ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2010.221.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 221

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
14. August 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2010/C 221/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 209, 31.7.2010

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2010/C 221/02

Rechtssache C-105/08: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Juni 2010 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Freier Dienstleistungsverkehr und freier Kapitalverkehr — Art. 49 EG und 56 EG sowie 36 und 40 des EWR Abkommens — Direkte Steuern — Besteuerung der Zinseinkünfte — Schlechterstellung der Gebietsfremden — Beweislast)

2

2010/C 221/03

Rechtssache C-211/08: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Juni 2010 — Europäische Kommission/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 49 EG — Soziale Sicherheit — Bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat erforderliche Krankenhausbehandlung — Kein Anspruch auf ein ergänzendes Eintreten des zuständigen Trägers neben dem des Trägers des Aufenthaltsmitgliedstaats)

2

2010/C 221/04

Rechtssache C-262/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — CopyGene A/S/Skatteministeriet (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Befreiungen — Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b — Krankenhausbehandlung und ärztliche Heilbehandlung — Damit eng verbundene Umsätze — Ordnungsgemäß anerkannte Einrichtungen gleicher Art wie Krankenanstalten und Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik — Private Stammzellenbank — Dienstleistungen der Entnahme, der Beförderung, der Analyse und der Lagerung von Nabelschnurblut Neugeborener — Mögliche autologe oder allogene Verwendung der Stammzellen)

3

2010/C 221/05

Verbundene Rechtssachen C-338/08 und C-339/08: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 24. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria regionale di Torino — Italien) — P. Ferrero E C. SPA/Agenzia delle Entrate — Ufficio di Alba (C-338/08), General Beverage Europe BV/Agenzia delle Entrate — Ufficio di Torino 1 (C-339/08) (Vorabentscheidungsersuchen — Richtlinie 90/435/EWG — Begriff des Steuerabzugs an der Quelle — Anwendung einer Abgabe von 5 % bei der Ausschüttung von Dividenden und der Erstattung des Ausgleichszuschlags durch eine italienische Tochtergesellschaft an ihre in den Niederlanden niedergelassene Muttergesellschaft nach einem bilateralen Abkommen)

4

2010/C 221/06

Rechtssache C-375/08: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 24. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Treviso — Italien) — Strafverfahren gegen Luigi Pontini, Emanuele Rech, Dino Bonora, Giovanni Forato, Laura Forato, Adele Adami, Sinergie sas di Rech & C., Impresa individuale Forato Giovanni, Forato srl, Giglio srl, Impresa individuale Rech Emanuele, Ivo Colomberotto, Agenzia Veneta per i pagamenti in agricoltura — AVEPA, Agenzia per le Erogazioni in Agricoltura (AGEA), Agrirocca di Rech Emanuele, Asolat di Rech Emanuele & C. (Landwirtschaft — Gemeinsame Marktorganisation — Rindfleisch — Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 — Finanzielle Zuschüsse der Gemeinschaft zu Sonderprämien für männliche Rinder und Extensivierungsprämien — Voraussetzungen der Gewährung — Berechnung des Besatzdichtefaktors der im Betrieb gehaltenen Tiere — Begriff der verfügbaren Futterfläche — Verordnungen (EWG) Nr. 3887/92 und (EG) Nr. 2419/2001 — Integriertes Verwaltungs– und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen — Nationale Regelung, die die Gewährung finanzieller Zuschüsse der Gemeinschaft von der Vorlage eines gültigen Rechtstitels für die Nutzung der bebauten Futterflächen abhängig macht)

5

2010/C 221/07

Rechtssache C-413/08 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. Juni 2010 — Lafarge SA/Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union (Rechtsmittel — Kartell — Gipsplatten — Verfälschung von Beweismitteln — Beweislast — Begründungsmangel — Verordnung Nr. 17 — Art. 15 Abs. 2 — Sanktion — Wiederholungsfall — Stadium der Berücksichtigung der Abschreckungswirkung der Geldbuße)

5

2010/C 221/08

Rechtssache C-423/08: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Juni 2010 — Europäische Kommission/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Eigenmittel — Verfahren, die die Erhebung der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben betreffen — Nichteinhaltung der Fristen für die Gutschrift der Eigenmittel — Verspätete Zahlung der aus diesen Abgaben bestehenden Eigenmittel)

6

2010/C 221/09

Rechtssache C-492/08: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Juni 2010 — Europäische Kommission/Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2006/112/EG — Mehrwertsteuer — Ermäßigter Steuersatz — Art. 96 und 98 Abs. 2 — Anhang III Nr. 15 — Prozesskostenhilfe — Rechtsanwaltsleistungen — Vollständige oder teilweise Entschädigung durch den Staat)

6

2010/C 221/10

Rechtssache C-550/08: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München — Deutschland) — British American Tobacco (Germany) GmbH/Hauptzollamt Schweinfurt (Richtlinie 92/12/EWG — Verbrauchsteuerpflichtige Waren — Einfuhr von nicht verbrauchsteuerpflichtigem Rohtabak im Verfahren der aktiven Veredelung — Verarbeitung zu Schnitttabak — Beförderung zwischen Mitgliedstaaten — Begleitdokument)

7

2010/C 221/11

Rechtssache C-571/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. Juni 2010 — Europäische Kommission/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 95/59/EG — Andere Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer — Art. 9 Abs. 1 — Freie Bestimmung der Kleinverkaufshöchstpreise ihrer Erzeugnisse durch die Hersteller und Einführer — Nationale Regelung, die einen Kleinverkaufshöchstpreis für Zigaretten vorschreibt — Rechtfertigung — Gesundheitsschutz)

7

2010/C 221/12

Rechtssache C-2/09: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad — Bulgarien) — Regionalna Mitnicheska Direktsia — Plovdiv/Petar Dimitrov Kalinchev (Verbrauchsteuern — Besteuerung von gebrauchten Kraftfahrzeugen — Höhere Abgaben auf eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge als auf im Inland bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge — Besteuerung nach Maßgabe des Herstellungsjahrs und des Kilometerstands der Fahrzeuge — Begriff gleichartige inländische Waren)

8

2010/C 221/13

Rechtssache C-31/09: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság — Republik Ungarn) — Nawras Bolbol/Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal (Richtlinie 2004/83/EG — Von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zu erfüllende Mindestvoraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtlinge — Staatenlose Palästinenserin, die nicht den Schutz oder Beistand des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) beantragt hat — Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling — Zurückweisung wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge — Anspruch dieser Staatenlosen auf Anerkennung als Flüchtling nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83)

9

2010/C 221/14

Rechtssache C-37/09: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. Juni 2010 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Umwelt — Bewirtschaftung rechtswidrig beseitigter Abfälle — Richtlinie 2006/12/EG — Richtlinie 80/68/EWG)

9

2010/C 221/15

Rechtssache C-51/09 P: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 24. Juni 2010 — Barbara Becker/Harman International Industries Inc., Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b — Wortmarke Barbara Becker — Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarken BECKER und BECKER ONLINE PRO — Beurteilung der Verwechslungsgefahr — Beurteilung der begrifflichen Zeichenähnlichkeit)

10

2010/C 221/16

Rechtssache C-58/09: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Leo-Libera GmbH/Finanzamt Buchholz in der Nordheide (Vorabentscheidungsersuchen — Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Art. 135 Abs. 1 Buchst. i — Befreiung für Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz — Bedingungen und Beschränkungen — Festlegungsbefugnis der Mitgliedstaaten)

10

2010/C 221/17

Rechtssache C-75/09: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Alessandria — Italien) — Agra Srl/Agenzia Dogane Ufficio delle Dogane di Alessandria (Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 — Zollkodex der Gemeinschaften — Art. 221 Abs. 3 und 4 — Nacherhebung der Zollschuld — Verjährung — Strafbare Handlung)

11

2010/C 221/18

Rechtssache C-86/09: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunal, Manchester — Vereinigtes Königreich) — Future Health Technologies Ltd/The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs (Mehrwertsteuer — Richtlinie 2006/112/EG — Befreiungen — Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c — Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze — Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden — Entnahme, Analyse und Aufbereitung von Nabelschnurblut — Lagerung von Stammzellen — Etwaige zukünftige therapeutische Verwendung — Umsätze, die verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfassen)

11

2010/C 221/19

Rechtssache C-98/09: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 24. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Trani — Italien) — Francesca Sorge/Poste Italiane SpA (Vorabentscheidungsersuchen — Sozialpolitik — Richtlinie 1999/70/EG — Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge — Paragraf 8 — Zwingende Angaben in einem zur Vertretung eines abwesenden Arbeitnehmers geschlossenen befristeten Arbeitsvertrag — Senkung des allgemeinen Niveaus des Arbeitnehmerschutzes — Konforme Auslegung)

12

2010/C 221/20

Verbundene Rechtssachen C-105/09 und C-110/09: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Belgien) — Terre wallonne ASBL (C-105/09), Inter-Environnement Wallonie ASBL (C-110/09)/Région wallonne (Richtlinie 2001/42/EG — Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme — Richtlinie 91/676/EWG — Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen — Aktionsprogramme für gefährdete Gebiete)

13

2010/C 221/21

Rechtssache C-169/09: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 25. März 2010 — Europäische Kommission/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte — Nicht fristgerechte Umsetzung)

13

2010/C 221/22

Rechtssache C-478/09: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 24. Juni 2010 — Europäische Kommission/Hellenische Republik (Verschmelzung oder Spaltung von Aktiengesellschaften — Erfordernis der Erstellung eines Berichts durch einen unabhängigen Sachverständigen — Nicht fristgerechte Umsetzung)

14

2010/C 221/23

Verbundene Rechtssachen C-188/10 und C-189/10: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Cour de Cassation — Frankreich) — Verfahren gegen Aziz Melki (C-188/10), Sélim Abdeli (C-189/10) (Vorabentscheidungsersuchen — Art. 267 AEUV — Prüfung der Vereinbarkeit eines nationalen Gesetzes sowohl mit dem Unionsrecht als auch mit der nationalen Verfassung — Nationale Regelung, die den Vorrang eines Zwischenverfahrens zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit vorsieht — Art. 67 AEUV — Freizügigkeit — Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen — Verordnung (EG) Nr. 562/2006 — Art. 20 und 21 — Nationale Regelung, die Identitätskontrollen im Gebiet zwischen der Landgrenze von Frankreich zu den Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und einer diesseits der Grenze im Abstand von 20 km zu ihr gezogenen Linie erlaubt)

14

2010/C 221/24

Rechtssache C-507/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 7. Dezember 2009 von der Goldman Management AD gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 16. November 2009 in der Rechtssache T-354/09

15

2010/C 221/25

Rechtssache C-218/10: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 6. Mai 2010 — ADV Allround Vermittlungs AG in Liquidation gegen Finanzamt Hamburg-Bergedorf

16

2010/C 221/26

Rechtssache C-224/10: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Baden-Baden (Deutschland) eingereicht am 10. Mai 2010 — Strafverfahren gegen Leo Apelt

16

2010/C 221/27

Rechtssache C-225/10: Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Nürnberg (Deutschland) eingereicht am 10. Mai 2010 — Juan Perez Garcia, Jose Arias Neira, Fernando Barrera Castro, Dolores Verdun Espinosa als Rechtsnachfolgerin des Jose Bernal Fernandez gegen Familienkasse Nürnberg

17

2010/C 221/28

Rechtssache C-234/10: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Nanterre (Frankreich) eingereicht am 12. Mai 2010 — Société Tereos — Union de coopératives agricoles à capital variable/Directeur général des douanes, droits indirects et Receveur principal des douanes et droits indirects de Gennevilliers

17

2010/C 221/29

Rechtssache C-240/10: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Deutschland) eingereicht am 14. Mai 2010 — Cathy Schulz-Delzers, Pascal Schulz gegen Finanzamt Stuttgart III

18

2010/C 221/30

Rechtssache C-241/10: Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats Salzburg (Österreich) eingereicht am 17. Mai 2010 — Harald Jung und Gerald Hellweger gegen Magistrat der Stadt Salzburg, weitere Partei: Finanzamt Salzburg-Stadt

18

2010/C 221/31

Rechtssache C-252/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 18. Mai 2010 von Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE gegen das Urteil des Gerichts (3. Kammer) vom 2. März 2010 in der Rechtssache T-70/05, Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE/Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

19

2010/C 221/32

Rechtssache C-256/10: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León (Spanien) eingereicht am 25. Mai 2010 — David Barcenilla Fernández/Gerardo García SL

20

2010/C 221/33

Rechtssache C-258/10: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Dâmbovița (Rumänien), eingereicht am 25. Mai 2010 — Nicușor Grigore/Regia Natională a Pădurilor Romsilva — Direcția Silvică București

20

2010/C 221/34

Rechtssache C-261/10: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León (Spanien) eingereicht am 25. Mai 2010 — Pedro Antonio Macedo Lozano/Gerardo García S.L.

21

2010/C 221/35

Rechtssache C-265/10: Klage, eingereicht am 28. Mai 2010 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

21

2010/C 221/36

Rechtssache C-267/10: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Namur (Belgien), eingereicht am 28. Mai 2010 — André Rossius/État belge — SPF Finances

22

2010/C 221/37

Rechtssache C-268/10: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Namur (Belgien) eingereicht am 28. Mai 2010 — Marc Collard/État belge — Ministre des Finances

23

2010/C 221/38

Rechtssache C-269/10: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Montreuil (Frankreich) eingereicht am 28. Mai 2010 — Société Accor Services France/Le Chèque Déjeuner CCR, Établissement Public de Santé de Ville-Evrard

24

2010/C 221/39

Rechtssache C-270/10: Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland) eingereicht am 31. Mai 2010 — Lotta Gistö

25

2010/C 221/40

Rechtssache C-272/10: Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Efeteio Thessalonikis (Berufungsgericht in Verwaltungssachen Thessaloniki/Griechenland) eingereicht am 31. Mai 2010 — Souzana Verkizi-Nikolakaki/Anotato Symvoulio Epilogis Prosopikou (Oberster Rat für Personalauswahl; ASEP), Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis (Aristoteles-Universität Thessaloniki; APTH)

25

2010/C 221/41

Rechtssache C-273/10: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana (Spanien) eingereicht am 1. Juni 2010 — David Montoya Medina/Fondo de Garantia Salarial, Universidad de Alicante

26

2010/C 221/42

Rechtssache C-274/10: Klage, eingereicht am 1. Juni 2010 — Europäische Kommission/Republik Ungarn

26

2010/C 221/43

Rechtssache C-286/10: Klage, eingereicht am 9. Juni 2010 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

27

2010/C 221/44

Rechtssache C-287/10: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif (Luxemburg), eingereicht am 10. Juni 2010 — Tankreederei I SA/Directeur de l'administration des Contributions directes

28

2010/C 221/45

Rechtssache C-291/10: Klage, eingereicht am 11. Juni 2010 — Europäische Kommission/Italienische Republik

28

2010/C 221/46

Rechtssache C-294/10: Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts (Republik Litauen) eingereicht am 15. Juni 2010 — Andrejs Eglītis, Edvards Ratnieks/Latvijas Republikas Ekonomikas Ministrija

29

2010/C 221/47

Rechtssache C-295/10: Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Vyriausiasis Administracinis Teismas (Republik Litauen), eingereicht am 15. Juni 2010 — Genovaitė Valčiukienė, Julija Pekelienė, die gemeinnützige Einrichtung Die Grüne Bewegung Litauens, Petras Girinskis und Laurynas Arimantas Lašas/Gemeindeverwaltung des Bezirks Pakruojas, das Zentrum für öffentliche Gesundheit Šiauliai und die regionale Umweltschutzbehörde Šiauliai

29

2010/C 221/48

Rechtssache C-296/10: Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Stuttgart (Deutschland) eingereicht am 16. Juni 2010 — Bianca Purrucker gegen Guillermo Vallés Pérez

30

2010/C 221/49

Rechtssache C-302/10: Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret (Dänemark) eingereicht am 18. Juni 2010 — Infopaq International A/S/Danske Dagblades Forening

31

2010/C 221/50

Rechtssache C-306/10: Klage, eingereicht am 25. Juni 2010 — Europäische Kommission/Republik Estland

32

 

Gericht

2010/C 221/51

Rechtssache T-66/01: Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2010 — Imperial Chemical Industries/Kommission (Wettbewerb — Missbrauch einer beherrschenden Stellung — Sodamarkt im Vereinigten Königreich — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 82 EG festgestellt wird — Verjährung der Befugnis der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen oder Sanktionen — Angemessene Frist — Wesentliche Formvorschriften — Rechtskraft — Vorliegen der beherrschenden Stellung — Missbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung — Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten — Geldbuße — Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung — Mildernde Umstände)

33

2010/C 221/52

Rechtssache T-321/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. Juli 2010 — AstraZeneca/Kommission (Wettbewerb — Missbrauch einer beherrschenden Stellung — Markt für Magengeschwür-Arzneimittel — Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 82 EG festgestellt wird — Definition des Marktes — Erheblicher Wettbewerbsdruck — Missbrauch der Verfahren zur Erlangung ergänzender Schutzzertifikate für Arzneimittel und zur Erlangung einer Verkehrsgenehmigung — Irreführende Darstellungen — Widerruf von Arzneimittelzulassungen — Hindernisse für das Inverkehrbringen von Generika und für Paralleleinfuhren — Geldbußen)

33

2010/C 221/53

Rechtssache T-44/06: Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2010 — Kommission/Hellenic Ventures u. a. (Schiedsklausel — Maßnahme zur Gründung und Entwicklung von Startkapital-Fonds — Kündigung des Vertrags — Klage gegen Gesellschafter — Unzulässigkeit — Rückzahlung von Vorschüssen — Zinsen)

34

2010/C 221/54

Rechtssache T-111/07: Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2010 — Agrofert Holding/Kommission (Zugang zu Dokumenten — Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 — Dokumente eines Verfahrens in Bezug auf einen Unternehmenszusammenschluss — Verweigerung des Zugangs)

35

2010/C 221/55

Rechtssache T-342/07: Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2010 — Ryanair/Kommission (Wettbewerb — Zusammenschlüsse — Luftverkehr — Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird — Beurteilung der Auswirkungen der Transaktion auf den Wettbewerb — Zugangsschranken — Effizienzgewinne — Verpflichtungen)

35

2010/C 221/56

Rechtssache T-411/07: Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2010 — Aer Lingus Group/Kommission (Wettbewerb — Zusammenschlüsse — Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird — Begriff des Zusammenschlusses — Veräußerung aller erworbenen Anteile, um den Zustand vor dem Vollzug des Zusammenschlusses wiederherzustellen — Weigerung, geeignete Maßnahmen anzuordnen — Unzuständigkeit der Kommission)

36

2010/C 221/57

Rechtssache T-53/08: Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2010 — Italien/Kommission (Staatliche Beihilfen — Entschädigung für eine Enteignung aus Gemeinwohlgründen — Verlängerung eines Vorzugstarifs für den Bezug von Strom — Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird — Begriff der Vergünstigung — Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens)

36

2010/C 221/58

Rechtssache T-62/08: Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2010 — ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission (Staatliche Beihilfen — Entschädigung für eine Enteignung aus Gemeinwohlgründen — Verlängerung eines Vorzugstarifs für den Bezug von Strom — Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird — Begriff der Vergünstigung — Grundsatz des Vertrauensschutzes — Durchführung der Beihilfe)

37

2010/C 221/59

Rechtssache T-63/08: Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2010 — Cementir Italia/Kommission (Staatliche Beihilfen — Ausgleich für eine Enteignung im öffentlichen Interesse — Verlängerung eines Vorzugstarifs für die Lieferung von Strom — Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird — Begriff Vorteil — Grundsatz des Vertrauensschutzes — Gewährung der Beihilfe)

37

2010/C 221/60

Rechtssache T-64/08: Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2010 — Nuova Terni Industrie Chimiche/Kommission (Staatliche Beihilfen — Ausgleich für eine Enteignung im öffentlichen Interesse — Verlängerung eines Vorzugstarifs für die Lieferung von Strom — Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird — Begriff Vorteil — Grundsatz des Vertrauensschutzes — Gewährung der Beihilfe)

38

2010/C 221/61

Rechtssache T-266/08 P: Urteil des Gerichts vom 2. Juli 2010 — Kerstens/Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Änderung der dienstlichen Verwendung — Art. 7 des Statuts — Dienstliches Interesse — Verfälschung von Tatsachen und Beweisen — Begründungspflicht des Gerichts für den öffentlichen Dienst — Verteidigungsrechte)

38

2010/C 221/62

Rechtssache T-335/08: Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2010 — BNP Paribas und BNL/Kommission (Staatliche Beihilfen — Maßnahmen der italienischen Behörden gegenüber bestimmten umstrukturierten Banken — Regelung über die Anpassung der steuerlichen Werte der Aktiva — Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der Beihilfe angeordnet wird — Nichtigkeitsklage — Individuelle Betroffenheit — Zulässigkeit — Begriff der staatlichen Beihilfe — Vorteil — Selektiver Charakter — Begründungspflicht)

39

2010/C 221/63

Rechtssache T-351/08: Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2010 — Matratzen Concord/HABM — Barranco Schnitzler und Barranco Rodriguez (MATRATZEN CONCORD) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke MATRATZEN CONCORD — Ältere nationale Wortmarke MATRATZEN — Relatives Eintragungshindernis — Nachweis der Benutzung der älteren Marke — Begründungspflicht — Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

39

2010/C 221/64

Rechtssache T-407/08: Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2010 — MIP Metro/HABM — CBT Comunicación Multimedia (Metromeet) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Metromeet — Ältere nationale Wortmarke meeting metro — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

40

2010/C 221/65

Rechtssache T-485/08 P: Urteil des Gerichts vom 2. Juli 2010 — Lafili/Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Zulässigkeit — Begriff der im ersten Rechtszug unterlegenen Partei — Beförderung — Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe — Multiplikationsfaktor größer als Eins — Umrechnung in Dienstalter in der Dienstaltersstufe — Art. 7 des Anhangs XIII des Statuts)

40

2010/C 221/66

Rechtssache T-557/08: Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2010 — mPAY24/HABM — Ultra (M PAY) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke M PAY — Ältere Gemeinschafts- und nationale Wortmarken MPAY24 — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

41

2010/C 221/67

Verbundene Rechtssachen T-568/08 und T-573/08: Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2010 — M6 und TF1/Kommission (Staatliche Beihilfen — Gemeinwohldienstleistung der Rundfunk- und Fernsehausstrahlung — Geplante Beihilfe der Französischen Republik an France Télévisions — Kapitalzuführung in Höhe von 150 Mio. Euro — Entscheidung, keine Einwendungen zu erheben — Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse — Kriterium der Verhältnismäßigkeit — Keine ernsthaften Schwierigkeiten)

41

2010/C 221/68

Rechtssache T-51/09: Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2010 — Kommission/Antiche Terre (Schiedsklausel — Programm zur Förderung der Energietechnologien in Europa (Thermie) — Vertrag über ein Projekt zur Errichtung einer Stromerzeugungsanlage mittels eines innovativen Verbrennungsverfahrens von land- und forstwirtschaftlicher Biomasse in Umbertide (Italien) — Wesentliche Änderung der Bedingungen für die Erfüllung des Vertrags — Kündigung — Rückerstattung der gezahlten Beträge — Zinsen)

42

2010/C 221/69

Rechtssache T-60/09: Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2010 — Herhof/HABM — Stabilator (stabilator) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke stabilator — Ältere Gemeinschaftswortmarke STABILAT — Relatives Eintragungshindernis — Keine Verwechslungsgefahr — Keine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

42

2010/C 221/70

Rechtssache T-124/09: Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2010 — Valigeria Roncato/HABM — Roncato (CARLO RONCATO) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CARLO RONCATO — Nicht eingetragene nationale Bildmarken RV RONCATO und nicht eingetragene nationale Wortmarke RONCATO — Ältere nationale Bildmarke RV RONCATO und ältere nationale Wortmarke RONCATO — Keine Gefahr der unlauteren Ausnutzung der Unterscheidungskraft und der Wertschätzung der älteren Marken — Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes für die Benutzung der angemeldeten Marke — Relative Eintragungshindernisse — Art. 8 Abs. 4 und 5 Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 4 und 5 Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

43

2010/C 221/71

Rechtssache T-293/08: Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2010 — BASF Plant Science u. a./Kommission (Angleichung der Rechtsvorschriften — Absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt — Genehmigungsverfahren für das Inverkehrbringen — Nichterlass einer Entscheidung — Untätigkeitsklage — Wegfall des Streitgegenstands — Erledigung der Hauptsache)

43

2010/C 221/72

Rechtssache T-515/08: Beschluss des Gerichts vom 29. Juni 2010 — Mauerhofer/Kommission (Mehrfach-Rahmenvertrag Kommission 2007 — Einstellung von Sachverständigen im Rahmen von Hilfsaktionen zugunsten von Drittländern — Begutachtungsaufgaben — Maßnahme der Kommission betreffend die Zahl der aufgewendeten und in Rechnung zu stellenden Tage — Aufhebungsklage — Keine anfechtbare Handlung — Unzulässigkeit — Schadensersatzklage — Kausalzusammenhang — Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

44

2010/C 221/73

Rechtssache T-24/09: Beschluss des Gerichts vom 16. Juni 2010 — Biocaps/Kommission (Wettbewerb — Verwaltungsverfahren — Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird — Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 — Existenz des Adressaten der Entscheidung — Klage, die offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt)

44

2010/C 221/74

Rechtssache T-284/09 P: Beschluss des Gerichts vom 21. Juni 2010 — Meister/HABM (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Beamte — Beurteilung — Verspätete Erstellung von Beurteilungen — Gegenstand der Klage — Verspätete Beantwortung von Beschwerden — Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

45

2010/C 221/75

Rechtssache T-359/09: Beschluss des Gerichts vom 17. Juni 2010 — Jurašinović/Rat (Nichtigkeitsklage — Zugang zu Dokumenten — Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 — Berichte der von der Europäischen Union in das Gebiet von Knin (Kroatien) entsandten Beobachter — Übergangsmaßnahme — Unzulässigkeit — Stillschweigende Zugangsverweigerung — Rechtsschutzinteresse — Nach Klageerhebung erlassene ausdrückliche Entscheidung — Erledigung der Hauptsache)

45

2010/C 221/76

Rechtssache T-61/10 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 2010 — Victoria Sánchez/Parlament und Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Antrag auf einstweilige Anordnungen — Verstoß gegen Formerfordernisse — Unzulässigkeit)

46

2010/C 221/77

Rechtssache T-493/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. Mai 2010 von Y gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 7. Oktober 2009 in der Rechtssache F-29/08, Y/Kommission

46

2010/C 221/78

Rechtssache T-242/10: Klage, eingereicht am 27. Mai 2010 — Danzeisen/Kommission

47

2010/C 221/79

Rechtssache T-244/10: Klage, eingereicht am 26. Mai 2010 — Tsakiris-Mallas/HABM — Seven (7Seven Fashion Shoes)

49

2010/C 221/80

Rechtssache T-256/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 9. Juni 2010 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 25. März 2010 in der Rechtssache F-102/08, Marcuccio/Kommission

49

2010/C 221/81

Rechtssache T-257/10: Klage, eingereicht am 4. Juni 2010 — Italien/Kommission

50

2010/C 221/82

Rechtssache T-262/10: Klage, eingereicht am 7. Juni 2010 — Microban International und Microban (Europe)/Kommission

51

2010/C 221/83

Rechtssache T-263/10: Klage, eingereicht am 16. Juni 2010 — Spanien/Kommission

52

2010/C 221/84

Rechtssache T-264/10: Klage, eingereicht am 16. Juni 2010 — Spanien/Kommission

53

2010/C 221/85

Rechtssache T-265/10: Klage, eingereicht am 16. Juni 2010 — Spanien/Kommission

53

2010/C 221/86

Rechtssache T-266/10: Klage, eingereicht am 16. Juni 2010 — Spanien/Kommission

54

2010/C 221/87

Rechtssache T-270/10: Klage, eingereicht am 8. Juni 2010 — Conceria Kara/HABM — Dima (KARRA)

54

2010/C 221/88

Rechtssache T-271/10: Klage, eingereicht am 16. Juni 2010 — H/Rat u. a.

