ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.CE2010.212.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 212E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
5. August 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament
SITZUNGSPERIODE 2009-2010
Sitzungen vom 5. bis 7. Mai 2009
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 263 E vom 5.11.2009 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

 

Dienstag, 5. Mai 2009

2010/C 212E/01

Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten im Anschluss an seinen Empfehlungsentwurf an die Kommission in der Beschwerdesache 185/2005/ELB
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009 zu dem Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten im Anschluss an seinen Empfehlungsentwurf an die Europäische Kommission in der Beschwerdesache 185/2005/ELB (2009/2016(INI))

1

 

Mittwoch, 6. Mai 2009

2010/C 212E/02

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006: Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zum geänderten Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltführung im Hinblick auf den mehrjährigen Finanzrahmen (2007-2013) (KOM(2009)0171 – C6-0508/2008 – 2008/2332(ACI))

3

ANLAGE

4

2010/C 212E/03

Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Entwurf einer Richtlinie der Kommission zur Durchführung und Änderung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates im Hinblick auf die Energieetikettierung von Fernsehgeräten

6

2010/C 212E/04

Jahresprogramm 2009 für das thematische Programm Nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess (Teil II: gezielte Vorhaben)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Entwurf einer Entscheidung der Kommission über das jährliche Aktionsprogramm 2009 für nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess (Teil II: zielgerichtete Projekte)

8

2010/C 212E/05

Die erneuerte Sozialagenda
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu der erneuerten Sozialagenda (2008/2330(INI))

11

2010/C 212E/06

Aktive Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu der aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (2008/2335(INI))

23

 

Donnerstag, 7. Mai 2009

2010/C 212E/07

Gender mainstreaming in den Außenbeziehungen der EU sowie bei der Friedensschaffung/Nationenbildung
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu Gender-Mainstreaming in den Außenbeziehungen der EU sowie bei der Friedensschaffung/Nationenbildung (2008/2198(INI))

32

2010/C 212E/08

Neue Aufgaben und Zuständigkeiten des Parlaments bei der Umsetzung des Vertrags von Lissabon
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu den neuen Aufgaben und Zuständigkeiten des Parlaments bei der Umsetzung des Vertrags von Lissabon (2008/2063(INI))

37

2010/C 212E/09

Die finanziellen Aspekte des Vertrags von Lissabon
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu den finanziellen Aspekten des Vertrags von Lissabon (2008/2054(INI))

46

2010/C 212E/10

Lage in der Republik Moldau
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zur Lage in der Republik Moldau

54

2010/C 212E/11

Jahresbericht über die Menschenrechte in der Welt 2008 und die EU-Politik in diesem Bereich
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu dem Jahresbericht über die Menschenrechte in der Welt 2008 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (2008/2336(INI))

60

2010/C 212E/12

Auswirkungen des Vertrags von Lissabon auf die Entwicklung des institutionellen Gleichgewichts der Europäischen Union
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu der Auswirkungen des Vertrags von Lissabon auf die Entwicklung des institutionellen Gleichgewichts der Europäschen Union (2008/2073(INI))

82

2010/C 212E/13

Entwicklung der Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten im Rahmen des Vertrags von Lissabon
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu der Entwicklung der Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten im Rahmen des Vertrags von Lissabon (2008/2120(INI))

94

2010/C 212E/14

Umsetzung der Bürgerinitiative
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 mit der Aufforderung an die Kommission zur Unterbreitung eines Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der Bürgerinitiative (2008/2169(INI))

99

ANLAGE

103

2010/C 212E/15

Entwurf einer Verordnung der Kommission über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission vom zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII

106

2010/C 212E/16

Iran: der Fall Roxana Saberi
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu Iran: der Fall Roxana Saberi

109

2010/C 212E/17

Madagaskar
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zur Lage in Madagaskar

111

2010/C 212E/18

Venezuela: Der Fall Manuel Rosales
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zum Fall von Manuel Rosales in Venezuela

113

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäisches Parlament

2010/C 212E/19

Entwicklung eines Raums der Strafgerichtsbarkeit in der EU
Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 an den Rat zur Entwicklung eines Raums der Strafgerichtsbarkeit in der EU (2009/2012(INI))

116

 

STELLUNGNAHMEN

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 5. Mai 2009

2010/C 212E/20

Unterstützung von Special Olympics in der Europäischen Union
Erklärung des Europäischen Parlaments zur Unterstützung von Special Olympics in der Europäischen Union

123

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 5. Mai 2009

2010/C 212E/21

Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Aldo Patriciello
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009 über den Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Aldo Patriciello (2009/2021(IMM))

124

2010/C 212E/22

Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Umberto Bossi
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009 über den Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Umberto Bossi (2009/2020(IMM))

125

 

Mittwoch, 6. Mai 2009

2010/C 212E/23

Zuständigkeiten der ständigen Ausschüsse
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 über die Zuständigkeiten der ständigen Ausschüsse

126

2010/C 212E/24

Zahl der interparlamentarischen Delegationen, der Delegationen in den gemischten parlamentarischen Ausschüssen, der Delegationen in den parlamentarischen Kooperationsausschüssen sowie in den multilateralen parlamentarischen Versammlungen
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 über die Zahl der interparlamentarischen Delegationen, der Delegationen in den gemischten parlamentarischen Ausschüssen, der Delegationen in den parlamentarischen Ausschüssen für Zusammenarbeit sowie in den multilateralen parlamentarischen Versammlungen

136

2010/C 212E/25

Änderung der Geschäftsordnung in Bezug auf das Petitionsverfahren
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 über die Änderung der Geschäftsordnung in Bezug auf das Petitionsverfahren (2006/2209(REG))

140

2010/C 212E/26

Allgemeine Überarbeitung der Geschäftsordnung des Parlaments
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 über die allgemeine Überarbeitung der Geschäftsordnung des Parlaments (2007/2124(REG))

145

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 5. Mai 2009

2010/C 212E/27

Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (KOM(2008)0336 – C6-0247/2008 – 2008/0108(CNS))

162

2010/C 212E/28

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2009)0150 – C6-0115/2009 – 2009/2033(ACI))

165

ANLAGE

166

2010/C 212E/29

Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Personenkraftwagen an Tankstellen (KOM(2008)0812 – C6-0470/2008 – 2008/0229(COD))

168

P6_TC1-COD(2008)0229Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Personenkraftwagen an Tankstellen

168

2010/C 212E/30

Handel mit Robbenerzeugnissen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen (KOM(2008)0469 – C6-0295/2008 – 2008/0160(COD))

169

P6_TC1-COD(2008)0160Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen

169

2010/C 212E/31

Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (KOM(2008)0543 – C6-0391/2008 – 2008/0211(COD))

170

P6_TC1-COD(2008)0211Standpunkt des europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere

170

ANHANG I

201

ANHANG II

202

ANHANG III

202

ANHANG IV

203

ANHANG V

219

ANHANG VI

219

ANHANG VII

226

ANHANG VIII

226

ANHANG IX

227

2010/C 212E/32

Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (KOM(2008)0134 – C6-0142/2008 – 2008/0055(COD))

228

P6_TC1-COD(2008)0055Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße

229

2010/C 212E/33

Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (Neufassung) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (Neufassung) (KOM(2008)0778 – C6-0412/2008 – 2008/0222(COD))

229

P6_TC1-COD(2008)0222Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (Neufassung)

230

ANHANG I

242

ANHANG II

243

2010/C 212E/34

EP-Haushaltsvoranschlag 2010
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009 zu dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2010 (2009/2006(BUD))

244

 

Mittwoch, 6. Mai 2009

2010/C 212E/35

Aufhebung einer Richtlinie sowie 11 überholter Entscheidungen und Beschlüsse im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Aufhebung der Richtlinie 83/515/EWG sowie 11 überholter Entscheidungen und Beschlüsse im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM(2009)0088 – C6-0094/2009 – 2009/0022(CNS))

249

2010/C 212E/36

Aufhebung von 14 überholten Verordnungen im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Aufhebung von 14 überholten Verordnungen im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM(2009)0089 – C6-0095/2009 – 2009/0024(CNS))

249

2010/C 212E/37

Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (KOM(2009)0038 – C6-0051/2009 – 2009/0011(CNS))

250

2010/C 212E/38

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 4/2009
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2009 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan III - Kommission (9126/2009 – C6-0156/2009 – 2009/2039(BUD))

258

2010/C 212E/39

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 5/2009
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2009 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan III - Kommission (9127/2009 – C6-0157/2009 – 2009/2040(BUD))

259

2010/C 212E/40

Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste: Verarbeitung personenbezogener Daten und Schutz der Privatsphäre ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (16497/1/2008 – C6-0068/2009 – 2007/0248(COD))

260

P6_TC2-COD(2007)0248Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 6. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz

261

ANLAGE

261

2010/C 212E/41

Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste: gemeinsamer Rechtsrahmen ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (16496/1/2008 – C6-0066/2009 – 2007/0247(COD))

262

P6_TC2-COD(2007)0247Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 6. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste

263

ANHANG

307

2010/C 212E/42

Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für Telekommunikation (GERT) (16498/1/2008 – C6-0067/2009 – 2007/0249(COD))

309

P6_TC2-COD(2007)0249Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 6. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros

309

2010/C 212E/43

Frequenzbänder für Mobilfunkdienste ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 87/372/EWG des Rates über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind (KOM(2008)0762 – C6-0452/2008 – 2008/0214(COD))

310

P6_TC1-COD(2008)0214Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 87/372/EWG des Rates über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind

310

2010/C 212E/44

Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG (KOM(2008)0636 – C6-0341/2008 – 2008/0192(COD))

311

P6_TC1-COD(2008)0192Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates

312

2010/C 212E/45

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (KOM(2008)0867 – C6-0518/2008 – 2008/0267(COD))

320

P6_TC1-COD(2008)0267Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

320

2010/C 212E/46

Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich (KOM(2009)0035 – C6-0049/2009 – 2009/0010(COD))

321

P6_TC1-COD(2009)0010Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich

322

ANHANG

322

2010/C 212E/47

Banken: Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (KOM(2008)0602 – C6-0339/2008 – 2008/0191(COD))

323

P6_TC1-COD(2008)0191Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement

323

2010/C 212E/48

Gemeinschaftsprogramm zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung (KOM(2009)0014 – C6-0031/2009 – 2009/0001(COD))

324

P6_TC1-COD(2009)0001Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung

325

ANHANG

325

2010/C 212E/49

Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (KOM(2008)0553 – C6-0451/2008 – 2008/0180(CNS))

326

 

Donnerstag, 7. Mai 2009

2010/C 212E/50

Europäischer Flüchtlingsfonds (2008 bis 2013) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 im Hinblick auf die Aufhebung der Finanzierung bestimmter Gemeinschaftsmaßnahmen und die Änderung der Finanzierungsobergrenze für die geförderten Maßnahmen (KOM(2009)0067 – C6-0070/2009 – 2009/0026(COD))

347

2010/C 212E/51

Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern (Neufassung) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Neufassung) (KOM(2008)0815 – C6-0477/2008 – 2008/0244(COD))

348

P6_TC1-COD(2008)0244Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 7. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Neufassung)

349

ANHANG I

365

ANHANG II

366

ANHANG III

367

2010/C 212E/52

Anträge von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat auf internationalen Schutz (Neufassung) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (KOM(2008)0820 – C6-0474/2008 – 2008/0243(COD))

370

P6_TC1-COD(2008)0243Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 7. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)

371

ANHANG I

401

ANHANG II

401

2010/C 212E/53

Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten (Neufassung) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von EURODAC für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EG) Nr. […/…] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (KOM(2008)0825 – C6-0475/2008 – 2008/0242(COD))

404

P6_TC1-COD(2008)0242Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 7. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von EURODAC für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EG) Nr. […/…] [zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist] (Neufassung)

405

ANHANG I

426

ANHANG II

426

ANHANG III

426

2010/C 212E/54

Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (KOM(2009)0066 – C6-0071/2009 – 2009/0027(COD))

428

P6_TC1-COD(2009)0027Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 7. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen

429

2010/C 212E/55

Sektorspezifische bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern über Fragen des auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Verfahrens für die Aushandlung und den Abschluss sektorspezifischer bilateraler Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, die Fragen des auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts behandeln (KOM(2008)0893 – C6-0001/2009 – 2008/0259(COD))

453

P6_TC1-COD(2008)0259Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 7. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Verfahrens für die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten über spezifische Fragen des auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts

453

2010/C 212E/56

Programm MEDIA Mundus für die Zusammenarbeit mit Fachkräften aus Drittländern im audiovisuellen Bereich ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm für die Zusammenarbeit mit Fachkräften aus Drittländern im audiovisuellen Bereich MEDIA Mundus (KOM(2008)0892 – C6-0011/2009 – 2008/0258(COD))

454

P6_TC1-COD(2008)0258Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 7. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm für die Zusammenarbeit mit Fachkräften aus Drittländern im audiovisuellen Bereich (MEDIA Mundus)

454

2010/C 212E/57

Gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (KOM(2009)0121 – C6-0097/2009 – 2009/0042(COD))

455

P6_TC1-COD(2009)0042Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 7. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft

455

2010/C 212E/58

Bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern über die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen und Entscheidungen in Ehe- und Unterhaltssachen sowie in Fragen der elterlichen Verantwortung *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Verfahren für die Aushandlung und den Abschluss bilateraler Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern in Teilbereichen des Familienrechts, die die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen und Entscheidungen in Ehe- und Unterhaltssachen sowie in Fragen der elterlichen Verantwortung und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen betreffen (KOM(2008)0894 – C6-0035/2009 – 2008/0266(CNS))

456

Erklärung der benutzten Zeichen

*

Verfahren der Konsultation

**I

Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung

**II

Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung

***

Verfahren der Zustimmung

***I

Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung

***II

Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung

***III

Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung

(Das angegebene Verfahren entspricht der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Politische Änderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.

Technische Korrekturen und Anpassungen der Dienststellen des Parlaments: Der neue bzw. geänderte Text wird durch mageren Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ║ gekennzeichnet.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament SITZUNGSPERIODE 2009-2010 Sitzungen vom 5. bis 7. Mai 2009 Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 263 E vom 5.11.2009 veröffentlicht. ANGENOMMENE TEXTE

Dienstag, 5. Mai 2009

5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/1


Dienstag, 5. Mai 2009
Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten im Anschluss an seinen Empfehlungsentwurf an die Kommission in der Beschwerdesache 185/2005/ELB

P6_TA(2009)0340

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009 zu dem Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten im Anschluss an seinen Empfehlungsentwurf an die Europäische Kommission in der Beschwerdesache 185/2005/ELB (2009/2016(INI))

2010/C 212 E/01

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Sonderberichts des Europäischen Bürgerbeauftragten an das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 195 Absatz 1 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf den Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (1), insbesondere dessen Artikel 3 Absatz 7,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere deren Artikel 21,

in Kenntnis des Europäischen Kodex für gute Verwaltungspraxis, insbesondere dessen Artikel 5 Absatz 3,

gestützt auf Artikel 195 Absatz 2 erster Satz seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses (A6-0201/2009),

A.

in der Erwägung, dass laut dem Gerichtshof der Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters, der in Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, als ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts anzusehen ist,

B.

in der Erwägung, dass eine Ungleichbehandlung aus Gründen des Alters eine Diskriminierung aus diesen Gründen darstellt, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind,

C.

in der Erwägung, dass die Kommission nach Auffassung des Bürgerbeauftragten es versäumt hat, ihre Behandlung von freiberuflichen Hilfskonferenzdolmetschern, die über 65 Jahre alt sind, angemessen zu begründen, und dass sie auch weiterhin an ihrer derzeitigen Politik betreffend die Einstellung von Hilfskonferenzdolmetschern festhält,

D.

in der Erwägung, dass dies nach Ansicht des Bürgerbeauftragten einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstellt,

E.

in der Erwägung, dass das Parlament als das einzige gewählte Organ der Union dafür zuständig ist, die Unabhängigkeit des Europäischen Bürgerbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Pflichten gegenüber den europäischen Bürgern zu wahren und zu schützen und die Umsetzung seiner Empfehlungen zu überwachen,

1.

schließt sich den kritischen Anmerkungen des Europäischen Bürgerbeauftragten und seiner Empfehlung in Bezug auf die Politik der Kommission bei der Einstellung von Hilfskonferenzdolmetschern, die über 65 Jahre alt sind, an;

2.

fordert die Kommission auf, ihre derzeitige Politik, die Einstellung von Hilfskonferenzdolmetschern, die über 65 Jahre alt sind, effektiv zu verbieten, zu ändern; ist jedoch nicht der Auffassung, dass angesichts des Sachverhaltes dieses Beschwerdefalls eine Entschädigung angezeigt ist;

3.

verweist darauf, dass das Parlament nach Erhalt eines ähnlichen Empfehlungsentwurfs von Seiten des Bürgerbeauftragten sofort gehandelt und seine Vorgehensweise in Bezug auf die Einstellung von Hilfskonferenzdolmetschern, die über 65 Jahre alt sind, geändert und die anwendbaren Bestimmungen so ausgelegt hat, dass sie nicht zu einer Diskriminierung führen;

4.

ist der Auffassung, dass eine Änderung der anwendbaren Bestimmungen und eine Beseitigung der altersbedingten Diskriminierung aus dem Einstellungsprozess ein Europäisches Organ nicht verpflichtet, Hilfskonferenzdolmetscher, die über 65 Jahre alt sind, einzustellen, dass aber, die Einführung einer solchen Änderung, die Regelung der Kommission in Einklang mit einem allgemeinen Grundsatz des EU-Rechts bringen würde; ist ferner der Auffassung, dass dies in Anbetracht des Mangels an Dolmetschern in bestimmten Amtssprachen die Fähigkeit des Organs stärken würde, die bestmögliche Dienstleistung zu gewährleisten, wie dies im Parlament unter Beweis gestellt wurde;

5.

fordert die Kommission auf, mit dem Parlament bei der Überarbeitung der anwendbaren Vorschriften für die Einstellung von Hilfskonferenzdolmetschern und sonstigen Bediensteten zusammen zu arbeiten, um zu gewährleisten, dass jegliche Diskriminierung vermieden wird;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat und dem Europäischen Bürgerbeauftragten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15.


Mittwoch, 6. Mai 2009

5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/3


Mittwoch, 6. Mai 2009
Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006: Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens

P6_TA(2009)0354

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zum geänderten Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltführung im Hinblick auf den mehrjährigen Finanzrahmen (2007-2013) (KOM(2009)0171 – C6-0508/2008 – 2008/2332(ACI))

2010/C 212 E/02

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0171),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV vom 17. Mai 2006), insbesondere auf deren Nummern 21, 22 und 23,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. März 2009 zur Halbzeitüberprüfung des Finanzrahmens 2007-2013 (2) sowie seine Entschließung vom 10. März 2009 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2010 (3),

unter Hinweis auf die Ergebnisse des Trilogs vom 2. April 2009,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0278/2009),

1.

billigt die Schlussfolgerungen des Trilogs vom 2. April 2009;

2.

betont, dass die über die Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens erzielte Einigung das Ergebnis einer erfolgreichen interinstitutionellen Zusammenarbeit ist, bei der auf die derzeitige Finanz- und Wirtschaftskrise in den Mitgliedstaaten durch die Förderung von Solidarität im Bereich der Energieressourcen und den Breitband-Ausbau in ländlichen Gebieten sowie durch die Unterstützung des Agrarsektors reagiert wurde;

3.

erinnert daran, dass das Parlament in seiner doppelten Eigenschaft als Legislativ- und Haushaltsbehörde mit dieser Einigung seine bestehenden Prioritäten gewahrt hat, wie schon im Haushaltsverfahren 2008, als eine Einigung über die Finanzierung von Galileo erzielt wurde;

4.

stimmt dem politischen Kompromiss zu, der einen Ausgleichsmechanismus vorsieht, der für das Haushaltsverfahren 2010 und – jedoch nur wenn dies erforderlich ist – auch für das Haushaltsverfahren 2011 geplant ist; verweist darauf, dass – wie es in der beim Trilog vom 2. April 2009 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission heißt – durch den Ausgleichsmechanismus die Finanzausstattung der im Mitentscheidungsverfahren beschlossenen Programme sowie das jährliche Haushaltsverfahren nicht beeinträchtigt werden, und dass dieser Mechanismus durch Heranziehung aller haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel finanziert wird;

5.

betont erneut, dass die sich aus den Verhandlungen über die IIV vom 17. Mai 2006 ergebenden Mängel und offenen Fragen immer noch nicht behoben bzw. gelöst wurden, und dass diese Defizite, wie in Erklärung 3 der IIV vom 17. Mai 2006 festgelegt ist, in der Halbzeitüberprüfung für 2008/2009 sowie im Laufe der jährlichen Haushaltsverfahren angegangen werden sollten, wenn möglich durch größere Flexibilität und in jedem Falle mit allen von der IIV vom 17. Mai 2006 vorgesehenen Mitteln; erinnert daran, dass die Kommission – wie es in der vom Parlament beim Trilog vom 2. April 2009 abgegebenen einseitigen Erklärung heißt – die in seiner Entschließung vom 25. März 2009 festgelegten Grundsätze bei der Halbzeitüberprüfung berücksichtigen sollte;

6.

mahnt zur Vorsicht hinsichtlich einer regelmäßigen Inanspruchnahme der Margen von Rubrik 2 zur Finanzierung anderer Rubriken, da dadurch die Interessen des Agrarsektors bei einem unerwarteten Rückgang der Marktpreise gefährdet werden könnten;

7.

bedauert, dass die Einigung mit dem Rat erst zwei Monate vor Ende der Wahlperiode erzielt wurde, wodurch weniger Raum für die Verhandlungen blieb, und bedauert, dass die Organe trotz der traditionell loyalen Zusammenarbeit dadurch unter Druck gerieten;

8.

billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss zusammen mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0174.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0095 und 0096.


Mittwoch, 6. Mai 2009
ANLAGE

Mittwoch, 6. Mai 2009
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 6. Mai 2009

zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung im Hinblick auf den mehrjährigen Finanzrahmen (2007-2013)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf die Nummer 21, die Nummer 22 Absätze 1 und 2 und die Nummer 23,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf der Trilogsitzung vom 2. April 2009 haben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission Einigung darüber erzielt, dass im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms zur Modernisierung der Infrastruktur und zur Förderung der Energiesolidarität Projekte im Energiebereich sowie das Breitband-Internet finanziert werden und dass Maßnahmen zur Bewältigung der anlässlich der Halbzeitbewertung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik von 2003 („Gesundheitscheck“) festgelegten „neuen Herausforderungen“ intensiviert werden. Die Finanzierung erfordert zunächst eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens 2007-2013 gemäß den Nummern 21, 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung, um die für 2009 maßgebliche Obergrenze für Verpflichtungsermächtigungen bei der Teilrubrik 1a um 2 000 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen anzuheben.

(2)

Die Anhebung der Obergrenze bei der Teilrubrik 1a wird vollständig ausgeglichen, indem die Obergrenze für Verpflichtungsermächtigungen bei der Rubrik 2 für das Jahr 2009 um 2 000 000 000 EUR gesenkt wird.

(3)

Um ein geordnetes Verhältnis zwischen Verpflichtungen und Zahlungen zu gewährleisten, werden die jährlichen Obergrenzen für Zahlungsermächtigungen angepasst. Diese Anpassung ist neutral.

(4)

Anhang I der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung ist also entsprechend zu ändern (2)-

BESCHLIESSEN:

Einziger Artikel

Anhang I der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Geschehen zu Straßburg am 6. Mai 2009

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident

Mittwoch, 6. Mai 2009
ANLAGE

FINANZRAHMEN 2007-2013 (GEÄNDERT FÜR DAS EUROPÄISCHE KONJUNKTURPROGRAMM) (ZU KONSTANTEN PREISEN 2004)

(Mio. EUR - konstante Preise 2004)

MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Insgesamt

2007-2013

1.

Nachhaltiges Wachstum

50 865

53 262

55 883

54 860

55 400

56 866

58 256

385 392

1a

Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

8 404

9 595

12 021

11 000

11 306

12 122

12 914

77 362

1b

Kohäsion für Wachstum und Beschäftigung

42 461

43 667

43 862

43 860

44 094

44 744

45 342

308 030

2.

Bewahrung und Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

51 962

54 685

52 205

53 379

52 528

51 901

51 284

367 944

davon: marktbezogene Ausgaben und Direktzahlungen

43 120

42 697

42 279

41 864

41 453

41 047

40 645

293 105

3.

Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht

1 199

1 258

1 380

1 503

1 645

1 797

1 988

10 770

3a

Freiheit, Sicherheit und Recht

600

690

790

910

1 050

1 200

1 390

6 630

3b

Unionsbürgerschaft

599

568

590

593

595

597

598

4 140

4.

Die EU als globaler Akteur

6 199

6 469

6 739

7 009

7 339

7 679

8 029

49 463

5.

Administration  (3)

6 633

6 818

6 973

7 111

7 255

7 400

7 610

49 800

6.

Ausgleichszahlungen

419

191

190

 

 

 

 

800

MITTEL FÜR VERPFLICHTUNGEN INSGESAMT

117 277

122 683

123 370

123 862

124 167

125 643

127 167

864 169

in Prozent des BNE

1,08 %

1,09 %

1,07 %

1,05 %

1,03 %

1,02 %

1,01 %

1,048 %

MITTEL FÜR ZAHLUNGEN INSGESAMT

115 142

119 805

110 439

119 126

116 552

120 145

119 391

820 600

in Prozent des BNE

1,06 %

1,06 %

0,96 %

1,01 %

0,97 %

0,98 %

0,95 %

1,00 %

Verfügbarer Spielraum

0,18 %

0,18 %

0,28 %

0,23 %

0,27 %

0,26 %

0,29 %

0,24 %

Eigenmittelobergrenze in Prozent des BNE

1,24 %

1,24 %

1,24 %

1,24 %

1,24 %

1,24 %

1,24 %

1,24 %


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  Zu diesem Zwecke werden die aus der genannten Vereinbarung resultierenden Beträge in Beträge zu Preisen von 2004 umgerechnet.

(3)  Ausgaben für Ruhegehälter: Die innerhalb der Obergrenze dieser Rubrik erfassten Beträge sind Nettobeträge, d.h. sie wurden unter Berücksichtigung der Beiträge des Personals zur Versorgungsverordnung (maximal 500 Mio. EUR zu Preisen von 2004 für den Zeitraum 2007-2013) berechnet.


5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/6


Mittwoch, 6. Mai 2009
Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch

P6_TA(2009)0357

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Entwurf einer Richtlinie der Kommission zur Durchführung und Änderung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates im Hinblick auf die Energieetikettierung von Fernsehgeräten

2010/C 212 E/03

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (1), insbesondere Artikel 9 und 12,

in Kenntnis des Entwurfs einer Richtlinie der Kommission zur Durchführung und Änderung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates im Hinblick auf die Energieetikettierung von Fernsehgeräten,

in Kenntnis der Stellungnahme des in Artikel 10 der Richtlinie 92/75/EWG genannten Ausschusses vom 30. März 2009,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2006 mit dem Titel „Aktionsplan für Energieeffizienz: Das Potenzial ausschöpfen“ (KOM(2006)0545),

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission vom 13. November 2008 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (Neufassung) (KOM(2008)0778),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 5. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (Neufassung) (2),

gestützt auf Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (3),

gestützt auf Artikel 81 Absatz 2 und Artikel 81 Absatz 4 Buchstabe b seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass es gemäß ihrem Artikel 1 das wichtigste Ziel der Richtlinie 92/75/EWG (Rahmenrichtlinie) ist, „die Harmonisierung der einzelstaatlichen Maßnahmen hinsichtlich der Veröffentlichung – insbesondere mittels Etiketten und Produktinformationen – von Angaben über den Energieverbrauch und den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen sowie von zusätzlichen Angaben über bestimmte Arten von Haushaltsgeräten zu ermöglichen, damit die Verbraucher energiesparende Geräte wählen können“,

B.

in der Erwägung, dass in der Rahmenrichtlinie zudem festgestellt wird, dass „eine genaue, sachdienliche und vergleichbare Unterrichtung über den spezifischen Energieverbrauch von Haushaltsgeräten […] die Wahl der Öffentlichkeit auf Geräte lenken [kann], die am wenigsten Energie verbrauchen“,

C.

in der Erwägung, dass das erfolgreiche Etikett mit den Effizienzklassen A-G in seiner ursprünglichen Form verschiedenen Ländern weltweit – etwa Brasilien, China, Argentinien, Chile, Iran, Israel und Südafrika – als Vorbild gedient hat, wie in der Folgenabschätzung der Kommission zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (SEK(2008)2862) dargelegt wird,

D.

in der Erwägung, dass Fernsehgeräte einen hohen Energieverbrauch aufweisen und daher ein beachtliches Potenzial zur Energieeinsparung besteht, wenn diese Geräteart in die Energieetikettierungsregelung nach Artikel 1 Absatz 2 der Rahmenrichtlinie aufgenommen wird,

E.

in der Erwägung, dass die Energieetikettierung von Fernsehgeräten so weitgehend wie möglich mit den bestehenden Energieetikettierungsregelungen für Haushaltsgeräte übereinstimmen sollte,

F.

in der Erwägung, dass in der genannten Mitteilung der Kommission festgestellt wird, dass die „bestehenden Kennzeichnungsklassen […] im Fünfjahresrhythmus oder nach Maßgabe der technologischen Entwicklung auf der Grundlage von Öko-Designstudien aktualisiert und neu eingeteilt [werden], wobei die Klasse ‚A‘ für die effizientesten 10-20 % der Geräte reserviert ist“,

G.

in der Erwägung, dass es für eine erfolgreiche Umsetzung der Energieetikettierungsregelung entscheidend ist, Maßnahmen zu ergreifen, durch die gewährleistet wird, das genaue, umfassende, vergleichbare und für den Verbraucher leicht verständliche Angaben über die Energieeffizienz von Haushaltsgeräten gemacht werden,

H.

in der Erwägung, dass es die Einkünfte der Gerätehersteller steigern würde, wenn die Verbraucher in größerer Zahl effizientere Haushaltsgeräte anstelle weniger effizienter Geräte erwerben würden,

I.

in der Erwägung, dass mit dem Entwurf einer Richtlinie der Kommission, insbesondere im Hinblick auf die Gestaltung des Energieetiketts und die Energieeffizienzklassen, durch das Hinzufügen weiterer A-Klassen (wie etwa A-20 %, A-40 %, A-60 %) eine weitere Veränderung eingeführt wird, die möglicherweise zusätzliche Missverständnisse bei den Verbrauchern verursachen und ihnen ein echtes Verständnis der Energieetikettierungsregelung erschweren sowie ihre Fähigkeit, Geräte mit höherer Energieeffizienz zu wählen, einschränken wird,

J.

in der Erwägung, dass das Etikett durch wenige technische Verbesserungen wesentlich eindeutiger und verständlicher für die Verbraucher gestaltet werden könnte,

K.

in der Erwägung, dass die Verbraucher die Skala von A-G nachweislich als verständlich empfinden, dass die Kommission aber keine Folgenabschätzung vorgenommen hat, aus der hervorgeht, ob die Kennzeichnungen A-20 %, A-40 % und A-60 % neben leeren niedrigeren Effizienzklassen für die Verbraucher nützlich oder missverständlich sind,

L.

in der Erwägung, dass eine Neueinteilung der bestehenden Geräte in eine geschlossene Skala von A-G insbesondere leere niedrigere Effizienzklassen verhindern würde, die zu Missverständnissen bei den Verbrauchern führen könnten,

M.

in der Erwägung, dass die Einführung dieser zusätzlichen Effizienzklassen auf den bestehenden A-G-Etiketten auch bei anderen Produkten wahrscheinlich Unsicherheit darüber auslösen wird, ob mit Klasse „A“ ein effizientes oder ein ineffizientes Produkt gekennzeichnet wird,

N.

in der Erwägung, dass eine derartige Maßnahme nicht der Zielsetzung des Basisrechtsakts dient, den Verbrauchern genaue, sachdienliche und vergleichbare Angaben zur Verfügung zu stellen,

O.

in der Erwägung, dass die Kommission ihren Vorschlag für eine Neufassung der Rahmenrichtlinie vorgelegt hat, durch die weitere Änderungen eingeführt werden könnten, die sich auf die vorgeschlagenen Durchführungsmaßnahmen auswirken würden,

1.

spricht sich gegen die Annahme des Entwurfs einer Richtlinie der Kommission zur Durchführung und Änderung der Richtlinie 92/75/EWG des Rates im Hinblick auf die Energieetikettierung von Fernsehgeräten aus;

2.

ist der Auffassung, dass der Entwurf einer Richtlinie der Kommission nicht mit der Zielsetzung des Basisrechtsakts vereinbar ist;

3.

fordert die Kommission auf, den Entwurf einer Richtlinie zurückzuziehen und dem in Artikel 10 der Richtlinie 92/75/EWG genannten Ausschuss so bald wie möglich und jedenfalls spätestens bis zum 30. September 2009 einen neuen Richtlinienentwurf vorzulegen, der eine geschlossene Skala von A-G vorsieht;

4.

hält die Gestaltung des Etiketts für einen wesentlichen Bestandteil der Energiekennzeichnungsrichtlinie, über die im Zuge der Überarbeitung und Neufassung entschieden werden sollte, die gegenwärtig im Mitentscheidungsverfahren behandelt wird;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0345.

(3)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/8


Mittwoch, 6. Mai 2009
Jahresprogramm 2009 für das thematische Programm „Nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess“ (Teil II: gezielte Vorhaben)

P6_TA(2009)0358

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Entwurf einer Entscheidung der Kommission über das jährliche Aktionsprogramm 2009 für nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess (Teil II: zielgerichtete Projekte)

2010/C 212 E/04

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b,

in Kenntnis des Entwurfs einer Entscheidung der Kommission über das jährliche Aktionsprogramm 2009 für nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess (Teil II: zielgerichtete Projekte) (CMTD(2009)0387 - D004766/01),

unter Hinweis auf die Stellungnahme, die der in Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 genannte Ausschuss (im Folgenden „Verwaltungsausschuss für das Instrument der Entwicklungszusammenarbeit“) am 15. April 2009 abgegeben hat,

unter Hinweis auf die Gesamtbewertung der Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Europa für Entwicklungsfragen und zur Entwicklungserziehung (Dokument EG Nr. 2007/146962, Endbericht),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2008 zu der Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union als Herausforderung für die neuen Mitgliedstaaten (2),

unter Hinweis auf Artikel 8 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (3),

gestützt auf Artikel 81 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der Verwaltungsausschuss für das Instrument der Entwicklungszusammenarbeit am 15. April 2009 den Entwurf des jährlichen Aktionsprogramms 2009 für nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess (Teil II: zielgerichtete Projekte) im schriftlichen Verfahren angenommen hat (CMTD(2009)0387 - D004766/01),

B.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG und Artikel 1 der Vereinbarung vom 3. Juni 2008 zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates den Entwurf der Durchführungsmaßnahmen, die dem Verwaltungsausschuss für das Instrument der Entwicklungszusammenarbeit vorgelegt wurden, sowie die Ergebnisse der Abstimmung erhalten hat,

C.

in der Erwägung, dass das thematische Programm für nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 die „Sensibilisierung der Öffentlichkeit für Entwicklungsfragen und Förderung der entwicklungspolitischen Bildung in der Europäischen Union und den beitretenden Ländern“ zum Ziel hat, „um die Entwicklungspolitik in Europa gesellschaftlich zu verankern, die Öffentlichkeit in der Europäischen Union und den beitretenden Ländern stärker für Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut und für gerechtere Beziehungen zwischen den entwickelten Ländern und den Entwicklungsländern zu mobilisieren,“,

D.

in der Erwägung, dass elf Mitgliedstaaten in einer an die Kommission gerichteten gemeinsamen Erklärung vom 19. März 2009 zur Rolle der nichtstaatlichen Akteure und lokalen Behörden bei der Durchführung des Instruments der Entwicklungszusammenarbeit ihre Besorgnis angesichts der Absicht der Kommission geäußert haben, die seit 1998 bzw. 2003 erfolgte direkte Finanzierung der TRIALOG- und DEEEP-Projekte (4) (Verfahren der zielgerichteten Projekte) einzustellen und stattdessen eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zu veröffentlichen,

E.

in der Erwägung, dass diese elf Mitgliedstaaten (darunter neun neue Mitgliedstaaten) in ihrer gemeinsamen Erklärung die Ansicht vertreten, dass der von der Kommission gewählte Zeitpunkt für die Einstellung der direkten Finanzierung der TRIALOG- und DEEEP-Projekte angesichts der gegenwärtigen finanziellen Lage vieler neuer Mitgliedstaaten und der damit verbundenen Auswirkungen auf den Betrieb und die Entwicklung nichtstaatlicher Organisationen höchst unpassend ist und dass es in der Folge zu einer unzureichenden Finanzierung dieser Projekte und damit zum Verlust von qualifizierten Mitarbeitern, Know-how und bereits aufgebauten Netzwerken kommen könnte,

F.

in der Erwägung, dass der Vorsitzende des Entwicklungsausschusses in einem Schreiben vom 19. März 2009 ähnliche Bedenken geäußert und darauf hinwiesen hat, dass der Ausschuss die Verbreitung von Informationen und den Ausbau der Kapazitäten im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit der neuen Mitgliedstaaten sowie die Entwicklungserziehung der europäischen Bürger stets als vorrangige Aufgaben betrachtet hat, und die Kommission aufgefordert hat, dem Parlament objektive und transparente Kriterien für die Auswahl von für eine direkte Finanzierung in Frage kommende Tätigkeiten und Vorhaben vorzulegen sowie die Einstellung der direkten Finanzierung um mindestens ein Jahr hinauszuschieben, um mögliche Finanzierungslücken zu vermeiden und diese sehr nützlichen Projekte nicht zu gefährden,

G.

in der Erwägung, dass aus der oben genannten Gesamtbewertung der Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit in Europa für Entwicklungsfragen und der Entwicklungserziehung hervorgeht, dass der strategische Einsatz zielgerichteter Projekte zur Erreichung der Ziele der Kofinanzierung mit dem europäischen NRO-Programm zur Entwicklung dazu beigetragen hat, dass DEEEP ein wirksamer Koordinierungsmechanismus bei der Stärkung des Dialogs, bei der Förderung des Austausches vorbildlicher Verfahren sowie beim Aufbau von Netzwerken und Partnerschaften auf EU-Ebene und zwischen nationalen Plattformen und der EU geworden ist und dass TRIALOG mit seiner Arbeit in den neuen Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern erfolgreich zur Stärkung des Dialogs und zum Kapazitätenaufbau beigetragen hat,

H.

in der Erwägung, dass TRIALOG eine übergreifende Kommunikations- und Informationsstrategie entwickelt hat, um dem Mangel an öffentlicher Anerkennung der Prioritäten der Entwicklungszusammenarbeit in den neuen Mitgliedstaaten zu begegnen, und so die Forderung des Parlaments in seiner Entschließung vom 13. März 2008 zu der Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union als Herausforderung für die neuen Mitgliedstaaten erfüllt hat und dass DEEEP eine verstärkte Entwicklungserziehung und Sensibilisierung im europäischen Bildungswesen ermöglicht, welche das Parlament ebenfalls in seiner Entschließung gefordert hat,

I.

in der Erwägung, dass die Kommission in ihrem Entwurf für das jährliche Aktionsprogramm 2009 ein von der Europäischen Stiftung für Managemententwicklung durchgeführtes Vorhaben zur Stärkung der Managementkompetenzen in Kuba direkt bezuschussen will und dass das Verfahren der zielgerichteten Projekte nie zuvor im Rahmen des thematischen Programms für nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess für Tätigkeiten in Partnerländern angewendet wurde,

J.

in der Erwägung, dass die Kommission daraufhin dem Verwaltungsausschuss für das Instrument der Entwicklungszusammenarbeit einen erläuternden Vermerk (5) zukommen ließ, in dem die Auswahlkriterien für zielgerichtete Maßnahmen genannt werden, die auf Artikel 168 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung (6) basieren sollen, und in dem erklärt wird, dass insbesondere für Einrichtungen mit einer rechtlich verankerten oder faktischen Monopolstellung sowie für Maßnahmen mit besonderen Merkmalen, die aufgrund ihrer technischen Kompetenz, ihrer hohen Spezialisierung oder ihrer administrativen Befugnis einen bestimmten Verwaltungsaufbau erfordern, Finanzhilfen gewährt werden können,

1.

spricht sich gegen die Annahme des Entwurfs einer Entscheidung der Kommission über das jährliche Aktionsprogramm 2009 für nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess (Teil II: zielgerichtete Projekte) (CMTD(2009)0387 - D004766/01) in seiner derzeitigen Fassung aus;

2.

fordert die Kommission auf, die Kriterien für eine rechtlich verankerte oder faktische Monopolstellung klarzustellen, da die elf Mitgliedstaaten in ihrer gemeinsamen Erklärung festgestellt haben, dass es aus Sicht der neuen Mitgliedstaaten noch immer eine faktische Monopolstellung bei den europaweiten Aktivitäten im Rahmen von TRIALOG und DEEEP gibt;

3.

fordert eine offene, transparente und horizontale Anwendung der Kriterien zur Gewährung direkter Finanzhilfen für zielgerichtete Projekte, um gleiche Bedingungen für alle zu gewährleisten; fordert deshalb, dass dieselben Kriterien für TRIALOG, DEEEP und das Vorhaben zur Stärkung der Managementkompetenzen in Kuba angewendet werden;

4.

fordert, dass die Finanzierung im Rahmen eines europaweiten strategischen Programms für nützliche Maßnahmen zur Förderung des Austausches vorbildlicher Verfahren, zum Aufbau von Netzwerken und Partnerschaften auf EU-Ebene und zwischen nationalen Plattformen und der EU sowie zur Stärkung des Dialogs und zum Kapazitätenaufbau in der Zusammenarbeit mit den neuen Mitgliedstaaten und den Beitrittsländern kontinuierlich sichergestellt wird;

5.

fordert die Kommission auf, bezüglich der bevorstehenden Überprüfung (7) des Verfahrens der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen der thematischen Programme in einen Dialog mit dem Europäischen Parlament zu treten; hält die Vorwegnahme von Empfehlungen für Änderungen oder Verbesserungen des Verfahrens im Anschluss an die Überprüfung für unangemessen; fordert deshalb, dass das bestehende Verfahren der direkten Finanzierung von Projekten während eines Zeitraums von zwölf Monaten weiter angewendet wird und dass künftige Änderungen den Ergebnissen der Überprüfung Rechnung tragen und langfristige, vorhersehbare und nachhaltige Tätigkeiten der Entwicklungszusammenarbeit gewährleisten;

6.

fordert die Kommission auf, ihren Entwurf einer Entscheidung der Kommission über das jährliche Aktionsprogramm 2009 für nichtstaatliche Akteure und lokale Behörden im Entwicklungsprozess (Teil II: zielgerichtete Projekte) (CMTD(2009)0387 - D004766/01) zu ändern, um EU-weite Projekte zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit in der erweiterten EU für Entwicklungsfragen und zum Austausch im Bereich der Entwicklungserziehung in der EU zu berücksichtigen;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0097.

(3)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23

(4)  DEEEP: „Development Education Exchange in Europe“ - http://www.deeep.org/

TRIALOG: „Development NGOs in the enlarged EU“ - http://www.trialog.or.at/start.asp?ID=96.

(5)  AIDCO/F1/NC D(2009) vom 6.4.2009 (D004766-01-EN-02).

(6)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1)

(7)  Palermo-II-Prozess.


5.8.2010   

DE

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CE 212/11


Mittwoch, 6. Mai 2009
Die erneuerte Sozialagenda

P6_TA(2009)0370

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu der erneuerten Sozialagenda (2008/2330(INI))

2010/C 212 E/05

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2008 zur erneuerten Sozialagenda: Chancen, Zugangsmöglichkeiten und Solidarität im Europa des 21. Jahrhunderts (KOM(2008)0412) (Mitteilung zur erneuerten Sozialagenda),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. November 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Oktober 2008 zu Herausforderungen für Tarifverträge in der Europäischen Union (2),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2008 mit dem Titel „Ein erneuertes Engagement für ein soziales Europa: Verstärkung der offenen Koordinierungsmethode für Sozialschutz und soziale Eingliederung“ (KOM (2008)0418),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 3. Februar 2009 zur Nichtdiskriminierung aufgrund des Geschlechts und zur Solidarität zwischen den Generationen (3),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2008 mit dem Titel „Nichtdiskriminierung und Chancengleichheit: Erneuertes Engagement“ (KOM(2008)0420),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. November 2008 mit dem Titel „Europäisches Konjunkturprogramm“ (KOM(2008)0800),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 3. Oktober 2008 mit dem Titel „Bessere Work-Life-Balance: stärkere Unterstützung der Vereinbarkeit von Beruf, Privat- und Familienleben“ (KOM(2008)0635),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Oktober 2006 mit dem Titel „Die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen in der EU“ (KOM(2006)0574) und auf seine Entschließung vom 20. November 2008 zu der Zukunft der Systeme der sozialen Sicherheit und der Renten: ihre Finanzierung und der Trend zur Individualisierung (4),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. Oktober 2007 mit dem Titel „Modernisierung des Sozialschutzes im Interesse einer größeren sozialen Gerechtigkeit und eines stärkeren wirtschaftlichen Zusammenhalts: die aktive Einbeziehung der arbeitsmarktfernsten Menschen voranbringen“ (KOM(2007)0620) und auf seine Entschließung vom 9. Oktober 2008 zur Förderung der sozialen Integration und zur Bekämpfung der Armut, einschließlich der Kinderarmut, in der Europäischen Union (5),

unter Hinweis auf die Empfehlung 92/441/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über gemeinsame Kriterien für ausreichende Zuwendungen und Leistungen im Rahmen der Systeme der sozialen Sicherung (6),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 27. Juni 2007 mit dem Titel „Gemeinsame Grundsätze für den Flexicurity-Ansatz herausarbeiten: mehr und bessere Arbeitsplätze durch Flexibilität und Sicherheit“ (KOM(2007)0359) und auf seine Entschließung vom 29. November 2007 zu gemeinsamen Grundsätzen für den Flexicurity-Ansatz (7),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Juni 2008 mit dem Titel „Vorfahrt für KMU in Europa - Der “Small Business Act” für Europa“ (KOM(2008)0394),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. Februar 2007 mit dem Titel „Die soziale Wirklichkeit in Europa – eine Bestandsaufnahme – Zwischenbericht für die Frühjahrstagung 2007 des Europäischen Rates“ (KOM(2007)0063) und auf seine Entschließung vom 15. November 2007 zu einer Bestandsaufnahme der sozialen Wirklichkeit (8),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Mai 2006 mit dem Titel „Menschenwürdige Arbeit für alle fördern – der Beitrag der Europäischen Union zur weltweiten Umsetzung der Agenda für menschenwürdige Arbeit“ (KOM(2006)0249) und auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zu dem Thema „Menschenwürdige Arbeit für alle fördern“ (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. Oktober 2005 zu Frauen und Armut in der Europäischen Union (10) und die darin enthaltene Definition des Begriffs Armut,

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 17. Juni 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010) (11),

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf ihre Bestimmungen im Hinblick auf soziale Rechte, sowie auf Artikel 136 des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 22. November 2006 mit dem Titel „Ein moderneres Arbeitsrecht für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts“ (KOM(2006)0708),

unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 18. Juli 2001 mit dem Titel „Förderung eines europäischen Rahmens für die soziale Verantwortung der Unternehmen“ (KOM(2001)0366) und auf die Mitteilung der Kommission vom 22. März 2006 mit dem Titel „Umsetzung der Partnerschaft für Wachstum und Beschäftigung: Europa soll auf dem Gebiet der sozialen Verantwortung der Unternehmen führend werden“ (KOM(2006)0136) sowie auf seine Entschließung vom 13. März 2007 zum Thema „Soziale Verantwortung von Unternehmen: eine neue Partnerschaft“ (12),

unter Hinweis auf seine Erklärung vom 22. April 2008 zur Beendigung der Obdachlosigkeit (13),

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der UNO von 1966,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Kultur und Bildung und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0241/2009),

A.

in der Erwägung, dass die für die Europäische Union gravierendste Folge der derzeitigen Finanz- und Wirtschaftskrise ein dramatischer Anstieg der Arbeitslosigkeit sein wird, unter dem die am stärksten gefährdeten sozialen Gruppen noch mehr leiden werden; in der Erwägung, dass höhere Arbeitslosenquoten mit zunehmender Armut, Ungleichheiten im Gesundheitsbereich, Ausgrenzung, Kriminalität, Unsicherheit und mangelndem Vertrauen in Zusammenhang stehen,

B.

in der Erwägung, dass die Europäische Union abgesehen von der derzeitigen Krise bereits Probleme infolge eines schwachen Wirtschaftswachstums, einer explosiven demografischen Lage und der Schwierigkeit, in einer zunehmend globalisierten Weltwirtschaft zu leben, verzeichnet hatte,

C.

in der Erwägung, dass 15,2 % der Bürger der Union zwischen 18 und 24 Jahren 2007 die Schule vorzeitig verlassen haben,

D.

in der Erwägung, dass auch eine Beschäftigung für viele Menschen in der Europäischen Union keinen Weg aus der Armut garantiert, waren doch 8 % der Erwerbstätigen 2006 von Armut bedroht,

E.

in der Erwägung, dass im Jahre 2006 16 % der europäischen Bürger von Armut bedroht waren, wobei Kinder, Großfamilien, Alleinerziehende, Arbeitslose, Menschen mit Behinderungen, Jugendliche, ältere Menschen, ethnische Minderheiten und Migranten besonders anfällig sind,

F.

in der Erwägung, dass das Armutsrisiko bei Frauen nach wie vor höher ist als bei Männern, und zwar aufgrund von Faktoren wie ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit, des geschlechterspezifischen Lohngefälles und der Tatsache, dass Frauen bei den Niedriglohnempfängern die große Mehrheit bilden; in der Erwägung, dass das Risiko, dass die Armut sich bis in die nächsten Generationen hinein fortsetzt, dadurch steigt,

G.

in der Erwägung, dass sich die Preissteigerungen der letzten Jahre spürbar auf das verfügbare Haushaltsgeld ausgewirkt haben und dass schutzbedürftige soziale Gruppen davon unverhältnismäßig stark betroffen sind,

H.

in der Erwägung, dass mehreren Untersuchungen zufolge (z.B. der Studie der Russell Sage Foundation zur Zukunft der Arbeit) zufolge jeder vierte Erwerbstätige in den am höchsten entwickelten Volkswirtschaften möglicherweise bald so schlecht entlohnt wird, dass er einem zunehmenden Armutsrisiko ausgesetzt ist; in der Erwägung, dass Arbeitsplätze im Niedriglohnsektor offenbar viele Gemeinsamkeiten aufweisen, da sie oft die Form eines atypischen Beschäftigungsverhältnisses mit gering Qualifizierten, Teilzeitarbeitskräften, Frauen, Zuwanderern und jungen Arbeitnehmern annehmen, für die ein höheres Risiko besteht; in der Erwägung, dass Niedriglohnarbeit oft von einer Generation zur anderen weitergegeben wird und dass Niedriglohnarbeit den Zugang zu guter Bildung, guter Gesundheitsversorgung und anderen grundlegenden Lebensbedingungen einschränkt,

I.

in der Erwägung, dass in Artikel 2 des EG-Vertrags festgelegt ist, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen zu den Grundprinzipien der Europäischen Union gehört,

J.

in der Erwägung, dass die Europäische Union mit einem demografischen Wandel konfrontiert ist, dessen wichtigste Merkmale eine Zunahme der Lebenserwartung und eine abnehmende Geburtenrate sind, obgleich einige Länder Anzeichen für eine Umkehrung des Trends der abnehmenden Geburtenrate aufweisen,

K.

in der Erwägung, dass der demografische Wandel voraussichtlich eine Verdoppelung des Altersquotienten bis zum Jahre 2050 bewirken wird, was vor allem Auswirkungen auf die körperliche und geistige Gesundheit der Bevölkerung haben wird,

L.

in der Erwägung, dass der Demografiebericht 2008 der Kommission („Demography Report 2008: Meeting Social Needs in an Ageing Society“, SEK(2008)2911) die bedeutende gesellschaftliche Rolle informeller Pflegekräfte anerkennt; mit der Aufforderung an die Kommission, die stichhaltigen sozialen Argumente für die Einbeziehung von Pflegekräften bei der Formulierung künftiger politischer Maßnahmen in Erwägung zu ziehen,

M.

in der Erwägung, dass die Auswirkungen der Finanzkrise auf die Realwirtschaft nicht genau bekannt sind, dass es jedoch unmöglich sein wird, das Ziel der Schaffung von 5 Millionen Arbeitsplätzen in der Europäischen Union in der Zeit von 2008 bis 2009 zu erreichen; in der Erwägung, dass ein Wirtschaftsabschwung zu höherer Arbeitslosigkeit und mit Sicherheit zu mehr Armut führen und das Europäische Sozialmodell vor Herausforderungen stellen wird,

N.

in der Erwägung, dass die Finanz- und Wirtschaftskrise mehr Arbeitslosigkeit und Unsicherheit zur Folge hat und der soziale Zusammenhalt in der Europäischen Union dadurch erheblich belastet wird und viele Mitgliedstaaten mit sozialen Brüchen und Spannungen zu kämpfen haben,

O.

in der Erwägung, dass sich die Europäische Union dem Ziel einer unter sozialen und Umweltaspekten nachhaltigen Entwicklung verschrieben hat, und in der Erwägung, dass die Chancen, die sich daraus für die Schaffung von Arbeitsplätzen ergeben können, uneingeschränkt genutzt werden sollten,

P.

in der Erwägung, dass der soziale Dialog bei der Überwindung der Vertrauenskrise, die durch die Wirtschaftskrise noch verschlimmert wird, eine wichtige Rolle spielen kann, da viele Menschen in unserer Gesellschaft Angst vor der Zukunft haben; in der Erwägung, dass gleichermaßen denjenigen Priorität eingeräumt werden muss, die bereits ausgeschlossen sind und deren Lage sich in der aktuellen Krise verschlimmert,

Q.

in der Erwägung, dass sich die interventionistischer ausgerichteten institutionellen Regelungen, die durch ein gewisses Maß an Einkommensumverteilung und den gemeinsamen Begriff eines „Europäischen Sozialmodells“ gekennzeichnet sind, positiv auf die Qualität des Berufslebens von Millionen Männern und Frauen der Segmente unserer Arbeitsmärkte auswirken, die stärker benachteiligt sind,

R.

in der Erwägung, dass die Achtung nationaler Rechts- und Konventionsrahmen, die durch eine ausgewogene Gestaltung arbeitsrechtlicher und tarifvertraglicher Regelungen dieser Modelle gekennzeichnet sind, eine Voraussetzung für harmonisierte Werte in einer Vielfalt von Systemen darstellt,

S.

in der Erwägung, dass bei atypischen Beschäftigungsverhältnissen die von den Tarifpartnern festgelegten Regeln und Verfahren nicht mehr gelten,

T.

in der Erwägung, dass die erneuerte Sozialagenda auf dem Grundsatz basieren müsste, dass eine wirksame und effiziente Sozialpolitik zu Wirtschaftswachstum und Wohlstand beiträgt, und in der Erwägung, dass dies auch hilfreich dabei sein kann, die schwindende Unterstützung der Bürger für die Europäische Union zurückzugewinnen,

U.

in der Erwägung, dass in der erneuerten Sozialagenda die Frage der Rechtssicherheit für die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse leider unerwähnt bleibt,

V.

in der Erwägung, dass erhebliche Besorgnis über die Rolle und das Profil der erneuerten Sozialagenda geäußert worden ist, zum Beispiel dahingehend, dass nicht deutlich genug wird, welchen Zweck sie verfolgt und wie die Wirkungskontrolle erfolgt, und, dass der offenen Koordinierungsmethode (OKM) Soziales weniger Aufmerksamkeit geschenkt wird,

W.

in der Erwägung, dass die europäischen Sozialmodelle eine Einheit von Werten mit einer Vielfalt von Systemen bilden und im Allgemeinen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fallen; dass die im EG-Vertrag sowie in der Grundrechtecharta und im Vertrag von Lissabon verankerten Ziele eines sozialen Europa aber als übergreifende Zielsetzung der Europäischen Union hervorgehoben werden müssen, wenn sie den Erwartungen ihrer Bürger nachkommen und deren Befürchtungen entgegentreten will; in der Erwägung, dass auf mehreren Frühjahrstagungen des Europäischen Rates das Ziel der Beseitigung von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie die Notwendigkeit einer Stärkung der sozialen Dimension in der Lissabon-Strategie bekräftigt wurde; in der Erwägung, dass Erfolge und Misserfolge nationaler Sozial- und Beschäftigungspolitiken auch Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten haben und die Debatte über die Reform des Europäischen Sozialmodells somit in den Mittelpunkt dieser Wechselbeziehung zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedstaaten gestellt werden muss,

X.

in der Erwägung, dass die Tatsachen, dass mit der Lissabon-Strategie die Armut, in der derzeit 78 000 000 Menschen in der Europäischen Union leben, nicht verringert werden konnte und dass die Ungleichheit zunimmt, größte Beachtung erhalten müssen; in der Erwägung, dass die Europäische Union bei der Entwicklung und Umsetzung EU-weiter und nationaler Ziele zur Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung sowie in Schlüsselbereichen, in denen derzeit Indikatoren vorliegen, vorankommen muss, wenn die Bürger davon überzeugt werden sollen, dass die Europäische Union zuerst den Menschen und dann erst den Unternehmen und Banken dient,

Y.

in der Erwägung, dass in mehreren Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Formulierung „Vorschriften, deren Einhaltung als entscheidend für die Wahrung der politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation angesehen wird“ verwendet worden ist, ohne dass klargestellt wurde, wer die Entscheidung treffen kann, welche Vorschriften für die allgemeine Ordnungspolitik in einem Mitgliedstaat entscheidend sind,

Z.

in der Erwägung, dass laut Gerichtshof der Begriff der öffentlichen Ordnung nicht von den einzelnen Mitgliedstaaten einseitig bestimmt werden kann und sie den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Erbringern von Dienstleistungen nicht einseitig alle verbindlichen Vorschriften ihres Arbeitsrechts aufzwingen können, und in der Erwägung, dass unklar ist, in welcher Hand, wenn nicht in der der Mitgliedstaaten, diese Kompetenz liegt,

AA.

in der Erwägung, dass nicht eindeutig zwischen Leiharbeitssubunternehmertum mit dubiosen Praktiken und der Erbringung von Dienstleistungen auf der Basis rechtmäßiger Verträge mit tatsächlich Selbständigen unterschieden wird; in der Erwägung, dass der Unterschied zwischen betrügerischen Praktiken und wirklichen zivil- und handelsrechtlichen Geschäftsverhältnissen thematisiert werden sollte,

Prioritäre Aktionen

Europäische Sozialmodelle

1.

fordert den Rat und die Kommission in Anbetracht des Wirtschaftsabschwungs auf, die Bedeutung eines starken sozialen Europa, in dem nachhaltige, wirksame und effiziente sozial- und beschäftigungspolitische Maßnahmen durchgeführt werden, zu bekräftigen; fordert die Kommission auf, eine ehrgeizige sozialpolitische Agenda für den Zeitraum 2010-2015 aufzustellen;

2.

fordert die Kommission eindringlich auf, einen kohärenten politischen Plan für menschenwürdige Arbeit im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorzulegen;

3.

betont, dass es darauf ankommt, die Schaffung und Förderung von Arbeitsplätzen in diesen schwierigen Zeiten ganz oben auf die soziale Agenda zu setzen; vertritt die Auffassung, dass größere Flexibilität am Arbeitsplatz wichtiger denn je ist;

4.

ersucht die Kommission, die erneuerte Sozialagenda mit anderen Initiativen wie dem Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter, dem Europäischen Jugendpakt und der Europäischen Allianz für Familien zu kombinieren, damit benachteiligte soziale Gruppen besseren Zugang zu Sozialleistungen erhalten;

5.

befürchtet, dass die in der Mitteilung der Kommission zur erneuerten Sozialagenda geplanten Maßnahmen nicht kohärent genug sind, um Auswirkungen auf den derzeitigen Stand der Armut und Ausgrenzung in der Europäischen Union zu zeigen und auf die derzeitigen Herausforderungen beim sozialen Zusammenhalt einzugehen;

6.

bedauert insbesondere, dass die Mitteilung der Kommission zur erneuerten Sozialagenda Vorschläge zu folgenden Themen vermissen lässt, die wesentlich für die Erzielung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen wirtschaftlichen Freiheiten und sozialen Rechten sind:

eine Richtlinie zu grundlegenden Arbeitsrechten für alle Arbeitnehmer ungeachtet ihrer arbeitsrechtlichen Lage zum Schutze der wachsenden Zahl der atypisch Beschäftigten,

eine Überarbeitung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (14) und ein geschlechterneutrales Arbeitsbewertungssystem, damit das geschlechterspezifische Lohngefälle innerhalb und zwischen Wirtschaftssektoren verringert wird, und

eine Richtlinie über grenzüberschreitende Tarifverträge im Einklang mit den Gegebenheiten grenzüberschreitender Geschäfte;

7.

betont die Notwendigkeit der Entwicklung von Mindeststandards bei den Arbeitnehmerrechten; ist sich darüber im Klaren, dass weder wirtschaftliche Freiheiten noch Wettbewerbsregeln Vorrang vor den sozialen Grundrechten haben;

8.

stellt fest, dass die Sozialpolitik Schlüsselmaßnahmen wie beispielsweise eine bessere Ausgewogenheit zwischen stärkeren sozialen Rechten und Freiheiten, die Bekämpfung der Diskriminierung und die Förderung der Gleichstellung sowie die Modernisierung und Reformierung der europäischen Sozialmodelle umfassen und deren Werte stärken sollte;

9.

weist darauf hin, dass die Definition dessen, was unter mitgliedstaatlichen Vorschriften zu verstehen ist, „deren Einhaltung als so entscheidend für die Wahrung der politischen, sozialen oder wirtschaftlichen Organisation angesehen wird“, eine politische Angelegenheit ist und in einem demokratisch legitimierten Verfahren erfolgen sollte; fordert die Kommission daher auf, eine offene Debatte einzuleiten, um zu klären, was diese allgemeinen ordnungspolitischen Vorschriften ausmacht, und nötigenfalls einen Legislativvorschlag zu unterbreiten;

10.

ist der Ansicht, dass nicht die Senkung der Sozialausgaben, sondern vielmehr die Verstärkung der Strukturreformen auf die Tagesordnung gehört; weist ferner darauf hin, dass die Europäische Union die Infrastrukturen der Sozialmodelle der Mitgliedstaaten einschließlich der Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse unterstützen sollte, indem sie die Bedeutung ihrer allgemeinen Zugänglichkeit, ihrer Qualität und ihrer Nachhaltigkeit bekräftigt;

11.

bedauert es, dass die Kommission, wenngleich die Finanzkrise deutlich macht, wie wichtig öffentliche Maßnahmen für die Aufrechterhaltung der Wirtschaftstätigkeit und die Stärkung des sozialen Zusammenhalts sind, die Zukunft und die entscheidende Rolle der öffentlichen Dienstleistungen in der Europäischen Union nicht absichert, indem sie eine Rahmenrichtlinie über soziale Dienstleistungen von allgemeinem Interesse vorschlägt;

12.

fordert die Kommission auf, einen Legislativvorschlag vorzulegen, um für die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse Rechtssicherheit zu gewährleisten;

13.

betont, dass Möglichkeiten gefunden werden müssen, um die nationalen Sozialversicherungssysteme zu modernisieren und zu reformieren, und zwar insbesondere hinsichtlich eines Mindesteinkommens, der Altersversorgung und der Gesundheitsdienste, damit langfristig die Armut beseitigt werden kann; unterstreicht, dass es möglich ist, die finanzielle Nachhaltigkeit des Mindestlohns und der Rentensysteme sowie die Qualität und Effizienz von Gesundheitsdiensten durch eine verbesserte Organisation und Zugänglichkeit und eine engere Partnerschaft zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips zu stärken, wobei verstärkte Bemühungen um die Einführung progressiver Besteuerungssysteme gefördert werden sollten, um die Ungleichheit zu verringern;

14.

stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten das Konzept eines Mindestlohns eingeführt haben; glaubt, dass andere Mitgliedstaaten Nutzen aus der Untersuchung ihrer Erfahrung ziehen könnten; fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Voraussetzungen für die soziale und wirtschaftliche Teilhabe aller auch künftig gegeben sind, insbesondere durch Regelungen wie Mindestlöhne, andere rechtliche und allgemeinverbindliche Regelungen oder Tarifvereinbarungen im Einklang mit nationalen Traditionen, die Vollzeitarbeitnehmern ein menschenwürdiges Leben mit ihrem Verdienst ermöglichen;

15.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass alle Bürger Zugang zu grundlegenden Bankdienstleistungen haben;

16.

hält Sport und kulturelle Aktivitäten für wesentliche Instrumente der sozialen Integration, die zur Persönlichkeitsentwicklung, zum Wohl der Gesellschaft und zur Talentförderung beitragen;

17.

fordert die Kommission auf, Umwelt- und Gesundheitsfragen rasch in die Gesamtheit der EU-Politiken einzubeziehen, um ein hohes Gesundheits- und Umweltschutzniveau gemäß den Vorschriften des EG-Vertrags zu gewährleisten;

18.

teilt die Absicht der Kommission, die Sozialagenda auf neue Bereiche auszuweiten; bedauert es, dass die Umwelt zu häufig nur unter dem Blickwinkel des Klimawandels betrachtet wird; begrüßt die erneuten Erklärungen der Kommission zugunsten einer nachhaltigen Wirtschaft mit niedrigen CO2-Emissionen, bedauert jedoch, dass der Vorschlag der Kommission keine konkrete Maßnahme mit dem Ziel enthält, die sozialen und gesundheitlichen Folgen der Umwelt- und der Klimakrise zu berücksichtigen;

19.

hebt hervor, dass extreme Armut und die daraus resultierende soziale Ausgrenzung nicht länger nur unter wirtschaftsarithmetischen Gesichtspunkten gesehen werden dürfen, sondern auch an Menschen- und Bürgerrechtskriterien gemessen werden müssen; erkennt an, dass der Grundsatz des freien Verkehrs von Kapital und Waren allein noch nicht zur Ausrottung von Armut, insbesondere anhaltender Armut, führt und dass extreme Armut den Betroffenen jede Chance raubt und eine volle Teilhabe am Leben der Gemeinschaft unmöglich macht und die Betroffenen ihrer Umgebung gegenüber gleichgültig werden lässt;

Sozial- und beschäftigungspolitische Maßnahmen

20.

begrüßt die Vorschläge im „Work-Life-Balance“-Paket der Kommission, das Ende 2008 verabschiedet wurde; ruft die Kommission auf, Empfehlungen für diejenigen Mitgliedstaaten zu unterbreiten, die bei der Umsetzung der Zielvorgaben des Europäischen Rates von Barcelona 2002 für die Schaffung von Kinderbetreuungsangeboten bis 2010 klar im Rückstand sind; ersucht die Kommission, die Arbeitgeber zu mehr Aufgeschlossenheit für flexible Arbeitsregelungen anzuhalten und sie zu ermutigen, durch Optimierung der Anwendung der IKT und der diesbezüglichen Kenntnisse sowie durch neue Formen der Arbeitsorganisation die Flexibilität der Arbeitszeitregelungen und deren Vereinbarkeit mit den Öffnungszeiten von Geschäften und Behörden sowie mit Schulzeiten zu fördern;

21.

ersucht die Kommission, einen Vorschlag für eine bessere Vereinbarkeit von Privat-, Familien- und Berufsleben durch Optimierung der Anwendung der IKT und der diesbezüglichen Kenntnisse sowie durch neue Formen der Arbeitsorganisation vorzulegen, der auf die Bedürfnisse und das Wohl der Kinder ausgerichtet ist und zugleich einen wirksameren Beschäftigungsschutz fördert, der das Recht der Eltern und Betreuer auf eine flexible, auf ihre Bedürfnisse abgestimmte Arbeitszeitgestaltung bestätigt und in dem besonderer Wert auf den Zugang von Geringverdienern, prekär Beschäftigten und Personen mit qualitativ geringwertigen Arbeitsplätzen gelegt wird;

22.

bedauert angesichts der zunehmenden Armut, insbesondere der Kinderarmut, die Schwäche der EU-Politik und der Politiken der Mitgliedstaaten;

23.

appelliert an die Mitgliedstaaten, zur Förderung der sozialen Eingliederung Regelungen über ein garantiertes Mindesteinkommen einzuführen und dabei die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen;

24.

ist der Auffassung, dass die neuen demografischen Herausforderungen angegangen werden könnten, indem man sich mit der Lage der in Armut lebenden Frauen, die keinen gleichberechtigten bzw. ungenügenden Zugang zu Ernährung, Wohnraum, Bildung und Erwerbseinkommen haben und mit Schwierigkeiten bei der Abstimmung von Arbeits-, Familien- und Privatleben kämpfen, auseinandersetzt;

25.

fordert eine wirksamere Prävention und Bekämpfung des Schulabbruchs unter dem Motto: „Schule lohnt sich“; fordert effektiv organisierte Bildungssysteme und Lehrpläne, die an den Arbeitsmarkt von morgen angepasst sind und den Bedürfnissen der Gesellschaft sowie den technologischen Entwicklungen Rechnung tragen; fordert die weitere Förderung und Unterstützung des zweiten Bildungsweges sowie des informellen und nicht-formalen Lernens, das nachweislich zu einer höheren Lernbeteiligung von Jugendlichen und Erwachsenen führt als der herkömmliche schulische Rahmen, um die Schulabbruchquote in der Europäischen Union zu senken; fordert zu diesem Zweck die seit langem erwartete Beseitigung jeglicher Chancenungleichheiten in den EU-Bildungssystemen, insbesondere die Abschaffung von minderwertiger und segregativer Bildung, die irreversible negative Folgen für ausgegrenzte Gruppen und insbesondere für die Roma hat;

26.

weist nachdrücklich darauf hin, dass wirksamere Maßnahmen im Bereich des lebenslangen Lernens und der beruflichen Fortbildung getroffen werden müssen, um die Bürger, insbesondere die geringer qualifizierten Bürger, besser auf den reibungslosen und diskriminierungsfreien Eintritt bzw. Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt und die Mitwirkung an der gesellschaftlichen Innovation vorzubereiten; schlägt vor, das Hauptaugenmerk dabei auf unternehmerische Fähigkeiten, und zwar hauptsächlich die unternehmerischen Fähigkeiten von Frauen und jungen Menschen, Kompetenzen im Bereich der IKT und der Kommunikation, Finanzkompetenz und Sprachkenntnisse zu richten;

27.

weist nachdrücklich darauf hin, dass das Bildungssystem in der Union durch eine Mobilisierung des Prozesses der Vereinbarkeit und Vergleichbarkeit der Bildungssysteme der Mitgliedstaaten verbessert werden muss, um die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen und -standards zu erleichtern;

28.

ist der Auffassung, dass Strategien für die aktive soziale Integration einen maßgeblichen Beitrag zur Beseitigung der Armut und sozialen Ausgrenzung leisten müssen, und zwar sowohl im Hinblick auf die „Working Poor“ als auch auf die Nichterwerbsbevölkerung;

29.

betont, dass die Zusammenarbeit Wirtschaft/Hochschule gefördert werden muss, da es wichtig ist, sicherzustellen, dass diese als Partner kooperieren und dass sie einander unterstützen, sodass ihre eigenen Organisationen, ihr Personal und ihre Studenten davon profitieren; ist der Auffassung, dass zwischen Studienprogrammen und der Wirtschaft eine Brücke geschlagen werden sollte und dass die Unternehmen die Möglichkeit haben sollten, unter anderem Studienprogramme zu ergänzen, Praktika anzubieten, Tage der offenen Tür für Studenten zu veranstalten usw.;

30.

unterstreicht die Notwendigkeit eines Ansatzes, der für eine bessere Ausgewogenheit zwischen Flexibilität, Sicherheit und der Gewährleistung eines menschenwürdigen Einkommens sorgt, um junge und ältere Menschen, Frauen, Langzeitarbeitslose und benachteiligte Gruppen in den Arbeitsmarkt zu integrieren; empfiehlt den Mitgliedstaaten, sich bei der Durchführung nationaler Flexicurity-Strategien an der Entschließung des Parlaments vom 29. November 2007 zu gemeinsamen Grundsätzen für den Flexicurity-Ansatz zu orientieren;

31.

ist der Auffassung, dass die Teilhabe der Arbeitnehmer an betrieblichen Entscheidungen, die Folgen für ihre Arbeit und ihren Lebensunterhalt haben, vor allem angesichts der derzeitigen Finanz- und Wirtschaftskrise und der damit verbundenen zahlreichen Entlassungen und Umstrukturierungen von größter Bedeutung ist; begrüßt die jüngste Überarbeitung (15) der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (16); wiederholt seine Forderung nach weiterer Stärkung der Funktionsweise der Europäischen Betriebsräte, die in seiner Entschließung vom 4. September 2001 zur Anwendung der Richtlinie 94/45/EG (17) erhoben wurde;

32.

betont, dass durch sozial- und beschäftigungspolitische Maßnahmen die Schaffung von Arbeitsplätzen gefördert und Arbeits- und Bildungsmöglichkeiten geboten und Einkommensverluste gemildert werden müssten und dass sie als Reaktion auf die aktuelle Krise rasch eingeleitet werden sollten; ist der Ansicht, dass diese Maßnahmen die Menschen wirksam motivieren müssten, nach Arbeitsmöglichkeiten zu suchen oder selber eine unternehmerische Tätigkeit aufzunehmen; vertritt deshalb die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten erschwingliche Finanzierungsmöglichkeiten wie Kreditbürgschaften, Senkung der Zinssätze oder eine pauschale Arbeitslosenunterstützung in Erwägung ziehen sollten, die Einkommensverluste mildern und Bildungsmöglichkeiten bieten, die Arbeitslosen helfen, neue Arbeitsplätze zu finden; erinnert an den ganzheitlichen Ansatz der Kommission für die aktive Eingliederung, der eine angemessene Einkommenssicherung, den Zugang zu integrativen Arbeitsmärkten und hochwertige soziale Dienstleistungen umfasst;

33.

ersucht die Kommission um Vorlage von Initiativen, die eine klare Unterscheidung zwischen Arbeitgebern, echten Selbständigen und Kleinunternehmern einerseits sowie Arbeitnehmern andererseits ermöglichen;

34.

betont, dass der Unterstützung von Müttern sowohl durch finanzielle Beihilfen für die Kindererziehungszeiten als auch durch die Schaffung eines vorteilhaften Rahmens für ihre Wiedereingliederung auf dem Arbeitsmarkt besondere Bedeutung zukommt und dass hierbei verstärktes Augenmerk auf die allein erziehenden Mütter, eine besonders gefährdete Gruppe, gerichtet werden sollte;

35.

weist darauf hin, dass die Sozialwirtschaft als eine andere Form des Unternehmertums durch die Kombination von Rentabilität und Solidarität einen wesentlichen Beitrag zu einer nachhaltigen europäischen Wirtschaft leistet; weist ferner darauf hin, dass die sozialwirtschaftlichen Unternehmen einen sicheren Rechtsrahmen brauchen; betont den sehr wichtigen Beitrag der Freiwilligenarbeit im sozialen Bereich, vor allem bei der Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung und bei der Unterstützung der benachteiligten gesellschaftlichen Gruppen;

36.

hebt hervor, dass nicht alle Menschen in der Lage sind zu arbeiten und dass es derzeit keine Arbeitsplätze für alle gibt, und betont erneut, dass die auf der Tagung des Europäischen Rates am 11. und 12. Dezember 2008 bestätigte Empfehlung 92/441/EWG, wonach jeder Mensch „ausreichende Zuwendungen und Leistungen“ erhalten muss, „um ein menschenwürdiges Leben führen zu können“, unbedingt umgesetzt werden muss, indem in allen Mitgliedstaaten Mindesteinkommensregelungen eingeführt werden und das Niveau zwecks Sicherstellung des Zugangs und der Angemessenheit angehoben wird;

37.

vertritt die Auffassung, dass die Ausweitung von Kleinstkrediten bei der Unterstützung von (Langzeit-) Arbeitslosen beim Übergang zur Selbständigkeit eine wichtige Rolle spielen kann; weist darauf hin, dass Kleinstkredite schon in vielen solchen Situationen bei der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben geholfen haben und dies im Einklang mit der Lissabon-Strategie steht; fordert die Kommission auf, die Erstellung von Informationen über die Möglichkeiten in Bezug auf Mikrokredite und ihre Verfügbarkeit sowie den Zugang zu diesen Informationen zu verbessern und dabei verstärkt die gesellschaftlichen Gruppen anzuvisieren, die von der Bereitstellung von Mikrokrediten am meisten profitieren könnten und die sie am dringendsten benötigen;

38.

fordert die Förderung einer stärkeren Verbindung zwischen der Umsetzung des Flexicurity-Ansatzes und der Vertiefung des sozialen Dialogs unter Berücksichtigung nationaler Gepflogenheiten und Vorgehensweisen;

39.

verlangt mit Nachdruck die Beseitigung bürokratischer Hindernisse für kleine und mittlere Unternehmen; fordert die weitere Umsetzung der Prinzipien, die in der Mitteilung der Kommission über eine spezielle Regelung für kleine Unternehmen in Europa (Small Business Act) vorgeschlagen wurden;

40.

ist sich völlig darüber im Klaren, dass für die Lohnpolitik die Mitgliedstaaten zuständig sind, macht die Sozialpartner indessen auf die Möglichkeit aufmerksam, auf nationaler Ebene neue lohnpolitische Methoden zu erörtern, wozu auch gehören könnte, dass sich das Verhältnis zwischen Löhnen und Gewinnen, das derzeit kleiner wird, umkehrt und die Arbeitnehmer stärker an den Erlösen der Unternehmen teilhaben, indem Regelungen zur Milderung der Auswirkungen der Inflation angewandt werden; ist der Ansicht, dass derartige Regelungen die Einzahlung der Zusatzvergütungen der Arbeitnehmer in spezielle, von den Unternehmen geschaffene Kapitalfonds vorsehen könnten; fordert eine Debatte über Anreize, die bewirken, dass Unternehmen derartige Methoden anwenden, und außerdem eine Debatte über Rechtsrahmen zur Regelung des schrittweisen Zugangs von Arbeitnehmern zu diesen Fonds; verweist die Sozialpartner auf die Bedeutung eines neuerlichen Bekenntnisses zu „existenzsichernden menschenwürdigen Löhnen“, die gewährleisten, dass der Mindestlohn wesentlich über ein angemessenes Einkommen hinausgeht, damit sich die Menschen aus der Armut befreien und die Vorteile der Arbeit genießen können;

41.

weist nachdrücklich darauf hin, dass die Förderung der Nichtdiskriminierung und der Chancengleichheit sowohl von einer soliden rechtlichen Grundlage als auch von einer Reihe strategischer Instrumente abhängt und dass Nichtdiskriminierung und Gleichheit übergreifende Themen der erneuerten Sozialagenda sein müssen;

42.

ersucht die Kommission, Studien zu den mittel- und langfristigen Auswirkungen der Mobilität des Wissens durchzuführen und aufbauend auf den Ergebnissen tragfähige Maßnahmen zur Minderung nachteiliger Auswirkungen zu konzipieren;

Einwanderung

43.

weist auf die negativen Auswirkungen (mögliche Abwanderung von Fachkräften) hin, die die Einwanderung auf den Entwicklungsprozess der Ursprungsländer haben kann, u.a. im Bereich der Familienstrukturen, der Gesundheit, Bildung und Forschung; verweist andererseits auf die Folgen der Wirtschaftskrise in den Aufnahmeländern, nämlich die Entstehung unausgewogener Arbeitsmärkte;

44.

betont die Bedeutung ethischer Grundsätze für die Einstellung von Personal aus Drittstaaten, insbesondere von Angehörigen der Gesundheitsberufe, und fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die noch keinen Verhaltenskodex für internationale Einstellungen aufgestellt haben, auf, dies nachzuholen;

45.

betont, dass die langfristigen Auswirkungen der Einwanderung auf den demografischen Wandel ungewiss sind, da sie von den Schwankungen der Migrationsströme, der Familienzusammenführung und den Geburtenraten abhängen;

46.

ist der Ansicht, dass Einwanderer, wenn sie einer legalen Beschäftigung nachgehen, zur nachhaltigen Entwicklung der Sozialversicherungssysteme beitragen können und außerdem ihre eigenen Renten- und Sozialansprüche garantieren;

47.

betont, dass eine erfolgreiche, auf der Achtung der Menschenrechte basierende Einwanderungspolitik eine kohärente und wirksame Strategie für die Integration von Migranten auf der Grundlage der Chancengleichheit fördern muss, indem sie auf die Gewährleistung ihrer Grundrechte und auf die Sicherstellung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Rechten und Pflichten abzielt;

48.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, Sanktionen gegen Arbeitgeber zu verhängen, die illegal aufhältige Drittstaatsangehörige beschäftigen; betont, dass es darauf ankommt, die Ausbeutung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger zu bekämpfen und zugleich die Rechte schutzbedürftiger Personen zu achten; fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, die Chancen legal aufhältiger Drittstaatsangehöriger auf eine legale Beschäftigung zu fördern;

49.

begrüßt den Vorschlag für eine Richtlinie über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (KOM(2008)0414); weist jedoch darauf hin, dass diese Richtlinie nicht zu einer stärkeren Diskriminierung von Unionsbürgern aufgrund ihres wirtschaftlichen Status führen darf;

50.

ist der Auffassung, dass eine verstärkte Umsetzung und Durchsetzung vorhandener arbeitsrechtlicher Vorschriften im Rahmen des nationalen oder Gemeinschaftsrechts sowie der Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) ein prioritäres Anliegen der EU-Institutionen und der Mitgliedstaaten sein muss;

51.

betont, dass die Antidiskriminierungsvorschriften in der gesamten EU weiter gestärkt werden müssen; fordert die Kommission auf, einen Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten anzuregen, durch den die erfolgreiche Integration von Migranten weiter gefördert wird; stellt fest, dass die schwächsten Mitglieder der Gesellschaft, zu denen oft auch die Migranten gehören, gerade in wirtschaftlich schweren Zeiten übermäßig stark benachteiligt sind;

Die EU und ihre Außenbeziehungen

52.

ist der Ansicht, dass die Europäische Union im Rahmen ihrer Außenbeziehungen eine proaktivere Rolle bei der Förderung von Kernnormen im sozialen und ökologischen Bereich spielen könnte; ist davon überzeugt, dass in Bezug auf Mechanismen zur Vorbeugung, Überwachung und Bestrafung von Verstößen zusätzliche Anstrengungen erforderlich sind;

53.

ist der Ansicht, dass die Europäische Union die internationale Agenda mit Blick auf das Thema menschenwürdige Arbeit und die aktive Förderung der Einhaltung der Übereinkommen der IAO sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten stärker beeinflussen könnte und dass dies zum Weltfrieden und auch zum Schutz der Interessen und Werte der Europäischen Union beitragen könnte;

54.

betont, dass die Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Rechtsrahmens, ob Primär- oder Sekundärrecht, auf keinen Fall im Widerspruch zu internationalen Verpflichtungen im Rahmen der IAO-Übereinkommen stehen darf;

55.

stellt fest, dass die Europäische Union einen Globalisierungsprozess anstreben sollte, der stärker auf soziale Integration und wirtschaftliche und ökologische Nachhaltigkeit ausgerichtet ist; weist darauf hin, dass die Art und Weise der Unternehmensführung nicht nur in wirtschaftlicher, sondern auch in sozialer Hinsicht erhebliche Auswirkungen hat, was innerhalb der Europäischen Union ebenso gilt wie in Drittstaaten und insbesondere in Entwicklungsländern; fordert daher die Kommission nachdrücklich auf, das Konzept der sozialen Verantwortung der Unternehmen aktiv zu fördern, und zwar entweder durch entsprechendes „Soft Law“ oder gegebenenfalls durch Legislativvorschläge;

Strukturfonds

56.

schlägt vor, das Potenzial der Strukturfonds durch einfachere, flexiblere und bessere Verfahren und die soziale Eingliederungsdimension zu stärken, um so den Mitgliedstaaten bei der Optimierung der Ergebnisse ihrer sozial- und beschäftigungspolitischen Maßnahmen zu helfen; fordert die Mitgliedstaaten und Regionen auf, die Partner gemäß Artikel 16 der allgemeinen Verordnung über die Strukturfonds (18) umfassend zu beteiligen; empfiehlt nachdrücklich, den Europäischen Sozialfonds (ESF) den Partnern zum Aufbau von Kapazitäten zugänglich zu machen;

57.

betont, dass die erneuerte Sozialagenda eine klare Zusage dahingehend enthalten muss, dass die EU-Strukturfonds und der Kohäsionsfonds einen Beitrag zur Verwirklichung ihrer Ziele leisten werden; ersucht daher die Mitgliedstaaten, den ESF und alle anderen Strukturfonds nicht nur für die Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit, sondern auch der sozialen Infrastruktur zu nutzen;

58.

erkennt an, dass die Strukturfonds im Großen und Ganzen das bedeutendste Finanzierungsinstrument für soziale Zielsetzungen bleiben; ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, Synergien mit anderen Programmen zu fördern und für Kohärenz zwischen den mehrjährigen Rahmenprogrammen zu sorgen, zu denen z.B. Daphne, Progress, das Aktionsprogramm im Bereich der öffentlichen Gesundheit und das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ gehören;

59.

fordert, den von der Globalisierung am stärksten betroffenen Regionen sowie den Regionen in den neuen Mitgliedstaaten, die sich im Prozess der sozialen Konvergenz befinden, besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

60.

ist der Ansicht, dass das Programm Progress durch die Evaluierung von Pilotprojekten zu einer besseren Beurteilung der Modernisierung europäischer Sozialmodelle beitragen könnte;

61.

stellt fest, dass die Freizügigkeit zur Folge hat, dass in einigen Teilen der Europäischen Union und insbesondere in größeren Städten neue Probleme bei der Leistung sozialer Soforthilfe für Menschen auftreten, die ihren Unterhalt nicht selbst bestreiten können, wodurch (karitative) private und öffentliche Dienstleistungen, die z. B. Nothilfe für Obdachlose oder ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen in der Gesellschaft leisten, noch stärker unter Druck geraten;

Instrumentelle Aktionen

Sozialer und ziviler Dialog

62.

betont, dass sich die Flexibilität und die Akzeptanz des Wandels seitens der Bürger durch eine Stärkung des gegenseitigen Vertrauens verbessern lassen, die durch einen wirksameren und transparenteren sozialen Dialog sowie durch die Gewährleistung einer wirksameren demokratischen Teilhabe an der Politikgestaltung und -umsetzung erreicht werden kann;

63.

hält es für besonders wichtig, dass der soziale Dialog die auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz gerichtete Politik stärkt und insgesamt die Verbesserung der Qualität des Arbeitslebens fördert; fordert die Kommission auf, Überlegungen dazu anzustellen, wie die nichtständigen Beschäftigten (Leiharbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigte, Arbeitnehmer mit befristetem Arbeitsvertrag) in den sozialen Dialog integriert werden können;

64.

fordert in Anbetracht der Tatsache, dass die Ergebnisse der Verhandlungen der europäischen Sozialpartner kaum bekannt sind und kaum verbreitet werden, die Förderung der Kenntnisse über die Ergebnisse des sozialen Dialogs, um seine Wirkung zu verbessern und seine Weiterentwicklung zu fördern;

65.

ist der Auffassung, dass die Kultur der Zusammenarbeit, die auf dem Arbeitsmarkt an die Stelle der Streitkultur tritt, durch die Förderung des sozialen Dialogs weiter begünstigt werden sollte;

66.

ist der Auffassung, dass zivilgesellschaftliche Organisationen sowie von Armut und Ausgrenzung betroffene Personen direkter und auf gleichberechtigter Grundlage in die Debatten zum Wirtschafts- und Sozialmodell einbezogen werden müssen;

67.

stellt fest, dass die Sozialpartner sich bemühen sollten, auf der Grundlage von Mehrjahresplänen mit speziellen Kalendern und Fristen zu arbeiten, die auf eine langfristige nachhaltige Strategie ausgerichtet sind;

68.

fordert eine breite Debatte zwischen europäischen Stakeholdern, nationalen Behörden, Arbeitgebern und Arbeitnehmern und Organisationen der Zivilgesellschaft über die Sozialagenda für die Zeit nach 2010;

69.

stellt fest, dass die Mitgliedstaaten dafür eintreten sollten, dass in die Lissabon-Strategie für die Zeit nach 2010 neue messbare, verbindliche und quantitative soziale Ziele und Indikatoren aufgenommen werden, darunter die Verpflichtung, sich für die Beseitigung von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie für die Erarbeitung eines neuen Pakts für sozialen Fortschritt einzusetzen, in dem die Ziele und die Architektur einer neuen sozial nachhaltigen und global gerechten EU festgelegt würden, die die OKM Soziales als Grundpfeiler aufbauen und stärken sollte;

70.

stellt fest, dass die Unternehmen nicht nur in wirtschaftlicher, sondern auch in sozialer Hinsicht eine wichtige Rolle in der Europäischen Union spielen; macht deshalb auf die Förderung der sozialen Verantwortung der Unternehmen und die Notwendigkeit aufmerksam, dringend Fortschritte in Sachen hochwertige Arbeit, einschließlich menschenwürdige Löhne, zu erzielen, um das Sozialmodell zu untermauern und Sozialdumping zu verhindern;

71.

spricht sich für einen wirksamen Dialog zwischen dem Parlament und Organisationen der Zivilgesellschaft aus, einen Dialog, der auch auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene in den Mitgliedstaaten geführt werden muss;

72.

weist darauf hin, dass ein Europäisches Jahr der Freiwilligenarbeit der Europäischen Union eine ideale Möglichkeit bieten würde, mit Organisationen der Zivilgesellschaft Verbindung aufzunehmen; fordert die Kommission auf, die Grundlagen dafür zu schaffen, dass 2011 zum Europäischen Jahr der Freiwilligenarbeit erklärt wird, indem sie so bald wie möglich einen geeigneten Legislativvorschlag dazu unterbreitet;

73.

ist der Ansicht, dass die Zivilgesellschaft von Anfang an in die Entscheidungsprozesse eingebunden sein sollte und dass Informationen öffentlich zugänglich sein sollten, Rückmeldungen gegenseitig erfolgen sollten und den Teilnehmern das Ausmaß, in dem Änderungen möglich sind, klar sein sollte;

74.

unterstreicht die Bedeutung und den Wert des Konsultationsprozesses als ein wirksames Instrument zur Kompetenzstärkung der Bürger, indem es ihnen ermöglicht wird, sich unmittelbar am politischen Prozess auf EU-Ebene zu beteiligen; fordert die Kommission auf, weitere Schritte zur Sensibilisierung für künftige EU-Konsultationen über die Medien und andere geeignete Foren auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu unternehmen;

75.

hält es für dringend notwendig, dass die europäischen Institutionen, die Sozialpartner auf nationaler Ebene und die Organisationen der Zivilgesellschaft einen „Sozialpakt“ beschließen, der soziale Maßnahmen mit realistischen verbindlichen Zielen und Indikatoren umfasst;

76.

stellt fest, dass Bürgerbeteiligung im Kindesalter beginnt, und fordert daher die Förderung und Unterstützung von Beteiligungsstrukturen und -initiativen auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene für Kinder und Jugendliche;

EU-Recht

77.

unterstreicht, dass es notwendig ist, Fortschritte zu erzielen und die Verordnung zur Koordinierung der Sozialversicherungssysteme, die Richtlinie zur Übertragbarkeit von Rentenansprüchen und die Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu verabschieden;

78.

fordert eine Verbesserung des Rechtsetzungsprozesses auf EU-Ebene, indem deutlich gemacht wird, warum Maßnahmen auf dieser Ebene erforderlich sind, die Qualität des Inhalts gewährleistet wird und starke und unabhängige Folgenabschätzungen in Bezug auf soziale, umweltbezogene und wirtschaftliche Auswirkungen durchgeführt werden; fordert insbesondere eine wirksame Umsetzung der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (19) aus dem Jahr 2003;

79.

betont, dass der wirksamen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der wirksamen Überwachung der Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union Vorrang eingeräumt werden sollte;

80.

ist der Ansicht, dass eine bessere Rechtsetzung der Europäischen Union die aktive Einbeziehung von Organisationen der Zivilgesellschaft fördern sowie den Anliegen der Bürger Rechnung tragen und so eine engere Beziehung zwischen ihnen und der Europäischen Union herstellen sollte;

Offene Koordinierungsmethode (OKM)

81.

vertritt die Auffassung, dass es auf EU-Ebene eine bessere Verknüpfung zwischen der Wirtschafts-, der Umwelt- und der Sozialpolitik geben sollte, wobei die ursprünglichen Ziele der Lissabon-Strategie ebenso zu bekräftigen wären wie die Notwendigkeit, für einen aktiven Beitrag der Wirtschafts- und Sozialpolitik zur Beseitigung von Armut und sozialer Ausgrenzung zu sorgen;

82.

verweist nachdrücklich darauf, dass eine rechtsverbindliche Charta der sozialen Grundrechte verabschiedet werden muss;

83.

stellt fest, dass im Vertrag von Lissabon festgelegt ist, dass bei der Ausarbeitung und Umsetzung der EU-Politik sehr relevante Aspekte der Sozialpolitik berücksichtigt werden sollten;

84.

ist der Ansicht, dass die Lissabon-Strategie für die Zeit nach 2010 eine gestärkte OKM einschließen sollte, und fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten weiter dazu anzuhalten, nationale quantifizierte Zielvorgaben für die Bekämpfung der Armut und die Verbesserung der sozialen Integration festzulegen, die insbesondere von neuen messbaren und quantitativen Indikatoren gestützt werden;

85.

fordert den Rat und die Kommission auf, Möglichkeiten für eine tatsächliche Beteiligung des Europäischen Parlaments an der Lissabon-Strategie für die Zeit nach 2010 zu schaffen;

*

* *

86.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0544.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0513.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0039.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0556.

(5)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0467.

(6)  ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 46.

(7)  ABl. C 297 E vom 20.11.2008, S. 174.

(8)  ABl. C 282 E vom 6.11.2008, S. 463.

(9)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 321.

(10)  ABl. C 233 E vom 28.9.2006, S. 130.

(11)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0286.

(12)  ABl. C 301 E vom 13.12.2007, S. 45.

(13)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0163.

(14)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.

(15)  Richtlinie 2009/38/EG (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(16)  ABl. L 254 vom 30.9.1994, S. 64.

(17)  ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 68.

(18)  Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

(19)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.


5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/23


Mittwoch, 6. Mai 2009
Aktive Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen

P6_TA(2009)0371

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu der aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (2008/2335(INI))

2010/C 212 E/06

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. Oktober 2008 über eine Empfehlung der Kommission zur aktiven Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (KOM(2008)0639),

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 99, 137 und 141,

in Kenntnis der Empfehlung 2008/867/EG der Kommission vom 3. Oktober 2008 über die aktive Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen (1),

unter Hinweis auf die Empfehlung 92/441/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über gemeinsame Kriterien für ausreichende Zuwendungen und Leistungen im Rahmen der Systeme der sozialen Sicherung (2),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes in Anschluss an die Tagung des Europäischen Rates in Brüssel vom 11. und 12. Dezember 2008,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. Februar 2009 mit dem Titel „Vorschlag für den gemeinsamen Bericht über Sozialschutz und soziale Eingliederung 2009“ (KOM(2009)0058) und das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 24. Februar 2009 mit dem Titel „Gemeinsamer Bericht über Sozialschutz und soziale Eingliederung 2008, Länderprofile“, SEK(2009)0255,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. November 2006 zur Situation von Menschen mit Behinderungen in der erweiterten Europäischen Union: Europäischer Aktionsplan 2006-2007 (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. September 2006 zum Grünbuch: Die psychische Gesundheit der Bevölkerung verbessern – Entwicklung einer Strategie für die Förderung der psychischen Gesundheit in der Europäischen Union (4),

angesichts der Fortschritte in den Bereichen Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung in der EU betreffend die Umsetzung der Richtlinien 2000/43/EG und 2000/78/EG,

unter Hinweis auf die Konvention der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

unter Hinweis auf die Konvention des Europarates gegen den Menschenhandel,

unter Hinweis auf die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (5),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes in Anschluss an die Tagung des Europäischen Rates in Barcelona vom 15. und 16. März 2002,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 17. Oktober 2007 mit dem Titel „Modernisierung des Sozialschutzes im Interesse einer größeren sozialen Gerechtigkeit und eines stärkeren wirtschaftlichen Zusammenhalts: die aktive Einbeziehung der arbeitsmarktfernsten Menschen voranbringen“ (KOM(2007)0620) sowie auf die Entschließung des Parlaments vom 9. Oktober 2008 zur Förderung der sozialen Integration und der Bekämpfung der Armut, einschließlich der Kinderarmut, in der Europäischen Union (6),

unter Hinweis auf die Empfehlungen der europäischen Sozialpartner in dem Bericht vom 18. Oktober 2007„Wichtigste Herausforderungen für die europäischen Arbeitsmärkte: Eine gemeinsame Analyse der europäischen Sozialpartner“,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. Februar 2007 mit dem Titel „Die soziale Wirklichkeit in Europa - eine Bestandsaufnahme - Zwischenbericht für die Frühjahrstagung 2007 des Europäischen Rates“ (KOM(2007)0063) und auf die Entschließung des Parlaments vom 15. November 2007 zu diesem Thema (7),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 2. Juli 2008 mit dem Titel „Eine erneuerte Sozialagenda: Chancen, Zugangsmöglichkeiten und Solidarität im Europa des 21. Jahrhunderts“ (KOM(2008)0412) sowie auf die Entschließung des Parlaments vom 6. Mai 2009 zu diesem Thema (8),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Oktober 2006 mit dem Titel „Die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen in der EU“ (KOM(2006)0574) sowie auf die Entschließung des Parlaments vom 20. November 2008„Die Zukunft der Systeme der sozialen Sicherheit und der Renten: Ihre Finanzierung und der Trend zur Individualisierung“ (9),

unter Hinweis auf seine Erklärung vom 22. April 2008 zur Beendigung der Obdachlosigkeit (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zum Thema „Menschenwürdige Arbeit für alle fördern“ (11),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1098/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010) (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Februar 2009 zur Sozialwirtschaft (13),

unter Hinweis auf die Empfehlung 2006/962/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (14),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich der Bildung und des lebenslangen Lernens (15),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2008 zur Erwachsenenbildung: Man lernt nie aus (16),

unter Hinweis auf das dem Vertrag von Lissabon beigefügte Protokoll über Dienste von allgemeinem Interesse (17),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0263/2009),

A.

in der Erwägung, dass die aktive Eingliederung nicht die soziale Eingliederung ersetzen darf, da schutzbedürftige Personen, die nicht zur Teilnahme am Arbeitsmarkt in der Lage sind, ein Recht auf ein menschenwürdiges Leben und eine uneingeschränkte Beteiligung am gesellschaftlichen Leben haben und ihnen deshalb unabhängig von der Teilhabe am Arbeitsmarkt ein Mindesteinkommen sowie zugängliche und erschwingliche Sozialdienstleistungen hoher Qualität zur Verfügung stehen müssen,

B.

in der Erwägung, dass aktive Eingliederung nicht nur etwas mit der Leistungsfähigkeit des Einzelnen zu tun hat, sondern auch mit der Art und Weise der Organisation der Gesellschaft, weswegen auch die strukturellen Ursachen der Ausgrenzung einschließlich der Diskriminierung und des mangelnden Angebots bestimmter Dienstleistungen angesprochen werden müssen,

C.

in der Erwägung, dass Ausgrenzung aus dem Arbeitsmarkt auch das Ergebnis mangelnder Verfügbarkeit ausreichender menschenwürdiger Beschäftigungsmöglichkeiten sein kann und nicht unbedingt auf mangelnde Anstrengungen des Einzelnen zurückzuführen ist,

D.

in der Erwägung, dass die Integration in den Arbeitsmarkt keine Voraussetzung für den Anspruch auf ein Mindesteinkommen und den Zugang zu hochwertigen Sozialdienstleistungen sein darf, während ein Mindesteinkommen und der Zugang zu Sozialdienstleistungen hoher Qualität die notwendigen Voraussetzungen für die Integration in den Arbeitsmarkt sind,

E.

in der Erwägung, dass die arbeitsmarktfernsten Menschen häufig Menschen mit vielfältigen und komplexen Bedürfnissen, Schwierigkeiten oder Benachteiligungen wie z.B. langfristige Abhängigkeit von geringem oder unzureichendem Einkommen, Langzeitarbeitslosigkeit, niedriges Bildungsniveau und Analphabetentum, Aufwachsen in einer Problemfamilie, Behinderung, schlechter Gesundheitszustand, Leben in mehrfach benachteiligten Gegenden, prekäre Wohnverhältnisse und Obdachlosigkeit sowie Rassismus und Diskriminierung sind und die Eingliederungsstrategien die Unterschiedlichkeit dieser vom Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen berücksichtigen müssen,

F.

in der Erwägung, dass soziale Ausgrenzung und Ausgrenzung aus dem Arbeitsmarkt gravierende Auswirkungen auf die geistige Gesundheit der Betroffenen haben, und in der Erwägung, dass Langzeitarbeitslose stärker der Gefahr von Depressionen und sonstigen mentalen Störungen ausgesetzt sind,

G.

in der Erwägung, dass die arbeitsmarktfernen Menschen einen erheblichen Bedarf an beruflicher Bildung haben, da sie entweder eine unzureichende Schulbildung haben oder aufgrund ihrer dauerhafter Entfernung vom Arbeitsmarkt verlernt haben, ihre Ausbildung effektiv zu nutzen,

H.

in der Erwägung, dass sich Konditionalität bei den Maßnahmen der aktiven Eingliederung häufig auf die schutzbedürftigsten Personen auswirken, dass solche Auswirkungen beobachtet und dass die negativen Auswirkungen auf die schutzbedürftigen Gruppen vermieden werden müssen,

I.

in der Erwägung, dass Maßnahmen der aktiven Eingliederung auch im Einklang mit der Entwicklung von nationalen und EU-Zielen zur Bekämpfung der Armut und der sozialen Ausgrenzung stehen müssen,

J.

in der Erwägung, dass den meisten Haushalten Frauen vorstehen, dass die meisten Alleinerziehenden und die meisten Pflegenden Frauen sind und dass die Politik der aktiven Eingliederung deshalb ein umfassendes Paket von Maßnahmen erfordert, die es den arbeitsmarktfernsten Frauen ermöglichen, von den Strategien der aktiven Eingliederung in der Praxis zu profitieren; in der Erwägung, dass es einen direkten Zusammenhang zwischen der Arbeitsmarktsituation der Frauen und der Altersarmut gibt, von der vorwiegend Frauen betroffen sind,

K.

in der Erwägung, dass in Zeiten des wirtschaftlichen Abschwungs und wachsender Arbeitslosigkeit vor allem für die schutzbedürftigsten gesellschaftlichen Gruppen wie Frauen, ältere Menschen und Menschen mit Behinderungen die Gefahr besteht, dass zu den bereits vorhandenen Armen, die unter Armut und Ausgrenzung vom Arbeitsmarkt leiden, eine große Zahl neuer Arbeitsloser hinzukommt; in der Erwägung, dass es von größter Wichtigkeit ist, soziale Eingliederung und die entsprechende Arbeitsmarktpolitik durch integriertes und kohärentes Vorgehen im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms zu verfolgen; in der Erwägung, dass ein Teil der öffentlichen Mittel dafür genutzt werden sollten, die Aufwendungen für den Sozial-, Gesundheits- und Bildungsbereich sowie sonstige unabdingbare soziale Leistungen und Dienste von allgemeinem Interesse beizubehalten und zu verbessern,

L.

in der Erwägung, dass die Auffassung, der beste Weg aus der Ausgrenzung bestehe darin, einer Arbeit nachzugehen, nur dann richtig ist, wenn es sich dabei um eine langfristige Beschäftigung mit hohem Anspruch handelt, die angemessen vergütet wird; in der Erwägung, dass der Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit nach wie vor nur mangelhaft umgesetzt wird,

M.

in der Erwägung, dass Pflegepersonen in der Familie wesentliche Dienste in den Bereichen Betreuung, Erziehung und Unterstützung außerhalb des Beschäftigungssystems ohne Einkommen oder soziale Rechte leisten und kein Recht auf Rückkehr auf den Arbeitsmarkt und keinen Anspruch auf Anerkennung von erworbenen oder bei Pflegezeiten in der Familie angeeigneten Fähigkeiten haben,

1.

begrüßt die Tatsache, dass die Kommission ihrer Empfehlung 2008/867/EG die Empfehlung 92/441/EWG zugrunde legte, die das Grundrecht eines jeden Einzelnen auf ausreichende Zuwendungen und Leistungen anerkennt, um ein menschenwürdiges Leben führen zu können, und allgemeine Grundsätze zur Durchsetzung dieses Rechts festlegt; befürwortet die in der Empfehlung 2008/867/EG zur aktiven Eingliederung enthaltenen gemeinsamen Grundsätze und praktischen Leitlinien, die sich auf drei Pfeiler stützten: angemessene Einkommensunterstützung, integrative Arbeitsmärkte und Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen; betont insbesondere, dass jede Strategie der aktiven Eingliederung auf den Grundsätzen der Rechte des Einzelnen, der Achtung der Menschenwürde und der Nichtdiskriminierung, der Chancengleichheit und Gleichstellung der Geschlechter, der Förderung der Eingliederung in den Arbeitsmarkt in Verbindung mit umfassender Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und der Umsetzung der Grundsätze der Qualität, Angemessenheit und Zugänglichkeit in allen drei Pfeilern beruhen muss;

2.

teilt die Ansicht des Rates, dass die Umsetzung der Empfehlung 92/441/EWG im Hinblick auf das Mindesteinkommen und die Sozialleistungen verbessert werden muss; ist der Ansicht, dass Menschen so viel Sozialhilfe bekommen müssten, dass ihnen ein angemessenes Mindesteinkommen für ein menschenwürdiges Leben zumindest auf einem Niveau ermöglicht würde, das über dem „Armutsrisiko“ liegt, so dass sie nicht in Armut zu leben bräuchten und dass die Inanspruchnahme der Leistungen verbessert werden sollte;

3.

begrüßt das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Juli 2008 in der Rechtssache C-303/06 betreffend Pflegepersonen, die von Diskriminierung aufgrund einer Beziehung betroffen sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, angemessene Maßnahmen zu treffen um sicherzustellen, dass Pflegepersonen vor solcher Diskriminierung beim Zugang zum Arbeitsmarkt geschützt werden, und die Mitgliedstaaten zu bestärken, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit dem Urteil des Gerichtshofs Folge geleistet wird;

4.

fordert die Mitgliedstaaten auf, eine angemessene Einkommensstützung durchzusetzen, um Armut und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen; unterstreicht die Notwendigkeit eines Mindesteinkommens in angemessener Höhe auf der Grundlage der Empfehlungen 92/441/EWG und 2008/867/EG, das angemessen, transparent, für alle zugänglich und anhaltend verfügbar sein muss;

5.

hält es für absolut entscheidend, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Richtlinie 2000/78/EG, die einen Rechtsrahmen für die Gleichbehandlung im Beschäftigungsbereich schafft, um Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf aus Gründen der Religion oder Überzeugung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen, wirksam umsetzen;

6.

unterstreicht seine Forderung an den Rat, eine EU-Vorgabe für Mindesteinkommenssysteme und beitragspflichtige Ersatzeinkommenssysteme, die eine Einkommensstützung in Höhe von mindestens 60 % des nationalen Medianäquivalenzeinkommens leisten sollen, zu vereinbaren sowie des Weiteren sich über einen Zeitplan für die Einhaltung dieser Vorgabe in allen Mitgliedstaaten zu einigen;

7.

erkennt an, dass die Interaktion von sozialer Unterstützung und Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt ein komplizierter Bereich ist: insbesondere dann, wenn lediglich befristete, saisonale und prekäre Arbeitsverhältnisse oder Teilzeitbeschäftigung verfügbar sind und wenn die Anspruchsvoraussetzungen und die sozialen Sicherungssysteme oder die Grenzsteuersätze sich entmutigend auf die Aufnahme einer bezahlten Tätigkeit auswirken können und das System der sozialen Unterstützung zu starr ist, um auf solche Situationen zu reagieren; fordert deshalb dazu auf, Systeme zu entwickeln, die Einzelpersonen auch in der Übergangszeit tatsächlich unterstützen statt zu bestrafen oder zu entmutigen und die Hilfen nicht gleich nach Aufnahme einer Arbeit streichen;

8.

betont die Bedeutung der Bereitstellung sozialer Fürsorgeleistungen für erwerbsfähige Hilfsbedürftige; weist jedoch darauf hin, dass diese in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten im Sinne des Subsidiaritätsprinzips fällt;

9.

verweist darauf, dass Empfänger einer angemessenen Einkommensstützung und ihre Familienangehörigen in die Lage versetzt werden, das Armutsrisiko zu vermeiden und aktive Bürger zu werden, die zum gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben sowie zur Solidarität zwischen den Generationen beitragen;

10.

schlägt vor, dass sich die Mitgliedstaaten aktiv mit der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Festsetzung von Mindestlöhnen befassen, um damit das Problem der wachsenden Zahl der erwerbstätigen Armen anzugehen und Arbeit zu einer lohnenswerten Perspektive für arbeitsmarktferne Menschen zu machen;

11.

ist der Ansicht, dass das Gefälle zwischen den Regionen und den Gebieten innerhalb der Gemeinschaft im Sinne einer aktiven Eingliederung verringert werden muss, indem der Prozess der Rehabilitation der von der Wirtschaftskrise betroffenen Gebiete und der Entwicklung der ländlichen Gebiete beschleunigt wird;

12.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit zu ergreifen, da die von diesem Phänomen betroffenen Personen von bestimmten sozialen Einrichtungen und Dienstleistungen ausgeschlossen sind;

13.

fordert, dass die Maßnahmen der aktiven Eingliederung:

im Einklang mit dem lebenszyklusorientierten Ansatz in der Politik in den Bereichen Bildung, lebenslanges Lernen, Soziales und Beschäftigung stehen;

maßgeschneidert, zielgerichtet und auf die tatsächlichen Bedürfnissen abgestimmt sind;

auf einem integrierten und partizipativen Ansatz beruhen und

wesentliche Voraussetzungen für die Teilhabe respektieren, ohne jedoch Bedingungen zu schaffen, die den Mindestlebensunterhalt gefährden;

14.

fordert die Kommission auf, eine Gesamtkostenrechnung im Bereich der aktiven und sozialen Eingliederung in Erwägung zu ziehen, da die Erfahrungen zeigen, dass frühzeitige Investitionen sowie Präventivmaßnahmen langfristig die Gesamtkosten für die Gesellschaft senken können; begrüßt die Tatsache, dass in der Empfehlung 2008/867/EG vorgeschlagen wird, die Investitionen für Maßnahmen der sozialen Eingliederung entsprechend zu erhöhen;

15.

ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten zielgerichtete zusätzliche Leistungen für Benachteiligte (z. B. Menschen mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten, Alleinerziehende oder kinderreiche Familien) gewähren sollten, die zusätzliche Kosten u. a. in Zusammenhang mit persönlicher Unterstützung, Nutzung spezifischer Einrichtungen sowie ärztlicher und sozialer Betreuung abdecken, indem u.a. erschwingliche Arzneimittelpreise für sozial benachteiligte Gruppen festgelegt werden; unterstreicht, wie wichtig die Gewährleistung angemessener Invaliditäts- und Altersrenten ist;

16.

ist insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Bedürfnisse der Menschen häufig sehr komplex sind, der Ansicht, dass maßgeschneiderte Maßnahmen der aktiven Eingliederung erarbeitet und umgesetzt werden müssen, bei denen Mindesteinkommen, Eingliederung in den Arbeitsmarkt sowie soziale Dienste miteinander verbunden sind, wobei besonderes Augenmerk auf eine möglichst frühzeitige Erkennung der Bedürfnisse und vorbeugende Maßnahmen zu legen ist und die Primärzielgruppe die schutzbedürftigsten Menschen sein müssen;

17.

ist der Auffassung, dass im Prozess der Planung und Umsetzung solcher Maßnahmen die Meinung der Betroffenen berücksichtigt werden sollte; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Eigenverantwortung sozialer Nichtregierungsorganisationen zu unterstützen, um ihre Mitwirkung an der Konzeption und Umsetzung von politischen Integrationsmaßnahmen zu erleichtern;

18.

fordert die Mitgliedstaaten auf, zu einem konstruktiveren Ansatz in der Drogenpolitik zu gelangen und dabei stärker auf Prävention sowie die Bildung und Behandlung von Abhängigen als auf strafrechtliche Sanktionen zu setzen;

19.

fordert die Entstigmatisierung von Menschen mit psychischen Problemen und Lernschwierigkeiten, die Förderung der psychischen Gesundheit und des Wohlbefindens, die Verhütung psychischer Störungen sowie mehr Ressourcen für Behandlung und Pflege;

20.

ist der Auffassung, dass Probleme im Zusammenhang mit Ausgrenzung in vielen Fällen bereits in den ersten Lebensjahren beginnen und dass deshalb vorbeugende Maßnahmen von höchster Wichtigkeit sind, um diejenigen Kinder und Jugendlichen, die am stärksten gefährdet sind, rechtzeitig, also noch bevor sie ihre Schulbildung oder Ausbildung abbrechen, zu ermitteln; stellt fest, dass junge Menschen, die von der Schule ausgeschlossen sind, mit größerer Wahrscheinlichkeit ein antisoziales und kriminelles Verhalten entwickeln, was es noch schwieriger macht, sie später in den Arbeitsmarkt zu integrieren; ist der Auffassung, dass der Erfolg der Eingliederungsmaßnahmen entscheidend von einem breiten Dialog aller Beteiligten und der Unterstützung für vorbeugende Maßnahmen und soziale Dienstleistungen zur Verbesserung der Chancen schutzbedürftiger Kinder und Jugendlicher abhängt; hält auch die Ausgrenzungsprobleme für bedeutsam, von denen ältere Menschen betroffen sind, wenn sie ihre Arbeit verlieren und nicht wieder auf dem Arbeitsmarkt Fuß fassen können;

21.

ist der Auffassung, dass die Bedürfnisse jugendlicher Berufseinsteiger entsprechend sorgfältig berücksichtigt und auf nationaler Ebene Strategien entwickelt und Maßnahmen getroffen werden sollten, die den Übergang von der Ausbildung in den Arbeitsmarkt fördern können; ist ferner der Auffassung, dass die Arbeit der EU-Institutionen und der Mitgliedstaaten stets durch einen strukturierten Dialog mit Jugendorganisationen flankiert werden sollte;

22.

fordert die Mitgliedstaaten auf, sich intensiver mit der Situation von Pflegekräften auseinanderzusetzen und dabei folgende Punkte zu berücksichtigen: das Recht, frei zu wählen, ob und in welchem Ausmaß sie die jeweiligen pflegerischen Aufgaben wahrnehmen wollen, die Möglichkeit der Vereinbarkeit von Pflegetätigkeit und bezahlter Arbeit und Beschäftigung sowie den Zugang zu Sozialversicherungs- und Rentensystemen, um Verarmung als Folge der Pflegetätigkeit zu vermeiden;

23.

begrüßt, dass die Notwendigkeit des allgemeinen Zugangs zu erschwinglichen und qualitativ hochwertigen Sozialleistungen als Grundrecht und als ein wesentliches Element des Europäischen Sozialmodells sowie als Beitrag zur Unterstützung während des Beschäftigungsverhältnisses anerkannt wird, und begrüßt auch die in der Empfehlung 2008/867/EG enthaltenen Grundsätze; ist der Auffassung, dass solche Sozialleistungen unter anderem eine feste, erschwingliche Unterkunft, zugängliche öffentliche Verkehrsmittel, Grundausbildung und Gesundheitsdienstleistungen sowie Zugang zu erschwinglichen Energie- und sonstigen vernetzten Diensten beinhalten; verweist darauf, dass bei der Gewährleistung obligatorischer Universaldienste in den Diensten von allgemeinem Interesse Fortschritte erzielt werden müssen; hält die Ausarbeitung eines Aktionsplans zur Einführung einer EU-Rahmenrichtlinie zu Diensten von allgemeinem Interesse für notwendig, um diese Verpflichtungen zu gewährleisten; nimmt den mangelnden Fortschritt hinsichtlich der Ziele von Barcelona zur Kenntnis, nämlich eine erschwingliche, qualitativ hochwertige Kinderbetreuung, die ausgebaut werden sollte, damit alle Kinder im Grundschulalter davon erfasst werden; stellt des Weiteren fest, dass der Pflegebedarf für andere zu betreuende Personen ebenfalls nicht ausreichend gedeckt ist und in einem ähnlichen Prozess verbessert werden sollte;

24.

ist der Auffassung, dass die Beseitigung von Diskriminierungen beim Zugang zu Gütern, Dienstleistungen und Einrichtungen von zentraler Bedeutung für die Verwirklichung der Eingliederung ist, und begrüßt daher den Vorschlag für eine umfassende Richtlinie zur Bekämpfung der Diskriminierung außerhalb des Beschäftigungsbereichs aus Gründen des Alters, einer Behinderung, der sexuellen Orientierung und der Religion oder Weltanschauung;

25.

bestärkt die Mitgliedstaaten darin zu prüfen, inwieweit soziale Regeltarife für schutzbedürftige Gruppen (beispielsweise im Energiebereich und im öffentlichen Verkehrswesen) sowie Zugangsmöglichkeiten zu Kleinstkrediten eingeführt werden können, um eine aktive Eingliederung und den kostenlosen Zugang zum Gesundheits- und Bildungswesen für Menschen mit materiellen Schwierigkeiten zu fördern;

26.

fordert die Mitgliedstaaten auf, das Profil von Kreditgenossenschaften zu verbessern, um dazu beizutragen, Einzelpersonen ein sicheres und geregeltes Umfeld anzubieten, in dem sie Geld sparen und leihen können, um der immer problematischer werdenden privaten Verschuldung entgegenzuwirken; fordert die Mitgliedstaaten auf sicherzustellen, dass alle Menschen das Recht erhalten, ein Bankkonto zu erschwinglichen Bedingungen zu eröffnen, da dies ein wichtiges Instrument für die Teilnahme am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben darstellt;

27.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Menschen mit Behinderungen die zusätzliche Unterstützung zu gewähren, die notwendig ist, damit sie Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten und sich dort behaupten können; fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, sowohl die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen als auch das zugehörige Fakultativprotokoll zu unterzeichnen und zu ratifizieren; weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten geeignete Verfahren und Strukturen für die wirksame Umsetzung dieser Konvention auf ihrem Hoheitsgebiet festlegen sollten;

28.

ist der Ansicht, dass junge Menschen mit konkreten Hindernissen in Bezug auf eine aktive Eingliederung konfrontiert sind, einschließlich ungerechtfertigter altersbezogener Diskriminierung und Schwierigkeiten beim Zugang zu erschwinglichen Berufsausbildungssystemen;

29.

begrüßt die Deinstitutionalisierung von Menschen mit Behinderungen; stellt jedoch fest, dass dafür in den Mitgliedstaaten gemeindenahe Dienste in hinreichendem Maße erforderlich sind, damit ein eigenständiges Leben möglich ist, mit dem Recht auf individuelle Hilfe, auf wirtschaftliche Unabhängigkeit und auf eine uneingeschränkte Teilhabe an der Gesellschaft;

30.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ausreichende Mittel zur Verfügung zu stellen, um den Zugang zu Programmen für lebenslanges Lernen zu erleichtern und somit die Ausgrenzung älterer Menschen u.a. von der Beschäftigung zu verringern und ihre kontinuierliche Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben zu fördern;

31.

ist der Auffassung, dass stärker gegen häusliche Gewalt und den Missbrauch von Kindern und älteren Menschen vorgegangen werden muss;

32.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Gleichstellung der Geschlechter, zur Gleichbehandlung im Allgemeinen und zur Nichtdiskriminierung uneingeschränkt, ordnungsgemäß und wirksam ungesetzt werden; fordert ihre Ausweitung und Durchsetzung, damit strukturelle Hindernisse für die berufliche Bildung und Ausbildung abgebaut werden;

33.

ist der Auffassung, dass Bildung von hoher Qualität ein entscheidendes Rüstzeug für künftige erfolgreiche Beschäftigung und Eingliederung ist; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Rechtsvorschriften zum staatlichen Erziehungswesen auszuweiten, um jegliche und sämtliche Erziehungshemmnisse zu beseitigen und eine integrierte Bildung und den Zugang für alle zu gewährleisten; ist der Auffassung, dass die dauerhaft vom Arbeitsmarkt ausgeschlossenen Personen verstärkt Ansprüche auf Finanzierung des lebenslangen Lernens, insbesondere zu den Schlüsselkompetenzen, haben müssen;

34.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Grundsatz des Gender Mainstreaming in der Strategie zur aktiven Eingliederung durchgängig anzuwenden;

35.

ist der Auffassung, dass angebotene Ausbildungsmöglichkeiten die Bedürfnisse der betreffenden Personen berücksichtigen und für sie geeignet sein sollten; fordert zielgerichtete statt standardisierter Ausbildungs- und Integrationsmaßnahmen, bei denen die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen, von Personen, die Kinder oder Pflegebedürftige betreuen, und Menschen mit gesundheitlichen Problemen häufig missachtet werden; verweist auf die bewährten Verfahrensweisen des Europäischen Sozialfonds (ESF) und der Gemeinschaftsinitiative EQUAL hinsichtlich gezielter, auf die jeweiligen Bedürfnisse abgestimmter Ausbildungsstrategien für die arbeitsmarktfernsten Menschen, wobei auch Fähigkeiten anerkannt werden sollten, die nicht durch schriftliche Zeugnisse dokumentiert werden können, sowie Fähigkeiten, die durch außerschulische Bildung erworben wurden;

36.

empfiehlt, die Qualität der Bildung zu verbessern und die Wechselbeziehung zwischen den Bildungssystemen, dem Arbeitsmarkt und den Kriterien der gesellschaftlichen Beteiligung zu stärken sowie die Polarisierung sowohl beim Zugang zu jeglicher Art von Bildung als auch hinsichtlich der Qualität der angebotenen Bildung zu verringern;

37.

ist der Auffassung, dass im Rahmen der Ausbildung auch gewährleistet werden sollte, dass sich die Teilnehmer ihrer Rechte und Pflichten am Arbeitsplatz bewusst sind, einschließlich der Pflichten bezüglich der Arbeitsicherheit und des Gesundheitsschutzes sowie ihrer Rechte auf Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft und ihrer Rechte auf Unterrichtung und Anhörung sowie auf lebenslanges Lernen und Fortbildung;

38.

stellt fest, dass kreativere Ansätze zur Wiedereingliederung der arbeitsmarktfernsten Menschen Gefahr laufen, keine finanzielle Unterstützung zu erhalten, da diese nur für Methoden gewährt wird, die engeren Maßstäben genügen und die einfach zu quantifizierende Ergebnisse zeitigen; fordert die Kommission deshalb auf, die Vergabe von Strukturfondsmitteln und insbesondere von Mitteln aus dem ESF für Bottom-Up-Ansätze zu verbessern und Indikatoren zu entwickeln, die die Fortschritte bei der sozialen und aktiven Eingliederung messen, so dass auch innovative, an der Basis entwickelte Maßnahmen zur Förderung der aktiven Eingliederung davon profitieren, was den Zielen der sozialen Eingliederung entspricht, die unter anderem durch die Zweckbindung von Strukturfondsmitteln für die Lissabon-Ziele, die vorgeschlagene finanzielle Unterstützung der sozialen Innovation sowie durch andere Finanzierungsquellen erreicht werden sollen;

39.

verweist darauf, dass infolge des demographischen Wandels bis zum Jahre 2030 das Verhältnis von Erwerbstätigen zu Nichterwerbstätigen voraussichtlich 2:1 sein wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, politische Maßnahmen zur aktiven Eingliederung zu konzipieren, um zu gewährleisten, dass Pflegepersonen, von denen viele aufgrund von Betreuungsverpflichtungen gezwungen sein werden, sich aus dem Arbeitsmarkt zurückzuziehen, später nicht benachteiligt werden;

40.

verweist auf die Notwendigkeit der Schaffung eines integrativen Arbeitsmarktes als Kern jeglicher Strategie der aktiven Eingliederung, eines Arbeitsmarktes mit menschenwürdigen Arbeitsbedingungen und einer Tätigkeitsvielfalt, die den unterschiedlichen Anforderungen an Arbeitsplätze, den individuellen Bedürfnissen der Arbeitnehmer, Arbeitsmethoden, Arbeitszeitgestaltung und den unterschiedlichen Qualifikationsniveaus sowie unterschiedlichen Bedürfnissen in Bezug auf Vereinbarung von Familien-, Privat- und Berufsleben gerecht wird; verweist darauf, dass die Qualität der Beschäftigung von wesentlicher Bedeutung dafür ist, dass das Verbleiben am Arbeitsplatz gefördert werden kann;

41.

fordert die Mitgliedstaaten auf, einen wettbewerbfähigen Arbeitsmarkt zu entwickeln, durch den die Schaffung öffentlicher und privater Systeme der sozialen Sicherung, die hinsichtlich der Kosten vertretbar sind, gefördert wird, so dass die betroffenen Personen, einschließlich der Angehörigen ethnischer Minderheiten, die Chance haben, die Risiken der Ausgrenzung aus dem Arbeitsmarkt zu verringern;

42.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Werkzeuge und Instrumente so einzusetzen, dass alle Akteure motiviert werden, integrative Arbeitsmärkte zu schaffen und die Teilnahme der arbeitsmarktfernsten Menschen zu verbessern; weist auf Instrumente im Zusammenhang mit dem sozialen Dialog auf lokaler Ebene, finanzielle Anreize, Steuervergünstigungen und die Entwicklung der Sozialwirtschaft hin; begrüßt die Empfehlung der Kommission, die Sozialwirtschaft als lebensnotwendige Quelle für Einstiegsbeschäftigungen für benachteiligte Menschen zu unterstützen;

43.

verweist darauf, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Förderung der aktiven Eingliederung eine dreifache Aufgabe haben: als Arbeitgeber, Förderer der Wirtschaftsentwicklung und der Beschäftigung und als Erbringer öffentlicher Dienstleistungen, einschließlich Dienstleistungen für die schutzbedürftigsten Bevölkerungsgruppen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Netzwerke auf lokaler und regionaler Ebene zu errichten, um Menschen dabei zu beraten, wo sie je nach ihrer individuellen Situation Unterstützung beim Zugang zum Arbeitsmarkt sowie spezielle Sozialdienste (d.h. Sozialleistungen, Dienste für Gesundheit, geistige Gesundheit und Sozialbetreuung sowie Berufsbildung) finden;

44.

ist der festen Überzeugung, dass mehr getan werden sollte, um die Hindernisse für die Eingliederung von Asylsuchenden zu überwinden; fordert die Mitgliedstaaten auf, Schritte zu unternehmen, damit Asylsuchende nicht mehr auf Unterstützung angewiesen sind und eine Arbeitserlaubnis erhalten, und die Schaffung legalerer Zuwanderungsmöglichkeiten zu erwägen;

45.

fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, eine Asylpolitik auf der Grundlage der Menschenrechte beizubehalten, die im Einklang mit der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie anderer maßgeblicher Menschenrechtsgesetze steht;

46.

erkennt an, dass Menschenhandel unermessliches Leid und soziale Ausgrenzung nach sich zieht, und fordert die Mitgliedstaaten auf, mehr dafür zu tun, um die Gesetze gegen Menschenhandel und Diskriminierung durchzusetzen, die Opfer des Menschenhandels wieder in die Gesellschaft einzugliedern sowie insbesondere die Konvention gegen den Menschenhandel zu unterzeichen, zu ratifizieren und umzusetzen;

47.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die irreführende Vermischung von Wirtschaftsmigration mit Asylsuche bzw. der beiden genannten Phänomene mit illegaler Zuwanderung zurückzuweisen;

48.

ist der Überzeugung, dass eine Inhaftierung von Menschen ohne angemessene Rehabilitation und Bildung Hindernisse für die Eingliederung schafft und häufig zu weiterer sozialer Ausgrenzung, Arbeitslosigkeit und Straffälligkeit führt;

49.

ist der festen Überzeugung, dass die Beibehaltung einer starren Altersgrenze ein Hindernis für die aktive Eingliederung darstellt und viele Menschen, die vielleicht weiterarbeiten möchten, unnötigerweise zum Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt zwingt;

50.

fordert die Kommission auf, die Ausarbeitung von Strategien für die aktive Eingliederung, insbesondere im Hinblick auf qualitativ hochwertige Sozialleistungen, eng mit dem derzeit laufenden Aufbau eines freiwilligen Rahmens für qualitativ hochwertige soziale Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zu koordinieren, und unverzüglich alle Möglichkeiten zur Klarstellung des rechtlichen Hintergrundes zu prüfen, vor dem Sozialdienste von allgemeinem Interesse funktionieren, und für sie einen Rechtsrahmen zu schaffen, der insbesondere beim Erlass von Rechtsinstrumenten, auch einer Rahmenrichtlinie, als Bezugsrahmen dient;

51.

bekräftigt seine jüngste Forderung an die Kommission und den Rat, Ziele für die Verringerung der Armut vorzugeben (Armut im Allgemeinen, Kinderarmut, Armut trotz Erwerbstätigkeit und anhaltende Langzeitarbeitslosigkeit), ebenso wie für ein Mindesteinkommensniveau durch Renten und für den Zugang zur Gesundheitsversorgung und deren Qualität (Verringerung der Kindersterblichkeit, Verbesserung der Gesundheit und Erhöhung der Lebenserwartung usw.); bekräftigt seine Forderungen nach Festsetzung einer EU-Zielvorgabe zur Verringerung der Kinderarmut um 50 % bis 2012 und zur Beseitigung der Obdachlosigkeit von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen bis 2015;

52.

fordert einen konkreten Plan für die Umsetzung von Strategien zur aktiven Eingliederung auf der Grundlage der Teilnahme der Zivilgesellschaft sowie anderer Akteure einschließlich der von Armut betroffenen Menschen; ist der Auffassung, dass der Plan einen zeitlichen Rahmen sowie realistische qualitative und quantitative Ziele enthalten sollte, die auf spezifischen Indikatoren und einem ausführlichen Dialog zwischen den Beteiligten basieren; ist der Ansicht, dass darin festgelegt werden sollte, wie die Maßnahmen der aktiven Eingliederung durch die offene Koordinierungsmethode für Sozialschutz und soziale Eingliederung umzusetzen und zu begleiten sind, insbesondere auf örtlicher, regionaler und nationaler Ebene; begrüßt daher die Initiative der Kommission, durch Finanzierung eines Netzes von kommunalen Beobachtungsstellen für aktive Eingliederung im Rahmen des Progress-Programms die örtlichen Behörden in die Kontrolle der Umsetzung aktiver Eingliederungsstrategien einzubeziehen; ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, diesen Beobachtungsstellen einen wichtigen Platz im künftigen politischen Prozess einzuräumen und Programme zur aktiven Eingliederung im Zuge der nationalen Reformprogramme der überarbeiteten Lissabon-Strategie und insbesondere der Europäischen Beschäftigungsstrategie in alle Bereiche einfließen zu lassen;

53.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 307 vom 18.11.2008, S. 11.

(2)  ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 46.

(3)  ABl. C 316 E vom 22.12.2006, S. 370.

(4)  ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 148.

(5)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.

(6)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0467.

(7)  ABl. C 282 E vom 6.11.2008, S. 463.

(8)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0370.

(9)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0556.

(10)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0163.

(11)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 321.

(12)  ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 20.

(13)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0062.

(14)  ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10.

(15)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45.

(16)  ABl. C 41 E vom 19.2.2009, S. 46.

(17)  ABl. C 306 vom 17.12.2007, S. 158.


Donnerstag, 7. Mai 2009

5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/32


Donnerstag, 7. Mai 2009
Gender mainstreaming in den Außenbeziehungen der EU sowie bei der Friedensschaffung/Nationenbildung

P6_TA(2009)0372

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu Gender-Mainstreaming in den Außenbeziehungen der EU sowie bei der Friedensschaffung/Nationenbildung (2008/2198(INI))

2010/C 212 E/07

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 2, Artikel 3 Absatz 2, Artikel 13, Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe i und Artikel 141 des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf die am 7. Dezember 2000 proklamierte Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,

unter Hinweis auf die Vierte Weltfrauenkonferenz von Beijing vom September 1995, die Erklärung und die Aktionsplattform von Beijing und die entsprechenden Abschlussdokumente, die anlässlich der nachfolgenden Sondertagungen der Vereinten Nationen Beijing +5 und Beijing +10 über weitere Maßnahmen und Initiativen zur Umsetzung der Erklärung und der Aktionsplattform von Beijing am 9. Juni 2000 bzw. am 11. März 2005 angenommen wurden,

unter Hinweis auf die vom Rat am 18. Juni 2008 angenommene Aktionsagenda der EU für die Millenniums-Entwicklungsziele,

unter Hinweis auf die vom UN-Sicherheitsrat verabschiedeten Resolutionen S/RES/1325 (2000) vom 31. Oktober 2000 und S/RES/1820 (2008) vom 19. Juni 2008 zu Frauen, Frieden und Sicherheit,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom 23. und 24. Mai 2005 zur europäischen Sicherheit,

unter Hinweis auf das Dokument des Rates vom 8. Dezember 2008 mit dem Titel „Umsetzung der durch Resolution 1820 verstärkten Resolution 1325 des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen im Kontext der ESVP“,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten vom 13. November 2006 zur Förderung und durchgängigen Berücksichtigung der Gleichstellung von Männern und Frauen im Bereich des Krisenmanagements,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten vom 8.Dezember 2008 über die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen insbesondere im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) und aller Formen von Diskriminierung von Frauen,

unter Hinweis auf den „Umfassenden Ansatz für die Umsetzung der Resolutionen 1325 und 1820 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend Frauen, Frieden und Sicherheit durch die EU“ vom 8. Dezember 2008,

unter Hinweis auf die laufenden Arbeiten an dem Arbeitspapier der Dienststellen der Kommission mit dem Titel „Auf dem Weg zu einem EU-Aktionsplan zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Stärkung der Rolle der Frau in den Außenmaßnahmen der EU“,

unter Hinweis auf die Entwicklung der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) seit 2004 und insbesondere auf die Fortschrittsberichte der Kommission über deren Umsetzung sowie die Aktionspläne, die gemeinsam mit Armenien, Aserbaidschan, Ägypten, Georgien, Israel, Jordanien, dem Libanon, Marokko, der Republik Moldau, der Palästinensischen Autonomiebehörde, Tunesien und der Ukraine angenommen wurden,

unter Hinweis auf den Erweiterungsprozess und die Fortschrittsberichte der Kommission,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Stärkung der Rolle der Frau in der Außen- und Entwicklungspolitik und über die Rolle der Frauen für Frieden und Sicherheit, insbesondere die Entschließungen vom 1. Juni 2006 (1), 16. November 2006 (2) und 13. März 2008 (3),

unter Hinweis auf seine Entschließungen zur Europäischen Nachbarschaftspolitik, zur Erweiterungsstrategie der Europäischen Union und zu den Nachbarländern und Nachbarregionen der Europäischen Union,

unter Hinweis auf seine Entschließungen zu Außenhilfeinstrumenten,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2008 zu den Entwicklungsperspektiven für die Friedensschaffung und Nationenbildung im Anschluss an die Konfliktbeilegung (4),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0225/2009),

A.

in der Erwägung, dass die Verwirklichung der Menschenrechte von Frauen sowie die Stärkung ihrer Rolle und Handlungsfähigkeit nicht nur für die Bekämpfung geschlechtsbedingter Benachteiligung und die Anwendung einer tatsächlichen Gleichstellungsperspektive in den EU-Außenbeziehungen bedeutsam sind, sondern auch für die erfolgreiche Umsetzung der außenpolitischen Strategien der Europäischen Union, beispielsweise in den Bereichen Hilfe, Entwicklung, Erweiterung, Nachbarschaftspolitik, Konfliktlösung, Schaffung von Frieden und Sicherheit und internationaler Handel,

B.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten zwar in alle wichtigen internationalen Rahmenstrukturen für die Gleichstellung der Geschlechter und die Rechte von Frauen eingebunden sind und auf EU-Ebene zahlreiche Strategiepapiere existieren, jedoch das praktische Bemühen zur Förderung des Gender-Mainstreaming und der Stärkung der Rolle der Frau in den außenpolitischen Maßnahmen immer noch schwach und die Umsetzung der vorhandenen Strategiepapiere mäßig ist, und die speziell für Gleichstellungsfragen bereitgestellten Haushaltsmittel unzureichend sind,

C.

in der Erwägung, dass trotz beträchtlicher Verbesserungen bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter in den letzten Jahren die wichtigsten Organe der Europäischen Union, d. h. das Parlament, der Rat und die Kommission, nicht über genügend eigens zur Umsetzung der erklärten gleichstellungsspezifischen Ziele in den Bereichen Außenpolitik und Erweiterung ernanntes Personal verfügen, und die meisten für Gleichstellungsfragen zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter diese Aufgabe mit mindestens einem und manchmal sogar zwei weiteren Zuständigkeitsbereichen vereinbaren müssen,

D.

in der Erwägung, dass die Europäische Union einen ganzheitlichen und kohärenten Ansatz des Gender-Mainstreaming benötigt,

Allgemeine Bemerkungen

1.

erkennt an, dass die Organe der Europäischen Union dem Gender-Mainstreaming und der Stärkung der Rolle der Frau wachsende Bedeutung beimessen, betont jedoch, dass für die praktische Umsetzung der politischen Verpflichtungen noch viel getan werden muss und unterstreicht dabei die Bedeutung einer angemessenen Finanzierung und von geeigneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die für die Umsetzung der Gleichstellungsziele zuständig sind;

2.

erinnert daran, dass Gender Mainstreaming über politische Erklärungen auf höchster Ebene hinaus auch den politischen Willen der Verantwortlichen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten, die Festlegung von Prioritäten bei den Zielsetzungen und die Überwachung der erzielten Fortschritte erfordert;

3.

begrüßt die Annahme des oben genannten „Umfassenden Ansatzes für die Umsetzung der Resolutionen 1325 (2000) und 1820 (2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen betreffend Frauen, Frieden und Sicherheit“ durch die EU sowie die Annahme des Rates Allgemeine Angelegenheiten vom 8. Dezember 2008 von Leitlinien bezüglich der Gewalt gegen Frauen und Mädchen und der Bekämpfung aller Formen von Diskriminierung von Frauen und Mädchen; fordert die Mitgliedstaaten, die noch keinen nationalen Aktionsplan zur Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen angenommen haben, dazu auf, der diesbezüglichen Aufforderung des Sicherheitsrates dringend nachzukommen; ersucht die Kommission, Drittstaaten, die willens sind, nationale Strategien für die Umsetzung der oben genannten Resolutionen des Sicherheitsrates zu entwerfen, technische Unterstützung und Hilfe zur Verfügung zu stellen;

4.

begrüßt die Tatsache, dass die revidierte Fassung der Europäischen Sicherheitsstrategie einen Hinweis auf die bereits genannten Resolutionen S/RES/1325 (2000) und S/RES/1820 (2008) und die Resolution S/RES/1612 (2005) des Sicherheitsrats beinhaltet;

5.

fordert die Kommission auf, ihre Arbeit zu beschleunigen und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und dem Ratssekretariat bis Juli 2009 einen „EU-Aktionsplan zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Stärkung der Rolle der Frau in den Außenmaßnahmen der EU“, der in den 27 Mitgliedstaaten und bei den Verhandlungen mit Drittstaaten Anwendung findet, sowie eine Reihe wirksamer Kontrollinstrumente vorzulegen;

6.

fordert den Rat und die Kommission auf, die Gleichstellung der Geschlechter und die Emanzipation der Frauen systematisch in den politischen Dialog der Europäischen Union und in die politischen Gespräche mit Partnerländern einzubeziehen;

7.

ersucht die Delegationen des Europäischen Parlaments, in ihren Beziehungen zu den Parlamenten von Drittstaaten die mit der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Rolle der Frau zusammenhängenden Fragen zur Sprache zu bringen; betont, wie wichtig es ist, den Parlamenten von Drittstaaten Unterstützung und Hilfe zukommen zu lassen, um ihre Fähigkeit zur Einbeziehung der Gleichstellungsperspektive in ihre legislative Arbeit zu stärken;

8.

betont die Bedeutung zivilgesellschaftlicher Organisationen bei der Stärkung der Rolle der Frau; fordert die Kommission auf, ihnen angemessene finanzielle Unterstützung zufließen zu lassen und die Beteiligung von nichtstaatlichen Frauenorganisationen an Prozessen des politischen Dialogs mit Partnerländern sowie bei Friedensverhandlungen überall auf der Welt zu fördern;

9.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich um eine kohärentere Strategie zu bemühen und die bestehenden unterschiedlichen Regelungen in einem EU-weiten Konsens zur Gleichstellungsfrage und der Stärkung der Rolle der Frau zusammenzufassen, der sowohl die Innen- als auch die Außentätigkeit der Europäischen Union umfasst;

10.

regt an, regelmäßig Konferenzen zur Erörterung der Problematik der Chancengleichheit von Frauen und Männern unter Beteiligung von geschlechtsparitätisch besetzten Delegationen der nationalen Parlamente zu veranstalten und gemeinsame Strategien zur Durchführung von Projekten im Zusammenhang mit dieser Problematik festzulegen;

11.

ersucht die Kommission, geschlechtsbedingte Ungleichheiten bei der Programmplanung und der Umsetzung von Außenhilfeinstrumenten, insbesondere im Hinblick auf die Bereitstellung von Unterstützung für die Reform des Sicherheitssektors, konstanter und systematischer in den Vordergrund zu stellen und Lösungen für diese Probleme zu finden; fordert nachdrücklich, gleichstellungsspezifische Ziele, Maßnahmen und Fördermittel in die Länderstrategiepapiere aufzunehmen und im Rahmen dieser Strategiepapiere eine bessere Verankerung von Gleichstellungsfragen als Querschnittsaufgabe zu gewährleisten; betont die Notwendigkeit eines ganzheitlichen Ansatzes beim Einsatz von Außenhilfeinstrumenten wie dem Europäischen Instrument für Demokratie und Menschenrechte, dem Instrument für Stabilität und thematischen Programmen wie „In die Menschen investieren“, um eine bestmögliche Erfüllung der Ziele der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Rolle der Frau zu gewährleisten;

12.

ist der Ansicht, dass die von der Kommission bereitgestellten Mittel für die Gesundheitsversorgung und folglich die Förderung der Gesundheit von Frauen und Mädchen im Hinblick auf ihre Verpflichtungen im Bereich der Entwicklungspolitik unzureichend sind, und betont die Notwendigkeit, weitere Fördermittel im Rahmen der Instrumente der Außenhilfe für Frauengesundheitsprogramme bereitzustellen; stellt fest, dass dem Sonderbericht des Rechnungshofs über die Entwicklungshilfe der Europäischen Union für die Gesundheitsversorgung in Afrika (Januar 2009) zufolge die anteiligen Fördermittel für den Gesundheitssektor in den afrikanischen Ländern südlich der Sahara, bezogen auf die gesamte Entwicklungshilfe der Europäischen Union im Gesundheitsbereich, seit dem Jahr 2000 unverändert geblieben sind, während in der Anzeigetafel der Milleniumsentwicklungsziele 2007 noch eine sehr hohe Müttersterblichkeit in den Ländern südlich der Sahara ermittelt wurde;

13.

weist darauf hin, dass wirksames Gender-Mainstreaming eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Gebern und Akteuren, Mechanismen für eine Rechenschaftspflicht und stärkere Übernahme von Eigenverantwortung für den Entwicklungsprozess durch die nationalen Regierungen erfordert; betont in diesem Zusammenhang den Mehrwert, der durch Initiativen wie die EG/UN-Partnerschaft zur Gleichstellung für Entwicklung und Frieden und die Initiativen zu an Gleichstellungsfragen orientierte Haushaltsgestaltung erbracht wird; begrüßt die im Rahmen der umfassenden Strategie zur Umsetzung der Resolutionen S/RES/1325 (2000) und S/RES/1820 (2008) des Sicherheitsrates vorgesehene Einsetzung einer Task Force für Frauen, Frieden und Sicherheit;

14.

bekräftigt die Notwendigkeit, sich nicht nur auf die Frauen, sondern auch auf die Beziehungen zwischen Mann und Frau, die Ungleichbehandlungen aufgrund des Geschlechts hervorrufen oder aufrechterhalten, zu konzentrieren; vertritt daher die Ansicht, dass im Rahmen einschlägiger Projekte sowohl Frauen als auch Männer berücksichtigt werden sollten;

15.

betont, dass die Europäischen Union den Bedürfnissen der am stärksten gefährdeten und sozial ausgegrenzten Frauen (insbesondere Frauen mit Behinderungen, Flüchtlinge und Frauen, die Minderheiten angehören) besondere Beachtung schenken sollte;

16.

fordert die Kommission auf, Verfahren, Leistungsbewertungskriterien und Indikatoren weiterzuentwickeln, damit sie ihre Verpflichtungen in Bezug auf die Gleichstellung der Geschlechter in ihrer Außenpolitik erfüllen kann;

17.

ist der Ansicht, dass das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen, eingerichtet 2006, seine Tätigkeit so bald wie möglich aufnehmen und sein Zuständigkeitsbereich auf die außenpolitischen Maßnahmen erweitert werden sollte;

18.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dem Brüsseler Aufruf zum Handeln gegen sexuelle Gewalt in und nach bewaffneten Konflikten Folge zu leisten;

19.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels zu ergreifen;

20.

betont, dass Vergewaltigung und sexuelle Gewalt als Mittel der Kriegsführung eingesetzt werden; betont, dass sie als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit bestraft werden sollten; fordert mehr Programme zur Unterstützung von Opfern dieser Verbrechen;

21.

betont die Notwendigkeit, die Partnerschaft der Europäischen Union mit den VN zu nutzen, indem auf deren weltweite Kompetenz bei der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Stärkung der Rolle der Frau zurückgegriffen wird, um die Effizienz und Wirkung der Maßnahmen und Hilfen der Europäischen Union zu verstärken und die Kohärenz der außenpolitischen Unterstützung von Partnerländern zur Erfüllung ihrer betreffenden Verpflichtungen zu gewährleisten;

Gender-Mainstreaming in der Entscheidungsfindung der EU

22.

betrachtet die Zahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die derzeit im Rat und in der Kommission mit gleichstellungsspezifischen Fragen befasst sind, als unzureichend; fordert diese Organe auf, den mit besonderer Verantwortlichkeit für Gender-Mainstreaming und die Stärkung der Rolle der Frau im außenpolitischen Handeln betrauten Strukturen mehr Personal zur Verfügung zu stellen;

23.

stellt fest, dass im Rat und in der Kommission nach wie vor zu wenige hochrangige Stellen mit Frauen besetzt sind, und fordert insbesondere stärkere Anstrengungen zur Erhöhung des Frauenanteils unter den Leitungen der EU-Delegationen und den EU-Sonderbeauftragten; betont, dass der künftige Europäische Auswärtige Dienst besonders bei der Besetzung hochrangiger Positionen ein besseres Gleichgewicht zwischen Männern und Frauen aufweisen und eine größere Zahl für gleichstellungsspezifische Fragen zuständige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschäftigen sollte;

24.

fordert die Mitgliedstaaten auf, mehr Frauen zu ESVP-Einsätzen und –Operationen zu entsenden, und ersucht um eine stärkere Beteiligung von Frauen auf allen Ebenen und Stufen der Planung und Durchführung; betont die Notwendigkeit, bei der Planung eines Einsatzes oder einer Operation von Anfang an geschlechterspezifisches Fachwissen einzubeziehen, und unterstreicht die Bedeutung systematischer und solider Schulung in Gleichstellungsfragen vor der Entsendung von Personal im Rahmen von Einsätzen und Operationen;

25.

stellt fest, dass derzeit große Anstrengungen zur Integration eines Konzepts, das Gleichstellungsfragen berücksichtigt, in die Kultur der ESVP unternommen werden, auch durch Entwicklung der quantitativen Dimension des Gender-Mainstreaming in der ESVP (etwa durch Fragebögen, die Ausarbeitung von Checklisten, Erfassung der Zahl von Männern und Frauen bei ESVP-Operationen usw.); betont jedoch, dass auch der qualitative konzeptuelle Rahmen, der erforderlich ist für das Verständnis des sozioökonomischen Hintergrunds, vor dem die ESVP-Missionen durchgeführt werden (beispielsweise Konfliktbereiche), und gleichstellungsspezifischer Anliegen bei der Durchführung von Operationen bzw. Programmen weiterentwickelt werden muss;

26.

begrüßt die Benennung von Beraterinnen/Beratern für Genderfragen für nahezu alle ESVP-Einsätze in Einklang mit den genannten Schlussfolgerungen des Rates vom November 2006; betont jedoch, dass die Tätigkeit solcher Beraterinnen bzw. Berater für Gleichstellungsfragen durch das Fehlen einer konkreten Gleichstellungspolitik der Europäischen Union – insbesondere mangelndes Bewusstsein für Gleichstellungsfragen und/oder fehlende Bereitschaft, ihre Bedeutung anzuerkennen – und das Fehlen entsprechender Haushaltslinien bei der Finanzierung von ESVP-Einsätze beeinträchtigt werden könnten;

27.

begrüßt die Initiativen, bei denen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an ESVP-Einsätze und in den jeweiligen Hauptquartieren gleichstellungsspezifische Schulungen angeboten werden, sowie die beträchtlichen von der Kommission unternommenen Bemühungen zur Schulung ihres Personals insbesondere in den Delegationen; bekräftigt, dass sämtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf allen Ebenen der Planung, Programmierung und Durchführung außenpolitischer Maßnahmen der Europäischen Union angemessen geschult sein sollten; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Einsätzen und Delegationen inklusive der Führungskräfte obligatorische Schulungen absolvieren und ihnen Beratung in Fragen der Gleichstellung und der Stärkung der Rolle der Frau zur Verfügung gestellt wird;

28.

vertritt die Überzeugung, dass bei der Planung von ESVP-Einsätzen der Mitwirkung von örtlichen Frauenorganisationen am Friedensprozess Rechnung getragen werden sollte, in Würdigung des spezifischen Beitrags, den sie dazu leisten können, und in Anerkennung der besonderen Art und Weise, in der Frauen von Konflikten betroffen sind;

29.

betont, dass Quoten derzeit ein unverzichtbares Mittel sind, die Gleichstellung der Geschlechter bei Friedens- und Sicherheitseinsätzen sowie in der Entscheidungsfindung bei nationalen und internationalen Wiederaufbauprozessen sicherzustellen und die politische Präsenz von Frauen am Verhandlungstisch zu garantieren;

30.

betont die Bedeutung gleichstellungsorientierter Haushaltsplanung; stellt fest, dass die Gleichstellungsproblematik bei den wichtigsten Finanzierungsinstrumenten als thematischer Aspekt etabliert werden sollte, dass Mittel speziell für Geschlechterfragen vorgesehen und Indikatoren und Zielgrößen entwickelt werden sollten, um zu bewerten, wie effizient diese Mittel eingesetzt werden;

*

* *

31.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl C 298 E vom 8.12.2006, S.287.

(2)  ABl. C 314 E vom 21.12.2006, S.347.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0103.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0639.


5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/37


Donnerstag, 7. Mai 2009
Neue Aufgaben und Zuständigkeiten des Parlaments bei der Umsetzung des Vertrags von Lissabon

P6_TA(2009)0373

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu den neuen Aufgaben und Zuständigkeiten des Parlaments bei der Umsetzung des Vertrags von Lissabon (2008/2063(INI))

2010/C 212 E/08

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vertrag zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Vertrag von Lissabon), der am 13. Dezember 2007 unterzeichnet wurde,

unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der durch die Einheitliche Europäische Akte sowie die Verträge von Maastricht, Amsterdam und Nizza geänderten Fassung,

unter Hinweis auf die Charta der Grundrechte vom 12. Dezember 2007,

in Kenntnis der Erklärung von Laeken zur Zukunft der Europäischen Union vom 15. Dezember 2001,

unter Hinweis auf den am 29. Oktober 2004 in Rom unterzeichneten Vertrag über eine Verfassung für Europa,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juni 2007 zu der Roadmap für den EU-Verfassungsprozess (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juli 2007 zu der Einberufung der Regierungskonferenz: Stellungnahme des Europäischen Parlaments (Artikel 48 des EU-Vertrags) (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Februar 2008 zu dem Vertrag von Lissabon (3),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, des Fischereiausschusses, des Ausschusses für Kultur und Bildung, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und des Petitionsausschusses (A6-0145/2009),

Neue Politikbereiche

Neue Ziele und horizontale Klauseln

1.

begrüßt den bindenden Charakter, den der Vertrag von Lissabon der Charta der Grundrechte verleiht, und die Anerkennung der in der Charta für alle Bürger und Gebietsansässige der Europäischen Union niedergelegten Rechte, Freiheiten und Grundsätze; unterstreicht, dass das Parlament verpflichtet sein wird, für die vollständige Beachtung der Charta Sorge zu tragen;

2.

begrüßt die Stärkung der repräsentativen und partizipativen Demokratie, die sich unter anderem aus der Einführung der so genannten Bürgerinitiative (Artikel 11 des EU-Vertrags in der Fassung des Vertrags von Lissabon („EUV“)) ergibt und Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern, deren Anzahl mindestens eine Million betragen und bei denen es sich um Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten handeln muss, die Möglichkeit eröffnet, die Kommission aufzufordern, einen Vorschlag für einen Rechtsakt vorzulegen;

3.

begrüßt die Tatsache, dass dem Umweltschutz in allen EU-Politikbereichen ein sehr hoher Stellenwert beigemessen wird und dass in Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) die Bekämpfung des Klimawandels auf internationaler Ebene ausdrücklich genannt wird; betont, dass das Parlament die Europäische Union weiterhin drängen sollte, eine führende Rolle in allen mit der Bekämpfung des Klimawandels und der Erderwärmung zusammenhängenden Politikbereichen zu übernehmen;

4.

begrüßt die Tatsache, dass im AEUV die Bildung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts mit dem Schutz der Grundrechte und der Rechtsordnungen der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten verknüpft wird (Artikel 67 AEUV);

5.

nimmt insbesondere das Ziel zur Kenntnis, auf eine „in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität“ hinzuwirken (Artikel 3 Absatz 3 EUV), wodurch das Ziel der Vollendung des Binnenmarkts mit anderen Zielen verknüpft wird;

6.

nimmt mit Befriedigung zur Kenntnis, dass die Gleichheit von Frauen und Männern nunmehr zu den Werten der Union (Artikel 2 EUV) und ihre Gleichstellung zu den Zielen der Union (Artikel 3 Absatz 3 EUV) gehört;

7.

begrüßt den Umstand, dass es in Artikel 208 Absatz 1 AEUV heißt: „Die Politik der Union und die Politik der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit ergänzen und verstärken sich gegenseitig.“, wohingegen es im gegenwärtig geltenden Artikel 177 Absatz 1 des EG-Vertrags heißt, dass „die Politik der Gemeinschaft auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit […] eine Ergänzung der entsprechenden Politik der Mitgliedstaaten darstellt“; unterstreicht, dass dies der Union eine größere Initiativfunktion bei der Politikgestaltung einräumt, was zu einer besseren Koordinierung und Arbeitsteilung unter den Gebern sowie zu einer besseren Wirksamkeit der Hilfe bei der „Bekämpfung und auf längere Sicht (der) Beseitigung der Armut“ im Rahmen der Millennium-Entwicklungsziele führen sollte, aber auch eine größere Verantwortung für das Parlament mit sich bringt;

8.

vertritt die Auffassung, dass die Aufnahme des territorialen Zusammenhalts in die Ziele der Union (Artikel 3 EUV) das Ziel des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts ergänzt und dass die Einführung von Rechtsgrundlagen in den betreffenden Gebieten die Befugnisse des Parlaments stärken wird, die territorialen Auswirkungen der wichtigsten Unionspolitiken zu beurteilen; stellt mit Genugtuung fest, dass der besondere Status der Gebiete in äußersten Randlage in den Artikeln 349 und 355 AEUV bestätigt wird;

9.

begrüßt die Einführung horizontaler Klauseln zu solchen Aspekten wie hohes Beschäftigungsniveau, sozialer Schutz, Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung, hohes Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes, Bekämpfung von Diskriminierung sowie Umweltschutz, die als allgemeinen Grundsätze der Politikgestaltung durch die Union fungieren werden (Artikel 9, 10 und 11 AEUV);

10.

begrüßt außerdem die Stärkung des Verbraucherschutzes als Querschnittsaufgabe bei der Festlegung und Durchführung der anderen Unionspolitiken, da diese Querschnittsaufgabe sich mit Artikel 12 AEUV nun an deutlich prominenterer Stelle findet;

11.

begrüßt die in Artikel 122 AEUV enthaltene Solidaritätsklausel, die besagt, dass der Rat über angemessene Maßnahmen beschließen kann, falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren, vor allem im Energiebereich, auftreten;

12.

begrüßt die Tatsache, dass in Artikel 214 AEUV die humanitäre Hilfe als vollwertige Unionspolitik anerkannt wird; ist der Auffassung, dass Teil Fünf Titel III Kapitel 1 (Entwicklungszusammenarbeit) und Kapitel 3 (Humanitäre Hilfe) eine klare Rechtsgrundlage für die Entwicklungshilfe und die humanitäre Hilfe liefern, auf die das ordentliche Gesetzgebungsverfahren Anwendung findet;

13.

begrüßt außerdem die Stärkung der Befugnis der Europäischen Union im Bereich des Zivilschutzes bei der Bereitstellung von Ad-hoc-Hilfe und Katastrophenhilfe in Drittländern (Artikel 214 AEUV);

Neue Rechtsgrundlagen

14.

unterstreicht, dass die Ausweitung des auswärtigen Handelns der Union durch den Vertrag von Lissabon, einschließlich Bereitstellung neuer Rechtsgrundlagen und –instrumente für mit der Außenpolitik zusammenhängende Bereiche (auswärtiges Handeln sowie Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)/Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik), ein neues interinstitutionelles Gleichgewicht erfordert, das eine angemessene demokratische Kontrolle durch das Parlament gewährleistet;

15.

begrüßt den Umstand, dass Energiefragen jetzt gesondert in Teil Drei Titel XXI behandelt werden und dass es somit für Maßnahmen in diesem Bereich eine Rechtsgrundlage gibt (Artikel 194 AEUV); bemerkt jedoch, dass für Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Energiemix weiterhin die Mitgliedstaaten zuständig sein werden, auch wenn in der Regel das ordentliche Gesetzgebungsverfahren angewendet wird, während steuerliche Maßnahmen in diesem Bereich wie bisher lediglich die Anhörung des Europäischen Parlaments erfordern werden;

16.

nimmt mit Genugtuung die gemeinsamen Werte der Union in Bezug auf Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse zur Kenntnis und begrüßt die Rechtsgrundlage, die die Festlegung von Grundsätzen und Bedingungen für die Erbringung von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens erlaubt (Artikel 14 AEUV und Protokoll Nr. 26 über Dienste von allgemeinem Interesse);

17.

ist der Ansicht, dass die mit dem Vertrag von Lissabon im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik (GHP) eingeführten Änderungen (Artikel 206 und 207 AEUV) im Großen und Ganzen zur Stärkung ihrer demokratischen Legitimität und ihrer Wirksamkeit beitragen, insbesondere durch die Einführung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens und der Forderung, dass für alle Abkommen Zustimmung einzuholen ist; stellt fest, dass alle der GHP unterliegenden Bereiche künftig der ausschließlichen Zuständigkeit der Union unterliegen werden, was bedeutet, dass es keine gemischten Handelsabkommen mehr geben wird, die sowohl von der Kommission als auch von den Mitgliedstaaten abgeschlossen werden;

18.

bekundet seine Zufriedenheit über die Aufnahme einer Bestimmung zu einer europäischen Raumfahrtpolitik (Artikel 189 AEUV) und begrüßt den Umstand, dass Parlament und Rat die Möglichkeit erhalten, im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens die notwendigen Maßnahmen zur Erarbeitung eines europäischen Raumfahrtsprogramms zu beschließen; vertritt jedoch die Auffassung, dass die in diesem Artikel erscheinende Formulierung „unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten“ zu Behinderungen bei der Umsetzung einer gemeinsamen Europäischen Raumfahrtpolitik führen kann;

19.

weist darauf hin, dass der Vertrag von Lissabon eine neue Rechtsgrundlage enthält, die ein Mitentscheidungsverfahren bei der Wahrung der Rechte des geistigen Eigentum vorsieht (Artikel 118 AEUV);

20.

begrüßt die Ausweitung des Geltungsbereichs von EU-Maßnahmen im Bereich der Jugendpolitik, die die Teilnahme von Jugendlichen am demokratischen Leben in Europa fördert (Artikel 165 AEUV);

21.

begrüßt die in Artikel 298 AEUV verankerte neue Rechtsgrundlage, die Folgendes vorsieht: „Zur Ausübung ihrer Aufgaben stützen sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung.“, denn dies stellt die Grundlage für eine Verordnung über das Verwaltungsverfahren der Union dar;

22.

begrüßt die Stärkung der Rechtsgrundlage zur Annahme von Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Verhütung und Bekämpfung von Betrügereien, die sich gegen die finanziellen Interessen der Union richten (Artikel 325 AEUV); betont den Umstand, dass durch den Vertrag von Lissabon die Bestimmung entfällt, die im derzeitigen Artikel 280 des EG-Vertrags enthalten ist und derzufolge „die Anwendung des Strafrechts der Mitgliedstaaten und ihre Strafrechtspflege (…) von diesen Maßnahmen unberührt (bleiben)“;

23.

weist darauf hin, dass die neuen Bestimmungen des Vertrags über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen eine Rechtsgrundlage für die Annahme von Maßnahmen zur Unterstützung der Ausbildung von Richtern und Justizbediensteten einschließen (Artikel 81 und 82 AEUV);

24.

betont, dass der Vertrag von Lissabon auch die mögliche Einsetzung einer Europäischen Staatsanwaltschaft zur Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorsieht (Artikel 86 AEUV);

25.

begrüßt die Tatsache, dass der Vertrag von Lissabon rechtsverbindliche Vorschriften zum Schutz der Rechte des Kindes im Rahmen der innen- und außenpolitischen Ziele der Europäischen Union einführt (Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Absatz 5 EUV);

26.

begrüßt die Einbeziehung des Tourismus als neuen Titel in den Vertrag von Lissabon (Artikel 195 AEUV), der vorsieht, dass die Union die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Fremdenverkehrssektor ergänzt; begrüßt ferner die Bestimmung, dass für die Annahme von Gesetzgebungsvorschlägen im Rahmen dieses Titels das ordentliche Gesetzgebungsverfahren Anwendung findet;

27.

begrüßt den Umstand, dass im Vertrag von Lissabon der Sport in die Bereiche einbezogen wurde, die eine Rechtsgrundlage vorsehen (Artikel 165 AEUV); betont insbesondere, dass die Union endlich Maßnahmen zur Entwicklung des Sports und namentlich seiner europäischen Dimension ergreifen und bei der Durchführung anderer europäischer Politikbereiche den besonderen Charakter des Sports gebührend berücksichtigen kann;

Neue Befugnisse für das Parlament

Neue Mitentscheidungsbefugnisse

28.

begrüßt die Tatsache, dass die demokratische Legitimität der Europäischen Union durch die Ausweitung der Mitentscheidungsbefugnisse des Parlaments im Vertrag von Lissabon wesentlich gestärkt wird;

29.

begrüßt den Umstand, dass der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in vollem Maße in den AEUV integriert ist (Artikel 67 bis 89), womit die dritte Säule formal wegfällt; begrüßt die Tatsache, dass bei den meisten Entscheidungen in den Bereichen Zivilrecht, Asyl, Einwanderung und Visapolitik sowie justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit in Strafsachen das ordentliche Gesetzgebungsverfahren Anwendung finden wird;

30.

vertritt die Auffassung, dass mit der Einführung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) die demokratische Rechenschaftspflicht der Europäischen Union gestärkt wird, da das Europäische Parlament gleichberechtigt mit dem Rat über die Gesetzgebung entscheiden wird; betont, dass für alle Rechtsvorschriften im Bereich der Landwirtschaft das Mitentscheidungsverfahren gemäß Artikel 43 Absatz 2 AEUV gelten wird und dass dies insbesondere die vier wesentlichen sektorübergreifenden Rechtvorschriften im Bereich der Landwirtschaft (die einheitliche gemeinsame Marktordnung, die Verordnung über Direktzahlungen, die Verordnung zur ländlichen Entwicklung und die Finanzierung der GAP) betreffen wird; weist ferner darauf hin, dass auch die Rechtsvorschriften über Qualität, den ökologischen Landbau und Förderung in den Anwendungsbereich von Artikel 43 Absatz 2 AEUV fallen werden;

31.

betont, dass jede Befugnis des Rates, Maßnahmen nach Artikel 43 Absatz 3 AEUV zu erlassen, nach Maßgabe des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens der vorherigen Annahme eines Rechtsakts gemäß Artikel 43 Absatz 2 AEUV unterliegt, in dem die Bedingungen und Beschränkungen in Bezug auf die dem Rat übertragenen Befugnisse festgelegt sind; vertritt die Auffassung, dass Artikel 43 Absatz 3 AEUV keine Rechtsgrundlage oder eigenständige Befugnis begründet, die die Annahme oder Abänderung eines Rechtsakts des Rates, wie er zur Zeit im Bereich der GAP in Kraft ist, zulassen würde; fordert den Rat auf, von Maßnahmen nach Artikel 43 Absatz 3 AEUV ohne vorherige Konsultation des Parlaments abzusehen;

32.

stellt fest, dass der Vertrag von Lissabon für die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) grundlegende Veränderungen im Beschlussfassungsprozess bedeutet und auch deren demokratische Rechenschaftspflicht stärken wird; begrüßt den Umstand, dass Parlament und Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Bestimmungen festlegen werden, die für die Verwirklichung der Ziele der GFP notwendig sind (Artikel 43 Absatz 2 AEUV); vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass alle anderen Bereiche, die formell in die jährliche Verordnung aufgenommen wurden und nicht die Festlegung von Fangmöglichkeiten und die Aufteilung von Quoten betreffen, wie etwa Fragen, die technische Maßnahmen oder den Fischereiaufwand oder die Eingliederung von Abkommen betreffen, die im Rahmen der regionalen Fischereiorganisationen geschlossen wurden, dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegen, da sie eine eigene Rechtsgrundlage besitzen;

33.

begrüßt die Einführung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens für die Zwecke der Festlegung der Einzelheiten des Verfahrens der multilateralen Überwachung (Artikel 121 Absatz 6 AEUV); dies dürfte die wirtschaftliche Koordinierung stärken;

34.

vertritt die Auffassung, dass die Anerkennung der Europäischen Zentralbank (EZB) als Organ deren Verantwortung, über ihre geldpolitischen Beschlüsse zu berichten, stärkt; begrüßt die Tatsache, dass mehrere Bestimmungen in der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) und der EZB nach Anhörung des Parlaments gemäß Artikel 40.2 der Satzung von ESZB und EZB geändert werden können; bekräftigt, dass dies keine Beschränkung der Unabhängigkeit der EZB im Bereich der Währungspolitik oder bei den im Vertrag dargelegten Prioritäten bedeutet;

35.

erachtet Artikel 182 AEUV als Verbesserung, weil für das darin genannte mehrjährige Rahmenprogramm und die darin erwähnte Verwirklichung des Europäischen Raums der Forschung das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gelten wird; bemerkt jedoch, dass über die in diesem Artikel aufgezählten spezifischen Programme im Wege eines besonderen Gesetzgebungsverfahren beschlossen wird, das lediglich eine Anhörung des Europäischen Parlaments erfordert (Artikel 182 Absatz 4 AEUV);

36.

begrüßt, dass das Europäische Parlament durch den Vertrag von Lissabon in Fragen der Durchführung der Strukturfonds dem Rat gleichgestellt wird, indem das zurzeit geltende Verfahren der Zustimmung durch das ordentliche Gesetzgebungsverfahren ersetzt wird,; erachtet dies im Hinblick auf die Strukturfonds in der Zeit nach 2013 als besonders wichtig, werden doch dadurch die Transparenz und die Rechenschaftspflicht dieser Fonds gegenüber den Bürgern erhöht;

37.

nimmt zur Kenntnis, dass Rechtsvorschriften, die Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verbieten, künftig einem besonderen Gesetzgebungsverfahren unterliegen und der Zustimmung des Parlaments bedürfen (Artikel 19 AEUV);

38.

begrüßt, dass Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels, insbesondere des Handels mit Frauen und Kindern, und zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung in den Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens einbezogen werden (Artikel 79 Absatz 2 und Artikel 83 Absatz 1 AEUV);

39.

begrüßt die Ausweitung der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit auf den Bildungsbereich einschließlich Sport (Artikel 165 Absatz 4 AEUV);

40.

begrüßt die Tatsache, dass nunmehr für das Statut der Beamten der Europäischen Union das Mitentscheidungsverfahren gilt (Artikel 336 AEUV), da das Parlament jetzt gleichberechtigt mit dem Rat an der Anpassung dieser Bestimmungen teilnehmen kann;

Neue Haushaltsbefugnisse

41.

stellt fest, dass der Vertrag von Lissabon einen grundlegenden Wandel im Bereich der Finanzen der Union bedeutet, insbesondere im Hinblick auf die interinstitutionellen Beziehungen und die Beschlussfassungsverfahren;

42.

stellt heraus, dass sich der Rat und das Parlament innerhalb der Grenzen ihrer Eigenmittel über die Ausgabenplanung verständigen müssen, die rechtlich bindenden Charakter erlangt (Artikel 312 AEUV); begrüßt die Tatsache, dass Parlament und Rat in Übereinstimmung mit dem mehrjährigen Finanzrahmen gemeinsam den Haushaltsplan beschließen müssen; begrüßt die Abschaffung der Unterscheidung zwischen obligatorischen und nichtobligatorischen Ausgaben (Artikel 314 AEUV); begrüßt den Umstand, dass die Annahme der Verordnung über die Haushaltsordnung dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unterliegen wird (Artikel 322 AEUV);

43.

verweist auf seine Entschließung vom 7. Mai 2009 zu den finanziellen Aspekten des Vertrags von Lissabon (4);

Neues Zustimmungsverfahren

44.

begrüßt die Tatsache, dass das vereinfachte Änderungsverfahren in Bezug auf die Einführung der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit und die Einführung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens für einen bestimmten Bereich in Titel V des EUV oder im AEUV der Zustimmung des Parlaments bedarf;

45.

nimmt die Aufnahme einer „Austrittsklausel“ für die Mitgliedstaaten zur Kenntnis (Artikel 50 EUV); hebt hervor, dass das Abkommen, das die Einzelheiten für den Austritt eines Mitgliedstaates aus der Union regelt, erst geschlossen werden darf, wenn das Parlament seine Zustimmung erteilt hat;

46.

begrüßt, dass die Unterzeichnung einer breiten Palette internationaler Abkommen durch die Union der Zustimmung des Parlaments bedarf; unterstreicht seine Absicht, den Rat gegebenenfalls aufzufordern, Verhandlungen über internationale Abkommen erst aufzunehmen, nachdem das Parlament seinen Standpunkt dargelegt hat, und dem Parlament zu erlauben, auf der Grundlage eines vom zuständigen Ausschuss erarbeiteten Berichts Empfehlungen in jeder beliebigen Phase der Verhandlungen anzunehmen, die vor dem Abschluss der Verhandlungen zu berücksichtigen sind;

47.

dringt darauf, dass sämtliche künftigen „gemischten“ Abkommen, die nicht die GASP betreffende Elemente wie auch GASP-Elemente umfassen, normalerweise anhand einer einzigen Rechtsgrundlage behandelt werden müssen, die direkt mit dem Hauptgegenstand des Abkommens zusammenhängen; stellt fest, dass das Parlament das Recht auf Anhörung haben wird, wobei die Teile ausgenommen sind, die ausschließlich die GASP betreffen;

Neue Kontrollbefugnisse

48.

begrüßt, dass der Präsident der Kommission auf Vorschlag des Europäischen Rates vom Europäischen Parlament unter Berücksichtigung der Wahlen zum Europäischen Parlament gewählt wird; verweist auf seine Entschließung vom 7. Mai 2009 zu den Auswirkungen des Vertrags von Lissabon auf die Entwicklung des institutionellen Gleichgewichts der Europäischen Union (5);

49.

begrüßt die Tatsache, dass sich der Vizepräsident der Kommission/Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die übrigen Mitglieder der Kommission als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments und einem Vorschlag, eine Rüge erteilt zu bekommen, stellen und als solches dem Europäischen Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig sind;

50.

begrüßt das neue Verfahren für die Ernennung von Richtern und Generalanwälten des Gerichtshofs und des Gerichts, wie es in Artikel 255 AEUV vorgesehen ist, wonach vor dem Beschluss der Regierungen eine Stellungnahme über die Eignung des Bewerbers für die Ausübung des Amts von einer Gruppe von sieben Sachverständigen abgegeben werden muss, von denen einer vom Europäischen Parlament vorgeschlagen wird;

51.

unterstreicht die Notwendigkeit von Transparenz und demokratischer Kontrolle beim Aufbau des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) nach Maßgabe von Artikel 27 Absatz 3 EUV und erinnert an sein Recht auf Anhörung bei dessen Einrichtung; ist der Meinung, dass der EAD verwaltungsmäßig an die Kommission angegliedert sein sollte;

52.

erwartet größere Klarheit im Hinblick auf die Kriterien für die EU-Sonderbeauftragten sowie für deren Ernennung und Bewertung, einschließlich der Definition und des Zwecks ihrer Aufgaben, der Dauer ihres Mandats sowie der Koordinierung und Komplementarität mit den künftigen Delegationen der Union;

53.

unterstreicht die Notwendigkeit von Transparenz und demokratischer Kontrolle bei der Europäischen Verteidigungsagentur (EVA) und in Bezug auf ihre Tätigkeiten, namentlich durch Gewährleistung eines regelmäßigen Informationsaustauschs zwischen dem Hauptgeschäftsführer der EVA und dem zuständigen Ausschuss im Europäischen Parlament;

54.

begrüßt die neue beratende Funktion, die das Parlament nach Maßgabe von Artikel 40.2 des Statuts des ESZB und der EZB bei Veränderungen in der Zusammensetzung des EZB-Rates haben wird;

55.

begrüßt die Tatsache, dass Agenturen, vor allem Europol und Eurojust, einer stärkeren parlamentarischen Kontrolle unterliegen werden (Artikel 85 und 88 AEUV); vertritt deshalb die Auffassung, dass das vorgesehene Konsultationsverfahren für die Gründung gemeinsamer Unternehmen in den Bereichen Forschung und technologische Entwicklung (Artikel 187 und 188 AEUV) nicht dem Geist der Rechtsakte der Union zur Gründung von Agenturen entspricht;

Neue Rechte auf Unterrichtung

56.

fordert den Präsidenten des Europäischen Rates auf, das Parlament in vollem Umfang über die Vorbereitung von Tagungen des Europäischen Rates zu unterrichten und über die Ergebnisse der Ratstagungen nach Möglichkeit innerhalb von zwei Arbeitstagen (sofern für eine besondere Sitzung des Parlaments verlangt) Bericht zu erstatten;

57.

fordert den Präsidenten der turnusmäßig wechselnden Ratsvorsitzes auf, das Parlament über die Programme des Vorsitzes und die erzielten Ergebnisse zu informieren;

58.

appelliert an den künftigen Vizepräsidenten der Kommission/Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, mit dem Parlament angemessene Verfahren zur umfassenden Unterrichtung und Anhörung im Zusammenhang mit dem auswärtigen Handeln der Europäischen Union unter gebührender Beteiligung aller parlamentarischer Ausschüsse mit Zuständigkeit für Bereiche, die in die Verantwortung des Hohen Vertreters fallen, zu vereinbaren;

59.

betont, dass die Kommission in Bezug auf die Aushandlung und den Abschluss von internationalen Übereinkünfte gesetzlich verpflichtet sein wird, das Parlament ebenso wie den in Artikel 218 AEUV genannten Sonderausschuss des Rates über den Fortgang der Verhandlungen zu informieren; fordert, dass diese Informationen im selben Umfang und zur gleichen Zeit wie dem zuständigen Ausschuss des Rates gemäß diesem Artikel zur Verfügung gestellt werden;

Neue Initiativrechte

60.

begrüßt die neue Rolle des Parlaments bei der Einbringung von Vorschlägen zu Änderungen der Verträge; wird von diesem Recht Gebrauch machen und neue Ideen zur Zukunft Europas einbringen, wenn neue Herausforderungen dies erfordern;

61.

begrüßt die Tatsache, dass das Parlament das Initiativrecht im Hinblick auf Vorschläge zu seiner eigenen Zusammensetzung unter Achtung der in den Verträgen verankerten Grundsätze haben wird (Artikel 14 EUV);

62.

nimmt zur Kenntnis, dass durch den Vertrag von Lissabon ein besonderes Gesetzgebungsverfahren für die Annahme von Bestimmungen zur Festlegung der Modalitäten und Befugnisse von nichtständigen Untersuchungsausschüssen eingeführt wird (Artikel 226 AEUV);

Neue Verfahren

Kontrolle durch die nationalen Parlamente

63.

begrüßt die neuen Rechte, die den nationalen Parlamenten hinsichtlich der Prüfung der Einhaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes bei allen Rechtsvorschriften der Union übertragen werden; vertritt die Ansicht, dass eine verstärkte Kontrolle europäischer Politiken durch die nationalen Parlamente auch zu einer stärkeren Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Tätigkeiten der Union führen wird;

64.

betont, dass die neuen Vorrechte der nationalen Parlamente ab dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon umfassend beachtet werden müssen;

65.

begrüßt die Tatsache, dass lokale und regionale Gebietskörperschaften zur Einhaltung des Grundsatzes der Subsidiarität verpflichtet sind; verweist auf das Recht des Ausschusses der Regionen, Klage beim Gerichtshof einzureichen, wenn seines Erachtens das Subsidiaritätsprinzip verletzt wurde (Artikel 8 Absatz 2 des Protokolls Nr. 2);

Delegierte Rechtsakte

66.

würdigt die Verbesserungen durch die neuen Bestimmungen zu Rechtsakten und zur Hierarchie der Rechtsnormen, insbesondere die Schaffung delegierter Rechtsakte (Artikel 290 AEUV), die es ermöglichen, der Kommission die Befugnis zu übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften eines Gesetzgebungsaktes zu erlassen; weist darauf hin, dass Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung vom Parlament und dem Rat in dem Gesetzgebungsakt eindeutig festgelegt werden müssen;

67.

begrüßt insbesondere die Bestimmungen des Artikels 290 Absatz 2 AEUV, denen zufolge vorgesehen ist, dass das Parlament (und der Rat) über das Recht verfügt, eine Übertragung von Befugnissen zu widerrufen und gegen einzelne delegierte Rechtsakte Einwände zu erheben;

68.

nimmt zur Kenntnis, dass der AEUV keine Rechtsgrundlage für eine Rahmenmaßnahme zu delegierten Rechtsakten bietet; schlägt aber vor, dass sich die Institutionen auf eine Standardformulierung für derartige Delegierungen einigen, die von der Kommission selbst regelmäßig in Gesetzgebungsvorschläge eingefügt werden könnte; betont, dass dies die Freiheit des Gesetzgebers wahren würde;

69.

fordert die Kommission auf darzulegen, wie sie die Erklärung 39 im Anhang zur Schlussakte der Regierungskonferenz, auf der die Annahme des Vertrags von Lissabon erfolgte, auszulegen gedenkt, die die Konsultation von Experten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen betrifft, und wie sie diese Auslegung neben den Bestimmungen zu delegierten Rechtsakten im AEUV anzuwenden beabsichtigt;

Durchführungsrechtsakte

70.

bemerkt, dass der jetzige Artikel 202 des EG-Vertrags über die Durchführungsbefugnisse durch den Vertrag von Lissabon aufgehoben wird und stattdessen in Artikel 291 AEUV ein neues Verfahren – „Durchführungsrechtsakte“ – eingeführt wird, das die Möglichkeit bietet, der Kommission Durchführungsbefugnisse in den Fällen zu übertragen, in denen es „einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union“ bedarf;

71.

stellt fest, dass das Parlament und der Rat nach Maßgabe von Artikel 291 Absatz 3 AEUV durch Verordnungen im Voraus allgemeine Regeln und Grundsätze festlegen müssen, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren;

72.

nimmt zur Kenntnis, dass der Vertrag von Lissabon keine Grundlage für das derzeitige Komitologieverfahren mehr enthält, und dass anhängige Gesetzgebungsvorschläge, die nicht vor dessen Inkrafttreten angenommen werden, geändert werden müssen, damit sie den Erfordernissen der Artikel 290 und 291 AEUV genügen;

73.

ist der Meinung, dass mit dem Rat eine Zwischenlösung für die Anfangszeit ausgehandelt werden könnte, damit keine Probleme aufgrund einer möglichen Rechtslücke entstehen und die neue Verordnung vom Gesetzgeber nach ordnungsgemäßer Prüfung der Kommissionsvorschläge angenommen werden könnte;

Prioritäten in der Übergangsphase

74.

ersucht die Kommission, den Mitgesetzgebern sämtliche anhängigen Vorschläge zu übermitteln, für die neue Rechtsgrundlagen und Änderungen in den Gesetzgebungsverfahren gelten;

75.

verweist darauf, dass das Parlament über seinen Standpunkt zu Stellungnahmen entscheiden wird, über die bereits im Wege von Konsultationsverfahren in Bezug auf Angelegenheiten entschieden wurde, bei denen eine Umstellung auf das ordentliche Gesetzgebungsverfahren erfolgt, wobei es sich sowohl um die Bestätigung des bisherigen Standpunkts als auch um die Annahme eines neuen Standpunkts handeln kann; hebt hervor, dass das Parlament über die Bestätigung von Stellungnahmen als Standpunkt des Parlaments in erster Lesung erst nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon abstimmen kann;

76.

besteht auf dem Abschluss einer interinstitutionellen Vereinbarung, die die Annahme anhängiger Gesetzgebungsvorschläge zum „dritten Pfeiler“ mit einer die Grundrechte betreffenden Dimension bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ausschließt, so dass eine umfassende gerichtliche Prüfung derartiger Angelegenheiten möglich ist, während Maßnahmen, die keine oder nur begrenzte Auswirkungen auf die Grundrechte haben, auch vor dem Inkrafttreten des Vertrags beschlossen werden können;

Vorschläge

77.

fordert die anderen Organe auf, Verhandlungen über eine interinstitutionelle Vereinbarung aufzunehmen, die folgende Aspekte betrifft:

a)

die wichtigsten Ziele, die die Europäische Union nach 2009 erreichen muss, z. B. in Form einer Rahmenvereinbarung über ein Arbeitsprogramm für die 2009 beginnende Wahlperiode des Parlaments und der Kommission;

b)

die Durchführungsmaßnahmen, die zu beschließen sind, damit der neue Vertrag für die Organe und die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ein Erfolg wird;

78.

ersucht um eine Aktualisierung der interinstitutionellen Vereinbarung zwischen Parlament und Rat über die Festlegung ihrer Arbeitsbeziehungen im Bereich der außenpolitischen Maßnahmen einschließlich des Austauschs vertraulicher Informationen auf der Grundlage der Artikel 14 und 36 EUV sowie des Artikels 295 AEUV;

79.

fordert den Rat und die Kommission auf, die Aushandlung einer neuen interinstitutionellen Vereinbarung mit dem Parlament zu prüfen, die dem Parlament eine fundierte Definition seiner Einbeziehung in jede Phase mit Blick auf den Abschluss einer internationalen Übereinkunft liefert;

80.

ersucht in Anbetracht der neuen Bestimmungen über den mehrjährigen Finanzrahmen (Artikel 312 AEUV) und über die Haushaltsordnung (Artikel 322 AEUV) um eine Überprüfung der interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung;

81.

ist der Meinung, dass alle erforderlichen Schritte zur Schaffung einer europäischen Informations- und Kommunikationspolitik unternommen werden sollten, und betrachtet die gemeinsame politische Erklärung der drei Organe zur Kommunikation als nützlichen ersten Schritt auf dem Weg zur Erreichung dieses Ziels;

82.

ersucht die Kommission, unverzüglich eine Initiative zur Umsetzung der „Bürgerinitiative“ mit klaren, einfachen und nutzerfreundlichen Bedingungen für die Wahrnehmung dieses Bürgerrechts zu unterbreiten; verweist auf seine Entschließung vom 7. Mai 2009 in der es die Kommission auffordert, einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der Bürgerinitiative zu unterbreiten (6);

83.

fordert die Kommission auf, Verordnungen zur Durchführung von Artikel 298 AEUV (gute Verwaltung) zu erlassen und damit auf die seit langem vom Parlament und dem Europäischen Bürgerbeauftragten erhobene Forderung nach einer gemeinsamen Verwaltungsrechtsordnung für die europäische Verwaltung zu reagieren;

84.

nimmt zur Kenntnis, dass der Vertrag von Lissabon die Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds in den Haushaltsplan der Union zulässt , wodurch die demokratische Legitimation eines bedeutenden Teils der Entwicklungspolitik der Europäischen Union verstärkt werden wird; fordert den Rat und die Kommission auf, die notwendigen Schritte für den Haushaltsplan der Europäischen Union im Zuge der 2008/2009 anstehenden Halbzeitüberprüfung zu unternehmen;

85.

empfiehlt dringend die Überprüfung und Verstärkung des Status der Union in internationalen Organisationen, nachdem der Vertrag von Lissabon in Kraft getreten und die Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaften getreten ist;

86.

fordert den Rat und die Kommission auf, sich mit dem Parlament über eine Strategie zu verständigen, die Kohärenz zwischen erlassenen Rechtsvorschriften und der Charta der Grundrechte sowie den Vertragsbestimmungen gewährleistet, die Maßnahmen wie die Verhinderung von Diskriminierung, den Schutz von Asylbewerbern, die Verbesserung der Transparenz, den Datenschutz, die Rechte von Minderheiten sowie die Rechte von Verbrechensopfern und Verdächtigen betreffen;

87.

ersucht den Rat und die Kommission, einen Beitrag zur Verbesserung der Beziehungen zwischen europäischen und nationalen Behörden zu leisten, insbesondere in den Bereichen Gesetzgebung und Justiz;

88.

fordert den Rat und die Kommission auf, den Aufbau einer effizienten gemeinsamen Energiepolitik in die Wege zu leiten mit dem Ziel einer wirksamen Koordinierung der Energiemärkte der EU-Mitgliedstaaten sowie einer Weiterentwicklung dieser Märkte, und dabei externe Aspekte mit Schwerpunkt auf den Energieressourcen und den Wegen der Energieversorgung mit einzubeziehen;

89.

ersucht den Rat, in Absprache mit dem Parlament Überlegungen zur Anwendung der Bestimmungen des Artikels 127 Absatz 6 AEUV anzustellen, die es dem Rat erlauben, der Europäischen Zentralbank besondere Aufgaben „im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen“ zu übertragen;

90.

verpflichtet sich dazu, seine interne Organisation anzupassen und dazu die Ausübung der neuen Zuständigkeiten, die ihm vom Vertrag übertragen werden, zu optimisieren und zu rationalisieren;

*

* *

91.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 125E vom 22.5.2008, S. 215.

(2)  ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 347.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0055.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0374.

(5)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0387.

(6)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0389.


5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/46


Donnerstag, 7. Mai 2009
Die finanziellen Aspekte des Vertrags von Lissabon

P6_TA(2009)0374

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu den finanziellen Aspekten des Vertrags von Lissabon (2008/2054(INI))

2010/C 212 E/09

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft („Vertrag von Lissabon“),

unter Hinweis auf den Vertrag über die Europäische Union und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der durch die Einheitliche Europäische Akte sowie die Verträge von Maastricht, Amsterdam und Nizza geänderten Fassung,

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. März 2003 zur Reform des Haushaltsverfahrens: mögliche Optionen mit Blick auf die Revision der Verträge (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. März 2007 zur Zukunft der Eigenmittel der Europäischen Union (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2005 zu den politischen Herausforderungen und Haushaltsmitteln der erweiterten Union 2007-2013 (4),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 11. und 12. Dezember 2008 betreffend den bei der Wiederaufnahme der Arbeiten zum Vertrag von Lissabon zu verfolgenden Ansatz,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0183/2009),

A.

in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon tiefgreifende Veränderungen im Bereich der Finanzen der Europäischen Union einführt, vor allem im Hinblick auf die interinstitutionellen Beziehungen und die Beschlussfassungsverfahren,

B.

in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon eine klare Hierarchie zwischen den grundlegenden Rechtsakten der Union im Finanz- und Haushaltsbereich errichtet und so zu der notwendigen Klärung des Systems der Beschlussfassung beigetragen wird,

C.

in der Erwägung, dass der mehrjährige Finanzrahmen (MFR), der die Planung der Ausgaben über einen Zeitraum von mehreren Jahren darstellt, in dem sich die politischen Prioritäten der Union unter ihrem finanziellen Aspekt widerspiegeln, und der die Obergrenze der Ausgaben der Union für einen bestimmten Zeitraum festlegt, mit dem Vertrag von Lissabon ein verbindlicher Rechtsakt wird, der auf einer neuen spezifischen Rechtsgrundlage für die Annahme der Verordnung begründet ist, die den MFR beinhaltet,

D.

in der Erwägung, dass die fehlende Gleichzeitigkeit zwischen den MFR einerseits und den Mandatszeiten des Europäischen Parlaments und der Kommission andererseits bislang dazu beigetragen hat, dass das Parlament seine Haushaltsbefugnisse teilweise eingebüßt hat, da es häufig an einen Finanzrahmen gebunden ist, der in der vorangegangenen Wahlperiode ausgehandelt und angenommen wurde,

E.

in der Erwägung, dass - sofern keine Änderung am Zeitplan vorgenommen wird - in bestimmten Wahlperioden des Parlaments niemals die Möglichkeit bestehen wird, grundlegende Haushaltsbeschlüsse zu fassen, da der von den Vorgängern angenommene Finanzrahmen für die gesamte Dauer ihres Mandats gilt,

F.

in der Erwägung, dass die derzeitige geringe Spannbreite der in den einzelnen Rubriken verfügbaren Margen sowie die verminderte Ausstattung der bestehenden Flexibilitätsmechanismen eine angemessene Reaktion der Union auf unvorhergesehene politische Entwicklungen deutlich erschweren und das jährliche Haushaltsverfahren seiner Substanz zu berauben drohen,

G.

in der Erwägung, dass das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon es erforderlich macht, dass sich die für die Finanz- und Haushaltsbeschlüsse der Union zuständigen Organe auf einen optimalen Übergang zu den neuen Rechtsakten und den neuen Beschlussfassungsverfahren einigen,

H.

in der Erwägung, dass das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion bedingt, dass der EU-Haushaltsplan bei der Koordinierung der Haushaltsstrategien der Mitgliedstaaten berücksichtigt wird,

I.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 11. und 12. Dezember 2008 bekräftigt hat, dass der Vertrag von Lissabon notwendig ist, um der erweiterten Union Hilfestellung dabei zu leisten, wirksamer, demokratischer und effektiver zu arbeiten, auch auf der internationalen Bühne, und dass mit ihm ein Ansatz sowie rechtliche Garantien festgelegt worden sind, die den von den Wählern in Irland bekundeten Besorgnissen entsprechen, damit der Vertrag – unter Achtung der Zielvorgaben der Verträge – vor Ende 2009 in Kraft treten kann,

Gesamteinschätzung

1.

begrüßt die Fortschritte, die mit dem Vertrag von Lissabon bei der demokratischen Kontrolle und der Transparenz der Finanzen der Union erzielt worden sind; verweist auf die Notwendigkeit, die Mechanismen der interinstitutionellen Konzertierung und die Methoden der internen Zusammenarbeit zu verstärken und anzupassen, um dem Parlament die uneingeschränkte Ausübung seiner neuen Befugnisse zu ermöglichen;

Eigenmittel

2.

bedauert in Bezug auf die Eigenmittel der Union, dass die Mitgliedstaaten die Gelegenheit nicht genutzt haben, um ein System wirklicher Eigenmittel der Union zu errichten, das gerechter, transparenter und für die Bürger leichter verständlich ist und einem demokratischeren Beschlussfassungsverfahren unterliegt;

3.

bedauert insbesondere, dass keinerlei Fortschritte dahingehend erzielt worden sind, das Parlament in die Festlegung der Obergrenzen und der Art der Eigenmittel, über die die Union verfügt, einzubeziehen; verweist darauf, dass die Trennung zwischen dem Beschluss über die Einnahmen und dem Beschluss über die Ausgaben beibehalten wird;

4.

begrüßt hingegen die Bemühungen, die im Hinblick auf die Möglichkeit der Verabschiedung der Maßnahmen zur Durchführung des Eigenmittelbeschlusses dank eines besonderen Gesetzgebungsverfahrens unternommen wurden, bei dem der Rat erst nach der Zustimmung des Parlaments mit qualifizierter Mehrheit beschließt;

5.

fordert den Rat auf, weitestmöglich auf dieses Verfahren zurückzugreifen, um das Beschlussfassungsverfahren flexibler zu gestalten;

Mehrjähriger Finanzrahmen

6.

begrüßt, dass der MFR im Vertrag von Lissabon auf eine formelle Grundlage gestellt und damit zu einem verbindlichen Rechtsakt wird; verweist darauf, dass mit dem MFR die Ausgabenplanung der Union festgelegt wird, für die Ausgaben der Union während eines bestimmten Zeitraums eine Obergrenze bestimmt und somit ein Beitrag zur Stärkung der Haushaltsdisziplin geleistet wird;

7.

begrüßt es, dass die Verordnung zur Festlegung des MFR mittels eines besonderen Verfahrens vom Parlament und vom Rat gemeinsam angenommen werden soll;

8.

bedauert allerdings, dass im Vertrag von Lissabon für die Annahme des MFR das Erfordernis der einstimmigen Beschlussfassung im Rat aufrechterhalten wurde, was das Beschlussfassungsverfahren wesentlich erschwert und dazu beiträgt, dass nach dem Verfahren des „kleinsten gemeinsamen Nenners“ verhandelt wird; fordert daher den Europäischen Rat auf, möglichst bald die Klausel zu nutzen, die es ihm gestattet, mit einstimmigem Beschluss zur qualifizierten Mehrheit für die Annahme des MFR überzugehen;

9.

bedauert außerdem, dass das Parlament bei dem neuen Verfahren lediglich über das Recht auf Zustimmung und nicht über eine wirkliche Mitentscheidungsbefugnis verfügt; betont allerdings, dass im Vertrag von Lissabon vorgesehen ist, dass die Organe vom Beginn des Verfahrens an alles unternehmen müssen, um dessen letztendlichen Erfolg zu gewährleisten; fordert daher den Rat auf, von Beginn des Verfahrens an seine Bereitschaft zu zeigen, einen strukturierten politischen Dialog mit dem Parlament zu führen, um dessen Prioritäten in vollem Umfang Rechnung zu tragen;

10.

stellt fest, dass im Vertrag von Lissabon bestimmt wird, dass der MFR nicht nur die „jährlichen Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen je Ausgabenkategorie und die jährliche Obergrenze der Mittel für Zahlungen“, sondern auch „alle sonstigen für den reibungslosen Ablauf des jährlichen Haushaltsverfahrens sachdienlichen Bestimmungen“ (5) enthalten wird;

Laufzeit des MFR

11.

begrüßt es, dass im Vertrag von Lissabon die Möglichkeit einer Finanzplanung über einen Zeitraum von fünf Jahren vorgesehen ist, sodass der MFR – unter der Voraussetzung, dass die erforderlichen Änderungen vorgenommen werden – zeitlich so weit wie möglich der Wahlperiode des Parlaments und der Amtszeit der Kommission angeglichen werden kann, wie es die demokratische Logik erfordert; betont, dass unter Umständen besondere Regelungen notwendig sein könnten, um den Bedarf spezifischer Politikbereiche für längerfristige Finanzierungszeiträume zu decken;

12.

unterstützt daher den Übergang zu einem auf fünf Jahre angelegten MFR, ist sich jedoch bewusst, dass eine volle Übereinstimmung des MFR mit dem Mandat des Europäischen Parlaments und der Amtszeit der Kommission schwierig sein könnte, da es der Auffassung ist, dass unter Umständen ein Verhandlungszeitraum von mindestens einem Jahr notwendig ist, damit jedes neue Parlament und jede neue Kommission während ihrer jeweiligen Amtszeit grundlegende finanzpolitische Beschlüsse fassen können;

13.

sieht die Einbeziehung des MFR in ein umfassendes interinstitutionelles strategisches Planungskonzept als sehr positiv an, wobei dieses Konzept im Übrigen im Vertrag von Lissabon – entsprechend der im Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen über das institutionelle Gleichgewicht (6) enthaltenen Anregung – vertieft wurde;

14.

unterstützt den im genannten Bericht formulierten Vorschlag, wonach das neue Kollegium der Kommissionsmitglieder bei der Vorstellung seines „Programms für die Wahlperiode“ Vorschläge zu den Leitlinien des Finanzrahmens unterbreiten soll, die seiner Ansicht nach zur Verwirklichung der politischen Prioritäten seines Mandats erforderlich sind und die im Rahmen seiner Vorschläge im MFR erarbeitet werden sollen, sobald zwischen den Organen Einigung über das Programm für die Wahlperiode erzielt wurde;

15.

ist darüber hinaus der Ansicht, dass der Kandidat für das Amt des Präsidenten der Kommission bei den Aussprachen im Plenum und den Anhörungen vor den parlamentarischen Ausschüssen bereits in der Lage sein müsste, Angaben zu den vorhersehbaren finanziellen Auswirkungen der politischen Ziele zu machen, die die neue Kommission zu verfolgen beabsichtigt;

16.

betont, dass der Übergang zu der genannten fünfjährigen Finanzplanung die Verlängerung und Anpassung des derzeitigen MFR bis einschließlich 2016 erforderlich machen könnte, so dass der nächste MFR spätestens Anfang 2017 in Kraft treten kann (7); empfiehlt, dass die Verhandlungen über den nächsten MFR auf jeden Fall bis Ende des ersten Quartals 2016 abgeschlossen werden, damit das Haushaltsverfahren für 2017 bereits innerhalb der Parameter des Rahmens abgewickelt werden kann, der 2017 in Kraft sein wird;

17.

unterstreicht, dass die Verhandlungen so geführt werden sollten, dass die Organe das Inkrafttreten eines neuen MFR bereits im Jahre 2016 ins Auge fassen können;

18.

vertritt die Ansicht, dass die Verlängerung und Anpassung des gegenwärtigen MFR bei der Vornahme der nächsten Halbzeitüberprüfung im Jahre 2010 geprüft werden sollte;

Flexibilität

19.

betont, dass der rechtsverbindliche Charakter des MFR stärker als je zuvor die Einführung von mehr Flexibilität erfordert, um die Union in die Lage zu versetzen, sowohl innerhalb als auch außerhalb der Union mit der erforderlichen Flexibilität und Effizienz auf unvorhergesehene Herausforderungen zu reagieren;

20.

weist darauf hin, dass der Vertrag von Lissabon die Verlängerung der Obergrenzen und sonstigen Bestimmungen des MFR des letzten laufenden Jahres für den Fall vorsieht, dass der neue MFR nicht vor Auslaufen des vorangegangenen MFR verabschiedet werden konnte; ist der Ansicht, dass dies ein zusätzliches Argument zugunsten größerer Flexibilität ist;

21.

betont unter diesem Blickwinkel die Bedeutung einer Verstärkung der Flexibilitätsmechanismen innerhalb jeder Rubrik und zwischen den verschiedenen Rubriken einerseits und mit Hilfe spezialisierter Flexibilitätsinstrumente, die außerhalb der Margen mobilisiert werden können, andererseits;

22.

verweist darauf, dass der Haushaltsausschuss sich bei der Annahme seines Berichts über die Halbzeitüberprüfung des MFR 2007-2013 zu diesen Fragen äußern wird;

Übergang von der Interinstitutionellen Vereinbarung zum MFR

23.

verweist auf die Notwendigkeit, rechtzeitig vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zwischen den Organen Einigung darüber zu erzielen, wie der Übergang von der derzeitigen Interinstitutionellen Vereinbarung zu einem in einem Rechtsakt verankerten MFR gemäß dem Vertrag von Lissabon vollzogen werden kann; verweist darauf, dass ein Zeitraum von acht Wochen für die Prüfung der Entwürfe von Rechtsakten durch die nationalen Parlamente erforderlich ist;

24.

ist diesbezüglich der Ansicht, dass eine Vereinbarung über die Aufteilung der gegenwärtig in der Interinstitutionellen Vereinbarung enthaltenen Bestimmungen, die in den MFR „hinübergleiten“ sollen, erzielt werden muss, über die Bestimmungen, die in der künftigen Haushaltsordnung ihren Platz finden würden, bzw. über die Bestimmungen, die gegebenenfalls die Beibehaltung einer – möglicherweise um neue Bestimmungen ergänzten – Interinstitutionellen Vereinbarung über die Zusammenarbeit in Haushaltsangelegenheiten rechtfertigen würden; verweist darauf, dass diese Aufteilung der Vorschriften der derzeitigen Interinstitutionellen Vereinbarung unter Berücksichtigung der im Vertrag von Lissabon selbst aufgeführten Kriterien erfolgen sollte;

Jährliches Haushaltsverfahren

25.

begrüßt nachdrücklich die Aufhebung der Unterscheidung zwischen obligatorischen Ausgaben (OA) und nichtobligatorischen Ausgaben (NOA), die das Recht für das Parlament nach sich zieht, gleichberechtigt mit dem Rat über die Gesamtheit der Ausgaben der Union zu beschließen;

26.

betont, dass die Aufhebung der Unterscheidung zwischen OA und NOA nicht im Widerspruch zu der Verpflichtung der Union steht, ihren finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, und begrüßt, dass im Vertrag von Lissabon anerkannt wird, dass es Aufgabe des Parlaments, des Rates und der Kommission ist sicherzustellen, „dass der Union die Finanzmittel zur Verfügung stehen, die es ihr ermöglichen, ihren rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten nachzukommen“ (8);

27.

stellt fest, dass die Änderungen im jährlichen Haushaltsverfahren auf dessen Vereinfachung abzielen müssten, indem eine einzige Lesung für jedes Organ eingerichtet wird und mehrere Maßnahmen eingeführt werden, die dazu bestimmt sind, die Einigung zwischen den beiden Teilen der Haushaltsbehörde zu erleichtern; unterstreicht, dass diese Änderungen zu einem Abbau der Bürokratie führen sollten;

Rolle der Kommission

28.

unterstreicht, dass der Kommission eine verstärkte Rolle übertragen wird, indem sie im Haushaltsbereich das Initiativrecht erlangt und ihren Entwurf des Haushaltsplans bis zum Zeitpunkt der Einberufung des Vermittlungsausschusses ändern kann;

29.

begrüßt, dass im Vertrag ebenfalls anerkannt wird, dass es der Kommission obliegt, alle Initiativen einzuleiten, die erforderlich sind, um im Rahmen der Arbeiten des Vermittlungsausschusses eine Annäherung der Standpunkte des Parlaments und des Rates herbeizuführen und den Ausschuss so zu veranlassen, seine Mittlerrolle zwischen dem Parlament und dem Rat im Hinblick auf die Erzielung einer Einigung umfassend wahrzunehmen;

Ein völlig neues Konzept

30.

macht darauf aufmerksam, dass das neue Verfahren lediglich eine einzige Lesung zum Entwurf des Haushaltsplans für jedes der Organe beinhaltet; unterstreicht, dass das neue Verfahren und die damit verbundene einzige Lesung es den Organen de facto nicht mehr erlauben, ihren Standpunkt in zweiter Lesung zu korrigieren, wie es vorher möglich war; ist daher davon überzeugt, dass dieses Verfahren es erforderlich machen wird, dass das Parlament seine politischen Prioritäten auf einer frühen Stufe festlegt und seinen operativen Ansatz und seine operative Organisation entsprechend anpasst, damit die Verwirklichung aller festgelegten Ziele ermöglicht wird;

31.

weist darauf hin, dass in dieser Lesung die politischen Prioritäten des Parlaments bekräftigt werden müssen, dass ihm aber auch ermöglicht werden muss, im Anschluss an den Vermittlungsausschuss eine Einigung mit dem Rat zu erzielen (bzw. im Falle der Zustimmung des Parlaments zu dem aus dem Vermittlungsausschuss hervorgegangenen Text und dessen Ablehnung durch den Rat erneut mit breiter Mehrheit über seine Abänderungen abzustimmen);

32.

betont in diesem Zusammenhang, wie wichtig es ist, einen pragmatischen Zeitplan beizubehalten, der dem derzeit geltenden vergleichbar ist, fordert jedoch die rechtzeitige Umsetzung der Konzertierungsmechanismen; weist im Übrigen darauf hin, dass die Einführung informeller Mechanismen des Dialogs zwischen den Organen entscheidend ist, um die Einigung vor Beginn des Verfahrens und während dessen gesamten Verlaufs zu erleichtern;

33.

ist davon überzeugt, dass der Vertrag von Lissabon die Befugnisse des Parlaments stärken wird, sofern Letzteres sich mit den Mitteln ausstattet, um die durch das neue Verfahren bewirkte Verdichtung des Zeitplans und den daraus resultierenden gesteigerten Bedarf an Vorarbeiten wirksam zu bewältigen;

34.

ist der Ansicht, dass die Entschließung des Parlaments vor der ersten Konzertierungssitzung künftig von noch größerer Bedeutung sein wird, da sie es dem Parlament ermöglichen wird, seine Haushaltsprioritäten für das jeweils nächste Haushaltsjahr formell darzulegen, ohne von taktischen Erwägungen beeinflusst zu werden, die sich aus dem Standpunkt des Rates zum Entwurf des Haushaltsplans ableiten; ist der Ansicht, dass die genannte Entschließung es somit den anderen Organen ermöglichen wird, noch vor den interinstitutionellen Verhandlungen die Prioritäten des Parlaments klar zu erkennen; fügt hinzu, dass dies dem Parlament die Gelegenheit geben wird, erste Leitlinien zu den Pilotprojekten und vorbereitenden Maßnahmen vorzugeben;

35.

weist darauf hin, dass diese Prioritäten außerdem für das Parlament als Leitlinien für seine Lesung des Entwurfs des Haushaltsplans, aber auch als Mandat für seine Delegation bei den Verhandlungen im Vermittlungsausschuss von großem Nutzen sein werden;

36.

betont, wie wichtig es ist, im Juli jeden Jahres einen Trilog einzuberufen, um es jedem Organ zu gestatten, sich ein klares Bild von den Prioritäten der übrigen Beteiligten zu verschaffen, und es dem Parlament zu ermöglichen, die anderen Organe vom Inhalt der im Juli angenommenen Entschließung zum Entwurf des Haushaltsplans in Kenntnis zu setzen;

37.

unterstreicht den politischen Nutzen der Einführung – unter Achtung der jeweiligen Zuständigkeiten – eines intensiven Dialogs mit den entsprechenden Ausschüssen der einzelstaatlichen Parlamente über den Entwurf des Haushaltsplans und die Prioritäten des Parlaments für das jährliche Haushaltsverfahren;

Vermittlungsausschuss

38.

unterstreicht die Bedeutung, die der Vermittlungsausschuss künftig als Instanz zur Beilegung der politischen Differenzen zwischen den beiden Teilen der Haushaltsbehörde haben wird; weist darauf hin, dass dieser Ausschuss den Auftrag haben wird, innerhalb von 21 Tagen eine Einigung über einen Kompromisstext zu finden, der in Kraft treten wird, wenn er nicht von der Haushaltsbehörde abgelehnt wird; ist der Ansicht, dass für diesen Ausschuss eine Zusammensetzung auf höchster politischer Ebene sichergestellt werden muss;

39.

begrüßt, dass dem Parlament im Vertrag von Lissabon eine ausschlaggebende Rolle beim Abschluss des Verfahrens beigemessen wird; hebt hervor, dass

der Text des Vermittlungsausschusses („gemeinsamer Entwurf“) als nicht angenommen angesehen wird, wenn das Parlament ihn ablehnt (mit der Mehrheit seiner Mitglieder);

der gemeinsame Entwurf im Falle einer Ablehnung durch den Rat bei gleichzeitiger Billigung durch das Parlament in der vorliegenden Form in Kraft tritt oder das Parlament die Abänderungen, die es in seiner Lesung des Entwurfs des Haushaltsplans angenommen hatte, mit qualifizierter Mehrheit (der Mehrheit seiner Mitglieder und drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen) durchsetzen kann;

40.

hebt hervor, dass es wünschenswert wäre, dass der Vorsitz des Haushaltsausschusses den Vorsitz in der Delegation des Parlaments im Vermittlungsausschuss führt und ihr erforderlichenfalls und unbeschadet des politischen Charakters der Benennung ihrer Mitglieder durch die Fraktionen neben den Mitgliedern dieses Ausschusses auch Mitglieder der parlamentarischen Fachausschüsse angehören, wenn ein spezifisches Thema, das in ihre Zuständigkeit fällt, Gegenstand der Verhandlungen ist;

41.

fordert den Rat auf, mit dem Parlament zügig eine Einigung über die Arbeitsweise des Vermittlungausschusses zu finden;

42.

ist der Ansicht, dass der Vermittlungsausschuss seinerseits die Möglichkeit haben sollte, mindestens zweimal auf der höchsten politischen Ebene zu tagen, wenn dies zur Erzielung einer Einigung erforderlich ist, und dass seinen Sitzungen entsprechend der traditionellen Vorgehensweise ein vorbereitender politischer Trilog vorangehen sollte; verweist auf die Notwendigkeit, dass die Vertreter des Rates bei diesen Treffen über ein politisches Verhandlungsmandat verfügen;

43.

schlägt vor, dass diese Arbeiten von einer vorbereitenden interinstitutionellen Gruppe vorbereitet werden, die sich aus dem Gesamtberichterstatter und Vertretern der Fraktionen für das Parlament sowie dem Ständigen Vertreter des Landes, das die Präsidentschaft der Union innehat, zusammensetzt, wobei die Möglichkeit bestehen sollte, dass Letzterer von Vertretern der beiden anderen Präsidentschaften in der Troika begleitet wird;

44.

weist außerdem darauf hin, dass sich die Organe über die Zusammensetzung des Sekretariats des Vermittlungsausschusses einigen müssen, das sich wahrscheinlich aus Beamten der beiden Teile der Haushaltsbehörde zusammensetzen und von der Kommission unterstützt werden müsste;

Agrarfragen

45.

weist darauf hin, dass die Regel, wonach die Kommission nach der Einberufung des Vermittlungsausschusses ihren Entwurf nicht mehr ändern kann, es nicht mehr erlaubt, auf das traditionelle Berichtigungsschreiben im Herbst zurückzugreifen, um den aktualisierten Vorausschätzungen für die Agrarpolitik und ihren haushaltsrelevanten Auswirkungen Rechnung zu tragen; ist der Ansicht, dass in einem solchen Falle gegebenenfalls die Vorlage eines Entwurfs eines spezifischen Berichtigungshaushaltsplans (eines „Agrar-BH“) durch die Kommission das angemessenste Verfahren wäre, sobald alle landwirtschaftlichen Daten endgültig feststehen;

Beziehungen zur Gesetzgebungsbehörde

46.

unterstreicht, dass die Ausweitung der Haushaltsbefugnis des Parlaments auf sämtliche Ausgaben der Union sowie die parallel dazu erfolgende Ausweitung des Mitentscheidungsverfahrens auf fast sämtliche Bereiche eine stärkere Berücksichtigung der Haushaltsdimension der Gesetzgebungstätigkeit erfordert; erachtet es dazu für notwendig, die Zusammenarbeit zwischen dem Haushaltsausschuss und den Fachausschüssen auszubauen, um die finanziellen Auswirkungen der Gesetzgebungstätigkeit des Parlaments vor allem auf den MFR und den jährlichen Haushaltsplan gebührend zu berücksichtigen; schlägt unter diesem Blickwinkel vor, dass den legislativen Vermittlungsausschüssen zu Themen, die finanzielle Auswirkungen haben, ein Mitglied des Haushaltsausschusses angehört; verweist diesbezüglich auf die Arbeiten der Arbeitsgruppe zur Reform des Parlaments, insbesondere was die spezifischen Formen der Zusammenarbeit zwischen den parlamentarischen Ausschüssen betrifft, wie sie im dritten Zwischenbericht dargelegt werden;

47.

weist darüber hinaus darauf hin, dass mit dem Vertrag von Lissabon die Pflicht zur Überwachung der Einhaltung der Haushaltsdisziplin auf sämtliche Organe der Union ausgeweitet wird; verweist darauf, dass in der Geschäftsordnung des Parlaments bereits ein spezifisches Verfahren vorgesehen ist, um die Einhaltung dieses Grundsatzes zu gewährleisten; ist der Ansicht, dass Einsatzfähigkeit und Leistungsfähigkeit dieses Verfahrens gesteigert werden müssen;

Haushaltsordnung

48.

begrüßt, dass die Haushaltsordnung nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (Mitentscheidung) nach Anhörung des Rechnungshofs vom Parlament und vom Rat in der Form einer Verordnung angenommen werden soll;

49.

weist darauf hin, dass der Vertrag von Lissabon die wichtigsten Bestimmungen zur Unterscheidung zwischen den Vorschriften der derzeitigen Interinstitutionellen Vereinbarung enthält, die ihren Platz in der künftigen Interinstitutionellen Vereinbarung finden sollten, und denjenigen, die vielmehr in den MFR einbezogen werden sollten;

50.

stellt jedoch fest, dass die Haushaltsordnung alle Vorschriften enthalten müsste, die erforderlich sind, um das Verfahren in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrags festzulegen (9); ist der Ansicht, dass mit dieser Formulierung die Arbeitsweise des Vermittlungsausschusses, der Mechanismus, der zum Vermittlungsverfahren führt, und natürlich die Aktualisierung der Vorschriften der Haushaltsordnung, die unmittelbar von den Änderungen des Vertrags von Lissabon (Abschaffung der Unterscheidung zwischen OA und NOA, neues Verfahren der Mitentscheidung für Mittelübertragungen usw.) berührt werden, abgedeckt sein dürften;

51.

hält es für wesentlich, dass die Organe rechtzeitig eine politische Einigung über diese Fragen erzielen, damit die erforderlichen Änderungen der Haushaltsordnung im Anschluss an das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nach dem neuen Verfahren zügig eingeführt werden können und erforderlichenfalls Übergangsbestimmungen vorgesehen werden, um die reibungslose Fortsetzung des Haushaltsverfahrens zu ermöglichen;

52.

fordert die Kommission auf, rechtzeitig einen Vorschlag zu unterbreiten, der dem Parlament und dem Rat eine Einigung über die Anwendung der in Ziffer 49 genannten Unterscheidung auf den Inhalt der derzeitigen Interinstitutionellen Vereinbarung ermöglichen könnte;

53.

betont, dass diese Anpassung der Haushaltsordnung keinesfalls mit der alle drei Jahre erfolgenden Überarbeitung der Haushaltsordnung, die für 2010 vorgesehen ist, verwechselt werden darf;

Haushaltsrelevante Auswirkungen der interinstitutionellen Änderungen und der neuen Zuständigkeiten der Union

54.

stellt fest, dass das Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon Einfluss auf den Haushalt der Union auch durch die mit dem Vertrag auf der institutionellen Ebene eingeführten Neuerungen haben wird, vor allem die Erhebung des Europäischen Rates in den Rang eines Organs, die mit der Einrichtung eines dauerhaften Vorsitzes sowie der Schaffung des Amtes des Hohen Vertreters und eines Europäischen Auswärtigen Dienstes, dessen Aufgabe in der Unterstützung des Handelns des Hohen Vertreters besteht, einhergeht;

55.

bekräftigt bereits jetzt seine Absicht, seine Haushaltsbefugnisse in Bezug auf diese institutionellen Neuerungen uneingeschränkt auszuüben, und unterstreicht, wie wichtig es ist, rechtzeitig eine politische Einigung mit dem Rat über die Finanzierung des Europäischen Rates, insbesondere seines dauerhaften Vorsitzes, sowie über die Finanzierung des künftigen Europäischen Auswärtigen Dienstes zu erzielen; unterstreicht, dass die Finanzierung dieses Dienstes vollständig unter der Kontrolle der Haushaltsbehörde verbleiben muss;

56.

unterstreicht, dass im Vertrag von Lissabon im Rahmen der GASP und der gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik die Einführung neuer Verfahren vorgesehen ist, um einen zügigen Zugang zum Haushaltsplan der Union zu gewähren und einen aus Beiträgen der Mitgliedstaaten gespeisten Anschubfonds zu schaffen; hebt dennoch hervor, dass alle externen Maßnahmen der Union grundsätzlich aus Mitteln der Gemeinschaft finanziert werden sollten und nur ausnahmsweise – im Falle einer Dringlichkeit – auf der Grundlage von Beiträgen von außerhalb des Haushaltsplans der Union;

57.

stellt fest, dass der Vertrag von Lissabon infolge der neuen spezifischen Zuständigkeiten, die der Union übertragen wurden, ebenfalls finanzielle Auswirkungen haben wird, auch wenn sie zunächst begrenzt sind; erklärt sich bereit, zum gegebenen Zeitpunkt die konkreten Auswirkungen der Wahrnehmung dieser neuen Zuständigkeiten zu prüfen; vertritt die Auffassung, dass die Verwirklichung dieser Zuständigkeiten insgesamt sicherlich nicht unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon, sondern in dem Maße erfolgen wird, wie die entsprechenden Legislativvorschläge erarbeitet werden; ist jedoch der Auffassung, dass ihre Finanzierung nicht zu Lasten der Finanzierung der derzeitigen Tätigkeiten der Union gehen darf;

Koordinierung mit den nationalen Haushaltsplänen

58.

möchte die nationalen Parlamente dazu einladen, jedes Jahr an einer gemeinsamen öffentlichen Debatte über die Leitlinien der nationalen und der gemeinschaftlichen Haushaltspolitik im Vorfeld der Prüfung der jeweiligen Haushaltsplanentwürfe teilzunehmen, um von Beginn an einen gemeinsamen Reflexionsrahmen für die Koordinierung der nationalen Politiken der Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des Beitrags der Gemeinschaft einzuführen;

59.

weist darauf hin, dass der Beschluss über die Aufteilung der Ausgaben des Haushaltsplans der Union auf die großen Zielvorgaben der Union sinnvollerweise klarer dargestellt werden könnte, wenn jeder Mitgliedstaat alljährlich den Betrag der nationalen und gegebenenfalls regionalen Haushaltsmittel veröffentlicht, die zur Verwirklichung dieser Zielvorgaben beitragen;

*

* *

60.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. C 61 E vom 10.3.2004, S. 143.

(3)  ABl. C 27 E vom 31.1.2008, S. 214.

(4)  ABl. C 124 E vom 25.5.2006, S. 373.

(5)  Artikel 312 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(6)  Bericht Dehaene vom 18. März 2009 über die Auswirkungen des Vertrags von Lissabon auf die Entwicklung des institutionellen Gleichgewichts der Europäischen Union (A6-0142/2009).

(7)  Nach dem Modell, wie es in der entsprechenden Tabelle im Bericht des Haushaltsausschusses vom 26. Februar 2009 über die Halbzeitprüfung des Finanzrahmens 2007-2013 beschrieben wird (A6-0110/2009):

Jahr

2008

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

Haushaltsvorbereitg.

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016

2017

2018

2019

2020


Wahlperiode

2004 / 2009

2009 / 2014

2014 / 2019

MFR

Überprüfung 2007 / 2013

2013 / 2016

2017 / 2021

(8)  Artikel 323 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(9)  Gemäß Artikel 322 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union soll sie „die Haushaltsvorschriften, in denen insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans … geregelt werden“, beinhalten.


5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/54


Donnerstag, 7. Mai 2009
Lage in der Republik Moldau

P6_TA(2009)0384

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zur Lage in der Republik Moldau

2010/C 212 E/10

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Republik Moldau, insbesondere die Entschließung vom 24. Februar 2005 zu den Parlamentswahlen in der Republik Moldau (1), sowie die Entschließungen zur Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) und zur regionalen Zusammenarbeit in der Schwarzmeerregion,

unter Hinweis auf die Schlusserklärung und die Empfehlungen, die in der Sitzung des Parlamentarischen Kooperationsausschusses EU-Republik Moldau vom 22./23. Oktober 2008 angenommen wurden,

unter Hinweis auf das 2004 von der Kommission ausgearbeitete Strategiepapier, einschließlich des Länderberichts über die Republik Moldau,

unter Hinweis auf das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen der Republik Moldau und der Europäischen Union, das am 28. November 1994 unterzeichnet wurde und am 1. Juli 1998 in Kraft getreten ist,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 3. Dezember 2008 über die „Östliche Partnerschaft“ (KOM(2008)0823),

unter Hinweis auf die Hilfe, die die Europäische Union der Republik Moldau im Rahmen des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (ENPI) geleistet hat, unter anderem für das Projekt mit dem Titel „Wahlunterstützung für die Republik Moldau“, mit dem finanzielle Unterstützung zugunsten freier und fairer Wahlen in der Republik Moldau geleistet wurde,

unter Hinweis auf den auf der siebten Tagung des Kooperationsrates EU-Moldau am 22. Februar 2005 angenommenen ENP-Aktionsplan EU-Republik Moldau sowie die jährlichen Fortschrittsberichte über die Republik Moldau,

unter Hinweis auf das 2007 unterzeichnete Abkommen EU-Republik Moldau über Visaerleichterungen,

in Kenntnis der Erklärung der internationalen Wahlbeobachtungsmission (IEOM) zu den ersten Ergebnissen und Schlussfolgerungen im Anschluss an die Parlamentswahlen in der Republik Moldau vom 5. April 2009 sowie des von dem Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) erstellten Berichts über die Entwicklung nach den Wahlen im Zeitraum zwischen dem 6. und 17. April 2009,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung der Außenminister Frankreichs, der Tschechischen Republik und Schwedens vom 9. April 2009 zur Lage in der Republik Moldau,

unter Hinweis auf die Erklärungen der EU-Präsidentschaft vom 7. und 8. April 2009 zur Lage in der Republik Moldau,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom 27./28. April 2009 sowie den entsprechenden Meinungsaustausch mit der EU-Präsidentschaft, der am 28. April 2009 beim Treffen des Ausschusses des Parlaments für auswärtige Angelegenheiten stattfand,

unter Hinweis auf die Erklärungen von Javier Solana, Hoher Vertreter der Europäischen Union für die GASP, vom 7. und 11. April 2009 zur Lage in der Republik Moldau,

unter Hinweis auf die Erklärungen von Benita Ferrero-Waldner, Mitglied der Kommission mit Zuständigkeit für die Außenbeziehungen, vom 6., 7. und 11. April 2009 zur Lage in der Republik Moldau,

unter Hinweis auf die Erklärung des UN-Länderteams in der Republik Moldau vom 12. April 2009,

unter Hinweis auf die Resolution Nr. 1280 des Europarates vom 24. April 2002,

in Kenntnis des Moldau-Memorandums von Amnesty International vom 17. April 2009 über die Lage in der Republik Moldau während und nach den Ereignissen vom 7. April 2009,

unter Hinweis auf den Bericht der Ad-hoc-Delegation des Parlaments in die Republik Moldau, deren Besuch im Land vom 26. bis 29. April 2009 stattfand,

gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass im Rahmen der ENP und der Östlichen Partnerschaft, die demnächst auf den Weg gebracht werden soll, die europäischen Bestrebungen der Republik Moldau und die Bedeutung Moldawiens als ein Land mit tiefen historischen, kulturellen und wirtschaftlichen Bindungen an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union anerkannt werden,

B.

in der Erwägung, dass der Aktionsplan EU-Republik Moldau darauf gerichtet ist, politische und institutionelle Reformen in der Republik Moldau – unter Einbeziehung der Demokratie und der Menschenrechte, der Rechtsstaatlichkeit, der Unabhängigkeit der Justiz und der Freiheit der Medien – sowie gutnachbarschaftliche Beziehungen zu fördern,

C.

in der Erwägung, das ein für Juni 2009 festgelegtes Ziel darin besteht, die Verhandlungen über ein neues Abkommen zwischen der Republik Moldau und der Europäischen Union im Kooperationsrat EU-Moldau einzuleiten,

D.

in der Erwägung, dass die Republik Moldau Mitglied des Europarates und der OSZE ist und sich damit zu einer wirklichen Förderung der Demokratie und zur Achtung der Menschenrechte verpflichtet hat, was die Vorbeugung und die Bekämpfung von Folter, Misshandlungen und anderen Formen einer unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung einschließt,

E.

in der Erwägung, dass am 5. April 2009 in der Republik Moldau Parlamentswahlen stattgefunden haben, die von der aus Vertretern der BDIMR/OSZE, des Europäischen Parlaments, der Parlamentarischen Versammlung der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates bestehenden internationalen Wahlbeobachtungsmission überwacht wurden,

F.

in der Erwägung, dass in der Vorwahlphase ernsthafte Besorgnisse über die von der Regierung ausgeübte Kontrolle der staatlichen Medien, die Einschüchterung und Verfolgung von Oppositionspolitikern und privaten Medien sowie den missbräuchlichen Einsatz von Ressourcen der Verwaltung zugunsten der Regierungspartei bekundet wurden,

G.

unter Hinweis darauf, dass zwischen 500 000 und 1 Million Moldauer im Ausland leben und mehrere Aufrufe, die von einer großen Zahl von regierungsunabhängigen Organisationen und Vereinigungen der moldauischen Diaspora unterzeichnet wurden, darunter ein im Februar 2009 an den Präsidenten Moldawiens, den Parlamentspräsidenten und den Premierminister der Republik Moldawiens gerichtetes Protestschreiben zur Aberkennung des Wahlrechts der im Ausland lebenden Moldauer, den moldauischen Regierungsstellen im Vorfeld der Wahlen vom 5. April 2009 übermittelt und ignoriert worden sind; in der Erwägung, dass die Zahl von moldauischen Wählern außerhalb der Republik Moldau sehr begrenzt ist (22 000),

H.

in der Erwägung, dass das De-facto-Regime der abtrünnigen Region Transnistrien die Teilnahme einer großen Zahl moldauischer Bürger an der Wahl verhindert hat,

I.

in der Erwägung, dass die IEOM in ihren ersten Ergebnissen zu dem Schluss kam, dass die Wahlen vielen internationalen Standards und Verpflichtungen gerecht wurden, dass jedoch weitere Verbesserungen erforderlich seien, um einen von jeder unbotmäßigen administrativen Einmischung freien Wahlprozess zu gewährleisten und das Vertrauen der Öffentlichkeit zu stärken,

J.

in der Erwägung, dass die Oppositionsparteien und die als „Bündnis 2009“bekannte Gruppierung Beschwerde über massive Unregelmäßigkeiten bei den Wahlen vom 5. April 2009 (Vorbereitung der Wählerlisten und Nachtragslisten, Stimmenauszählung und Ergebnisanzeige) geführt haben,

K.

in der Erwägung, dass die Endergebnisse der Wahlen nach einer erneuten Auszählung am 21. April 2009 von der Zentralen Wahlkommission veröffentlicht und am 22. April 2009 vom Verfassungsgericht bestätigt wurden,

L.

in der Erwägung, dass die Ereignisse im Anschluss an die Wahlen von gewaltsamen Ausschreitungen und einer von der Regierung Moldawiens betriebenen massiven Kampagne der Einschüchterung und Gewalt geprägt waren, so dass Zweifel an dem Eintreten der moldauischen Regierungsstellen für demokratische Werte und die Menschenrechte und am Vorhandensein des Vertrauens der Öffentlichkeit in diese Regierungsstellen geweckt worden sind,

M.

in der Erwägung, dass die friedlichen Demonstrationen durch Zweifel am fairen Charakter der Wahlen und durch das Misstrauen in die staatlichen Institutionen ausgelöst worden sind, einschließlich der Institutionen, die für den organisatorischen Ablauf des Wahlprozesses verantwortlich waren, und unter Hinweis darauf, dass bedauernswerte Gewaltakte und vandalistische Ausschreitungen von den Regierungsstellen dazu ausgenutzt wurden, um die Zivilgesellschaft einzuschüchtern, indem sie auf gewaltsame und unverhältnismäßige Weise reagierten, und die bereits zerbrechlichen Grundrechte und Grundfreiheiten der moldauischen Bürger noch weiter einzuschränken,

N.

unter Hinweis darauf, dass allgemein davon ausgegangen wird, dass mindestens 310 Personen verhaftet und inhaftiert wurden, und sich eine Reihe der verhafteten Personen noch immer im Gefängnis befindet; in der Erwägung, dass die Häftlinge bei ihrer Verhaftung auf den Polizeistationen systematisch in einem Ausmaß misshandelt wurden, das als Folter angesehen werden könnte,

O.

in der Erwägung, dass Prügeleien und ungerechtfertigte Verhaftungen von Zivilpersonen durch nicht identifizierte Polizeikräfte offensichtlich nicht darauf gerichtet waren, die Situation zu befrieden, sondern vielmehr der Auftakt zu bewussten Unterdrückungsmaßnahmen sein sollten,

P.

in der Erwägung, dass die schweren Menschenrechtsverstöße, die von den moldauischen Regierungsstellen begangen wurden, die ungerechtfertigte Verfolgung von Vertretern der Zivilgesellschaft und von Demonstranten wie auch Fälle von Missachtung der Rechtsstaatlichkeit und der einschlägigen europäischen Übereinkommen, die von der Republik Moldau unterzeichnet worden sind, im Lande weiter anhalten,

Q.

in der Erwägung, dass die moldauische Regierung Rumänien beschuldigte, in die Demonstrationen nach den Wahlen verwickelt zu sein, und den rumänischen Botschafter des Landes verwiesen hat; ferner unter Hinweis darauf, dass die moldauische Regierung außerdem für die Bürger dieses EU-Mitgliedstaats die Visumpflicht wieder eingeführt hat,

R.

in der Erwägung, dass betont werden muss, dass keine ernstzunehmenden Hinweise oder Belege angeführt werden konnten, auf deren Grundlage irgendein EU-Mitgliedstaat beschuldigt werden könnte, für die gewaltsamen Ausschreitungen in den letzten Wochen verantwortlich zu sein,

S.

in der Erwägung, dass sich eine wirkliche und ausgewogene Partnerschaft nur auf der Grundlage gemeinsamer Werte, insbesondere im Hinblick auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und die Achtung der Menschenrechte und Grundrechte, entwickeln kann,

T.

in der Erwägung, dass sich die Europäische Union mit ihrem Programm für eine östliche Partnerschaft um größere Stabilität, verantwortungsvollere Staatsführung und die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung in der Republik Moldau und in den übrigen Ländern an ihren Ostgrenzen bemüht,

1.

betont, dass die Beziehungen zwischen der EU und der Republik Moldau weiter gestärkt werden müssen, und bekräftigt die Notwendigkeit der Zusammenarbeit, um zu größerer Stabilität, mehr Sicherheit und Wohlstand auf dem europäischen Kontinent beizutragen und das Entstehen neuer Trennungslinien zu verhindern;

2.

bekräftigt sein Engagement, mit der Republik Moldau weiterhin einen sinnvollen und zielorientierten Dialog zu führen, misst jedoch der Einführung strenger Vorschriften zur Rechtsstaatlichkeit und zur Achtung der Menschenrechte große Bedeutung bei; unterstreicht gleichzeitig, dass eine weitere Konsolidierung der Beziehungen – auch durch den Abschluss eines neuen ausgeweiteten Abkommens – von dem tatsächlichen und eindeutigen Engagement der moldauischen Regierungsstellen für Demokratie und Menschenrechte abhängig gemacht werden sollte;

3.

betont, dass die vollständige Einhaltung der internationalen demokratischen Standards vor, während und nach dem Wahlprozess für die weitere Entwicklung der Beziehungen zwischen der Republik Moldau und der Europäischen Union von größter Wichtigkeit ist;

4.

verurteilt nachdrücklich die massive Kampagne der Verfolgung sowie die schwerwiegenden Verletzungen der Menschenrechte und alle anderen rechtswidrigen Handlungen der moldauischen Regierung im Anschluss an die Parlamentswahlen;

5.

fordert die moldauischen Regierungsstellen mit Nachdruck auf, unverzüglich alle rechtswidrigen Festnahmen einzustellen und das Handeln der Regierung an den internationalen Verpflichtungen des Landes im Hinblick auf die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit und die Menschenrechte auszurichten;

6.

ist insbesondere besorgt über die rechtswidrigen und willkürlichen Verhaftungen sowie die weit verbreiteten Verstöße gegen die Menschenrechte verhafteter Personen, wobei es sich insbesondere um das Recht auf Leben, das Recht, keiner physischen Misshandlung, unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung, Folter oder Strafe unterzogen zu werden, das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren, die Versammlungsfreiheit, die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf freie Meinungsäußerung handelt; ist außerdem besorgt darüber, dass diese Verstöße andauern;

7.

betont, dass unter Beteiligung der Regierung und der Oppositionsparteien ein nationaler Dialog auf den Weg gebracht werden muss, in dessen Rahmen ernsthafte Bemühungen zu unternehmen sind mit dem Ziel, die demokratischen Verfahren und das Funktionieren der demokratischen Institutionen in der Republik Moldau grundlegend zu verbessern, und unverzüglich die in den Ergebnissen der IEOM festgestellten Mängel behoben werden müssen;

8.

unterstreicht jedoch, dass die Lage in der Republik Moldau äußerst angespannt ist, und hält es deshalb für dringend notwendig, eine unabhängige internationale Untersuchungskommission mit Beteiligung der Europäischen Union, des vom Europarat eingesetzten Komitees zur Vorbeugung von Folter und unabhängiger Sachverständiger einzusetzen und der Kommission den Auftrag zu erteilen, eine unparteiische und transparente Untersuchung sicherzustellen;

9.

besteht darauf, dass all diejenigen, die brutale Gewalt gegen die festgenommenen Personen ausgeübt haben, vor Gericht gestellt werden; besteht ferner darauf, dass die Ergebnisse, zu denen dieser Untersuchungsausschuss gelangt, auch zu einer wirklichen Reform der Justiz und der Polizei in der Republik Moldau führen;

10.

fordert, dass besondere Ermittlungen durchgeführt werden, um den Tod mehrerer Menschen bei den Vorfällen nach den Wahlen sowie alle Anschuldigungen von Vergewaltigung und Misshandlung während der Haft und auch die politisch motivierten Verhaftungen, unter anderem von Anatol Mătăsaru und Gabriel Stati, aufzuklären;

11.

verurteilt die Einschüchterungskampagne, die die moldauischen Regierungsstellen gegen Journalisten, Vertreter der Zivilgesellschaft und Oppositionsparteien eingeleitet haben, insbesondere die Verhaftung und Ausweisung von Journalisten, die Sperrung des Zugangs zu Webseiten und Fernsehstationen, die auf den staatlichen Kanälen verbreitete Propaganda und die Verweigerung des Zugangs zu den staatlichen Medien für Vertreter der Opposition; ist der Auffassung, dass diese Handlungen darauf gerichtet sind, die Republik Moldau von den inländischen und internationalen Medien abzuschotten und einer öffentlichen Kontrolle zu entziehen; bedauert und verurteilt die Weiterführung dieser Zensur in Form der Schreiben, die der Innenminister und der Justizminister an nichtstaatliche Organisationen, Parteien und Massenmedien gerichtet haben;

12.

bedauert zutiefst die Entscheidung der moldauischen Regierungsstellen, den rumänischen Botschafter des Landes zu verweisen und eine Visumpflicht für die Bürger dieses Mitgliedstaats der Europäischen Union einzuführen; betont mit Nachdruck, dass eine Diskriminierung von EU-Bürgern aufgrund ihrer nationalen Herkunft nicht hingenommen werden kann, und fordert die moldauischen Regierungsstellen auf, die Visumfreiheit für rumänische Staatsbürger wiederherzustellen;

13.

fordert den Rat und die Kommission gleichzeitig mit Nachdruck auf, eine Überprüfung der Visumregelung der Europäischen Union für die Republik Moldau vorzunehmen, um die Auflagen für die Erteilung von Visa an moldauische Staatsbürger zu lockern, insbesondere die finanziellen Auflagen, und bessere Reiseregelungen möglich zu machen; hofft jedoch, dass die moldauischen Bürger eine bessere Visum- und Reiseregelung nicht dazu nutzen werden, das Land in Massen zu verlassen, sondern dass sie dadurch ermutigt werden, einen aktiven Beitrag zur weiteren Entwicklung ihres Heimatlands zu leisten;

14.

stellt fest, dass Behauptungen über die mutmaßliche Beteiligung eines EU-Landes an den Ereignissen unbegründet erscheinen und während der Treffen der Ad-hoc-Delegation in der Republik Moldau weder zur Sprache gebracht noch wiederholt wurden;

15.

fordert die unverzügliche Vorlage konkreter Beweise für jedwede Behauptung der moldauischen Regierung zu den angeblichen strafbaren Handlungen der Demonstranten und zur Beteiligung ausländischer Regierungen;

16.

nimmt die Erklärungen der moldauischen Regierungsstellen zur Kenntnis, wonach ein Strafverfahren im Zusammenhang mit dem „Versuch der widerrechtlichen Machtergreifung am 7. April 2009“ eingeleitet werden soll, und hofft, dass die Ermittlungen auf transparente Weise durchgeführt werden und dass sämtliche Anschuldigungen aufgeklärt werden, die die moldauischen Regierungsstellen in Bezug auf die mögliche Beteiligung eines anderen Landes bzw. mehrerer Drittländer an den Vorfällen erhoben haben;

17.

verurteilt alle Akte der Gewalt und des Vandalismus, hält es jedoch für unvertretbar, sämtliche Proteste als kriminelle Handlungen und einen mutmaßlichen „verfassungswidrigen Staatsstreich“ darzustellen; glaubt, dass die friedlichen Proteste in beträchtlichem Maße durch Zweifel am fairen Charakter der Wahlen, Misstrauen in die staatlichen Institutionen und Unzufriedenheit über die soziale und wirtschaftliche Lage in der Republik Moldau ausgelöst wurden;

18.

glaubt, dass der konstruktive Dialog mit den Oppositionsparteien, der Zivilgesellschaft und den Vertretern internationaler Organisationen der einzige Weg zur Überwindung der gegenwärtigen Lage in der Republik Moldau ist;

19.

betont, dass jede Neuwahl einen Konsens zwischen der Opposition und der Regierung über konkrete Verbesserungen des Wahlablaufs erfordern wird;

20.

bekräftigt die Bedeutung der Unabhängigkeit der Justiz und fordert weitere Schritte zur Gewährleistung der redaktionellen Unabhängigkeit sämtlicher Medien, einschließlich des Senders Radio Television Moldova, und die Einstellung jedweder Einschüchterung des Fernsehsenders ProTV und aller Drohungen hinsichtlich der Verlängerung seiner Lizenz, sowie beträchtliche Verbesserungen im moldauischen Wahlrecht als wesentliche Elemente eines künftigen Wahlprozesses und einer Konsolidierung der Demokratie in der Republik Moldau;

21.

bedauert, dass die moldauische Regierung keine Bemühungen unternommen hat, um in Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Venedig-Kommission des Europarates die Beteiligung der im Ausland lebenden moldauischen Bürger an den Wahlen zu erleichtern; fordert die moldauischen Staatsorgane auf, zu gegebener Zeit die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit dies geschehen kann;

22.

betont, dass bei jeder künftigen Überprüfung der Wahlbeobachtungstätigkeiten des BDIMR der OSZE und der Beiträge der EU zu internationalen Wahlbeobachtungsmissionen die erheblichen Diskrepanzen zwischen dem vorläufigen Bericht des BDIMR der OSZE über den Ablauf der Wahl und den von einer beträchtlichen Zahl von moldauischen nichtstaatlichen Organisationen gemeldeten weitverbreiteten Unregelmäßigkeiten zu berücksichtigen sind;

23.

glaubt, dass die Europäische Union zur Wahrung ihrer Glaubwürdigkeit gegenüber der Bevölkerung der Republik Moldau auf aktive, tiefgreifende und umfassende Weise an der Bewältigung der derzeitigen Situation mitwirken sollte; fordert den Rat auf, über die Möglichkeit der Entsendung einer Mission zur Förderung der Rechtsstaatlichkeit in die Republik Moldau nachzudenken, um den für den Vollzug der Gesetze verantwortlichen Behörden – vor allem der Polizei und der Justiz – Hilfestellung beim Reformprozess zu leisten;

24.

betont, dass der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten die ENP und insbesondere das neue Programm für die östliche Partnerschaft in vollem Umfang nutzen müssen, um größere Stabilität, eine verantwortungsvollere Staatsführung und eine ausgewogene wirtschaftliche Entwicklung in der Republik Moldau und in den übrigen Ländern an den Ostgrenzen der Union herzustellen;

25.

fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass Finanzmittel der Europäischen Union, die der Republik Moldau im Bereich der Menschenrechte und Grundfreiheiten zur Verfügung stehen, breitere Wirkung zeitigen, insbesondere indem sie das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte und die Bestimmungen des ENPI ausschöpft; fordert die Kommission auf, ihm einen detaillierten Bericht über die Verwendung sämtlicher EU-Mittel in der Republik Moldau vorzulegen und dabei den Schwerpunkt auf die Mittel zu legen, die für eine verantwortungsvolle Staatsführung und die demokratische Entwicklung zweckbestimmt sind;

26.

fordert den Rat und die Kommission auf, das Mandat des EU-Sonderbeauftragten in der Republik Moldau zu stärken, sowohl was seinen Umfang als auch was die dafür verfügbaren Mittel anbelangt;

27.

bekräftigt seine Unterstützung für die territoriale Integrität der Republik Moldau und weist darauf hin, dass eine entschiedenere Beteiligung der Europäischen Union an der Suche nach einer Lösung für die Transnistrienfrage erforderlich ist;

28.

betont erneut, dass die Europäische Union alles in ihrer Macht Stehende tun muss, um der Bevölkerung der Republik Moldau eine wirklich europäische Zukunft zu bieten; fordert alle politischen Kräfte in der Republik Moldau und die Partnerländer Moldaus nachdrücklich auf, die derzeitige instabile Lage nicht dazu zu missbrauchen, die Republik Moldau von ihrem europäischen Kurs abzubringen;

29.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Kommission, dem Rat, den Parlamentarischen Versammlungen des Europarates und der OSZE sowie der Regierung und dem Parlament der Republik Moldau zu übermitteln.


(1)  ABl. C 304 E vom 1.12.2005, S. 398.


5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/60


Donnerstag, 7. Mai 2009
Jahresbericht über die Menschenrechte in der Welt 2008 und die EU-Politik in diesem Bereich

P6_TA(2009)0385

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu dem Jahresbericht über die Menschenrechte in der Welt 2008 und die Politik der Europäischen Union in diesem Bereich (2008/2336(INI))

2010/C 212 E/11

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des zehnten EU-Jahresberichts (2008) zur Menschenrechtslage (Ratsdokument 14146/1/2008),

gestützt auf die Artikel 3, 6, 11, 13 und 19 des Vertrags über die Europäische Union und die Artikel 177 und 300 des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und alle einschlägigen internationalen Instrumente für Menschenrechte (1),

unter Hinweis auf die Charta der Vereinten Nationen,

in Kenntnis aller Menschenrechtskonventionen der Vereinten Nationen und der dazugehörigen Fakultativprotokolle,

unter Hinweis auf die regionalen Menschenrechtsinstrumente, vor allem auch auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker und das Fakultativprotokoll über die Rechte der Frauen in Afrika, das Amerikanische Übereinkommen über Menschenrechte und die Arabische Menschenrechtscharta,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2009 zur Lage in Gaza (2) sowie auf die Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom 27. Januar 2009 zum Friedensprozess im Nahen Osten,

unter Hinweis auf das Inkrafttreten des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) am 1. Juli 2002 und die Entschließungen des Europäischen Parlaments im Zusammenhang mit dem IStGH (3),

unter Hinweis auf das Übereinkommen des Europarats über Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels und den EU-Plan über bewährte Vorgehensweisen, Standards und Verfahren zur Bekämpfung und Verhütung des Menschenhandels aus dem Jahr 2005 (4),

unter Hinweis auf das Protokoll Nr. 13 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten (EMRK) bezüglich der Abschaffung der Todesstrafe unter allen Umständen,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (das Übereinkommen gegen Folter),

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes,

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau und das Fakultativprotokoll zu diesem Übereinkommen,

gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (5),

unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommens AKP-EG und seine Überarbeitung (6),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1889/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20 Dezember 2006 zur Einführung eines Finanzierungsinstruments für die weltweite Förderung der Demokratie und der Menschenrechte (7) (Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR)),

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den Menschenrechten in der Welt,

unter Hinweis auf seine Entschließungen zur fünften und siebten Tagung des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen (UNHRC), die am 7. Juni 2007 (8) bzw. am 21. Februar 2008 (9) angenommen wurden, und zum Ergebnis der Verhandlungen über den UNHRC,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2006 zu der Menschenrechts- und Demokratieklausel in den Abkommen der Europäischen Union (10),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 1. Februar 2007 (11) und 26. April 2007 (12) zur Initiative für ein weltweites Moratorium für die Todesstrafe und die Resolution 62/149 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 2007 zum Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. September 2001 zu Genitalverstümmelungen bei Frauen (13), in der es heißt, dass jede Verstümmelung weiblicher Genitalien, in welcher Form auch immer, einen Akt der Gewalt gegen die betroffene Frau darstellt, die eine Verletzung ihrer Grundrechte darstellt,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. September 2007 zur Funktionsweise der Dialoge und Konsultationen mit Drittstaaten zu Menschenrechtsfragen (14), einschließlich der Rechte der Frau, die in den Menschenrechtsdialogen ausdrücklich zur Sprache gebracht werden sollen,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. September 2008 zur Evaluierung der EU-Sanktionen als Teil der Aktionen und Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Menschenrechte (15),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2008 im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie (16),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2006 zum Recht auf freie Meinungsäußerung im Internet (17),

unter Hinweis auf alle von ihm angenommenen Entschließungen in dringlichen Fällen der Verletzung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit,

unter Hinweis auf das Menschenrechtsforum EU-NRO, das im Dezember 2007 in Lissabon stattfand,

unter Hinweis auf das VN-Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das von der Europäischen Gemeinschaft und der Mehrheit ihrer Mitgliedstaaten am 30. März 2007 unterzeichnet wurde und eine Verpflichtung zur Einbeziehung der Interessen und Belange von Menschen mit Behinderungen in Maßnahmen zur Förderung der Menschenrechte in Drittländern enthält,

unter Hinweis auf die VN-Erklärung über die Menschenrechtsverteidiger und die Tätigkeiten des Sonderbeauftragen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen für die Lage der Menschenrechtsverteidiger,

unter Hinweis auf das im Dezember 2006 verabschiedete Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Menschen vor dem Verschwindenlassen,

unter Hinweis auf die Leitlinien der Europäischen Union zur Förderung der Einhaltung der Normen des humanitären Völkerrechts (18), zu Kindern und bewaffneten Konflikten und zu Menschenrechtsverteidigern sowie zur Todesstrafe, Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, zu Menschenrechtsdialogen mit Drittstaaten, zur Förderung und zum Schutz der Rechte des Kindes, zu Gewalt gegen Frauen und zur Bekämpfung aller Formen der sie betreffenden Diskriminierung,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Mai 2008 über die EU-Wahlbeobachtungsmissionen: Ziele, Verfahren und künftige Herausforderungen (19),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Januar 2009 zur Entwicklung des UNHRC, einschließlich der Rolle der Europäischen Union (20),

gestützt auf Artikel 45 und Artikel 112 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0264/2009),

A.

in der Erwägung, dass die Menschenrechte und der Schutz dieser Rechte abhängig sind von der Anerkennung der Würde des Menschen; in der Erwägung, dass diesbezüglich darauf hingewiesen werden sollte, dass die einleitenden Worte zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte wie folgt lauten: „Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und unveräußerlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet“,

B.

in der Erwägung, dass Gerechtigkeit, Freiheit, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit aus einer authentischen Anerkennung der Würde des Menschen hervorgehen und dass eine derartige Anerkennung die Grundlage aller Menschenrechte ist,

C.

in der Erwägung, dass der zehnte EU-Jahresbericht 2008 des Rates und der Kommission zur Menschenrechtslage eine allgemeine Übersicht über die Tätigkeiten der Organe der EU im Bereich der Menschenrechte innerhalb und außerhalb der Europäischen Union darstellt,

D.

in der Erwägung, dass diese Entschließung dazu dient, die Tätigkeit der Kommission, des Rates und des Parlaments im Bereich der Menschenrechte zu prüfen, zu bewerten und erforderlichenfalls konstruktive Kritik daran zu üben,

E.

in der Erwägung, dass sich die EU-interne Menschenrechtsbilanz unmittelbar auf die Glaubwürdigkeit und die Fähigkeit der Europäischen Union auswirkt, eine wirkungsvolle Außenpolitik im Bereich der Menschenrechte umzusetzen,

F.

in der Erwägung, dass Anstrengungen unternommen werden müssen, damit der Einhaltung der grundlegenden Menschenrechte, vor allem der politischen Rechte, bei der Aushandlung und Durchführung bilateraler oder regionaler Handelsabkommen, auch bei denen, die mit wichtigen Handelspartnern abgeschlossen werden, größere Aufmerksamkeit gewidmet wird,

G.

in der Erwägung, dass die Menschenrechtsklauseln in den Abkommen, die von der Europäischen Union und Drittstaaten, die Partnerländer der Europäischen Union sind, unterzeichnet werden, geachtet werden müssen,

H.

in der Erwägung, dass Maßnahmen zur Förderung der Menschenrechte in verschiedenen Regionen der Welt nach wie vor gefährdet sind, da die Verletzung der Menschenrechte unausweichlich mit dem Bemühen der Menschenrechtsverletzer einhergeht, die Auswirkungen jeder Politik zu ihrer Förderung zu schmälern, vor allem in Ländern, in denen die Menschenrechtsverletzungen grundsätzlich dazu dienen, eine undemokratische Regierung an der Macht zu halten,

1.

ist der Auffassung, dass die Europäische Union eine kohärente und konstante Politik zur Durchsetzung und Förderung der Menschenrechte in der Welt anstreben muss, und betont, dass eine solche Politik wirksamer durchgeführt werden muss;

2.

bekräftigt seine Auffassung, dass zur Verbesserung der Förderung der Menschenrechte die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union (GASP) gestärkt sowie dafür gesorgt werden muss, dass die Förderung der Menschenrechte als wichtigste Zielsetzung der GASP im Sinne von Artikel 11 des Vertrags über die Europäische Union in den Dialogen und Beziehungen der EU-Organe mit allen Ländern der Welt bedingungslos umgesetzt wird;

3.

fordert den Rat und die Kommission auf, größere Anstrengungen zu unternehmen, um die Fähigkeit der Europäischen Union zu verbessern, rasch auf Menschenrechtsverstöße durch Drittländer zu reagieren; weist mit Nachdruck auf die führende Rolle der Europäischen Union im Bereich der Menschenrechte in der heutigen Welt sowie auf die damit zusammenhängenden zunehmenden Erwartungen hin; fordert, dass die Europäische Union in der Frage der Menschenrechte in der Außenpolitik und der Politik, die sie innerhalb der eigenen Grenzen verfolgt, die gleiche Haltung einnimmt;

4.

fordert, dass weiterhin rigoros darauf geachtet wird, dass die Menschenrechtsklauseln in den Abkommen, die von der Europäischen Union und Drittstaaten, die Partnerländer der Europäischen Union sind, unterzeichnet werden, eingehalten werden, und dass solche Klauseln systematisch in künftige Abkommen aufgenommen werden; weist darauf hin, dass die Menschenrechtsklausel als „wesentliches Element“ auf alle Bestimmungen des Abkommens angewandt werden muss; bekräftigt seine Forderung, dass diese Klausel systematisch mit einem echten Durchführungsmechanismus versehen werden muss;

Der EU-Jahresbericht 2008 zur Menschenrechtslage

5.

unterstreicht die Bedeutung des EU-Jahresberichts zur Menschenrechtslage bei der Analyse und Beurteilung der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union und erkennt an, dass die Tätigkeit der Organe der Europäischen Union in diesem Bereich einen positiven Beitrag darstellt;

6.

ist der Ansicht, dass mehr und bessere Informationen für die Bewertung der früheren Politik bereitgestellt und dass Elemente und Leitlinien vorgeschlagen werden sollten, um das allgemeine Vorgehen zu verbessern, die eventuellen Widersprüche auf ein Mindestmaß zu reduzieren und die politischen Prioritäten auf einer länderspezifischen Grundlage im Hinblick auf die Verabschiedung einer Länderstrategie zu den Menschenrechten oder zumindest eines Menschenrechtskapitels in den länderspezifischen Strategiepapieren anzupassen; bekräftigt erneut seine Forderung nach einer in regelmäßigen Abständen stattfindenden Bewertung der Nutzung und der Ergebnisse der Maßnahmen, Instrumente und Initiativen der Europäischen Union im Zusammenhang mit den Menschenrechten in Drittländern; fordert den Rat und die Kommission auf, spezifische quantifizierbare Indizes und Referenzwerte zu entwickeln, um die Wirksamkeit dieser Maßnahmen zu beurteilen;

7.

begrüßt die öffentliche Vorstellung des Berichts 2008 durch den Rat und die Kommission in der Sitzung des Unterausschusses für Menschenrechte vom 4. November 2008 am 60. Jahrestag der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 und auf der am gleichen Tag stattfindenden Plenartagung, auf der der jährliche Sacharow-Preis für geistige Freiheit an Hu Jia aus China verliehen wurde;

8.

fordert den Rat und die Kommission einmal mehr auf, die „besondere Besorgnis erregenden Staaten“ (countries of particular concern) , in denen es besonders schwierig ist, die Menschenrechte zu fördern, und die Länder, in denen die Menschenrechte verletzt werden, zu nennen und hierzu Kriterien zu entwickeln, mit denen Länder an ihrer Menschenrechtsbilanz gemessen werden können, wodurch es möglich ist, spezifische politische Prioritäten festzulegen;

9.

fordert den Rat und die Kommission auf, größere Anstrengungen zu unternehmen, um ihren Jahresbericht über die Menschenrechte zu verbreiten und zu gewährleisten, dass eine möglichst breite Öffentlichkeit erreicht wird; fordert ebenfalls öffentliche Informationskampagnen zur Stärkung des Profils der Europäischen Union in diesem Bereich;

10.

fordert den Rat und die Kommission auf, regelmäßig Untersuchungen über die sozialen Auswirkungen und die Kenntnis der Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Menschenrechte in der Öffentlichkeit durchzuführen;

11.

ist der Auffassung, dass der Bericht zeigt, dass die Europäische Union trotz der in einigen Mitgliedstaaten durchgeführten Untersuchungen keine Bewertung der Methoden der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Politik der Regierung der Vereinigten Staaten unter Bush zur Bekämpfung des Terrorismus vorgenommen hat;

12.

fordert den Rat im Einklang mit der vom peruanischen Kongress im April 2008 einstimmig angenommenen Entschließung auf, ins Auge zu fassen, die Untergrundbewegung Movimiento Revolucionario Túpac Amaru (MRTA) in die europäische Liste terroristischer Organisationen aufzunehmen;

13.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass in den Augen großer Teile der Öffentlichkeit in der ganzen Welt die Einwanderungspolitik eine Herausforderung für die Glaubwürdigkeit der außenpolitischen Maßnahmen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Menschenrechte ist;

Die Tätigkeiten von Rat und Kommission in Menschenrechtsfragen in internationalen Gremien

14.

vertritt die Ansicht, dass eine Verstärkung des Sekretariats für Menschenrechte im Rat in quantitativer wie qualitativer Hinsicht die Sichtbarkeit der Europäischen Union im Bereich der Förderung und Achtung von Menschenrechten im Rahmen ihrer Außenpolitik noch weiter erhöhen würde; verspricht sich von der künftigen Ernennung eines Hohen Vertreters der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, der gleichzeitig Vizepräsident der Kommission ist, dass die Europäische Union sehr viel geschlossener und effektiver tätig werden kann, wenn der Vertrag von Lissabon in Kraft getreten ist;

15.

hält es angesichts der Bedeutung menschenrechtspolitischer Fragen in und nach Konfliktsituationen für unerlässlich, dass die Förderung und die Achtung der Menschenrechte künftig ausdrücklich im Mandat aller Sonderbeauftragten der Europäischen Union festgeschrieben werden;

16.

fordert die Kommission erneut auf, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Drittländer, mit denen Verhandlungen über einen künftigen Beitritt oder den Ausbau der Beziehungen laufen, darin zu bestärken, alle wichtigen Übereinkommen der Vereinten Nationen und des Europarats im Bereich der Menschenrechte und die Fakultativprotokolle dazu zu unterzeichnen und zu ratifizieren und an den internationalen Verfahren und Mechanismen im Bereich der Menschenrechte mitzuwirken; fordert insbesondere, dass ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem UNHCR geschlossen wird, um die Ratifizierung und Umsetzung der Übereinkommen der Vereinten Nationen durch alle Mitgliedstaaten voranzubringen;

17.

fordert den Rat und die Kommission auf, sich im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2003/444/GASP des Rates vom 16. Juni 2003 zum Internationalen Strafgerichtshof (21) und mit dem Aktionsplan aus dem Jahr 2004 zur Weiterbehandlung des Gemeinsamen Standpunkts weiterhin entschlossen für die weltweite Ratifizierung des Römischen Statuts und für die erforderlichen nationalen Durchführungsvorschriften einzusetzen; fordert, dass solche Bemühungen auch auf die Ratifizierung und Durchführung des Übereinkommens über die Vorrechte und Befreiungen des IStGH ausgedehnt werden, das ein wichtiges Instrument für die Arbeit des IStGH darstellt; begrüßt, dass 2008 Madagaskar, die Cook-Inseln und Suriname das Römische Statut ratifiziert haben, wodurch sich die Gesamtzahl der Vertragsstaaten im Juli 2008 auf 108 belief; fordert die Tschechische Republik, die als einziger EU-Mitgliedstaat das Römische Statut noch nicht ratifiziert hat, auf, dies endlich unverzüglich zu tun (22); fordert Rumänien auf, sein bilaterales Immunitätsabkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika aufzukündigen;

18.

fordert alle Ratsvorsitze der Europäischen Union auf, im Rahmen aller Gipfeltreffen und Dialoge der Europäischen Union mit Drittländern, auch im Rahmen des Gipfeltreffens EU-Russland und der Dialoge zwischen der Europäischen Union und China, anzusprechen, wie wichtig die Zusammenarbeit mit dem IStGH ist, und fordert alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union eindringlich auf, ihre Zusammenarbeit mit dem IStGH zu verstärken und bilaterale Abkommen über die Vollstreckung von Urteilen sowie über den Schutz von Zeugen und Opfern zu schließen; erkennt des Weiteren das Abkommen über Zusammenarbeit und Unterstützung zwischen der Europäischen Union und dem IStGH an und fordert auf dieser Grundlage die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten auf, den Internationalen Strafgerichtshof bei dessen laufenden Fällen in jeder erforderlichen Weise, einschließlich von Hilfe vor Ort, zu unterstützen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Mitwirkung von Belgien und Portugal im Mai 2008 an der Verhaftung von Jean-Pierre Bemba und seiner Überstellung an den IStGH;

19.

fordert eine umgehende Ratifizierung des VN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten; fordert nachdrücklich, dass das Fakultativprotokoll zu dem Übereinkommen als unverzichtbarer Bestandteil dieses Übereinkommens gelten sollte, und fordert den gleichzeitigen Beitritt zum Übereinkommen und zum Protokoll (23);

20.

hebt die Notwendigkeit einer weiteren Verstärkung des aktiven Engagements der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten für Menschenrechts- und Demokratiefragen im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an verschiedenen internationalen Foren im Jahr 2009 hervor, so u. a. an der Tätigkeit des UNHRC, der Generalversammlung der Vereinten Nationen, des Ministerrats der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und des Europarats;

21.

begrüßt die vom EIDHR finanzierte Konferenz der Menschenrechtsverteidiger, die als wichtige interinstitutionelle Initiative des Europäischen Parlaments, der Kommission und der Vereinten Nationen anlässlich des 60. Jahrestags des Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte im Europäischen Parlament vom 7.-8. Oktober 2008 in Brüssel stattfand,

22.

begrüßt die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und dem Europarat im Rahmen der im Mai 2007 unterzeichneten Vereinbarung; begrüßt, die „Vierersitzungen“ zwischen dem EU-Ratsvorsitz, der Kommission, dem Generalsekretär des Europarates und dem Vorsitz des Ministerkomitees des Europarates vom 23. Oktober 2007 und vom 10. März 2008; bekräftigt, wie wichtig es ist, die Zusammenarbeit in den Bereichen Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und pluralistische Demokratie, d.h. zugunsten von Werten, die beide Organisationen und alle EU-Mitgliedstaaten teilen, weiter zu fördern;

23.

begrüßt die am 18. Juni 2008 in der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zwischen der Kommission und dem Europarat unterzeichnete Vereinbarung über die Zusammenarbeit; weist darauf hin, dass die Vereinbarung Bestimmungen über die Abhaltung regelmäßiger Treffen, den Austausch von Informationen und die Koordinierung der Tätigkeiten enthält;

24.

ist erfreut darüber, dass das Übereinkommen über Streumunition auf der diplomatischen Konferenz über Streumunition von Dublin vom 19. bis 30. Mai 2008 angenommen wurde; ist besorgt darüber, dass nicht alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union den Vertrag auf der Unterzeichnungskonferenz in Oslo vom 3. Dezember 2008 unterzeichnet haben, und fordert sie auf, dies baldmöglichst zu tun (24); nimmt zur Kenntnis, dass das Übereinkommen ein sofortiges und bedingungsloses Verbot jeglicher Streumunition vorschreibt, die Zivilisten nicht hinnehmbaren Schaden zufügt;

25.

begrüßt die Mitarbeit von Serbien bei der Verhaftung und Überstellung von Radovan Karadžić an den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY); nimmt mit Besorgnis zur Kenntnis, dass Ratko Mladić und Goran Hadžić sich weiterhin auf freiem Fuß befinden und nicht vor den ICTY gebracht wurden; fordert in diesem Zusammenhang die serbischen Behörden auf, eine uneingeschränkte Zusammenarbeit mit dem ICTY zu gewährleisten, die zur Verhaftung und Überstellung aller noch auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten führen sollte, um die Voraussetzungen für die Ratifizierung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zu schaffen;

26.

fordert alle Mitgliedstaaten dringend auf, uneingeschränkt an den internationalen Strafrechtsmechanismen mitzuarbeiten, insbesondere dadurch, dass sie flüchtige Personen vor Gericht bringen; stellt mit großer Besorgnis fest, dass der Sudan Ahmad Muhammad Harun („Ahmad Harun“) und Ali Muhammad Ali Abd-Al-Rahman („Ali Kushayb“) nach wie vor nicht festgenommen und an den IStGH überstellt hat und somit die ihm unter der Resolution 1593(2005) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen erwachsenden Verpflichtungen missachtet; verurteilt auf das Schärfste die Vergeltungsmaßnahmen des Sudan im Anschluss an den Erlass eines Haftbefehls des IStGH gegen Präsident Al-Bashir, und ist zutiefst besorgt über das jüngste harte Vorgehen gegen Menschenrechtsaktivisten, das im Juni 2008 zur Folge hatte, dass Mohammed El-Sari festgenommen und aufgrund des Vorwurfs der Zusammenarbeit mit dem IStGH zu einer 17-jährigen Gefängnisstrafe verurteilt wurde; begrüßt die Freilassung von Hassan Al-Turabi, Vorsitzender der größten Oppositionsgruppe, der Popular Congress Party, der zwei Monate inhaftiert war, weil er in einer Erklärung Präsident Al-Bashir aufgefordert hatte, die politische Verantwortung für die in Darfur begangenen Verbrechen zu übernehmen; verweist abschließend auf seine Entschließung vom 22. Mai 2008 zum Sudan und zum Internationalen Strafgerichtshof (25) und fordert die Ratsvorsitze der Europäischen Union und die Mitgliedstaaten erneut auf, ihren eigenen Worten, wie sie im Rahmen der Erklärung der Europäischen Union im März 2008 sowie im Rahmen der Schlussfolgerungen des Rates im Juni 2008 zum Sudan geäußert wurden – nämlich dass die Europäische Union bereit sei, „Maßnahmen gegen Einzelpersonen, die für die Verweigerung der Zusammenarbeit mit dem IStGH verantwortlich sind, zu erwägen, wenn die aus der Resolution 1593 des VN-Sicherheitsrates erwachsene Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem IStGH weiterhin missachtet wird“ – gerecht zu werden und nach diesen Worten zu handeln;

27.

begrüßt die Einleitung des ersten Verfahrens vor dem IStGH überhaupt gegen Thomas Lubanga von der Demokratischen Republik Kongo (DRC) am 26. Januar 2009 und stellt fest, dass dies das erste Verfahren in der Geschichte des internationalen Strafrechts ist, an dem die Opfer aktiv mitwirken; fordert den IStGH in diesem Zusammenhang dringend auf, seine Bemühungen auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit zu intensivieren, um Gemeinschaften in Ländern, die sich in einer Krisensituation befinden, in einen Prozess konstruktiver Interaktion mit dem IStGH einzubeziehen, mit dem Ziel, das Verständnis und die Unterstützung für sein Mandat zu fördern, sich Erwartungen zu stellen und es diesen Gemeinschaften zu ermöglichen, der internationalen Strafgerichtsbarkeit zu folgen und sie zu verstehen; begrüßt die Mitarbeit der DRC bei der Überstellung von Thomas Lubanga, Germain Katanga und Mathieu Ngudjolo an den IStGH; bedauert jedoch, dass der Haftbefehl des IStGH gegen Bosco Ntaganda noch nicht umgesetzt wurde, und fordert den Rat „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ auf, während seiner nächsten Tagungen die unverzügliche Festnahme von Bosco Ntaganda und seine Überstellung an den IStGH zu verlangen; stellt besorgt fest, dass sich die ohnehin instabile Lage in der DRC durch neue Angriffe der Lord's Resistance Army (LRA), die zwischen dem 24. Dezember 2008 und dem 13. Januar 2009 im Norden der DRC mindestens 620 Zivilisten brutal niedergemetzelt und über 160 Kinder entführt hat, in jüngster Zeit weiter destabilisiert hat; hebt daher hervor, dass die Befehlshaber der LRA dringend festgenommen werden müssen, wie in seiner Entschließung vom 21. Oktober 2008 zur Anklage von und zur Einleitung eines Verfahrens gegen Joseph Kony vor dem Internationalen Strafgerichtshof (26) gefordert wird; stellt beunruhigt fest, dass die IStGH-Haftbefehle für vier Mitglieder der „Lord's Resistance Army“ in Uganda noch nicht vollstreckt worden sind;

28.

nimmt mit Befriedigung die ersten, viel versprechenden Erklärungen der neuen amerikanischen Regierung zum IStGH zur Kenntnis, in denen anerkannt wurde, dass der IStGH sich offensichtlich zu einem wichtigen und glaubwürdigen Instrument entwickle, mit dessen Hilfe die Führungsriege, die für die Gewalttaten im Kongo, in Uganda und in Darfur verantwortlich ist, zur Rechenschaft gezogen werden könne (27), und fordert die Vereinigten Staaten auf, das Statut des IStGH erneut zu unterzeichnen und sich im Rahmen des IStGH weiter zu engagieren, vor allem indem sie mit ihm in Situationen zusammenarbeiten, die Gegenstand einer Untersuchung oder einer vorläufigen Analyse durch den IStGH sind;

29.

stellt noch einmal mit Genugtuung fest, dass die Annahme der Erklärung durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen zu den Rechten der indigenen Völker einen Rahmen schaffen wird, in dem die Staaten die Rechte indigener Völker ohne Ausgrenzung oder Diskriminierung schützen und fördern können; fordert die Kommission deshalb dringend auf, die Durchführung der Erklärung insbesondere durch das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte weiterzuverfolgen und gleichzeitig insbesondere alle Mitgliedstaaten mit Nachdruck aufzufordern, das IAO-Übereinkommen Nr. 169 über eingeborene und in Stämmen lebende Völker umgehend zu ratifizieren, in dem die in der genannten Erklärung beschriebenen Prinzipien durch ein rechtsverbindliches Instrument untermauert werden, begrüßt jedoch die Maßnahmen der Kommission zugunsten der indigenen Völker und begrüßt das Projekt zur Förderung der Rechte indigener und in Stämmen lebender Völker durch Rechtsbeistand, Kapazitätsaufbau und Dialog, das von der Kommission und der IAO als gemeinsame Initiative eingeleitet wurde; stellt fest, dass nahezu 20 Jahre nach seinem Inkrafttreten nur drei Mitgliedstaaten das IAO-Übereinkommen ratifiziert haben, nämlich Dänemark, die Niederlande und Spanien; unterstützt deshalb Initiativen, um dieses wichtige legislative Instrument bekannter zu machen und seine Effizienz weltweit mit seiner Ratifizierung durch alle Mitgliedstaaten zu erhöhen;

30.

wiederholt in Anbetracht der besonderen sozialen Lage der Roma-Gemeinschaften in der Europäischen Union, in den Beitrittsländern und in den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess beteiligten Ländern seine Forderung, eine europäische Rahmenstrategie für Roma auszuarbeiten; nimmt mit Genugtuung den ersten „EU-Roma-Gipfel“ der Kommission zur Kenntnis, der im September 2008 unter der gemeinsamen Schirmherrschaft des Präsidenten der Kommission und des französischen Ratsvorsitzes stattfand, mit dem Ziel, sich eindeutig zu verpflichten, konkrete Probleme anzugehen und Einrichtungen zu schaffen, mit Hilfe derer ein besseres Verständnis für die Lage der Roma in ganz Europa erreicht werden kann;

31.

begrüßt die auf der Überprüfungskonferenz von Durban erzielte Einigung auf ein Abschlussdokument am 21. April 2009 im Anschluss an die Weltkonferenz gegen Rassismus, mit dem unter anderem das Recht auf freie Meinungsäußerung uneingeschränkt geschützt wird, wie es im Völkerrecht definiert ist, die Forderung nach dem Schutz der Rechte von Migranten bekräftigt und verstärkt wird und Mehrfachdiskriminierung und schwere Formen von Diskriminierung anerkannt werden; verurteilt die Rede von Präsident Mahmud Ahmadinedschad, die dem Geist und dem Zweck der Konferenz, namentlich der Bekämpfung der Geißel des Rassismus, zuwiderlief; begrüßt die wichtigen Tagungen des UNHRC, der als vorbereitender Ausschuss für die Überprüfungskonferenz von Durban fungierte, und die vom 21. April bis 2. Mai 2008 und vom 6. bis 17. Oktober 2008 stattfanden;

32.

ist enttäuscht über den Mangel an Führung vonseiten des Rates und über die Unfähigkeit der Mitgliedstaaten, sich auf der Durban-Überprüfungskonferenz (Durban II), die vom 20. bis zum 24. April 2009 in Genf stattgefunden hat, auf eine gemeinsame Strategie zu einigen; bedauert zutiefst den Mangel an Einheit und Zusammenarbeit, insbesondere vor dem Hintergrund der erwarteten Stärkung der EU-Außenpolitik unter dem neuen EU-Vertrag; fordert die Kommission und insbesondere den Rat auf, dem Parlament darzulegen, ob eine EU-Strategie geplant war und welche Bemühungen um eine gemeinsame Haltung unternommen wurden, und über die Geschehnisse und die Auswirkungen der Ergebnisse von Durban II zu berichten;

33.

begrüßt das von der Kommission im März 2008 organisierte zweite Europäische Forum über die Rechte des Kindes, in dessen Mittelpunkt Warnsysteme für vermisste Kinder sowie Kinderarmut und soziale Ausgrenzung standen, unter besonderer Berücksichtung der Roma-Kinder;

34.

begrüßt das Europäische Jahr des Interkulturellen Dialogs 2008, das von der Kommission angeregt und mit Beschlüssen des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzt wurde; bekräftigt erneut, dass der Dialog zwischen den Kulturen bei der Förderung der europäischen Identität und Bürgerschaft zunehmend an Bedeutung gewinnt, fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, Strategien zur Förderung des Dialogs zwischen den Kulturen vorzulegen, innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche zur Verwirklichung der Ziele des Bündnisses der Zivilisationen beizutragen und diesem Bündnis weiterhin politische Unterstützung zu gewähren;

Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen

35.

begrüßt die Arbeit des UNHRC und unterstreicht dessen entscheidende Rolle im Gesamtgefüge der UNO sowie sein Potenzial, einen wertvollen Rahmen für die multilateralen Bemühungen der Europäischen Union um die Menschenrechte zu entwickeln; stellt fest, dass dieses neue Gremium seine Arbeit fortsetzen muss, wenn es an Glaubwürdigkeit gewinnen will;

36.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Rolle der Organisationen der Zivilgesellschaft für die Effizienz des UNHRC unerlässlich ist;

37.

begrüßt den Beginn der Allgemeinen Regelmäßigen Überprüfung (Universal Periodic Review) und die erste Runde der Überprüfung, die im April und im Mai 2008 stattfand und im Juni 2008 mit der Annahme der Ergebnisberichte auf der Plenartagung des UNHRC endete; stellt fest, dass die Einführung der ersten beiden Runden des neuen Mechanismus das Potenzial der Allgemeinen Regelmäßigen Überprüfung bekräftigt hat, und vertraut darauf, dass die Einführung des Mechanismus der Allgemeinen Regelmäßigen Überprüfung zu weiteren konkreten Ergebnissen und Verbesserungen führen wird; fordert den Rat und die Kommission auf, die Tätigkeiten der Allgemeinen Regelmäßigen Überprüfung aufmerksam zu verfolgen und zu überwachen, und fordert den Rat auf, das Parlament in dieser Angelegenheit zu konsultieren;

38.

stellt fest, dass die EU-Mitgliedstaaten – worauf auch im Jahresbericht hingewiesen wird – sich im UNHRC in einer Minderheitsposition befinden; fordert die Institutionen der Europäischen Union und die Mitgliedstaaten auf, gemeinsame Schritte zu unternehmen, um hier Abhilfe zu schaffen und geeignete Allianzen mit den Staaten und mit nichtstaatlichen Akteuren zu schmieden, die sich nach wie vor für die Universalität und die Unteilbarkeit der Menschenrechte einsetzen;

39.

fordert den Rat und die Kommission in diesem Zusammenhang auf, ihre Verbindungen zu demokratischen Regierungen aus anderen regionalen Gruppen im Rahmen des UNHRC im Hinblick auf einen besseren Erfolg der Initiativen zu stärken, die auf die Einhaltung der in der Allgemeinen Menschenrechtserklärung enthaltenen Prinzipien abzielen; fordert die Kommission auf, einen jährlichen Bericht über die Abstimmungsmuster bei den Vereinten Nationen zu Menschenrechtsfragen vorzulegen und darin zu analysieren, wie diese durch die Politik der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten sowie durch die Politik anderer Blöcke beeinflusst werden;

40.

fordert eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen dem Europarat und der Europäischen Union bei der Förderung der Minderheitenrechte und dem Schutz von Regional- und Minderheitssprachen, wobei die rechtlichen Instrumente zur Nichtdiskriminierung eingesetzt werden sollen, um für Vielfalt und Toleranz einzutreten;

41.

hebt die entscheidende Bedeutung der Sonderverfahren und der „Ländermandate“ innerhalb des UNHRC hervor; ist der Auffassung, dass das Verfahren zur Erneuerung der Mandate transparent sein muss; begrüßt das neue Handbuch über die Sonderverfahren der Vereinten Nationen und betont, dass die Ernennung unabhängiger und erfahrener Kandidaten weiterhin gewährleistet sein muss, die sowohl in geografischer Hinsicht als auch unter dem Gleichstellungsaspekt ausreichend repräsentativ sein müssen; nimmt die jüngsten Entwicklungen in den thematischen und Ländermandaten zur Kenntnis; begrüßt die neu eingeführten thematischen Mandate, die sich mit aktuellen Formen der Sklaverei und Zugang zu sicherem Trinkwasser und Abwasserentsorgung befassen; begrüßt, dass das Mandat des Sonderberichterstatters für die Lage der Menschenrechte im Sudan bis Juni 2009 verlängert wurde;

42.

begrüßt, dass die Europäische Union im Oktober 2007 die Abhaltung einer Sondersitzung des UNHRC über Burma eingeleitet hat, die im Juni 2008 zu einer abschließenden Entschließung führte, in der die anhaltenden Menschenrechtsverletzungen und die Rekrutierung von Kindersoldaten in Burma verurteilt und die burmesische Regierung aufgefordert wurde, alle politischen Gefangenen sofort und bedingungslos freizulassen;

Wirksamkeit der Leitlinien der Europäischen Union auf dem Gebiet der Menschenrechte

43.

ist der Ansicht, dass die Vorbereitungen zur Schaffung des neuen Europäischen Auswärtigen Dienstes trotz der Verzögerung bei der endgültigen Ratifizierung des Vertrags von Lissabon aktiv genutzt werden sollten, um die Vorgehensweise der Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission im Ausland im Bereich der Menschenrechte durch gemeinsame Nutzung von Strukturen und Personal zu harmonisieren und so echte „Botschaften der Europäischen Union“ zu schaffen;

44.

nimmt die tatkräftigen Bemühungen des slowenischen und französischen Ratsvorsitzes um die Fertigstellung der Menschenrechtsleitlinien der Europäischen Union im Zusammenhang mit den Rechten des Kindes zur Kenntnis; erwartet innerhalb des nächsten Jahres Entwürfe für spezifische Durchführungsmaßnahmen zu erhalten, die sich auf die Durchführung des ganzheitlichen und umfassenden Konzepts konzentrieren werden, das sich aus den Kernleitlinien ergibt;

45.

ist der Auffassung, dass Maßnahmen ergriffen werden sollten, um dafür zu sorgen, dass die Vertretungen der Europäischen Union Menschenrechtsfragen systematischer begleiten, etwa indem Anlaufstellen für Menschenrechtsfragen benannt und in die Fortbildungsprogramme für Personen, die für EU-Vertretungen tätig sind, Leitlinien betreffend die Menschenrechte und ihre Umsetzung aufgenommen werden;

Lage der Frauen, Gewalt gegen Frauen und Morde an Frauen

46.

begrüßt, dass der französische Vorsitz im zweiten Halbjahr 2008 frauenspezifischen Fragen im Rahmen der Maßnahmen der Europäischen Union im Bereich der Menschenrechte neue Priorität eingeräumt hat; weist insbesondere mit Nachdruck darauf hin, dass es notwendig ist, das tragische Phänomen der Gewalt gegen Frauen anzugehen (einschließlich der Praxis der Beschneidung von Frauen und Mädchen) und gegen Morde an Frauen (einschließlich der Praxis der geschlechtsspezifischen Abtreibung) vorzugehen;

47.

fordert den Rat und die Mitgliedstaaten in Anbetracht des Unvermögens der internationalen Gemeinschaft, in Simbabwe – das in menschenrechtlicher Hinsicht eine Katastrophe darstellt – einen Wandel zum Besseren herbeizuführen, auf, die Gründe dafür zu untersuchen, eine effizientere Politik festzulegen und das Parlament davon zu unterrichten, welche Maßnahmen sie im Hinblick auf den Umfang der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und vielen afrikanischen Ländern, insbesondere im Süden Afrikas, zu ergreifen beabsichtigen;

48.

begrüßt, dass am 8. Dezember 2008 neue Leitlinien angenommen wurden, durch die eine umfassende Strategie zur Stärkung von EU-Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit von Frauen, insbesondere in von Konflikten betroffenen Ländern, und in anderen Ländern, eingeführt wird; bedauert allerdings, dass das Parlament nicht enger in die Ausarbeitung dieser neuen Leitlinien eingebunden war und fordert in diesem Sinne, dass künftig ein Mechanismus für die Konsultation des Parlaments sowohl in der Phase der Ausarbeitung als auch der Phase der Evaluierung und Revision dieser neuen Leitlinien eingerichtet wird;

49.

verweist jedoch auf die bestehenden Lücken in der Entwicklung der Politik und der Maßnahmen der Union im Zusammenhang mit den Menschenrechten von Frauen; ist der Auffassung, dass diese Lücken insofern im Bericht des Rates wieder zu finden sind, als er nicht hinreichend alle Einzelheiten berücksichtigt, wenn es um die Beurteilung einzelner Themenbereiche geht;

Todesstrafe

50.

weist auf die von der VN-Generalversammlung am 18. Dezember 2007 angenommene Resolution zu einem Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe (Resolution 62/149) hin, in der ein weltweites Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe gefordert wird; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Resolution damit endet, dass sie alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen auffordert, ein Moratorium für Hinrichtungen im Hinblick auf die Abschaffung der Todesstrafe festzulegen;

51.

begrüßt die am 10. Oktober 2008 von den Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission im Namen der Europäischen Union und vom Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung, dem Vorsitzenden des Ministerkomitees und dem Generalsekretär des Europarates unterzeichnete gemeinsame Erklärung gegen die Todesstrafe zur Einführung eines Europäischen Tages gegen die Todesstrafe, der am 10. Oktober jedes Jahres begangen wird; bekräftigt, dass das Verbot der Todesstrafe zu den wichtigsten Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gehört, deren Artikel 2 ausdrücklich besagt: „Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden“;

52.

begrüßt die revidierte und aktualisierte Fassung der Leitlinien der Europäischen Union zur Todesstrafe; bekräftigt, dass die Europäische Union für alle Tatbestände gegen die Todesstrafe ist und weist erneut mit Nachdruck darauf hin, dass die Abschaffung der Todesstrafe zur Stärkung der Menschenwürde und zur weiteren Förderung der Menschenrechte beiträgt;

53.

fordert den Ratsvorsitz auf, Italien, Lettland, Polen und Spanien zu bestärken, die das Protokoll Nr.13 zur EMRK zur Abschaffung der Todesstrafe für alle Tatbestände zwar unterzeichnet, aber noch nicht ratifiziert haben, dies zu tun; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Leitlinien zur Todesstrafe kohärenter angewandt werden könnten, wenn die Mitgliedstaaten solche Protokolle und Konventionen unterzeichnen und ratifizieren würden;

54.

begrüßt, dass die Todesstrafe auf dem Rückzug ist und 2008 in Ruanda und Usbekistan für alle Straftaten abgeschafft wurde; begrüßt den Entwurf der strafrechtlichen Bestimmungen in Iran, wonach Steinigung verboten ist, und fordert das iranische Parlament mit Nachdruck auf, das Strafgesetzbuch fertig zu stellen und so dafür zu sorgen, dass Steinigung in allen Fällen verboten ist; verurteilt die Tatsache, dass das iranische Regime immer noch Angeklagte unter 18 Jahren zum Tode verurteilt und hinrichtet (insbesondere jene, deren „Verbrechen“ gemäß dem Recht der Scharia einzig und allein darin besteht, homosexuelle Handlungen begangen zu haben); betont, dass Iran das einzige Land ist, in dem im Jahr 2008 straffällige Jugendliche hingerichtet wurden; ist zutiefst besorgt darüber, dass mindestens weitere 130 straffällige Jugendliche in Iran in der Todeszelle sitzen; verurteilt erneut, dass das iranische Regime immer öfter die Todesstrafe verhängt und somit unmittelbar nach China in der Liste der Länder, die die höchste Zahl an Hinrichtungen aufweisen, an zweiter Stelle steht; stellt fest, dass in Guatemala kein Todesurteil verhängt wurde; äußert jedoch Besorgnis im Hinblick auf die mögliche Wiedereinführung der Todesstrafe; fordert die Regierung Guatemalas vielmehr nachdrücklich auf, sich dem weltweiten Moratorium für die Todesstrafe anzuschließen; begrüßt jedoch die von Präsident Colom im März 2008 getroffenen Entscheidungen, die zur Abschaffung der Todesstrafe in Guatemala führen könnten; ist besorgt darüber, dass die Todesstrafe im nationalen Recht Perus noch nicht abgeschafft wurde; stellt fest, dass China seit 2007 alle Fälle, in denen die Todesstrafe verhängt wurde, durch den Obersten Gerichtshof hat überprüfen lassen; ist aber weiterhin beunruhigt darüber, dass China immer noch die größte Zahl an Hinrichtungen weltweit vollstreckt; verurteilt die Verhängung der Todesstrafe in Belarus, dem einzigen Land in Europa, das weiterhin auf die Todesstrafe zurückgreift, was den europäischen Werten zuwiderläuft;

Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung

55.

fordert alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter (OPCAT) bisher nicht unterzeichnet und/oder ratifiziert haben, dringend auf, dies schnellstmöglich zu tun;

56.

stellt sich nach wie vor beunruhigt die Frage, ob jene Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die sich weigern, das oben genannte Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Menschen vor dem Verschwindenlassen zu unterzeichnen, sich überhaupt zur Wahrung der Menschenrechte verpflichtet fühlen; begrüßt, dass Argentinien dieses Übereinkommens im Mai 2008 ratifiziert hat, und fordert alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die dies noch nicht getan haben, auf, das Übereinkommen umgehend zu unterzeichnen und zu ratifizieren (28);

57.

begrüßt die revidierte Fassung der vom Rat im April 2001 angenommenen und 2008 aktualisierten Leitlinien der Europäischen Union zu Folter, mit denen der Europäischen Union ein operationelles Instrument an die Hand gegeben werden soll, dass sowohl bei Kontakten zu Ländern auf allen Ebenen als auch auf multilateralen Menschenrechtsforen zur Unterstützung und Stärkung der laufenden Bemühungen, Folter und Misshandlung in allen Teilen der Welt zu verhindern und zu beseitigen, genutzt werden soll; bekräftigt, dass die Europäische Union sich nachdrücklich dafür einsetzt, das uneingeschränkte Verbot der Folter sowie der grausamen, unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung aufrechtzuerhalten;

58.

erwartet vom Rat und von der Kommission, dass sie die Zusammenarbeit mit dem Europarat verbessern, um europaweit eine Zone frei von Folter und anderen Formen der Misshandlung als deutliches Signal zu schaffen, dass die europäischen Länder sich nachdrücklich für die Abschaffung dieser Praktiken vornehmlich innerhalb ihrer eigenen Grenzen einsetzen und damit anderen Ländern der Welt, in denen solche Praktiken leider immer noch üblich sind, ein Beispiel geben;

59.

begrüßt die Bewertung der Leitlinien der Europäischen Union zu Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, die neue Empfehlungen und Durchführungsmaßnahmen enthält, mit denen Initiativen in diesem Bereich weiter gestärkt werden sollen; nimmt mit Genugtuung die Übernahme der Empfehlungen, die in der Studie mit dem Titel „Durchführung der Leitlinien der Europäischen Union zu Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe“, enthalten sind, die dem Unterausschuss für Menschenrechte des Parlaments am 28. Juni 2007 und der Ratsgruppe „Menschenrechte“ (COHOM) im Dezember 2007 unterbreitet wurde, zur Kenntnis; nimmt mit Genugtuung die Schlussfolgerungen zur Kenntnis, die sich aus der Prüfung der Leitlinien ergeben haben; begrüßt die Durchführungsmaßnahmen, die den Vertretungen der Europäischen Union und den Delegationen der Kommission in dieser Hinsicht Orientierungen an die Hand geben sollen; begrüßt in diesem Zusammenhang die spezifischen Kriterien für Maßnahmen in Einzelfällen und bedauert, dass keine Maßnahmen vorgesehen sind, um die Überstellung von Personen in ein Land, in dem sie von Folter oder anderer unmenschlichen oder erniedrigender Behandlung bedroht sind, zu verhindern; fordert die Europäische Union in diesem Zusammenhang erneut mit Nachdruck auf, die im Rahmen der internationalen und regionalen Instrumente im Zusammenhang mit Folter und Misshandlung festgelegten Normen und Standards zu erfüllen;

60.

begrüßt die von der Europäischen Union unterstützte und von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 4. März 2008 angenommene Resolution 62/148 zu Folter und anderer grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe und weist darauf hin, dass Freiheit von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ein Grundrecht ist, das unter allen Umständen geschützt werden muss; nimmt zur Kenntnis, dass das Netzwerk der Menschenrechtsausschüsse der Parlamente der EU-Mitgliedstaaten seine zweite Sitzung am 25. Juni 2008 im Europäischen Parlament abgehalten hat, wobei im Mittelpunkt der Sitzung, bei der auch der VN-Sonderberichterstatter für Folter, Manfred Nowak, anwesend war, die Bekämpfung der Folter stand;

61.

fordert den Rat und die Kommission nachdrücklich auf, die Praxis fortzuführen, bei allen internationalen EU-Partnern hinsichtlich der Ratifizierung und Anwendung der internationalen Übereinkommen zur Abschaffung von Folter und Misshandlung diese beiden Themen zur Sprache zu bringen sowie Rehabilitationsmaßnahmen für Überlebende der Folter bereitzustellen; fordert den Rat und die Kommission auf, die Bekämpfung von Folter und Misshandlung als eine der wichtigsten Prioritäten der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union zu betrachten, insbesondere durch eine verstärkte Durchführung der Leitlinien der Europäischen Union und aller anderen Instrumente der Europäischen Union wie beispielsweise des EIDHR und indem sie dafür sorgt, dass die Mitgliedstaaten keine diplomatischen Zusicherungen von Drittländern akzeptieren, in denen ein echtes Risiko der Folter oder Misshandlung von Menschen besteht;

62.

weist auf die Bedeutung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten (29), hin, mit der die Aus- und Einfuhr von Gütern verboten wird, die keine andere praktische Verwendung als die Verwendung zum Zwecke der Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe haben, und die am 30. Juli 2006 in Kraft getreten ist; fordert den Rat und die Kommission mit Nachdruck auf, die Umsetzung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten zu bewerten und die Möglichkeiten zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung zu prüfen;

63.

bedauert, dass in der Demokratischen Republik Kongo 1 350 000 Menschen vertrieben wurden, davon 850 000 in Nord-Kivu; unterstreicht erneut, dass dringend Maßnahmen in Form umfassender Ermittlungen ergriffen werden müssen, um diejenigen vor Gericht zu stellen, die für den Tod von etwa 150 Menschen durch die Hand der Rebellengruppe CNDP (Nationalkongress zur Verteidigung des Volkes) sowie von Mai-Mai-Milizen im November 2008 in Kiwanja verantwortlich sind; fordert die Regierungen der Demokratischen Republik Kongo und von Ruanda auf, die Friedensmission der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) bei der Erfüllung ihres Mandats zur Erhaltung des Friedens in der Region uneingeschränkt zu unterstützen und darauf hinzuarbeiten, dass die Zivilbevölkerung in der Region vor der Gewalt und den schweren Gräueltaten, wie sie bisher begangen wurden, geschützt wird; fordert den Rat und die Kommission des Weiteren auf, eine Untersuchung der gravierenden Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht, die täglich zu verzeichnen sind und auch Vergewaltigung, Hinrichtungen ohne Gerichtsverfahren sowie Folter umfassen, sowie die Notwendigkeit zu unterstützen, dass eine entschlossene Strategie der Europäischen Union umgesetzt wird, die dazu beitragen würde, Veränderungen in der Region zu bewirken;

64.

ist nach wie vor zutiefst besorgt über die katastrophale humanitäre Krise in Simbabwe, die Choleraepidemie und die fortgesetzte Weigerung des Mugabe-Regimes, wirkungsvoll auf die Krise zu reagieren; fordert den Rat und die Kommission ferner auf, das Vorgehen des Mugabe-Regimes entschieden zu verurteilen und den Menschen in Simbabwe erneut ihr Engagement in Form eines langfristigen Programms für humanitäre Hilfe zu versichern; verurteilt auch die Einschüchterung und Festnahme von Menschenrechtsaktivisten und Mitgliedern der Bürgergesellschaft wie etwa von Jestina Mukoko durch das Mugabe-Regime und fordert, dass diejenigen, die diese Taten begangen haben, vor Gericht gestellt werden;

Die Rechte von Kindern

65.

hält es nach wie vor für dringend geboten, die Leitlinien der Europäischen Union zu Kindern in bewaffneten Konflikten umzusetzen; fordert alle Staaten eindringlich auf, die Pariser Verpflichtungen von 2007 anzunehmen, um Kinder vor illegaler Rekrutierung oder dem illegalen Einsatz durch Streitkräfte oder bewaffnete Gruppen zu schützen;

66.

begrüßt die am 16. Juni 2008 angenommene aktualisierte Fassung dieser Leitlinien und stellt mit Genugtuung fest, dass die Europäische Union ihre Vertretungen angewiesen hat, individuelle Strategien für die 13 Länder zu erarbeiten, in denen die Umsetzung der in den Leitlinien genannten sechs neuen Themenschwerpunkte Vorrang hat: Rekrutierung, Tötung und Verstümmelung, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser, Blockierung humanitärer Hilfe, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, Vergewaltigung und Missbrauch;

67.

begrüßt, dass der Europäische Rat im Juni 2008 die Schlussfolgerungen über die Rechte des Kindes, insbesondere über die Rechte von Kindern in bewaffneten Konflikten, angenommen hat; nimmt zur Kenntnis, dass der Rat die Kommission und die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, weiterhin für Kohärenz, Komplementarität und Koordinierung der Politik und der Programme auf den Gebieten Menschenrechte, Sicherheit und Entwicklung zu sorgen, damit den kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen bewaffneter Konflikte auf Kinder wirksam, langfristig und umfassend Rechnung getragen wird;

68.

begrüßt, dass die Europäische Union im Juni 2008 die überarbeitete Checkliste angenommen hat, mit der der Schutz von Kindern in bewaffneten Konflikten in die europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik eingebunden werden soll; stellt fest, dass damit erhebliche Verbesserungen verbunden sind, insbesondere was die Ausarbeitung einer Definition des Begriffs „Kinderschutz“, eine besondere Schulung für den Umgang mit Kindern, die von bewaffneten Konflikten betroffen sind, die Überwachung und Berichterstattung, die Verbesserung der Transparenz und der Sensibilisierung, die Möglichkeit, über spezifisches Fachwissen vor Ort zu verfügen, und die fachspezifische Kommunikation zwischen Missionen/Operationen und Brüssel zu verbessern, betrifft;

69.

begrüßt die Initiativen des Ratsvorsitzes für Kinder in bewaffneten Konflikten; nimmt die vom slowenischen Ratsvorsitz im April 2008 organisierte Konferenz mit dem Titel: „Den Einfluss vor Ort verstärken – Zusammenarbeit zwischen NRO und EU im Themenbereich Kinder und bewaffnete Konflikte“ zur Kenntnis;

70.

nimmt die am 22. Februar 2008 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommene Resolution zu Kindern und bewaffneten Konflikten sowie den Bericht des Sonderbeauftragten des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zur Kenntnis; verurteilt aufs Schärfste die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten im Tschad und im Irak;

71.

begrüßt den Jahresbericht und die Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen zu Kindern und bewaffneten Konflikten; verurteilt entschieden die schwerwiegenden Verletzungen der Rechte der Kinder und den anhaltenden Einsatz von Kindern in bewaffneten Konflikten in Sri Lanka, Burma, den Philippinen, Somalia, im Kongo und in Burundi;

72.

begrüßt, dass 16 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (30) die Genfer Erklärung zu bewaffneter Gewalt und Entwicklung unterzeichnet haben und es damit nun insgesamt 97 Vertragsstaaten gibt; fordert die übrigen 11 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die die Genfer Erklärung noch nicht unterzeichnet haben, nachdrücklich auf, dies schnellstmöglich zu tun;

73.

fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, auf, die Fakultativprotokolle zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes (31) unverzüglich zu unterzeichnen und zu ratifizieren;

74.

begrüßt, dass die Kommission 2008 im Rahmen des thematischen Programms mit dem Titel: „Investitionen in Menschen“ zur Einreichung von Vorschlägen für Projekte von nichtstaatlichen Organisationen (NRO) für Kinder in bewaffneten Konflikten und zur Bekämpfung des Kinderhandels aufgefordert hat; fordert die Kommission auf, der Lage von Kindern in bewaffneten Konflikten weiterhin besondere Aufmerksamkeit zu widmen;

Menschenrechtsverteidiger

75.

begrüßt die Konferenz der Menschenrechtsverteidiger vom 7. und 8. Oktober 2008; bekräftigt die Zusage der Europäischen Union, den Schutz der Menschenrechtsverteidiger in ihren Anstrengungen, die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte dargelegte Vision zu verwirklichen, zu verbessern;

76.

weist auf den Missbrauch und die sexuelle Ausbeutung von Millionen Kindern auf der ganzen Welt hin; fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alles Erdenkliche zu tun, um die sexuelle Ausbeutung und den sexuellen Missbrauch von Kindern zu verhindern und zu bekämpfen, um die Rechte von Kindern zu schützen, die Opfer einer solchen Ausbeutung und eines solchen Missbrauchs sind, und um die nationale und internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen die sexuelle Ausbeutung und den sexuellen Missbrauch von Kindern zu fördern;

77.

begrüßt die vom Ministerkomitee am 6. Februar 2008 angenommene Erklärung des Europarates über Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes von Menschenrechtsverteidigern und zur Förderung ihrer Tätigkeit;

78.

begrüßt, dass das Büro für demokratische Institutionen und Menschenrechte der OSZE (BDIMR) im Jahr 2006 eine Kontaktstelle für Menschenrechtsverteidiger eingerichtet hat, welche die Situation der Menschenrechtsverteidiger in allen OSZE-Staaten überwachen soll; fordert die Organe der Europäischen Union eindringlich auf, ihre Unterstützung der Menschenrechtsverteidiger durch Einrichtung einer Kontaktstelle beim Europäischen Parlament, beim Rat und bei der Kommission zu verstärken, um Einzelfälle besser verfolgen zu können und die Zusammenarbeit mit anderen internationalen und europäischen Organisationen zu verbessern;

79.

begrüßt die überarbeitete Fassung der Leitlinien der Europäischen Union zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern aus dem Jahr 2008 ; hebt besonders hervor, dass diese Leitlinien um Bestimmungen ergänzt wurden, durch die die Unterstützung und der Schutz von Menschenrechtsaktivisten durch die Vertretungen der Europäischen Union verbessert werden soll, z.B. durch lokale Strategien für die Umsetzung der Leitlinien, lokale Arbeitsgruppen zu Menschenrechtsfragen und die Abhaltung von Treffen zwischen Menschenrechtsaktivisten und Diplomaten, die mindestens einmal jährlich stattfinden; begrüßt gleichzeitig, dass in die Leitlinien die Möglichkeit aufgenommen wurde, zur raschen Hilfe für und zum raschen Schutz von Menschenrechtsaktivisten in Drittländern, die in Gefahr sind, Sofortvisa auszustellen und diese Personen vorübergehend in den EU-Mitgliedstaaten zu betreuen;

80.

fordert den Rat und die Mitgliedstaaten erneut auf, konkret die Frage von beschleunigten Visaverfahren für Menschenrechtsverteidiger zu berücksichtigen, und zwar durch Einbeziehung eines eindeutigen Verweises auf die besondere Situation der Menschenrechtsverteidiger in den neuen Visakodex der Gemeinschaft, wodurch ein spezifisches beschleunigtes Visaverfahren geschaffen wird, das sich die Erfahrungen der irischen und spanischen Regierung in dieser Frage zunutze machen könnte; nimmt die Diskussionen über die Visumerteilung für die vorübergehende Übersiedlung von Menschenrechtsverteidigern, die unmittelbar gefährdet oder schutzbedürftig sind zur Kenntnis und fordert die Ratsgruppe „Menschenrechte“ (COHOM) auf, weitere Maßnahmen zu ergreifen; ist der Auffassung, dass die Vertraulichkeit von Demarchen der Union zu Gunsten von Menschrechtsverteidigern zuweilen sinnvoll ist, fordert aber, dass trotz dieser Vertraulichkeit die lokalen Mitarbeiter der Union den nicht staatlich organisierten vor Ort, den Menschenrechtsverteidigern sowie ihren Familienangehörigen systematisch alle Informationen in Zusammenhang mit diesen Demarchen übermitteln;

81.

verweist auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 13. Oktober 2008 zu Belarus sowie auf die Erklärung des Vorsitzes vom 30. September 2008 zu den Parlamentswahlen in Belarus in jenem Monat; bedauert, dass die Wahlen die internationalen Standards nicht erfüllt und den demokratischen Kriterien der OSZE nicht genügt haben; begrüßt die Freilassung des letzten international anerkannten politischen Gefangenen, Alexander Kazulin, vor den Wahlen; ist jedoch nach wie vor besorgt darüber, dass mindestens 10 Aktivisten weiterhin Strafen in Form einer Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit ableisten, d.h. sie haben nur die Möglichkeit, sich entweder zuhause oder am Arbeitsplatz aufzuhalten; ist nach wir vor sehr besorgt über die Lage der Menschenrechte in Belarus;

82.

verurteilt, dass die von der chinesischen Regierung gegen Menschenrechtsaktivisten verhängten Restriktionen vor den Olympischen Spielen verschärft wurden, so dass Menschenrechtsaktivisten daran gehindert wurden, über Telefon und Internet zu kommunizieren, ihr Aufenthaltsort geortet wurde, gegen sie Hausarrest in unterschiedlichem Umfang verhängt wurde und sie in noch nie dagewesener Weise überwacht und kontrolliert wurden, was zur Folge hatte, dass viele Aktivisten ihre Tätigkeit bis nach den Spielen verschoben oder sie während der Spiele aussetzten;

83.

verweist speziell auf die signifikanten Auswirkungen, die das Recht auf freie Meinungsäußerung im Internet auf genau definierte Benutzergruppen haben kann, und fordert die Europäische Union auf, Cyber-Dissidenten auf der ganzen Welt zu unterstützen; fordert daher die Kommission und den Rat auf, im Rahmen der Außenhandelspolitik der Europäischen Union speziell auf das Problem der Beschränkungen, denen europäische Unternehmen bei der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Internet und Informationsgesellschaft in Drittstaaten unterliegen, einzugehen und alle unnötigen Einschränkungen bei der Erbringung dieser Dienstleistungen als Handelshemmnisse zu betrachten;

84.

ist zutiefst besorgt darüber, dass der Iran 2008 immer noch unabhängige Menschenrechtsverteidiger und Mitglieder der Zivilgesellschaft verfolgt hat, und dass es nach wie vor schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen in diesem Land gegeben hat; verurteilt die willkürliche Verhaftung, Folter und Inhaftierung von Menschenrechtsverteidigern wegen ihrer Arbeit, aufgrund des Vorwurfs, mit ihrer Tätigkeit gegen nationale Sicherheitsinteressen verstoßen zu haben; beklagt die derzeitige Regierungspolitik, die sich gegen Lehrer und Akademiker richtet und Studenten vom Hochschulzugang ausschließt, und verurteilt die Verfolgung und Inhaftierung von Studenten, die sich für Menschenrechte einsetzen;

85.

zeigt sich besorgt über die Menschenrechtslage in Nicaragua und Venezuela und über die Angriffe gegen eine Reihe von Menschenrechtsorganisationen in diesen Ländern und die Einschüchterungsversuche gegenüber diesen Organisationen; fordert die nicaraguanische und die venezolanische Regierung und die Behörden dieser Länder auf, zu handeln, um die demokratischen Rechte und Freiheiten und die Rechtsstaatlichkeit zu schützen;

86.

verweist erneut auf seinen Standpunkt in Bezug auf die kubanischen Sacharow-Preisträger Oswaldo Payá Sardiñas und die so genannten „Damas de Blanco“ („Damen in Weiß“); betrachtet es als nicht hinnehmbar, dass ein Land, mit dem die EU einen politischen Dialog zu einem breiten Spektrum von Themen wieder aufgenommen hat, unter anderem zu den Menschenrechten, sich weigern sollte, es Oswaldo Payá und den „Damas de Blanco“ zu gestatten, an der feierlichen Begehung des 20. Jahrestags der Verleihung des Preises teilzunehmen; verurteilt aufs Schärfste die systematische Gewalt gegen die Sacharow-Preisträger und die ständigen Einschüchterungsversuche; fordert die kubanische Regierung in diesem Zusammenhang auf, unverzüglich alle politischen Gefangenen und Gefangenen aus Gewissensgründen freizulassen und das Recht aller Kubaner, in das Land ein- und auszureisen, anzuerkennen;

Leitlinien für die Menschenrechtsdialoge und anerkannte Konsultationen mit Drittländern

87.

nimmt die unter dem französischen Ratsvorsitz angenommene überarbeitete Fassung der Leitlinien für die Menschenrechtsdialoge mit Drittstaaten zur Kenntnis; fordert den Rat und die Kommission erneut auf, eine umfassende Beurteilung dieser Leitlinien auf der Grundlage einer eingehenden Bewertung jedes Dialogs und der in diesem Zusammenhang erzielten Ergebnisse einzuleiten und dazu klare Indikatoren für die Auswirkungen jedes Dialogs sowie Kriterien für die Einleitung, Beendigung und Wiederaufnahme der Dialoge auszuarbeiten; betont die Notwendigkeit, vor und nach jedem Dialog informelle interinstitutionelle Sitzungen einzuberufen, um den Informationsaustausch zwischen den Institutionen zu intensivieren und gegebenenfalls eine bessere Koordinierung zu gewährleisten; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Annahme von Menschenrechtsstrategien für einzelne Länder zu einer größeren Kohärenz der Menschenrechtspolitik der Europäischen Union beitragen würde;

88.

verweist in diesem Zusammenhang erneut auf die Vorschläge in der oben genannten Entschließung des Parlaments vom 6. September 2007 über das Funktionieren der Menschenrechtsdialoge und die Konsultationen über Menschenrechte mit Drittländern;

89.

bedauert, dass China das elfte Gipfeltreffen zwischen der Europäischen Union und China wegen der Reise des Dalai Lama nach Europa ausgesetzt hat und weist nachdrücklich auf die Notwendigkeit hin, den Menschenrechtsdialog zwischen der Europäischen Union und China drastisch zu intensivieren und zu überdenken; äußert Besorgnis über die schweren Menschenrechtsverletzungen in China und betont, dass sich die Menschenrechtssituation in diesem Land trotz der Zusagen des Regimes vor den Olympischen Spielen im August 2008 nicht verbessert hat; weist außerdem darauf hin, dass die Einschränkungen der Versammlungs-, der Meinungs- und der Religionsfreiheit weiter verschärft worden sind; verurteilt auf das Schärfste das harte Vorgehen der chinesischen Regierung gegen die Tibeter, nachdem Tibet am 10. März 2008 von einer Protestwelle erfasst worden war, sowie die Unterdrückung der Tibeter durch die chinesische Regierung, die in Tibet seitdem noch zugenommen hat, und fordert beide Parteien auf, auf der Grundlage des Memorandums über echte Autonomie für das tibetische Volk erneut in einen aufrichtigen und ergebnisorientierten Dialog einzutreten; stellt fest, dass trotz wiederholter Zusagen der chinesischen Regierung bezüglich ihrer Absicht, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zu ratifizieren, die Ratifizierung immer noch aussteht; verweist auf die Entschließung des Parlaments vom 17. Januar 2008 (32) zur Verhaftung des chinesischen Dissidenten Hu Jia, dem der Sacharow-Preis für geistige Freiheit 2008 verliehen wurde; fordert die chinesische Regierung auf, Hu Jia umgehend freizulassen und den Hausarrest aufzuheben, unter den seine Frau Zeng Jinyan und seine Tochter gestellt wurden; verurteilt die Welle der Repressionen gegen die Unterzeichner der „Charta 08“, eines Dokuments, das zu demokratischen Reformen in China aufruft, und fordert die Freilassung des Regimegegners Liu Xiaobo, der seit dem 9. Dezember 2008 inhaftiert ist; äußert sich besorgt darüber, dass die Rechtsordnung weiterhin für willkürliche und politisch motivierte Eingriffe anfällig ist, einschließlich des Systems der Staatsgeheimnisse, wodurch die für die Entwicklung einer verantwortungsvollen Staatsführung und eines rechtsstaatlichen Systems notwendige Transparenz verhindert wird; beklagt in diesem Zusammenhang die systematische Bestrafung von Anwälten, die alles daran setzen, damit das chinesische Rechtssystem in Übereinstimmung mit den eigenen Gesetzen Chinas und im Einklang mit den Rechten seiner Bürger funktioniert; stellt fest, dass die Freiheit im Internet in China auf schwachen Füßen steht, und fordert europäische Unternehmen, die Webhosting-Dienste anbieten, in diesem Zusammenhang auf, gegenüber ausländischen Funktionären keinerlei Informationen offenzulegen, die einen bestimmten Nutzer des Dienstes persönlich identifizieren, es sei denn, diese Offenlegung dient rechtmäßigen Strafverfolgungszwecken im Ausland im Einklang mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte;

90.

ist weiterhin besorgt darüber, dass der Menschenrechtsdialog mit dem Iran wegen des Fehlens positiver Entwicklungen jeglicher Art bei der Verbesserung der Lage der Menschenrechte und wegen mangelnder Kooperationsbereitschaft seitens des Iran seit 2004 unterbrochen ist; fordert die iranischen Verantwortlichen auf, diesen Dialog wieder aufzunehmen, um alle Akteure der Zivilgesellschaft zu unterstützen, die sich für Demokratie engagieren, und – mit friedlichen und gewaltfreien Mitteln – die bisherigen Prozesse zu stärken, die demokratische, institutionelle und konstitutionelle Reformen fördern, die Nachhaltigkeit dieser Reformen gewährleisten und die Einbeziehung aller iranischen Menschenrechtsverteidiger und Vertreter der Zivilgesellschaft in Entscheidungsprozesse konsolidieren können, und somit die von ihnen im allgemeinen politischen Diskurs wahrgenommene Rolle zu stärken; ist zutiefst besorgt darüber, dass sich die Menschenrechtslage im Iran 2008 verschlechtert hat und die Einschränkungen des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit nach wie vor bestehen; ist in diesem Zusammenhang zutiefst besorgt über die Unterdrückung von Journalisten, Schriftstellern, Wissenschaftlern, FrauenrechtlerInnen und Menschenrechtsaktivisten; ist nach wie vor besorgt über die Verfolgung von ethnischen und religiösen Minderheiten im Iran; verurteilt, dass im Iran zunehmend die Todesstrafe verhängt wird, auch gegen Jugendliche;

91.

bedauert, dass die Menschenrechtskonsultationen zwischen der Europäischen Union und Russland keine Ergebnisse gebracht haben; bedauert, dass die russischen Staatsorgane es stets abgelehnt haben, an den Gesprächen am Runden Tisch zur Vorbereitung der Konsultationen, in die einheimische und internationale nichtstaatliche Organisationen einbezogen wurden, teilzunehmen; stellt fest, dass die Europäische Union während der Konsultationen insbesondere folgende Menschenrechtsfragen zur Sprache gebracht hat: freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit, Funktionsfähigkeit der Zivilgesellschaft, Minderheitenrechte, Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit und die Rechte von Kindern und Frauen sowie die internationalen Menschenrechtsverpflichtungen sowohl der Europäischen Union als auch Russlands; bedauert jedoch, dass es der Europäischen Union nicht gelungen ist, einen politischen Wandel in Russland zu bewirken, vor allem bei der Straffreiheit und der Unabhängigkeit der Justiz, der Behandlung von Menschenrechtsverteidigern und von politischen Gefangenen, darunter Michail Chodorkowskij, der Unabhängigkeit der Medien und der Meinungsfreiheit, der Behandlung ethnischer und religiöser Minderheiten, der Achtung der Rechtsstaatlichkeit und dem Schutz der Menschenrechte bei den Streitkräften, der Diskriminierung auf Grund der sexuellen Ausrichtung sowie weiteren Themen; verweist auf seine Entschließung vom 19. Juni 2008 zum Gipfeltreffen EU-Russland in Chanty-Mansijsk am 26. und 27. Juni 2008 (33); äußert in diesem Zusammenhang erneut seine tiefe Sorge über die Lage für Menschenrechtsaktivisten, die sich zunehmend verschlechtert, sowie über die Schwierigkeiten, auf die nichtstaatliche Organisationen, die sich für die Menschenrechte engagieren, bei ihrer Registrierung und Betätigung stoßen; bekundet erneut seine Besorgnis über das Extremismusgesetz, das Auswirkungen auf den freien Informationsfluss haben und die russischen Behörden veranlassen könnte, das Recht unabhängiger Journalisten und politischer Gegner auf freie Meinungsäußerung weiter zu beschränken; äußert sich ferner besorgt darüber, dass die Staatsanwaltschaft nach wie vor das Recht von Michail Chodorkowskij und seines Mitarbeiters Platon Lebedew auf ein faires Gerichtsverfahren nach internationalen Standards missachtet, worauf auch Amnesty International in seinem Bericht von 2008 hinweist, und bedauert zutiefst, wie der ehemalige Vizepräsident von Yukos, Wassili Aleksanjan, behandelt wird, dessen Weigerung, gegen Michail Chodorkowskij falsch auszusagen, zur Folge hatte, dass die russischen Behörden zugelassen haben, dass sich sein Gesundheitszustand so sehr verschlechtert hat, dass er nun lebensbedrohlich ist; schließt sich der Aufforderung der Parlamentarischen Versammlung des Europarates an die russischen Staatsorgane an, alle zur Verfügung stehenden rechtmäßigen Mittel zu nutzen, um die Freilassung von Igor Sutiagin und Walentin Danilow sicherzustellen; begrüßt die Freilassung von Michail Trepaschkin; bedauert zutiefst, dass die Wahlbeobachtungsmission des BDIMR zur Beobachtung der Präsidentschaftswahlen in Russland im März 2008 wegen der Auflagen und Einschränkungen, die die russischen Behörden dieser Mission auferlegten, eingestellt werden musste;

92.

verweist auf die im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik geschaffenen Unterausschüsse für Menschenrechte, in die die Länder des südlichen Mittelmeerraums (Marokko, Tunesien, Libanon, Jordanien, Ägypten, Israel und die Palästinensische Behörde) eingebunden sind, und fordert den Rat und die Kommission auf, mit allen Nachbarländern Unterausschüsse für Menschenrechte einzusetzen; bekräftigt erneut seine Forderung, dass Parlamentarier an der Vorbereitung von Treffen solcher Unterausschüsse beteiligt und über ihre Ergebnisse unterrichtet werden; begrüßt die von der Delegation der Kommission in den Partnerländern und den zuständigen Dienststellen der Kommission in Brüssel a priori und a posteriori geführten Konsultationen der Zivilgesellschaft; zweifelt jedoch an der Wirksamkeit und Kohärenz des angewandten Verfahrens und insbesondere den Kriterien für die Bewertung der in diesen Unterausschüssen geführten Diskussionen; vertritt die Ansicht, dass diese Unterausschüsse die konkrete Behandlung der in den Aktionsplänen aufgelisteten Menschenrechtsfragen ermöglichen sollten, weist darauf hin, dass Diskussionen über Menschenrechte auf keinen Fall auf diese Unterausschüsse beschränkt werden dürfen, und betont die Bedeutung der Abstimmung mit anderen Unterausschüssen, die sich mit Fragen befassen, die im Zusammenhang mit den Menschenrechten stehen, zum Beispiel Einwanderung; betont in diesem Sinne die Notwendigkeit, solche Fragen im Rahmen des politischen Dialogs bis hin zur höchsten Ebene zu behandeln, um die Kohärenz der Politik der Europäischen Union in diesem Bereich zu erhöhen; ist überzeugt, dass die Europäische Nachbarschaftspolitik, wie sie konzipiert wurde und wie sie ihren konkreten Ausdruck findet (Aktionsplan, Monitoring-Bericht und Unterausschüsse) zu einem wirksamen Instrument zur Förderung der Menschenrechte werden könnte, wenn die Europäische Union den aufrichtigen politischen Willen bekunden würde, sich für die konsequente, systematische und bereichsübergreifende Achtung der Vorrangsstellung der Menschenrechte einzusetzen; vertritt in diesem Sinne die Ansicht, dass die Achtung der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze eine Vorbedingung für den Ausbau der Beziehungen zwischen der Union und einem Drittland sein muss; fordert den Rat und die Kommission im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Union und Libyen auf, dem Dialog und der Zusammenarbeit im Bereich der Menschenrechte die gebührende Aufmerksamkeit zu widmen;

93.

bedauert zutiefst die jüngste militärische Eskalation in Gaza sowie die Tatsache, dass sich die humanitäre Lage in Gaza weiter verschlechtert hat, und spricht gleichzeitig der Zivilbevölkerung im Süden Israels sein bedingungsloses Mitgefühl aus; fordert alle Parteien eindringlich auf, die Resolution 1860 (2009) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen uneingeschränkt umzusetzen, um einen dauerhaften Waffenstillstand zu gewährleisten; betont, dass eine wirksame Rechenschaftspflicht im Falle von Verletzungen des humanitären Völkerrechts dringend notwendig ist; begrüßt in diesem Zusammenhang die Entscheidung des UNHRC, eine unabhängige Kommission zur Untersuchung von Kriegsverbrechen und schweren Menschenrechtsverletzungen auf allen Seiten während des jüngsten Konflikts in Gaza einzusetzen; fordert alle Parteien nachdrücklich auf, mit den Menschenrechtsermittlern der Vereinten Nationen zusammenzuarbeiten; nimmt zur Kenntnis, dass der Rat „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ auf seiner Sitzung vom 27. Januar 2009 zugesagt hat, die Untersuchungen genau zu verfolgen, und fordert die Kommission auf, in enger Absprache mit den Mitgliedstaaten zu entscheiden, welche weiteren Maßnahmen ergriffen werden, nachdem die Untersuchungsergebnisse vorliegen;

94.

nimmt die zweite Runde des Menschenrechtsdialogs zwischen der Europäischen Union und Usbekistan, die am 5. Juni 2008 stattfand, anerkennend zur Kenntnis; nimmt das Seminar über Medienfreiheit, das am 2. und 3. Oktober 2008 in Taschkent stattfand, zur Kenntnis; ist jedoch der Auffassung, dass das ursprüngliche Ziel des Seminars, eine offene Diskussion über die Menschenrechtsverletzungen und die Verstöße gegen die Medienfreiheit in Usbekistan zu ermöglichen, nicht erreicht wurde; stellt fest, dass nach wie vor keine unabhängige internationale Untersuchung des Massakers von Andijan durchgeführt wurde und keine Verbesserung der Menschenrechtslage in Usbekistan zu verzeichnen ist; begrüßt die Freilassung der beiden Menschenrechtsverteidiger Dilmurod Mukhiddinow und Mamarajab Nazarow; verurteilt, dass sich Menschenrechtsaktivisten und unabhängige Journalisten aufgrund politisch motivierter Anschuldigungen in Haft befinden, und fordert die usbekischen Staatsorgane auf, alle Menschenrechtsverteidiger und anderen politischen Häftlinge freizulassen; bringt erneut seine tiefe Besorgnis über die Inhaftierung des unabhängigen Journalisten Salijon Abdurakhmanow und des Menschenrechtsaktivisten Agzam Turgunow zum Ausdruck; nimmt die Schlussfolgerungen des Rates vom 13. Oktober 2008 zu Usbekistan zur Kenntnis ; fordert die usbekischen Staatsorgane mit Nachdruck auf, die Akkreditierung des neuen Länderdirektors von „Human Rights Watch“ zu akzeptieren und es dieser Organisation und anderen internationalen und nichtstaatlichen Organisationen zu gestatten, ohne Behinderungen tätig zu sein; fordert Usbekistan auf, uneingeschränkt und wirksam mit den VN-Sonderberichterstattern für Folter und für freie Meinungsäußerung zusammenzuarbeiten und die für die Registrierung und Tätigkeit von nichtstaatlichen Organisationen in Usbekistan geltenden Einschränkungen aufzuheben; stellt fest, dass der Rat beschlossen hat, die Reisebeschränkungen für bestimmte Personen im Sinne des Gemeinsamen Standpunktes 2007/734/GASP (34), die gemäß den Schlussfolgerungen des Rates vom 15./16. Oktober 2007 und 29. April 2008 ausgesetzt worden waren, nicht zu verlängern; begrüßt, dass der Rat jedoch beschlossen hat, das in diesem Gemeinsamen Standpunkt beschlossene Waffenembargo um einen Zeitraum von 12 Monaten zu verlängern; fordert den Rat und die Kommission auf, die allgemeine Menschenrechtslage in Usbekistan zu überprüfen; fordert erneut die unverzügliche Freilassung der politischen Gefangenen; nimmt die Erklärung des EU-Ratsvorsitzes vom 17. Dezember 2008 zu einzelnen Fällen zur Kenntnis;

95.

begrüßt, dass die Europäische Union und Turkmenistan im Juli 2008 die erste Runde des Menschenrechtsdialogs abgehalten haben; begrüßt, dass in Bezug auf die Menschenrechtslage in Turkmenistan Befürchtungen zum Ausdruck gebracht wurden, insbesondere was die Meinungs- und Versammlungsfreiheit, die Unabhängigkeit der Justiz und die Funktionsfähigkeit der Zivilgesellschaft betrifft; verweist auf seine Entschließung vom 20. Februar 2008 betreffend eine Strategie der Europäischen Union für Zentralasien (35) und bekräftigt, dass Turkmenistan Fortschritte in Schlüsselbereichen erzielen muss, damit die Europäische Union das Interimsabkommen abschließen kann, und zwar unter anderem durch die Gewährung eines freien und ungehinderten Zugangs für das Internationale Komitee des Roten Kreuzes, durch die Reform des Bildungssystems in Einklang mit internationalen Standards, durch die bedingungslose Freilassung aller politischen Gefangenen und aller Gefangenen aus Gewissensgründen, durch die Abschaffung aller staatlichen Reisebehinderungen und durch die Möglichkeit für alle nichtstaatlichen Organisationen und alle Menschenrechtsorganisationen, frei in dem Land arbeiten zu können; fordert Rat und Kommission auf, vor der Unterzeichnung des Interimsabkommens eindeutig konkrete Verbesserungen im Bereich der Menschenrechte anzumahnen und zu diesem Zweck einen Zeitplan mit klaren Fristen für die Einhaltung festzulegen;

96.

befürwortet die Bereitschaft des Rates, Menschenrechtsdialoge mit jedem der übrigen zentralasiatischen Staaten aufzunehmen; fordert, dass die Dialoge ergebnisorientiert und voll und ganz im Sinne der Leitlinien der Europäischen Union für die Menschenrechtsdialoge mit Drittländern durchgeführt werden und die Einbeziehung der Zivilgesellschaft und des Europäischen Parlaments gewährleisten; fordert, dass die Einführung der Dialoge mit der Bereitstellung ausreichender Mittel in den Sekretariaten des Rates und der Kommission einhergeht;

97.

stellt fest, dass das Engagement sowohl der Türkei als auch der Europäischen Union für den Beitrittsprozess der Türkei von großer Bedeutung für die derzeitigen Menschenrechtsreformen in der Türkei ist; erachtet die Entscheidung der Regierung, die Ausstrahlung kurdischer Fernsehsendungen zu gestatten, als positiven Schritt hin zu freier Meinungsäußerung; bedauert allerdings, dass die Verwendung der kurdischen Sprache im Parlament und bei politischen Kampagnen nach wie vor verboten ist; verweist erneut darauf, dass weitere Gesetzesreformen nötig sind, damit gewährleistet ist, dass Minderheiten geachtet und geschützt werden und die Meinungsfreiheit im Einklang mit der EMRK und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Recht und in der Praxis uneingeschränkt respektiert wird; stellt besorgt fest, dass in Bezug auf die Ratifizierung von Menschenrechtsinstrumenten, insbesondere des OPCAT, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen und der Zusatzprotokolle Nr. 4, 7 und 12 zur EMRK, keine Fortschritte zu verzeichnen sind;

98.

fordert die neue pakistanische Regierung mit Nachdruck auf, geeignete Maßnahmen zur Verbesserung der Menschenrechtslage in Pakistan zu ergreifen; verweist auf die Bitte von Amnesty International, die pakistanische Regierung eindringlich aufzufordern, alle vom ehemaligen Präsidenten Pervez Muscharraf 2007 rechtswidrig ihres Amtes enthobenen Richter wieder einzusetzen; begrüßt, dass die Europäische Union für die allgemeinen Parlamentswahlen im Februar 2008 eine unabhängige Wahlbeobachtungsmission eingesetzt hat; stellt mit Genugtuung fest, dass die Wahlen unter Wettbewerbsbedingungen stattfanden und dass die Öffentlichkeit im Anschluss daran ein größeres Vertrauen in die Demokratie hatte; stellt fest, dass die Europäische Union bestrebt ist, die Stärkung der demokratischen Institutionen zu unterstützen, und fordert Rat und Kommission auf, die von den Richter- und Anwaltsvereinigungen gestartete Initiative für Demokratie zu unterstützen, indem sie vor allem einige ihrer Vertreter, wie Herrn Choudhry, einladen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Menschenrechte im Rahmen des laufenden Dialogs mit Pakistan eine der wichtigsten Prioritäten der Europäischen Union sein müssen;

99.

begrüßt die Vorschläge des Rates zur Aufnahme von Menschenrechtsdialogen mit einer Reihe lateinamerikanischer Länder; betont, dass diese Dialoge mit entschlossenen, konkreten und greifbaren Forderungen in Menschenrechtsfragen Hand in Hand gehen sollten, die auch den EU-Organen Verpflichtungen in ihren Beziehungen zu den betreffenden Ländern auferlegen; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die zentralamerikanischen Länder eingebunden werden sollten; nimmt zur Kenntnis, dass die kubanische Regierung im Februar 2008 den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte sowie den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte unterzeichnet hat; fordert die vorbehaltlose Ratifizierung dieser Pakte; fordert die kubanische Regierung auf, alle politischen Häftlinge freizulassen und die in den unterzeichneten Verträgen geschützten Rechte zu achten; nimmt die Entscheidung des Rates vom 20. Juni 2008 zur Kenntnis, die inoffiziellen Sanktionen in Bezug auf Kuba aufzuheben; nimmt zur Kenntnis, dass der Rat im Jahr 2009, je nachdem, ob beträchtliche Verbesserungen im Bereich der Menschenrechte zu verzeichnen sind oder nicht, beschließen wird, ob der politische Dialog mit Kuba fortgesetzt wird;

100.

appelliert an Russland als Besatzungsmacht in Georgien, die Menschenrechte in Abchasien und Südossetien zu achten, auch das Recht der Bürger, in ihre Häuser und Wohnungen zurückzukehren; fordert alle Parteien auf, ihre Zusagen, die sie im Rahmen der Vereinbarungen vom 12. August bzw. 8. September 2008 gemacht haben, auch weiterhin umzusetzen; fordert alle betroffenen Regierungen auf, weiterhin ausführliche Karten und Informationen über alle vom Konflikt betroffenen Gebiete bereitzustellen, über die Streumunition abgeworfen wurde, um die Entsorgung zu erleichtern und diese Gebiete sicherer für die Zivilbevölkerung zu machen; ist der Auffassung, dass beide Regierungen auch sicherstellen sollten, dass die Öffentlichkeit im Rahmen von öffentlichen Aufklärungskampagnen über die Gefahren von Blindgängern informiert wird; fordert die zuständigen Behörden auf, der Entsendung internationaler Menschenrechtsbeobachter in Südossetien und Abchasien zuzustimmen;

101.

äußert seine Besorgnis darüber, insbesondere im Hinblick auf die für 2010 anberaumten Wahlen, dass in Bezug auf die Lage der Menschenrechte in Burma keine Fortschritte zu verzeichnen sind; verurteilt, dass vor kurzem mehr als 100 Mitglieder der burmesischen Opposition festgenommen und nach Schauprozessen verurteilt wurden und gegen sie drakonische Strafen verhängt wurden; fordert die burmesische Regierung nachdrücklich auf, alle politischen Häftlinge unverzüglich freizulassen; vertritt die Auffassung, dass das Parlament in Anbetracht dessen, dass sich die aktuelle Lage in Bezug auf die Menschenrechte trotz aller Sanktionen nach wie vor nicht verbessert und dass der internationale Druck auf das Regime in Burma verstärkt werden muss, eine hochkarätige Mission nach Burma entsenden sollte;

Allgemeine Überprüfung der Tätigkeiten des Rates und der Kommission, einschließlich der Bilanz der beiden Ratsvorsitze

102.

fordert den Ratsvorsitz auf, sich auf Länder zu konzentrieren, bei denen die Menschenrechte im Argen liegen;

103.

begrüßt die Veranstaltungen und Diskussionen, die im Rahmen des Europäischen Jahres des Interkulturellen Dialogs 2008 stattfinden, und nimmt mit Genugtuung die unter den beiden Vorsitzen ergriffenen Initiativen zur Kenntnis;

104.

begrüßt das vom französischen Ratsvorsitz und der Kommission organisierte zehnte Menschenrechtsforum der Europäischen Union und nicht staatlicher Organisationen, das am 10. Dezember 2008 anlässlich des 60. Jahrestages der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte stattfand und auf dem vor allem die Diskriminierung von Frauen im Vordergrund stand;

105.

fordert die Europäische Union auf, größere Anstrengungen und entschlossenere Maßnahmen zu unternehmen, um eine politische Lösung im Darfur-Konflikt zu erzielen und die Umsetzung eines umfassenden Friedensabkommens zu erleichtern; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Straffreiheit beendet werden muss und die Sanktionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen durchgesetzt werden müssen; begrüßt, dass die Europäische Union die von dem IStGH im Zusammenhang mit Darfur ausgestellten Haftbefehle unterstützt, die so bald wie möglich vollstreckt werden müssen;

106.

begrüßt die Resolution des VN-Sicherheitsrates Nr. 1834 vom 24. September 2008, mit der das Mandat der VN-Mission in der Zentralafrikanischen Republik und im Tschad bis März 2009 verlängert wird, sowie die Absicht der Vereinten Nationen, die Stationierung einer militärischen Komponente zu genehmigen, die die Nachfolge von EUFOR Tschad/CAR sowohl im Tschad als auch in der Zentralafrikanischen Republik antreten soll;

107.

begrüßt, dass der Rat Listen von Schwerpunktländern erstellt und regelmäßig aktualisiert, für die zusätzliche konzertierte Anstrengungen im Hinblick auf die Durchführung der Leitlinien der Europäischen Union zu Kindern und bewaffneten Konflikten, zur Todesstrafe (sogenannte Länder, die am Scheideweg stehen) und zu Menschenrechtsverteidigern unternommen werden;

108.

bekräftigt erneut seine Forderung, dass alle Menschenrechts- und Demokratiediskussionen mit Drittländern sowie die einschlägigen Rechtsakte, Dokumente und Berichte, einschließlich der Jahresberichte über Menschenrechte, sich ausdrücklich mit Diskriminierungsfragen befassen, so auch mit Fragen, die ethnische, nationale und sprachliche Minderheiten, Religionsfreiheit, auch Intoleranz gegenüber Religionen überhaupt und diskriminierende Praktiken gegenüber Minderheitsreligionen betreffen, mit der Diskriminierung aufgrund der Kastenzugehörigkeit, dem Schutz und der Förderung der Rechte indigener Völker, den Menschenrechten von Frauen und den Rechten von Kindern, Behinderten, darunter auch geistig Behinderten, und von Menschen aller sexuellen Ausrichtungen und Geschlechtsidentitäten, gegebenenfalls unter vollständiger Einbeziehung ihrer Organisationen sowohl innerhalb der Europäischen Union als auch in Drittländern;

109.

nimmt die vom französischen Vorsitz eingeleitete Initiative einer Union für das Mittelmeer als neue Herausforderung zur Förderung der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte im Mittelmeerraum zur Kenntnis; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Entwicklung neuer Initiativen der Union für den Mittelmeerraum nicht dazu führen darf, dass die Förderung der notwendigen Reformen hinsichtlich der Demokratie und der Menschenrechte in der Region weniger berücksichtigt bzw. als weniger vorrangig eingestuft wird;

Die Außenhilfeprogramme der Kommission und das EIDHR

110.

begrüßt, dass den Prioritäten des Parlaments in den Programmplanungsdokumenten 2007 und 2008 des EIDHR Rechnung getragen wurde;

111.

fordert, dass die elektronischen Kompendien, die sämtliche geographisch und thematisch eingeteilten Projekte des EIDHR abdecken sollen, aktualisiert werden;

112.

nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass offensichtlich Interesse daran besteht, Projekte im Lichte des neuen Ziels der Unterstützung der Menschenrechtsverteidiger vorzulegen, und dass die Möglichkeit gegeben ist, Sofortmaßnahmen zu ihrem Schutz zu treffen; stellt fest, dass die Kommission 11 Begünstigte ausgesucht hat, die diese Projekte durchführen sollen, und geht davon aus, dass die eigentliche Tätigkeit Anfang 2009 aufgenommen wird;

113.

fordert die Kommission auf, den Umfang der Humanressourcen, die im Rahmen des EIDHR sowohl am Sitz der Einrichtung als auch in den Delegationen bereitgestellt werden, an die Besonderheiten und Probleme dieses neuen Instruments anzupassen;

114.

fordert die Kommission auf, für die Kohärenz zwischen den politischen Prioritäten der Union und den von ihr geförderten Vorhaben und Programmen besonders im Rahmen ihrer bilateralen Programmplanung mit Drittländern zu sorgen;

Wahlhilfe und Wahlbeobachtung

115.

stellt mit Genugtuung fest, dass die Union zunehmend Gebrauch vom Instrument der Wahlhilfe und Wahlbeobachtung macht, um den Prozess der Demokratisierung in Drittstaaten zu fördern, und damit bewirkt, dass die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die Rechtsstaatlichkeit besser geachtet werden, und dass die Qualität und Unabhängigkeit ihrer Missionen weithin anerkannt werden;

116.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die umfassende EU-Methodik für die Wahlbeobachtung, die den gesamten Wahlzyklus abdeckt und sowohl Wahlhilfe als auch Wahlbeobachtung umfasst, für die Europäische Union sehr erfolgreich war und sie zu einer führenden internationalen Wahlbeobachtungsorganisation gemacht hat;

117.

begrüßt das erste, im April 2008 veröffentlichte Handbuch für die EU-Wahlbeobachtung; nimmt mit Genugtuung den speziellen Abschnitt über Gleichstellungsfragen zur Kenntnis; stellt fest, dass das neue Handbuch einen umfassenden Überblick über die Methodik der EU-Wahlbeobachtungsmission sowie eine Beschreibung darüber gibt, wie die Missionen geplant, ein- und umgesetzt werden sowie darüber, wie die internationalen Standards bei der Bewertung und der Berichterstattung angewandt werden;

118.

fordert, den Kriterien, die für die Auswahl der Länder gelten, in denen Wahlhilfe bzw. Wahlbeobachtung durchgeführt werden soll, sowie der Einhaltung der international geschaffenen Verfahren und Regeln, besonders was den unabhängigen Charakter der Maßnahmen betrifft, größere Aufmerksamkeit zu widmen;

119.

fordert erneut, dass der Wahlprozess, einschließlich der Vor- und Nachbereitung, in die verschiedenen Ebenen des mit den betreffenden Drittländern geführten politischen Dialogs integriert wird, um die Kohärenz der Strategien der Europäischen Union zu gewährleisten und die grundlegende Bedeutung von Menschenrechten und Demokratie zu bekräftigen;

Durchgehende Berücksichtigung der Menschenrechte („Mainstreaming“)

120.

fordert die Kommission auf, die Gewährung von Vergünstigungen im Rahmen des „Allgemeinen Präferenzsystems Plus“ (APS+) an Länder weiterhin aufmerksam zu verfolgen, in denen bei der Umsetzung der acht IAO-Übereinkommen zu grundlegenden Arbeitsnormen schwerwiegende Mängel festzustellen waren, weil sie die bürgerlichen und politischen Rechte verletzt haben oder weil es dort Zwangsarbeit gibt; fordert die Kommission auf, Kriterien dafür zu erarbeiten, wann das APS auf Grund von Menschenrechtsfragen aufgehoben werden sollte;

Wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte

121.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte genau so wichtig wie bürgerliche und politische Rechte sind; weist mit Nachdruck auf die Zusage der Europäischen Union hin, die Errungenschaften der Millenniums-Entwicklungsziele, wie sie in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Dezember 2007 bzw. vom Juni 2008 dargelegt wurden, zu unterstützen;

122.

fordert die Europäische Union auf, den Schutz der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte in ihre außenpolitische Beziehungen zu Drittländern einzubinden, sie regelmäßig auf die Tagesordnung der Menschenrechtsdialoge und Konsultationen mit Drittländern zu setzen und auf die Umsetzung des Fakultativprotokolls zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte zu drängen, insbesondere damit das Verfahren für Einzelbeschwerden effizient funktioniert;

123.

fordert den Rat und die Kommission auf, die Kohärenz der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte mit der Politik der Europäischen Union in den Bereichen Entwicklung, Außenhandel und Menschenrechte sicherzustellen und zu diesem Zweck eine dienststellenübergreifende Arbeitsgruppe über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte einzusetzen;

124.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Menschenrechte auch das Recht auf Nahrungsmittel, auf angemessenes Wohnen, auf Bildung, auf Wasser, auf Land, auf menschenwürdige Arbeit, auf soziale Sicherheit und auf Bildung einer Gewerkschaft umfassen müssen, und dass insbesondere unbedingt gewährleistet werden muss, dass auch besonders schutzbedürftige Gruppen wie zum Beispiel Menschen in den am wenigsten entwickelten Ländern, in Ländern, in denen gerade ein Konflikt stattgefunden hat oder in Schwellenländern, indigene Völker, Flüchtlinge aufgrund des Klimawandels, Migranten usw. diese Rechte in Anspruch nehmen können;

125.

fordert die Kommission auf, besondere Anstrengungen zu unternehmen, damit das Recht auf Nahrungsmittel bei der derzeitigen Nahrungsmittelkrise und der allgemeinen Wirtschaftskrise gewährleistet ist;

126.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die soziale Verantwortung von Unternehmen gefördert werden muss und transnationale Unternehmen, die ihren Hauptsitz in einem EU-Mitgliedstaat haben, dazu verpflichtet werden müssen, bei ihren Transaktionen in Drittländern die einschlägigen IAO-Vorschriften zu beachten;

127.

stellt mit Genugtuung fest, dass die ASP+-Regelung sowohl der nachhaltigen Entwicklung als auch ordnungspolitischen Grundsätzen zuträglich ist, weil sie Menschenrechte und internationalen Handel verbindet, und die wirksame Überwachung der Bestimmung über das wesentliche Element der Abkommen eingehalten wird;

128.

fordert den Rat und die Kommission erneut auf, auf internationaler Ebene EU-Initiativen zu ergreifen, um Verfolgung und Diskriminierung auf der Grundlage sexueller Ausrichtung und von Geschlechtsidentität zu bekämpfen, zum Beispiel durch Förderung einer Resolution zu diesem Thema auf der Ebene der Vereinten Nationen und durch Unterstützung von nichtstaatlichen Organisationen und Akteuren, die sich für Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung einsetzen;

Wirksamkeit der Interventionen des Europäischen Parlaments in Menschenrechtsfällen

129.

geht davon aus, dass die Entschließungen und andere zentrale Dokumente zu Menschenrechtsfragen in die Sprache übersetzt werden, die in den Gebieten gesprochen wird, um die es geht;

130.

begrüßt die von 66 Staaten – darunter alle EU-Staaten – unterstützte wegweisende Erklärung, die bei der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 18. Dezember 2008 vorgelegt wurde und in der bekräftigt wird, dass der internationale Menschenrechtsschutz auch die sexuelle Ausrichtung und die Geschlechtsidentität umfasst, und in der der Grundsatz der Nichtdiskriminierung bekräftigt wird, nach dem die Menschenrechte in gleicher Weise auf jeden Menschen, unabhängig von dessen sexueller Ausrichtung oder Geschlechtsidentität, Anwendung finden;

131.

fordert den Rat auf, konkret auf die Wünsche und Anliegen zu reagieren, die in offiziellen Mitteilungen des Parlaments, vor allem im Hinblick auf Dringlichkeitsentschließungen zum Ausdruck gebracht werden;

132.

weist die Delegationen des Europäischen Parlaments, die in Drittländer reisen, darauf hin, dass sie regelmäßig eine interparlamentarische Aussprache über die Menschenrechtslage sowie Treffen mit Menschenrechtsaktivisten auf die Tagesordnung setzen sollten, um aus erster Hand zu erfahren, wie es in dem betreffenden Land um die Lage der Menschenrechte bestellt ist, und um diesen Aktivisten gegebenenfalls zu internationaler Sichtbarkeit und internationalem Schutz zu verhelfen;

133.

ist überzeugt, dass nur ein gestärktes für die Menschenrechte zuständiges Gremium im Rahmen des Parlaments in der Lage ist, eine konsequente, wirksame, systematische und bereichsübergreifende Menschenrechtspolitik im Rahmen unseres Organs und gegenüber dem Rat und der Kommission zu verfolgen, besonders im Hinblick auf die Bestimmungen des Vertrags von Lissabon im Bereich der Außenpolitik;

134.

begrüßt die anlässlich des 20. Jahrestages der Verleihung des Sacharow-Preises verkündete Einrichtung des „Sacharow-Netzwerks“; vertritt die Ansicht, dass so schnell wie möglich Beschlüsse über die Funktionsweise dieser Einrichtung gefasst und die zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlichen Mittel bereitgestellt werden müssen; bekräftigt seine Forderung, dass alle Sacharow-Preisträger und insbesondere Aung San Suu Kyi, Oswaldo José Payá Sardiñas, die kubanischen „Damas de Blanco“ und Hu Jia Zugang zu den Europäischen Organen erhalten; bedauert das Ausbleiben einer nennenswerten Reaktion auf die an die chinesischen, birmanischen und kubanischen Behörden gerichteten Forderungen, die Grundrechte zu wahren, insbesondere das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Vereinigungsfreiheit;

*

* *

135.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Kandidatenländer, den Vereinten Nationen, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und den Regierungen der in dieser Entschließung genannten Länder und Territorien zu übermitteln.


(1)  Für alle einschlägigen Basistexte konsultieren Sie bitte die Tabelle in Anlage III zum Bericht A6-0128/2007 des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0025.

(3)  ABl. C 379 vom 7.12.1998, S. 265; ABl. C 262 vom 18.9.2001, S. 262; ABl. C 293 E vom 28.11.2002, S. 88; ABl. C 271 E vom 12.11.2003, S. 576; Angenommene Texte, 22. Mai 2008, P6_TA(2008)0238; Angenommene Texte, 21. Oktober 2008, P6_TA(2008)0496.

(4)  ABl. C 311 vom 9.12.2005, S. 1.

(5)  ABl. C 303 vom 14.12.2007, S. 1.

(6)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3; ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.

(7)  ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1.

(8)  ABl. C 125 E vom 22.5.2008, S. 220.

(9)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0065.

(10)  ABl. C 290 E vom 29.11.2006, S.107.

(11)  ABl. C 250 E vom 25.10.2007, S. 91.

(12)  ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 775.

(13)  ABl C 77 E vom 28.3.2002, S. 126.

(14)  ABl C 187 E vom 24.7.2008, S. 214.

(15)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0405.

(16)  ABl. C 41 E vom 19.2.2009, S. 24.

(17)  ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 879.

(18)  ABl. C 327 vom 23.12.2005, S. 4.

(19)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0194.

(20)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0021.

(21)  ABl. L 150 vom 18.6.2003, S. 67.

(22)  Bis zum 18. Juli 2008 hatten 85 Staaten das Römische Statut noch nicht ratifiziert: Ägypten, Algerien, Angola, Äquatorialguinea, Armenien, Aserbaidschan, Äthiopien, die Bahamas, Bahrain, Bangladesch, Belarus, Bhutan, Brunei, Chile, China, Côte d'Ivoire, Demokratische Volksrepublik Korea, El Salvador, Eritrea, Grenada, Guatemala, Guinea-Bissau, Haiti, Indien, Indonesien, Irak, Iran, Israel, Jamaika, Jemen, Kamerun, Kap Verde, Katar, Kasachstan, Kiribati, Kirgisistan, Kuba, Kuwait, Laos, Libanon, Libyen, Malaysia, die Malediven, Marokko, Mauretanien, die Föderierten Staaten von Mikronesien, Moldau, Monaco, Mosambik, Myanmar/Burma, Nepal, Nicaragua, Oman, Pakistan, Palau, Papua-Neuguinea, die Philippinen, die Russische Föderation, Ruanda, St. Lucia, São Tomé und Príncipe, Saudi-Arabien, die Seychellen, Simbabwe, Singapur, die Solomon-Inseln, Somalia, Sri Lanka, Sudan, Swasiland, Syrien, Thailand, Togo, Tonga, die Tschechische Republik, Tunesien, die Türkei, Turkmenistan, Tuvalu, die Ukraine, die Vereinigten Arabischen Emirate, die Vereinigten Staaten von Amerika, Usbekistan, Vanuatu, Vietnam.

(23)  Stand: November 2008, Österreich, Slowenien, Spanien und Ungarn hatten sowohl das Übereinkommen als auch das Fakultativprotokoll ratifiziert.

(24)  Die EU-Mitgliedstaaten Estland, Finnland, Griechenland, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, die Slowakei und Zypern haben das Übereinkommen noch nicht unterzeichnet.

(25)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0238.

(26)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0496.

(27)  Erklärung von Botschafterin Susan E. Rice, Ständige Vertreterin der USA, am 29. Januar 2009 im Sicherheitsrat zur Achtung des humanitären Völkerrechts.

(28)  Unterzeichnerstaaten (Stand: November 2008): Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Zypern, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, ,Portugal, die Slowakei, Slowenien, Finnland, Schweden, (nur fünf Länder – Albanien, Argentinien, Frankreich, Honduras und Mexiko - haben das Übereinkommen ratifiziert; damit es in Kraft treten kann, sind 20 Ratifizierungen erforderlich).

(29)  ABl. L 200 vom 30.7.2005, S. 1.

(30)  Bulgarien, Deutschland, Irland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Ungarn, die Niederlande, Österreich Portugal, Rumänien, Slowenien, Schweden, Finnland und das Vereinigte Königreich.

(31)  Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie (Stand: November 2008): nicht ratifiziert von der Tschechischen Republik, Deutschland, Irland, Luxemburg, Ungarn, Malta, Finnland bzw. dem Vereinigten Königreich.Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (Stand: November 2008): nicht ratifiziert von Estland, den Niederlanden bzw. Ungarn.

(32)  ABl. C 41 E vom 19.2.2009, S. 82.

(33)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0309.

(34)  Gemeinsamer Standpunkt 2007/734/GASP des Rates vom 13. November 2007 betreffend restriktive Maßnahmen gegen Usbekistan (ABl. L 295 vom 14.11.2007, S. 34).

(35)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0059.


5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/82


Donnerstag, 7. Mai 2009
Auswirkungen des Vertrags von Lissabon auf die Entwicklung des institutionellen Gleichgewichts der Europäischen Union

P6_TA(2009)0387

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu der Auswirkungen des Vertrags von Lissabon auf die Entwicklung des institutionellen Gleichgewichts der Europäschen Union (2008/2073(INI))

2010/C 212 E/12

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 6. März 2008,

unter Hinweis auf den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Februar 2008 zum Vertrag von Lissabon (1),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rats vom 11./12. Dezember 2008,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6-0142/2009),

A.

in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon das institutionelle Gleichgewicht der Union insofern stärkt, als er die Schlüsselfunktionen jedes der politischen Organe stärkt und damit ihre jeweilige Aufgabe innerhalb eines institutionellen Rahmens aufwertet, bei dem die Zusammenarbeit zwischen den Organen ein Schlüsselelement für den Erfolg des Integrationsprozesses der Union ist,

B.

in der Erwägung, dass mit dem Vertrag von Lissabon die frühere „Gemeinschaftsmethode“ durch ihre Anpassung und Verstärkung in eine „Unionsmethode“ umgewandelt wird, deren charakteristische Merkmale im Wesentlichen Folgende sind:

der Europäische Rat legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten fest,

die Kommission fördert das allgemeine Interesse der Union und ergreift zu diesem Zweck angemessene Initiativen,

das Europäische Parlament und der Rat werden auf der Grundlage der Vorschläge der Kommission gemeinsam als Gesetzgeber tätig und üben die Haushaltsbefugnis aus,

C.

in der Erwägung, dass diese spezifische Methode der Beschlussfassung durch die Union mit dem Vertrag von Lissabon auf neue Bereiche ihrer Gesetzgebungs- und Haushaltstätigkeit ausgeweitet wird,

D.

in der Erwägung, dass im Vertrag von Lissabon vorgesehen ist, dass der Europäische Rat einstimmig und mit Zustimmung des Europäischen Parlaments Abstimmungen mit qualifizierter Mehrheit und das ordentliche Gesetzgebungsverfahren ausweiten kann, wodurch die Unionsmethode verstärkt wird,

E.

in der Erwägung, dass das Ziel des Vertrags von Lissabon zwar darin besteht, die Kohärenz des Vorsitzes des Europäischen Rates und des Rates zu vereinfachen und zu verbessern, dass jedoch die Koexistenz eines getrennten Vorsitzes des Europäischen Rates und des Rates der Außenminister (sowie der Eurogruppe) zusammen mit der Fortführung eines rotierenden Systems für die Vorsitze der übrigen Zusammensetzungen des Rates die Tätigkeit der Union zumindest in der ersten Phase wahrscheinlich komplizierter gestalten wird,

F.

in der Erwägung, dass gemäß dem Grundsatz der Geschlechtergleichheit auch beim Ernennungsverfahren für die wichtigsten politischen Ämter der Union auf eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern im öffentlichen Leben zu achten ist,

G.

unter Hinweis darauf, dass das neue Verfahren für die Wahl des Präsidenten der Kommission eine Prüfung der Ergebnisse der Wahlen und angemessene Konsultationen zwischen Vertretern des Europäischen Rates und des Europäischen Parlaments erforderlich macht, ehe der Europäische Rat seinen Kandidaten vorschlägt,

H.

in der Erwägung, dass die organisatorische Gestaltung der interinstitutionellen Zusammenarbeit beim Beschlussfassungsprozess der Schlüssel für den Erfolg des Handelns der Union sein wird,

I.

in der Erwägung, dass im Vertrag von Lissabon die zunehmende Bedeutung einer strategischen mehrjährigen und operationellen jährlichen Planung für die Gewährleistung eines reibungslosen Verhältnisses zwischen den Organen und die effiziente Durchführung der Beschlussfassungsverfahren anerkannt wird, und unter nachdrücklichem Hinweis auf die Rolle der Kommission als Initiatorin der wichtigsten Planungstätigkeiten,

J.

in der Erwägung, dass die gegenwärtige, auf sieben Jahre angelegte Finanzplanung bedeutet, dass das Europäische Parlament und die Kommission im Verlauf einer vollen Wahlperiode von Zeit zu Zeit während ihres Mandats keine grundlegenden politischen Finanzbeschlüsse zu fassen haben werden, so dass sie sich in einem Rahmen eingeschlossen finden, der von ihren Vorgängern festgelegt worden ist und der bis zum Ende ihres Mandats dauern wird, ein Problem, das man jedoch dadurch lösen könnte, dass die im Vertrag von Lissabon eingeräumte Möglichkeit einer auf fünf Jahre angelegten Finanzplanung verwirklicht wird, die mit der Wahlperiode des Parlaments und der Amtszeit der Kommission zusammenfallen könnte,

K.

unter Hinweis darauf, dass mit dem Vertrag von Lissabon ein neuer und umfassender Ansatz für das auswärtige Handeln der Union eingeführt wird – wenn auch mit spezifischen Mechanismen für die Beschlussfassung in Fragen, die sich auf die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) beziehen – und gleichzeitig mit einer „Doppelfunktion“ ausgestattete Amt des Vizepräsidenten der Kommission (Hoher Vertreter) geschaffen wird, der von einem besonderen Auswärtigen Dienst als dem Schlüsselelement unterstützt wird, das diesen neuen und integrierten Ansatz operationell macht,

L.

unter Hinweis darauf, dass mit dem Vertrag von Lissabon ein neues System der Außenvertretung der Union eingeführt wird, mit der – auf verschiedenen Ebenen – im Wesentlichen der Präsident des Europäischen Rates, der Präsident der Kommission und der Vizepräsident der Kommission (Hoher Vertreter) betraut werden und die eine sorgfältige Gliederung und strikte Koordinierung zwischen den verschiedenen für diese Vertretung verantwortlichen Parteien erforderlich machen wird, um schädliche Zuständigkeitskonflikte und verschwenderische Doppelarbeiten zu vermeiden,

M.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 11./12. Dezember 2008 übereingekommen ist, dass er – sofern der Vertrag von Lissabon bis Ende 2009 in Kraft tritt – die notwendigen rechtlichen Schritte einleiten wird, um die derzeitige Zusammensetzung der Kommission, das heißt ein Kommissionsmitglied pro Mitgliedstaat, beizubehalten,

Allgemeine Bewertung

1.

begrüßt die im Vertrag von Lissabon enthaltenen institutionellen Neuerungen, die die Voraussetzungen für ein erneuertes und verstärktes institutionelles Gleichgewicht innerhalb der Union schaffen und ihren Organen ein effizienteres, offeneres und demokratischeres Funktionieren ermöglichen und die Union befähigen, bessere Ergebnisse zu erbringen, die näher an den Erwartungen ihrer Bürger liegen, und ihre Rolle als globaler Akteur auf internationaler Ebene uneingeschränkt wahrzunehmen;

2.

unterstreicht, dass der wesentliche Kern der Aufgaben jedes Organs verstärkt wird, so dass jedes von ihnen seine Rolle auf effizientere Weise entfalten kann, gibt jedoch warnend zu bedenken, dass der neue institutionelle Rahmen erfordert, dass jedes Organ seine Aufgabe in ständiger Zusammenarbeit mit den übrigen Organen wahrnimmt, um positive Ergebnisse für die Union insgesamt zu erzielen;

Verstärkung der spezifischen „Unionsmethode“ der Beschlussfassung als Grundlage des interinstitutionellen Gleichgewichts

3.

begrüßt die Tatsache, dass die wesentlichen Elemente der „Gemeinschaftsmethode“ – das Initiativrecht der Kommission und die gemeinsame Beschlussfassung durch das Europäische Parlament und den Rat – mit dem Vertrag von Lissabon insofern gewahrt und verstärkt worden sind, als:

der Europäische Rat zu einem Organ wird, dessen spezifische Funktion, Impulse zu geben und Zielvorstellungen für die Union festzulegen, verstärkt wird, womit seine strategischen Zielvorgaben und Prioritäten so festgelegt werden, dass nicht in die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Gesetzgebungs- und Haushaltsbefugnisse der Union eingegriffen wird;

die Kommission in ihrer Rolle als „Motor“ bestätigt wird, der das europäische Handeln voranbringt, womit gewährleistet wird, dass ihr Monopol der Gesetzgebunginitiative – insbesondere im Haushaltsverfahren – unberührt bleibt (und sogar gestärkt wird);

die Befugnisse des Europäischen Parlaments als Teil der Gesetzgebungsbehörde gestärkt werden, da das ordentliche Gesetzgebungsverfahren (wie das gegenwärtige Mitentscheidungsverfahren künftig heißen wird) zur allgemeinen Regel wird (sofern in den Verträgen nicht spezifiziert wird, dass ein besonderes Gesetzgebungsverfahren Anwendung finden soll) und auf fast sämtliche Bereiche der europäischen Gesetzgebung einschließlich des Bereichs Justiz und Inneres ausgeweitet wird;

die Rolle des Rates als des anderen Gesetzgebungsorgans bekräftigt und gewahrt wird, wenn auch mit einem gewissen Vorrang in einigen wenigen wichtigen Bereichen, was insbesondere auf die im Vertrag von Lissabon vorgenommene Klärung zurückzuführen ist, dass der Europäische Rat nicht gesetzgeberisch tätig werden wird;

das neue Haushaltsverfahren sich ebenfalls auf einen Prozess der gemeinsamen und gleichberechtigten Beschlussfassung durch das Europäische Parlament und den Rat stützen und sämtliche Arten von Ausgaben abdecken wird und das Europäische Parlament und der Rat ebenfalls gemeinsam über den mehrjährigen Finanzrahmen – in beiden Fällen auf Initiative der Kommission – beschließen werden;

die Unterscheidung zwischen Gesetzgebungsakten und delegierten Rechtsakten und die Anerkennung der spezifischen Exekutivfunktion der Kommission unter der gleichberechtigten Kontrolle der beiden Gesetzgebungsorgane die Qualität der europäischen Gesetzgebung erhöhen werden und das Europäische Parlament bei der Übertragung von Befugnissen auf die Kommission und bei der Kontrolle in Bezug auf delegierte Rechtsakte eine neue Rolle spielen wird;

in Bezug auf die Befugnis der Union zum Abschluss von Verträgen die Rolle der Kommission – in enger Absprache mit dem Vizepräsidenten der Kommission (Hoher Vertreter) – anerkannt wird, was die Fähigkeit betrifft, Verhandlungen zu führen, und für den Abschluss beinahe aller internationaler Abkommen durch den Rat die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich sein wird;

4.

begrüßt die Tatsache, dass der Vertrag von Lissabon vorsieht, dass der Europäische Rat, sofern sich kein nationales Parlament dagegen ausspricht, einstimmig und mit Zustimmung des Europäischen Parlaments die Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit und das ordentliche Gesetzgebungsverfahren auf Bereiche ausweiten kann, in denen sie noch keine Anwendung finden;

5.

unterstreicht, dass diese „Brückenklauseln“ insgesamt eine konkrete Tendenz hin zur weitest möglichen Anwendung der „Unionsmethode“ erkennen lassen, und fordert dementsprechend den Europäischen Rat auf, von diesen vom Vertrag gebotenen Möglichkeiten den größtmöglichen Gebrauch zu machen;

6.

vertritt die Auffassung, dass die uneingeschränkte Inanspruchnahme aller mit dem Vertrag von Lissabon eingeführten institutionellen und verfahrensspezifischen Neuerungen eine eingehende und ständige Zusammenarbeit zwischen den Organen erfordert, die an den verschiedenen Verfahren mitwirken, wobei sie die im Vertrag vorgesehenen neuen Mechanismen – insbesondere die interinstitutionellen Vereinbarungen – uneingeschränkt nutzen müssen;

Das Europäische Parlament

7.

begrüßt entschieden die Tatsache, dass das Europäische Parlament im Vertrag von Lissabon uneingeschränkt als einer der beiden Teile der Gesetzgebungs- und Haushaltsbehörde der Union anerkannt wird, während seine Rolle bei der Annahme vieler politischer Beschlüsse, die für das Leben das Union von Bedeutung sind, ebenfalls anerkannt wird und seine politische Kontrollfunktion verstärkt und sogar – wenn auch in einem geringeren Ausmaß – auf den Bereich der GASP ausgeweitet wird;

8.

unterstreicht, dass diese Anerkennung der Rolle des Europäischen Parlaments die uneingeschränkte Zusammenarbeit der übrigen Organe erforderlich macht, insbesondere was die rechtzeitige Übermittlung aller für die Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Dokumente an das Parlament gleichberechtigt mit dem Rat betrifft, sowie seinen Zugang zu und seine Mitwirkung in wichtigen Arbeitsgruppen und Sitzungen, die in anderen Organen abgehalten werden, gleichberechtigt mit den übrigen Teilnehmern am Beschlussfassungsverfahren; fordert die drei Organe auf, den Abschluss von interinstitutionellen Vereinbarungen ins Auge zu fassen, in denen die bewährten Praktiken in diesen Bereichen strukturiert erfasst werden, um ihre gegenseitige Zusammenarbeit zu optimieren;

9.

ist der Auffassung, dass das Europäische Parlament selbst die notwendigen internen Reformen zur Anpassung seiner Strukturen, seiner Verfahren und seiner Arbeitsmethoden an die neuen Zuständigkeiten und die verstärkten Erfordernisse der Planung und interinstitutionellen Zusammenarbeit, die aus dem Vertrag von Lissabon erwachsen, durchführen muss (2); nimmt mit Interesse die Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe zur Parlamentsreform zur Kenntnis und erinnert daran, dass sein zuständiger Ausschuss kürzlich an der Reform seiner Geschäftsordnung zwecks Anpassung an den Vertrag von Lissabon gearbeitet hat (3);

10.

begrüßt die Tatsache, dass mit dem Vertrag von Lissabon das Initativrecht betreffend die Revision der Verträge auf das Europäische Parlament ausgeweitet und anerkannt wird, dass das Parlament das Recht auf Teilnahme am Konvent hat und seine Zustimmung für den Fall erforderlich ist, dass der Europäische Rat die Auffassung vertritt, dass kein Grund dafür vorliegt, den Konvent einzuberufen; ist der Auffassung, dass diese Anerkennung ein Argument für die Anerkennung eines Rechts des Europäischen Parlaments auf uneingeschränkte Teilnahme an der Regierungskonferenz zu vergleichbaren Bedingungen zu denen der Kommission darstellt; ist der Auffassung, dass eine interinstitutionelle Regelung, bei der man auf den Erfahrungen mit den beiden vorangegangenen Regierungskonferenzen aufbaut, in Zukunft die Leitlinien für die organisatorische Durchführung von Regierungskonferenzen abstecken könnte, insbesondere was die Teilnahme des Europäischen Parlaments und Fragen der Transparenz betrifft;

11.

nimmt die Übergangsregelung betreffend die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments zur Kenntnis; ist der Auffassung, dass die Umsetzung dieser Regelung eine Änderung des Primärrechts erfordert; fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihrem innerstaatlichen Recht alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um im Juni 2009 eine frühzeitige Wahl der 18 zusätzlichen Mitglieder des Europäischen Parlaments zu ermöglichen, so dass diese ab dem Tag des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon als Beobachter an den Sitzungen des Europäischen Parlaments teilnehmen können; erinnert jedoch daran, dass die zusätzlichen Mitglieder erst zu einem vereinbarten Zeitpunkt und gleichzeitig ihre vollen Befugnisse erlangen werden, nachdem alle Verfahren zur Ratifizierung der Änderung des Primärrechts abgeschlossen sind; erinnert den Rat daran, dass der Vertrag von Lissabon dem Europäischen Parlament bedeutende Initiativ- und Zustimmungsrechte in Bezug auf die Zusammensetzung des Parlaments einräumt (Artikel 14 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union), von denen es umfassend Gebrauch machen will;

Die Rolle des Europäischen Rates

12.

ist der Auffassung, dass die formelle Anerkennung des Europäischen Rates als eigenständiges Organ mit spezifischen, in den Verträgen eindeutig festgelegten Kompetenzen eine Neuausrichtung der Rolle des Europäischen Rates auf die grundlegende Aufgabe erforderlich macht, die notwendigen politischen Impulse zu geben und die allgemeinen Leitlinien und Zielvorgaben für die Tätigkeit der Europäischen Union festzulegen;

13.

begrüßt ebenfalls, dass im Vertrag von Lissabon die wichtige Rolle des Europäischen Rates hinsichtlich der Revision der Verträge sowie bestimmter Beschlüsse von grundlegender Bedeutung für das politische Leben der Union spezifiziert wird (Angelegenheiten wie die Ernennungen in die wichtigsten politischen Ämter, die Überwindung von politischen Blockaden in verschiedenen Beschlussfassungsverfahren und der Einsatz von Flexibilitätsmechanismen), die vom Europäischen Rat oder unter seiner Mitwirkung angenommen werden;

14.

ist zudem der Auffassung, dass in Anbetracht der Einbeziehung des Europäischen Rates in die institutionelle Architektur der EU seine Pflichten, einschließlich einer möglichen rechtlichen Kontrolle seiner Handlungen, insbesondere im Lichte des Artikels 265 AEUV klarer und genauer definiert werden sollten;

15.

unterstreicht die besondere Führungsrolle, die der Europäische Rat im Bereich des auswärtigen Handelns übernehmen soll, insbesondere was die GASP betrifft, bei der seine Aufgaben, die strategischen Interessen zu ermitteln, die Zielvorgaben zu bestimmen und die allgemeinen Leitlinien dieser Politik abzustecken, von wesentlicher Bedeutung sind; unterstreicht in diesem Kontext die Notwendigkeit einer engen Einbeziehung des Rates, des Präsidenten der Kommission und des Vizepräsidenten der Kommission (Hoher Vertreter) in die Vorbereitung der Arbeit des Europäischen Rates auf diesem Gebiet;

16.

ist der Auffassung, dass die Notwendigkeit, die interinstitutionelle Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat zu verbessern, ein Argument dafür ist, die Voraussetzungen zu optimieren, unter denen der Präsident des Europäischen Parlaments an den Debatten im Europäischen Rat teilnimmt, wobei diese Frage möglicherweise in einer politischen Vereinbarung über die Beziehungen zwischen den beiden Organen geregelt werden könnte; ist der Ansicht, dass es nützlich wäre, wenn der Europäische Rat diese Voraussetzungen ebenfalls in seiner Geschäftsordnung formell festschreiben würde;

Der feste Vorsitz des Europäischen Rates

17.

begrüßt die Einführung eines festen langfristigen Vorsitzes des Europäischen Rates, der dabei helfen wird, eine größere Kontinuität, Effizienz und Kohärenz der Arbeit dieses Organs und damit des Handelns der Union zu gewährleisten; hebt hervor, dass die Ernennung des Präsidenten des Europäischen Rates so bald wie möglich nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon erfolgen sollte, um den Gleichlauf zwischen der Wahlperiode des neu gewählten Parlaments und der Amtszeit der neuen Kommission beizubehalten;

18.

unterstreicht die wesentliche Rolle, die der Präsident des Europäischen Rates im institutionellen Leben der Union haben wird, nicht als Präsident der Europäischen Union – was er nicht sein wird –, sondern als Vorsitzender des Europäischen Rates, der die Aufgabe hat, dessen Arbeit voranzubringen, die Vorbereitung und Kontinuität seiner Arbeit sicherzustellen, den Konsens unter seinen Mitgliedern zu fördern, dem Europäischen Parlament Bericht zu erstatten und auf seiner Ebene und unbeschadet der Aufgaben des Vizepräsidenten der Kommission (Hoher Vertreter) die Union im Hinblick auf die GASP nach außen zu vertreten;

19.

verweist darauf, dass die Vorbereitung der Tagungen des Europäischen Rates und die Kontinuität seiner Tätigkeit vom Präsidenten des Europäischen Rates in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten der Kommission und auf der Grundlage der Arbeit des Rates Allgemeine Angelegenheit zu gewährleisten sind, was gegenseitige Kontakte und eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem Vorsitz des Rates Allgemeine Angelegenheiten erfordert;

20.

ist in diesem Kontext der Auffassung, dass ein ausgewogenes und vom Geist der Zusammenarbeit geprägtes Verhältnis zwischen dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem Präsidenten der Kommission, dem rotierenden Vorsitz und – soweit es um die Außenvertretung der Union in Fragen der GASP geht – dem Vizepräsidenten der Kommission (Hoher Vertreter) wichtig ist;

21.

verweist darauf, dass im Vertrag von Lissabon zwar vorgesehen ist, dass der Europäische Rat vom Generalsekretariat des Rates unterstützt wird, dass die spezifischen Ausgaben des Europäischen Rates jedoch in einem getrennten Teil des Haushaltsplans ausgewiesen werden und spezifische Mittelzuweisungen für den Präsidenten des Europäischen Rates enthalten müssen, der von seinem eigenen Kabinett unterstützt werden muss, das in einem vernünftigen Rahmen eingerichtet werden sollte;

Rat

22.

begrüßt die Schritte, die im Vertrag von Lissabon in Richtung auf die Berücksichtigung der Rolle des Rates als zweitem Teil der Gesetzgebungs- und Haushaltsbehörde der Union ergriffen wurden, der – wenn auch immer noch mit einem gewissen Übergewicht in bestimmten Bereichen – den Großteil der Beschlussfassung mit dem Europäischen Parlament teilt, und zwar innerhalb eines institutionellen Systems, welches sich schrittweise nach dem Modell eines parlamentarischen Zweikammersystems entwickelt hat;

23.

unterstreicht die wesentliche Rolle, die dem Rat Allgemeine Angelegenheiten – und damit seinem Präsidenten – im Vertrag von Lissabon übertragen wird mit dem Ziel, die Kohärenz und Kontinuität der Arbeit der verschiedenen Zusammensetzungen des Rates sowie die Vorbereitung und Kontinuität der Arbeit des Europäischen Rates (in Zusammenarbeit mit seinem Präsidenten und dem Präsidenten der Kommission) zu gewährleisten;

24.

betont die besondere Rolle des Rates bei der Vorbereitung, Festlegung und Durchführung der GASP; fordert eine verstärkte Koordinierung zwischen dem Präsidenten des Rates Allgemeine Angelegenheiten und dem Vizepräsidenten der Kommission (Hoher Vertreter) als dem Vorsitzenden des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ sowie zwischen ihnen und dem Präsidenten des Europäischen Rates;

25.

bekundet seine Überzeugung, dass die im Vertrag von Lissabon vorgesehene Trennung zwischen der Funktion des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ und der des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ eine unterschiedliche Zusammensetzung dieser beiden Formationen des Rates erfordert, vor allem deshalb, weil das weiter gefasste Konzept der Außenbeziehungen der Union, wie es in den durch den Vertrag von Lissabon geänderten Verträgen vorgesehen ist, es zunehmend schwieriger machen wird, über kumulative Mandate in beiden Zusammensetzungen des Rates zu verfügen; hält es deshalb für wünschenswert, dass sich die Außenminister in erster Linie auf die Tätigkeiten des Rates Außenbeziehungen konzentrieren;

26.

hält es in diesem Kontext möglicherweise für notwendig, dass der Staats- bzw. Regierungschef des Mitgliedstaates, der den Vorsitz des Rates inne hat, persönlich den Vorsitz im Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ führt und die angemessene Funktionsfähigkeit dieses Gremiums sicherstellt, das für die Koordinierung der verschiedenen Zusammensetzungen des Rates sowie für die Vermittlung bei den Prioritäten und die Beilegung von Konflikten, mit denen derzeit allzu schnell der Europäische Rat befasst wird, verantwortlich ist;

27.

erkennt die großen Probleme in Bezug auf die Koordinierung zwischen den verschiedenen Zusammensetzungen des Rates aufgrund des neuen Systems der Vorsitze an und unterstreicht – mit Blick auf die Vermeidung dieser Risiken – die Bedeutung der „neuen“ festen 18-monatigen „Troikas“ (Gruppen von drei Vorsitzen), die die Vorsitze der verschiedenen Zusammensetzungen des Rates (neben dem Rat Außenbeziehungen und der Eurogruppe) und des AStV gemeinsam wahrnehmen, um die Kohärenz, Konsistenz und Kontinuität der Arbeit des Rates insgesamt sicherzustellen und die interinstitutionelle Zusammenarbeit zu gewährleisten, die für den ordnungsgemäßen Ablauf der Gesetzgebungs- und Haushaltsverfahren in gemeinsamer Beschlussfassung mit dem Europäischen Parlament erforderlich ist;

28.

hält es für wichtig, dass die Troikas eine intensive und dauerhafte Zusammenarbeit während der gesamten Dauer ihres gemeinsamen Mandats entwickeln; unterstreicht die Bedeutung des gemeinsamen operativen Programms jeder 18-monatigen Troika für die Funktionsfähigkeit der Union, wie in Ziffer 51 der vorliegenden Entschließung im Detail ausgeführt wird; fordert die Troikas auf, dem Parlament in einer Plenarsitzung zu Beginn ihres gemeinsamen Mandats ihr gemeinsames operatives Programm vorzustellen, das insbesondere ihre Vorschläge für den zeitlichen Ablauf der legislativen Beratungen enthält;

29.

vertritt die Auffassung, dass der Regierungschef/Staatschef des Mitgliedstaates, der den Vorsitz des Rates übernimmt, eine grundlegende Funktion zu erfüllen haben wird, um den Zusammenhalt der gesamten Gruppe von Vorsitzen und die Kohärenz der Arbeit der verschiedenen Zusammensetzungen des Rates sicherzustellen und außerdem für die notwendige Koordinierung mit dem Europäischen Rat zu sorgen, insbesondere in Bezug auf die Vorbereitung und die Kontinuität seiner Arbeit;

30.

betont ebenfalls, dass der Regierungschef/Staatschef, der den rotierenden Vorsitz des Rates übernimmt, der privilegierte Ansprechpartner des Europäischen Parlaments im Hinblick auf die Tätigkeiten des Vorsitzes sein muss; ist der Auffassung, dass er eingeladen werden sollte, in einer Plenarsitzung des Parlaments zu sprechen, um ihm das jeweilige Tätigkeitsprogramm des Vorsitzes vorzustellen und Bericht über die während ihrer sechsmonatigen Amtszeit verzeichneten Entwicklungen und Ergebnisse zu erstatten und andere wichtige politische Fragen, die sich während der Mandatsdauer seines Vorsitzes ergeben, zur Diskussion zu stellen;

31.

unterstreicht, dass Fragen der Sicherheit und der Verteidigung beim gegenwärtigen Entwicklungsstand der Union noch immer integraler Bestandteil der GASP sind, und vertritt die Auffassung, dass sie als solche in der Zuständigkeit des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ verbleiben sollten, in dem der Vizepräsident der Kommission (Hoher Vertreter) den Vorsitz führt, erforderlichenfalls unter zusätzlicher Mitwirkung der Verteidigungsminister;

Die Kommission

32.

begrüßt die erneute Bekräftigung der wesentlichen Rolle der Kommission als „Motor“, der die Tätigkeit der Union vorantreibt, durch:

die Anerkennung ihres Quasi-Monopols im Bereich der Gesetzgebungsinitiative, die auf sämtliche Tätigkeitsbereiche der Union abgesehen von der GASP ausgeweitet und insbesondere in Finanzfragen verstärkt wird;

die Stärkung ihrer Rolle, eine Einigung zwischen den beiden Teilen der Gesetzgebungs- und der Haushaltsbehörde zu erleichtern;

die Bekräftigung ihrer Rolle als „Exekutive“ der Union immer dann, wenn die Umsetzung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union einen gemeinsamen Ansatz erfordert, wobei der Rat eine solche Rolle nur in Fragen der GASP und in gebührend begründeten Fällen, die in Gesetzgebungsakten spezifiziert werden, übernimmt;

33.

begrüßt ebenfalls die Stärkung der Stellung des Präsidenten innerhalb des Kollegiums der Kommissionsmitglieder, insbesondere was die institutionelle Verantwortlichkeit der Kommissionsmitglieder ihm/ihr gegenüber und die interne Organisation der Kommission betrifft, so dass die Voraussetzungen geschaffen werden, die erforderlich sind, um seine/ihre Führungsrolle innerhalb der Kommission stärker zu festigen und ihren Zusammenhalt zu verstärken; ist der Auffassung, dass diese Stärkung mit Blick auf die von den Staats- und Regierungschefs getroffene Vereinbarung, ein Kommissionsmitglied pro Mitgliedstaat beizubehalten, sogar noch ausgebaut werden könnte;

Wahl des Präsidenten der Kommission

34.

betont, dass die Wahl des Präsidenten der Kommission durch das Europäische Parlament auf Vorschlag des Europäischen Rates seiner Benennung einen verstärkt politischen Charakter verleihen wird;

35.

unterstreicht, dass eine solche Wahl die demokratische Legitimität des Präsidenten der Kommission fördern und seine Stellung sowohl kommissionsintern (was seine Position in den internen Beziehungen zu anderen Kommissionsmitgliedern betrifft) als auch in den interinstitutionellen Beziehungen generell stärken wird;

36.

ist der Auffassung, dass diese gestärkte Legitimität des Präsidenten der Kommission auch für die Kommission insgesamt von Nutzen sein und ihre Fähigkeit stärken wird, als unabhängige Förderin des allgemeinen europäischen Interesses und als treibende Kraft hinter europäischem Handeln aufzutreten;

37.

verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Umstand, dass ein Kandidat für das Amt des Präsidenten der Kommission vom Europäischen Rat vorgeschlagen werden kann, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, und dass die Wal dieses Kandidaten durch das Europäische Parlament die Stimmen einer Mehrheit der ihm angehörenden Mitglieder erfordert, einen weiteren Anreiz darstellt, der alle am Prozess Beteiligten veranlasst, den erforderlichen Dialog zu entwickeln, um das erfolgreiche Ergebnis des Prozesses sicherzustellen;

38.

verweist darauf, dass der Europäische Rat gemäß dem Vertrag von Lissabon verpflichtet ist, „die Wahlen zum Europäischen Parlament zu berücksichtigen“ und vor der Benennung des Kandidaten „geeignete Konsultationen“ zu führen, bei denen es sich nicht um formelle institutionelle Kontakte zwischen den beiden Organen handelt; verweist ferner darauf, dass die der Schlussakte der Regierungskonferenz, die den Vertrag von Lissabon angenommen hat, als Anhang beigefügte Erklärung Nr. 11 (4) in diesem Kontext „Konsultationen in dem Rahmen, der als der am Besten geeignete erachtet wird“, zwischen Vertretern des Europäischen Parlaments und des Europäischen Rates vorsieht;

39.

regt an, dass der Präsident des Europäischen Rates vom Europäischen Rat das Mandat erhält, diese Konsultationen (allein oder mit einer Delegation) zu führen, dass er Rücksprache mit dem Präsidenten des Europäischen Parlaments hält, um die notwendigen Treffen mit sämtlichen Fraktionsvorsitzenden im Europäischen Parlament zu organisieren, nach Möglichkeit in Begleitung der Vorsitzenden (oder einer Delegation) der europäischen politischen Parteien, und dass er anschließend dem Europäischen Rat Bericht erstattet;

Ernennungsverfahren

40.

ist der Auffassung, dass bei der Wahl der Personen, die die Ämter des Präsidenten des Europäischen Rates, des Präsidenten der Kommission und des Vizepräsidenten der Kommission (Hoher Vertreter) übernehmen sollen, die einschlägigen fachlichen Kompetenzen der Kandidaten berücksichtigt werden sollten; erkennt ferner an, dass bei der Wahl auch zu berücksichtigen ist, dass die geografische und demografische Vielfalt der Union und ihrer Mitgliedstaaten geachtet werden muss, wie es in der Erklärung Nr. 6 im Anhang zu der vorstehend genannten Schlussakte (5) vorgesehen ist;

41.

ist außerdem der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten und die europäischen politischen Familien bei den Benennungen in die wichtigsten politischen Ämter in der Europäischen Union nicht nur die Kriterien der geografischen und demografischen Ausgewogenheit berücksichtigen sollten, sondern auch Kriterien der politischen und geschlechterspezifischen Ausgewogenheit;

42.

ist in diesem Kontext der Auffassung, dass die Ernennungen im Anschluss an die Wahlen zum Europäischen Parlament erfolgen sollte, um den Wahlergebnissen Rechnung zu tragen, die eine ausschlaggebende Rolle bei der Wahl des Präsidenten der Kommission spielen werden; weist darauf hin, dass es erst nach seiner Wahl möglich sein wird, das erforderliche Gleichgewicht zu gewährleisten;

43.

schlägt in diesem Kontext als mögliches Modell das folgende Verfahren und den folgenden Zeitplan für die Ernennungen vor, der vom Europäischen Parlament und vom Europäischen Rat vereinbart werden könnte:

Wochen 1 und 2 nach den Europawahlen: Bildung der Fraktionen im Europäischen Parlament;

Woche 3 nach den Wahlen: Konsultationen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem Präsidenten des Europäischen Parlaments und anschließend getrennte Treffen zwischen dem Präsidenten des Europäischen Rates und den Fraktionsvorsitzenden (nach Möglichkeit auch mit den Vorsitzenden der europäischen politischen Parteien oder zahlenmäßig begrenzten Delegationen);

Woche 4 nach den Wahlen: Bekanntgabe des Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission durch den Europäischen Rat unter Berücksichtigung der Ergebnisse der im vorstehenden Spiegelstrich genannten Konsultationen;

Wochen 5 und 6 nach den Wahlen: Kontakte zwischen dem Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission und den Fraktionen; Erklärungen dieses Kandidaten und Vorstellung seiner politischen Leitlinien im Europäischen Parlament; Abstimmung im Europäischen Parlament über den Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission;

Juli/August/September: der gewählte Präsident der Kommission einigt sich mit dem Europäischen Rat über die Ernennung des Vizepräsidenten der Kommission (Hoher Vertreter) und schlägt die Liste der designierten Kommissionsmitglieder vor (einschließlich des Vizepräsidenten der Kommission (Hoher Vertreter));

September: der Europäische Rat nimmt die Liste der designierten Kommissionsmitglieder an (einschließlich des Vizepräsidenten der Kommission (Hoher Vertreter));

September/Oktober: Anhörungen der designierten Kommissionsmitglieder und des designierten Vizepräsidenten der Kommission (Hoher Vertreter) im Europäischen Parlament;

Oktober: Vorstellung des Kollegiums der Kommissionsmitglieder und ihres Programms im Europäischen Parlament; Abstimmung über das gesamte Kollegium (einschließlich des Vizepräsidenten der Kommission (Hoher Vertreter)); der Europäische Rat gibt seine Zustimmung zur neuen Kommission; die neue Kommission tritt ihre Amtspflichten an;

November: der Europäische Rat ernennt den Präsidenten des Europäischen Rates;

44.

unterstreicht, dass das vorgeschlagene Szenario auf jeden Fall von 2014 an angewandt werden sollte;

45.

hält angesichts der Möglichkeit, dass der Vertrag von Lissabon bis Ende 2009 in Kraft tritt, eine politische Vereinbarung zwischen dem Europäischen Rat und dem Europäischen Parlament für erforderlich, um zu gewährleisten, dass bei dem Verfahren zur Auswahl des Präsidenten der nächsten Kommission und zur Ernennung der künftigen Kommission auf jeden Fall die Substanz der neuen Befugnisse beachtet wird, die der Vertrag von Lissabon dem Europäischen Parlament diesbezüglich einräumt;

46.

ist der Auffassung, dass der Europäische Rat, sollte er das Verfahren zur Ernennung des Präsidenten der neuen Kommission unverzüglich nach den Europawahlen im Juni 2009 einleiten (6), den notwendigen zeitlichen Rahmen angemessen berücksichtigen sollte, um zu gewährleisten, dass das im Vertrag von Lissabon vorgesehene politische Konsultationsverfahren mit den neu gewählten Vertretern der Fraktionen informell abgeschlossen werden kann; ist der Ansicht, dass dies die Substanz seiner neuen Befugnisse voll wahren würde und es daraufhin dazu übergehen könnte, der Nominierung des Präsidenten der Kommission zuzustimmen;

47.

betont, dass das Verfahren zur Ernennung des neuen Kollegiums auf alle Fälle erst nach Bekanntwerden der Ergebnisse des zweiten Referendums in Irland eingeleitet werden sollte; weist darauf hin, dass sich die Organe dadurch des künftigen rechtlichen Kontexts, in dem die neue Kommission ihr Mandat ausüben würde, voll und ganz bewusst wären und sie ihre jeweiligen Befugnisse im Verfahren sowie die Zusammensetzung, Struktur und Kompetenzen der neuen Kommission angemessen berücksichtigen könnten; ist ferner der Ansicht, dass im Falle eines positiven Ausgangs des Referendums die förmliche Zustimmung des Europäischen Parlaments zum neuen Kollegium, einschließlich des Präsidenten und des Vizepräsidenten der Kommission (Hoher Vertreter), erst nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon erfolgen sollte;

48.

erinnert daran, dass im Falle eines negativen Ausgangs des zweiten irischen Referendums der Vertrag von Nizza auf alle Fälle voll anwendbar bliebe und dem entsprechend für die Zusammensetzung der nächsten Kommission die Regelung gälte, dass die Zahl ihrer Mitglieder unter der Zahl der Mitgliedstaaten liegen muss; hebt hervor, dass der Rat in diesem Fall einen Beschluss über die tatsächliche Anzahl der Mitglieder dieser verkleinerten Kommission fassen müsste; unterstreicht den politischen Willen des Europäischen Parlaments, eine strenge Einhaltung dieser Bestimmungen zu gewährleisten;

Programmplanung

49.

ist der Auffassung, dass die Planung – auf strategischer wie auf operationeller Ebene – von grundlegender Bedeutung sein wird, um die Effizienz und Kohärenz des Handelns der Union sicherzustellen;

50.

begrüßt folglich die Tatsache, dass im Vertrag von Lissabon die Planung ausdrücklich als Mittel zur Förderung der Handlungsfähigkeit der Organe gefordert wird, und schlägt vor, dass mehrere gleichzeitige laufende Planungen organisatorisch entsprechend den folgenden Grundlinien gestaltet werden:

das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten einen „Vertrag“ oder ein „Programm“ für die jeweilige Mandatsdauer vereinbaren, das sich auf die breiten strategischen Ziele und Prioritäten stützt, die von der Kommission zu Beginn ihrer Mandatszeit vorzulegen sind, wobei der „Vertrag“ bzw. das „Programm“ Gegenstand einer gemeinsamen Debatte mit dem Europäischen Parlament und dem Rat sein sollten mit dem Ziel, zwischen den drei Organen eine Einigung (nach Möglichkeit in Form einer spezifischen interinstitutionellen Vereinbarung, selbst wenn diese nicht rechtsverbindlich ist) über gemeinsame Ziele und Prioritäten für die fünfjährige Mandatsdauer herbeizuführen;

auf der Grundlage dieses „Vertrags“ bzw. „Programms“ sollte die Kommission anschließend ihre Vorstellungen für die Finanzplanung weiter entwickeln und bis Ende Juni des Jahres im Anschluss an die Wahlen ihre Vorschläge für einen auf fünf Jahre angelegten mehrjährigen Finanzrahmen vorlegen – zusammen mit der Liste der Legislativvorschläge, die erforderlich sind, um die jeweiligen Programme in die Praxis umzusetzen; dieser Finanzrahmen sollte anschließend vom Rat und vom Parlament in Übereinstimmung mit dem in den Verträgen verankerten Verfahren bis Ende des gleichen Jahres (oder zumindest bis zum Ende des ersten Quartals des folgenden Jahres) erörtert und verabschiedet werden;

dies würde die Union befähigen, über einen auf fünf Jahre angelegten mehrjährigen Finanzrahmen zu verfügen, der zu Beginn des Jahres N+2 (oder N+3) (7) in Kraft treten kann, so dass jedem Europäischen Parlament und jeder Kommission die Möglichkeit gegeben wird, über ihre „eigene“ Planung zu beschließen;

51.

ist der Auffassung, dass der Übergang zu diesem System einer auf fünf Jahre angelegten Finanzplanung und politischen Planung eine Verlängerung und Anpassung des gegenwärtigen Finanzrahmens, wie er in der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (8) enthalten ist, bis Ende 2015/2016 erforderlich machen wird, wobei der nächste Finanzrahmen zu Beginn des Jahres 2016/2017 in Kraft tritt (9);

52.

schlägt vor, dass auf der Grundlage des Vertrags/Programms für die Amtszeit und unter Berücksichtigung des mehrjährigen Finanzrahmens:

die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat ihr jährliches Arbeits- und Gesetzgebungsprogramm mit Blick auf eine gemeinsame Aussprache vorlegt, die es der Kommission gestattet, die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen;

der Rat „Allgemeine Angelegenheiten“ im Dialog mit dem Europäischen Parlament die gemeinsame operative Planung der Tätigkeiten jeder Gruppe von drei Vorsitzen für die gesamte 18-monatige Dauer ihres Mandats annimmt, wobei diese Planung als Rahmen für das jeweilige Arbeitsprogramm jedes sechsmonatigen Vorsitzes dienen wird;

Außenbeziehungen

53.

unterstreicht die Bedeutung der neuen Dimension, die der Vertrag von Lissabon dem externen Handeln der Union insgesamt – die GASP eingeschlossen – beimisst, was – zusammen mit der Rechtspersönlichkeit der Union und den für diesen Bereich wichtigen institutionellen Neuerungen (insbesondere der Schaffung des Amtes des mit einer „Doppelfunktion“ ausgestatteten Vizepräsidenten der Kommission (Hoher Vertreter) und des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD)) ein ausschlaggebender Faktor für die Kohärenz und Wirksamkeit des Handelns der Union auf diesem Gebiet sein und ihre Sichtbarkeit als globaler Akteur erheblich verstärken könnte;

54.

erinnert daran, dass in sämtlichen Beschlüssen über Fragen des externen Handelns die Rechtsgrundlage spezifiziert werden muss, auf der sie erlassen werden, um leichter feststellen zu können, nach welchem Verfahren sie verabschiedet werden und welches Verfahren bei ihrer Umsetzung anzuwenden ist;

Vizepräsident der Kommission (Hoher Vertreter)

55.

betrachtet die Einführung des Amtes des mit einer „Doppelfunktion“ ausgestatteten Vizepräsidenten der Kommission (Hoher Vertreter) als grundlegenden Schritt, um die Kohärenz, Wirksamkeit und Sichtbarkeit des externen Handelns der Union in seiner Gesamtheit sicherzustellen;

56.

unterstreicht, dass der Vizepräsident der Kommission (Hoher Vertreter) vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit und im Einvernehmen mit dem Präsidenten der Kommission ernannt werden muss und dass er sich als Vizepräsident der Kommission zusammen mit dem gesamten Kollegium der Kommissionsmitglieder einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments stellen muss; fordert den Präsidenten der Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Kommission ihre Verantwortlichkeiten in diesem Kontext uneingeschränkt wahrnimmt, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Hohe Vertreter als Vizepräsident der Kommission eine grundlegende Rolle bei der Aufgabe übernehmen wird, den Zusammenhalt und die Leistungsfähigkeit des Kollegiums sicherzustellen, und dass der Präsident der Kommission die politische und institutionelle Pflicht hat, dafür Sorge zu tragen, dass der Kandidat über die Fähigkeiten verfügt, die zur Integration des Kollegiums erforderlich sind; unterstreicht ebenfalls, dass sich der Europäische Rat dieses Aspekts der Rolle des Vizepräsidenten der Kommission (Hoher Vertreter) bewusst sein und von Beginn des Verfahrens an die notwendigen Konsultationen mit dem Präsidenten der Kommission führen muss, um seinen erfolgreichen Abschluss sicherzustellen; verweist darauf, dass es sein Recht auf Beurteilung der politischen und institutionellen Fähigkeiten des benannten Vizepräsidenten der Kommission (Hoher Vertreter) im Rahmen seiner Befugnisse betreffend die Ernennung einer neuen Kommission uneingeschränkt wahrnehmen wird;

57.

unterstreicht, dass dem EAD eine grundlegende Rolle dabei zukommen wird, den Vizepräsidenten der Kommission (Hoher Vertreter) zu unterstützen, und dass er ein wesentliches Element für den Erfolg des neuen integrierten Ansatzes beim auswärtigen Handeln der Union sein wird; unterstreicht, dass die Einrichtung des neuen Dienstes einen formellen Vorschlag des Vizepräsidenten der Kommission (Hoher Vertreter) erforderlich machen wird, der erst dann möglich ist, wenn dieser sein Amt angetreten hat, und der erst nach Anhörung des Europäischen Parlaments und Zustimmung der Kommission vom Rat angenommen werden kann; bekundet seine Absicht, im Zusammenhang mit der Errichtung des EAD seine Haushaltsbefugnisse uneingeschränkt wahrzunehmen;

58.

unterstreicht, dass die Aufgaben des Vizepräsidenten der Kommission (Hoher Vertreter) außerordentlich belastend sind und dass er auf ein hohes Maß an Koordinierung mit den übrigen Organen angewiesen sein wird, insbesondere mit dem Präsidenten der Kommission – dem gegenüber er in den in die Zuständigkeit der Kommission fallenden Bereichen der Außenbeziehungen politisch verantwortlich sein wird – sowie mit dem rotierenden Ratsvorsitz und dem Präsidenten des Europäischen Rates;

59.

unterstreicht, dass die Verwirklichung der Zielvorgaben, die zur Schaffung des Amtes des Vizepräsidenten der Kommission (Hoher Vertreter) geführt haben, in hohem Maße von einem Verhältnis des politischen Vertrauens zwischen dem Präsidenten der Kommission und dem Vizepräsidenten der Kommission (Hoher Vertreter) und von der Fähigkeit des Vizepräsidenten der Kommission (Hoher Vertreter) abhängig sein werden, gewinnbringend mit dem Präsidenten des Europäischen Rates, mit dem rotierenden Ratsvorsitz und mit den übrigen Kommissionsmitgliedern zusammenzuarbeiten, die – unter seiner Koordinierung – mit der Wahrnehmung spezifischer Zuständigkeiten betraut sind, die sich auf das auswärtige Handeln der Union beziehen;

60.

fordert die Kommission und den Vizepräsidenten der Kommission (Hoher Vertreter) auf, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, gemeinsame Initiativen auf dem Gebiet der Außenbeziehungen vorzulegen, um den Zusammenhalt der verschiedenen Handlungsbereiche der Union nach außen hin zu erhöhen und die Möglichkeit zu vergrößern, dass diese Initiativen vom Rat angenommen werden, und zwar insbesondere in Verbindung mit der GASP; weist in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit parlamentarischer Kontrolle außen- und sicherheitspolitischer Maßnahmen hin;

61.

hält es für wichtig, dass bestimmte praktische Maßnahmen ergriffen werden, um die Aufgaben des Vizepräsidenten der Kommission (Hoher Vertreter) zu erleichtern:

der Vizepräsident der Kommission (Hoher Vertreter) sollte die Ernennung von Sonderbeauftragten vorschlagen, denen gemäß dem Vertrag von Lissabon (Artikel 33 des Vertrags über die Europäische Union) ein eindeutiges Mandat erteilt wird und die ihn in spezifischen Bereichen seiner Zuständigkeiten in GASP-Angelegenheiten unterstützen (diese vom Rat ernannten Sonderbeauftragten sollten auch vom Europäischen Parlament angehört werden und sollten das Europäische Parlament regelmäßig über ihre Tätigkeiten auf dem Laufenden halten);

er sollte seine Tätigkeiten in anderen Bereichen als der GASP mit den Kommissionsmitgliedern koordinieren, die für Ressorts in diesen Bereichen verantwortlich sind, und sollte an sie seine Funktionen der internationalen Vertretung der Europäischen Union in diesen Bereichen delegieren, wann immer dies notwendig ist;

im Falle seiner Abwesenheit sollte der Vizepräsident der Kommission (Hoher Vertreter) von Fall zu Fall und unter Berücksichtigung der jeweils wahrzunehmenden Aufgaben entscheiden, wer ihn vertreten soll;

Vertretung

62.

ist der Auffassung, dass mit dem Vertrag von Lissabon ein effektives – wenn auch komplexes – operatives System für die Außenvertretung der Union geschaffen wird, und schlägt vor, dieses System nach folgenden Leitlinien zu gliedern:

der Präsident des Europäischen Rates vertritt die Union auf der Ebene der Staats- bzw. Regierungschefs in Fragen, die die GASP betreffen, hat jedoch nicht die Befugnis, politische Verhandlungen im Namen der Union zu führen, was die Aufgabe des Vizepräsidenten der Kommission (Hoher Vertreter) ist; er kann auch aufgefordert werden, eine spezifische Aufgabe der Vertretung des Europäischen Rates bei bestimmten internationalen Anlässen zu übernehmen;

der Präsident der Kommission vertritt die Union auf der höchsten Ebene im Hinblick auf alle Aspekte der Außenbeziehungen der Union, mit Ausnahme der die GASP betreffenden Angelegenheiten, sowie im Hinblick auf alle spezifischen sektoralen Politikbereiche, die in den Bereich des auswärtigen Handelns der Unon fallen (Außenhandel etc.); der Vizepräsident der Kommission (Hoher Vertreter) oder das zuständige/mit einem Mandat ausgestattete Mitglied der Kommission kann diese Aufgabe auch unter der Verantwortung der Kommission übernehmen;

der Vizepräsident der Kommission (Hoher Vertreter) vertritt die Union auf Ministerebene oder in internationalen Organisationen, die das auswärtige Handeln der Union insgesamt betreffen; ferner nimmt er auch als Vorsitzender des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“ Aufgaben der Außenvertretung wahr;

63.

ist der Auffassung, dass es nicht mehr wünschenswert sein wird, dass der Vorsitzende des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ (vor allem der Regierungschef des Mitgliedstaates, das den Vorsitz inne hat), oder der Vorsitzende einer spezifischen sektoralen Formation des Rates, beauftragt wird, Aufgaben der Außenvertretung der Union wahrzunehmen;

64.

unterstreicht die Bedeutung der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen allen verschiedenen Parteien, die für diese unterschiedlichen Aufgaben im Bereich der Außenvertretung der Union verantwortlich sind, um Zuständigkeitskonflikte zu vermeiden und die Kohärenz und Sichtbarkeit der Union nach außen zu gewährleisten;

*

* *

65.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und den Bericht des Ausschusses für konstitutionelle Fragen dem Rat, der Kommission und den nationalen Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0055.

(2)  Entschließung des Parlaments vom 7. Mai 2009 über die neuen Aufgaben und Zuständigkeiten des Parlaments bei der Umsetzung des Vertrags von Lissabon (Leinen-Bericht), P6_TA(2009)0373.

(3)  Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 über die allgemeine Revision der Geschäftsordnung des Parlaments (P6_TA(2009)0359) und Bericht über die Anpassung der Geschäftsordnung an den Vertrag von Lissabon (A6-0277/2009 (Corbett-Berichte).

(4)  Erklärung Nr. 11 zu Artikel 17 Absätze 6 und 7 des Vertrags über die Europäische Union.

(5)  Erklärung Nr. 6 zu Artikel 15 Absätze 5 und 6, Artikel 17 Absätze 6 und 7 und Artikel 18 des Vertrags über die Europäische Union.

(6)  Wie aus den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 11./12. Dezember 2008 – Erklärung zur Ernennung der künftigen Kommission – hervorgeht.

(7)  N bedeutet „Jahr der Europawahlen“.

(8)  Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1).

(9)  In Übereinstimmung mit der Entschließung des Parlaments vom 25. März 2009 zur Halbzeitüberprüfung des Finanzrahmens 2007-2013 (Böge-Bericht), Angenommene Texte, P6_TA(2009)0174 und der Entschließung des Parlaments vom 7. Mai 2009 zu den finanziellen Aspekten des Vertrags von Lissabon (Guy-Quint-Bericht), P6_TA(2009)0374.


5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/94


Donnerstag, 7. Mai 2009
Entwicklung der Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten im Rahmen des Vertrags von Lissabon

P6_TA(2009)0388

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu der Entwicklung der Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten im Rahmen des Vertrags von Lissabon (2008/2120(INI))

2010/C 212 E/13

Das Europäische Parlament,

gestützt auf das Protokoll über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag von Amsterdam,

gestützt auf das Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Anhang zum Vertrag von Amsterdam,

gestützt auf den Vertrag von Lissabon, insbesondere auf Artikel 12 des Vertrags über die Europäische Union,

gestützt auf das Protokoll über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag von Lissabon, insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf das Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit im Anhang zum Vertrag von Lissabon,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Februar 2002 zu den Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und den einzelstaatlichen Parlamenten im Rahmen des europäischen Aufbauwerks (1),

unter Hinweis auf die Leitlinien für die Beziehungen zwischen Regierungen und Parlamenten bei Gemeinschaftsangelegenheiten (wünschenswerte Mindeststandards) vom 27. Januar 2003 („Kopenhagener Parlamentarische Leitlinien“) (2), verabschiedet auf der XXVIII. Konferenz der Ausschüsse für Gemeinschafts- und Europaangelegenheiten der Parlamente der Europäischen Union (COSAC),

unter Hinweis auf die Leitlinien für die interparlamentarische Zusammenarbeit in der Europäischen Union vom 21. Juni 2008 (3),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der XL. COSAC-Sitzung vom 4. November 2008 in Paris, insbesondere auf Punkt 1,

unter Hinweis auf den Bericht des Unterausschusses des Irischen Parlaments „Irlands Zukunft in der Europäischen Union“ vom November 2008, insbesondere auf die Absätze 29 bis 37 der Zusammenfassung, in denen die Stärkung der parlamentarischen Kontrolle der nationalen Regierungen als Mitglieder des Rates umfangreich gefordert wird,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Entwicklungsausschusses (A6-0133/2009),

A.

in der Erwägung, dass die letzte Entschließung des Europäischen Parlaments über die Beziehungen zu den nationalen Parlamenten aus dem Jahre 2002 datiert und es deshalb an der Zeit ist, eine Überarbeitung vorzunehmen,

B.

in der Erwägung, dass die Bürgerinnen und Bürger auf Unionsebene unmittelbar im Europäischen Parlament vertreten sind und dass die Mitgliedstaaten im Rat von ihrer jeweiligen Regierung vertreten werden, die ihrerseits in demokratischer Weise gegenüber ihrem nationalen Parlament Rechenschaft ablegen muss (siehe Artikel 10 Absatz 2 des EU-Vertrags in der Fassung des Vertrags von Lissabon); die notwendige Parlamentarisierung der Europäischen Union muss sich daher auf zwei Säulen gründen: einerseits auf die Ausweitung der Befugnisse des Europäischen Parlaments in Bezug auf alle Beschlüsse der Union und andererseits auf die Stärkung der Befugnisse der einzelstaatlichen Parlamente in Bezug auf ihre jeweiligen Regierungen,

C.

in der Erwägung, dass im Europäischen Konvent eine ausgezeichnete Zusammenarbeit zwischen den Vertretern der nationalen Parlamente und den Vertretern des Europäischen Parlaments sowie zwischen diesen und den Vertretern der Parlamente der Beitrittsländer stattgefunden hat,

D.

in der Erwägung, dass sich die Abhaltung von Gemeinsamen Parlamentarischen Treffen zu bestimmten Themen im Rahmen der Reflexionsphase bewährt hat, sodass auf diese Praxis bei der Einberufung eines neues Konvents oder bei ähnlichen Gelegenheiten zurückgegriffen werden könnte,

E.

in der Erwägung, dass die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten in den letzten Jahren besser geworden sind und eine Diversifizierung erfahren haben und auf der parlamentarischen Ebene wie auch auf der Ebene der Parlamentsausschüsse eine Zunahme der Aktivitäten zu verzeichnen ist,

F.

in der Erwägung, dass bei der künftigen Entwicklung der Beziehungen die Vor- und Nachteile der verschiedenen bestehenden Praktiken berücksichtigt werden sollten,

G.

in der Erwägung, dass die nationalen Parlamente aufgrund ihrer neuen Zuständigkeiten, wie sie der Vertrag von Lissabon insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität vorsieht, angeregt werden, sich bereits in einer frühen Phase aktiv in den Prozess der Politikgestaltung auf EU-Ebene einzubringen,

H.

in der Erwägung, dass alle Formen der interparlamentarischen Zusammenarbeit auf zwei Grundsätzen basieren sollten, und zwar Effizienzsteigerung und parlamentarische Demokratisierung,

I.

in der Erwägung, dass die wichtigste Aufgabe und Funktion des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente darin besteht, sich an der legislativen Beschlussfassung zu beteiligen und die politischen Optionen auf einzelstaatlicher bzw. europäischer Ebene zu sondieren, und in Erwägung der Tatsache, dass dadurch eine enge Zusammenarbeit im Interesse des Gemeinwohls keineswegs überflüssig wird, vor allem bei der Umsetzung des EU-Rechts in einzelstaatliches Recht,

J.

in der Erwägung, dass sich die Entwicklung politischer Leitlinien empfiehlt, auf deren Grundlage die Vertreter und Institutionen des Europäischen Parlaments ihr weiteres Vorgehen bei der Gestaltung der Beziehungen mit den nationalen Parlamenten und bei der Durchführung der Bestimmungen des Vertrags von Lissabon im Hinblick auf nationale Parlamente festlegen können,

Der Beitrag des Vertrags von Lissabon zur Entwicklung der Beziehungen

1.

begrüßt die im Vertrag von Lissabon, der ein „Vertrag der Parlamente“ ist, vorgesehenen Aufgaben und Rechte der nationalen Parlamente, durch die deren Rolle in den politischen Prozessen der Europäischen Union ausgebaut wird, und ist der Auffassung, dass sich diese Rechte in drei Kategorien einteilen lassen:

 

Information über:

die Bewertung der Politik im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts;

die Arbeiten des Ständigen Ausschusses zur inneren Sicherheit;

Vorschläge zur Änderung der Verträge;

Anträge auf Mitgliedschaft in der Union;

vereinfachte Vertragsänderungen (sechs Monate im Voraus);

Vorschläge für Ergänzungsmaßnahmen zum Vertrag;

 

Aktive Beteiligung:

am ordnungsgemäßen Funktionieren der Union (generelle Bestimmung);

an der Kontrolle von Europol und Eurojust zusammen mit dem Europäischen Parlament;

an Übereinkommen über Vertragsänderungen;

 

Widerspruch gegen:

Rechtsvorschriften, die nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang stehen, und zwar durch die Verfahren der „gelben Karte“ und der „orangenen Karte“;

Vertragsänderungen im vereinfachten Verfahren;

Maßnahmen der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen (Familienrecht);

Verletzung des Subsidiaritätsprinzips durch Klage vor dem Gerichtshof (wenn dies nach nationalem Recht zulässig ist);

Aktuelle Beziehungen

2.

stellt mit Genugtuung fest, dass sich seine Beziehungen zu den nationalen Parlamenten und ihren Mitgliedern in den letzten Jahren relativ positiv, wenn auch noch nicht in hinreichendem Maße, entwickelt haben, vor allem durch die folgenden gemeinsamen Aktivitäten:

Gemeinsame Parlamentarische Treffen zu ausschussübergreifenden, horizontalen Themen;

regelmäßige gemeinsame Ausschusssitzungen (mindestens zweimal pro Halbjahr);

interparlamentarische Ad-hoc-Treffen auf Ausschussebene auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Parlaments des Mitgliedstaates, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Union innehat;

interparlamentarische Treffen auf der Ebene der Ausschussvorsitze;

Zusammenarbeit auf der Ebene der Parlamentsvorsitze im Rahmen der Konferenz der Parlamentspräsidenten der Parlamente der Europäischen Union;

Besuche von Mitgliedern der nationalen Parlamente beim Europäischen Parlament, wo sie an Sitzungen der entsprechenden Fachausschüsse teilnehmen;

Treffen innerhalb der politischen Fraktionen oder Parteien auf europäischer Ebene, bei denen Politiker aus allen Mitgliedstaaten mit Mitgliedern des Europäischen Parlaments zusammentreffen;

Künftige Beziehungen

3.

ist der Meinung, dass neue Formen des prä- und postlegislativen Dialogs zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten entwickelt werden sollten;

4.

dringt darauf, dass die nationalen Parlamente ihre Anstrengungen intensivieren, um die nationalen Regierungen für die Verausgabung von EU-Mitteln zur Rechenschaft zu ziehen; fordert die nationalen Parlamente auf, die nationalen Folgenabschätzungen auf ihre Qualität zu untersuchen und zu prüfen, wie die nationalen Regierungen EU-Recht in innerstaatliches Recht umsetzen und die Politiken und Förderungsprogramme der Europäischen Union auf der Ebene des Staates, der Regionen und der lokalen Gebietskörperschaften ausführen; verlangt von den nationalen Parlamenten, dass sie die Berichterstattung über die nationalen Aktionspläne im Rahmen der Lissabon-Agenda streng überwachen;

5.

hält es für angemessen, den nationalen Parlamenten Unterstützung bei der Prüfung von Gesetzentwürfen anzubieten, bevor diese vom Unionsgesetzgeber beraten werden, und ihnen außerdem bei der wirksamen Kontrolle ihrer Regierungen behilflich zu sein, wenn diese im Rat agieren;

6.

stellt fest, dass durch regelmäßige bilaterale gemeinsame Sitzungen einander entsprechender Fachausschüsse und interparlamentarische Ad-hoc-Treffen auf Ausschussebene, die auf Einladung des Europäischen Parlaments stattfinden, bereits zu einem frühen Zeitpunkt ein Dialog zu aktuellen oder geplanten Rechtsakten oder zu politischen Initiativen möglich ist, weshalb diese beibehalten werden müssen und systematisch ein dauerhaftes Netz einander entsprechender Ausschüsse geschaffen werden sollte; ist der Meinung, dass vor oder nach solchen Treffen bilaterale Ad-hoc-Ausschusssitzungen zu spezifischen nationalen Fragen stattfinden können; und dass die Konferenz der Ausschussvorsitze damit betraut werden könnte, ein Programm für die Aktivitäten von Fachausschüssen mit nationalen Parlamenten aufzustellen und zu koordinieren;

7.

weist darauf hin, dass Treffen der Vorsitze der Fachausschüsse des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente wie etwa die Treffen der Vorsitze des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Ausschusses für konstitutionelle Fragen und des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres wegen der begrenzten Teilnehmerzahl ebenfalls ein Instrument des Informations- und Meinungsaustauschs darstellen;

8.

ist der Meinung, dass andere Formen der Zusammenarbeit als die oben genannten einen effektiven Beitrag zur Schaffung eines europäischen politischen Raums leisten könnten und daher weiterentwickelt und diversifiziert werden sollten;

9.

würde in diesem Zusammenhang Innovationen auf der Ebene der nationalen Parlamente begrüßen; beispielsweise könnte Mitgliedern des Europäischen Parlaments das Recht eingeräumt werden, einmal jährlich auf Plenarsitzungen nationaler Parlamente zu sprechen, an Sitzungen der Europa-Ausschüsse in beratender Funktion teilzunehmen, auf Sitzungen von Fachausschüssen zugegen zu sein, wann immer relevante Aspekte des EU-Rechts zur Debatte stehen, oder in beratender Funktion an Sitzungen der jeweiligen politischen Fraktionen teilzunehmen;

10.

empfiehlt, ausreichende finanzielle Mittel für Zusammenkünfte der Fachausschüsse mit den entsprechenden Ausschüssen der nationalen Parlamente sowie von Berichterstattern des Europäischen Parlaments mit ihren Gegenübern in den nationalen Parlamenten zur Verfügung zu stellen und empfiehlt zu prüfen, ob die technischen Voraussetzungen für Videokonferenzen zwischen den Berichterstattern in den Fachausschüssen der nationalen Parlamente und des Europäischen Parlaments geschaffen werden können;

11.

ist der Überzeugung, dass es durch erweiterte Befugnisse der nationalen Parlamente im Hinblick auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips, wie sie im Vertrag von Lissabon vorgesehen sind, möglich ist, in einer frühen Phase auf die europäischen Rechtsvorschriften Einfluss zu nehmen und diese zu beurteilen und somit die Rechtsetzung und die Kohärenz der Rechtsvorschriften auf EU-Ebene zu verbessern;

12.

stellt fest, dass den nationalen Parlamenten in EU-Angelegenheiten erstmals eine definierte Rolle zuteil wird, die sich von der ihrer Regierungen unterscheidet, zu einer stärkeren demokratischen Kontrolle beiträgt und durch die die Union den Bürgerinnen und Bürgern näher gebracht wird;

13.

erinnert daran, dass bei der Kontrolle der nationalen Regierungen durch die nationalen Parlamente in allererster Linie die geltenden Verfassungsvorschriften und Gesetze einzuhalten sind;

14.

betont die Tatsache, dass den nationalen Parlamenten bei der Umsetzung des europäischen Rechts eine entscheidende Rolle zukommt und dass ein Mechanismus für den Austausch bewährter Verfahren auf diesem Gebiet von großer Wichtigkeit wäre;

15.

weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Schaffung einer elektronischen Plattform für den Informationsaustausch zwischen den Parlamenten, der IPEX-Website (4), insofern einen großen Fortschritt darstellt, da die Prüfung von EU-Dokumenten auf der Ebene der nationalen Parlamente wie auf der des Europäischen Parlaments und gegebenenfalls deren Umsetzung in nationales Recht durch die nationalen Parlamente in Echtzeit verfolgt werden kann; hält deshalb eine angemessene finanzielle Ausstattung dieses vom Europäischen Parlament technisch entwickelten und betriebenen Systems für erforderlich;

16.

plant eine systematischere Begleitung des prälegislativen Dialogs zwischen den nationalen Parlamenten und der Kommission (die sogenannte Barroso-Initiative), um bereits in einer frühen Phase des Rechtsetzungsprozesses über die Position der nationalen Parlamente informiert zu sein; fordert die nationalen Parlamente auf, ihre in diesem Rahmen abgegebenen Stellungnahmen zur selben Zeit dem Europäischen Parlament zugänglich zu machen;

17.

begrüßt den Fortschritt, der in den letzten Jahren bei der Entwicklung einer Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten auf dem Gebiet der auswärtigen Angelegenheiten, der Sicherheit und der Verteidigung gemacht worden ist;

18.

erkennt an, dass den nationalen Parlamente eine wichtige Rolle dabei zukommt, einen Beitrag zur Diskussion in den Mitgliedstaaten über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) zu leisten;

19.

stellt erneut mit Besorgnis fest, dass die Verantwortlichkeit für die finanziellen Vorkehrungen im Hinblick auf GASP und ESVP vor den Parlamenten ungenügend ist und dass deshalb die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen und den nationalen Parlamenten verbessert werden muss, um zu einer demokratischen Kontrolle aller Aspekte dieser Politiken zu gelangen (5);

20.

ruft im Interesse von Kohärenz und Effizienz und um Doppelarbeit zu vermeiden dazu auf, die parlamentarische Versammlung der Westeuropäischen Union (WEU) aufzulösen, sobald die WEU mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon voll und endgültig in der Europäischen Union aufgegangen ist;

Die Rolle der COSAC

21.

ist der Ansicht, dass die künftige politische Rolle der COSAC in enger Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und den nationalen Parlamenten festgelegt werden muss und dass die COSAC entsprechend dem Protokoll über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag von Amsterdam in erster Linie auch weiterhin ein Forum für den Informationsaustausch und die Debatte über allgemeine politische Fragen und bewährte Verfahren bei der Kontrolle der nationalen Regierungen sein sollte (6); vertritt die Auffassung, dass sich Informationen und Debatten des Weiteren auf die Rechtsetzungsmaßnahmen bezüglich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips auf der Ebene der Europäischen Union konzentrieren sollten;

22.

zeigt sich entschlossen, seiner Rolle in vollem Umfang gerecht zu werden, seinen Verpflichtungen im Hinblick auf die Funktionsfähigkeit der COSAC gerecht zu werden und dem Sekretariat der COSAC sowie den Vertretern der nationalen Parlamente auch weiterhin technische Unterstützung zu gewähren;

23.

erinnert daran, dass die Aktivitäten des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente im Rahmen der COSAC einander ergänzen müssen und nicht von außerhalb zersplittert oder missbraucht werden dürfen;

24.

ist der Meinung, dass seine Fachausschüsse stärker in die Vorbereitung der COSAC-Sitzungen und in die Vertretung auf diesen Sitzungen einbezogen werden sollten; ist der Ansicht, dass seine Delegation vom Vorsitz seines Ausschusses für konstitutionelle Fragen geleitet werden sollte und dass ihr die Vorsitze und Berichterstatter der Fachausschüsse angehören sollten, in deren Ressort die Tagesordnungspunkte der jeweiligen COSAC-Sitzung fallen; hält es für geboten, dass die Konferenz der Präsidenten und die Abgeordneten nach jedem Treffen über den Verlauf und die Ergebnisse der COSAC-Sitzungen unterrichtet werden;

*

* *

25.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Angenommen gemäß Bericht A5-0023/2002 des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (Bericht Napolitano) (ABl. C 284 E vom 21.11.2002, S. 322).

(2)  ABl. C 154 vom 2.7.2003, S. 1.

(3)  Revidierte Fassung vereinbart von der Konferenz der Parlamentspräsidenten der Parlamente der Europäischen Union auf deren Tagung am 20. /21. Juni 2008 in Lissabon.

(4)  IPEX: Interparliamentary EU Information Exchange, offiziell in Betrieb genommen im Juli 2006.

(5)  Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1) und Artikel 28 Absatz 3 EUV.

(6)  Siehe Leitlinien für die Beziehungen zwischen Regierungen und Parlamenten bei Gemeinschaftsangelegenheiten (wünschenswerte Mindeststandards), auf die bereits an anderer Stelle verwiesen wurde.


5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/99


Donnerstag, 7. Mai 2009
Umsetzung der Bürgerinitiative

P6_TA(2009)0389

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 mit der Aufforderung an die Kommission zur Unterbreitung eines Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Umsetzung der Bürgerinitiative (2008/2169(INI))

2010/C 212 E/14

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 192 Absatz 2 des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf den Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, unterzeichnet in Lissabon am 13. Dezember 2007,

unter Hinweis auf den Vertrag über eine Verfassung für Europa (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Februar 2008 zu dem Vertrag vom Lissabon (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 19. Januar 2006 zur Reflexionsphase: Struktur, Themen und Kontext für eine Bewertung der Debatte über die Europäische Union (3),

gestützt auf die Artikel 39 und 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der Stellungnahme des Petitionsausschusses (A6-0043/2009),

A.

in der Erwägung, dass die Bürgerinitiative durch den Vertrag von Lissabon eingeführt wird und damit Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Anzahl mindestens eine Million betragen und bei denen es sich um Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten handeln muss, die Initiative ergreifen und die Kommission auffordern können, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht jener Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen – Artikel 11 Absatz 4 des EU-Vertrags in der Fassung des Vertrags von Lissabon („EUV“),

B.

in der Erwägung, dass damit eine Million Unionsbürgerinnen und Unionsbürger dasselbe Aufforderungsrecht gegenüber der Kommission zur Vorlage eines Rechtsetzungsvorschlags erhalten werden, wie dies der Rat bereits seit Gründung der Europäischen Gemeinschaften im Jahre 1957 (ursprünglich Artikel 152 EWG-Vertrag, derzeit Artikel 208 EG-Vertrag, zukünftig Artikel 241 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“)) und das Europäische Parlament seit Inkrafttreten des Vertrags von Maastricht im Jahre 1993 (derzeit Artikel 192 EG-Vertrag, zukünftig Artikel 225 AEUV) besitzen,

C.

in der Erwägung, dass sich die Bürgerinnen und Bürger damit unmittelbar an der Ausübung der Hoheitsgewalt der Europäischen Union beteiligen und erstmalig direkt in die Initiierung europäischer Legislativvorschläge eingebunden werden,

D.

in der Erwägung, dass Artikel 11 Absatz 4 EUV als spezieller Ausfluss des Rechts auf Teilnahme am demokratischen Leben der Union (Artikel 10 Absatz 3 EUV) auf die Begründung eines individuellen Rechts auf Teilnahme an der Bürgerinitiative zielt,

E.

in der Erwägung, dass dieses Initiativrecht häufig mit dem Petitionsrecht verwechselt wird; in der Erwägung, dass sichergestellt werden muss, dass den Bürgerinnen und Bürgern der Unterschied zwischen diesen beiden Rechten insbesondere deshalb vollständig deutlich gemacht wird, weil Petitionen an das Parlament gerichtet werden und die Bürgerinitiative eine Aufforderung an die Kommission beinhaltet,

F.

in der Erwägung, dass die Unionsorgane und Mitgliedstaaten aufgefordert werden, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die Bürgerinnen und Bürger der Union ihr Recht auf Teilnahme problemlos, transparent und wirksam wahrnehmen können,

G.

in der Erwägung, dass die Verfahren und Bedingungen der Bürgerinitiative, einschließlich der Mindestzahl der Mitgliedstaaten, aus denen die Bürgerinnen und Bürger, die diese Initiative ergreifen, kommen müssen, vom Parlament und dem Rat nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch eine Verordnung festgelegt werden (Artikel 24 Absatz 1 AEUV),

H.

in der Erwägung, dass bei der Annahme und Durchführung dieser Verordnung insbesondere die Grundrechte auf Gleichheit, ordnungsgemäße Verwaltung und Rechtsschutz zu gewährleisten sind,

I.

in der Erwägung, dass es sich bei der „Mindestzahl der Mitgliedstaaten, aus denen die Bürgerinnen und Bürger, die diese Initiative ergreifen, kommen müssen“ (Artikel 24 Absatz 1 AEUV) um eine „erhebliche Anzahl von Mitgliedstaaten“ handeln muss (Artikel 11 Absatz 4 EUV),

J.

in der Erwägung, dass die Festlegung der Mindestzahl der Mitgliedstaaten nicht willkürlich erfolgen darf, sondern sich am Zweck dieser Regelung orientieren und unter Berücksichtigung anderer Vertragsbestimmungen interpretiert werden muss, um Wertungswidersprüche zu vermeiden,

K.

in der Erwägung, dass der Zweck dieser Regelung darin besteht zu gewährleisten, dass der Ausgangspunkt des europäischen Rechtsetzungsprozesses nicht von einzelstaatlichen Partikularinteressen, sondern vom europäischen Allgemeinwohlinteresse geleitet ist,

L.

in der Erwägung, dass Artikel 76 AEUV anzeigt, dass bei einem von einem Viertel der Mitgliedstaaten getragenen Rechtsetzungsvorschlag davon ausgegangen werden kann, dass das europäische Allgemeinwohlinteresse ausreichend berücksichtigt wird und dass eine solche Mindestzahl somit als widerspruchsfrei angesehen werden kann,

M.

in der Erwägung, dass dem Zweck dieser Regelung nur dann entsprochen wird, wenn dies mit einer Mindestzahl von Unterstützungsbekundungen aus jedem dieser Mitgliedstaaten verbunden wird,

N.

in der Erwägung, dass aus Artikel 11 Absatz 4 EUV, der die Zahl von einer Million Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern festlegt, geschlussfolgert werden kann, dass angesichts einer Unionsbevölkerung von rund 500 Millionen Menschen 1/500 der Bevölkerung als repräsentativ anzusehen ist,

O.

in der Erwägung, dass Artikel 11 Absatz 4 EUV für alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger gleichermaßen gilt,

P.

in der Erwägung, dass jedoch jede Einschränkung des Rechts auf demokratische Teilnahme und jede Ungleichbehandlung aus Gründen des Alters dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen müssen,

Q.

in der Erwägung, dass zudem Wertungswidersprüche vermieden werden sollten, die sich zum Beispiel ergeben würden, wenn das Mindestalter für die Teilnahme an den Europawahlen in einem Mitgliedstaat niedriger wäre als das Mindestalter für die Teilnahme an der Bürgerinitiative,

R.

in der Erwägung, dass die Kommission durch eine erfolgreiche Bürgerinitiative verpflichtet wird, sich mit deren Anliegen zu befassen und darüber zu beschließen, ob und inwieweit sie einen entsprechenden Vorschlag für einen Rechtsakt vorlegt,

S.

in der Erwägung, dass die Initiativen auf eine oder mehrere Rechtsgrundlagen verweisen sollten, damit die Kommission den vorgeschlagenen Rechtsakt vorlegen kann,

T.

in der Erwägung, dass eine Bürgerinitiative nur dann erfolgreich ist, wenn sie in dem Sinne zulässig ist,

dass sie die Aufforderung an die Kommission enthält, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union zu unterbreiten,

dass die Union die Rechtsetzungsbefugnis und die Kommission das Vorschlagsrecht in den betreffenden Angelegenheiten besitzen, und

dass der geforderte Rechtsakt nicht offensichtlich gegen die grundlegenden Rechtsvorschriften der Union verstößt,

U.

in der Erwägung, dass eine Bürgerinitiative erfolgreich ist, wenn sie in diesem Sinne zulässig und repräsentativ ist sowie von mindestens einer Million Bürgerinnen und Bürgern, bei denen es sich um Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten handelt, unterstützt wird,

V.

in der Erwägung, dass die Kommission prüfen muss, ob die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Bürgerinitiative erfüllt sind,

W.

in der Erwägung, dass es sehr wünschenswert ist, bei der Organisation einer Bürgerinitiative noch vor Beginn der Sammlung der Unterstützungsbekundungen Rechtssicherheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Bürgerinitiative zu haben,

X.

in der Erwägung, dass die Prüfung der Echtheit der Unterstützungsbekundungen nicht von der Kommission vorgenommen werden kann und daher von den Mitgliedstaaten wahrgenommen werden sollte; dass sich die daraus ergebenen Pflichten der Mitgliedstaaten jedoch nur auf Initiativen im Rahmen des Artikels 11 Absatz 4 EUV erstrecken und keinesfalls auf solche Initiativen, die im oben genannten Sinne unzulässig sind; dass es aus diesem Grunde auch für die Mitgliedstaaten erforderlich ist, noch vor Beginn der Sammlung der Unterstützungsbekundungen Rechtssicherheit hinsichtlich der Zulässigkeit der Bürgerinitiative zu haben,

Y.

in der Erwägung, dass die Prüfung der Zulässigkeit einer Bürgerinitiative durch die Kommission jedoch ausschließlich auf die oben genannten Rechtsgründe begrenzt ist und keinesfalls Erwägungen politischer Opportunität umfassen darf; dass dadurch sicher gestellt wird, dass es nicht dem freien politischen Belieben der Kommission obliegt, zu entscheiden, ob die Zulässigkeit einer Bürgerinitiative erteilt oder versagt wird,

Z.

in der Erwägung, dass es zweckmäßig erscheint, das Verfahren der Bürgerinitiative in die folgenden fünf Phasen zu gliedern:

Anmeldung der Initiative,

Sammlung der Unterstützungsbekundungen,

Einreichung der Initiative,

Positionierung durch die Kommission,

Überprüfung, ob der geforderte Rechtsakt mit den Verträgen vereinbar ist,

AA.

in der Erwägung, dass die Bürgerinitiative eine Form der Ausübung öffentlicher Hoheitsgewalt im Bereich der Gesetzgebung ist und somit dem Grundsatz der Transparenz unterworfen ist; in der Erwägung, dass sich daraus die Notwendigkeit ableitet, dass die Organisatorinnen und Organisatoren einer Bürgerinitiative öffentlich Rechenschaft über deren Finanzierung einschließlich der Finanzquellen ablegen,

AB.

in der Erwägung, dass die politische Aufgabe des Parlaments darin besteht, den Prozess der Bürgerinitiative zu kontrollieren,

AC.

in der Erwägung, dass sich diese Verantwortung auf die Umsetzung der Verordnung über die Bürgerinitiative sowie auf den politischen Standpunkt der Kommission hinsichtlich der mit der Bürgerinitiative vorgebrachten Forderung erstreckt,

AD.

in der Erwägung, dass unbedingt sichergestellt werden muss, dass die der Kommission durch eine Bürgerinitiative übermittelten Aufforderungen und die demokratisch angenommenen Prioritäten und Vorschläge des Parlaments miteinander vereinbar sind,

1.

fordert die Kommission auf, nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon unverzüglich einen Vorschlag für eine Verordnung zur Bürgerinitiative auf der Grundlage von Artikel 24 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu unterbreiten;

2.

fordert die Kommission auf, hierbei die in der Anlage zu dieser Entschließung dargelegten Empfehlungen gebührend zu berücksichtigen;

3.

fordert, dass die Verordnung verständlich, einfach und nutzerfreundlich gestaltet wird und auch praktische Gesichtspunkte im Zusammenhang mit der Definition der Bürgerinitiative berücksichtigt werden, um Verwechslungen mit dem Petitionsrecht zu vermeiden;

4.

beschließt, unmittelbar nach der Annahme dieser Verordnung ein effizientes System zur Kontrolle des Prozesses der Bürgerinitiative auf den Weg zu bringen;

*

* *

5.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 310 vom 16.12.2004, S. 1.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0055.

(3)  ABl. C 287 E vom 24.11.2006, S. 306.


Donnerstag, 7. Mai 2009
ANLAGE

EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VORSCHLAGS DER KOMMISSION FÜR EINE VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER DIE VERFAHREN UND BEDINGUNGEN DER BÜRGERINITIATIVE

Zur Festlegung der Mindestzahl der Mitgliedstaaten

1.

Die Mindestzahl der Mitgliedstaaten, aus denen die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die an der Bürgerinitiative teilnehmen, kommen müssen, beträgt ein Viertel der Mitgliedstaaten.

2.

Diesem Erfordernis wird nur dann entsprochen, wenn aus jedem der betreffenden Mitgliedstaaten mindestens 1/500 der jeweiligen Bevölkerung die Initiative unterstützt.

Zur Festlegung des Mindestalters der Teilnehmerinnen und Teilnehmer

3.

Jede Unionsbürgerin und jeder Unionbürger, die/der gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ihres/seines Mitgliedstaats wahlberechtigt ist, kann an der Bürgerinitiative teilnehmen.

Zur Ausgestaltung des Verfahrens

4.

Das Verfahren der Bürgerinitiative umfasst folgende fünf Phasen:

Anmeldung der Initiative,

Sammlung der Unterstützungsbekundungen,

Einreichung der Initiative,

Positionierung durch die Kommission,

Überprüfung, ob der vorgeschlagene Rechtsakt mit den Verträgen vereinbar ist.

5.

Die erste Phase der Bürgerinitiative beginnt mit der Anmeldung der Bürgerinitiative durch die Organisatorinnen und Organisatoren bei der Kommission und endet mit dem formellen Beschluss der Kommission über den Erfolg der Anmeldung der Bürgerinitiative. Sie ist wie folgt gekennzeichnet:

a)

Eine Bürgerinitiative bedarf der ordnungsgemäßen Anmeldung durch die Organisatorinnen und Organisatoren bei der Kommission. Bei der Anmeldung sind von jeder Organisatorin und jedem Organisator der Name, das Geburtsdatum, die Staatsbürgerschaft und die Wohnanschrift sowie der genaue Wortlaut der Bürgerinitiative in einer der Amtssprachen der Europäischen Union anzugeben.

b)

Die Kommission prüft die formale Zulässigkeit der angemeldeten Bürgerinitiative. Eine Bürgerinitiative ist formal zulässig, wenn sie folgende vier Voraussetzungen erfüllt:

Sie enthält die Aufforderung an die Kommission, einen Vorschlag für den Erlass eines Rechtsaktes der Union zu unterbreiten.

Der Union ist in den Verträgen, die Grundlage der Union sind, die Zuständigkeit übertragen worden, einen solchen Rechtsakt zu erlassen.

Der Kommission ist in den Verträgen, die Grundlage der Union sind, die Befugnis zugewiesen worden, einen Vorschlag für einen solchen Rechtsakt zu unterbreiten.

Der geforderte Rechtsakt verstößt nicht offensichtlich gegen die grundlegenden Rechtsvorschriften der Union.

Die Kommission lässt den Organisatorinnen und Organisatoren die gemäß Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gebotene Unterstützung zukommen, damit registrierte Initiativen zugelassen werden. Zudem informiert die Kommission die Organisatorinnen und Organisatoren der Bürgerinitiative zugleich über laufende oder geplante Rechtsetzungsvorhaben zu den Angelegenheiten der betreffenden Bürgerinitiative sowie über bereits erfolgreich angemeldete Bürgerinitiativen, die ganz oder teilweise dieselben Angelegenheiten betreffen.

c)

Innerhalb von zwei Monaten nach Anmeldung der Bürgerinitiative entscheidet die Kommission, über deren Zulässigkeit und Registrierfähigkeit. Eine Zurückweisung der Anmeldung darf nur aus rechtlichen Gründen und keinesfalls aus politischen Erwägungen erfolgen.

d)

Der Beschluss ist sowohl individuell an die Organisatorinnen und Organisatoren als auch an die Allgemeinheit gerichtet. Er wird den Organisatorinnen und Organisatoren bekannt gegeben und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Das Europäische Parlament, der Rat und die Mitgliedstaaten werden umgehend über den Beschluss informiert.

e)

Der Beschluss unterliegt der Nachprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union sowie durch den Europäischen Bürgerbeauftragten gemäß den einschlägigen Vorschriften des EU-Rechts. Dies gilt entsprechend, falls es die Kommission unterlässt, einen solchen Beschluss zu fassen.

f)

Die Kommission führt ein auf ihrer Webseite öffentlich zugängliches Verzeichnis aller erfolgreich angemeldeten Bürgerinitiativen.

g)

Die Organisatorinnen und Organisatoren einer Bürgerinitiative können diese jederzeit zurückziehen. Sie gilt dann als nicht angemeldet und wird aus dem oben genannten Verzeichnis der Kommission gestrichen.

6.

Die zweite Phase der Bürgerinitiative umfasst die Sammlung von individuellen Unterstützungsbekundungen für die erfolgreich angemeldete Bürgerinitiative sowie die amtliche Bestätigung des Sammlungsergebnisses durch die Mitgliedstaaten. Sie ist wie folgt gekennzeichnet:

a)

Die Mitgliedstaaten sehen ein effektives Verfahren zur Sammlung ordnungsgemäßer Unterstützungsbekundungen für eine Bürgerinitiative und zur amtlichen Bestätigung des Ergebnisses dieser Sammlung vor.

b)

Eine Unterstützungsbekundung ist ordnungsgemäß, wenn sie innerhalb der Frist für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften der betreffenden Mitgliedstaaten und des EU-Rechts erklärt worden ist. Die Frist für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen beträgt ein Jahr. Sie beginnt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Beschluss über die Anmeldung der Bürgerinitiative folgt.

c)

Jede Unterstützung muss einzeln bekundet werden, in der Regel durch persönliche Unterschrift, die handschriftlich oder gegebenenfalls auch elektronisch erfolgt. Die Bekundung muss mindestens den Namen, das Geburtsdatum, die Wohnanschrift und die Staatsangehörigkeit der unterstützenden Person erkennen lassen. Besitzt diese Person mehrere Staatsangehörigkeiten, so gibt sie nur eine davon an, die sie frei auswählt.

Die personenbezogenen Daten unterliegen dem Datenschutz, für den die Organisatorinnen und Organisatoren der Bürgerinitiative Rechnung tragen.

d)

Die Bekundung der Unterstützung einer Bürgerinitiative darf nur einmal abgegeben werden. Jede Unterstützungsbekundung enthält eine gesonderte eidesstattliche Erklärung der unterstützenden Person, dass sie nicht bereits zuvor ihre Unterstützung für dieselbe Bürgerinitiative bekundet hat.

e)

Jede Unterstützungsbekundung kann bis zum Ablauf der Frist für die Sammlung von Unterstützungsbekundungen widerrufen werden. Die ursprünglich bekundete Unterstützung gilt damit als von vornherein nicht erklärt. Jede unterstützende Person ist hierüber durch die Organisatorinnen und Organisatoren zu informieren. Jede Unterstützungsbekundung muss eine gesonderte Erklärung der unterstützenden Person enthalten, dass sie diese Belehrung erhalten hat.

f)

Jede unterstützende Person erhält von den Organisatorinnen und Organisatoren eine Kopie ihrer Unterstützungsbekundung, einschließlich der Kopie ihrer eidesstattlichen Erklärung sowie ihrer Erklärung über die Kenntnisnahme der Widerrufsmöglichkeit.

g)

Die Mitgliedstaaten stellen den Organisatorinnen und Organisatoren der Bürgerinitiative nach Prüfung der Nachweise über die Unterstützungsbekundungen innerhalb von zwei Monaten eine nach der Staatsangehörigkeit der unterstützenden Personen geordnete amtliche Bestätigung über die Anzahl der ordnungsgemäß bekundeten Unterstützungen aus. Sie stellen durch angemessene Maßnahmen sicher, dass jede Unterstützungsbekundung nur einmal durch einen der Mitgliedstaaten bestätigt wird und mehrfache Bestätigungen durch verschiedene Mitgliedstaaten oder verschiedene Stellen desselben Mitgliedstaates wirksam vermieden werden.

Die personenbezogenen Daten unterliegen dem Datenschutz, für den die beteiligten Behörden der Mitgliedstaaten Rechnung tragen.

7.

Die dritte Phase der Bürgerinitiative beginnt mit der Einreichung der Bürgerinitiative durch die Organisatorinnen und Organisatoren bei der Kommission und endet mit dem formellen Beschluss der Kommission über den Erfolg der Einreichung der Bürgerinitiative. Sie ist wie folgt gekennzeichnet:

a)

Eine Bürgerinitiative bedarf der ordnungsgemäßen Einreichung durch die Organisatorinnen und Organisatoren bei der Kommission. Bei der Einreichung sind die Bestätigungen der Mitgliedstaaten über die Anzahl der Unterstützungsbekundungen vorzulegen.

b)

Die Kommission prüft die Repräsentativität der eingereichten Bürgerinitiative. Eine Bürgerinitiative ist repräsentativ,

wenn sie von mindestens einer Million Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern unterstützt wird,

bei denen es sich um Staatsangehörige von mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten handelt,

wobei die Anzahl der Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats jeweils mindestens 1/500 der Bevölkerung dieses Mitgliedstaats betragen muss.

c)

Innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung der Bürgerinitiative entscheidet die Kommission verbindlich über den Erfolg der Einreichung. Dieser Beschluss schließt eine verbindliche Aussage über die Repräsentativität der Bürgerinitiative ein. Eine Zurückweisung der Einreichung darf nur aus rechtlichen Gründen und keinesfalls aus politischen Erwägungen erfolgen.

d)

Der Beschluss ist sowohl individuell an die Organisatorinnen und Organisatoren als auch an die Allgemeinheit gerichtet. Er wird den Organisatorinnen und Organisatoren bekannt gegeben und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Das Europäische Parlament, der Rat und die Mitgliedstaaten werden umgehend über den Beschluss informiert.

e)

Der Beschluss unterliegt der Nachprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union sowie durch den Europäischen Bürgerbeauftragten gemäß den einschlägigen Vorschriften des EU-Rechts. Dies gilt entsprechend, falls es die Kommission unterlässt, einen solchen Beschluss zu fassen.

f)

Die Kommission führt ein auf ihrer Webseite öffentlich zugängliches Verzeichnis aller erfolgreich eingereichten Bürgerinitiativen.

8.

Die vierte Phase der Bürgerinitiative umfasst die sachliche Befassung der Kommission mit dem Anliegen der Bürgerinitiative im Einzelnen und endet mit der formellen Positionierung der Kommission zu der in der Bürgerinitiative enthaltenen Aufforderung, einen Vorschlag für einen Rechtsakt zu unterbreiten. Sie ist wie folgt gekennzeichnet:

a)

Eine erfolgreich eingereichte Bürgerinitiative verpflichtet die Kommission, sich inhaltlich mit dem Anliegen der Bürgerinitiative zu befassen.

b)

In diesem Rahmen hört die Kommission die Organisatorinnen und Organisatoren der Bürgerinitiative an und gibt ihnen Gelegenheit, das Anliegen der Bürgerinitiative ausführlich darzulegen.

c)

Die Kommission entscheidet innerhalb von drei Monaten verbindlich über die in der Bürgerinitiative formulierte Aufforderung. Beabsichtigt sie, keinen Vorschlag vorzulegen, erläutert sie dem Parlament sowie den Organisatorinnen und Organisatoren die Gründe für diese Entscheidung.

d)

Der Beschluss ist sowohl individuell an die Organisatorinnen und Organisatoren als auch an die Allgemeinheit gerichtet. Er wird den Organisatorinnen und Organisatoren bekannt gegeben und im Amtsblatt der Europäsichen Union veröffentlicht. Das Europäische Parlament, der Rat und die Mitgliedstaaten werden umgehend über den Beschluss informiert.

e)

Unterlässt es die Kommission, auf der Grundlage einer auf dem Wege einer Bürgerinitiative vorgebrachten Forderung einen Beschluss zu fassen, so unterliegt dies der gerichtlichen Nachprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sowie durch den Europäischen Bürgerbeauftragten gemäß den einschlägigen Vorschriften des EU-Rechts.

Der Grundsatz der Transparenz

9.

Die Organisatorinnen und Organisatoren einer erfolgreich angemeldeten Bürgerinitiative sind verpflichtet, nach Abschluss des Verfahrens innerhalb einer angemessenen Frist der Kommission einen Bericht über die Finanzierung der Initiative einschließlich der Finanzierungsquellen vorzulegen (Transparenzbericht). Der Bericht wird von der Kommission geprüft und zusammen mit einer Stellungnahme veröffentlicht.

10.

In der Regel sollte sich die Kommission mit dem Anliegen einer Bürgerinitiative erst nach Vorlage eines ordnungsgemäßen Transparenzberichts inhaltlich befassen.


5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/106


Donnerstag, 7. Mai 2009
Entwurf einer Verordnung der Kommission über die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII

P6_TA(2009)0390

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission vom zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII

2010/C 212 E/15

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe (1), insbesondere Artikel 131,

unter Hinweis auf die Richtlinie 83/477/EWG des Rates vom 19. September 1983 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG) (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie 96/59/EG des Rates vom 16. September 1996 über die Beseitigung polychlorierter Biphenyle und polychlorierter Terphenyle (PCB/PCT) (3) ,

unter Hinweis auf den Entwurf einer Verordnung (EG) Nr. … der Kommission vom … zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Anhang XVII („Entwurf einer Verordnung der Kommission“),

in Kenntnis der Stellungnahme, die der in Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannte Ausschuss abgegeben hat,

gestützt auf Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4),

gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen mit Wirkung vom 1. Juni 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgehoben und ersetzt wird,

B.

in der Erwägung, dass Anhang I der Richtlinie 76/769/EWG über Beschränkungen für gewisse gefährliche Stoffe und Zubereitungen durch Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) in der geänderten Fassung des Anhangs des Entwurfs einer Verordnung der Kommission ersetzt werden soll,

C.

in der Erwägung, dass Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse gemäß Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 nur hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen, wenn die Maßgaben der dafür in Anhang XVII festgelegten Beschränkungen beachtet werden,

D.

in der Erwägung, dass Nummer 2 Punkt 6 des Anhangs des Entwurfs einer Verordnung der Kommission darauf ausgerichtet ist, das derzeit geltende Verbot, Asbestfasern und Erzeugnisse, die diese Fasern enthalten, in Verkehr zu bringen und zu verwenden, auf die Herstellung dieser Fasern und von Erzeugnissen, die Asbestfasern enthalten, auszudehnen,

E.

in der Erwägung, dass gemäß Nummer 2 Punkt 6 des Anhangs des Entwurfs einer Verordnung der Kommission weiterhin Ausnahmen von dem für Asbestfasern geltenden Verbot gewährt werden, und zwar

für Erzeugnisse, die Asbestfasern enthalten, und die schon vor dem 1. Januar 2005 installiert bzw. in Betrieb waren, unter bestimmten Bedingungen, durch die ein hohes Maß an Sicherheit für die menschliche Gesundheit gewährleistet ist, und

bei bestehenden Elektrolyseanlagen für Diaphragmen, die Chrysolit enthalten,

F.

in der Erwägung, dass auf dem Gemeinschaftsmarkt – mit Ausnahme von Diaphragmen für die Elektrolyse – kein neues Asbest in Verkehr gebracht werden darf, sowie in der Erwägung, dass es konkrete gemeinschaftliche Bestimmungen gibt, um Arbeitnehmer bei der Beseitigung von Asbest vor einer Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz zu schützen, und dass es leider keine gemeinschaftlichen Bestimmungen für die Entfernung von Asbest bei asbesthaltigen Erzeugnissen gibt, sodass dieser Bereich weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt,

G.

in der Erwägung, dass eine große Zahl von Krankheiten auf die Belastung durch Asbestfasern zurückzuführen sind und damit nach wie vor durch Asbest verursacht werden,

H.

in der Erwägung, dass den Mitgliedstaaten, um PCB vollständig zu beseitigen, mit der Richtlinie 96/59/EG die Verpflichtung zur Entfernung und Beseitigung von PCB-haltigen Ausrüstungsgegenständen bzw. zur Beseitigung verwendeter PCB auferlegt wurde; in der Erwägung, dass die Gemeinschaft bei Asbestfasern in ähnlicher Weise verfahren sollte,

I.

in der Erwägung, dass die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sich auf sechs Asbestminerale (Krokydolith, Amosit, Anthophyllit, Aktinolith, Tremolit und Chrysotil) erstrecken, asbestartige Minerale wie Richterit oder Winchit dagegen bisher nicht berücksichtigt werden, obwohl diese durchaus als so gefährlich wie Tremolit, Amosit oder Krokydolith erachtet werden können und in Isoliermaterialien ganz ähnlich zum Einsatz kommen könnten,

J.

in der Erwägung, dass die Kommission die Ausnahmeregelung für Diaphragmen nach Eingang der Berichte der Mitgliedstaaten, die von dieser Ausnahme Gebrauch machen, überprüfen und die Agentur im Sinne eines Verbots, chrysolithaltige Diaphragmen in Verkehr zu bringen und zu verwenden, mit der Ausarbeitung eines Dossiers gemäß Artikel 69 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 beauftragen wird,

K.

in der Erwägung, dass einige Interessenvertreter argumentieren, diese Ausnahmeregelung müsse sofort außer Kraft gesetzt werden, da bereits Ersatztechnologien (asbestfreie Membranen) verfügbar sind und in den meisten europäischen Chemieunternehmen zum Einsatz kommen,

L.

in der Erwägung, dass die wirksamste Möglichkeit zum Schutz der menschlichen Gesundheit darin besteht, die Verwendung von Chrysotilasbestfasern und Erzeugnissen, die diese Fasern enthalten, ausnahmslos zu verbieten,

M.

in der Erwägung, dass es inzwischen für die meisten der verbleibenden Einsatzbereiche von Chrysotilasbest Substituenten oder Alternativen gibt, die nicht als karzinogen eingestuft werden und als weniger gefährlich gelten,

N.

in der Erwägung, dass im Rahmen der Überprüfung der für Chrysotilasbestdiaphragmen geltenden Ausnahmeregelungen, die gemäß Richtlinie 76/769/EWG durchgeführt wurde (5), sowohl gesundheitliche als auch wirtschaftliche Auswirkungen untersucht wurden und in den differenzierten Lösungsansatz der Kommission eingeflossen sind, der im Entwurf für eine Verordnung der Kommission festgelegt wurde und von der überwiegenden Mehrheit der Mitgliedstaaten unterstützt wird,

1.

verzichtet angesichts

des im Entwurf einer Verordnung der Kommission verfolgten Ansatzes, die Verwendung von Asbestfasern mittelfristig schrittweise einzustellen,

der nach der Richtlinie 1999/77/EG der Kommission durchgeführten Überprüfung der für Chrysotilasbestdiaphragmen geltenden Ausnahmeregelung und

der Erklärung, die die Kommission am 20. Februar 2008 in dem in Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 genannten Ausschuss anlässlich der Annahme des Entwurfs einer Verordnung der Kommission abgegeben hat,

darauf, sich gegen die Verabschiedung des Entwurfs einer Verordnung der Kommission auszusprechen;

2.

nimmt die Überprüfung der für Chrysotilasbestdiaphragmen geltenden Ausnahmeregelungen zur Kenntnis und betont, dass Hochspannungsanlagen einwandfrei mit Ersatzmaterialien betrieben werden können, und dass einige dieser Anlagen in der Europäischen Union bereits umgestellt wurden;

3.

unterstreicht, dass Asbestdiaphragmen zurzeit noch in vier Mitgliedstaaten in Niederspannungsanlagen zum Einsatz kommen, für deren Diaphragmen es noch kein Ersatzmaterial gibt, obwohl die betreffenden Unternehmen hierzu ein umfangreiches Forschungsprogramm durchgeführt haben;

4.

betont, dass die Überprüfung der für Chrysotilasbestdiaphragmen geltenden Ausnahmeregelungen ergeben hat, dass Arbeitnehmer nur dann einer potenziellen Exposition ausgesetzt sind, wenn die Diaphragmen (deren Lebensdauer bis zu 10 Jahre beträgt) ersetzt werden müssen, da die Elektrolysezellen mit dem Chlorgas beim Betrieb hermetisch versiegelt sind und die für die Chrysotilbelastung der Arbeitnehmer geltenden Grenzwerte Branchenberichten zufolge vollkommen eingehalten werden;

5.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die strikte Umsetzung der Richtlinie 83/477/EWG sicherzustellen;

6.

bedauert, dass es bisher nicht möglich war, auf europäischer Ebene eine Liste der Erzeugnisse aufzustellen, die von dem Verbot nach Nummer 2 Punkt 6 des Anhangs des Entwurfs einer Verordnung der Kommission zur Änderung des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 ausgenommen sind;

7.

fordert die Kommission auf, eine solche Liste unmittelbar nach Mitteilung der betreffenden einzelstaatlichen Maßnahmen, jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2012 aufzustellen;

8.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, zur vollständigen Beseitigung von Asbestfasern bis Ende 2009 einen Legislativvorschlag über die kontrollierte Beseitigung von Asbestfasern und die Entfernung und Beseitigung von Ausrüstungsgegenständen, die Asbestfasern enthalten, vorzulegen;

9.

fordert die Kommission ferner mit Nachdruck auf, eine Strategie zu erarbeiten, um bis 2015 ein Verbot aller Formen von Asbest und sämtlicher Arten der Verwendung von Asbestfasern durchzusetzen, einschließlich geeigneter Ausfuhrbestimmungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen, und dem Grundsatz der Nähe gemäß Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle Rechnung zu tragen, da eine große Zahl von Krankheiten auf die Belastung durch Asbestfasern zurückzuführen sind und damit nach wie vor durch Asbest verursacht werden;

10.

fordert die Kommission auf, dem Parlament über die Umsetzung des Entwurfs einer Verordnung der Kommission regelmäßig Bericht zu erstatten;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 263 vom 24.9.1983, S. 25.

(3)  ABl. L 243 vom 24.9.1996, S. 31.

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, p. 23.

(5)  http://ec.europa.eu/enterprise/chemicals/legislation/markrestr/index_en.htm


5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/109


Donnerstag, 7. Mai 2009
Iran: der Fall Roxana Saberi

P6_TA(2009)0391

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu Iran: der Fall Roxana Saberi

2010/C 212 E/16

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Iran, insbesondere die Entschließungen zu den Menschenrechten,

unter Hinweis auf die Resolution 63/191 der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Lage der Menschenrechte in der Islamischen Republik Iran vom 18. Dezember 2008,

unter Hinweis auf den Bericht des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zur Lage der Menschenrechte in der Islamischen Republik Iran vom 1. Oktober 2008,

unter Hinweis auf die Erklärung des EU-Vorsitzes vom 10. April 2009 zur Entwicklung im Fall Roxana Saberi und die Erklärung des Vorsitzes im Namen der Europäischen Union vom 20. April 2009 zum Urteil gegen Roxana Saberi,

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte und den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, zu deren Vertragsstaaten Iran gehört,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das iranische Revolutionsgericht Roxana Saberi, eine amerikanisch-iranische Journalistin, die für eine Reihe von Organisationen tätig war, unter anderem für ABC Radio, BBC, South African Broadcasting Corporation und NRP, am 18. April 2009 wegen Spionage zu einer achtjährigen Gefängnisstrafe verurteilte,

B.

in der Erwägung, dass Roxana Saberi fünf Wochen lang keinen Zugang zu einem Anwalt hatte und kein faires und transparentes Gerichtsverfahren erhielt,

C.

in der Erwägung, dass der Rechtsanwalt Roxana Saberis Berufung gegen ihr Urteil eingelegt hat, da sich die Angeklagte in allen Anklagepunkten für nicht schuldig erklärt,

D.

in der Erwägung, dass Roxana Saberi in den Hungerstreik trat, am 1. Mai 2009 in einem Berichten zufolge sehr geschwächten Zustand in das Krankenhaus des Evin-Gefängnisses aufgenommen wurde,

E.

in der Erwägung, dass die Journalistin Maryam Malek, ein Mitglied der Gleichberechtigungskampagne „Eine Million Unterschriften“, am 25. April 2009 wie zahlreiche Mitglieder der Kampagne vor ihr festgenommen wurde und dass ihre Familie nicht in der Lage ist, die für ihre Freilassung festgesetzte Kaution in Höhe von 200 Millionen Rial (umgerechnet über 10 000 EUR) aufzubringen,

F.

in der Erwägung, dass die Sicherheits- und Polizeikräfte am 1. Mai 2009, dem Internationalen Tag der Arbeit, gewaltsam gegen friedliche Demonstrationen an verschiedenen Orten in Iran, die von zehn unabhängigen Gewerkschaften organisiert worden waren, vorgingen und dass Berichten zufolge über 100 Menschen festgenommen wurden,

G.

in der Erwägung, dass die staatlichen Stellen Irans Delara Darabi am 1. Mai 2009 im Zentralgefängnis von Rasht hinrichteten, obwohl das Oberhaupt der Justiz am 19. April 2009 einen zweimonatigen Aufschub der Hinrichtung gebilligt hatte, und dass sie nicht die erste Person ist, die in diesem Jahr hingerichtet wurde, nachdem sie wegen einer Straftat verurteilt worden war, die sie angeblich verübt hatte, als sie noch unter 18 Jahre alt war,

H.

in der Erwägung, dass sich die allgemeine Menschenrechtslage in Iran in allen Bereichen und in jeder Hinsicht, insbesondere was die Wahrnehmung der Bürgerrechte und der politischen Freiheiten anbelangt, seit 2005 weiter verschlechtert hat, obwohl sich Iran dazu verpflichtet hat, die Menschenrechte und Grundfreiheiten gemäß den verschiedenen internationalen Übereinkünften in diesem Bereich zu fördern und zu schützen,

1.

verurteilt das am 18. April 2009 vom iranischen Revolutionsgericht gegen Roxana Saberi verhängte unbegründete Urteil;

2.

bringt seine tiefe Sorge über den sich verschlechternden Gesundheitszustand Roxana Saberis zum Ausdruck;

3.

fordert das Berufungsgericht eindringlich auf, Roxana Saberi anlässlich der Anhörung am 12. Mai 2009 aufgrund der Tatsache, dass der Prozess unter Ausschluss der Öffentlichkeit ohne ein nach internationalen Maßstäben ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren stattfand, unverzüglich und bedingungslos freizulassen und die Anklage gegen sie in allen Punkten fallen zu lassen;

4.

ist schockiert über das unfaire Gerichtsverfahren und die Hinrichtung Dilara Darabis und ist entsetzt über die anhaltenden Hinrichtungen jugendlicher Straftäter unter Missachtung des Völkerrechts und trotz der Zusicherungen seitens der iranischen Staatsorgane, Iran habe diese inhumane Praxis eingestellt; fordert die iranischen Staatsorgane auf, ihrer Zusage, Hinrichtungen jugendlicher Straftäter einzustellen, nachzukommen;

5.

verurteilt das von Iran praktizierte Kautionssystem, mit dem versucht wird, jegliche öffentliche Erklärung durch kritische Bürgerinnen und Bürger oder friedfertige Reformbewegungen zu unterdrücken, und fordert die unverzügliche Freilassung Maryam Maleks;

6.

erinnert daran, dass zahllose Aktivisten, darunter Mansour Osanloo, Ebrahim Maddadi, Farzad Kamangar und Ghaleb Hosseini, die für Arbeitnehmerrechte eingetreten sind, lediglich aufgrund ihres Engagements für faire Beschäftigungspraktiken weiterhin inhaftiert sind, und bekräftigt seine Forderung, sie unverzüglich freizulassen;

7.

fordert die iranischen Staatsorgane mit Nachdruck auf, alle von Iran ratifizierten internationalen Menschenrechtsübereinkünfte, insbesondere den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte und die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, die beide das Recht auf ein faires Verfahren garantieren, einzuhalten; besteht in diesem Zusammenhang auf die dringende Abschaffung der Praxis des Steinigens; verurteilt scharf die vor kurzem erfolgte Steinigung von Vali Azad, und bringt tiefe Besorgnis über die bevorstehende Hinrichtung von Mohammad Ali Navid Khamami and Ashraf Kalhori zum Ausdruck;

8.

ersucht den Ratsvorsitz und die diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten in Iran, in Bezug auf alle diese Fälle dringend abgestimmte Maßnahmen zu ergreifen;

9.

wiederholt sein Ersuchen an den Rat und die Kommission, ihre Prüfung der Menschenrechtslage in Iran fortzusetzen und ihm in der ersten Jahreshälfte 2009 einen umfassenden Bericht hierzu vorzulegen;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen, dem Oberhaupt der iranischen Justiz und der Regierung und dem Parlament der Islamischen Republik Iran zu übermitteln.


5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/111


Donnerstag, 7. Mai 2009
Madagaskar

P6_TA(2009)0392

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zur Lage in Madagaskar

2010/C 212 E/17

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Erklärungen des Vorsitzes im Namen der Europäischen Union vom 17. und 20. März 2009,

unter Hinweis auf die Machtübernahme durch das Militär in Mauretanien und der Republik Guinea in den letzten Monaten und die als Reaktion hierauf von der internationalen Gemeinschaft verhängten Sanktionen,

unter Hinweis auf die erste Beratungssitzung der internationalen Kontaktgruppe für Madagaskar, die am 30. April 2009 in Addis Abeba stattfand,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass nach zwei Monaten heftiger Kämpfe in Madagaskar am 17. März 2009 von Andry Rajoelina, ehemaliger Bürgermeister der madagassischen Hauptstadt Antananarivo, mit Unterstützung der Armee ein Staatsstreich verübt wurde,

B.

in der Erwägung, dass eine selbsternannte „Oberste Behörde für den Übergang“ unter Vorsitz von Andry Rajoelina die Nationalversammlung und den Senat aufgelöst hat und der demokratisch gewählte Präsident Marc Ravalomanana unter dem Druck der Aufständischen gezwungen war, Madagaskar zu verlassen,

C.

in der Erwägung, dass Andry Rajoelina, der im Dezember 2007 zum Bürgermeister von Antananarivo, der Hauptstadt Madagaskars, gewählt worden war, im Februar 2009 von der vorherigen Regierung gewaltsam abgesetzt wurde,

D.

in der Erwägung, dass der Zorn der Öffentlichkeit sich durch einen Plan der früheren Regierung, eine Million Hektar Land im Süden des Landes an ein koreanisches Unternehmen zur intensiven Bewirtschaftung zu verpachten, noch verstärkt hat,

E.

in der Erwägung, dass dieser verfassungswidrige Regierungswechsel ein weiterer schwerer Rückschlag für die auf dem afrikanischen Kontinent in Gang gekommenen Demokratisierungsprozesse ist, was verstärkte Besorgnis über das Wiederaufleben des Übels der Staatsstreiche in Afrika auslöst, wie dies auf der 12. ordentlichen Tagung der Versammlung der Afrikanischen Union vom 1. bis 4. Februar 2009 in Addis Abeba zum Ausdruck gebracht wurde,

F.

in der Erwägung der willkürlichen Verhaftung des Premierministers Manadofi-Rakotonirina, der vom gewählten Präsidenten ernannt worden war, sowie eines weiteren Mitglieds seiner Regierung,

G.

in der Erwägung, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen und die internationalen Organisationen, denen Madagaskar angehört, dieses De-facto-Regime nicht anerkennen und fordern, dass wieder eine verfassungsgemäße Regierung eingesetzt wird,

H.

in der Erwägung, dass Madagaskars Mitgliedschaft in den regionalen Zusammenschlüssen, Afrikanische Union (AU) und Entwicklungsgemeinschaft Südliches Afrika (SADC), sowie in der internationalen Organisation Französischsprachiger Länder und der Interparlamentarischen Union ausgesetzt wurde und dass die Europäische Union, die Vereinigten Staaten von Amerika, Norwegen und Frankreich den durch den Staatsstreich begangenen Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit und die Verfassungsordnung verurteilt und ihre Hilfsleistungen ausgesetzt haben,

I.

in der Erwägung, dass im Rahmen des EU-Afrika-Dialogs auf dem 12. Ministertreffen der EU-Afrika-Troika, das am 28. April 2009 in Luxemburg stattfand, die baldige Abhaltung nationaler Wahlen und die Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung gefordert wurde,

J.

in der Erwägung, dass seit dem Tag, an dem Andry Rajoelina als De-facto-Staatsoberhaupt eingesetzt wurde, in der Hauptstadt weiterhin friedliche Demonstrationen unter Beteiligung von Zehntausenden von Personen stattfinden, die von den Streitkräften gewaltsam unterdrückt werden,

K.

in der Erwägung, dass die Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung auf den folgenden Zielen und Prinzipien beruhen sollte: klarer Zeitplan für die Abhaltung freier, fairer und transparenter Wahlen, Einbeziehung aller politischen und gesellschaftlichen Kräfte des Landes einschließlich des Präsidenten Marc Ravalomanana sowie anderer Persönlichkeiten des Landes, Förderung eines Konsenses zwischen den madagassischen Parteien, Einhaltung der Verfassung von Madagaskar sowie Einhaltung einschlägiger AU-Instrumente und der internationalen Verpflichtungen Madagaskars,

L.

in der Erwägung, dass sich in der oben genannten ersten Beratungssitzung der Internationalen Kontaktgruppe für Madagaskar neben Vertretern der VN, der AU und der Europäischen Union viele andere regionale Organisationen und Länder trafen, um die Bemühungen der internationalen Gemeinschaft zur Förderung der raschen Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung in Madagaskar zu koordinieren,

M.

in der Erwägung, dass die Vereinten Nationen einen Aufruf zur Bereitstellung von 35,7 Millionen US-Dollar an humanitärer Hilfe für das Land zur Vorbeugung von Nahrungsmittelmangel später in diesem Jahr als Folge der durch die verfahrene politische Situation verursachten Unterbrechung von Hilfeleistungen lanciert haben,

N.

in der Erwägung, dass die Mehrheit der Bevölkerung von weniger als einem US-Dollar pro Tag leben muss und dass niedrige Einkommen die Möglichkeit der meisten Haushalte, Zugang zu Nahrungsmitteln, Wasser und sanitären Einrichtungen, Gesundheitsdiensten und Bildung geschmälert haben,

O.

in der Erwägung, dass das Land in drei aufeinanderfolgenden Jahren unter Dürre und Missernten, steigenden Nahrungsmittelpreisen und chronisch unsicherer Nahrungsmittelversorgung sowie Wirbelstürmen gelitten hat,

1.

verurteilt mit Entschiedenheit den Staatsstreich und alle Versuche, die Macht durch undemokratische Maßnahmen zu erringen;

2.

fordert die unverzügliche Wiederherstellung der recht- und verfassungsmäßigen Ordnung im Land und fordert die madagassischen Parteien auf, die Bestimmungen der Verfassung von Madagaskar bei der Lösung der Krise uneingeschränkt zu befolgen;

3.

bedauert die Auflösung der Nationalversammlung und des Senats, fordert ihre sofortige Wiedereinsetzung und verlangt, dass die Mandate und die Immunität der Parlamentsmitglieder so lange anerkannt werden, bis neue Parlamentswahlen stattgefunden haben;

4.

fordert die internationale Gemeinschaft auf, ihre Bemühungen zur Beendigung der politischen Gewalt in Madagaskar zu intensivieren;

5.

ist der Auffassung, dass Stabilität, Wohlstand und demokratische Freiheiten nur durch einen einvernehmlichen und alle einbeziehenden Dialogprozess gewährleistet werden können, der sich mit den grundlegenden Ursachen der zahlreichen wirtschaftlichen, sozialen, politischen und ökologischen Probleme des Landes befasst, von allen Parteien akzeptiert wird und zu einer direkten Konsultation des madagassischen Volks führt;

6.

fordert alle politischen Akteure auf, verantwortungsvolle Staatsführung und den Kampf gegen die Armut ganz oben auf den Aufgabenkatalog zu setzen, um durch Einführung einer soliden nachhaltigen Entwicklungspolitik im Sinne von Sicherstellung eines Grundgesundheitsdienstes, Erziehung und Bildung, Schaffung von Arbeitsplätzen usw. die Verteilung des Wohlstands und des Lebensstandards der Bevölkerung zu verbessern;

7.

unterstützt die von regionalen Organisationen ergriffenen Initiativen und den Beschluss der AU, in Antananarivo ein ausführendes Organ der internationalen Kontaktgruppe für Madagaskar unter dem Vorsitz des Sonderbeauftragten des Präsidenten der AU-Kommission, Ablassé Ouedraogo, anzusiedeln;

8.

fordert den AU-Sonderbeauftragten für Madagaskar auf, in Zusammenarbeit mit Vertretern der internationalen Gemeinschaft in Antananarivo auf der Grundlage der Diskussionen, die bereits unter der Schirmherrschaft der AU und der VN begonnen haben, Kontakt mit allen madagassischen Parteien aufzunehmen und mit ihnen eine Einigung darüber herbeizuführen, auf welche Weise eine rasche Rückkehr zur verfassungsmäßigen Ordnung erreicht werden kann;

9.

weist mit Nachdruck auf die Verschlechterung der humanitären Lage im Land hin, die durch die derzeitigen politischen Ereignisse noch beschleunigt wurde, und drängt die internationale Gemeinschaft und insbesondere die Europäische Union, vermehrt humanitäre Hilfe bereitzustellen, um die Leiden der Bevölkerung von Madagaskar zu lindern;

10.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Mitgliedstaaten, den rechtmäßigen Staatsorganen der Republik Madagaskar, der Obersten Behörde für den Übergang, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, der Afrikanischen Union, der SADC, dem Dienst für Humanitäre Hilfe der Europäischen Kommission, dem Zentralen Fonds für die Reaktion auf Notsituationen und dem Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten der VN zu übermitteln.


5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/113


Donnerstag, 7. Mai 2009
Venezuela: Der Fall Manuel Rosales

P6_TA(2009)0393

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zum Fall von Manuel Rosales in Venezuela

2010/C 212 E/18

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage in Venezuela, insbesondere seine Entschließungen vom 24. Mai 2007 zum Fall des Fernsehsenders RCTV in Venezuela (1) sowie vom 23. Oktober 2008 zum Verbot der Ausübung öffentlicher Ämter in Venezuela (2),

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in Anbetracht der angespannten politischen Lage in Venezuela, einem Land, das in jüngster Zeit aufgrund der Änderung der demokratischen Regeln, des Fehlens jeglicher Unabhängigkeit der staatlichen Organe und der geringen Achtung der Gesetze und der Verfassung der Bolivarischen Republik Venezuela ein besorgniserregendes Abgleiten in den Autoritarismus erlebt, der sich darin niederschlägt, dass Oppositionspolitiker, demokratisch gewählte Bürgermeister und Gouverneure, Studentenvertreter sowie Journalisten drangsaliert, bedroht, eingeschüchtert sowie politisch und strafrechtlich verfolgt werden,

B.

in Anbetracht des Falls des Oppositionsführers Manuel Rosales, des früheren Präsidentschaftskandidaten und Gouverneurs des Bundesstaates Zulia und derzeitigen demokratisch gewählten Bürgermeisters der Stadt Maracaibo, welchem Präsident Chávez wiederholt und öffentlich mit der Inhaftierung gedroht hat und welchem aufgrund einer Anzeige aus dem Jahr 2004 wegen eines angeblichen Ungleichgewichts hinsichtlich der Vermögensverhältnisse in der Einkommenserklärung in seiner Amtszeit als Gouverneur von Zulia ein Prozess gemacht wird, bei dem es sich allem Anschein nach um eine politische Verfolgung ohne ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren und Rechtsgarantien handelt und schon im Voraus ein politisch motiviertes Urteil feststeht,

C.

in der Erwägung, dass Manuel Rosales aufgrund seiner politischen Verfolgung in Venezuela Asyl im Nachbarstaat Peru beantragt und angesichts der politischen und humanitären Aspekte seines Falls auch bekommen hat, worauf Venezuela sofort seinen Botschafter aus Peru abberufen hat,

D.

in der Erwägung, dass diese Beschuldigungen gegen den Oppositionsführer eindeutig politisch motiviert sind, dass die Justiz von der Exekutive kontrolliert wird und dass die Regierung weitere Maßnahmen ergreifen will, die zur Beschränkung der Unabhängigkeit der Justiz beitragen würden, so dass ein faires Gerichtsverfahren in Venezuela kaum zu erwarten ist,

E.

in der Erwägung, dass General a.D. Raúl Isaías Baduel, der bis vor kurzem Präsident Chávez' Verteidigungsminister war und sich nun der Opposition angeschlossen hat, am 2. April 2009 vom militärischen Nachrichtendienst mit vorgehaltener Waffe festgenommen und wegen mutmaßlicher Unterschlagung von Geldern der Streitkräfte in seiner Amtszeit als Verteidigungsminister angeklagt wurde,

F.

in der Erwägung, dass Antonio Ledezma, der Oppositionsführer und am 23. November 2008 demokratisch gewählte Oberbürgermeister von Caracas, sein Amt nicht antreten konnte, weil die Räumlichkeiten des Oberbürgermeisteramts im Regierungspalast rechtswidrig von den bolivarischen Zirkeln besetzt wurden und das Innenministerium bisher noch keine Anstalten zu deren Räumung gemacht hat, in der Erwägung, dass Präsident Chávez kürzlich ein Gesetz über den Hauptstadtdistrikt erlassen hat, das die Kompetenzen des Oberbürgermeisters direkt betrifft, indem der Präsident der Republik einen Chef der Regierung von Caracas einsetzt, dem der Bürgermeister unterstellt wird, so dass Letzterer praktisch aller Befugnisse beraubt wird, unter anderem des Haushaltswesens, der Erstellung und Durchführung von Entwicklungsplänen sowie der Kontrolle der Einrichtungen der dezentralen Verwaltung des Hauptstadtdistrikts,

G.

in der Erwägung, dass der Oberbürgermeister von Caracas nicht nur nahezu aller Befugnisse beraubt wurde, sondern auch Opfer einer direkt vom Präsidenten der Republik inszenierten aggressiven Kampagne der Zermürbung, Bedrohung, Beleidigung und Einschüchterung ist,

H.

in der Erwägung, dass im März 2009 auf Befehl des Präsidenten der Republik zahlreiche Häfen und Flughäfen, zumeist in von der Opposition verwalteten Gebieten, unter Berufung auf ein Gesetz, das der Zentralregierung die Befugnis zur Verwaltung dieser Infrastrukturen überträgt, militärisch besetzt wurden, in der Erwägung, dass diese Maßnahme darauf abzielt, die politischen Gegner finanziell zu beschränken und ihnen ihre wirtschaftlichen Grundlagen zu entziehen, in der Erwägung, dass die Verwaltung der Häfen, Flughäfen, Straßen und Fernstraßen gemäß Artikel 164 Absatz 10 der Verfassung der Bolivarischen Republik Venezuela in die ausschließliche Zuständigkeit der Regierungen der Bundesstaaten, die sich mit der Zentralregierung abstimmen, aber keinesfalls in die ausschließliche Zuständigkeit der Zentralregierung fällt,

I.

in der Erwägung, dass die Richterin Marjori Calderón, die die Gattin eines führenden Politikers der Vereinten Sozialistischen Partei (PSUV) ist, die Polizeikommissare Ivan Simonovis, Lázaro Forero und Henry Vivas sowie acht Beamte der Hauptstadtpolizei von Caracas in einem beispiellosen politischen Urteil ohne jeden Beweis zu dreißig Jahren Haft, der im venezolanischen Strafgesetzbuch vorgesehenen Höchststrafe, verurteilt hat, nachdem sie über fünf Jahre in Polizeiwachen ohne natürliches Licht in Untersuchungshaft gesessen hatten, in der Erwägung, dass ihnen der längste Prozess in der Geschichte Venezuelas gemacht worden war, in dem es zu vielen Unregelmäßigkeiten kam und die grundlegenden Verfahrensrechte der Angeklagten missachtet wurden, in der Erwägung, dass die meisten der neunzehn am 11. April 2002 begangenen Verbrechen, von denen nunmehr drei mit der Verurteilung der Angeklagten ohne jeden belastenden Beweis geahndet worden sind, ungestraft geblieben sind, obwohl die Verantwortung der eindeutig identifizierbaren bolivarianischen Schützen in zahlreichen Zeugenaussagen, Fernsehaufnahmen und Beweisunterlagen nachgewiesen wurde,

J.

in der Erwägung, dass Präsident Chávez an verschiedenen Orten beleidigende und verletzende Äußerungen über eine große Zahl ausländischer Amtsträger gemacht hat, aber dass er – wenn er in seinem eigenen Land kritisiert wurde – mit der Anordnung der sofortigen Ausweisung derjenigen Ausländer (einschließlich der gewaltsamen Ausweisung eines Mitglieds des Europäischen Parlaments) reagiert hat, die es wagten, ihn in seinem eigenen Land zu kritisieren,

K.

in der Erwägung, dass Präsident Chávez im Februar 2009 ein zweites Referendum über die unbegrenzte Wiederwahl des Präsidenten und aller gewählten politischen Amtsträger erzwungen hat, obwohl er im Dezember 2007 das Referendum über die Verfassungsreform mit demselben Vorschlag verloren hatte, und damit gegen die venezolanische Verfassung verstieß, welche die wiederholte Vorlage eines Reformvorschlags in ein und derselben Legislaturperiode verbietet,

L.

in der Erwägung, dass die venezolanischen Behörden die für die erste Märzwoche 2009 geplante Anwesenheit einer offiziellen Delegation des Europäischen Parlaments in Venezuela für unerwünscht erklärten, nachdem sie die Reise zuvor wiederholt grundlos verschoben hatten,

1.

ist zutiefst beunruhigt über die Verschlechterung der Lage und der Qualität der Demokratie in Venezuela, die infolge der Machtkonzentration und des wachsenden Autoritarismus des Präsidenten der Republik zusammenzubrechen droht;

2.

erklärt sich solidarisch mit allen politisch Verfolgten in Venezuela, für die zurzeit Manuel Rosales als Symbol steht; begrüßt die Entscheidung der peruanischen Regierung, Manuel Rosales politisches Asyl zu gewähren; verurteilt kategorisch Drohungen, Gewalt, Machtmissbrauch, Diffamierungen und den Einsatz der justiziellen Organe als politische Waffe zur Einschüchterung und Ausschaltung politischer Gegner;

3.

weist darauf hin, dass es in einer Demokratie gemäß der Demokratischen Charta der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS) zusätzlich zum Zugang zur Macht, der sich auf eine klare ursprüngliche Legitimität aufgrund von Wahlen stützt, auch eine legitime Ausübung der Macht durch die Achtung der geltenden Regeln, der Verfassung, der Gesetze und der Rechtsstaatlichkeit zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des demokratischen Systems geben muss, was die Duldung der friedlichen demokratischen politischen Gegner voraussetzt, insbesondere wenn diese in ein öffentliches Amt gewählt wurden und dieses bekleiden;

4.

fordert die venezolanische Regierung und insbesondere den Präsidenten der Republik auf, ihre Politik mittels Dialog, unter Achtung der Rechtsstaatlichkeit und verfassungsmäßigen Ordnung sowie unter Duldung politischer Gegner zu verfolgen, so dass die verschiedenen von der venezolanischen Gesellschaft gewünschten und gewählten politischen Strömungen angemessen im öffentlichen Leben vertreten sind;

5.

fordert die venezolanische Regierung nachdrücklich auf, die von Venezuela unterzeichneten und ratifizierten internationalen Abkommen zu achten, unter anderem die Amerikanische Menschenrechtskonvention und insbesondere die Bestimmungen über politische Rechte in Artikel 23 Absatz 1, Artikel 2 und Artikel 25 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Generalsekretär der Organisation Amerikanischer Staaten, der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika, dem Parlament des Mercosur sowie der Regierung und dem Parlament der Bolivarischen Republik Venezuela zu übermitteln.


(1)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 484.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0525.


EMPFEHLUNGEN

Europäisches Parlament

5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/116


Donnerstag, 7. Mai 2009
Entwicklung eines Raums der Strafgerichtsbarkeit in der EU

P6_TA(2009)0386

Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 an den Rat zur Entwicklung eines Raums der Strafgerichtsbarkeit in der EU (2009/2012(INI))

2010/C 212 E/19

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für eine Empfehlung an den Rat, eingereicht von Panayiotis Demetriou im Namen der PPE-DE-Fraktion, zur Entwicklung eines Raums der Strafgerichtsbarkeit in der EU (B6-0335/2008),

gestützt auf die Artikel 6, 29, Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 34 Absatz 2 Buchstaben a und b des EU-Vertrags, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die Artikel 47, 48, 49 und 50 sowie die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere die Artikel 5, 6, 7 und 13,

unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 19. Februar 2003 zu Verfahrensgarantien in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union (KOM(2003)0075) und das Grünbuch der Kommission vom 26. April 2006 über die Unschuldsvermutung (KOM(2006)0174), den Vorschlag der Kommission für einen Rahmenbeschluss des Rates über bestimmte Verfahrensrechte in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union (KOM(2004)0328) und den diesbezüglichen Standpunkt des Parlaments vom 12. April 2005 (1),

unter Hinweis auf seine Empfehlung an den Rat vom 9. März 2004 zu den Rechten der Häftlinge in der Europäischen Union (2),

in Kenntnis des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (3) und unter Hinweis auf den diesbezüglichen Standpunkt des Parlaments vom 2. September 2008 (4),

in Kenntnis des Berichts der Kommission für die Wirksamkeit der Justiz (CEPEJ) des Europarates aus dem Jahr 2008 mit dem Titel „European judicial systems: Efficiency of justice“,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 4. Februar 2008 über die Einrichtung eines Forums zur Erörterung der EU-Rechtspolitik und Praxis (KOM(2008)0038),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates „Justiz und Inneres“ vom 27./28. November 2008 zur Errichtung eines Netzes für die legislative Zusammenarbeit der Justizministerien der Mitgliedstaaten der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Initiative der Französischen Republik im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses des Rates zur Einrichtung eines europäischen Netzes für justizielle Ausbildung (5), den diesbezüglichen Standpunkt des Parlaments vom 24. September 2002 (6), die Mitteilung der Kommission vom 29. Juni 2006 über die Fortbildung von Vertretern der Justizberufe in der Europäischen Union (KOM(2006)0356) und die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Weiterbildung von Richtern, Staatsanwälten und Justizbediensteten in der Europäischen Union (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2008 zur Rolle des einzelstaatlichen Richters im europäischen Rechtsgefüge (8) im Hinblick auf die Schaffung einer echten europäischen Rechtskultur,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die Rolle von Eurojust und des Europäischen Justiziellen Netzes bei der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus in der Europäischen Union (KOM(2007)0644), die konsolidierte Fassung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren Kriminalität (5347/2009), den Beschluss 2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember 2008 über das Europäische Justizielle Netz (9) sowie die diesbezüglichen Standpunkte des Parlaments vom 2. September 2008 (10),

in Kenntnis des Rahmenbeschlusses 2008/978/JI des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Europäische Beweisanordnung zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafsachen (11) und unter Hinweis auf den diesbezüglichen Standpunkt des Parlaments vom 21. Oktober 2008 (12),

unter Hinweis auf die jüngst von der Freien Universität Brüssel veröffentlichte Studie „Analysis of the future of mutual recognition in criminal matters in the European Union“ (13),

in Kenntnis des Vorschlags für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Anwendung – zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft (17506/2008),

unter Hinweis auf die Bewertungsberichte über die Anwendung des Rahmenbeschlusses des Rates 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (14),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20. November 2008 mit dem Titel „Erträge aus organisierter Kriminalität – Straftaten dürfen sich nicht auszahlen“ (KOM(2008)0766),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 30. Mai 2008 mit dem Titel „Eine europäische Strategie für die e-Justiz“ (KOM(2008)0329), der Schlussfolgerungen des Rates über eine Strategie für die e-Justiz, unter Hinweis auf die Entschließung des Parlaments vom 18. Dezember 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zur e-Justiz (15) sowie den Standpunkt des Parlaments vom 9. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einrichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses 2008/XX/JI (16) und in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates zu einem Bericht über die während des französischen Ratsvorsitzes erzielten Fortschritte im Bereich der e-Justiz, der während der Tagung des Rates „Justiz und Inneres“ am 27./28. November 2008 angenommen wurde,

unter Hinweis auf seine früheren Empfehlungen (17) an den Rat,

unter Hinweis auf den Vertrag von Lissabon, insbesondere Kapitel 4 Artikel 82 bis 86 (Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Notwendigkeit, die beste Vorgehensweise für die Entwicklung eines Raums der Strafgerichtsbarkeit in der EU zu ermitteln,

unter Hinweis auf die Erarbeitung des künftigen Stockholm-Programms,

unter Hinweis auf die Notwendigkeit, den Dialog über derartige Themen mit einzelstaatlichen Parlamenten, Gesellschaft und Justizbehörden zu vertiefen,

gestützt auf Artikel 114 Absatz 3 und Artikel 94 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0262/2009),

A.

in der Erwägung, dass die Rechtspflege in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten liegt,

B.

in der Erwägung, dass mit Blick auf den Lissabon-Vertrag zu betonen ist, dass sein Inkrafttreten mit einer Erweiterung der Zuständigkeiten der EU im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verbunden wäre und zur Einführung des Mitentscheidungsverfahrens im Rechtsetzungsprozess auf diesem Gebiet bei gleichzeitigem Wegfall des Säulensystems führen würde,

C.

in der Erwägung, dass im Haager Programm wie auch im Programm von Tampere die Schaffung eines Europäischen Rechtsraums als Priorität festgelegt und hervorgehoben wurde, dass die Stärkung des Rechts mittels Vertrauensbildung und Festigung des gegenseitigen Vertrauens, Umsetzung des Programms der gegenseitigen Anerkennung, Schaffung gleichwertiger Normen für die Verfahrensrechte in Strafsachen, Angleichung der Rechtsvorschriften – um zu verhindern, dass sich Straftäter die Unterschiede in den Rechtsordnungen zunutze machen, und um zu gewährleisten, dass die Bürgerinnen und Bürger überall in der Europäischen Union geschützt sind, – sowie im Hinblick auf den Ausbau von Eurojust erfolgen sollte,

D.

in der Erwägung, dass laut Bericht der Kommission vom 2. Juli 2008 über die Umsetzung des Haager Programms im Jahr 2007 (KOM(2008)0373) in Anbetracht politischer Widerstände und Verzögerungen, die sich in der rückläufigen Anzahl der angenommenen Rechtsinstrumente widerspiegelte, eine relativ niedrige Durchführungsquote in der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen zu verzeichnen war, während in anderen Bereichen wie der Zusammenarbeit in Zivilsachen, dem Grenzschutz, der rechtmäßigen Zuwanderung und der rechtswidrigen Einwanderung sowie der Asylpolitik zufriedenstellende Fortschritte erzielt wurden,

E.

in der Erwägung, dass Strafverfahren zahlreiche wichtige Konsequenzen im Hinblick auf die Grundfreiheiten sowohl von Verbrechensopfern als auch von Verdächtigen und Angeklagten haben,

F.

in der Erwägung, dass der Schutz von Rechten wie des Rechts auf ein faires Verfahren, der Unschuldsvermutung, des Rechts auf Verteidigung, der Rechte von Opfern einer Straftat, des Grundsatzes des Strafklageverbrauchs und Mindestverfahrensgarantien für die Untersuchungshaft in Strafverfahren von grundsätzlicher Bedeutung sind,

G.

in der Erwägung, dass die alltägliche justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen nach wie vor auf der Grundlage von Rechtshilfeübereinkünften erfolgt wie dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen von 2000 und dem Übereinkommen des Europarates über die Rechtshilfe in Strafsachen von 1959,

H.

in der Erwägung, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung innerhalb der Grenzen der Ziele und Grundsätze des europäischen Rechts bedeutet, dass eine Entscheidung, die von einer zuständigen Justizbehörde eines Mitgliedstaats erlassen wurde, im gesamten Gebiet der Union in vollem Umfang und unmittelbar wirksam wird und dass die Justizbehörden in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Entscheidung vollstreckt werden kann, bei der Vollstreckung der Entscheidung in gleicher Weise Unterstützung gewähren, als wäre die Entscheidung von einer zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats erlassen worden, sofern nicht das Instrument, in dessen Rahmen sie umgesetzt wird, Grenzen für ihre Vollstreckung vorsieht,

I.

in der Erwägung, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der seit der Tagung des Europäischen Rates in Tampere als Eckpfeiler der justiziellen Zusammenarbeit gilt, bei weitem noch nicht in befriedigender Weise umgesetzt ist und durch einheitliche Verfahrensgarantien ergänzt werden muss,

J.

in der Erwägung, dass sich erwiesen hat, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung in den Bereichen, in denen er umgesetzt wurde, beispielsweise beim Europäischen Haftbefehl, von großem zusätzlichen Nutzen für die justizielle Zusammenarbeit in der Europäischen Union ist,

K.

in der Erwägung, dass die effiziente Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung weitgehend von der Schaffung einer gemeinsamen europäischen Rechtskultur abhängt, die auf gegenseitigem Vertrauen, gemeinsamen Grundsätzen, Zusammenarbeit und einem gewissen Maß an Harmonisierung – zum Beispiel bei der Definition bestimmter Straftaten und bei den Sanktionen – sowie dem echten Schutz von Grundrechten, namentlich im Hinblick auf Verfahrensrechte, Mindestnormen bei den Haftbedingungen und der Haftprüfung, Rechte von Häftlingen und Zugang von natürlichen Personen zu Rechtsbehelfsverfahren beruht,

L.

in der Erwägung, dass die Ausbildung von Richtern, Staatsanwälten, Verteidigern und anderen in der Rechtspflege Tätigen eine wesentliche Rolle bei der Schaffung gegenseitigen Vertrauens und der Entwicklung einer gemeinsamen europäischen Rechtskultur spielt und dass gleichzeitig ein ausgewogenes Verhältnis zwischen den Interessen der Anklagevertretung und denen der Verteidigung hergestellt sowie Kontinuität und eine effektive Verteidigung in grenzüberschreitenden Fällen gewährleistet werden muss,

M.

in der Erwägung, dass im Bereich der Aus- und Fortbildung von Juristen viele Fortschritte erzielt wurden, insbesondere dank des Beitrags des Europäischen Netzes für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten (EJTN) und seiner Aktivitäten,

N.

in der Erwägung, dass das EJTN trotz der bereits erzielten wichtigen Ergebnisse aufgrund von Defiziten in seiner Organisationsstruktur und wegen unzureichender Ressourcen nur bedingt eine Rolle spielt,

O.

in der Erwägung, dass die Justizbehörden in Anbetracht der geschilderten Sachlage derzeit nicht über die Fortbildungsinstrumente verfügen, die für eine ordnungsgemäße Anwendung des EU-Rechts erforderlich sind, und dass nur ein ganz kleiner Teil der Vertreter der Berufe in der Justiz Zugang zur Fortbildung mit Schwerpunkt auf dem EU-Recht hat,

P.

in der Erwägung, dass das künftige Vorgehen im Hinblick auf die Entwicklung des Raums der Strafgerichtsbarkeit in der Europäischen Union nur auf einer objektiven, unparteiischen, transparenten, genauen und kontinuierlichen Überwachung der Umsetzung der EU-Politik und EU-Rechtsinstrumente sowie der Qualität und Wirksamkeit der Justiz in den Mitgliedstaaten beruhen kann,

Q.

in der Erwägung, dass derzeit in der Europäischen Union weder die EU-Politik im Bereich der Strafgerichtsbarkeit noch die Qualität und Wirksamkeit der Justiz umfassend, ständig und eindeutig überwacht werden,

R.

in der Erwägung, dass diese Überwachung für die „Entscheidungsträger der EU“ bei der Ausarbeitung der am besten geeigneten legislativen Maßnahmen von grundlegender Bedeutung wäre und gleichzeitig das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre Rechtssysteme erhöhen würde,

S.

in der Erwägung, dass mit diesem Bewertungssystem eine Bestandsaufnahme bestehender Bewertungssysteme erstellt werden sollte, ohne dass es zu Doppelarbeit kommt oder Ergebnisse dupliziert werden, und dass das Parlament in Bezug auf dieses Bewertungssystem eine aktive Rolle spielen sollte,

T.

in der Erwägung, dass das neu eingerichtete „Rechtsforum“ in der Phase der Ex-ante-Evaluierung von Initiativen für Rechtsvorschriften der Europäischen Union einen wichtigen Beitrag leisten könnte,

U.

in der Erwägung, dass zur Gewährleistung eines kohärenten und schlüssigen Vorgehens der EU und zur gleichzeitigen Wahrung der Grundrechte eine öffentliche Konsultation mittels geeigneter Verfahren, unter anderem durch Folgenabschätzungen, durchgeführt werden sollte, bevor die Kommission oder die Mitgliedstaaten Vorschläge und Initiativen zur Annahme von EU-Rechtsinstrumenten vorlegen,

V.

in der Erwägung, dass ein ständiger Austausch von Informationen, Verfahren und Erfahrungen zwischen den Justizbehörden in den Mitgliedstaaten ganz wesentlich zur Entstehung einer auf gegenseitigem Vertrauen beruhenden Atmosphäre beiträgt, wie die mit dem Austauschprogramm für Justizbehörden erzielten bemerkenswerten Ergebnisse zeigen,

W.

in der Erwägung, dass im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen nach wie vor eine angemessene umfassende Datenschutzregelung fehlt und dass in Ermangelung einer solchen Regelung die Rechte der betroffenen Personen in jedem einzelnen Rechtsakt sorgfältig festgelegt werden müssen,

X.

in der Erwägung, dass der Raum der Strafgerichtsbarkeit in der Europäischen Union nur dann effizient funktionieren kann, wenn neue Technologien – unter Wahrung der Grundrechte – eingesetzt und Internetinstrumente zur Umsetzung der EU-Maßnahmen sowie zur Verbreitung und Erörterung von Informationen und Vorschlägen genutzt werden,

Y.

in der Erwägung, dass die Bedeutung der nationalen Gerichte für die Bekämpfung des grenzüberschreitenden Verbrechens und gleichzeitig für den Schutz der Grundrechte und -freiheiten zunimmt,

Z.

in der Erwägung, dass Koordinierungsstellen wie Eurojust von großem zusätzlichen Nutzen sind und dass sie immer umfassender gegen das grenzüberschreitende Verbrechen vorgehen, obwohl ihre Befugnisse immer noch zu begrenzt sind und einige Mitgliedstaaten diesbezügliche Informationen nur widerstrebend weitergegeben haben,

AA.

in der Erwägung dass es an einer Koordinierung für Verteidiger mangelt und dass eine solche Koordinierung daher auf EU-Ebene unterstützt und gebilligt werden sollte,

AB.

in der Erwägung, dass die Mafia und die organisierte Kriminalität im Allgemeinen zu einem grenzübergreifenden Phänomen geworden sind, das soziale, kulturelle, wirtschaftliche und politische Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten und Nachbarländer hat und in Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft und den demokratischen Institutionen auch auf sozialer Ebene bekämpft werden muss,

1.

richtet folgende Empfehlungen an den Rat:

a)

angesichts der Tatsache, dass ein Raum der Strafgerichtsbarkeit in der Europäischen Union auf der Achtung der Grundrechte beruhen muss, die Arbeit im Bereich der Wahrung der Grundrechte unverzüglich wieder aufzunehmen und vor allem Folgendes zu beschließen:

ein ehrgeiziges Rechtsinstrument zu Verfahrensgarantien in Strafverfahren auf der Grundlage der Unschuldsvermutung, wie das Recht auf eine Übersicht über die bestehenden Rechte in Strafverfahren in Form einer „Erklärung der Rechte“, das Recht auf juristischen Beistand, erforderlichenfalls das Recht auf unentgeltlichen juristischen Beistand sowohl vor als auch während des Prozesses, das Recht auf Beibringung von Beweisen, das Recht, in einer Sprache, die der Verdächtige/Angeklagte versteht, über die Art und/oder die Gründe der Beschuldigungen und/oder Verdachtsgründe informiert zu werden, das Recht auf Zugang zu allen wesentlichen Schriftstücken in einer Sprache, die der Verdächtige/Angeklagte versteht, das Recht auf einen Dolmetscher, das Recht auf rechtliches Gehör und das Recht auf Verteidigung, den Schutz von Verdächtigen/Angeklagten, die das Verfahren nicht verstehen oder ihm nicht folgen können, Mindeststandards für die Haft, die Bedingungen und den Schutz jugendlicher Verdächtiger/Angeklagter sowie wirksame und zugängliche Rechtsbehelfe für natürliche Personen;

einen umfassenden Rechtsrahmen, der Opfern von Verbrechen bestmöglichen Schutz bietet, einschließlich einer angemessenen Entschädigung und des Zeugenschutzes, insbesondere in den Fällen, in denen es um organisiertes Verbrechen geht;

ein Rechtsinstrument zur Zulässigkeit von Beweismitteln in Strafverfahren;

Maßnahmen zur Festlegung von Mindestnormen für die Haftbedingungen und von einem gemeinsamen Bündel von Rechten von Häftlingen in der EU, darunter etwa das Recht auf Kommunikation und konsularische Unterstützung;

Maßnahmen, um als treibende Kraft zu wirken und die Zivilgesellschaft und die Institutionen in ihren Anstrengungen bei der Bekämpfung der Mafia zu unterstützen, sowie Maßnahmen im Hinblick auf die Annahme eines Rechtsinstruments über die Einziehung von Guthaben und Vermögenswerten von internationalen kriminellen Vereinigungen und ihre Verwendung zu sozialen Zwecken;

b)

da der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung ein Eckpfeiler ist, auf dem die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen ruht, unverzüglich die zur vollständigen Umsetzung dieses Grundsatzes noch erforderlichen EU-Rechtsinstrumente zu beschließen und die Entwicklung gleichwertiger Standards für die Verfahrensrechte sowie die Angleichung der Mindestregeln in Bezug auf bestimmte Aspekte des Strafverfahrens sicherzustellen;

c)

gemeinsam mit den Mitgliedstaaten den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung im Raum der Strafgerichtsbarkeit wirksam umzusetzen und dabei die Schwierigkeiten und die Erfolge bei der Umsetzung und der täglichen Anwendung des Europäischen Haftbefehls gebührend zu berücksichtigen und sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Grundsatzes die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze achten, wie in Artikel 6 des EU-Vertrags festgelegt;

d)

die Mitgliedstaaten aufzufordern, bei der Umsetzung des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden, und verweist auf andere Rechtsinstrumente wie Vernehmungen per Videokonferenz, die sich in bestimmten Fällen – sofern angemessene Schutzmaßnahmen vorgesehen werden – als angemessen erweisen könnten;

e)

in Zusammenarbeit mit dem Parlament eine Bestandsaufnahme des gegenwärtigen Stands der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in der Europäischen Union zu erstellen und dabei sowohl die Mängel als auch die Fortschritte zu bewerten;

f)

gemeinsam mit der Kommission und dem Parlament einen Rat der Weisen (Juristen) einzusetzen, der eine Untersuchung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den Strafrechtsystemen aller Mitgliedstaaten durchführen sollte, und Vorschläge für die Entwicklung eines Raums der Strafgerichtsbarkeit in der Europäischen Union vorzulegen, die ein Gleichgewicht zwischen der Effektivität der Strafverfahren und der Wahrung der Rechte des Einzelnen herstellen;

g)

gemeinsam mit der Kommission und dem Parlament in Zusammenarbeit mit den einschlägigen Ausschüssen des Europarates, wie etwa der Europäischen Kommission für die Wirksamkeit der Justiz (CEPEJ), und den bestehenden europäischen Netzen für Strafsachen ein objektives, unparteiisches, transparentes, umfassendes, horizontales und ständiges System zur Überwachung und Bewertung der Umsetzung von Maßnahmen und Rechtsinstrumenten der Europäischen Union in diesem Bereich sowie der Qualität, Wirksamkeit, Integrität und Gerechtigkeit der Justiz nach dem Vorbild des Systems der gegenseitigen Begutachtung („peer evaluation system“) einzurichten, welches auch prüft, inwieweit die Mitgliedstaaten die Rechtsprechung des EuGH und des EGMR umgesetzt haben, und in der Lage ist, wenigstens einmal jährlich zuverlässige Berichte zu erstellen. Das Bewertungssystem sollte insbesondere

ein Bewertungsnetz aufbauen, das sowohl eine politische als auch eine technische Ebene umfasst,

auf der Grundlage einer Überprüfung bereits bestehender Bewertungssysteme Folgendes ermitteln: Prioritäten, Anwendungsbereich, Kriterien und Methoden, wobei es zu bedenken gilt, dass die Bewertung nicht theoretischer Art sein, sondern vielmehr dazu dienen sollte, die Auswirkungen von EU-Maßnahmen vor Ort und die tägliche Rechtspraxis sowie die Qualität, Wirksamkeit, Integrität und Gerechtigkeit der Justiz zu beurteilen und auch zu prüfen, inwieweit die Mitgliedstaaten die Rechtsprechung des EuGH und des EGMR umgesetzt haben,

Überschneidungen mit bestehenden Bewertungssystemen vermeiden und Synergieeffekte mit ihnen fördern,

einen kombinierten Ansatz bestehend aus statistischen und legislativen Informationen und einer Bewertung der Anwendung von EU-Instrumenten vor Ort nutzen,

vergleichbare Daten erheben und – soweit dies möglich ist – eine Bilanz bereits vorhandener Angaben ziehen,

das Parlament sowohl auf politischer als auch auf technischer Ebene in das Bewertungssystem eng einbinden,

h)

gemeinsam mit der Kommission und dem Parlament eine Bestandsaufnahme des gegenwärtigen Stands der Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten in der Europäischen Union, ihrer Schwachstellen und Bedürfnisse zu erstellen, und unverzüglich unter Vermeidung unnötiger Doppelarbeit Maßnahmen zu ergreifen, um die Schaffung einer echten europäischen Rechtskultur zu fördern und zu diesem Zweck eine europäische Justizakademie für Richter, Staatsanwälte, Verteidiger und andere in der Rechtspflege Tätige zu gründen, die

ausgehend von dem bestehenden EJTN und im Hinblick auf den Ausbau zu einem EU-Institut mit Verbindungen zu bestehenden Agenturen auf einer soliden und geeigneten Struktur errichtet wird, wobei nationalen Ausbildungsstätten für Juristen, juristischen Netzwerken und anderen Organisationen wie der Europäischen Rechtsakademie sowie Organisationen zur Wahrung der Verteidigungsrechte eine herausragende Rolle eingeräumt werden sollte, und die Kommission entsprechend einzubinden ist,

die Austauschprogramme für Justizbehörden verwalten und weiterentwickeln sollte,

gemeinsame Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten festlegen und dabei sicherstellen sollte, dass die europäische Komponente entsprechend den verschiedenen Rechtsgebieten maßgeblich vertreten ist,

sowohl die Erstausbildung als auch die Fortbildung europäischer Richter, Staatsanwälte und Verteidiger auf freiwilliger Basis anbieten sollte,

die Sprachkenntnisse der Justizbehörden, der Rechtsanwälte und der sonstigen beteiligten Akteure stärken sollte,

diese Aus- und Fortbildung auch Beitrittsländern und anderen Staaten anbieten sollte, die mit der Europäischen Union Kooperations- und Partnerschaftsabkommen geschlossen haben,

i)

an die Mitgliedstaaten zu appellieren, unverzüglich den Ratsbeschluss zur Stärkung von Eurojust und zur Änderung des Beschlusses 2002/187/JI (5613/2008) (18) vollständig umzusetzen, die nationalen Behörden zu ermutigen, Eurojust bereits in einem frühen Stadium der Verfahren der Zusammenarbeit einzubeziehen, gegen den auf nationaler Ebene vorhandenen Unwillen vorzugehen, Informationen weiterzugeben und umfassend zusammenzuarbeiten, und das Parlament gemeinsam mit der Kommission und Eurojust umfassend und eng in die anstehenden Maßnahmen einzubeziehen, die auf die ordnungsgemäße Umsetzung des Durchführungsbeschlusses betreffend Eurojust abzielen;

j)

einen Plan für die Umsetzung des oben genannten Beschlusses aufzustellen, insbesondere im Hinblick auf die Zuständigkeiten von Eurojust für

die Beilegung von Kompetenzkonflikten,

die Durchführung von Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen,

k)

Schritte im Hinblick auf die jährliche Veröffentlichung eines erschöpfenden Berichts über die Kriminalität in der Europäischen Union zu unternehmen, in dem die Ergebnisse von Berichten zu spezifischen Bereichen, wie der Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der organisierten Kriminalität (Organised Crime Threat Assessment, OCTA), des Eurojust-Jahresberichts usw., zusammengefasst sind;

l)

die Mitgliedstaaten aufzufordern, weiterhin an der Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden im Hinblick auf die Annahme eines Rahmenbeschlusses des Rates zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren (5208/2009), unter Wahrung der in allen Phasen des Verfahrens zur Bestimmung der strafgerichtlichen Zuständigkeit wirkenden Informations- und Beteiligungsrechte des Verdächtigen oder Angeklagten, zu arbeiten und das Parlament auf der Grundlage der während der Verhandlungen im Rat erzielten Fortschritte erneut zu konsultieren;

m)

den Vorteilen neuer Technologien gebührende Aufmerksamkeit zu schenken, um ein hohes Maß an öffentlicher Sicherheit zu gewährleisten, und die Möglichkeiten für die Informationsverbreitung, die das Internet bietet, vollständig auszuschöpfen, die Rolle des neu gegründeten „Rechtsforums“ zu stärken, die Entwicklung neuer Lernmethoden (e-Learning) zu fördern, Daten zu erheben, weiterzugeben und zu aktualisieren sowie bestehende Datenbanken wie die Datenbanken der Zollbehörden auszubauen, denen bei der Bekämpfung von Schmuggel und Menschenhandel eine wichtige Rolle zukommt, dabei jedoch stets die Achtung der Grundrechte und vor allem einen hohen Schutz der Privatsphäre natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sicherzustellen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und zur Information der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 33 E vom 9.2.2006, S. 159.

(2)  ABl. C 102 E vom 28.4.2004, S. 154.

(3)  ABl. L 327 vom 5.12.2008, S. 27.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0381.

(5)  ABl. C 18 vom 19.1.2001, S. 9.

(6)  ABl. C 273 E vom 14.11.2003, S. 99.

(7)  ABl. C 299 vom 22.11.2008, S. 1.

(8)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0352.

(9)  ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 130.

(10)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0384 und P6_TA(2008)0380.

(11)  ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 72.

(12)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0486.

(13)  Gisèle Vernimmen-Van Tiggelen und Laura Surano, Institute for European Studies, Freie Universität Brüssel – ECLAN – European Criminal Law Academic Network.

(14)  KOM(2006)0008 und Ratsdokumente 8409/2008, 10330/1/2008, 7024/1/2008, 7301/2/2008, 9617/2/2008, 9927/2/2008, 13416/2/2008, 15691/2/2008 und 17220/1/2008.

(15)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0637.

(16)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0465.

(17)  Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 14. Oktober 2004 an den Rat und den Europäischen Rat zur Zukunft des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie zu den Bedingungen für die Stärkung seiner Legitimität und Effizienz (ABl. C 166 E vom 7. 7. 2005, S. 58) und Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 22. Februar 2005 an den Rat zur Qualität der Strafjustiz und zur Harmonisierung des Strafrechts in den Mitgliedstaaten (ABl. C 304 E vom 1. 12. 2005, S. 109).

(18)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


STELLUNGNAHMEN

Europäisches Parlament

Dienstag, 5. Mai 2009

5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/123


Dienstag, 5. Mai 2009
Unterstützung von Special Olympics in der Europäischen Union

P6_TA(2009)0347

Erklärung des Europäischen Parlaments zur Unterstützung von Special Olympics in der Europäischen Union

2010/C 212 E/20

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 116 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Special Olympics in Europa Erwachsenen und Jugendlichen mit geistigen Behinderungen sportliche und gesellschaftliche Möglichkeiten bietet,

B.

in der Erwägung, dass Special Olympics in allen Mitgliedstaaten etabliert ist und eine halbe Million Athleten umfasst,

C.

in der Erwägung, dass Special Olympics jeden Tag EU-Politik umsetzt, indem Sport und ehrenamtliche Tätigkeit grenzüberschreitend gefördert, Vorurteile über Behinderungen abgebaut, die Volksgesundheit unterstützt und Randgruppen in gesellschaftliche Aktivitäten eingebunden werden,

D.

in der Erwägung, dass Special Olympics in Europa in den kommenden Jahren zwei große Veranstaltungen ausrichten wird: 2010 die Europäischen Special Olympics Sommerspiele in Warschau und 2011 die Internationalen Special Olympics Sommerspiele in Athen,

E.

in der Erwägung, dass die EU 2003 die Internationalen Special OlympicsSommerspiele in Irland finanziell unterstützt hat,

1.

ist der Ansicht, dass für die von Special Olympics erbrachten Leistungen erhebliche Mittel auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene erforderlich sind;

2.

weist darauf hin, dass Special Olympics Europe die Kommission um finanzielle Unterstützung für die europäischen Sommerspiele 2010 in Warschau und die internationalen Sommerspiele 2011 in Athen ersucht hat;

3.

würdigt den Nutzen, den diese Veranstaltungen in Europa für die Sportler, die Angehörigen und deren weiteres Umfeld haben;

4.

fordert die Kommission auf, die Spiele 2010 in Warschau und 2011 in Athen zu unterstützen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Erklärung mit den Namen der Unterzeichner dem Rat, der Kommission und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

Dienstag, 5. Mai 2009

5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/124


Dienstag, 5. Mai 2009
Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Aldo Patriciello

P6_TA(2009)0337

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009 über den Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Aldo Patriciello (2009/2021(IMM))

2010/C 212 E/21

Das Europäische Parlament,

befasst mit einem von Aldo Patriciello am 9. März 2009 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Schutz seiner Immunität im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft des Bezirksgerichts Isernia,

gestützt auf die Artikel 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964, vom 10. Juli 1986 und vom 21. Oktober 2008 (1),

gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0286/2009),

1.

beschließt, die Immunität und die Vorrechte von Aldo Patriciello zu schützen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen Behörden der Italienischen Republik zu übermitteln.


(1)  Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, S. 419, Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere, Slg. 1986, S. 2 391, und verbundene Rechtssachen C-200/07 und C-201/07, Marra/de Gregorio und Clemente, noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht.


5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/125


Dienstag, 5. Mai 2009
Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Umberto Bossi

P6_TA(2009)0338

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009 über den Antrag auf Schutz der Immunität und der Vorrechte von Umberto Bossi (2009/2020(IMM))

2010/C 212 E/22

Das Europäische Parlament,

befasst mit einem von Umberto Bossi am 19. Februar 2009 übermittelten und am 9. März 2009 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Schutz seiner Immunität im Zusammenhang mit einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft des Bezirksgerichts Verbania,

gestützt auf die Artikel 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964, vom 10. Juli 1986 und vom 21. Oktober 2008 (1),

gestützt auf Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0269/2009),

1.

beschließt, die Immunität und die Vorrechte von Umberto Bossi zu schützen;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich an die zuständigen Behörden der Italienischen Republik zu übermitteln.


(1)  Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, S. 419, Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere, Slg. 1986, S. 2391 und verbundene Rechtssachen C-200/07 und C-201/07, Marra/De Gregorio und Clemente, noch nicht in der Sammlung der Rechtsprechung veröffentlicht.


Mittwoch, 6. Mai 2009

5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/126


Mittwoch, 6. Mai 2009
Zuständigkeiten der ständigen Ausschüsse

P6_TA(2009)0348

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 über die Zuständigkeiten der ständigen Ausschüsse

2010/C 212 E/23

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Konferenz der Präsidenten,

gestützt auf Artikel 174 seiner Geschäftsordnung,

1.

beschließt, folgende ständige Ausschüsse einzusetzen:

I.

Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten

II.

Entwicklungsausschuss

III.

Ausschuss für internationalen Handel

IV.

Haushaltsausschuss

V.

Haushaltskontrollausschuss

VI.

Ausschuss für Wirtschaft und Währung

VII.

Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

VIII.

Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit

IX.

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

X.

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

XI.

Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr

XII.

Ausschuss für regionale Entwicklung

XIII.

Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

XIV.

Fischereiausschuss

XV.

Ausschuss für Kultur und Bildung

XVI.

Rechtsausschuss

XVII.

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

XVIII.

Ausschuss für konstitutionelle Fragen

XIX.

Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter

XX.

Petitionsausschuss;

2.

beschließt, Anlage VI seiner Geschäftsordnung durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

Mittwoch, 6. Mai 2009
„ ANLAGE VI

Zuständigkeiten der ständigen Ausschüsse des Parlaments

I.     Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten

Der Ausschuss ist zuständig für:

1.

die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP). Dabei wird der Ausschuss von einem Unterausschuss für Sicherheit und Verteidigung unterstützt;

2.

die Beziehungen zu anderen EU-Organen und -Einrichtungen, der UNO sowie anderen internationalen Organisationen und interparlamentarischen Versammlungen für Angelegenheiten, die in seinen Zuständigkeitsbereich fallen;

3.

die Stärkung der politischen Beziehungen zu Drittländern, insbesondere denjenigen in der unmittelbaren Nachbarschaft der Union, durch umfassende Kooperations- und Hilfsprogramme oder internationale Übereinkünfte wie Assoziierungs- und Partnerschaftsabkommen;

4.

die Eröffnung und Überwachung sowie den Abschluss von Verhandlungen über den Beitritt europäischer Staaten zur Union;

5.

Fragen im Zusammenhang mit den Menschenrechten, dem Schutz von Minderheiten und der Förderung demokratischer Werte in Drittländern. Dabei wird der Ausschuss von einem Unterausschuss Menschenrechte unterstützt. Unbeschadet der einschlägigen Bestimmungen sind Mitglieder anderer Ausschüsse und Organe mit Zuständigkeiten in diesem Bereich eingeladen, an den Sitzungen des Unterausschusses teilzunehmen.

Der Ausschuss koordiniert die Arbeit der Gemischten Parlamentarischen Ausschüsse und der Parlamentarischen Ausschüsse für Zusammenarbeit sowie die Tätigkeit der interparlamentarischen Delegationen, Ad-hoc-Delegationen und Wahlbeobachtungsmissionen in seinem Zuständigkeitsbereich.

II.     Entwicklungsausschuss

Der Ausschuss ist zuständig für:

1.

die Förderung, Anwendung und Überwachung der Politik der Union in den Bereichen Entwicklung und Zusammenarbeit, insbesondere:

a)

den politischen Dialog mit den Entwicklungsländern, bilateral sowie in den einschlägigen internationalen Organisationen und interparlamentarischen Gremien,

b)

die Hilfe für die Entwicklungsländer und die Kooperationsabkommen mit ihnen,

c)

die Förderung demokratischer Werte, der verantwortungsvollen Regierungs-führung und der Menschenrechte in den Entwicklungsländern;

2.

Fragen im Zusammenhang mit dem AKP-EU-Partnerschaftsabkommen und die Beziehungen zu den zuständigen Organen;

3.

die Beteiligung des Parlaments an Wahlbeobachtungsmissionen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Ausschüssen und Delegationen.

Der Ausschuss koordiniert die Arbeit der in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden inter-parlamentarischen Delegationen und Ad-hoc-Delegationen.

III.     Ausschuss für internationalen Handel

Der Ausschuss ist zuständig für:

Fragen im Zusammenhang mit der Festlegung und Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik der Union und ihren Außenwirtschaftsbeziehungen, insbesondere:

1.

die finanziellen, wirtschaftlichen und handelspolitischen Beziehungen zu Drittländern und regionalen Organisationen;

2.

Maßnahmen zur technischen Harmonisierung oder Standardisierung in Bereichen, die von Instrumenten des Völkerrechts erfasst sind;

3.

die Beziehungen zu den einschlägigen internationalen Organisationen und zu Organisationen, die die regionale wirtschaftliche und handelspolitische Integration außerhalb der Union fördern;

4.

die Beziehungen zur WTO, insbesondere ihre parlamentarische Dimension.

Der Ausschuss unterhält die Verbindung mit den zuständigen interparlamentarischen Delegationen und Ad-hoc-Delegationen, soweit die wirtschaftlichen und handelspolitischen Aspekte der Beziehungen zu Drittländern berührt sind.

IV.     Haushaltsausschuss

Der Ausschuss ist zuständig für:

1.

den mehrjährigen Finanzrahmen für die Einnahmen und Ausgaben der Union und das Eigenmittelsystem der Union;

2.

die Haushaltsbefugnisse des Parlaments, insbesondere den Unionshaushalt sowie die Aushandlung und Umsetzung interinstitutioneller Vereinbarungen in diesem Bereich;

3.

den Haushaltsvoranschlag des Parlaments gemäß dem in der Geschäftsordnung festgelegten Verfahren;

4.

den Haushaltsplan der dezentralen Einrichtungen;

5.

die finanziellen Tätigkeiten der Europäischen Investitionsbank (EIB);

6.

die Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds in den Haushaltsplan, unbeschadet der Befugnisse des für das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen zuständigen Ausschusses;

7.

die finanziellen Auswirkungen aller gemeinschaftlichen Rechtsakte und ihre Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen, unbeschadet der Befugnisse der Fachausschüsse;

8.

die Verfolgung und Bewertung der Ausführung des laufenden Haushaltsplans ungeachtet Artikel 72 Absatz 1 GO, die Mittelübertragungen, die Verfahren im Zusammenhang mit den Stellenplänen sowie für die Verwaltungsausgaben und Stellungnahmen zu Immobilienvorhaben mit erheblichen finanziellen Auswirkungen;

9.

die Haushaltsordnung, ausgenommen Fragen der Ausführung, Verwaltung und Kontrolle des Haushaltsplans.

V.     Haushaltskontrollausschuss

Der Ausschuss ist zuständig für:

1.

die Kontrolle der Ausführung des Haushaltsplans der Union und des Europäischen Entwicklungsfonds sowie die vom Parlament zu fassenden Entlastungsbeschlüsse, einschließlich des internen Entlastungsverfahrens und aller anderen Maßnahmen in Ergänzung oder Umsetzung dieser Beschlüsse;

2.

den Abschluss, die Vorlage und die Kontrolle der Konten und Vermögensübersichten der Union, ihrer Organe und aller von ihr finanzierten Einrichtungen, einschließlich der Festlegung der zu übertragenden Mittel und der Festsetzung der Salden;

3.

die Kontrolle der finanziellen Tätigkeiten der EIB;

4.

die Überwachung der Kosteneffizienz der verschiedenen Formen der Gemeinschaftsfinanzierung bei der Umsetzung der Politiken der Union;

5.

die Prüfung von Betrug und Unregelmäßigkeiten bei der Ausführung des Haushaltsplans der Union, Maßnahmen zur Verhütung und Verfolgung derartiger Fälle und den Schutz der finanziellen Interessen der Union im Allgemeinen;

6.

die Beziehungen zum Rechnungshof, die Benennung seiner Mitglieder und die Prüfung seiner Berichte;

7.

die Haushaltsordnung, soweit die Ausführung, die Verwaltung und die Kontrolle des Haushaltsplans betroffen sind.

VI.     Ausschuss für Wirtschaft und Währung

Der Ausschuss ist zuständig für:

1.

die Wirtschafts- und Währungspolitik der Union, das Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion sowie das europäische Währungs- und Finanzsystem (einschließlich der Beziehungen zu den einschlägigen Institutionen oder Organisationen);

2.

den freien Kapital- und Zahlungsverkehr (grenzüberschreitende Zahlungen, einheitlicher Zahlungsverkehrsraum, Zahlungsbilanz, Kapitalverkehr sowie Anleihe- und Darlehenspolitik, Kontrolle der Kapitalbewegungen mit Ursprung in Drittländern, Maßnahmen zur Förderung des Kapitalexports der Union);

3.

das internationale Währungs- und Finanzsystem (einschließlich der Beziehungen zu Finanz- und Währungsinstituten und -organisationen);

4.

die Wettbewerbsregeln und staatliche oder öffentliche Beihilfen;

5.

die Steuervorschriften;

6.

die Regelung und Überwachung von Finanzdienstleistungen, –Institutionen und –Märkten, einschließlich Finanzberichte, Rechnungsprüfung, Buchhaltungsregeln, Corporate Governance und sonstige gesellschaftsrechtliche Fragen, die speziell die Finanzdienstleistungen betreffen.

VII.     Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten

Der Ausschuss ist zuständig für:

1.

die Beschäftigungspolitik und alle Aspekte der Sozialpolitik wie z.B. Arbeitsbedingungen, soziale Sicherheit und sozialen Schutz;

2.

Maßnahmen für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz;

3.

den Europäischen Sozialfonds;

4.

die Politik auf dem Gebiet der Berufsausbildung, einschließlich beruflicher Qualifikationen;

5.

die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Rentner;

6.

den sozialen Dialog;

7.

alle Formen der Diskriminierung am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsmarkt, ausgenommen die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts;

8.

die Beziehungen zu folgenden Einrichtungen:

das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop),

die Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen,

die Europäische Stiftung für Berufsbildung,

die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;

sowie die Beziehungen zu anderen einschlägigen EU-Institutionen und internationalen Organisationen.

VIII.     Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit

Der Ausschuss ist zuständig für:

1.

die Umweltpolitik und Umweltschutzmaßnahmen, insbesondere in Bezug auf:

a)

die Verschmutzung der Luft, des Bodens und des Wassers, die Behandlung und Wiederverwertung von Abfällen, gefährliche Stoffe und Zubereitungen, Geräuschpegel, den Klimawechsel, den Schutz der Artenvielfalt,

b)

die nachhaltige Entwicklung,

c)

die internationalen und regionalen Maßnahmen und Übereinkommen zum Schutz der Umwelt,

d)

die Sanierung von Umweltschäden,

e)

den Zivilschutz,

f)

die Europäische Umweltagentur;

g)

die Europäische Chemikalienagentur

2.

die Volksgesundheit, insbesondere:

a)

die Programme und spezifischen Maßnahmen im Bereich der Volksgesundheit,

b)

pharmazeutische und kosmetische Erzeugnisse,

c)

die Gesundheitsaspekte des Bioterrorismus,

d)

die Europäische Arzneimittel-Agentur, das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten;

3.

die Fragen der Lebensmittelsicherheit, insbesondere:

a)

die Kennzeichnung und die Sicherheit von Lebensmitteln,

b)

die veterinärrechtlichen Vorschriften in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefahren; die amtsärztliche Kontrolle von Lebensmitteln und ihrer Produktionsstätten,

c)

die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit und das Europäische Lebensmittel- und Veterinäramt.

IX.     Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

Der Ausschuss ist zuständig für:

1.

die Industriepolitik der Union und die Anwendung neuer Technologien, einschließlich Maßnahmen im Zusammenhang mit kleinen und mittleren Unternehmen;

2.

die Forschungspolitik der Union, einschließlich Verbreitung und Auswertung wissenschaftlicher Erkenntnisse;

3.

die Raumfahrtpolitik;

4.

die Tätigkeiten der Gemeinsamen Forschungsstelle und des Instituts für Referenzmaterialien und Mmessungen sowie JET, ITER und andere Projekte in diesem Bereich;

5.

gemeinschaftliche Maßnahmen im Bereich der Energiepolitik im Allgemeinen, die Sicherheit der Energieversorgung und Energieeffizienz, einschließlich Auf- und Ausbau von transeuropäischen Netzen im Bereich der Energieinfrastruktur;

6.

den Euratom-Vertrag und die Euratom-Versorgungsagentur, nukleare Sicherheit, Stilllegungen und Abfallentsorgung im Atomsektor;

7.

die Informationsgesellschaft und die Informationstechnologie, einschließlich Auf- und Ausbau von transeuropäischen Netzen im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur.

X.     Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

Der Ausschuss ist zuständig für:

1.

die Koordinierung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Bereich des Binnenmarktes und der Zollunion auf Gemeinschaftsebene, insbesondere:

a)

den freien Warenverkehr, einschließlich der Harmonisierung technischer Normen,

b)

die Niederlassungsfreiheit,

c)

die Dienstleistungsfreiheit mit Ausnahme der Dienstleistungen im Finanz- und im Postsektor;

2.

Maßnahmen mit dem Ziel der Feststellung und Beseitigung potenzieller Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarktes;

3.

die Förderung und den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher, ausgenommen Fragen der Volksgesundheit und der Lebensmittelsicherheit, im Zusammenhang mit der Verwirklichung des Binnenmarktes.

XI.     Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr

Der Ausschuss ist zuständig für:

1.

die Entwicklung einer gemeinsamen Politik für die Bereiche Eisenbahn- und Straßenverkehr sowie Binnen- und Seeschifffahrt und Luftfahrt, insbesondere:

a)

gemeinsame Vorschriften für den Verkehr innerhalb der Europäischen Union,

b)

den Auf- und Ausbau von transeuropäischen Netzen im Bereich der Verkehrsinfrastruktur,

c)

die Bereitstellung von Verkehrsdienstleistungen und die Beziehungen zu Drittländern im Verkehrssektor,

d)

die Verkehrssicherheit,

e)

die Beziehungen zu internationalen Verkehrsorganisationen;

2.

die Postdienste;

3.

den Fremdenverkehr.

XII.     Ausschuss für regionale Entwicklung

Der Ausschuss ist zuständig für:

die Regional- und Kohäsionspolitik, insbesondere:

a)

den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Kohäsionsfonds und die anderen regionalpolitischen Instrumente der Union;

b)

die Bewertung der Auswirkungen anderer Politiken der Union auf den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt;

c)

die Koordinierung der Strukturinstrumente der Union;

d)

die Gebiete in äußerster Randlage und die Inselgebiete sowie die grenzüberschreitende und die interregionale Zusammenarbeit;

e)

die Beziehungen zum Ausschuss der Regionen, zu Organisationen der inter-regionalen Zusammenarbeit sowie zu den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften.

XIII.     Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Der Ausschuss ist zuständig für:

1.

das Funktionieren und die Entwicklung der gemeinsamen Agrarpolitik;

2.

die ländliche Entwicklung, einschließlich der Tätigkeiten der einschlägigen Finanzinstrumente;

3.

die Rechtsvorschriften in den Bereichen:

a)

Veterinär- und Pflanzenschutzrecht, Tierfutter, sofern derartige Maßnahmen nicht zum Schutz vor Risiken für die menschliche Gesundheit bestimmt sind,

b)

Aufzucht und Wohlergehen der Tiere;

4.

die Verbesserung der Qualität der landwirtschaftlichen Erzeugnisse;

5.

die Versorgung mit landwirtschaftlichen Rohstoffen;

6.

das Gemeinschaftliche Sortenamt;

7.

die Forstwirtschaft.

XIV.     Fischereiausschuss

Der Ausschuss ist zuständig für:

1.

das Funktionieren und die Entwicklung der gemeinsamen Fischereipolitik und deren Verwaltung;

2.

die Erhaltung der Fischbestände;

3.

die Gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse;

4.

die Strukturpolitik in den Bereichen Fischerei und Aquakultur, einschließlich der Finanzinstrumente für die Ausrichtung der Fischerei;

5.

die internationalen Fischereiabkommen.

XV.     Ausschuss für Kultur und Bildung

Der Ausschuss ist zuständig für:

1.

die kulturellen Aspekte der Europäischen Union, insbesondere

a)

die Verbesserung der Kenntnis und Verbreitung der Kultur,

b)

den Schutz und die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt,

c)

die Erhaltung und den Schutz des kulturellen Erbes, den Kulturaustausch und das künstlerische Schaffen;

2.

die Bildungspolitik der Union, einschließlich des europäischen Hochschulwesens und der Förderung des Systems der Europäischen Schulen sowie des lebenslangen Lernens;

3.

die Politik im audiovisuellen Bereich sowie die kulturellen und bildungspolitischen Aspekte der Informationsgesellschaft;

4.

die Jugendpolitik und die Entwicklung einer Sport- und Freizeitpolitik;

5.

die Informations- und Medienpolitik;

6.

die Zusammenarbeit mit Drittländern in den Bereichen Kultur und Bildung sowie die Beziehungen zu den einschlägigen internationalen Organisationen und Institutionen.

XVI.     Rechtsausschuss

Der Ausschuss ist zuständig für:

1.

die Auslegung und Anwendung des Rechts der Union, die Übereinstimmung der Rechtsakte der Union mit dem Primärrecht, insbesondere die Wahl der Rechtsgrundlagen und die Achtung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit;

2.

die Auslegung und Anwendung des Völkerrechts, soweit die Union davon betroffen ist;

3.

die Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere die Gesetzgebungsvorschläge für seine amtliche Kodifizierung;

4.

den Schutz der Rechte und Vorrechte des Parlaments, insbesondere die Beteiligung des Parlaments an Klagen vor dem Gerichtshof und dem Gericht erster Instanz;

5.

die gemeinschaftlichen Rechtsakte, die die Rechtsordnung eines Mitgliedstaates betreffen, insbesondere in den Bereichen:

a)

Zivil- und Handelsrecht,

b)

Gesellschaftsrecht,

c)

Rechtsvorschriften über geistiges Eigentum,

d)

Verfahrensrecht;

6.

Maßnahmen betreffend die justizielle und administrative Zusammenarbeit in zivilrechtlichen Fragen;

7.

die Umwelthaftung und Sanktionen bei Umweltvergehen;

8.

ethische Fragen im Zusammenhang mit den neuen Technologien, in Anwendung des Verfahrens mit assoziierten Ausschüssen mit den einschlägigen Fachausschüssen;

9.

das Abgeordnetenstatut und das Statut des Personals der Europäischen Gemeinschaften;

10.

die Vorrechte und Befreiungen sowie die Prüfung der Mandate der Mitglieder;

11.

den Aufbau und die Satzung des Gerichtshofs;

12.

das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt.

XVII.     Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

Der Ausschuss ist zuständig für:

1.

den Schutz der in den Verträgen und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Bürgerrechte, Menschenrechte und Grundrechte, einschließlich des Schutzes der Minderheiten, innerhalb der Union;

2.

die notwendigen Maßnahmen zur Bekämpfung jeglicher Form der Diskriminierung, außer der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsmarkt;

3.

die Rechtsvorschriften in den Bereichen Transparenz und Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten;

4.

den Aufbau und die Weiterentwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, insbesondere:

a)

Maßnahmen betreffend die Einreise und den Personenverkehr, Asyl und Zuwanderung,

b)

Maßnahmen betreffend eine integrierte Verwaltung der Außengrenzen,

c)

Maßnahmen im Zusammenhang mit der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen;

5.

die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht sowie die Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, Europol, Eurojust, die Europäische Polizeiakademie (EPA) und andere Organisationen und Einrichtungen in demselben Bereich;

6.

die Feststellung der eindeutigen Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat.

XVIII.     Ausschuss für konstitutionelle Fragen

Der Ausschuss ist zuständig für:

1.

die institutionellen Aspekte des europäischen Integrationsprozesses, insbesondere im Rahmen der Vorbereitung und Abhaltung der Konvente und Regierungskonferenzen;

2.

die Durchführung des EU-Vertrags und die Bewertung seines Funktionierens;

3.

die institutionellen Folgen der Erweiterungsverhandlungen der Union;

4.

die interinstitutionellen Beziehungen, einschließlich der Prüfung der interinstitutioneller Vereinbarungen gemäß Artikel 120 Absatz 2 GO im Hinblick auf ihre Billigung durch das Plenum;

5.

das einheitliche Wahlverfahren;

6.

die politischen Parteien auf europäischer Ebene, unbeschadet der Zuständigkeiten des Präsidiums;

7.

die Feststellung des Vorliegens einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung der allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätze durch einen Mitgliedstaat;

8.

die Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung und Vorschläge für Änderungen an der Geschäftsordnung.

XIX.     Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter

Der Ausschuss ist zuständig für:

1.

die Definition, die Förderung und den Schutz der Rechte der Frau in der Union und damit verbundene Gemeinschaftsmaßnahmen;

2.

die Förderung der Rechte der Frau in Drittländern;

3.

die Politik der Chancengleichheit, einschließlich der Gleichstellung von Männern und Frauen bezüglich der Chancen auf dem Arbeitsmarkt und der Behandlung am Arbeitsplatz;

4.

die Beseitigung jeglicher Form von Diskriminierung aufgrund des Geschlechts;

5.

die Umsetzung und Weiterentwicklung des Grundsatzes der Einbeziehung des Ziels der Chancengleichheit in alle Politikbereiche (‚gender mainstreaming‘);

6.

die Weiterverfolgung und die Umsetzung internationaler Übereinkommen und Konventionen, die die Rechte der Frau betreffen;

7.

die Informationspolitik in Bezug auf Frauen.

XX.     Petitionsausschuss

Der Ausschuss ist zuständig für:

1.

Petitionen;

2.

die Beziehungen zum Europäischen Bürgerbeauftragten.“

3.

beschließt, dass dieser Beschluss am ersten Tag der ersten Tagung der siebten Wahlperiode in Kraft tritt;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.


5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/136


Mittwoch, 6. Mai 2009
Zahl der interparlamentarischen Delegationen, der Delegationen in den gemischten parlamentarischen Ausschüssen, der Delegationen in den parlamentarischen Kooperationsausschüssen sowie in den multilateralen parlamentarischen Versammlungen

P6_TA(2009)0349

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 über die Zahl der interparlamentarischen Delegationen, der Delegationen in den gemischten parlamentarischen Ausschüssen, der Delegationen in den parlamentarischen Ausschüssen für Zusammenarbeit sowie in den multilateralen parlamentarischen Versammlungen

2010/C 212 E/24

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Konferenz der Präsidenten,

gestützt auf die Artikel 188 und 190 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Assoziierungs-, Kooperations- und anderen Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten,

im Bestreben, durch einen kontinuierlichen interparlamentarischen Dialog zur Stärkung der parlamentarischen Demokratie beizutragen,

1.

legt die Zahl der Delegationen und ihre regionale Zuordnung wie folgt fest:

a)   Europa, Westlicher Balkan und Türkei

Delegationen im

Gemischten Parlamentarischen Ausschuss EU-Kroatien

Gemischten Parlamentarischen Ausschuss EU-Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien

Gemischten Parlamentarischen Ausschuss EU-Türkei

Delegation für die Beziehungen zu der Schweiz, zu Island und Norwegen sowie zum Gemischten Parlamentarischen Ausschuss Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)

Delegation für die Beziehungen zu Albanien, Bosnien und Herzegowina, Serbien, Montenegro sowie Kosovo

b)   Russland, Staaten der Partnerschaft Ost, Zentralasien und Mongolei

Delegation im Ausschuss für parlamentarische Kooperation EU-Russland

Delegation im Ausschuss für parlamentarische Kooperation EU-Ukraine

Delegation im Ausschuss für parlamentarische Kooperation EU-Moldau

Delegation für die Beziehungen zu Belarus

Delegation in den Ausschüssen für parlamentarische Kooperation EU-Armenien, EU-Aserbaidschan und EU-Georgien

Delegation in den Ausschüssen für parlamentarische Kooperation EU-Kasachstan, EU-Kirgisistan und EU-Usbekistan sowie für die Beziehungen zu Tadschikistan, Turkmenistan und der Mongolei

c)   Maghreb, Maschrik, Israel und Palästina

Delegationen für die Beziehungen zu

Israel

dem Palästinensischen Legislativrat

den Maghreb-Ländern und der Union des Arabischen Maghreb

den Maschrik-Ländern

d)   Arabische Halbinsel, Irak und Iran

Delegationen für die Beziehungen zu

der Arabischen Halbinsel

Irak

Iran

e)   Amerika

Delegationen für die Beziehungen zu

den Vereinigten Staaten

Kanada

den Ländern Mittelamerikas

den Ländern der Andengemeinschaft

dem Mercosur

Delegation im Gemischten Parlamentarischen Ausschuss EU-Mexiko

Delegation im Gemischten Parlamentarischen Ausschuss EU-Chile

f)   Asien/Pazifik

Delegationen für die Beziehungen zu

Japan

der Volksrepublik China

Indien

Afghanistan

den Ländern Südasiens

den Ländern Südostasiens und der Vereinigung südostasiatischer Staaten (ASEAN)

der Koreanischen Halbinsel

Australien und Neuseeland

g)   Afrika

Delegation für die Beziehungen zu

Südafrika

dem Panafrikanischen Parlament

h)   Multilaterale Versammlungen

Delegation in der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU

Delegation in der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer

Delegation in der Parlamentarischen Versammlung Europa-Lateinamerika

Delegation in der Parlamentarischen Versammlung EURO-NEST

Delegation für die Beziehungen zur Parlamentarischen Versammlung der NATO (die sich aus Mitgliedern des Unterausschusses für Sicherheit und Verteidigung zusammensetzen wird);

2.

a)

beschließt, dass den gemischten parlamentarischen Ausschüssen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ausschließlich Mitglieder des Ausschusses für internationalen Handel und des Entwicklungsausschusses angehören werden, wobei zu gewährleisten ist, dass der zuständige Ausschuss für internationalen Handel seine Führungsrolle beibehält und dass sich die Ausschussmitglieder aktiv mit der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU abstimmen;

b)

beschließt, dass den Parlamentarischen Versammlungen Europa-Mittelmeer, Europa-Lateinamerika und Euronest ausschließlich Mitglieder der von jeder der genannten Versammlungen abgedeckten bilateralen oder subregionalen Delegationen angehören werden;

3.

verweist auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten, eine Parlamentarische Versammlung Euronest einzusetzen, in der das Europäische Parlament sowie die Parlamente der Ukraine, der Republik Moldau, von Belarus, Armeniens, Aserbaidschans und Georgiens vertreten sein werden; beschließt im Hinblick auf Belarus, dass die Konferenz der Präsidenten Vorschläge zur Vertretung von Belarus in der Parlamentarischen Versammlung Euronest unterbreiten wird;

4.

beschließt, dass die Konferenz der Delegationsvorsitze den Entwurf eines jährlichen Zeitplans ausarbeiten soll, der von der Konferenz der Präsidenten nach Konsultation des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses sowie des Ausschusses für internationalen Handel angenommen wird, wobei die Konferenz der Präsidenten als Reaktion auf politische Ereignisse den Zeitplan ändern kann;

5.

beschließt, dass die Fraktionen und die fraktionslosen Mitglieder für jede Art von Delegation ständige Stellvertreter benennen, deren Zahl nicht höher sein darf als die der ordentlichen Mitglieder, die die Fraktionen bzw. die fraktionslosen Mitglieder vertreten;

6.

beschließt, die Zusammenarbeit mit den von der Arbeit der Delegationen betroffenen Ausschüssen und die Konsultation dieser Ausschüsse durch die Abhaltung gemeinsamer Sitzungen dieser Gremien an seinen üblichen Arbeitsorten zu verstärken;

7.

wird sich darum bemühen, dass in der Praxis ein Berichterstatter/Vorsitz oder mehrere Berichterstatter/Vorsitze von Ausschüssen an den Arbeiten der Delegationen, parlamentarischen Kooperationsausschüsse, gemischten parlamentarischen Ausschüsse und multilateralen parlamentarischen Versammlungen beteiligt werden, und beschließt, dass der Präsident auf gemeinsamen Antrag der Vorsitzenden der betroffenen Delegationen und Ausschüsse entsprechende Dienstreisen genehmigt;

8.

beschließt, dass dieser Beschluss mit der ersten Tagung in der siebten Wahlperiode des Parlaments in Kraft tritt;

9.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/140


Mittwoch, 6. Mai 2009
Änderung der Geschäftsordnung in Bezug auf das Petitionsverfahren

P6_TA(2009)0353

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 über die Änderung der Geschäftsordnung in Bezug auf das Petitionsverfahren (2006/2209(REG))

2010/C 212 E/25

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Schreibens seines Präsidenten vom 20. Juli 2006,

gestützt auf die Artikel 201 und 202 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen sowie der Stellungnahme des Petitionsausschusses (A6-0027/2009),

1.

beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderungen vorzunehmen;

2.

erinnert daran, dass diese Änderungen am ersten Tag der nächsten Tagung in Kraft treten, mit Ausnahme der Änderung betreffend Artikel 193a (neu), die am ersten Tag nach Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmung des Vertrags wirksam wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

DERZEITIGER WORTLAUT

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 191 – Absatz 2 a (neu)

 

2a.

Wird eine Petition von mehreren natürlichen oder juristischen Personen unterzeichnet, so benennen die Unterzeichner einen Vertreter und dessen Stellvertreter, die für die Zwecke dieses Titels als die Petenten gelten.

Wurde eine solche Benennung nicht vorgenommen, gelten der erste Unterzeichner oder eine andere geeignete Person als Petenten.

Abänderung 2

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 191 – Absatz 2 b (neu)

 

2b.

Jeder Petent kann seine Unterstützung für die Petition jederzeit zurückziehen.

Nachdem alle Petenten ihre Unterstützung für die Petition zurückgezogen haben, wird diese hinfällig.

Abänderung 3

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 191 – Absatz 3

3.

Die Petitionen müssen in einer der Amtssprachen der Europäischen Union abgefasst sein.

3.

Die Petitionen müssen in einer Amtssprache der Europäischen Union abgefasst sein.

Petitionen, die in einer anderen Sprache abgefasst sind, werden nur dann geprüft, wenn ihnen eine Übersetzung oder eine Zusammenfassung in einer Amtssprache der Europäischen Union beigefügt ist ; diese dient dem Parlament als Arbeitsgrundlage . Der Schriftwechsel des Parlaments mit den Petenten erfolgt in der Amtssprache, in der die Übersetzung bzw. Zusammenfassung abgefasst ist.

Petitionen, die in einer anderen Sprache abgefasst sind, werden nur dann geprüft, wenn ihnen eine Übersetzung in einer Amtssprache beigefügt ist. Der Schriftwechsel des Parlaments mit den Petenten erfolgt in der Amtssprache, in der die Übersetzung abgefasst ist.

 

Das Präsidium kann beschließen, dass die Petitionen und der Schriftwechsel mit den Petenten in anderen in einem Mitgliedstaat verwendeten Sprachen abgefasst werden dürfen.

Abänderung 4

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 191 – Absatz 5

5.

Die in das Register eingetragenen Petitionen werden vom Präsidenten an den zuständigen Ausschuss überwiesen, der zu prüfen hat, ob sie den Tätigkeitsbereich der Union betreffen .

5.

Die in das Register eingetragenen Petitionen werden vom Präsidenten an den zuständigen Ausschuss überwiesen, der feststellt, ob die Petition gemäß Artikel 194 des EG-Vertrags zulässig ist oder nicht .

Falls der zuständige Ausschuss in der Frage der Zulässigkeit der Petition keinen Konsens erzielt, wird diese für zulässig erklärt, wenn mindestens ein Viertel der Ausschussmitglieder einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

Abänderung 5

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 191 – Absatz 6

6.

Die vom Ausschuss für unzulässig erklärten Petitionen werden abgelegt; der Petent wird unter Angabe von Gründen hiervon unterrichtet.

6.

Die vom Ausschuss für unzulässig erklärten Petitionen werden abgelegt; die Petenten werden unter Angabe von Gründen hiervon unterrichtet. Soweit möglich, können andere Rechtsbehelfe empfohlen werden.

Abänderung 6

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 191 – Absatz 7

7.

In dem in Absatz 6 genannten Fall kann der zuständige Ausschuss den Petenten empfehlen, sich an die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates oder der Europäischen Union zu wenden.

entfällt

Abänderung 7

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 191 – Absatz 8

8.

Sofern die Petenten keine vertrauliche Behandlung ihrer Petition wünschen, wird die Petition in einem öffentlichen Register erfasst.

8.

Sobald die Petitionen registriert sind, werden sie in der Regel zu öffentlichen Dokumenten, und die Namen der Petenten sowie der Inhalt der Petition können vom Parlament aus Gründen der Transparenz veröffentlicht werden.

Abänderung 8

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 191 – Absatz 8 a (neu)

 

8a.

Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 8 können Petenten beantragen, dass ihr Name zum Schutz ihrer Privatsphäre geheim gehalten wird; das Parlament muss in einem solchen Falle einen derartigen Antrag beachten.

Kann die Beschwerde der Petenten aus Gründen der Anonymität nicht geprüft werden, sind sie dazu zu hören, welche weiteren Schritte unternommen werden sollen.

Abänderung 9

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 191 – Absatz 8 b (neu)

 

8b.

Die Petenten können beantragen, dass ihre Petition vertraulich behandelt wird; in diesem Falle trifft das Parlament geeignete Vorkehrungen, um zu gewährleisten, dass ihr Inhalt nicht veröffentlicht wird. Den Petenten wird mitgeteilt, unter welchen konkreten Voraussetzungen diese Bestimmung Anwendung findet.

Abänderung 10

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 192 – Absatz -1 (neu)

 

-1.

Die zulässigen Petitionen werden vom zuständigen Ausschuss im Verlauf seiner normalen Tätigkeit entweder im Rahmen einer Aussprache in einer ordentlichen Sitzung oder im Wege des schriftlichen Verfahrens geprüft. Die Petenten können zu den Ausschusssitzungen, in denen ihre Petition erörtert werden soll, eingeladen werden oder eine solche Teilnahme beantragen. Es ist in das Ermessen des Vorsitzes gestellt, den Petenten das Wort zu erteilen.

Abänderung 11

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 192 – Absatz 1

1.

Der zuständige Ausschuss kann beschließen , über die von ihm für zulässig erklärten Petitionen Berichte auszuarbeiten oder dazu in anderer Weise Stellung zu nehmen .

1.

Der Ausschuss kann in Bezug auf eine für zulässig erklärte Petition beschließen, einen Initiativbericht gemäß Artikel 45 Absatz 1 auszuarbeiten oder dem Parlament einen kurzen Entschließungsantrag vorzulegen, sofern die Konferenz der Präsidenten keinen Einspruch erhebt. Diese Entschließungsanträge werden auf die Tagesordnung der spätestens acht Wochen nach ihrer Annahme im Ausschuss abgehaltenen Tagung gesetzt. Sie sind Gegenstand einer einzigen Abstimmung und werden darüber hinaus ohne Aussprache behandelt, sofern die Konferenz der Präsidenten nicht ausnahmsweise die Anwendung von Artikel 131a beschließt.

Der Ausschuss kann, insbesondere bei Petitionen, die auf eine Änderung geltenden Rechts gerichtet sind, die Stellungnahme eines anderen Ausschusses gemäß Artikel 46 einholen.

Gemäß Artikel 46 und Anlage VI kann der Ausschuss die Stellungnahme eines anderen Ausschusses einholen, der speziell für die zu prüfende Frage zuständig ist .

Abänderung 12

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 192 – Absatz 2

2.

Es wird ein elektronisches Register eingerichtet, in dem sich Bürger und Bürgerinnen den Petenten anschließen können, indem sie ihre elektronische Unterschrift unter die für zulässig erklärte und ins Register eingetragene Petition setzen.

2.

Es wird ein elektronisches Register eingerichtet, in dem sich Bürger und Bürgerinnen den Petenten anschließen oder ihre Unterstützung zurückziehen können, indem sie ihre elektronische Unterschrift unter die für zulässig erklärte und ins Register eingetragene Petition setzen.

Abänderung 13

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 192 – Absatz 3

3.

Zur Prüfung von Petitionen oder zur Tatsachenfeststellung kann der Ausschuss Anhörungen der Petenten oder allgemeine Anhörungen ansetzen oder Mitglieder zur Tatsachenfeststellung an Ort und Stelle entsenden .

3.

Im Rahmen der Prüfung von Petitionen, der Tatsachenfeststellung oder der Ermittlung von Lösungen kann der Ausschuss Informationsbesuche in dem Mitgliedstaat oder der Region durchführen, auf den oder die sich die Petition bezieht .

Von den Teilnehmern werden Berichte über die Besuche erstellt. Diese werden nach Billigung durch den Ausschuss dem Präsidenten übermittelt.

Abänderung 14

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 192 – Absatz 4

4.

Zur Vorbereitung seiner Stellungnahme kann der Ausschuss die Kommission ersuchen, Akten vorzulegen, Auskunft zu erteilen und Zutritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten .

4.

Der Ausschuss kann die Kommission ersuchen, ihn zu unterstützen, insbesondere durch Klarstellungen zur Anwendung oder Einhaltung des Gemeinschaftsrechts und durch Übermittlung sämtlicher Informationen und Unterlagen zum Gegenstand der Petition. Zu den Sitzungen des Ausschusses werden Vertreter der Kommission eingeladen.

Abänderung 15

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 192 – Absatz 5

5.

Der Ausschuss unterbreitet dem Parlament gegebenenfalls Entschließungsanträge zu den von ihm geprüften Petitionen .

5.

Der Ausschuss kann den Präsidenten ersuchen, seine Stellungnahme oder Empfehlung der Kommission, dem Rat oder der betroffenen nationalen Behörde zu übermitteln, um ein Tätigwerden oder eine Antwort zu erwirken.

Der Ausschuss kann außerdem beantragen, dass der Präsident die Stellungnahme des Ausschusses der Kommission bzw. dem Rat übermittelt .

 

Abänderung 16

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 192 – Absatz 7

7.

Die Petenten werden vom Präsidenten über die gefassten Beschlüsse und über deren Begründung unterrichtet.

7.

Die Petenten werden über den vom Ausschuss gefassten Beschluss und über dessen Begründung unterrichtet.

Ist die Prüfung einer zulässigen Petition beendet, wird sie für abgeschlossen erklärt und die Petenten werden unterrichtet.

Abänderung 17

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 193 a (neu)

 

Artikel 193 a

Bürgerinitiative

Wird das Parlament davon in Kenntnis gesetzt, dass die Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 4 des EU-Vertrags aufgefordert wurde, einen Vorschlag für einen Rechtsakt zu unterbreiten, so überprüft der Petitionsausschuss, ob dies sich auf seine Arbeiten auswirken kann, und setzt die Petenten, die Petitionen zu verwandten Themen eingereicht haben, gegebenenfalls hiervon in Kenntnis.


5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/145


Mittwoch, 6. Mai 2009
Allgemeine Überarbeitung der Geschäftsordnung des Parlaments

P6_TA(2009)0359

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 über die allgemeine Überarbeitung der Geschäftsordnung des Parlaments (2007/2124(REG))

2010/C 212 E/26

Das Europäische Parlament,

gestützt auf die Artikel 201 und 202 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A6-0273/2009),

1.

beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderungen vorzunehmen;

2.

beschließt, den von seiner Konferenz der Präsidenten am 18. September 2008 gebilligten Verhaltenskodex für Verhandlungen über Mitentscheidungsvorlagen als Anlage XVI e in seine Geschäftsordnung aufzunehmen;

3.

beschließt, dass die Änderungen am ersten Tag der siebenten Wahlperiode wirksam werden;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

DERZEITIGER WORTLAUT

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung1

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

1.

Das Parlament kann Regeln über die Transparenz der finanziellen Interessen seiner Mitglieder beschließen , die dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt werden.

1.

Das Parlament beschließt Regeln über die Transparenz der finanziellen Interessen seiner Mitglieder, die dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt werden1.

Abänderung 2

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 10 a (neu)

 

Artikel 10 a

Beobachter

1.

Nach der Unterzeichnung eines Vertrags über den Beitritt eines Staates zur Europäischen Union kann der Präsident nach Zustimmung der Konferenz der Präsidenten das Parlament des Beitrittsstaats auffordern, aus den Reihen seiner Mitglieder Beobachter zu benennen, deren Anzahl der Zahl der dem Staat zugewiesenen künftigen Sitze im Europäischen Parlament entspricht.

2.

Diese Beobachter nehmen bis zum Inkrafttreten des Beitrittsvertrags an den Verhandlungen des Parlaments teil und können in den Ausschüssen und Fraktionen das Wort ergreifen. Sie sind nicht berechtigt, an Abstimmungen teilzunehmen oder sich innerhalb des Parlaments in ein Amt wählen zu lassen. Ihre Teilnahme hat keinerlei rechtliche Auswirkungen auf die Verhandlungen des Parlaments.

3.

Hinsichtlich der Nutzung von Einrichtungen des Parlaments und der Erstattung der mit ihrer Tätigkeit als Beobachter verbundenen Kosten sind sie einem Mitglied des Parlaments gleichgestellt.

Abänderung 51

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 11

Alterspräsident

Vorläufiger Vorsitz

1.

In der in Artikel 127 Absatz 2 vorgesehenen Sitzung wie auch in jeder anderen Sitzung, die der Wahl des Präsidenten und des Präsidiums gewidmet ist, führt das älteste anwesende Mitglied als Alterspräsident den Vorsitz bis zur Verkündung der Wahl des Präsidenten.

1.

In der in Artikel 127 Absatz 2 vorgesehenen Sitzung wie auch in jeder anderen Sitzung, die der Wahl des Präsidenten und des Präsidiums gewidmet ist, führt der scheidende Präsident oder andernfalls einen der scheidenden Vizepräsidenten entsprechend der Rangfolge oder, falls keiner von diesen anwesend ist, das Mitglied mit der längsten Mandatszeit den Vorsitz, bis der Präsident gewählt ist.

2.

Unter dem Vorsitz des Alterspräsidenten darf keine Aussprache stattfinden, deren Gegenstand nicht mit der Wahl des Präsidenten oder der Prüfung der Mandate zusammenhängt.

2.

Unter dem Vorsitz eines Mitglieds, das gemäß Absatz 1 vorläufig den Vorsitz führt, darf keine Aussprache stattfinden, deren Gegenstand nicht mit der Wahl des Präsidenten oder der Prüfung der Mandate zusammenhängt.

Der Alterspräsident nimmt die in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Befugnisse des Präsidenten wahr. Jede andere Frage bezüglich der Prüfung der Mandate, die unter dem Vorsitz des Alterspräsidenten aufgeworfen wird, wird an den mit der Wahlprüfung betrauten Ausschuss überwiesen.

Das Mitglied, das gemäß Absatz 1 vorläufig den Vorsitz führt, nimmt die in Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Befugnisse des Präsidenten wahr. Jede andere Frage bezüglich der Prüfung der Mandate, die aufgeworfen wird, während es den Vorsitz führt, wird an den mit der Wahlprüfung betrauten Ausschuss überwiesen.

Abänderung 52

Geschäftsordnung des Parlaments

1.

Zunächst wird der Präsident gewählt. Die Kandidaturen sind vor jedem Wahlgang dem Alterspräsidenten zu unterbreiten, der sie dem Parlament zur Kenntnis bringt. Hat nach drei Wahlgängen kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, so können beim vierten Wahlgang nur die beiden Mitglieder Kandidaten sein, die im dritten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben; bei Stimmengleichheit gilt der Kandidat mit dem höheren Lebensalter als gewählt.

1.

Zunächst wird der Präsident gewählt. Die Kandidaturen sind vor jedem Wahlgang dem Mitglied, das gemäß Artikel 11 vorläufig den Vorsitz führt, zu unterbreiten, das sie dem Parlament zur Kenntnis bringt. Hat nach drei Wahlgängen kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten, so können beim vierten Wahlgang nur die beiden Mitglieder Kandidaten sein, die im dritten Wahlgang die höchste Stimmenzahl erhalten haben; bei Stimmengleichheit gilt der Kandidat mit dem höheren Lebensalter als gewählt

2.

Sobald der Präsident gewählt ist, überlässt ihm der Alterspräsident den Vorsitz. Allein der gewählte Präsident kann eine Eröffnungsansprache halten.

2.

Sobald der Präsident gewählt ist, überlässt ihm das Mitglied, das gemäß Artikel 11 vorläufig den Vorsitz führt, den Vorsitz. Nur der gewählte Präsident kann eine Eröffnungsansprache halten.

Abänderung 3

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 24 – Absatz 4 a (neu)

 

4a.

Die Konferenz der Präsidenten ist zuständig für die Organisation einer strukturierten Konsultation der europäischen Zivilgesellschaft zu wichtigen Themen. Dies kann die Abhaltung öffentlicher Aussprachen über Themen von allgemeinem europäischen Interesse beinhalten, an denen interessierte Bürger teilnehmen können. Das Präsidium benennt einen für die Durchführung dieser Konsultationen zuständigen Vizepräsidenten, der der Konferenz der Präsidenten Bericht erstattet.

Abänderung 4

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 28 – Absatz 2

2.

Jedes Mitglied kann Anfragen zu den Arbeiten des Präsidiums, der Konferenz der Präsidenten und der Quästoren stellen. Solche Anfragen sind dem Präsidenten schriftlich zu übermitteln; sie werden zusammen mit den Antworten innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Vorlage im Bulletin des Parlaments veröffentlicht.

2.

Jedes Mitglied kann Anfragen zu den Arbeiten des Präsidiums, der Konferenz der Präsidenten und der Quästoren stellen. Solche Anfragen sind dem Präsidenten schriftlich zu übermitteln und den Mitgliedern bekannt zu geben; sie werden zusammen mit den Antworten innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Vorlage auf der Website des Parlaments veröffentlicht.

Abänderung 5

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 30 a (neu)

 

Artikel 30 a

Interfraktionelle Arbeitsgruppen

1.

Einzelne Mitglieder können interfraktionelle Arbeitsgruppen oder andere inoffizielle Mitgliedergruppierungen bilden, um einen informellen fraktionsübergreifenden Meinungsaustausch über spezifische Themen unter Einbeziehung von Mitgliedern verschiedener Ausschüsse zu führen, und um den Kontakt zwischen den Mitgliedern und der Zivilgesellschaft zu fördern.

2.

Diese Gruppierungen dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die zu Verwechslungen mit den offiziellen Tätigkeiten des Parlaments oder seiner Organe führen könnten. Sofern die vom Präsidium für ihre Bildung erlassene Regelung eingehalten wird, können die Fraktionen ihre Tätigkeiten erleichtern, indem sie ihnen logistische Unterstützung leisten. Die Gruppierungen geben jedwede externe Unterstützung gemäß Anlage I an.

Abänderung 6

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 36 – Absatz 1

1.

Für jeden Vorschlag der Kommission und jedes andere Dokument legislativer Art prüft der zuständige Ausschuss unbeschadet des Artikels 40 die finanzielle Vereinbarkeit des Rechtsakts mit der Finanziellen Vorausschau.

1.

Für jeden Vorschlag der Kommission und jedes andere Dokument legislativer Art prüft der zuständige Ausschuss unbeschadet des Artikels 40 die finanzielle Vereinbarkeit des Rechtsakts mit dem mehrjährigen Finanzrahmen.

 

(Horizontale Änderung: Die Worte „Finanzielle Vorausschau“ werden im gesamten Text der Geschäftsordnung durch die Worte „mehrjähriger Finanzrahmen“ ersetzt.)

Abänderung 7

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 39 – Absatz 1

1.

Das Parlament kann die Kommission durch Annahme einer Entschließung auf der Grundlage eines Initiativberichts des zuständigen Ausschusses gemäß Artikel 192 Absatz 2 des EG-Vertrags auffordern, ihm geeignete Vorschläge für den Erlass neuer oder die Änderung bestehender Gemeinschaftsakte zu unterbreiten. Die Entschließung wird mit der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments angenommen. Das Parlament kann zugleich eine Frist für die Vorlage eines solchen Vorschlags festlegen.

1.

Das Parlament kann die Kommission durch Annahme einer Entschließung auf der Grundlage eines Initiativberichts des zuständigen Ausschusses gemäß Artikel 192 Absatz 2 des EG-Vertrags auffordern, ihm geeignete Vorschläge für den Erlass neuer oder die Änderung bestehender Gemeinschaftsakte zu unterbreiten. Die Entschließung wird in der Schlussabstimmung mit der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments angenommen. Das Parlament kann zugleich eine Frist für die Vorlage eines solchen Vorschlags festlegen.

Abänderung 8

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 45 – Absatz 2

2.

In Initiativberichten enthaltene Entschließungsanträge werden vom Parlament gemäß dem Verfahren der kurzen Darstellung in Artikel 131 a geprüft. Änderungsanträge zu solchen Entschließungsanträgen sind für eine Prüfung im Plenum nicht zulässig, sofern sie nicht vom Berichterstatter eingereicht werden, um neuen Informationen Rechnung zu tragen, jedoch können gemäß Artikel 151 Absatz 4 alternative Entschließungsanträge eingereicht werden . Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn das Thema des Berichts die Voraussetzungen für eine vorrangige Debatte im Plenum erfüllt, wenn der Bericht gemäß einem in Artikel 38a oder 39 genannten Initiativrecht ausgearbeitet wird oder wenn der Bericht als Strategiebericht entsprechend den von der Konferenz der Präsidenten festgelegten Kriterien angesehen werden kann.

2.

In Initiativberichten enthaltene Entschließungsanträge werden vom Parlament gemäß dem Verfahren der kurzen Darstellung in Artikel 131 a geprüft. Änderungsanträge zu solchen Entschließungsanträgen sind für eine Prüfung im Plenum nur zulässig, wenn sie vom Berichterstatter eingereicht werden, um neuen Informationen Rechnung zu tragen, oder wenn sie von mindestens einem Zehntel der Mitglieder des Parlaments eingereicht werden. Fraktionen können gemäß Artikel 154 Absatz 4 alternative Entschließungsanträge einreichen. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn das Thema des Berichts die Voraussetzungen für eine Aussprache zu einem Schwerpunktthema im Plenum erfüllt, wenn der Bericht aufgrund eines in Artikel 38a oder 39 genannten Initiativrechts ausgearbeitet wird oder wenn der Bericht als Strategiebericht entsprechend den von der Konferenz der Präsidenten festgelegten Kriterien angesehen werden kann.

Abänderung 9

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 47 – Spiegelstrich 3

die betroffenen Vorsitze, Berichterstatter und Verfasser von Stellungnahmen bemühen sich, gemeinsam Teile des Textes zu bestimmen , die in ihre ausschließliche oder gemeinsame Zuständigkeit fallen, und verständigen sich über die genauen Modalitäten ihrer Zusammenarbeit ;

die betroffenen Vorsitze, Berichterstatter und Verfasser von Stellungnahmen bestimmen gemeinsam Teile des Textes, die in ihre ausschließliche oder gemeinsame Zuständigkeit fallen, und verständigen sich über die genauen Modalitäten ihrer Zusammenarbeit . Besteht Uneinigkeit über die Abgrenzung der Zuständigkeiten, wird die Angelegenheit auf Antrag eines der beteiligten Ausschüsse an die Konferenz der Präsidenten überwiesen, die über die Frage der jeweiligen Zuständigkeiten entscheiden oder die Anwendung des Verfahrens mit gemeinsamen Ausschusssitzungen gemäß Artikel 47 a beschließen kann; die Sätze 2 und 3 von Artikel 179 Absatz 2 finden entsprechend Anwendung ;

Abänderung 10

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 47 – Spiegelstrich 4

der federführende Ausschuss übernimmt Änderungsanträge eines assoziierten Ausschusses ohne Abstimmung, wenn sie Fragen betreffen, die nach Auffassung des Vorsitzes des federführenden Ausschusses – der sich dabei auf Anlage VI stützt und den Vorsitz des assoziierten Ausschusses dazu konsultiert – in die ausschließliche Zuständigkeit des assoziierten Ausschusses fallen und zu anderen Teilen des Berichts nicht im Widerspruch stehen. Der Vorsitz des federführenden Ausschusses trägt jeder gemäß dem dritten Spiegelstrich erzielten Vereinbarung Rechnung ;

der federführende Ausschuss übernimmt Änderungsanträge eines assoziierten Ausschusses ohne Abstimmung, wenn sie Fragen betreffen, die in die ausschließliche Zuständigkeit des assoziierten Ausschusses fallen . Werden Änderungsanträge zu Fragen, die in die gemeinsame Zuständigkeit des federführenden Ausschusses und eines assoziierten Ausschusses fallen, vom federführenden Ausschuss abgelehnt, kann der assoziierte Ausschuss diese Änderungsanträge unmittelbar im Plenum einreichen.

Abänderung 11

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 47 a (neu)

 

Artikel 47 a

Verfahren mit gemeinsamen Ausschusssitzungen

Sofern die Bedingungen des Artikels 46 Absatz 1 und des Artikels 47 erfüllt sind, kann die Konferenz der Präsidenten, wenn sie überzeugt ist, dass das Thema von großer Bedeutung ist, die Anwendung eines Verfahrens mit gemeinsamen Ausschusssitzungen und einer gemeinsamen Abstimmung beschließen. In diesem Fall arbeiten die betroffenen Berichterstatter einen einzigen Berichtsentwurf aus, der von den beteiligten Ausschüssen in gemeinsamen Sitzungen, in denen die betroffenen Ausschussvorsitze gemeinsam den Vorsitz führen, geprüft und zur Abstimmung gebracht wird. Die beteiligten Ausschüsse können ausschussübergreifende Arbeitsgruppen zur Vorbereitung der gemeinsamen Sitzungen und Abstimmungen einsetzen.

Abänderung 12

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 51 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Mit der Annahme des Entwurfs der legislativen Entschließung ist das Konsultationsverfahren abgeschlossen. Nimmt das Parlament die legislative Entschließung nicht an, wird der Vorschlag an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen.

Mit der Annahme des Entwurfs der legislativen Entschließung ist die erste Lesung abgeschlossen. Nimmt das Parlament die legislative Entschließung nicht an, wird der Vorschlag an den zuständigen Ausschuss zurücküberwiesen.

Abänderung 13

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 51 – Absatz 3

3.

Der Text des Vorschlags in der vom Parlament gebilligten Fassung und die dazugehörige Entschließung werden vom Präsidenten an den Rat und die Kommission als Stellungnahme des Parlaments übermittelt.

3.

Der Text des Vorschlags in der vom Parlament gebilligten Fassung und die dazugehörige Entschließung werden vom Präsidenten als Standpunkt des Parlaments an den Rat und die Kommission übermittelt.

 

(Horizontale Änderung: In allen Bestimmungen, die das Mitentscheidungsverfahren betreffen, werden die Worte „Stellungnahme des Parlaments“ im gesamten Text der Geschäftsordnung durch „Standpunkt des Parlaments“ ersetzt.)

Abänderung 14

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 52 – Absatz 1

1.

Erhält ein Vorschlag der Kommission nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so ersucht der Präsident, ehe das Parlament über den Entwurf der legislativen Entschließung abstimmt, die Kommission, ihren Vorschlag zurückzuziehen.

1.

Erhält ein Vorschlag der Kommission nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen oder wurde ein vom zuständigen Ausschuss oder von mindestens 40 Mitgliedern eingereichter Antrag auf dessen Ablehnung angenommen , so ersucht der Präsident, ehe das Parlament über den Entwurf der legislativen Entschließung abstimmt, die Kommission, ihren Vorschlag zurückzuziehen.

Abänderung 15

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 52 – Absatz 2

2.

Zieht die Kommission ihren Vorschlag daraufhin zurück, so stellt der Präsident fest, dass das Konsultationsverfahren zu diesem Vorschlag gegenstandslos geworden ist, und unterrichtet den Rat davon.

2.

Zieht die Kommission ihren Vorschlag daraufhin zurück, so erklärt der Präsident das Verfahren für abgeschlossen und unterrichtet den Rat davon.

Abänderung 16

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 52 – Absatz 3

3.

Zieht die Kommission ihren Vorschlag nicht zurück, überweist das Parlament den Gegenstand an den zuständigen Ausschuss zurück, ohne über den Entwurf der legislativen Entschließung abzustimmen.

3.

Zieht die Kommission ihren Vorschlag nicht zurück, überweist das Parlament den Gegenstand an den zuständigen Ausschuss zurück, ohne über den Entwurf der legislativen Entschließung abzustimmen , es sei denn, das Parlament stimmt auf Vorschlag des Vorsitzes oder des Berichterstatters des zuständigen Ausschusses oder einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern über den Entwurf der legislativen Entschließung ab.

In diesem Fall erstattet der zuständige Ausschuss dem Parlament innerhalb einer vom Parlament festzusetzenden Frist, die zwei Monate nicht überschreiten darf, erneut mündlich oder schriftlich Bericht.

Im Falle einer Rücküberweisung erstattet der zuständige Ausschuss dem Parlament innerhalb einer vom Parlament festzusetzenden Frist, die zwei Monate nicht überschreiten darf, erneut mündlich oder schriftlich Bericht.

Abänderung 59

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 65 a (neu) (einzufügen in Kapitel 6: Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens)

 

Artikel 65a

Interinstitutionelle Verhandlungen im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren

1.

Verhandlungen mit den anderen Organen, die auf eine Einigung im Verlauf eines Gesetzgebungsverfahrens abzielen, werden unter Beachtung des Verhaltenskodexes für Verhandlungen über Mitentscheidungsvorgänge (Anlage XVI e) geführt.

2.

Vor der Aufnahme derartiger Verhandlungen sollte der zuständige Ausschuss grundsätzlich einen Beschluss mit der Mehrheit seiner Mitglieder fassen und ein Mandat, Leitlinien oder Prioritäten festlegen.

3.

Wird im Rahmen der Verhandlungen nach der Annahme des Berichts durch den Ausschuss ein Kompromiss mit dem Rat erzielt, wird der Ausschuss in jedem Fall vor der Abstimmung im Plenum erneut konsultiert.

Abänderung 18

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 66

1.

Falls der Rat das Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags darüber unterrichtet hat, dass er dessen Abänderungen übernommen , den Vorschlag der Kommission darüber hinaus jedoch nicht geändert hat, oder falls keines der beiden Organe den Vorschlag der Kommission geändert hat, gibt der Präsident im Plenum bekannt, dass der vorgeschlagene Rechtsakt endgültig angenommen ist.

Falls der Rat das Parlament gemäß Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags darüber unterrichtet hat, dass er den Standpunkt des Parlaments übernommen hat, gibt der Präsident nach der Überarbeitung gemäß Artikel 172 a im Plenum bekannt, dass der vorgeschlagene Rechtsakt in der Fassung, die dem Standpunkt des Parlaments entspricht, angenommen ist.

2.

Vor der Bekanntgabe überprüft der Präsident, dass gegebenenfalls vom Rat vorgenommene technische Anpassungen den Vorschlag in der Sache nicht betreffen. In Zweifelsfällen konsultiert er den zuständigen Ausschuss. Wenn bestimmte Änderungen als Änderungen in der Sache angesehen werden, unterrichtet der Präsident den Rat, dass das Parlament eine zweite Lesung einleiten wird, sobald die in Artikel 57 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

 

3.

Nach der in Absatz 1 genannten Bekanntgabe unterzeichnen der Präsident und der Präsident des Rates gemeinsam den vorgeschlagenen Rechtsakt und veranlassen gemäß Artikel 68 dessen Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union.

 

Abänderung 19

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 68 – Titel

Abänderung 20

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 68 – Absatz 1

1.

Der Wortlaut der gemeinsam vom Parlament und vom Rat angenommenen Rechtsakte wird vom Präsidenten und vom Generalsekretär unterzeichnet, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind.

entfällt

Abänderung 21

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 68 – Absatz 7

7.

Die genannten Rechtsakte werden auf Veranlassung der Generalsekretäre des Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

entfällt

Abänderung 22

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 68 a (neu) (einzufügen in Kapitel 6: Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens)

 

Artikel 68a

Unterzeichnung angenommener Rechtsakte

Nachdem der angenommene Text gemäß Artikel 172 a überarbeitet wurde und überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags erlassene Rechtsakte vom Präsidenten und vom Generalsekretär unterzeichnet und auf Veranlassung der Generalsekretäre des Parlaments und des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Abänderung 68

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 80 a – Absatz 3 – Unterabsatz 3

Änderungsanträge zu den Teilen, die unverändert geblieben sind, können jedoch ausnahmsweise und von Fall zu Fall vom Vorsitz dieses Ausschusses zugelassen werden, wenn er der Auffassung ist, dass zwingende Gründe der internen Übereinstimmung im Text oder der Verbindung mit anderen zulässigen Änderungsanträgen dies erfordern. Diese Gründe müssen in einer schriftlichen Begründung der Änderungsanträge angegeben werden .

Beabsichtigt der in der Sache zuständige Ausschuss jedoch , gemäß Nummer 8 der Interinstitutionellen Vereinbarung, außerdem Änderungsanträge zu den kodifizierten Teilen des Vorschlags der Kommission einzureichen, teilt er dem Rat und der Kommission unverzüglich seine Absicht mit. Die Kommission sollte dem Ausschuss vor der Abstimmung gemäß Artikel 50 ihren Standpunkt zu den Änderungsanträgen mitteilen und angeben, ob sie beabsichtigt, den Vorschlag für eine Neufassung zurückzuziehen.

Abänderung 23

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 83 – Absatz 1

1.

Ist beabsichtigt, Verhandlungen über den Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines internationalen Abkommens, einschließlich von Abkommen in besonderen Bereichen wie z.B. Währung oder Handel, aufzunehmen, so trägt der zuständige Ausschuss dafür Sorge, dass das Parlament von der Kommission umfassend über ihre Empfehlungen für ein Verhandlungsmandat unterrichtet wird, gegebenenfalls vertraulich .

1.

Ist beabsichtigt, Verhandlungen über den Abschluss, die Verlängerung oder die Änderung eines internationalen Abkommens, einschließlich von Abkommen in besonderen Bereichen wie z.B. Währung oder Handel, aufzunehmen, kann der zuständige Ausschuss beschließen, einen Bericht auszuarbeiten oder das Verfahren auf andere Weise zu verfolgen und die Konferenz der Ausschussvorsitze von diesem Beschluss in Kenntnis zu setzen . Gegebenfalls können weitere Ausschüsse um ihre Stellungnahme gemäß Artikel 46 Absatz 1 ersucht werden. Artikel 179 Absatz 2, Artikel 47 oder Artikel 47 a findet gegebenenfalls Anwendung.

 

Die Vorsitze und Berichterstatter des zuständigen Ausschuss und gegebenenfalls der assoziierten Ausschüsse ergreifen gemeinsam geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Kommission das Parlament gegebenenfalls vertraulich umfassend über die Empfehlungen für ein Verhandlungsmandat unterrichtet und ihm die in den Absätzen 3 und 4 genannten Informationen übermittelt.

Abänderung 24

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 83 – Absatz 6 a (neu)

 

6a.

Vor der Abstimmung über die Zustimmung können der zuständige Ausschuss, eine Fraktion oder mindestens ein Zehntel der Mitglieder vorschlagen, dass das Parlament ein Gutachten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit eines internationalen Abkommens mit den Verträgen einholt. Stimmt das Parlament einem solchen Vorschlag zu, wird die Abstimmung über die Zustimmung vertagt, bis der Gerichtshof sein Gutachten abgegeben hat.

Abänderung 25

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 97 – Absatz 3

3.

Das Parlament richtet ein Register der Dokumente des Parlaments ein. Legislative Dokumente und andere Dokumente, die in einer Anlage zu dieser Geschäftsordnung aufgeführt werden, werden in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 direkt über das Register zugänglich gemacht. Hinweise auf andere Dokumente des Parlaments werden soweit möglich in das Register aufgenommen.

3.

Das Parlament richtet ein Register der Dokumente des Parlaments ein. Legislative Dokumente und bestimmte andere Kategorien von Dokumenten werden in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 direkt über das Register zugänglich gemacht. Hinweise auf andere Dokumente des Parlaments werden soweit möglich in das Register aufgenommen.

Die Kategorien der Dokumente, die direkt zugänglich sind, werden in einem vom Parlament angenommenen Verzeichnis aufgeführt , das dieser Geschäftsordnung als Anlage beigefügt ist . Dieses Verzeichnis schränkt nicht das Recht auf Zugang zu Dokumenten ein, die nicht unter die genannten Kategorien fallen.

Die Kategorien der Dokumente, die direkt zugänglich sind, werden in einem vom Präsidium angenommenen und auf der Website des Parlaments veröffentlichten Verzeichnis aufgeführt. Dieses Verzeichnis schränkt nicht das Recht auf Zugang zu Dokumenten ein, die nicht unter die genannten Kategorien fallen ; diese Dokumente werden auf schriftlichen Antrag zugänglich gemacht.

Dokumente des Parlaments, die nicht direkt über das Register zugänglich sind, werden auf schriftlichen Antrag zugänglich gemacht.

 

Das Präsidium kann in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Bestimmungen zur Regelung der Zugangsmodalitäten annehmen, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

Das Präsidium kann in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Bestimmungen zur Regelung der Zugangsmodalitäten annehmen, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

 

(Anlage XV entfällt.)

Abänderung 26

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 103 – Absatz 1

1.

Die Mitglieder der Kommission, des Rates und des Europäischen Rates können jederzeit den Präsidenten ersuchen, ihnen zur Abgabe einer Erklärung das Wort zu erteilen. Der Präsident entscheidet, wann die Erklärung abgegeben werden kann und ob im Anschluss an eine solche Erklärung eine umfassende Aussprache stattfinden kann oder ob 30 Minuten für kurze und präzis formulierte Fragen der Mitglieder vorgesehen werden.

1.

Die Mitglieder der Kommission, des Rates und des Europäischen Rates können jederzeit den Präsidenten des Parlaments ersuchen, ihnen zur Abgabe einer Erklärung das Wort zu erteilen. Der Präsident des Europäischen Rates gibt nach jeder Tagung des Europäischen Rates eine Erklärung ab. Der Präsident des Parlaments entscheidet, wann die Erklärung abgegeben werden kann und ob im Anschluss an eine solche Erklärung eine umfassende Aussprache stattfinden kann oder ob 30 Minuten für kurze und präzise formulierte Fragen der Mitglieder vorgesehen werden.

Abänderung 60

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 116 – Absatz 1

1.

Bis zu fünf Mitglieder können zu einer Angelegenheit, die den Tätigkeitsbereich der Europäischen Union betrifft, eine schriftliche Erklärung im Umfang von höchstens 200 Wörtern einreichen. Diese schriftlichen Erklärungen werden in den Amtssprachen vervielfältigt und verteilt. Sie werden mit den Namen der Unterzeichner in einem Register aufgeführt. Dieses Register ist öffentlich und wird während der Tagungen vor dem Eingang zum Plenarsaal und zwischen den Tagungen an einem vom Kollegium der Quästoren zu bestimmenden geeigneten Ort bereitgehalten.

1.

Bis zu fünf Mitglieder können zu einer Angelegenheit, die in die Zuständigkeit der Europäischen Union fällt und keine Fragen betrifft , die Gegenstand eines laufenden Gesetzgebungsverfahrens sind , eine schriftliche Erklärung im Umfang von höchstens 200 Wörtern einreichen. Die Genehmigung wird vom Präsidenten von Fall zu Fall erteilt. Diese schriftlichen Erklärungen werden in den Amtssprachen vervielfältigt und verteilt. Sie werden mit den Namen der Unterzeichner in einem Register aufgeführt. Dieses Register ist öffentlich und wird während der Tagungen vor dem Eingang zum Plenarsaal und zwischen den Tagungen an einem vom Kollegium der Quästoren zu bestimmenden geeigneten Ort bereitgehalten.

Abänderung 27

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 116 – Absatz 3

3.

Erhält eine Erklärung die Unterschriften der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments, so teilt der Präsident dem Parlament dies mit und veröffentlicht die Namen der Unterzeichner im Protokoll.

3.

Erhält eine Erklärung die Unterschriften der Mehrheit der Mitglieder des Parlaments, so teilt der Präsident dem Parlament dies mit und veröffentlicht die Namen der Unterzeichner im Protokoll und die Erklärung als angenommenen Text .

Abänderung 28

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 116 – Absatz 4

4.

Eine derartige Erklärung wird am Ende der Tagung mit Angabe der Namen der Unterzeichner an die angegebenen Institutionen übermittelt. Sie wird ins Protokoll der Sitzung aufgenommen, in der sie bekannt gegeben wird. Mit dieser Veröffentlichung ist das Verfahren abgeschlossen.

4.

Das Verfahren wird damit abgeschlossen, dass die Erklärung am Ende der Tagung mit Angabe der Namen der Unterzeichner an die Adressaten übermittelt wird .

Abänderung 29

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Artikel 131 a

Auf Antrag des Berichterstatters oder auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten kann das Parlament auch beschließen, dass ein Punkt, der keiner ausführlichen Aussprache bedarf, mittels einer kurzen Darstellung durch den Berichterstatter im Plenum behandelt wird. In diesem Falle hat die Kommission die Möglichkeit, das Wort zu ergreifen, und jedes Mitglied hat das Recht, durch Einreichung einer zusätzlichen schriftlichen Erklärung gemäß Artikel 142 Absatz 7 zu reagieren .

Auf Antrag des Berichterstatters oder auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten kann das Parlament auch beschließen, dass ein Punkt, der keiner ausführlichen Aussprache bedarf, mittels einer kurzen Darstellung durch den Berichterstatter im Plenum behandelt wird. In diesem Falle hat die Kommission die Möglichkeit, zu antworten; daran schließt sich eine Aussprache von bis zu zehn Minuten an, in deren Verlauf der Präsident Mitgliedern, die sich melden, für jeweils höchstens eine Minute das Wort erteilen kann.

Abänderungen 30 und 66

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 142

Aufteilung der Redezeit

Aufteilung der Redezeit und Rednerliste

1.

Die Konferenz der Präsidenten kann vorschlagen, für den Ablauf einer Aussprache die Redezeit aufzuteilen. Das Parlament entscheidet über diesen Vorschlag ohne Aussprache.

1.

Die Konferenz der Präsidenten kann vorschlagen, für den Ablauf einer Aussprache die Redezeit aufzuteilen. Das Parlament entscheidet über diesen Vorschlag ohne Aussprache.

 

1a.

Mitglieder dürfen das Wort nicht ergreifen, wenn es ihnen nicht vom Präsidenten erteilt worden ist. Die Mitglieder sprechen von ihrem Platz aus und wenden sich an den Präsidenten. Schweifen Redner vom Beratungsgegenstand ab, so ruft sie der Präsident zur Sache.

 

1b.

Der Präsident kann für den ersten Teil einer bestimmten Aussprache eine Rednerliste aufstellen, die eine oder mehrere Runden von Rednern aus jeder Fraktion, die das Wort ergreifen möchten, in der Reihenfolge der Fraktionsstärke und ein fraktionsloses Mitglied enthält.

2.

Die Redezeit wird nach folgenden Kriterien aufgeteilt:

2.

Die Redezeit für diesen Teil der Aussprache wird nach folgenden Kriterien aufgeteilt:

a)

ein Teil der Redezeit wird gleichmäßig auf alle Fraktionen verteilt;

a)

ein Teil der Redezeit wird gleichmäßig auf alle Fraktionen verteilt;

b)

ein weiterer Teil wird im Verhältnis zur Gesamtzahl ihrer Mitglieder auf die Fraktionen verteilt;

b)

ein weiterer Teil wird im Verhältnis zur Gesamtzahl ihrer Mitglieder auf die Fraktionen verteilt;

c)

den fraktionslosen Mitgliedern insgesamt wird eine Redezeit eingeräumt, die auf den den einzelnen Fraktionen gemäß den Buchstaben a und b eingeräumten Teilen basiert.

c)

den fraktionslosen Mitgliedern insgesamt wird eine Redezeit eingeräumt, die auf den den einzelnen Fraktionen gemäß den Buchstaben a und b eingeräumten Teilen basiert.

3.

Wird die Redezeit für mehrere Tagesordnungspunkte zusammen aufgeteilt, so bringen die Fraktionen dem Präsidenten zur Kenntnis, wie sich ihre Redezeit auf die einzelnen Tagesordnungspunkte verteilt. Der Präsident trägt dafür Sorge, dass diese Redezeiten eingehalten werden.

3.

Wird die Redezeit für mehrere Tagesordnungspunkte zusammen aufgeteilt, so bringen die Fraktionen dem Präsidenten zur Kenntnis, wie sich ihre Redezeit auf die einzelnen Tagesordnungspunkte verteilt. Der Präsident trägt dafür Sorge, dass diese Redezeiten eingehalten werden.

 

3a.

Der verbleibende Teil der für eine Aussprache vorgesehenen Zeit wird nicht im Voraus aufgeteilt. Stattdessen erteilt der Präsident Mitgliedern das Wort für Redebeiträge von grundsätzlich nicht mehr als einer Minute. Der Präsident achtet so weit wie möglich darauf, dass Redner verschiedener politischer Richtungen und aus verschiedenen Mitgliedstaaten abwechselnd das Wort ergreifen.

 

3b.

Auf Antrag kann Wortmeldungen des Vorsitzes oder des Berichterstatters des zuständigen Ausschusses und der Fraktionsvorsitze, die in Namen ihrerFraktion zu sprechen wünschen, bzw. der Redner, die an ihrer Stelle sprechen, Vorrang gegeben werden.

 

3c.

Der Präsident kann Mitgliedern, die durch das Hochheben einer blauen Karte anzeigen, dass sie an ein anderes Mitglied während dessen Redebeitrags eine Frage von nicht mehr als einer halben Minute Dauer richten möchten, das Wort erteilen, wenn der Redner damit einverstanden ist und der Präsident davon überzeugt ist, dass die Aussprache dadurch nicht gestört wird.

4.

Die Redezeit ist für Wortmeldungen zum Sitzungsprotokoll, zu Verfahrensanträgen, zu Änderungen am endgültigen Entwurf der Tagesordnung oder an der Tagesordnung auf eine Minute begrenzt.

4.

Die Redezeit für Wortmeldungen zum Sitzungsprotokoll, zu Verfahrensanträgen, zu Änderungen am endgültigen Entwurf der Tagesordnung oder an der Tagesordnung ist auf eine Minute begrenzt.

 

4a.

Der Präsident kann, unbeschadet seiner sonstigen Ordnungsbefugnisse, die Ausführungen derjenigen Mitglieder, denen das Wort nicht erteilt worden war oder die das Wort über die ihnen gewährte Zeit hinaus behalten haben, aus den ausführlichen Sitzungsberichten streichen lassen.

5.

Der Kommission und dem Rat wird in der Aussprache über einen Bericht in der Regel unmittelbar nach dessen Erläuterung durch den Berichterstatter das Wort erteilt. Die Kommission, der Rat und der Berichterstatter können insbesondere im Anschluss an die Ausführungen von Mitgliedern des Parlaments erneut angehört werden.

5.

Der Kommission und dem Rat wird in der Aussprache über einen Bericht in der Regel unmittelbar nach dessen Erläuterung durch den Berichterstatter das Wort erteilt. Die Kommission, der Rat und der Berichterstatter können erneut das Wort erhalten, insbesondere um auf Ausführungen von Mitgliedern des Parlaments zu reagieren.

6.

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 197 des EG-Vertrags ist der Präsident bestrebt, mit der Kommission und dem Rat eine Einigung über eine angemessene Zuteilung der Redezeit zu erzielen.

6.

Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 197 des EG-Vertrags ist der Präsident bestrebt, mit der Kommission und dem Rat eine Einigung über eine angemessene Zuteilung der Redezeit zu erzielen.

7.

Mitglieder, die in einer Aussprache nicht gesprochen haben, können höchstens einmal pro Tagung eine schriftliche Erklärung von höchstens 200 Wörtern abgeben, die dem ausführlichen Sitzungsbericht dieser Aussprache beigefügt wird.

7.

Mitglieder, die in einer Aussprache nicht gesprochen haben, können höchstens einmal pro Tagung eine schriftliche Erklärung von höchstens 200 Wörtern abgeben, die dem ausführlichen Sitzungsbericht dieser Aussprache beigefügt wird.

 

(Die Artikel 141 und 143 entfallen)

Abänderung 32

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 150 – Absatz 6 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Sind weniger als 100 Mitglieder anwesend, darf das Parlament nicht anders entscheiden, wenn mindestens ein Zehntel der anwesenden Mitglieder Einspruch dagegen erhebt.

Abänderung 33

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 156

Wurden zu einem Bericht mehr als 50 Änderungsanträge zur Prüfung im Plenum eingereicht, so kann der Präsident den zuständigen Ausschuss nach Konsultation des Ausschussvorsitzes auffordern, eine Sitzung zur Prüfung dieser Änderungsanträge einzuberufen. Änderungsanträge, für die in diesem Stadium nicht mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Ausschusses stimmen, werden im Plenum nicht zur Abstimmung gestellt.

Wurden zu einem Bericht mehr als 50 Änderungsanträge und Anträge auf getrennte oder gesonderte Abstimmung zur Prüfung im Plenum eingereicht, so kann der Präsident den zuständigen Ausschuss nach Konsultation des Ausschussvorsitzes auffordern, eine Sitzung zur Prüfung dieser Änderungsanträge oder Anträge einzuberufen. Änderungsanträge oder Anträge auf getrennte oder gesonderte Abstimmung , für die in diesem Stadium nicht mindestens ein Zehntel der Mitglieder des Ausschusses stimmen, werden im Plenum nicht zur Abstimmung gestellt.

Abänderung 34

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 157 – Absatz 1

1.

Wenn ein Text, über den abgestimmt werden soll, mehrere Bestimmungen enthält oder sich auf mehrere Sachgebiete bezieht oder sich in mehrere Teile aufgliedern lässt, von denen jeder einen eigenen Sinngehalt und einen eigenen normativen Wert besitzt, kann von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern die getrennte Abstimmung beantragt werden.

1.

Wenn ein Text, über den abgestimmt werden soll, mehrere Bestimmungen enthält oder sich auf mehrere Sachgebiete bezieht oder sich in mehrere Teile aufgliedern lässt, von denen jeder einen eigenen Sinngehalt und/oder einen eigenen normativen Wert besitzt, kann von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern die getrennte Abstimmung beantragt werden.

Abänderung 35

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 159 a (neu)

 

Artikel 159a

Schlussabstimmung

Bei Abstimmungen über einen Vorschlag für einen Rechtsakt stimmt das Plenum in einer einzigen Abstimmung und/oder bei der Schlussabstimmung namentlich mittels elektronischer Abstimmungsanlage ab.

Abänderung 36

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 160 – Absatz 1

1.

Außer in den in Artikel 99 Absatz 4 und Artikel 100 Absatz 5 vorgesehenen Fällen wird namentlich abgestimmt, wenn dies von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern am Abend vor der Abstimmung schriftlich beantragt wird, sofern der Präsident nicht eine andere Frist festlegt.

1.

Außer in den in Artikel 99 Absatz 4, Artikel 100 Absatz 5 und Artikel 159 a vorgesehenen Fällen wird namentlich abgestimmt, wenn dies von einer Fraktion oder von mindestens 40 Mitgliedern am Abend vor der Abstimmung schriftlich beantragt wird, sofern der Präsident nicht eine andere Frist festlegt.

Abänderung 37

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 160 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

2.

Die namentliche Abstimmung erfolgt in alphabetischer Reihenfolge und beginnt mit dem Namen eines durch das Los bestimmten Mitglieds. Der Präsident wird als letzter zur Abstimmung aufgerufen.

2.

Die namentliche Abstimmung erfolgt mittels elektronischer Abstimmungsanlage . Ist eine Benutzung der elektronischen Abstimmungsanlage aus technischen Gründen nicht möglich, erfolgt die namentliche Abstimmung in alphabetischer Reihenfolge und beginnt mit dem Namen eines durch das Los bestimmten Mitglieds. Der Präsident wird als letzter zur Abstimmung aufgerufen.

Abänderung 38

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 162 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

4.

Bei jeder geheimen Abstimmung zählen zwei bis sechs durch das Los bestimmte Mitglieder die Stimmen.

4.

Bei jeder geheimen Abstimmung zählen zwei bis acht durch das Los bestimmte Mitglieder die Stimmen , es sei denn, es erfolgt eine elektronische Abstimmung .

Abänderung 39

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 172

1.

Das Protokoll jeder Sitzung, das die Beschlüsse des Parlaments und die Namen der Redner enthält , wird spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Nachmittagssitzung des nächsten Sitzungstags verteilt.

1.

Das Protokoll jeder Sitzung, in dem die Verhandlungen und Beschlüsse des Parlaments und die Namen der Redner im Einzelnen aufgeführt werden , wird spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Nachmittagssitzung des nächsten Sitzungstags verteilt.

Als Beschlüsse im vorgenannten Sinne gelten im Rahmen der legislativen Verfahren auch alle vom Parlament angenommenen Änderungsanträge, selbst wenn der diesbezügliche Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 52 Absatz 1 beziehungsweise der Gemeinsame Standpunkt des Rates gemäß Artikel 61 Absatz 3 letztlich abgelehnt worden sind.

Als Beschlüsse im Sinne dieser Vorschrift gelten im Rahmen der legislativen Verfahren auch alle vom Parlament angenommenen Änderungsanträge, selbst wenn der diesbezügliche Vorschlag der Kommission gemäß Artikel 52 Absatz 1 beziehungsweise der Standpunkt des Rates gemäß Artikel 61 Absatz 3 letztlich abgelehnt worden sind.

Die vom Parlament angenommenen Texte werden gesondert verteilt. Enthalten die vom Parlament angenommenen Legislativtexte Änderungen, werden sie in konsolidierter Fassung veröffentlicht.

 

2.

Zu Beginn der Nachmittagssitzung jedes Sitzungstags unterbreitet der Präsident dem Parlament das Protokoll der vorangegangenen Sitzung zur Genehmigung.

2.

Zu Beginn der Nachmittagssitzung jedes Sitzungstags unterbreitet der Präsident dem Parlament das Protokoll der vorangegangenen Sitzung zur Genehmigung.

3.

Wird gegen das Sitzungsprotokoll Einspruch erhoben, so beschließt das Parlament gegebenenfalls darüber, ob die beantragten Änderungen zu berücksichtigen sind. Kein Mitglied darf mehr als eine Minute zum Protokoll sprechen.

3.

Wird gegen das Sitzungsprotokoll Einspruch erhoben, so beschließt das Parlament gegebenenfalls darüber, ob die beantragten Änderungen zu berücksichtigen sind. Kein Mitglied darf mehr als eine Minute zu diesem Thema sprechen.

4.

Das Sitzungsprotokoll wird mit der Unterschrift des Präsidenten und des Generalsekretärs versehen und im Archiv des Parlaments aufbewahrt. Es muss innerhalb eines Monats im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

4.

Das Sitzungsprotokoll wird mit der Unterschrift des Präsidenten und des Generalsekretärs versehen und im Archiv des Parlaments aufbewahrt. Es wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Abänderung 40

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 172 a (neu)

 

Artikel 172 a

Angenommene Texte

1.

Die vom Parlament angenommenen Texte werden unmittelbar nach der Abstimmung veröffentlicht. Sie werden dem Plenum gemeinsam mit dem Protokoll der betreffenden Sitzung vorgelegt und im Archiv des Parlaments aufbewahrt.

2.

Die vom Parlament angenommenen Texte werden unter der Verantwortung des Präsidenten einer juristisch-sprachlichen Überarbeitung unterzogen. Werden die Texte auf der Grundlage einer Einigung zwischen Parlament und Rat angenommen, so wird die Überarbeitung von den beiden Organen in enger Zusammenarbeit und in gegenseitigem Einvernehmen vorgenommen.

3.

Das Verfahren gemäß Artikel 204a findet Anwendung, wenn zur Gewährleistung der Kohärenz und Qualität des Textes im Einklang mit dem vom Parlament zum Ausdruck gebrachten Willen Anpassungen vorgenommen werden müssen, die über die Korrektur typologischer Fehler oder Korrekturen hinausgehen, die erforderlich sind, um die Übereinstimmung aller Sprachfassungen und ihre sprachliche Korrektheit und terminologische Kohärenz sicherzustellen.

4.

Die vom Parlament nach dem Verfahren des Artikels 251 des EG-Vertrags angenommenen Standpunkte haben die Form eines konsolidierten Textes. Wenn die Abstimmung des Parlaments nicht auf einer Einigung mit dem Rat beruht, werden in dem konsolidierten Text alle angenommenen Abänderungen gekennzeichnet.

5.

Nach der Überarbeitung werden die angenommenen Texte vom Präsidenten und vom Generalsekretär unterzeichnet und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Abänderung 41

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 175

Einsetzung nichtständiger Ausschüsse

Einsetzung von Sonderausschüssen

Das Parlament kann jederzeit auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten nichtständige Ausschüsse einsetzen, deren Zuständigkeiten, Zusammensetzung und Mandatszeit gleichzeitig mit dem Beschluss zu ihrer Einsetzung festgelegt werden; die Mandatszeit darf zwölf Monate nicht überschreiten, es sei denn, dass das Parlament die Mandatszeit nach ihrem Ablauf verlängert.

Das Parlament kann jederzeit auf Vorschlag der Konferenz der Präsidenten Sonderausschüsse einsetzen, deren Zuständigkeiten, Zusammensetzung und Mandatszeit gleichzeitig mit dem Beschluss zu ihrer Einsetzung festgelegt werden; die Mandatszeit darf zwölf Monate nicht überschreiten, es sei denn, dass das Parlament die Mandatszeit bei deren Ablauf verlängert.

Da die Zuständigkeiten, die Zusammensetzung und die Mandatszeit der nichtständigen Ausschüsse gleichzeitig mit dem Beschluss zu ihrer Einsetzung festgelegt werden, so heißt das, dass das Parlament nicht später beschließen kann, ihre Zuständigkeiten, sei es im Sinne einer Einschränkung oder einer Ausweitung, abzuändern.

Da die Zuständigkeiten, die Zusammensetzung und die Mandatszeit der Sonderausschüsse gleichzeitig mit dem Beschluss zu ihrer Einsetzung festgelegt werden, kann das Parlament nicht später beschließen, ihre Zuständigkeiten im Sinne einer Einschränkung oder einer Ausweitung abzuändern.

Abänderung 42

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 177 – Absatz 1 – Auslegung (neu)

 

Bei der Wahrung des Verhältnisses zwischen den Fraktionen darf nicht von der nächstliegenden ganzen Zahl abgewichen werden. Beschließt eine Fraktion, Sitze in einem Ausschuss nicht in Anspruch zu nehmen, bleiben diese Sitze frei und die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird entsprechend verringert. Ein Austausch von Sitzen zwischen den Fraktionen ist nicht gestattet.

Abänderung 43

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 179 – Absatz 2

2.

Erklärt sich ein ständiger Ausschuss für die Prüfung einer Angelegenheit als nicht zuständig oder besteht ein Kompetenzstreit zwischen zwei oder mehreren ständigen Ausschüssen, so wird die Frage der Zuständigkeit innerhalb von vier Arbeitswochen nach Bekanntgabe der Überweisung an den Ausschuss im Plenum an die Konferenz der Präsidenten überwiesen. Die Konferenz der Ausschussvorsitze wird hiervon unterrichtet und kann eine Empfehlung an die Konferenz der Präsidenten abgeben. Die Konferenz der Präsidenten beschließt innerhalb von sechs Arbeitswochen nach ihrer Befassung mit der Frage der Zuständigkeit. Andernfalls wird die Frage auf die Tagesordnung der folgenden Tagung gesetzt.

2.

Erklärt sich ein ständiger Ausschuss für die Prüfung eines Gegenstands für nicht zuständig oder besteht ein Kompetenzstreit zwischen zwei oder mehreren ständigen Ausschüssen, so wird die Frage der Zuständigkeit innerhalb von vier Arbeitswochen nach Bekanntgabe der Überweisung an den Ausschuss im Plenum an die Konferenz der Präsidenten überwiesen. Die Konferenz der Präsidenten beschließt innerhalb von sechs Wochen auf der Grundlage einer Empfehlung der Konferenz der Ausschussvorsitze oder, mangels einer solchen, auf der Grundlage einer Empfehlung von deren Vorsitz. Fasst die Konferenz der Präsidenten innerhalb dieser Frist keinen Beschluss, so gilt die Empfehlung als angenommen.

Abänderung 44

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 179 – Absatz 2 – Auslegung (neu)

 

Die Ausschussvorsitze können sich, gegebenenfalls vorbehaltlich der Genehmigung eines Verfahrens mit assoziierten Ausschüssen gemäß Artikel 47, mit anderen Ausschussvorsitzen über die Zuweisung eines Gegenstands an einen bestimmten Ausschuss einigen.

Abänderung 45

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 182 a (neu)

 

Artikel 182 a

Ausschusskoordinatoren und Schattenberichterstatter

1.

Die Fraktionen können aus ihren Reihen einen Koordinator benennen.

2.

Die Ausschusskoordinatoren werden erforderlichenfalls vom Vorsitz einbestellt, um die vom Ausschuss zu fassenden Beschlüsse, insbesondere Verfahrensbeschlüsse und die Benennung von Berichterstattern, vorzubereiten. Der Ausschuss kann bestimmte Beschlussfassungsbefugnisse mit Ausnahme von Beschlüssen zur Annahme von Berichten, Stellungnahmen oder Änderungsanträgen den Koordinatoren übertragen. Die stellvertretenden Vorsitze können dazu eingeladen werden, an den Sitzungen der Ausschusskoordinatoren in beratender Funktion teilzunehmen. Die Koordinatoren bemühen sich um einen Konsens. Gelingt es nicht, einen Konsens zu erreichen, können sie nur mit einer Mehrheit beschließen, die unter Berücksichtigung der jeweiligen Stärke der einzelnen Fraktionen eindeutig einer großen Mehrheit des Ausschusses entspricht.

3.

Die Fraktionen können für jeden Bericht einen Schattenberichterstatter benennen, der den Fortgang des betreffenden Berichts verfolgen und im Auftrag der Fraktion innerhalb des Ausschusses nach Kompromissen suchen soll. Ihre Namen werden dem Vorsitz mitgeteilt. Auf Vorschlag der Koordinatoren kann der Ausschuss insbesondere beschließen, die Schattenberichterstatter bei Mitentscheidungsverfahren an den Bemühungen um die Erzielung einer Einigung mit dem Rat zu beteiligen.

Abänderung 46

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 184

Das Protokoll jeder Ausschusssitzung wird an alle Mitglieder des Ausschusses verteilt und dem Ausschuss in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung unterbreitet.

Das Protokoll jeder Ausschusssitzung wird an alle Mitglieder des Ausschusses verteilt und dem Ausschuss zur Genehmigung unterbreitet.

Abänderung 47

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 186

Die Artikel 11 bis 13, 16, 17, 140 und 141, Artikel 143 Absatz 1, die Artikel 146, 148, 150 bis 153, 155, Artikel 157 Absatz 1 sowie die Artikel 158, 159, 161, 162, 164 bis 167, 170 und 171 gelten entsprechend für die Ausschusssitzungen.

Die Artikel 11 bis 13, 16, 17, 34 bis 41, 140 und 141, Artikel 143 Absatz 1, die Artikel 146, 148, 150 bis 153, 155, Artikel 157 Absatz 1 sowie die Artikel 158, 159, 161, 162, 164 bis 167, 170 und 171 gelten entsprechend für die Ausschusssitzungen.

Abänderung 48

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 188 – Absatz 6 a (neu)

 

6a.

Der Vorsitz einer Delegation erhält die Möglichkeit, von einem Ausschuss gehört zu werden, wenn ein Punkt auf der Tagesordnung steht, der den Zuständigkeitsbereich der Delegation betrifft. Das Gleiche gilt bei Sitzungen einer Delegation für den Vorsitz oder Berichterstatter dieses Ausschusses.

Abänderung 49

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 192 – Absatz 1 a (neu)

 

1a.

Betrifft der Bericht insbesondere die Anwendung oder Auslegung des Rechts der Europäischen Union oder Vorschläge zur Änderung des geltenden Rechts, wird der für den Gegenstand zuständige Ausschuss gemäß Artikel 46 Absatz 1 und Artikel 47 erster und zweiter Spiegelstrich assoziiert. Der zuständige Ausschuss übernimmt ohne Abstimmung die ihm von dem für den Gegenstand zuständigen Ausschuss übermittelten Vorschläge für die Teile des Entschließungsantrags, die die Anwendung oder Auslegung des Rechts der Europäischen Union oder Änderungen des geltenden Rechts betreffen. Übernimmt der zuständige Ausschuss diese Vorschläge nicht, kann der assoziierte Ausschuss sie unmittelbar im Plenum einreichen.

Abänderung 50

Geschäftsordnung des Parlaments

Artikel 204 – Buchstabe c a (neu)

 

ca)

Leitlinien und Verhaltenskodizes, die von den jeweiligen Organen des Parlaments angenommen wurden (Anlagen XVIa, XVIb und XVIe).


III Vorbereitende Rechtsakte

Europäisches Parlament

Dienstag, 5. Mai 2009

5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/162


Dienstag, 5. Mai 2009
Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch *

P6_TA(2009)0336

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (KOM(2008)0336 – C6-0247/2008 – 2008/0108(CNS))

2010/C 212 E/27

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0336),

gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0247/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0223/2009),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5

(5)

Der ausschließliche Verweis auf Kältebehandlung in der Definition von „Geflügelfleisch“ ist angesichts der technologischen Entwicklung zu restriktiv. Diese Definition ist daher anzupassen.

entfällt

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6 a (neu)

 

(6a)

Die verbindliche Angabe des Ursprungs oder der Herkunft des Fleisches ermöglicht es dem Verbraucher, eine bewusste Wahl zu treffen.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6 b (neu)

 

(6b)

Um die Verbraucher möglichst umfassend zu informieren, sollte die Angabe des Datums der Schlachtung des Tieres bei der Kennzeichnung aller Geflügelfleischerzeugnisse vorgeschrieben sein.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Anhang XIV Teil B – Abschnitt II – Nummer 1

1.

„Geflügelfleisch“: genusstaugliche Teile von in Aufzuchtbetrieben gehaltenem Geflügel des KN-Codes 0105 ;

1.

„Geflügelfleisch“: zum Genuss für Menschen geeignetes Geflügelfleisch, das keiner Behandlung, mit Ausnahme einer Kältebehandlung, unterworfen wurde;

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Anhang XIV – Teil B – Abschnitt II – Nummer 2

2.

„frisches Geflügelfleisch“: zu keinem Zeitpunkt durch Kälteeinwirkung erstarrtes, ständig auf einer Temperatur von -2°C bis +4°C gehaltenes Geflügelfleisch; die Mitgliedstaaten können jedoch für das Zerlegen und die Lagerung von frischem Geflügelfleisch in Einzelhandelsgeschäften oder den an die Verkaufsstellen angrenzenden Räumlichkeiten für einen kurzen Zeitraum andere Haltbarmachungsbedingungen festlegen, sofern das Zerlegen und die Lagerung ausschließlich zum Direktverkauf an den Verbraucher an Ort und Stelle erfolgen;

2.

„frisches Geflügelfleisch“: zu keinem Zeitpunkt durch Kälteeinwirkung erstarrtes, ständig auf einer Temperatur von -2°C bis +4°C gehaltenes Geflügelfleisch; frisches Geflügelfleisch, das für die Herstellung von Fleischzubereitungen bestimmt ist, kann jedoch für kurze Zeit auf Temperaturen unter 2 °C gehalten werden, bei denen es erstarrt. Die Angabe des Schlachtdatums auf allen Geflügelfleischerzeugnissen ist obligatorisch.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Nummer 3 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Anhang XIV– Teil B – Abschnitt III a (neu)

 

3a.

Der folgende Abschnitt wird angefügt:

„IIIa.     Obligatorische Angaben auf dem Etikett

Die Bezeichnung des Lebensmittels bei der Etikettierung aller Geflügelfleischerzeugnisse enthält eine Angabe:

a)

jeder zugesetzten Zutat anderen tierischen Ursprungs als das übrige Fleisch und

b)

des zugesetzten Wassers, das mehr als 5 % des Gewichts des Erzeugnisses ausmacht“.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Nummer 3 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Anhang XIV – Teil B – Abschnitt III b (neu)

 

3b.

Der folgende Abschnitt wird angefügt:

„IIIb.     Preisangabe

Der Preis je Kilogramm des Lebensmittels beruht ausschließlich auf dem Abtropfgewicht.“


5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/165


Dienstag, 5. Mai 2009
Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

P6_TA(2009)0339

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2009)0150 – C6-0115/2009 – 2009/2033(ACI))

2010/C 212 E/28

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0150 – C6-0115/2009),

unter Hinweis auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2) (EGF-Verordnung),

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0266/2009),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union geeignete Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer zu leisten, die unter den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge leiden, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu bieten,

B.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Union zugunsten von entlassenen Arbeitnehmern entsprechend der in der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommenen Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und unter gebührender Berücksichtigung der Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 in Bezug auf die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

C.

unter Hinweis darauf, dass Spanien Unterstützung in zwei Fällen beantragt hat, die Entlassungen in der Kraftfahrzeugindustrie in den autonomen Gemeinschaften Castilla y Leon und Aragon betreffen (3), und die in der EGF-Verordnung festgelegten Förderkriterien erfüllt hat,

D.

in der Erwägung, dass in Artikel 8 Absatz 1 der EGF-Verordnung vorgesehen ist, dass bis zu 0,35 % der für das betreffende Jahr verfügbaren Finanzmittel zur Finanzierung von Maßnahmen zur Begleitung, Information, administrativen und technischen Unterstützung, Prüfung, Kontrolle und Evaluierung eingesetzt werden können, die für die Durchführung der EGF-Verordnung erforderlich sind,

E.

unter Hinweis darauf, dass die Kommission auf der Grundlage dieses Artikels vorgeschlagen hat, den Fonds einzusetzen, um das EGF-Internetportal einzurichten, über das in sämtlichen Sprachen der Europäischen Union Informationen über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zur Verfügung gestellt werden, wobei dies durch Veröffentlichungen, audiovisuelle Aktivitäten und ein Netz für den Austausch von bewährten Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten unterstützt wird (4), was dem Willen des Europäischen Parlaments entspricht, die Bürger für die Maßnahmen der Europäischen Union zu sensibilisieren,

1.

fordert die am Prozess der Beschlussfassung und Durchführung beteiligten Organe auf, die notwendigen Bemühungen zu unternehmen, um die Inanspruchnahme des Fonds zu beschleunigen;

2.

verweist darauf, dass die Europäische Union alle ihr zu Gebote stehenden Instrumente einsetzen sollte, um die Auswirkungen der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise zu bewältigen; stellt in dieser Hinsicht fest, dass der Fonds eine wichtige Rolle bei der Wiedereingliederung freigesetzter Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt übernehmen kann;

3.

begrüßt die Initiative der Kommission, den Bürgern der Europäischen Union ein transparentes, benutzerfreundliches und aktuelles Internetportal an die Hand zu geben;

4.

betont, dass die Inanspruchnahme des EGF bei den Zahlungsermächtigungen die Finanzierung des Europäischen Sozialfonds nicht gefährden sollte;

5.

billigt den dieser Entschließung als Anlage beigefügten Beschluss;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung einschließlich der Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  EGF/2008/004 ES/Castilla y Leon und Aragon.

(4)  SEK(2008)2986.


Dienstag, 5. Mai 2009
ANLAGE

Dienstag, 5. Mai 2009
ANLAGE BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (nachstehend „Fonds“ genannt) wurde errichtet, um entlassene Arbeitnehmer, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(3)

Am 29. Dezember 2008 stellte Spanien infolge von Entlassungen in der Kraftfahrzeugindustrie einen Antrag auf Inanspruchnahme des Fonds. Der Antrag erfüllt die gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 geltenden Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags. Die Kommission schlägt daher vor, einen Betrag von 2 694 300 EUR in Anspruch zu nehmen.

(4)

Die Kommission schlägt außerdem die Inanspruchnahme von 690 000 EUR aus dem Fonds für technische Unterstützung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 vor.

(5)

Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für den von Spanien eingereichten Antrag bereitzustellen und dem Bedarf an technischer Hilfe Rechnung zu tragen -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 3 384 300 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/168


Dienstag, 5. Mai 2009
Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen ***I

P6_TA(2009)0341

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Personenkraftwagen an Tankstellen (KOM(2008)0812 – C6-0470/2008 – 2008/0229(COD))

2010/C 212 E/29

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0812),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0470/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0208/2009),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Dienstag, 5. Mai 2009
P6_TC1-COD(2008)0229

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung beim Betanken von Personenkraftwagen an Tankstellen

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2009/126/EG.)


5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/169


Dienstag, 5. Mai 2009
Handel mit Robbenerzeugnissen ***I

P6_TA(2009)0342

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen (KOM(2008)0469 – C6-0295/2008 – 2008/0160(COD))

2010/C 212 E/30

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0469),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 95 und 133 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0295/2008),

in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschuss zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

unter Hinweis auf seine Erklärung zum Verbot von Robbenprodukten in der Europäischen Union (1),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 24. April 2009 gemachten Zusage, den Vorschlag in der geänderten Fassung gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 Spiegelstrich 1 des EG-Vertrags zu billigen,

gestützt auf Artikel 51 und 35 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0118/2009),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 306 E vom 15.12.2006, S. 194.


Dienstag, 5. Mai 2009
P6_TC1-COD(2008)0160

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. 1007/2009.)


5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/170


Dienstag, 5. Mai 2009
Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere ***I

P6_TA(2009)0343

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (KOM(2008)0543 – C6-0391/2008 – 2008/0211(COD))

2010/C 212 E/31

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0543),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0391/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0240/2009),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Dienstag, 5. Mai 2009
P6_TC1-COD(2008)0211

Standpunkt des europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission ║,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen ║,

nach dem Verfahren von Artikel 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Wohlbefinden von Tieren ist ein Wert in der Gemeinschaft, der im Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere im Anhang des Vertrags verankert ist.

(2)

Am 23. März 1998 hat der Rat den Beschluss 1999/575/EG über den Abschluss des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere durch die Gemeinschaft (3) angenommen. Durch den Beitritt zu diesem Übereinkommen hat die Gemeinschaft die Bedeutung des Schutzes und des Wohlbefindens von Tieren, die für wissenschaftliche Zwecke eingesetzt werden, auf internationaler Ebene anerkannt.

(3)

Am 24. November 1986 hat der Rat die Richtlinie 86/609/EWG (4) erlassen, um die Unterschiede zwischen Gesetzen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Schutz von Tieren, die für Versuchs- und andere wissenschaftliche Zwecke verwendet werden, zu beseitigen. Seit dem Erlass dieser Richtlinie sind weitere Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten aufgetreten. Einige Mitgliedstaaten haben nationale Durchführungsvorschriften erlassen, die einen höheren Schutz bei der Verwendung von Tieren für wissenschaftliche Zwecke gewährleisten, während andere nur die Mindestanforderungen der Richtlinie 86/609/EWG anwenden. Daher sollte die vorliegende Richtlinie eingehendere Bestimmungen vorsehen, um solche Unterschiede zu reduzieren und eine ordnungsgemäße Funktionsweise des Binnenmarkts sicherzustellen.

(4)

In seinem Bericht vom ║ 5. Dezember ║ 2002 über die Richtlinie 86/609/EWG forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, einen Vorschlag für eine Überarbeitung dieser Richtlinie vorzulegen, der im Bereich der Tierversuche strengere und transparentere Maßnahmen vorsieht.

(5)

Es liegen neue wissenschaftliche Erkenntnisse zu Faktoren vor, die das Wohlbefinden von Tieren sowie ihr Schmerzempfinden und die Art, wie sich Schmerzen, Leiden, Ängste und dauerhafte Schäden bei ihnen äußern, beeinflussen. Deshalb ist es notwendig, das Wohlbefinden von Tieren, die in wissenschaftlichen Verfahren eingesetzt werden, zu erhöhen, indem die Mindeststandards für den Schutz dieser Tiere gemäß den neuesten wissenschaftlichen Entwicklungen angehoben werden.

(6)

Bestimmte wirbellose Tierarten sollten in den Geltungsbereich dieser Richtlinie aufgenommen werden, sofern wissenschaftlich erwiesen ist, dass diese Tierarten Schmerzen, Leiden und Ängste empfinden sowie dauerhafte Schäden erleiden können.

(7)

Die Richtlinie sollte auch die Embryos und Föten von Wirbeltieren in den Fällen einschließen, in denen wissenschaftliche Erkenntnisse belegen, dass diese im letzten Drittel ihres Entwicklungsstadiums vor der Geburt einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, Schmerzen, Leiden und Ängste zu empfinden, die sich auch negativ auf ihre weitere Entwicklung auswirken können. Wissenschaftliche Erkenntnisse haben überdies gezeigt, dass Verfahren an Embryos und Föten von Säugetierarten in einem früheren Entwicklungsstadium ebenfalls zu Schmerzen, Leiden, Ängsten oder dauerhaften Schäden führen könnten, sofern die Embryos und Föten über das erste oder zweite Drittel ihrer Entwicklung hinaus weiterleben dürfen.

(8)

▐ Der Einsatz lebender Tiere ist im Rahmen der derzeitigen wissenschaftlichen Beschränkungen weiterhin notwendig, um die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt zu schützen. Diese Richtlinie stellt jedoch einen wichtigen Schritt zur Erreichung des Ziels dar, Verfahren mit lebenden Tieren für wissenschaftliche Zwecke vollständig zu ersetzen, sobald dies wissenschaftlich möglich ist. Zu diesem Zweck zielt diese Richtlinie darauf ab, die Weiterentwicklung von alternativen Methoden zu ermöglichen und zu fördern und den Tieren, die in den Verfahren verwendet werden, einen möglichst weitgehenden Schutz angedeihen zu lassen. Diese Richtlinie sollte im Lichte der Fortschritte in der Wissenschaft und beim Tierschutz regelmäßig überprüft werden.

(9)

Im Lichte der Fortschritte in der Wissenschaft sind Tierversuche nach wie vor ein wichtiges Hilfsmittel, um ein hohes Niveau der Forschung im Bereich Gesundheit der Bevölkerung sicherzustellen.

(10)

Die Pflege und Verwendung lebender Tiere für wissenschaftliche Zwecke wird von den international anerkannten Grundsätzen der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung ║ bestimmt. Damit sichergestellt ist, dass die Art und Weise, wie die Tiere in der Gemeinschaft gezüchtet, gepflegt und in den Verfahren verwendet werden, anderen internationalen und nationalen Standards außerhalb der Gemeinschaft entspricht, sollten die Grundsätze der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung ║ bei der Umsetzung dieser Richtlinie systematisch berücksichtigt werden. Die Kommission sollte ein hohes Maß an Transparenz bezüglich der Verwendung von Tieren und der Information der Öffentlichkeit über die Durchsetzung von Tierschutzmaßnahmen und über die Fortschritte bei der Vermeidung der Verwendung von Tieren gewährleisten.

(11)

Tiere haben einen Eigenwert, der respektiert werden muss. Auch seitens der Öffentlichkeit bestehen ethische Bedenken gegenüber der Verwendung von Tieren in Verfahren. Aus diesem Grund sollten Tiere stets als fühlende Wesen behandelt werden und ihre Verwendung in wissenschaftlichen Verfahren sollte auf die Bereiche beschränkt werden, die die Wissenschaft voranbringen und grundlegende Kenntnisse vermitteln, da dies letztendlich einen Nutzen beispielsweise für die Gesundheit von Mensch und Tier oder für die Umwelt bedeuten könnte . Der Einsatz von Tieren in wissenschaftlichen Verfahren sollte deshalb nur dann erwogen werden, wenn es keine tierversuchsfreie Alternative gibt. Der Einsatz von Tieren in wissenschaftlichen Verfahren in anderen Bereichen, die in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinschaft fallen, sollte untersagt werden.

(12)

Die Grundsätze der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung ║ sollte mit Hilfe einer strengen Hierarchie der Anforderung, alternative Methoden anzuwenden, umgesetzt werden. Sofern keine alternative Methode durch gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften anerkannt ist, könnte die Anzahl der Versuchstiere verringert werden, indem auf andere vertretbare und praktikable Methoden ausgewichen wird, und Testverfahren wie In-vitro- und andere Methoden eingeführt werden, die den Einsatz von Tieren vermindern und verbessern würden.

(13)

In Übereinstimmung mit den Zielen der Mitteilung der Kommission vom 23. Januar 2006 an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Aktionsplan der Gemeinschaft für den Schutz und das Wohlbefinden von Tieren 2006 – 2010“ sollte die Kommission das Wohlergehen der international für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere fördern, insbesondere indem sie sich um die Förderung der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung von Tierversuchen durch die Weltorganisation für Tiergesundheit bemüht und bestrebt ist, den Kriterien für die Anwendung der Grundsätze der guten Laborpraxis Tierschutznormen hinzuzufügen.

(14)

Die Auswahl der verwendeten Methoden und Arten hat direkte Auswirkungen auf die Anzahl der Versuchstiere und ihr Wohlbefinden. Daher sollte sicherstellt werden, dass die Methode ausgewählt wird, die voraussichtlich zu den angemessensten Ergebnissen führt und am wenigsten Schmerzen, Leiden und Ängste verursacht. Bei den nach diesen Kriterien ausgewählten Methoden sollten die geringstmögliche Anzahl von Tieren, die für ▐ zuverlässige Ergebnisse benötigt wird, und die sinnesphysiologisch am wenigsten entwickelten Tiere verwendet werden, bei denen die beste Möglichkeit der Extrapolation auf die Zielarten besteht.

(15)

Die ausgewählten Methoden sollten den durch schweres Leiden ausgelösten Tod als Endpunkt eines Versuchs möglichst verhindern. Sofern möglich, sollten schmerzfreiere Endpunkte vorgezogen werden, indem klinische Anzeichen genutzt werden, mit denen der bevorstehende Tod erkannt und somit das Tier auf schmerzfreie Weise getötet werden kann, ohne dass es weiter leiden muss.

(16)

Die Anwendung unangemessener Tötungsmethoden kann für ein Tier starke Schmerzen, Ängste und schweres Leiden bedeuten. Der Grad der Qualifikation der Person, die diesen Vorgang ausführt, ist ebenso bedeutend. Tiere sollten deshalb nur von einer dafür ausgebildeten und dazu berechtigten Person und mittels einer schmerzfreien Methode getötet werden, die für die jeweilige Tierart als angemessen erachtet wird.

(17)

Es muss sichergestellt werden, dass der Einsatz von Tieren in Verfahren keine Bedrohung für die Artenvielfalt darstellt. Daher sollte die Verwendung gefährdeter Arten auf ein Minimum beschränkt werden und nur zu wesentlichen biomedizinischen Zwecken und für die Forschung zur Erhaltung dieser Arten eingesetzt werden.

(18)

Nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Kenntnisstand ist die Verwendung nichtmenschlicher Primaten in wissenschaftlichen Verfahren in der Biomedizinforschung weiterhin notwendig. Aufgrund ihrer genetischen Nähe zum Menschen und ihrer stark ausgeprägten sozialen Fähigkeiten bringt die Verwendung nichtmenschlicher Primaten in wissenschaftlichen Verfahren spezifische ethische und praktische Probleme im Hinblick darauf mit sich, wie ihre verhaltensmäßigen und sozialen Bedürfnisse sowie ihre Anforderungen an ihre Umwelt in einer Laborumgebung erfüllt werden können. Darüber hinaus hat die Öffentlichkeit die größten Bedenken in Bezug auf die Verwendung nichtmenschlicher Primaten in wissenschaftlichen Verfahren. Daher sollte die Verwendung nichtmenschlicher Primaten ausschließlich in den wesentlichen biomedizinischen Bereichen zulässig sein, die dem Menschen zugute kommen und in denen es noch keine alternativen Methoden gibt, ▐ oder die der Erhaltung der jeweiligen Arten nichtmenschlicher Primaten dienen. In einigen Bereichen kann die biomedizinische Grundlagenforschung wichtige neue Informationen liefern, die zu einem späteren Zeitpunkt für viele lebensbedrohende oder zu Invalidität führende menschliche Leiden relevant sind. ▐

(19)

Die Verwendung von Menschenaffen als der dem Menschen am nächsten verwandten Art mit den am stärksten entwickelten sozialen und verhaltensmäßigen Fähigkeiten sollte ausschließlich zu Forschungszwecken erlaubt werden, die der Erhaltung dieser Arten dienen oder im Zusammenhang mit lebensbedrohenden oder zu Invalidität führenden menschlichen Leiden erforderlich sind, sofern keine anderen Arten oder alternativen Methoden die Zwecke des Verfahrens erfüllen. Die Mitgliedstaaten, die solche Bedürfnisse geltend machen, sollten der Kommission die zur Entscheidung nötigen Informationen vorlegen.

(20)

▐ Damit das Einfangen von Tieren in freier Wildbahn zu Zuchtzwecken allmählich eingestellt werden kann, sollte möglichst bald eine eingehende wissenschaftliche Studie durchgeführt werden, in der festgestellt wird, ob nur Tiere aus sich selbst erhaltenden Kolonien verwendet werden können . Zucht- und Liefereinrichtungen für nichtmenschliche Primaten sollten daher über eine Strategie verfügen, die die schrittweise Entwicklung in diese Richtung unterstützt und erleichtert.

(21)

Bestimmte Arten von Wirbeltieren, die in Verfahren eingesetzt werden, müssen speziell für die Verwendung in diesen Verfahren gezüchtet werden, damit die Personen, die diese Verfahren durchführen, ihren genetischen, biologischen und verhaltensmäßigen Hintergrund genau kennen. Diese Kenntnis erhöht sowohl die wissenschaftliche Qualität als auch die Zuverlässigkeit der Ergebnisse und verringert die Variabilität, was letztlich zu einer Senkung der Versuchszahlen und der Anzahl der verwendeten Tiere führt. Darüber hinaus sollte aus Gründen des Tier- und Artenschutzes die Verwendung von Tieren aus freier Wildbahn ausschließlich auf Fälle beschränkt werden, in denen der Zweck der Verfahren nicht mit Tieren erreicht werden kann, die speziell für die Verwendung in Verfahren gezüchtet wurden.

(22)

Da der Hintergrund von streunenden und verwilderten Haustieren nicht bekannt ist und das Einfangen und anschließende Halten in Einrichtungen die Ängste der Tiere verstärkt, sollten diese in Verfahren nicht eingesetzt werden.

(23)

Zur Erhöhung der Transparenz, zur Erleichterung der Projektgenehmigung und zur Bereitstellung von Instrumenten für die Konformitätsüberwachung sollte eine Einstufung des Schweregrads von Verfahren auf der Grundlage des voraussichtlichen Ausmaßes der Schmerzen, Ängste und dauerhaften Schäden eingeführt werden, die den Tieren zugefügt werden. ▐

(24)

Aus ethischer Sicht sollte es eine Obergrenze für erlittene Schmerzen, Leiden und Ängste geben, über der Tiere ║ wissenschaftlichen Verfahren nicht unterzogen werden sollten. Aus diesem Grund sollte die Durchführung von Verfahren, die voraussichtlich länger andauernde schwere Schmerzen, schweres Leiden und schwere Ängste auslösen, unter normalen Umständen nicht genehmigt werden. Bei der Entwicklung eines allgemeinen Formats für Berichterstattungszwecke sollte statt des bei der ethischen Bewertung vorhergesagten Schweregrads der tatsächliche Schweregrad, dem das Tier ausgesetzt wurde, berücksichtigt werden.

(25)

Die Anzahl der in Verfahren verwendeten Tiere könnte verringert werden, indem mehrere Versuche an demselben Tier durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass das wissenschaftliche Ziel nicht beeinträchtigt oder zu einem geringen Wohlbefinden des Tieres führt. Die erneute Verwendung eines Versuchstieres sollte gegen die möglichst geringen negativen Auswirkungen auf das Wohlbefinden des Tieres abgewogen werden, wobei der Lebensverlauf des Tieres berücksichtigt werden sollte. Aufgrund dieses möglichen Konflikts sollte die erneute Verwendung eines Versuchstiers fallweise geprüft und ausschließlich auf Verfahren beschränkt werden, in denen die kumulativ erlittenen Schmerzen, Ängste und Leiden ethisch gerechtfertigt sind .

(26)

Am Ende eines genehmigten Verfahrens sollte im Hinblick auf die Zukunft des Tieres die angemessenste Entscheidung getroffen werden, bei der das Wohlbefinden des Tieres und die möglichen Risiken für die Umwelt betrachtet werden. Die Tiere, deren Wohlbefinden beeinträchtigt würde, sollten mittels einer schmerzfreien Methode getötet werden. In einigen Fällen sollten die Tiere freigelassen werden und Tiere wie Hunde und Katzen sollten in Familien untergebracht werden, da die Sorge der Öffentlichkeit um das Schicksal dieser Tiere hoch ist. Wenn ║ Einrichtungen einer privaten Unterbringung zustimmen, ist es wesentlich, dass ein System für eine angemessene Sozialisierung dieser Tiere vorhanden ist, die eine erfolgreiche private Unterbringung begünstigen kann, damit den Tieren unnötige Ängste erspart bleiben und die öffentliche Sicherheit garantiert ist.

(27)

Tierische Gewebe und Organe werden für die Entwicklung von In-vitro-Methoden verwendet. Zur Umsetzung des Prinzips der Verminderung ist es wünschenswert, dass die Mitgliedstaaten Programme für die gemeinsame Nutzung von Organen und Gewebe von Tieren einführen, die mittels schmerzfreier Methoden getötet werden.

(28)

Das Wohlbefinden von Versuchstieren ist stark von der Qualität und der beruflichen Qualifikation der Personen abhängig, die die Verfahren überwachen, sowie von den Personen, die die Verfahren durchführen oder diejenigen überwachen, die für die tägliche Pflege der Tiere verantwortlich sind. Zur Sicherstellung eines angemessenen Qualifikationsniveaus der Personen, die mit Tieren und Verfahren befasst sind, in denen Tiere zum Einsatz kommen, sollten solche Tätigkeiten nur in Einrichtungen und von Personen durchgeführt werden, die eine entsprechende Zulassung von den zuständigen Behörden erhalten haben. Das Augenmerk sollte darauf liegen, ein angemessenes Qualifikationsniveau zu erreichen und zu halten, das von einer Person nachgewiesen werden sollte, die eine Zulassung erhalten oder verlängern möchte. Die Mitgliedstaaten sollten die Zulassung durch die zuständige Behörde und den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der entsprechenden Ausbildungskurse gegenseitig anerkennen.

(29)

Die Einrichtungen sollten über geeignete Anlagen und Ausstattungen verfügen, um die Anforderungen an die Unterbringung der betroffenen Tierarten zu erfüllen und zu ermöglichen, dass die Verfahren effizient durchgeführt werden können sowie mit möglichst wenig Leiden sowohl für die direkt betroffenen Tiere als auch ihre Artgenossen verbunden sind. Einrichtungen sollten nur dann in diesem Bereich tätig sein, wenn sie von den zuständigen Behörden eine Zulassung erhalten haben.

(30)

Um die laufende Überwachung der Anforderungen an das Wohlbefinden von Tieren zu gewährleisten, sollte jederzeit eine angemessene tierärztliche Versorgung zur Verfügung stehen und in jeder Einrichtung einem Mitarbeiter die Verantwortung für die Pflege und das Wohlbefinden von Tieren übertragen werden.

(31)

Tierschutzerwägungen sollte im Zusammenhang mit der Haltung, Zucht und Verwendung von Tieren oberste Priorität eingeräumt werden. Jede Einrichtung sollte daher über ein ▐ ständiges Gremium verfügen, das ethische Überprüfungen vornimmt und dessen Hauptaufgabe darin besteht, sich auf die ethische Debatte auf Einrichtungsebene zu konzentrieren, ein förderliches Klima in Bezug auf die Pflege zu schaffen und Instrumente für die praktische Anwendung und zeitnahe Umsetzung jüngster technischer und wissenschaftlicher Entwicklungen im Zusammenhang mit den Grundsätzen der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung ║ bereitzustellen, um den Lebensverlauf der Tiere zu verbessern. Die Entscheidungen des mit der ethischen Überprüfung betrauten ständigen Gremiums sollten ordnungsgemäß dokumentiert und bei Inspektionen überprüft werden können.

(32)

Damit die zuständigen Behörden die Einhaltung dieser Richtlinie überwachen können, sollte jede Einrichtung nach Möglichkeit genaue Aufzeichnungen über die Anzahl der Tiere, ihre Herkunft und ihr Schicksal führen.

(33)

Für alle nichtmenschlichen Primaten mit stark ausgeprägten sozialen Fähigkeiten sowie für Hunde und Katzen sollte eine eigene Akte mit ihrer Historie geführt werden, die mit ihrer Geburt beginnt und die gesamte Lebenszeit abdeckt, damit sie die Pflege, Unterbringung und Behandlung erhalten können, die ihren individuellen Bedürfnissen und Eigenschaften gerecht wird.

(34)

Die Unterbringung und Pflege der Tiere sollte sich nach den besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften jeder Art richten.

(35)

Am 15. Juni 2006 wurde im Rahmen der Vierten Multilateralen Konsultation der Parteien des Europäischen Übereinkommens zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere ein überarbeiteter Anhang A angenommen, der Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Versuchstieren enthält. Die Empfehlung 2007/526/EG der Kommission ║ vom 18. Juni 2007 mit Leitlinien für die Unterbringung und Pflege von Tieren, die für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendet werden (5) , beinhaltet diese Leitlinien.

(36)

Zwischen den Mitgliedstaaten bestehen Unterschiede bei den Anforderungen an die Unterbringung und Pflege von Tieren, die zur Verzerrung des Binnenmarkts beitragen. Zudem geben die Anforderungen die jüngsten Erkenntnisse über die Auswirkungen von Unterbringungs- und Pflegebedingungen auf das Wohlbefinden von Tieren sowie auf die wissenschaftlichen Ergebnisse von Verfahren nicht mehr wieder. Daher ist es notwendig, in dieser Richtlinie die Mindestanforderungen an die Unterbringung und Pflege festzulegen , die stets auf der Grundlage neuer wissenschaftlicher Nachweise anzupassen sind .

(37)

Zur Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten jährlich mindestens eine Inspektion in jeder Einrichtung durchführen. Um das öffentliche Vertrauen zu gewährleisten und die Transparenz zu fördern, muss mindestens eine Inspektion ║ unangekündigt erfolgen. Es sollten Programme für gemeinsame Inspektionen der Mitgliedstaaten zur Förderung eines Umfelds eingeführt werden, in dem ein Austausch von bewährten Praktiken und Fachwissen stattfindet.

(38)

Die Kommission sollte bei Bedarf auf der Grundlage der Ergebnisse, die aus den Berichten über die durchgeführten nationalen Kontrollen hervorgehen, Kontrollen der nationalen Inspektionssysteme durchführen, um die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Richtlinie zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten alle im Rahmen dieser Kontrollen festgestellten Mängel angehen.

(39)

Die umfassende ethische Bewertung von Projekten, bei denen Versuchstiere zum Einsatz kommen, die den Kern der Projektgenehmigung bildet, sollte eine Anwendung der Grundsätze der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung ║ in diesen Projekten sicherstellen.

(40)

Darüber hinaus sollte sichergestellt werden, dass jede Verwendung von Tieren sowohl aus moralischen als auch aus wissenschaftlichen Gründen sorgfältig auf die wissenschaftliche Validität, Zweckmäßigkeit und Bedeutung ▐ dieser Verwendung geprüft wird. Die voraussichtliche Schädigung der Tiere sollte gegen den erwarteten Nutzen des Projekts abgewogen werden. Daher sollte im Rahmen des Genehmigungsprozesses von Projekten, die lebende Versuchstiere einschließen, eine ▐ ethische Bewertung durchgeführt werden , an der die für die Untersuchung verantwortlichen Personen nicht beteiligt sind . Die wirksame Durchführung einer ethischen Bewertung sollte auch ermöglichen, dass eine angemessene Bewertung des Einsatzes neuer wissenschaftlicher Versuchsmethoden durchgeführt wird, sobald diese aufkommen.

(41)

In bestimmten Fällen könnten die Art des Projekts, die verwendete Tierart und die Wahrscheinlichkeit, die gewünschten Projektziele zu erreichen, die Durchführung einer rückwirkenden Bewertung erfordern . Da sich Projekte im Hinblick auf ihre Komplexität, Länge und die Zeit bis zum Vorliegen der Ergebnisse stark voneinander unterscheiden können, müssen diese Aspekte bei der Entscheidung, ob eine rückwirkende Bewertung durchgeführt wird, umfassend berücksichtigt werden.

(42)

Es ist wichtig, dass objektive Informationen über die Projekte, bei denen Versuchstiere eingesetzt werden, zur Verfügung gestellt werden, damit eine ausreichende Unterrichtung der Öffentlichkeit sichergestellt wird. Das Format dieser Informationen sollte keine Eigentumsrechte verletzen oder vertrauliche Informationen preisgeben. Daher sollten die Verwendereinrichtungen den zuständigen Behörden qualitative oder quantitative Informationen über die Verwendung lebender Tiere übermitteln und diese Angaben öffentlich zur Verfügung stellen.

(43)

Im Hinblick auf den Umgang mit dem Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt ist im Gemeinschaftsrecht vorgesehen, dass Stoffe und Produkte erst in Verkehr gebracht werden dürfen, nachdem angemessene Daten zur Unbedenklichkeit und Wirksamkeit vorgelegt wurden. Einige dieser Anforderungen können nur mit Hilfe von Tierversuchen erfüllt werden, die nachstehend als „vorgeschriebene Versuche“ bezeichnet werden. Es müssen spezifische Maßnahmen eingeführt werden, die eine zunehmende Verwendung alternativer Ansätze fördern und die unnötige doppelte Durchführung von Versuchen vermeiden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Validität von Versuchsdaten anerkennen, die mit Hilfe von in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Versuchsmethoden erzielt wurden.

(44)

Zur Verringerung des unnötigen Verwaltungsaufwands und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Forschung und Industrie der Gemeinschaft, sollte es möglich sein, mehrere vorgeschriebene Versuchsverfahren im Rahmen einer Sammelgenehmigung zuzulassen, ohne jedoch diese Verfahren von einer ethischen Bewertung auszunehmen.

(45)

Um eine wirksame Prüfung der Genehmigungsanträge zu gewährleisten und die Wettbewerbsfähigkeit der Forschung und Industrie der Gemeinschaft zu steigern sollte für die zuständigen Behörden eine Frist festgelegt werden, in der sie die Projektvorschläge bewerten und über die Genehmigung dieser Projekte entscheiden müssen. Damit die Qualität der ethischen Bewertung nicht beeinträchtigt wird, muss für die Bearbeitung komplexerer Projektvorschläge aufgrund der Anzahl der beteiligten Bereiche, der neuartigen Merkmale und der komplexeren Techniken des vorgeschlagenen Projekts möglicherweise mehr Zeit eingeplant werden. Eine Verlängerung von Fristen für die ethische Bewertung sollte jedoch die Ausnahme bleiben.

(46)

Die Verfügbarkeit alternativer Methoden ist in hohem Maße vom Fortschritt abhängig, die für die Forschung zur Entwicklung von Alternativen zur Verfügung gestellt werden. Die Rahmenprogramme der Gemeinschaft für Forschung und technologische Entwicklung stellen zunehmend Mittel für Projekte zur Verfügung, die darauf ausgerichtet sind, die Verwendung von Tieren in Verfahren zu vermeiden, zu vermindern und zu verbessern ║. Daher sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten zur Entwicklung und Validierung alternativer Ansätze beitragen, um die Wettbewerbsfähigkeit der Forschung und Industrie in der Gemeinschaft zu steigern.

(47)

Das Europäische Zentrum zur Validierung alternativer Methoden ist in der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission angesiedelt und koordiniert die Validierung alternativer Ansätze in der Gemeinschaft. Dennoch besteht zunehmend die Notwendigkeit, neue Methoden zu entwickeln und zur Validierung vorzuschlagen. Jeder Mitgliedstaat sollte ein Referenzlaboratorium für die Validierung alternativer Methoden benennen, um die notwendigen Mechanismen auf der Ebene der Mitgliedstaaten bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten gemäß der Richtlinie 2004/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Grundsätze der Guten Laborpraxis und zur Kontrolle ihrer Anwendung bei Versuchen mit chemischen Stoffen (6) Referenzlaboratorien benennen, um eine kohärente und vergleichbare Qualität der Ergebnisse sicherzustellen. Ferner sollte der Zuständigkeitsbereich des Europäischen Zentrums zur Validierung alternativer Methoden auf die Koordinierung und Förderung der Erarbeitung und des Einsatzes von Alternativen zu Tierversuchen ausgeweitet werden.

(48)

Es besteht die Notwendigkeit, einen kohärenten Ansatz für die ethische Bewertung und die ethischen Überprüfungsstrategien auf nationaler Ebene zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten nationale Ausschüsse für Tierschutz und -ethik einrichten, die den zuständigen Behörden und den einrichtungseigenen ständigen ethischen Prüfgremien Empfehlungen aussprechen, um die Anwendung der Grundsätze der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung ║ zu fördern. Daher sollte das Netzwerk der nationalen Ausschüsse für Tierschutz und -ethik eine Rolle beim Austausch bewährter Praktiken auf Gemeinschaftsebene spielen.

(49)

Die technischen und wissenschaftlichen Fortschritte in der Biomedizinforschung können wie auch die Zunahme des Wissens über die Faktoren, die das Wohlbefinden von Tieren beeinflussen, in kurzer Zeit erfolgen. Deshalb sollte eine Überprüfung dieser Richtlinie vorgesehen werden. In einer solchen Überprüfung, die sich auf die Ergebnisse wissenschaftlicher Arbeiten stützt, sollte vorrangig und unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Fortschritte die mögliche Vermeidung der Verwendung von Versuchstieren – und zwar insbesondere von nichtmenschlichen Primaten – untersucht werden .

(50)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden.

(51)

Insbesondere sollte die Kommission ║ die Befugnis erhalten, die Kriterien für die Einstufung von Verfahren festzulegen und die Anhänge II bis IX an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch ║ Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(52)

Die Mitgliedstaaten sollten Regeln über Sanktionen bei Verstößen gegen die Vorschriften dieser Richtlinie erlassen und sicherstellen, dass diese angewendet werden. Diese Sanktionen sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(53)

Die Richtlinie 86/609/EWG sollte daher aufgehoben werden.

(54)

Der Nutzen für das Wohlbefinden der Tiere, der sich aus der rückwirkenden Projektgenehmigung ergibt, und die damit verbundenen Verwaltungskosten lassen sich nur bei laufenden langfristigen ║ Projekten rechtfertigen. Deshalb ist es nötig, für laufende kurz- und mittelfristige Projekte Übergangsmaßnahmen aufzunehmen, um die Notwendigkeit rückwirkender Genehmigungen, die nur von begrenztem Nutzen sind, zu vermeiden.

(55)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Harmonisierung der Rechtsvorschriften zur Verwendung von Tieren zu wissenschaftlichen Zwecken, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie legt Maßnahmen zum Schutz von Tieren fest, die zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden oder verwendet werden sollen.

Zu diesem Zweck enthält die Richtlinie Regeln zu folgenden Aspekten:

(1)

Vermeidung und Verminderung der Verwendung von Tieren in Verfahren und Verbesserung der Zucht-, Unterbringungs-, Pflege- und Verwendungsbedingungen von Tieren in Verfahren;

(2)

Herkunft, Zucht, Kennzeichnung, Pflege und Unterbringung von Tieren;

(3)

Funktionsweise von Zucht-, Liefer- oder Verwendereinrichtungen;

(4)

Bewertung und Genehmigung von Projekten, die die Verwendung von Versuchstieren einschließen.

Artikel 2

Geltungsbereich

1.   Diese Richtlinie gilt für die Unterbringung und Haltung von Tieren , die in Verfahren verwendet werden oder verwendet werden sollen oder die speziell gezüchtet werden, damit ihre Organe oder Gewebe zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet werden können , und deckt alle Verwendungen von Tieren in Verfahren ab, bei denen ihnen wahrscheinlich Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden zugefügt werden .

Wenn es zu Schmerzen, Leiden, Ängsten oder dauerhaften Schäden kommt, schließt deren Ausschaltung durch die erfolgreiche Anwendung von Betäubungsmitteln, Schmerzmitteln oder anderen Methoden ▐ die Verwendung von Tieren in Verfahren nicht aus dem Geltungsbereich dieser Richtlinie aus.

2.   Diese Richtlinie gilt für die folgenden Tiere:

a)

lebende Wirbeltiere außer dem Menschen, einschließlich sich selbst ernährender Larven sowie embryonale und fötale Formen von Säugetieren ab dem letzten Drittel ihrer normalen Entwicklung;

b)

lebende wirbellose Tiere der Arten, die den in Anhang I aufgeführten Ordnungen angehören .

3.   Diese Richtlinie gilt für in Verfahren verwendete Tiere, die sich in einem früheren als dem in Absatz 2 Buchstabe a genannten Entwicklungsstadium befindet, wenn das Tier über dieses Entwicklungsstadium hinaus weiterleben soll und voraussichtlich Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden erlebt, nachdem es dieses Entwicklungsstadium erreicht hat.

4.    Abgesehen von den allgemeinen Kontrollen der Zuchtbetriebe, gilt diese Richtlinie ▐ nicht für folgende Bereiche:

a)

nichtexperimentelle veterinärmedizinische Praktiken, die in landwirtschaftlichen Betrieben oder in Kliniken angewandt werden;

b)

Praktiken, die für anerkannte Zwecke der Tierhaltung angewandt werden;

c)

Praktiken, die hauptsächlich zum Zwecke der Kennzeichnung eines Tieres angewandt werden;

d)

Praktiken , die weder Schmerzen noch Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden verursachen .

5.   Diese Richtlinie gilt unbeschadet der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (8).

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

(1)

„Verfahren“ jede Verwendung eines Tieres zu Versuchs- oder anderen wissenschaftlichen Zwecken mit bekanntem oder unbekanntem Ausgang, die dem Tier Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden zufügen kann und schließt alle Eingriffe ein , die dazu führen sollen oder können, dass ein Tier auf eine solche Art geboren wird oder dass eine neue genetisch veränderte Tierlinie geschaffen wird;

(2)

„Projekt“ ein Arbeitsprogramm mit einem festgelegten wissenschaftlichen Ziel, das ein oder mehrere Verfahren einschließt;

(3)

„Einrichtung“ Anlagen, Gebäude, Gebäudekomplexe oder andere Räumlichkeiten; dazu können Einrichtungen gehören, die nicht vollständig eingezäunt oder überdacht sind, sowie bewegliche Einrichtungen;

(4)

„Zuchteinrichtung“ Einrichtungen, in denen Tiere im Hinblick darauf gezüchtet werden, dass sie in Verfahren eingesetzt werden oder ihre Gewebe oder Organe für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden;

(5)

„Liefereinrichtung“ von Zuchteinrichtungen unabhängige Einrichtungen, die Tiere liefern, die in Verfahren eingesetzt werden sollen oder deren Gewebe oder Organe für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden sollen;

(6)

„Verwendereinrichtung“ Einrichtungen, in denen Tiere für Verfahren verwendet werden;

(7)

„zuständige Behörde“ die Behörde oder Behörden, der bzw. denen von dem jeweiligen Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Überwachung der Durchführung dieser Richtlinie übertragen worden ist;

(8)

„Verfahren zur ethischen Bewertung“ ein vor den Versuchen durchzuführendes Verfahren, das darin besteht, die wissenschaftliche Grundlage und gesellschaftliche Akzeptanz der Verwendung von Tieren einzuschätzen und sich dabei auf die Pflicht des Menschen zu beziehen, Tiere als lebende und fühlende Wesen zu achten;

(9)

„sachkundige Person“ eine Person, die nach Ansicht des Mitgliedstaats die notwendigen Sachkenntnisse besitzt, um die jeweilige in dieser Richtlinie bezeichnete Funktion auszuüben;

(10)

„Haltung“ alle Tätigkeiten, die zur Zucht und Bestandspflege phänotypisch normaler Tiere erforderlich sind, sei es zu wissenschaftlichen oder zu anderen Zwecken, die jedoch selbst keine Versuche darstellen;

(11)

„Praktik“ jede nichtexperimentelle Tätigkeit oder jede wissenschaftliche Tätigkeit, die keinen Versuch darstellt;

(12)

„ordnungsgemäße Betäubung“ das Empfindungslosmachen durch eine Lokal- oder Allgemeinanästhesie, die in ihrer Wirksamkeit der in der guten veterinärmedizinischen Praxis üblichen Narkose entspricht;

(13)

„Protokoll“ eine Reihe von Verfahren, die einen Versuch mit einem bestimmten Ziel darstellen;

(14)

„geregeltes Verfahren“ jedes experimentelle oder andere wissenschaftliche Verfahren, das einem geschützten Tier voraussichtlich Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden zufügt;

(15)

„erneute Verwendung“ die Verwendung eines bereits in einem Verfahren verwendeten Tiers in einem neuen Verfahren, wenn auch ein anderes Tier verwendet werden könnte, das zuvor noch nicht in einem anderen Verfahren verwendet wurde;

(16)

„vertrauliche Informationen“ Informationen, deren Freigabe ohne Zustimmung die legitimen kommerziellen oder anderen Interessen ihres Inhabers oder eines Dritten verletzen könnte.

Artikel 4

Vermeidung, Verminderung und Verbesserung

1.   Gibt es Versuchsmethoden , Versuche oder andere wissenschaftliche Tätigkeiten, bei denen keine lebenden Tiere verwendet werden und die unter wissenschaftlichen Gesichtspunkten zufriedenstellende Methoden oder Teststrategien darstellen, mit denen die gewünschten Ergebnisse erzielt werden, und die anstelle eines Verfahrens angewandt werden können , so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass die alternative Methode angewandt wird, vorausgesetzt, sie ist in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht verboten . Im Rahmen dieser Richtlinie gelten Testmethoden, welche die Nutzung von humanen embryonalen und fötalen Zellen mit sich bringen, nicht als Alternative, d. h. die Mitgliedstaaten können im Hinblick auf die Anwendung dieser Testmethoden ihre eigenen ethischen Entscheidungen treffen.

2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Anzahl der in Projekten verwendeten Versuchstiere auf ein Minimum reduziert wird, ohne dass die Ziele des Projekts beeinträchtigt werden.

3.   Die Mitgliedstaaten stellen die Verbesserung der Zucht, Unterbringung und Pflege sowie der Methoden sicher, die in Verfahren angewandt werden, damit mögliche Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden ausgeschaltet oder auf ein Minimum reduziert werden.

4.     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Mittel für die Ausbildung in sowie die Erforschung, die Entwicklung und die Umsetzung von wissenschaftlich zufriedenstellenden Methoden oder Teststrategien bereitgestellt werden, bei denen keine Tiere verwendet werden.

5.     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde bei der Beratung über die Genehmigung von Projekten das in Absatz 1 genannte Ziel verfolgt.

6.     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass geeignete Personen und Einrichtungen in der Anwendung wissenschaftlich zufriedenstellender Methoden oder Teststrategien ohne Tierversuche ausgebildet werden, und fördern solche Methoden oder Teststrategien.

Artikel 5

Zwecke der Verfahren

Verfahren dürfen ausschließlich zu den folgenden Zwecken durchgeführt werden:

(1)

Grundlagenforschung für den Ausbau von Wissen in biologischen und Verhaltenswissenschaften;

(2)

translationale oder angewandte Forschung mit einem der folgenden Ziele:

a)

Verhütung, Vorbeugung, Diagnose oder Behandlung von Krankheiten oder anderen Anomalien oder deren Folgen bei Menschen, Tieren oder Pflanzen;

b)

Beurteilung, Feststellung, Regulierung oder Veränderung physiologischer Merkmale bei Menschen, Tieren oder Pflanzen;

c)

Verbesserung der Produktionsbedingungen und des Wohlergehens der zu landwirtschaftlichen Zwecken gehaltenen Tiere;

(3)

Entwicklung, Herstellung, Qualitäts-, Wirksamkeits- und Unbedenklichkeitsprüfung von Arzneimitteln, Lebens- und Futtermitteln und anderen Stoffen oder Produkten mit einem der in Nummer 2 genannten Ziele;

(4)

Schutz der natürlichen Umwelt im Interesse der Gesundheit oder des Wohlbefindens von Mensch oder Tier;

(5)

Schutz der menschlichen Gesundheit unter dem Gesichtspunkt des berufsbedingten oder konsumbedingten Kontakts mit Chemikalien;

(6)

Forschung im Hinblick auf die Erhaltung , die Gesundheit und das Wohlergehen der Arten;

(7)

Hochschul- oder Berufsbildung;

(8)

forensische Untersuchungen.

Artikel 6

Schmerzfreies Töten

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Tiere in einer dafür zugelassenen Einrichtung durch eine dazu berechtigte Person unter Verursachung der geringstmöglichen Schmerzen, Leiden und Ängste getötet werden, wobei für die in Anhang VI aufgeführten Tierarten eine in diesem Anhang angegebene angemessene Methode der schmerzfreien Tötung oder eine andere Methode, bei der wissenschaftlich erwiesen ist, dass sie zumindest ebenso geringe Schmerzen verursacht, angewandt wird. Wenn eine mit weniger Schmerzen verbundene Art der Tötung möglich und ohne großen Aufwand verfügbar ist, kann sie eingesetzt werden, auch wenn sie nicht in Anhang VI aufgeführt ist.

Zum Zwecke einer Feldstudie darf ein Tier jedoch auch an einem anderen Ort als in einer zugelassenen Einrichtung getötet werden.

2.   Die zuständigen Behörden dürfen Ausnahmen von Absatz 1 unter der Voraussetzung genehmigen, dass wissenschaftlich begründet wird, dass der Zweck des Verfahrens nicht durch die Anwendung einer schmerzfreien Tötungsmethode erzielt werden kann oder dass andere Methoden entwickelt wurden, die den Anforderungen des Tierschutzes besser gerecht werden . Unbeschadet eventueller Ausnahmen werden Tiere so getötet, dass sie möglichst wenig Schmerzen, Leiden und Ängste ertragen müssen .

3.   Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Tier in einer Notsituation aus Gründen des Tierschutzes getötet werden muss.

Die Mitgliedstaaten legen die Notsituationen fest, auf die in Unterabsatz 1 Bezug genommen wird.

Artikel 7

Einzelstaatliche Maßnahmen

Durch diese Richtlinie werden die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, strengere Maßnahmen anzuwenden oder zu beschließen, die auf die Verbesserung des Wohlergehens und des Schutzes der zu Forschungszwecken verwendeten Tiere abzielen.

KAPITEL II

BESTIMMUNGEN ZUR VERWENDUNG BESTIMMTER TIERE IN VERFAHREN

Artikel 8

Gefährdete Tierarten außer nichtmenschlichen Primaten

1.   Die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates (9) aufgeführten gefährdeten Tierarten dürfen nicht in Verfahren verwendet werden, mit Ausnahme von Verfahren, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

das Verfahren hat einen der in Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe a, Artikel 5 Nummer 3 oder Nummer 6 genannten Zwecke;

b)

es wird wissenschaftlich begründet, dass der Zweck des Verfahrens nicht durch die Verwendung anderer als der in dem genannten Anhang aufgeführten Tierarten erreicht werden kann;

c)

die verwendeten Tiere wurden, soweit möglich, für die Verwendung im Versuch gezüchtet.

2.   Dieser Artikel gilt nicht für Arten nichtmenschlicher Primaten.

Artikel 9

Nichtmenschliche Primaten

1.   Nichtmenschliche Primaten dürfen wegen ihres hohen sinnesphysiologischen und kognitiven Entwicklungsstandes nicht in Verfahren verwendet werden, mit Ausnahme von Verfahren, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

das Verfahren hat einen der in Artikel 5 Nummer 1, Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe a , Artikel 5 Nummer 3 ▐ oder ▐ Artikel 5 Nummer 6 genannten Zwecke;

b)

der Antragsteller legt eine wissenschaftliche und ethische Begründung vor , dass der Zweck des Verfahrens nicht durch die Verwendung von anderen Tierarten als nichtmenschlichen Primaten erreicht werden kann.

2.   Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Menschenaffen nicht in Verfahren verwendet werden, vorbehaltlich der Anwendung der Schutzklausel nach Artikel 53.

3.     Alle zwei Jahre und erstmals bis zum …  (10) führt die Kommission in Absprache mit den Mitgliedstaaten eine Überprüfung der Verwendung von nichtmenschlichen Primaten in Verfahren durch und veröffentlicht die Ergebnisse. Bei der Überprüfung werden die Auswirkungen der Fortschritte in den Bereichen Technologie, Wissenschaft und Tierschutz berücksichtigt und Ziele für die Umsetzung validierter alternativer Methoden festgelegt.

Artikel 10

Tiere aus freier Wildbahn

1.   Tiere aus freier Wildbahn dürfen nicht in Verfahren verwendet werden.

2.   Die zuständigen Behörden dürfen Ausnahmen von Absatz 1 unter der Voraussetzung genehmigen, dass wissenschaftlich begründet wird, dass der Zweck des Verfahrens nicht durch die Verwendung eines speziell für den Einsatz in Verfahren gezüchteten Tieres erzielt werden kann.

Artikel 11

Speziell für die Verwendung in Verfahren gezüchtete Tiere

1.    Die Kommission führt bis zum …  (11) eine Bewertung des Wohlergebens der Tiere durch und untersucht in einer Studie die Durchführbarkeit der in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Anforderungen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Tiere der in Anhang II aufgeführten Arten nur dann in Verfahren verwendet werden dürfen, wenn diese Tiere speziell für die Verwendung in Verfahren gezüchtet wurden.

Nach Feststellung der Durchführbarkeit stellen die Mitgliedstaaten ║ sicher, dass nichtmenschliche Primaten ab den in Anhang III angegebenen Zeitpunkten im Lichte der in Unterabsatz 1 genannten Studie nur dann in Verfahren verwendet werden dürfen, wenn sie aus sich selbst erhaltenden Kolonien stammen .

2.   Die zuständigen Behörden dürfen Ausnahmen von Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3 unter der Voraussetzung genehmigen, dass eine veterinärmedizinische, auf Überlegungen zum Wohlergehen der Tiere beruhende oder wissenschaftliche Begründung vorgelegt wird.

Artikel 12

Streunende und verwilderte Haustiere

Streunende und verwilderte Tiere von Haustierarten dürfen nicht in Verfahren verwendet werden.

Artikel 13

Verwendung von Tierkadavern, Gewebe und Organen zu Zwecken der Aus- und Fortbildung

In der Aus- und Fortbildung an Hochschulen dürfen Tierkadaver, Gewebe und Organe nur dann verwendet werden, wenn sie von gemäß der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Rates vom … [über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung]  (12) geschlachteten Tieren stammen.

KAPITEL III

VERFAHREN

Artikel 14

Verfahren

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Verfahren in Einrichtungen im Sinne von Artikel 3 durchgeführt werden.

Die zuständigen Behörden dürfen eine Ausnahme von Unterabsatz 1 unter der Voraussetzung genehmigen, dass eine wissenschaftliche Begründung vorgelegt wird.

2.   Verfahren dürfen nur im Rahmen eines Projekts durchgeführt werden.

Artikel 15

In Verfahren angewandte Methoden

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Verfahren nicht durchgeführt wird, wenn es zur Erreichung des angestrebten Ergebnisses eine wissenschaftlich zufriedenstellende, vertretbare und praktikable Alternative ohne Verwendung eines Tiers gibt, die durch die Gemeinschaftsvorschriften anerkannt ist. Gibt es keine derartige Methode, so darf ein Verfahren nicht durchgeführt werden, wenn es eine vertretbare und praktikable Möglichkeit gibt, zur Erreichung des angestrebten Ergebnisses auf eine wissenschaftlich zufriedenstellende Methode oder Versuchsstrategie zurückzugreifen, einschließlich computergestützter Methoden, In-vitro- oder anderer Methoden, bei der kein Tier verwendet wird.

2.   Bieten sich mehrere Verfahren an, so ist dasjenige Verfahren auszuwählen, bei dem die geringstmögliche Anzahl von Tieren verwendet wird, bei dem sinnesphysiologisch am wenigsten entwickelte Tiere verwendet werden, die geringsten Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden auftreten und die Wahrscheinlichkeit am größten ist, dass zufriedenstellende Ergebnisse erzielt werden.

3.   Der Tod ist als Endpunkt eines Verfahrens möglichst zu vermeiden und durch frühe und humane Endpunkte zu ersetzen. Falls der Tod als Endpunkt unvermeidbar ist, muss das Verfahren so gestaltet werden, dass möglichst wenige Tiere sterben.

Artikel 16

Betäubung

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Verfahren gegebenenfalls unter Vollnarkose oder örtlicher Betäubung oder unter Einsatz anderer Methoden zur Schmerzlinderung und zur Verringerung des Leidens auf ein Minimum durchgeführt werden.

2.   Abweichend von Absatz 1 dürfen Verfahren unter den folgenden Voraussetzungen ohne Betäubung durchgeführt werden:

a)

wenn die mit der Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Wohlbefindens des Tieres größer ist als die Beeinträchtigung durch das Verfahren selbst;

b)

wenn Analgetika verwendet werden, um möglicherweise starke Schmerzen zu verhindern oder zu lindern;

c)

wenn die Betäubung mit dem Zweck des Verfahrens unvereinbar ist, es sei denn, das Verfahren führt zu schweren Verletzungen, die starke Schmerzen hervorrufen können.

3.   Wenn das Verfahren ohne Betäubung durchgeführt wird, sind Analgetika oder andere geeignete Methoden einzusetzen, wenn dies für die Tiere zuträglich ist, um sicherzustellen, dass unvermeidbare Schmerzen, Leiden und Ängste auf ein Minimum reduziert werden.

4.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Tieren keine Arzneimittel verabreicht werden, die das Äußern von Schmerzen ohne eine angemessene Gabe von Betäubungsmitteln oder Analgetika verhindern oder einschränken.

In solchen Fällen ist eine wissenschaftliche Begründung mit Angaben zum Betäubungsmittel- oder Analgetika-Regime vorzulegen.

5.   Ein Tier, das möglicherweise ▐ Schmerzen erleidet, sobald die Betäubung abklingt, ist präventiv und postoperativ mit Analgetika oder anderen schmerzlindernden Methoden zu behandeln, vorausgesetzt, dies ist mit dem Zweck des Verfahrens vereinbar. Falls keine Behandlung mit Analgetika möglich ist, muss das Tier sofort schmerzfrei getötet werden.

Artikel 17

Einstufung des Schweregrads von Verfahren

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Verfahren im Einklang mit Anhang IX als „gering“, „mittel“ oder „schwer“ ▐ eingestuft werden.

2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Verfahren, die als „schwer“ eingestuft werden, eine wissenschaftliche Begründung geliefert und die Einhaltung ethischer Grundsätze überwacht wird , wenn die Schmerzen, Leiden oder Ängste voraussichtlich nicht nur vorübergehend sind . Solche Verfahren müssen eine Ausnahme darstellen; es ist eine Schaden-Nutzen-Analyse durchzuführen, und die Verfahren unterliegen der Kontrolle durch die zuständige Behörde.

3.   Unter Vollnarkose durchgeführte Verfahren, an deren Ende das Tier ohne die Möglichkeit, das Bewusstsein wiederzuerlangen, schmerzfrei getötet wird, werden als „keine Wiederherstellung“ eingestuft.

4.   Die Kommission vervollständigt bis zum …  (13) auf der Grundlage internationaler Einstufungen und gemäß den in der Europäischen Union erarbeiteten bewährten Methoden die Kriterien für die Einstufung von Verfahren, wie in Anhang IX erläutert . Diese Kriterien schließen eine Obergrenze des Schweregrads, über der Tierversuche verboten sind, ein .

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden bis zum  (14) nach dem in Artikel 54 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ║ erlassen.

Artikel 18

Erneute Verwendung

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Tier, das bereits ▐ einem Verfahren unterzogen wurde, nur dann in späteren, nicht damit zusammenhängenden neuen Verfahren ▐ verwendet werden darf, für die stattdessen auch ein anderes, zuvor noch nicht in einem vorbereitenden oder anderen Verfahren verwendetes Tier verwendet werden könnte, wenn alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind:

a)

Das vorherige Verfahren wurde als „gering bis mittel “ eingestuft;

b)

es wird nachgewiesen, dass der allgemeine Gesundheitszustand und das Wohlbefinden vollständig wiederhergestellt sind;

c)

das weitere Verfahren wird als „gering bis mittel “ oder „keine Wiederherstellung“ eingestuft. Die erneute Verwendung eines Tieres wird von veterinärmedizinischen Untersuchungen begleitet.

2.   Abweichend von Absatz 1 darf die zuständige Behörde unter der Voraussetzung, dass eine wissenschaftliche Begründung vorgelegt wird, die erneute Verwendung eines Tieres genehmigen, wenn das vorherige Verfahren, dem dieses Tier unterzogen wurde, als „gering bis mittel“ eingestuft wurde und das weitere Verfahren als „gering bis mittel “ oder „keine Wiederherstellung“ eingestuft wird.

Artikel 19

Ende des Verfahrens

1.   Ein Verfahren gilt als beendet, wenn keine weiteren Beobachtungen mehr für das Verfahren anzustellen sind oder wenn bei genetisch veränderten, neuen Tierlinien das Ausbleiben negativer Auswirkungen auf die Tiere wissenschaftlich nachgewiesen werden kann.

2.   Am Ende eines Verfahrens entscheidet ein Tierarzt oder eine andere sachkundige Person, ob das Tier am Leben bleiben oder schmerzfrei getötet werden soll.

3.    Am Ende eines Verfahrens ist das Tier schmerzfrei zu töten, wenn anhaltende Schmerzen oder Leiden wahrscheinlich sind.

4.   Soll ein Tier am Leben bleiben, so erhält es die Pflege und Unterbringung, die seinem Gesundheitszustand angemessen ist, und wird unter die Beobachtung eines Tierarztes oder einer anderen sachkundigen Person gestellt.

Artikel 20

Gemeinsame Nutzung von Organen und Geweben

Die Mitgliedstaaten fördern die Auflegung von Programmen zur gemeinsamen Nutzung von Organen und Geweben schmerzfrei getöteter Tiere.

Artikel 21

Freilassung von Tieren und private Unterbringung

Die Mitgliedstaaten können zulassen, dass Tiere, die in Verfahren verwendet werden oder verwendet werden sollen, in ihrem ursprünglichen Lebensraum freigelassen oder in einen Betrieb mit artgerechter Haltung verbracht oder privat untergebracht werden, vorausgesetzt, die folgenden Bedingungen sind erfüllt:

a)

Der Gesundheitszustand des Tieres lässt dies zu;

b)

es besteht keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit oder die Umwelt;

c)

es wird die größtmögliche Vorsorge dafür getroffen, das Wohlbefinden des Tieres sicherzustellen, einschließlich einer Beurteilung des Verhaltens des Tiers und seiner Fähigkeit, sich an äußerst variable Umgebungsbedingungen anzupassen;

d)

es handelt sich nicht um genetisch veränderte Versuchstiere oder nichtmenschliche Primaten.

KAPITEL IV

ZULASSUNG

Abschnitt 1

Zulassung von Personen

Artikel 22

Zulassung von Personen

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die eine der folgenden Tätigkeiten ausüben, zuvor von der zuständigen Behörde oder der beauftragten Behörde zugelassen werden:

a)

Durchführung von Verfahren an Tieren, einschließlich ihrer schmerzfreien Tötung;

b)

Überwachung oder Gestaltung von Verfahren und Projekten;

c)

Überwachung von Personen, die für die Pflege von Tieren verantwortlich sind.

2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 genannten Personen für die Zulassung über die geeignete veterinärmedizinische oder wissenschaftliche Aus- und Fortbildung verfügen und die erforderlichen Qualifikationen vorweisen können .

Personen, die unter Absatz 1 Buchstabe b genannte Tätigkeiten ausüben, müssen Schulungen auf einem wissenschaftlichen Gebiet erhalten haben, das für die ausgeführte Arbeit von Bedeutung ist, und müssen zum Umgang und zur Pflege der betreffenden Tierart in der Lage sein.

3.   Alle Zulassungen von Personen werden für einen begrenzten Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Zulassung von Personen nur dann verlängert wird, wenn die erforderlichen Qualifikationen nachgewiesen sind. Die Mitgliedstaaten sorgen für die gegenseitige Anerkennung von Bildungs- und Ausbildungsqualifikationen und Zulassungen zur Durchführung bestimmter Verfahren.

4.   Die Mitgliedstaaten veröffentlichen auf der Grundlage der in Anhang VII enthaltenen Punkte die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Aus- und Fortbildung sowie die Anforderungen für den Erhalt, die Aufrechterhaltung und den Nachweis der erforderlichen Qualifikation.

Abschnitt 2

Anforderungen an Einrichtungen

Artikel 23

Zulassung von Einrichtungen

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Zucht-, Liefer- und Verwendereinrichtungen von einer zuständigen Behörde zugelassen und dort registriert werden.

Eine Einrichtung erhält nur dann eine Zulassung, wenn sie von der zuständigen Behörde kontrolliert wurde und den Anforderungen dieser Richtlinie genügt.

2.   Bei der Zulassung sind die Art der Einrichtung sowie die Person anzugeben, die für die Einrichtung und für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie verantwortlich sind.

Artikel 24

Aussetzung und Entzug der Zulassung

1.   Hält eine Einrichtung die Bestimmungen dieser Richtlinie nicht mehr ein, hat die zuständige Behörde die Befugnis, die Zulassung auszusetzen oder ▐ sie zu entziehen bzw. Abhilfe zu schaffen oder zu verlangen, dass Abhilfe geschaffen wird . Es sind geeignete Verfahren einzuführen, mit denen die zugelassenen Einrichtungen eine solche Entscheidung anfechten können.

2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aussetzung oder der Entzug einer Zulassung keine negativen Auswirkungen auf das Wohlbefinden der Tiere hat, die in dieser Einrichtung untergebracht sind.

Artikel 25

Anforderungen an Anlagen und Ausstattungen

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Zucht-, Liefer- und Verwendereinrichtungen über Anlagen und Ausstattungen verfügen, die für die dort untergebrachten Tierarten geeignet sind, und sofern Verfahren durchgeführt werden, dass die Anlagen und Ausstattungen für die Durchführung der Verfahren geeignet sind.

2.   Die Gestaltung, Konstruktion und Funktionsweise der in Absatz 1 genannten Anlagen und Ausstattungen stellt sicher, dass die Verfahren möglichst wirksam ║ und unter Verwendung der geringstmöglichen Anzahl an Tieren sowie unter Verursachung der geringstmöglichen Schmerzen, Leiden, Ängste oder dauerhaften Schäden ▐ durchgeführt werden.

Artikel 26

Anforderungen an das Personal von Einrichtungen

Jede Zucht-, Liefer- und Verwendereinrichtung verfügt über ausreichend geschultes Personal, darunter mindestens:

(1)

Personen, die vor Ort für das Wohlbefinden und die Pflege der in der Einrichtung gezüchteten, gehaltenen oder verwendeten Tiere verantwortlich sind und sicherstellen,

a)

dass das Personal, das mit den Tieren befasst ist, Zugang zu Informationen über die in der Einrichtung untergebrachten Tierarten erhält;

b)

dass die durchgeführten Projekte mit der Projektgenehmigung übereinstimmen;

c)

dass jedes Verfahren, das bei einem Tier unnötige Ängste, Schmerzen oder Leiden auslöst, abgebrochen wird;

d)

dass bei einem Verstoß gegen die Projektgenehmigung geeignete Korrekturmaßnahmen zu dessen Beseitigung ergriffen, aufgezeichnet und an die ständige Stelle gemeldet werden, die für die ethische Überprüfung zuständig ist;

(2)

ein benannter Tierarzt mit Fachkenntnissen im Bereich der Versuchstiermedizin, der als Tierschutzbeauftragter im Zusammenhang mit dem Wohlbefinden und der Behandlung der Tiere fungiert.

Unbeschadet der Allgemeingültigkeit von Nummer 1 sorgt jede Zucht-, Liefer- und Verwendereinrichtung dafür, dass jederzeit mindestens eine geschulte Person verfügbar ist, die sich um das Wohlergehen der Tiere kümmert.

Artikel 27

Ständiges Gremium für die ethische Überprüfung

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede Zucht-, Liefer- und Verwendereinrichtung ein ständiges Gremium einrichtet, das für die ethische Überprüfung zuständig ist.

2.   Das für die ethische Überprüfung zuständige Gremium umfasst mindestens einen benannten Tierarzt, die für das Wohlbefinden und die Pflege der Tiere in der Einrichtung verantwortliche(n) Person(en) und in einer Verwendereinrichtung einen wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie einen Sachverständigen auf dem Gebiet der Anwendung der Grundsätze der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung .

Artikel 28

Aufgaben des ständigen Gremiums für die ethische Überprüfung

1.    Im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie und insbesondere auf Artikel 4 erfüllt das ständige Gremium für die ethische Überprüfung ▐ folgende Aufgaben:

a)

Bereitstellung ethischer Empfehlungen für das Personal, das mit den Tieren befasst ist, zu Themen im Zusammenhang mit dem Wohlbefinden der Tiere in Bezug auf deren Erwerb, Unterbringung, Pflege und Verwendung;

b)

Beratung des Personals der Einrichtung im Hinblick auf die Anforderungen der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung und Bereitstellung von Informationen über die neuesten technischen und wissenschaftlichen Entwicklungen zu deren Anwendung;

c)

Festlegung und Überprüfung interner operativer Prozesse zur Überwachung, Berichterstattung und Nachbereitung im Hinblick auf das Wohlbefinden der Tiere, die in dieser Einrichtung untergebracht sind;

d)

jährliche Überprüfung aller als “schwer“ eingestuften Projekte sowie der Projekte, bei denen nichtmenschliche Primaten verwendet werden, und alle drei Jahre Überprüfung aller anderen Projekte mit einer Dauer von mehr als zwölf Monaten mit Schwerpunkt auf folgenden Aspekten:

Anzahl, Arten und Lebensabschnitte der Tiere, die im vorangegangenen Jahr verwendet wurden;

Begründung für die Anzahl, Arten und Lebensabschnitte der für das vorangegangene Jahr benötigten Tiere;

wissenschaftlicher Fortschritt des Projekts;

Anwendung schmerzfreier Tötungsmethoden und Art der Berücksichtigung neuer Entwicklungen im Zusammenhang mit der Verwendung von Tieren in Verfahren ║;

e)

auf der Grundlage der unter Buchstabe d genannten Überprüfung oder im Fall von Abweichungen von der Projektgenehmigung Untersuchung, ob die Projektgenehmigung für eine Änderung oder Erneuerung vorgelegt werden muss;

f)

Beratung zu Programmen für die private Unterbringung, insbesondere im Hinblick auf eine angemessene Sozialisierung der privat unterzubringenden Tiere.

2.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Aufzeichnungen zu allen Empfehlungen, die das ständige Gremium für die ethische Überprüfung der Einrichtung bereitgestellt hat, und zu allen Entscheidungen, die im Hinblick auf diese Empfehlungen getroffen wurden, aufbewahrt werden.

Die Aufzeichnungen werden der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung gestellt . Die Mitgliedstaaten widmen der Sammlung, dem Vergleich und der Veröffentlichung von Aufzeichnungen über als „schwer“ eingestufte Projekte oder über Projekte, bei denen nichtmenschliche Primaten verwendet werden, besondere Aufmerksamkeit, damit Informationen bereitgestellt werden können, die das Wohlergehen der Tiere verbessern und der Förderung der Grundsätze der Vermeidung, Verbesserung und Verminderung dienen können.

Artikel 29

Züchtung nichtmenschlicher Primaten

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Zucht- und Liefereinrichtungen in der Europäischen Union für nichtmenschliche Primaten über eine Strategie verfügen, mit deren Hilfe sie den Anteil der Tiere vergrößern können, die Nachkommen in Gefangenschaft gezüchteter nichtmenschlicher Primaten sind. Sofern die Verwendung nichtmenschlicher Primaten zulässig ist, treffen die Kommission und die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um für angemessene Transportbedingungen zu sorgen.

2.   Einrichtungen in der Europäischen Union , die nichtmenschliche Primaten erwerben, legen der zuständigen Behörde auf Verlangen Nachweise darüber vor, dass die Einrichtung, von der die Tiere erworben wurden, über eine Zuchtstrategie verfügt.

Artikel 30

Programm für die private Unterbringung

Wenn die Mitgliedstaaten eine in Artikel 21 genannte private Unterbringung zulassen, müssen die Zucht-, Liefer- und Verwendereinrichtungen, deren Tiere privat untergebracht werden sollen, über ein Programm für die private Unterbringung verfügen, in dessen Rahmen die Sozialisierung der Tiere erfolgt.

Artikel 31

Aufzeichnungen zu den Tieren

1.   Die Mitgliedstaaten stellen nach Möglichkeit sicher, dass alle Zucht-, Liefer- und Verwendereinrichtungen Aufzeichnungen mit folgenden Angaben führen:

a)

Anzahl und Arten der gezüchteten, erworbenen, gelieferten, freigelassenen oder privat untergebrachten Wirbeltiere ;

b)

Herkunft der Tiere, einschließlich der Angabe, ob sie speziell für den Einsatz in Verfahren gezüchtet wurden;

c)

Datum, an dem die Tiere erworben, geliefert, freigelassen oder privat untergebracht wurden;

d)

Name und Anschrift der Liefereinrichtung und Datum der Ankunft;

e)

Name und Anschrift der Einrichtung, die die Tiere in Empfang nimmt ;

f)

Anzahl und Arten der Tiere, die in der Einrichtung gestorben sind oder schmerzfrei getötet wurden.

2.   Die in Absatz 1 genannten Aufzeichnungen werden mindestens drei Jahre lang aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Anfrage vorgelegt.

Artikel 32

Informationen über Hunde, Katzen und nichtmenschliche Primaten

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Zucht-, Liefer- und Verwendereinrichtungen Aufzeichnungen mit folgenden Angaben zu jedem Hund, jeder Katze und jedem nichtmenschlichen Primaten führen:

a)

Identität;

b)

Geburtsort;

c)

ob das Tier speziell für den Einsatz in Verfahren gezüchtet wurde;

d)

bei nichtmenschlichen Primaten, ob es Nachkommen von nichtmenschlichen Primaten sind, die in Gefangenschaft gezüchtet wurden.

2.   Für jeden Hund, jede Katze und jeden nichtmenschlichen Primaten wird eine eigene Akte mit der Historie des Tieres geführt, die das gesamte Leben des Tieres dokumentiert. Die Mitgliedstaaten stellen die angemessene und kohärente Umsetzung dieser Richtlinie sicher.

Die Akte wird bei der Geburt angelegt und enthält alle relevanten fortpflanzungsbezogenen, medizinischen und sozialen Informationen zu dem jeweiligen Tier.

3.   Die in Absatz 1 genannten Informationen werden nach dem Tod des Tieres mindestens drei Jahre lang aufbewahrt und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt.

Artikel 33

Kennzeichnung

1.   Jeder Hund, jede Katze und jeder nichtmenschliche Primat einer Zucht-, Liefer- und Verwendereinrichtung erhält mit Ausnahme der unter Absatz 2 genannten Fälle vor dem Absetzen unter Verwendung der am wenigsten schmerzhaften Methode eine eindeutige Kennzeichnung.

2.   Wird ein Hund, eine Katze oder ein nichtmenschlicher Primat vor dem Absetzen von einer Einrichtung in eine andere verbracht und ist es aus praktischen Gründen nicht möglich, das Tier vorher zu kennzeichnen, so sind von der Empfängereinrichtung alle Daten, vor allem über die Mutter, schriftlich solange festzuhalten, bis das Tier gekennzeichnet wird.

3.   Werden nicht gekennzeichnete Hunde, Katzen oder nichtmenschliche Primaten ║ zum ersten Mal in eine Einrichtung aufgenommen, so sind sie so bald wie möglich zu kennzeichnen.

4.   Die Einrichtung legt der zuständigen Behörde auf Anfrage eine Begründung vor, weshalb ein Tier nicht gekennzeichnet ist.

Artikel 34

Pflege und Unterbringung

1.   Die Mitgliedstaaten stellen im Hinblick auf die Pflege und Unterbringung von Tieren Folgendes sicher:

a)

Alle Tiere erhalten die für ihre Gesundheit und ihr Wohlbefinden und zur Befriedigung ihrer ethologischen und physischen Bedürfnisse angemessene Unterbringung und Umgebung, ▐ Bewegungsfreiheit sowie das nötige Futter, Wasser und die erforderliche Pflege;

b)

alle Faktoren, die das Tier in der Befriedigung seiner physiologischen und ethologischen Bedürfnissen einschränkt, werden auf ein Minimum reduziert;

c)

die Umgebungsbedingungen für die Zucht, Haltung oder Verwendung von Tieren werden täglich kontrolliert;

d)

das Wohlbefinden und der Gesundheitszustand der Tiere werden mindestens einmal täglich von einer sachkundigen Person überwacht, damit Schmerzen oder vermeidbare Leiden, Ängste oder dauerhafte Schäden vermieden werden;

e)

es werden Vorkehrungen getroffen um sicherzustellen, dass jeder vermeidbare Defekt oder jedes vermeidbare Leiden die erkannt werden, möglichst schnell beseitigt werden.

2.   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben a und b wenden die Mitgliedstaaten die Pflege- und Unterbringungsstandards an, die in Anhang IV genannt sind, und zwar ab dem in diesem Anhang genannten Zeitpunkt.

3.   Die Mitgliedstaaten dürfen aus wissenschaftlich gerechtfertigten, veterinärmedizinischen oder tierschutzbedingten Gründen ║ Ausnahmeregelungen zu Absatz 2 gewähren.

4.     Bei den Verfahren, die in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c beschrieben sind, können die in Anhang V genannten landwirtschaftlichen Nutztiere unter normalen Haltungsbedingungen untergebracht werden, wie sie der üblichen landwirtschaftlichen Praxis in den Mitgliedstaaten und den geltenden Regelungen entsprechen.

Abschnitt 3

Inspektionen

Artikel 35

Nationale Inspektionen

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Zucht-, Liefer- und Verwendereinrichtungen Inspektionen unterzogen werden, in denen die Einhaltung dieser Richtlinie durch die Einrichtungen kontrolliert wird.

2.   Die nationalen Inspektionen werden im Durchschnitt einmal im Jahr von der zuständigen Behörde durchgeführt, die die Häufigkeit der Inspektionen auf der Grundlage einer Risikoanalyse für jede Einrichtung anpasst .

Mindestens eine dieser Inspektionen erfolgt unangekündigt.

3.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Häufigkeit und der Umfang der Inspektionen der Anzahl und den Arten der untergebrachten Tiere, dem Grad der Einhaltung dieser Richtlinie durch die Einrichtung sowie bei Verwendereinrichtungen der Anzahl und der Art der in diesen Einrichtungen durchgeführten Projekte gerecht werden. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Inspektionen den wissenschaftlichen Nutzen der Projekte und das Wohlergehen der Tiere nicht gefährden und stets unter Bedingungen stattfinden, die den sonstigen geltenden Regelungen entsprechen.

4.   Die Aufzeichnungen über alle Inspektionen , einschließlich der Details über Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Richtlinie, werden für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren von der zuständigen Behörde eines jeden Mitgliedstaats aufbewahrt.

5.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine angemessene Infrastruktur mit einer ausreichenden Anzahl geschulter Inspektoren für die Durchführung der Inspektionen zur Verfügung steht.

6.   Die Mitgliedstaaten legen Programme für gemeinsame Inspektionen durch die Mitgliedstaaten fest.

Artikel 36

Kontrollen der nationalen Inspektionen

1.   Die Kommission kontrolliert in den Mitgliedstaaten die Infrastruktur und Durchführung der nationalen Inspektionen und die Richtigkeit der Einstufungen nach dem Schweregrad . Dazu schafft die Kommission ein System, mit dem durchschnittlich einmal alle drei Jahre die Inspektionen und die Durchsetzung dieser Richtlinie in jedem Mitgliedstaat überwacht werden, und das sicherstellt, dass bei der Verwendung und Pflege von Tieren, die für wissenschaftliche Zwecke verwendet werden oder verwendet werden sollen, harmonisierte Praktiken angewendet werden.

2.   Der Mitgliedstaat, auf dessen Gebiet die Kontrolle durchgeführt wird, bietet den Sachverständigen der Kommission bei der Ausübung ihrer Pflichten die erforderliche Unterstützung. Die Kommission informiert die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats über die Ergebnisse der Kontrolle.

3.   Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ergreift Maßnahmen, die den Ergebnissen der Kontrolle angemessen sind.

Abschnitt 4

Anforderungen für Projekte

Artikel 37

Genehmigung von Projekten

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ohne vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde keine Projekte durchgeführt werden, die als „mittel“ oder „schwer“ eingestuft sind oder bei denen nichtmenschliche Primaten verwendet werden . Alle anderen Projekte werden der zuständigen Behörde im Voraus gemeldet, nachdem das ständige Gremium für die ethische Überprüfung eine Überprüfung durchgeführt hat .

2.   Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung ist eine unabhängige positive ethische und wissenschaftliche Bewertung durch die zuständige Behörde.

Artikel 38

Antrag auf Genehmigung eines Projekts

1.    Erforderlichenfalls legt die Verwendereinrichtung oder der Wissenschaftler, der für das Projekt verantwortlich ist, einen Antrag auf Genehmigung des Projekts vor, der aus folgenden Teilen besteht:

a)

Projektvorschlag;

b)

nichttechnische Projektzusammenfassung;

c)

Informationen zu den in Anhang VIII genannten Punkten;

d)

wissenschaftlich begründete Darlegung, dass das Forschungsvorhaben unerlässlich und ethisch vertretbar ist und der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann.

2.   Die Mitgliedstaaten können auf die Anforderung von Absatz 1 Buchstabe b verzichten und der Verwendereinrichtung erlauben, einen reduzierten Projektvorschlag vorzulegen, der nur die ethische Bewertung und die Informationen nach Artikel 43 Absatz 2 umfasst, sofern bei dem Projekt nur als „gering“ eingestufte Verfahren und keine nichtmenschlichen Primaten verwendet werden.

Artikel 39

Ethische Bewertung

1.   In der ethischen Bewertung wird überprüft, ob das Projekt die folgenden Kriterien erfüllt:

a)

Das Projekt ist wissenschaftlich begründet , unerlässlich und ethisch vertretbar;

b)

die Zwecke des Projekts rechtfertigen die Verwendung von Tieren und können nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden ;

c)

das Projekt ist so gestaltet, dass die Verfahren unter weitestgehender Berücksichtigung des Wohlergehens der Tiere und auf möglichst umweltverträgliche Weise durchgeführt werden.

2.   Die ethische Bewertung umfasst insbesondere Folgendes:

a)

eine Bewertung der Ziele des Projekts, des erwarteten wissenschaftlichen Nutzens oder des pädagogischen Werts;

b)

eine Bewertung des Projekts im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung;

c)

eine Bewertung der Einstufung des Schweregrads der Verfahren;

d)

eine Schaden-Nutzen-Analyse des Projekts, in deren Rahmen bewertet wird, ob die Schäden für die Tiere in Form von Leiden, Schmerzen und Ängsten und, sofern zutreffend, für die Umwelt im Lichte der erwarteten wissenschaftlichen Fortschritte, die letztlich Menschen, Tieren oder der Umwelt zugute kommen können , ethisch vertretbar sind;

e)

eine Bewertung einer der in den Artikeln 6, 8, 9, 10, 11, 14, 16 und 18 genannten wissenschaftlichen Begründungen.

3.   Die für die Durchführung der ethischen Bewertung zuständige Behörde berücksichtigt insbesondere für die folgenden Bereiche entsprechenden Sachverstand :

a)

wissenschaftliche Einsatzbereiche, in denen die Tiere verwendet werden;

b)

Versuchsaufbau, bei Bedarf einschließlich Statistiken;

c)

veterinärmedizinische Praxis der Versuchstierkunde oder bei Bedarf veterinärmedizinische Praxis in Bezug auf wildlebende Tiere;

d)

Tierhaltung und -pflege im Zusammenhang mit den Arten, die verwendet werden sollen;

e)

praktische Anwendung der Anforderungen der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung;

f)

angewandte Ethik;

g)

bei Bedarf Umweltwissenschaft.

4.   Die ethische Bewertung erfolgt auf transparente Art durch die Einbeziehung ▐ unabhängiger Sachverständiger, wobei die Rechte des geistigen Eigentums sowie vertrauliche Informationen geschützt werden und die Sicherheit von Gütern und Personen gewährleistet wird .

Artikel 40

Rückwirkende Bewertung

1.    Die zuständige Behörde, die eine ethische Bewertung ▐ auf der Grundlage der in Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe d genannten Schaden-Nutzen-Analyse vornimmt , bestimmt, ob das Projekt nach seinem Abschluss ▐ rückwirkend bewertet werden sollte.

Wird eine rückwirkende Bewertung als angemessen erachtet, wird im Rahmen der ethischen Bewertung in Bezug auf das betreffende Projekt die Frist festgelegt, in der die rückwirkende Bewertung stattfinden muss.

2.   Im Rahmen der rückwirkenden Bewertung wird Folgendes festgestellt:

a)

ob die Ziele des Projekts erreicht wurden;

b)

der Schaden, der den Tieren zugefügt wurde, einschließlich der Anzahl und Arten der verwendeten Tiere und des Schweregrads der Verfahren;

c)

ob es Elemente gibt , die zur weiteren Umsetzung der Anforderungen der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung beitragen können.

3.   Alle Projekte, bei denen nichtmenschliche Primaten verwendet werden, sind einer rückwirkenden Bewertung zu unterziehen.

4.   ▐ Alle Projekte, bei denen nur als „gering bis mittel “ eingestufte Verfahren verwendet werden, sind von der rückwirkenden Bewertung ausgenommen.

Artikel 41

Aufzeichnungen zu ethischen Bewertungen

1.   Die Einrichtung bewahrt die Aufzeichnungen zu einer ethischen Bewertung ab dem Zeitpunkt, an dem die Projektgenehmigung ausläuft, für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren auf und legt der zuständigen Behörde diese Aufzeichnungen auf Anfrage vor.

2.   Die Aufzeichnungen zu ethischen Bewertungen von Projekten, die einer rückwirkenden Bewertung unterzogen werden, sind jedoch aufzubewahren, bis die rückwirkende Bewertung abgeschlossen ist.

Artikel 42

Nichttechnische Projektzusammenfassungen

1.   Unter Beachtung des Schutzes vertraulicher Informationen sowie der Daten über Einrichtungen und Mitarbeiter sind in der nichttechnischen Projektzusammenfassung die folgenden Angaben enthalten:

a)

Informationen über die Ziele des Projekts, einschließlich der Wahrscheinlichkeit, diese Ziele zu erreichen, die möglichen Schäden und Informationen zur Anzahl und zur Art der zu verwendenden Tiere;

b)

einen Nachweis darüber, dass die Grundsätze der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung nach Möglichkeit eingehalten wurden .

2.   Auf der Grundlage der Ergebnisse der ethischen Bewertung gibt die Verwendereinrichtung in der nichttechnischen Projektzusammenfassung an, ob das Projekt einer rückwirkenden Bewertung unterzogen wird und binnen welcher Frist diese erfolgt.

3.   Die Verwendereinrichtung ergänzt die nichttechnische Projektzusammenfassung um die Ergebnisse der rückwirkenden Bewertung.

4.   Die Mitgliedstaaten stellen anonymisierte Fassungen der nichttechnischen Projektzusammenfassungen und deren Aktualisierungen öffentlich zur Verfügung.

5.     Vorbehaltlich des Schutzes vertraulicher und persönlicher Informationen stellen die Mitgliedstaaten nicht personenbezogene Informationen über Verstöße gegen diese Richtlinie, einzelstaatliche Gesetze und Genehmigungen öffentlich zur Verfügung.

Artikel 43

Erteilung einer Projektgenehmigung

1.   Die Projektgenehmigung wird auf die Verfahren, die einer ethischen Bewertung unterzogen wurden, sowie auf die Schweregrade, die diesen Verfahren zugeordnet wurden, beschränkt.

2.   Die Projektgenehmigung gibt Folgendes an:

a)

die Personen, die in der Einrichtung für die Gesamtdurchführung des Projekts verantwortlich sind;

b)

die Verwendereinrichtungen, in denen das Projekt stattfindet;

c)

bei Feldstudien die Verwendereinrichtung, die für das Projekt verantwortlich ist;

d)

mindestens eine Person, die artenspezifisches Wissen nachweisen kann.

3.   Projektgenehmigungen werden für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren erteilt.

4.   Die Mitgliedstaaten dürfen die Genehmigung mehrerer Projekte zulassen, wenn diese Projekte gesetzlich vorgeschrieben sind oder wenn vereinheitlichte Verfahren angewendet werden, deren ethische Bewertung bereits ein positives Ergebnis gezeigt hat .

5.   Die Verwendereinrichtungen bewahren die Aufzeichnungen zu allen Projektgenehmigungen ab dem Zeitpunkt, an dem die Genehmigung ausläuft, für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren auf und legen der zuständigen Behörde diese Aufzeichnungen auf Verlangen vor.

Artikel 44

Änderung, Erneuerung oder Entzug einer Projektgenehmigung

1.   Die zuständige Behörde kann die Projektgenehmigung auf Antrag der Verwendereinrichtung oder der für das Projekt verantwortlichen Person ändern oder erneuern.

2.   Voraussetzung für jede Änderung oder Erneuerung einer Projektgenehmigung ist eine weitere ▐ ethische Bewertung.

3.     Änderungen an als „gering“ oder „mittel“ eingestuften Verfahren, die keine Erhöhung des Schweregrads des Verfahrens bedingen, können vom ständigen Gremium für die ethische Überprüfung vorgenommen werden, sind jedoch der zuständigen Behörde binnen einer Woche nach der Änderung mitzuteilen.

4.   Die zuständige Behörde kann die Projektgenehmigung entziehen, wenn das Projekt nicht gemäß der Projektgenehmigung durchgeführt wird und zu einer Verschlechterung der Tierschutzstandards führen könnte .

5.   Der Entzug einer Projektgenehmigung darf keine negativen Auswirkungen auf das Wohlbefinden der Tiere haben, die in Verfahren verwendet werden oder verwendet werden sollen.

6.   Die Mitgliedstaaten legen detaillierte Bedingungen für die Änderung und Erneuerung von Projektgenehmigungen fest und veröffentlichen diese.

Artikel 45

Entscheidungen über Genehmigungen

║ Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Entscheidung über Erteilung einer Genehmigung binnen 30 Tagen nach der Einreichung des Antrags getroffen und der Verwendereinrichtung mitgeteilt wird. Hat ein Mitgliedstaat innerhalb dieser Frist keine Entscheidung getroffen, so gilt die Genehmigung als erteilt, wenn bei dem Projekt nur als „gering“ eingestufte Verfahren und keine nichtmenschlichen Primaten verwendet werden. In allen anderen Fällen gilt eine solche Vermutung nicht ║.

KAPITEL V

VERMEIDUNG DER DOPPELTEN DURCHFÜHRUNG VON VERFAHREN UND ALTERNATIVE ANSÄTZE

Artikel 46

Unnötige doppelte Durchführung von Verfahren

1.   Jeder Mitgliedstaat akzeptiert ▐ Daten aus einem anderen Mitgliedstaat, die im Rahmen von Verfahren gewonnen wurden , die gemeinschaftsrechtlich anerkannt sind oder in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht durchgeführt wurden .

2.     Unter Beachtung des Schutzes vertraulicher Informationen stellen die Mitgliedstaaten den Austausch von Daten sicher, die bei Verfahren gewonnen wurden, einschließlich derjenigen Verfahren, die in der Europäischen Union vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie durchgeführt wurden. Wer sich auf Daten stützen möchte, die im Besitz einer anderen Person sind, leistet erforderlichenfalls einen Beitrag zu den bei der Gewinnung dieser Daten tatsächlich angefallenen Kosten.

3.     Beabsichtigt eine Person, ein Verfahren durchzuführen, sind vor Beantragung der Projektgenehmigung alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um festzustellen, ob bereits Daten zu dem vorgeschlagenen Projekt vorhanden sind, und, wenn das der Fall ist, um auf diese Daten zurückzugreifen (einschließlich einer Beteiligung an deren Kosten); entsprechend prüfen die Mitgliedstaaten, ob solche Daten vorliegen, bevor sie eine Genehmigung erteilen.

4.     Die Mitgliedstaaten genehmigen ein Verfahren nicht, wenn eine Person die angemessenen Schritte gemäß Absatz 3 nicht unternommen hat.

5.     Wenn entsprechende Daten auf vertretbare Weise beschafft werden können, genehmigen die Mitgliedstaaten ein Projekt nur dann, wenn dies für den Schutz der Öffentlichkeit erforderlich ist.

Artikel 47

Alternative Ansätze

Die Kommission und die Mitgliedstaaten unterstützen finanziell und anderweitig die Entwicklung und gegebenenfalls die wissenschaftliche Validierung alternativer Ansätze, mit denen ohne Verwendung von Tieren ein vergleichbarer Umfang an Informationen geliefert werden soll wie mit Verfahren, in denen Tiere verwendet werden, sowie von Ansätzen, die mit weniger Tieren auskommen oder weniger schmerzhafte Verfahren beinhalten, und ergreifen entsprechende Schritte, die sie für die Förderung der Forschung auf diesem Gebiet als angemessen erachten. Es sollten umfangreiche veterinärmedizinische Biobanken eingerichtet werden, um die Anwendung der Grundsätze der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung zu fördern, indem übrigbleibendes Gewebe verwendet wird, das bei klinischen Verfahren entnommen wurde.

Artikel 48

Europäisches Zentrum zur Validierung alternativer Methoden

Der Zuständigkeitsbereich des Europäischen Zentrums zur Validierung alternativer Methoden wird auf die Koordinierung und Förderung der Entwicklung und des Einsatzes von Alternativen zu Tierversuchen ausgeweitet, einschließlich der angewandten Forschung und der Grundlagenforschung in den Bereichen Biomedizin und Veterinärmedizin sowie der gesetzlich vorgeschriebenen Versuche; zu diesem Zweck übt es folgende Funktionen aus:

a)

Koordinierung der von den in Artikel 49 beschriebenen nationalen Zentren für alternative Methoden durchgeführten Forschungsaktivitäten, die die Erarbeitung von Alternativen zu Tierversuchen ermöglichen sollen;

b)

Forschungsaktivitäten, die die Erarbeitung von Alternativen zu Tierversuchen ermöglichen sollen;

c)

Vergabe von Forschungsaufträgen in Bereichen, in denen aller Wahrscheinlichkeit nach Informationen gewonnen werden, die die Vermeidung, Verringerung und Verbesserung von Tierversuchen ermglichen;

d)

in Konsultation mit den maßgeblichen Interessenvertretern Ausarbeitung und Durchführung von Strategien zur Vermeidung, Verringerung und Verbesserung von Tierversuchen;

e)

Bereitstellung von Informationen über Alternativen zu Tierversuchen durch regelmäßige Berichterstattung, die sich an die Öffentlichkeit, die maßgeblichen Interessenvertreter und die Behörden der Mitgliedstaaten richtet;

f)

Bereitstellung von Datenbanken, die den Austausch relevanter Informationen ermöglichen, einschließlich Informationen über verfügbare alternative Methoden und freiwillig von Forschern bereitgestellten Informationen, die andernfalls nicht veröffentlicht würden, die jedoch die doppelte Durchführung von nicht erfolgreichen Studien verhindern könnten, bei denen Tiere verwendet werden;

g)

Koordinierung der von den nationalen Zentren für alternative Methoden gemäß Artikel 49 durchgeführten Prävalidierungs- und Validierungsstudien;

h)

erforderlichenfalls Durchführung von Prävalidierungs- und Validierungsstudien;

i)

in Konsultation mit den maßgeblichen Regulierungsbehörden und Interessenvertretern Ausarbeitung und Durchführung von Strategien zur Vermeidung, Verringerung und Verbesserung von gesetzlich vorgeschriebenen Tierversuchen;

j)

Herbeiführung der wissenschaftlichen und rechtlichen Anerkennung von Alternativen zu gesetzlich vorgeschriebenen Tierversuchen;

k)

Information der maßgeblichen Regulierungsbehörden, wenn Prävalidierungs- und Validierungsstudien aufgenommen werden und wenn alternative Testmethoden wissenschaftlich und rechtlich anerkannt werden, sowie Bereitstellung dieser Informationen auf einer eigenen Website für die Öffentlichkeit und die maßgeblichen Interessenvertreter.

Artikel 49

Nationale Referenzlaboratorien für alternative Methoden

1.   Jeder Mitgliedstaat benennt bis zum  (15) ein Zentrum, das für die Unterstützung der Entwicklung, Validierung und Förderung von Alternativen zu gesetzlich vorgeschriebenen Tierversuchen zuständig ist, sowie Einrichtungen zur Erarbeitung und Förderung von Alternativen zu Tierversuchen, die zu anderen Zwecken durchgeführt werden, einschließlich der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung in den Bereichen Biomedizin und Veterinärmedizin .

2.   Die Mitgliedstaaten dürfen nur nationale Referenzlaboratorien bestimmen, die gemäß der Richtlinie 2004/10/EG akkreditiert wurden.

3.   Die nationalen Referenzlaboratorien erfüllen folgende Anforderungen:

a)

Sie verfügen über geeignetes qualifiziertes Personal, das angemessen zu alternativen Methoden, Validierungsprozessen und Techniken geschult wurde, die in ihrem Zuständigkeitsbereich angewandt werden;

b)

sie verfügen über die Ausstattung und Produkte, die zur Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben benötigt werden;

c)

sie verfügen über eine geeignete Verwaltungsinfrastruktur;

d)

sie stellen sicher, dass ihr Personal die Vertraulichkeitsregeln beachtet.

4.   Die nationalen Referenzlaboratorien üben folgende Tätigkeiten aus:

a)

Sie kooperieren mit der Kommission in ihrem Zuständigkeitsbereich und führen Arbeiten aus, durch die Strategien zur Vermeidung von Tierversuchen gefördert werden ;

b)

sie beteiligen sich an der Prävalidierung und Validierung alternativer Methoden, die gegebenenfalls von der Kommission koordiniert werden;

c)

sie teilen den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats Informationen über die Verfügbarkeit und Anwendung alternativer Methoden mit, die sie von der Kommission erhalten;

d)

sie bieten den zuständigen Behörden und Verwendereinrichtungen innerhalb der und zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung und Umsetzung alternativer Methoden wissenschaftliche und technische Unterstützung ;

e)

sie bieten Fortbildungen zur Anwendung alternativer Methoden für die in Artikel 22 Absatz 1 genannten Personen und gegebenenfalls die Verwendereinrichtungen an;

f)

sie informieren über Entwicklungen bei den alternativen Methoden und unterrichten die Öffentlichkeit über positive und negative Ergebnisse.

5.     Die nationalen Zentren arbeiten mit allen maßgeblichen Interessenvertretern zusammen, um zu erreichen, dass alle Tierversuche ersetzt werden.

6.   Die nationalen Referenzlaboratorien melden jeden Interessenkonflikt im Zusammenhang mit einer durchgeführten Aufgabe.

7.   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission den Namen und die Anschrift seines Referenzlaboratoriums mit. Die Kommission stellt die Liste mit den nationalen Referenzlaboratorien öffentlich zur Verfügung.

8.   Nach Beratung mit den nationalen Referenzlaboratorien legt die Kommission die Prioritäten für die Validierungsstudien fest und weist diesen Laboratorien ihre jeweiligen Aufgaben für die Durchführung der Studien zu.

Artikel 50

Nationaler Ausschuss für Tierschutz und -ethik

1.   Jeder Mitgliedstaat setzt einen nationalen Ausschuss für Tierschutz und -ethik ein, der die zuständigen Behörden und die ständigen Gremien für die ethische Überprüfung in Angelegenheiten berät, die mit Erwerb, Zucht, Unterbringung, Pflege und Verwendung von Tieren in Verfahren zusammenhängen, und den Austausch bewährter Praktiken sicherstellt.

2.   Die nationalen Ausschüsse für Tierschutz und -ethik tauschen Informationen über die Tätigkeit der ständigen Gremien für die ethische Überprüfung und die ethische Bewertung aus und nutzen bewährte Praktiken innerhalb der Gemeinschaft gemeinsam.

KAPITEL VI

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 51

Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt

Die Kommission kann die Anhänge II bis IX an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anpassen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie sind nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 54 Absatz 4 zu erlassen.

Artikel 52

Berichterstattung

1.   Die Mitgliedstaaten senden bis zum  (16) und danach alle fünf Jahre Informationen über die Umsetzung dieser Richtlinie und insbesondere von Artikel 11 Absatz 1 sowie der Artikel 27, 29, 35, 39, 40, 42 und 46 an die Kommission.

2.   Die Mitgliedstaaten erfassen jedes Jahr statistische Daten über die Verwendung von Tieren in Verfahren, einschließlich Daten zu den tatsächlichen Schweregraden der Verfahren und zur Herkunft und den Arten nichtmenschlicher Primaten, die in Verfahren verwendet werden, und stellen diese öffentlich zur Verfügung.

Die Mitgliedstaaten stellen diese statistischen Daten öffentlich zur Verfügung und übermitteln sie der Kommission ║ bis zum … (17) sowie danach in Abständen, die zwei Jahre nicht überschreiten dürfen .

3.   Die Kommission legt bis zum  (18) nach dem ║ in Artikel 54 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren ein allgemeines Format für die Übermittlung der in Absatz 2 genannten Informationen fest.

Artikel 53

Schutzklausel

1.   Hat ein Mitgliedstaat berechtigte Gründe zu der Annahme, dass die Maßnahme für die Erhaltung einer Art oder im Zusammenhang mit dem unerwarteten Auftreten eines für Menschen lebensbedrohenden oder zu Invalidität führenden klinischen Zustands von wesentlicher Bedeutung ist, so kann er die Verwendung von Menschenaffen bei Verfahren mit einem der in Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe a, Artikel 5 Nummer 3 oder Nummer 6 genannten Zwecke zulassen, sofern der Zweck des Verfahrens nicht durch die Verwendung von anderen Tierarten als Menschenaffen oder von alternativen Methoden erreicht werden kann. Bei der Bezugnahme auf Artikel 5 Nummer 2 Buchstabe a sind jedoch Tiere und Pflanzen ausgenommen.

2.   Der Mitgliedstaat unterrichtet darüber unverzüglich die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung und mit Belegen für die in Absatz 1 beschriebene Situation, auf denen die vorläufige Maßnahme beruht.

3.   Innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Informationen des Mitgliedstaats trifft die Kommission eine Entscheidung nach dem in Artikel 54 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren. Mit der Entscheidung wird

a)

die vorläufige Maßnahme für eine in der Entscheidung festgelegte Dauer genehmigt oder

b)

der Mitgliedstaat aufgefordert, die vorläufige Maßnahme aufzuheben.

Artikel 54

Ausschuss

1.   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

2.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten ║ Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

3.   Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

4.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 55

Bericht der Kommission

1.   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum  (19) und danach alle fünf Jahre auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 52 Absatz 1 eingereichten Informationen einen Bericht zur Umsetzung dieser Richtlinie vor.

2.   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum  (19) und danach alle drei Jahre auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 52 Absatz 2 eingereichten statistischen Daten einen zusammenfassenden Bericht zu diesen Daten vor.

Artikel 56

Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Richtlinie bis zum …  (20) unter Berücksichtigung der Fortschritte bei der Entwicklung alternativer Methoden, die keine Verwendung von Tieren und insbesondere von nichtmenschlichen Primaten einschließen, und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.

Artikel 57

Thematische Überprüfung

Die Kommission führt in Absprache mit den Mitgliedstaaten und allen maßgeblichen Interessenvertretern alle zwei Jahre, und zwar erstmals bis zum …  (21) , eine thematische Überprüfung der Verwendung von Tieren in Verfahren durch. Bei der Überprüfung werden die Auswirkungen der Fortschritte in den Bereichen Technologie, Wissenschaft und Tierschutz berücksichtigt und Ziele für die Umsetzung validierter alternativer Methoden festgelegt.

Bei diesen regelmäßigen Überprüfungen räumt die Kommission der Verringerung und Abschaffung der Verfahren Priorität ein, die die größten zulässigen Schmerzen, Leiden, Ängste bzw. dauerhaften Schäden hervorrufen und die nicht dazu bestimmt sind, lebensbedrohliche oder schwächende klinische Zustände bei Menschen zu lindern, mit dem Ziel, schließlich sämtliche Verfahren abzuschaffen. Die Kommission berücksichtigt bei den regelmäßigen Überprüfungen die Entwicklung der öffentlichen Meinung über die Verwendung von Tieren in Verfahren.

Artikel 58

Zuständige Behörden

1.   Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Umsetzung dieser Richtlinie verantwortlich ist bzw. sind.

Die Mitgliedstaaten können anstelle von öffentlichen Behörden auch andere Stellen für die Umsetzung dieser Richtlinie benennen. Diese benannten Stellen werden im Sinne dieser Richtlinie als zuständige Behörden betrachtet.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Namen und Anschriften der zuständigen Behörden spätestens bis zum  (22) mit. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission von allen Änderungen hinsichtlich Namen und Anschriften der zuständigen Behörden in Kenntnis.

Die Kommission stellt die Liste der zuständigen Behörden öffentlich zur Verfügung.

Artikel 59

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen die gemäß dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften fest und ergreifen alle Maßnahmen, die zu ihrer Durchsetzung erforderlich sind. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften spätestens bis zum  (23) mit und teilen der Kommission unverzüglich spätere Änderungen mit, die diese betreffen.

Artikel 60

Umsetzung

1.   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen ║ spätestens bis zum  (24) die ║ Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen ihren Vorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem  (25) an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 61

Aufhebung

Die Richtlinie 86/609/EWG wird mit Wirkung vom  (26) aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie.

Artikel 62

Übergangsbestimmungen

1.   Die Mitgliedstaaten wenden in Übereinstimmung mit den Artikeln 37 bis 45 erlassene Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht auf Projekte an, die vor dem  (26) begonnen wurden und deren Dauer nicht über drei Jahre nach dem …  (26) hinausgeht.

2.   Für Projekte, die vor dem  (26) begonnen wurden und deren Dauer über drei Jahre nach dem  (26) … hinausgeht, muss spätestens drei Jahre nach dem …  (26) eine Projektgenehmigung eingeholt werden.

Artikel 63

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 64

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ║

Im Namen des Europäischen

Der Präsident

ParlamentsIm Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Stellungnahme vom 13 Mai 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009.

(3)  ABl. L 222 vom 24.8.1999, S. 29.

(4)  ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1. ║

(5)  ABl. L 197 vom 30.7.2007, S. 1.

(6)  ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 44.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. ║

(8)   ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.

(9)  ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

(10)   Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(11)   Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(12)   ABl. L ….

(13)   12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie .

(14)  18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(15)  Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(16)  Sechs Jahre nach dem Umsetzungsdatum.

(17)  Drei Jahre nach dem Umsetzungsdatum.

(18)  18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(19)  Sieben Jahre nach dem Umsetzungsdatum.

(20)   Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(21)   Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie .

(22)  Drei Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(23)  Das in Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 1 angegebene Datum.

(24)  18 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(25)  1. Januar des Jahres nach dem Umsetzungsdatum gemäß Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 1.

(26)  Das in Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Datum.

Dienstag, 5. Mai 2009
ANHANG I

Wirbellose Ordnungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b

Kopffüßer

Zehnfußkrebse der Teilordnungen Krabben (Brachyura) und Großkrebse (Astacidea)

Dienstag, 5. Mai 2009
ANHANG II

Liste der Tiere gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2

1.

Frosch (Xenopus (laevis, tropicalis), Rana (temporaria, pipiens))

2.

Maus (Mus musculus)

3.

Ratte (Rattus norvegicus)

4.

Meerschweinchen (Cavia porcellus)

5.

Goldhamster (Mesocricetus auratus)

6.

Chinesischer Streifenhamster (Cricetulus griseus)

7.

Mongolische Wüstenrennmaus (Meriones unguiculatus)

8.

Hund (Canis familiaris)

9.

Katze (Felis catus)

10.

Alle Arten nichtmenschlicher Primaten

11.

Zebrabärbling (Danio danio)

Dienstag, 5. Mai 2009
ANHANG III

Liste der nichtmenschlichen Primaten und Zeitpunkte gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3

Art

Zeitpunkte

Weißbüscheläffchen (Callithrix jacchus)

[Anwendungsdatum gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 des Umsetzungsartikels]

Javaneraffe (Macaca fascicularis)

[ 10 Jahre nach Umsetzung der Richtlinie]

Rhesusaffe (Macaca mulatta)

[ 10 Jahre nach Umsetzung der Richtlinie]

Andere Arten nichtmenschlicher Primaten

[10 Jahre nach Umsetzung der Richtlinie]

Dienstag, 5. Mai 2009
ANHANG IV

Pflege- und Unterbringungsstandards gemäß Artikel 34

ABSCHNITT A:   ALLGEMEINES

Die Pflege und die Unterbringung müssen dem wissenschaftlichen Zweck angepasst sein.

1.   RÄUMLICHKEITENDER EINRICHTUNG

Die Unterbringung muss dem wissenschaftlichen Zweck angepasst sein.

1.1.   Funktionen und allgemeine Gestaltung

a)

Jede Anlage muss so konzipiert sein, dass sie der in ihr untergebrachten Tierart unter Berücksichtigung der physiologischen und ethologischen Bedürfnisse dieser Tiere einen angemessenen Lebensraum bietet. Sie muss außerdem so gestaltet und geführt werden, dass Unbefugte keinen Zutritt haben und Tiere weder eindringen noch entfliehen können.

b)

Jede Einrichtung muss über ein Wartungsprogramm verfügen, um Schäden an Gebäuden und Ausrüstungen zu verhüten bzw. zu beheben.

1.2.   Tierräume

a)

Jede Einrichtung muss über einen Plan für die regelmäßige und effiziente Reinigung der Räume und die Aufrechterhaltung zufriedenstellender Hygienebedingungen verfügen.

b)

Die Wände und Böden in Räumen, in denen Tiere sich frei bewegen können, müssen mit einem Belag versehen sein, der der starken Abnutzung durch Tiere und Reinigungsprozesse standhält. Dieser Belag darf für die Tiere weder gesundheitsschädlich noch so beschaffen sein, dass sie sich verletzen können. Geräte und Vorrichtungen müssen zusätzlich so geschützt werden, dass sie von den Tieren nicht beschädigt werden oder die Tiere sich nicht daran verletzen können.

c)

Untereinander unverträgliche Arten, wie z. B. Beutegreifer und Beutetiere, oder Tiere, die unterschiedliche Umgebungsbedingungen brauchen, dürfen nicht im gleichen Raum untergebracht werden bzw. im Fall von Beutegreifer und Beutetier nicht in Sicht-, Riech- oder Hörweite.

1.3.   Allgemeine und besondere Räume für Versuche

a)

Alle Einrichtungen müssen über Labors zur Durchführung einfacher Diagnosetests, von Sektionen und/oder zur Entnahme von Proben verfügen, die andernorts umfangreicheren Laboruntersuchungen unterzogen werden.

b)

Die Anlagen müssen so ausgestattet sein, dass neu aufgenommene Tiere bis zur Feststellung ihres Gesundheitszustands quarantänisiert werden können und das mögliche Gesundheitsrisiko für die bereits im Betrieb befindlichen Tiere eingeschätzt und auf ein Minimum reduziert werden kann.

c)

Für kranke oder verletzte Tiere müssen separate Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

1.4.   Betriebsräume

a)

Die Lagerräume müssen so konzipiert sein, genutzt und gewartet werden, dass die Qualität von Futter und Einstreu gewährleistet ist. Diese Räume müssen gegen Ungeziefer und Insekten gesichert sein. Andere Materialien, die kontaminiert oder eine Gefahr für Tiere oder Personal sein könnten, müssen getrennt gelagert werden.

b)

Die Reinigungs- und Waschräume müssen so groß sein, dass die für die Desinfektion und Reinigung benutzter Geräte erforderlichen Vorrichtungen dort untergebracht werden können. Das Reinigungsverfahren muss vorsehen, dass sauberes und verschmutztes Gerät separat befördert wird, um eine Verunreinigung frisch gereinigter Geräte zu vermeiden.

c)

Jede Einrichtung muss Vorkehrungen für die hygienische Lagerung und unschädliche Beseitigung von Tierkadavern und tierischen Abfällen treffen. Jede Einrichtung muss über spezifische Maßnahmen zum Umgang mit und zur Lagerung und Beseitigung von toxischen, radioaktiven oder infektiösen Abfällen verfügen.

2.   UMGEBUNGSBEDINGUNGEN UND IHRE ÜBERWACHUNG

2.1.   Belüftung

a)

Die Tierräume und -haltungsbereiche müssen über eine angemessene Belüftung verfügen, die den Bedürfnissen der untergebrachten Tierarten gerecht wird.

b)

Die Raumluft muss häufig erneuert werden.

c)

Das Belüftungssystem muss so konzipiert sein, dass schädliche Zugluft und störender Lärm vermieden werden.

d)

In Räumen, in denen Tiere untergebracht sind, ist das Rauchen zu verbieten.

2.2.   Temperatur

a)

Die Temperatur in den Tierräumen ist an die Bedürfnisse der untergebrachten Tierart anzupassen. Die Temperatur in den Tierräumen ist täglich zu messen und aufzuzeichnen.

b)

Die Tiere dürfen sich bei für sie schädlichen Klimabedingungen nicht ausschließlich im Freien gehalten werden.

2.3.   Luftfeuchte

Die Luftfeuchtigkeit in den Tierräumen ist an die Bedürfnisse der untergebrachten Tierart anzupassen.

2.4.   Beleuchtung

a)

Wenn das natürliche Licht keinen angemessenen Tag-Nacht-Rhythmus gewährleistet, muss eine künstliche Beleuchtung zur Befriedigung der biologischen Bedürfnisse der Tiere und zur Gewährleistung geeigneter Arbeitsbedingungen vorhanden sein.

b)

Die Beleuchtung muss die Bedürfnisse der Haltungs- und Kontrollzwecke erfüllen.

c)

Regelmäßige Photoperioden und eine an die Tierart angepasste Lichtstärke müssen gegeben sein.

d)

Bei der Haltung von Albinos muss die Beleuchtung an deren erhöhte Lichtempfindlichkeit angepasst werden.

2.5.   Lärm

a)

Die Geräuschpegel im Hörbereich der Tiere, einschließlich Ultraschall, müssen besonders während der Ruhezeiten auf ein Minimum reduziert werden.

b)

Die Einrichtungen müssen über Alarmsysteme verfügen, deren Töne außerhalb des Hörbereichs der Tiere liegen, sofern dies mit dem menschlichen Hörbereich vereinbar ist.

c)

Tierräume müssen über eine angemessene Lärmisolierung und Dämmung verfügen.

2.6.   Alarmsysteme

a)

Einrichtungen, bei denen Regelung und Schutz der Umgebungsbedingungen von elektrischen oder mechanischen Vorrichtungen abhängig sind, müssen über ein Notfallsystem verfügen, um den Betrieb der wichtigsten Funktionen und der Notbeleuchtung aufrechtzuerhalten und zu gewährleisten, dass die Alarmsysteme nicht ausfallen.

b)

Heiz- und Belüftungssysteme müssen mit Überwachungs- und Alarmsystemen ausgestattet sein.

c)

Klare Anweisungen für das Vorgehen in Notfällen müssen deutlich sichtbar angebracht sein.

3.   PFLEGE

Die Pflege muss dem wissenschaftlichen Zweck angepasst sein

3.1.   Gesundheit

a)

Jede Einrichtung muss über eine Strategie verfügen, die die Erhaltung eines angemessenen Gesundheitszustands gewährleistet, der das Wohlbefinden der Tiere sichert und wissenschaftlichen Anforderungen gerecht wird. Diese Strategie muss ein mikrobiologisches Überwachungsprogramm sowie Pläne zur Bewältigung von Gesundheitsproblemen beinhalten und Gesundheitsparameter und Verfahren in Bezug auf die Einstellung neuer Tiere definieren.

b)

Die Tiere sind mindestens einmal täglich von der in der Einrichtung für das Wohlergehen und die Pflege der Tiere verantwortlichen Person zu kontrollieren. Die Kontrollen müssen Gesundheitskontrollen der Tiere umfassen sowie sicherstellen, dass alle kranken oder verletzten Tiere identifiziert und angemessen behandelt werden.

3.2.   Einfangen in freier Wildbahn

a)

Müssen Tiere in freier Wildbahn eingefangen werden, so darf dies ausschließlich durch sachkundige Personen und mittels schonender Methoden erfolgen. Auswirkungen des Fangvorgangs auf die verbleibende Fauna und ihren Lebensraum müssen auf ein Minimum reduziert werden.

b)

Jedes Tier, das beim Einfangen oder danach verletzt wurde oder sich in schlechtem Gesundheitszustand befindet, muss so schnell wie möglich von einer sachkundigen Person untersucht werden. Außerdem sind Maßnahmen zu treffen, um das Leiden der Tiere auf ein Minimum zu reduzieren; oberste Priorität hat dabei die Wiederherstellung der Gesundheit des Tieres.

c)

Am Fangort müssen für die Tierart angemessene Transportbehälter und Transportmittel zur Verfügung stehen, falls die Tiere zur Untersuchung oder Behandlung verbracht werden müssen.

d)

Besondere Maßnahmen müssen für die Eingewöhnung, Quarantäne, Unterbringung, Haltung und Pflege von in freier Wildbahn gefangenen Tieren verfügbar sein.

3.3.   Unterbringung und Ausgestaltung

a)   Unterbringung

Mit Ausnahme der von Natur aus einzeln lebenden Tiere müssen die Tiere in stabilen Gruppen harmonisierender Tiere untergebracht werden. In Fällen, in denen eine Einzelunterbringung aus besonderen wissenschaftlichen und/oder tierschützerischen Gründen rechtfertigt ist und durch eine ethische Bewertung unterstützt wird, muss die Dauer der Unterbringung auf das notwendige Mindestmaß beschränkt werden und es muss Sicht-, Hör-, Riech- und/oder Tastkontakt aufrechterhalten werden. Das Einstellen oder Wiedereinstellen von Tieren in bestehende Gruppen muss sorgfältig überwacht werden, damit Rivalisierungs- und Vergesellschaftungsprobleme vermieden werden.

b)   Ausgestaltung

Alle Tiere sollten über ausreichenden und angemessen ausgestalteten Raum verfügen, um eine große Palette arttypischer Verhaltensweisen ausleben zu können. Sie müssen ihre Umgebung in bestimmtem Maße selbst kontrollieren und auswählen können, um stressbedingte Verhaltensmuster abzubauen. Alle Einrichtungen müssen über eine angemessene Ausgestaltung verfügen, um die den Tieren zur Verfügung stehende Palette von Tätigkeiten und ihre Anpassungsfähigkeiten zu erweitern, einschließlich Bewegung, Futtersuche, manipulativem und kognitivem Verhalten je nach Tierart. Die Ausgestaltung des Lebensumfelds in Tierbereichen muss artgerecht und den individuellen Bedürfnissen der Tiere angepasst sein. Die Ausgestaltungsstrategie in den Einrichtungen muss regelmäßig überprüft und aktualisiert werden.

c)   Haltungsbereiche

Tierhaltungsbereiche dürfen keine gesundheitsschädlichen Materialien aufweisen. Sie müssen so konzipiert und gebaut sein, dass die Tiere sich nicht verletzen können. Außer im Falle von Wegwerfmaterial müssen sie aus Material bestehen, das problemlos gereinigt und desinfiziert werden kann. Die Böden in Tierhaltungsbereichen müssen der Art und dem Alter der Tiere angepasst sein, und ihre Beschaffenheit muss das Entfernen von Ausscheidungen erleichtern.

3.4.   Fütterung

a)

Art, Inhalt und Darreichung des Futters müssen den Ernährungs- und Verhaltensbedürfnissen der Tiere entsprechen.

b)

Das Tierfutter muss schmackhaft und darf nicht kontaminiert sein. Bei der Auswahl der Ausgangsstoffe, bei der Herstellung, Zubereitung und Darreichung des Futters müssen die Einrichtungen Maßnahmen ergreifen, um die chemische, physikalische und mikrobiologische Kontaminierung auf ein Minimum zu reduzieren.

c)

Bei Verpackung, Transport und Lagerung müssen Kontamination, Qualitätsminderung und Verderb vermieden werden. Alle Futterbehälter, Tröge oder andere für die Fütterung benötigten Vorrichtungen müssen regelmäßig gereinigt und, falls nötig, sterilisiert werden.

d)

Jedes Tier muss Zugang zum Futter und ausreichend Platz haben, um Rivalitäten einzuschränken.

3.5.   Tränken

a)

Die Tiere müssen ständig über sauberes Trinkwasser verfügen.

b)

Automatische Tränkvorrichtungen sind regelmäßig zu kontrollieren, zu prüfen und durchzuspülen, um Unfälle zu vermeiden. Werden Käfige mit festem Boden verwendet, so muss dafür Sorge getragen werden, dass die Gefahr einer Überschwemmung so gering wie möglich gehalten wird.

c)

Es muss dafür gesorgt werden, dass die Wasserzufuhr für Aquarien und Terrarien den Bedürfnissen und Toleranzgrenzen der einzelnen Fisch-, Amphibien- und Reptilienarten angepasst ist.

3.6.   Bodenbelag, Substrat, Einstreu, Lager- und Nestmaterial

a)

Die Tiere müssen immer über artgerechte Einstreu oder Schlafplätze, einschließlich Nestmaterial oder Neststrukturen für trächtige Tiere, verfügen.

b)

Die Böden in Haltungsbereichen müssen allen Tieren einen soliden und bequemen Ruhebereich bieten. Alle Schlafbereiche müssen sauber und trocken gehalten werden.

3.7.   Umgang

Alle Einrichtungen müssen Trainingsprogramme zur Förderung der Zusammenarbeit der Tiere während der Versuche erstellen. Die Trainingsprogramme müssen an die Tierart und deren Herkunft, an den Versuch und die Projektlänge angepasst sein. Der Kontakt mit dem Menschen muss Vorrang haben und an die Tierart und deren Herkunft, an den Versuch und die Projektlänge angepasst sein.

ABSCHNITT B:   ARTSPEZIFISCHER TEIL

1.   Mäuse, Ratten, Wüstenrennmäuse, Hamster und Meerschweinchen

In dieser und den folgenden Tabellen mit Empfehlungen für Mäuse, Ratten, Wüstenrennmäuse, Hamster und Meerschweinchen ist unter „Höhe der Unterbringung“ der vertikale Abstand zwischen dem Boden und dem oberen Rand des Haltungsbereichs zu verstehen; diese Höhe gilt für mehr als 50 % der Bodenfläche vor Hinzufügen von Ausgestaltungselementen.

Bei der Versuchsplanung muss das potenzielle Wachstum der Tiere berücksichtigt werden, damit sichergestellt ist, dass die Tiere während der gesamten Versuchsdauer über ausreichend Platz verfügen (siehe Tabellen 1.1 bis 1.5).

Tabelle 1.1   Mäuse

 

Körpergewicht

(in g)

Mindestgröße der Unterbringung

(in cm2)

Bodenfläche

(in cm2)

Mindesthöhe der Unterbringung

(in cm)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

Vorratshaltung und während der Versuche

≤ 20

330

60

12

[Jan. 2012]

> 20 bis 25

330

70

12

> 25 bis 30

330

80

12

> 30

330

100

12

Zucht

 

330

Für ein monogames Paar (Fremd-/Inzucht) oder ein Trio (Inzucht). Für jedes zusätzliche weibliche Tier plus Wurf sollten 180 cm2 hinzugefügt werden.

 

12

Vorratshaltung bei den Züchtern (1)

Größe der Unterbringung 950 cm2

< 20

950

40

12

Größe der Unterbringung 1 500 cm2

< 20

1 500

30

12


Tabelle 1.2   Ratten

 

Körpergewicht

(in g)

Mindestgröße der Unterbringung

(in cm2)

Bodenfläche je Tier

(in cm2)

Mindesthöhe der Unterbringung

(in cm)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

Vorratshaltung und während der Versuche (2)

≤ 200

800

200

18

[Jan. 2012]

> 200 bis 300

800

250

18

> 300 bis 400

800

350

18

> 400 bis 600

800

450

18

> 600

1 500

600

18

Zucht

 

800

Mutter und Wurf. Für jedes zusätzliche ausgewachsene Tier, das auf Dauer in den Haltungsbereich eingestellt wird, werden 400 cm2 hinzugefügt.

 

18

Vorratshaltung bei den Züchtern (3)

Größe der Unterbringung 1 500 cm2

≤ 50

1 500

100

18

> 50 bis 100

1 500

125

18

> 100 bis 150

1 500

150

18

> 150 bis 200

1 500

175

18

Vorratshaltung bei den Züchtern (3)

Größe der Unterbringung 2 500 cm2

≤ 100

2 500

100

18

> 100 bis 150

2 500

125

18

> 150 bis 200

2 500

150

18


Tabelle 1.3   Wüstenrennmäuse

 

Körpergewicht

(in g)

Mindestgröße der Unterbringung

(in cm2)

Bodenfläche je Tier

(in cm2)

Mindesthöhe der Unterbringung

(in cm)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

Vorrats-haltung und während der Versuche

≤ 40

1 200

150

18

[Jan. 2012]

> 40

1 200

250

18

Zucht

 

1 200

Monogames Paar oder Trio mit Nachkommen

 

18


Tabelle 1.4   Hamster

 

Körpergewicht

(in g)

Mindestgröße der Unterbringung

(in cm2)

Bodenfläche je Tier

(in cm2)

Mindesthöhe der Unterbringung

(in cm)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

Vorratshaltung und während der Versuche

≤ 60

800

150

14

[Jan. 2012]

> 60 bis 100

800

200

14

> 100

800

250

14

Zucht

 

800

Mutter oder monogames Paar mit Wurf

 

14

Vorratshaltung bei den Züchtern (4)

< 60

1 500

100

14


Tabelle 1.5   Meerschweinchen

 

Körpergewicht

(in g)

Mindestgröße der Unterbringung

(in cm2)

Bodenfläche je Tier

(in cm2)

Mindesthöhe der Unterbringung

(in cm)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

Vorrats haltung und während der Versuche

≤ 200

1 800

200

23

[Jan. 2012]

> 200 bis 300

1 800

350

23

> 300 bis 450

1 800

500

23

> 450 bis 700

2 500

700

23

> 700

2 500

900

23

Zucht

 

2 500

Paar mit Wurf. Für jedes zusätzliche weibliche Zuchttier werden 1 000 cm2 hinzugefügt.

 

23

2.   Kaninchen

Innerhalb der Unterkunft muss es einen erhöhten Bereich geben. Auf diesem Podest müssen die Tiere liegen und sitzen und sich problemlos darunter hindurch bewegen können, es darf jedoch nicht mehr als 40 % der Bodenfläche in Anspruch nehmen. Bestehen in Ausnahmefällen wissenschaftliche oder veterinärmedizinische Gründe dafür, kein Podest zu verwenden, muss die Unterbringung für ein einzelnes Kaninchen 33 % und für zwei Kaninchen 60 % größer sein. Wird für Kaninchen von weniger als 10 Wochen ein Podest zur Verfügung gestellt, so muss dieses mindestens 55 x 25 cm groß sein und die Höhe über dem Boden muss gewährleisten, dass die Tiere es nutzen können.

Tabelle 2.1   Über 10 Wochen alte Kaninchen

Tabelle 21 gilt sowohl für Käfige als auch für Buchten. Für das dritte, vierte, fünfte und sechste Kaninchen werden jeweils mindestens 3 000 cm2, für jedes weitere Kaninchen mindestens 2 500 cm2 zusätzliche Bodenfläche benötigt.


Körpergewicht des ausgewachsenen Tieres

(in kg)

Mindestbodenfläche für ein oder zwei harmonisierende Tiere

(in cm2)

Mindest-höhe

(in cm)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

< 3

3 500

45

[Jan. 2012]

≥ 3 bis 5

4 200

45

> 5

5 400

60


Tabelle 2.2   Muttertier mit Wurf

Gewicht des Muttertieres

(in kg)

Mindestgröße der Unterbringung

(in cm2)

Zusatzfläche für Nestkästen

(in cm2)

Mindesthöhe

(in cm)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

< 3

3 500

1 000

45

[Jan. 2012]

≥ 3 bis 5

4 200

1 200

45

> 5

5 400

1 400

60


Tabelle 2.3   Weniger als 10 Wochen alte Kaninchen

Tabelle 2.3 gilt sowohl für Käfige als auch für Buchten.


Alter

Mindestgröße der Unterbringung

(in cm2)

Mindestbodenfläche je Tier

(in cm2)

Mindesthöhe

(in cm)

Vom Absetzen bis zur 7. Lebenswoche

4 000

800

40

7.-10. Lebenswoche

4 000

1 200

40


Tabelle 2.4   Kaninchen: Optimale Abmessungen für Podeste in Unterbringungen mit den in Tabelle 2.1 angegebenen Maßen

Alter in Wochen

Körpergewicht des ausgewachsenen Tieres

(in kg)

Optimale Größe

(cm × cm)

Optimale Höhe über dem Boden des Haltungsbereichs

(in cm)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

> 10

< 3

55 x 25

25

[Jan. 2012]

≥ 3 bis 5

55 x 30

25

> 5

60 x 35

30

3.   Katzen

Tabelle 3.1   Katzen

Der Mindestraum, auf dem eine Mutterkatze und ihr Wurf gehalten werden können, entspricht dem Platz für eine einzelne Katze, der allmählich vergrößert werden muss, bis der Wurf im Alter von vier Monaten umgesetzt wird und die Platzerfordernisse für ausgewachsene Tiere erfüllt werden.

Bereiche für die Fütterung und für Katzentoiletten müssen mindestens einen halben Meter voneinander entfernt sein und dürfen nicht ausgetauscht werden.


 

Bodenfläche (5)

(in m2)

Etagen

(in m2)

Höhe

(in m)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

Mindestabmessung für ein ausgewachsenes Tier

1,5

0,5

2

[Jan. 2017]

Zusätzlich für jedes weitere Tier

0,75

0,25

4.   Hunde

Der Innenbereich muss mindestens 50 % des Mindestraums ausmachen, der Hunden gemäß Tabelle 4.1 zur Verfügung gestellt werden muss.

Das unten genannte Platzangebot beruht auf den Bedürfnissen von Beagles. Für große Rassen, wie Bernhardiner oder Irische Wolfshunde, muss jedoch wesentlich mehr Platz als in Tabelle 4.1 beschrieben zur Verfügung gestellt werden. Handelt es sich um andere Rassen als den Labor-Beagle, so müssen die Raummaße in Beratung mit Tierärzten vereinbart werden.

Tabelle 4.1   Hunde

Hunde, die als Paar oder in Gruppen gehalten werden, können jeweils auf der Hälfte des zur Verfügung stehenden Gesamtplatzes (2 m2 für einen Hund mit einem Gewicht unter 20 kg, 4 m2 für einen Hund mit einem Gewicht über 20 kg) untergebracht werden, wenn sie, wie in dieser Richtlinie definiert, Versuchen unterzogen werden, vorausgesetzt, diese Trennung ist aus wissenschaftlichen Gründen unerlässlich.

Einer säugenden Hündin und ihrem Wurf muss dasselbe Platzangebot zur Verfügung stehen, wie einer einzelnen Hündin mit demselben Gewicht. Der Wurfzwinger sollte so gestaltet sein, dass die Hündin in einen anderen oder in einen erhöhten, von den Welpen entfernten Teil, gehen kann.


Gewicht

(in kg)

Mindestgröße der Unterbringung

(in m2)

Mindestbodenfläche für ein oder zwei Tiere

(in m2)

Für jedes weitere Tier zusätzlich mindestens

(m2)

Mindesthöhe

(in m)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

≤ 20

4

4

2

2

[Jan. 2017]

> 20

8

8

4

2


Tabelle 4.2   Hunde – abgesetzte Tiere

Gewicht des Hundes

(in kg)

Mindestfläche der Unterbringung

(in m2)

Mindestbodenfläche pro Tier

(in m2)

Mindesthöhe

(in m)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

≤ 5

4

0,5

2

[Jan. 2017]

> 5 bis 10

4

1,0

2

> 10 bis 15

4

1,5

2

> 15 bis 20

4

2

2

> 20

8

4

2

5.   Frettchen

Tabelle 5   Frettchen

 

Mindestfläche der Unterbringung

(in cm2)

Mindestbodenfläche pro Tier

(in cm2)

Mindesthöhe

(in cm)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

Tiere ≤ 600 g

4 500

1 500

50

[Jan. 2012]

Tiere > 600 g

4 500

3 000

50

Ausgewachsene Männchen

6 000

6 000

50

Muttertier und Wurf

5 400

5 400

50

6.   Nichtmenschliche Primaten

Tabelle 6.1   Weißbüscheläffchen und Tamarine

 

Mindestbodenfläche für 1 (6) oder 2 Tiere plus Nachkommen von bis zu 5 Monaten

(in m2)

Mindestraumvolumen je zusätzliches Tier von mehr als 5 Monaten

(in m3)

Mindesthöhe der Unterbringung

(in m) (7)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

Weißbüscheläffchen

0,5

0,2

1,5

[Jan. 2017]

Tamarine

1,5

0,2

1,5


Tabelle 6.2   Totenkopfäffchen

Mindestbodenfläche pro Tier 1 (8) oder 2 Tiere

(in m2)

Mindestraumvolumen je zusätzliches Tier von mehr als 6 Monaten

(in m3)

Mindesthöhe der Unterbringung

(in m)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

2,0

0,5

1,8

[Jan. 2017]


Tabelle 6.3   Makaken und Grüne Meerkatzen (9)

 

Mindestfläche der Unterbringung

(in cm2)

Mindestraumvolumen

(in cm3)

Mindestraumvolumen pro Tier

(in m3)

Mindesthöhe der Unterbringung

(in m)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

Tiere unter drei Jahren (10)

2,0

3,6

1,0

1,8

[Jan. 2017]

Tiere ab drei Jahren (11)

2,0

3,6

1,8

1,8

Zu Zuchtzwecken gehaltene Tiere (12)

 

 

3,5

2,0


Tabelle 6.4   Paviane (13)

 

Mindestfläche der Unterbringung

(in m 2)

Mindestvolumen der Unterbringung

(in m3)

Mindestraumvolumen pro Tier

(in m3)

Mindesthöhe der Unterbringung

(in m)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

Tiere (14) unter vier Jahren

4,0

7,2

3,0

1,8

[Jan. 2017]

Tiere (14) ab vier Jahren

7,0

12,6

6,0

1,8

Zu Zuchtzwecken gehaltene Tiere (15)

 

 

12,0

2,0

7.   Landwirtschaftliche Nutztiere

Tabelle 7.1   Rinder

Körpergewicht

(in kg)

Mindestfläche der Unterbringung

(in m2)

Mindest bodenfläche pro Tier

(in m2/Tier)

Trogplatz bei Ad-libitum-Fütterung enthornter Rinder

(in m/Tier)

Trogplatz bei restriktiver Fütterung enthornter Rinder

(in m/Tier)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

≤ 100

2,50

2,30

0,10

0,30

[Jan. 2017]

> 100 bis 200

4,25

3,40

0,15

0,50

> 200 bis 400

6,00

4,80

0,18

0,60

> 400 bis 600

9,00

7,50

0,21

0,70

> 600 bis 800

11,00

8,75

0,24

0,80

> 800

16,00

10,00

0,30

1,00


Tabelle 7.2   Schafe und Ziegen

Körpergewicht

(in kg)

Mindestfläche der Unterbringung

(in m2)

Mindestbodenfläche pro Tier

(in m2/Tier)

Mindesthöhe von Trennwänden

(in m)

Trogplatz bei Ad-libitum-Fütterung

(in m/Tier)

Trogplatz bei restriktiver Fütterung

(in m/Tier)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

< 20

1,0

0,7

1,0

0,10

0,25

[Jan. 2017]

> 20 bis 35

1,5

1,0

1,2

0,10

0,30

> 35 bis 60

2,0

1,5

1,2

0,12

0,40

> 60

3,0

1,8

1,5

0,12

0,50


Tabelle 7.3   Schweine und Miniaturschweine

Lebendgewicht

(in kg)

Mindestfläche (16) der Unterbringung

(in m2)

Mindestbodenfläche pro Tier

(in m2/Tier)

Mindestliegefläche pro Tier (unter thermoneutralen Bedingungen)

(m2/Tier)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

≤ 5

2,0

0,20

0,10

[Jan. 2017]

> 5 bis 10

2,0

0,25

0,11

> 10 bis 20

2,0

0,35

0,18

> 20 bis 30

2,0

0,50

0,24

> 30 bis 50

2,0

0,70

0,33

> 50 bis 70

3,0

0,80

0,41

> 70 bis 100

3,0

1,00

0,53

> 100 bis 150

4,0

1,35

0,70

> 150

5,0

2,50

0,95

Ausgewachsene (konventionelle) Eber

7,5

 

1,30


Tabelle 7.4   Equiden

Die kürzeste Seite sollte mindestens 1,5 mal so lang wie die Widerristhöhe des Tieres sein. Die Innenbereiche müssen so hoch sein, dass sich die Tiere zur vollen Größe aufbäumen können.


Widerristhöhe

(in m)

Mindestbodenfläche pro Tier

(in m2/Tier)

Mindesthöhe der Unterbringung

(in m)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

Für jedes einzeln oder in Gruppen von bis zu 3 Tieren gehaltene Tier

Für jedes in Gruppen von 4 oder mehr Tieren gehaltene Tier

Abfohlbox/ Stute mit Fohlen

1,00 bis 1,40

9,0

6,0

16

3,00

[Jan. 2017]

> 1,40 bis 1,60

12,0

9,0

20

3,00

> 1,60

16,0

(2 × WH)2  (17)

20

3,00

8.   Vögel

Tabelle 8.1   Haushühner

Können diese Mindestabmessungen aus wissenschaftlichen Gründen nicht eingehalten werden, so muss die Dauer der beengten Unterbringung vom Versuchsleiter in Beratung mit Tierärzten begründet werden. In diesem Fall können die Vögel in kleineren Haltungsbereichen untergebracht werden, die jedoch über geeignete Ausgestaltungselemente und eine Mindestbodenfläche von 0,75 m2 verfügen sollten.


Körpergewicht

(in g)

Mindestgröße der Unterbringung

(in m2)

Mindestfläche je Vogel

(in m2)

Mindesthöhe

(in cm)

Mindestlänge des Futtertroges je Vogel

(in cm)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

≤ 200

1,00

0,025

30

3

[Jan. 2012]

> 200 bis 300

1,00

0,03

30

3

> 300 bis 600

1,00

0,05

40

7

> 600 bis 1 200

2,00

0,09

50

15

> 1 200 bis 1 800

2,00

0,11

75

15

> 1 800 bis 2 400

2,00

0,13

75

15

> 2 400

2,00

0,21

75

15


Tabelle 8.2   Hausputen

Alle Seiten der Unterbringung sollten mindestens 1,5 m lang sein. Können diese Mindestabmessungen aus wissenschaftlichen Gründen nicht eingehalten werden, so muss die Dauer der beengten Unterbringung vom Versuchsleiter in Beratung mit Tierärzten begründet werden. In diesem Fall können die Vögel in kleineren Haltungsbereichen mit geeigneten Ausgestaltungselementen und einer Mindestbodenfläche von 0,75 m2 sowie einer Mindesthöhe von 50 cm (für Vögel unter 0,6 kg Körpergewicht), 75 cm (für Vögel unter 4 kg) bzw. 100 cm (für Vögel über 4 kg) untergebracht werden. Darin können dann, bei Einhaltung der in Tabelle 8.2 aufgeführten Raumabmessungen, kleine Gruppen von Vögeln gehalten werden.


Körpergewicht

(in kg)

Mindestfläche der Unterbringung

(in m2)

Mindestfläche je Vogel

(in m2)

Mindesthöhe

(in cm)

Mindestlänge des Futtertroges je Vogel

(in cm)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

≤ 0,3

2,00

0,13

50

3

[Jan. 2012]

> 0,3 bis 0,6

2,00

0,17

50

7

> 0,6 bis 1

2,00

0,30

100

15

> 1 bis 4

2,00

0,35

100

15

> 4 bis 8

2,00

0,40

100

15

> 8 bis 12

2,00

0,50

150

20

> 12 bis 16

2,00

0,55

150

20

> 16 bis 20

2,00

0,60

150

20

> 20

3,00

1,00

150

20


Tabelle 8.3   Wachteln

Körpergewicht

(in g)

Mindestfläche der Unterbringung

(in m2)

Fläche je Vogel bei Paarhaltung

(in m2)

Fläche je zusätzlicher Vogel bei Gruppenhaltung

(in m2)

Mindesthöhe

(in cm)

Mindestlänge des Troges je Vogel

(in cm)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

≤ 150

1,00

0,5

0,10

20

4

[Jan. 2012]

> 150

1,00

0,6

0,15

30

4


Tabelle 8.4   Enten und Gänse

Können diese Mindestabmessungen aus wissenschaftlichen Gründen nicht eingehalten werden, so muss die Dauer der beengten Unterbringung vom Versuchsleiter in Beratung mit Tierärzten begründet werden. In diesem Fall können die Vögel in kleineren Haltungsbereichen untergebracht werden, die jedoch über geeignete Ausgestaltungselemente und eine Mindestbodenfläche von 0,75 m2 verfügen sollten. Darin können dann, bei Einhaltung der in Tabelle 8.4 aufgeführten Raumabmessungen, kleine Gruppen von Vögeln gehalten werden.


Körpergewicht

(in g)

Mindestfläche der Unterbringung

(in m2)

Fläche je Vogel

(in m2) (18)

Mindesthöhe

(in cm)

Mindestlänge des Futtertroges je Vogel

(in cm)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

Enten

 

[Jan. 2012]

≤ 300

2,00

0,10

50

10

> 300 bis 1 200 (19)

2,00

0,20

200

10

> 1 200 bis 3 500

2,00

0,25

200

15

>3 500

2,00

0,50

200

15

Gänse

 

≤ 500

2,00

0,20

200

10

> 500 bis 2 000

2,00

0,33

200

15

> 2 000

2,00

0,50

200

15


Tabelle 8.5   Enten und Gänse: Mindestmaße der Wasserbecken (20)

 

Fläche

(in m2)

Tiefe

(in cm)

Enten

0,5

30

Gänse

0,5

10 bis 30


Tabelle 8.6   Tauben

Haltungsbereiche müssen eher lang und schmal (z. B. 2 m x 1 m) als quadratisch sein, damit die Vögel kurze Flugstrecken zurücklegen können.


Gruppengröße

Mindestfläche der Unterbringung

(in m2)

Mindesthöhe

(in cm)

Mindestlänge des Futtertroges je Vogel

(in cm)

Mindestlänge der Sitzstange je Vogel

(in cm)

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

≤ 6

2

200

5

30

[Jan. 2012]

7 bis 12

3

200

5

30

Für jeden zusätzlichen Vogel in einer Gruppe > 12

0,15

 

5

30


Tabelle 8.7   Zebrafinken

Die Gehege müssen lang und schmal (z. B. 2 m × 1 m) sein, damit die Vögel kurze Flugstrecken zurücklegen können. Für Fortpflanzungsstudien sollten die Paare in kleineren Haltungsbereichen mit angemessener Ausgestaltung und einer Mindestbodenfläche von 0,5 m2 und einer Mindesthöhe von 40 cm untergebracht werden. Die Dauer der beengten Unterbringung muss vom Versuchsleiter in Beratung mit Tierärzten begründet werden.


Gruppengröße

Mindestfläche der Unterbringung

(in m2)

Mindesthöhe

(in cm)

Mindestanzahl an Futterverteilern

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

≤ 6

1,0

100

2

[Jan. 2012]

7 bis 12

1,5

200

2

13 bis 20

2,0

200

3

Für jeden zusätzlichen Vogel in einer Gruppe > 20

0,05

 

1 für jeweils 6 Vögel

9.   Amphibien

Tabelle 9.1   Aquatische Urodelen

Körperlänge (21)

(in cm)

Minimale Wasseroberfläche

(in cm2)

Minimale Wasseroberfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung

(in cm2)

Minimale Wassertiefe

(in cm)

Besttemperatur

Relative Luftfeuchtigkeit

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

≤ 10

262,5

50

13

15 °C-22 °C

100 %

[Jan. 2012]

> 10 bis 15

525

110

13

> 15 bis 20

875

200

15

> 20 bis 30

1 837,5

440

15

> 30

3 150

800

20


Tabelle 9.2   Aquatische Anuren (22)

Körperlänge (23)

(in cm)

Minimale Wasseroberfläche

(in cm2)

Minimale Wasseroberfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung

(in cm2)

Minimale Wassertiefe

(in cm)

Besttemperatur

Relative Luftfeuchtigkeit

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

< 6

160

40

6

18 °C-22 °C

100 %

[Jan. 2012]

≥ 6 bis 9

300

75

8

> 9 bis 12

600

150

10

> 12

920

230

12,5


Tabelle 9.3   Semiaquatische Anuren

Körperlänge (24)

(in cm)

Mindestfläche der Unterbringung (25)

(in cm2)

Mindestfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung

(in cm2)

Mindesthöhe der Unterbringung (26)

(in cm)

Minimale Wassertiefe

(in cm)

Besttemperatur

Relative Luftfeuchtigkeit

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

≤ 5,0

1 500

200

20

10

10 °C-15 °C

50-80 %

[Jan. 2012]

> 5,0 bis 7,5

3 500

500

30

10

> 7,5

4 000

700

30

15


Tabelle 9.4   Semi-terrestrische Anuren

Körperlänge (27)

(in cm)

Mindestfläche (28) der Unterbringung

(in cm2)

Mindestfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung

(in cm2)

Mindesthöhe der Unterbringung (29)

(in cm)

Minimale Wasser-tiefe

(in cm)

Besttemperatur

Relative Luftfeuchtigkeit

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

≤ 5,0

1 500

200

20

10

23 °C-27 °C

50-80 %

[Jan. 2012]

> 5,0 bis 7,5

3 500

500

30

10

> 7,5

4 000

700

30

15


Tabelle 9.5   Arboreale Anuren

Körperlänge (30)

(in cm)

Mindestfläche (31) der Unterbringung

(in cm2)

Mindestfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung

(in cm2)

Mindesthöhe der Unterbringung (32)

(in cm)

Besttemperatur

Relative Luftfeuchtigkeit

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

≤ 3,0

900

100

30

18 °C-25 °C

50-70 %

[Jan. 2012]

> 3,0

1 500

200

30

10.   Reptilien

Tabelle 10.1   Aquatische Schildkröten

Körperlänge (33)

(in cm)

Minimale Wasseroberfläche

(in cm2)

Minimale Wasseroberfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung

(in cm2)

Minimale Wassertiefe

(in cm)

Besttemperatur

Relative Luftfeuchtigkeit

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

≤ 5

600

100

10

20 °C-25 °C

80-70 %

[Jan. 2012]

> 5 bis 10

1 600

300

15

> 10 bis 15

3 500

600

20

> 15 bis 20

6 000

1 200

30

> 20 bis 30

10 000

2 000

35

> 30

20 000

5 000

40


Tabelle 10.2   Terrestrische Schlangen

Körperlänge (34)

(in cm)

Mindestbodenfläche

(in cm2)

Mindestfläche für jedes zusätzliche Tier bei Gruppenhaltung

(in cm2)

Mindesthöhe der Unterbringung (35)

(in cm)

Besttemperatur

Relative Luftfeuchtigkeit

Datum gemäß Artikel 34 Absatz 2

bis 30

300

150

10

22 °C-27 °C

60-80 %

[Jan. 2012]

> 30 bis 40

400

200

12

> 40 bis 50

600

300

15

> 50 bis 75

1 200

600

20

> 75

2 500

1 200

28


(1)  Mäuse können für die kurze Zeit zwischen Absetzen und Abgabe bei diesen höheren Besatzdichten gehalten werden, vorausgesetzt, die Tiere sind in größeren, angemessen ausgestalteten Käfigen untergebracht. Die Unterbringungsbedingungen dürfen das Wohlbefinden der Tiere nicht beinträchtigen und beispielsweise zu erhöhter Aggressivität, Morbidität oder Mortalität, stereotypem Verhalten und anderen Verhaltensdefiziten, Gewichtsverlust oder anderen physiologischen oder verhaltensrelevanten Stressreaktionen führen.

(2)  Während der Untersuchungen an lebenden Tieren müssen den Tieren angemessen große Bereiche zur Verfügung stehen, in denen sie in Gruppen gehalten werden können. Liegt das Platzangebot für die einzelnen Tiere unter dem oben angegebenen, muss vorrangig auf die Aufrechterhaltung stabiler Sozialstrukturen geachtet werden.

(3)  Ratten können für die kurze Zeit zwischen Absetzen und Abgabe bei diesen Besatzdichten gehalten werden, vorausgesetzt, die Tiere sind in größeren, angemessen ausgestalteten Käfigen untergebracht. Die Unterbringungsbedingungen dürfen das Wohlbefinden der Tiere nicht beinträchtigen und beispielsweise zu erhöhter Aggressivität, Morbidität oder Mortalität, stereotypem Verhalten und anderen Verhaltensdefiziten, Gewichtsverlust oder anderen physiologischen oder verhaltensrelevanten Stressreaktionen führen.

(4)  Hamster können für die kurze Zeit zwischen Absetzen und Abgabe bei diesen Besatzdichten gehalten werden, vorausgesetzt, die Tiere sind in größeren, angemessen ausgestalteten Käfigen untergebracht. Die Unterbringungsbedingungen dürfen das Wohlbefinden der Tiere nicht beinträchtigen und beispielsweise zu erhöhter Aggressivität, Morbidität oder Mortalität, stereotypem Verhalten und anderen Verhaltensdefiziten, Gewichtsverlust oder anderen physiologischen oder verhaltensrelevanten Stressreaktionen führen.

(5)  Anmerkung: * Bodenfläche ohne Etagen.

(6)  Die Tiere dürfen nur in Ausnahmefällen einzeln gehalten werden.

(7)  Die Decke des Haltungsbereichs muss mindestens 1,8 m vom Boden entfernt sein.

(8)  Die Tiere dürfen nur in Ausnahmefällen einzeln gehalten werden.

(9)  Die Tiere dürfen nur in Ausnahmefällen einzeln gehalten werden.

(10)  In einen Haltungsbereich mit Mindestmaßen können bis zu drei Tiere aufgenommen werden.

(11)  In einen Haltungsbereich mit Mindestmaßen können bis zu zwei Tiere aufgenommen werden.

(12)  In Zuchtkolonien mit Jungtieren von bis zu zwei Jahren, die mit ihren Müttern zusammen untergebracht sind, besteht kein zusätzlicher Platz-/Raumbedarf.

(13)  Die Tiere dürfen nur in Ausnahmefällen einzeln gehalten werden.

(14)  In einem Haltungsbereich mit Mindestmaßen können bis zu zwei Tiere aufgenommen werden.

(15)  In Zuchtkolonien mit Jungtieren von bis zu zwei Jahren, die mit ihren Müttern zusammen untergebracht sind, besteht kein zusätzlicher Platz-/Raumbedarf.

(16)  Schweine können unter Umständen aus Versuchs- oder veterinärmedizinischen Gründen kurzfristig in kleineren Haltungsbereichen (z. B. in einem mit Hilfe von Trennelementen unterteilten Hauptbereich) untergebracht werden, wenn beispielsweise eine individuelle Futteraufnahme erforderlich ist.

(17)  Um sicherzustellen, dass die Tiere ausreichend Platz haben, müssen die Raummaße für jedes einzelne Tier auf der jeweiligen Widerristhöhe (WH) basieren.

(18)  Dazu sollte auch ein mindestens 30 cm tiefes Wasserbecken mit einer Grundfläche von mindestens 0,5 m2 je 2 m2 Haltungsbereich gehören. Das Wasserbecken kann unter Umständen bis zu 50 % der Mindestmaße des Haltungsbereiches ausmachen.

(19)  Vögel, die noch nicht flügge sind, können gegebenenfalls in Gehegen mit einer Mindesthöhe von 75 cm gehalten werden.

(20)  Die Größen der Wasserbecken gelten pro 2 m2 Haltungsbereich. Das Wasserbecken kann unter Umständen bis zu 50 % der Mindestmaße des Haltungsbereiches ausmachen.

(21)  gemessen vom Maul bis zur Kloake

(22)  Diese Bedingungen gelten für Haltungsbecken, jedoch nicht für Becken für Zuchtzwecke (natürliche Paarung und Eiablage), zumal dazu – aus Gründen der Effizienz – kleinere individuelle Gefäße geeigneter sind. Der angegebene Raumbedarf ist für adulte Tiere der jeweiligen Größenkategorien bestimmt; juvenile Tiere und Kaulquappen müssen entweder getrennt oder nach Größen sortiert in Gefäßen von geeigneten Abmessungen gehalten werden.

(23)  gemessen vom Maul bis zur Kloake

(24)  gemessen vom Maul bis zur Kloake

(25)  ein Drittel Landbereich, zwei Drittel Wasserbereich, ausreichend zum Eintauchen

(26)  gemessen von der Oberfläche des Landbereichs bis zur Dachinnenseite des Terrariums; die Höhe der Haltungsbereiche muss der Innenausstattung angepasst sein.

(27)  gemessen vom Maul bis zur Kloake

(28)  zwei Drittel Landbereich, ein Drittel Wasserbereich, ausreichend für die Tiere zum Eintauchen

(29)  gemessen von der Oberfläche des Landbereichs bis zur Dachinnenseite des Terrariums; die Höhe der Haltungsbereiche muss der Innenausstattung angepasst sein.

(30)  gemessen vom Maul bis zur Kloake

(31)  zwei Drittel Landbereich, ein Drittel Wasserbereich, ausreichend für die Tiere zum Eintauchen

(32)  gemessen von der Oberfläche des Landbereichs bis zur Dachinnenseite des Terrariums; die Höhe der Haltungsbereiche muss der Innenausstattung angepasst sein.

(33)  gemessen in gerader Linie vom vorderen bis zum hinteren Ende des Schildes

(34)  gemessen vom Maul bis zum Schwanz

(35)  gemessen von der Oberfläche des Landbereichs bis zur Dachinnenseite des Terrariums; die Höhe der Haltungsbereiche muss der Innenausstattung angepasst sein.

Dienstag, 5. Mai 2009
ANHANG V

Liste der Tiere gemäß Artikel 34 Absatz 4

1.

Rinder (Bos taurus und Bos indicus);

2.

Schafe und Ziegen (Ovis aries und Capra hircus);

3.

Schweine (Sus scrofa);

4.

Pferde (Equus caballus und Equus asinus);

5.

Haushühner (Gallus gallus domesticus);

6.

Hausputen (Meleagris gallopavo);

7.

Enten und Gänse (Anas platyrhynchos, Anser anser domesticus, Cairina moschata);

8.

Wachteln (Coturnix spp);

9.

Tauben (Colombia livia);

10.

Kaninchen (Oryctolagus cuniculus).

Dienstag, 5. Mai 2009
ANHANG VI

Schmerzfreie Methoden zum Töten von Tieren

Tabelle 1 –   Schmerzfreie Methoden zum Töten von Fischen, einschließlich Kiefermäuler und Rundmäuler

Betäubungsmittel

Schnelligkeit

Wirksamkeit

Anwendungsfreundlichkeit

Sicherheit des Personals

Ästhetischer Wert

Gesamtbewertung

(1-5)

Erläuterungen

Überdosis eines Betäubungsmittels

++

++

++

+ bis ++

++

4 bis 5 (1)

Kann in Verbindung mit einer vorherigen Sedierung des Tieres eingesetzt werden.

Elektrische Betäubung

++

+

+

+

++

4

Spezielle Ausrüstung erforderlich.

Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

Zer-kleinerung

++

++

++

++

+

4

Nur für Fische mit einer Länge unter 2 cm.

Betäubungsschlag

++

+

+

++

-

3

Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

Zervikale Dislokation

++

++

+

++

-

2 – wenn das Tier bei Bewusstsein ist

5 – wenn das Tier nicht bei Bewusstsein ist

Wird nicht bei Fischen über 500 g angewendet. Im Anschluss muss die Zerstörung des Gehirns erfolgen.

║ Bei Fischen in Bewusstlosigkeit können auch andere Methoden angewendet werden – vorausgesetzt, dass das Tier vor dem Tod das Bewusstsein nicht wiedererlangt.

Schnelligkeit: ++ sehr schnell, + schnell, - langsam. Wirksamkeit: ++ sehr wirksam, + wirksam, - nicht wirksam. Anwendungsfreundlichkeit: ++ leicht anzuwenden, + erfordert Fachwissen, - erfordert eine spezielle Ausbildung. Sicherheit des Personals: ++ keine Gefahr, + geringe Gefahr, - gefährlich. Ästhetischer Wert: ++ ausreichend ästhetisch, + für die meisten Menschen akzeptabel, - für viele Menschen inakzeptabel. Bewertung: 1-5, wobei 5 die beste Bewertung darstellt.

Tabelle 2 –   Schmerzfreie Methoden zum Töten von Amphibien

Betäubungsmittel

Schnelligkeit

Wirksamkeit

Anwendungsfreundlichkeit

Sicherheit des Personals

Ästhetischer Wert

Gesamtbewertung

(1-5)

Erläuterungen

Überdosis eines Betäubungsmittels

++

++

++

++

++

5

Kann in Verbindung mit einer vorherigen Sedierung des Tieres eingesetzt werden.

Betäubungsschlag

++

++

+

++

-

3

Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

NMB/Mischungen von Betäubungsmitteln (2)

+

++

-

+

+

3

Muss intravenös injiziert werden und erfordert daher Fachwissen.

Bestrahlung mit Mikrowellen

++

++

-

+

++

3

Spezielle Ausrüstung erforderlich.

Für kleine Amphibien.

Elektrische Betäubung

+

+

+

-

-

2

Spezielle Ausrüstung erforderlich.

Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

Bei Amphibien in Bewusstlosigkeit können auch andere Methoden angewendet werden – vorausgesetzt, dass das Tier vor dem Tod das Bewusstsein nicht wiedererlangt.

Schnelligkeit: ++ sehr schnell, + schnell, - langsam. Wirksamkeit: ++ sehr wirksam, + wirksam, - nicht wirksam. Anwendungsfreundlichkeit: ++ leicht anzuwenden, + erfordert Fachwissen, - erfordert eine spezielle Ausbildung. Sicherheit des Personals: ++ keine Gefahr, + geringe Gefahr, - gefährlich. Ästhetischer Wert: ++ ausreichend ästhetisch, + für die meisten Menschen akzeptabel, - für viele Menschen inakzeptabel. Bewertung: 1-5, wobei 5 die beste Bewertung darstellt.

Tabelle 3 –   Schmerzfreie Methoden zum Töten von Reptilien

Betäubungsmittel

Schnelligkeit

Wirksamkeit

Anwendungsfreundlichkeit

Sicherheit des Personals

Ästhetischer Wert

Gesamtbewertung

(1-5)

Erläuterungen

Überdosis eines Betäubungsmittels

++

++

++

+

++

5

Kann in Verbindung mit einer vorherigen Sedierung des Tieres eingesetzt werden.

Bolzenschuss

++

++

++

+

+

5

Für große Reptilien.

Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

Erschießen

++

++

++

-

+

4

Darf nur von einem erfahrenen Schützen angewendet werden. Unter Umständen muss eine andere Methode zur Sicherstellung des Todes angewendet werden. Darf nur unter Feldbedingungen angewendet werden.

Betäubungsschlag

+

+

+

++

-

3

Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

Bei Reptilien in Bewusstlosigkeit können auch andere Methoden angewendet werden – vorausgesetzt, dass das Tier vor dem Tod das Bewusstsein nicht wiedererlangt.

Schnelligkeit: ++ sehr schnell, + schnell, - langsam. Wirksamkeit: ++ sehr wirksam, + wirksam, - nicht wirksam. Anwendungsfreundlichkeit: ++ leicht anzuwenden, + erfordert Fachwissen, - erfordert eine spezielle Ausbildung. Sicherheit des Personals: ++ keine Gefahr, + geringe Gefahr, - gefährlich. Ästhetischer Wert: ++ ausreichend ästhetisch, + für die meisten Menschen akzeptabel, - für viele Menschen inakzeptabel. Bewertung: 1-5, wobei 5 die beste Bewertung darstellt.

Tabelle 4 –   Schmerzfreie Methoden zum Töten von Vögeln

Betäubungsmittel

Schnelligkeit

Wirksamkeit

Anwendungsfreundlichkeit

Sicherheit des Personals

Ästhetischer Wert

Gesamtbewertung

(1-5)

Erläuterungen

NMB/Mischungen von Betäubungsmitteln

++

++

+

+

++

4

Muss intravenös injiziert werden und erfordert daher Fachwissen.

Inertgase (Ar, N2)

++

++

++

++

+

4

Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

Zer-kleinerung

++

++

++

++

-

4

Für bis zu 72 Std. alte Küken.

Zervikale Dislokation

++

++

-

++

-

1 bis 3 – wenn das Tier bei Bewusstsein ist

5 – wenn das Tier nicht bei Bewusstsein ist

Für kleine und junge Vögel (<250 g).

Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

Bestrahlung mit Mikrowellen

++

++

-

++

+

3

Spezielle Ausrüstung erforderlich.

Betäubungsschlag

++

++

-

++

-

3

Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

Elektrische Betäubung

++

++

+

-

-

3

Spezielle Ausrüstung erforderlich.

Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

Kohlenmonoxid

+

+

++

-

-

1

Gefahr für das Personal.

Bei Vögeln in Bewusstlosigkeit können auch andere Methoden angewendet werden – vorausgesetzt, dass das Tier vor dem Tod das Bewusstsein nicht wiedererlangt.

Schnelligkeit: ++ sehr schnell, + schnell, - langsam. Wirksamkeit: ++ sehr wirksam, + wirksam, - nicht wirksam. Anwendungsfreundlichkeit: ++ leicht anzuwenden, + erfordert Fachwissen, - erfordert eine spezielle Ausbildung. Sicherheit des Personals: ++ keine Gefahr, + geringe Gefahr, - gefährlich. Ästhetischer Wert: ++ ausreichend ästhetisch, + für die meisten Menschen akzeptabel, - für viele Menschen inakzeptabel. Bewertung: 1-5, wobei 5 die beste Bewertung darstellt.

Tabelle 5 –   Schmerzfreie Methoden zum Töten von Nagetieren

Betäubungsmittel

Schnelligkeit

Wirksamkeit

Anwendungsfreundlichkeit

Sicherheit des Personals

Ästhetischer Wert

Gesamtbewertung

(1-5)

Erläuterungen

Überdosis eines Betäubungsmittels

++

++

++

+

++

5

Kann in Verbindung mit einer vorherigen Sedierung des Tieres eingesetzt werden.

NMB/Mischungen von Betäubungsmitteln

++

++

-

+

++

4

Muss intravenös injiziert werden und erfordert daher Fachwissen.

Inertgase (Ar)

++

+

++

+

+

4

Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere aufgeführte Methode erfolgen.

Betäubungsschlag

++

++

+

++

-

3

Für Nagetiere unter 1 kg. Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

Zervikale Dislokation

++

++

+

++

-

2 bis 3 – wenn das Tier bei Bewusstsein ist

5 – wenn das Tier nicht bei Bewusstsein ist

Für Nagetiere unter 150 g.

Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

Bestrahlung mit Mikrowellen

++

++

-

++

+

3

Spezielle Ausrüstung erforderlich.

Dekapitation

+

+

+

++

-

1 bis 2 – wenn das Tier bei Bewusstsein ist

5 – wenn das Tier nicht bei Bewusstsein ist

 

Kohlendioxid

+

++

++

+

++

5

Darf nur in schrittweiser Begasung angewendet werden.

Kohlenmonoxid

+

+

+

-

++

1

Gefahr für das Personal.

Bei Nagetieren in Bewusstlosigkeit können auch andere Methoden angewendet werden – vorausgesetzt, dass das Tier vor dem Tod das Bewusstsein nicht wiedererlangt.

Schnelligkeit: ++ sehr schnell, + schnell, - langsam. Wirksamkeit: ++ sehr wirksam, + wirksam, - nicht wirksam. Anwendungsfreundlichkeit: ++ leicht anzuwenden, + erfordert Fachwissen, - erfordert eine spezielle Ausbildung. Sicherheit des Personals: ++ keine Gefahr, + geringe Gefahr, - gefährlich. Ästhetischer Wert: ++ ausreichend ästhetisch, + für die meisten Menschen akzeptabel, - für viele Menschen inakzeptabel. Bewertung: 1-5, wobei 5 die beste Bewertung darstellt.

Tabelle 6 –   Schmerzfreie Methoden zum Töten von Kaninchen

Betäubungsmittel

Schnelligkeit

Wirksamkeit

Anwendungsfreundlichkeit

Sicherheit des Personals

Ästhetischer Wert

Gesamtbewertung

(1-5)

Erläuterungen

Überdosis eines Betäubungsmittels

++

++

++

+

++

5

Kann in Verbindung mit einer vorherigen Sedierung des Tieres eingesetzt werden.

NMB/Mischungen von Betäubungsmitteln

++

++

-

+

++

4

Muss intravenös injiziert werden und erfordert daher Fachwissen.

Bolzenschuss

++

++

-

+

+

4

Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

Zervikale Dislokation

++

++

-

++

-

3 – wenn das Tier bei Bewusstsein ist

5 – wenn das Tier nicht bei Bewusstsein ist

Für Kaninchen unter 1 kg akzeptabel.

Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

Betäubungsschlag

++

+

-

++

-

3

Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

Elektrische Betäubung

++

+

++

-

+

3

Spezielle Ausrüstung erforderlich.

Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

Bestrahlung mit Mikrowellen

++

++

-

++

+

3

Spezielle Ausrüstung erforderlich.

Dekapitation

+

+

+

-

-

1 – wenn das Tier bei Bewusstsein ist

5 – wenn das Tier nicht bei Bewusstsein ist

Für Kaninchen unter 1 kg.

Kohlenmonoxid

+

+

++

-

++

1

Gefahr für das Personal.

Schockfrosten

+

+

++

++

+

1

Zur Anwendung bei Föten unter 4 g.

Bei Kaninchen in Bewusstlosigkeit können auch andere Methoden angewendet werden – vorausgesetzt, dass das Tier vor dem Tod das Bewusstsein nicht wiedererlangt.

Schnelligkeit: ++ sehr schnell, + schnell, - langsam. Wirksamkeit: ++ sehr wirksam, + wirksam, - nicht wirksam. Anwendungsfreundlichkeit: ++ leicht anzuwenden, + erfordert Fachwissen, - erfordert eine spezielle Ausbildung. Sicherheit des Personals: ++ keine Gefahr, + geringe Gefahr, - gefährlich. Ästhetischer Wert: ++ ausreichend ästhetisch, + für die meisten Menschen akzeptabel, - für viele Menschen inakzeptabel. Bewertung: 1-5, wobei 5 die beste Bewertung darstellt.

Tabelle 7 –   Schmerzfreie Methoden zum Töten von Hunden, Katzen, Frettchen und Füchsen

Betäubungsmittel

Schnelligkeit

Wirksamkeit

Anwendungsfreundlichkeit

Sicherheit des Personals

Ästhetischer Wert

Gesamtbewertung

(1-5)

Erläuterungen

Überdosis eines Betäubungsmittels

++

++

-

+

++

5

Kann in Verbindung mit einer vorherigen Sedierung des Tieres eingesetzt werden.

NMB/Mischungen von Betäubungsmitteln

++

++

-

+

+

4

Muss intravenös injiziert werden und erfordert daher Fachwissen.

Pistolen- oder Gewehrschuss mit angemessenen Waffen und Munition

++

++

-

-

-

4

Darf nur von einem erfahrenen Schützen angewendet werden. Unter Umständen muss eine andere Methode zur Sicherstellung des Todes angewendet werden.

Bolzenschuss

++

++

-

++

+

3

Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

Elektrische Betäubung

++

++

-

-

-

3

Spezielle Ausrüstung erforderlich.

Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

Betäubungsschlag

++

++

+

++

-

2

Zur Anwendung bei Neugeborenen.

Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

Bei Hunden, Katzen, Frettchen oder Füchsen in Bewusstlosigkeit können auch andere Methoden angewendet werden – vorausgesetzt, dass das Tier vor dem Tod das Bewusstsein nicht wiedererlangt.

Schnelligkeit: ++ sehr schnell, + schnell, - langsam. Wirksamkeit: ++ sehr wirksam, + wirksam, - nicht wirksam. Anwendungsfreundlichkeit: ++ leicht anzuwenden, + erfordert Fachwissen, - erfordert eine spezielle Ausbildung. Sicherheit des Personals: ++ keine Gefahr, + geringe Gefahr, - gefährlich. Ästhetischer Wert: ++ ausreichend ästhetisch, + für die meisten Menschen akzeptabel, - für viele Menschen inakzeptabel. Bewertung: 1-5, wobei 5 die beste Bewertung darstellt.

Tabelle 8 –   Schmerzfreie Methoden zum Töten von großen Säugetieren

Betäubungsmittel

Schnelligkeit

Wirksamkeit

Anwendungsfreundlichkeit

Sicherheit des Personals

Ästhetischer Wert

Gesamtbewertung

(1-5)

Erläuterungen

Überdosis eines Betäubungsmittels

++

++

-

+

++

5

Kann in Verbindung mit einer vorherigen Sedierung des Tieres eingesetzt werden.

Bolzenschuss

++

++

+

+

+

5

Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

Pistolen- oder Gewehrschuss mit angemessenen Waffen und Munition

++

++

+

-

+

4

Darf nur von einem erfahrenen Schützen angewendet werden. Unter Umständen muss eine andere Methode zur Sicherstellung des Todes angewendet werden. Darf nur unter Feldbedingungen angewendet werden.

NMB/Mischungen von Betäubungsmitteln

++

++

-

+

++

4

Muss intravenös injiziert werden und erfordert daher Fachwissen.

Inertgase (Ar)

++

++

+

+

+

4

Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

Für Schweine akzeptabel.

Elektrische Betäubung

++

++

+

-

-

3

Spezielle Ausrüstung erforderlich.

Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

Schlag auf den Kopf

++

+

-

+

+

3 – wenn das Tier bei Bewusstsein ist

5 – wenn das Tier nicht bei Bewusstsein ist

Im Anschluss muss die umgehende Entblutung, die umgehende Zerstörung des Gehirns oder die Sicherstellung des Todes durch eine andere Methode erfolgen.

Bei anderen großen Säugetieren in Bewusstlosigkeit können auch andere Methoden angewendet werden – vorausgesetzt, dass das Tier vor dem Tod das Bewusstsein nicht wiedererlangt.

Schnelligkeit: ++ sehr schnell, + schnell, - langsam. Wirksamkeit: ++ sehr wirksam, + wirksam, - nicht wirksam. Anwendungsfreundlichkeit: ++ leicht anzuwenden, + erfordert Fachwissen, - erfordert eine spezielle Ausbildung. Sicherheit des Personals: ++ keine Gefahr, + geringe Gefahr, - gefährlich. Ästhetischer Wert: ++ ausreichend ästhetisch, + für die meisten Menschen akzeptabel, - für viele Menschen inakzeptabel. Bewertung: 1-5, wobei 5 die beste Bewertung darstellt.

Tabelle 9 –   Schmerzfreie Methoden zum Töten von nichtmenschlichen Primaten

Betäubungsmittel

Schnelligkeit

Wirksamkeit

Anwendungsfreundlichkeit

Sicherheit des Personals

Ästhetischer Wert

Gesamtbewertung

(1-5)

Erläuterungen

Überdosis eines Betäubungsmittels

++

++

-

+

++

5

Kann in Verbindung mit einer vorherigen Sedierung des Tieres eingesetzt werden.

Bei nichtmenschlichen Primaten in Bewusstlosigkeit können auch andere Methoden angewendet werden – vorausgesetzt, dass das Tier vor dem Tod das Bewusstsein nicht wiedererlangt.

Schnelligkeit: ++ sehr schnell, + schnell, - langsam. Wirksamkeit: ++ sehr wirksam, + wirksam, - nicht wirksam. Anwendungsfreundlichkeit: ++ leicht anzuwenden, + erfordert Fachwissen, - erfordert eine spezielle Ausbildung. Sicherheit des Personals: ++ keine Gefahr, + geringe Gefahr, - gefährlich. Ästhetischer Wert: ++ ausreichend ästhetisch, + für die meisten Menschen akzeptabel, - für viele Menschen inakzeptabel. Bewertung: 1-5, wobei 5 die beste Bewertung darstellt.


(1)  Einige Betäubungsmittel können bei Fischen zu Hautreizungen führen.

(2)  Neuromuskulärer Blocker - NMB

Dienstag, 5. Mai 2009
ANHANG VII

Liste der Punkte gemäß Artikel 22 Absatz 4

1.

Geltende nationale Rechtsvorschriften zu Erwerb, Haltung, Pflege und Verwendung von Tieren in wissenschaftlichen Verfahren.

2.

Ethik in Bezug auf die Beziehung zwischen Mensch und Tier, intrinsischer Wert des Lebens und Argumente für und gegen die Verwendung von Tieren in wissenschaftlichen Verfahren.

3.

Grundlagen der Biologie in Bezug auf Anatomie, physiologische Merkmale, Zucht, Genetik und genetische Veränderung.

4.

Tierverhalten, Haltung und Ausgestaltung.

5.

Gesunderhaltung und Hygiene des Tierbestands.

6.

Anerkennung artenspezifischer Ängste, Schmerzen und Leiden der am häufigsten für Tierversuche verwendeten Arten.

7.

Betäubung, schmerzlindernde Methoden und Euthanasie.

8.

Anwendung schmerzfreier Endpunkte.

9.

Anforderung der Vermeidung, Verminderung und Verbesserung.

Dienstag, 5. Mai 2009
ANHANG VIII

Liste der Punkte gemäß Artikel 38 Nummer 1 Buchstabe c

1.

Bedeutung von und Begründung für:

(a)

die Verwendung von Tieren, einschließlich ihrer Herkunft, geschätzten Anzahl, Arten und Lebensabschnitte;

(b)

Verfahren.

2.

Nachweis, dass vorhandene Methoden zur Ersetzung, Verminderung und Verbesserung der Verwendung von Tieren in Verfahren angewandt wurden.

3.

Nachweis über die Qualifikationen der am Projekt beteiligten Personen.

4.

Der geplante Einsatz von Betäubungsmitteln, Analgetika und anderen schmerzlindernden Methoden.

5.

Verminderung, Vermeidung und Linderung jeglicher Form von tierischem Leiden von der Geburt bis zum Tod.

6.

Unterbringungs-, Haltungs- und Pflegebedingungen der Tiere.

7.

Anwendung frühzeitiger und schmerzfreier Endpunkte.

8.

Versuchs- oder Beobachtungsstrategie und statistischer Aufbau zur Minimierung der Anzahl der Tiere, des Leidens und der Umweltauswirkungen.

9.

Lebensverlauf der Tiere und erneute Verwendung von Tieren.

10.

Vermeidung der unnötigen doppelten Durchführung von Verfahren.

Dienstag, 5. Mai 2009
ANHANG IX

Allgemeine Begriffsbestimmungen für Schweregrade gemäß Artikel 17 Absatz 1

Allgemein:

Sofern nichts Gegenteiliges bekannt oder erwiesen ist, ist davon auszugehen, dass Verfahren, die für Menschen schmerzhaft sind, auch für Tiere schmerzhaft sind.

Keine oder geringe Schmerzen: Schweregrad 1

Zu Versuchszwecken bei Tieren vorgenommene Eingriffe und Manipulationen, in deren Folge die Tiere keine oder kurzfristige geringe Schmerzen, Leiden, Verletzungen oder Ängste ohne erhebliche Beeinträchtigung ihres Allgemeinzustands erleiden.

Beispiele:

Studien mit unterschiedlichen Futterzusammensetzungen oder mit einer physiologisch ungeeigneten Ernährung, bei denen geringfügige klinische Anzeichen oder Symptome auftreten;

Blutabnahme oder Injizieren (s.c., i.m., i.p., i.v.) eines Arzneimittels;

oberflächliche Gewebebiopsie unter Narkose;

nichtinvasive Scanningtechniken mit oder ohne Sedierung oder Betäubung des Tiers;

Studien zur Verträglichkeit, bei denen kurzfristige, geringfügige, lokale oder systemische Reaktionen erwartet werden;

Aufzeichnungen des Elektrokardiogramms (EKG) von Tieren, die bei Bewusstsein sind;

beobachtende Studien wie Tests im freien Gelände, Labyrinthtests oder Treppentests;

Versuche unter Vollnarkose ohne Erholung.

Mittel: Schweregrad 2

Zu Versuchszwecken bei Tieren vorgenommene Eingriffe und Manipulationen, durch die die Tiere kurzfristig mittelschweren Ängsten oder mäßig lang bis lang anhaltenden geringen Ängsten, Schmerzen, Leiden oder Verletzungen oder einer erheblichen Beeinträchtigung des Allgemeinzustands ausgesetzt sind.

Beispiele:

chirurgische Eingriffe unter Narkose und mit angemessenen Schmerzmitteln;

Implantation von Vorrichtungen wie Kathetern, Telemetriesendern oder Minipumpen unter Vollnarkose;

Studien mit einer physiologisch ungeeigneten Ernährung mit klinischen Anzeichen oder Symptomen von unbehandeltem Diabetes mellitus;

häufig wiederholte Entnahme von Blut oder Verabreichung von Stoffen;

Angstauslösung bei Tiermodellen;

Erprobung der akuten Toxizität oder der akuten Verträglichkeit; Studien zur Ermittlung des Dosisbereichs, Erprobung der chronischen Toxizität/Karzinogenität mit anderen Endpunkten als dem Tod;

Anfallsmodelle, z. B. bei Epilepsiestudien;

Tiermodelle nichtletaler Krebsformen, z. B. in Studien mit Fremdgewebetransplantationen.

Schwer: Schweregrad 3

Zu Versuchszwecken bei Tieren vorgenommene Eingriffe und Manipulationen, die die Tiere schweren bis sehr schweren Ängsten oder mäßig lang bis lang anhaltenden mittelschweren Ängsten, schweren Schmerzen, langem Leiden oder schweren Verletzungen oder einer erheblichen und anhaltenden Beeinträchtigung des Allgemeinzustands aussetzen.

Beispiele:

bakterielle oder virale letale Infektionen;

Modelle chronischer rheumatoider Arthritis;

Züchtung gentechnisch veränderter Tiere mit letalen Phänotypen (z. B. Onkogenen) ohne frühzeitige Beendigung des Versuchs;

Organtransplantationen (z. B. Niere, Bauchspeicheldrüse);

Modelle chronischer schwerer neurologischer Erkrankungen, z. B. Parkinson-Krankheit.


5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/228


Dienstag, 5. Mai 2009
Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße ***I

P6_TA(2009)0344

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße (KOM(2008)0134 – C6-0142/2008 – 2008/0055(COD))

2010/C 212 E/32

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0134),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0142/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Rechtsausschusses (A6-0080/2009),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Dienstag, 5. Mai 2009
P6_TC1-COD(2008)0055

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/35/EG über die Meeresverschmutzung durch Schiffe und die Einführung von Sanktionen für Verstöße

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2009/123/EG.)


5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/229


Dienstag, 5. Mai 2009
Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (Neufassung) ***I

P6_TA(2009)0345

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (Neufassung) (KOM(2008)0778 – C6-0412/2008 – 2008/0222(COD))

2010/C 212 E/33

(Verfahren der Mitentscheidung – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0778),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0412/2008),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (1),

unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 11. März 2009 an den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie gemäß Artikel 80a Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 80a und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0146/2009),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass der vorliegende Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtsakte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.

billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und mit den nachstehenden Änderungen;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


Dienstag, 5. Mai 2009
P6_TC1-COD(2008)0222

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 5. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission ║,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 92/75/EWG des Rates vom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (4) wurde erheblich geändert (5). Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt durchzuführenden Änderungen eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen.

(2)

Der Geltungsbereich der Richtlinie 92/75/EWG ║ beschränkt sich auf Haushaltsgeräte. Die Mitteilung der Kommission vom 16. Juli 2008 zu dem Aktionsplan für Nachhaltigkeit in Produktion und Verbrauch und für eine nachhaltige Industriepolitik^^ hat gezeigt, dass die Erweiterung des Geltungsbereichs der Richtlinie 92/75/EWG auf energieverbrauchsrelevante Produkte, einschließlich Bauprodukte, die ║bei ihrer Nutzung erhebliche unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Energieverbrauch haben , die potenziellen Synergien verschiedener Legislativmaßnahmen verstärken könnte, insbesondere mit der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte ║ (6) Diese Richtlinie sollte die Anwendung der Richtlinie 2005/32/EG ergänzen und darf sie in keiner Weise beeinträchtigen. Sie strebt ihre Ziele mit einem ganzheitlichen Ansatz an und bewirkt zusätzliche Energieeinsparungen und Umweltvorteile, weshalb sie als Teil eines größeren Rechtsrahmens betrachtet werden sollte, der die Verordnung (EG) Nr. 1980/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Revision des gemeinschaftlichen Systems zur Vergabe eines Umweltzeichens  (7) und die Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden  (8) umfasst.

(3)

Der Vorsitz des Europäischen Rates, vom 8. und 9. März 2007 hat in seinen Schlussfolgerungen betont, dass die Energieeffizienz in der Gemeinschaft erhöht werden muss, damit das Ziel erreicht wird, 20 % des Energieverbrauchs in der Gemeinschaft bis 2020 einzusparen, und forderte eine umfassende und rasche Umsetzung der vorrangigen Maßnahmen, die in der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2006 mit dem Titel „Aktionsplan für Energieeffizienz: Das Potenzial ausschöpfen“ aufgeführt sind. In diesem Aktionsplan werden die enormen Energieeinsparungspotenziale im Produktionssektor hervorgehoben.

(4)

Für die Förderung von Energieeffizienz und Energieeinsparungen ist es weiterhin äußerst wichtig, dass die Europäische Union und die Mitgliedstaaten das Ziel von 20 % Energieeinsparungen bis 2020 für rechtlich verbindlich erklären und entsprechende Maßnamen vorschlagen und umsetzen, damit es erreicht wird.

(5)

Die Verbesserung der Effizienz energieverbrauchsrelevanter Produkte durch sachkundige Wahl der Verbraucher kommt sowohl der Wirtschaft in der EU insgesamt als auch der Verarbeitungsindustrie zugute, da sie zur Senkung des Kohlenstoffpreises im Emissionshandelssystem führt.

(6)

Eine genaue, sachdienliche und vergleichbare Unterrichtung über den spezifischen Energieverbrauch von energieverbrauchsrelevanten Produkten sollte die Wahl der Endverbraucher auf Produkte lenken, die bei ihrem Gebrauch am wenigsten Energie oder andere wichtige Ressourcen verbrauchen oder indirekt zu einem geringeren Verbrauch führen, und wird die Hersteller somit zu Maßnahmen veranlassen, die den Verbrauch von Energie und anderen wichtigen Ressourcen der von ihnen hergestellten Produkte verringern. Diese Unterrichtung sollte mittelbar auch den rationellen Einsatz dieser Produkte fördern , um zur Erreichung des EU-Ziels einer Steigerung der Energieeffizienz um 20 % beizutragen . Mangels einer derartigen Unterrichtung werden die Marktmechanismen allein nicht in der Lage sein, zur rationellen Nutzung der Energie und anderer wichtiger Ressourcen bei diesen Produkten beizutragen.

(7)

Da 40 % des Endenergieverbrauchs in der Europäischen Union auf den Gebäudesektor entfallen und mit der Überarbeitung der Richtlinie 2002/91/EG die kosteneffiziente Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden gefördert werden soll, dürfte in diesem Zusammenhang die Einbeziehung bestimmter energieverbrauchsrelevanter Bauprodukte in den Geltungsbereich dieser Richtlinie dazu beitragen, dass private Haushalte bei der Renovierung ihrer Gebäude die energie- und kosteneffizientesten Produkte auswählen.

(8)

Um vorhersehbare Bedingungen für die Hersteller und Klarheit für die Endverbraucher zu gewährleisten, sollte die Kommission eine Prioritätenliste mit energieverbrauchsrelevanten Produkten, einschließlich Bauprodukten, erstellen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen und daher in die Durchführungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten und der Kommission einbezogen werden.

(9)

Die Information ist für das Funktionieren der Marktmechanismen von besonderer Bedeutung; daher ist es erforderlich, ein einheitliches Etikett für sämtliche Produkte eines Typs einzuführen, den potenziellen Käufern ferner zusätzlich genormte Informationen über den Energieverbrauch und den Verbrauch sonstiger wichtiger Ressourcen durch diese Produkte zur Verfügung zu stellen und Maßnahmen dafür zu treffen, dass den potenziellen Endverbrauchern die das Produkt – und somit das Etikett – nicht in Augenschein nehmen können, diese Informationen ebenfalls zur Kenntnis gelangen. Damit dies effizient und erfolgreich geschieht, sollte das Etikett für Endverbraucher leicht erkennbar, einfach und knapp sein. Für diesen Zweck sollte die bisherige Form des Etiketts beibehalten werden und als Rahmen für die an die Endverbraucher gerichteten Informationen über die Energieeffizienz des Produkts dienen. Der Energieverbrauch sowie die anderen Angaben über die Produkte sind gemäß harmonisierten Normen und Verfahren zu messen.

(10)

In der mit dem Vorschlag für diese Richtlinie vorgelegten Folgenabschätzung weist die Kommission darauf hin, dass dieses Modell in einer Reihe von Ländern in der Welt zum Vorbild genommen wurde, so z.B. in Argentinien, Brasilien, Chile, China, Iran, Israel und Südafrika.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten die Einhaltung dieser Richtlinie insbesondere bezüglich der Verantwortlichkeiten von Lieferanten und Händlern regelmäßig überwachen und die entsprechenden Ergebnisse in den Zweijahresbericht aufnehmen, den sie gemäß dieser Richtlinie der Kommission vorlegen müssen .

(12)

Im Fall einer Regelung auf ausschließlich freiwilliger Basis würden nur einige Produkte mit einheitlichen Etiketten bzw. Produktinformationen versehen; dies könnte zu Unklarheiten oder sogar Fehlinformationen für den Endverbraucher führen. Durch die vorliegende Regelung soll daher die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderer wichtiger Ressourcen aller in Betracht kommenden Produkte mittels einheitlicher obligatorischer Etiketten und Produktinformationen sichergestellt werden.

(13)

Energieverbrauchsrelevante Produkte haben während ihres Gebrauchs unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch einer Vielzahl verschiedener Energieträger, vor allem Elektrizität und Gas. Daher sollte sich diese Richtlinie – unabhängig von dem verwendeten Energieträger – in Einklang mit den Zielen der Europäischen Union hinsichtlich der Verbesserung der Energieeffizienz, der Förderung erneuerbarer Energiequellen und der Verringerung der Treibhausgasemissionen – auf alle energieverbrauchsrelevanten Produkte erstrecken, die sich während des Gebrauchs auf den Energieverbrauch unmittelbar oder mittelbar auswirken.

(14)

Es sind nur energieverbrauchsrelevante Produkte in eine Durchführungsvorschrift aufzunehmen, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch von Energie oder gegebenenfalls wichtiger Ressourcen haben, ▐ wenn die Bereitstellung von Informationen auf Etiketten die Endverbraucher zum Kauf effizienterer Produkte bewegen kann.

(15)

Da 40 % des Endenergieverbrauchs in der Europäischen Union auf den Gebäudesektor entfallen und die Union im Zusammenhang mit ihren Verpflichtungen im Kyoto - Protokoll das Ziel einer Steigerung der Energieeffizienz in der Gemeinschaft um 20 % bis 2020 festgelegt hat, ist es äußerst wichtig, der Ausarbeitung von Durchführungsmaßnahmen für Bauprodukte, wie z. B. Fenster, Vorrang einzuräumen.

(16)

Die öffentliche Beschaffungspolitik einer Reihe von Mitgliedstaaten verlangt von den Vergabebehörden die Beschaffung energieeffizienter Produkte. Es sollten immer mehr Mitgliedstaaten hinzukommen, bis die gesamte Europäische Union dieses Ziel erreicht hat. Das Gleich gilt für die Mitgliedstaaten , die Anreize für energieeffiziente Produkte geschaffen haben . Obgleich die Kriterien, nach denen Produkte für die öffentliche Beschaffung oder für Anreize in Frage kommen, ║ je nach Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat stark voneinander abweichen können, sollten sie zur Vermeidung von Marktverzerrungen mit den strategischen Zielen der Europäischen Union hinsichtlich der Energieeffizienz in Einklang stehen . Die Bezugnahme auf Leistungsklassen für bestimmte Produkte, die in Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie festgelegt sind, kann die Fragmentierung bei der öffentlichen Beschaffung und bei Anreizen verringern und die Marktaufnahme effizienter Produkte erleichtern.

(17)

Bei der Festlegung von Bestimmungen über die öffentliche Beschaffung in Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie sollten angemessene Schwellen hinsichtlich Wert und Umfang der öffentlichen Aufträge festgelegt werden, die dem Verwaltungsaufwand und der Durchsetzbarkeit von Regeln für die Beschaffung durch die Mitgliedstaaten Rechnung tragen.

(18)

Anreize, die die Mitgliedstaaten zur Förderung effizienter Produkte gewähren, können staatliche Beihilfen darstellen. Diese Richtlinie greift dem Ergebnis etwaiger Verfahren über staatliche Beihilfen bezüglich solcher Anreize gemäß den Artikeln 87 und 88 des Vertrags nicht vor. Allerdings gelten für staatliche Umweltschutzbeihilfen und insbesondere für Energieeinsparungen, die dem gemeinsamen europäischen Interesse dienen, Ausnahmeregelungen, die auf verschiedenen Rechtsakten der Gemeinschaft und den darin festgelegten Bedingungen  (9) beruhen, gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen.

(19)

Die Förderung energieeffizienter Produkte durch Etikettierung, öffentliche Beschaffung und Anreize sollte die Gesamtumweltverträglichkeit solcher Produkte nicht beeinträchtigen.

(20)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie über den Inhalt von Werbung sollten lediglich als außerordentliche Maßnahmen gelten. Diese Bestimmungen sollten deshalb die Werbetätigkeiten in keiner anderen Weise und nicht aufgrund sonstiger gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften einschränken.

(21)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (10) erlassen werden.

(22)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Durchführungsbestimmungen bezüglich der Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen wichtigen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte während des Gebrauchs mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen zu erlassen. Damit ein für die Unternehmen vorhersehbares und für die Verbraucher verständliches System geschaffen wird, sollte die Kommission die Aufgabe haben, die Geltungsdauer der auf dem Energieverbrauchsetikett angegebenen Klassifizierung festzulegen und die Klassifizierungsschwellenwerte in regelmäßigen Abständen zu aktualisieren. Da es sich hierbei um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung ║ nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG ║ zu erlassen. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament alle zwei Jahre einen Bericht vorlegen, der die gesamte Europäische Union und jeden Mitgliedstaat jeweils getrennt erfasst und in dem genaue Informationen über die Annahme von Durchführungsmaßnamen und einheitliche Produktinformationen enthalten sind.

(23)

Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der bisherigen Richtlinie inhaltlich geändert wurden. Die Pflicht zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der bisherigen Richtlinie.

(24)

Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie nach Möglichkeit auf Maßnahmen verzichten, mit denen den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) überflüssige bürokratische und schwerfällige Arbeitsgänge aufgebürdet werden, und soweit wie möglich die speziellen Bedürfnisse sowie die begrenzten finanziellen und administrativen Kapazitäten von KMU berücksichtigen.

(25)

Die vorliegende Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinie unberührt lassen –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie schafft einen Rahmen für die Harmonisierung der einzelstaatlichen Maßnahmen hinsichtlich der Information der Endverbraucher – insbesondere mittels Etiketten und Produktinformationen – über den Energieverbrauch und den Verbrauch an anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs sowie zusätzlichen Angaben über energieverbrauchsrelevante Produkte, damit die Endverbraucher effizientere Produkte wählen können.

(2)   Diese Richtlinie gilt für energieverbrauchsrelevante Produkte, einschließlich Bauprodukte, die während des Gebrauchs unmittelbare und mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen haben.

(3)   Diese Richtlinie gilt nicht für

a)

Produkte aus zweiter Hand,

b)

Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeförderung,

c)

das Leistungsschild oder ein gleichwertiges Etikett, das aus Sicherheitsgründen an Produkten angebracht wird.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff:

—   „energieverbrauchsrelevantes Produkt“(„Produkt“): ein Gegenstand, dessen Nutzung den Verbrauch an Energie beeinflusst und der in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, einschließlich Teilen, die zum Einbau in ein unter diese Richtlinie fallendes energieverbrauchsrelevantes Produkt bestimmt sind, als Einzelteil für Endverbraucher in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen werden und getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden können;

—    „Bauprodukt“ :

ein energieverbrauchsrelevantes Produkt, das bei der Konstruktion oder Renovierung von Gebäuden verwendet wird;

—   „Datenblatt“: eine einheitliche Aufstellung von Angaben über ein Produkt;

—   „andere wichtige Ressourcen“: Wasser, Rohstoffe oder jede andere Ressource, die das betreffende Produkt bei Normalbetrieb verbraucht;

—   „zusätzliche Angaben“: weitere Angaben über die Leistung und Merkmale eines Produkts, die sich auf dessen Verbrauch an Energie pro Zeiteinheit oder anderen wichtigen Ressourcen beziehen oder für die Beurteilung dieses Verbrauchs von Nutzen sind und die auf messbaren Daten beruhen, die u. a. die Herstellung des Produkts oder andere wichtige diesbezügliche Umweltaspekte betreffen ;

—   „wesentliche Umweltaspekte“: diejenigen Aspekte, die in einer nach der Richtlinie 2005/32/EG für ein energieverbrauchsrelevantes Produkt erlassenen Durchführungsmaßnahme für das betreffende Produkt als wesentlich festgestellt wurden;

—    „unmittelbare Auswirkungen“ :

Auswirkungen von Produkten, die tatsächlich Energie verbrauchen;

—    „mittelbare Auswirkungen“ :

Auswirkungen von Produkten, die zwar keine Energie verbrauchen, jedoch zum Energieverbrauch beitragen, wobei die Bewertung der Leistung dieser Produkte auf objektiven und unabhängigen Parametern beruht, die vom Klima unabhängig sind;

—   „Händler“: ein Wiederverkäufer oder jede andere Person, die Produkte an Endverbraucher verkauft, vermietet, zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt;

—   „Lieferant“: der Hersteller, der Importeur oder dessen zugelassener Vertreter in der Gemeinschaft oder die Person, die das Produkt in der Gemeinschaft vermarktet;

—    „Endverbraucher“ :

juristische oder natürliche Person, die das Produkt für berufliche oder persönliche Zwecke verwendet; diese Person, für die das Produkt insbesondere ausgelegt wurde, steht am Ende der Lieferkette und kann sich von der Person unterscheiden, die das Produkt kauft. Diese Definition umfasst private Verbraucher und Verbrauchergruppen. Erwerben öffentliche Stellen energieverbrauchsrelevante Produkte, werden sie ebenfalls als „Endverbraucher“ im Sinne dieser Richtlinie angesehen.

Artikel 3

Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

a)

alle in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Lieferanten und Händler ihren Verpflichtungen gemäß den Artikeln 5 und 6 sowie gemäß Artikel 10 Absätze 3 und 4 dieser Richtlinie nachkommen;

b)

hinsichtlich der dieser Richtlinie unterliegenden Produkte untersagt wird, dass Etiketten, Marken, Symbole oder Beschriftungen verwendet werden, die den in dieser Richtlinie sowie in den einschlägigen Durchführungsmaßnahmen enthaltenen Anforderungen nicht entsprechen, wenn diese beim Endverbraucher zu Irreführung oder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an Energie oder gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs führen können;

c)

anlässlich der Einführung des Systems der Etiketten und Datenblätter über die Angaben zum Verbrauch oder der Einsparung an Energie auch Informationskampagnen zur Verbrauchererziehung und -motivierung durchgeführt werden, deren Ziel es ist, die Energieeffizienz und bei Endverbrauchern den verantwortungsvolleren Umgang mit Energie zu fördern ;

d)

geeignete Maßnahmen getroffen werden, um die Kommission und die für die Durchführung dieser Richtlinie zuständigen nationalen Behörden darin zu bestärken, ║ zusammenzuarbeiten und einander Auskünfte zu erteilen, um zur Anwendung der Richtlinie beizutragen.

Für die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch sind so weit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu nutzen, wobei eine Unterstützung durch die einschlägigen Programme der Gemeinschaft möglich ist. Bei der Zusammenarbeit sind wo nötig die Sicherheit und Vertraulichkeit der Verarbeitung und der Schutz sensibler Informationen zu gewährleisten, die im Rahmen dieses Verfahrens übermittelt werden. Die Kommission ergreift geeignete Maßnahmen, um die ║ Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern und einen Beitrag dazu zu leisten.

(2)   Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein Produkt nicht allen einschlägigen Anforderungen hinsichtlich des Etiketts und des Datenblatts entspricht, die in dieser Richtlinie und ihren Durchführungsmaßnahmen festgelegt sind, stellt der Lieferant sicher, dass das Produkt mit diesen Anforderungen und allen gemäß den von den Mitgliedstaaten festgelegten wirksamen und angemessenen Bedingungen in Einklang gebracht wird. Hinsichtlich der Produkte, die bereits erworben wurden, verfügen die Verbraucher über Rechte, die bereits in gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften über den Verbraucherschutz festgelegt sind, einschließlich des Rechts auf Entschädigung oder Umtausch des Produkts.

Liegen ausreichende Hinweise dafür vor, dass ein Produkt nicht den einschlägigen Bestimmungen entsprechen könnte, ergreift der betreffende Mitgliedstaat innerhalb eines festgelegten Zeitraums die erforderlichen Vorbeugemaßnahmen, damit den Anforderungen dieser Richtlinie entsprochen wird, wobei er die durch die Nichteinhaltung verursachten Schäden berücksichtigt .

Entspricht das Produkt dauerhaft nicht den einschlägigen Bestimmungen, so trifft der Mitgliedstaat eine Entscheidung, mit der das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme des betreffenden Produkts eingeschränkt oder untersagt wird, oder er sorgt dafür, dass es vom Markt genommen wird. Werden Einschränkungen auferlegt oder wird ein Produkt vom Markt genommen oder das Inverkehrbringen untersagt, so sind die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich davon zu unterrichten.

(3)   Alle zwei Jahre legen die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über ihre Tätigkeiten zur Durchsetzung der Bestimmungen und über das Niveau der Einhaltung der Bestimmungen in ihrem Hoheitsgebiet vor.

Die Kommission kann Einzelheiten zum einheitlichen Inhalt dieser Berichte vorgeben , indem sie Mindestanforderungen für ein einheitliches Muster festlegt . Derartige Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 4

Informationspflichten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

1.

Angaben über den Verbrauch der Produkte an elektrischer Energie und anderen Energieträgern sowie anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs und die zusätzlichen Angaben zur Unterrichtung des Endverbrauchers gemäß den Durchführungsbestimmungen dieser Richtlinie auf einem Datenblatt und einem Etikett erfolgen, die sich auf die unmittelbar oder mittelbar mit Mitteln des Fernverkaufs, einschließlich des Internets, zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf angebotenen oder für den Endverbraucher ausgestellten Produkte beziehen;

2.

die in Nummer 1 genannten Angaben für eingebaute oder installierte Produkte ▐ bereitgestellt werden, wenn dies in den anwendbaren Durchführungsmaßnahmen vorgeschrieben ist;

3.

bei der Werbung für ein bestimmtes Modell eines von einer Durchführungsmaßnahme gemäß dieser Richtlinie erfassten energieverbrauchsrelevanten Produkts, bei der die technischen Merkmale angegeben werden, den Endverbrauchern die erforderlichen Informationen über den Energieverbrauch oder die Energieeinsparungen zur Verfügung gestellt werden oder auf die Energieklasse dieses Produkts hingewiesen wird;

4.

in sämtlichen technischen Werbeschriften für energieverbrauchsrelevante Produkte, in denen die technischen Parameter eines Produkts beschrieben sind, insbesondere in technischen Handbüchern oder in Broschüren der Hersteller, die entweder gedruckt vorliegen oder im Internet angeboten werden, den Endverbrauchern die erforderlichen Informationen über den Energieverbrauch zur Verfügung gestellt werden oder ein Hinweis auf das Energieverbrauchsetikett des Produkts enthalten ist.

Artikel 5

Verantwortlichkeiten der Lieferanten

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

1.

Lieferanten, die die unter eine Durchführungsvorschrift fallenden Produkte vertreiben oder in Betrieb nehmen, Etiketten und Datenblätter gemäß der vorliegenden Richtlinie und der jeweiligen Durchführungsvorschrift mitliefern;

2.

Lieferanten eine ausreichende technische Dokumentation erstellen, anhand deren die Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett und dem Datenblatt überprüft werden kann. Die technische Dokumentation beinhaltet:

a)

eine allgemeine Beschreibung des Geräts,

b)

gegebenenfalls die Ergebnisse der ausgeführten Konstruktionsberechnungen,

c)

Testberichte, soweit verfügbar, einschließlich der Prüfberichte einschlägiger gemeldeter Stellen, die in anderen Gemeinschaftsvorschriften festgelegt sind,

d)

falls bestimmte Werte für ähnliche Modelle verwendet worden sind: Bezugsangaben, die eine Identifizierung dieser Modelle ermöglichen.

Hierzu dürfen vom Lieferanten Unterlagen verwendet werden, die bereits gemäß den Anforderungen in einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft erstellt wurden;

3.

Lieferanten diese technische Dokumentation über eine Zeitspanne von fünf Jahren nach der Herstellung des letzten betreffenden Produkts für eine Überprüfung zur Einsicht bereithalten;

Lieferanten stellen den Marktaufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf Anforderung eine elektronische Fassung der technischen Dokumentation zur Verfügung;

4.

im Hinblick auf die Etikettierung und Produktinformation die Lieferanten den Händlern die erforderlichen Etiketten kostenlos liefern. Unbeschadet des von den Lieferanten gewählten Verfahrens für die Lieferung der Etiketten liefern die Lieferanten die von Händlern angeforderten Etiketten unverzüglich;

5.

die Lieferanten zusätzlich zu den Etiketten ein Datenblatt für das Produkt ▐ liefern;

6.

Lieferanten ein Datenblatt für das Produkt in alle Produktbroschüren aufnehmen. Falls der Lieferant keine Produktbroschüren ausgibt, stellt der Lieferant das Datenblatt zusammen mit anderen Unterlagen bereit, die zu dem Produkt mitgeliefert werden;

7.

Lieferanten für die Richtigkeit der Angaben auf den mitgelieferten Etiketten und Datenblättern verantwortlich sind;

8.

die Zustimmung des Lieferanten zur Veröffentlichung der auf dem Etikett und dem Datenblatt enthaltenen Angaben als erteilt gilt.

Artikel 6

Verantwortlichkeiten der Händler

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

1.

Händler die Etiketten in lesbarer und sichtbarer Form ordnungsgemäß ausstellen und das Datenblatt in der Produktbroschüre oder in anderen das Produkt beim Verkauf an Endverbraucher begleitenden Unterlagen zur Verfügung stellen;

2.

in Bezug auf die Etikettierung und die Produktinformation bei der Ausstellung eines in einer Durchführungsmaßnahme genannten Produkts die Händler an der in der entsprechenden Durchführungsmaßnahme vorgeschriebenen Stelle nach Ablauf der Geltungsdauer des alten Etiketts ein geeignetes Etikett in seiner neuesten Fassung in der entsprechenden Sprache deutlich sichtbar anbringen.

Artikel 7

Fernverkauf

Werden Produkte zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Ratenkauf über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet , über das Telefonmarketing oder auf einem anderen Wege angeboten, bei dem davon ausgegangen werden muss, dass der potenzielle Endverbraucher das Produkt nicht ausgestellt sieht, so wird durch die Durchführungsmaßnahmen sichergestellt, dass dem potenziellen Endverbraucher die auf dem Produktetikett in seiner neuesten Fassung und dem Datenblatt enthaltenen Angaben vor dem Kauf des Produkts zur Kenntnis gelangen. Im Zusammenhang mit dem Fernverkauf wird im Rahmen von Durchführungsmaßnahmen die Form festgelegt, in der das Etikett und das Datenblatt ausgestellt werden.

Artikel 8

Freier Warenverkehr

(1)   Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme innerhalb ihres Hoheitsgebiets von Produkten, die von dieser Richtlinie und den anwendbaren Durchführungsmaßnahme erfasst sind und deren Bestimmungen vollständig entsprechen, nicht untersagen, beschränken oder behindern.

(2)    Sofern die Mitgliedstaaten den Markt regelmäßig überwachen, gehen sie bis zum Beweis des Gegenteils ║ davon aus, dass Etiketten und Datenblätter mit den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie und den Durchführungsmaßnahmen übereinstimmen. Die Mitgliedstaaten verlangen von den Lieferanten den Nachweis für die Richtigkeit der auf den Etiketten oder den Datenblättern enthaltenen Angaben im Sinne des Artikels 5, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass diese Informationen unrichtig sind.

Artikel 9

Öffentliche Beschaffung und Anreize

(1)   Vergabebehörden, die öffentliche Bauaufträge, Lieferaufträge oder Dienstleistungsaufträge gemäß der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) vergeben, die nicht aufgrund von Artikel 12 bis 18 der genannten Richtlinie ausgeschlossen sind, beschaffen keine Produkte, die nicht die Mindestleistungsniveaus erfüllen, die in der anwendbaren Durchführungsmaßnahme festgelegt sind und mit der die höchste Energieeffizienzklasse erreicht werden soll, und die nicht die in Absatz 2 festgelegten Kriterien erfüllen .

(2)   Es gelten die folgenden Kriterien für die Festlegung der Mindestleistungsniveaus für öffentliche Aufträge in Durchführungsmaßnahmen:

a)

Kostenwirksamkeit in Bezug zur öffentlichen Finanzierung,

b)

Relevanz der Produkte für die öffentliche Beschaffung,

c)

Potenzial für Energieeinsparungen,

d)

Förderung von Innovation gemäß der Lissabon-Strategie,

e)

Wahrscheinlichkeit einer Anregung von Marktveränderungen in Richtung auf Produkte besserer Leistung,

f)

Notwendigkeit der Gewährleistung eines ausreichenden Wettbewerbs.

(3)   Absatz 1 gilt für Aufträge mit einem Wert ohne Mehrwertsteuer (MWSt.), der mit 15 000 EUR oder mehr veranschlagt wird. In Durchführungsmaßnahmen kann der Schwellenwert unter Berücksichtigung normaler Kaufpreise und Mengen auf einen höheren Betrag als 15 000 EUR ohne MWSt. angehoben werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten schaffen keine Anreize für Produkte, die nicht die in der anwendbaren Durchführungsmaßnahme festgelegten Mindestleistungsniveaus erfüllen.

(5)   Bei der öffentlichen Beschaffung oder der Schaffung von Anreizen für Produkte drücken die Mitgliedstaaten die Leistungsniveaus in Klassen gemäß der Festlegung in der anwendbaren Durchführungsmaßnahme aus.

Die Anreize können unter anderem bestehen in Steuergutschriften für Endverbraucher, die Produkte mit hoher Energieeffizienz nutzen, und für Unternehmen, die solche Produkte vertreiben und herstellen, und in einer ermäßigten MWSt. auf Werkstoffe und Bauteile, die die Energieeffizienz verbessern. Die von den Mitgliedstaaten geschaffenen Anreize müssen wirksam und effizient sein.

Artikel 10

Überprüfung der auf dem Energieverbrauchsetikett angegebenen Klassifizierung(en)

(1)     Die Kommission ist für die Überprüfung der auf dem Energieverbrauchsetikett angegebenen Klassifizierung(en) zuständig, die entsprechend der in den Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 12 festgelegten Geltungsdauer der Klassifizierung(en) regelmäßig wiederholt wird.

(2)     Die Kommission überprüft unter Berücksichtigung der Schnelligkeit des technischen Fortschritts beim betreffenden Produkt die Schwellenwerte bezüglich der Energieeffizienzklassifizierung auf der Grundlage der jeweils neuesten verfügbaren Daten und führt rechtzeitig vor der Überprüfung in Einklang mit Artikel 12 Absatz 3 eine angemessene Konsultation der Beteiligten durch.

(3)     Die Lieferanten sind verpflichtet, den Händlern spätestens mit Ablauf der Geltungsdauer des alten Etiketts die neueste Fassung des Etiketts bereitzustellen.

(4)     Die Händler sind verpflichtet, am Tag, an dem gemäß Artikel 6 Absatz 2 die Geltungsdauer des alten Etiketts ausläuft, das alte Etikett durch das Energieverbrauchsetikett, das die überarbeiteten Klassifizierungen für das betreffende Produkt erhält, zu ersetzen.

Artikel 11

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 12

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Einzelheiten in Bezug auf das Etikett und das Datenblatt werden in Durchführungsmaßnahmen festgelegt. Die Durchführungsmaßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle bezüglich jedes Produkttyps gemäß diesem Artikel erlassen.

Erfüllt ein Produkt die in Absatz 2 genannten Kriterien, so wird es von einer Durchführungsmaßnahme im Sinne von Absatz 4 erfasst.

Bestimmungen in Durchführungsmaßnahmen bezüglich Angaben auf dem Etikett und im Datenblatt über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen während des Gebrauchs haben es dem Endverbraucher zu ermöglichen, Kaufentscheidungen besser informiert zu treffen, und haben den Marktaufsichtsbehörden die Prüfung zu ermöglichen, ob Produkte den Angaben entsprechen.

Enthält eine Durchführungsmaßnahme Bestimmungen sowohl bezüglich der Energieeffizienz als auch des Verbrauchs eines Produkts an anderen wichtigen Ressourcen, ist durch Gestaltung und Inhalt des Etiketts die Energieeffizienz des Produkts zu betonen.

Die derzeit geltenden Durchführungsmaßnahmen, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie verabschiedet wurden, werden bis spätestens …  (12) den Bestimmungen dieser Richtlinie angepasst, insbesondere was Konzeption, Gestaltung, Effizienzklassen oder andere Aspekte der Energieverbrauchskennzeichnung anbelangt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Kriterien sind die Folgenden:

a)

laut den neuesten verfügbaren Angaben und in Anbetracht der auf dem Gemeinschaftsmarkt platzierten Mengen weisen die Produkte ein erhebliches Potenzial für die Einsparung von Energie und gegebenenfalls anderen wichtigen Ressourcen auf;

b)

ein großer Unterschied der einschlägigen Leistungsniveaus solcher Produkte im Vergleich zu auf dem Markt verfügbarer Produkte mitgleichwertigen Funktionen ║;

c)

die Kommission berücksichtigt einschlägige gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen und Maßnahmen zur Selbstregulierung, wie freiwillige Vereinbarungen, wenn von ihnen zu erwarten ist, dass sie die Erreichung der politischen Ziele schneller oder kostengünstiger als zwingende Vorschriften ermöglichen.

(3)   Bei der Ausarbeitung eines Entwurfs einer Durchführungsmaßnahme geht die Kommission wie folgt vor:

a)

Sie berücksichtigt diejenigen in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2005/32/EG aufgeführten Umweltparameter, die in der einschlägigen aufgrund der Richtlinie 2005/32/EG erlassenen Durchführungsmaßnahme als signifikant angegeben und für den Endverbraucher während des Gebrauchs von Belang sind;

b)

sie führt eine Bewertung der Auswirkungen der Maßnahme auf die Umwelt, die Endverbraucher und die Hersteller, einschließlich KMU, in Bezug auf Wettbewerbsfähigkeit, auch auf Märkten außerhalb der Gemeinschaft, Innovation, Marktzugang sowie Kosten und Nutzen durch;

c)

sie führt eine geeignete Konsultation der Beteiligten einschließlich der Hersteller und deren Lieferanten durch;

d)

sie macht Terminvorgaben für die Durchführung, legt abgestufte Maßnahmen oder Übergangsmaßnahmen oder -zeiträume fest und berücksichtigt dabei insbesondere die möglichen Auswirkungen auf KMU oder auf spezifische, hauptsächlich von KMU hergestellte Produktgruppen.

(4)   In den Durchführungsmaßnahmen ist insbesondere Folgendes festzulegen:

a)

eine genaue Definition des betreffenden Produkttyps ;

b)

die zur Erstellung der Angaben nach Artikel 1 Absatz 1 zu verwendenden Messnormen und -verfahren;

c)

die Einzelheiten der technischen Dokumentation gemäß Artikel 5;

d)

Form und Inhalt des in Artikel 4 genannten Etiketts, das für die verschiedenen Produktgruppen möglichst einheitlich gestaltet und stets deutlich sichtbar und lesbar sein soll und gleichzeitig als Grundlage die Hauptelemente seiner derzeitige Form (geschlossene Skala von A bis G) beibehalten soll, die einfach und wiedererkennbar sein müssen ; auf dem Etikett ist außerdem die Geltungsdauer anzugeben ;

e)

die Stelle des Produkts, an der das Etikett anzubringen ist, und die bei Verkaufsangeboten im Sinne des Artikels 7 zu machenden Angaben sowie die Art und Weise, in der das Etikett und/oder die Informationen bereitzustellen sind. Gegebenenfalls können die Durchführungsmaßnahmen die Anbringung des Etiketts am Produkt oder den Aufdruck des Etiketts auf der Verpackung oder detaillierte Kennzeichnungsanforderungen für den Abdruck in Katalogen, für den Fernverkauf und Internet-Verkäufe vorsehen;

f)

der Inhalt und gegebenenfalls das Format sowie sonstige Einzelheiten in Bezug auf das in Artikel 4 und 5 Absatz 3 genannte Datenblatt bzw. die weiteren Angaben. Die auf dem Etikett enthaltenen Angaben sind ebenfalls in das Datenblatt aufzunehmen;

g)

für einschlägige Produkte die Mindestleistungsniveaus und gegebenenfalls ein höherer Schwellenwert als 15 000 EUR ohne MWSt. für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 1 und 3;

h)

für einschlägige Produkte die Mindestleistungsniveaus für die Zwecke von Artikel 9 Absatz 4;

i)

der spezifische Inhalt von Etiketten für die Werbung, gegebenenfalls einschließlich der Energieklasse und anderer einschlägiger Leistungsniveaus des betreffenden Produkts in lesbarer und sichtbarer Form;

j)

▐ die Geltungsdauer der auf dem Etikett angegebenen Klassifizierung, die mindestens drei Jahre beträgt, jedoch fünf Jahre nicht überschreiten darf, wobei das Tempo, in dem das Produkt Innovation erfährt, und der nächste Termin der Überprüfung dieser Klassifizierungen auf der Grundlage ihrer Geltungsdauer berücksichtigt werden ;

k)

die Genauigkeit der Angaben auf Etiketten und Datenblättern;

l)

das Datum für die Bewertung und mögliche Änderung der Durchführungsmaßnahme unter Berücksichtigung der Schnelligkeit des technischen Fortschritts.

Artikel 13

Prioritätenliste für die Umsetzung

Die Kommission legt bis spätestens …  (13) dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten eine Liste mit vorrangigen Produkten, einschließlich Bauprodukten, vor, die auf der Grundlage ihres erheblichen Potenzials für Energieeinsparungen von Energie zur Etikettierung vorgeschlagen werden.

Artikel 14

Durchführbarkeit der Ausweitung des Anwendungsbereichs

Die Kommission wird bis spätestens 2010 eine Durchführbarkeitsstudie erstellen und dabei prüfen, ob durch die Annahme entsprechender Durchführungsmaßnahmen den Endverbrauchern auf dem Etikett auch Informationen über Auswirkungen des Produkts auf die beträchtlichen Energieressourcen und andere wichtige Ressourcen während seines gesamten Lebenszyklus zur Verfügung gestellt werden sollen.

Artikel 15

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie und ihrer Durchführungsmaßnahmen erlassenen nationalen Vorschriften fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten treffen außerdem die erforderlichen Maßnahmen, um den rechtlichen Schutz vor unbefugter Verwendung des Etiketts zu erhöhen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen spätestens an dem in Artikel 16 Absatz 1 genannten Tag mit und melden ihr umgehend alle Änderungen dieser Bestimmungen.

Artikel 16

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen bis zum (14) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle mit den Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Vorschriften bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem […] an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie geänderte Richtlinie als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 17

Aufhebung

Die Richtlinie 92/75/EWG in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinie in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinie mit Wirkung vom … (16) aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 18

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel … (17) gelten ab dem … (18).

Artikel 19

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Stellungnahme vom 24. März 2009.

(2)  ABl. C …

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009.

(4)  ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16.

(5)  Siehe Anhang I Teil A.

(6)  ABl. L 191 vom 22.7.2005, S. 29.

(7)   ABl. L 237 vom 21.9.2000, S. 1.

(8)   ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 65.

(9)   ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1.

(10)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(11)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

(12)   Sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(13)   Sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(14)  12 Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(15)  ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1.

(16)  Ein Tag nach dem in Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Datum.

(17)  Als in der Neufassung nicht geändert geltende Artikel in der endgültigen Fassung.

(18)  Ein Tag nach dem in Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Datum.

Dienstag, 5. Mai 2009
ANHANG I

Teil A

Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen

(gemäß Artikel 17)

Richtlinie 92/75/EWG des Rates

(ABl. L 297 vom 13.10.1992, S. 16)

 

Verordnung (EG) Nr. 1882/2003

(ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1)

Nur Anhang III Nummer 32

Teil B

Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 17)

Richtlinie

Frist für die Umsetzung

92/75/EWG

1. Januar 1994

 

Dienstag, 5. Mai 2009
ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELL

Richtlinie 92/75/EWG

Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1, einleitender Wortlaut, Satz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1, einleitender Wortlaut, Satz 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 1 erster bis siebter Spiegelstrich

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und b

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe c

Artikel 2 erster und dritter Spiegelstrich

Artikel 1 Absatz 4 erster und zweiter Spiegelstrich

Artikel 2 sechster und siebter Spiegelstrich

Artikel 2 erster Spiegelstrich

Artikel 1 Absatz 4 dritter Spiegelstrich

Artikel 1 Absatz 4 vierter Spiegelstrich

Artikel 2 vierter Spiegelstrich

Artikel 1 Absatz 4 fünfter Spiegelstrich

Artikel 2 fünfter Spiegelstrich

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 5 Absätze 2 und 3

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 5 Absätze 5 und 6

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 7

Artikel 3 Absatz 4

Artikel 5 Absatz 8

Artikel 4 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 2

Artikel 4 Buchstabe b

Artikel 5

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 7 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 7 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 7 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 2

Artikel 9 Buchstabe a

Artikel 9 Buchstabe b

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 11 Absatz 2

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 11

Artikel 12 Buchstabe a

Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe a

Artikel 12 Buchstabe b

Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b

Artikel 12 Buchstabe c

Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe c

Artikel 12 Buchstabe d

Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe d

Artikel 12 Buchstabe e

Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe e

Artikel 12 Buchstabe f

Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe f

Artikel 12 Buchstabe g

Artikel 13

Artikel 17

Artikel 14

Artikel 16

Artikel 15

Artikel 19

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 9

Artikel 12 Absätze 1 bis 3

Artikel 12 Absatz 4 Buchstaben g bis l

Artikel 15

Artikel 18

Anhang I

Anhang II


5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/244


Dienstag, 5. Mai 2009
EP-Haushaltsvoranschlag 2010

P6_TA(2009)0346

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Mai 2009 zu dem Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2010 (2009/2006(BUD))

2010/C 212 E/34

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 272 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 31,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. März 2009 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren 2010 - Einzelpläne I, II, IV, V, VI, VII, VIII und IX (3),

in Kenntnis des Berichts des Generalsekretärs an das Präsidium im Hinblick auf die Aufstellung des Vorentwurfs des Haushaltsvoranschlags des Europäischen Parlaments für das Haushaltsjahr 2010,

unter Hinweis auf den Vorentwurf des Haushaltsvoranschlags, der am 21. April 2009 gemäß Artikel 22 Absatz 6 und Artikel 73 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Parlaments vom Präsidium aufgestellt wurde,

unter Hinweis auf den Entwurf des Haushaltsvoranschlags, der gemäß Artikel 73 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Parlaments vom Haushaltsausschuss aufgestellt wurde,

gestützt auf Artikel 73 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0275/2009),

A.

in der Erwägung, dass ein Pilotverfahren, in dem eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen dem Präsidium und dem Haushaltsausschuss und eine frühzeitige wechselseitige Kooperation bezüglich aller Posten mit erheblichen Auswirkungen auf den Haushaltsplan vereinbart wurde, letztes Jahr eingeleitet wurde, an dem auch für das Haushaltsverfahren 2010 festgehalten wird,

B.

in der Erwägung, dass die Vorrechte des Plenums bezüglich der Annahme des Haushaltsvoranschlags und des endgültigen Haushaltsplans im Einklang mit den Vertragsbestimmungen und der Geschäftsordnung umfassend gewahrt werden,

C.

in der Erwägung, dass am 25. März 2009 und 16. April 2009 zwei Vorkonzertierungssitzungen von Delegationen des Präsidiums und des Haushaltsausschusses stattgefunden haben, in denen mehrere entscheidende Fragen erörtert wurden,

1.

weist darauf hin, dass die allgemeinen Vorgaben des Haushaltsplans 2010 und die Herausforderungen, denen er gerecht werden sollte, in seiner genannten Entschließung vom 10. März 2009 zu den Leitlinien für das Haushaltsverfahren umrissen wurden; weist insbesondere darauf hin, dass ein optimaler und gleichberechtigter Zugang der Mitglieder zu den Sprachendiensten und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stärkung der legislativen Rolle des Parlaments wesentliche Elemente des Haushaltsplans 2010 sein werden;

Allgemeiner Rahmen

2.

stellt fest, dass der Gesamtumfang des Haushaltsplans 2010, wie vom Präsidium empfohlen, unter der traditionellen freiwilligen Obergrenze von 20 % der Rubrik 5 (Verwaltungsausgaben) des mehrjährigen Finanzrahmens bleiben wird; stellt fest, dass die vorgeschlagene Zuwachsrate bei 3,98 % liegt und dass das daraus resultierende Gesamtniveau mit 19,67 % der Mittel dieser Rubrik damit etwas höher läge als 2009;

3.

beschließt, dass der Gesamtumfang des Haushaltsplans derzeit 1 590 012 726 EUR beträgt, was eine Zuwachsrate von 3,92 % bedeutet, um dem neuen Parlament im Herbst größeren Spielraum zu belassen und gleichzeitig zu versuchen, alle Einsparungsmöglichkeiten zu nutzen; beschließt, die Rückstellungen für unvorhergesehene Ausgaben auf demselben Niveau zu belassen wie 2009 (10 Millionen EUR);

4.

vertritt angesichts des mehrjährigen Charakters der meisten Ausgabenposten und der innerhalb des Organs begonnenen wichtigsten Projekte die Ansicht, dass eine bessere mittelfristige Planung für seinen Haushaltsplan ins Auge gefasst und dieser transparenter gestaltet werden muss; hält es für sehr wichtig, dass der Vorschlag für den gesamten Haushalt, oder zumindest für den größten Teil davon, bereits in der Phase des Voranschlags im Frühjahr vorgestellt wird, und vertritt die Ansicht, dass der Rückgriff auf sogenannte „Berichtigungsschreiben“ im Herbst auf wirklich unvorhergesehene Ereignisse und/oder technische Aktualisierungen beschränkt bleiben muss;

5.

unterstreicht, dass eine rechtzeitige Zusammenarbeit zwischen dem Präsidium und dem Haushaltsausschuss bei der gemeinsamen Klarstellung der Auswirkungen zu fassender Beschlüsse auf den Haushalt ein wesentlicher Teil davon sein sollte, wie das Parlament an alle wichtigen Probleme herangeht, wobei die formellen Vorrechte jedes Organs gewahrt werden;

6.

begrüßt die Verlängerung des Pilotprojekts zur verbesserten Partnerschaft zwischen dem Präsidium und dem Haushaltsausschuss um ein zweites Jahr und weist darauf hin, dass die Grundsätze des Vertrauens und der Transparenz von wesentlicher Bedeutung sind; warnt vor jeder Tendenz, die dazu führt, dass diese Zusammenarbeit eine bloße Formalität wird und ein wirklicher Dialog nicht mehr stattfindet und Entscheidungen verfrüht getroffen werden; fordert nachdrücklich, dass der Geist der beiderseitigen Zusammenarbeit beibehalten und in Zukunft weiter verbessert wird, wobei die formellen Vorrechte jedes Organs gewahrt werden; weist erneut darauf hin, dass vorherige Konsultationen zu Fragen mit erheblicher finanzieller Tragweite einen zentralen Aspekt des Pilotprojekts darstellen;

7.

vertritt die Ansicht, dass der Umfang an finanziellen Ressourcen zur Bewältigung wichtiger Probleme, einschließlich des Verhältnisses zwischen den für wichtige Dienstleistungen und Projekte erforderlichen internen und externen Ressourcen, ein Schlüsselfaktor ist, der aus haushaltspolitischer Sicht einer eingehenden Prüfung bedarf; legt seinen ausführenden Instanzen nahe, dies zu bedenken und entsprechend zu handeln, um zu kosteneffizienten Lösungen zu gelangen, Doppelarbeit zu vermeiden, und auf der Grundlage einer vorherigen Analyse der politischen Faktoren vorzugehen;

Spezifische Fragen

Stellen und Umstrukturierung

8.

nimmt im Rahmen der bereits für 2009 gewährten beträchtlichen Aufstockungen die vom Präsidium vorgelegten Vorschläge zur Umstrukturierung der Dienststellen und zur Änderung des Stellenplans aufmerksam zur Kenntnis; unterstreicht seinen Wunsch, die Frage der damit verbundenen Haushaltsressourcen prüfen zu wollen, sobald ein vollständiges Bild aller gestellten Forderungen, auch für die Fraktionen, vorliegt, und betont, dass es bereit ist, das Gesamtpaket dann eingehend zu prüfen; und dabei die Notwendigkeit zu berücksichtigen, die gestärkte legislative Rolle des Parlaments zu verbessern; beschließt deshalb, die Schaffung von 30 neuen Stellen auf dieser Phase nicht zu genehmigen; stellt fest, dass eine Umschichtung von Stellen nur in sehr geringem Umfang vorgeschlagen wird, und ermutigt zu weiteren Bemühungen bei dieser Frage;

9.

nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass das Präsidium in seiner Sitzung vom 1. April 2009 den Umstrukturierungsplan für die GD INLO in Bezug auf die Wartung und Verwaltung der Parlamentsgebäude und die Einrichtung spezialisierter zentraler Dienststellen zur Verbesserung der Haushaltskontrolle und öffentlichen Auftragsvergabe einstimmig gebilligt hat; betont, dass die endgültigen Beschlüsse über die angemessene Mittelausstattung für die GD INLO wie für die anderen Dienste gemäß den normalen Verfahren Teil der ersten Lesung des Haushaltsplans im Herbst sind; unterstreicht, dass die Entscheidung, die auch aus haushaltspolitischer Sicht zu treffen ist, den Umfang an Fachwissen im Immobilienbereich betrifft, über den das Parlament intern verfügen muss, damit sichergestellt wird, dass die Wartungsarbeiten, die externen Stellen anvertraut werden, genau beschrieben und ihre Ausführung entsprechend kontrolliert wird; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der externe Bericht sich hauptsächlich mit Fragen der Sicherheit, jedoch auch mit Fragen der Wartung und Verwaltung von Gebäuden sowie Möglichkeiten befasst, diese zu verbessern;

10.

hält es für wesentlich, dass der mittel- bis langfristige Gebäudestrategieplan rechtzeitig vor der ersten Lesung im Herbst vorgelegt wird, damit diesbezügliche Haushaltsbeschlüsse gefasst werden können; begrüßt daher sehr die Zusage des Generalsekretärs, dem Präsidium in der neuen Wahlperiode so bald wie möglich einen diesbezüglichen Entwurf vorzulegen; kommt mit dem Präsidium überein, die Immobilienreserve in dieser Phase des Haushaltsverfahrens bis zur Festlegung der geeigneten Mittelhöhe, sobald die Strategie auf diesem Gebiet eindeutiger bestimmt worden ist, auf 18 500 000 EUR zu kürzen;

11.

misst der auszuarbeitenden neuen Sicherheitspolitik sowie den diesbezüglich zu verfolgenden Zielsetzungen große Bedeutung bei, selbstverständlich im Bewusstsein des spezifischen Charakters eines Parlaments und des Bedarfs nach Offenheit und gleichzeitig Sicherheit; vertritt die Ansicht, dass aufgrund dieser strategischen und operativen Erfordernisse die entsprechenden Haushaltsressourcen während des Verfahrens für 2010 geprüft werden können; begrüßt die Erklärung des Präsidiums hinsichtlich einer optimalen Nutzung der Ressourcen und insbesondere seine Vorgaben hinsichtlich eines kosteneffektiven Gleichgewichts zwischen internen Mitarbeitern und externen Bediensteten; ist jedoch besorgt darüber, dass die operativen und finanziellen Auswirkungen der mittel- bis langfristigen Schaffung einer neuen Direktion mit vier ganzen Abteilungen noch nicht klar dargelegt sind;

12.

erwartet parallel dazu den 2008 geforderten Kosteneinsparungsplan, der in der GD Präsidentschaft bereits erstellt wurde, und ist weiterhin besorgt über die Kostenentwicklung bei operativen Haushaltslinien für Sicherheit und sicherheitsbezogene Anlagen;

13.

begrüßt zunächst die Vorschläge zur Neuorganisation seiner Dienststellen für die Verwaltung von Humanressourcen und ist darüber erfreut, dass die Ziele einer stärkeren Kohärenz, klarer Aufgabenbeschreibungen und der Schaffung von Synergien die Leitprinzipien dieser Neuorganisation sein sollen; begrüßt sehr, dass dies im Rahmen der bestehenden Ressourcen erreicht werden soll, u. a. durch interne Umschichtungen, möchte jedoch gleichzeitig weitere Zusicherungen hinsichtlich der mittel- bis langfristigen Auswirkungen erhalten;

Mehrsprachigkeit

14.

spricht sich erneut dafür aus, dass ein gleichberechtigter Zugang der Mitglieder zu den Sprachendiensten ein wesentliches Element des Haushaltsplans 2010 sein sollte; ist zufrieden darüber, dass von Seiten der Verwaltung Anstrengungen unternommen wurden, um diesem Wunsch nachzukommen, ist jedoch der Ansicht, dass dies selbstverständlich mit der bestmöglichen Nutzung der Ressourcen kombiniert werden muss;

15.

fordert das Präsidium und den Haushaltsausschuss auf, sich umgehend mit der Interinstitutionellen Arbeitsgruppe zur Mehrsprachigkeit zu befassen, um einen Vorschlag (auf technischer Ebene) vorzubereiten, damit sichergestellt ist, dass die interinstitutionelle Zusammenarbeit in diesem Bereich, insbesondere hinsichtlich der Nutzung etwaiger freier Kapazitäten verbessert wird; ist beispielsweise enttäuscht darüber, dass das derzeitige System für eine bessere gemeinsame Nutzung der Übersetzungsdienste durch die Organe fast überhaupt nicht in Anspruch genommen wird; erwartet noch vor der ersten Lesung einen Vorschlag über mögliche Verbesserungen; ist ebenfalls stark an neuen technischen Tools für seine Übersetzungsdienste interessiert und fordert Informationen über die Entwicklung dieser Tools und die entsprechenden finanziellen Auswirkungen im Laufe des Jahres 2010, einschließlich der Studie zum Übersetzungsinstrument Euramis; würde in dieser Studie eine Bewertung der Frage begrüßen, ob dieses Tool zu einer verbesserten interinstitutionellen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Übersetzung und auch zu Effizienzgewinnen und Kosteneinsparungen führen könnte, die die Abhängigkeit von externen Übersetzungsdiensten verringern könnten;

16.

fordert den Generalsekretär auf, eine Kosten-Nutzen-Analyse für die Übersetzung in Spitzenbelastungszeiten vorzulegen und dabei auch die Auslagerung von Arbeiten an freiberufliche Übersetzer zu berücksichtigen sowie die Möglichkeiten alternativer Arbeitsmethoden zu analysieren;

17.

spricht sich dafür aus, die Machbarkeit einer solchen gemeinsamen Nutzung von Ressourcen in allen Bereichen zu prüfen, in denen die Organe möglicherweise über zeitweise ungenutzte Kapazitäten verfügen, ohne dass dabei die Unabhängigkeit der Institutionen und ihre operativen Kapazitäten eingeschränkt werden (Dolmetschen, Vermietung von Räumlichkeiten, Kopierdienste usw.);

Gesetzgebung

18.

begrüßt, dass der Vorschlag des Präsidiums an der wichtigsten Priorität des letzten Jahres, nämlich der legislativen Arbeit, anknüpft, vertritt jedoch die Ansicht, dass die vorgeschlagenen Stellen noch einer genaueren Analyse bedürfen und dass sie, wie oben ausgeführt, im Rahmen eines Gesamtpakets zu sehen sind; begrüßt, dass Posten in Verbindung mit der Gesetzgebungstätigkeit und insbesondere der Mitentscheidung 2009 am stärksten aufgestockt wurden;

Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT)

19.

weist darauf hin, dass für den IT-Bereich Klarstellungen erbeten wurden und erwartet einen schlüssigen Plan für eine umfassende IKT-Strategie für das Parlament, der wesentlich ist, um die zur Verfügung stehenden Ressourcen bestmöglich zu nutzen; vertritt nachdrücklich die Ansicht, dass ein solcher Plan schlüssig sein muss und ein ausgewogenes Gleichgewicht herstellen muss zwischen der erforderlichen „Zentralisierung“ und größenbedingten Kosteneinsparungen, die die Schaffung einer neuen und eigenständigen GD für diesen Bereich bereits impliziert, sowie der Notwendigkeit, die erforderliche Flexibilität auf der Ebene der anderen GD zu wahren; möchte, dass das Präsidium Vorkehrungen gegen Überlappungen und doppelte Ausgaben trifft; fordert das Präsidium auf, dafür zu sorgen, dass die Sicherheit und der Bedarf der Fraktionen im IKT-Bereich integraler Bestandteil eines solchen Plans sind;

20.

nimmt ferner den Vorschlag für die abschließende Phase des Dreijahresplans zur Erlangung von Fachwissen in diesem Bereich, wodurch die Abhängigkeit von externen Beratern verringert werden soll, sowie den Vorschlag zur Aufstockung der Stellen zur Kenntnis; bekräftigt seine Auffassung, dass eine erhebliche Personalaufstockung zu Einsparungen bei den Kosten für Berater führen sollte, und erwartet die Vorlage eines Überblicks über diese Kosten für drei Jahre zusammen mit den gebilligten und/oder vorgeschlagenen Personalaufstockungen;

21.

nimmt den vom Präsidium angenommenen Plan zur IT-Governance zur Kenntnis und betont die Bedeutung, die es der Aufgabe beimisst, dafür Sorge zu tragen, dass die Prioritäten auf klare und faire Weise ermittelt werden, um die begrenzten Finanzmittel auf die bestmögliche Weise für das Parlament insgesamt zu verwenden; fordert in dieser Hinsicht auch eine Klarstellung hinsichtlich dessen, wie das Verhältnis „Anbieter – Kunde“ im Bereich IKT funktioniert und in welchem Maße die „Kunden“ genau angeben können, welche Projekte sie gerne durchgeführt haben wollen, wie die Durchführung dieser Projekte finanziert werden kann und wie gewährleistet wird, dass sich diese in die Gesamtstrategie einfügen;

Mehrjährige Projekte

22.

bekräftigt seine Ansicht, dass eine Vielzahl wichtiger Initiativen und Projekte im Bereich Information und Analyse zum Vorteil von Mitgliedern und Personal wie der neue analytische Dienst der Bibliothek oder die Fachreferate der Ausschüsse in Verbindung mit der ganzen Palette weiterer verfügbarer Informationsquellen/-systeme wichtige Fortschritte in seiner Arbeit darstellen und auch in zunehmenden Maße Mittel in Anspruch nehmen; vertritt daher die Ansicht, dass eine haushaltsbezogene und funktionelle Bestandsaufnahme zur Sicherstellung der Kohärenz und der korrekten Verwendung aller Ressourcen nur von Nutzen sein kann, und erinnert in diesem Zusammenhang an seinen früheren Beschluss hinsichtlich einer diesbezüglichen Präsentation; begrüßt die von der Verwaltung unternommenen Anstrengungen zur Umsetzung eines Systems des Wissensmanagements;

23.

nimmt zur Kenntnis, dass das Web-TV-Projekt in einem bereits geplanten Umfang in den Vorschlägen des Präsidiums enthalten ist; würde dennoch weitere Informationen über „den Ertrag“ dieser Investition begrüßen, insbesondere hinsichtlich der Ausweisung von Statistiken und künftiger Perspektiven; würde auch einige Angaben dazu begrüßen, ob durch das Web-TV der Bedarf nach anderen gedruckten Formen der Information zurückgegangen ist oder zurückgehen wird;

24.

nimmt den Vorschlag des Präsidiums zur Kenntnis, spezielle Mittel für externe Fachstudien betreffend das Haus der europäischen Geschichte zu veranschlagen; erwartet einen klaren Überblick über die erwarteten Kosten für das gesamte Projekt, einschließlich der Verwaltungskosten, spätestens im Stadium des Vorentwurfs des Haushaltsvoranschlags für das Haushaltsverfahren 2011;

25.

möchte dem Besucherzentrum eine wirkliche Möglichkeit zur Fortführung seiner Arbeiten geben, damit es baldmöglichst, auf jeden Fall spätestens Anfang 2010 eröffnet werden kann; erwartet daher eine endgültige Entscheidung über das Managementkonzept, mit dem die gesteckten Ziele erreicht werden sollen, die – was wichtig ist – auf wirklichen Kosten-Nutzen-Erwägungen hinsichtlich der bestehenden Optionen beruht; unterstreicht, dass beispielsweise eine auf Outsourcing beruhende Lösung – wenn überhaupt – nur sehr begrenzte Auswirkungen auf den internen Stellenplan haben sollte und umgekehrt;

Abschließende Erwägungen

26.

unterstreicht, dass eine detailliertere Prüfung einzelner Haushaltsposten vor der ersten Lesung des Haushalts im Herbst stattfinden sollte; wird daher die endgültigen Haushaltsbeschlüsse zu dieser Zeit prüfen und fassen;

27.

stellt unter Einbeziehung der vorstehenden Ausführungen den Haushaltsvoranschlag für das Haushaltsjahr fest und erinnert daran, dass die Annahme des Entwurfs des Haushaltsplans in der ersten Lesung im Oktober 2009 gemäß dem im Vertrag festgelegten Abstimmungsverfahren stattfinden wird;

*

* *

28.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung sowie den Haushaltsvoranschlag dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0096.


Mittwoch, 6. Mai 2009

5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/249


Mittwoch, 6. Mai 2009
Aufhebung einer Richtlinie sowie 11 überholter Entscheidungen und Beschlüsse im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik *

P6_TA(2009)0350

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates zur Aufhebung der Richtlinie 83/515/EWG sowie 11 überholter Entscheidungen und Beschlüsse im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM(2009)0088 – C6-0094/2009 – 2009/0022(CNS))

2010/C 212 E/35

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0088),

gestützt auf die Artikel 37 und Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0094/2009),

gestützt auf Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6-0203/2009),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/249


Mittwoch, 6. Mai 2009
Aufhebung von 14 überholten Verordnungen im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik *

P6_TA(2009)0351

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Aufhebung von 14 überholten Verordnungen im Bereich der Gemeinsamen Fischereipolitik (KOM(2009)0089 – C6-0095/2009 – 2009/0024(CNS))

2010/C 212 E/36

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0089),

gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0095/2009),

gestützt auf Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6-0202/2009),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/250


Mittwoch, 6. Mai 2009
Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) *

P6_TA(2009)0352

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (KOM(2009)0038 – C6-0051/2009 – 2009/0011(CNS))

2010/C 212 E/37

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0038),

gestützt auf die Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0051/2009),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0259/2009),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

erkennt an, dass hinsichtlich der Verfügbarkeit von Margen unter Rubrik 2 Ungewissheit besteht; unterstreicht, dass die Finanzierung des Konjunkturprogramms den künftigen Bedarf innerhalb dieser Ausgabenkategorie nicht gefährden sollte; weist darauf hin, dass es der Nutzung der Margen der Haushaltsjahre, die vor ihrem Abschluss stehen, den Vorzug gibt;

3.

verweist darauf, dass über den jährlichen Betrag im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens gemäß den Vorschriften von Nummer 38 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 (1) beschlossen werden wird;

4.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

5.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

6.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

7.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 1 a (neu)

 

(1a)

Die Finanzierung des Europäischen Konjunkturprogramms sollte gemäß den Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (2) erfolgen.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 1 b (neu)

 

(1b)

Die derzeitigen Margen der Rubrik 2 können nicht als gegeben hingenommen werden, und eine Einigung über das Konjunkturprogramm sollte nicht zu einer Gefährdung des künftigen Finanzbedarfs in einer Ausgabenkategorie führen.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 2

(2)

Von diesem Betrag sollten allen Mitgliedstaaten 1,5 Mrd. EUR über den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zur Verfügung gestellt werden, um das Breitbandinternet im ländlichen Raum auszubauen und die Vorhaben für die in Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates festgelegten Prioritäten („neue Herausforderungen“) zu verstärken.

(2)

Von diesem Betrag sollten allen Mitgliedstaaten 1,02 Mrd. EUR über den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zur Verfügung gestellt werden, um das Breitbandinternet im ländlichen Raum auszubauen und die Vorhaben für die in Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates festgelegten Prioritäten („neue Herausforderungen“) zu verstärken. Von diesem Betrag sollten 850 Mio. EUR 2009 zur Verfügung stehen, während 170 Mio. EUR durch einen Ausgleichsmechanismus bei der Konzertierung im Rahmen des Haushaltsverfahrens 2010 bereitgestellt werden und 2010 zur Verfügung stehen sollten.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 2 a (neu)

 

(2a)

Die Haushaltsbehörde hat die Haushaltslinie für die Entwicklung des ländlichen Raums im Haushaltsjahr 2009 um 249 840 000 EUR aufgestockt. Diese neuen Mittel sollten für Tätigkeiten bereitgestellt werden, die im Europäischen Konjunkturprogramm mit Mitteln aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert werden.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4

(4)

Um sicherzustellen, dass der jedem Mitgliedstaat zugewiesene Anteil an der zusätzlichen Gemeinschaftsbeteiligung im Einklang mit den Zielen dieser beiden Maßnahmenpakete (neue Herausforderungen und Breitband-Internet) verwendet wird, sollten die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Strategieplänen den indikativen Betrag angeben, welcher der Summe der Mittel, die durch die obligatorische Modulation frei werden, der ungenutzten Mittel, die sich aus der Anwendung von Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. … ergeben, und der Anhebung der in dem Beschluss 2006/493/EG des Rates in der Fassung des Beschlusses … festgesetzten Gesamtverpflichtungsermächtigungen entspricht. Diese Beträge werden zum einen für die Breitband-Internetinfrastruktur im ländlichen Raum und zum anderen zur Bewältigung der „neuen Herausforderungen“ eingesetzt.

(4)

Um sicherzustellen, dass der jedem Mitgliedstaat zugewiesene Anteil an der zusätzlichen Gemeinschaftsbeteiligung im Einklang mit den Zielen dieser beiden Maßnahmenpakete (neue Herausforderungen und Breitband-Internet) verwendet wird, sollten die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Strategieplänen den indikativen Betrag angeben, welcher der Summe der Mittel, die durch die obligatorische Modulation frei werden, der ungenutzten Mittel, die sich aus der Anwendung von Artikel 136 der Verordnung (EG) Nr. … ergeben, und der Anhebung der in dem Beschluss 2006/493/EG des Rates in der Fassung des Beschlusses … festgesetzten Gesamtverpflichtungsermächtigungen entspricht. Diese Beträge werden für die Breitband-Internetinfrastruktur im ländlichen Raum, zur Bewältigung der „neuen Herausforderungen“ und für weitere Maßnahmen eingesetzt, die zu einer besseren Mittelverwendung und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze beitragen .

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4 a (neu)

 

(4a)

Die Mitgliedstaaten können die zusätzlichen Mittel für einen Garantie- und Darlehensfonds verwenden, damit ihre Programme stärker in Anspruch genommen werden.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6

(6)

In seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 2008 befürwortete der Europäische Rat, dass im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms insbesondere das Breitband-Internet entwickelt wird, auch in unterversorgten Gebieten. Da der Internetzugang in den ländlichen Gebieten häufig unzureichend ist, sollten Breitband-Infrastrukturprojekte im ländlichen Raum im Rahmen des ELER stärker gefördert werden. Angesichts der Bedeutung dieser Priorität sollten die Mitgliedstaaten in ihren Programmen bis Ende 2009 entsprechende Vorhaben vorsehen. Es sollte eine Liste von Vorhaben für Breitband-Infrastrukturen aufgestellt werden, anhand deren die Mitgliedstaaten die einschlägigen Vorhaben innerhalb des Rechtsrahmens für die Entwicklung des ländlichen Raums ermitteln können.

(6)

In seinen Schlussfolgerungen vom 12. Dezember 2008 befürwortete der Europäische Rat, dass im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms insbesondere das Breitband-Internet entwickelt wird, auch in unterversorgten Gebieten. Da der Internetzugang in den ländlichen Gebieten häufig unzureichend ist, sollten Breitband-Infrastrukturprojekte und die entsprechenden Einrichtungen im ländlichen Raum im Rahmen des ELER stärker gefördert werden. Angesichts der Bedeutung dieser Priorität sollten die Mitgliedstaaten in ihren Programmen bis Ende 2009 entsprechende Vorhaben vorsehen. Es sollte eine Liste von Vorhaben und Einrichtungen für Breitband-Infrastrukturen aufgestellt werden, anhand deren die Mitgliedstaaten die einschlägigen Vorhaben innerhalb des Rechtsrahmens für die Entwicklung des ländlichen Raums ermitteln können.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 10

(10)

Im ländlichen Raum mangelt es oft sowohl im kleinen als auch im größeren Maßstab an Breitbandinfrastruktur. Letzterer kann für die Versorgung schlecht zugänglicher ländlicher Gebiete von entscheidender Bedeutung sein . Um eine optimale Nutzung der verfügbaren Mittel sicherzustellen und die weitreichende Einführung des Breitband-Internetzugangs im ländlichen Raum zu ermöglichen, sollten die entsprechenden Vorhaben ohne Größenbegrenzung bei der betreffenden Infrastruktur als zuschussfähig eingestuft werden. Daher sollte die bestehende größenmäßige Beschränkung für die Infrastruktur von Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung für Vorhaben im Zusammenhang mit Breitbandinfrastrukturen nicht gelten.

(10)

Im ländlichen Raum mangelt es oft sowohl im kleinen als auch im größeren Maßstab an Breitbandinfrastruktur. Letzterer ist für die Versorgung schlecht zugänglicher ländlicher Gebiete, wie Berg- und Inselregionen von entscheidender Bedeutung. Um eine optimale Nutzung der verfügbaren Mittel und der bestehenden Infrastruktur sicherzustellen und die weitreichende Einführung des Breitband-Internetzugangs sowie der Breitband-Internet-Einrichtungen im ländlichen Raum zu ermöglichen, sollten die entsprechenden Vorhaben ohne Größenbegrenzung bei der betreffenden aktiven oder passiven Infrastruktur oder eines Teils davon als zuschussfähig eingestuft werden. Daher sollte die bestehende größenmäßige Beschränkung für die Infrastruktur von Dienstleistungseinrichtungen zur Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung für Vorhaben im Zusammenhang mit Breitbandinfrastrukturen nicht gelten.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 11 a (neu)

 

(11a)

Da auf die gegenwärtige Wirtschaftskrise rasch reagiert werden muss, sollte dafür gesorgt werden, dass die Zahlungen im Haushaltsjahr 2009 erfolgen können.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 13 a (neu)

 

(13a)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die regionalen und lokalen Behörden und die potenziellen Begünstigten ganz gezielt über die neuen Möglichkeiten informiert werden, die die revidierten Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums bieten.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 13 b (neu)

 

(13b)

Es sollten Sondermaßnahmen im Hinblick auf die Bereitstellung von Bildungs- und Ausbildungslehrgängen über den Einsatz von Breitband-Infrastrukturen und -Einrichtungen in ländlichen Gemeinden geschaffen werden, wobei der beruflichen Bildung von Agrarspezialisten besonderes Augenmerk gewidmet werden sollte, deren praktische Fertigkeiten in der Folge genutzt werden könnten. In diesem Sinne sollte die Stimulierung des Forschungssektors als Priorität eingestuft werden.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 16 a – Absatz 1 – Buchstabe g

g)

Breitband-Internetinfrastruktur im ländlichen Raum .

g)

Breitband-Internetinfrastruktur im ländlichen Raum und Endgeräte für den öffentlichen Zugang zum Internet in ländlichen Gemeinden,

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 16 a – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu)

 

ga)

Bewältigung der Auswirkungen der Wirtschaftskrise auf die Landwirtschaft, insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung der Infrastrukturen und die Vernetzung der Erzeuger und Marktteilnehmer,

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 16 a – Absatz 1 – Buchstabe g b (neu)

 

gb)

Maßnahmen, die zur Erhaltung und/oder Schaffung von Arbeitsplätzen im ländlichen Raum beitragen,

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 16 a – Absatz 1 – Buchstabe g c (neu)

 

(gc)

Maßnahmen zur Förderung von Junglandwirten.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 16 a – Absatz 3 – Buchstabe b

b)

eine Aufstellung mit dem Gesamtbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung für die Vorhabensarten gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis f und der Gemeinschaftsbeteiligung für die Vorhabensarten gemäß Absatz 1 Buchstabe g im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013.

b)

eine Aufstellung mit dem Gesamtbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung für die Vorhabensarten gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis f und ga bis gc und der Gemeinschaftsbeteiligung für die Vorhabensarten gemäß Absatz 1 Buchstabe g im Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6 - Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 69 – Absatz 2 a

(2a)   Der Teil des Betrags gemäß Absatz 1, der sich aus der Anhebung des Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen gemäß dem Beschluss 2006/493/EG des Rates in der Fassung des Beschlusses … ergibt, steht ab 1. Januar 2009 zur Verfügung. Er ist für die Arten von Vorhaben zu verwenden, die mit Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 im Zusammenhang stehen, und ist wie folgt einzusetzen:

a)

ein Drittel (0,5 Mrd. EUR) für Vorhaben im Zusammenhang mit den Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f;

b)

zwei Drittel (1 Mrd. EUR) für Vorhaben im Zusammenhang mit der Priorität gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g .

(2a)   Der Teil des Betrags gemäß Absatz 1, der sich aus der Anhebung des Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen gemäß dem Beschluss 2006/493/EG des Rates in der Fassung des Beschlusses … ergibt, und der der Haushaltslinie 05 04 05 01 im Haushaltsjahr 2009 zugeschlagene Betrag in Höhe von 249 840 000 EUR stehen ab 1. Januar 2009 zur Verfügung. Sie sind für die Arten von Vorhaben zu verwenden, die mit Prioritäten gemäß Artikel 16a Absatz 1 im Zusammenhang stehen.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe a a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 69 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

aa)

In Absatz 4 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Bei dem in Absatz 2a Buchstabe b genannten Betrag trägt die Kommission den Unterschieden, die hinsichtlich der Breitbandversorgung in den Mitgliedstaaten und insbesondere in schwer zugänglichen Gebieten bestehen, und dem sich daraus ergebenden unterschiedlichen Bedarf Rechnung.“

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 69 – Absatz 5 a – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Der Jahresbericht der Kommission über die ländliche Entwicklung enthält einen eigenen Abschnitt über die Überwachung von Maßnahmen in Verbindung mit den Prioritäten nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 69 – Absatz 5 b

„(5b)   Wenn beim Abschluss eines Programms der für Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 tatsächlich ausgegebene Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung niedriger ist als die Summe der Beträge gemäß Absatz 5a des vorliegenden Artikels, so erstattet der Mitgliedstaat dem Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften die Differenz bis zu dem Betrag, um den die für andere Vorhaben als nach Artikel 16a Absatz 1 zur Verfügung stehenden Gesamtzuweisungen überschritten wurden.

Wenn darüber hinaus beim Abschluss eines Programms der für Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f tatsächlich ausgegebene Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung niedriger ist als der in Artikel 5a des vorliegenden Artikels für derartige Vorhaben genannte Betrag, so erstattet der Mitgliedstaat dem Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften die Differenz bis zu dem Betrag, um den die für Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g zur Verfügung stehenden Zuweisungen überschritten wurden. Ist jedoch der für andere Vorhaben als nach Artikel 16a Absatz 1 tatsächlich ausgegebene Betrag der Gemeinschaftsbeteilung niedriger als die für derartige Vorhaben zur Verfügung stehenden Zuweisungen, so ist der zu erstattende Betrag um diesen Unterschied zu kürzen.

Wenn beim Abschluss eines Programms der für Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe g tatsächlich ausgegebene Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung niedriger ist als der in Artikel 5a des vorliegenden Artikels für derartige Vorhaben genannte Betrag, so erstattet der Mitgliedstaat dem Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften parallel dazu die Differenz bis zu dem Betrag, um den die für Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben a bis f zur Verfügung stehenden Zuweisungen überschritten wurden. Ist jedoch der für andere Vorhaben als nach Artikel 16a Absatz 1 tatsächlich ausgegebene Betrag der Gemeinschaftsbeteilung niedriger als die für derartige Vorhaben zur Verfügung stehenden Zuweisungen, so ist der zu erstattende Betrag um diesen Unterschied zu kürzen.“

(5b)   Wenn beim Abschluss eines Programms der für Vorhaben nach Artikel 16a Absatz 1 tatsächlich ausgegebene Betrag der Gemeinschaftsbeteiligung niedriger ist als die Summe der Beträge gemäß Absatz 5a des vorliegenden Artikels, so nimmt der Mitgliedstaat die Differenz in seinen Haushalt für die Entwicklung des ländlichen Raums bis zu dem Betrag auf , um den die für andere Vorhaben als nach Artikel 16a Absatz 1 zur Verfügung stehenden Gesamtzuweisungen überschritten wurden.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe b a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 69 – Absatz 6 a (neu)

 

ba)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(6a)    Von dem in Absatz 2a genannten Betrag werden 250 Mio. EUR für Zahlungen im Haushaltsjahr 2009 zur Verfügung gestellt.“

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 6 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 69 a (neu)

 

6a.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 69a

Garantie- und Darlehensfonds

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 69 können die Mitgliedstaaten den in Artikel 69 Absatz 2a genannten Betrag für einen Garantie- und Darlehensfonds verwenden. Für die Umsetzung dieses Artikels finden die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (3) Anwendung, insbesondere die Artikel 50, 51 und 52.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 70 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

Ungeachtet der Obergrenzen nach Absatz 3 kann die Beteiligung des ELER an den in Artikel 16a Absatz 1 dieser Verordnung genannten Arten von Vorhaben in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen auf 90 % und in den übrigen Regionen auf 75 % erhöht werden, höchstens jedoch auf den Betrag, der sich durch die Anwendung der obligatorischen Modulation nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. … ergibt, auf den Betrag gemäß Artikel 69 Absatz 2a dieser Verordnung sowie ab 2011 auf die Beträge, die sich durch die Anwendung des Artikels 136 der Verordnung (EG) Nr. … ergeben.

Ungeachtet der Obergrenzen nach Absatz 3 kann die Beteiligung des ELER an den in Artikel 16a Absatz 1 dieser Verordnung genannten Arten von Vorhaben in den im Rahmen des Ziels „Konvergenz“ förderfähigen Regionen auf 100 % und in den übrigen Regionen auf 75 % erhöht werden, höchstens jedoch auf den Betrag, der sich durch die Anwendung der obligatorischen Modulation nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. … ergibt, auf den Betrag gemäß Artikel 69 Absatz 2a dieser Verordnung sowie ab 2011 auf die Beträge, die sich durch die Anwendung des Artikels 136 der Verordnung (EG) Nr. … ergeben.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 8 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 76 – Absatz 2 a (neu)

 

8a.

In Artikel 76 wird folgender Absatz angefügt:

„(2a.)     Die Mitgliedstaaten stellen spezifische Informationen über die in Artikel 16a genannten Prioritäten zur Verfügung. Solche Informationen richten sich an die regionalen und lokalen Behörden und die potenziellen Begünstigten der Maßnahmen.“

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Anhang III – Überschrift

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Anhang III – Spalte 1 – Zeile 1

Aufbau neuer Breitbandinfrastrukturen einschließlich Backhaul-Einrichtungen (z. B. feste, terrestrische drahtlose oder satellitengestützte Technologie bzw. eine Kombination dieser Technologien)

Aufbau neuer Breitbandinfrastrukturen einschließlich Backhaul-Einrichtungen und Bodengerät (z. B. feste, terrestrische drahtlose oder satellitengestützte Technologie bzw. eine Kombination dieser Technologien) und anderer notwendiger Formen der Unterstützung (zum Beispiel Installation und Wartung)

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Anhang III – Zeile 3 a (neu)

 

Öffentlicher Zugang zu Breitbandeinrichtungen

Artikel 56: Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)   ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(3)   ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 15.“


5.8.2010   

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CE 212/258


Mittwoch, 6. Mai 2009
Berichtigungshaushaltsplan Nr. 4/2009

P6_TA(2009)0355

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2009 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan III - Kommission (9126/2009 – C6-0156/2009 – 2009/2039(BUD))

2010/C 212 E/38

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere Artikel 37 und 38,

unter Hinweis auf den am 18. Dezember 2008 endgültig festgestellten Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (2),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3),

in Kenntnis des Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2009 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, der von der Kommission am 8. April 2009 vorgelegt wurde (SEK(2009)0496),

in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2009, der vom Rat am 27. April 2009 aufgestellt wurde (9126/2009 – C6-0156/2009),

gestützt auf Artikel 69 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0281/2009),

A.

in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4 zum Gesamthaushaltsplan 2009 die Revision der Obergrenzen der Rubriken 1a und 2 des mehrjährigen Finanzrahmens zum Gegenstand hat,

B.

in der Erwägung, dass der Zweck des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2009 darin besteht, diese Haushaltsanpassungen förmlich in den Haushaltsplan 2009 aufzunehmen,

1.

nimmt Kenntnis von dem Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2009;

2.

billigt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 4/2009 ohne Änderungen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 69 vom 13.3.2009.

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


5.8.2010   

DE

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CE 212/259


Mittwoch, 6. Mai 2009
Berichtigungshaushaltsplan Nr. 5/2009

P6_TA(2009)0356

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2009 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, Einzelplan III - Kommission (9127/2009 – C6-0157/2009 – 2009/2040(BUD))

2010/C 212 E/39

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere Artikel 37 und 38,

unter Hinweis auf den am 18. Dezember 2008 endgültig festgestellten Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (2),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3),

in Kenntnis des Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2009 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009, der von der Kommission am 15. April 2009 vorgelegt wurde (KOM(2009)0177),

in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2009, der vom Rat am 27. April 2009 aufgestellt wurde (9127/2009 – C6-0157/2009),

gestützt auf Artikel 69 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0282/2009),

A.

in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5 zum Gesamthaushaltsplan 2009 die Budgetierung der Überschüsse aus der Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr 2008 zum Gegenstand hat,

B.

in der Erwägung, dass der Zweck des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2009 darin besteht, diese Haushaltsanpassungen förmlich in den Haushaltsplan 2009 aufzunehmen,

1.

nimmt Kenntnis von dem Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2009;

2.

billigt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 5/2009 ohne Änderungen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 69 vom 13.3.2009.

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


5.8.2010   

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CE 212/260


Mittwoch, 6. Mai 2009
Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste: Verarbeitung personenbezogener Daten und Schutz der Privatsphäre ***II

P6_TA(2009)0360

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (16497/1/2008 – C6-0068/2009 – 2007/0248(COD))

2010/C 212 E/40

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (16497/1/2008 – C6-0068/2009),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0698),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2008)0723),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz für die zweite Lesung (A6-0257/2009),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.

nimmt Kenntnis von den dieser Entschließung beigefügten Erklärungen der Kommission;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte vom 24.9.2008, P6_TA(2008)0452.


Mittwoch, 6. Mai 2009
P6_TC2-COD(2007)0248

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 6. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in zweiter Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2009/136/EG.)

Mittwoch, 6. Mai 2009
ANLAGE

Erklärung der Kommission zu Universaldiensten

Erwägung 3a – Universaldienste

Die Kommission nimmt den Wortlaut der Erwägung 3a zur Kenntnis, auf den sich das Europäische Parlament und der Rat geeinigt haben.

In diesem Zusammenhang möchte die Kommission, wie in ihrer Mitteilung KOM (2008)0572 vom 25. September 2008 zum Umfang des Universaldienstes in elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten angegeben, erneut bestätigen, dass sie im Verlaufe des Jahres 2009 auf EU-Ebene eine umfangreiche Diskussion fördern wird, in der eine große Anzahl alternativer Ansätze untersucht wird und alle interessierten Parteien ihre Ansichten äußern können.

Die Kommission wird die Diskussion in einer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat zusammenfassen und wird bis zum 1. Mai 2010 die nötigen Vorschläge bezüglich der Universaldienstrichtlinie vorstellen.

Erklärung der Kommission zu Mitteilungen bei Verstößen gegen den Datenschutz

Artikel 2 Buchstabe h und Artikel 4 Absatz 3 – Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation

Die Reform des Rechtsrahmens für elektronische Kommunikation führt ein neues Konzept für Datenschutz- und Geheimhaltungsregeln in der EU ein: eine obligatorische Mitteilung über Verletzungen des Datenschutzes bei persönlichen Daten durch Anbieter elektronischer Dienste und Netze. Das ist ein wichtiger Schritt hin zu einem verbesserten Sicherheits- und Datenschutz, obwohl er in dieser Phase nur auf den elektronischen Kommunikationssektor beschränkt bleibt.

Die Kommission erkennt den Willen des Europäischen Parlaments, dass eine Verpflichtung zur Mitteilung über Datenschutzverletzungen bei persönlichen Daten nicht auf den elektronischen Kommunikationssektor beschränkt belieben sollte, sondern sich auch auf Anbieter von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft beziehen sollte. Ein solcher Ansatz würde vollständig mit dem allgemeinen öffentlichen Politikziel übereinstimmen, den Schutz der persönlichen Daten der EU-Bürger und ihre Möglichkeiten zu verbessern, im Falle eines Missbrauchs dieser Daten Maßnahmen dagegen zu ergreifen.

In diesem Zusammenhang möchte die Kommission ihre Ansicht, die im Verlaufe der Verhandlungen zu der Reform des Rechtsrahmens geäußert wurde, bestätigen, dass die Verpflichtung der Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste zur Mitteilung über Verletzungen von persönlichen Daten dazu führen würde, dass es auch angemessen wäre, die Diskussion auf allgemein geltende Anforderungen zur Mitteilung über Datenschutzverletzungen auszuweiten.

Aus diesem Grunde wird die Kommission unverzüglich geeignete Vorarbeiten einleiten, einschließlich der Konsultation mit Interessenvertretern, um in diesem Bereich bis Ende 2011 geeignete Vorschläge zu unterbreiten. Außerdem wird die Kommission den Europäischen Datenschutzbeauftragten zu den Möglichkeiten einer unmittelbaren Anwendung der in den Regeln der Richtlinie 2002/58/EG zur Meldung von Verstößen gegen die Datenschutzrichtlinie enthaltenen Grundsätze in anderen Sektoren konsultieren, und zwar unabhängig von dem betroffenen Sektor oder der Art der betroffenen Daten.


5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/262


Mittwoch, 6. Mai 2009
Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste: gemeinsamer Rechtsrahmen ***II

P6_TA(2009)0361

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (16496/1/2008 – C6-0066/2009 – 2007/0247(COD))

2010/C 212 E/41

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (16496/1/2008 – C6-0066/2009),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0697),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2008)0724),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie für die zweite Lesung (A6-0272/2009),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte vom 24.9.2008, P6_TA(2008)0449.


Mittwoch, 6. Mai 2009
P6_TC2-COD(2007)0247

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 6. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Funktionsweise der fünf Richtlinien, die den geltenden EU-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bilden – Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) (4), Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) (5), Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) (6), Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (7) und Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (8) (zusammen „Rahmenrichtlinie und Einzelrichtlinien“ genannt) – wird regelmäßig von der Kommission überprüft, um insbesondere festzustellen, ob diese Richtlinien angesichts der Technologie- und Marktentwicklung geändert werden müssen.

(2)

Diesbezüglich hat die Kommission ihre vorläufigen Feststellungen in ihrer Mitteilung über die Überprüfung des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste vom 29. Juni 2006 dargelegt. Auf der Grundlage dieser vorläufigen Feststellungen wurde eine öffentliche Konsultation durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass das Fehlen eines Binnenmarkts für elektronische Kommunikation der am dringlichsten zu behebende Mangel sei. Insbesondere die Fragmentierung in der Regulierung und die Inkohärenz der Tätigkeiten der nationalen Regulierungsbehörden gefährdeten nicht nur die Wettbewerbsfähigkeit des Sektors, sondern schmälerten auch die wesentlichen Vorteile, in deren Genuss die Verbraucher dank grenzüberschreitenden Wettbewerbs kommen könnten.

(3)

Der EU-Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sollte daher reformiert werden, um den Binnenmarkt für elektronische Kommunikation zu vollenden, indem das Gemeinschaftsverfahren für die Regulierung der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht gestärkt wird. Dies wird ergänzt durch die Verordnung (EG) Nr. …/2009 vom … des Europäischen Parlaments und des Rates [zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros ] (9). Die Reform umfasst auch die Festlegung einer Strategie für eine effiziente und koordinierte Frequenzverwaltung als wichtigen Schritt zur Schaffung eines europäischen Informationsraumes sowie die Stärkung der Vorschriften für behinderte Nutzer, um eine ausgrenzungsfreie Informationsgesellschaft zu verwirklichen.

(4)

In Anerkennung der Tatsache, dass das Internet für die Bildung und die praktische Ausübung der Meinungsfreiheit und den Zugang zu Information von wesentlicher Bedeutung ist, sollte jegliche Einschränkung der Ausübung dieser Grundrechte im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten stehen. Die Kommission sollte in diesem Zusammenhang eine groß angelegte öffentliche Konsultation einleiten.

(5)

Das Ziel besteht darin, die sektorspezifische Vorabregulierung je nach der Wettbewerbsentwicklung auf den Märkten schrittweise abzubauen und letztendlich die elektronische Kommunikation nur durch das Wettbewerbsrecht zu regeln. Da die Märkte für elektronische Kommunikation in den letzten Jahren eine starke Wettbewerbsdynamik gezeigt haben, ist es von entscheidender Bedeutung, dass regulatorische Vorabverpflichtungen nur auferlegt werden, wenn kein wirksamer und nachhaltiger Wettbewerb besteht.

(6)

Bei ihrer Überprüfung der Funktionsweise der Rahmenrichtlinie und der Einzelrichtlinien sollte die Kommission bewerten, ob angesichts der Marktentwicklung sowie im Interesse sowohl des Wettbewerbs als auch des Verbraucherschutzes weiterhin eine Notwendigkeit für Vorschriften zur sektorspezifischen Vorabregulierung nach den Artikeln 8 bis 13a der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) besteht oder ob diese Vorschriften angepasst oder aufgehoben werden sollten.

(7)

Um einen verhältnismäßigen und den sich ändernden Wettbewerbsbedingungen angepassten Ansatz sicherzustellen, sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Möglichkeit haben, Märkte unterhalb der nationalen Ebene zu definieren und Verpflichtungen in Märkten und/oder geografischen Gebieten aufzuheben , wenn effektiver Wettbewerb bei der Infrastruktur besteht.

(8)

Um die Ziele der Lissabon-Agenda zu erreichen, ist es erforderlich, geeignete Anreize für Investitionen in neue Hochgeschwindigkeitsnetze zu schaffen, welche die Innovation bei inhaltsreichen Internetdiensten unterstützen und die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union stärken werden. Solche Netze haben enormes Potenzial, Vorteile für Verbraucher und die Wirtschaft in der gesamten Europäischen Union zu schaffen. Deshalb ist es von ausschlaggebender Bedeutung, nachhaltige Investitionen in die Entwicklung solcher neuen Netze zu fördern, wobei der Wettbewerb gewährleistet und den Wahlmöglichkeiten der Verbraucher durch Vorhersehbarkeit und Kohärenz der Regulierung eine neue Dynamik verliehen werden sollte.

(9)

In ihrer Mitteilung vom 20. März 2006 mit dem Titel „Überwindung der Breitbandkluft“ hat die Kommission anerkannt, dass es in der Europäischen Union beim Zugang zu Hochgeschwindigkeitsbreitbanddiensten eine regionale Kluft gibt. Ein erleichterter Zugang zu Funkfrequenzen wird der Entwicklung von Hochgeschwindigkeits-Breitbanddiensten in entlegenen Gebieten zugute kommen. Ungeachtet der allgemeinen Zunahme von Breitbandanschlüssen ist der Zugang in manchen Regionen wegen der hohen Kosten infolge der niedrigen Bevölkerungsdichte und der Abgelegenheit eingeschränkt. Um Investitionen in neue Technologien in unterentwickelten Regionen sicherzustellen, sollte die Regulierung der elektronischen Kommunikation mit anderen politischen Maßnahmen, wie etwa der staatlichen Beihilfepolitik, der Kohäsionspolitik oder den Zielen der allgemeinen Industriepolitik, vereinbar sein.

(10)

Öffentliche Investitionen in die Netze sollten gemäß dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung erfolgen. Hierzu sollten öffentliche Mittel in offenen, transparenten und auf Wettbewerb beruhenden Verfahren zugeteilt werden.

(11)

Um es den nationalen Regulierungsbehörden zu ermöglichen, die in der Rahmenrichtlinie und den Einzelrichtlinien insbesondere hinsichtlich der durchgehenden Interoperabilität formulierten Ziele zu erreichen, sollte der Geltungsbereich der Rahmenrichtlinie auf bestimmte Aspekte von Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen gemäß der Begriffsbestimmung der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität (10) ausgedehnt werden, sowie auf Verbrauchergeräte für das Digitalfernsehen, um behinderten Nutzern den Zugang zu erleichtern.

(12)

Bestimmte Begriffsbestimmungen sollten deutlicher gefasst oder geändert werden, um Entwicklungen des Markts und der Technologie zu berücksichtigen und Unklarheiten zu beseitigen, die bei der Umsetzung des Rechtsrahmens festgestellt wurden.

(13)

Die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden sollte gestärkt werden, um eine wirksamere Anwendung des Rechtsrahmens zu gewährleisten und sowohl ihre Amtsgewalt zu stärken als auch ihre Entscheidungen vorhersehbarer zu machen. Hierfür sollte gewährleistet werden, dass die für die Vorabregulierung des Markts oder für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen zuständigen nationalen Regulierungsbehörden durch ausdrückliche Bestimmungen des einzelstaatlichen Rechts bei der Durchführung ihrer Aufgaben vor äußerer Einflussnahme und politischem Druck geschützt werden, die sie an der unabhängigen Beurteilung der von ihnen bearbeiteten Angelegenheiten hindern könnten. Wegen einer derartigen äußeren Einflussnahme eignen sich nationale rechtssetzende Organe nicht dazu, als nationale Regulierungsbehörde nach dem Rechtsrahmen zu fungieren. Zu diesem Zweck sollten im Voraus Regeln für die Gründe für eine Entlassung des Leiters der nationalen Regulierungsbehörde festgelegt werden, um jedweden Zweifel an der Neutralität der Behörde und ihrer Unabhängigkeit von äußeren Faktoren auszuräumen. Wichtig ist auch, dass die für die Vorabregulierung des Markts zuständigen nationalen Regulierungsbehörden über einen eigenen Haushalt verfügen, der es ihnen insbesondere gestattet, qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl einzustellen. Der Haushalt sollte jährlich veröffentlicht werden, um Transparenz zu gewährleisten.

(14)

Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für Marktakteure sollten die Beschwerdestellen ihre Aufgaben effizient wahrnehmen; so sollten insbesondere die Beschwerdeverfahren nicht ungebührlich lange dauern. Einstweilige Maßnahmen zur Aussetzung der Wirkung eines Beschlusses einer nationalen Regulierungsbehörde sollten nur in dringenden Fällen erlassen werden, um schweren und nicht wieder gutzumachenden Schaden von der die Maßnahmen beantragenden Partei abzuwenden, und wenn dies zum Ausgleich der Interessen erforderlich ist.

(15)

Es bestand große Uneinheitlichkeit in der Art, in der Beschwerdestellen einstweilige Maßnahmen angewendet haben, um Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden auszusetzen. Um einen kohärenteren Ansatz zu erreichen, sollten gemeinsame Standards im Einklang mit der gemeinschaftlichen Rechtsprechung angewendet werden. Die Beschwerdestellen sollten befugt sein, die verfügbaren vom GEREK veröffentlichten Informationen anzufordern. Angesichts der Bedeutung von Rechtsmitteln für das Funktionieren des Rechtsrahmens insgesamt sollte ein Verfahren eingerichtet werden, mit dem Informationen über eingelegte Rechtsmittel und Entscheidungen zur Aussetzung von Beschlüssen der Regulierungsbehörden in allen Mitgliedstaaten gesammelt und der Kommission gemeldet werden.

(16)

Um zu gewährleisten, dass die nationalen Regulierungsbehörden ihre Regulierungsaufgaben wirksam wahrnehmen können, sollten zu den Daten, die sie sammeln, auch Rechnungslegungsdaten zu den Endnutzermärkten gehören, die mit Vorleistungsmärkten verbunden sind, auf denen ein Betreiber über beträchtliche Marktmacht verfügt und die als solche von der nationalen Regulierungsbehörde reguliert werden. Diese Daten sollten auch solche einschließen, die es der nationalen Regulierungsbehörde ermöglichen, die möglichen Auswirkungen geplanter Erweiterungen oder Änderungen der Netztopologie auf die Entwicklung des Wettbewerbs oder auf anderen Marktteilnehmern angebotene Großhandelsprodukte zu beurteilen.

(17)

Die nationale Konsultation nach Artikel 6 der Rahmenrichtlinie sollte vor der in den Artikeln 7 und 7a derselben Richtlinie vorgesehenen Gemeinschaftskonsultation stattfinden, damit die Ansichten der interessierten Kreise in der Gemeinschaftskonsultation Niederschlag finden. Damit würde auch eine zweite Gemeinschaftskonsultation vermieden, die notwendig wäre, wenn die Ergebnisse der nationalen Konsultation zur Änderung einer geplanten Maßnahme führten.

(18)

Das Ermessen der nationalen Regulierungsbehörden muss mit der Entwicklung einer kohärenten Regulierungspraxis und der einheitlichen Anwendung des Rechtsrahmens in Einklang gebracht werden, damit ein wirksamer Beitrag zur Entwicklung und Vollendung des Binnenmarkts geleistet werden kann. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten daher die Binnenmarktaktivitäten der Kommission und des GEREK unterstützen.

(19)

Das Gemeinschaftsverfahren, das es der Kommission ermöglicht, nationale Regulierungsbehörden anzuweisen, geplante Maßnahmen bezüglich der Marktdefinition und der Feststellung der beträchtlichen Marktmacht von Betreibern zurückzunehmen, hat maßgeblich zu einem einheitlichen Ansatz bei der Feststellung der Umstände beigetragen, unter denen eine Vorabregulierung vorgenommen werden kann und die Betreiber einer solchen Regulierung unterworfen sind. Die Marktüberwachung durch die Kommission und besonders die Erfahrungen mit dem Verfahren des Artikels 7 der Rahmenrichtlinie haben gezeigt, dass die Uneinheitlichkeit bei der Anwendung von Abhilfemaßnahmen durch die nationalen Regulierungsbehörden, selbst unter ähnlichen Marktbedingungen, den Binnenmarkt im Bereich der elektronischen Kommunikation beeinträchtigen könnte. Daher kann die Kommission dabei mitwirken, eine größere Einheitlichkeit bei der Anwendung der Abhilfemaßnahmen zu gewährleisten, indem sie Stellungnahmen zu den von den nationalen Regulierungsbehörden vorgeschlagenen Maßnahmenentwürfen verabschiedet. Um das Fachwissen der nationalen Regulierungsbehörden hinsichtlich der Marktanalyse zu nutzen, sollte die Kommission vor der Verabschiedung ihrer Entscheidungen und/oder Stellungnahmen das GEREK anhören.

(20)

Es ist wichtig, den Rechtsrahmen zeitgerecht umzusetzen. Hat die Kommission eine Entscheidung getroffen, in der eine nationale Regulierungsbehörde aufgefordert wird, einen Maßnahmenentwurf zurückzunehmen, sollte die nationale Regulierungsbehörde der Kommission einen geänderten Entwurf vorlegen. Für die Übermittlung des geänderten Maßnahmenentwurfs an die Kommission nach Artikel 7 der Rahmenrichtlinie sollte eine Frist festgelegt werden, damit die Marktbeteiligten über die Dauer der Marktüberprüfung informiert sind und größere Rechtssicherheit gegeben ist.

(21)

In Anbetracht der kurzen Fristen des gemeinschaftlichen Konsultationsverfahrens sollten der Kommission Befugnisse verliehen werden, Empfehlungen und/oder Leitlinien zu erlassen, um die Verfahren für den Austausch von Informationen zwischen der Kommission und nationalen Regulierungsbehörden – beispielsweise in Fällen, die stabile Märkte oder nur geringfügige Änderungen zuvor mitgeteilter Maßnahmen betreffen – zu vereinfachen. Die Kommission sollte auch Befugnisse erhalten, um die Einführung von Ausnahmen von der Notifizierungspflicht zu ermöglichen, um die Verfahren in bestimmten Fällen zu straffen.

(22)

Im Einklang mit den Zielen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sollte der Rechtsrahmen gewährleisten, dass alle Nutzer, auch behinderte Endnutzer, ältere Menschen und Nutzer mit besonderen sozialen Bedürfnissen, einfachen Zugang zu erschwinglichen, qualitativ hochwertigen Diensten haben. Die dem Vertrag von Amsterdam beigefügte Erklärung Nr. 22 sieht vor, dass die Organe der Gemeinschaft bei der Ausarbeitung von Maßnahmen nach Artikel 95 des Vertrags den Bedürfnissen von Personen mit einer Behinderung Rechnung tragen.

(23)

Ein Wettbewerbsmarkt wird den Nutzern eine große Auswahl an Inhalten, Anwendungen und Diensten bieten. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten es den Nutzern erleichtern, Informationen abzurufen und zu verbreiten und Anwendungen und Dienste zu nutzen.

(24)

Funkfrequenzen sind als knappe öffentliche Ressource anzusehen, die einen bedeutenden Wert für die Gesellschaft und den Markt hat. Es liegt im öffentlichen Interesse, dass solche Funkfrequenzen aus wirtschaftlicher, gesellschaftlicher und ökologischer Sicht unter Berücksichtigung der großen Bedeutung der Funkfrequenzen für die elektronische Kommunikation, der Ziele der kulturellen Vielfalt und des Medienpluralismus und des sozialen und territorialen Zusammenhalts so effizient und wirksam wie möglich verwaltet werden. Hindernisse für ihre effiziente Nutzung sollten daher schrittweise beseitigt werden.

(25)

Vom frequenzpolitischen Vorgehen der Europäischen Gemeinschaft unberührt bleiben sollten die Maßnahmen, die auf Gemeinschaftsebene oder auf nationaler Ebene im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht getroffenen werden und Zielen von allgemeinem Interesse dienen, insbesondere im Hinblick auf eine Regelung der Inhalte und auf die audiovisuelle Politik und die Medienpolitik, und das Recht der Mitgliedstaaten, die Verwaltung und Nutzung ihrer Funkfrequenzen an Aspekten der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der Verteidigung auszurichten.

(26)

Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten würden infolge der Umstellung des terrestrischen Fernsehens von Analog- auf Digitaltechnik aufgrund der höheren Übertragungseffizienz der Digitaltechnik in der Europäischen Gemeinschaft wertvolle Frequenzen frei werden (sogenannte „digitale Dividende“).

(27)

Bevor eine spezielle Harmonisierungsmaßnahme gemäß der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (11) vorgeschlagen wird, sollte die Kommission eine Folgenabschätzung durchführen, in der Kosten und Nutzen der vorgeschlagenen Maßnahme wie etwa Vorteile für die Verbraucher in Form von größenbedingten Kostenvorteilen und der Interoperabilität der Dienste, die Auswirkungen auf die Effizienz der Frequenznutzung oder die Nachfrage nach harmonisierter Nutzung in den unterschiedlichen Regionen der Europäischen Union bewertet werden.

(28)

Auch wenn die Verwaltung der Frequenzen weiterhin in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, kann die strategische Planung, Koordinierung und – gegebenenfalls – Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene dazu beitragen, dass Frequenznutzer umfassend vom Binnenmarkt profitieren und dass die Interessen der Europäischen Union weltweit wirksam geschützt werden können. Zu diesen Zwecken sollten gegebenenfalls mehrjährige Legislativprogramme zur Funkfrequenzpolitik festgelegt werden, in denen die politischen Orientierungen und Ziele für die strategische Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung in der Gemeinschaft erläutert werden. Diese politischen Orientierungen und Ziele können sich auf die Verfügbarkeit und effiziente Nutzung der Frequenzen beziehen, die für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich sind, und sie können sich gegebenenfalls auch auf die Harmonisierung der Verfahren zur Erteilung von Allgemeingenehmigungen oder zur Gewährung individueller Frequenznutzungsrechte beziehen, sofern dies notwendig ist, um Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts auszuräumen. Diese politischen Orientierungen und Ziele sollten im Einklang mit dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien stehen.

(29)

Die Kommission hat ihre Absicht erklärt, vor Inkrafttreten dieser Richtlinie den Beschluss der Kommission 2002/622/EG vom 26. Juli 2002 zur Einrichtung einer Gruppe für Frequenzpolitik (12) dahingehend abzuändern, dass ein Mechanismus aufgenommen wird, mit dem das Europäische Parlament und der Rat – entweder mündliche oder schriftliche – Stellungnahmen oder Berichte der Gruppe für Funkfrequenzpolitik (RSPG) zur Frequenzpolitik im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation anfordern können, und dass die RSPG die Kommission zum vorgeschlagenen Inhalt der Programme zur Frequenzpolitik berät.

(30)

Die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Funkfrequenzverwaltung sollten mit der Arbeit internationaler und regionaler Organisationen im Einklang stehen, die sich mit der Funkfrequenzverwaltung befassen, wie etwa der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen (CEPT), damit eine effiziente Verwaltung und eine Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen in der gesamten Gemeinschaft und zwischen den Mitgliedstaaten und anderen Mitgliedern der ITU sichergestellt wird.

(31)

Funkfrequenzen sollten so verwaltet werden, dass die Vermeidung funktechnischer Störungen gewährleistet ist. Der grundlegende Begriff der „funktechnischen Störung“ sollte daher angemessen definiert werden, um sicherzustellen, dass sich Regulierungseingriffe auf das Maß beschränken, das zur Verhinderung solcher Störungen erforderlich ist.

(32)

Das derzeitige System der Frequenzverwaltung und –verteilung gründet sich im Allgemeinen auf Verwaltungsentscheidungen, die – gemessen an der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung – nicht ausreichend flexibel sind, besonders angesichts der schnellen Entwicklung der Funktechnologie und der steigenden Bandbreitennachfrage. Die übermäßige Uneinheitlichkeit der einzelstaatlichen politischen Maßnahmen führt zu höheren Kosten und dem Verlust von Marktchancen für Frequenznutzer und verlangsamt das Innovationstempo zu Lasten des Binnenmarkts, der Verbraucher und der Volkswirtschaften insgesamt. Außerdem können sich die Bedingungen für den Zugang zu Funkfrequenzen und für ihre Nutzung je nach Art des Betreibers unterscheiden, wohingegen die von diesen Betreibern erbrachten elektronischen Dienste sich zunehmend überschneiden, was zu Spannungen zwischen Rechteinhabern, unterschiedlichen Kosten für den Frequenzzugang und möglichen Verzerrungen im Funktionieren des Binnenmarkts führt.

(33)

Nationale Grenzen verlieren für eine optimale Nutzung von Funkfrequenzen zunehmend an Bedeutung. Durch die uneinheitliche Verwaltung des Zugangs zu Frequenzrechten werden Investitionen und Innovationen beschränkt und es wird den Betreibern und Geräteherstellern nicht ermöglicht, Größenvorteile zu verwirklichen, was den Aufbau eines Binnenmarkts für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste unter Nutzung von Funkfrequenzen behindert.

(34)

Die Flexibilität der Frequenzverwaltung und des Zugangs zu Frequenzen sollte durch technologie- und diensteneutrale Genehmigungen erhöht werden, um es den Frequenznutzern zu ermöglichen, die besten Technologien und Dienste auszuwählen, die in den Frequenzbändern genutzt werden, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht als für elektronische Kommunikationsdienste nach den jeweiligen nationalen Frequenzbereichsnutzungsplänen verfügbar erklärt wurden („Grundsätze der Technologie- und Dienstneutralität“). Die verwaltungsmäßige Festlegung von Technologien und Diensten sollte vorgenommen werden, wenn Ziele von allgemeinem Interesse in Frage stehen, und klar begründet sowie Gegenstand einer regelmäßigen Überprüfung sein.

(35)

Beschränkungen des Grundsatzes der Technologieneutralität sollten angemessen und durch die Notwendigkeit einer Vermeidung funktechnischer Störungen begründet sein, beispielsweise durch Auferlegung von Frequenzmasken und Leistungspegeln, zum Schutz der Gesundheit durch Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern, zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens der Dienste durch eine angemessene technische Qualität der Dienste, wobei die Möglichkeit, ein und dasselbe Frequenzband für mehrere Dienste zu nutzen, nicht unbedingt ausgeschlossen ist, zur Gewährleistung einer angemessenen gemeinsamen Nutzung von Frequenzen, insbesondere dort, wo die Nutzung nur Allgemeingenehmigungen unterliegt, zur Gewährleistung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder um einem Ziel von allgemeinem Interesse im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zu entsprechen.

(36)

Frequenznutzer sollten vorbehaltlich von Übergangsmaßnahmen, mit denen zuvor erworbenen Rechten Rechnung getragen wird, auch in der Lage sein, die Dienste frei zu wählen, die sie im Frequenzspektrum anbieten wollen. Andererseits sollten jedoch Maßnahmen erlaubt sein, die die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung erfordern , um eindeutig festgelegte Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen, wie z. B. der Schutz des menschlichen Lebens, die notwendige Förderung des sozialen, regionalen und territorialen Zusammenhalts oder die Vermeidung einer ineffizienten Frequenznutzung, sofern dies notwendig und angemessen ist. Zu solchen Zielen sollte auch die Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus gehören, wie sie von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegt worden sind. Sofern es nicht zum Schutz des menschlichen Lebens oder in Ausnahmefällen zur Verwirklichung anderer von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegter Ziele von allgemeinem Interesse notwendig ist, sollten Ausnahmen nicht dazu führen, dass bestimmten Diensten eine ausschließliche Nutzung zusteht, sondern ihnen sollte vielmehr ein Vorrang gewährt werden, so dass soweit wie möglich andere Dienste oder Technologien in demselben Frequenzband koexistieren können.

(37)

Es liegt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, Umfang und Art etwaiger Ausnahmen bezüglich der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus festzulegen.

(38)

Da die Zuweisung von Frequenzen für bestimmte Technologien oder Dienste eine Abweichung von den Grundsätzen der Technologie- und Dienstneutralität darstellt und die Wahlfreiheit hinsichtlich des anzubietenden Dienstes oder der einzusetzenden Technologie beschränkt, sollte jeder Vorschlag für eine solche Zuweisung transparent und Gegenstand einer öffentlichen Konsultation sein.

(39)

Im Interesse der Flexibilität und Effizienz sollten nationale Regulierungsbehörden es den Frequenznutzern erlauben können, ihre Nutzungsrechte uneingeschränkt an Dritte zu übertragen oder zu vermieten. Dies würde die Bewertung der Frequenzen durch den Markt ermöglichen. Angesichts ihrer Befugnisse zur Gewährleistung einer wirksamen Nutzung der Frequenzen sollten die nationalen Regulierungsbehörden Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass der Handel nicht zu einer Wettbewerbsverfälschung führt, bei der Frequenzen ungenutzt bleiben.

(40)

Bei der Einführung der Technologie- und Dienstneutralität und des Handels für bestehende Frequenznutzungsrechte könnten Übergangsregeln erforderlich werden, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung eines lauteren Wettbewerbs, da das neue System bestimmte Frequenznutzer dazu berechtigen könnte, mit Frequenznutzern in Wettbewerb zu treten, die ihre Frequenzrechte zu ungünstigeren Bedingungen erworben haben. Wo umgekehrt Rechte in Abweichung von den allgemeinen Regeln oder nach anderen als objektiven, transparenten, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Kriterien im Hinblick auf die Erfüllung eines Ziels von allgemeinem Interesse gewährt wurden, sollte die Situation der Inhaber solcher Rechte nicht ungerechtfertigt zulasten ihrer neuen Wettbewerber in einem Maße verbessert werden, das über das zur Erfüllung solcher Ziele von allgemeinem Interesse oder anderer damit zusammenhängender Ziele von allgemeinem Interesse Notwendige hinausgeht.

(41)

Zur Förderung des Funktionierens des Binnenmarkts und zur Unterstützung der Entwicklung grenzüberschreitender Dienste sollte die Kommission die Befugnis erhalten, technische Durchführungsmaßnahmen im Bereich der Nummernvergabe zu erlassen.

(42)

Genehmigungen, die Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, den Zugang zu öffentlichen oder privaten Grundstücken ermöglichen, sind für die Einrichtung elektronischer Kommunikationsnetze oder neuer Netzbestandteile wesentliche Faktoren. Unnötige Komplexität und Verzögerungen bei den Verfahren zur Gewährung von Wegerechten können daher die Entwicklung des Wettbewerbs stark behindern. Der Erwerb von Wegerechten durch zugelassene Unternehmen sollte deshalb vereinfacht werden. Nationale Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, den Erwerb von Wegerechten zu koordinieren, und einschlägige Informationen dazu auf ihren Webseiten zugänglich machen.

(43)

Es ist notwendig, die Befugnisse der Mitgliedstaaten gegenüber den Inhabern von Wegerechten zu stärken, um die Einführung oder Inbetriebnahme eines neuen Netzes fair, effizient und auf ökologisch verantwortliche Weise sowie unabhängig von der etwaigen Verpflichtung eines Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht, Zugang zu seinem elektronischen Kommunikationsnetz zu gewähren, sicherzustellen. Die Verbesserung der gemeinsamen Nutzung von Einrichtungen kann den Wettbewerb maßgeblich stärken und die finanziellen und umweltbezogenen Gesamtkosten des Aufbaus der Infrastruktur für die elektronische Kommunikation für Unternehmen senken, insbesondere bezüglich neuer Zugangsnetze. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten ermächtigt werden, den Inhabern des Rechts, Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichen oder privaten Grundstücken zu installieren, die gemeinsame Nutzung solcher Einrichtungen oder Grundstücke (einschließlich physischer Kollokation) vorzuschreiben, um effiziente Infrastrukturinvestitionen und Innovationen zu fördern, nachdem eine öffentliche Konsultation von angemessener Dauer, bei der alle interessierten Kreise Gelegenheit zur Meinungsäußerung erhalten sollten, durchgeführt wurde. Solche Anordnungen zur gemeinsamen Nutzung oder Koordination können Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung der Einrichtung oder von Grundstücken enthalten und sollten eine angemessene Risikovergütung zwischen den betroffenen Unternehmen gewährleisten. Nationale Regulierungsbehörden sollten insbesondere in der Lage sein, die gemeinsame Nutzung von Netzbestandteilen und zugehörigen Einrichtungen wie Leitungsrohren, Leerrohren, Masten, Einstiegsschächten, Verteilerkästen, Antennen, Türmen und anderen Trägerstrukturen, Gebäuden oder Gebäudezugängen und eine bessere Koordinierung von Bauarbeiten vorzuschreiben. Die zuständigen Behörden, insbesondere die Gebietskörperschaften, sollten ferner in Zusammenarbeit mit nationalen Regulierungsbehörden geeignete Koordinierungsverfahren hinsichtlich öffentlicher Bauarbeiten und hinsichtlich anderer geeigneter öffentlicher Einrichtungen oder Grundstücke einrichten, die auch Verfahren umfassen können, durch die sichergestellt wird, dass interessierte Kreise über geeignete öffentliche Einrichtungen oder Grundstücke und laufende oder geplante öffentliche Bauarbeiten informiert sind, dass ihnen solche Arbeiten rechtzeitig mitgeteilt werden und dass die gemeinsame Nutzung möglichst weitgehend erleichtert wird.

(44)

Die zuverlässige und sichere Kommunikation von Informationen über elektronische Kommunikationsnetze erlangt zunehmend zentrale Bedeutung für die Gesamtwirtschaft und die Gesellschaft im Allgemeinen. Die Systemkomplexität, technische Ausfälle, Bedienungsfehler, Unfälle und vorsätzliche Eingriffe können Auswirkungen auf die Funktion und die Verfügbarkeit der physischen Infrastruktur haben, die wichtige Dienste für die EU-Bürger, einschließlich elektronischer Behördendienste, bereitstellt. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten daher sicherstellen, dass die Integrität und Sicherheit öffentlicher Kommunikationsnetze aufrechterhalten werden. Die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) (13) sollte zu einem erhöhten Sicherheitsniveau der elektronischen Kommunikation beitragen, indem sie unter anderem Fachwissen und sachverständigen Rat bereitstellt sowie den Austausch vorbildlicher Praktiken fördert. Sowohl die ENISA als auch die nationalen Regulierungsbehörden sollten über die notwendigen Mittel verfügen, um ihre Aufgaben wahrnehmen zu können, einschließlich der Befugnisse zur Erlangung ausreichender Informationen, um das Sicherheitsniveau von Netzen und Diensten zu bewerten, sowie zur Erlangung vollständiger und verlässlicher Daten über Sicherheitsverletzungen, die sich maßgeblich auf den Betrieb von Netzen oder Diensten ausgewirkt haben. In Anbetracht der Tatsache, dass die erfolgreiche Anwendung angemessener Sicherheitsmaßnahmen keine einmalige Angelegenheit ist, sondern einen ständigen Prozess der Durchführung, Überprüfung und Aktualisierung darstellt, sollten die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze und –dienste verpflichtet sein, Maßnahmen zum Schutz ihrer Integrität und Sicherheit im Einklang mit der Risikobeurteilung zu treffen, wobei dem Stand der Technik solcher Maßnahmen Rechnung zu tragen ist.

(45)

Die Mitgliedstaaten sollten eine öffentliche Konsultation von angemessener Dauer vorsehen, bevor sie spezifische Maßnahmen erlassen, um sicherzustellen, dass die Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze oder die Erbringer öffentlich verfügbarer elektronischer Kommunikationsdienste die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, um die Risiken für die Sicherheit der Netze und Dienste angemessen zu bewältigen oder um die Integrität ihrer Netze sicherzustellen.

(46)

Wo es notwendig ist, gemeinsame Sicherheitsanforderungen zu vereinbaren, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, technische Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, um ein angemessenes Sicherheitsniveau elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste im Binnenmarkt zu erreichen. Die ENISA sollte zur Harmonisierung geeigneter technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen beitragen, indem sie sachverständige Beratung leistet. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten befugt sein, verbindliche Anweisungen hinsichtlich der technischen Durchführungsmaßnahmen zu erteilen, die gemäß der Rahmenrichtlinie erlassen wurden. Um ihre Aufgaben durchführen zu können, sollten sie die Befugnis haben, bei Verstößen Ermittlungen vorzunehmen und Sanktionen aufzuerlegen.

(47)

Um sicherzustellen, dass es zu keiner Verzerrung oder Einschränkung des Wettbewerbs auf den Märkten für elektronische Kommunikation kommt, sollten die nationalen Regulierungsbehörden befugt sein, Abhilfemaßnahmen vorzuschreiben, die eine Übertragung beträchtlicher Marktmacht von einem Markt auf einen anderen – eng damit zusammenhängenden – Markt unterbinden. Es sollte klar sein, dass das Unternehmen, das auf dem ersten Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt, nur dann auch auf dem zweiten Markt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht benannt werden kann, wenn die Verbindungen zwischen den beiden Märkten es gestatten, diese Marktmacht vom ersten auf den zweiten Markt zu übertragen, und wenn der zweite Markt nach den in der Empfehlung über relevante Produkt- und Dienstmärkte (14) festgelegten Kriterien für eine Vorabregulierung in Betracht kommt.

(48)

Um den Marktbeteiligten Sicherheit hinsichtlich der Regulierungsbedingungen zu geben, ist eine Befristung der Marktüberprüfungen erforderlich. Es ist wichtig, dass Marktanalysen regelmäßig und innerhalb einer zumutbaren und angemessenen Frist durchgeführt werden. Bei der Länge der Frist sollte berücksichtigt werden, ob der betreffende Markt zuvor Gegenstand einer Marktanalyse war und ordnungsgemäß notifiziert wurde. Nimmt eine nationale Regulierungsbehörde eine Marktanalyse nicht innerhalb der Frist vor, kann dies den Binnenmarkt beeinträchtigen, und die üblichen Vertragsverletzungsverfahren könnten die gewünschte Wirkung nicht rechtzeitig entfalten. Alternativ sollte die betreffende nationale Regulierungsbehörde die Möglichkeit haben, das GEREK um Unterstützung bei der Fertigstellung der Marktanalyse zu bitten. Für diese Unterstützung könnte beispielsweise eine spezielle Task Force eingerichtet werden, die sich aus Vertretern anderer nationaler Regulierungsbehörden zusammensetzt.

(49)

Wegen des hohen Maßes an technischer Innovation und der sehr dynamischen Märkte im Bereich der elektronischen Kommunikation muss es möglich sein, die Regulierung auf Ebene der Gemeinschaft in abgestimmter und harmonisierter Weise rasch anzupassen, da die Erfahrung gezeigt hat, dass Unterschiede bei der Umsetzung des EU-Rechtsrahmens durch die nationalen Regulierungsbehörden die Entwicklung des Binnenmarkts behindern können.

(50)

Eine wichtige Aufgabe des GEREK ist es, gegebenenfalls Stellungnahmen zu grenzüberschreitenden Streitigkeiten zu verabschieden. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten etwaigen Stellungnahmen des GEREK in solchen Fällen Rechnung tragen.

(51)

Erfahrungen mit der Umsetzung des EU-Rechtsrahmens deuten darauf hin, dass die geltenden Bestimmungen, die den nationalen Regulierungsbehörden die Befugnis zur Auferlegung von Strafen verleihen, keine ausreichenden Anreize zur Einhaltung der Regulierungsanordnungen bieten. Angemessene Durchsetzungsbefugnisse können zur zeitgerechten Umsetzung des EU-Rechtsrahmens beitragen und dadurch die Regulierungssicherheit erhöhen, was als wichtiger Faktor zur Förderung von Investitionen anzusehen ist. Das Fehlen wirksamer Befugnisse im Fall von Verstößen betrifft alle Bereiche des Rechtsrahmens. Die Aufnahme einer neuen Bestimmung in die Rahmenrichtlinie, mit der gegen Verstöße gegen Verpflichtungen nach der Rahmenrichtlinie und den Einzelrichtlinien vorgegangen werden kann, sollte daher die Anwendung durchgängiger und kohärenter Grundsätze für die Durchsetzung und Sanktionierung bezüglich des gesamten EU-Rechtsrahmens gewährleisten.

(52)

Der geltende EU-Rechtsrahmen enthält gewisse Bestimmungen zur Erleichterung des Übergangs vom alten Rechtsrahmen von 1998 auf den neuen Rechtsrahmen von 2002. Dieser Übergang ist in allen Mitgliedstaaten vollzogen worden, so dass die Maßnahmen nunmehr überflüssig sind und aufgehoben werden sollten.

(53)

Sowohl effiziente Investitionen als auch der Wettbewerb sollten gemeinsam gefördert werden, um das Wirtschaftswachstum zu steigern, mehr Innovation zu erreichen und für die Verbraucher mehr Wahlmöglichkeiten zu gewährleisten.

(54)

Der Wettbewerb kann am besten durch ein wirtschaftlich effizientes Maß an Investitionen in neue und bestehende Infrastrukturen gefördert werden, die durch eine Regulierung ergänzt werden, sofern dies zur Sicherstellung eines effektiven Wettbewerbs bei den Endnutzerdiensten erforderlich ist. Ein effizientes Maß an Wettbewerb im Bereich Infrastruktur ist das Ausmaß des Infrastrukturausbaus, bei dem Investoren auf der Grundlage angemessener Erwartungen im Hinblick auf die Entwicklung der Marktanteile mit einer entsprechenden Rendite rechnen können.

(55)

Bei der Festlegung von Verpflichtungen bezüglich des Zugangs zu neuen und verbesserten Infrastrukturen sollten die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen, dass die Zugangsbedingungen die der Investitionsentscheidung zugrunde liegenden Umstände widerspiegeln und u. a. die Aufbaukosten, die voraussichtlichen Inanspruchnahmerate der neuen Produkte und Dienstleistungen und die voraussichtlichen Endkunden-Preisniveaus berücksichtigen. Damit die Investoren Planungssicherheit haben, sollten die nationalen Regulierungsbehörden darüber hinaus befugt sein, gegebenenfalls die Bedingungen für den Zugang festzulegen, die während angemessener Überprüfungszeiträume kohärent bleiben. Diese Bedingungen können von Umfang oder Geltungsdauer des Vertrags abhängige Preisfestsetzungsvereinbarungen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht beinhalten, sofern diese Vereinbarungen keine diskriminierenden Auswirkungen haben. Eventuelle Zugangsbedingungen sollten der Notwendigkeit Rechnung tragen, einen wirksamen Wettbewerb bei den Diensten für Verbraucher und Unternehmen aufrecht zu erhalten.

(56)

Die nationalen Regulierungsbehörden sollten bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der aufzuerlegenden Verpflichtungen und Bedingungen die unterschiedlichen Wettbewerbsverhältnisse in den einzelnen Gebieten der betreffenden Mitgliedstaaten berücksichtigen.

(57)

Die nationalen Regulierungsbehörden sollten bei der Auferlegung von Maßnahmen zur Preissteuerung dafür sorgen, dass die Investoren eine entsprechende Rendite erhalten, insbesondere bei neuen Investitionsprojekten. Insbesondere können Risiken im Zusammenhang mit Investitionsprojekten für neue Zugangsnetze bestehen, die Erzeugnisse unterstützen, für die die Nachfrage zum Zeitpunkt der Investition ungewiss ist.

(58)

Alle Entscheidungen der Kommission nach Artikel 19 Absatz 1 der Rahmenrichtlinie sollten sich auf die ordnungspolitischen Grundsätze, Ansätze und Methoden beschränken. Um keine Zweifel aufkommen zu lassen, sollten sie keine Einzelheiten vorgeben, die in der Regel den nationalen Gegebenheiten anzupassen sind, und sie sollten alternative Ansätze nicht verbieten, bei denen davon auszugehen ist, dass sie gleichwertige Auswirkungen haben. Diese Entscheidungen sollten verhältnismäßig sein und keine Auswirkungen auf die Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden haben, die das Funktionieren des Binnenmarktes nicht behindern.

(59)

In Anhang I der Rahmenrichtlinie wurden die Märkte aufgeführt, die in die Empfehlung über relevante Produkt- und Dienstmärkte, die für eine Vorabregulierung in Betracht kommen, aufzunehmen sind. Dieser Anhang sollte aufgehoben werden, da er seinen Zweck als Grundlage zur Erstellung der ursprünglichen Fassung der Empfehlung über relevante Produkt- und Dienstmärkte ║ erfüllt hat.

(60)

Für neue Marktteilnehmer ist es möglicherweise unwirtschaftlich, innerhalb einer angemessenen Frist die Anlagen des Ortsanschlussnetzes des etablierten Betreibers ganz oder teilweise zu duplizieren. In diesem Zusammenhang kann die verbindliche Anordnung der Gewährung eines entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder Teilabschnitt der Betreiber mit beträchtlicher Marktmacht den Marktzugang erleichtern und den Wettbewerb auf den Märkten für den Zugang von Endkunden zu den Breitbandnetzen erhöhen. Ist unter bestimmten Umständen der Zugang zum Teilnehmeranschluss oder Teilabschnitt technisch oder wirtschaftlich nicht durchführbar, so können Verpflichtungen zur Bereitstellung eines nichtphysischen oder virtuellen Netzzugangs mit gleichwertiger Funktionalität angewendet werden.

(61)

Der Zweck der funktionellen Trennung, bei der der vertikal integrierte Betreiber verpflichtet ist, betrieblich getrennte Geschäftsbereiche einzurichten, ist es, die Bereitstellung vollständig gleichwertiger Zugangsprodukte für alle nachgelagerten Betreiber zu gewährleisten, einschließlich der nachgelagerten Bereiche des vertikal integrierten Betreibers selbst. Die funktionelle Trennung kann den Wettbewerb auf mehreren relevanten Märkten verbessern, indem der Anreiz zur Diskriminierung erheblich verringert wird und die Überprüfung und Durchsetzung der Einhaltung von Verpflichtungen zur Nichtdiskriminierung erleichtert wird. In Ausnahmefällen kann die funktionelle Trennung als Abhilfemaßnahme gerechtfertigt sein, wenn eine tatsächliche Nichtdiskriminierung auf mehreren der betreffenden Märkte dauernd nicht erreicht werden konnte und wo es innerhalb einer zumutbaren Frist geringe oder keine Aussichten auf einen Wettbewerb bei der Infrastruktur gibt, nachdem auf eine oder mehrere zuvor für angebracht erachtete Abhilfemaßnahmen zurückgegriffen wurde. Es ist jedoch sehr wichtig sicherzustellen, dass bei der Auferlegung der funktionellen Trennung die Anreize für das betreffende Unternehmen, in sein Netz zu investieren, erhalten bleiben und die funktionelle Trennung keine potenziell negativen Auswirkungen auf das Verbraucherwohl hat. Die Auferlegung der funktionellen Trennung erfordert eine koordinierte Analyse verschiedener relevanter Märkte, die mit dem Zugangsnetz in Zusammenhang stehen, gemäß dem Verfahren der Marktanalyse nach Artikel 16 der Rahmenrichtlinie. Bei der Durchführung der Marktanalyse und der Festlegung von Einzelheiten dieser Abhilfemaßnahme sollten die nationalen Regulierungsbehörden besonderes Augenmerk auf die Produkte richten, die von den getrennten Geschäftsbereichen verwaltet werden, wobei dem Umfang des Netzausbaus und dem Grad des technischen Fortschritts Rechnung zu tragen ist, die die Ersetzbarkeit von Festnetz- und Funkdiensten beeinflussen können. Um Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt zu vermeiden, sollten Vorschläge für die funktionelle Trennung im Voraus von der Kommission genehmigt werden.

(62)

Die Durchführung der funktionellen Trennung sollte angemessenen Verfahren der Koordinierung zwischen den verschiedenen getrennten Geschäftsbereichen nicht entgegenstehen, damit sichergestellt ist, dass die wirtschaftlichen und unternehmerischen Aufsichtsrechte des Mutterunternehmens gewahrt werden.

(63)

Das weitere Zusammenwachsen des Binnenmarkts für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste macht eine bessere Abstimmung bei der Anwendung der im EU-Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation vorgesehenen Vorabregulierung erforderlich.

(64)

Beabsichtigt ein vertikal integriertes Unternehmen die Veräußerung eines wesentlichen Teils oder der Gesamtheit der Anlagen seines Ortsanschlussnetzes an eine separate Rechtsperson mit anderem Eigentümer oder durch Errichtung eines getrennten Geschäftsbereichs für die Zugangsprodukte, so sollte die nationale Regulierungsbehörde die Folgen der beabsichtigten Transaktion für alle bestehenden Regulierungsverpflichtungen, die dem vertikal integrierten Betreiber auferlegt wurden, prüfen, um die Vereinbarkeit neuer Vorkehrungen mit der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) zu gewährleisten. Die betreffende nationale Regulierungsbehörde sollte eine neue Analyse der Märkte vornehmen, auf denen das getrennte Unternehmen tätig ist, und Verpflichtungen entsprechend auferlegen, aufrechterhalten, ändern oder aufheben. Dazu sollte die nationale Regulierungsbehörde in der Lage sein, Informationen von dem Unternehmen einzuholen.

(65)

Unter bestimmten Umständen ist es zwar angemessen, dass eine nationale Regulierungsbehörde Betreibern, die nicht über beträchtliche Marktmacht verfügen, Verpflichtungen auferlegt, um Ziele wie durchgehende Konnektivität und Interoperabilität von Diensten zu erreichen, es muss aber sichergestellt werden, dass solche Verpflichtungen im Einklang mit dem EU-Rechtsrahmen und insbesondere dessen Notifizierungsverfahren auferlegt werden.

(66)

Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, um die Bedingungen für den Zugang zu digitalen Fernseh- und Rundfunkdiensten gemäß Anhang I an Markt- und Technologieentwicklungen anzupassen. Dies gilt auch für die Mindestliste der Punkte in Anhang II, die im Rahmen der Transparenzpflicht zu veröffentlichen sind.

(67)

Der erleichterte Zugang von Marktbeteiligten zu Funkfrequenzressourcen wird dazu beitragen, Markteintrittshindernisse zu beseitigen. Darüber hinaus senkt der technische Fortschritt die Gefahr funktechnischer Störungen in bestimmten Frequenzbändern, wodurch die Notwendigkeit individueller Nutzungsrechte abnimmt. Bedingungen für die Frequenznutzung zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste sollten daher üblicherweise in Allgemeingenehmigungen festgelegt werden, sofern in Anbetracht der Frequenznutzung nicht individuelle Rechte erforderlich sind, um funktechnischen Störungen vorzubeugen, die technische Qualität der Dienste sicherzustellen, die effiziente Nutzung von Frequenzen zu gewährleisten oder ein bestimmtes Ziel von allgemeinem Interesse zu erfüllen. Entscheidungen über die Notwendigkeit individueller Rechte sollten auf transparente und verhältnismäßige Weise erfolgen.

(68)

Die Einführung der Anforderungen bezüglich der Dienst- und Technologieneutralität bei der Gewährung von Nutzungsrechten zusammen mit der verbesserten Möglichkeit, Rechte zwischen Unternehmen zu übertragen, sollte mehr Freiheit und Mittel zur Erbringung von Diensten für die elektronische Kommunikation für die Öffentlichkeit bieten, was auch die Erfüllung von Zielen von allgemeinem Interesse erleichtert. Jedoch könnten bestimmte Verpflichtungen von allgemeinem Interesse, die Rundfunkveranstaltern für die Erbringung audiovisueller Mediendienste auferlegt sind, die Anwendung spezifischer Kriterien für die Gewährung von Nutzungsrechten rechtfertigen, wenn dies zur Erfüllung eines von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegten Ziels von allgemeinem Interesse wesentlich erscheint. Verfahren, die mit der Verfolgung von Zielen von allgemeinem Interesse im Zusammenhang stehen, sollten unter allen Umständen transparent, objektiv, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein.

(69)

Angesichts der sich ergebenden Beschränkungen für den freien Zugang zu Funkfrequenzen sollte die Geltungsdauer eines individuellen Nutzungsrechts, das nicht handelbar ist, begrenzt sein. Wo die Nutzungsrechte Bestimmungen für die Verlängerung der Geltungsdauer umfassen, sollten die zuständigen nationalen Behörden zuerst eine Überprüfung, einschließlich einer öffentlichen Konsultation, durchführen, wobei marktbezogene, den Erfassungsbereich betreffende und technische Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Angesichts der Frequenzknappheit sollten Unternehmen erteilte individuelle Rechte regelmäßig überprüft werden. Bei der Durchführung dieser Überprüfung sollten die zuständigen nationalen Behörden die Interessen der Rechteinhaber gegen die Notwendigkeit abwägen, die Einführung des Frequenzhandels sowie die flexiblere Frequenznutzung durch Allgemeingenehmigungen wann immer möglich zu fördern.

(70)

Geringfügige Änderungen an den Rechten und Pflichten sind Änderungen, die vor allem administrativer Natur sind, die die wesentlichen Aspekte der Allgemeingenehmigungen und individuellen Nutzungsrechte nicht ändern und die daher keinen Vorteil gegenüber den anderen Unternehmen bedingen können.

(71)

Die zuständigen nationalen Behörden sollten befugt sein, eine wirksame Nutzung der Frequenzen zu gewährleisten und im Fall der Nichtnutzung von Frequenzressourcen Maßnahmen zu ergreifen, um ein wettbewerbswidriges Horten zu verhindern, das Unternehmen vom Markteintritt abhalten kann.

(72)

Die nationalen Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Bedingungen von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten zu überwachen und zu gewährleisten, sowie die Befugnis zur Auferlegung wirksamer finanzieller oder verwaltungsrechtlicher Sanktionen im Fall eines Verstoßes gegen diese Bedingungen haben.

(73)

Die Bedingungen, die an Genehmigungen geknüpft werden können, sollten spezielle Bedingungen für den Zugang behinderter Nutzer umfassen sowie der Notwendigkeit Rechnung tragen, dass öffentliche Stellen und Notdienste vor, während und nach Katastrophen untereinander und mit der Bevölkerung kommunizieren müssen. Ferner sollten die Mitgliedstaaten in Anbetracht der Bedeutung der technischen Innovation in der Lage sein, Genehmigungen zur Frequenznutzung zu Erprobungszwecken vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen und Bedingungen, die aufgrund des Erprobungscharakters solcher Rechte strikt gerechtfertigt sind, zu erteilen.

(74)

Die Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss (15) hat sich im Anfangsstadium der Marktöffnung als wirksam erwiesen. In der Rahmenrichtlinie wird die Kommission aufgefordert, den Übergang vom Rechtsrahmen von 1998 zum Rechtsrahmen von 2002 zu überwachen und zu gegebener Zeit Vorschläge zur Aufhebung der genannten Verordnung vorzulegen. Nach dem Rechtsrahmen von 2002 sind die nationalen Regulierungsbehörden verpflichtet, den Markt für den entbündelten Großkundenzugang zu Drahtleitungen und Teilleitungen für die Erbringung von Breitband- und Sprachdiensten gemäß der Definition in der Empfehlung über relevante Produkt- und Dienstmärkte zu analysieren. Da alle Mitgliedstaaten diesen Markt mindestens einmal analysiert haben und die entsprechenden Verpflichtungen auf der Grundlage des Rechtsrahmens von 2002 bestehen, ist die Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 überflüssig geworden und sollte daher aufgehoben werden.

(75)

Die zur Durchführung der Rahmenrichtlinie, der Zugangsrichtlinie und der Genehmigungsrichtlinie notwendigen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (16) erlassen werden.

(76)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Empfehlungen und/oder Durchführungsmaßnahmen bezüglich der Notifizierung nach Artikel 7 der Rahmenrichtlinie, der Harmonisierung von Frequenzen und Nummern sowie Angelegenheiten der Netz- und Dienstsicherheit, der Festlegung der relevanten Produkt- und Dienstmärkte, der Festlegung länderübergreifender Märkte, der Umsetzung von Normen sowie der harmonisierten Anwendung der Bestimmungen des Rechtsrahmens zu erlassen. Die Kommission sollte auch die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen zur Anpassung der Anhänge I und II der Zugangsrichtlinie an Entwicklungen des Markts und der Technologie zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinien, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie)

Die Richtlinie 2002/21/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Mit dieser Richtlinie wird ein harmonisierter Rahmen für die Regulierung elektronischer Kommunikationsdienste und Kommunikationsnetze , zugehöriger Einrichtungen und zugehöriger Dienste sowie bestimmter Aspekte der Endeinrichtungen zur Erleichterung des Zugangs behinderter Nutzer errichtet. Sie legt die Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden sowie eine Reihe von Verfahren fest, die die gemeinschaftsweit harmonisierte Anwendung des Rechtsrahmens gewährleisten. ▐“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)   ‚elektronisches Kommunikationsnetz‘: Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen – einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile –, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschließlich Internet) und mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen;“

b)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)   ‚länderübergreifende Märkte‘: Märkte im Sinne von Artikel 15 Absatz 4, die die Gemeinschaft oder einen wesentlichen Teil davon, der in mehr als einem Mitgliedstaat liegt, umfassen;“

c)

Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)   ‚öffentliches Kommunikationsnetz‘: ein elektronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen;“

d)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„da)   ‚Netzabschlusspunkt‘: der physische Punkt, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem öffentlichen Kommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann;“

e)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)   ‚zugehörige Einrichtungen‘: diejenigen mit einem elektronischen Kommunikationsnetz und/oder einem elektronischen Kommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen oder sonstigen Einrichtungen oder Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz und/oder diesen Dienst ermöglichen und/oder unterstützen bzw. dazu in der Lage sind; hierzu gehören unter anderem Gebäude oder Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;“

f)

Folgender Buchstabe wird eingefügt:

„ea)   ‚zugehörige Dienste‘: diejenigen mit einem elektronischen Kommunikationsnetz und/oder einem elektronischen Kommunikationsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz und/oder diesen Dienst ermöglichen und/oder unterstützen bzw. dazu in der Lage sind; hierzu gehören unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers;“

g)

Buchstabe l erhält folgende Fassung:

„l)   ‚Einzelrichtlinien‘: die Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie), die Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie), die Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (17);

h)

Folgende Buchstaben werden angefügt:

„q)

‚Frequenzzuweisung‘: die Benennung eines bestimmten Frequenzbandes oder Nummernbereichs für die Nutzung durch einen Dienst oder mehrere Arten von Funkdiensten, gegebenenfalls unter genau festgelegten Bedingungen;

r)

‚funktechnische Störung‘: ein Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden internationalen, gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht;

s)

‚Anruf‘ eine über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht.“

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden ihre Befugnisse unparteiisch, transparent und innerhalb eines angemessenen Zeitraums ausüben. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den nationalen Regulierungsbehörden angemessene finanzielle und personelle Ressourcen zur Verfügung stehen, damit sie die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen können.“

b)

Folgende Absätze werden eingefügt:

„(3a)   Unbeschadet der Absätze 4 und 5 handeln die für die Vorabregulierung des Markts oder für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Unternehmen nach den Artikeln 20 oder 21 zuständigen nationalen Regulierungsbehörden unabhängig und holen im Zusammenhang mit der laufenden Erfüllung der ihnen nach den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Gemeinschaftsrechts übertragenen Aufgaben weder Weisungen einer anderen Stelle ein noch nehmen sie solche entgegen. Dies steht einer Aufsicht im Einklang mit dem nationalen Verfassungsrecht nicht entgegen. Ausschließlich Beschwerdestellen nach Artikel 4 sind befugt, Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden auszusetzen oder aufzuheben. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Leiter einer nationalen Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls Mitglieder des Kollegiums nach Unterabsatz 1, das diese Aufgabe wahrnimmt, oder die Stellvertreter nur entlassen werden können, wenn sie die in den nationalen Rechtsvorschriften vorab festgelegten Voraussetzungen für die Ausübung ihres Amtes nicht mehr erfüllen. Die Entscheidung über die Entlassung des Leiters der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls von Mitgliedern des Kollegiums, das diese Aufgabe wahrnimmt, muss zum Zeitpunkt der Entlassung veröffentlicht werden. Der entlassene Leiter der nationalen Regulierungsbehörde oder gegebenenfalls die entlassenen Mitglieder des Kollegiums, das diese Aufgabe wahrnimmt, müssen eine Begründung erhalten und haben das Recht, die Veröffentlichung dieser Begründung zu verlangen, wenn diese Veröffentlichung nicht ohnehin erfolgen würde; in diesem Fall ist die Begründung zu veröffentlichen.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden nach Unterabsatz 1 über ein eigenes jährliches Budget verfügen. Die Haushaltspläne werden veröffentlicht. Ferner stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden über ausreichende finanzielle und personelle Ressourcen verfügen, so dass sie in der Lage sind, sich aktiv am Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) (18) zu beteiligen und einen Beitrag dazu zu leisten.

„(3b)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden die Ziele des GEREK in Bezug auf bessere regulatorische Koordinierung und mehr Kohärenz aktiv unterstützen.

(3c)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden den vom GEREK verabschiedeten Stellungnahmen und gemeinsamen Standpunkten bei Entscheidungen, die ihre nationalen Märkte betreffen, weitestgehend Rechnung tragen.

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es auf nationaler Ebene wirksame Verfahren gibt, nach denen jeder Nutzer oder Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und/oder -dienste, der von einer Entscheidung einer nationalen Regulierungsbehörde betroffen ist, bei einer von den beteiligten Parteien unabhängigen Beschwerdestelle einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen kann. Diese Stelle, die auch ein Gericht sein kann, muss über angemessenen Sachverstand verfügen, um ihrer Aufgabe wirksam gerecht zu werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Umständen des Falles angemessen Rechnung getragen wird und wirksame Einspruchsmöglichkeiten gegeben sind.

Bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens bleibt die Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde wirksam, sofern nicht nach Maßgabe des nationalen Rechts einstweilige Maßnahmen erlassen werden.“

b)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Die Mitgliedstaaten sammeln Informationen im Zusammenhang mit dem allgemeinen Inhalt der eingelegten Rechtsbehelfe, deren Anzahl , der Dauer der Beschwerdeverfahren und der Anzahl der Entscheidungen über den Erlass einstweiliger Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten stellen diese Informationen der Kommission und dem GEREK jeweils auf deren begründetes Ersuchen zur Verfügung.“

5.

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste anbieten, den nationalen Regulierungsbehörden alle Informationen auch in Bezug auf finanzielle Aspekte zur Verfügung stellen, die diese Behörden benötigen, um eine Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien oder den auf ihrer Grundlage getroffenen Entscheidungen zu gewährleisten. Die nationalen Regulierungsbehörden sind insbesondere befugt, von diesen Unternehmen die Vorlage von Informationen über künftige Netz- oder Dienstentwicklungen zu fordern , die sich auf die Dienste auf Vorleistungsebene auswirken könnten, die sie Konkurrenten zugänglich machen. Von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf Vorleistungsmärkten kann ferner verlangt werden, Rechnungslegungsdaten zu den mit diesen Vorleistungsmärkten verbundenen Endnutzermärkten vorzulegen.

Die Unternehmen legen diese Informationen auf Anfrage umgehend sowie im Einklang mit dem Zeitplan und in den Einzelheiten vor, die von der nationalen Regulierungsbehörde verlangt werden. Die von der nationalen Regulierungsbehörde angeforderten Informationen müssen in angemessenem Verhältnis zur Wahrnehmung dieser Aufgabe stehen. Die nationale Regulierungsbehörde begründet ihr Ersuchen um Informationen und behandelt die Informationen nach Maßgabe des Absatzes 3.“

6.

Die Artikel 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

Artikel 6

Konsultation und Transparenz

Abgesehen von den Fällen nach Artikel 7 Absatz 9, Artikel 20 oder Artikel 21 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden interessierten Kreisen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf von Maßnahmen geben, die sie gemäß dieser Richtlinie oder den Einzelrichtlinien zu treffen gedenken oder mit denen sie beabsichtigen, Einschränkungen gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 4 aufzuerlegen, die beträchtliche Auswirkungen auf den betreffenden Markt haben werden.

Die nationalen Regulierungsbehörden veröffentlichen ihre nationalen Konsultationsverfahren.

Die Mitgliedstaaten sorgen für die Einrichtung einer einheitlichen Informationsstelle, bei der eine Liste aller laufenden Konsultationen aufliegt.

Die Ergebnisse des Konsultationsverfahrens werden von der nationalen Regulierungsbehörde der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, außer bei vertraulichen Informationen gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und des jeweiligen Mitgliedstaates über die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen.

Artikel 7

Konsolidierung des Binnenmarktes für die elektronische Kommunikation

(1)   Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien tragen die nationalen Regulierungsbehörden den in Artikel 8 genannten Zielen, auch soweit sie sich auf das Funktionieren des Binnenmarkts beziehen, weitestgehend Rechnung.

(2)   Die nationalen Regulierungsbehörden tragen zur Entwicklung des Binnenmarkts bei, indem sie miteinander und mit der Kommission sowie dem GEREK jeweils auf transparente Weise zusammenarbeiten , um in allen Mitgliedstaaten eine kohärente Anwendung der Bestimmungen dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien zu gewährleisten. Zu diesem Zweck arbeiten sie insbesondere mit der Kommission und dem GEREK bei der Ermittlung der Arten von Mitteln und Abhilfemaßnahmen zusammen, die zur Bewältigung bestimmter Situationen auf dem Markt am besten geeignet sind.

(3)   Beabsichtigt eine nationale Regulierungsbehörde – sofern in den nach Artikel 7b verabschiedeten Empfehlungen oder Leitlinien nicht etwas anderes bestimmt ist – nach Abschluss der in Artikel 6 genannten Konsultation, eine Maßnahme zu ergreifen, die

a)

unter Artikel 15 oder Artikel 16 dieser Richtlinie oder unter Artikel 5 oder Artikel 8 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) fällt und

b)

Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hätte,

so stellt sie den Maßnahmenentwurf gleichzeitig der Kommission, dem GEREK und den nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten zusammen mit einer Begründung gemäß Artikel 5 Absatz 3 zur Verfügung und unterrichtet die Kommission, das GEREK und die anderen nationalen Regulierungsbehörden entsprechend. Die nationalen Regulierungsbehörden, das GEREK und die Kommission können der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörde ihre Stellungnahme nur innerhalb eines Monats übermitteln. Die Einmonatsfrist kann nicht verlängert werden.

(4)   Betrifft eine geplante Maßnahme gemäß Absatz 3

a)

die Definition eines relevanten Markts, der sich von jenen unterscheidet, die in der Empfehlung gemäß Artikel 15 Absatz 1 definiert werden, oder

b)

die Entscheidung im Rahmen des Artikels 16 Absätze 3, 4 oder 5, ob ein Unternehmen, allein oder zusammen mit anderen, als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht einzustufen ist, ▐

wobei die Entscheidung Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hätte, und hat die Kommission gegenüber der nationalen Regulierungsbehörde erklärt, dass sie der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf ein Hemmnis für den Binnenmarkt schaffen würde, oder hat sie ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht und insbesondere den in Artikel 8 genannten Zielen, dann wird der Beschluss über den Maßnahmenentwurf um weitere zwei Monate aufgeschoben. Diese Frist kann nicht verlängert werden. In einem solchen Fall unterrichtet die Kommission die anderen nationalen Regulierungsbehörden über ihre Vorbehalte.

(5)   Innerhalb der in Absatz 4 genannten Zweimonatsfrist kann die Kommission

a)

in einer Entscheidung ▐ die betreffende nationale Regulierungsbehörde auffordern, den Maßnahmenentwurf zurückzuziehen und/oder

b)

beschließen, ihre Vorbehalte zu dem Maßnahmenentwurf nach Absatz 4 zurückzuziehen.

Die Kommission berücksichtigt vor einer Entscheidung ▐ weitestgehend die Stellungnahme des GEREK . Der Entscheidung ▐ ist eine detaillierte und objektive Analyse beizufügen, in der dargelegt wird, weshalb die Kommission der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf nicht angenommen werden sollte, und es sind zugleich konkrete Vorschläge zur Änderung des Maßnahmenentwurfs vorzulegen.

(6)   Entscheidet die Kommission gemäß Absatz 5 ▐, die nationale Regulierungsbehörde aufzufordern, einen Entwurf zurückzuziehen, so ändert die Behörde den Maßnahmenentwurf innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Erlasses der Entscheidung oder zieht ihn zurück. Wird der Maßnahmenentwurf geändert, so führt die nationale Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation nach den Verfahren gemäß Artikel 6 durch und notifiziert der Kommission den geänderten Maßnahmenentwurf erneut gemäß Absatz 3.

(7)   Die jeweilige nationale Regulierungsbehörde trägt den Stellungnahmen der anderen nationalen Regulierungsbehörden, des GEREK und der Kommission weitestgehend Rechnung; sie kann den sich daraus ergebenden Maßnahmenentwurf – außer in den in Absatz 4 und Absatz 5 Buchstabe a genannten Fällen – annehmen und übermittelt ihn in diesem Fall der Kommission.

(8)   Die nationale Regulierungsbehörde übermittelt der Kommission und dem GEREK alle angenommenen endgültigen Maßnahmen, auf die Artikel 7 Absatz 3 Buchstaben a und b zutreffen.

(9)   Ist eine nationale Regulierungsbehörde bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände der Ansicht, dass dringend gehandelt werden muss, um den Wettbewerb zu gewährleisten und die Nutzerinteressen zu schützen, so kann sie umgehend – ohne das Verfahren gemäß den Absätzen 3 und 4 einzuhalten – angemessene und einstweilige Maßnahmen erlassen. Sie teilt diese der Kommission, den übrigen nationalen Regulierungsbehörden und dem GEREK unverzüglich mit einer vollständigen Begründung mit. Ein Beschluss der nationalen Regulierungsbehörde, diese Maßnahmen dauerhaft zu machen oder ihre Geltungsdauer zu verlängern, unterliegt den Bestimmungen der Absätze 3 und 4.“

7.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 7a

Verfahren zur einheitlichen Anwendung von Abhilfemaßnahmen

(1)     Zielt eine beabsichtigte Maßnahme gemäß Artikel 7 Absatz 3 auf die Auferlegung, Änderung oder Aufhebung von Verpflichtungen der Betreiber in Anwendung von Artikel 16 in Verbindung mit Artikel 5 und Artikel 9 bis 13 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) und Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) ab, so kann die Kommission die betreffende nationale Regulierungsbehörde und das GEREK innerhalb der in Artikel 7 Absatz 3 festgelegten Einmonatsfrist darüber informieren, warum sie der Auffassung ist, dass der Maßnahmenentwurf ein Hemmnis für den Binnenmarkt darstellen würde, oder warum sie erhebliche Zweifel an dessen Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht hat. In diesem Fall kann der Maßnahmenentwurf innerhalb eines Zeitraums von weiteren drei Monaten nach der Mitteilung der Kommission nicht angenommen werden.

Erfolgt keine solche Mitteilung, kann die betreffende nationale Regulierungsbehörde den Maßnahmenentwurf annehmen, wobei sie weitestgehend die Stellungnahmen der Kommission, des GEREK oder anderer nationaler Regulierungsbehörden berücksichtigt.

(2)     Innerhalb der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 arbeiten die Kommission, das GEREK und die betreffende nationale Regulierungsbehörde eng mit dem Ziel zusammen, die am besten geeignete und wirksamste Maßnahme im Hinblick auf die Ziele des Artikels 8 zu ermitteln, wobei die Ansichten der Marktteilnehmer und die Notwendigkeit, eine einheitliche Regulierungspraxis zu entwickeln, berücksichtigt werden.

(3)     Innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des in Absatz 1 genannten Dreimonatszeitraums gibt das GEREK eine von der Mehrheit der ihm angehörenden Mitglieder angenommene Stellungnahme zu der in jenem Absatz erwähnten Mitteilung der Kommission ab, in der es darlegt, ob es der Ansicht ist, dass der Maßnahmenentwurf geändert oder zurückgezogen werden sollte; gegebenenfalls legt es konkrete diesbezügliche Vorschläge vor. Diese Stellungnahme ist mit Gründen zu versehen und zu veröffentlichen.

(4)     Teilt das GEREK in seiner Stellungnahme die ernsten Bedenken der Kommission, so arbeitet es eng mit der betreffenden nationalen Regulierungsbehörde zusammen, um die am besten geeignete und wirksamste Maßnahme zu ermitteln. Vor Ablauf des in Absatz 1 genannten Dreimonatszeitraums kann die nationale Regulierungsbehörde

a)

ihren Maßnahmenentwurf unter Berücksichtigung der in Absatz 1 genannten Mitteilung der Kommission und der Stellungnahme und Empfehlung des GEREK ändern oder zurückziehen;

b)

ihren Maßnahmenentwurf beibehalten.

(5)     Teilt das GEREK die ernsten Bedenken der Kommission nicht oder gibt es keine Stellungnahme ab oder ändert die nationale Regulierungsbehörde ihren Maßnahmenentwurf gemäß Absatz 4 bzw. behält ihn gemäß Absatz 4 bei, so kann die Kommission binnen eines Monats nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Dreimonatszeitraums und unter weitestgehender Berücksichtigung einer eventuellen Stellungnahme des GEREK

a)

eine Empfehlung abgeben, in der die betreffende nationale Regulierungsbehörde aufgefordert wird, den Maßnahmenentwurf zu ändern oder zurückzuziehen, wobei die Kommission auch entsprechende konkrete Vorschläge macht und die Gründe für diese Empfehlung nennt, insbesondere wenn das GEREK die ernsten Bedenken der Kommission nicht teilt;

b)

beschließen, ihre gemäß Absatz 1 geäußerten Vorbehalte zurückzuziehen.

(6)     Binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihre Empfehlung gemäß Absatz 5 Buchstabe a ausgesprochen hat oder ihre Vorbehalte gemäß Absatz 5 Buchstabe b zurückgezogen hat, teilt die betreffende nationale Regulierungsbehörde der Kommission und dem GEREK die angenommene endgültige Maßnahme mit.

Dieser Zeitraum kann verlängert werden, damit die nationale Regulierungsbehörde eine öffentliche Konsultation gemäß Artikel 6 durchführen kann.

(7)     Beschließt die nationale Regulierungsbehörde, den Maßnahmenentwurf auf der Grundlage der Empfehlung nach Absatz 5 Buchstabe a nicht zu ändern oder zurückzuziehen, so begründet sie dies.

(8)     Die nationale Regulierungsbehörde kann den vorgeschlagenen Maßnahmenentwurf in jeder Phase des Verfahrens zurückziehen.

Artikel 7b

Durchführungsbestimmungen

(1)   Nach Anhörung der Öffentlichkeit und Konsultation der nationalen Regulierungsbehörden kann die Kommission unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK im Zusammenhang mit Artikel 7 Empfehlungen und/oder Leitlinien zur Festlegung von Form, Inhalt und Detailgenauigkeit der gemäß Artikel 7 Absatz 3 erforderlichen Notifizierungen, sowie der Umstände, unter denen Notifizierungen nicht erforderlich sind, und der Berechnung der Fristen erlassen.

(2)   Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 werden nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.“

8.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Soweit in Artikel 9 zu den Funkfrequenzen nichts anderes vorgesehen ist, berücksichtigen die Mitgliedstaaten weitestgehend, dass die Regulierung möglichst technologieneutral sein sollte, und sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten Regulierungsaufgaben, insbesondere der Aufgaben, die der Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs dienen, dies ebenfalls tun.“

b)

In Absatz 2 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

sicherstellen, dass für die Nutzer, einschließlich Behinderter, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, der größtmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird;

b)

gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation, einschließlich der Bereitstellung von Inhalten, gibt;“

c)

Absatz 2 Buchstabe c wird gestrichen.

d)

Absatz 3 Buchstabe c wird gestrichen.

e)

Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

untereinander sowie mit der Kommission und dem GEREK zusammenarbeiten, um die Entwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien sicherzustellen.“

f)

Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

die Bedürfnisse bestimmter gesellschaftlicher Nutzergruppen, insbesondere von Behinderten, älteren Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, berücksichtigen;“

g)

In Absatz 4 werden folgende Buchstaben g und h angefügt:

„g)

die Endnutzer in die Lage versetzen, Informationen abzurufen und zu verbreiten oder beliebige Anwendungen und Dienste zu benutzen;

h)

dem Grundsatz folgen, dass die Grundrechte und Freiheiten der Endnutzer, insbesondere gemäß Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zur Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, keinesfalls ohne vorherige Entscheidung der Justizbehörden eingeschränkt werden dürfen, es sei denn, die öffentliche Sicherheit ist bedroht; in diesem Fall kann die Entscheidung der Justizbehörden im Nachhinein erfolgen.“

h)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(5)   Die nationalen Regulierungsbehörden wenden bei der Verfolgung der in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten politischen Ziele objektive, transparente, nichtdiskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze an, indem sie unter anderem

a)

die Vorhersehbarkeit der Regulierung dadurch fördern , dass sie über mehrere angemessene Überprüfungszeiträume ein einheitliches Regulierungskonzept beibehalten ;

b)

gewährleisten, dass Anbieter elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren;

c)

den Wettbewerb zum Nutzen der Verbraucher schützen und gegebenenfalls den infrastrukturbasierten Wettbewerb fördern;

d)

effiziente Investitionen und Innovationen im Bereich neuer und verbesserter Infrastrukturen, auch dadurch fördern , dass sie dafür sorgen, dass bei jeglicher Zugangsverpflichtung dem Risiko der investierenden Unternehmen gebührend Rechnung getragen wird, und dass sie verschiedene Vereinbarungen zur Diversifizierung des Investitionsrisikos zwischen Investoren und Zugangswerbern zulassen, während sie gleichzeitig gewährleisten, dass der Wettbewerb auf dem Markt und der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gewahrt werden ;

e)

die vielfältigen Bedingungen im Zusammenhang mit Wettbewerb und Verbrauchern, die in den verschiedenen geografischen Gebieten innerhalb der Mitgliedstaaten herrschen, gebührend berücksichtigen;

f)

regulatorische Vorabverpflichtungen nur dann auferlegen, wenn es keinen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb gibt, und diese Verpflichtungen lockern oder aufheben, sobald diese Voraussetzung erfüllt ist .“

9.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 8a

Strategische Planung und Koordinierung der Funkfrequenzpolitik ▐

(1)   Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit der Kommission bei der strategischen Planung, Koordinierung und Harmonisierung der Funkfrequenznutzung in der Europäischen Gemeinschaft zusammen. Zu diesem Zweck berücksichtigten sie unter anderem in Zusammenhang mit den Politikbereichen der Europäischen Union stehende wirtschaftliche, sicherheitstechnische, gesundheitliche, kulturelle, wissenschaftliche, soziale und technische Aspekte sowie Aspekte des öffentlichen Interesses und der freien Meinungsäußerung wie auch die verschiedenen Interessen der Nutzerkreise von Funkfrequenzen mit dem Ziel, die Nutzung der Frequenzen zu optimieren und funktechnische Störungen zu vermeiden.

(2)    In Zusammenarbeit miteinander und mit der Kommission fördern die Mitgliedstaaten die Koordinierung der Konzepte im Bereich der Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft und gegebenenfalls harmonisierte Bedingungen hinsichtlich der Verfügbarkeit und effizienten Nutzung der Frequenzen, die für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts für elektronische Kommunikation erforderlich sind.

(3)     Die Kommission kann unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme der durch den Beschluss 2002/622/EG der Kommission (19) eingerichteten Gruppe für Funkfrequenzpolitik (RSPG) dem Europäischen Parlament und dem Rat Legislativvorschläge zur Aufstellung mehrjähriger Programme im Bereich der Funkfrequenzpolitik vorlegen. Diese Programme enthalten die politischen Orientierungen und Ziele für die strategische Planung und Harmonisierung der Frequenznutzung im Einklang mit dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien.

(4)     Wenn es zur Förderung der wirksamen Koordinierung der Interessen der Europäischen Gemeinschaft in internationalen Organisationen, die für Funkfrequenzangelegenheiten zuständig sind , ▐erforderlich ist, kann die Kommission unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme der ▐ RSPG ▐ dem Europäischen Parlament und dem Rat gemeinsame politische Ziele vorschlagen.

10.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen für die effiziente Verwaltung der Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit den Artikeln 8 und 8a , wobei sie gebührend berücksichtigen, dass die Funkfrequenzen ein öffentliches Gut von hohem gesellschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Wert sind. Sie gewährleisten, dass die Zuteilung von Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste und die Erteilung von Allgemeingenehmigungen oder individuellen Nutzungsrechten durch die zuständigen nationalen Behörden auf objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und angemessenen Kriterien beruhen.

Die Mitgliedstaaten halten bei der Anwendung dieses Artikels die einschlägigen internationalen Übereinkünfte , einschließlich der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst, ein und können öffentliche Belange berücksichtigen.

(2)   Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen in der Gemeinschaft, um deren effektiven und effizienten Einsatz zu gewährleisten und um Vorteile für die Verbraucher, wie etwa größenbedingte Kostenvorteile und Interoperabilität der Dienste, zu erzielen. Dabei handeln sie im Einklang mit Artikel 8a und mit der Entscheidung Nr. 676/2002/EG (Frequenzentscheidung).

(3)   Soweit in Unterabsatz 2 nichts anderes vorgesehen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Arten der für elektronische Kommunikationsdienste eingesetzten Technologien in den Funkfrequenzbändern genutzt werden können, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht in ihrem nationalen Frequenzvergabeplan als für elektronische Kommunikationsdienste verfügbar erklärt wurden .

Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Beschränkungen für die Nutzung bestimmter Arten von Funknetzen oder Technologien für drahtlosen Netzzugang für elektronische Kommunikationsdienste vorsehen, wenn dies aus folgenden Gründen erforderlich ist:

a)

Vermeidung funktechnischer Störungen,

b)

Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder,

c)

Gewährleistung der technischen Dienstqualität,

d)

Gewährleistung der größtmöglichen gemeinsamen Nutzung der Funkfrequenzen,

e)

zur Sicherstellung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder

f)

Gewährleistung der Verwirklichung eines Ziels von allgemeinem Interesse gemäß Absatz 4.

(4)   Soweit in Unterabsatz 2 nichts anderes vorgesehen ist, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten in den Funkfrequenzbändern bereitgestellt werden können, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht in ihrem nationalen Frequenzvergabeplan als für elektronische Kommunikationsdienste verfügbar erklärt wurden . Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Beschränkungen für die Bereitstellung bestimmter Arten von elektronischen Kommunikationsdiensten vorsehen , u. a. wenn dies zur Erfüllung einer Anforderung gemäß der ITU-Vollzugsordnung für den Funkdienst erforderlich ist .

Maßnahmen, aufgrund deren elektronische Kommunikationsdienste in bestimmten, für elektronische Kommunikationsdienste zur Verfügung stehenden Frequenzbändern bereitzustellen sind, müssen dadurch gerechtfertigt sein, dass sie einem Ziel von allgemeinem Interesse dienen, das die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegt haben, wie unter anderem

a)

dem Schutz des menschlichen Lebens,

b)

der Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts,

c)

der Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen oder

d)

der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Medienpluralismus, beispielsweise durch die Erbringung von Rundfunk- und Fernsehdiensten.

Eine Maßnahme, die in einem bestimmten Frequenzband die Bereitstellung aller anderen elektronischen Kommunikationsdienste untersagt, ist nur zulässig, wenn sie erforderlich ist, um Dienste zum Schutz des menschlichen Lebens zu schützen. Die Mitgliedstaaten können diese Maßnahmen in Ausnahmefällen auch erweitern, um anderen von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegten Zielen von allgemeinem Interesse zu entsprechen.

(5)   Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig, inwieweit die in den Absätzen 3 und 4 genannten Beschränkungen notwendig sind, und veröffentlichen die Ergebnisse dieser Überprüfungen.

(6)   Die Absätze 3 und 4 gelten für Funkfrequenzen für elektronische Kommunikationsdienste sowie für Allgemeingenehmigungen und individuelle Nutzungsrechte für Funkfrequenzen, die nach dem … (20) zugeteilt bzw. gewährt werden.

Für Funkfrequenzzuteilungen, Allgemeingenehmigungen und individuelle Nutzungsrechte, die am … (20) existierten, gilt Artikel 9a.

(7)   Unbeschadet der Einzelrichtlinien können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der relevanten innerstaatlichen Gegebenheiten Vorschriften erlassen, um dem Horten von Funkfrequenzen vorzubeugen, in dem sie insbesondere strenge Fristen für die tatsächliche Wahrnehmung der Nutzungsrechte durch den Rechtsinhaber vorgeben und für den Fall der Nichteinhaltung der Fristen Sanktionen – einschließlich Geldstrafen und Geldbußen oder Entzug der Nutzungsrechte – verhängen. Diese Vorschriften werden in verhältnismäßiger, nichtdiskriminierender und transparenter Weise erlassen und angewendet.

11.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 9a

Überprüfung der Beschränkungen bestehender Rechte

(1)   Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem … (21) können die Mitgliedstaaten zulassen , dass die Inhaber von Frequenznutzungsrechten, die vor diesem Datum gewährt wurden und nach diesem Datum für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ihre Gültigkeit behalten, bei der zuständigen nationalen Behörde einen Antrag auf Überprüfung der Beschränkungen ihrer Rechte gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 4 stellen ▐.

Bevor die zuständige nationale Behörde eine Entscheidung trifft, unterrichtet sie den Inhaber der Rechte über die von ihr durchgeführte Überprüfung der Beschränkungen – unter Angabe des Umfangs des Rechts nach der Überprüfung – und gewährt ihm eine angemessene Frist, um seinen Antrag gegebenenfalls zurückzuziehen.

Zieht der Inhaber der Rechte seinen Antrag zurück, bleibt das Recht bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer, längstens jedoch bis zum Ablauf des Fünfjahreszeitraums, unverändert, wobei der jeweils frühere Zeitpunkt maßgebend ist.

(2)   Nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Fünfjahreszeitraums ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Artikel 9 Absätze 3 und 4 für alle verbleibenden Allgemeingenehmigungen/individuellen Nutzungsrechte und Funkfrequenzzuteilungen für elektronische Kommunikationsdienste gilt, die am … (21) existierten.

(3)   Im Rahmen der Anwendung dieses Artikels ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Förderung eines lauteren Wettbewerbs.

(4)   Maßnahmen, die nach diesem Artikel erlassen werden, stellen keine Gewährung neuer Nutzungsrechte dar und unterliegen daher nicht den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 2 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie).

Artikel 9b

Übertragung oder Vermietung individueller Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher , dass Unternehmen gemäß den Bedingungen im Zusammenhang mit den Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen und den nationalen Verfahren individuelle Frequenznutzungsrechte für die Funkfrequenzbänder, für die dies in den gemäß Absatz 3 erlassenen Durchführungsmaßnahmen vorgesehen ist, an andere Unternehmen übertragen oder vermieten können.

Die Mitgliedstaaten können auch für andere Funkfrequenzbänder vorsehen, dass Unternehmen gemäß den nationalen Verfahren individuelle Frequenznutzungsrechte an andere Unternehmen übertragen oder vermieten können.

Die mit individuellen Frequenznutzungsrechten verknüpften Bedingungen gelten nach der Übertragung oder Vermietung weiter, sofern die zuständige nationale Behörde nichts anderes angegeben hat.

Die Mitgliedstaaten können ferner beschließen, dass die Bestimmungen in Absatz 1 keine Anwendung finden, wenn das Unternehmen seine individuellen Rechte auf Nutzung von Funkfrequenzen kostenlos erhalten hat.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Absicht eines Unternehmens, Frequenznutzungsrechte zu übertragen, sowie die tatsächliche Übertragung gemäß den nationalen Verfahren der für die Gewährung individueller Nutzungsrechte zuständigen nationalen Behörde mitgeteilt werden und dass dies öffentlich bekannt gegeben wird. Soweit die Funkfrequenznutzung durch die Anwendung der Entscheidung Nr. 676/2002/EG (Frequenzentscheidung) oder sonstiger Gemeinschaftsmaßnahmen harmonisiert wurde, muss eine solche Übertragung im Einklang mit der harmonisierten Nutzung stattfinden.

(3)     Die Kommission kann geeignete Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung der Funkfrequenzbänder annehmen, deren Nutzungsrechte zwischen Unternehmen übertragen oder vermietet werden können. Diese Maßnahmen beziehen sich nicht auf für den Rundfunk genutzte Frequenzen.

Diese technischen Durchführungsmaßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

12.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden die Erteilung von Nutzungsrechten für alle nationalen Nummerierungsressourcen und die Verwaltung der nationalen Nummerierungspläne kontrollieren. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Bereitstellung adäquater Nummern und Nummerierungsbereiche für alle öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienste. Die nationalen Regulierungsbehörden legen objektive, transparente und nichtdiskriminierende Verfahren für die Erteilung von Nutzungsrechten für die nationalen Nummerierungsressourcen fest.

(2)   Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, dass nationale Nummerierungspläne und -verfahren so angewandt werden, dass die Gleichbehandlung aller Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste gewährleistet ist. Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass ein Unternehmen, dem das Nutzungsrecht für einen Nummernbereich erteilt wurde, sich gegenüber anderen Anbietern elektronischer Kommunikationsdienste hinsichtlich der Nummernfolgen für den Zugang zu ihren Diensten nicht diskriminierend verhält.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung bestimmter Nummern oder Nummernbereiche in der Gemeinschaft, wo diese sowohl das Funktionieren des Binnenmarkts als auch die Entwicklung europaweiter Dienste fördert. Die Kommission kann in diesem Zusammenhang geeignete technische Durchführungsmaßnahmen ergreifen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

13.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält der erste Spiegelstrich folgende Fassung:

„—

Sie handelt auf der Grundlage einfacher, effizienter, transparenter und öffentlich zugänglicher Verfahren, die nichtdiskriminierend und unverzüglich angewendet werden, und entscheidet in jedem Fall – außer in Enteignungsfällen – innerhalb von sechs Monaten nach der Antragstellung und“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei öffentlichen Behörden oder Gebietskörperschaften, die an Betreibern öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze und/oder öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste beteiligt sind oder diese kontrollieren, eine wirksame strukturelle Trennung zwischen der für die Erteilung der in Absatz 1 genannten Rechte zuständigen Stelle und den Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Eigentum oder der Kontrolle besteht.“

14.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Gemeinsame Unterbringung und gemeinsame Nutzung von Netzbestandteilen und dazugehörigen Einrichtungen durch Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze

(1)   Darf ein Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt, nach nationalem Recht Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichen oder privaten Grundstücken installieren oder kann es ein Verfahren zur Enteignung oder Nutzung von Grundstücken in Anspruch nehmen, so kann die nationale Regulierungsbehörde unter strenger Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die gemeinsame Nutzung dieser Einrichtungen oder Grundstücke vorschreiben, wozu unter anderem Gebäude , Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächte und Verteilerkästen ▐ gehören.

(2)   Die Mitgliedstaaten können den Inhabern der in Absatz 1 genannten Rechte die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen oder Grundstücken (einschließlich physischer Kollokation) oder das Ergreifen von Maßnahmen zur Erleichterung der Koordinierung öffentlicher Bauarbeiten aus Gründen des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Städteplanung und Raumordnung und erst nach einer öffentlichen Konsultation von angemessener Dauer vorschreiben, bei der alle interessierten Kreise Gelegenheit zur Meinungsäußerung erhalten müssen. Solche Anordnungen können Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Einrichtungen oder Grundbesitz enthalten.

(3)     Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Behörden nach einer öffentlichen Konsultation von angemessener Dauer, bei der alle interessierten Kreise Gelegenheit zur Meinungsäußerung erhalten, auch befugt sind, den Inhabern der in Absatz 1 genannten Rechte und/oder dem Eigentümer einer Verkabelung die gemeinsame Nutzung von Verkabelungen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzentrations- oder Verteilungspunkt, sofern dieser außerhalb des Gebäudes liegt, vorzuschreiben, wenn dies dadurch gerechtfertigt ist, dass eine Verdopplung dieser Infrastruktur wirtschaftlich ineffizient oder praktisch unmöglich wäre. Solche Anordnungen können Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Einrichtungen oder Grundbesitz – gegebenenfalls mit Risikoanpassung – enthalten.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher , dass die zuständigen nationalen Behörden von den Unternehmen verlangen können, dass sie die erforderlichen Informationen liefern, damit diese Behörden in Zusammenarbeit mit den nationalen Regulierungsbehörden ein detailliertes Verzeichnis der Art, Verfügbarkeit und geographischen Lage der in Absatz 1 genannten Einrichtungen erstellen und interessierten Kreisen zur Verfügung stellen können.

(5)   Die von einer nationalen Regulierungsbehörde gemäß diesem Artikel getroffenen Maßnahmen müssen objektiv, transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein. Erforderlichenfalls sind diese Maßnahmen in Abstimmung mit den lokalen Behörden durchzuführen.“

15.

Folgendes Kapitel wird eingefügt:

„Kapitel III A

SICHERHEIT UND INTEGRITÄT VON NETZEN UND DIENSTEN

Artikel 13a

Sicherheit und Integrität

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zur angemessenen Beherrschung der Risiken für die Sicherheit von Netzen und Diensten ergreifen. Diese Maßnahmen müssen unter Berücksichtigung des Standes der Technik ein Sicherheitsniveau gewährleisten, das angesichts des bestehenden Risikos angemessen ist. Insbesondere sind Maßnahmen zu ergreifen, um Auswirkungen von Sicherheitsverletzungen für Nutzer und zusammengeschaltete Netze zu vermeiden und so gering wie möglich zu halten.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen, alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um die Integrität ihrer Netze zu gewährleisten, und dadurch die fortlaufende Verfügbarkeit der über diese Netze erbrachten Dienste sicherzustellen.

(3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde eine Verletzung der Sicherheit oder einen Verlust der Integrität mitteilen, die bzw. der beträchtliche Auswirkungen auf den Betrieb der Netze oder die Bereitstellung der Dienste hatte.

Gegebenenfalls unterrichtet die betroffene nationale Regulierungsbehörde ▐ die nationalen Regulierungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) ▐. Die betroffene nationale Regulierungsbehörde kann die Öffentlichkeit unterrichten oder die Unternehmen zu dieser Unterrichtung verpflichten, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass die ║ Bekanntgabe der Verletzung im öffentlichen Interesse liegt.

Einmal pro Jahr legt die betroffene nationale Regulierungsbehörde der Kommission und der ENISA einen zusammenfassenden Bericht über die eingegangenen Mitteilungen und die gemäß diesem Absatz ergriffenen Maßnahmen vor.

(4)   Die Kommission kann geeignete technische Durchführungsmaßnahmen zur Harmonisierung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Maßnahmen beschließen, einschließlich solcher Maßnahmen, mit denen Umstände, Form und Verfahren der vorgeschriebenen Mitteilungen festgelegt werden, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme der ENISA berücksichtigt. Diese technischen Durchführungsmaßnahmen werden so weit wie möglich auf europäische und internationale Normen gestützt; durch diese Maßnahmen werden die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert, zusätzliche Anforderungen festzulegen, um die in den Absätzen 1 und 2 dargelegten Ziele zu erreichen.

Diese Durchführungsmaßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 13b

Anwendung und Durchsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden zur Anwendung des Artikels 13a befugt sind, Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, verbindliche Anweisungen einschließlich Anweisungen zu den Umsetzungsfristen zu erteilen.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden befugt sind, Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze oder öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, vorzuschreiben, dass sie

a)

die zur Beurteilung der Sicherheit und/oder Integrität ihrer Dienste und Netze erforderlichen Informationen, einschließlich der Unterlagen über ihre Sicherheitsmaßnahmen, übermitteln sowie

b)

sich einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen, die von einer qualifizierten unabhängigen Stelle oder einer zuständigen nationalen Behörde durchgeführt wird, und deren Ergebnisse der nationalen Regulierungsbehörde übermitteln. Die Kosten der Überprüfung trägt das betreffende Unternehmen.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden über alle erforderlichen Befugnisse verfügen, um Verstöße sowie deren Auswirkungen auf die Sicherheit und Integrität der Netze zu untersuchen.

(4)   Diese Bestimmungen gelten unbeschadet des Artikels 3 dieser Richtlinie.“

16.

Artikel 14 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Verfügt ein Unternehmen auf einem bestimmten Markt (dem ersten Markt) über beträchtliche Marktmacht, so kann es auch auf einem benachbarten Markt (dem zweiten Markt) als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht benannt werden, wenn die Verbindungen zwischen beiden Märkten es gestatten, diese vom ersten auf den zweiten Markt zu übertragen und damit die gesamte Marktmacht des Unternehmens zu verstärken. Infolgedessen können auf dem zweiten Markt Abhilfemaßnahmen nach den Artikeln 9, 10, 11 und 13 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) getroffen werden, um die Übertragung dieser Marktmacht zu unterbinden; sollten sich diese Abhilfemaßnahmen als unzureichend erweisen, können Abhilfemaßnahmen nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) auferlegt werden.“

17.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Verfahren für die Festlegung und Definition von Märkten“

b)

In Absatz 1 erhält der erste Unterabsatz folgende Fassung:

„(1)   Nach Konsultation der Öffentlichkeit einschließlich der nationalen Regulierungsbehörden und unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des GEREK verabschiedet die Kommission nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren eine Empfehlung betreffend relevante Produkt- und Dienstmärkte (Empfehlung). Darin werden diejenigen Märkte für elektronische Kommunikationsprodukte und -dienste festgelegt, deren Merkmale die Auferlegung von Verpflichtungen nach den Einzelrichtlinien rechtfertigen können, unbeschadet der Märkte, die in bestimmten Fällen nach dem Wettbewerbsrecht definiert werden können. Die Kommission definiert die Märkte im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die nationalen Regulierungsbehörden definieren relevante Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten – insbesondere relevante geografische Märkte innerhalb ihres Hoheitsgebiets – im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts, wobei sie weitestgehend die Empfehlung und die Leitlinien berücksichtigen. Bevor sie Märkte definieren, die von den in der Empfehlung festgelegten abweichen, wenden die nationalen Regulierungsbehörden die in den Artikeln 6 und 7 genannten Verfahren an.“

d)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Nach Konsultationen, auch mit den nationalen Regulierungsbehörden , kann die Kommission nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle eine Entscheidung zur Festlegung länderübergreifender Märkte erlassen, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme des GEREK berücksichtigt.“

18.

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die nationalen Regulierungsbehörden führen eine Analyse der relevanten Märkte durch, wobei sie den in der Empfehlung festgelegten Märkten Rechnung tragen und weitestgehend die Leitlinien berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Analyse gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den nationalen Wettbewerbsbehörden durchgeführt wird.

(2)   Wenn eine nationale Regulierungsbehörde gemäß den Absätzen 3 oder 4 dieses Artikels, gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) oder gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) feststellen muss, ob Verpflichtungen für Unternehmen aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind, ermittelt sie anhand der Marktanalyse gemäß Absatz 1, ob auf einem relevanten Markt wirksamer Wettbewerb herrscht.“

b)

Die Absätze 4, 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

„(4)   Stellt eine nationale Regulierungsbehörde fest, dass auf einem relevanten Markt kein wirksamer Wettbewerb herrscht, so ermittelt sie, welche Unternehmen allein oder gemeinsam über beträchtliche Macht auf diesem Markt gemäß Artikel 14 verfügen, und erlegt diesen Unternehmen geeignete spezifische Verpflichtungen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels auf bzw. ändert diese oder behält diese bei, wenn sie bereits bestehen.

(5)   Im Falle länderübergreifender Märkte, die in der Entscheidung nach Artikel 15 Absatz 4 festgelegt wurden, führen die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden gemeinsam die Marktanalyse unter weitestgehender Berücksichtigung der Leitlinien durch und stellen einvernehmlich fest, ob in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgesehene spezifische Verpflichtungen aufzuerlegen, beizubehalten, zu ändern oder aufzuheben sind.

(6)   Für Maßnahmen, die gemäß den Absätzen 3 und 4 getroffen werden, gelten die in den Artikeln 6 und 7 genannten Verfahren. Die nationalen Regulierungsbehörden führen eine Analyse des relevanten Markts durch und notifizieren den entsprechenden Maßnahmenentwurf gemäß Artikel 7

a)

innerhalb von drei Jahren nach der Verabschiedung einer vorherigen Maßnahme im Zusammenhang mit diesem Markt. Diese Frist kann jedoch ausnahmsweise um bis zu weitere drei Jahre verlängert werden, wenn die nationale Regulierungsbehörde der Kommission einen mit Gründen versehenen Vorschlag zur Verlängerung gemeldet hat und die Kommission innerhalb eines Monats nach Meldung der Verlängerung keine Einwände erhoben hat;

b)

innerhalb von zwei Jahren nach der Verabschiedung einer Änderung der Empfehlung über relevante Märkte bei Märkten, zu denen die Kommission keine vorherige Notifizierung erhalten hat;

c)

innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Beitritt für neue Mitgliedstaaten der Europäischen Union.“

c)

Folgender Absatz wird angefügt:

„(7)   Hat eine nationale Regulierungsbehörde die Analyse eines in der Empfehlung festgelegten relevanten Markts nicht innerhalb der in Artikel 16 Absatz 6 festgelegten Frist abgeschlossen, so unterstützt das GEREK die betreffende nationale Regulierungsbehörde auf deren Ersuchen bei der Fertigstellung der Analyse des betreffenden Markts und der aufzuerlegenden spezifischen Verpflichtungen. Mit dieser Unterstützung notifiziert die betreffende nationale Regulierungsbehörde der Kommission den Maßnahmenentwurf innerhalb von sechs Monaten gemäß Artikel 7.“

19.

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Satz 1 wird das WortNormen durch die Worte „nichtzwingende Normen“ ersetzt.

b)

Absatz 2 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Falls keine derartigen Normen bzw. Spezifikationen vorliegen, fördern die Mitgliedstaaten die Anwendung internationaler Normen oder Empfehlungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU), der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post- und Fernmeldewesen (CEPT), der Internationalen Organisation für Normung (ISO) und der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC).“

c)

Die Absätze 4 und 5 erhalten folgende Fassung

„(4)   Beabsichtigt die Kommission, die Anwendung bestimmter Normen und/oder Spezifikationen verbindlich vorzuschreiben, so veröffentlicht sie eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union und fordert alle Beteiligten zur Stellungnahme auf. Sie ergreift geeignete Durchführungsmaßnahmen und schreibt die Anwendung der einschlägigen Normen verbindlich vor, indem sie diese in dem im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnis der Normen und/oder Spezifikationen als verbindlich kennzeichnet.

(5)   Ist die Kommission der Auffassung, dass die Normen und/oder Spezifikationen gemäß Absatz 1 nicht mehr zur Bereitstellung harmonisierter elektronischer Kommunikationsdienste beitragen oder dem Bedarf der Verbraucher nicht mehr entsprechen oder die technologische Weiterentwicklung behindern, so streicht sie diese gemäß dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren aus dem Verzeichnis der Normen und/oder Spezifikationen gemäß Absatz 1.“

d)

In Absatz 6 erhält der Satzteil „streicht sie diese gemäß dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verfahren aus dem Verzeichnis der Normen und/oder Spezifikationen gemäß Absatz 1“ folgende Fassung: „ergreift sie geeignete Durchführungsmaßnahmen und streicht diese Normen und/oder Spezifikationen aus dem in Absatz 1 genannten Verzeichnis der Normen und/oder Spezifikationen.“

e)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„(6a)   Die in den Absätzen 4 und 6 genannten Durchführungsmaßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

20.

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:

„c)

dass die Anbieter digitaler Fernsehdienste und -geräte bei der Bereitstellung interoperabler Fernsehdienste für behinderte Endnutzer zusammenarbeiten.“

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

21.

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

„Artikel 19

Harmonisierungsmaßnahmen

(1)   Unbeschadet des Artikels 9 dieser Richtlinie und der Artikel 6 und 8 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) kann die Kommission, wenn sie der Ansicht ist, dass aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien vorgesehenen Regulierungsaufgaben durch die nationalen Regulierungsbehörden Hindernisse für den Binnenmarkt entstehen können, im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 8 genannten Ziele eine Empfehlung oder eine Entscheidung über die harmonisierte Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien erlassen, wobei sie ▐ weitestgehend die Stellungnahme des GEREK berücksichtigt.

(2)   Die Kommission verabschiedet Empfehlungen gemäß Absatz 1 nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden diesen Empfehlungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben weitestgehend Rechnung tragen. Beschließt eine nationale Regulierungsbehörde, sich nicht an eine Empfehlung zu halten, so teilt sie dies unter Angabe ihrer Gründe der Kommission mit.

(3)     In den nach Absatz 1 erlassenen Entscheidungen kann eine harmonisierte oder koordinierte Vorgehensweise nur festgelegt werden, um folgende Angelegenheiten zu behandeln:

a)

die uneinheitliche Umsetzung des allgemeinen Regulierungskonzeptes gemäß den Artikeln 15 und 16 für die Märkte der elektronischen Kommunikation durch die nationalen Regulierungsbehörden, sofern das Funktionieren des Binnenmarkts behindert wird. Diese Entscheidungen beziehen sich nicht auf spezifische Mitteilungen der nationalen Regulierungsbehörden nach Artikel 7a.

In diesen Fällen schlägt die Kommission einen Entwurf einer Entscheidung nur dann vor, wenn

seit der Annahme einer Empfehlung der Kommission zu demselben Thema mindestens zwei Jahre vergangen sind und

die Kommission die Stellungnahme des GEREK zur Annahme einer solchen Entscheidung, die das GEREK auf Verlangen der Kommission binnen drei Monaten vorlegt, weitestgehend berücksichtigt;

b)

Vergabe von Nummern, einschließlich Nummernbereiche, Übertragbarkeit von Nummern und Kennungen, Systeme für die Nummern- oder Adressenumsetzung und Zugang zum Notrufdienst 112.

(4)     Entscheidungen nach Absatz 1 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 22 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(5)    Das GEREK kann von sich aus die Kommission in der Frage beraten, ob eine Maßnahme gemäß Absatz 1 erlassen werden sollte.“

22.

Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Ergeben sich im Zusammenhang mit Verpflichtungen, die aufgrund dieser Richtlinie oder der Einzelrichtlinien bestehen, Streitigkeiten zwischen Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste in einem Mitgliedstaat anbieten, oder zwischen diesen Unternehmen und anderen Unternehmen in den Mitgliedstaaten, denen Zugangs- und/oder Zusammenschaltungsverpflichtungen nach der vorliegenden Richtlinie oder den Einzelrichtlinien zugute kommen, so trifft die betreffende nationale Regulierungsbehörde auf Antrag einer Partei und unbeschadet des Absatzes 2 eine verbindliche Entscheidung, damit die Streitigkeit so rasch wie möglich, in jedem Fall jedoch – abgesehen von Ausnahmesituationen – innerhalb von vier Monaten beigelegt wird. Der betroffene Mitgliedstaat verlangt, dass alle Parteien in vollem Umfang mit der nationalen Regulierungsbehörde zusammenarbeiten.“

23.

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 21

Beilegung grenzübergreifender Streitigkeiten

(1)   Bei einer grenzüberschreitenden Streitigkeit in einem unter diese Richtlinie oder die Einzelrichtlinien fallenden Bereich , die in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden von mehr als einem Mitgliedstaat fällt, finden die Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4 Anwendung.

(2)   Jede Partei kann die Streitigkeit den betreffenden nationalen Regulierungsbehörden vorlegen. Die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden koordinieren ihre Maßnahmen und haben das Recht, das GEREK zu konsultieren , um die Streitigkeit im Einklang mit den in Artikel 8 genannten Zielen dauerhaft beizulegen.

Die Verpflichtungen, die die nationalen Regulierungsbehörden einem Unternehmen im Rahmen der Streitbeilegung auferlegen, stehen im Einklang mit dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien.

Jede in einem derartigen Streitfall zuständige nationale Regulierungsbehörde kann das GEREK um Verabschiedung einer Stellungnahme zu der Frage ersuchen, welche Maßnahmen im Einklang mit der Rahmenrichtlinie und/oder den Einzelrichtlinien zur Beilegung der Streitigkeit zu ergreifen sind.

Wurde das GEREK um eine Stellungnahme gebeten, so warten alle nationalen Regulierungsbehörden, die eine Zuständigkeit in der Streitigkeit besitzen, bis das GEREK seine Stellungnahme abgegeben hat, bevor sie Maßnahmen zur Beilegung der Streitigkeit ergreifen. Dies berührt nicht die nationalen Regulierungsbehörden zustehende Möglichkeit, gegebenenfalls Sofortmaßnahmen zu ergreifen.

Alle einem Unternehmen im Rahmen der Streitbeilegung durch die nationale Regulierungsbehörde auferlegten Verpflichtungen müssen den Bestimmungen dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien entsprechen und die vom GEREK verabschiedete Stellungnahme weitestgehend berücksichtigen.

(3)   Die Mitgliedstaaten können den zuständigen nationalen Regulierungsbehörden die Möglichkeit geben, die Beilegung einer Streitigkeit gemeinsam abzulehnen, wenn es andere Mechanismen, einschließlich der Schlichtung, gibt, die sich besser für eine rasche Beilegung der Streitigkeit im Einklang mit Artikel 8 eignen.

Sie unterrichten die Parteien unverzüglich davon. Sind die Streitigkeiten nach vier Monaten noch nicht beigelegt und auch nicht von der Beschwerde führenden Partei vor Gericht gebracht worden, so koordinieren die nationalen Regulierungsbehörden, sofern eine der Parteien dies beantragt, ihre Bemühungen, um die Streitigkeit im Einklang mit Artikel 8 beizulegen; hierbei berücksichtigen sie weitestgehend die vom GEREK verabschiedete Stellungnahme.

(4)   Das Verfahren nach Absatz 2 hindert keine der Parteien daran, die Gerichte anzurufen.“

24.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 21a

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen bei Verstößen gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen angemessen, wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum … (22) mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.“

25.

Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

26.

Artikel 27 wird gestrichen.

27.

Anhang I wird gestrichen.

28.

Anhang II erhält folgende Fassung:

„ANHANG II

Von den nationalen Regulierungsbehörden bei der Bewertung einer gemeinsamen Marktbeherrschung nach Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 zu berücksichtigende Kriterien

Bei zwei oder mehr Unternehmen kann davon ausgegangen werden, dass sie gemeinsam eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des Artikels 14 einnehmen, wenn sie – selbst bei Fehlen struktureller oder sonstiger Beziehungen untereinander – in einem Markt tätig sind, der von mangelndem Wettbewerb gekennzeichnet ist und in dem nicht ein Unternehmen allein über beträchtliche Marktmacht verfügt. Gemäß dem geltenden Gemeinschaftsrecht und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften im Bereich der gemeinsamen Marktbeherrschung ist dies voraussichtlich der Fall, wenn eine Marktkonzentration besteht und der Markt eine Reihe entsprechender Merkmale aufweist, zu denen im Zusammenhang mit der elektronischen Kommunikation vor allem die folgenden gehören können:

Geringe Nachfrageelastizität

Ähnliche Marktanteile

Hohe rechtliche oder wirtschaftliche Marktzutrittshemmnisse

Vertikale Integration mit kollektiver Lieferverweigerung

Fehlen eines Gegengewichts auf der Nachfrageseite

Fehlen eines potenziellen Wettbewerbs.

Die vorstehende Liste dient der Orientierung und ist nicht erschöpfend; auch handelt es sich nicht um kumulative Kriterien. Vielmehr sollen damit nur Beispiele für die Argumente gegeben werden, auf die sich Feststellungen hinsichtlich des Vorliegens einer gemeinsamen Marktbeherrschung stützen könnten. ▐“

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie)

Die Richtlinie 2002/19/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)   ‚Zugang‘: die ausschließliche oder nicht ausschließliche Bereitstellung von Einrichtungen und/oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zur Erbringung von elektronischen Kommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltediensten. Dies umfasst unter anderem Folgendes: Zugang zu Netzkomponenten und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann (dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen); Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten; Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung; Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung; Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten; Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen; Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und Zugang zu Diensten für virtuelle Netze.“

b)

Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)   ‚Teilnehmeranschluss‘: die physische Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt mit einem Verteilerknoten oder einer gleichwertigen Einrichtung im festen öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz verbunden wird.“

2.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze sind berechtigt und auf Antrag von hierzu gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) befugten Unternehmen verpflichtet, über die Zusammenschaltung zwecks Erbringung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste zu verhandeln, um die gemeinschaftsweite Bereitstellung von Diensten sowie deren Interoperabilität zu gewährleisten. Die Betreiber bieten den Unternehmen den Zugang und die Zusammenschaltung zu Bedingungen an, die mit den von der nationalen Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 5 bis 8 auferlegten Verpflichtungen im Einklang stehen.“

3.

Artikel 5 wird wie folgt geändert:

a)

║ Absatz 1 wird wie folgt geändert:

(i)

In Absatz 1 erhält der erste Unterabsatz folgende Fassung:

„(1)   Die nationalen Regulierungsbehörden fördern und garantieren gegebenenfalls entsprechend dieser Richtlinie bei ihren Maßnahmen zur Verwirklichung der in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegten Ziele einen angemessenen Zugang und eine geeignete Zusammenschaltung sowie die Interoperabilität der Dienste und nehmen ihre Zuständigkeit in einer Weise wahr, die Effizienz und nachhaltigen Wettbewerb, effiziente Investitionen und Innovation fördert und den Endnutzern größtmöglichen Nutzen bringt.“

ii)

Folgender Buchstabe ab wird eingefügt:

„ab)

In begründeten Fällen und in dem erforderlichen Umfang können sie den Unternehmen, die den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren, Verpflichtungen auferlegen, ihre Dienste interoperabel zu machen.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die gemäß Absatz 1 auferlegten Verpflichtungen und Bedingungen müssen objektiv, transparent, verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein; für ihre Anwendung gelten die Verfahren der Artikel 6, 7 und 7a der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).“

c)

Absatz 3 wird gestrichen.

d)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(3)   In Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung gemäß Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationale Regulierungsbehörde befugt ist, in begründeten Fällen aus eigener Initiative tätig zu werden, um entsprechend der vorliegenden Richtlinie und den Verfahren der Artikel 6 und 7 sowie der Artikel 20 und 21 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) die Beachtung der in Artikel 8 derselben Richtlinie aufgeführten politischen Ziele zu gewährleisten.“

4.

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Entsprechend der Technologie- und Marktentwicklung kann die Kommission Durchführungsmaßnahmen zur Änderung des Anhangs I erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.“

5.

Artikel 7 wird gestrichen.

6.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „Artikeln 9 bis 13“ durch die Worte „Artikeln 9 bis 13a“ ersetzt.

b)

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

Im ersten Spiegelstrich werden die Worte „der Artikel 5 Absätze 1 und 2 und des Artikels 6“ durch die Worte „des Artikels 5 Absatz 1 und des Artikels 6“ ersetzt.

Im zweiten Spiegelstrich werden die Worte „Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation“ (23) durch die Worte „Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (24) ersetzt.

ii)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Wenn eine nationale Regulierungsbehörde unter außergewöhnlichen Umständen beabsichtigt, Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht andere als die in den Artikeln 9 bis 13 genannten Verpflichtungen in Bezug auf Zugang und Zusammenschaltung aufzuerlegen, so unterbreitet sie der Kommission einen entsprechenden Antrag. Die Kommission berücksichtigt weitestgehend die Stellungnahme des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation ( GEREK ) (25). Die Kommission trifft gemäß Artikel 14 Absatz 2 eine Entscheidung, mit der der nationalen Regulierungsbehörde gestattet oder untersagt wird, diese Maßnahmen zu ergreifen.

7.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die nationalen Regulierungsbehörden können Betreibern gemäß Artikel 8 Verpflichtungen zur Transparenz in Bezug auf die Zusammenschaltung und/oder den Zugang auferlegen, wonach diese bestimmte Informationen, z. B. Informationen zur Buchführung, technische Spezifikationen, Netzmerkmale, Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen – einschließlich aller Bedingungen, die den Zugang zu Diensten und Anwendungen und/oder deren Nutzung beschränken, sofern solche Bedingungen in den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zulässig sind – sowie Tarife, veröffentlichen müssen.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Obliegen einem Betreiber Verpflichtungen nach Artikel 12 hinsichtlich des Zugangs zur Netzinfrastruktur auf Vorleistungsebene ▐, so stellen die nationalen Regulierungsbehörden ungeachtet des Absatzes 3 sicher, dass ein Standardangebot veröffentlicht wird, das mindestens die in Anhang II genannten Komponenten umfasst.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5).   Die Kommission kann die entsprechend der Technologie- und Marktentwicklung erforderlichen Änderungen des Anhangs II vornehmen. Entsprechende Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Bei der Anwendung dieses Absatzes kann die Kommission durch das GEREK unterstützt werden.“

8.

Artikel 12 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die Verpflichtung, Dritten Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und/oder -einrichtungen, einschließlich des Zugangs zu nicht aktiven Netzkomponenten und/oder des entbündelten Zugangs zum Teilnehmeranschluss, zu gewähren, um unter anderem die Betreiberauswahl und/oder die Betreibervorauswahl und/oder Weiterverkaufsangebote für Teilnehmeranschlüsse zu ermöglichen;“

b)

Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

„f)

die Verpflichtung, eine gemeinsame Unterbringung (Kollokation) oder andere Formen der gemeinsamen Nutzung zugehöriger Einrichtungen zu ermöglichen ▐;“

c)

In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„j)

die Verpflichtung, Zugang zu zugehörigen Diensten wie einem Identitäts-, Standort- und Präsenzdienst zu gewähren.“

d)

In Absatz 2 erhalten der Einleitungssatz und Buchstabe a folgende Fassung:

„(2)   Wenn die nationalen Regulierungsbehörden prüfen, ob die Verpflichtungen nach Absatz 1 aufzuerlegen sind, insbesondere bei der Beurteilung der Frage, ob derartige Verpflichtungen in einem angemessenen Verhältnis zu den Zielen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) stehen, tragen sie insbesondere den folgenden Faktoren Rechnung:

a)

technische und wirtschaftliche Tragfähigkeit der Nutzung oder Installation konkurrierender Einrichtungen angesichts des Tempos der Marktentwicklung, wobei die Art und der Typ der Zusammenschaltung und/oder des Zugangs berücksichtigt werden, einschließlich der Tragfähigkeit anderer vorgelagerter Zugangsprodukte, wie etwa des Zugangs zu Leitungsrohren;“

e)

In Absatz 2 erhalten die Buchstaben c und d folgende Fassung:

„c)

Anfangsinvestition des Eigentümers der Einrichtung unter Berücksichtigung etwaiger getätigter öffentlicher Investitionen und der Investitionsrisiken;

d)

Notwendigkeit zur langfristigen Sicherung des Wettbewerbs, unter besonderer Berücksichtigung eines wirtschaftlich effizienten Wettbewerbs im Bereich Infrastruktur;“

f)

Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3)   Wenn die nationalen Regulierungsbehörden im Einklang mit diesem Artikel einem Betreiber die Verpflichtung auferlegen, den Zugang bereitzustellen, können sie technische oder betriebliche Bedingungen festlegen, die vom Betreiber und/oder von den Nutzern dieses Zugangs erfüllt werden müssen, soweit dies erforderlich ist, um den normalen Betrieb des Netzes sicherzustellen. Verpflichtungen, bestimmte technische Normen oder Spezifikationen zugrunde zu legen, müssen mit den gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegten Normen und Spezifikationen übereinstimmen.“

9.

Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Weist eine Marktanalyse darauf hin, dass ein Betreiber aufgrund eines Mangels an wirksamem Wettbewerb seine Preise zum Nachteil der Endnutzer auf einem übermäßig hohen Niveau halten oder Preisdiskrepanzen praktizieren könnte, so kann die nationale Regulierungsbehörde dem betreffenden Betreiber gemäß Artikel 8 hinsichtlich bestimmter Arten von Zusammenschaltung und/oder Zugang Verpflichtungen betreffend die Kostendeckung und die Preiskontrolle einschließlich kostenorientierter Preise auferlegen und ihm bestimmte Auflagen in Bezug auf Kostenrechnungsmethoden erteilen. Um zu Investitionen der Betreiber auch in Netze der nächsten Generation anzuregen, tragen die nationalen Regulierungsbehörden den Investitionen des Betreibers Rechnung und ermöglichen ihm eine angemessene Rendite für das entsprechend eingesetzte Kapital, wobei gegebenenfalls die spezifischen Risiken im Zusammenhang mit einem bestimmten neuen Netzprojekt, in das investiert wird, zu berücksichtigen sind.“

10.

Folgende Artikel werden eingefügt:

„Artikel 13a

Funktionelle Trennung

(1)   Gelangt die nationale Regulierungsbehörde zu dem Schluss, dass die nach den Artikeln 9 bis 13 auferlegten angemessenen Verpflichtungen nicht zu einem wirksamen Wettbewerb geführt haben und wichtige und andauernde Wettbewerbsprobleme und/oder Marktversagen auf den Märkten für bestimmte Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene bestehen, so kann sie als außerordentliche Maßnahme im Einklang mit Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 vertikal integrierten Unternehmen die Verpflichtung auferlegen, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen.

Dieser Geschäftsbereich stellt Zugangsprodukte und –dienste allen Unternehmen, einschließlich der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Mutterunternehmens, mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Preise und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung.

(2)   Beabsichtigt eine nationale Regulierungsbehörde, eine Verpflichtung zur funktionellen Trennung aufzuerlegen, so unterbreitet sie der Kommission einen Vorschlag, der Folgendes umfasst:

a)

den Nachweis, dass die in Absatz 1 genannte Schlussfolgerung der nationalen Regulierungsbehörde begründet ist;

b)

eine mit Gründen versehene Einschätzung, dass keine oder nur geringe Aussichten dafür bestehen, dass es innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens einen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb im Bereich Infrastruktur gibt;

c)

eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf die Regulierungsbehörde, auf das Unternehmen , insbesondere auf das Personal des getrennten Unternehmens und auf den Sektor der elektronischen Kommunikation insgesamt, und auf die Anreize, in den Sektor insgesamt – insbesondere im Hinblick auf die notwendige Wahrung des sozialen und territorialen Zusammenhalts – zu investieren, sowie auf sonstige Interessengruppen, insbesondere auch eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf den Wettbewerb und möglicher Folgen für die Verbraucher ;

d)

eine Analyse der Gründe, die dafür sprechen, dass diese Verpflichtung das effizienteste Mittel zur Durchsetzung von Abhilfemaßnahmen wäre, mit denen auf festgestellte Wettbewerbsprobleme bzw. Fälle von Marktversagen reagiert werden soll.

(3)   Der Maßnahmenentwurf umfasst Folgendes:

a)

genaue Angabe von Art und Ausmaß der Trennung, insbesondere Angabe des rechtlichen Status des getrennten Geschäftsbereichs;

b)

Angabe der Vermögenswerte des getrennten Geschäftsbereichs sowie der von diesem bereitzustellenden Produkte bzw. Dienstleistungen;

c)

die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Personals des getrennten Geschäftsbereichs sowie die entsprechenden Anreize;

d)

Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen;

e)

Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der betrieblichen Verfahren, insbesondere gegenüber den anderen Interessengruppen;

f)

ein Überwachungsprogramm, mit dem die Einhaltung der Verpflichtung sichergestellt wird und das unter anderem die Veröffentlichung eines jährlichen Berichts beinhaltet.

(4)   Im Anschluss an die Entscheidung der Kommission über den Entwurf der Maßnahme gemäß Artikel 8 Absatz 3 führt die nationale Regulierungsbehörde nach dem Verfahren des Artikels 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht. Auf der Grundlage ihrer Bewertung erlegt die nationale Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Verpflichtungen auf, behält sie bei, ändert sie oder hebt sie auf.

(5)   Einem Unternehmen, dem die funktionelle Trennung auferlegt wurde, kann auf jedem Einzelmarkt, auf dem es als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 9 bis 13 sowie jede sonstige von der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 3 genehmigte Verpflichtung auferlegt werden.

Artikel 13b

Freiwillige funktionelle Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen

(1)   Unternehmen, die gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) auf einem oder mehreren relevanten Märkten als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, unterrichten die nationale Regulierungsbehörde im Voraus und rechtzeitig, damit die nationale Regulierungsbehörde die Wirkung der geplanten Transaktion einschätzen kann, von ihrer Absicht, die Anlagen ihres Ortsanschlussnetzes ganz oder zu einem großen Teil auf eine eigene Rechtsperson mit einem anderen Eigentümer zu übertragen oder einen getrennten Geschäftsbereich einzurichten, um allen Anbietern auf der Endkundenebene, einschließlich der eigenen im Endkundenbereich tätigen Unternehmensbereiche, völlig gleichwertige Zugangsprodukte zu liefern.

Die Unternehmen unterrichten die nationale Regulierungsbehörde auch über alle Änderungen dieser Absicht sowie über das Endergebnis des Trennungsprozesses.

(2)   Die nationale Regulierungsbehörde prüft die Folgen der beabsichtigten Operation auf die bestehenden Verpflichtungen nach der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

Hierzu führt die nationale Regulierungsbehörde entsprechend dem Verfahren des Artikels 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht.

Auf der Grundlage ihrer Bewertung erlegt die nationale Regulierungsbehörde gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) Verpflichtungen auf, behält sie bei, ändert sie oder hebt sie auf.

(3)   Dem rechtlich und/oder betrieblich getrennten Geschäftsbereich kann auf jedem Einzelmarkt, auf dem er als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen gemäß den Artikeln 9 bis 13 sowie jede sonstige von der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 3 genehmigte Verpflichtung auferlegt werden.“

11.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen.

12.

Anhang II wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel erhält folgende Fassung:

b)

Begriffsbestimmung a erhält folgende Fassung:

„a)

‚Teilabschnitt‘ eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Teilnehmers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnetzes für elektronische Kommunikation verbindet;“

c)

Begriffsbestimmung c erhält folgende Fassung:

„c)

‚vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss‘ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt des ▐ Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht für einen Begünstigten in der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapazität der Netzinfrastruktur ermöglicht wird;“

d)

Begriffsbestimmung d erhält folgende Fassung:

„d)

‚gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluss‘ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt des ▐ Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht für einen Begünstigten in der Weise, dass die Nutzung eines bestimmten Teils der Kapazität der Netzinfrastruktur, wie etwa eines Teils der Frequenz oder Gleichwertiges, ermöglicht wird;“

e)

In Teil A erhalten die Nummern 1, 2 und 3 ║ folgende Fassung:

„(1)

Netzbestandteile, zu denen der Zugang angeboten wird – dabei handelt es sich neben den geeigneten zugehörigen Einrichtungen insbesondere um:

a)

entbündelten Zugang zu Teilnehmeranschlüssen (vollständig entbündelten Zugang und gemeinsamen Zugang);

b)

entbündelten Zugang zu Teilabschnitten (vollständig entbündelten Zugang und gemeinsamen Zugang), gegebenenfalls einschließlich des Zugangs zu nicht aktiven Netzbestandteilen für den Ausbau von Zuführungsleitungsnetzen ;

c)

gegebenenfalls Zugang zu Leitungsrohren mit der Möglichkeit des Ausbaus von Zugangsnetzen.

(2)

Angaben zu den Standorten für den physischen Zugang, einschließlich Straßenverteilerkästen und Hauptverteilern, und zur Verfügbarkeit von Teilnehmeranschlüssen, Teilabschnitten und Zuführungsleitungen in bestimmten Teilen des Zugangsnetzes sowie gegebenenfalls Informationen zur Lage der Leitungsrohre und zur Verfügbarkeit innerhalb der Leitungsrohre.

(3)

Technische Voraussetzungen für den Zugang zu Teilnehmeranschlüssen und Teilabschnitten, einschließlich der technischen Daten der Doppelader-Metallleitung und/oder Glasfaser und/oder von Gleichwertigem, der Kabelverteiler und zugehörigen Einrichtungen, sowie gegebenenfalls technische Voraussetzungen hinsichtlich des Zugangs zu Leitungsrohren.“

f)

Teil B Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Angaben zu den bestehenden relevanten Standorten beziehungsweise Ausrüstungsstandorten des ▐ Betreibers mit beträchtlicher Marktmacht und deren geplante Modernisierung (26).

Artikel 3

Änderung der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie)

Die Richtlinie 2002/20/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Darüber hinaus gilt folgende Begriffsbestimmung:

‚Allgemeingenehmigung‘: der in einem Mitgliedstaat festgelegte rechtliche Rahmen, mit dem gemäß dieser Richtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden und in dem sektorspezifische Verpflichtungen festgelegt werden, die für alle oder für bestimmte Arten von elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten gelten können.“

2.

In Artikel 3 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Unternehmen, die grenzüberschreitende elektronische Kommunikationsdienste für Unternehmen erbringen, die in mehreren Mitgliedstaaten angesiedelt sind, müssen nicht mehr als eine Meldung je betroffenem Mitgliedstaat machen.“

3.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Nutzungsrechte für Funkfrequenzen und Nummern

(1)   Die Mitgliedstaaten erleichtern die Nutzung von Funkfrequenzen im Rahmen von Allgemeingenehmigungen. Erforderlichenfalls können sie individuelle Nutzungsrechte gewähren

zur Vermeidung funktechnischer Störungen,

zur Gewährleistung der technischen Qualität der Dienste,

zur Sicherstellung der effizienten Nutzung von Funkfrequenzen oder

zur Erreichung anderer von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegter Ziele von allgemeinem Interesse.

(2)   Müssen für Funkfrequenzen und Nummern individuelle Nutzungsrechte gewährt werden, so gewähren die Mitgliedstaaten solche Rechte auf Antrag jedem Unternehmen für die Bereitstellung von Netzen oder Diensten auf der Grundlage der in Artikel 3 genannten Allgemeingenehmigung, vorbehaltlich der Artikel 6 und 7 und des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Richtlinie sowie sonstiger Vorschriften zur Sicherstellung einer effizienten Nutzung dieser Ressourcen gemäß der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

Unbeschadet der von den Mitgliedstaaten festgelegten spezifischen Kriterien und Verfahren, die Anwendung finden, wenn Erbringern von Rundfunk- oder Fernsehinhaltediensten Frequenznutzungsrechte gewährt werden, um Ziele von allgemeinem Interesse im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zu erreichen, werden die Rechte zur Nutzung von Frequenzen und Nummern nach offenen, objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und verhältnismäßigen Verfahren sowie, im Falle von Funkfrequenzen, im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) gewährt. Von der Anforderung offener Verfahren darf in den Fällen abgewichen werden, in denen die Gewährung individueller Frequenznutzungsrechte an die Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten im Hinblick auf ein von den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht festgelegtes Ziel von allgemeinem Interesse notwendig ist.

Bei der Gewährung von Nutzungsrechten geben die Mitgliedstaaten an, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen diese Rechte vom Inhaber der Rechte übertragen werden können. Im Fall von Funkfrequenzen müssen derartige Bestimmungen mit den Artikeln 9 und 9b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) übereinstimmen.

Gewähren die Mitgliedstaaten Nutzungsrechte für einen begrenzten Zeitraum, muss dieser im Hinblick auf das angestrebte Ziel unter gebührender Berücksichtigung eines angemessenen Zeitraums für die Amortisation der Investition für den jeweiligen Dienst angemessen sein.

Werden individuelle Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen ▐ für mindestens zehn Jahre gewährt , ohne dass sie gemäß Artikel 9b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) von Unternehmen untereinander übertragen oder vermietet werden können , stellt die zuständige nationale Behörde – insbesondere aufgrund eines begründeten Ersuchens des Rechteinhabers – sicher, dass die Kriterien für eine Vergabe individueller Nutzungsrechte erfüllt sind und während der Geltungsdauer der Lizenz eingehalten werden . Sind diese Kriterien ▐ nicht länger erfüllt, wird das individuelle Nutzungsrecht nach Vorankündigung und nach Ablauf einer angemessenen Frist in eine Allgemeingenehmigung für die Nutzung von Funkfrequenzen umgewandelt oder es muss gemäß Artikel 9b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) zwischen Unternehmen ▐ übertragbar bzw. vermietbar werden.

(3)   Entscheidungen über die Gewährung von Nutzungsrechten werden von der nationalen Regulierungsbehörde so schnell wie möglich nach Erhalt des vollständigen Antrags getroffen, mitgeteilt und veröffentlicht, und zwar innerhalb von drei Wochen im Fall von Nummern, die im Rahmen des nationalen Nummerierungsplans für spezielle Zwecke vergeben worden sind, und innerhalb von sechs Wochen im Fall von Funkfrequenzen, die im Rahmen des nationalen Frequenzbereichsnutzungsplans für die Nutzung durch elektronische Kommunikationsdienste zugeteilt worden sind. Die letztgenannte Frist lässt geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen unberührt.

(4)   Wurde nach Konsultation der interessierten Kreise gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) beschlossen, dass Nutzungsrechte für Nummern von außerordentlichem wirtschaftlichem Wert im Wege wettbewerbsorientierter oder vergleichender Auswahlverfahren vergeben werden, können die Mitgliedstaaten die Höchstfrist von drei Wochen um einen weiteren Zeitraum von bis zu drei Wochen verlängern.

Für wettbewerbsorientierte oder vergleichende Auswahlverfahren für Funkfrequenzen gilt Artikel 7.

(5)   Die Mitgliedstaaten schränken die Zahl der gewährten Nutzungsrechte nur so weit ein, wie dies für eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen gemäß Artikel 7 notwendig ist.

(6)   Die zuständigen nationalen Behörden stellen sicher, dass die Funkfrequenzen im Einklang mit Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie effizient und wirksam genutzt werden. Sie sorgen dafür, dass der Wettbewerb nicht durch Übertragungen oder eine Anhäufung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen verzerrt wird. Hierbei können die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, z.B. indem sie den Verkauf oder die Vermietung von Frequenznutzungsrechten anordnen.“

4.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Allgemeingenehmigung für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste sowie die Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen und die Rechte zur Nutzung von Nummern können nur an die in Anhang I genannten Bedingungen geknüpft werden. Diese müssen nichtdiskriminierend, verhältnismäßig und transparent sein und im Fall der Frequenznutzungsrechte mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) in Einklang stehen.“

b)

In Absatz 2 werden die Worte „den Artikeln 16, 17, 18 und 19 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie)“ durch die Worte „Artikel 17 der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie)“ ersetzt.

c)

In Absatz 3 werden die Worte „des Anhangs“ durch die Worte „des Anhangs I“ ersetzt.

5.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i)

Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

„(1)   Erwägt ein Mitgliedstaat, die zu erteilenden Rechte für die Nutzung von Funkfrequenzen zahlenmäßig zu beschränken oder die Geltungsdauer bestehender Nutzungsrechte in anderer Weise als entsprechend den darin festgelegten Bedingungen zu verlängern, so berücksichtigt er unter anderem Folgendes:“

ii)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

er veröffentlicht unter Angabe der Gründe jede Entscheidung, die Erteilung von Nutzungsrechten zu beschränken oder die Geltungsdauer von Nutzungsrechten zu verlängern;“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Muss die Erteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen beschränkt werden, so erteilen die Mitgliedstaaten diese Rechte nach objektiven, transparenten, nichtdiskriminierenden und verhältnismäßigen Auswahlkriterien. Bei diesen Auswahlkriterien tragen sie der Umsetzung der Ziele nach Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) sowie der Anforderungen ihres Artikels 9 gebührend Rechnung.“

c)

In Absatz 5 werden die Worte „Artikel 9“ durch die Worte „Artikel 9b“ ersetzt.

6.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die nationalen Regulierungsbehörden beobachten und überwachen im Einklang mit Artikel 11 die Einhaltung der Bedingungen der Allgemeingenehmigung oder der Nutzungsrechte sowie der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen.

Die nationalen Regulierungsbehörden sind befugt, von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste im Rahmen einer Allgemeingenehmigung bereitstellen oder über Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern verfügen, im Einklang mit Artikel 11 zu verlangen, alle erforderlichen Informationen zu liefern, damit sie prüfen können, ob die an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen oder die in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen erfüllt sind.

(2)   Stellt eine nationale Regulierungsbehörde fest, dass ein Unternehmen eine oder mehrere Bedingungen der Allgemeingenehmigung oder der Nutzungsrechte oder die in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen nicht erfüllt, teilt sie dies dem Unternehmen mit und gibt ihm Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen.

(3)   Die zuständige Behörde ist befugt, die Beendigung des in Absatz 2 genannten Verstoßes, entweder unverzüglich oder innerhalb einer angemessenen Frist, zu verlangen, und ergreift angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen, damit die Einhaltung sichergestellt wird.

In diesem Zusammenhang ermächtigen die Mitgliedstaaten die zuständigen Behörden, Folgendes zu verhängen:

a)

gegebenenfalls abschreckende Geldstrafen, die wiederkehrende Geldstrafen mit Rückwirkung umfassen können, sowie

b)

Anordnungen, wonach die Erbringung eines Dienstes oder eines Pakets von Diensten, die – wenn sie fortgeführt würden – zu einer spürbaren Beeinträchtigung des Wettbewerbs führen würden, bis zur Erfüllung der Zugangsverpflichtungen, die nach einer Marktanalyse nach Artikel 16 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) auferlegt wurden, einzustellen oder aufzuschieben ist.

Die Maßnahmen und die Gründe dafür werden dem betreffenden Unternehmen unverzüglich mitgeteilt; dabei wird dem Unternehmen eine angemessene Frist gesetzt, damit es der Maßnahme entsprechen kann.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Unbeschadet der Absätze 2 und 3 ermächtigen die Mitgliedstaaten die zuständige Behörde, gegebenenfalls gegen diejenigen Unternehmen Geldstrafen zu verhängen, die der Verpflichtung zur Mitteilung von Informationen gemäß den Verpflichtungen nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben a und b dieser Richtlinie und nach Artikel 9 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) nicht innerhalb einer von der nationalen Regulierungsbehörde festgesetzten angemessenen Frist nachgekommen sind.“

c)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Im Falle schwerer oder wiederholter Nichterfüllung der an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen oder der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen können die nationalen Regulierungsbehörden, sofern die in Absatz 3 genannten Maßnahmen zur Sicherstellung der Erfüllung der Anforderungen erfolglos geblieben sind, ein Unternehmen daran hindern, weiterhin elektronische Kommunikationsnetze oder -dienste bereitzustellen, oder die Nutzungsrechte aussetzen oder entziehen. Wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen können für den gesamten Zeitraum der Nichterfüllung angewendet werden, auch wenn in der Folge die Bedingungen bzw. Verpflichtungen erfüllt wurden.“

d)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Hat die zuständige Behörde Beweise dafür, dass die Nichterfüllung der an die Allgemeingenehmigung oder die Nutzungsrechte geknüpften Bedingungen oder der in Artikel 6 Absatz 2 genannten besonderen Verpflichtungen eine unmittelbare und ernste Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt oder bei anderen Anbietern oder Nutzern elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste oder anderen Nutzern von Frequenzen zu ernsten wirtschaftlichen oder betrieblichen Problemen führt, so kann sie ungeachtet der Absätze 2, 3 und 5 vor einer endgültigen Entscheidung einstweilige Sofortmaßnahmen treffen, um Abhilfe zu schaffen. Das betreffende Unternehmen erhält anschließend angemessen Gelegenheit, seinen Standpunkt darzulegen und eine Lösung vorzuschlagen. Gegebenenfalls kann die zuständige Behörde die einstweiligen Maßnahmen bestätigen; diese können höchstens bis zu drei Monate gelten, können aber für den Fall, dass Vollstreckungsverfahren noch nicht abgeschlossen sind, um einen weiteren Zeitraum von bis zu drei Monaten verlängert werden.“

7.

Artikel 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

die systematische oder einzelfallbezogene Überprüfung der Erfüllung der Bedingungen 1 und 2 des Teils A, der Bedingungen 2 und 6 des Teils B und der Bedingungen 2 und 7 des Teils C des Anhangs I sowie der Erfüllung der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Verpflichtungen;“

b)

In Buchstabe b wird das Wort „Anhang“ durch „Anhang I“ ersetzt.

c)

Folgende Buchstaben ║ werden angefügt:

„g)

die Sicherstellung der effizienten Nutzung und Gewährleistung der wirksamen Verwaltung der Funkfrequenzen;

h)

die Bewertung künftiger Entwicklungen im Netz- oder Dienstleistungsbereich, die sich auf die Dienstleistungen an Wettbewerber auf Vorleistungsebene auswirken könnten.“

d)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die in Unterabsatz 1 Buchstaben a, b, d, e, f, g und h genannten Informationen dürfen nicht vor dem Zugang zum Markt oder als Bedingung für den Zugang verlangt werden.“

8.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Änderung von Rechten und Pflichten

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechte, Bedingungen und Verfahren im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen und Nutzungsrechten oder Rechten zur Installation von Einrichtungen nur in objektiv gerechtfertigten Fällen und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit geändert werden können, wobei sie gegebenenfalls die besonderen, für übertragbare Frequenznutzungsrechte geltenden Bedingungen berücksichtigen. Außer wenn die vorgeschlagenen Änderungen geringfügig sind und mit dem Inhaber der Rechte oder der Allgemeingenehmigung vereinbart wurden, wird eine solche Änderungsabsicht in geeigneter Weise angekündigt, und den interessierten Kreisen, einschließlich Nutzern und Verbrauchern, wird eine ausreichende Frist eingeräumt, um ihren Standpunkt zu den geplanten Änderungen darzulegen; diese Frist beträgt, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, mindestens vier Wochen.

(2)   Die Mitgliedstaaten dürfen Rechte zur Installation von Einrichtungen oder Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen nicht vor Ablauf des Zeitraums, für den sie gewährt wurden, einschränken oder entziehen, außer in begründeten Fällen und gegebenenfalls im Einklang mit Anhang I und einschlägigen nationalen Vorschriften über Entschädigungen für den Entzug von Rechten.“

9.

Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle einschlägigen Informationen über Rechte, Bedingungen, Verfahren, Abgaben, Entgelte und Entscheidungen im Zusammenhang mit Allgemeingenehmigungen, Nutzungsrechten und Rechten zur Installation von Einrichtungen in angemessener Weise veröffentlicht und ständig aktualisiert werden, so dass alle interessierten Kreise leichten Zugang zu diesen Informationen haben.“

10.

In Artikel 17 erhalten die Absätze 1 und 2 ║ folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet des Artikels 9a der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) bringen die Mitgliedstaaten am 31. Dezember 2009 bereits bestehende Allgemeingenehmigungen und individuelle Nutzungsrechte spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie mit den Artikeln 5, 6 und 7 sowie mit Anhang I dieser Richtlinie in Einklang.

(2)   Führt die Anwendung von Absatz 1 zu einer Einschränkung der Rechte oder einer Erweiterung der bereits bestehenden Allgemeingenehmigungen und individuellen Nutzungsrechten, so können die Mitgliedstaaten die Gültigkeit dieser Genehmigungen und Rechte bis höchstens zum 30. September 2012 verlängern, sofern dies die Rechte, die andere Unternehmen aufgrund des Gemeinschaftsrechts genießen, nicht beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Verlängerungen unter Angabe der Gründe mit.“

11.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 4

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 wird aufgehoben.

Artikel 5

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum …  (27) die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem  (28) an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 7

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ║

Im Namen des Europäischen ParlamentsIm

Der Präsident

Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 224 vom 30.8.2008, S. 50.

(2)  ABl. C 257 vom 9.10.2008, S. 51.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 16. Februar 2009 ( ABl. C 103 E vom 5.5.2009, S. 1 ) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009.

(4)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(5)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.

(6)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.

(7)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.

(8)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(9)  ABl. L …

(10)  ABl. L 91 vom 7.4.1999, S. 10.

(11)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(12)   ABl. L 198 vom 27.7.2002, S. 49.

(13)  Verordnung (EG) Nr. 460/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 1).

(14)   Empfehlung der Kommission vom 11. Februar 2003 über relevante Produkt- und Dienstmärkte des elektronischen Kommunikationssektors, die aufgrund der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste für eine Vorabregulierung in Betracht kommen (ABl. L 114 vom 8.5.2003, S. 45).

(15)  ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 4.

(16)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(17)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.“

(18)  Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … [zur Errichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros ].“

(19)  ABl. L 198 vom 27.7.2002, S. 49.“

(20)  Datum der Umsetzung dieser Richtlinie.“

(21)  Datum der Umsetzung dieser Richtlinie.

(22)  Datum der Umsetzung dieser Richtlinie.

(23)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 1.

(24)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.“

(25)  Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … [zur Errichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros ].“

(26)   Gegebenenfalls können diese Angaben nur interessierten Kreisen zugänglich gemacht werden, um die öffentliche Sicherheit nicht zu beeinträchtigen.“

(27)   18 Monate nach dem Datum der Annahme des Änderungsrechtsakts.

(28)   Der Tag, der auf das in Unterabsatz 1 genannte Datum folgt.

Mittwoch, 6. Mai 2009
ANHANG

Der Anhang der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) wird wie folgt geändert:

1.

Absatz 1 wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„Maximalliste der Bedingungen für Allgemeingenehmigungen (Teil A), Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen (Teil B) und Rechte zur Nutzung von Nummern (Teil C) im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a, innerhalb der gemäß den Artikeln 5, 6, 7, 8 und 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) zulässigen Grenzen.“

2.

Teil A wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Bereitstellung – für Endnutzer – von Nummern des nationalen Nummerierungsplans, von Nummern des europäischen Telefonnummernraums (ETNS), von universellen internationalen gebührenfreien Rufnummern (UIFN) und, soweit technisch und wirtschaftlich machbar, von Nummern der Nummerierungspläne anderer Mitgliedstaaten sowie Bedingungen entsprechend der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie).“

b)

Nummer 7 erhält folgende Fassung:

„7.

Speziell die elektronische Kommunikation betreffender Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre gemäß der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (1).

c)

Nummer 8 erhält folgende Fassung

„8.

Speziell die elektronische Kommunikation betreffende Verbraucherschutzvorschriften, einschließlich der Bedingungen entsprechend der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie), und Bedingungen im Zusammenhang mit Zugangsmöglichkeiten für behinderte Nutzer im Einklang mit Artikel 7 der Universaldienstrichtlinie.“

d)

In Nummer 11 werden die Worte „Richtlinie 97/66/EG“ durch die Worte „Richtlinie 2002/58/EG“ ersetzt.

e)

Folgende Nummer wird eingefügt:

„11a.

Nutzungsbedingungen für Mitteilungen staatlicher Stellen an die Bevölkerung zu deren Warnung vor unmittelbar bevorstehenden Gefahren und zur Abschwächung der Folgen schwerer Katastrophen.“

f)

Nummer 12 erhält folgende Fassung

„12.

Vorschriften für die Nutzung bei Katastrophen oder einem nationalen Notstand zur Sicherstellung der Kommunikation zwischen Hilfsdiensten und Behörden.“

g)

Nummer 16 erhält folgende Fassung

„16.

Schutz öffentlicher Netze gegen unbefugten Zugang entsprechend der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation).“

h)

Folgende Nummer wird angefügt:

„19.

Transparenzverpflichtungen für Anbieter öffentlicher Kommunikationsnetze , die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, mit denen sichergestellt werden soll, dass durchgehende Konnektivität im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) besteht, Offenlegung aller Bedingungen, die den Zugang zu Diensten und Anwendungen und/oder deren Nutzung beschränken, sofern solche Bedingungen in den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zulässig sind, und – soweit notwendig und verhältnismäßig – Zugang der nationalen Regulierungsbehörden zu Informationen, die zur Prüfung der Richtigkeit der Offenlegung benötigt werden.“

3.

Teil B wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung

„1.

Verpflichtung zur Bereitstellung einer Dienstleistung oder zur Nutzung einer Technologieart, für die die Frequenznutzungsrechte erteilt wurden, gegebenenfalls einschließlich der Anforderungen in Bezug auf Reichweite und Qualität.“

b)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Effektive und effiziente Frequenznutzung entsprechend der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).“

c)

Folgende Nummer wird angefügt:

„9.

Besondere Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Funkfrequenzen zu Versuchszwecken.“

4.

Teil C Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Angabe des Dienstes, für den die Nummer benutzt werden soll, einschließlich aller Anforderungen, die an die Bereitstellung dieses Dienstes geknüpft sind, und, um Zweifel zu vermeiden, Angabe der Tarifgrundsätze und Höchstpreise, die für bestimmte Nummernbereiche zum Schutz der Verbraucher gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) gelten können.“


(1)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.“


5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/309


Mittwoch, 6. Mai 2009
Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation ***II

P6_TA(2009)0362

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für Telekommunikation (GERT) (16498/1/2008 – C6-0067/2009 – 2007/0249(COD))

2010/C 212 E/42

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (16498/1/2008 – C6-0067/2009),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0699),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2008)0720),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie für die zweite Lesung (A6-0271/2009),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte vom 24.9.2008, P6_TA(2008)0450.


Mittwoch, 6. Mai 2009
P6_TC2-COD(2007)0249

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in zweiter Lesung am 6. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in zweiter Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. 1211/2009.)


5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/310


Mittwoch, 6. Mai 2009
Frequenzbänder für Mobilfunkdienste ***I

P6_TA(2009)0363

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 87/372/EWG des Rates über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind (KOM(2008)0762 – C6-0452/2008 – 2008/0214(COD))

2010/C 212 E/43

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0762),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0452/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0276/2009),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Mittwoch, 6. Mai 2009
P6_TC1-COD(2008)0214

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 87/372/EWG des Rates über die Frequenzbänder, die für die koordinierte Einführung eines europaweiten öffentlichen zellularen digitalen terrestrischen Mobilfunkdienstes in der Gemeinschaft bereitzustellen sind

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2009/114/EG.)


5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/311


Mittwoch, 6. Mai 2009
Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben ***I

P6_TA(2009)0364

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG (KOM(2008)0636 – C6-0341/2008 – 2008/0192(COD))

2010/C 212 E/44

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0636),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 141 Absatz 3 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0341/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Rechtsausschusses (A6-0258/2009),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Mittwoch, 6. Mai 2009
P6_TC1-COD(2008)0192

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, und zur Aufhebung der Richtlinie 86/613/EWG des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 141 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission ║,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags  (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Ziel der Richtlinie 86/613/EWG des Rates vom 11. Dezember 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit – auch in der Landwirtschaft – ausüben, sowie über den Mutterschutz (4) bestand darin, den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder zur Ausübung einer solchen beitragen, in den Mitgliedstaaten zu verwirklichen. Allerdings war die Richtlinie 86/613/EWG in Bezug auf selbständige Erwerbstätige und mitarbeitende Ehepartner nicht sehr wirksam; da Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts und Belästigungen jedoch auch in Bereichen außerhalb der abhängigen Beschäftigung auftreten, sollte der Geltungsbereich der Richtlinie neu definiert werden. Die Richtlinie 86/613/EWG sollte aus Gründen der Klarheit durch die vorliegende Richtlinie ersetzt werden.

(2)

In ihrer Mitteilung vom 1. März 2006 mit dem Titel „Ein Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2006 - 2010“  (5) kündigte die Kommission an, die bestehenden, 2005 nicht neugefassten EU-Rechtsvorschriften zur Gleichstellung zu überprüfen, um sie, falls nötig, zu aktualisieren, zu modernisieren und zu überarbeiten und so die Entscheidungsstrukturen im Bereich der Gleichstellung zu verbessern. Die Richtlinie 86/613/EWG gehört nicht zu diesen neugefassten Texten.

(3)

In seinen Schlussfolgerungen vom 5. und 6. Dezember 2007 zum Thema „Ausgewogenheit zwischen Frauen und Männern bei Arbeitsplätzen, Wachstum und sozialem Zusammenhalt“ (6) forderte der Rat die Kommission auf, zu prüfen, ob die Richtlinie 86/613/EWG gegebenenfalls überarbeitet werden sollte, um die mit Mutterschaft und Vaterschaft verbundenen Rechte von selbständigen Erwerbstätigen und mitarbeitenden Ehepartnern zu gewährleisten.

(4)

Das Europäische Parlament hat die Kommission mehrfach dazu aufgerufen, die Richtlinie 86/613/EWG zu überarbeiten, um insbesondere den Mutterschutz von selbständig erwerbstätigen Frauen zu verstärken und die Situation mitarbeitender Ehepartner in der Landwirtschaft, im Handwerk, im Handel, in kleineren und mittleren Betrieben und in den freien Berufen zu verbessern.

(5)

Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 21. Februar 1997 zur Situation der mitarbeitenden Ehepartner von selbständigen Erwerbstätigen (7) die Registrationspflicht für mitarbeitende Ehepartner vorgeschlagen, so dass sie nicht mehr unsichtbare Arbeit leisten, sowie die Pflicht der Mitgliedstaaten, den mitarbeitenden Ehepartnern zu ermöglichen, den Versicherungssystemen für selbständige Erwerbstätige beizutreten, die Krankheiten, Invalidität und Alter abdecken.

(6)

In ihrer Mitteilung mit dem Titel„Eine erneuerte Sozialagenda: Chancen, Zugangsmöglichkeiten und Solidarität im Europa des 21. Jahrhunderts“ (8) unterstrich die Kommission die Notwendigkeit, Maßnahmen zur Beseitigung des Ungleichgewichts zwischen den Geschlechtern im Unternehmertum zu ergreifen und die Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf zu verbessern.

(7)

Es bestehen bereits einige Rechtsinstrumente zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, die auch selbständige Tätigkeiten abdecken, insbesondere folgende: Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (9) und Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) (10). Somit sollte die vorliegende Richtlinie nicht für die Bereiche gelten, die bereits von den anderen Richtlinien erfasst werden.

(8)

Die vorliegende Richtlinie sollte für selbständige Erwerbstätige und mitarbeitende Ehepartner gelten, da beide an der Unternehmenstätigkeit mitwirken.

(9)

Mitarbeitenden Ehepartnern sollte ein eindeutig definierter beruflicher Status zuerkannt werden, und ihre Rechte sollten festgelegt werden .

(10)

Die Richtlinie sollte nicht für Sachverhalte gelten, die bereits durch andere Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, vor allem durch die Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen  (11), geregelt werden. Insbesondere sollte Artikel 5 der Richtlinie 2004/113/EG in Bezug auf Versicherungsverträge und verwandte Finanzdienstleistungen weiter Gültigkeit behalten.

(11)

Um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts zu verhindern, sollte diese Richtlinie sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Diskriminierungen gelten. Belästigung und sexuelle Belästigung sollten als Diskriminierung angesehen und somit verboten werden.

(12)

Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 141 Absatz 4 des Vertrags zur Erleichterung der selbständigen Tätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts oder zur Verhinderung bzw. zum Ausgleich von Benachteiligungen in der beruflichen Laufbahn spezifische Vergünstigungen beibehalten oder beschließen. Grundsätzlich sollten diese Maßnahmen in Form positiver Maßnahmen zur Gewährleistung der Gleichstellung in der Praxis nicht als Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen betrachtet werden.

(13)

Im Bereich der selbständigen Erwerbstätigkeit bedeutet die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung, dass in Bezug auf die Gründung, Leitung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens bzw. irgendeiner anderen Form der selbständigen Tätigkeit keinerlei Diskriminierungen vorkommen dürfen.

(14)

Es muss sichergestellt werden, dass die Bedingungen für die gemeinsame Gründung einer Gesellschaft durch Ehepartner oder durch nach innerstaatlichem Recht anerkannte Lebenspartner nicht zu Diskriminierungen aufgrund des Ehe- oder Familienstands führen. Für die Zwecke dieser Richtlinie sollten die Begriffe „Familienstand“ und „Familienunternehmen“ unter Berücksichtigung der Anerkennung von Lebenspartnerschaften in den einschlägigen Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften ausgelegt werden

(15)

Aufgrund ihres Beitrags zum Familienunternehmen sollten mitarbeitende Ehepartner mindestens das gleiche Maß an sozialem Schutz wie selbständige Erwerbstätige erhalten können, wobei für sie ▐ die gleichen Bedingungen gelten sollten wie für selbständige Erwerbstätige. Die Mitgliedstaaten sollten ihnen diese Wahlmöglichkeit mittels geeigneter Maßnahmen einräumen. In jedem Fall sollte sich der Umfang des Schutzes ▐ mitarbeitender Ehepartner proportional am Grad ihrer Beteiligung an der Tätigkeit des selbständigen Erwerbstätigen im Familienunternehmen ausrichten.

(16)

Schwangere selbständige Erwerbstätige und schwangere mitarbeitende Ehepartnerinnen sind in wirtschaftlicher und körperlicher Hinsicht verletzlich; deshalb sollte ihnen ein Recht auf Mutterschaftsurlaub gewährt werden, wobei ein Teil dieses Urlaubs obligatorisch sein sollte. Die Mitgliedstaaten sollten – vorbehaltlich der Einhaltung der in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen – weiter für die Festlegung der Beitragshöhe sowie sämtlicher Modalitäten im Zusammenhang mit Leistungen und Zahlungen zuständig sein. Um der besonderen Situation selbständiger Erwerbstätiger und mitarbeitender Ehepartner Rechnung zu tragen, sollte die endgültige Entscheidung darüber, ob sie von dem Recht auf Mutterschaftsurlaub Gebrauch machen wollen oder nicht, den Betroffenen selbst überlassen werden.

(17)

Um den Besonderheiten der selbständigen Erwerbstätigkeit Rechnung zu tragen, sollten selbständig erwerbstätige Frauen und mitarbeitende Ehepartnerinnen, soweit möglich, zusätzlich zu einer Geldleistung eine zeitlich befristete Vertretung während des Mutterschaftsurlaubs in Anspruch nehmen können .

(18)

Um die langfristige finanzielle Überlebensfähigkeit der europäischen Sozialmodelle zu gewährleisten, ist es von entscheidender Bedeutung, die Effizienz und die Wirksamkeit der Sozialsysteme zu steigern – insbesondere durch Verbesserungen bei Anreizen, Verwaltung und Evaluierung und die Festlegung von Prioritäten bei Ausgabenprogrammen. ▐

(19)

Opfer von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts sollten über einen angemessenen Rechtsschutz verfügen. Um einen effektiveren Schutz zu gewährleisten, sollten Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen unter von den Mitgliedstaaten festzulegenden Bedingungen die Möglichkeit haben, sich unbeschadet der nationalen Verfahrensregeln bezüglich der Vertretung und Verteidigung vor Gericht im Namen eines Opfers oder zu seiner Unterstützung an einem Verfahren zu beteiligen.

(20)

Der Schutz der selbständigen Erwerbstätigen und der mitarbeitenden Ehepartner vor Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sollte verstärkt werden, indem in jedem Mitgliedstaat eine Stelle vorgesehen wird , die für die Analyse der bestehenden Probleme, die Prüfung möglicher Lösungen und die Bereitstellung konkreter Hilfsangebote für die Opfer zuständig ist . ▐

(21)

Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Gewährleistung eines einheitlichen, hohen Niveaus des Schutzes vor Diskriminierung in allen Mitgliedstaaten, ║ auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie legt für die nicht von den Richtlinien 2006/54/EG und 79/7/EWG erfassten Bereiche einen Rahmen für die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in den Mitgliedstaaten fest, die eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben oder zur Ausübung einer solchen beitragen.

(2)   Diese Richtlinie gilt für selbständige Erwerbstätige und mitarbeitende Ehepartner.

(3)   Für die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen gilt weiterhin die Richtlinie 2004/113/EG.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

„selbständige Erwerbstätige“ alle ║ Personen, die zu den Bedingungen des innerstaatlichen Rechts eine Erwerbstätigkeit auf eigene Rechnung ausüben, einschließlich Landwirten und Angehörigen freier Berufe, Handwerker, Händler und im Rahmen kleiner und mittlerer Unternehmen ;

b)

„mitarbeitende Ehepartner“ die ║ Ehepartner bzw. nach innerstaatlichem Recht anerkannten Lebenspartner selbständiger Erwerbstätiger, die weder abhängig Beschäftigte noch Gesellschafter sind und zu den Bedingungen des innerstaatlichen Rechts gewöhnlich an der Tätigkeit des selbständigen Erwerbstätigen beteiligt sind, indem sie dieselben Aufgaben oder Hilfsaufgaben erfüllen;

c)

„unmittelbare Diskriminierung“ die Tatsache, dass eine Person aufgrund ihres Geschlechts in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;

d)

„mittelbare Diskriminierung“ die Tatsache, dass dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich;

e)

„Belästigung“ ║unerwünschte geschlechtsbezogene Verhaltensweisen gegenüber einer Person ║, die bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird;

f)

„sexuelle Belästigung“ ║ unerwünschtes Verhalten sexueller Natur, das sich in verbaler, nicht verbaler oder physischer Form äußert und das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

Artikel 3

Familienunternehmen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Bedingungen für die Gründung einer Gesellschaft durch Ehepartner oder nach innerstaatlichem Recht anerkannte Lebenspartner nicht zu Diskriminierungen auf Grund des Ehe- oder Familienstands führen. Als „Familienunternehmen“ werden alle gemeinsamen Gründungen eines Unternehmens durch Ehepartner bzw. durch nach innerstaatlichem Recht anerkannte Lebenspartner anerkannt. Die Anerkennung der Lebenspartnerschaft beruht auf den einschlägigen Urteilen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften.

Artikel 4

Grundsatz der Gleichbehandlung

(1)   Gemäß dem Grundsatz der Gleichbehandlung hat jegliche unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere hinsichtlich des Ehe- oder Familienstands, vor allem in Verbindung mit der Gründung, Leitung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens bzw. der Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit zu unterbleiben.

(2)   Belästigung und sexuelle Belästigung gelten als Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und sind daher verboten. Die Zurückweisung oder Duldung solcher Verhaltensweisen durch die betreffende Person darf nicht als Grundlage für eine Entscheidung herangezogen werden, die diese Person berührt.

(3)   Die Anweisung zur Diskriminierung einer Person aufgrund des Geschlechts gilt als Diskriminierung.

Artikel 5

Positive Maßnahmen

Der Grundsatz der Gleichbehandlung hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, zur Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen in der Praxis spezifische Maßnahmen, mit denen geschlechtsbezogene Benachteiligungen verhindert oder ausgeglichen werden, beizubehalten oder zu beschließen, die beispielsweise das Ziel verfolgen, die unternehmerische Tätigkeit von Frauen zu fördern .

Artikel 6

Gründung einer Gesellschaft

Unbeschadet der in gleicher Weise für beide Geschlechter geltenden besonderen Bedingungen für den Zugang zu bestimmten Tätigkeiten ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit die Bedingungen für die Gründung einer Gesellschaft durch Ehepartner bzw. durch nach innerstaatlichem Recht anerkannte Lebenspartner nicht restriktiver sind als die Bedingungen für die Gründung einer Gesellschaft durch andere Personen.

Artikel 7

Sozialer Schutz für mitarbeitende Ehepartner und Lebenspartner

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit mitarbeitende Ehepartner und Lebenspartner mindestens im gleichen Maße sozialen Schutz erhalten wie selbständige Erwerbstätige, und zwar unter den gleichen Bedingungen, die für selbständige Erwerbstätige gelten. Falls die Rechtsvorschriften eines bestimmten Mitgliedstaats diese Leistungserweiterung nicht vorschreiben, wird sie auf Antrag eines mitarbeitenden Ehepartners oder Lebenspartners gewährt.

Diese Maßnahmen gewährleisten die unabhängige Zugehörigkeit der mitarbeitenden Ehepartner zu den für selbständige Erwerbstätige bestehenden Sozialversicherungssystemen, die Krankheit, Invalidität und Alter unter der Voraussetzung abdecken, dass sie genauso wie die selbständigen Erwerbstätigen Beiträge zu diesen Systemen leisten, auch wenn die Möglichkeit vorgesehen werden kann, ihre Beiträge pauschal zu berechnen.

Die Sozialabgaben der mithelfenden Ehepartner sollten als Betriebskosten steuerlich abzugsfähig sein ebenso wie die einem Ehepartner effektiv gezahlte Entlohnung, unter der doppelten Voraussetzung, dass die Dienstleistungen tatsächlich erbracht wurden und dass es sich um eine für solche Leistungen normale Entlohnung handelt.

Artikel 8

Mutterschaftsurlaub

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit selbständig erwerbstätige Frauen und mitarbeitende Ehepartnerinnen ▐ einen Anspruch auf Mutterschaftsurlaub erhalten können, der an ihre speziellen Bedürfnisse angepasst ist. Die Dauer des Mutterschaftsurlaubs sollte frei gewählt werden können, vorausgesetzt dass die Gesamtdauer nicht die in der Richtlinie 92/85/EWG des Rates  (12) vorgesehene übersteigt.

(2)   Um zu gewährleisten, dass die in Absatz 1 genannten Personen von ihren im vorliegenden Artikel festgelegten Rechten Gebrauch machen können, ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Personen während des Mutterschaftsurlaubs eine angemessene Sozialleistung erhalten.

(3)   Die Sozialleistung nach Absatz 2 gilt als angemessen, wenn sie mindestens den Bezügen, die die betreffende Person im Falle einer Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen erhalten würde, oder – falls unzutreffend – einer anderen relevanten im innerstaatlichen Recht festgelegten Leistung entspricht, wobei es gegebenenfalls eine von den innerstaatlichen Gesetzgebern festgelegte Obergrenze gibt , die aber nicht zu Diskriminierung führen kann .

(4)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit selbständig erwerbstätige Frauen sowie mitarbeitende Ehepartnerinnen zusätzlich zu der in Absatz 2 genannten Sozialleistung ▐ Zugang zu Diensten, die für eine zeitlich befristete Vertretung sorgen, bzw. zu bestehenden sozialen Diensten auf nationaler Ebene erhalten.

Artikel 9

Anerkennung der Arbeit der mitarbeitenden Ehepartner

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen die Anerkennung der Arbeit, die von mitarbeitenden Ehepartnern geleistet wird, gefördert werden kann, und im Lichte dieser Prüfung alle Maßnahmen zu untersuchen, die geeignet sind, diese Anerkennung zu erleichtern.

Artikel 10

Rechtsschutz

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Personen, die nach eigener Auffassung durch die Nichtanwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung einen Schaden erlitten haben, ihre Ansprüche aus dieser Richtlinie wirksam auf dem Gerichts- bzw. Verwaltungsweg sowie, wenn die Mitgliedstaaten es für angezeigt halten, in Schlichtungsverfahren geltend machen können, selbst wenn das Verhältnis, während dessen die Diskriminierung vorgekommen sein soll, bereits beendet ist.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die gemäß den in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegten Kriterien ein rechtmäßiges Interesse daran haben, für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Richtlinie zu sorgen, sich im Namen des Beschwerdeführers oder zu dessen Unterstützung und mit dessen Einwilligung an den zur Durchsetzung der Ansprüche aus dieser Richtlinie vorgesehenen Gerichts- bzw. Verwaltungsverfahren beteiligen können.

(3)   Die Absätze 1 und 2 lassen nationale Regelungen über Fristen für die Rechtsverfolgung in Fällen, in denen es um den Grundsatz der Gleichbehandlung geht, unberührt.

Artikel 11

Schadenersatz oder Entschädigung

Die Mitgliedstaaten ergreifen im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der einer Person durch eine Diskriminierung im Sinne dieser Richtlinie entstandene Schaden gemäß den von den Mitgliedstaaten festzulegenden Modalitäten tatsächlich und wirksam ausgeglichen oder ersetzt wird, wobei dieser Ausgleich bzw. Ersatz abschreckend und dem erlittenen Schaden angemessen sein muss. Eine im Voraus festgelegte Obergrenze für einen solchen Ausgleich bzw. Schadenersatz ist nicht zulässig.

Artikel 12

Stellen zur Förderung der Gleichbehandlung

(1)   Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine Stelle , deren Aufgabe darin besteht, die Verwirklichung der Gleichbehandlung aller Personen ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu fördern, zu analysieren, zu beobachten und zu unterstützen, und trifft die hierfür erforderlichen Vorkehrungen. Diese Stelle kann Teil von Einrichtungen sein, denen auf nationaler Ebene die Aufgabe übertragen wurde, für den Schutz der Menschenrechte, für die Wahrung der Rechte des Einzelnen oder für die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung einzutreten.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es zu den Aufgaben der in Absatz 1 genannten Stelle gehört,

a)

unbeschadet der Rechte der Opfer sowie der Verbände, Organisationen und anderen juristischen Personen nach Artikel 10 Absatz 2, die Opfer von Diskriminierungen auf unabhängige Weise dabei zu unterstützen, ihrer Beschwerde wegen Diskriminierung nachzugehen;

b)

unabhängige Untersuchungen zum Thema Diskriminierung durchzuführen;

c)

unabhängige Berichte zu veröffentlichen und Empfehlungen zu allen Aspekten vorzulegen, die mit diesen Diskriminierungen in Zusammenhang stehen;

d)

auf geeigneter Ebene die verfügbaren Informationen mit den europäischen Partnereinrichtungen wie dem Institut für Gleichstellungsfragen auszutauschen.

Artikel 13

Gender Mainstreaming

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen aktiv das Ziel der Gleichstellung von Frauen und Männern, wenn sie Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie politische Maßnahmen und Tätigkeiten in den unter diese Richtlinie fallenden Bereichen ausarbeiten und umsetzen.

Artikel 14

Informationsverbreitung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet die gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen sowie die bereits geltenden einschlägigen Vorschriften allen Betroffenen mit allen geeigneten Mitteln , einschließlich des Internets zur Kenntnis gebracht werden.

Artikel 15

Schutzniveau

Die Umsetzung dieser Richtlinie darf keinesfalls als Rechtfertigung für eine Absenkung des von den Mitgliedstaaten bereits garantierten Niveaus des Schutzes vor Diskriminierung in den von der Richtlinie erfassten Bereichen benutzt werden.

Artikel 16

Berichte

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum  (13) sämtliche verfügbaren Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie.

Die Kommission erstellt bis spätestens bis zum (14) einen zusammenfassenden Bericht und legt ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Dem Bericht sind, soweit erforderlich, Vorschläge zur Anpassung dieser Richtlinie beizufügen.

(2)   Die Kommission berücksichtigt in ihrem Bericht die Standpunkte der einschlägigen Interessengruppen.

Artikel 17

Überprüfung

Die Kommission überprüft spätestens zum … (15) die Anwendung dieser Richtlinie und schlägt, soweit sie dies für erforderlich hält, Änderungen vor.

Artikel 18

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens bis zum  (16) nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)    Wenn besondere Schwierigkeiten dies rechtfertigen, kann die im Absatz 1 genannte Frist, um den Pflichten nach dieser Richtlinie nachzukommen, bis zum …  (17) verlängert werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 19

Mindestanforderungen

Die Mitgliedstaaten können Vorschriften erlassen oder beibehalten, die im Hinblick auf die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes günstiger als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Vorschriften sind

Artikel 20

Aufhebung

Die Richtlinie 86/613/EWG wird zum … (16) aufgehoben.

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 22

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ║

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Stellungnahme vom 24. März 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C …

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009.

(4)  ABl. L 359 vom 19.12.1986, S. 56.

(5)  KOM(2006)0092.

(6)  Dokument SOC 385.

(7)   ABl. C 85 vom 17.3.1997, S. 186 .

(8)  KOM(2008)0412.

(9)  ABl. L 6 vom 10.1.1979, S. 24.

(10)  ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.

(11)   ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 37.

(12)  ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1.

(13)   Vier Jahre nach Annahme dieser Richtlinie.

(14)   Fünf Jahre nach Annahme dieser Richtlinie.

(15)   Sechs Jahre nach Annahme dieser Richtlinie.

(16)  Zwei Jahre nach Annahme dieser Richtlinie.

(17)   Drei Jahre nach Annahme dieser Richtlinie.


5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/320


Mittwoch, 6. Mai 2009
Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung ***I

P6_TA(2009)0365

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (KOM(2008)0867 – C6-0518/2008 – 2008/0267(COD))

2010/C 212 E/45

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0867),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 159 Absatz 3 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0518/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0242/2009),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Mittwoch, 6. Mai 2009
P6_TC1-COD(2008)0267

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. 546/2009.)


5.8.2010   

DE

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CE 212/321


Mittwoch, 6. Mai 2009
Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich ***I

P6_TA(2009)0366

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich (KOM(2009)0035 – C6-0049/2009 – 2009/0010(COD))

2010/C 212 E/46

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0035),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 156 und 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0049/2009),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0261/2009),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

nimmt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

3.

ist der Ansicht, dass der im Legislativvorschlag angegebene Referenzbetrag mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar ist, da dieser geändert worden ist;

4.

weist darauf hin, dass jegliche Umschichtung, die sich insofern nachteilig auf die anderen Politikbereiche der Europäischen Union auswirken würde, als die diesen zugewiesenen Mittel geschmälert würden, vermieden werden muss;

5.

weist darauf hin, dass über den jährlichen Betrag gemäß Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens entschieden wird;

6.

stellt fest, dass das Legislativverfahren abgeschlossen werden kann, da die Finanzierung des Programms vereinbart wurde;

7.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

8.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


Mittwoch, 6. Mai 2009
P6_TC1-COD(2009)0010

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm zur Konjunkturbelebung durch eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten von Vorhaben im Energiebereich

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. 663/2009.)

Mittwoch, 6. Mai 2009
ANHANG

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

„Die Kommission hebt hervor, dass Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen sowohl aus ökologischer Sicht als auch aus Gründen der Versorgungssicherheit Hauptprioritäten der Energiepolitik der EU sind. Die Verordnung wird zu diesen Prioritäten beitragen, da sie substanzielle Unterstützung für Vorhaben im Bereich Offshore-Windenergie vorsieht.

Die Kommission weist in diesem Zusammenhang auf die weiteren neuen Initiativen zur Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energiequellen hin, die von der Kommission insbesondere in ihrem vom Europäischen Rat auf seiner Tagung im Dezember 2008 gebilligten Europäischen Konjunkturprogramm vorgeschlagen werden. Hierzu gehören:

 

Eine Änderung der EFRE-Verordnung dahin gehend, dass in allen Mitgliedstaaten Investitionen in Höhe von bis zu 8 Mrd. EUR in die Verbesserung der Energieeffizienz und in erneuerbare Energien im Wohnungsbau möglich sind. Eine öffentlich-private Partnerschaft für eine ‚Europäische Initiative für energieeffiziente Gebäude‘ zur Förderung umweltfreundlicher Technologien und der Entwicklung energieeffizienter Systeme und Materialien für neue und renovierte Gebäude. Der geschätzte Mittelbedarf für diese Maßnahme beläuft sich auf 1 Mrd. EUR; davon würden 500 Mio. EUR aus dem derzeitigen Siebten Forschungsrahmenprogramm der EG für den Zeitraum 2010 bis 2013 und 500 Mio. EUR von der Industrie bereitgestellt.

 

Die von EG und EIB ausgearbeitete ‚EU-Initiative zur Finanzierung einer nachhaltigen Energiewirtschaft‘. Sie soll die Finanzierung von Investitionen in Energieeffizienz und in Vorhaben im Bereich erneuerbare Energie in Städten ermöglichen. Die Kommission finanziert eine Fazilität für technische Hilfe aus dem Programm ‚Intelligente Energie – Europa‘ (jährliche Mittelzuteilung von 15 Mio. EUR für 2009). Diese von der EIB verwaltete Fazilität wird den Zugang zu EIB-Darlehen erleichtern, die eine beträchtliche Hebelwirkung erzeugen.

 

Die Schaffung eines marktorientierten Europäischen Fonds 2020 für Energie, Klimaschutz und Infrastruktur – genannt ‚Fonds Marguerite‘ – durch die institutionellen Anleger der EU unter Federführung der EIB. Dieser Fonds wird Investitionen in den Bereichen Energie und Klimawandel tätigen (TEN-E, nachhaltige Energieerzeugung, erneuerbare Energie, neue Technologien, Investitionen in Energieeffizienz, Versorgungssicherheit und Infrastruktur im Umweltbereich). Die Kommission unterstützt diese Initiative.

Ferner wird die Kommission vor Ende November 2009 die Überarbeitung des Aktionsplans für Energieeffizienz vorlegen, wie dies vom Europäischen Rat (Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom März 2009) und vom Parlament (Entschließung des EP P6_TA(2009)0064) gefordert wird.

Unter Fachleuten besteht Einvernehmen darüber, dass die Energieeffizienz die derzeit kostengünstigste Möglichkeit zur Verringerung der Treibhausgasemissionen darstellt. Die Kommission wird bis November 2009 eine detaillierte Analyse der Hemmnisse vorlegen, die höheren Investitionen in Energieeffizienz entgegenstehen. Sie wird insbesondere prüfen, ob höhere finanzielle Anreize in Form von zinsverbilligten Darlehen und/oder Zuschüssen erforderlich sind und wie europäische Haushaltsmittel zu diesem Zweck genutzt werden könnten, und gegebenenfalls wird die Kommission unter anderem zusätzliche Mittel für die Finanzierung der Energieeffizienz in das neue EU-Instrument für Energieversorgungssicherheit und -infrastruktur aufnehmen, das 2010 vorgelegt werden soll.

Bei der Überprüfung des Aktionsplans für Energieeffizienz wird die Kommission der nachbarschaftlichen Dimension der Energieeffizienz besondere Aufmerksamkeit widmen. Sie wird prüfen, wie sie Nachbarstaaten finanzielle und ordnungspolitische Anreize bieten kann, damit diese stärker in Energieeffizienz investieren.

Sollte die Kommission im Rahmen ihrer Berichterstattung über die Durchführung der Verordnung gemäß deren Artikel 28 feststellen, dass es nicht möglich sein wird, bis Ende 2010 einen Teil der Mittel zu binden, die für die im Anhang zur Verordnung aufgeführten Projekte vorgesehen sind, so wird die Kommission gegebenenfalls in geografisch ausgewogener Weise eine Änderung der Verordnung vorschlagen, welche zusätzlich zu den genannten Initiativen die Finanzierung von Vorhaben in den Bereichen Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen ermöglicht, einschließlich von Förderfähigkeitskriterien ähnlich den für die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Vorhaben geltenden Kriterien.“


5.8.2010   

DE

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CE 212/323


Mittwoch, 6. Mai 2009
Banken: Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement ***I

P6_TA(2009)0367

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (KOM(2008)0602 – C6-0339/2008 – 2008/0191(COD))

2010/C 212 E/47

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0602),

in Kenntnis des Entwurfs einer Richtlinie der Kommission zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement und der diesbezüglichen Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 (1),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0339/2008),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 29. April 2009 gemachten Zusage, den Vorschlag in der geänderten Fassung gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 Spiegelstrich 1 des EG-Vertrags zu billigen,

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0139/2009),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0607.


Mittwoch, 6. Mai 2009
P6_TC1-COD(2008)0191

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG, 2006/49/EG und 2007/64/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2009/111/EG.)


5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/324


Mittwoch, 6. Mai 2009
Gemeinschaftsprogramm zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung ***I

P6_TA(2009)0368

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung (KOM(2009)0014 – C6-0031/2009 – 2009/0001(COD))

2010/C 212 E/48

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0014),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0031/2009),

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 6. Mai 2009 gemachten Zusage, den Vorschlag in der geänderten Fassung gemäß Artikel 251 Absatz 2 Unterabsatz 2 Spiegelstrich 1 des EG-Vertrags zu billigen,

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Rechtsausschusses und des Haushaltsausschusses (A6-0246/2009),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

ist der Ansicht, dass der im Legislativvorschlag angegebene Referenzbetrag mit der Obergrenze von Rubrik 1a des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum von 2007 bis 2013 vereinbar sein muss, und stellt fest, dass der jährliche Betrag im jährlichen Haushaltsverfahren gemäß Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung vom 17. Mai 2006 (1) festgelegt wird;

3.

ist der Ansicht, dass Nummer 47 der genannten Interinstitutionellen Vereinbarung Anwendung finden muss, falls die durch das Gemeinschaftsprogramm zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung kofinanzierten europäischen Gremien Agenturen werden sollten;

4.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.

billigt die dieser Entschließung beigefügte Erklärung;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


Mittwoch, 6. Mai 2009
P6_TC1-COD(2009)0001

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 6. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Auflegung eines Gemeinschaftsprogramms zur Unterstützung spezifischer Tätigkeiten auf dem Gebiet der Finanzdienstleistungen, der Rechnungslegung und der Abschlussprüfung

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss Nr. 716/2009/EG.)

Mittwoch, 6. Mai 2009
ANHANG

Erklärung des Europäischen Parlaments

Die Zuspitzung der Finanzkrise hat die Notwendigkeit aufgezeigt, dringend die aufsichtliche Konvergenz und Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene zu stärken. Die Entwicklung gemeinsamer Tools in der Informationstechnologie und einer gemeinsamen Aufsichtskultur der drei gemeinschaftlichen Ausschüsse der Aufsichtsbehörden – CESR, CEBS und CEOIPS – sind zwei Instrumente, mit denen dieses Ziel erreicht werden soll.

Deshalb ersuchen das Europäische Parlament und der Rat bis zum Inkrafttreten des Gemeinschaftsprogramms für den Zeitraum 2010-2013 die Kommission, den Vorschlag weiter zu verfolgen, den drei gemeinschaftlichen Ausschüssen der Aufsichtsbehörden im Jahr 2009 durch einen Beschluss der Kommission unter folgenden Bedingungen Zwischenfinanzierungen zu gewähren:

Die Zwischenfinanzierung durch die Kommission für das Jahr 2009 wird im Rahmen der Verwirklichung und Entwicklung des Binnenmarktes für das Jahr 2009 unter der Haushaltslinie 12.0201 ausgewiesen. Diese Zwischenfinanzierung ist somit Bestandteil des bestehenden Haushalts der Kommission und umfasst bereits von den Haushaltsbehörden der Generaldirektion Binnenmarkt und Dienstleistungen für das Jahr 2009 zugewiesene Beträge. Die Finanzierungsentscheidung selbst wird daher in Form eines Beschlusses der Kommission getroffen.

Die Kommission wird für die drei gemeinschaftlichen Ausschüsse der Aufsichtsbehörden begrenzte maßnahmenbezogene Finanzhilfen zur Finanzierung (i) der jeweils von den drei gemeinschaftlichen Ausschüssen der Aufsichtsbehörden entwickelten sektorbezogenen und sektorübergreifenden Aus- und Fortbildungsprojekte und (ii) im Fall des CESR eines spezifischen Informationstechnologie-Projekts im Rahmen des Geschäftsmeldeaustauschmechanismus (TREM) im Sinne der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) (1), nämlich zur Ausweitung des TREM auf OTC-Derivate bereitstellen. Dies sind strategische Projekte, die von den drei gemeinschaftlichen Ausschüssen der Aufsichtsbehörden als vorrangig eingestuft wurden.

Der Gesamtbetrag der Zwischenfinanzierung durch die Kommission für 2009 wird nicht mehr als 500 000 EUR umfassen und sollte einen Teil der Kosten für die von den gemeinschaftlichen Ausschüsse der Aufsichtsbehörden für das Jahr 2009 vorgeschlagenen Projekte und Schulungen abdecken.

Der Beschluss der Kommission über eine Zwischenfinanzierung für 2009 ist auf Grund der außergewöhnlichen Umstände der aktuellen Finanzkrise und auf Grund dessen, dass das vorgesehene Gemeinschaftsprogramm erst ab 2010 in Kraft tritt, gerechtfertigt. Dieser Beschluss soll daher nicht als Präzedenzfall dienen.


(1)  Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).


5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/326


Mittwoch, 6. Mai 2009
Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung *

P6_TA(2009)0369

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (KOM(2008)0553 – C6-0451/2008 – 2008/0180(CNS))

2010/C 212 E/49

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0553),

gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0451/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0185/2009),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Titel

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung

Vorschlag für eine Verordnung des Rates über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung bzw. Tötung

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

(6)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat zwei Gutachten über die Tierschutzaspekte der wichtigsten Systeme zur Betäubung und Tötung bestimmter Tierarten angenommen: ein Gutachten über die Tierschutzaspekte der wichtigsten Systeme zur Betäubung und Tötung der bedeutendsten Nutztierarten (2004) und ein Gutachten über die Tierschutzaspekte der wichtigsten Systeme zur Betäubung und Tötung kommerziell genutzter Hirsche, Ziegen, Kaninchen, Strauße, Enten, Gänse und Feldhühner (2006). Damit diesen wissenschaftlichen Gutachten Rechnung getragen wird, sollten die Gemeinschaftsvorschriften auf diesem Gebiet auf den neuesten Stand gebracht werden. Die Empfehlungen, den Einsatz von Kohlendioxid bei Schweinen und Geflügel sowie den Einsatz von Wasserbadbetäubern bei Geflügel schrittweise einzustellen, wurden nicht in den Vorschlag eingearbeitet, da die Folgenabschätzung ergeben hat, dass dies derzeit in der EU aus wirtschaftlicher Sicht nicht tragbar ist. Auch andere Empfehlungen sollten nicht in diese Verordnung einfließen, da sie sich auf technische Parameter beziehen, die in Durchführungsvorschriften oder Verhaltenskodizes festgelegt werden sollten. Empfehlungen zu Zuchtfischen wurden nicht in der Vorschlag aufgenommen, da weitere wissenschaftliche Gutachten und eine Bewertung aus wirtschaftlicher Sicht erforderlich waren.

(6)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat zwei Gutachten über die Tierschutzaspekte der wichtigsten Systeme zur Betäubung und Tötung bestimmter Tierarten angenommen: ein Gutachten über die Tierschutzaspekte der wichtigsten Systeme zur Betäubung und Tötung der bedeutendsten Nutztierarten (2004) und ein Gutachten über die Tierschutzaspekte der wichtigsten Systeme zur Betäubung und Tötung kommerziell genutzter Hirsche, Ziegen, Kaninchen, Strauße, Enten, Gänse und Feldhühner (2006). 2001 hat der Wissenschaftliche Ausschuss für Tiergesundheit und Tierschutz (Scientific Committee on Animal Health and Animal Welfare, SCAHAW) einen Bericht über den Tierschutz in der Pelzindustrie angenommen, der eine Analyse der in den Pelztierfarmen angewendeten Tötungsmethoden enthält. Damit diesen wissenschaftlichen Gutachten Rechnung getragen wird, sollten die Gemeinschaftsvorschriften auf diesem Gebiet auf den neuesten Stand gebracht werden. Die Empfehlungen, den Einsatz von Kohlendioxid bei Schweinen und Geflügel schrittweise einzustellen, wurden nicht in den Vorschlag eingearbeitet, da die Folgenabschätzung ergeben hat, dass dies derzeit in der EU aus wirtschaftlicher Sicht nicht tragbar ist. Auch andere Empfehlungen sollten nicht in diese Verordnung einfließen, da sie sich auf technische Parameter beziehen, die in Durchführungsvorschriften oder Verhaltenskodizes festgelegt werden sollten. Empfehlungen zu Zuchtfischen wurden nicht in den Vorschlag aufgenommen, da weitere wissenschaftliche Gutachten und eine Bewertung aus wirtschaftlicher Sicht erforderlich waren.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

(15)

Das Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere besagt, dass bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Gemeinschaft, u. a. in den Bereichen Landwirtschaft und Binnenmarkt, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe zu berücksichtigen sind. Daher ist es angebracht, kulturelle Veranstaltungen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen, wenn sich die Einhaltung von Tierschutzvorschriften negativ auf die besonderen Merkmale der jeweiligen Veranstaltung auswirken würde.

(15)

Das Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere besagt, dass bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Gemeinschaft, u. a. in den Bereichen Landwirtschaft und Binnenmarkt, die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen oder Traditionen mit religiösem Ursprung und das regionale Erbe zu berücksichtigen sind. Daher ist es angebracht, kulturelle, religiöse und traditionelle Veranstaltungen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen, wenn sich die Einhaltung von Tierschutzvorschriften negativ auf die besonderen Merkmale der jeweiligen Veranstaltung auswirken würde.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

(16)

Darüber hinaus beruhen kulturelle Traditionen auf überlieferten, akzeptierten oder gewohnheitsmäßigen Denk-, Handlungs- und Verhaltensmustern, die auch das von Vorfahren Weitergegebene oder Erlernte umfassen. Sie tragen zu nachhaltigen sozialen Bindungen zwischen den Generationen bei. Vorausgesetzt, dass diese Tätigkeiten weder den Markt für tierische Erzeugnisse beeinflussen noch kommerzielle Gründe haben , ist es angebracht, die Tötung von Tieren im Rahmen solcher Veranstaltungen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen.

(16)

Darüber hinaus beruhen kulturelle Traditionen oder Traditionen mit religiösem Ursprung auf überlieferten, akzeptierten oder gewohnheitsmäßigen Denk-, Handlungs- und Verhaltensmustern, die auch das von Vorfahren Weitergegebene oder Erlernte umfassen. Sie tragen zu nachhaltigen sozialen Bindungen zwischen den Generationen bei. Vorausgesetzt, dass diese Tätigkeiten nicht den Markt für tierische Erzeugnisse beeinflussen, ist es angebracht, die Schlachtung von Tieren im Rahmen solcher Veranstaltungen vom Anwendungsbereich dieser Verordnung auszunehmen.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22 a (neu)

 

(22a)

Es wird unvermeidbar sein, dass die oben genannten neuen Herausforderungen erhebliche finanzielle Auswirkungen für die Unternehmer in der Europäischen Union mit sich bringen. Zur Einhaltung der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen sollten seitens der Europäischen Union ausreichende Mittel zur Verfügung gestellt werden, um ihre Führungsrolle im Bereich des Tierschutzes auf internationaler Ebene zu sichern.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

(24)

Je nach Art der Anwendung bei der Schlachtung oder Tötung können manche Betäubungsverfahren zum Tod führen, verursachen für das Tier aber keine Schmerzen und nur in geringem Umfang Stress oder Leiden. Eine Unterscheidung zwischen reversiblen und irreversiblen Betäubungsverfahren ist daher nicht erforderlich.

(24)

Je nach Art der Anwendung bei der Schlachtung oder Tötung können manche Betäubungsverfahren zum Tod führen, verursachen für das Tier aber keine Schmerzen und nur in geringem Umfang Stress oder Leiden.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

(32)

Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält eine Liste der Betriebe, aus denen bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen. Für die Zwecke dieser Liste sollten die allgemeinen und zusätzlichen Vorschriften berücksichtigt werden, die gemäß der vorliegenden Verordnung für Schlachthöfe gelten.

(32)

Die Verordnung (EG) Nr. 854/2004 enthält eine Liste der Betriebe, aus denen bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen. Für die Zwecke dieser Liste sollten die allgemeinen und zusätzlichen Vorschriften berücksichtigt werden, die gemäß der vorliegenden Verordnung für Schlachthöfe gelten. Die Kommission sollte gewährleisten, dass die Einfuhr von für den Binnenmarkt bestimmtem Fleisch und Fleischerzeugnissen aus Drittstaaten mit den in dieser Verordnung festgelegten allgemeinen Regelungen übereinstimmen.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33

(33)

Schlachthöfe und die darin eingesetzten Geräte sind für bestimmte Tierkategorien und Kapazitäten ausgelegt. Übersteigt die tatsächliche Nutzung die Kapazitäten oder werden die Geräte zu Zwecken eingesetzt, für die sie nicht ausgelegt sind, so wirkt sich dies negativ auf den Tierschutz aus. Angaben über diese Gesichtspunkte sollten daher den zuständigen Behörden mitgeteilt und bei der Zulassung von Schlachthöfen berücksichtigt werden.

(33)

Schlachthöfe und die darin eingesetzten Geräte sind für bestimmte Tierkategorien und Kapazitäten ausgelegt. Übersteigt die tatsächliche Nutzung die Kapazitäten oder werden die Geräte zu Zwecken eingesetzt, für die sie nicht ausgelegt sind, so wirkt sich dies negativ auf den Tierschutz aus. Angaben über diese Gesichtspunkte sollten daher den zuständigen Behörden mitgeteilt und bei der Zulassung von Schlachthöfen berücksichtigt werden. Damit die Grundsätze dieser Verordnung umgesetzt werden, ist es nicht nötig, für kleine, regelmäßig kontrollierte Schlachthöfe mit einer Schlachtkapazität bis zu 50 Großvieheinheiten pro Woche oder 150 000 Stück Geflügel pro Jahr, die großteils im Direktvertrieb Lebensmittel an Endverbraucher abgeben, ein aufwändiges Zulassungsverfahren vorzuschreiben.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 34 a (neu)

 

(34a)

Das Leiden der Tiere durch Angst und Stress im Vorfeld der Schlachtung ist zu vermeiden. Daher ist es angezeigt, die baulichen Voraussetzungen auf Schlachthöfen so zu gestalten, die Abläufe auf dem Schlachthof so zu planen und das Personal entsprechend auszubilden, dass Stress, Angst und Schmerzen der Tiere vom Abladen bis zur Schlachtung vermieden werden.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

(35)

Was den Bau, die Auslegung und die Ausrüstung von Schlachthöfen betrifft, ist ein stetiger wissenschaftlicher und technischer Fortschritt zu verzeichnen. Daher ist es wichtig, dass die Gemeinschaft der Kommission die Befugnis überträgt, die Vorschriften über Bau, Auslegung und Ausrüstung von Schlachthöfen zu ändern und für einen einheitlichen und umfangreichen Schutz von Tieren zu sorgen.

(35)

Was den Bau, die Auslegung und die Ausrüstung von Schlachthöfen betrifft, ist ein stetiger wissenschaftlicher und technischer Fortschritt zu verzeichnen. Daher ist es wichtig, dass die Gemeinschaft der Kommission die Befugnis überträgt, die Vorschriften über Bau, Auslegung und Ausrüstung von Schlachthöfen zu ändern und für einen einheitlichen und umfangreichen Schutz von Tieren zu sorgen. Die Entwicklung besserer Betäubungsverfahren sollte stetig vorangetrieben werden. Auch im Bereich von Alternativen zur Schlachtung überzähliger Küken sollte die Forschung verstärkt werden.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

(37)

Bei der Tötung ohne Betäubung ist ein präziser Halsschnitt erforderlich, damit das Tier nicht so lange leiden muss. Ferner ist bei Tieren, die nach dem Halsschnitt nicht mit mechanischen Mitteln ruhiggestellt werden, zu erwarten, dass sich die Entblutung verlangsamt, wodurch die Tiere unnötigerweise länger leiden müssen. Tiere, die ohne Betäubung geschlachtet werden, sollten daher einzeln ruhiggestellt werden.

(37)

Bei der Schlachtung ohne Betäubung ist ein präziser Halsschnitt erforderlich, damit das Tier nicht übermäßig lange leiden muss. Ferner ist bei Tieren, die nach dem Halsschnitt nicht mit mechanischen Mitteln ruhiggestellt werden, zu erwarten, dass sich die Entblutung verlangsamt, wodurch die Tiere unnötigerweise länger leiden müssen. Tiere, die ohne Betäubung geschlachtet werden, sollten daher einzeln ruhiggestellt werden und unmittelbar nach dem Schnitt eine wirksame Betäubung erhalten .

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

(38)

Was die Handhabung und Ruhigstellung von Tieren in Schlachthöfen betrifft, ist ein stetiger wissenschaftlicher und technischer Fortschritt zu verzeichnen. Daher ist es wichtig, dass die Gemeinschaft der Kommission die Befugnis überträgt, die Vorschriften über Handhabung und Ruhigstellung von Tieren vor der Schlachtung zu ändern und für einen einheitlichen und umfangreichen Schutz von Tieren zu sorgen.

(38)

Was die Handhabung und Ruhigstellung von Tieren in Schlachthöfen und auf Pelztierfarmen betrifft, ist ein stetiger wissenschaftlicher und technischer Fortschritt zu verzeichnen. Daher ist es wichtig, dass die Gemeinschaft der Kommission die Befugnis überträgt, die Vorschriften über Handhabung und Ruhigstellung von Tieren vor der Tötung zu ändern und für einen einheitlichen und umfangreichen Schutz von Tieren zu sorgen.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer i

i)

im Rahmen wissenschaftlicher oder technischer Versuche, die unter Aufsicht der zuständigen Behörde durchgeführt werden;

i)

im Rahmen von Tätigkeiten, die unter die Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (1) fallen;

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer ii

ii)

bei der Jagd;

ii)

bei der Jagd und der Sportfischerei ;

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer iv a (neu)

 

iva)

für Schlachtungen für den persönlichen Bedarf, wo dies zur Tradition bedeutender religiöser Feste wie Ostern und Weihnachten gehört, begrenzt auf einen Zeitraum von 10 Tagen vor dem Datum des jeweiligen Festes.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

 

ba)

Hirsche, die halbdomestiziert sind, in freier Wildbahn geschossen und in einer Anlage für die Haltung von Wildtieren verarbeitet werden.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe b

b)

ähnliche Tätigkeiten“: Tätigkeiten, die zeitlich und örtlich mit der Tötung von Tieren in Zusammenhang stehen, wie etwa ihre Handhabung, Unterbringung, Ruhigstellung, Betäubung und Entblutung;

b)

damit verbundene Tätigkeiten“: Tätigkeiten, die zeitlich und örtlich mit der Schlachtung von Tieren in Zusammenhang stehen, wie etwa ihre Handhabung, Abladung, Unterbringung, Ruhigstellung, Betäubung und Entblutung;

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe b a (neu)

 

ba)

„zuständige Behörde“: die zentrale Behörde eines Mitgliedstaats, die für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, oder jede andere Behörde, der die Zentralbehörde diese Zuständigkeit übertragen hat;

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe d a (neu)

 

da)

„Wahrnehmungslosigkeit“: einen Zustand des Verlusts der Wahrnehmung, in dem es zu einer zeitweiligen oder dauerhaften Unterbrechung der Hirnfunktion kommt, und in dem das Tier nicht in der Lage ist, auf normale Reize, einschließlich Schmerzen, zu reagieren;

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe f

f)

„Betäubung“: jedes bewusst eingesetzte Verfahren, das ein Tier ohne Schmerzen in eine Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit versetzt, einschließlich jedes Verfahrens, das zum sofortigen Tod führt;

f)

„Betäubung“: jedes bewusst eingesetzte Verfahren, das ein Tier in eine Wahrnehmungs- und Empfindungslosigkeit versetzt, einschließlich jedes Verfahrens, das zum sofortigen Tod führt;

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe g

g)

„religiöser Ritus“: eine Reihe von Handlungen im Zusammenhang mit der Schlachtung von Tieren, die in bestimmten Religionen wie etwa Islam oder Judentum vorgeschrieben sind;

g)

„religiöser Ritus“: eine Reihe von Handlungen im Zusammenhang mit der Schlachtung von Tieren, die in bestimmten Religionen vorgeschrieben sind oder mit bestimmten religiösen Festen in Zusammenhang stehen ;

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe k

k)

„Schlachthof“: einen Betrieb, der für die Schlachtung von Landtieren genutzt wird ;

k)

„Schlachthof“: einen Betrieb zum Schlachten und Zurichten von Tieren, deren Fleisch zum menschlichen Verzehr bestimmt ist;

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Buchstabe m

m)

„Pelztiere“: Tiere der Säugetierarten, die vor allem zur Herstellung von Pelzen aufgezogen werden, u. a. Amerikanische Nerze, Europäische Iltisse, Füchse, Waschbären, Nutrias und Chinchillas;

m)

„Pelztiere“: Tiere der Säugetierarten, die vor allem zur Herstellung von Pelzen aufgezogen werden, u. a. Amerikanische Nerze, Europäische Iltisse, Füchse, Waschbären, Marderhunde, Nutrias, Kaninchen und Chinchillas;

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a

a)

für das körperliche Wohlbefinden und den Schutz der Tiere gesorgt wird, insbesondere dadurch, dass sie unter sauberen Bedingungen und bei geeigneten Temperaturen gehalten werden, und indem vermieden wird, dass sie stürzen oder ausrutschen;

a)

für das körperliche Wohlbefinden und den Schutz der Tiere gesorgt wird, insbesondere dadurch, dass sie bei geeigneten Temperaturen gehalten werden, und indem vermieden wird, dass sie stürzen oder ausrutschen;

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe d

d)

die Tiere weder Anzeichen von Schmerzen, Angst, Aggression noch eines anderen anormalen Verhaltens aufweisen;

d)

die Tiere weder Anzeichen von Schmerzen, Aggression noch eines anderen anormalen Verhaltens aufweisen;

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe f

f)

eine gegenseitige Verletzung der Tiere vermieden wird.

entfällt

Abänderung 119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3 a (neu)

 

(3a)     Die Tötung überzähliger Eintagsküken, unabhängig vom angewendeten Verfahren, ist nicht mehr zulässig, sobald geeignete Alternativen zur Tötung dieser Tiere vorliegen.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

(2)    Abweichend von Absatz 1 können Tiere ohne vorherige Betäubung getötet werden, wenn religiöse Riten entsprechende Verfahren vorschreiben , sofern die Tötung in einem Schlachthof erfolgt.

(2)   Tiere können religiösen Riten entsprechend ohne vorherige Betäubung geschlachtet werden, sofern die Schlachtung in einem Schlachthof erfolgt.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Allerdings können die Mitgliedstaaten beschließen, diese Ausnahmeregelung nicht anzuwenden.

entfällt

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

(1)   Die Betäubung wird nach den in Anhang I genannten Verfahren vorgenommen.

(1)   Die Betäubung wird nach den in Anhang I genannten Verfahren vorgenommen. Um dem wissenschaftlichen und technischen Fortschritt Rechnung zu tragen, kann die Kommission auf der Grundlage einer Bewertung durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren neue Betäubungsverfahren zulassen.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

(2)   Das für die Betäubung zuständige Personal stellt durch regelmäßige Kontrollen sicher, dass die Tiere in der Zeit zwischen dem Ende des Betäubungsvorgangs und der Feststellung des Todes keine Anzeichen des Wahrnehmungs- oder Empfindungsvermögens aufweisen.

(2)   Das für die Betäubung zuständige Personal stellt durch regelmäßige Kontrollen sicher, dass die Tiere in der Zeit zwischen dem Ende des Betäubungsvorgangs und dem Tod keine Anzeichen des Wahrnehmungs- oder Empfindungsvermögens aufweisen.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)

 

(2a)     Nach der Betäubung wird die Entblutung so rasch wie möglich eingeleitet.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Allerdings muss bei derartigen Änderungen der Tierschutz zumindest in dem Maß gewährleistet werden, wie sich dies mit bestehenden Verfahren erreichen lässt, die durch wissenschaftliche Nachweise in einschlägigen international anerkannten Zeitschriften mit Peer Review belegt sind.

Allerdings muss bei derartigen Änderungen der Tierschutz zumindest in dem Maß gewährleistet werden, wie sich dies mit bestehenden Verfahren erreichen lässt, die durch entsprechende wissenschaftliche Nachweise belegt sind .

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 4

(4)    Verhaltenskodizes der Gemeinschaft bezüglich der in Anhang I genannten Verfahren können nach dem Verfahren gemäß Artikel 22 Absatz 2 erlassen werden.

(4)    Leitlinien der Gemeinschaft für die Ausarbeitung von Verfahren und die Umsetzung von Vorschriften bezüglich der in Anhang I genannten Verfahren können nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

(2)   Die Unternehmer erstellen Standardarbeitsanweisungen und setzen diese um, damit gewährleistet ist, dass die Tötung und ähnliche Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 durchgeführt werden.

(2)   Die Unternehmer erstellen Standardarbeitsanweisungen und setzen diese um, damit gewährleistet ist, dass die Schlachtung und damit verbundene Tätigkeiten gemäß Artikel 3 Absatz 1 durchgeführt werden. Dazu können für die Schlachthöfe die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 festgelegten Verfahren angewandt werden.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3

(3)   Nach Aufforderung durch die zuständige Behörde werden dieser die Standardarbeitsanweisungen vorgelegt.

(3)   Nach Aufforderung durch die zuständige Behörde werden dieser die Standardarbeitsanweisungen vorgelegt. Der amtliche Tierarzt wird von jeder Änderung der Standardarbeitsanweisungen schriftlich in Kenntnis gesetzt.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 a (neu)

 

(3a)     Die zuständige Behörde kann die Standardarbeitsanweisungen ändern, wenn sie eindeutig nicht mit den allgemeinen Bestimmungen und Anforderungen dieser Verordnung in Einklang stehen.

Abänderung 120

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3 b (neu)

 

(3b)     Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Tötung von Tieren in Schlachthöfen, in denen wöchentlich nicht mehr als 50 Großvieheinheiten geschlachtet werden.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe a

a)

Handhabung und Pflege von Tieren vor ihrer Ruhigstellung ;

a)

Zutreiben von Tieren zur Ruhigstellung, Betäubung oder Schlachtung;

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe f

f)

Entblutung lebender Tiere.

f)

Entblutung lebender Tiere und/oder ihre Schlachtung gemäß Artikel 4 Absatz 2.

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Buchstabe f a (neu)

 

fa)

Tötung von Pelztieren.

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3

(3)     Über die Tötung von Pelztieren führt eine Person Aufsicht, die über einen Sachkundenachweis im Sinne des Artikels 18 verfügt, der alle Tätigkeiten unter ihrer Aufsicht abdeckt.

entfällt

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Buchstabe a

a)

den Kategorien oder Gewichtsklassen der Tiere, für die die Geräte gedacht sind;

a)

den Arten oder Gewichtsklassen der Tiere, für die die Geräte gedacht sind;

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Buchstabe c a (neu)

 

ca)

der Instandhaltung und Kalibrierung der Geräte.

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

(2)   Für den Fall, dass die ursprünglich eingesetzten Betäubungsgeräte während der Schlachtung versagen, werden geeignete Ersatzgeräte zur Betäubung vorgehalten, die sofort an Ort und Stelle verfügbar sind und eingesetzt werden.

(2)   Für den Fall, dass die ursprünglich eingesetzten Betäubungsgeräte während der Schlachtung versagen, ist ein geeignetes Ersatzverfahren zur Betäubung sofort an Ort und Stelle verfügbar und wird angewandt. Wenn für dieses Ersatzverfahren schwere Geräte notwendig sind, sind auch mobile Geräte ausreichend.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2 a (neu)

 

(2a)     Ein Tier darf nicht ruhiggestellt werden, wenn die für seine Betäubung oder Schlachtung zuständige Person nicht für ihre Aufgabe bereitsteht.

Abänderung 45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10

Bei Kapitel II und III dieser Verordnung handelt es sich um einschlägige Vorschriften im Sinne des Artikels 12 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 854/2004.

Bei einer Inspektion von Schlachthöfen oder Einrichtungen in Drittländern, die gemäß den Rechtsvorschriften der Europäischen Union für die Ausfuhr in diese zugelassen sind bzw. zugelassen werden sollen, vergewissern sich die Sachverständigen der Kommission, dass die in Artikel 5 genannten lebenden Tiere unter Bedingungen getötet werden, die im Hinblick auf den Tierschutz den in dieser Richtlinie vorgesehenen Bedingungen mindestens gleichwertig sind.

Als Begleitpapier für aus einem Drittland eingeführtes Fleisch ist außer der Gesundheitsbescheinigung eine Bescheinigung der Einhaltung dieser Anforderung erforderlich.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 a (neu)

 

Artikel 10a

Regelung der Einfuhren aus Drittstaaten

Die Kommission sorgt dafür, dass Fleisch und Fleischerzeugnisse aus Drittstaaten, die zum Verzehr im Binnenmarkt bestimmt sind, den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

Änderungsantrag 121

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2 – Einleitung

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung genehmigt die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannte zuständige Behörde für jeden Schlachthof

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung genehmigt die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 genannte zuständige Behörde für jeden Schlachthof mit einer Schlachtkapazität von mehr als 50 Großvieheinheiten pro Woche oder mehr als 150 000 Stück Geflügel pro Jahr

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe a

a)

den maximalen Durchsatz jeder Schlachtlinie;

entfällt

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 2 – Buchstabe c

c)

die maximale Kapazität jeder Fläche, die für die Unterbringung von Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Geflügel und/oder Hasentieren gedacht ist.

c)

die maximale Kapazität jeder Fläche, die für die Unterbringung von Pferden, Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen, Geflügel, Laufvögeln und/oder Hasentieren gedacht ist.

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2

(2)   Die Unternehmer stellen sicher, dass Tiere, die ohne Betäubung getötet werden , mit mechanischen Mitteln ruhiggestellt werden.

(2)   Die Unternehmer stellen sicher, dass Tiere, falls zutreffend und im Falle ritueller Schlachtungen ohne Betäubung mit mechanischen Mitteln ruhiggestellt werden.

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 3 – Buchstabe e

e)

der Einsatz elektrischen Stroms, der die Tiere nicht unter kontrollierten Gegebenheiten betäubt oder tötet, insbesondere der Einsatz elektrischen Stroms, der nicht das gesamte Gehirn durchfließt.

entfällt

Abänderung 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Allerdings gelten die Buchstaben a und b nicht für die Schlachtbügel, die für Geflügel verwendet werden.

Allerdings gelten die Buchstaben a und b nicht für die Schlachtbügel, die für Geflügel und Hasentiere verwendet werden.

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 1

(1)   Die Unternehmer führen geeignete Überwachungsverfahren ein und wenden diese an, um zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Schlachttiere in der Zeit zwischen dem Ende des Betäubungsvorgangs und der Feststellung des Todes wirksam betäubt sind.

(1)   Die Unternehmer führen geeignete Überwachungsverfahren ein und wenden diese an, um zu überprüfen und sicherzustellen, dass die Schlachttiere in der Zeit zwischen dem Ende des Betäubungsvorgangs und der Feststellung des Todes wirksam betäubt sind. Die Tiere müssen tot sein, bevor an den Tierkörpern weitere potentiell schmerzhafte Verfahren der Zurichtung oder Behandlungen durchgeführt werden.

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 4 a (neu)

 

(4a)     Betreiber von Pelztierfarmen unterrichten die zuständige Behörde über die bevorstehende Tötung von Tieren, um dem amtlichen Tierarzt zu ermöglichen, die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen und der Standardarbeitsanweisungen zu überprüfen.

Abänderung 55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 5

(5)    Verhaltenskodizes der Gemeinschaft bezüglich der Überwachungsverfahren in Schlachthöfen können nach dem Verfahren gemäß Artikel 22 Absatz 2 erlassen werden.

(5)    Gemeinschaftliche Leitlinien für die Ausarbeitung von Verfahren und die Umsetzung von Bestimmungen bezüglich der Überwachungsverfahren in Schlachthöfen können nach dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 5 a (neu)

 

(5a)     Der amtliche Tierarzt überprüft regelmäßig die oben genannten Überwachungsverfahren und die Einhaltung der Standardarbeitsanweisungen.

Abänderung 57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz -1 (neu)

 

(-1)     Die Unternehmer sind dafür verantwortlich, dass die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sichergestellt wird.

Abänderung 58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 1

(1)   Die Unternehmer benennen für jeden Schlachthof einen bzw. eine Tierschutzbeauftragte(n), der bzw. die sicherstellt, dass diese Verordnung im jeweiligen Schlachthof eingehalten wird . Er bzw. sie erstatter dem Unternehmer direkt Bericht über Angelegenheiten des Tierschutzes.

(1)   Die Unternehmer benennen für jeden Schlachthof einen bzw. eine Tierschutzbeauftragte(n), der bzw. die die Einhaltung dieser Verordnung im jeweiligen Schlachthof überwacht . Er bzw. sie erstattet dem Unternehmer direkt Bericht über Angelegenheiten des Tierschutzes.

Änderungsantrag 103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 – Absatz 5

(5)    Die Absätze 1 und 4 gelten nicht für Schlachthöfe, in denen jährlich weniger als 1 000 Säugetiere oder 150 000 Stück Geflügel geschlachtet werden.

(5)   Schlachthöfe, in denen jährlich weniger als 1 000 Säugetiere oder 150 000 Stück Geflügel geschlachtet werden, können von einem Tierschutzbeauftragten geführt werden; das Verfahren der Erteilung eines Sachkundenachweises ist gemäß den von der zuständigen Behörde festgelegten Spezifikationen zu vereinfachen .

Abänderung 60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1

(1)     Vor dem Beginn einer Bestandsräumung erstellen die zuständige Behörde und die Unternehmer, die die Bestandsräumung vornehmen, einen Aktionsplan, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten wird.

Insbesondere werden die geplanten Tötungsverfahren und die entsprechenden Standardarbeitsanweisungen zur Einhaltung dieser Verordnung in den Notfallplänen festgehalten, die gemäß dem Gemeinschaftsrecht zur Tiergesundheit erforderlich sind; Grundlage hierfür ist die Hypothese zu Umfang und Ort der vermutlichen Ausbrüche im jeweiligen Notfallplan.

entfällt

Abänderung 61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 3

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels und unter außergewöhnlichen Umständen kann die zuständige Behörde eine Ausnahme von einer oder mehreren Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Einhaltung voraussichtlich die menschliche Gesundheit beeinträchtigt oder die Tilgung einer Krankheit bedeutend verlangsamt.

(3)   Für die Zwecke dieses Artikels und im Fall höherer Gewalt kann die zuständige Behörde eine Ausnahme von einer oder mehreren Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Einhaltung voraussichtlich die menschliche Gesundheit beeinträchtigt , die Tilgung einer Krankheit bedeutend verlangsamt oder dem Tierschutz weiter schadet .

Abänderung 62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 4

(4)     Innerhalb eines Jahres nach dem Tag, an dem die Bestandsräumung abgeschlossen wurde, übermittelt die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde der Kommission einen Bericht zur Bewertung der Ergebnisse der Bestandsräumung und macht diesen, insbesondere über das Internet, öffentlich zugänglich.

Aus dem Bericht geht im Einzelnen Folgendes hervor:

a)

die Gründe für die Bestandsräumung;

b)

Anzahl und Art der getöteten Tiere;

c)

die eingesetzten Betäubungs- und Tötungsverfahren;

d)

Schwierigkeiten sowie gegebenenfalls Lösungen zur Linderung des Leidens der betroffenen Tiere;

e)

jede Ausnahme, die gemäß Absatz 3 zugelassen wurde.

entfällt

Abänderung 63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16

Im Fall der Nottötung ergreift die für die betroffenen Tiere zuständige Person alle erforderlichen Maßnahmen, um die Tiere so bald als möglich zu töten .

Im Fall der Notschlachtung ergreift die für die betroffenen Tiere zuständige Person alle erforderlichen Maßnahmen, um die Tiere so bald als möglich zu schlachten, unbeschadet der Bedingungen, die in Anhang III Abschnitt I Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für Notschlachtungen außerhalb des Schlachthofs festgelegt sind .

Abänderung 64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17

Artikel 17

Referenzzentren

(1)     Jeder Mitgliedstaat benennt ein nationales Referenzzentrum (nachstehend „Referenzzentrum“), dessen Aufgaben darin bestehen,

a)

wissenschaftliche und technische Fachkenntnisse im Zusammenhang mit der Zulassung von Schlachthöfen bereitzustellen;

b)

neue Betäubungsverfahren zu bewerten;

c)

die Ausarbeitung von Verhaltenskodizes durch Unternehmer und andere Interessengruppen zur Durchführung dieser Verordnung aktiv zu fördern, solche Kodizes zu veröffentlichen und zu verbreiten und ihre Umsetzung zu überwachen;

d)

für die Zwecke dieser Verordnung Leitlinien für die zuständige Behörde auszuarbeiten;

e)

Gremien und Organisationen gemäß Artikel 18 im Hinblick auf die Ausstellung von Sachkundenachweisen zu akkreditieren;

f)

mit der Kommission und mit den anderen Referenzzentren Kontakt zu halten und mit ihnen zusammenzuarbeiten, um wissenschaftliche und technische Informationen auszutauschen und bewährte Verfahren bezüglich der Durchführung dieser Verordnung weiterzugeben.

(2)     Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Angaben über ihre Referenzzentren und machen diese Informationen über das Internet öffentlich zugänglich.

(3)     Referenzzentren können auch in Form von Netzen aus einzelnen Organisationen eingerichtet werden, sofern für alle einschlägigen Tätigkeiten sämtliche in Absatz 1 genannten Aufgaben im betreffenden Mitgliedstaat einer Organisation zugewiesen werden.

Die Mitgliedstaaten können Organisationen, die außerhalb ihres eigenen Hoheitsgebietes ihren Sitz haben, damit beauftragen, eine oder mehrere der genannten Aufgaben wahrzunehmen.

entfällt

Abänderung 65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe b

b)

Sachkundenachweise auszustellen, mit denen bestätigt wird, dass eine Abschlussprüfung vor einem unabhängigen Gremium absolviert wurde; die bei dieser Prüfung behandelten Themen beziehen sich auf die betreffenden Tierkategorien und entsprechen den Tätigkeiten gemäß Artikel 7 Absatz 2 und den in Anhang IV aufgeführten Themen;

b)

dass die Personen, die mit der Ausarbeitung bzw. weiteren Durchführung der in Artikel 6 genannten Standardarbeitsanweisungen beauftragt sind, eine entsprechende Schulung erhalten haben;

Abänderung 66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe c

c)

Programme für die unter Buchstabe a genannte Schulungen sowie die Inhalte und Modalitäten der unter Buchstabe b genannten Prüfung zu genehmigen.

entfällt

Abänderung 67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2

(2)    Die zuständige Behörde kann die Organisation der Schulungen, die Abschlussprüfung und die Ausstellung von Sachkundenachweisen an ein anderes Gremium oder an eine andere Organisation delegieren, die

a)

über das hierfür nötige Personal bzw. die entsprechende Fachkenntnis und Ausrüstung verfügt;

b)

unabhängig ist und sich im Hinblick auf die Ausstellung von Sachkundenachweisen in keinem Interessenkonflikt befindet;

c)

durch das Referenzzentrum akkreditiert wurde.

Die Angaben über solche Gremien und Organisationen werden, insbesondere über das Internet, öffentlich zugänglich gemacht.

(2)    Die Schulungsprogramme sind von dem Unternehmen auszuarbeiten und gegebenenfalls von ihm selbst oder von einer durch die zuständige Behörde zugelassenen Organisation durchzuführen.

Das Unternehmen oder die Organisation stellt die einschlägigen Sachkundenachweise aus.

Die zuständige Behörde kann, falls sie es für notwendig erachtet, Schulungsprogramme ausarbeiten und durchführen und die diesbezüglichen Sachkundenachweise ausstellen.

Abänderung 68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 3 – Unterabsatz 1

(3)    Aus Sachkundenachweisen geht hervor, für welche Tierkategorien und für welche der in Artikel 7 Absatz 2 oder 3 aufgeführten Tätigkeiten sie gelten.

(3)    Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige Behörde, die für die Genehmigung des Inhalts der Schulungsprogramme gemäß Absatz 2 verantwortlich ist.

Abänderungen 69 und 70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Sachkundenachweise gelten höchstens fünf Jahre.

Sachkundenachweise gelten unbefristet. Inhaber von Sachkundenachweisen sind zur regelmäßigen Teilnahme an Schulungen verpflichtet.

Abänderung 71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 2

(2)   Bis zum 31. Dezember 2014 können die Mitgliedstaaten Personen, die eine ununterbrochene Berufserfahrung von mindestens [zehn] Jahren nachweisen, Sachkundenachweise im Sinne des Artikels 18 ohne Prüfung ausstellen.

(2)   Bis zum 31. Dezember 2014 können die Mitgliedstaaten Personen, die eine entsprechende Ausbildung und eine Berufserfahrung von mindestens zwölf Monaten vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung nachweisen, Sachkundenachweise im Sinne des Artikels 18 ohne Prüfung ausstellen.

Abänderung 72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 2 a (neu)

 

(2a)     Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2013 einen Legislativvorschlag über die Festlegung von Bedingungen und Regeln für die Nutzung mobiler Schlachthöfe in der Europäischen Union vor, durch den sichergestellt wird, dass in diesen mobilen Einheiten alle Vorkehrungen getroffen werden, damit der Tierschutz nicht beeinträchtigt wird.

Abänderung 73

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Kapitel I – Tabelle I – Zeile 2 – Tierkategorie

Wiederkäuer mit einem Höchstgewicht von 10 kg , Geflügel und Hasentiere.

Wiederkäuer, Geflügel und Hasentiere.

Abänderung 74

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Kapitel I – Tabelle 1 – Zeile 2 – Schlüsselparameter – Absatz 2

Geeignete Geschwindigkeit und geeigneter Durchmesser des Bolzens je nach Tiergröße und -art.

Geeignete Geschwindigkeit und geeigneter Durchmesser des Bolzens (Methode des stumpfen Schlags) je nach Tiergröße und -art.

Abänderung 75

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Kapitel I – Tabelle 2 – Zeile 2 – Bezeichnung

Elektrotötung durch Ganzkörperdurchströmung

Elektrobetäubung oder -tötung durch Kopf-Herz-Durchströmung und Ganzkörperdurchströmung

Abänderung 76

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Kapitel I – Tabelle 2 – Zeile 2 – Tierkategorie

Alle Arten , ausgenommen Lämmer und Ferkel mit einem Lebendgewicht von weniger als 5 kg und Rinder .

Alle Arten.

Abänderung 77

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Kapitel I – Tabelle 3 – Zeile 2 – Tierkategorie

Schweine und Geflügel.

Schweine, Geflügel und Pelztiere .

Abänderung 78

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Kapitel II – Punkt 7 – Absatz 1 a (neu)

 

Kohlendioxid in Konzentrationen über 30 % darf nicht verwendet werden, um Geflügel in einem Schlachthof zu betäuben oder zu schlachten. Derartige Konzentrationen sind lediglich bei der Tötung von überzähligen Küken oder für Zwecke der Seuchenbekämpfung zulässig.

Abänderung 79

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Nummer 2.3

2.3

Zwischen den Haltungsbuchten und dem Einzeltreibgang, der zur Betäubungsstelle führt, gibt es eine Wartebucht mit ebenem Boden und festen Seitenwänden ; dies soll gewährleisten, dass kontinuierlich Tiere zur Betäubung und Tötung zugetrieben werden und dass die Personen, die die Tiere handhaben, diese nicht aus den Haltungsbuchten hetzen müssen. Die Wartebucht ist so ausgelegt, dass die Tiere nicht eingeklemmt oder niedergetrampelt werden können.

2.3

Zwischen den Haltungsbuchten und dem Einzeltreibgang, der zur Betäubungsstelle führt, gibt es eine Wartebucht; dies soll gewährleisten, dass kontinuierlich Tiere zur Betäubung und Schlachtung zugetrieben werden und dass die Personen, die die Tiere handhaben, diese nicht aus den Haltungsbuchten hetzen müssen. Die Wartebucht ist so ausgelegt, dass die Tiere nicht eingeklemmt oder niedergetrampelt werden können.

Abänderung 80

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Nummer 3.2

3.2

Ruhigstellungsboxen, die in Verbindung mit Bolzenschussapparaten genutzt werden, sind mit einer Vorrichtung ausgestattet, die die Bewegung des Tierkopfes sowohl aufwärts und abwärts als auch seitlich einschränkt.

entfällt

Abänderung 81

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Nummer 3.3

3.3

Systeme, die Rinder durch Umdrehen oder eine unnatürliche Haltung ruhigstellen, kommen nicht zum Einsatz.

entfällt

Abänderung 82

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Nummer 4.1 a (neu)

 

4.1a

Elektrobetäubungsgeräte müssen:

a)

mit einem akustischen oder optischen Signal die Dauer der Stromeinwirkung anzeigen;

b)

an einen Spannungs- und Strommesser im Sichtfeld der ausführenden Person angeschlossen sein.

Abänderung 83

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Nummer 4.2

4.2

Die elektrischen Geräte arbeiten mit Konstantstrom.

entfällt

Abänderung 84

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Nummer 7.2

7.2

Geräte zur Betäubung von Geflügel sind so ausgelegt und gebaut, dass die Tiere ohne vorheriges Abladen direkt in Transportkisten durch das Gasgemisch befördert werden.

7.2

Lebendes Geflügel sollte entweder in Transportkisten oder auf einem Fließband durch das Gasgemisch befördert werden.

Abänderung 85

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 1.2

1.2

Nach dem Eintreffen müssen die Tiere so schnell wie möglich abgeladen und anschließend ohne ungerechtfertigte Verzögerung geschlachtet werden.

Bei Geflügel und Hasentieren darf die Gesamtzeit (Beförderungsdauer zuzüglich der Zeit zwischen Abladen und Schlachtung) nicht mehr als zwölf Stunden betragen.

Bei Säugetieren außer Hasentieren darf die Gesamtzeit (Beförderungsdauer zuzüglich der Zeit zwischen Abladen und Schlachtung) nicht mehr betragen als

a)

19 Stunden (bei nicht abgesetzten Tieren);

b)

24 Stunden (bei Pferden und Schweinen);

c)

29 Stunden (bei Wiederkäuern).

Nach Ablauf dieser Zeiträume müssen die Tiere untergebracht, gefüttert und anschließend in angemessenen Abständen weiter mäßig mit Futter versorgt werden. In solchen Fällen werden die Tiere mit einer geeigneten Menge an Einstreu oder gleichwertigem Material versorgt, die ein angemessenes Wohlbefinden der Tiere entsprechend der jeweiligen Art und Anzahl der Tiere garantiert. Dieses Material muss Urin und Fäzes hinreichend absorbieren.

entfällt

Abänderung 86

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 1.5

Im Zusammenhang mit der Schlachtung werden nicht abgesetzte Tiere, Milchtiere, weibliche Tiere, die während des Transports ein Junges geboren haben, und Tiere, die in Containern angeliefert wurden, prioritär gegenüber anderen Tieren behandelt. Ist dies nicht möglich, so werden Maßnahmen zur Linderung ihres Leidens getroffen, insbesondere dadurch, dass

a)

Milchtiere zumindest alle zwölf Stunden gemolken werden;

b)

im Fall eines weiblichen Tieres, das ein Junges geboren hat, geeignete Bedingungen für das Säugen des neugeborenen Tieres und sein Wohlbefinden geschaffen werden;

c)

Tieren, die in Containern angeliefert wurden, Wasser gegeben wird.

entfällt

Abänderung 87

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 1.7 – Buchstabe c

c)

Tiere an Kopf, Ohren, Hörnern, Beinen, Schwanz oder Fell hochzuheben oder zu ziehen oder so zu behandeln, dass ihnen vermeidbare Schmerzen oder Leiden zugefügt werden;

c)

Tiere an Kopf, Ohren, Hörnern, Beinen (mit Ausnahme der Beine von Geflügel und Hasentieren) , Schwanz oder Fell hochzuheben oder zu ziehen oder so zu behandeln, dass ihnen vermeidbare Schmerzen oder Leiden zugefügt werden;

Abänderung 88

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 1.8 a (neu)

 

1.8a

Elektrobetäubungsgeräte dürfen nicht dazu verwendet werden, die Tiere ruhig zu stellen oder bewegungsunfähig zu machen oder zu veranlassen, sich zu bewegen.

Abänderung 89

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 1.8 b (neu)

 

1.8b

Tiere, die nicht gehen können, dürfen nicht zum Schlachtplatz gezogen werden, sondern müssen dort getötet werden, wo sie liegen.

Abänderung 90

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 2.1

2.1

Jedes Tier hat genügend Platz, um aufrecht zu stehen, sich hinzulegen und sich zu drehen.

2.1

Jedes Tier , ausgenommen große Rinder, die für einen nicht unvertretbar langen Zeitraum in Einzelboxen untergebracht sind, hat genügend Platz, um aufrecht zu stehen, sich hinzulegen und sich zu drehen.

Abänderung 91

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 2 a (neu)

 

2a.

Betäubung durch Bolzenschuss

2a.1

Das Bolzenschussgerät ist so anzusetzen, dass das Projektil die Gehirnrinde mit Sicherheit durchschlägt. Insbesondere ist bei Rindern das Ansetzen des Schussgeräts am Hinterkopf verboten. Bei Schafen und Ziegen darf der Schuss nur dann am Hinterkopf angesetzt werden, wenn das Ansetzen des Schussapparats am Vorderkopf wegen der Hörner unmöglich ist. In diesen Fällen ist der Schuss direkt hinter der Hörnerbasis zum Maul hin anzusetzen; mit der Entblutung muss binnen fünfzehn Sekunden nach dem Schuss begonnen werden.

2a.2

Bei Verwendung eines Bolzenapparats hat die ausführende Person nachzuprüfen, dass der Bolzen nach jedem Schuss wieder vollständig in den Schaft einfährt. Ist dies nicht der Fall, darf das Gerät erst nach entsprechender Reparatur wieder verwendet werden.

Abänderung 92

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 2 b (neu)

 

2b.

Ruhigstellung von Tieren

Tiere dürfen nicht in eine Betäubungsvorrichtung verbracht werden, und ihr Kopf darf nicht in einer Ruhigstellungsvorrichtung platziert werden, bevor die Person, die für die Betäubung des Tiers zuständig ist, bereit ist, diese sofort nach der Verbringung des Tiers in die Betäubungsvorrichtung oder der Fixierung des Kopfes vorzunehmen.

Abänderung 93

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 3.1

3.1

Die für die Betäubung, das Einhängen, das Hochziehen und die Entblutung von Tieren zuständige Person muss die betreffenden Tätigkeiten erst an ein und demselben Tier durchführen, bevor sie damit an einem anderen Tier beginnt.

3.1

Die für die Betäubung, das Einhängen, das Hochziehen und die Entblutung von Tieren zuständige Person muss die betreffenden Tätigkeiten erst an ein und demselben Tier durchführen, bevor sie damit an einem anderen Tier beginnt. Diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Gruppenbetäubungen vorgenommen werden.

Abänderung 94

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 3.1 a (neu)

 

3.1a

Mit der Entblutung ist unverzüglich nach der Betäubung zu beginnen; sie muss so durchgeführt werden, dass es zu einer schnellen, ergiebigen und vollständigen Entblutung kommt.

Abänderung 95

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 3.2 a (neu)

 

3.2a

Nach Durchführung des Entblutungsschnitts dürfen keine weitere Zurichtung und keine Stromstöße erfolgen, bis das Entbluten abgeschlossen ist, und jedenfalls nicht vor Ablauf von

a)

nicht weniger als 120 Sekunden bei Puten oder Gänsen;

b)

nicht weniger als 90 Sekunden bei anderen Vögeln;

c)

nicht weniger als 30 Sekunden bei betäubten Rindern;

d)

nicht weniger als 120 Sekunden bei nicht betäubten Rindern;

e)

nicht weniger als 20 Sekunden bei Schafen, Ziegen, Schweinen und Hirschen.

Abänderung 112

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 3.2 b (neu)

 

3.2b.

Bei der Schlachtung eines trächtigen Tieres ist Folgendes zu beachten:

a)

Ist der Uterus intakt, muss der Fötus bis zu seinem Tod darin belassen werden.

b)

Im Zweifelsfall, oder wenn ein wahrnehmungsfähiger Fötus nach der Schlachtung in einem Tier gefunden wird, ist der Fötus unverzüglich zu entfernen, mit einem Bolzenschuss zu betäuben und durch Entbluten zu töten.

In Schlachthöfen muss die entsprechende Ausrüstung zur Hand sein, um dies, falls nötig, zügig durchführen zu können.

Abänderung 96

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Nummer 3.3

3.3.

Vögel werden nicht mittels Halsschnittautomat geschlachtet, es sei denn, es lässt sich feststellen, ob der Halsschnittautomat die Blutgefäße wirksam durchtrennt hat. War der Halsschnitt nicht wirksam, so wird der Vogel sofort getötet .

3.3

Vögel werden nicht mittels Halsschnittautomat geschlachtet, es sei denn, es lässt sich feststellen, ob der Halsschnittautomat die Blutgefäße wirksam durchtrennt hat. War der Halsschnitt nicht wirksam, so wird der Vogel sofort geschlachtet .

Abänderung 97

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV – Buchstabe f a (neu)

 

fa)

Tötung von Pelztieren.

Praktische Aspekte der Handhabung und Ruhigstellung von Tieren.

Praktische Aspekte von Betäubungsverfahren.

Ersatzverfahren zur Betäubung und/oder Schlachtung.

Instandhaltung von Geräten zur Betäubung und/oder Schlachtung.

Überwachung der Wirksamkeit der Betäubung.


(1)   ABl L 358 vom 18.12.1986, S. 1.


Donnerstag, 7. Mai 2009

5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/347


Donnerstag, 7. Mai 2009
Europäischer Flüchtlingsfonds (2008 bis 2013) ***I

P6_TA(2009)0375

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung Nr. 573/2007/EG zur Einrichtung des Europäischen Flüchtlingsfonds für den Zeitraum 2008 bis 2013 im Hinblick auf die Aufhebung der Finanzierung bestimmter Gemeinschaftsmaßnahmen und die Änderung der Finanzierungsobergrenze für die geförderten Maßnahmen (KOM(2009)0067 – C6-0070/2009 – 2009/0026(COD))

2010/C 212 E/50

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0067),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 63 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0070/2009),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6-0280/2009),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/348


Donnerstag, 7. Mai 2009
Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern (Neufassung) ***I

P6_TA(2009)0376

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Neufassung) (KOM(2008)0815 – C6-0477/2008 – 2008/0244(COD))

2010/C 212 E/51

(Verfahren der Mitentscheidung – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0815),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0477/2008),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (1),

unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 4. April 2009 an den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres gemäß Artikel 80a Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 80a und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0285/2009),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass der vorliegende Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als jene, die als solche im Vorschlag ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die unveränderten Bestimmungen der bestehenden Rechtsakte auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,

1.

billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und mit den nachstehenden Änderungen;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


Donnerstag, 7. Mai 2009
P6_TC1-COD(2008)0244

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 7. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Neufassung)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (4) muss in wesentlichen Punkten geändert werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt sich eine Neufassung dieser Richtlinie.

(2)

Eine gemeinsame Asylpolitik einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offen steht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Gemeinschaft um Schutz nachsuchen.

(3)

Der Europäische Rat kam auf seiner Sondertagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere überein, auf ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem hinzuwirken, das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 stützt, damit der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt bleibt.

(4)

Entsprechend den Schlussfolgerungen von Tampere sollte ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem auf kurze Sicht gemeinsame Mindestbedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern umfassen.

(5)

Die Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern ist ein weiterer Schritt hin zu einer europäischen Asylpolitik.

(6)

Die erste Phase auf dem Weg zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem, das auf längere Sicht zu einem gemeinsamen Asylverfahren und einem unionsweit geltenden einheitlichen Status für die Personen, denen Asyl gewährt wird, führen soll, ist nun abgeschlossen. Der Europäische Rat nahm auf seiner Tagung vom 4. November 2004 das Haager Programm an, das die Ziele für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vorgibt, die im Zeitraum 2005-2010 erreicht werden sollen. Im Haager Programm wurde die Kommission aufgefordert, die Bewertung der Rechtsakte aus der ersten Phase abzuschließen und dem Rat und dem Europäischen Parlament die Rechtsakte und Maßnahmen der zweiten Phase so vorzulegen, dass sie vor Ende 2010 angenommen werden können.

(7)

Angesichts der Bewertungsergebnisse empfiehlt es sich in dieser Phase, die der Richtlinie 2003/9/EG zugrunde liegenden Prinzipien im Hinblick auf die Gewährleistung verbesserter Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern zu bestätigen.

(8)

Um eine unionsweite Gleichbehandlung der Asylbewerber sicherzustellen, sollte diese Richtlinie in allen Phasen und auf alle Arten von Verfahren, die Anträge auf internationalen Schutz betreffen, sowie in allen Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Unterbringung von Asylbewerbern Anwendung finden.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten bei der Anwendung dieser Richtlinie bestrebt sein, im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten die uneingeschränkte Achtung der Grundsätze des Kindeswohls und der Einheit der Familie zu gewährleisten.

(10)

In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter diese Richtlinie fallen, sind die Mitgliedstaaten gehalten, ihren Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Instrumenten nachzukommen, denen sie beigetreten sind.

(11)

Es sollten Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern festgelegt werden, die diesen im Normalfall ein menschenwürdiges Leben ermöglichen und vergleichbare Lebensbedingungen in allen Mitgliedstaaten gewährleisten.

(12)

Einheitliche Bedingungen für die Aufnahme von Asylbewerbern sollten dazu beitragen, die auf unterschiedliche Aufnahmevorschriften zurückzuführende Sekundärmigration von Asylbewerbern einzudämmen.

(13)

Im Interesse der Gleichbehandlung aller Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, und um die Übereinstimmung mit dem geltenden Asylrecht der Europäischen Union zu wahren, insbesondere mit der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (5), empfiehlt es sich, den Anwendungsbereich dieser Richtlinie auf Personen auszudehnen, die subsidiären Schutz beantragt haben.

(14)

Um die Selbständigkeit von Asylbewerbern zu fördern und die beträchtlichen Diskrepanzen zwischen den Mitgliedstaaten zu begrenzen, muss der Zugang der Asylbewerber zum Arbeitsmarkt klar geregelt werden.

(15)

Die umgehende Identifizierung und Begleitung von Personen mit besonderen Bedürfnissen sollte ein vorrangiges Anliegen der einzelstaatlichen Behörden sein, damit gewährleistet ist, dass die Bedingungen der Aufnahme dieser Personen deren speziellen Bedürfnissen Rechnung ║ tragen║.

(16)

Die Ingewahrsamnahme von Asylbewerbern sollte im Einklang mit dem Grundsatz erfolgen, wonach eine Person nicht allein deshalb in Gewahrsam genommen werden darf, weil sie um internationalen Schutz nachsucht, und zwar insbesondere gemäß den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten und besonders ║ Artikel 31 des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten gegen Asylbewerber keine Strafen wegen rechtswidriger Einreise oder rechtswidrigem Aufenthalt verhängen und die Bewegungsfreiheit nur sofern erforderlich einschränken. Daher sollte die Ingewahrsamnahme von Asylbewerbern nur in den in der Richtlinie eindeutig definierten Ausnahmefällen und im Einklang mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Art und Weise und den Zweck der Ingewahrsamnahme möglich sein. Befinden sich ║ Asylbewerber in Gewahrsam, sollten sie zur Einlegung eines Rechtsbehelfs vor einem einzelstaatlichen Gericht berechtigt sein.

(17)

Antragsteller, die sich in Gewahrsam befinden, sollten unter uneingeschränkter Wahrung der Menschenwürde behandelt werden und die Bedingungen für ihre Aufnahme sollten ihren Bedürfnissen in dieser Situation angepasst werden. Die Mitgliedstaaten sollten insbesondere sicherstellen, dass Artikel 37 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1989 über die Rechte des Kindes eingehalten wird.

(18)

Damit die Verfahrensmindestgarantien, d. h. Gelegenheit zur Kontaktaufnahme mit Organisationen oder Personengruppen, die Rechtsberatung leisten, sichergestellt sind, sollten Informationen über derartige Organisationen und Personengruppen bereitgestellt werden.

(19)

Die Möglichkeiten für einen Missbrauch des Aufnahmesystems sollten dadurch beschränkt werden, dass die Umstände festgelegt werden, unter denen die Vorteile, die Asylbewerbern im Rahmen der Aufnahme gewährt werden, eingeschränkt oder entzogen werden dürfen, und gleichzeitig dafür Sorge getragen wird, dass alle Asylbewerber ein menschenwürdiges Leben führen können.

(20)

Es sollte sichergestellt werden, dass die einzelstaatlichen Aufnahmesysteme effizient sind und die Mitgliedstaaten bei der Aufnahme von Asylbewerbern zusammenarbeiten.

(21)

Es sollte auf ein gutes Verhältnis zwischen den Kommunen und Unterbringungszentren hingewirkt werden, damit eine hinreichende Koordinierung zwischen den zuständigen Behörden bei der Aufnahme von Asylbewerbern gewährleistet ist.

(22)

Es liegt in der Natur von Mindestnormen, dass die Mitgliedstaaten günstigere Regelungen für Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die internationalen Schutz seitens eines Mitgliedstaats beantragen, einführen oder beibehalten können.

(23)

Dementsprechend werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die Bestimmungen dieser Richtlinie auch im Zusammenhang mit Verfahren anzuwenden, bei denen es um die Gewährung anderer Formen des Schutzes als in der Richtlinie 2004/83/EG geht.

(24)

Um etwaigen Verbesserungen im Zusammenhang mit den Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern Rechnung zu tragen, sollten die von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel proportional aufgestockt werden, um die Kosten solcher Verbesserungen abzudecken, besonders im Fall von Mitgliedstaaten, deren einzelstaatliches Asylsystem vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist.

(25)

Die Durchführung dieser Richtlinie sollte regelmäßig bewertet werden.

(26)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(27)

Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (die Charta) anerkannt wurden. Die Richtlinie zielt vor allem darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde zu gewährleisten und die Anwendung der Artikel 1, 4, 6, 7, 18, 24 und 47 der ║ Charta zu fördern, und sollte entsprechend umgesetzt werden.

(28)

Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht betrifft nur jene Bestimmungen, die im Vergleich zu der bisherigen Richtlinie inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der bisherigen Richtlinie.

(29)

Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht unberührt lassen -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

ZWECK, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Zweck

Zweck dieser Richtlinie ist die Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a)

‘Antrag auf internationalen Schutz’ einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 2 Buchstabe g der Richtlinie 2004/83/EG;

b)

‘Antragsteller’ oder ‘Asylbewerber’ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist;

c)

‘Familienangehörige’ die folgenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, die sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf internationalen Schutz in demselben Mitgliedstaat aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:

i)

der Ehegatte des Asylbewerbers oder dessen nicht verheirateter Partner, der mit dem Asylbewerber eine dauerhafte Beziehung führt, soweit in den Rechtsvorschriften oder nach der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare ;

ii)

die minderjährigen Kinder des unter Ziffer i genannten Paares oder des Antragstellers, sofern diese ledig sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;

iii)

die verheirateten minderjährigen Kinder des unter Ziffer i genannten Paares oder des Antragstellers, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt, sofern sie nicht von ihren Ehegatten begleitet werden und sofern es ihrem Wohl dient, bei dem Antragsteller zu wohnen;

iv)

der Vater, die Mutter oder der Vormund der Antragsteller, bei minderjährigen und unverheiratetenAntragstellern oder minderjährigen und verheirateten aber nicht von ihrem Ehegatten begleiteten Antragstellern wenn es ihrem Wohl dient, bei ihremVater, ihrer Mutter oder ihrem Vormund zu wohnen;

v)

die minderjährigen unverheirateten Geschwister der Antragsteller, bei minderjährigen und unverheirateten Antragstellern oder bei minderjährigen und verheirateten aber nicht von ihrem Ehegatten begleiteten Antragstellern oder deren Geschwistern, wenn es dem Wohl von einem oder mehreren von ihnen dient, dass sie zusammen wohnen;

vi)

versorgungsabhängige Erwachsene mit besonderen Bedürfnissen.

d)

‘Verfahren’ und ‘Rechtsbehelfsverfahren’ die von den Mitgliedstaaten nach einzelstaatlichem Recht festgelegten Verfahren und Rechtsbehelfsverfahren;

e)

‘Minderjähriger’ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren;

f)

‘unbegleiteter Minderjähriger’ einen Minderjährigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Recht oder Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten dort ohne Begleitung zurückgelassen wurden;

g)

‘im Rahmen der Aufnahme gewährte Vorteile’ sämtliche Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Richtlinie zugunsten von Asylbewerbern anwenden;

h)

‘im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen’ Unterkunft, Verpflegung und Kleidung in Form von Sach- und Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs;

i)

‘Gewahrsam’ die räumliche Beschränkung eines Asylbewerbers durch einen Mitgliedstaat auf einen bestimmten Ort, an dem der Antragsteller keine Bewegungsfreiheit hat;

j)

‘Unterbringungszentrum’ jede Einrichtung, die als Sammelunterkunft für Asylbewerber dient.

Artikel 3

Anwendungsbereich

1.   Diese Richtlinie gilt für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich der Grenze oder Transitzonen internationalen Schutz beantragen, solange sie als Asylbewerber im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen, sowie für ihre Familienangehörigen, wenn sie nach dem anzuwendenden einzelstaatlichen Recht von diesem Antrag auf internationalen Schutz erfasst sind.

2.   Diese Richtlinie findet keine Anwendung, wenn in Vertretungen der Mitgliedstaaten um diplomatisches oder territoriales Asyl nachgesucht wird.

3.   Diese Richtlinie findet keine Anwendung, wenn die Bestimmungen der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (6) angewendet werden.

4.   Die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Richtlinie auf Verfahren zur Bearbeitung von Ersuchen um Formen des Schutzes anzuwenden, die sich nicht aus der Richtlinie 2004/83/EG ergeben.

Artikel 4

Günstigere Bestimmungen

Die Mitgliedstaaten können günstigere Bestimmungen für die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile für Asylbewerber und ║ enge Familienangehörige des Asylbewerbers, die sich in demselben Mitgliedstaat aufhalten, wenn sie von dem Asylbewerber abhängig sind oder humanitäre Gründe vorliegen, erlassen oder beibehalten, sofern diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind.

KAPITEL II

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE IM RAHMEN DER AUFNAHME GEWÄHRTEN VORTEILE

Artikel 5

Information

1.   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Asylbewerber innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens fünfzehn Tagen nach Eingang des Antrags auf internationalen Schutz bei der zuständigen Behörde zumindest über die vorgesehenen Leistungen und die Verpflichtungen, die mit den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteilen verbunden sind.

Sie tragen dafür Sorge, dass die Antragsteller Informationen darüber erhalten, welche Organisationen oder Personengruppen einschlägige Rechtsberatung leisten und welche Organisationen ihnen im Zusammenhang mit den im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile, einschließlich medizinischer Versorgung, behilflich sein oder sie informieren können.

2.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die in Absatz 1 genannten Informationen schriftlich und ▐ in einer Sprache mitgeteilt werden, die die Antragsteller verstehen oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann , dass sie sie verstehen. Gegebenenfalls können diese Informationen auch mündlich erteilt werden.

Artikel 6

Dokumente

1.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass den Antragstellern innerhalb von drei Tagen nach der Antragstellung bei der zuständigen Behörde eine Bescheinigung ausgehändigt wird, die auf ihren Namen ausgestellt ist und ihren Rechtsstatus als Asylbewerber bestätigt oder bescheinigt, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhalten darf, solange ihr Antrag zur Entscheidung anhängig ist oder geprüft wird.

Für den Zugang zu den den Asylbewerbern gemäß dieser Richtlinie zuerkannten Rechten und Vorteilen sind keine zusätzlichen Dokumente erforderlich .

Ist es dem Inhaber der in Unterabsatz 1 aufgeführten Bescheinigung nicht gestattet, sich innerhalb des gesamten Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats oder eines Teils davon frei zu bewegen, so ist dies in der Bescheinigung ebenfalls zu vermerken.

2.   Im Fall einer Ingewahrsamnahme eines Asylbewerbers und während der Prüfung eines an der Grenze oder im Rahmen eines Verfahrens über die Berechtigung des Antragstellers, rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einzureisen, gestellten Antrags auf internationalen Schutz können die Mitgliedstaaten von der Anwendung dieses Artikels absehen. In Sonderfällen können die Mitgliedstaaten Antragstellern während der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz andere Nachweise ausstellen, die dem in Absatz 1 genannten Dokument gleichwertig sind.

3.   Mit dem in Absatz 1 genannten Dokument wird nicht notwendigerweise die Identität des Asylbewerbers bescheinigt.

4.   Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Asylbewerbern das in Absatz 1 genannte Dokument auszustellen, das so lange gültig sein muss, wie ihnen der Aufenthalt im Hoheitsgebiet oder an der Grenze des betreffenden Mitgliedstaats gestattet ist.

5.   Die Mitgliedstaaten können einem Asylbewerber ein Reisedokument ausstellen, wenn schwerwiegende humanitäre Gründe seine Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern.

Artikel 7

Wohnsitz und Bewegungsfreiheit

1.   Asylbewerber dürfen sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats oder in einem ihnen von diesem Mitgliedstaat zugewiesenen Gebiet frei bewegen. Das zugewiesene Gebiet darf die unveräußerliche Privatsphäre nicht beeinträchtigen und muss hinreichenden Raum dafür bieten, dass Gewähr für eine Inanspruchnahme der Vorteile aus dieser Richtlinie gegeben ist.

2.   Die Mitgliedstaaten können aus Gründen des öffentlichen Interesses, der öffentlichen Ordnung oder wenn es für eine reibungslose Bearbeitung und wirksame Verfolgung des betreffenden Asylantrags erforderlich ist, einen Beschluss über den Wohnsitz des Asylbewerbers fassen.

3.   Die Mitgliedstaaten dürfen die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen an die Bedingung knüpfen, dass Antragsteller ihren tatsächlichen Wohnsitz an einem bestimmten Ort haben, der von den Mitgliedstaaten festgelegt wird. Ein derartiger Beschluss, der von allgemeiner Natur sein kann, wird jeweils für den Einzelfall und auf der Grundlage der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften getroffen.

4.     In Fällen, in denen dies zum Beispiel aus rechtlichen Gründen oder aus Gründen der öffentlichen Ordnung erforderlich ist, können die Mitgliedstaaten dem Asylbewerber nach einzelstaatlichem Recht einen bestimmten Ort zuweisen.

5.   Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass Antragstellern eine befristete Genehmigung zum Verlassen des in den Absätzen 2 und 3 genannten Wohnsitzes oder des in Absatz 1 genannten zugewiesenen Gebiets erteilt werden kann. Die Entscheidung ist von Fall zu Fall, objektiv und unparteiisch zu treffen und im Falle einer Ablehnung zu begründen.

Der Antragsteller muss keine Genehmigung einholen, wenn er bei Behörden und Gerichten erscheinen muss.

6.   Die Mitgliedstaaten schreiben Antragstellern vor, den zuständigen Behörden ihre aktuelle Adresse und baldmöglichst etwaige Adressenänderungen mitzuteilen.

Artikel 8

Gewahrsam

1.   Die Mitgliedstaaten nehmen im Einklang mit der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft  (7) eine Person nicht allein deshalb in Gewahrsam, weil sie internationalen Schutz beantragt hat.

2.   In Fällen, in denen es erforderlich ist, dürfen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung den Antragsteller entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften an einem bestimmten Ort festhalten, wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Der Antragsteller darf nur dann an einem bestimmten Ort festgehalten werden, wenn

a)

seine Identität oder Staatsangehörigkeit festgestellt, bestätigt oder überprüft werden soll;

b)

Beweismittel gesichert werden sollen, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die andernfalls verloren gehen könnten;

c)

im Rahmen eines Verfahrens über seine Berrechtigung zur Einreise in das Hoheitsgebiet;

d)

dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.

Dieser Absatz lässt Artikel 11 unberührt.

3.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die innerstaatlichen Rechtsvorschriften Bestimmungen für Alternativen zum Gewahrsam enthalten wie eine regelmäßige Meldung bei den Behörden, die Hinterlegung einer Kaution oder die Pflicht, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten.

Artikel 9

Garantien für in Gewahrsam befindliche Asylbewerber

1.   Der Gewahrsam wird für den kürzest möglichen Zeitraum angeordnet. Insbesondere darf sich die Dauer des Gewahrsams gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a, b oder c ║ nur auf den Zeitraum erstrecken, der nach vernünftigem Ermessen zur ordnungsgemäßen Durchführung der Verwaltungsverfahren zur Erlangung von Informationen über die Staatsangehörigkeit oder Identität des Asylbewerbers oder über die Beweismittel, auf die sich sein Asylantrag stützt, oder zum Abschluss des entsprechenden Verfahrens über seine Berechtigung zur Einreise in das Hoheitsgebiet notwendig ist.

Solche Verfahren sind mit der gebotenen Eile abzuschliessen. Verzögerungen im Verfahren , die nicht dem Asylbewerber anzulasten sind, rechtfertigen keine Fortdauer des Gewahrsams.

2.   Der Gewahrsam wird von einer Justizbehörde angeordnet. In dringenden Fällen kann er von einer Verwaltungsbehörde angeordnet werden; die Gewahrsamsanordnung ist dann binnen 72 Stunden nach Beginn des Gewahrsams von einer Justizbehörde zu bestätigen. Erachtet die Justizbehörde den Gewahrsam für rechtswidrig oder wird die Anordnung nicht binnen dieser Frist von 72 Stunden bestätigt, ist der betreffende Asylbewerber unverzüglich auf freien Fuß zu setzen.

3.   Der Gewahrsam wird schriftlich angeordnet. In der Anordnung sind die sachlichen und rechtlichen Gründe für den Gewahrsam sowie die Höchstdauer des Gewahrsams anzugeben.

4.   Die Gründe für den Gewahrsam, die Höchstdauer des Gewahrsams und die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren für die Anfechtung der Gewahrsamsanordnung werden den in Gewahrsam genommenen Asylbewerbern unverzüglich in einer Sprache mitgeteilt, die sie verstehen, oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sie verstehen.

5.   Die Fortdauer des Gewahrsams wird in angemessenen Zeitabständen entweder auf Antrag des Asylbewerbers oder von Amts wegen von einer Justizbehörde überprüft.

Der Gewahrsam darf in keinem Fall über Gebühr verlängert werden.

6.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die notwendige rechtliche Beratung und/oder Vertretung gemäß Artikel 15 Absätze 3 bis 6 der Richtlinie 2005/85/EG auf Antrag unentgeltlich in Anspruch genommen werden kann.

Die Verfahren für die Inanspruchnahme von rechtlicher Beratung und/oder Vertretung in solchen Fällen werden im innerstaatlichen Recht festgelegt.

Artikel 10

Gewahrsamsbedingungen

1.   Die Mitgliedstaaten halten Asylbewerber nicht in Haftanstalten in Gewahrsam. Der Gewahrsam findet nur in speziell hierfür vorgesehenen Einrichtungen statt.

In Gewahrsam genommene Asylbewerber müssen getrennt von anderen Drittstaatsangehörigen, die keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, untergebracht werden, außer wenn eine gemeinsame Unterbringung erforderlich ist, um dem Grundsatz der Einheit der Familie Rechnung zu tragen, und der Antragsteller seine Zustimmung dazu erteilt hat.

2.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in Gewahrsam befindliche Asylbewerber Gelegenheit zur Kontaktaufnahme auch durch Besuchsrechte hinsichtlich rechtlicher V ertreter, Familienangehöriger, Vertreter von Sozialdiensten und Besucher aus religiösen Gründen ║ haben. Das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und andere einschlägig tätige und kompetente staatliche, internationale und nichtstaatliche Organisationen und Gremien müssen ebenfalls Gelegenheit haben, mit Antragstellern in Gewahrsamsbereichen Verbindung aufzunehmen und ihnen Besuche abzustatten.

3.     Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in Gewahrsam befindliche Asylbewerber gegebenenfalls Zugang zu geeigneter medizinischer Behandlung und psychologischer Beratung haben.

4.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in Gewahrsam befindlichen Asylbewerbern unverzüglich aktuelle Informationen zu den in der Einrichtung geltenden Regeln bereitgestellt und ihnen ihre Rechte und Pflichten in einer Sprache erläutert werden, die sie verstehen oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sie verstehen.

Artikel 11

Ingewahrsamnahme von schutzbedürftigen Personen und Personen mit besonderen Bedürfnissen

1.   Minderjährige dürfen nur in Gewahrsam genommen werden, wenn dies gemäß Artikel 23 Absatz 2 ihrem Wohl dient und nur nach Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Einzelfallprüfung gemäß Absatz 5 dieses Artikels.

Unbegleitete Minderjährige dürfen unter keinen Umständen in Gewahrsam genommen werden.

2.   In Gewahrsam befindliche Minderjährige müssen Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten und Aktivitäten im Freien erhalten.

3.   In Gewahrsam befindliche Familien werden getrennt untergebracht, damit ein angemessenes Maß an Privatsphäre gewährleistet ist.

4.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in Gewahrsam befindliche weibliche Asylbewerber getrennt von männlichen Asylbewerbern untergebracht werden, es sei denn, sie sind Familieangehörige und alle Betroffenen haben ihre Zustimmung erteilt.

5.   Personen mit besonderen Bedürfnissen dürfen nicht in Gewahrsam genommen werden, es sei denn, eine Einzelfallprüfung durch qualifiziertes und unabhängiges Fachpersonal hat bestätigt, dass sich ihre Gesundheit, einschließlich ihrer psychischen Gesundheit, und ihr Wohlergehen infolge des Gewahrsams nicht erheblich verschlechtern werden.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass bei in Gewahrsam befindlichen Personen mit besonderen Bedürfnissen regelmäßige Überprüfungen stattfinden und diese Personen in angemessener Weise unterstützt werden.

Artikel 12

Familien

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Einheit der Familie von Asylbewerbern, die sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten, so weit wie möglich zu wahren, wenn ihnen von dem betreffenden Mitgliedstaat Unterkunft gewährt wird. Diese Maßnahmen gelangen mit der Zustimmung der Asylbewerber zur Anwendung.

Artikel 13

Medizinische Untersuchungen

Die Mitgliedstaaten können die medizinische Untersuchung von Antragstellern aus Gründen der öffentlichen Gesundheit anordnen.

Artikel 14

Grundschulerziehung und weiterführende Bildung Minderjähriger

1.   Die Mitgliedstaaten gestatten minderjährigen Kindern von Asylbewerbern und minderjährigen Asylbewerbern in ähnlicher Weise wie den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats den Zugang zum Bildungssystem, solange keine Ausweisungsmaßnahme gegen sie selbst oder ihre Eltern vollstreckt wird. Der Unterricht kann in Unterbringungszentren erfolgen.

Die Mitgliedstaaten dürfen eine weiterführende Bildung nicht mit der alleinigen Begründung verweigern, dass die Volljährigkeit erreicht wurde.

2.   Der Zugang zum Bildungssystem ist so bald wie möglich zu gewährleisten nachdem durch den Minderjährigen oder in seinem Auftrag der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde und darf in keinem Fall um mehr als drei Monate nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz hinausge zögert werden.

Bei Bedarf werden Vorbereitungskurse einschließlich Sprachkurse angeboten, um Minderjährigen den Zugang zum nationalen Bildungssystem zu ebnen, und/oder spezielle Bildungsmaßnahmen, um ihnen die Aufnahme in dieses System zu erleichtern.

3.   Ist der Zugang zum Bildungssystem nach Absatz 1 aufgrund der spezifischen Situation des Minderjährigen nicht möglich, so bietet der Mitgliedstaat im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten andere Unterrichtsformen an.

Artikel 15

Beschäftigung

1.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Antragsteller spätestens sechs Monate nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält.

2.   Die Mitgliedstaaten beschließen nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts, unter welchen Voraussetzungen dem Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt gewährt wird, ohne den Zugang zum Arbeitsmarkt für Asylbewerber unangemessen zu beschränken.

3.   Das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt darf während eines Rechtsbehelfsverfahrens, wenn es sich um einen Rechtsbehelf gegen eine ablehnende Entscheidung handelt, der in einem ordentlichen Verfahren aufschiebende Wirkung hat, erst entzogen werden, nachdem der Rechtsbehelf zurückgewiesen wurde.

Artikel 16

Berufliche Bildung

Die Mitgliedstaaten können Asylbewerbern ungeachtet der Möglichkeit des Zugangs zum Arbeitsmarkt den Zugang zur beruflichen Bildung gestatten.

Der Zugang zur beruflichen Bildung im Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag wird davon abhängig gemacht, inwieweit der betreffende Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt gemäß Artikel 15 hat.

Artikel 17

Allgemeine Bestimmungen zu materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme und zur medizinischen Versorgung

1.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller ab Stellung des Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen der Aufnahme materielle Leistungen in Anspruch nehmen können.

2.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass dieser Lebensstandard gewährleistet ist, wenn es sich um Personen mit besonderen Bedürfnissen im Sinne von Artikel 22 und um in Gewahrsam befindliche Personen handelt.

3.   Die Mitgliedstaaten können die Gewährung aller oder bestimmter materieller Leistungen sowie die medizinische Versorgung davon abhängig machen, dass die Antragsteller nicht über ausreichende Mittel für einen Lebensstandard verfügen, der ihre Gesundheit und ihren Lebensunterhalt gewährleistet.

4.   Die Mitgliedstaaten können von den Antragstellern verlangen, dass sie für die Kosten der in dieser Richtlinie im Rahmen der Aufnahme vorgesehenen materiellen Leistungen sowie der medizinischen Versorgung gemäß Absatz 3 ganz oder teilweise aufkommen, sofern sie über ausreichende Mittel verfügen, beispielsweise wenn sie über einen angemessenen Zeitraum gearbeitet haben.

Stellt sich heraus, dass ein Antragsteller zum Zeitpunkt der Gewährung der materiellen Leistungen sowie der medizinischen Versorgung über ausreichende Mittel verfügt hat, um diese Grundbedürfnisse zu decken, können die Mitgliedstaaten eine Erstattung verlangen.

5.     Die materiellen Aufnahmebedingungen können in Form von Sachleistungen, Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination dieser Leistungen gewährt werden.

Wenn die Mitgliedstaaten materielle Aufnahmebedingungen durch Geldleistungen oder Gutscheine gewähren, bemisst sich deren Wert nach den in diesem Artikel festgelegten Grundsätzen.

Artikel 18

Modalitäten der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen

1.   Sofern die Unterbringung als Sachleistung erfolgt, sollte eine der folgenden Unterbringungsmöglichkeiten oder eine Kombination davon gewählt werden:

a)

Räumlichkeiten zur Unterbringung von Antragstellern für die Dauer der Prüfung eines an der Grenze gestellten Antrags auf internationalen Schutz;

b)

Unterbringungszentren, die einen angemessenen Lebens tandard gewährleisten;

c)

Privathäuser, Wohnungen, Hotels oder andere für die Unterbringung von Antragstellern geeignete Räumlichkeiten.

2.   Die Mitgliedstaaten gewährleisten für die gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c untergebrachten Antragsteller

a)

den Schutz ihres Familienlebens;

b)

die Möglichkeit, mit Verwandten, Rechtsbeiständen sowie Vertretern des ║ UNHCR und von den Mitgliedstaaten anerkannten nichtstaatlichen Organisationen ║ in Verbindung zu treten.

Bei der Unterbringung der Antragsteller in den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Räumlichkeiten und Unterbringungszentren berücksichtigen die Mitgliedstaaten geschlechts- und altersspezifische Aspekte sowie die Situation von Personen mit besonderen Bedürfnissen.

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, damit Übergriffe und geschlechtsbezogene Gewalt einschließlich sexueller Übergriffe in den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Räumlichkeiten und Unterbringungszentren verhütet werden.

3.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass minderjährige Kinder von Antragstellern oder minderjährige Antragsteller zusammen mit ihren Eltern oder dem erwachsenen Familienmitglied, das nach dem Recht oder Gewohnheitsrecht sorgeberechtigt ist, untergebracht werden, sofern dies dem Wohl der betreffenden Minderjährigen dient.

4.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller nur dann in eine andere Einrichtung verlegt werden, wenn dies notwendig ist. Die Mitgliedstaaten ermöglichen den Antragstellern, ihren Rechtsbeistand über die Verlegung und die neue Adresse zu informieren.

5.   Das in den Unterbringungszentren eingesetzte Personal muss angemessen geschult sein und unterliegt in Bezug auf die Informationen, die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im einzelstaatlichen Recht definiert ist.

6.   Die Mitgliedstaaten können die Antragsteller über einen Beirat oder eine Abordnung der untergebrachten Personen an der Verwaltung der materiellen und der nicht materiellen Aspekte des Lebens in dem Zentrum beteiligen.

7.   Rechtsbeistände oder -berater von Asylbewerbern sowie Vertreter des UNHCR oder von dem UNHCR gegebenenfalls beauftragte und von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannte nichtstaatliche Organisationen erhalten Zugang zu den Aufnahmezentren und sonstigen Unterbringungseinrichtungen, um den Asylbewerbern zu helfen. Der Zugang darf nur aus Gründen der Sicherheit der Zentren und Einrichtungen oder der Asylbewerber eingeschränkt werden.

8.   In begründeten Ausnahmefällen können Mitgliedstaaten für einen angemessenen Zeitraum, der so kurz wie möglich sein sollte, andere Regelnfür die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen festlegen als in diesem Artikel vorgesehen, wenn

a)

zunächst eine Evaluierung der spezifischen Bedürfnisse des Antragstellers erforderlich ist;

b)

die üblicherweise verfügbaren Unterbringungskapazitäten vorübergehend erschöpft sind;

c)

sich der Asylbewerber in Gewahrsam oder in Grenzgebäuden befindet, die er nicht verlassen darf.

Bei diesen anderen Aufnahmemodalitäten werden in jedem Fall die Grundbedürfnisse gedeckt.

Artikel 19

Medizinische Versorgung

1.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Antragsteller die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten oder psychischen Störungen umfasst.

2.   Die Mitgliedstaaten gewähren Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ▐ die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschließlich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung.

Artikel 20

Opfer von Folter

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Opfer von Folter rasch in ein Behandlungszentrum geleitet werden, das für ihre Lage geeignet ist.

KAPITEL III

EINSCHRÄNKUNG ODER ENTZUG DER IM RAHMEN DER AUFNAHME GEWÄHRTEN MATERIELLEN LEISTUNGEN

Artikel 21

Einschränkung oder Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen

1.   Die Mitgliedstaaten können die im Rahmen der Aufnahme ║ gewährten materiellen Leistungen einschränken, wenn ein Asylbewerber

a)

den von der zuständigen Behörde bestimmten Aufenthaltsort verlässt, ohne diese davon zu unterrichten oder erforderlichenfalls eine Genehmigung erhalten zu haben, oder

b)

seinen Melde- und Auskunftspflichten oder Aufforderungen zu persönlichen Anhörungen betreffend das Asylverfahren während einer im einzelstaatlichen Recht festgesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt oder

c)

im gleichen Mitgliedstaat bereits einen Antrag gestellt hat.

Wird ein Antragsteller aufgespürt oder meldet er sich freiwillig bei der zuständigen Behörde, so ergeht eine zu begründende Entscheidung unter Berücksichtigung der Motive des Untertauchens über die erneute Gewährung einiger oder aller der im Rahmen der Aufnahme gewährten eingeschränkten materiellen Leistungen.

2.   Die Mitgliedstaaten können die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einschränken oder entziehen, wenn ein Antragsteller verschwiegen hat, dass er über Finanzmittel verfügt, und dadurch zu Unrecht in den Genuss von materiellen Leistungen gekommen ist.

3.   Die Mitgliedstaaten können Sanktionen für grobe Verstöße gegen die Vorschriften der Unterbringungszentren und grob gewalttätiges Verhalten festlegen.

4.   Entscheidungen über die Einschränkung oder den Entzug der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen oder über Sanktionen nach den Absätzen 1, 2 und 3 werden jeweils für den Einzelfall, objektiv und unparteiisch getroffen und begründet. Die Entscheidungen sind aufgrund der besonderen Situation der betreffenden Personen, insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 22 genannten Personen, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu treffen. Die Mitgliedstaaten gewährleisten in jedem Fall den Lebensunterhalt sowie den Zugang zur medizinischen Notversorgung und zu unbedingt erforderlichen Behandlungen von Krankheiten oder psychischen Störungen.

5.   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen nicht entzogen oder eingeschränkt werden, bevor eine abschlägige Entscheidung ergeht.

KAPITEL IV

BESTIMMUNGEN BETREFFEND PERSONEN MIT BESONDEREN BEDÜRFNISSEN

Artikel 22

Allgemeiner Grundsatz

1.   Die Mitgliedstaaten berücksichtigen in den innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie die spezielle Situation von Personen mit besonderen Bedürfnissen. Schutzbedürftige Personen wie Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, Behinderte, ältere Mensche, Schwangere, Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern, Opfer des Menschenhandels, Frauen und Mädchen, die Opfer von Genitalverstümmelungen wurden, Personen mit psychischen Problemen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, sind in jedem Fall als Personen mit besonderen Bedürfnissen anzusehen.

2.   Die Mitgliedstaaten legen in ihrem einzelstaatlichen Recht fest, nach welchen Verfahren unmittelbar nach Eingang eines Antrags auf internationalen Schutz zu ermitteln ist, ob der Antragsteller besondere Bedürfnisse hat, und wie solche Bedürfnisse anzugeben sind. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Personen mit besonderen Bedürfnissen während des gesamten Asylverfahrens angemessene Unterstützung erhalten und ihre Situation in geeigneter Weise verfolgt wird.

Artikel 23

Minderjährige

1.   Bei der Umsetzung der Minderjährige berührenden Bestimmungen der Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten vorrangig das Wohl des Kindes. Sie gewährleisten einen der körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung des Kindes angemessenen Lebensstandard.

2.   Bei der Würdigung des Kindeswohls tragen die Mitgliedstaaten insbesondere folgenden Faktoren Rechnung:

a)

Möglichkeiten der Familienzusammenführung;

b)

dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines ethnischen, religiösen, kulturellen und sprachlichen Hintergrunds;

c)

Sicherheitserwägungen, vor allem wenn es sich bei dem Kind um ein Opfer des Menschenhandels handeln könnte;

d)

den Ansichten des Minderjährigen entsprechend seinem Alter und seiner Reife.

3.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Minderjährige Gelegenheit zu Freizeitbeschäftigungen einschließlich altersgerechter Spiel- und Erholungsmöglichkeiten in den Räumlichkeiten und Unterbringungszentren gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a und b erhalten.

4.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Minderjährige, die Opfer irgendeiner Form von Missbrauch, Vernachlässigung, Ausbeutung, Folter, grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung gewesen sind oder unter bewaffneten Konflikten gelitten haben, Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch nehmen können und dass im Bedarfsfall eine geeignete psychologische Betreuung und eine qualifizierte Beratung angeboten wird.

Artikel 24

Unbegleitete Minderjährige

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen ▐ für die erforderliche Vertretung von unbegleiteten Minderjährigen durch einen gesetzlichenVormund. Der Vormund ist zu bestellen, um das Kind zu beraten und zu schützen und sicherzustellen, dass alle Entscheidungen zum Wohle des Kindes ergehen. Der Vormund sollte über die notwendigen Fachkenntnisse im Bereich der Kinderversorgung verfügen, damit sichergestellt ist, dass das Wohl des Kindes geschützt wird, und dass den Bedürfnissen des Kindes in rechtlicher, sozialer, gesundheitlicher, psychologischer und materieller Hinsicht sowie im Bereich der Bildung angemessen entsprochen wird. Einrichtungen oder Personen, deren Interessen potentiell mit denjenigen des Kindes kollidieren, kommen als gesetzlicher Vormund nicht infrage . Die zuständigen Behörden nehmen regelmäßige Bewertungen vor.

2.   Unbegleitete Minderjährige, die internationalen Schutz beantragt haben, werden ab dem Zeitpunkt ihrer Zulassung in das Hoheitsgebiet bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Antrag für internationalen Schutz gestellt worden ist oder geprüft wird, verlassen müssen, untergebracht:

a)

bei erwachsenen Verwandten;

b)

in einer Pflegefamilie;

c)

in Aufnahmezentren mit speziellen Einrichtungen für Minderjährige;

d)

in anderen für Minderjährige geeigneten Unterkünften.

Die Mitgliedstaaten können unbegleitete Minderjährige ab 16 Jahren in Aufnahmezentren für erwachsene Asylbewerber unterbringen.

Geschwister sollen möglichst zusammen bleiben, wobei das Wohl des betreffenden Minderjährigen, insbesondere sein Alter und sein Reifegrad, zu berücksichtigen ist. Wechsel des Aufenthaltsorts sind bei unbegleiteten Minderjährigen auf ein Mindestmaß zu beschränken.

3.   Die Mitgliedstaaten sehen in ihrem einzelstaatlichen Recht Verfahren für die Suche nach Familienangehörigen eines unbegleiteten Minderjährigen vor. Sie beginnen baldmöglichst nach Eingang eines Antrags auf internationalen Schutz mit der Suche nach Familienangehörigen des unbegleiteten Minderjährigen und tragen gleichzeitig für sein Wohl Sorge. In Fällen, in denen das Leben oder die Unversehrtheit des Minderjährigen oder seiner nahen Verwandten bedroht sein könnte, insbesondere wenn diese im Herkunftsland geblieben sind, ist darauf zu achten, dass die Erfassung, Verarbeitung und der Austausch von Informationen über diese Personen vertraulich erfolgt, um ihre Sicherheit nicht zu gefährden.

4.   Das Betreuungspersonal für unbegleitete Minderjährige muss im Hinblick auf die Bedürfnisse von Minderjährigen adäquat ausgebildet sein und sich regelmäßig fortbilden; es unterliegt in Bezug auf die Informationen, die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im einzelstaatlichen Recht definiert ist.

Artikel 25

Opfer von Folter und Gewalt

1.   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Personen, die Folter, Vergewaltigung oder andere schwere Gewalttaten erlitten haben, die notwendige Behandlung – insbesondere Zugang zu Rehabilitationsmaßnahmen, die eine medizinische und psychologische Behandlung umfassen sollten – erhalten, die für Schäden, welche ihnen durch die genannten Handlungen zugefügt wurden, erforderlich ist.

2.   Das Betreuungspersonal für die Opfer von Folter, Vergewaltigung und anderen schweren Gewalttaten muss im Hinblick auf die Bedürfnisse der Opfer adäquat ausgebildet sein und sich regelmäßig fortbilden; es unterliegt in Bezug auf die Informationen, die es durch seine Arbeit erhält, der Schweigepflicht, wie sie im einzelstaatlichen Recht definiert ist.

KAPITEL V

RECHTSBEHELFE

Artikel 26

Rechtsbehelfe

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gegen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Leistungen gemäß dieser Richtlinie oder gegen Entscheidungen gemäß Artikel 7, die Asylbewerber individuell betreffen, ein Rechtsbehelf nach den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren eingelegt werden kann. Zumindest in der letzten Instanz ist das Recht einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein oder vor einem Gericht vorzusehen.

2.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die notwendige rechtliche Beratung und/oder Vertretung gemäß Artikel 15 Absätze 3 bis 6 der Richtlinie 2005/85/EG auf Antrag unentgeltlich in Anspruch genommen werden kann.

Die Verfahren für die Inanspruchnahme von rechtlicher Beratung und/oder Vertretung in solchen Fällen werden im einzelstaatlichen Recht festgelegt.

KAPITEL VI

MASSNAHMEN ZUR VERBESSERUNG DER EFFIZIENZ DES AUFNAHMESYSTEMS

Artikel 27

Zuständige Behörden

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Behörden für die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Richtlinie zuständig sind. Sie setzen die Kommission über jegliche Änderungen, die diese Behörden betreffen, in Kenntnis.

Artikel 28

Orientierung, Überwachung und Kontrolle

1.   Die Mitgliedstaaten führen im Einklang mit ihrer verfassungsrechtlichen Struktur Verfahren ein, um sicherzustellen, dass das Niveau der im Rahmen der Aufnahme gewährten Leistungen in geeigneter Weise überwacht und kontrolliert wird und dass Orientierungshilfen geboten werden.

2.   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission unter Verwendung des Vordrucks in Anhang I jährlich ab […] die entsprechenden Informationen.

Artikel 29

Personal und Ressourcen

1.   Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Behörden und Organisationen, die diese Richtlinie durchführen, die nötige Grundausbildung erhalten haben, um den Bedürfnissen männlicher und weiblicher Antragsteller gerecht werden zu können.

2.   Die Mitgliedstaaten stellen die Ressourcen bereit, die im Zusammenhang mit den nationalen Durchführungsvorschriften zu dieser Richtlinie erforderlich sind.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 30

Berichterstattung

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am […] Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum […] alle für die Erstellung dieses Berichts sachdienlichen Informationen, einschließlich der statistischen Angaben gemäß Artikel 28 Absatz 2.

Nach Vorlage des Berichts erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens alle fünf Jahre Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie.

Artikel 31

Umsetzung

1.   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Artikeln […] [die Artikel, die im Vergleich zur früheren Richtlinie inhaltlich geändert wurden] und Anhang I bis spätestens […] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Verweise in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese Richtlinie aufgehobene Richtlinie als Verweise auf diese Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme und die Formulierung der Erklärung fest.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 32

Aufhebung

Die Richtlinie 2003/9/EG wird unbeschadet der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang II Teil B genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinie in innerstaatliches Recht mit Wirkung vom [Tag, der auf den in Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 dieser Richtlinie genannten Zeitpunkt folgt] aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 33

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Artikel […] [die Artikel, die im Vergleich zur früheren Richtlinie nicht geändert wurden] und Anhang I gelten ab dem [Tag nach dem in Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt].

Artikel 34

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu am […]

Im Namen des Europäischen Par

Der Präsident

lamentsIm Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C …

(2)  ABl. C …

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009.

(4)  ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 18.

(5)  ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.

(6)  ABl. L 212 vom 7.8.2001, S. 12.

(7)  ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 13.

Donnerstag, 7. Mai 2009
ANHANG I

Vordruck für die Mitteilung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie […/…/EG] jährlich zu übermittelnden Informationen

1.

Bitte geben Sie - nach Geschlecht und Alter aufgeschlüsselt – die Gesamtzahl der Personen an, die sich in Ihrem Mitgliedstaat aufhalten und gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie […/…/EG] in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen. Dabei ist jeweils anzugeben, ob es sich bei den betreffenden Personen um Asylbewerber oder Familienangehörige im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Richtlinie […/…/EG] handelt.

 

2.

Bitte machen Sie auf der Grundlage von Artikel 22 der Richtlinie […/…/EG] statistische Angaben zu der Zahl der nach den folgenden Personengruppen aufgeschlüsselten Asylbewerber, bei denen besondere Bedürfnisse festgestellt wurden:

unbegleitete Minderjährige

Behinderte

ältere Menschen

Schwangere

Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern

Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben

Opfer des Menschenhandels

Personen mit psychischen Problemen

Sonstige (bitte ausführen)

 

3.

Bitte machen Sie genaue Angaben zu den Dokumenten, auf die in Artikel 6 der Richtlinie […/…/EG] verwiesen wird, insbesondere zu Art, Bezeichnung und Form dieser Dokumente.

 

4.

Bitte geben Sie unter Bezugnahme auf Artikel 15 der Richtlinie […/…/EG] die Gesamtzahl der Asylbewerber an, die sich in Ihrem Mitgliedstaat aufhalten und Zugang zum Arbeitsmarkt haben, sowie – aufgeschlüsselt nach Wirtschaftssektor - die Gesamtzahl der gegenwärtig beschäftigten Asylbewerber. Sind an den Arbeitsmarktzugang für Asylbewerber bestimmte Bedingungen geknüpft, so sind solche Beschränkungen im Einzelnen zu erläutern.

 

5.

Bitte machen Sie unter Bezugnahme auf Artikel 17 Absatz 5 der Richtlinie […/…/EG] genaue Angaben zur Art der im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen, einschließlich des ihnen entsprechenden Geldwerts und der Form, in der sie gewährt werden (d. h. in Form von Sachleistungen, Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination dieser Leistungen), und geben Sie die Höhe des Geldbetrags an, den Asylbewerber zur Deckung des täglichen Bedarfs erhalten.

 

Donnerstag, 7. Mai 2009
ANHANG II

Teil A

Aufgehobene Richtlinie

(gemäß Artikel 32)

Richtlinie 2003/9/EG des Rates

(ABl. L 31 vom 6.2.2003, S. 18)

Teil B

Frist für die Umsetzung in innerstaatliches Recht

(gemäß Artikel 31)

Richtlinie

Umsetzungsfrist

2003/9/EG

6. Februar 2005

Donnerstag, 7. Mai 2009
ANHANG III

Entsprechungstabelle

Richtlinie 2003/9/EG

Diese Richtlinie

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 einleitender Satzteil

Artikel 2 einleitender Satzteil

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 2 Buchstabe b

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 2 Buchstabe c

Artikel 2 Buchstabe b

Artikel 2 Buchstabe d einleitender Satzteil und Ziffern i und ii

Artikel 2 Buchstabe c einleitender Satzteil und Ziffern i und ii

Artikel 2 Buchstabe c Ziffern iii, iv, v und vi

Artikel 2 Buchstaben e und f

Artikel 2 Buchstabe g

Artikel 2 Buchstabe d

Artikel 2 Buchstabe e

Artikel 2 Buchstabe h

Artikel 2 Buchstabe f

Artikel 2 Buchstabe i

Artikel 2 Buchstabe g

Artikel 2 Buchstabe j

Artikel 2 Buchstabe h

Artikel 2 Buchstabe k

Artikel 2 Buchstabe i

Artikel 2 Buchstabe l

Artikel 2 Buchstabe j

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 6 Absätze 2 bis 5

Artikel 6 Absätze 2 bis 5

Artikel 7 Absätze 1 und 2

Artikel 7 Absätze 1 und 2

Artikel 7 Absatz 3

Artikel 7 Absatz 4 ║

Artikel 7 Absatz 3 ║

Artikel 7 Absatz 4

Artikel 7 Absätze 5 und 6

Artikel 7 Absätze 5 und 6

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 8

Artikel 12

Artikel 9

Artikel 13

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 10 Absatz 3

Artikel 14 Absatz 3

Artikel 11 Absatz 1

Artikel 15 Absatz 1

Artikel 11 Absätze 2 und 3

Artikel 15 Absätze 2 und 3

Artikel 11 Absatz 4

Artikel 12

Artikel 16

Artikel 13 ▐

Artikel 17 ▐

Artikel 14 Absatz 1

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 14 Absatz 2 einleitender Satzteil und Unterabsatz 1

Artikel 18 Absatz 2 einleitender Satzteil und Unterabsatz 1

Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 14 Absätze 3 bis 7

Artikel 18 Absätze 3 bis 7

Artikel 14 Absatz 8 einleitender Satzteil

Artikel 18 Absatz 8 einleitender Satzteil

Artikel 14 Absatz 8 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 18 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 14 Absatz 8 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 14 Absatz 8 Unterabsatz 1 dritter und vierter Gedankenstrich

Artikel 18 Absatz 8 Unterabsatz 1 Buchstaben b und c

Artikel 14 Absatz 8 Unterabsatz 2

Artikel 18 Absatz 8 Unterabsatz 2

Artikel 15

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 16 Absatz 1 einleitender Satz

Artikel 21 Absatz 1 einleitender Satzteil

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a erster, zweiter und dritter Gedankenstrich

Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a, b und c

Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b ║

Artikel 21 Absatz 2 ║

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 16 Absätze 3 bis 5

Artikel 21 Absätze 3 bis 5

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 17 Absatz 2

Artikel 22 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 23 Absatz 1

Artikel 23 Absätze 2 und 3

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 23 Absatz 4

Artikel 19

Artikel 24

Artikel 20

Artikel 25 Absatz 1

Artikel 25 Absatz 2

Artikel 21 Absatz 1

Artikel 26 Absatz 1

Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 21 Absatz 2

Artikel 26 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 22

Artikel 27

Artikel 23

Artikel 28 Absatz 1

Artikel 28 Absatz 2

Artikel 24

Artikel 29

Artikel 25

Artikel 30

Artikel 26

Artikel 31

Artikel 32

Artikel 27

Artikel 33 Unterabsatz 1

Artikel 33 Unterabsatz 2

Artikel 28

Artikel 34

Anhang I

Anhang II

Anhang III


5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/370


Donnerstag, 7. Mai 2009
Anträge von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat auf internationalen Schutz (Neufassung) ***I

P6_TA(2009)0377

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (KOM(2008)0820 – C6-0474/2008 – 2008/0243(COD))

2010/C 212 E/52

(Verfahren der Mitentscheidung – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0820),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0474/2008),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (1),

unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 3. April 2009 an den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres gemäß Artikel 80a Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 80a und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0284/2009),

A.

in der Erwägung, dass gemäß der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission der vorliegende Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als jene, die als solche im Vorschlag bereits ausgewiesen sind, und in der Erwägung, dass hinsichtlich der Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der vorangegangenen Rechtsakte zusammen mit diesen Änderungen der Vorschlag eine reine Kodifizierung der vorhandenen Rechtstexte ohne substanzielle Änderungen enthält,

1.

billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und mit den nachstehenden Änderungen;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


Donnerstag, 7. Mai 2009
P6_TC1-COD(2008)0243

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 7. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags  (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (4), muss in einigen wesentlichen Punkten geändert werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt sich eine Neufassung der Verordnung.

(2)

Eine gemeinsame Asylpolitik einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offen steht, die wegen besonderer Umstände rechtmäßig in der Gemeinschaft um Schutz nachsuchen.

(3)

Der Europäische Rat kam auf seiner Sondertagung vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere überein, auf ein Gemeinsames Europäisches Asylsystem hinzuwirken, das sich auf die uneingeschränkte und umfassende Anwendung des Genfer Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 in der Fassung des New Yorker Protokolls vom 31. Januar 1967 stützt, damit der Grundsatz der Nichtzurückweisung gewahrt bleibt und niemand dorthin zurückgeschickt wird, wo er Verfolgung ausgesetzt ist. In dieser Hinsicht gelten unbeschadet der in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien die Mitgliedstaaten, die alle den Grundsatz der Nichtzurückweisung achten, als sichere Staaten für Drittstaatsangehörige.

(4)

Entsprechend den Schlussfolgerungen von Tampere sollte dieses System auf kurze Sicht eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats umfassen.

(5)

Eine solche Formel sollte auf objektiven und für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen gerechten Kriterien basieren. Sie sollte insbesondere eine rasche Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats ermöglichen, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung des internationalen Schutzstatus zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden.

(6)

Bezüglich der schrittweisen Einführung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, das auf längere Sicht zu einem gemeinsamen Asylverfahren und einem unionsweit geltenden einheitlichen Status für die Personen, denen Asyl gewährt wird, führen sollte, sollten im derzeitigen Stadium die Grundsätze des am 15. Juni 1990 in Dublin unterzeichneten Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrags (Dubliner Übereinkommen), dessen Durchführung die Harmonisierung der Asylpolitik gefördert hat, mit den aufgrund der bisherigen Erfahrungen erforderlichen Änderungen beibehalten werden.

(7)

Die erste Phase auf dem Weg zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem ║ ist nun abgeschlossen. Der Europäische Rat nahm auf seiner Tagung vom 4. November 2004 das Haager Programm an, das die Ziele für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vorgibt, die im Zeitraum 2005-2010 erreicht werden sollen. Im Haager Programm wurde die Kommission aufgefordert, die Bewertung der Rechtsakte aus der ersten Phase abzuschließen und dem Rat und dem Europäischen Parlament die Rechtsakte und Maßnahmen der zweiten Phase so vorzulegen, dass sie vor Ende 2010 angenommen werden können.

(8)

Die für Asylfragen zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten müssen sich auf konkrete Unterstützung verlassen können, um ihren täglichen und operativen Erfordernissen gerecht zu werden. In diesem Zusammenhang spielt das durch die Verordnung (EG) Nr…./…vom …  (5) errichtete Unterstützungsbüro für Asylfragen eine wesentliche Rolle.

(9)

Angesichts der Bewertungsergebnisse empfiehlt es sich in dieser Phase, die der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zugrunde liegenden Prinzipien zu bestätigen und gleichzeitig im Hinblick auf die bisherigen Erfahrungen die notwendigen Verbesserungen vorzunehmen, um die Leistungsfähigkeit des Systems zu erhöhen und die Personen, die auf der Grundlage dieses Verfahrens internationalen Schutz beantragen, besser zu schützen.

(10)

Im Interesse der Gleichbehandlung aller Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, und um die Übereinstimmung mit dem geltenden Asylrecht der EU zu wahren, insbesondere mit der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (6), empfiehlt es sich, den Anwendungsbereich dieser Verordnung auf Personen auszudehnen, die subsidiären Schutz beantragt haben oder genießen.

(11)

Um die Gleichbehandlung aller Asylbewerber sicherzustellen, sollte die Richtlinie ║ …/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … [zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (7)] auf das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach Maßgabe dieser Verordnung Anwendung finden.

(12)

Bei der Anwendung dieser Verordnung sollte das Wohl des Kindes im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes von 1989 und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein. Darüber hinaus sollten für unbegleitete Minderjährige aufgrund ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit spezielle Verfahrensgarantien festgelegt werden.

(13)

Im Einklang mit der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sollte die Achtung der Einheit der Familie eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten sein, wenn sie diese Verordnung anwenden.

(14)

Mit der gemeinsamen Bearbeitung der von den Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz durch ein und denselben Mitgliedstaat kann sichergestellt werden, dass die Anträge sorgfältig geprüft werden, diesbezügliche Entscheidungen kohärent sind und dass die Mitglieder einer Familie nicht voneinander getrennt werden.

(15)

Um die uneingeschränkte Achtung des Grundsatzes der Einheit der Familie und des Kindeswohls zu gewährleisten, sollte ein zwischen dem Antragsteller und seiner erweiterten Familie bestehendes Abhängigkeitsverhältnis, das durch Schwangerschaft oder Mutterschaft, durch den Gesundheitszustand oder hohes Alter begründet ist, als verbindliches Zuständigkeitskriterium herangezogen werden. Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, der einen Familienangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat hat, der für ihn sorgen kann, so sollte dieser Umstand ebenfalls als verbindliches Zuständigkeitskriterium gelten.

(16)

Die Mitgliedstaaten sollten von den Zuständigkeitskriterien abweichen und insbesondere aus humänitären Gründen oder in Härtefällen einen Antrag auf internationalen Schutz prüfen können, auch wenn sie für eine solche Prüfung nach den in der Verordnung festgelegten verbindlichen Zuständigkeitskriterien nicht zuständig sind, sofern der betreffende Mitgliedstaat und der Antragsteller dem zustimmen.

(17)

Um die Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern, sollte ein persönliches Gespräch geführt und der Antragsteller ▐ mündlich über die Anwendung dieser Verordnung informiert werden.

(18)

Es sollten insbesondere im Einklang mit Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union Rechtsgarantien und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Überstellungsbeschlüsse festgeschrieben werden, um einen wirksamen Schutz der Rechte der Betroffenen zu gewährleisten.

(19)

Gegenstand des Rechtsbehelfs sollte in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowohl die Prüfung der Anwendung dieser Verordnung als auch die Prüfung der Rechts- und Sachlage in dem Mitgliedstaat sein, in den der Antragsteller überstellt wird, um so die Einhaltung des Völkerrechts sicherzustellen.

(20)

Im Sinne dieser Verordnung sollte der Begriff „Ingewahrsamnahme“ keine strafrechtliche oder punitive Konnotation haben und sollte eine reine Verwaltungsmaßnahme zeitweiliger Natur bedeuten, die in etwa dem Polizeigewahrsam entspricht.

(21)

Die Ingewahrsamnahme von Asylbewerbern sollte im Einklang mit dem Grundsatz erfolgen, wonach eine Person nicht allein deshalb in Gewahrsam genommen werden darf, weil sie um internationalen Schutz nachsucht. Die Ingewahrsamnahme von Asylbewerbern muss insbesondere im Einklang mit Artikel 31 der Genfer Flüchtlingskonvention in Einrichtungen für Verwaltungsgewahrsam, die sich von Haftanstalten unterscheiden, und auf der Grundlage der in der Richtlinie ║ …/…/EG [zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern] eindeutig definierten Ausnahmen und Garantien erfolgen. Von der Ingewahrsamnahme zum Zweck der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat sollte zudem nur in begrenztem Umfang und im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Gebrauch gemacht werden.

(22)

Überstellungen in den zuständigen Mitgliedstaat können entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (8) auf freiwilliger Basis, in Form der kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen. Die Mitgliedstaaten sollten sich für Überstellungen auf freiwilliger Basis einsetzen und sicherstellen, dass Überstellungen in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung in humaner Weise unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und der Menschenwürde vorgenommen werden.

(23)

Der schrittweise Aufbau eines Raums ohne Binnengrenzen, in dem der freie Personenverkehr gemäß den Bestimmungen des Vertrags ║ gewährleistet wird, sowie die Festsetzung der Gemeinschaftspolitiken zu den Einreise- und Aufenthaltsbedingungen einschließlich allgemeiner Anstrengungen zur Verwaltung der Außengrenzen erfordern ausgewogene, im Geiste der Solidarität anzuwendende Zuständigkeitskriterien.

(24)

Mitgliedstaaten, die mit einer Notsituation konfrontiert sind, die ihre Aufnahmekapazitäten, ihr Asylsystem oder ihre Infrastruktur außergewöhnlich schwer belastet, kann durch die Anwendung dieser Verordnung unter bestimmten Umständen eine zusätzliche Belastung entstehen. Für solche Fälle muss ein effizientes Verfahren eingeführt werden, das es ermöglicht, Überstellungen in den betreffenden Mitgliedstaat vorübergehend auszusetzen und finanzielle Unterstützung auf der Grundlage der bestehenden Finanzinstrumente der EU zu leisten. Die vorübergehende Aussetzung der Überstellungen im Rahmen des Dublin-Systems kann auf diese Weise zu einem höheren Maß an Solidarität gegenüber den Mitgliedstaaten beitragen, deren Asylsystem insbesondere aufgrund ihrer geografischen Lage oder demografischen Situation einem besonderen Druck ausgesetzt ist.

(25)

Um sicherzustellen, dass allen Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, in allen Mitgliedstaaten ein angemessenes Schutzniveau geboten wird, sollte das Verfahren der Aussetzung der Überstellungen auch dann ausgewendet werden, wenn die Kommission der Auffassung ist, dass in einem bestimmten Mitgliedstaat das Schutzniveau für Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, insbesondere im Hinblick auf die im Rahmen der Aufnahme herrschenden Bedingungen, die Anerkennung für internationalen Schutz und den Zugang zum Asylverfahren, nicht den Asylvorschriften der Gemeinschaft entspricht.

(26)

Dieses Verfahren für die Aussetzung von Überstellungen ist eine außergewöhnliche Maßnahme, um einer besonderen Belastung oder akuten Schutzbelangen Rechnung zu tragen.

(27)

Die Kommission sollte regelmäßig bewerten, welche Fortschritte im Hinblick auf eine Verbesserung der langfristigen Entwicklung und Harmonisierung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems erzielt wurden sowie inwieweit diese Fortschritte durch Solidaritätsmaßnahmen und die Verfügbarkeit eines Verfahrens zur Aussetzung von Überstellungen begünstigt werden, und einen Bericht über diese Fortschritte erstellen.

Aufgrund der Tatsache, dass das Dublin-System kein Verfahren für eine gerechte Aufteilung der Zuständigkeit für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz sein sollte und dass einige Mitgliedstaaten den Migrationsströmen vor allem aufgrund ihrer geografischen Lage besonders ausgesetzt sind, ist es von wesentlicher Bedeutung, rechtsverbindliche Instrumente zu konzipieren und vorzuschlagen, um größere Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und höhere Schutzstandards zu gewährleisten. Diese Instrumente sollten insbesondere die Entsendung von Beamten aus anderen Mitgliedstaaten erleichtern, die diejenigen Mitgliedstaaten unterstützen, die sich einem besonderen Druck gegenübersehen, und den Antragstellern kein angemessenes Schutzniveau bieten können, und soweit die Aufnahmekapazitäten eines Mitgliedstaates nicht ausreichen, sollten diese Instrumente die Umsiedlung von Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird, in einen anderen Mitgliedstaat erleichtern, vorausgesetzt, die betreffenden Personen stimmen zu und ihre Grundrechte werden gewahrt.

(28)

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in den Mitgliedstaaten in Anwendung dieser Verordnung erfolgt, gilt die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (9).

(29)

Der Austausch von personenbezogenen einschließlich sensibler gesundheitsbezogener Daten des Antragstellers vor der Überstellung soll die zuständigen Asylbehörden in die Lage versetzen, dem Antragsteller eine angemessene Unterstützung zukommen zu lassen und die Kontinuität des Schutzes und der ihm zustehenden Rechte zu gewährleisten. Der Schutz der Daten von Antragstellern, die in einen anderen Mitgliedstaat überstellt werden, sollte im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG geregelt werden.

(30)

Die Anwendung dieser Verordnung kann dadurch erleichtert und ihre Wirksamkeit erhöht werden, dass die Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen treffen, die darauf abzielen, die Kommunikation zwischen den zuständigen Dienststellen zu verbessern, die Verfahrensfristen zu verkürzen, die Bearbeitung von Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchen zu vereinfachen oder Modalitäten für die Durchführung von Überstellungen festzulegen.

(31)

Die Kontinuität zwischen dem in der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 festgelegten Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und dem in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren sollte sichergestellt werden. Außerdem sollte die Kohärenz zwischen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. ║ …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … [über die Einrichtung von EURODAC für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der ║ Verordnung (EG) Nr. …/… zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist] (10) sichergestellt werden.

(32)

Die Anwendung dieser Verordnung soll durch das EURODAC-System, das mit Verordnung (EG) Nr. ║ …/… [über die Einrichtung von EURODAC für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der ║ Verordnung (EG) Nr. …/… zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist] eingerichtet worden ist, und insbesondere durch die Artikel 6 und 10 jener Verordnung erleichtert werden.

(33)

Das Visa-Informationssystem, das mit Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem (VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt (11) eingerichtet worden ist, und insbesondere die Artikel 21 und 22, sollen die Anwendung dieser Verordnung ebenfalls erleichtern.

(34)

In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter diese Verordnung fallen, sind die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtungen aus den völkerrechtlichen Instrumenten gebunden, denen sie beigetreten sind.

(35)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (12) erlassen werden.

(36)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Bedingungen und Verfahren für die Umsetzung der Bestimmungen über unbegleitete Minderjährige und über die Zusammenführung mit abhängigen Angehörigen sowie die für die Durchführung von Überstellungen erforderlichen Kriterien festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(37)

Die zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erforderlichen Maßnahmen wurden im Wege der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 erlassen. Aus Gründen der Klarheit und weil sie einem allgemeinen Zweck dienen können, sollten einige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 in diese Verordnung übernommen werden. Für die Mitgliedstaaten und die Asylbewerber ist es gleichermaßen wichtig, dass es ein allgemeines Verfahren zur Lösung von Fällen gibt, in denen die Mitgliedstaaten die Verordnung unterschiedlich anwenden. Es ist daher gerechtfertigt, das in der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 vorgesehene Verfahren zur Schlichtung von Streitigkeiten, die die humanitäre Klausel betreffen, in diese Verordnung zu übernehmen und auf den Regelungsgegenstand dieser Verordnung insgesamt auszudehnen.

(38)

Um die Anwendung dieser Verordnung wirksam überwachen zu können, bedarf es einer regelmäßigen Bewertung.

(39)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union║ anerkannt wurden. Die Verordnung zielt insbesondere darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung des in Artikel 18 verankerten Rechts auf Asyl zu gewährleisten sowie die Anwendung der Artikel 1, 4, 7, 24 und 47 der Charta zu fördern, und sollte in diesem Sinne angewandt werden.

(40)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 desVertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND UND DEFINITIONEN

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangen.

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Bürger der Union im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags ║ ist und bei der es sich nicht um eine Person im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) handelt, die nach dem Gemeinschaftsrecht Freizügigkeit genießt;

b)

„Antrag auf internationalen Schutz“ einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g der Richtlinie 2004/83/EG;

c)

„Antragsteller“ oder „Asylbewerber“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist;

d)

„Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz“ die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, der Entscheidungen oder Urteile der zuständigen Behörden in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz auf der Grundlage der Richtlinie 2005/85/EG des Rates (14), mit Ausnahme der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung, und auf der Grundlage der Richtlinie 2004/83/EG;

e)

„Rücknahme eines Antrags auf internationalen Schutz“ die vom Antragsteller im Einklang mit der Richtlinie 2005/85/EG ausdrücklich oder stillschweigend unternommenen Schritte zur Beendigung des Verfahrens, das aufgrund des von ihm gestellten Antrags auf internationalen Schutz eingeleitet worden ist;

f)

„Person, der internationaler Schutz gewährt wird“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der anerkanntermaßen internationalen Schutz im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/83/EG benötigt;

g)

„Minderjähriger“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unter 18 Jahren;

h)

„unbegleiteter Minderjähriger“ einen Minderjährigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder dem Gewohnheitsrecht verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats dort ohne Begleitung zurückgelassen werden;

i)

„Familienangehörige“ die folgenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, die sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:

der Ehegatte des Asylbewerbers oder dessen nicht verheirateter Partner, der mit dem Asylbewerber eine dauerhafte Beziehung führt, soweit in den Rechtsvorschriften oder nach der Praxis des betreffenden Mitgliedstaats nicht verheiratete Paare ausländerrechtlich ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;

die minderjährigen Kinder des im ersten Spiegelstrich genannten Paares oder des Antragstellers, sofern diese ledig sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;

die verheirateten minderjährigen Kinder des im ersten Spiegelstrich genannten Paares oder des Antragstellers, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt und vorausgesetzt, dass sie sich nicht in Begleitung ihrer Ehepartner befinden , wenn es ihrem Wohl dient, bei dem Antragsteller zu wohnen;

der Vater, die Mutter oder der Vormund der Antragsteller bei minderjährigen und unverheirateten oder minderjährigen und verheirateten und nicht von ihren Ehegatten begleiteten Antragstellern , wenn es ihrem Wohl dient, bei dem Vater, der Mutter oder dem Vormund zu wohnen;

die minderjährigen unverheirateten Geschwister der Antragsteller bei minderjährigen und unverheirateten oder bei minderjährigen und verheiratetenerjährigen und verheirateten und nicht von ihrem Ehegatten begleiteten Antragstellern oder deren Geschwistern , wenn es ║ dem Wohl von einem oder mehreren von ihnen dient, dass sie zusammen wohnen;

j)

„Aufenthaltstitel“ jede von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte Erlaubnis, mit der der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet wird, einschließlich der Dokumente, mit denen die Genehmigung des Aufenthalts im Hoheitsgebiet im Rahmen einer Regelung des vorübergehenden Schutzes oder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die eine Ausweisung verhindernden Umstände nicht mehr gegeben sind, nachgewiesen werden kann; ausgenommen sind Visa und Aufenthaltstitel, die während der zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats entsprechend dieser Verordnung erforderlichen Frist oder während der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz oder eines Antrags auf Gewährung eines Aufenthaltstitels erteilt wurden;

k)

„Visum“ die Erlaubnis oder Entscheidung eines Mitgliedstaats, die im Hinblick auf die Einreise zum Zweck der Durchreise oder die Einreise zum Zweck eines Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder in mehreren Mitgliedstaaten verlangt wird. Die Entscheidung über die Art des Visums ist nach folgenden Definitionen zu treffen:

i)

„Visum für den längerfristigen Aufenthalt“bezeichnet die Erlaubnis oder Entscheidung eines Mitgliedstaats, die im Hinblick auf die Einreise zum Zweck eines geplanten Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat von mehr als drei Monaten verlangt wird;

ii)

„Visum für den kurzfristigen Aufenthalt“bezeichnet die Erlaubnis oder Entscheidung eines Mitgliedstaats, die im Hinblick auf die Einreise zum Zweck eines geplanten Aufenthalts in diesem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten von insgesamt höchstens drei Monaten verlangt wird;

iii)

„Durchreisevisum“: die Erlaubnis oder Entscheidung eines Mitgliedstaats, die im Hinblick auf eine Einreise zum Zweck der Durchreise durch das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten verlangt wird, mit Ausnahme des Flughafentransits;

iv)

„Visum für den Flughafentransit“: die Erlaubnis oder Entscheidung, die einem ausdrücklich dieser Verpflichtung unterliegenden Drittstaatsangehörigen ermöglicht, sich während einer Zwischenlandung oder einer Unterbrechung zwischen zwei Abschnitten eines internationalen Flugs in der Transitzone eines Flughafens aufzuhalten, ohne dabei das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu betreten;

l)

„Fluchtgefahr“ die in einem Einzelfall auf objektive gesetzlich festgelegte Kriterien gegründete Annahme, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsbeschluss ergangen ist, dem Vollzug dieses Beschlusses möglicherweise durch Flucht entziehen wird.

KAPITEL II

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND SCHUTZGARANTIEN

Artikel 3

Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz

(1)   Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in einer Transitzone stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III dieser Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird.

(2)   Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung nicht bestimmen, welchem Mitgliedstaat die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz obliegt, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz zuerst gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.

(3)   Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Asylbewerber nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 2005/85/EG in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.

Artikel 4

Recht auf Information

1)   Sobald ein Antrag auf internationalen Schutz eingegangen ist, wird der Asylbewerber von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten über die Anwendung dieser Verordnung und insbesondere über folgende Aspekte unterrichtet:

a)

die Ziele dieser Verordnung und die Folgen einer weiteren Antragstellung in einem anderen Mitgliedstaat;

b)

die Kriterien für die Zuweisung der Prüfungszuständigkeit und die Rangfolge dieser Kriterien;

c)

das allgemeine Verfahren und die Fristen, die von den Mitgliedstaaten einzuhalten sind;

d)

der mögliche Ausgang des Verfahrens und die Folgen;

e)

die Möglichkeit zur Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen einen Überstellungsbeschluss;

f)

den Umstand, dass die zuständigen Behörden ihn betreffende Daten allein zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung austauschen können;

g)

das Auskunftsrecht bezüglich ihn betreffender Daten und das Recht zu beantragen, dass ihn betreffende unrichtige Daten berichtigt oder ihn betreffende unrechtmäßig verarbeitete Daten gelöscht werden, sowie die Verfahren zur Ausübung dieser Rechte , einschließlich der Kontaktangaben der in Artikel 34 genannten Behörden und der nationalen Kontrollstellen ▐, die Beschwerden hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten entgegennehmen.

(2)   Die Informationen nach Absatz 1 werden schriftlich in einer Sprache mitgeteilt, die der Antragsteller ▐ versteht oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht . Die Mitgliedstaaten verwenden hierzu das zu diesem Zweck gemäß Absatz 3 erstellte gemeinsame Merkblatt.

Die Informationen werden zum besseren Verständnis des Antragstellers auch mündlich bei dem Gespräch nach Artikel 5 erteilt ▐.

Die Mitgliedstaaten erteilen die Informationen in einer dem Alter des Antragstellers angemessenen Weise.

(3)   Nach dem Regelungsverfahren in Artikel 41 Absatz 2 wird ein gemeinsames Merkblatt erstellt, das mindestens die Angaben in Absatz 1 enthält.

Artikel 5

Persönliches Gespräch

(1)   Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieser Verordnung das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, fordert den Antragsteller auf , ein persönliches Gespräch mit einer nach dem innerstaatlichen Recht hierzu befähigten Person zu führen.

(2)   Zweck des persönlichen Gesprächs ist es, die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern, indem der Antragsteller insbesondere die Möglichkeit erhält, relevante Angaben mitzuteilen, die für die korrekte Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats notwendig sind, und den Antragsteller mündlich über die Anwendung dieser Verordnung zu informieren.

(3)   Das persönliche Gespräch wird zeitnah nach Eingang des Antrags auf internationalen Schutz geführt, in jedem Fall aber bevor über die Überstellung des Antragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat gemäß Artikel 25 Absatz 1 entschieden wird.

(4)   Das persönliche Gespräch wird in einer Sprache geführt, die der Antragsteller versteht oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht und in der er sich verständigen kann. Die Mitgliedstaaten ziehen erforderlichenfalls einen Dolmetscher hinzu, der eine angemessene Verständigung zwischen dem Antragsteller und der Person, die das Gespräch führt, gewährleisten kann.

(5)   Das persönliche Gespräch erfolgt unter Bedingungen, die eine angemessene Vertraulichkeit gewährleisten.

(6)   Der Mitgliedstaat, der das persönliche Gespräch führt, erstellt einen kurzen schriftlichen Bericht, der die vom Antragsteller vorgetragenen wesentlichen Informationen enthält, und stellt dem Antragsteller eine Kopie dieses Berichts zur Verfügung. Der Bericht wird einem etwaigen Überstellungsbeschluss gemäß Artikel 25 Absatz 1 beigefügt.

Artikel 6

Garantien für Minderjährige

(1)   Das Wohl des Kindes ist in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, eine vorrangige Erwägung der Mitgliedstaaten.

(2)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass unbegleitete Minderjährige in allen Verfahren, die in dieser Verordnung vorgesehen sind, von einem Vertreter im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i der Richtlinie 2005/85/EG vertreten und/oder unterstützt werden. Bei diesem Vertreter kann es sich auch um einen Vertreter im Sinne des Artikels 24 der Richtlinie ║ …/…/EG [zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern] handeln.

(3)   Bei der Würdigung des Kindeswohls arbeiten die Mitgliedstaaten eng zusammen und tragen dabei insbesondere folgenden Faktoren Rechnung:

a)

Möglichkeiten der Familienzusammenführung;

b)

dem Wohlergehen und der sozialen Entwicklung des Minderjährigen unter besonderer Berücksichtigung seines ethnischen, religiösen, kulturellen und sprachlichen Hintergrunds;

c)

Sicherheitserwägungen, vor allem wenn es sich bei dem Kind um ein Opfer des Menschenhandels handeln könnte;

d)

den Ansichten des Minderjährigen entsprechend seinem Alter und seiner Reife.

(4)   Die Mitgliedstaaten sehen ▐ Verfahren für die Suche nach Familienangehörigen oder sonstigen Angehörigen unbegleiteter Minderjähriger in den Mitgliedstaaten vor , erforderlichenfalls mit der Unterstützung internationaler oder anderer einschlägiger Organisationen . Sie beginnen baldmöglichst nach Eingang eines Antrags auf internationalen Schutz mit der Suche nach Familienmitgliedern des unbegleiteten Minderjährigen oder nach sonstigen Angehörigen und tragen gleichzeitig für sein Wohl Sorge.

(5)   Die zuständigen Behörden im Sinne von Artikel 34, die Gesuche bearbeiten, die unbegleitete Minderjährige betreffen, erhalten eine geeignete Schulung über die besonderen Bedürfnisse Minderjähriger.

(6)     Im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung und unter den in Artikel 17 der Richtlinie 2005/85/EG festgelegten Bedingungen können die Mitgliedstaaten ärztliche Untersuchungen zur Bestimmung des Alters unbegleiteter Minderjähriger durchführen lassen.

Werden ärztliche Untersuchungen vorgenommen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sie in einer angemessenen und gründlichen Weise entsprechend wissenschaftlichen und ethischen Normen durchgeführt werden.

KAPITEL III

KRITERIEN ZUR BESTIMMUNG DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 7

Rangfolge der Kriterien

(1)   Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.

(2)   Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Asylbewerber seinen Antrag auf internationalen Schutz zuerst in einem Mitgliedstaat stellt.

Artikel 8

Unbegleitete Minderjährige

(1)   Handelt es sich bei dem Antragsteller um einen unbegleiteten Minderjährigen, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich ein Angehöriger seiner Familie rechtmäßig aufhält, für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient.

(2)   Ist der Antragsteller ein unbegleiteter Minderjähriger, von dem sich kein Familienangehöriger im Sinne des Artikels 2 Buchstabe i rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat aufhält , von dem sich jedoch ein sonstiger Angehöriger in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig aufhält und ▐ ihn bei sich aufnehmen kann, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient.

(3)   Hat der Antragsteller in mehreren Mitgliedstaaten Familienangehörige oder sonstige Angehörige, die sich dort rechtmäßig aufhalten, wird der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat danach bestimmt, was dem Wohl des Minderjährigen dient.

(4)   Hat der Antragsteller keinen Familienangehörigen oder sonstigen Angehörigen in einem Mitgliedstaat, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Minderjährige seinen ▐ Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, für die Prüfung des Antrags zuständig, sofern dies dem Wohl des Minderjährigen dient.

(5)   Die Bedingungen und Verfahren für die Umsetzung der Absätze 2 und 3 werden von der Kommission beschlossen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 41 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 9

Familienangehörige, denen internationaler Schutz gewährt wurde

Hat der Asylbewerber einen Familienangehörigen ‐ ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat ‐, der in seiner Eigenschaft als Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.

Artikel 10

Familienangehörige, die internationalen Schutz beantragt haben

Hat ein Asylbewerber in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Entscheidung in der Sache ergangen ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun.

Artikel 11

Abhängige Angehörige

(1)   Ist der Asylbewerber wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, einer schweren Krankheit, einer ernsthaften Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung eines Angehörigen angewiesen oder ist ein Angehöriger aus denselben Gründen auf die Unterstützung des Asylbewerbers angewiesen, ist für die Prüfung des Antrags der Mitgliedstaat zuständig, der als am besten geeignet angesehen wird, dafür zu sorgen, dass die betreffenden Personen zusammenbleiben oder zusammengeführt werden, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat und die betreffenden Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben. Bei der Bestimmung des am besten geeigneten Mitgliedstaats wird den Interessen der betreffenden Personen Rechnung getragen, so unter anderem der Reisefähigkeit der abhängigen Person.

(2)   Die Bedingungen und Verfahren für die Umsetzung von Absatz 1 werden von der Kommission beschlossen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 41 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 12

Familienverfahren

Stellen mehrere Mitglieder einer Familie in demselben Mitgliedstaat gleichzeitig oder in so großer zeitlicher Nähe einen Antrag auf internationalen Schutz, dass die Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats gemeinsam durchgeführt werden können, und könnte die Anwendung der in dieser Verordnung genannten Kriterien ihre Trennung zur Folge haben, so gilt für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats Folgendes:

a)

zuständig für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz sämtlicher Familienmitglieder ist der Mitgliedstaat, der nach den Kriterien für die Aufnahme des größten Teils der Familienmitglieder zuständig ist;

b)

andernfalls ist für die Prüfung der Mitgliedstaat zuständig, der nach den Kriterien für die Prüfung des von dem ältesten Familienmitglied gestellten Antrags zuständig ist.

Artikel 13

Ausstellung von Aufenthaltsiteln oder Visa

(1)   Besitzt der Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel, so ist der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2)   Besitzt der Asylbewerber ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum in Vertretung oder mit schriftlicher Zustimmung eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. In diesem Fall ist dieser andere Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Konsultiert ein Mitgliedstaat insbesondere aus Sicherheitsgründen zuvor die zentrale Behörde eines anderen Mitgliedstaats, so ist deren Antwort auf die Konsultation nicht gleichbedeutend mit einer schriftlichen Genehmigung im Sinne dieser Bestimmung.

(3)   Besitzt der Asylbewerber mehrere gültige Aufenthaltstitel oder Visa verschiedener Mitgliedstaaten, so sind die Mitgliedstaaten für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz in folgender Reihenfolge zuständig:

a)

der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der den zuletzt ablaufenden Aufenthaltstitel erteilt hat;

b)

der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat, wenn es sich um gleichartige Visa handelt;

c)

bei nicht gleichartigen Visa der Mitgliedstaat, der das Visum mit der längsten Gültigkeitsdauer erteilt hat, oder bei gleicher Gültigkeitsdauer der Mitgliedstaat, der das zuletzt ablaufende Visum erteilt hat.

(4)   Besitzt der Asylbewerber nur einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund derer er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so sind die Absätze 1, 2 und 3 anwendbar, solange der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat.

Besitzt der Asylbewerber einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die mehr als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit mehr als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, und hat er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen, so ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(5)   Der Umstand, dass der Aufenthaltstitel oder das Visum aufgrund einer falschen oder missbräuchlich verwendeten Identität oder nach Vorlage von gefälschten, falschen oder ungültigen Dokumenten erteilt wurde, hindert nicht daran, dem Mitgliedstaat, der den Titel oder das Visum erteilt hat, die Zuständigkeit zuzuweisen. Der Mitgliedstaat, der den Aufenthaltstitel oder das Visum ausgestellt hat, ist nicht zuständig, wenn nachgewiesen werden kann, dass nach Ausstellung des Titels oder des Visums eine arglistige Täuschung vorgenommen wurde.

Artikel 14

Einreise und/oder Aufenthalt

(1)   Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. ║ …/… [über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der ║ Verordnung (EG) Nr. …/2009 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist] festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats regelwidrig überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des regelwidrigen Grenzübertritts.

(2)   Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 nicht mehr zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Asylbewerber – der regelwidrig in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat der Asylbewerber sich für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo dies zuletzt der Fall war, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Artikel 15

Visafreie Einreise

(1)   Reist ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats ein, in dem für ihn kein Visumzwang besteht, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(2)   Der Grundsatz nach Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose seinen Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat stellt, in dem er ebenfalls kein Einreisevisum vorweisen muss. In diesem Fall ist der letztgenannte Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Artikel 16

Antrag im internationalen Transitbereich eines Flughafens

Stellt ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im internationalen Transitbereich eines Flughafens eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig.

KAPITEL IV

ERMESSEN

Artikel 17

Ermessensregeln

(1)   Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat insbesondere aus humanitären Gründen oder in Härtefällen beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist, sofern der Antragsteller dem zustimmt.

Der betreffende Mitgliedstaat wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.

Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt unverzüglich über EURODAC mit, dass er die Zuständigkeit gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. ║ …/… [über die Einrichtung von EURODAC für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zweck der effektiven Anwendung der ║ Verordnung (EG) Nr. …/… zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist] übernommen hat.

(2)   Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, um aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, Familienmitglieder und andere Familienangehörige zusammenzuführen, auch wenn letzterer Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 12 ║ nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.

Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.

Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor, um sich zu vergewissern, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und entscheidet über das Gesuch innerhalb von zwei Monaten nach dessen Eingang. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.

Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.

KAPITEL V

PFLICHTEN DES ZUSTÄNDIGEN MITGLIEDSTAATS

Artikel 18

Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats

(1)   Der Mitgliedstaat, der nach dieser Verordnung für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ist verpflichtet:

a)

einen Asylbewerber, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 28 aufzunehmen;

b)

einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24 und 28 wieder aufzunehmen;

c)

einen Antragsteller, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 23, 24 und 28 wieder aufzunehmen;

d)

einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24 und 28 wieder aufzunehmen.

(2)   Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen in Absatz 1 Buchstaben a bis d genannten Fällen den Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d oder schließt die Prüfung des Antrags ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat die Prüfung nach Rücknahme des Antrags durch den Antragsteller nicht fortgeführt, so widerruft er seine Entscheidung und schließt die Prüfung im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d ab.

Artikel 19

Übertragung der Zuständigkeit

(1)   Erteilt ein Mitgliedstaat dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel, so obliegen diesem Mitgliedstaat die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1.

(2)   Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 erlöschen, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels.

Ein nach einer solchen Abwesenheit gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

(3)   Die Pflichten nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben c und d erlöschen, wenn der für die Prüfung des Antrags zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d, um dessen/deren Wiederaufnahme er ersucht wurde, nach Rücknahme oder Ablehnung des Antrags das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines Rückführungsbeschlusses oder einer Abschiebungsanordnung verlassen hat.

Ein nach einer erfolgten Abschiebung gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

KAPITEL VI

AUFNAHME – UND WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN

Abschnitt I

Einleitung des Verfahrens

Artikel 20

Einleitung des Verfahrens

(1)   Das Verfahren zur Bestimmung des gemäß dieser Verordnung zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wird.

(2)   Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein.

(3)   Für die Zwecke dieser Verordnung ist die Situation eines mit dem Asylbewerber einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen in Artikel 2 Buchstabe i entspricht, untrennbar mit der seines Elternteils oder seines Vormunds verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Elternteils oder Vormunds zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Asylbewerber ist, sofern dies seinem Wohl dient. Ebenso wird bei Kindern verfahren, die nach der Ankunft des Asylbewerbers im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geboren werden, ohne dass ein neues Zuständigkeitsverfahren für diese eingeleitet werden muss.

(4)   Stellt ein Antragsteller bei den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats einen Antrag auf internationalen Schutz, während er sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, obliegt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Antragsteller aufhält. Dieser Mitgliedstaat wird unverzüglich von dem mit dem Antrag auf internationalen Schutz befassten Mitgliedstaat unterrichtet und gilt dann für die Zwecke dieser Verordnung als der Mitgliedstaat, bei dem der Antrag gestellt wurde.

Der Antragsteller wird schriftlich von dieser Zuständigkeitsübertragung und dem Zeitpunkt, zu dem sie erfolgt ist, unterrichtet.

(5)   Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Asylbewerber, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält und dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24 und 28 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen.

Diese Pflicht erlischt, wenn der Mitgliedstaat, der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats abschließen soll, nachweisen kann, dass der Asylbewerber zwischenzeitlich das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen oder in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat.

Ein nach einer solchen Abwesenheit gestellter Antrag gilt als neuer Antrag, der ein neues Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats auslöst.

Abschnitt II

Aufnahmeverfahren

Artikel 21

Vorlage eines Aufnahmegesuchs

(1)   Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 den anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen.

Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der Frist von drei Monaten unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig.

(2)   Der ersuchende Mitgliedstaat kann in Fällen, in denen der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Verbleib verweigert wurde, der Betreffende wegen unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen wurde, eine Abschiebungsanordnung zugestellt oder vollstreckt wurde oder wenn sich der Asylbewerber in Gewahrsam befindet, eine dringende Antwort anfordern.

In dem Gesuch werden die Gründe der Dringlichkeit genannt, und es wird angegeben, innerhalb welcher Frist eine Antwort erwartet wird. Diese Frist beträgt mindestens eine Woche.

(3)   In beiden Fällen ist für das Gesuch um Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat ein Formblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Asylbewerbers enthalten muss, anhand derer die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist.

Die Vorschriften für die Erstellung und Übermittlung der Gesuche werden nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 41 Absatz 2 erlassen.

Artikel 22

Antwort auf ein Aufnahmegesuch

(1)   Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde.

(2)   In dem in dieser Verordnung geregelten Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, werden Beweismittel und Indizien verwendet.

(3)   Entsprechend dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 41 Absatz 2 werden zwei Verzeichnisse erstellt und regelmäßig überprüft, in denen die Beweismittel und Indizien nach folgenden Kriterien aufgeführt sind:

a)

Beweismittel:

i)

Hierunter fallen förmliche Beweismittel, die insoweit über die Zuständigkeit nach dieser Verordnung entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweise widerlegt werden.

ii)

Die Mitgliedstaaten stellen dem in Artikel 41 vorgesehenen Ausschuss nach Maßgabe der im Verzeichnis der förmlichen Beweismittel festgelegten Klassifizierung Muster der verschiedenen Arten der von ihren Verwaltungen verwendeten Dokumente zur Verfügung.

b)

Indizien:

i)

Hierunter fallen einzelne Anhaltspunkte, die, obwohl sie anfechtbar sind, in einigen Fällen nach der ihnen zugebilligten Beweiskraft ausreichen können.

ii)

Ihre Beweiskraft hinsichtlich der Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz wird von Fall zu Fall bewertet.

(4)   Das Beweiserfordernis sollte nicht über das für die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung erforderliche Maß hinausgehen.

(5)   Liegen keine förmlichen Beweismittel vor, erkennt der ersuchte Mitgliedstaat seine Zuständigkeit an, wenn die Indizien kohärent, nachprüfbar und hinreichend detailliert sind, um die Zuständigkeit zu begründen.

(6)   Beruft sich der ersuchende Mitgliedstaat auf Dringlichkeit gemäß Artikel 21 Absatz 2, so unternimmt der ersuchte Mitgliedstaat alle Anstrengungen, um sich an die vorgegebene Frist zu halten. In Ausnahmefällen, in denen nachgewiesen werden kann, dass die Prüfung eines Gesuchs um Aufnahme eines Antragstellers besonders kompliziert ist, kann der ersuchte Mitgliedstaat die Antwort nach Ablauf der vorgegebenen Frist erteilen; in jedem Fall ist die Antwort jedoch innerhalb eines Monats zu erteilen. In derartigen Fällen teilt der ersuchte Mitgliedstaat seine Entscheidung, die Antwort zu einem späteren Zeitpunkt zu erteilen, dem ersuchenden Mitgliedstaat innerhalb der ursprünglich gesetzten Frist mit.

(7)   Wird innerhalb der Frist von zwei Monaten gemäß Absatz 1 oder der Frist von einem Monat gemäß Absatz 6 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Aufnahmevorkehrungen zu treffen.

Abschnitt III

Wiederaufnahmeverfahren

Artikel 23

Vorlage eines Wiederaufnahmegesuchs

(1)   Hält der Mitgliedstaat, in dem ein Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt wurde oder in dessen Hoheitsgebiet sich ein Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Artikel 20 Absatz 5 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben b, c und d einen anderen Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags für zuständig, so kann er den anderen Mitgliedstaat ersuchen, die Person wieder aufzunehmen.

(2)   Im Falle eines Folgeantrags auf internationalen Schutz ist das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach der EURODAC-Treffermeldung im Sinne von Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. ║ …/… [über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der ║ Verordnung (EG) Nr. …/… zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist] zu stellen.

Stützt sich das Gesuch um Wiederaufnahme des Antragstellers, der einen Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt hat, auf andere Beweismittel als Angaben aus dem EURODAC-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der Antrag auf internationalen Schutz im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 gestellt wurde, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.

(3)   Liegt kein Folgeantrag auf internationalen Schutz vor und beschließt der ersuchende Mitgliedstaat eine Abfrage der EURODAC-Datenbank gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. ║ …/… [über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zweck der effektiven Anwendung der ║ Verordnung (EG) Nr. …/… zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist], ist das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach der EURODAC-Treffermeldung im Sinne von Artikel 13 Absatz 4 der genannten Verordnung zu unterbreiten.

Stützt sich das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person auf andere Beweismittel als Angaben aus dem EURODAC-System, ist es innerhalb von drei Monaten, nachdem der ersuchende Mitgliedstaat festgestellt hat, dass ein anderer Mitgliedstaat für die betreffende Person zuständig sein könnte, an den ersuchten Mitgliedstaat zu richten.

(4)   Wird das Gesuch um Wiederaufnahme eines Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d nicht innerhalb der in den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels genannten Fristen unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Folgeantrag gestellt wurde oder in dessen Hoheitsgebiet sich die Person ohne Aufenthaltstitel aufhält, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

(5)   Für das Gesuch um Wiederaufnahme des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d ist ein Formblatt zu verwenden, das Beweismittel oder Indizien und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der Person enthalten muss, anhand derer die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat zuständig ist.

Die Vorschriften über die Beweismittel und Indizien und deren Auslegung sowie über die Erstellung und Übermittlung von Gesuchen werden gemäß dem Regelungsverfahren nach Artikel 41 Absatz 2 erlassen.

Artikel 24

Antwort auf ein Wiederaufnahmegesuch

(1)   Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Wiederaufnahme der betreffenden Person so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als einen Monat, nachdem er mit dem Gesuch befasst wurde. Stützt sich der Antrag auf Angaben aus dem EURODAC-System, verkürzt sich diese Frist auf zwei Wochen.

(2)   Wird innerhalb der Frist von einem Monat oder der Frist von zwei Wochen gemäß Absatz 1 keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Aufnahmevorkehrungen zu treffen.

Abschnitt IV

Verfahrensgarantien

Artikel 25

Mitteilung des Überstellungsbeschlusses

(1)   Stimmt der ersuchte Mitgliedstaat der Aufnahme oder Wiederaufnahme eines Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d zu, setzt der ersuchende Mitgliedstaat die betreffende Person von dem Beschluss in Kenntnis, sie in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, sowie gegebenenfalls von dem Beschluss, ihren Antrag auf internationalen Schutz nicht zu prüfen. Diese Mitteilung erfolgt schriftlich innerhalb von höchstens fünfzehn Arbeitstagen nach Eingang der Antwort des ersuchten Mitgliedstaats in einer Sprache, die der Antragsteller versteht oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass er sie versteht.

(2)   Der Beschluss nach Absatz 1 ist zu begründen und mit einer Erläuterung der wichtigsten Verfahrensschritte, die zu diesem Beschluss führten, zu versehen. Ihm ist eine Rechtsbehelfsbelehrung mit den Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs beizufügen sowie Angaben zu Personen oder Einrichtungen, die die betreffende Person rechtlich beraten und/oder vertreten können. Die Frist für die Durchführung der Überstellung ist anzugeben und gegebenenfalls der Ort und der Zeitpunkt, an dem oder zu dem sich die betreffende Person zu melden hat, wenn sie sich auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begibt. Die Fristen für die Durchführung der Überstellung werden so bemessen, dass die Person über eine angemessene Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Artikel 26 verfügt.

Artikel 26

Rechtsbehelf

(1)   Der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d hat das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen Rückführungsbeschluss im Sinne von Artikel 25 in Form einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch ein Gericht.

(2)   Die Mitgliedstaaten sehen eine angemessene Frist vor, in der die betreffende Person ihr Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf nach Absatz 1 wahrnehmen kann.

Diese Frist beträgt mindestens zehn Arbeitstage ab dem Datum der in Artikel 25 Absatz 1 vorgesehenen Mitteilung.

(3)   Im Falle einer auf Sach- oder Rechtsfragen gerichteten Überprüfung des Überstellungsbeschlusses gemäß Artikel 25 entscheidet das in Absatz 1 genannte Gericht entweder auf Antrag der betreffenden Person oder in Ermangelung eines solchen Antrags von Amts wegen so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Einlegung des Rechtsbehelfs über den Verbleib der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats bis zum Abschluss der Überprüfung.

(4)   Bevor die Entscheidung nach Absatz 3 ergangen ist, darf keine Überstellung vorgenommen werden. Die Entscheidung, den Verbleib der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats bis zum Abschluss der gerichtlichen Überprüfung nicht zu erlauben, ist zu begründen.

(5)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die betreffende Person rechtliche Beratung und/oder Vertretung und – wenn nötig – sprachliche Hilfe in Anspruch nehmen kann.

(6)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die erforderliche rechtliche Beratung und/oder Vertretung auf Antrag gemäß Artikel 15 Absätze 3 bis 6 der Richtlinie 2005/85/EG unentgeltlich gewährt wird ▐.

Die Verfahren für die Inanspruchnahme der rechtlichen Beratung und/oder Vertretung werden im einzelstaatlichen Recht festgelegt.

Abschnitt V

Ingewahrsamnahme zum Zwecke der Überstellung

Artikel 27

Gewahrsam

(1)   Die Mitgliedstaaten nehmen im Einklang mit der Richtlinie 2005/85/EG eine Person nicht allein deshalb in Gewahrsam, weil sie internationalen Schutz beantragt hat.

(2)   Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 2 der Richtlinie ║ …/…/EG [zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern] dürfen die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen es erforderlich ist, ▐ auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung einen Asylbewerber oder eine andere Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung, gegen den ein Überstellungsbeschluss ergangen ist, nur dann in einer Einrichtung in Gewahrsam nehmen, die keine Haftanstalt ist, wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen als nicht wirksam erwiesen haben und nur, wenn ▐ Fluchtgefahr besteht.

(3)   Wenn sie die Anwendung weniger einschneidender Maßnahmen nach Absatz 2 prüfen, berücksichtigen die Mitgliedstaaten Alternativen zum Gewahrsam wie die regelmäßige Meldung bei den Behörden, die Hinterlegung einer Kaution, die Pflicht, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, oder andere Maßnahmen, um die Fluchtgefahr auszuschließen.

(4)   Eine Person darf gemäß Absatz 2 erst ab dem Zeitpunkt in Gewahrsam genommen werden, zu dem sie gemäß Artikel 25 von dem Beschluss in Kenntnis gesetzt worden ist, dass sie in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt wird, und sie darf nur bis zu ihrer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat in Gewahrsam gehalten werden.

(5)   Der Gewahrsam gemäß Absatz 2 wird für den kürzest möglichen Zeitraum angeordnet. Er darf sich nur über den Zeitraum erstrecken, der nach vernünftigem Ermessen zur ordnungsgemäßen Durchführung der für die Überstellung erforderlichen Verwaltungsverfahren notwendig ist.

(6)   Der Gewahrsam gemäß Absatz 2 wird von einer Justizbehörde angeordnet. In dringenden Fällen kann er von einer Verwaltungsbehörde angeordnet werden; die Gewahrsamsanordnung ist dann binnen 72 Stunden nach Beginn des Gewahrsams von einer Justizbehörde zu bestätigen. Erachtet die Justizbehörde den Gewahrsam für rechtswidrig oder wird die Anordnung nicht binnen 72 Stunden bestätigt, ist die betreffende Person unverzüglich auf freien Fuß zu setzen.

(7)   Der Gewahrsam gemäß Absatz 2 wird schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe angeordnet; anzugeben sind dabei insbesondere die Gründe, aus denen eine ▐ Fluchtgefahr angenommen wird, sowie die Dauer des Gewahrsams.

Die Gründe für den Gewahrsam, die beabsichtigte Dauer des Gewahrsams und die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren für die Anfechtung der Gewahrsamsanordnung werden den in Gewahrsam genommenen Personen unverzüglich in einer Sprache mitgeteilt, die sie verstehen oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sie verstehen.

(8)    Der Gewahrsam wird bei jedem Fall von Ingewahrsamnahme gemäß Absatz 2 in angemessenen Zeitabständen entweder auf Antrag der betreffenden Person oder von Amts wegen von einer Justizbehörde überprüft. Der Gewahrsam darf in keinem Fall über Gebühr verlängert werden.

(9)   Im Falle einer Ingewahrsamnahme gemäß Absatz 2 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die betreffende Person unentgeltlich rechtliche Beratung und/oder Vertretung in Anspruch nehmen kann, wenn sie die Kosten nicht selbst tragen kann.

Die Verfahren für die Inanspruchnahme von rechtlicher Beratung und/oder Vertretung in solchen Fällen werden im innerstaatlichen Recht festgelegt.

(10)   Minderjährige dürfen nur in Gewahrsam genommen werden, wenn dies gemäß Artikel 6 Absatz 3 ihrem Wohl dient und nur nach einer Einzelfallprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie ║ …/…/EG [zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern].

(11)   Unbegleitete Minderjährige dürfen unter keinen Umständen in Gewahrsam genommen werden.

(12)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Aufnahmebedingungen für in Gewahrsam genommene Asylbewerber, wie sie insbesondere in den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie ║ …/…/EG [zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern] festgelegt sind, in gleichem Maße für die nach Maßgabe dieses Artikels in Gewahrsam genommenen Personen gelten.

Abschnitt VI

Überstellung

Artikel 28

Modalitäten und Fristen

(1)   Die Überstellung des Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats nach Abstimmung mit den beteiligten Mitgliedstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der rechtskräftigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn diesem gemäß Artikel 26 Absatz 3 aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

Erforderlichenfalls stellt der ersuchende Mitgliedstaat dem Asylbewerber ein Laisser-passer nach dem Muster aus, das gemäß dem Regelungsverfahren nach Artikel 41 Absatz 2 festgelegt wird.

Der zuständige Mitgliedstaat teilt dem ersuchenden Mitgliedstaat gegebenenfalls mit, dass die betreffende Person eingetroffen ist oder dass sie nicht innerhalb der vorgegebenen Frist erschienen ist.

(2)   Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist.

(3)   Wurde eine Person irrtümlich überstellt oder wird einem Rechtsbehelf gegen einen Überstellungsbeschluss nach Vollzug der Überstellung stattgegeben, nimmt der Mitgliedstaat, der die Überstellung durchgeführt hat, die Person unverzüglich wieder auf.

(4)   Die Kommission kann ergänzende Vorschriften zur Durchführung von Überstellungen erlassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 41 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 29

Kosten der Überstellung

(1)   Die Kosten für die Überstellung eines Antragstellers oder einer anderen Person im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d in den zuständigen Mitgliedstaat werden von dem überstellenden Mitgliedstaat getragen.

(2)   Muss die betreffende Person infolge einer irrümlichen Überstellung oder eines erfolgreichen Rechtsbehelfs gegen einen Überstellungsbeschluss nach Vollzug der Überstellung rücküberstellt werden, werden die Kosten für die Rücküberstellung von dem Mitgliedstaat getragen, der die erste Überstellung durchgeführt hat.

(3)   Die Überstellungskosten werden nicht den nach dieser Verordnung zu überstellenden Personen auferlegt.

(4)   Ergänzende Vorschriften zu der Verpflichtung des überstellenden Mitgliedstaats, für die Überstellungskosten aufzukommen, können nach dem Regelungsverfahren in Artikel 41 Absatz 2 erlassen werden.

Artikel 30

Austausch relevanter Informationen vor der Überstellung

(1)   Bei jeder Überstellung teilt der überstellende Mitgliedstaat dem Bestimmungsmitgliedstaat mit, ob die betreffende Person überstellungsfähig ist. Nur überstellungsfähige Personen werden überstellt.

(2)   Der überstellende Mitgliedstaat übermittelt dem zuständigen Mitgliedstaat die personenbezogenen Daten des zu überstellenden Antragstellers allein zu dem Zweck und soweit dies sachdienlich und relevant ist und nicht über das erforderliche Maß hinausgeht, es den Asylbehörden im zuständigen Mitgliedstaat zu ermöglichen, den Antragsteller in geeigneter Weise zu unterstützen, die notwendige medizinische Versorgung zu leisten und die Kontinuität des Schutzes und der Rechte sicherzustellen, die diese Verordnung und die Richtlinie ║ …/…/EG [zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern] bieten. Diese Daten werden frühzeitig, spätestens aber sieben Arbeitstage vor der Überstellung übermittelt, es sei denn, der Mitgliedstaat erhält zu einem späteren Zeitpunkt von ihnen Kenntnis.

(3)   Die Mitgliedstaaten tauschen insbesondere folgende Informationen aus:

a)

Namen und Anschriften von Familienangehörigen oder sonstigen Angehörigen im Bestimmungsmitgliedstaat, sofern relevant;

b)

bei Minderjährigen Angaben zur Schulbildung;

c)

Angaben zum Alter des Antragstellers;

d)

sonstige Informationen, die der überstellende Mitgliedstaat als wesentlich für den Schutz der Rechte und die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse eines Antragstellers erachtet.

(4)   Der überstellende Mitgliedstaat übermittelt Informationen über besondere Bedürfnisse des zu überstellenden Antragstellers, insbesondere bei Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Minderjährigen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, nur zum Zwecke der medizinischen Versorgung oder Behandlung, wozu in bestimmten Fällen auch Angaben zur körperlichen und geistigen Gesundheit des zu überstellenden Antragstellers gehören können. Der zuständige Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass diesen besonderen Bedürfnissen in geeigneter Weise insbesondere auch, sofern erforderlich, durch eine medizinische Primärversorgung Rechnung getragen wird.

(5)   Der überstellende Mitgliedstaat übermittelt dem zuständigen Mitgliedstaat die Informationen in Absatz 4 nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Antragstellers und/oder seines Vertreters oder wenn dies zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder eines Dritten erforderlich ist, sofern die Person aus physischen oder rechtlichen Gründen außerstande ist, ihre Einwilligung zu geben. Diese Informationen werden nach Vollzug der Überstellung umgehend vom überstellenden Mitgliedstaat gelöscht.

(6)   Die Verarbeitung personenbezogener Gesundheitsdaten erfolgt nur durch Angehörige der Gesundheitsberufe, die nach einzelstaatlichem Recht, einschließlich der von den zuständigen einzelstaatlichen Stellen erlassenen Regelungen, der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen, oder durch sonstige Personen, die einer entsprechenden Schweigepflicht unterliegen. Angehörige der Gesundheitsberufe und Personen, die solche Daten entgegennehmen und verarbeiten, erhalten eine geeignete medizinische Schulung sowie eine Schulung über die ordnungsgemäße Verarbeitung sensibler personenbezogener Gesundheitsdaten.

(7)   Der Informationsaustausch nach Maßgabe dieses Artikels erfolgt nur zwischen den Behörden, die der Kommission gemäß Artikel 34 dieser Verordnung unter Verwendung des ║ elektronischen Kommunikationsnetzes „DubliNet“ mitgeteilt worden sind. Diese gemäß Artikel 34 benannten Behörden geben auch die Angehörigen der Gesundheitsberufe an, die zur Verarbeitung der Daten nach Absatz 4 dieses Artikels befugt sind. Die ausgetauschten Informationen werden nur für die in den Absätzen 2 und 4 genannten Zwecke verwendet.

(8)   Zur Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten wird für die Übermittlung der nach diesem Artikel erforderlichen Daten nach dem Regelungsverfahren in Artikel 41 Absatz 2 ein Formblatt festgelegt.

(9)   Auf den Informationsaustausch nach Maßgabe dieses Artikels findet Artikel 33 Absätze 8 bis 12 Anwendung.

Artikel 31

Art der Durchführung der Überstellung

(1)     Der Mitgliedstaat, der die Überstellung durchführt, setzt sich für Überstellungen auf freiwilliger Basis ein, indem er dem Antragsteller angemessene Informationen zur Verfügung stellt.

(2)     Wenn Überstellungen an den zuständigen Mitgliedstaat in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung vorgenommen werden, stellt der Mitgliedstaat sicher, dass sie in humaner Weise und unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte und der Menschenwürde durchgeführt werden.

Abschnitt VII

Vorläufige Aussetzung von Überstellungen

Artikel 32

Vorläufige Aussetzung von Überstellungen

(1)   Ist ein Mitgliedstaat mit einer Notsituation konfrontiert, die seine Aufnahmekapazitäten, sein Asylsystem oder seine Infrastruktur außergewöhnlich schwer belastet, und kann ihm durch die Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, nach Maßgabe dieser Verordnung eine zusätzliche Belastung entstehen, kann dieser Mitgliedstaat beantragen, dass diese Überstellungen ausgesetzt werden.

Der Antrag ist an die Kommission zu richten. Er ist zu begründen und muss insbesondere Folgendes enthalten:

a)

eine ausführliche Beschreibung der Notsituation, die die Aufnahmekapazitäten, das Asylsystem oder die Infrastruktur des betreffenden Mitgliedstaats außergewöhnlich schwer belastet, einschließlich relevanter Statistiken und Nachweise;

b)

eine begründete Prognose der möglichen kurzfristigen Entwicklungen;

c)

eine begründete Erläuterung der zusätzlichen Belastung, die mit der Überstellung von Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, nach Maßgabe dieser Verordnung für die Aufnahmekapazitäten, das Asylsystem oder die Infrastruktur des betreffenden Mitgliedstaats verbunden wäre, einschließlich relevanter Statistiken und Nachweise.

(2)   Ist die Kommission der Auffassung, dass die Umstände in einem bestimmten Mitgliedstaat für Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, ein Schutzniveau zur Folge haben könnten, das mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit der Richtlinie ║ …/…/EG [zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern] , der Richtlinie 2005/85/EG und der Richtlinie 2004/83/EG , nicht vereinbar ist, kann sie nach dem Verfahren in Absatz 4 beschließen, dass die Überstellung von Antragstellern nach Maßgabe dieser Verordnung in den betreffenden Mitgliedstaat ausgesetzt wird.

(3)   Hat ein Mitgliedstaat Bedenken, dass die Umstände in einem anderen Mitgliedstaat für Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, ein Schutzniveau zur Folge haben könnten, das mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit der Richtlinie ║ …/…/EG [zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern] , der Richtlinie 2005/85/EG und der Richtlinie 2004/83/EG , nicht vereinbar ist, kann er beantragen, dass die Überstellung von Antragstellern nach Maßgabe dieser Verordnung in den betreffenden Mitgliedstaat ausgesetzt wird.

Der Antrag ist an die Kommission zu richten. Er ist zu begründen und muss detaillierte Angaben zu der Lage in dem betreffenden Mitgliedstaat enthalten, die auf eine etwaige Unvereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere mit der Richtlinie ║ …/…/EG [zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern] , der Richtlinie 2005/85/EG und der Richtlinie 2004/83/EG , hinweisen.

(4)   Die Kommission kann nach Eingang des Antrags gemäß Absatz 1 oder Absatz 3 oder von sich aus gemäß Absatz 2 beschließen, dass die Überstellung von Antragstellern nach Maßgabe dieser Verordnung in den betreffenden Mitgliedstaat ausgesetzt wird. Diese Entscheidung ergeht so bald wie möglich, spätestens aber einen Monat nach Eingang des Antrags. Die Entscheidung ist zu begründen und enthält insbesondere:

a)

eine Prüfung aller relevanten Umstände, die in dem Mitgliedstaat herrschen, in den vorläufig nicht mehr überstellt werden soll;

b)

eine Prüfung der möglichen Auswirkungen einer solchen Aussetzung auf die anderen Mitgliedstaaten;

c)

das Datum, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll;

d)

etwaige mit der Aussetzung verbundene besondere Bedingungen.

e)

festzulegende Maßstäbe, Richtwerte und Zeitpläne für die Bewertung der Fortschritte bei der Behebung der Umstände nach Buchstabe a.

(5)   Die Kommission teilt dem Rat und den Mitgliedstaaten die Entscheidung mit, die Überstellung von Antragstellern nach Maßgabe dieser Verordnung in den betreffenden Mitgliedstaat auszusetzen. Jeder Mitgliedstaat kann innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung den Rat mit der Entscheidung der Kommission befassen. Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit innerhalb eines Monats, nachdem er von einem Mitgliedstaat mit der Entscheidung der Kommission befasst worden ist, eine andere Entscheidung erlassen.

(6)   Nach der Entscheidung der Kommission über die Aussetzung der Überstellungen in einen bestimmten Mitgliedstaat sind für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz von Personen, deren Überstellung ausgesetzt worden ist, die anderen Mitgliedstaaten zuständig, in denen sich die Antragsteller aufhalten.

In der Entscheidung über die Aussetzung der Überstellungen in einen bestimmten Mitgliedstaat ist der Notwendigkeit, den Schutz von Minderjährigen und die Einheit der Familie zu gewährleisten, gebührend Rechnung zu tragen.

(7)   Eine Entscheidung über die Aussetzung der Überstellungen in einen bestimmten Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 begründet die Unterstützung von Sofortmaßnahmen im Sinne von Artikel 5 der Entscheidung Nr. 573/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (15), die von dem betreffenden Mitgliedstaat beantragt werden.

(8)     Ein von den Absätzen 1 bis 3 erfasster Mitgliedstaat trifft rechtzeitig wirksame Maßnahmen, um Abhilfe in einer Situation zu schaffen, die zu der vorläufigen Aussetzung von Überstellungen geführt hat.

(9)   Die Überstellungen können für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten ausgesetzt werden. Sind die Gründe für die Aussetzung der Überstellungen nach sechs Monaten weiter gegeben, kann die Kommissin auf Antrag des Mitgliedstaats im Sinne von Absatz 1 oder von sich aus eine Verlängerung der Aussetzung um weitere sechs Monate beschließen. Die Bestimmungen von Absatz 5 finden ebenfalls Anwendung.

(10)   Dieser Artikel darf nicht dahin ausgelegt werden, dass sich die Mitgliedstaaten ihrer allgemeinen Pflicht entziehen könnten, alle geeigneten allgemeinen oder besonderen Maßnahmen zu treffen, um die Erfüllung ihrer Pflichten aus den Asylvorschriften der Gemeinschaft, insbesondere aus dieser Verordnung, der Richtlinie ║ …/…/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern und aus der Richtlinie 2005/85/EG, sicherzustellen.

(11)     Auf Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat werden Rechtsinstrumente nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassen, die für alle Mitgliedstaaten verbindlich sind, um jenen Mitgliedstaaten eine wirkungsvolle Unterstützung bereitzustellen, deren nationale Systeme vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt sind. Diese Rechtsinstrumente treten spätestens am 31. Dezember 2011 in Kraft und sehen in jedem Fall Folgendes vor:

a)

die Abordnung von Beamten von anderen Mitgliedstaaten unter der Verantwortung des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, die diejenigen Mitgliedstaaten unterstützen, die einem besonderen Druck ausgesetzt sind und in denen Antragsteller keine angemessenen Schutzstandards genießen;

b)

ein System zur Umverteilung von Personen, die Anspruch auf internationalen Schutz haben, von Mitgliedstaaten, die einer spezifischen und unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt sind, an andere Mitgliedstaaten im Benehmen mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, wobei gewährleistet wird, dass die Umverteilung nach nichtdiskriminierenden, transparenten und eindeutigen Regeln erfolgt.

(12)     Dieser Artikel findet keine Anwendung mehr, sobald die in Absatz 11 genannten Rechtsinstrumente in Kraft getreten sind und in jedem Fall spätestens am 31. Dezember 2011.

(13)     Als Teil der in Artikel 42 genannten Begleitung und Bewertung überprüft die Kommission die Anwendung dieses Artikels und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 30. Juni 2011 Bericht. In diesem Bericht bewertet die Kommission, ob eine berechtigte Notwendigkeit für die Verlängerung der Anwendung dieses Artikels über den 31. Dezember 2011 hinaus besteht. Wenn die Kommission es für angemessen hält, legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags einen Vorschlag für eine solche Verlängerung vor.

KAPITEL VII

VERWALTUNGSKOOPERATION

Artikel 33

Informationsaustausch

(1)   Jeder Mitgliedstaat übermittelt jedem Mitgliedstaat, der dies beantragt, personenbezogene Daten über den Asylbewerber, die sachdienlich und relevant sind und nicht über das erforderliche Maß hinausgehen, für

a)

die Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist;

b)

die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz ;

c)

die Erfüllung aller Verpflichtungen aus dieser Verordnung.

(2)   Die Informationen nach Absatz 1 dürfen nur Folgendes betreffen:

a)

die Personalien des Antragstellers und gegebenenfalls seiner Familienangehörigen (Name, Vorname - gegebenenfalls früherer Name - Beiname oder Pseudonym, derzeitige und frühere Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und -ort);

b)

den Personalausweis oder den Reisepass (Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde, Ausstellungsort usw.);

c)

sonstige zur Identifizierung des Antragstellers erforderliche Angaben, einschließlich Fingerabdruckdaten, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. ║ …/… [über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der ║ Verordnung (EG) Nr. …/… zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist] verarbeitet werden;

d)

die Aufenthaltsorte und die Reisewege;

e)

die Aufenthaltstitel oder die durch einen Mitgliedstaat erteilten Visa;

f)

den Ort der Antragstellung;

g)

das Datum eines früheren Antrags auf internationalen Schutz, das Datum des jetzigen Antrags, den Stand des Verfahrens und den Tenor der gegebenenfalls getroffenen Entscheidung.

(3)   Soweit dies zur Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlich ist, kann der zuständige Mitgliedstaat außerdem einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, ihm die Gründe, die dem Antrag des Asylbewerbers zugrunde liegen, und gegebenenfalls die Gründe für die bezüglich seines Antrags getroffene Entscheidung mitzuteilen. Der ersuchte Mitgliedstaat kann eine Beantwortung des Ersuchens ablehnen, wenn die Mitteilung dieser Informationen wichtige Interessen des Mitgliedstaats oder den Schutz der Grundrechte und -freiheiten der betreffenden Person oder anderer Personen gefährden kann. Zur Erteilung dieser Auskünfte hat der ersuchte Mitgliedstaat auf jeden Fall die schriftliche Zustimmung der Person, die den Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, einzuholen. Der Antragsteller muss in diesem Fall wissen, zu welchen Auskünften er seine Zustimmung erteilt.

(4)   Jedes Informationsersuchen darf sich nur auf einen individuellen Antrag auf internationalen Schutz beziehen. Es ist zu begründen und sofern es darauf abzielt, ein Kriterium zu überprüfen, das die Zuständigkeit des um Auskunft ersuchten Mitgliedstaats nach sich ziehen kann, ist anzugeben, auf welches Indiz – auch einschlägige Informationen aus zuverlässigen Quellen über die Modalitäten der Einreise von Asylbewerbern in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten – oder auf welchen einschlägigen und nachprüfbaren Sachverhalt der Erklärungen des Asylbewerbers es sich stützt. Es besteht Einverständnis darüber, dass solche einschlägigen Informationen aus zuverlässigen Quellen für sich genommen nicht ausreichen, um die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung zu bestimmen, dass sie aber bei der Bewertung anderer Hinweise zu dem Asylbewerber hilfreich sein können.

(5)   Der ersuchte Mitgliedstaat ist gehalten, innerhalb einer Frist von vier Wochen zu antworten. Jede Verspätung ist ordnungsgemäß zu begründen. Ergibt sich aus den Nachforschungen des ersuchten Mitgliedstaats, der die Frist nicht eingehalten hat, dass er zuständig ist, kann er sich nicht auf den Ablauf der in den Artikeln 21 und 23 genannten Frist berufen, um einem Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme nicht nachzukommen.

(6)   Der Informationsaustausch erfolgt auf Antrag eines Mitgliedstaats und kann nur zwischen den Behörden stattfinden, die der Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 1 von den Mitgliedstaaten mitgeteilt wurden.

(7)   Die übermittelten Informationen dürfen nur zu den in Absatz 1 vorgesehenen Zwecken verwendet werden. Die Informationen dürfen in jedem Mitgliedstaat je nach Art und Zuständigkeit der die Information erhaltenden Behörde nur den Behörden und Gerichten übermittelt werden, die beauftragt sind,

a)

den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist;

b)

den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen;

c)

alle Verpflichtungen aus dieser Verordnung zu erfüllen.

(8)   Der Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt, sorgt für deren Richtigkeit und Aktualität. Zeigt sich, dass dieser Mitgliedstaat unrichtige Daten oder Daten übermittelt hat, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, werden die Empfängermitgliedstaaten unverzüglich darüber informiert. Sie sind gehalten, diese Informationen zu berichtigen oder zu löschen.

(9)   Ein Asylbewerber hat das Recht, sich auf Antrag die über seine Person erfassten Daten mitteilen zu lassen.

Stellt er fest, dass bei der Verarbeitung dieser Daten gegen diese Verordnung oder gegen die Richtlinie 95/46/EG verstoßen wurde, insbesondere weil die Angaben unvollständig oder unrichtig sind, hat er das Recht auf Berichtigung oder Löschung.

Die Behörde, die die Berichtigung oder Löschung der Daten vornimmt, informiert hierüber den Mitgliedstaat, der die Informationen erteilt oder erhalten hat.

Ein Asylbewerber hat das Recht, bei den zuständigen Behörden oder Gerichten des Mitgliedstaats, in dem ihm das Auskunftsrecht oder das Recht auf Berichtigung oder Löschung der ihn betreffenden Daten verweigert wird, Beschwerde einzulegen oder Klage zu erheben.

(10)   In den betreffenden Mitgliedstaaten werden die Weitergabe und der Erhalt der ausgetauschten Informationen in der Akte der betreffenden Person und/oder in einem Register vermerkt.

(11)   Die ausgetauschten Daten werden nur so lange aufbewahrt, wie dies zur Erreichung der mit dem Austausch der Daten verfolgten Ziele notwendig ist.

(12)   Soweit die Daten nicht automatisiert oder in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, ergreift jeder Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen, um die Einhaltung dieses Artikels durch wirksame Kontrollen zu gewährleisten.

Artikel 34

Zuständige Behörden und Mittelausstattung

(1)   Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission unverzüglich die speziell für die Durchführung dieser Verordnung zuständigen Behörden sowie alle späteren sie betreffenden Änderungen mit. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass diese Behörden über die nötigen Mittel verfügen, um ihre Aufgabe zu erfüllen und insbesondere die Informationsersuchen sowie die Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Asylbewerbern innerhalb der vorgegebenen Fristen zu beantworten.

(2)   Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union eine konsolidierte Liste der in Absatz 1 genannten Behörden. Werden Änderungen vorgenommen, veröffentlicht die Kommission einmal im Jahr eine aktualisierte konsolidierte Liste.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Behörden erhalten die für die Anwendung dieser Verordnung nötige Schulung.

(4)   Vorschriften über die Einrichtung gesicherter elektronischer Übermittlungskanäle zwischen den Behörden nach Absatz 1 für die Übermittlung von Gesuchen, Antworten sowie des gesamten Schriftverkehrs und zur Gewährleistung, dass die Absender automatisch einen elektronischen Übermittlungsnachweis erhalten, werden gemäß dem Regelungsverfahren nach Artikel 41 Absatz 2 festgelegt.

Artikel 35

Verwaltungsvereinbarungen

(1)   Die Mitgliedstaaten können untereinander bilaterale Verwaltungsvereinbarungen bezüglich der praktischen Modalitäten der Durchführung dieser Verordnung treffen, um deren Anwendung zu erleichtern und die Effizienz zu erhöhen. Diese Vereinbarungen können Folgendes betreffen:

a)

den Austausch von Verbindungsbeamten;

b)

die Vereinfachung der Verfahren und die Verkürzung der Fristen für die Übermittlung und Prüfung von Gesuchen um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Asylbewerbern.

(2)   Die Vereinbarungen gemäß Absatz 1 werden der Kommission mitgeteilt. Die Kommission genehmigt die Vereinbarungen nach Absatz 1 Buchstabe b, nachdem sie sich vergewissert hat, dass sie den Bestimmungen dieser Verordnung nicht zuwiderlaufen.

KAPITEL VIII

SCHLICHTUNG

Artikel 36

Schlichtung

(1)   Können sich die Mitgliedstaaten in Fragen, die die Anwendung dieser Verordnung betreffen, nicht einigen, können sie das Schlichtungsverfahren in Absatz 2 in Anspruch nehmen.

(2)   Das Schlichtungsverfahren wird auf Ersuchen eines der an der Meinungsverschiedenheit beteiligten Mitgliedstaaten an den Vorsitzenden des durch Artikel 41 eingesetzten Ausschusses eingeleitet. Mit der Inanspruchnahme des Schlichtungsverfahrens verpflichten sich die beteiligten Mitgliedstaaten, die vorgeschlagene Lösung weitestgehend zu berücksichtigen.

Der Ausschussvorsitzende benennt drei Mitglieder des Ausschusses, die drei nicht an der Angelegenheit beteiligte Mitgliedstaaten vertreten. Diese Ausschussmitglieder nehmen die Argumente der Parteien in schriftlicher oder mündlicher Form entgegen und schlagen nach Beratung, gegebenenfalls nach Abstimmung, binnen eines Monats eine Lösung vor.

Der Ausschussvorsitzende oder sein Stellvertreter führt bei diesen Beratungen den Vorsitz. Er kann sich zur Sache äußern, darf an der Abstimmung aber nicht teilnehmen.

Die vorgeschlagene Lösung ist endgültig und kann ungeachtet dessen, ob sie von den Parteien angenommen oder abgelehnt wurde, nicht angefochten werden.

KAPITEL IX

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 37

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherstellen, dass jeder Missbrauch von nach Maßgabe dieser Verordnung verarbeiteten Daten nach einzelstaatlichem Recht mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen, einschließlich verwaltungs- und/oder strafrechtlicher Sanktionen, geahndet wird.

Artikel 38

Übergangsmaßnahmen

Wenn ein Antrag nach dem in Artikel 45 Absatz 2 genannten Datum gestellt wurde, werden Sachverhalte, die die Zuständigkeit eines Mitgliedstaats gemäß dieser Verordnung nach sich ziehen können, auch berücksichtigt, wenn sie aus der Zeit davor datieren, mit Ausnahme der in Artikel 14 Absatz 2 genannten Sachverhalte.

Artikel 39

Berechnung der Fristen

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen werden wie folgt berechnet:

a)

Ist für den Anfang einer nach Tagen, Wochen oder Monaten bemessenen Frist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem ein Ereignis eintritt oder eine Handlung vorgenommen wird, so wird bei der Berechnung dieser Frist der Tag, auf den das Ereignis oder die Handlung fällt, nicht mitgerechnet.

b)

Eine nach Wochen oder Monaten bemessene Frist endet mit Ablauf des Tages, der in der letzten Woche oder im letzten Monat dieselbe Bezeichnung oder dieselbe Zahl wie der Tag trägt, an dem das Ereignis eingetreten oder die Handlung vorgenommen worden ist, von denen an die Frist zu berechnen ist. Fehlt bei einer nach Monaten bemessenen Frist im letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

c)

Eine Frist umfasst die Samstage, die Sonntage und alle gesetzlichen Feiertage in jedem der betroffenen Mitgliedstaaten.

Artikel 40

Geltungsbereich

Für die Französische Republik gilt diese Verordnung nur für ihr europäisches Hoheitsgebiet.

Artikel 41

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.

Artikel 42

Begleitung und Bewertung

Spätestens drei Jahre nach dem in Artikel 45 Absatz 1 genannten Datum und unbeschadet des Artikels 32 Absatz 13 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Anwendung der Verordnung und schlägt gegebenenfalls die erforderlichen Änderungen vor. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens sechs Monate vor diesem Datum alle für die Erstellung dieses Berichts sachdienlichen Informationen.

Nach Vorlage dieses ersten Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat den Bericht über die Anwendung dieser Verordnung gleichzeitig mit den in Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. ║ …/… [über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der ║ Verordnung (EG) Nr. …/… zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist] vorgesehenen Berichten über die Anwendung des EURODAC-Systems vor.

Artikel 43

Statistiken

Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz  (16) Statistiken über die Anwendung dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003.

Artikel 44

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 wird aufgehoben.

Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 ║ werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung oder auf aufgehobene Artikel gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 45

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Verordnung ist auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt – ungeachtet des Zeitpunkts der Antragstellung – für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Asylbewerbern. Für einen Antrag auf internationalen Schutz, der vor diesem Datum eingereicht wird, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 343/2003.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag ║ unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu ║

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C …

(2)  ABl. C …

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009.

(4)  ABl. L 50 vom 25.2.2003, S. 1.

(5)   ABL L …

(6)  ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.

(7)  ABl. L …

(8)  ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3.

(9)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(10)  ABl.

(11)  ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 60.

(12)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(13)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.

(14)  ABl. L 326 vom 13.12.2005, S. 13.

(15)  ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 1.

(16)  ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23.

Donnerstag, 7. Mai 2009
ANHANG I

Aufgehobene Verordnung

(gemäß Artikel 44)

Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates

(ABl. L 50 vom 25.2.2003)

Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission, nur Artikel 11 Absatz 1 und die Artikel 13, 14 und 17

(ABl. L 222 vom 5.9.2003)

Donnerstag, 7. Mai 2009
ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 343/2003

Diese Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 a)

Artikel 2 a)

Artikel 2 b)

gestrichen

Artikel 2 c)

Artikel 2 b)

Artikel 2 d)

Artikel 2 c)

Artikel 2 e)

Artikel 2 d)

Artikel 2 f)

Artikel 2 e)

Artikel 2 g)

Artikel 2 f)

Artikel 2 g)

Artikel 2 h) bis k)

Artikel 2 h) bis k)

Artikel 2 (l)

Artikel 3 (1)

Artikel 3 (1)

Artikel 3 (2)

Artikel 17 (1)

Artikel 3 (3)

Artikel 3 (3)

Artikel 3 (4)

Artikel 4 (1), einleitender Satz

Artikel 4 (1) a) bis g)

Artikel 4 (2) und (3)

Artikel 4 (1) bis (5)

Artikel 20 (1) bis (5)

Artikel 20 (5) Unterabsatz 3

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 5 (1)

Artikel 7 (1)

Artikel 5 (2)

Artikel 7 (2)

Artikel 7 (3)

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 8 (1)

Artikel 8 (3)

Artikel 6 Absatz 2

Artikel 8 (4)

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 8

Artikel 10

Artikel 9

Artikel 13

Artikel 10

Artikel 14

Artikel 11

Artikel 15

Artikel 12

Artikel 16

Artikel 13

Artikel 3 (2)

Artikel 14

Artikel 12

Artikel 15 (1)

Artikel 17 (2) Unterabsatz 1

Artikel 15 (2)

Artikel 11 (1)

Artikel 15 (3)

Artikel 8 (2)

Artikel 15 (4)

Artikel 17 (2) Unterabsatz 4

Artikel 15 (5)

Artikel 8 (5) und Artikel 11 (2)

Artikel 16 (1) a)

Artikel 18 (1) a)

Artikel 16 (1) b)

Artikel 18 (2)

Artikel 16 (1) c)

Artikel 18 (1) b)

Artikel 16 (1) d)

Artikel 18 (1) c)

Artikel 16 (1) e)

Artikel 18 (1) d)

Artikel 16 (2)

Artikel 19 (1)

Artikel 16 (3)

Artikel 19 (2) Unterabsatz 1

Artikel 19 (2) Unterabsatz 2

Artikel 16 (4)

Artikel 19 (3)

Artikel 19 (3) Unterabsatz 2

Artikel 17

Artikel 21

Artikel 18

Artikel 22

Artikel 19 (1)

Artikel 25 (1)

Artikel 19 (2)

Artikel 25 (2) und Artikel 26 (1)

Artikel 26 (2) bis (6)

Artikel 19 (3)

Artikel 28 (1)

Artikel 19 (4)

Artikel 28 (2)

Artikel 28 (3)

Artikel 19 (5)

Artikel 28 (4)

Artikel 20 (1), einleitender Satz

Artikel 23 (1)

Artikel 23 (2)

Artikel 23 (3)

Artikel 23 (4)

Artikel 20(1) a)

Artikel 23 (5) Unterabsatz 1

Artikel 20 (1) b)

Artikel 24 (1)

Artikel 20 (1) c)

Artikel 24 (2)

Artikel 20 (1) d)

Artikel 28 (1) Unterabsatz 1

Artikel 20 (1) e)

Artikel 25 (1) und (2), Artikel 26 (1), Artikel 28 (1) Unterabsätze 2 und 3

Artikel 20 (2)

Artikel 28 (2)

Artikel 20 (3)

Artikel 23 (5) Unterabsatz 2

Artikel 20 (4)

Artikel 28 (4)

Artikel 27

Artikel 29

 

Artikel 30

Artikel 32

Artikel 21 (1) bis (9)

Artikel 33 (1) bis (9) AUnterabsätze 1 bis 3

Artikel 33 (9) Unterabsatz 4

Artikel 21 (10) bis (12)

Artikel 33 (10) bis (12)

Artikel 22 (1)

Artikel 34 (1)

Artikel 34 (2)

Artikel 34 (3)

Artikel 22 (2)

Artikel 34 (4)

Artikel 23

Artikel 35

Artikel 24 (1)

gestrichen

Artikel 24 (2)

Artikel 38

Artikel 24 (3)

gestrichen

Artikel 25 (1)

Artikel 39

Artikel 25 (2)

gestrichen

Artikel 26

Artikel 40

Artikel 27 (1) und (2)

Artikel 41 (1) und (2)

Artikel 27 (3)

gestrichen

Artikel 28

Artikel 42

Artikel 29

Artikel 45

Artikel 36

Artikel 37

Artikel 43

Artikel 44


Verordnung (EG) Nr. 1560/2003

Diese Verordnung

Artikel 11 (1)

Artikel 11 (1)

Artikel 13 (1)

Artikel 17 (2) Unterabsatz 1

Artikel 13 (2)

Artikel 17 (2) Unterabsatz 2

Artikel 13 (3)

Artikel 17 (2) Unterabsatz 3

Artikel 13 (4)

Artikel 17 (2) Unterabsatz 1

Artikel 14

Artikel 36

Artikel 17 (1)

Artikel 9, 10, 17 (2) Unterabsatz 1

Artikel 17 (2)

Artikel 33 (3)


5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/404


Donnerstag, 7. Mai 2009
Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten (Neufassung) ***I

P6_TA(2009)0378

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EG) Nr. […/…] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (KOM(2008)0825 – C6-0475/2008 – 2008/0242(COD))

2010/C 212 E/53

(Verfahren der Miteinscheidung: Neufassung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0825),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0475/2008),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (1),

in Kenntnis des Schreibens des Rechtsausschusses vom 3. April 2009 an den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres gemäß Artikel 80a Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 80a und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0283/2009),

A.

in der Erwägung, dass gemäß der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission der vorliegende Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als jene, die als solche im Vorschlag bereits ausgewiesen sind, und in der Erwägung, dass hinsichtlich der Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der vorangegangenen Rechtsakte zusammen mit diesen Änderungen der Vorschlag eine reine Kodifizierung der vorhandenen Rechtstexte ohne substanzielle Änderungen enthält;

1.

billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und mit den nachstehenden Änderungen;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


Donnerstag, 7. Mai 2009
P6_TC1-COD(2008)0242

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 7. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EG) Nr. […/…] [zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist] (Neufassung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 erster Absatz Nummer 1 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Kommission ║,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (2) und die Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 über die Einrichtung von „EURODAC“ für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens (3) müssen in einigen wesentlichen Punkten geändert werden. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt sich eine Neufassung der Verordnungen.

(2)

Eine gemeinsame Asylpolitik, einschließlich eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, ist wesentlicher Bestandteil des Ziels der Europäischen Union, schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen, der allen offen steht, die ▐ rechtmäßig in der Gemeinschaft um internationalen Schutz nachsuchen.

(3)

Die erste Phase auf dem Weg zum Gemeinsamen Europäischen Asylsystem, das auf längere Sicht zu einem gemeinsamen Asylverfahren und einem unionsweit geltenden einheitlichen Status für die Personen, denen Asyl gewährt wird, führen soll, ist nun abgeschlossen. Der Europäische Rat nahm auf seiner Tagung vom 4. November 2004 das Haager Programm an, das die Ziele für den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vorgibt, die im Zeitraum 2005-2010 erreicht werden sollen. Im Haager Programm wurde die ║ Kommission aufgefordert, die Bewertung der Rechtsakte aus der ersten Phase abzuschließen und dem Rat und dem Europäischen Parlament die Rechtsakte und Maßnahmen der zweiten Phase so vorzulegen, dass sie vor Ende 2010 angenommen werden können.

(4)

Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. […/…] des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (4), setzt voraus, dass die Identität der Personen, die internationalen Schutz beantragen und der Personen, die beim regelwidrigen Überschreiten der Außengrenzen der Gemeinschaft aufgegriffen wurden, festgestellt wird. Im Sinne einer wirksamen Anwendung der Verordnung (EG) Nr. […/…] [zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist] und insbesondere der Punkte (b) und (d) von Artikel 18 Absatz 1 wäre es darüber hinaus wünschenswert, dass jeder Mitgliedstaat in Erfahrung bringen kann, ob ein ║ Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der sich unrechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhält, bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.

(5)

Da sich die Identität der genannten Personen anhand von Fingerabdrücken genau feststellen lässt, sollte ein System zum Abgleich ihrer Fingerabdruckdaten eingerichtet werden.

(6)

Es ist ein europaweites Fingerabdruck-Identifizierungssystem - EURODAC - einzurichten. EURODAC besteht aus einem Zentralsystem, das eine computergestützte zentrale Datenbank für Fingerabdruckdaten betreibt, und elektronischen Einrichtungen für die Datenübertragung zwischen den Mitgliedstaaten und dem Zentralsystem.

(7)

Im Interesse der Gleichbehandlung aller Personen, die internationalen Schutz beantragt haben oder genießen, und um die Übereinstimmung mit dem geltenden Asylrecht der EU zu wahren, insbesondere mit der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die internationalen Schutz benötigen, mit dem Inhalt des zu gewährenden Schutzes (5) und mit der Verordnung (EG) Nr. […/…] [zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist] empfiehlt es sich, den Anwendungsbereich dieser Verordnung auf Personen auszudehnen, die subsidiären Schutz beantragt haben oder genießen.

(8)

Den Mitgliedstaaten ist die Verpflichtung aufzuerlegen, allen Personen, die internationalen Schutz beantragen und allen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die mindestens vierzehn Jahre alt sind und beim regelwidrigen Überschreiten einer Außengrenze eines Mitgliedstaats aufgegriffen wurden, unverzüglich die Fingerabdrücke abzunehmen und die Daten dem Zentralsystem zu übermitteln.

(9)

Für die Übermittlung der Fingerabdruckdaten an das Zentralsystem, die Speicherung dieser und sonstiger relevanter Daten im Zentralsystem, ihre Aufbewahrung, den Abgleich mit anderen Fingerabdruckdaten, die Übermittlung der Abgleichsergebnisse sowie die Markierung und Löschung von gespeicherten Daten sind klar umrissene Regeln aufzustellen. Diese Regeln, die für die einzelnen Kategorien von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen unterschiedlich gestaltet werden können, sollten auf die spezifische Situation dieser Personen zugeschnitten sein.

(10)

Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragt haben, können noch mehrere Jahre lang die Möglichkeit haben, auch in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Daher sollte die maximale Dauer der Aufbewahrung von Fingerabdruckdaten im Zentralsystem großzügig bemessen werden. Da die meisten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach mehrjährigem Aufenthalt in der Gemeinschaft einen dauerhaften Status erlangt oder sogar die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erworben haben dürften, sollte ein Zeitraum von zehn Jahren als angemessen für die Aufbewahrung von Fingerabdruckdaten angesehen werden.

(11)

In bestimmten Fällen, in denen es nicht nötig ist, die Fingerabdruckdaten so lange aufzubewahren, sollte der Zeitraum kürzer bemessen sein. Die Fingerabdruckdaten sollten umgehend gelöscht werden, wenn Drittstaatsangehörige oder Staatenlose die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erworben oder einen langfristigen Aufenthaltstitel in einem Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen  (6) erlangt haben.

(12)

Es ist zweckmäßig, die Daten derjenigen Personen zu speichern, deren Fingerabdruckdaten in EURODAC erfasst worden sind, nachdem sie einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatten und ihnen dieser in einem Mitgliedstaat gewährt worden war. Ziel ist es, einen Abgleich dieser Daten und der im Rahmen von Anträgen auf internationalen Schutz gespeicherten Daten vorzunehmen.

(13)

Während einer Übergangszeit sollte die Kommission weiterhin für die Verwaltung des Zentralsystems und der Kommunikationsinfrastruktur zuständig sein. Im Anschluss an eine Folgenabschätzung, die eine eingehende Prüfung der finanziellen, operativen und organisatorischen Aspekte alternativer Optionen umfassen wird, sollte für diese Aufgaben langfristig eine Verwaltungsbehörde eingesetzt werden.

(14)

Die Aufgaben der Kommission und der Verwaltungsbehörde in Bezug auf das Zentralsystem und die Kommunikationsinfrastruktur sowie die Aufgaben der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Verwendung der Daten, die Datensicherheit, den Zugang zu den Daten und die Berichtigung gespeicherter Daten müssen eindeutig festgelegt werden.

(15)

Die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft im Zusammenhang mit dem Betrieb des EURODAC-Systems ist in den einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags geregelt. Für die außervertragliche Haftung der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Systems hingegen sind entsprechende Regeln aufzustellen.

(16)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung eines Fingerabdruckidentifizierungssystems zur Unterstützung der Asylpolitik der Gemeinschaft, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Masse verwirklicht und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden kann, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(17)

Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (7) findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Verordnung Anwendung.

(18)

Die Grundsätze der Richtlinie 95/46/EG betreffend den Schutz der Rechte und Freiheiten von Personen, namentlich den Schutz der Privatsphäre, bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sollten - insbesondere in Bezug auf bestimmte Bereiche - durch spezifische Vorschriften ergänzt oder geklärt werden.

(19)

Die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (8) findet Anwendung auf die gemäß dieser Verordnung durchgeführte Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft . Allerdings sollten im Vorfeld Fragen im Zusammenhang mit der Zuständigkeit für die Datenverarbeitung und mit der Datenschutzaufsicht geklärt werden.

(20)

Innerstaatliche Kontrollbehörden sollten die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten überwachen. Der Europäische Datenschutzbeauftragte, dessen Einsetzung auf Beschluss ║ 2004/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ║ (9) zurückgeht, sollte die Tätigkeiten der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten kontrollieren, wobei den eingeschränkten Aufgaben der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft in Bezug auf die Daten selbst Rechnung zu tragen ist.

(21)

Die Leistung des EURODAC-Systems sollte in regelmäßigen Abständen überwacht und bewertet werden.

(22)

Die Mitgliedstaaten sollten ein System wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen festlegen, um eine dem Zweck von EURODAC zuwiderlaufende Verwendung von im Zentralsystem gespeicherten Daten ahnden zu können.

(23)

Die Mitgliedstaaten sollten sich gegenseitig über den Stand besonderer Asylverfahren informieren, um eine adequate Anwendung der Verordnung (EG) Nr. […/…] [zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist] erleichtern zu können.

(24)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundrechten und Grundsätzen und ist entsprechend anzuwenden. Mit dieser Verordnung soll insbesondere die uneingeschränkte Beachtung der Datenschutz- und asylrechtlichen Bestimmungen gewährleistet und die Anwendung der Artikel 8 und 18 der Charta gefördert werden.

(25)

Es empfiehlt sich, den territorialen Anwendungsbereich der Verordnung so zu begrenzen, dass er dem territorialen Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. […/…] [zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist] entspricht. –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Zweck des Systems „EURODAC“

1.   Hiermit wird das System EURODAC eingerichtet. Es soll bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der gemäß der Verordnung (EG) Nr. […/…][zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist] zur Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, herangezogen werden und die Anwendung der genannten Verordnung unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erleichtern.

2.   Unbeschadet der Verwendung der für EURODAC bestimmten Daten durch den Herkunftsmitgliedstaat in nach seinem innerstaatlichen Recht eingerichteten Datenbanken dürfen die Fingerabdruckdaten und andere personenbezogene Daten nur für die in Artikel 33 Absatz 1 der ║Verordnung (EG) Nr. […/…] [zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist] genannten Zwecke in EURODAC verarbeitet werden.

Artikel 2

Definitionen

1.   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Dublin-Verordnung“ die Verordnung (EG) Nr. […/…] [zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist];

b)

„Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist;

c)

„Herkunftsmitgliedstaat“

(i)

im Zusammenhang mit einer unter Artikel 6 fallenden Person, den Mitgliedstaat, der die personenbezogenen Daten an das Zentralsystem übermittelt und die Abgleichsergebnisse erhält;

(ii)

im Zusammenhang mit einer unter Artikel 10 fallenden Person den Mitgliedstaat, der die personenbezogenen Daten an das Zentralsystem übermittelt;

(iii)

im Zusammenhang mit einer unter Artikel 13 fallenden Person den Mitgliedstaat, der die personenbezogenen Daten an das Zentralsystem übermittelt und die Abgleichsergebnisse erhält;

d)

„Person, der internationaler Schutz gewährt wird“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der anerkanntermaßen internationalen Schutz im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie 2004/83/EG benötigt ;

e)

„Treffer“ die aufgrund eines Abgleichs durch das Zentralsystem festgestellte Übereinstimmung oder festgestellten Übereinstimmungen zwischen den in der Datenbank gespeicherten Fingerabdruckdaten und den von einem Mitgliedstaat übermittelten Fingerabdruckdaten zu einer Person, unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Ergebnisse des Abgleichs gemäß Artikel 17 Absatz 4 des Übereinkommens sofort zu prüfen.

2.   Für diese Verordnung gelten die in Artikel 2 der Richtlinie 95/46/EG festgelegten Definitionen.

3.   Sofern nichts anderes angegeben ist, gelten für diese Verordnung die in Artikel 2 der Dublin-Verordnung festgelegten Definitionen.

Artikel 3

Aufbau des Systems und Grundprinzipien

1.   EURODAC umfasst:

a)

eine automatisierte zentrale Fingerabdruck-Datenbank (Zentralsystem) mit

einer Zentraleinheit,

einem Notfallsystem:

b)

eine Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem und den Mitgliedstaaten, die ein verschlüsseltes virtuelles Netz für die Übermittlung von EURODAC-Daten zur Verfügung stellt (Kommunikationsinfrastruktur).

2.   Jeder Mitgliedstaat benennt ein einziges innerstaatliches Datensystem, das mit dem Zentralsystem kommuniziert.

3.   Das Zentralsystem verarbeitet die Daten von unter Artikel 6, 10 und 13 fallenden Personen im Auftrag des Herkunftsmitgliedstaats unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und trennt die Daten mit den geeigneten technischen Mitteln.

4.   Die für EURODAC geltenden Regeln gelten für sämtliche Operationen der Mitgliedstaaten von der Übermittlung der Daten an das Zentralsystem bis zur Verwendung der Ergebnisse des Abgleichs.

5.   Das Verfahren zur Erfassung von Fingerabdruckdaten wird gemäß den innerstaatlichen Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats und unter Beachtung der in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Schutzklauseln festgelegt und angewandt.

Artikel 4

Betriebsmanagement durch die Verwaltungsbehörde

1.   Nach einer Übergangszeit ist eine aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union finanzierte Verwaltungsbehörde für das Betriebsmanagement des EURODAC zuständig. Die Verwaltungsbehörde gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, dass vorbehaltlich einer Kosten-Nutzen-Analyse jederzeit die besten verfügbaren Techniken für das Zentralsystem zum Einsatz kommen.

2.   Die Verwaltungsbehörde ist ferner für folgende Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zuständig:

a)

Überwachung

b)

Sicherheit

c)

Koordinierung der Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und dem Betreiber

3.   Die Kommission ist für alle sonstigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Kommunikationsinfrastruktur zuständig, insbesondere für

a)

Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushaltsvollzug

b)

Anschaffung und Erneuerung

c)

vertragliche Fragen

4.   Bis die Verwaltungsbehörde ihre Tätigkeit aufnimmt, ist während einer Übergangszeit die Kommission für das Betriebsmanagement von EURODAC zuständig.

5.   Das Betriebsmanagement von EURODAC umfasst alle Aufgaben, die erforderlich sind, um EURODAC im Einklang mit dieser Verordnung 24 Stunden am Tag und 7 Tage in der Woche betriebsbereit zu halten; dazu gehören insbesondere die für den einwandfreien Betrieb des Systems erforderlichen Wartungsarbeiten und technischen Anpassungen, um unter anderem die zum Abfragen des Zentralsystems erforderliche Zeit auf einem akzeptablen Niveau zu halten.

6.   Unbeschadet des Artikels 17 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften wendet die Verwaltungsbehörde angemessene Regeln zur Gewährleistung der beruflichen Schweigepflicht oder einer anderen vergleichbaren Geheimhaltungspflicht auf alle Mitarbeiter an, die mit EURODAC-Daten arbeiten. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden dieser Personen aus dem Amt oder Dienstverhältnis oder nach der Beendigung ihrer Tätigkeit weiter.

7.   Bei der in dieser Verordnung genannten Verwaltungsbehörde handelt es sich um die für EURODAC, SIS II und VIS zuständige Verwaltungsbehörde.

8.     Die Einrichtung der Verwaltungsbehörde und die Interoperabilität der verschiedenen Datenbanken, für die sie zuständig ist, lassen den getrennten und diskreten Betrieb dieser Datenbanken unberührt.

Artikel 5

Statistiken

Die Verwaltungsbehörde erstellt eine monatliche Statistik über die Arbeit des Zentralsystems, aus der insbesondere Folgendes hervorgeht:

a)

die Anzahl der Datensätze, die zu Antragstellern und zu Personen nach Artikel 10 ║ und Artikel 13 ║ übermittelt wurden;

b)

die Anzahl der Treffer in Bezug auf Antragstellern und die bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben;

c)

die Anzahl der Treffer in Bezug auf die in Artikel 10 ║ genannten Personen, die zu einem späteren Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben;

d)

die Anzahl der Treffer in Bezug auf die in Artikel 13 ║ genannten Personen, die zu einem früheren Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hatten;

e)

die Anzahl der Fingerabdruckdaten, welche das Zentralsystem mehrfach vom Herkunftsmitgliedstaat anfordern musste, weil die ursprünglich übermittelten Fingerabdruckdaten für den Abgleich anhand des automatisierten Fingerabdruckidentifizierungssystems ungeeignet waren;

f)

die Anzahl der gemäß Artikel 14 Absatz 1 markierten Datensätze;

g)

die Anzahl der Treffer in Bezug auf die in Artikel 14 Absatz 1 genannten Personen.

Am Ende jedes Jahres wird eine Statistik erstellt, die die monatlichen Statistiken des Jahres zusammenfasst und die Anzahl der Personen angibt, zu denen es Treffermeldungen nach den Buchstaben b, c , d und g gegeben hat.

Die Statistik enthält eine Aufgliederung der Daten für jeden einzelnen Mitgliedstaat.

KAPITEL II

PERSONEN, DIE INTERNATIONALEN SCHUTZ BEANTRAGEN

Artikel 6

Erfassung, Übermittlung und Abgleich von Fingerabdruckdaten

1.   Jeder Mitgliedstaat nimmt jedem Antragsteller, der mindestens 14 Jahre alt ist, innerhalb von 48 Stunden, nachdem er gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Dublin-Verordnung internationalen Schutz beantragt hat , den Abdruck aller Finger ab und übermittelt die Fingerabdruckdaten zusammen mit den in Artikel 7 Buchstaben (b) bis (g) dieser Verordnung aufgeführten Daten innerhalb von 24 Stunden, nachdem die Fingerabdrücke abgenommen wurden , an das Zentralsystem.

Ausnahmsweise kann die in diesem Absatz geregelte Frist von 48 Stunden für die Abnahme der Fingerabdrücke von Antragstellern, in Fällen, in denen die Fingerabdrücke schwer, aber nur vorübergehend beschädigt sind und keine geeigneten Fingerabdruckdaten liefern können, oder in Fällen, in denen aufgrund einer schweren ansteckenden Krankheit eine Quarantäne verhängt werden muss, auf höchstens drei Wochen verlängert werden. Die Mitgliedstaaten können die Frist von 48 Stunden zudem in begründeten und nachgewiesenen Fällen höherer Gewalt so lange verlängern, wie diese Umstände andauern. Die Frist von 24 Stunden für die Übermittlung der erforderlichen Daten gilt entsprechend.

2.   Anders verhält es sich, wenn ein Antragsteller nach einer Überstellung gemäß Artikel 23 der Dublin-Verordnung in dem ▐ Mitgliedstaat ankommt , der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist . Abweichend von Absatz 1 teilt der zuständige Mitgliedstaat im Einklang mit den von der Verwaltungsbehörde festgelegten Bestimmungen für die elektronische Kommunikation mit dem Zentralsystem lediglich die abgeschlossene Überstellung in Bezug auf die nach Artikel 7 dieser Verordnung im Zentralsystem gespeicherten Daten mit. Diese Informationen werden im Einklang mit Artikel 8 für Übermittlungszwecke nach ▐ Absatz 6 dieses Artikels gespeichert.

3.     Im Einklang mit den von der Verwaltungsbehörde festgelegten Bestimmungen für die elektronische Kommunikation mit dem Zentralsystem teilt der nach Artikel 17 der Dublin-Verordnung zuständige Mitgliedstaat die Fehlermeldung in Bezug auf die gemäß Artikel 7 dieser Verordnung im Zentralsystem gespeicherten Daten mit. Diese Informationen werden im Einklang mit Artikel 8 für Übermittlungszwecke nach Absatz 6 dieses Artikels gespeichert.

4.   Die gemäß Artikel 7 Buchstabe a von einem Mitgliedstaat übermittelten Fingerabdruckdaten werden automatisch mit den von anderen Mitgliedstaaten übermittelten und im Zentralsystem bereits gespeicherten Fingerabdruckdaten abgeglichen.

5.   Das Zentralsystem veranlasst auf Antrag eines Mitgliedstaates, dass beim Abgleich nach Absatz 4 sowohl die Daten anderer Mitgliedstaaten als auch die von diesem Mitgliedstaat zu einem früheren Zeitpunkt übermittelten Fingerabdruckdaten abgeglichen werden.

6.   Das Zentralsystem übermittelt den Treffer oder das negative Ergebnis des Abgleichs automatisch an den Herkunftsmitgliedstaat. Liegt ein Treffer vor, übermittelt es zu allen mit dem Treffer in Zusammenhang stehenden Datensätzen die Daten gemäß Artikel 7 Buchstaben a bis g) gegebenenfalls zusammen mit den markierten Daten nach Artikel 14 Absatz 1.

Artikel 7

Datenspeicherung

Im Zentralsystem werden ausschließlich folgende Daten gespeichert:

a)

Fingerabdruckdaten

b)

Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde

c)

Geschlecht

d)

vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer

e)

Tag der Abnahme der Fingerabdrücke

f)

Tag der Übermittlung der Daten an das Zentralsystem

g)

Benutzerkennwort.

Artikel 8

Aufbewahrung der Daten

Jeder Datensatz nach Artikel 7 wird für zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke im Zentralsystem aufbewahrt.

Nach Ablauf dieses Zeitraums werden die Daten im Zentralsystem automatisch gelöscht.

Artikel 9

Vorzeitige Löschung der Daten

1.   Daten über Personen, die vor Ablauf des in Artikel 8 dieser Verordnung genannten Zeitraums die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erworben haben oder denen von einem Mitgliedstaat gemäß der Richtlinie 2003/109/EG ein langfristiger Aufenthaltstitel ausgestellt wurde , werden gemäß Artikel 20 Absatz 3 im Zentralsystem gelöscht, sobald der Herkunftsmitgliedstaat Kenntnis davon erhält, dass die betreffende Person die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erworben hat oder ihr ein solcher Aufenthaltstitel ausgestellt wurde .

2.   Das Zentralsystem informiert alle Herkunftsmitgliedstaaten über die Löschung von Daten aus dem in Absatz 1 genannten Grund durch einen anderen Herkunftsmitgliedstaat, nachdem dieser mit Daten, die sie zu Personen nach Artikel 6 oder ║ 10 übermittelt hatten , einen Treffer erzielt hat.

KAPITEL III

DRITTSTAATSANGEHÖRIGE ODER STAATENLOSE, DIE BEIM REGELWIDRIGEN ÜBERSCHREITEN EINER AUSSENGRENZE AUFGEGRIFFEN WERDEN

Artikel 10

Erfassung und Übermittlung der Fingerabdruckdaten

1.   Unter Beachtung der in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verankerten Schutzklauseln nimmt jeder Mitgliedstaat jedem mindestens vierzehn Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der - aus einem Drittstaat kommend - beim regelwidrigen Überschreiten der Grenze dieses Mitgliedstaats auf dem Land-, See- oder Luftwege von den zuständigen Kontrollbehörden aufgegriffen und nicht zurückgewiesen wird, innerhalb von 48 Stunden, nachdem die Person aufgegriffen wurde, den Abdruck aller Finger ab.

2.   Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt innerhalb von 24 Stunden , nachdem die Fingerabdrücke von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Absatz 1 abgenommen wurden, die folgenden Daten zu dieser Person an das Zentralsystem :

a)

Fingerabdruckdaten;

b)

Herkunftsmitgliedstaat, Ort und Zeitpunkt, zu dem die Person aufgegriffen wurde;

c)

Geschlecht;

d)

vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer;

e)

Tag der Abnahme der Fingerabdrücke;

f)

Tag der Übermittlung der Daten an das Zentralsystem;

g)

Benutzerkennwort.

Ausnahmsweise kann die in Absatz 1 geregelte Frist von 48 Stunden für die Abnahme der Fingerabdrücke von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in Fällen, in denen die Fingerabdrücke schwer, aber nur vorübergehend beschädigt sind und keine geeigneten Fingerabdruckdaten liefern können, oder in Fällen, in denen aufgrund einer schweren ansteckenden Krankheit eine Quarantäne verhängt werden muss, auf höchstens drei Wochen verlängert werden. Die Mitgliedstaaten können die Frist von 48 Stunden zudem in begründeten und nachgewiesenen Fällen höherer Gewalt so lange verlängern, wie diese Umstände andauern. Die Frist von 24 Stunden für die Übermittlung der erforderlichen Daten gilt entsprechend.

Artikel 11

Datenspeicherung

1.   Die in Artikel 10 Absatz 2 aufgeführten Daten werden im Zentralsystem gespeichert.

Unbeschadet des Artikels 5 werden Daten, die dem Zentralsystem gemäß Artikel 10 Absatz 2 übermittelt werden, ausschließlich zum Zwecke des Abgleichs mit in der Folge an das Zentralsystem übermittelten Daten zu Antragstellern gespeichert.

Das Zentralsystem darf gemäß Artikel 10 Absatz 2 übermittelte Daten weder mit zuvor im Zentralsystem gespeicherten Daten noch mit Daten abgleichen, die dem Zentralsystem in der Folge gemäß Artikel 10 Absatz 2 übermittelt werden.

2.   Für den Abgleich von in der Folge an das Zentralsystem übermittelten Daten zu Antragstellern mit den in Absatz 1 genannten Daten gelten die in Artikel 6 Absätze 4 und 6 vorgesehenen Verfahren.

Artikel 12

Aufbewahrung der Daten

1.   Jeder Datensatz zu einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 10 Absatz 1 wird für ein Jahr ab dem Zeitpunkt der Abnahme der Fingerabdrücke des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen im Zentralsystem aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden die Daten automatisch im Zentralsystem gelöscht.

2.   Daten zu ║ Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Artikel 10 Absatz 1 werden gemäß Artikel 20 Absatz 3 ▐ im Zentralsystem gelöscht, sobald dem Herkunftsmitgliedstaat vor Ablauf des  Zeitraums nach Absatz 1 dieses Artikels einer der folgenden Umstände bekannt wird:

a)

dem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen wurde eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt;

b)

der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose hat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen;

c)

der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose hat die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats angenommen.

3.   Das Zentralsystem informiert alle Herkunftsmitgliedstaaten über die Löschung von Daten aus den in Absatz 2 (a) oder (b) genannten Gründen durch einen anderen Herkunftsmitgliedstaat, nachdem dieser mit Daten, die die Herkunftsmitgliedstaaten zu Personen nach Artikel 10 übermittelt hatten , einen Treffer erzielt hat.

4.   Das Zentralsystem informiert alle Herkunftsmitgliedstaaten über die Löschung von Daten aus dem in Absatz 2 (c) genannten Grund durch einen anderen Herkunftsmitgliedstaat, nachdem dieser mit Daten, die die Herkunftsmitgliedstaaten zu Personen nach Artikel 6 oder ║ 10 übermittelt hatten , einen Treffer erzielt hat.

KAPITEL IV

DRITTSTAATSANGEHÖRIGE ODER STAATENLOSE, DIE SICH RECHTSWIDRIG IN EINEM MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN

Artikel 13

Abgleich von Fingerabdruckdaten

1.   Um zu überprüfen, ob ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der sich rechtswidrig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält, zu einem früheren Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, kann jeder Mitgliedstaat dem Zentralsystem die Fingerabdruckdaten, die er einem solchen mindestens 14 Jahre alten Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gegebenenfalls abgenommen hat, zusammen mit der von diesem Mitgliedstaat verwendeten Kennnummer übermitteln.

Eine Überprüfung, ob der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose zu einem früheren Zeitpunkt bereits einen Antrag auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat, ist in der Regel begründet, wenn:

a)

der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose erklärt, dass er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, jedoch den Mitgliedstaat der Antragstellung nicht angibt;

b)

der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose keinen internationalen Schutz beantragt, die Rückführung in sein Herkunftsland jedoch mit der Begründung ablehnt, er sei dort in Gefahr oder

c)

der Drittstaatsangehörige oder Staatenlose seine Abschiebung anderweitig zu verhindern versucht, indem er es ablehnt, bei der Feststellung seiner Identität mitzuwirken, vor allem indem er keine oder falsche Ausweispapiere vorlegt.

2.   Soweit die Mitgliedstaaten an dem in Absatz 1 bezeichneten Verfahren teilnehmen, übermitteln sie dem Zentralsystem gemäß Absatz 1 den Abdruck aller oder zumindest der Zeigefinger der Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen ║; wenn Zeigefinger fehlen, übermitteln sie den Abdruck aller sonstigen Finger.

3.   Die Fingerabdruckdaten von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach Absatz 1 werden dem Zentralsystem ausschließlich zum Zwecke des Abgleichs mit den Fingerabdruckdaten von Antragstellern übermittelt, die von anderen Mitgliedstaaten übermittelt und bereits im Zentralsystem gespeichert sind.

Die Fingerabdruckdaten dieser Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen werden weder im Zentralsystem gespeichert noch mit den dem Zentralsystem gemäß Artikel 10 Absatz 2 übermittelten Daten abgeglichen.

4.   Für den Abgleich von nach diesem Artikel übermittelten Fingerabdruckdaten mit den von anderen Mitgliedstaaten übermittelten und bereits im Zentralsystem gespeicherten Fingerabdruckdaten von Antragstellern gelten die in Artikel 6 Absätze 4 und 6 vorgesehenen Verfahren.

KAPITEL V

PERSONEN, DENEN INTERNATIONALER SCHUTZ GEWÄHRT WIRD

Artikel 14

Datenmarkierung

1.   Der Herkunftsmitgliedstaat, der einen Antragsteller und dessen Daten gemäß Artikel 7 zuvor im Zentralsystem gespeichert wurden, internationalen Schutz gewährt hat, markiert die relevanten Daten im Einklang mit den von der Verwaltungsbehörde festgelegten Bestimmungen für elektronische Kommunikation mit dem Zentralsystem. Diese Markierung wird gemäß Artikel 8 für Datenübermittlungszwecke nach Artikel 6 Absatz 6 im Zentralsystem gespeichert.

2.   Der Herkunftsmitgliedstaat entfernt die Markierung von Daten zu Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, deren Daten zuvor gemäß Absatz 1 markiert worden waren, wenn der ihnen gewährte Schutzstatus nach Artikel 14 oder 19 der Richtlinie 2004/83/EG ▐ aberkannt, beendet oder eine Verlängerung abgelehnt wird oder wenn sie ihren Flüchtlingsstatus oder den Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach den Artikeln 11 und 16 dieser Richtlinie verlieren .

KAPITEL VI

VERWENDUNG DER DATEN, DATENSCHUTZ UND HAFTUNG

Artikel 15

Verantwortung für die Verwendung der Daten

1.   Der Herkunftsmitgliedstaat ist verantwortlich für

a)

die Rechtmäßigkeit der Abnahme der Fingerabdrücke

b)

die Rechtmäßigkeit der Übermittlung der Fingerabdruckdaten sowie sonstiger Daten nach Artikel 7, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 an das Zentralsystem

c)

die Richtigkeit und die Aktualität der Daten bei deren Übermittlung an das Zentralsystem

d)

die Rechtmäßigkeit der Speicherung, Aufbewahrung, Berichtigung und Löschung der Daten im Zentralsystem unbeschadet der Verantwortung der Kommission

e)

die Rechtmäßigkeit der Verwendung der vom Zentralsystem übermittelten Ergebnisse des Abgleichs der Fingerabdruckdaten.

2.   Gemäß Artikel 19 trägt der Herkunftsmitgliedstaat für die Sicherheit der Daten nach Absatz 1 vor und bei der Übermittlung an das Zentralsystem sowie für die Sicherheit der Daten, die er vom Zentralsystem empfängt, Sorge.

3.   Der Herkunftsmitgliedstaat ist für die endgültige Identifizierung der Daten gemäß Artikel 17 Absatz 4 verantwortlich.

4.   Die Kommission trägt dafür Sorge, dass das Zentralsystem gemäß den Bestimmungen der Verordnung betrieben wird. Insbesondere

a)

trifft sie Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass mit dem Zentralsystem arbeitende Personen die darin gespeicherten Daten nur in einer Weise verwenden, die dem mit EURODAC verfolgten Zweck nach Artikel 1 Absatz 1 entspricht;

b)

trifft sie die notwendigen Maßnahmen, um die Sicherheit des Zentralsystems gemäß Artikel 19 zu gewährleisten;

c)

stellt sie sicher, dass unbeschadet der Befugnisse des Europäischen Datenschutzbeauftragten nur die Personen Zugang zu dem System erhalten die befugt sind, mit dem Zentralsystem zu arbeiten.

Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Maßnahmen, die sie gemäß Unterabsatz 1 ergreift.

Artikel 16

Übermittlung

1.   Die Digitalisierung der Fingerabdruckdaten und deren Übermittlung erfolgen in dem in Anhang I bezeichneten Datenformat. Die Verwaltungsbehörde legt die technischen Anforderungen für die Übermittlung der Datenformate zwischen den Mitgliedstaaten und dem Zentralsystem und umgekehrt fest, sofern dies für den effizienten Betrieb des Zentralsystems erforderlich ist. Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass die von den Mitgliedstaaten übermittelten Fingerabdruckdaten im automatisierten Fingerabdruckidentifizierungssystem abgeglichen werden können.

2.   Die Mitgliedstaaten übermitteln die Daten nach Artikel 7, Artikel 10 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 auf elektronischem Weg ║. Die in Artikel 7 und Artikel 10 Absatz 2 aufgeführten Daten werden automatisch im Zentralsystem gespeichert. Die Verwaltungsbehörde legt die technischen Voraussetzungen fest, unter denen eine ordnungsgemäße elektronische Übermittlung der Daten zwischen den Mitgliedstaaten und dem Zentralsystem und umgekehrt gewährleistet werden kann, sofern dies für den effizienten Betrieb des Zentralsystems erforderlich ist.

3.   Die Kennnummer nach Artikel 7 Buchstabe d , Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 13 Absatz 1 muss die eindeutige Zuordnung der Daten zu einer bestimmten Person und zu dem ▐ Mitgliedstaat , der die Daten übermittelt hat, ermöglichen. Weiterhin muss sich anhand der Kennnummer feststellen lassen, ob die Daten sich auf eine Person nach ║ Artikel 6, 10 oder ║ 13 beziehen.

4.   Die Kennnummer beginnt mit dem oder den Kennbuchstaben, mit dem oder denen gemäß der in Anhang I genannten Norm die Mitgliedstaaten bezeichnet werden, die die Daten übermitteln. Dem oder den Kennbuchstaben folgt die Kennung für die Personenkategorien. Dabei werden Daten von Personen nach Artikel 6 mit „1“, von Personen nach Artikel 10 mit „2“ und von Personen nach Artikel 13 mit „3“ gekennzeichnet.

5.   Die Verwaltungsbehörde legt die technischen Verfahren fest, die die Mitgliedstaaten bei der Übermittlung der Daten an das Zentralsystem anzuwenden haben, um die Eindeutigkeit der Daten zu gewährleisten.

6.   Das Zentralsystem bestätigt den Empfang der übermittelten Daten unverzüglich. Zu diesem Zweck legt die Verwaltungsbehörde die technischen Voraussetzungen fest, unter denen gewährleistet werden kann, dass die Mitgliedstaaten auf Anfrage eine Empfangsbestätigung erhalten.

Artikel 17

Datenabgleich und Übermittlung der Ergebnisse

1.   Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Übermittlung der Fingerabdruckdaten in einer für einen Abgleich durch das automatisierte Fingerabdruckidentifizierungssystem angemessenen Qualität. In dem Maße, in dem gewährleistet werden muss, dass die vom Zentralsystem erstellten Abgleichergebnisse einen sehr hohen Grad an Präzision erreichen, legt die Verwaltungsbehörde Kriterien für eine angemessene Qualität der zu übermittelnden Fingerabdruckdaten fest. Das Zentralsystem überprüft unverzüglich die Qualität der übermittelten Fingerabdruckdaten. Sind die Fingerabdruckdaten für Abgleiche durch das automatisierte Fingerabdruckidentifizierungssystem ungeeignet, ersucht das Zentralsystem den Mitgliedstaat um Übermittlung qualitativ geeigneter Fingerabdruckdaten.

2.   Das Zentralsystem führt die Abgleiche in der Reihenfolge des Eingangs der Anfragen durch. Jede Anfrage muss innerhalb von 24 Stunden bearbeitet werden. Ein Mitgliedstaat kann bei Anfragen nach Abgleichen ▐ aus Gründen des innerstaatlichen Rechts verlangen, dass besonders eilbedürftige Abgleiche innerhalb einer Stunde durchgeführt werden. Können diese Bearbeitungszeiten aus Gründen, die die Verwaltungsbehörde nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden, bearbeitet das Zentralsystem die Anfrage prioritär, sobald die Umstände sich geändert haben. In derartigen Fällen legt die Verwaltungsbehörde die Kriterien für die prioritäre Behandlung von Anfragen fest, sofern dies für den effizienten Betrieb des Zentralsystems erforderlich ist.

3.   Die Verwaltungsbehörde legt die operativen Verfahren für die Verarbeitung der empfangenen Daten und für die Übermittlung der Ergebnisse der Abgleiche fest, sofern dies für den effizienten Betrieb des Zentralsystems erforderlich ist.

4.   Die Ergebnisse des Abgleichs werden im Herkunftsmitgliedstaat sofort geprüft. Die endgültige Identifizierung wird von dem Herkunftsmitgliedstaat gemäß Artikel 33 der Dublin-Verordnung in Zusammenarbeit mit den betroffenen Mitgliedstaaten vorgenommen.

Vom Zentralsystem erhaltene Informationen über sonstige Daten, die sich als unzuverlässig herausgestellt haben, werden gelöscht ▐, sobald festgestellt ist, dass die Daten unzuverlässig sind.

5.   Ergibt die endgültige Identifizierung gemäß Absatz 4, dass das vom Zentralsystem übermittelte Abgleichergebnis fehlerhaft ist, teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission , der Verwaltungsbehörde und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten mit.

Artikel 18

Kommunikation zwischen den Mitgliedstaaten und dem Zentralsystem

Die Übermittlung von Daten durch die Mitgliedstaaten an das Zentralsystem und umgekehrt erfolgt über die Kommunikationsinfrastruktur, die die Verwaltungsbehörde bereitstellt. Die Verwaltungsbehörde legt die technischen Verfahren für die Nutzung der Kommunikationsinfrastruktur fest, sofern dies für den effizienten Betrieb des Zentralsystems erforderlich ist.

Artikel 19

Datensicherheit

1.   Der Herkunftsmitgliedstaat gewährleistet die Sicherheit der Daten vor und während ihrer Übermittlung an das Zentralsystem. Jeder Mitgliedstaat gewährleistet die Sicherheit der Daten, die er vom Zentralsystem erhält.

2.   Jeder Mitgliedstaat trifft für sein innerstaatliches System die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich eines Sicherheitsplans, um

a)

die Daten physisch zu schützen, wozu auch die Aufstellung von Notfallplänen für den Schutz kritischer Infrastrukturen gehört;

b)

zu verhindern, dass Unbefugte Zugang zu den innerstaatlichen Anlagen erhalten, in denen der Mitgliedstaat dem Zweck von EURODAC entsprechende Verfahren ausführt (Kontrolle des Zugangs zur Anlage);

c)

zu verhindern, dass die Datenträger durch eine unbefugte Person gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Kontrolle der Datenträger);

d)

zu verhindern, dass Unbefugte Daten eingeben oder personenbezogene gespeicherte Daten sichten, verändern oder löschen (Kontrolle der gespeicherten Daten);

e)

um zu verhindern, dass Unbefugte EURODAC-Daten verarbeiten oder in EURODAC verarbeitete Daten verändern oder löschen (Kontrolle der Dateneingabe);

f)

um sicherzustellen, dass die zur Benutzung von EURODAC befugten Personen über Benutzerkennworte und einen personalisierten Zugangsmodus ausschließlich Zugriff auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten haben (Kontrolle des Datenzugriffs);

g)

um sicherzustellen, dass alle Behörden mit einer Zugangsberechtigung zu EURODAC Profile mit einer Beschreibung der Aufgaben und Befugnisse der Personen erstellen, die zum Zugriff auf die Daten sowie zu ihrer Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage berechtigt sind, und dass diese Profile den innerstaatlichen Kontrollbehörden nach Artikel 24 auf deren Anfrage unverzüglich zur Verfügung gestellt werden (Profile der zugangsbefugten Personen);

h)

um sicherzustellen, dass nachgeprüft und festgestellt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten mit Hilfe von Datenübertragungseinrichtungen übermittelt werden können (Kontrolle der Datenübertragung);

i)

um sicherzustellen, dass nachgeprüft und festgestellt werden kann, welche Daten wann, von wem und zu welchem Zweck in EURODAC verarbeitet worden sind (Eingabekontrolle);

j)

um insbesondere durch geeignete Verschlüsselungstechniken zu verhindern, dass bei der Übermittlung personenbezogener Daten an EURODAC und von EURODAC oder während des Transports von Datenträgern die Daten von Unbefugten gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden können (Transportkontrolle);

k)

die Effizienz der in diesem Absatz genannten Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen und die notwendigen organisatorischen Maßnahmen im Zusammenhang mit der internen Überwachung zu treffen, um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen (Eigenkontrolle).

3.     Alle Behörden, die am EURODAC-System teilnehmen, verhindern den Zugang zu oder die Übermittlung von in EURODAC gespeicherten Daten an die Behörden eines unbefugten Drittstaates, insbesondere an das Herkunftsland der unter diese Verordnung fallenden Personen.

4.   Die Verwaltungsbehörde ergreift die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die in Absatz 2 genannten Ziele in Bezug auf den Betrieb von EURODAC, einschließlich der Annahme eines Sicherheitsplans, zu verwirklichen.

5.     Die Verwaltungsbehörde stellt gemeinsame Anforderungen auf, die für die Zugriffsberechtigung auf EURODAC erfüllt sein müssen.

Artikel 20

Zugriff auf die in EURODAC gespeicherten Daten und Berichtigung oder Löschung dieser Daten

1.   Der Herkunftsmitgliedstaat hat Zugriff auf die von ihm übermittelten Daten, die gemäß dieser Verordnung im Zentralsystem gespeichert sind.

Kein Mitgliedstaat darf von anderen Mitgliedstaaten übermittelte Daten abfragen oder solche Daten übermittelt bekommen, mit Ausnahme der Daten, die das Ergebnis des Abgleichs nach Artikel 6 Absatz 6 sind.

2.   Zugriff nach Absatz 1 auf die im Zentralsystem gespeicherten Daten haben diejenigen innerstaatlichen Behörden, die von den Mitgliedstaaten für die Zwecke des Artikels 1 Absatz 1 benannt worden sind. Die Benennung weist genau die für die Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung zuständige Dienststelle aus. Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission und der Verwaltungsbehörde unverzüglich ein Verzeichnis dieser Behörden und aller daran vorgenommenen Änderungen , im Falle von Änderungen spätestens 30 Tage, nachdem das Verzeichnis geändert wurde . Die Verwaltungsbehörde veröffentlicht die konsolidierte Fassung der Liste im Amtsblatt der Europäischen Union. Im Falle von Änderungen veröffentlicht die Verwaltungsbehörde jedes Jahr eine aktualisierte und konsolidierte Fassung der Liste.

3.   Unbeschadet der Löschung von Daten nach Artikel 8 oder Artikel 12 Absatz 1 ist lediglich der Herkunftsmitgliedstaat berechtigt, die Daten, die er an das Zentralsystem übermittelt hat, durch Berichtigung oder Ergänzung zu verändern oder sie zu löschen.

4.   Hat ein Mitgliedstaat oder die Verwaltungsbehörde Grund zu der Annahme, dass im Zentralsystem gespeicherte Daten sachlich falsch sind, so ist der Herkunftsmitgliedstaat umgehend zu benachrichtigen.

Hat ein Mitgliedstaat Grund zu der Annahme, dass die Speicherung von Daten im Zentralsystem im Widerspruch zu dieser Verordnung steht, so benachrichtigt er umgehend die Kommission und den Herkunftsmitgliedstaat. Der Herkunftsmitgliedstaat überprüft die betreffenden Daten und korrigiert oder löscht sie nötigenfalls unverzüglich.

5.   Die Verwaltungsbehörde leitet im Zentralsystem gespeicherte Daten weder an die Behörden eines Drittlands weiter noch stellt sie sie ihnen zur Verfügung – es sei denn, dass sie hierzu im Rahmen eines Gemeinschaftsübereinkommens über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats ausdrücklich ermächtigt wird.

Artikel 21

Aufzeichnung der Datenverarbeitungsvorgänge

1.   Die Verwaltungsbehörde führt über alle Datenverarbeitungsvorgänge im Zentralsystem Buch. Diese Aufzeichnungen geben Aufschluss über den Zweck des Zugriffs, den Tag und die Uhrzeit, die übermittelten Daten, die für eine Abfrage verwendeten Daten und die Namen der Stellen und verantwortlichen Personen, die Daten eingegeben oder abgefragt haben.

2.   Die Aufzeichnungen dürfen nur für die datenschutzrechtliche Kontrolle der Zulässigkeit der Datenverarbeitung sowie zur Gewährleistung der Datensicherheit gemäß Artikel 19 verwendet werden. Sie werden durch geeignete Maßnahmen gegen unberechtigten Zugriff gesichert und nach einer Frist von einem Jahr nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Artikel 8 und Artikel 12 Absatz 1, gelöscht, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.

3.   Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, damit die in Absatz 1 und 2 aufgeführten Ziele in Bezug auf sein innerstaatliches System verwirklicht werden. Darüber hinaus führt jeder Mitgliedstaat eine Akte der zur Dateneingabe oder -abfrage befugten Personen.

Artikel 22

Haftung

1.   Jede Person oder jeder Mitgliedstaat, der oder dem durch eine rechtswidrige Verarbeitung oder durch eine andere Handlung, die den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderläuft, ein Schaden entstanden ist, hat das Recht, von dem für den erlittenen Schaden verantwortlichen Mitgliedstaat Schadenersatz zu verlangen. Dieser Mitgliedstaat wird teilweise oder vollständig von seiner Haftung befreit, wenn er nachweist, dass er für das Ereignis, durch das der Schaden eingetreten ist, nicht verantwortlich ist.

2.   Für Schäden am Zentralsystem , die darauf zurückzuführen sind, dass ein Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen aufgrund dieser Verordnung nicht nachgekommen ist, ist dieser Mitgliedstaat haftbar, es sei denn, die Verwaltungsbehörde oder ein anderer Mitgliedstaat hat keine angemessenen Schritte unternommen, um den Schaden abzuwenden oder zu mindern.

3.   Die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nach den Absätzen 1 und 2 gegen einen Mitgliedstaat unterliegt den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des beklagten Mitgliedstaats.

Artikel 23

Rechte der von der Datenverarbeitung betroffenen Personen

1.   Der Herkunftsmitgliedstaat unterrichtet die unter diese Verordnung fallenden Personen schriftlich, gegebenenfalls auch mündlich, in einer Sprache, die sie ▐ verstehen oder bei der vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sie verstehen , über

a)

die Identität des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und gegebenenfalls seines Vertreters;

b)

den mit der Verarbeitung der sie betreffenden Daten in EURODAC verfolgten Zweck, einschließlich einer Beschreibung der Ziele der Dublin-Verordnung im Einklang mit Artikel 4 dieser Verordnung;

c)

die Empfänger der Daten;

d)

die Verpflichtung zur Fingerabdrucknahme bei Personen im Sinne der Artikel 6 oder 10;

e)

ihr Recht auf Auskunft über sie betreffende Daten und darauf zu verlangen, dass sie betreffende unrichtige Daten korrigiert werden oder sie betreffende unrechtmäßig gespeicherte Daten gelöscht werden, sowie die Verfahren zur Ausübung dieser Rechte , einschließlich der Kontaktdaten des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen und der innerstaatlichen Kontrollbehörden nach Artikel 24 , die für Beschwerden hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten zuständig sind.

Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen werden Personen im Sinne der Artikel 6 oder 10 zum Zeitpunkt der Fingerabdruckabnahme erteilt.

Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen werden Personen im Sinne des Artikels 13 spätestens zum Zeitpunkt der Übermittlung der sie betreffenden Daten an das Zentralsystem erteilt. Diese Informationspflicht besteht nicht, wenn die Erteilung dieser Informationen sich als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

Ist die Person, die unter diese Verordnung fällt , minderjährig, unterrichten die Mitgliedstaaten die Person in einer ihrem Alter angemessenen Weise.

2.   In allen Mitgliedstaaten kann jede von einer Datenverarbeitung betroffene Person nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verfahren des jeweiligen Mitgliedstaats die in Artikel 12 der Richtlinie 95/46/EG genannten Rechte wahrnehmen.

Unbeschadet der Verpflichtung zur Bereitstellung anderweitiger Informationen gemäß Artikel 12 Buchstabe a der Richtlinie 95/46/EG hat die betroffene Person das Recht auf Auskunft darüber, ║ welche sie betreffenden Daten im Zentralsystem gespeichert sind und welcher Mitgliedstaat die Daten an das Zentralsystem übermittelt hat. Der Zugang zu den Daten kann nur von den Mitgliedstaaten gewährt werden.

3.   In jedem Mitgliedstaat kann jede Person verlangen, dass sachlich falsche Daten berichtigt oder unrechtmäßig gespeicherte Daten gelöscht werden. Die Berichtigung und die Löschung werden ohne ungebührliche Verzögerung durch den Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt hat, nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren vorgenommen.

4.   Bei Geltendmachung der Ansprüche auf Berichtigung und Löschung in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat oder den Mitgliedstaaten, der/die die Daten übermittelt hat/haben ║, setzen sich die Behörden dieses Mitgliedstaats mit den Behörden des übermittelnden Mitgliedstaats oder der übermittelnden Mitgliedstaaten in Verbindung, damit diese die Richtigkeit der Daten sowie die Rechtmäßigkeit ihrer Übermittlung und ihrer Speicherung im Zentralsystem überprüfen können.

5.   Zeigt sich, dass die im Zentralsystem gespeicherten Daten sachlich falsch sind oder unrechtmäßig gespeichert wurden, so werden sie von dem Mitgliedstaat, der sie übermittelt hat, gemäß Artikel 20 Absatz 3 berichtigt oder gelöscht. Der betreffende Mitgliedstaat bestätigt der betroffenen Person schriftlich ohne ungebührliche Verzögerung, dass er Maßnahmen zur Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden Daten ergriffen hat.

6.   Ist der Mitgliedstaat, der die Daten übermittelt hat, nicht der Ansicht, dass die im Zentralsystem gespeicherten Daten sachlich falsch sind oder unrechtmäßig gespeichert wurden, so teilt er der betroffenen Person ohne ungebührliche Verzögerung in einer schriftlichen Begründung mit, warum er nicht bereit ist, die Daten zu berichtigen oder zu löschen.

Der Mitgliedstaat teilt der betroffenen Person ebenfalls mit, welche Schritte sie ergreifen kann, wenn sie mit der Begründung nicht einverstanden ist. Hierzu gehören Angaben darüber, auf welche Weise bei einem Gericht oder den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats Klage zu erheben oder gegebenenfalls Beschwerde einzulegen ist, sowie Angaben über jede finanzielle oder sonstige Unterstützung, die gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie den Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung steht.

7.   Jeder Antrag nach den Absätzen 2 und 3 enthält die zur Identifizierung der betroffenen Person erforderlichen Angaben einschließlich der Fingerabdruckdaten. Diese Daten werden ausschließlich für die Wahrnehmung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Rechte verwendet und anschließend unverzüglich vernichtet.

8.   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten aktiv zusammen, damit die Ansprüche im Sinne der Absätze 3, 4 und 5 unverzüglich erfüllt werden.

9.   Fordert eine Person sie betreffende Daten gemäß Absatz 2 an, legt die zuständige Behörde eine Akte an, in der die Anforderung festgehalten wird. Diese Akte stellt sie den innerstaatlichen Kontrollbehörden nach Artikel 24 auf deren Anfrage unverzüglich zur Verfügung.

10.   In jedem Mitgliedstaat unterstützt die innerstaatliche Kontrollbehörde gemäß Artikel 28 Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG die betroffene Person bei der Wahrnehmung ihrer Rechte.

11.   Die innerstaatliche Kontrollbehörde des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt hat, und die innerstaatliche Kontrollbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die betroffene Person aufhält, unterstützen und - wenn sie darum ersucht werden - beraten diese bei der Wahrnehmung ihres Rechts auf Berichtigung oder Löschung von Daten. Beide innerstaatliche Kontrollbehörden arbeiten zu diesem Zweck zusammen. Ersuchen um Unterstützung können an die innerstaatliche Kontrollbehörde des Aufenthaltsmitgliedstaats gerichtet werden, der die Ersuchen an die Stelle des Mitgliedstaats weiterleitet, der die Daten übermittelt hat.

12.   In allen Mitgliedstaaten kann jede Person nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren des betreffenden Mitgliedstaats bei einem Gericht oder den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaates Klage erheben oder gegebenenfalls Beschwerde einlegen, wenn ihr das in Absatz 2 vorgesehene Auskunftsrecht verweigert wird.

13.   Jede Person kann nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verfahren des Mitgliedstaats, der die Daten übermittelt hat, hinsichtlich der sie betreffenden, im Zentralsystem gespeicherten Daten bei einem Gericht oder den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaates Klage erheben oder gegebenenfalls Beschwerde einlegen, um ihre Rechte nach Absatz 3 geltend zu machen. Die Verpflichtung der innerstaatlichen Kontrollbehörden zur Unterstützung und - sofern beantragt - zur Beratung der betroffenen Person gemäß Absatz 11 bleibt während des ganzen Verfahrens bestehen.

Artikel 24

Überwachung durch die innerstaatliche Kontrollbehörde

1.   Jeder Mitgliedstaat sieht vor, dass die gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Richtlinie 95/46/EG benannte(n) innerstaatliche(n) Kontrollbehörde(n) nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung durch den betreffenden Mitgliedstaat einschließlich der Übermittlung dieser Daten an das Zentralsystem unabhängig überwacht/überwachen.

2.   Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass die innerstaatliche Kontrollbehörde oder -behörden die Möglichkeit hat, sich von Personen mit ausreichender Kenntnis im Bereich der Personenidentifizierung mittels der Fingerabdrücke (Daktyloskopie) beraten zu lassen.

Artikel 25

Überwachung durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten

1.   Der Europäische Datenschutzbeauftragte überwacht, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Verwaltungsbehörde im Einklang mit dieser Verordnung erfolgt. Die Bestimmungen in Bezug auf die Aufgaben und Befugnisse nach den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 finden entsprechend Anwendung. Der Europäische Datenschutzbeauftragte kann von der Verwaltungsbehörde alle Informationen anfordern, die er für die Wahrnehmung der ihm nach dieser Verordnung übertragenen Aufgaben für erforderlich hält.

2.   Der Europäische Datenschutzbeauftragte trägt dafür Sorge, dass mindestens alle vier Jahre die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Verwaltungsbehörde nach den internationalen Prüfungsgrundsätzen überprüft wird. Der Prüfbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, der Verwaltungsbehörde ║ und den innerstaatlichen Kontrollbehörden übermittelt. Die Verwaltungsbehörde erhält Gelegenheit, vor der Annahme des Berichts Bemerkungen abzugeben.

Artikel 26

Zusammenarbeit zwischen den innerstaatlichen Kontrollbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten

1.   Die innerstaatlichen Kontrollbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten aktiv zusammen und sorgen für eine koordinierte Überwachung von EURODAC.

2.   Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten tauschen sie einschlägige Informationen aus, unterstützen sich gegenseitig bei Überprüfungen und Inspektionen, prüfen Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung, gehen Problemen bei der Wahrnehmung der unabhängigen Überwachung oder der Ausübung der Rechte betroffener Personen nach, arbeiten harmonisierte Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für etwaige Probleme aus und fördern erforderlichenfalls die Sensibilisierung für die Datenschutzrechte.

3.   Die innerstaatlichen Kontrollbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte kommen zu diesem Zweck mindestens zweimal pro Jahr zusammen. Die Kosten und die Ausrichtung dieser Sitzungen übernimmt der Europäische Datenschutzbeauftragte. In der ersten Sitzung wird eine Geschäftsordnung angenommen. Weitere Arbeitsverfahren werden je nach Bedarf gemeinsam festgelegt. Ein gemeinsamer Tätigkeitsbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und der Verwaltungsbehörde alle zwei Jahre übermittelt.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 27

Kosten

1.   Die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb des Zentralsystems und der Kommunikationsinfrastruktur gehen zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union.

2.   Die Kosten für die innerstaatlichen Einheiten und die Kosten für deren Anbindung an das Zentralsystem werden von den Mitgliedstaaten getragen.

Artikel 28

Jahresbericht: Überwachung und Bewertung

1.   Die Verwaltungsbehörde unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Tätigkeit des Zentralsystems. Der jährliche Bericht gibt unter anderem Aufschluss über Verwaltung und Leistung von EURODAC gemessen an Mengenindikatoren, die für die in Absatz 2 genannten Ziele vorgegeben werden.

2.   Die Verwaltungsbehörde trägt dafür Sorge, dass Verfahren zur Verfügung stehen, mit denen der Betrieb des Zentralsystems anhand von Leistungs-, Kostenwirksamkeits- und Dienstleistungsqualitätszielen überwacht werden kann.

3.   Zum Zwecke der Wartung des Systems sowie zur Erstellung von Berichten und Statistiken hat die Verwaltungsbehörde Zugang zu den erforderlichen Informationen über die Verarbeitungsvorgänge im Zentralsystem.

4.   Alle zwei Jahre legt die Verwaltungsbehörde dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht über den technischen Betrieb des Zentralsystems, einschließlich der Sicherheitsaspekte, vor.

5.   Drei Jahre, nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß Artikel 33 Absatz 2 und sodann alle vier Jahre legt die Kommission eine umfassende Bewertung von EURODAC vor, in der sie die Ergebnisse an den Zielen misst und prüft, ob die grundlegenden Prinzipien weiterhin gültig sind, die Anwendung dieser Verordnung in Bezug auf das Zentralsystem und die Sicherheit des Zentralsystems bewertet sowie alle gebotenen Schlussfolgerungen für künftige Tätigkeiten zieht. Die Kommission übermittelt die Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat.

6.   Die Mitgliedstaaten stellen der Verwaltungsbehörde und der Kommission die Informationen zur Verfügung, die zum Abfassen der in den Absätzen 4 und 5 genannten Berichte erforderlich sind.

7.   Die Verwaltungsbehörde stellt der Kommission die Informationen zur Verfügung, die zur Durchführung der in Absatz 5 genannten Bewertung erforderlich sind.

Artikel 29

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jede Nutzung von im Zentralsystem gespeicherten Daten, die dem in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zweck von EURODAC zuwiderläuft, mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen, einschließlich verwaltungs- und/oder strafrechtlicher Sanktionen im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht, geahndet wird.

Artikel 30

Territorialer Anwendungsbereich

Die Bestimmungen dieser Verordnung sind nicht anwendbar auf Gebiete, für die die Dublin-Verordnung nicht gilt.

Artikel 31

Übergangsbestimmung

Daten, die gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 ║ im Zentralsystem blockiert wurden, werden freigegeben und gemäß Artikel 14 Absatz 1 dieser Verordnung zu dem in Artikel 33 Absatz 2 vorgesehenen Zeitpunkt markiert.

Artikel 32

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 ║ und ║ (EG) Nr. 407/2002 ║ werden mit Wirkung des in Artikel 33 Absatz 2 dieser Verordnung vorgesehenen Zeitpunkts aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 33

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

1.   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

2.   Diese Verordnung gilt ab dem Zeitpunkt, den die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union, veröffentlichen wird, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

jeder Mitgliedstaat hat der Kommission mitgeteilt, dass er die technischen Vorkehrungen getroffen hat, die für die Übermittlung der Daten an das Zentralsystem entsprechend dieser Verordnung erforderlich sind, und

b)

die Kommission hat die technischen Vorkehrungen getroffen, die erforderlich sind, damit das Zentralsystem seine Tätigkeit entsprechend dieser Verordnung aufnehmen kann.

3.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission so rasch wie möglich, in jedem Fall aber nicht später als 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mit, dass sie die technischen Vorkehrungen nach Absatz 2 Buchstabe a getroffen haben.

4.     Während der Übergangszeit nach Artikel 4 Absatz 4 gelten Bezugnahmen in dieser Verordnung auf die Verwaltungsbehörde als Bezugnahmen auf die Kommission.

║ Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009.

(2)  ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1.

(3)  ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 1.

(4)  ABl. L….

(5)   ABl: L 304 vom 30.9.2004, S. 12.

(6)   ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44.

(7)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(8)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(9)  ABl. L 12 vom 17.1.2004, S. 47.

Donnerstag, 7. Mai 2009
ANHANG I

Datenformat für den Austausch von Fingerabdruckdaten

Folgendes Format für den Austausch von Fingerabdruckdaten wird vorgeschrieben:

ANSI/NIST-ITL 1a-1997, Ver.3, Juni 2001 (INT-1) und alle zukünftigen Fortentwicklungen dieses Standards.

Norm für die Kennbuchstaben der Mitgliedstaaten

Es gilt folgende ISO-Norm: ISO 3166 - 2-Buchstaben-Code.

Donnerstag, 7. Mai 2009
ANHANG II

Aufgehobene Verordnungen

(Bezugnahme in Artikel 32)

Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 des Rates

(ABl. L 316 vom 15.12.2000, S. 1)

Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates

(ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 1)

Donnerstag, 7. Mai 2009
ANHANG III

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 2725/2000

Diese Verordnung

Artikel 1(1)

Artikel 1(1)

Artikel 1(2) erster Unterabsatz

Artikel 3(1)

Artikel 1(2) zweiter Unterabsatz

Artikel 3(4)

Artikel 1(3)

Artikel 1(2)

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3(1)

Artikel 3(1)

Artikel 3(2)

Artikel 3(3)

Artikel 3(3)

Artikel 5

Artikel 3(4)

Artikel 4(1)

Artikel 6(1)

Artikel 4(2)

Artikel 4(3)

Artikel 6(4)

Artikel 4(4)

Artikel 6(5)

Artikel 4(5)

Artikel 6(6)

Artikel 4(6)

Artikel 17(4)

Artikel 4(7)

Artikel 5

Artikel 7

Artikel 6

Artikel 8

Artikel 7

Artikel 9

Artikel 8

Artikel 10

Artikel 9

Artikel 11

Artikel 10

Artikel 12

Artikel 11(1)-(4)

Artikel 13(1)-(4)

Artikel 11(5)

Artikel 12

Artikel 14

Artikel 13

Artikel 15

Artikel 14

Artikel 19

Artikel 15

Artikel 20

Artikel 16

Artikel 21

Artikel 17

Artikel 22

Artikel 18

Artikel 23

Artikel 19

Artikel 24

Artikel 20

Artikel 25

Artikel 21

Artikel 27

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 28

Artikel 25

Artikel 29

Artikel 26

Artikel 30

Artikel 27

Artikel 33

Anhang II


Verordnung (EG) Nr. 407/2002

Diese Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 16

Artikel 3

Artikel 17

Artikel 4

Artikel 18

Artikel 5(1)

Artikel 3(3)

Anhang I

Anhang I

Anhang II


5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/428


Donnerstag, 7. Mai 2009
Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen ***I

P6_TA(2009)0379

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (KOM(2009)0066 – C6-0071/2009 – 2009/0027(COD))

2010/C 212 E/54

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0066),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 63 Absätze 1 und 2 und Artikel 66 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0071/2009),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6-0279/2009),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Bestimmungen von Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1) (IIV) auf die Einrichtung des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen Anwendung finden; weist mit Nachdruck darauf hin, dass das Europäische Parlament mit dem anderen Teil der Haushaltsbehörde Verhandlungen aufnehmen wird, um rechtzeitig eine Einigung über die Finanzierung des Unterstützungsbüros zu erzielen, die mit den einschlägigen Bestimmungen der IIV im Einklang steht, sofern der Gesetzgeber die Einrichtung einer solchen Agentur beschließen sollte;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


Donnerstag, 7. Mai 2009
P6_TC1-COD(2009)0027

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 7. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 63 Nummern 1 und 2 und Artikel 66,

auf Vorschlag der Kommission ║,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ziel der auf ein gemeinsames europäisches Asylsystem gerichteten Gemeinschaftspolitik ist nach Maßgabe des Haager Programms, durch die Einführung eines effizienten, einheitlichen Verfahrens im Einklang mit den Werten und der humanitären Tradition der EU einen gemeinsamen Asylraum zu schaffen.

(2)

In den letzten Jahren wurden dank der Einführung gemeinsamer Mindestnormen zahlreiche Fortschritte auf dem Weg zu einem gemeinsamen europäischen Asylsystem erzielt. Dennoch bestehen zwischen den Mitgliedstaaten nach wie vor große Unterschiede bei der Gewährung des Schutzes und der Form dieses Schutzes.

(3)

Die Kommission hat in ihrer im Juni 2008 angenommenen Asylstrategie angekündigt, sie werde die Entwicklung des gemeinsamen europäischen Asylsystems fortführen. Dazu werde sie einerseits eine Überarbeitung der bestehenden Rechtsvorschriften vorschlagen, um eine größere Harmonisierung der geltenden Normen zu erreichen, und andererseits verstärkt die praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten fördern, unter anderem durch die Vorlage eines Legislativvorschlags zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, das die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten besser koordinieren soll, damit die gemeinsamen Vorschriften wirkungsvoll umgesetzt werden.

(4)

Im September 2008 hat der Europäische Rat bei Annahme des Europäischen Paktes zu Einwanderung und Asyl feierlich bekräftigt, dass jeder verfolgte Ausländer in Anwendung des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der durch das New Yorker Protokoll vom 31. Januar 1967 ergänzten Fassung und anderer einschlägiger Übereinkünfte Recht auf Hilfe und Schutz im Gebiet der Europäischen Union hat. Der Europäische Rat hat ausdrücklich vereinbart, „2009 ein europäisches Unterstützungsbüro einzurichten, dessen Aufgabe es sein wird, den Austausch von Informationen, Analysen und Erfahrungen zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern und die konkrete Zusammenarbeit zwischen den für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Behörden auszubauen.“

(5)

Die praktische Zusammenarbeit in Asylfragen soll in den Mitgliedstaaten eine stärkere Annäherung sowie eine bessere Qualität der Entscheidungsprozesse innerhalb des durch die EU-Rechtsvorschriften vorgegebenen Rahmens bewirken. In den letzten Jahren hat es bereits eine Vielzahl von Initiativen zur Verbesserung der praktischen Kooperation gegeben. Hierzu zählen beispielsweise ein gemeinsames Vorgehen zur besseren Information über die Herkunftsländer und die Einführung eines gemeinsamen europäischen Schulungsprogramms im Asylbereich.

(6)

Hinsichtlich der Mitgliedstaaten, deren innerstaatliches Asylsystem vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, sollte das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen verbindliche Solidaritätsmechanismen unterstützen, mit denen ▐ eine bessere Verteilung der Personen, die internationalen Schutz genießen, von diesen Mitgliedstaaten auf andere Mitgliedstaaten nach nichtdiskriminierenden, transparenten und eindeutigen Regeln gefördert werden soll; gleichzeitig ist dafür Sorge zu tragen, dass die Asylsysteme nicht missbraucht werden.

(7)

Zur Intensivierung und Weiterentwicklung dieser Mechanismen ist es notwendig, eine eigene Struktur in Form eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen („Büro“) einzurichten, das diese Bemühungen unterstützt und koordiniert.

(8)

Um seine Aufgaben bestmöglich erfüllen zu können, sollte das Büro in fachlichen Fragen unabhängig und rechtlich, verwaltungstechnisch und finanziell autonom sein. Das Büro sollte daher als Einrichtung der Gemeinschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet werden und die Durchführungsbefugnisse ausüben, die ihm durch diese Verordnung übertragen werden.

(9)

Um auf das Fachwissen und die Unterstützung des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) sowie von nichtstaatlichen Organisationen zurückgreifen zu können, sollte das Büro eng mit ihnen zusammenarbeiten. Der UNHCR, und entsprechende nichtstaatliche Organisationen , deren Mandat uneingeschränkt anzuerkennen ist, sollten deshalb in vollem Umfang in die Arbeiten des Büros einbezogen werden. Das Büro sollte überdies eng mit der Kommission und mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, die Aufgaben im Asylbereich wahrnehmen, sowie mit den innerstaatlichen Einwanderungs- und Asylbehörden oder anderen Stellen zusammenarbeiten und deren Kapazitäten und Fachkenntnisse nutzen. Die Mitgliedstaaten sollten mit dem Büro zusammenarbeiten, um die Erfüllung seines Auftrags zu gewährleisten.

(10)

Das Büro sollte ein Kompetenzzentrum für Asylfragen werden mit dem Auftrag, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in allen praxisbezogenen Aspekten des Asylrechts zu erleichtern, zu koordinieren und zu intensivieren. Der Aufgabenbereich des Büros sollte sich auf drei Schwerpunktbereiche konzentrieren: Unterstützung der praktischen Zusammenarbeit im Asylbereich, Unterstützung besonders belasteter Mitgliedstaaten und Mitwirkung bei der Umsetzung des gemeinsamen europäischen Asylsystems.

(11)

Das Büro sollte weder direkt noch indirekt auf die Entscheidung einer mitgliedstaatlichen Behörde über einen Antrag auf internationalen Schutz Einfluss nehmen können.

(12)

Um die Mitgliedstaaten, deren Asylsystem stark belastet ist, rasch und effizient mit operativen Maßnahmen zu unterstützen, sollte das Büro den Einsatz fachkundiger Asyl-Unterstützungsteams in den betreffenden Mitgliedstaaten koordinieren. Diese Unterstützungsteams sollten ihr Fachwissen unter anderem in Form von Dolmetschdiensten, Kenntnissen über die Herkunftsländer und Erfahrung mit der Bearbeitung und Verwaltung von Asylvorgängen bereitstellen. Um sicherzustellen, dass die Asyl-Unterstützungsteams effizient eingesetzt werden, sollte für sie die vorliegende Verordnung maßgebend sein.

(13)

Das Büro sollte seinen Auftrag unter Bedingungen wahrnehmen, die es ihm ermöglichen, aufgrund seiner Unabhängigkeit, der fachlichen und technischen Qualität seiner Unterstützung und der von ihm verbreiteten Informationen, der Transparenz seiner Verfahren und seiner Arbeitsweise sowie seines Engagements bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben als Referenz zu dienen.

(14)

Um die Arbeitsweise des Büros wirksam kontrollieren zu können, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten im Verwaltungsrat vertreten sein. Der Verwaltungsrat sollte sich soweit möglich aus den Einsatzleitern der innerstaatlichen Asylbehörden oder deren Vertretern zusammensetzen. Er sollte mit den erforderlichen Befugnissen für die Aufstellung des Haushaltsplans, die Prüfung seiner Ausführung, die Verabschiedung angemessener Finanzvorschriften, die Festlegung transparenter Arbeitsverfahren für die Beschlüsse des Büros und für die Ernennung des Exekutivdirektors ausgestattet sein. Der UNHCR sollte aufgrund seines Fachwissens im Asylbereich dem Verwaltungsrat als Mitglied ohne Stimmrecht angehören, um in vollem Umfang in die Arbeiten des Büros einbezogen zu werden. Das Europäische Parlament sollte aufgrund der Art der Aufgaben des Büros und der Rolle des Exekutivdirektors an der Auswahl der für diese Stelle vorgeschlagenen Bewerber beteiligt werden.

(15)

Im Interesse eines zügigen und effizienten Verwaltungsablaufs sollte das Büro durch einen Exekutivausschuss unterstützt werden, dem Vertreter der Mitgliedstaaten angehören und dessen Aufgabe es ist, den Exekutivdirektor des Büros zu beraten und gegenüber dem Verwaltungsrat Stellung zu nehmen.

(16)

Um die vollständige Selbstständigkeit und Unabhängigkeit des Büros zu gewährleisten, sollte es mit einem eigenen Haushalt ausgestattet werden, dessen Einnahmen im Wesentlichen aus einem Beitrag der Gemeinschaft bestehen. Die Finanzierung des Büros sollte einer Einigung der Haushaltsbehörde gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung  (4) unterliegen. Das Haushaltsverfahren der Gemeinschaft sollte Anwendung finden, soweit der Beitrag der Gemeinschaft und etwaige andere Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union betroffen sind. Die Rechnungsprüfung sollte durch den ║ Rechnungshof erfolgen.

(17)

Zur Erfüllung seiner Aufgaben sollte das Büro in dem hierfür erforderlichen Umfang mit anderen Einrichtungen der Gemeinschaft zusammenarbeiten, insbesondere mit der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX), die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates  (5) errichtet worden ist, sowie mit der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, deren Grundlage die Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates  (6) ist. Das Büro sollte auch mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten, den internationalen Organisationen, die für die in dieser Verordnung geregelte Materie zuständig sind, und Drittstaaten im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen zusammenarbeiten, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags geschlossen wurden , damit gewährleistet ist, dass internationale und gemeinschaftliche Rechtsnormen im Asylbereich eingehalten werden .

(18)

Um seinem Auftrag erfolgreich nachkommen zu können, sollte das Büro der Beteiligung von Ländern wie ║ Norwegen, Island und der Schweiz offenstehen, die mit der ║ Gemeinschaft Abkommen geschlossen haben, auf deren Grundlage sie Gemeinschaftsvorschriften in dem unter diese Verordnung fallenden Bereich übernommen haben und anwenden. Um zu gewährleisten, dass internationale und gemeinschaftliche Rechtsnormen im Asylbereich eingehalten werden, kann das Büro ▐ im Einvernehmen mit der Kommission ▐ Arbeitsvereinbarungen auch mit anderen Ländern als jenen schließen, die mit der ║ Gemeinschaft Abkommen geschlossen haben, auf deren Grundlage sie Gemeinschaftsrecht übernommen haben und anwenden. Das Büro darf jedoch keinesfalls eine eigene Außenpolitik verfolgen.

(19)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (7) (Haushaltsordnung) und insbesondere deren Artikel 185 sollte auf das Büro Anwendung finden.

(20)

Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (8) sollte uneingeschränkt auf das Büro Anwendung finden, das der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (9) beitreten sollte.

(21)

Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (10) sollte auf das Büro Anwendung finden.

(22)

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Büro sollte die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (11) Anwendung finden.

(23)

Die notwendigen Bestimmungen über die Unterbringung des Büros in dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz haben soll, und die speziellen Vorschriften, die für das gesamte Personal des Büros und dessen Familienangehörige gelten, sollten in einem Sitzabkommen festgelegt werden. Außerdem sollte der Sitzmitgliedstaat die bestmöglichen Voraussetzungen für eine reibungslose Arbeitsweise des Büros, einschließlich eines adäquaten schulischen Angebots für Kinder und geeigneter Verkehrsmöglichkeiten, gewährleisten, damit das Büro hoch qualifizierte Mitarbeiter auf möglichst breiter geografischer Grundlage rekrutieren kann.

(24)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Asylbereich zu erleichtern und zu intensivieren und zu einer besseren Umsetzung des gemeinsamen europäischen Asylsystems beizutragen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, und daher auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(25)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung, und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(26)

Diese Verordnung achtet die Grundrechte und Grundsätze, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, und muss im Einklang mit Artikel 18 der Charta, der das Asylrecht betrifft, angewandt werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

EINRICHTUNG DES EUROPÄISCHEN UNTERSTÜTZUNGSBÜROS FÜR ASYLFRAGEN UND AUFTRAG

Artikel 1

Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen

Es wird ein Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen („Büro“) eingerichtet, das zur Umsetzung des gemeinsamen europäischen Asylsystems beitragen und die praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Asylbereich stärken soll.

Artikel 2

Auftrag des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen

1.   Das Büro erleichtert, koordiniert und intensiviert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in allen praxisbezogenen Aspekten des Asylrechts, um zu einer besseren Umsetzung des gemeinsamen europäischen Asylsystems auch im Außenbereich beizutragen.

2.   Das Büro unterstützt die Mitgliedstaaten, deren Asylsystem stark belastet ist, mit operativen Maßnahmen, insbesondere durch die Koordinierung von Asyl-Unterstützungsteams, denen Fachleute aus dem Asylbereich angehören.

3.   Das Büro unterstützt die Politik und die Rechtsetzung der Gemeinschaft in technischer und fachlicher Hinsicht in allen Bereichen, die für Asylfragen unmittelbar oder mittelbar von Belang sind, um die praktische Zusammenarbeit im Asylbereich in vollem Umfang fördern und seine Aufgaben erfolgreich erfüllen zu können. Es stellt eine unabhängige Informationsquelle für alle diese Bereiche betreffenden Fragen dar.

4.   Das Büro nimmt seinen Auftrag unter Bedingungen wahr, die es ihm ermöglichen, aufgrund seiner Unabhängigkeit, der fachlichen und technischen Qualität seiner Unterstützung und der von ihm verbreiteten Informationen, der Transparenz seiner Verfahren, seiner Arbeitsweise, seines Engagements bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben sowie der für die Erfüllung seines Auftrags erforderlichen IT-Ausstattung als Referenz zu dienen.

5.   Das Büro nimmt seine Aufgaben unbeschadet der Aufgaben wahr, die der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) übertragen wurden, und arbeitet eng mit dieser Agentur sowie mit dem UNHCR zusammen.

6.     Das Büro kann weder direkt noch indirekt auf die Entscheidung einer mitgliedstaatlichen Behörde über einen Antrag auf internationalen Schutz Einfluss nehmen.

KAPITEL 2

AUFGABEN DES EUROPÄISCHEN UNTERSTÜTZUNGSBÜROS FÜR ASYLFRAGEN

Abschnitt 1

Unterstützung der praktischen Zusammenarbeit im Asylbereich

Artikel 3

Austausch von Informationen und bewährten Verfahren

Das Büro organisiert, fördert und koordiniert alle Maßnahmen im Asylbereich, die den Informationsaustausch sowie die Ermittlung und den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten ermöglichen.

Artikel 4

Herkunftslandinformationen

Das Büro organisiert, fördert und koordiniert Maßnahmen in Bezug auf Herkunftslandinformationen, insbesondere

a)

die transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen über die Herkunftsländer von Asylbewerbern und Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen, unter Verwendung aller einschlägigen staatlichen wie nichtstaatlichen Informationsquellen einschließlich der internationalen Organisationen und Einrichtungen der EU ;

b)

die Verwaltung, den Ausbau und die Pflege eines Portals mit Herkunftslandinformationen, sowie die Gewährleistung seiner Zugänglichkeit und Transparenz ;

c)

die Erstellung eines einheitlichen Formats und die Entwicklung einer einheitlichen Methode für die Bereitstellung, Überprüfung und Verwendung von Herkunftslandinformationen;

d)

die unparteiische Analyse der Herkunftslandinformationen und die Berichterstattung über Herkunftsländer im Einklang mit Buchstabe a, wobei auf gemeinsame Beurteilungskriterien hingearbeitet wird .

Artikel 5

Unterstützung bei der innergemeinschaftlichen Überstellung von Personen, die internationalen Schutz genießen

Hinsichtlich der Mitgliedstaaten, deren nationales Asylsystem vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, koordiniert das Büro den Informationsaustausch und alle anderen Maßnahmen in Verbindung mit der Anwendung der Instrumente und Verfahren für die ▐ innergemeinschaftliche Überstellung von Personen, die in der Europäischen Union internationalen Schutz genießen.

Artikel 6

Schulungen

1.   Das Büro richtet in enger Zusammenarbeit mit dem UNHCR und entsprechenden nichtstaatlichen Organisationen Schulungen für die Mitglieder aller einzelstaatlichen Verwaltungs- und Justizbehörden sowie sonstiger einzelstaatlicher Stellen oder Einrichtungen ein, die in den Mitgliedstaaten offiziell in das Asylverfahren einbezogen sind , und sorgt gemeinsam mit den genannten Organisationen auch für die Weiterentwicklung des Schulungsangebots.

2.   Das Büro verwaltet ein europäisches Schulungsprogramm für den Asylbereich und entwickelt dieses fort. In diesem Programm sind zumindest Schulungen zum internationalen Recht und den internationalen Normen in den Bereichen Flüchtlinge und Menschenrechte sowie zum gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich Asyl vorgesehen.

3.   Das Büro kann allgemeine, spezifische oder thematische Schulungen anbieten.

4.   Gegenstand spezifischer oder thematischer Schulungen können sein:

a)

Fragen im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Asylanträge von Minderjährigen, Schutzbedürftigen sowie von Personen mit besonderen Bedürfnissen,

b)

die Erkennung von Foltermalen und Anzeichen von Folter,

c)

Gesprächsführungstechniken,

d)

die Verwendung medizinischer und rechtlicher Fachgutachten im Asylverfahren,

e)

Fragen im Zusammenhang mit der Bereitstellung und Verwendung von Herkunftslandinformationen,

f)

Fragen zum anwendbaren Recht oder zur Rechtsprechung.

5.   Das Schulungsangebot soll insbesondere ein hohes Ausbildungsniveau der Zielgruppen gewährleisten und wesentliche Grundsätze und bewährte Praktiken vermitteln, um auf diese Weise eine stärkere Annäherung der Praktiken, Verwaltungsverfahren und Rechtsprechung in den Mitgliedstaaten zu erreichen.

6.   Das Büro bietet den Mitgliedern des Asyl-Einsatzpools gemäß Artikel 15 ▐ fachbezogene Schulungen an, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse relevant sind, und führt mit ihnen regelmäßige Übungen entsprechend dem im Jahresarbeitsprogramm des Büros festgelegten Plan für fachbezogene Schulungen und Übungen durch.

7.   Das Büro kann in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und nichtstaatlichen Organisationen in deren Hoheitsgebiet Schulungen durchführen.

Artikel 7

Unterstützung der externen Dimension der Asylpolitik

Das Büro koordiniert im Einvernehmen mit der Kommission den Informationsaustausch und alle anderen Maßnahmen in Verbindung mit der Anwendung der Instrumente und Verfahren, die die externe Dimension des gemeinsamen europäischen Asylsystems betreffen.

Das Büro koordiniert den Informationsaustausch und alle anderen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Neuansiedlung von Flüchtlingen in der Europäischen Union , und zwar unter Berücksichtigung des Prinzips der Solidarität und der Lastenteilung .

Das Büro kann nach Maßgabe von Artikel 49 im Rahmen seines Auftrags die Stärkung der Kapazitäten in Drittländern im Rahmen der regionalen Schutzprogramme fördern .

Abschnitt 2

Unterstützung besonders belasteter Mitgliedstaaten

Artikel 8

Besondere Belastung

Das Büro koordiniert und unterstützt jedes gemeinsame Vorgehen zugunsten der Mitgliedstaaten, die unter anderem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage oder durch einen plötzlichen Massenzustrom von Drittstaatsangehörigen, die möglicherweise internationalen Schutz benötigen, besonders belastet sind.

Artikel 9

Sammlung und Auswertung von Informationen

1.   Um die Bedürfnisse der besonders belasteten Mitgliedstaaten einschätzen zu können, sammelt das Büro insbesondere auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten, dem UNHCR und anderen einschlägig tätigen Organisationen übermittelten Informationen alle zweckdienlichen Angaben, anhand derer sich besondere Belastungssituationen erkennen lassen und die es insbesondere im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz (12) zuständig ist, ermöglichen, zur Bewältigung solcher Belastungssituationen Sofortmaßnahmen vorzubereiten und zu beschließen.

2.   Das Büro erhebt und analysiert systematisch auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen die insbesondere für Übersetzungs- und Dolmetschaufgaben und für die Hilfe bei einer ersten Erhebung von Informationen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Rechtsstellung verfügbaren Ressourcen sowie die Aufnahmekapazitäten der Mitgliedstaaten im Asylbereich, um einen raschen und zuverlässigen Informationsaustausch unter den verschiedenen für Asylfragen zuständigen einzelstaatlichen Behörden zu fördern.

Artikel 10

Maßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten

Das Büro koordiniert die Maßnahmen zur Unterstützung der besonders belasteten Mitgliedstaaten und wird dabei insbesondere in folgender Weise tätig:

a)

Es richtet ein Frühwarnsystem ein, das den Mitgliedstaaten und der Kommission melden soll, wenn ein Massenzustrom von Personen zu erwarten ist, die um internationalen Schutz nachsuchen.

b)

Es wendet auf Vorschlag der Kommission einen verbindlichen Solidaritätsmechanismus an, der im Benehmen mit dem UNHCR die Umverteilung von Personen, die Anspruch auf internationalen Schutz haben, von Mitgliedstaaten, deren nationales Asylsystem einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, auf andere Mitgliedstaaten ermöglicht, wobei gewährleistet wird, dass dies nach nichtdiskriminierenden, transparenten und eindeutigen Regeln erfolgt.

c)

Es koordiniert die Maßnahmen zugunsten der belasteten Mitgliedstaaten mit dem Ziel, eine erste Analyse der Asylanträge zu erleichtern, deren Prüfung von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden vorgenommen wird.

d)

Es koordiniert die Maßnahmen, die eine rasche Bereitstellung geeigneter Aufnahmeeinrichtungen in dem belasteten Mitgliedstaat ermöglichen, insbesondere Notunterkünfte, Beförderungsmittel und medizinische Versorgung.

e)

Es koordiniert die Asyl-Unterstützungsteams, die im Einzelnen in Kapital 3 geregelt sind.

Abschnitt 3

Mitwirkung bei der Umsetzung des gemeinsamen europäischen Asylsystems

Artikel 11

Sammlung und Austausch von Informationen

1.   Das Büro organisiert, koordiniert und fördert den Austausch von Informationen über die Umsetzung und Anwendung sämtlicher Instrumente des gemeinschaftlichen Besitzstands im Asylbereich zwischen den einzelstaatlichen Asylbehörden sowie zwischen diesen und der Kommission. Hierzu kann es Datenbanken einrichten, die Sachverhaltsdaten sowie Rechts- und Rechtsprechungsdaten zu den auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene bestehenden Asylrechtsinstrumenten enthalten.

2.   Das Büro stellt unter anderem folgendes Material zusammen:

a)

Angaben zur Behandlung von Anträgen auf internationalen Schutz in den einzelstaatlichen Verwaltungen und Behörden;

b)

Angaben zu den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und zu der Rechtsentwicklung im Asylbereich einschließlich der Rechtsprechung.

Artikel 12

Berichte und sonstige Veröffentlichungen des Büros

1.   Das Büro erstellt jährlich einen Bericht zur Asylsituation in der Europäischen Union. Im Rahmen dieses Berichts bewertet das Büro insbesondere die Ergebnisse der auf der Grundlage dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen und erstellt eine umfassende vergleichende Analyse dieser Ergebnisse, um in den Mitgliedstaaten eine bessere Kenntnis der derzeitigen bewährten Praktiken zu fördern und die Qualität, Kohärenz und Effizienz des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu verbessern. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und der Kommission vorgelegt.

2.   Das Büro kann auf Ersuchen der Kommission nach Stellungnahme des Exekutivausschusses gemäß Artikel 32 in enger Zusammenarbeit mit seinen Arbeitsgruppen und der Kommission Fachdokumentationen wie Leitlinien oder Handbücher zur Anwendung der Gemeinschaftsinstrumente im Asylbereich erstellen. Der UNHCR sollte bei der Erstellung von Leitlinien der Europäischen Union führend beteiligt sein, damit die Kohärenz mit internationalen Normen gewährleistet ist. Bei Themenbereichen, zu denen es bereits Leitlinien des UNHCR gibt, sollten diese als Ausgangspunkt für die praktische Zusammenarbeit herangezogen werden, um die in der Praxis bestehenden Unterschiede zu verringern.

3.     Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments kann das Büro Berichte zu spezifischen Aspekten der Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich Asyl im Zusammenhang mit der Frage des internationalen Schutzes erstellen.

KAPITEL 3

ASYL-UNTERSTÜTZUNGSTEAMS

Artikel 13

Koordinierung

1.     Einer oder mehrere Mitgliedstaaten, die besonders belastet sind, können das Büro um die Entsendung eines Asyl-Unterstützungsteams ersuchen. Der um Unterstützung ersuchende Mitgliedstaat bzw. die um Unterstützung ersuchenden Mitgliedstaaten geben insbesondere eine genaue Beschreibung der Lage, der etwaigen Ziele und des voraussichtlichen Bedarfs für den Einsatz gemäß Artikel 18 Absatz 1 an.

2.     Als Reaktion auf ein derartiges Ersuchen kann das Büro die notwendigen operativen und technischen Unterstützungsmaßnahmen für einen oder mehrere Mitgliedstaaten sowie, für eine begrenzte Zeit, den Einsatz des Asyl-Unterstützungsteams in dem oder den betreffenden Mitgliedstaat(en) auf der Grundlage eines Einsatzplans nach Artikel 18 koordinieren.

Artikel 14

Technische Hilfe

Wie im Einsatzplan nach Artikel 18 vereinbart, stellen die Asyl-Unterstützungsteams ▐ im Rahmen der gemäß Artikel 10 vom Büro durchgeführten Maßnahmen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten ihr Fachwissen insbesondere in Form von Dolmetschdiensten, Kenntnissen über die Herkunftsländer und Erfahrung mit der Bearbeitung und Verwaltung von Asylvorgängen bereit.

Artikel 15

Asyl-Einsatzpool

1.   Auf Vorschlag des Exekutivdirektors beschließt der Verwaltungsrat mit Dreiviertelmehrheit über die Anforderungsprofile und die Gesamtzahl der für die Bildung von Asyl-Unterstützungsteams bereitzustellenden Fachleute (Asyl-Einsatzpool). Dasselbe Verfahren kommt bei späteren Änderungen in Bezug auf die Anforderungsprofile und die Gesamtzahl der Fachleute des Asyl-Einsatzpools zur Anwendung.

2.   Die Mitgliedstaaten leisten über einen innerstaatlichen Expertenpool ausgehend von den verschiedenen festgelegten Anforderungsprofilen einen Beitrag zum Asyl-Einsatzpool, indem sie entsprechend den geforderten Anforderungsprofilen Fachleute benennen.

Artikel 16

Entsendung

1.   Die Mitgliedstaaten teilen auf Ersuchen des Büros unverzüglich die Zahl, die Namen und die Profile der Fachleute ihres nationalen Pools mit, die sie innerhalb von fünf Tagen als Mitglieder eines Asyl-Unterstützungsteams zur Verfügung stellen können. Die Mitgliedstaaten entsenden ihre Fachleute auf Ersuchen des Büros, es sei denn, die ersuchten Mitgliedstaaten sehen sich einer Ausnahmesituation gegenüber, die die Erledigung nationaler Aufgaben erheblich beeinträchtigt. Die Autonomie des Herkunftsmitgliedstaats im Hinblick auf die Auswahl des Personals und die Dauer der Entsendung bleibt unberührt.

2.     Wenn die Mitgliedstaaten nicht in der Lage sind, das Fachwissen zur Verfügung zu stellen, das für die Tätigkeit des Büros als grundlegend erachtet wird, kann das Büro die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dieses Fachwissen von einschlägigen Sachverständigen und Organisationen zu beziehen, und sich dabei auf das Fachwissen des Beirats stützen.

3.   Bei der Zusammenstellung eines Asyl-Unterstützungsteams berücksichtigt der Exekutivdirektor die besonderen Umstände, denen sich der um Unterstützung ersuchende Mitgliedstaat gegenübersieht. Das Team wird in Übereinstimmung mit dem Einsatzplan nach Artikel 18 zusammengestellt.

Artikel 17

Entscheidung über die Entsendung eines Teams

1.   Ein Ersuchen um die Entsendung eines Asyl-Unterstützungsteams gemäß Artikel 16 Absatz 1 enthält eine Beschreibung der Lage, der etwaigen Ziele und des voraussichtlichen Bedarfs für den Einsatz. Der Exekutivdirektor kann gegebenenfalls aus dem Personal des Büros Fachleute entsenden, um die Lage in dem betreffenden Mitgliedstaat zu beurteilen.

2.   Der Exekutivdirektor unterrichtet den Exekutivausschuss unverzüglich über die Entsendung eines Asyl-Unterstützungsteams.

3.   Der Exekutivdirektor entscheidet über das Ersuchen um Entsendung eines Asyl-Unterstützungsteams so rasch wie möglich, spätestens aber fünf Arbeitstage nach Eingang des Ersuchens. Der Exekutivdirektor teilt seine Entscheidung dem betreffenden Mitgliedstaat und gleichzeitig dem Exekutivausschuss schriftlich mit. In der Entscheidung werden die wichtigsten Gründe genannt, auf denen sie beruht.

4.   Entscheidet der Exekutivdirektor, ein oder mehrere Asyl-Unterstützungsteams zu entsenden, so erstellen das Büro und der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich gemäß Artikel 18 einen Einsatzplan.

5.   Sobald der Einsatzplan vereinbart ist, informiert der Exekutivdirektor die Mitgliedstaaten über die erforderliche Anzahl und die Anforderungsprofile der Fachleute, die in den Teams eingesetzt werden sollen. Die nationalen Kontaktstellen gemäß Artikel 19 werden hiervon schriftlich unter Angabe des geplanten Einsatztermins unterrichtet. Außerdem wird ihnen eine Kopie des Einsatzplans übermittelt.

6.   Ist der Exekutivdirektor abwesend oder verhindert, so entscheidet dessen Stellvertreter über die Entsendung der Asyl-Unterstützungsteams.

Artikel 18

Einsatzplan

1.   Der Exekutivdirektor und der betreffende Mitgliedstaat vereinbaren einen Einsatzplan, in dem die genauen Bedingungen für den Einsatz der Asyl-Unterstützungsteams festgelegt sind. Der Einsatzplan enthält Folgendes:

a)

eine Beschreibung der Lage mit Angabe der Vorgehensweise und der Ziele der Entsendung einschließlich des Einsatzziels;

b)

die voraussichtliche Einsatzdauer der Asyl-Unterstützungsteams;

c)

das geografische Zuständigkeitsgebiet in dem betreffenden Mitgliedstaat, in dem die Asyl-Unterstützungsteams eingesetzt werden;

d)

eine Beschreibung der Aufgaben und besondere Anweisungen für die Mitglieder der Asyl-Unterstützungsteams einschließlich Instruktionen in Bezug auf die Datenbanken, die sie abfragen dürfen, und die Ausrüstungen, die sie im Einsatzmitgliedstaat verwenden dürfen;

e)

die Zusammensetzung der Asyl-Unterstützungsteams.

2.   Änderungen und Anpassungen des Einsatzplans setzen das Einverständnis des Exekutivdirektors und des betreffenden Mitgliedstaats voraus. Das Büro übermittelt den beteiligten Mitgliedstaaten unverzüglich eine Kopie des geänderten oder angepassten Einsatzplans.

Artikel 19

Nationale Kontaktstelle

Die Mitgliedstaaten benennen eine einzelstaatliche Kontaktstelle für die Kommunikation mit dem Büro in allen Angelegenheiten, die die Asyl-Unterstützungsteams betreffen. Die einzelstaatliche Kontaktstelle muss jederzeit erreichbar sein.

Artikel 20

EU-Kontaktstelle

1.   Der Exekutivdirektor benennt aus dem Personal des Büros einen oder mehrere Sachverständige, die als EU-Kontaktstelle die Koordinierung übernehmen. Er setzt den Einsatzmitgliedstaat davon in Kenntnis.

2.   Die EU-Kontaktstelle wird im Namen des Büros in allen Aspekten tätig, die mit dem Einsatz der Asyl-Unterstützungsteams zusammenhängen. Sie hat insbesondere die Aufgabe,

a)

als Schnittstelle zwischen dem Büro und dem Einsatzmitgliedstaat zu fungieren;

b)

als Schnittstelle zwischen dem Büro und den Mitgliedern der Asyl-Unterstützungsteams zu fungieren und Letztere im Auftrag des Büros in allen Fragen, die mit den Einsatzbedingungen der Teams zusammenhängen, zu unterstützen;

c)

die korrekte Durchführung des Einsatzplans zu überwachen;

d)

dem Büro über alle Aspekte des Einsatzes der Asyl-Unterstützungsteams zu berichten.

3.   Der Exekutivdirektor kann die Kontaktstelle ermächtigen, bei der Schlichtung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung des Einsatzplans und der Entsendung der Asyl-Unterstützungsteams behilflich zu sein.

4.   Die EU-Kontaktstelle nimmt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nur Anweisungen des Büros entgegen.

Artikel 21

Zivilrechtliche Haftung

1.     Beim Einsatz von Mitgliedern eines Asyl-Unterstützungsteams in einem Einsatzmitgliedstaat haftet dieser nach seinem innerstaatlichen Recht für Schäden, die Teammitglieder bei ihrem Einsatz verursachen.

2.     Ist ein solcher Schaden durch grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Verschulden entstanden, so kann der Einsatzmitgliedstaat an den Herkunftsmitgliedstaat herantreten, um sich den an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleisteten Schadensersatz vom Herkunftsmitgliedstaat erstatten zu lassen.

3.     Vorbehaltlich der Ausübung seiner Rechte gegenüber Dritten verzichtet jeder Mitgliedstaat darauf, wegen von ihm erlittener Schäden Ansprüche gegen den Einsatzmitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten geltend zu machen, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens.

4.     Im Zusammenhang mit den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels auftretende Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten, die diese nicht auf dem Verhandlungswege beilegen können, werden von ihnen nach Artikel 239 des EG-Vertrags beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängig gemacht.

5.     Vorbehaltlich der Ausübung seiner Rechte gegenüber Dritten trägt das Büro die Kosten im Zusammenhang mit einer Beschädigung der Ausrüstung des Büros während eines Einsatzes, außer im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlichen Verschuldens.

Artikel 22

Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Während des Einsatzes eines Asyl-Unterstützungsteams werden die Teammitglieder in Bezug auf Straftaten, die gegen sie oder von ihnen begangen werden, wie Beamte des Einsatzmitgliedstaats behandelt.

Artikel 23

Kosten

Das Büro übernimmt in voller Höhe die nachstehenden Kosten, die den Mitgliedstaaten durch die Bereitstellung ihrer Fachleute für den Einsatz in einem Asyl-Unterstützungsteam entstanden sind:

a)

Kosten für die Reise vom Herkunftsmitgliedstaat zum Einsatzmitgliedstaat und vom Einsatzmitgliedstaat zum Herkunftsmitgliedstaat,

b)

Impfkosten,

c)

Kosten für besondere Versicherungen,

d)

Kosten für die medizinische Versorgung,

e)

Tagegelder einschließlich der Unterbringungskosten,

f)

Kosten für die technische Ausrüstung des Büros.

KAPITEL 4

ORGANISATION DES BÜROS

Artikel 24

Organe des Büros

Die Leitungs- und Verwaltungsstruktur des Büros besteht aus:

a)

einem Verwaltungsrat,

b)

einem Exekutivdirektor mit zugehörigem Personal,

c)

einem Exekutivausschuss,

d)

einem Beirat.

Artikel 25

Zusammensetzung des Verwaltungsrats

1.   Der Verwaltungsrat setzt sich aus jeweils einem von jedem Mitgliedstaat ernannten Mitglied und zwei von der Kommission ernannten Mitgliedern zusammen.

2.   Jedes Mitglied des Verwaltungsrates kann sich von einem Stellvertreter vertreten oder begleiten lassen; im Falle der Begleitung eines Mitglieds wohnt das stellvertretende Mitglied der Sitzung ohne Stimmrecht bei.

3.   Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden aufgrund ihrer Erfahrung und des hohen Niveaus ihres Fachwissens im Asylbereich ernannt.

4.   Der UNHCR ist ║ Mitglied des Verwaltungsrats ohne, Stimmrecht.

5.   Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrats beträgt drei Jahre, und ist verlängerbar. Bei Ablauf ihrer Amtszeit oder bei Ausscheiden bleiben die Mitglieder so lange im Amt, bis sie wiederernannt oder ersetzt worden sind.

Artikel 26

Vorsitz des Verwaltungsrats

1.   Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle.

2.   Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt drei Jahre und ist einmal verlängerbar. Wenn ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat jedoch zu einem bestimmten Zeitpunkt ihrer Amtszeit als Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender endet, endet auch ihre Amtszeit automatisch zu demselben Zeitpunkt.

Artikel 27

Sitzungen des Verwaltungsrats

1.   Der Verwaltungsrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Der Exekutivdirektor des Büros nimmt an den Beratungen teil.

2.   Der Verwaltungsrat hält jährlich mindestens zwei ordentliche Sitzungen ab. Darüber hinaus tritt er auf Veranlassung seines Vorsitzenden oder auf Antrag eines Drittels seiner Mitglieder zusammen. Auf Antrag mindestens eines Drittels der Mitglieder des Verwaltungsrats beruft der Vorsitzende zusätzliche Sitzungen ein.

3.   Der Verwaltungsrat kann alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.

4.   Die Mitglieder des Verwaltungsrats können vorbehaltlich der Bestimmungen der Geschäftsordnung Berater oder Sachverständige hinzuziehen.

5.   Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrats werden vom Büro wahrgenommen.

Artikel 28

Abstimmungsmodalitäten

1.   Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Bei Abwesenheit eines Mitglieds ist sein Stellvertreter berechtigt, das Stimmrecht des Mitglieds auszuüben.

2.   Der Exekutivdirektor des Büros nimmt an den Abstimmungen nicht teil.

3.   Der Vorsitzende nimmt an den Abstimmungen teil.

4.   Die Mitgliedstaaten, die sich nicht in vollem Umfang am gemeinschaftlichen Besitzstand im Asylbereich beteiligen, nehmen nicht an Abstimmungen teil, wenn der Verwaltungsrat im Rahmen seiner Befugnisse zur Verwaltung des Büros gemäß Artikel 29 Beschlüsse auf der Grundlage von Gemeinschaftsinstrumenten fasst, an denen sie sich nicht beteiligen.

5.   In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats werden detaillierte Vorschriften für Abstimmungen festgelegt, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen handeln kann, sowie erforderlichenfalls Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit.

Artikel 29

Aufgaben des Verwaltungsrats

Der Verwaltungsrat sorgt dafür, dass das Büro die ihm übertragenen Aufgaben ausführt. Er ist die Planungs- und Überwachungsinstanz des Büros. Insbesondere hat er die Aufgabe,

a)

sich eine Geschäftsordnung zu geben;

b)

den Exekutivdirektor nach Maßgabe des Artikels 30 zu ernennen, die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor auszuüben und ihn gegebenenfalls zeitweilig oder dauerhaft aus dem Amt zu entlassen;

c)

den jährlichen allgemeinen Tätigkeitsbericht des Büros anzunehmen und ihn ║ zum 15. Juni des darauffolgenden Jahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem ║ Rechnungshof zu übermitteln; der allgemeine Tätigkeitsbericht wird veröffentlicht;

d)

auf der Grundlage eines vom Exekutivdirektor ║ unterbreiteten Entwurfs vor dem 30. September jedes Jahres nach Stellungnahme der Kommission das Arbeitsprogramm des Büros für das darauffolgende Jahr mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner stimmberechtigten Mitglieder anzunehmen und es dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zu übermitteln; das Arbeitsprogramm wird gemäß dem jährlichen Haushaltsverfahren und dem Legislativprogramm der Gemeinschaft im Asylbereich festgelegt;

e)

seine Funktionen im Zusammenhang mit dem Haushalt des Büros in Anwendung des Kapitels 5 wahrzunehmen;

f)

die Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 gemäß Artikel 43 der vorliegenden Verordnung festzulegen;

g)

die für das Büro geltende Sprachenregelung gemäß Artikel 42 zu beschließen;

h)

die Organisationsstruktur und die Personalpolitik des Büros unter Beachtung der Bestimmungen von Artikel 39 festzulegen;

i)

nach Einholung der Stellungnahme der Kommission den Mehrjahresplan für die Personalpolitik anzunehmen;

j)

alle Beschlüsse zu fassen, die im Hinblick auf die Ausführung des in dieser Verordnung definierten Auftrags des Büros erforderlich sind;

k)

alle Beschlüsse zur Einrichtung und erforderlichenfalls Weiterentwicklung der in dieser Verordnung vorgesehenen Informationssysteme und insbesondere des Informationsportals gemäß Artikel 4 Buchstabe b zu fassen;

l)

alle Beschlüsse zur Einrichtung und erforderlichenfalls Weiterentwicklung interner Arbeitsstrukturen des Büros zu fassen;

m)

die Disziplinargewalt über den Exekutivdirektor auszuüben;

n)

auf der Grundlage eines vom Exekutivdirektor unterbreiteten Entwurfs nach Stellungnahme der Kommission seine Geschäftsordnung festzulegen.

Artikel 30

Ernennung des Exekutivdirektors

1.   Der Exekutivdirektor des Büros wird vom Verwaltungsrat ▐ für einen Zeitraum von fünf Jahren gemäß dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren der Zusammenarbeit ernannt. Die Ernennung des Exekutivdirektors erfolgt nach Maßgabe der Verdienste, der Erfahrung im Asylbereich sowie der Verwaltungs- und Managementfähigkeiten. Das Verfahren der Zusammenarbeit gestaltet sich wie folgt:

a)

Auf der Grundlage einer von der Kommission nach einer Ausschreibung und Durchführung eines transparenten Auswahlverfahrens erstellten Bewerberliste werden die Bewerber aufgefordert, sich dem Rat und dem zuständigen Ausschuss oder den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments vorzustellen und Fragen zu beantworten, bevor eine Ernennung ausgesprochen wird.

b)

Das Europäische Parlament und der Rat geben daraufhin ihre Stellungnahmen ab und nennen die von ihnen gewünschte Reihenfolge nennen.

c)

Der Verwaltungsrat ernennt den Exekutivdirektor unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen.

In den letzten neun Monaten vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist nimmt die Kommission eine Bewertung vor, bei der sie insbesondere Folgendes prüft:

die Leistungen des Exekutivdirektors und

die Aufgaben und Anforderungen des Büros in den kommenden Jahren.

2.   Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung des Bewertungsberichts und nur in Fällen, in denen die Aufgaben und Anforderungen des Büros dies rechtfertigen, die Amtszeit des Exekutivdirektors einmal um höchstens drei Jahre verlängern.

3.   Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung der Amtszeit wird der Exekutivdirektor aufgefordert ▐, vor dem oder den zuständigen Ausschuss/Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten.

Artikel 31

Aufgaben des Exekutivdirektors

1.   Das Büro wird von seinem Exekutivdirektor geleitet, der sein Amt unabhängig ausübt. Der Exekutivdirektor legt dem Verwaltungsrat Rechenschaft über seine Tätigkeit ab.

2.   Unbeschadet der Zuständigkeiten der Kommission und des Verwaltungsrats darf der Exekutivdirektor Anweisungen von Regierungen oder sonstigen Stellen weder anfordern noch entgegennehmen.

3.   Das Europäische Parlament oder der Rat können den Exekutivdirektor auffordern, über die Durchführung seiner Aufgaben Bericht zu erstatten.

4.   Der Exekutivdirektor ist der rechtliche Vertreter des Büros.

5.   Der Exekutivdirektor kann von einem oder mehreren Referatsleitern unterstützt werden. Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Exekutivdirektors nimmt ein Referatsleiter seine Aufgaben wahr.

6.   Der Exekutivdirektor hat die Aufgabe,

a)

die laufenden Geschäfte des Büros zu führen;

b)

nach Stellungnahme der Kommission die Arbeitsprogramme des Büros zu erstellen;

c)

die Arbeitsprogramme und die Beschlüsse des Verwaltungsrats durchzuführen;

d)

gemäß Artikel 4 Buchstabe d über ║ Herkunftsländer Bericht zu erstatten;

e)

den Entwurf der gemäß Artikel 38 vom Verwaltungsrat zu erlassenden Finanzregelung des Büros sowie der entsprechenden Durchführungsbestimmungen auszuarbeiten;

f)

einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des Büros sowie der Ausführung seines Haushaltsplans zu erstellen;

g)

gegenüber dem Personal des Büros die in Artikel 39 genannten Befugnisse auszuüben;

h)

alle Personalangelegenheiten zu regeln; alle Beschlüsse zur Verwaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Informationssysteme und insbesondere des Informationsportals gemäß Artikel 4 Buchstabe b zu fassen;

i)

alle Beschlüsse zur Verwaltung der internen Strukturen des Büros zu fassen.

Artikel 32

Exekutivausschuss

1.   Um effizienter und schneller arbeiten zu können, setzt das Büro einen Exekutivausschuss aus acht Mitgliedern ein, die aus dem Kreis der Mitglieder des Verwaltungsrats ernannt werden.

2.   Die Kommission ist von Amts wegen Mitglied des Exekutivausschusses. Der Verwaltungsrat des Büros legt die Vorschriften über die Ernennung der weiteren Mitglieder des Exekutivausschusses fest.

3.   Der Exekutivausschuss tritt nach Einberufung durch den Exekutivdirektor oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mitglieder mindestens viermal jährlich zusammen. Seine Arbeitsweise wird in der Geschäftsordnung des Büros festgelegt und veröffentlicht.

4.   Die Amtszeit der Mitglieder des Exekutivausschusses entspricht der der Mitglieder des Verwaltungsrats.

5.   Der Exekutivausschuss tritt bei Bedarf zusammen, um über konkrete Fragen zu beraten.

6.   Der Exekutivausschuss hat die Aufgabe, den Exekutivdirektor des Büros zu beraten und auf Anfrage des Verwaltungsrats oder von sich aus gegenüber dem Verwaltungsrat zum Arbeitsprogramm und zu allen Tätigkeiten des Büros sowie in allen Situationen Stellung zu nehmen, in denen das Büro rasch Entscheidungen treffen muss, insbesondere im Rahmen des Kapitels 3 über die Entsendung von Asyl-Unterstützungsteams in besonders belastete Mitgliedstaaten.

7.   Das Büro stellt die vom Exekutivausschuss benötigte technische und logistische Unterstützung bereit und nimmt die Sekretariatsgeschäfte im Zusammenhang mit den Sitzungen des Exekutivausschusses wahr.

8.   Auf Ersuchen des Exekutivausschusses können ║ Vertreter des UNHCR ohne Stimmrecht an den Beratungen des Exekutivausschusses teilnehmen.

9.   Der Exekutivausschuss kann alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen.

Artikel 33

Arbeitsgruppen

1.   Im Rahmen seines in dieser Verordnung festgelegten Auftrags kann das Büro Arbeitsgruppen bilden, denen Sachverständige der im Asylbereich tätigen zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, einschließlich auf Asylfragen spezialisierter Richter, angehören. Die Sachverständigen können durch gleichzeitig ernannte Stellvertreter vertreten werden.

2.   Die Kommission nimmt von Rechts wegen an den Arbeitsgruppen teil. ║ Vertreter des UNHCR können an den Sitzungen der Arbeitsgruppen des Büros – je nach Art der erörterten Fragen – ganz oder teilweise teilnehmen.

3.   Die Arbeitsgruppen können alle Personen, deren Stellungnahme von Interesse sein kann, insbesondere Vertreter von im Asylbereich tätigen nichtstaatlichen Organisationen, zu den Sitzungen einladen.

KAPITEL 5

FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 34

Haushaltsplan

1.   Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Büros werden für jedes Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entsprechen muss, veranschlagt und im Haushaltsplan des Büros eingesetzt.

2.   Der Haushaltsplan des Büros ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

3.   Unbeschadet anderer Finanzmittel umfassen die Einnahmen des Büros

a)

einen Beitrag der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union,

b)

etwaige freiwillige Beiträge der Mitgliedstaaten,

c)

Einnahmen aus Veröffentlichungen, Schulungen oder sonstigen Leistungen des Büros.

4.   Die Ausgaben des Büros umfassen insbesondere die Bezüge des Personals, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben, die Betriebskosten und die Aufwendungen im Zusammenhang mit von dem Büro geschlossenen Verträgen oder Vereinbarungen.

Artikel 35

Aufstellung des Haushaltsplans

1.   Der Exekutivdirektor erstellt jährlich zusammen mit dem Stellenplan einen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des Büros für das folgende Haushaltsjahr, den er dem Verwaltungsrat zuleitet.

2.   Auf der Grundlage dieses Entwurfs stellt der Verwaltungsrat einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben des Büros für das folgende Haushaltsjahr auf.

3.   Der Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben des Büros wird der Kommission ║ zum 10. Februar übermittelt. Der endgültige Voranschlag, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der Kommission ║ zum 31. März vom Verwaltungsrat zugeleitet.

4.   Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat („Haushaltsbehörde“).

5.   Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Zuschusses aus dem Gesamthaushaltsplan in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein, den sie gemäß Artikel 272 des Vertrags der Haushaltsbehörde vorlegt.

6.   Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Zuschuss an das Büro.

7.   Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan des Büros.

8.   Der Haushaltsplan des Büros wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird dann endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.

9.   Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde schnellstmöglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er setzt die Kommission von derartigen Vorhaben in Kenntnis.

10.   Hat ein Teil der Haushaltsbehörde mitgeteilt, dass er eine Stellungnahme abgeben will, so übermittelt er diese Stellungnahme dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Wochen nach der Unterrichtung über das Vorhaben.

Artikel 36

Ausführung des Haushaltsplans

1.   Der Exekutivdirektor führt den Haushaltsplan des Büros aus.

2.   Der Exekutivdirektor übermittelt der Haushaltsbehörde jährlich alle einschlägigen Informationen zu den Ergebnissen der Bewertungsverfahren.

Artikel 37

Rechnungslegung und Entlastung

1.   Zum 1. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres übermittelt der Rechnungsführer des Büros dem Rechnungsführer der Kommission die vorläufige Rechnung mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen im Sinne von Artikel 128 der ║ Haushaltsordnung ║.

2.   Zum 31. März des auf das abgeschlossene Haushaltsjahr folgenden Jahres übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof die vorläufige Rechnung des Büros zusammen mit dem Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Dieser Bericht geht auch dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.

3.   Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu der vorläufigen Rechnung des Büros gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung stellt der Exekutivdirektor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss des Büros auf und legt ihn dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme vor.

4.   Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zu dem endgültigen Jahresabschluss des Büros ab.

5.   Der Exekutivdirektor leitet den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrats ║ zum 1. Juli nach dem Ende des Haushaltsjahrs dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof zu.

6.   Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.

7.   Der Exekutivdirektor übermittelt dem Rechnungshof ║ zum 30. September eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Diese Antwort geht auch dem Verwaltungsrat zu.

8.   Der Exekutivdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

9.   Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Exekutivdirektor vor dem 15. Mai des Jahres n+2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

Artikel 38

Finanzregelung

Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für das Büro geltende Finanzregelung. Diese darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 ║ der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (13) nur abweichen, wenn besondere Merkmale der Arbeitsweise des Büros es erfordern und nachdem die Kommission dem zugestimmt hat.

KAPITEL 6

BESTIMMUNGEN BETREFFEND DAS PERSONAL

Artikel 39

Personal

1.   Für das Personal des Büros, einschließlich des Exekutivdirektors, gelten das Statut der Beamten der EU-Organen und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften sowie die von den EU-Organen einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen.

2.   Der Verwaltungsrat erlässt im Benehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften.

3.   Das Büro übt gegenüber seinem Personal die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der zum Abschluss von Dienstverträgen berechtigten Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen wurden.

4.   Der Verwaltungsrat kann Vorschriften für das Hinzuziehen einzelstaatlicher Sachverständiger erlassen, die von den Mitgliedstaaten zu dem Büro abgeordnet werden.

Artikel 40

Vorrechte und Befreiungen

Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften ist auf das Büro anwendbar.

KAPITEL 7

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 41

Rechtsstellung

1.   Das Büro ist eine gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung eingesetzte Einrichtung der Gemeinschaft. Es besitzt Rechtspersönlichkeit.

2.   Das Büro besitzt in jedem Mitgliedstaat die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach dessen Rechtsvorschriften zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

3.   Das Büro wird von seinem Exekutivdirektor vertreten.

4.   Sitz des Büros ist […].

Artikel 42

Sprachenregelung

1.   Für das Büro gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (14).

2.   Unbeschadet der auf der Grundlage des Artikels 290 des Vertrags gefassten Beschlüsse werden der jährliche allgemeine Tätigkeitsbericht des Büros nach Artikel 29 Buchstabe c und das Jahresarbeitsprogramm nach Artikel 29 Buchstabe d in allen Amtssprachen der Gemeinschaft erstellt.

3.   Die für die Tätigkeit des Büros erforderlichen Übersetzungsleistungen werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.

4.   Der Verwaltungsrat legt die Modalitäten für die Anwendung der Sprachenregelung fest.

Artikel 43

Zugang zu Dokumenten

1.    Das Büro entwickelt eine gute Verwaltungspraxis, um das höchstmögliche Maß an Transparenz für seine Tätigkeiten sicherzustellen. Für die Dokumente des Büros findet die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 Anwendung ║.

2.   Der Verwaltungsrat erlässt innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

3.   Gegen Entscheidungen des Büros nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann nach Maßgabe der Artikel 195 und 230 des Vertrags Beschwerde beim Bürgerbeauftragten oder Klage beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften erhoben werden.

4.   Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Büro unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 ║.

Artikel 44

Sicherheitsvorschriften für den Schutz von Verschlusssachen und nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen

1.   Das Büro wendet die Sicherheitsgrundsätze gemäß dem Beschluss 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (15) an. Dies betrifft insbesondere die Bestimmungen über den Austausch, die Behandlung und die Speicherung von Verschlusssachen.

2.   Das Büro wendet außerdem die von der ║ Kommission angenommenen und umgesetzten Sicherheitsgrundsätze für die Behandlung nicht als Verschlusssache eingestufter sensibler Informationen an.

Artikel 45

Betrugsbekämpfung

1.     Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen sind die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 uneingeschränkt anwendbar.

2.     Das Büro tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die für sämtliche Mitarbeiter des Büros gelten.

3.     Die Finanzierungsbeschlüsse sowie die sich daraus ergebenden Durchführungsvereinbarungen und -instrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF erforderlichenfalls Vor-Ort-Kontrollen bei den Empfängern der Mittel des Büros sowie bei den verteilenden Stellen durchführen können.

Artikel 46

Haftung

1.   Die vertragliche Haftung des Büros bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

2.   Für Entscheidungen aufgrund einer Schiedsklausel in einem von dem Büro geschlossenen Vertrag ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.

3.   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt das Büro die von seinen Dienststellen oder seinen Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schäden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

4.   Für Streitfälle über den Schadensersatz nach Absatz 3 ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zuständig.

5.   Die persönliche Haftung der Bediensteten des Büros gegenüber diesem bestimmt sich nach den Vorschriften des Statuts oder den für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

Artikel 47

Bewertung und Überarbeitung

1.   Spätestens drei Jahre nach Aufnahme der Tätigkeit des Büros gemäß Artikel 54 gibt das Büro eine unabhängige externe Bewertung der erzielten Ergebnisse auf der Grundlage der vom Verwaltungsrat im Benehmen mit der Kommission festgelegten Vorgaben in Auftrag. Diese Bewertung hat die Auswirkungen des Büros auf die praktische Zusammenarbeit in Asylfragen und das gemeinsame europäische Asylsystem zum Gegenstand. Dabei ist besonders auf die etwaige Notwendigkeit einer Änderung oder Ausweitung des Aufgabenbereichs des Büros einschließlich der finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung oder Ausweitung einzugehen. Geprüft wird auch, ob die Verwaltungsstruktur zur Durchführung der Aufgaben des Büros geeignet ist. Bei der Bewertung werden die Standpunkte der Beteiligten auf gemeinschaftlicher wie auf einzelstaatlicher Ebene berücksichtigt.

2.   Im Benehmen mit der Kommission beschließt der Verwaltungsrat einen Zeitplan für künftige Bewertungen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Bewertung.

Artikel 48

Verwaltungskontrolle

Die Tätigkeit des Büros unterliegt der Aufsicht durch den Europäischen Bürgerbeauftragten gemäß Artikel 195 des Vertrags.

Artikel 49

Zusammenarbeit mit assoziierten Drittländern

1.   Das Büro steht der Beteiligung von Ländern offen, die mit der ║ Gemeinschaft Abkommen geschlossen haben, nach denen sie Gemeinschaftsvorschriften in dem unter diese Verordnung fallenden Bereich übernommen haben und anwenden. Gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Abkommen werden Vereinbarungen getroffen, die insbesondere Art, Umfang und Form einer Beteiligung dieser Länder an der Arbeit des Büros festlegen. Hierzu zählen auch Bestimmungen über die Mitwirkung an den von dem Büro durchgeführten Initiativen, über finanzielle Beiträge und Personal. In Personalfragen müssen derartige Abkommen in jedem Fall mit dem Statut der Beamten und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Einklang stehen.

2.   Bei in seinen Tätigkeitsbereich fallenden Fragen erleichtert das Büro, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, im Einvernehmen mit der Kommission und im Rahmen seines Mandats die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern im Rahmen der Außenbeziehungen der Europäischen Union; es kann auch bei technischen Aspekten in Bereichen, die unter diese Verordnung fallen, mit den zuständigen Drittlandsbehörden im Rahmen von mit diesen Behörden geschlossenen Arbeitsvereinbarungen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zusammenarbeiten.

Artikel 50

Zusammenarbeit des Büros mit dem UNHCR

Das Büro arbeitet mit dem UNHCR in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen im Rahmen von mit dem UNHCR geschlossenen Arbeitsvereinbarungen zusammen.

Das Büro kann dem UNHCR Zuschüsse gewähren. Mit diesen Zuschüssen sollen Maßnahmen finanziert werden, die dem Büro ermöglichen, auf stabiler und dauerhafter Grundlage auf das Fachwissen des UNHCR in Asylfragen zurückzugreifen. Die Zuschüsse werden im Rahmen der privilegierten Kooperationsbeziehungen zwischen dem Büro und dem UNHCR gemäß diesem Artikel sowie Artikel 2 Absatz 5, Artikel 9 Absatz 1, Artikel 25 Absatz 4, Artikel 32 Absatz 8, Artikel 33 Absatz 2 und Artikel 51 Absatz 4 gewährt. Gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 finden die einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung und deren Durchführungsbestimmungen Anwendung.

Artikel 51

Beirat

1.     Das Büro arbeitet eng mit gesellschaftlichen Organisationen der Bürgergesellschaft und mit entsprechend zuständigen Gremien zusammen, die auf lokaler, regionaler, nationaler, europäischer oder internationaler Ebene im Bereich der Asylpolitik tätig sind, und richtet zu diesem Zweck einen Beirat ein.

2.     Lokale Gebietskörperschaften spielen eine wichtige Rolle und verfügen über erhebliches Fachwissen auf dem Gebiet der Asylpolitik und werden in den Beirat einbezogen.

3.     Der Beirat ermöglicht den Austausch von Informationen und die Bündelung von Wissen. Er gewährleistet eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Büro und relevanten Akteuren.

4.     Der Beirat steht allen interessierten und qualifizierten Akteuren gemäß Absatz 1 offen. Das Büro tritt an die Mitglieder des Beirats bezüglich spezifischer Bedürfnisse in Bereichen heran, die für die Arbeit des Büros als vorrangig ermittelt wurden.

Der UNHCR ist von Rechts wegen Mitglied des Beirats.

5.     Das Büro fordert den Beirat insbesondere auf,

a)

dem Verwaltungsrat Vorschläge für das gemäß Artikel 29 Buchstabe d zu verabschiedende Jahresarbeitsprogramm zu unterbreiten,

b)

dem Verwaltungsrat Rückmeldungen zum jährlichen Bericht nach Artikel 29 Buchstabe c sowie zum Jahresbericht zur Asylsituation in der Europäischen Union nach Artikel 12 Absatz 1 zu geben und Folgemaßnahmen vorzuschlagen und

c)

dem Exekutivdirektor und dem Verwaltungsrat die Ergebnisse und Empfehlungen von Konferenzen, Seminaren und Sitzungen, die für die Arbeit des Büros von Belang sind, zu übermitteln.

6.     Die Koordinierung der Aktivitäten des Beirats erfolgt unter der Leitung des Exekutivdirektors.

7.     Der Beirat tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.

Artikel 52

Zusammenarbeit mit FRONTEX, der Grundrechte-Agentur und anderen Einrichtungen der Gemeinschaft sowie mit internationalen Organisationen

Das Büro arbeitet mit Einrichtungen der Gemeinschaft zusammen, die mit seinem Tätigkeitsbereich in Zusammenhang stehende Tätigkeiten ausüben, insbesondere mit der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX) und der FRA sowie mit internationalen Organisationen, die in den von dieser Verordnung geregelten Bereichen über Fachkunde verfügen; die Zusammenarbeit erfolgt ║ im Rahmen von mit den betreffenden Einrichtungen oder Organisationen geschlossenen Arbeitsvereinbarungen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags und den Bestimmungen über die Zuständigkeit der Einrichtungen.

Die Zusammenarbeit ermöglicht Synergien zwischen den betreffenden Einrichtungen oder Organisationen und gewährleistet, dass im Rahmen der Arbeiten, die diese verschiedenen Einrichtungen oder Organisationen entsprechend ihrem Auftrag durchführen, Überschneidungen und redundante Maßnahmen vermieden werden.

Artikel 53

Sitzabkommen und Voraussetzungen für die Arbeitsweise des Büros

Die notwendigen Bestimmungen über die Unterbringung des Büros in dem Mitgliedstaat, in dem es seinen Sitz haben soll, und über die Einrichtungen, die von diesem Staat zur Verfügung zu stellen sind, sowie die speziellen Vorschriften, die im Sitzmitgliedstaat des Büros für den Exekutivdirektor, die Mitglieder des Verwaltungsrats, das Personal des Büros und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch den Verwaltungsrat zwischen dem Büro und dem Sitzmitgliedstaat geschlossen wird. Der Sitzmitgliedstaat des Büros gewährleistet die bestmöglichen Voraussetzungen für eine reibungslose Arbeitsweise des Büros, einschließlich eines mehrsprachigen und europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsmöglichkeiten.

Artikel 54

Aufnahme der Tätigkeit des Büros

Das Büro nimmt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung seine Tätigkeit auf.

Die Kommission ist für die Einrichtung und die Aufnahme der Tätigkeit des Büros verantwortlich, bis Letzteres über die operativen Fähigkeiten zur Ausführung seines eigenen Haushaltsplans verfügt.

Hierzu

kann ein Beamter der Kommission als Interimsdirektor die Aufgaben des Exekutivdirektors des Büros wahrnehmen, bis der Exekutivdirektor des Büros nach seiner Ernennung durch den Verwaltungsrat gemäß Artikel 30 die Amtsgeschäfte aufnimmt,

können Beamte der Kommission unter der Verantwortung des Interimsdirektors oder des Exekutivdirektors die Aufgaben des Büros wahrnehmen.

Der Interimsdirektor kann alle Zahlungen genehmigen, für die Haushaltsmittel des Büros zur Verfügung stehen und die Genehmigung des Verwaltungsrats vorliegt, und Verträge – nach Annahme des Stellenplans des Büros auch Arbeitsverträge – schließen.

Artikel 55

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ║

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C …

(2)  ABl. C …

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009.

(4)   ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.

(6)  ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1.

(7)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(8)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(9)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(10)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(11)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(12)  ABl. L …

(13)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(14)  ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385.

(15)   ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1.


5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/453


Donnerstag, 7. Mai 2009
Sektorspezifische bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern über Fragen des auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts ***I

P6_TA(2009)0380

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Verfahrens für die Aushandlung und den Abschluss sektorspezifischer bilateraler Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, die Fragen des auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts behandeln (KOM(2008)0893 – C6-0001/2009 – 2008/0259(COD))

2010/C 212 E/55

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0893),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 61 Buchstabe c, Artikel 65 und Artikel 67 Absatz 5 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0001/2009),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0270/2009),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Donnerstag, 7. Mai 2009
P6_TC1-COD(2008)0259

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 7. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Verfahrens für die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten über spezifische Fragen des auf vertragliche und außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendenden Rechts

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. 662/2009.)


5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/454


Donnerstag, 7. Mai 2009
Programm MEDIA Mundus für die Zusammenarbeit mit Fachkräften aus Drittländern im audiovisuellen Bereich ***I

P6_TA(2009)0381

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm für die Zusammenarbeit mit Fachkräften aus Drittländern im audiovisuellen Bereich „MEDIA Mundus“ (KOM(2008)0892 – C6-0011/2009 – 2008/0258(COD))

2010/C 212 E/56

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0892),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 sowie auf Artikel 150 Absatz 4 und Artikel 157 Absatz 3 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0011/2009),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung (A6-0260/2009),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Donnerstag, 7. Mai 2009
P6_TC1-COD(2008)0258

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 7. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Programm für die Zusammenarbeit mit Fachkräften aus Drittländern im audiovisuellen Bereich (MEDIA Mundus)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss Nr. 1041/2009/EG.)


5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/455


Donnerstag, 7. Mai 2009
Gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft ***I

P6_TA(2009)0382

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft (KOM(2009)0121 – C6-0097/2009 – 2009/0042(COD))

2010/C 212 E/57

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0121),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0097/2009),

gestützt auf die Artikel 51 und 43 Absätze 2 und 3 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0274/2009),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Donnerstag, 7. Mai 2009
P6_TC1-COD(2009)0042

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 7. Mai 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 95/93 des Rates über gemeinsame Regeln für die Zuweisung von Zeitnischen auf Flughäfen in der Gemeinschaft

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. 545/2009.)


5.8.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 212/456


Donnerstag, 7. Mai 2009
Bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern über die Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen und Entscheidungen in Ehe- und Unterhaltssachen sowie in Fragen der elterlichen Verantwortung *

P6_TA(2009)0383

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 7. Mai 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines Verfahren für die Aushandlung und den Abschluss bilateraler Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern in Teilbereichen des Familienrechts, die die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen und Entscheidungen in Ehe- und Unterhaltssachen sowie in Fragen der elterlichen Verantwortung und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen betreffen (KOM(2008)0894 – C6-0035/2009 – 2008/0266(CNS))

2010/C 212 E/58

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0894),

gestützt auf Artikel 61 Buchstabe c, Artikel 65 sowie Artikel 67 Absätze 2 und 5 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0035/2009),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0265/2009),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung

Titel

Abänderung 55

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

(1)

Titel IV des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft („EG-Vertrag“) liefert die Rechtsgrundlage für die Annahme von Rechtsakten der Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen.

(1)

Titel IV des Dritten Teils des Vertrags zur Gründung der Europäischen („EG-Vertrag“) liefert die Rechtsgrundlage für die Annahme von Rechtsakten der Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen.

Abänderung 56

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

(2)

Traditionell wurden Fragen der justiziellen Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern in Zivilsachen bisher in Abkommen zwischen diesen Parteien geregelt.

(2)

Traditionell wurden Fragen der justiziellen Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern in Zivilsachen bisher in Abkommen zwischen diesen Parteien geregelt. Solche Abkommen, die es in großer Zahl gibt, spiegeln oft besondere Bindungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem bestimmten Drittland wider und sind dazu bestimmt, einen angemessenen Rechtsrahmen zur Befriedigung bestimmter Bedürfnisse der Beteiligten zu bieten.

Abänderung 57

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

(3)

Artikel 307 EG-Vertrag schreibt vor, dass etwaige Unvereinbarkeiten zwischen dem gemeinschaftlichen Besitzstand und internationalen Übereinkünften, die Mitgliedstaaten mit Drittländern geschlossen haben, behoben werden müssen . Hieraus kann sich die Notwendigkeit ergeben, dass diese Übereinkünfte neu ausgehandelt werden müssen.

(3)

Artikel 307 EG-Vertrag schreibt vor, dass die Mitgliedstaaten alle geeigneten Mittel anwenden, um etwaige Unvereinbarkeiten zwischen dem gemeinschaftlichen Besitzstand und internationalen Übereinkünften, die Mitgliedstaaten mit Drittländern geschlossen haben, zu beheben . Hieraus kann sich die Notwendigkeit ergeben, dass solche Übereinkünfte neu ausgehandelt werden müssen.

Abänderung 58

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

(4)

Darüber hinaus kann auch Bedarf am Abschluss neuer Abkommen mit Drittländern in Bereichen der Ziviljustiz, die unter Titel IV des EG-Vertrags fallen, bestehen.

(4)

Um einen angemessenen Rechtsrahmen zur Befriedigung spezifischer Bedürfnisse eines bestimmten Mitgliedstaats bei seinen Beziehungen mit einem Drittland zu bieten, kann auch ein offensichtlicher Bedarf am Abschluss neuer Abkommen mit Drittländern in Bereichen der Ziviljustiz, die unter Titel IV des Dritten Teils des EG-Vertrags fallen, bestehen.

Abänderung 59

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

(5)

Der Gerichtshof bestätigte in seinem Gutachten 1/03 vom 7. Februar 2006zum Abschluss des neuen Lugano-Übereinkommens, dass die Gemeinschaft in einigen wichtigen von Titel IV des EG-Vertrags erfassten Bereichen die ausschließliche Zuständigkeit für die Aushandlung und den Abschluss völkerrechtlicher Übereinkünfte mit Drittländern erlangt hat. So habe die Gemeinschaft insbesondere die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss völkerrechtlicher Übereinkünfte mit Drittländern in Fragen erlangt , die unter anderem die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 („Brüssel I“) berühren und die speziell die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen betreffen .

(5)

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seinem Gutachten 1/03 vom 7. Februar 2006betreffend den Abschluss des neuen Übereinkommens von Lugano bestätigt, dass die Gemeinschaft die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss einer völkerrechtlichen Übereinkunft, wie des Übereinkommens von Lugano, mit Drittstaaten in Fragen, die die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen berühren, erlangt hat  (1) („Brüssel I“).

Abänderung 60

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

(6)

Soweit die Gemeinschaft zuständig ist , obliegt es ihr somit, nach Maßgabe von Artikel 300 EG-Vertrag derartige Übereinkünfte zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland zu schließen.

(6)

Es obliegt der Gemeinschaft, nach Maßgabe von Artikel 300 EG-Vertrag Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einem Drittland zu Fragen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, zu schließen.

Abänderung 61

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

(7)

Nach Artikel 10 EG-Vertrag sind die Mitgliedstaaten gehalten, der Gemeinschaft die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern und alle Maßnahmen zu unterlassen, welche die Verwirklichung der Ziele des Vertrags gefährden könnten. Die Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit ist ein generelles Gebot, das unabhängig davon gilt, ob die Gemeinschaft ausschließliche Zuständigkeit besitzt oder nicht.

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Abänderung 62

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

(8)

Es ist zu prüfen, ob die Gemeinschaft zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein hinreichendes Interesse daran hat, sämtliche bestehenden oder in Vorbereitung befindlichen bilateralen Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern durch Abkommen der Gemeinschaft zu ersetzen. Dazu bedarf es eines Verfahrens, das einen doppelten Zweck erfüllt: Zunächst soll es der Gemeinschaft ermöglichen festzustellen, ob sie selbst ein hinreichendes Interesse am Abschluss eines bestimmten bilateralen Abkommens hat. Sodann soll es eine Handhabe bieten, um den Mitgliedstaaten zu gestatten, das fragliche Abkommen selbst zu schließen, wenn die Gemeinschaft zu dem betreffenden Zeitpunkt kein Interesse am Abschluss des Abkommens besitzt.

entfällt

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9

(9)

Benötigt wird ein kohärentes, transparentes Verfahren, das es den Mitgliedstaaten gestattet, in Ausnahmefällen Abkommen , die sie mit Drittländern geschlossen haben, zu ändern oder neue Abkommen auszuhandeln und zu schließen, insbesondere solange die Gemeinschaft nicht selbst ihr Interesse an der Wahrnehmung ihrer Außenkompetenzen und dem Abschluss des Abkommens bekundet hat. Das Verfahren lässt die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft sowie die Bestimmungen der Artikel 300 und 307 EG-Vertrag unberührt. Da mit dem Verfahren vom Prinzip der ausschließlichen Zuständigkeit der Gemeinschaft für den Abschluss völkerrechtlicher Abkommen auf den betreffenden Gebieten abgewichen wird, ist es als Sonderfall zu betrachten und daher sachlich und zeitlich zu begrenzen.

(9)

Bezüglich Abkommen mit Drittländern über spezifische zivilrechtliche Fragen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen, wird ein kohärentes, transparentes Verfahren benötigt , das es einem Mitgliedstaat gestattet, ein bestehendes Abkommen zu ändern oder ein neues Abkommen auszuhandeln und zu schließen, insbesondere solange die Gemeinschaft nicht selbst ihr Interesse an der Wahrnehmung ihrer Außenkompetenzen und dem Abschluss eines Abkommens im Wege eines bereits bestehenden oder eines vorgeschlagenen Verhandlungsmandats bekundet hat. Das Verfahren lässt die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft sowie die Bestimmungen der Artikel 300 und 307 EG-Vertrag unberührt. Es ist als Sonderfall zu betrachten und daher sachlich und zeitlich zu begrenzen.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 a (neu)

 

(9a)

Diese Verordnung sollte nicht anwendbar sein, wenn die Gemeinschaft mit dem betreffenden Drittstaat oder den betreffenden Drittstaaten bereits ein Abkommen über denselben Gegenstand geschlossen hat. Bei zwei Abkommen sollte nur dann davon ausgegangen werden, dass sie denselben Gegenstand betreffen, wenn und insofern sie dieselben spezifischen rechtlichen Fragen substanziell regeln. Bestimmungen, die lediglich eine allgemeine Absicht zur Zusammenarbeit in solchen Fragen ausdrücken, sollten nicht als denselben Gegenstand betreffend gelten.

Abänderung 65

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 b (neu)

 

(9b)

Bestimmte regionale Abkommen, auf die in bestehenden Rechtsakten der Gemeinschaft Bezug genommen wird, sollten in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 9 c (neu)

 

(9c)

Die Kommission sollte gemäß Leitlinien, die der Rat möglicherweise in Zukunft annehmen wird, im Hinblick auf die Entwicklung der externen Beziehungen der Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen Prioritäten festlegen.

Abänderung 66

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

(10)

Die vorliegende Verordnung sollte auf Sachverhalte, die die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen und Entscheidungen in Ehe- und Unterhaltssachen sowie in Fragen der elterlichen Verantwortung und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen betreffen, beschränkt werden.

entfällt

Abänderung 67

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

(11)

Um sicherzustellen, dass durch ein Abkommen eines Mitgliedstaates das Gemeinschaftsrecht nicht ausgehebelt und das durch dieses Recht geschaffene System in seiner Funktionsweise nicht beeinträchtigt wird, sollen sowohl die Aufnahme oder Fortführung von Verhandlungen als auch der Abschluss eines Abkommens der vorherigen Genehmigung bedürfen. Der Kommission kann so die voraussichtlichen Folgen des (potenziellen) Verhandlungsergebnisses auf das Gemeinschaftsrecht besser abschätzen. Wo es sich anbietet, kann sie auch Verhandlungsdirektiven ausgeben oder die Aufnahme spezieller Klauseln in das Abkommen verlangen.

(11)

Um sicherzustellen, dass durch ein von einem Mitgliedstaat geplantes Abkommen das Gemeinschaftsrecht nicht ausgehebelt und das durch dieses Recht geschaffene System in seiner Funktionsweise nicht beeinträchtigt wird, und damit gleichermaßen sichergestellt wird, dass es die von der Gemeinschaft beschlossene Politik im Bereich der Außenbeziehungen der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt, sollte der betreffende Mitgliedstaat die Kommission über seine Absicht im Hinblick darauf unterrichten müssen, dass ihm die Genehmigung für die Aufnahme oder Fortführung formeller Verhandlungen über ein Abkommen und den Abschluss eines Abkommens erteilt wird. Eine solche Unterrichtung sollte durch ein Schreiben oder durch eine elektronische Mitteilung erfolgen. Die Unterrichtung sollte alle sachdienlichen Angaben und Unterlagen enthalten, mit denen die Kommission in die Lage versetzt wird, die voraussichtlichen Folgen des Ergebnisses der Verhandlungen für das Gemeinschaftsrecht abzuschätzen.

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 a (neu)

 

(11a)

Es sollte geprüft werden, ob die Gemeinschaft Interesse daran hat, ein bilaterales Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland zu schließen, oder gegebenenfalls ob die Gemeinschaft Interesse daran hat, ein bestehendes bilaterales Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland durch ein Abkommen der Gemeinschaft zu ersetzen.

Zu diesem Zweck sollten alle Mitgliedstaaten über jede bei der Kommission eingegangene Notifizierung betreffend ein von einem Mitgliedstaat vorgeschlagenes Abkommen in Kenntnis gesetzt werden, damit sie ihr Interesse bekunden können, sich der Initiative des Mitgliedstaats, der die Unterrichtung vornimmt, anzuschließen. Wenn aus diesem Informationsaustausch hervorgeht, dass ein Interesse der Gemeinschaft besteht, sollte die Kommission in Erwägung ziehen, im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland ein Verhandlungsmandat vorzuschlagen.

Abänderung 69

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 b (neu)

 

(11b)

Ersucht die Kommission einen Mitgliedstaat um ergänzende Informationen im Zusammenhang mit ihrer Beurteilung, ob dem Mitgliedstaat gestattet werden soll, mit einem Drittland oder Drittländern Verhandlungen aufzunehmen, so sollte dieses Ersuchen die Dauer des Zeitraums nicht beeinflussen, in dem die Kommission eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats auf Aufnahme dieser Verhandlungen erlassen muss.

Abänderung 70

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 c (neu)

 

(11c)

Wenn die Kommission die Aufnahme formeller Verhandlungen genehmigt, sollte sie – wenn sich dies anbietet – Verhandlungsdirektiven vorschlagen oder die Aufnahme spezieller Klauseln in das vorgeschlagene Abkommen verlangen können. Die Kommission sollte in den verschiedenen Verhandlungsstadien umfassend über Fragen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, auf dem Laufenden gehalten werden, und es kann ihr gestattet werden, im Zusammenhang mit diesen Fragen als Beobachterin an den Verhandlungen teilzunehmen.

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 d (neu)

 

(11d)

Wenn die Mitgliedstaaten die Kommission über ihre Absicht in Kenntnis setzen, Verhandlungen mit einem Drittland aufzunehmen, müssen sie die Kommission über Elemente informieren, die für die von der Kommission vorzunehmende Beurteilung relevant sind. Die Genehmigung durch die Kommission sowie etwaige Verhandlungsdirektiven oder – gegebenenfalls – die ABlehnung durch die Kommission sollten nur Fragen betreffen, die in den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 e (neu)

 

(11e)

Das Europäische Parlament, der Rat und die Mitgliedstaaten sollten über jede bei der Kommission eingegangene Notifizierung betreffend vorgeschlagene oder ausgehandelte Abkommen sowie über jede begründete Entscheidung der Kommission im Rahmen der vorliegenden Verordnung unterrichtet werden. Bei einer derartigen Unterrichtung sollte jedoch den anwendbaren Vertraulichkeitsanforderungen in vollem Umfang Rechnung getragen werden.

Abänderung 73

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 f (neu)

 

(11f)

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten sicherstellen, dass alle Angaben, die als vertraulich gelten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (2) behandelt werden.

Abänderung 74

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 g (neu)

 

(11g)

Wenn die Kommission auf der Grundlage ihrer Prüfung beabsichtigt, die Aufnahme förmlicher Verhandlungen oder den Abschluss eines ausgehandelten Abkommens nicht zu genehmigen, sollte die Kommission dem betroffenen Mitgliedstaat eine Stellungnahme vorlegen, bevor sie ihre begründete Entscheidung erlässt. Im Falle des Abschlusses eines ausgehandelten Abkommens sollte die Stellungnahme dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt werden.

Abänderung 75

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

(12)

Um sicherzustellen, dass ein solches Abkommen der Politik der Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen gegenüber Drittländern nicht entgegensteht, sollte dessen Auslaufen für den Fall vereinbart werden, dass die Gemeinschaft mit demselben Drittland ein Abkommen über denselben Gegenstand schließt.

(12)

Um sicherzustellen, dass ein solches ausgehandeltes Abkommen der Politik der Gemeinschaft im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen gegenüber Drittländern nicht entgegensteht, sollte entweder dessen teilweises oder vollständiges Auslaufen für den Fall vereinbart werden, dass die Gemeinschaft oder die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten in der Folge mit demselben Drittland ein Abkommen über denselben Gegenstand schließt , oder die relevanten Bestimmungen sollten durch die Bestimmungen eines solchen späteren Abkommens direkt ersetzt werden .

Abänderung 76

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13

(13)

Übergangsbestimmungen sind für die Fälle vorzusehen , in denen ein Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung mit einem Drittland in Verhandlungen steht oder die Verhandlungen abgeschlossen, aber die Bindewirkung des Abkommens noch nicht anerkannt hat.

(13)

Übergangsbestimmungen sollten für die Fälle vorgesehen werden , in denen ein Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung mit einem Drittstaat in Verhandlungen steht oder die Verhandlungen abgeschlossen, aber noch nicht seine Zustimmung bekundet hat, durch das Abkommen gebunden zu sein.

Abänderung 77

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

 

(13a)

Um zu gewährleisten, dass bezüglich der Anwendung dieser Verordnung genügend Erfahrungen gesammelt wurden, sollte die Kommission ihren Bericht frühestens acht Jahre nach ihrer Annahme vorlegen. In diesem Bericht sollte die Kommission – im Rahmen ihrer Befugnisse – den vorübergehenden Charakter dieser Verordnung bestätigen oder prüfen, ob diese Verordnung durch eine andere Verordnung ersetzt werden sollte, die den gleichen Gegenstand umfasst, oder auch bestimmte Angelegenheiten einbeziehen, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen und durch andere gemeinschaftliche Instrumente geregelt sind.

Abänderung 78

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 b (neu)

 

(13b)

Wird in dem von der Kommission vorzulegenden Bericht der vorübergehende Charakter dieser Verordnung bestätigt, sollte ein Mitgliedstaat immer noch nach der Vorlage des Berichts die Möglichkeit haben, der Kommission laufende oder bereits angekündigte Verhandlungen im Hinblick auf die Erteilung einer Genehmigung zur Aufnahme formeller Verhandlungen mitzuteilen.

Abänderung 79

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

(14)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten im Einklang mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse beschlossen werden.

entfällt

Abänderung 80

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

(15)

Gemäß dem in Artikel 5 EG-Vertrag verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das hinaus, was erforderlich ist, um das mit ihr verfolgte Ziel zu erreichen.

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Abänderung 81

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

(16)

Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands insoweit an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung , als sie sich an der Annahme und Anwendung der Verordnungen, auf die diese Verordnung Bezug nimmt, beteiligt oder sich ihnen nach deren Annahme angeschlossen haben .

(16)

Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands haben das Vereinigte Königreich und Irland mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen möchten .

Abänderung 82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 1

1.   Mit dieser Verordnung wird ein Verfahren eingeführt, das es einem Mitgliedstaat unter den nachstehenden Bedingungen gestattet, ein von ihm mit einem Drittland geschlossenes bilaterales Abkommen zu ändern oder ein neues bilaterales Abkommen auszuhandeln und zu schließen.

1.   Mit dieser Verordnung wird ein Verfahren eingeführt, mit dem einem Mitgliedstaat unter den nachstehenden Bedingungen gestattet wird, ein bestehendes Abkommen zu ändern oder ein neues Abkommen auszuhandeln und zu schließen.

 

Das Verfahren lässt die jeweiligen Zuständigkeiten der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten unberührt.

Abänderung 83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2

2.   Die Verordnung gilt für bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern in Teilbereichen des Familienrechts , die die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen und Entscheidungen in Ehe- und Unterhaltssachen sowie in Fragen der elterlichen Verantwortung und das anwendbare Recht in Unterhaltssachen betreffen .

2.   Diese Verordnung gilt für Abkommen über Fragen , die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 (3) und der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (4) fallen, sofern diese Fragen in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen .

Abänderung 84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Absatz 2 a (neu)

 

2a.     Diese Verordnung ist nicht anwendbar, wenn die Gemeinschaft mit dem betreffenden Drittstaat oder den betreffenden Drittstaaten bereits ein Abkommen über denselben Gegenstand geschlossen hat.

Abänderung 85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1

1.   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff„Abkommen“ ein bilaterales Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland.

1.   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck„Abkommen“

 

(a)

ein bilaterales Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat ;

 

(b)

die regionalen Abkommen, die genannt sind in Artikel 59 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003, unbeschadet des Artikels 59 Absatz 2 Buchstabe c und Absatz 3 jener Verordnung, und in Artikel 69 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 .

Abänderung 86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2

2.   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff„Mitgliedstaat“ jeden Mitgliedstaat mit Ausnahme Dänemarks.

2.   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck„Mitgliedstaat“ die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.

Abänderung 87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 1

1.   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, mit einem Drittland Verhandlungen über die Änderung eines bestehenden oder den Abschluss eines neuen Abkommens im Sinne dieser Verordnung aufzunehmen, teilt er dies der Kommission in schriftlicher Form mit.

1.   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, Verhandlungen aufzunehmen, um ein bestehendes oder ein neues Abkommen, das in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, zu ändern beziehungsweise zu schließen, so unterrichtet er die Kommission darüber schriftlich so früh wie möglich vor der geplanten Aufnahme förmlicher Verhandlungen .

Abänderung 88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 2

2.   Der Notifzierung sind eine Kopie des bestehenden Abkommens oder des Entwurfs des neuen Abkommens oder, sofern vorhanden, des vorläufigen Vorschlags des betreffenden Drittlands sowie alle sonstigen sachdienlichen Unterlagen beizufügen. Der Mitgliedstaat erläutert die Verhandlungsziele und zentralen Problemstellungen oder im Falle der Änderung eines bestehenden Abkommens die zu ändernden Vorschriften und übermittelt alle sonstigen sachdienlichen Informationen.

2.   Der Unterrichtung werden gegebenenfalls eine Kopie des bestehenden Abkommens, des Entwurfs des neuen Abkommens oder des Entwurfs des Vorschlags sowie alle sonstigen sachdienlichen Unterlagen beigefügt. Der Mitgliedstaat erläutert den Gegenstand der Verhandlungen und gibt an, welche Fragen in dem geplanten Abkommen behandelt oder welche Vorschriften des bestehenden Abkommens geändert werden sollen. Der Mitgliedstaat kann alle sonstigen zusätzlichen Informationen übermitteln .

Abänderung 89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Absatz 3

3.     Die Notifizierung muss mindestens drei Monate vor dem geplanten Beginn der Verhandlungen mit dem betreffenden Drittland erfolgen.

entfällt

Abänderung 90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

1.    Im Anschluss an die Notifizierung prüft die Kommission, ob der Mitgliedstaat die Verhandlungen mit dem betreffenden Drittland führen darf. Hat die Gemeinschaft mit dem betreffenden Drittland bereits ein Abkommen über denselben Gegenstand geschlossen, wird der Antrag des Mitgliedstaats von der Kommission ohne weitere Prüfung abgewiesen.

1.    Nach Eingang der Unterrichtung prüft die Kommission, ob der Mitgliedstaat förmliche Verhandlungen aufnehmen darf.

Abänderung 91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Einleitung

2.    Hat die Gemeinschaft mit dem betreffenden Drittland noch kein Abkommen über denselben Gegenstand geschlossen, prüft die Kommission zunächst, ob in absehbarer Zeit ein solches Abkommen zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden Drittland geplant ist. Ist dies nicht der Fall, kann die Kommission die Genehmigung erteilen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

2.   Die Kommission prüft dabei zunächst, ob innerhalb der folgenden 24 Monate ein einschlägiges Verhandlungsmandat im Hinblick auf ein Gemeinschaftsabkommen mit dem Drittstaat oder den Drittstaaten konkret geplant ist. Ist dies nicht der Fall, so prüft die Kommission, ob alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Abänderung 92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a

(a)

Der betreffende Mitgliedstaat hat nachgewiesen , dass er an dem Abschluss des Abkommens vor allem infolge besonderer wirtschaftlicher, geografischer, kultureller oder historischer Bindungen zu dem Drittland ein besonderes Interesse hat , und

(a)

Der betreffende Mitgliedstaat hat Angaben übermittelt , aus denen sich ergibt, dass er an dem Abschluss des Abkommens aufgrund wirtschaftlicher, geografischer, kultureller , historischer, gesellschaftlicher oder politischer Bindungen zu dem Drittstaat ein besonderes Interesse hat ;

Abänderung 93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b

(b)

die Kommission stellt fest , dass das geplante Abkommen auf die einheitliche und kohärente Anwendung der geltenden Gemeinschaftsvorschriften und das reibungslose Funktionieren des durch diese Vorschriften errichteten Systems nur geringfügige Auswirkungen hat.

(b)

auf der Grundlage der von dem Mitgliedstaat übermittelten Angaben ist davon auszugehen , dass durch das vorgeschlagene Abkommen das Gemeinschaftsrecht in seiner Wirkung nicht aufgehoben und das durch dieses Recht geschaffene System in seiner Funktionsweise nicht beeinträchtigt wird; und

Abänderung 94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

 

(ba)

das vorgeschlagene Abkommen würde Ziel und Zweck der von der Gemeinschaft beschlossenen Politik im Bereich der Außenbeziehungen der Gemeinschaft nicht beeinträchtigen.

Abänderung 95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 a (neu)

 

2a.     Reichen die von dem Mitgliedstaat übermittelten Angaben für die Prüfung nicht aus, so kann die Kommission um zusätzliche Angaben ersuchen.

Abänderung 96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

1.    Gelangt die Kommission zu den Schluss, dass die in Artikel 4 genannten Kriterien und Bedingungen dem Abschluss des Abkommens nicht entgegenstehen, kann dem Mitgliedstaat die Genehmigung zur Aufnahme der Verhandlungen über das Abkommen mit dem betreffenden Drittland erteilt werden . Gegebenenfalls kann die Kommission Verhandlungsdirektiven ausgeben und die Aufnahme spezieller Klauseln in das Abkommen verlangen.

1.    Erfüllt das vorgeschlagene Abkommen die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Voraussetzungen , so erteilt die Kommission dem Mitgliedstaat die Genehmigung zur Aufnahme förmlicher Verhandlungen über das Abkommen. Gegebenenfalls kann die Kommission Verhandlungsleitlinien vorschlagen und die Aufnahme spezieller Bestimmungen in das Abkommen verlangen.

Abänderung 97

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

2.    In das Abkommen ist eine Klausel aufzunehmen , die dessen Auslaufen für den Fall vorsieht , dass die Europäische Gemeinschaft mit demselben Drittland ein Abkommen über denselben Gegenstand schließt.

2.   Das Abkommen muss eine Bestimmung enthalten , die Folgendes vorsieht :

 

(a)

entweder die vollständige oder teilweise Kündigung des Abkommens für den Fall eines späteren Abkommens zwischen der Gemeinschaft oder der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und demselben Drittstaat oder denselben Drittstaaten über denselben Gegenstand oder

 

(b)

das unmittelbare Ersetzen der entsprechenden Vorschriften des Abkommens durch Vorschriften eines späteren Abkommens zwischen der Gemeinschaft oder der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und dem Drittstaat oder den Drittstaaten über denselben Gegenstand.

Diese Klausel lautet: „(Name des Mitgliedstaates) kündigt das Abkommen, sobald die Europäische Gemeinschaft mit (Name des Drittlandes) ein Abkommen über denselben zivilrechtlichen Sachverhalt , der auch Gegenstand dieses Abkommen ist, schließt.

Die Bestimmung nach Buchstabe a sollte wie folgt formuliert werden: „(Name des Mitgliedstaats) kündigt dieses Abkommen ganz oder teilweise , falls und sobald die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten ein Abkommen mit (Name des Drittstaats oder Namen der Drittstaaten ) über denselben zivilrechtlichen Gegenstand , der auch durch dieses Abkommen geregelt wird, schließt.

 

Die Bestimmung nach Buchstabe b sollte wie folgt formuliert werden: „Das Abkommen/die Vorschriften (zu präzisieren) ist/sind ab dem Tag nicht mehr anwendbar, an dem ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten und (Name des Drittstaats oder der Drittstaaten) über den Gegenstand, der durch das Abkommen/die Vorschriften geregelt wird, in Kraft tritt.“

 

Die Kommission erlässt eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Unterrichtung im Sinne von Artikel 3.

Abänderung 98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3

3.     Die Kommission trifft ihre Entscheidung über die Erteilung oder Versagung der Genehmigung gemäß den Absätzen 1 und 2 nach dem Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 2.

entfällt

Die Kommission entscheidet über den Antrag des Mitgliedstaats binnen sechs Monaten nach Erhalt der Notifizierung im Sinne von Artikel 3.

 

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 a (neu)

 

Artikel 5a

Versagung der Genehmigung zur Aufnahme offizieller Verhandlungen

1.     Beabsichtigt die Kommission, auf der Grundlage ihrer Prüfung nach Artikel 4 die Aufnahme offizieller Verhandlungen über das vorgeschlagene Abkommen nicht zu genehmigen, so legt sie dem betroffenen Mitgliedstaat innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Notifizierung im Sinne von Artikel 3 eine Stellungnahme vor.

2.     Innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage der Stellungnahme der Kommission kann der betroffene Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, Gespräche mit ihm aufzunehmen, die darauf gerichtet sind, eine Lösung zu finden.

3.     Ersucht der betroffene Mitgliedstaat innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist die Kommission nicht, Gespräche mit ihm aufzunehmen, so erlässt die Kommission innerhalb von 130 Tagen nach Erhalt der Notifizierung im Sinne von Artikel 3 eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats.

4.     Finden Gespräche im Sinne von Absatz 2 statt, so erlässt die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Gespräche eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats.

Abänderung 100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6

Die Kommission kann den Verhandlungen zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittland als Beobachter beiwohnen. Nimmt sie nicht als Beobachter teil, wird sie über den Fortgang und die Ergebnisse der verschiedenen Verhandlungsstadien auf dem Laufenden gehalten.

Die Kommission kann den Verhandlungen zwischen dem Mitgliedstaat und dem Drittland als Beobachter beiwohnen , sofern es sich um Angelegenheiten handelt, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Nimmt sie nicht als Beobachter teil, wird sie über den Fortgang und die Ergebnisse der verschiedenen Verhandlungsstadien auf dem Laufenden gehalten.

Abänderung 101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

1.   Vor Paraphierung des Abkommens muss der betreffende Mitgliedstaat der Kommission das Verhandlungsergebnis mitteilen und ihr den Wortlaut des Abkommens notifizieren.

1.   Vor Unterzeichnung des ausgehandelten Abkommens muss der betreffende Mitgliedstaat der Kommission das Verhandlungsergebnis notifizieren und den Wortlaut des Abkommens übermitteln.

Abänderung 102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2

2.    Im Anschluss an die Notifizierung prüft die Kommission, ob das ausgehandelte Abkommen der von ihr vorgenommenen ursprünglichen Prüfung nach wie vor standhält. Dabei vergewissert sie sich, dass das Abkommen die Auflagen der Kommission, insbesondere was die Aufnahme von Klauseln gemäß Artikel 5 Absatz 1 betritt, erfüllt und dass durch den Abschluss des Abkommens das Gemeinschaftsrecht nicht ausgehebelt und das durch dieses Recht geschaffene System in seiner Funktionsweise nicht beeinträchtigt wird.

2.    Nach Erhalt dieser Notifizierung prüft die Kommission, ob das ausgehandelte Abkommen

 

(a)

den in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b genannten Bedingungen entspricht;

 

(b)

den in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe ba genannten Bedingungen entspricht, soweit neue und außergewöhnliche Umstände im Zusammenhang mit diesen Bedingungen vorliegen; und

 

(c)

die Auflagen nach Artikel 5 Absatz 2 erfüllt.

Abänderung 103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3

3.     Ist die Kommission der Auffassung, dass die Verhandlungen in ein Abkommen eingemündet haben, das die in Absatz 2 genannten Anforderungen nicht erfüllt, wird dem Mitgliedstaat die Genehmigung zum Abschluss des Abkommens versagt.

entfällt

Abänderung 104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 4

4.    Ist die Kommission der Auffassung, dass die Verhandlungen in ein Abkommen eingemündet haben , das die in Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt, kann dem Mitgliedstaat die Genehmigung zum Abschluss des Abkommens erteilt werden.

4.    Haben die Verhandlungen in ein Abkommen eingemündet, das die in Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt, wird dem Mitgliedstaat von der Kommission die Genehmigung zum Abschluss des Abkommens erteilt.

Abänderung 105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 1

5.     Die Kommission trifft ihre Entscheidung gemäß den Absätzen 3 und 4 nach dem Verfahren gemäß Artikel 8 Absatz 3.

entfällt

Abänderung 106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 5 – Unterabsatz 2

Die Kommission entscheidet über den Antrag des Mitgliedstaats binnen sechs Monaten nach Erhalt der Notifizierung im Sinne von Absatz 1.

5.     Die begründete Entscheidung der Kommission über den Antrag des Mitgliedstaats ergeht binnen neunzig Tagen nach Erhalt der Notifizierung im Sinne von Absatz 1.

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 a (neu)

 

Artikel 7a

Versagung der Genehmigung zum Abschluss des Abkommens

1.     Beabsichtigt die Kommission, auf der Grundlage ihrer Prüfung nach Artikel 7 Absatz 2 den Abschluss des ausgehandelten Abkommens nicht zu genehmigen, so legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Notifizierung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 eine Stellungnahme vor.

2.     Innerhalb von 30 Tagen nach Vorlage der Stellungnahme der Kommission kann der betroffene Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, Gespräche mit ihm aufzunehmen, die darauf gerichtet sind, eine Lösung zu finden.

3.     Ersucht der betroffene Mitgliedstaat innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist die Kommission nicht, Gespräche mit ihm aufzunehmen, so erlässt die Kommission innerhalb von 130 Tagen nach Erhalt der Notifizierung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats.

4.     Finden Gespräche im Sinne von Absatz 2 statt, so erlässt die Kommission innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Gespräche eine begründete Entscheidung über den Antrag des Mitgliedstaats.

5.     Die Kommission teilt ihre Entscheidung binnen 30 Tagen, nachdem sie sie getroffen hat, dem Europäischen Parlament und dem Rat mit.

Abänderung 108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8

Artikel 8

Ausschussverfahren

1.     Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

2.     Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das in Artikel 3 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Beratungsverfahren unter Beachtung von Artikel 7 des Beschlusses anzuwenden.

3.     Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so ist das in Artikel 4 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehene Verwaltungsverfahren unter Beachtung von Artikel 7 des Beschlusses anzuwenden.

4.     Die Frist gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG beträgt drei Monate.

entfällt

Abänderung 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 a (neu)

 

Artikel 8a

Informationen für das Europäische Parlament, den Rat und die Mitgliedstaaten

Die Kommission macht dem Europäischen Parlament, dem Rat und den Mitgliedstaaten alle Notifizierungen, die sie nach den Artikeln 3 und 7 erhalten hat, und gegebenenfalls die Begleitunterlagen sowie alle ihrer begründeten Entscheidungen nach den Artikeln 5, 5a, 7 und 7a im Einklang mit den Vertraulichkeitsanforderungen zugänglich.

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 b (neu)

 

Artikel 8b

Vertraulichkeit

1.     Bei der Übermittlung von Informationen an die Kommission gemäß Artikel 3, Artikel 4 Absatz 2a und Artikel 7 kann der betreffende Mitgliedstaat angeben, ob die übermittelten Angaben als vertraulich gelten und ob sie an andere Mitgliedstaaten weitergegeben werden dürfen.

2.     Die Kommission und die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Angaben, die als vertraulich gelten, gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 behandelt werden.

Abänderung 111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1

1.   Ist ein Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Verhandlungen über ein Abkommen mit einem Drittland eingetreten, finden Artikel 3 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 4 bis 7 Anwendung.

1.   Ist ein Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in Verhandlungen über ein Abkommen eingetreten, finden Artikel 3 bis 7a Anwendung.

Je nach dem Stand der Verhandlungen kann die Kommission Verhandlungsdirektiven ausgeben oder die Aufnahme spezieller Klauseln nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 1 vorschlagen .

Je nach dem Stand der Verhandlungen kann die Kommission Verhandlungsdirektiven ausgeben oder um die Aufnahme spezieller Klauseln nach Maßgabe von Artikel 5 Absätze 1 und 2 ersuchen.

Abänderung 112

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 2

2.   Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Verhandlungen über ein Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland bereits abgeschlossen, finden Artikel 3 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 7 Absätze 2 bis 5 Anwendung.

2.   Sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung die Verhandlungen über ein Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland bereits abgeschlossen, finden Artikel 3 , Artikel 7 Absätze 2 bis 5 sowie Artikel 7a Anwendung.

Die Kommission prüft bei ihrer Entscheidung über die Genehmigung des Abschlusses des Abkommens darüber hinaus, ob dem Abkommen Hinderungsgründe im Sinne von Artikel 4 entgegenstehen.

 

Abänderung 113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis spätestens 1. Januar 2014 einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, dem gegebenenfalls ein geeigneter Legislativvorschlag beizufügen ist.

1.    Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss frühestens acht Jahre nach dem Datum der Annahme dieser Verordnung einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.

 

2.     In diesem Bericht wird entweder

 

(a)

bestätigt, dass es angemessen ist, dass diese Verordnung an dem gemäß Artikel 10a Absatz 1 festgelegten Datum ausläuft, oder

 

(b)

empfohlen, dass diese Verordnung ab diesem Tag durch eine neue Verordnung ersetzt wird.

 

3.     Wenn in dem Bericht empfohlen wird, diese Verordnung gemäß Absatz 2 Buchstabe b zu ersetzen, ist ein geeigneter Legislativvorschlag beizufügen.

Abänderung 114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 a (neu)

 

Artikel 10a

Außerkrafttreten

1.     Diese Verordnung tritt drei Jahre nach Vorlage des in Artikel 10 genannten Berichts durch die Kommission außer Kraft.

Der Zeitraum von drei Jahren beginnt am ersten Tag des Monats nach der letzten Übermittlung des Berichts entweder an das Europäische Parlament oder an den Rat.

2.    Ungeachtet des Endes der Geltungsdauer der Verordnung zu dem gemäß Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt können alle zu diesem Zeitpunkt andauernden Verhandlungen, die ein Mitgliedstaat im Rahmen dieser Verordnung aufgenommen hat, um ein bestehendes Abkommen zu ändern oder ein neues Abkommen auszuhandeln und zu schließen, nach den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen weitergeführt und abgeschlossen werden.

Abänderung 115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2014.

 


(1)  ABl. L 12 vom 16.1.2001, S. 1.

(2)   ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(3)   Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (ABl. L 338 vom 23.12.2003, S.1.).

(4)   Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1).