ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2010.267.ger

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 267

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
1. Oktober 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Ausschuss der Regionen

 

85. Plenartagung am 9./10. Juni 2010

2010/C 267/01

Entschließung des Ausschusses der Regionen Für ein besseres Instrumentarium zur Umsetzung der EU-2020-Strategie: die integrierten wirtschafts- und beschäftigungspolitischen Leitlinien der Mitgliedstaaten und der Union

1

2010/C 267/02

Entschließung des Ausschusses der Regionen Stärkere Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Europa-2020-Strategie

4

 

STELLUNGNAHMEN

 

Ausschuss der Regionen

 

85. Plenartagung am 9./10. Juni 2010

2010/C 267/03

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen Die Zukunft der GAP nach 2013

6

2010/C 267/04

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2009-2010: Potenzielle Kandidatenländer

12

2010/C 267/05

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen Frühjahrspaket: Aktionsplan der EU zur Verwirklichung der Milleniumsentwicklungsziele

17

2010/C 267/06

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen Verknüpfung von Unternehmensregistern

22

2010/C 267/07

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen Die Rolle der Stadterneuerung für die Zukunft der städtischen Entwicklung in Europa

25

2010/C 267/08

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen Eu-Politik und internationale Politik der Biodiversität nach 2010

33

2010/C 267/09

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen Eine bessere Governance im Mittelmeerraum dank einer integrierten Meerespolitik

39

2010/C 267/10

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen Lokale und regionale Kooperation zum Schutz der Rechte des Kindes in der Europäischen Union

46

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Ausschuss der Regionen

 

85. Plenartagung am 9./10. Juni 2010

2010/C 267/11

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen Europäisches Kulturerbe-Siegel

52

2010/C 267/12

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen Europäische Bürgerinitiative

57

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Ausschuss der Regionen

85. Plenartagung am 9./10. Juni 2010

1.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 267/1


85. PLENARTAGUNG AM 9./10. JUNI 2010

Entschließung des Ausschusses der Regionen „Für ein besseres Instrumentarium zur Umsetzung der EU-2020-Strategie: die integrierten wirtschafts- und beschäftigungspolitischen Leitlinien der Mitgliedstaaten und der Union“

(2010/C 267/01)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.   unterstützt den Vorschlag, die Zahl der wirtschafts- und beschäftigungspolitischen Leitlinien insgesamt zu verringern und diese in ein kohärentes Dokument im Einklang mit der Europa-2020-Strategie einzubetten;

2.   erkennt an, dass, auch wenn sich diese Leitlinien an die Mitgliedstaaten richten, die Europa-2020-Strategie in Partnerschaft mit regionalen und lokalen Gebietskörperschaften umgesetzt werden sollte; diese sind angesichts ihrer Kompetenzen und Kapazitäten auf den Gebieten, auf die sich die Leitlinien beziehen, sowie aufgrund des Prinzips der Subsidiarität notwendige Partner für die Erarbeitung der nationalen Reformprogramme, ihre Umsetzung und die umfassende Kommunikation über die Strategie;

3.   ersucht die Europäische Kommission und den Europäischen Rat um Beachtung und Unterstützung des Bottom-up-Prinzips bei den für die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften relevanten Politikbereichen und bei der Governance und Eigenverantwortung im Rahmen der Europa-2020-Strategie durch eine auf mehrere Ebenen angelegte und flexible Gestaltung der Europa-2020-Leitinitiativen und der nationalen Reformprogramme. Der AdR begrüßt in diesem Zusammenhang, dass das Europäische Parlament erst unlängst auf die Bedeutung der Einbeziehung lokaler und regionaler Behörden in die Strategie hingewiesen hat;

4.   unterstreicht, dass die Europa-2020-Strategie unter angemessener Berücksichtigung des im Vertrag von Lissabon festgeschriebenen Ziels des territorialen Zusammenhalts umgesetzt werden muss;

5.   dringt auf Klärung der Frage, inwieweit sich die in der Europa-2020-Strategie vorgeschlagenen Maßnahmen auf den Haushalt auswirken werden, sodass der nächste Finanzrahmen die in der Strategie formulierten Prioritäten wirklich umfassend widerspiegelt. Diese Klarstellung sollte auch eine Folgenabschätzung der neuen EU-Finanzinstrumente sowie eines neuen Eigenmittelsystems der EU beinhalten;

GRUNDZÜGE DER WIRTSCHAFTSPOLITIK DER MITGLIEDSTAATEN UND DER UNION

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

6.   befürwortet eine angemessene wirtschafts- und fiskalpolitische Koordinierung sowohl auf EU-Ebene als auch zwischen den Mitgliedstaaten zur Verringerung der Probleme, denen die öffentlichen Finanzen angesichts der gegenwärtigen Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise ausgesetzt sind;

7.   begrüßt die Initiative der EU, die Haushaltsdisziplin der Mitgliedstaaten enger zu überwachen und die Regulierung der Finanzmärkte von Grund auf zu reformieren;

8.   unterstützt den Aufruf des Europäischen Parlaments in seiner Entschließung vom 10. März 2010 an die Kommission und den Rat, zu prüfen, in welchem Maße verschiedene Optionen einer Finanztransaktionssteuer zum EU-Haushalt beitragen können;

9.   unterstützt Mario Montis Empfehlungen in seinem Bericht „Eine neue Strategie für den Binnenmarkt“ vom 9. Mai 2010 an Präsident Barroso für eine verstärkte europäische Steuerkoordinierung, um steuerliche Hindernisse im Binnenmarkt auszuräumen und etwas gegen den den Faktor Arbeit benachteiligenden Steuersenkungswettlauf in der EU zu unternehmen;

10.   unterstreicht, dass langfristige Währungsstabilität nur durch überzeugende Konsolidierung und eine Verschärfung des Stabilitätspakts erreicht werden kann. Sie kann unterstützt werden durch eine Verbesserung der langfristigen Wachstumsperspektiven für alle EU-Staaten und -Gebiete; dazu bedarf es einer Mischung aus strukturpolitischen Maßnahmen für nachhaltiges Wachstum (Europa-2020-Strategie) und Maßnahmen der Kohäsionspolitik, für die jeweils angemessene Finanzmittel bereitgestellt werden sollten;

11.   spricht sich dafür aus, das Augenmerk stärker auf die Qualität und Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen zu legen, die in öffentliche Investitionen in ökologisch und sozial innovativen Bereichen gelenkt werden sollten;

12.   spricht sich nachdrücklich gegen den Vorschlag der Europäischen Kommission (in ihrer Mitteilung vom 12. Mai 2010 über die Verstärkung der wirtschaftspolitischen Koordinierung) aus, Zahlungen aus dem Kohäsionsfonds an Mitgliedstaaten im Rahmen eines Verfahrens wegen übermäßigen Defizits einzufrieren. Dieser Vorschlag würde sich in dreifacher Hinsicht diskriminierend auswirken: Erstens wäre damit die Kohäsionspolitik die einzige EU-Politik, bei der Sanktionen angewendet werden; zweitens würde das Einfrieren der Zahlungen ungerechterweise die Regionen und Städte treffen, und drittens wäre diese Maßnahme auch angesichts der ungleichen Verteilung der Kohäsionsfondsmittel auf die einzelnen Mitgliedstaaten nicht als gerecht zu bezeichnen;

13.   unterstreicht noch einmal, dass die Kohäsionspolitik gestärkt werden muss, ist sie doch die einzige EU-Politik mit einem integrierten ortsbezogenen Ansatz, der die Kombination europäischer Prioritäten mit lokalen und regionalen Gegebenheiten erlaubt und auf den Abbau des Gefälles zwischen und innerhalb der Regionen abzielt;

14.   ist der Ansicht, dass das Wachstum nicht allein anhand von BIP-Zahlen gemessen werden sollte, sondern auch an der Verteilung des Wachstums und an messbaren Zielen bezüglich der Erschöpfung der natürlichen Ressourcen;

15.   begrüßt die Entwicklung regionaler Strategien für Forschung und Innovation, mit denen die Zusammenarbeit von Behörden, Hochschulen und Privatwirtschaft gefördert wird, wodurch Arbeitsplätze und nachhaltiges Wachstum in Regionen und Städten geschaffen werden;

16.   erinnert daran, dass den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine Verantwortung für den Klima- und Umweltschutz zukommt. Sie können in erheblichem Maß von dem notwendigen Übergang zu einer Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß profitieren, wenn entsprechende europaweite Rahmenbedingungen geschaffen werden, nicht nur um technologische Veränderungen zu antizipieren, sondern auch damit Schul- und Berufsbildung entsprechend profiliert und ein umweltgerechteres öffentliches Beschaffungswesen gefördert werden können. Er unterstützt in diesem Zusammenhang die Initiative des Bürgermeisterkonvents und dessen Ausdehnung auf die regionale Ebene;

17.   betrachtet die Unterstützung des Unternehmertums als entscheidenden Faktor, damit aus kreativen Ideen innovative Produkte, Dienstleistungen und Prozesse entstehen, die zur Schaffung von Wachstum und qualifizierten Arbeitsplätzen sowie zur Förderung des territorialen, wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts beitragen. Außerdem ermutigt er die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, im Einklang mit der „Small Business Act“-Initiative die Bedingungen für KMU zu verbessern, vor allem durch die volle Nutzbarmachung des Potenzials elektronischer Behördendienste; erkennt in diesem Zusammenhang auch die wichtige Rolle an, die die Unterstützung für Unternehmerinnen bei der Ankurbelung der Wirtschaft durch intelligentes Wachstum spielen kann; fordert einen europäischen Rahmen für die wirtschaftliche Entwicklung von Frauen als Mittel zur Eindämmung von Ungleichheiten in den Mitgliedstaaten, zur Bekämpfung der Kinderarmut, zur Erleichterung eines Ausgleichs zwischen Berufs- und Privatleben, zur Steigerung des Wachstumspotenzials und zur regionalen Entwicklung einer größeren KMU-Basis;

BESCHÄFTIGUNGSPOLITISCHE LEITLINIEN FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN

18.   bekräftigt, dass die Sozialpartner, einschließlich der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber mit vielen Beschäftigten in den EU-Mitgliedstaaten und als Verantwortliche für die Bereitstellung von allgemeiner und beruflicher Aus- und Weiterbildung und arbeitsmarktunterstützenden Maßnahmen bei der Gestaltung von Flexicurity-Politik eine Schlüsselposition innehaben. Die Regionen und Kommunen sollten daher von Anfang an in die politischen Gestaltungsprozesse einbezogen werden, um ihren Beitrag zur Dynamik der Arbeitsmärkte zu leisten und ihre Bürger in Lohn und Brot zu bringen;

19.   stellt fest, dass eine langfristige integrierte Planung und Finanzierung von öffentlichen Bildungssystemen, Verkehrsinfrastrukturen, Kinderbetreuungsangeboten und Bildungseinrichtungen entscheidende Faktoren für die Entwicklung nachhaltiger regionaler Arbeitsmärkte sind;

20.   erinnert daran, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine Schlüsselrolle bei den Umsetzungsprozessen spielen, wenn es um die Erreichung der strategischen Ziele bei der Qualität, Relevanz und Wahrnehmung von Bildungsangeboten oder um die Prävention von Schulabbruch geht;

21.   erinnert daran, dass junge Leute in einer Zeit zunehmender Arbeitslosigkeit nur schwer den Zugang zum Arbeitsmarkt finden und für einen reibungslosen Übergang von Ausbildung oder Studium in den Arbeitsmarkt bzw. in das Leben als Beschäftigung schaffender Unternehmer ein besseres Verständnis der sich ihnen bietenden zahlreichen Optionen brauchen. Erwartet daher, dass der Europäische Pakt für die Jugend in die Leitlinien integriert und das Unternehmertum in den Schulen gezielter gefördert wird;

22.   fordert gezielte Maßnahmen für ältere Arbeitnehmer, die aufgrund der Wirtschaftskrise ohne Beschäftigung sind, damit sie neue, bessere Fähigkeiten für künftige Arbeitsgelegenheiten erwerben können;

23.   betont, dass zum Erreichen des angestrebten Ziels, den Anteils der unterhalb der nationalen Armutsgrenzen lebenden Bürger in Europa um 25 % zu senken, den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften entsprechende Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden sollten, da sie dem Gesetz nach für die Gestaltung, Finanzierung und Durchführung aktiver politischer Integrationsmaßnahmen zuständig sind; dabei muss die Agenda für würdige Arbeitsplätze gefördert werden. Das Jahr 2010 zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung ist der geeignete Zeitpunkt, auf diese Situation hinzuweisen, die sich wegen der derzeitigen Finanz- und Wirtschaftskrise noch zu verschlimmern droht;

24.   unterstreicht, dass der Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, vor allem zu sozialen Diensten, die Integration in den Arbeitsmarkt und die Anpassung an strukturelle Veränderungen sowie Maßnahmen der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Integration vor allem durch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sicher- und bereitgestellt werden; daher müssen die beschäftigungspolitischen Leitlinien entsprechende Rahmenbedingungen und Finanzinstrumente vorsehen, die die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben unterstützen.

Brüssel, den 10. Juni 2010

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


1.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 267/4


Entschließung des Ausschusses der Regionen „Stärkere Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Europa-2020-Strategie“

(2010/C 267/02)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.   begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine wirksamere Strategie für Wachstum und Beschäftigung, die es ermöglichen sollte, die neuen Zielsetzungen eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums über umfangreiche Eigenverantwortung und partnerschaftliche Zusammenarbeit der verschiedenen Regierungsebenen zu erreichen;

2.   betont, dass die Kohäsionspolitik mit ihrem dezentralen Ansatz und dem System einer Multi-Level-Governance die einzige Politik der Europäischen Union ist, um die Ziele der EU-2020-Strategie und die neuen Herausforderungen mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu verbinden, allerdings fehlt es an einer ausreichenden Finanzierung. Daher ist es geboten, die Kohäsionspolitik auch weiterhin auf die Ziele nachhaltiges Wirtschaftswachstum, soziale Eingliederung, Beschäftigung, Eindämmung des Klimawandels und Effizienz und Qualität der Dienstleistungserbringung durch Behörden auszurichten;

3.   schlägt vor, dass im Rahmen der Kohäsionspolitik der größte Teil der verfügbaren Mittel auch weiterhin auf die bedürftigsten und problembeladensten Mitgliedstaaten und Regionen der Europäischen Union konzentriert werden muss, um die Entwicklungsrückstände überwinden zu helfen und so einen konkreten Beitrag zur Chancengerechtigkeit der Regionen und zur europäischen Solidarität zu leisten;

4.   bedauert, dass wie schon die Lissabon-Strategie auch die vorgeschlagene Europa-2020-Strategie der Rolle der Regionen und Städte als nachgeordnete Regierungsebenen in den 27 Mitgliedstaaten nicht angemessen Rechnung trägt, obwohl sie entsprechend ihren jeweiligen Gesetzgebungsbefugnissen zur Verwirklichung der anvisierten Ziele in den Bereichen soziale und wirtschaftliche Entwicklung, Bildung, Klimaschutz, Forschung und Innovation, soziale Eingliederung und Armutsbekämpfung einen echten Mehrwert beisteuern können;

5.   fordert die Europäische Kommission und den Europäischen Rat auf, das Subsidiaritätsprinzip in den Politikbereichen zu achten, in denen die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften über teilweise umfangreiche Kompetenzen verfügen und maßgeblich zur erfolgreichen Umsetzung der bisherigen Lissabon-Strategie und der künftigen Europa-2020-Strategie beitragen;

6.   begrüßt in diesem Zusammenhang die jüngst vom Europäischen Parlament getroffene Feststellung, dass es wichtig ist, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Strategie einzubinden, und „dass die Kommission und der Rat die Empfehlung des Ausschusses der Regionen bezüglich der EU-Strategie bis 2020 berücksichtigen“ sollten;

VORSCHLAG FÜR EINEN TERRITORIALPAKT DER LOKALEN UND REGIONALEN GEBIETSKÖRPERSCHAFTEN ZUR EUROPA-2020-STRATEGIE

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

7.   schlägt vor, nachdrücklich den im Europäischen Parlament lancierten Vorschlag zu unterstützen, einen Territorialpakt der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Europa-2020-Strategie zu schließen, um durch eine wirksame Partnerschaft zwischen europäischen, nationalen, regionalen und lokalen Institutionen dafür zu sorgen, dass alle Ebenen sich die künftige Strategie zu eigen machen, insbesondere hinsichtlich Ausgestaltung und Durchführung der Europa-2020-Kernziele und -Leitinitiativen. Der Ausschuss der Regionen, der bereits die Monitoringplattform für die EU-2020-Strategie entwickelt hat, an der ca. 120 Regionen und Städte beteiligt sind, könnte das Zustandekommen des Territorialpakts erleichtern;

8.   empfiehlt, dass sich die wesentlichen Tätigkeiten auf zwei Bereiche erstrecken sollten:

a)

Beobachtung und Durchführung politischer Maßnahmen:

kontinuierliche Bewertung der Kapazitäten und Erfordernisse der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften im Hinblick auf die erfolgreiche Verwirklichung der Europa-2020-Kernziele;

Förderung einer umfassenden Einbindung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung der Europa-2020-Ziele im Einklang mit den jeweiligen Befugnissen.

b)

Governance und Kommunikation:

Beitrag zu der interinstitutionellen Partnerschaft im Rahmen der Europa-2020-Strategie über einen koordinierten Trilog zwischen dem Ausschuss der Regionen als EU-Versammlung der Vertreter der Städte und Regionen und den europäischen Institutionen auf der einen sowie den Mitgliedstaaten auf der anderen Seite;

Vermittlung der Ziele der Europa-2020-Strategie gegenüber den Regionen und Städten und Förderung des Austauschs bewährter Verfahren zwischen den lokalen und regionalen Entscheidungsträgern;

9.   fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Regionen und Städte bei der Ausarbeitung nationaler Territorialpakte zu unterstützen und gemeinsam nationale Ziele und Verpflichtungen zur Verwirklichung der Europa-2020-Ziele im Einklang mit dem nationalen Rechtsrahmen festzulegen;

ist der Ansicht, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in folgender Weise einen Mehrwert zu den sieben Europa-2020-Leitinitiativen beisteuern könnten:

10.1   LeitinitiativeRessourcenschonendes Europa“: Erhöhung der Wirksamkeit des Bürgermeisterkonvents, damit die Städte und Regionen umfassend in die Konzipierung, Entwicklung, Annahme und Umsetzung der nationalen Klimaschutzstrategien und -aktionspläne eingebunden werden; Aufbau einer klimafreundlichen Infrastruktur der lokalen und regionalen Behörden; Förderung einer „grünen“ öffentlichen Beschaffung; Förderung der umweltgerechten Produktion und des umweltgerechten Verbrauchs bei den lokalen Unternehmen; Verbesserung der Governance und Sensibilisierung im Bereich Klimawandel;

10.2   LeitinitiativeEine Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung“: Verbesserung des Rechtsrahmens für öffentlich-private Partnerschaften, Vereinfachung der Rechtsvorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen und der Nutzung des elektronischen Beschaffungswesens (eProcurement); Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben durch bessere Qualität der öffentlichen Dienstleistungen; Bürokratieabbau; Förderung von KMU mittels Informations-, Schulungs- und Beratungsmaßnahmen und Verbesserung ihres Zugangs zu Krediten und Finanzierung; Ausbau der AdR-Initiative „Europäische Unternehmerregion (EER)“, um die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften dazu anzuhalten, neue Möglichkeiten für langfristige Wachstumsperspektiven durch Unternehmertum auszuloten;

10.3   LeitinitiativeEine Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten“: Aufgrund ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber mit vielen Beschäftigten in den EU-Mitgliedstaaten und häufig auch als Verantwortliche für die Bereitstellung von allgemeiner und beruflicher Bildung und arbeitsmarktunterstützenden Maßnahmen spielen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine wesentliche Rolle im Rahmen der Flexicurity-Politik, bei der Vorbereitung auf die Integration in den Arbeitsmarkt, bei der Verbesserung der Qualität der allgemeinen und beruflichen Bildung einschließlich des lebenslangen Lernens sowie der Anpassung der Kompetenzen und Fähigkeiten an die Erfordernisse des Arbeitsmarkts und bei der Entwicklung eines Erasmus-Programms für Beamte der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und gewählte Volksvertreter, um das Know-how in Verwaltungsfragen zu verbessern;

10.4   LeitinitiativeEuropäische Plattform zur Bekämpfung der Armut“: Ausarbeitung einer Agenda zur sozialen Eingliederung auf lokaler und regionaler Ebene, um Sozialdienste effizienter und für alle zugänglich zu machen und Menschen einzugliedern, die vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind; bessere Abstimmung der auf soziale Eingliederung und Armutsbekämpfung ausgerichteten EU-Fonds auf die rechtlichen Zuständigkeiten vor Ort und die auf die lokalen Erfordernisse zugeschnittenen Programme; Eröffnung einer neuen Dimension in der Armutsbekämpfung, indem durch einen neuen europäischen Rahmen für die wirtschaftliche Entwicklung und die unternehmerische Tätigkeit von Frauen die expliziten Bedürfnisse von Frauen am Arbeitsplatz und als Unternehmerinnen anerkannt werden; nötige Beachtung von Kindern und Jugendlichen; Einrichtung regionaler Beobachtungsstellen zur Überwachung der Indikatoren und Maßnahmen für die soziale Eingliederung;

10.5   LeitinitiativeInnovationsunion“: Reform der Forschungs- und Entwicklungs- sowie der Innovationssysteme; Sicherstellung des Beitrags der Regionen zur Erreichung der 3 %-Ziele, Förderung grenzübergreifender Regionalprojekte und Nutzung der EVTZ; engere Zusammenarbeit zwischen Hochschulen, regionalen Forschungszentren und der Privatwirtschaft; stärkere Nutzung der EU-Programme und Strukturfonds; Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums; Teilnahme an den „Europäischen Innovationspartnerschaften“;

10.6   LeitinitiativeJugend in Bewegung“: Modernisierungsprogramm der Hochschulen, insbesondere in Bezug auf Governance und Finanzierung; Austausch bewährter Verfahren; Beitrag zur regionalen Dimension der nationalen Aktionspläne; Weiterentwicklung der Initiative „Europäische Jugendhauptstadt“; integrierte Maßnahmen zu Orientierung, Beratung und Praktika; Förderung der Mobilität zu Lernzwecken durch über die EU-Strukturfonds finanzierte Projekte;

10.7   LeitinitiativeEine digitale Agenda für Europa“: Interoperabilität zwischen den nationalen, regionalen und lokalen Behörden in Europa; stärkere Nutzung elektronischer Behördendienste zur Verbesserung der Bereitstellung öffentlicher Dienste wie Bildung, Gesundheit, soziale Eingliederung, Raumplanung usw. Verbesserung der IKT-Grundkenntnisse; Entwicklung IT-gestützter Konzepte zur Verbreitung und Umsetzung der Ergebnisse aus Forschung und Entwicklung in die Praxis; verstärkte Informationspolitik zur Förderung des Ausbaus der Infrastruktur;

11.   beauftragt seine Präsidentin, diesen Vorschlag für einen Territorialpakt der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Europa-2020-Strategie an die Europäischen Institutionen und die Mitgliedstaaten zu übermitteln, um eine angemessene Einbindung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in die künftige Europa-2020-Strategie sicherzustellen.

Brüssel, den 10. Juni 2010

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


STELLUNGNAHMEN

Ausschuss der Regionen

85. Plenartagung am 9./10. Juni 2010

1.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 267/6


85. PLENARTAGUNG AM 9./10. JUNI 2010

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Die Zukunft der GAP nach 2013“

(2010/C 267/03)

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Hintergrund und Problemstellungen

Während man sich allenthalben über Stellenwert und Rolle der europäischen Landwirtschaft von morgen Gedanken macht,

1.   erachtet es als eine seiner vorrangigen Aufgaben, eine Initiativstellungnahme zu den Grundsätzen und Leitlinien der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) nach 2013 zu erarbeiten;

2.   hält es für erforderlich, den Rahmen der wünschenswerten Grundsätze und Orientierungspunkte abzustecken, bevor die Diskussion über die Haushaltsmittel für diese Politik beginnt;

3.   stellt fest, dass die Welt derzeit mit Herausforderungen von beachtlicher Vielfalt und Tragweite konfrontiert ist: Bevölkerungswachstum, Verknappung der Wasserressourcen, schrittweise Ausschöpfung der fossilen Brennstoffressourcen, Verarmung der Böden, Risiken für die biologische Vielfalt und Klimawandel;

4.   stellt weiterhin fest, dass die Herausforderungen an die Landwirtschaft und Viehzucht von heute (Volatilität der Märkte, Rückgang des landwirtschaftlichen Einkommens, Globalisierung des Handels, Bevölkerungswachstum und Konkurrenz der aufstrebenden Märkte, Zunahme der Gesundheitskrisen, Überlebensfähigkeit und Modernisierung der Kleinstbetriebe in Landwirtschaft und Viehzucht, Rückgang der Bodenfruchtbarkeit, Umstellung von fossilen auf erneuerbare Energieträger sowie weitere ökologische, wirtschaftliche und soziale Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Erhalt der landwirtschaftlichen Tätigkeit insbesondere in Berggebieten und anderen benachteiligten Gebieten usw.) nicht dieselben sind wie in der Vergangenheit;

5.   ist der Ansicht, dass eine Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik unerlässlich ist, damit sich die Europäische Union den neuen Gegebenheiten anpassen und gleichzeitig dazu beitragen kann, das Ausmaß und die negativen Auswirkungen der aktuellen und künftigen Entwicklungen auf die Bevölkerung und die ländlichen und stadtnahen Gebiete in Europa zu begrenzen. Ziel muss die Schaffung eines intelligenten und nachhaltigen Wachstums mit sicheren Lebensmitteln, die Wahrung der biologischen Vielfalt und einer entsprechenden Natur- und Kulturlandschaft sein. Diese Reform muss auf folgenden zehn Grundsätzen und Leitlinien basieren:

A.   Eine Agrarpolitik, die eine gemeinsame Politik bleiben muss

6.   stellt fest, dass der primäre Auftrag der europäischen Landwirtschaft darin besteht, die Menschen in den Mitgliedstaaten unter Gewährleistung des fairen Wettbewerbs und des Umweltschutzes mit Nahrungsmitteln zu versorgen, wobei diese auch den sonstigen Auflagen in punkto Lebensmittelsicherheit, Qualität und erschwingliche Preise gerecht werden müssen;

7.   weist darauf hin, dass die gemeinschaftliche Landwirtschaft zudem eine ganze Reihe öffentlicher Güter für die europäische Gesellschaft bereitstellt, die nicht vom Markt vergütet werden (Raumordnung, Landschaftspflege, Umweltschutz und Erhaltung der natürlichen Ressourcen, territorialer Zusammenhalt usw.) und die an sich schon einen Mehrwert für die gesamte Union bedeuten;

8.   ist der Ansicht, dass die Agrar- und Ernährungswirtschaft von strategischer Bedeutung für Europa sind und dass eine EU-weit koordinierte Agrar- und Ernährungspolitik mehr denn je erforderlich ist;

9.   lehnt jedweden Versuch einer - sei es auch nur teilweisen - Renationalisierung der Gemeinsamen Agrarpolitik ab;

B.   Eine Gemeinsame Agrarpolitik, die die Ernährungsunabhängigkeit und -sicherheit der Europäer sicherstellen muss

10.   ist der Ansicht, dass die Ernährungsunabhängigkeit und -sicherheit der Union zwei Kernziele der Gemeinsamen Agrarpolitik bleiben müssen;

11.   betont, wie wichtig es ist, EU-weit eine ausreichende Vielfalt, Qualität und Sicherheit der Produktion zu gewährleisten und gleichzeitig darauf zu achten, dass eine optimale Verteilung in den Mitgliedstaaten und den verschiedenen Regionen entsprechend ihren Besonderheiten gewahrt wird;

12.   ist ferner der Auffassung, dass das Ziel der Ernährungsunabhängigkeit voraussetzt, sich mit den landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu befassen, die derzeit sehr knapp sind, insbesondere was pflanzliches Eiweiß angeht;

13.   ist der Ansicht, dass die Erzeugnisse der europäischen Landwirtschaft angesichts der Unterschiede bei den Produktionskosten, Rechtsvorschriften und Entwicklungsstand nur schwer mit Erzeugnissen aus anderen Agrarländern konkurrieren können, solange nur der Endpreis als einzige Bezugsgröße herangezogen wird;

14.   hält es somit für unerlässlich, das gemeinschaftliche Präferenzsystem aufrechtzuerhalten;

15.   befürwortet darüber hinaus ausdrücklich die Erklärung des Europäischen Parlaments (0088/2007) zur Untersuchung der Auswirkungen, die die Konzentration der Supermarktmacht hat, und zu anschließenden Vorschlägen für angemessene Maßnahmen;

16.   drängt auf die Anwendung einheitlicher Normen für den Pflanzen-, Tier- und Umweltschutz bei den zum Verbrauch in der EU bestimmten Lebensmitteln, unabhängig davon, ob sie in der EU oder in Drittstaaten erzeugt werden;

C.   Eine Gemeinsame Agrarpolitik, die Einkommensstabilität garantieren muss

17.   stellt fest, dass die Versorgung in Europa gesichert werden muss;

18.   hält es für unerlässlich, dass die Erzeuger aus ihrer Produktion auch ein angemessenes Einkommen beziehen;

19.   ist der Ansicht, dass der Erhalt der Beschäftigung in der Landwirtschaft und in der Ernährungswirtschaft Vorrang haben muss;

20.   hält es folglich für notwendig, wirksame Mechanismen zur Stabilisierung der Preise und zur Steuerung der Produktion zu entwickeln, um den Landwirten stabile Einkommen zu sichern, wobei diese Mechanismen aber mit großer Vorsicht einzusetzen sind;

21.   ist der Ansicht, dass die Produktionskontrollinstrumente eine allzu großen Kluft zwischen Angebot und Nachfrage als eine der Ursachen für die Kurseinstürze verhindern sollen;

22.   ist der Auffassung, dass die Preisstabilisierungsinstrumente (Rücknahmeinterventionen, Lagerhaltung, Garantie gegenüber klimatischen und gesundheitlichen Unwägbarkeiten …) die Auswirkungen der Volatilität der Märkte begrenzen sollen;

23.   ist der Meinung, dass unter den Bedingungen einer Gesamteinigung bei den WTO-Verhandlungen auf das Instrument der Exporterstattungen, wie auch auf alle übrigen Formen handelsverzerrender Exportsubventionen, verzichtet werden soll;

24.   hält eine Stabilität der Agrarpreise während des gesamten Landwirtschaftszyklus für grundlegend, um die Bereitschaft zur Produktion zu fördern und den dauerhaften Erhalt der Produktionsfaktoren zu gewährleisten;

25.   fordert die Europäische Kommission folglich auf, möglichst bald konkrete Vorschläge für Instrumente zur Produktionssteuerung und Preisstabilisierung vorzulegen;

26.   ist der Ansicht, dass es die Wettbewerbsregeln im Agrarsektor möglich machen sollten, dass die Landwirte, ihre Erzeugerverbände und die Branchenverbände die Erzielung gerechter Preise zur Bezahlung ihrer Tätigkeit steuern.