55

2010/C 221/89

Rechtssache T-273/10: Klage, eingereicht am 18. Juni 2010 — Olive Line International/HABM — O. International (O·LIVE)

56

2010/C 221/90

Rechtssache T-278/10: Klage, eingereicht am 21. Juni 2010 — Wesergold Getränkeindustrie/HABM — Lidl Stiftung (WESTERN GOLD)

56

2010/C 221/91

Rechtssache T-286/10: Klage, eingereicht am 30. Juni 2010 — Fondation de l’Institut de Recherche Idiap/Kommission

57

2010/C 221/92

Rechtssache T-452/07: Beschluss des Gerichts vom 18. Juni 2010 — Ecolean Research & Development/HABM (CAPS)

58

2010/C 221/93

Rechtssache T-96/08: Beschluss des Gerichts vom 18. Juni 2010 — Global Digital Disc/Kommission

59

2010/C 221/94

Rechtssache T-295/08: Beschluss des Gerichts vom 16. Juni 2010 — CPS Color Group/HABM — Fema Farben und Putze (TEMACOLOR)

59

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2010/C 221/95

Rechtssache F-56/09: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 9. Juni 2010 — Marcuccio/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Schadensersatzklage — Zugang der Verwaltung zur Dienstwohnung eines Beamten — Achtung der Wohnung und des Privatlebens)

60

2010/C 221/96

Rechtssache F-45/10: Klage, eingereicht am 11. Juni 2010 — Kaser/Kommission

60

2010/C 221/97

Rechtssache F-47/10: Klage, eingereicht am 18. Juni 2010 — Hecq/Kommission

61

2010/C 221/98

Rechtssache F-49/10: Klage, eingereicht am 24. Juni 2010 — De Nicola/EIB

61

2010/C 221/99

Rechtssache F-52/10: Klage, eingereicht am 3. Juli 2010 — Merhzaoui/Rat

61

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/1


2010/C 221/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshof der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 209, 31.7.2010

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 195, 17.7.2010

ABl. C 179, 3.7.2010

ABl. C 161, 19.6.2010

ABl. C 148, 5.6.2010

ABl. C 134, 22.5.2010

ABl. C 113, 1.5.2010

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/2


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Juni 2010 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-105/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr und freier Kapitalverkehr - Art. 49 EG und 56 EG sowie 36 und 40 des EWR Abkommens - Direkte Steuern - Besteuerung der Zinseinkünfte - Schlechterstellung der Gebietsfremden - Beweislast)

2010/C 221/02

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und M. Afonso)

Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, J. Menezes Leitão und C. Guerra Santos)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: D. Kriaučiūnas und V. Kazlauskaitė Švenčionienė)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 49 EG und 56 EG — Unterschiedliche Behandlung in Bezug auf die Besteuerung der Zinsen, die an Finanzierungsinstitute gezahlt werden, je nachdem, ob diese ihren Sitz im portugiesischen Hoheitsgebiet haben oder nicht

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

3.

Die Republik Litauen trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 116 vom 9.5.2008.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Juni 2010 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-211/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 EG - Soziale Sicherheit - Bei einem vorübergehenden Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat erforderliche Krankenhausbehandlung - Kein Anspruch auf ein ergänzendes Eintreten des zuständigen Trägers neben dem des Trägers des Aufenthaltsmitgliedstaats)

2010/C 221/03

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Traversa und R. Vidal Puig)

Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: J. M. Rodríguez Cárcamo)

Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: M. Jacobs und L. Van den Broeck), Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: J. Bering Liisberg und R. Holdgaard), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: A. Guimaraes-Purokoski), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: H. Walker im Beistand von M. Hoskins, Barrister)

Gegenstand

Verstoß gegen Art. 49 EG und Art. 22 Abs. 1 Buchst. a Ziff. 1 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) — Nichterstattung im Ausland entstandener Krankenhausbehandlungskosten — Außergewöhnliche Umstände

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

3.

Das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Republik Finnland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 197 vom 2.8.2008.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/3


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret — Dänemark) — CopyGene A/S/Skatteministeriet

(Rechtssache C-262/08) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b - Krankenhausbehandlung und ärztliche Heilbehandlung - Damit eng verbundene Umsätze - Ordnungsgemäß anerkannte Einrichtungen gleicher Art wie Krankenanstalten und Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik - Private Stammzellenbank - Dienstleistungen der Entnahme, der Beförderung, der Analyse und der Lagerung von Nabelschnurblut Neugeborener - Mögliche autologe oder allogene Verwendung der Stammzellen)

2010/C 221/04

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Østre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: CopyGene A/S

Beklagter: Skatteministeriet

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Østre Landsret — Auslegung von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1), jetzt Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Befreiung für Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze — Von einer privaten Stammzellbank im Hinblick auf eine autogene Anwendung von Stammzellen erbrachte Dienstleistungen der Entnahme, Beförderung, Analyse und Aufbewahrung von Nabelschnurblut von Neugeborenen, die potenziell eng mit einer etwaigen künftigen Krankenhausbehandlung verbunden sind

Tenor

1.

Der Begriff der mit der „Krankenhausbehandlung und [der] ärztliche[n] Heilbehandlung … eng verbundenen Umsätze“ im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er keine Tätigkeiten wie die im Ausgangsverfahren fraglichen erfasst, die in der Entnahme, der Beförderung und der Analyse von Nabelschnurblut sowie in der Lagerung der in diesem Blut enthaltenen Stammzellen bestehen, wenn die ärztliche Heilbehandlung im Krankenhaus, mit der diese Tätigkeiten nur eventuell verbunden sind, weder stattgefunden noch begonnen hat, noch geplant ist.

2.

Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388 steht einer Qualifikation eines Steuerpflichtigen wie der CopyGene A/S durch die nationalen Behörden als „andere ordnungsgemäß anerkannte Einrichtung gleicher Art“ wie Krankenanstalten und Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik im Sinne dieser Bestimmung entgegen, wenn Stammzellenbanken Leistungen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art durch medizinisches Fachpersonal erbringen, aber keine finanzielle Unterstützung durch das staatliche System der sozialen Sicherheit erhalten und die Kosten der von ihnen erbrachten Leistungen nicht von diesem System gedeckt werden, obwohl ihnen von den zuständigen Gesundheitsbehörden eines Mitgliedstaats im Rahmen der Richtlinie 2004/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Qualitäts- und Sicherheitsstandards für die Spende, Beschaffung, Testung, Verarbeitung, Konservierung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Geweben und Zellen eine Genehmigung zum Umgang mit menschlichen Geweben und Zellen erteilt worden ist. Jedoch kann diese Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden, dass sie als solche von den zuständigen Behörden verlangt, eine Gleichstellung einer privaten Stammzellenbank mit einer für die Zwecke der fraglichen Steuerbefreiung „ordnungsgemäß anerkannten“ Einrichtung abzulehnen. Erforderlichenfalls ist vom vorlegenden Gericht zu prüfen, ob die Versagung der Anerkennung für die Zwecke der Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie dem Unionsrecht, insbesondere dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität, entspricht.


(1)  ABl. C 209 vom 15.8.2008.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/4


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 24. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria regionale di Torino — Italien) — P. Ferrero E C. SPA/Agenzia delle Entrate — Ufficio di Alba (C-338/08), General Beverage Europe BV/Agenzia delle Entrate — Ufficio di Torino 1 (C-339/08)

(Verbundene Rechtssachen C-338/08 und C-339/08) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 90/435/EWG - Begriff des Steuerabzugs an der Quelle - Anwendung einer Abgabe von 5 % bei der Ausschüttung von Dividenden und der „Erstattung des Ausgleichszuschlags“ durch eine italienische Tochtergesellschaft an ihre in den Niederlanden niedergelassene Muttergesellschaft nach einem bilateralen Abkommen)

2010/C 221/05

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione tributaria regionale di Torino

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: P. Ferrero E C. SpA (C–338/08), General Beverage Europe BV (C-339/08)

Beklagte: Agenzia delle Entrate — Ufficio di Alba (C–338/08), Agenzia delle Entrate — Ufficio di Torino 1 (C–339/08)

Gegenstand

Auslegung der Art. 5 Abs. 1 und 7 Abs. 2 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 225, S. 6) — Begriff des Steuerabzugs an der Quelle — In den Niederlanden ansässige Muttergesellschaft, die von ihrer Tochtergesellschaft in Italien nach Art. 10 Abs. 2 des zwischen Italien und dem Königreich der Niederlande geschlossenen Abkommens zur Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung von Dividenden unter Abzug einer Steuer von 5 % Dividenden erhält — Steuerabzug vom nach Art. 10 Abs. 3 des Abkommens als Ausgleichszuschlag „maggiorazione di conguaglio“ gezahlten Betrag

Tenor

1.

Vorbehaltlich insbesondere der vom vorlegenden Gericht entsprechend den Ausführungen in Randnr. 38 des vorliegenden Urteils vorgenommenen Prüfung der Art der „Erstattung“ des in den Ausgangsverfahren streitigen „Ausgleichszuschlags“ durch eine italienische Gesellschaft an eine niederländische Gesellschaft nach Art. 10 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Italienischen Republik und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen und zur Vermeidung der Steuerflucht, das am 8. Mai 1990 in Den Haag mit Zusatzprotokoll abgeschlossen wurde, ist davon auszugehen, dass ein Steuerabzug wie der in den Ausgangsverfahren streitige, soweit er auf diese Erstattung angewendet wird, keine nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten in der für die Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung grundsätzlich verbotene Besteuerung von Gewinnausschüttungen an der Quelle ist. Sollte das vorlegende Gericht jedoch die Auffassung vertreten, diese „Erstattung“ des Ausgleichszuschlags sei nicht steuerlicher Art, würde ein Steuerabzug wie der in den Ausgangsverfahren streitige hingegen eine nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 grundsätzlich verbotene Besteuerung von Gewinnausschüttungen an der Quelle darstellen.

2.

Sollte das vorlegende Gericht den in den Ausgangsverfahren streitigen Steuerabzug als Besteuerung von Gewinnausschüttungen an der Quelle im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435 in der für die Ausgangsverfahren maßgeblichen Fassung betrachten, könnte dieser Steuerabzug nur dann als in den Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie fallend angesehen werden, wenn zum einen das bilaterale Abkommen Vorschriften zur Beseitigung oder Minderung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung von Dividendenausschüttungen enthielte und wenn zum anderen die Anwendung dieses Steuerabzugs die Wirkungen dieser Vorschriften nicht beseitigen würde; dies zu beurteilen obläge dem nationalen Gericht.


(1)  ABl. C 260 vom 11.10.2008.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/5


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 24. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Treviso — Italien) — Strafverfahren gegen Luigi Pontini, Emanuele Rech, Dino Bonora, Giovanni Forato, Laura Forato, Adele Adami, Sinergie sas di Rech & C., Impresa individuale Forato Giovanni, Forato srl, Giglio srl, Impresa individuale Rech Emanuele, Ivo Colomberotto, Agenzia Veneta per i pagamenti in agricoltura — AVEPA, Agenzia per le Erogazioni in Agricoltura (AGEA), Agrirocca di Rech Emanuele, Asolat di Rech Emanuele & C.

(Rechtssache C-375/08) (1)

(Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Rindfleisch - Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 - Finanzielle Zuschüsse der Gemeinschaft zu Sonderprämien für männliche Rinder und Extensivierungsprämien - Voraussetzungen der Gewährung - Berechnung des Besatzdichtefaktors der im Betrieb gehaltenen Tiere - Begriff der verfügbaren Futterfläche - Verordnungen (EWG) Nr. 3887/92 und (EG) Nr. 2419/2001 - Integriertes Verwaltungs– und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen - Nationale Regelung, die die Gewährung finanzieller Zuschüsse der Gemeinschaft von der Vorlage eines gültigen Rechtstitels für die Nutzung der bebauten Futterflächen abhängig macht)

2010/C 221/06

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Treviso

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Luigi Pontini, Emanuele Rech, Dino Bonora, Giovanni Forato, Laura Forato, Adele Adami, Sinergie sas di Rech & C., Impresa individuale Forato Giovanni, Forato srl, Giglio srl, Impresa individuale Rech Emanuele, Ivo Colomberotto, Agenzia Veneta per i pagamenti in agricoltura — AVEPA, Agenzia per le Erogazioni in Agricoltura (AGEA), Agrirocca di Rech Emanuele, Asolat di Rech Emanuele & C.

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Treviso — Auslegung der Verordnung [EG] Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160, S. 21) — Begriff der „Futterfläche“ — Nationale Rechtsvorschriften, die bei Fehlen eines Eigentumstitels die Gewährung von gemeinschaftlichen Produktionszuschüssen von der Vorlage eines gültigen Rechtstitels abhängig machen, der zur Nutzung der bewirtschafteten Flächen berechtigt

Tenor

Die Gemeinschaftsregelung und insbesondere die Verordnung Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch macht die Berücksichtigungsfähigkeit eines Antrags auf Sonderprämien für männliche Rinder und eine Extensivierungsprämie nicht von der Voraussetzung der Vorlage eines gültigen Rechtstitels abhängig, der das Recht des Antragstellers nachweist, die von diesem Antrag erfassten Futterflächen zu nutzen. Allerdings hindert die Gemeinschaftsregelung die Mitgliedstaaten nicht daran, in ihrer nationalen Regelung vorzuschreiben, dass ein solcher Titel vorgelegt werden muss, sofern die mit der Gemeinschaftsregelung angestrebten Ziele und die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, beachtet werden.


(1)  ABl. C 327 vom 20.12.2008.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/5


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. Juni 2010 — Lafarge SA/Europäische Kommission, Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-413/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Kartell - Gipsplatten - Verfälschung von Beweismitteln - Beweislast - Begründungsmangel - Verordnung Nr. 17 - Art. 15 Abs. 2 - Sanktion - Wiederholungsfall - Stadium der Berücksichtigung der Abschreckungswirkung der Geldbuße)

2010/C 221/07

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Lafarge SA (Prozessbevollmächtigte: A. Winckler, F. Brunet, E. Paroche, H. Kanellopoulos und C. Medina, avocats)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und N. von Lingen), Rat der Europäischen Union

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (dritte Kammer) vom 8. Juli 2008, Lafarge SA/Kommission (T-54/03), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 27. November 2002 zurückgewiesen hat, mit der gegen die Rechtsmittelführerin gemäß Art. 81 EG eine Geldbuße verhängt worden war — Kartell zur Festlegung der Preise im Sektor Gipsplatten — Verstoß gegen die Begründungspflicht und die Beweislastregeln — Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit bei der Berechnung der Höhe der Geldbuße — Begriff der Wiederholung der Zuwiderhandlung

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Lafarge SA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 327 vom 20.12.2008.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/6


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Juni 2010 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-423/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Eigenmittel - Verfahren, die die Erhebung der Eingangs- oder Ausfuhrabgaben betreffen - Nichteinhaltung der Fristen für die Gutschrift der Eigenmittel - Verspätete Zahlung der aus diesen Abgaben bestehenden Eigenmittel)

2010/C 221/08

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Aresu und A. Caeiros)

Beklagte: Italienische Republik (I. Bruni als Bevollmächtigte im Beistand von G. Albenzio und F. Arena, avvocati dello Stato)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: J. Heliskoski)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 2, 6, 9, 10 und 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 155, S. 1), die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (ABl. L 130, S. 1) und Art. 220 der Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften — Verspätete Zahlung der Eigenmittel der Gemeinschaften im Fall der nachträglichen Erhebung von Eingangsabgaben

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2, 6 und 9 bis 11 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften sowie aus denselben Artikeln der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften und aus Art. 220 der Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften verstoßen, dass sie die Fristen für die Gutschrift der Eigenmittel der Gemeinschaften im Fall einer Nacherhebung nicht eingehalten und diese Mittel verspätet gezahlt hat.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.

3.

Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 313 vom 6.12.2008.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/6


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 17. Juni 2010 — Europäische Kommission/Französische Republik

(Rechtssache C-492/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Ermäßigter Steuersatz - Art. 96 und 98 Abs. 2 - Anhang III Nr. 15 - Prozesskostenhilfe - Rechtsanwaltsleistungen - Vollständige oder teilweise Entschädigung durch den Staat)

2010/C 221/09

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Afonso)

Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und J. S. Pilczer)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 96 und 98 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Ermäßigter Mehrwertsteuersatz — Dienstleistungskategorien in Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie, für die ein ermäßigter Steuersatz gelten kann — Ermäßigung des Mehrwertsteuersatzes für Leistungen von Anwälten, für die diese im Rahmen der Prozesskostenhilfe entschädigt werden

Tenor

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Pflichten aus den Art. 96 und 98 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen, dass sie einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf Leistungen anwendet, die von den Rechtsanwälten, den Rechtsanwälten beim Conseil d’État und bei der Cour de cassation und den „avoués“ erbracht werden und für die diese vollständig oder teilweise durch den Staat im Rahmen der Prozesskostenhilfe entschädigt werden.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 19 vom 24.1.2009.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/7


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München — Deutschland) — British American Tobacco (Germany) GmbH/Hauptzollamt Schweinfurt

(Rechtssache C-550/08) (1)

(Richtlinie 92/12/EWG - Verbrauchsteuerpflichtige Waren - Einfuhr von nicht verbrauchsteuerpflichtigem Rohtabak im Verfahren der aktiven Veredelung - Verarbeitung zu Schnitttabak - Beförderung zwischen Mitgliedstaaten - Begleitdokument)

2010/C 221/10

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht München

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: British American Tobacco (Germany) GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Schweinfurt

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts München — Auslegung der Art. 5 Abs. 2 und 15 Abs. 4 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) — Verbrauchsteuerpflichtiger Schnitttabak, der in einem Mitgliedstaat im aktiven Veredelungsverkehr unter Steueraussetzung aus Rohtabak hergestellt wird, der bei seiner Einführung in das Gemeinschaftsgebiet nicht verbrauchsteuerpflichtig ist — Erforderlichkeit eines vom Versender ausgestellten Begleitdokuments gemäß Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG für die Anwendung des Steueraussetzungsverfahrens auf die Beförderung dieses Tabakerzeugnisses zwischen Mitgliedstaaten?

Tenor

Art. 5 Abs. 2 Unterabs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren ist dahin auszulegen, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren (wie Tabakwaren), die aus nicht verbrauchsteuerpflichtigen Waren (wie Rohtabak) hergestellt worden sind, die im Verfahren der aktiven Veredelung in die Gemeinschaft eingeführt wurden, auch dann im Sinne dieser Bestimmung als unter Verbrauchsteueraussetzung stehend gelten, wenn sie erst durch ihre Verarbeitung im Gebiet der Gemeinschaft verbrauchsteuerpflichtige Waren geworden sind, so dass sie zwischen Mitgliedstaaten befördert werden können, ohne dass die Verwaltung das in Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie vorgesehene Verwaltungs- oder Handelsdokument verlangen darf.


(1)  ABl. C 69 vom 21.3.2009.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/7


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 24. Juni 2010 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-571/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 95/59/EG - Andere Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer - Art. 9 Abs. 1 - Freie Bestimmung der Kleinverkaufshöchstpreise ihrer Erzeugnisse durch die Hersteller und Einführer - Nationale Regelung, die einen Kleinverkaufshöchstpreis für Zigaretten vorschreibt - Rechtfertigung - Gesundheitsschutz)

2010/C 221/11

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls und L. Pignataro)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Bruni, sodann G. Palmieri, und F. Arena, avvocato dello Stato)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 9 der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer (ABl. L 291, S. 40) — Festsetzung von Mindestpreisen — Genehmigung der Preise

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat durch die Festsetzung eines Mindestverkaufspreises für Zigaretten gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 95/59/EG des Rates vom 27. November 1995 über die anderen Verbrauchsteuern auf Tabakwaren als die Umsatzsteuer in der durch die Richtlinie 2002/10/EG des Rates vom 12. Februar 2002 geänderten Fassung verstoßen.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 55 vom 7.3.2009.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/8


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 3. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad — Bulgarien) — Regionalna Mitnicheska Direktsia — Plovdiv/Petar Dimitrov Kalinchev

(Rechtssache C-2/09) (1)

(Verbrauchsteuern - Besteuerung von gebrauchten Kraftfahrzeugen - Höhere Abgaben auf eingeführte gebrauchte Kraftfahrzeuge als auf im Inland bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge - Besteuerung nach Maßgabe des Herstellungsjahrs und des Kilometerstands der Fahrzeuge - Begriff „gleichartige inländische Waren“)

2010/C 221/12

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven administrativen sad

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführerin: Regionalna Mitnicheska Direktsia — Plovdiv

Kassationsbeschwerdeführer: Petar Dimitrov Kalinchev

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen Sad — Auslegung von Art. 25 EG und von Art. 90 Abs. 1 EG sowie von Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) — Auf gebrauchte Kraftfahrzeuge aus einem Mitgliedstaat bei deren Verbringung ins Inland erhobene nationale (Verbrauch)steuer, die höher ist als die Verbrauchsteuer, die für in dasselbe Gebiet verbrachte neue Kraftfahrzeuge geschuldet wird, für die, wenn sie sich im Verkehr befinden, bei ihrem Weiterverkauf als Gebrauchtwagen keine Verbrauchsteuer mehr erhoben wird — Wendung „gleichartige inländische Waren“ — Vereinbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften mit dem Gemeinschaftsrecht

Tenor

1.

Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren ist in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar und verwehrt es einem Mitgliedstaat daher nicht, eine Regelung zur Erhebung von Verbrauchsteuer auf gebrauchte Kraftfahrzeuge bei deren Verbringung in das Gebiet des jeweiligen Mitgliedstaats festzulegen, wenn diese Steuer beim Zweiterwerb solcher Fahrzeuge, die sich bereits im Inland befinden und für die bei der erstmaligen Verbringung in das Gebiet des Mitgliedstaats Verbrauchsteuer gezahlt wurde, nicht unmittelbar zu entrichten ist, sofern diese Regelung im Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten keine mit dem Grenzübertritt verbundenen Formalitäten nach sich zieht.

2.

Art. 110 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass nach Bulgarien eingeführte Gebrauchtfahrzeuge und dort bereits zugelassene Gebrauchtfahrzeuge, die als Neufahrzeuge in diesen Staat eingeführt wurden, unabhängig von deren Ursprung als gleichartige Waren anzusehen sind.

3.

Art. 110 Abs. 1 AEUV steht einer unterschiedlichen Regelung der Erhebung von Verbrauchsteuer auf Kraftfahrzeuge durch einen Mitgliedstaat unter Umständen wie denen des vorliegenden Falls entgegen, sofern danach aus anderen Mitgliedstaaten eingeführte Gebrauchtfahrzeuge anders belastet werden, als die in diesem Staat bereits zugelassenen Gebrauchtfahrzeuge, die als Neufahrzeuge dorthin eingeführt wurden.


(1)  ABl. C 55 vom 7.3.2009.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/9


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság — Republik Ungarn) — Nawras Bolbol/Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal

(Rechtssache C-31/09) (1)

(Richtlinie 2004/83/EG - Von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zu erfüllende Mindestvoraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtlinge - Staatenlose Palästinenserin, die nicht den Schutz oder Beistand des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) beantragt hat - Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling - Zurückweisung wegen Nichterfüllung der Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Anspruch dieser Staatenlosen auf Anerkennung als Flüchtling nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83)

2010/C 221/13

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Nawras Bolbol

Beklagte: Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Fővarosi Bíróság (Ungarn) — Auslegung des Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12) — Staatenlose palästinensischer Herkunft, die den Schutz oder Beistand des Hilfswerks der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) nicht in Anspruch genommen hatte und deren Antrag auf Anerkennung als Flüchtling wegen des Fehlens der Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Konvention abgelehnt wurde — Recht dieser Staatenlosen auf Anerkennung als Flüchtling aufgrund Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2004/83/EG

Tenor

Für die Zwecke der Anwendung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes genießt eine Person den Schutz oder Beistand einer Institution der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge, wenn sie diesen Schutz oder Beistand tatsächlich in Anspruch nimmt.


(1)  ABl. C 82 vom 4.4.2009.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/9


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 10. Juni 2010 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-37/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Bewirtschaftung rechtswidrig beseitigter Abfälle - Richtlinie 2006/12/EG - Richtlinie 80/68/EWG)

2010/C 221/14

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-B. Laignelot, S. Pardo Quintillán und P. Guerra e Andrade)

Beklagte: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, M. J. Lois und P. Lopes)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 4 und 8 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (ABl. L 114, S. 9), mit der die Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle kodifiziert wurde, und gegen die Art. 3 und 5 der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe (ABl. 1980, L 20, S. 43) — Abfalldeponien in stillgelegten Steinbrüchen — Steinbrüche „dos Limas“, „dos Linos“ und „dos Barreiras“ [Lourosa] — Fehlende Kontrolle

Tenor

1.

Die Portugiesische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4 und 8 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle, mit der die Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle kodifiziert wurde, und aus den Art. 3 Buchst. b und 5 der Richtlinie 80/68/EWG des Rates vom 17. Dezember 1979 über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe verstoßen, dass sie nicht die im Rahmen der Bewirtschaftung der rechtswidrig in den ehemaligen Steinbrüchen von Limas und Linos in der Gemeinde Lourosa gelagerten Abfälle notwendigen Maßnahmen ergriffen hat.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Portugiesische Republik trägt neben ihren eigenen Kosten zwei Drittel der Kosten der Europäischen Kommission. Die Kommission trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 82 vom 4.4.2009.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/10


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 24. Juni 2010 — Barbara Becker/Harman International Industries Inc., Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)

(Rechtssache C-51/09 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b - Wortmarke Barbara Becker - Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarken BECKER und BECKER ONLINE PRO - Beurteilung der Verwechslungsgefahr - Beurteilung der begrifflichen Zeichenähnlichkeit)

2010/C 221/15

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Barbara Becker (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Baronikians)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harman International Industries Inc. (Prozessbevollmächtigter: M. Vanhegan, Barrister), Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 2. Dezember 2008, Harman International Industries/HABM — Becker (Barbara Becker) (T-112/07), mit dem das Gericht die Entscheidung R 502/2006-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 7. März 2007 über die Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung, die Anmeldung der Wortmarke „Barbara Becker“ für Waren der Klasse 9 auf Widerspruch der Harman International Industries, Inc. zurückzuweisen, aufgehoben hat

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Dezember 2008, Harman International Industries/HABM — Becker (Barbara Becker) (T-212/07), wird aufgehoben.

2.

Die Sache wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 82 vom 4.4.2009.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/10


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Leo-Libera GmbH/Finanzamt Buchholz in der Nordheide

(Rechtssache C-58/09) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 135 Abs. 1 Buchst. i - Befreiung für Wetten, Lotterien und sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz - Bedingungen und Beschränkungen - Festlegungsbefugnis der Mitgliedstaaten)

2010/C 221/16

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhofs

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Leo-Libera GmbH

Beklagte: Finanzamt Buchholz in der Nordheide

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesfinanzhof — Auslegung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1) — Nationale Regelung, nach der nur bestimmte Wetten und Lotterien von der Mehrwertsteuer befreit sind, während sämtliche sonstige Glücksspiele mit Geldeinsatz von der Steuerbefreiung ausgenommen sind

Tenor

Art. 135 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten in Ausübung ihrer Befugnis, Bedingungen und Beschränkungen für die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer festzulegen, gestattet ist, nur bestimmte Glücksspiele mit Geldeinsatz von dieser Steuer zu befreien.


(1)  ABl. C 113 vom 16.5.2009.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/11


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria provinciale di Alessandria — Italien) — Agra Srl/Agenzia Dogane Ufficio delle Dogane di Alessandria

(Rechtssache C-75/09) (1)

(Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 221 Abs. 3 und 4 - Nacherhebung der Zollschuld - Verjährung - Strafbare Handlung)

2010/C 221/17

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione tributaria provinciale di Alessandria

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Agra Srl

Beklagte: Agenzia Dogane Ufficio delle Dogane di Alessandria

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Commissione Tributaria Provinciale di Alessandria — Auslegung von Art. 221 Abs. 3 und 4 der Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 S. 1) — Nachforderung des Betrags einer Zollschuld — Versäumung der Frist für die Mitteilung über die Höhe des nachgeforderten Betrags, wenn die Schuld durch eine mit Strafe bedrohte Handlung entstanden ist — Nationale Regelung, die die Aussetzung dieser Frist bis zu dem Zeitpunkt vorsieht, zu dem die in dem Strafverfahren über die der Zollschuld zugrunde liegende Straftat ergangene Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist

Tenor

Art. 221 Abs. 3 und 4 der Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung [EG] Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, wonach die Verjährungsfrist, wenn die Zölle infolge einer Straftat nicht entrichtet worden sind, von dem Tag an zu laufen beginnt, an dem der Beschluss oder das Urteil, der oder das im Strafverfahren ergeht, rechtskräftig geworden ist.


(1)  ABl. C 102 vom 1.5.2009.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/11


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des VAT and Duties Tribunal, Manchester — Vereinigtes Königreich) — Future Health Technologies Ltd/The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

(Rechtssache C-86/09) (1)

(Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c - Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze - Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden - Entnahme, Analyse und Aufbereitung von Nabelschnurblut - Lagerung von Stammzellen - Etwaige zukünftige therapeutische Verwendung - Umsätze, die verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfassen)

2010/C 221/18

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

VAT and Duties Tribunal, Manchester

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Future Health Technologies Ltd

Beklagte: The Commissioners for Her Majesty’s Revenue and Customs

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — VAT and Duties Tribunal, Manchester — Auslegung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem — Befreiung — Begriffe „Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze“ und „Heilbehandlungen“ — Dienstleistungen in Form der Entnahme, des Transports, der Analyse und der Lagerung von Blut und Stammzellen aus der Nabelschnur Neugeborener im Hinblick auf eine eventuelle spätere medizinische Behandlung

Tenor

1.

Tätigkeiten, die die Übersendung eines Sets mit der Ausrüstung zur Entnahme von Nabelschnurblut Neugeborener, die Analyse und die Aufbereitung dieses Bluts sowie gegebenenfalls die Lagerung der in diesem Blut enthaltenen Stammzellen zum Zweck ihrer etwaigen zukünftigen therapeutischen Verwendung umfassen und die nur sicherstellen sollen, dass für den ungewissen Fall, dass eine Heilbehandlung erforderlich wird, ein Behandlungsmittel zur Verfügung steht, an sich aber nicht der Diagnose, Behandlung oder Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen dienen, fallen weder in ihrer Gesamtheit noch einzeln unter den Begriff „Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen“ im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem oder unter den Begriff „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ in Art. 132 Abs. 1 Buchst. c derselben Richtlinie. Für die Analyse von Nabelschnurblut gilt dies nur dann nicht, wenn sie tatsächlich dazu dient, eine ärztliche Diagnose zu erstellen, was gegebenenfalls vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

2.

Der Begriff der mit „Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen … eng verbundene[n] Umsätze“ im Sinne von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112 ist so auszulegen, dass er keine Tätigkeiten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erfasst, die in der Übersendung eines Sets mit der Ausrüstung zur Entnahme von Nabelschnurblut Neugeborener, der Analyse und der Aufbereitung dieses Bluts sowie gegebenenfalls der Lagerung der in diesem Blut enthaltenen Stammzellen zum Zweck einer möglicherweise künftigen therapeutischen Verwendung bestehen, mit der diese Tätigkeiten nur eventuell verbunden sind und die weder stattgefunden noch begonnen hat, noch geplant ist.


(1)  ABl. C 102 vom 1.5.2009.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/12


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 24. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Trani — Italien) — Francesca Sorge/Poste Italiane SpA

(Rechtssache C-98/09) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 8 - Zwingende Angaben in einem zur Vertretung eines abwesenden Arbeitnehmers geschlossenen befristeten Arbeitsvertrag - Senkung des allgemeinen Niveaus des Arbeitnehmerschutzes - Konforme Auslegung)

2010/C 221/19

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Trani

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Francesca Sorge

Beklagte: Poste Italiane SpA

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunale di Trani — Auslegung von Paragraph 8 des Anhangs zur Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) — Nationale Regelung, die für den Abschluss eines befristeten Vertretungsvertrags nicht die Angabe des Namens der vertretenen Person sowie der Gründe für die Vertretung vorsieht

Tenor

1.

Paragraf 8 Nr. 3 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen, die die Verpflichtung des Arbeitgebers, in befristeten Verträgen, die zur Vertretung abwesender Arbeitnehmer geschlossen werden, die Namen der betreffenden Arbeitnehmer und den Grund für deren Vertretung anzugeben, abgeschafft hat und für derartige befristete Verträge lediglich Schriftform und die Angabe der Gründe für die Befristung vorschreibt, nicht entgegensteht, sofern diese neuen Bedingungen durch andere Garantien oder Schutzmaßnahmen ausgeglichen werden oder nur eine begrenzte Kategorie von Arbeitnehmern mit einem befristeten Arbeitsvertrag betreffen, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.

2.

Da Paragraf 8 Nr. 3 der Rahmenvereinbarung keine unmittelbare Wirkung hat, darf das vorlegende Gericht die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften, wenn es sie für mit dem Unionsrecht unvereinbar hält, nicht unangewandt lassen, sondern muss sie so weit wie möglich im Einklang mit der Richtlinie 1999/70 und dem mit der Rahmenvereinbarung verfolgten Zweck auslegen.


(1)  ABl. C 129 vom 6.6.2009.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/13


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 17. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Belgien) — Terre wallonne ASBL (C-105/09), Inter-Environnement Wallonie ASBL (C-110/09)/Région wallonne

(Verbundene Rechtssachen C-105/09 und C-110/09) (1)

(Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - Richtlinie 91/676/EWG - Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen - Aktionsprogramme für gefährdete Gebiete)

2010/C 221/20

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Terre wallonne ASBL (C-105/09), Inter-Environnement Wallonie ASBL (C-110/09)

Beklagte: Région wallonne

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Conseil d’État — Auslegung des Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375, S. 1) sowie der Art. 3, 2 und 4 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197, S. 30) — Einführung von Aktionsprogrammen zum Schutz der bezeichneten gefährdeten Zonen — Natur und Umfang der Verpflichtung — Erforderliche Prüfung der Auswirkungen des Programms zur Bewirtschaftung von Stickstoff auf die Umwelt

Tenor

Ein nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen erlassenes Aktionsprogramm gehört grundsätzlich zu den Plänen oder Programmen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, wenn es einen „Plan“ oder ein „Programm“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a dieser Richtlinie darstellt und Maßnahmen enthält, von deren Einhaltung die Erteilung der Genehmigung abhängt, die für die Verwirklichung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung aufgeführten Projekte gewährt werden kann


(1)  ABl. C 129 vom 6.6.2009.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/13


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 25. März 2010 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-169/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte - Nicht fristgerechte Umsetzung)

2010/C 221/21

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Schønberg und M. Karanasou Apostolopoulou)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: N. Dafniou)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191, S. 29) nachzukommen

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates sowie der Richtlinien 96/57/EG und 2000/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verstoßen, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 153 vom 4.7.2009.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/14


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 24. Juni 2010 — Europäische Kommission/Hellenische Republik

(Rechtssache C-478/09) (1)

(Verschmelzung oder Spaltung von Aktiengesellschaften - Erfordernis der Erstellung eines Berichts durch einen unabhängigen Sachverständigen - Nicht fristgerechte Umsetzung)

2010/C 221/22

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. La Pergola und M. Karanasou Apostolopoulou)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: N. Dafniou und V. Karra)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2007/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 zur Änderung der Richtlinien 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates hinsichtlich des Erfordernisses der Erstellung eines Berichts durch einen unabhängigen Sachverständigen anlässlich der Verschmelzung oder der Spaltung von Aktiengesellschaften nachzukommen

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2007/63/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 zur Änderung der Richtlinien 78/855/EWG und 82/891/EWG des Rates hinsichtlich des Erfordernisses der Erstellung eines Berichts durch einen unabhängigen Sachverständigen anlässlich der Verschmelzung oder der Spaltung von Aktiengesellschaften verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 24 vom 30.1.2010.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/14


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 22. Juni 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Cour de Cassation — Frankreich) — Verfahren gegen Aziz Melki (C-188/10), Sélim Abdeli (C-189/10)

(Verbundene Rechtssachen C-188/10 und C-189/10) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit eines nationalen Gesetzes sowohl mit dem Unionsrecht als auch mit der nationalen Verfassung - Nationale Regelung, die den Vorrang eines Zwischenverfahrens zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit vorsieht - Art. 67 AEUV - Freizügigkeit - Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen - Verordnung (EG) Nr. 562/2006 - Art. 20 und 21 - Nationale Regelung, die Identitätskontrollen im Gebiet zwischen der Landgrenze von Frankreich zu den Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und einer diesseits der Grenze im Abstand von 20 km zu ihr gezogenen Linie erlaubt)

2010/C 221/23

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour de Cassation

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Aziz Melki (C-188/10), Sélim Abdeli (C-189/10)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Cour de cassation — Auslegung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts sowie der Art. 67 und 267 AEUV — Verpflichtung zur vorherigen Anrufung des Conseil constitutionnel, wenn sich die vermutete Unvereinbarkeit einer nationalen Rechtsvorschrift mit der Verfassung aus ihrer Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht ergibt — Vorrang des Unionsrechts vor dem nationalen Recht — Freizügigkeit — Keine Personenkontrollen an den Binnengrenzen

Tenor

1.

Art. 267 AEUV steht Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, mit denen ein Zwischenverfahren zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit nationaler Gesetze eingeführt wird, soweit die Vorrangigkeit dieses Verfahrens zur Folge hat, dass sowohl vor der Übermittlung einer Frage der Verfassungsmäßigkeit an das mit der Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit von Gesetzen betraute nationale Gericht als auch gegebenenfalls nach Erlass der Entscheidung dieses Gerichts zu der betreffenden Frage alle anderen nationalen Gerichte an der Wahrnehmung ihrer Befugnis oder der Erfüllung ihrer Verpflichtung gehindert sind, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Art. 267 AEUV steht solchen nationalen Rechtsvorschriften jedoch nicht entgegen, soweit es den übrigen nationalen Gerichten freisteht,

in jedem Moment des Verfahrens, den sie für geeignet halten, und selbst nach Abschluss eines Zwischenverfahrens zur Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit dem Gerichtshof jede Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, die sie für erforderlich halten,

jede Maßnahme zu erlassen, die erforderlich ist, um den vorläufigen gerichtlichen Schutz der durch die Rechtsordnung der Union eingeräumten Rechte sicherzustellen, und

nach Abschluss eines solchen Zwischenverfahrens die fragliche nationale gesetzliche Bestimmung unangewandt zu lassen, wenn sie sie als unionsrechtswidrig ansehen.

Es ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die in den Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Rechtsvorschriften im Einklang mit diesen Anforderungen des Unionsrechts ausgelegt werden können.

2.

Art. 67 Abs. 2 AEUV sowie die Art. 20 und 21 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) stehen einer nationalen Regelung entgegen, die den Polizeibehörden des betreffenden Mitgliedstaats die Befugnis einräumt, in einem Gebiet mit einer Tiefe von 20 km entlang der Landgrenze dieses Staates zu den Vertragsstaaten des am 19. Juni 1990 in Schengen (Luxemburg) unterzeichneten Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen die Identität jeder Person unabhängig von deren Verhalten und vom Vorliegen besonderer Umstände, aus denen sich die Gefahr einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung ergibt, zu kontrollieren, um die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen in Bezug auf den Besitz, das Mitführen und das Vorzeigen von Urkunden und Bescheinigungen zu überprüfen, ohne dass diese Regelung den erforderlichen Rahmen für diese Befugnis vorgibt, der gewährleistet, dass die tatsächliche Ausübung der Befugnis nicht die gleiche Wirkung wie Grenzübertrittskontrollen haben kann.


(1)  ABl. C 161 vom 19.6.2010.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/15


Rechtsmittel, eingelegt am 7. Dezember 2009 von der Goldman Management AD gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 16. November 2009 in der Rechtssache T-354/09

(Rechtssache C-507/09 P)

()

2010/C 221/24

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Goldman Management AD (Prozessbevollmächtigte: I. Lilkova, advokat)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission, Republik Bulgarien

Der Gerichtshof (Siebte Kammer) hat das Rechtsmittel mit Beschluss vom 6. Mai 2010 für offensichtlich unzulässig erklärt.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/16


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 6. Mai 2010 — ADV Allround Vermittlungs AG in Liquidation gegen Finanzamt Hamburg-Bergedorf

(Rechtssache C-218/10)

()

2010/C 221/25

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: ADV Allround Vermittlungs AG in Liquidation

Beklagter: Finanzamt Hamburg-Bergedorf

Vorlagefragen

1.

Ist Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e Spiegelstrich 6 der „Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage“ (1) (im Folgenden: Richtlinie 77/388) [nachfolgend: Artikel 56 Absatz 1 Buchstabe f der „Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem“ in der Fassung bis 31.12.2009, im Folgenden: Richtlinie 2006/112] dahin auszulegen, dass „Gestellung von Personal“ auch die Gestellung von selbstständigem, nicht beim leistenden Unternehmer abhängig beschäftigtem Personal umfasst?

2.

Sind Art. 17 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe a, Abs. 3 Buchstabe a, Art. 18 Abs. 1 Buchstabe a Richtlinie 77/388 [inzwischen: Art. 167, Art. 168 Buchstabe a, Art. 169 Buchstabe a, Art. 178 Buchstabe a Richtlinie 2006/112] dahin auszulegen, dass das nationale Verfahrensrecht Vorkehrungen dafür treffen muss, dass die Steuerbarkeit und Steuerpflicht ein und derselben Leistung beim leistenden und beim leistungsempfangenden Unternehmer gleich beurteilt wird, auch wenn für beide Unternehmer verschiedene Finanzbehörden zuständig sind?

Nur falls „ja“ zu 2.:

3.

Sind Art. 17 Abs. 1, Abs. 2 Buchstabe a, Abs. 3 Buchstabe a, Art. 18 Abs. 1 Buchstabe a Richtlinie 77/388 [inzwischen: Art. 167, Art. 168 Buchstabe a, Art. 169 Buchstabe a, Art. 178 Buchstabe a Richtlinie 2006/112] dahin auszulegen, dass die Frist, binnen derer der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug für eine erhaltene Leistung geltend machen kann, nicht ablaufen darf, bevor über die Steuerbarkeit und Steuerpflicht gegenüber dem leistenden Unternehmer rechtskräftig entschieden ist?


(1)  ABl. L 145, S. 1


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/16


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Baden-Baden (Deutschland) eingereicht am 10. Mai 2010 — Strafverfahren gegen Leo Apelt

(Rechtssache C-224/10)

()

2010/C 221/26

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Baden-Baden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Staatsanwaltschaft Baden-Baden

Beklagter: Leo Apelt

Vorlagefragen

1.

Darf ein Mitgliedstaat — unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 1 Buchstabe a) der Richtlinie 91/439/EWG (1), wonach ein Führerschein für die Klasse D nur Fahrzeugführern ausgestellt werden darf, die bereits zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt sind — in Übereinstimmung mit Artikel 1 und Art. 8 Abs. 2 und 4 derselben Richtlinie ablehnen, die Gültigkeit eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten, die Fahrerlaubnisklassen B und D umfassenden Führerscheins — insbesondere hinsichtlich der Klasse D — anzuerkennen, wenn dem Inhaber dieses Führerscheins die Fahrerlaubnis der Klasse B vor einer im erstgenannten Mitgliedstaat erfolgten gerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis erteilt worden war, diejenige der Klasse D jedoch erst nach der gerichtlichen Entziehung und nach Ablauf der zugleich mit dieser verhängten Sperrfrist für die Neuerteilung ?

2.

Für den Fall, dass die erste Frage verneint werden sollte:

Darf der erstgenannte Mitgliedstaat die Anerkennung des genannten Führerscheins — insbesondere hinsichtlich der Fahrerlaubnisklasse D — in Anwendung von Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG (2), wonach ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins ablehnt, der von einem anderen Mitgliedstaat einer Person ausgestellt wurde, deren Führerschein im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats entzogen worden ist, ablehnen, wenn die Fahrerlaubnis der Klasse B am 01.03.2006 und diejenige der Klasse D am 30.04.2007 erteilt wurde und der Führerschein am zuletzt genannten Tag ausgestellt wurde?


(1)  Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein; ABl. L 237, S. 1

(2)  Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein; ABl. L 403, S. 18


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/17


Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Nürnberg (Deutschland) eingereicht am 10. Mai 2010 — Juan Perez Garcia, Jose Arias Neira, Fernando Barrera Castro, Dolores Verdun Espinosa als Rechtsnachfolgerin des Jose Bernal Fernandez gegen Familienkasse Nürnberg

(Rechtssache C-225/10)

()

2010/C 221/27

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Sozialgericht Nürnberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Juan Perez Garcia, Jose Arias Neira, Fernando Barrera Castro, Dolores Verdun Espinosa als Rechtsnachfolgerin des Jose Bernal Fernandez

Beklagter: Familienkasse Nürnberg

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 77 Abs. 2 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 (1) dahingehend auszulegen, dass Familienbeihilfen für Empfänger von Alters- oder Invaliditätsrenten, Renten wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, die nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten Rente beziehen (sog. Doppelrentner bzw. Mehrfachrentner) und deren Rentenanspruch auf der Grundlage der Rechtsvorschriften des ehemaligen Beschäftigungsstaates beruht (innerstaatlicher Rentenanspruch), vom ehemaligen Beschäftigungsstaat nicht gewährt werden müssen, wenn im Wohnsitzstaat eine vergleichbare höhere Leistung zwar vorgesehen ist, aber mit einer anderen Leistung unvereinbar ist, für die sich der Betroffene aufgrund einer Wahlmöglichkeit entschieden hat?

2.

Ist Art. 78 Abs. 2 Buchstabe b) Ziffer i) der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 dahingehend auszulegen, dass Familienbeihilfen für Waisen eines verstorbenen Arbeitnehmers oder Selbständigen, für die die Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten gegolten haben und bei denen ein fiktiver Waisenrentenanspruch auf der Grundlage der Rechtsvorschriften des ehemaligen Beschäftigungsstaates beruht (potentieller innerstaatlicher Rentenanspruch), vom ehemaligen Beschäftigungsstaat nicht gewährt werden müssen, wenn im Wohnsitzstaat eine vergleichbare höhere Leistung zwar vorgesehen ist, aber mit einer anderen Leistung unvereinbar ist, für die sich der Betroffene aufgrund einer Wahlmöglichkeit entschieden hat?

3.

Gilt das auch für eine unter Art. 77 oder Art. 78 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 fallende Leistung, die zwar im Wohnsitzstaat der Kinder dem Grunde nach vorgesehen ist, aber keine Wahlmöglichkeit hinsichtlich dieser Leistung besteht?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; ABl. L 149, S. 2


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/17


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Nanterre (Frankreich) eingereicht am 12. Mai 2010 — Société Tereos — Union de coopératives agricoles à capital variable/Directeur général des douanes, droits indirects et Receveur principal des douanes et droits indirects de Gennevilliers

(Rechtssache C-234/10)

()

2010/C 221/28

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de grande instance de Nanterre

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Société Tereos — Union de coopératives agricoles à capital variable

Beklagter: Directeur général des douanes et droits indirects, Receveur principal des douanes et droits indirects de Gennevilliers

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 15 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1260/2001 (1) dahin auszulegen, dass zur Berechnung des durchschnittlichen Verlusts für alle Kategorien ausgeführten Zuckers die Summe der tatsächlichen Ausgaben durch die Summe der ausgeführten Mengen, gleich ob für diese Mengen Erstattungen tatsächlich gewährt wurden oder nicht, zu teilen ist?

2.

Ist die Verordnung Nr. 1193/2009 (2) angesichts von Art. 15 der Verordnung Nr. 1260/2001 des Rates insoweit ungültig, als sie eine Produktionsabgabe für Zucker festsetzt, die auf der Grundlage eines durchschnittlichen Verlusts berechnet wird, der sich, was in Verarbeitungserzeugnissen ausgeführten Zucker anbelangt, aus der Multiplikation des Betrags je Einheit der Ausfuhrerstattung für diese Produkte mit der Summe aller ausgeführten Mengen, einschließlich der ohne Erstattungen ausgeführten Mengen, ergibt, und nicht aus der Division der tatsächlich getätigten Ausgaben durch die Summe aller mit oder ohne Erstattung ausgeführten Mengen?


(1)  Verordnung [EG] Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 178, S. 1)

(2)  Verordnung [EG] Nr. 1193/2009 der Kommission vom 3. November 2009 zur Berichtigung der Verordnungen [EG] Nr. 1762/2003, [EG] Nr. 1775/2004, [EG] Nr. 1686/2005 und [EG] Nr. 164/2007 sowie zur Festsetzung der Produktionsabgaben im Zuckersektor für die Wirtschaftsjahre 2002/2003, 2003/2004, 2004/2005 und 2005/2006 (ABl. L 321, S. 1)


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/18


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Deutschland) eingereicht am 14. Mai 2010 — Cathy Schulz-Delzers, Pascal Schulz gegen Finanzamt Stuttgart III

(Rechtssache C-240/10)

()

2010/C 221/29

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Baden-Württemberg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Cathy Schulz-Delzers, Pascal Schulz

Beklagter: Finanzamt Stuttgart III

Vorlagefragen

1.

a)

Ist § 3 Nr. 64 des Einkommensteuergesetzes in der in den Jahren 2005 und 2006 geltenden Fassung mit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 45 in der Form der „Konsolidierten Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ — AEUV — (= Art. 39 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft — EGV-) vereinbar?

b)

Beinhaltet § 3 Nr. 64 des Einkommensteuergesetzes in der in den Jahren 2005 und 2006 geltenden Fassung eine nach Art. 18 AEUV (= Art. 12 EGV) verbotene versteckte Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit?

2.

Wenn Frage 1 zu verneinen ist: Ist § 3 Nr. 64 des Einkommensteuergesetzes in der in den Jahren 2005 und 2006 geltenden Fassung mit der Freizügigkeit der Unionsbürger nach Art. 21 AEUV (= Art. 18 EGV) vereinbar?


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/18


Vorabentscheidungsersuchen des Unabhängigen Verwaltungssenats Salzburg (Österreich) eingereicht am 17. Mai 2010 — Harald Jung und Gerald Hellweger gegen Magistrat der Stadt Salzburg, weitere Partei: Finanzamt Salzburg-Stadt

(Rechtssache C-241/10)

()

2010/C 221/30

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Unabhängiger Verwaltungssenat Salzburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Harald Jung und Gerald Hellweger

Beklagter: Magistrat der Stadt Salzburg

Weitere Partei: Finanzamt Salzburg-Stadt

Vorlagefrage

Ist Anhang X der Liste nach Art 24 der Beitrittsakte der Republik Ungarn zur Europäischen Union (1. Freizügigkeit) (1) so zu verstehen, dass Arbeitskräfteüberlassung von Ungarn nach Österreich nicht als Entsendung von Arbeitnehmern anzusehen ist und nationale Beschränkungen für die Beschäftigung von ungarischen Arbeitnehmern in Österreich in ebensolcher Weise auch für von ungarischen Unternehmen überlassene (und dort ordnungsgemäß beschäftigte) ungarische Arbeitnehmer in Österreich gelten?


(1)  ABl. 2003, L 236, S. 846


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/19


Rechtsmittel, eingelegt am 18. Mai 2010 von Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE gegen das Urteil des Gerichts (3. Kammer) vom 2. März 2010 in der Rechtssache T-70/05, Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE/Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

(Rechtssache C-252/10 P)

()

2010/C 221/31

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Prozessbevollmächtigte: N. Korogiannakis, M. Dermitzakis, Δικηγόροι)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts aufzuheben,

die Entscheidung der EMSA, das von ihr im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens EMSA C-1/01/04 betreffend den Auftrag „SafeSeaNet — Validierung und weitere Entwicklung“ vorgelegte Angebot nicht zu berücksichtigen und den Auftrag an einen anderen Bieter zu vergeben, für nichtig zu erklären,

der EMSA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, einschließlich der im ersten Rechtszug entstandenen Kosten, selbst wenn das vorliegende Rechtsmittel zurückgewiesen werden sollte, und der Kosten des vorliegenden Rechtsmittels, falls diesem stattgegeben wird.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, das angefochtene Urteil sei aus folgenden Gründen aufzuheben:

 

Erstens habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es die Haushaltsordnung (1), die Durchführungsbestimmungen und die Richtlinie 92/50 (2) sowie insbesondere Art. 97 der Haushaltsordnung, Art. 138 der Durchführungsbestimmungen und Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 92/50 fehlerhaft ausgelegt habe.

 

Zweitens habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es in Randnr. 178 seines Urteils festgestellt habe, dass ED, da sie eine vertiefte Kenntnis der Verdingungsunterlagen besessen habe, in der Lage gewesen sei, daraus die Vorteile des ausgewählten Angebots abzuleiten. Das Gericht scheine damit implizit einzuräumen, dass die von der öffentlichen Auftraggeberin mitgeteilten Informationen beschränkt gewesen seien. Statt jedoch die angefochtene Entscheidung aufzuheben, habe das Gericht eine ganz neue und völlig falsche Auslegung der Begründungspflicht vorgenommen, da es einen Zusammenhang zwischen dieser Pflicht und den persönlichen Eigenschaften des Adressaten der Entscheidung herstelle. Im Übrigen sei die Annahme des Gerichts unzutreffend, da es der Rechtsmittelführerin nicht möglich gewesen sei (und bis heute nicht möglich sei) die Vorteile des ausgewählten Angebots (sofern sie bestünden) zu erkennen, insbesondere weil das Gericht sein Urteil nicht ausreichend begründet habe, um es ihr zu ermöglichen, diese Vorteile klar zu bestimmen.

 

Drittens habe das Gericht bezüglich des Klagegrundes eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers rechtsfehlerhaft festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin ihr Vorbringen auf allgemeine Aussagen beschränkt und daher nicht dargetan habe, ob und in welcher Weise die behaupteten Fehler sich auf das endgültige Ergebnis der Bewertung der Angebote ausgewirkt hätten. Das Gericht scheine sich selbst zu widersprechen, wenn es den Klagegrund der unzureichenden Begründung zurückweise und zugleich von ED verlange, „im Einzelnen“ nachzuweisen, wie sich die behaupteten Fehler im Bericht des Bewertungsausschusses widerspiegelten.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).

(2)  Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (ABl. L 209, S. 1).


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/20


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León (Spanien) eingereicht am 25. Mai 2010 — David Barcenilla Fernández/Gerardo García SL

(Rechtssache C-256/10)

()

2010/C 221/32

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: David Barcenilla Fernández

Beklagte: Gerardo García SL

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 3, 5 Abs. 2, 6 und 7 der Richtlinie 2003/10/EG (1) dahin auszulegen, dass ein Unternehmen, in dem der Tages-Lärmexpositionspegel, dem seine Arbeitnehmer ausgesetzt sind (ohne Berücksichtigung der Wirkungen von Gehörschutz), über 85 dbA liegt, seinen in der Richtlinie festgelegten Schutzpflichten im Zusammenhang mit den materiellen Arbeitsbedingungen nachkommt, wenn es seinen Arbeitnehmern Gehörschutz zur Verfügung stellt, dessen dämmende Wirkung die Tages-Lärmexposition der Arbeitnehmer auf weniger als 80 dbA verringert?

2.

Ist Art. 5 Abs. 2 der 2003/10/EG dahin auszulegen, dass mit dem „Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen“, das ein Unternehmen ausarbeiten muss, in dem der Tages-Lärmexpositionspegel, dem seine Arbeitnehmer ausgesetzt sind (ohne Berücksichtigung der Wirkungen von Gehörschutz), über 85 dbA liegt, das Ziel verfolgt wird, den Lärmexpositionspegel auf unter 85 dbA zu verringern?

3.

Bei Verneinung der ersten Frage: Ist die Richtlinie 2003/10/EG dahin auszulegen, dass sie einer Vorschrift oder einer nationalen Gerichtspraxis entgegensteht, die ein Unternehmen von seiner grundsätzlich bestehenden Verpflichtung zur Zahlung eines Zuschlags an Arbeitnehmer, die einem Tages-Lärmexpositionspegel von über 85 dbA ausgesetzt sind, freistellt, weil es ihnen Gehörschutz zur Verfügung stellt, dessen dämmende Wirkung dazu führt, dass der Tages-Lärmexpositionspegel unter 80 dbA liegt?


(1)  Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 42, S. 38).


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/20


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Dâmbovița (Rumänien), eingereicht am 25. Mai 2010 — Nicușor Grigore/Regia Natională a Pădurilor Romsilva — Direcția Silvică București

(Rechtssache C-258/10)

()

2010/C 221/33

Verfahrenssprache: Rumänisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Dâmbovița

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Nicușor Grigore

Beklagte: Regia Natională a Pădurilor Romsilva — Direcția Silvică București

Vorlagefragen

1.

Ist die Zeit, in der ein Förster mit einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden einzelarbeitsvertraglich verpflichtet ist, die Aufsicht über ein Forstrevier zu gewährleisten, wobei er disziplinarisch, vermögensrechtlich, ordnungswidrigkeitenrechtlich und gegebenenfalls strafrechtlich für Schäden haftet, die in dem von ihm verwalteten Revier festgestellt werden, und zwar unabhängig von dem Zeitpunkt, in dem die Schäden eintreten, „Arbeitszeit“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung?

2.

Ist Frage 1 anders zu beantworten, wenn der Förster in einer Dienstwohnung wohnt, die innerhalb des von ihm verwalteten Forstreviers liegt?

3.

Liegt ein Verstoß gegen Art. 6 „Wöchentliche Höchstarbeitszeit“ der Richtlinie 2003/88/EG vor, wenn der Förster trotz einer einzelarbeitsvertraglich festgelegten Höchstarbeitszeit von 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung in Wirklichkeit ohne zeitliche Beschränkung die Aufsicht über das von ihm verwaltete Forstrevier gewährleisten muss?

4.

Bei Bejahung von Frage 1: Ist der Arbeitgeber zur Zahlung des Gehalts oder eines diesem entsprechenden Betrags für die Zeit, in der der Förster die Forstaufsicht zu gewährleisten hat, verpflichtet?

5.

Bei Verneinung von Frage 1: Welche rechtliche Regelung gilt für die Zeit, in der ein Förster für die Aufsicht über den von ihm verwalteten Forst verantwortlich ist?


(1)  ABl. L 299, S. 9.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/21


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León (Spanien) eingereicht am 25. Mai 2010 — Pedro Antonio Macedo Lozano/Gerardo García S.L.

(Rechtssache C-261/10)

()

2010/C 221/34

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de Castilla y León

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Pedro Antonio Macedo Lozano

Beklagter: Gerardo García S.L.

Vorlagefrage

1.

Sind die Art. 3, 5 Abs. 2, 6 und 7 der Richtlinie 2003/10/EG (1) dahin auszulegen, dass ein Unternehmen, in dem der Tages-Lärmexpositionspegel, dem seine Arbeitnehmer ausgesetzt sind (ohne Berücksichtigung der Wirkungen von Gehörschutz), über 85 dbA liegt, seinen in der Richtlinie festgelegten Schutzpflichten im Zusammenhang mit den materiellen Arbeitsbedingungen nachkommt, wenn es seinen Arbeitnehmern Gehörschutz zur Verfügung stellt, dessen dämmende Wirkung die Tages-Lärmexposition der Arbeitnehmer auf weniger als 80 dbA verringert?

2.

Ist Art. 5 Abs. 2 der 2003/10/EG dahin auszulegen, dass mit dem „Programm mit technischen und/oder organisatorischen Maßnahmen“, das ein Unternehmen ausarbeiten muss, in dem der Tages-Lärmexpositionspegel, dem seine Arbeitnehmer ausgesetzt sind (ohne Berücksichtigung der Wirkungen von Gehörschutz), über 85 dbA liegt, das Ziel verfolgt wird, den Lärmexpositionspegel auf unter 85 dbA zu verringern?

3.

Bei Verneinung der ersten Frage: Ist die Richtlinie 2003/10/EG dahin auszulegen, dass sie einer Vorschrift oder einer nationalen Gerichtspraxis entgegensteht, die ein Unternehmen von seiner grundsätzlich bestehenden Verpflichtung zur Zahlung eines Zuschlags an Arbeitnehmer, die einem Tages-Lärmexpositionspegel von über 85 dbA ausgesetzt sind, freistellt, weil es ihnen Gehörschutz zur Verfügung stellt, dessen dämmende Wirkung dazu führt, dass der Tages-Lärmexpositionspegel unter 80 dbA liegt?


(1)  Richtlinie 2003/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Februar 2003 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Lärm) (17. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)

ABl. L 42, S. 38


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/21


Klage, eingereicht am 28. Mai 2010 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-265/10)

()

2010/C 221/35

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver und M. van Beek)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 126 der Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung [EWG] Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung [EG] Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um Sanktionen wegen Verstoßes gegen diese Verordnung anzuwenden, erlassen oder sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Da das Königreich Belgien nicht alle Maßnahmen zur Anwendung von Sanktionen wegen Verstoßes gegen die REACH-Verordnung getroffen habe, die spätestens am 1. Dezember 2008 in Kraft hätten treten müssen, oder die Kommission davon jedenfalls nicht in Kenntnis gesetzt habe, sei das Königreich Belgien seinen Verpflichtungen aus Art. 126 dieser Verordnung nicht nachgekommen.


(1)  ABl. L 396, S. 1.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/22


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Namur (Belgien), eingereicht am 28. Mai 2010 — André Rossius/État belge — SPF Finances

(Rechtssache C-267/10)

()

2010/C 221/36

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de première instance de Namur

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: André Rossius

Beklagter: État belge — SPF Finances

Streitverkündungsempfänger: État belge — SPF Défense

Vorlagefragen

1.

Stehen folgende Vorschriften des Unionsrechts:

a)

Art. 6 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 zur Änderung des am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten Vertrags über die Europäische Union, in Kraft seit dem 1. Dezember 2009 [richtig: des Vertrags über die Europäische Union], in dem bestimmt ist: „Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die Verträge sind rechtlich gleichrangig. …“

b)

Art. 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364 vom 18. Dezember 2000 [S. 1]), in dem bestimmt ist: „Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung … Bei der Festlegung und Durchführung der Politik und Maßnahmen der Union in allen Bereichen wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.“,

ausgelegt in Einklang mit den — in der Präambel des Vertrags von Lissabon in Erinnerung gerufenen — grundlegenden Prinzipien, auf denen die Europäische Union beruht,

dem entgegen, dass ein Mitgliedstaat, im vorliegenden Fall Belgien, in seinem Hoheitsgebiet die Herstellung, die Einfuhr, die Verkaufsförderung und den Verkauf von Rauchtabakwaren fortbestehen lässt, obwohl derselbe Mitgliedstaat offiziell anerkennt, dass diese Erzeugnisse der Gesundheit ihrer Konsumenten schwer schaden und nachweislich die Ursache für zahlreiche Invalidität begründende Krankheiten und zahlreiche vorzeitige Sterbefälle sind, was logischerweise ihr Verbot rechtfertigen sollte?

2.

Stehen folgende Vorschriften des Unionsrechts:

a)

Art. 6 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 zur Änderung des am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten Vertrags über die Europäische Union, in Kraft seit dem 1. Dezember 2009 [richtig: des Vertrags über die Europäische Union], in dem bestimmt ist: „Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die Verträge sind rechtlich gleichrangig. …“

b)

Art. 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364 vom 18. Dezember 2000 [S. 1]), in dem bestimmt ist: „Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung … Bei der Festlegung und Durchführung der Politik und Maßnahmen der Union in allen Bereichen wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.“,

ausgelegt in Einklang mit den — in der Präambel des Vertrags von Lissabon in Erinnerung gerufenen — grundlegenden Prinzipien, auf denen die Europäische Union beruht,

dem entgegen, dass folgende Vorschriften des belgischen Rechts:

 

Allgemeines Gesetz [vom 18. Juli 1977] über Zölle und Akzisen, koordiniert durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli 1977 [zur Koordinierung der allgemeinen Bestimmungen über Zölle und Akzisen] (Moniteur belge vom 21. September 1977) und bestätigt durch Art. 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1978 [über Zölle und Akzisen] (Moniteur belge vom 12. August 1978)

 

Gesetz vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte (Moniteur belge vom 1. August 1997)

 

Gesetz vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak (Moniteur belge vom 1. August 1997 [richtig: 16. Mai 1997]), geändert durch das Gesetz vom 26. November 2006 [zur Änderung des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak] (Moniteur belge vom 8. Dezember 2006)

es dem belgischen Staat erlauben, Rauchtabakwaren als Besteuerungsgrundlage für Verbrauchsteuern anzusehen, obwohl

dieser Staat zum einen offiziell anerkennt, dass diese Erzeugnisse der Gesundheit ihrer Konsumenten schwer schaden und nachweislich die Ursache für zahlreiche Invalidität begründende Krankheiten und zahlreiche vorzeitige Sterbefälle sind, was logischerweise ihren Wegfall rechtfertigen sollte,

und zum anderen auf diese Weise selbst dem Erlass von Maßnahmen entgegenwirkt, mit denen dieser Wegfall wirksam herbeigeführt werden könnte, indem er dem steuerlichen Ertrag den Vorzug vor jeglicher wirklich abschreckenden Wirkung einräumt?


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/23


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de première instance de Namur (Belgien) eingereicht am 28. Mai 2010 — Marc Collard/État belge — Ministre des Finances

(Rechtssache C-268/10)

()

2010/C 221/37

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de première instance de Namur

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Marc Collard

Beklagter: Ètat belge – SPF Finances

Streithelfer: Ètat belge – SPF Défense

Vorlagefrage

1.

Stehen folgende Vorschriften des Unionsrechts:

a)

Art. 6 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 zur Änderung des am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten Vertrags über die Europäische Union, in Kraft seit dem 1. Dezember 2009 [richtig: des Vertrags über die Europäische Union], in dem bestimmt ist: „Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die Verträge sind rechtlich gleichrangig. …“

b)

Art. 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364 vom 18. Dezember 2000 [S. 1]), in dem bestimmt ist: „Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung … Bei der Festlegung und Durchführung der Politik und Maßnahmen der Union in allen Bereichen wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.“,

ausgelegt in Einklang mit den — in der Präambel des Vertrags von Lissabon in Erinnerung gerufenen — grundlegenden Prinzipien, auf denen die Europäische Union beruht,

dem entgegen, dass ein Mitgliedstaat, im vorliegenden Fall Belgien, in seinem Hoheitsgebiet die Herstellung, die Einfuhr, die Verkaufsförderung und den Verkauf von Rauchtabakwaren fortbestehen lässt, obwohl derselbe Mitgliedstaat offiziell anerkennt, dass diese Erzeugnisse der Gesundheit ihrer Konsumenten schwer schaden und nachweislich die Ursache für zahlreiche Invalidität begründende Krankheiten und zahlreiche vorzeitige Sterbefälle sind, was logischerweise ihr Verbot rechtfertigen sollte?

2.

Stehen folgende Vorschriften des Unionsrechts:

a)

Art. 6 des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 zur Änderung des am 7. Februar 1992 in Maastricht unterzeichneten Vertrags über die Europäische Union, in Kraft seit dem 1. Dezember 2009 [richtig: des Vertrags über die Europäische Union], in dem bestimmt ist: „Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die Verträge sind rechtlich gleichrangig. …“

b)

Art. 35 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364 vom 18. Dezember 2000 [S. 1]), in dem bestimmt ist: „Jeder Mensch hat das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung … Bei der Festlegung und Durchführung der Politik und Maßnahmen der Union in allen Bereichen wird ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt.“,

ausgelegt in Einklang mit den — in der Präambel des Vertrags von Lissabon in Erinnerung gerufenen — grundlegenden Prinzipien, auf denen die Europäische Union beruht,

dem entgegen, dass folgende Vorschriften des belgischen Rechts:

 

Allgemeines Gesetz [vom 18. Juli 1977] über Zölle und Akzisen, koordiniert durch den Königlichen Erlass vom 18. Juli 1977 [zur Koordinierung der allgemeinen Bestimmungen über Zölle und Akzisen] (Moniteur belge vom 21. September 1977) und bestätigt durch Art. 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1978 [über Zölle und Akzisen] (Moniteur belge vom 12. August 1978)

 

Gesetz vom 10. Juni 1997 über die allgemeine Regelung, den Besitz, den Verkehr und die Kontrollen der Akzisenprodukte (Moniteur belge vom 1. August 1997)

 

Gesetz vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak (Moniteur belge vom 1. August 1997 [richtig: 16. Mai 1997]), geändert durch das Gesetz vom 26. November 2006 [zur Änderung des Gesetzes vom 3. April 1997 über die Steuerregelung für verarbeiteten Tabak] (Moniteur belge vom 8. Dezember 2006)

es dem belgischen Staat erlauben, Rauchtabakwaren als Besteuerungsgrundlage für Verbrauchsteuern anzusehen, obwohl

dieser Staat zum einen offiziell anerkennt, dass diese Erzeugnisse der Gesundheit ihrer Konsumenten schwer schaden und nachweislich die Ursache für zahlreiche Invalidität begründende Krankheiten und zahlreiche vorzeitige Sterbefälle sind, was logischerweise ihren Wegfall rechtfertigen sollte,

und zum anderen auf diese Weise selbst dem Erlass von Maßnahmen entgegenwirkt, mit denen dieser Wegfall wirksam herbeigeführt werden könnte, indem er dem steuerlichen Ertrag den Vorzug vor jeglicher wirklich abschreckenden Wirkung einräumt?


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/24


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Montreuil (Frankreich) eingereicht am 28. Mai 2010 — Société Accor Services France/Le Chèque Déjeuner CCR, Établissement Public de Santé de Ville-Evrard

(Rechtssache C-269/10)

()

2010/C 221/38

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal administratif de Montreuil

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Société Accor Services France

Beklagte: Le Chèque Déjeuner CCR, Établissement Public de Santé de Ville-Evrard

Vorlagefrage

Sind die Bestimmungen des Art. 53 des Code des marchés publics mit den Bestimmungen der Richtlinie 2004/18/EG vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (1) sowie mit den Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union vereinbar?


(1)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (Abl. L 134, S. 114).


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/25


Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland) eingereicht am 31. Mai 2010 — Lotta Gistö

(Rechtssache C-270/10)

()

2010/C 221/39

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Lotta Gistö

Weitere Verfahrensbeteiligte: Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö

Vorlagefrage

Ist Art. 14 des Protokolls (1) im Fall von Lotta Gistö dahin auszulegen, dass sie ihren steuerlichen Wohnsitz im Jahr 2007 gemäß den Bestimmungen des Protokolls weiterhin in Finnland hatte, oder ist das Protokoll in dem Sinn zu verstehen, dass letztlich doch die innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats für die Frage der unbeschränkten Steuerpflicht in diesem Mitgliedstaat, in vorliegendem Fall also Finnland, maßgeblich sind?


(1)  Protokoll (Nr. 36) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften (1965) (ABl. C 321E, S. 318).


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/25


Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Efeteio Thessalonikis (Berufungsgericht in Verwaltungssachen Thessaloniki/Griechenland) eingereicht am 31. Mai 2010 — Souzana Verkizi-Nikolakaki/Anotato Symvoulio Epilogis Prosopikou (Oberster Rat für Personalauswahl; ASEP), Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis (Aristoteles-Universität Thessaloniki; APTH)

(Rechtssache C-272/10)

()

2010/C 221/40

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Dioikitiko Efeteio Thessalonikis

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Souzana Verkizi-Nikolakaki

Beklagte: Anotato Symvoulio Epilogis Prosopikou (Oberster Rat für Personalauswahl; ASEP), Aristoteleio Panepistimio Thessalonikis (Aristoteles-Universität Thessaloniki; APTH)

Vorlagefragen

1.

Ist die Regelung in Art. 11 Abs. 2 des PD 164/2004, nach der zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Umwandlung befristeter Verträge in unbefristete Verträge der Arbeitnehmer innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei (2) Monaten ab dem Inkrafttreten dieses Dekrets bei dem betroffenen Träger einen Antrag zu stellen hat, in dem er die Angaben macht, aus denen das Vorliegen dieser Voraussetzungen hervorgeht, in Anbetracht dessen, dass der Ausschlusscharakter der Frist zur Folge hat, das der Arbeitnehmer das Recht zur Umwandlung verliert, wenn er den Antrag nicht innerhalb der Zweimonatsfrist stellt, mit dem Ziel der Richtlinie 1999/70/EG des Rates zu der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge gemäß Art. 139 Abs. 2 EG-Vertrag und der praktischen Wirksamkeit dieser Richtlinie gemäß Art. 249 Abs. 3 EG-Vertrag vereinbar?

2.

Reicht in Anbetracht des Ziels der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 gemäß Art. 139 Abs. 2 EG-Vertrag die Zweimonatsfrist aus, um den Bedürfnissen der unter Art. 11 des PD 164/2004 fallenden Arbeitnehmer gerecht zu werden und die praktische Wirksamkeit der Zielsetzungen dieser Richtlinie gemäß Art. 249 Abs. 3 EG-Vertrag durch die bloße Veröffentlichung des Art. 11 des PD 164/2004 im Regierungsamtsblatt sicherzustellen?

3.

Stellt die Nichtverlängerung der Zweimonatsfrist eine Senkung des allgemeinen Niveaus des Schutzes der Arbeitnehmer im Vergleich zu den Verlängerungen entsprechender Fristen, die durch frühere, dem PD 164/2002 ähnliche gesetzliche Regelungen gewährt wurden, unter Verstoß gegen Paragraf 8 Nr. 3 der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 dar?


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/26


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana (Spanien) eingereicht am 1. Juni 2010 — David Montoya Medina/Fondo de Garantia Salarial, Universidad de Alicante

(Rechtssache C-273/10)

()

2010/C 221/41

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Superior de Justicia de la Comunidad Valenciana

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: David Montoya Medina

Beklagte: Fondo de Garantia Salarial, Universidad de Alicante

Vorlagefrage

Widerspricht dem in Paragraf 4 der Richtlinie 1999/70 (1) des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge niedergelegten Grundsatz der Nichtdiskriminierung eine Regelung wie die im Dekret 174/2002 vom 15. Oktober der Regierung der Autonomen Region Valencia, dem Decreto sobre Régimen y Retribuciones del Personal Docente y Investigador Contratado Laboral de las Universidades Públicas Valencianas y sobre Retribuciones Adicionales des Profesorado Universitario (Dekret über die Regelung und die Vergütungen für das Vertragslehr- und forschungspersonal der öffentlichen Universitäten der Autonomen Region Valencia und über zusätzliche Vergütungen für den Universitätslehrkörper) enthaltene insoweit, als sie den promovierten Assistenten („profesores ayudantes doctores“) die Möglichkeit, eine Dienstalterszulage wie die Dreijahresdienstalterszulage („trienios“) zu erhalten, nicht einräumt, wenn diese Zulage den promovierten Vertragsdozenten („profesores contratados doctores“) zuerkannt wird?


(1)  Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43).


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/26


Klage, eingereicht am 1. Juni 2010 — Europäische Kommission/Republik Ungarn

(Rechtssache C-274/10)

()

2010/C 221/42

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und B. D. Simon)

Beklagte: Republik Ungarn

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Ungarn dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) verstoßen hat, dass sie Steuerpflichtige, deren Steuererklärung für einen bestimmten Steuerzeitraum einen „Überschuss“ im Sinne von Art. 183 dieser Richtlinie ausweist, dazu verpflichtet, diesen Überschuss oder einen Teil davon auf den folgenden Steuerzeitraum vorzutragen, wenn sie dem Lieferer nicht den Gesamtbetrag für den fraglichen Erwerb gezahlt haben, und aufgrund dieser Verpflichtung manche Steuerpflichtige, deren Steuererklärungen gewöhnlich einen „Überschuss“ ausweisen, diesen Überschuss mehr als einmal auf den folgenden Steuerzeitraum vortragen müssen,

der Republik Ungarn die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage betrifft eine Bestimmung des ungarischen Steuerrechts, wonach Steuerpflichtige am Ende des Steuerzeitraums die Erstattung eines Vorsteuerüberschusses nur verlangen können, soweit dieser Überschuss die auf den von ihnen noch nicht effektiv bezahlten Vorumsätzen lastende Mehrwertsteuer übersteigt. Daher kann der Steuerpflichtige infolge der gerügten ungarischen Bestimmungen keine Erstattung jenes Teils des Überschusses verlangen, der der Mehrwertsteuer entspricht, die auf den nicht bezahlten Erwerben lastet, sondern muss ihn auf den folgenden Steuerzeitraum vortragen. Ist der erklärte Vorsteuerüberschuss am Ende des Steuerzeitraums geringer als die auf den nicht bezahlten Erwerben lastende Mehrwertsteuer oder gleich hoch wie diese, muss der Steuerpflichtige den gesamten Vorsteuerüberschuss auf den folgenden Zeitraum vortragen. Gleiches gilt am Ende des folgenden Steuerzeitraums: die Bestimmungen unterwerfen diesen Vorgang keiner zeitlichen Einschränkung, so dass es vorkommen kann, dass der Steuerpflichtige den Vorsteuerüberschuss zeitlich unbegrenzt vortragen muss.

Die Kommission bestreitet nicht, dass Art. 183 der Richtlinie 2006/112 (im Folgenden: Richtlinie) den Mitgliedstaaten die Möglichkeit belässt, darüber zu entscheiden, ob sie Vorsteuerüberschüsse vortragen lassen oder erstatten. Allerdings könnten die Mitgliedstaaten diesen Ermessensspielraum nur unter Beachtung der Grundsätze des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems insgesamt sowie insbesondere des Grundsatzes der Steuerneutralität ausnützen. Da Art. 183 der Richtlinie, der den Mitgliedstaaten gestatte, den Vorsteuerüberschuss einmal in den folgenden Steuerzeitraum vortragen zu lassen, eine Bestimmung sei, die die volle Verwirklichung des Grundsatzes der Steuerneutralität behindere, sei er eng auszulegen und könne nicht als Grundlage für den Erlass nationaler Bestimmungen herangezogen werden, die den Grundsätzen der Steuerneutralität oder dem Zweck der Vorsteuerabzugsregelung widersprächen.

Unter dem Blickwinkel der Steuerneutralität bestehe der Zweck der Vorsteuerabzugsregelung darin, dass der Unternehmer von der von ihm im Rahmen einer seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten zu zahlenden oder bezahlten Mehrwertsteuer zur Gänze entlastet werde. Dieser Grundsatz schließe es aus, dass die Mitgliedstaaten die Erstattung des Vorsteuerüberschusses von Voraussetzungen abhängig machten, die zu einer Belastung des Steuerpflichtigen führten und seine finanzielle Situation, seine Liquidität oder seine unternehmerischen Entscheidungen beeinflussten. Die von der streitigen ungarischen Regelung vorgesehene Zurückbehaltung des Vorsteuerüberschusses führe jedoch aus zwei Gründen zu solchen negativen Auswirkungen für den Steuerpflichtigen.

Zum einen sei ein Überschuss an abzugsfähiger Vorsteuer im Verhältnis zur verdienten Mehrwertsteuer als Forderung des Steuerpflichtigen anzusehen; der Aufschub der Zahlung auf diese Forderung verringere die Gewinnmöglichkeiten und die Liquidität des Steuerpflichtigen und Gläubigers und führe so zu einer Erhöhung des Unternehmerrisikos. Der Steuerpflichtige müsse die Mehrwertsteuer, die auf die von ihm angebotenen Warenlieferungen und Dienstleistungen entfalle, sogar dann abführen, wenn sie ihm selbst noch nicht gezahlt worden sei, während ihm die Vorsteuer, die auf die an ihn gelieferten Gegenstände und an ihn erbrachten Dienstleistungen entfalle, nur dann erstattet werde, wenn er sie effektiv gezahlt habe.

Zum anderen führe die Zurückbehaltung des Vorsteuerüberschusses nicht nur zu einer Belastung desjenigen Steuerpflichtigen, dem die Stellung eines Gläubigers zukomme, sondern auch zu einer Belastung des anderen Steuerpflichtigen, der am steuerbelasteten Umsatz beteiligt gewesen sei, d. h. des Verkäufers. Durch die Verringerung der Liquidität des Käufers steige nämlich das Risiko des Verkäufers, die Gegenleistung für die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen nicht oder nur mit erheblicher Verzögerung zu erhalten, während der Verkäufer unabhängig davon verpflichtet sei, die auf diese Warenlieferungen oder Dienstleistungen entfallende Mehrwertsteuer abzuführen.

Die Belastung, die den Steuerpflichtigen durch die Regelung auferlegt werde, könne nicht ausgeglichen werden, wenn dem Steuerpflichtigen noch weitere Belastungen auferlegt würden. Das von der Regelung angestrebte Gleichgewicht könne nur dann hergestellt werden, wenn als Gegengewicht zur Belastung des Steuerpflichtigen, dem die Stellung eines Schuldners zukomme, d. h. als Gegengewicht zur Pflicht zur Abfuhr der Steuer, die Möglichkeit vorgesehen werde, dass dem Steuerpflichtigen, wenn ihm die Stellung eines Gläubigers zukomme, die Mehrwertsteuer erstattet werde, die er abgeführt habe, als ihm die Stellung eines Schuldners zugekommen sei.

Da schließlich Art. 183 der Richtlinie nur gestatte, den Vorsteuerüberschuss ein Mal „auf den folgenden Zeitraum“ vortragen zu lassen, verstoße die gerügte ungarische Regelung gegen diesen Artikel, da sie nicht vorsehe, dass dem Steuerpflichtigen der Überschuss spätestens nach Ablauf des übernächsten Steuerzeitraums erstattet werde. Die ungarische Regelung, die im Grunde die Wahrscheinlichkeit einer Erstattung durch die Verminderung der Liquidität des Käufers verringere, stelle nicht einmal sicher, dass der Steuerpflichtigen den Überschuss zu irgendeinem Zeitpunkt zurückerhalte. Stelle der Steuerpflichtige nämlich seine Tätigkeit wegen des Eintritts von Zahlungsunfähigkeit ein, ohne alle seine Erwerbe bezahlt zu haben, bestehe keine Möglichkeit, die auf den nicht bezahlten Umsätzen lastende Mehrwertsteuer wiederzuerlangen; sie verbleibe vielmehr endgültig beim Staat.

Nach alledem habe der ungarische Gesetzgeber dadurch den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten und gegen Art. 183 der Richtlinie verstoßen, dass er hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erstattung eines Vorsteuerüberschusses eine Regelung erlassen habe, die gegen den Grundsatz der Steuerneutralität verstoße und den wiederholten Vortrag des Überschusses ermögliche.


(1)  ABl. L 347, S. 1.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/27


Klage, eingereicht am 9. Juni 2010 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-286/10)

()

2010/C 221/43

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Guerra e Andrade und M. van Beek)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 der Richtlinie 2005/47/EG (1) des Rates vom 18. Juli 2005 betreffend die Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft der Europäischen Bahnen (CER) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über bestimmte Aspekte der Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr im Eisenbahnsektor verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 26. Juli 2008 abgelaufen.


(1)  ABl. L 195, S. 15.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/28


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif (Luxemburg), eingereicht am 10. Juni 2010 — Tankreederei I SA/Directeur de l'administration des Contributions directes

(Rechtssache C-287/10)

()

2010/C 221/44

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal administratif

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Tankreederei I SA

Beklagter: Directeur de l'administration des Contributions directes

Vorlagefrage

Stehen die Art. 49 EG und 56 EG den Bestimmungen des Art. 152bis Abs. 1 des Loi modifiée du 4 décembre 1967 concernant l’impôt sur le revenu [luxemburgisches Gesetz vom 4. Dezember 1967 über die Einkommensteuer] entgegen, soweit den luxemburgischen Steuerpflichtigen die Steuergutschrift für Investitionen unter der Bedingung gewährt wird, dass die Investitionen in einer im Großherzogtum belegenen Betriebsstätte getätigt werden und dort dauerhaft verbleiben, und dass sie außerdem physisch im luxemburgischen Hoheitsgebiet durchgeführt werden?


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/28


Klage, eingereicht am 11. Juni 2010 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-291/10)

()

2010/C 221/45

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. van Beek und S. Mortoni)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 der Richtlinie 2005/47/EG (1) des Rates vom 18. Juli 2005 betreffend die Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft der Europäischen Bahnen (CER) und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über bestimmte Aspekte der Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr im Eisenbahnsektor verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen bzw. der Kommission nicht mitgeteilt hat,

der Italienischen Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2005/47/EG sei am 26. Juli 2008 abgelaufen.


(1)  ABl. L 195, S. 15.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/29


Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts (Republik Litauen) eingereicht am 15. Juni 2010 — Andrejs Eglītis, Edvards Ratnieks/Latvijas Republikas Ekonomikas Ministrija

(Rechtssache C-294/10)

()

2010/C 221/46

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākās tiesas Senāts

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Andrejs Eglītis, Edvards Ratnieks

Beklagte: Latvijas Republikas Ekonomikas Ministrija

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung [EWG] Nr. 295/91 dahin auszulegen, dass das Luftfahrtunternehmen — damit anerkannt werden kann, dass es alle zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden — verpflichtet ist, seine Mittel rechtzeitig zu planen, damit es möglich wird, den vorgesehenen Flug nach dem Wegfall der unvorhergesehenen außergewöhnlichen Umstände durchzuführen, d. h. zu einem bestimmten Zeitpunkt nach der planmäßigen Abflugzeit?

2.

Bei Bejahung der ersten Frage: Findet Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung Anwendung, um die zeitliche Mindestreserve zu bestimmen, die das Luftfahrtunternehmen bei der rechtzeitigen Planung seiner Mittel als voraussichtliche eventuelle Verspätung für den Fall vorzusehen hat, dass außergewöhnliche Umstände eintreten?


(1)  ABl. L 46, S. 1.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/29


Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Vyriausiasis Administracinis Teismas (Republik Litauen), eingereicht am 15. Juni 2010 — Genovaitė Valčiukienė, Julija Pekelienė, die gemeinnützige Einrichtung „Die Grüne Bewegung Litauens“, Petras Girinskis und Laurynas Arimantas Lašas/Gemeindeverwaltung des Bezirks Pakruojas, das Zentrum für öffentliche Gesundheit Šiauliai und die regionale Umweltschutzbehörde Šiauliai

(Rechtssache C-295/10)

()

2010/C 221/47

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos Vyriausiasis Administracinis Teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens)

Verfahrensbeteiligte des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführer: Genovaitė Valčiukienė, Julija Pekelienė, die gemeinnützige Einrichtung „Die Grüne Bewegung Litauens“, Petras Girinskis und Laurynas Arimantas Lašas

Beschwerdegegner: Gemeindeverwaltung des Bezirks Pakruojas, das Zentrum für öffentliche Gesundheit Šiauliai und die regionale Umweltschutzbehörde Šiauliai

Andere Verfahrensbeteiligte: die privaten Unternehmen Sofita und Oltas, das Gouverneursamt der Region Šiauliai, Rimvydas Gasparavičius und Rimantas Pašakinskas

Vorlagefragen

1.

Kann die Bestimmung, wonach eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung für Planungsdokumente auf lokaler Ebene, in deren detaillierten Schlussfolgerungen nur ein Gegenstand wirtschaftlicher Betätigung erwähnt wird, nicht durchgeführt werden muss, wie sie in den Rechtsvorschriften der Republik Litauen, u. a. in Ziff. 3.4 der Verordnung Nr. 967 der Regierung der Republik Litauen vom 18. August 2004 zur Bestätigung von Verfahrensvorschriften für das Verfahren strategischer Umweltverträglichkeitsprüfungen für Pläne und Programme, enthalten ist, als eine Festlegung von Arten von Plänen und Programmen im Sinne von Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (1) angesehen werden?

2.

Sind die im vorliegenden Fall anwendbaren Vorschriften des nationalen Rechts, wonach — ohne dass in jedem Einzelfall feststeht, ob es potenziell erhebliche Umweltfolgen gibt — eine strategische Umweltverträglichkeitsprüfung für auf kleine Grundflächen bezogene Raumplanungsdokumente auf lokaler Ebene bereits dann nicht durchgeführt werden muss, wenn sich diese Planungsdokumente auf nur einen Gegenstand wirtschaftlicher Betätigung beziehen, mit den Anforderungen gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. a, 3 und 5 der Richtlinie 2001/42 vereinbar?

3.

Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2001/42, einschließlich ihres Art. 11 Abs. 1, dahin auszulegen, dass unter bestimmten Umständen wie den im vorliegenden Fall gegebenen, in dem eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten durchgeführt wurde, die Anforderungen der Richtlinie 2001/42 nicht anwendbar sind?

4.

Umfasst der Anwendungsbereich von Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2001/42 die Richtlinie 85/377?

5.

Wenn Frage 4 zu bejahen ist: Folgt aus der vorherigen Durchführung einer Prüfung nach der Richtlinie 85/337, dass die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Anforderungen der Richtlinie 2001/42 in einer Situation wie der im vorliegenden Fall gegebenen zu einer Mehrfachprüfung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2001/42 führt?

6.

Wenn Frage 5 zu bejahen ist: Ergibt sich aus der Richtlinie 2001/42, einschließlich ihres Art. 11 Abs. 2, eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, im nationalen Recht kombinierte oder koordinierte Verfahren gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2001/42 und der Richtlinie 85/337 vorzusehen, um Mehrfachprüfungen zu vermeiden?


(1)  ABl. L 197, S. 30.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/30


Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Stuttgart (Deutschland) eingereicht am 16. Juni 2010 — Bianca Purrucker gegen Guillermo Vallés Pérez

(Rechtssache C-296/10)

()

2010/C 221/48

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Amtsgericht Stuttgart

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bianca Purrucker

Beklagter: Guillermo Vallés Pérez

Vorlagefragen

1.

Ist die Vorschrift des Art. 19 II der Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 des Rates („Brüssel II a“) (1) anwendbar, wenn das zur Regelung der elterlichen Verantwortung von einer Partei zuerst angerufene Gericht eines Mitgliedstaates nur zum einstweiligen Rechtsschutz und das von der anderen Partei später zum selben Verfahrensgegenstand angerufene Gericht eines anderen Mitgliedstaates zur Entscheidung in der Hauptsache angerufen wird?

2.

Ist die Vorschrift auch dann anzuwenden, wenn eine Entscheidung im isolierten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aus einem Mitgliedsstaat nicht in einem anderen Mitgliedsstaat anerkennungsfähig im Sinne von Artikel 21 EG-VO Nr. 2201/2003 ist?

3.

Ist eine Anrufung eines Gerichts eines Mitgliedstaates wegen eines isolierten einstweiligen Rechtsschutzes einer Anrufung in der Hauptsache im Sinne von Artikel 19 II EG-VO Nr. 2201/2003 gleichzustellen, wenn nach dem nationalen Verfahrensrecht dieses Staates eine anschließende Anrufung dieses Gerichts zur Regelung der Hauptsache innerhalb einer bestimmten Zeit nachfolgen muss, um verfahrensrechtliche Nachteile zu vermeiden?


(1)  Verordnung [EG] Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1347/2000; ABl. L 388, S. 1


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/31


Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret (Dänemark) eingereicht am 18. Juni 2010 — Infopaq International A/S/Danske Dagblades Forening

(Rechtssache C-302/10)

()

2010/C 221/49

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Højesteret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Infopaq International A/S

Beklagte: Danske Dagblades Forening

Vorlagefragen

1.

Ist es für die Bestimmung, ob die vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen einen „integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 (1) darstellen, von Bedeutung, in welchem Stadium des technischen Verfahrens sie vorgenommen werden?

2.

Können vorübergehende Vervielfältigungshandlungen einen „integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens“ darstellen, wenn sie aus dem manuellen Einscannen ganzer Zeitungsartikel bestehen, wodurch diese von einem Printmedium in ein digitales Medium umgewandelt werden?

3.

Umfasst die „rechtmäßige Nutzung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Infosoc-Richtlinie jede Form der Nutzung, die nicht der Zustimmung des Rechtsinhabers bedarf?

4.

Umfasst die „rechtmäßige Nutzung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Infosoc-Richtlinie, wenn dessen übrige Voraussetzungen erfüllt sind, das Einscannen ganzer Zeitungsartikel und die anschließende Bearbeitung der Vervielfältigung durch ein Unternehmen für Zwecke des Schreibens von Zusammenfassungen, obwohl der Rechtsinhaber diesen Handlungen nicht zugestimmt hat?

Ist es für die Beantwortung der Frage von Bedeutung, ob die elf Wörter nach Abschluss des Datenerfassungsverfahrens gespeichert werden?

5.

Nach welchen Kriterien ist zu beurteilen, ob die vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen „von eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Infosoc-Richtlinie sind, sofern die übrigen Voraussetzungen der Bestimmung erfüllt sind?

6.

Können durch die vorübergehenden Vervielfältigungshandlungen erzielte Rationalisierungsgewinne des Nutzers in die Beurteilung der Frage einfließen, ob diese Handlungen „eigenständige wirtschaftliche Bedeutung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Infosoc-Richtlinie haben?

7.

Sind das Einscannen ganzer Zeitungsartikel und die darauf folgende Bearbeitung der Vervielfältigung durch ein Unternehmen im Sinne von Art. 5 Abs. 5 der Infosoc-Richtlinie „bestimmte Sonderfälle, in denen die normale Verwertung“ der Zeitungsartikel „nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden“, sofern die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 der Infosoc-Richtlinie erfüllt sind?

Ist es für die Beantwortung der Frage von Bedeutung, ob die elf Wörter nach Abschluss des Datenerfassungsverfahrens gespeichert werden?


(1)  Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167, S. 10)


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/32


Klage, eingereicht am 25. Juni 2010 — Europäische Kommission/Republik Estland

(Rechtssache C-306/10)

()

2010/C 221/50

Verfahrenssprache: Estnisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Randvere, M. van Beek)

Beklagte: Republik Estland

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Estland dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/47/EG (1) des Rates vom 18. Juli 2005 (betreffend die Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft der Europäischen Bahnen [CER] und der Europäischen Transportarbeiter-Föderation [ETF] über bestimmte Aspekte der Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr im Eisenbahnsektor) verstoßen hat, dass sie weder alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, noch dafür gesorgt hat, dass die Sozialpartner eine entsprechende Vereinbarung treffen, oder die Kommission davon nicht unterrichtet hat;

der Republik Estland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie in die innerstaatliche Rechtsordnung sei am 27. Juli 2008 abgelaufen.


(1)  ABl. L 195, S. 15.


Gericht

14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/33


Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2010 — Imperial Chemical Industries/Kommission

(Rechtssache T-66/01) (1)

(Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Sodamarkt im Vereinigten Königreich - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 82 EG festgestellt wird - Verjährung der Befugnis der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen oder Sanktionen - Angemessene Frist - Wesentliche Formvorschriften - Rechtskraft - Vorliegen der beherrschenden Stellung - Missbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung - Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten - Geldbuße - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände)

2010/C 221/51

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Imperial Chemical Industries (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst D. Vaughan, D. Anderson, QC, S. Lee, Barrister, S. Turner, S. Berwick und R. Coles, Solicitors, dann D. Vaughan, S. Lee, S. Berwick und S. Ford, Barrister)

Beklagte: Europäische Kommission (J. Currall und P. Oliver als Bevollmächtigte im Beistand von J. Flynn, QC, und C. West, Barrister)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2003/7/EG der Kommission vom 13. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Artikel 82 [EG] (COMP/33.133 — D: Natriumkarbonat — ICI) (ABl. 2003, L 10, S. 33) und, hilfsweise, Nichtigerklärung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin festgesetzten Geldbuße

Tenor

1.

Art. 1 der Entscheidung 2003/7/EG der Kommission vom 13. Dezember 2000 in einem Verfahren nach Artikel 82 [EG] (COMP/33.133 — D: Natriumkarbonat — ICI) wird für nichtig erklärt, soweit darin festgestellt wird, dass die Imperial Chemical Industries Ltd im Jahr 1983 gegen Art. 82 EG verstoßen hat.

2.

Der Betrag der gegen Imperial Chemical Industries in Art. 2 der Entscheidung 2003/7 festgesetzten Geldbuße wird auf 8 Mio. Euro festgesetzt.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Imperial Chemical Industries trägt vier Fünftel ihrer eigenen Kosten und vier Fünftel der Kosten der Europäischen Kommission.

5.

Die Kommission trägt ein Fünftel ihrer eigenen Kosten und ein Fünftel der Kosten von Imperial Chemical Industries.


(1)  ABl. C 150 vom 19.5.2001.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/33


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. Juli 2010 — AstraZeneca/Kommission

(Rechtssache T-321/05) (1)

(Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt für Magengeschwür-Arzneimittel - Entscheidung, mit der eine Zuwiderhandlung gegen Art. 82 EG festgestellt wird - Definition des Marktes - Erheblicher Wettbewerbsdruck - Missbrauch der Verfahren zur Erlangung ergänzender Schutzzertifikate für Arzneimittel und zur Erlangung einer Verkehrsgenehmigung - Irreführende Darstellungen - Widerruf von Arzneimittelzulassungen - Hindernisse für das Inverkehrbringen von Generika und für Paralleleinfuhren - Geldbußen)

2010/C 221/52

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: AstraZeneca AB (Södertälje, Schweden) und AstraZeneca plc (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Brealey, QC, M. Hoskins, D. Jowell, Barristers, F. Murphy, G. Sproul, I. MacCallum und C. Brown, Solicitors, dann M. Brealey, M. Hoskins, D. Jowell, F. Murphy und C. Brown, schließlich M. Brealey, M. Hoskins, D. Jowell und F. Murphy)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst F. Castillo de la Torre, É. Gippini Fournier und A. Whelan, dann F. Castillo de la Torre, É. Gippini Fournier und J. Bourke)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerinnen: European Federation of Pharmaceutical Industries and Associations (EFPIA) (Genf, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Van Kerckhove)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung C(2005) 1757 final der Kommission vom 15. Juli 2005 in einem Verfahren nach Artikel 82 [EG] und Artikel 54 EWR-Abkommen (Sache COMP/A.37.507/F3 — AstraZeneca)

Tenor

1.

Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung C(2005) 1757 final der Kommission vom 15. Juli 2005 in einem Verfahren nach Artikel 82 [EG] und Artikel 54 EWR-Abkommen (Sache COMP/A.37.507/F3 — AstraZeneca) wird für nichtig erklärt, soweit der AstraZeneca AB und der AstraZeneca plc darin zur Last gelegt wird, dadurch gegen Art. 82 EG und Art. 54 des EWR-Abkommens verstoßen zu haben, dass sie für Losec in Kapselform den Widerruf der Zulassung in Dänemark und Norwegen parallel zur Rücknahme von Losec in Kapselform und zur Inverkehrbringung der Losec MUPS-Tabletten in diesen beiden Ländern beantragten, und dabei davon ausgegangen wird, dass diese Handlungen geeignet gewesen sind, Paralleleinfuhren von Losec-Tabletten in diese Länder zu beschränken.

2.

Die in Art. 2 dieser Entscheidung gegen die AstraZeneca AB und die AstraZeneca plc als Gesamtschuldner verhängte Geldbuße wird auf 40 250 000 Euro und die in diesem Artikel gegen die AstraZeneca AB verhängte Geldbuße wird auf 12 250 000 Euro festgesetzt.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die AstraZeneca AB und die AstraZeneca plc tragen 90 % ihrer eigenen Kosten sowie 90 % der Kosten der Europäischen Kommission mit Ausnahme von deren mit der Streithilfe der European Federation of Pharmaceutical Industries and Associations (EFPIA) zusammenhängenden Kosten.

5.

Die EFPIA trägt ihre eigenen Kosten.

6.

Die Kommission trägt ihre eigenen mit der Streithilfe der EFPIA zusammenhängenden Kosten sowie 10 % ihrer übrigen Kosten und 10 % der Kosten der AstraZeneca AB und der AstraZeneca plc.


(1)  ABl. C 271 vom 29.10.2005.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/34


Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2010 — Kommission/Hellenic Ventures u. a.

(Rechtssache T-44/06) (1)

(Schiedsklausel - Maßnahme zur Gründung und Entwicklung von Startkapital-Fonds - Kündigung des Vertrags - Klage gegen Gesellschafter - Unzulässigkeit - Rückzahlung von Vorschüssen - Zinsen)

2010/C 221/53

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: M. Patakia im Beistand von Rechtsanwalt S. Chatzigiannis)

Beklagte: Hellenic Ventures — Elliniki Etaireia Epicheirimatikis Protovoulias AE (Athen, Griechenland), Konstantinos Katsigiannis (Athen), Panagiotis Chronopoulos (Athen) und Nikolaos Poulakos (Athen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. Christianos und V. Vlassi)

Gegenstand

Klage nach Art. 238 EG, mit der die Kommission beantragt, die Beklagten zur Rückzahlung eines in Erfüllung des zwischen der Kommission und der beklagten Gesellschaft geschlossenen Vertrags „Seed Fund 601“ gezahlten Vorschusses zu verurteilen

Tenor

1.

Die Hellenic Ventures — Elliniki Etaireia Epicheirimatikis Protovoulias AE wird verurteilt, der Europäischen Kommission 70 000 Euro nebst Verzugszinsen zum belgischen gesetzlichen Zinssatz ab 25. April 1999 bis zur vollständigen Begleichung der Schuld zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Hellenic Ventures trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten von Konstantinos Katsigiannis, Panagiotis Chronopoulos und Nikolaos Poulakos.

4.

Die Kommission trägt die Kosten von Konstantinos Katsigiannis, Panagiotis Chronopoulos und Nikolaos Poulakos.


(1)  ABl. C 86 vom 8.4.2006.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/35


Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2010 — Agrofert Holding/Kommission

(Rechtssache T-111/07) (1)

(Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Dokumente eines Verfahrens in Bezug auf einen Unternehmenszusammenschluss - Verweigerung des Zugangs)

2010/C 221/54

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Agrofert Holding a.s. (Pyšelská, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Pokorný und D. Šalek)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst X. Lewis und P. Costa de Oliveira, dann P. Costa de Oliveira und V. Bottka)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Kruse und S. Johannesson, dann S. Johannesson), Republik Finnland (Prozessbevollmächtigte: J. Himmanen, A. Guimaraes-Purokoski, M. J. Heliskoski und M. Pere) und Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigter: B. Weis Fogh)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Polski Koncern Naftowy Orlen SA (Płock, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Sołtysiński, K. Michałowska und M. Olechowski)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 2. August 2006, mit der der Klägerin der Zugang zu den Dokumenten des Notifizierungsverfahrens und des Voranmeldungsverfahrens der Übernahme von Unipetrol durch die Polski Koncern Naftowy Orlen SA (COMP/M.3543) verweigert wurde, und der Entscheidung D(2007) 1360 der Kommission vom 13. Februar 2007, mit der diese Weigerung bestätigt wurde

Tenor

1.

Die Anträge auf Nichtigerklärung der Antwort der Europäischen Kommission vom 2. August 2006 sowie darauf, dass das Gericht der Kommission aufgeben möge, die angeforderten Dokumente zu übermitteln, sind unzulässig.

2.

Die Entscheidung D(2007) 1360 der Kommission vom 13. Februar 2007, mit der der Zugang zu den Dokumenten, die in der den Zusammenschluss der Polski Koncern Naftowy Orlen SA mit Unipetrol betreffenden Sache COMP/M.3543 zwischen der Kommission und den Anmeldern und zwischen der Kommission und Dritten ausgetauscht wurden, sowie der Zugang zu den in dieser Sache erstellten internen Dokumenten und Rechtsgutachten verweigert wurde, wird für nichtig erklärt.

3.

Die Kommission trägt die Kosten.

4.

Das Königreich Schweden, die Republik Finnland, das Königreich Dänemark und Polski Koncern Naftowy Orlen tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 129 vom 9.6.2007.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/35


Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2010 — Ryanair/Kommission

(Rechtssache T-342/07) (1)

(Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Luftverkehr - Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird - Beurteilung der Auswirkungen der Transaktion auf den Wettbewerb - Zugangsschranken - Effizienzgewinne - Verpflichtungen)

2010/C 221/55

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Ryanair Holdings plc (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: J. Swift, QC, V. Power, A. McCarthy und D. Hull, Solicitors, und Rechtsanwalt G. Berrisch)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: X. Lewis und S. Noë)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Aer Lingus Group plc (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Burnside, Solicitor, und Rechtsanwälte B. van de Walle de Ghelcke und T. Snels, dann A. Burnside und B. van de Walle de Ghelcke)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung K(2007) 3104 der Kommission vom 27. Juni 2007 zur Erklärung der Unvereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Fall Nr. COMP/M.4439 — Ryanair/Aer Lingus)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Ryanair Holdings plc trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission und der Aer Lingus Group plc.

3.

Irland trägt seine eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 269 vom 10.11.2007.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/36


Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2010 — Aer Lingus Group/Kommission

(Rechtssache T-411/07) (1)

(Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Entscheidung, mit der ein Zusammenschluss für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt wird - Begriff des Zusammenschlusses - Veräußerung aller erworbenen Anteile, um den Zustand vor dem Vollzug des Zusammenschlusses wiederherzustellen - Weigerung, geeignete Maßnahmen anzuordnen - Unzuständigkeit der Kommission)

2010/C 221/56

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Aer Lingus Group plc (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Burnside, Solicitor, und Rechtsanwälte B. van de Walle de Ghelcke und T. Snels, dann A. Burnside und B. van de Walle de Ghelcke)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: X. Lewis, É. Gippini Fournier und S. Noë)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Ryanair Holdings plc (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: J. Swift, QC, V. Power, A. McCarthy und D. Hull, Solicitors, sowie Rechtsanwalt G. Berrisch)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007) 4600 der Kommission vom 11. Oktober 2007, mit der der Antrag der Klägerin auf Einleitung eines Verfahrens nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1) und Erlass einstweiliger Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 5 dieser Verordnung abgelehnt wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Aer Lingus Group plc trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Kommission und der Ryanair Holdings plc einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.


(1)  ABl. C 8 vom 12.1.2008.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/36


Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2010 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-53/08) (1)

(Staatliche Beihilfen - Entschädigung für eine Enteignung aus Gemeinwohlgründen - Verlängerung eines Vorzugstarifs für den Bezug von Strom - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wird - Begriff der Vergünstigung - Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens)

2010/C 221/57

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: S. Fiorentino, avvocato dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito und G. Conte)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/408/EG der Kommission vom 20. November 2007 über die staatliche Beihilfe C 36/A/06 (ex NN 38/06), die Italien ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche gewährt hat (ABl. 2008, L 144, S. 37)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 79 vom 29.3.2008.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/37


Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2010 — ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni/Kommission

(Rechtssache T-62/08) (1)

(Staatliche Beihilfen - Entschädigung für eine Enteignung aus Gemeinwohlgründen - Verlängerung eines Vorzugstarifs für den Bezug von Strom - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Begriff der Vergünstigung - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Durchführung der Beihilfe)

2010/C 221/58

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni SpA (Terni, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Salonico, G. Pellegrino, G. Pellegrino und G. Barone)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito und G. Conte)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/408/EG der Kommission vom 20. November 2007 über die staatliche Beihilfe C 36/A/06 (ex NN 38/06), die Italien ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche gewährt hat (ABl. 2008, L 144, S. 37)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni SpA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 92 vom 12.4.2008.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/37


Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2010 — Cementir Italia/Kommission

(Rechtssache T-63/08) (1)

(Staatliche Beihilfen - Ausgleich für eine Enteignung im öffentlichen Interesse - Verlängerung eines Vorzugstarifs für die Lieferung von Strom - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Begriff „Vorteil“ - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Gewährung der Beihilfe)

2010/C 221/59

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Cementir Italia Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Salonico, G. Pellegrino, G. Pellegrino und G. Barone)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito und G. Conte)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/408/EG der Kommission vom 20. November 2007 über die staatliche Beihilfe C 36/A/06 (ex NN 38/06), die Italien ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche gewährt hat (ABl. 2008, L 144, S. 37)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Cementir Italia Srl trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 92 vom 12.4.2008.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/38


Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2010 — Nuova Terni Industrie Chimiche/Kommission

(Rechtssache T-64/08) (1)

(Staatliche Beihilfen - Ausgleich für eine Enteignung im öffentlichen Interesse - Verlängerung eines Vorzugstarifs für die Lieferung von Strom - Entscheidung, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Begriff „Vorteil“ - Grundsatz des Vertrauensschutzes - Gewährung der Beihilfe)

2010/C 221/60

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Nuova Terni Industrie Chimiche SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Salonico, G. Pellegrino, G. Pellegrino und G. Barone)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito und G. Conte)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/408/EG der Kommission vom 20. November 2007 über die staatliche Beihilfe C 36/A/06 (ex NN 38/06), die Italien ThyssenKrupp, Cementir und Nuova Terni Industrie Chimiche gewährt hat (ABl. 2008, L 144, S. 37)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Nuova Terni Industrie Chimiche SpA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 92 vom 12.4.2008.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/38


Urteil des Gerichts vom 2. Juli 2010 — Kerstens/Kommission

(Rechtssache T-266/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Änderung der dienstlichen Verwendung - Art. 7 des Statuts - Dienstliches Interesse - Verfälschung von Tatsachen und Beweisen - Begründungspflicht des Gerichts für den öffentlichen Dienst - Verteidigungsrechte)

2010/C 221/61

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Petrus Kerstens (Overijse, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Herrmann und M. G. Berscheid)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 8. Mai 2008, Kerstens/Kommission (F-119/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Petrus Kerstens trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.


(1)  ABl. C 247 vom 27.9.2008.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/39


Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2010 — BNP Paribas und BNL/Kommission

(Rechtssache T-335/08) (1)

(Staatliche Beihilfen - Maßnahmen der italienischen Behörden gegenüber bestimmten umstrukturierten Banken - Regelung über die Anpassung der steuerlichen Werte der Aktiva - Entscheidung, mit der die Beihilferegelung für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und die Rückforderung der Beihilfe angeordnet wird - Nichtigkeitsklage - Individuelle Betroffenheit - Zulässigkeit - Begriff der staatlichen Beihilfe - Vorteil - Selektiver Charakter - Begründungspflicht)

2010/C 221/62

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: BNP Paribas (Paris, Frankreich) und Banca Nazionale del Lavoro SpA (BNL) (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Silvestri, G. Escalar und M. Todino)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Di Bucci und E. Righini)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2008/711/EG der Kommission vom 11. März 2008 über die staatliche Beihilfe C 15/07 (ex NN 20/07), die Italien in Form von Steueranreizen zugunsten einiger Kreditinstitute gewährt hat, die Gegenstand einer gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierung waren (ABl. L 237, S. 70)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die BNP Paribas und die Banca Nazionale del Lavoro SpA (BNL) tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 272 vom 25.10.2008.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/39


Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2010 — Matratzen Concord/HABM — Barranco Schnitzler und Barranco Rodriguez (MATRATZEN CONCORD)

(Rechtssache T-351/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke MATRATZEN CONCORD - Ältere nationale Wortmarke MATRATZEN - Relatives Eintragungshindernis - Nachweis der Benutzung der älteren Marke - Begründungspflicht - Art. 73 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2010/C 221/63

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Matratzen Concord GmbH (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Albrecht)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Pablo Barranco Schnitzler und Mariano Barranco Rodriguez (Sant Just Desvern, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 30. Mai 2008 (Sache R 1034/2007-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Pablo Barranco Schnitzler und Mariano Barranco Rodriguez einerseits und der Matratzen Concord GmbH andererseits

Tenor

1.

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 30. Mai 2008 (Sache R 1034/2007-2) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 285 vom 8.11.2008.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/40


Urteil des Gerichts vom 25. Juni 2010 — MIP Metro/HABM — CBT Comunicación Multimedia (Metromeet)

(Rechtssache T-407/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke Metromeet - Ältere nationale Wortmarke meeting metro - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2010/C 221/64

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. C. Plate und R. Kaase)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: S. Schäffner)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: CBT Comunicación Multimedia, SL (Gexto, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Juni 2008 (Sache R 387/2007-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG und der CBT Comunicación Multimedia, SL

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 12. Juni 2008 (Sache R 387/2007 1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG und der CBT Comunicación Multimedia, SL, wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 327 vom 20.12.2008.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/40


Urteil des Gerichts vom 2. Juli 2010 — Lafili/Kommission

(Rechtssache T-485/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Zulässigkeit - Begriff der im ersten Rechtszug unterlegenen Partei - Beförderung - Einstufung in die Besoldungsgruppe und die Dienstaltersstufe - Multiplikationsfaktor größer als Eins - Umrechnung in Dienstalter in der Dienstaltersstufe - Art. 7 des Anhangs XIII des Statuts)

2010/C 221/65

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Paul Lafili (Genk, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Levi)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall, H. Krämer und K. Herrmann)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 4. September 2008, Lafili/Kommission (F-22/07, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Paul Lafili trägt seine eigenen Kosten und die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind.


(1)  ABl. C 19 vom 24.1.2009.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/41


Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2010 — mPAY24/HABM — Ultra (M PAY)

(Rechtssache T-557/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke M PAY - Ältere Gemeinschafts- und nationale Wortmarken MPAY24 - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2010/C 221/66

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: mPAY24 GmbH (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.-G. Zeiner)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Ultra d.o.o. Proizvodnja elektronskih naprav (Zagorje ob Savi, Slowenien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 30. September 2008 (Sache R 221/2007-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der mPAY24 GmbH und der Ultra d.o.o. Proizvodnja elektronskih naprav

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 30. September 2008 (Sache R 221/2007-1) wird aufgehoben, soweit darin der von der mPAY24 GmbH erhobene Widerspruch zurückgewiesen wird.

2.

Das HABM trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 55 vom 7.3.2009.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/41


Urteil des Gerichts vom 1. Juli 2010 — M6 und TF1/Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-568/08 und T-573/08) (1)

(Staatliche Beihilfen - Gemeinwohldienstleistung der Rundfunk- und Fernsehausstrahlung - Geplante Beihilfe der Französischen Republik an France Télévisions - Kapitalzuführung in Höhe von 150 Mio. Euro - Entscheidung, keine Einwendungen zu erheben - Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse - Kriterium der Verhältnismäßigkeit - Keine ernsthaften Schwierigkeiten)

2010/C 221/67

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: Métropole télévision (M6) (Neuilly-sur-Seine, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Freget, N. Chahid-Nouraï, R. Lazerges und M. Potel) und Télévision française 1 SA (TF1) (Boulogne-Billancourt, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Hordies und C. Smits)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: B. Stromsky und B. Martenczuk)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerinnen: Canal + (Issy-les-Moulineaux, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Guillaume)

Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. de Bergues und A.-L. Vendrolini, dann G. de Bergues und L. Butel), France Télévisions (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Gunther, D. Tayar, A. Giraud und G. Snoeck)

Gegenstand

Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 3506 final der Kommission vom 16. Juli 2008 betreffend das Vorhaben der Französischen Republik, der France Télévisions SA Kapital in Höhe von 150 Mio. Euro zuzuführen, sowie darauf, der Kommission die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens aufzugeben

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Métropole télévision (M6) trägt ihre eigenen Kosten in der Rechtssache T-568/08 sowie die Kosten der Europäischen Kommission und von France Télévisions in dieser Rechtssache.

3.

Die Télévision française 1 SA (TF1) trägt ihre eigenen Kosten in der Rechtssache T-573/08 sowie die Kosten der Kommission und von France Télévisions in dieser Rechtssache.

4.

Die Französische Republik und Canal + tragen ihre eigenen Kosten in den Rechtssachen T-568/08 und T-573/08.


(1)  ABl. C 55 vom 7.3.2009.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/42


Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2010 — Kommission/Antiche Terre

(Rechtssache T-51/09) (1)

(Schiedsklausel - Programm zur Förderung der Energietechnologien in Europa (Thermie) - Vertrag über ein Projekt zur Errichtung einer Stromerzeugungsanlage mittels eines innovativen Verbrennungsverfahrens von land- und forstwirtschaftlicher Biomasse in Umbertide (Italien) - Wesentliche Änderung der Bedingungen für die Erfüllung des Vertrags - Kündigung - Rückerstattung der gezahlten Beträge - Zinsen)

2010/C 221/68

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Joris im Beistand von Rechtsanwalt A. dal Ferro)

Beklagte: Antiche Terre Soc. coop. rl Società Agricola Cooperativa (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Defalque und P. Van Leynseele)

Gegenstand

Klage der Kommission nach Art. 238 EG auf Verurteilung von Antiche Terre zur Rückerstattung der Beträge, die von der Europäischen Gemeinschaft in Erfüllung des mit drei Gesellschaften, darunter Antiche Terre, im Rahmen des Thermie-Programms geschlossenen Vertrags BM/188/96 vom 23. Dezember 1996 gezahlt worden waren

Tenor

1.

Die Antiche Terre Soc. coop. rl Società Agricola Cooperativa wird verurteilt, an die Europäische Kommission den Betrag von 479 332,40 Euro zuzüglich Verzugszinsen zum italienischen gesetzlichen Zinssatz ab 4. Januar 2004 bis zum Tag der vollständigen Begleichung der Schuld, abzüglich des Betrags von 461 979 Euro, den die Kommission am 25. Januar 2005 durch Einlösung der zu ihren Gunsten erteilten Bankbürgschaft zurückerlangt hat, zu zahlen.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Antiche Terre trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 82 vom 4.4.2009.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/42


Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2010 — Herhof/HABM — Stabilator (stabilator)

(Rechtssache T-60/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke stabilator - Ältere Gemeinschaftswortmarke STABILAT - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Keine Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2010/C 221/69

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Herhof-Verwaltungsgesellschaft mbH (Solms, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Zinnecker und T. Bösling)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Stabilator sp. z o.o. (Gdynia, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Kacprzak)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Dezember 2008 (Sachen R 483/2008-4 und R 705/2008-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Herhof-Verwaltungsgesellschaft mbH und der Stabilator sp. z o.o.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Herhof-Verwaltungsgesellschaft mbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 102 vom 1.5.2009.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/43


Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2010 — Valigeria Roncato/HABM — Roncato (CARLO RONCATO)

(Rechtssache T-124/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke CARLO RONCATO - Nicht eingetragene nationale Bildmarken RV RONCATO und nicht eingetragene nationale Wortmarke RONCATO - Ältere nationale Bildmarke RV RONCATO und ältere nationale Wortmarke RONCATO - Keine Gefahr der unlauteren Ausnutzung der Unterscheidungskraft und der Wertschätzung der älteren Marken - Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes für die Benutzung der angemeldeten Marke - Relative Eintragungshindernisse - Art. 8 Abs. 4 und 5 Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 4 und 5 Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2010/C 221/70

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Valigeria Roncato SpA (Campodarsego, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Perani und P. Pozzi)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (Prozessbevollmächtigter: P. Bullock)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Roncato Srl (Campodarsego) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Cartella und M. Fazzini)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Januar 2009 (Sachen R 237/2008-1 und R 236/2008-1) betreffend ein Widerspruchsverfahren zwischen der Valigeria Roncato SpA und der Roncato Srl

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Valigeria Roncato SpA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 129 vom 6.6.2009.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/43


Beschluss des Gerichts vom 9. Juni 2010 — BASF Plant Science u. a./Kommission

(Rechtssache T-293/08) (1)

(Angleichung der Rechtsvorschriften - Absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt - Genehmigungsverfahren für das Inverkehrbringen - Nichterlass einer Entscheidung - Untätigkeitsklage - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung der Hauptsache)

2010/C 221/71

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerinnen: BASF Plant Science GmbH (Ludwigshafen, Deutschland), Plant Science Sweden AB (Svalöv, Schweden), Amylogene HB (Svalöv) und BASF Plant Science Co. GmbH, vormals BASF Plant Science Holding GmbH (Ludwigshafen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Waelbroeck und U. Zinsmeister sowie D. Slater, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. O’Reilly und M. C. Zadra)

Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Beklagten: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigte: J. Bering Liisberg und R. Holdgaard)

Gegenstand

Klage auf Feststellung, dass die Kommission dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. L 106, S. 1) und aus Art. 5 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184, S. 23) verstoßen hat, dass sie es unterlassen hat, eine Entscheidung über die Anmeldung der Klägerinnen für das Inverkehrbringen der genetisch veränderten Kartoffel Amflora zu erlassen

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 272 vom 25.10.2008.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/44


Beschluss des Gerichts vom 29. Juni 2010 — Mauerhofer/Kommission

(Rechtssache T-515/08) (1)

(Mehrfach-Rahmenvertrag „Kommission 2007“ - Einstellung von Sachverständigen im Rahmen von Hilfsaktionen zugunsten von Drittländern - Begutachtungsaufgaben - Maßnahme der Kommission betreffend die Zahl der aufgewendeten und in Rechnung zu stellenden Tage - Aufhebungsklage - Keine anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit - Schadensersatzklage - Kausalzusammenhang - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

2010/C 221/72

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Volker Mauerhofer (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Schartmüller)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Boelaert)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Verwaltungsverfügung der Kommission vom 9. September 2008 über die Änderung des von ihr mit dem Auftragnehmer des Rahmenvertrags für das in Bosnien-Herzegowina durchgeführte Projekt „Value Chain Mapping Analysis“ geschlossenen besonderen Vertrags 2007/146271, mit der die Kommission die Zahl der vom Kläger aufgrund eines Vertrags mit dem genannten Auftragnehmer des Rahmenvertrags geleisteten Arbeitstage, die dieser der Kommission in Rechnung stellen konnte, verringerte, und auf Schadensersatz

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Volker Mauerhofer trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 44 vom 21.2.2009.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/44


Beschluss des Gerichts vom 16. Juni 2010 — Biocaps/Kommission

(Rechtssache T-24/09) (1)

(Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Entscheidung, mit der eine Nachprüfung angeordnet wird - Art. 20 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - Existenz des Adressaten der Entscheidung - Klage, die offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrt)

2010/C 221/73

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Biocaps (Orsay, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Y.-R. Guillou, H. Speyart van Woerden und T. Verstraeten)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bouquet und É. Gippini Fournier)

Gegenstand

Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 6524 der Kommission vom 29. Oktober 2008 in der Sache COMP/39510, mit der dem Laboratoire Champagnat Desmoulins Philippakis sowie allen direkt oder indirekt von ihm kontrollierten Betrieben aufgegeben wurde, eine Nachprüfung nach Art. 20 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 [EG] und 82 [EG] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1, S. 1) zu dulden

Tenor

1.

Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen.

2.

Biocaps trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.


(1)  ABl. C 55 vom 7.3.2009.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/45


Beschluss des Gerichts vom 21. Juni 2010 — Meister/HABM

(Rechtssache T-284/09 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung - Verspätete Erstellung von Beurteilungen - Gegenstand der Klage - Verspätete Beantwortung von Beschwerden - Teilweise offensichtlich unzulässiges und teilweise offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel)

2010/C 221/74

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Herbert Meister (Muchamiel, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. J. Zimmermann)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) (I. de Medrano Caballero und G. Faedo als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und E. Winter)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Erste Kammer) vom 18. Mai 2009, Meister/HABM (F-138/06 und F-37/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Herr Herbert Meister trägt seine eigenen Kosten sowie die dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 244 vom 10.10.2009.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/45


Beschluss des Gerichts vom 17. Juni 2010 — Jurašinović/Rat

(Rechtssache T-359/09) (1)

(Nichtigkeitsklage - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Berichte der von der Europäischen Union in das Gebiet von Knin (Kroatien) entsandten Beobachter - Übergangsmaßnahme - Unzulässigkeit - Stillschweigende Zugangsverweigerung - Rechtsschutzinteresse - Nach Klageerhebung erlassene ausdrückliche Entscheidung - Erledigung der Hauptsache)

2010/C 221/75

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Ivan Jurašinović (Angers, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Beguin)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: C. Fekete und K. Zieleśkiewicz)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 17. Juni 2009, dem Kläger den Zugang zu den Berichten der vom 1. bis zum 31. August 1995 in Kroatien im Gebiet von Knin stationierten Beobachter der Europäischen Union und zu den als „ECMM RC Knin Log Reports“ bezeichneten Unterlagen zu verweigern, sowie der auf einen Zweitantrag hin ergangenen stillschweigenden Entscheidung, den Zugang zu verweigern, und Klage auf Verurteilung des Rates, den elektronischen Zugang zu den angeforderten Dokumenten zu gestatten

Tenor

1.

Die Anträge von Ivan Jurašinović auf Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung des Rates der Europäischen Union, seinen Zweitantrag auf Zugang zu den Berichten der vom 1. bis zum 31. August 1995 in Kroatien im Gebiet von Knin stationierten Beobachter der Europäischen Union und zu den als „ECMM RC Knin Log Reports“ bezeichneten Unterlagen abzulehnen, haben sich erledigt.

2.

Im Übrigen wird die Klage als unzulässig abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 267 vom 7.11.2009.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/46


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 30. Juni 2010 — Victoria Sánchez/Parlament und Kommission

(Rechtssache T-61/10 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Verstoß gegen Formerfordernisse - Unzulässigkeit)

2010/C 221/76

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Antragsteller: Fernando Marcelino Victoria Sánchez (Sevilla, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt N. Domínguez Varela, dann Rechtsanwalt P. Suarez Plácido)

Antragsgegner: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Lorenz, N. Görlitz und P. López-Carceller) und Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Lozano Palacios und I. Martínez del Peral)

Gegenstand

Antrag auf einstweilige Anordnungen zur Gewährleistung der körperlichen Unversehrtheit des Antragstellers sowie seiner Grundrechte und der Grundrechte der möglicherweise betroffenen europäischen Bürger

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/46


Rechtsmittel, eingelegt am 21. Mai 2010 von Y gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 7. Oktober 2009 in der Rechtssache F-29/08, Y/Kommission

(Rechtssache T-493/09 P)

()

2010/C 221/77

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Y (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Van Rossum)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 7. Oktober 2009 (Rechtssache F-29/08, Y/Kommission), mit dem seine Klage abgewiesen wurde, aufzuheben;

die Entscheidung vom 24. Mai 2007 über seine Entlassung aufzuheben;

die Kommission zu verurteilen, ihm die Bezüge, die er weiter erhalten hätte, wenn sein Vertrag nicht vorzeitig beendet worden wäre, und sämtlichen Schadensersatz, auf den er Anspruch hat, zu zahlen;

die Kommission zu verurteilen, ihm 500 000 Euro als Ersatz seines immateriellen Schadens zu zahlen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel begehrt der Rechtsmittelführer die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GöD) vom 7. Oktober 2009 in der Rechtssache Y/Kommission, F-29/08, mit dem die Klage abgewiesen wurde, mit der er zum einen die Aufhebung der Entscheidung der Kommission über seine Entlassung und zum anderen Schadensersatz beantragt hatte.

Zur Stützung seines Rechtsmittels macht er geltend, das GöD habe dadurch Rechtsfehler begangen, dass es entschieden habe,

die Kommission sei nicht verpflichtet, den Beurteilungsausschuss zu konsultieren, obwohl ihre Entscheidung vom 7. April 2004 über die Allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Verfahren der Einstellung und Beschäftigung der Vertragsbediensteten der Kommission eine solche Beteiligung vorsehe;

die Entlassung des Rechtsmittelführers sei gültig, obwohl er sich nicht zu der Stellungnahme des Beurteilungsausschusses, die ihm nicht mitgeteilt worden sei, habe äußern können,

die Verteidigungsrechte des Rechtsmittelführers seien nicht dadurch verletzt worden, dass ihm die Stellungnahme des Beurteilungsausschusses nicht mitgeteilt worden sei;

die Entlassungsentscheidung stütze sich nicht auf die Stellungnahme des Beurteilungsausschusses, obwohl diese Stellungnahme in der Begründung der Entlassungsentscheidung ausdrücklich genannt sei;

die Kommission habe sich allein auf Vorwürfe und tatsächliche Elemente gestützt, die im Probezeitbericht des Rechtsmittelführers genannt seien, obwohl sich aus dem Wortlaut der Entscheidung ergebe, dass diese auf Gesichtspunkte gestützt sei, die Behauptungen der Bestechlichkeit beträfen;

die Entlassungsentscheidung sei ordnungsgemäß begründet, obwohl sie auf Vorwürfe und tatsächliche Elemente gestützt sei, die vor dem Dienstantritt des Rechtsmittelführers als Vertragsbediensteter gelegen hätten, und

die Entlassungsentscheidung sei keine Disziplinarstrafe, obwohl die Verstöße, die dem Rechtsmittelführer vorgeworfen würden, zur Eröffnung eines Disziplinarverfahrens geführt hätten, das denselben Sachverhalt und dasselbe Verhalten betreffe, die zur Begründung der Entlassungsentscheidung herangezogen worden seien.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/47


Klage, eingereicht am 27. Mai 2010 — Danzeisen/Kommission

(Rechtssache T-242/10)

()

2010/C 221/78

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Werner Danzeisen (Eichstetten, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Schmidt)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge des Klägers

Die Verordnung (EU) Nr. 271/2010 der Kommission für nichtig zu erklären, insoweit sie die Verordnung [EG] Nr. 889/2008 dahingehend abändert, dass in deren Anhang XI im Abschnitt A durch die Nr. 9 bezüglich des EU-Bio-Logos gemäß Art. 57 gesetzlich verbindlich angeordnet wird, dass seine Verwendung „im Einklang mit den Regeln“ erfolgen muss, „die bei seiner Eintragung beim Benelux-Büro für geistiges Eigentum“ festgelegt wurden, insbesondere soweit diese Festlegungen (der Kollektivmarkensatzung) anordnen

in Art. 2 Abs. 4, dass niemand, auch nicht der Kläger, das EU-Bio-Logo benutzen kann „without empowerment from the Bodies designed or recognised in accordance with the Community Regulations“, also nicht ohne Ermächtigung zur Führung des EU-Bio-Logos durch Kontrollbehörden oder Kontrollstellen, die nach den Unionsvorschriften eingerichtet oder ihnen entsprechend anerkannt wurden;

den in Art. 4 vorgesehenen Haftungsausschluss, wonach die Europäische Union nicht dafür einsteht, dass das EU-Bio-Logo in der Europäischen Union benutzt werden darf, mit Ausnahme der eigenen juristischen Existenz der Europäischen Union und ihrer Berechtigung am EU-Bio-Logo „except to the extent of its corporate existence and of its underlying entitlement to the Organic Farming Mark“, also eine Begrenzung der Verantwortung der Europäischen Union nur auf das rechtliche Vorhandensein der Europäischen Union und auf die Berechtigung der Europäischen Union an der vorgenommenen Markeneintragung;

die in Art. 7 Abs. 2 Satz 2 vorgesehenen Vorgabe, dass ein Nebeneinander der Vorschriften der Kollektivmarkensatzung über den Gebrauch und die Verwaltung des EU-Bio-Logos mit Vorschriften der Europäischen Union und nationalen Gesetzen koexistieren kann, dass aber im Fall des Konflikts bezüglich der Nutzung des EU-Bio-Logos die Markensatzung vorgeht und anzuwenden ist, dass also „in case of conflict concerning the use of the Organic Farming Mark“ die „provisions of the present Regulations on use and management“ Anwendung finden und die anderen Regeln, insbesondere die der Verordnung (EU) Nr. 271/2010, zurücktreten;

in Art. 9 Nr. 3, dass das EU-Bio-Logo in keiner Weise gebraucht werden darf, die sich bezüglich der Europäischen Union oder bezüglich der Kollektivmarkensatzung, die beim Benelux-Büro für geistiges Eigentum festgelegt wurde, geringschätzig oder kritisch äußert;

in Art. 12 Abs. 1, dass sich die Europäische Union das Recht vorbehält, Produkte und Werbematerialien, die das EU-Bio-Siegel tragen, direkt zu prüfen und regelmäßig Anforderungen von Verwendungsbeispielen anzufordern;

in Art. 15 Abs. 1, dass die Auslegung der Vorschriften der Kollektivmarkensatzung der Europäischen Union, folglich ihrem gesetzlichen Vertreter, der Europäischen Kommission, vorbehalten und damit der Auslegung durch die Gerichtsbarkeit der Europäischen Union entzogen ist;

in Art. 15 Abs. 2, dass die Regeln für die Verwendung und die Verwaltung des EU-Bio-Logos belgischem Recht unterstellt sind;

der Beklagten aufzuerlegen, dem Kläger die notwendigen Kosten zu ersetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger wendet sich gegen die Neufassung des Anhangs XI der Verordnung [EG] Nr. 889/2008 (1) durch die Verordnung (EU) Nr. 271/2010 (2).

Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger an erster Stelle geltend, dass ein Verstoß gegen Art. 297 Abs. 1 Satz 3 AEUV vorliege, da Anhang XI Teil A Nummer 9 der Verordnung Nr. 889/2008 in der Fassung der Verordnung Nr. 271/2010 auf die Kollektivmarkensatzung verweise, welche die Kommission bei der Eintragung des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion beim Benelux-Büro für geistiges Eigentum festgelegt habe, und diese Kollektivmarkensatzung im Amtsblatt nicht veröffentlicht worden sei, obwohl sie infolge der Verweisung die gleiche verbindliche Bedeutung habe, wie der Text der Kommissionsverordnung selbst.

Zweitens wird seitens des Klägers vorgetragen, dass die dynamische Verweisung auf die Kollektivmarkensatzung der Kommission die Gelegenheit gebe, den tatsächlichen Bedeutungsgehalt der Verordnung Nr. 271/2010 nach Belieben, unter Ausschaltung der Mitgliedstaaten, zu verändern, womit die Legitimation des Gesetzgebungsaktes durch die Mitwirkung der Mitgliedstaaten umgangen und vereitelt werde.

Drittens wird gerügt, dass die Kollektivmarkensatzung vorsehe, dass niemand das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion benutzen dürfe, ohne dazu durch Kontrollbehörden oder Kontrollstellen ermächtigt worden zu sein. Dem Kläger zu Folge sei dies mit Art. 24 Abs. 2 und Art. 25 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 834/2007 (3) unvereinbar, da diese Bestimmungen ein Recht für ökokontrollierte Betriebe vorsähen, das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion für verordnungskonforme Bioprodukte zu verwenden.

Viertens macht der Kläger geltend, dass die Kollektivmarkensatzung zugunsten der Europäischen Kommission einen Haftungsausschluss vorsehe, durch welchen sie sich ihrer Amtspflicht, Schäden auch vom Kläger abzuwenden, rechtswidrig entledige.

Fünftens trägt der Kläger vor, dass die Kollektivmarkensatzung im Nebeneinander ihrer Vorschriften und anderer Gesetzgebungsakte der Europäischen Union und nationaler Gesetze vorsehe, dass im Fall eines Konflikts die Kollektivmarkensatzung immer vorgehe, was bewirke, dass der Vorrang des Rechts der Union durchbrochen werde.

Sechstens rügt der Kläger, dass es ihm die Kollektivmarkensatzung verbiete, das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion in einer Weise zu benutzen, die im Verhältnis zur Europäischen Union kritisch wirke. Damit werde in sein Grundrecht der freien Meinungsäußerung willkürlich und ohne Grund eingegriffen.

An siebter Stelle wird geltend gemacht, dass die Kollektivmarkensatzung vorsehe, dass die Europäische Kommission von den Verwendern des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion Verwendungsbeispiele anfordern und diese prüfen könne, womit sich die Kommission ein direktes Zugriffsrecht auf Unternehmen schaffe und die Zuständigkeitsordnung im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten durchbreche.

Achtens rügt der Kläger die Eintragung des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion durch die Europäische Union als Kollektivmarke, da dies unter anderem mit der Verordnung Nr. 834/2007 unvereinbar sei.

An neunter Stelle trägt der Kläger vor, dass sich die Kommission in der Kollektivmarkensatzung vorbehalte, diese selbst auszulegen, womit sie das Auslegungsmonopol des Gerichtshofs verletze.

Schließlich sei es willkürlich, dass die Kollektivmarkensatzung auch für den Kläger die Geltung des belgischen Rechts anordne.


(1)  Verordnung [EG] Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung [EG] Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 271/2010 der Kommission vom 24. März 2010 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung [EG] Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich des Logos der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion (ABl. L 84, S. 19).

(3)  Verordnung [EG] Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung [EWG] Nr. 2092/91 (ABl. L 189, S. 1).


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/49


Klage, eingereicht am 26. Mai 2010 — Tsakiris-Mallas/HABM — Seven (7Seven Fashion Shoes)

(Rechtssache T-244/10)

()

2010/C 221/79

Sprache der Klageschrift: Griechisch

Parteien

Klägerin: Tsakiris-Mallas A. E. (Argiroupoli Attikis, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Simantiras)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Seven S.p.A. (Turin, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 22. März 2010 in der Sache R 1045/2009-2 aufzuheben;

der Anmeldung Nr. 5 445 481 der Gemeinschaftsbildmarke „7Seven Fashion Shoes“ für Waren der Klassen 18 und 25 stattzugeben;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke:„7Seven Fashion Shoes“ für Waren der Klassen 18 und 25 — Anmeldung Nr. 5 445 481.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Italienische Bildmarke „7Seven“ (Nr. 769 296) für Waren der Klassen 14, 16 und 18, italienische Bildmarke „Seven“ (Nr. 928 116) für Waren der Klassen 16 und 18.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung der Anmeldung für Waren der Klasse 18.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer fälschlich angenommen habe, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den fraglichen Zeichen bestehe; Verstoß gegen Art. 65 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates, da sich die Beschwerdekammer einer Prüfung der Frage, ob Art. 8 Abs. 5 der Verordnung anwendbar sei oder nicht, vollständig enthalten habe.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/49


Rechtsmittel, eingelegt am 9. Juni 2010 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 25. März 2010 in der Rechtssache F-102/08, Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-256/10 P)

()

2010/C 221/80

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

jedenfalls den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang und ausnahmslos aufzuheben;

festzustellen, dass die Klage, auf die der angefochtene Beschluss ergangen ist, vollkommen zulässig war;

den im ersten Rechtszug gestellten Klageanträgen in vollem Umfang und ausnahmslos stattzugeben;

die Rechtsmittelgegnerin zu verurteilen, ihm sämtliche Kosten, Gebühren und Honorare zu erstatten, die er im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Verfahren und dem Rechtsmittelverfahren zu zahlen hatte und noch zu zahlen haben wird;

hilfsweise, die Sache zu erneuter Entscheidung in anderer Besetzung an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GöD) vom 25. März 2010. Mit diesem Beschluss wurde eine Klage als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen, mit der der Rechtsmittelführer begehrt hatte, die Entscheidung, mit der die Kommission es abgelehnt hatte, ihm Abzüge der Fotos, die bei dem Umzug aus seiner Wohnung in Luanda (Angola) aufgenommen worden waren, zuzusenden und sämtliche Unterlagen über diesen Umzug zu vernichten, für inexistent oder zumindest für nichtig zu erklären sowie die Kommission zu verurteilen, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden sei, dass die Kommission diesen Umzug gegen seinen Willen habe durchführen lassen.

Zur Begründung seiner Forderungen macht der Rechtsmittelführer das völlige Fehlen einer Begründung sowie einen Verstoß gegen die Beweislastregeln, den Grundsatz der Gleichheit der Parteien vor dem Gemeinschaftsrichter, Art. 94 der Verfahrensordnung des GöD, die Fürsorgepflicht der Kommission gegenüber dem Rechtsmittelführer und die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung geltend.

Der Rechtsmittelführer macht außerdem geltend, dass das GöD sich zu dreien seiner Anträge nicht geäußert habe.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/50


Klage, eingereicht am 4. Juni 2010 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-257/10)

()

2010/C 221/81

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: P. Gentili, avvocato dello Stato)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung C(2010) 1711 endg. der Kommission vom 24. März 2010 betreffend die staatliche Beihilfe Nr. C 4/2003 (ex NN 102/202) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Italienische Republik hat beim Gericht der Europäischen Union Klage gegen die mit dem Schreiben SG Greffe (2010) D/4224 vom 25. März 2010 zugestellte Entscheidung C(2010) 1711 endg. der Kommission vom 24. März 2010 betreffend die staatliche Beihilfe Nr. C 4/2003 (ex NN 102/202) erhoben. Mit dieser Entscheidung, die im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Kommission/Italien und WAM (C-494/06 P) erlassen wurde, mit dem das Rechtsmittel der Kommission gegen das Urteil des Gerichts zurückgewiesen wurde, das den Klagen Italiens und der WAM gegen die Entscheidung 2006/177/EG der Kommission betreffend die staatliche Beihilfe C 4/2003 (ex NN 102/2002), die Italien der WAM gewährt hatte, stattgegeben hatte, wurden die Beihilfemaßnahmen in Form von Zinssätzen, die der WAM S.p.A. gemäß dem Gesetz Nr. 394/81 über Maßnahmen zur Unterstützung italienischer Ausfuhren in den Jahren 1995 und 2000 gewährt worden waren, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt.

Die Italienische Republik stützt ihre Klage auf folgende Gründe:

 

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 4 Abs. 5 und 6 der Verordnung [EG] Nr. 659/99 (1) und den Grundsatz ne bis in idem. Hierzu wird vorgetragen, dass das Gericht erster Instanz und der Gerichtshof die im Jahre 2004 erlassene vorangegangene Entscheidung der Kommission über die fragliche Beihilfe vollständig und rückwirkend für nichtig erklärt hätten. Es liege daher ein stillschweigendes Einverständnis mit der Beihilfe vor, das sich aus der Entscheidung ergebe, im Januar 2003 ein förmliches Prüfverfahren einzuleiten. Zudem greife der Grundsatz ne bis in idem.

 

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV sowie die Art. 4, 6, 7, 10, 13 und 20 der Verordnung [EG] Nr. 659/99. Nach Ansicht der Italienischen Republik enthält die neue Entscheidung eine völlig neue Prüfung der fraglichen Beihilfe. Sie hätte daher nach Durchführung eines kontradiktorischen förmlichen Prüfungsverfahrens unter Beteiligung des Mitgliedstaats und der betroffenen Parteien erlassen werden müssen.

 

Dritter Klagegrund: Verletzung der Rechtskraft. Nach Auffassung der Klägerin entfalten die zu der vorangegangenen Beihilfe ergangenen Urteile des Gerichts und des Gerichtshofs Rechtskraft in Bezug auf den Umstand, dass die Beihilfe nicht Ausfuhren, sondern Ausgaben für die Durchdringung von Drittmärkten begünstige, sowie den Umstand, dass bloße allgemeine Verweise auf die für staatliche Beihilfen mit unmittelbaren Auswirkungen auf den Binnenmarkt geltenden Grundsätze nicht ausreichten, um eine Entscheidung über eine Beihilfe zu begründen, die sich unmittelbar auf einen — überdies unbedeutenden — Drittmarkt auswirke. Die Kommission habe in der neuen Entscheidung jedoch das rechtskräftige Urteil umgangen und sich nur scheinbar an diese Grundsätze gehalten.

 

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens sowie gegen Art. 20 der Verordnung [EG] Nr. 659/99; unzureichende Ermittlung. Die Klägerin macht hierzu geltend, dass bei den Ermittlungen, aufgrund deren die neue Entscheidung ergangen sei, eine Universitätsstudie über das begünstigte Unternehmen aus dem Jahre 2009 verwendet worden sei, die die Kommission den betroffenen Parteien weder übermittelt, noch vor Erlass der neuen Entscheidung mit diesen besprochen habe.

 

Fünfter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV sowie die Art. 1 Abs. 1 Buchst. d und 2 der Verordnung [EG] Nr. 1998/2006; Verletzung der Rechtskraft; kontradiktorischer Charakter. Nach Ansicht der Italienischen Republik fielen die fraglichen Beihilfen in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 198/2006 über „De-minimis“-Beihilfen, da sie weniger als 200 000 Euro in drei Jahren betragen hätten. Sie stellten daher keine staatlichen Beihilfen dar und hätten nicht mitgeteilt werden müssen. Die genannte Verordnung sei anwendbar gewesen, weil rechtskräftig festgestellt worden sei, dass es sich nicht um Ausfuhrbeihilfen gehandelt habe.

 

Sechster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. c und e AEUV sowie Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung [EG] Nr. 70/2001. Jedenfalls habe es sich um mit dem gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 3 Buchst. c AEUV gehandelt, da sie dazu bestimmt gewesen seien, Internationalisierungstätigkeiten von Gemeinschaftsunternehmen zu fördern. Die Kommission habe dies nicht geprüft.

 

Siebter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 14 der Verordnung [EG] Nr. 659/99 und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Jedenfalls sei für die Rückforderung ein zu hoher Beihilfebetrag errechnet worden. Die tatsächliche Beihilfe ergebe sich aus der Differenz zwischen dem Referenzzinssatz zum Zeitpunkt der Zahlung der einzelnen Finanzierungsraten und dem begünstigten Zinssatz, nicht aus der Differenz zwischen dem Referenzzinssatz, der zum (deutlich früheren) Zeitpunkt der Gewährung der Finanzierung gegolten habe, und dem genannten begünstigten Zinssatz.

Die italienische Republik macht ferner einen Verstoß gegen die Begründungspflicht und den Grundsatz des Vertrauensschutzes geltend.


(1)  Verordnung [EG] Nr. 659/99 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/51


Klage, eingereicht am 7. Juni 2010 — Microban International und Microban (Europe)/Kommission

(Rechtssache T-262/10)

()

2010/C 221/82

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Microban International Ltd. (Huntersville, Vereinigte Staaten) und Microban (Europe) Ltd. (Heath Hayes, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. S. Rydelski)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

den Beschluss Nr. 2010/169 der Kommission vom 19. März 2010 über die Nichtaufnahme von 2,4,4’-Trichloro-2’-hydroxydiphenylether in das in der Richtlinie 2002/72/EG enthaltene Unionsverzeichnis von Additiven, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, verwendet werden dürfen (ABl. L 75, S. 25), für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehren die Klägerinnen gemäß Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung des Beschlusses Nr. 2010/169 der Kommission vom 19. März 2010 über die Nichtaufnahme von 2,4,4’-Trichloro-2’-hydroxydiphenylether in das in der Richtlinie 2002/72/EG (1) enthaltene Unionsverzeichnis von Additiven, die bei der Herstellung von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, verwendet werden dürfen (ABl. L 75, S. 25), bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1613.

Die Klägerinnen stützen ihr Vorbringen auf folgende Klagegründe:

 

Erstens stehe der angefochtene Beschluss nicht mit dem Zulassungsverfahren nach der Rahmenverordnung (2) im Einklang, da eine ordnungsgemäße Rechtsgrundlage für seinen Erlass fehle.

 

Zweitens verstoße der von der Beklagten ohne eine Risikomanagemententscheidung getroffene und allein auf die Rücknahme des ursprünglichen Zulassungsantrags gestützte Beschluss, das betreffende Erzeugnis nicht in das Unionsverzeichnis von Additiven aufzunehmen, gegen das Zulassungsverfahren für dieses Erzeugnis.

 

Drittens habe die Beklagte die berechtigten Erwartungen der Klägerinnen dadurch missachtet, dass sie nicht die Möglichkeit vorgesehen habe, die ursprüngliche Antragstellerin für das betreffende Erzeugnis zu ersetzen.

 

Schließlich habe das Verfahren, das zu dem angefochtenen Beschluss geführt habe, nicht mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts wie denen der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Transparenz und der Rechtssicherheit im Einklang gestanden.


(1)  Richtlinie 2002/72/EG der Kommission vom 6. August 2002 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. L 220, S. 18).

(2)  Verordnung [EG] Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. L 338, S. 4).


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/52


Klage, eingereicht am 16. Juni 2010 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-263/10)

()

2010/C 221/83

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad, abogado del Estado)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 8. April 2010, mit der beschlossen wurde, die Bearbeitung des von Spanien am 17. Dezember 2009 gestellten Zwischenzahlungsantrags aus den in Abschnitt I der rechtlichen Begründung der Klageschrift erwähnten Gründen auszusetzen, für nichtig zu erklären;

den gegen die Kommission gerichteten Zinsenanspruch wegen Verzögerung der effektiven Zahlung auf die Zwischenanträge, deren Bearbeitung zu Unrecht ausgesetzt wurde, für begründet zu erklären;

dem beklagten Organ die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist gegen die Entscheidung der Kommission gerichtet, die Frist für die Zahlung auf einen von Spanien am 17. Dezember 2009 gestellten Zwischenzahlungsantrag zu unterbrechen. Dieser Zwischenzahlungsantrag über einen Betrag von 2 717 227,26 Euro betrifft das operationelle Programm zur gemeinschaftlichen Intervention des Europäischen Sozialfonds in der autonomen Gemeinschaft Balearische Inseln im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit“ (CCI 2007ES052PO005).

Der Kläger macht folgende Klagegründe geltend:

Es liege ein Verstoß gegen Art. 91 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1083/2006 (1) vor, da die Kommission, obwohl kein Bericht einer nationalen oder gemeinschaftlichen Prüfstelle erhebliche Mängel in der Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme offenbart habe und keine solchen Mängel vorlägen, mit der angefochtenen Entscheidung die Frist zur Zahlung auf den Zwischenzahlungsantrag Spaniens unterbrochen habe.

Die Kommission habe gegen die von ihr genehmigte Kontrollstrategie verstoßen, da sie die Frist zur Zahlung der erwähnten Zwischenzahlung mit der Begründung unterbrochen habe, dass die unterlassenen Prüfungen der Systeme eine erhebliche Verzögerung bei der Durchführung der Strategie darstelle, obwohl nach dieser Strategie das Königreich Spanien die Kontrollunterlagen zu den Systemen bis 30. Juni 2010 habe übermitteln dürfen.

Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit vor, da die Kommission mit der angefochtenen Entscheidung dem Königreich Spanien vorwerfe, die Prüfung der Systeme zu keinem früheren Zeitpunkt als dem vorgenommen zu haben, der im mit der Kommission selbst vereinbarten Zeitplan vorgesehen sei, weshalb diese Forderung für die spanischen Behörden nicht vorhersehbar gewesen sei.

Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vor, da die spanischen Behörden immer nach Prüfungszeitplänen vorgegangen seien, die die Kommission gemeinsam mit der Strategie genehmigt habe, und diese Zeitpläne eingehalten worden seien, ohne dass die Kommission zu irgendeinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben hätte, sie vermute irgendwelche Mängel im Verwaltungs- und Kontrollsystem.

Es liege ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor, da die von der Kommission erlassene Maßnahme unverhältnismäßig sei, einer effizienten Mittelverwaltung widerspreche und es andere und weniger belastende rechtliche Instrumente gebe, um dasselbe Ziel zu erreichen.

Schließlich fordert das Königreich Spanien Verzugszinsen nach Art. 87 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1083/2006, Art. 83 der Verordnung Nr. 1605/2002 (2) und Art. 106 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission (3).


(1)  Verordnung [EG] Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung [EG] Nr. 1260/1999 (ABl. L 210, S. 25).

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 25, S. 43).

(3)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1).


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/53


Klage, eingereicht am 16. Juni 2010 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-264/10)

()

2010/C 221/84

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad, abogado del Estado)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 10. Mai 2010, mit der beschlossen wurde, die Bearbeitung des von Spanien am 18. Dezember 2009 gestellten Zwischenzahlungsantrags aus den in Abschnitt I der rechtlichen Begründung der Klageschrift erwähnten Gründen auszusetzen, für nichtig zu erklären;

den gegen die Kommission gerichteten Zinsenanspruch wegen Verzögerung der effektiven Zahlung auf die Zwischenanträge, deren Bearbeitung zu Unrecht ausgesetzt wurde, für begründet zu erklären;

dem beklagten Organ die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist gegen die Entscheidung der Kommission gerichtet, die Frist für die Zahlung auf einen von Spanien am 18. Dezember 2009 gestellten Zwischenzahlungsantrag zu unterbrechen. Dieser Zwischenzahlungsantrag über einen Betrag von 37 320 854,12 Euro betrifft das operationelle Programm zur gemeinschaftlichen Intervention des Europäischen Sozialfonds zur Bekämpfung von Diskriminierung im Rahmen der Ziele „Konvergenz“ sowie „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ in Spanien (CCI 2007ES05UPO002).

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen, die bereits in der Rechtssache T-263/10, Spanien/Kommission, geltend gemacht wurden.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/53


Klage, eingereicht am 16. Juni 2010 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-265/10)

()

2010/C 221/85

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad, abogado del Estado)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 15. April 2010, mit der beschlossen wurde, die Bearbeitung des von Spanien am 11. Dezember 2009 gestellten Zwischenzahlungsantrags aus den in Abschnitt I der rechtlichen Begründung der Klageschrift erwähnten Gründen auszusetzen, für nichtig zu erklären;

den gegen die Kommission gerichteten Zinsenanspruch wegen Verzögerung der effektiven Zahlung auf die Zwischenanträge, deren Bearbeitung zu Unrecht ausgesetzt wurde, für begründet zu erklären;

dem beklagten Organ die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist gegen die Entscheidung der Kommission gerichtet, die Frist für die Zahlung auf einen von Spanien am 11. Dezember 2009 gestellten Zwischenzahlungsantrag zu unterbrechen. Dieser Zwischenzahlungsantrag über einen Betrag von 27 754 408,38 Euro betrifft das operationelle Programm zur gemeinschaftlichen Intervention des Europäischen Sozialfonds in der autonomen Gemeinschaft Galizien im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ (CCI 2007ES051PO004).

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen, die bereits in der Rechtssache T-263/10, Spanien/Kommission, geltend gemacht wurden.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/54


Klage, eingereicht am 16. Juni 2010 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-266/10)

()

2010/C 221/86

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad, abogado del Estado)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 11. Mai 2010, mit der beschlossen wurde, die Bearbeitung des von Spanien am 10. Dezember 2009 gestellten Zwischenzahlungsantrags aus den in Abschnitt I der rechtlichen Begründung der Klageschrift erwähnten Gründen auszusetzen, für nichtig zu erklären;

den gegen die Kommission gerichteten Zinsenanspruch wegen Verzögerung der effektiven Zahlung auf die Zwischenanträge, deren Bearbeitung zu Unrecht ausgesetzt wurde, für begründet zu erklären;

dem beklagten Organ die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage ist gegen die Entscheidung der Kommission gerichtet, die Frist für die Zahlung auf einen von Spanien am 10. Dezember 2009 gestellten Zwischenzahlungsantrag zu unterbrechen. Dieser Zwischenzahlungsantrag über einen Betrag von 6 509 540,26 Euro betrifft das operationelle Programm zur gemeinschaftlichen Intervention des Europäischen Sozialfonds im Baskenland im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit“ (CCI 2007ES052PO010).

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen, die bereits in der Rechtssache T-263/10, Spanien/Kommission, geltend gemacht wurden.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/54


Klage, eingereicht am 8. Juni 2010 — Conceria Kara/HABM — Dima (KARRA)

(Rechtssache T-270/10)

()

2010/C 221/87

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Conceria Kara Srl (Trezzano sul Naviglio, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Picciolini)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Dima — Gida Tekstil Deri Insaat Maden Turizm Orman Urünleri Sanayi Ve Ticaret Ltd Sti

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 29. März 2010 über die Beschwerde gegen die Entscheidung des HABM in dem von der Klägerin eingeleiteten Widerspruchsverfahren Nr. B 1 171 453 aufzuheben, in dem die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 5 346 457 zurückgewiesen worden war.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Dima — Gida Tekstil Deri Insaat Maden Turizm Orman Urünleri Sanayi Ve Ticaret Ltd Sti

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „KARRA“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 18, 20, 24, 25 und 35.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Italienische Bildmarken „KARA“ (Nr. 765 532 für Waren der Klasse 35 und Nr. 761 972 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18 und 25), Gemeinschaftsbildmarke Nr. 887 810 („KARA“) für Waren u. a. der Klassen 18 und 25 sowie der Handelsname der italienischen Gesellschaft Conceria Kara Srl, dessen Benutzung für die gleichen Waren und Dienstleistungen wie die der älteren Marken beansprucht wird.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Mangelhafte Begründung sowie falsche Auslegung und Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/55


Klage, eingereicht am 16. Juni 2010 — H/Rat u. a.

(Rechtssache T-271/10)

()

2010/C 221/88

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: H (Catania, Italien) (Prozessbevollmächtigte: C. Mereu und M. Velardo, Anwälte)

Beklagte: Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission und Polizeimission der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina (EUPM)

Anträge

Die klagende Partei beantragt,

den angefochtenen Beschluss vom 7. April 2010 und gegebenenfalls den Beschluss vom 30. April 2010 für nichtig zu erklären,

die Beklagten zu verurteilen, der klagenden Partei Schadensersatz in einer veranschlagten Höhe von 30 000,00 Euro zu zahlen, und

den Beklagten die Kosten des Verfahrens sowie einen Zinssatz in Höhe von 8 % aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die klagende Partei beantragt mit ihrer Klage gemäß Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung des Beschlusses der Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina vom 7. April 2010 und gegebenenfalls des späteren bestätigenden Beschlusses vom 30. April 2010, mit dem die Umsetzung der klagenden Partei vom Hauptquartier der Mission in Sarajevo in das Regionalbüro in Banja Luka sowie die Herabstufung der klagenden Partei beschlossen wurden. Außerdem beantragt die klagende Partei die Zuerkennung von Schadensersatz in Höhe von 30 000,00 Euro nach Art. 340 AEUV.

Die klagende Partei macht geltend, die vorliegende Rechtssache falle nach dem Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 9. Oktober 2006 in der Rechtssache F-53/06, Gualtieri/Kommission, in die Zuständigkeit des Gerichts.

Die klagende Partei stützt ihr Rechtsmittel auf folgende Rügen:

 

Erstens liege ein Ermessensmissbrauch vor, da es keinen objektiven Grund zur Rechtfertigung der Umsetzung gegeben habe.

 

Zweitens weise der angefochtene Beschluss einen Begründungsfehler auf, da die Polizeimission der Europäischen Union in Bosnien und Herzegowina die der Umsetzung zugrunde liegenden operationellen Gründe nicht belegt habe.

 

Drittens liege ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vor, da es keine Notwendigkeit für eine umgehende Umsetzung eines Staatsanwalts in das Regionalbüro in Banja Luka gegeben habe. [Or. 2]

 

Außerdem liege ein Verstoß gegen den Beschluss 2009/906/GASP des Rates vom 8. Dezember 2009 über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina (1) vor, da der Missionsleiter nicht zur Zuweisung des Personals an andere Dienstposten, sondern lediglich zur laufenden Personalverwaltung befugt gewesen sei.

 

Schließlich beantragt die klagende Partei die Zuerkennung von Schadensersatz wegen Mobbings.


(1)  Beschluss 2009/906/GASP des Rates vom 8. Dezember 2009 über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina (ABl. L 322, S. 22)


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/56


Klage, eingereicht am 18. Juni 2010 — Olive Line International/HABM — O. International (O·LIVE)

(Rechtssache T-273/10)

()

2010/C 221/89

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Olive Line International, S.L. (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. Koch Moreno)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: O. International, S.r.l. (Spoleto, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. April 2010 in der Sache R 4/2009-4 aufzuheben,

dem Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, und

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer, sofern sie dem Verfahren beitritt, die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „O·LIVE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3 und 44 — Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 5 715 008.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Gemeinschaftsbildmarke „Olive Line“ (Nr. 5 086 657) für Waren der Klassen 3, 29 und 30, eingetragene spanische Bildmarke „Olive Line“ (Nr. 2 741 533) für Waren der Klassen 3, 29, 30 und eingetragene spanische Wortmarke „Olive Line“ (Nr. 2525564) für Waren der Klasse 3.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht zu der Auffassung gekommen sei, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den betreffenden Marken bestehe.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/56


Klage, eingereicht am 21. Juni 2010 — Wesergold Getränkeindustrie/HABM — Lidl Stiftung (WESTERN GOLD)

(Rechtssache T-278/10)

()

2010/C 221/90

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Wesergold Getränkeindustrie GmbH & Co. KG (Rinteln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Goldenbaum, I. Rohr und T. Melchert)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Lidl Stiftung & Co. KG (Neckarsulm, Deutschland)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 24. März 2010 in der Sache R 770/2009-1 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Lidl Stiftung & Co KG.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke WESTERN GOLD für Waren der Klasse 33.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: eine nationale und Gemeinschaftswortmarke WeserGold für Waren der Klassen 29, 31 und 32; eine nationale und internationale Wortmarke Wesergold für Waren der Klassen 29, 31 und 32 und eine nationale Wortmarke WESERGOLD für Waren der Klasse 32.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben und der Widerspruch zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 (1), da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr bestehe, Verstoß gegen Art. 64 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009, weil die Beschwerdekammer weder die Angelegenheit zurückgewiesen noch die Begründetheit des Widerspruchs im Übrigen geprüft habe, ferner Verstoß gegen Art. 75, Satz 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin, sowie Verstoß gegen Art. 75, Satz 1 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 weil die Beschwerdekammer ihre Entscheidung nicht begründet habe.


(1)  Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/57


Klage, eingereicht am 30. Juni 2010 — Fondation de l’Institut de Recherche Idiap/Kommission

(Rechtssache T-286/10)

()

2010/C 221/91

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Fondation de l’Institut de Recherche Idiap (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Chapus-Rapin)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

zunächst der vorliegenden Klage die aufschiebende Wirkung zu gewähren,

in erster Linie

die Klage für zulässig zu erklären,

der Klage stattzugeben,

folglich

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 11. Mai 2010 aufzuheben,

zu erklären, dass die Kosten von Forschern des IDIAP mit einem unbefristeten Vertrag, die an den Programmen AMIDA, BACS und DIRAC mitwirken, durch die externen Mittel der Europäische Union förderfähig sind,

festzustellen, dass das IDIAP nicht 98 042,45 Euro für DIRAC und 251 505,76 Euro für AMIDA zurückerstatten muss,

der Europäischen Kommission alle Verfahrenskosten aufzuerlegen,

der Europäischen Kommission die Anwaltskosten und -honorare des IDIAP aufzuerlegen,

hilfsweise

die Klage für zulässig zu erklären,

der Klage stattzugeben,

folglich

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 11. Mai 2010 aufzuheben,

eine neuerliche Prüfung des IDIAP durch die Europäische Kommission vornehmen zu lassen und ein anderes Prüfinstitut als Treuvera mit dieser beauftragen zu lassen,

der Europäischen Kommission alle Verfahrenskosten aufzuerlegen,

der Europäischen Kommission die Anwaltskosten und -honorare des IDIAP aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage, die sich auf eine Schiedsklausel stützt, beantragt die Klägerin im Wesentlichen die Feststellung der Förderfähigkeit der für Forscher mit einem unbefristeten Vertrag im Rahmen der AMIDA-, BACS- und DIRAC- Verträge, die Teil der spezifischen Programme im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration „Integration und Stärkung des Europäischen Forschungsraums (2002-2006)“ und „Technologien für die Informationsgesellschaft (2000-2006)“ sind, aufgewendeten Kosten.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende Klagegründe:

Die Auslegung der AMIDA-, BACS- und DIRAC-Verträge durch die Europäische Kommission, wonach die Kosten für unbefristete Arbeitsverträge von Forschern normale, nicht förderfähige Betriebskosten und nicht mit den Projekten verbundene Zusatzkosten seien, sei willkürlich oder zumindest unbegründet, da

das den AMIDA-, BACS- und DIRAC-Verträgen zugrunde liegende Vertragsmodell unbefristete Arbeitsverträge nicht von den förderfähigen Kosten ausschließe,

die Verbindung zwischen den Arbeitsverträgen der Forscher und den AMIDA-, BACS- und DIRAC-Projekten ausdrücklich in den Arbeitsverträgen erwähnt sei,

die Arbeitsverträge der Forscher nur aufgrund der Projekte bestünden, denn die Klägerin verfüge nicht über Eigenmittel zur Bezahlung der Forscher außerhalb der Projekte,

der unbefristete Vertrag am besten dazu geeignet sei, sicherzustellen, dass man sich am Ende eines Projekts von den Forschern trennen könne, denn dieser könne nach schweizerischem Recht (Niederlassungsort der Klägerin) jederzeit ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer kurzen Kündigungsfrist aufgelöst werden,

die Auslegung der Kommission verstoße gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie den Grundsatz des Vertrauensschutzes, denn diese Auslegung sei schrittweise abgeändert worden,

hilfsweise sei das Prüfverfahren, das Gegenstand der angefochtenen Entscheidung sei, mit unheilbaren Mängeln behaftet und müsse daher aufgehoben werden.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/58


Beschluss des Gerichts vom 18. Juni 2010 — Ecolean Research & Development/HABM (CAPS)

(Rechtssache T-452/07) (1)

()

2010/C 221/92

Verfahrenssprache: Schwedisch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 51 vom 23.2.2008.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/59


Beschluss des Gerichts vom 18. Juni 2010 — Global Digital Disc/Kommission

(Rechtssache T-96/08) (1)

()

2010/C 221/93

Verfahrenssprache: Deutsch

Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 107 vom 26.4.2008.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/59


Beschluss des Gerichts vom 16. Juni 2010 — CPS Color Group/HABM — Fema Farben und Putze (TEMACOLOR)

(Rechtssache T-295/08) (1)

()

2010/C 221/94

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 247 vom 27.9.2008.


Gericht für den öffentlichen Dienst

14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/60


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 9. Juni 2010 — Marcuccio/Kommission

(Rechtssache F-56/09) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Schadensersatzklage - Zugang der Verwaltung zur Dienstwohnung eines Beamten - Achtung der Wohnung und des Privatlebens)

2010/C 221/95

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt G. Cipressa, dann Rechtsanwälte G. Cipressa und L. Mansullo)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Berardis-Kayser im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission über die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Ersatz des Schadens, der ihm dadurch entstanden sein soll, dass sich Bedienstete der Kommission am 8. April 2002 Zugang zu seiner Dienstwohnung in Luanda verschafft haben, sowie auf Übersendung der Abzüge der dabei aufgenommenen Fotos und Vernichtung jeglicher Dokumentation über dieses Ereignis

Tenor des Urteils

1.

Die Europäische Kommission wird verurteilt, an Herrn Marcuccio 5 000 Euro zu zahlen.

2.

Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 11 September 2008 wird aufgehoben, soweit sie den Antrag von Herrn Marcuccio vom 24. April 2008 auf Übersendung und Vernichtung der Fotografien sowie auf Übersendung von Informationen über die Vernichtung ablehnt.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Europäische Kommission trägt zusätzlich zu ihren eigenen Kosten ein Viertel der Kosten von Herrn Marcuccio.

5.

Herr Marcuccio trägt drei Viertel seiner eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 205 vom 29.8.2009, S. 48.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/60


Klage, eingereicht am 11. Juni 2010 — Kaser/Kommission

(Rechtssache F-45/10)

()

2010/C 221/96

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Ferdinand Kaser (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Schober)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Erstens Aufhebung der Entscheidung CMS 07/046 der Europäischen Kommission, durch die der Kläger ohne Verringerung seines Ruhegehaltsanspruchs mit Wirkung ab dem 15. August 2009 aus dem Dienst entfernt wurde und Aufhebung aller Entscheidungen, die im Zeitraum von September 2003 bis zur Entfernung des Klägers aus dem Dienst gegen ihn ergangen sind, sowie zweitens Schadensersatz

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung CMS 07/046 wegen Mobbing, Missmanagement und Verstoßes gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör aufzuheben;

alle Entscheidungen, die die Anstellungsbehörde im Zeitraum von September 2003 bis zur Entfernung des Klägers aus dem Dienst gegen ihn erlassen hat, wegen Mobbing und Missmanagement wegen des Verstoßes gegen sein Grundrecht auf rechtliches Gehör aufzuheben;

seine Anhörung nach den Art. 7 Abs. 1 und 24 des Status zu ermöglichen und die im Februar 2008 und März 2008 eingereichten Anträge zu behandeln;

ihm eine symbolische Entschädigung in Höhe von einem (1) Euro für den immateriellen und beruflichen Schaden zuzusprechen, den er, wie in der vorliegenden Beschwerde dargestellt, erlitten hat, da Ziel einer solchen Beschwerde nicht Geld, sondern die Anerkennung der Würde und der Berufsehre des Klägers ist.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/61


Klage, eingereicht am 18. Juni 2010 — Hecq/Kommission

(Rechtssache F-47/10)

()

2010/C 221/97

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: André Hecq (Chaumont-Gistoux, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidungen der Kommission, mit der die Anerkennung der dauernden Teilinvalidität des Klägers im Sinne von Art. 73 des Status abgelehnt wurde und ihm ein Teil der Kosten und ärztlichen Honorare, die durch die Tätigkeit des Ärzteausschusses entstanden sind, auferlegt wurde

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 5. März 2010 (zugestellt per E-Mail vom 8. März 2010) aufzuheben, mit der seine Beschwerde vom 9. Dezember 2009 gegen zwei Verwaltungsentscheidungen vom 7. September 2009 zurückgewiesen wurde, mit denen ihm die endgültige Anerkennung einer Invalidität nach Art. 73 des Statuts versagt wurde und ihm außerdem die Hälfte der Kosten und Honorare des Arztes, der den Ärzteausschuss leitete, in Höhe von 500 Euro (schließlich auf 300 Euro herabgesetzt) sowie die gesamten (später 60 % der) Kosten und Honorare des Arztes, der ihn im Rahmen der Tätigkeit dieses Ärzteausschusses vertreten hat, auferlegt wurden;

die Entscheidungen vom 7. September 2009 ebenfalls aufzuheben;

der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/61


Klage, eingereicht am 24. Juni 2010 — De Nicola/EIB

(Rechtssache F-49/10)

()

2010/C 221/98

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Carlo De Nicola (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Isola)

Beklagte: Europäische Investitionsbank

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der dem Kläger am 11. Mai 2010 mitgeteilten Entscheidung, wonach der Versuch einer einverständlichen Beilegung des Streites im Wesentlichen verhindert wurde, indem der Antrag auf Ersatz von ärztlichen Behandlungskosten im Zusammenhang mit einer Lasertherapie stillschweigend abgelehnt wurde, und Verurteilung der Beklagten, dem Kläger 3 000 Euro zuzüglich Zinsen zu zahlen, und den durch eine Neubewertung des zuerkannten Betrags entstandenen Schaden zu ersetzen.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die mit E-Mail vom 11. Mai 2010 mitgeteilte Maßnahme aufzuheben;

die EIB zu verurteilen, ihm 3 000 Euro an Kosten für die im Jahr 2007 durchgeführte Lasertherapie zuzüglich eines Inflationsausgleichs und Zinsen für den zuerkannten Betrag zu zahlen,

der EIB die Kosten aufzuerlegen.


14.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 221/61


Klage, eingereicht am 3. Juli 2010 — Merhzaoui/Rat

(Rechtssache F-52/10)

()

2010/C 221/99

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Mohamed Merhzaoui (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis, E. Marchal)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Die Aufhebung der Entscheidung vom 12. Mai 2010, mit der der endgültige Beurteilungsbericht des Klägers für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2009 erstellt wird.

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 12. Mai 2010, mit der der endgültige Beurteilungsbericht des Klägers für den Zeitraum 2008–2009 erstellt wird, aufzuheben,

dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen.