ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2010.317.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 317

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
20. November 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2010/C 317/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 301, 6.11.2010

1

 

Gerichtshof

2010/C 317/02

Eidesleistung eines neuen Mitglieds des Gerichtshofs

2

2010/C 317/03

Wahl der Kammerpräsidenten

2

2010/C 317/04

Zuteilung der Richter zu den Kammern

2

2010/C 317/05

Bestimmung des Ersten Generalanwalts

3

2010/C 317/06

Listen für die Besetzung der Spruchkörper

3

2010/C 317/07

Bestimmung der Kammer, die mit den in Art. 104b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genannten Rechtssachen betraut ist

4

2010/C 317/08

Ernennung des Kanzlers

4

 

Gericht

2010/C 317/09

Eidesleistung eines neuen Mitglieds des Gerichts

5

2010/C 317/10

Eidesleistung eines neuen Mitglieds des Gerichts

5

2010/C 317/11

Zuteilung von Richter Gratsias an die Kammern

5

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2010/C 317/12

Verbundene Rechtssachen C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 21. September 2010 — Königreich Schweden/Association de la presse internationale ASBL (API), Europäische Kommission (C-514/07), Association de la presse internationale ASBL (API)/ Europäische Kommission (C-528/07), Europäische Kommission/Association de la presse internationale ASBL (API) (C-532/07) (Rechtsmittel — Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe — Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — Art. 4 Abs. 2 zweiter und dritter Gedankenstrich — Von der Kommission im Rahmen von Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht eingereichte Schriftsätze — Entscheidung der Kommission, den Zugang zu verweigern)

6

2010/C 317/13

Rechtssache C-581/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 30. September 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunal, London Tribunal Centre — Vereinigtes Königreich) — EMI Group Ltd/The Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Custums (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 5 Abs. 6 Satz 2 — Begriff Warenmuster — Begriff Geschenke von geringem Wert — Musikaufnahmen — Unentgeltliche Abgabe zu Werbezwecken)

7

2010/C 317/14

Rechtssache C-104/09: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 30. September 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia — Spanien) — Pedro Manuel Roca Álvarez/Sesa Start España ETT SA (Sozialpolitik — Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer — Richtlinie 76/207/EWG — Art. 2 und 5 — Recht auf Arbeitsbefreiung zugunsten abhängig beschäftigter Mütter — Mögliche Inanspruchnahme durch abhängig beschäftigte Mütter oder Väter — Selbständig tätige Mutter — Ausschluss des abhängig beschäftigten Vaters vom Recht auf Arbeitsbefreiung)

8

2010/C 317/15

Rechtssache C-132/09: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 30. September 2010 — Europäische Kommission/Königreich Belgien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Zuständigkeit des Gerichtshofs — Satzung der Europäischen Schulen — Sitzstaatabkommen von 1962 — Vereinbarungen von 1957 und 1994 — Gerichtsstandsklausel — Art. 10 EG — Finanzierung der Europäischen Schulen — Kosten für Mobiliar und Lehrmittel)

8

2010/C 317/16

Rechtssache C-133/09: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 30. September 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság — Ungarn) — József Uzonyi/Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal Központi Szerve (Landwirtschaft — Gemeinsame Agrarpolitik — Stützungsregelungen — Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 — Art. 143ba — Spezielle Zahlung für Zucker — Gewährung — Beschluss der neuen Mitgliedstaaten — Voraussetzungen — Objektive und nicht diskriminierende Kriterien)

9

2010/C 317/17

Rechtssache C-314/09: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 30. September 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Stadt Graz/Strabag AG, Teerag-Asdag AG, Bauunternehmung Granit GesmbH (Richtlinie 89/665/EWG — Öffentliche Aufträge — Nachprüfungsverfahren — Schadensersatzklage — Rechtswidrige Zuschlagserteilung — Nationale Haftungsvorschrift, die auf der Vermutung eines Verschuldens des öffentlichen Auftraggebers beruht)

9

2010/C 317/18

Rechtssache C-392/09: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 30. September 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Baranya Megyei Bíróság — Republik Ungarn) — Uszodaépítő Kft/APEH Központi Hivatal Hatósági Főosztály (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Richtlinie 2006/112/EG — Recht auf Vorsteuerabzug — Neue nationale Regelung — Anforderungen an den Inhalt der Rechnung — Rückwirkende Anwendung — Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug)

10

2010/C 317/19

Rechtssache C-395/09: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 30. September 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Republik Polen) — Oasis East sp. z o.o./ Minister Finansów (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Richtlinie 2006/112/EG — Beitritt eines neuen Mitgliedstaats — Recht auf Vorsteuerabzug — Nationale Regelung, die das Recht auf Abzug der Steuer auf bestimmte Dienstleistungen ausschließt — Geschäftspartner mit Sitz in einem als Steuerparadies eingestuften Gebiet — Befugnis der Mitgliedstaaten, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie bestehende Ausschlüsse vom Vorsteuerabzugsrecht beizubehalten)

10

2010/C 317/20

Rechtssache C-479/09 P: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 30. September 2010 — Evets Corp./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Wortmarke DANELECTRO — Bildmarke QWIK TUNE — Antrag auf Verlängerung der Markeneintragung — Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand — Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung des Antrags auf Verlängerung der Markeneintragung)

11

2010/C 317/21

Rechtssache C-481/09: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 30. September 2010 — Europäische Kommission/Tschechische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Umwelt — Richtlinie 2006/7/EG — Qualität der Badegewässer — Nicht fristgerechte Umsetzung)

11

2010/C 317/22

Rechtssache C-24/10: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 23. September 2010 — Europäische Kommission/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2006/46/EG — Gesellschaftsrecht — Jahresabschluss und konsolidierter Abschluss von Gesellschaften — Nicht fristgerechte Umsetzung)

12

2010/C 317/23

Rechtssache C-36/10: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 30. September 2010 — Europäische Kommission/Königreich Belgien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinien 96/82/EG und 2003/105/EG — Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen — Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 — Fehlerhafte Umsetzung)

12

2010/C 317/24

Rechtssache C-344/09: Vorabentscheidungsersuchen des Mora Kommun (Schweden), eingereicht am 21. August 2009 — Dan Bengtsson/Tele2 Sverige AB, Telenor Sverige AB, TeliaSonera Mobile Networks AB, Teracom

13

2010/C 317/25

Rechtssache C-378/10: Vorabentscheidungsersuchen des Magyar Köztársaság Legfelsőbb Bírósága (Republik Ungarn), eingereicht am 28. Juli 2010 — VALE Építési Kft.

13

2010/C 317/26

Rechtssache C-384/10: Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België, eingereicht am 29. Juli 2010 — Jan Voogsgeerd/Navimer SA

14

2010/C 317/27

Rechtssache C-399/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 4. August 2010 von Bouygues SA und Bouygues Télécom SA gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 21. Mai 2010 in den verbundenen Rechtssachen T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04, Frankreich u. a./Kommission

14

2010/C 317/28

Rechtssache C-401/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 5. August 2010 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 21. Mai 2010 in den verbundenen Rechtssachen T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04, Frankreich u. a./Kommission

15

2010/C 317/29

Rechtssache C-421/10: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 25. August 2010 — Finanzamt Deggendorf gegen Markus Stoppelkamp als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Harald Raab

16

2010/C 317/30

Rechtssache C-423/10: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 27. August 2010 — Delphi Deutschland GmbH gegen Hauptzollamt Düsseldorf

16

2010/C 317/31

Rechtssache C-434/10: Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 6. September 2010 — Peter Aladzhov/Zamestnik direktor na Stolichna direktsia na vatreshnite raboti kam Ministerstvo na vatreshnite raboti

16

2010/C 317/32

Rechtssache C-435/10: Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande), eingereicht am 13. September 2010 — J. C. van Ardennen/Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen

18

2010/C 317/33

Rechtssache C-437/10: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial de Vieira do Minho (Portugal), eingereicht am 13. September 2010 — Manuel Afonso Esteves/Axa — Seguros de Portugal SA

18

2010/C 317/34

Rechtssache C-443/10: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Limoges (Frankreich), eingereicht am 14. September 2010 — Philippe Bonnarde/Agence de Services et de Paiement

19

2010/C 317/35

Rechtssache C-444/10: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 15. September 2010 — Finanzamt Lüdenscheid gegen Christel Schriever

19

2010/C 317/36

Rechtssache C-448/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 15. September 2010 von ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni SpA gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 1. Juli 2010 in der Rechtssache T-62/08, ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni SpA/Europäische Kommission

20

2010/C 317/37

Rechtssache C-449/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 15. September 2010 von Cementir Italia Srl gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 1. Juli 2010 in der Rechtssache T-63/08, Cementir Italia Srl/Europäische Kommission

20

2010/C 317/38

Rechtssache C-450/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 15. September 2010 von der Nuova Terni Industrie Chimiche SpA gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 1. Juli 2010 in der Rechtssache T-64/08, Nuova Terni Industrie Chimiche SpA/Europäische Kommission

21

2010/C 317/39

Rechtssache C-452/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 16. September 2010 von BNP Paribas und der Banca Nazionale del Lavoro SpA gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 1. Juli 2010 in der Rechtssache T-335/08, BNP Paribas und BNL/Kommission

22

2010/C 317/40

Rechtssache C-454/10: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 17. September 2010 — Oliver Jestel gegen Hauptzollamt Aachen

22

2010/C 317/41

Rechtssache C-459/10 P: Rechtsmittel des Freistaates Sachsen und des Landes Sachsen-Anhalt gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 8. Juli 2010 in der Rechtssache T-396/08, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt gegen Europäische Kommission, eingelegt am 20. September 2010

23

2010/C 317/42

Rechtssache C-461/10: Vorabentscheidungsersuchen des Högsta Domstol (Schweden), eingereicht am 20. September 2010 — Bonnier Audio AB, Earbooks AB, Norstedts Förlagsgrupp AB, Piratförlaget Aktiebolag, Storyside AB/Perfect Communication Sweden AB

24

2010/C 317/43

Rechtssache C-462/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. September 2010 von der Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 8. Juli 2010 in der Rechtssache T-331/06, Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE/Europäische Umweltagentur (EUA)

24

2010/C 317/44

Rechtssache C-466/10: Klage, eingereicht am 27. September 2010 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

25

 

Gericht

2010/C 317/45

Rechtssache T-378/07: Urteil des Gerichts vom 29. September 2010 — CNH Global/HABM (Kombination der Farben rot, schwarz und grau für einen Traktor) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die aus einer Kombination der Farben Rot, Schwarz und Grau besteht, die auf den äußeren Oberflächen eines Traktors angebracht sind — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlen von durch Benutzung erlangter Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

26

2010/C 317/46

Rechtssache T-200/08: Urteil des Gerichts vom 29. September 2010 — Interflon/HABM — Illinois Tool Works (FOODLUBE) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftswortmarke FOODLUBE — Absolute Eintragungshindernisse — Beschreibender Charakter — Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

26

2010/C 317/47

Rechtssache T-201/08: Urteil des Gerichts vom 28. September 2010 — Market Watch/HABM — Ares Trading (Seroslim) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Seroslim — Ältere Gemeinschaftswortmarke SEROSTIM — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

27

2010/C 317/48

Rechtssache T-247/08: Urteil des Gerichts vom 28. September 2010 — C-Content/Kommission (Außervertragliche Haftung — Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Gemeinschaftliche Ausschreibungsverfahren — Dienstleistungen der elektronischen Veröffentlichung — Unregelmäßigkeiten und Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht, die das Amt für Veröffentlichungen begangen haben soll — Verjährungsfristen — Kausalzusammenhang)

27

2010/C 317/49

Rechtssache T-452/08: Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2010 — DHL Aviation und DHL Hub Leipzig/Kommission (Staatliche Beihilfen — Luftfracht — Garantien in Bezug auf den Betrieb des neuen europäischen Drehkreuzes der Gesellschaft DHL auf dem Flughafen Leipzig-Halle — Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird)

28

2010/C 317/50

Rechtssache T-534/08: Urteil des Gerichts vom 30. September 2010 — Granuband/HABM — Granuflex (GRANUflex) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftsbildmarke GRANUflex — Frühere Gesellschaftsbezeichnung und früherer Handelsname GRANUFLEX — Relatives Eintragungshindernis — Art. 8 Abs. 4 und Art. 52 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 4 und Art. 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

28

2010/C 317/51

Rechtssache T-47/09: Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2010 — Deutsche Behindertenhilfe — Aktion Mensch/HABM (diegesellschafter.de) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke diegesellschafter.de — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

28

2010/C 317/52

Rechtssache T-85/09: Urteil des Gerichts vom 30. September 2010 — Kadi/Kommission (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik — Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen — Verordnung (EG) Nr. 881/2002 — Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer Person im Anschluss an ihre Aufnahme in eine von einer Einrichtung der Vereinten Nationen erstellte Liste — Sanktionsausschuss — Anschließende Aufnahme in Anhang I der Verordnung Nr. 881/2002 — Nichtigkeitsklage — Grundrechte — Anspruch auf rechtliches Gehör, Recht auf effektive gerichtliche Kontrolle und Recht auf Achtung des Eigentums)

29

2010/C 317/53

Rechtssache T-92/09: Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2010 — Strategi Group/HABM — RBI (STRATEGI) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke STRATEGI — Ältere nationale Wortmarke Stratégies — Relatives Eintragungshindernis — Nachweis der Benutzung der älteren Marke — Art. 43 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 42 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) und Regel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95)

29

2010/C 317/54

Rechtssache T-136/09: Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2010 — Kommission/Gal-Or (Schiedsklausel — Im Rahmen eines spezifischen Programms für Forschung und technologische Entwicklung im Bereich der nichtnuklearen Energien geschlossener Vertrag über finanzielle Unterstützung — Nichteinhaltung des Vertrags — Rückerstattung von Vorschüssen — Verzugszinsen — Versäumnisverfahren)

30

2010/C 317/55

Rechtssache T-244/09: Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2010 — Accenture Global Services/HABM — Silver Creek Properties (acsensa) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke acsensa — Ältere Gemeinschafts- und nationale Wort- und Bildmarken ACCENTURE und accenture — Relatives Eintragungshindernis — Keine Verwechslungsgefahr — Keine Ähnlichkeit der Zeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) — Begründungspflicht — Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009))

30

2010/C 317/56

Rechtssache T-270/09: Urteil des Gerichts vom 30. September 2010 — PVS/HABM — MeDiTa Medizinischer Kurierdienst (medidata) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke medidata — Ältere nationale Wortmarke MeDiTA — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Ähnlichkeit der Zeichen — Ähnlichkeit der Dienstleistungen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

31

2010/C 317/57

Rechtssache T-388/09: Urteil des Gerichts vom 28. September 2010 — Rosenruist/HABM (Darstellung zweier Kurven auf einer Hosentasche) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die zwei Kurven auf einer Hosentasche darstellt — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

31

2010/C 317/58

Rechtssache T-365/08: Beschluss des Gerichts vom 27. September 2010 — Hidalgo/HABM — Bodegas Hidalgo — La Gitana (HIDALGO) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigerklärung der Eintragung der dem Widerspruch zugrunde liegenden nationalen Marke — Erledigung)

32

2010/C 317/59

Rechtssache T-498/09 P: Beschluss des Gerichts vom 24. September 2010 — Kerstens/Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Beförderung — Beförderungsverfahren 2005 — Vergabe von Prioritätspunkten — Beweislast — Verteidigungsrechte — Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

32

2010/C 317/60

Rechtssache T-400/10: Klage, eingereicht am 12. September 2010 — Hamas/Rat

32

2010/C 317/61

Rechtssache T-407/10: Klage, eingereicht am 14. September 2010 — Ungarn/Kommission

33

2010/C 317/62

Rechtssache T-413/10: Klage, eingereicht am 15. September 2010 — Socitrel/Kommission

34

2010/C 317/63

Rechtssache T-414/10: Klage, eingereicht am 15. September 2010 — Companhia Previdente/Kommission

35

2010/C 317/64

Rechtssache T-422/10: Klage, eingereicht am 15. September 2010 — Emme/Kommission

35

2010/C 317/65

Rechtssache T-423/10: Klage, eingereicht am 16. September 2010 — Redaelli Tecna/Kommission

36

2010/C 317/66

Rechtssache T-424/10: Klage, eingereicht am 18. September 2010 — Dosenbach-Ochsner/HABM — Sisma (Darstellung eines Rechtecks mit Elefanten)

36

2010/C 317/67

Rechtssache T-425/10: Klage, eingereicht am 21. September 2010 — Häfele/HABM (Mixfront)

37

2010/C 317/68

Rechtssache T-426/10: Klage, eingereicht am 16. September 2010 — Moreda-Riviere Tefilerías/Kommission

37

2010/C 317/69

Rechtssache T-427/10: Klage, eingereicht am 16. September 2010 — Trefilerías Quijano/Kommission

38

2010/C 317/70

Rechtssache T-428/10: Klage, eingereicht am 16. September 2010 — Trenzas y Cables de Acero/Kommission

38

2010/C 317/71

Rechtssache T-430/10: Klage, eingereicht am 17. September 2010 — Magnesitas de Rubián u. a./Kommission

39

2010/C 317/72

Rechtssache T-431/10: Klage, eingereicht am 24. September 2010 — Nencini/Parlament

40

2010/C 317/73

Rechtssache T-432/10: Klage, eingereicht am 17. September 2010 — Vivendi/Kommission

40

2010/C 317/74

Rechtssache T-433/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 20. September 2010 von Allen u. a. gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 13. Juli 2010 in der Rechtssache F-103/09, Allen u. a./Kommission

41

2010/C 317/75

Rechtssache T-436/10: Klage, eingereicht am 15. September 2010 — Hit Groep/Kommission

41

2010/C 317/76

Rechtssache T-437/10: Klage, eingereicht am 22. September 2010 — Gasp SA granen & producten/ Kommission

43

2010/C 317/77

Rechtssache T-438/10: Klage, eingereicht am 24. September 2010 — Forgital Italy/Rat

43

2010/C 317/78

Rechtssache T-444/10: Klage, eingereicht am 28. September 2010 — ESGE/HABM — Kenwood Appliances Luxembourg (KMIX)

44

2010/C 317/79

Rechtssache T-445/10: Klage, eingereicht am 28. September 2010 — HerkuPlast Kubern/HABM — How (eco-pack)

45

2010/C 317/80

Rechtssache T-450/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. September 2010 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 9. Juli 2010 in der Rechtssache F-91/09, Marcuccio/Kommission

45

2010/C 317/81

Rechtssache T-451/10: Klage, eingereicht am 28. September 2010 — Fuchshuber Agrarhandel/Kommission

46

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2010/C 317/82

Rechtssache F-43/09: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 30. September 2010 — van Heuckelom/Europäisches Polizeiamt (Europol) (Öffentlicher Dienst — Statut der Bediensteten von Europol — Art. 29 — Auf der Grundlage von Beurteilungen gewährte höhere Besoldungsstufe — Einrede der Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Festlegung der Politik für die Bestimmung der Besoldungsgruppen und Besoldungsstufen — Jeweilige Zuständigkeiten des Direktors und des Verwaltungsrats von Europol — Ermessen des Direktors von Europol — Grenzen)

47

2010/C 317/83

Rechtssache F-52/09: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 14. September 2010 — Da Silva Pinto Branco/Gerichtshof (Öffentlicher Dienst — Beamte — Einstellung — Beamter auf Probe — Entlassung am Ende der Probezeit — Verteidigungsrechte — Bewertung der Befähigung — Gerichtliche Kontrolle)

47

2010/C 317/84

Rechtssache F-79/09: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 14. September 2010 — AE/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten — Art. 73 des Statuts — Weigerung, eine Krankheit als Berufskrankheit anzuerkennen — Elektromagnetische Hypersensibilität)

48

2010/C 317/85

Rechtssache F-85/09: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 14. September 2010 — Rossi Ferreras/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beurteilungsverfahren 2001/2002 — Beurteilung der beruflichen Entwicklung — Durchführung eines Aufhebungsurteils — Auswirkungen der Rücknahme eines Rechtsakts — Festsetzung von Zielvorgaben)

48

2010/C 317/86

Rechtssache F-2/10: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 6. Oktober 2010 — Marcuccio/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Soziale Sicherheit — Krankenversicherung — Anträge auf Erstattung von Krankheitskosten — Fehlen einer beschwerenden Maßnahme — Offensichtlich unzulässige und offensichtlich rechtlich unbegründete Klage — Art. 94 der Verfahrensordnung)

48

2010/C 317/87

Rechtssache F-71/10: Klage, eingereicht am 30. August 2010 — Cantisani/Kommission

49

2010/C 317/88

Rechtssache F-72/10: Klage, eingereicht am 2. September 2010 — da Silva Tenreiro/Kommission

49

2010/C 317/89

Rechtssache F-86/10: Klage, eingereicht am 24. September 2010 — Dubus/Parlament

49

2010/C 317/90

Rechtssache F-88/10: Klage, eingereicht am 27. September 2010 — Van Asbroeck/Kommission

50

2010/C 317/91

Verbundene Rechtssachen F-8/05 und F-10/05: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. September 2010 — Block u. a. und Knaul u. a./Kommission

50

2010/C 317/92

Rechtssache F-45/06: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. September 2010 — Avendano u. a./Kommission

50

2010/C 317/93

Rechtssache F-70/06: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. September 2010 — Baele u. a./Kommission

50

2010/C 317/94

Rechtssache F-103/06: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. September 2010 — Blank u. a./Kommission

51

2010/C 317/95

Rechtssache F-90/09: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. September 2010 — Ernotte/Kommission

51

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

20.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/1


2010/C 317/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 301, 6.11.2010

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 288, 23.10.2010

ABl. C 274, 9.10.2010

ABl. C 260, 25.9.2010

ABl. C 246, 11.9.2010

ABl. C 234, 28.8.2010

ABl. C 221, 14.8.2010

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


Gerichtshof

20.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/2


Eidesleistung eines neuen Mitglieds des Gerichtshofs

2010/C 317/02

Herr Jarašiūnas, der mit Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 29. September 2010 (1) für die Zeit vom 7. Oktober 2010 bis zum 6. Oktober 2012 ernannt wurde, hat am 6. Oktober 2010 seinen Amtseid geleistet.


(1)  ABl. L 261 vom 5.10.2010, S. 5.


20.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/2


Wahl der Kammerpräsidenten

2010/C 317/03

In ihrer Sitzung vom 5. Oktober 2010 haben die Richter des Gerichtshofs gemäß Art. 10 § 1 Abs. 2 der Verfahrensordnung für ein Jahr bis zum 6. Oktober 2011 die Präsidenten der Kammern mit drei Richtern gewählt, und zwar Herrn Kasel zum Präsidenten der Fünften Kammer, Herrn Arabadjiev zum Präsidenten der Sechsten Kammer, Herrn Šváby zum Präsidenten der Siebten Kammer und Herrn Schiemann zum Präsidenten der Achten Kammer.


20.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/2


Zuteilung der Richter zu den Kammern

2010/C 317/04

Der Gerichtshof hat in seiner Sitzung vom 12. Oktober 2010 beschlossen, Herrn Jarašiūnas der Vierten und der Achten Kammer zuzuteilen.

Nach der Wahl der Präsidenten der Kammern mit drei Richtern und der Zuteilung von Herrn Jarašiūnas zur Vierten und zur Achten Kammer setzen sich die Vierte, die Fünfte, die Sechste, die Siebte und die Achte Kammer wie folgt zusammen:

 

Vierte Kammer

 

Präsident Bonichot,

 

Richter Schiemann und Bay Larsen, Richterinnen Toader und Prechal, Richter Jarašiūnas

 

Fünfte Kammer

 

Präsident Kasel,

 

Richter Borg Barthet, Ilešič, Levits und Safjan, Richterin Berger

 

Sechste Kammer

 

Präsident Arabadjiev,

 

Richter Rosas, Lõhmus und Ó Caoimh, Richterin Lindh

 

Siebte Kammer

 

Präsident Šváby,

 

Richterin Silva de Lapuerta, Richter Juhász, Arestis, Malenovský und von Danwitz

 

Achte Kammer

 

Präsident Schiemann,

 

Richter Bay Larsen, Richterinnen Toader und Prechal, Richter Jarašiūnas


20.11.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/3


Bestimmung des Ersten Generalanwalts

2010/C 317/05

Der Gerichtshof hat gemäß Art. 10 § 1 Abs. 3 der Verfahrensordnung Herrn Bot für ein Jahr bis zum 6. Oktober 2011 zum Ersten Generalanwalt bestimmt.


20.11.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/3


Listen für die Besetzung der Spruchkörper

2010/C 317/06

Der Gerichtshof hat in seiner Sitzung vom 12. Oktober 2010 gemäß Art. 11b § 2 der Verfahrensordnung folgende Liste für die Besetzung der Großen Kammer erstellt:

 

A. Rosas

 

E. Jarašiūnas

 

R. Silva de Lapuerta

 

A. Prechal

 

K. Schiemann

 

M. Berger

 

E. Juhász

 

D. Šváby

 

G. Arestis

 

M. Safjan

 

A. Borg Barthet

 

J.-J. Kasel

 

M. Ilešič

 

C. Toader

 

J. Malenovský

 

A. Arabadjiev

 

U. Lõhmus

 

T. von Danwitz

 

E. Levits

 

P. Lindh

 

A. Ó Caoimh

 

L. Bay Larsen

Der Gerichtshof hat in seiner Sitzung vom 12. Oktober 2010 gemäß Art. 11c § 2 Abs. 1 der Verfahrensordnung folgende Liste für die Besetzung der Vierten Kammern mit fünf Richtern erstellt:

Vierte Kammer

 

K. Schiemann

 

E. Jarašiūnas

 

L. Bay Larsen

 

A. Prechal

 

C. Toader

Der Gerichtshof hat in seiner Sitzung vom 12. Oktober 2010 gemäß Art. 11c § 2 Abs. 2 der Verfahrensordnung folgende Listen für die Besetzung der Kammern mit drei Richtern erstellt:

Fünfte Kammer

 

A. Borg Barthet

 

M. Ilešič

 

E. Levits

 

M. Safjan

 

M. Berger

Sechste Kammer

 

A. Rosas

 

U. Lõhmus

 

A. Ó Caoimh

 

P. Lindh

Siebte Kammer

 

R. Silva de Lapuerta

 

E. Juhász

 

G. Arestis

 

J. Malenovský

 

T. von Danwitz

Achte Kammer

 

L. Bay Larsen

 

C. Toader

 

A. Prechal

 

E. Jarašiūnas


20.11.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/4


Bestimmung der Kammer, die mit den in Art. 104b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genannten Rechtssachen betraut ist

2010/C 317/07

Der Gerichtshof hat in seiner Sitzung vom 28. September 2010 die Erste Kammer des Gerichtshofs als die Kammer bestimmt, die nach Art. 9 § 1 Abs. 2 der Verfahrensordnung für ein Jahr bis zum 6. Oktober 2011 mit den in Art. 104b der Verfahrensordnung genannten Rechtssachen betraut ist.


20.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/4


Ernennung des Kanzlers

2010/C 317/08

Mit Schreiben vom 11. Juni 2010 hat Herr Roger Grass, Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Union, beantragt, sein Mandat zum 7. Oktober 2010 zu beenden.

Der Gerichtshof hat in seiner Generalversammlung vom 14. September 2010 Herrn Alfredo Calot Escobar nach Art. 12 der Verfahrensordnung für die Zeit vom 7. Oktober 2010 bis zum 6. Oktober 2016 zum Kanzler zu ernennen.

Herr Calot Escobar hat in der Feierlichen Sitzung vom 6. Oktober 2010 den in Art. 10 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehenen Eid geleistet.


Gericht

20.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/5


Eidesleistung eines neuen Mitglieds des Gerichts

2010/C 317/09

Herr van der Woude, der mit Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 8. Juli 2010 (1) für die Zeit vom 1. September 2010 bis zum 31. August 2016 zum Richter am Gericht der Europäischen Union ernannt wurde, hat am 13. September 2010 seinen Amtseid vor dem Gerichtshof geleistet.


(1)  ABl. L 186 vom 20.7.2010.


20.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/5


Eidesleistung eines neuen Mitglieds des Gerichts

2010/C 317/09

Herr van der Woude, der mit Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 8. Juli 2010 (1) für die Zeit vom 1. September 2010 bis zum 31. August 2016 zum Richter am Gericht der Europäischen Union ernannt wurde, hat am 13. September 2010 seinen Amtseid vor dem Gerichtshof geleistet.


(1)  ABl. L 186 vom 20.7.2010.


20.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/5


Zuteilung von Richter Gratsias an die Kammern

2010/C 317/11

Am 26. Oktober 2010 hat die Vollversammlung des Gerichts nach dem Amtsantritt von Richter Gratsias beschlossen, die Entscheidung der Vollversammlung vom 20. September 2010 über die Zuteilung der Richter an die Kammern wie folgt zu ändern.

Für die Zeit vom 26. Oktober 2010 bis zum Amtsantritt des bulgarischen Mitglieds werden zugeteilt

 

der Ersten erweiterten Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident Azizi, Richterinnen Cremona und Labucka, Richter Frimodt Nielsen und Gratsias,

 

der Dritten erweiterten Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident Czúcz, Richterinnen Cremona und Labucka, Richter Frimodt Nielsen und Gratsias,

 

der Dritten Kammer mit drei Richtern:

 

Kammerpräsident Czúcz,

 

Richterin Labucka,

 

Richter Gratsias.


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

20.11.2010   

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C 317/6


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 21. September 2010 — Königreich Schweden/Association de la presse internationale ASBL (API), Europäische Kommission (C-514/07), Association de la presse internationale ASBL (API)/Europäische Kommission (C-528/07), Europäische Kommission/Association de la presse internationale ASBL (API) (C-532/07)

(Verbundene Rechtssachen C-514/07 P, C-528/07 P und C-532/07 P) (1)

(Rechtsmittel - Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Art. 4 Abs. 2 zweiter und dritter Gedankenstrich - Von der Kommission im Rahmen von Verfahren vor dem Gerichtshof und dem Gericht eingereichte Schriftsätze - Entscheidung der Kommission, den Zugang zu verweigern)

2010/C 317/12

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

(C-514/07 P)

Rechtsmittelführer: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: S. Johannesson, A. Falk, K. Wistrand und K. Petkovska)

Andere Verfahrensbeteiligte: Association de la presse internationale ASBL (API) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Völcker und J. Heithecker, F. Louis, avocat, und C. O’Daly, Solicitor), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Docksey, V. Kreuschitz und P. Aalto)

Streithelfer zur Unterstützung des Rechtsmittelführers: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: B. Weis Fogh), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: J. Heliskoski)

(C-528/07 P)

Rechtsmittelführerin: Association de la presse internationale ASBL (API) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Völcker, F. Louis, avocat, und C. O’Daly, Solicitor)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Docksey, V. Kreuschitz und P. Aalto)

Streithelfer zur Unterstützung der anderen Verfahrensbeteiligten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: E. Jenkinson und S. Behzadi-Spencer im Beistand von J. Coppel, Barrister)

(C-532/07 P)

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Docksey, V. Kreuschitz und P. Aalto)

Andere Verfahrensbeteiligte: Association de la presse internationale ASBL (API) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt S. Völcker, F. Louis, avocat, und C. O’Daly, Solicitor)

Streithelfer zur Unterstützung der Rechtsmittelführerin: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: E. Jenkinson und S. Behzadi-Spencer im Beistand von J. Coppel, Barrister)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Große Kammer) vom 12. September 2007, (API)/Kommission (T-36/04), mit dem das Gericht erster Instanz die Entscheidung der Kommission vom 20. November 2003 über die Ablehnung des Antrags der API auf Zugang zu den Schriftsätzen, die die Kommission in bestimmten beim Gerichtshof und beim Gericht anhängigen Rechtssachen eingereicht hatte, teilweise für nichtig erklärt hat

Tenor

1.

Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

2.

Das Königreich Schweden trägt seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel in der Rechtssache C-514/07 P sowie die der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit diesem Rechtsmittel entstandenen Kosten.

3.

Die Association de la presse internationale ASBL (API) trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel in der Rechtssache C-528/07 P sowie die der Europäischen Kommission im Zusammenhang mit diesem Rechtsmittel entstandenen Kosten.

4.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittel in der Rechtssache C-532/07 P sowie die der Association de la presse internationale ASBL (API) im Zusammenhang mit diesem Rechtsmittel entstandenen Kosten.

5.

Das Königreich Dänemark, die Republik Finnland sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit den Rechtsmitteln.


(1)  ABl. C 51 vom 23.2.2008.

ABl. C 22 vom 26.1.2008.

ABl. C 32 vom 7.2.2009.


20.11.2010   

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C 317/7


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 30. September 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunal, London Tribunal Centre — Vereinigtes Königreich) — EMI Group Ltd/The Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Custums

(Rechtssache C-581/08) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 5 Abs. 6 Satz 2 - Begriff „Warenmuster“ - Begriff „Geschenke von geringem Wert“ - Musikaufnahmen - Unentgeltliche Abgabe zu Werbezwecken)

2010/C 317/13

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

VAT and Duties Tribunal, London Tribunal Centre — Vereinigtes Königreich

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: EMI Group Ltd

Beklagte: The Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Custums

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — VAT and Duties Tribunal, London (Vereinigtes Königreich) — Auslegung von Art. 5 Abs. 6 der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Für unternehmerische Zwecke entnommene Gegenstände zur Abgabe als Geschenke von geringem Wert und als Warenmuster — Begriff „Warenmuster“ — Wesentliche Merkmale — Unentgeltliche Abgabe von Musikaufnahmen auf CDs zu Werbezwecken

Tenor

1.

Ein „Warenmuster“ im Sinne von Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist ein Probeexemplar eines Produkts, durch das dessen Absatz gefördert werden soll und das eine Bewertung der Merkmale und der Qualität dieses Produkts ermöglicht, ohne zu einem anderen als dem mit solchen Werbeumsätzen naturgemäß verbundenen Endverbrauch zu führen. Dieser Begriff kann nicht durch eine nationale Regelung allgemein auf Probeexemplare beschränkt werden, die in einer nicht im Verkauf erhältlichen Form abgegeben werden, oder auf das erste Exemplar einer Reihe identischer Probeexemplare, die von einem Steuerpflichtigen an denselben Empfänger übergeben werden, ohne dass diese Regelung es erlaubt, die Art des repräsentierten Produkts und den kommerziellen Kontext jedes einzelnen Vorgangs, in dessen Rahmen diese Probeexemplare übergeben werden, zu berücksichtigen.

2.

Der Begriff „Geschenke von geringem Wert“ im Sinne von Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, mit der für Geschenke, die derselben Person innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten oder auch als Teil einer Reihe oder Folge von Geschenken gemacht werden, eine monetäre Obergrenze in einer Größenordnung, wie sie in den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsvorschriften vorgesehen ist, d. h. in einer Größenordnung von 50 GBP, festgelegt wird.

3.

Art. 5 Abs. 6 Satz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach vermutet wird, dass Gegenstände, die „Geschenke von geringem Wert“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen und von einem Steuerpflichtigen an verschiedene Personen übergeben werden, die einen gemeinsamen Arbeitgeber haben, als Geschenke an ein und dieselbe Person gelten.

4.

Der steuerliche Status des Empfängers von Warenmustern hat keine Auswirkungen auf die Antworten auf die übrigen Fragen.


(1)  ABl. C 55 vom 7.3.2009.


20.11.2010   

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C 317/8


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 30. September 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia — Spanien) — Pedro Manuel Roca Álvarez/Sesa Start España ETT SA

(Rechtssache C-104/09) (1)

(Sozialpolitik - Gleichbehandlung männlicher und weiblicher Arbeitnehmer - Richtlinie 76/207/EWG - Art. 2 und 5 - Recht auf Arbeitsbefreiung zugunsten abhängig beschäftigter Mütter - Mögliche Inanspruchnahme durch abhängig beschäftigte Mütter oder Väter - Selbständig tätige Mutter - Ausschluss des abhängig beschäftigten Vaters vom Recht auf Arbeitsbefreiung)

2010/C 317/14

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Galicia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Pedro Manuel Roca Álvarez

Beklagte: Sesa Start España ETT SA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal Superior de Justicia de Galicia — Auslegung des Art. 13 EG und der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. L 39, S. 40) in der Fassung der Richtlinie 2002/73 (ABl. L 269, S. 25) — Nationale Regelung, die für eine im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigte Mutter ein Recht auf Arbeitsbefreiung für Stillzeiten begründet, das in Form einer Verkürzung der Arbeitszeit von der Mutter oder vom Vater in Anspruch genommen werden kann — Ausschluss, wenn die Mutter selbständig tätig und der Vater im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist — Grundsatz der Gleichbehandlung

Tenor

Art. 2 Abs. 1, 3 und 4 sowie Art. 5 der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, nach der weibliche Arbeitnehmer mit einem Kind in den ersten neun Monaten nach der Geburt dieses Kindes Urlaub in verschiedenen Formen beanspruchen können, während männliche Arbeitnehmer mit einem Kind diesen Urlaub nur beanspruchen können, wenn auch die Mutter des Kindes eine abhängige Erwerbstätigkeit ausübt.


(1)  ABl. C 141 vom 20.6.2009.


20.11.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/8


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 30. September 2010 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-132/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Satzung der Europäischen Schulen - Sitzstaatabkommen von 1962 - Vereinbarungen von 1957 und 1994 - Gerichtsstandsklausel - Art. 10 EG - Finanzierung der Europäischen Schulen - Kosten für Mobiliar und Lehrmittel)

2010/C 317/15

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Keppenne und B. Eggers)

Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigter: J.-C. Halleux)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 1 Abs. 3 des am 12. Oktober 1962 zwischen dem Obersten Rat und dem Königreich Belgien unterzeichneten Abkommen (im Folgenden: Sitzstaatabkommen) und gegen Art. 10 EG — Weigerung der belgischen Behörden, die Kosten für das Mobiliar und die Lehrmittel der Europäischen Schulen zu übernehmen — Rechtfertigung, die sich aus dem innerstaatlichen Recht ergibt — Keine späteren Handlungen oder Erklärungen der Parteien im Sinne von Art. 31 Abs. 3 Buchst. a und b des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, durch die das Sitzabkommen in Frage gestellt würde

Tenor

1.

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Entscheidung über die Klage der Europäischen Kommission nicht zuständig, die diese auf der Grundlage von Art. 226 EG mit der Begründung erhoben hat, dass das Königreich Belgien gegen seine Verpflichtungen aus dem am 12. Oktober 1962 zwischen dem Obersten Rat der Europäischen Schule und der Regierung des Königreichs Belgien geschlossenen Sitzstaatabkommen in Verbindung mit Art. 10 EG verstoßen habe.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 153 vom 4.7.2009.


20.11.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/9


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 30. September 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság — Ungarn) — József Uzonyi/Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal Központi Szerve

(Rechtssache C-133/09) (1)

(Landwirtschaft - Gemeinsame Agrarpolitik - Stützungsregelungen - Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 - Art. 143ba - Spezielle Zahlung für Zucker - Gewährung - Beschluss der neuen Mitgliedstaaten - Voraussetzungen - Objektive und nicht diskriminierende Kriterien)

2010/C 317/16

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: József Uzonyi

Beklagter: Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal Központi Szerve

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Fővárosi Bíróság — Auslegung von Art. 143ba Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. L 270, S. 1) — Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die spezielle Zahlung für Zucker auf der Grundlage effektiver und nichtdiskriminierender Kriterien zu bewilligen — Nationale Regelung, die diese Zahlung Erzeugern vorbehält, die einen Liefervertrag über Zuckerrüben unmittelbar mit einer Raffinerie geschlossen haben

Tenor

Art. 143ba Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 319/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die von der Gewährung einer speziellen Zahlung für Zucker einen nicht über Lieferrechte verfügenden Landwirt ausschließt, der Zuckerrüben über einen über solche Lieferrechte verfügenden Integrator an einen Zuckerhersteller liefert, wohingegen nach dieser Regelung einem über Lieferrechte verfügenden Landwirt, der Zuckerrüben unmittelbar an einen Zuckerhersteller liefert, und auch einem nicht über Lieferrechte verfügenden Landwirt, der einem Erzeugerverband angehört und der Zuckerrüben über diesen über Lieferrechte verfügenden Verband an einen Zuckerhersteller liefert, eine spezielle Zahlung gewährt wird.


(1)  ABl. C 153 vom 4.7.2009.


20.11.2010   

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C 317/9


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 30. September 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Stadt Graz/Strabag AG, Teerag-Asdag AG, Bauunternehmung Granit GesmbH

(Rechtssache C-314/09) (1)

(Richtlinie 89/665/EWG - Öffentliche Aufträge - Nachprüfungsverfahren - Schadensersatzklage - Rechtswidrige Zuschlagserteilung - Nationale Haftungsvorschrift, die auf der Vermutung eines Verschuldens des öffentlichen Auftraggebers beruht)

2010/C 317/17

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Stadt Graz

Beklagte: Strabag AG, Teerag-Asdag AG, Bauunternehmung Granit GesmbH

Andere Beteiligte: Land Steiermark

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Oberster Gerichtshof — Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33) — Vergabe eines öffentlichen Auftrags in Einklang mit einer Entscheidung der Nachprüfungsinstanz, die für den Auftraggeber bindende Wirkung hat — Rechtswidrigkeit der Vergabe des öffentlichen Auftrags wegen Verstoßes gegen nationales Recht — Voraussetzungen einer Schadensersatzklage — Grundsatz der Effektivität

Tenor

Die Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung, die den Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes eines öffentlichen Auftraggebers gegen Vergaberecht von der Schuldhaftigkeit des Verstoßes abhängig macht, auch dann entgegensteht, wenn bei der Anwendung dieser Regelung ein Verschulden des öffentlichen Auftraggebers vermutet wird und er sich nicht auf das Fehlen individueller Fähigkeiten und damit auf mangelnde subjektive Vorwerfbarkeit des behaupteten Verstoßes berufen kann.


(1)  ABl. C 267 vom 7.11.2009.


20.11.2010   

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C 317/10


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 30. September 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Baranya Megyei Bíróság — Republik Ungarn) — Uszodaépítő Kft/APEH Központi Hivatal Hatósági Főosztály

(Rechtssache C-392/09) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Neue nationale Regelung - Anforderungen an den Inhalt der Rechnung - Rückwirkende Anwendung - Verlust des Rechts auf Vorsteuerabzug)

2010/C 317/18

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Baranya Megyei Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Uszodaépítő Kft

Beklagter: APEH Központi Hivatal Hatósági Főosztály

Gegenstand

Auslegung der Art. 17 und 20 der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) sowie der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts — Neue nationale Mehrwertsteuerregelung, die den Steuerpflichtigen das Recht einräumt, für ihre, auch rückwirkende, Anwendung auf zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens schwebende Rechtsgeschäfte zu optieren — Rückwirkende Anwendung der neuen Vorschriften hinsichtlich der Anforderungen an den Rechnungsinhalt unter Androhung des Verlusts des Vorsteuerabzugs

Tenor

Die Art. 167, 168 und 178 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer rückwirkenden Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift entgegenstehen, die im Rahmen einer Regelung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft für den Abzug der Mehrwertsteuer auf Bauarbeiten eine Berichtigung der Rechnungen für diese Umsätze und die Abgabe einer ergänzenden berichtigenden Steuererklärung verlangt, auch wenn die betreffende Steuerbehörde über alle Angaben verfügt, die für die Feststellung, dass der Steuerpflichtige als Empfänger der fraglichen Leistungen die Mehrwertsteuer zu entrichten hat, und für die Überprüfung der Höhe der abzugsfähigen Steuer erforderlich sind.


(1)  ABl. C 11 vom 16.1.2010.


20.11.2010   

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C 317/10


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 30. September 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny — Republik Polen) — Oasis East sp. z o.o./Minister Finansów

(Rechtssache C-395/09) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG - Beitritt eines neuen Mitgliedstaats - Recht auf Vorsteuerabzug - Nationale Regelung, die das Recht auf Abzug der Steuer auf bestimmte Dienstleistungen ausschließt - Geschäftspartner mit Sitz in einem als „Steuerparadies“ eingestuften Gebiet - Befugnis der Mitgliedstaaten, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Sechsten Richtlinie bestehende Ausschlüsse vom Vorsteuerabzugsrecht beizubehalten)

2010/C 317/19

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Oasis East sp. z o.o.

Beklagter: Minister Finansów

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Naczelny Sąd Administracyjny — Auslegung von Art. 17 Abs. 6 der der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) und von Art. 176 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Bereits vor dem Beitritt geltende nationale Regelung, die das Recht auf Abzug der Steuer auf Dienstleistungen ausschließt, deren Bezahlung an eine Person erfolgt, die ihren Wohnsitz, ihren Sitz oder ihre Hauptverwaltung in einem als „Steuerparadies“ angesehenen Gebiet hat

Tenor

Art. 17 Abs. 6 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der durch die Richtlinie 95/7/EG des Rates vom 10. April 1995 geänderten Fassung, dessen Bestimmungen in Art. 176 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Wesentlichen übernommen worden sind, ist dahin auszulegen, dass er nicht die Beibehaltung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zulässt, die bei Inkrafttreten der Sechsten Richtlinie in dem betreffenden Mitgliedstaat galten und generell das Recht auf Abzug der Vorsteuer ausschließen, die im Fall des Erwerbs eingeführter Dienstleistungen entrichtet wird, im Zusammenhang mit denen die Zahlung des Entgelts unmittelbar oder mittelbar an eine Person erfolgt, die in einem in diesen Vorschriften als sogenanntes Steuerparadies angeführten Gebiet oder Staat ansässig ist.


(1)  ABl. C 312 vom 19.12.2009.


20.11.2010   

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C 317/11


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 30. September 2010 — Evets Corp./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-479/09 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke DANELECTRO - Bildmarke QWIK TUNE - Antrag auf Verlängerung der Markeneintragung - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung des Antrags auf Verlängerung der Markeneintragung)

2010/C 317/20

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Evets Corp. (Prozessbevollmächtigter: S. Ryan, Solicitor)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 23. September 2009, Evets/HABM (verbundene Rechtssachen T-20/08 und T-21/08), mit dem das Gericht eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung R 603/2007–4 der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 5. November 2007 abgewiesen hat, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung der Markenverwaltungs- und Rechtsabteilung zurückgewiesen und festgestellt wurde, dass der von der Rechtsmittelführerin zwecks Wiedereinsetzung in ihre Rechte in Bezug auf die Verlängerung der Wortmarke „DANELECTRO“ gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Verspätung als nicht gestellt gilt — Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung des Antrags auf Verlängerung von Marken

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Evets Corp. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 24 vom 30.1.2010.


20.11.2010   

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C 317/11


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 30. September 2010 — Europäische Kommission/Tschechische Republik

(Rechtssache C-481/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 2006/7/EG - Qualität der Badegewässer - Nicht fristgerechte Umsetzung)

2010/C 317/21

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und M. Thomannová-Körnerova)

Beklagte: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek und J. Jirkalová)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64, S. 37) nachzukommen

Tenor

1.

Die Tschechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/07/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Die Tschechische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 24 vom 30.1.2010.


20.11.2010   

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C 317/12


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 23. September 2010 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-24/10) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/46/EG - Gesellschaftsrecht - Jahresabschluss und konsolidierter Abschluss von Gesellschaften - Nicht fristgerechte Umsetzung)

2010/C 317/22

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Karanasou Apostolopoulou und G. Braun)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: N. Dafniou)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 224, S. 1) nachzukommen

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 63 vom 13.3.2010.


20.11.2010   

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C 317/12


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 30. September 2010 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-36/10) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien 96/82/EG und 2003/105/EG - Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen - Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 - Fehlerhafte Umsetzung)

2010/C 317/23

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Sipos und J.-B. Laignelot)

Beklagter: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigter: T. Materne)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nichterlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. 1997, L 10, S. 13) in der durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 (ABl. L 345, S. 97) geänderten Fassung nachzukommen

Tenor

1.

Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen in der durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 geänderten Fassung verstoßen, dass es innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, um Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie ordnungsgemäß umzusetzen.

2.

Das Königreich Belgien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 80 vom 27.3.2010.


20.11.2010   

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C 317/13


Vorabentscheidungsersuchen des Mora Kommun (Schweden), eingereicht am 21. August 2009 — Dan Bengtsson/Tele2 Sverige AB, Telenor Sverige AB, TeliaSonera Mobile Networks AB, Teracom

(Rechtssache C-344/09)

()

2010/C 317/24

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Mora Kommun

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Dan Bengtsson

Beklagte: Tele2 Sverige AB, Telenor Sverige AB, TeliaSonera Mobile Networks AB, Teracom

Vorlagefrage

1.

Der Miljö- och hälsoskyddsnämnd der Gemeinde Mora ersucht um eine Vorabentscheidung über die Auslegung der Empfehlung des Rates 1999/519/EG (1) im Hinblick auf Art. 174 Abs. 2 EG: Sind die Referenzwerte für elektromagnetische Felder, die in der Empfehlung genannt werden, so zu verstehen, dass sie bei der Anwendung des Vorsorgeprinzips als Richtschnur dienen oder ergänzt dieses Prinzip die Empfehlung?


(1)  Empfehlung des Rates vom 12. Juli 1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern (0 Hz — 300 GHz) (ABl. L 199, S. 59).


20.11.2010   

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C 317/13


Vorabentscheidungsersuchen des Magyar Köztársaság Legfelsőbb Bírósága (Republik Ungarn), eingereicht am 28. Juli 2010 — VALE Építési Kft.

(Rechtssache C-378/10)

()

2010/C 317/25

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Magyar Köztársaság Legfelsőbb Bírósága

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: VALE Építési Kft.

Vorlagefragen

1.

Ist der Aufnahmemitgliedstaat in einem Fall, in dem eine in einem anderen Mitgliedstaat (Herkunftsmitgliedstaat) gegründete Gesellschaft ihren Sitz in den Aufnahmemitgliedstaat verlegt und zu diesem Zweck gleichzeitig ihre Löschung im Handelsregister des Herkunftsmitgliedstaats erwirkt, die Gesellschafter einen neuen Gesellschaftsvertrag nach dem Recht des Aufnahmemitgliedstaats schließen und die Gesellschaft ihre Eintragung in das Handelsregister des Aufnahmemitgliedstaats nach dem Recht dieses Staates beantragt, an die Art. 43 EG und 48 EG gebunden?

2.

Falls Frage 1 zu bejahen ist, sind in diesem Fall die Art. 43 EG und 48 EG dahin auszulegen, dass sie einer Regelung oder Praxis eines (Aufnahme-)Mitgliedstaats entgegenstehen, die verhindert, dass eine rechtmäßig in irgendeinem anderen (Herkunfts-)Mitgliedstaat gegründete Gesellschaft ihren Sitz in den Aufnahmemitgliedstaat verlegt und ihre Tätigkeit dort nach dem Recht dieses Staates fortsetzt?

3.

Spielt es für die Beantwortung der zweiten Frage eine Rolle, aus welchem Grund der Aufnahmemitgliedstaat die Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister verweigert, konkret

dass die Gesellschaft in dem im Aufnahmemitgliedstaat geschlossenen Gesellschaftsvertrag als Rechtsvorgängerin die im Herkunftsmitgliedstaat gegründete Gesellschaft anführt, die im Handelsregister gelöscht wurde, und die Eintragung dieser Gesellschaft als ihre Rechtsvorgängerin in das Handelsregister des Aufnahmemitgliedstaats beantragt?

Muss im Fall einer grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Umwandlung der Aufnahmemitgliedstaat bei der Entscheidung über den Antrag auf Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister die Eintragung der Sitzverlegung durch den Herkunftsmitgliedstaat in sein Handelsregister berücksichtigen? Wenn ja, in welchem Umfang?

4.

Darf der Aufnahmemitgliedstaat bei der Entscheidung über den Antrag einer eine grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Umwandlung durchführenden Gesellschaft auf Eintragung in das Handelsregister dieses Staates seine gesellschaftsrechtsrechtlichen Vorschriften über innerstaatliche Umwandlungen von Gesellschaften anwenden und von dieser Gesellschaft die Erfüllung sämtlicher Erfordernisse verlangen, die nach seinem Gesellschaftsrecht für innerstaatliche Umwandlungen vorgesehen sind (z. B. Erstellung einer Bilanz und eines Vermögensverzeichnisses), oder muss er vielmehr auf der Grundlage der Art. 43 EG und 48 EG zwischen grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Umwandlungen einerseits und innerstaatlichen Umwandlungen andererseits differenzieren? Wenn ja, in welchem Umfang?


20.11.2010   

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C 317/14


Vorabentscheidungsersuchen des Hof van Cassatie van België, eingereicht am 29. Juli 2010 — Jan Voogsgeerd/Navimer SA

(Rechtssache C-384/10)

()

2010/C 317/26

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van Cassatie van België

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Jan Voogsgeerd

Beklagte: Navimer SA

Vorlagefragen

1.

Ist unter dem Staat, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Arbeitnehmer im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. b des Übereinkommens über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 (1) in Rom, eingestellt hat, der Staat zu verstehen, in dem sich die Niederlassung des Arbeitgebers befindet, die den Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag eingestellt hat, oder der Staat, in dem sich die Niederlassung des Arbeitgebers befindet, bei der der Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt ist, auch wenn er seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet?

2.

Ist der Ort, an dem ein Arbeitnehmer, der seine Arbeit gewöhnlich nicht in ein und demselben Staat verrichtet, verpflichtet ist, sich anzumelden, und die Weisungen und Anordnungen zur Durchführung seiner Tätigkeiten erhält, als Ort der tatsächlichen Beschäftigung im Sinne der ersten Frage anzusehen?

3.

Muss die Niederlassung des Arbeitgebers, bei der der Arbeitnehmer im Sinne der ersten Frage tatsächlich beschäftigt ist, bestimmte formelle Anforderungen wie den Besitz eigener Rechtspersönlichkeit erfüllen oder genügt hierfür das Bestehen einer faktischen Niederlassung?

4.

Kann die Niederlassung einer anderen Gesellschaft, zu der die Arbeitgebergesellschaft Beziehungen unterhält, als Niederlassung im Sinne der dritten Frage gelten, auch wenn die Weisungsbefugnis nicht an diese andere Gesellschaft übertragen worden ist?


(1)  ABl. L 266, S. 1.


20.11.2010   

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C 317/14


Rechtsmittel, eingelegt am 4. August 2010 von Bouygues SA und Bouygues Télécom SA gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 21. Mai 2010 in den verbundenen Rechtssachen T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04, Frankreich u. a./Kommission

(Rechtssache C-399/10 P)

()

2010/C 317/27

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Bouygues SA, Bouygues Télécom SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Vogel, F. Sureau und D. Theophile)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Französische Republik, France Télécom SA, Association française des opérateurs de réseaux et services de télécommunications (AFORS Télécom)

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts vom 21. Mai 2010 in den verbundenen Rechtssachen T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04 aufzuheben,

durch erneute Entscheidung den folgenden Anträgen der Bouygues SA und der Bouygues Télécom stattzugeben: 1. Nichtigerklärung von Art. 1 der Entscheidung 2006/621/EG der Kommission (1) nur insoweit, als darin die stillschweigende aber zwangsläufige Weigerung enthalten ist, die Erklärungen des französischen Staats vom Juli, September und Oktober 2002 als Beihilfe einzustufen, und 2. Nichtigerklärung von Art. 2 der Entscheidung, da diese Nichtigerklärung zur Folge hat, dass der französische Staat verpflichtet wird, die festgestellte Beihilfe von France Télécom zurückzufordern,

hilfsweise, falls der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, dass der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif ist, die Rechtssache zur erneuten Entscheidung in den verbundenen Rechtssachen T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen,

der Kommission, dem Unternehmen France Télécom und dem französischen Staat die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Bouygues und Bouygues Télécom stützen ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund, der sich in drei Teile gliedert, machen die Rechtsmittelführerinnen einen Rechtsfehler des Gerichts geltend, soweit es die Analyse der Kommission bestätigt habe, wonach die Erklärungen des französischen Staats vom Juli, September und Oktober 2002 weder einzeln noch gemeinsam eine oder mehrere staatliche Beihilfen darstellten. Das Gericht habe somit den Begriff der Verwendung staatlicher Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verkannt, indem es entschieden habe, dass die Unterstützungserklärungen eine Verwendung öffentlicher Mittel nur unter den Voraussetzungen implizierten, dass sie die Form und den Betrag der geplanten Unterstützung angäben, dass sie sofort und mit Sicherheit angewandt würden und dass sie rechtsverbindlich seien (erster Teil). Außerdem habe das Gericht die der Kommission vorgelegten nationalen Rechtsvorschriften falsch ausgelegt, indem es darauf hingewiesen habe, dass diese Vorschriften ihrerseits als Voraussetzung für die bindende Kraft von Unterstützungsversprechen verlangten, dass sie hinsichtlich der Modalitäten und des Betrags der versprochenen Unterstützung präzise seien und nicht von einem Ausfall des Schuldners abhängig gemacht würden, wohingegen nach nationalem Recht das Versprechen eines Ergebnisses genüge, um den Versprechensgeber zu binden. Die Bedingung des Auftretens von finanziellen Schwierigkeiten stehe einer Garantieverpflichtung nicht entgegen, und der Umstand, dass der Staat durch sein Verhalten Anlass zu der Überzeugung gebe, er werde auf eine bestimmte Weise handeln, sei geeignet, seine Haftung zu begründen (zweiter Teil). Schließlich habe das Gericht den Begriff der Verwendung staatlicher Mittel im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dadurch verkannt, dass es entschieden habe, eine solche Verwendung könne sich nicht aus der Reaktion der Märkte ergeben, die für den Staat eine tatsächliche Verpflichtung enthalte, den Finanzierungsproblemen von France Télécom abzuhelfen (dritter Teil).

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich in zwei Teile gliedert, machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe bei der Einstufung des Aktionärsvorschusses, den der Staat zugunsten von France Télécom in Form einer Bereitstellung einer Kreditlinie von 9 Milliarden Euro im Dezember 2002 gewährt habe, als Beihilfe einen Rechtsfehler begangen. Hierzu tragen Bouygues und Bouygues Télécom erstens vor, das Gericht habe den Begriff der Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verkannt, indem es entschieden habe, dass der aus der Ankündigung der Bereitstellung einer Kreditlinie erwachsende Vorteil nicht hinreichend mit der sich aus dieser Bereitstellung ergebenden Übertragung von Mitteln verbunden sei, um auf eine staatliche Beihilfe schließen zu lassen. Die Rechtsmittelführerinnen berufen sich darauf, dass das Gericht zu Unrecht verlange, dass sich der Vorteil mit der Verwendung der Mittel überschneide.

Die Rechtsmittelführerinnen tragen zweitens vor, das Gericht habe den Begriff des Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV verkannt, indem es die Zurverfügungstellung des Betrags von 9 Milliarden Euro an France Télécom anders beurteilt habe, um zu der Auffassung zu gelangen, dass die Zurverfügungstellung keinen eigentlichen Vorteil in Form einer Aufstockung der France Télécom zur Verfügung stehenden Finanzmittel mit sich gebracht habe, ohne bei der Beurteilung der Frage des Vorliegens dieses Vorteils die sich aus eben diesen Maßnahmen ergebende beruhigende Wirkung zu berücksichtigen.


(1)  Entscheidung 2006/621/EG der Kommission vom 2. August 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten von France Télécom gewährt hat (ABl. L 257, S. 11).


20.11.2010   

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C 317/15


Rechtsmittel, eingelegt am 5. August 2010 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 21. Mai 2010 in den verbundenen Rechtssachen T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04, Frankreich u. a./Kommission

(Rechtssache C-401/10 P)

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2010/C 317/28

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito, D. Grespan und S. Thomas)

Andere Verfahrensbeteiligte: Französische Republik, France Télécom SA, Bouygues SA, Bouygues Télécom SA, Association française des opérateurs de réseaux et services de télécommunications (AFORS Télécom)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Dritte erweiterte Kammer) vom 21. Mai 2010 in den verbundenen Rechtssachen T-425/04, T-444/04, T-450/04 und T-456/04, das der Kommission mit Fax vom 25. Mai 2010 übermittelt wurde, für nichtig zu erklären, soweit darin

Art. 1 der Entscheidung 2006/621/EG der Kommission vom 2. August 2004 über die staatliche Beihilfe, die Frankreich zugunsten von France Télécom gewährt hat (1), für nichtig erklärt wurde;

die Kommission in den Rechtssachen T-425/04 und T-444/04 verurteilt wurde, ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Französischen Republik und der France Télécom zu tragen;

die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe:

 

Erstens enthalte das Urteil des Gerichts zu mehreren Punkten eine widersprüchliche Begründung. Dies gelte insbesondere insoweit, als das Gericht im angefochtenen Urteil der Ansicht sei, dass die Erklärungen — einschließlich der Ankündigung des Aktionärsvorschusses vom 4. Dezember 2002 — zusammen bewertet werden könnten, wenn bestimmt werden solle, ob für France Télécom ein Vorteil vorliege, während es, wenn es um die Bestimmung der Bindung staatlicher Mittel gehe, der Ansicht sei, dass ein erheblicher Bruch zwischen der Ankündigung des Aktionärsvorschusses und den verschiedenen davor erfolgten staatlichen Erklärungen bestehe.

 

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der aus vier Teilen besteht, macht die Kommission geltend, das Gericht habe in mehrfacher Hinsicht gegen Art. 87 Abs. 1 EG in Verbindung mit Art. 230 EG verstoßen. Das Gericht habe den Beihilfebegriff verkannt, indem es einen engen Zusammenhang zwischen dem Vorteil und der Bindung staatlicher Mittel verlangt habe (erster Teil), indem es in der Ankündigung und dem Angebot einer Aktionärsvereinbarung durch den französischen Staat an France Télécom keine Bindung staatlicher Mittel gesehen habe (zweiter Teil) und indem es das Kriterium des umsichtigen privaten Kapitalgebers nicht angewandt habe, um das Bestehen eines Vorteils für France Télécom zu bestimmen (dritter Teil). Zudem habe das Gericht den Ermessensspielraum verkannt, über den die Kommission bei der Durchführung komplexer Wirtschaftsanalysen verfüge, und zu Unrecht eine Zweckmäßigkeitskontrolle der angefochtenen Entscheidung vorgenommen (vierter Teil).

 

Drittens habe das Gericht die angefochtene Entscheidung verfälscht, indem es angenommen habe, das die Kommission das Vorliegen eines anderen Vorteils durch das Angebot einer Kreditlinie von 9 Mrd. Euro für France Télécom eingehender hätte begründen müssen, und indem es einen erheblichen Bruch zwischen den Erklärungen seit Juli 2002 und der Ankündigung der Vereinbarung über den Aktionärsvorschuss vom 4. Dezember 2002 festgestellt habe.


(1)  ABl. L 257, S. 11.


20.11.2010   

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C 317/16


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 25. August 2010 — Finanzamt Deggendorf gegen Markus Stoppelkamp als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Harald Raab

(Rechtssache C-421/10)

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2010/C 317/29

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Finanzamt Deggendorf

Beklagter: Markus Stoppelkamp als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Harald Raab

Vorlagefrage

Ist ein Steuerpflichtiger bereits dann ein „im Ausland ansässiger Steuerpflichtiger“ im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (1), wenn er den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Ausland hat, oder muss als weitere Voraussetzung hinzukommen, dass er seinen privaten Wohnsitz nicht im Inland hat?


(1)  ABl L 145, S. 1


20.11.2010   

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C 317/16


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 27. August 2010 — Delphi Deutschland GmbH gegen Hauptzollamt Düsseldorf

(Rechtssache C-423/10)

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2010/C 317/30

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Delphi Deutschland GmbH

Beklagte: Hauptzollamt Düsseldorf

Vorlagefrage

Fallen die im Beschluss näher beschriebenen elektrischen Verbindungselemente unter die Unterposition 8536 69 der Kombinierten Nomenklatur in den Fassungen der Verordnungen (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 07.09.2004 (1), Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27.10.2005 (2) und Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17.10.2006 (3), die jeweils zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif ergangen sind?


(1)  ABl. L 327, S. 1.

(2)  ABl. L 286, S. 1.

(3)  ABl. L 301, S. 1.


20.11.2010   

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C 317/16


Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad (Bulgarien), eingereicht am 6. September 2010 — Peter Aladzhov/Zamestnik direktor na Stolichna direktsia na vatreshnite raboti kam Ministerstvo na vatreshnite raboti

(Rechtssache C-434/10)

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2010/C 317/31

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Administrativen sad Sofia-grad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Peter Aladzhov

Beklagter: Zamestnik direktor na Stolichna direktsia na vatreshnite raboti kam Ministerstvo na vatreshnite raboti

Vorlagefragen

1.

Muss das Verbot, das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union zu verlassen, das einem Angehörigen dieses Staates als Geschäftsführer einer nach dem Recht des betreffenden Staates registrierten Handelsgesellschaft wegen nicht beglichener öffentlich-rechtlicher Schulden dieser Gesellschaft auferlegt worden ist, dem in Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG vorgesehenen Grund des Schutzes der „öffentlichen Ordnung“ entsprechen, wenn die Umstände des Ausgangsverfahrens und zugleich folgende Umstände vorliegen:

1.1

In der Verfassung dieses Mitgliedstaats ist keine Beschränkung der Freizügigkeit natürlicher Personen zum Schutz der öffentlichen Ordnung vorgesehen;

1.2

der Grund der „öffentlichen Ordnung“ als Grundlage für die Auferlegung des genannten Verbots ist in einem nationalen Gesetz enthalten, das zur Umsetzung eines anderen Rechtsakts der Europäischen Union erlassen wurde;

1.3

der Grund der „öffentlichen Ordnung“ im Sinne der genannten Richtlinienbestimmung umfasst auch den Grund des „Schutzes der Rechte anderer Staatsbürger“, wenn eine Maßnahme zur Sicherung der Haushaltseinnahmen des Mitgliedstaats mittels der Begleichung öffentlich-rechtlicher Schulden getroffen wird?

2.

Folgt aus den für die Ausübung der Freizügigkeit der Unionsbürger vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen sowie aus den zu deren Durchführung gemäß dem Unionsrecht erlassenen Maßnahmen unter den Umständen des Ausgangsverfahrens, dass eine nationale rechtliche Regelung zulässig ist, die vorsieht, dass der Mitgliedstaat gegen einen seiner Staatsangehörigen als Geschäftsführer einer nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats registrierten Handelsgesellschaft wegen nicht beglichener öffentlich-rechtlicher Schulden gegenüber diesem Staat, die nach dessen Recht als „erhebliche“ Schulden eingestuft werden, die Verwaltungszwangsmaßnahme „Verbot, das Land zu verlassen“ verhängt, wenn zur Begleichung dieser Schuld die Anwendung des Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen sowie der Verordnung (EG) Nr. 1179/2008 der Kommission vom 28. November 2008 zur Festsetzung der Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Artikeln der Richtlinie 2008/55 zulässig ist?

3.

Sind der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die für die Ausübung der Freizügigkeit der Unionsbürger vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen sowie die zu deren Durchführung gemäß dem Unionsrecht erlassenen Maßnahmen bzw. die Kriterien des Art. 27 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG unter den Umständen des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass sie bei Bestehen einer öffentlich-rechtlichen Schuld einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats registrierten Handelsgesellschaft, die nach dem Recht dieses Staates als „erhebliche Schuld“ eingestuft wird, zulassen, dass einer natürlichen Person, die Geschäftsführer der betreffenden Gesellschaft ist, das Verlassen dieses Mitgliedstaats verboten wird, wenn zugleich folgende Umstände vorliegen:

3.1

Das Bestehen einer „erheblichen“ öffentlich-rechtlichen Schuld wird als tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr angesehen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, eine Beurteilung, die der Gesetzgeber mittels der Einführung der konkreten Verwaltungsmaßnahme „Verbot, das Land zu verlassen“ vorgenommen hat;

3.2

es ist keine Beurteilung von Umständen vorgesehen, die mit dem persönlichen Verhalten des Geschäftsführers und einer Beeinträchtigung seiner Grundrechte, wie seines Rechts auf Ausübung einer mit Auslandsreisen verbundenen Erwerbstätigkeit in einem anderen Rechtsverhältnis, zusammenhängen;

3.3

die Folgen für die Handelstätigkeit der schuldnerischen Gesellschaft und die Möglichkeiten einer Begleichung der öffentlich-rechtlichen Schuld werden nach der Auferlegung des Verbots nicht beurteilt;

3.4

das Verbot wird auf einen Antrag hin auferlegt, der bindenden Charakter hat, wenn darin bescheinigt wird, dass eine „erhebliche“ öffentlich-rechtliche Schuld einer konkreten Handelsgesellschaft besteht, dass die Schuld nicht im Umfang des Hauptbetrags und der Zinsen gesichert ist und dass die Person, gegen die die Auferlegung des Verbots beantragt wird, ein Geschäftsführungsorgan dieser Handelsgesellschaft ist;

3.5

das Verbot ist befristet bis zur vollständigen Begleichung oder Sicherung der öffentlich-rechtlichen Schuld, ohne dass eine Überprüfung dieses Verbots auf Antrag des Adressaten bei der Behörde, die das Verbot auferlegt hat, und eine Berücksichtigung der Fristen für die Verjährung der Schuld vorgesehen sind?


20.11.2010   

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C 317/18


Vorabentscheidungsersuchen des Centrale Raad van Beroep (Niederlande), eingereicht am 13. September 2010 — J. C. van Ardennen/Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen

(Rechtssache C-435/10)

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2010/C 317/32

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Centrale Raad van Beroep

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: J. C. van Ardennen

Beklagter: Raad van bestuur van het Uitvoeringsinstituut werknemersverzekeringen

Vorlagefragen

1.

Ist die Insolvenzrichtlinie (1), insbesondere deren Art. 4, 5 und 10, dahin auszulegen, dass damit eine nationale Regelung bereits im Allgemeinen unvereinbar ist, die Arbeitnehmer im Fall der Insolvenz ihres Arbeitgebers für die (vollständige) Geltendmachung ihres Anspruchs auf Übernahme nicht erfüllter Ansprüche auf Arbeitsentgelt verpflichtet, sich spätestens am ersten Werktag, der auf den Tag folgt, an dem das Arbeitsverhältnis gekündigt wird oder rechtlicherweise hätte gekündigt werden müssen, als Arbeitsuchender registrieren zu lassen?

Verneinendenfalls:

2.

Ist die Insolvenzrichtlinie, insbesondere deren Art. 4,5 und 10, dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung mit ihr unvereinbar ist, die diese Registrierungspflicht auch Arbeitnehmern auferlegt, die während der Kündigungsfrist Tätigkeiten im eigenen Unternehmen oder Beruf verrichten?

3.

Ist die Insolvenzrichtlinie, insbesondere deren Art. 4, 5 und 10, dahin auszulegen, dass damit eine nationale Regelung unvereinbar ist, wonach es, wenn diese Registrierungspflicht nicht (rechtzeitig) erfüllt wird, dazu kommen kann, dass die Insolvenzleistung teilweise nicht ausgezahlt wird, wobei für die Höhe und die Dauer der Maßnahme auch auf den Zeitpunkt abgestellt wird, in dem diese Verpflichtung nachträglich erfüllt wird?


(1)  Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23).


20.11.2010   

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C 317/18


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial de Vieira do Minho (Portugal), eingereicht am 13. September 2010 — Manuel Afonso Esteves/Axa — Seguros de Portugal SA

(Rechtssache C-437/10)

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2010/C 317/33

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Judicial de Vieira do Minho

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Manuel Afonso Esteves

Beklagte: Axa — Seguros de Portugal SA

Vorlagefrage

Verstößt bei einem Zusammenstoß von Fahrzeugen, den keiner der Fahrer verschuldet hat und durch den einem der Fahrer (dem Geschädigten, der eine Entschädigung verlangt) körperliche und materielle Schäden entstanden sind, die Möglichkeit, die Gefährdungshaftung aufzuteilen (Art. 506 Abs. 1 und 2 des Código Civil), mit unmittelbarer Auswirkung auf die Höhe der dem Geschädigten für die aus seinen körperlichen Verletzungen resultierenden Vermögens- und Nichtvermögensschäden zu zahlende Entschädigung (denn diese Aufteilung der Gefährdungshaftung führt zu einer entsprechenden Minderung der Entschädigung), gegen das Gemeinschaftsrecht, insbesondere gegen Art. 3 Abs. 1 der Ersten Richtlinie (72/166/EWG) (1), Art. 2 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie (84/5/EWG) (2) und Art. 1 der Dritten Richtlinie (90/232/EWG) (3) in der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften?


(1)  Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl. L 103, S. 1).

(2)  Zweite Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung (ABl. L 8, S. 17).

(3)  Dritte Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug- Haftpflichtversicherung (ABl. L 129, S. 33).


20.11.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/19


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Limoges (Frankreich), eingereicht am 14. September 2010 — Philippe Bonnarde/Agence de Services et de Paiement

(Rechtssache C-443/10)

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2010/C 317/34

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal administratif de Limoges

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Philippe Bonnarde

Beklagter: Agence de Services et de Paiement

Vorlagefragen

1.

Sind die Rechtsvorschriften der Europäischen Union, insbesondere die Rechtsvorschriften des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die dazu bestimmt sind, den freien Verkehr zu schützen, und der Richtlinie 1999/37/EG vom 29. April 1999 des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (1), geändert durch die Richtlinie 2003/127/EG (2), dahin auszulegen, dass sie den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die für die Zulassung von Fahrzeugen ein besonderes Dokument vorsehen, wie eine Zulassungsbescheinigung mit der Bezeichnung „Vorführwagen“, das so verstanden werden kann, dass es keine vorübergehende Zulassung im Sinne des Art. 1 der Richtlinie 1999/37/EG des Rates vom 29. April 1999 zum Gegenstand hat, und dass sie demnach daran hindern, die Gewährung einer Förderung an die Vorlage eines solchen Dokuments zu binden?

2.

Wenn nein: Implizieren diese Rechtsvorschriften, dass bei Erwerb eines Fahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat die Anwendung einer nationalen Bestimmung, die die Gewährung einer Förderung bei Erwerb von sauberen Fahrzeugen, die bereits Gegenstand einer Zulassung waren, von der Bedingung abhängig macht, dass die Bescheinigung dieser Zulassung aufgrund der Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats die Bezeichnung „Vorführwagen“ trägt, ausgeschlossen werden muss, falls dem Verkäufer des Fahrzeugs selbst die Förderung nicht gewährt wurde und falls:

entweder der Erwerber eine Zulassungsbescheinigung vorlegt, die in einem anderen Mitgliedstaat erstellt wurde und speziell für Fahrzeuge gedacht ist, die zu Vorführzwecken bestimmt sind,

oder das Fahrzeug die Eigenschaften besitzt, insbesondere in Bezug auf das Datum des erstmaligen Inverkehrbringens, die von den nationalen Rechtsvorschriften verlangt werden, um als Vorführwagen qualifiziert zu werden?


(1)  ABl. L 138, S. 57.

(2)  Richtlinie 2003/127/EG der Kommission vom 23. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge (ABl. L 10, S. 29).


20.11.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/19


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 15. September 2010 — Finanzamt Lüdenscheid gegen Christel Schriever

(Rechtssache C-444/10)

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2010/C 317/35

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Finanzamt Lüdenscheid

Beklagte: Christel Schriever

Vorlagefragen

1.

Liegt eine „Übertragung“ eines Gesamtvermögens i.S. von Art. 5 Abs. 8 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (1) vor, wenn ein Unternehmer den Warenbestand und die Geschäftsausstattung seines Einzelhandelsgeschäfts an einen Erwerber übereignet und ihm das in seinem Eigentum stehende Ladenlokal lediglich vermietet?

2.

Kommt es dabei darauf an, ob das Ladenlokal durch einen auf lange Dauer abgeschlossenen Mietvertrag zur Nutzung überlassen wurde oder ob der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit läuft und von beiden Parteien kurzfristig kündbar ist?


(1)  ABl. L 145, S. 1


20.11.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/20


Rechtsmittel, eingelegt am 15. September 2010 von ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni SpA gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 1. Juli 2010 in der Rechtssache T-62/08, ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni SpA/Europäische Kommission

(Rechtssache C-448/10 P)

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2010/C 317/36

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Salonico, G. Barone und A. Marega)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil (1) aufzuheben und die angefochtene Entscheidung (2) für nichtig zu erklären, soweit darin der Entschädigungscharakter der streitigen Maßnahme verneint und diese stattdessen als rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe angesehen wird;

und/oder

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin verneint wird, dass die in der Entscheidung enthaltene Rückforderungsanordnung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes in Widerspruch steht, und als Folge die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit damit Italien aufgegeben wird, die Beihilfe zuzüglich Zinsen unverzüglich zurückzufordern;

die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, das angefochtene Urteil sei fehlerhaft und daher aus folgenden Gründen aufzuheben:

1.

Verstoß gegen die Art. 107 und 108 AEUV sowie widersprüchliche Begründung und offensichtlicher Fehler durch Verfälschen vorgebrachter Beweise bei der Auslegung der streitigen Maßnahme als staatliche Beihilfe und nicht als Entschädigungsmaßnahme zugunsten der Rechtsmittelführerin. Das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es das nationale Recht und die nationale Rechtsprechung, die die Rechtsmittelführerin in der ersten Instanz angeführt habe und die aufzeigten, dass die streitige Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstelle, sondern die ursprünglich vom italienischen Gesetzgeber 1962 eingeführte und von der Kommission sowie vom Gericht anerkannte Entschädigung aufrechterhalten habe, eng ausgelegt habe.

2.

Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (3) sowie widersprüchliche und unzureichende Begründung, mit der das Gericht festgestellt habe, dass die in der Entscheidung enthaltene Rückforderungsanordnung nicht mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes in Widerspruch stehe. Das Urteil des Gerichts sei fehlerhaft und entbehre einer hinreichenden Begründung, soweit darin verneint worden sei, dass das lange Schweigen der Kommission zu den Ende 1991 von den italienischen Behörden vorgenommenen Klarstellungen, dass die erste Verlängerung des Terni-Tarifs den ursprünglichen Entschädigungszweck aufrechterhalte, einen Umstand darstelle, der geeignet sei, ein berechtigtes Vertrauen bei der Rechtsmittelführerin dahin zu begründen, dass die Verlängerungen des Terni-Tarifs, zu denen die streitige Entscheidung zähle, keine staatliche Beihilfe darstellten.


(1)  Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Fünfte Kammer) vom 1. Juli 2010 (T-62/08).

(2)  Entscheidung 2008/408/EG der Kommission vom 20. November 2007 über die staatliche Beihilfe C 36/A/06 (ex NN 38/06), die Italien ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche gewährt hat (ABl. 2008, L 144, S. 37).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1).


20.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/20


Rechtsmittel, eingelegt am 15. September 2010 von Cementir Italia Srl gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 1. Juli 2010 in der Rechtssache T-63/08, Cementir Italia Srl/Europäische Kommission

(Rechtssache C-449/10 P)

()

2010/C 317/37

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Cementir Italia Srl (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Salonico, G. Barone und A. Marega)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil (1) aufzuheben und die angefochtene Entscheidung (2) für nichtig zu erklären, soweit darin der Entschädigungscharakter der streitigen Maßnahme verneint und diese stattdessen als rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe angesehen wird;

und/oder

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin verneint wird, dass die in der Entscheidung enthaltene Rückforderungsanordnung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes in Widerspruch steht, und als Folge die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit damit Italien aufgegeben wird, die Beihilfe zuzüglich Zinsen unverzüglich zurückzufordern;

die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, das angefochtene Urteil sei fehlerhaft und daher aus folgenden Gründen aufzuheben:

1.

Verstoß gegen die Art. 107 und 108 AEUV sowie widersprüchliche Begründung und offensichtlicher Fehler durch Verfälschen vorgebrachter Beweise bei der Auslegung der streitigen Maßnahme als staatliche Beihilfe und nicht als Entschädigungsmaßnahme zugunsten der Rechtsmittelführerin. Das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es die Rechtsvorschriften und die nationale Rechtsprechung, die die Rechtsmittelführerin in der ersten Instanz angeführt habe und die aufzeigten, dass die streitige Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstelle, sondern die ursprünglich vom italienischen Gesetzgeber 1962 eingeführte und von der Kommission sowie vom Gericht anerkannte Entschädigung aufrechterhalten habe, eng ausgelegt habe.

2.

Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (3) sowie widersprüchliche und unzureichende Begründung, mit der das Gericht festgestellt habe, dass die in der Entscheidung enthaltene Rückforderungsanordnung nicht mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes in Widerspruch stehe. Das Urteil des Gerichts sei fehlerhaft und entbehre einer hinreichenden Begründung, soweit darin verneint worden sei, dass das lange Schweigen der Kommission zu den Ende 1991 von den italienischen Behörden vorgenommenen Klarstellungen, dass die erste Verlängerung des Terni-Tarifs den ursprünglichen Entschädigungszweck aufrechterhalte, einen Umstand darstelle, der geeignet sei, ein berechtigtes Vertrauen bei der Rechtsmittelführerin dahin zu begründen, dass die Verlängerungen des Terni-Tarifs, zu denen die streitige Maßnahme zähle, keine staatliche Beihilfe darstellten.


(1)  Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Fünfte Kammer) vom 1. Juli 2010 (T-63/08).

(2)  Entscheidung 2008/408/EG der Kommission vom 20. November 2007 über die staatliche Beihilfe C 36/A/06 (ex NN 38/06), die Italien ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche gewährt hat (ABl. 2008, L 144, S. 37).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1).


20.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/21


Rechtsmittel, eingelegt am 15. September 2010 von der Nuova Terni Industrie Chimiche SpA gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 1. Juli 2010 in der Rechtssache T-64/08, Nuova Terni Industrie Chimiche SpA/Europäische Kommission

(Rechtssache C-450/10 P)

()

2010/C 317/38

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Nuova Terni Industrie Chimiche SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Salonico, G. Barone und A. Marega)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil (1) aufzuheben und die angefochtene Entscheidung (2) für nichtig zu erklären, soweit darin der Entschädigungscharakter der streitigen Maßnahme verneint und diese stattdessen als rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe angesehen wird;

und/oder

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit darin verneint wird, dass die in der Entscheidung enthaltene Rückforderungsanordnung mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes in Widerspruch steht, und als Folge die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit damit Italien aufgegeben wird, die Beihilfe zuzüglich Zinsen unverzüglich zurückzufordern;

die Kommission zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, das angefochtene Urteil sei fehlerhaft und daher aus folgenden Gründen aufzuheben:

1.

Verstoß gegen die Art. 107 und 108 AEUV sowie widersprüchliche Begründung und offensichtlicher Fehler durch Verfälschen vorgebrachter Beweise bei der Auslegung der streitigen Maßnahme als staatliche Beihilfe und nicht als Entschädigungsmaßnahme zugunsten der Rechtsmittelführerin. Das Gericht habe einen Fehler begangen, indem es die Rechtsvorschriften und die nationale Rechtsprechung, die die Rechtsmittelführerin in der ersten Instanz angeführt habe und die aufzeigten, dass die streitige Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstelle, sondern die ursprünglich vom italienischen Gesetzgeber 1962 eingeführte und von der Kommission sowie vom Gericht anerkannte Entschädigung aufrechterhalten habe, eng ausgelegt habe.

2.

Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (3) sowie widersprüchliche und unzureichende Begründung, mit der das Gericht festgestellt habe, dass die in der Entscheidung enthaltene Rückforderungsanordnung nicht mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes in Widerspruch stehe. Das Urteil des Gerichts sei fehlerhaft und entbehre einer hinreichenden Begründung, soweit darin verneint worden sei, dass das lange Schweigen der Kommission zu den Ende 1991 von den italienischen Behörden vorgenommenen Klarstellungen, dass die erste Verlängerung des Terni-Tarifs den ursprünglichen Entschädigungszweck aufrechterhalte, einen Umstand darstelle, der geeignet sei, ein berechtigtes Vertrauen bei der Rechtsmittelführerin dahin zu begründen, dass die Verlängerungen des Terni-Tarifs, zu denen die streitige Maßnahme zähle, keine staatliche Beihilfe darstellten.


(1)  Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Fünfte Kammer) vom 1. Juli 2010 (T-64/08).

(2)  Entscheidung 2008/408/EG der Kommission vom 20. November 2007 über die staatliche Beihilfe C 36/A/06 (ex NN 38/06), die Italien ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche gewährt hat (ABl. 2008, L 144, S. 37).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel [88 EG] (ABl. L 83, S. 1).


20.11.2010   

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C 317/22


Rechtsmittel, eingelegt am 16. September 2010 von BNP Paribas und der Banca Nazionale del Lavoro SpA gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 1. Juli 2010 in der Rechtssache T-335/08, BNP Paribas und BNL/Kommission

(Rechtssache C-452/10 P)

()

2010/C 317/39

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: BNP Paribas, Banca Nazionale del Lavoro SpA (BNL) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Silvestri, G. Escalar und M. Todino)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (Fünfte Kammer) vom 1. Juli 2010 in der Rechtssache T-335/08, BNP Paribas und Banca Nazionale del Lavoro/Europäische Kommission, mittels Telefax bekannt gegeben am 1. Juli 2010 (ABl. C 221 vom 14. August 2010, S. 39), in vollem Umfang aufzuheben und in der Folge

i)

den in der Klage im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben, die sich darauf richten, die von der Europäischen Kommission am 11. März 2008 erlassene Entscheidung 2008/711/EG, Az. K(2008) 869 endg., über die staatliche Beihilfe C 15/07 (ex NN 20/07), die Italien in Form von Steueranreizen zugunsten einiger Kreditinstitute gewährt hat, die Gegenstand einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung waren (ABl. L 237, S. 70) in vollem Umfang für nichtig zu erklären, oder,

ii)

hilfsweise, die Sache an das Gericht zur nochmaligen Prüfung im Licht des Urteils des Gerichtshofs zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Das Gericht habe keine eingehende gerichtliche Kontrolle der Entscheidung ausgeübt, da es davon abgesehen habe, zu prüfen, ob es rechtmäßig gewesen sei, dass die Kommission die Situation der einbringenden Körperschaften bei der Bestimmung des selektiven Charakters der beanstandeten Regelung nicht berücksichtigt habe.

2.

Das Gericht habe die Rechtsprechung des Gerichtshofs entstellt, wonach die Spezifität einer steuerlichen Maßnahme im Licht der Systematik des allgemeinen Besteuerungssystems gerechtfertigt werden könne, indem es als Parameter für die eigene Bewertung nur die von der Kommission in deren Entscheidung vorgebrachten Anhaltspunkte heranziehe.

3.

Das Gericht habe die Rechtsprechung zum Erfordernis der Selektivität einer staatlichen Beihilfe entstellt, wonach die Selektivität einer steuerlichen Maßnahme einfach im Hinblick auf die Wirkungen bewertet werde, die diese vom Standpunkt der Besteuerung hervorrufen könne.

4.

Das Gericht habe den Sachverhalt entstellt, indem es fälschlich der Auffassung gewesen sei, die allgemeine Wertanpassungsregelung erlaube den Unternehmen nicht, die Steuerkosten für diejenigen Wirtschaftsgüter, die im Zusammenhang mit eingebrachten Unternehmen stünden, an die in der Bilanz ausgewiesenen höheren Werte anzupassen.

5.

Schließlich habe sich das Gericht ungebührlich an die Stelle der Kommission gesetzt, indem es ex novo Begründungen zur Untermauerung der angefochtenen Entscheidung der Kommission ausgearbeitet habe.


20.11.2010   

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C 317/22


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) eingereicht am 17. September 2010 — Oliver Jestel gegen Hauptzollamt Aachen

(Rechtssache C-454/10)

()

2010/C 317/40

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Oliver Jestel

Beklagter: Hauptzollamt Aachen

Vorlagefragen

1.

Wird wegen „Beteiligung“ am vorschriftswidrigen Verbringen einer Ware in das Zollgebiet der Europäischen Union gemäß Artikel 202 Absatz 3Anstrich 2 der Verordnung (EWG) des Rates Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften Zollschuldner (1), wer, ohne an dem Verbringen unmittelbar mitzuwirken, den Abschluss der Kaufverträge über die betreffenden Waren vermittelt und dabei in Betracht zieht, dass der Verkäufer die Waren oder einen Teil der Waren möglicherweise unter Hinterziehung der Einfuhrabgaben liefern wird?

2.

Reicht es gegebenenfalls aus, dass er dies für denkbar hält, oder wird er nur dann Zollschuldner, wenn er fest damit rechnet, dass dies geschehen wird?


(1)  ABl. L 302, S. 1.


20.11.2010   

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C 317/23


Rechtsmittel des Freistaates Sachsen und des Landes Sachsen-Anhalt gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 8. Juli 2010 in der Rechtssache T-396/08, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt gegen Europäische Kommission, eingelegt am 20. September 2010

(Rechtssache C-459/10 P)

()

2010/C 317/41

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt (Prozessbevollmächtigte: A. Rosenfeld und I. Liebach, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen

1.

das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 8. Juli 2010 in der Rechtssache T-396/08, Freistaat Sachsen und Land Sachsen-Anhalt gegen Europäische Kommission, wegen teilweiser Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/878/EG der Kommission vom 2. Juli 2008 über die staatliche Beihilfe, die Deutschland zugunsten von DHL gewähren will, aufzuheben und Art. 1 Abs. 1 der Entscheidung 2008/878/EG der Kommission vom 2. Juli 2008 für nichtig zu erklären;

2.

hilfsweise, das in Ziffer 1 bezeichnete Urteil des Gerichts der Europäischen Union aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen;

3.

der Rechtsmittelgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts, mit dem die Klage der Rechtsmittelführer auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission 2008/878/EG vom 2. Juli 2008 abgewiesen wurde. Mit dieser Entscheidung hatte die Kommission einen Großteil der angemeldeten Ausbildungsbeihilfen, die der Freistaat Sachsen und das Land Sachsen-Anhalt zugunsten von DHL gewähren wollten, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt.

Mit dem Rechtsmittel rügen die Rechtsmittelführer die folgenden Verletzungen des Unionsrechts durch das Gericht:

Das Gericht verstoße gegen die Verordnung Nr. 68/2001, ex-Art. 87 Abs. 3 lit. c EG und den Grundsatz der Gleichbehandlung, weil die Prüfung der Erforderlichkeit der Beihilfe rechtsfehlerhaft sei. Der Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 68/2001 ergebe sich daraus, dass nicht in der Verordnung festgelegte materielle Kriterien geprüft würden, was ausnahmsweise nur dann zulässig sei, wenn die Besonderheiten des Einzelfalls dies rechtfertigten. Gegen ex-Art. 87 Abs. 3 EG sei verstoßen worden, da das Gericht rechtsfehlerhaft nicht erkannt habe, dass Ausbildungsbeihilfen den Zielen von ex-Art. 87 Abs. 3 lit. c EG dienten bzw. dienen könnten und dies im Rahmen der Abwägungsprüfung nach Art. 87 Abs. 3 EG von der Kommission zu berücksichtigen sei. Schließlich liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung vor, da die Kommission in früheren Entscheidungen bei vergleichbaren Sachverhalten die Erforderlichkeit von Ausbildungsbeihilfen weder geprüft noch festgestellt habe. Eine objektive Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich.

Selbst wenn davon auszugehen sei, dass das Kriterium der Erforderlichkeit zu Recht herangezogen worden sei, liege ein Rechtsfehler vor. Die Rechtsmittelführer rügen insoweit, dass das Gericht Verordnung Nr. 68/2001, die Leitlinien der Kommission für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung sowie ex-Art. 87 Abs. 3 lit. c EG missachtet habe, weil es rechtsfehlerhaft die Anreizeffekte für die Standortwahl nicht in die Erforderlichkeitsprüfung einbezogen habe. Denn dass Ausbildungsbeihilfen zumindest auch regionale Aspekte beinhalten können, ergebe sich aus dem Wortlaut der Verordnung Nr. 68/2001. Die Annahme des Gerichts, dass die Förderung von Betrieben in benachteiligten Gebieten und die Ansiedlung neuer Unternehmen nur durch Regionalbeihilfen erfolgen dürften, sei unzutreffend.

Ferner habe das Gericht gegen Verordnung Nr. 68/2001, ex-Art. 87 Abs. 3 lit. c EG sowie den Grundsatz der Gleichbehandlung auch dadurch verstoßen, dass es rechtsfehlerhaft unsachgemäße Kriterien bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Beihilfe angewandt habe. Zum einen hätte es dabei nicht die Geschäftspraxis und –strategie des Beilhilfeempfängers berücksichtigen dürfen, denn damit würden Unternehmen, die aufgrund interner Standards ein hohes Ausbildungsniveau etablieren, beihilfenrechtlich gegenüber Unternehmen benachteiligt, die ein geringes Ausbildungsniveau haben. Zum anderen hätten die Beihilfen nicht allein schon deshalb als nicht erforderlich angesehen werden dürfen, weil sie in nationalen Rechtsnormen vorgeschrieben seien. Denn dies führe dazu, dass Unternehmen aus Mitgliedstaaten mit einem gesetzlich vorgeschriebenen hohen Ausbildungsniveau gegenüber Unternehmen aus Mitgliedstaaten mit einem vergleichsweise geringen Ausbildungsniveau benachteiligt würden.

Schließlich habe das Gericht ex-Art. 87 Abs. 3 lit. c EG auch verletzt, indem es rechtsfehlerhaft die positiven externen Effekte der fraglichen Ausbildungsmaßnahme nicht berücksichtigt habe.


20.11.2010   

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C 317/24


Vorabentscheidungsersuchen des Högsta Domstol (Schweden), eingereicht am 20. September 2010 — Bonnier Audio AB, Earbooks AB, Norstedts Förlagsgrupp AB, Piratförlaget Aktiebolag, Storyside AB/Perfect Communication Sweden AB

(Rechtssache C-461/10)

()

2010/C 317/42

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Högsta Domstolen (Schweden)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Bonnier Audio AB, Earbooks AB, Norstedts Förlagsgrupp AB, Piratförlaget Aktiebolag, Storyside AB

Beklagte: Perfect Communication Sweden AB

Vorlagefragen

1.

Steht die Richtlinie 2006/24/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2001/58/EG (Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung), insbesondere ihre Art. 3, 4, 5 und 11, der Anwendung einer nationalen Vorschrift entgegen, die auf der Grundlage von Art. 8 der Richtlinie 2004/48/EG (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erlassen wurde und nach der in einem zivilrechtlichen Verfahren einem Internetdienstleister zu dem Zweck, einen bestimmten Teilnehmer identifizieren zu können, aufgegeben werden kann, einem Urheberrechtsinhaber oder dessen Vertreter Auskunft über den Teilnehmer zu geben, dem der Internetdienstleister eine bestimmte IP Adresse zugeteilt hat, von der aus die Verletzung begangen worden sein soll? Bei der Frage ist davon auszugehen, dass der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, und dass die Maßnahme verhältnismäßig ist.

2.

Wird die Antwort auf Frage 1 durch den Umstand beeinflusst, dass der Mitgliedstaat trotz Ablauf der Umsetzungsfrist die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung nicht umgesetzt hat?


(1)  ABl. L 105, S. 54.

(2)  ABl. L 157, S. 45.


20.11.2010   

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C 317/24


Rechtsmittel, eingelegt am 24. September 2010 von der Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 8. Juli 2010 in der Rechtssache T-331/06, Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE/Europäische Umweltagentur (EUA)

(Rechtssache C-462/10 P)

()

2010/C 317/43

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Korogiannakis)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Umweltagentur (EUA)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts aufzuheben;

die Entscheidung der EUA, dem Angebot der Rechtsmittelführerin nicht den Zuschlag zu erteilen und den Auftrag an den Zuschlagsempfänger zu vergeben, für nichtig zu erklären;

der EUA die der Rechtsmittelführerin im Zusammenhang mit der Klage in der Rechtssache T-331/06 und mit diesem Rechtsmittel entstandenen Kosten aufzuerlegen, auch im Falle der Zurückweisung dieses Rechtsmittels.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es Art. 97 der Haushaltsordnung (1) und Art. 138 der Durchführungsbestimmungen falsch ausgelegt oder nicht angewandt habe, da die Bekanntgabe der Unterkriterien vor der Einreichung der Angebote wesentlich dafür sei, dass die Bieter ihr bestes Angebot abgeben könnten. Das Gericht habe rechtsfehlerhaft das Argument der Rechtsmittelführerin in Bezug auf die Vermischung von Auswahl- und Zuschlagskriterien mit der Begründung verworfen, es sei zu spät vorgebracht worden. Auch wenn die Herangehensweise des Gerichts richtig wäre, habe es den Inhalt der Verdingungsunterlagen falsch ausgelegt, als es geprüft habe, ob die Verwendung von persönlichen Lebensläufen in der Zuschlagsphase im Widerspruch zu den Verdingungsunterlagen gestanden habe.

2.

Des Weiteren könne die Tatsache, dass der Bewertungsbericht in einer Art und Weise verfasst sei, dass aus ihm nicht hervorgehe, wie der Bewertungsausschuss zu seinem Ergebnis gelangt sei, nicht der Rechtsmittelführerin angelastet werden. Wenn die EUA keine weitere Gewichtung der Unterkriterien vorgenommen habe, hätte dies unmittelbar zur Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung wegen unzureichender Begründung führen müssen, da die Tatsache, dass „nicht offensichtlich“ sei, welche Kriterien angewandt worden seien, unter die Begründungspflicht falle.

3.

Hinsichtlich der Umweltpolitik sei das Gericht rechtsfehlerhaft zu dem Schluss gekommen, ein derart allgemein gehaltenes Zuschlagskriterium werde durch die bloße Einreichung einer Bestätigung erfüllt, die nur einen möglichen Nachweis darstelle. Das Gericht habe auch rechtsfehlerhaft die Tatsache außer Acht gelassen, dass die Umweltpolitik nur in der Auswahlphase überprüft werden könne.

4.

Das Gericht sei nicht zum Ergebnis gekommen, dass die EUA gegen Art. 110 Abs. 2 der Haushaltsordnung und gegen Art. 149 Abs. 2 der Durchführungsbestimmungen verstoßen habe, indem sie Bietern, die einen solchen Antrag gestellt hätten, um die Gründe für die Ablehnung ihrer Angebote beurteilen zu können, nicht den vollständigen Bewertungsbericht zugänglich gemacht habe.

5.

Des Weiteren stehe die Begründung des Gerichts, abgesehen davon, dass sie falsch sei, nicht nur im Widerspruch zu der allgemeinen und schon immer bestehenden Begründungspflicht, sondern auch zum Vertrag von Lissabon, der die Charta der Grundrechte der EU mit der gleichen rechtlichen Wirkung wie die Verträge ausstatte, insbesondere zu Art. 41.

6.

Schließlich habe das angefochtene Urteil die Abweisung der einzelnen Anträge hinsichtlich des offensichtlichen Beurteilungsfehlers nicht nur nicht ausreichend begründet, sondern nicht einmal einzeln geprüft.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).


20.11.2010   

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C 317/25


Klage, eingereicht am 27. September 2010 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-466/10)

()

2010/C 317/44

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und D. Kukovec)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch, dass sie ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung bezüglich der Bewirtschaftung gefährlicher medizinischer infektiöser Abfälle der Gesundheitseinrichtungen, die in die Zuständigkeit der Ersten D.Y.P.E (Gesundheitsdirektion) Attikas fallen, auf das Verhandlungsverfahren zurückgegriffen hat, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 28 der Richtlinie 2004/18 verstoßen hat, da die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmungen in Art. 31 der Richtlinie, insbesondere derjenigen in Art. 31 Abs. 1 Buchst. c, nicht erfüllt sind, die die Abweichung von der allgemeinen Regel und das Zurückgreifen auf das Ausnahmeverfahren nach dieser Bestimmung rechtfertigen;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

1.

Nachdem die Europäische Kommission eine Beschwerde erhalten hatte, untersuchte sie die die Aufforderung der Kommission für Gesundheitsdienste zur Teilnahme an einem Vergabeverfahren im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung in Bezug auf die Bewirtschaftung gefährlicher medizinischer infektiöser Abfälle der Gesundheitseinrichtungen, die in die Zuständigkeit der Ersten D.Y.P.E Attikas fallen.

2.

Die Kommission erinnert daran, dass in aller Regel die Veröffentlichung einer Bekanntmachung mit klar definierten und verständlichen Bedingungen zu erfolgen habe, während das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung nur ausnahmsweise in den besonderen Fällen zulässig sei, die in den Art. 30 und 31 der Richtlinie 2004/19/EG definiert seien und die eng auszulegen seien, wobei die Beweislast dafür, dass die außerordentlichen Umstände, die die Abweichung rechtfertigten, tatsächlich vorlägen, derjenige trage, der sich auf diese Vorschriften berufe.

3.

Weiter werde aus der Aufforderung deutlich, dass sich der öffentliche Auftraggeber zwar auf das Ausnahmeverfahren nach Art. 31 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/18/EG berufen, aber nicht nachgewiesen habe, dass die dort aufgestellten Voraussetzungen, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigten, erfüllt seien.

4.

Der öffentliche Auftraggeber habe dadurch, dass er ohne vorherige Veröffentlichung auf das Verhandlungsverfahren zurückgegriffen habe, gegen seine Verpflichtungen aus Art. 28 der Richtlinie verstoßen, da die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmebestimmungen in Art. 31 der Richtlinie, insbesondere derjenigen in Art. 31 Abs. 1 Buchst. c, nicht erfüllt seien, die die Abweichung von der allgemeinen Regel und das Zurückgreifen auf das Ausnahmeverfahren nach dieser Bestimmung rechtfertigten.


Gericht

20.11.2010   

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C 317/26


Urteil des Gerichts vom 29. September 2010 — CNH Global/HABM (Kombination der Farben rot, schwarz und grau für einen Traktor)

(Rechtssache T-378/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke, die aus einer Kombination der Farben Rot, Schwarz und Grau besteht, die auf den äußeren Oberflächen eines Traktors angebracht sind - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlen von durch Benutzung erlangter Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2010/C 317/45

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: CNH Global NV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: M. Edenborough, Barrister, und R. Harrison, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 5. Juli 2007 (Sache R 1642/2006-1) über die Anmeldung eines Zeichens, das einen Traktor in Rot, Schwarz und Grau darstellt, als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die CNH Global NV trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 297 vom 8.12.2007.


20.11.2010   

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C 317/26


Urteil des Gerichts vom 29. September 2010 — Interflon/HABM — Illinois Tool Works (FOODLUBE)

(Rechtssache T-200/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke FOODLUBE - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2010/C 317/46

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Interflon BV (Rosendaal, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Wertwijn)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Novais Gonçalves)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Illinois Tool Works, Inc. (Glenview, Illinois, Vereinigte Staaten)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 3. März 2008 (Sache R 638/2007-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Interflon BV und der Illinois Tool Works, Inc.

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 3. März 2008 (Sache R 638/2007-2) wird aufgehoben, soweit darin die Beschwerde in Bezug auf chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke der Klasse 1 und technische Öle und Fette sowie Schmiermittel der Klasse 4 zurückgewiesen wird.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 183 vom 19.7.2008.


20.11.2010   

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C 317/27


Urteil des Gerichts vom 28. September 2010 — Market Watch/HABM — Ares Trading (Seroslim)

(Rechtssache T-201/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Seroslim - Ältere Gemeinschaftswortmarke SEROSTIM - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2010/C 317/47

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Market Watch Franchise & Consulting, Inc. (Freeport, Bahamas) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Korab)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Ares Trading SA (Aubonne, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. De Justo Bailey und M. De Justo Vazquez)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 6. März 2008 (Sache R 805/2007-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Ares Trading SA und der Market Watch Franchise & Consulting, Inc.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Market Watch Franchise & Consulting, Inc. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 197 vom 2.8.2008.


20.11.2010   

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C 317/27


Urteil des Gerichts vom 28. September 2010 — C-Content/Kommission

(Rechtssache T-247/08) (1)

(Außervertragliche Haftung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliche Ausschreibungsverfahren - Dienstleistungen der elektronischen Veröffentlichung - Unregelmäßigkeiten und Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht, die das Amt für Veröffentlichungen begangen haben soll - Verjährungsfristen - Kausalzusammenhang)

2010/C 317/48

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: C-Content BV (’s Hertogenbosch, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Meulenbelt)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst E. Manhaeve und N. Bambara im Beistand von O. Soudry und Rechtsanwalt A. Nucara, dann E. Manhaeve und N. Bambara im Beistand von O. Soudry und Rechtsanwältin E. Petritsi)

Gegenstand

Klage auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden sein soll, dass das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen mehrerer gemeinschaftlicher Ausschreibungsverfahren bezüglich Dienstleistungen der elektronischen Veröffentlichung Unregelmäßigkeiten und Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht begangen habe

Tenor

1.

Die Klage wird als teils unzulässig und teils unbegründet abgewiesen.

2.

Die C-Content BV trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 209 vom 15.8.2008.


20.11.2010   

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C 317/28


Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2010 — DHL Aviation und DHL Hub Leipzig/Kommission

(Rechtssache T-452/08) (1)

(Staatliche Beihilfen - Luftfracht - Garantien in Bezug auf den Betrieb des neuen europäischen Drehkreuzes der Gesellschaft DHL auf dem Flughafen Leipzig-Halle - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird)

2010/C 317/49

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: DHL Aviation SA/NV (Zaventem, Belgien) und DHL Hub Leipzig GmbH (Schkeuditz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: A. Burnside, Solicitor, und Rechtsanwalt B. van de Walle de Ghelcke)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Gross, B. Martenczuk und E. Righini)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/948/EG der Kommission vom 23. Juli 2008 über Maßnahmen Deutschlands zugunsten von DHL und Flughafen Leipzig/Halle (ABl. L 346, S. 1)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die DHL Aviation SA/NV und die DHL Hub Leipzig GmbH tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 6 vom 10.1.2009.


20.11.2010   

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C 317/28


Urteil des Gerichts vom 30. September 2010 — Granuband/HABM — Granuflex (GRANUflex)

(Rechtssache T-534/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftsbildmarke GRANUflex - Frühere Gesellschaftsbezeichnung und früherer Handelsname GRANUFLEX - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 4 und Art. 52 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 4 und Art. 53 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2010/C 317/50

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Granuband BV (Krommenie, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Ellens)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: W. Verburg)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Granuflex Ipari és Kereskedelmi Kft (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Szamosi)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 15. September 2008 (Sache R 1277/2007-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Granuflex Ipari és Kereskedelmi Kft und der Granuband BV

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Granuband BV trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 44 vom 21.2.2009.


20.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/28


Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2010 — Deutsche Behindertenhilfe — Aktion Mensch/HABM (diegesellschafter.de)

(Rechtssache T-47/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke diegesellschafter.de - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2010/C 317/51

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Deutsche Behindertenhilfe — Aktion Mensch e.V. (Mainz, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. Töbelmann und Rechtsanwalt A. Piltz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Pohlmann)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 27. November 2008 (Sache R 1094/2008-1) über die Anmeldung des Wortzeichens diegesellschafter.de als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der eingetragene Verein Deutsche Behindertenhilfe — Aktion Mensch trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 102 vom 1.5.2009.


20.11.2010   

DE

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C 317/29


Urteil des Gerichts vom 30. September 2010 — Kadi/Kommission

(Rechtssache T-85/09) (1)

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen - Verordnung (EG) Nr. 881/2002 - Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einer Person im Anschluss an ihre Aufnahme in eine von einer Einrichtung der Vereinten Nationen erstellte Liste - Sanktionsausschuss - Anschließende Aufnahme in Anhang I der Verordnung Nr. 881/2002 - Nichtigkeitsklage - Grundrechte - Anspruch auf rechtliches Gehör, Recht auf effektive gerichtliche Kontrolle und Recht auf Achtung des Eigentums)

2010/C 317/52

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Yassin Abdullah Kadi (Jeddah, Saudi-Arabien) (Prozessbevollmächtigte: D. Anderson, QC, M. Lester, Barrister, und G. Martin, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Hetsch, P. Aalto und F. Hoffmeister, dann P. Hetsch, F. Hoffmeister und E. Paasivirta)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop, E. Finnegan und R. Szostak), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und L. Butel), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: S. Behzadi-Spencer und E. Jenkinson im Beistand von D. Beard, Barrister)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1190/2008 der Kommission vom 28. November 2008 zur 101. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (ABl. L 322, S. 25), soweit dieser Rechtsakt den Kläger betrifft

Tenor

1.

Die Verordnung (EG) Nr. 1190/2008 der Kommission vom 28. November 2008 zur 101. Änderung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, wird soweit sie Herrn Yassin Abdullah Kadi betrifft, für nichtig erklärt.

2.

Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten von Herrn Kadi.

3.

Der Rat der Europäischen Union, die Französische Republik und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 90 vom 18.4.2009.


20.11.2010   

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C 317/29


Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2010 — Strategi Group/HABM — RBI (STRATEGI)

(Rechtssache T-92/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke STRATEGI - Ältere nationale Wortmarke Stratégies - Relatives Eintragungshindernis - Nachweis der Benutzung der älteren Marke - Art. 43 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 42 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) und Regel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95)

2010/C 317/53

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Strategi Group Ltd (Manchester, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: N. Saunders, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Reed Business Information (RBI) (Issy-Les-Moulineaux, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Messas)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Dezember 2008 (Sache R 1581/2007-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Reed Business Information (RBI) und der Strategi Group Ltd

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Strategi Group Ltd trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 113 vom 16.5.2009.


20.11.2010   

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C 317/30


Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2010 — Kommission/Gal-Or

(Rechtssache T-136/09) (1)

(Schiedsklausel - Im Rahmen eines spezifischen Programms für Forschung und technologische Entwicklung im Bereich der nichtnuklearen Energien geschlossener Vertrag über finanzielle Unterstützung - Nichteinhaltung des Vertrags - Rückerstattung von Vorschüssen - Verzugszinsen - Versäumnisverfahren)

2010/C 317/54

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A.-M. Rouchaud-Joët und F. Mirza, ursprünglich im Beistand der Rechtsanwälte B. Katan und M. van der Woude, dann im Beistand von B. Katan)

Beklagter: Benjamin Gal-Or (Jupiter, Florida, Vereinigte Staaten)

Gegenstand

Auf einer Schiedsklausel basierende Klage auf Verurteilung von Herrn Gal-Or zur Rückerstattung des Betrags in Höhe von 205 611 Euro, den ihm die Kommission im Rahmen des Vertrags IN/0042/97 ausgezahlt hat, zuzüglich Verzugszinsen, sowie auf Zahlung von Verzugszinsen auf den Betrag von 9 231,25 Euro, der den Kosten eines von Herrn Gal-Or vor niederländischen Gerichten gegen die Kommission angestrengten Verfahrens entspricht

Tenor

1.

Herr Benjamin Gal-Or wird verurteilt, der Europäischen Kommission die Hauptforderung in Höhe von 205 611 Euro zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von

2,75 % ab dem 2. März 2003;

2,50 % ab dem 7. März 2003;

2,00 % ab dem 6. Juni 2003;

2,25 % ab dem 6. Dezember 2005;

2,50 % ab dem 8. März 2006;

2,75 % ab dem 15. Juni 2006;

3,00 % ab dem 9. August 2006;

3,25 % ab dem 11. Oktober 2006;

3,50 % ab dem 13. Dezember 2006;

3,75 % ab dem 14. März 2007;

4,00 % ab dem 13. Juni 2007;

4,25 % ab dem 9. Juli 2008;

3,75 % ab dem 15. Oktober 2008;

3,25 % ab dem 12. November 2008;

2,50 % ab dem 10. Dezember 2008;

2,00 % ab dem 21. Januar 2009;

1,50 % ab dem 11. März 2009;

1,25 % ab dem 8. April 2009;

1,00 % ab dem 13. Mai 2009.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Herr Gal-Or trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 141 vom 20.6.2009.


20.11.2010   

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C 317/30


Urteil des Gerichts vom 7. Oktober 2010 — Accenture Global Services/HABM — Silver Creek Properties (acsensa)

(Rechtssache T-244/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke acsensa - Ältere Gemeinschafts- und nationale Wort- und Bildmarken ACCENTURE und accenture - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Keine Ähnlichkeit der Zeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) - Begründungspflicht - Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009))

2010/C 317/55

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Accenture Global Services GmbH (Schaffhausen, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Niebel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: O. Mondéjar Ortuño)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Silver Creek Properties SA (Panama, Panama)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 20. März 2009 (Sache R 802/2008-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Accenture Global Services GmbH und der Silver Creek Properties SA

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Accenture Global Services GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 193 vom 15.8.2009.


20.11.2010   

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C 317/31


Urteil des Gerichts vom 30. September 2010 — PVS/HABM — MeDiTa Medizinischer Kurierdienst (medidata)

(Rechtssache T-270/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke medidata - Ältere nationale Wortmarke MeDiTA - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Ähnlichkeit der Zeichen - Ähnlichkeit der Dienstleistungen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2010/C 317/56

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: PVS — Privatärztliche Verrechnungsstelle Rhein-Ruhr GmbH (Mülheim an der Ruhr, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Lindberg)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Pohlmann)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: MeDiTa Medizinische Kurierdienst- und Handelsgesellschaft mbH (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt T. Schulte-Beckhausen)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 14. Mai 2009 (Sache R 1724/2007-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der MeDiTA Medizinische Kurierdienst- und Handelsgesellschaft mbH und der PVS — Privatärztliche Verrechnungsstelle Rhein-Ruhr GmbH

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die PVS — Privatärztliche Verrechnungsstelle Rhein-Ruhr GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 220 vom 12.9.2009.


20.11.2010   

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C 317/31


Urteil des Gerichts vom 28. September 2010 — Rosenruist/HABM (Darstellung zweier Kurven auf einer Hosentasche)

(Rechtssache T-388/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke, die zwei Kurven auf einer Hosentasche darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2010/C 317/57

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Rosenruist — Gestão e serviços, Lda (Funchal, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rizzo und S. González Malabia)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Juni 2009 (Sache R 237/2009-2) über die Anmeldung eines Bildzeichens, das zwei Kurven auf einer Hosentasche darstellt, als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Rosenruist — Gestão e serviços, Lda trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 282 vom 21.11.2009.


20.11.2010   

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C 317/32


Beschluss des Gerichts vom 27. September 2010 — Hidalgo/HABM — Bodegas Hidalgo — La Gitana (HIDALGO)

(Rechtssache T-365/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Nichtigerklärung der Eintragung der dem Widerspruch zugrunde liegenden nationalen Marke - Erledigung)

2010/C 317/58

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Emilio Hidalgo, SA (Jerez de la Frontera, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Esteve Sanz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carillo)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Bodegas Hidalgo — La Gitana, SA (Sanlucar de Barrameda, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rivero Galán und J. M. Sanjuán de Coca)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Juni 2008 (Sache R 1329/2007-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Emilio Hidalgo, SA und der Bodegas Hidalgo — La Gitana, SA

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Jeder Verfahrensbeteiligte trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 272 vom 25.10.2008.


20.11.2010   

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C 317/32


Beschluss des Gerichts vom 24. September 2010 — Kerstens/Kommission

(Rechtssache T-498/09 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2005 - Vergabe von Prioritätspunkten - Beweislast - Verteidigungsrechte - Teils offensichtlich unzulässiges und teils offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

2010/C 317/59

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Petrus Kerstens (Overijse, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Berscheid im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 29. September 2009, Kerstens/Kommission (F-102/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), gerichtet auf Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Petrus Kerstens trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.


(1)  ABl. C 51 vom 27.2.2010.


20.11.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/32


Klage, eingereicht am 12. September 2010 — Hamas/Rat

(Rechtssache T-400/10)

()

2010/C 317/60

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Hamas (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Glock)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Mitteilung 188/13 des Rates vom 13. Juli 2010 aufzuheben;

den Beschluss 2010/386/GASP des Rates vom 12. Juli 2010 aufzuheben;

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 des Rates vom 12. Juli 2010 aufzuheben;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Aufhebung der Mitteilung 2010/C 188/09 des Rates (1), des Beschlusses 2010/386/GASP des Rates (2) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 des Rates (3), soweit ihr Name auf der Liste der Personen, Gruppen und Einrichtungen belassen wurde, deren Gelder und andere Finanzmittel in Anwendung der Art. 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP (4) und des Art. 2 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2580/2001 zur Bekämpfung des Terrorismus eingefroren sind.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf sieben Klagegründe.

In Bezug auf die Mitteilung 2010/C 188/09 des Rates führt sie an:

einen Verstoß gegen Art. 297 Abs. 2 Satz 3 AEUV, da die Mitteilung der Klägerin nicht bekannt gegeben worden sei und eine bloße Mitteilung im Amtsblatt der Europäischen Union nicht als Bekanntgabe des Rechtsakts angesehen werden könne;

einen Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 Buchstab. b der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da die betroffene Mitteilung für die Klägerin quasi unzugänglich gewesen sei;

einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 Buchstab. a der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über das Recht der angeklagten Person innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden.

In Bezug auf den Beschluss 2010/386/GASP und die Verordnung Nr. 610/2010 führt sie an:

einen offensichtlichen Beurteilungsfehler, da die Hamas eine rechtmäßig gewählte Regierung sei, die nach dem Grundsatz, dass in die inneren Angelegenheiten eines Staates nicht eingegriffen werden dürfe, nicht auf den Listen für Terroristen geführt werden könne;

einen Verstoß gegen Grundrechte der Klägerin aufgrund der Verletzung

ihrer Verteidigungsrechte sowie des Rechts auf ordnungsgemäße Verwaltung, da die Entscheidung, die Klägerin weiterhin auf der Liste der Personen, Gruppen und Einrichtungen zu führen, deren Gelder und andere Finanzmittel eingefroren sind, ohne dass ihr vorher die gegen sie vorgebrachten Gründe mitgeteilt worden seien und sie in die Lage versetzt worden sei, zu diesen Gründen Stellung zu nehmen, und

des Rechts auf Eigentum, da das Einfrieren der Geldern des Klägers eine ungerechtfertigte Beschränkung ihres Eigentumsrechts darstelle;

einen Verstoß gegen die Begründungspflicht aus Art. 296 AEUV, da der Rat weder in seinem Beschluss 2010/386/GASP noch in seiner Verordnung Nr. 610/2010 eine ausdrückliche Begründung gegeben habe.


(1)  Mitteilung 2010/C 188/09 des Rates vom 13. Juli 2010 an die Personen, Vereinigungen und Organisationen, die in der Liste nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus aufgeführt sind (ABl. C 188, S. 13).

(2)  Beschluss 2010/386/GASP des Rates vom 12. Juli 2010 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung finden (ABl. L 178, S. 28).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 610/2010 des Rates vom 12. Juli 2010 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1285/2009 (ABl. L 178, S. 1).

(4)  Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 93).


20.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/33


Klage, eingereicht am 14. September 2010 — Ungarn/Kommission

(Rechtssache T-407/10)

()

2010/C 317/61

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Republik Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Fehér und K. Szíjjártó)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Abs. 3 und 4 sowie Anhang 2 des Beschlusses der Kommission K(2010) 4593 vom 8. Juli 2010 betreffend das Großprojekt „Umbauarbeiten an der Eisenbahnstrecke Budapest–Kelenföld–Székesfehérvár–Boba, Abschnitt I, Phase 1“, das Teil des in die Strukturförderung durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds einbezogenen operationellen Programms „Verkehr“ ist, für nichtig zu erklären, soweit diese Bestimmungen den Höchstbetrag, auf den der Kofinanzierungssatz anzuwenden ist, in der Weise festlegen, dass Mehrwertsteuerzahlungen von den zuschussfähigen Ausgaben ausgeschlossen sind;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin ficht den Beschluss K(2010) 4593 der Kommission vom 8. Juli 2010 betreffend das Großprojekt „Umbauarbeiten an der Eisenbahnstrecke Budapest–Kelenföld–Székesfehérvár–Boba, Abschnitt I, Phase 1“, das Teil des in die Strukturförderung durch den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ einbezogenen operationellen Programms „Verkehr“ ist, teilweise an. In diesem Beschluss hat die Kommission die Gewährung einer Beihilfe zu dem erwähnten Großprojekt zu Lasten des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Kohäsionsfonds genehmigt. Die Kommission nahm ferner an, dass im Fall des vorliegenden Großprojekts die erstattungsfähige Mehrwertsteuer nicht Teil des Höchstbetrags sei, auf den der Prozentsatz für die prioritäre Kofinanzierung im Rahmen des operationellen Programms anzuwenden sei.

In der Klageschrift macht die Klägerin geltend, der angefochtene Beschluss der Kommission verstoße gegen die geltenden unionsrechtlichen Bestimmungen auf diesem Gebiet, insbesondere gegen Art. 56 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (1) und Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 (2).

Art. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 1084/2006 lege eindeutig fest, dass erstattungsfähige Mehrwertsteuer für eine Beteiligung des Kohäsionsfonds nicht in Betracht komme. Daraus sei im Umkehrschluss zweifelsfrei abzuleiten, dass nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer zuschussfähig sei. Die Kommission hätte daher die gezahlte Mehrwertsteuer nicht von der Beteiligung ausschließen dürfen, da der Begünstigte des Großprojekts, auf den sich der angefochtene Beschluss beziehe (Nemzeti Infrastruktúra Fejlesztő Zrt.), kein Steuerpflichtiger im Sinne der unionsrechtlichen oder nationalen Mehrwertsteuerbestimmungen sei, so dass er die Erstattung der auf ihn übergewälzten Vorsteuer nicht fordern könne.

Außerdem habe die Kommission die Mitgliedstaaten mit dem angefochtenen Beschluss ihrer Befugnisse nach Art. 56 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1083/2006 beraubt, da sie die Ausgaben, die in der Verordnung Nr. 1084/2006 nicht zu den zuschussfähigen Ausgaben gezählt würden, als nicht zuschussfähig erachtet habe, während sie in der entsprechenden nationalen Regelung ausdrücklich als zuschussfähige Ausgaben aufgeführt seien.

Die Auffassung der Kommission, dass die auf den Förderungsempfänger übergewälzte Mehrwertsteuer im Wege der Mehrwertsteuer, die gemeinsam mit den Entgelten in Rechnung gestellt werde, die vom Betreiber der vom Begünstigten geschaffenen Infrastruktur ergehoben würden, „erstattungsfähig“ sei, sei eine sehr weite Auslegung des Begriffs „erstattungsfähige Mehrwertsteuer“ in Art. 3 Buchst. e der Verordnung Nr. 1084/2006, die vom Wortlaut dieser Bestimmung nicht getragen werde und außerdem dem Unionsrecht auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer widerspreche. Der die Bauarbeiten durchführende Förderungsempfänger und die Rechtsträger, die die errichtete Infrastruktur betrieben, seien voneinander unabhängig und träten nur mittelbar, gemäß den entsprechenden Rechtsvorschriften, und daher nicht im Wege kommerzieller Umsätze in Wechselbeziehung zueinander. Tatsächlich müsse der Förderungsempfänger die auf ihn übergewälzte Vorsteuer endgültig tragen.

Schließlich gestatteten weder die Verordnung Nr. 1083/2006 noch die Verordnung Nr. 1084/2006 eine Auslegung, wonach sich die Kommission bei ihrer Entscheidung über die Zuschussfähigkeit von Ausgaben einschließlich der Mehrwertsteuer auf den Umstand stützen könnte, dass sich der Mitgliedstaat hinsichtlich der Projektentwicklung und des Betriebs der Infrastruktur für eine andere rechtliche Lösung hätte entscheiden können. Die Organisation der Verwaltungen der nationalen Infrastrukturen und der mit ihnen im Zusammenhang stehenden öffentlichen Dienstleistungen sei grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten. Daher habe die Kommission, solange nur die unionsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien, die vom Mitgliedstaat getroffene Wahl zu akzeptieren, auch wenn dies je nachdem, ob der Begünstigte mehrwertsteuerpflichtig sei oder nicht, Auswirkungen auf die Beurteilung der Zuschussfähigkeit von Kosten habe.


(1)  Verordnung des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 (ABl. L 210, S. 25).

(2)  Verordnung des Rates vom 11. Juli 2006 zur Errichtung des Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1164/94 (ABl. L 210, S. 79).


20.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/34


Klage, eingereicht am 15. September 2010 — Socitrel/Kommission

(Rechtssache T-413/10)

()

2010/C 317/62

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Socitrel — Sociedade Industrial de Trefilaria, SA (São Romão de Coronado, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Proença de Carvalho und T. de Faria)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Art. 1 und 2 des Beschlusses der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.344 — Spannstahl) in Bezug auf die Klägerin teilweise für nichtig zu erklären;

die Geldbuße herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In diesem Verfahren geht es um denselben Beschluss wie in der Rechtssache ArcelorMittal Wire France u. a./Kommission (T-385/10).

Die Klägerin macht geltend, dass

(i)

der angefochtene Beschluss schwere Begründungsmängel aufweise und gegen Art. 296 AEUV verstoße und dass bei der Verhängung der Geldbuße gegen den Grundsatz der berechtigten Vertrauens verstoßen worden sei und im Rahmen der Berechnung der gegen sie verhängten Geldbuße ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien;

(ii)

durch die übermäßige Dauer des Verwaltungsverfahrens der Europäischen Kommission, die das in Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention niedergelegte Recht auf ein Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist in Frage stelle, ihre Verteidigungsrechte verletzt worden seien;

hilfsweise, dass

(iii)

durch die Annahme, dass die Klägerin nicht autonom auf dem Markt tätig gewesen sei, gegen Art. 101 AEUV verstoßen und ein offensichtlicher Beurteilungsfehler begangen worden sei;

(iv)

die Europäische Kommission einen offensichtlichen Fehler begangen habe, indem sie für die Zwecke der Bestimmung der für die Berechnung der Geldbuße geltenden Grenze von 10 % des Umsatzes in den Umsatz die Umsätze der Emesa, der Galycas und der ITC einbezogen habe, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung nicht zur Gruppe PREVIDENTE gehört hätten;

(v)

bei der Festlegung der Geldbuße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, das Diskriminierungsverbot und den Grundsatz des berechtigten Vertrauens verstoßen worden sei.


20.11.2010   

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C 317/35


Klage, eingereicht am 15. September 2010 — Companhia Previdente/Kommission

(Rechtssache T-414/10)

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2010/C 317/63

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Companhia Previdente — Sociedade de Controle de Participações Financeiras, SA (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Proença de Carvalho und J. Caimoto Duarte)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Art. 1 und 2 des Beschlusses der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/38.344 — Spannstahl) in Bezug auf die Klägerin teilweise für nichtig zu erklären;

anzuerkennen, das jede für die Socitrel geltende Herabsetzung der Geldbuße im Rahmen von anderen Verfahren wegen Zuwiderhandlungen, für die diese gemeinsam mit der Companhia Previdente geamtschuldnerisch haftet, automatisch zu einer entsprechenden Herabsetzung der gesamtschuldnerisch gegen die Previdente verhängten Geldbuße führt.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In diesem Verfahren geht es um denselben Beschluss wie in der Rechtssache ArcelorMittal Wire France u. a./Kommission (T-385/10).

Die Klägerin macht geltend:

(i)

einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV, gegen den Grundsatz der individuellen Verantwortlichkeit für Zuwiderhandlungen in Verbindung mit Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention und gegen Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (1). In dem Beschluss sei es bei der Bestimmung der gesamtschuldnerischen Haftung der Companhia Previdente für die von der Socitrel begangenen Zuwiderhandlungen zu einem offensichtlichen Beurteilungsfehler gekommen, da die in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 festgelegte Obergrenze für Geldbußen überschritten worden sei;

(ii)

einen Verstoß gegen Art. 296 AEUV, da die Kommission dem Vorbringen der Klägerin nicht entgegengetreten sei, nicht für die Zwecke der Zuweisung einer gesamtschuldnerischen Haftung und der Berechnung der Geldbuße für den Zeitraum von 1998 bis 2002 begründeterweise die Vermutung, dass die Companhia Previdente bestimmenden Einfluss auf die Socitrel ausgeübt habe, als widerlegt angesehen habe, sowie nicht ordnungsgemäß angegeben habe, worauf sie ihre Feststellung gestützt habe, dass im vorangegangenen Zeitraum, von 1994 bis 1998, in dem die Vermutung offenbar nicht anwendbar gewesen sei, ein bestimmender Einfluss ausgeübt worden sei;

hilfsweise,

(iii)

einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV, Art. 53 EWR-Abkommen, Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, da die Obergrenze für die Geldbuße, die gegen die Companhia Previdente habe verhängt werden können, überschritten worden sei;

(iv)

einen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot, da der wirtschaftliche Hintergrund der derzeit herrschenden Krise und die Zahlungsunfähigkeit der Companhia Previdente nicht berücksichtigt worden seien.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.


20.11.2010   

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C 317/35


Klage, eingereicht am 15. September 2010 — Emme/Kommission

(Rechtssache T-422/10)

()

2010/C 317/64

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Emme Holding SpA (Pescara, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Visconti, E. Vassallo di Castiglione, M. Siragusa, M. Beretta und P. Ferrari)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die von der Kommission gegen Emme Holding mit Beschluss vom 30. Juni 2010 (Sache COMP/38.344) — Spannstahl — verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären oder zu ermäßigen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der vorliegenden Rechtssache wird derselbe Beschluss angefochten wie in der Rechtssache T-385/10, ArcellorMittal Wire France u. a./Kommission.

Insbesondere macht die Klägerin geltend,

es sei nicht gerechtfertigt, ihr eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung, begangen von der Gesamtheit der europäischen (Club Europa) und nationalen/regionalen (Italienischer Club, Club Spanien und Mittelmeerabsprache) Kartelle, zur Last zu legen. Sie habe sich niemals (aktiv oder passiv) auf europäischer Ebene an der angeblichen Zuwiderhandlung beteiligt. Trame habe auch keine Kenntnis von regionalen oder nationalen Kartellen in anderen Ländern als Italien gehabt;

die Entscheidung berücksichtige sowohl Litze (7 Drähte) als auch Geflecht (2 bis 3 Drähte). Geflecht sei jedoch niemals Gegenstand des Kartells im Rahmen des Club Italia gewesen. Der mit diesem Erzeugnis erzielte Gesamtumsatz dürfe daher bei der Berechnung der Sanktion nicht berücksichtigt werden.

Die Klägerin beantragt eine Ermäßigung der Geldbuße wegen ihrer geringfügigen Beteiligung an der angeblichen Zuwiderhandlung und wegen fehlender Zahlungskraft.


20.11.2010   

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C 317/36


Klage, eingereicht am 16. September 2010 — Redaelli Tecna/Kommission

(Rechtssache T-423/10)

()

2010/C 317/65

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Redaelli Tecna SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Zaccà, M. Todino und E. Cruellas Sada)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit mit ihm die Beteiligung von Redaelli an der von dem erwähnten Beschluss erfassten abgestimmten Verhaltensweise, beschränkt auf die Zeit von 1984 bis 1992, festgestellt wird;

den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit mit ihm das Angebot der Zusammenarbeit von Redaelli zurückgewiesen wird, und demgemäß eine entsprechende Ermäßigung der Geldbuße wegen des von Redaelli geleisteten Beitrags zur Untersuchung der Kommission in dem erwähnten Verfahren zu gewähren;

die gegen Redaelli verhängte Geldbuße als Ausgleich für die übermäßige Dauer des Verfahrens weiter in billiger Weise zu ermäßigen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der vorliegenden Rechtssache wird derselbe Beschluss angefochten wie in der Rechtssache T-385/10, ArcelorMittal Wire France u. a./Kommission.

Die Klägerin macht insbesondere geltend,

die Kommission habe eine schwerwiegende Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes begangen, als sie strengere Maßstäbe allein auf Redaelli angewandt und diesem Unternehmen die Anwendung der Kronzeugenregelung verweigert habe, die dagegen anderen Unternehmen gewährt worden sei, deren Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung in Bezug auf „erheblichen Mehrwert“ viel weniger Gehalt gehabt hätten und von viel geringerem Wert gewesen seien als der von der Klägerin beigetragene erhebliche Mehrwert. Damit habe die Kommission ferner den Vertrauensgrundsatz verletzt, weil sie im Kern die berechtigte Erwartung der Klägerin, dass ihr Antrag im Licht der Kriterien behandelt werde, die in der Praxis der Kommission zum Zeitpunkt der Antragstellung erarbeitet und in der Mitteilung von 2002 niedergelegt worden seien, verletzt habe;

die Kommission habe den Beteiligten für die Jahre 1984 bis 1992 fälschlicherweise die Vereinbarung zur Last gelegt, ohne hinreichende Beweise zum Vorliegen der Vereinbarung für die in Rede stehende Zeit beizubringen;

die unangemessene Dauer des Verwaltungsverfahrens habe die Verteidigungsrechte der Klägerin beeinträchtigt, indem sie daran gehindert worden sei, Beweise zu ihrer Entlastung vorzubringen, die inzwischen nicht mehr verfügbar seien, und habe daneben die tatsächliche Würdigung des Antrags auf Anwendung der Kronzeugenregelung auf die Klägerin nachteilig beeinflusst.


20.11.2010   

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C 317/36


Klage, eingereicht am 18. September 2010 — Dosenbach-Ochsner/HABM — Sisma (Darstellung eines Rechtecks mit Elefanten)

(Rechtssache T-424/10)

()

2010/C 317/66

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Dosenbach-Ochsner AG Schuhe und Sport (Dietikon, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Rauscher)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Sisma SpA (Mantova, Italien)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 15. Juli 2010 in der Sache R 1638/2008-4 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke, die ein Rechteck mit Elefanten darstellt, für Waren der Klassen 10, 16, 21, 24 und 25.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: SISMA S.p.A.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marken der Antragstellerin: Internationale und nationale Bildmarken, die einen Elefanten darstellen und nationale Wortmarke „elefanten“, für Waren der Klassen 24 und 25.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da die sich gegenüberstehenden Marken aus begrifflicher, visueller und klanglicher Sicht ähnlich seien und die Klägerin ausdrücklich geltend gemacht habe, dass ihre Marken infolge intensiver Benutzung oder ihrer Bekanntheit erhöhte Kennzeichnungskraft erworben hätten.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).


20.11.2010   

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C 317/37


Klage, eingereicht am 21. September 2010 — Häfele/HABM (Mixfront)

(Rechtssache T-425/10)

()

2010/C 317/67

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Häfele GmbH & Co. KG (Nagold, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Eck und J. Dönch)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. Juni 2010 in der Beschwerdesache R 338/2010-1 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Mixfront“ für Waren der Klassen 6 und 20.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und d der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da die betroffene Gemeinschaftsmarke unterscheidungskräftig, nicht beschreibend und keine üblich gewordene Bezeichnung sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).


20.11.2010   

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C 317/37


Klage, eingereicht am 16. September 2010 — Moreda-Riviere Tefilerías/Kommission

(Rechtssache T-426/10)

()

2010/C 317/68

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Moreda-Riviere Tefilerías, SA (Gijón, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. González Díaz und A. Tresandí Blanco)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in der Sache COMP/38.344 — Vorspannstahl gemäß Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die gegen sie mit diesem Beschluss verhängte Geldbuße gemäß Art. 261 AEUV aufzuheben oder herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Verfahren wird derselbe Beschluss angefochten wie in der Rechtssache T-385/10, ArcelorMittal/Kommission.

Konkret bringt die Klägerin Folgendes vor:

Art. 101 AEUV sei, was die Zuweisung von Verantwortlichkeit für den angeblichen Verstoß gegen diesen Artikel an MRT betreffe, fehlerhaft angewandt worden, da zum einen TYCSA (PSC) und nicht MRT für die angebliche Beteiligung der TYCSA S.L. an den im Beschluss dargelegten Verhaltensweisen verantwortlich sei und zum anderen die TYCSA S.L. nicht mit GSW/TYCSA eine einzige wirtschaftliche Einheit gebildet habe. Daher sei ihr keine Verantwortlichkeit für das Verhalten der TYCSA S.L. und der TYCSA PSC zuzuweisen.

Es seien Sachverhalts- und Rechtsfehler bei der Beurteilung der festgestellten Verhaltensweisen begangen worden, da die Europäische Kommission zu Unrecht annehme, sämtliche Vereinbarungen und Treffen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten und Zeiträumen, mit verschiedenen Beteiligten und zu unterschiedlichen Zwecken geschlossen wurden bzw. stattgefunden hätten, stellten eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV dar. Ferner bildeten die festgestellten Vereinbarungen keinen kohärenten Maßnahmenkomplex zur Erreichung eines einheitlichen Ziels.

Hilfsweise beantragt die Klägerin die Aufhebung oder Herabsetzung der Geldbuße wegen Missachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes, des Rückwirkungsverbots sowie des Grundsatzes der Rechtssicherheit, da bei der Berechnung der Geldbuße die Leitlinien von 1998 nicht angewandt und bestimmte mildernde Umstände nicht berücksichtigt worden seien; es seien die Verteidigungsrechte verletzt worden, und es liege ein Begründungsmangel vor.


20.11.2010   

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C 317/38


Klage, eingereicht am 16. September 2010 — Trefilerías Quijano/Kommission

(Rechtssache T-427/10)

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2010/C 317/69

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Trefilerías Quijano, SA (Los Corrales de Buelna, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. González Díaz und A. Tresandí Blanco)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in der Sache COMP/38.344 — Vorspannstahl gemäß Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die gegen sie mit diesem Beschluss verhängte Geldbuße gemäß Art. 261 AEUV aufzuheben oder herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Verfahren wird derselbe Beschluss angefochten wie in der Rechtssache T-426/10, Moreda-Riviere Trefilerías/Kommission.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind den in dieser Rechtssache geltend gemachten ähnlich.

Die Klägerin bestreitet ihre Verantwortlichkeit für einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV.


20.11.2010   

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C 317/38


Klage, eingereicht am 16. September 2010 — Trenzas y Cables de Acero/Kommission

(Rechtssache T-428/10)

()

2010/C 317/70

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Trenzas y Cables de Acero PSC, SL (Santander, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. González Díaz und A. Tresandí Blanco)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in der Sache COMP/38.344 — Vorspannstahl gemäß Art. 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die gegen sie mit diesem Beschluss verhängte Geldbuße gemäß Art. 261 AEUV aufzuheben oder herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Verfahren wird derselbe Beschluss angefochten wie in der Rechtssache T-426/10, Moreda Riviere Trefilerías/Kommission.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind den in dieser Rechtssache geltend gemachten ähnlich.

Die Kommission habe Art. 101 AEUV in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerhaft angewandt, was die Zuweisung von Verantwortlichkeit für den angeblichen Verstoß gegen diesen Artikel an TYCSA PSC anbelange, soweit die Kommission der TYCSA PSC Verantwortlichkeit für das im Beschluss dargelegte Verhalten als angebliches Mitglied einer wirtschaftlichen Einheit zuweise, die mehrere Rechtsträger (GSW, TQ, MRT und TYCSA PSC selbst) von 30. November 1992 bis 19. September 2002 gebildet hätten.


20.11.2010   

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C 317/39


Klage, eingereicht am 17. September 2010 — Magnesitas de Rubián u. a./Kommission

(Rechtssache T-430/10)

()

2010/C 317/71

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerinnen: Magnesitas de Rubián, SA (Incio, Spanien), Magnesitas Navarras, SA (Zubiri, Spanien), Ellinikoi Lefkolithoi Anonimos Metalleftiki Viomichaniki Naftiliaki kai Emporiki Etaireia (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Brokelmann und P. Martínez-Lage Sobredo)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Kapitel 3 des Merkblatts über die besten verfügbaren Techniken in der Zement-, Kalk- und Magnesiumoxidindustrie (ABl. C 166 vom 25.6.2010) sowie die Bezugnahmen auf die Magnesiumoxidindustrie in den übrigen Kapiteln dieses Merkblatts für nichtig zu erklären;

hilfsweise, sollte das Gericht nicht das gesamte Kapitel 3 des erwähnten Rechtsakts für nichtig erklären, jedenfalls dessen Nr. 3.5.5.4 sowie insbesondere die in der Tabelle 3.11 festgesetzten Emissionswerte für nichtig zu erklären;

auf jeden Fall der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist gegen einen Rechtsakt gerichtet, den die Kommission im Rahmen der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (1) erlassen hat; diese Richtlinie schafft ein System zur Verminderung der Umweltverschmutzung und sieht einen Genehmigungsmechanismus für bestimmte Industrieanlagen vor.

In diesem Rechtsakt würden eine Verringerung der durch die anfallenden Gase entstehenden Schwefeloxidemissionen als beste verfügbare Technik (b. v. T.) erwogen und Emissionswerte für Schwefeloxide festgesetzt, die — abgesehen davon, dass sie stärker als in jeder anderen Branche herabgesetzt worden seien — nur durch den Einsatz von Techniken erreichbar seien, die ernste Umweltschäden verursachten. Ferner seien diese Werte auf der Grundlage von Daten, die von einem einzigen Unternehmen zur Verfügung gestellt worden seien, und ohne Einhaltung des hierfür vorgesehenen Verfahrens festgesetzt worden.

Die Klägerinnen machen vier Klagegründe geltend.

Fehlende Zuständigkeit der Europäischen Kommission

Die Kommission sei für die Aufnahme der Erzeugung von Magnesiumoxid in den angefochtenen Rechtsakt nicht zuständig.

Verletzung wesentlicher Formvorschriften

Der angefochtene Rechtsakt sei mit drei wesentlichen Formfehlern behaftet:

Die Klägerinnen seien nicht über die Einleitung des Verfahrens zur Ausarbeitung des angefochtenen Rechtsakts informiert worden und hätten an diesem nur mit Verspätung teilgenommen,

die von den Klägerinnen eingereichten „Split Views“ würden im angefochtenen Rechtsakt nicht wiedergegeben, und

die für die Analyse des endgültigen Entwurfs des angefochtenen Rechtsakts festgesetzte Frist sei nicht eingehalten worden.

Es liege eine Verletzung von Art. 1 der Richtlinie 2008/1/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung vor, da der angefochtene Rechtsakt gegen den in Art. 1 der Richtlinie erklärten Zweck, die Umwelt insgesamt zu schützen, verstoße.

Es liege ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz vor.

Der angefochtene Rechtsakt verstoße gegen den Grundsatz der Gleichheit, da Unternehmen, die sich in einer ungleichen Lage befänden, gleichbehandelt würden.


(1)  ABl. L 24, S. 8.


20.11.2010   

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C 317/40


Klage, eingereicht am 24. September 2010 — Nencini/Parlament

(Rechtssache T-431/10)

()

2010/C 317/72

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Riccardo Nencini (Florenz, Italien) (Prozessbevollmächtigter: F. Bertini, avvocato)

Beklagter: Europäisches Parlament

Anträge

Der Kläger beantragt,

aus den in der Klage genannten Gründen die an Herrn Riccardo Nencini gerichtete Entscheidung des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments vom 16. Juli 2010 für nichtig zu erklären; die an Herrn Riccardo Nencini gerichtete Mitteilung des Generaldirektors der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments vom 4. August 2010 Nr. 312331 für nichtig zu erklären; soweit erforderlich, die anderen damit im Zusammenhang stehenden und/oder dem vorausgehenden Rechtsakte, die hier angefochten werden, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären und an den Generalsekretär des Europäischen Parlaments zur billigen Neufestsetzung des streitigen Betrags zu verweisen;

auf jeden Fall dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, Mitglied des Europäischen Parlaments (Mandat 1994 — 1999), stützt seine Klage auf folgende Gründe:

Verstoß gegen die Sprachenregelung der Europäischen Gemeinschaft und folglich Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und den Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes, weil die beiden angefochtenen Rechtsakte in italienischer Sprache, der Sprache des Mitgliedstaats, dem der Kläger angehöre, hätten abgefasst werden müssen.

Unzulässigkeit der Forderung wegen zwischenzeitlich eingetretener Verjährung des Anspruchs auf Beitreibung des behaupteten Darlehens.

Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens und des effektiven Rechtsschutzes. Im Fall des Klägers habe der Generalsekretär des Europäischen Parlaments die endgültige Entscheidung auf der Grundlage von Sachverhaltselementen und rechtlichen Begründungen erlassen, die zum Teil von jenen abwichen, die zuvor dem Kläger gegenüber angewandt und ihm zur Kenntnis gebracht worden seien.

Verstoß gegen die Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments hinsichtlich der Reisekostenvergütung, da nicht berücksichtigt worden sei, dass der Kläger für die Dauer seines Mandats als Mitglied des Europäischen Parlaments gelegentlich in Rom aufhältig gewesen sei. In dieser Stadt nämlich, die bekanntlich die Hauptstadt Italiens und das Zentrum der nationalen Politik sei, habe Herr Nencini konstant seine politische Tätigkeit als nationaler Verantwortlicher seiner politischen Partei ausgeübt.

Verstoß gegen die Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments hinsichtlich der Vergütung für Sekretariatsdienste. Der Kläger habe dafür gesorgt, allen Personen, die in seinem Sekretariat verwendet worden seien, alle für diesen Zweck erhaltenen Vergütungen zu überweisen, und habe dabei nichts für sich zurückbehalten.

Schließlich macht der Kläger einen Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend.


20.11.2010   

DE

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C 317/40


Klage, eingereicht am 17. September 2010 — Vivendi/Kommission

(Rechtssache T-432/10)

()

2010/C 317/73

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Vivendi (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Struys, O. Fréget und J.-Y. Ollier)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2010 in der Sache COMP/C-1/39.653 — Vivendi & Iliad/France Télécom für nichtig zu erklären, mit der die Europäische Kommission die von Vivendi nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates am 2. März 2009 eingelegte Beschwerde über Praktiken von France Télécom, die als nicht im Einklang mit Art. 102 AEUV erachtet wurden, zurückgewiesen hat;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin im Verfahren vor dem Gericht entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2010) 4730 der Kommission vom 2. Juli 2010, mit der die Beschwerde wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses zurückgewiesen wurde, die sie gegen France Télécom eingelegt und mit der sie geltend gemacht hatte, dass France Télécom unter Verstoß gegen Art. 102 AEUV ihre beherrschende Stellung auf den französischen Märkten für Breitband-Internet und Telefonverträge missbrauche, indem sie bei der Tarifgestaltung für Großhandelsleistungen eine strukturelle Diskriminierung zugunsten ihrer Einzelhandelsabteilung praktiziere und den Pauschaltarif für den Zugang zum Teilnehmeranschluss auf einem überhöhten Niveau halte.

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin eine Reihe von Klagegründen geltend, u. a.:

Es lägen Rechtsfehler, offensichtliche Beurteilungsfehler und Verstöße gegen die Verpflichtung zu sorgfältiger Prüfung bei der Untersuchung der Beeinträchtigungen des Funktionierens des Binnenmarkts durch die beanstandeten Praktiken vor, da die Kommission sich darauf beschränkt habe i) ausschließlich das durchschnittliche Niveau der Preise der Breitbandangebote auf den Endkundenmärkten zu untersuchen, ohne sich die Frage zu stellen, ob von diesem Preisniveau tatsächlich auf die beanstandeten Praktiken geschlossen werden könne, und ii) den obsoleten Charakter der in der Bereitstellung eines Telefonvertrags bestehenden Dienstleistung subjektiv zu beurteilen.

Ferner lägen ein Begründungsmangel, rechtliche und tatsächliche Fehler und offensichtliche Beurteilungsfehler vor, soweit die Kommission zu dem Schluss gekommen sei, dass die Möglichkeit, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung nachzuweisen, stark beschränkt sei, da die Kommission

nicht versucht habe, die Frage des diskriminierenden Charakters der tatsächlich in Rechnung gestellten Tarife im Vergleich zu den tatsächlich erbrachten Leistungen zu untersuchen, und zu Unrecht geltend gemacht habe, dass die Voruntersuchung weder Indizien noch Beweise erbracht hätte;

die Ansicht vertreten habe, dass die Berechnungsmethode, die France Télécom zur Festlegung ihrer Tarife für den Zugang zum Teilnehmeranschluss verwende, von der Autorité de régulation des communications électroniques et des postes (ARCEP) validiert worden sei und dass der Umstand, dass France Télécom der ARCEP unrichtige Informationen übermittelt habe, ohne zu versuchen, sie zu korrigieren, angesichts der verwendeten Methode ohne Auswirkung sei;

den Zweck der von der Klägerin vorgelegten Verdrängungstests verfälscht habe, der darin bestanden habe, die Auswirkungen der beanstandeten Praktiken festzustellen.

Die für die Sachverhaltsermittlung bei Beschwerden und Einstellungsverfügungen im Bereich des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung geltenden Garantien seien missachtet worden, da die Klägerin i) nicht sofort Zugang zu den Schriftsätzen der gegnerischen Partei und den Verfahrensakten bekommen habe und ii) ihr keine ausreichende Frist eingeräumt worden sei, um zu diesen Dokumenten Stellung zu nehmen.


20.11.2010   

DE

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C 317/41


Rechtsmittel, eingelegt am 20. September 2010 von Allen u. a. gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 13. Juli 2010 in der Rechtssache F-103/09, Allen u. a./Kommission

(Rechtssache T-433/10 P)

()

2010/C 317/74

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: John Allen (Horspath, Vereinigtes Königreich) u. a. (Prozessbevollmächtigte: K. Lasok, QC, und B. Lask, Barrister)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

das Rechtsmittel zuzulassen,

den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 13. Juli 2010 in der Rechtssache F-103/09 aufzuheben,

die erste und die zweite Unzulässigkeitseinrede der Kommission zurückzuweisen und

der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem Rechtsmittel begehren die Rechtsmittelführer die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (GöD) vom 13. Juli 2010 in der Rechtssache F-103/09, Allen u. a./Kommission, mit dem das GöD die Klage als unzulässig abgewiesen hat, mit der die Rechtsmittelführer Schadensersatz und die Aufhebung einer Entscheidung beantragt haben, mit der abgelehnt wurde, Schadensersatz für den Verlust zu zahlen, der jedem Antragsteller dadurch entstanden ist, dass er während der Zeit seiner Beschäftigung bei Joint European Torus (JET) Joint Undertaking nicht als Zeitbediensteter der Gemeinschaften eingestellt war.

Zur Stützung ihres Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführer geltend, das GöD habe mit seiner Entscheidung, dass in diesem Zusammenhang eine Verpflichtung bestehe, innerhalb eines angemessenen Zeitraums tätig zu werden, und — selbst wenn eine solche Verpflichtung bestehen sollte — mit seiner Auffassung hinsichtlich Dauer und Beginn dieses Zeitraums die Rechtsprechung des Gerichtshofs und fundamentale Grundsätze des Unionsrechts missachtet.


20.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/41


Klage, eingereicht am 15. September 2010 — Hit Groep/Kommission

(Rechtssache T-436/10)

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2010/C 317/75

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Hit Groep (Haarlem, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. van der Wal, G. Oosterhuis und H. Albers)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss für nichtig zu erklären, soweit er an sie gerichtet ist, insbesondere Art. 1 Abs. 9 Buchst. b, Art. 2 Abs. 9 und Art. 4 Abs. 22, hilfsweise, die in Art. 2 Abs. 9 gegen sie verhängte Geldbuße auf Null herabzusetzen oder sie nach billigem Ermessen herabzusetzen;

der Kommission sämtliche Kosten im vorliegenden Verfahren, einschließlich der der Klägerin entstandenen Kosten für rechtlichen Beistand, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den an sie gerichteten Beschluss der Kommission vom 30. Juni 2010 K(2010) 4387 endg. in der Sache COMP/38.344 — Spannstahl.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe.

Erstens habe die Kommission zu Unrecht und rechtlich unrichtig, zumindest mit unzureichender Begründung, in Art. 1 des Beschlusses festgestellt, dass die Klägerin vom 1. Januar 1998 bis 17. Januar 2002 gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR verstoßen habe.

Die Kommission habe nicht ausreichend begründet, weshalb die Klägerin gegen Art. 101 AEUV verstoßen haben solle und in anderer Weise als ein Anteilsinhaber mit „maßgeblichem Einfluss“ in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 17. Januar 2002 in dieser Sache von der Kommission belangt worden sei.

Zweitens habe die Kommission ihr zu Unrecht und in rechtlich unrichtiger Weise eine Geldbuße auferlegt. Die Verhängung einer Geldbuße mit dem Beschluss vom 30. Juni 2010 gegen ein Unternehmen wie die Klägerin, die sich bereits seit dem 1. November 2004 nicht mehr wirtschaftlich betätige, verstoße gegen die Zielsetzung von Art. 101 AEUV, die Geldbußenpolitik der Gemeinschaft und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Drittens habe die Kommission zu Unrecht und rechtlich unrichtig in Art. 1 Nr. 9 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass die Klägerin gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 EWR verstoßen habe, und aufgrund dessen gegen sie ein Bußgeld in Höhe von 6 934 000 Euro verhängt, weil sie sie für die Zeit vom 1. Januar 1998 bis 17. Januar 2002 für gemeinschaftlich mit Nedri Spanstaal BV haftbar halte.

Die Klägerin sei in der Zeit vom 1. Januar 1998 bis 17. Januar 2002 eine Beteiligungsgesellschaft gewesen, die keinen „maßgeblichen Einfluss“ auf Nedri Spanstaal gehabt habe und aus diesen Gründen nicht für den Verstoß von Nedri Spanstaal gegen das Wettbewerbsrecht verantwortlich gemacht werden könne.

Viertens und hilfsweise habe die Kommission zu Unrecht und in rechtlich unzutreffender Weise gegen sie eine Geldbuße in Höhe von 6 034 000 Euro verhängt, obwohl sie gegen sie keine oder nur eine erheblich niedrigere Geldbuße hätte verhängen dürfen.

Die Kommission habe nicht ihren Umsatz im Jahr 2003 als Maßstab für die Festlegung der 10 %-Grenze für die Geldbuße nehmen dürfen, die gegen sie verhängt worden sei; zumindest hätte sie, falls von der Grundregel in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 abgewichen worden wäre, die Folgen dessen im konkreten Fall im Licht der Zielsetzung dieser Bestimmung betrachten müssen. Die Geldbuße stehe daher nicht im rechten Verhältnis zum Umfang des Unternehmens und erfülle nicht die nach der Rechtsprechung geltenden Voraussetzungen.

Die Kommission hätte ihr auch die Kronzeugenermäßigung zugute kommen lassen müssen, die sie Nedri Spanstaal bewilligt habe.

Die Kommission habe zu Unrecht die Geldbuße für sie gesondert berechnet und hätte die Geldbuße für sie auf einen Teil der Nedri Spanstaal auferlegten Buße beschränken müssen. Die gegen sie ergangene Entscheidung werde auf ihre Anteilsinhaberschaft an Nedri Spanstaal während eines Anteils von 48/224 am gesamten Zeitraum des von Nedri Spanstaal begangenen Verstoßes gestützt; die Geldbuße entspreche nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Indem sie nach Anwendung der 10 %-Grenze die verhältnismäßig beschränkte Dauer, für die sie für die Zuwiderhandlung von Nedri Spanstaal haftbar gemacht worden sei, die verhältnismäßig beschränkte Qualität ihrer Haftbarkeit und ihren beschränkten Umsatz nicht berücksichtigt habe, habe die Kommission den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt.

Indem sie nach Anwendung der 10 %-Grenze die begrenzte Dauer, für die HIT für die Zuwiderhandlung im Verhältnis zu Nedri Spanstaal haftbar gemacht werde, nicht berücksichtigt habe, habe die Kommission den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Nach der Rechtsprechung bestimme sich die Höhe der Geldbuße u. a. nach der Dauer der Zuwiderhandlung, während deren das Unternehmen, gegen das das Bußgeld verhängt wurde, gemeinsam hafte. Damit sei nicht vereinbar, dass gegen sie eine höhere Geldbuße als gegen Nedri Spanstaal festgesetzt worden sei.

Fünftens und hilfsweise führt die Klägerin an, dass die Kommission ihre Verpflichtung, die Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist zu erlassen, unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der EU verletzt habe. Die Kommission habe zu Unrecht bei der Bestimmung der Geldbuße nicht die Überschreitung der angemessenen Frist berücksichtigt. Die Dauer des vorliegenden Verfahrens betrage in diesem Fall 94 Monate und sei damit unangemessen lang.


20.11.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/43


Klage, eingereicht am 22. September 2010 — Gasp SA granen & producten/Kommission

(Rechtssache T-437/10)

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2010/C 317/76

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Gasp SA granen & producten (Zoersel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Ronse und A. Hansebout)

Beklagte: Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt, die außervertragliche Haftung der Europäischen Union festzustellen und diese zu verurteilen, ihr den entstandenen Schaden, im Einzelnen einen Betrag von 295 690,43 Euro zuzüglich belgischer gesetzlicher Zinsen ab dem Zeitpunkt, zu dem sie die betreffenden Einfuhrabgaben entrichtete, zu ersetzen und die Union zur Zahlung eines vorläufigen Betrags von 30 000 Euro zuzüglich der belgischen gesetzlichen Zinsen für den übrigen ihr entstandenen Schaden zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin verlangt Ersatz des Schadens, der ihr nach ihrem Vorbringen dadurch entstanden ist, dass die Europäische Kommission bei der Festsetzung von Einfuhrabgaben auf Hartweizen insbesondere im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 919/2009 der Kommission vom 1. Oktober 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 915/2009 zur Festsetzung der ab dem 1. Oktober 2009 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle (ABl. L 259, S. 5) unrechtmäßig gehandelt und falsche Markt- und Frachtpreise zugrunde gelegt habe.

Zur Stützung ihrer Schadensersatzklage führt die Klägerin aus, dass die Kommission Art. 4 der Verordnung Nr. 1249/96 (1) und ihre allgemeine Sorgfaltspflicht dadurch verletzt habe, dass sie im Rahmen der Veranlagung und Berechnung der Einfuhrabgaben falsche Preise und Frachttarife zugrunde gelegt habe.

Nach Ansicht der Klägerin ist der Verstoß gegen Art. 4 der Verordnung Nr. 1249/96 hinreichend qualifiziert, so dass die Kommission beim Erlass der Verordnung Nr. 919/2009 keinen Ermessensspielraum gehabt habe. Außerdem sei die Verletzung der Sorgfaltspflicht durch die Kommission für sich ebenfalls eine hinreichend qualifizierte Verletzung.

Schließlich führt die Klägerin an, dass ihr Schaden durch eine unrechtmäßig erhobene und falsch berechnete Abgabe entstanden sei, für deren genauen Betrag sie Beweis vorlegt. Ferner sei ihr auch ein Schaden durch die Zeit entstanden, die sie auf diese Sache haben verwenden müssen, und durch die Rechtsanwaltskosten, die sie habe tragen müssen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission vom 28. Juni 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (ABl. L 161, S. 125).


20.11.2010   

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C 317/43


Klage, eingereicht am 24. September 2010 — Forgital Italy/Rat

(Rechtssache T-438/10)

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2010/C 317/77

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Forgital Italy SpA (Velo d’Astico, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Turinetti di Priero und R. Mastroianni)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EU) Nr. 566/2010 des Rates vom 29. Juni 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse und konkret Art. 1 Abs. 1 und den Anhang für nichtig zu erklären, soweit die Bezeichnung des KN-Codes 8108 20 00 dieser Verordnung geändert wird;

dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin, eine Gesellschaft mit Sitz in Italien, die auf Metallverarbeitung spezialisiert ist, wendet sich gegen die angefochtene Verordnung, mit der die Regelung über die zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs geändert wurde, soweit diese durch die vorgenommenen Änderungen für die Erzeugnisse nach KN-Code ex 8108 20 00, TARIC 20, gilt, dessen Beschreibung durch die folgende ersetzt wurde: „Rohe Blöcke aus der Schmelze von Titan und Titanlegierungen, mit einem Durchmesser von nicht mehr als 380 mm“.

Infolge dieser Änderung unterliegen die Blöcke mit einem Durchmesser von mehr als 380 mm, die bis zu diesem Zeitpunkt nach der früheren Regelung zollfrei waren, ab dem 1. Juli 2010 dem Gemeinsamen Zolltarif. Hingegen bleiben die Blöcke mit einem Durchmesser von nicht mehr als 380 mm weiterhin bis zum 31. Dezember 2013 zollfrei.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Klagegründe:

1.

Fehlende oder mangelhafte Begründung der Entscheidung. Der angefochtenen Verordnung fehle die angemessene Begründung für die Änderung der Beschreibung der entsprechenden Erzeugnisse nach KN-Code 8108 20 00, TARIC 20, da sie sich auf die Feststellung beschränke, dass diese Änderung erforderlich sei, „um technischen Entwicklungen der Erzeugnisse oder der Marktentwicklung Rechnung zu tragen“. Trotz der Anforderungen der Rechtsprechung ermögliche es diese Formulierung der Klägerin nicht, die Gründe für die Maßnahme festzustellen, um ihre Rechte zu verteidigen, und erlaube es dem Unionsgericht nicht, seine Kontrollaufgaben auszuüben.

2.

Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Schutzes des berechtigten Vertrauens der Klägerin. Die angefochtene Verordnung entspreche, soweit sie die Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses betreffe, nicht dem Grundsatz der Rechtssicherheit, da die eingeführten Vorschriften im Licht der früheren Praxis und der Hinweise in der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten (ABl. C 128 vom 25. April 1998) offensichtlich nicht voraussehbar gewesen seien. Dies betreffe auch den Verstoß gegen den Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens der Klägerin, die zu Recht vertraut habe auf i) die frühere Beschreibung und den Zeitpunkt des Ablaufs der Zollaussetzung der fraglichen Erzeugnisse nach der vor der Änderung bestehenden Regelung und ii) auf die in der früheren Praxis und in der genannten Mitteilung entwickelten Kriterien als Grundlage für mögliche Änderungen der Beschreibung oder der vorzeitigen Aufhebung der genannten Zollaussetzung.

3.

Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Verordnung führe in Bezug auf die Klägerin ohne eine plausible Begründung eine unterschiedliche Behandlung von Importeuren von Blöcken aus Titanlegierung mit einem Durchmesser von nicht mehr als 380 mm (denen die Zollaussetzung zugute kommt) und den Importeuren von größeren Blöcken aus Titan ein.

4.

Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die angefochtene Verordnung sei in Bezug auf das fragliche Erzeugnis unverhältnismäßig, was die erklärte Notwendigkeit betreffe, „der technischen Entwicklungen der Erzeugnisse oder der Marktentwicklung Rechnung zu tragen“, da i) im Sektor der Blöcke aus Titanlegierung keine wirtschaftlichen und technischen Veränderungen eingetreten seien, die mit der Verordnung eingeführte Änderung der Einfuhrregelung erforderlich machten und ii) die drastische und plötzliche Art dieser Änderung, für die kein Übergangszeitraum vorgesehen sei, in Bezug auf das mit dieser Verordnung verfolgte Ziel unverhältnismäßig sei.


20.11.2010   

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C 317/44


Klage, eingereicht am 28. September 2010 — ESGE/HABM — Kenwood Appliances Luxembourg (KMIX)

(Rechtssache T-444/10)

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2010/C 317/78

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: ESGE AG (Bussnang, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Klink)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Kenwood Appliances Luxembourg SA (Luxembourg, Luxemburg)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. Juli 2010 in der Sache R 1249/2009-2 aufzuheben;

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. Juli 2010 in der Sache R 1249/2009-2 dahingehend abzuändern, dass die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 21. August 2008 in der Sache B 1252958 aufgehoben wird;

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) die Kosten des Verfahrens, einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Kenwood Appliances Luxembourg SA.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „KMIX“ für Waren der Klassen 7 und 11.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Wortmarke „BAMIX“ für Waren der Klassen 7 und 40.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).


20.11.2010   

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C 317/45


Klage, eingereicht am 28. September 2010 — HerkuPlast Kubern/HABM — How (eco-pack)

(Rechtssache T-445/10)

()

2010/C 317/79

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: HerkuPlast Kubern GmbH (Ering, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Würtenberger und R. Kunze)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Heidi A. T. How (Harrow, Vereinigtes Königreich)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 27. Juli 2010 in der Sache R 1014/2009-4 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Heidi A.T. How.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die das Wortelement „eco-pack“ umfasst, für Waren der Klasse 16.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Deutsche Wortmarke und internationale Registrierung „ECOPAK“ für Waren der Klasse 20.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1), da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe, sowie Verstoß gegen Art. 75 und Art. 76 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer das Bestehen einer Verwechslungsgefahr pauschal verneint habe, ihre Begründung an mehreren Stellen in sich widersprüchlich sei und sie tatsächliches, entscheidungserhebliches Vorbringen der Klägerin unzutreffend als irrelevantes Vorbringen zurückgewiesen habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).


20.11.2010   

DE

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C 317/45


Rechtsmittel, eingelegt am 24. September 2010 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 9. Juli 2010 in der Rechtssache F-91/09, Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-450/10 P)

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2010/C 317/80

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

jedenfalls den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang und ausnahmslos aufzuheben;

festzustellen, dass die Klage, auf die der angefochtene Beschluss ergangen ist, vollkommen zulässig war;

den im ersten Rechtszug gestellten Klageanträgen in vollem Umfang und ausnahmslos stattzugeben;

die Kommission zu verurteilen, ihm sämtliche Kosten, Gebühren und Honorare zu erstatten, die er in der Sache bisher zu tragen hatte;

hilfsweise, die Sache zu erneuter Entscheidung in anderer Besetzung an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GöD) vom 9. Juli 2010. Mit diesem Beschluss wurde eine Klage als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet abgewiesen, mit der der Rechtsmittelführer den Ersatz des Schadens begehrt hatte, den er aufgrund der Aufforderung erlitten habe, sich einer zur Beurteilung seiner eventuellen Dienstunfähigkeit erforderlichen ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Zur Begründung macht der Rechtsmittelführer das völlige Fehlen einer Begründung der Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss über die angebliche Unzulässigkeit der Anträge auf Schadensersatz geltend.

Weiter rügt er die unrichtige und unvernünftige Auslegung und Anwendung von Art. 270 AEUV, Art. 90 des Statuts der Beamten der Europäischen Union, der Grundsätze der Rechtssicherheit, des Anspruchs auf gerichtlichen Rechtsschutz, der Hierarchie der Rechtsquellen, der Gewaltentrennung und der Bindung der Gerichte an das Gesetz.


20.11.2010   

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C 317/46


Klage, eingereicht am 28. September 2010 — Fuchshuber Agrarhandel/Kommission

(Rechtssache T-451/10)

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2010/C 317/81

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Fuchshuber Agrarhandel GmbH (Hörsching, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Lehner)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge der Klägerin

Eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu verurteilen, an die Klägerin binnen 14 Tagen den Betrag von 2 623 282,31 Euro zuzüglich 6 % Zinsen per anno aus dem Betrag von 1 641 372,50 Euro seit dem 24. September 2007 und 6 % Zinsen per anno aus dem Betrag von 981 909,81 Euro seit dem 16. Oktober 2007 zu bezahlen;

festzustellen, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften verpflichtet ist, der Klägerin allfällige weitere Schäden im Zusammenhang mit der am 3. September 2007 zugeschlagenen Postzahl KUK459 und der am 17. September 2007 zugeschlagenen Postzahl KUK465 zu ersetzen;

auszusprechen, dass die Kommission der Europäischen Gemeinschaften schuldig ist, der Klägerin die Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu Handen des Klagevertreters zu ersetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt Ersatz des Schadens, der ihr dadurch entstanden sei, dass gewisse Mengen des von ihr im Jahr 2007 aus den Beständen der ungarischen Interventionsstelle im Rahmen von zwei Ausschreibungen gekauften Maises in den entsprechenden Lagern gefehlt hätten.

In der Begründung ihrer Klage macht die Klägerin unter anderem geltend, dass die Kommission ihre Kontrollbefugnisse gegenüber der ungarischen Zahlstelle nicht wahrgenommen und auch nicht auf die Einhaltung der Verpflichtungen der ungarischen Zahlstelle gedrungen habe. Sie führt ferner aus, dass, wenn die Kommission rechtlich und faktisch strengere und genauere Anforderungen und Kontrollmechanismen in Bezug auf die Eignung und Vertrauenswürdigkeit der Lagerhalter, in Bezug auf die Eignung der Lagerstellen sowie in Bezug auf die Bestandserhebung, die Identifizierung und die Lagerung der Interventionsware festgelegt hätte, der Klägerin kein Schaden entstanden wäre.


Gericht für den öffentlichen Dienst

20.11.2010   

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C 317/47


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 30. September 2010 — van Heuckelom/Europäisches Polizeiamt (Europol)

(Rechtssache F-43/09) (1)

(Öffentlicher Dienst - Statut der Bediensteten von Europol - Art. 29 - Auf der Grundlage von Beurteilungen gewährte höhere Besoldungsstufe - Einrede der Rechtswidrigkeit der Entscheidung über die Festlegung der Politik für die Bestimmung der Besoldungsgruppen und Besoldungsstufen - Jeweilige Zuständigkeiten des Direktors und des Verwaltungsrats von Europol - Ermessen des Direktors von Europol - Grenzen)

2010/C 317/82

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Carlo van Heuckelom (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. J. Dammingh und N. D. Dane)

Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Europol) (Prozessbevollmächtigte: D. Neumann und D. El Khoury im Beistand zunächst der Rechtsanwälte B. Wägenbaur und R. Van der Hout, sodann von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung vom 14. Juli 2008, mit der dem Kläger nicht mehr als eine höhere Besoldungsstufe gewährt wurde, und der Entscheidung vom 19. Januar 2009, mit der die Beschwerde gegen die erstgenannte Entscheidung zurückgewiesen wurde

Tenor des Urteils

1.

Die Klage von Herrn van Heuckelom wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 180 vom 1.8.2009, S. 63.


20.11.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 317/47


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 14. September 2010 — Da Silva Pinto Branco/Gerichtshof

(Rechtssache F-52/09) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Beamter auf Probe - Entlassung am Ende der Probezeit - Verteidigungsrechte - Bewertung der Befähigung - Gerichtliche Kontrolle)

2010/C 317/83

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Delfina Da Silva Pinto Branco (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Erniquin und C. Defago)

Beklagter: Gerichtshof (Prozessbevollmächtigter: A. V. Placco)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung, die Klägerin zu entlassen, Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit, hilfsweise ihre erneute Indienststellung als Beamtin auf Probe, und Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Da Silva Pinto Branco trägt die gesamten Kosten.


(1)  ABl. C 244 vom 10.10.2009, S. 16.


20.11.2010   

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C 317/48


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 14. September 2010 — AE/Kommission

(Rechtssache F-79/09)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten - Art. 73 des Statuts - Weigerung, eine Krankheit als Berufskrankheit anzuerkennen - Elektromagnetische Hypersensibilität)

2010/C 317/84

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: AE (Muchamiel, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Levi und M. Vandenbussche)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und D. Martin, sodann J. Currall und J. Baquero Cruz)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der am 16. Januar 2009 erhaltenen Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 15. Dezember 2008, mit der diese den Antrag des Klägers, seine Erkrankung als Berufskrankheit im Sinne von Art. 73 des Statuts anzuerkennen, abgelehnt hat, und, soweit erforderlich, der Entscheidung vom 11. Juni 2009, mit der die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde, sowie auf Zahlung von 12 000 Euro als Ersatz für den erlittenen immateriellen Schaden

Tenor des Urteils

1.

Die Europäische Kommission wird verurteilt, an AE 2 000 Euro zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Europäische Kommission trägt außer ihren eigenen Kosten ein Viertel der Kosten des Klägers.

4.

Der Kläger trägt drei Viertel seiner Kosten.


20.11.2010   

DE

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C 317/48


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 14. September 2010 — Rossi Ferreras/Kommission

(Rechtssache F-85/09) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilungsverfahren 2001/2002 - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Durchführung eines Aufhebungsurteils - Auswirkungen der Rücknahme eines Rechtsakts - Festsetzung von Zielvorgaben)

2010/C 317/85

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Francisco Rossi Ferreras (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Frabetti)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und C. Berardis-Kayser)

Gegenstand der Rechtssache

Antrag auf Aufhebung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für den Zeitraum vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2002

Tenor des Urteils

1.

Die Klage von Herrn Rossi Ferreras wird abgewiesen.

2.

Herr Rossi Ferreras trägt sämtliche Kosten.


(1)  ABl. C 312 vom 19.12.2009, S. 45.


20.11.2010   

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C 317/48


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 6. Oktober 2010 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-2/10) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Soziale Sicherheit - Krankenversicherung - Anträge auf Erstattung von Krankheitskosten - Fehlen einer beschwerenden Maßnahme - Offensichtlich unzulässige und offensichtlich rechtlich unbegründete Klage - Art. 94 der Verfahrensordnung)

2010/C 317/86

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Berardis-Kayser im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung, mit der die Erstattung von Krankheitskosten des Klägers zum Erstattungssatz von 100 v. H. abgelehnt wurde

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage von Herrn Marcuccio wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet abgewiesen.

2.

Herr Marcuccio trägt die Kosten.

3.

Herr Marcuccio wird verurteilt, dem Gericht 1 500 Euro zu erstatten.


(1)  ABl. C 63 vom 13.3.2010, S. 53.


20.11.2010   

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C 317/49


Klage, eingereicht am 30. August 2010 — Cantisani/Kommission

(Rechtssache F-71/10)

()

2010/C 317/87

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Nicola Cantisani (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. de Lannoy)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Beklagten, mit der der Antrag des Klägers auf Leistung von Beistand in Bezug auf Mobbing und der Antrag auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens abgewiesen worden sind

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Leiters der Generaldirektion Personal und Verwaltung der Kommission vom 9. Oktober 2009 (ADMIN.B2/JJ/jm 0[09]) aufzuheben, mit der die Verwaltung die Ansicht zum Ausdruck gebracht hat, dass sie seinem bei der Kommission am 29. Januar 2009 eingereichten Antrag auf Leistung von Beistand nicht nachzukommen habe;

dem Kläger den durch das Mobbing entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.


20.11.2010   

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C 317/49


Klage, eingereicht am 30. August 2010 — Cantisani/Kommission

(Rechtssache F-71/10)

()

2010/C 317/87

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Nicola Cantisani (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. de Lannoy)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Beklagten, mit der der Antrag des Klägers auf Leistung von Beistand in Bezug auf Mobbing und der Antrag auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens abgewiesen worden sind

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Leiters der Generaldirektion Personal und Verwaltung der Kommission vom 9. Oktober 2009 (ADMIN.B2/JJ/jm 0[09]) aufzuheben, mit der die Verwaltung die Ansicht zum Ausdruck gebracht hat, dass sie seinem bei der Kommission am 29. Januar 2009 eingereichten Antrag auf Leistung von Beistand nicht nachzukommen habe;

dem Kläger den durch das Mobbing entstandenen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.


20.11.2010   

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C 317/49


Klage, eingereicht am 24. September 2010 — Dubus/Parlament

(Rechtssache F-86/10)

()

2010/C 317/89

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Charles Dubus (Tervuren, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Boigelot und S. Woog)

Beklagter: Europäisches Parlament

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung des Beklagten, den Kläger nicht in die Liste der im Beförderungsverfahren 2009 von Besoldungsgruppe AST3 in Besoldungsgruppe AST4 beförderten Beamten aufzunehmen

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Aufhebung der Entscheidung des Parlaments, den Kläger nicht in die Liste der im Beförderungsverfahren 2009 von Besoldungsgruppe AST3 nach Besoldungsgruppe AST4 beförderten Beamten aufzunehmen;

dem Beklagten aufzugeben, infolge dieser Aufhebung eine neue Abwägung der Verdienste des Klägers gegen die der anderen Bewerber im Beförderungsverfahren 2009 vorzunehmen und dem Kläger die Beförderung nach Besoldungsgruppe AST4 rückwirkend zum 1. Januar 2009 zu gewähren sowie Zinsen auf die rückständigen Dienstbezüge zu dem von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz ab 1. Januar 2009 zuzüglich zwei Punkten zu zahlen:

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.


20.11.2010   

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C 317/50


Klage, eingereicht am 27. September 2010 — Van Asbroeck/Kommission

(Rechtssache F-88/10)

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2010/C 317/90

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Marc Van Asbroeck (Dilbeek, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues, A. Blot und C. Bernard-Glanz)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der ablehnenden Entscheidung der Beklagten über den Antrag des Klägers auf teilweise Aufhebung des Beschlusses der Kommission vom 22. Oktober 2008 über die Einführung einer Ausgleichsentschädigung für Beamte, die vor dem 1. Mai 2004 die Laufbahngruppe gewechselt haben, auf Neueinstufung rückwirkend zum 1. Mai 2004 in die Besoldungsgruppe D*4/8 und auf Wiederherstellung seiner beruflichen Laufbahn entsprechend den Beförderungen, den jährlichen Anpassungen und dem Aufstieg in den Dienstaltersstufen, die ihm seither zuteil geworden sind

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Beklagte aufzufordern, ausdrücklich Stellung zu nehmen zu der von ihm erstellten Tabelle für den Vergleich der Entwicklung seiner tatsächlichen Dienstbezüge und derjenigen Dienstbezüge, die ihm zugestanden hätten, wenn er nicht vor dem 1. Mai 2004 die Laufbahngruppe gewechselt hätte,

die ablehnende Entscheidung der Kommission über den Antrag auf Aufhebung von Art. 1 Abs. 3 Satz 3 des Beschlusses der Kommission vom 22. Oktober 2008 über die Einführung einer Ausgleichsentschädigung für Beamte, die vor dem 1. Mai 2004 die Besoldungsgruppe gewechselt haben, auf Neueinstufung in die Besoldungsgruppe D*4/8 rückwirkend zum 1. Mai 2004 und auf Wiederherstellung seiner beruflichen Laufbahn entsprechend den Beförderungen, den jährlichen Anpassungen und dem Aufstieg in den Dienstaltersstufen, die ihm seither zuteil geworden sind, und, soweit erforderlich, die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;

die Beklagte zur Zahlung eines vorläufig mit 13 218,24 Euro bezifferten Betrags als Ersatz des finanziellen Schadens zuzüglich Verzugszinsen zum gesetzlichen Satz ab dem Zeitpunkt der Verkündung des zu erlassenden Urteils zu verurteilen;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.


20.11.2010   

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C 317/50


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. September 2010 — Block u. a. und Knaul u. a./Kommission

(Verbundene Rechtssachen F-8/05 und F-10/05) (1)

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2010/C 317/91

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 115 vom 14.5.2005, S. 33 und 36.


20.11.2010   

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C 317/50


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. September 2010 — Avendano u. a./Kommission

(Rechtssache F-45/06) (1)

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2010/C 317/92

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 143 vom 17.6.2006, S. 39.


20.11.2010   

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C 317/50


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. September 2010 — Baele u. a./Kommission

(Rechtssache F-70/06) (1)

()

2010/C 317/93

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 190 vom 12.8.2006, S. 36.


20.11.2010   

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C 317/51


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. September 2010 — Blank u. a./Kommission

(Rechtssache F-103/06) (1)

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2010/C 317/94

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 261 vom 28.10.2006, S. 35.


20.11.2010   

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C 317/51


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 16. September 2010 — Ernotte/Kommission

(Rechtssache F-90/09) (1)

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2010/C 317/95

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat infolge einer gütlichen Beilegung die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 11 vom 16.1.2010, S. 41.