver zu machen; fordert zusätzlich die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, innerhalb des SOLVIT-Netzes alternative Online-Streitbeilegungssysteme zu fördern; fordert außerdem die Mitglieder auf, die Rolle von SOLVIT in ihren Wahlkreisen zu fördern;

14.

fordert jeden Mitgliedstaat auf, SOLVIT als alternativen Streitbeilegungsmechanismus in Form von nationalen Informationskampagnen zu fördern;

15.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, SOLVIT im Internet zu fördern; fordert die Kommission nachdrücklich auf, eine einzige Internetadresse für sämtliche nationalen SOLVIT-Zentren – verfügbar zu machen, um den Zugang für die Bürger bis zur Wiederinbetriebnahme des Portals Ihr Europa, in dem gegebenenfalls sämtliche Binnenmarktunterstützungsdienste, einschließlich SOLVIT, zusammengefasst werden, zu erleichtern;

16.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Webseiten mit Links zum Europaportal von SOLVIT zu entwickeln, die eine Übersicht über erfolgreich gelöste Fälle und bewährte Praktiken bei der Beilegung von Streitigkeiten mit Hilfe dieses Mechanismus enthalten;

17.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Effizienz der SOLVIT-Zentren zu steigern, indem sie Beamte aus den einschlägigen Abteilungen bereitstellen, um die Beilegung von Fällen zu erleichtern, die außerhalb des Zuständigkeitsbereichs von SOLVIT liegen (SOLVIT+), und indem sie für die SOLVIT-Zentren innerhalb ihrer Verwaltung einen angemessenen Zugang zu juristischen Gutachten sicherstellen; fordert die Kommission auf, die Bereitstellung informeller juristischer Gutachten an die SOLVIT-Stellen zu beschleunigen,

18.

fordert die Mitgliedstaaten auf, im öffentlichen Dienst einen SOLVIT-Verbindungsbeamten zu benennen, der sich mit der Umsetzung der Binnenmarktvorschriften mit dem Ziel einer besseren Zusammenarbeit befasst;

19.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Informationskampagnen über SOLVIT auf lokaler, regionaler bzw. nationaler Ebene durchzuführen und sich dabei an besondere Zielgruppen – wie beispielsweise die KMU – zu richten, bei denen gegenwärtig ein Rückstand im Hinblick auf die Kenntnis von SOLVIT besteht, und ermutigt die Mitgliedstaaten, zusammenzuarbeiten und bewährte Praktiken auszutauschen, sodass SOLVIT so effizient wie möglich gefördert wird; weist darauf hin, dass der Petitionsausschuss des Parlaments parallel zu seinem eigenen Verfahren Petenten in Fällen, in denen seines Erachtens eine Lösung schneller über SOLVIT erzielt werden kann, an SOLVIT verweist;

20.

erkennt an, dass SOLVIT ein wirksames Kooperationsnetz ist, das sich zur Aufgabe gemacht hat, auf informelle Grundlage Probleme zu lösen, die EU-Bürgern und Unternehmen durch die fehlerhafte Anwendung von Binnenmarktvorschriften durch staatliche Behörden entstehen;

21.

stellt fest, dass im SOLVIT-Jahresbericht 2008 darauf hingewiesen wird, dass SOLVIT mit zahlreichen Nicht-SOLVIT-Fällen befasst wird und sich dadurch die Bearbeitung der SOLVIT-Beschwerden in SOLVIT-Zentren verlangsamt;

22.

stellt fest, dass es verschiedene Einrichtungen gibt, an die EU-Bürger sich mit ihren Problemen wenden können, darunter der Petitionsausschuss des Parlaments, SOLVIT, die Kommission und der Europäische Bürgerbeauftragte;

23.

ersucht SOLVIT, Fälle der fehlerhaften Anwendung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften, die zu komplex sind, als dass sie von SOLVIT gelöst werden könnten, nicht nur an die Kommission, sondern gegebenenfalls auch an den Petitionsausschuss des Parlaments weiterzuleiten;

24.

erinnert daran, dass Petitionen auf eine offene und transparente Art und Weise in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen legislativen Ausschüssen, der Kommission und den dafür verantwortlichen Stellen in den Mitgliedstaaten bearbeitet werden;

25.

ist der Auffassung, dass das Petitionsverfahren einen positiven Beitrag zu einer besseren Rechtsetzung leisten kann; erinnert daran, dass mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon die Befugnisse des Parlaments, die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften aktiv und direkt zu gestalten, zu überprüfen und zu verbessern, erheblich gestärkt werden; erinnert ferner daran, dass eine Stärkung der Rolle der nationalen Parlamente ebenfalls in Betracht gezogen werden sollte;

26.

stellt fest, dass es keine einheitliche Stelle gibt, die für die Verfolgung von Bürgerbeschwerden von der Einreichung bis zum Abschluss der Beschwerde zuständig ist, da diese über verschiedene Kanäle eingelegt werden; fordert eine stärkere Koordinierung zwischen den verschiedenen Einrichtungen, die an der Entgegennahme und Behandlung von Bürgerbeschwerden beteiligt sind;

27.

ersucht SOLVIT, auf seiner Website auch einen Link zum Petitionsausschuss des Parlaments sowie zu den entsprechenden Ausschüssen der nationalen Parlamente einzurichten, damit die Bürger für ihr Recht sensibilisiert werden, Petitionen an das Parlament zu richten, über die auf politischem und legislativem Weg außergerichtliche Abhilfe geschaffen und Lösungen gefunden werden können;

28.

tritt ferner für die Entwicklung einer gemeinsamen Website der europäischen Institutionen ein, mit der die EU-Bürger unterstützt und direkt an die Institutionen bzw. die Einrichtung verwiesen werden sollen, die für die Behandlung ihrer Beschwerde zuständig ist.

29.

fordert seine Mitglieder auf, Initiativen zur Förderung von SOLVIT zu ergreifen und Anstrengungen zu unternehmen, um das Wissen über SOLVIT unter den Mitgliedern der nationalen Parlamente zu verbessern, beispielsweise indem die Leistungen von SOLVIT auf COSAC-Sitzungen präsentiert werden; unterstreicht außerdem die Notwendigkeit, dass die nationalen Regierungen und Parlamente stärker in die Förderung von SOLVIT auf nationaler Ebene eingebunden werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine Anhörung der SOLVIT-Zentren zu koordinieren, um bewährte Praktiken und bestehende Hindernisse für die angemessene Funktionsfähigkeit der Zentren zu ermitteln mit dem Ziel, die Verwaltung und die Arbeitsabläufe effizienter zu gestalten;

30.

fordert die Mitgliedstaaten auf, unter Rückgriff auf alle verfügbaren Mittel, einschließlich alternativer Finanzierungsregelungen, die personelle Besetzung der SOLVIT-Zentren auszuweiten, um in den entsprechenden Ministerien eine Verwaltungskapazität aufzubauen, die in einem angemessenen Verhältnis zu der Bevölkerung des betreffenden Landes und der Zahl der bisher behandelten Anfragen steht;

31.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, gemeinsam die Ursachen für die geringen Erfolgsquoten bestimmter SOLVIT-Zentren sowie die Ursachen ihrer relativ langen Fristen für die Bearbeitung von Fällen gemeinsam zu prüfen und zu analysieren, um nützliche Informationen für die Konzeption einer besseren Problemlösungsstrategie zum Nutzen von Bürgern und Unternehmen im Binnenmarkt zu liefern;

32.

fordert die Kommission auf, SOLVIT-Jahresberichte zu unterbreiten, die sehr viel detailliertere Informationen und statistische Daten enthalten, was auch eine Bewertung der Effizienz jedes nationalen Zentrums ermöglichen würde, da es andernfalls schwierig ist, langfristige Bewertungen von Entwicklungen vorzunehmen und spezifische gezielte Maßnahmen zu Verbesserung der Lage in einzelnen Mitgliedstaaten vorzuschlagen;

33.

fordert die Kommission auf, ein einziges Webportal für sämtliche SOLVIT-Zentren unter einer Adresse einzurichten, die so leicht wie möglich aufzufinden ist (www.solvit.eu); vertritt gleichzeitig die Auffassung, dass eine beträchtliche Verbesserung der Sichtbarkeit des SOLVIT-Netzes im Internet von wesentlicher Bedeutung ist und dass zu diesem Zweck sowohl auf die Webseiten von sozialen Netzen als auch auf Suchmaschinen zurückgegriffen werden muss;

34.

vertritt die Auffassung, dass in Anbetracht der großen Zahl von Fällen, die Einzelpersonen sowie die Anerkennung von Qualifikationen bzw. sozialen Ansprüchen und das Recht auf Aufenthalt betreffen, das SOLVIT-Netz sehr viel intensiver zusammenarbeiten und seine Informationskampagnen auf die Vereinigungen von Migranten und die Konsulate der Mitgliedstaaten ausweiten muss;

35.

vertritt die Auffassung, dass das SOLVIT-Netz in Anbetracht der großen Zahl von Fällen, in denen Unternehmer betroffen sind, sehr viel intensiver zusammenarbeiten und seine Informationskampagnen auf europäische und nationale Unternehmerverbände – mit besonderem Schwerpunkt auf kleinen und mittleren Unternehmen – ausweiten muss;

36.

fordert die Kommission auf, das Projekt der Binnenmarkt-Unterstützungsdienste, mit dem Unterstützungsdienste in den Bereichen Information, Beratung und Problemlösung gestrafft und zugänglicher sowie effizienter gemacht werden sollen, vorrangig abzuschließen;

37.

fordert den Europäischen Bürgerbeauftragten auf, enger mit den SOLVIT-Stellen zusammenzuarbeiten und alle eingehenden Beschwerden, für welche er nicht zuständig ist, unverzüglich und unbürokratisch an die vermutlich zuständige SOLVIT-Stelle weiterzuleiten, wenn die Beschwerde den Binnenmarkt betrifft und in den Tätigkeitsbereich von SOLVIT fallen könnte; fordert die Kommission auf, ein beschleunigtes Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, wenn eine ungelöste SOLVIT-Beschwerde prima facie eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit ergibt;

*

* *

38.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  KOM(2001)0702.

(2)  ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 79.

(3)  ABl. L 98 vom 16.4.2005, S. 47.

(4)  SEK(2005)0985.

(5)  SEK(2008)1882.

(6)  SEK(2009)1007.

(7)  ABl. C 187 E vom 24.7.2008, S. 80.

(8)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0421.

(9)  SEK(2009)0142.

(10)  ABl. L 176 vom 7.7.2009, S. 17.

(11)  Ratsdokument 13024/09.

(12)  SEK(2009)0881.

(13)  SEK(2009)0882.


22.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 349/16


Dienstag, 9. März 2010
Bericht über die Wettbewerbspolitik 2008

P7_TA(2010)0050

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2010 zu der Wettbewerbspolitik 2008 (2009/2173(INI))

2010/C 349 E/03

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben b und c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (vormals Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b und c des EG-Vertrags),

in Kenntnis des Berichts der Kommission über die Wettbewerbspolitik 2008 (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (4),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (5),

unter Hinweis auf die Entscheidung 2005/842/EG vom 28. November 2005 der Kommission über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (6) (Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen für öffentliche Dienstleistungen),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 5. Dezember 2008„Die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen“ (7),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 17. Dezember 2008 über einen vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (8),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. Februar 2009„Erläuterungen zu den Prioritäten der Kommission bei der Anwendung von Artikel 82 des EG-Vertrags auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen“ (9),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Februar 2009 über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (10),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Juli 2009 über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften (11),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. August 2009„Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise“ (2008/C 270/02) (12),

in Kenntnis des Weißbuchs der Kommission vom 2. April 2008 über Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts (13) (Weißbuch über Schadenersatzklagen) und unter Hinweis auf seine diesbezügliche Entschließung vom 26. März 2009 (14),

in Kenntnis des Verhaltenskodex für die Durchführung von Beihilfeverfahren (15), der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für die Würdigung bestimmter Kategorien staatlicher Beihilfen (16) sowie der Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilferechts durch die einzelstaatlichen Gerichte (17) (Vereinfachungspaket),

unter Hinweis auf die Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (18),

unter Hinweis auf den Anzeiger für staatliche Beihilfen für 2008 und 2009,

unter Hinweis auf die am 7. August 2009 von der Kommission geprüften Garantie- und Rekapitalisierungsregelungen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Februar 2005 zu staatlichen Beihilfen als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (19),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2009 zu den Berichten über die Wettbewerbspolitik 2006 und 2007 (20),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. März 2009 zu Lebensmittelpreisen in Europa (21),

unter Hinweis auf die schriftliche Erklärung des Parlaments vom 19. Februar 2008 zu der Untersuchung des Machtmissbrauchs durch große Supermarktketten, die in der Europäischen Union tätig sind, und zu entsprechenden Abhilfemaßnahmen (22),

gestützt auf Artikel 48 und Artikel 119 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0025/2010),

A.

in der Erwägung, dass die außergewöhnlichen wirtschaftlichen Umstände der letzten beiden Jahre außergewöhnliche Maßnahmen erforderten,

B.

in der Erwägung, dass die Europäische Union erstmals Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben b und c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Anspruch genommen hat,

C.

in der Erwägung, dass effiziente Märkte in Krisenzeiten von entscheidender Bedeutung sind, und dass die Wettbewerbsvorschriften flexibel aber konsequent angewandt werden müssen,

D.

in der Erwägung, dass Protektionismus und Wettbewerbsverzerrung die Krise nur vertiefen und verlängern würden,

E.

in der Erwägung, dass das wachsende Haushaltsdefizit und die zunehmende öffentliche Verschuldung in vielen Mitgliedstaaten den wirtschaftlichen Aufschwung und das Wirtschaftswachstum um Jahre oder womöglich Jahrzehnte verzögern können,

F.

in der Erwägung, dass die Regierungen der Mitgliedstaaten als Reaktion auf die Finanzkrise seit Oktober 2008 Garantien für Bankeinlagen gewährt haben, sowie in der Erwägung, dass die Ausgabe garantierter Anleihen ein beträchtliches Ausmaß angenommen und den Banken zu einer wichtigen Finanzierungsquelle und zu einer Absicherung gegen die Risiken, mit denen das Finanzsystem konfrontiert wurde, verholfen hat,

G.

in der Erwägung, dass empirische Untersuchungen darauf hinweisen, dass die Garantien der Regierungen der Mitgliedstaaten zu zahlreichen Auswirkungen und Verzerrungen wie der verringerten Streuung von privaten Anleihen geführt haben, die im Hinblick auf eine Verlängerung im Jahre 2010 berücksichtigt werden müssen,

H.

in der Erwägung, dass die Bereitschaft multinationaler Unternehmen, ausgiebig auf Steueroasen und Offshore-Zentren als Teil ihrer Strategien der Steuervermeidung zurückzugreifen, im Widerspruch zum Grundsatz des fairen Wettbewerbs steht,

I.

in der Erwägung, dass ein verantwortungsvolles Handeln in Steuerangelegenheiten eine wichtige Voraussetzung für die Aufrechterhaltung günstiger Bedingungen für einen fairen Wettbewerb und für die Förderung der Funktionsfähigkeit des Binnenmarktes ist,

Allgemeine Bemerkungen

1.

begrüßt den Bericht über die Wettbewerbspolitik für 2008, insbesondere dessen Schlüsselkapitel über Kartelle und Verbraucher; unterstützt die Einrichtung des Referats für die Beziehungen zu den Verbrauchern; stellt fest, dass das Vorhandensein von Kartellen den Verbrauchern Schaden zufügt; bedauert, dass es für die Verbraucher schwierig ist, in den Genuss der Vorteile des Wettbewerbs zu kommen;

2.

hebt die Tatsache hervor, dass Kartelle zu den schwersten Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht gehören, die Wertschöpfungskette stören, nachteilig für die Verbraucher sind und überaus negative Auswirkungen auf die Wirtschaft haben; regt die Kommission zur weiteren strikten Rechtsdurchsetzung an, um Kartelle zu verhindern und gegen sie vorzugehen; begrüßt Instrumente wie das Legislativpaket zu Vergleichsverfahren, durch das die Kommission Kartellangelegenheiten mit Hilfe eines vereinfachten Verfahrens regeln kann, bei dem Unternehmen nach Akteneinsicht ihre Beteiligung an einem Kartell einräumen und die gegen die Parteien verhängte Geldbuße reduziert wird; erinnert daran, dass die Wettbewerbspolitik und die flächendeckende Inkraftsetzung der Wettbewerbsvorschriften für ein reibungsloses Funktionieren und einen wettbewerbsfähigen europäischen Binnenmarkt unerlässlich sind, da durch sie die Effizienz, ein leistungsstarkes Unternehmertum und der Verbraucherschutz gestärkt werden; vertritt insbesondere die Auffassung, dass der Bekämpfung von Kartellen eine entscheidende Rolle dabei zukommt, sicherzustellen, dass die Verbraucher durch niedrigere Preise und eine größere Auswahl an Produkten und Dienstleistungen von der Wettbewerbsordnung profitieren;

3.

fordert, umfassend bei der Gestaltung der Wettbewerbspolitik einbezogen zu werden, u. a. durch die Einführung von Mitentscheidungsbefugnissen und der Auflage, dass das Parlament regelmäßig über jede wettbewerbspolitische Initiative unterrichtet werden muss;

4.

fordert die Kommission auf, das Europäische Parlament im Laufe des Jahres 2010 darüber in Kenntnis zu setzen, welche konkreten Schritte sie infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon im Bereich der Wettbewerbspolitik einleiten wird;

5.

fordert die Kommission auf, dem Parlament ausführlich und jährlich über die Weiterbehandlung der Empfehlungen des Parlaments Bericht zu erstatten und jede Abweichung von den Empfehlungen des Parlaments zu begründen;

6.

regt die Kommission an, zur Ermittlung von Wettbewerbsproblemen und Umsetzungsschwerpunkten einen beständigen und dauerhaften Dialog mit den Verbraucherverbänden zu initiieren; fordert einen umfassenden Bericht über die Tätigkeiten des Referats für die Beziehungen zu den Verbrauchern der GD Wettbewerb;

7.

fordert die Kommission auf, alle Beurteilungen und Studien zu veröffentlichen, auf die im künftigen Jahresbericht über die Wettbewerbspolitik Bezug genommen wird, und für diese Beurteilungen und Studien auf unabhängige und verlässliche Sachverständige zurückzugreifen;

8.

erinnert an seine an die Kommission gerichtete Forderung, den Personalbestand in der Generaldirektion Wettbewerb umgehend zu überprüfen und sicherzustellen, dass die zugewiesenen Ressourcen der steigenden Arbeitsbelastung entsprechen;

9.

betont die Notwendigkeit klarer, robuster und KMU-freundlicher Wettbewerbsregeln auf der Grundlage des in der Initiative für kleine und mittlere Unternehmen in Europa (SBA) verankerten Prinzips „Vorfahrt für KMU“;

10.

fordert die Kommission auf, in ihren nächsten Bericht ein eigenständiges Schwerpunktkapitel zum Thema „KMU und Wettbewerb“ aufzunehmen; verweist auf die hohen Kosten des Patentsystems für die KMU, insbesondere aufgrund der drohenden Klagen von Patentverwertern; macht auf die offene Innovation und den Grundsatz des gemeinsamen Wissens aufmerksam; fordert die KMU auf, die Ergebnisse des RP7 im Rahmen eines offenen Zugangs zu nutzen;

11.

fordert die Kommission auf, Artikel 12 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (vormals Artikel 153 Absatz 2 EG-Vertrag) als Rechtsgrundlage für künftige Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt anzuwenden, in dem eindeutig festgelegt ist, dass „den Erfordernissen des Verbraucherschutzes (…) bei der Festlegung und Durchführung der anderen Unionspolitiken und -maßnahmen Rechnung getragen“ wird;

12.

fordert die Kommission auf, auf die Umsetzung des Telekom-Pakets zu drängen;

13.

begrüßt die Veröffentlichung der Mitteilung der Kommission „Erläuterungen zu den Prioritäten der Kommission bei der Anwendung von Artikel 82 des EG-Vertrags auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen“; vertritt die Auffassung, dass diese Leitlinien einen Fortschritt darstellen, da sie bei möglichen Eingriffen der Kommission für mehr Transparenz und Berechenbarkeit sorgen; vertritt jedoch die Ansicht, dass diese Leitlinien nie die Handlungsfähigkeit der Kommission in diesem Bereich im Rahmen des derzeitigen Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einschränken oder beschränken sollten;

14.

hebt hervor, dass 2008 erstmals in der Geschichte der EU-Wettbewerbspolitik Zwangsgelder aufgrund eines Verstoßes gegen eine frühere Entscheidung der Kommission verhängt wurden;

Staatliche Beihilfen

15.

betont, wie wichtig es ist, dass die Kommission die Anwendung staatlicher Beihilfen aufmerksam beobachtet, um sicherzustellen, dass diese Stützungsmechanismen nicht angewendet werden, um nationale Industrien in einer Weise zu schützen, die dem Binnenmarkt und den europäischen Verbrauchern schadet;

16.

hält es daher bei der Bewertung der Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Vertrag für wichtig, dass ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den negativen Auswirkungen der staatlichen Beihilfen auf den Wettbewerb und auf die öffentlichen Finanzen und ihren positiven Auswirkungen im Hinblick auf gemeinsame Interessen gefunden wird;

17.

fordert die Kommission auf, die externe Dimension der Auswirkungen der geplanten Bankregelungen, insbesondere auf die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Banken, zu prüfen;

18.

vertritt die Ansicht, dass die Beihilfepolitik zugunsten der Finanzinstitutionen und zur Förderung des Wirtschaftsaufschwungs u. a. dazu beigetragen hat, die Finanzmärkte zu stabilisieren und die Auswirkungen der Kreditkrise auf die Realwirtschaft zu meistern;

19.

stellt fest, dass die Beihilfepolitik ein fester Bestandteil der Wettbewerbspolitik ist und die Kontrolle staatlicher Beihilfen der Notwendigkeit Rechnung trägt, gleiche Bedingungen für alle im europäischen Binnenmarkt tätigen Unternehmen aufrechtzuerhalten; wirft in diesem Zusammenhang die Frage auf, in welchem Maß die den Finanzmärkten gewährten staatlichen Beihilfen zu Wettbewerbsverzerrungen geführt haben; fordert die Ausarbeitung eines unabhängigen Berichts über mögliche Wettbewerbsverzerrungen infolge von staatlichen Eingriffen im Finanzsektor; fordert die Kommission auf, über die von den Begünstigten staatlicher Beihilfen bei der Umstrukturierung erzielten Fortschritte zu berichten und für mehr Klarheit in Bezug auf die Rückzahlungen staatlicher Beihilfen und mögliche Sanktionen aufgrund nicht erfolgter Rückzahlungen zu sorgen; fordert die Kommission nachdrücklich auf, genauer anzugeben, welche Umstrukturierungsmaßnahmen bei möglichen Wettbewerbsverzerrungen vorgeschrieben werden, die bezüglich der Rückzahlungsbedingungen zu Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten führen; fordert eine verstärkte Einsicht in die Kriterien für Einziehungen und ihre mittelfristigen Auswirkungen auf die betroffenen Unternehmen;

20.

erklärt sich besorgt über die Subventionen und Wettbewerbsverzerrungen in Form von Garantien, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten für die Finanzausstattung der Banken abgegeben wurden; fordert, dass die Kommission den Umfang der Subventionen bewertet, die die Garantien für die Finanzausstattung der Banken darstellen, und damit prüft, ob diese mit dem EU-Wettbewerbsrecht vereinbar sind, und welche Maßnahmen erforderlich sind, um alle mit diesen Garantien zusammenhängenden Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen;

21.

fordert die Kommission auf, dringend weiter zu ermitteln, warum die den Banken gewährten staatlichen Beihilfen nicht an die Realwirtschaft weitergegeben werden, und Maßnahmen gegen die Banken einzuleiten, die die aus staatlichen Beihilfen erzielten Gewinne nachweislich einbehalten bzw. nicht weitergeleitet haben;

22.

stellt fest, dass die Kommission das Verfahren für den Abbau staatlicher Unterstützung und die Anordnung der Umstrukturierung und Veräußerung von Unternehmensteilen bereits eingeleitet hat; erkennt an, dass diese Verfahren flexibel sein müssen, damit sie erfolgreich sein können; ersucht die Kommission dennoch um Leitlinien für diese Verfahren; vertritt ferner die Auffassung, dass staatliche Beihilfen nicht über Gebühr verlängert werden sollten, und dass umgehend Ausstiegsstrategien auszuarbeiten sind;

23.

bekräftigt, dass die Ausstiegsstrategien, insbesondere hinsichtlich des Abbaus von Unterstützungen für den Bankensektor, koordiniert werden müssen; unterstreicht, dass eine solche Koordinierung entscheidend ist für die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen, die entstehen können, wenn Banken in Ländern mit Bankenförderprogrammen in einem gewissen Umfang subventioniert werden, während solche Programme in anderen Ländern bereits abgebaut wurden;

24.

vertritt die Auffassung, dass das System der Wettbewerbsregeln den Turbulenzen zunächst standgehalten hat, dass aber die Krise gezeigt hat, wie dringend ein EU-Rechtsrahmen für ein grenzüberschreitendes Krisenmanagement im Finanzsektor benötigt wird, einschließlich einer Lösung für die Institutionen, die einfach zu groß sind, als dass man sie untergehen lassen könnte, sowie einer raschen und vollständigen Umsetzung der Empfehlungen des De-Larosière-Berichts einschließlich einer einheitlichen europäischen Regulierungsbehörde, eines Einlagensicherungssystems und eines Notfallfonds bzw. eines gleichwertigen Systems;

25.

fordert die Kommission auf, über die nationalen staatlichen Beihilfemaßnahmen, die Unterschiede zwischen den einzelstaatlichen Regelungen und die sich möglicherweise daraus ergebenden Wettbewerbsverzerrungen und wirtschaftlichen Unterschiede Bericht zu erstatten; fordert die Kommission auf, Vorschläge für einen in sich schlüssigen, einheitlichen europäischen Ansatz auszuarbeiten;

26.

fordert die Kommission auf, mögliche Unvereinbarkeiten zwischen staatlichen Beihilfen und anderen Instrumenten der Gemeinschaft wie dem Strukturfonds und dem Fonds für die Anpassung an die Globalisierung eingehender zu prüfen, damit die Kohärenz ihrer Maßnahmen sichergestellt ist;

27.

fordert die Kommission auf, zu erklären, welche Kriterien bei einem Beschluss über eine mögliche Ausdehnung des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen verwendet werden;

28.

bekräftigt, dass staatliche Beihilfen mit den Zielen der Lissabon-Göteborg-Strategie und des Klima-Energie-Pakets vereinbar sein sollten; drängt die Mitgliedstaaten, schädliche Subventionen abzuschaffen, durch die u. a. der Verbrauch oder die Erzeugung fossiler Brennstoffe gefördert wird, die die Treibhausgasemission erhöhen; hebt des Weiteren hervor, dass politische Maßnahmen und Vorhaben, die im Rahmen des Konjunkturprogramms geplant sind, einer strategischen Umweltprüfung bzw. einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen;

29.

begrüßt die neuen Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen im Rahmen des Klima-Energie-Pakets, denen zufolge eine Standardprüfung kleinerer Beihilfebeträge und eine eingehendere Prüfung größerer Beihilfebeträge vorgesehen ist;

30.

fordert die Kommission auf, im Laufe des Jahres 2010 einen umfassenden Bericht über die Wirksamkeit der staatlichen Beihilfen, die für ein umweltgerechtes Konjunkturprogramm (im Sinne einer grundlegenden Umorientierung hin zur Nachhaltigkeit, insbesondere in der Automobilbranche) gewährt wurden, und der staatlichen Beihilfen für Umweltschutzmaßnahmen zu veröffentlichen;

31.

fordert, dass in vergleichbarer Form über staatliche Beihilfen zur Unterstützung von KMU, für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, für Forschung und Entwicklung sowie für Innovation Bericht erstattet wird;

32.

regt an, dass bei der Aussetzung des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen, durch den in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise der Zugang zu Finanzierungen gefördert wird, die wirtschaftliche Lage des betroffenen Mitgliedstaates (die zur wirtschaftlichen Erholung notwendige Zeitspanne und das Ausmaß des Rückgangs des BIP) zu berücksichtigen ist;

33.

ruft die Kommission auf, sich weiterhin für mehr Transparenz bei den Nutzungsgebühren der Festnetz- und vor allem der Mobilfunkanbieter im Telekommunikationssektor einzusetzen;

34.

hebt hervor, dass man sich mit dem Problem auseinandersetzen muss, das die Steueroasen und Off-Shore-Zentren u. a. mit Blick auf unlauteren Wettbewerb und die Finanzstabilität darstellen;

35.

verweist erneut auf seine Forderung, eine gemeinsame konsolidierte Bemessungsgrundlage für die Körperschaftssteuer einzuführen;

36.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, das Parlament über die von ihr vorzunehmende – und seit dem 19. Dezember 2008 ausstehende – Überprüfung der Entscheidung der Kommission zu staatlichen Beihilfen für öffentliche Dienstleistungen zu unterrichten, bei der nunmehr auch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon berücksichtigt werden sollte;

37.

stellt besorgt fest, dass die Rückforderung rechtswidriger staatlicher Beihilfen ein langwieriger und mühsamer Prozess ist, und dass einige wenige Mitgliedstaaten für nahezu alle anhängigen Verfahren verantwortlich sind; ermutigt die Kommission, die Verfahren weiter zu verschärfen und insbesondere bei mehrmaligen Verstößen weiter Druck auf die Mitgliedstaaten auszuüben;

38.

fordert die Kommission auf, die bei einigen europäischen Unternehmen weit verbreitete Praxis, hoch qualifizierte Arbeitnehmer im Rahmen kostengünstiger befristeter Arbeitsverträge und Praktika zu beschäftigen, eingehend zu untersuchen, da es sich um eine missbräuchliche Wirtschaftsstrategie handelt, die den Grundsätzen menschenwürdiger Arbeit zuwiderläuft und zu Wettbewerbsverzerrungen führt;

39.

unterstreicht, dass die Erleichterung der Risikokapitalfinanzierung für KMU entscheidend für die Förderung eines lauteren Wettbewerbs ist;

40.

fordert die Kommission auf, zu bewerten und darüber Bericht zu erstatten, in welchem Ausmaß die verschiedenen nationalen Unterstützungsregelungen in der Kraftfahrzeugbranche zu anderen Gemeinschaftszielen beigetragen haben, insbesondere zur Nachhaltigkeit und zu umweltfreundlichen Technologien; fordert die Kommission dringend auf, die Wettbewerbsfähigkeit innerhalb dieses Marktes zu bewerten, insbesondere das Verhältnis zwischen Erstausrüster und Direkt- und Unterlieferanten;

41.

begrüßt die Veröffentlichung des Vereinfachungspakets;

Kartellrecht

42.

begrüßt die Annahme des Weißbuchs über Schadensersatzklagen wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts durch die Kommission; hält dieses Weißbuch für einen Sieg für den Verbraucherschutz innerhalb der Europäischen Union;

43.

erinnert daran, dass Kartelle der Wirtschaft schaden und eine der schwerwiegendsten Verletzungen des Wettbewerbsrechts darstellen; vertritt die Auffassung, dass solche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht dem Interesse der Unionsbürger zuwiderlaufen, da sie bedeuten, dass die sich aus dem Wettbewerb ergebenden Vorteile in Form niedrigerer Preise nicht an die Verbraucher weitergegeben werden können; bekräftigt in diesem Zusammenhang, dass jeder geplante Vorschlag für Sammelklagen den Standpunkt des Parlaments berücksichtigen muss, der in dessen Entschließung vom 26. März 2009 über Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts dargelegt ist; weist zudem mit Nachdruck darauf hin, dass das Parlament bei der Annahme eines solchen Rechtsaktes im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens einbezogen werden muss;

44.

fordert die Kommission auf, ihre wettbewerbsrechtlichen Maßnahmen besser mit den verbraucherrechtlichen Maßnahmen abzustimmen;

45.

begrüßt, dass die Kommission in den letzten Jahren sehr entschlossen gegen wettbewerbswidrige Verhaltensweisen vorgegangen ist, da sie den Verbrauchern und der Wirtschaft großen Schaden zufügen; betont, wie wichtig eine umfassende öffentliche Unterstützung der Wettbewerbspolitik und die Gewährleistung der demokratischen Legitimierung durch die Einbeziehung des Europäischen Parlaments ist; ist besorgt darüber, dass sich die Verhängung immer höherer Geldbußen als zu kurz gegriffen erweisen könnte, nicht zuletzt angesichts potenzieller Arbeitsplatzverluste infolge von Zahlungsunfähigkeit, und fordert die Ausarbeitung einer breiteren Palette differenzierter Instrumente zur Behandlung von Aspekten wie die individuelle Verantwortung, Transparenz und Rechenschaftspflicht von Unternehmen, kürzere Verfahren, das Recht auf Verteidigung und ordnungsgemäße Verfahren, Mechanismen, durch die die Wirksamkeit der Anwendung der Kronzeugenregelung sichergestellt wird (insbesondere um Konflikte zu beheben, die durch Verfahren mit Ausforschungsbeweis in den Vereinigten Staaten entstehen), Programme zur Sicherstellung des rechtmäßigen Verhaltens eines Unternehmens und die Entwicklung europäischer Normen; unterstützt einen Ansatz des „Forderns und Förderns“ mit Geldbußen als wirksames Abschreckungsmittel insbesondere bei wiederholten Verstößen und Anreizen für rechtmäßiges Verhalten;

46.

vertritt die Ansicht, dass bei Mehrfachverstößen eines Unternehmens gegen das Wettbewerbsrecht stärkere Abschreckungsmaßnahmen erforderlich sind, damit das Wettbewerbsrecht bei Kartellsachen bzw. bei der Bekämpfung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durchgesetzt wird;

47.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Grundsatz der persönlichen Haftung einzuführen;

48.

fordert die Kommission auf, über die Rolle von Programmen zur Regelüberwachung als Instrument zur Bekämpfung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen nachzudenken;

49.

fordert die Kommission auf, spezifische Kriterien festzulegen, nach denen beurteilt werden kann, ob Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben;

50.

fordert die Kommission auf, spezifische Kriterien festzulegen, nach denen Unternehmen gemeinsam und einzeln für kartellähnliches Verhalten ihrer Tochtergesellschaften haftbar gemacht werden sollten;

51.

weist darauf hin, dass KMU im Vergleich zu größeren Unternehmen härter von unverhältnismäßigen Geldbußen getroffen werden;

52.

ist der Auffassung, dass die verhängten Geldbußen in einem angemessenen Verhältnis zu dem Verstoß stehen sollten; schlägt zudem vor, dass bei der Festlegung der Geldbuße gegebenenfalls entsprechende Ausgleichszahlungen berücksichtigt werden; fordert die Kommission auf, die Grundlage für die Berechnung von Geldbußen und die neuen Grundsätze für die Verhängung von Geldbußen gegebenenfalls in die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 aufzunehmen;

53.

fordert die Kommission auf, eine einzige Anlaufstelle für die Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung einzurichten;

54.

fordert, bei sämtlichen Änderungen der Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor innerhalb eines Zeitrahmens, der eine angemessene Prüfung und umfassende Mitwirkung seitens des Parlaments ermöglicht, ordnungsgemäß unterrichtet und konsultiert zu werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass dem Sektor dringend eine absehbare Perspektive geboten werden muss, auf deren Grundlage angemessene Maßnahmen ergriffen werden können;

55.

unterstreicht, dass in Bezug auf Änderungen der Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen eine effiziente Zusammenarbeit mit dem Parlament sowie mit Verbraucherverbänden und Verbänden kleiner Unternehmen erforderlich ist; betont, dass ein Rechtsrahmen, mit dem konzertierte Maßnahmen verschiedener Marktteilnehmer gefördert werden, am ehesten dazu geeignet ist, einer möglichen Beeinträchtigung der Verbraucher aufgrund eingeschränkter Auswahlmöglichkeiten entgegenzuwirken;

56.

erinnert an seine Forderung nach einer angemessenen Prüfung des Entwurfs der Kommission für eine Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor und des Entwurfs für einen ergänzenden Leitfaden, einschließlich einer Anhörung von Verbraucherverbänden im Parlament; fordert die Kommission auf, eine zukunftssichere Regelung mit Wirkung ab 1. Juni 2010 sicherzustellen;

57.

begrüßt in diesem Zusammenhang den Vorschlag der Kommission für einen strengeren Rechtsrahmen für den Kundendienst, um die hohen Ausgaben der Verbraucher für Reparatur und Wartung aufgrund marktverzerrender Praktiken, wie des Ausschlusses unabhängiger Dienstleistungserbringer, zu senken;

58.

erwartet, dass die Interessen der kleinen und mittelständischen Kraftfahrzeughändler beim künftigen wettbewerbsrechtlichen Rahmen für den Kraftfahrzeugsektor gebührend berücksichtigt werden; ist der Ansicht, dass andernfalls die bestehende Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor in ihrer jetzigen Fassung verlängert werden sollte;

59.

beantragt, bei sämtlichen vorgeschlagenen Änderungen der Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen innerhalb eines Zeitrahmens konsultiert zu werden, der eine angemessene Prüfung und umfassende Mitwirkung seitens des Parlaments ermöglicht;

Fusionskontrolle

60.

begrüßt die Zielvorgabe einer weiteren Verbesserung der Verweisungsmechanismen und einer in sich schlüssigeren Bewertung vergleichbarer Zusammenschlüsse und ermutigt die Kommission, die Auswirkungen der „Zwei-Drittel-Regel“ weiter zu prüfen;

61.

begrüßt die Überarbeitung der Mitteilung der Kommission über Abhilfemaßnahmen, die gemäß der Verordnung des Rates (EG) Nr. 139/2004 und der Verordnung der Kommission (EG) Nr. 802/2004 zulässig sind, zumal diese der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs, den Schlussfolgerungen der Studie über Abhilfemaßnahmen und den während der öffentlichen Anhörung aufgeworfenen Fragen Rechnung trägt;

62.

fordert die Kommission auf, für jedes Land einen Bericht über die Anwendung von Artikel 21 Absatz 4 der EG-Fusionskontrollverordnung auszuarbeiten, damit öffentlichen Belangen gegenüber wettbewerbspolitischen Überlegungen Vorrang eingeräumt werden kann;

63.

betont, dass die gegenwärtige Wirtschaftskrise keine Lockerung der EU-Fusionskontrollpolitik rechtfertigt;

Branchenspezifische Untersuchungen

64.

fordert die Kommission auf, die Kriterien festzulegen, die auf die Einleitung einer branchenspezifischen Untersuchung anwendbar sind; vertritt die Auffassung, dass die Kommission nicht nur aufgrund von Klagen der Industrie oder der Verbraucher, sondern auch auf eine Empfehlung des Parlaments hin handeln sollte;

65.

fordert die Kommission auf, im Einklang mit der Entschließung des Parlaments vom 26. März 2009 zu Lebensmittelpreisen in Europa die Verteilung der Gewinnmargen in der Erzeugungs- und Vertriebskette zu untersuchen; ersucht die Kommission, geeignete Maßnahmen, einschließlich rechtlicher Regelungen, vorzuschlagen, um Verbraucher, Arbeitnehmer und Hersteller vor jeglichem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung und vor im Rahmen dieser Ermittlung festgestellten nachteiligen Auswirkungen zu schützen;

66.

bekräftigt in diesem Zusammenhang seine früheren Forderungen nach branchenspezifischen Untersuchungen der Online-Werbung und der Beziehungen zwischen Herstellern von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (insbesondere von Milcherzeugnissen), Zwischenhändlern, Supermärkten und Endverbrauchern; fordert eine Untersuchung der Medienkonzentrationen, einschließlich sämtlicher Kanäle zur Verbreitung von Inhalten, wie Printmedien, Fernsehen und Hörfunk sowie Internet; fordert, dass die Kommission eine Studie zu den Wettbewerbsbedingungen in der Telekommunikations-, in der Automobil- und in der Finanzdienstleistungsbranche vorlegt;

67.

betont, dass flächendeckende branchenspezifische Untersuchungen und Begleitmaßnahmen in enger Zusammenarbeit mit den Behörden des Europäischen Wettbewerbsnetzes betreffend die Nahrungsmittelindustrie, insbesondere die Vertriebskette für Milcherzeugnisse notwendig sind;

68.

fordert die Kommission auf, die Preise von Nahrungsmittelerzeugnissen in der Europäischen Union und die Wettbewerbsbedingungen in der Nahrungsmittelindustrie weiterhin zu überwachen;

69.

betont im Einklang mit der von der GD Wettbewerb durchgeführten Sektorstudie die Notwendigkeit einer Stärkung des Wettbewerbs im Pharmasektor durch geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung jener Praktiken der Pharmaunternehmen, die eine Verzögerung oder Verhinderung des Markteintritts generischer Produkte zur Folge haben können;

70.

begrüßt die von der Kommission im Energiesektor vorgenommene Untersuchung; fordert die Kommission auf, das Ausmaß zu untersuchen, in dem mangelnde Investitionen in Infrastruktur – insbesondere in Verbindungsleitungen für Ergas und Strom – den Wettbewerb behindern; nimmt zur Kenntnis, dass die Sicherheit der Versorgung und ein wirksamer Wettbewerb auf dem Energiemarkt nicht ohne gut funktionierende Energieinfrastruktur, die über die entsprechenden Verbindungsleitungen verfügt, erreicht werden kann;

71.

erklärt sich besorgt über den mangelnden Wettbewerb im Telekommunikationssektor; fordert eine weitere sektorspezifische Untersuchung; weist zudem mit Nachdruck darauf hin, dass das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für Elektronische Kommunikation (GEREK) den Wettbewerb fördert, insbesondere durch zweckdienliche Marktanalysen; besteht deshalb darauf, dass sein Sekretariat ausreichend Ressourcen für diesen Zweck erhält;

72.

bedauert, dass die Kommission in ihrem Bericht nur kurz auf die interinstitutionelle Zusammenarbeit mit dem Parlament eingeht, und folgenden Anträgen, die das Parlament in seiner Entschließung vom 10. März 2009 gestellt hat, nicht entspricht:

Überprüfung missbräuchlicher Verhaltensweisen im Dienstleistungssektor, die kleine Unternehmen daran hindern könnten, an Ausschreibungen teilzunehmen;

Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Überwachung des Wettbewerbsverhaltens auf den Kraftstoffmärkten der EU;

Maßnahmen zur Förderung des Wettbewerbs bei der Preisgestaltung statt der Regulierung der Endkundenpreise in der Telekommunikationsbranche;

73.

wiederholt seine Forderung nach einer Untersuchung der Anwendung der Vorschriften über öffentliche Aufträge und einer Prüfung der Frage, ob nationale Unterschiede zu Wettbewerbsverzerrungen führen;

*

* *

74.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  KOM(2009)0374.

(2)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 336 vom 29.12.1999, S. 21.

(5)  ABl. L 203 vom 1.8.2002, S. 30.

(6)  ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 67.

(7)  ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2.

(8)  ABl. C 16 vom 22.1.2009, S. 1.

(9)  ABl. C 45 vom 24.2.2009, S. 7.

(10)  ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1.

(11)  ABl. C 195 vom 19.8.2009, S. 9.

(12)  ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8.

(13)  KOM(2008)0165.

(14)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0187.

(15)  ABl. C 136 vom 16.6.2009, S. 13.

(16)  ABl. C 136 vom 16.6.2009, S. 3.

(17)  ABl. C 85 vom 9.4.2009, S. 1.

(18)  ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1.

(19)  Angenommene Texte, P6_TA(2005)0033.

(20)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0099.

(21)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0191.

(22)  ABl. C 184 E vom 6.8.2009, S. 23.


