ISSN 1725-2407 doi:10.3000/17252407.C_2010.213.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 213 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
53. Jahrgang |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2010/C 213/10 |
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2010/C 213/11 |
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V Bekanntmachungen |
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VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Europäische Kommission |
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2010/C 213/12 |
Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (Amtliche Bekanntmachung zu den Anträgen auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe (Permis de Cahors)) ( 1 ) |
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2010/C 213/13 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5940 — Plastic Omnium Group/Inergy Automotive Systems) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
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(2) Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
6.8.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 213/1 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 107 und 108 AEUV
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
2010/C 213/01
Datum der Annahme der Entscheidung |
27.1.2010 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 675/09 |
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Mitgliedstaat |
Lettland |
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Region |
Latvia |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Konkurss par jaunas elektroenerģijas ražošanas jaudas atbalstu |
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Rechtsgrundlage |
Elektroenerģijas tirgus likums |
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Art der Beihilfe |
Einzelbeihilfe |
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Ziel |
Sektorale Entwicklung |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
Geplante Jahresausgaben […] (1) Mio. LVL Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe […] Mio. LVL |
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Beihilfehöchstintensität |
[…] % |
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Laufzeit |
30.6.2015-30.6.2025 |
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Wirtschaftssektoren |
Strom-, Gas- und Wasserversorgung |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
Datum der Annahme der Entscheidung |
27.4.2010 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 691/09 |
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Mitgliedstaat |
Ungarn |
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Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Magyar átállásiköltség-kompenzációs program |
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Rechtsgrundlage |
2008. évi LXX törvény a villamos energiával összefüggő egyes kérdésekről; A Kormány 149/2010 (IV.29.) Korm.rendelete a villamos energiával összefüggő egyes kérdésekről szóló 2008. évi LXX törvény alapján visszafizetendő állami támogatások kiszámításáról és az erőművi átállási költségekről |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
— |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 178 954 Mio. HUF |
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Beihilfehöchstintensität |
— |
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Laufzeit |
bis zum 31.12.2024 |
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Wirtschaftssektoren |
Strom-, Gas- und Wasserversorgung |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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|||||
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
Datum der Annahme der Entscheidung |
6.7.2010 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 152/10 |
||||||||
Mitgliedstaat |
Finnland |
||||||||
Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Arctia Shipping Oy |
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Rechtsgrundlage |
Laki Varustamoliikelaitoksen muuttamisesta osakeyhtiöksi 13.11.2009/876; Hallituksen esitys Eduskunnalle laiksi Varustamoliikelaitoksen muuttamisesta osakeyhtiöksi (HE 143/2009); Lag om ombildning av Rederiverket till aktiebolag 13.11.2009/876; Regeringens proposition till riksdagen med förslag till lag om ombildning av Rederiverket till aktiebolag (RP 143/2009) |
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Art der Beihilfe |
Einzelbeihilfe |
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Ziel |
Sektorale Entwicklung |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
Geplante Jahresausgaben 3,2 Mio. EUR Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 3,2 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
1 % |
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Laufzeit |
31.12.2009-31.12.2009 |
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Wirtschaftssektoren |
See- und Küstenschifffahrt |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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||||||||
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
Datum der Annahme der Entscheidung |
24.6.2010 |
Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 157/10 |
Mitgliedstaat |
Spanien |
Region |
— |
Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Modificación del Régimen Español de Garantías con arreglo al Marco Temporal |
Rechtsgrundlage |
Acuerdo de la Comisión Delegada del Gobierno para Asuntos Económicos sobre el Marco nacional transitorio de concesión de garantías públicas para facilitar el acceso a la financiación en el actual contexto de crisis económica y financiera |
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
Ziel |
Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben |
Form der Beihilfe |
Bürgschaft |
Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 800 (maximum total exposure) Mio. EUR |
Beihilfehöchstintensität |
— |
Laufzeit |
30.3.2010-31.12.2010 |
Wirtschaftssektoren |
Alle Sektoren |
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Alle zuständigen Behörden in Spanien |
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
Datum der Annahme der Entscheidung |
5.7.2010 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 262/10 |
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Mitgliedstaat |
Polen |
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Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Rekapitalizacja niektórych instytucji finansowych |
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Rechtsgrundlage |
Ustawa z dnia 12 lutego 2010 r. o rekapitalizacji niektórych instytucji finansowych (Dz. U. Nr 40, poz. 226) |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben |
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Form der Beihilfe |
— |
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Haushaltsmittel |
Nicht angegeben, jedoch innerhalb des vorgesehenen Gesamtbudgets für alle staatlichen Garantien (40 Mrd. PLN). |
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Beihilfehöchstintensität |
— |
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Laufzeit |
bis zum 31.12.2010 |
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Wirtschaftssektoren |
Finanzmittler |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
(1) Geschäftsgeheimnis.
6.8.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 213/5 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEUV
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind)
2010/C 213/02
Datum der Annahme der Entscheidung |
17.6.2010 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 89/10 |
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Mitgliedstaat |
Bulgarien |
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Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Инвестиции в земеделски стопанства за достигане на минималните изисквания за защита при отглеждането на кокошки–носачки на Директива 1999/74/ЕO |
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Rechtsgrundlage |
Член 12, алинея 1, точка 2 и алинея 2, точка 1, букви а) и б) от Закона за защита на земеделските производители Указания за инвестиции в земеделски стопанства за достигане на минималните изисквания за защита и хуманно отношение при отглеждането на кокошки-носачки на Директива 1999/74/ЕО |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben |
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Form der Beihilfe |
Direktzuschuss |
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Haushaltsmittel |
Gesamtmittel in Höhe von 22,5 Mio. BGN |
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Beihilfehöchstintensität |
50 % |
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Laufzeit |
31.12.2011 |
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Wirtschaftssektoren |
Landwirtschaft |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
Datum der Annahme der Entscheidung |
17.6.2010 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 90/10 |
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Mitgliedstaat |
Bulgarien |
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Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Инвестиции в земеделски стопанства за постигане на съответствие с изискванията за качество при производство и съхранение на сурово мляко, съгласно Регламент (ЕО) № 853/2004 |
||||
Rechtsgrundlage |
Член 12, алинея 1, точка 2 и алинея 2, точка 1, букви а) и б) от Закона за защита на земеделските производители Указания за инвестиции в земеделски стопанства за постигане на съответствие с изискванията за качество при производство и съхранение на сурово мляко, съгласно приложение III, секция IX, глава I (II и III) на Регламент (ЕО) № 853/2004 относно определяне на специфични хигиенни правила за храните от животински произход |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
||||
Ziel |
Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben |
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Form der Beihilfe |
Direktzuschuss |
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Haushaltsmittel |
Gesamtmittel in Höhe von 60 Mio. BGN |
||||
Beihilfehöchstintensität |
50 % |
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Laufzeit |
31.12.2011 |
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Wirtschaftssektoren |
Landwirtschaft |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
||||
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
Datum der Annahme der Entscheidung |
10.6.2010 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 115/10 |
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Mitgliedstaat |
Estland |
||||
Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Eesti maaelu arengukava 2007–2013 meetme 1.1 „Põllu- ja metsamajanduse infrastruktuuri investeeringutoetuse” metsanduslikud tegevused |
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Rechtsgrundlage |
Eesti maaelu arengukava 2007–2013, peatükk 5.3.1; Põllumajandusministri 11.3.2010. aasta määrus nr 27 „Koolitus- ja teavitustegevuste toetuse saamise nõuded, toetuse taotlemise ja taotluse menetlemise täpsem kord”; Euroopa Liidu ühise põllumajanduspoliitika rakendamise seadus. |
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Art der Beihilfe |
Beihilfe für den Forstsektor |
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Ziel |
Forstwirtschaft |
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Form der Beihilfe |
Bezuschusste Dienstleistungen |
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Haushaltsmittel |
Gesamtbudget von 16 Mio. EKK (etwa 1,02 Mio. EUR) |
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Beihilfehöchstintensität |
Bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten. |
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Laufzeit |
Ab dem Datum des Kommissionsbeschlusses bis zum 31.12.2013 |
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Wirtschaftssektoren |
Forstwirtschaft |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
Datum der Annahme der Entscheidung |
26.5.2010 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 155/10 |
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Mitgliedstaat |
Rumänien |
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Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Acordarea unui ajutor de stat prin aplicarea unei accize de 21 EUR/1 000 de litri pentru motorina utilizată în agricultură |
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Rechtsgrundlage |
Ordonanță nr. 14 din 29 ianuarie 2010 privind măsuri financiare pentru reglementarea ajutoarelor de stat acordate producătorilor agricoli, începând cu anul 2010 Legea de aprobare a Ordonanței nr. 14 din 29 ianuarie 2010 privind măsuri financiare pentru reglementarea ajutoarelor de stat acordate producătorilor agricoli, începând cu anul 2010 Proiect Hotărâre privind aprobarea acordării unui ajutor de stat pentru motorina utilizată în agricultură |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Steuerbefreiungen gemäß der Richtlinie 2003/96/EG |
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Form der Beihilfe |
Senkung des Steuersatzes |
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Haushaltsmittel |
Gesamthöchstbetrag: 3,05 Mrd. RON (ca. 735,1 Mio. EUR) |
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Beihilfehöchstintensität |
— |
||||
Laufzeit |
bis zum 31.12.2012 |
||||
Wirtschaftssektoren |
Landwirtschaft |
||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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||||
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
Datum der Annahme der Entscheidung |
29.6.2010 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 177/10 |
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Mitgliedstaat |
Spanien |
||||||
Region |
Andalusien |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Ayudas destinadas a la reconversión des plantaciones de determinados cítricos con densidades de 200 a 350 árboles por hectárea |
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Rechtsgrundlage |
Modificación de la Orden del 2 enero de la Consejeria de Agricultura y Pesca por la que se establecen las bases reguladoras para la concesión de ayudas destinadas a la reconversión de plantaciones de determinados cítricos, prevista en el Real decreto 1799/2008, de 3 noviembre, y se efectúa convocatoria para el año 2009 |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Investitionshilfen |
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Form der Beihilfe |
Direktzuschuss |
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Haushaltsmittel |
Gesamtmittel: 4 340 000 EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
|
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Laufzeit |
Bis 2013 |
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Wirtschaftssektoren |
Landwirtschaftssektor |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
6.8.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 213/9 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 107 und 108 AEUV
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
2010/C 213/03
Datum der Annahme der Entscheidung |
21.6.2010 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
NN 45/09 |
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Mitgliedstaat |
Österreich |
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Region |