D.   Eine Gemeinsame Agrarpolitik, die allen Erzeugnissen zugute kommen, die Einführung alternativer landwirtschaftlicher Methoden fördern sowie Beschäftigung und nachhaltige Flächennutzung begünstigen muss

27.   stellt fest, dass, trotz der Fortschritte der letzten Reformen, im Rahmen der GAP die Unterstützung von Erzeugnissen und somit von Betrieben und Gebieten immer noch sehr ungleich gehandhabt wird;

28.   ist der Meinung, dass es in einer reformierten Agrarpolitik keinerlei ungerechte Behandlungsweisen hinsichtlich der Modalitäten für die Unterstützung einzelner Erzeugnisse oder Regionen sowie der Unternehmensformen und –größen geben darf;

29.   stellt im Übrigen fest, dass die Gemeinsame Agrarpolitik Produktionsmethoden unterstützt hat, die nicht hinlänglich umwelt- und ressourcenfreundlich sind, und dies trotz der Verknappung fossiler Energieressourcen, des vermehrten Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln, der Verschmutzung der Wasserressourcen, der Gefahr eines Rückgangs der Bodenfruchtbarkeit sowie der Zunahme von Gesundheitsrisiken;

30.   ist der Ansicht, dass die landwirtschaftlichen Produktionssysteme der Zukunft sparsamer mit Wasser und fossilen Energieträgern umgehen, weniger Dünge- und Pflanzenschutzmittel verwenden, diversifizierter sein und besser die Komplementaritäten zwischen Anbaukulturen und Tierhaltung zu nutzen wissen müssen;

31.   ist der Auffassung, dass der Schwerpunkt bei der Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2013 auf der Unterstützung derjenigen liegen muss, die in erster Linie von der Landwirtschaft leben;

32.   ist der Auffassung, dass die GAP nach 2013 diesen Wandel unterstützen und die Landwirte in ihrer Entwicklung begleiten muss;

33.   stellt ferner fest, dass die GAP seit mehreren Jahren stärker auf Investitionsförderung als auf Beschäftigungsförderung setzt;

34.   ist der Meinung, dass die Landwirtschaft auch künftig ein wichtiger Arbeitgeber sein kann;

35.   stellt schließlich fest, dass die GAP-Reform Auswirkungen auf lokaler und regionaler Ebene hatte, die den Erhalt der wirtschaftlichen Tätigkeiten im Agrarsektor in den benachteiligten Gebieten erschweren;

36.   ist der Ansicht, dass die Gemeinsame Agrarpolitik nach 2013 ihre Beihilfen so austarieren muss, dass die Beschäftigung und der Erhalt der landwirtschaftlichen Einflussnahme in den benachteiligten Gebieten, einschließlich stadtnaher Gebiete, stärker gefördert werden;

37.   plädiert mit Blick auf die Umsetzung der Leitlinien für die schrittweise Abkehr von den historischen Referenzsystemen auf dem gesamten EU-Gebiet nach 2013 hin zu einer pauschalen Hektarzahlung, die den regionalen Kontext insbesondere in punkto Produktions- und Verkehrsanbindungskosten, die Typologie der landwirtschaftlichen Betriebe aber auch die Erzeugung öffentlicher Güter reflektiert;

38.   schlägt vor allem vor, dass die pauschalen Hektarzahlungen von der tatsächlichen Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit und stärker und besser von der Einführung umwelt- und ressourcenfreundlicher Produktionssysteme abhängig gemacht werden;

39.   regt an, bei den öffentlichen EU-Beihilfen die Beschäftigung in jedem landwirtschaftlichen Betrieb zu berücksichtigen, und fordert die Europäische Kommission auf, sich mit der Frage zu befassen, ob eine Beihilfeobergrenze pro Betrieb angemessen wäre;

E.   Eine Gemeinsame Agrarpolitik, die die umwelt- und ressourcenfreundlichsten Produktionssysteme begünstigen muss

40.   ist der Ansicht, dass der Schutz der Umwelt und die Schonung der natürlichen Ressourcen selbstverständlich ein wesentliches Kriterium der GAP-Reform nach 2013 darstellen müssen;

41.   ist ferner der Auffassung, dass Landwirte dazu ermuntert und dabei unterstützt werden sollten, sich diesbezüglich vorbildliche Produktionssysteme anzueignen;

42.   schlägt vor, abgesehen von den Mindestanforderungen für die Gewährung des ersten Beihilfeniveaus (pauschale Hektarzahlungen), die umwelt- und ressourcenfreundlichsten Produktionspraktiken und -systeme (biologischer Landbau, begrenzter Einsatz von Produktionsmitteln, Reduzierung der Treibhausgase, Schutz der Wasserressourcen, Erhalt der biologischen Vielfalt, Landschaftspflege usw …) durch spezielle zusätzliche Anreize (z.B. territoriale Bewirtschaftungsverträge) zu fördern und stärker zur Geltung zu bringen;

43.   schlägt zudem vor, in ökologisch besonders anfälligen Gebieten, das Beihilfeniveau im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik eng an strengere Auflagen in Bezug auf die Öko-Konditionalität zu knüpfen und entsprechend anzupassen, wobei jedoch ein übermäßiger bürokratischer Aufwand vermieden werden muss;

44.   fordert mit Blick auf die Risiken und Auswirkungen für die Gebiete schließlich erneut, an der unionsweiten Festlegung der Modalitäten für die Koexistenz von konventionellen und gentechnisch veränderten Kulturen beteiligt zu werden;

F.   Eine Gemeinsame Agrarpolitik, die den natürlichen und geografischen Nachteilen (Berg- und Inselregionen, bevölkerungsarme Gebiete, Regionen in äußerster Randlage) Rechnung tragen muss

45.   stellt fest, dass die Berg-, Insel- oder bevölkerungsarmen Regionen, aber auch die anderen als benachteiligt geltenden Gebiete aufgrund äußerer Sachzwänge (Hanglage, Höhe, Klima, Isolation, Bodenkargheit) und spezifischer sozioökonomischer Faktoren besonderen Produktionsbedingungen unterliegen;

46.   stellt fest, dass diese Sachzwänge die landwirtschaftliche Tätigkeit ebenso schwierig (geringe wirtschaftliche Rentabilität) wie gleichzeitig unverzichtbar für das ökologische Gleichgewicht sowie für die Entwicklung des ländlichen Raumes in diesen Gebieten machen (Bekämpfung der naturbedingten Risiken, Schutz der biologischen Vielfalt, Angebot offener und diversifizierter Landschaften);

47.   stellt ferner fest, dass die landwirtschaftlichen Erzeugnisse aus diesen naturbedingt benachteiligten Gebieten zwar eher qualitätsorientiert sind, die geringen Einkünfte und die dauernden Mehrkosten jedoch besonderes Augenmerk und entsprechende Behandlung erfordern;

48.   schlägt vor, dass dies in Form einer zusätzlichen Sonderzahlung zur Förderung des Erhalts landwirtschaftlicher Betriebe und der Bereitstellung öffentlicher Güter im Interesse von Bürgernähe, hoher Umweltqualität und territorialem, sozialem und kulturellem Zusammenhalt erfolgt;

49.   stellt fest, dass es zwar zahlreiche öffentliche Instrumente und Politiken gibt, die Vielfalt der Akteure jedoch ein wirklich abgestimmtes Handeln vereitelt, welches indes für das Überleben der Landwirte in ländlichen Berg- oder Inselregionen oder im hohen Norden unverzichtbar ist;

50.   ist der Meinung, dass eine kohärentere Strategie auf der jeweiligen Ebene (z.B. Berg- und Inselregionen) für Regionen mit naturbedingten Nachteilen unverzichtbar ist, um das Potenzial dieser Gebiete voll auszuschöpfen und den Mehrwert der EU-Maßnahme zur Geltung zu bringen; wünscht in diesem Sinne, dass im Programmplanungszeitraum 2014-2020 Artikel 174 des AEUV uneingeschränkt umgesetzt wird;

G.   Eine Gemeinsame Agrarpolitik, die sich auf Landwirtschaft und Ernährung konzentrieren muss

51.   ist der Auffassung, dass sich die Gemeinsame Agrarpolitik zunächst und vor allen Dingen auf die Landwirtschaft und die Ernährung konzentrieren und die Landwirtschaft in sämtlichen Regionen der Europäischen Union stärken muss;

52.   stellt fest, dass es innerhalb der zweiten Säule mitunter zur Verquickung und sogar zur Konkurrenz zwischen Maßnahmen zur Förderung der landwirtschaftlichen Entwicklung und Maßnahmen zur Förderung der nichtlandwirtschaftlichen ländlichen Entwicklung kommen kann; hält es daher für notwendig, eine bessere Abgrenzung zwischen diesen beiden Kategorien von Maßnahmen vorzunehmen; ersucht daher die Europäische Kommission generell um eine genauere Definition der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums; ersucht die Kommission des Weiteren, zu präzisieren, wie die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums und die Regional- und Kohäsionspolitik ineinandergreifen, damit die Kohärenz gleichartiger Maßnahmen innerhalb eines Gebiets gewährleistet ist;

53.   betont allgemein, wie wichtig es ist, die ländlichen Gebiete im Interesse des angestrebten territorialen Zusammenhalts zu fördern;

H.   Eine Gemeinsame Agrarpolitik, die zur Weiterentwicklung bestimmter Umsetzungsmodalitäten beitragen muss

54.   ist der Ansicht, dass eine wirkungsvolle Unterstützung der umwelt- und ressourcenfreundlichsten Produktionssysteme und die Berücksichtigung der naturbedingten und geografischen Nachteile sowie zusätzliche Aufmerksamkeit für die Lebensqualität im ländlichen Raum und Initiativen vor Ort eine Anpassung der Vorrichtungen und Instrumente auf regionaler Ebene erforderlich machen;

55.   erachtet es für unverzichtbar, den territorialen Besonderheiten ebenso wie den regionalpolitischen Prioritäten Rechnung zu tragen. Letztgenannte können nämlich von Region zu Region stark schwanken;

56.   ist der Meinung, dass die Umsetzungs- und Verwaltungsmodalitäten für die Gemeinsame Agrarpolitik überarbeitet werden müssen. Sie dürfen künftig nicht mehr nur ausschließlich auf der Mitwirkung der europäischen und nationalen Ebene basieren, wie es derzeit noch in den meisten Mitgliedstaaten der Fall ist;

57.   erachtet die Einbeziehung der regionalen Ebene für fundamental wichtig, auch wenn die Absteckung eines europäischen und nationalen Rahmens weiterhin unverzichtbar sein wird;

58.   ruft im Übrigen die Europäische Kommission dazu auf, sich eingehend mit der Frage zu befassen, ob die derzeitige Abgrenzung zwischen der ersten und zweiten Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik richtig und angemessen ist;

59.   ist der Ansicht, dass die spezifischen Maßnahmen im Agrarsektor zu Gunsten der Regionen in äußerster Randlage im Rahmen der POSEI-Programme beizubehalten und zu verstärken sind, damit den Besonderheiten der Landwirtschaft in diesen Regionen Rechnung getragen werden kann; für diese Landwirtschaft bestehen erschwerte Bedingungen wegen der erhöhten Erzeugungs- und Vermarktungskosten und wegen der geringen Möglichkeiten der Produktdiversifizierung;

60.   hält es für wünschenswert, neben den regionalen Maßnahmen auch multiregionale und überregionale Maßnahmen als Ergänzung der von den Regionen ergriffenen Maßnahmen zu entwickeln;

61.   bekräftigt das Subsidiaritätsprinzip als konkrete Verwaltungsmodalität auf der bürgernächsten Ebene;

62.   ist der Ansicht, dass die Gemeinsame Agrarpolitik nach 2013 für die Landwirte einfach zu handhaben sein und auch für die EU-Bürger transparent und verständlich bleiben sollte;

I.   Eine Gemeinsame Agrarpolitik, die zur Weiterentwicklung ihrer Verwaltungsmodalitäten beitragen muss

63.   ist der Ansicht, dass sich die Regionen und ländlichen Gemeinwesen in Zukunft nicht mehr nur mit dem Status des Kofinanzierers zufrieden geben dürfen, ohne aktiv an den Entscheidungen über bestimmte Ausrichtungen und Modalitäten der Umsetzung und Verwaltung beteiligt zu werden;

64.   ist der Meinung, dass eine Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik somit nur mittels einer flächendeckenden Einbeziehung der regionalen und in bestimmten Fällen der lokalen Ebene gelingen kann;

65.   sieht in der regionalen Ebene und in bestimmten Fällen auch der lokalen heutzutage die einzige Ebene, die es ermöglicht:

eine wirkungsvollere und reaktionsfähigere Verwaltung einzuführen,

die Beihilfen nach den landwirtschaftlichen, ökologischen und territorialen Besonderheiten der Regionen auszurichten,

die Gemeinsame Agrarpolitik zugunsten umwelt- und ressourcenfreundlicher Produktionssysteme wirkungsvoll umzugestalten,

Agrarerzeugnisse (Gemüsebau, Gehölze und Weinbau) und Produktionssysteme (biologischer Landbau) zu unterstützen, die bislang zu wenig von der Gemeinsamen Agrarpolitik profitiert haben,

die Beihilfepolitiken für die Niederlassung junger Landwirte an die regionalen und in bestimmten Fällen auch die lokalen Rahmenbedingungen anzupassen,

die Verbindung zwischen landwirtschaftlichen Wirtschaftszweigen und den Unternehmen der Lebensmittelindustrie auszubauen,

die Schaffung kurzer Absatzwege für die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu fördern;

mehr Kohärenz zwischen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Regional- und Kohäsionspolitik herzustellen,

eine ausgewogenere und nachhaltige europäische Raumplanung zu gewährleisten;

66.   erachtet die Schaffung eines Multi-Governance-Rahmens - Europa, Mitgliedstaaten, Regionen - als eine unverzichtbare Voraussetzung für eine erfolgreiche Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2013;

J.   Eine Gemeinsame Agrarpolitik, deren Finanzausstattung den künftigen Herausforderungen und Problemstellungen entspricht

67.   ist der Ansicht, dass die Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2013 unerlässlich ist, wenn die Europäische Union den zahlreichen Herausforderungen und Problemstellungen in diesem Bereich, der so große Auswirkungen auf die Menschen, die Gesellschaft, die Wirtschaft, die Umwelt und die Gebiete hat, gewachsen sein soll; außerdem muss sie auf wirksamere Weise zur Verwirklichung der Prioritäten beitragen, die in dem Strategiepapier „EU 2020“ (für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum) festgelegt sind, wobei der europäische Agrarsektor wegen seiner strategischen Bedeutung für die EU im Rahmen dieser Prioritäten stärker präsent sein muss;

68.   ist der Auffassung, dass diese Reform, die sich insbesondere durch eine vorrangige öffentliche Förderung umwelt- und ressourcenfreundlicher Produktionssysteme auszeichnen muss, erhebliche Anpassungs-, ja sogar Umstellungsstrengungen von Seiten der Landwirte und Produktionsketten in allen Regionen Europas erfordern wird. In diesem Zusammenhang ist es auch weiterhin außerordentlich wichtig, dass die Hochschulen in die weitere Entwicklung der Landwirtschaft einbezogen werden und die Integration der wissenschaftlichen Unterstützung in die Planung und Umsetzung der GAP und der einzelnen Aktionen, Maßnahmen und Kontrollen, die sie umfasst, verstärkt werden. Die wissenschaftlichen Einrichtungen ermöglichen eine Umsetzung der vielen bestehenden Wünsche in Bezug auf eine Umgestaltung des Agrarsektors in tatsächlich durchführbare Alternativen, die wiederum gut mit Innovationsprogrammen und Fonds verknüpft werden müssen;

69.   findet, dass sich die Europäische Union mit den für ein Gelingen dieser Reform erforderlichen Mitteln ausstatten muss;

70.   ist der Meinung, dass dazu für den Zeitraum 2014-2020 ein konsolidierter und aufgestockter Haushalt für die Gemeinsame Agrarpolitik bereitgestellt werden muss, mit dem die anstehenden Herausforderungen und Problemstellungen zu bewältigen sind;

Schlussfolgerung

71.   möchte die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und den Rat der Union daran erinnern, dass der Mehrwert der künftigen Gemeinsamen Agrarpolitik ebenso wie ihr Beitrag zum Erreichen der prioritären Ziele der EU-2020-Strategie daran gemessen wird, ob es ihr gelingen wird:

die Nahrungsmittelunabhängigkeit und -sicherheit Europas im Zuge einer gesunden, diversifizierten und hochwertigen Agrarproduktion zu gewährleisten,

den Landwirten und Wirtschaftszweigen stabile und ausreichende Einkommen zu sichern, um den Erhalt und die Schaffung nachhaltiger Arbeitsplätze zu unterstützen,

zur Bekämpfung des Klimawandels und zum Erhalt der biologischen Vielfalt zur eine flächendeckende Einführung der Öko-Konditionalität und durch Unterstützung der umwelt- und ressourcenfreundlichsten Produktionsmethoden beizutragen,

den territorialen Zusammenhalt in der Europäischen Union dadurch zu fördern, dass das Überleben der landwirtschaftlichen Tätigkeiten in allen Regionen und prosperierenden ländlichen Gemeinwesen Europas gewährleistet wird;

72.   ist der Ansicht, dass nur eine Gemeinsame Agrarpolitik, die anhand klarer Leitlinien und mit einer auf lange Sicht angelegten Perspektive reformiert und mit ausreichenden Finanzmitteln ausgestattet wird, dafür sorgen kann, dass die Europäische Union den großen Herausforderungen der Zukunft gewachsen ist.

Brüssel, den 9. Juni 2010

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


1.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 267/12


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2009-2010: Potenzielle Kandidatenländer“

(2010/C 267/04)

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Fortschritte und Zeitplan

1.   begrüßt die Mitteilung der Europäischen Kommission „Erweiterungsstrategie und wichtigste Herausforderungen 2009-2010“ mit Berichten über die potenziellen Kandidatenländer sowie die Mitteilung bezüglich des Antrags Islands auf Beitritt zur Europäischen Union;

2.   begrüßt die von den potenziellen Kandidatenländern erzielten Fortschritte, die 2009 zum EU-Beitrittsgesuch Albaniens und Serbiens geführt haben, sowie die durch die kontinuierliche Umsetzung der Interimsabkommen über Handel und handelsbezogene Fragen und der Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit allen potenziellen Kandidatenländern erzielten Fortschritte sowie die fortgesetzten Reformen in Kosovo;

3.   stellt fest, dass die EU erhebliche Anstrengungen zur Heranführung der potenziellen Kandidatenländer unternommen hat. Die jüngsten Bemühungen zielten u.a. darauf ab, die Folgen der Finanzkrise abzumildern, und umfassten Vorschläge für Erleichterungen in der Frage der Visumpflicht. In beiden Fällen handelt es sich um Schritte, die den Bürgerinnen und Bürgern den Mehrwert der EU deutlich machen;

4.   begrüßt den Wegfall der Visumpflicht für Bürger Montenegros und Serbiens, der das visumfreie Einreisen in die meisten EU-Mitgliedstaaten möglich macht, und äußert die Hoffnung, dass Albanien sowie Bosnien und Herzegowina die für die Gewährung der Visumfreiheit erforderlichen Kriterien bald erfüllen werden;

5.   nimmt die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. Oktober 2009 zu den Strategien der Europäischen Union für den Ostseeraum und die Erklärung des Adriatisch-Ionischen Rates über die Förderung der europäischen Strategie für die Region Adria/Ionisches Meer zur Kenntnis, die am 5. Mai 2010 (1) von den Außenministern der acht an der Adriatisch-Ionischen Initiative (AII) mitwirkenden Länder (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Griechenland, Italien, Kroatien, Montenegro, Serbien und Slowenien) verabschiedet wurde, und stellt zufrieden fest, dass die europäische Strategie für Makroregionen ein wichtiges Instrument ist, um die Integration auch durch die Aufwertung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zu beschleunigen;

6.   betont, dass eine breite Unterstützung einer künftigen Mitgliedschaft in der Bevölkerung ein wichtiger Faktor für den Erfolg des Integrationsprozesses ist. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften können hierzu einen Beitrag leisten, ebenso wie sie zum „Absorptionsvermögen“ des Rechts und der finanziellen Unterstützung der EU beitragen können. Zu diesem Zweck ist es von wesentlicher Bedeutung,

dass den Kommunen und Regionen die Möglichkeit zur aktiven Mitwirkung am nationalen Integrationsprozess gegeben wird, was den Grundsätzen der Charta der kommunalen und der regionalen Selbstverwaltung des Europarats entspricht;

dass das IPA (Instrument für Heranführungshilfe) derart gestaltet werden sollte, dass die Kommunen und Regionen das Investitions- und Kapazitätenaufbauprogramm umfangreicher nutzen können, als dies derzeit der Fall ist;

dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften weiter am Integrationsprozess mitwirken, da die Kriterien von Kopenhagen stabile Institutionen und ein stabiles Finanzierungssystem verlangen. Dadurch werden die Voraussetzungen für ein transparentes Vorbereitungs- und Beschlussfassungssystem geschaffen;

dass der Anwendungsbereich der IPA-Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates nach Artikel 2 Absatz 1 (a) und (c) in der „Stärkung der demokratischen Institutionen“ und der „Reform der öffentlichen Verwaltung einschließlich der Schaffung eines Systems, das … eine dezentrale Verwaltung der Hilfe durch das Empfängerland ermöglicht“, besteht. Aufgrund dieses Anwendungsbereichs sowie der in den potenziellen Kandidatenländern gängigen Praxis sollte die Verordnung eine Bestimmung enthalten, nach der in der Programmplanungsphase des IPA die Konsultierung von Vertretern der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften obligatorisch ist;

dass die Dauer der IPA-Programmplanung auf nationaler Ebene unannehmbar lang ist. Der AdR empfiehlt der Kommission, die Bedingungen für die Programmplanung umgehend zu überprüfen, um die Verfahren zu straffen;

Informationsmaßnahmen

7.   stellt fest, dass die lokale und regionale Ebene besonders gut dafür geeignet ist, einen Dialog mit den Bürgern über den Integrationsprozess und insbesondere über die Herausforderungen zu führen, die sich aus der Anpassung an den gemeinschaftlichen Acquis ergeben, und sie darüber zu informieren;

8.   betont, wie wichtig es ist, dass die EU die Mitwirkung und einen angemessenen Zugang zu Informationen auf allen Gesellschaftsebenen fördert. Insbesondere für neue Demokratien ist der Informationszugang von wesentlicher Bedeutung, denn diese Länder sind oftmals populistischen Strömungen ausgesetzt, die nicht immer durch pluralistische Debatten kompensiert werden können;

9.   betont die Bedeutung der Informationsmaßnahmen der EU sowie konkreter und präziser Analysen der Situation in den potenziellen Kandidatenländern. Andernfalls kann es zu missbräuchlichen Auslegungen kommen, was den für den Integrationsprozess zuständigen Regierungen bei der Bewältigung aller Dimensionen des Prozesses Schwierigkeiten bereiten kann. Eine offene Debatte und gut informierte Bürger können hingegen zur Abschwächung konfliktreicher Systemlösungen beitragen, die im Laufe der Zeit ethnische Spannungen verfestigt haben;

Aufbau von Kapazitäten

10.   ist der Auffassung, dass das IPA-Programm besser genutzt werden sollte, um den Kommunen und Regionen und der Zivilgesellschaft die Möglichkeit zu geben, mit ihren Kompetenzen zur Stärkung des Integrationsprozesses beizutragen. Im Übrigen kann das IPA zum Aufbau institutioneller Kapazitäten auf allen Ebenen beitragen;

11.   teilt die Auffassung der Kommission, dass das interne Zusammenspiel in einer Region für den Integrationsprozess von größter Bedeutung ist. NALAS (2), das auf regionaler Ebene von lokalen Gebietskörperschaften geschaffen wurde, ist ein gutes Beispiel für den Austausch zwischen verschiedenen Ländern;

12.   stellt fest, dass die Kommissionsmitteilung beträchtlich an Bedeutung gewinnen würde, wenn darin der lokalen und regionalen Ebene eine größere Aufmerksamkeit geschenkt würde. Denn nach einem EU-Beitritt wird auf diesen Ebenen ein wesentlicher Teil der Rechtsvorschriften umzusetzen sein;

13.   bedauert, dass die Kommission in den Kandidatenländern nicht regelmäßig auch Bewertungen der Kapazitäten auf den subnationalen Ebenen durchführt;

Die lokale und regionale Ebene und die Zivilgesellschaft

14.   ist der Auffassung, dass die Zivilgesellschaft für den Aufbau stabiler Demokratien von großer Bedeutung ist. Aus diesem Grund muss auch die Zivilgesellschaft im Integrationsprozess vertreten sein;

15.   empfiehlt ein größeres Engagement durch die Rechtsetzung zur Unterstützung schutzbedürftiger Gruppen der Gesellschaft. In vielen Kandidatenländern sind Fragen der öffentlichen Gesundheit und der Sozialpolitik ebenso wie Fragen im Zusammenhang mit der Schutzbedürftigkeit und Gleichstellung von Frauen im Hintertreffen;

16.   stellt fest, dass die Fähigkeit der potenziellen Kandidatenländer, den Interessen von Minderheiten Rechnung zu tragen, für den Integrationsprozess von größter Bedeutung ist. Praktische einvernehmliche Lösungen lassen sich oftmals gerade auf lokaler oder regionaler Ebene erzielen;

17.   teilt die Auffassung der Kommission, dass die institutionellen Kapazitäten in den potenziellen Kandidatenländern gestärkt werden müssen. Wenn die regionale Hochschule für öffentliche Verwaltung ihre Arbeit aufnimmt, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass Regional- und Kommunalvertreter am Ausbildungsprogramm teilnehmen können;

Bemerkungen zu den einzelnen Ländern

Albanien

18.   begrüßt, dass die Opposition wieder an der parlamentarischen Arbeit teilnimmt, wenn auch mit gewissen Einschränkungen. In Albanien mangelt es nach wie vor an der für den Integrationsprozess erforderlichen Koordinierung zwischen den verschiedenen Gesellschaftsebenen;

19.   stellt fest, dass in Bezug auf die Harmonisierung von Rechtsvorschriften in vielen Bereichen des gemeinschaftlichen Besitzstandes Fortschritte erzielt wurden, besonders seit Albanien ein offizielles EU-Beitrittsgesuch gestellt hat. Wenn offizielle Verhandlungen aufgenommen werden, werden sie gemäß dem im Vertrag von Lissabon vorgesehenen Verfahren durchgeführt werden, wofür eine Analyse der Kommunen und Regionen und ihre Einbeziehung wichtig sind;

20.   unterstreicht, dass es wichtig ist, dass die Kommunen an dem Prozess, vor dem Albanien nun steht, d.h. dem künftigen Verhandlungsprozess, beteiligt werden;

21.   unterstreicht, wie wichtig es ist, dass die Kommissionsinstrumente für den Aufbau von Kapazitäten in der derzeitigen Verwaltungsreform auf allen Ebenen in Albanien genutzt werden (Twinning, TAIEX und SIGMA). Dies ist sowohl für die Schaffung effizienter und transparenter Institutionen als auch für die Förderung von Maßnahmen zur Eindämmung der schwerwiegenden Korruption von wesentlicher Bedeutung;

22.   hält es für wichtig, dass Albanien die Arbeiten zur Entwicklung eines funktionierenden Immobilienmarktes beschleunigt. Ein solcher Prozess bietet den Kommunen auch die Möglichkeit, längerfristig ihre Steuergrundlage zu verbessern;

23.   erinnert daran, dass sich die Dezentralisierung in Albanien noch im Anfangsstadium befindet. Erlassene Vorschriften, die auf kommunaler Ebene durchgeführt werden sollen, werden nicht immer umgesetzt. Die Umsetzung der Vorschriften ist nicht zuletzt für den Schutz der Interessen von Minderheiten wichtig;

24.   stellt zudem fest, dass die Kommission in ihrer Mitteilung den Abschnitt über die Wirtschafts- und Sozialrechte auf die Bewertung der Rechtsetzungstätigkeit beschränkt hat. Dabei sollte auch auf die Umsetzung eingegangen und analysiert werden, inwiefern sich eine mangelnde Durchsetzung neuer Rechtsvorschriften auf benachteiligte Gruppen auswirkt;

25.   teilt die Auffassung der Kommission, dass im Bereich Steuern Fortschritte erzielt wurden, stellt jedoch gleichzeitig fest, dass Ungleichgewichte in der Kompetenz- und Ressourcenverteilung im Dezentralisierungsprozess Gefahren bergen;

Bosnien und Herzegowina

26.   stellt fest, dass Bosniens Verfassung, der das Abkommen von Dayton zugrunde liegt, zu einer komplexen Verwaltungsstruktur beigetragen hat. Die Art, wie das Abkommen von Dayton konstruiert ist, ist einer der Gründe dafür, dass es Bosnien und Herzegowina an der für eine Anpassung an die europäische Rechtsetzung erforderlichen Entscheidungskraft fehlt. Das geteilte Bosnien bedarf einer Führung, die in der Lage ist, Gegensätze zu überwinden und gemeinsame Lösungen auf den Weg zu bringen. Eine Führung, die sich in der Beschlussfassung von ethnischen Aspekten leiten lässt, liegt nicht im Interesse der bosnischen Bürger;

27.   bedauert das Scheitern der Butmir-Gespräche über Verfassungsreformen und fordert die Führungen aller ethnischen Gruppen in Bosnien und Herzegowina auf, eine annehmbare Lösung zu finden, damit das Land volle Souveränität erhält und den Reform- sowie den europäischen Integrationsprozess fortführen kann;

28.   stellt darüber hinaus fest, dass sobald die Folgen dieser zersplitterten Führung in Bosnien für die Öffentlichkeit sichtbar werden, ein Druck auf das Beschlussfassungssystem entsteht, der letztendlich Reformen herbeiführen wird. Damit dieser Schub zustande kommt, muss die EU deutlich machen, welche echten politischen Alternativen es gibt, d.h. eine anhaltende Fokussierung auf Fragen, die die Gegensätze verschärfen, oder eine Politik, die das Land für die vier Freiheiten des Binnenmarktes öffnet;

29.   gelangt zu dem Schluss, dass die Visumfrage darauf hindeutet, dass die Debatte in neuer Form und mit neuen Inhalten zu führen ist. Die Visumfrage macht deutlich, dass, wenn man meint, dass die öffentliche Meinung es verlange, die Entscheidungsträger auf nationaler Ebene auch zu handeln in der Lage sind. Der EU und insbesondere dem Ausschuss der Regionen kommt hier eine verantwortungsvolle Rolle zu. Über die lokale Ebene müssen den bosnischen Bürgern die Erfordernisse und die Vorteile einer Integration vermittelt werden. In diesem Zusammenhang müssen Engagement und Zusammenhalt gestärkt und ein größerer Schwerpunkt auf Werte und Ideen gelegt werden, die im Einklang mit der Achtung des Menschen und seiner Rechte stehen;

30.   teilt die Auffassung der Kommission, dass die jetzige Form der Organisation der Gesellschaft ineffizient ist und das Wirtschaftsklima beeinträchtigt;

31.   ist der Auffassung, dass es Wege gibt, die Reformkräfte in Bosnien zu stützen, die sowohl zu einer Stärkung des Staates als auch zur Dezentralisierung mit stärkeren Kommunen beitragen wollen. Bürger, die reisen wollen und die verstanden haben, warum Investitionen ausbleiben oder warum die Strukturfonds immer noch Zukunftsmusik sind, können zu der Gruppe werden, die die Debatte auch auf andere Bereiche als die Visumpolitik lenkt. Der Ausschuss der Regionen sollte sich an den Informationsmaßnahmen beteiligen und Treffen mit gewählten lokalen Mandatsträgern in Bosnien fördern, die zu Veränderungen beitragen können;

32.   stellt fest, dass die komplexe Gesellschaftsstruktur dazu beigetragen hat, dass die Kommunen und ihre Verbände nur über begrenzte Informationen über die EU und die IPA-Mittel verfügen;

33.   gelangt zu dem Schluss, dass die nationale Ebene in vielen Zuständigkeitsbereichen gestärkt werden muss, insbesondere weil die Zuständigkeit für eine gemeinsame Kommunalgesetzgebung auf dieser Ebene liegt;

34.   spricht sich dafür aus, dass das IPA auch für Maßnahmen auf lokaler Ebene zur Verfügung gestellt wird;

Serbien

35.   begrüßt die Zustimmung des serbischen Parlaments zum neuen Statut der Autonomen Provinz Wojwodina, das seit 1. Januar 2010 in Kraft ist und die regionalen Kompetenzen der Wojwodina stärkt, und stellt fest, dass Serbien bedeutende Fortschritte im Integrationsprozess erzielt hat. In Bezug auf den Dezentralisierungsprozess ist das Land jedoch noch ziemlich fragmentiert und weist unzweckmäßige Überschneidungen in den Zuständigkeitsbereichen der Ministerien auf. Im Rahmen der laufenden Reformen wird an der Schaffung einer regionalen Ebene mit Zuständigkeit für Entwicklungs- und Wachstumsfragen gearbeitet, wobei jedoch in Bezug auf die praktische Durchführung Unklarheit herrscht. Die Stärkung der Kapazitäten, die mit internationaler Unterstützung des serbischen Kommunalverbands (3) vorangebracht wird, trägt nach Auffassung des Ausschusses bedeutend zur Modernisierung der Kommunen bei;

36.   verweist darauf, dass der Integrationsprozess mit internen Reformen auf allen Ebenen der Gesellschaft einhergehen muss;

37.   begrüßt, dass der im März 2009 eingerichtete Nationale Rat zur Dezentralisierung der Republik Serbien mit einer Expertengruppe mit der Ausarbeitung einer umfassenden Strategie zur Dezentralisierung nach europäischen Standards beauftragt wurde. Das kann zu einer Stärkung der weiteren Reformarbeit beitragen;

38.   begrüßt die erzielten Fortschritte im Bereich der institutionellen Stärkung der Kommunen. Solide und somit auch vorhersehbare Finanzen sind von zentraler Bedeutung und erfordern nicht nur Maßnahmen zur Förderung des Kapazitätenaufbaus, sondern auch Anstrengungen, um zu gewährleisten, dass die Kommunen den Kriterien von Kopenhagen in Bezug auf stabile öffentliche Institutionen in vollem Umfang gerecht werden. Eine wichtige Frage ist in der nächsten Zukunft auch die Rückgabe des Grundeigentums an die Kommunen sowie die Schaffung der Möglichkeit für Kommunen, Eigentum zu erwerben;

39.   stellt fest, dass es einigen Kommunen schwerfällt, grundlegende Dienstleistungen zu gewährleisten, obgleich Serbien über ein Steuerausgleichssystem verfügt. Zu den erforderlichen Reformen gehören u.a. Maßnahmen zur Erhöhung der Finanzautonomie der Kommunen. Dies ließe sich mithilfe eines Finanzierungsgrundsatzes erreichen, wonach die Kosten für neue Zuständigkeitsbereiche durch staatliche Mittel ausgeglichen werden;

40.   begrüßt die von Serbien ergriffene Initiative zur Förderung der von den Kommunen durchgeführten Umweltmaßnahmen mithilfe eines auf einer Umweltsteuer basierenden Umweltfonds. Dies ist ein gutes Beispiel für Maßnahmen, die zur Anpassung der Gebietskörperschaften an die Vorgaben der EU beitragen können. Ein Teil dieser Steuereinnahmen geht als zweckgebundene Einkünfte direkt an die Kommunen und kann z.B. für den Aufbau der erforderlichen Kompetenz für die Erstellung von Umweltverträglichkeitsstudien verwendet werden;

41.   stellt fest, dass das IPA in erster Linie als Instrument für die Reform der Zentralverwaltung Serbiens und zur Förderung größerer Infrastrukturmaßnahmen gesehen wird. Vor diesem Hintergrund wird bedauert, dass nur ein sehr begrenzter Teil für dringend notwendige Maßnahmen, beispielsweise zur Weiterentwicklung von Kapazitäten auf lokaler Ebene, bestimmt ist;

42.   begrüßt die Resolution des serbischen Parlaments vom 31. März 2010 zu den Vorgängen in Srebrenica im Juli 1995, mit der die dort verübten Massaker verurteilt werden. Die Verabschiedung der Resolution ist ein wichtiger Schritt zur Aufarbeitung der eigenen Geschichte. Die serbische Regierung setzt damit ein positives Signal für die Versöhnung, die innerserbische Entwicklung und auch die weitere Annäherung an die Europäische Union;

Kosovo (4)

43.   begrüßt den Stabilisierungsprozess in Kosovo. Die von internationalen Organisationen, darunter auch zahlreichen EU-Mitgliedstaaten, ergriffenen Maßnahmen haben den Weg für eine stabile Rechtsstaatlichkeit und mehr Sicherheit für die Bürger geebnet. Gewisse Aspekte dieser Entwicklung hin zu mehr Stabilität erinnern jedoch an die Situation in Bosnien und Herzegowina und bergen das Risiko einer ethnischen Spaltung, die eine künftige Integration beeinträchtigen kann. Hierdurch kann der Integrationsprozess in diesem Land, dessen Gesellschaft über ein nur geringes Bildungsniveau verfügt und in dem die öffentlichen Institutionen nur schwach entwickelt sind, erschwert werden;

44.   betont, dass die Aufrechterhaltung der Rechtstaatlichkeitsgrundsätze in Kosovo von wesentlicher Bedeutung ist, und anerkennt, dass die internationale Präsenz in Kosovo für die Gewährleistung eines friedlichen Miteinanders der ethnischen Gruppen eine entscheidende Rolle spielt;

45.   begrüßt die Initiative für Kommunalreformen und die derzeitige Dezentralisierungsarbeit in Kosovo;

46.   stellt fest, dass die derzeitige Entwicklung in Kosovo zur weiteren Entstehung einer Reihe von ethnisch geprägten lokalen Gebietskörperschaften führt, was einen Dialog auf lokaler Ebene umso erforderlicher macht. Angesichts dieser Tendenz kommt den Kooperationsorganen auf lokaler Ebene bei der Förderung der lokalen Zusammenarbeit eine wichtige Rolle zu. Bei diesen Bemühungen können gemeinsame IPA-Projekte ein Brückenschlag sein. In Bezug auf die künftige Entwicklung Kosovos und angesichts nicht nur der begrenzten öffentlichen Mittel im Land, sondern auch der wichtigen Rolle der Institutionen als Triebfeder für soziale Solidarität und Universalität der Dienstleistungen der Daseinsvorsorge sind ethnisch begründete Doppeleinrichtungen (Schulen, Krankenhäuser etc.) möglichst zu vermeiden. Derartige Erscheinungen würden als Zeichen für politisches Versagen und einen schlechten Umgang mit öffentlichen Mitteln gedeutet werden und vor allem die ethnischen Klüfte nur noch vertiefen;

47.   empfiehlt, der Ausbildungskapazität Kosovos besondere Aufmerksamkeit zu schenken, damit das Land von seiner demografischen Zusammensetzung profitieren kann. Die Gefahr ist groß, dass ein großer Teil der heutigen zahlenmäßig starken Jugend nach dem Schulabschluss das Land verlässt;

48.   betont, dass der Kapazitätenaufbau in den Institutionen wichtig ist, um die begrenzten öffentlichen Ressourcen des Landes effektiv zu nutzen. Gleichzeitig werden dadurch auch Mittel für Verbesserungen beispielsweise im Gesundheitswesen freigesetzt;

49.   teilt die Auffassung der Kommission, dass umfassende Schulungsmaßnahmen erforderlich sind, um eine effizientere Umsetzung der unlängst erlassenen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zu gewährleisten;

50.   empfiehlt, das IPA-Programm als Instrument für einen breit angelegten Kapazitätenaufbau im Land zu nutzen. Dadurch könnten die Erfordernisse der Integration und die Vorteile einer EU-Mitgliedschaft landesweit verständlicher gemacht werden;

Montenegro

51.   begrüßt die Entschlossenheit Montenegros im Integrationsprozess. Diese findet ihren Ausdruck insbesondere im Rahmen des institutionalisierten Dialogs zwischen Vertretern der Regierung und der Gebietskörperschaften, die mehrmals pro Jahr zusammentreten;

52.   teilt die Auffassung der Kommission, dass auf allen Ebenen der öffentlichen Verwaltung in Montenegro ein dringender Bedarf an qualifiziertem Personal herrscht. Infolgedessen bündelt die Regierung ihre Ressourcen gezielt in Koordinierungsaufgaben, bei denen die lokale Ebene stark vertreten ist. Dies wirkt sich nicht nur auf das Tempo des Reformprozesses aus, sondern auch auf die Kapazität des Landes zur Koordinierung der Aktivitäten externer Finanzgeber. Ermöglicht wurde all dies dadurch, dass im Rahmen des IPA-Programm die lokale Ebene in den Mittelpunkt gestellt wurde;

53.   stellt fest, dass den laufenden Reformen der Kommunen trotz der Langwierigkeit des Reformprozesses eine breit angelegte Debatte über die Rolle der Bürgermeister und über freiwillige Zusammenschlüsse lokaler Gebietskörperschaften voranging, damit die Kommunen besser auf die Unterstützung durch die Strukturfonds vorbereitet sind;

54.   begrüßt die verschärften Rechtsvorschriften zur Eindämmung der Korruption im Zusammenhang mit Kommunalwahlen und der Korruption allgemein durch eine stärkere externe Kontrolle;

55.   stellt fest, dass der Einfluss der lokalen Gebietskörperschaften auf die Höhe der Steuern begrenzt ist, was sich auf die kommunale Selbstverwaltung auswirkt;

56.   stellt zudem fest, dass die drei Jahre zwischen der Programmplanung und dem Programmstart, die erforderlich sind, um die ersten IPA-finanzierten Projekte im Land auf den Weg zu bringen, eine unannehmbar lange Zeit sind. Selbst wenn die Vorbereitungsphase im kommenden Jahr der IPA-Beihilfen verkürzt wird, müssen die Bestimmungen vereinfacht werden, um den Zeitraum zu verkürzen;

Island

57.   befürwortet die Empfehlung der Europäischen Kommission, Beitrittsverhandlungen mit Island zu eröffnen und das Land zum Empfänger von Vorbeitrittsfinanzhilfen aus dem Instrument für Heranführungshilfe (IPA) zu machen.

Brüssel, den 9. Juni 2010

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  www.aii-ps.org.

(2)  Network of Associations of Local Authorities of South East Europe (Netz der Verbände lokaler Gebietskörperschaften Südosteuropas).

(3)  Ständige Konferenz der Städte und Gemeinden.

(4)  Im Sinne der Resolution 1244/99 des UN-Sicherheitsrates.


1.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 267/17


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Frühjahrspaket: Aktionsplan der EU zur Verwirklichung der Milleniumsentwicklungsziele“

(2010/C 267/05)

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

A.   Allgemeine Bemerkungen

1.   teilt den politischen Willen der Kommission, die führende Rolle der EU bei der weltweiten Bekämpfung der Armut zu festigen und diesen im Jahr 2000 mit der Annahme der Millenniumsentwicklungsziele (1) im Rahmen der Vereinten Nationen eingeleiteten Prozess fortzusetzen;

2.   begrüßt die Aufstellung dieses „Zwölfpunkte-Aktionsplans der EU“, der sich auf zahlreiche Dokumente des so genannten Frühjahrspakets stützt, die im Einzelnen beigefügt sind. Das Ziel der EU besteht darin, im Vorfeld des Gipfeltreffens, das vom 20. bis 22. September 2010 im Rahmen der Vereinten Nationen in New York stattfindet, eine gemeinsame Position zu erarbeiteten. Auch vor dem Hintergrund einer schweren wirtschaftlichen, sozialen und finanziellen Krise bleibt das Hauptziel, Not und Elend, in denen hunderte Millionen Frauen, Männer und Kinder leben, stärker zu bekämpfen und konkrete Modalitäten für die Einhaltung der Verpflichtungen zu den Millenniumsentwicklungszielen bis zum vereinbarten Zieldatum 2015 festzulegen;

3.   würdigt die Tatsache, dass diese an Analysen und Vorschlägen reichen Dokumente eine gute Bewertung der gegenwärtigen Situation in der Welt ermöglichen. Sie enthalten klare und detaillierte Informationen über die - eher mäßigen - Fortschritte bei jedem der Millenniumsentwicklungsziele und über das finanzielle Engagement der Mitgliedstaaten bei der offiziellen Entwicklungshilfe. Die Dokumente zeugen - ohne Verzögerungen und Schwächen zu verschleiern - von der Komplexität der von der Union auf interner und auf verschiedenen internationalen Ebenen eingeleiteten Initiativen, die sicherstellen sollen, dass die verschiedenen Beteiligten für diesen Kampf gut aufgestellt sind. Zudem werden darin neue Wege für die nötigen schnelleren Fortschritte aufgezeigt;

4.   bedauert umso mehr, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der EU und der Empfängerländer in der ersten Mitteilung der Kommission nicht ausdrücklich als Partner für die Umsetzung der Millenniumsentwicklungsziele genannt werden (2). Diese Nichtberücksichtigung widerspricht dem 2005 vereinbarten Konsens über die Entwicklungspolitik mit den Grundzügen der EU-Politik auf diesem Gebiet, der Mitteilung der Kommission von 2008, in der die Gebietskörperschaften ausdrücklich als Akteure der Entwicklungspolitik anerkannt werden, den Schlussfolgerungen des Rates zu dieser Mitteilung vom 10. November 2008 sowie dem Dialog zwischen der Kommission und dem Ausschuss der Regionen als dem institutionellen Vertreter der Gebietskörperschaften, der mit der vom AdR am 22. April 2009 einstimmig verabschiedeten Stellungnahme Nr. 312/2008 fin eingeleitet wurde;

5.   hält es für unverzichtbar, dass dieser Mangel in dem gemeinsamen Standpunkt der EU nach der Behandlung im Rat und im Parlament abgestellt wird und somit die bedeutende Rolle der Gebietskörperschaften in der EU und den Partnerländern bei der Bekämpfung der Armut anerkannt wird;

B.   Bemerkungen zu den verschiedenen Bereichen

6.   möchte hier nicht ein weiteres Mal den Beitrag der europäischen Gebietskörperschaften und der lokalen Körperschaften in den Empfängerländern zum Erreichen der Millenniumsentwicklungsziele unter Beachtung der demokratischen Regierungsprinzipien im Einzelnen darlegen (3). Dazu und zur Unterbereitung entsprechender Vorschläge hatte der Ausschuss in seinen seit 2005 verabschiedeten Stellungnahmen (4) zur Entwicklungszusammenarbeit der Gebietskörperschaften bereits Gelegenheit, und er kann davon ausgehen, dass dies allseits bekannt ist;

7.   weist darauf hin, dass in dem Aktionsplan von Accra von 2008 die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der neuen Entwicklungshilfe-Architektur anerkannt wird;

8.   hält es jedoch für zweckmäßig, zum gegenwärtigen Zeitpunkt, zu dem die EU ihre Positionen auf internationaler Ebene geltend machen will, bestimmte Aspekte herauszustellen, die die Gebietskörperschaften direkt betreffen;

Erreichen der Millenniumsentwicklungsziele und themenspezifische Mitteilungen

9.   erinnert daran, dass von den acht Millenniumsentwicklungszielen (1) sieben überaus konkrete Aspekte der Armut betreffen. Die 2010 gezogene Zweidrittelzeit-Bilanz fällt gemischt aus: Eher positive Ergebnisse wurden bei der geringen Verminderung der extremen Armut, der Kindersterblichkeit bei Unterfünfjährigen, bei übertragbaren Krankheiten und beim Zugang zu Trinkwasser erzielt. Schlechte und sogar sehr schlechte Ergebnisse sind in den Bereichen Hunger und Unterernährung, Ungleichheit im Bildungsbereich, Müttersterblichkeit, AIDS und Abwasserentsorgung zu registrieren. Bei der Bewertung dieser Gesamtbilanz, die auch auf die Krisen – erst die Ernährungskrise und dann die Wirtschafts- und Finanzkrise – zurückzuführen ist, muss berücksichtigt werden, dass es innerhalb der einzelnen Länder und vor allem zwischen den verschiedenen Regionen der Welt große Unterschiede gibt. Während zum Beispiel der Aufschwung Chinas bestimmte Indikatoren ansteigen lässt, verzeichnen die subsaharischen Länder Afrikas vermehrt große Rückstände beim Zugang zur Grundschulbildung, der AIDS-Bekämpfung und der Wasserversorgung. Er erinnert außerdem daran, dass die Umsetzung dieser sieben Millenniumsentwicklungsziele eine Bedingung des achten Zieles „Aufbau einer globalen Partnerschaft für Entwicklung“ ist, das trotz der derzeitigen Krise die Grundlage für das solidarische Engagement aller Akteure zur Überwindung der Armut in der Welt ist;

10.   teilt die Auffassung der Kommission, dass die einzelnen Millenniumsentwicklungsziele eng miteinander verknüpft sind. Zur Ergänzung und Veranschaulichung der in den Dokumenten des Frühjahrspakets gelieferten Beispiele sei auch auf den Zugang zu Wasser verwiesen, der Gegenstand des EU-Programms „Wasserfazilität“, zugleich aber auch ein Schwerpunkt der Entwicklungshilfemaßnahmen der europäischen Gebietskörperschaften ist. Die Verfügbarkeit von Trinkwasser hat Auswirkungen auf die Gesundheit aller, aber überhaupt über Wasser zu verfügen, ermöglicht auch eine bessere Landwirtschaft und damit grundsätzlich eine bessere Ernährung, was das Leben der Frauen ändern und ihre Aufgaben erleichtern kann, wobei dies insbesondere für junge Mädchen gilt, die so mehr Zeit für den Schulbesuch hätten;

11.   betont, dass Fortschritte bei den Millenniumsentwicklungszielen von der Einrichtung nationaler Systeme abhängen, die bei der Konzipierung und Verteilung der Mittel die so genannte Grundversorgung nicht vernachlässigen, sondern wirksam die Grundbedürfnisse der Bevölkerung befriedigen;

12.   verweist auf die grundlegende Rolle, die den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Einrichtung dieser Grundversorgungsdienste und ihrer Organisation unter Beachtung der Prinzipien des demokratischen und effizienten Regierens zum Wohle der Bürger zukommt;

13.   hält den lokalen Ansatz auch für eine der großen Herausforderungen zum Erreichen der Millenniumsentwicklungsziele für unverzichtbar, nämlich für die Bewältigung der demographischen Veränderungen. Ohne Berücksichtigung der Entwicklungserfordernisse auf lokaler Ebene - insbesondere durch Unterstützung von Kleinbauern - wird die Landflucht die Not und das Elend in den bereits unregierbar gewordenen Megastädten noch verschärfen und die Auswanderung in andere Länder verstärken;

14.   ruft die Kommission daher auf, diese lokale Dimension der Entwicklung bei der Ausarbeitung regionaler (d.h. mehrere Länder betreffender) Strategiepapiere und Länderstrategiepapiere mit den Partnerländern mitzuberücksichtigen; er erinnert diesbezüglich an die Notwendigkeit, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Gestaltung und Umsetzung der Entwicklungsagenden einzubeziehen. Sich den Herausforderungen der Globalisierung zu stellen, beinhaltet auch, die Gebietskörperschaften zu berücksichtigen, die vor Ort für demokratisches Regieren und lokale Entwicklung zuständig sind;

15.   zudem tragen die Gebietskörperschaften durch entsprechendes Handeln dazu bei, die Öffentlichkeit für die Realität der Armut in der Welt im Kontext der Krise zu sensibilisieren und deren Aufmerksamkeit stärker auf die Dringlichkeit einer auf die Entwicklung gerichteten Reaktion zu lenken. Diese Aktionen im Geiste der Solidarität und des Teilens können auch eine gute Gelegenheit für Bevölkerungsgruppen mit Migrationshintergrund sein, ihre kulturellen Wurzeln wiederzuentdecken und in ihren Herkunftsländern an der Stärkung der Institutionen und der bürgerlichen Freiheiten zugunsten der Entwicklung mitzuwirken;

Entwicklungsfinanzierung

in Bezug auf die öffentliche Entwicklungshilfe (ODA):

16.   würdigt, dass die EU (die Kommission und die Mitgliedstaaten) der weltweit größte Geber von öffentlicher Entwicklungshilfe ist (5); auch wenn der für 2010 vorgesehene Betrag (schätzungsweise rund 0,45 % des BIP) hinter den Zwischenzielen zurückbleibt, die sich die EU gesetzt hat, liegt die EU immer noch deutlich über dem Durchschnitt der reichen Länder (0,31 % des BIP in 2010);

17.   weist darauf hin, dass einige Mitgliedstaaten die Beträge, die ihre regionalen und lokalen Gebietskörperschaften für Maßnahmen der dezentralen Entwicklungszusammenarbeit aufwenden, bereits in ihre nationale Entwicklungshilfe einrechnen, während andere dies aus verschiedenen Gründen nicht tun;

18.   sieht folglich die Notwendigkeit, den Anteil regionaler und lokaler Gebietskörperschaften an der öffentlichen Entwicklungshilfe auf nationaler Ebene und weltweit klar zu bestimmen;

19.   ist der Ansicht, dass klare Zahlen auch helfen werden, das finanzielle Engagement der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften im Kampf gegen die Armut in der Welt zu stärken. Auch wenn der Beitrag der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften weit über das rein Finanzielle hinausgeht, so haben sich einige doch bereits das Ziel gesetzt, 0,7 % ihrer Haushaltsmittel für Maßnahmen der Kooperation mit Entwicklungsländern aufzuwenden. In einigen Fällen wurden auch Finanzierungsinstrumente für spezielle Bedürfnisse geschaffen (zum Beispiel in Frankreich für die Verbesserung des Zugangs zu Wasser);

20.   regt an, in Betracht zu ziehen, dass jede der 100 000 lokalen und regionalen Gebietskörperschaften unter Beachtung des nationalen Rechts den Beschluss fasst, von sich aus jährlich mindestens einen Euro pro Einwohner in die Entwicklungshilfe fließen zu lassen. Gebietskörperschaften, die nicht unmittelbar an Maßnahmen der dezentralen Entwicklungszusammenarbeit beteiligt sind, könnten ihren Beitrag in einen kommunalen Entwicklungshilfefonds einzahlen, wie das heute bereits in Spanien geschieht. Aktionen, die indirekt zur Entwicklung beitragen (zum Beispiel durch Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Armut in der Welt), könnten ebenfalls als entsprechende Beiträge gewertet werden;

in Bezug auf das Steuersystem der Entwicklungsländer:

21.   pflichtet den europäischen Institutionen in ihrem Bestreben bei, mit den Entwicklungsländern zusammenzuarbeiten, um deren Steuereinnahmen auf Grundlagen und Verfahrensweisen zu gründen, die einer demokratischen Regierungsführung gemäß sind und der Bekämpfung von Steuerparadiesen und Korruption dienen, und unterstützt die Schritte, die sie in dieser Hinsicht zu unternehmen gedenken;

22.   möchte in diesem Zusammenhang vier Dinge hervorheben:

die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der Empfängerländer brauchen Mittel, die ihnen die Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben erlauben, so dass sie nicht allein vom zufälligen Geldregen abhängen, den die öffentliche Entwicklungshilfe ihnen insbesondere durch Budgethilfe bringt;

auch die Verantwortlichen der lokalen Ebene brauchen die technische Hilfe, die die EU den Verantwortlichen der nationalen Ebene zugesagt hat;

die um diese zentrale Frage besorgten europäischen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handeln schon jetzt und haben die Hilfe für den Aufbau und die Verwaltung eines Kommunalsteuersystems in den institutionellen Teil ihrer dezentralen Entwicklungszusammenarbeit aufgenommen;

wenn europäische Budgethilfe gewährt wird, muss sie unmittelbarer der Unterstützung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften dienen;

23.   hebt die Rolle hervor, die die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zusammen mit der Zivilgesellschaft bei der entwicklungspolitischen Bildung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Problem der Armut in der Welt spielen. Ohne bürgernahe Initiativen und das Vertrauen in die richtige Verwendung der Mittel wäre es noch schwerer, den EU-Bürgern in Zeiten der Krise die Notwendigkeit der finanziellen Solidarität mit anderen Erdteilen deutlich zu machen;

Institutionelle Mechanismen

in Bezug auf die Schlüssigkeit der europäischen Politik in den einzelnen Bereichen:

24.   begrüßt die von der EU unternommenen Schritte zur Umsetzung des Grundsatzes eines europäischen Entwicklungskonsenses, demzufolge die Maßnahmen der EU in anderen als entwicklungspolitischen Bereichen nicht den Anstrengungen zuwiderlaufen dürfen, die zur Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele nötig sind, und erinnert daran, dass sich unter den zwölf betroffenen Politikbereichen laut Beschluss des Rates vom November 2009 die Anstrengungen vor allem auf fünf vorrangige Bereiche konzentrieren sollen: Handel und Finanzen, Klimawandel, weltweite Ernährungssicherheit, Migration und Sicherheit;

25.   stellt fest, dass infolgedessen, um nur einige Punkte zu nennen, die Reform der gemeinsamen Agrarpolitik nach 2013 der Ernährungssicherheit in der Welt Rechnung tragen muss und die zirkuläre Migration hochqualifizierter Fachleute aus den Entwicklungsländern zu fördern sein wird, um diesen Ländern nicht Kompetenzen zu entziehen, die sie dringend für ihre Entwicklung und für die Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele brauchen, insbesondere im Bereich der Gesundheit. Desgleichen ist bei der lokalen Entwicklung eines Gebiets dem Umweltaspekt Rechnung zu tragen;

in Bezug auf die Wirksamkeit der Hilfe:

26.   hat in seiner im April 2009 verabschiedeten Stellungnahme Nr. 312/2008 fin voll und ganz begrüßt, dass mit der 2005 angenommenen Pariser Erklärung über die Wirksamkeit der Hilfen „ein entscheidender Fortschritt“ erzielt wurde, und sich dafür ausgesprochen, dass sich die einzelnen Kooperationsebenen im Sinne der Konzertation und der Transparenz abstimmen. Da die Abstimmung der jeweiligen Maßnahmen voraussetzt, dass sie bekannt sind, hat er in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission mit der Erarbeitung eines internetbasierten „Atlas der dezentralen Zusammenarbeit“ begonnen, damit jeder Akteur besser als bisher weiß: „Wer macht was, wo und wie?“ in den europäischen lokalen Gebietskörperschaften;

27.   betont, dass die zwischen europäischen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und jenen in den Partnerländern aufgebauten Beziehungen die Umsetzung der Grundsätze der demokratischen Eigenverantwortung und der Anpassung an die Prioritäten und besonderen Merkmale der Partnerländer als Kernstücken der Pariser Erklärung und des Aktionsplans von Accra konkret voranbringen können. Dies umzusetzen, darf keine zwischenstaatliche Angelegenheit bleiben;

28.   stellt fest, dass die auf Ebene der Gebietskörperschaften durchgeführten Schritte in dem im Februar 2010 für die September-Tagung vorgelegten Bericht (6) des UN-Generalsekretärs über die Umsetzung der Millenniumsentwicklungsziele bis 2015 nicht außer Acht gelassen werden. In dem Bericht wird ihre Nützlichkeit unterstrichen, da sie auf die Synergie der Maßnahmen setzen und die Beteiligung der betroffenen Bevölkerungsgruppen fördern;

29.   dringt nachdrücklich darauf, dass die politischen Entscheidungsträger in dem gemeinsamen Standpunkt der EU, den der Europäische Rat diesbezüglich im Juni beschließen wird, nicht aus den Augen verlieren, dass die Verwirklichung der Millenniumsentwicklungsziele dem Zweck dient, das alltägliche Leben Hunderter Millionen von Menschen zu verbessern, und dass sich auf der lokalen Ebene erweist, wie wirksam die großen internationalen Hilfsmechanismen sind;

30.   ersucht daher darum, dass der subnationalen Ebene in den Analysen und Vorschlägen, die im Juni durch die EU und im September durch die Weltgemeinschaft gemacht werden, ausdrücklich Rechnung getragen wird. Die 100 000 lokalen Gebietskörperschaften Europas können kleine Bäche speisen, die zu mächtigen Flüssen der Hilfe werden. Diese Allianz von Staaten und lokalen Gebietskörperschaften ist eine Gelegenheit zur Stärkung der demokratischen Institutionen und zur Förderung einer gerechten Verteilung des Wohlstandes, um die Zeitbombe der extremen Armut zu entschärfen und die Millenniumsziele entsprechend den 2010 gemachten politisch-humanitären Zusagen zu erreichen.

Brüssel, den 9. Juni 2010

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  Ziel 1: Den Anteil der Weltbevölkerung, der unter extremer Armut und Hunger leidet, halbieren. Ziel 2: Allen Kindern eine Grundschulausbildung ermöglichen. Ziel 3: Die Gleichstellung der Geschlechter fördern. Ziel 4: Die Kindersterblichkeit verringern. Ziel 5: Die Gesundheit der Mütter verbessern. Ziel 6: HIV/AIDS und andere Krankheiten bekämpfen. Ziel 7: Eine nachhaltige Umwelt gewährleisten. Ziel 8: Eine globale Partnerschaft im Dienst der Entwicklung aufbauen.

(2)  Außer in dem Arbeitspapier zum Steuerwesen, das paradoxerweise nicht an den AdR gerichtet ist.

(3)  Das Dokument der Organisation „Vereinigte Städte und lokale Gebietskörperschaften“ mit dem Titel „UCLG Position Paper on Aid Effectiveness and Local Government“ vom Dezember 2009 liefert ebenfalls zahlreiche Beispiele dafür.

(4)  Stellungnahmen CdR 224/2005 fin, CdR 383/2006 fin, CdR 144/2008 fin und CdR 312/2008 (verabschiedet im April 2009).

(5)  Im Anhang zu dem Arbeitspapier SEK(2010) 420 endg. ist die öffentliche Entwicklungshilfe aller 27 EU-Mitgliedstaaten mitsamt einer Vorausschau bis 2015 aufgeführt.

(6)  UNO-Dokument Nr. A/64/665.


1.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 267/22


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Verknüpfung von Unternehmensregistern“

(2010/C 267/06)

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Hintergrund

1.   begrüßt die Initiative der Europäischen Kommission zu dem Grünbuch „Verknüpfung von Unternehmensregistern“;

2.   zeigt sich erfreut darüber, dass die Europäische Kommission alle an dem Grünbuch „Verknüpfung von Unternehmensregistern“ interessierten Parteien auffordert, ihren Standpunkt zu diesem Thema zu äußern;

3.   erinnert an die entscheidende Rolle des Ausschusses der Regionen, der als Interessenvertreter der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in seinen bisherigen Stellungnahmen Optionen und Alternativvorschläge vorgelegt hat, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes zu fördern, die Transparenz zu erhöhen sowie den Informationsaustausch und den Verwaltungsaufwand sowohl auf lokaler als auch auf regionaler Ebene zu erleichtern;

4.   teilt die Ansicht der Europäischen Kommission, dass Unternehmensregister (1) eine entscheidende Rolle spielen: Darin werden Informationen zu den Unternehmen, z.B. über die Rechtsform, den Sitz, das Kapital und die rechtlichen Vertreter des Unternehmens, eingetragen, untersucht und gespeichert sowie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht;

5.   pflichtet der Europäischen Kommission bei, dass die Richtlinie über grenzüberschreitende Verschmelzungen (2) sowie das Statut der Europäischen Gesellschaft (3) (SE) und der Europäischen Genossenschaft (4) (SCE) ausdrücklich eine grenzübergreifende Zusammenarbeit von Unternehmensregistern vorschreiben;

6.   vertritt die Ansicht, dass die Unternehmensregister, obwohl die Mindeststandards der Hauptdienste durch die europäischen Rechtsvorschriften geregelt sind, zusätzliche von Land zu Land unterschiedliche Dienste anbieten können. Gleichzeitig werden Unternehmen verstärkt über die nationalen Grenzen hinweg tätig und haben so die Möglichkeit, sich in einem Mitgliedstaat eintragen zu lassen und ihre Geschäftstätigkeit teilweise oder vollständig in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben. Dies alles hat zu einer erhöhten Nachfrage nach einem grenzübergreifenden, öffentlichen Zugang zu Unternehmensinformationen geführt;

7.   hebt die Tatsache hervor, dass Informationen über ein Unternehmen zwar in dem Land zugänglich sind, in dem es eingetragen ist, dass der Zugriff auf diese Informationen aus einem anderen Mitgliedstaat jedoch häufig durch technische, rechtliche, sprachliche und andere Barrieren behindert werden kann;

8.   vertritt die Ansicht, dass dennoch die bestehende freiwillige Zusammenarbeit zwischen den Unternehmensregistern allein nicht ausreicht und es daher erforderlich ist, wirkungsvoller als bisher eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen diesen Registern zu gewährleisten. Von besonderer Bedeutung ist es, im Rahmen dieser Zusammenarbeit für einen transnationalen Zugang zu den in den Unternehmensregistern gespeicherten Informationen sowie für Transparenz, Rechtssicherheit und Verlässlichkeit dieser Informationen Sorge zu tragen;

9.   betont, dass die derzeitige Finanzkrise erneut deutlich macht, wie wichtig transparente Finanzmärkte sind. Im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur finanziellen Sanierung kann die Verbesserung des Zugangs zu aktuellen, offiziellen und verlässlichen Informationen über Unternehmen als ein Mittel verstanden werden, in ganz Europa das Vertrauen in die Märkte wiederherzustellen;

Zentrale Aussagen

10.   würdigt die entscheidende Bedeutung der Unternehmensregister für die Sicherstellung des grenzübergreifenden und effizienten Funktionierens des Binnenmarkts im Wege der Bereitstellung verlässlicher und aktueller Informationen für gewerbliche Zwecke oder für einen besseren Rechtsschutz aller Beteiligten in allen Mitgliedstaaten;

11.   würdigt die grundlegende Bedeutung der Unternehmensmobilität für das Wirtschaftswachstum und empfiehlt daher den Einsatz eines umfassend integrierten Systems, das in der gesamten Europäischen Union gleichen Zugang zu Informationen gewährt;

12.   stellt fest, dass der Zugang zu Informationen über grenzüberschreitende Fusionen, Verlegungen des Firmensitzes oder die Gründung von Zweigniederlassungen in anderen Mitgliedstaaten eine tägliche Notwendigkeit für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts ist;

13.   würdigt die Anstrengungen der an dem freiwilligen Projekt beteiligten Mitgliedstaaten zur Schaffung einer effizienten Austauschplattform, ersucht jedoch die Europäische Kommission, einen Vorschlag für einen Rechtsrahmen für eine europäische Zusammenarbeit zwischen den Unternehmensregistern zu unterbreiten, um das bestehende freiwillige System durch ein umfassend integriertes Register auf IKT-Basis abzulösen;

14.   erinnert an die wichtige Rolle der KMU in der europäischen Wirtschaft und fordert die Mitgliedstaaten auf, das Statut der Europäischen Privatgesellschaft anzunehmen, das im Verbund mit einem effizienten System zur Verknüpfung der Unternehmensregister die Expansion der kleinen und mittelgroßen Unternehmen auf dem Binnenmarkt fördern würde;

15.   fordert den Aufbau eines digitalen europäischen Unternehmensregisters mit ehrgeizigen IT-Lösungen auf der Grundlage wechselseitiger Assoziationen;

16.   spricht sich für die Überprüfung der einschlägigen Unternehmensrichtlinien aus, um deren Bestimmungen an die derzeitigen technischen Möglichkeiten anzupassen, insbesondere an die Nutzung von IT-Systemen;

17.   teilt die Ansicht, dass es auf jeden Fall sachdienlich wäre, bei der Verknüpfung der Unternehmensregister weitgehend auf die bereits bis heute geleistete Arbeit vor allem im Zusammenhang mit dem Europäischen Unternehmensregister (EBR) und dem BRITE-Projekt zurückzugreifen. Hinsichtlich des Teils, in dem die verfahrenstechnische Zusammenarbeit der Unternehmensregister des Netzes reguliert wird (Fusionen, Verlegungen des Firmensitzes, Zweigniederlassungen etc.), muss man der Europäischen Kommission dahingehend beipflichten, dass das System am leichtesten auf Grundlage des heutigen BRITE-Projekt gebildet werden kann;

Vorschläge

18.   erinnert daran, dass es den Unternehmen durch die Praxis des EuGH in den vergangenen zehn Jahren (und vor allem durch die Rechtssachen Centros (C-212/97), Überseering (C-208/00), Inspire Art (C-167/01)) ermöglicht wurde, grenzüberschreitend tätig zu sein und ihren Firmensitz zu verlegen;

19.   hebt hervor, dass in der Praxis von diesem Recht häufig nicht Gebrauch gemacht werden kann. Der Grund dafür ist jedoch weniger in der fehlenden Verknüpfung der Unternehmensregister, sondern eher in dem Umstand zu suchen, dass die gesellschaftsrechtlichen und registerrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten die Verlegung des Firmensitzes ins Ausland und sonstige grenzüberschreitende Tätigkeiten nicht fördern und dass auch in der europäischen Rechtsetzung solche Bestimmungen nicht ausdrücklich gefordert werden;

20.   ist der Ansicht, dass dieses Problem allein durch die Verknüpfung der Unternehmensregister nicht gelöst wird. Zu seiner Lösung müssten im Grunde materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Bestimmungen zur Verlegung des Firmensitzes von Unternehmen geschaffen werden, durch die unter anderem auch das Zusammenwirken der Unternehmensregister geregelt werden muss;

21.   ist der Überzeugung, dass eines der größten Hindernisse für das Entstehen eines echten Wettbewerbs unter den Staaten und Regionen darin besteht, dass eine Verlegung des Firmensitzes in der EU im Grunde genommen kaum möglich ist. Ein Wettbewerb hätte zur Folge, dass Unternehmer durch das beste Umfeld angelockt würden – doch die Verlegung eines Firmensitzes ist heutzutage überaus kompliziert;

22.   räumt ein, dass eine Verknüpfung der Unternehmensregister es den Unternehmern erleichtern würde, im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Informationen über ihre Partner zu erhalten, und dies ist auf jeden Fall zu begrüßen. Ein System aus verknüpften Unternehmensregistern ergäbe so eine gemeinsame Datenbank mit standardisierten Einträgen, mit deren Hilfe dieses Ziel erreicht werden könnte, wenn die Richtigkeit der Registerinformation gewährleistet ist. Ferner sollte eine Vereinheitlichung der Registerinhalte angestrebt werden;

23.   vertritt die Ansicht, dass die im Grünbuch vorgeschlagene Regulierungsvereinbarung kein adäquates Werkzeug für die Vernetzung zu sein scheint. Sollen aus jedem einzelstaatlichen Unternehmensregister standardisierte Daten in standardisierter Form abrufbar sein, so muss das künftige System beispielsweise durch die Überarbeitung der gesellschaftsrechtlichen Publizitätsrichtlinie oder auf sonstige Weise reguliert werden;

24.   fügt hinzu, dass die Bemühungen vielmehr darauf ausgerichtet sein sollten, über das Internet sowohl die grenzüberschreitenden Informationen, die durch das einzurichtende System zur Verfügung gestellt werden, als auch die Informationen über die innerstaatlichen Unternehmensregister für jedermann möglichst unentgeltlich oder gegen eine geringe Gebühr zur Verfügung zu stellen. Durch die Abgaben an den Staat, die im Zusammenhang mit der Sammlung der einschlägigen Informationen erhoben werden, sind die damit verbundenen Kosten ohnehin bereits beglichen – die öffentliche Hand sollte keinen Handel mit öffentlichen Daten betreiben. Ansonsten würde unter dem Deckmantel der künftigen Richtlinie eine Konkurrenz zu den bestehenden Unternehmen geschaffen, die Konsultationsdienstleistungen anbieten;

25.   teilt die Ansicht, dass die Verknüpfung der durch die Umsetzung der Transparenzrichtlinie ermittelten Daten mit dem einzurichtenden Netz der Unternehmensregister sinnvoll erscheint. Daher sollte darüber nachgedacht werden, das entsprechende Regelwerk eher im Wege einer Richtlinie oder vielleicht sogar einer Verordnung zu schaffen;

26.   macht darauf aufmerksam, dass das Fehlen eines verknüpften Unternehmensregisters bislang eigentlich kein bedeutendes Hindernis für grenzüberschreitende gesellschaftsrechtliche Vorgänge ist. Intelligente elektronische Lösungen (wie sie zum Beispiel zwischen Estland, Portugal und Finnland eingesetzt werden) gestatten bereits heute eine sehr umfassende Zusammenarbeit, so dass auf elektronischem Wege sogar auf die Unternehmensregister im Ausland zugegriffen werden kann, ohne dafür außer Landes reisen zu müssen;

27.   hebt hervor, dass die auftretenden Hindernisse für grenzüberschreitende gesellschaftsrechtliche Vorgänge eher auf das Fehlen eines europaweit geltenden elektronischen Identitätsnachweises, beispielsweise eines europäischen elektronischen Personalausweises, zurückzuführen sind, der es ermöglichen würde, die Verwendung einer digitalen Unterschrift rechtlich zuzulassen und diese gegenseitig anzuerkennen. Im Zuge der Verknüpfung der Unternehmensregister wäre dies einer der wichtigsten Ansatzpunkte, der ebenfalls schnell in Angriff genommen werden sollte;

28.   weist abschließend darauf hin, dass alle Initiativen im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip und den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der besseren Rechtsetzung stehen müssen.

Brüssel, den 9. Juni 2010

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  Der in diesem Grünbuch verwendete Begriff „Unternehmensregister“ schließt alle zentralen, Handels- und Gesellschaftsregister im Sinne von Artikel 3 der Ersten Gesellschaftsrechtsrichtlinie (68/151/EWG) ein.

(2)  Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. L 294 vom 10.11.2001, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. L 207 vom 18.8.2003, S. 1).


1.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 267/25


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Die Rolle der Stadterneuerung für die Zukunft der städtischen Entwicklung in Europa“

(2010/C 267/07)

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

Der Beitrag der Städte zur Entwicklung und der Übergang von Stadtrenovierungsmaßnahmen zur Stadterneuerung

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.   vertritt die Meinung, dass Städte und Stadtregionen (Agglomeration von Städten und ihren benachbarten Gemeinden) Schmelztiegel für Fantasie und Kreativität sind und sowohl Möglichkeiten zur Bewältigung der wirtschaftlichen und finanziellen Probleme der Europäischen Union als auch Möglichkeiten zur Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung, Kriminalität und Armut in sich tragen. Diese müssen nach Ansicht des Ausschusses jedoch im Rahmen von Strukturprogrammen erkannt werden, damit Wandel und Erneuerung stattfinden können;

2.   erkennt an, dass der Beitrag der Städte und städtischen Ballungsräume (1) zur nachhaltigen Entwicklung der Regierungsebenen in ihrer Gesamtheit sowie auch in ihrem Verhältnis zueinander immer mehr an Bedeutung gewinnt. Die Städte sind Zentren der Kultur, der Wirtschaft, der Bildung, der Forschung und Entwicklung, der wissensintensiven Dienstleistungen und des Finanzsektors, sind Knotenpunkte des regionalen und internationalen Personen- und Güterverkehrs und leisten einen erheblichen Beitrag zur Integration von Bevölkerungsgruppen unterschiedlicher Herkunft;

3.   stellt fest, dass einige städtische Gebiete durch eine Vielzahl ökologischer, finanzieller und sozialer Problemen beeinträchtigt wurden, bemerkt jedoch auch viele, mit Unterstützung der EU finanzierte Beispiele für eine erfolgreiche Stadterneuerung;

4.   hebt hervor, dass sich die Konzentration der Bevölkerung in den Städten aufgrund von illegaler Bebauung und Binnenmigration häufig in einem Tempo vollzogen hat, das über die Kapazitäten und die Programmplanung der lokalen Gebietskörperschaften hinausging. Die sozialen Probleme nahmen zu, Teile der Bevölkerung wurden marginalisiert, wodurch das erhebliche berufliche und soziale Potenzial dieser Gruppen abgewertet wurde. Die benachteiligten Viertel in den Städten der Industrieländer wurden zu einem festen Bestandteil des städtischen Gefüges und sind Faktoren für soziale Ausgrenzung und verstärkte Unsicherheit;

5.   stellt fest, dass wirtschaftliche Strukturveränderungen, Produktionsverlagerungen und die Einführung neuer Technologien insbesondere im Güterverkehrsbereich (wie z.B. Einheitsladung) dazu führten, dass die Infrastruktur sowie Grund und Boden (Häfen, Bahnhöfe) in raschem Tempo abgewertet wurden, umfassende Auswirkungen auf die wirtschaftliche und gesellschaftliche Funktionsfähigkeit von Quartieren und ganzer Städte haben und diese vor völlig neue Herausforderungen stellen;

6.   unterstreicht, dass Stadterneuerungsmaßnahmen die Grundlage eines entsprechenden Modells bilden sollten, dessen breiter Anwendungsbereich Interventionsformen umfasst, die von der Sanierung urbaner Räume bis hin zur Rehabilitierung des vorhandenen Wohnungsbestands reichen. Das neue Modell einer nachhaltigen Stadt sollte auf einem innovativen integrierten Konzept der Stadterneuerung basieren, das in Einklang mit der Leipzig-Charta auch den ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Aspekten Rechnung trägt. Es geht also um ein Modell, das weder unbegrenzte Ausdehnung noch die Bebauung von Grünflächen propagiert, sondern sich stattdessen auf die Steuerung des Wachstums der Städte, die Verhütung der Zersiedelung, die Revitalisierung des vorhandenen städtischen Wohnungsbestands und sozialen Gefüges, die Verbesserung der städtischen Umwelteffizienz, die Aufwertung von Industriebrachen, die Förderung nachhaltigerer Verkehrsformen, die Raumplanung auf verschiedenen Ebenen (auf regionaler, Kreis- und lokaler Ebene) und die Nutzungsmischung als grundlegende Bezugsgrößen konzentriert;

7.   erinnert daran, dass sich Ende des 20. Jahrhunderts die dringende Notwendigkeit stärker zielgerichteter und multisektorieller Maßnahmen zur Aufwertung der Städte stellte. Aufgrund der Komplexität des Problems wurde ein multidisziplinärer Ansatz gewählt, aus dem sich wiederum die Notwendigkeit ergab, Stadterneuerungsprogramme aufzustellen, die - unter Berücksichtigung der breiteren geografischen Gegebenheiten und Größenvorteile - bezüglich ihrer Zielsetzungen und hinsichtlich der Methoden und Instrumente, mit denen sie verwirklicht würden, einen möglichst integrierten Ansatz verfolgten. Der Ausschuss ist der Ansicht, dass benachteiligte Stadtgebiete weder aufgegeben werden dürfen noch können, sind sie doch eine Quelle noch ungenutzten Potenzials und zeugen von einer Verschwendung brachliegender personeller und physischer Ressourcen, die produktiv genutzt werden und zum allgemeinen Wirtschaftswachstum beitragen könnten;

Die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Stadterneuerung und die Bedeutung dieser Frage für den AdR

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

8.   unterstreicht, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften eine entscheidende und vorrangige Rolle bei der Konzipierung, Umsetzung, Überwachung, Unterstützung und Evaluierung integrierter Stadterneuerungsstrategien sowie allgemein bei der Verbesserung des städtischen Lebensraums spielen sollten. Die Vielfalt der europäischen Städte verlangt nach vor Ort entwickelten Lösungen und insbesondere nach einem Handeln auf lokaler Ebene. Durch zahlreiche EU-Programme und -Initiativen ist auf europäischer Ebene und in den einzelnen Städten ein großer Fundus an Wissen über städtische Entwicklung entstanden. Der Ausschuss vertritt die Meinung, dass die lokalen Gebietskörperschaften dazu angehalten werden sollten, das auf europäischer Ebene angesammelte Wissen zu nutzen, insbesondere den „Urban Acquis“;

9.   ist der Ansicht, dass es zahlreiche Möglichkeiten für Maßnahmen zur Stadterneuerung gibt und im Rahmen von Stadterneuerungsstrategien die vielfältigen Faktoren berücksichtigt werden müssen, die den Herausforderungen zugrunde liegen, mit denen bestimmte Stadtteile konfrontiert sind. Jene städtischen Gebiete, deren Anpassung sich aufgrund ihrer wirtschaftlichen und sozialen Struktur langsamer vollzieht als die anderer Stadtgebiete, können vom wirtschaftlichen Abschwung der letzten Jahre verhältnismäßig stärker betroffen sein. Stadterneuerungsprogramme sollten innovative Wege beschreiten, um den Agglomerationseffekt zentraler städtischer Gebiete in einen Vorteil für die örtliche Bevölkerung umzumünzen;

10.   vertritt die Auffassung, dass Städte in enger Zusammenarbeit mit ihrem ländlichen Umland sowohl für Menschen als auch für Unternehmen große Vorteile bieten, und zwar nicht nur als Zentren des wirtschaftlichen Geschehens, des Austausches und des Handels, sondern auch als Orte der Entfaltung individueller Freiheit und Horte der Kreativität, Forschung und Spitzenleistungen. Andererseits gehören zu den Ursachen der Probleme, mit denen die Städte konfrontiert sind, u.a. eine veränderte Lebensweise und Demografie, aber auch - noch häufiger - ungeeignete Entwicklungsmodelle für Städte. Die Erneuerung und Nachhaltigkeit von Städten steht derzeit ganz oben auf der Agenda vieler lokaler und regionaler Gebietskörperschaften in der EU, die neben nachhaltigem Wachstum auch eine moderne (mit Schwerpunkt auf der technischen) Infrastruktur, einen hohen Attraktivitätsgrad für Unternehmen und ein sauberes und gesundes Umfeld erreichen wollen;

11.   ist der Meinung, dass es bewährte Vorgehensweisen bereits gibt, diese jedoch nicht hinreichend verbreitet bzw. umgesetzt werden, und wiederholt daher seine Forderung nach einem virtuellen Netz zur Verbreitung bewährter Vorgehensweisen unter den europäischen Städten und Regionen. Der AdR ist eng in Initiativen wie den Konvent der Bürgermeister und die europäische Auszeichnung „Grüne Hauptstadt Europas“ eingebunden und hat sich an den Folgemaßnahmen der Leipzig-Charta zur nachhaltigen europäischen Stadt im Rahmen der Gruppe für städtische Entwicklung der EU-Mitgliedstaten beteiligt. Ferner hat er Stellungnahmen zu damit zusammenhängenden Themen verabschiedet, wie etwa zu der Frage, inwiefern Städte und Regionen zur Erreichung der europäischen Klimaschutz- und Energieziele beitragen, zu den Maßnahmen, die zur Förderung der Energieeffizienz erforderlich sind, sowie zum EU-Aktionsplan „Urbane Mobilität“;

Die Maßnahmen der EU zur Entwicklung der Städte Europas

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

12.   ist der Ansicht, dass - obwohl eine Städtepolitik in den EU-Verträgen nicht ausdrücklich vorgesehen ist - seit 1990 große Fortschritte im Bereich der Stadtentwicklung erzielt wurden, und zwar sowohl in Bezug auf Programme als auch auf das technische Know-how für die Durchführung von Maßnahmen in Städten. In dieser Zeit fungierten die Städte als Versuchslabore unter freiem Himmel, wobei trotz der nur begrenzt bereitgestellten Mittel beachtliche Ergebnisse erzielt werden konnten;

13.   unterstreicht, dass die EU bei der Unterstützung von Stadterneuerungsstrategien eine maßgebliche Rolle spielen kann. Ausgehend vom „Urban Acquis“ sollte die Kommission dazu angehalten werden, verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, um alle bereits vorhandenen Kenntnisse und Unterstützungsmaßnahmen in Sachen städtische Entwicklung auf kohärente und strukturierte Weise der lokalen Ebene zur Verfügung zu stellen. Dies sollte alle EU-Politikfelder umfassen, die direkte Auswirkungen auf die städtische Entwicklung haben, mit besonderem Augenmerk auf der Kohäsions-, Beschäftigungs-, Sozial-, Umwelt-, Breitband- und Verkehrspolitik;

14.   begrüßt den unlängst aktualisierten Leitfaden „Die städtische Dimension der Gemeinschaftspolitik im Zeitraum 2007-2013“, der von der dienststellenübergreifenden Arbeitsgruppe für Stadtentwicklung der Europäischen Kommission veröffentlicht wurde, und fordert die Kommission auf, die Idee der Aktualisierung und Formalisierung einer „europäischen Städteagenda“ auszuloten; diese würde einen neuen Aktionsrahmen bzw. Aktionsplan für die städtische Entwicklung begleiten, zu dessen obersten Prioritäten die Stadterneuerung zählt und der gleichzeitig die vielfältigen Konstellationen achtet, in denen diese Konzepte angewandt werden müssten;

15.   unterstützt alle bereits bestehenden Initiativen, die im kohäsionspolitischen Kontext zur städtischen Entwicklung und insbesondere zur integrierten Stadterneuerung beitragen, nämlich den stadtbezogenen Teil der Strukturfonds, das Urban Audit, den Urban Atlas, das Programm URBACT und die Initiative JESSICA. Er fordert die Kommission gleichwohl auf, die Ergebnisse der Integration der Gemeinschaftsinitiative URBAN in die operationellen EFRE-Programme sorgfältig auszuwerten und eine spezifische Halbzeitbewertung seiner Ergebnisse zu erstellen. In Anbetracht der Ergebnisse dieser Evaluierung könnte es sich als erforderlich erweisen, im nächsten Programmplanungszeitraum den spezifischen Charakter von Stadterneuerungsinitiativen innerhalb der Strukturfonds zu verstärken und auch die Koordinierung mit anderen Politikfeldern im Rahmen einer „europäischen Städteagenda“ zu verbessern;

16.   begrüßt das neue Konzept der Finanzierung von Stadterneuerungsinitiativen im Rahmen der Initiative JESSICA, insbesondere deshalb, weil es eine klare Verbindung herstellt zwischen der Finanzierung und der Notwendigkeit, integrierte Pläne zur Stadtentwicklung auszuarbeiten. Nach Ansicht des Ausschusses müsste in diesem Zusammenhang jedoch auch darauf hingewiesen werden, dass Beihilfen auch ein nützliches und notwendiges Instrument sind, um das Versagen der Märkte im Bereich der städtischen Entwicklung anzugehen. Zudem äußert er seine Besorgnis hinsichtlich der Öffentlichkeitswirkung von JESSICA, des Problembewusstseins unter den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der festgestellten Schwierigkeiten bei der Umsetzung auf einzelstaatlicher Ebene;

17.   vertritt die Auffassung, dass die in den Verordnungen über die Strukturfonds vorgenommenen Änderungen in Bezug auf die Förderwürdigkeit von Investitionen im Bereich der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energieträger im Wohnungsbau unterstützt werden sollten. Die Förderung des Wohnungsbaus, wie sie in der letzten Änderung der EFRE-Verordnung in Bezug auf Wohnungsbauvorhaben für marginalisierte Bevölkerungsgruppen eingeführt wurde, sollte jedoch weitflächiger bekannt gemacht und unbedingt in den Rahmen eines integrierten Stadtentwicklungsprogramms eingefügt werden. Der Ausschuss schlägt deshalb vor, dass Beihilfen für Wohnungen in schwer benachteiligten Gebieten ebenfalls durch die Strukturfonds gefördert werden. Hochwertiger Wohnraum ist eine notwendige Voraussetzung für den Erfolg von Stadterneuerungsprogrammen. Die finanzielle Unterstützung sollte nur im Rahmen integrierter Programme und unter strengen Auflagen bereitgestellt werden, um sicherzustellen, dass sie der örtlichen Bevölkerung zugute kommt und nicht zur Gentrifizierung beiträgt;

Nachhaltige Stadterneuerung

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

18.   hält fest, dass die Städte in der EU aufgefordert sind, die Anstrengungen der EU zur Überwindung der Wirtschafts- und Finanzkrise zu unterstützen und auch zur Vertiefung der europäischen Integration beizutragen. Die drei Dimensionen, die vom spanischen EU-Ratsvorsitz als Grundlage für Überlegungen zur Rolle der Stadterneuerung im Rahmen der städtischen Entwicklung festgelegt wurden, bilden die Säulen der nachhaltigen Entwicklung. Bei der Umsetzung von Stadterneuerungsprogrammen sollten diese ggf. um thematische Prioritäten ergänzt werden, mittels derer die Überlegungen in das heutige sozioökonomische Umfeld eingebettet würden. Der Ausschuss vertritt insbesondere die Auffassung, dass die folgenden Themen vorrangig behandelt werden sollten: die städtische Governance und die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die Finanzierung der Stadterneuerung, der Beitrag der Telematiktechnologien zur Stadterneuerung, die Bedeutung der Regelung und Funktionsweise der kommunalen Selbstverwaltung für die Planung und Durchführung von Stadterneuerungsprogrammen, die Rolle der Innovation im Rahmen der Stadterneuerung und schließlich der Beitrag der Stadterneuerung zur Entwicklung von Außenbeziehungen und Internationalisierung der Städte. Zudem ist festzustellen, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften eine grundlegende Rolle bei der Stadterneuerung - von der Raumplanung bis hin zur Städteplanung und deren Umsetzung - spielen, wobei die Stadterneuerung gegenüber der Schaffung neuer städtischer Gebiete bzw. der Aufwertung des bestehenden Stadtbilds gegenüber der Ausdehnung des städtischen Raums Vorrang haben muss;

Die wirtschaftliche Dimension der Stadterneuerung - Beitrag zum intelligenten Wachstum

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

19.   betont, dass der wirtschaftliche Wandel der letzten Jahre gerade auch aufgrund der Internationalisierung der Wirtschaft verhältnismäßig größere Auswirkungen auf alte oder innerstädtische Stadtgebiete haben kann, die sich aufgrund ihrer sozioökonomischen Struktur langsamer anpassen als andere städtische Gebiete. In diesem Zusammenhang beruhen kohäsionspolitische Maßnahmen auf dem Gedanken, dass ein räumlich unausgewogenes Wachstum nicht nur dem sozialen Zusammenhalt schadet, sondern auch das potenzielle Wirtschaftswachstum einschränkt. Dies trifft umso mehr auf lokaler Ebene zu und wurde jüngst etwa im Barca-Bericht hervorgehoben;

20.   unterstreicht die Notwendigkeit, innovative Wirtschaftstätigkeiten dadurch zu fördern, dass das angemessene Umfeld und die geeigneten Anreize, eine dem neuesten technischen Stand entsprechende Infrastruktur sowie gut ausgebildete, dem lebenslangen Lernen verpflichtete Humanressourcen bereitgestellt werden;

21.   vertritt die Auffassung, dass der Schutz des materiellen und immateriellen Kulturerbes durch die Sanierung der Stadtkerne unter größtmöglicher Respektierung des historischen und architektonischen Erbes das Bild, das Ansehen und die Attraktivität der Städte zusätzlich aufwertet und die kulturelle Vielfalt begünstigt, die bei der Entwicklung der wissensbasierten Wirtschaft und der Kreativbranche eine wichtige wirtschaftliche Rolle spielt, während gleichzeitig die lokale Entwicklung durch die Unterstützung qualifizierter lokaler Arbeitsplätze mit häufig hohem Spezialisierungsgrad gefördert wird;

22.   weist darauf hin, dass sowohl auf der Grundlage der Aktivitäten als auch der Ergebnisse von Stadterneuerungsprojekten Wissen und Innovation erzeugt, integriert und verbreitet werden sollten;

23.   unterstreicht, dass im Rahmen von Stadterneuerungsstrategien die vielfältigen, dem wirtschaftlichen Verfall bestimmter Stadtgebiete zugrunde liegenden Faktoren berücksichtigt werden müssen, darunter vor allem die funktionelle Veralterung von Gebäuden, die obsolete Infrastruktur sowie Zugänglichkeitsprobleme. Zahlreiche Unternehmen verlassen die Stadt auf der Suche nach geringeren Betriebskosten und zusätzlichem Raum, und viele Angestellte sind ihrem Unternehmen in der Hoffnung auf bessere Lebensqualität (Sozialinfrastruktur, Verkehrsanbindung) oder günstigere Lebenshaltungskosten (niedrigere Miet- oder Wohneigentumspreise) gefolgt. Um die Forderungen der Unternehmen zu erfüllen, die bereit sind, sich in sanierten Gebieten niederzulassen, sollten im Rahmen von Stadterneuerungsprogrammen innovative Wege beschritten werden, um den verfügbaren Raum zu nutzen, die Erbringung von Dienstleistungen durch die Stadt zu verbessern und dadurch den Agglomerationseffekt der zentralen städtischen Gebiete zu einem Vorteil umzumünzen;

24.   erinnert daran, dass viele städtische Gebiete in Europa von Problemen der städtischen Mobilität und in erster Linie von Verkehrsüberlastung betroffen sind und die Lösung nicht einfach darin liegt, bessere Infrastrukturen zu bauen oder mehr Investitionen in öffentliche Verkehrsunternehmen zu tätigen. Die städtische Mobilität erhöht die den Einwohnern und Unternehmen gebotenen Möglichkeiten, und als solche ist sie sowohl ein Faktor der wirtschaftlichen Wettbewerbsfähigkeit als auch ein Garant des sozialen Zusammenhalts. Der Ausschuss hebt in diesem Zusammenhang hervor, dass allen Bürgerinnen und Bürgern effiziente und erschwingliche öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen sollten, da sie eine Schlüsselrolle dabei spielen, die Isolierung benachteiligter Gebiete zu durchbrechen. Zudem betont er, dass aufgrund der Umweltschäden in den Städten Maßnahmen zur Förderung eines umweltfreundlichen Stadtverkehrs (Forschungs- und Demonstrationsvorhaben über emissionsarme oder –freie Fahrzeuge, Aktivitäten zur Förderung anderer Verkehrsträger bzw. -arten, etwa Carsharing, Förderung des Radfahrens in der Stadt) an Bedeutung gewinnen müssen. Der Ausschuss bekräftigt ferner seine Unterstützung für die Aufstellung von Plänen für nachhaltige Mobilität in der Stadt zumindest für die größeren Städte und plädiert für die Schaffung von Anreizen auf EU-Ebene, z.B. dergestalt, dass die Finanzierung von Nahverkehrsvorhaben in städtischen Gebieten an das Bestehen von Plänen für nachhaltige Mobilität in der Stadt und die Annahme von öffentlich-privaten Mobilitätsvereinbarungen geknüpft sein müssen;

25.   unterstreicht die Notwendigkeit, Maßnahmen zur Stärkung der lokalen Wettbewerbsfähigkeit zu ergreifen, und zwar durch die Schaffung von Anreizen für bestimmte Bevölkerungsgruppen, die Einrichtung von Stellen zur Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit sowie die Durchführung geeigneter Veranstaltungen. Der Ausschuss erkennt in diesem Zusammenhang die wichtige Rolle an, die eine Unterstützung der Wirtschaft durch intelligentes Wachstum über eine Förderung des weiblichen Unternehmertums spielen kann;

Die ökologische Dimension der Stadterneuerung - Beitrag zum nachhaltigen Wachstum

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

26.   weist darauf hin, dass im Rahmen der ökologischen Dimension der Stadterneuerung drei wichtigen Themen oberste Priorität eingeräumt werden muss, nämlich dem Klimawandel, der Bekämpfung der durch menschliche Aktivität entstandenen Verschmutzung der natürlichen Ressourcen (und im weiteren Sinne deren effizienter Nutzung) sowie dem Schutz natürlicher Lebensräume;

27.   ist überzeugt, dass sich der Trend hin zu einer noch größeren Ausdehnung des städtischen Raums in einigen Gebieten, insbesondere den großen und mittleren Ballungsgebieten mit der größten Dynamik, trotz des schon heute sehr hohen Urbanisierungsgrads Europas auch weiterhin fortsetzen wird. In dem Maße, wie sich die Städte ausbreiten, werden potenziell einige der natürlichen Ressourcen zerstört und die Boden- und Wasserqualität beeinträchtigt. Deshalb hebt der Ausschuss hervor, dass integrierte Stadterneuerungsprogramme das Potenzial haben, diese Tendenz aufzuhalten oder sogar rückgängig zu machen, indem sie dem grenzenlosen städtischen Wachstum Einhalt gebieten und die städtische Umwelt sanieren;

28.   betont, dass sich anderseits der Klimawandel und der Anstieg des Meeresspiegels aufgrund anthropogener Treibhausgasmissionen im Verlauf dieses Jahrhunderts wahrscheinlich noch beschleunigen werden, wodurch insbesondere städtische Küstengebiete, die umfangreiche Ausgaben schultern müssen, vor eine wachsende Herausforderung gestellt werden, da u.a. umfangreiche Finanzmittel zur Umsetzung von Küsten- und Hochwasserschutzmaßnahmen notwendig sind. Nur wenige Länder planen vorausschauend genug; die meisten erkennen die Tragweite des Problems erst allmählich. Diese Aussicht untermauert auch die Bedeutung der Arbeit der Gruppe für städtische Entwicklung der EU-Mitgliedstaaten an einem Bezugsrahmen für nachhaltige europäische Städte auch besondere Bedeutung zu: Die Gruppe beabsichtigt, sich neben ihrer Befassung mit den herkömmlichen Umweltanliegen im Zusammenhang mit städtischen Gebieten auch mit der Dimension des Klimawandels und den Problemen zu beschäftigen, die aufgrund der Abschwächung seiner Auswirkungen und der Anpassung an diese Folgen entstehen;

29.   räumt der Bekämpfung der durch menschliche Aktivität verursachten Verschmutzung der natürlichen Ressourcen als dem vorrangigen Anliegen der Stadterneuerung höchste Priorität ein, wobei besonderes Gewicht auf Maßnahmen zur Vermeidung von Verschmutzung gelegt werden soll. Der Ausschuss unterstreicht des Weiteren, dass für die umsichtige und begrenzte Nutzung umweltschädigender Materialien gesorgt werden muss, wobei deren gesamter Lebenskreislauf (Produktion, Verwendung, Entsorgung) in diese Evaluierung einzubeziehen ist;

30.   betont, dass die Sanierung vorhandener Gebäude zur Verbesserung ihrer Energieeffizienz eine der kostengünstigsten Formen ist, um die Kyoto-Verpflichtungen zum Klimaschutz zu erfüllen, da dadurch eine Verringerung der CO2-Emissionen der Gebäude und der entsprechenden Energiekosten um 42 % möglich sein dürfte;

31.   weist darauf hin, dass Städte 70 % der Treibhausgasemissionen verursachen, weshalb sie in der Leipzig-Charta dazu aufgefordert werden, ihre Ressourcen und die biologische Vielfalt zu bewahren, Energie zu sparen und den Zugang zu wichtigen öffentlichen Dienstleistungen zu fördern. Der Ausschuss macht aus diesem Grund darauf aufmerksam, dass unverzüglich Maßnahmen zur Begrenzung des Energieverbrauchs der Städte ergriffen werden müssen, und zwar erstens durch das richtige Energiemanagement und zweitens durch die Gewinnung von Energie aus erneuerbaren Energiequellen. Auch im Bausektor müssen entsprechende Maßnahmen in Richtung einer Eindämmung des Energieverbrauchs ergriffen werden;

32.   begrüßt den Konvent der Bürgermeister, an dem nahezu 3 000 europäische Städte teilnehmen, die sich dazu verpflichten, über die drei „20 %-Ziele“ - eine bis 2020 zu erfüllende rechtliche Mindestanforderung der EU - hinauszugehen. Diese Initiative und die Auszeichnung „Grüne Hauptstadt Europas“ wurden von der Europäischen Kommission ins Leben gerufen und vom Ausschuss der Regionen - der zudem beabsichtigt, den Konvent auf die regionale Ebene auszuweiten - befürwortet und unterstützt;

33.   weist auf die wichtige Bedeutung von Grün- und Wasserflächen im Rahmen von Stadterneuerungsprogrammen hin. Grün- und Wasserflächen leisten einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung des städtischen Klimas, da sie einen „kühlenden“ Effekt auf die Stadt ausüben, für frische Luft sorgen, die Umweltverschmutzung herausfiltern und die Lärmbelastung verringern. Zudem tragen grüne Erholungsflächen auch zur städtischen Lebensqualität bei und verstärken dadurch den sozialen Zusammenhalt. Grünere Städte sind ein Ziel, das allen ein Anliegen sein sollte;

34.   weist auf die zunehmende Verknappung der verfügbaren Wasserressourcen auf weltweiter Ebene hin und fordert die Stadterneuerungsprogramme auf, im Bereich des Schutzes der Wasserreserven (insbesondere der trinkbaren Anteile), ihrer guten Bewirtschaftung sowie der Anwendung alternativer Nutzungsmöglichkeiten tätig zu werden. Auch sollte der Wasser-Fußabdruck der Städte verringert werden;

35.   meint, dass die ästhetische Qualität der gebauten Umwelt ein wesentlicher Faktor für den Erfolg der Städte im internationalen Wettbewerb, ihre Anziehungskraft und die Lebensqualität ihrer Bewohner darstellt, und schlägt die Ergreifung von Maßnahmen vor, die das architektonische und künstlerische Schaffen integrieren;

36.   anerkennt den Wert der natürlichen Lebensräume, die sich an der städtischen Peripherie oder in Stadtnähe befinden, und räumt ihrem Schutz und ihrer Bewirtschaftung hohe Priorität ein, da dies - in Kombination mit Maßnahmen zur ökologischen Sensibilisierung und Aufklärung der Bürgerinnen und Bürger - ein wichtiger Faktor der Stadterneuerung ist;

37.   weist hin auf die enge Verbindung zwischen den Städten und ihren umliegenden Gebieten, insbesondere den dynamischen Stadtrandgebieten, sowie auf die Notwendigkeit der Pflege dieser Beziehung;

Soziale Aspekte der Stadterneuerung - Beitrag zum substanziellen Wachstum

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

38.   ist der Ansicht, dass der demografische Wandel in vielen Städten zur Abwanderung der Bevölkerung aus älteren städtischen Wohngebieten in neue und weiter peripher gelegene Wohnsiedlungen, städtische Gebiete am Rande der Stadt oder neue Siedlungen in der Nähe großer Ballungsgebiete geführt hat. Die Gründe hierfür sind die Verfügbarkeit von günstigerem und attraktiverem Wohnraum, eine bessere Lebensqualität und ein vielfältigeres Dienstleistungsangebot. In den letzten Jahrzehnten hat eine Landflucht von Menschen mit überdurchschnittlichem Einkommen stattgefunden; dank des Erfolgs einiger Stadterneuerungsprogramme ziehen diese nun langsam wieder in die Städte zurück. Der Ausschuss betont deshalb, dass die Stadt in den von städtischem Verfall betroffenen Gebieten wieder zu einem attraktiven Ort des Wohnens gemacht werden muss, der den Wünschen des Einzelnen unabhängig von dessen Einkommensniveau nachzukommen vermag;

39.   betont, dass der Wohnungsbau von jeher und auch heute eines der zentralen Anliegen der Stadterneuerung ist, deren Kernaufgabe darin besteht, die Lebensbedingungen für die am meisten benachteiligten Bevölkerungsgruppen zu verbessern;

40.   vertritt die Auffassung, dass die Verschärfung der sozialen Ungleichheit in den meisten städtischen Gebieten eine große Herausforderung darstellt. Ungleichheiten zwischen Stadtvierteln sind das Ergebnis einer sozialen und räumlichen Gettoisierung, die bisweilen auf eine unangemessene Wohnungspolitik zurückzuführen ist - eine Bereitstellung von Dienstleistungen, die sich auf die wohlhabenden Gebiete beschränkt und die benachteiligten Vororte nicht erreicht. In diesem Zusammenhang sollte das mit dem Vertrag von Lissabon eingeführte neue Ziel „territorialer Zusammenhalt“ sämtliche Regierungsebenen dazu animieren, diese Unterschiede im Rahmen integrierter Stadterneuerungsstrategien bei allen sektoralen städtepolitischen Maßnahmen zu berücksichtigen. Der Ausschuss betont daher, dass das Fundament einer nachhaltigen Stadt bestehen muss aus städtischer Solidarität und der aktiven Bekämpfung von Ausgrenzung und Diskriminierung durch die Stärkung des sozialen Zusammenhalts zwischen Stadtvierteln, sozialen und berufsständischen Akteuren, den Geschlechtern und Menschen unterschiedlichen Hintergrunds. Die städtische Solidarität muss Spiegel unserer Ambition sein, eine stärker integrative europäische Gesellschaft mit mehr Zusammenhalt aufzubauen;

41.   ist der Meinung, dass besondere Anstrengungen unternommen werden sollten, um die reibungslose Integration von Migranten in das städtische Leben zu gewährleisten - den Weg zur Lösung der einschlägigen Probleme;

Partnerschaft für die Stadterneuerung

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

42.   unterstreicht, dass Stadterneuerungsprogramme immer den öffentlichen, den privaten und den gemeinnützigen Sektor einbeziehen und die lokale Gemeinschaft in den Mittelpunkt dieser Partnerschaften stellen müssen. Auch wenn die Stadterneuerung stets ein andauernder, niemals endender Prozess ist und es hierfür keine Patentlösungen gibt, wird eine breite Beteiligung der Interessenträger dennoch dazu beitragen, von den Erfolgen des anderen zu lernen und die Wiederholung von Fehlern zu vermeiden. In dieser Hinsicht tragen die Gebietskörperschaften maßgeblich dazu bei, unterschiedliche wirtschaftliche und soziale Akteure zusammenzubringen und gezielte Maßnahmen zu entwickeln. Raum- und Städteplanungsunterlagen sind gleichsam Plattformen, die allen Verwaltungen die Gelegenheit bieten, einander zu begegnen und ihre Politik aufeinander abzustimmen;

Thematische Prioritäten

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

43.   meint, dass der Übergang von Stadtrenovierungsmaßnahmen, bei denen das Interesse auf der natürlichen und der vom Menschen geschaffenen Umwelt lag, hin zu Programmen zur Stadterneuerung im nächsten Programmplanungszeitraum abgeschlossen sein sollte. Hierbei sollte mittels thematischer Prioritäten auf eine Ausweitung der Bandbreite an Interventionsbereichen hingearbeitet werden, damit die europäischen Städte der Zukunft die Erwartungen ihrer Bürgerinnen und Bürger erfüllen und eine Infrastruktur und ein Umfeld bieten können, die die Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten der Arbeitnehmer nutzen, ein nachhaltiges und attraktives Umfeld für Arbeit und Erholung darstellen, die besten, ausgrenzungsfreien Chancen für alle bieten und die natürlichen Ressourcen mit der größtmöglichen Umsicht verwenden, da sie in einer wettbewerbsorientierten, kohlenstoffarmen Wirtschaft funktionieren werden;

Die Governance von Stadterneuerungsstrategien

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

44.   betont, dass die Stadterneuerung als kontinuierlicher und integrierter Prozess betrachtet werden muss, der auf einer langfristigen Vision für eine nachhaltige Stadtentwicklung beruht. Die gute Governance von Stadterneuerungsprogrammen muss bereits in der Analysephase einsetzen. Es müssen aussagekräftige Daten über die wirtschaftlichen Gegebenheiten, die sozialen Merkmale und das Umfeld der betroffenen Gebiete aus zuverlässigen Quellen unter Einsatz gut konzipierter und vergleichbarer Indikatoren gesammelt werden. In diesem Zusammenhang kommt dem Urban Audit der Europäischen Kommission und den laufenden Arbeiten zum Bezugsrahmen für nachhaltige europäische Städte besondere Bedeutung zu;

45.   weist darauf hin, dass neue Konzepte für die Festlegung der Städtepolitik gefunden werden müssen, wonach Stadterneuerungsmaßnahmen auf lokaler und regionaler Ebene mit Unterstützung der nationalen und europäischen Ebene abgesteckt werden. Der Ausschuss ist der Ansicht, dass die lokalen Gebietskörperschaften eine führende Rolle spielen müssen, um kohäsions-, integrations- und kooperationsspezifische Maßnahmen zu entwickeln, um so die Erhaltung der natürlichen Ressourcen und die umweltgerechte Entwicklung ihrer Gebiete zu gewährleisten und den Dialog zwischen vielen Erscheinungsformen der kulturellen Vielfalt zu fördern und zu verstärken. In dem Anliegen einer größtmöglichen Effizienz der öffentlichen Politik haben viele Gebietskörperschaften bereits neue Formen der städtischen Governance ausgearbeitet, die die Stadterneuerungsprogramme näher an die Basis bringen. An integrierten städtepolitischen Maßnahmen sind behördenfremde Partner beteiligt, und häufig sind auch die Bewohner der betreffenden Gebiete über verschiedene Partizipationssysteme eingebunden, die in einigen Ländern die Form von Verträgen oder Abkommen angenommen haben. Der Ausschuss vertritt die Auffassung, dass die stärkere Einbindung der Öffentlichkeit und der städtischen Gemeinschaften darauf abheben muss, das soziale Kapital herauszubilden, das für das Gelingen von Maßnahmen zur Stadtentwicklung erforderlich ist;

46.   ist der Meinung, dass Stadterneuerungsprogramme die bestmögliche Nutzung aller geeigneten (Print- oder Elektronik-)Medien, die zur Information, Aufklärung und Verbreitung der Programme beitragen, und auch der Partizipationsmethoden (lokale Referenden, Versammlungen, elektronische Demokratie) gewährleisten sollten. Stadterneuerungsprogramme sollten Teil des Lernprozesses für die Entwicklung der Städte in der EU sein und zur Sensibilisierung der europäischen Bürgerinnen und Bürger für die Probleme der Städte und der sich abzeichnenden Möglichkeiten beitragen;

47.   erkennt an, dass Fragen der Stadterneuerung und städtischen Entwicklung gemäß dem Subsidiaritätsprinzip auf lokaler Ebene am effizientesten angegangen werden können. Der Ausschuss ist jedoch der Ansicht, dass die Unterstützung der EU im Bereich der städtischen Entwicklung einen deutlichen Nutzen erbringen kann, da hier für die EU der nachweisliche Bedarf besteht, Lösungen für städtische Probleme herbeizuführen, die den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt in der EU gefährden. Er ist daher der Meinung, dass Maßnahmen zur Stadterneuerung und städtischen Entwicklung auf dem europäischen „Urban Acquis“ aufbauen sollten, der auf bestehenden Rechtsinstrumenten, politischen Initiativen sowie Mechanismen für den Austausch von Erfahrung und bewährten Vorgehensweisen zwischen Städten beruht, und erinnert daran, dass die in diesem Bereich entwickelten Maßnahmen auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einhalten und den breiteren territorialen Rahmen berücksichtigen sollten;

48.   macht darauf aufmerksam, dass EU-Beihilfen besonders dann nutzbringend sein können, wenn durch sie die lokalen Behörden zu einer Zusammenarbeit mit dem gesamten funktionalen Umland („Functional Urban Region“) angeregt werden. In diesem Fall kann das gesamte Stadtgebiet eine gemeinsame wirtschaftliche Verantwortung für von Marginalisierung bedrohte Bevölkerungsgruppen und Stadtviertel übernehmen. Die Beihilfeinstrumente der EU sollten dem funktionalen Umland unter der Auflage verfügbar gemacht werden, dass die Behörden vor Ort für eine effiziente Zusammenarbeit bei der Zuweisung ihrer Ressourcen sorgen;

Die Finanzierung der Stadterneuerung

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

49.   stellt fest, dass die Entwicklungsplanung eher darauf verwendet wird, Bedürfnisse zu erfüllen, als für die Zukunft zu planen. Die Mittelausstattung zur Finanzierung der Stadtentwicklungsprogramme sollte ein spezielles Element der Problemstellung bilden, das zu den Überlegungen zur Nachhaltigkeit und Effizienz der Programme beitragen wird. Hierzu gehören folgende Themenbereiche: die Verzahnung von staatlichen und lokalen Mitteln, die systematische oder „Einzelfall“-Finanzierung der Programme, die Mischfinanzierung aus staatlichen Mitteln und privatem Kapital, die lokale Besteuerung, die Vergabe von Darlehen, die Einschätzung der Nutzen der Renovierungsmaßnahmen und die Verteilung der entsprechenden Kosten auf die Nutzer und Begünstigten, die Quelle der Mittel sowie der strategische Wert und die Höhe der öffentlichen Beihilfen. Es sollten insbesondere Arbeiten auf dem Gebiet der Mechanismen zur Finanzierung und Umsetzung von Stadterneuerungsprogrammen durchgeführt werden. Mechanismen wie die Stadtentwicklungsfonds und die „3 J“-Initiativen (JESSICA, JEREMIE, JASPERS) werden erwartungsgemäß diesbezüglich ihren Beitrag leisten, wobei ihre Spezialisierung und die Ergebnisse ihrer Umsetzung jedoch nach wie vor offen sind;

50.   ist der Ansicht, dass der Beitrag der Freiwilligenarbeit in Stadterneuerungsprogrammen noch nicht gebührend bewertet worden ist. Der Ausschuss stellt schließlich fest, dass die Konzipierung und Konsolidierung des Konzepts des Unternehmertums sowohl auf der Ebene der kommunalen Selbstverwaltung als auch der Stadterneuerungsprogramme einen gesonderten Forschungsparameter für künftige Maßnahmen darstellen sollten;

Der Beitrag der Telematiktechnologien zur Stadterneuerung

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

51.   erachtet es als allgemeine Auffassung, dass die Revolution im Kommunikations- und Informationsbereich gewaltige Auswirkungen auf die Organisation, die Funktionsweise und die Struktur der europäischen Städte hat. Es muss insbesondere darauf geachtet werden, dass die Stadterneuerungsprogramme Maßnahmen umfassen, die abheben auf die Entwicklung hochqualitativer IKT-Infrastrukturen, die Entwicklung von Anwendungen und Inhalten, die das Leben der Bürger und die Funktionsweise der Behörden verbessern, das Niveau der Dienstleistungserbringung des privaten Sektors heben und den Einsatz der Anwendungen attraktiv machen;

52.   ist der Ansicht, dass mit den Möglichkeiten zwangsläufig auch die Risiken zunehmen. Der Schutz und die Sicherheit der Anwendungen und Transaktionen, der Datenschutz und die Achtung der Privatsphäre und der Persönlichkeit der Bürger sind ein kritischer Fragenkomplex, bei dem noch größerer Handlungsbedarf besteht. Im Bereich der Sicherheit in der Stadt wirft der Einsatz von Telematiktechnologien zahlreiche Fragen der demokratischen Funktionsweise auf. Die Stadterneuerungsagenda muss die laufende Diskussion aufgreifen und Lösungen für die einschlägigen Probleme bieten;

53.   stellt fest, dass durch die Valorisierung drahtloser und leitungsgebundener Infrastrukturen die fortgeschritteneren Telematikanwendungen in der Lage sind, virtuelle Umgebungen (städtisches Ambiente, digitale Stadt, allgegenwärtige Stadt) zu schaffen, Räume, in denen die Bürger interagieren und verkehren. Die digitale Stadt ist eine Parallelwelt, die in der Stadterneuerungsagenda berücksichtigt werden muss;

Innovation und Bildung im Bereich der Stadterneuerung

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

54.   ist der Auffassung, dass die Förderung der Innovation bessere Ergebnisse bringt und zur wirtschaftlichen Lebensfähigkeit der Städte beiträgt. Deswegen müssen die Stadterneuerungsprogramme die entsprechende Umgebung, Infrastrukturen und Anreize schaffen, um Innovation anzuziehen;

55.   ist andererseits der Meinung, dass die Einführung von Bildungsinstanzen bei den Akteuren des wirtschaftlichen Lebens der Stadt eine strategische Priorität der Stadterneuerung sein sollte;

56.   ist ferner der Ansicht, dass die Stadterneuerung die Verbindungen zwischen allgemeiner und beruflicher Bildung, Unternehmen, Forschung und Innovation stärken und neue innovative Unternehmen fördern muss;

Die Bedeutung der Organisationsstruktur und der Funktionsweise der kommunalen Selbstverwaltung bei der Aufstellung und Durchführung von Stadterneuerungsprogrammen

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

57.   meint, dass die Feststellung der Notwendigkeit eines Stadterneuerungsprogramms, dessen Konzipierung, die Beobachtung seiner Umsetzung, seine etwaige Überarbeitung und Endbewertung eine Verwaltung mit bestimmten Mindestkapazitäten voraussetzt. Diese sind aber nicht in allen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gewährleistet. In diesen Fällen ist es unverzichtbar, dass die Stadterneuerungsprogramme auch Maßnahmen zum Ausbau der Kapazitäten der lokalen Gebietskörperschaften beinhalten. Denkbare Maßnahmen wären hier etwa die Entwicklung von Management-Informationssystemen, geografischen Informationssystemen (GIS), die die Arbeitsprozesse erleichtern und die Entscheidungsfindungsverfahren verbessern, sowie die Einführung von Zertifizierungen (ISO, EMAS usw.), die für eine höheres Qualitätsniveau der Dienstleistungserbringung gegenüber dem Bürger sorgen. Die Maßnahmen, die eine bürgerorientierte Gestaltung der Funktionsweise der lokalen Gebietskörperschaften sicherstellen, müssen im Mittelpunkt der Konzipierung der Stadterneuerung stehen. Die Verbesserung des organisatorischen Gefüges der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ist eine Herausforderung sowie eine Grundvoraussetzung, um Stadterneuerungsprogramme umsetzen zu können, und deswegen muss sie in das Betätigungsfeld der Stadterneuerung aufgenommen werden;

Der Beitrag der Stadterneuerung zur Entwicklung der Außenbeziehungen

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

58.   stellt fest, dass Stadtwerbung und Stadtmarketing sowie die Herausstellung der Stadtidentität untrennbarer Teil der Tätigkeit der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sind. In einer immer stärker globalisierten Welt wächst die Konkurrenz zwischen den Städte mit dem Ziel, Kapital, Investitionen und ausgebildete Arbeitskräfte anzuziehen Die Städte erweitern ihre Entwicklungsplanung, damit sie entsprechende Ressourcen und Mittel beanspruchen können, um den Wohlstand ihrer Bürgerinnen und Bürger zu sichern. Der Wettstreit um die Ausrichtung sportlicher, gewerblicher und kultureller Großveranstaltungen ist nur eine - und zwar die offenkundigste - Ebene der Konkurrenz zwischen den Städten;

59.   stellt auf der anderen Seite fest, dass parallel zur Konkurrenz sich aber auch eine Zusammenarbeit der Städte entwickelt. Die Bildung thematischer oder geografischer Netze ist eine Erscheinungsform, die vor allem in der EU mit Hilfe gemeinschaftlicher Aktionen (URBACT, INTERACT, Städtepartnerschaften usw.) gewaltige Dimensionen angenommen hat. Der Austausch bewährter Vorgehensweisen hat sich als besonders zweckdienliches Instrument herausgestellt. Maßnahmen, die zur Verstärkung des internationalen Charakters der europäischen Städte beitragen, müssen ebenfalls ein spezifisches Betätigungsfeld der Stadterneuerungsprogramme sein;

II.   SCHLUSSFOLGERUNGEN UND EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

60.   ist der Auffassung, dass die EU bei der Absteckung ihrer strategischen Weichenstellungen für den nächsten Programmplanungszeitraum (2014-2020) die strategische Bedeutung der Stadterneuerung anerkennen und für die Stärkung der städtischen Dimension in allen ihren Politikbereichen sorgen muss, damit die Städte wieder zum Versuchslabor werden - diesmal aber mit einer besonders reichhaltigen Agenda, die dazu beiträgt, dass die EU einen Ausweg aus der Wirtschafts- und Finanzkrise findet;

61.   schlägt die Auflegung einer Initiative mit dem Titel „Stadterneuerung für intelligente, nachhaltige und integrative Städte“ vor. Die Städte können der privilegierte Raum für die Umsetzung der sieben Leitinitiativen sein, die in der Mitteilung der Kommission „Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (2) aufgeführt sind;

62.   ist der Ansicht, dass es jetzt an der Zeit ist, eine entsprechende Entscheidung zu treffen. Die Diskussion über das Budget für den nächsten - wie auch die Reform des Budgets für den laufenden - Programmplanungszeitraum muss eindeutig auch die Finanzierung der Stadterneuerung zum Gegenstand haben.

Brüssel, den 9. Juni 2010

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  Stadtregionen (Agglomerationen von Städten und ihren benachbarten Gemeinden) müssen in der gesamten Stellungnahme berücksichtigt werden.

(2)  KOM(2010) 2020 endg.


1.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 267/33


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Eu-Politik und internationale Politik der Biodiversität nach 2010“

(2010/C 267/08)

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

A.   Allgemeine Bemerkungen

1.   ist der Auffassung, dass der Schutz der biologischen Vielfalt für Gesundheit und Wohlbefinden des Menschen aufgrund der Ökosystemleistungen mittelbar und unmittelbar von zentraler Bedeutung ist. Jeder Mensch hat ein Recht auf eine gesunde und nachhaltige Umwelt. Dazu ist es nötig, die Biodiversität zu erhalten und nachhaltig zu nutzen, zumal sie für die weltweite Bekämpfung des Hungers und die Gewährleistung der Ernährungssicherheit hochwichtig ist. Der Ausschuss ist beunruhigt über die ernsthaften Folgen, die der zunehmende Verlust der Artenvielfalt innerhalb der Ökosysteme für die heutige Generation und für künftige Generationen haben wird. Er lässt sich dabei sowohl von ethischen Überlegungen leiten als auch von der Erkenntnis, dass die Biodiversität einen inhärenten Wert besitzt, sowie vom Streben nach wirtschaftlicher und sozialer Stabilität, Eindämmung des Klimawandels und Erreichung der Millenniumsziele;

2.   spricht sich - neben seiner Anerkennung des Wertes von Natur an sich als Erbe der Menschheit - dafür aus, die Arbeiten zur ökonomischen Bewertung von Biodiversität und Ökosystemleistungen voranzutreiben und diese in politische Entscheidungen einzubeziehen. Er begrüßt es, dass dank der internationalen Studie „The Economics of Ecosystems and Biodiversity“ (TEEB) der wirtschaftliche Wert von Biodiversität und die Erkenntnis, dass ein Nichthandeln zu untragbaren finanziellen Kosten führt, immer besser bekannt wird. Der AdR zeigt sich erfreut darüber, dass sich der TEEB-Bericht „D 2 Report for Administrators“ eigens an die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften richtet;

3.   weist darauf hin, dass die für 2010 gesteckten Ziele der EU und die internationalen Zielvereinbarungen sehr wichtig waren, um sinnvolle Maßnahmen zum Schutz der biologischen Vielfalt auf lokaler und regionaler Ebene weltweit anzustoßen. In der gesamten Europäischen Union gibt es viele Beispiele für erfolgreiche Aktionen. Der Ausschuss ist jedoch ernsthaft besorgt darüber, dass weder die Ziele der EU noch die globalen Biodiversitätsziele für 2010 erreicht wurden, weil Worte und Taten deutlich auseinanderklaffen;

4.   ist der Ansicht, dass öffentliche Stellen, einschließlich der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, im Hinblick auf die Einhaltung der Ziele des Biodiversitätsschutzes einen Mittelweg zwischen Entwicklungspolitik und Biodiversitätszielen finden sowie den Einsatz von Anreizen zur Wahrung der biologischen Vielfalt fördern sollten;

Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in eine bessere Regierungsführung und Kommunikation

5.   betont die Bedeutung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für die Eindämmung des Verlusts der Artenvielfalt und die Umsetzung von Strategien zur Erhaltung der Artenvielfalt in den jeweiligen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften. Dies ist vor dem Hintergrund neuer Ergebnisse der im März 2010 veröffentlichten Eurobarometer-Umfrage über die Einstellung der Bürger zur Biodiversität zu sehen, der zufolge sich nur 38 % der Europäerinnen und Europäer der Bedeutung dieses Begriffes bewusst sind und sich nur 17 % vom Verlust an biologischer Vielfalt unmittelbar betroffen fühlen. Zu diesem Zweck bekräftigt der AdR seine Bereitschaft, Projekte zur Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern und zur Weckung des Interesses der Bürger auf lokaler und regionaler Ebene sowie zur Schaffung von Synergien zwischen Interessengruppen und Behörden beizutragen und in diesem Zusammenhang Veranstaltungen während der OPEN DAYS 2010 zu organisieren;

6.   hebt hervor, dass in dem Anliegen, die Artenvielfalt weltweit zu erhalten, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften entsprechend ihrer Verantwortung mit angemessenen personellen, finanziellen und technischen Mitteln auszustatten sind, damit sie Maßnahmen durchführen können, um den Verlust der Artenvielfalt aufzuhalten. Die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften können am besten örtliche Gemeinschaften bei der Erhaltung ihrer lokalen Umwelt unterstützen und Freiwilligenorganisationen fördern, die die Öffentlichkeit zur Erhaltung der natürlichen Umwelt anregen und in entsprechende Maßnahmen einbinden. Zu den weiteren wichtigen Aufgabenbereichen gehören Bildung, Gesundheit und Wohlbefinden, Raumplanung und Grundbesitz. Der AdR ermuntert lokale und regionale Gebietskörperschaften dazu, mit gutem Beispiel voranzugehen;

7.   ist der Auffassung, dass durch das von den Vereinten Nationen ausgerufene Internationale Jahr der biologischen Vielfalt 2010 das politische Engagement auf EU-Ebene und auf internationaler Ebene zur Bekämpfung der weltweit kritischen Situation der Artenvielfalt verstärkt und die aktive Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gefördert werden wird;

8.   begrüßt die Projekte, die von zahlreichen regionalen und lokalen Gebietskörperschaften initiiert wurden, um einen Beitrag zum Schutz der Artenvielfalt zu leisten - beispielsweise Initiativen zur Einrichtung von Naturschutzgebieten und zur Wiederherstellung zerstörter Habitate, zur Erhaltung von Feuchtgebieten und anderen Ökosystemen, zur Einrichtung von Grüngürteln und zur Berücksichtigung des Biodiversitätsschutzes in Stadtplanungsmaßnahmen - und die Bevölkerung für das Thema biologische Vielfalt zu sensibilisieren, etwa Wettbewerbe für den besten Garten und die besten Grünanlagen in städtischen Gebieten. Gärten in Wohngegenden sind für Vögel und andere Tiere ein wichtiger Zufluchtsort und sind wichtig zur Kühlung und Filterung der Luft sowie zur Speicherung von Kohlendioxid;

B.   Hin zu einer EU-2020-Biodiversitätsstrategie

9.   begrüßt das langfristige Konzept bis 2050 sowie das neue, ehrgeizige Ziel für 2020, dass „der Verlust an biologischer Vielfalt und die Verschlechterung der Ökosystemleistungen in der EU bis 2020 zum Stillstand gebracht und die biologische Vielfalt sowie die Ökosystemleistungen so weit wie möglich wiederhergestellt werden und dass gleichzeitig der EU-Beitrag zur Abwendung des globalen Verlusts an biologischer Vielfalt aufgestockt wird“, wie dies der Rat Umwelt am 15. März 2010 vereinbart und der Europäische Rat am 25./26. März 2010 bestätigt hat. Hierin zeigt sich die neue Verpflichtung der EU zu spürbaren Ergebnissen;

10.   äußert jedoch Bedenken, weil unter dem Ziel „nachhaltige Entwicklung“ der EU-2020-Strategie die Biodiversität erst nach den Formen von Wirtschaftswachstum und der Verwirklichung einer kohlenstoffarmen Wirtschaft kommt, statt ein Ziel für sich zu bilden;

11.   begrüßt die Berücksichtigung der Ökosystemleistungen im Ziel für 2020, wie bereits zuvor vom AdR vorgeschlagen, um durch deren Wiedernutzbarmachung eine Trendwende herbeizuführen; fordert die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang auf darzulegen, wie die Beschränkung des Ziels auf deren „Wiedernutzbarmachung im Rahmen des Möglichen“ auf lokaler und regionale Ebene zu interpretieren ist;

12.   stimmt mit dem Rat darin überein, dass nun rasche und wirksame Maßnahmen gefordert sind, um ernsthafte ökologische, wirtschaftliche und soziale Folgen abzuwenden;

13.   erkennt an, dass dieser Schritt wichtig ist, um auf der 10. Vertragsstaatenkonferenz (COP10) des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) im Oktober 2010 in Nagoya die Handlungsbereitschaft der EU und ihre Absicht, mit gutem Beispiel voranzugehen, zu demonstrieren;

14.   unterstützt die Aufforderung des Rates an die Europäische Kommission, eine EU-2020-Biodiversitätsstrategie vorzulegen, in der die Ergebnisse der Vertragsstaatenkonferenz zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt berücksichtigt werden;

15.   betont, dass im Rahmen dieser EU-2020-Biodiversitätsstrategie nur dann die Ziele der EU für die Zeit nach 2010 und die globalen Biodiversitätsziele vor Ort erreicht werden können, wenn damit zugleich auch lokale und regionale Gebietskörperschaften sowie andere Landnutzer bzw. -eigentümer nachdrücklich unterstützt werden. Im Rahmen der Strategie muss eine Lösung für die derzeitige unzureichende Nutzung der Strukturfonds für Umwelt- und Biodiversitätsfragen gefunden und der Austausch bewährter Verfahren im Hinblick darauf gefördert werden, wie regionale und lokale Gebietskörperschaften stärker zu Maßnahmen vor Ort befähigt werden können. Die Förderung von bewährten Verfahren unter den Gebietskörperschaften und die Einrichtung eines Forums zur Feststellung gemeinsamer Probleme und zur gemeinsamen Lösungsfindung in Fragen der biologischen Vielfalt wird zum Kapazitätsaufbau in regionalen und lokalen Gebietskörperschaften beitragen;

16.   begrüßt, dass seine Forderung nach der Schaffung einer „ökologischen Infrastruktur“ (1) vom Rat (2) aufgegriffen wurde und der Erarbeitung einer EU-Strategie für die ökologische Infrastruktur nach 2010 durch die Europäische Kommission den Weg ebnet. Eine solche Strategie müsste unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips eine territoriale Dimension aufweisen und es möglich machen, die insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene bereits vorhandenen Initiativen in einen kohärenten Rahmen zu integrieren;

Die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Förderung einer EU-2020-Biodiversitätsstrategie

17.   hebt hervor, dass die neue EU-2020-Biodiversitätsstrategie erfolgreich sein kann, wenn alle Akteure und lokalen Interessengruppen im Sinne einer echten Multi-Level-Governance an der Entwicklung und Umsetzung der Politik mitwirken. Alle Interessenträger, die sich für den Schutz der Artenvielfalt und der Ökosysteme einsetzen, einschließlich Sachverständige aus der Wissenschaft, an Aktionsplänen zur Erhaltung der biologischen Vielfalt beteiligte Gruppen, Nichtregierungsorganisationen und Bildungseinrichtungen müssen zusammengeführt werden;

18.   betont die Notwendigkeit, die Vogelschutzrichtlinie und die Habitat-Richtlinie auch auf regionaler und lokaler Ebene vollständig umzusetzen, die Ausweisung und Ausweitung von Natura-2000-Schutzgebieten voranzutreiben, für eine angemessene Finanzierung zu sorgen - wobei die ungleichmäßige Verteilung der biologischen Vielfalt in der EU zu berücksichtigen ist - und wirksame Bewirtschaftungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen vorzusehen;

19.   begrüßt in dieser Hinsicht die Forderung des Rates (Umwelt) vom 15. März nach einem partizipativen Ansatz, der „Bottom-up-Initiativen seitens der unmittelbar an der Land- und Meeresbewirtschaftung Beteiligten - insbesondere der örtlichen Gemeinschaften - auslösen wird“;

20.   unterstreicht die zentrale Rolle, die den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften dabei zukommt, die Bürger für die Bedeutung der biologischen Vielfalt zu sensibilisieren, und dringt auf eine stärkere Unterstützung durch die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des europäischen und nationalen Rechts;

21.   ruft die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften nachdrücklich dazu auf, Biodiversitätsprogramme aufzustellen, Biodiversitätsziele in ihre Raumnutzungsplanung und -genehmigung zu integrieren, die Ausdehnung von Grünflächen zu fördern, Bodendegradation, Ökosystemschädigungen und die Fragmentierung von Landschaften und Lebensräumen zu verhindern, die negativen Folgen des Klimawandels so gering wie möglich zu halten sowie nach Möglichkeiten zu suchen, wie die Wiederherstellung oder der Aufbau natürlicher Lebensräume mit Initiativen zur Raum- und Flächennutzung kombiniert werden können; weist andererseits darauf hin, dass in schwach besiedelten Gebieten und Gebieten mit gutem Zugang zu Grünflächen mit großen, bereits dem Naturschutz gewidmeten Flächen die Qualität des Naturschutzes näher definiert und optimiert sowie die Verzahnung mit anderen Arten der Flächennutzung verbessert werden sollten;

22.   ist der Ansicht, dass die Anerkennung der Notwendigkeit, den Austausch bewährter Verfahren weiterzuentwickeln, um einen optimalen Einsatz der Ressourcen zur Bekämpfung des Verlusts der Artenvielfalt zu gewährleisten, durch den Rat impliziert, dass die Europäische Union und die Mitgliedstaaten einen solchen Austausch zwischen den Gebietskörperschaften stärker unterstützen;

23.   unterstützt die Initiativen und Netze, die zur Förderung der freiwillig von den Gebietskörperschaften eingegangenen Verpflichtungen und zur Verbreitung der bewährten Verfahren auf europäischer Ebene beitragen, wie z.B. die „Europäischen Hauptstädte der Biodiversität“ im Rahmen des Projekts LIFE +;

Integration des Artenschutzes in zentrale Politikbereiche

24.   macht darauf aufmerksam, dass der Schutz der Artenvielfalt und der Ökosysteme ein Querschnittsthema ist, das einen systemischen Ansatz erfordert, bei dem die verschiedenen Akteure aller Ebenen an einem Strang ziehen müssen;

25.   weist erneut auf die einschlägigen Empfehlungen hin, die der Ausschuss in seiner Stellungnahme „Neue Impulse zur Bekämpfung des Rückgangs der Artenvielfalt“ (1) ausgesprochen hat, und betont, dass ein wirksamer und zuverlässiger Schutz der Artenvielfalt nur dann möglich ist, wenn dieser in eine umfassendere Strategie und Politik eingebunden wird, bei der die Hauptursachen für die Zerstörung von Lebensraum, Fragmentierung und Degradation, wie eine geänderte Landnutzung, Umweltverschmutzung usw., angegangen werden. Zu diesen Bereichen gehören u.a. Land- und Forstwirtschaft, Energie, Verkehr, Klimawandel, regionale Entwicklung/Raumplanung; auch internationale Handelsvereinbarungen, an denen die EU teilhat, müssen der Biodiversität Rechnung tragen und den Verlust an Artenvielfalt einzudämmen suchen;

26.   verweist auf seine Aufforderung an die Mitgliedstaaten, ihre Steuersysteme zugunsten der Artenvielfalt zu überarbeiten, beispielsweise durch einen geringeren MwSt.-Satz für Erzeugnisse aus ökologischem Landbau oder für Produkte, die in Natura-2000-Gebieten erzeugt wurden, und durch die Abschaffung von Steuern, Abgaben und Fördermitteln, die der Artenvielfalt abträgliche Verhaltensweisen fördern;

27.   hebt hervor, dass der Schutz und die Wiederherstellung von biologischer Vielfalt, etwa durch die Schaffung grüner Korridore zum Anlegen und zur Wiederherstellung von Feuchtgebieten, die Renaturierung von Flüssen und die Förderung von Dachbegrünung oder die Vernetzung wichtiger Biotope, kostengünstige Möglichkeiten zur Eindämmung des Klimawandels oder zur Anpassung an den Klimawandel bieten;

Feste Zwischenziele, Indikatoren und kosteneffiziente Maßnahmen zu ihrer Erreichung

28.   ruft die Europäische Kommission dazu auf, sich auf eine begrenzte Zahl von Zwischenzielen zu konzentrieren, mit denen die Strategie in einfacher und verständlicher Form umgesetzt wird und anhand derer die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften ihren eigenen Beitrag bemessen sowie rechtzeitig Korrekturmaßnahmen ergreifen können. Hierzu ist eine Verlagerung von schwer messbaren statusbezogenen Zielen zu „druckbezogenen“ Zielen notwendig. Die Anzahl der Zwischenziele sollte auf fünf bis sechs begrenzt sein und Landwirtschaft, Fischerei und Meeresumwelt, Flächennutzung sowie Zerstörung von Lebensräumen und Fragmentierung umfassen;

29.   empfiehlt, ein Zwischenziel zur Flächennutzung und Raumplanung, mit dem dem Druck von Lebensraumdegradation und -fragmentierung begegnet werden soll, in Anbetracht der Subsidiaritätsaspekte bedachtsam festzulegen. Regionale und lokale Gebietskörperschaften spielen bei der Anwendung des Konzepts ökologischer Netze eine zentrale Rolle und sind am ehesten in der Lage, den unterschiedlichen Bedürfnissen von engen, dicht besiedelten Gebieten und weiten, spärlich besiedelten Gebieten Rechnung zu tragen. Lokale und regionale Gebietskörperschaften würden zu diesem Ziel entscheidend beitragen;

30.   unterstreicht die Bedeutung eines eindeutigen Referenzszenarios, das von der Europäischen Umweltagentur bis Juni dieses Jahres erstellt werden und anhand dessen eine konstante Überwachung der Zwischenziele und Indikatoren zur Eindämmung des Artenverlusts und zur Wiederherstellung von Ökosystemen sowie eine entsprechende Berichterstattung gewährleistet werden soll. Positive Maßnahmen erfordern eine zuverlässige Datengrundlage sowie eine kontinuierliche Überwachung - für beides ist eine deutliche Aufstockung der finanziellen Mittel erforderlich. Obwohl dies teilweise durch Auflagen für Bauträger erreicht werden kann, werden die für lokale und regionale Gebietskörperschaften zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nicht ausreichen, solange die EU und die Mitgliedstaaten sich nicht auf eine entsprechende deutliche Mittelaufstockung einigen;

31.   fordert die EU und die Mitgliedstaaten dazu auf, das Ökosystem-Konzept in ihre Referenzszenarien und Indikatoren einzubeziehen. Ein Beispiel ist der erste Satz biophysikalischer Karten von Ökosystemleistungen der Europäischen Umweltagentur;

Finanzierung des neuen Ziels

32.   weist darauf hin, dass die derzeitigen Haushaltsmittel zum Schutz der biologischen Vielfalt nicht ausreichen, um die Ziele, einschließlich der Natura-2000-Ziele, zu erreichen, und fordert eine deutliche Aufstockung der finanziellen Mittel im Rahmen der EU-Haushaltspläne nach 2013; bei der Ausgestaltung neuer Förderrichtlinien und –programme muss darauf geachtet werden, dass Maßnahmen, die die biologische Vielfalt beeinträchtigen könnten, von einer Förderung ausgeschlossen werden;

33.   fordert die Europäische Kommission nachdrücklich dazu auf, für eine optimale Nutzung der EU-Mittel zu sorgen, indem sie sich insbesondere mit der derzeitigen unzureichenden Ausschöpfung von Strukturfonds-Mitteln für die Bereiche Artenvielfalt und Umwelt befasst und nach Möglichkeiten sucht, das integrierte Modell zur Finanzierung von Biodiversität und Natura 2000 effizienter zu gestalten;

34.   erneuert seine Forderung (3), zur Regelung des Zugangs zu öffentlichen Beihilfen ein System der Koppelung an ökologische Auflagen anzuwenden, insbesondere im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik, und fordert die Mitgliedstaaten überdies auf, auf einen gerechten Beitrag aller Wirtschaftssektoren zu den Kosten der Wiederherstellung der Ökosystemleistungen hinzuwirken;

35.   empfiehlt angesichts der jüngsten Schlussfolgerungen der Europäischen Umweltagentur (4), die Gemeinsame Agrarpolitik dahingehend zu reformieren, eine bessere Förderung der Landwirtschaft mit hohem Naturwert zu ermöglichen;

36.   ruft die Europäische Kommission dazu auf, angemessene Finanzierungsmöglichkeiten zu schaffen, damit die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften den „Kapazitätsaufbau“ leisten können, der notwendig ist, um in ihren Gebieten den Verlust der Artenvielfalt zu stoppen und die biologische Vielfalt zu schützen sowie den Austausch von bewährten Verfahren zwischen den Regionen zu fördern;

Invasive Arten

37.   weist darauf hin, dass invasive nichtheimische Arten als Bedrohung für die biologische Vielfalt weltweit erkannt werden. Entsprechende Beschlüsse wurden auf den letzten fünf Konferenzen der Vertragsstaaten des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) gefasst;

38.   nimmt die im Rahmen der Berner Konvention entwickelte Europäische Strategie für invasive gebietsfremde Arten zur Kenntnis. Unter Ziel 5 des „Aktionsplans zur Erhaltung der biologischen Vielfalt bis 2010 und darüber hinaus“ (5) werden die Mitgliedstaaten dazu aufgerufen, nationale Strategien gegen invasive gebietsfremde Arten zu entwickeln. Unter diesem Aspekt ruft der AdR die Europäische Kommission erneut dazu auf (1), eine EU-Strategie für invasive Arten zu erarbeiten;

39.   betont, dass das Reagieren auf den Klimawandel ein Faktor ist, der Arten zur Eroberung neuer Lebensräume veranlasst. Diese Tendenz wird sich in den kommenden Jahrzehnten fortsetzen und den Boden für die Invasion weiterer Arten bereiten;

40.   bedauert, dass sich die Öffentlichkeit der Bedrohung durch invasive nichtheimische Arten nur begrenzt bewusst ist. Die Menschen werden mehr Engagement zeigen, wenn sie besser über diese Fragen informiert sind und die Zusammenhänge besser verstehen. Die Bürger könnten durch ein geändertes Verhalten dazu beitragen, das Risiko einer Einführung invasiver Arten und die Gefahr ihrer Ausbreitung zu verringern sowie an ihrer Erkennung und Überwachung mitzuwirken. Regionale und lokale Gebietskörperschaften sind am ehesten in der Lage, die Bevölkerung auf lokaler Ebene zu gewinnen und somit für mehr Bewusstsein und Engagement in der Öffentlichkeit zu sorgen;

41.   weist auf die Bedeutung hin, die den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auch durch Bildungsmaßnahmen sowie in ihrer Eigenschaft als Grundbesitzer zukommt. Zudem kann ihr Fachpersonal nationalen Regierungsstellen in Zusammenarbeit mit wichtigen nichtstaatlichen Interessengruppen bei der Bekämpfung invasiver Arten helfen, so dass die vorhandenen Kapazitäten und Mittel für eine verbesserte Erkennung und Überwachung optimal genutzt werden;

C.   Der Beitrag des AdR zu dem UN-Übereinkommen über die biologische Vielfalt und der 10. Vertragsstaatenkonferenz (COP 10)

42.   ist sich darüber im Klaren, dass Biodiversitätsfragen nicht an Staatsgrenzen Halt machen, und ruft deshalb nachdrücklich dazu auf, nicht nur auf EU-Ebene, sondern auch im internationalen Kontext kohärente Maßnahmen zu ergreifen;

43.   betont die Bedeutung der Wahrung und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt auf internationaler Ebene, einschl. der Ökosystemleistungen, um zur Beseitigung von Armut, zur Lebensmittelsicherheit und zur lokalen Entwicklung weltweit beizutragen, und erachtet die Umsetzung des Übereinkommens über die biologische Vielfalt als wichtigen Schritt zur Verwirklichung der Millenniumsziele, insbesondere des Ziels 7 „ökologische Nachhaltigkeit“;

44.   fordert die EU und die Europäische Kommission auf zu prüfen, ob der AdR als Beobachter an der EU-Delegation auf der Vertragsstaatenkonferenz teilnehmen kann, um so sicherzustellen, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften nicht nur innerhalb der nationalen Delegationen, sondern auch im Rahmen der EU-Delegation angemessen vertreten sind (6);

45.   bietet an, durch Förderung der dezentralen Entwicklungszusammenarbeit zwischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Europa und in Entwicklungsländern in den Bereichen nachhaltige Nutzung von biologischer Vielfalt und Ökosystemen einen Beitrag zu dem UN-Übereinkommen über die biologische Vielfalt und zur 10. Vertragstaatenkonferenz zu leisten;

46.   fordert die Vertragsstaatenkonferenz COP 10 nachdrücklich dazu auf, den überarbeiteten und aktualisierten Strategischen Plan für das Übereinkommen für den Zeitraum 2011-2020 anzunehmen, um so der strategischen Planung der Biodiversitätskonvention nach 2010 Kontinuität zu verleihen;

47.   begrüßt den in dem Entwurf eines strategischen Plans enthaltenen Hinweis, dass die Erhaltung und Wiederherstellung von Ökosystemen allgemein kosteneffiziente Möglichkeiten zur Bewältigung des Klimawandels sind und dass die Bekämpfung des Klimawandels somit eine Reihe von Möglichkeiten für die Erhaltung der Artenvielfalt und eine nachhaltige Nutzung eröffnet;

48.   stimmt der Auffassung zu, dass bei den Bemühungen zur Bekämpfung des Klimawandels und des Artenverlusts eine größere Konvergenz auf internationaler und nationaler Ebene nötig ist, die zur wechselseitigen Stärkung und zur optimalen Nutzung der Möglichkeiten in den weltweit laufenden Prozessen im Rahmen der Rio-Konventionen beiträgt;

49.   räumt ein, dass die bislang zur Umsetzung des Übereinkommens über die biologische Vielfalt getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um das internationale Ziel für 2010 zu erreichen;

50.   unterstützt strategische Ziele sowie Kern- und Sekundärziele für 2020, die erreichbar und leichter messbar sind und durch nationale sowie insbesondere subnationale Zielsetzungen einen wirksameren Rahmen bieten. Er schlägt vor, im Sinne einer besseren Verständlichkeit und Fokussierung der Strategie die Anzahl der Ziele zu reduzieren;

51.   setzt sich für ein neues Kernziel ein, in dem ausdrücklich festgehalten wird, dass bis 2020 alle Vertragsstaaten des Übereinkommens über die biologische Vielfalt regionale und lokale Gebietskörperschaften in die Umsetzung der Konvention eingebunden haben werden, wobei insbesondere die Überarbeitung und die Umsetzung nationaler Strategien und Aktionspläne zur biologischen Vielfalt (NBSAP) sowie die Unterstützung des Kapazitätsaufbaus in den Gebietskörperschaften verfolgt werden müssen;

52.   ruft die 10. Vertragsstaatenkonferenz nachdrücklich dazu auf, einen speziellen Beschluss zu den subnationalen Körperschaften anzunehmen, und nimmt den „Entwurf eines Beschlusses der Konvention über biologische Vielfalt für die 10. Vertragstaatenkonferenz zu Städten, lokalen Gebietskörperschaften und Biodiversität“ mit dem darin enthaltenen „Entwurf eines Aktionsplans zu Städten, lokalen Gebietskörperschaften und Biodiversität 2011-2020“ (7) zur Kenntnis. Ein solcher kohärenter Aktionsplan ist nötig, um den bedeutenden Beitrag, der den subnationalen Körperschaften bei der Umsetzung des Strategischen Plans der Konvention über biologische Vielfalt 2011-2020 zukommt, weiter auszubauen und wirksam einzusetzen. Der AdR würdigt in diesem Zusammenhang die „globale Partnerschaft für Städte und biologische Vielfalt“ und das ICLEI-Programm „Local Action for Biodiversity“ (LAB);

53.   nimmt zur Kenntnis, dass der Singapur-Index der biologischen Vielfalt in Städten (CBI) auf der Konferenz der Vertragsstaaten COP 10 vorgestellt werden soll. Dieser Index sollte im Hinblick auf seine freiwillige Anwendung auf andere Gebietskörperschaften weiterentwickelt werden.

Brüssel, den 10. Juni 2010

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  CdR 22/2009 fin.

(2)  Schlussfolgerungen des Rates (Umwelt) vom 15. März 2010.

(3)  CdR 22/2009 fin, CdR 218/2009 fin.

(4)  Europäische Umweltagentur, Technischer Bericht Nr. 12/2009 „Distribution and targeting of the CAP budget from a biodiversity perspective“.

(5)  Dokument SEK(2006) 621, im Anhang an die Mitteilung der Europäischen Kommission „Eindämmung des Verlusts der biologischen Vielfalt bis zum Jahr 2010 – und darüber hinaus“, KOM(2006) 216 endg.

(6)  Der Geschäftsführer des CBD-Sekretariats hat am 4. Februar 2010 alle CBD-Vertragsstaaten in einer Notifikation aufgefordert, Bürgermeister und lokale Gebietskörperschaften als Teilnehmer ihrer COP-10-Delegation zu benennen.

(7)  Dokument vom 27. Januar 2010, http://www.cbd.int/authorities/doc/CBD%20Plan%20of%20Action_2010_01_draft.doc.


1.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 267/39


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Eine bessere Governance im Mittelmeerraum dank einer integrierten Meerespolitik“

(2010/C 267/09)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Einleitung

1.   teilt die Ansicht, dass der Mittelmeerraum vor einzigartigen Chancen und Herausforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Governance, steht;

2.   stellt mit Bedauern fest, dass es im Mittelmeerraum nach wie vor große Unterschiede in den wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten gibt;

3.   hält zudem fest, dass das Mittelmeer ein abgeschlossenes und empfindliches System ist, das durch maritime Tätigkeiten intensiv genutzt und dabei oft gefährdet wird;

4.   betont, dass es darauf ankommt, einen nachhaltigen Ansatz hinsichtlich der Nutzung der verfügbaren maritimen Ressourcen zu fördern, sowohl im Interesse der heute lebenden Bevölkerung als auch künftiger Generationen;

5.   stellt mit Bedauern fest, dass das fortwährende menschliche Eingreifen in das Mittelmeer und der Raubbau an seinen Naturressourcen sich besonders nachteilig auf den Zustand der Meeresumwelt auswirken;

6.   unterstützt die Ansicht, dass eine verstärkte Wirtschaftstätigkeit im Meeresbereich mit dem Umweltschutz Hand in Hand gehen kann, sofern geeignete Governancestrukturen vorhanden sind, um ein angemessenes Gleichgewicht zwischen wirtschaftlichen Aspekten einerseits und der sozialen und ökologischen Komponente andererseits anzustreben;

7.   hält das allgemeine Ziel der Kommission fest, im Mittelmeerraum größere wirtschaftliche Erträge aus der Nutzung des Meeres bei gleichzeitiger Reduzierung der schädlichen Auswirkungen auf das Ökosystem zu erzielen;

8.   schließt sich der Ansicht an, dass sich die integrierte Meerespolitik zwar in erster Linie an die Mitgliedstaaten richtet, aber für ihren Erfolg unbedingt ein größeres gegenseitiges Verständnis und eine verstärkte Zusammenarbeit mit den Nicht-EU-Partnern des Mittelmeerraums entwickelt werden müssen, zumal in dieser Region nur ein Drittel der Anrainer EU-Mitgliedstaaten sind;

9.   begrüßt die am 5. Mai 2010 in Ancona von den acht Außenministern der an der Adriatisch-Ionischen Initiative (AII) mitwirkenden Staaten (Albanien, Bosnien und Herzegowina, Griechenland, Italien, Kroatien, Montenegro, Serbien und Slowenien) verabschiedete Erklärung des Rates für die Adria und das Ionische Meer zur Unterstützung der EU-Strategie für die Region Adria/Ionisches Meer, mit der u.a. das Ziel verfolgt wird, im Grunde gemeinsame Entwicklungsmaßnahmen der EU-Mitgliedstaaten und der anderen an der AII mitwirkenden Staaten zu fördern, insbesondere durch die Ermutigung zur Aufstellung gemeinsamer Entwicklungsstrategien, die die lokalen Akteure und vor allem die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einbinden;

10.   betont, dass die Meeresumwelt und die entsprechende Governance erhebliche Auswirkungen auf die lokale und regionale Gebietsebene haben und von dieser ihrerseits unmittelbar beeinflusst werden;

Die wichtigsten Herausforderungen

11.   anerkennt, dass es sich hier um sehr komplexe Fragen handelt und die politisch Verantwortlichen bei der Gestaltung eines im europäischen und globalen wirtschaftlichen Geflecht so wichtigen Teilstücks wie dem Mittelmeer unter Druck stehen;

12.   weist darauf hin, dass die gegenwärtige intensive wirtschaftliche Nutzung insbesondere in Bereichen wie dem Seeverkehr und dem Umschlag von Waren, der Fischerei und dem Tourismus deutliche Spuren im Ökosystem des Mittelmeers hinterlässt und verstärkt zur Schädigung seiner Umwelt führt;

13.   teilt die Ansicht, dass das Problem der gefährlichen Kombination aus Verschmutzung vom Land her sowie durch Schiffe, Abfällen, Beeinträchtigungen der Artenvielfalt, Überfischung und Zerstörung der Küstengebiete dringend und angemessen angegangen werden muss;

14.   ist sich der Tatsache bewusst, dass das einzigartige Kultur- und Naturerbe im Mittelmeerraum zunehmend bedroht ist;

15.   ist sich zudem dessen bewusst, dass der Mittelmeerraum ein durch die möglichen Auswirkungen des Klimawandels stark bedrohtes Gebiet ist;

16.   begrüßt die Feststellung, dass die irreguläre Einwanderung auf dem Seeweg die Region vor ein erhebliches Problem stellt, und unterstützt den Aufruf an die Partner im Mittelmeerraum zur Zusammenarbeit, um dem Phänomen entgegenzuwirken und den Verlust von Menschenleben zu verhindern;

Hin zu einer besseren Governance im Bereich der Meerespolitik

17.   teilt die Besorgnis, dass in den meisten Mittelmeerstaaten für jedes Politikfeld eine andere Behörde zuständig ist, was einen Überblick über die Gesamtauswirkungen aller meeresbezogenen Tätigkeiten wesentlich erschwert;

18.   ist gleichfalls besorgt, dass ein erheblicher Teil des Mittelmeeres aus Hochseegebieten besteht, was es den Küstenstaaten erschwert, Tätigkeiten, die mit unmittelbaren Auswirkungen auf ihre Hoheitsgewässer und Küsten verbunden sind, zu planen, zu organisieren und zu regulieren;

19.   stellt fest, dass Politiken und Tätigkeiten isoliert voneinander entwickelt werden, ohne dass alle Tätigkeitsbereiche, die mit Auswirkungen auf das Meer verbunden sind, sowie alle Akteure auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene eine ordnungsgemäße Koordinierung ihres Handelns erfahren, was das Erreichen der angestrebten besseren Governance im Mittelmeerraum erschwert;

20.   teilt zugleich die Auffassung, dass im Hinblick auf eine gute Governance unbedingt die Einbeziehung aller Akteure, die Transparenz der Entscheidungsfindung sowie die Umsetzung der vereinbarten Regeln gewährleistet werden müssen;

21.   teilt die Ansicht, dass im Mittelmeer eine Kultur des Umweltschutzes geschaffen werden muss, die auf allen Ebenen die Grundlage für die Herausbildung eines Bewusstseins für nachhaltige Meeresumwelt und für die Beteiligung an den entsprechenden Prozessen bildet;

22.   bekräftigt den Standpunkt, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften am besten beurteilen können, welche Maßnahmen zur Durchführung der Politik auf lokaler Ebene und auf der Ebene der einzelnen Meeresregionen erforderlich sind, weshalb ihnen eine wesentliche Rolle bei der Verwirklichung einer integrierten Meerespolitik im Mittelmeerraum zukommt;

23.   stellt in diesen Zusammenhang fest, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bereits aktiv an der Entwicklung und erfolgreichen Umsetzung regionaler Initiativen beteiligt sind und damit zu diesem Ziel beitragen (1);

Die Rolle der Mittelmeer-Küstenstaaten

24.   unterstützt den Aufruf an die Mittelmeerländer, die zugleich Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, ihre Bemühungen zur Entwicklung ihrer eigenen integrierten Meerespolitik fortzuführen;

25.   begrüßt die Einrichtung eines Systems für den Austausch von Informationen und bewährten Verfahrensweisen;

26.   begrüßt den Vorschlag der Kommission, dass sich hochrangige Koordinierungsstellen der Mitgliedstaaten regelmäßig mit dem Mittelmeer beschäftigen, um die bei der Gestaltung der integrierten Meerespolitik erzielten Fortschritte zu erörtern;

27.   unterstützt die Bemühungen der Kommission, die Mitgliedstaaten zum Austausch bewährter Praktiken der integrierten Governance im Meeresbereich zu ermutigen, insbesondere durch die dem Ziel der territorialen Zusammenarbeit dienenden europäischen Programme für das Mittelmeer;

28.   teilt die Ansicht, es einer verstärkten Zusammenarbeit mit denjenigen Partnerländern des Mittelmeerraums bedarf, die keine EU-Mitglieder sind, da das Mittelmeer ein halbumschlossenes Meer ist und meeresbezogene Tätigkeiten grundsätzlich grenzübergreifend sind;

29.   begrüßt den Vorschlag der Kommission, den Austausch von beispielhaften Vorgehensweisen zwischen EU- und Nicht-EU-Mittelmeeranrainerstaaten, die an einem integrierten Konzept für maritime Angelegenheiten interessiert sind, zu fördern und dazu eine Arbeitsgruppe für integrierte Meerespolitik einzusetzen;

30.   unterstützt die Ausdehnung des Informationsaustausches und der Entwicklung von Förderprogrammen auf Nicht-EU-Partnerländer im Mittelmeerraum, um diese zum Abgehen von einer stark segmentierten und sektorspezifischen Sichtweise und zur Übernahme eines gesamtheitlichen, integrierten Konzepts in Meeresfragen zu bewegen;

31.   hebt hervor, dass die Bereitstellung technischer Hilfe und die Entwicklung von spezifischen gemeinsamen Kooperationsprogrammen im Rahmen bestehender Initiativen (wie z.B. der Europäischen Nachbarschaftspolitik und des Partnerschaftsinstruments) ein Schritt in die richtige Richtung ist;

32.   vertritt die Ansicht, dass die Einbeziehung von wissenschaftlichen, Fach- und regierungsunabhängigen Gremien zur Stärkung dieses Prozesses beitragen wird;

33.   fordert die Kommission auf anzuerkennen, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften hier einen wichtigen Beitrag leisten können und ihnen daher Gelegenheit zur aktiven Beteiligung an allen Programmen und Initiativen gegeben werden sollte und ihnen die dafür notwendigen Mittel bereitgestellt werden sollten;

Governance im Meeresbereich

34.   stellt mit Besorgnis fest, dass ein beträchtlicher Teil des Mittelmeeres außerhalb der Jurisdiktion und des Hoheitsrechts der Küstenstaaten liegt und letztere damit bestenfalls nur eine eingeschränkte Fähigkeit zur Rechtsetzung und Rechtsdurchsetzung in diesen Gebieten haben;

35.   ist sich der Tatsache bewusst, dass es komplexe, politisch heikle Probleme im Zusammenhang mit der Grenzziehung zwischen benachbarten und gegenüberliegenden Mittelmeeranrainern gibt, die das Erreichen einer wirklich integrierten Meerespolitik im Mittelmeerraum behindern könnten;

36.   vertritt die Ansicht, dass das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen von 1982 (UNCLOS) die Grundlage für die Behandlung solcher Fragen der Grenzziehung bilden kann, und ist überzeugt, dass die EU diejenigen Nicht-EU-Mittelmeeranrainerstaaten, die dieses Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben, dazu anregen sollte;

37.   unterstützt die Bemühungen der Kommission um Ermittlung der wichtigsten Engpässe, die der Ratifizierung, Umsetzung und Durchführung von Beschlüssen im Wege stehen, die im Rahmen geltender Übereinkommen gefasst wurden, und der Möglichkeiten für eine bessere multilaterale Zusammenarbeit und Unterstützung;

38.   teilt die Ansicht, dass es einer transparenteren Arbeit der im Bereich maritime Angelegenheiten im Mittelmeerraum tätigen Organisationen bedarf und die von den jeweiligen Stellen beschlossenen oder propagierten Bestimmungen systematisch begleitet und umgesetzt werden müssen;

39.   schließt sich dem Ruf der Kommission nach mehr Klarheit hinsichtlich der Rolle und Pflichten der Küstenstaaten an, insbesondere in Bezug auf die Bewirtschaftung der Meeresgebiete im Interesse der nachhaltigen Entwicklung;

40.   unterstützt den Vorschlag für eine spezielle Studie über die Kosten und Vorteile im Zusammenhang mit der Einrichtung von Meereszonen;

41.   fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit der Erkenntnis, dass eine verbesserte Bewirtschaftung der Meeresgebiete auf subregionaler Ebene vorangetrieben und weiter gestärkt werden muss, deutlicher Position zu beziehen;

Verbesserte Einbeziehung der Interessenvertreter

42.   teilt die Ansicht, dass der Einbeziehung der Interessenvertreter bei der Umsetzung der integrierten Meerespolitik im Mittelmeer weiterhin hohe Priorität zukommen muss;

43.   nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission vorhat, Plattformen der Interessenvertreter zur regelmäßigen Beschäftigung mit Mittelmeerthemen zu ermutigen;

44.   bekräftigt die Empfehlung der Kommission, zu prüfen, wie eine verbesserte Einbeziehung von Interessenvertretern aus allen Küstenstaaten verwirklicht werden kann;

Sektorübergreifende Instrumente für eine integrierte Governance im Meeresbereich

45.   teilt die Ansicht, dass eine erfolgreiche Governance im Meeresbereich sektorübergreifende Instrumente voraussetzt, die darauf ausgerichtet sind, Wirtschaftswachstum zu generieren, für den Schutz der Umwelt zu sorgen und der Küstenbevölkerung eine bessere Zukunft zu bieten;

Maritime Raumplanung und Meeresstrategien

46.   begrüßt die positive Prognose der Kommission, dass meeresbezogene Tätigkeiten trotz der gegenwärtigen Weltwirtschaftskrise künftig Zuwächse verzeichnen dürften;

47.   zeigt sich jedoch zugleich besorgt, dass diese Zunahme der meeresbezogenen Tätigkeit, wenn sie nicht angemessen reguliert wird und die Vorschriften durchgesetzt werden, zu einer Verschlechterung des an und für sich bereits fragilen sozialen und ökologischen Gefüges im Mittelmeerraum führen könnte;

48.   schließt sich der Auffassung an, dass unter Beachtung eventuell bestehender nationaler Planungssysteme die maritime Raumordnung im Mittelmeerraum als wirksames Governance-Instrument dienen kann, wenn es darum geht, ökosystemorientierte Bewirtschaftungskonzepte anzuwenden, miteinander zusammenhängende Auswirkungen meeresbezogener Tätigkeiten zu analysieren, Konflikte zwischen verschiedenen Nutzungen des Raumes zu lösen sowie maritime Lebensräume zu erhalten;

49.   unterstützt die Anwendung der gemeinsamen Grundsätze des Fahrplans für die maritime Raumordnung auf den spezifischen Kontext des Mittelmeerraums;

50.   spricht sich dafür aus, dass das Erreichen der festgelegten Ziele eine Priorität bleibt, nämlich bis 2020 einen guten Umweltzustand in den Meeresgewässern herzustellen, indem integrative Meeresstrategien entwickelt werden, die menschliche Tätigkeiten, die mit Auswirkungen auf das Meer verbunden sind, nach einem ökosystemorientierten Konzept bewerten. Unter diesem Blickwinkel ist es wichtig, dass nicht nur Problemen wie der von Seehäfen und Küstenorten verursachten Verschmutzung des Meeres Beachtung geschenkt wird, sondern auch auf die Wasserqualität der ins Mittelmeer mündenden Flüsse sowie auf die Notwendigkeit, eine qualitätsgerechte Abwasserreinigung der an den Flüssen und an der Küste liegenden Städte und Ortschaften sicherzustellen, Wert gelegt wird;

51.   meint, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften hier einen wichtigen Beitrag leisten können, und begrüßt daher den Vorschlag der Kommission für ein Projekt, um die Anwendung der maritimen Raumordnung auf subregionaler Ebene zu testen und konkrete grenzübergreifende Praktiken voranzutreiben;

52.   begrüßt die Erarbeitung einer gemeinsamen Umsetzungsstrategie, um Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie zu unterstützen; hat jedoch Bedenken, ob das angestrebte Ziel, eine umfassende Bewertung der Meeresgewässer und ihrer Nutzung vorzunehmen, unter realistischen Gesichtspunkten bis Ende dieses Jahres erreicht werden kann;

Integriertes Management für Küstengebiete und Inseln

53.   begrüßt die wichtigen Impulse im prioritären Bereich des Klimawandels;

54.   hält es für richtig, dass dem Ausbau der Häfen, dem Küstentourismus, dem Schutz des maritimen Erbes und der Meeresumwelt einschließlich der NATURA-2000-Schutzgebiete vorrangig Beachtung geschenkt wird;

55.   teilt die Ansicht, dass die Aquakultur im Rahmen des integrierten Küstenzonenmanagements als Element berücksichtigt werden muss und Bestandteil der Kultur und der Küstenwirtschaft im Mittelmeerraum ist;

56.   schließt sich dem Standpunkt an, dass der gesamte Mittelmeerraum in Anbetracht seines kulturellen Reichtums über ein enormes Entwicklungspotenzial verfügt;

57.   stellt mit Befriedigung fest, dass der speziellen Frage der Inselstaaten und Inselgebiete besondere Aufmerksamkeit geschenkt wird, was vor allem für die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit ihrer physischen Anbindung gilt;

58.   unterstützt die Forderung nach einem integrierten Konzept für die Bewirtschaftung der Küstengebiete des Mittelmeers;

59.   stimmt der Kommission zu, dass sektorübergreifende Instrumente der Governance die Küstenregionen des Mittelmeers in die Lage versetzen können, nach einem integrierten Konzept auf die soziale, ökologische und wirtschaftliche Nachhaltigkeit hinzuwirken;

60.   bekräftigt seine Unterstützung für die Initiative der Kommission, zur Förderung des angestrebten integrierten Küstenzonenmanagements im Mittelmeer Rechtsinstrumente für das gesamte Mittelmeergebiet zu erlassen (2);

61.   schließt sich der Auffassung an, dass der Austausch vorbildlicher Verfahren ein wichtiges Instrument ist, um in der Praxis Fortschritte zu erzielen, und unterstützt daher den Vorschlag der Kommission, ein webgestütztes Inventar von IKZM-Instrumenten (Instrumenten des integrierten Küstenzonenmanagements), bewährten Praktiken und Fallstudien einzurichten;

62.   unterstützt die Absicht, Maßnahmen zum Ausbau der Wissensbasis hinsichtlich des IKZM im Mittelmeer unter besonderer Berücksichtigung der internationalen Zusammenarbeit zu ergreifen;

63.   begrüßt Maßnahmen zur Stärkung der Schnittstelle zwischen Land und Meer, insbesondere die Verknüpfung von land- und seeseitiger Planung;

64.   ermutigt jedoch zugleich die Europäische Kommission, energischer vorzugehen und neue und wirksamere Instrumente für eine effektive Umsetzung der Ziele vorzuschlagen und dabei an den potenziellen Mehrwert einer Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in diesen Prozess zu denken;

65.   würde die Einrichtung von Meeresaktionsgruppen befürworten, in denen sektorspezifische Aspekte, die heute noch getrennt gesteuert werden, zusammengeführt werden könnten, um so die Komplementarität und die Synergie zwischen den Strukturfonds (EFRE, ESF) und anderen Instrumenten (EFF), aus denen Maßnahmen im Meeresbereich gefördert werden können, zu verbessern;

Wissensgestütztes Handeln ermöglichen

66.   pflichtet der Kommission bei, dass der Ausbau einer nachhaltigen Meereswirtschaft und ein wirksames Küstenmanagement Politiken voraussetzen, die auf dem neuesten Stand der Wissenschaft beruhen;

67.   fordert die Europäische Kommission auf, Initiativen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Hafengebiete zu fördern;

68.   teilt das Anliegen, dass weitere Maßnahmen erforderlich sind, um grundlegende Daten zu erheben und weiterzuleiten, damit der Umweltzustand des Mittelmeeres bewertet und abgeschätzt werden kann, welche Erträge von den natürlichen Ressourcen zu erwarten sind;

69.   unterstützt die Kommission in ihrem Vorhaben, bei der Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und bei der Umweltgesetzgebung im Mittelmeer wissenschaftlichen Gutachten und Daten gebührend Beachtung zu schenken;

70.   schließt sich dem Standpunkt an, dass es einer verbesserten Infrastruktur für die Meeresforschung, integrierten Handelns in Forschung und Entwicklung im Rahmen von maritimen Clustern und Technologieplattformen sowie Synergien zwischen Mitgliedstaaten und Regionen bedarf, um kohärente Lösungen zu finden, die es ermöglichen, das wirtschaftliche Potenzial des Mittelmeers nach einem ökosystemorientierten Konzept voll auszuschöpfen; hält daher den Ausbau der interdisziplinären Beobachtung der Meeresökosysteme einschließlich des Meeresbodens für einen Schritt in die richtige Richtung;

71.   anerkennt die wichtige Arbeit, die zurzeit im Zusammenhang mit der Entwicklung eines europäischen maritimen Beobachtungs- und Datennetzwerks (European Marine Observation and Data Network, EMODNET) geleistet wird, um die Wissensinfrastruktur zu verbessern und Hindernisse auszuräumen, die die Offenlegung, den Zugang und die Verwendung von Daten beeinträchtigen;

72.   begrüßt das Bestreben der Kommission, ein dem maritimen Bereich gewidmetes integriertes europäisches Forschungsnetzwerk einzurichten, um die Meeresforschung - auch im Mittelmeer - besser zwischen den Mitgliedstaaten zu koordinieren;

73.   hält es auch für sinnvoll, eine umfassende, themenübergreifende Forschungsinitiative starten, die darauf ausgerichtet ist, Wissen über das Mittelmeer aus allen einschlägigen Disziplinen zu integrieren;

74.   begrüßt die Erstellung eines europäischen Meeresatlas als Maßnahme zur Sensibilisierung und zur Entwicklung einer gemeinsamen maritimen Identität in den Meeresräumen und insbesondere im Mittelmeerraum;

75.   stellt in Bezug auf die besonderen geopolitischen Gegebenheiten im Mittelmeerraum fest, dass der Erfolg jeder Initiative oder Maßnahme letztlich weitgehend davon abhängt, ob alle Mittelmeeranrainer voll beteiligt sind und ob es entsprechende gemeinsame Programme und Initiativen zum Aufbau von Kapazitäten gibt;

76.   unterstützt in diesem Zusammenhang die Initiative, einen langfristigen strategischen Rahmen für eine das gesamte Mittelmeer umfassende wissenschaftliche Zusammenarbeit festzulegen, damit sich die Zusammenarbeit in der Meeresforschung nach einer strukturierten Agenda und mit Ausrichtung auf die Bewältigung gemeinsamer Herausforderungen entwickeln kann;

Integrierte Überwachung zwecks Verbesserung der Sicherheit im maritimen Raum

77.   stimmt zu, dass maritime Tätigkeiten und Vorgänge insbesondere unter Aspekten der Sicherheit und der Gefahrenabwehr sowie des Schutzes menschlichen Lebens und des Ökosystems Meer überwacht werden müssen, um eine erfolgreiche Verwaltung meeresbezogener Tätigkeiten zu gewährleisten;

78.   hält es für erforderlich, Fischerei- und Umladetätigkeiten sowohl in Küstengewässern der Mitgliedstaaten als auch in internationalen Gewässern des Mittelmeeres in die integrierte Meeresüberwachung einzubeziehen;

79.   teilt die Einschätzung, dass eine strenge Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften zur Seeverkehrssicherheit unverzichtbar ist;

80.   hält weitere Anstrengungen für notwendig, um einen Kapazitätsausbau bei den Seeverkehrs- und Hafenbehörden der Mittelmeer-Partnerländer zu ermöglichen, damit diese ihrer Aufgabe gerecht werden, die Meeressicherheit im Mittelmeer zu gewährleisten;

81.   teilt die Ansicht, dass es Zeit ist, auf den Erfolgen des SAFEMED-Projekts aufzubauen, welches zum Schließen der Lücken zwischen den EU-Mittelmeeranrainern und den mediterranen Partnerländern in verwaltungstechnischer wie in struktureller Hinsicht beiträgt; unterstützt den Vorschlag der Kommission, dass die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs Programme der technischen Zusammenarbeit mit den Mittelmeerpartnern einleitet;

82.   ruft die Kommission im Hinblick auf die Überwachung von Schiffsbewegungen auf, den Einzugsbereich des Regionalservers des Automatischen Identifizierungssystems auszuweiten, indem Drittstaaten ermuntert werden, sich seinem Bereich anzuschließen;

83.   anerkennt den Beitrag, den Frontex zur besseren Kontrolle des Mittelmeerraums durch Seepatrouillen leistet, insbesondere im Hinblick auf den immensen Druck irregulärer Migration, dem die Mittelmeer-Mitgliedstaaten ausgesetzt sind;

84.   pflichtet der Kommission bei, dass die Mittelmeer-Partnerländer durch Dialog und finanzielle Unterstützung auch dazu ermutigt werden können, sich direkt an den von Frontex im Mittelmeerraum koordinierten Tätigkeiten zu beteiligen;

85.   ist jedoch auch besorgt, dass Frontex für eine wirksame Wahrnehmung der ihr zugewiesenen Aufgaben kaum gewappnet ist, und unterstützt die Kommission in ihren Bemühungen, dafür zu sorgen, dass diese Agentur mit den für die Erfüllung ihres Auftrags erforderlichen Instrumenten und Ressourcen ausgestattet wird;

86.   zeigt sich zugleich darüber besorgt, dass die jüngst beschlossenen neuen Leitlinien für EU-Grenzpatrouillen dazu geführt haben, dass Staaten, die nicht in der Lage sind, die zusätzlichen Lasten aus der illegalen Einwanderung zu tragen, vor einer aktiven Beteiligung als Gastland für Frontex-Missionen zurückschrecken und damit den potenziellen Erfolg solcher Missionen erheblich schmälern könnten;

87.   spricht sich für direktere Maßnahmen sowohl inner- als auch außerhalb der EU aus, um diejenigen vor Gericht zu bringen, die durch ihre kriminellen Aktivitäten der illegalen Einwanderung Vorschub leisten;

88.   fordert die Kommission zugleich auf, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, damit die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Migranten durch alle Gremien inner- und außerhalb der EU bestmöglich sichergestellt wird;

89.   unterstützt alle Initiativen, die auf eine Stärkung der positiven Arbeit zur Bekämpfung des Drogenhandels auf dem Seeweg abzielen;

90.   stellt mit Bedauern fest, dass die Kommissionsmitteilung mit keinem Wort auf die ständig zunehmende Gefahr des Terrorismus einschließlich der Seepiraterie eingeht, die ihr hässliches Gesicht leider immer häufiger in Gegenden zeigt, die gar nicht so weit von der Region entfernt sind;

91.   unterstützt alle Anstrengungen, die Meeresüberwachung im Mittelmeer durch Förderung des Informationsaustausches und der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen nationalen Kontroll- und Aufsichtsbehörden zu integrieren;

92.   vertritt jedoch den Standpunkt, dass die Einbeziehung der Mittelmeer-Partnerländer in eine integrierte Meeresüberwachung kein Thema ist, das der weiteren Prüfung bedarf, sondern vielmehr ein vorrangiges Anliegen der Kommission sein sollte;

93.   hebt zugleich hervor, dass maritime Tätigkeiten und Vorgänge nur dann erfolgreich überwacht und Sicherheitsbedenken ausgeräumt werden können, wenn die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aktiv in diese Bestrebungen einbezogen werden;

Schlussfolgerungen

94.   schließt sich der Auffassung an, dass die Herausforderungen, mit denen sich das Mittelmeer konfrontiert sieht, nach gemeinsamen und vor allen Dingen nach integrierten Antworten verlangen, deren Grundlage eine verbesserte Governance im Meeresbereich ist; unterstützt die Initiative der Kommission, selbst im Bereich der Koordinierung und Erleichterung nationaler Maßnahmen der Meerespolitik in Mittelmeer tätig zu werden;

95.   stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit in der Mitteilung grundsätzlich gewahrt sind, zeigt sich jedoch enttäuscht, dass die lokale und regionale Dimension in der Mitteilung nicht immer gebührende Anerkennung findet, was insbesondere im Hinblick auf die vorgeschlagenen Programme und Initiativen gilt; fordert daher die Kommission auf, durch entsprechende Maßnahmen dafür zu sorgen, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Gelegenheit zu einer direkten Beteiligung an diesen Programmen und Initiativen erhalten und eine gemeinsame Antwort auf die großen Herausforderungen im Mittelmeerraum geben können. Die Kommission muss beachten, dass die lokalen Gebietskörperschaften in den verschiedenen Mitgliedstaaten unterschiedlich aufgebaut sind und dass ihre je nach Land unterschiedlichen Zuständigkeiten ihnen ein wünschenswertes Engagement auch nur in unterschiedlichem Maße erlauben;

96.   teilt die Ansicht, dass ein integriertes Konzept für maritime Angelegenheiten nicht die Instrumente und Zielsetzungen untergraben darf, die in spezifischen Bereichen von maritimer Bedeutung festgelegt wurden;

97.   vertritt ebenfalls die Auffassung, dass eine erfolgreiche integrierte Meerespolitik im Mittelmeer die Optimierung von Effizienz und Output in den einzelnen für diesen Raum relevanten Tätigkeitsbereichen ermöglichen kann;

98.   kann allerdings nur bedauernd feststellen, dass die Mitteilung keine konkreten Angaben zur Finanzierung der geplanten Maßnahmen enthält;

99.   unterstützt zwar die in der Mitteilung formulierten Ziele und Aktionen, ruft jedoch die Kommission auf, diese Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen und die zur weiteren Stärkung der Mitteilung notwendigen Schritte zu unternehmen.

Empfehlungen

Der Ausschuss der Regionen empfiehlt insbesondere:

100.   die Förderung eines eingehenderen und konstruktiveren Dialogs zwischen allen relevanten Partnern in dieser Region, einschließlich auf lokaler und regionaler Ebene, um so das gegenseitige Vertrauen und Verständnis zu festigen;

101.   die Einrichtung wirksamer Verfahren, über die alle Anrainerstaaten in gleichem Maße zur Zusammenarbeit angehalten und befähigt werden, um das Ziel einer wirksamen Governance in diesem einzigartigen geografischen Raum unter besonderer Berücksichtigung des Schutzes der Meeresumwelt und der Artenvielfalt zu erreichen;

102.   dass die Kommission erwägt, die Koordinierung spezifischer direkter Aktionen zwischen den einzelnen Mittelmeer-Mitgliedstaaten und Partnerländern im Mittelmeer zu empfehlen und zu beschließen, um so die zunehmend grenzüberschreitend organisierte Kriminalität im Mittelmeerraum - nicht zuletzt den Menschenhandel und den Drogen- und Waffenschmuggel - zu bekämpfen;

103.   dass die lokale und regionale Ebene in den Mitgliedstaaten und in den Mittelmeer-Partnerländern und ihre potenzielle Rolle mehr Beachtung und Anerkennung erfahren, wobei den Arbeiten der Versammlung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften Europa-Mittelmeer (ARLEM) mehr Aufmerksamkeit, Koordinierung und Unterstützung gelten muss;

104.   dass der Ausschuss der Regionen und die von ihm vertretenen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften umfassend Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an den Arbeiten der hochrangigen Koordinierungsstellen der Mitgliedstaaten erhalten müssen, die sich regelmäßig mit der Gestaltung der integrierten Meerespolitik beschäftigen sollen;

105.   dass der Ausschuss der Regionen und die von ihm vertretenen Gebietskörperschaften ebenso umfassend Gelegenheit zur aktiven Teilnahme an den Beratungen der Arbeitsgruppe zur integrierten Meerespolitik im Mittelmeerraum erhalten;

106.   die Erstellung einer eingehenden Studie über die derzeit im Mittelmeer auf dem Seeweg transportierten Produkte und Güter, um das tatsächliche Ausmaß der damit verbundenen Gefahren zu ermitteln;

107.   dass mehr gemeinsame öffentlich-private Initiativen aktiv durch europäische Finanzinstrumente unterstützt werden, um das Mittelmeer sauber zu halten und den Verlust an Artenvielfalt zu stoppen und die Forschung zur Ermittlung effizienterer und ungefährlicherer Möglichkeiten des Transports von Rohstoffen zu Industriestandorten zu fördern;

108.   dass die Kommission die eingehende Untersuchung der mit dem Klimawandel und der Küstenverschmutzung einhergehenden Phänomene unterstützt, die schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für die Küstenfischerei haben; betont gleichzeitig die Notwendigkeit, dass die Kommission die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Ergreifung unmittelbarer Maßnahmen unterstützt, die Erleichterungen für die Berufskreise und Arbeitnehmer der Fischereiwirtschaft zum Ziel haben;

109.   dass geeignete politische Maßnahmen und Instrumente entwickelt und kurz- bis mittelfristig unterstützt werden, um die Integration der Meerespolitik tatsächlich voranzubringen und meerespolitische Maßnahmen stärker anzugleichen und zu vereinfachen;

110.   dass Maßnahmen ergriffen werden, durch die alle Mittelmeerstaaten zur Ratifizierung und vollständigen Umsetzung der Übereinkommen und Protokolle betreffend den Schutz der Meeresumwelt, der Artenvielfalt, der Schifffahrt und der Fischereitätigkeiten im Mittelmeer bewegt werden, auch durch eine gemeinsame und einvernehmliche Bewirtschaftung der Fischbestände und eine Vereinheitlichung der Auflagen für die verschiedenen Fischereisysteme in allen Mittelmeerstaaten;

111.   dass insbesondere den wiederholten Forderungen nach Einrichtung eines einzigen vereinfachten Finanzinstruments für alle meeresbezogenen Bereiche in Form eines EU-Küsten- und Inselfonds gebührend Beachtung geschenkt wird;

112.   dass die Kommission ihren Vorschlag, die Anwendung der Meeresraumordnung auf subregionaler Ebene mit einem Projekt zu testen und konkrete grenzübergreifende Praktiken voranzutreiben, durch die baldige Vorlage eines detaillierten Vorschlags nachbessert. In diesem Zusammenhang bekräftigt der Ausschuss der Regionen seine Forderung nach einer innovativen Multi-Level-Governance, in deren Rahmen auch soziale und ökologische Aspekte und bestehende regionale Übereinkommen berücksichtigt werden sollten.

Brüssel, den 10. Juni 2010

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  KOM(2009) 540 endg.

(2)  Gemäß dem Protokoll über integriertes Küstenzonenmanagement im Mittelmeerraum vom 21. Januar 2008.


1.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 267/46


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Lokale und regionale Kooperation zum Schutz der Rechte des Kindes in der Europäischen Union“

(2010/C 267/10)

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.   stellt fest, dass 20 % der Bevölkerung der Europäischen Union Kinder sind; deshalb muss die Schaffung günstiger Voraussetzungen für ihr Wachstum und ihre Entwicklung und der Schutz und die Förderung ihrer Rechte eine der Prioritäten für die EU und ihre Institutionen sowie der Mitgliedstaaten sein;

2.   stellt fest, dass in Artikel 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union die Rechte des Kindes ausdrücklich anerkannt werden; die Grundrechte des Kindes sind zudem ein Querschnittsthema, das zahlreiche Dimensionen berührt, weshalb es bei allen relevanten europäischen und nationalen politischen Maßnahmen bereichsübergreifend zu berücksichtigen ist. Der AdR ist der Ansicht, dass das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UNKRK) als Rahmen verwendet werden könnte, der nicht nur im Falle eines Verstoßes gegen die Rechte des Kindes zur Anwendung kommt, sondern umfassend eingesetzt werden kann, um die Entwicklung und die Chancen aller Kinder und Jugendlichen zu fördern;

3.   stellt fest, dass der institutionelle und rechtliche Rahmen für die Rechte des Kindes mit der Ratifizierung des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes und der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie anderer zentraler internationaler Übereinkommen in diesem Bereich durch die Mitgliedstaaten in der Europäischen Union hinreichend gut entwickelt ist. Dies aber verhindert nicht, dass neue Herausforderungen und Gefahren in diesem Bereich auftreten, weshalb neue politische und gut koordinierte Maßnahmen sowie deren Weiterverfolgung erforderlich sind;

4.   stellt fest, dass das Ziel einer effizienten Einhaltung der Rechte des Kindes nur durch eine umfassende Partnerschaft zwischen allen Interessenträgern, insbesondere allen EU-Institutionen, den Mitgliedstaaten, NGO und anderen in diesem Bereich aktiven Akteuren, in erster Linie jedoch zwischen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften erreicht werden kann, da sie bei der Verteidigung der Rechte des Kindes an vorderster Front stehen und entscheidende Zuständigkeiten in diesem Bereich haben;

5.   stellt fest, dass die Durchsetzung der Rechte des Kindes vorwiegend in solche Politikbereiche fällt, für die sowohl die Gemeinschaft als auch die Mitgliedstaaten zuständig sind (z.B. Soziales, Bildung und Jugend, Gesundheit, der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts usw.); deshalb ist darauf zu verweisen, dass die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit bei Maßnahmen auf EU-Ebene zu berücksichtigen sind und im Sinne des Regierens auf mehreren Ebenen angewandt werden. Bei den Maßnahmen der Gemeinschaft sollte es darum gehen, den Meinungsaustausch, den Erfahrungsaustausch über bewährte Verfahren, vergleichende Studien sowie eine Überwachung und Bewertung der Maßnahmen zu fördern;

6.   unterstützt die Absicht der Europäischen Kommission, vor allem der Bekämpfung von Gewalt und dem Schutz gefährdeter Gruppen von Kindern, wie unbegleitete Minderjährige und Opfer von Menschenhandel sowie Kinder, die der Gefahr von Armut und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt sind, Priorität einzuräumen. Der AdR weist jedoch darauf hin, dass in all diesen Bereichen die geplanten Ziele nur durch eine Partnerschaft zwischen allen Akteuren, insbesondere den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, erreicht werden können;

7.   sieht darüber hinaus auch die Notwendigkeit frühzeitiger gesundheitsfördernder Maßnahmen, um einen Teil der Probleme, die sich daraus ergeben können, dass Kinder und Jugendliche in einem gefährdeten Milieu leben, gar nicht erst entstehen zu lassen;

8.   begrüßt die Absicht der Europäischen Kommission, eine Mitteilung zu den Rechten des Kindes vorzulegen und die zu diesem Zwecke gewählte Methodik - nämlich eine öffentliche Anhörung zu dieser Frage. Der AdR erwartet eine Zusammenarbeit mit der Kommission im Rahmen des Lenkungsausschusses des EU-Forums für die Rechte des Kindes und auf dem Forum selbst;

9.   begrüßt die Bestimmungen des Programms von Stockholm (Mehrjahresprogramm für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Schutz der Bürger), das der Europäische Rat 2010 verabschiedet hat und in dem vor allem der Schutz und die Förderung der Grundrechte von Kindern als eine Priorität enthalten ist;

10.   bedauert, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und ihre Rolle im Programm von Stockholm nicht ausdrücklich erwähnt werden, und betont, wie wichtig es ist, ihre Bedürfnisse und ihr Wissen bei der Konzipierung des Aktionsplans für die Durchführung des Programms von Stockholm zu berücksichtigen;

11.   unterstützt aktiv den jährlichen Dialog über den Schutz und die Förderung der Grundrechte auf mehreren Ebenen, der von der Europäischen Kommission gemeinsam mit der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte und dem Ausschuss der Regionen veranstaltet wird; er soll als Instrument zur Überwindung der Mängel bei der Umsetzung der europäischen Kinderrechtsstrategie und zur Sicherstellung einer effizienteren Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die europäische Zusammenarbeit im Bereich Kinderrechte dienen;

12.   begrüßt die von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte entwickelten Indikatoren zu den Rechten des Kindes als wichtigen Schritt für die Umsetzung einer sachkundigeren und stärker wissensbasierten Politik; weist allerdings auf die noch vorhandenen Mängel dieser Indikatoren hin, die nur flüchtig den Zuständigkeitsbereich der Gebietskörperschaften tangieren und folglich für sie nur von begrenztem Wert sind;

13.   bedauert, dass zwar alle EU-Mitgliedstaaten Vertragspartner des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit sind, aber dennoch unklar ist, wie viele Kinder Opfer von Menschenhandel und Ausbeutung sind. Deshalb betont der AdR im Zusammenhang mit dem Europäischen Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung 2010, dass eine bessere Koordination zwischen den einschlägigen Stellen und spezialisierten Agenturen auf allen Ebenen sichergestellt werden muss, damit die Ausbeutung von Kindern besser verhindert werden kann;

14.   hält es für erforderlich, die Schlüsselrolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften beim Schutz der Rechte des Kindes stärker hervorzuheben, insbesondere beim Zugang zu Bildung, Gesundheitsfürsorge und Sozialschutz sowie zum Arbeitsmarkt für junge Menschen;

15.   unterstreicht, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den Konsultationsverfahren der EU als unverzichtbare Partner angesehen werden sollten, zumal sie bestens in der Lage sind, die Öffentlichkeit zu informieren und den Dialog mit den lokalen Gemeinschaften zu fördern, um so den Schutz von Kinderrechten zu verbessern und auf regionaler und lokaler Ebene mit finanzieller Unterstützung der EU Informationskampagnen zu den Rechten des Kindes zu veranstalten, damit Kinder besser über ihre Rechte Bescheid wissen;

16.   erkennt die wichtige Rolle an, die auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene die NGO spielen, die im Bereich Kinderrechte aktiv sind;

17.   begrüßt Kennzeichnungsinitiativen wie etwa das UNICEF-Konzept „kinderfreundliche Stadt“, mit dem die konkrete Umsetzung des UN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes auf lokaler Ebene betrieben werden soll und das sowohl Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Kindes als auch zu deren Integration in einschlägige Beschlussfassungsverfahren umfasst;

18.   empfiehlt den europäischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die bestehenden Strukturen für die Zusammenarbeit und die Weitergabe von vorbildlichen Verfahrensweisen in vollem Umfang zu nutzen, wie die organisierte Zivilgesellschaft, die akademischen Kreise und die politischen Entscheidungsträger, die im Bereich Kinderrechte aktiv sind. In dieser Hinsicht sind innovative Schritte zur Förderung der Zusammenarbeit und effektiverer Partnerschaften zwischen Gebietskörperschaften verschiedener Mitgliedstaaten auf europäischer Ebene zu unterstützen und der Erfahrungsaustausch unter ihnen zu fördern;

19.   ersucht die Europäische Kommission, bewährte Verfahrensweisen aus den Mitgliedstaaten beim Schutz der Rechte von Kindern in ihre Dokumente aufzunehmen; sie sollte zudem in der EU-Strategie für die Rechte des Kindes die Bestimmungen der Europäischen Charta für kinderfreundliche Städte und der politischen Leitlinien des Europarats für nationale integrierte Strategien zum Schutz von Kindern vor Gewalt berücksichtigen; ferner betont der Ausschuss das Erfordernis, sich verstärkt der optimalen Umsetzung politischer Verpflichtungen in die Praxis zuzuwenden;

20.   anerkennt die wichtige Rolle des Europarates im Bereich der Rechte des Kindes und drängt die EU-Institutionen zu einer verstärkten Kooperation mit dem Europarat;

Die rechtlichen und administrativen Rahmenbedingungen

21.   unterstreicht unter Berücksichtigung der Komplexität und Multidimensionalität des Begriffs „Kinderrechte“ das Erfordernis, diese vor allem als Instrument zu begreifen, um ein sicheres, vielfältiges und positives Umfeld für die Entwicklung der Kinder zu garantieren, damit sie zu ausgereiften, bewussten und sozial verantwortlichen Mitgliedern der jeweiligen lokalen Gemeinschaften, Mitgliedstaaten sowie der gesamten multikulturellen europäischen Gesellschaft werden;

22.   fordert die Mitgliedstaaten auf, der Sicherung der Rechte des Kindes mehr Aufmerksamkeit zu schenken und die Grundvoraussetzungen für die Entwicklung der Kinder einzuhalten. Diesbezüglich haben die Gebietskörperschaften eine einzigartige Gelegenheit, eine eigene Politik zu betreiben, und können sich somit als Vorbild für ihr eigenes Land wie auch für die EU insgesamt hervortun;

23.   stellt fest, dass gerade einige der gefährdetsten Gruppen von Kindern von den Maßnahmen zum Schutz der Rechte des Kindes ausgeschlossen sind. Dies gilt insbesondere für die so genannten „unsichtbaren Kinder“ - also Straßenkinder und solche aus Familien ohne rechtmäßigen Aufenthaltsstatus;

24.   hält es für unabdingbar, eine effektive Zusammenarbeit zwischen den Polizeibehörden der Mitgliedstaaten zu garantieren, aber auch die Möglichkeiten sanfterer, in der Gesellschaft verankerter Maßnahmen, wie etwa die Notrufnummer 116000 für vermisste Kinder, in vollem Umfang auszuschöpfen; fordert die Mitgliedstaaten auf, kostenlose 116er-Nummern öffentlich zugänglich und unter den Bürgern bekannt zu machen;

25.   fordert alle betreffenden Interessenträger auf, sich an der Sammlung kompletterer Informationen und der weiteren Verbesserung der Datenerhebung und der Analysen der Indikatoren für die Rechte des Kindes zu beteiligen. In diesem Prozess sollten die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in allen Etappen konsultiert werden, und zwar sowohl als Lieferanten von quantitativem und qualitativem Input als auch als die Endnutzer dieses Instruments;

26.   fordert die Kommission auf, angesichts des Mangels an umfassenden Informationen über den Schutz der Rechte des Kindes in den Mitgliedstaaten einen „Kinderrechtsanzeiger“ als ein Instrument zu entwickeln, zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren, das sich auf die verbesserten Indikatoren für die Kinderrechte stützt und zuverlässige, vergleichbare und aktuelle Informationen über den Stand der Kinderrechte in den Mitgliedstaaten liefert. Der Anzeiger könnte auf der Methode des bereits bestehenden Binnenmarktanzeigers beruhen, der die Umsetzung der Binnenmarkt-Richtlinien anzeigt. Ein solches Instrument könnte nicht nur als Bezugsgröße für Untersuchungen dienen, sondern auch - durch die Hinweise auf bewährte Verfahren - zu einem wichtigen Impulsgeber für den politischen Wandel in den Mitgliedstaaten werden, indem der Mangel an verbindlichem Gemeinschaftsrecht durch Maßnahmen nach dem Verfahren der offenen Koordinierung überwunden wird, wie es im Weißbuch „Europäisches Regieren“ propagiert wird;

27.   ersucht die Europäische Kommission, das Konzept der Rechte des Kindes wie auch die diesbezügliche Kooperation zwischen lokalen Behörden in der EU und in Drittstaaten im Rahmen des auswärtigen Handelns der EU zu fördern; zu diesem Zweck sollte die Zusammenarbeit mit dem Europarat und im Rahmen der anderen Strukturen der EU-Kooperation mit Drittstaaten ermuntert werden, etwa der Europäischen Nachbarschaftspolitik, der Union für den Mittelmeerraum, dem Dialog EU-Afrika, der Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten usw.; dies wäre ein Beitrag zu einer Verbesserung der Lebensqualität in den EU-Partnerstaaten, darunter in erster Linie und vor allem in den Staaten entlang der Außengrenzen der EU;

Absicherung der Grundrechte und Bewältigung der zentralen Herausforderungen

28.   nimmt die positive Rolle der nationalen Kinderbeauftragten und anderer vergleichbarer Einrichtungen im Bereich des Schutzes der Kinderrechte zur Kenntnis, wie auch die möglichen Vorteile, die Gebietskörperschaften und andere einschlägige Interessenvertreter durch eine interaktive Kommunikation und Zusammenarbeit mit diesen Funktionsträgern erzielen können. Zugleich fordert er die Mitgliedstaaten auf, die Institution der Kinderbeauftragten unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Europäischen Parlaments und internationaler Organisationen zu stärken;

29.   stellt fest, dass Armut ein entscheidendes Hindernis für die Chancengleichheit sein kann, das die Wirksamkeit des Schutzes der Kinderrechte beeinflusst. Kinderarmut kann Kindern und ihren Familien ihre Rechte vorenthalten und Zukunftsaussichten begrenzen. Deshalb müssen sich Maßnahmen vor allem auf Kinder aus den sozial schwächsten Gruppen konzentrieren und muss das Recht auf eine hochwertige Bildung für alle garantiert werden, damit jedes Kind die Chance auf eine gute Entwicklung bekommt;

30.   hält die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für geeignet, diese Problematik durch die Förderung kindgerechter und multidimensionaler Sozialschutzsysteme in effizienter Form anzugehen, da Kinder besser geschützt werden können, wenn auch ihre Eltern Zugang zu angemessenen Lebensbedingungen und angemessener Gesundheitsfürsorge haben; die kosteneffektivste Vorgehensweise umfasst sowohl Prävention als auch Sozialschutz. Insbesondere mit Maßnahmen wie Gebührenfreiheit für Waisen und sozial schwache Kinder konnte ihr Zugang zu Bildung und Gesundheitsversorgung verbessert werden. Der AdR empfiehlt daher, die europäischen Institutionen, internationalen Organisationen, spezialisierten Verbände und nationalen Behörden ausdrücklich darum zu ersuchen, die Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaften für die Durchführung dieser wichtigen Tätigkeiten zu unterstützen;

31.   fordert die Kommission dringend auf, Empfehlungen zur Bekämpfung der Kinderarmut zu erarbeiten und anzunehmen. Dies könnte auf der Grundlage umfassender öffentlicher Konsultationen erfolgen, um eine möglichst breite Erfassung und die maximale Einbeziehung der einschlägigen Interessenträger zu gewährleisten und die Vielfalt der möglichen Ansätze zur Geltung zu bringen;

32.   im Zusammenhang mit der zunehmenden Mobilität der Arbeitskräfte in der EU und der Arbeitskräftewanderung innerhalb der EU hält es der AdR für notwendig, die Rechte der Migrantenkinder sicherzustellen, insbesondere sofern dies in die Zuständigkeit der Gebietskörperschaften fällt. Dazu gehören u.a. die Hilfe bei der Familienzusammenführung, Familienberatung, Sozial-, Bildungs- und Gesundheitsdienste für die Migrantenkinder, ihre Unterstützung bei der Anpassung an das Leben im Gastland und ihre Integration in Gemeindeleben und Schule;

33.   weist auf die möglichen Nutzeffekte einer erfolgreichen Integration von Migrantenkindern in die entsprechenden sozialen Gruppen der Zielländer hin. Erfolgreiche Maßnahmen in diesem Bereich können zu besseren Kenntnissen sowohl der einheimischen als auch der zugewanderten Kinder über andere EU-Mitgliedstaaten, zu vermehrtem Sozialkapital und zu größerer Toleranz sowohl im Herkunftsland der Migranten als auch in den Zielländern führen. Deshalb fordert der AdR die Gebietskörperschaften und die Mitgliedstaaten auf, dieser Frage mehr Aufmerksamkeit zu schenken und die sich durch die Migration innerhalb der EU ergebenden Probleme in Chancen zu verwandeln;

34.   nimmt die Bedrohungen durch den leider noch vorhandenen Menschenhandel, insbesondere den von Kindern, zur Kenntnis; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alles in ihren Kräften Mögliche zu tun - einschließlich des Erlasses von Rechtsvorschriften auf EU-Ebene -, um diese Art von Verbrechen zu bekämpfen und den maximalen Schutz seiner Opfer zu gewährleisten, was in enger Zusammenarbeit mit den Gebietskörperschaften erfolgen muss, da sie in erster Linie für wichtige Dienste wie z.B. Bildung, Sozialfürsorge und Psychotherapien sowie den Ausbau der Zusammenarbeit mit Polizeikräften und Justiz zuständig sind;

35.   hält einen angemessenen Schutz von unbegleiteten Minderjährigen für erforderlich;

36.   weist auf das Erfordernis hin, die Jugendjustiz zu verbessern, geeignete altersgerechte Maßnahmen zur Prävention von Jugendstraftaten, zur Intervention und Reintegration zu entwickeln sowie minderjährige Straftäter räumlich und organisatorisch von erwachsenen Inhaftierten zu trennen;

Informations- und Bildungsmaßnahmen

37.   betont die Bedeutung einer umfassenden Bildung für alle, d.h. sowohl der Erwachsenen als auch der Kinder, zu Fragen der Kinderrechte, womit ein Beitrag zu einem besseren Verständnis der eigentlichen Natur von Kinderrechten und zur schärferen Wahrnehmung und Bewusstseinsbildung der jungen Menschen geleistet wird;

38.   in Anbetracht der Unteilbarkeit der sozialen Rechte und Pflichten empfiehlt der AdR, auch auf die weiteren Zusammenhänge einzugehen, in denen die Rechte des Kindes stehen - insbesondere auf das Konzept der Menschenrechte und gesellschaftlichen Verantwortung. Ferner empfiehlt er, auch die Idee der Verantwortung der Kinder gegenüber ihrer Familie und ihrem Gemeinwesen, ihrem Land, ihren Verwandten, älteren Menschen, jüngeren Kindern, benachteiligten Personen sowie gegenüber der Umwelt und anderen wichtigen Strukturen unserer modernen Gesellschaft zu fördern;

39.   macht darauf aufmerksam, dass Kinder in der Kinderrechtspolitik als Partner behandelt werden sollten, die in der Lage sind, wertvolle Rückmeldungen zu liefern, die für Aktualisierungen der nationalen und europäischen Politik herangezogen werden sollten. Die Gebietskörperschaften können dabei eine entscheidende Rolle als Mittler und Impulsgeber spielen, indem sie bereits bestehende vorbildliche Verfahrensweisen nutzen, wie z.B. Kindergemeinderäte, damit es für die Kinder einen geeigneten Ort gibt, wo sie ihre Anliegen formulieren können;

40.   begrüßt die Initiative der Kommission, sechs Diskussionsplattformen zu gründen, auf denen Kinder und Jugendliche ihre Ansichten darlegen können, und betont, dass bei der Entwicklung dieser Initiative die Gebietskörperschaften als diejenigen Akteure einbezogen werden müssen, die am besten die örtliche Situation kennen und in der Lage sind, diese Kommunikationsform systematisch aufrechtzuerhalten;

41.   hält fest, dass die Rechte des Kindes auf Zugang zu einer guten Schulbildung, auf ein Leben in einer sicheren und behaglichen Umwelt und auf den Schutz vor allen Formen physischer und seelischer Gewalt gewährleistet werden müssen und dass die Gebietskörperschaften bei der Sicherung dieser Rechte eine zentrale Rolle spielen;

42.   das Recht auf eine gute Schulbildung gilt auch für körperlich oder geistig behinderte Kinder. Der AdR weist nochmals auf die Bedeutung von Initiativen zur Förderung ihrer Eigenständigkeit und vollständigen Eingliederung in ihr soziales Umfeld hin, wie in Artikel 26 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt. Im Bereich Bildung gibt es zwei unterschiedliche Konzepte: das eine schlägt die Entwicklung von speziellen Lehr- und Ausbildungsprogrammen vor, das andere hingegen die bestmögliche Integration der behinderten Kinder in das allgemeine Schulsystem. Der AdR fordert die Gebietskörperschaften, die staatlichen Stellen, die pädagogischen Einrichtungen, die NGO und alle anderen einschlägigen Interessenträger auf, sich an einer europaweiten Debatte über mögliche Lösungen und bewährte Verfahren in diesem Bereich zu beteiligen und die Ergebnisse allen zugänglich zu machen, die ihre diesbezüglichen Fachkenntnisse verbessern wollen. In diesem Zusammenhang sind die Erfahrungen mit der Integration behinderter Kinder von Interesse und sollten gefördert werden, die allen reale Chancen bieten und jegliche Art der Ausgrenzung oder Diskriminierung vermeiden;

43.   betont die Bedeutung einer guten Bildung und Weiterbildung für alle Fachkräfte in den sozialen und anderen Bereichen, die sich mit Kindern beschäftigen;

44.   ist besorgt angesichts der Verletzungen der Rechte von Kindern, die verschiedene Formen annehmen wie Mobbing in der Schule, das durch Imitation falscher Verhaltensweisen tendenziell nachgeahmt wird, und anderer Formen psychischer und physischer Gewalt, die von Kindern gegen andere Kinder ausgeübt wird, insbesondere Misshandlungen in Schulen, sowie aller anderen Arten von Missbrauch;

45.   sieht die Gefährdung der vollwertigen Entwicklung von Kindern, die allzu sehr an virtuellen sozialen Netzwerken teilnehmen und in Computerspiele und virtuelle Welten abtauchen. Aufgrund der virtuellen Aktivitäten wird häufig die Möglichkeit dieser Kinder eingeschränkt, ihre Umgangsfähigkeit zu entwickeln und erforderliches Wissen zu erwerben. Deshalb sollten alle interessierten Institutionen gebührend darauf achten, dass Kinder eine Vorstellung von Informationstechnologien und der virtuellen Welt entwickeln, nach der sie diese in erster Linie als Instrumente zum Erreichen von Zielen in der realen Welt begreifen;

46.   weist auf die Vorzüge hin, die das „Leben auf der Straße“ für die vollwertige Entwicklung der Kinder haben kann, wie z.B. die Tatsache, dass sie lernen, sich im öffentlichen Raum zu bewegen und mit anderen Kindern sowie der sie umgebenden Gemeinschaft aufzuwachsen, soziale Kontakte zu knüpfen und zu interagieren, und macht im Gegenzug auf die Gefahren des Lebens auf der Straße aufmerksam, das in einigen europäischen Regionen und Städten in die Bildung von Kinder- oder Jugendgangs ausarten kann;

47.   im Zusammenhang mit den beiden vorgenannten Punkten ruft der AdR die Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten auf, sich aktiver an einem Austausch von bewährten Verfahren für die Organisation von außerschulischen Aktivitäten für Kinder zu beteiligen, durch die sie ihre sozialen und beruflichen Kompetenzen entwickeln können. Beispiele für bewährte Verfahren sollten auf nationaler und europäischer Ebene weiter gefördert werden, indem eine entsprechende Ausrichtung der nationalen und europäischen Instrumente vorgenommen wird;

48.   fordert die Kommission auf, möglichst viele Interessenträger an der Entwicklung eines „Kinderrechtsanzeigers“ zu beteiligen, darunter auch die einschlägigen Agenturen der Europäischen Union, Nichtregierungsorganisationen, Gebietskörperschaften und den Ausschuss der Regionen;

49.   ist der Auffassung, dass die Förderung einer sicheren Nutzung des Internets angesichts der raschen Entwicklung der Informationstechnologien und der technischen Möglichkeiten zum Missbrauch von Kindern als eine Schlüsselaufgabe der EU angesehen werden sollte;

50.   betont, dass zur Idee des sicheren Internets auch die Bekämpfung des Kindesmissbrauchs und der Kinderpornographie im Internet und anderer verbreiteter Formen von Gewalt in der virtuellen Welt, wie etwa „cyber bullying“ (Drangsalierung anderer Menschen mit Hilfe elektronischer Kommunikationsmittel), gehören muss;

51.   ist der Meinung, dass die Erziehung von Kindern und Erwachsenen, die mit Kindern umgehen und sie beeinflussen, spürbar dazu beitragen kann, dem Internet-bezogenen Kindesmissbrauch vorzubeugen und ihn zu bekämpfen. Vor allem muss der Schwerpunkt bei der Ausbildung von Kindern und Erwachsenen - und hier insbesondere solchen, die mit Kindern arbeiten, z.B. Beschäftigte im Gesundheits- und Bildungswesen und in der Sozialarbeit - auf der sicheren Nutzung des Internets liegen, auf der Erkennung von Straftaten und anderer böswilliger Tätigkeiten im Internet und auf die Weise, wie sie den zuständigen Behörden gemeldet werden;

52.   macht auf die Notwendigkeit aufmerksam, Kinder vor einem negativen sozialen Umfeld zu schützen, insbesondere vor einem Umfeld, in dem der Konsum von psychotropen Substanzen (Alkohol, Tabak, Drogen und anderen Stoffen mit negativen Auswirkungen auf die psychische und physische Gesundheit) gefördert wird. Hierbei kommt den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine äußerst wichtige Rolle zu: Sie sind in dem System der sozialen Sicherheit das erste Kettenglied, das sich für die Sicherstellung einer harmonischen und sicheren Entwicklung des Kindes einsetzt. Die Gebietskörperschaften haben die Aufgabe, aufkommende Gefahren zu bemerken, zu identifizieren und zu bewerten sowie alle verfügbaren Mittel zu deren Beseitigung auszunutzen. Die nationalen und europäischen Institutionen, unter anderem die Kinderbeauftragten, Nichtregierungsorganisationen und andere Sozial- und Wirtschaftspartner, sind ihrerseits gefordert, die Gebietskörperschaften in diesem Bereich mannigfaltig zu unterstützen und eine ablehnende Haltung der Gesellschaft gegenüber dem Konsum psychotroper Substanzen zu fördern;

Finanzierungs- und Fördermaßnahmen

53.   unterstreicht nachdrücklich, dass die Gebietskörperschaften bei der Entwicklung und Umsetzung der europäischen Kinderrechtsstrategie sowie bei anderen europäischen Initiativen in diesem Bereich als unverzichtbare Partner betrachtet werden müssen;

54.   ist der Auffassung, dass den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften alle im Rahmen dieser Strategie entwickelten Programme und Instrumente zur Verfügung stehen müssen;

55.   begrüßt die positive Wirkung europäischer Finanzierungs- und Förderinstrumente, wie das Programm Daphne zum Schutz der Rechte des Kindes, bedauert jedoch die geringen Mittel sowie die inadäquaten Informationen über Finanzierungs- und Fördermöglichkeiten; die Ergebnisse dieses Programms müssen strategisch mit der Umsetzung der EU-Kinderrechtsstrategie verbunden und zur Konzeption künftiger Maßnahmen herangezogen werden;

56.   weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in ganz Europa gemeinsam mit anderen Akteuren bereits erhebliche Erfahrungen bei der Nutzung der EU-Hilfen zu Gunsten des Schutzes der Rechte des Kindes gesammelt haben. Die Ergebnisse müssen strategisch in die Umsetzung der EU-Kinderrechtsstrategie einfließen, regelmäßig veröffentlicht, erörtert und als hilfreiche Beiträge zur Aktualisierung der einschlägigen Maßnahmen herangezogen werden;

57.   ersucht die Kommission, die Kommunikation und Information zu bestehenden Förder- und Finanzierungssystemen für lokale und regionale Gebietskörperschaften zu verbessern, mit denen diese bei Initiativen in Zusammenhang mit den Rechten des Kindes unterstützt werden sollen, wie etwa das Programm Daphne III, das genau darauf ausgerichtet ist, oder aber solche, die unter anderen Prioritäten laufen, wie etwa grenzübergreifende Kooperationsprogramme, Stadtentwicklungsprogramme (z.B. URBACT II) usw. Alle im Rahmen der EU-Haushaltslinien und in verschiedenen Politikbereichen verfügbaren Finanzressourcen sollten besser bekannt und verfügbar gemacht werden, um doppelten Aufwand zu vermeiden und die Wirksamkeit der durchgeführten Maßnahmen zu steigern.

Brüssel, den 10. Juni 2010

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


III Vorbereitende Rechtsakte

Ausschuss der Regionen

85. Plenartagung am 9./10. Juni 2010

1.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 267/52


85. PLENARTAGUNG AM 9./10. JUNI 2010

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Europäisches Kulturerbe-Siegel“

(2010/C 267/11)

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Grundsätzliches und allgemeine Bemerkungen

1.   begrüßt den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Kulturerbe-Siegels seitens der EU, das sich vom „Welterbe“ der UNESCO und dem „Kulturwege-Programm“ des Europarates unterscheidet;

2.   erachtet den Kommissionsvorschlag als im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip, unterstreicht jedoch, dass die Zuständigkeiten der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der Auswahl der Bewerbungen auf nationaler Ebene und der endgültigen Auswahl auf europäischer Ebene unbedingt gewahrt bleiben müssen. Der Erfolg dieser Initiative hängt davon ab, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in einem europäischen Ansatz sowohl in die Auswahl der Stätten als auch die Durchführung, Überwachung und Bewertung der Maßnahme eingebunden werden;

3.   betont, dass mit diesem Siegel das Ziel verfolgt wird, das gemeinsame kulturelle Erbe der Mitgliedstaaten unter Achtung der nationalen und regionalen Vielfalt herauszustellen, die kulturelle Mannigfaltigkeit der Gebiete anzuerkennen und damit den Bürgern den Europagedanken näher zu bringen sowie den Stellenwert der lokalen und regionalen Stätten und handwerklichen Fertigkeiten zu steigern, um die europäische Identität zu stärken;

4.   betont die Bedeutung dieser Initiative, um die lokale und regionale Identität zu stärken und die europäische Integration zu fördern;

5.   bedauert, dass diese Initiative nur den EU-Mitgliedstaaten offensteht, obwohl an der zwischenstaatlichen Initiative, die dieser Maßnahme zu Grunde liegt, auch die Schweiz beteiligt war und die Vergabe des Titels „Europäische Kulturhauptstadt“ auch für die Bewerberländer offen steht. Außerdem geht das europäische Aufbauwerk über die Grenzen der EU hinaus und umfasst auch Drittländer;

6.   bekräftigt, dass dieses Siegel an Stätten vergeben werden soll, die für die Geschichte des europäischen Aufbauwerks unter Achtung der in der Europäischen Charta der Grundrechte verankerten Werte eine Rolle spielen;

7.   geht davon aus, dass dieses Siegel die Attraktivität der europäischen Städte und Regionen sowie das Wachstum und die Schaffung neuer Arbeitsplätze auf lokaler und regionaler Ebene stärken wird;

8.   weist auf die Bedeutung des Austausches bewährter Verfahren durch die Vernetzung der mit dem Siegel ausgezeichneten Stätten hin und fordert ein Engagement der EU in Bezug auf die Human- und Finanzressourcen, das das Interesse der Gebietskörperschaften wecken kann;

9.   betont, dass dieses Siegel insbesondere für grenzüberschreitende Stätten gut geeignet ist, die Symbolcharakter für die europäische Geschichte haben. Die Verwaltung dieser Art von Stätten könnte in die Arbeitsprogramme bestehender Gremien wie des Europäischen Verbunds für dezentralisierte Zusammenarbeit (EVTZ) aufgenommen werden;

Relevanz auf lokaler und regionaler Ebene

10.   hält fest, dass in den meisten Mitgliedstaaten die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für die Stätten verantwortlich sind, die möglicherweise für dieses Siegel in Frage kommen;

11.   bedauert, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften nicht im Sinne der Multi-Level-Governance umfassender in das Auswahlverfahren eingebunden sind;

12.   erachtet die Teilnahme der Gebietskörperschaften an der Auswahl grenzübergreifender Stätten für sinnvoll;

13.   merkt an, dass die Gebietskörperschaften oftmals die wichtigsten Verwaltungs- und Finanzierungsorgane für die Stätten sein werden, die für die Auszeichnung mit diesem Siegel in Frage kommen, und somit zusätzliche Kosten in Verbindung mit dem Erhalt dieses Siegels und dem Betrieb der Stätten zu tragen haben werden;

14.   betont, dass die europäische Identität, die auf den universellen Werten der unverletzlichen Rechte des Menschen sowie Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit beruht, sich aus der Vielfalt der einzelnen Bestandteile der EU entwickeln muss. Mit dem europäischen Siegel sollte diese Vielfalt für alle Bürger noch sichtbarer und greifbarer gemacht werden;

Verbesserungsvorschläge zu dem Kommissionsvorschlag

15.   ist der Ansicht, dass nach einer ersten Bewertung eine Ausdehnung dieses Vorschlags auf Drittländer in Betracht gezogen werden muss, insbesondere im Rahmen der Erweiterungs- und Nachbarschaftspolitik, um die für das „Projekt Europa“ erforderliche Wertegrundlage über wirtschaftliche und geopolitische Interessen hinaus zu schaffen;

16.   fordert aufgrund der umfassenden Mitwirkung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an der Verwaltung und Förderung des Kulturerbes, dass der Ausschuss der Regionen in das endgültige Auswahlverfahren auf EU-Ebene eingebunden wird, und zwar nach dem Vorbild der Maßnahme „Europäische Kulturhauptstadt“ durch die Ernennung eines Ausschussmitglieds als Mitglied der europäischen Jury;

17.   fordert aufgrund der typologischen Vielfalt der möglichen Siegelträger letztlich die Erstellung einer Klassifizierung der Denkmäler, archäologischen und grenzübergreifenden Stätten sowie des immateriellen Kulturerbes, die mit diesem neuen Siegel ausgezeichnet werden;

18.   fordert die Europäische Kommission auf, den Ausschuss der Regionen bereits jetzt über den Stand der Verleihung des Siegels an Stätten und deren Kontrolle, insbesondere über die Leitlinien für das Auswahlverfahren, und die externe und unabhängige Evaluierung der Maßnahme „Europäisches Kulturerbe-Siegel“ zu unterrichten, die unter Zuständigkeit der Europäischen Kommission durchgeführt wird;

19.   schlägt vor, dass pro Mitgliedstaat bis zu drei Stätten vorgeschlagen werden dürfen, damit die europäische Jury über genügend Beurteilungsspielraum verfügt und ein Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten gewährleistet wird;

20.   begrüßt, dass sich die europäische Jury aus unabhängigen Experten zusammensetzt, die von den europäischen Institutionen benannt werden und deren Mandat regelmäßig zu erneuern ist, um an der Ausarbeitung des Lastenheftes sowie der endgültigen Auswahl der Stätten und Preisträger mitzuwirken;

21.   unterstreicht, dass die nachhaltige Entwicklung beim Schutz und bei der Verwaltung der Kulturgüter sowie der gesellschaftlichen Verankerung der Stätten, zu denen alle Bürger Zugang haben müssen, ein Leitmotiv sein sollte.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderungsantrag 1

Artikel 4

Von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

Änderungsvorschlag des AdR

An der Maßnahme können die Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilnehmen. Diese Teilnahme ist freiwillig.

An der Maßnahme können die Mitgliedstaaten der Europäischen Union teilnehmen. Diese Teilnahme ist freiwillig. .

Begründung

Durch die Ausweitung auf Drittländer, und zwar sowohl die derzeitigen und potenziellen Bewerberländer als auch die Nachbarländer der EU, würden ganz allgemein die generellen Ziele dieser kulturellen Maßnahme und im Besonderen der Schutz des gesamteuropäischen Kulturerbes gestärkt.

Änderungsantrag 2

Artikel 5

Von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

Änderungsvorschlag des AdR

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für die Komplementarität des Europäischen Kulturerbe-Siegels mit anderen Initiativen im Bereich Kulturerbe (z.B. UNESCO-Liste des Welterbes und „Kulturwege Europas“ des Europarates).

Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen für die Komplementarität des Europäischen Kulturerbe-Siegels mit anderen Initiativen im Bereich Kulturerbe (z.B. UNESCO-Liste des Welterbes und „Kulturwege Europas“ des Europarates). .

Begründung

Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten sollten einer „Doppelkennzeichnung“ vorbeugen, die den zusätzlichen Nutzen dieser Initiative untergraben.

Änderungsantrag 3

Artikel 7 Absatz 1, 1. Satz

Von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

Änderungsvorschlag des AdR

Die für das Siegel vorgeschlagenen Stätten müssen einen symbolischen europäischen Wert aufweisen und eine maßgebliche Rolle in der Geschichte und beim Aufbau der Europäischen Union gespielt haben.

Die für das Siegel vorgeschlagenen Stätten müssen einen symbolischen europäischen Wert aufweisen und eine maßgebliche Rolle in der Geschichte Aufbau gespielt haben.

Begründung

Dieser Änderungsvorschlag folgt der Idee des vorhergehenden Änderungsvorschlags; im Mittelpunkt des Textes sollte weniger die Europäische Union selbst, sondern vielmehr die Werte des europäischen Aufbauwerks stehen.

Änderungsantrag 4

Artikel 8 Absatz 2

Von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

Änderungsvorschlag des AdR

Die europäische Jury besteht aus 12 Mitgliedern. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission benennen jeweils vier Mitglieder. Die Jury bestimmt ihren Vorsitz.

Die europäische Jury besteht aus Mitgliedern. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission benennen jeweils vier Mitglieder . Die Jury bestimmt ihren Vorsitz.

Begründung

Die Zusammensetzung der Jury sollte nach dem Vorbild der Jury für die Maßnahme „Europäische Kulturhauptstadt“ der Tatsache Rechnung tragen, dass die lokale und regionale Dimension der Kulturpolitik im Allgemeinen und der Schutz des Kulturerbes in den Verträgen anerkannt wird. Ein zusätzlicher Vorteil der Mitwirkung des AdR an der Jury ist, dass diese somit eine ungerade Mitgliederzahl hätte.

Änderungsantrag 5

Artikel 8 Absatz 4

Von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

Änderungsvorschlag des AdR

Die Mitglieder der europäischen Jury werden für drei Jahre benannt. Abweichend hiervon gilt für das erste Jahr, in dem dieser Beschluss in Kraft ist, dass die Kommission vier Mitglieder für ein Jahr, das Europäische Parlament vier Mitglieder für zwei Jahre und der Rat vier Mitglieder für drei Jahre benennt.

Die Mitglieder der europäischen Jury werden für drei Jahre benannt. Abweichend hiervon gilt für das erste Jahr, in dem dieser Beschluss in Kraft ist, dass die Kommission vier Mitglieder für ein Jahr, das Europäische Parlament vier Mitglieder für zwei Jahre und der Rat vier Mitglieder für drei Jahre benennt.

Begründung

Ergibt sich aus Änderungsantrag 4.

Änderungsantrag 6

Artikel 10 Absatz 2

Von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

Änderungsvorschlag des AdR

Jeder Mitgliedstaat erhält die Möglichkeit, nach Maßgabe des Zeitplans im Anhang pro Jahr höchstens zwei im Rahmen der Vorauswahl ermittelte Stätten vorzuschlagen. In den Jahren, die dem Kontrollverfahren vorbehalten sind, findet kein Auswahlverfahren statt.

Jeder Mitgliedstaat erhält die Möglichkeit, nach Maßgabe des Zeitplans im Anhang pro Jahr höchstens im Rahmen der Vorauswahl ermittelte Stätten vorzuschlagen. In den Jahren, die dem Kontrollverfahren vorbehalten sind, findet kein Auswahlverfahren statt.

Begründung

Die Anhebung der Zahl an Stätten, die ein Mitgliedstaat zur Vorauswahl vorschlagen kann, ist ganz im Sinne des „Wettbewerbs“, den die Europäische Kommission zwischen den Stätten auf Unionsebene schaffen will; dieser wird jedoch durch den vorgeschlagenen Auswahlmechanismus behindert.

Änderungsantrag 7

Artikel 11 Absatz 2

Von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

Änderungsvorschlag des AdR

Die europäische Jury bewertet die Bewerbungen der vorgeschlagenen Stätten und wählt höchstens eine Stätte pro Mitgliedstaat aus. Erforderlichenfalls können zusätzliche Informationen angefordert und Besuche bei den Stätten anberaumt werden.

Die europäische Jury bewertet die Bewerbungen der vorgeschlagenen Stätten und wählt höchstens Stätte pro Mitgliedstaat aus. Erforderlichenfalls können zusätzliche Informationen angefordert und Besuche bei den Stätten anberaumt werden.

Begründung

Folgt aus Änderungsantrag 6.

Änderungsantrag 8

Artikel 13 Absatz 1

Von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

Änderungsvorschlag des AdR

In Anbetracht der Empfehlungen der europäischen Jury ernennt die Kommission im Jahr nach der Durchführung des Auswahlverfahrens offiziell die Stätten, denen das Europäische Kulturerbe-Siegel zuerkannt wird. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat hierüber.

In Anbetracht der Empfehlungen der europäischen Jury ernennt die Kommission im Jahr nach der Durchführung des Auswahlverfahrens offiziell die Stätten, denen das Europäische Kulturerbe-Siegel zuerkannt wird. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament, den Rat hierüber.

Begründung

Die Unterrichtungspflicht gegenüber dem AdR bringt einen klaren zusätzlichen Nutzen für die Förderung des Siegels und die EU-Gebietskörperschaften.

Änderungsantrag 9

Artikel 17 Absatz 2

Von der Kommission vorgeschlagener Wortlaut

Änderungsvorschlag des AdR

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Evaluierung einen Evaluierungsbericht vor.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Evaluierung einen Evaluierungsbericht vor.

Begründung

Siehe Änderungsantrag 8.

Brüssel, den 9. Juni 2010

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


1.10.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 267/57


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Europäische Bürgerinitiative“

(2010/C 267/12)

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.   verweist auf Artikel 11 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union in der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Fassung, in dem es heißt: „Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Anzahl mindestens eine Million betragen und bei denen es sich um Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten handeln muss, können die Initiative ergreifen und die Europäische Kommission auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht jener Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen“;

2.   weist darauf hin, dass des Weiteren nach Artikel 24 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der durch den Vertrag von Lissabon geänderten Fassung die Bestimmungen über die Verfahren und die konkrete Ausgestaltung des „Initiativrechts der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger“ vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen festgelegt werden;

3.   anerkennt, dass die Kommission mit ihrem Grünbuch zur „Europäischen Bürgerinitiative“ vom 11. November 2009 (1) eine umfassende öffentliche Anhörung durchgeführt hat, um die Stellungnahmen aller Interessierten zu den wichtigsten in der Verordnung über die Bürgerinitiative zu behandelnden Themen einzuholen, und verweist auf den bedeutenden Beitrag, den die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu dieser Debatte geleistet haben;

4.   begrüßt den von der Kommission unterbreiteten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bürgerinitiative (2);

5.   betont, dass die Verabschiedung dieser Verordnung die Umsetzung des Rechts der Bürger auf direkte Beteiligung am demokratischen Leben der Union ermöglicht und damit einen entscheidenden Schritt auf dem Weg zur Festigung der Grundsätze der Demokratie in der Europäischen Union darstellt;

6.   erwartet eine rasche Verabschiedung der Verordnung über die Bürgerinitiative durch Parlament und Rat, damit, wie im Grünbuch von 2009 vorgesehen, die Regelung Anfang 2011 in Kraft treten kann;

7.   erinnert daran, dass er bereits die Notwendigkeit eines durch den Vertrag von Lissabon festzulegenden Rechts auf Gesetzesinitiative unterstrichen hat, durch das die aus der Unionsbürgerschaft erwachsenden Rechte gestärkt werden sollen (3);

8.   bekräftigt, dass zur Stärkung ihrer institutionellen Rolle die für die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften relevanten Bestimmungen des Vertrags von Lissabon, wie die geplante Bürgerinitiative, vorrangig umgesetzt werden müssen (4);

9.   verweist nachdrücklich darauf, dass das Instrument der Bürgerinitiative bei den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften auf großes Interesse stößt, und sie nicht zuletzt aufgrund ihrer Nähe zu den Unionsbürgern beschließen könnten, selbst Initiativen zu organisieren oder zu fördern;

10.   pflichtet der Kommission bei, dass den Bürgern ein einfach zu handhabendes Instrument geboten werden muss, dass die Verfahren unkompliziert und nutzerfreundlich und die Durchführungsbestimmungen verständlich und präzise sein müssen und dass gleichzeitig dafür zu sorgen ist, dass ein möglicher Missbrauch des Systems verhindert wird;

11.   erachtet breit angelegte Vorstöße auf der Ebene der institutionellen Kommunikation als erforderlich, um die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger so umfassend wie möglich über das neue Recht in Kenntnis zu setzen und sie generell unmittelbar an der politischen Debatte über Fragen von allgemeinem Interesse, die Gegenstand laufender Initiativen sind, zu beteiligen;

12.   unterstreicht die Schlüsselrolle, die in diesem Zusammenhang vom Ausschuss der Regionen nicht zuletzt aufgrund der im Rahmen der dezentralisierten Kommunikation entwickelten Instrumente und von den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften wahrgenommen werden kann, denen die Möglichkeit einer flächendeckenden und direkten Kommunikation mit den Bürgern zu Gebote steht;

13.   bietet seine Mitarbeit bei der Einrichtung eines interinstitutionellen Info-Schalters an, zu dessen festem Bestandteil der Ausschuss werden sollte;

14.   vertritt mit Nachdruck, dass er als Partner der EU-Organe wie auch der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur gleichen Zeit wie das Europäische Parlament und in vollem Umfang über die Entscheidungen der Europäischen Kommission zur Zulässigkeit Europäischer Bürgerinitiativen oder über ihre Weiterbehandlung wie auch über alle Änderungen der Zulassungsbedingungen und sonstigen Bestimmungen dieses Instruments zu unterrichten und ggf. zu konsultieren ist;

15.   wiederholt seine Bereitschaft zu prüfen, wie diejenigen Europäischen Bürgerinitiativen unterstützt werden können, die für den AdR und die in ihm vertretenen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften große Bedeutung haben, z.B. durch

Veranstaltung von Anhörungen zu laufenden oder bereits erfolgreichen Bürgerinitiativen unter Beteiligung der EU-Institutionen, lokaler und regionaler Gebietskörperschaften und ihrer Verbände sowie von Vertretern der Zivilgesellschaft;

Abgabe von Stellungnahmen zu erfolgreichen Bürgerinitiativen, die für den AdR und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Hinblick auf ihre politischen Prioritäten große Bedeutung haben, oder zu Entscheidungen der Kommission im Zusammenhang mit den Ergebnissen solcher Bürgerinitiativen;

16.   verweist darauf, dass bei der Annahme und Durchführung der Verordnung insbesondere die Grundsätze der Gleichheit, der Transparenz, der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Rechtsschutzes zu gewährleisten sind;

17.   geht mit dem Kommissionsvorschlag weitgehend konform, ist aber der Auffassung, dass einige Punkte nachgebessert werden können;

18.   hebt unbeschadet der Europäischen Bürgerinitiative hervor, wie wichtig im Rahmen des Grundsatzes der partizipativen Demokratie die Förderung aller Initiativen auf regionaler und lokaler Ebene ist, die Transparenz, Zusammenarbeit und Mitwirkung der Bürger und Bürgerinnen an öffentlichen Angelegenheiten ermöglichen;

Mindestzahl der Mitgliedstaaten

19.   weist darauf hin, dass die Initiative gemäß den Verträgen von „einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten“ ausgehen muss (Artikel 11 Absatz 4 EUV) und dass diese Bestimmung auf dem Erfordernis beruht, sicherzustellen, dass die Initiative Ausdruck eines europäischen Allgemeinwohlinteresses ist;

20.   hält unter Berücksichtigung dessen, dass die Wahrnehmung des Rechts der Bürger auf direkte Beteiligung am demokratischen Leben der Union gefördert werden soll, eine Untergrenze von einem Drittel der Mitgliedstaaten für zu hoch;

21.   erachtet es als angemessener, ein Viertel der Mitgliedstaaten als Mindestschwelle festzulegen, was im Übrigen mit anderen Bestimmungen der Verträge wie etwa Artikel 76 AEUV im Einklang steht;

Mindestalter der Unterzeichner

22.   unterstützt den Vorschlag, ein Mindestalter für die Unterzeichner einer Initiative vorzusehen, das dem erforderlichen Wahlalter für Wahlen zum Europäischen Parlament entspricht;

Anmeldung geplanter Initiativen und Sammlung der Unterstützungsbekundungen

23.   hält es für richtig, dass ein Anmeldungssystem für geplante Initiativen vorgesehen und zu diesem Zweck ein Online-Register zur Verfügung gestellt wird;

24.   stimmt im Übrigen mit dem Europäischen Parlament darin überein, dass die Prüfung der Zulässigkeit einer Bürgerinitiative keinesfalls Erwägungen politischer Opportunität umfassen darf (5);

25.   vertritt daher die Auffassung, dass die Kommission die Anmeldung nur in den Fällen zurückweisen darf, in denen die geplante Initiative „offensichtlich missbräuchlich ist“ oder „sich eindeutig gegen die Werte der Union richtet“; die Verwendung des Begriffs „unangemessen“ könnte in dem Verordnungsvorschlag unpassend erscheinen;

26.   begrüßt, dass ein gemeinsamer corpus von Verfahrensbestimmungen für die Sammlung und Überprüfung der Unterstützungsbekundungen festgelegt werden soll;

27.   begrüßt ferner die vorgesehene Einrichtung eines Online-Sammelsystems für die Unterstützungsbekundungen;

Grundsatz der Transparenz und Verwaltungszusammenarbeit

28.   stimmt mit der Auffassung der Kommission überein, dass die Transparenz der Quellen der Finanzmittel und Unterstützungen für die Organisatoren einer Initiative sichergestellt werden muss;

29.   betont, dass die Möglichkeit der Einreichung von Initiativen allen Bürgern und Organisationen offen stehen muss und keineswegs nur größeren Organisationen vorbehalten sein darf;

30.   erwartet daher, dass zur praktischen und technischen Unterstützung derer, die an der Organisation von Initiativen interessiert sind, entsprechende Einrichtungen vorgesehen werden;

31.   ist insbesondere der Ansicht, dass sich die Einrichtung eines „Info-Schalters“ für Gesetzesinitiativen der Bürger, dessen fester Bestandteil der Ausschuss werden sollte, als zweckmäßig erweisen würde;

32.   ersucht des Weiteren die Institutionen, die Möglichkeit von Hilfen für die Übersetzung der Hauptelemente einer für zulässig erklärten Initiative in sämtliche Amtssprachen der Europäischen Union in Erwägung zu ziehen, damit eine solche Initiative allen Unionsbürgern zur Kenntnis gebracht werden kann;

Zulässigkeit einer geplanten Initiative

33.   schlägt vor, dass die Zulässigkeit einer geplanten Bürgerinitiative von der Kommission bereits bei der Registrierung geprüft werden sollte; dadurch könnte verhindert werden, dass Organisatoren nicht unerhebliche Aufwendungen für eine dann unzulässige Bürgerinitiative haben;

34.   betont, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit allgemein, klar und transparent festgelegt und entsprechend veröffentlicht werden müssen, um so die Einreichung von Initiativen, die später für unzulässig erklärt werden, zu begrenzen;

35.   begrüßt die Bedingungen, denen zufolge die geplante Initiative a) ein Thema betreffen muss, zu dem ein Rechtsakt der Union verabschiedet werden kann, um die Verträge umzusetzen, und b) in den Rahmen der Befugnisse der Kommission zur Unterbreitung eines Vorschlags fallen muss;

36.   unterstreicht im Übrigen, dass die Verabschiedung eines Rechtsakts durch die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, gemäß Artikel 5 Absatz 3 EUV auch mit dem Grundsatz der Subsidiarität im Einklang stehen muss;

37.   weist ferner darauf hin, dass bei jedem Rechtsakt der Union die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie in den allgemeinen Grundsätzen der Union verankerten Grundrechte und Grundfreiheiten geachtet werden müssen;

38.   hält es daher für angebracht, ausdrücklich auf zwei weitere Zulassungsbedingungen zu verweisen, nämlich insbesondere darauf, dass die geplante Initiative c) die in der EU-Grundrechtecharta verankerten Grundrechte und Grundfreiheiten achten und d) dem Grundsatz der Subsidiarität entsprechen muss;

39.   verweist auf die bei der Subsidiaritätsbewertung gewonnenen Erfahrungen des Ausschusses und bietet der Kommission seine Mitarbeit bei der Prüfung der geplanten Initiative auf deren Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip an;

40.   unterstreicht, dass der Beschluss über die Zulässigkeit dem Organisator der Initiative bekannt gegeben und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden muss;

41.   hebt hervor, dass der Beschluss über die Zulässigkeit einer geplanten Initiative gemäß Artikel 263 und 265 AEUV der Nachprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union unterliegt und erwartet, dass dieses Recht auf gerichtliche Nachprüfung in der Verordnung ausdrücklich erwähnt wird;

42.   teilt das Anliegen der Kommission, die Verwaltungslasten und finanziellen Lasten der Überprüfung und Authentifizierung der Unterstützungsbekundungen für die als zulässig erklärten Initiativen auf ein Minimum zu beschränken, und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in zahlreichen Mitgliedstaaten die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei einem solchen Verfahren mit eingebunden sein müssen;

Überprüfung einer Initiative durch die Kommission

43.   billigt den Vorschlag, der vorsieht, dass die Kommission über eine Frist von vier Monaten verfügt, um eine formell bei ihr entsprechend den Bestimmungen der Verordnung eingereichte Bürgerinitiative zu überprüfen und eine Mitteilung zu verabschieden, in der sie ihre Schlussfolgerungen zu der Initiative sowie die von ihr gegebenenfalls beabsichtigten Maßnahmen darlegen und diese begründen wird;

44.   weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass, sollte die Kommission innerhalb der festgelegten Frist nicht Stellung genommen haben, nach Artikel 265 AEUV die Möglichkeit besteht, den Europäischen Gerichtshof anzurufen, und erwartet, dass dieses Recht auf gerichtliche Nachprüfung in der Verordnung ausdrückliche Erwähnung findet;

45.   hebt hervor, dass jede von mindestens einer Million Bürger unterzeichnete Initiative von der Kommission berücksichtigt werden muss;

46.   ist der Auffassung, dass die von der Kommission verabschiedete Mitteilung zu einer Initiative nicht nur den Organisatoren, dem Europäischen Parlament und dem Rat, sondern auch dem Ausschuss der Regionen, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den nationalen Parlamenten übermittelt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden muss.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderungsvorschlag 1

Artikel 4 Absatz 3

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative

1.

Bevor die Sammlung von Unterstützungsbekundungen von Unterzeichnern für eine geplante Bürgerinitiative eingeleitet wird, hat sie der Organisator bei der Kommission anzumelden und die in Anhang II genannten Informationen, insbesondere zum Gegenstand und zu den Zielen sowie zu den Quellen der Finanzierung und Unterstützung für eine geplante Bürgerinitiative bereitzustellen.

Diese Informationen sind in einer der Amtssprachen der Union in einem zu diesem Zweck von der Kommission zur Verfügung gestellten Online-Register (nachstehend „das Register“) bereitzustellen.

2.

Außer in den in den Absätzen 3 und 4 vorgesehenen Fällen registriert die Kommission die geplante Initiative unverzüglich unter einer einheitlichen Identifikationsnummer und übersendet dem Organisator eine Bestätigung.

3.

Geplante Bürgerinitiativen, die mit Grund als unangemessen angesehen werden können, weil sie missbräuchlich sind oder es ihnen an Ernsthaftigkeit fehlt, werden nicht registriert.

4.

Die Kommission lehnt die Registrierung geplanter Bürgerinitiativen, die sich eindeutig gegen die Werte der Union richten, ab.

5.

Eine geplante Bürgerinitiative, die registriert wurde, wird im Register veröffentlicht.

Registrierung einer geplanten Bürgerinitiative

1.

Bevor die Sammlung von Unterstützungsbekundungen von Unterzeichnern für eine geplante Bürgerinitiative eingeleitet wird, hat sie der Organisator bei der Kommission anzumelden und die in Anhang II genannten Informationen, insbesondere zum Gegenstand und zu den Zielen sowie zu den Quellen der Finanzierung und Unterstützung für eine geplante Bürgerinitiative bereitzustellen.

Diese Informationen sind in einer der Amtssprachen der Union in einem zu diesem Zweck von der Kommission zur Verfügung gestellten Online-Register (nachstehend „das Register“) bereitzustellen.

3.

Geplante Bürgerinitiativen, die missbräuchlich sind oder es an Ernsthaftigkeit fehlt, nicht .

5.

Eine geplante Bürgerinitiative, die wurde, wird im Register veröffentlicht.

Begründung

Die Überprüfung der Zulässigkeit kann ebenso schon bei der Registrierung einer Initiative nach Artikel 4 getroffen werden. Es erscheint nicht plausibel, eine Initiative zu registrieren und dann nach der Vorlage von 300 000 Unterschriften, die ja zumindest aus drei Mitgliedstaaten stammen müssen, die Zulässigkeit zu verweigern, indem man z. B. feststellt, die EU besitze gar keine Rechtsetzungskompetenz in einem bestimmten Politikbereich. Deshalb wurden mit dem vorliegenden Änderungsantrag die Artikel 4 und 8 des Verordnungsvorschlags zusammengeführt.

Änderungsvorschlag 2

Artikel 7 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Mindestzahl der Unterzeichner pro Mitgliedstaat

1.

Die Unterzeichner einer Bürgerinitiative müssen aus mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten stammen.

Mindestzahl der Unterzeichner pro Mitgliedstaat

1.

Die Unterzeichner einer Bürgerinitiative müssen aus mindestens einem der Mitgliedstaaten stammen.

Begründung

Da die EBI ein Instrument sein sollte, das allen Bürgern zugänglich ist, darf der Schwellenwert nicht zu hoch angesetzt sein. Ein Viertel der Mitgliedstaaten als geforderte Untergrenze (d.h. sieben von derzeit 27 EU-Mitgliedstaaten) steht im Einklang mit dem Vorschlag des Europäischen Parlaments.

Änderungsvorschlag 3

Artikel 7 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

In einem Drittel der Mitgliedstaaten umfassen die Unterzeichner zumindest die in Anhang I genannte Mindestzahl beteiligter Bürger.

In einem der Mitgliedstaaten umfassen die Unterzeichner zumindest die in Anhang I genannte Mindestzahl beteiligter Bürger.

Begründung

Die Europäische Bürgerinitiative soll ein Instrument sein, das allen Bürgern und Bürgerinnen offen steht; deshalb darf der Schwellenwert nicht zu hoch angesetzt werden. Die Auflage, dass die Unterschriften aus mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten stammen müssen (d.h. aus sieben der derzeit 27 EU-Mitgliedstaaten), steht in Einklang mit dem Vorschlag des Europäischen Parlaments. Aus Gründen der Kohärenz muss dasselbe auch für Artikel 7 Absatz 2 gelten.

Änderungsvorschlag 4

Artikel 8

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Entscheidung über die Zulässigkeit einer geplanten Bürgerinitiative

1.

Sobald er 300 000 Unterstützungsbekundungen von Unterzeichnern aus mindestens drei Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 gesammelt hat, legt der Organisator der Kommission einen Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der geplanten Bürgerinitiative vor. Zu diesem Zweck verwendet der Organisator das Formular gemäß Anhang V.

2.

Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags entscheidet die Kommission über die Zulässigkeit. Die geplante Bürgerinitiative gilt als zulässig, wenn sie die folgenden Bedingungen erfüllt:

a.

sie betrifft ein Thema, zu dem ein Rechtsakt der Union verabschiedet werden kann, um die Verträge umzusetzen; und

b.

fällt in den Rahmen der Befugnisse der Kommission, einen Vorschlag zu unterbreiten.

3.

Die in Absatz 2 genannte Entscheidung wird dem Organisator der geplanten Bürgerinitiative mitgeteilt und veröffentlicht.

Begründung

Konsequenz aus Änderungsantrag zu Empfehlung 1.

Änderungsvorschlag 5

Artikel 9

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Bestimmungen für die Überprüfung und Zertifizierung von Unterstützungsbekundungen durch die Mitgliedstaaten

1.

Nach Sammlung der erforderlichen Unterstützungsbekundungen der Unterzeichner gemäß Artikel 5 und 7, und sofern die Kommission entschieden hat, dass eine geplante Bürgerinitiative gemäß Artikel 8 zulässig ist, legt der Organisator den in Artikel 14 genannten zuständigen Behörden die Unterstützungsbekundungen in Papier- oder in elektronischer Form zur Überprüfung und Zertifizierung vor. Zu diesem Zweck verwendet der Organisator das Formular gemäß Anhang VI.

Eine Unterstützungsbekundung ist dem Mitgliedstaat vorzulegen, der das darin angegebene Ausweispapier ausgestellt hat.

2.

Die zuständigen Behörden überprüfen innerhalb von höchstens drei Monaten die vorgelegten Unterstützungsbekundungen in angemessener Form und stellen dem Organisator eine Bescheinigung entsprechend dem Modell in Anhang VII über die Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen für diesen Mitgliedstaat aus.

3.

Die in Absatz 2 genannte Bescheinigung wird unentgeltlich ausgestellt.

Bestimmungen für die Überprüfung und Zertifizierung von Unterstützungsbekundungen durch die Mitgliedstaaten

1.

Nach Sammlung der erforderlichen Unterstützungsbekundungen der Unterzeichner gemäß Artikel 5 und 7, und sofern die Kommission entschieden hat, dass eine geplante Bürgerinitiative gemäß Artikel 8 zulässig ist, legt der Organisator den in Artikel 14 genannten zuständigen Behörden die Unterstützungsbekundungen in Papier- oder in elektronischer Form zur Überprüfung und Zertifizierung vor. Zu diesem Zweck verwendet der Organisator das Formular gemäß Anhang VI .

Eine Unterstützungsbekundung ist dem Mitgliedstaat vorzulegen, der das darin angegebene Ausweispapier ausgestellt hat.

2.

Die zuständigen Behörden überprüfen innerhalb von höchstens drei Monaten die vorgelegten Unterstützungsbekundungen in angemessener Form und stellen dem Organisator eine Bescheinigung entsprechend dem Modell in Anhang VII über die Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen für diesen Mitgliedstaat aus.

3.

Die in Absatz 2 genannte Bescheinigung wird unentgeltlich ausgestellt.

Begründung

Artikel 4 macht dem Organisator zur Auflage, die Quellen der Finanzierung für die Bürgerinitiative bekannt zu geben. Möglicherweise sind zum Zeitpunkt der Beantragung, wie es im Änderungsvorschlag heißt, noch nicht alle Geldzuwendungen bekannt; deshalb muss zur Einhaltung des Grundsatzes der Information und der Transparenz nach Abschluss des Vorgangs eine Erklärung über die tatsächlich gemachten Ausgaben und die Herkunft der dafür verwendeten Mittel eingereicht werden. Zwecks leichterer Erfüllung dieser Auflage wäre es sinnvoll, im Anhang zu der Verordnung ein einfaches Formular beizufügen.

Brüssel, den 10. Juni 2010

Die Präsidentin des Ausschusses der Regionen

Mercedes BRESSO


(1)  KOM(2009) 622 endg.

(2)  KOM(2010) 119 endg.

(3)  Initiativstellungnahme des Ausschusses der Regionen zum Thema „Bürgerrechte: Förderung der Grundrechte und der sich aus der Unionsbürgerschaft ergebenden Rechte“, 9.10.2008, Ziffer 58.

(4)  R/CdR 79/2010, Anhang I.

(5)  Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 mit der Aufforderung an die Kommission zur Unterbreitung eines Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der Bürgerinitiative (A6-0043/2009), „Erwägungsgrund“ Y.