ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2010.274.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 274

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
9. Oktober 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2010/C 274/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 260, 25.9.2010

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2010/C 274/02

Verbundene Rechtssachen C-395/08 und C-396/08: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Corte d’appello di Roma — Italien) — Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)/Tiziana Bruno, Massimo Pettini (C-395/08), Daniela Lotti, Clara Matteucci (C-396/08) (Richtlinie 97/81/EG — Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit — Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten — Berechnung der für einen Anspruch auf Altersversorgung erforderlichen Zeiten — Nichtberücksichtigung arbeitsfreier Zeiträume — Diskriminierung)

2

2010/C 274/03

Rechtssache C-293/10: Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Innsbruck (Österreich) eingereicht am 14. Juni 2010 — Gebhard Stark gegen D.A.S. Österreichische Allgemeine Rechtsschutzversicherung AG

2

2010/C 274/04

Rechtssache C-312/10: Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 29. Juni 2010 — Land Nordrhein-Westfalen gegen Melanie Klinz

3

2010/C 274/05

Rechtssache C-313/10: Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 29. Juni 2010 — Land Nordrhein-Westfalen gegen Sylvia Jansen

4

2010/C 274/06

Rechtssache C-323/10: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 5. Juli 2010 — Gebr. Stolle GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas

5

2010/C 274/07

Rechtssache C-324/10: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 5. Juli 2010 — Gebr. Stolle GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas

6

2010/C 274/08

Rechtssache C-325/10: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 6. Juli 2010 — Doux Geflügel GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas

6

2010/C 274/09

Rechtssache C-326/10: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 6. Juli 2010 — Gebr. Stolle GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas

6

2010/C 274/10

Rechtssache C-335/10: Vorabentscheidungsersuchen des Curte de apel Craiova (Rumänien), eingereicht am 6. Juli 2010 — Administrația Finanțelor Publice des Munizipiums Târgu-Jiu, Administrația Fondului pentru Mediu/Claudia Norica Vijulan

7

2010/C 274/11

Rechtssache C-336/10: Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Craiova (Rumänien), eingereicht am 6. Juli 2010 — Administrația Fondului pentru Mediu, Administrația Finanțelor Publice a Municipiului Târgu Jiu/Victor-Vinel Ijac

7

2010/C 274/12

Rechtssache C-344/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 8. Juli 2010 von der Freixenet, SA gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 27. April 2010 in der Rechtssache T-109/08, Freixenet/HABM

8

2010/C 274/13

Rechtssache C-345/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 8. Juli 2010 von der Freixenet, SA gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 27. April 2010 in der Rechtssache T-110/08, Freixenet/HABM

9

2010/C 274/14

Rechtssache C-351/10: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 12. Juli 2010 — Zollamt Linz Wels

10

2010/C 274/15

Rechtssache C-361/10: Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 19. Juli 2010 — Scrl Interkommunale Intermosane und ASBL Fédération de l’Industrie et du Gaz (Synergrid)/Belgischer Staat

11

2010/C 274/16

Rechtssache C-375/10: Klage, eingereicht am 27. Juli 2010 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

11

2010/C 274/17

Rechtssache C-377/10: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Dolj (Rumänien), eingereicht am 26. Juli 2010 — Adrian Băilă/Administrația Finanțelor Publice a Municipiului Craiova, Administrația Fondului pentru Mediu

12

2010/C 274/18

Rechtssache C-381/10: Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien (Österreich) eingereicht am 29. Juli 2010 — Astrid Preissl KEG

12

2010/C 274/19

Rechtssache C-382/10: Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien (Österreich) eingereicht am 29. Juli 2010 — Erich Albrecht, Thomas Neumann, Van-Ly Sundara, Alexander Svoboda, Stefan Toth

13

2010/C 274/20

Rechtssache C-383/10: Klage, eingereicht am 30. Juli 2010 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

13

2010/C 274/21

Rechtssache C-385/10: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 30. Juli 2010 — Elenca Srl/Ministero dell’Interno

14

2010/C 274/22

Rechtssache C-389/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 3. August 2010 von KME Germany AG, vormals KM Europa Metal AG, KME France SAS, vormals Tréfimetaux SA, KME Italy SpA, vormals Europa Metalli SpA, gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 19. Mai 2010 in der Rechtssache T-25/05, KME Germany AG, vormals KM Europa Metal AG, KME France SAS, vormals Tréfimetaux SA, KME Italy SpA, vormals Europa Metalli SpA/Europäische Kommission

15

2010/C 274/23

Rechtssache C-390/10: Klage, eingereicht am 3. August 2010 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg

16

2010/C 274/24

Rechtssache C-391/10: Klage, eingereicht am 3. August 2010 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

16

2010/C 274/25

Rechtssache C-393/10: Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom, eingereicht am 4. August 2010 — Dermod Patrick O’Brien/Ministry of Justice (vormals Department of Constitutional Affairs)

17

2010/C 274/26

Rechtssache C-394/10: Klage, eingereicht am 4. August 2010 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg

17

2010/C 274/27

Rechtssache C-395/10: Klage, eingereicht am 4. August 2010 — Europäische Kommission/Französische Republik

18

2010/C 274/28

Rechtssache C-396/10: Klage, eingereicht am 4. August 2010 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg

18

2010/C 274/29

Rechtssache C-398/10: Klage, eingereicht am 5. August 2010 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

19

2010/C 274/30

Rechtssache C-404/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 10. August 2010 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 9. Juni 2010 in der Rechtssache T-237/05, Éditions Odile Jacobs SAS/Kommission

19

2010/C 274/31

Rechtssache C-407/10: Klage, eingereicht am 16. August 2010 — Europäische Kommission/Republik Estland

20

2010/C 274/32

Rechtssache C-408/10: Klage, eingereicht am 16. August 2010 — Europäische Kommission/Republik Estland

20

2010/C 274/33

Rechtssache C-409/10: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofes (Deutschland) eingereicht am 16. August 2010 — Hauptzollamt Hamburg-Hafen gegen Afasia Knits Deutschland GmbH

21

2010/C 274/34

Rechtssache C-411/10: Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division), eingereicht am 18. August 2010 — NS/Secretary of State for the Home Department

21

 

Gericht

2010/C 274/35

Rechtssache T-386/09: Beschluss des Gerichts vom 24. August 2010 — Grúas Abril Asistencia/Kommission (Nichtigkeitsklage — Wettbewerb — Zurückweisung einer Beschwerde — Handlung, die von Einzelnen nicht angefochten werden kann — Unzulässigkeit)

23

2010/C 274/36

Rechtssache T-261/10 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 29. Juli 2010 — Brinkmann/Bundesrepublik Deutschland (Vorläufiger Rechtsschutz — Offensichtliche Unzuständigkeit)

23

2010/C 274/37

Rechtssache T-268/10: Klage, eingereicht am 10. Juni 2010 — PPG und SNF/ECHA

23

2010/C 274/38

Rechtssache T-308/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 20. Juli 2010 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Mai 2010 in der Rechtssache F-30/08, Nanopoulos/Kommission

24

2010/C 274/39

Rechtssache T-315/10: Klage, eingereicht am 23. Juli 2010 — Groupe Partouche/Kommission

25

2010/C 274/40

Rechtssache T-316/10: Klage, eingereicht am 23. Juli 2010 — HIM/Kommission

25

2010/C 274/41

Rechtssache T-324/10: Klage, eingereicht am 11. August 2010 — Van Parys/Kommission

26

2010/C 274/42

Rechtssache T-331/10: Klage, eingereicht am 12. August 2010 — Yoshida Metal Industry/HABM — Pi-Design (Oberfläche mit schwarzen Kreisen)

27

2010/C 274/43

Rechtssache T-333/10: Klage, eingereicht am 17. August 2010 — ATC u. a./Kommission

28

2010/C 274/44

Rechtssache T-336/10: Klage, eingereicht am 10. August 2010 — Abercrombie & Fitch Europe/HABM — Gilli (GILLY HICKS)

29

2010/C 274/45

Rechtssache T-272/09: Beschluss des Gerichts vom 24. August 2010 — Pineapple Trademarks/HABM — Dalmau Salmons (KUSTOM)

30

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2010/C 274/46

Rechtssache F-45/07: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 1. Juli 2010 — Mandt/Parlament (Öffentlicher Dienst — Beamte — Hinterbliebenenversorgung — Art. 79 des Statuts — Art. 18 des Anhangs VIII des Statuts — Hinterbliebener Ehegatte — Anerkennung von zwei Personen als hinterbliebene Ehegatten — Kürzung um 50 % — Vertrauensschutz — Grundsatz der Übereinstimmung)

31

2010/C 274/47

Rechtssachen F-116/07, F-13/08 und F-31/08: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 7. Juli 2010 — Tomas/Europäisches Parlament (Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — Art. 2 Buchst. c der BSB — Entlassung — Vertrauensverhältnis — Vorherige Konsultation der Personalvertretung des Parlaments — Fehlen)

31

2010/C 274/48

Rechtssache F-97/08: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 1. Juli 2010 — Füller-Tomlinson/Parlament (Öffentlicher Dienst — Ehemalige Zeitbedienstete — Berufskrankheit — Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität — Dauer des Verfahrens zur Anerkennung der Krankheit als Berufskrankheit)

32

2010/C 274/49

Rechtssache F-40/09: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 1. Juli 2010 — Časta/Kommission (Öffentlicher Dienst — Allgemeines Auswahlverfahren — Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung — Antrag auf Überprüfung — Begründungspflicht — Erforderliche Berufserfahrung — Verspätete Vorlage eines Nachweises — Grundsatz der Gleichbehandlung — Anfechtungsklage — Schadensersatzklage)

32

2010/C 274/50

Rechtssache F-47/09: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 4. Mai 2010 — Fries Guggenheim/Cedefop (Öffentlicher Dienst — Bediensteter auf Zeit — Nichtverlängerung des Vertrags — Art. 11a des Statuts — Art. 1 Abs. 6 des Anhangs II des Statuts — Tätigkeit in der Personalvertretung — Pflicht zur Unparteilichkeit und Unabhängigkeit)

33

2010/C 274/51

Rechtssache F-64/10: Klage, eingereicht am 3. August 2010 — Mantzouratos/Parlament

33

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

9.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/1


2010/C 274/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 260, 25.9.2010

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 246, 11.9.2010

ABl. C 234, 28.8.2010

ABl. C 221, 14.8.2010

ABl. C 209, 31.7.2010

ABl. C 195, 17.7.2010

ABl. C 179, 3.7.2010

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

9.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/2


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Corte d’appello di Roma — Italien) — Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)/Tiziana Bruno, Massimo Pettini (C-395/08), Daniela Lotti, Clara Matteucci (C-396/08)

(Verbundene Rechtssachen C-395/08 und C-396/08) (1)

(Richtlinie 97/81/EG - Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit - Gleichbehandlung von Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigten - Berechnung der für einen Anspruch auf Altersversorgung erforderlichen Zeiten - Nichtberücksichtigung arbeitsfreier Zeiträume - Diskriminierung)

2010/C 274/02

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte d’appello di Roma

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS)

Beklagte: Tiziana Bruno, Massimo Pettini (C-395/08), Daniela Lotti, Clara Matteucci (C-396/08)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Corte d’appello di Roma — Auslegung der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. L 1, S. 9) — Teilzeitbeschäftigte, die jedes Jahr einige Monate arbeiten und in den anderen Monaten freihaben — Nichtberücksichtigung der arbeitsfreien Zeit für die Berechnung der Altersrente

Tenor

1.

Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit ist in Bezug auf Altersversorgung dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die bei Beschäftigten mit zyklisch-vertikaler Teilzeitarbeit arbeitsfreie Zeiträume bei der Berechnung der für den Erwerb eines Anspruchs auf Altersversorgung erforderlichen Zeiten nicht berücksichtigt, es sei denn, eine solche Ungleichbehandlung ist durch sachliche Gründe gerechtfertigt.

2.

Für den Fall, dass das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die in den Ausgangsverfahren fragliche nationale Regelung mit Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit im Anhang der Richtlinie 97/81 unvereinbar ist, sind Paragraf 1 und Paragraf 5 Nr. 1 dieser Rahmenvereinbarung dahin auszulegen, dass sie einer solchen Regelung ebenfalls entgegenstehen.


(1)  ABl. C 327 vom 20.12.2008.


9.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/2


Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Innsbruck (Österreich) eingereicht am 14. Juni 2010 — Gebhard Stark gegen D.A.S. Österreichische Allgemeine Rechtsschutzversicherung AG

(Rechtssache C-293/10)

()

2010/C 274/03

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesgericht Innsbruck

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Gebhard Stark

Beklagte: D.A.S. Österreichische Allgemeine Rechtsschutzversicherung AG

Vorlagefrage

Ist Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 87/344/EWG (1) dahin auszulegen, dass ihm § 158k Abs. 2 VersVG und eine darauf fußende, in allgemeinen Versicherungsbedingungen eines Rechtsschutzversicherers enthaltene Klausel, dass im Versicherungsvertrag vereinbart werden kann, dass der Versicherungsnehmer zu seiner Vertretung in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren nur solche zur berufsmäßigen Parteien Vertretung befugte Personen wählen darf, die ihren Kanzleisitz am Ort der Gerichts- oder Verwaltungsbehörde haben, die für das durchzuführende Verfahren in erster Instanz zuständig ist, widersprechen?


(1)  Richtlinie 87/344/EWG des Rates vom 22. Juni 1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Rechtsschutzversicherung; ABl. L 185, S. 77.