Steiermark |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Neufassung des Venture Capital Programmes des Landes Steiermark |
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Rechtsgrundlage |
Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung GZ FA14C 17-33/02-77 vom 10.6.2001 |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Risikokapital |
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Form der Beihilfe |
Bereitstellung von Risikokapital |
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Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 2,5 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
— |
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Laufzeit |
8.10.2007-31.12.2013 |
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Wirtschaftssektoren |
Alle Sektoren |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
Datum der Annahme der Entscheidung |
24.3.2010 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 493/09 |
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Mitgliedstaat |
Frankreich |
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Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Projet GAYA — développement d'une filière innovante de production de biométhane à partir de gazéification de biomasse de type ligno-cellulosique selon un procédé thermochimique de deuxième génération |
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Rechtsgrundlage |
Délibération no 09-2-16 du Conseil d'administration de l'ADEME du 11 février 2009«Fonds démonstrateur de recherche: PROJET GAYA» |
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Art der Beihilfe |
Einzelbeihilfe |
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Ziel |
Forschung und Entwicklung, Umweltschutz |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 15,5 Mio. EUR |
|||||
Beihilfehöchstintensität |
50 % |
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Laufzeit |
bis zum 31.12.2016 |
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Wirtschaftssektoren |
Strom-, Gas- und Wasserversorgung |
|||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
|||||
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
Datum der Annahme der Entscheidung |
23.6.2010 |
||||||||||||||||
Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 660/09 |
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Mitgliedstaat |
Polen |
||||||||||||||||
Region |
Województwa: podkarpackie, dolnośląskie, kujawsko-pomorskie, pomorskie |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Dotacja na inwestycje w podziemne magazyny gazu ziemnego dla PGNiG S.A. |
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Rechtsgrundlage |
|
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Art der Beihilfe |
Einzelbeihilfe |
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Ziel |
Sektorale Entwicklung |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 1 518,78 Mio. PLN |
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Beihilfehöchstintensität |
57 % |
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Laufzeit |
23.6.2010-30.6.2015 |
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Wirtschaftssektoren |
Strom-, Gas- und Wasserversorgung |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
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Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
Datum der Annahme der Entscheidung |
10.6.2010 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 84/10 |
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Mitgliedstaat |
Lettland |
||||
Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Export credit insurance |
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Rechtsgrundlage |
Draft regulation on Short-Term Export Credit Guarantees |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
||||
Ziel |
Exportkreditversicherungen |
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Form der Beihilfe |
Exportkreditversicherungen |
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Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 20 Mio. LVL |
||||
Beihilfehöchstintensität |
— |
||||
Laufzeit |
bis zum 31.12.2010 |
||||
Wirtschaftssektoren |
— |
||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
||||
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
Datum der Annahme der Entscheidung |
25.6.2010 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 126/10 |
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Mitgliedstaat |
Polen |
|||||
Region |
Podregion – Łódzkie |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Zakłady Sprzętu Precyzyjnego „Niewiadów” S.A. |
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Rechtsgrundlage |
Artykuł 56 ust. 1 pkt 2 ustawy z dnia 30 sierpnia 1996 r. o komercjalizacji i prywatyzacji – Dz. U. z 2002 r. Nr 171, poz. 1397 ze zm. |
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Art der Beihilfe |
Einzelbeihilfe |
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Ziel |
Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten |
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Form der Beihilfe |
Zinsgünstiges Darlehen |
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Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 8 Mio. PLN |
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Beihilfehöchstintensität |
— |
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Laufzeit |
15.6.2010-15.12.2010 |
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Wirtschaftssektoren |
Verarbeitendes Gewerbe |
|||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
|||||
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
6.8.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 213/13 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 107 und 108 AEUV
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
2010/C 213/04
Datum der Annahme der Entscheidung |
6.5.2010 |
|||||
Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 56/10 |
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Mitgliedstaat |
Ungarn |
|||||
Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Amendment to the Hungarian temporary aid scheme for granting aid in the form of guarantees |
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Rechtsgrundlage |
48/2002. (XII.28) PM rendelet a költségvetési viszontgarancia vállalásának és érvényesítésének részletes szabályairól (8. paragrafus, 4. bekezdés) |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben |
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Form der Beihilfe |
Bürgschaft |
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Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 400 Mio. HUF |
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Beihilfehöchstintensität |
— |
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Laufzeit |
bis zum 31.12.2010 |
|||||
Wirtschaftssektoren |
Alle Sektoren |
|||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
|||||
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
Datum der Annahme der Entscheidung |
23.7.2010 |
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Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 100/10 |
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Mitgliedstaat |
Niederlande |
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Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Belastingfaciliteit voor MKB-beleggingen door particulieren |
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Rechtsgrundlage |
de Belastingwet 2010, de Wet inkomstenbelasting 2001, de Wet op het financieel toezicht 2006 |
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Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Risikokapital |
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Form der Beihilfe |
Steuervergünstigung |
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Haushaltsmittel |
Geplante Jahresausgaben 4,5 Mio. EUR Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 22 Mio. EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
— |
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Laufzeit |
1.8.2010-31.12.2015 |
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Wirtschaftssektoren |
Alle Sektoren |
|||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
|
|||||
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
Datum der Annahme der Entscheidung |
20.5.2010 |
||||
Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe |
N 150/10 |
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Mitgliedstaat |
Lettland |
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Region |
— |
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Titel (und/oder Name des Begünstigten) |
Modification of scheme N 428/08 — Development of Cogeneration Power Plants Utilising Renewable Energy |
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Rechtsgrundlage |
Noteikumi par darbības programmas “Infrastruktūra un pakalpojumi” papildinājuma 3.5.2.2. aktivitāti “Atjaunojamo energoresursu izmantojošu koģenerācijas elektrostaciju attīstība” |
||||
Art der Beihilfe |
Beihilferegelung |
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Ziel |
Regionale Entwicklung, Energieeinsparung |
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Form der Beihilfe |
Zuschuss |
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Haushaltsmittel |
Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 24,37 Mio. LVL |
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Beihilfehöchstintensität |
50 % |
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Laufzeit |
bis zum 31.12.2013 |
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Wirtschaftssektoren |
Strom-, Gas- und Wasserversorgung |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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||||
Sonstige Angaben |
— |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm
6.8.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 213/16 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.5906 — One Equity Partners/Constantia)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2010/C 213/05
Am 18. Juni 2010 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32010M5906 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
6.8.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 213/16 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.5877 — Geodis/Giraud)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2010/C 213/06
Am 14. Juli 2010 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Französisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32010M5877 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
6.8.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 213/17 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.5891 — CVC/SCPEL/AGT)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2010/C 213/07
Am 23. Juli 2010 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32010M5971 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
6.8.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 213/17 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.5864 — Avnet/Bell Micro)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2010/C 213/08
Am 2. Juli 2010 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32010M5864 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
6.8.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 213/18 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.5896 — Credit Suisse/Barclays/Ionbond Group)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2010/C 213/09
Am 30. Juli 2010 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32010M5896 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
6.8.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 213/19 |
Euro-Wechselkurs (1)
5. August 2010
2010/C 213/10
1 Euro =
|
Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3184 |
JPY |
Japanischer Yen |
113,66 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4513 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,82930 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,3823 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,3820 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
7,8765 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
24,750 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
279,68 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,7083 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,9831 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,2538 |
TRY |
Türkische Lira |
1,9791 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,4429 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,3358 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,2360 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,8149 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,7829 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 537,94 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
9,5316 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,9281 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,2260 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
11 776,61 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,1628 |
PHP |
Philippinischer Peso |
59,361 |
RUB |
Russischer Rubel |
39,3010 |
THB |
Thailändischer Baht |
42,314 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,3091 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
16,4735 |
INR |
Indische Rupie |
60,8970 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
6.8.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 213/20 |
VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT
Satzung der bei der Europäischen Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
vom 16. Juni 2010
2010/C 213/11
DIE REGIERUNGSVERTRETER, DIE DER NACH ARTIKEL 71 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 883/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ZUR KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT EINGESETZTEN VERWALTUNGSKOMMISSION ANGEHÖREN —
gestützt auf Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
in dem Bestreben, der Verwaltungskommission die Erfüllung der ihr durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und insbesondere durch Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen,
gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Gerichtshof bezeichnet in seiner einschlägigen Rechtsprechung die Verwaltungskommission als die Einrichtung, deren Aufgabe es ist, für eine Annäherung unterschiedlicher Standpunkte hinsichtlich der Auslegung der Verordnungen zu sorgen. |
(2) |
Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 über die Rechtswirkung der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Dokumente und Belege besagt: „Erzielen die betreffenden Träger keine Einigung, so können die zuständigen Behörden frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem der Träger, der das Dokument erhalten hat, sein Ersuchen vorgebracht hat, die Verwaltungskommission anrufen. Die Verwaltungskommission bemüht sich binnen sechs Monaten nach ihrer Befassung um eine Annäherung der unterschiedlichen Standpunkte“. |
(3) |
Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur vorläufigen Anwendung von Rechtsvorschriften und vorläufigen Gewährung von Leistungen besagt: „Erzielen die betreffenden Träger oder Behörden keine Einigung, so können die zuständigen Behörden frühestens einen Monat nach dem Tag, an dem die Meinungsverschiedenheit im Sinne von Absatz 1 oder Absatz 2 aufgetreten ist, die Verwaltungskommission anrufen. Die Verwaltungskommission bemüht sich nach ihrer Befassung binnen sechs Monaten um eine Annäherung der Standpunkte“. |
(4) |
Eine Einigung, die zuvor zwischen den Delegationen in einem der Gremien gemäß der Artikel 71, 73 und 74 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erzielt wurde, wird im schriftlichen Verfahren bestätigt — |
HABEN EINSTIMMIG FOLGENDE SATZUNG DER VERWALTUNGSKOMMISSION BESCHLOSSEN:
Artikel 1
Die Verwaltungskommission ist eine Sondereinrichtung der Europäischen Kommission und hat denselben Sitz wie diese.
Artikel 2
(1) Ist ein Mitglied der Verwaltungskommission verhindert, so wird es durch das stellvertretende Mitglied vertreten, das seine Regierung zu diesem Zweck benannt hat.
(2) Die Stellvertreter können die ordentlichen Mitglieder zu den Tagungen der Verwaltungskommission begleiten.
(3) Das ordentliche Mitglied kann sich außerdem von einem oder mehreren Fachberatern begleiten lassen, wenn die zu behandelnden Fragen oder die auf innerstaatlicher Ebene zu treffenden Maßnahmen dies erfordern.
(4) Jede Delegation darf im Allgemeinen aus nicht mehr als vier Personen bestehen.
(5) Der/die Vertreter/in der Europäischen Kommission kann von einem/einer Stellvertreter/in begleitet werden.
An den Tagungen können auch ein Vertreter/eine Vertreterin des Juristischen Dienstes und, sofern dies bei einer zu behandelnden Frage zweckdienlich ist, ein Vertreter/eine Vertreterin einer sonstigen Dienststelle der Europäischen Kommission teilnehmen.
(6) Der/die Generalsekretär/in der Verwaltungskommission nimmt an allen Tagungen der Verwaltungskommission und ihrer Arbeitsgruppen in Begleitung der von ihm/ihr zu bestimmenden Sekretariatsangehörigen teil.
Bei Verhinderung wird er/sie vom stellvertretenden Generalsekretär/von der stellvertretenden Generalsekretärin oder von Sekretariatsangehörigen vertreten, die er/sie bestimmt.
Artikel 3
(1) Der Vorsitz in der Verwaltungskommission wird von dem Mitglied des Staates wahrgenommen, dessen Vertreter/in zur selben Zeit nach Artikel 16 Absatz 9 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 236 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Vorsitz im Rat der Europäischen Union innehat.
Der/die Vorsitzende vertritt die Verwaltungskommission in dem Beratenden Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie in allen sonstigen Fällen.
(2) Ist der/die amtierende Vorsitzende verhindert, so nimmt der/die Stellvertreter/in den Vorsitz wahr.
(3) Wenn ein Mitglied der Verwaltungskommission den Vorsitz wahrnimmt, kann an seiner Stelle der/die Stellvertreter/in abstimmen.
(4) Die Verwaltungskommission wird vom Generalsekretär/von der Generalsekretärin im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden einberufen; das Einberufungsschreiben ist den Mitgliedern und den in Artikel 2 Absatz 5 genannten Personen mindestens zehn Tage vor der Tagung zuzusenden.
(5) Schriftstücke der Verwaltungskommission werden vom/von der Vorsitzenden unterzeichnet.
(6) Der/die Vorsitzende kann dem/der Generalsekretär/in der Verwaltungskommission für die Abhaltung von Sitzungen und für die Durchführung der Aufgaben, die der Verwaltungskommission obliegen, Weisungen erteilen.
Artikel 4
(1) Die Verwaltungskommission kann einen Operativen Ausschuss einsetzen, der sie bei ihrer Arbeit unterstützt.
Einzelheiten in Bezug auf Zusammensetzung, Amtsdauer, Aufgaben, Arbeitsmethoden sowie Vorsitzregelung des Operativen Ausschusses sind Gegenstand eines Mandats, über das die Verwaltungskommission entscheidet.
(2) Die Arbeitsweise des Operativen Ausschusses wird regelmäßig überprüft.
Artikel 5
(1) Die Verwaltungskommission kann einen Vermittlungsausschuss einsetzen, der sie bei unterschiedlichen Standpunkten der Mitglieder hinsichtlich der Auslegung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 unterstützt.
Einzelheiten in Bezug auf Zusammensetzung, Amtsdauer, Aufgaben, Arbeitsmethoden sowie Vorsitzregelung des Vermittlungsausschusses sind Gegenstand eines Mandats, über das die Verwaltungskommission entscheidet.
(2) Die Arbeitsweise des Vermittlungsausschusses wird regelmäßig überprüft.
Artikel 6
(1) Die Verwaltungskommission kann für besondere Fragen Arbeits- und Studiengruppen bilden.
An den Sitzungen dieser Gruppen können die in Artikel 2 Absatz 5 genannten Personen teilnehmen.
(2) Den Vorsitz der Arbeits- und Studiengruppen übernimmt jeweils eine vom/von der Vorsitzenden der Verwaltungskommission im Einvernehmen mit dem/der Vertreter/in der Europäischen Kommission bestimmte Person.
(3) Der/die Vorsitzende einer Arbeitsgruppe wird zu der Tagung der Verwaltungskommission einberufen, auf der der Bericht der betreffenden Arbeitsgruppe erörtert wird.
(4) Wenn die Verwaltungskommission eine Arbeitsgruppe einsetzt, kann sie diese beauftragen, ihre Aufgaben so zu erfüllen, dass das Ergebnis ohne weitere Diskussionen von der Verwaltungskommission angenommen werden kann.
(5) Die Verwaltungskommission kann Ad-hoc-Gruppen aus einer begrenzten Zahl von Personen einsetzen, die Vorschläge zu bestimmten Themen ausarbeiten und sie der Verwaltungskommission zur Annahme unterbreiten.
Die Verwaltungskommission beschließt für jede Ad-hoc-Gruppe, wer die Berichterstattung übernimmt, welche Aufgaben zu erfüllen sind und innerhalb welcher Zeit die Gruppe der Verwaltungskommission ihre Ergebnisse vorlegen muss.
Artikel 7
(1) Die Verwaltungskommission tagt mindestens viermal jährlich.
(2) Alljährlich ist eine der Tagungen insbesondere der Prüfung des Standes der Forderungen gemäß Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 in Gegenwart des/der amtierenden Vorsitzenden des Rechnungsausschusses vorbehalten, der/die gleichzeitig der Verwaltungskommission gemäß Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Bericht erstattet.
(3) Die Verwaltungskommission tritt zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, wenn mindestens fünf Mitglieder oder der/die Vertreter/in der Europäischen Kommission dies beantragen. In dem Antrag ist der Zweck der Tagung näher zu bezeichnen.
(4) Ausnahmsweise kann die Verwaltungskommission ihre Tagung außerhalb ihres Sitzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder bei einer internationalen Organisation abhalten.
Artikel 8
(1) Der/die Generalsekretär/in stellt im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden der Verwaltungskommission und dem/der Vertreter/in der Europäischen Kommission für jede Tagung eine vorläufige Tagesordnung auf.
Bevor der/die Generalsekretär/in die Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung vorschlägt, kann er/sie die beteiligten Delegationen um ihre schriftliche Stellungnahme zu dieser Frage ersuchen, sofern dies notwendig erscheint.
Die vorläufige Tagesordnung wird den Mitgliedern und den in Artikel 2 Absatz 5 genannten Personen mindestens zehn Tage vor Beginn der Tagung zugeleitet.
Die Tagungsunterlagen werden ihnen übermittelt, sobald sie verfügbar sind.
(2) Auf der vorläufigen Tagesordnung stehen grundsätzlich die Punkte, deren Aufnahme von einem Mitglied der Verwaltungskommission oder vom/von der Vertreter/in der Europäischen Kommission mindestens 20 Tage vor der Tagung beim Sekretariat beantragt wurde; auch einschlägige Aufzeichnungen müssen dem Sekretariat gegebenenfalls mindestens 20 Tage vor Beginn der Tagung vorliegen.
(3) Die Verwaltungskommission setzt zu Beginn jeder Tagung die Tagesordnung fest.
Punkte, die nicht in der vorläufigen Tagesordnung aufgeführt sind, dürfen nur mit Zustimmung aller Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(4) Von den Delegationen einzureichende Aufzeichnungen sollen dem Sekretariat vorbehaltlich einer von der Verwaltungskommission ausdrücklich festgesetzten anderen Frist innerhalb von höchstens zwei Monaten übersandt werden. Wenn das Sekretariat bei Ablauf der Frist nicht sämtliche Aufzeichnungen erhalten hat, muss die betreffende Frage auf der ersten Tagung der Verwaltungskommission nach Ablauf der Frist erörtert werden.
(5) Jedes Mitglied der Verwaltungskommission und der/die Vertreter/in der Europäischen Kommission sind berechtigt, der Verwaltungskommission konkrete Fragen zur Auslegung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 vorzulegen, sofern unterschiedliche Standpunkte unter den Mitgliedstaaten bzw. zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission in Bezug auf die Auslegung dieser Verordnungen die Rechte von Personen beeinträchtigen können. Die Verwaltungskommission kann beschließen, eine solche Frage an den Vermittlungsausschuss weiterzuleiten.
Im Protokoll der Tagung sind die Auffassungen der einzelnen Mitgliedstaaten und des Vertreters/der Vertreterin der Europäischen Kommission zu den vorgelegten Fragen festzuhalten.
Artikel 9
(1) Vorbehaltlich des Artikels 10 werden Beschlüsse gemäß den in den Verträgen festgelegten Abstimmungsregeln gefasst.
(2) Die Verwaltungskommission kann entscheiden, einen Beschluss im schriftlichen Verfahren anzunehmen, wenn ein solches Verfahren auf einer vorangegangenen Tagung der Verwaltungskommission vereinbart wurde.
In diesem Fall übermittelt der/die Vorsitzende den anzunehmenden Text den Mitgliedern der Verwaltungskommission. Den Mitgliedern wird eine Frist von mindestens zehn Arbeitstagen eingeräumt, binnen der sie ihre Ablehnung des vorgeschlagenen Textes oder ihre Stimmenthaltung mitteilen können. Keine Antwort innerhalb der festgelegten Frist gilt als Zustimmung.
Der/die Vorsitzende kann sich auch für die Einleitung eines schriftlichen Verfahrens entscheiden, wenn hierüber auf einer vorangegangenen Tagung der Verwaltungskommission keine Einigung erzielt wurde. In einem solchen Fall gelten nur schriftliche Zustimmungen zum vorgeschlagenen Text als Ja-Stimmen und es wird eine Frist von mindestens 15 Arbeitstagen eingeräumt.
Nach Ablauf der Frist teilt der/die Vorsitzende den Mitgliedern das Abstimmungsergebnis mit. Ein Beschluss, der die erforderliche Mehrheit von Ja-Stimmen erhalten hat, gilt am letzten Tag der Antwortfrist, die den Mitgliedern gesetzt wurde, als angenommen.
(3) Schlägt ein Mitglied der Verwaltungskommission im Verlauf des schriftlichen Verfahrens eine Änderung des Textes vor, so hat der/die Vorsitzende, je nachdem, welches Vorgehen er/sie in der betreffenden Angelegenheit für zweckmäßig hält, zwei Möglichkeiten:
a) |
erneute Einleitung des schriftlichen Verfahrens gemäß Absatz 2 durch Zuleitung eines geänderten Vorschlags an die Mitglieder, oder |
b) |
Abbruch des schriftlichen Verfahrens; das Thema wird dann auf der nächsten Tagung erörtert. |
(4) Verlangt ein Mitglied der Verwaltungskommission vor Ablauf der Antwortfrist die Erörterung des vorgeschlagenen Textes auf einer Tagung der Verwaltungskommission, wird das schriftliche Verfahren abgebrochen.
Die Angelegenheit wird dann auf der nächsten Tagung der Verwaltungskommission erörtert.
Artikel 10
Beschlüsse zur Änderung der Satzung werden entweder mit Zustimmung aller Mitglieder der Verwaltungskommission oder mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder oder mit den Ja-Stimmen von mindestens einundzwanzig Mitgliedern der Verwaltungskommission gefasst.
Artikel 11
(1) Jedes bei einer Abstimmung anwesende Mitglied, das sich der Stimme enthält, ist vom/von der Vorsitzenden nach dem Namensaufruf zu ersuchen, die Gründe für seine Stimmenthaltung bekannt zu geben, sofern das Mitglied dies wünscht.
(2) Hat sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Stimme enthalten, so gilt der zur Abstimmung gebrachte Vorschlag als nicht in Erwägung gezogen.
Artikel 12
(1) Beschlüsse, die aufgrund des Artikels 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gefasst werden, sind vorbehaltlich gegenteiliger Stellungnahmen der Mehrheit der Mitglieder der Verwaltungskommission zu begründen und im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
(2) Der/die Generalsekretär/in veranlasst alles für die Veröffentlichung dieser Beschlüsse im Amtsblatt der Europäischen Union Erforderliche.
(3) Die Mitglieder der Verwaltungskommission sorgen dafür, dass geeignete innerstaatliche Weisungen erteilt werden, um die einwandfreie Durchführung der veröffentlichten und unveröffentlichten Beschlüsse der Verwaltungskommission zu gewährleisten.
(4) Eine in den Sprachen der Union ausgefertigte und vom/von der Vorsitzenden unterzeichnete Urschrift der Beschlüsse der Verwaltungskommission wird im Archiv des Sekretariats aufbewahrt.
(5) Die Beschlüsse gelten entweder ab dem darin festgelegten Tag, oder, bei Fehlen einer solchen Angabe, ab dem 1. Tag des zweiten Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.
Artikel 13
(1) Über jede Tagung ist ein Protokoll anzufertigen, das grundsätzlich auf der darauf folgenden Tagung genehmigt werden soll.
Mitglieder, die das Protokoll nicht in ihrer Landessprache erhalten haben, können sich ihre endgültige Genehmigung bis zum Erhalt des Protokolls in ihrer Landessprache vorbehalten.
(2) Zu Beschlüssen von besonderer Dringlichkeit kann auf der Tagung, auf der sie gefasst werden, eine ihre endgültige Annahme beinhaltende Erklärung abgegeben werden.
Artikel 14
Jeder neue Vorsitz unterbreitet sein Arbeitsprogramm und die Pläne für dessen Durchführung.
Artikel 15
Die Verwaltungskommission erstellt in regelmäßigen Abständen einen Gesamtbericht über ihre Tätigkeit und die Durchführung der Verordnungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Der Bericht wird dem durch Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 eingesetzten Beratenden Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unterbreitet.
Artikel 16
Über die Auslegung dieser Satzung entscheidet im Bedarfsfall der Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Artikel 17
Die Sprachen der Verwaltungskommission sind die gemäß Artikel 342 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbarten Amtssprachen der Organe der Union.
Artikel 18
Ein Verhaltenskodex, mit dem eine effizientere Vorbereitung und Durchführung der Tagungen der Verwaltungskommission erreicht werden soll, kann vereinbart und separat veröffentlicht werden.
Artikel 19
Diese Satzung wird dem für Beschäftigung, Soziales und Integration zuständigen Mitglied der Europäischen Kommission übermittelt und durch einen Briefwechsel zwischen ihm und dem Vorsitzenden der Verwaltungskommission ergänzt.
Satzung und Briefwechsel werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und ersetzen die entsprechenden am 20. Mai 2005 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Dokumente.
Brüssel, den 16. Juni 2010
Der Vorsitzende der Verwaltungskommission
José Maria MARCO GARCÍA
Briefwechsel zwischen dem Vorsitzenden der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und dem für Beschäftigung, Soziales und Integration zuständigen Mitglied der Europäischen Kommission
Brüssel, 1. Juli 2010
Herrn László ANDOR
Für Beschäftigung, Soziales und Integration zuständiges Mitglied der Kommission
Betrifft |
: |
Geänderte Satzung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit |
Sehr geehrter Herr Andor,
als Anlage erhalten Sie die geänderte Satzung der Verwaltungskommission, eingesetzt durch Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.
Die nach Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung von den Mitgliedern der Verwaltungskommission im gegenseitigen Einvernehmen beschlossene Satzung regelt im Wesentlichen die innere Organisation der Verwaltungskommission und deren Tätigkeit.
Die Überarbeitung der Satzung wurde wegen der Anwendbarkeit der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 und des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, unterzeichnet in Lissabon am 13. Dezember 2007, erforderlich.
Ich bitte Sie, mir Ihre etwaigen Anmerkungen mitzuteilen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Keyina MPEYE
Vorsitzender der Verwaltungskommission
Brüssel, 22. Juli 2010
Herrn Keyina MPEYE
Vorsitzender der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Betrifft |
: |
Geänderte Satzung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit |
Sehr geehrter Herr Mpeye,
herzlichen Dank für Ihr Schreiben vom 1. Juli 2010, mit dem Sie mir die geänderte Satzung der Verwaltungskommission übermitteln, die gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erstellt wurde.
Die Europäische Kommission hat keine Anmerkungen zu dieser Satzung und wird sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
László ANDOR
Mitglied der Europäischen Kommission
V Bekanntmachungen
VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Europäische Kommission
6.8.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 213/26 |
Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1)
(Amtliche Bekanntmachung zu den Anträgen auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe („Permis de Cahors“))
(Text von Bedeutung für den EWR)
2010/C 213/12
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 hat das Unternehmen 3LEGS Oil & Gas plc mit Sitz in Commerce House, 1 Bowring Road, Ramsey, Isle of Man IM8 2LQ, UNITED KINGDOM, für eine Dauer von fünf (5) Jahren eine als „Permis de Cahors“ bezeichnete Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen für eine Fläche von annähernd 5 710 km2, die auf Teilen der Départements Aveyron, Dordogne, Lot, Tarn und Tarne-et-Garonne liegt, beantragt.
Das Gebiet, auf das sich diese Genehmigung bezieht, wird umgrenzt durch die Längen- und Breitengrade, die nacheinander die nachstehend aufgeführten geografischen Punkte miteinander verbinden, wobei als Nullmeridian derjenige von Paris gilt.
Punktbezeichnung |
Länge Grad Ost |
Breite Grad Nord |
A |
01,30 |
49,90 |
B |
00,50 |
49,90 |
C |
00,50 |
49,70 |
D |
00,40 |
49,70 |
E |
00,40 |
49,40 |
F |
00,30 |
49,40 |
G |
00,30 |
49,10 |
H |
00,60 |
49,10 |
I |
00,60 |
49,00 |
J |
00,90 |
49,00 |
K |
00,90 |
48,90 |
L |
01,20 |
48,90 |
M |
01,20 |
49,30 |
N |
01,30 |
49,30 |
Einreichung der Anträge und Kriterien für die Erteilung der Rechte
Erstantrag- und Gegenantragsteller müssen den Nachweis erbringen, dass sie die für die Erteilung der Rechte erforderlichen Bedingungen erfüllen, die in Artikel 4 und 5 des Dekrets Nr. 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt sind.
Interessierte Firmen können innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einen Gegenantrag vorlegen. Dabei sind die Modalitäten einzuhalten, die in der „Bekanntmachung über die Erteilung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Frankreich“ im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 374 vom 30. Dezember 1994, S. 11, veröffentlicht und mit dem Dekret 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt wurden.
Gegenanträge sind unter der nachfolgend angegebenen Anschrift an den für Bergbau zuständigen Minister zu richten. Bei den Entscheidungen über den Erstantrag und die Gegenanträge werden die in Artikel 6 des genannten Dekrets definierten Kriterien angewandt; die Entscheidungen ergehen bis spätestens 2. Januar 2012.
Bedingungen und Auflagen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb und dessen Einstellung
Antragsteller werden auf Artikel 79 und 79.1 des französischen Bergbaugesetzbuchs („Code Minier“) sowie auf das Dekret Nr. 2006-649 vom 2. Juni 2006 über den Bergbau, die Untertagespeicherung und die Bergwerk- und Untertagespeicheraufsicht (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) verwiesen.
Weitere Auskünfte erteilt: Ministère de l'Écologie, de l’Énergie, du Développement durable et de la Mer: Direction générale de l'énergie et du climat, Direction de l’énergie, Sous-direction de la sécurité d’approvisionnement et nouveaux produits énergétiques, Grande Arche de la Défense, Paroi Nord, 92055 La Défense Cedex, FRANCE (Tel. +33 140819529).
Die oben genannten Rechtsvorschriften können auf folgender Webseite eingesehen werden: http://www.legifrance.gouv.fr
(1) ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.
6.8.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 213/28 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.5940 — Plastic Omnium Group/Inergy Automotive Systems)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2010/C 213/13
1. |
Am 2. August 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Compagnie Plastic Omnium („Plastic Omnium“, Frankreich), das von Burelle SA (Frankreich) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Inergy Automotive Systems („IAS“, Frankreich), das sich zuvor unter der gemeinsamen Kontrolle von Plastic Omnium und Solvay (Belgien) befand. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5940 — Plastic Omnium Group/Inergy Automotive Systems per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).