22.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 349/25


Dienstag, 9. März 2010
Binnenmarktanzeiger

P7_TA(2010)0051

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2010 zum Binnenmarktanzeiger (2009/2141(INI))

2010/C 349 E/04

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 29. Juni 2009 zur Optimierung der Funktionsweise des Binnenmarktes (1),

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 12. Juli 2004 zur Umsetzung binnenmarktrelevanter Richtlinien in innerstaatliches Recht (2),

unter Hinweis auf das Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen zum Binnenmarktanzeiger (SEK(2009)1007),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. September 2007 zur Überprüfung des Binnenmarkts: Beseitigung von Schranken und Mängeln anhand einer verbesserten Umsetzung und Durchsetzung (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. September 2008 zum Binnenmarkt–anzeiger (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2008 zur Rolle des einzelstaatlichen Richters im europäischen Rechtsgefüge (5),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates (Wettbewerbsfähigkeit – Binnenmarkt, Industrie und Forschung) vom 24. September 2009 mit dem Titel „Wie lässt sich ein besseres Funktionieren des Binnenmarktes erzielen?“ (6),

gestützt auf Artikel 48 und Artikel 119 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A7-0084/2009),

A.

in der Erwägung, dass ein effizient funktionierender Binnenmarkt unverzichtbar für die Schaffung eines stabilen und innovationsfördernden wirtschaftlichen Umfelds ist, in dem die Verbraucher Erzeugnisse und Dienstleistungen von hoher Qualität erwerben und die Unternehmen neue Arbeitsplätze schaffen können,

B.

in der Erwägung, dass, obgleich die Entwicklung des Binnenmarktes schon weit vorangeschritten ist, noch viel zu tun bleibt, um seine Möglichkeiten voll auszuschöpfen,

C.

in der Erwägung, dass der Binnenmarkt ohne die korrekte Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, die für seine Funktionsweise relevant sind, nicht reibungslos funktionieren kann,

D.

in der Erwägung, dass es zwingend notwendig ist, dass die Mitgliedstaaten die Binnenmarktvorschriften fristgerecht umsetzen,

E.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament und die Parlamente der Mitgliedstaaten aktiv zu einer besseren Umsetzung der Binnenmarktvorschriften beitragen können, indem sie auch weiterhin während des Verhandlungs- und Umsetzungsprozesses eng zusammenarbeiten,

F.

in der Erwägung, dass die Vertreter der EU-Institutionen und der Mitgliedstaaten regelmäßig zusammentreffen sollten, um eine Bestandsaufnahme der Umsetzung der Binnenmarktvorschriften vorzunehmen,

G.

in der Erwägung, dass die Veröffentlichung des Binnenmarktanzeigers zur Reduzierung des Umsetzungsdefizits beiträgt, dass jedoch ein stärker qualitativ ausgerichteter Ansatz notwendig ist, der über die Zahlenangaben hinausgehend darauf abzielt, die Gründe für dieses Defizit zu ermitteln,

H.

in der Erwägung, dass das gemeinsame allgemeine Ziel sowohl des Binnenmarktanzeigers als auch des Verbrauchermarktanzeigers trotz ihrer unterschiedlichen Methoden mit unterschiedlichen Anwendungsbereichen und Indikatorenreihen darin besteht, das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern,

I.

in der Erwägung, dass das gegenwärtige durchschnittliche Umsetzungsdefizit von 1 % mit dem 1 %-Ziel übereinstimmt, auf das sich die Staats- und Regierungschefs im Jahre 2007 geeinigt haben, wobei jedoch neun Mitgliedstaaten dieses Ziel nach wie vor nicht erreicht haben,

J.

in der Erwägung, dass der Fragmentierungsfaktor 6 % beträgt, was bedeutet, dass 100 Richtlinien in zumindest einem Mitgliedstaat noch nicht umgesetzt wurden,

K.

in der Erwägung, dass bei 22 Richtlinien die Umsetzungsfrist um mehr als zwei Jahre überschritten ist, was einen unmittelbaren Verstoß gegen das „Nulltoleranz“-Ziel darstellt, das die Staats- und Regierungschefs im Jahre 2002 vereinbart haben,

L.

in der Erwägung, dass es besonders wichtig ist, die Umsetzung bestimmter Richtlinien zu verfolgen, die von zentraler Bedeutung für die Entwicklung des Binnenmarktes sind,

M.

in der Erwägung, dass umfangreichere öffentlich zugängliche Informationen darüber, welche Richtlinien von den einzelnen Mitgliedstaaten nicht umgesetzt worden sind, ein nützliches Mittel für die Sensibilisierung der Öffentlichkeit und für die Ausübung gegenseitigen Drucks, auch durch die Mitglieder des Europäischen Parlaments gegenüber den Mitgliedern der Parlamente der Mitgliedstaaten, darstellen könnten,

N.

in der Erwägung, dass das anhaltende Auftreten von Fällen nicht oder inkorrekt erfolgter Umsetzung nicht zwangsläufig auf die mangelnde Bereitschaft der Mitgliedstaaten zurückzuführen ist, sondern auch die Folge eines Mangels an Klarheit oder Kohärenz bei den betreffenden EU-Rechtsvorschriften sein kann, und dass es daher wünschenswert ist, dass der Binnenmarktanzeiger nicht nur ein Mittel darstellt, um auf die Mitgliedstaaten Druck auszuüben, sondern auch ein Instrument des Dialogs, das es ermöglicht, die Schwierigkeiten der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung besser zu verstehen,

O.

in der Erwägung, dass mehr Informationen über die Qualität der Umsetzung notwendig sind,

P.

in der Erwägung, dass unter Berücksichtigung der allgemeinen Verlagerung, die beim Binnenmarkt von der Rechtsetzung hin zur Umsetzung erfolgt ist, durch den Binnenmarktanzeiger regelmäßig ausführlichere Informationen über die Anwendung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt, einschließlich objektiver Indikatoren für das Funktionieren des Binnenmarktes, bereitgestellt werden sollten, um die Ergebnisse und die Tendenzen besser verfolgen zu können,

Q.

in der Erwägung, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments ihre Wähler über die Umsetzung der sie betreffenden Binnenmarktvorschriften und über die Möglichkeiten zur Geltendmachung ihrer Rechte informieren sollten,

R.

in der Erwägung, dass die Tätigkeit seines Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz durch Initiativberichte, Studien, Arbeitstagungen und Anhörungen nützliche Erkenntnisse über die Anwendung, Umsetzung und Durchsetzung maßgebender Binnenmarktvorschriften gebracht hat und dies auch in Zukunft tun wird,

S.

in der Erwägung, dass Ausbildung und grenzüberschreitender Austausch, unter anderem über die von der Kommission eingerichteten elektronischen Netze, von grundlegender Bedeutung für die bessere Anwendung des Besitzstands der Gemeinschaft im Bereich des Binnenmarktes sind,

T.

in der Erwägung, dass Bürger und Unternehmen auf die wirksame Durchsetzung der Vorschriften für den Binnenmarkt angewiesen sind, um seine Möglichkeiten voll nutzen zu können,

Einleitung

1.

begrüßt die oben genannte Empfehlung der Kommission zur Optimierung der Funktionsweise des Binnenmarktes; betont, dass die Mitgliedstaaten sich nicht die Maßnahmen aussuchen sollten, die ihnen am meisten zusagen, sondern sich stattdessen verpflichten sollten, sämtliche Maßnahmen umzusetzen;

2.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, eng mit der Kommission und untereinander zusammenzuarbeiten und Mit- und Eigenverantwortung zu übernehmen, um die Möglichkeiten des Binnenmarkts voll auszuschöpfen; fordert die Kommission auf, bei der Sicherstellung einer wirksamen Anwendung der Binnenmarktvorschriften all ihre Befugnisse zu nutzen, einschließlich einer wirksamen Marktbeobachtung, einer Harmonisierung und weiteren Vereinfachung der Rechtsvorschriften und anderer Instrumente zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Bürger und die Unternehmen;

3.

ist der Ansicht, das es wichtig ist, verstärkt Vorarbeit zu leisten, um die Gefahr eines Umsetzungsdefizits zu verringern, und dass die Kommission den Mitgliedstaaten während des gesamten Umsetzungsprozesses mehr zur Seite stehen sollte; vertritt die Auffassung, dass dies vor allem mit Hilfe eines Dialogs und durch den verstärkten Austausch von Informationen geschehen sollte, um etwaige Probleme bereits im voraus zu erkennen und zu versuchen, sie noch vor Ablauf der Umsetzungsfrist zu lösen;

4.

unterstützt insbesondere den Gedanken einer engen Einbeziehung der nationalen Parlamente und einer verstärkten Zusammenarbeit mit anderen Akteuren, wie zum Beispiel den Sozialpartnern, bei den Verhandlungen und im Umsetzungsprozess;

5.

betont die Bedeutung eines offenen Dialogs und einer engeren Zusammenarbeit der nationalen Parlamente mit dem Europäischen Parlament für die weitere Erörterung und eingehende Prüfung der Probleme der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung, da die korrekte Umsetzung und Anwendung der Richtlinien auf nationaler Ebene eine wesentliche Voraussetzung für das effiziente Funktionieren des Binnenmarkts und des Wettbewerbs und die wirtschaftliche und soziale Stabilität innerhalb der EU ist;

6.

fordert die Kommission auf, ein jährliches Binnenmarktforum zu organisieren, an dem Vertreter der EU-Institutionen und der Mitgliedstaaten sowie andere Akteure teilnehmen, um ein stärkeres Engagement für die Umsetzung, Anwendung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften zu bewirken;

7.

betont, dass bei einem solchen Binnenmarktforum Tagungen auf Arbeitsgruppen- und auf Ministerebene abgehalten werden sollten, damit es als wichtige Plattform für den Austausch bewährter Praktiken zwischen den nationalen Behörden dienen kann;

8.

fordert die Kommission auf, regelmäßig ausführlichere Informationen über die Anwendung und Durchsetzung der Binnenmarktvorschriften, einschließlich objektiver Indikatoren für das Funktionieren des Binnenmarkts, in den Binnenmarktanzeiger aufzunehmen;

9.

fordert, dass der Binnenmarktanzeiger, der SOLVIT-Bericht, der Wegweiserdienst für Bürger und der Verbrauchermarktanzeiger einmal jährlich zum gleichen Zeitpunkt veröffentlicht werden (ohne Änderung der Zeitabstände, in denen sie erscheinen), um so unter gleichzeitiger Wahrung des besonderen Charakters dieser Instrumente ein Gesamtbild der Entwicklung des Binnenmarktes zu vermitteln und die Arbeit in diesen Bereichen besser zu koordinieren;

10.

fordert die Kommission auf, neue Möglichkeiten zu untersuchen, um noch verbleibende Hindernisse für die Vollendung des Binnenmarktes zu beseitigen, einschließlich der Möglichkeit der Einführung eines „Binnenmarkttests“ für alle vorgeschlagenen neuen EU-Rechtsvorschriften, um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt durch vorgeschlagene neue Maßnahmen nicht beeinträchtigt wird;

11.

ist der Auffassung, dass es zwischen dem Binnenmarktanzeiger und der alljährlich von der Kommission vorgenommenen Überprüfung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts bedeutende Überschneidungen gibt; legt deshalb der Kommission nahe, diese jährliche Überprüfung in einer stärker strategisch ausgerichteten Weise zu nutzen, indem sie sich auf die vertikalen Politikbereiche konzentriert, wodurch die qualitativen Analysen des Binnenmarktanzeigers verbessert werden könnten;

12.

fordert die Kommission auf, zusammen mit dem Binnenmarktanzeiger eine leserfreundlichere Pressemitteilung herauszugeben, um eine stärkere Sensibilisierung für die in ihm enthaltenen Ergebnisse zu bewirken und um den Druck auf die Mitgliedstaaten zu erhöhen, damit sie die korrekte und fristgerechte Umsetzung der Richtlinien sicherstellen;

Umsetzung

13.

begrüßt die Tatsache, dass das Ziel eines Umsetzungsdefizits von 1,0 % zum dritten Mal in Folge eingehalten wurde; fordert die neun Mitgliedstaaten, die dieses Ziel nicht erreicht haben, eindringlich auf, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um ihre Ergebnisse zu verbessern;

14.

ist der Ansicht, dass ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der fristgerechten und korrekten Umsetzung der Binnenmarktrichtlinien und der Qualität der ursprünglichen Rechtsvorschriften besteht; misst deshalb den Arbeiten im Vorfeld, einschließlich einer Verpflichtung zur Einhaltung der Grundsätze der besseren Rechtsetzung, einer umfassenden Absprache mit den Mitgliedstaaten über die Methoden der Um- und Durchsetzung, der Notwendigkeit eingehender Folgenabschätzungen und einer Analyse der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vor der Vorlage von Vorschlägen für neue Rechtsvorschriften, große Bedeutung bei;

15.

weist darauf hin, dass die Zahl der Richtlinien, die von einem oder mehreren Mitgliedstaaten nicht umgesetzt worden sind, nach wie vor zu hoch ist, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, gemeinsam darauf hinzuarbeiten, dass diese Zahl so rasch wie möglich verringert wird, wobei den Richtlinien Vorrang zukommen muss, deren Umsetzung seit zwei oder mehr Jahren überfällig ist;

16.

fordert die Kommission auf, auf ihrer Website ausführlichere Informationen über die Richtlinien zur Verfügung zu stellen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten noch nicht umgesetzt worden sind;

17.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, der Kommission Entsprechungstabellen mit ausführlichen Informationen über die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Richtlinien zur Verfügung zu stellen, damit sie eingehendere Informationen über die Qualität der Umsetzung bereitstellen kann; fordert ferner die Kommission auf, bewährte Verfahren für die fristgerechte und korrekte Umsetzung zu ermitteln und den Mitgliedstaaten zur Kenntnis zu bringen;

Anwendung

18.

ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten die wirksame Zusammenarbeit zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden, die an der Anwendung der Binnenmarktvorschriften beteiligt sind, intensivieren sollten, indem sie eine zuständige Instanz für die Binnenmarktkoordinierung innerhalb ihrer jeweiligen nationalen Verwaltungen gewährleisten und konsolidieren;

19.

fordert die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der bestehenden Gemeinschaftsprogramme und -netze regelmäßige Schulungen für Beamte und Justizbehörden auf nationaler und lokaler Ebene zu den Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt vorzusehen;

20.

teilt die Auffassung der Kommission, der zufolge die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass die von der Kommission eingerichteten grenzüberschreitend vernetzten elektronischen Informationssysteme (z. B. das Binnenmarkt-Informationssystem (IMI), das Schnellwarnsystem für gefährliche Non-Food-Produkte (RAPEX), das Schnellwarnsystem für Lebensmittel und Futtermittel (RASFF) oder das Netzwerk für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (CPC)) auch funktionsfähig sind, indem sie die dafür notwendigen Maßnahmen ergreifen, zu denen auch die Zuweisung von Mitteln gehört;

21.

fordert die Kommission auf, die Rechtsetzung für den Binnenmarkt als einen zirkulären Prozess zu betrachten, bei dem Ex-post-Bewertungen eine wichtige Rolle spielen und zur Prüfung der Frage dienen sollten, ob die Rechtsvorschriften der ursprünglichen Folgenabschätzung entsprechen bzw. über sie hinausgehen, und, falls nicht, wie die Rechtsvorschriften geändert oder neu gefasst werden sollten, um sicherzustellen, dass sie ihren ursprünglichen Zweck erfüllen;

Durchsetzung

22.

ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen um Aufklärung der Bürger und Unternehmen über ihre Rechte im Binnenmarkt verstärken sollten, damit diese ihre Rechte in der Praxis auch wahrnehmen können; fordert die Kommission auf, das Projekt der Binnenmarkt-Unterstützungsdienste, mit dem Unterstützungsdienste für Information, Beratung und Problemlösung rationalisiert und zugänglicher gemacht werden sollen, vorrangig abzuschließen;

23.

ist der Ansicht, dass die von der Kommission ins Internet gestellten Informationen zum Binnenmarkt umfangreich, aber zu zersplittert sind; fordert die Kommission auf, das Portal „Europa für Sie – Unternehmen“ („Your Europe – Business“) unter Mitwirkung des Enterprise Europe Network als elektronische zentrale Anlaufstelle („One-Stop-Shop“) für binnenmarktrelevante Unternehmensinformationen zu etablieren und zu stärken, um unnötige und kostspielige Parallelstrukturen zu vermeiden und mögliche Synergien, insbesondere im Hinblick auf das gemäß der Dienstleistungsrichtlinie (7) zu schaffende Informationsangebot, zu nutzen;

24.

weist auf die wesentliche Rolle des Enterprise Europe Network dabei hin, die Chancen des Binnenmarkts für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nutzbar zu machen; betont, dass bürokratische Auflagen wertvolle Ressourcen binden und damit eine stärkere Konzentration auf die Kernaufgabe des Enterprise Europe Network, maßgeschneiderte Unterstützung für KMU zu bieten, verhindern; fordert die Kommission auf, das Enterprise Europe Network noch stärker zur zielgerichteten Verteilung der Informationen heranzuziehen und den Bürokratieaufwand für die Netzwerkpartner zu reduzieren;

25.

ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommission die Leistungsfähigkeit der Problemlösungsmechanismen, insbesondere von SOLVIT, verbessern sollten, um wirksamere Rechtsbehelfe zu gewährleisten; betont, dass die Erfahrungen, die mit SOLVIT gewonnen wurden, in die Gestaltung der nationalen und der EU-Politik einfließen sollten, was gegebenenfalls zu strukturellen oder regelungstechnischen Veränderungen führen kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Netz von SOLVIT-Zentren durch die Zuweisung zusätzlicher finanzieller und personeller Ressourcen weiter auszubauen;

26.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die SOLVIT-Zentren und ihre kostenlosen Dienstleistungen zur Problemlösung stärker ins Blickfeld der europäischen Unternehmen und Bürger zu rücken;

*

* *

27.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 176 vom 7.7.2009, S. 17.

(2)  ABl. L 98 vom 16.4.2005, S. 47.

(3)  ABl. C 187 E vom 24.7.2008, S. 80.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0421.

(5)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0352.

(6)  Ratsdokument 13024/09.

(7)  Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36).


Mittwoch, 10. März 2010

22.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 349/30


Mittwoch, 10. März 2010
EU 2020 - Nachbereitung des informellen Treffens des Europäischen Rates vom 11. Februar 2010

P7_TA(2010)0053

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2010 zur EU-2020-Strategie

2010/C 349 E/05

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die informelle Tagung des Europäischen Rates vom 11. Februar 2010,

in Kenntnis der von der Kommission durchgeführten Konsultation der Öffentlichkeit zur Strategie „Europa 2020“ und deren Ergebnis (SEK(2010)0116),

in Kenntnis der Bewertung der Lissabon-Strategie durch die Kommission (SEK(2010)0114),

in Kenntnis des Dokuments des Europäischen Rates mit dem Titel „Sieben Schritte zur Erfüllung der europäischen Strategie für Wachstum und Arbeitsplätze“,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die EU-2020-Strategie dem wirtschaftlichen Wachstum und der Schaffung von Arbeitsplätzen dienen sollte, da der Rückgang des BIP um 4 %, der Rückgang der Industrieproduktion und die Arbeitslosigkeit von mehr als 23 Millionen Frauen und Männern eine menschliche und wirtschaftliche Katastrophe darstellen,

B.

in der Erwägung, dass nach der Lissabon-Strategie, die wegen einer schwachen Governance-Struktur, fehlender Rechenschaftspflicht, eines hochkomplexen Ziels mit zu vielen Vorgaben, zu viel Ehrgeiz und einem Mangel an Klarheit, Schwerpunkten und Transparenz nur ungenügend Wirkung entfalten konnte, der Vorschlag der Kommission für eine EU-2020-Strategie wegen der damit verbundenen Ziele und des entsprechenden Rechtsrahmens umso begrüßenswerter ist,

Allgemeines

1.

ist der Auffassung, dass die Strategie eine wirksame Reaktion auf die Wirtschafts- und Finanzkrise sein muss und der Konjunkturbelebung in der EU neuen Auftrieb und Kohärenz verleihen muss, indem alle einzelstaatlichen und europäischen Instrumente mobilisiert und koordiniert werden;

2.

begrüßt den Beschluss des Europäischen Rates, nachdem mit der vorherigen Lissabon-Strategie so viele europäische Vorgaben nicht erfüllt wurden, jetzt weniger Ziele festzulegen, die dafür klarer, realistischer und besser quantifizierbar sind;

Eine soziale Marktwirtschaft

3.

vertritt die Ansicht, dass eine nachhaltige hochwertige Vollbeschäftigung sowohl für Frauen als auch für Männer für die EU ein wichtiges Ziel ist, das nur erreicht werden kann, wenn die europäischen Organe und die Mitgliedstaaten die erforderlichen Reformen durchführen;

4.

stellt fest, dass die Arbeitslosigkeit ein Kernthema in der derzeitigen Diskussion im Zusammenhang mit der Krise darstellt; vertritt die Auffassung, dass die EU, um die hohe und wachsende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen, die ehrgeizige sozialpolitische Agenda der EU umsetzen muss, die Folgendes umfasst: Förderung einer längerer Lebensdauer und einer gesünderen Lebensweise, Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung, Erleichterung der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Fürsorgepflichten der Arbeitnehmer, Verhinderung von Schulabbrüchen, lebenslanges Lernen, Bekämpfung von Diskriminierung, Förderung der Gleichstellung der Geschlechter, der Chancengleichheit und der Arbeitnehmerrechte und Verbesserung der Arbeitsbedingungen; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Arbeitslosigkeit durch die Schaffung von mehr Ausbildungs- und Praktikantenstellen für Jugendliche anzugehen und sie dabei vor missbräuchlichen Beschäftigungspraktiken zu schützen;

5.

hebt hervor, dass die EU, um die hohe und wachsende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen, die ehrgeizige Sozialagenda der EU, eine starke Strategie zur Gleichstellung von Frauen und Männern und eine starke Integrationspolitik umsetzen muss;

6.

vertritt die Auffassung, dass die EU durch Umstrukturierung der Sozialversicherungssysteme und größere Flexibilität für die Arbeitgeber, in Kombination mit einem angemessenen Kurzzeitarbeitslosengeld und Unterstützung für den Wiedereinstieg in die Arbeitswelt, offene und auf Wettbewerb beruhende Arbeitsmärkte schaffen muss;

7.

fordert die EU auf, die Freizügigkeit für sämtliche Bürgerinnen und Bürger (Arbeitnehmer, Freiberufler, Unternehmer, Forscher, Studenten und Menschen im Ruhestand) zu erleichtern;

8.

fordert die EU auf, nach europäischen Lösungen zu suchen, um eine wissensbasierte Migration zu ermöglichen, eine Abwanderung qualifizierter Arbeitskräfte aus Europa zu verhindern sowie hohe Fachkompetenz und ein Netzwerk international führender Universitäten zu fördern; hierzu könnte die Verwirklichung der Freiheit des Wissens beitragen;

9.

bedauert, dass der landwirtschaftliche Sektor in den ursprünglichen Vorschlägen für die EU-2020-Strategie ungeachtet des Potenzials der Landwirtschaft, die größten Herausforderungen zu meistern, nicht erwähnt wird; ist davon überzeugt, dass die Land- und Forstwirtschaft mit dem richtigen Regelungsrahmen und angemessenen Haushaltsmitteln eine wichtige Rolle bei der europäischen Gesamtstrategie zur Erreichung des wirtschaftlichen Wiederaufschwungs und der Klimaziele spielen und gleichzeitig einen Beitrag zur europa- und weltweiten Ernährungssicherheit, zu Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen leisten können;

Starke europäische Governance für eine erfolgreiche EU- 2020-Strategie

10.

glaubt, dass die EU-2020-Strategie einen ehrgeizigeren, einheitlicheren und gezielteren Ansatz zur Überwindung der Wirtschaftskrise bieten sollte, damit sich überschneidende Strategien, wie die Strategie für nachhaltige Entwicklung und der Stabilitäts- und Wachstumspakt, kohärenter gestaltet werden können, um ein faires, nachhaltiges und wohlhabendes Europa aufzubauen;

11.

ist der Ansicht, dass das Scheitern der Lissabon-Strategie auf das unzureichende Engagement und die mangelnde Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der vereinbarten Aktionspläne sowie auf das Fehlen wirksamer Anreize und verbindlicher Instrumente auf EU-Ebene zurückzuführen ist;

12.

fordert den Europäischen Rat auf, die auf dem „Austausch bewährter Vorgehensweisen“ und dem „Gruppendruck“ basierende „Methode der offenen Koordinierung“ im Bereich der Wirtschaftspolitik aufzugeben; ermutigt die Kommission, alle maßgeblichen Artikel des Vertrags von Lissabon, wie die Artikel 121, 122, 136, 172, 173 und 194, zur Koordinierung der Wirtschaftreformen und der Aktionspläne der Mitgliedstaaten anzuwenden;

13.

fordert die Kommission auf, zur Verwirklichung des Binnenmarkts einen genauen Fortschrittsanzeiger für Hindernisse aufzustellen und Maßnahmen für die Beseitigung der wichtigsten Hemmnisse vorzuschlagen;

14.

fordert die Kommission auf, unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips neue Maßnahmen, wie Verordnungen und Richtlinien, sowie mögliche Sanktionen für Mitgliedstaaten, die die neue EU-2020-Strategie nicht umsetzen, bzw. Anreize für Mitgliedstaaten, die dies tun, vorzulegen;

15.

weist darauf hin, dass sowohl die Kommission als auch der Europäische Rat, die entscheidende Rolle des Europäischen Parlaments bei der EU-2020-Strategie betont haben, und sie daher die Vorrechte des Parlaments achten und ihm jährlich ihre politischen Empfehlungen vortragen sollten, bevor der Europäische Rat seine Beschlüsse fasst; fordert den Rat und die Kommission auf, die Schlüsselrolle des Parlaments bei der Umsetzung der EU-2020-Strategie anzuerkennen und eine interinstitutionelle Vereinbarung als einen demokratischen und echten Schritt nach vorn aufzusetzen und zu formalisieren, was auch die Zusage des Rates einschließen sollte, ohne vorherige förmliche Konsultation des Parlaments in den kommenden Jahren keine Änderungen an der Strategie zu beschließen;

16.

weist darauf hin, dass eine bessere Zusammenarbeit mit den nationalen Parlamenten und der Bürgergesellschaft erforderlich ist, und ist der Ansicht, dass der Druck auf die nationalen Verwaltungen, Ergebnisse zu zeitigen, durch die Einbindung von mehr Beteiligten erhöht werden kann;

17.

ist der Ansicht, dass die Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit der Kommission nationale Aktionspläne mit Höchst- und Mindestwerten für bestimmte makroökonomische Aspekte ihrer Volkswirtschaften erstellen sollten;

18.

stellt fest, dass der Europäische Rechnungshof die Ausführung des EU-Haushalts durch die Kommission und die Mitgliedstaaten kritisiert hat; empfiehlt der Kommission, da die Mitgliedstaaten selbst für die Verwaltung von 80 % des EU-Haushalts verantwortlich sind, mehr Druck auf diese auszuüben, damit sie Verantwortung für die ordnungsgemäße Verwendung dieser Haushaltsmittel übernehmen, und finanzielle Sanktionen in Erwägung zu ziehen, wenn Mitgliedstaaten sich weigern, zu kooperieren;

19.

vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten über den Einsatz von EU-Haushaltsmitteln zur Erreichung der EU-2020-Ziele Rechenschaft ablegen sollten und die Finanzierung aus EU-Haushaltsmitteln von einem ergebnisorientierten Ansatz und der Kompatibilität mit den Zielen der EU-2020-Strategie abhängig sein sollte;

Sicherung des Werts des Euro durch eine Stärkung der Finanzaufsicht

20.

betont, dass Haushaltskonsolidierung und Wirtschaftspolitik eng koordiniert und so gestaltet werden müssen, dass sie zu mehr Wachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen und künftig die Stabilität des Euros sichern; betont, dass die Mitgliedstaaten die Kriterien des Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakts einhalten müssen und dabei das Gleichgewicht zwischen Verringerung der einzelstaatlichen Defizite, Investitionen und Sozialausgaben wahren müssen;

21.

vertritt ferner die Ansicht, dass die Tatsache, dass es einigen Mitgliedstaaten in der Eurozone nicht gelungen ist, den Solidaritäts- und Wachstumspakt einzuhalten, die Notwendigkeit deutlich macht, die wirtschaftliche Koordinierung zwischen den Ländern innerhalb der WWU zu verbessern; vertritt die Auffassung, dass Probleme der Eurozone eine europäische Lösung erfordern, und bedauert das Fehlen eines Mechanismus zur Sicherung der Stabilität des Euro;

22.

stellt fest, dass spekulative Angriffe auf Länder mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten deren Probleme weiter verschärfen und es für sie sehr teuer wird, Darlehen aufzunehmen;

23.

betont, dass eine Europäische Finanzaufsichtsbehörde für die Überwachung auf Makro- und Mikroebene erforderlich ist, um künftig Krisen zu verhindern; betont, dass ein effizientes europäisches Bankensystem geschaffen werden muss, das die Realwirtschaft finanzieren kann und garantiert, dass Europa einer der führenden Finanzplätze und Wirtschaftsräume der Welt bleibt; unterstreicht, dass die Finanzaufsicht keine rein einzelstaatliche Angelegenheit bleiben kann, da die Märkte international und die Finanzinstitute grenzübergreifend tätig sind;

Erschließung des Potenzials des europäischen Binnenmarkts

24.

stellt fest, dass der Binnenmarkt erheblich zum Wohlstand in Europa beiträgt, und begrüßt die Tatsache, dass Mario Monti die Aufgabe übertragen wurde, neue und ausgewogene Ideen zur Ankurbelung des europäischen gemeinsamen Marktes zu präsentieren; vertritt die Auffassung, dass der Rat und die Kommission neue Vorschläge zur Vollendung des Binnenmarkts vorlegen sollten, da der Binnenmarkt ein Schlüsselbereich der EU-2020-Strategie ist;

25.

stellt fest, dass einige europäische Regierungen Wirtschaftsprotektionismus praktizieren, der die Gefahr birgt, 50 Jahre wirtschaftlicher Integration und Solidarität zunichte zu machen;

26.

weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass sie auf die Methode der verstärkten Zusammenarbeit zurückgreifen können, wenn Verhandlungen ins Stocken geraten sind;

27.

hält es für unerlässlich, den Energiebinnenmarkt zu vollenden, um wirtschaftliches Wachstum, die Nutzung erneuerbarer Energien und die Versorgung zu sichern; ist der Ansicht, dass nachhaltige, kohlenstoffarme Energiequellen einen erheblichen Anteil des Energiemixes der EU ausmachen sollten;

28.

ist der Auffassung, dass die europäische Industrie ihre Führungsrolle bei den Technologien für eine nachhaltigeWirtschaft und umweltfreundliche Mobilität nutzen sollte, indem sie ihr Exportpotenzial ausschöpft; vertritt die Auffassung, dass dies gleichzeitig die Ressourcenabhängigkeit verringern würde, und es leichter wäre, die erforderlichen 20-20-20-Ziele beim Klimawandel zu erreichen; betont jedoch, dass die Wirtschaft der EU über genügend Hightech-Rohstoffe verfügen muss, um dieses Ziel zu erreichen;

Förderung von KMU und Arbeitsplätzen

29.

vertritt die Ansicht, dass die Kommission größeren Nachdruck auf die Förderung und Unterstützung der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) hätte legen sollen, da die meisten Arbeitsplätze in diesem Sektor geschaffen werden und Innovation und technologischer Fortschritt eine entscheidende Rolle bei der Belebung der Wirtschaft spielen; glaubt, dass mehr Vorschläge zum Abbau der Bürokratie und zur Förderung innovativer Ideen erforderlich sind;

30.

betont, dass der „Small Business Act“ ein erster Schritt in die richtige Richtung ist, auf den aber noch ehrgeizigere Schritte folgen sollten; meint, dass KMU-freundlichen Rechtsvorschriften, der Förderung des Unternehmertums und dem besseren Zugang zu Finanzierungsmöglichkeiten Vorrang eingeräumt werden sollte;

31.

betont, dass eine erfolgreiche EU-2020-Strategie auf die Förderung von KMU und Arbeitsplätzen nicht nur in den Bereichen Handel und Dienstleistungen ausgerichtet sein sollte, sondern auch in der Industrie und im landwirtschaftlichen Sektor, da diese Branchen für unsere künftige Wirtschaft von zentraler Bedeutung sind;

32.

vertritt die Auffassung, dass bei einer alternden Bevölkerung in Europa Maßnahmen für lebenslanges Lernen und ein flexibles Renteneintrittsalter (wenn der Arbeitnehmer dies wünscht) erforderlich sind, damit genügend Menschen auf dem Arbeitsmarkt verbleiben und eine bessere soziale Eingliederung gewährleistet ist; ist der Meinung, dass das Beschäftigungspotenzial von älteren Menschen und Arbeitnehmern mit Behinderungen oft vernachlässigt wird, und erwartet Vorschläge zur besseren Nutzung dieses Potenzials; fordert außerdem die Kommission auf, eine Strategie zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit vorzulegen;

Ein Haushaltplan für intelligentes, umfassendes und nachhaltiges Wachstum als Priorität für das 21. Jahrhundert

33.

vertritt die Auffassung, dass der derzeitige Haushalt den finanziellen Anforderungen zur Bewältigung der Herausforderungen des 21. Jahrhunderts nicht gebührend Rechnung trägt; fordert die Kommission auf, einen ehrgeizigen Vorschlag vorzulegen, wie die EU-2020-Strategie zum Erfolg geführt werden kann;

34.

fordert die Kommission auf, das in der Lissabon-Strategie festgeschriebene Ziel, 3 % des BIP für FuE auszugeben, in der neuen Strategie sowohl für den EU-Haushalt als auch für die nationalen Haushalte beizubehalten; fordert die Kommission auf, einen Vorschlag vorzulegen, wie die Forschung in Europa durch die Straffung bestehender Strukturen, den Abbau von Bürokratie und die Schaffung eines für Forschung und Innovation günstigeren Investitionsklimas sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor effizienter gestaltet werden kann; vertritt die Ansicht, dass es, um ein funktionierendes Wissensdreieck zu verwirklichen, unabdingbar ist, die Bildung zu verbessern und Innovationssysteme besser zu strukturieren und effizienter zu gestalten, wobei gleichzeitig die Schlüsseltechnologien zu unterstützen sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, mögliche Synergien zwischen den Finanzmitteln für die Kohäsionspolitik und jenen für FuE besser auszuschöpfen;

35.

ist der Meinung, dass die Europäische Investitionsbank und die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung bei der Förderung von Investitionen in Infrastrukturen, umweltfreundliche Technologien, Innovation und KMU eine größere Rolle spielen sollten;

36.

betont, dass Innovation mit besserer Bildung anfängt, und fordert die Kommission auf, neue Partnerschaften zwischen Wirtschaft, Wissenschaft und Hochschulforschung anzuregen;

37.

fordert einen breiten Ansatz bei der künftigen EU-Innovationspolitik; vertritt die Auffassung, dass Schlüsseltechnologien angemessen finanziert werden sollten, um Europa in diesen Bereichen weltweit führend zu machen;

38.

ist der Ansicht, dass der Verkehrssektor bei der Verwirklichung des in der 2020-Strategie vorgesehenen „grünen Wachstums“ eine maßgebliche Rolle spielen kann und wesentlich zum Wirtschaftswachstum beiträgt, das für die Umsetzung der EU-2020-Strategie erforderlich ist; vertritt die Auffassung, dass in diesem Zusammenhang eine Kombination verschiedener Maßnahmen zum Tragen kommen muss, wie etwa Energiemix, Preisbildungsmaßnahmen und ein realistischer Ansatz in Bezug auf die Internalisierung externer Kosten, und dass für diese Maßnahmen klarere und realistischere Ziele zu setzen sind, die regelmäßig überprüft werden sollten;

39.

weist darauf hin, dass der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt ein Stützpfeiler des europäischen Aufbauwerks ist, der derzeit durch die Auswirkungen der Wirtschaftskrise ins Wanken gerät; sieht in der EU-2020-Strategie eine historische Chance, den europäischen Zusammenhalt zu erhalten und zu stärken, insbesondere mithilfe einer transparenten, vereinfachten und klugen Kohäsionspolitik, die gegen jeden Versuch der Renationalisierung gefeit ist, sowie eines langfristigen nachhaltigen Finanzierungsplans für die Transeuropäischen Netz und des freien und gleichen Zugangs zu IKT und Breitbanddiensten, damit Menschen, insbesondere Jugendliche, moderne Kommunikationstechniken auf eine einfache und zugleich kritische Art und Weise nutzen können;

40.

hält die Industriepolitik für sehr wichtig, um den Übergang zu einer nachhaltigen Wirtschaft zu erleichtern; ist der Meinung, dass die EU Innovationen zur Entwicklung ökologischer Produktionsverfahren fördern sollte, und gegebenenfalls einen befristeten Ausgleich für die Ökologisierung der europäischen Industrie im Kontext der globalen Märkte zulassen sollte;

41.

ist der Ansicht, dass die EU Wirtschaftsprojekte von größerem Umfang in Angriff nehmen sollte, wie ein wahrhaft europäisches Energienetz, die Vollendung des Galileo-Projekts, die umfassenden Anwendung grüner Technologien, einschließlich einer systematischen Renovierung des Gebäudebestands der EU, die Online-Gesundheitsfürsorge sowie die Verbesserung und Aktualisierung der Infrastruktur für Informations- und Kommunikationstechnologien;

42.

weist darauf hin, dass diese Entschließung nur ein erster Schritt ist und es rechtzeitig zum Gipfel im Juni eine detailliertere Entschließung zu Engpässen, Problemen und Vorzeigeprojekten vorlegen wird;

*

* *

43.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat und der Kommission zu übermitteln.


22.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 349/34


Mittwoch, 10. März 2010
Umsetzung der Goldstone-Empfehlungen zu Israel/Palestina

P7_TA(2010)0054

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2010 zur Umsetzung der Goldstone-Empfehlungen zu Israel/Palästina

2010/C 349 E/06

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundwerte der Europäischen Union: Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und Wahrung der Menschenrechte,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

unter Hinweis auf die Genfer Konventionen,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Nahen Osten,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Dezember 2009 zum Friedensprozess im Nahen Osten,

unter Hinweis auf den Bericht der UN-Erkundungsmission zum Gaza-Konflikt,

unter Hinweis auf die Resolution 64/10 der UN-Generalversammlung,

unter Hinweis auf den Bericht des UN-Generalsekretärs vom 5. Februar 2010 an die UN-Generalversammlung,

unter Hinweis auf die Resolution der UN-Generalversammlung vom 26. Februar 2010,

unter Hinweis darauf, dass die Hamas von der Europäischen Union als terroristische Vereinigung eingestuft wird,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der bewaffnete Konflikt in Gaza vom 27. Dezember 2008 bis zum 18. Januar 2009 mehr als 1 400 Palästinenser und 13 Israelis das Leben gekostet und zu verheerenden Schäden an der Zivilinfrastruktur geführt hat,

B.

in der Erwägung, dass alle Seiten in der Resolution 64/10 der UN-Generalversammlung vom 5. November 2009 aufgefordert werden, unabhängige, glaubwürdige und den einschlägigen internationalen Normen entsprechende Ermittlungen durchzuführen,

C.

in der Erwägung, dass der UN-Generalsekretär am 3. Dezember 2009 alle Seiten auf die einschlägigen Bestimmungen der Resolution 64/10 der UN-Generalversammlung hingewiesen und dazu aufgefordert hat, innerhalb von drei Monaten in schriftlicher Form darzulegen, welche Schritte sie gegebenenfalls unternommen haben oder im Begriff zu unternehmen sind,

D.

in der Erwägung, dass der UN-Generalsekretär die Seiten in seiner Erklärung vom 4. Februar 2010 aufgerufen hat, in ihrem Verantwortungsbereich glaubwürdige Ermittlungen zum Gaza-Konflikt durchzuführen,

E.

in der Erwägung, dass sowohl die israelische als auch die palästinensische Seite in der Resolution der UN-Generalversammlung vom 26. Februar 2010 nochmals zur Durchführung glaubwürdiger Ermittlungen sowie zur Einreichung weiterer Berichte innerhalb von fünf Monaten aufgefordert werden,

F.

in der Erwägung, dass das Vorgehen der Europäischen Union auf der internationalen Bühne an der strikten Einhaltung der Grundsätze und Ziele der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts ausgerichtet sein muss; unter Hinweis darauf, dass Staaten durch das Völkerrecht verpflichtet sind, das humanitäre Völkerrecht zu achten, zu schützen und dessen Einhaltung zu gewährleisten,

G.

in der Erwägung, dass die israelische Regierung eigenen Darstellungen zufolge in 150 Fällen Ermittlungen zu Vorkommnissen während der Militäroperation in Gaza durchführt,

H.

in der Erwägung, dass die palästinensischen Behörden am 25. Januar 2010 einen unabhängigen Untersuchungsausschuss eingesetzt haben,

I.

in der Erwägung, dass sich die humanitäre Krise im Gazastreifen durch die Abriegelung, die gegen das humanitäre Völkerrecht verstößt, weiter zugespitzt hat,

1.

betont noch einmal, dass im Nahen Osten, und insbesondere zwischen Israelis und Palästinensern, ein gerechter und dauerhafter Frieden erreicht werden muss; unterstreicht, dass die Einhaltung des humanitären Völkerrechts und internationaler Menschenrechtsnormen durch alle Seiten und unter allen Umständen sowie vertrauensbildende Maßnahmen zwischen Israelis und Palästinensern wesentliche Voraussetzungen für einen Friedensprozess sind, in dessen Folge zwei in Frieden und Sicherheit koexistierende Staaten entstehen;

2.

fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Mitgliedstaaten noch einmal auf, darauf hinzuarbeiten, dass die EU einen entschiedenen gemeinsamen Standpunkt zu den Maßnahmen infolge des Berichts der von Richter Goldstone geleiteten UN-Erkundungsmission zum Konflikt in Gaza und im südlichen Israel vertritt, und öffentlich dafür einzutreten, dass die Empfehlungen des Berichts umgesetzt werden und Verantwortung für alle Verstöße gegen das Völkerrecht, auch für zur Last gelegte Kriegsverbrechen, übernommen wird;

3.

fordert beide Seiten nachdrücklich dazu auf, innerhalb von fünf Monaten Ermittlungen durchzuführen, die in Einklang mit den Resolutionen der UN-Generalversammlung vom 5. November 2009 und 26. Februar 2010 den internationalen Normen in Bezug auf Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Transparenz, zeitliche Nähe und Wirksamkeit entsprechen; betont, dass die Einhaltung internationaler Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts durch alle Seiten und unter allen Umständen eine wesentliche Voraussetzung für die Erreichung eines gerechten und dauerhaften Friedens im Nahen Osten ist;

4.

fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Mitgliedstaaten erneut auf, die Umsetzung der Empfehlungen des Goldstone-Berichts aktiv zu überwachen, indem sie die Außenstellen der EU und in diesem Bereich tätige nichtstaatliche Organisationen konsultieren; fordert, dass die Empfehlungen und die damit zusammenhängenden Bemerkungen in die Dialoge der EU mit beiden Seiten sowie in multilateralen Foren einfließen;

5.

fordert die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf, die Ergebnisse der Ermittlungen aller Seiten zu bewerten und ihm über diese Bewertungen Bericht zu erstatten;

6.

begrüßt die Bemühungen der UN-Generalversammlung, die darauf gerichtet sind, dafür zu sorgen, dass Verantwortung für alle Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht und internationale Menschenrechtsnormen während des Konflikts in Gaza übernommen wird, und bestärkt die Generalversammlung darin, diese Bemühungen fortzusetzen;

7.

betont, dass die Wahrung der Rechtsstaatlichkeit sowohl innerhalb der Europäischen Union als auch im Rahmen der Beziehungen der EU zu Drittländern und Vertragsparteien einen Grundwert darstellt; hebt darüber hinaus hervor, dass es aufgrund der Verantwortung und im Interesse der Glaubwürdigkeit der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten notwendig ist, diese Ermittlungen umfassend zu überwachen;

8.

fordert die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten dringend dazu auf, den Ergebnissen Rechnung zu tragen, die bei den Ermittlungen infolge des Goldstone-Berichts und bei der Umsetzung der Empfehlungen an alle in diesem Bericht genannten Seiten erzielt werden;

9.

betont, dass staatliche Behörden und nichtstaatliche Organisationen bei den Ermittlungen infolge des Goldstone-Berichts und der Umsetzung der Empfehlungen dieses Berichts durch alle Seiten zusammenarbeiten müssen; ist besorgt über den Druck, der auf nichtstaatliche Organisationen ausgeübt wird, die an der Erstellung des Goldstone-Berichts und den infolge des Berichts durchgeführten Ermittlungen beteiligt waren, und fordert die entsprechenden staatlichen Stellen auf allen Seiten auf, jegliche Einschränkung der Arbeit dieser Organisationen zu unterlassen;

10.

nimmt die aufgrund der Abriegelung des Gebiets anhaltende Not der Menschen in Gaza zur Kenntnis, und begrüßt die Forderung des Rates vom 8. Dezember 2009 nach einer sofortigen, durchgehenden und bedingungslosen Öffnung der Grenzübergänge zu Gaza;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Mitgliedstaaten, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem UN-Generalsekretär, dem Nahost-Quartett, dem Sondergesandten des Nahost-Quartetts, der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer, der israelischen Regierung und der Knesset, dem Präsidenten der Palästinensischen Autonomiebehörde und dem Palästinensischen Legislativrat zu übermitteln.