9.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/3


Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 29. Juni 2010 — Land Nordrhein-Westfalen gegen Melanie Klinz

(Rechtssache C-312/10)

()

2010/C 274/04

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesarbeitsgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Land Nordrhein-Westfalen

Beklagte: Melanie Klinz

Vorlagefragen

Frage 1

a)

Ist es mit Sinn und Zweck von § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (1) zu vereinbaren, bei der rechtlichen Überprüfung, ob im Einzelfall ein befristeter Verlängerungsvertrag durch sachliche Gründe im Sinne von § 5 Nr. 1 a) der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt ist, ausschließlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Verlängerungsvertrages abzustellen, ohne zu berücksichtigen, wie viele befristete Verträge diesem Vertrage bereits vorangegangen waren, oder

b)

gebietet es der Sinn und Zweck von § 5 Nr. 1 a) der Rahmenvereinbarung, der darin besteht, missbräuchliche Kettenarbeitsverträge zu verhindern, um so strengere Anforderungen an den „sachlichen Grund“ zu stellen, je mehr aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge dem jetzt zu überprüfenden bereits vorangegangen waren bzw. je länger der Zeitraum war, während dessen der betroffene Arbeitnehmer bereits zuvor aufgrund aufeinanderfolgender befristeter Verträge beschäftigt wurde?

Frage 2

Steht § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge der Anwendung einer Norm des nationalen Rechts wie § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG entgegen, die aufeinanderfolgende Befristungen von Arbeitsverträgen nur im öffentlichen Dienst durch den „sachlichen Grund“ rechtfertigt, dass der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, während bei Arbeitgebern des privaten Sektors derartige wirtschaftliche Gründe nicht als „sachlicher Grund“ anerkannt werden?

Frage 3

a)

Steht die in Frage 2 beschriebene Befristungsnorm (hier § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG) dann in Einklang mit der Rahmenvereinbarung, wenn die haushaltsrechtliche Norm, auf die § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG Bezug nimmt, eine hinreichend konkrete Zwecksetzung der Befristung enthält, die vor allem mit der betreffenden Tätigkeit und den Bedingungen ihrer Ausübung zusammenhängt (vgl. EuGH C-212/04 vom 04.07.2006 in Sachen Adeneler, Leitsatz Nr. 2)?

Falls die Frage 3 a) mit Ja beantwortet wird:

b)

Handelt es sich um eine solche hinreichend konkrete Zwecksetzung, wenn das Haushaltsgesetz, wie hier § 7 Abs. 3 HG NRW 2004/05, lediglich anordnet, die Haushaltsmittel seien für eine befristete Tätigkeit als „Aushilfskraft“ bestimmt?

Falls die Frage 3 b) mit Ja beantwortet wird:

c)

Gilt dies auch dann, wenn unter der Tätigkeit einer „Aushilfskraft“ in diesem Sinne nicht nur eine Tätigkeit verstanden wird, die entweder dazu dient, einen vorübergehend erhöhten Arbeitsanfall abzudecken oder eine vorübergehend ausfallende Stammarbeitskraft in deren Tätigkeit zu vertreten, sondern wenn der Begriff „Aushilfskraft“ auch schon dann als erfüllt angesehen wird, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln bezahlt wird, die dadurch freigeworden sind, dass eine in derselben Dienststelle tätige Stammarbeitskraft vorübergehend ausfällt, obwohl die „Aushilfskraft“ mit Tätigkeiten beschäftigt wird, die einem ständig anfallenden Dauerbedarf des Arbeitgebers zuzuordnen sind und die keinen inhaltlichen Bezug zu der Tätigkeit der ausfallenden Stammarbeitskraft aufweisen, oder

d)

widerspricht die in Frage 3 c) beschriebene Auslegung des Begriffs der „Aushilfskraft“ dem Sinn und Zweck der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, den Missbrauch von Kettenarbeitsverträgen zu verhindern, und dem in der Rechtssache Angelidaki (EuGH C-378/07 bis C-380/07 vom 23.04.2009, Leitsatz 2) aufgestellten Grundsatz, dass § 5 Nr. 1 a) der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge der Anwendung einer nationalen Regelung entgegensteht, „der zufolge die Verlängerung aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor allein deshalb als aus „sachlichen Gründen“ im Sinne dieses Paragraphen gerechtfertigt angesehen wird, weil die Verträge auf Rechtsvorschriften, die die Vertragsverlängerung zur Deckung eines bestimmten zeitweiligen Bedarfs zulassen, gestützt sind, während in Wirklichkeit der Bedarf ständig und dauernd ist“?

Frage 4

Verstößt ein Mitgliedsstaat gegen § 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, wenn er in dem Gesetz, das der Umsetzung der Richtlinie 1999/70/EG ins nationale Recht dienen soll, einen solchen, wie in Frage 2 beschriebenen haushaltsrechtlichen Befristungsgrund allgemein für den gesamten öffentlichen Dienst einführt, den es in der nationalen Rechtslage vor Erlass der Richtlinie 1999/70/EG in vergleichbarer Form nur für kleinere Teilbereiche des öffentlichen Dienstes (Hochschulwesen) gegeben hat ? Führt ein solcher Verstoß dazu, dass die nationale Norm nicht mehr angewandt werden darf?


(1)  ABl. L 175 vom 10.7.1999, S. 43


9.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/4


Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 29. Juni 2010 — Land Nordrhein-Westfalen gegen Sylvia Jansen

(Rechtssache C-313/10)

()

2010/C 274/05

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesarbeitsgericht Köln

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Land Nordrhein-Westfalen

Beklagte: Sylvia Jansen

Vorlagefragen

Frage 1

a)

Ist es mit Sinn und Zweck von § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 (1) zu vereinbaren, bei der rechtlichen Überprüfung, ob im Einzelfall ein befristeter Verlängerungsvertrag durch sachliche Gründe im Sinne von § 5 Nr. 1 a) der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt ist, ausschließlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Abschlusses dieses Verlängerungsvertrages abzustellen, ohne zu berücksichtigen, wie viele befristete Verträge diesem Vertrage bereits vorangegangen waren, oder

b)

gebietet es der Sinn und Zweck von § 5 Nr. 1 a) der Rahmenvereinbarung, der darin besteht, missbräuchliche Kettenarbeitsverträge zu verhindern, um so strengere Anforderungen an den „sachlichen Grund“ zu stellen, je mehr aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge dem jetzt zu überprüfenden bereits vorangegangen waren bzw. je länger der Zeitraum war, während dessen der betroffene Arbeitnehmer bereits zuvor aufgrund aufeinanderfolgender befristeter Verträge beschäftigt wurde?

Frage 2

Steht § 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge der Anwendung einer Norm des nationalen Rechts wie § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG entgegen, die aufeinanderfolgende Befristungen von Arbeitsverträgen nur im öffentlichen Dienst durch den „sachlichen Grund“ rechtfertigt, dass der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, während bei Arbeitgebern des privaten Sektors derartige wirtschaftliche Gründe nicht als „sachlicher Grund“ anerkannt werden?

Frage 3

a)

Steht die in Frage 2 beschriebene Befristungsnorm (hier § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG) dann in Einklang mit der Rahmenvereinbarung, wenn die haushaltsrechtliche Norm, auf die § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 TzBfG Bezug nimmt, eine hinreichend konkrete Zwecksetzung der Befristung enthält, die vor allem mit der betreffenden Tätigkeit und den Bedingungen ihrer Ausübung zusammenhängt (vgl. EuGH C-212/04 vom 04.07.2006 in Sachen Adeneler, Leitsatz Nr. 2)?

Falls die Frage 3 a) mit Ja beantwortet wird:

b)

Handelt es sich um eine solche hinreichend konkrete Zwecksetzung, wenn das Haushaltsgesetz, wie hier § 7 Abs. 3 HG NRW 2004/05, lediglich anordnet, die Haushaltsmittel seien für eine befristete Tätigkeit als „Aushilfskraft“ bestimmt?

Falls die Frage 3 b) mit Ja beantwortet wird:

c)

Gilt dies auch dann, wenn unter der Tätigkeit einer „Aushilfskraft“ in diesem Sinne nicht nur eine Tätigkeit verstanden wird, die entweder dazu dient, einen vorübergehend erhöhten Arbeitsanfall abzudecken oder eine vorübergehend ausfallende Stammarbeitskraft in deren Tätigkeit zu vertreten, sondern wenn der Begriff „Aushilfskraft“ auch schon dann als erfüllt angesehen wird, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln bezahlt wird, die dadurch freigeworden sind, dass eine in derselben Dienststelle tätige Stammarbeitskraft vorübergehend ausfällt, obwohl die „Aushilfskraft“ mit Tätigkeiten beschäftigt wird, die einem ständig anfallenden Dauerbedarf des Arbeitgebers zuzuordnen sind und die keinen inhaltlichen Bezug zu der Tätigkeit der ausfallenden Stammarbeitskraft aufweisen, oder

d)

widerspricht die in Frage 3 c) beschriebene Auslegung des Begriffs der „Aushilfskraft“ dem Sinn und Zweck der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, den Missbrauch von Kettenarbeitsverträgen zu verhindern, und dem in der Rechtssache Angelidaki (EuGH C-378/07 bis C-380/07 vom 23.04.2009, Leitsatz 2) aufgestellten Grundsatz, dass § 5 Nr. 1 a) der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge der Anwendung einer nationalen Regelung entgegensteht, „der zufolge die Verlängerung aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor allein deshalb als aus ‚sachlichen Gründe‘ im Sinne dieses Paragraphen gerechtfertigt angesehen wird, weil die Verträge auf Rechtsvorschriften, die die Vertragsverlängerung zur Deckung eines bestimmten zeitweiligen Bedarfs zulassen, gestützt sind, während in Wirklichkeit der Bedarf ständig und dauernd ist“ ?

Frage 4

Verstößt ein Mitgliedsstaat gegen § 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, wenn er in dem Gesetz, das der Umsetzung der Richtlinie 1999/70/EG ins nationale Recht dienen soll, einen solchen, wie in Frage 2 beschriebenen haushaltsrechtlichen Befristungsgrund allgemein für den gesamten öffentlichen Dienst einführt, den es in der nationalen Rechtslage vor Erlass der Richtlinie 1999/70/EG in vergleichbarer Form nur für kleinere Teilbereiche des öffentlichen Dienstes (Hochschulwesen) gegeben hat ? Führt ein solcher Verstoß dazu, dass die nationale Norm nicht mehr angewandt werden darf?


(1)  ABl. L 175 vom 10.7.1999, S. 43


9.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/5


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 5. Juli 2010 — Gebr. Stolle GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas

(Rechtssache C-323/10)

()

2010/C 274/06

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Gebr. Stolle GmbH & Co. KG

Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Jonas

Vorlagefrage

Muss ein Schlachtkörper der Unterposition 0207 12 90 (1) vollständig (= restlos) ausgenommen sein mit der Folge, dass es in tarifierungsrechtlicher Hinsicht schädlich ist, wenn einem Schlachtkörper nach Durchlaufen des maschinellen Ausnehmvorgangs beispielsweise noch ein Teil des Darms oder der Luftröhre anhaftet?


(1)  ABl. L 338 vom 30.12.1999, S. 1


9.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/6


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 5. Juli 2010 — Gebr. Stolle GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas

(Rechtssache C-324/10)

()

2010/C 274/07

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Gebr. Stolle GmbH & Co. KG

Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Jonas

Vorlagefragen

1.

Ist eine im Sinne des Produktcodes 0207 12 90 9990„unregelmäßige Zusammensetzung“ dadurch gekennzeichnet, dass dem Schlachtkörper insgesamt bis zu 4 der dort bezeichneten Innereien — einzeln oder mehrfach — beigegeben sein dürfen?

2.

Sofern die 1. Frage bejaht wird: Werden von der Unterposition 0207 12 10 (1) auch Schlachtkörper erfasst, denen eine der in dieser Unterposition genannten Innereien mehrfach beigegeben ist?


(1)  ABl. L 322 vom 1.12.1998, S. 31


9.10.2010   

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C 274/6


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 6. Juli 2010 — Doux Geflügel GmbH gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas

(Rechtssache C-325/10)

()

2010/C 274/08

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Doux Geflügel GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Jonas

Vorlagefrage

Müssen Hühner der Unterposition 0207 12 10 (1) der Kombinierten Nomenklatur restlos gerupft sein oder dürfen dem Schlachtkörper nach Durchlaufen des maschinellen Rupfvorgangs noch einige kleine Kielfedern, Federn, Federenden und Haarfedern anhaften?


(1)  ABl. L 338 vom 30.12.1999, S. 1


9.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/6


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 6. Juli 2010 — Gebr. Stolle GmbH & Co. KG gegen Hauptzollamt Hamburg-Jonas

(Rechtssache C-326/10)

()

2010/C 274/09

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Gebr. Stolle GmbH & Co. KG

Beklagter: Hauptzollamt Hamburg-Jonas

Vorlagefragen

1.

Fällt auch ein Geflügelschlachtkörper unter die Marktordnungs-Warenlistennummer 0207 12 90 9990 (1), wenn einer nach diesem Produktcode zulässigen Innerei ein nicht zulässiges Teil des Geflügels anhaftet?

2.

Falls die Frage 1. verneint wird: Ist bei der zollamtlichen Überprüfung, ob die Ausfuhrerzeugnisse der in der Ausfuhranmeldung angegebenen Marktordnungs-Warenlistennummer entsprechen, eine Fehlertoleranz in dem Sinne anzuerkennen, dass ein sog. Ausreißer nicht erstattungsschädlich ist?


(1)  ABl. L 322 vom 1.12.1998, S. 31


9.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/7


Vorabentscheidungsersuchen des Curte de apel Craiova (Rumänien), eingereicht am 6. Juli 2010 — Administrația Finanțelor Publice des Munizipiums Târgu-Jiu, Administrația Fondului pentru Mediu/Claudia Norica Vijulan

(Rechtssache C-335/10)

()

2010/C 274/10

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curte de apel Craiova

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Administrația Finanțelor Publice des Munizipiums Târgu-Jiu, Administrația Fondului pentru Mediu

Rechtsmittelgegnerin: Claudia Norica Vijulan

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 110 Abs. 1 AEUV (früher Art. 90 Abs. 1 EG) dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat die Einführung einer Steuer mit den Merkmalen der durch die OUG Nr. 50/2008 in der durch die OUG Nr. 218/2008 geänderten Fassung eingeführten Umweltsteuer verbietet, weil von dieser Steuer Kraftfahrzeuge M1 der Schadstoffklasse Euro 4 mit einem Hubraum von weniger als 2 000 cm3 und alle Kraftfahrzeuge N1 der Schadstoffklasse Euro 4, die erstmals im Zeitraum 15. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2009 in Rumänien oder einem anderen Mitgliedstaat zugelassen wurden, befreit sind, während sie auf vergleichbare Gebrauchtfahrzeuge oder konkurrierende, vor dem 15. Dezember 2008 zugelassene Fahrzeuge aus einem anderen Mitgliedstaat erhoben wird, da diese Steuer möglicherweise eine mittelbar diskriminierende inländische Abgabe auf Waren, die aus anderen Mitgliedstaaten stammen, gegenüber der Besteuerung inländischer Erzeugnisse darstellt und somit die inländische Produktion neuer Kraftfahrzeuge schützt?

2.

Ist Art. 110 Abs. 1 AEUV (früher Art. 90 Abs. 1 EG) dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat die Einführung einer Steuer mit den Merkmalen der durch die OUG Nr. 50/2008 in der durch die OUG Nr. 218/2008 geänderten Fassung eingeführten Umweltsteuer verbietet, weil von dieser Steuer Kraftfahrzeuge M1 der Schadstoffklasse Euro 4 mit einem Hubraum von weniger als 2 000 cm3 und alle Kraftfahrzeuge N1 der Schadstoffklasse Euro 4, die erstmals im Zeitraum 15. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2009 in Rumänien oder einem anderen Mitgliedstaat zugelassen wurden, befreit sind, während sie auf vergleichbare Fahrzeuge mit anderen technischen Merkmalen als den oben genannten, die in diesem Zeitraum in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen wurden, angewandt wird, da diese Steuer möglicherweise eine mittelbar diskriminierende inländische Abgabe auf Waren, die aus anderen Mitgliedstaaten stammen, gegenüber der Besteuerung inländischer Erzeugnisse darstellt und somit die inländische Produktion neuer Kraftfahrzeuge schützt?


9.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/7


Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Craiova (Rumänien), eingereicht am 6. Juli 2010 — Administrația Fondului pentru Mediu, Administrația Finanțelor Publice a Municipiului Târgu Jiu/Victor-Vinel Ijac

(Rechtssache C-336/10)

()

2010/C 274/11

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Curte de Apel Craiova

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Administrația Fondului pentru Mediu, Administrația Finanțelor Publice a Municipiului Târgu Jiu

Rechtsmittelgegner: Victor-Vinel Ijac

Vorlagefrage

Ist Art. 110 Abs. 1 AEUV (früher Art. 90 Abs. 1 EG) dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat die Einführung einer Steuer mit den Merkmalen der durch die OUG Nr. 50/2008 eingeführten Umweltsteuer verbietet, die die Zulassung eines zuvor bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Gebrauchtfahrzeugs in Rumänien von der Zahlung der Umweltsteuer abhängig macht, während diese Steuer für in Rumänien zugelassene Gebrauchtfahrzeuge bei deren Verkauf, d. h. bei einer Neuzulassung, nicht erhoben wird, da diese Steuer möglicherweise eine mittelbar diskriminierende inländische Abgabe auf Waren, die aus anderen Mitgliedstaaten stammen, gegenüber der Besteuerung inländischer Erzeugnisse darstellt?


9.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/8


Rechtsmittel, eingelegt am 8. Juli 2010 von der Freixenet, SA gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 27. April 2010 in der Rechtssache T-109/08, Freixenet/HABM

(Rechtssache C-344/10 P)

()

2010/C 274/12

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Freixenet, SA (Prozessbevollmächtigte: F. de Visscher, E. Cornu und D. Moreau, avocats)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 27. April 2010 und die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Oktober 2007 aufzuheben und zu entscheiden, dass die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 32532 die Voraussetzungen für die Veröffentlichung nach Art. 40 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 39 der Verordnung Nr. 207/2009) erfüllt;

hilfsweise, das Urteil des Gerichts vom 27. April 2010 aufzuheben;

in jedem Fall dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt drei Rechtsmittelgründe vor.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht sie im Wesentlichen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren, des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Art. 73 (Satz 2) und 38 (Abs. 3) der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (1) (jetzt Art. 75 [Satz 2] und 37 [Abs. 3] der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (2)) geltend.

Der erste Teil dieses Rechtsmittelgrundes betrifft die Nichtbeachtung der Regel des kontradiktorischen Verfahrens. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hat die Beschwerdekammer des HABM entgegen den vom Gericht im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen in ihrer vom Gericht zu überprüfenden Entscheidung die Unterscheidungskraft der Anmeldemarke einer erneuten Würdigung unterzogen, ohne der Rechtsmittelführerin Gelegenheit zu geben, sich zu dieser neuen Beurteilung zu äußern. Das Gericht habe die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer in diesem Zusammenhang mit einer unzutreffenden und im Hinblick auf den Grundsatz der prozessualen Redlichkeit und die gebotene Achtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unzureichenden Begründung gerechtfertigt. Das angefochtene Urteil verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Grundsatz der prozessualen Redlichkeit außerdem durch die ihm zu entnehmende Feststellung, dass das Amt der Rechtsmittelführerin erst eine Reihe von Tatsachen mit dem Hinweis mitteilen dürfe, es beabsichtige, seine die Beschwerde abweisende Entscheidung auf diese Gesichtspunkte zu stützen, und anschließend, nach der hierzu abgegebenen schriftlichen Stellungnahme der Rechtsmittelführerin, diese Gesichtspunkte zumindest teilweise unbeachtet lassen und seine Entscheidung auf eine sachlich und rechtlich andere Beurteilung stützen dürfe, ohne der Rechtsmittelführerin insoweit irgendeine Möglichkeit zur Äußerung zu geben.

Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe gegen das Begründungsgebot verstoßen. Sie meint, in dem angefochtenen Urteil hätte hinsichtlich der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer, in der keiner der Belege genannt werde, auf die sich die Beschwerdekammer habe stützen wollen, nicht als hinreichend begründet angesehen und nicht festgestellt werden dürfen, dass es deshalb nicht nötig gewesen sei, Beweise anzuführen, weil sich die Erste Beschwerdekammer auf „auf der praktischen Erfahrung beruhende Schlussfolgerungen“ gestützt habe. Außerdem berühre die Ungewissheit hinsichtlich der Tatsachen und Schriftstücke, auf die sich das Amt und das Gericht gestützt hätten, sowohl die Verteidigungsrechte als auch das in Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 verankerte Begründungsgebot.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin einen Verstoß des Gerichts gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend. Obwohl sie mit Unterlagen nachgewiesen habe, dass die angemeldete Marke aus einer Kombination von sehr charakteristischen Elementen bestehe, durch die sie sich von anderen auf dem Markt anzutreffenden Aufmachungen deutlich unterscheide, habe sich das Gericht lediglich den vagen und allgemein gehaltenen Einwänden des Amtes angeschlossen, um der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen. Das Gericht habe für die Beurteilung der Unterscheidungskraft der Marke einen strengeren Ansatz als bei anderen, herkömmlicheren Marken gewählt. Dadurch verstoße das angefochtene Urteil gegen die Regel der konkreten Würdigung der Unterscheidungskraft einer Marke. Außerdem habe das Gericht mit seiner Feststellung, dass der überwiegende Teil der Verbraucher das ausgefallene Design der Marke nicht als ein zweckmäßiges Mittel zur Kennzeichnung der Herkunft des betreffenden Schaumweins auffasse, sondern sich vorzugsweise an das Etikett halte, der Aufmachungsform der Verpackung einer Ware den Schutz verweigert, obwohl Art. 4 der genannten Verordnung diese Möglichkeit ausdrücklich vorsehe.

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen habe, soweit es in dem angefochtenen Urteil das Erfordernis aufgestellt habe, dass die angemeldete Marke in jedem Mitgliedstaat der Union durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt haben müsse. Das Gericht habe eine im Hinblick auf die Verordnung überzogene und unzutreffende Regel aufgestellt, indem es die Verkehrsdurchsetzung für einen erheblichen Teil der beteiligten Kreise verneint, gleichzeitig jedoch anerkannt habe, dass die Marke der Rechtsmittelführerin zumindest in Spanien Unterscheidungskraft durch Benutzung erworben habe.


(1)  ABl. 1994, L 11, S. 1.

(2)  ABl. L 78, S. 1.


9.10.2010   

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C 274/9


Rechtsmittel, eingelegt am 8. Juli 2010 von der Freixenet, SA gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 27. April 2010 in der Rechtssache T-110/08, Freixenet/HABM

(Rechtssache C-345/10 P)

()

2010/C 274/13

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Freixenet, SA (Prozessbevollmächtigte: F. de Visscher, E. Cornu und D. Moreau, avocats)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 27. April 2010 und die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 20. November 2007 aufzuheben und zu entscheiden, dass die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 32540 die Voraussetzungen für die Veröffentlichung nach Art. 40 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 39 der Verordnung Nr. 207/2009) erfüllt;

hilfsweise, das Urteil des Gerichts vom 27. April 2010 aufzuheben;

in jedem Fall dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt drei Rechtsmittelgründe vor.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht sie im Wesentlichen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren, des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Art. 73 (Satz 2) und 38 (Abs. 3) der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (1) (jetzt Art. 75 [Satz 2] und 37 [Abs. 3] der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (2)) geltend.

Der erste Teil dieses Rechtsmittelgrundes betrifft die Nichtbeachtung der Regel des kontradiktorischen Verfahrens. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hat die Beschwerdekammer des HABM entgegen den vom Gericht im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen in ihrer vom Gericht zu überprüfenden Entscheidung die Unterscheidungskraft der Anmeldemarke einer erneuten Würdigung unterzogen, ohne der Rechtsmittelführerin Gelegenheit zu geben, sich zu dieser neuen Beurteilung zu äußern. Das Gericht habe die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer in diesem Zusammenhang mit einer unzutreffenden und im Hinblick auf den Grundsatz der prozessualen Redlichkeit und die gebotene Achtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör unzureichenden Begründung gerechtfertigt. Das angefochtene Urteil verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör und den Grundsatz der prozessualen Redlichkeit außerdem durch die ihm zu entnehmende Feststellung, dass das Amt der Rechtsmittelführerin erst eine Reihe von Tatsachen mit dem Hinweis mitteilen dürfe, es beabsichtige, seine die Beschwerde abweisende Entscheidung auf diese Gesichtspunkte zu stützen, und anschließend, nach der hierzu abgegebenen schriftlichen Stellungnahme der Rechtsmittelführerin, diese Gesichtspunkte zumindest teilweise unbeachtet lassen und seine Entscheidung auf eine sachlich und rechtlich andere Beurteilung stützen dürfe, ohne der Rechtsmittelführerin insoweit irgendeine Möglichkeit zur Äußerung zu geben.

Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe gegen das Begründungsgebot verstoßen. Sie meint, in dem angefochtenen Urteil hätte hinsichtlich der Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer, in der keiner der Belege genannt werde, auf die sich die Beschwerdekammer habe stützen wollen, nicht als hinreichend begründet angesehen und nicht festgestellt werden dürfen, dass es deshalb nicht nötig gewesen sei, Beweise anzuführen, weil sich die Erste Beschwerdekammer auf „auf der praktischen Erfahrung beruhende Schlussfolgerungen“ gestützt habe. Außerdem berühre die Ungewissheit hinsichtlich der Tatsachen und Schriftstücke, auf die sich das Amt und das Gericht gestützt hätten, sowohl die Verteidigungsrechte als auch das in Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 verankerte Begründungsgebot.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin einen Verstoß des Gerichts gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 geltend. Obwohl sie mit Unterlagen nachgewiesen habe, dass die angemeldete Marke aus einer Kombination von sehr charakteristischen Elementen bestehe, durch die sie sich von anderen auf dem Markt anzutreffenden Aufmachungen deutlich unterscheide, habe sich das Gericht lediglich den vagen und allgemein gehaltenen Einwänden des Amtes angeschlossen, um der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen. Das Gericht habe für die Beurteilung der Unterscheidungskraft der Marke einen strengeren Ansatz als bei anderen, herkömmlicheren Marken gewählt. Dadurch verstoße das angefochtene Urteil gegen die Regel der konkreten Würdigung der Unterscheidungskraft einer Marke. Außerdem habe das Gericht mit seiner Feststellung, dass der überwiegende Teil der Verbraucher das ausgefallene Design der Marke nicht als ein zweckmäßiges Mittel zur Kennzeichnung der Herkunft des betreffenden Schaumweins auffasse, sondern sich vorzugsweise an das Etikett halte, der Aufmachungsform der Verpackung einer Ware den Schutz verweigert, obwohl Art. 4 der genannten Verordnung diese Möglichkeit ausdrücklich vorsehe.

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass das Gericht gegen Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 verstoßen habe, soweit es in dem angefochtenen Urteil das Erfordernis aufgestellt habe, dass die angemeldete Marke in jedem Mitgliedstaat der Union durch Benutzung Unterscheidungskraft erlangt haben müsse. Das Gericht habe eine im Hinblick auf die Verordnung überzogene und unzutreffende Regel aufgestellt, indem es die Verkehrsdurchsetzung für einen erheblichen Teil der beteiligten Kreise verneint, gleichzeitig jedoch anerkannt habe, dass die Marke der Rechtsmittelführerin zumindest in Spanien Unterscheidungskraft durch Benutzung erworben habe.


(1)  ABl. 1994, L 11, S. 1.

(2)  ABl. L 78, S. 1.


9.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/10


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 12. Juli 2010 — Zollamt Linz Wels

(Rechtssache C-351/10)

()

2010/C 274/14

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungswerber: Zollamt Linz Wels

Belangte Behörde: Unabhängiger Finanzsenat, Außenstelle Salzburg

Mitbeteiligter: LAKI D.O.O.E.L.

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 558 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 555 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 (im Folgenden: ZK-DVO) (1) in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 993/2001 der Kommission vom 4. Mai 2001 dahin auszulegen, dass ein unzulässiger Einsatz eines Beförderungsmittels im Binnenverkehr bereits bei Beladung und Beförderungsbeginn vorliegt, wenn für das gewerblich verwendete Fahrzeug eine Bewilligung zum Binnenverkehr zwischen zwei Mitgliedstaaten erteilt wurde, die Beladung in einem der beiden Mitgliedstaaten erfolgt, der Bestimmungsort (geplante Entladeort) aber in einem anderen als den beiden Mitgliedstaaten liegt und für den anderen Mitgliedstaat keine Bewilligung erteilt wurde?

2.

Ist im Falle der Bejahung der ersten Frage Art. 204 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Art. 215 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 (Zollkodex) (2) dahin auszulegen, dass in dem Falle die Zollschuld im Mitgliedstaat der Beladung entsteht und dieser Mitgliedstaat zur Erhebung der Einfuhrabgaben zuständig ist, obwohl erst beim Entladen feststeht, dass die Beförderung in einen Mitgliedstaat erfolgt ist, für den keine Bewilligung zum Binnenverkehr vorliegt?

3.

Ist überdies im Falle der Bejahung der ersten Frage Art. 61 der Richtlinie 20061112IEG des Rates vom 28. November 2006 (3) über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass bei dem gegebenen Sachverhalt die Einfuhr im Mitgliedstaat der Beladung erfolgt und dieser Mitgliedstaat zur Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer zuständig ist, obwohl erst beim Entladen feststeht, dass die Beförderung in einen Mitgliedstaat erfolgt ist, für den keine Bewilligung zum Binnenverkehr vorliegt?


(1)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1

(3)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1


9.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/11


Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 19. Juli 2010 — Scrl Interkommunale Intermosane und ASBL Fédération de l’Industrie et du Gaz (Synergrid)/Belgischer Staat

(Rechtssache C-361/10)

()

2010/C 274/15

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Scrl Interkommunale Intermosane und ASBL Fédération de l’Industrie et du Gaz

Beklagter: Belgischer Staat

Vorlagefragen

1.

Stellen nationale Vorschriften wie die Art. 8 bis 13 des Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2008 über die Mindestvorschriften für die Sicherheit bestimmter alter elektrischer Anlagen in Arbeitsstätten, die zum Schutz der Arbeitnehmer bestimmte Anforderungen an die Ausführung elektrischer Anlagen, an die Konstruktion elektrischer Betriebsmittel und an die Schutzvorrichtungen, mit denen diese Betriebsmittel versehen sind, stellen, technische Vorschriften im Sinne von Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft dar, deren Entwürfe nach Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie mitzuteilen sind?

2.

Sind nationale Vorschriften wie die Art. 8 bis 13 des genannten Königlichen Erlasses vom 2. Juni 2008 Maßnahmen im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der genannten Richtlinie 98/34, die die Mitgliedstaaten zum Schutz von Personen, insbesondere der Arbeitnehmer, bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich halten und die keine Auswirkungen auf die Erzeugnisse haben?


(1)  ABl. L 204, S. 37.


9.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/11


Klage, eingereicht am 27. Juli 2010 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-375/10)

()

2010/C 274/16

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und E. Adsera Ribera)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 15 der Richtlinie 2007/36/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen oder diese Vorschriften jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorgeschriebene Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2007/36/EG in das nationale Recht sei am 3. August 2009 abgelaufen.


(1)  ABl. L 184, S. 17.


9.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/12


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Dolj (Rumänien), eingereicht am 26. Juli 2010 — Adrian Băilă/Administrația Finanțelor Publice a Municipiului Craiova, Administrația Fondului pentru Mediu

(Rechtssache C-377/10)

()

2010/C 274/17

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Dolj

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Adrian Băilă

Beklagte: Administrația Finanțelor Publice a Municipiului Craiova, Administrația Fondului pentru Mediu

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 110 Abs. 1 AEUV (früher Art. 90 Abs. 1 EG) dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat die Einführung einer Steuer mit den Merkmalen der durch die OUG Nr. 50/2008 in der durch die OUG Nr. 218/2008 geänderten Fassung eingeführten Umweltsteuer verbietet, weil von dieser Steuer Kraftfahrzeuge M1 der Schadstoffklasse Euro 4 mit einem Hubraum von weniger als 2 000 cm3 und alle Kraftfahrzeuge N1 der Schadstoffklasse Euro 4, die erstmals im Zeitraum 15. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2009 in Rumänien oder einem anderen Mitgliedstaat zugelassen wurden, befreit sind, während sie auf vergleichbare oder konkurrierende, vor dem 15. Dezember 2008 zugelassene Gebrauchtfahrzeuge aus einem anderen Mitgliedstaat erhoben wird, da diese Steuer möglicherweise eine gegenüber der Besteuerung inländischer Erzeugnisse mittelbar diskriminierende inländische Abgabe auf Waren, die aus anderen Mitgliedstaaten stammen, darstellt und somit die inländische Produktion neuer Kraftfahrzeuge schützt?

2.

Ist Art. 110 Abs. 1 AEUV (früher Art. 90 Abs. 1 EG) dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat die Einführung einer Steuer mit den Merkmalen der durch die OUG Nr. 50/2008 in der durch die OUG Nr. 218/2008 geänderten Fassung eingeführten Umweltsteuer verbietet, weil von dieser Steuer Kraftfahrzeuge M1 der Schadstoffklasse Euro 4 mit einem Hubraum von weniger als 2 000 cm3 und alle Kraftfahrzeuge N1 der Schadstoffklasse Euro 4, die erstmals im Zeitraum 15. Dezember 2008 bis 31. Dezember 2009 in Rumänien oder einem anderen Mitgliedstaat zugelassen wurden, befreit sind, während sie auf vergleichbare Fahrzeuge mit anderen technischen Merkmalen als den oben genannten, die in diesem Zeitraum in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen wurden, angewandt wird, da diese Steuer möglicherweise eine gegenüber der Besteuerung inländischer Erzeugnisse mittelbar diskriminierende inländische Abgabe auf Waren, die aus anderen Mitgliedstaaten stammen, darstellt und somit die inländische Produktion neuer Kraftfahrzeuge schützt?


9.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/12


Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien (Österreich) eingereicht am 29. Juli 2010 — Astrid Preissl KEG

(Rechtssache C-381/10)

()

2010/C 274/18

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Unabhängiger Verwaltungssenat Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungswerber: Astrid Preissl KEG

Belangte Behörde: Landeshauptmann von Wien

Vorlagefragen

1.

Ist die Vorgabe des Anhangs II Kapitel I Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (1), wonach „genügend Handwaschbecken vorhanden sein müssen und diese Warm- und Kaltwasserzufuhr haben müssen“, dahingehend auszulegen, dass unter dem in der deutschen Sprachfassung verwendeten Begriff „Handwaschbecken“ jede (über einen Warmwasseranschluss verfügende) Gelegenheit zum Händewaschen zu verstehen ist, oder ist unter dem Begriff „Handwaschbecken“ nur ein Waschbecken zu verstehen, welches ausschließlich zum Abwaschen der Hände dient?

2.

Nach welchen Kriterien ist zu ermitteln, wann die im Anhang II Kapitel I Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 normierte Vorgabe an die gebotene Hygiene, wie dies etwa durch die Wendung „darüber hinaus müssen Mittel zum Händewaschen und zum hygienischen Händetrocknen vorhanden sein“ zum Ausdruck kommt, entsprochen wird. Ist diese Bestimmung des Anhangs etwa dahingehend auszulegen, dass ein Handtrocknungsgerät bzw. ein Wasserhahn nur dann den Hygieneanforderungen des Anhang II Kapitel I Z 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 entspricht, wenn dieses Handtrocknungsgerät bzw. dieser Wasserhahn benützt zu werden vermag, ohne dass dieses Handtrocknungsgerät bzw. dieser Wasserhahn händisch berührt zu werden braucht?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene; ABl. L 139, S. 1.


9.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/13


Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien (Österreich) eingereicht am 29. Juli 2010 — Erich Albrecht, Thomas Neumann, Van-Ly Sundara, Alexander Svoboda, Stefan Toth

(Rechtssache C-382/10)

()

2010/C 274/19

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Unabhängiger Verwaltungssenat Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Berufungswerber: Erich Albrecht, Thomas Neumann, Van-Ly Sundara, Alexander Svoboda, Stefan Toth

Belangte Behörde: Landeshauptmann von Wien

Vorlagefragen

1.

Nach welchen Kriterien ist zu ermitteln, wann die im Anhang II Kapitel IX Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (1) angesprochene Ungeeignetheit für den menschlichen Verzehr vorliegt. Liegt eine solche Ungeeignetheit bereits dann vor, wenn ein feilgebotenes Lebensmittel denkmöglich durch einen potentiellen Käufer berührt bzw. angeniest werden kann?

2.

Nach welchen Kriterien ist zu ermitteln, wann die im Anhang II Kapitel IX Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 angesprochene Gesundheitsschädlichkeit vorliegt. Liegt eine solche Gesundheitsschädlichkeit bereits dann vor, wenn ein feilgebotenes Lebensmittel denkmöglich durch einen potentiellen Käufer berührt bzw. angeniest werden kann?

3.

Nach welchen Kriterien ist zu ermitteln, wann die im Anhang II Kapitel IX Z 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 angesprochene Kontamination, welche den Verzehr eines bestimmten Lebensmittels nicht mehr erwartbar macht, vorliegt. Liegt eine solche Kontamination bereits dann vor, wenn ein feilgebotenes Lebensmittel denkmöglich durch einen potentiellen Käufer berührt bzw. angeniest werden kann?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene; ABl. L 139, S. 1.


9.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/13


Klage, eingereicht am 30. Juli 2010 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-383/10)

()

2010/C 274/20

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und F. Dintilhac)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen die ihm aus den Art. 56 und 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ex-Art. 49 und 56 EG-Vertrag) und den Art. 36 und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum obliegenden Verpflichtungen verstoßen hat, dass es Rechtsvorschriften erlassen und beibehalten hat, die für von gebietsfremden Banken gezahlte Zinsen eine insofern diskriminierende Besteuerung einführen, als eine Steuerbefreiung ausschließlich auf von belgischen Banken gezahlte Zinsen Anwendung findet;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission rügt die in Rede stehenden nationalen Vorschriften insofern, als sie in Belgien ansässige Personen davon abhielten, die Dienste von in anderen Mitgliedstaaten der Union ansässigen Banken in Anspruch zu nehmen, da für die von letzteren gezahlten Zinsen die Steuerbefreiung, die ausschließlich auf die von belgischen Banken gezahlten Zinsen anwendbar sei, nicht gewährt werden könne.

Zunächst weist die Kommission insbesondere das Vorbringen des Beklagten zurück, wonach für die direkte Besteuerung eine ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten bestehe, und macht geltend, dass dieser Bereich zwar nicht ausdrücklich, aber doch notwendigerweise von der Zuständigkeit für den Binnenmarkt umfasst sei und demnach in die gemeinsame Zuständigkeit der Union und der Mitgliedstaaten falle.

Die Kommission erwidert auf die Einwände der belgischen Behörden erstens, dass das Fehlen einer vom Finanzsektor insoweit erhobenen Beschwerde irrelevant sei, da die Klage auf Feststellung einer Vertragsverletzung objektiven Charakter habe und demnach nicht von einer Beschwerde abhängig gemacht werden könne. Zweitens und drittens tritt die Kommission zum einen dem Vorbringen entgegen, wonach die genannten Maßnahmen durch den zwingenden Grund des Allgemeininteresses, die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrollen sicherzustellen, gerechtfertigt seien, und zum anderen der Behauptung, bei den in Rede stehenden Rechtsvorschriften handele es sich um eine sozialpolitische Maßnahme, die das öffentliche Interesse schütze. Viertens weist die Klägerin die von den belgischen Behörden vorgebrachte Rechtfertigung zurück, wonach die Erweiterung dieser Befreiung von geringer Wirkung sei, und macht geltend, dass die Verbrauchergruppe, an die sich diese Maßnahme richte, auch an den Diensten der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Banken interessiert sein könnte. Fünftens stellt die Kommission das Vorbringen des Beklagten zu den in der Union im Bereich des Verbraucherschutzes bei der Insolvenz einer Bank bestehenden Unterschieden in Frage und weist darauf hin, dass dieser Bereich auf Unionsebene harmonisiert worden sei. Schließlich verweist die Kommission darauf, dass Belgien drei Amtssprachen habe (Niederländisch, Französisch und Deutsch) und dass die erhobenen Einwände hinsichtlich der Gefahren unzureichender Informationen aufgrund der Verwendung einer in Belgien nicht gesprochenen Sprache durch eine außerhalb von Belgien niedergelassene Bank nicht gerechtfertigt seien.


9.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/14


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 30. Juli 2010 — Elenca Srl/Ministero dell’Interno

(Rechtssache C-385/10)

()

2010/C 274/21

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Elenca Srl

Beklagter: Ministero dell’Interno

Vorlagefragen

1.

Sind das im ersten Rechtszug angefochtene Rundschreiben und die in diesem Rundschreiben angeführten internen Vorschriften [Rundschreiben des Innenministeriums Nr. 4853 vom 18. Mai 2009 sowie u. a. Decreto legislativo Nr. 152 vom 2. April 2006] mit dem Gemeinschaftsrecht und den vorstehend genannten Bestimmungen vereinbar? Verstoßen sie insbesondere gegen die Grundsätze und Regeln der Richtlinie 89/106/EWG (1) über Bauprodukte, in der nicht die CE-Kennzeichnung vorgeschrieben, sondern (in Art. 6 Abs. 1 und 2) bestimmt wird, dass die Mitgliedstaaten „den freien Verkehr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produkten, die [der] Richtlinie entsprechen, auf ihrem Gebiet nicht behindern [dürfen]“ und dafür Sorge tragen, dass „die zweckentsprechende Verwendung dieser Produkte nicht durch Vorschriften oder Bedingungen behindert wird, die von öffentlichen oder privaten Stellen festgelegt werden, die als öffentliches Unternehmen oder als öffentliche Einrichtung aufgrund einer Monopolstellung handeln“, dass sie jedoch „auf ihrem Gebiet das Inverkehrbringen von nicht unter Artikel 4 Absatz 2 fallenden Produkten gestatten [dürfen], wenn diese nationalen Vorschriften, die im Einklang mit dem Vertrag stehen, entsprechen, es sei denn, die europäischen technischen Spezifikationen gemäß Kapitel II und III bestimmen etwas anderes“?

2.

Verstoßen das angefochtene Rundschreiben und die in diesem angeführten internen Vorschriften insbesondere gegen die Art. 28 EG bis 31 EG — die Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung verbieten —, weil die Aufstellung einer technischen Voraussetzung, nämlich die des Anbringens der CE Kennzeichnung — die nur möglich und gerechtfertigt wäre, wenn es eine entsprechende harmonisierte Norm gäbe —, für das Inverkehrbringen eines aus einem anderen Mitgliedstaat stammenden Produkts, wie sie im vorliegenden Fall erfolgt ist, die Einfuhr und den Vertrieb dieses Produkts im Gebiet des italienischen Staates verhindert und gegen die Grundsätze der den freien Warenverkehr und Wettbewerb garantierenden Vorschriften des EG-Vertrags und des Gemeinschaftsrechts verstößt, die Regeln verlangen, die geeignet sind, eine nichtdiskriminierende Gleichbehandlung sowie Transparenz, Verhältnismäßigkeit und Wahrung der Rechte des einzelnen Unternehmens sicherzustellen?

3.

Hätten aufgrund des sich aus dem Gemeinschaftsrecht ergebenden Regelungsrahmens, der einen wirksamen Wettbewerb auch in dem Sektor gewährleisten soll, dem der vorliegende Rechtsstreit zuzuordnen ist, der nationale Gesetzgeber und die Verwaltung nicht davon absehen müssen, die in dem oben genannten Rundschreiben und dem Decreto legislativo Nr. 152/2006 angeführten gesetzlichen Bestimmungen zu erlassen?

4.

Ist schließlich der europarechtlich garantierte Schutz des Wettbewerbspluralismus in dem Sektor durch eine nationale Regelung wie das Decreto legislativo Nr. 152/2006 (insbesondere im Hinblick auf Art. 285 und Teil II des Anhangs IX, Nrn. 2.7 und 3.4) gewährleistet, die die oben angeführten Grenzen vorschreibt?


(1)  Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. L 40, S. 12).


9.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/15


Rechtsmittel, eingelegt am 3. August 2010 von KME Germany AG, vormals KM Europa Metal AG, KME France SAS, vormals Tréfimetaux SA, KME Italy SpA, vormals Europa Metalli SpA, gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 19. Mai 2010 in der Rechtssache T-25/05, KME Germany AG, vormals KM Europa Metal AG, KME France SAS, vormals Tréfimetaux SA, KME Italy SpA, vormals Europa Metalli SpA/Europäische Kommission

(Rechtssache C-389/10 P)

()

2010/C 274/22

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: KME Germany AG, vormals KM Europa Metal AG, KME France SAS, vormals Tréfimetaux SA, KME Italy SpA, vormals Europa Metalli SpA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa, A. Winckler, G. Rizza, T. Graf und M. Piergiovani sowie R. Elderkin, Barrister)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

das Urteil aufzuheben,

soweit dies auf der Grundlage des dem Gerichtshof vorliegenden Sachverhalts möglich ist, die Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären und die gegen KME verhängte Geldbuße herabzusetzen und

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen,

oder, wenn der Verfahrensstand dies nicht zulässt, hilfsweise,

das Urteil — einschließlich der vom Gericht ausgesprochenen Verurteilung von KME zur Tragung der Kosten — aufzuheben und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen die Schlussfolgerung des Gerichts, dass die Kommission nicht nachzuweisen habe, dass die Absprachen Auswirkungen auf den Markt gehabt hätten. Unabhängig davon, ob die Kommission von der positiven Beweislast für das Vorliegen von Auswirkungen auf den Markt im Hinblick auf die Einstufung der Zuwiderhandlung als „besonders schwer“ befreit werden könne, sei sie gewiss dazu verpflichtet, den positiven Beweis für diese Auswirkungen zu erbringen und diese zu quantifizieren, wenn sie — wie in der vorliegenden Entscheidung — beabsichtige, sich bei der Festsetzung des Ausgangsbetrags der gegen ein Unternehmen zu verhängende Geldbuße unter dem Gesichtspunkt der Schwere der Zuwiderhandlung auf die tatsächlichen Auswirkungen des Kartells zu stützen. Das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass die Kommission rechtlich hinreichend nachgewiesen habe, dass die Absprachen Auswirkungen auf den Markt hätten, und habe zu Unrecht behauptet, die Kommission sei berechtigt, den Beweis für das Vorliegen von Auswirkungen auf den Markt unter Berufung auf reine Anhaltspunkte zu erbringen. Dieser Fehler sei umso schwerwiegender, als im vorliegenden Fall KME Beweise, auch wirtschaftlicher Natur, vorgelegt habe, dass die Zuwiderhandlung insgesamt keine Auswirkungen auf den Markt gehabt habe. Mit dieser Argumentation und der Zurückweisung des ersten Klagegrundes von KME habe das Gericht die Tatsachen und Beweise, die ihm vorgelegt worden seien, verfälscht, gegen Unionsrecht verstoßen und seine Entscheidung unlogisch und unzureichend begründet.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass es das Gericht gebilligt habe, dass die Kommission — zur Bestimmung der Größe des von der Zuwiderhandlung betroffenen Marktes im Hinblick auf die Feststellung des Tatbestandsmerkmals der Schwere bei der Festsetzung der gegen KME verhängten Geldbuße — auf ein Marktvolumen abgestellt habe, das Umsätze auf dem Markt für Halbfertigerzeugnisse (Kupferinstallationsrohre) einbezogen habe. Nur das Volumen des „Kartellmarktes“, d. h. des Marktes für Verarbeitungsdienste (der nur 30-40 % des Rohrpreises darstelle), hätte berücksichtigt werden sollen. Mit der Zurückweisung des zweiten Klagegrundes von KME habe das Gericht gegen die unionsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstoßen und seine Entscheidung unzureichend begründet.

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht ihren vierten Klagegrund zurückgewiesen habe, dem zufolge die Kommission die Leitlinien über die Festsetzung von Geldbußen von 1998 fehlerhaft angewandt und durch die Erhöhung des Ausgangsbetrags der gegen KME verhängten Geldbuße um den maximalen Prozentsatz wegen der Dauer der Zuwiderhandlung, trotz der Feststellung, dass das Kartell seit drei Jahren geruht und keine nachteilige Auswirkung gehabt habe, gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung verstoßen habe. Nach Ansicht der Rechtsmittelführerinnen hat das Gericht gegen Unionsrecht verstoßen und eine unklare, unlogische und unzureichende Begründung für die Bestätigung des betreffenden Teils der Entscheidung gegeben.

Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht ihren fünften Klagegrund zurückgewiesen und die betreffenden Teile der Entscheidung bestätigt habe, in denen die Kommission — unter Verletzung der Leitlinien über die Festsetzung von Geldbußen sowie der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung — KME eine Herabsetzung der Geldbuße aufgrund einer Reihe von mildernden Umständen verweigert habe. Die Rechtsmittelführerinnen tragen insbesondere vor, dass das Gericht (1) einen falschen rechtlichen Maßstab angelegt habe, als es geprüft habe, ob KME aufgrund seiner begrenzten Umsetzung der Absprachen die Voraussetzungen für eine Geldbußenermäßigung erfülle, (2) zu Unrecht Forderung von KME zurückgewiesen habe, dass die Geldbuße von KME aufgrund der Krise in der Kupferinstallationsrohrindustrie hätte herabgesetzt werden sollen, und (3) der rechtswidrigen Verweigerung einer Geldbußenermäßigung durch die Kommission aufgrund der Zusammenarbeit von KME in Bezug auf die weiter gefassten europäischen Absprachen außerhalb der Mitteilung über Zusammenarbeit mit der Begründung, dass Outokumpu der Kommission als erstes Unternehmen Informationen über die Gesamtdauer dieser Absprachen vorgelegt habe, nicht abgeholfen habe.

Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht ihren siebten Klagegrund zurückgewiesen und die Entscheidung der Kommission, KME keine Geldbußenermäßigung aufgrund seiner Leistungsunfähigkeit zu gewähren, bestätigt habe. Die Rechtsmittelführerinnen bringen vor, dass das Gericht in der Auslegung der in Abschnitt 5 b der Leitlinien über die Festsetzung von Geldbußen vorgesehenen Kriterien für eine Geldbußenermäßigung aufgrund von Leistungsunfähigkeit und aufgrund seiner fehlende Abhilfe gegen die rechtswidrige Diskriminierung von KME durch die Kommission im Gegensatz zur Behandlung von SGL Carbon in den Sachen Spezialgraphit und Elektronische und mechanische Kohlenstoff- und Graphit[produkte (COMP/38.359 und COMP/37.667)] Rechtsfehler begangen habe. Das Gericht habe auch eine unlogische und unzureichende Begründung für die Zurückweisung der Forderungen von KME gegeben.

Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund rügen die Rechtsmittelführerinnen, dass das Gericht das Unionsrecht und ihr Grundrecht auf eine vollständige und wirksame gerichtliche Überprüfung verletzt habe, da es das Vorbringen von KME nicht gründlich und genau geprüft und einseitig die Wertungen der Kommission übernommen habe.


9.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/16


Klage, eingereicht am 3. August 2010 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-390/10)

()

2010/C 274/23

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und L. de Schietere de Lophem)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (1) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen oder diese Vorschriften jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2007/36/EG sei am 3. August 2009 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage habe der Beklagte jedoch noch nicht alle zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen erlassen oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt.


(1)  ABl. L 184, S. 17.


9.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/16


Klage, eingereicht am 3. August 2010 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-391/10)

()

2010/C 274/24

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und L. de Schietere de Lophem)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2007/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über die Ausübung bestimmter Rechte von Aktionären in börsennotierten Gesellschaften (1) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen oder diese Vorschriften jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2007/36/EG sei am 3. August 2009 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage habe der Beklagte jedoch noch nicht alle zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen erlassen oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt.


(1)  ABl. L 184, S. 17.


9.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/17


Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court of the United Kingdom, eingereicht am 4. August 2010 — Dermod Patrick O’Brien/Ministry of Justice (vormals Department of Constitutional Affairs)

(Rechtssache C-393/10)

()

2010/C 274/25

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court of the United Kingdom

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Dermod Patrick O’Brien

Beklagter: Ministry of Justice (vormals Department of Constitutional Affairs)

Vorlagefragen

1.

Bestimmt es sich nach nationalem Recht, ob Richter in ihrer Gesamtheit im Sinne von Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung als „[Arbeitnehmer], die … einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen“, anzusehen sind, oder gibt es eine gemeinschaftsrechtliche Bestimmung, nach der diese Frage zu entscheiden ist?

2.

Wenn Richter in ihrer Gesamtheit im Sinne von Paragraf 2 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung als Arbeitnehmer anzusehen sind, die einen Arbeitsvertrag haben oder in einem Arbeitsverhältnis stehen, darf dann das nationale Recht hinsichtlich der Gewährung von Pensionsansprüchen (a) zwischen Vollzeit- und Teilzeitrichtern oder (b) zwischen verschiedenen Arten von Teilzeitrichtern unterscheiden?


9.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/17


Klage, eingereicht am 4. August 2010 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-394/10)

()

2010/C 274/26

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Troosters und J. Sénéchal)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 15 der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (1) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen oder diese Vorschriften jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG sei am 15. September 2007 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage habe der Beklagte noch nicht alle zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen erlassen oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt.


(1)  ABl. L 105, S. 54.


9.10.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/18


Klage, eingereicht am 4. August 2010 — Europäische Kommission/Französische Republik

(Rechtssache C-395/10)

()

2010/C 274/27

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro und V. Peere)

Beklagte: Französische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (1) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

der Französische Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG sei am 14. Mai 2009 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage habe die Beklagte die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen jedoch noch nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt.


(1)  ABl. L 108, S. 1.


9.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/18


Klage, eingereicht am 4. August 2010 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-396/10)

()

2010/C 274/28

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro und V. Peere)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (1) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG sei am 14. Mai 2009 abgelaufen. Im Zeitpunkt der Erhebung dieser Klage habe der Beklagte die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen noch nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt.


(1)  ABl. L 108, S. 1.


9.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/19


Klage, eingereicht am 5. August 2010 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-398/10)

()

2010/C 274/29

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Karanasou-Apostolopoulou und A. Alcover San Pedro)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG in die innerstaatliche Rechtsordnung sei am 15. Mai 2009 abgelaufen.


9.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/19


Rechtsmittel, eingelegt am 10. August 2010 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 9. Juni 2010 in der Rechtssache T-237/05, Éditions Odile Jacobs SAS/Kommission

(Rechtssache C-404/10 P)

()

2010/C 274/30

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Smulders, O. Beynet und P. Costa de Oliveira)

Andere Verfahrensbeteiligte: Éditions Odile Jacob SAS, Lagardère SCA

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 9. Juni 2010, Éditions Odile Jacob SAS/Kommission (T-237/05), aufzuheben, soweit mit ihm die Entscheidung der Kommission vom 7. April 2005, den Zugang zu den Dokumenten über das Fusionskontrollverfahren Nr. COMP/M.2978 zu verweigern, für nichtig erklärt wird;

die Anfechtungsklage die die Éditions Odile Jacobs SAS vor dem Gericht erhoben hat, abzuweisen und endgültig über die Fragen zu entscheiden, die Gegenstand dieses Rechtsmittels sind;

der Éditions Odile Jacobs SAS die Kosten der Kommission im ersten Rechtszug wie auch im Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe.

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht die Kommission geltend, das Gericht habe die Verordnung Nr. 1049/2001 (1) falsch ausgelegt, weil es für die Auslegung der Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 4064/89 (2) über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen nicht berücksichtigt habe. Die allgemeinen Vorschriften über das Zugangsrecht müssten den Besonderheiten der Verfahren im Bereich des Wettbewerbs und den Vertraulichkeitsgarantien Rechnung tragen, die den an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen zugesichert würden.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der aus fünf Teilen besteht, rügt die Kommission, das Gericht habe Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 falsch ausgelegt, soweit es festgestellt habe, dass sie verpflichtet sei, jedes im Zugangsantrag angeführte Dokument konkret und individuell zu prüfen, selbst in den Fällen, in denen offensichtlich eine Ausnahme eingreife (erster Teil). Zudem habe das Gericht die Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten zu eng ausgelegt, indem es angenommen habe, dass diese Ausnahme nicht gelte, wenn sie ihre das Fusionskontrollverfahren abschließende Entscheidung bereits erlassen habe (zweiter Teil). Ferner habe das Gericht dadurch einen offensichtlichen Rechtsfehler begangen, dass es verlangt habe, dass sie die Dokumente unter Angabe der einzelnen Inhalte konkret und individuell hätte prüfen sollen und außerdem eine Anhörung Dritter hätte stattfinden müssen, obwohl die Ausnahme zum Schutz geschäftlicher Interessen offensichtlich anwendbar gewesen sei (dritter Teil). Das Gericht habe außerdem einen Rechtsfehler begangen, indem es ihre Entscheidung, den Zugang zu internen Dokumenten zu verweigern, für nichtig erklärt habe, obwohl diese Dokumente in den Anwendungsbereich der Ausnahme „Entscheidungsprozess“ nach Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 fielen (vierter Teil). Schließlich habe das Gericht Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 falsch ausgelegt (fünfter Teil).


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 395, S. 1).


9.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/20


Klage, eingereicht am 16. August 2010 — Europäische Kommission/Republik Estland

(Rechtssache C-407/10)

()

2010/C 274/31

Verfahrenssprache: Estnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Sipos und E. Randvere)

Beklagte: Republik Estland

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Estland die zur Umsetzung der Richtlinie 2007/47/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 (zur Änderung der Richtlinien 90/385/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte und 93/42/EWG des Rates über Medizinprodukte sowie der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten) erforderlichen Vorschriften nicht mitgeteilt hat;

der Republik Estland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung sei am 21. Dezember 2008 abgelaufen.


(1)  ABl. L 247, S. 21.


9.10.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/20


Klage, eingereicht am 16. August 2010 — Europäische Kommission/Republik Estland

(Rechtssache C-408/10)

()

2010/C 274/32

Verfahrenssprache: Estnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Sipos und E. Randvere)

Beklagte: Republik Estland

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Estland die zur Umsetzung der Richtlinie 2008/13/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Aufhebung der Richtlinie 84/539/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die in der Veterinärmedizin eingesetzten elektrischen Geräte erforderlichen Vorschriften nicht mitgeteilt hat;

der Republik Estland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung sei am 31. Dezember 2008 abgelaufen.


(1)  ABl. L 76, S. 41.


9.10.2010   

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C 274/21


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofes (Deutschland) eingereicht am 16. August 2010 — Hauptzollamt Hamburg-Hafen gegen Afasia Knits Deutschland GmbH

(Rechtssache C-409/10)

()

2010/C 274/33

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Hauptzollamt Hamburg-Hafen

Beklagte: Afasia Knits Deutschland GmbH

Vorlagefragen

1.

Steht es in Übereinstimmung mit Art. 32 des Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits (1), wenn die Europäische Kommission die nachträgliche Prüfung erteilter Ursprungsnachweise im Ausfuhrland im Wesentlichen selbst, wenn auch mit Unterstützung der dortigen Behörden, vornimmt, und handelt es sich um ein Prüfungsergebnis im Sinne dieser Vorschrift, wenn die auf diese Weise gewonnenen Prüfungsergebnisse der Kommission in einem Protokoll festgehalten werden, das von einem Vertreter der Regierung des Ausfuhrlands mit unterzeichnet wird?

Falls die erste Frage zu bejahen ist:

2.

Kann in einem dem Ausgangsverfahren entsprechenden Fall, in dem in einem bestimmten Zeitraum erteilte Präferenznachweise vom Ausfuhrland für ungültig erklärt worden sind, weil sich der Warenursprung aufgrund einer nachträglichen Prüfung nicht hat bestätigen lassen, allerdings nicht ausgeschlossen werden kann, dass einige Ausfuhrwaren die Ursprungsvoraussetzungen erfüllten, der Abgabenschuldner unter Berufung auf Art. 220 Abs. 2 Buchst. b Unterabs. 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) Vertrauensschutz unter Hinweis darauf geltend machen, dass die in seinem Fall vorgelegten Präferenzbescheinigungen möglicherweise richtig waren und somit auf einer richtigen Darstellung der Fakten seitens des Ausführers beruhten?


(1)  2000/483/EG: Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000, ABl. L 317, S. 3.

(2)  ABl. L 302, S. 1.


9.10.2010   

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C 274/21


Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division), eingereicht am 18. August 2010 — NS/Secretary of State for the Home Department

(Rechtssache C-411/10)

()

2010/C 274/34

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: NS

Beklagter: Secretary of State for the Home Department

Beklagter: 1) Amnesty International Limited und das AIRE (Advice on Individual Rights in Europe) Centre, 2) Hoher Kommissar der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, 3) Equality and Human Rights Commission

Vorlagefragen

1.

Fällt die Entscheidung eines Mitgliedstaats nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 (1) des Rates (im Folgenden: Verordnung) darüber, ob er einen Asylanspruch prüft, der nach den in Kapitel III der Verordnung festgelegten Kriterien nicht in seine Zuständigkeit fällt, in den Anwendungsbereich des EU-Rechts im Sinne von Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union und/oder Art. 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta)?

Wenn Frage 1 zu bejahen ist:

2.

Ist ein Mitgliedstaat von seiner Verpflichtung zur Beachtung der Grundrechte der EU (einschließlich der in Art. 1, 4, 18, 19 Abs. 2 und 47 der Charta festgelegten Rechte) entbunden, [Or. 3] wenn er den Asylbewerber dem Mitgliedstaat überstellt, der nach Art. 3 Abs. 1 gemäß den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständig bestimmt worden ist (im Folgenden: zuständiger Mitgliedstaat), ohne dass es auf die in dem zuständigen Mitgliedstaat herrschenden Verhältnisse ankommt?

3.

Schließt insbesondere die Verpflichtung zur Beachtung der Grundrechte der EU die Anwendung der unwiderlegbaren Vermutung dafür aus, dass der zuständige Mitgliedstaat die (i) Grundrechte des Antragstellers nach dem EU-Recht und/oder (ii) die Mindestnormen beachten wird, die nach den Richtlinien 2003/9/EG (2) (im Folgenden: Aufnahmerichtlinie), 2004/83/EG (3) (im Folgenden: Anerkennungsrichtlinie) und/oder 2005/85/EG (4) (Asylverfahrensrichtlinie) (im Folgenden zusammen: Richtlinien) einzuhalten sind?

4.

Ist, hilfsweise, ein Mitgliedstaat nach EU-Recht verpflichtet — und ggf. unter welchen Voraussetzungen —, von seiner Befugnis nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung, einen Asylantrag zu prüfen und in seine Zuständigkeit zu übernehmen, Gebrauch zu machen, wenn der Rechtsmittelführer im Fall seiner Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte, insbesondere der in Art. 1, 4, 18, 19 Abs. 2 und/oder 47 der Charta festgelegten Rechte, und/oder der Gefahr ausgesetzt wäre, dass die Mindestnormen nach den Richtlinien auf ihn keine Anwendung finden?

5.

Reicht der Schutz, der einer Person, auf die die Verordnung anwendbar ist, aufgrund der allgemeinen Grundsätze des EU-Rechts und insbesondere der Rechte nach Art. 1, 18 und 47 der Charta zuteil wird, weiter als der Schutz nach Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: Konvention)?

6.

Ist es mit den Rechten nach Art. 47 der Charta vereinbar, wenn eine Vorschrift des nationalen Rechts die Gerichte bei der Prüfung, ob eine Person einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig nach der Verordnung überstellt werden kann, verpflichtet, diesen Mitgliedstaat als einen Staat zu behandeln, aus dem die Person nicht unter Verletzung ihrer Rechte nach der Konvention oder nach dem Abkommen von 1951 und dem Protokoll von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in einen anderen Staat überstellt werden wird?

7.

Ist, soweit die vorstehenden Fragen Verpflichtungen des Vereinigten Königreichs betreffen, bei der Beantwortung der Fragen 2 bis 6 das Protokoll (Nr. 30) über die Anwendung der Charta auf Polen und das Vereinigte Königreich zu berücksichtigen?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50, S. 1).

(2)  Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. L 31, S. 18).

(3)  Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 2).

(4)  Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (ABl. L, S. 13).


Gericht

9.10.2010   

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C 274/23


Beschluss des Gerichts vom 24. August 2010 — Grúas Abril Asistencia/Kommission

(Rechtssache T-386/09) (1)

(Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - Zurückweisung einer Beschwerde - Handlung, die von Einzelnen nicht angefochten werden kann - Unzulässigkeit)

2010/C 274/35

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Grúas Abril Asistencia, SL (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. L. García García)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und F. Castilla Contreras)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 7. August 2009, mit dem diese der Klägerin mitteilte, dass aus dem Sachverhalt, der ihrer Beschwerde zugrunde liege, keine Verletzung der Art. 81 EG, 82 EG und 86 EG abgeleitet werden könne und ihre Beschwerde daher nicht weiterverfolgt werde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Grúas Abril Asistencia, SL trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 282 vom 21.11.2009.


9.10.2010   

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C 274/23


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 29. Juli 2010 — Brinkmann/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache T-261/10 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Offensichtliche Unzuständigkeit)

2010/C 274/36

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Antragsteller: Norbert Brinkmann (Rheine, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Wiegers)

Antragsgegner: Bundesrepublik Deutschland

Gegenstand

Antrag auf einstweilige Anordnung mit der Maßgabe, die Anwendung der §§ 47 und 48a BNotO in Bezug auf den Antragsteller auszusetzen

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


9.10.2010   

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C 274/23


Klage, eingereicht am 10. Juni 2010 — PPG und SNF/ECHA

(Rechtssache T-268/10)

()

2010/C 274/37

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Polyelectrolyte Producers Group GEIE (PPG) (Brüssel, Belgien) und SNF SAS (Andrezieux Boutheon, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Van Maldegem und R. Cana sowie P. Sellar, Solicitor)

Beklagte: Europäische Agentur für chemische Stoffe (ECHA)

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

den angefochtenen Rechtsakt für nichtig zu erklären;

der ECHA die Kosten aufzuerlegen;

jede andere für sachdienlich gehaltene Maßnahme anzuordnen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen beantragen die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ECHA), Acrylamid (EG-Nr. 201-173-7) (CAS-Nr. 79-06-1) nach Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) (1) als einen Stoff zu ermitteln, der die in Art. 57 REACH festgelegten Kriterien erfüllt.

Der angefochtene Rechtsakt sei rechtswidrig, weil er auf einer wissenschaftlich und rechtlich fehlerhaften Beurteilung von Acrylamid beruhe, da er sich auf nicht ausreichend aussagekräftige und nicht ausreichend überzeugende Nachweise stütze. Die ECHA habe mit dem Erlass des angefochtenen Rechtsakts einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und damit gegen Art. 2 Abs. 8 und Art. 59 REACH und gegen ihre Pflicht, die Nachweise sorgfältig und unparteiisch zu prüfen, verstoßen.

Weiter verletze der angefochtene Rechtsakt eine Reihe von allgemeinen Grundsätzen des EU-Rechts, wie etwa den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und des Verbots der Diskriminierung, da er Acrylamid im Hinblick auf andere vergleichbare Stoffe ohne jede objektive Rechtfertigung diskriminiere.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006 L 396, S. 1).


9.10.2010   

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C 274/24


Rechtsmittel, eingelegt am 20. Juli 2010 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Mai 2010 in der Rechtssache F-30/08, Nanopoulos/Kommission

(Rechtssache T-308/10 P)

()

2010/C 274/38

Verfahrenssprache: Griechisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall sowie die Rechtsanwälte Eufthymios Bourtzalas und Irini Antypa)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Fotios Nanopoulos (Itzig, Luxemburg)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Mai 2010 in der Rechtssache F-30/08, Nanopoulos/Kommission, aufzuheben;

falls das Urteil nicht aufzuheben ist, eine angemessene Höhe der Entschädigung festzusetzen, und

Herrn Nanopoulos die Kosten des erstinstanzlichen und des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GöD) vom 11. Mai 2010 in der Rechtssache F-30/08, Nanopoulos/Kommission, mit dem die Kommission zur Zahlung von 90 000 Euro an Herrn Nanopoulos als Entschädigung des immateriellen Schadens und zur Tragung der gesamten Kosten verurteilt wurde.

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf folgende Gründe:

Verstoß gegen die Art. 90 und 91 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: Statut) und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da dem GÖD ein Rechtsfehler unterlaufen sei, als es entschieden habe, dass die von Herrn Nanopoulos erhobene Klage als Schadensersatzklage zu betrachten sei, ohne dafür eine Begründung zu geben;

Rechtsfehler und mangelhafte Begründung, da das GÖD angenommen habe, dass der Antrag auf Schadensersatz innerhalb angemessener Frist gestellt worden sei, und entschieden habe, dass die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen die Unschuldsvermutung verstoßen habe;

Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, Rechtsfehler und mangelhafte Begründung, da es das GÖD unterlassen habe, auf das rechtliche Kriterium, dass ein „qualifizierter Verstoß“ erforderlich sei, abzustellen, und nicht erklärt habe, warum in der vorliegenden Rechtssache eine Abweichung von der ständigen Rechtsprechung unerlässlich sei;

Verstoß gegen Art. 24 des Statuts, Rechtsfehler und mangelhafte Begründung, da das GÖD festgestellt habe, dass die Anstellungsbehörde verpflichtet sei, Herrn Nanopoulos ohne vorausgehende Untersuchung und vor Ablauf der Frist von vier Monaten, die nach dieser Bestimmung für die Beantwortung des Antrags vorgesehen sei, unmittelbar Beistand zu leisten;

offensichtlicher Rechtsfehler und fehlerhafte Begründung, da das GÖD entschieden habe, dass die Kommission für das vermutete Durchsickern an die Presse verantwortlich sei und bei der Eröffnung des Disziplinarverfahrens einen Fehler begangen habe;

Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und Rechtsfehler, da das GÖD Herrn Nanopoulos den Betrag von 90 000 Euro als Entschädigung für den ihm entstandenen immateriellen Schaden zugesprochen habe.


9.10.2010   

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C 274/25


Klage, eingereicht am 23. Juli 2010 — Groupe Partouche/Kommission

(Rechtssache T-315/10)

()

2010/C 274/39

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Groupe Partouche SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-J. Sebag)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission, keine Einwände zu erheben, für nichtig zu erklären;

der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dieser Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2010) 3333 der Kommission vom 21. Mai 2010, mit der ein geplanter Zusammenschluss, durch den die Française des Jeux und die Groupe Lucien Barrière gemeinsam die Kontrolle über das mit der Gestaltung und dem Betreiben einer Poker-Website in Frankreich betraute Unternehmen Newco übernehmen würden, für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt wurde.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, wegen der möglicherweise bedeutsamen Auswirkung dieses Zusammenschlusses auf die Wettbewerbssituation in Frankreich auf dem betreffenden Markt hätte die Kommission der Französischen Republik die Prüfung dieses Zusammenschlusses übertragen müssen.


9.10.2010   

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C 274/25


Klage, eingereicht am 23. Juli 2010 — HIM/Kommission

(Rechtssache T-316/10)

()

2010/C 274/40

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Health Information Management (HIM) (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Zeegers)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären und folglich

die Europäische Kommission zur Zahlung des Betrags von 11 821,35 Euro zuzüglich Verzugszinsen zu dem in Belgien seit dem 16. Juni 2010 geltenden gesetzlichen Zinssatz zu verurteilen;

der Europäischen Kommission die gesamten damit im Zusammenhang stehenden Kosten in der vorläufig veranschlagten Höhe von 5 000 Euro aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dieser auf eine Schiedsklausel gestützten Klage beantragt die Klägerin im Wesentlichen, das Gericht möge feststellen, dass für die Zwecke der Berechnung der von der Kommission (im Rahmen von Verträgen, die unter dem spezifischen Programm eTen geschlossen worden seien) zu tragenden allgemeinen Kosten der Klägerin, d. h. des Teils der allgemeinen Kosten, der den Leistungen des im Projekt eingesetzten Personals zugeordnet werden könne, die Subunternehmer nicht zum Personal der Klägerin gezählt werden dürften, da diese Subunternehmer der Klägerin keine allgemeinen Kosten verursachten. Die Kosten für die Subunternehmer dürften folglich nicht in den Gesamtbetrag der Personalkosten einbezogen werden, durch den der Gesamtbetrag der allgemeinen Kosten dividiert werde, um den Nenner zu erhalten, der zur Bestimmung des Prozentsatzes der erstattungsfähigen allgemeinen Kosten herangezogen werden müsse.

Die Klägerin stützt ihre Klage darauf, dass es letztlich nicht schlüssig sei, die Subunternehmer bei der Berechnung der Gesamtpersonalkosten, die zur Bestimmung des Prozentsatzes der erstattungsfähigen allgemeinen Kosten heranzuziehen seien, zum Personal der Klägerin zu zählen, da die Kosten für die Subunternehmer nicht zu den erstattungsfähigen Personalkosten gehörten.

Außerdem werde die Klägerin durch die Zurechnung der Subunternehmer zu ihrem Personal insoweit beeinträchtigt, als diese Methode bewirke, dass der Betrag des Nenners steige und folglich der Prozentsatz der erstattungsfähigen allgemeinen Kosten im Verhältnis dazu sinke.


9.10.2010   

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C 274/26


Klage, eingereicht am 11. August 2010 — Van Parys/Kommission

(Rechtssache T-324/10)

()

2010/C 274/41

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Léon Van Parys NV (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Vlaemminck und A. Hubert)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Kommission vom 6. Mai 2010 in der Sache REC 07/07 zur Feststellung, dass in einem bestimmten Fall die nachträgliche buchmäßige Erfassung der Einfuhrabgaben gerechtfertigt ist und dass der Erlass dieser Abgaben gegenüber einem Zollschuldner gerechtfertigt, gegenüber einem anderen Zollschuldner jedoch nicht gerechtfertigt ist, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin und ihr Zollagent sollen im Zeitraum vom 22. Juni 1998 bis 8. November 1999 den Zollbehörden in Antwerpen gefälschte spanische AGRIM-Lizenzen für die Einfuhr von Bananen aus Ecuador vorgelegt haben. Als Folge davon soll die Anwendung der Zollpräferenz zu Unrecht beansprucht worden sein.

Alle vermeintlich gefälschten spanischen Lizenzen, die zu der Nacherhebung Anlass gegeben haben, erhielt die Klägerin von ihrer portugiesischen Mittelsperson in deren Eigenschaft als Steuervertreter, mit der die italienische Tochtergesellschaft der Klägerin bereits seit Jahren für den Ankauf spanischer und portugiesischer Lizenzen handelte.

Die belgische Zoll- und Verbrauchsteuerverwaltung stellte bei der Europäischen Kommission einen Antrag auf Unterlassung der Nacherhebung und/oder Erlass der nacherhobenen Abgaben. Hinsichtlich der Einfuhren im Jahr 1999 traf die Europäische Kommission eine ablehnende Entscheidung, gegen die die Klägerin die vorliegende Nichtigkeitsklage erhoben hat.

Die Klägerin stützt sich auf drei Klagegründe zur Nichtigerklärung des genannten Beschlusses.

Erstens rügt sie einen Verstoß gegen Art. 239 des Zollkodex der Gemeinschaften, die Verordnung (EWG) Nr. 1442/93 und die Verordnung (EG) Nr. 2362/98 sowie gegen die anerkannten Handelsbräuche, wie sie von der WTO beschrieben werden. Die Kommission habe gegen diese Bestimmungen, die den Erwerb des Nutzungsrechts an Lizenzen nach der von der Klägerin angewandten Handelsmethode erlaubten, verstoßen, als sie zu Unrecht entschieden habe, dass die Klägerin fahrlässig gehandelt habe.

Zweitens macht sie einen Verstoß gegen Art. 239 des Zollkodex der Gemeinschaft und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geltend. Die Kommission habe entschieden, dass die festgestellte Fälschung von spanischen Lizenzen das normale Handelsrisiko übersteige und dass sie als besondere Situation betrachtet werden müsse. Die Klägerin bestreitet aber, dass sie nicht wie ein sorgfältiger Händler gehandelt haben soll und dass folglich die Voraussetzungen von Art. 239 des Zollkodex der Gemeinschaft nicht erfüllt seien.

Drittens habe die Kommission Art. 239 des Zollkodex der Gemeinschaft, Art. 211 des EG-Vertrags, den Grundsatz des Vertrauensschutzes und den allgemeinen Rechtsgrundsatz patere legem quam ipse fecisti verletzt. Sie habe der Klägerin gegenüber strengere Sorgfaltspflichten vorausgesetzt, als von der Regelung verlangt würden und in diesem Sektor üblich seien, obwohl die Kommission und die spanischen Behörden ihren eigenen rechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen seien.

Viertens sei gegen Art. 239 des Zollkodex der Gemeinschaft und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen worden, indem die Kommission die Einfuhren im Jahr 1998 zu Unrecht anders behandelt habe als die Einfuhren im Jahr 1999.

Fünftens sei gegen Art. 220 Abs. 2 Buchst. b des Zollkodex der Gemeinschaft verstoßen worden. Es könne nicht ohne Weiteres festgestellt werden, dass kein Irrtum der spanischen Zollbehörden im Sinne von Art. 220 Abs. 2 Buchst. b vorliege.

Sechstens seien wesentliche Formvorschriften und insbesondere die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt worden.


9.10.2010   

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C 274/27


Klage, eingereicht am 12. August 2010 — Yoshida Metal Industry/HABM — Pi-Design (Oberfläche mit schwarzen Kreisen)

(Rechtssache T-331/10)

()

2010/C 274/42

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Yoshida Metal Industry Co., Ltd (Niigata, Japan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Verea, K. Muraro und M. Balestriero)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Pi-Design AG (Triengen, Schweiz)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. Mai 2010 in der Sache R 1235/2008-1 aufzuheben;

die Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung vom 21. Juli 2008 betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 1371244 zu bestätigen;

die Gültigkeit der eingetragenen Gemeinschaftsmarken Nr. 1371244 zu bestätigen;

dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke, die eine mit schwarzen Kreisen bedeckte Oberfläche darstellt, für Waren in den Klassen 8 und 21 — Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 1371244.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Die Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren stützte ihren Antrag auf absolute Eintragungshindernisse nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die angefochtene Entscheidung wurde aufgehoben und die eingetragene Gemeinschaftsmarke für nichtig erklärt.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer fehlerhaft entschieden habe, dass diese Bestimmungen auf die streitige Gemeinschaftsmarke anwendbar seien.


9.10.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 274/28


Klage, eingereicht am 17. August 2010 — ATC u. a./Kommission

(Rechtssache T-333/10)

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2010/C 274/43

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Animal Trading Company (ATC) BV (Loon op Zand, Niederlande), Avicentra NV (Malle, Belgien), Borgstein birds and Zoofood Trading VOF (Wamel, Niederlande), Bird Trading Company Van der Stappen BV (Dongen, Niederlande), New Little Bird’s srl. (Anagni, Italien), Vogelhuis Kloeg (Zevenbergen, Niederlande) und Pistone Giovanni (Westerlo, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Osse und J. Houdijk)

Beklagte: Europäische Kommission und Europäische Union, vertreten durch die Europäische Kommission

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Europäische Union und/oder die Europäische Kommission zum Ersatz des Schadens zu verurteilen, den die Kläger infolge des Erlasses der Entscheidung 2005/760/EG (1) und/oder deren Verlängerung durch die Entscheidung 2005/862/EG (2) und/oder die Entscheidung 2006/79/EG (3) und/oder die Entscheidung 2006/405/EG (4) und/oder die Entscheidung 2006/522/EG (5) und/oder die Entscheidung 2007/21/EG (6) und/oder die Entscheidung 2007/183/EG (7) und/oder des Erlasses der Verordnung 318/2007/EG (8) erlitten haben;

der Europäischen Union und/oder der Europäischen Kommission die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger begehren den Ersatz des Schadens, den sie infolge erstens des im Oktober 2005 in Kraft getretenen Einfuhrverbots für gefangene Wildvögel, zweitens der Verlängerungen dieses Verbots und drittens der ab 1. Juli 2007 für die Einfuhr von Vögeln geltenden und das Einfuhrverbot für gefangene Wildvögel faktisch fortführenden Bestimmungen erlitten hätten.

Für den ersten Teil ihrer Schadensersatzklage, der sich auf den Erlass der Entscheidung 2005/760/EG bezieht, stützen sich die Kläger auf drei Gründe.

Erstens machen sie geltend, dass die Kommission bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Art. 18 der Richtlinie 91/496 (9) nur über einen sehr begrenzten Beurteilungsspielraum verfügt habe und dass sie diese Befugnisse überschritten habe, indem sie die Einfuhr aus Ländern verboten habe, in denen keine Fälle einer Infizierung mit der Aviären Influenza oder kein konkretes Ausbreitungsrisiko aufgetreten seien.

Zweitens sind die Kläger der Auffassung, dass die Kommission auch dann, wenn sie über einen weiteren Beurteilungsspielraum verfügt haben sollte, einen hinreichend qualifizierten Verstoß begangen habe. In diesem Zusammenhang rügen sie, die Kommission habe ihre Befugnisse verkannt, und machen einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, einen Verstoß gegen das Eigentumsrecht und die Freiheit der wirtschaftlichen Betätigung sowie einen Verstoß gegen den Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens geltend.

Weiter führen die Kläger aus, dass sie einen tatsächlichen und sicheren Schaden erlitten hätten und dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem Schaden und dem rechtswidrigen Handeln der Kommission bestehe.

Drittens machen die Kläger geltend, dass der ihnen entstandene Schaden anormal und speziell sei, so dass er die Grenzen des mit den Tätigkeiten im betroffenen Bereich verbundenen wirtschaftlichen Risikos überschreite. Die Verhängung eines völligen Einfuhrverbots für Wildvögel sei nicht vorhersehbar gewesen und habe die Händler von Wildvögeln besonders benachteiligt. Die Kläger beantragen deshalb, die Haftung der Kommission für vermeintlich rechtmäßiges Handeln festzustellen.

Mit dem zweiten Teil ihrer Schadensersatzklage begehren die Kläger Ersatz des infolge der Verlängerungen des Verbots der Einfuhr von Wildvögeln aus Drittländern erlittenen Schadens. In diesem Zusammenhang machen sie dieselben Gründe wie im ersten Teil ihrer Schadensersatzklage geltend.

Schließlich fordern die Kläger Schadensersatz für den Schaden, den sie infolge der Verordnung Nr. 318/2007 erlitten hätten, die die Einfuhr von Vögeln beschränkt habe auf Vögel, die in Gefangenschaft gezüchtet worden seien und die aus einer sehr kleinen Zahl von Drittländern stammten. In diesem Zusammenhang stützen sie sich auf drei Gründe.

Erstens machen die Kläger geltend, dass die Verordnung Nr. 318/2007 keine ausreichende spezifizierte Rechtsgrundlage habe. Die Richtlinien 91/496 und 92/65 (10) enthielten keine Rechtsgrundlage für den Erlass der Verordnung Nr. 318/2007 durch die Kommission.

Zweitens machen die Kläger einen Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit sowie einen Verstoß gegen die Freiheit auf unternehmerische Betätigung und die Eigentumsfreiheit geltend.

Weiter führen die Kläger aus, dass sie einen tatsächlichen und sicheren Schaden erlitten hätten und dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem Schaden und dem rechtswidrigen Handeln der Kommission bestehe.

Drittens beantragen die Kläger auch für den Fall, dass ein rechtmäßiges Verhalten angenommen werden sollte, die Haftung der Kommission für den infolge der Verordnung Nr. 318/2007 erlittenen Schaden festzustellen.


(1)  Entscheidung 2005/760/EG der Kommission vom 27. Oktober 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung der hoch pathogenen Aviären Influenza bei der Einfuhr von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus bestimmten Drittländern (ABl. L 285, S. 60).

(2)  Entscheidung 2005/862/EG der Kommission vom 30. November 2005 zur Änderung der Entscheidungen 2005/759/EG und 2005/760/EG hinsichtlich der Maßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza bei anderen Vögeln als Geflügel (ABl. L 317, S. 19).

(3)  Entscheidung 2006/79/EG der Kommission vom 31. Januar 2006 zur Änderung der Entscheidungen 2005/759/EG und 2005/760/EC mit Blick auf eine Verlängerung ihrer Geltungsdauer (ABl. L 36, 48).

(4)  Entscheidung 2006/405/EG der Kommission vom 7. Juni 2006 zur Änderung der Entscheidungen 2005/710/EG, 2005/734/EG, 2005/758/EG, 2005/759/EG, 2005/760/EG, 2006/247/EG und 2006/265/EG mit Schutzmaßnahmen wegen Verdacht auf hoch pathogene Aviäre Influenza (ABl. L 158, S. 14).

(5)  Entscheidung 2006/522/EG der Kommission vom 25. Juli 2006 zur Änderung der Entscheidungen 2005/759/EG und 2005/760/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza und zur Regelung der Verbringung von bestimmten lebenden Vögeln in die Gemeinschaft (ABl. 205, S. 28).

(6)  Entscheidung 2007/21/EG der Kommission vom 22. Dezember 2006 zur Änderung der Entscheidung 2005/760/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Einschleppung der hoch pathogenen Aviären Influenza bei der Einfuhr von anderen Vögeln als Geflügel in die Gemeinschaft (ABl. L 7, S. 44).

(7)  Entscheidung 2007/183/EG der Kommission vom 23. März 2007 zur Änderung der Entscheidung 2005/760/EG hinsichtlich bestimmter Maßnahmen für die Einfuhr von in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus bestimmten Drittländern zum Schutz vor der hoch pathogenen Aviären Influenza (ABl. L 84, S. 44).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 318/2007 der Kommission vom 23. März 2007 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr bestimmter Vogelarten in die Gemeinschaft sowie der dafür geltenden Quarantänebedingungen (ABl. L 84, S. 7).

(9)  Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. L 268, S. 56).

(10)  Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. L 268, S. 54).


9.10.2010   

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C 274/29


Klage, eingereicht am 10. August 2010 — Abercrombie & Fitch Europe/HABM — Gilli (GILLY HICKS)

(Rechtssache T-336/10)

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2010/C 274/44

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Abercrombie & Fitch Europe SA (Mendrisio, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, Barrister, D. Stone und L. Ritchie, Solicitors)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Gilli Srl (Mailand, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. Mai 2010 in der Sache R 832/2008-1 aufzuheben;

dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „GILLY HICKS“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 14, 25 und 35 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 5194543.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftsbildmarke „GILLI“ (Nr. 3566007) für Waren der Klassen 3, 9, 14 und 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer keinen ordnungsgemäßen Vergleich der Marken in visueller, klanglicher und begrifflicher Hinsicht vorgenommen und daher die Verwechslungsgefahr fehlerhaft beurteilt habe.


9.10.2010   

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C 274/30


Beschluss des Gerichts vom 24. August 2010 — Pineapple Trademarks/HABM — Dalmau Salmons (KUSTOM)

(Rechtssache T-272/09) (1)

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2010/C 274/45

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 220 vom 12.9.2009.


Gericht für den öffentlichen Dienst

9.10.2010   

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C 274/31


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 1. Juli 2010 — Mandt/Parlament

(Rechtssache F-45/07) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Hinterbliebenenversorgung - Art. 79 des Statuts - Art. 18 des Anhangs VIII des Statuts - Hinterbliebener Ehegatte - Anerkennung von zwei Personen als hinterbliebene Ehegatten - Kürzung um 50 % - Vertrauensschutz - Grundsatz der Übereinstimmung)

2010/C 274/46

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Mandt (Kreuztal, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwältin B. Kolb)

Beklagter: Europäisches Parlament (zunächst vertreten durch K. Zejdová, J. F. de Wachter und U. Rösslein als Bevollmächtigte, dann durch J. F. de Wachter, K. Zejdová und S. Seyr als Bevollmächtigte)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Kurt-Wolfgang Braun-Neumann, verstorben am 9. Oktober 2009, alleinbeerbt von Shirley Meyer, wohnhaft in Bedburg-Hau (Deutschland), die seine Anträge übernimmt, (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Ames)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 8. Februar 2007, mit der die Beschwerde des Klägers gegen die Kürzung seiner Hinterbliebenenrente um 50 % zurückgewiesen wurde — Antrag auf vollständige Zahlung

Tenor des Urteils

1.

Über den Antrag, der darauf gerichtet ist, dass das Parlament Herrn Mandt die volle Hinterbliebenenversorgung auszahlt, ist nicht zu entscheiden, soweit er sich auf den Zeitraum nach dem 31. Oktober 2009 bezieht.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Parteien und der Streithelfer tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 183 vom 4.8.2007, S. 43.


9.10.2010   

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C 274/31


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 7. Juli 2010 — Tomas/Europäisches Parlament

(Rechtssachen F-116/07, F-13/08 und F-31/08) (1)

(Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Art. 2 Buchst. c der BSB - Entlassung - Vertrauensverhältnis - Vorherige Konsultation der Personalvertretung des Parlaments - Fehlen)

2010/C 274/47

Verfahrenssprache: Litauisch

Parteien

Kläger: Stanislovas Tomas (Vilnius, Litauen) (Prozessbevollmächtigter: M. Michalauskas)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: A. Lukošiūte und K. Zejdová)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde, den Kläger zu entlassen, und Klage auf Ersatz des immateriellen und materiellen Schadens

Tenor des Urteils

1.

Die Klagen in den Rechtssachen F-116/07 und F-13/08 werden abgewiesen.

2.

Das Europäische Parlament wird verurteilt, Herrn Stanislovas Tomas 1 000 Euro als Ersatz des von ihm erlittenen immateriellen Schadens zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage in der Rechtssache F-31/08 abgewiesen.

4.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit sämtlichen Klagen in den Rechtssachen F-116/07, F-13/08 und F-31/08.


(1)  ABl. C 64 vom 8.3.2008, S. 65, C 142 vom 7.6.2008, S. 39, und C 158 vom 21.6.2008, S. 26.


9.10.2010   

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C 274/32


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 1. Juli 2010 — Füller-Tomlinson/Parlament

(Rechtssache F-97/08) (1)

(Öffentlicher Dienst - Ehemalige Zeitbedienstete - Berufskrankheit - Beeinträchtigung der physischen und psychischen Integrität - Dauer des Verfahrens zur Anerkennung der Krankheit als Berufskrankheit)

2010/C 274/48

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Paulette Füller-Tomlinson (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: K. Zejdová und S. Seyr)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung, mit der der Anteil der dauernden Teilinvalidität, der auf Berufskrankheit der Klägerin zurückzuführen ist, auf 20 % festgesetzt wurde, und hilfsweise Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrags als Ersatz des immateriellen Schadens, der der Klägerin entstanden ist

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Frau Füller-Tomlinson trägt die gesamten Kosten des Verfahrens.


(1)  ABl. C 44 vom 21.2.2009, S. 76.


9.10.2010   

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C 274/32


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 1. Juli 2010 — Časta/Kommission

(Rechtssache F-40/09) (1)

(Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung - Antrag auf Überprüfung - Begründungspflicht - Erforderliche Berufserfahrung - Verspätete Vorlage eines Nachweises - Grundsatz der Gleichbehandlung - Anfechtungsklage - Schadensersatzklage)

2010/C 274/49

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Kläger: Radek Časta (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Tahotná)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Eggers und L. Jelínek)

Gegenstand der Rechtssache

Antrag auf Aufhebung der Entscheidung des EPSO, den Kläger nicht zu den mündlichen Prüfungen des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/107/07-Recht zuzulassen, weil die Voraussetzung einer dreijährigen Berufserfahrung auf einer Stelle der höheren Führungsebene nicht erfüllt sei, und auf Verurteilung der Beklagten, dem Kläger eine Entschädigung für seinen materiellen und immateriellen Schaden zu zahlen

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Časta trägt die gesamten Kosten.


(1)  ABl. C 153 vom 4.7.2009, S. 51.


9.10.2010   

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C 274/33


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 4. Mai 2010 — Fries Guggenheim/Cedefop

(Rechtssache F-47/09) (1)

(Öffentlicher Dienst - Bediensteter auf Zeit - Nichtverlängerung des Vertrags - Art. 11a des Statuts - Art. 1 Abs. 6 des Anhangs II des Statuts - Tätigkeit in der Personalvertretung - Pflicht zur Unparteilichkeit und Unabhängigkeit)

2010/C 274/50

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Éric Mathias Fries Guggenheim (Straßburg, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: M.-A. Lucas)

Beklagter: Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Prozessbevollmächtigte: M. Fuchs im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung des CEDEFOP, den Vertrag des Klägers als Bediensteter auf Zeit nicht zu verlängern, und mangels Wiederverwendung Verurteilung des Beklagten, ihm Schadensersatz zur Abgeltung des erlittenen immateriellen Schadens zu leisten

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Fries Guggenheim trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 153 vom 4.7.2009, S. 52.


9.10.2010   

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C 274/33


Klage, eingereicht am 3. August 2010 — Mantzouratos/Parlament

(Rechtssache F-64/10)

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2010/C 274/51

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Andreas Mantzouratos (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal)

Beklagter: Europäisches Parlament

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Parlaments, den Kläger im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2009 nicht nach Besoldungsgruppe AD 13 zu befördern, sowie der Entscheidungen, Beamte nach dieser Besoldungsgruppe zu befördern, die weniger Verdienstpunkte aufweisen als der Kläger

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Europäischen Parlaments, ihn im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2009 nicht nach Besoldungsgruppe AD 13 zu befördern, sowie die Entscheidungen, Beamte nach dieser Besoldungsgruppe zu befördern, die weniger Verdienste (Verdienstpunkte) als er aufweisen, aufzuheben;

dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen.