ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2010.213.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 213

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
6. August 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2010/C 213/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 107 und 108 AEUV — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

1

2010/C 213/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEUV — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 2 )

5

2010/C 213/03

Genehmigung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 107 und 108 AEUV — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

9

2010/C 213/04

Genehmigung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 107 und 108 AEUV — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

13

2010/C 213/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5906 — One Equity Partners/Constantia) ( 1 )

16

2010/C 213/06

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5877 — Geodis/Giraud) ( 1 )

16

2010/C 213/07

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5891 — CVC/SCPEL/AGT) ( 1 )

17

2010/C 213/08

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5864 — Avnet/Bell Micro) ( 1 )

17

2010/C 213/09

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5896 — Credit Suisse/Barclays/Ionbond Group) ( 1 )

18

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2010/C 213/10

Euro-Wechselkurs

19

2010/C 213/11

Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit — Satzung der bei der Europäischen Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 16. Juni 2010

20

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2010/C 213/12

Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (Amtliche Bekanntmachung zu den Anträgen auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe (Permis de Cahors))  ( 1 )

26

2010/C 213/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5940 — Plastic Omnium Group/Inergy Automotive Systems) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

28

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

 

(2)   Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

6.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 107 und 108 AEUV

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 213/01

Datum der Annahme der Entscheidung

27.1.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 675/09

Mitgliedstaat

Lettland

Region

Latvia

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Konkurss par jaunas elektroenerģijas ražošanas jaudas atbalstu

Rechtsgrundlage

Elektroenerģijas tirgus likums

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Sektorale Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben […] (1) Mio. LVL

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe […] Mio. LVL

Beihilfehöchstintensität

[…] %

Laufzeit

30.6.2015-30.6.2025

Wirtschaftssektoren

Strom-, Gas- und Wasserversorgung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Latvijas Republikas Ekonomikas ministrija

Brīvības iela 55

Rīga, LV-1519

LATVIJA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

27.4.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 691/09

Mitgliedstaat

Ungarn

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Magyar átállásiköltség-kompenzációs program

Rechtsgrundlage

2008. évi LXX törvény a villamos energiával összefüggő egyes kérdésekről;

A Kormány 149/2010 (IV.29.) Korm.rendelete a villamos energiával összefüggő egyes kérdésekről szóló 2008. évi LXX törvény alapján visszafizetendő állami támogatások kiszámításáról és az erőművi átállási költségekről

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 178 954 Mio. HUF

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

bis zum 31.12.2024

Wirtschaftssektoren

Strom-, Gas- und Wasserversorgung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Hungarian Energy Office

Budapest

Köztársaság tér 7.

1081

MAGYARORSZÁG/HUNGARY

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

6.7.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 152/10

Mitgliedstaat

Finnland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Arctia Shipping Oy

Rechtsgrundlage

Laki Varustamoliikelaitoksen muuttamisesta osakeyhtiöksi 13.11.2009/876; Hallituksen esitys Eduskunnalle laiksi Varustamoliikelaitoksen muuttamisesta osakeyhtiöksi

(HE 143/2009); Lag om ombildning av Rederiverket till aktiebolag 13.11.2009/876;

Regeringens proposition till riksdagen med förslag till lag om ombildning av Rederiverket till aktiebolag (RP 143/2009)

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Sektorale Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben 3,2 Mio. EUR

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 3,2 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

1 %

Laufzeit

31.12.2009-31.12.2009

Wirtschaftssektoren

See- und Küstenschifffahrt

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Liikenne- ja viestintäministeriö

PL 31

FI-00023 Valtioneuvosto

SUOMI/FINLAND

Kommunikationsministeriet

PB 31

FI-00023 Statsrådet

SUOMI/FINLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

24.6.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 157/10

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Modificación del Régimen Español de Garantías con arreglo al Marco Temporal

Rechtsgrundlage

Acuerdo de la Comisión Delegada del Gobierno para Asuntos Económicos sobre el Marco nacional transitorio de concesión de garantías públicas para facilitar el acceso a la financiación en el actual contexto de crisis económica y financiera

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

Bürgschaft

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 800 (maximum total exposure) Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

30.3.2010-31.12.2010

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Alle zuständigen Behörden in Spanien

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

5.7.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 262/10

Mitgliedstaat

Polen

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Rekapitalizacja niektórych instytucji finansowych

Rechtsgrundlage

Ustawa z dnia 12 lutego 2010 r. o rekapitalizacji niektórych instytucji finansowych (Dz. U. Nr 40, poz. 226)

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

Haushaltsmittel

Nicht angegeben, jedoch innerhalb des vorgesehenen Gesamtbudgets für alle staatlichen Garantien (40 Mrd. PLN).

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

bis zum 31.12.2010

Wirtschaftssektoren

Finanzmittler

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Minister właściwy do spraw finansów publicznych

Ministerstwo Finansów

ul. Świętokrzyska 12

00-916 Warszawa

POLSKA/POLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


(1)  Geschäftsgeheimnis.


6.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/5


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 107 und 108 des AEUV

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR, außer dass Erzeugnisse betroffen sind, die in Anhang I des Vertrages genannt sind)

2010/C 213/02

Datum der Annahme der Entscheidung

17.6.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 89/10

Mitgliedstaat

Bulgarien

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Инвестиции в земеделски стопанства за достигане на минималните изисквания за защита при отглеждането на кокошки–носачки на Директива 1999/74/ЕO

Rechtsgrundlage

Член 12, алинея 1, точка 2 и алинея 2, точка 1, букви а) и б) от Закона за защита на земеделските производители

Указания за инвестиции в земеделски стопанства за достигане на минималните изисквания за защита и хуманно отношение при отглеждането на кокошки-носачки на Директива 1999/74/ЕО

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben

Form der Beihilfe

Direktzuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtmittel in Höhe von 22,5 Mio. BGN

Beihilfehöchstintensität

50 %

Laufzeit

31.12.2011

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Държавен фонд „Земеделие“

Бул. „Цар Борис III“ № 136

1618 София/Sofia

БЪЛГАРИЯ/BULGARIA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

17.6.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 90/10

Mitgliedstaat

Bulgarien

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Инвестиции в земеделски стопанства за постигане на съответствие с изискванията за качество при производство и съхранение на сурово мляко, съгласно Регламент (ЕО) № 853/2004

Rechtsgrundlage

Член 12, алинея 1, точка 2 и алинея 2, точка 1, букви а) и б) от Закона за защита на земеделските производители

Указания за инвестиции в земеделски стопанства за постигане на съответствие с изискванията за качество при производство и съхранение на сурово мляко, съгласно приложение III, секция IX, глава I (II и III) на Регламент (ЕО) № 853/2004 относно определяне на специфични хигиенни правила за храните от животински произход

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben

Form der Beihilfe

Direktzuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtmittel in Höhe von 60 Mio. BGN

Beihilfehöchstintensität

50 %

Laufzeit

31.12.2011

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Държавен фонд „Земеделие“

Бул. „Цар Борис III“ № 136

1618 София/Sofia

БЪЛГАРИЯ/BULGARIA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

10.6.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 115/10

Mitgliedstaat

Estland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Eesti maaelu arengukava 2007–2013 meetme 1.1 „Põllu- ja metsamajanduse infrastruktuuri investeeringutoetuse” metsanduslikud tegevused

Rechtsgrundlage

Eesti maaelu arengukava 2007–2013, peatükk 5.3.1; Põllumajandusministri 11.3.2010. aasta määrus nr 27 „Koolitus- ja teavitustegevuste toetuse saamise nõuded, toetuse taotlemise ja taotluse menetlemise täpsem kord”; Euroopa Liidu ühise põllumajanduspoliitika rakendamise seadus.

Art der Beihilfe

Beihilfe für den Forstsektor

Ziel

Forstwirtschaft

Form der Beihilfe

Bezuschusste Dienstleistungen

Haushaltsmittel

Gesamtbudget von 16 Mio. EKK (etwa 1,02 Mio. EUR)

Beihilfehöchstintensität

Bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten.

Laufzeit

Ab dem Datum des Kommissionsbeschlusses bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Forstwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet

Narva 3

51009 Tartu

EESTI/ESTONIA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

26.5.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 155/10

Mitgliedstaat

Rumänien

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Acordarea unui ajutor de stat prin aplicarea unei accize de 21 EUR/1 000 de litri pentru motorina utilizată în agricultură

Rechtsgrundlage

Ordonanță nr. 14 din 29 ianuarie 2010 privind măsuri financiare pentru reglementarea ajutoarelor de stat acordate producătorilor agricoli, începând cu anul 2010

Legea de aprobare a Ordonanței nr. 14 din 29 ianuarie 2010 privind măsuri financiare pentru reglementarea ajutoarelor de stat acordate producătorilor agricoli, începând cu anul 2010

Proiect Hotărâre privind aprobarea acordării unui ajutor de stat pentru motorina utilizată în agricultură

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Steuerbefreiungen gemäß der Richtlinie 2003/96/EG

Form der Beihilfe

Senkung des Steuersatzes

Haushaltsmittel

Gesamthöchstbetrag: 3,05 Mrd. RON (ca. 735,1 Mio. EUR)

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

bis zum 31.12.2012

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerul Agriculturii și Dezvoltării Rurale

Bd. Carol I nr. 24, sector 3

București

ROMÂNIA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

29.6.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 177/10

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Andalusien

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Ayudas destinadas a la reconversión des plantaciones de determinados cítricos con densidades de 200 a 350 árboles por hectárea

Rechtsgrundlage

Modificación de la Orden del 2 enero de la Consejeria de Agricultura y Pesca por la que se establecen las bases reguladoras para la concesión de ayudas destinadas a la reconversión de plantaciones de determinados cítricos, prevista en el Real decreto 1799/2008, de 3 noviembre, y se efectúa convocatoria para el año 2009

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Investitionshilfen

Form der Beihilfe

Direktzuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtmittel: 4 340 000 EUR

Beihilfehöchstintensität

50 % der beihilfefähigen Investitionen in benachteiligten Gebieten oder in Gebieten gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ausgewiesen von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den Artikeln 50 und 94 derselben Verordnung;

40 % der beihilfefähigen Investitionen in anderen Regionen;

60 % der beihilfefähigen Investitionen in benachteiligten Gebieten oder in Gebieten gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ausgewiesen von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit den Artikeln 50 und 94 derselben Verordnung, und 50 % in anderen Gebieten, im Fall von Investitionen von Junglandwirten innerhalb der ersten fünf Jahre ihrer Niederlassung.

Laufzeit

Bis 2013

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaftssektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Conserjería de Agricultura y Pesca

Calle Tabladilla, s/n

41013 Sevilla

ESPAÑA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


6.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/9


Genehmigung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 107 und 108 AEUV

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 213/03

Datum der Annahme der Entscheidung

21.6.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

NN 45/09

Mitgliedstaat

Österreich

Region

Steiermark

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Neufassung des Venture Capital Programmes des Landes Steiermark

Rechtsgrundlage

Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung GZ FA14C 17-33/02-77 vom 10.6.2001

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Risikokapital

Form der Beihilfe

Bereitstellung von Risikokapital

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 2,5 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

8.10.2007-31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Steirische Beteiligungsfinanzierungsgesellschaft mbH

Nikolaiplatz 2A

8020 Graz

ÖSTERREICH

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

24.3.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 493/09

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Projet GAYA — développement d'une filière innovante de production de biométhane à partir de gazéification de biomasse de type ligno-cellulosique selon un procédé thermochimique de deuxième génération

Rechtsgrundlage

Délibération no 09-2-16 du Conseil d'administration de l'ADEME du 11 février 2009«Fonds démonstrateur de recherche: PROJET GAYA»

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Forschung und Entwicklung, Umweltschutz

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 15,5 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

50 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2016

Wirtschaftssektoren

Strom-, Gas- und Wasserversorgung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Agence de l'environnement et de la maîtrise de l'énergie

20 avenue du Grésillé

BP 90406

49004 Angers Cedex 01

FRANCE

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

23.6.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 660/09

Mitgliedstaat

Polen

Region

Województwa: podkarpackie, dolnośląskie, kujawsko-pomorskie, pomorskie

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Dotacja na inwestycje w podziemne magazyny gazu ziemnego dla PGNiG S.A.

Rechtsgrundlage

1)

Ustawa z dnia 6 grudnia 2006 r. o zasadach prowadzenia polityki rozwoju;

2)

Ustawa z dnia 10 kwietnia 1997 r. Prawo energetyczne;

3)

Ustawa z dnia 16 lutego 2007 r. o zapasach ropy naftowej, produktów naftowych i gazu ziemnego oraz zasadach postępowania w sytuacjach zagrożenia bezpieczeństwa paliwowego państwa i zakłóceń na rynku naftowym;

4)

Polityka energetyczna Polski do 2030 r., przyjęta przez Radę Ministrów w dniu 10 listopada 2009 r.;

5)

Polityka dla przemysłu gazu ziemnego w Polsce, Minister Gospodarki, Warszawa, 20 marca 2007 r.;

6)

Program Operacyjny Infrastruktura i Środowisko na lata 2007–2013, zatwierdzony decyzją Komisji Europejskiej z dnia 7 grudnia 2007 r. (znak: C 2007/6321);

7)

Szczegółowy opis priorytetów w ramach Programu Operacyjnego Infrastruktura i Środowisko 2007–2013;

8)

Lista projektów indywidualnych dla Programu Operacyjnego Infrastruktura i Środowisko 2007–2013 – aktualizacja lipiec 2009 r.

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Sektorale Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 1 518,78 Mio. PLN

Beihilfehöchstintensität

57 %

Laufzeit

23.6.2010-30.6.2015

Wirtschaftssektoren

Strom-, Gas- und Wasserversorgung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Instytut Nafty i Gazu

ul. Lubicz 25A

31-503 Kraków

POLSKA/POLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

10.6.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 84/10

Mitgliedstaat

Lettland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Export credit insurance

Rechtsgrundlage

Draft regulation on Short-Term Export Credit Guarantees

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Exportkreditversicherungen

Form der Beihilfe

Exportkreditversicherungen

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 20 Mio. LVL

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

bis zum 31.12.2010

Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Latvian Guarantee Agency, Ltd

Tirgonu Str 11/13;15

Rīga, LV-1050

LATVIJA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

25.6.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 126/10

Mitgliedstaat

Polen

Region

Podregion – Łódzkie

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Zakłady Sprzętu Precyzyjnego „Niewiadów” S.A.

Rechtsgrundlage

Artykuł 56 ust. 1 pkt 2 ustawy z dnia 30 sierpnia 1996 r. o komercjalizacji i prywatyzacji – Dz. U. z 2002 r. Nr 171, poz. 1397 ze zm.

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Rettung von Unternehmen in Schwierigkeiten

Form der Beihilfe

Zinsgünstiges Darlehen

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 8 Mio. PLN

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

15.6.2010-15.12.2010

Wirtschaftssektoren

Verarbeitendes Gewerbe

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Agencja Rozwoju Przemysłu S.A.

Budynek „MARS”

ul. Wołoska 7

02-675 Warszawa

POLSKA/POLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


6.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/13


Genehmigung staatlicher Beihilfen nach den Artikeln 107 und 108 AEUV

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 213/04

Datum der Annahme der Entscheidung

6.5.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 56/10

Mitgliedstaat

Ungarn

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Amendment to the Hungarian temporary aid scheme for granting aid in the form of guarantees

Rechtsgrundlage

48/2002. (XII.28) PM rendelet a költségvetési viszontgarancia vállalásának és érvényesítésének részletes szabályairól (8. paragrafus, 4. bekezdés)

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

Bürgschaft

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 400 Mio. HUF

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

bis zum 31.12.2010

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Agrár-Vállalkozási Hitelgarancia Alapítvány (AVHGA)

Budapest

Kálmán Imre u. 20.

1054

MAGYARORSZÁG/HUNGARY

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

23.7.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 100/10

Mitgliedstaat

Niederlande

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Belastingfaciliteit voor MKB-beleggingen door particulieren

Rechtsgrundlage

de Belastingwet 2010, de Wet inkomstenbelasting 2001, de Wet op het financieel toezicht 2006

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Risikokapital

Form der Beihilfe

Steuervergünstigung

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben 4,5 Mio. EUR

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 22 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

1.8.2010-31.12.2015

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerie van Financiën

Korte Voorhout 7

Postbus 20201

2500 EE Den Haag

NEDERLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

20.5.2010

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 150/10

Mitgliedstaat

Lettland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Modification of scheme N 428/08 — Development of Cogeneration Power Plants Utilising Renewable Energy

Rechtsgrundlage

Noteikumi par darbības programmas “Infrastruktūra un pakalpojumi” papildinājuma 3.5.2.2. aktivitāti “Atjaunojamo energoresursu izmantojošu koģenerācijas elektrostaciju attīstība”

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Regionale Entwicklung, Energieeinsparung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 24,37 Mio. LVL

Beihilfehöchstintensität

50 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Strom-, Gas- und Wasserversorgung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Valsts aģentūra “Latvijas Investīciju un attīstības aģentūra”

Pērses iela 2

Rīga, LV-1442

LATVIJA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


6.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/16


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5906 — One Equity Partners/Constantia)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 213/05

Am 18. Juni 2010 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32010M5906 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


6.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/16


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5877 — Geodis/Giraud)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 213/06

Am 14. Juli 2010 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Französisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32010M5877 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


6.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/17


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5891 — CVC/SCPEL/AGT)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 213/07

Am 23. Juli 2010 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32010M5971 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


6.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/17


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5864 — Avnet/Bell Micro)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 213/08

Am 2. Juli 2010 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32010M5864 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


6.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/18


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5896 — Credit Suisse/Barclays/Ionbond Group)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 213/09

Am 30. Juli 2010 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32010M5896 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

6.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/19


Euro-Wechselkurs (1)

5. August 2010

2010/C 213/10

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3184

JPY

Japanischer Yen

113,66

DKK

Dänische Krone

7,4513

GBP

Pfund Sterling

0,82930

SEK

Schwedische Krone

9,3823

CHF

Schweizer Franken

1,3820

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

7,8765

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,750

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

279,68

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7083

PLN

Polnischer Zloty

3,9831

RON

Rumänischer Leu

4,2538

TRY

Türkische Lira

1,9791

AUD

Australischer Dollar

1,4429

CAD

Kanadischer Dollar

1,3358

HKD

Hongkong-Dollar

10,2360

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8149

SGD

Singapur-Dollar

1,7829

KRW

Südkoreanischer Won

1 537,94

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,5316

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,9281

HRK

Kroatische Kuna

7,2260

IDR

Indonesische Rupiah

11 776,61

MYR

Malaysischer Ringgit

4,1628

PHP

Philippinischer Peso

59,361

RUB

Russischer Rubel

39,3010

THB

Thailändischer Baht

42,314

BRL

Brasilianischer Real

2,3091

MXN

Mexikanischer Peso

16,4735

INR

Indische Rupie

60,8970


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


6.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/20


VERWALTUNGSKOMMISSION FÜR DIE KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT

Satzung der bei der Europäischen Kommission eingesetzten Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

vom 16. Juni 2010

2010/C 213/11

DIE REGIERUNGSVERTRETER, DIE DER NACH ARTIKEL 71 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 883/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ZUR KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT EINGESETZTEN VERWALTUNGSKOMMISSION ANGEHÖREN —

gestützt auf Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,

in dem Bestreben, der Verwaltungskommission die Erfüllung der ihr durch die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und insbesondere durch Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zugewiesenen Aufgaben zu ermöglichen,

gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Gerichtshof bezeichnet in seiner einschlägigen Rechtsprechung die Verwaltungskommission als die Einrichtung, deren Aufgabe es ist, für eine Annäherung unterschiedlicher Standpunkte hinsichtlich der Auslegung der Verordnungen zu sorgen.

(2)

Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 über die Rechtswirkung der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Dokumente und Belege besagt: „Erzielen die betreffenden Träger keine Einigung, so können die zuständigen Behörden frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt, zu dem der Träger, der das Dokument erhalten hat, sein Ersuchen vorgebracht hat, die Verwaltungskommission anrufen. Die Verwaltungskommission bemüht sich binnen sechs Monaten nach ihrer Befassung um eine Annäherung der unterschiedlichen Standpunkte“.

(3)

Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur vorläufigen Anwendung von Rechtsvorschriften und vorläufigen Gewährung von Leistungen besagt: „Erzielen die betreffenden Träger oder Behörden keine Einigung, so können die zuständigen Behörden frühestens einen Monat nach dem Tag, an dem die Meinungsverschiedenheit im Sinne von Absatz 1 oder Absatz 2 aufgetreten ist, die Verwaltungskommission anrufen. Die Verwaltungskommission bemüht sich nach ihrer Befassung binnen sechs Monaten um eine Annäherung der Standpunkte“.

(4)

Eine Einigung, die zuvor zwischen den Delegationen in einem der Gremien gemäß der Artikel 71, 73 und 74 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erzielt wurde, wird im schriftlichen Verfahren bestätigt —

HABEN EINSTIMMIG FOLGENDE SATZUNG DER VERWALTUNGSKOMMISSION BESCHLOSSEN:

Artikel 1

Die Verwaltungskommission ist eine Sondereinrichtung der Europäischen Kommission und hat denselben Sitz wie diese.

Artikel 2

(1)   Ist ein Mitglied der Verwaltungskommission verhindert, so wird es durch das stellvertretende Mitglied vertreten, das seine Regierung zu diesem Zweck benannt hat.

(2)   Die Stellvertreter können die ordentlichen Mitglieder zu den Tagungen der Verwaltungskommission begleiten.

(3)   Das ordentliche Mitglied kann sich außerdem von einem oder mehreren Fachberatern begleiten lassen, wenn die zu behandelnden Fragen oder die auf innerstaatlicher Ebene zu treffenden Maßnahmen dies erfordern.

(4)   Jede Delegation darf im Allgemeinen aus nicht mehr als vier Personen bestehen.

(5)   Der/die Vertreter/in der Europäischen Kommission kann von einem/einer Stellvertreter/in begleitet werden.

An den Tagungen können auch ein Vertreter/eine Vertreterin des Juristischen Dienstes und, sofern dies bei einer zu behandelnden Frage zweckdienlich ist, ein Vertreter/eine Vertreterin einer sonstigen Dienststelle der Europäischen Kommission teilnehmen.

(6)   Der/die Generalsekretär/in der Verwaltungskommission nimmt an allen Tagungen der Verwaltungskommission und ihrer Arbeitsgruppen in Begleitung der von ihm/ihr zu bestimmenden Sekretariatsangehörigen teil.

Bei Verhinderung wird er/sie vom stellvertretenden Generalsekretär/von der stellvertretenden Generalsekretärin oder von Sekretariatsangehörigen vertreten, die er/sie bestimmt.

Artikel 3

(1)   Der Vorsitz in der Verwaltungskommission wird von dem Mitglied des Staates wahrgenommen, dessen Vertreter/in zur selben Zeit nach Artikel 16 Absatz 9 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 236 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Vorsitz im Rat der Europäischen Union innehat.

Der/die Vorsitzende vertritt die Verwaltungskommission in dem Beratenden Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie in allen sonstigen Fällen.

(2)   Ist der/die amtierende Vorsitzende verhindert, so nimmt der/die Stellvertreter/in den Vorsitz wahr.

(3)   Wenn ein Mitglied der Verwaltungskommission den Vorsitz wahrnimmt, kann an seiner Stelle der/die Stellvertreter/in abstimmen.

(4)   Die Verwaltungskommission wird vom Generalsekretär/von der Generalsekretärin im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden einberufen; das Einberufungsschreiben ist den Mitgliedern und den in Artikel 2 Absatz 5 genannten Personen mindestens zehn Tage vor der Tagung zuzusenden.

(5)   Schriftstücke der Verwaltungskommission werden vom/von der Vorsitzenden unterzeichnet.

(6)   Der/die Vorsitzende kann dem/der Generalsekretär/in der Verwaltungskommission für die Abhaltung von Sitzungen und für die Durchführung der Aufgaben, die der Verwaltungskommission obliegen, Weisungen erteilen.

Artikel 4

(1)   Die Verwaltungskommission kann einen Operativen Ausschuss einsetzen, der sie bei ihrer Arbeit unterstützt.

Einzelheiten in Bezug auf Zusammensetzung, Amtsdauer, Aufgaben, Arbeitsmethoden sowie Vorsitzregelung des Operativen Ausschusses sind Gegenstand eines Mandats, über das die Verwaltungskommission entscheidet.

(2)   Die Arbeitsweise des Operativen Ausschusses wird regelmäßig überprüft.

Artikel 5

(1)   Die Verwaltungskommission kann einen Vermittlungsausschuss einsetzen, der sie bei unterschiedlichen Standpunkten der Mitglieder hinsichtlich der Auslegung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 unterstützt.

Einzelheiten in Bezug auf Zusammensetzung, Amtsdauer, Aufgaben, Arbeitsmethoden sowie Vorsitzregelung des Vermittlungsausschusses sind Gegenstand eines Mandats, über das die Verwaltungskommission entscheidet.

(2)   Die Arbeitsweise des Vermittlungsausschusses wird regelmäßig überprüft.

Artikel 6

(1)   Die Verwaltungskommission kann für besondere Fragen Arbeits- und Studiengruppen bilden.

An den Sitzungen dieser Gruppen können die in Artikel 2 Absatz 5 genannten Personen teilnehmen.

(2)   Den Vorsitz der Arbeits- und Studiengruppen übernimmt jeweils eine vom/von der Vorsitzenden der Verwaltungskommission im Einvernehmen mit dem/der Vertreter/in der Europäischen Kommission bestimmte Person.

(3)   Der/die Vorsitzende einer Arbeitsgruppe wird zu der Tagung der Verwaltungskommission einberufen, auf der der Bericht der betreffenden Arbeitsgruppe erörtert wird.

(4)   Wenn die Verwaltungskommission eine Arbeitsgruppe einsetzt, kann sie diese beauftragen, ihre Aufgaben so zu erfüllen, dass das Ergebnis ohne weitere Diskussionen von der Verwaltungskommission angenommen werden kann.

(5)   Die Verwaltungskommission kann Ad-hoc-Gruppen aus einer begrenzten Zahl von Personen einsetzen, die Vorschläge zu bestimmten Themen ausarbeiten und sie der Verwaltungskommission zur Annahme unterbreiten.

Die Verwaltungskommission beschließt für jede Ad-hoc-Gruppe, wer die Berichterstattung übernimmt, welche Aufgaben zu erfüllen sind und innerhalb welcher Zeit die Gruppe der Verwaltungskommission ihre Ergebnisse vorlegen muss.

Artikel 7

(1)   Die Verwaltungskommission tagt mindestens viermal jährlich.

(2)   Alljährlich ist eine der Tagungen insbesondere der Prüfung des Standes der Forderungen gemäß Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 in Gegenwart des/der amtierenden Vorsitzenden des Rechnungsausschusses vorbehalten, der/die gleichzeitig der Verwaltungskommission gemäß Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Bericht erstattet.

(3)   Die Verwaltungskommission tritt zu einer außerordentlichen Tagung zusammen, wenn mindestens fünf Mitglieder oder der/die Vertreter/in der Europäischen Kommission dies beantragen. In dem Antrag ist der Zweck der Tagung näher zu bezeichnen.

(4)   Ausnahmsweise kann die Verwaltungskommission ihre Tagung außerhalb ihres Sitzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder bei einer internationalen Organisation abhalten.

Artikel 8

(1)   Der/die Generalsekretär/in stellt im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden der Verwaltungskommission und dem/der Vertreter/in der Europäischen Kommission für jede Tagung eine vorläufige Tagesordnung auf.

Bevor der/die Generalsekretär/in die Aufnahme eines Punktes in die Tagesordnung vorschlägt, kann er/sie die beteiligten Delegationen um ihre schriftliche Stellungnahme zu dieser Frage ersuchen, sofern dies notwendig erscheint.

Die vorläufige Tagesordnung wird den Mitgliedern und den in Artikel 2 Absatz 5 genannten Personen mindestens zehn Tage vor Beginn der Tagung zugeleitet.

Die Tagungsunterlagen werden ihnen übermittelt, sobald sie verfügbar sind.

(2)   Auf der vorläufigen Tagesordnung stehen grundsätzlich die Punkte, deren Aufnahme von einem Mitglied der Verwaltungskommission oder vom/von der Vertreter/in der Europäischen Kommission mindestens 20 Tage vor der Tagung beim Sekretariat beantragt wurde; auch einschlägige Aufzeichnungen müssen dem Sekretariat gegebenenfalls mindestens 20 Tage vor Beginn der Tagung vorliegen.

(3)   Die Verwaltungskommission setzt zu Beginn jeder Tagung die Tagesordnung fest.

Punkte, die nicht in der vorläufigen Tagesordnung aufgeführt sind, dürfen nur mit Zustimmung aller Mitglieder auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(4)   Von den Delegationen einzureichende Aufzeichnungen sollen dem Sekretariat vorbehaltlich einer von der Verwaltungskommission ausdrücklich festgesetzten anderen Frist innerhalb von höchstens zwei Monaten übersandt werden. Wenn das Sekretariat bei Ablauf der Frist nicht sämtliche Aufzeichnungen erhalten hat, muss die betreffende Frage auf der ersten Tagung der Verwaltungskommission nach Ablauf der Frist erörtert werden.

(5)   Jedes Mitglied der Verwaltungskommission und der/die Vertreter/in der Europäischen Kommission sind berechtigt, der Verwaltungskommission konkrete Fragen zur Auslegung der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 vorzulegen, sofern unterschiedliche Standpunkte unter den Mitgliedstaaten bzw. zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission in Bezug auf die Auslegung dieser Verordnungen die Rechte von Personen beeinträchtigen können. Die Verwaltungskommission kann beschließen, eine solche Frage an den Vermittlungsausschuss weiterzuleiten.

Im Protokoll der Tagung sind die Auffassungen der einzelnen Mitgliedstaaten und des Vertreters/der Vertreterin der Europäischen Kommission zu den vorgelegten Fragen festzuhalten.

Artikel 9

(1)   Vorbehaltlich des Artikels 10 werden Beschlüsse gemäß den in den Verträgen festgelegten Abstimmungsregeln gefasst.

(2)   Die Verwaltungskommission kann entscheiden, einen Beschluss im schriftlichen Verfahren anzunehmen, wenn ein solches Verfahren auf einer vorangegangenen Tagung der Verwaltungskommission vereinbart wurde.

In diesem Fall übermittelt der/die Vorsitzende den anzunehmenden Text den Mitgliedern der Verwaltungskommission. Den Mitgliedern wird eine Frist von mindestens zehn Arbeitstagen eingeräumt, binnen der sie ihre Ablehnung des vorgeschlagenen Textes oder ihre Stimmenthaltung mitteilen können. Keine Antwort innerhalb der festgelegten Frist gilt als Zustimmung.

Der/die Vorsitzende kann sich auch für die Einleitung eines schriftlichen Verfahrens entscheiden, wenn hierüber auf einer vorangegangenen Tagung der Verwaltungskommission keine Einigung erzielt wurde. In einem solchen Fall gelten nur schriftliche Zustimmungen zum vorgeschlagenen Text als Ja-Stimmen und es wird eine Frist von mindestens 15 Arbeitstagen eingeräumt.

Nach Ablauf der Frist teilt der/die Vorsitzende den Mitgliedern das Abstimmungsergebnis mit. Ein Beschluss, der die erforderliche Mehrheit von Ja-Stimmen erhalten hat, gilt am letzten Tag der Antwortfrist, die den Mitgliedern gesetzt wurde, als angenommen.

(3)   Schlägt ein Mitglied der Verwaltungskommission im Verlauf des schriftlichen Verfahrens eine Änderung des Textes vor, so hat der/die Vorsitzende, je nachdem, welches Vorgehen er/sie in der betreffenden Angelegenheit für zweckmäßig hält, zwei Möglichkeiten:

a)

erneute Einleitung des schriftlichen Verfahrens gemäß Absatz 2 durch Zuleitung eines geänderten Vorschlags an die Mitglieder, oder

b)

Abbruch des schriftlichen Verfahrens; das Thema wird dann auf der nächsten Tagung erörtert.

(4)   Verlangt ein Mitglied der Verwaltungskommission vor Ablauf der Antwortfrist die Erörterung des vorgeschlagenen Textes auf einer Tagung der Verwaltungskommission, wird das schriftliche Verfahren abgebrochen.

Die Angelegenheit wird dann auf der nächsten Tagung der Verwaltungskommission erörtert.

Artikel 10

Beschlüsse zur Änderung der Satzung werden entweder mit Zustimmung aller Mitglieder der Verwaltungskommission oder mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder oder mit den Ja-Stimmen von mindestens einundzwanzig Mitgliedern der Verwaltungskommission gefasst.

Artikel 11

(1)   Jedes bei einer Abstimmung anwesende Mitglied, das sich der Stimme enthält, ist vom/von der Vorsitzenden nach dem Namensaufruf zu ersuchen, die Gründe für seine Stimmenthaltung bekannt zu geben, sofern das Mitglied dies wünscht.

(2)   Hat sich die Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Stimme enthalten, so gilt der zur Abstimmung gebrachte Vorschlag als nicht in Erwägung gezogen.

Artikel 12

(1)   Beschlüsse, die aufgrund des Artikels 72 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gefasst werden, sind vorbehaltlich gegenteiliger Stellungnahmen der Mehrheit der Mitglieder der Verwaltungskommission zu begründen und im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(2)   Der/die Generalsekretär/in veranlasst alles für die Veröffentlichung dieser Beschlüsse im Amtsblatt der Europäischen Union Erforderliche.

(3)   Die Mitglieder der Verwaltungskommission sorgen dafür, dass geeignete innerstaatliche Weisungen erteilt werden, um die einwandfreie Durchführung der veröffentlichten und unveröffentlichten Beschlüsse der Verwaltungskommission zu gewährleisten.

(4)   Eine in den Sprachen der Union ausgefertigte und vom/von der Vorsitzenden unterzeichnete Urschrift der Beschlüsse der Verwaltungskommission wird im Archiv des Sekretariats aufbewahrt.

(5)   Die Beschlüsse gelten entweder ab dem darin festgelegten Tag, oder, bei Fehlen einer solchen Angabe, ab dem 1. Tag des zweiten Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

Artikel 13

(1)   Über jede Tagung ist ein Protokoll anzufertigen, das grundsätzlich auf der darauf folgenden Tagung genehmigt werden soll.

Mitglieder, die das Protokoll nicht in ihrer Landessprache erhalten haben, können sich ihre endgültige Genehmigung bis zum Erhalt des Protokolls in ihrer Landessprache vorbehalten.

(2)   Zu Beschlüssen von besonderer Dringlichkeit kann auf der Tagung, auf der sie gefasst werden, eine ihre endgültige Annahme beinhaltende Erklärung abgegeben werden.

Artikel 14

Jeder neue Vorsitz unterbreitet sein Arbeitsprogramm und die Pläne für dessen Durchführung.

Artikel 15

Die Verwaltungskommission erstellt in regelmäßigen Abständen einen Gesamtbericht über ihre Tätigkeit und die Durchführung der Verordnungen über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. Der Bericht wird dem durch Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 eingesetzten Beratenden Ausschuss für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit unterbreitet.

Artikel 16

Über die Auslegung dieser Satzung entscheidet im Bedarfsfall der Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Artikel 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Artikel 17

Die Sprachen der Verwaltungskommission sind die gemäß Artikel 342 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbarten Amtssprachen der Organe der Union.

Artikel 18

Ein Verhaltenskodex, mit dem eine effizientere Vorbereitung und Durchführung der Tagungen der Verwaltungskommission erreicht werden soll, kann vereinbart und separat veröffentlicht werden.

Artikel 19

Diese Satzung wird dem für Beschäftigung, Soziales und Integration zuständigen Mitglied der Europäischen Kommission übermittelt und durch einen Briefwechsel zwischen ihm und dem Vorsitzenden der Verwaltungskommission ergänzt.

Satzung und Briefwechsel werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und ersetzen die entsprechenden am 20. Mai 2005 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Dokumente.

Brüssel, den 16. Juni 2010

Der Vorsitzende der Verwaltungskommission

José Maria MARCO GARCÍA


Briefwechsel zwischen dem Vorsitzenden der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und dem für Beschäftigung, Soziales und Integration zuständigen Mitglied der Europäischen Kommission

Brüssel, 1. Juli 2010

Herrn László ANDOR

Für Beschäftigung, Soziales und Integration zuständiges Mitglied der Kommission

Betrifft

:

Geänderte Satzung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Sehr geehrter Herr Andor,

als Anlage erhalten Sie die geänderte Satzung der Verwaltungskommission, eingesetzt durch Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit.

Die nach Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung von den Mitgliedern der Verwaltungskommission im gegenseitigen Einvernehmen beschlossene Satzung regelt im Wesentlichen die innere Organisation der Verwaltungskommission und deren Tätigkeit.

Die Überarbeitung der Satzung wurde wegen der Anwendbarkeit der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 und des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, unterzeichnet in Lissabon am 13. Dezember 2007, erforderlich.

Ich bitte Sie, mir Ihre etwaigen Anmerkungen mitzuteilen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Keyina MPEYE

Vorsitzender der Verwaltungskommission

Brüssel, 22. Juli 2010

Herrn Keyina MPEYE

Vorsitzender der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Betrifft

:

Geänderte Satzung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

Sehr geehrter Herr Mpeye,

herzlichen Dank für Ihr Schreiben vom 1. Juli 2010, mit dem Sie mir die geänderte Satzung der Verwaltungskommission übermitteln, die gemäß Artikel 71 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit erstellt wurde.

Die Europäische Kommission hat keine Anmerkungen zu dieser Satzung und wird sie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

László ANDOR

Mitglied der Europäischen Kommission


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Europäische Kommission

6.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/26


Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1)

(Amtliche Bekanntmachung zu den Anträgen auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe („Permis de Cahors“))

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 213/12

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 hat das Unternehmen 3LEGS Oil & Gas plc mit Sitz in Commerce House, 1 Bowring Road, Ramsey, Isle of Man IM8 2LQ, UNITED KINGDOM, für eine Dauer von fünf (5) Jahren eine als „Permis de Cahors“ bezeichnete Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen für eine Fläche von annähernd 5 710 km2, die auf Teilen der Départements Aveyron, Dordogne, Lot, Tarn und Tarne-et-Garonne liegt, beantragt.

Das Gebiet, auf das sich diese Genehmigung bezieht, wird umgrenzt durch die Längen- und Breitengrade, die nacheinander die nachstehend aufgeführten geografischen Punkte miteinander verbinden, wobei als Nullmeridian derjenige von Paris gilt.

Punktbezeichnung

Länge Grad Ost

Breite Grad Nord

A

01,30

49,90

B

00,50

49,90

C

00,50

49,70

D

00,40

49,70

E

00,40

49,40

F

00,30

49,40

G

00,30

49,10

H

00,60

49,10

I

00,60

49,00

J

00,90

49,00

K

00,90

48,90

L

01,20

48,90

M

01,20

49,30

N

01,30

49,30

Einreichung der Anträge und Kriterien für die Erteilung der Rechte

Erstantrag- und Gegenantragsteller müssen den Nachweis erbringen, dass sie die für die Erteilung der Rechte erforderlichen Bedingungen erfüllen, die in Artikel 4 und 5 des Dekrets Nr. 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt sind.

Interessierte Firmen können innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einen Gegenantrag vorlegen. Dabei sind die Modalitäten einzuhalten, die in der „Bekanntmachung über die Erteilung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Frankreich“ im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 374 vom 30. Dezember 1994, S. 11, veröffentlicht und mit dem Dekret 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt wurden.

Gegenanträge sind unter der nachfolgend angegebenen Anschrift an den für Bergbau zuständigen Minister zu richten. Bei den Entscheidungen über den Erstantrag und die Gegenanträge werden die in Artikel 6 des genannten Dekrets definierten Kriterien angewandt; die Entscheidungen ergehen bis spätestens 2. Januar 2012.

Bedingungen und Auflagen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb und dessen Einstellung

Antragsteller werden auf Artikel 79 und 79.1 des französischen Bergbaugesetzbuchs („Code Minier“) sowie auf das Dekret Nr. 2006-649 vom 2. Juni 2006 über den Bergbau, die Untertagespeicherung und die Bergwerk- und Untertagespeicheraufsicht (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) verwiesen.

Weitere Auskünfte erteilt: Ministère de l'Écologie, de l’Énergie, du Développement durable et de la Mer: Direction générale de l'énergie et du climat, Direction de l’énergie, Sous-direction de la sécurité d’approvisionnement et nouveaux produits énergétiques, Grande Arche de la Défense, Paroi Nord, 92055 La Défense Cedex, FRANCE (Tel. +33 140819529).

Die oben genannten Rechtsvorschriften können auf folgender Webseite eingesehen werden: http://www.legifrance.gouv.fr


(1)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.


6.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 213/28


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5940 — Plastic Omnium Group/Inergy Automotive Systems)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 213/13

1.

Am 2. August 2010 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Compagnie Plastic Omnium („Plastic Omnium“, Frankreich), das von Burelle SA (Frankreich) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der EG-Fusionskontrollverordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Inergy Automotive Systems („IAS“, Frankreich), das sich zuvor unter der gemeinsamen Kontrolle von Plastic Omnium und Solvay (Belgien) befand.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Plastic Omnium: Kraftfahrzeugausrüstungen aus Kunststoff sowie Produkte und Dienstleistungen für die Umwelt (Abfallentsorgung, Stadt- und Straßenbeschilderung, Stadtplanungsdienste),

IAS: Hersteller von Kraftstoffsystemen aus Kunststoff.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der EG-Fusionskontrollverordnung fallen könnte (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5940 — Plastic Omnium Group/Inergy Automotive Systems per Fax (+32 22964301), per E-Mail (COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 (nachstehend „EG-Fusionskontrollverordnung“ genannt).

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32 („Bekanntmachung über ein vereinfachtes Verfahren“).