22.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 349/37


Mittwoch, 10. März 2010
Situation der Zivilgesellschaft und der nationalen Minderheiten in Belarus

P7_TA(2010)0055

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2010 zur Lage der Zivilgesellschaft und der nationalen Minderheiten in Belarus

2010/C 349 E/07

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage in Belarus, insbesondere seine Entschließung vom 17. Dezember 2009 (1),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom 17. November 2009 zu Belarus, mit denen die Visumsperre für hohe belarussische Amtsträger – Präsident Alexander Lukaschenko eingeschlossen – weiterhin ausgesetzt wird und die restriktiven Maßnahmen bis Oktober 2010 verlängert werden,

unter Hinweis auf das Ergebnis der 2996. Tagung des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ vom 22. Februar 2010 und auf die Erklärung der Hohen Vertreterin, Baroness Catherine Ashton, zur Lage des Bundes der Polen in Belarus vom 16. Februar 2010,

in Kenntnis der Erklärung, die der Europäische Rat am 19. März 2009 zur Östlichen Partnerschaft abgegeben hat, und der Gemeinsamen Erklärung, die auf dem Gipfeltreffen der Östlichen Partnerschaft am 7. Mai 2009 in Prag abgegeben wurde,

unter Hinweis auf das Rahmenübereinkommen des Europarates vom 1. Februar 1995 zum Schutz nationaler Minderheiten,

unter Hinweis auf die Grundsätze und Normen des Völkerrechts bezüglich der Rechte nationaler Minderheiten, insbesondere jene, die in den internationalen Übereinkommen über die Menschenrechte, wie der Schlussakte von Helsinki vom 1. August 1975 (Teil 1.VII), dem Dokument des Kopenhagener Treffens der Konferenz über die Menschliche Dimension der KSZE vom 29. Juni 1990 und der Charta von Paris für ein neues Europa vom 21. November 1990 enthalten sind,

unter Hinweis auf seine Aussprache zu Belarus vom 24. Februar 2010 und den Besuch einer Ad-hoc-Delegation des Europäischen Parlaments in Belarus vom 25. bis 27. Februar 2010 und deren Erkenntnisse,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass in Belarus am 15. Februar 2010 40 Aktivisten, hauptsächlich Mitglieder des Bundes der Polen in Belarus (ZPB), festgenommen wurden, darunter auch Andżelika Borys (Vorsitzende des ZPB), Igor Bancer (Sprecher des ZPB), Mieczysław Jaśkiewicz (stellvertretender Vorsitzender), Andrzej Poczobut (Vorsitzender des ZPB-Aufsichtsrates) und Anatol Labiedźka, Vorsitzender der oppositionellen Vereinigten Bürgerpartei in Belarus, um sie an der Teilnahme an der Gerichtsverhandlung über das Polnische Haus in Iwjanez zu hindern, und in der Erwägung, dass die Aktivisten bis zum 20. Februar ausnahmslos freigelassen wurden,

B.

in der Erwägung, dass der ZPB, zu dessen Vorsitzender Andżelika Borys zweimal (2005 und 2009) demokratisch gewählt worden ist, von staatlicher Seite nicht anerkannt wird und seit 2005 regelmäßig Drangsalierungen und Verfolgungen ausgesetzt ist, sowie in der Erwägung, dass seine Mitglieder immer wieder rechtswidriger Betätigung beschuldigt und strafrechtlich belangt werden,

C.

in der Erwägung, dass die belarussischen Behörden 2005 in Grodno und 2010 in Iwanjez die Polizei gegen ZPB-Mitglieder eingesetzt haben,

D.

in der Erwägung, dass die belarussischen Behörden Vertreter des ZPB, die vor Gericht als Zeugen für Teresa Sobol, die Vorsitzende des ZPB-Regionalverbands in Iwanjez, erscheinen sollten, an der Teilnahme an dem Prozess gehindert haben,

E.

in der Erwägung, dass die Diskriminierung des von Andżelika Borys geleiteten Bundes der Polen, der die größte in Belarus tätige nichtstaatliche Organisation ist, für den allgemeinen Umgang mit der Zivilgesellschaft und der demokratischen Opposition in Belarus symptomatisch ist,

F.

in der Erwägung, dass das in Grodno ansässige und von Andżelika Borys geleitete Unternehmen Polonica, die einzige Geldquelle des ZPB, wegen angeblicher Steuervergehen mit einer Geldbuße von 71 Millionen Rubel belegt wurde und nun von Insolvenz bedroht ist,

G.

in der Erwägung, dass die belarussischen Staatsorgane Stanisław Siemaszko als rechtmäßiges Oberhaupt des Bundes der Polen betrachten und der Organisation unter seiner Führung, die von der polnischen Volksgruppe als unrechtmäßig angesehen wird, Unterstützung zugesagt haben,

H.

in der Erwägung, dass Vertreter der EU-Organe, darunter Jerzy Buzek, der Präsident des Europäischen Parlaments, Baroness Ashton, die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission, und Cecilia Malmström, für Inneres zuständiges Mitglied der Kommission, sowie das polnische Parlament und das französische Außenministerium angesichts des jüngsten Vorgehens der belarussischen Behörden gegen den ZPB Besorgnis geäußert und den Polizeieinsatz gegen seine Mitglieder verurteilt haben,

I.

in der Erwägung, dass die belarussischen Behörden mit diesem Vorgehen gegen die Normen des Völkerrechts in Bezug auf den Schutz von nationalen Minderheiten verstoßen, wie sie unter anderem im Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten vom 1. Februar 1995 verankert sind, wobei Belarus seine Maßnahmen gegen die Mitglieder dieser Organisation weiter verschärft hat,

J.

in der Erwägung, dass es in Absatz 1 der Gemeinsamen Erklärung zur Östlichen Partnerschaft, zu deren Unterzeichnern Belarus zählt, heißt: „Die Teilnehmer des Prager Gipfeltreffens kommen überein, dass die Östliche Partnerschaft auf dem Bekenntnis zu den Grundsätzen des Völkerrechts und den Grundwerten, einschließlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten […] beruhen wird“,

K.

in der Erwägung, dass der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 17. November 2009 anerkennt, dass sich neue Möglichkeiten für einen Dialog und eine vertiefte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Belarus mit dem Ziel eröffnen, echte Fortschritte auf dem Weg zur Demokratie und zur Achtung der Menschenrechte zu fördern, und seine Bereitschaft bekräftigt, die Beziehungen der Europäischen Union zu Belarus zu vertiefen, sofern Belarus weitere Fortschritte auf dem Weg zu Demokratie, Achtung der Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit macht, sowie das Land dabei zu unterstützen, diese Ziele zu erreichen,

1.

zeigt sich ernsthaft besorgt über die jüngsten Menschenrechtsverletzungen in der Republik Belarus, die sich gegen Vertreter der Zivilgesellschaft und insbesondere gegen Mitglieder des Bundes der Polen richten, und bekundet seine Solidarität mit jenen Bürgern, denen es verwehrt wird, ihre bürgerlichen Rechte uneingeschränkt wahrzunehmen;

2.

verurteilt den Einsatz der Polizei und die rechtlichen Schritte, die gegen den Bund der Polen unternommen werden, sowie jegliche Versuche der belarussischen Behörden, der polnischen Volksgruppe eine neue Führung vorzugeben; fordert die belarussischen Behörden auf, den Bund der Polen in Belarus (ZPB) unter dem Vorsitz von Andżelika Borys wieder zuzulassen und dafür Sorge zu tragen, dass der Organisation ihr Eigentum unverzüglich zurückerstattet wird;

3.

bekräftigt sein Interesse an einem offenen, strukturierten Dialog mit Belarus, unter der Voraussetzung, dass die Demokratisierung des politischen Systems in Belarus zu konkreten Ergebnissen führt und die Menschenrechte sowie die Rechtsstaatlichkeit geachtet werden;

4.

fordert Belarus nachdrücklich auf, im Hinblick auf den Schutz und die Förderung von Minderheitenrechten seinen Verpflichtungen im Rahmen der OSZE und des Völkerrechts nachzukommen; fordert die Behörden gleichzeitig auf, die Voraussetzungen für eine funktionierende Zivilgesellschaft insbesondere in Bezug auf die Meinungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit, die Situation unabhängiger Medien, einschließlich des Zugangs zum Internet, und die Registrierung nichtstaatlicher Organisationen mit Blick auf die Vorbereitung und Durchführung freier und fairer Kommunalwahlen am 25. April 2010 zu verbessern;

5.

bekräftigt seine im Rahmen der jüngsten Entschließungen, insbesondere vom 15. Januar und 17. Dezember 2009, geäußerte Forderung, das Recht auf freie Meinungsäußerung, Vereinigungsfreiheit und Religionsfreiheit zu gewährleisten und sicherzustellen, dass politische Parteien wie die Belarussische Christdemokratische Partei (BDC) zugelassen werden, sowie günstige Bedingungen für die Tätigkeit zivilgesellschaftlicher Einrichtungen, nichtstaatlicher Organisationen (wie des Menschenrechtszentrums „Viasna“) und unabhängiger Medien in Belarus zu schaffen;

6.

fordert die belarussischen Behörden dringend auf, politische Aktivisten wie Andrei Bandarenko und Gefangene aus Gewissensgründen wie Iwan Michailau und Aristyom Dubski freizulassen, die restriktiven Maßnahmen gegen zivilgesellschaftlich engagierte Personen wie Taciana Schaputka, eine Teilnehmerin am Forum der Zivilgesellschaft im Rahmen der Östlichen Partnerschaft, aufzuheben und von Maßnahmen abzusehen, mit denen Inhalte belarussischer Websites beeinflusst werden sollen;

7.

betont, dass der Dialog der EU mit Belarus von beiderseitigem Nutzen sein kann, und ist der Überzeugung, dass Belarus darin unterstützt werden kann, den größtmöglichen Nutzen aus der Östlichen Partnerschaft zu ziehen, insbesondere im Hinblick auf die optimale Nutzung der im Rahmen dieses Programms zugeteilten Mittel für Projekte in den Bereichen Infrastruktur, Energie und Gesellschaft und die Anwendung anderer Instrumente und politischer Maßnahmen der EU, sofern die belarussischen Behörden sich zu einem tatsächlichen Wandel im Bereich der Freiheiten, der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit sowie der Achtung der Menschenrechte und insbesondere der Rechte nationaler Minderheiten verpflichten;

8.

weist darauf hin, dass die Europäische Union sich für eine Annäherung an Belarus bereits sehr offen gezeigt hat, was auch in der Aufnahme von Belarus in die Östliche Partnerschaft zum Ausdruck kommt; weist darauf hin, dass der Erfolg dieser Annäherung von Schritten zur Demokratisierung und zur Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Minderheitenrechte durch die Regierung von Belarus abhängt;

9.

weist darauf hin, dass Belarus unter der Voraussetzung, dass die entsprechenden staatlichen Stellen den grundlegenden Kriterien in Bezug auf Menschenrechte und Demokratie Folge leisten, von Folgendem profitieren wird:

dem Abschluss und der Ratifizierung des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und Belarus,

der wirksamen Nutzung von EU-Finanzierungsinstrumenten wie der Europäischen Investitionsbank (EIB) und dem Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument (ENPI),

der Fortführung der Finanzierung von Projekten in Belarus mit Beteiligung staatlicher Stellen durch die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE),

dem erneuten Zugang für Belarus zum Allgemeinen Präferenzsystems der EU (APS+),

einer weiteren Tranche des Stabilisierungsdarlehens des Internationalen Währungsfonds (IWF),

der Wiederaufnahme der Verhandlungen über den Beitritt von Belarus zur WTO,

der Unterstützung für die Fortführung des OECD-Programms für Belarus;

10.

misst der Liberalisierung des politischen und zivilgesellschaftlichen Lebens in Belarus große Bedeutung bei und betont, dass weitere Menschenrechtsverletzungen und Verstöße gegen rechtsstaatliche Prinzipien in Belarus zu einer Überprüfung der Haltung der EU gegenüber Belarus führen könnten, einschließlich der erneuten Verhängung der Sanktionen;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Parlamentarischen Versammlungen der OSZE und des Europarates, dem Sekretariat der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten sowie dem Parlament und der Regierung von Belarus zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2009)0117.


22.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 349/40


Mittwoch, 10. März 2010
Besteuerung von Finanzgeschäften

P7_TA(2010)0056

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2010 zu dem Thema „Steuern auf Finanzgeschäfte – praktische Umsetzung“

2010/C 349 E/08

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. April 2009 zum G20-Gipfeltreffen vom 2. April 2009 in London (1),

unter Hinweis auf die Erklärung der Staats- und Regierungschefs nach dem Gipfeltreffen der Gruppe der 20 (G20) vom 24. und 25. September 2009 in Pittsburgh,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Oktober 2009 zum Gipfeltreffen der G20 am 24. und 25. September 2009 in Pittsburgh (2),

unter Hinweis auf das Kommuniqué des G20-Treffens der Finanzminister und Gouverneure der Zentralbanken vom 7. November 2009 in St. Andrews,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 10.-11. Dezember 2009, insbesondere auf deren Nummer 15,

unter Hinweis auf die Erklärung von Präsident Barroso vor dem Europäischen Parlament vom 15. Dezember 2009,

unter Hinweis auf das Schreiben des schwedischen Finanzministers an den Ratsvorsitz vom 18. Januar 2010 über die Einführung einer Stabilitätsabgabe in den Mitgliedstaaten,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (3),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem hinsichtlich der Behandlung von Versicherungs- und Finanzdienstleistungen (KOM(2007)0747),

unter Hinweis auf die Anfrage vom 24. Februar 2010 an die Kommission über Steuern und Finanzgeschäfte (O-0025/2010 – B7-0019/2010),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das Parlament die auf G20-Ebene im Anschluss an das Gipfeltreffen in Pittsburgh vom September 2009 eingeleitete Untersuchungstätigkeit im Hinblick auf einen internationalen Rahmen für die Besteuerung von Finanzgeschäften begrüßt hat,

B.

in der Erwägung, dass das Parlament rasche Fortschritte gefordert hat, um zu gewährleisten, dass der Finanzsektor in fairer Weise zur Erholung und Entwicklung der Wirtschaft beiträgt, zumal erhebliche Kosten und die Folgen der Finanzkrise von der Realwirtschaft, den Steuerzahlern, den Verbrauchern, den öffentlichen Diensten und der gesamten Gesellschaft getragen werden,

C.

in der Erwägung, das der Europäische Rat betont hat, wie wichtig es ist, den „Wirtschafts- und Sozialvertrag“ zwischen Finanzinstituten und der Gesellschaft, für die sie Dienstleistungen erbringen, zu erneuern und zu gewährleisten, dass der Allgemeinheit in guten Zeiten Vorteile erwachsen und dass sie vor Risiken geschützt ist, in der Erwägung, dass der Europäische Rat in diesem Zusammenhang dem IWF nahegelegt hat, die Gesamtpalette der Optionen, einschließlich einer globalen Steuer auf Finanzgeschäfte, bei seiner Überprüfung zu berücksichtigen, und in der Erwägung, dass der Europäische Rat vor diesem Hintergrund den Rat und die Kommission zudem aufgefordert hat, die wichtigsten Grundsätze festzulegen, die bei neuen weltweiten Vereinbarungen eingehalten werden müssen,

D.

in der Erwägung, dass mehrere Mitgliedstaaten eine Steuer auf Finanzgeschäfte gefordert haben,

E.

in der Erwägung, dass die neuen Regulierungsinitiativen wie Maßnahmen gegen Steueroasen, Beseitigung von durch bilanzexterne Finanzierung entstandenen Schlupflöchern, Anforderungen an den Börsenhandel und Verwendung von Transaktionsregistern für die Registrierung von Derivaten den Kontext für politische Maßnahmen in diesem Bereich eindeutig verändert haben,

F.

in der Erwägung, dass die Kommission im Anschluss an Fragen, die in der Sitzung des Ausschusses für Wirtschaft und Währung mit dem für Steuerpolitik zuständigen Kommissionsmitglied vom 6. Oktober 2009 aufgeworfen wurden, derzeit an Ideen für „innovative Finanzierung“ vor dem Hintergrund der globalen Herausforderungen arbeitet, wozu auch Steuern auf Finanzgeschäfte gehören, um zu einem geeigneten Zeitpunkt Vorschläge zu unterbreiten, was von Präsident Barroso in seiner Erklärung vor dem Parlament vom 15. Dezember 2009 bestätigt wurde,

G.

in der Erwägung, dass der IWF zurzeit Meinungen der Öffentlichkeit zum Thema der Besteuerung des Finanzsektors einholt, was Teil der beim G20-Gipfeltreffen vom 24. und 25. September 2009 in Pittsburgh erhobenen Forderung ist,

H.

in der Erwägung, dass es Steuern und Abgaben auf Finanzgeschäfte in unterschiedlichen Formen in den Mitgliedstaaten gibt, dass diese nationalen Steuern und Abgaben normalerweise nur auf ausgewählte Sachanlagen erhoben werden und dass Belgien und Frankreich auf nationaler Ebene ein Gesetz über eine Steuer auf Devisengeschäfte erlassen haben, das jedoch nur dann in Kraft treten soll, wenn es auf EU-Ebene umgesetzt wird,

I.

in der Erwägung, dass indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital, wie die Gesellschaftssteuer, die Wertpapiersteuer und die Steuer auf Umstrukturierungen, anders als andere Besteuerungsformen Ursache von Diskriminierungen, Doppelbesteuerungen und Unterschiedlichkeiten, die den freien Kapitalverkehr behindern, sind,

J.

in der Erwägung, dass der Umfang von Finanzgeschäften verglichen mit dem Handelsvolumen bei Gütern und Dienstleistungen im letzten Jahrzehnt enorm und rasch gestiegen ist, was unter anderem durch den schnell wachsenden Markt für Derivate erklärt werden kann,

K.

in der Erwägung, dass die Staats- und Regierungschefs der G20 eine kollektive Verantwortung haben, die sozialen Auswirkungen der Krise abzufedern, und zwar in ihren Staaten und in Entwicklungsländern, die von den indirekten Auswirkungen der Krise besonders hart getroffen wurden und dass eine Steuer dazu beitragen würde, die von der Krise verursachten Kosten zu decken,

1.

ist der Ansicht, dass sich die Europäische Union auf eine gemeinsame Haltung im internationalen Rahmen der G20-Treffen einigen sollte, was die Optionen betrifft, wie der Finanzsektor einen fairen und spürbaren Beitrag leisten sollte, um die Lasten zu schultern, die er der Realwirtschaft aufgebürdet hat, oder die mit dem Eingreifen von Regierungen, um das Bankensystem zu stabilisieren, verbunden sind; ist der Auffassung, dass die EU parallel zu und in Einklang mit der Arbeit der G20 ihre eigene Strategie im Hinblick auf die Palette möglicher Handlungsoptionen entwickeln sollte;

2.

ist im Hinblick auf eine kohärente EU-Position, die auf einer objektiven Analyse beruht, der Ansicht, dass die Kommission rechtzeitig vor dem nächsten G20-Gipfel eine Abschätzung der Auswirkungen der globalen Steuer auf Finanzgeschäfte unter Ermittlung ihrer Vor- und Nachteile ausarbeiten sollte;

3.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, in ihrer Bewertung die folgenden Aspekte sorgfältig zu berücksichtigen:

a)

frühere Erfahrungen mit Steuern auf Finanzgeschäfte, insbesondere in Bezug auf Steuerflucht und Abwanderung von Kapital- oder Dienstleistungen an alternative Standorte, insbesondere die Auswirkung solcher Steuern auf einzelne Investoren und KMU;

b)

die Vor- und Nachteile der Einführung von Steuern auf Finanzgeschäfte allein in der Europäischen Union verglichen mit ihrer Einführung weltweit und verglichen mit der derzeitigen Situation;

c)

das Potenzial, nennenswerte Einkünfte zu generieren, verglichen mit anderen Steuerquellen, Erhebungskosten und Aufteilung der Einkünfte unter die Länder;

d)

die Tatsache, dass bei der Bewertung potenzieller Einkünfte aus Steuern auf Finanzgeschäfte auf globaler oder auf europäischer Ebene unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten berücksichtigt werden sollten, während die Steigerung der Transaktionskosten in allen möglicherweise betroffenen Märkten (Geschäfte über organisierte Börsen, im Freiverkehr getätigte Geschäfte) und für den Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) und für Geschäfte zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) zu beziffern ist;

e)

die Tatsache, dass in der Bewertung auch das Potenzial der einzelnen Optionen, sowohl das Preisniveau als auch die Stabilität kurz- und langfristig zu beeinträchtigen, wie auch Finanzgeschäfte und Liquidität berücksichtigt werden sollte;

f)

die Frage, wie eine Steuer auf Finanzgeschäfte konzipiert werden muss, um die negativen Nebenwirkungen zu mildern, die üblicherweise mit indirekten Steuern auf das Ansammeln von Kapital verbunden werden;

g)

in welchem Umfang eine Steuer auf Finanzgeschäfte zur Stabilisierung der Finanzmärkte hinsichtlich ihrer Wirkung auf das Übermaß an kurzfristigem Börsenhandel und Spekulation wie auch auf die Transparenz beitragen würde;

h)

ob eine Steuer auf Finanzgeschäfte eine künftige Finanzkrise verhüten könnte, indem bestimmte Arten von „unerwünschten“ Geschäften ins Visier genommen werden, was durch die Kommission festgelegt werden sollte;

4.

betont, dass bei jeder Lösung unbedingt verhindert werden muss, dass die Wettbewerbsfähigkeit der EU beeinträchtigt wird oder dass nachhaltige Investitionen, Innovation und Wachstum, die der Realwirtschaft und der Gesellschaft zugute kommen, behindert werden;

5.

unterstreicht, dass unbedingt berücksichtigt werden muss, dass der Bankensektor gesundes Kapital aufbauen muss, das die Fähigkeit des Bankensystems, die Investitionen der Realwirtschaft zu finanzieren, gewährleistet, und dass einer übermäßigen Risikobereitschaft entgegengewirkt werden muss;

6.

fordert die Kommission und den Rat auf, das Potenzial unterschiedlicher Optionen für eine Steuer auf Finanzgeschäfte als Beitrag zum EU-Haushalt zu bewerten;

7.

fordert die Kommission und den Rat auf, zu überprüfen, inwieweit die in Betracht gezogenen Optionen auch als innovative Finanzmechanismen genutzt werden könnten, um die Anpassung an den Klimawandel und dessen Eindämmung für die Entwicklungsländer wie auch die Finanzierung der Entwicklungszusammenarbeit zu unterstützen;

8.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Europäischen Zentralbank und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0330.

(2)  Angenommene Texte, P7_TA(2009)0028.

(3)  ABl. L 46 vom 21.2.2008, S. 11.


22.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 349/43


Mittwoch, 10. März 2010
Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA)

P7_TA(2010)0057

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2010 zur Verwirklichung des Einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA - Single Euro Payment Area)

2010/C 349 E/09

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Kommission und der Europäischen Zentralbank vom 4. Mai 2006 zum einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum,

unter Hinweis auf das Occasional Paper Nr. 71 der Europäischen Zentralbank vom August 2007 zu den wirtschaftlichen Auswirkungen des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Zahlungsdiensterichtlinie) (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2009 zur Umsetzung des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA) (2),

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung der Kommission und der Europäischen Zentralbank vom 24. März 2009 zur Festlegung bestimmter Grundsätze für ein künftiges SEPA-Lastschriftverfahren,

unter Hinweis auf die zweite Studie der Kommission vom 22. Juli 2009 über die Vorbereitung und Umstellung der öffentlichen Verwaltungen auf SEPA,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 10. September 2009: Vollendung des Einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums SEPA: Fahrplan 2009-2012 (KOM(2009)0471),

Verordnung (EG) Nr. 924/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2560/2001 (3),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommission vom 30. Oktober 2009: Anwendbarkeit des Artikels 81 EG-Vertrag auf multilaterale Interbankenentgelte im SEPA-Lastschriftverfahren (SEK(2009)1472),

unter Hinweis auf den zweiten jährlichen Fortschrittsbericht der Kommission vom 9. November 2009 zum Stand der Umstellung auf SEPA,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 2. Dezember 2009 zum einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der Einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) als integrierter Markt für Zahlungsdienste gedacht ist, der einem tatsächlichen Wettbewerb unterliegt und in dem nicht zwischen grenzüberschreitenden und nationalen Zahlungen in Euro unterschieden wird,

B.

in der Erwägung, dass es sich bei SEPA nicht nur um eine Selbstregulierungsinitiative des Europäischen Zahlungsverkehrsausschusses (EPC) handeln sollte, sondern auch um eine wichtige Initiative der Politik zur Stärkung der Wirtschafts- und Währungsunion und der künftigen EU-2020-Strategie, in der Erwägung, dass SEPA sich auf die Zahlungsdiensterichtlinie stützen kann, die für den notwendigen harmonisierten Rechtsrahmen sorgt, und in der Erwägung, dass der Erfolg von SEPA für das Parlament von besonderem Interesse ist,

C.

in der Erwägung, dass das Beschlussfassungsverfahren für SEPA derzeit allein in den Händen des Europäischen Zahlungsverkehrsausschusses (EPC) liegt, wobei die Banken allein die Entscheidungen über SEPA-Produkte treffen und die Interessen der Endnutzer vernachlässigt werden,

D.

in der Erwägung, dass SEPA am 28. Januar 2008 mit dem Start des SEPA-Zahlungsinstruments für Überweisungen offiziell geschaffen wurde, während das Rahmenwerk für die Abwicklung von SEPA-Kartenzahlungen (SCT) seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist und das SEPA-Lastschriftverfahren (SDD) am 2. November 2009 angelaufen ist,

E.

in der Erwägung, dass die Verbraucher ihr Anliegen zum Ausdruck gebracht haben, dass bei der Gestaltung der SEPA-Produkte die bestehenden Erfordernisse der Endnutzer berücksichtigt werden, insbesondere in Bezug auf die Überprüfung der Aufträge im Rahmen von Lastschriftverfahren,

F.

in der Erwägung, dass kein rechtlich verbindlicher Termin für den Abschluss der Umstellung auf SEPA-Instrumente festgelegt wurde, und in der Erwägung, dass eine breite Mehrheit in einer öffentlichen Konsultation durch die Kommission die Idee unterstützte, durch die Festlegung eines solchen Termins die Umstellung auf SEPA voranzutreiben,

G.

in der Erwägung, dass der designierte Kommissar für Binnenmarkt und Dienstleistungen in seinen schriftlichen Antworten auf den Fragebogen des Parlaments erklärte, er beabsichtige, der Kommission eine Gesetzesinitiative zur Festsetzung von einem oder mehreren Terminen für die Umstellung auf SEPA-Produkte für Lastschriftverfahren und Überweisungen sowie eine Initiative zur Verbesserung der Governance vorzulegen,

H.

in der Erwägung, dass die Umstellung auf SEPA sehr schleppend vorangeht: in der Erwägung, dass im August 2009 nur 4,5 % aller Transaktionen per SEPA-Überweisung getätigt wurden, und der ursprünglich vorgesehene Termin für die Umstellung einer kritischen Masse auf SEPA-Überweisungen und -Lastschriftverfahren sowie Kartenzahlungen bis Ende 2010 inzwischen unrealistisch erscheint,

I.

in der Erwägung, dass sich die Umstellung der öffentlichen Verwaltungen auf SEPA-Instrumente in den meisten Mitgliedstaaten verzögert, obwohl diese Stellen eine Katalysatorrolle bei der Schaffung der kritischen Masse, die für eine beschleunigte Umstellung auf SEPA erforderlich ist, spielen sollten,

J.

in der Erwägung, dass alle beteiligten Akteure – Gesetzgeber, Bankensektor und Zahlungsdienstenutzer – zur Verwirklichung von SEPA beitragen müssen,

K.

in der Erwägung, dass die ausschließliche Nutzung von SEPA-Instrumenten für grenzüberschreitende Zahlungen nicht zum Erfolg des SEPA-Projekts führen würde, da die Fragmentierung fortbestehen würde und die erwarteten Vorteile für den Bankensektor und seine Kunden ausbleiben könnten,

L.

in der Erwägung, dass die Verordnung (EG) Nr. 924/2009 Rechtssicherheit für die Anwendung multilateraler Interbankenentgelte (MIF) während einer Übergangsphase bis zum 31. Oktober 2012 bietet, innerhalb der sich der Sektor auf ein gemeinsam entwickeltes langfristiges Geschäftsmodell für SEPA-Lastschriften verständigen sollte, das im Einklang mit den EU-Wettbewerbsvorschriften und dem Gemeinschaftsrecht stehen sollte,

M.

in der Erwägung, dass die Kommission und die Europäische Zentralbank im März 2009 darauf hingewiesen haben, dass es keinen eindeutigen und überzeugenden Grund dafür gebe, nach dem 31. Oktober 2012 noch für jede einzelne Überweisung MIF zu zahlen, und in der Erwägung, dass die Kommission eine öffentliche Konsultation über die Anwendbarkeit des Artikels 81 EG-Vertrag auf multilaterale Interbankenentgelte im SEPA-Lastschriftverfahren durchgeführt hat,

N.

in der Erwägung, dass im Zusammenhang mit einer EU-Kartenlösung auf der Grundlage des Rahmenwerks für die Abwicklung von SEPA-Kartenzahlungen die Erhebung eines Interbankenentgelts ebenfalls endgültig geklärt werden sollte,

O.

in der Erwägung, dass in allen Mitgliedstaaten die weitere rechtliche Gültigkeit bestehender Einzugsermächtigungen sichergestellt werden sollte, da es aufwändig wäre, beim Übergang vom nationalen Lastschriftverfahren zum SEPA-Lastschriftverfahren die Unterzeichnung neuer Einzugsermächtigungen zu verlangen, in der Erwägung jedoch, dass die Aufrechterhaltung dieser Einzugsermächtigungen nicht zur zügigen Umstellung auf das SEPA-Lastschriftverfahren beiträgt, solange keine Lösung für die Umschreibung bestehender Ermächtigungen gefunden wird,

1.

unterstreicht, dass es sich weiterhin für die Schaffung des Einheitlichen Zahlungsverkehrsraums (SEPA) einsetzt, der einem tatsächlichen Wettbewerb unterliegt und in dem nicht zwischen grenzüberschreitenden und nationalen Zahlungen in Euro unterschieden wird;

2.

bedauert, dass seit der Annahme seiner oben genannten Entschließung vom 12. März 2009 bezüglich der darin angesprochenen Punkte kaum Fortschritte erzielt wurden, und appelliert an alle Beteiligten, die Umstellung auf SEPA zu fördern und ihren Teil zur Vollendung von SEPA beizutragen;

3.

begrüßt den SEPA-Fahrplan, den die Kommission im September 2009 verabschiedet hat, und unterstützt in vollem Umfang die Maßnahmen, die für sechs vorrangige Bereiche dargelegt wurden (z.B. Vorantreiben der Umstellung, Sensibilisierung für SEPA und Förderung von SEPA-Produkten, Entwicklung eines soliden Rechtsrahmens für SEPA und dessen genauere Beachtung, Förderung von Innovation, Gewährleistung der notwendigen Standardisierung, Interoperabilität und Sicherheit, Klarstellungen und Verbesserungen in Bezug auf Governance innerhalb von SEPA);

4.

fordert die Kommission erneut auf, einen klaren, geeigneten und verbindlichen Termin für den Abschluss der Umstellung auf SEPA-Instrumente festzulegen, der nicht nach dem 31. Dezember 2012 liegen sollte, wobei nach diesem Termin alle Zahlungen in Euro unter Verwendung der SEPA-Standards erfolgen müssen;

5.

fordert den Europäischen Zahlungsverkehrsausschuss auf, die Forderungen der Endnutzer zu berücksichtigen und sein Regelwerk entsprechend zu ändern;

6.

unterstützt in vollem Umfang die Kommission in ihrer Absicht, die Umstellung der öffentlichen Verwaltungen durch die Aufstellung von integrierten und synchronisierten nationalen Umstellungsplänen voranzutreiben; begrüßt in diesem Zusammenhang, die Bemühungen der Kommission zu untersuchen, wie sich die öffentlichen Verwaltungen in den Mitgliedstaaten auf SEPA vorbereiten und umstellen, und die Ergebnisse zu veröffentlichen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich an dieser Untersuchung zu beteiligen;

7.

fordert die Kommission auf, auf der Grundlage der Ergebnisse der entsprechenden Konsultation aller Beteiligten, die Frage eines harmonisierten, langfristigen, wirtschaftlichen SEPA-Lastschriftverfahrens, das europaweit anwendbar, kosteneffizient und verbraucherfreundlich sein sollte, endgültig bis spätestens 30. September 2010 zu klären; hebt hervor, wie wichtig es ist, dass dieses Verfahren in enger Zusammenarbeit zwischen dem Zahlungsverkehrssektor und der Kommission und im Einklang mit den EU-Wettbewerbsvorschriften und dem Gemeinschaftsrecht entwickelt wird;

8.

fordert alle Beteiligten auf, die Einrichtung eines europäischen Systems für Kartenzahlungen zu unterstützen, sei es in der Form eines neuen Modells, einer Mischung aus bestehenden Modellen oder einer Ausweitung eines existierenden Modells; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission erneut auf, die Frage der MIF für Kartenzahlungen zu klären, und fordert den Sektor auf, in Zusammenarbeit mit der Kommission und im Einklang mit den EU-Wettbewerbsvorschriften und dem Gemeinschaftsrecht nach geeigneten Lösungen zu suchen;

9.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die weitere rechtliche Gültigkeit bestehender Einzugsermächtigungen im Rahmen des SEPA-Lastschriftverfahrens zu gewährleisten; betont, dass der Übergang vom bestehenden Lastschriftverfahren zu dem SEPA- Lastschriftverfahren für den Verbraucher keinerlei Aufwand bedeuten sollte;

10.

verlangt, dass die Verbraucher über die Unterschiede zwischen dem früheren und dem neuen Modell aufgeklärt werden;

11.

fordert die Kommission auf zu gewährleisten, dass die Umstellung auf SEPA-Instrumente nicht zu einem für die EU-Bürger teureren Zahlungssystem führt;

12.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Europäischen Zentralbank und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 319 vom 5.12.2007, S. 1.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0139.

(3)  ABl. L 266 vom 9.10.2009, S. 11.


22.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 349/46


Mittwoch, 10. März 2010
Abkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (ACTA)

P7_TA(2010)0058

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2010 zur Transparenz und zum Stand der Verhandlungen über das ACTA

2010/C 349 E/10

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 207 und 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Februar 2010 zu einer revidierten Rahmenvereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission für die nächste Wahlperiode (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2009 zum Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (Neufassung), die als Standpunkt des Parlaments aus erster Lesung aufzufassen ist (2) (KOM(2008)0229 – C6-0184/2008 – 2008/0090(COD)),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2008 zu den Auswirkungen von Produktfälschung auf den internationalen Handel (3),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten vom 22. Februar 2010 zu den laufenden Verhandlungen der Europäischen Union über ein Übereinkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (ACTA),

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 8,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union und andere OECD-Länder 2008 Verhandlungen über ein neues plurilaterales Abkommen zur stärkeren Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktfälschung und -piraterie (Anti-Counterfeiting Trade Agreement – ACTA) aufgenommen und sich gemeinsam auf eine Vertraulichkeitsklausel geeinigt haben,

B.

in der Erwägung, dass das Parlament die Kommission in seinem Bericht vom 11. März 2009 auffordert, „unverzüglich alle Unterlagen im Zusammenhang mit den laufenden internationalen Verhandlungen zum Abkommen zur Bekämpfung von Produkt- und Markenpiraterie (ACTA) öffentlich zugänglich [zu] machen“,

C.

in der Erwägung, dass sich die Kommission am 27. Januar 2010 verpflichtet hat, das Parlament stärker einzubeziehen, und zwar auf der Grundlage seiner Entschließung vom 9. Februar 2010 zu einer revidierten Rahmenvereinbarung mit der Kommission, in der es eine „unverzügliche und umfassende Information des Parlaments in allen Phasen der Verhandlungen über internationale Abkommen […] insbesondere bei Handelsfragen und anderen Verhandlungen im Rahmen des Zustimmungsverfahrens, damit Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in vollem Umfang wirksam wird“ gefordert hat,

D.

in der Erwägung, dass neben Vertretern der Kommission auch Vertreter des Rates an den Verhandlungen über das ACTA teilgenommen haben,

E.

in der Erwägung, dass die Kommission als Hüterin der Verträge verpflichtet ist, den gemeinschaftlichen Besitzstand zu wahren, wenn sie über internationale Übereinkommen verhandelt, die sich auf die Gesetzgebung in der EU auswirken,

F.

in der Erwägung, dass sich die Verhandlungen über das ACTA Dokumenten zufolge, die bekannt geworden sind, unter anderem auf geplante EU-Rechtsvorschriften zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (2005/0127(COD)) – strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (IPRED-II)) und das sogenannte Telekommunikationspaket sowie geltende EU-Rechtsvorschriften zum elektronischen Geschäftsverkehr und zum Datenschutz auswirken,

G.

in der Erwägung, dass die derzeitigen Bemühungen der EU um eine Harmonisierung der Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nicht durch Handelsverhandlungen unterlaufen werden sollten, die außerhalb normaler EU-Entscheidungsprozesse stattfinden,

H.

in der Erwägung, dass dringend dafür gesorgt werden muss, dass die Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums so angelegt sind, dass Innovation und Wettbewerb nicht behindert, die Rechte des geistigen Eigentums nicht eingeschränkt und der Schutz personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt, der freie Informationsfluss nicht gehemmt und der rechtmäßige Handel nicht in unzulässiger Weise erschwert werden,

I.

in der Erwägung, dass jegliche Vereinbarungen der Europäischen Union zum ACTA den rechtlichen Verpflichtungen der EU im Hinblick auf den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz entsprechen müssen, wie sie insbesondere in den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG sowie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Gerichtshofs der Europäischen Union niedergelegt sind,

J.

in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon seit dem 1. Dezember 2009 in Kraft ist,

K.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament gemäß dem nunmehr geltenden Vertrag von Lissabon dem Text des ACTA-Abkommens zustimmen muss, bevor es in der EU in Kraft tritt,

L.

in der Erwägung, dass sich die Kommission dazu verpflichtet hat, das Parlament in allen Phasen der Verhandlungen über internationale Abkommen unverzüglich und umfassend zu informieren,

1.

weist darauf hin, dass die Kommission seit dem 1. Dezember 2009 rechtlich dazu verpflichtet ist, das Parlament über alle Phasen internationaler Verhandlungen unverzüglich und umfassend zu unterrichten;

2.

ist besorgt über den Mangel an Transparenz bei den Verhandlungen über das ACTA, der den Buchstaben und dem Geist des AEUV widerspricht; ist zutiefst besorgt darüber, dass vor dem Beginn der Verhandlungen über das ACTA keine Rechtsgrundlage festgelegt wurde, und dass es nicht um Zustimmung zu dem Verhandlungsmandat ersucht wurde;

3.

fordert die Kommission und den Rat auf, der Öffentlichkeit und dem Parlament gemäß dem Vertrag und der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission Zugang zu den Texten und Zusammenfassungen mit Bezug auf das ACTA zu gewähren;

4.

fordert die Kommission und den Rat auf, sich bereits im Vorfeld mit den Verhandlungspartnern im Rahmen des ACTA zu verständigen, damit weitere vertrauliche Verhandlungen ausgeschlossen sind, und das Parlament umfassend und rechtzeitig über diesbezügliche Initiativen zu informieren; erwartet, dass die Kommission schon vor der nächsten Verhandlungsrunde in Neuseeland im April 2010 Vorschläge unterbreitet, die darauf ausgerichtet sind, dass die Frage der Transparenz auf die Tagesordnung dieses Treffens gesetzt wird und das Parlament unverzüglich nach Abschluss dieser Verhandlungsrunde über die Ergebnisse unterrichtet wird;

5.

betont, dass es sich zur Wahrung seiner Vorrechte entsprechende Maßnahmen vorbehält, zum Beispiel auch ein entsprechendes Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union anzustrengen, wenn es nicht in allen Phasen unverzüglich und umfassend über die Verhandlungen unterrichtet wird;

6.

bedauert die bewusste Entscheidung der Parteien, nicht im Rahmen etablierter internationaler Gremien wie der WIPO und der WTO zu verhandeln, die über feste Strukturen für die Information der Öffentlichkeit und Konsultationen verfügen;

7.

fordert die Kommission auf, im Vorfeld der Zustimmung der EU zu einem konsolidierten Text des ACTA eine Abschätzung der Folgen der Umsetzung des ACTA für die Grundrechte und den Datenschutz, die derzeitigen Bemühungen der EU um eine Harmonisierung der Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und den elektronischen Geschäftsverkehr durchzuführen und es rechtzeitig über die Ergebnisse dieser Folgenabschätzung zu informieren;

8.

begrüßt die Zusicherungen der Kommission, dass sich das ACTA-Abkommen auf jeden Fall, ohne der Entwicklung des materiellen Rechts des geistigen Eigentums in der Europäischen Union vorzugreifen, auf die Durchsetzung der bestehenden Rechte des geistigen Eigentums beschränken wird;

9.

fordert die Kommission auf, die Verhandlungen über das ACTA fortzusetzen und sie auf das bestehende europäische System zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums bei der Bekämpfung von Produktfälschung zu beschränken; vertritt die Auffassung, dass an weiteren ACTA-Verhandlungen eine größere Anzahl an Entwicklungs- und Schwellenländern beteiligt werden sollte, damit eine möglichst umfassende multilaterale Ebene der Verhandlungen erreicht wird;

10.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Umsetzung der ACTA-Bestimmungen – insbesondere zu den Verfahren der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im digitalen Umfeld – vollständig dem gemeinschaftlichen Besitzstand entspricht; fordert, dass an EU-Grenzen keine Personendurchsuchungen durchgeführt werden, und verlangt eine vollständige Aufklärung aller Klauseln, nach denen nicht durch einen Durchsuchungsbefehl abgesicherte Durchsuchungen und Beschlagnahmungen von Laptops, Mobiltelefonen, MP3-Geräten oder anderen Geräten zur Speicherung von Informationen durch Grenz- oder Zollbehörden vorgenommen werden können;

11.

vertritt die Auffassung, dass – in Übereinstimmung mit seinem Beschluss zu Artikel 1.1b der Änderungsrichtlinie 2009/140/EG und der darin enthaltenen Forderung, in Artikel 1 der Richtlinie 2002/21/EG einen neuen Absatz 3a zur Frage der Three-Strikes-Verfahren aufzunehmen – im Rahmen des geplanten Abkommens nicht die Möglichkeit bestehen darf, sogenannte Three-Strikes-Verfahren einzuführen, damit Grundrechte wie die Meinungsfreiheit und das Recht auf Schutz der Privatsphäre gewahrt werden und der Grundsatz der Subsidiarität uneingeschränkt respektiert wird; vertritt die Auffassung, dass jedes Abkommen die Regelung enthalten muss, dass das Sperren des Internetzugangs einer Person zuvor von einem Gericht geprüft werden muss;

12.

betont, dass das Recht auf Privatsphäre und der Datenschutz zentrale Werte der Europäischen Union darstellen, die in Artikel 8 EMRK und in den Artikeln 7 und 8 der Charta der Grundrechte der EU verankert und die gemäß Artikel 16 AEUV in allen Politikbereichen und bei allen Vorschriften der EU zu wahren sind;

13.

weist darauf hin, dass die Bestimmungen des ACTA, insbesondere die Maßnahmen, die der Stärkung der Befugnisse im Hinblick auf grenzübergreifende Kontrollen und die Beschlagnahme von Waren dienen, den allgemeinen Zugang zu rechtmäßigen, erschwinglichen und sicheren Arzneimitteln – darunter innovativen Mitteln und Generika – nicht unter dem Vorwand der Bekämpfung von Produktfälschung behindern sollten;

14.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Staaten zu übermitteln, die an den Verhandlungen über das ACTA beteiligt sind.


(1)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0009.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0114.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0634.


22.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 349/49


Mittwoch, 10. März 2010
Verordnung über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen

P7_TA(2010)0059

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2010 zu der Verordnung über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS)

2010/C 349 E/11

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT) und insbesondere die „Ermächtigungsklausel“ von 1979,

unter Hinweis auf seine legislative Entschließung vom 5. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 (2007/0289(CNS)),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 732/2008 des Rates vom 22. Juli 2008,

gestützt auf Titel V Kapitel 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV),

gestützt auf Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die „Ermächtigungsklausel“ die Rechtsgrundlage der WTO für das Schema allgemeiner Zollpräferenzen (APS) ist,

B.

in der Erwägung, dass die Gemeinschaft den Entwicklungsländern seit 1971 im Rahmen ihres Schemas allgemeiner Zollpräferenzen Handelspräferenzen gewährt,

C.

in der Erwägung, dass das Parlament zu dem Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates über ein APS für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 (KOM(2007)0857) konsultiert wurde,

D.

in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist,

E.

in der Erwägung, dass sich die Union bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene gemäß Titel V Kapitel 1 EUV von den Grundsätzen Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten leiten lassen muss und dass dieses Handeln die nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den Entwicklungsländern mit dem vorrangigen Ziel fördern muss, die Armut zu beseitigen,

F.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament und der Rat gemäß Artikel 207 AEUV durch im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommene Verordnungen die Maßnahmen erlassen müssen, mit denen der Rahmen für die Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik bestimmt wird,

1.

erkennt die Bedeutung des APS an, das es Industrieländern ermöglicht, eine nichtwechselseitige präferenzielle Behandlung in Bezug auf Erzeugnisse aus Entwicklungsländern zu bieten;

2.

betont, dass das APS durch die Europäische Gemeinschaft im Jahr 1971 als Instrument zur Beseitigung von Handelsungleichgewichten zwischen Industriestaaten und Entwicklungsländern geschaffen wurde und zu deren nachhaltigen Entwicklung beitragen sollte; ist der Auffassung, dass es ein Handelsinstrument der EG bzw. der EU ist, das die Entwicklungsländer durch gesteigerte Einnahmen aus dem internationalen Handel unterstützen und so zu ihrer nachhaltigen Entwicklung und verantwortungsvollen Regierungsführung beitragen soll;

3.

stellt fest, dass die derzeitige APS-Verordnung am 31. Dezember 2011 auslaufen wird; fordert daher unter Berücksichtigung der Zeit, die für den Erlass einer neuen Verordnung im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens notwendig ist, die Kommission auf, dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Juni 2010 eine überarbeitete APS-Verordnung vorzuschlagen;

4.

ist der Auffassung, dass die im Rahmen des APS gewährten Präferenzen auf die bedürftigsten Entwicklungsländer ausgerichtet sein sollten, so dass die neue Liste der Empfängerländer der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage der Entwicklungsländer Rechnung trägt;

5.

betont, dass alle Länder, die von dem APS+-Schema profitieren, gemäß Artikel 15 Absatz 1 alle 27 IAO- und UN-Übereinkommen, die in Anhang III der APS-Verordnung aufgeführt sind, nicht nur ratifizieren, sondern auch wirkungsvoll umsetzen sollten;

6.

betont, dass mehr Transparenz und demokratische Kontrolle im Bezug auf die Einleitung und Durchführung von Untersuchungsverfahren erforderlich ist; fordert daher, dass die Kommission es während der verschiedenen Phasen der APS- und APS+-Verfahren umfassend informiert und angemessen beteiligt, auch in Bezug auf den Vorschlag des Rates betreffend die Liste der Empfängerländer;

7.

fordert die Kommission auf, die Menschenrechtslage in Kolumbien genau zu überwachen und dem Parlament Bericht zu erstatten;

8.

fordert die Kommission auf, die Entwicklungen in Sri Lanka genau zu verfolgen, und ersucht die Regierung Sri Lankas, rasch Schritte zur Normalisierung der Lage im Land zu unternehmen, bevor das APS+ tatsächlich ausgesetzt wird;

9.

fordert die Kommission auf, eine kohärente Politik zum APS+ zu verfolgen, insbesondere in Bezug auf die mögliche Aussetzung des Schemas im Fall von Menschenrechtsverletzungen, und das Europäische Parlament umfassend an diesem Prozess zu beteiligen;

10.

fordert die Kommission auf, dem Europäischen Parlament und dem Rat – vor dem Auslaufen der derzeitigen Verordnung und rechtzeitig für Beratungen über die nächste Verordnung – einen Bericht über den Stand der Ratifizierung und Umsetzung der 27 Übereinkommen durch jedes Land vorzulegen, das die als Anreiz konzipierte Sonderregelung in Anspruch nehmen kann; fordert die Kommission auf, in ihrer überarbeiteten APS-Verordnung die Kontrollgremien festzulegen, die Empfehlungen darüber abgeben sollen, ob ein bestimmtes Land zusätzliche Schritte für die wirkungsvolle Umsetzung eines Übereinkommens ergreifen sollte; stellt fest, dass die Kommission in diesem Bericht auch die Wirksamkeit der als Anreiz konzipierten Sonderregelung im Hinblick auf die Erreichung ihres Ziels bewerten und gegebenenfalls die Überarbeitung von Anhang III empfehlen muss;

11.

fordert die Kommission auf, in ihrer überarbeiteten APS-Verordnung eine regelmäßige Bewertung der Einhaltung der Verpflichtungen durch jedes Empfängerland im Rahmen des APS+-Schemas vorzusehen und so sicherzustellen, dass keiner der in Artikel 15 Absätze 1 und 2 und Artikel 16 Absätze 1 und 2 für die vorübergehende Rücknahme der Präferenzregelungen genannten Gründe gegeben ist; fordert, dass dem Parlament und dem Rat dieser Jahresbericht übermittelt wird;

12.

fordert die Kommission auf, vor ihrer Überarbeitung des Schemas eine Folgenabschätzung der Auswirkungen des APS im Zeitraum vom 1. Januar 2006 bis 31. Dezember 2009 durchzuführen und zu bewerten, inwieweit seine ursprünglichen Ziele in Bezug auf die spezifischen sozioökonomischen Indikatoren für jedes Land und insbesondere die Verringerung der Armut erreicht wurden; stellt fest, dass die Studie anschließend dem Parlament und dem Rat vorgelegt werden muss; erklärt, dass der neue Vorschlag für eine überarbeitete APS-Verordnung die Ergebnisse der Folgenabschätzung gebührend berücksichtigen muss;

13.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


22.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 349/51


Mittwoch, 10. März 2010
Jahresbericht 2008 über die GASP

P7_TA(2010)0060

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2010 zu dem Jahresbericht des Rates an das Europäische Parlament über die Hauptaspekte und grundlegenden Optionen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), dem Europäischen Parlament gemäß Teil II Buchstabe G Nummer 43 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgelegt (2009/2057(INI))

2010/C 349 E/12

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Jahresberichts des Rates an das Europäische Parlament über die Hauptaspekte und grundlegenden Optionen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) im Jahr 2008, der dem Europäischen Parlament gemäß Teil II Buchstabe G Nummer 43 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 vorgelegt wurde (1),

unter Hinweis auf den Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere den so geänderten Titel V des Vertrags über die Europäische Union mit der Überschrift „Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik“,

unter Hinweis auf die vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003 angenommene Europäische Sicherheitsstrategie (ESS) und den am 11. Dezember 2008 angenommenen Bericht über die Umsetzung der ESS,

unter Hinweis auf die vorgenannte Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung,

unter Hinweis auf seine Entschließungen zu den GASP-Jahresberichten 2006 und 2007 vom 5. Juni 2008 (2) bzw. 19. Februar 2009 (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Oktober 2009 zu den institutionellen Aspekten der Errichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (4),

gestützt auf Artikel 119 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A7-0023/2010),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union im Verlauf der letzten Jahrzehnte immer stärker als globaler Akteur in Erscheinung getreten ist und dass es eines neuen Ansatzes und weiterer finanzieller Mittel bedarf, wenn die Europäische Union gemeinschaftlich handeln und weltweiten Herausforderungen auf demokratische, einheitliche, kohärente und effiziente Weise begegnen soll,

B.

in der Erwägung, dass die Europäische Union in ihren Beziehungen zur übrigen Welt ihre außenpolitischen Ziele weiterentwickeln, ihre Werte und Interessen schützen und fördern und zum Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger beitragen sowie diese Werte weltweit fördern und dabei das Ziel verfolgen sollte, einen Beitrag zu leisten zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, zu freiem und gerechtem Handel, zur Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen; in der Erwägung, dass die Förderung der Menschenrechte – insbesondere die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten – im Mittelpunkt des auswärtigen Handelns der EU steht und dass die Charta der Grundrechte nun für das auswärtige Handeln der EU verbindlich ist,

C.

in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon dem auswärtigen Handeln der Union insgesamt, einschließlich der GASP, eine neue Dimension verleiht, die zusammen mit der Rechtspersönlichkeit der EU und den relevanten institutionellen Neuerungen, insbesondere der Schaffung des Amtes des „Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik“ („Vizepräsident/Hoher Vertreter“) und dem Aufbau eines Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD), einen entscheidenden Faktor für ein kohärentes und wirksames auswärtiges Handeln der Union darstellen und deren Gestaltungsmöglichkeiten auf internationaler Ebene deutlich verbessern könnte,

D.

in der Erwägung, dass weitere Anstrengungen unternommen werden müssen, damit die Antwort der EU auf politische Krisen und regionale Konflikte zeitnah erfolgen kann; in der Erwägung, dass die derzeitigen Entscheidungs- und Finanzierungsmechanismen zeitnahe und umfassende Reaktionen behindern können, sowie in der Erwägung, dass Wege gefunden werden müssen, wie die Einstimmigkeitsregel weiter eingeschränkt und überwunden werden kann,

E.

in der Erwägung, dass es von entscheidender Bedeutung ist, die gemeinsamen europäischen Interessen korrekt zu ermitteln und in Übereinstimmung mit ihnen tätig zu werden, um die Ziele des auswärtigen Handelns der Union, und insbesondere diejenigen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), zu erreichen; ferner in der Erwägung, dass es von wesentlicher Bedeutung ist zu gewährleisten, dass alle Politiken, über die entschieden wird, und alle Maßnahmen, die ergriffen werden, auch im Einklang mit dem Völkerrecht, einschließlich der in der Charta der Vereinten Nationen verankerten Grundsätze, stehen,

F.

in der Erwägung, dass die Förderung des Friedens, der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit weltweit die Hauptziele der EU-Außenpolitik sind,

G.

in der Erwägung, dass nach dem Vertrag von Lissabon der Vizepräsident/Hohe Vertreter den Rat und die Kommission bei der Gewährleistung von Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen des auswärtigen Handelns sowie zwischen diesen und den übrigen Politikbereichen der Union unterstützen soll,

H.

in der Erwägung, dass ab dem Tag des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon die Europäische Union alle Rechte und Pflichten der Europäischen Gemeinschaft unter Wahrung der bestehenden Rechte und Pflichten der Europäischen Union übernimmt,

I.

in der Erwägung, dass die neuen Herausforderungen auf dem Gebiet der Sicherheit es erforderlich machen, mehr Gewicht auf den verstärkten, kombinierten und ausgewogenen Einsatz verschiedener ziviler und militärischer Instrumente aus den Bereichen Konfliktverhütung, Konfliktlösung, Krisenmanagement und friedensschaffende Maßnahmen zu legen,

J.

in der Erwägung, dass rund zehn Jahre nach dem Beginn der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) und dem Einsatz von etwa 23 Missionen in Krisengebieten militärische und zivile Kapazitäten gestärkt und Strukturen gefestigt werden müssen, damit die Rolle, welche die GSVP bei der Unterstützung der GASP und der Schaffung von Sicherheit auf internationaler Ebene spielt, gebührend zum Ausdruck gebracht wird,

Grundsätze des auswärtigen Handelns der Union

1.

fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin und ihre Dienststellen auf, mit Blick auf eine Vertiefung des kollektiven strategischen Denkens der Union eine kohärente außenpolitische Strategie der EU auf der Grundlage der in Artikel 21 EUV festgelegten Ziele und Grundsätze zu entwickeln; ist der Ansicht, dass eine solche Strategie das gemeinsame Sicherheitsinteresse der EU klar ermitteln und dadurch als Referenzrahmen für die Politikgestaltung sowie für die Formulierung, Finanzierung, Umsetzung und Kontrolle der Außenbeziehungen der EU dienen sollte; fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, die einschlägigen Gremien des Europäischen Parlaments umfassend in dieses Bestreben einzubinden; vertritt die Auffassung, dass das Konzept der „Sicherheit für die Menschen“, wie es 2007 im Madrid-Bericht der „Human Security Study Group“ festgelegt wurde, sowie das Konzept der „Verpflichtung, Schutz zu gewähren“, wie es im Schlussdokument des Weltgipfels 2005 festgelegt wurde, zu zweien ihrer Leitgrundsätze werden sollten;

Der Jahresbericht 2008 des Rates über die GASP

2.

begrüßt es, dass der Rat versucht hat, bei der Erstellung seines Jahresberichts 2008 strategie- und themenbezogener sowie stringenter an die GASP-Thematik heranzugehen; empfiehlt darüber hinaus, dass der Rat eine transparentere Struktur einführt sowie bisherigen Tätigkeiten und – insbesondere – künftigen Perspektiven im Bereich der GASP große Kapitel widmet; nimmt zur Kenntnis, dass der Bericht im Hinblick auf die Angaben zum regionalen Kontext des auswärtigen Handelns besser geworden ist;

3.

betont erneut, dass sich der Bericht nicht nur auf eine Beschreibung der GASP-Tätigkeiten beschränken, sondern die Gelegenheit bieten sollte, einen Dialog mit dem Europäischen Parlament einzuleiten, der darauf abzielt, einen strategiebezogeneren Ansatz in der GASP zu entwickeln; empfiehlt, dass aus dem GASP-Jahresbericht ein Bericht wird, in dem jährlich die Umsetzung der außenpolitischen Strategie der EU erörtert, deren Wirksamkeit bewertet und deren künftige Richtung vorgezeichnet wird; empfiehlt ferner, dass dabei mehr Verweise auf den Bedarf an Haushaltsmitteln für das auswärtige Handeln und die finanziellen Auswirkungen des auswärtigen Handelns gemacht werden;

4.

ist davon überzeugt, dass ein ausführlicherer und umfassenderer Ansatz im Zusammenhang mit den Jahresberichten über die GASP und insbesondere den Kapiteln über regionale Gruppen und Partner sowie über die Verbindungen zwischen GASP/GSVP-Missionen und anderen Instrumenten zur Förderung der Rolle der EU als globaler Akteur zusätzlichen Nutzen bringen würde; vertritt die Auffassung, dass eine solche Perspektive unter anderem einen besseren Überblick über den gesamten Beitrag aus dem EU-Haushalt in einer bestimmten Region ermöglichen würde;

5.

bekräftigt seine Auffassung, dass zur Stärkung der demokratischen Legitimierung der GASP seine zuständigen Gremien zum Start von GASP-Missionen konsultiert werden sollten und dass bei Entscheidungen gegebenenfalls die von ihm angenommenen Stellungnahmen berücksichtigt werden sollten und auf diese Bezug genommen werden sollte; ist der Ansicht, dass eine solche Konsultation Informationen darüber beinhalten sollte, worauf sich die gewählten Maßnahmen gründen sowie Erläuterungen dazu, welchen Bezug die Mission zu entsprechenden EU- und internationalen Maßnahmen hat, welche finanziellen Auswirkungen sie nach sich zieht und welche Wechselwirkungen mit anderen EU-Instrumenten sie aufweist;

Auswirkungen des Vertrags von Lissabon

6.

begrüßt das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, der der EU Instrumente für eine weitere Stärkung ihrer Rolle und Sichtbarkeit auf der internationalen Bühne an die Hand gibt; betont in diesem Zusammenhang die entscheidende Rolle, die jeder Mitgliedstaat, der Rat und die neu benannte Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin spielen müssen, wenn es darum geht, die niedergeschriebenen Bestimmungen des Vertrags durch konkrete Maßnahmen in die Praxis umzusetzen, indem sie die Beziehungen der EU zu ihren Nachbarn und strategischen Partnern stärken und die Führungsrolle der EU in multilateralen Foren konsolidieren; betont, wie wichtig die Vertragsbestimmung ist, nach der sich die Zuständigkeit der Union in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik nun auf alle Bereiche der Außenpolitik erstreckt sowie auf sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Union, einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen kann;

7.

stellt fest, dass der Präsident des Europäischen Rates „auf seiner Ebene und in seiner Eigenschaft […] die Außenvertretung der Union in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik [wahrnimmt]“; warnt aber davor, dass dies unbeschadet der Befugnisse der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin geschehen muss, sowie in uneingeschränkter Anerkennung der Schlüsselrolle, die die Kommission nicht nur im Hinblick auf den Aufbau und die Erhaltung des acquis communautaire in Bezug auf die Außenbeziehungen, sondern auch im Hinblick darauf spielt, die Außenvertretung der Europäischen Union – mit Ausnahme der GASP – sicherzustellen;

8.

begrüßt die Rolle, die die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin spielen wird, indem sie dem Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ vorsitzt, sowie die Tatsache, dass ihr Vertreter dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee vorsitzen wird; erwartet von diesen neuen Funktionen, dass sie die interinstitutionellen Kontakte festigen und einen beständigeren Dialog zwischen den Organen fördern; ersucht die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin, sich auf die Erfahrungen im Zusammenhang mit den regelmäßigen Besuchen des scheidenden Hohen Vertreters sowie der für Außenbeziehungen zuständigen Mitglieder der Kommission im Plenum des Parlaments und im Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten zu stützen und die Praxis informeller Treffen fortzuführen, um die regelmäßigen, systematischen und gehaltvollen Konsultationen mit dem Parlament und seinen zuständigen Gremien zu intensivieren und weiterzuentwickeln;

9.

ist der Auffassung, dass die Fusion der intergouvernementalen und der gemeinschaftlichen Säule bzw. Arbeitsweise in einem einzigen Amt, dem des Vizepräsidenten/Hohen Vertreters, der sich einem kollektiven Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments stellen muss, die demokratische Legitimierung der GASP-Maßnahmen stärken kann, unter der Voraussetzung, dass ein ständiger und gleichberechtigter strategischer Dialog zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission auf allen Ebenen aufgenommen wird;

10.

betont, dass die Mitgliedstaaten im Geiste gegenseitiger politischer Solidarität daran arbeiten sollten, einen immer höheren Grad an Konvergenz in Bezug auf Maßnahmen im Bereich der GASP zu erreichen;

11.

weist erneut darauf hin, dass die EU nur dann eine aktive Rolle in der Welt spielen kann, wenn im Haushaltsplan der EU genügend Mittel veranschlagt sind; bedauert, dass für den entsprechenden Haushaltsposten weiterhin nicht genügend Mittel bereitgestellt werden, und äußert sich tief besorgt über die Folgen einer Unterfinanzierung für die Fähigkeit der EU, eine glaubwürdige und vorausschauende Außenpolitik zu verfolgen; betont, dass es notwendig ist, die Union mit den erforderlichen Finanzmitteln für eine einheitliche und angemessene Reaktion auf unvorhergesehene globale Herausforderungen auszustatten, und freut sich in diesem Zusammenhang darauf, zu den Verfahren konsultiert bzw. an den Verfahren umfassend beteiligt zu werden, nach denen ein schneller Zugang zu Mitteln aus dem Unionshaushalt für die dringende Finanzierung von GASP-Initiativen bewilligt werden kann; fordert in diesem Zusammenhang die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin und die Kommission auf, geeignete Vorschläge vorzulegen und gleichzeitig eine wirksame Kommunikationsstrategie zu entwickeln, damit die europäischen Bürger besser über die Ziele und wesentlichen Aspekte der GASP informiert werden; weist erneut nachdrücklich darauf hin, wie wichtig eine demokratische Legitimierung und Kontrolle der Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union ist;

12.

äußert erneut seine Besorgnis über den Mangel an Transparenz und Information in Bezug auf die Finanzierung der gemeinsamen Kosten von EU-Operationen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Implikationen, da der Athena-Mechanismus eindeutig keinen Überblick über alle finanziellen Folgen der im Rahmen der GASP durchgeführten Missionen zulässt; begrüßt daher die Einrichtung des Anschubfonds gemäß Artikel 41 Absatz 3 EUV und fordert, im Einklang mit den allgemeinen Vorrechten des Parlaments in Bezug auf die GASP und die GSVP gemäß Artikel 36 EUV, zur Verwaltung dieses Fonds konsultiert zu werden; weist darauf hin, dass eine erhöhte Beteiligung des Parlaments bei der Festlegung, der Überwachung und dem Follow-up der GASP sich sowohl aus der Verbindung zwischen GASP und GSVP gemäß Artikel 42 EUV als auch aus der verbesserten parlamentarischen Überprüfung auf nationaler und europäischer Ebene ergibt, wie im dazugehörigen Protokoll Nr. 1 verankert;

13.

fordert den Rat, die Kommission und die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, die Gelegenheit zu nutzen, die sich durch die Schaffung des EAD bietet, und eine einheitlichere, kohärentere und effizientere Außenpolitik auf die Beine zu stellen; erwartet in diesem Zusammenhang, dass sich die grundlegenden Werte und Ziele der Außenpolitik der Union, wie die nun in der rechtsverbindlichen Charta der Grundrechte verankerte Achtung und Förderung der Menschenrechte, sowie die Prioritäten der Außenpolitik der Union, wie Krisenmanagement und Friedenskonsolidierung, gebührend in der Struktur des EAD – einschließlich der Personalausstattung – widerspiegeln; weist erneut darauf hin, dass die Rechte des Europäischen Parlaments hinsichtlich demokratischer Kontrolle und Haushaltskontrolle von der Errichtung und dem Betrieb des EAD unberührt bleiben müssen;

14.

nimmt zur Kenntnis, dass der Vertrag von Lissabon aufgrund der Neuordnung der administrativen Verantwortlichkeiten erhebliche Auswirkungen auf die GASP hat, und fordert deshalb den Rat und die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die größenbedingten Einsparungen bei den Unterstützungsstrukturen zu einer Senkung der Verwaltungskosten führen;

15.

betont, dass es notwendig ist, mehr Klarheit hinsichtlich der Kriterien für die Ernennung und Bewertung von EU-Sonderbeauftragten zu schaffen und dabei auch eine angemessene Vertretung beider Geschlechter zu berücksichtigen; weist darauf hin, dass das Parlament derzeit keine Möglichkeit hat, das einzelne Mandat eines EU-Sonderbeauftragten zu hinterfragen, da die Mittel für die Ausübung eines solchen Mandats in Artikel 19 03 06 enthalten sind, der alle Mandate der EU-Sonderbeauftragten abdeckt; fordert daher eine verstärkte parlamentarische Prüfung und Kontrolle der Ernennungen und Mandate der EU-Sonderbeauftragten; ist der Auffassung, dass die Arbeit der jeweiligen EU-Sonderbeauftragten schrittweise eingestellt und deren Funktion von vor Ort eingesetzten EU-Delegationsleitern ausgeübt werden sollte, während EU-Sonderbeauftragte mit regionalen Zuständigkeiten unter der Aufsicht der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin Koordinierungsaufgaben wahrnehmen und den EU-Delegationsleitern in den entsprechenden Ländern politische Leitlinien vorgeben müssen, damit ein kohärentes auswärtiges Handeln der Union gewährleistet wird; weist darauf hin, dass als erster, aber nicht als einziger Schritt eine Doppelverantwortung in diesem Zusammenhang übernommen werden muss, damit Kosteneinsparungen erzielt werden können und die GASP effizienter gestaltet werden kann; fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, Maßnahmen zu ergreifen, um EU-Sonderbeauftragte mit Koordinierungsaufgaben und mit der Vorgabe politischer Leitlinien zu betrauen, und zwar auch im Hinblick auf GSVP-Missionen in ihrem Zuständigkeitsbereich;

16.

fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, den zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu konsultieren, wenn sie Ernennungen für höhere Stellen im EAD, einschließlich Ernennungen von EU-Sonderbeauftragten, vornimmt; beabsichtigt, bestimmte EU-Sonderbeauftragte und Delegationsleiter aufzufordern, im Zusammenhang mit ihrer Ernennung vor dem Ausschuss zu erscheinen;

17.

nimmt zur Kenntnis, dass der Vertrag von Lissabon neue Finanzverfahren für die GASP beinhaltet, den Dialog zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament über die GASP stärkt, indem er pro Jahr zwei Aussprachen mit dem Vizepräsidenten/Hohen Vertreter einführt und genaue Angaben zur Rolle und zu den Verantwortlichkeiten des Europäischen Parlaments im Zusammenhang mit der GSVP macht; fordert daher eine Überprüfung und Ausweitung bestehender interinstitutioneller Vereinbarungen, unter Einbeziehung seines Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, um eine reibungslose und wirksame Umsetzung des Haushalts-, des Konsultations- und des Kontrollverfahrens im Bereich der GSVP und der GASP zu gewährleisten und den Zugang zu vertraulichen Informationen zu verbessern; verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die vorgenannte Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sowie auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. November 2002 zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über den Zugang des Europäischen Parlaments zu sensiblen Informationen des Rates im Bereich der Sicherheits- und Verteidigungspolitik (5); ist entschlossen, seine Haushaltsbefugnisse und demokratischen Kontrollrechte hinsichtlich der GASP in Verbindung mit allen institutionellen Neuerungen, einschließlich der Finanzierungsregelungen für den EAD, auszuüben;

18.

stellt fest, dass der Vertrag von Lissabon das Zustimmungsverfahren auf alle Übereinkünfte in Bereichen, für die das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt, ausweitet und das Recht des Parlaments stärkt, von der Kommission gebührend über den Fortgang der Verhandlungen über internationale Übereinkünfte nach Artikel 218 AEUV unterrichtet zu werden; ist daher der Auffassung, dass die Aushandlung einer neuen Interinstitutionellen Vereinbarung mit dem Parlament geprüft werden sollte, damit dem Parlament eine konkrete Festlegung seiner Einbeziehung in die einzelnen Verhandlungsphasen, die dem Abschluss eines internationalen Übereinkommens vorausgehen, an die Hand gegeben werden kann;

19.

fordert den Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ auf, in allen Fällen, in denen der neue Vertrag dies vorsieht, die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit anzuwenden;

20.

ist der Ansicht, dass Artikel 42 Absätze 2 und 7 EUV zusammen mit Artikel 10 des Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union die noch verbliebenen Funktionen der Westeuropäischen Union (WEU) hinfällig machen; fordert die betreffenden EU-Mitgliedstaaten deshalb auf, nach Artikel XII des Vertrags von Brüssel zu handeln und ein Jahr vorher mitzuteilen, dass sie beabsichtigen, den Vertrag zu kündigen; erinnert daran, dass das Recht der parlamentarischen Kontrolle über die GASP- und die GSVP-Tätigkeiten beim Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten liegt;

GASP-Angelegenheiten thematischer Art

21.

ist nach wie vor besorgt über die Energieversorgungssicherheit und die wiederholten Gaskrisen, wie beispielsweise die russisch-ukrainische Krise vom Januar 2009, welche die zunehmende Abhängigkeit der EU von Lieferquellen und Transitwegen illustriert hat; betont ferner, dass verhindert werden muss, dass die EU im Energiebereich von Drittländern abhängig wird, da dies die Unabhängigkeit der EU-Außenpolitik beeinträchtigen würde; erinnert an die dringende Notwendigkeit, den Herausforderungen im Energiebereich zu begegnen, indem eine gemeinsame europäische Energieaußenpolitik betrieben wird; fordert in diesem Zusammenhang die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, die Empfehlungen des Europäischen Parlaments bezüglich der Entwicklung einer kohärenten und koordinierten Politik entschlossen umzusetzen, insbesondere durch ein geschlossenes Auftreten der Europäischen Union beim konstruktiven Dialog mit Energieversorgern – insbesondere Russland – und Transitländern, das Eintreten für die Prioritäten der EU im Energiebereich, die Verteidigung von gemeinsamen Interessen der Mitgliedstaaten, die Entwicklung einer effizienten Energiediplomatie, die Schaffung wirksamerer Krisenreaktionsmechanismen und schließlich durch die Förderung der Diversifizierung von Energielieferungen, des nachhaltigen Einsatzes von Energie und der Entwicklung erneuerbarer Energieträger; betont, dass nur ein gemeinsames Vorgehen der EU künftige Engpässe bei der Öl- und Gasversorgung der Mitgliedstaaten verhindern und die Energieversorgungssicherheit der gesamten EU erhöhen könnte;

22.

begrüßt die Unterzeichnung des Abkommens zum Nabucco-Projekt; fordert die Kommission und den Rat auf, darauf hinzuarbeiten, dass dieses Abkommen erfolgreich umgesetzt wird; hebt hervor, wie wichtig die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit der EU ist, indem mit Blick auf die Rohölversorgung Europas ein südlicher Korridor, u. a. durch die paneuropäische Ölpipeline von Constanța nach Triest, unterstützt wird;

23.

ist der Auffassung, dass eine der bedeutendsten möglichen Gefahren- und Konfliktquellen im verschärften Wettbewerb um den Zugang zu natürlichen und Energieressourcen und die Kontrolle über diese liegt und dass die EU daher Maßnahmen zur Emissionsreduzierung, zur Anpassung an den Klimawandel und zur Energieeinsparung weiterentwickeln sollte, um den durch die Umweltschädigung und den Klimawandel hervorgerufenen Sicherheitsrisiken zu begegnen; betont in diesem Zusammenhang, dass die EU ihre Vorreiterrolle bei der globalen Klima-Governance festigen und den Dialog mit anderen Schlüsselakteuren wie den Schwellenländern (China, Brasilien, Russland, Indien), den Vereinigten Staaten und Entwicklungsländern ausbauen muss, da der Klimawandel zu einem Schlüsselelement der internationalen Beziehungen geworden ist;

24.

spricht sich dafür aus, dass die EU auch weiterhin zu einem aktiven und wirksamen Multilateralismus bei der Lösung der globalen Probleme beiträgt, insbesondere durch die Stärkung des Systems der Vereinten Nationen, wobei der Konsolidierung des Menschenrechtsrates und der Abschaffung der Todesstrafe besondere Bedeutung zukommt;

25.

stellt fest, wie wichtig Konfliktverhütung und -bewältigung sind, einschließlich Konfliktnachsorge und Wiederaufbau nach Konfliktende; betont, dass die EU Präventivstrategien weiterentwickeln, die Frühwarnung verbessern und die Zusammenarbeit mit regionalen Organisationen im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen verstärken muss;

26.

betont, dass die externe Dimension entscheidend für eine erfolgreiche Vollendung eines europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist; bekräftigt die Bedeutung einer geordneten Steuerung der Migrationsströme; begrüßt vor diesem Hintergrund die Annahme des Stockholmer Programms durch den Europäischen Rat im Dezember 2009; erachtet es als wesentlich, die Mitwirkung sowohl der Herkunfts- als auch der Transitländer zu erreichen und mittels einer Politik der positiven Konditionalität den Willen zur festen Zusammenarbeit zu fördern; unterstreicht die Notwendigkeit, illegale Einwanderung zu verhindern, indem die lokale Entwicklung in den Herkunftsländern gefördert und kriminelle Organisationen, die Menschenhandel betreiben, bekämpft werden; betont nachdrücklich, dass die externe Dimension des europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bei der europäischen Außenpolitik umfassend berücksichtigt werden muss;

27.

betont, dass eine Stärkung der Kapazitäten erforderlich ist, damit eine bessere Überwachung der zivilen und militärischen Missionen der Union erreicht werden kann und Lehren aus der Art und Weise, wie die Missionen durchgeführt werden, gezogen werden können, wodurch wiederum die Planung und Steuerung künftiger Missionen verbessert werden kann; betont in diesem Zusammenhang auch die Notwendigkeit eines strategischeren Ansatzes der ESVP-Missionen; empfiehlt, dass im Rahmen der regelmäßigen gemeinsamen Konsultationssitzungen auch die Erfolge und die Defizite durchgeführter Missionen bewertet werden, um dazu beizutragen, im Hinblick auf künftige Bedürfnisse einen vorausschauenden Ansatz, der alle Aspekte (Finanzen, Umsetzung, verwaltungstechnische Abläufe) umfasst, zu entwickeln;

28.

fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, für ein ausgewogenes Verhältnis von zivilen und militärischen Planungskapazitäten im Generalsekretariat des Rates zu sorgen und in den Bereichen Justiz, Zivilverwaltung, Zoll und Mediation genügend Personal zur Verfügung zu stellen, um zu gewährleisten, dass einschlägiges und ausreichendes Fachwissen für die GSVP-Missionen zur Verfügung gestellt werden kann;

29.

fordert in diesem Zusammenhang eine angemessene Personalausstattung der zivilen Komponente und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die hervorragende Gelegenheit, die der EAD bietet, zu nutzen und derzeit verfügbare Ressourcen zu bündeln, damit eine kohärente, wirkungsvolle und effiziente Planungskapazität für das Krisenmanagement geschaffen wird;

30.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sich noch stärker darum zu bemühen, unter Berücksichtigung einer ausgewogenen Vertretung beider Geschlechter geeignetes und qualifiziertes Personal für die weltweiten zivilen und militärischen Bemühungen im Bereich der GSVP, die in einem kohärenten und gut koordinierten Rahmen unternommen werden sollten, zu finden und einzusetzen, einschließlich in bestimmten Gebieten mit hohem Risiko, da der Erfolg der GSVP-Missionen in hohem Maße von den Fähigkeiten und Kenntnissen gut geschulten Personals abhängt; fordert in diesem Zusammenhang eine gemeinsame Ausbildung des Personals von GSVP-Missionen; unterstützt uneingeschränkt die bisherigen Anstrengungen in Bezug auf die Entwicklung von Leitlinien und den Austausch bewährter Verfahren, mit denen die gemeinsame Schulung der Mitarbeiter verbessert werden soll; ist der festen Überzeugung, dass mehr Kohärenz und Kohäsion beim Personal vor Ort die Durchführung der Missionen verbessern und auch die Entsendung von EU-Bürgern erleichtern wird, was unter rein haushaltstechnischen Gesichtspunkten dem Einsatz internationaler Mitarbeiter vorzuziehen ist;

31.

fordert den Europäischen Rat und die Kommission auf, die Bemühungen der EU im Rahmen multilateraler Verhandlungen um eine Verringerung der Bedeutung von Kernwaffen zu intensivieren;

32.

weist erneut auf die Notwendigkeit von Abrüstung und stärkeren internationalen Garantien für die Nichtverbreitung von Kernwaffen hin; begrüßt in diesem Zusammenhang die gemeinsame Erklärung vom 4. Dezember 2009, in der sich der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika und der Präsident der Russischen Föderation verpflichtet haben, nach dem Auslaufen des Vertrags zur Verringerung der strategischen Nuklearwaffen (START) ihre Zusammenarbeit fortzusetzen, und sieht einem neuen Pakt zu strategischen Waffen, der baldmöglichst unterzeichnet werden und in Kraft treten sollte, erwartungsvoll entgegen; fordert gleichzeitig die EU und ihre Mitgliedstaaten auf, ihre diplomatischen Bemühungen zu intensivieren, um im Mai 2010 eine erfolgreiche Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen zu erreichen;

33.

betont, wie wichtig es ist, dass die Ziele der Gleichstellung der Geschlechter, der Achtung der Menschenrechte sowie einer verantwortungsvollen Staatsführung bei der Planung und Durchführung von GSVP-Missionen und -Operationen, einschließlich Erkundungsmissionen, umfassend berücksichtigt werden, da Bewusstsein und Sensibilisierung für Gleichstellungsfragen zu operationeller Effizienz und Situationsbewusstsein führen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Benennung von Beratern für Gleichstellungsfragen für nahezu alle GSVP-Missionen; bedauert, dass keine Frau unter den elf EU-Sonderbeauftragten ist; fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, die Gleichstellung der Geschlechter und die Emanzipation der Frauen systematisch in den politischen Dialog der EU und in die politischen Gespräche mit Partnerländern einzubeziehen;

34.

würdigt die wichtige Rolle, die Menschenrechtsaktivisten weltweit spielen; begrüßt nachdrücklich die Tatsache, dass sich der Rat „Auswärtige Angelegenheiten“ in seiner Sitzung vom 8. Dezember 2009 verpflichtet hat, Menschenrechtsaktivisten durch öffentliche Treffen mit diesen sowie dadurch, dass er deren Aktivitäten mehr Sichtbarkeit verleiht, zu unterstützen;

35.

fordert den Rat auf, Menschenrechtsaspekte und Aspekte der verantwortungsvollen Staatsführung in die Mandate von EU-Sonderbeauftragten aufzunehmen und Berater für Menschenrechte und verantwortungsvolle Staatsführung in das Personal von EU-Sonderbeauftragten aufzunehmen;

Hauptprioritäten in den einzelnen geografischen Gebieten

36.

empfiehlt, dass die EU ihren politischen Dialog mit Drittländern und -regionen stärkt, insbesondere mit strategischen Partnern, mit denen sie in den internationalen Organisationen ihre Positionen abstimmen sowie Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte unterstützen und fördern sollte; erinnert in diesem Zusammenhang an die wichtige Rolle, die die parlamentarische Diplomatie als ergänzendes Instrument der Beziehungen der Union zu Drittländern und -regionen spielt; ist daher der Ansicht, dass die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin und ihre Dienststellen, einschließlich der EU-Sonderbeauftragten, zusammen mit dem Europäischen Parlament gemeinsame Strategien gegenüber Partnerländern und -regionen ausarbeiten und bereit sein sollten, das Europäische Parlament mündlich und schriftlich im Hinblick auf spezifische Themen und Besuche zu unterstützen;

37.

fordert den Rat, die Mitgliedstaaten und die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, aktiv nach friedlichen Lösungen für internationale Konflikte zu suchen und die Konfliktverhütungsmechanismen der EU zu stärken;

Internationale Organisationen

38.

betont die Rolle der Vereinten Nationen als wichtigster Garant des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit sowie als umfassendster Rahmen für multilaterale Zusammenarbeit; vertritt die Auffassung, dass die Stärkung der globalen Ordnungspolitik, der internationalen Institutionen und der Achtung des Völkerrechts von größter Wichtigkeit für einen wirksamen Multilateralismus ist und dass dies daher ein herausragendes strategisches Ziel der Union sein muss; ist der Ansicht, dass die EU-Organe und die Mitgliedstaaten ihre Bemühungen um eine Vertiefung der Zusammenarbeit und Koordinierung mit strategischen Partnern, die weltweiten Einfluss ausüben, weiterführen sollten, insbesondere innerhalb der Vereinten Nationen; betont daher, wie dringlich die Behandlung globaler Fragen ist, die von allgemeinem Interesse für die EU und die weltweite Stabilität sind, wie Terrorismus, organisierte Kriminalität, Energieversorgungssicherheit, Klimawandel, das Erreichen der Millenniums-Entwicklungsziele und die Beseitigung der Armut, Krisenmanagement, Konfliktverhütung und Konfliktlösung, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und Abrüstung, Steuerung der Migrationsströme und Förderung der Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten;

39.

hält es für wesentlich, dass die entsprechenden EU-Delegationen bei den Hauptsitzen der Vereinten Nationen in New York und Genf angemessen mit Mitteln und Personal ausgestattet sind, damit sie die neuen institutionellen Bestimmungen nach dem Vertrag von Lissabon glaubwürdig und wirksam umsetzen können; nimmt daher mit Sorge zur Kenntnis, dass ein haushaltsneutraler Ansatz der dringenden Notwendigkeit zuwiderläuft, die Präsenz der EU bei den Vereinten Nationen während der Anfangsphase der Umsetzung des Vertrags von Lissabon schnell und effizient zu errichten;

40.

ist der Auffassung, dass die OSZE einen wichtigen Rahmen für die Wiederherstellung von Vertrauen und die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Ländern Europas, Zentralasiens und Nordamerikas bei einer Reihe von Themen, darunter Nichtverbreitung von Nuklearwaffen, Abrüstung, wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie Schutz und Förderung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, darstellt; unterstützt daher die Stärkung der OSZE, auch wenn es darum geht, eine Diskussion darüber zu eröffnen, ob ihr Rechtspersönlichkeit verliehen werden könnte;

41.

ist der Auffassung, dass die EU und die NATO – unbeschadet der internationalen Verpflichtungen der EU nach der Charta der Vereinten Nationen – eine intensivere und wirksamere Partnerschaft entwickeln und dabei die progressive Entwicklung der Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU berücksichtigen sowie die Entscheidungsautonomie beider Organisationen achten sollten; empfiehlt zu diesem Zweck eine Überprüfung der sogenannten Berlin-plus-Vereinbarungen sowie die Entwicklung eines strategiebezogeneren Dialogs über gemeinsame strategische Interessen und Eventualfallplanung; drängt auf eine breitere praktische Zusammenarbeit vor Ort auf militärischem oder zivilem Gebiet, insbesondere in Fällen, in denen beide Organisationen im gleichen Einsatzgebiet tätig werden; bedauert in diesem Zusammenhang den anhaltenden Konflikt zwischen der Türkei und Zypern, der die Wirksamkeit und Glaubwürdigkeit sowohl der EU als auch der NATO zunehmend beeinträchtigt;

Transatlantische Beziehungen

42.

bekräftigt sein Engagement für die transatlantische Partnerschaft als ein wichtiges Element und eine der Hauptsäulen des auswärtigen Handelns der EU; fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin nachdrücklich auf zu gewährleisten, dass die EU als kohärenter, aktiver und gleichberechtigter, doch gleichzeitig unabhängiger Partner der Vereinigten Staaten handelt, wenn es darum geht, die globale Sicherheit und Stabilität zu stärken, den Frieden, die Achtung der Menschenrechte und das Erreichen der Millenniums-Entwicklungsziele zu fördern sowie einen gemeinsamen Ansatz im Hinblick auf globale Herausforderungen wie Verbreitung von Kernwaffen, Terrorismus, Klimawandel und Energieversorgungssicherheit zu wählen; ist der Ansicht, dass der Vertrag von Lissabon eine günstige Gelegenheit bietet, den Rahmen für die Beziehungen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten zu verbessern und zu erneuern; ermutigt die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin, darauf hinzuarbeiten, die institutionellen Mechanismen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten im Einklang mit den Entschließungen des Europäischen Parlaments zu stärken; betont, dass die Arbeit des Transatlantischen Wirtschaftsrats verstärkt werden muss, mit dem Ziel, einen echten integrierten transatlantischen Markt zu schaffen, und dass ein solcher Markt die Grundlage für eine verstärkte transatlantische Partnerschaft bilden sollte; unterstützt nachdrücklich den Transatlantischen Dialog der Gesetzgeber bei seinen weitgefächerten Bemühungen zur Schaffung wirksamer Beziehungen zwischen den Gesetzgebern des EP und des Kongresses der Vereinigten Staaten;

43.

fordert beide Partner – die EU und die Vereinigten Staaten – auf, China, Indien, Russland, Brasilien und andere Schwellenländer zu ermutigen, Mitverantwortung für die globale Ordnung und die Verhütung und friedliche Beilegung von Konflikten im Einklang mit dem Völkerrecht zu übernehmen; weist nachdrücklich darauf hin, dass die EU und die Vereinigten Staaten die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Länder auf der Grundlage fairer Zusammenarbeit umfassend unterstützen sollten, dass diese Länder jedoch auch ihrer globalen Verantwortung, insbesondere für die Bekämpfung des Klimawandels und für nachhaltige Entwicklung, gerecht werden sollten;

Westliche Balkanstaaten

44.

betont, dass die westlichen Balkanstaaten Teil des Erweiterungsprozesses sind; ist der Ansicht, dass die Stabilität in den westlichen Balkanstaaten, die auf Rechtsstaatlichkeit beruht, eine der Hauptprioritäten des auswärtigen Handelns der Union bleiben sollte, und misst daher den Bemühungen, die Länder dieser Region näher an die EU heranzuführen – mit dem gemeinsamen Ziel der europäischen Integration –, unter anderem durch die Förderung von Reformen und die Stärkung der regionalen Zusammenarbeit und der Aussöhnung zwischen den Volksgruppen als Voraussetzung für die Erfüllung der Kriterien von Kopenhagen und die Vorbereitung auf den Beitritt, größte Bedeutung bei; empfiehlt die Einberufung einer internationalen Konferenz über die Zukunft der westlichen Balkanstaaten, bei der die Länder der Region sowie die einschlägigen regionalen und globalen Akteure vertreten sein sollten, damit die derzeitigen Herausforderungen in der Region ermittelt und angegangen werden können;

45.

nimmt die zunehmend friedliche und stabile Lage in Kosovo und die Bemühungen um den Aufbau einer multiethnischen Gesellschaft, wie sie in den ruhig und reibungslos abgelaufenen Kommunalwahlen vom 15. November 2009 ihren Ausdruck fanden, mit Befriedigung zur Kenntnis; ist sich der Tatsache bewusst, dass nicht alle Mitgliedstaaten die Unabhängigkeit Kosovos anerkannt haben; begrüßt die Tatsache, dass die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union in Kosovo (EULEX KOSOVO), bei der es sich um die größte zivile GSVP-Mission handelt, die bisher von der EU auf den Weg gebracht wurde, und die auf dem statusneutralen Ansatz der Vereinten Nationen beruht, voll einsatzfähig ist; betont, wie wichtig die Mission ist, wenn es darum geht, die Aussöhnung zwischen den Volksgruppen, die Rechtsstaatlichkeit sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit in ganz Kosovo zu fördern, da sie die Institutionen, Justizbehörden und Strafverfolgungsbehörden Kosovos auf deren Weg zu tragfähigen und verantwortlichen Strukturen unterstützt; begrüßt in diesem Zusammenhang die Entscheidung, ein neues EU-Büro im Norden Kosovos zu eröffnen; stellt jedoch fest, dass es notwendig ist, die Anzahl der bei der EULEX arbeitenden Staatsanwälte zu erhöhen, und fordert die Mitgliedstaaten auf, zusätzliches Personal zur Verfügung zu stellen;

46.

fordert den Rat auf, mit Unterstützung der internationalen Gemeinschaft seine Bemühungen zur Führung eines Dialogs mit den Spitzenpolitikern in Bosnien und Herzegowina fortzusetzen, damit dieses Land und seine Bevölkerungsgruppen ihren Weg in die europäische Integration fortsetzen können; nimmt die gemeinsamen diplomatischen Bemühungen des EU-Ratsvorsitzes, der Kommission und der amerikanischen Regierung zur Kenntnis und empfiehlt weitere Verhandlungen unter Berücksichtigung früherer politischer Vereinbarungen in Bosnien und Herzegowina; weist darauf hin, dass die Parlamentarier und die Zivilgesellschaft stärker eingebunden werden und dazu beitragen müssen, dass das Land funktionsfähig bleibt;

Östliche Partnerschaft, Zusammenarbeit im Schwarzmeerraum

47.

unterstützt weiterhin die Entwicklung der Östlichen Partnerschaft mit den europäischen Nachbarn der Union, deren wirtschaftliche Einbindung in den Binnenmarkt sowie die Verstärkung der politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Zusammenarbeit; betont, wie wichtig glaubwürdige Projekte im Rahmen dieser Partnerschaft sowie konkrete mittel- und langfristige Reformanreize sind, die das Engagement von Unternehmen in den Partnerländern für den Modernisierungs- und Integrationsprozess in die EU stärken würden; weist insbesondere darauf hin, dass – unter Aufrechterhaltung der Sicherheit für alle EU-Bürger – alle Hindernisse, die der Freizügigkeit im Wege stehen, schrittweise beseitigt werden müssen (wozu letztendlich auch die Einführung des visafreien Reiseverkehrs gehört) und dass die Zusammenarbeit in allen Fragen der Sicherheit, insbesondere der Energieversorgungssicherheit, verstärkt werden muss; bekräftigt seine Auffassung, dass die Partnerschaft mit angemessenen finanziellen Mitteln ausgestattet werden muss; betont, dass es notwendig ist, die Komplementarität der Partnerschaft mit regionalen Initiativen, insbesondere mit der Schwarzmeersynergie, zu gewährleisten;

48.

betont erneut, wie wichtig für die EU eine wirksamere regionale Zusammenarbeit mit den östlichen Nachbarn ist, in deren Geiste die EU die Durchführung ergebnisorientierter Projekte sowohl im Rahmen der Östlichen Partnerschaft als auch im Rahmen der Schwarzmeersynergie unterstützen wird;

49.

fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, sich stärker für die Umsetzung von Projekten im Rahmen der Schwarzmeersynergie einzusetzen; fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin ferner auf, neue Ideen für eine wirksame Strategie der Zusammenarbeit im Schwarzmeerraum zu entwickeln;

50.

begrüßt die proeuropäische Haltung der neuen Regierung der Republik Moldau und verleiht seiner Hoffnung Ausdruck, dass die inneren Reformen im Land beschleunigt werden, damit eine wirtschaftliche Integration, eine politische Assoziierung und eine institutionelle Annäherung zwischen der Republik Moldau und der EU erreicht werden können; ermutigt die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin, multilaterale Lösungen zu ermitteln, mit denen die Lage in Transnistrien deblockiert werden könnte;

51.

nimmt den Verlauf und das Ergebnis der Präsidentschaftswahlen in der Ukraine zur Kenntnis; fordert alle Beteiligten auf, durch verstärkte Bemühungen um Reformen zu der notwendigen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Stabilität in der Ukraine beizutragen; ermutigt die Ukraine, eine höhere Interoperabilität mit der Europäischen Union zu erreichen und damit ihre europäische Perspektive zu verbessern;

Russland

52.

fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf zu gewährleisten, dass die EU – auch bei den Verhandlungen über ein neues Partnerschafts- und Kooperationsabkommen – eine kohärente Haltung gegenüber Russland einnimmt, die vom Engagement für die Werte der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich des Völkerrechts, gekennzeichnet sein sollte; betont gleichzeitig die Notwendigkeit einer wiederbelebten Partnerschaft mit Russland bei den Themen Abrüstung, Konfliktverhütung und Nichtverbreitung von Kernwaffen sowie im Hinblick auf Iran, Afghanistan und den Nahen Osten, um das Ziel einer Verbesserung der globalen Sicherheit und Stabilität zu verfolgen; ist der Auffassung, dass eine Zusammenarbeit bei diesen Themen die Grundlage für das neue Abkommen zwischen der EU und Russland bilden sollte, und erwartet zügige Fortschritte bei den derzeitigen Verhandlungen über ein neues umfassendes Abkommen, das zu einer wesentlichen Stärkung der Beziehungen zwischen der EU und Russland führen sollte; fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, Wege zu finden, wie im Hinblick auf bilaterale Fragen mit der Russischen Föderation, die von gemeinsamem Interesse sind, eine Koordinierung der Maßnahmen, eine Erleichterung der Konsultation und eine Verbesserung der Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten erfolgen kann; weist nachdrücklich darauf hin, dass die Mitgliedstaaten ihre Beziehungen zur Russischen Föderation auf der Grundlage der allgemeinen Interessen der Union sowie dahingehend koordinieren müssen, dass diese Interessen angemessen und konsequent berücksichtigt und gefördert werden;

Südkaukasus

53.

fordert den Rat nachdrücklich auf, auf einer umfassenden Umsetzung des Waffenstillstandsabkommens zwischen der Russischen Föderation und Georgien zu bestehen, und fordert die EU auf, an dem Grundsatz der territorialen Unversehrtheit Georgiens und der Achtung der Minderheiten festzuhalten; begrüßt die Verlängerung des Mandats der EU-Beobachtermission und fordert den Rat auf zu gewährleisten, dass die EU-Beobachter uneingeschränkten Zugang zu allen von dem Konflikt betroffenen Gebieten, einschließlich der abtrünnigen Regionen Abchasien und Südossetien, haben, und zu diesem Zweck sowie zur Unterstützung der Bevölkerung in der gesamten Konfliktregion die Finanzinstrumente der EU zu verwenden; fordert die EU unter Verweis auf den Bericht der Unabhängigen Internationalen Untersuchungskommission zum Konflikt in Georgien auf, Lehren aus der Vergangenheit zu ziehen und wirksame Konfliktverhütungsmechanismen, einschließlich der Förderung direkter persönlicher Kontakte, zu entwickeln;

54.

fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, die Bemühungen der EU um eine wirksame Konfliktverhütung und eine friedliche und völkerrechtskonforme Lösung der Konflikte in Berg-Karabach und Transnistrien sowie insbesondere des Konflikts zwischen Russland und Georgien und dessen abtrünnigen Regionen Südossetien und Abchasien zu verstärken, indem sie den Genfer Gesprächen neue Impulse verleiht; betont die mögliche Gefahr einer Ausbreitung schwelender Konflikte in der Region; empfiehlt in diesem Zusammenhang die Schaffung einer Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit im Südkaukasus, die die betroffenen Länder und die einschlägigen regionalen und globalen Akteure umfassen sollte, damit ein Stabilitätspakt für den Südkaukasus entwickelt werden kann; begrüßt die jüngste Annäherung zwischen den Regierungen der Türkei und Armeniens und drängt auf die Ratifizierung der Abkommen durch die Parlamente der beiden Länder;

Naher Osten

55.

betont, dass die Friedensverhandlungen innerhalb eines begrenzten Zeitrahmens und in einem Klima gegenseitigen Vertrauens geführt werden müssen; ist der Auffassung, dass sie auf die Schaffung eines unabhängigen, demokratischen und lebensfähigen palästinensischen Staates in den Grenzen von 1967 abzielen sollten, der im Einklang mit allen einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen Seite an Seite mit dem Staat Israel in Frieden und Sicherheit sowie innerhalb international anerkannter Grenzen existiert;

56.

fordert die EU im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Dezember 2009 auf, mehr politisches Engagement bei den fortdauernden internationalen Bemühungen um eine Wiederbelebung des Friedensprozesses zu zeigen, das von gleichem Ausmaß wie ihr finanzielles Engagement zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung Palästinas sein sollte und in dessen Rahmen sie sich der dramatischen humanitären Lage in Gaza annehmen sollte; fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, alle Möglichkeiten zu prüfen, wie ein dauerhafter Frieden in der Region gefördert werden kann;

57.

begrüßt es, dass der Rat eine Verlängerung des Mandats der Polizeimission der Europäischen Union für die Palästinensischen Gebiete (EUPOL COPPS) bis Dezember 2010 beschlossen hat; ist der Auffassung, dass eine stärkere Unterstützung für den Aufbau von Kapazitäten im Bereich Rechtsstaatlichkeit und Polizei erforderlich ist, und fordert diesbezüglich größere Anstrengungen; nimmt zur Kenntnis, dass der Rat die Verlängerung des Mandats der Mission der Europäischen Union zur Unterstützung des Grenzschutzes am Grenzübergang Rafah (EU BAM Rafah) beschlossen hat und dass er entschlossen und bereit ist, die Mission wiederaufzunehmen; ist der Auffassung, dass diese Entschlossenheit zu konkreten Initiativen führen sollte, durch die die Freizügigkeit in den Palästinensischen Gebieten wiederhergestellt und das 2005 ausgehandelte und von den Parteien gebilligte Abkommen über die Bewegungsfreiheit und den Zugang wiederbelebt wird;

Union für den Mittelmeerraum

58.

hält es für wichtig, den politischen Dialog zwischen allen Mitgliedern der Union für den Mittelmeerraum zu intensivieren, um Spannungen zu überwinden, welche die Errichtung des Sekretariats in Barcelona und die Förderung konkreter Projekte von gegenseitigem sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Interesse verzögert haben; hofft, dass die Union für den Mittelmeerraum einen positiven Beitrag zur Lösung der Konflikte im Nahen Osten, zur Annäherung zwischen der Türkei und Zypern und zur demokratischen Entwicklung der arabischen Staaten leisten kann;

59.

ist der Auffassung, dass die Union für den Mittelmeerraum zum Abbau der Spannungen im Nahen Osten beitragen könnte, indem sie konkrete Projekte der Zusammenarbeit für die gesamte Region fördert; betont gleichzeitig, dass vertrauensbildende Maßnahmen zwischen Palästinensern und Israelis im Hinblick auf die Herstellung eines gerechten und dauerhaften Friedens im Nahen Osten von größter Bedeutung sind, um das reibungslose Funktionieren dieser neuen Institution zu erleichtern;

60.

betont, dass aus Sicht der Europäischen Union die Ko-Präsidentschaft mit der Außenvertretung der Europäischen Union nach dem Vertrag von Lissabon vereinbar sein muss; erinnert daran, dass der Vertrag von Lissabon der EU die Gelegenheit bietet, bei ihrer Vertretung in den neuen Institutionen der Union für den Mittelmeerraum für Kohärenz und Kontinuität zu sorgen;

Asien

61.

stellt fest, dass Afghanistan nach den Wahlen nun in eine entscheidende und kritische Phase eintritt, mit der Bildung einer neuen Regierung in Kabul und der Gelegenheit, eine neue Agenda und einen neuen Vertrag mit dem afghanischen Volk zu entwerfen;

62.

begrüßt den Aktionsplan des Rates für ein verstärktes Engagement der EU in Afghanistan und Pakistan, der auf der Tagung des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ im Oktober 2009 angenommen wurde, sowie seine Erklärung hinsichtlich seiner erneuerten Bereitschaft, in Zusammenarbeit mit den betroffenen Ländern und internationalen Partnern zur Bewältigung der Herausforderungen in der Region beizutragen; betont jedoch, dass der Plan totes Papier bleiben wird, wenn sich die EU-Mitgliedstaaten nicht klar verpflichten, zu dessen Umsetzung beizutragen; fordert den Rat, die Kommission und den Ratsvorsitz auf, sich gemeinsam darum zu bemühen, den Plan ohne Verzögerungen umzusetzen; fordert den Rat zu deutlicheren Fortschritten bei der umfassenden Entsendung von Personal zur EUPOL auf, damit dauerhafte und wirksame Vorkehrungen für die zivile Polizeiarbeit getroffen werden können, mit der das Sicherheitsumfeld verbessert werden kann;

63.

erkennt an, dass Pakistan nach wie vor sehr ernsten Herausforderungen gegenübersteht und billigt die entschiedene Unterstützung der EU für eine starke, säkulare und zivile Regierung Pakistans; betont Pakistans Schlüsselrolle in der Region und weist erneut darauf hin, dass ein stabiles, demokratisches und wohlhabendes Pakistan auch entscheidend für die Behandlung globaler Fragen wie Terrorismusbekämpfung, Nichtverbreitung von Kernwaffen, Bekämpfung des Drogenhandels und Menschenrechte ist; ermutigt Pakistan nachdrücklich, eine umfassende Strategie zur Bekämpfung des Terrorismus und dessen Grundursachen anzunehmen;

64.

billigt, dass sich die EU für die Unterstützung der Demokratie in einem geeinten, föderalen Irak einsetzt; betont, dass es das starke und fortdauernde Engagement für die Entwicklung der Rechtsstaatlichkeit in Irak unterstützt, und begrüßt die Verlängerung des Mandats der integrierten Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union für Irak (EUJUST LEX) um ein Jahr sowie deren Pilotmaßnahmen auf irakischem Gebiet; sieht der weiteren Arbeit, die nach den Zusagen des Rates in diesem Zusammenhang geplant ist, erwartungsvoll entgegen; fordert eine verstärkte institutionelle Zusammenarbeit mit den Behörden der kurdischen Regionalregierung, insbesondere bei wirtschaftlichen Fragen; fordert die Kommission zu einer zügigen Aufnahme ihrer Tätigkeiten in ihren Räumlichkeiten in Bagdad auf;

65.

ist sehr besorgt über die politischen Entwicklungen in Iran und die Berichte über massiven Wahlbetrug während der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2009, der die größte Protestbewegung in der dreißigjährigen Geschichte der Islamischen Republik ausgelöst hat, mit anhaltenden Demonstrationen und anhaltender gewaltsamer Unterdrückung durch die Sicherheitskräfte; ist nicht nur angesichts der Verhaftungen, Folterungen und Morde an politischen Gegnern tief besorgt, sondern auch darüber, dass die Verhandlungen über Irans Nuklearprogramm nach wie vor festgefahren sind, und fordert die iranische Regierung auf, ernsthafte Verhandlungen über die Atomfrage zu beginnen; bedauert, dass der für Januar 2010 geplante Besuch der Delegation des Europäischen Parlaments für die Beziehungen zu Iran von den iranischen Behörden abgesagt wurde, und drückt seine Solidarität mit denjenigen Menschen in Iran aus, die unter Lebensgefahr weiterhin öffentlich die Achtung der Menschenrechte und größere demokratische Freiheiten in Iran fordern; verurteilt Irans Bemühungen, die Informationsfreiheit durch die Störung ausländischen Rundfunks und des Internets aufzuheben; fordert den Rat und die Kommission auf, Sanktionen gegen einzelne Mitglieder der Regierung und der Sicherheitskräfte, die für die weitverbreiteten Menschenrechtsverletzungen verantwortlich sind, in Betracht zu ziehen und Maßnahmen zur Unterstützung derjenigen Teilnehmer an der „grünen Bewegung“ in Iran zu ersinnen, die verfolgt werden und/oder in ihrer Not ins Exil gehen;

66.

nimmt zur Kenntnis, dass die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und China ständig wachsen und die Kontakte zwischen den Menschen in Umfang und Ausmaß zugenommen haben; ist gleichzeitig weiterhin zutiefst besorgt über die fehlende Bereitschaft der chinesischen Behörden, gegen zahlreiche Menschenrechtsverstöße vorzugehen und sicherzustellen, dass das Volk grundlegende Rechte und Freiheiten wahrnehmen kann;

67.

erwartet, dass strategische Beziehungen zwischen der EU und China aufgebaut werden, und bringt seinen Wunsch zum Ausdruck, Möglichkeiten für den Ausbau der Beziehungen auf Gebieten von gegenseitigem Interesse, die über die Bereiche Wirtschaft und Handel hinausgehen, zu suchen;

68.

begrüßt die Bemühungen Taipeis und Pekings, die Beziehungen zwischen der Volksrepublik China und Taiwan zu verbessern, was zu mehr Sicherheit und Stabilität in Ostasien beiträgt, und ermutigt beide Seiten, den Dialog, die Zusammenarbeit und die Vertrauensbildung weiter zu intensivieren; würdigt die Erklärung des Rates vom 8. Mai 2009, in der dieser seine Unterstützung für die Teilnahme Taiwans an der WHO bekräftigt; befürwortet entschieden die Teilnahme Taiwans als Beobachter an einschlägigen internationalen Organisationen und Tätigkeiten wie der ICAO und dem UNFCCC, die wichtig für die Interessen der EU und der Welt ist;

69.

bekräftigt seine entschiedene Unterstützung einer Stärkung der strategischen Beziehungen zwischen der EU und Indien sowie der Suche nach weiteren Möglichkeiten für den Ausbau der Beziehungen auf Gebieten von gegenseitigem Interesse in den Bereichen Wirtschaft, Politik, Sicherheit und Handel;

70.

erkennt die immer wichtiger werdende Rolle der ASEAN als Kraft, die für Stabilität und Wohlstand in der Region sorgt, an; ist der Überzeugung, dass es ein großes Potenzial für die Zusammenarbeit zwischen der EU und der ASEAN gibt, da sich beide der regionalen Integration verpflichtet fühlen; weist darauf hin, dass der Ausbau der Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EU und der ASEAN nötig ist, um zur Konsolidierung der allgemeinen Beziehungen zwischen den beiden Regionen und zur Förderung weiterer Fortschritte in den Bereichen politische Zusammenarbeit und Sicherheit, Demokratie, Menschenrechte, Energie und Umwelt, Soziales und Kultur sowie auf dem Gebiet der Zusammenarbeit und Entwicklung beizutragen;

Afrika

71.

stellt mit großer Zufriedenheit fest, dass die Operation EU NAVFOR Atalanta weiterhin erfolgreich zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt vor der Küste Somalias beiträgt, indem sie die vom Welternährungsprogramm gecharterten Schiffe mit Hilfsgütern für Somalia sowie Schiffe mit kritischen Ladungen, die für die Friedensunterstützungsoperation der Afrikanischen Union in Somalia bestimmt sind, und andere gefährdete Schiffe schützt; begrüßt die Entscheidung des Rates, das Mandat der Operation bis 12. Dezember 2010 zu verlängern; unterstützt den Start einer Krisenmanagementoperation, die zur Ausbildung der nationalen Sicherheitskräfte der somalischen Übergangsbundesregierung beitragen soll; betont, dass die ausgebildeten Sicherheitskräfte nach ihrer Rückkehr so in die staatlichen Kommandostrukturen eingebunden werden müssen, dass ausgeschlossen werden kann, dass sie sich gegen die Regierung stellen, für deren Schutz sie zuständig sind;

Lateinamerika

72.

verweist zum wiederholten Mal auf den Vorschlag, den es in seiner Entschließung vom 15. November 2001 zu einer globalen Partnerschaft und einer gemeinsamen Strategie für die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Lateinamerika (6) gemacht hat und der dann in seinen Entschließungen vom 27. April 2006 (7) und 24. April 2008 (8) zu den Gipfeltreffen EU-Lateinamerika/Karibik in Wien bzw. in Lima wieder aufgegriffen wurde, eine europäisch-lateinamerikanische Charta für Frieden und Sicherheit zu erstellen, die auf der Grundlage der Charta der Vereinten Nationen die Ergreifung gemeinsamer politischer, strategischer und sicherheitspolitischer Maßnahmen und Initiativen ermöglicht; fordert den Rat und die Kommission auf, sich aktiv für die Verwirklichung dieses ehrgeizigen Ziels einzusetzen und diesen Vorschlag bei dem nächsten Gipfeltreffen EU-Lateinamerika/Karibik, das im Mai 2010 in Madrid stattfinden wird, zu unterstützen;

73.

ist der Auffassung, dass die Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen mit den zentralamerikanischen Ländern sowie das Vorankommen im Hinblick auf neue Verhandlungen über ein Assoziierungsabkommen mit dem Mercosur vorrangige Ziele sein müssen; stellt fest, dass die Verhandlungen über das multilaterale Abkommen mit den Ländern der Andengemeinschaft abgeschlossen worden sind; wird bemüht sein, das parlamentarische Ratifizierungsverfahren zu diesen Abkommen mit angemessener Genauigkeit durchzuführen um sicherzustellen, dass sie positive Auswirkungen auf alle Aspekte von gegenseitigem Interesse haben;

*

* *

74.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem NATO-Generalsekretär, dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung der NATO, dem amtierenden OSZE-Vorsitzenden, dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung der OSZE, dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung der WEU, dem Vorsitzenden des Ministerausschusses des Europarates und dem Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung des Europarates zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0254.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0074.

(4)  Angenommene Texte, P7_TA(2009)0057.

(5)  ABl. C 298 vom 30.11.2002, S. 1.

(6)  ABl. C 140 E vom 13.6.2002, S. 569.

(7)  ABl. C 296 E vom 6.12.2006, S. 123.

(8)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0177.


22.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 349/63


Mittwoch, 10. März 2010
Die Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie und die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik

P7_TA(2010)0061

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2010 zu der Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (2009/2198(INI))

2010/C 349 E/13

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Titel V des Vertrags über die Europäische Union, Artikel 346 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und die Protokolle 10 und 11,

unter Hinweis auf die vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003 angenommene Europäische Sicherheitsstrategie mit dem Titel „Ein sicheres Europa in einer besseren Welt“,

unter Hinweis auf den Bericht über die Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie „Sicherheit schaffen in einer Welt im Wandel“, der vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2008 angenommen wurde,

unter Hinweis auf die Berichte des EU-Ratsvorsitzes über die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) vom 9. Dezember 2008 und 16. Juni 2009,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen zur ESVP und die Erklärung zu 10 Jahren ESVP: Herausforderungen und Chancen, die vom Rat am 17. November 2009 angenommen wurden,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu diesem Thema, namentlich die Entschließung vom 14. April 2005 zur Europäischen Sicherheitsstrategie (1), vom 16. November 2006 zur Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie im Kontext der ESVP (2), vom 5. Juni 2008 zur Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie und der ESVP (3) und vom 19. Februar 2009 zu der Europäischen Sicherheitsstrategie und der ESVP (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2009 zu der Rolle der NATO im Rahmen der Sicherheitsarchitektur der EU (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. November 2009 zu einer politischen Lösung für die Piraterie vor der Küste Somalias (6),

in Kenntnis des Schriftwechsels zwischen der Europäischen Union und den Regierungen von Kenia und der Republik Seychellen über die Überstellung von mutmaßlichen Piraten und bewaffneten Räubern an diese Länder, die von der EU NAVFOR in ihrem Einsatzgebiet aufgegriffen wurden,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Oktober 2009 zu den institutionellen Aspekten der Errichtung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (7),

gestützt auf Artikel 48 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A7-0026/2010),

Europäische Sicherheitsstrategie: ein ganzheitlicher Ansatz

1.

stellt fest, dass die Europäische Sicherheitsstrategie und der Bericht über ihre Umsetzung die größten Bedrohungen und Aufgaben deutlich machen, denen sich die EU gegenübersieht:

Verbreitung von Massenvernichtungswaffen,

Terrorismus und organisierte Kriminalität,

regionale Konflikte,

Scheitern von Staaten,

Piraterie,

Kleinwaffen und leichte Waffen, Streumunition und Landminen,

Bedrohung der Energieversorgungssicherheit,

Folgen von Klimawandel und Naturkatastrophen,

Bedrohung der Computer- und Netzsicherheit,

Armut;

2.

betont, dass die EU im Rahmen ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und ihrer Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) tätig wird, um den in der ESS genannten Herausforderungen und Bedrohungen zu begegnen, und damit zur Erhöhung der Sicherheit der europäischen Bürgerinnen und Bürger beiträgt;

3.

weist darauf hin, dass die EU ihre strategische Autonomie durch eine starke und wirksame Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik erhöhen muss, um den Frieden zu wahren, Konflikte zu verhüten, die internationale Sicherheit zu stärken, die Sicherheit ihrer eigenen Bürger und der von GSVP-Missionen betroffenen Bürger zu schützen, ihre Interessen in der Welt zu wahren und die Werte, auf die sie gegründet ist, zu schützen, und dabei zu einem wirksamen Multilateralismus zur Unterstützung des Völkerrechts beizutragen und die Achtung der Menschenrechte und demokratischen Werte weltweit voranzubringen, gemäß den Zielen des Artikels 21 Absatz 2 Buchstabe e des EUV sowie gemäß den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen, den Grundsätzen der Schlussakte von Helsinki sowie den Zielen der Charta von Paris, einschließlich den Zielen in Bezug auf die Außengrenzen;

4.

betont, dass die oberste Verantwortung für die Bewahrung von Frieden und Sicherheit in der Welt beim UN-Sicherheitsrat liegt, und betont erneut, dass die Vereinten Nationen reformiert werden müssen, damit sie besser in der Lage sind, ihren Aufgaben nachzukommen und wirksame Lösungen für globale Probleme und Bedrohungen zu finden;

5.

stellt fest, dass die EU diese Ziele durch die Stärkung ihrer eigenen institutionellen Fähigkeit, auf diese Herausforderungen zu reagieren, sowie durch multilaterale Zusammenarbeit mit und in internationalen Organisationen, vor allem den Vereinten Nationen, und regionalen Organisationen, vor allem der OSZE und der Afrikanischen Union, im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen verfolgen sollte;

6.

bekräftigt seine Unterstützung für die Bemühungen der EU, diesen Bedrohungen und Herausforderungen durch die Entwicklung eines umfassenden und vorausschauenden Ansatzes entgegenzutreten, indem die verschiedenen zivilen und militärischen Maßnahmen und Vorgehensweisen, die der EU und ihren Mitgliedstaaten zu Gebote stehen, gebündelt werden, nämlich Konfliktverhütung und Krisenmanagement, Finanzhilfe und Entwicklungszusammenarbeit, Sozial- und Umweltpolitik, diplomatische und handelspolitische Instrumente sowie Erweiterung; betont, dass eine solche Koordinierung ziviler und militärischer Maßnahmen einen echten zusätzlichen Nutzen bei den Maßnahmen der EU zur Krisenbewältigung mit sich bringt;

7.

fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf, ihre nationalen Strategien und Maßnahmen effizienter mit denen der EU zu koordinieren, um mehr Kohärenz und Effizienz sowie größere Wirkung und Sichtbarkeit vor Ort zu gewährleisten;

8.

tritt dafür ein, dass im Hinblick auf die Bekämpfung des Terrorismus an dem Ansatz festgehalten wird, der auf der EU-Strategie zur Terrorismusbekämpfung sowie der EU-Strategie zur Bekämpfung der Radikalisierung und Anwerbung für den Terrorismus, insbesondere in Verbindung mit der Nutzung des Internets zu terroristischen Zwecken und Zwecken der Radikalisierung, beruht; regt an, die Debatte über den Schutz und die Förderung der Menschenrechte voranzutreiben, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Opfer;

9.

räumt ein, dass die Energiesicherheit von ausschlaggebender Bedeutung für das Funktionieren der EU-Mitgliedstaaten ist, und fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, in Bezug auf diesen Aspekt der Sicherheitspolitik eng zusammenzuarbeiten;

10.

begrüßt die Bemühungen der Mitgliedstaaten um die Beseitigung von Bedrohungen durch das Internet; fordert Rat und Kommission auf, eine Analyse der anstehenden Herausforderungen in Bezug auf das Internet und der Maßnahmen für eine wirksame und koordinierte Reaktion auf solche Bedrohungen auf der Grundlage bewährter Verfahren vorzulegen, die künftig zu einer Europäischen Strategie für Computer- und Netzsicherheit ausgebaut wird;

11.

bekräftigt seine Empfehlung, die ESS regelmäßig, d. h. alle fünf Jahre zu Beginn der Wahlperiode des Europäischen Parlaments, und nach Konsultation mit dem Europäischen Parlament zu überprüfen;

12.

betont, dass ein Weißbuch, das Anlass zu einer breiten öffentlichen Debatte bietet, die Sichtbarkeit der GSVP und die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherheit und Verteidigung durch eine klarere Definition der Sicherheits- und Verteidigungsziele und -interessen der EU im Verhältnis zu den verfügbaren Mitteln und Ressourcen verstärken und damit zu einer wirksameren und zielgerichteteren Umsetzung der ESS sowie Planung und Durchführung von Krisenbewältigungseinsätzen der EU beitragen würde;

Vertrag von Lissabon und Strukturen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik

13.

fordert den Rat auf, 2010 mit dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten eine echte Debatte über die Umsetzung der neuen Bestimmungen des Vertrags von Lissabon zur GSVP, besonders im Zusammenhang mit folgenden Fragen, einzuleiten:

a.

Klausel über die Leistung von gegenseitigem Beistand im Falle einer bewaffneten Aggression auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates,

b.

Solidaritätsklausel für den Fall eines terroristischen Angriffs, einer Naturkatastrophe oder einer von Menschen verursachten Katastrophe,

c.

Rolle der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik in Verbindung mit dem Aufbau eines Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD), der in umfassender Weise Strukturen zur Konfliktverhütung, zur zivilen und militärischen Krisenbewältigung sowie zur Friedenssicherung umfasst,

d.

Ausweitung der Aufgaben der GSVP,

e.

eine ständige strukturierte Zusammenarbeit für die Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen und die im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen untereinander weitergehende Verpflichtungen eingegangen sind, sowie verstärkte Zusammenarbeit,

f.

Schaffung eines Anschubfonds mit Beiträgen der Mitgliedstaaten zur Vorbereitung der Operationen;

14.

fordert die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die der Westeuropäischen Union (WEU) angehören, nach der Annahme einer Klausel über die Leistung von gegenseitigem Beistand, wie in Artikel 42 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt, auf, den geänderten Brüsseler Pakt von 1954 zu beenden, einschließlich der Parlamentarischen Versammlung der WEU;

15.

fordert den Rat auf, nach der Aufnahme einer Solidaritätsklausel in den neuen Vertrag die Diskussionen über die Schaffung einer europäischen Zivilschutztruppe insbesondere auf der Grundlage des Berichts Barnier vom Mai 2006 wiederaufzunehmen, in deren Rahmen die Ressourcen der Mitgliedstaaten gebündelt werden, um im Falle einer Naturkatastrophe oder einer von Menschen verursachten Katastrophe gemeinsam wirksam reagieren zu können; vertritt die Ansicht, dass die militärische GSVP auch Möglichkeiten der Reaktion auf zivile Gefahren vorsehen sollte;

16.

betont in Anbetracht der Fortschritte, die der Vertrag von Lissabon im Bereich der GSVP ermöglicht hat, die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Schaffung eines Rates für Verteidigungsfragen innerhalb des Rates für Auswärtige Angelegenheiten, der sich aus den Verteidigungsministern unter dem Vorsitz der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin zusammensetzt und dem eine besondere Rolle beim Ausbau der Zusammenarbeit und bei der Harmonisierung und Integration der militärischen Fähigkeiten zukommt;

17.

vertritt die Ansicht, dass die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin so schnell wie möglich eine stärkere Kohärenz der verschiedenen außenpolitischen Maßnahmen der EU herbeiführen sollte und dass diese Kohärenz vor Ort durch ihr unterstellte Sonderbeauftragte/Delegationsleiter Ausdruck finden sollte, die mit den erforderlichen Kompetenzen gegenüber den betroffenen Seiten und der internationalen Gemeinschaft ausgestattet sind;

18.

begrüßt die Einrichtung der Direktion Krisenbewältigung und Planung, die Verantwortung für das Krisenmanagement trägt und deren Aufgabe es ist, zivile und militärische Maßnahmen der EU strategisch zu planen und an der Entwicklung der GSVP mitzuarbeiten, vor allem was die zivilen und militärischen Fähigkeiten betrifft; bedauert jedoch, dass die Schaffung dieser neuen Struktur extrem viel Zeit in Anspruch nimmt; fordert eine enge Koordinierung innerhalb des EAD zwischen der Direktion Krisenbewältigung und Planung und den anderen Strukturen der GSVP einerseits und der Krisenplattform und den anderen einschlägigen Diensten der Kommission andererseits, die der EAD umfassen sollte, zum Aufbau einer koordinierten Struktur für die strategische Planung, damit ein umfassender europäischer Ansatz entwickelt werden kann;

19.

fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin der Kommission, den Rat und die Mitgliedstaaten auf, das Ungleichgewicht zwischen zivilen und militärischen Fähigkeiten im Bereich der Planung zu beseitigen und dafür zu sorgen, dass für ESVP-Missionen angemessenes und ausreichendes Fachwissen in Bereichen wie Justiz, Zivilverwaltung, Zoll und Schlichtung von Konflikten zur Verfügung steht;

20.

spricht sich erneut für die Schaffung eines ständigen Operationszentrums der EU aus, das der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin untersteht und dessen Aufgabe in der operativen Planung und Leitung militärischer Operationen besteht; fordert, dass dieses Operationszentrum dem EAD angegliedert wird; betont, dass das gegenwärtige System mit sieben Generalstäben einen Verlust an Effizienz und Reaktionsfähigkeit sowie beträchtliche Kosten mit sich bringt und dass für die zivile und militärische Koordinierung ein ständiger Ansprechpartner im militärischen Bereich erforderlich ist; ist der Auffassung, dass das ständige Operationszentrum als militärischer Planungs- und Durchführungsstab angesehen und am gleichen Ort angesiedelt werden kann wie der zivile Planungs- und Durchführungsstab, um die für eine wirksame militärische und zivile Koordinierung erforderlichen Synergien nutzen zu können; betont, dass das Operationszentrum der EU die Zusammenarbeit mit der NATO erleichtern würde, ohne die Autonomie der beiden Organisationen in Bezug auf die Entscheidungsfindung zu beeinträchtigen;

21.

betont, dass auf der Grundlage möglichst integrativer Kriterien rasch eine ständige strukturierte Zusammenarbeit eingeleitet werden muss, die ein verstärktes Engagement der Mitgliedstaaten im Rahmen der GSVP ermöglicht;

22.

betont, dass beim Ausbau und bei der Entwicklung der GSVP umfassend zu berücksichtigen ist, dass einige EU-Mitgliedstaaten neutral und nichtpaktgebunden sind, und dass dies nicht untergraben werden darf;

23.

betont, wie wichtig diese verschiedenen Reformen sind, um die Ziele der GSVP verwirklichen zu können, die im Dezember 2008 vom Europäischen Rat bekräftigt und bestätigt wurden, und um die Wirksamkeit und den zusätzlichen Nutzen der GSVP in einer Zeit zu erhöhen, in der dieses Instrument zunehmend in Anspruch genommen wird;

Militärische Operationen und zivile Missionen

24.

begrüßt anlässlich des zehnjährigen Bestehens der ESVP/GSVP deren Ergebnisse und erinnert daran, dass die EU im Rahmen der GSVP zivile und militärische Operationen vornimmt, um auf Bedrohungen der internationalen Sicherheit und der Sicherheit der Europäer zu reagieren; stellt fest, dass es bei der Mehrzahl dieser Missionen um ziviles Krisenmanagement ging; würdigt die ca. 70 000 Mitglieder des Personals, die an den 23 abgeschlossenen und noch laufenden Missionen und Operationen der ESVP beteiligt waren oder sind; würdigt den bisherigen Generalsekretär des Rates und Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, Javier Solana, für die Anstrengungen, die er für die Entwicklung der ESVP unternommen hat; fordert die Mitgliedstaaten erneut auf, die Kriterien für die Entsendung von ESVP-Missionen zu bestimmen und die Frage nationaler Einsatzvorbehalte zu prüfen;

Somalia – Horn von Afrika

25.

begrüßt den erfolgreichen Beitrag der Marineoperation der Europäischen Union in Somalia, EU NAVFOR Somalia – Operation Atalanta, zur Bekämpfung der Piraterie im Golf von Aden sowie vor der somalischen Küste, durch den insbesondere sichergestellt werden soll, dass die humanitäre Hilfe alle bedürftigen Menschen in dem Land erreicht; betont, dass die Operation Atalanta zu einem der wichtigsten Mittel der Bekämpfung der Piraterie geworden ist, unter anderem mit Hilfe des Maritime Security Centre (Horn von Afrika); begrüßt den Beschluss des Rates, die Operation um ein Jahr bis Dezember 2010 zu verlängern, und nimmt die Ausweitung des Mandats dieser Operation zur Kenntnis, die den unmittelbaren Sicherheitsinteressen der EU (Sicherheit der Bürger, Versorgungssicherheit, Schutz gefährdeter Schiffe) dient und einen dringenden humanitären und operativen Bedarf deckt (durch Begleitung von Schiffen, die vom Welternährungsprogramm gechartert wurden und die Nahrungsmittel für die somalische Bevölkerung transportieren, sowie von Schiffen, die der militärischen Beobachtungsmission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) logistische Unterstützung leisten); würdigt ferner ihren Beitrag zur Stärkung der Marinekooperation in Europa und der künftigen Entwicklung der mit der Marine zusammenhängenden Aspekte im Rahmen der GSVP; begrüßt auch die Beteiligung von Drittstaaten (Norwegen, Kroatien und Montenegro) sowie die gute Zusammenarbeit der Operation mit den anderen in der Region präsenten Marinekräften, vor allem im Rahmen der SHADE-Verfahren (Shared Awareness and Deconfliction – gemeinsames Lageverständnis und Konfliktentschärfung); bedauert jedoch die anhaltenden Probleme im Hinblick auf die Strafverfolgung von Personen, die der Piraterie oder bewaffneter Raubüberfälle verdächtigt werden und die im Operationsgebiet aufgegriffen worden sind, die die Glaubwürdigkeit der internationalen Bemühungen um die Bekämpfung der Piraterie untergraben;

26.

betont, dass die Ursachen der Piraterie beseitigt werden müssen, die in der in Somalia herrschenden Instabilität und Armut liegen, und ist der Auffassung, dass die EU in Zusammenarbeit mit der Afrikanischen Union und den Vereinten Nationen die föderale Übergangsregierung unterstützen sollte, indem sie Maßnahmen zur Wiederherstellung der Sicherheit, der politischen Stabilität und der Rechtsstaatlichkeit und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung ergreift, und eine gemeinsame Strategie zur Einleitung eines regionalen Friedensprozesses entwickeln sollte;

27.

fordert, dass die EU bei ihrem Konzept für Somalia berücksichtigt, dass nur großangelegte, langfristige Bemühungen um den Aufbau eines Staates – über den Aufbau von Sicherheitskräften der föderalen Übergangsregierung hinaus – auf nachhaltige Weise zu Frieden und Sicherheit in diesem Land beitragen können; fordert den Rat und die Kommission deshalb auf, eine ehrgeizige gemeinsame und umfassende Strategie der EU für Somalia vorzulegen;

28.

betont insbesondere, dass dringend etwas getan werden muss, um die föderale Übergangsregierung zu stützen und ihr zu helfen, ihre Kontrolle auf das gesamte somalische Gebiet auszudehnen; begrüßt deshalb, dass der Rat am 25. Januar 2010 vereinbart hat, im Rahmen der GSVP eine Militärmission (EU-Ausbildungsmission, EUTM Somalia) einzuleiten, die in enger Abstimmung mit den EU-Partnern sowie der föderalen Übergangsregierung, Uganda, der Afrikanischen Union, den Vereinten Nationen und den Vereinigten Staaten zur Ausbildung der somalischen Sicherheitskräfte in Uganda beiträgt; fordert die Hohe Vertreterin auf, das Europäische Parlament in angemessener Weise zu informieren und zu konsultieren;

29.

betont ferner, dass die Fähigkeiten für die Überwachung auf See in der Region gestärkt werden müssen, vor allem durch Ausbildung und Vernetzung der Küstenwachen der Länder der Region, und ist der Auffassung, dass sich die EU an diesen Anstrengungen beteiligen sollte, indem sie den Verhaltenskodex von Dschibuti sowie den Plan zu seiner Umsetzung unterstützt, den die IMO entwickelt hat, wie von den Staaten der Region vereinbart (einschließlich der Schaffung des Zentrums zum Austausch von Informationen im Jemen sowie des Zentrums zur Ausbildung der Besatzungen in Dschibuti);

30.

verweist mit Blick auf den Jemen auf seine Entschließung vom 10. Februar 2010 und fordert Kommission und Rat auf, die Regierung gemeinsam mit internationalen Partnern, einschließlich der Nachbarländer des Jemen, durch einen umfassenden Ansatz zu unterstützen, der eine Reform des Sicherheitssektors, Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus sowie politischen Dialog, humanitäre und wirtschaftliche Hilfe sowie Bildung umfasst;

Afghanistan und Pakistan

31.

verweist darauf, wie wichtig die Stabilisierung der Sicherheitslage und der politischen Situation in Afghanistan und in Pakistan ist, wenn es darum geht, die unmittelbaren globalen Bedrohungen für die Sicherheit der Europäer einzudämmen (Terrorismus, Drogenhandel, Verbreitung von Massenvernichtungswaffen), und begrüßt deshalb den EU-Aktionsplan für Afghanistan und Pakistan, den der Rat am 27. Oktober 2009 angenommen hat; betont erneut, dass zur Bewältigung dieser Probleme ein umfassendes Konzept nötig ist, in dessen Rahmen der Sicherheitsaspekt enger mit den Aspekten Entwicklung, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte sowie mit Genderaspekten verknüpft wird; fordert den Rat und die Kommission deshalb auf, diesbezüglich konkrete Initiativen zu ergreifen, auch indem der Beitrag der EU gestärkt wird und dafür gesorgt wird, dass die Maßnahmen der EU, der Mitgliedstaaten sowie der internationalen Gemeinschaft kohärenter gestaltet werden;

32.

ist der Auffassung, dass die Stärkung der institutionellen und administrativen Kapazitäten des afghanischen Staates, vor allem der Justiz und der rechtsstaatlichen Aspekte, über die Polizei hinaus, eine Priorität bei der Umsetzung der neuen europäischen Strategie darstellen muss;

33.

fordert Rat und Kommission auf, die Mittel für das zivile Engagement in Afghanistan erheblich aufzustocken, damit sich sowohl die Afghanen selbst als auch die internationalen Partner davon überzeugen können, dass der zivile Aufbau eine Priorität der EU darstellt; betont, dass zum Aufbau eines Rechtsstaats in Afghanistan eine funktionsfähige und zuverlässige zivile Polizei geschaffen werden muss, und begrüßt die Arbeit der EUPOL-Mission in Afghanistan; fordert den Rat auf, schnell die noch bestehenden personellen Lücken der EUPOL-Mission zu schließen und ihre Bereitstellung in den Provinzen zu erleichtern, indem er für zusätzliche Unterbringungsmöglichkeiten und eine angemessene logistische Unterstützung der Mission sorgt; fordert die NATO auf, enger mit der Mission zusammenzuarbeiten und ihre Maßnahmen im Bereich Polizei im Rahmen des Internationalen Polizei-Koordinierungsausschusses (IPCB) mit EUPOL zu koordinieren;

34.

unterstützt den Vorschlag des Rates, zu prüfen, ob eine Mission zur Unterstützung von Pakistan zur Reform des Sicherheitssektors und zum Aufbau einer Einheit für die Terrorismusbekämpfung ins Leben gerufen werden kann, damit diesem Land geholfen wird, eine Strategie zur Terrorismusbekämpfung zu entwickeln, in deren Rahmen ein Dialog über den Rechtsstaat und die Menschenrechte aufgenommen werden sollte;

Balkan

35.

begrüßt die erfolgreiche Entsendung der EULEX-Mission in das gesamte Gebiet des Kosovo und betont, dass sämtliche Bestandteile der Mission (Polizei, Justiz, Zoll) die Möglichkeit haben müssen, im gesamten Gebiet des Kosovo, einschließlich des Nordens, weiterhin ungehindert tätig zu sein;

36.

begrüßt in diesem Zusammenhang die Unterzeichnung der Vereinbarung über die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen EULEX Kosovo und Serbien und verweist auf den rein technischen Charakter der Vereinbarung, durch die die Bekämpfung der organisierten Kriminalität erleichtert werden soll;

37.

verurteilt sämtliche feindlichen Akte gegenüber EULEX Kosovo, dessen Aufgabe es ist, gemeinsam mit den Behörden des Kosovo am Aufbau und an der Stärkung des Rechtsstaates zu arbeiten, und zwar im Interesse aller im Kosovo lebenden Gemeinschaften;

38.

fordert den Rat auf, die Möglichkeit der Einleitung einer militärischen Operation der GSVP zur Ablösung der KFOR zu prüfen;

39.

verweist in Bezug auf Bosnien und Herzegowina darauf, dass die Sicherheitslage trotz der anhaltenden politischen Probleme nach wie vor verhältnismäßig ruhig und stabil ist, und betont den diesbezüglichen Beitrag der EU-Militärmission EUFOR Althea; unterstützt den Beschluss des Rates, die Aktivitäten der EU-Polizeimission (EUPM) erneut auf die Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Korruption zu konzentrieren, und betont, dass ein umfassender Ansatz bei den Einrichtungen des Rechtsstaats (Polizei, Justiz, Justizvollzugsanstalten) erforderlich ist; ermutigt den Rat, rasch eine Entscheidung zu treffen, wonach sich EUFOR Althea künftig auf die Ausbildung der bosnischen Streitkräfte konzentriert; bedauert, dass keine abgestimmte politische Entscheidung über die Zukunft der internationalen Präsenz in Bosnien und Herzegowina getroffen wurde, was zum einseitigen Rückzug einiger beteiligter Staaten von den Truppen geführt hat und die Gefahr birgt, dass die Glaubwürdigkeit und die Kohärenz der europäischen Mission in Bosnien und Herzegowina leiden; verweist den Rat darauf, dass die Perspektive eines Beitritts zur EU, wie 2003 in Thessaloniki vereinbart, aufrechtzuerhalten ist;

Kaukasus

40.

erinnert daran, dass die EU entscheidend dazu beigetragen hat, dass eine Eskalation des Konflikts zwischen Georgien und Russland vermieden wurde, insbesondere durch die rasche Entsendung einer Beobachtungsmission, deren Aufgabe es war, die Umsetzung der Vereinbarungen vom 12. August und 8. September 2008 zu überwachen; bedauert, dass die Russische Föderation ihre Verpflichtungen, die sie in diesen Vereinbarungen eingegangen ist, noch nicht erfüllt hat; betont, dass die Bedeutung der EU-Beobachtungsmission in Georgien nach dem Abzug der Missionen der OSZE und der Vereinten Nationen noch gewachsen ist;

41.

spricht sich für eine Verlängerung der Mission um ein Jahr aus und fordert eine Stärkung ihrer Überwachungskapazitäten, einschließlich der technischen Ausstattung; bedauert, dass die Mitarbeiter der Mission von russischen und einheimischen Kräften daran gehindert werden, sich in die abtrünnigen Gebiete Südossetien und Abchasien zu begeben;

Naher und Mittlerer Osten

42.

ist der Auffassung, dass die EU ihre Tätigkeit in den palästinensischen Gebieten verstärken sollte; würdigt die Arbeit der Polizeimission EUPOL COPPS und fordert den Rat auf, eine Verstärkung dieser Mission in Erwägung zu ziehen, neue Festlegungen für die Beibehaltung und effizientere Durchführung der Unterstützungsmission am Grenzpunkt Rafah (EUBAM Rafah) vorzuschlagen und zur Linderung der dramatischen humanitären Krise im Gazastreifen beizutragen;

43.

unterstützt in Bezug auf die Mission EUJUST LEX im Irak die zunehmend eingeleiteten Aktivitäten auf irakischem Gebiet in Abhängigkeit von der dort herrschenden Sicherheitslage;

Afrikanische Länder südlich der Sahara

44.

räumt ein, dass die EU auf dem Gebiet der Reform des Sicherheitssektors in einigen afrikanischen Ländern aktiv werden sollte, beispielsweise in der Demokratischen Republik Kongo und in Guinea-Bissau, und fordert den Rat auf, seine Maßnahmen auf ein umfassendes Konzept für die Reform des Sicherheitssektors zu stützen und die Wirksamkeit und die Ergebnisse dieser Missionen regelmäßig zu bewerten;

Haiti

45.

betont, dass die Maßnahmen der EU zur Unterstützung der Menschen in Haiti koordiniert werden müssen; begrüßt in diesem Zusammenhang den gemeinsamen Beitrag der EU, die mindestens 300 Polizeikräfte gestellt hat, die die Polizeikapazitäten der Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Haiti (MINUSTAH) vorübergehend verstärken, sowie den Beschluss des Rates, eine in Brüssel angesiedelte Koordinierungszelle (EUCO Haiti) einzusetzen, die die Hilfe der Mitgliedstaaten im Militär- und Sicherheitsbereich koordinieren und dem von den Vereinten Nationen ermittelten Bedarf Rechnung tragen soll, wodurch das Beobachtungs- und Informationszentrum ergänzt wird; bedauert jedoch die fehlende diesbezügliche Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union in Haiti; fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin auf, die Anstrengungen der EU in diesem Bereich zu lenken;

Auswertung der gewonnenen Erfahrungen

46.

betont, wie wichtig die aus den EU-Operationen gewonnenen Erfahrungen sind, und fordert den Rat auf, sich Gedanken über einen Mechanismus zu machen, durch den er in diese Prozesse eingebunden werden kann; wünscht in diesem Zusammenhang insbesondere, über den ersten Jahresbericht zur Ermittlung der bei zivilen Missionen gewonnenen Erfahrungen sowie zu deren Umsetzung unterrichtet zu werden; fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin auf, eine gründliche und transparente Prüfung der abgeschlossenen und laufenden ESVP/GSVP-Missionen zu veranlassen, um deren Stärken und Schwächen zu ermitteln;

47.

begrüßt die erfolgreiche Umwandlung der EU-Operation im Tschad sowie in der Zentralafrikanischen Republik (Operation EUFOR Tschad/ZAR) in eine Mission der Vereinten Nationen in der Zentralafrikanischen Republik und im Tschad (MINURCAT) und wünscht nunmehr, über die Auswertung der dabei gewonnenen Erfahrungen unterrichtet zu werden, insbesondere dahingehend wie bestehende Defizite und Probleme im Hinblick auf die praktische Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen und der Afrikanischen Union bei künftigen Missionen vermieden werden können;

Übungspolitik

48.

betont, dass die Planung und Durchführung von EU-Übungen im Bereich der GSVP als Teil einer ehrgeizigeren EU-Übungspolitik, einschließlich der Möglichkeit, dass die EU praxisbezogene Übungen (LIVEX) durchführt, erheblich zu einer effizienteren Abstimmung der Fähigkeiten der Mitgliedstaaten beitragen und eine größere Interoperabilität sowie den Austausch von Erfahrungen fördern würde;

Durchgehende Berücksichtigung der Gleichstellung von Mann und Frau und der Menschenrechte

49.

verweist darauf, dass Menschenrechts- und Genderaspekte in allen Phasen von GSVP-Operationen sowohl bei der Planung als auch bei der Durchführung systematisch berücksichtigt werden müssen; fordert, die Resolutionen 1325 (2000) und 1889 (2009) des UN-Sicherheitsrates („Frauen, Frieden und Sicherheit“) sowohl bei der Schulung des Personals als auch während der Operationen zu berücksichtigen, und fordert, dass der Frauenanteil am zu den Operationen entsandten Personal erhöht wird; empfiehlt, die Ausbildung des Personals im Bereich der Menschenrechte und dessen Kenntnisse über die Bürgergesellschaft zu verbessern;

Nichtverbreitung und Abrüstung

50.

begrüßt die Resolution 1887 (2009) des UN-Sicherheitsrates und unterstützt uneingeschränkt die darin enthaltene Forderung, die Verbreitung von Kernwaffen zu stoppen, sowie verstärkte Abrüstungsanstrengungen unter strikter und wirksamer internationaler Kontrolle; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine starke gemeinsame Position für die Konferenz zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung (NVV) 2010 zu formulieren, und verweist auf seine Empfehlung an den Rat zur Nichtverbreitung von Kernwaffen und zur Zukunft des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (8) vom 24. April 2009 und betont, dass die drei Säulen des NVV weiter gestärkt werden müssen, d. h. die Nichtverbreitung, die Abrüstung und die Zusammenarbeit zur zivilen Nutzung von Kernenergie; fordert darüber hinaus, dass der Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen ratifiziert wird und in Kraft treten kann;

51.

betont, dass ein internationales System für die sichere und garantierte Versorgung mit Kernbrennstoffen (z. B. eine internationale Kernbrennstoffbank unter der Kontrolle der IAEO) und Mechanismen entwickelt werden müssen, um die sogenannte MVW-Klausel besser umzusetzen, die Bestandteil der Kooperationsabkommen der EU mit Drittstaaten ist;

52.

begrüßt die Erklärungen und die Ziele, die die neue amerikanische Regierung verkündet hat, sowie deren Versicherung, sich für die nukleare Abrüstung einzusetzen, und fordert eine enge Zusammenarbeit zwischen EU und USA zur Förderung der Nichtverbreitung von Kernwaffen; fordert die beiden europäischen Nuklearmächte auf, ihre ausdrückliche Unterstützung für dieses Vorhaben zum Ausdruck zu bringen und neue Maßnahmen vorzuschlagen, wie es umgesetzt werden kann; begrüßt ferner, dass sich die Russische Föderation und die Vereinigten Staaten von Amerika verpflichtet haben, die Verhandlungen über ein neues umfassendes und rechtsverbindliches Abkommen weiterzuführen, das den Vertrag über die Reduzierung und Begrenzung der strategischen Offensivwaffen (START I) ersetzen soll, der im Dezember 2009 ausgelaufen ist; erwartet diesbezüglich baldmöglichst konkrete Ergebnisse;

53.

nimmt die Tatsache, dass sich die deutsche Bundesregierung laut ihrem Koalitionsvertrag vom 24. Oktober 2009 für den Abzug der US-amerikanischen Atomwaffen aus Deutschland einsetzen will, als Ausdruck ihrer Unterstützung für die Politik von Präsident Obama, eine atomwaffenfreie Welt zu schaffen, zur Kenntnis; nimmt ferner die Notwendigkeit von Zwischenschritten zur Verwirklichung dieses Ziels zur Kenntnis sowie die Tatsache, dass auf der Konferenz zur Überprüfung des NVV 2010 neue Impulse für die Rüstungskontrolle und die Abrüstung gesetzt werden müssen; fordert die anderen Mitgliedstaaten, auf deren Gebiet US-Atomwaffen stationiert sind, auf, eine ähnlich klare Verpflichtung einzugehen; begrüßt in diesem Zusammenhang das Schreiben der Außenminister Deutschlands, der Niederlande, Belgiens, Luxemburgs und Norwegens vom 26. Februar 2010 an den NATO-Generalsekretär, in dem dazu aufgerufen wird, in der NATO eine umfassende Debatte über die Frage zu führen, wie das Bündnis dem übergeordneten politischen Ziel einer Welt ohne Atomwaffen näherkommen kann;

54.

bekräftigt seine Besorgnis angesichts der Situation im Iran und in Nordkorea und verweist auf die Zusage der EU, sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Instrumente einzusetzen, um Programme der Verbreitung von Nuklearwaffen, die weltweit Anlass zur Sorge bieten, im Vorfeld zu verhüten, zu verhindern und zu stoppen und gegebenenfalls zu beseitigen; erinnert jedoch daran, dass die von einigen Staaten eingeleitete Abrüstung nicht in direktem Zusammenhang zur Bereitschaft anderer Staaten steht, ihre Proliferationsprogramme einzustellen oder weiterzuführen, was Anlass zu einer Politik der Entschlossenheit gegenüber Staaten oder Organisationen sein sollte, die Programme zur Verbreitung von Massenvernichtungswaffen planen oder bereits umsetzen; betont, dass sich alle Mitgliedstaaten – gemäß dem entsprechenden Konzept der EU – in ihrem Handeln von diesem Grundsatz leiten lassen sollten;

55.

weist darauf hin, dass im Bereich der konventionellen Abrüstung Fortschritten bei den Gesprächen über ein künftiges internationales Übereinkommen zur Regulierung des Waffenhandels besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss;

56.

bekräftigt seine vorbehaltlose Unterstützung für eine umfassende Abrüstung und für ein vollständiges Verbot von Waffen wie chemischer und biologischer Waffen, Antipersonenminen, Splitterbomben und Geschossen mit abgereichertem Uran, die großes Leid unter der Zivilbevölkerung hervorrufen; fordert deshalb intensivere multilaterale Anstrengungen, um die umfassende Umsetzung des Chemiewaffenübereinkommens, des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen, des Übereinkommens über Streumunition, des Übereinkommens über das Verbot von Personenminen sowie die weitere Entwicklung der internationalen Regelungen gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen zu gewährleisten; begrüßt in diesem Zusammenhang die Verpflichtungen, die sämtliche Mitgliedstaaten mit der Annahme des Gemeinsamen Standpunkts zu Waffenexporten sowie mit Artikel 26B(1) des Vertrags von Lissabon eingegangen sind, in dem die gemeinsamen Abrüstungsmaßnahmen in die Zuständigkeit der EU gegeben werden;

Entwicklung der Fähigkeiten

57.

verweist darauf, dass die EU zur Deckung des wachsenden operativen Bedarfs sowie zur professionelleren Krisenbewältigung ihre zivilen und militärischen Fähigkeiten entwickeln muss; fordert den Rat in diesem Zusammenhang auf, ein neues globales – möglicherweise zivil-militärisches – Ziel zu definieren, das vor allem auf die effiziente Schaffung von Fähigkeiten ausgerichtet sein sollte;

58.

betont, dass angesichts der schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen Synergien zwischen den zivilen und militärischen Fähigkeiten angestrebt und Bereiche ermittelt werden sollten, in denen die Fähigkeiten der Mitgliedstaaten gemeinsam genutzt werden können, was von entscheidender Bedeutung ist, um die Auswirkungen, die sich aus dem Zusammenspiel des Kostenanstiegs für Verteidigungsausrüstungen und den bestehenden Beschränkungen der Verteidigungsausgaben ergeben, zu bewältigen, wobei auch die Chancen, die sich mit der Schaffung des EAD bieten, genutzt werden sollten, der über eine einheitliche Struktur verfügen sollte, die die Entwicklung der zivilen und militärischen Fähigkeiten überwacht;

59.

bekräftigt seine Unterstützung für die hochgesteckten Ziele in Bezug auf die Stärkung der zivilen und militärischen Fähigkeiten, die der Europäische Rat im Dezember 2008 formuliert hat; fordert den Rat auf, die in diesem Rahmen vorgeschlagenen Vorhaben trotz der gegenwärtigen Finanzkrise weiter umzusetzen; fordert den Rat auf, es regelmäßig über die Anstrengungen zu unterrichten, die die Mitgliedstaaten zur Verwirklichung dieser Ziele unternommen haben;

60.

weist nachdrücklich auf die zahlreichen Hindernisse für die rasche Bereitstellung ziviler Missionen hin, die bereits ermittelt worden sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Justiz- und Innenminister dazu zu bewegen, ihrer diesbezüglichen Verantwortung nachzukommen; unterstützt in diesem Zusammenhang die Anstrengungen des Rates, die Bereitstellung und Entsendung qualifizierten und adäquat geschulten Zivilpersonals mit einem ausgewogenen Verhältnis von Männern und Frauen zu ermöglichen (durch Annahme nationaler Strategien und gemeinsamer Standards, Verbesserung des Verfahrens für die Truppenstellung und Ausbildung vor der Entsendung, Überprüfung des Konzepts der zivilen Krisenreaktionsteams) sowie schnell Ausrüstung für neue zivile Missionen bereitzustellen (durch Rahmenverträge und ein Projekt für ein ständiges Ausrüstungslager); begrüßt in diesem Zusammenhang die Entscheidung, in der EU-Polizeimission in Bosnien und Herzegowina provisorisch ein Ausrüstungslager zu errichten;

61.

betont, dass die zivilen Missionen integrierte und sichere Kommunikationsinstrumente benötigen, die mit den militärischen Kommunikationssystemen kompatibel sind;

62.

fordert den Rat auf, den EAD mit einer festen Struktur auszustatten, die die Aufgabe hat, sowohl zivile als auch militärische Operationen in zentralisierter Weise zu unterstützen (einschließlich Einstellungs- und Ausschreibungsverfahren), damit sich diese auf ihre vorrangigen Aufgaben konzentrieren können;

63.

betont, dass eine enge Koordinierung zwischen den zivilen GSVP-Missionen und den anderen Instrumenten der EU erforderlich ist, um die Nutzung der Ressourcen rationeller zu gestalten; fordert die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin auf, sich mit der Kommission abzustimmen, um gemeinsam mit dem EAD die Maßnahmen zu planen, die sie in ähnlichen Bereichen durchführen; fordert einen ständigen Austausch von Informationen zwischen den zivilen Missionen der GSVP und den für die innereuropäische polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit zuständigen Stellen, einschließlich Europol, vor allem was die Bekämpfung der organisierten Kriminalität betrifft;

64.

stellt fest, dass die Gefechtsverbände trotz der damit verbundenen erheblichen Investitionen teilweise aus politischen Gründen sowie auf Grund der Tatsache, dass die Bedingungen für ihren Einsatz sehr strikt formuliert sind, bislang noch nicht eingesetzt wurden; spricht sich für einen effizienteren und flexibleren Einsatz der Gefechtsverbände aus, damit diese auch als Reservekräfte oder als teilweiser Ersatz eingesetzt werden können, wenn der Prozess der Truppenstellung nicht zu zufriedenstellenden Ergebnissen führt, wobei jedoch stets die Bereitschaft der Staaten, die gemeinsam die konkreten Truppen stellen, zu berücksichtigen ist; fordert die Verlängerung des vorläufigen Abkommens über die Deckung der Ausgaben für die strategische Stationierung von Gefechtsverbänden sowie eine breitere Finanzierung der gemeinsamen Kosten für den Einsatz dieser Gefechtsverbände; fordert den Rat auf, sie im Rahmen von militärischen Übungen vollumfänglich einzusetzen; begrüßt die auf Anregung des schwedischen Ratsvorsitzes unternommenen Arbeiten in Bezug auf den Einsatzrahmen und die Einsatzflexibilität der Gefechtsverbände und fordert die Mitgliedstaaten angesichts dessen auf, die angenommenen Empfehlungen umzusetzen;

65.

begrüßt die Fortschritte, die im Bereich der militärischen und zivilen Fähigkeiten erzielt wurden, und fordert rasche Fortschritte in folgenden Bereichen:

Vorhaben, die eine schnellere Bereitstellung der ESVP-Missionen und EU-Kräfte ermöglichen, d. h.:

die Entwicklung einer europäischen Lufttransportflotte sowie den Governance-Plan, den 14 Mitgliedstaaten in der Sitzung des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen in der Zusammensetzung der Verteidigungsminister am 17. November 2009 angenommen haben, die Einrichtung eines europäischen Stabs für den Lufttransport in Eindhoven sowie die Schaffung einer multinationalen Einheit der Luftstreitkräfte mit Maschinen vom Typ A400M, wobei es die erheblichen Verzögerungen bei der Lieferung bedauert und die betroffenen Mitgliedstaaten und EADS auffordert, das A400M-Projekt zu einem Erfolg zu führen, damit die multinationale Einheit rasch geschaffen werden kann; betont, dass zur Unterstützung von Maßnahmen zur Krisenbewältigung sowie von Zivilschutzoperationen militärische Transportkapazitäten genutzt werden müssen;

die Modernisierung der Hubschrauberflotte und die Ausbildung der Besatzungen sowie der geplante schwere Transporthubschrauber;

Vorhaben, mit deren Hilfe eine bessere Kommunikation mit den durch die EU stationierten militärischen Einheiten sichergestellt werden soll:

die neue Generation von Beobachtungssatelliten (Programm MUSIS),

Abkommen zwischen einigen Mitgliedstaaten und dem Satellitenzentrum der Europäischen Union (EUSC), durch die der leichtere Zugriff des Satellitenzentrums auf Bilddaten der Regierungen ermöglicht werden soll (Helios II, Cosmo-Skymed und SAR-Lupe),

die Arbeit der Europäischen Verteidigungsagentur (EVA) zur Darstellung des militärischen Bedarfs im Bereich der Weltraumüberwachung,

das Projekt des Systems für die Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES), das jedoch bedauerlicherweise die besonderen Bedürfnisse des Sicherheits- und Verteidigungssektors nicht ausreichend berücksichtigt, insbesondere was die Bildauflösung betrifft; schlägt vor, dass das Satellitenzentrum EUSC in diesem Bereich als Schnittstelle fungiert;

Projekte zur Stärkung der maritimen Dimension der EU unter Nutzung militärischer Mittel der GSVP:

Schaffung eines Seeüberwachungssystems nach dem Modell des Systems SUBCAS, das in der Ostsee verwendet wird, um die Sicherheit des Seeverkehrs zu erhöhen, die illegale Einwanderung und den Menschenhandel einzudämmen sowie gegen die Verschmutzung der Meere vorzugehen,

Plan für die 2010 vorgesehene integrierte Seeüberwachung; ist der Auffassung, dass die unzureichende Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen europäischen Akteuren keinesfalls ein Hindernis für die Umsetzung dieses Projekts sein darf;

66.

begrüßt den entscheidenden Beitrag, den die EVA zur Entwicklung dieser wichtigen Verteidigungsfähigkeiten leistet, vor allem dank der Umsetzung gemeinsamer Programme; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Potenzial der EVA im Einklang mit dem neuen Vertrag verstärkt zu nutzen, ihr Mittel zuzuweisen, die den in sie gesetzten Erwartungen entsprechen, und ihr durch die Annahme eines jeweils auf drei Jahre angelegten Finanzrahmens und Arbeitsprogramms mehr Planungssicherheit für ihre Arbeit zu geben; fordert die Mitgliedstaaten auf, die administrativen Vereinbarungen zwischen der EVA und der Gemeinsamen Organisation für die Zusammenarbeit im Bereich der Rüstung (OCCAR) sowie das Sicherheitsabkommen zwischen der EU und der OCCAR möglichst rasch fertigzustellen, damit ihre Zusammenarbeit in Rüstungsfragen möglichst effizient gestaltet werden kann;

67.

unterstützt die Errichtung einer wettbewerbsfähigen industriellen und technischen Grundlage für die europäische Verteidigung sowie eines offenen und transparenten europäischen Marktes für Verteidigungsgüter; fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, ihre Bemühungen im Bereich Forschung und Entwicklung weiterzuführen und entsprechend ihren Zusagen 2 % der Verteidigungsausgaben dafür bereitzustellen sowie die Richtlinien des Verteidigungspakets einheitlich umzusetzen;

68.

fordert die nationalen Beschaffungsämter für Verteidigungsgüter in der EU auf, mit Unterstützung der EVA konkrete Maßnahmen zu ergreifen, damit verstärkt auf dem europäischen Markt eingekauft wird, insbesondere durch Unterzeichnung eines freiwilligen Verhaltenskodexes, durch den in einigen Bereichen der Verteidigungsgüter, bei denen es wichtig ist, dass Europa seine strategische Autonomie und operative Unabhängigkeit bewahrt, das Prinzip der Präferenz für europäische Produkte eingeführt wird, und die industrielle und technologische Vorrangstellung Europas zu wahren;

69.

unterstützt nachdrücklich die Herstellung von Synergien zwischen zivilen und militärischen Fähigkeiten; hofft, dass die Direktion Krisenbewältigung und Planung sowie die EVA schnell in ihre komplementären Rollen finden werden, wobei die Direktion Krisenbewältigung und Planung unter der Aufsicht der Hohen Vertreterin/Vizepräsidentin innerhalb des EAD die strategische Aufgabe hat, die Arbeiten anzuregen und zu koordinieren, insbesondere was die Ermittlung gemeinsamer Bedürfnisse betrifft, und die EVA operative Aufgaben im Bereich der Entwicklung dualer Technologien und zivil-militärischer Fähigkeiten wahrnehmen sollte; ist der Auffassung, dass diese Synergien insbesondere auf der Grundlage des Teilgebiets „Sicherheit“ des Rahmenprogramms für Forschung und Entwicklung entwickelt werden können;

70.

begrüßt die unter schwedischem Ratsvorsitz erzielten Fortschritte bei der Schaffung eines Pools an Zivil- und Militärexperten, die für die Reform des Sicherheitssektors eingesetzt werden können, wobei es die Verzögerung bei der Umsetzung dieser im Herbst 2008 vorgeschlagenen Maßnahme bedauert, und wünscht die möglichst schnelle Einrichtung dieses Pools;

71.

unterstützt Initiativen im Ausbildungsbereich, die dazu dienen sollen, dass das europäische Personal zu einer besseren Zusammenarbeit befähigt wird, insbesondere:

die Entwicklung des Austauschs von jungen europäischen Offizieren nach dem Vorbild des Erasmus-Programms,

die Stärkung der Ausbildungskapazitäten auf Unionsebene; fordert insbesondere nachdrücklich die möglichst rasche Einrichtung des Europäischen Sicherheits- und Verteidigungskollegs in neuer Gestalt, wie vom Rat im Dezember 2008 beschlossen;

die Stärkung der institutionellen Ausbildungskapazitäten auf Unionsebene; betont insbesondere, dass die neue Europäische Akademie für Außenpolitik geschaffen werden muss, die in enger Zusammenarbeit mit den entsprechenden Stellen in den Mitgliedstaaten und unter Einbeziehung der bestehenden Ausbildungsstrukturen, wie des Verteidigungskollegs, den Beamten der EU und der Mitgliedstaaten, die im Bereich der Außenbeziehungen tätig sein sollen, sowie dem Personal der GSVP-Missionen eine Ausbildung auf der Grundlage einheitlicher Curricula mit einer umfassenden und gemeinsamen Ausbildung für alle Beamte und einer geeigneten Ausbildung in Konsular- und Gesandtschaftsangelegenheiten, Diplomatie, Vermittlung bei Konflikten und internationalen Beziehungen, einschließlich der Kenntnis der Geschichte und der Arbeitsweisen der Europäischen Union anbieten könnte;

72.

ist der Auffassung, dass es zur Verbesserung der Ausbildung des entsandten Personals und für den rationelleren Einsatz der Mittel für die Ausbildung sinnvoll ist, eine systematischere Verbindung zwischen der Beteiligung an der Ausbildung und der Entsendung zu Missionen herzustellen; fordert den Rat auf, ein gemeinsames europäisches Statut für entsandtes Personal zu erarbeiten, das Ausbildungsstandards, Einsatzdoktrin und Handlungsfreiheit im Einsatz, Fragen der Rechte und Pflichten sowie das Qualitätsniveau der Ausrüstung, der medizinischen Versorgung und die soziale Absicherung im Falle des Todes, der Verwundung und der Dienstunfähigkeit regelt;

73.

begrüßt die Unterzeichnung der Straßburger Vereinbarung am 26. Februar 2009, durch die dem europäischen Militärverband Eurocorps Rechtspersönlichkeit verliehen wird; spricht sich dafür aus, dass dieser multinationale Verband von der EU gegebenenfalls in Anspruch genommen wird;

Finanzierung der GSVP

74.

verweist darauf, dass der Vertrag von Lissabon keine grundsätzlichen Änderungen im Hinblick auf die Finanzierung der Missionen und Operationen, die im Rahmen der GSVP durchgeführt werden, mit sich gebracht hat, d. h.:

die zivilen Missionen werden aus dem EU-Haushalt finanziert,

die militärischen Operationen werden über den Mechanismus ATHENA finanziert, was die gemeinsamen Kosten betrifft;

75.

verweist auf die Bestimmung des Vertrags von Lissabon im Hinblick auf den Anschubfonds, der der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin zur Verfügung gestellt wurde und mit dem die Vorbereitung der GSVP-Missionen finanziert werden soll, die – aus welchem Grund auch immer – nicht aus dem EU-Haushalt finanziert werden; betont den zusätzlichen Nutzen dieses Fonds, durch den es der Vizepräsidentin/Hohen Vertreterin ermöglicht wird, die Maßnahmen der GSVP wirksam und rasch vorzubereiten; fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, schnell mit der Umsetzung zu beginnen;

76.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Liste der gemeinsamen Kosten, die durch den Mechanismus ATHENA finanziert werden, zu erweitern, um mehr Solidarität zwischen ihnen zu stiften und die Mitgliedstaaten verstärkt dazu anzuregen, sich an den Militäroperationen der EU zu beteiligen;

77.

schlägt vor, im Rahmen der Überprüfung der Haushaltsordnung die Regeln und Verfahren für die Krisenbewältigung flexibler zu gestalten, da dieser Bereich besonderen Anforderungen unterliegt (rasche Bereitstellung, Sicherheitserwägungen usw.);

78.

verweist auf die entscheidende Bedeutung der von der Kommission verwalteten Finanzinstrumente bei der Krisenbewältigung, vor allem des Stabilitätsinstruments und des Europäischen Entwicklungsfonds (wozu auch die Friedensfazilität für Afrika gehört); betont, dass die verschiedenen Instrumente koordiniert werden müssen;

Partnerschaften

EU–NATO

79.

verweist darauf, dass die strategische Partnerschaft zwischen der EU und der NATO gefestigt werden muss und dass eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen beiden Organisationen zu gewährleisten ist; empfiehlt, Blockaden zu vermeiden, und fordert die Überprüfung der gegenwärtigen Vereinbarungen für die operationelle Zusammenarbeit zwischen EU und NATO (Berlin-Plus-Vereinbarung) sowie die Entwicklung eines neuen institutionellen Rahmens, der eine weitergehende Zusammenarbeit in den Fällen erleichtert, in denen beide Organisationen in denselben Einsatzgebieten tätig sind;

80.

betont, dass die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin einen deutlichen Dialog mit dem NATO-Generalsekretär aufnehmen sollte, in dem es um die gegenwärtige Überprüfung ihres strategischen Konzepts durch die NATO geht, damit dafür gesorgt ist, dass die NATO der Entwicklung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU, einschließlich der möglichen ständigen strukturierten Zusammenarbeit in Verteidigungsfragen, umfassend Rechnung trägt;

81.

bedauert, dass die technischen Abkommen zwischen den NATO- und den EU-Operationen in Afghanistan und im Kosovo noch nicht unterzeichnet worden sind; fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, in den zuständigen Gremien von EU und NATO politisch auf eine Umsetzung hinzuwirken;

82.

unterstreicht die gute Zusammenarbeit zwischen den beiden Organisationen im Kampf gegen Piraterie (Operation Atalanta und NATO-Operation Ocean Shield);

83.

beglückwünscht den NATO-Generalsekretär dazu, dass er die EU, einschließlich des Europäischen Parlaments, in die Diskussionen über die Überprüfung des strategischen Konzepts seiner Organisation einbeziehen will; erwartet, dass diese erklärte Bereitschaft rasch in konkrete Initiativen mündet;

84.

begrüßt die Zusammenarbeit zwischen der EU und der NATO im Bereich der militärischen Fähigkeiten, beispielsweise die Arbeiten zur Verbesserung der operativen Fähigkeiten im Bereich Hubschrauber;

EU-Vereinte Nationen

85.

verweist auf die Bedeutung einer engen Zusammenarbeit zwischen EU und Vereinten Nationen bei der Krisenbewältigung, insbesondere in den Operationsgebieten, in denen beide Organisationen präsent sind und/oder einander ablösen sollen; fordert eine verstärkte Zusammenarbeit in der Frühphase von Krisen, vor allem in Bezug auf die Planung;

EU–Afrikanische Union

86.

betont die Bedeutung einer guten Zusammenarbeit zwischen Europäischer Union und Afrikanischer Union gemäß den Verpflichtungen im Rahmen der Partnerschaft „Frieden und Sicherheit“ der Gemeinsamen Strategie Afrika-EU; ist der Auffassung, dass die Europäische Union die Afrikanische Union im Rahmen des Möglichen unterstützen sollte, vor allem in den Operationsgebieten, in denen letztere – wie in Somalia – als einzige präsent ist, und fordert die AU auf, Anstrengungen zum Ausbau der afrikanischen Fähigkeiten im Bereich der Krisenbewältigung zu unternehmen und dafür zu sorgen, dass die von internationalen Partnern gewährte Hilfe effizienter verwendet wird; fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten auf, der Problematik der unkontrollierten Weiterverbreitung von kleinen und leichten Waffen insbesondere in Afrika besondere Aufmerksamkeit zu widmen und in diesem Zusammenhang der Beachtung der bestehenden Regeln zu Waffen in Krisengebieten aus allen Mitgliedstaaten Nachdruck zu verleihen;

EU – Vereinigte Staaten von Amerika

87.

fordert den Rat auf, die Beziehungen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten im Bereich der Friedensschaffung und der Krisenbewältigung zu entwickeln, darunter auch bei militärischen Fragen und Naturkatastrophen, da diese Zusammenarbeit besonders wichtig im Kampf gegen die Piraterie in Somalia, bei der Stärkung der friedenssichernden Kapazitäten in Afrika, aber auch im Kosovo und in Afghanistan ist; begrüßt insbesondere die Beteiligung der Vereinigten Staaten an der EULEX-Mission im Kosovo unter europäischem Befehl;

88.

ist der Auffassung, dass das neue Konzept des Raketenabwehrsystems, das die amerikanische Regierung verfolgt, gründlich untersucht und überprüft werden sollte, und dass es, wenn es denn entwickelt wird, in einem Dialog mit den Ländern des Kontinents einen diesbezüglichen gemeinsamen Ansatz der europäischen Länder für den Schutz Europas gegen ballistische Bedrohungen berücksichtigen sollte, wobei die europäische Verteidigungsindustrie in die Errichtung des Raketenabwehrsystems einbezogen werden sollte;

Beteiligung von Drittstaaten an der ESVP

89.

verweist darauf, dass sich bislang 24 Länder aus fünf Kontinenten an 16 zivilen und militärischen Operationen der EU beteiligt haben; betont, dass die Beteiligung von Drittstaaten an den Operationen einen bedeutenden zusätzlichen politischen wie auch operativen Nutzen für die EU-Operationen darstellt; ist der Auffassung, dass die EU diesen Ansatz weiterverfolgen und die Möglichkeiten prüfen sollte, wie diese Drittstaaten besser einbezogen werden können, ohne dass die Entscheidungsautonomie der EU beeinträchtigt wird;

Rechte des Parlaments

90.

begrüßt die verstärkte Beteiligung des Rates an den Arbeiten des Europäischen Parlaments in Sicherheits- und Verteidigungssachen, vor allem im Rahmen der spezialisierten Unterausschüsse; begrüßt es, dass der Rat in seine letzten Schlussfolgerungen zur ESVP einen Abschnitt über die Beziehungen zum Parlament aufgenommen hat; fordert die Vizepräsidentin/Hohe Vertreterin auf, im Rahmen des Vertrags von Lissabon diesen Ansatz weiterzuverfolgen, damit die GSVP nachhaltig demokratisch legitimiert ist;

91.

erinnert daran, dass es das einzige supranationale Organ ist, das für sich in Anspruch nehmen kann, die Sicherheits- und Verteidigungspolitik der EU demokratisch zu überwachen, und dass diese Rolle durch das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon noch gestärkt wurde; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass die Versammlung der WEU – die ihre Existenz einem Vertrag, nämlich dem geänderten Brüsseler Vertrag verdankt, den nicht alle Mitgliedstaaten der EU unterzeichnet haben – weder politisch gerüstet noch rechtlich befugt ist, die GSVP parlamentarisch zu kontrollieren;

92.

fordert das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente angesichts der Möglichkeiten, die der Vertrag von Lissabon bietet, auf, das Protokoll Nr. 1 uneingeschränkt zur Anwendung zu bringen, um die Zusammenarbeit im Bereich der GASP und der GSVP durch die Entwicklung äußerst enger und strukturierterer Arbeitsbeziehungen in Fragen der Sicherheit und der Verteidigung zwischen ihren jeweiligen zuständigen Ausschüssen zu verstärken; betont, dass diese verstärkte Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten an die Stelle der Rechte tritt, die sich die Versammlung der WEU zu Unrecht angemaßt hat; betont ferner, dass seine eigenen Strukturen angepasst werden müssen, um eine bessere Kontrolle der GSVP zu ermöglichen; fordert den Rat und die Hohe Vertreterin/Vizepräsidentin auf, Möglichkeiten zu finden, wie das Europäische Parlament und sein zuständiger Ausschuss von den ersten Phasen an in die Erstellung von Konzepten und Operationsplänen für zivile Krisenbewältigung einbezogen werden können;

93.

fordert den Rat auf, es vor Missionen und Operationen sowie während deren Ausführung zu unterrichten; schlägt dem Rat zur Sicherung der Transparenz vor, es regelmäßig über die Inanspruchnahme des Mechanismus ATHENA sowie der Anschubfonds zu unterrichten, wie er es bereits bei der Inanspruchnahme der GASP-Mittel für zivile Missionen getan hat; ist der Auffassung, dass im Sinne der Haushaltsklarheit zunächst alle nicht-militärischen Kosten im EU-Haushalt ausgewiesen werden sollten und in einem weiteren Schritt nach einer notwendigen Vertragsänderung auch die militärischen Kosten im EU-Haushalt veranschlagt werden sollen;

94.

fordert die Überprüfung der interinstitutionellen Vereinbarungen von 2002 zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über den Zugang des Europäischen Parlaments zu sensiblen Informationen des Rates in den Bereichen ESVP und GSVP, damit die zuständigen Mitglieder, vor allem die Vorsitzenden des Unterausschusses für Sicherheit und Verteidigung und des Unterausschusses Menschenrechte, die erforderlichen Informationen zur Verfügung haben, um ihre Rechte in Kenntnis aller Daten wahrnehmen zu können;

*

* *

95.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie der Parlamentarischen Versammlung der NATO und den Generalsekretären der Vereinten Nationen und der NATO zu übermitteln.


(1)  ABl. C 33 E vom 9.2.2006, S. 580.

(2)  ABl. C 314 E vom 21.12.2006, S. 334.

(3)  ABl. C 285 E vom 26.11.2009, S. 23.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0075.

(5)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0076.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2009)0099.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2009)0057.

(8)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0333.


22.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 349/77


Mittwoch, 10. März 2010
Atomwaffensperrvertrag

P7_TA(2010)0062

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2010 zu dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen

2010/C 349 E/14

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. April 2009 zu einem Vorschlag für eine Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat zur Nichtverbreitung von Kernwaffen und zur Zukunft des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (NVV) (2008/2324(INI)) (1),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen vom 26. Februar 2004 (2), 10. März 2005 (3), 17. November 2005 (4) und 14. März 2007 (5) zur Nichtverbreitung von Kernwaffen und atomaren Abrüstung,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Februar 2010 zu Iran (6),

unter Hinweis auf die 2010 stattfindende Konferenz der Vertragsparteien zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen,

unter Hinweis auf die Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zur Nichtverbreitung und atomaren Abrüstung, insbesondere die Resolutionen 1540 (2004), 1673 (2006) und 1887 (2009),

unter Hinweis auf die Erklärung des Gipfeltreffens EU-Vereinigte Staaten vom 3. November 2009 (Anhang 3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juni 2008 zur Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie und der ESVP (7),

unter Hinweis auf die am 12. Dezember 2003 vom Europäischen Rat angenommene Strategie der Europäischen Union gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (MVW),

unter Hinweis auf den jüngsten halbjährlichen Bericht über den Stand der Umsetzung der EU-Strategie gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (2009/II),

unter Hinweis auf die Erklärung des Rates vom 8. Dezember 2008 zur Stärkung der internationalen Sicherheit, insbesondere die Punkte 6, 8 und 9, in denen die Entschlossenheit der EU zum Ausdruck gebracht wird, die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihrer Trägersysteme zu bekämpfen,

unter Hinweis auf den Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen, die umfassenden Sicherheitsabkommen der IAEO und ihre Zusatzprotokolle, das Übereinkommen über den physischen Schutz von Kernmaterial, das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen, den Haager Verhaltenskodex gegen die Proliferation ballistischer Raketen, den Vertrag zur Verringerung der strategischen Nuklearwaffen (START I), der 2009 ausgelaufen ist, und den Vertrag zur Reduzierung strategischer Offensivwaffen (SORT),

unter Hinweis auf den Bericht über die Umsetzung der Europäischen Sicherheitsstrategie, der am 11. Dezember 2008 vom Europäischen Rat angenommen wurde,

unter Hinweis auf die Anfragen an die Kommission und den Rat vom 21. Dezember 2009 zum Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (O-0170/2009 – B7-0010/2010, O-0169/2009 – B7-0009/2010),

unter Hinweis auf die Erklärung des Europäischen Rates zu Iran vom 10./11. Dezember 2009,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Weitergabe von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen eine der größten Gefahren für Frieden und Sicherheit in der Welt darstellt; ferner in der Erwägung, dass die dringendsten Prioritäten auf dem Gebiet der Sicherheit darin bestehen, Terroristen oder weitere Staaten davon abzuhalten, Kernwaffen in ihren Besitz zu bringen oder zu benutzen, die weltweiten Bestände zu verringern und zu einer Welt ohne Kernwaffen zu gelangen,

B.

in der Erwägung, dass bei der Erreichung konkreter Ziele (wie der so genannten „13 praktischen Schritte“ (8) im Zuge der Verfolgung der Zielsetzungen des NVV, wie sie bei den früheren Überprüfungskonferenzen vereinbart wurden, ein deutlicher Mangel an Fortschritten zu verzeichnen war, insbesondere da sich Bedrohungen nun aus unterschiedlichen Gründen, einschließlich der zunehmenden Verbreitung, ergeben; ferner in der Erwägung, dass dies mit größerer Nachfrage nach Nukleartechnologie und ihrer größeren Verfügbarkeit sowie der Gefahr einhergeht, dass diese Technologie und radioaktives Material in die Hände von kriminellen Vereinigungen und Terroristen geraten,

C.

in der Erwägung, dass der NVV als Kernstück des weltweiten Systems der Nichtverbreitung von Kernwaffen gestärkt werden muss und gleichzeitig eine mutige politische Führerschaft und eine Reihe progressiver, aufeinanderfolgender Schritte dringend notwendig sind, um die Gültigkeit des NVV zu bekräftigen und die Übereinkommen, Verträge und Agenturen, aus denen das derzeitige System der Nichtverbreitung und Abrüstung besteht – insbesondere den Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT) und die Internationale Atomenergie-Organisation (IAEO) –, zu stärken,

D.

in der Erwägung, dass die drei Säulen des NVV – Nichtverbreitung, Abrüstung und Zusammenarbeit bei der zivilen Nutzung der Kernenergie – weiter gestärkt werden müssen,

E.

in der Erwägung, dass manche Atommächte, die Signatarstaaten des NVV sind, Maßnahmen verzögern, die der Verringerung oder Beseitigung ihres Kernwaffenarsenals dienen und dazu beitragen, sich von einer Militärdoktrin zu verabschieden, die auf nuklearer Abschreckung beruht,

F.

in der Erwägung, dass weitere Fortschritte bei allen Aspekten der Abrüstung erzielt werden müssen, um die globale Sicherheit zu erhöhen,

G.

in der Erwägung, dass sich die EU verpflichtet hat, alle verfügbaren Instrumente einzusetzen, um Proliferationsprogramme, die weltweit Besorgnis erregen, zu verhindern, zu bekämpfen, zu beenden und wenn möglich generell abzuschaffen, was in der Strategie der EU gegen die Verbreitung von MVW, die vom Europäischen Rat am 12. Dezember 2003 angenommen wurde, eindeutig zum Ausdruck kommt,

H.

in der Erwägung, dass die EU ihre Bemühungen zur Unterbindung der Proliferationsströme und -finanzierung, zur Sanktionierung von Proliferationsaktivitäten und zur Entwicklung von Maßnahmen zur Bekämpfung des immateriellen Transfers von Wissen und Fachkenntnissen unter Einsatz aller zur Verfügung stehenden Instrumente verstärken muss, einschließlich multilateraler Verträge und Kontrollmechanismen, national und international koordinierter Ausfuhrkontrollen, kooperativer Programme zum Abbau von Bedrohungspotenzialen sowie politischer und wirtschaftlicher Instrumente,

I.

erfreut über die am 3. November 2009 auf dem Gipfeltreffen EU-Vereinigte Staaten angenommene Erklärung über die Nichtverbreitung von Kernwaffen und die Abrüstung (Anhang 3), in der betont wird, dass die einschlägigen multilateralen Maßnahmen und insbesondere der Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen bestehen bleiben und gestärkt werden müssen, die Unterstützung des Vertrags über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen zum Ausdruck gebracht und gefordert wird, dass die Verhandlungen über den Vertrag über das Verbot der Herstellung von spaltbarem Material im Januar 2010 aufgenommen werden; ferner in der Erwägung, dass in dieser Erklärung bekräftigt wird, dass Iran und die Demokratische Volksrepublik Korea ihren internationalen Verpflichtungen im Nuklearbereich nachkommen müssen,

J.

in der Erwägung, dass Iran die bis zum Ende des letzten Jahres gesetzte Frist hat verstreichen lassen, ohne den Forderungen nach Öffnung seiner nuklearen Anlagen für die Inspektoren der Internationalen Atomenergie-Organisation nachzukommen; in der Erwägung, dass Iran bislang nichts unternommen hat, um das Vertrauen der internationalen Gemeinschaft in die ausschließlich friedliche Ausrichtung seiner Nuklearprogramme wiederherzustellen,

K.

ermutigt durch die Abrüstungsvorschläge, die Henry Kissinger, George P. Shultz, William J. Perry und Sam Nunn im Januar 2007 und im Januar 2008 geäußert haben, durch ähnliche Aussagen von ehemaligen hochrangigen Politikern in Europa (im Vereinigten Königreich, in Frankreich, Deutschland, Italien, den Niederlanden und Belgien), durch den Modellentwurf für eine Nuklearwaffenkonvention und das Hiroshima-Nagasaki-Protokoll, die weltweit von Bürgerorganisationen und führenden Politikern unterstützt werden, sowie durch Kampagnen wie „Global Zero“,

L.

in der Erwägung, dass die Überprüfung des Strategiekonzepts der NATO eine Gelegenheit darstellt, die Nuklearpolitik der Allianz insgesamt neu zu bewerten, damit das Ziel einer Welt ohne Kernwaffen erreicht werden kann; ferner in der Erwägung, dass im Rahmen der nuklearen Teilhabe oder bilateraler Abkommen der NATO nach wie vor in fünf NATO-Staaten, die keine Atommächte sind (Belgien, Deutschland, Italien, Niederlande und Türkei), schätzungsweise 150 bis 200 taktische Kernwaffen stationiert sind,

M.

in der Erwägung, dass im Hinblick auf eine Wiederbelebung und Stärkung des Systems der Nichtverbreitung von Kernwaffen eine enge Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der EU und ihren Partnern, insbesondere den Vereinigten Staaten und Russland, erforderlich ist,

N.

erfreut über die gemeinsame britisch-norwegische Initiative, die das Ziel verfolgt, die Durchführbarkeit einer Demontage von Kernwaffen und der einschlägigen Kontrollverfahren zu prüfen und dafür eindeutige Verfahrensschritte festzulegen, bei der es sich um einen konkreten Beitrag handelt, der in die richtige Richtung geht,

O.

in der Erwägung, dass die französische und die britische Regierung im Jahr 2008 eine Verringerung ihrer einsatzfähigen Sprengköpfe ankündigten, doch gleichzeitig die Modernisierung ihres Kernwaffenarsenals beschlossen; ferner in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten in der Pflicht stehen, wenn es darum geht, sich erfolgreich an Nichtverbreitungs- und Abrüstungsmaßnahmen der EU zu beteiligen,

1.

fordert alle betroffenen Parteien auf, die Gelegenheit zu ergreifen, die sich mit der 2010 stattfindenden Konferenz zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen bietet, und dem Ziel, der nuklearen Abrüstung auf der Grundlage eines internationalen Vertrags über die schrittweise und weltweite Abschaffung von Kernwaffen ein Stück näher zu kommen, sowie das Ziel einer vollständigen nuklearen Abrüstung, die schrittweise, einvernehmlich und auf multilaterale Weise erreicht werden sollte, zu verfolgen;

2.

betont, dass auf der NVV-Überprüfungskonferenz 2010 Strategien entwickelt werden müssen, um auf nichtdiskriminierende Weise eine Einigung über einen Vertrag über die Einstellung der Herstellung spaltbaren Materials für Waffen herbeizuführen, was bedeutet, dass der ausgehandelte Vertrag diejenigen Staaten, die keine Kernwaffenstaaten sind oder die derzeit außerhalb des NVV stehen, dazu verpflichten sollte, der Herstellung spaltbaren Materials für Waffen abzuschwören und alle ihre bestehenden Anlagen für die Herstellung von spaltbarem Material für solche Waffen zu beseitigen;

3.

betont, dass die fünf Mitglieder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, die alle über Kernwaffen verfügen, sich dazu verpflichten sollten, der Herstellung spaltbaren Materials für Waffen abzuschwören und alle ihre Anlagen für die Herstellung von spaltbarem Material für solche Waffen zu beseitigen;

4.

fordert alle Parteien auf, ihre Militärdoktrin zu überarbeiten und auf einen möglichen Erstschlag zu verzichten;

5.

fordert den Rat und die Mitgliedstaaten auf, einen koordinierten, positiven und sichtbaren Beitrag zu den Diskussionen auf der NVV-Überprüfungskonferenz 2010 zu leisten, insbesondere indem sie einen ehrgeizigen Zeitplan für eine kernwaffenfreie Welt und konkrete Initiativen zur Neubelebung der Abrüstungskonferenz der Vereinten Nationen vorschlagen sowie Abrüstungsinitiativen auf der Grundlage der am Ende der NVV-Überprüfungskonferenz 1995 angenommenen „Erklärung zu Grundsätzen und Zielen“ und der auf der NVV-Überprüfungskonferenz 2000 einstimmig angenommenen „13 praktischen Schritte“ fördern;

6.

ist besorgt darüber, dass Israel, Indien und Pakistan nicht dem NVV beigetreten sind und dass Nordkorea im Jahr 2003 aus dem NVV ausgetreten ist; fordert diese Länder zum Beitritt zu diesem Vertrag auf;

7.

drängt die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Rat und die Kommission, das Parlament regelmäßig über alle Vorbereitungssitzungen zu informieren, die bis zur NVV-Überprüfungskonferenz 2010 stattfinden, und seine Standpunkte zu Nichtverbreitungs- und Abrüstungsfragen im Hinblick auf diese Konferenz gebührend zu berücksichtigen;

8.

fordert in diesem Zusammenhang die Vizepräsidentin der Kommission/Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Rat und die Kommission auf, alles daranzusetzen, um in Zusammenarbeit mit allen Parteien und nichtstaatlichen Akteuren, die sich für eine kernwaffenfreie Welt einsetzen – insbesondere dem Netzwerk der Bürgermeister für den Frieden – Europa stärker für die Nichtverbreitungsthematik zu sensibilisieren;

9.

begrüßt die Einbeziehung von Klauseln zur Nichtverbreitung von MVW in Abkommen der EU mit Drittstaaten und in Aktionspläne; weist darauf hin, dass solche Maßnahmen von ausnahmslos allen EU-Partnerländern umgesetzt werden müssen;

10.

begrüßt uneingeschränkt die Rede von US-Präsident Barack Obama, die er am 5. April 2009 in Prag gehalten hat und in der er sein Engagement für Fortschritte bei der nuklearen Abrüstung sowie seine Vision einer kernwaffenfreien Welt, die durch gemeinsame Anstrengungen verwirklicht werden soll, zum Ausdruck gebracht hat; fordert den Rat auf, dieses Engagement ausdrücklich zu unterstützen;

11.

betont erneut, dass der Rat, in Zusammenarbeit mit seinen Partnern, konkrete Vorschläge, die Herstellung, Verwendung und Wiederaufbereitung aller Kernbrennstoffe unter die Kontrolle der IAEO zu bringen, einschließlich der Einrichtung einer internationalen Kernbrennstoffbank, unbedingt aktiv unterstützen muss; unterstützt ferner weitere Initiativen für die Multilateralisierung des Kernbrennstoffzyklus, die auf die friedliche Nutzung von Kernenergie abzielen, und weist darauf hin, dass es die Bereitschaft des Rates und der Kommission, einen Beitrag von bis zu 25 Mio. EUR zur Einrichtung einer Kernbrennstoffbank unter der Kontrolle der IAEO zu leisten, begrüßt und eine rasche Annahme der diesbezüglichen Gemeinsamen Aktion wünscht;

12.

unterstützt weitere Bemühungen, das Mandat der IAEO zu stärken, einschließlich der Anstrengungen, den Zusatzprotokollen zu den Sicherheitsabkommen der IAEO allgemeine Gültigkeit zu verleihen, und andere Schritte zur Entwicklung vertrauensbildender Maßnahmen; möchte ferner gewährleistet wissen, dass dieser Organisation genügend Mittel zur Verfügung stehen, damit sie ihr wesentliches Mandat, nämlich die Gewährleistung eines sicheren Umgangs mit Kernbrennstoffen, erfüllen kann; ermutigt den Rat und die Kommission, ihre Bemühungen um eine Stärkung der Kapazitäten der IAEO, einschließlich der Modernisierung des IAEO-Analyselabors für Sicherungsmaßnahmen in Seibersdorf (Österreich), fortzusetzen;

13.

betont, wie wichtig es ist, dass der Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen (CTBT) so bald wie möglich in Kraft tritt; begrüßt in diesem Zusammenhang die Absicht der US-Regierung, die Ratifizierung des Vertrags zu garantieren; ersucht den Rat, die Aushandlung eines Vertrags über ein Verbot der Produktion von spaltbarem Material für Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper möglichst bald uneingeschränkt zu unterstützen; sieht dem neuen „Nuclear Posture Review“ erwartungsvoll entgegen, der die Vereinigten Staaten verpflichten sollte, keine weiteren Kernwaffen einschließlich solcher, die Bunker zerstören können, zu entwickeln, eine drastische Verringerung des Kernwaffenbestands vorsehen und die Vereinigten Staaten dazu anhalten sollte, der nichtnuklearen Verteidigung mehr Gewicht beizumessen;

14.

fordert eine Vertiefung des Dialogs mit der neuen Regierung der Vereinigten Staaten und allen Atommächten im Bestreben um eine gemeinsame Agenda, die auf eine schrittweise Verringerung des Bestands an nuklearen Sprengköpfen abzielt; unterstützt insbesondere diejenigen Schritte der Vereinigten Staaten und Russlands, die darauf abzielen, den Kernwaffenbestand beider Staaten deutlich abzubauen, wie es in START I und SORT vereinbart wurde;

15.

begrüßt in diesem Zusammenhang die Entscheidung der Russischen Föderation und der Vereinigten Staaten, Verhandlungen über den Abschluss eines neuen, umfassenden und rechtlich verbindlichen Abkommens aufzunehmen, das den Vertrag zur Verringerung der strategischen Nuklearwaffen (START), der im Dezember 2009 ausgelaufen ist, ersetzen soll, und die Unterzeichnung der gemeinsamen Erklärung über ein START-I-Folgeabkommen durch die Präsidenten Barack Obama und Dmitri Medwedew am 6. Juli 2009 in Moskau; begrüßt die jüngsten Fortschritte bei den Verhandlungen zwischen den Vereinigten Staaten und Russland und sieht einer endgültigen Einigung in der nächsten Gesprächsrunde, die am 9. März 2010 in Genf beginnt, erwartungsvoll entgegen;

16.

nimmt zur Kenntnis, dass die Vereinigten Staaten ihre ursprünglichen Pläne für ein Raketenabwehrsystem in Europa aufgegeben haben; unterstützt einen neuen Ansatz unter Einbeziehung ganz Europas und Russlands;

17.

fordert die Schaffung einer kernwaffenfreien Zone als positiven Schritt hin zu einer kernwaffenfreien Welt; vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass eine kernwaffenfreie Zone im Nahen Osten von entscheidender Bedeutung für einen dauerhaften und umfassenden Frieden in der Region ist; weist darauf hin, dass der Abzug aller taktischen Sprengköpfe in Europa unterdessen einen Präzedenzfall für weitere nukleare Abrüstung schaffen könnte;

18.

weist auf den strategischen Anachronismus taktischer Kernwaffen hin sowie darauf, dass Europa im Rahmen eines erweiterten Dialogs mit Russland zu deren Verringerung und Beseitigung von europäischem Boden beitragen muss; nimmt vor diesem Hintergrund die Koalitionsvereinbarung in Deutschland vom 24. Oktober 2009 zur Kenntnis, in der festgelegt ist, dass auf einen Abzug der Kernwaffen aus Deutschland hingearbeitet werden soll, und zwar als Teil des Gesamtprozesses, der zu einer kernwaffenfreien Welt führen soll; begrüßt das Schreiben der Außenminister Deutschlands, der Niederlande, Belgiens, Luxemburgs und Norwegens vom 26. Februar 2010 an den Generalsekretär der NATO, in dem zu einer umfassenden Debatte innerhalb der Allianz darüber aufgerufen wird, wie die NATO dem Ziel einer Welt ohne Kernwaffen näherkommen kann;

19.

unterstützt den zweifachen Ansatz bezüglich des iranischen Nuklearprogramms; fordert Iran erneut auf, seinen Verpflichtungen gemäß der einschlägigen Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und der IAEO uneingeschränkt und unverzüglich nachzukommen, d. h. insbesondere, die Anforderungen zu erfüllen, die in der Resolution des Gouverneursrates der IAEO vom 27. November 2009 festgelegt sind; fordert den Rat auf, Maßnahmen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu unterstützen, falls Iran hinsichtlich seines Nuklearprogramms weiterhin nicht mit der internationalen Gemeinschaft zusammenarbeitet; fordert den Rat auf, bereit zu sein, die notwendigen „intelligenten“, gezielten und auf Nichtverbreitung ausgerichteten Maßnahmen – einschließlich Sanktionen – zu ergreifen, um die Maßnahmen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu flankieren;

20.

ist besorgt über die jüngsten Atomversuche der Demokratischen Volksrepublik Korea und deren Ablehnung der Resolution 1887 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vom 24. September 2009; unterstützt dennoch den Ansatz der Vereinigten Staaten für einen bilateralen Dialog im Rahmen der Sechs-Parteien-Gespräche mit dem Ziel der Errichtung einer kernwaffenfreien Zone auf der koreanischen Halbinsel und stellt fest, dass China in diesem Zusammenhang eine besondere Rolle spielt;

21.

befürwortet die Einberufung des Weltgipfels für nukleare Sicherheit im April 2010; erkennt an, dass der unerlaubte Handel mit und die Verwendung von Kernmaterial eine unmittelbare und ernste Gefahr für die globale Sicherheit darstellt, und erwartet konkrete Vorschläge, wie die Sicherheit sensiblen Nuklearmaterials erhöht werden kann, was auch Maßnahmen zur wirksamen Untersuchung von Fällen, in denen Material illegal entwendet wurde, und zur Verfolgung der Verantwortlichen beinhalten könnte;

22.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung den Mitgliedstaaten, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, dem Rat, der Kommission, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Präsidenten der NVV-Überprüfungskonferenz 2010 und dem Generaldirektor der IAEO zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0333.

(2)  ABl. C 98 E vom 23.4.2004, S. 152.

(3)  ABl. C 320 E vom 15.12.2005, S. 253.

(4)  ABl. C 280 E vom 18.11.2006, S. 453.

(5)  ABl. C 301 E vom 13.12.2007, S. 146.

(6)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0016.

(7)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0255.

(8)  Vereinte Nationen: „2000 Review Conference of the Parties to the Treaty on the Non-Proliferation of Nuclear Weapons“ (Konferenz der Vertragsparteien im Jahr 2000 zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen), NPT/CONF. 2000/28 (Teile I und II).


Donnerstag, 11. März 2010

22.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 349/82


Donnerstag, 11. März 2010
Kuba

P7_TA(2010)0063

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2010 zur Lage der politischen Häftlinge und der Gefangenen aus Gesinnungsgründen in Kuba

2010/C 349 E/15

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage in Kuba, insbesondere die Entschließungen vom 17. November 2004, 2. Februar 2006 und 21. Juni 2007,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Jahresberichten über die Menschenrechte in der Welt 2004, 2005, 2006, 2007 und 2008 und die Menschenrechtspolitik der Union,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Dezember 2006 zu den Folgemaßnahmen im Anschluss an die Verleihung des Sacharow-Preises (1),

unter Hinweis auf die Erklärung des Ratsvorsitzes vom 14. Dezember 2005 zu den „Damen in Weiß“ sowie die früheren Erklärungen vom 26. März 2003 und 5. Juni 2003 zur Lage in Kuba,

unter Hinweis auf den Gemeinsamen Standpunkt 96/697/GASP des Rates zu Kuba, der am 2. Dezember 1996 angenommen wurde und in regelmäßigen Abständen aktualisiert wird,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom 18. Juni 2007, Juni 2008 und 15. Juni 2009 zu Kuba,

in Kenntnis der Erklärungen des Sprechers von Baroness Catherine Ashton, Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidentin der Kommission, und des Präsidenten des Parlaments zum Tod des aus politischen und Gesinnungsgründen inhaftierten Orlando Zapata Tamayo in Kuba,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass eines der Hauptziele der Europäischen Union weiterhin darin besteht, den Grundsatz zu unterstützen, dass die Menschenrechte einschließlich der bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte allgemein gültig und unteilbar sind,

B.

in der Erwägung, dass Dutzende von unabhängigen Journalisten, friedlichen Dissidenten und Menschenrechtsverfechtern, die größtenteils der demokratischen Opposition angehören, in Kuba noch immer im Gefängnis festgehalten werden, weil sie ihre Grundrechte, nämlich das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, wahrnehmen,

C.

in der Erwägung, dass das Parlament im Jahre 2005 den Sacharow-Preis für geistige Freiheit den „Damen in Weiß“ verliehen hat, und in der Erwägung, dass die kubanische Regierung den „Damen in Weiß“ nicht gestattet hat, sich zum Sitz des Europäischen Parlaments zu begeben und dort ihre Auszeichnung entgegenzunehmen, was einen Verstoß gegen ein grundlegendes Menschenrecht darstellt, nämlich das Recht, in seinem eigenen Land frei ein- und ausreisen zu können, wie es in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verankert ist,

D.

unter Hinweis auf die von den Institutionen der Gemeinschaft zugunsten der Freilassung und einer humanitären Behandlung der politischen Häftlinge und Gefangenen aus Gesinnungsgründen in Kuba unternommenen Demarchen,

E.

in der Erwägung, dass der Tod von Orlando Zapata Tamayo – dem ersten kubanischen Bürgerrechtler nach annähernd 40 Jahren, der im Hungerstreik gegen staatliche Missbräuche gestorben ist – als erheblicher Rückschritt für die Menschenrechte in Kuba gilt und eine Welle internationalen Protests ausgelöst und dazu geführt hat, dass weitere kubanische politische Gefangene oder inhaftierte Dissidenten in den Hungerstreik getreten sind,

1.

verurteilt nachdrücklich den vermeidbaren und grausamen Tod des gefangenen politischen Dissidenten Orlando Zapata Tamayo nach einem 85-tägigen Hungerstreik und spricht seiner Familie seine Solidarität und sein Mitgefühl aus;

2.

verurteilt die präventive Festnahme von Aktivisten und den Versuch der Regierung, die Angehörigen von Orlando Zapata Tamayo daran zu hindern, sein Begräbnis zu organisieren und ihm die letzte Ehre zu erweisen;

3.

bedauert das Ausbleiben jeglicher nennenswerter Geste seitens der kubanischen Regierungsstellen als Antwort auf die Aufrufe der EU und der übrigen internationalen Gemeinschaft zugunsten der Freilassung aller politischen Gefangenen und der uneingeschränkten Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere der Meinungsfreiheit und der politischen Vereinigungsfreiheit;

4.

fordert die kubanische Regierung auf, alle aus politischen oder Gesinnungsgründen inhaftierten Personen unverzüglich und bedingungslos freizulassen;

5.

bekundet seine tiefe Besorgnis über die Situation der politischen Häftlinge und Dissidenten, die nach dem Tod von Orlando Zapata ebenfalls in Hungerstreik getreten sind; begrüßt, dass die meisten von ihnen diesen Hungerstreik inzwischen wieder aufgegeben haben, verweist jedoch auf den alarmierenden Zustand des Journalisten und Psychologen Guillermo Fariñas, dessen Festhalten an seinem Hungerstreik ein tödliches Ende nehmen könnte;

6.

bedauert, dass die wiederholten Forderungen des Rates und des Europäischen Parlaments nach unverzüglicher Freilassung aller aus politischen oder Gesinnungsgründen inhaftierten Personen nicht erfüllt wurden, und bekräftigt, dass die Inhaftierung kubanischer Dissidenten wegen ihrer Ideale und ihrer friedlichen politischen Betätigung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte widerspricht;

7.

fordert den Rat und die Kommission auf, die einschlägigen Maßnahmen zu intensivieren, um gemäß den Schlussfolgerungen des Rates der Außenminister vom 8. Dezember 2009 die Freiheit der politischen Gefangenen zu fordern und die Betätigung der Menschenrechtsaktivisten zu fördern und zu gewährleisten;

8.

fordert die europäischen Institutionen nachdrücklich auf, die Einleitung eines friedlichen Prozesses für einen politischen Übergang zu einer Mehrparteiendemokratie in Kuba bedingungslos zu unterstützen und ohne Vorbehalte zu fördern;

9.

bekundet seine tief empfundene Solidarität mit dem gesamten kubanischen Volk und unterstützt die Kubaner bei ihren Fortschritten in Richtung Demokratie sowie Achtung und Förderung der Grundfreiheiten;

10.

fordert die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und das für Zusammenarbeit zuständige Kommissionsmitglied auf, unverzüglich in einen strukturierten Dialog mit der kubanischen Zivilgesellschaft und denjenigen einzutreten, die einen friedlichen Übergang auf der Insel unterstützen, und sich dabei auf die Schlussfolgerungen zu stützen, die bei verschiedenen Gelegenheiten vom Rat der EU angenommen wurden, und auf die gemeinschaftlichen Mechanismen der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere die Europäische Initiative für Demokratie und Menschenrechte, zurückzugreifen;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem rotierenden EU-Vorsitz, der Hohen Vertreterin für Außen- und Sicherheitspolitik, der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika und der Regierung und dem Volkskongress der Republik Kuba zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2006)0601.


22.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 349/84


Donnerstag, 11. März 2010
Investitionen in Technologien mit geringer Kohlenstoffintensität

P7_TA(2010)0064

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2010 zu Investitionen in die Entwicklung von Technologien mit geringen CO2-Emissionen (SET-Plan)

2010/C 349 E/16

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 28. Februar 2008,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission zu Investitionen in die Entwicklung von Technologien mit geringen CO2-Emissionen (KOM(2009)0519) und der Arbeitspapiere zur Erstellung von Technologieplänen (2010-2020) für die Durchführung des SET-Plans (SEK(2009)1295) und zu FuE-Investitionen in prioritäre Technologien (SEK(2009)1296),

unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 zum Europäischen Strategieplan für Energietechnologie (2008/2005(INI)) (1),

in Kenntnis des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (2),

in Kenntnis des Beschlusses Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 663/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich (4),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (5),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (6),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2007 mit dem Titel „Eine Energiepolitik für Europa“ (KOM(2007)0001), in der Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Energieversorgungssicherheit als Hauptziele der EU im Energiebereich festgelegt werden,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Februar 2010 zur Strategie der Europäischen Union für die Konferenz zum Klimawandel in Kopenhagen (COP 15) (7),

unter Hinweis auf die mündlichen Anfragen vom 12. Februar 2010 betreffend die Mitteilung über Investitionen in die Entwicklung von Technologien mit geringen CO2-Emissionen (O-0015/2010 – B7-0011/2010, O-0016/2010 – B7-0012/2010),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union ihr Ziel, bis 2020 die Treibhausgasemissionen um 20 % – und im Fall eines internationalen Übereinkommens um 30 % – zu senken, den Verbrauch von Primärenergie im Vergleich zu den prognostizierten Niveaus um 20 % zu verringern und mindestens 20 % der Energie aus erneuerbaren Quellen zu gewinnen, nur erreichen kann, wenn sie ihre Bemühungen verstärkt, eine Palette erschwinglicher, sauberer, effizienter und nachhaltiger Technologien mit geringen CO2-Emissionen zu entwickeln,

B.

in der Erwägung, dass solche Technologien Teil einer angemessenen Reaktion auf die Herausforderungen des Klimawandels sein und zur Energieversorgungssicherheit der EU sowie zur Wettbewerbsfähigkeit unserer Volkswirtschaften beitragen können,

C.

in der Erwägung, dass die Mittel für die öffentliche und private Forschung im Energiebereich seit den 80er Jahren zurückgegangen sind; in der Erwägung, dass die derzeit verfügbaren Mittel den Herausforderungen im Hinblick auf ein nachhaltiges Energiesystem mit geringen CO2-Emissionen nicht gerecht werden,

D.

in der Erwägung, dass die Finanzierung eine der größten Herausforderungen im Zusammenhang mit der Ankurbelung von Innovation im Energiebereich in der EU ist,

E.

in der Erwägung, dass die Kommission im Bereich der sechs Europäischen Industrie-Initiativen (EII) für die nächsten zehn Jahre folgenden Bedarf an öffentlichen und privaten Investitionen ermittelt hat: 6 Mrd. EUR für Windenergie, 16 Mrd. EUR für Sonnenenergie, 2 Mrd. EUR für Elektrizitätsnetze, 9 Mrd. EUR für Bioenergie, 13 Mrd. EUR für Kohlenstoffabscheidung und -speicherung (CCS), 7 Mrd. EUR für Kernspaltung sowie 5 Mrd. EUR für die Gemeinsame Technologieinitiative für Brennstoffzellen und Wasserstoff,

F.

in der Erwägung, dass der SET-Plan die EU zu einer innovativen Wirtschaft machen soll – und auch kann –, wobei in den nächsten zehn Jahren Hunderttausende neuer Arbeitsplätze für qualifizierte Arbeitnehmer geschaffen und ein rasch wachsender Industriesektor vorangebracht werden sollen,

G.

in der Erwägung, dass der dringend erforderliche Paradigmenwechsel im Energiebereich einen Ansatz mit Risikoteilungskomponente erfordert, bei dem alle maßgeblichen – öffentlichen und privaten – Akteure geteilte Verantwortung tragen müssen, was bedeutet, dass die öffentliche finanzielle Unterstützung aufgestockt werden muss, dass aber auch die Industrie, Banken und private Investoren größere Verantwortung für die Übernahme eines Teils der technologischen und Marktrisiken tragen müssen,

H.

in der Erwägung, dass die Forschung in der EU chronisch unterfinanziert ist,

1.

begrüßt den SET-Plan, der konkrete Forschungsmaßnahmen im Bereich sauberer, nachhaltiger und effizienter Energietechnologien mit geringen CO2-Emissionen beschreibt; weist auf sein Potenzial hin, die EU zu einer innovativen Wirtschaft zu machen; betont ferner, dass die EU ohne diesen neuen Ansatz ihre Energie- und Klimaziele für 2020 nicht erreichen wird;

2.

erkennt an, dass die öffentlichen und privaten Investitionen in die Entwicklung nachhaltiger Energietechnologien mit geringen CO2-Emissionen aufgestockt werden müssen, um die Entwicklung, kosteneffiziente Bereitstellung und rasche, umfassende Anwendung dieser Technologien in den nächsten zehn Jahren zu beschleunigen;

3.

ist der festen Überzeugung, dass der Finanzierungsbedarf für die Durchführung des SET-Plans nur abgedeckt werden kann, wenn zusätzliche öffentliche und private Mittel bereitgestellt werden, und dass der SET-Plan nur glaubwürdig ist, wenn neue Mittel aus dem EU-Haushalt dafür zweckgebunden werden;

4.

fordert sowohl die öffentlichen als auch die privaten Akteure auf, unverzüglich zusätzliche Mittel für die Umsetzung der vereinbarten Fahrpläne bereitzustellen, wobei der Großteil aus dem Privatsektor stammen und der Anteil der öffentlichen Investitionen sowohl auf Ebene der EU als auch der Mitgliedstaaten erheblich angehoben werden muss;

5.

betont, dass angesichts der Wirtschaftskrise Investitionen in diese neuen Technologien, die das größte Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen aufweisen, vorrangig sein sollten; betont, dass sie zur Schaffung von Märkten führen, neue Einkommensquellen eröffnen und zur Weiterentwicklung der Wirtschaft und der Wettbewerbsfähigkeit der EU beitragen werden; betont schließlich, dass sie zudem die Sicherheit der Energieversorgung der EU stärken und ihre Abhängigkeit von einigen wenigen Energiequellen, -lieferanten und -lieferwegen mindern werden;

6.

bekräftigt seine Forderung, angemessene Finanzmittel zur Unterstützung sauberer, nachhaltiger und effizienter Energietechnologien mit geringen CO2-Emissionen bereitzustellen, die sich von 2010 an insgesamt auf mindestens 2 Mrd. EUR jährlich aus dem EU-Haushalt zusätzlich zum RP7 und zum CIP belaufen; fordert in diesem Zusammenhang die dringende Aufstellung eines Finanzierungszeitplans durch die Kommission und die Mitgliedstaaten, in dem sie die Mittel aufführen, die sie bereitstellen werden, um sicherzustellen, dass die Mittel aber 2010 verfügbar werden;

7.

fordert ferner den Rat und die Kommission auf, die Debatte über die Halbzeitüberprüfung der aktuellen Finanziellen Vorausschau sowie über die nächste Finanzielle Vorausschau zu nutzen, um die derzeit und künftig bereitgestellten EU-Mittel besser an die politischen Prioritäten der EU, insbesondere Forschung, Anpassung an den Klimawandel und Energieversorgungssicherheit, anzupassen;

8.

hält es für absolut erforderlich, die Emissionszertifikate in Höhe von 300 Mio. EUR, die von der Reserve für neue Marktteilnehmer des Emissionshandelssystems (ETS) bereitgestellt wurden, rasch für die Unterstützung der Kohlenstoffabscheidung und -speicherung sowie innovativer erneuerbarer Energiequellen zu verwenden; fordert die Europäische Investitionsbank (EIB) auf, ihre Kriterien für die Vergabe von Darlehen an förderfähigen innovativen Installationen für erneuerbare Energieträger auszurichten;

9.

weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass von 2013 an die Versteigerungserlöse aus dem ETS eine wesentliche Finanzierungsquelle für die Begrenzung des Klimawandels und die Bereitstellung und Entwicklung nachhaltiger Energietechnologien mit geringen CO2-Emissionen darstellen werden;

10.

fordert, dass die Rolle der EIB bei der Finanzierung von Energieprojekten optimiert wird, insbesondere indem ihr Darlehensziel im Energiebereich erhöht, ihre Fähigkeit, Darlehensgarantien für Energieprojekte zu bieten, gestärkt und die Koordination und Kontinuität der Finanzierung riskanter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Energiebereich verbessert wird;

11.

fordert die EIB auf, Projekte, die die Durchführbarkeit der Demonstration von nachhaltigen Technologien mit geringen CO2-Emissionen (z. B. die Entwicklung von intelligenten Netzen und Miniwasserkraftwerken) realistischerweise verbessern können, mit angemessener Priorität zu prüfen;

12.

begrüßt laufende Initiativen wie die Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis (RSFF), den „Fonds Marguerite“ (Europäischer Fonds 2020 für Energie, Klimaschutz und Infrastruktur), die Risikokapitalfazilität und die Fazilität für wachstumsintensive und innovative KMU (GIF), deren Rolle in Bezug auf den Beitrag zur Finanzierung der Initiativen im Rahmen des SET-Plans gestärkt und einem echten Bewertungsprozess im Rahmen einer Halbzeitüberprüfung unterzogen werden sollte;

13.

fordert die Kommission auf, in enger Zusammenarbeit mit der EIB unverzüglich und spätestens bis 2011 einen umfassenden Vorschlag für ein Instrument zur Finanzierung von Projekten in den Bereichen erneuerbare Energieträger und Energieeffizienz sowie der Entwicklung intelligenter Netze vorzulegen;

14.

betont, dass die Kapazität der EU-Forschungsbasis erhöht werden muss und dass zusätzliche Aus- und Weiterbildung die Voraussetzung dafür bilden, dass sowohl quantitativ als auch qualitativ die Humanressourcen zur Verfügung stehen, die zur umfassenden Nutzung der durch die neuen Technologien geschaffenen Chancen benötigt werden;

15.

betont, dass die richtigen Bedingungen und ein stabiler und günstiger Rechtsrahmen zur Unterstützung der Bildung öffentlich-privater Partnerschaften geschaffen werden müssen, die eine Voraussetzung für die Durchführung des SET-Plans und der Europäischen Industrie-Initiativen (EII) sind;

16.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Technologiehersteller direkt eine Finanzierung im Rahmen des SET-Plans beantragen können, nicht nur als Mitglieder eines Konsortiums mit Energieversorgungsanlagen, wie es beim Konjunkturprogramm und bei NER300 der Fall ist;

17.

erkennt an, dass KMU die wesentliche treibende Kraft bei der Entwicklung vieler nachhaltiger Energietechnologien mit geringen CO2-Emissionen sind, insbesondere wenn es um die Entwicklung stärker dezentralisierter Energiesysteme geht, und betont daher, dass der Zugang zu öffentlichen Finanzhilfen und Darlehen einschließlich der Mittel im Rahmen des SET-Plans in einer KMU-freundlichen Weise gestaltet werden muss; fordert, dass ein ganz erheblicher Teil der im Rahmen des SET-Plans verfügbaren EU-Mittel für KMU zweckgebunden werden;

18.

begrüßt, dass der Schwerpunkt auf die Finanzierung von (großen) Demonstrationsprojekten gesetzt wird; betont jedoch, dass Mittel für riskante mittel- und langfristige Grundlagenforschung und angewandte Forschung bereitgestellt werden müssen;

19.

fordert das Europäische Energieforschungsbündnis (EERA) auf, gemeinsame Programme zur Durchführung des SET-Plans in Angriff zu nehmen und umzusetzen, indem enge Verbindungen zu den EII geschaffen werden, sowie seine Tätigkeiten auszuweiten; betont, dass ausreichende Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Union und der Mitgliedstaaten vorgenommen werden sollten, damit das EERA dieser Rolle völlig gerecht werden kann;

20.

verleiht seiner großen Besorgnis darüber Ausdruck, dass der Europäische Forschungsrat (EFR) keine spezifischen Energieprogramme plant, was darauf schließen lässt, dass keine angemessenen Investitionen in die Grundlagenforschung getätigt wurden;

21.

begrüßt die Initiative des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT), Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC) zu nachhaltiger Energie und zur Anpassung an den Klimawandel und seiner Begrenzung zu gründen;

22.

begrüßt den Vorschlag, dass die neue Initiative „Intelligente Städte“ („Smart Cities“), die sich auf die Energieeffizienz in europäischen Städten (insbesondere den Mitgliedern des Bürgermeisterkonvents) konzentriert, zu den bestehenden sechs EII hinzugefügt werden soll, um die Bedingungen für eine Inanspruchnahme von Technologien im Bereich der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energieträger sowie intelligenter Verteilungsnetze in städtischen Gebieten durch den Massenmarkt zu schaffen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, diese neue Initiative, die die lokale Wirtschaft ankurbelt und den sozialen Zusammenhalt fördert, unter umfassender Einbeziehung der lokalen und regionalen Behörden, die für die Förderung und Nutzung der Energietechnologien mit geringen CO2-Emissionen eine wesentliche Rolle spielen, rasch umzusetzen;

23.

weist die Kommission auf ihre Berichtspflichten im Rahmen der Verordnung über das Europäische Energieprogramm zur Konjunkturbelebung sowie auf ihre Verpflichtung hin, weitere Vorschläge vorzulegen, die eine Finanzierung von Projekten in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energieträger ermöglichen, wenn nach der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen noch Mittel verfügbar sind; erwartet, dass nicht gebundene Mittel in Höhe von 116,19 Mio. EUR für derartige Projekte bereitgestellt werden;

24.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, innovative Ansätze für die Stadtplanung und -entwicklung zu prüfen und zu verbreiten, insbesondere die integrierte Stadtplanung, die den Erfordernissen einer stärkeren sozialen Integration, der territorialen Kohäsion und der umfassenden Bereitstellung von nachhaltiger Energie und sauberen Verkehrssystemen gerecht wird, um widerstandsfähige städtische Systeme aufzubauen;

25.

fordert die Kommission auf, zusätzliche Initiativen zur Nutzung des großen Potenzials anderer technologischer Optionen zu entwickeln, die in ihrer Mitteilung über Investitionen in die Entwicklung von Technologien mit geringen CO2-Emissionen (SET-Plan) vom 7. Oktober 2009 genannt werden, wie Energie durch Salzkonzentrationsgefälle und aus Erdwärme; betont, dass zusätzliche Mittel aus dem EU-Haushalt bereitgestellt werden müssen, um dies zu finanzieren;

26.

begrüßt die Auswahl der sechs EII und die Aufstellung der Technologie-Fahrpläne 2010-2020, in denen konkrete Ziele festgelegt werden, wie jede einzelne nachhaltige Technologie mit geringen CO2-Emissionen nachhaltig gestaltet werden soll, und fordert die Kommission auf, ausgereifte EII in Angriff zu nehmen und dafür zu sorgen, dass ihre Verwaltungsstrukturen leicht, nicht bürokratisch und transparent sind und dass eine wesentliche Gemeinsamkeit der regelmäßige Kontakt zum Lenkungsausschuss für den SET-Plan und zur EIB ist;

27.

fordert den Lenkungsausschuss für den SET-Plan auf, dem Europäischen Parlament einmal jährlich Bericht zu erstatten und eine breiter gefasste Struktur von Sachverständigen in Erwägung zu ziehen, indem er technische Arbeitsgruppen in den wesentlichen Bereichen einrichtet, um mehr Akteure in die Diskussion und den Entscheidungsprozess einzubeziehen;

28.

fordert die Kommission auf, die internationale Zusammenarbeit mit anderen wesentlichen strategischen Partnern in Industriestaaten, Schwellenländern und Entwicklungsländern im Bereich der Entwicklung, Bereitstellung und Verbreitung nachhaltiger Energietechnologien mit geringen CO2-Emissionen zu fördern, insbesondere über Fonds wie den GEEREF, der sich auf kleine Projekte konzentriert;

29.

begrüßt die Bemühungen, die Zusammenarbeit im Bereich der Energietechnologien zu fördern, wie etwa die jüngste Einrichtung des Energierates EU-USA; fordert den Energierat in diesem Zusammenhang auf, Synergieeffekte für die Durchführung des SET-Plans zu nutzen;

30.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den weltweiten Handel von CO2-Emissionen zu fördern, um ein stabiles und gerechtes Umfeld für die Entwicklung und Bereitstellung nachhaltiger Technologien mit geringen CO2-Emissionen zu schaffen;

31.

fordert die Kommission auf, die wirksame Durchführung des SET-Plans zu überwachen, zu diesem Zweck ein begleitendes Bewertungssystem einzuführen, alle Hemmnisse, die die Umsetzung der Fahrpläne behindern, zu bewerten und das Parlament regelmäßig über die Fortschritte bei der Durchführung des SET-Plans und seines Fahrplans zu informieren;

32.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0354.

(2)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15.

(4)  ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 31.

(5)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16.

(6)  ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63.

(7)  Angenommene Texte, P7_TA(2010)0019.


22.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 349/88


Donnerstag, 11. März 2010
Naturkatastrophe größeren Ausmaßes in der Autonomen Region Madeira und Folgen des Orkans Xynthia in Europa

P7_TA(2010)0065

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2010 zu den schweren Naturkatastrophen in der Autonomen Region Madeira und den Auswirkungen des Sturmtiefs Xynthia in Europa

2010/C 349 E/17

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 3 des EU-Vertrags und die Artikel 191 und 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (KOM(2005)0108) und seine Stellungnahme vom 18. Mai 2006 (1),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 5. September 2002 zu den Überschwemmungen in Europa (2), vom 8. September 2005 zu den Naturkatastrophen (Bränden und Überschwemmungen) in Europa (3), vom 7. September 2006 zu den Waldbränden und Überschwemmungen (4) und vom 18. Mai 2006 zu Naturkatastrophen (Brände, Dürren und Überschwemmungen) – landwirtschaftliche Aspekte (5), Aspekte der regionalen Entwicklung (6) und Umweltaspekte (7),

unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission mit dem Titel „Anpassung an den Klimawandel: Ein europäischer Aktionsrahmen“ (KOM(2009)0147) und die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein Gemeinschaftskonzept zur Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen“ (KOM(2009)0082),

unter Hinweis auf die Erklärung der Kommission zu den schweren Naturkatastrophen in der Autonomen Region Madeira vom 24. Februar 2010,

gestützt auf Artikel 110 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich am 20. Februar 2010 in Madeira eine schwere Naturkatastrophe mit heftigen Regenfällen ungekannten Ausmaßes, in Verbindung mit starkem Sturm und sehr hohen Wellen ereignet hat, und dabei in Madeira mindestens 42 Menschen ums Leben gekommen sind, mehrere Personen noch vermisst werden, Hunderte von Personen obdachlos geworden sind und Dutzende von Personen verletzt wurden,

B.

in der Erwägung, dass der verheerende Orkan Xynthia vom 27. und 28. Februar 2010 an der französischen Atlantikküste insbesondere in den Regionen Poitou-Charentes, Pays-de-la-Loire und der Betragne den Tod von beinahe 60 Menschen verursacht hat und nach wie vor mehrere Personen vermisst werden und Tausende von Menschen obdachlos geworden sind,

C.

in der Erwägung, dass mehrere Unwetter, vor allem der Orkan Xynthia, auch einige spanischen Regionen, insbesondere die Kanarischen Inseln und die Region Andalusien, sowie Belgien, Deutschland, die Niederlande und Portugal heimgesucht und dort mehrere Todesfälle sowie schwere Sachschäden verursacht haben,

D.

in der Erwägung, dass diese Katastrophen den Angehörigen der Opfer und der betroffenen Bevölkerung schweres Leid zugefügt haben,

E.

in der Erwägung, dass die Katastrophen Zerstörung in großem Umfang mit sich gebracht haben, unter anderem auch erhebliche Schäden an der öffentlichen Infrastruktur – einschließlich des Straßennetzes, der Häfen, der Wasserversorgung, des Elektrizitätsnetzes, der Abwasserentsorgung und der Telekommunikationssysteme – sowie an Privatgebäuden, Geschäften, Industrieanlagen und Ackerland, und dass sie Schäden am natürlichen und kulturellen Erbe verursacht haben; in der Erwägung, dass insbesondere die Schäden an der Wasserversorgung und am Abwassersystem zu einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit werden können,

F.

in der Erwägung, dass die Menschen derzeit aufgrund dieser Katastrophen noch nicht in ihren Alltag zurückkehren können und dass die Katastrophen wahrscheinlich langfristige wirtschaftliche und soziale Folgen nach sich ziehen werden,

G.

in der Erwägung, dass in den von den Katastrophen betroffenen Gebieten nun Aufräumarbeiten und Wiederaufbau und die Wiederherstellung ihres Produktionspotenzials vordringlich sind und die durch die Katastrophe verursachten sozialen Kosten kompensiert werden müssen,

H.

in der Erwägung, dass sich in den vergangenen Jahren abgezeichnet hat, dass Probleme mit Überschwemmungen, Stürmen und anderen extremen Wettererscheinungen wahrscheinlich immer häufiger auftreten werden; in der Erwägung, dass Investitionen in Maßnahmen zur Begrenzung des Klimawandels deshalb auch Investitionen in die Katastrophenprävention sind,

I.

in der Erwägung, dass Naturkatastrophen nachteilige wirtschaftliche und soziale Folgen für die regionalen Ökonomien, die Produktion, die Aquakultur, den Fremdenverkehr, die Umwelt und die Artenvielfalt haben,

1.

verleiht seinem tiefen Mitgefühl und seiner Solidarität mit den betroffenen Gebieten Ausdruck, bedauert die durch diese Naturkatastrophen verursachten erheblichen wirtschaftlichen Schäden und bekundet insbesondere den Familien der Opfer sein aufrichtiges Beileid;

2.

spricht seine Anerkennung für die Such- und Rettungsmannschaften aus, die ununterbrochen im Einsatz waren, um Menschen zu retten und den Schaden für Menschen sowie Sachschäden einzudämmen;

3.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die von den wirtschaftlichen und sozialen Konsequenzen der Katastrophen betroffenen Menschen zu unterstützen;

4.

ist der Auffassung, dass sich die zuständigen nationalen, regionalen und kommunalen Stellen auf eine wirksame Prävention konzentrieren und angemessenen Rechtsvorschriften und Vorkehrungen in Bezug auf Wiederaufforstungsprogramme, die Flächennutzung sowie die Wasserbewirtschaftung, einem wirksamen Risikomanagement, auch in Bezug auf die städtische Bebauung an den Küsten und den Bau von Deichen sowie im Bereich der Land- und Forstwirtschaft mehr Aufmerksamkeit schenken sollten;

5.

fordert die Kommission auf, sobald die Regierungen der betroffenen Länder ihre entsprechenden Anträge stellen, umgehend alle erforderlichen Maßnahmen in die Wege zu leiten, um den Solidaritätsfonds der Europäischen Union unverzüglich und in flexibler Weise zu mobilisieren und die größtmöglichen Beträge bereitzustellen;

6.

fordert die Kommission auf, den spezifischen Gegebenheiten der einzelnen Regionen und der besonders heiklen Situation von Inselregionen und Regionen in äußerster Randlange Rechnung zu tragen, um die Opfer dieser Katastrophen so gut wie möglich zu unterstützen;

7.

fordert die Kommission auf, sich zusätzlich zu der Mobilisierung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union in den Verhandlungen mit den betreffenden Behörden über die Überarbeitung der regionalen operationellen Programme INTERVIR+ (ERDF) und RUMOS (ESF) und ihrer französischen Äquivalente sowie des Kapitels zu Madeira des thematischen operationellen Programms für territoriale Verbesserungen, das mit Mitteln aus dem Kohäsionsfonds finanziert wird, offen und flexibel zu zeigen; fordert die Kommission auf, mit der Überarbeitung schnellstmöglich fortzufahren und die Möglichkeit zu prüfen, im Jahr 2010 die Kofinanzierungsrate der Gemeinschaft für bestimmte Projekte im Rahmen der entsprechenden operationellen Programme gemäß den Bestimmungen und Obergrenzen aufzustocken, die in der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates festgelegt wurden, welche die allgemeinen Bestimmungen für die Strukturfonds 2007 - 2013 enthält, ohne dass sich dies auf die Finanzausstattung auswirkt, die für die betroffenen Ländern jährlich bereitgestellt wird;

8.

bekräftigt, dass gemäß der neuen EUSF-Verordnung, die auf der Grundlage eines Vorschlags der Kommission (KOM(2005)0108) ausgearbeitet wurde, Probleme im Zusammenhang mit Naturkatastrophen flexibler und effektiver gelöst werden müssen; kritisiert die Tatsache, dass der Rat dieses Dossier blockiert, obwohl das Parlament seine Stellungnahme im Mai 2006 mit überwältigender Mehrheit angenommen hatte; fordert den spanischen Ratsvorsitz und die Kommission auf, unverzüglich nach einer Lösung zu suchen, um die Überarbeitung dieser Verordnung wieder aufzunehmen, damit ein stärkeres und flexibleres Instrument geschaffen wird, auf dessen Grundlage die neuen Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel wirksam angegangen werden können;

9.

fordert die Mitgliedstaaten und die betroffenen Regionen auf, Wiederaufbau- und Sanierungspläne für die betroffenen Gebiete aufzustellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, zu bedenken, dass langfristige Investitionen in Strategien zur Vermeidung von Katastrophen und zur Eindämmung der dadurch verursachten Schäden erforderlich sind;

10.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sich an die Folgen des Klimawandels anzupassen, indem sie die geltenden Rechtsvorschriften in kohärenter Weise in allen betroffenen Bereichen einhalten;

11.

betont, dass die im Weißbuch über die Anpassung an den Klimawandel enthaltenen Empfehlungen in konkrete Maßnahmen umgesetzt und die notwendigen Schritte eingeleitet werden müssen, um sicherzustellen, dass die Anpassung an den Klimawandel in der Europäischen Union wirklich vorangetrieben wird;

12.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten sowie der Regierung der Autonomen Region Madeira zu übermitteln.


(1)  ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 331.

(2)  ABl. C 272 E vom 13.11.2003, S. 471.

(3)  ABl. C 193 E vom 17.8.2006, S. 322.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2006)0349.

(5)  Angenommene Texte, P6_TA(2006)0222.

(6)  Angenommene Texte, P6_TA(2006)0223.

(7)  Angenommene Texte, P6_TA(2006)0224.


22.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 349/91


Donnerstag, 11. März 2010
Der Fall Gilad Schalit

P7_TA(2010)0066

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2010 zu Gilad Shalit

2010/C 349 E/18

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die dritte Genfer Konvention von 1949 und den allen Genfer Konventionen von 1949 gemeinsamen Artikel 3,

unter Hinweis auf das Internationale Übereinkommen gegen Geiselnahme von 1979,

in Kenntnis der Erklärung der Ratspräsidentschaft vom 18. November 2009 im Namen der Europäischen Union zur humanitären Lage in Gaza, die an jene appelliert, die den entführten israelischen Armeeangehörigen Gilad Shalit gefangen halten, diesen unverzüglich freizulassen,

unter Hinweis auf die Resolution 921 des Kongresses der Vereinigten Staaten vom 18. Juli 2006,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage im Nahen Osten, die die Forderung nach Freilassung von Gilad Shalit enthielten,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der Hauptgefreite (inzwischen zum Unteroffizier beförderte) Gilad Shalit am 25. Juni 2006 auf israelischem Gebiet von der Hamas entführt worden ist,

B.

in der Erwägung, dass Unteroffizier Gilad Shalit über eine europäische (französische) und die israelische Staatsangehörigkeit verfügt,

C.

in der Erwägung, dass Unteroffizier Shalit seit seiner Geiselnahme ohne Kontakt zur Außenwelt in Gaza festgehalten wird und ihm grundlegende Rechte vorenthalten werden, die ihm gemäß Artikel 3 der Genfer Konventionen von 1949 und der dritten Genfer Konvention von 1949 zustehen,

D.

in der Erwägung, dass die Hamas die Verantwortung für die andauernde Gefangenschaft von Unteroffizier Shalit übernommen hat und erklärt, dass er im Einklang mit den Vorschriften der dritten Genfer Konvention von 1949 festgehalten werde,

E.

in der Erwägung, dass das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechtsnormen von allen Beteiligten des Nahostkonflikts unter allen Umständen einzuhalten sind,

F.

in der Erwägung, dass die Schaffung gegenseitigen Vertrauens zwischen Israelis und Palästinensern ein wesentlicher Teil eines Friedensprozesses ist, an dessen Ende die Existenz von zwei Staaten stehen soll, die in Frieden und Sicherheit Seite an Seite bestehen können,

G.

in der Erwägung, dass eine im Oktober 2009 erhaltene Videoaufnahme des gefangenen Soldaten, in der dieser eine in Gaza erscheinende Zeitung von Montag, dem 14. September 2009 in der Hand hält, das beweiskräftigste Lebenszeichen von Gilad Shalit darstellt,

1.

fordert die unverzügliche Freilassung von Unteroffizier Gilat Shalit;

2.

fordert die Hamas auf, mit ihren Taten nicht hinter ihren Worten zurückzustehen und Unteroffizier Shalit die Rechte und Vorrechte zu gewähren, die ihm nach der dritten Genfer Konvention von 1949 zustehen;

3.

bedauert die fortbestehende Missachtung der grundlegenden Menschenrechte in Bezug auf Unteroffizier Shalit sowie die Tatsache, dass es seiner Familie und den israelischen und französischen Behörden nicht ermöglicht wurde, sich ein Bild über sein Befinden zu machen; fordert die Hamas daher auf, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz unverzüglich einen Besuch bei ihm zu gestatten und es Unteroffizier Shalit gemäß der dritten Genfer Konvention von 1949 zu ermöglichen, sich mit seiner Familie in Verbindung zu setzen;

4.

betont, dass ein Fortschritt hin zu einer Zwei-Staaten-Lösung wichtig ist, und begrüßt die Wiederaufnahme von indirekten Verhandlungen zwischen Israel und der Palästinensischen Autonomiebehörde;

5.

hebt hervor, dass beiderseitige vertrauensbildende Maßnahmen aller Parteien, einschließlich der Freilassung einer bedeutenden Anzahl von palästinensischen Gefangenen, dazu beitragen könnten, eine konstruktive Atmosphäre zu schaffen, die zur Freilassung von Unteroffizier Shalit führt;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Mitgliedstaaten, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der israelischen Regierung, der Palästinensischen Autonomiebehörde und der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer zu übermitteln.


22.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 349/92


Donnerstag, 11. März 2010
Eskalierende Gewalt in Mexiko

P7_TA(2010)0067

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2010 zur Gewalteskalation in Mexiko

2010/C 349 E/19

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Abkommen über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Mexikanischen Staaten,

unter Hinweis auf seine Empfehlung vom 12. März 2009 an den Rat zu einer strategischen Partnerschaft EU-Mexiko,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 15. Juli 2008 an den Rat und das Europäische Parlament „Für eine strategische Partnerschaft EU-Mexiko“ (KOM(2008)0447),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 30. September 2009 an das Europäische Parlament und den Rat zum Thema: „Die Europäische Union und Lateinamerika: Global Players und Partner“ (KOM(2009)0495),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Oktober 2007 zu den Frauenmorden (Feminizide) in Mexiko und Mittelamerika und der Rolle der Europäischen Union bei der Bekämpfung dieses Phänomens,

in Kenntnis der Erklärung der EU zu den Morden an den Journalisten José Luis Romero, Valentín Valdés Espinosa und Jorge Ochoa Martínez,

unter Hinweis auf die auf den fünf Gipfeltreffen der Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union, Lateinamerikas und der Karibik (EU-LAK) in Rio de Janeiro (28./29. Juni 1999), Madrid (17./18. Mai 2002), Guadalajara (28./29. Mai 2004), Wien (12./13. Mai 2006) und Lima (16./17. Mai 2008) abgegebenen Erklärungen,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Vierten Gipfeltreffens EU-Mexiko vom 17. Mai 2008 in Lima,

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Gemischten Parlamentarischen Ausschusses EU-Mexiko anlässlich seiner neunten Sitzung, die im November 2009 in Brüssel stattfand,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Mexiko und die Europäische Union gemeinsame Werte haben, die ihren Ausdruck in ihren demokratischen, pluralistischen, die Grundfreiheiten und die Menschenrechte, die Umwelt und die nachhaltige Entwicklung verteidigenden Gesellschaften sowie dem Engagement für die Festigung der Demokratie, die Rechtssicherheit, die Bekämpfung der Armut und die gerechte wirtschaftliche und soziale Entwicklung finden,

B.

in der Erwägung, dass die demokratischen Systeme beider Partner die Aufgabe und die Verpflichtung haben, das Funktionieren der Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte zu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass infolgedessen die uneingeschränkte Wahrnehmung und Ausübung der Freiheiten sowie das Recht auf körperliche Unversehrtheit einen der Grundpfeiler der Rechtsstaatlichkeit bilden,

C.

in der Erwägung, dass die Ursachen der Gewalt und der Unsicherheit in Mexiko nicht von dem strukturellen Problem der Armut, Ungleichheit und Ausgrenzung zu trennen sind, Bereichen, in denen es seit Ausbruch der weltweiten Wirtschaftskrise zu Rückschritten gekommen ist, und dass es einer strategischen Gesamtsicht der – auch langfristigen – Entwicklung bedarf, um im Bereich des sozialen Zusammenhalts voranzukommen,

D.

in der Erwägung, dass die strategische Partnerschaft EU-Mexiko die Tür zu einer engeren Zusammenarbeit zwischen Mexiko und der EU zu Themen von weltweiter Bedeutung und insbesondere zu einem erweiterten Dialog, zu stärkerer Koordinierung und zu einem Ausbau des Erfahrungsaustauschs in Bereichen wie der Sicherheit, den Menschenrechten, der Wahlrechtsreform, der regionalen Entwicklung und der Handels- und Regulierungspolitik öffnet,

E.

folglich in der Erwägung, dass zur strategischen Partnerschaft eine verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte gehört und dass beide Seiten ihren Willen bekräftigt haben, an dem gemeinsamen Ziel, in Bezug auf die Menschenrechte höchsten Ansprüchen zu genügen, eng zusammenzuarbeiten,

F.

in der Erwägung, dass Mexiko an allen regionalen und weltweiten Foren teilnimmt und dass es alle internationalen Übereinkommen im Bereich der Menschenrechte und Grundfreiheiten, selbstverständlich auch zur Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen, unterzeichnet hat, und in der Erwägung, dass Mexiko die Gesetze für die Gleichstellung der Geschlechter unterstützt,

G.

in der Erwägung, dass im Jahr 2008 im Rahmen des Programms für bilaterale Zusammenarbeit EU-Mexiko 2007–2013 das Programm für eine Zusammenarbeit zwischen der EU und Mexiko im Bereich der Menschenrechte in Kraft trat und dass es als Priorität die Vorbeugung von Gewalt gegen Frauen und die Förderung der Frauenrechte mit einer Reihe einschlägiger Programme enthält,

H.

in der Erwägung, dass die Schaffung des Europäischen Instruments für Demokratie und Menschenrechte, zu dessen Schwerpunkten die Unterstützung für die Überwindung der Gewalt gegen Frauen und Kinder, die Förderung der Achtung der Menschenrechte seitens der Mitglieder der öffentlichen Sicherheitskräfte, die Unterstützung für die Überwindung der Diskriminierung und die Einbindung internationaler Justiz- und Menschenrechtsnormen gehören,

I.

in der Erwägung, dass Mexiko – hauptsächlich im Zusammenhang mit dem Drogenhandel, vor allem im Grenzgebiet zu den Vereinigten Staaten – eine Gewalteskalation erlebt, die in erster Linie auf den Kampf zwischen kriminellen Banden um die Kontrolle des Angebots in der Produktion und im Handel mit dem riesigen Markt, den die Vereinigten Staaten von Amerika darstellen, und an zweiter Stelle auf die Auswirkungen der Offensive der mexikanischen Regierung zur Eindämmung dieses Bandenkriegs zurückzuführen ist,

J.

in Erwägung der Bedeutung des von der Regierung ins Leben gerufenen Plans für Gesundheit, Bildung und sozialen Zusammenhalt sowie der Verstärkung der politischen Strategie zur Rückgewinnung der Kontrolle in Ciudad Juárez, und in der Erwägung, dass dieser mit 200 Millionen Euro dotierte Plan dazu beitragen wird, die gesellschaftlichen Ursachen der Gewalt zu beseitigen, wenngleich dazu vermutlich die Bemühungen in dieser Richtung verstärkt werden müssen;

K.

in der Erwägung, dass die mexikanische Regierung ein energisches Engagement an den Tag gelegt hat, um die Sicherheitslage im Land zu verbessern, und dazu auch den Haushalt der Sicherheitskräfte erheblich aufgestockt und die staatlichen Sicherheitsorgane reformiert hat, um die Effektivität bei der Durchsetzung der Gesetze und die Wirksamkeit der Justiz zu erhöhen, und sich so dem organisierten Verbrechen entgegenstellt,

L.

in der Erwägung, dass Mexiko nach Angaben der Internationalen Journalisten-Föderation einer der weltweit gefährlichsten Orte für die Ausübung von Journalismus ist, wo seit dem Jahr 2000 mindestens 53 Journalisten – 13 davon allein im Jahr 2009 – ermordet wurden, wie auch aus den Berichten der Nationalen Menschenrechtskommission Mexikos hervorgeht,

M.

in der Erwägung, dass es häufig zu Drangsalierungen und Drohungen gegen Mitglieder von Organisationen kommt, die sich für die Verteidigung und Förderung der Menschenrechte einsetzen, und dass viele der Vorermittlungen zu den Angriffen und zu den Morden an Menschenrechtsverteidigern in den einzelnen Bundesstaaten und auf Bundesebene ohne triftigen Grund verzögert werden,

N.

in der Erwägung, dass nationale und internationale Menschenrechtsorganisationen zahlreiche Vorwürfe wegen Menschenrechtsverletzungen bei bestimmten Einsätzen der Sicherheitskräfte erhoben haben,

1.

teilt mit der mexikanischen Regierung die Sorge über die Gewalteskalation und solidarisiert sich mit dem mexikanischen Volk im Kampf gegen den Drogenhandel;

2.

spricht den Angehörigen und Freunden der Opfer sowie dem mexikanischen Volk sein Mitgefühl und seine Solidarität aus und ermutigt das mexikanische Volk, weiter für den Schutz des demokratischen Systems und der Rechtsstaatlichkeit zu kämpfen;

3.

unterstützt die mexikanische Regierung in ihrem Willen, das organisierte Verbrechen des Drogenhandels zu bekämpfen, bekundet aber zugleich seine tiefe Sorge über die Zunahme der Gewalt im Zusammenhang mit dem Drogenhandel und über den Mangel an Respekt der Drogenkartelle vor jeglicher Autorität und das Gefühl der Straflosigkeit, insbesondere in den nahe an der Grenze zu den Vereinigten Staaten von Amerika liegenden mexikanischen Bundesstaaten;

4.

verurteilt jede Art von Gewalt, insbesondere die Gewalt und die ständigen Morddrohungen gegen die Bürger, die sich für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte in Mexiko einsetzen, und fordert dazu auf, die Bemühungen seitens der mexikanischen Staatorgane zur Verteidigung und zum rechtlichen und persönlichen Schutz der genannten Personengruppen zu verstärken; fordert ferner die Europäische Union auf, die Leitlinien zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern wirksam umzusetzen;

5.

appelliert an die mexikanische Regierung, weiter an der Stärkung des institutionellen Rahmens zu arbeiten und dabei besonderes Augenmerk auf die Frauen zu legen, die auf besonders dramatische Weise der Gewalt ausgesetzt sind; vertritt die Auffassung, dass es Aufgabe der Regierung ist, die Frauenmorde (Feminizide) zu bekämpfen, indem sie dafür sorgt, dass die Drahtzieher und ihre Komplizen vor Gericht gestellt werden, und fordert gleichzeitig, weiterhin wirksame Maßnahmen anzuwenden, um solchen Verbrechen vorzubeugen;

6.

verurteilt in diesem Zusammenhang die Gewalt und die Morde, denen Mitarbeiter der Medien zum Opfer fallen, und unterstützt die zuständigen Stellen bei der Anwendung aller Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Drahtzieher dieser Verbrechen zu identifizieren, festzunehmen und vor Gericht zu stellen; begrüßt die Billigung legislativer und institutioneller Maßnahmen zur Gewährleistung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und der Sicherheit der Journalisten durch den mexikanischen Gesetzgeber;

7.

empfiehlt in diesem Sinne der mexikanischen Regierung, zur Eindämmung einiger der strukturellen Probleme, die zu den Menschenrechtsverletzungen geführt haben, weiter an der Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und konkret an der Justizreform zu arbeiten; weist in diesem Sinne darauf hin, wie wichtig eine unabhängige Justiz ist, die die Unparteilichkeit und den entschlossenen Kampf gegen die Straflosigkeit garantiert;

8.

ersucht die Regierungen der Mitgliedstaaten – im Rahmen ihrer bilateralen Beziehungen zu Mexiko – sowie die europäischen Organe, ihre Unterstützung für die Verteidigung der Menschenrechte durch Kooperationsprogramme sowie finanzielle und technische Mittel zu verstärken; fordert ferner, eine Aufstockung der Haushaltsmittel für die Mitwirkung an der Stärkung und Reform der Justizorgane, Sicherheitskräfte und Staatsanwaltschaften, damit die Drahtzieher verfolgt und bestraft werden, sowie die Schaffung wirksamer Systeme zum Schutz von Zeugen, Opfern und ihren Familien vorzusehen;

9.

weist auf die Mitwirkung der mexikanischen Regierung an der Förderung eines wirksamen Multilateralismus und der Stärkung der Fähigkeiten der Vereinten Nationen hin, den Frieden zu sichern und zu konsolidieren und die Achtung der Menschenrechte zu gewährleisten, so dass gleichzeitig gegen Bedrohungen des Friedens und der Sicherheit, wie sie durch den Drogen- und Waffenhandel entstehen, gegen das organisierte Verbrechen, den Terrorismus und den Menschenhandel gemäß der Erklärung von Lima im Rahmen des Völkerrechts vorgegangen werden kann;

10.

fordert dazu auf, die strategische Partnerschaft als Gelegenheit zu Gesprächen darüber zu betrachten, wie die in allen zwischen beiden Seiten geschlossenen Vereinbarungen enthaltene Klausel für Menschenrechte und Demokratie effizienter angewandt werden kann und wie sich ihre Einhaltung – etwa durch den Ausbau ihrer positiven Dimension – bewerten lässt, da Menschenrechte und Demokratie wesentliche Werte darstellen;

11.

ist der Auffassung, dass die gesellschaftliche Integration der Jugendlichen eines der grundlegenden Elemente für ihre Anerkennung im demokratischen System darstellt; erachtet ihre Frustration als eine der Ursachen, die am stärksten zum Aufkommen von Gewalt beitragen, und geht davon aus, dass deshalb die Zusammenarbeit der EU im Bereich des sozialen Zusammenhalts verstärkt werden muss; fordert ferner die mexikanische Regierung auf, die notwendigen Mittel bereitzustellen, um den Jugendlichen zu helfen, ihren Platz in der Gesellschaft zu finden, und Programme zur Drogenprävention sowie zur Rehabilitation und gesellschaftlichen Wiedereingliederung Drogenabhängiger aufzustellen;

12.

ersucht die Kommission und die Regierung Mexikos, anlässlich der Halbzeitüberprüfung des für den Zeitraum 2007–2013 ausgelegten Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit im Schwerpunktbereich 1 („sozialer Zusammenhalt“) die Sicherheit und die Stärkung der Staatsführung und der Institutionen als vorrangig einzustufen;

13.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS), der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika (EuroLat) sowie dem Präsidenten und dem Kongress der Vereinigten Mexikanischen Staaten zu übermitteln.


22.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 349/95


Donnerstag, 11. März 2010
Republik Korea - Todesstrafe für verfassungsgemäß erklärt

P7_TA(2010)0068

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. März 2010 zu der in der Republik Korea für verfassungsgemäß erklärten Todesstrafe

2010/C 349 E/20

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Abschaffung der Todesstrafe und auf die Notwendigkeit eines sofortigen Moratoriums für die Vollstreckung der Todesstrafe in den Ländern, die die Todesstrafe noch verhängen,

unter Hinweis auf die am 18. Dezember 2007 von der Vollversammlung der Vereinten Nationen (auf der Grundlage des Berichts des dritten Ausschusses (A/62/439/Add.2)) angenommene Resolution 62/149, in der ein Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe gefordert wird,

unter Hinweis auf die revidierte und aktualisierte Fassung der EU-Leitlinien zur Todesstrafe, die am 3. Juni 1998 vom Rat verabschiedet wurden,

unter Hinweis auf die Schlusserklärung des Vierten Weltkongresses gegen die Todesstrafe vom 24. bis 26. Februar 2010 in Genf, in der die weltweite Abschaffung der Todesstrafe gefordert wird,

gestützt auf Artikel 122 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich die Europäische Union sehr für die Abschaffung der Todesstrafe einsetzt und die weltweite Anerkennung dieses Grundsatzes anstrebt,

B.

in der Erwägung, dass das Verfassungsgericht der Republik Korea am 25. Februar 2010 mit einer Mehrheit von fünf gegen vier Stimmen entschied, dass die Todesstrafe verfassungsgemäß ist, die Richter aber gleichzeitig unterstrichen, dass die Debatte über die Abschaffung oder Beibehaltung der Todesstrafe in der Nationalversammlung und nicht vor dem Verfassungsgericht stattfinden sollte,

C.

in der Erwägung, dass das Verfassungsgericht in einer Abstimmung mit fünf Ja-Stimmen gegen vier Nein-Stimmen entschied, während 1996 das Ergebnis noch bei sieben zu zwei Stimmen lag,

D.

in der Erwägung, dass das Urteil des Verfassungsgerichts auf die Petition eines wegen Mordes an vier Touristen im Jahre 2007 verurteilten 72 Jahre alten Koreaners zurückging, in der er beklagte, die Todesstrafe verstoße gegen seine von der Verfassung garantierten Würde,

E.

in der Erwägung, dass in den Gefängnissen der Republik Korea mehr als 55 rechtskräftig zu Tode Verurteilte einsitzen,

F.

in der Erwägung, dass in der Republik Korea die Todesstrafe zum letzten Mal im Dezember 1997 vollstreckt wurde, in der Erwägung, dass die Todesstrafe unter dem damals ins Amt gekommenen Präsidenten Kim Dae-jung, der 1980 selbst zum Tode verurteilt und dann begnadigt worden war, nicht mehr vollstreckt wurde und die Republik Korea in den letzten 13 Jahren zu der Gruppe der Staaten gehörte, die die Todesstrafe in der Praxis abgeschafft haben,

G.

in der Erwägung, dass der nationale Menschenrechtsausschuss 2006 einen Gesetzesentwurf zur Abschaffung der Todesstrafe vorgelegt hat,

H.

in der Erwägung, dass die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 18. Dezember 2007 mit breiter Mehrheit eine Resolution verabschiedet hat, in der die Staaten, die noch die Todesstrafe anwenden, aufgefordert werden, ein Moratorium für Hinrichtungen mit dem Ziel der Abschaffung der Todesstrafe zu verhängen, und diese Aufforderung in einer zweiten Resolution vom 18. Dezember 2008 bekräftigt hat,

1.

stellt fest, dass die Republik Korea seit 1998 keine Todesstrafen mehr vollstreckt hat und somit zu den Staaten gehört, die die Todesstrafe in der Praxis abgeschafft haben; begrüßt auch die Verbesserungen beim Schutz und der Förderung der Menschenrechte;

2.

bedauert zutiefst die Entscheidung des Verfassungsgerichts der Republik Korea über die Beibehaltung der Todesstrafe, hält aber fest, dass das Urteil mit einer sehr geringen Mehrheit zu Stande gekommen ist, im Gegensatz zu dem Ergebnis von sieben zu zwei Stimmen im Jahre 1996;

3.

bringt seine Unterstützung für die Bewegungen zur Abschaffung der Todesstrafe in der Republik Korea zum Ausdruck;

4.

bekräftigt seine generelle Ablehnung der Todesstrafe, die im Widerspruch zu einem modernen strafrechtlichen System steht, da sie die Kriminalitätsraten nicht senkt, wie oft fälschlicherweise angenommen wird;

5.

ermutigt die Republik Korea, ein Moratorium für alle Hinrichtungen zu verhängen, bis das Parlament ein Gesetz zur Abschaffung der Todesstrafe annimmt;

6.

fordert die Regierung der Republik Korea auf, die Resolution der Vereinten Nationen zur Abschaffung der Todesstrafe zu unterstützen und zu beschließen, eine der Generalversammlung vorzulegende Resolution mitzutragen oder ihre Stimme dafür abzugeben;

7.

stellt mit Zufriedenheit fest, dass eine klare Mehrheit aller Staaten der Welt – zwei Drittel der internationalen Gemeinschaft – nun die Todesstrafe in ihren Gesetzen abgeschafft oder in der Praxis ein Moratorium für Hinrichtungen durchgesetzt hat;

8.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Vizepräsidentin der Kommission/Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Regierung der Republik Korea und dem nationalen Menschenrechtsausschuss Koreas zu übermitteln.


III Vorbereitende Rechtsakte

Europäisches Parlament

Dienstag, 9. März 2010

22.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 349/97


Dienstag, 9. März 2010
Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr (FISIM) zur Ermittlung des Bruttonationaleinkommens (BNE) *

P7_TA(2010)0041

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr (FISIM) zur Ermittlung des Bruttonationaleinkommens (BNE) für die Zwecke des Haushaltsplans und der Eigenmittel der Europäischen Union (KOM(2009)0238 – C7-0049/2009 – 2009/0068(CNS))

2010/C 349 E/21

(Besonderes Gesetzgebungsverfahren – Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0238),

unter Hinweis auf Artikel 2 Absatz 7 Unterabsatz 2 des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (1) sowie Artikel 2 Absatz 7 Unterabsatz 2 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (2),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A7-0022/2010),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 2

Artikel 2

Die Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr gemäß Artikel 1 gelangt für die Zwecke des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2006 zur Anwendung.

entfällt

Abänderung 2

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3

Die Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr gemäß Artikel 1 gelangt für die Zwecke des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom ab 1. Januar 2007 zur Anwendung.

Die Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr gemäß Artikel 1 gelangt für die Zwecke des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom ab 1. Januar 2010 zur Anwendung.


(1)  ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.

(2)  ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.


22.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 349/98


Dienstag, 9. März 2010
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Deutschland – Entlassungen

P7_TA(2010)0042

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2010)0007 – C7-0011/2010 – 2010/0005(BUD))

2010/C 349 E/22

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0007 – C7-0011/2010),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (IIV vom 17. Mai 2006) (1), insbesondere Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0020/2010),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,

B.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer in Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Berücksichtigung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

C.

in der Erwägung, dass Deutschland Unterstützung im Zusammenhang mit Entlassungen in der Automobilindustrie beantragt hat und die Entlassungen in einem Unternehmen – der Karmann-Gruppe – erfolgten (3),

D.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt,

1.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen;

2.

erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung entlassen wurden;

3.

unterstreicht, dass die Europäische Union auf alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente zurückgreifen sollte, um die Auswirkungen der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise zu bewältigen; hebt hervor, dass der EGF in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung entlassener Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

4.

betont, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

5.

fordert die Kommission auf, in ihre Vorschläge zur Inanspruchnahme des EGF sowie in ihre Jahresberichte genaue Informationen über die zusätzlichen Finanzmittel aufzunehmen, die aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) und aus anderen Strukturfonds bereitgestellt wurden;

6.

erinnert die Kommission im Kontext der Inanspruchnahme des EGF daran, nicht systematisch Zahlungsermächtigungen aus dem ESF zu übertragen, da der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielvorgaben und Fristen eingerichtet wurde;

7.

ist der Auffassung, dass die Funktionsweise und der Zusatznutzen des EGF im Kontext der allgemeinen Bewertung der mit der IIV vom 17. Mai 2006 geschaffenen Programme und verschiedenen anderen Instrumente im Rahmen des Prozesses der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 bewertet werden sollten;

8.

stellt fest, dass sich die neuen Vorschläge der Kommission für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF auf den Antrag eines einzigen Mitgliedstaats beziehen, was den Forderungen des Europäischen Parlaments entspricht;

9.

billigt den dieser Entschließung als Anlage beigefügten Beschluss;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, den Beschluss zusammen mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  EGF/2009/013 DE/Karmann.


Dienstag, 9. März 2010
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (nachstehend „EGF“ genannt) wurde errichtet, um entlassene Arbeitnehmer, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)

Deutschland reichte am 13. August 2009 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen im Automobilsektor ein und legte bis zum 23. Oktober 2009 Zusatzinformationen zur Vervollständigung vor. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags; die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 6 199 341 EUR bereitzustellen.

(5)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den von Deutschland eingereichten Antrag bereitzustellen –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, um den Betrag von 6 199 341 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


22.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 349/101


Dienstag, 9. März 2010
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Litauen - Entlassungen

P7_TA(2010)0043

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2010)0008 – C7-0012/2010 – 2010/0003(BUD))

2010/C 349 E/23

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0008 – C7-0012/2010),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (IIV vom 17. Mai 2006) (1), insbesondere Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0021/2010),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,

B.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer in Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Berücksichtigung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

C.

in der Erwägung, dass Litauen Unterstützung im Zusammenhang mit Entlassungen im Bereich der Kühlschrankherstellung beantragt hat und der Antrag das Unternehmen AB Snaigė und zwei seiner Zulieferer betrifft (3),

D.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt,

1.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen;

2.

erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung entlassen wurden;

3.

unterstreicht, dass die Europäische Union auf alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente zurückgreifen sollte, um die Auswirkungen der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise zu bewältigen; hebt hervor, dass der EGF in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung entlassener Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

4.

betont, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeitsleben unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

5.

fordert die Kommission auf, in ihre Vorschläge zur Inanspruchnahme des EGF sowie in ihre Jahresberichte genaue Informationen über die zusätzlichen Finanzmittel aufzunehmen, die aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) und aus anderen Strukturfonds bereitgestellt wurden;

6.

erinnert die Kommission im Kontext der Inanspruchnahme des EGF daran, nicht systematisch Zahlungsermächtigungen aus dem ESF zu übertragen, da der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielvorgaben und Fristen eingerichtet wurde;

7.

ist der Auffassung, dass die Funktionsweise und die Finanzierung des EGF im Kontext der allgemeinen Bewertung der mit der IIV vom 17. Mai 2006 geschaffenen Programme und anderen Instrumente im Rahmen des Prozesses der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 bewertet werden sollten;

8.

stellt fest, dass sich die neuen Vorschläge der Kommission für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF auf den Antrag eines einzigen Mitgliedstaats beziehen, was den Forderungen des Europäischen Parlaments entspricht;

9.

billigt den dieser Entschließung als Anlage beigefügten Beschluss;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, den Beschluss zusammen mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  EGF/2009/010 LT/Snaigė.


Dienstag, 9. März 2010
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (nachstehend „EGF“ genannt) wurde errichtet, um entlassene Arbeitnehmer, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)

Litauen reichte am 23. Juli 2009 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen bei AB Snaigė und zweien seiner Zulieferer ein. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags; die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 258 163 EUR bereitzustellen.

(5)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den von Deutschland eingereichten Antrag bereitzustellen –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, um den Betrag von 258 163 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


22.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 349/104


Dienstag, 9. März 2010
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung: Litauen – Hochbau

P7_TA(2010)0044

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2010)0009 – C7-0013/2010 – 2010/0002(BUD))

2010/C 349 E/24

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2010)0009 – C7-0013/2010),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A7-0019/2010),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushalts¬instrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,

B.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union für entlassene Arbeitnehmer in Übereinstimmung mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, und unter gebührender Berücksichtigung der IIV vom 17. Mai 2006 hinsichtlich der Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

C.

in der Erwägung, dass Litauen Unterstützung aus dem EGF im Zusammenhang mit Fällen beantragt hat, die Entlassungen in 128 Unternehmen betreffen, die im Hochbau tätig sind (3),

D.

in der Erwägung, dass der Antrag die in der EGF-Verordnung festgelegten Kriterien für die Förderfähigkeit erfüllt,

1.

fordert die beteiligten Organe auf, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des EGF zu beschleunigen;

2.

erinnert an die von den Organen eingegangene Verpflichtung, ein reibungsloses und zügiges Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des EGF zu gewährleisten und eine einmalige, zeitlich begrenzte und personenbezogene Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die infolge der Globalisierung entlassen wurden;

3.

unterstreicht, dass die Europäische Union auf alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente zurückgreifen sollte, um die Auswirkungen der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise zu bewältigen; hebt hervor, dass der EGF in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung entlassener Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

4.

unterstreicht, dass gemäß Artikel 6 der EGF-Verordnung sichergestellt werden sollte, dass aus dem EGF die Wiedereingliederung einzelner entlassener Arbeitnehmer in das Arbeits¬leben unterstützt wird; weist erneut darauf hin, dass die Unterstützung aus dem EGF kein Ersatz für Maßnahmen, die gemäß nationalem Recht oder den Tarifverträgen den Unternehmen obliegen, oder für Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen oder Sektoren sein darf;

5.

fordert die Kommission auf, in ihre Vorschläge für eine Inanspruchnahme des EGF sowie in ihre Jahresberichte genaue Informationen über die zusätzlichen Finanzmittel aufzunehmen, die aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) und aus anderen Strukturfonds bereitgestellt wurden;

6.

erinnert die Kommission im Kontext der Inanspruchnahme des EGF daran, nicht systematisch Zahlungsermächtigungen aus dem ESF zu übertragen, da der EGF als eigenständiges spezifisches Instrument mit eigenen Zielvorgaben und Fristen eingerichtet wurde;

7.

ist der Auffassung, dass die Funktionsweise und die Finanzierung des EGF im Kontext der allgemeinen Bewertung der mit der IIV vom 17. Mai 2006 geschaffenen Programme und anderen Instrumente im Rahmen des Prozesses der Halbzeitüberprüfung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2007-2013 bewertet werden sollten;

8.

stellt fest, dass sich die neuen Vorschläge der Kommission für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF auf den Antrag eines einzigen Mitgliedstaates beziehen, was den Forderungen des Europäischen Parlaments entspricht;

9.

billigt den dieser Entschließung als Anlage beigefügten Beschluss;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, den Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  EGF/2009/017 LT/Hochbau.


Dienstag, 9. März 2010
ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (nachstehend „EGF“ genannt) wurde errichtet, um entlassene Arbeitnehmer, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Der Anwendungsbereich des EGF wurde für ab dem 1. Mai 2009 gestellte Anträge erweitert und umfasst nun auch die Unterstützung von Arbeitnehmern, die infolge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise entlassen worden sind.

(3)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der EGF bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(4)

Litauen reichte am 23. September 2009 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF wegen Entlassungen im Hochbausektor ein. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags; die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 1 118 893 EUR bereitzustellen.

(5)

Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den Antrag Litauens bereitzustellen –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2010 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) in Anspruch genommen, um den Betrag von 1 118 893 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


22.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 349/107


Dienstag, 9. März 2010
Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung ***

P7_TA(2010)0045

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2010 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Zusatzprotokolls zum Übereinkommen über die Zusammenarbeit beim Schutz der Küsten und Gewässer des Nordostatlantiks gegen Verschmutzung (KOM(2009)0436 – C7–0163/2009 – 2009/0120(NLE))

2010/C 349 E/25

(Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2009)0436),

gestützt auf Artikel 175 Absatz 1 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 sowie Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C7–0163/2009),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

gestützt auf Artikel 196 Absatz 2 und Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 81 und Artikel 90 Absatz 8 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7–0009/2010),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Zusatzprotokolls;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


22.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 349/107


Dienstag, 9. März 2010
Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken ***I

P7_TA(2010)0048

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken (KOM(2009)0268 – C7-0035/2009 – 2009/0077(COD))

2010/C 349 E/26

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: Erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0268),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 37 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0035/2009),

gestützt auf die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 43 Absatz 2 sowie Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 6. Oktober 2009 (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A7-0082/2009),

1.

legt in erster Lesung den folgenden Standpunkt fest;

2.

billigt die Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und verweist auf die als Anlage beigefügten Erklärungen der Kommission, die zusammen mit dem endgültigen Rechtsakt im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, den Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 318 vom 23.12.2009, S. 121.


Dienstag, 9. März 2010
P7_TC1-COD(2009)0077

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. März 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 438/2010.)


Dienstag, 9. März 2010
ANLAGE

Erklärung der Kommission

Die Kommission beabsichtigt, eine vollständige Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 vor dem 30. Juni 2011 und insbesondere der Aspekte der delegierten Rechtsakte und der Durchführungsrechtsakte vorzuschlagen.

Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zu Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission erklären, dass die Bestimmungen dieser Verordnung einen künftigen Standpunkt der Organe zur Umsetzung des Artikels 290 AEUV oder zu einzelnen Rechtsakten, die solche Bestimmungen enthalten, unberührt lassen.

Erklärung der Kommission zur Übermittlung von delegierten Rechtsakten

Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass außer in Fällen, in denen im Rechtsakt ein Dringlichkeitsverfahren vorgesehen ist, das Europäische Parlament und der Rat die Ansicht vertreten, dass bei der Übermittlung delegierter Rechtsakte die Ferienzeiten der Organe (Winter, Sommer und Wahlen zum Europäischen Parlament) berücksichtigt werden müssen um zu gewährleisten, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Lage sind, ihre Vorrechte innerhalb der in den jeweiligen Rechtsakten vorgesehenen Fristen wahrzunehmen, und ist bereit, entsprechend zu handeln.


22.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 349/109


Dienstag, 9. März 2010
Verkehr von Personen mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt ***I

P7_TA(2010)0049

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. März 2010 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt (KOM(2009)0091 – C6-0076/2009 – 2009/0028(COD))

2010/C 349 E/27

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0091),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 62 Absatz 3 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0076/2009),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0090),

gestützt auf Artikel 67 und Artikel 63 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat zu diesem Vorschlag konsultiert wurde (C6-0107/2009),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 sowie Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a und c und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

in Kenntnis der vom Vertreters des Rates mit Schreiben vom 24. Februar 2010 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf die Artikel 55 und 37 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A7-0015/2010),

1.

legt in erster Lesung den folgenden Standpunkt fest;

2.

ist der Auffassung, dass das Verfahren 2009/0025(COD) hinfällig geworden ist, da der Inhalt des Kommissionsvorschlags (KOM(2009)0090) und der Berichtsentwürfe dazu in das Verfahren 2009/0028(COD) einbezogen wurde;

3.

billigt die dieser Entschließung beigefügte gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments und des Rates;

4.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


Dienstag, 9. März 2010
P7_TC1-COD(2009)0028

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 9. März 2010 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 in Bezug auf den Verkehr von Personen mit einem Visum für den längerfristigen Aufenthalt

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EU) Nr. 265/2010.)


Dienstag, 9. März 2010
ANLAGE

ERKLÄRUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

„Der Rat und das Europäische Parlament würdigen die Bedeutung eines umfassenden und kohärenten Systems von Regeln auf der Ebene der Europäischen Union für ein hohes Schutzniveau bei personenbezogenen Daten im Rahmen des Schengener Informationssystems (SIS) der zweiten Generation.

Würde es zu weiteren, großen Verzögerungen bei der Umsetzung des SIS II kommen, die über 2012 hinausgehen, ersuchen das Europäische Parlament und der Rat die Kommission, die notwendigen Gesetzgebungsvorschläge zur Änderung der betreffenden Bestimmungen des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vorzulegen, um ein Schutzniveau bei personenbezogenen Daten, die in das Schengener Informationssystem eingegeben werden, sicherzustellen, das den Normen gleichwertig ist, die für das SIS II festgelegt wurden.“


Mittwoch, 10. März 2010

22.12.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 349/111


Mittwoch, 10. März 2010
Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen im Hinblick auf Kleinstunternehmen ***I

P7_TA(2010)0052

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. März 2010 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen im Hinblick auf Kleinstunternehmen (KOM(2009)0083 – C6-0074/2009 – 2009/0035(COD))

2010/C 349 E/28

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0083),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 44 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0074/2009),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Auswirkungen des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon auf die laufenden interinstitutionellen Beschlussfassungsverfahren“ (KOM(2009)0665),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 und Artikel 50 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 15. Juli 2009 (1),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A7-0011/2010),

1.

legt in erster Lesung den folgenden Standpunkt fest;

2.

fordert eine allgemeine Überarbeitung der Vierten und Siebten Richtlinie zum Gesellschaftsrecht im Jahr 2010;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 317 vom 23.12.2009, S. 67.


Mittwoch, 10. März 2010
P7_TC1-COD(2009)0035

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 10. März 2010 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2010/…/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 78/660/EWG des Rates über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen im Hinblick auf Kleinstunternehmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 8. und 9. März 2007 wird betont, dass die Verringerung des Verwaltungsaufwands eine wichtige Maßnahme, um die Wirtschaft Europas anzukurbeln und dass eine große gemeinsame Anstrengungen erforderlich ist, um den Verwaltungsaufwand in der EU beträchtlich zu verringern.

(2)

Die Rechnungslegung wurde als ein Bereich ermittelt, in dem der Verwaltungsaufwand der Unternehmen in der Gemeinschaft verringert werden kann.

(3)

In der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Unternehmensumfeld in den Bereichen Gesellschaftsrecht, Rechnungslegung und Abschlussprüfung wird dargelegt, in welchen Punkten die Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (3) geändert werden sollte. Dies umfasst auch eine Option für die Mitgliedstaaten, Kleinstunternehmen von der Verpflichtung zur Erstellung von Jahresabschlüssen gemäß dieser Richtlinie auszunehmen.

(4)

Mit der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission (4) werden Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen definiert. Aus Konsultationen mit den Mitgliedstaaten ging jedoch hervor, dass die in dieser Empfehlung genannten Schwellenwerte für Kleinstunternehmen in Bezug auf Rechnungslegungszwecke unter Umständen zu hoch angesetzt sind. Deshalb sollte eine Untergruppe der sehr kleinen Unternehmen, die sogenannten Kleinstunternehmen, eingeführt werden, um Unternehmen mit niedrigeren Schwellenwerten für die Bilanzsumme und die Nettoumsatzerlöse als die Schwellenwerte für sehr kleine Unternehmen abzudecken.

(5)

Die Kleinstunternehmen sind in den meisten Fällen auf lokaler oder regionaler Ebene und nicht oder nur sehr begrenzt grenzübergreifend tätig. Auch verfügen sie über beschränkte Ressourcen zur Einhaltung anspruchsvoller Regulierungsanforderungen. Zudem spielen die Kleinstunternehmen bei der Schaffung neuer Arbeitsplätze, der Förderung von Forschung und Entwicklung sowie der Schaffung neuer Wirtschaftstätigkeiten eine große Rolle.

(6)

Kleinstunternehmen unterliegen aber oftmals den gleichen Rechnungslegungsvorschriften wie größere Unternehmen. Dadurch sehen sie sich mit einem Aufwand konfrontiert, der ihrer Größe nicht angemessen ist und für die kleinsten Unternehmen im Vergleich zu den größeren in keinem Verhältnis steht. Deshalb sollte es möglich sein, Kleinstunternehmen von der Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses auszunehmen, auch wenn solche Abschlüsse einen Beitrag zu statistischen Informationen liefern. Allerdings müssen Kleinstunternehmen weiterhin der Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen, aus denen der Geschäftsverkehr und die finanzielle Lage des Unternehmens hervorgehen, als einem Mindeststandard unterliegen, wobei es den Mitgliedstaaten unbenommen bleibt, zusätzliche Pflichten hinzuzufügen.

(7)

Die Hochrangige Gruppe unabhängiger Interessenträger im Bereich Verwaltungslasten rief in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2008 zur raschen Einführung einer Option für die Mitgliedstaaten zur Ausnahme von Kleinstunternehmen von der Verpflichtung zur Erstellung von Jahresabschlüssen gemäß der Richtlinie 78/660/EWG auf.

(8)

In seiner Entschließung vom 18. Dezember 2008 zu Rechnungslegungsvorschriften für kleine und mittlere Unternehmen und insbesondere Kleinstbetriebe (5) rief das Europäische Parlament die Kommission auf, einen Legislativvorschlag vorzulegen, der es den Mitgliedstaaten gestattet, Kleinstunternehmen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 78/660/EWG auszunehmen.

(9)

Angesichts der Tatsache, dass sich die in dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerte im Hinblick auf die Anzahl der Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, von einem Mitgliedstaat zum anderen äußerst unterschiedlich auswirken und dass die Tätigkeiten der Kleinstunternehmen ohne Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Handel und das Funktionieren des Binnenmarktes bleiben, sollten die Mitgliedstaaten diese unterschiedliche Wirkung bei der Umsetzung dieser Richtlinie auf nationaler Ebene berücksichtigen.

(10)

Es ist zwar unbedingt notwendig, auch für Kleinstunternehmen Transparenz zu gewährleisten, um sicherzustellen, dass sie den Finanzmärkten offenstehen und Zugang zu diesen haben, doch sollten die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 78/660/EWG die besonderen Gegebenheiten und Bedürfnisse ihres eigenen Marktes berücksichtigen.

(11)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verringerung der Verwaltungslasten für Kleinstunternehmen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(12)

Die Richtlinie 78/660/EWG sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 78/660/EWG

In die Richtlinie 78/660/EWG wird folgender Artikel eingefügt:

Artikel 1a

1.    Unter Beibehaltung der Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen, aus denen der Geschäftsverkehr und die finanzielle Lage des Unternehmens hervorgehen, können die Mitgliedstaaten eine Ausnahme von den Verpflichtungen dieser Richtlinie für Unternehmen vorsehen, die am Bilanzstichtag zwei der drei nachfolgend genannten Schwellenwerte nicht überschreiten:

a)

Bilanzsumme: 500 000 EUR;

b)

Nettoumsatzerlöse: 1 000 000 EUR;

c)

durchschnittliche Zahl der Beschäftigten während des Geschäftsjahres: 10.

2.   Überschreitet ein Unternehmen am Bilanzstichtag zwei der drei in Absatz 1 genannten Schwellenwerte während zwei aufeinanderfolgender Geschäftsjahre, kann das Unternehmen für die in diesem Absatz genannte Ausnahme nicht mehr in Betracht kommen.

Überschreitet ein Unternehmen am Bilanzstichtag zwei der drei in Absatz 1 genannten Schwellenwerte während zwei aufeinanderfolgender Geschäftsjahre nicht mehr, kann das Unternehmen für die in diesem Absatz genannte Ausnahme in Betracht kommen.

3.   Für jene Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, wird der Betrag in nationaler Währung, der zu den in Absatz 1 genannten Beträgen gleichwertig ist, durch die Anwendung des Umrechnungskurses ermittelt, der gemäß der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am Tag des Inkrafttretens der Richtlinie gilt, die diese Beträge festsetzt.

4.   Die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Bilanzsumme setzt sich entweder aus den unter den Buchstaben A bis E unter ‚Aktiva‘ in Artikel 9 oder den unter den Buchstaben A bis E in Artikel 10 genannten Vermögenswerten zusammen.“

Artikel 2

Umsetzung

1.   Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie für den Fall und zu dem Zeitpunkt, dass sie entscheiden, die in Artikel 1a der Richtlinie 78/660/EWG genannte Option in Anspruch zu nehmen, nachzukommen ; sie berücksichtigen dabei insbesondere die Lage auf nationaler Ebene im Hinblick auf die Anzahl der Unternehmen, die unter die in dem genannten Artikel festgelegten Schwellenwerte fallen . Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu… am

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 317 vom 23.12.2009, S. 67.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. März 2010.

(3)  ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.

(4)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(5)  ABl. C 45 E vom 23.2.2010, S. 58.