ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2010.135.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 135

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
26. Mai 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäische Kommission

2010/C 135/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5816 – Oaktree/Aleris) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2010/C 135/02

Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Mai 2010 zur sozialen Dimension der allgemeinen und beruflichen Bildung

2

2010/C 135/03

Entwurf von Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Mai 2010 zu den Fähigkeiten für das lebenslange Lernen und der Initiative Neue Kompetenzen für neue Beschäftigung

8

2010/C 135/04

Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Mai 2010 zur Internationalisierung der Hochschulbildung

12

2010/C 135/05

Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Mai 2010 über den Beitrag der Kultur zur lokalen und regionalen Entwicklung

15

 

Europäische Kommission

2010/C 135/06

Euro-Wechselkurs

19

2010/C 135/07

Euro-Wechselkurs

20

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäische Kommission

2010/C 135/08

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen – MOVE/SUB/01-2010 zu Straßenverkehrssicherheit und Binnenmarkt für Binnenschifffahrt

21

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Europäische Kommission

2010/C 135/09

Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

22

 

SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

 

Europäische Kommission

2010/C 135/10

Mitteilung an Nayif Bin-Muhammad al-Qahtani und Qasim Yahaya Mahdi al-Rimi, die mit der Verordnung (EU) Nr. 450/2010 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, aufgenommen wurden

23

2010/C 135/11

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

25

2010/C 135/12

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

29

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäische Kommission

26.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 135/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5816 – Oaktree/Aleris)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 135/01

Am 18. Mai 2010 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32010M5816 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

26.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 135/2


Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Mai 2010 zur sozialen Dimension der allgemeinen und beruflichen Bildung

2010/C 135/02

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

GESTÜTZT AUF:

1.

die Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 14. November 2006 zu Effizienz und Gerechtigkeit in der allgemeinen und beruflichen Bildung (1), in denen die Mitgliedstaaten ersucht werden, für gerechte Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zu sorgen, deren Ziel es ist, den Lernenden Chancen, Zugangsmöglichkeiten und eine Behandlung zu bieten sowie ihnen Bildungsergebnisse zu ermöglichen, die nicht von ihrem sozioökonomischen Hintergrund und anderen Faktoren mit möglichen negativen Auswirkungen auf die Bildung abhängen,

2.

die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (2), in der hervorgehoben wird, wie wichtig es ist, die Vermittlung von Schlüsselkompetenzen für alle auszubauen und angemessene Vorkehrungen für diejenigen zu treffen, die unter Bildungsbenachteiligungen leiden und daher besondere Unterstützung benötigen, um ihr Bildungspotenzial auszuschöpfen,

3.

die Entschließung des Rates vom 15. November 2007 zu den neuen Kompetenzen für neue Beschäftigungen (3), in der betont wird, dass Qualifikationsanforderungen antizipiert werden müssen und das allgemeine Qualifikationsniveau anzuheben ist, wobei die allgemeine und berufliche Bildung von gering Qualifizierten und von Menschen, die von wirtschaftlichem und sozialem Ausschluss bedroht sind, Priorität haben sollte,

4.

die Entschließung des Rates vom 23. November 2007 über die Modernisierung der Universitäten im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit Europas in einer globalen wissensbasierten Wirtschaft (4), in der bekräftigt wird, dass es wichtig ist, mehr Möglichkeiten für lebenslanges Lernen zu schaffen, den Zugang zur Hochschulbildung für nicht zur klassischen Zielgruppe gehörende und erwachsene Lernende zu erweitern und die Dimension des lebenslangen Lernens an Universitäten auszubauen,

5.

die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Mai 2008 zur Erwachsenenbildung (5), in denen betont wird, dass das Qualifikationsniveau einer nach wie vor beträchtlichen Zahl von gering qualifizierten Arbeitnehmern angehoben werden muss, und in denen der Beitrag der Erwachsenenbildung zum sozialen Zusammenhalt und zur wirtschaftlichen Entwicklung hervorgehoben wird,

6.

den Beschluss Nr. 1098/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010) (6), in dem festgestellt wird, dass das Fehlen grundlegender Kompetenzen und den Erfordernissen des Arbeitsmarktes angepasster fachlicher Qualifikationen zu den größten Hindernissen für die Eingliederung in die Gesellschaft zählt,

7.

die Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 21. November 2008 zu den künftigen Prioritäten einer verstärkten europäischen Zusammenarbeit bei der beruflichen Bildung (7), in denen hervorgehoben wird, dass die berufliche Bildung nicht nur Wettbewerbsfähigkeit, Unternehmensleistungen und Innovationsfähigkeit im Rahmen einer globalisierten Wirtschaft steigert, sondern auch zu sozialer Gerechtigkeit und sozialem Zusammenhalt, persönlicher Entwicklung und aktiver Teilhabe am öffentlichen Leben beiträgt, und dass ihre Attraktivität bei allen Zielgruppen erhöht werden sollte,

8.

die Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 21. November 2008 zum Thema „Junge Menschen“ auf das 21. Jahrhundert vorbereiten: eine Agenda für die europäische Zusammenarbeit im Schulwesen (8), in denen die Mitgliedstaaten ersucht werden, den Zugang zu hochwertigen Bildungsangeboten und -diensten sicherzustellen, vor allem für Kinder und Jugendliche, die aufgrund persönlicher, sozialer, kultureller und/oder wirtschaftlicher Umstände benachteiligt sind,

9.

die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. November 2009 zur Bildung von Kindern mit Migrationshintergrund (9), in denen die Mitgliedstaaten ersucht werden, auf der jeweiligen – lokalen, regionalen oder nationalen – Zuständigkeitsebene die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit alle Kinder faire und gleiche Chancen sowie die erforderliche Unterstützung erhalten, so dass sie ihr Potenzial ungeachtet ihrer Herkunft voll ausschöpfen können,

10.

die Entschließung des Rates vom 27. November 2009 über einen erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010-2018) (10), in der die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, dafür zu sorgen, dass junge Menschen gleichberechtigt Zugang zu einer hochwertigen allgemeinen und beruflichen Bildung auf allen Ebenen erhalten, und darauf hinzuarbeiten, dass die Verknüpfung zwischen formaler Bildung und nicht formalem Lernen verbessert wird,

UND INSBESONDERE GESTÜTZT AUF:

die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2009 zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“) (11), in denen die Förderung der Gerechtigkeit, des sozialen Zusammenhalts und des aktiven Bürgersinns als eines der vier strategischen Ziele benannt wird und in denen fünf europäische Durchschnittsbezugwerte („europäische Benchmarks“) festgelegt werden, bei denen ferner starker Nachdruck darauf gelegt wird, Gerechtigkeit zu bewirken,

UND IN ANBETRACHT:

der Konferenz vom 11./12. März 2010 in Madrid zum Thema „Integrative Bildung: Wie der soziale Zusammenhalt gefördert werden kann“ —

STELLT FOLGENDES FEST:

Die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in der gesamten EU müssen sowohl Gerechtigkeit als auch herausragende Leistungen sicherstellen. Die Verbesserung der Bildungsabschlüsse und die Vermittlung von Schlüsselkompetenzen für alle sind von entscheidender Bedeutung nicht nur für Wirtschaftswachstum und Wettbewerbsfähigkeit, sondern auch für die Verminderung der Armut und die Förderung der sozialen Eingliederung.

Durch soziale Eingliederung im Wege der allgemeinen und beruflichen Bildung sollten gleichberechtigter Zugang zu einer hochwertigen Bildung gewährleistet sowie eine gerechte Behandlung sichergestellt werden, u. a. dadurch, dass das Lehrangebot an die individuellen Bedürfnisse angepasst wird. Gleichzeitig sollte gewährleistet sein, dass alle die gleichen Chancen haben, die bestmöglichen Ergebnisse zu erzielen, indem für alle das höchstmögliche Niveau bei den Schlüsselkompetenzen angestrebt wird.

IST SICH DES FOLGENDEN BEWUSST:

Die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung tragen in bedeutendem Maße zur Förderung des sozialen Zusammenhalts, des bürgerschaftlichen Engagements und der persönlichen Entfaltung in den europäischen Gesellschaften bei. Sie können soziale Aufstiegschancen fördern und den Teufelskreis aus Armut, sozialer Benachteiligung und Ausgrenzung durchbrechen. Ihre Rolle könnte noch verstärkt werden, wenn sie an die unterschiedlichen Ausgangspositionen der Bürger in Bezug auf kulturelle Vielfalt, vorhandene Kenntnisse und Kompetenzen sowie Lernbedürfnisse angepasst würden.

Bildung ist weder die einzige Ursache, noch die einzige Lösung für soziale Ausgrenzung. Bildungsmaßnahmen allein werden wohl kaum die Auswirkungen von Mehrfachbenachteiligungen ausgleichen können; daher bedarf es sektorübergreifender Ansätze, bei denen Bildungsmaßnahmen mit umfassenderen sozialen und wirtschaftlichen Maßnahmen verknüpft werden können.

Der zunehmende internationale Wettbewerb stellt hohe Anforderungen an die beruflichen Fähigkeiten und verlangt außerdem Kreativität, Innovationsfähigkeit und die Fähigkeit, in einem multikulturellen und mehrsprachigen Umfeld zu arbeiten. Dies macht es zusammen mit der rückläufigen Bevölkerungsentwicklung noch wichtiger, dass die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zu einem höheren allgemeinen Bildungsniveau führen, während gleichzeitig gewährleistet wird, dass alle Menschen, junge Menschen wie Erwachsene, – unabhängig von ihrem sozioökonomischen Hintergrund oder ihren persönlichen Verhältnissen – ihr Potenzial durch lebenslanges Lernen voll ausschöpfen können. In dieser Hinsicht sollte den Bedürfnissen von Menschen mit sonderpädagogischem Förderbedarf, mit Migrationshintergrund und der Roma-Gemeinschaft besondere Aufmerksamkeit gelten.

Vor dem Hintergrund der sozialen Auswirkungen der Wirtschaftskrise, die sich weiterhin bemerkbar machen werden, – und im Zusammenhang mit dem Europäischen Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010) (12) – ist deutlich, dass der Abschwung die am stärksten Benachteiligten hart getroffen hat und die auf diese Gruppe ausgerichteten haushaltspolitischen Anstrengungen gefährdet.

ERKENNT FOLGENDES AN:

Wenn Europa als wissensbasierte Wirtschaft auf der Grundlage eines nachhaltigen, hohen Beschäftigungsniveaus und eines verstärkten sozialen Zusammenhalts – wie in der Strategie „Europa 2020“ vorgesehen – wettbewerbsfähig und erfolgreich sein soll, ist die allgemeine und berufliche Bildung mit Blick auf das lebenslange Lernen von entscheidender Bedeutung. Der Vermittlung von Schlüsselkompetenzen für alle Bürger im Rahmen des lebenslangen Lernens wird eine entscheidende Rolle bei der Verbesserung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, ihrer sozialen Eingliederung und ihrer persönlichen Entfaltung zukommen.

Im Zusammenhang mit den im Rahmen des Strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“) vereinbarten europäischen Benchmarks muss die gegenwärtige Zahl der Schüler mit schlechten Leistungen bei den Grundkompetenzen – insbesondere der Lesekompetenz (aktuellen Zahlen zufolge kann durchschnittlich einer von vier Schülern nicht richtig lesen und schreiben) – unbedingt verringert werden und auch die Zahl jener, die die Schule oder Ausbildung abbrechen, muss weiter sinken, während die Teilnahme an frühkindlicher Erziehung und Betreuung sowie die Zahl junger Menschen mit einem Hochschulabschluss erhöht werden und die Beteiligung Erwachsener am lebenslangen Lernen zunehmen muss. Besonders akuter Handlungsbedarf besteht bei Menschen aus benachteiligten Verhältnissen, die statistisch gesehen bei jedem der Benchmarks deutlich schlechter abschneiden. Nur wenn auf die Bedürfnisse der von sozialer Ausgrenzung bedrohten Menschen eingegangen wird, können die Ziele des Strategischen Rahmens zufriedenstellend erreicht werden.

VERTRITT FOLGENDE AUFFASSUNG:

Das unterschiedliche Maß der von den Mitgliedstaaten verwirklichten sozialen Eingliederung weist darauf hin, dass noch viel Spielraum für Verbesserungen bei der Verringerung der Ungleichheiten und der Ausgrenzung in der EU sowohl durch strukturelle Veränderungen als auch durch zusätzliche Unterstützung für von sozialer Ausgrenzung bedrohte Lernende besteht. Gerechtigkeit und herausragende Leistungen schließen sich nicht gegenseitig aus, sondern ergänzen sich und sollten sowohl auf nationaler wie auf europäischer Ebene angestrebt werden. Zwar ist die Situation in jedem einzelnen Mitgliedstaat anders beschaffen, doch kann die europäische Zusammenarbeit dazu beitragen, zu ermitteln, wie soziale Eingliederung und Gerechtigkeit gefördert werden können, wobei herausragende Leistungen nicht beeinträchtigt werden.

Systeme, die hohe Qualitätsstandards für alle aufrechterhalten und die Rechenschaftspflicht stärken, die auf den Einzelnen zugeschnittene, integrative Ansätze fördern, die ein frühzeitiges Eingreifen vorsehen und die insbesondere auf benachteiligte Lernende abzielen, können beträchtlich zur sozialen Eingliederung beitragen.

Regelungen zur Unterstützung von Schülern und Studenten, wie Beihilfen, Darlehen oder zusätzliche nichtgeldliche Vergünstigungen, können eine wichtige Rolle spielen, um einen gleichberechtigten Zugang, insbesondere zur Hochschulbildung, zu erleichtern. Angesichts der angespannten Lage bei den für Bildung bestimmten Haushaltsmitteln ist eine größere Effizienz der öffentlichen Investitionen von entscheidender Bedeutung; eine Analyse des Konzepts und der Auswirkungen der verschiedenen Finanzierungssysteme kann bei der Entscheidungsfindung helfen;

VERTRITT FERNER FOLGENDE AUFFASSUNG:

Frühkindliche Bildung und Schulbildung:

1.

Die Teilnahme an einer hochwertigen frühkindlichen Bildung und Betreuung mit hochqualifiziertem Personal und einem angemessenen Kinder-Betreuer-Verhältnis wirkt sich für alle Kinder positiv aus und ist von größtem Nutzen für die am stärksten benachteiligten Kinder. Durch angemessene Anreize und Unterstützung, die Anpassung der Angebote an die Bedürfnisse und einen verbesserten Zugang kann eine stärkere Teilnahme von Kindern aus benachteiligten Verhältnissen (13) erreicht werden.

2.

Eine der effizientesten Methoden zur Förderung von sozialer Eingliederung besteht darin, eine hochwertige Bildung, die Schlüsselkompetenzen an alle vermittelt, zu gewährleisten. Schulen mit einem hohen Anteil von Schülern aus benachteiligten Verhältnissen brauchen zusätzliche Unterstützung.

3.

Um den Schulabbruch erfolgreich zu bekämpfen, müssen Erkenntnisse über Gruppen, bei denen die Gefahr des Schulabbruchs besteht (z. B. aufgrund der persönlichen oder sozioökonomischen Situation der Betreffenden oder aufgrund von Lernschwierigkeiten), auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene gesammelt und Systeme für die frühzeitige Erkennung der so gefährdeten Personen entwickelt werden. Es sollten umfassende sektorübergreifende Strategien verfolgt werden, die eine Palette von auf die verschiedenen Ursachen des Schulabbruchs ausgerichteten schulischen und systemischen Konzepten bieten. Individuelle Hilfe für Risikoschüler kann aus auf persönliche Bedürfnisse zugeschnittenen Lernangeboten, Beratung, Mentoren- und Nachhilfesystemen, Sozialleistungen und außerschulischen lernunterstützenden Maßnamen bestehen.

4.

Schwerpunkte der Eingliederungsstrategien auf Ebene der einzelnen Bildungseinrichtungen müssen Führungsstärke, die systematische Kontrolle der Ergebnisse und der Qualität, innovative, qualitativ hochwertige Lehrmethoden, die durch eine geeignete Lehrerbildung, Teilhabe und Motivation unterstützt werden, die Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen und die Bereitstellung angemessener Ressourcen sein. Eine stärker integrierte Unterstützung von bedürftigen Lernenden erfordert Zusammenarbeit mit Eltern und interessierten Kreisen der Gemeinschaft, beispielsweise in Bereichen wie nicht formalen und informellen außerschulischen Lernangeboten.

5.

Die Schaffung der Voraussetzungen für die erfolgreiche Eingliederung von Schülern mit besonderen Bedürfnissen in das allgemeine Schulsystem kommt allen Lernenden zugute. Wege zu einer besseren Qualität für alle sind die verstärkte Nutzung von maßgeschneiderten Konzepten – einschließlich individueller Lernpläne und Einsatz von Bewertungen zur Unterstützung des Lernprozesses –, die Befähigung von Lehrern, mit Vielfalt umzugehen und von ihr zu profitieren, und die Förderung kooperativer Lehr- und Lernmethoden sowie die Erweiterung des Zugangs und der Teilnahme.

Berufliche Bildung:

Ein vielfältiges Berufsbildungsangebot, dessen Schwerpunkt stärker auf den Schlüsselkompetenzen, einschließlich der transversalen Kompetenzen, liegt, kann dem Einzelnen die Möglichkeiten eröffnen, die er dringend benötigt, um seine Qualifikationen zu verbessern und leichter Zugang zum Arbeitsmarkt zu finden. Im Falle benachteiligter Gruppen kann die berufliche Bildung dadurch an Relevanz gewinnen, dass sie auf die Bedürfnisse des Einzelnen zugeschnitten wird, dass Anleitung und Beratung ausgebaut, verschiedene Formen früheren Lernens anerkannt und alternative Programme für das Lernen am Arbeitsplatz gefördert werden. Eine stärkere Beteiligung insbesondere von Geringqualifizierten an der beruflichen Aus- und Weiterbildung ist entscheidend für ein Konzept der aktiven Eingliederung und für die Begrenzung der Arbeitslosigkeit bei industriellen Wandlungsprozessen.

Hochschulbildung:

1.

Um die Motivation zur Aufnahme eines Studiums und den Zugang zur Hochschulbildung für Schüler aus benachteiligten Verhältnissen zu verbessern, müssen die Programme zur finanziellen Unterstützung und andere Anreize ausgebaut und besser konzipiert werden. Durch bezahlbare, zugängliche, angemessene und übertragbare Studentendarlehen sowie an Bedürftigkeitsprüfungen gekoppelte Beihilfen kann die Beteiligung derjenigen, die sich Hochschulbildung nicht leisten können, erfolgreich erhöht werden.

2.

Flexiblere und stärker diversifizierte Bildungswege, z. B. die Anerkennung von früherem Lernen, Teilzeitunterricht und Fernunterricht, können helfen, die Hochschulbildung mit beruflichen oder familiären Verpflichtungen in Einklang zu bringen, und eine breitere Beteiligung begünstigen. Durch Umsetzungsmaßnahmen mit dem Ziel, die Verbleibquote in der Hochschulbildung zu überwachen und zu erhöhen, individuelle Unterstützung bereitzustellen und – besonders in den Anfangsphasen eines Hochschulstudiums – Anleitung, Beratung und Kompetenzschulung anzubieten, können die Abschlussquoten bei den benachteiligten Lernenden verbessert werden.

3.

Es bedarf besonderer Anstrengungen, besonders in finanzieller Hinsicht, um zu gewährleisten, dass die Bedürfnisse der benachteiligten Studenten, die oft nicht in der Lage sind, von den verfügbaren Mobilitätsprogrammen zu profitieren, umfassend berücksichtigt werden.

4.

Die Bekämpfung von Ungleichheit, Armut und sozialer Ausgrenzung kann verstärkt werden, wenn erkannt wird, dass Hochschuleinrichtungen soziale Verantwortung dafür tragen, dass die Vorteile des Wissens der Gesellschaft wieder zugutekommen, dass Wissen in den Dienst der Gemeinschaft im weiteren Sinne – auf lokaler und globaler Ebene – gestellt und dass soziale Bedürfnisse erfüllt werden.

5.

Die Hochschuleinrichtungen können ihrer sozialen Verantwortung auch dadurch gerecht werden, dass sie ihre Ressourcen erwachsenen, informellen und nicht-formalen Lernenden zur Verfügung stellen, die Forschung über soziale Ausgrenzung intensivieren, Innovation fördern und Unterrichtsmittel sowie -methoden aktualisieren.

Erwachsenenbildung:

1.

Aus der Erweiterung des Zugangs zu Erwachsenenbildung können sich neue Möglichkeiten für eine aktive Eingliederung und verstärkte soziale Beteiligung, insbesondere von gering qualifizierten Menschen, Arbeitslosen, Erwachsenen mit besonderen Bedürfnissen, älteren Menschen und Migranten, ergeben. Insbesondere mit Blick auf letztere kommt dem Erlernen der Sprache bzw. der Sprachen des Aufnahmelands eine wichtige Rolle bei der Förderung der sozialen Integration sowie bei der Verbesserung der Grundkompetenzen und der Beschäftigungsfähigkeit zu.

2.

Erwachsenenbildung, die in verschiedenen Umgebungen angeboten wird und zahlreiche interessierte Kreise (darunter der öffentliche und der private Sektor, Hochschuleinrichtungen, örtliche Gemeinschaften und NRO) einbindet und auch das Lernen aus persönlichen, staatsbürgerlichen, sozialen und Beschäftigungsgründen umfasst, ist entscheidende Voraussetzung dafür, dass benachteiligte Gruppen und Risikogruppen erreicht werden. Im Hinblick auf beschäftigungsbezogenes Lernen können die Unternehmen ihre soziale Verantwortung unter Beweis stellen, indem sie strukturelle Veränderungen besser antizipieren und Umschulungsmöglichkeiten anbieten.

3.

Es kann untersucht werden, welches Potenzial das generationenübergreifende Lernen bietet, um den gemeinsamen Austausch von Wissen und Fachkenntnissen zwischen der jüngeren und der älteren Generation und die Kommunikation und die Solidarität zwischen ihnen zu fördern, die wachsende digitale Kluft zu überbrücken und die soziale Isolation zu verringern.

Lebenslanges Lernen:

Bildungs- und Ausbildungssysteme mit flexiblen Bildungswegen, in denen die Chancen möglichst lange erhalten bleiben und „Sackgassen“ vermieden werden, helfen, Benachteiligung zu überwinden. Ebenso können sie dazu beitragen, sozioökonomische oder kulturelle Marginalisierung zu vermeiden und zu verhindern, dass Menschen durch geringe Erwartungen gehemmt werden. Lebenslange Bildungsberatung und die Validierung erworbener Fähigkeiten, darunter die Anerkennung früheren Lernens und früherer Erfahrungen, die Diversifizierung der Zulassungsmodelle auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung, einschließlich der Hochschul- und Erwachsenenbildung, können Übergänge für Lernende erleichtern. Es bedarf innovativer Beratungsverfahren und der Zusammenarbeit mit anderen sozialen Diensten und der Zivilgesellschaft, um benachteiligte Gruppen außerhalb der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zu erreichen;

ERSUCHT DAHER DIE MITGLIEDSTAATEN,

in Bezug auf die frühkindliche Bildung und die Schulbildung:

1.

den Zugang zu hochwertiger frühkindlicher Bildung und Betreuung zu erweitern, um allen Kindern – insbesondere Kindern aus benachteiligten Verhältnissen oder mit sonderpädagogischen Bedürfnissen – einen sicheren Start zu bieten, sowie die Lernmotivation zu erhöhen;

2.

die Unterrichtsqualität in den Schulen zu verbessern und diesbezügliche Unterschiede zwischen den und innerhalb der Schulen abzubauen, um einer möglichen sozioökonomischen oder kulturellen Marginalisierung entgegenzuwirken;

3.

den Erwerb wesentlicher Grundkompetenzen, vornehmlich Lese-, Schreib- und Rechenfähigkeiten und – insbesondere im Fall von Schülern mit Migrationshintergrund – Sprachkenntnisse, in den Mittelpunkt zu stellen;

4.

die Vernetzung zwischen Schulen zu ermutigen, damit Erfahrungen und Beispiele von bewährten Verfahren ausgetauscht werden können;

5.

verstärkte Anstrengungen zu unternehmen, damit Jugendliche nicht vorzeitig die Schule verlassen, und dazu Frühwarnsysteme zur Erkennung von Risikoschülern zu entwickeln; außerdem die Entwicklung schulischer Integrationsstrategien zu fördern, bei denen die Qualität im Mittelpunkt steht und die durch eine entsprechende Ausbildung der Führungs- und Lehrkräfte mit Blick auf das lebenslange Lernen flankiert werden;

6.

stärker maßgeschneiderte Konzepte und systemische Antworten im Hinblick auf die Unterstützung aller Schüler zu entwickeln sowie zusätzliche Hilfe für Schüler aus benachteiligten Verhältnissen und Schüler mit besonderen Bedürfnissen vorzusehen;

7.

die Bedeutung von Schulbildung stärker hervorzuheben – mit Blick darauf, das Streben der Schüler zu stärken und nicht nur die Lernfähigkeit, sondern auch die Lernmotivation zu fördern;

8.

den Lehrberuf attraktiver zu machen, eine einschlägige berufsbegleitende Fortbildung vorzusehen und für eine starke Schulleitung zu sorgen;

9.

Schulen gegenüber der Gesamtgesellschaft stärker rechenschaftspflichtig zu machen, die Partnerschaften zwischen Schulen und Eltern, Wirtschaft und lokalen Gemeinschaften auszubauen sowie die Integration formaler und nicht formaler Aktivitäten voranzutreiben;

10.

Konzepte für eine erfolgreiche integrative Bildung für alle Schüler, auch jene mit besonderen Bedürfnissen, zu fördern, indem Schulen zu Lerngemeinschaften gemacht werden, in denen Eingliederung und gegenseitige Unterstützung gefördert und die Talente aller Schüler anerkannt werden; die Auswirkungen solcher Ansätze zu überwachen, insbesondere im Hinblick auf einen verbesserten Zugang und einen höheren Anteil von Schulabschlüssen bei Lernenden mit besonderen Bedürfnissen auf allen Ebenen des Bildungssystems;

in Bezug auf die berufliche Bildung:

1.

den Erwerb von Schlüsselkompetenzen durch Berufsbildungsmöglichkeiten und -programme zu verbessern und besser auf die Bedürfnisse benachteiligter Lernender einzugehen;

2.

die berufliche Bildung weiterzuentwickeln, so dass sich Lernende ihre eigenen Ausbildungsgänge individuell zusammenstellen können;

3.

sich darum zu bemühen, dass eine gute Integration der Berufsbildungssysteme in die Gesamtsysteme der allgemeinen und beruflichen Bildung gewährleistet ist, beispielsweise auch für flexible Bildungswege, die den Lernenden den Wechsel zwischen den einzelnen Bereichen und den Übergang ins Berufsleben ermöglichen;

4.

Anleitung und Beratung und die einschlägige Lehrerfortbildung auszubauen, um die Berufswahl der Schüler und den Übergang innerhalb des Bildungssystems oder vom Bildungssystem in eine Beschäftigung zu unterstützen. Dies ist für die erfolgreiche Eingliederung in den Arbeitsmarkt und die Integration von Schülern mit besonderen Bedürfnissen besonders wichtig;

in Bezug auf die Hochschulbildung:

1.

sich für einen leichteren Zugang einzusetzen, beispielsweise durch den Ausbau der Programme zur finanziellen Unterstützung der Studierenden sowie durch flexible und diversifizierte Bildungswege;

2.

Strategien zur Erhöhung der Abschlussquoten an Hochschulen zu entwickeln, u. a. durch den Ausbau der individuellen Unterstützung, Beratung und Betreuung von Studierenden;

3.

hinsichtlich der Mobilität zu Lernzwecken weiterhin Hemmnisse zu beseitigen, mehr Möglichkeiten zu schaffen und die Angebotsqualität zu erhöhen, u. a. indem angemessene Anreize für die Mobilität von Studierenden aus benachteiligten Verhältnissen geboten werden;

4.

spezielle Programme für erwachsene und andere nicht zur klassischen Zielgruppe gehörende Lernende zu fördern;

in Bezug auf die Erwachsenenbildung:

1.

Strategien zu forcieren, um Geringqualifizierten, beschäftigungslosen Erwachsenen und gegebenenfalls Bürgern mit Migrationshintergrund einen Abschluss oder das Erreichen des nächsthöheren Qualifikationsniveaus („eine Stufe höher“) zu ermöglichen, und die Angebote des zweiten Bildungswegs für junge Erwachsene zu erweitern;

2.

Maßnahmen zu fördern, mit denen sichergestellt wird, dass jedermann Zugang zu Grundkenntnissen und Schlüsselkompetenzen hat, die für das Leben und Lernen in der Wissensgesellschaft nötig sind, insbesondere Lese- und IKT-Fertigkeiten;

und im Allgemeinen zur Stärkung der sozialen Dimension der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung:

1.

die Flexibilität und die Durchlässigkeit von Bildungswegen zu verbessern und Hindernisse für die Teilnahme und die Mobilität innerhalb von und zwischen Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung zu beseitigen;

2.

engere Verbindungen zwischen der Welt der Bildung und der Welt der Arbeit sowie der Gesamtgesellschaft zu entwickeln, damit Beschäftigungsfähigkeit und gesellschaftliches Engagement verbessert werden;

3.

Systeme für die Validierung und Anerkennung früheren Lernens – einschließlich des informellen und nicht formalen Lernens – zu schaffen und die lebenslange Bildungsberatung für benachteiligte und geringqualifizierte Lernende auszuweiten;

4.

Auswirkungen und Wirksamkeit finanzieller Förderungsmaßnahmen für Benachteiligte sowie die Folgen der Gestaltung von Bildungssystemen und -strukturen für Benachteiligte zu evaluieren;

5.

die Erhebung von Daten über Ergebnisse, Abbrecherquoten und den sozioökonomischen Hintergrund der Lernenden in Betracht zu ziehen, insbesondere in den Bereichen berufliche Bildung, Hochschulbildung und Erwachsenenbildung;

6.

die Festlegung quantifizierter Ziele im Bereich der sozialen Eingliederung durch Bildung in Betracht zu ziehen, wobei der Lage in den einzelnen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist;

7.

die Entwicklung eines integrierten Konzepts für die Verwirklichung dieser Ziele in Betracht zu ziehen, das mit anderen Strategien abgestimmt ist;

8.

angemessene Mittel für benachteiligte Schüler und Schulen einzusetzen und gegebenenfalls die Nutzung des Europäischen Sozialfonds und des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung auszuweiten, um durch Bildung soziale Ausgrenzung zu vermindern;

FORDERT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION DAHER AUF,

1.

die Zusammenarbeit beim strategischen Ziel der Förderung der Gerechtigkeit, des sozialen Zusammenhalts und des aktiven Bürgersinns fortzusetzen, indem die offene Koordinierungsmethode innerhalb des strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“) aktiv angewandt und die soziale Dimension des Bologna- und des Kopenhagen-Prozesses verwirklicht wird, und Maßnahmen im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates aus dem Jahr 2008 zur Erwachsenenbildung zu erlassen;

2.

die aktive Nutzung jeder Komponente des Programms für lebenslanges Lernen und gegebenenfalls des Europäischen Sozialfonds, des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des PROGRESS-Programms anzustreben, um soziale Eingliederung durch die allgemeine und berufliche Bildung zu fördern, und diesem Bereich weiterhin verstärkte Aufmerksamkeit zu schenken, wenn die nächste Generation von Programmen aufgelegt wird;

3.

eine stärkere Teilnahme von Lernenden aus benachteiligten Verhältnissen oder Lernenden mit besonderen Bedürfnissen an grenzüberschreitenden Mobilitätsprogrammen, Partnerschaften und Projekten, insbesondere jener im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen, zu fördern und zu unterstützen;

4.

vergleichende Untersuchungen über die Effizienz politischer Maßnahmen für mehr Gerechtigkeit in der allgemeinen und beruflichen Bildung zu fördern, die Wissensgrundlage durch Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen zu erweitern und eine weite Verbreitung der Forschungsergebnisse sicherzustellen;

5.

die Rolle der allgemeinen und beruflichen Bildung als Schlüssel zur Verwirklichung der Ziele des Prozesses der sozialen Eingliederung und des sozialen Schutzes zu fördern.


(1)  ABl. C 298 vom 8.12.2006, S. 3.

(2)  ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10.

(3)  ABl. C 290 vom 4.12.2007, S. 1.

(4)  Dok. 16096/1/07 REV 1.

(5)  ABl. C 140 vom 6.6.2008, S. 10.

(6)  ABl. L 298 vom 7.11.2008, S. 20.

(7)  ABl. C 18 vom 24.1.2009, S. 6.

(8)  ABl. C 319 vom 13.12.2008, S. 20.

(9)  ABl. C 301 vom 11.12.2009, S. 5.

(10)  ABl. C 311 vom 19.12.2009, S. 1.

(11)  ABl. C 119 vom 28.5.2009, S. 2.

(12)  Siehe Fußnote 6.

(13)  Im Sinne dieses Texts deckt der Begriff „benachteiligte Verhältnisse“ gegebenenfalls auch Lernende mit sonderpädagogischem Förderbedarf ab.


26.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 135/8


Entwurf von Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Mai 2010 zu den Fähigkeiten für das lebenslange Lernen und der Initiative „Neue Kompetenzen für neue Beschäftigung“

2010/C 135/03

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

UNTER HINWEIS AUF

1.

die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (1), nach der sichergestellt werden soll, dass die Bildungs- und Berufsbildungssysteme allen jungen Menschen die Möglichkeit bieten, angemessene Schlüsselkompetenzen zu entwickeln, die sie für das weitere Lernen sowie das Arbeitsleben rüsten, und die Erwachsenen in die Lage versetzen, ihre Schlüsselkompetenzen während ihres gesamten Lebens weiterzuentwickeln und zu aktualisieren;

2.

die Entschließungen des Rates vom 15. November 2007 zu den neuen Kompetenzen für neue Beschäftigungen (2) und die Schlussfolgerungen des Rates „Neue Qualifikationen für neue Arbeitsplätze“ vom 9. März 2009 (3), in denen es in erster Linie darum geht, Menschen für neue Beschäftigungen in der Wissensgesellschaft zu rüsten, und in denen anerkannt wird, dass die Anforderungen hinsichtlich der Fähigkeiten, Fertigkeiten und Qualifikationen in allen Berufszweigen und auf allen Beschäftigungsebenen erheblich steigen werden und dass eine steigende Nachfrage seitens der Arbeitgeber nach bereichsübergreifenden Schlüsselqualifikationen zu verzeichnen ist;

3.

die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen (4), in der angeregt wird, die traditionelle Betonung der Rahmenbedingungen – wie Länge des Lernprozesses oder Art der Lehranstalt – aufzugeben und einen Ansatz zu wählen, der auf „Lernergebnissen“ beruht, d.h. darauf, was ein Lernender weiß, versteht und in der Lage ist zu tun;

4.

die Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 22. Mai 2008 zur Förderung von Kreativität und Innovation durch allgemeine und berufliche Bildung (5), in denen hervorgehoben wird, wie wichtig der Referenzrahmen für Schlüsselkompetenzen für die Förderung von Kreativität und Innovation ist, und die zum „Manifest für Kreativität und Innovation in Europa“ geführt haben, das von den Botschaftern für das Europäische Jahr der Kreativität und Innovation (2009) vorgestellt wurde;

5.

die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Mai 2008 zur Erwachsenenbildung (6), in denen die Bedeutung der Erwachsenenbildung als wichtige Komponente des lebenslangen Lernens hervorgehoben wird;

6.

die Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 21. November 2008 zum Thema „Junge Menschen auf das 21. Jahrhundert vorbereiten“ (7), in denen Nachdruck darauf gelegt wird, dass ein kohärenter Ansatz für die Kompetenzentwicklung auf der Grundlage des europäischen Referenzrahmens der Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen nachhaltigere Anstrengungen zur Verbesserung der Lesefähigkeit und anderer Grundfertigkeiten erfordert;

7.

die Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 21. November 2008 zu den künftigen Prioritäten einer verstärkten europäischen Zusammenarbeit bei der beruflichen Bildung (8), in denen hervorgehoben wird, dass im Bereich der beruflichen Bildung die Stärkung von Kreativität und Innovationsfähigkeit von besonderer Bedeutung ist und dass der Erwerb von Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen aktiv gefördert werden sollte, um dieses Ziel zu erreichen. In den Schlussfolgerungen wird auch dazu aufgerufen, die Verbindungen zwischen beruflicher Bildung und Arbeitsmarkt zu verstärken, indem Beschäftigung und Fähigkeiten in den Mittelpunkt gestellt werden;

8.

die Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 12. Mai 2009 über den Ausbau der Partnerschaften zwischen Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung und den Sozialpartnern, insbesondere den Arbeitgebern, im Rahmen des lebenslangen Lernens (9), in denen empfohlen wird, in den Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung auf allen Ebenen dem Erwerb von im Berufsleben nützlichen bereichsübergreifenden Schlüsselkompetenzen hinreichend Beachtung zu schenken;

9.

die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. November 2009 zur beruflichen Entwicklung von Lehrkräften und Schulleitern/-leiterinnen (10), in denen anerkannt wird, dass die Anforderungen an den Lehrberuf neue Konzepte unausweichlich machen und dass die Lehrenden selbst mehr Verantwortung übernehmen müssen, um ihren Wissensstand und ihre Fähigkeiten auf den neuesten Stand zu bringen und weiterzuentwickeln;

10.

die Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 26. November 2009 zur Entwicklung der Rolle der Bildung in einem leistungsfähigen Wissensdreieck (11), denen zufolge die Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen ermutigt werden sollen, dafür zu sorgen, dass die Lehrpläne sowie die Lehr- und Prüfungsmethoden auf sämtlichen Bildungsebenen Kreativität, Innovation und Unternehmergeist beinhalten und begünstigen;

UND INSBESONDERE UNTER HINWEIS AUF

die Schlussfolgerungen des Rates vom 12. Mai 2009 zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“) (12), die ein Instrument zur Bewältigung der vollen Umsetzung der Ziele hinsichtlich der Schlüsselkompetenzen und zur Verbesserung der Offenheit und Relevanz der allgemeinen und beruflichen Bildung bieten, unter anderem durch die Festlegung der prioritären Arbeitsbereiche während der Phase 2009-2011, die mögliche Entwicklung eines Bewertungsmaßstabs für die Beschäftigungsfähigkeit und die Anpassung des kohärenten Rahmens von Indikatoren unter besonderer Berücksichtigung der Bereiche Kreativität, Innovation und unternehmerische Kompetenz —

IST SICH DER FOLGENDEN HERAUSFORDERUNGEN BEWUSST

1.

Die derzeitige Wirtschaftskrise, zusammen mit dem raschen gesellschaftlichen, technologischen und demografischen Wandel, macht deutlich, wie wichtig es ist, dafür Sorge zu tragen, dass alle Menschen, insbesondere junge Menschen, durch eine hochwertige lebenslange allgemeine und berufliche Bildung sowie durch eine verstärkte Mobilität ein solides Fundament an Kompetenzen erwerben.

2.

Der Erwerb und der Ausbau von Kompetenzen sind entscheidend für die Verbesserung der Beschäftigungsaussichten und tragen zur persönlichen Entfaltung, zu sozialer Eingliederung und gesellschaftlichem Engagement bei, da sie die Fähigkeit der Menschen signalisieren, angesichts komplexer, sich ändernder und unvorhersehbarer Umstände aus eigenem Antrieb zu handeln. Wie in der Empfehlung zu Schlüsselkompetenzen dargelegt, bedeutet Kompetenz, Wissen, Fähigkeiten und Einstellungen kombinieren und Lernerfahrungen (gleichviel, ob diese in formalen, nicht formalen oder informellen Lernprozessen erworben wurden,) in neuen Situationen anwenden und nutzen zu können.

3.

In dem gemeinsamen Fortschrittsbericht 2010 des Rates und der Kommission über die Umsetzung des Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ wird Folgendes festgestellt:

Viele Länder reformieren ihre Lehrpläne und stützen sich dabei ausdrücklich auf den Bezugsrahmen für Schlüsselkompetenzen, vor allem im Schulsektor; innovative Ansätze beim Lehren und Lernen müssen jedoch auf einer breiteren Grundlage entwickelt und umgesetzt werden, damit sichergestellt ist, dass qualitativ hochwertiges, lebenslanges Lernen für jeden Bürger zugänglich ist.

Insbesondere müssen jene Kompetenzen gestärkt werden, die für den weiteren Lernweg und auf dem Arbeitsmarkt benötigt werden und die oft eng miteinander verknüpft sind. Daher muss der auf Schlüsselkompetenzen basierende Ansatz über die Schulbildung hinaus, d.h. auch in der Erwachsenenbildung und in der Berufsbildung im Zusammenhang mit dem Kopenhagen-Prozess, weiterentwickelt werden; zugleich ist dafür zu sorgen, dass die Ergebnisse der Hochschulbildung besser auf die Anforderungen des Arbeitsmarktes abgestimmt sind. Ferner ist es notwendig, Methoden zur Bewertung und Erfassung bereichsübergreifender Schlüsselkompetenzen zu erarbeiten, die für den Zugang zur Arbeit und für das weitere Lernen maßgeblich sind; dazu zählen laut Definition auch „Lernkompetenz, soziale Kompetenz und Bürgerkompetenz, Eigeninitiative und unternehmerische Kompetenz sowie Kulturbewusstsein und kulturelle Ausdrucksfähigkeit“ (13).

Wir benötigen gemeinsame Bezeichnungen, die das Bildungswesen und die Arbeitswelt verbinden, damit Bürger und Arbeitgeber leichter erkennen können, inwieweit Kompetenzen und Lernergebnisse für bestimmte Aufgaben und Berufe relevant sind. Dies würde auch der beruflichen und geografischen Mobilität der Bürger weiter förderlich sein.

Um die Kompetenzen der Bürger zu steigern und diese dadurch besser für die Zukunft zu rüsten, müssen die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sich weiter öffnen und ihren Bezug zur Außenwelt verbessern;

BETONT FOLGENDES

Die genannten Herausforderungen machen Maßnahmen sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene erforderlich, die in die geplanten prioritären Arbeitsbereiche der ersten Phase (2009-2011) des ET 2020 eingehen sollten. Der auf Schlüsselkompetenzen basierende Ansatz muss im Schulsektor umfassend umgesetzt werden, insbesondere zur Unterstützung des Erwerbs von Schlüsselkompetenzen und hochwertigen Lernergebnissen durch all jene, bei denen die Gefahr des Lernversagens und der gesellschaftlichen Ausgrenzung besteht. Lehr- und Bewertungsmethoden müssen weiterentwickelt werden, und die berufliche Erstausbildung und Weiterbildung aller Lehrkräfte, Ausbilder und Schulleiter muss im Einklang mit dem kompetenzbasierten Ansatz unterstützt werden.

Allerdings muss auch die Verknüpfung zwischen den verschiedenen bestehenden europäischen Initiativen zum Ausbau der Kompetenzen der Bürger und zur stärkeren Betonung von Lernergebnissen genauer geregelt und deren Weiterentwicklung erwogen sowie ein kohärenter Ansatz in diesem Bereich sichergestellt werden. Dabei sollte auf den Fortschritten aufgebaut werden, die bei der Umsetzung sowohl der Empfehlung zu den Schlüsselkompetenzen als auch des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) gemacht wurden, und dies sollte mit dem Erwerb von Kompetenzen und Lernergebnissen in allen einschlägigen Umgebungen und auf allen Ebenen verknüpft werden. Ferner sollte angestrebt werden, den Erwerb von Kompetenzen in der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie am Arbeitsplatz systematisch zu verbessern und auszubauen.

UNTERSTREICHT DAHER DEN HOHEN STELLENWERT VON MASSNAHMEN IN DEN FOLGENDEN BEREICHEN

Die Relevanz von Schlüsselkompetenzen auf allen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung und in allen Lebensphasen und -situationen muss aufgezeigt werden. Neben der Förderung der Umsetzung von Schlüsselkompetenzen in den Bereichen, die in der Empfehlung von 2006 im Einzelnen genannt wurden, sollte das Augenmerk auch darauf gerichtet werden, die Empfehlung bestmöglich zu nutzen, um das lebenslange Lernen über das Ende der Schulpflicht hinaus zu unterstützen.

Es muss mehr dafür getan werden, Erwerb, Aktualisierung und Weiterentwicklung der gesamten Bandbreite an Schlüsselkompetenzen in den Bereichen Berufsbildung und Erwachsenenbildung zu fördern.

Damit die Studierenden die Kompetenzen erwerben, die auf dem Arbeitsmarkt sowie für das weitere Lernen und Forschungsaktivitäten benötigt werden, sollte die Aktualisierung, der Erwerb und die Weiterentwicklung von Schlüsselkompetenzen auch in der Hochschulbildung zu einer Priorität gemacht werden. Besonders wichtig ist, dass Hochschulen ihren Studenten gegebenenfalls die Gelegenheit zum Fremdsprachenerwerb sowie die Möglichkeit bieten, ein solides Fundament an bereichsübergreifenden Schlüsselkompetenzen zu entwickeln, da diese eine Grundvoraussetzung für den Erwerb anderer Fähigkeiten, für die Anpassung an unterschiedliche Arbeitsumgebungen und für ein Leben als aktive Bürger sind.

Lehrplanentwicklung, Lehre, Bewertung und Lernumgebungen sollten durchweg auf Lernergebnisse ausgerichtet sein – d.h. auf das Wissen, die Fähigkeiten und die Kompetenzen, die der Lernende erwerben soll. Ein besonderer Schwerpunkt sollte auf jenen bereichsübergreifenden Schlüsselkompetenzen liegen, die lehrplanübergreifende und innovative Methoden erfordern. Für den erfolgreichen Übergang zu einem kompetenzbasierten Ansatz sollten auch Anstrengungen unternommen werden, damit Lehrenden, Ausbildern und Schulleitern die Fähigkeiten vermittelt werden, die sie brauchen, um die ihnen in einem solchen Konzept zugedachten neuen Rollen übernehmen zu können. Dieser Prozess kann durch verstärkte Partnerschaften zwischen Einrichtungen der allgemeinen und der beruflichen Bildung und externen Akteuren, insbesondere aus der Arbeitswelt, unterstützt werden.

Es sollte auch mehr unternommen werden, um im Hinblick auf Beschäftigungsfähigkeit und Zugang zur Weiterbildung sowie aktive Teilhabe an der Gesellschaft die von den Bürgern in formalen, nicht formalen und informellen Lernumgebungen im Laufe ihres Lebens entwickelten Kompetenzen angemessen zu bewerten, zu erfassen und zu bescheinigen. Durch flexible Laufbahnen in der allgemeinen und beruflichen Bildung können die Chancen der Bürger auf eine Beschäftigung verbessert und die Feststellung ihrer sich entwickelnden Kompetenzen und künftigen Lernbedürfnisse erleichtert werden. Die Effizienz der Instrumente zur Identifizierung und Erfassung von Kompetenzen könnte erhöht werden, wenn sich alle Akteure im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Arbeitsmarktes auf eine einheitliche Terminologie und einen einheitlichen Ansatz für die Klassifizierung einigen könnten;

FORDERT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION AUF

den Austausch bewährter Verfahren und nationaler Initiativen in den obengenannten Bereichen zu fördern; entsprechend der für die erste Phase (2009-2011) vorgesehenen Arbeitsbereiche des ET 2020 und unter bestmöglicher Nutzung der Sachkunde und laufenden Unterstützung des CEDEFOP sollte sich dies auf Folgendes erstrecken: stärkere Berücksichtigung der bereichsübergreifenden Schlüsselkompetenzen in Lehrplänen, bei der Bewertung und bei den Qualifikationen; Förderung von Kreativität und Innovation durch Entwicklung spezifischer Lehr- und Lernmethoden; Entwicklung von Partnerschaften zwischen Bildungsanbietern, Unternehmen und Zivilgesellschaft;

die berufliche Erstausbildung und Weiterbildung aller Lehrkräfte, Ausbilder und Schulleiter im Bereich der allgemeinen und der beruflichen Bildung zu unterstützen, damit sie unter anderem die Fähigkeiten erwerben, die sie benötigen, um die ihnen in dem kompetenzbasierten Konzept zugedachten neuen Rollen übernehmen zu können;

Arbeiten zur Klärung der Frage einzuleiten, wie Schlüsselkompetenzen kontinuierlich entwickelt und an die Herausforderungen angepasst werden können, mit denen die Menschen auf ihrem Lernweg und in ihrem Berufsleben konfrontiert werden, indem u.a. die Bewertung von Schlüsselkompetenzen auf den verschiedenen Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung überprüft und weiterentwickelt wird. Dabei sollte insbesondere erörtert werden, ob eine Verbindung zwischen lernergebnisorientierten Referenzniveaus, auf die die Umsetzung des Europäischen Qualifikationsrahmens durch die Mitgliedstaaten abzielt, und dem Bezugsrahmen für Schlüsselkompetenzen geschaffen werden sollte;

in Zusammenarbeit mit den Sozialpartnern, der öffentlichen Arbeitsverwaltung und anderen Beteiligten an der Entwicklung gemeinsamen Bezeichnungen – oder einer einheitlichen Terminologie – zu arbeiten, die die europäischen Fähigkeiten, Kompetenzen und Berufe („European skills, competences and occupations“, ESCO) abdeckt. Diese gemeinsame Sprache sollte darauf abzielen, die Verknüpfung zwischen den in Lernprozessen erworbenen Kompetenzen einerseits und den Anforderungen der Beschäftigung und des Arbeitsmarkts andererseits zu verbessern und somit eine Brücke zwischen allgemeiner und beruflicher Bildung und Arbeitswelt zu bilden. Sie könnte die Umsetzung des Europäischen Qualifikationsrahmens (EQR) unterstützen und sich zugleich selbst darauf stützen, indem sie die Beschreibung, Kategorisierung und Klassifizierung von Bildungs- und Ausbildungsangeboten, individuellen Lernergebnissen/-erfahrungen sowie damit verbundenen Beschäftigungsmöglichkeiten erleichtert. Dadurch wäre für Bürger, die öffentliche Arbeitsverwaltung, Berufsberater, Berater und Arbeitgeber insgesamt leichter zu erkennen, wie relevant die an nationalen Qualifikationen gemessenen Lernergebnisse für die Aufgaben und Beschäftigungen sind; ferner könnten die gemeinsamen Bezeichnungen dazu genutzt werden, Qualifikations- und Arbeitsmarkterfordernisse besser aufeinander abzustimmen;

gemeinsam mit allen einschlägigen Interessenträgern die Anerkennung nichtformalen und informellen Lernens im Hinblick auf die Vorbereitung der Bürger auf den weiteren Lernweg und den Arbeitsmarkt weiter auszubauen und zu fördern;

das Rahmenkonzept „Europass“ im Einklang mit der Umsetzung des Europäischen Qualifikationsrahmens und im Hinblick auf eine bessere Erfassung und eine deutlichere Darstellung des Wissen und der Fähigkeiten und Kompetenzen, die die Bürger im Laufe ihres Lebens in einer Reihe von Lernumgebungen erworben haben, weiterzuentwickeln; in diesem Zusammenhang ist – aufbauend auf den derzeitigen Bestandteilen des Europasses – auch die Entwicklung eines „Passes der persönlichen Fähigkeiten“ zu erwägen;

die Arbeiten zur Ermittlung sich neu herausbildender Anforderungen an Wissen, Fähigkeiten und Kompetenzen, die für Arbeit und Lernen benötigt werden, unter Berücksichtigung der Bedeutung der Berufsberatungssysteme fortzusetzen, um die Bürger dabei zu unterstützen, neue und bessere Arbeitsplätze zu finden und zu schaffen, und um mögliche Ungleichgewichte zwischen angebotenen und nachgefragten Qualifikationen zu messen und zu analysieren;

FORDERT DIE KOMMISSION AUF

dem Rat bis Ende 2011 darüber Bericht zu erstatten, wie die in diesen Schlussfolgerungen dargelegten Zielsetzungen weiter verfolgt werden können, und mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern bei deren Umsetzung – entsprechend den Prioritäten, die der Rat in seinen Schlussfolgerungen vom 12. Mai 2009 zu einem strategischen Rahmen für die europäische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung aufgestellt hat, – sowie im Rahmen der Strategie „Europa 2020“ zusammenzuarbeiten.


(1)  ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10.

(2)  ABl. C 290 vom 4.12.2007, S. 1.

(3)  Dok. 6479/09.

(4)  ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1.

(5)  ABl. C 141 vom 7.6.2008, S. 17.

(6)  ABl. C 140 vom 6.6.2008, S. 10.

(7)  ABl. C 319 vom 13.12.2008, S. 20.

(8)  ABl. C 18 vom 24.1.2009, S. 6.

(9)  Dok. 9876/09.

(10)  ABl. C 302 vom 12.12.2009, S. 6.

(11)  ABl. C 302 vom 12.12.2009, S. 3.

(12)  ABl. C 119 vom 28.5.2009, S. 2.

(13)  ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10, und ABl. C 119 vom 28.5.2009, S. 4.


26.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 135/12


Schlussfolgerungen des Rates vom 11. Mai 2010 zur Internationalisierung (1) der Hochschulbildung

2010/C 135/04

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRUNDLAGEN:

1.

Mit der Erklärung von Bologna vom 19. Juni 1999 wurde ein zwischenstaatlicher Prozess begründet, der auf die Schaffung eines Europäischen Hochschulraums bis 2010 abzielt und der von der Europäischen Union unterstützt wird. Auch haben die für das Hochschulwesen in den 46 Teilnehmerstaaten zuständigen Minister auf ihrer Tagung in Löwen und Louvain-la-Neuve am 28. und 29. April 2009 die Hochschuleinrichtungen dazu aufgerufen, ihre Aktivitäten weiter zu internationalisieren.

2.

Mit der Entschließung des Rates vom 23. November 2007 über die Modernisierung der Universitäten im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit Europas in einer globalen wissensbasierten Wirtschaft (2) wurden die Mitgliedstaaten dazu aufgerufen, die Internationalisierung der Hochschulen zu fördern, indem sie auf eine Qualitätssicherung durch eine unabhängige und gegenseitige Evaluierung der Universitäten hinwirken, Mobilität sowie gemeinsame und doppelte Studienabschlüsse fördern und die Anerkennung von Qualifikationen und Studienzeiten erleichtern.

3.

Die Europäische Union verfügt über eine lange Tradition der Zusammenarbeit mit Drittländern, die auf einem Bündel von Maßnahmen und Instrumenten beruht und bei der die Hochschulbildung eine zunehmend wichtige Rolle spielt. Kooperationsabkommen mit Partnern in der ganzen Welt sehen oft auch die Förderung von Infrastrukturen und Kooperationsprogrammen im Bereich der Hochschulbildung sowie Rahmenbedingungen für den politischen Dialog auf diesem Gebiet vor. Die Zusammenarbeit in der Hochschulbildung ist darüber hinaus zentraler Bestandteil multilateraler Kooperationsrahmen wie der Union für den Mittelmeerraum, der Nördlichen Dimension oder der Östlichen Partnerschaft.

4.

Mit dem Beschluss Nr. 1298/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 wurde das Aktionsprogramm Erasmus Mundus (2009-2013) zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und zur Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (3) festgelegt.

5.

Das Tempus-IV-Programm (2007-2013) unterstützt die Modernisierung des Hochschulwesens in den Partnerstaaten Osteuropas, Zentralasiens, des westlichen Balkans und des Mittelmeerraums, hauptsächlich durch Kooperationsprojekte und Partnerschaften zwischen den Universitäten. Andere Programme, wie die Kooperationsprogramme mit Industrieländern oder Edulink, Nyerere und Alfa, decken die akademische Zusammenarbeit mit anderen Regionen der Welt ab.

6.

Die Marie-Curie-Maßnahmen im 7. Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung steigern das Leistungsniveau und die Mobilität in der europäischen Forschung und schaffen eine breite Basis für die Entwicklung dynamischer Humanressourcen von Weltniveau im europäischen Forschungssystem, wobei auch die spezifisch internationale Dimension der Forschung berücksichtigt wird;

IN ANBETRACHT FOLGENDER ASPEKTE:

1.

Die Hochschulbildung ist zunehmend international geprägt, da mehr und mehr Hochschuleinrichtungen Studierende aus Drittländern aufnehmen, Studierende, Mitarbeiter, Projekte und Kenntnisse untereinander austauschen und im akademischen Bereich und in der Forschung zusammenarbeiten.

2.

Die Qualität der europäischen Hochschuleinrichtungen und die außergewöhnliche Breite und Tiefe der von ihnen angebotenen Studiengänge machen diese Einrichtungen für die internationale akademische Welt äußerst attraktiv, und zwar sowohl als Studienstandorte wie auch als Partner für gemeinsame Bildungs- und Forschungsprogramme.

3.

Außerdem ist es Europa gelungen, Instrumente wie den gemeinsamen Referenzrahmen zu schaffen, der den nationalen Qualifikationssystemen und -rahmen gemeinsame europäische Bezugspunkte (4) vorgibt, und ein gemeinsames Verständnis in Bereichen wie Qualitätssicherung (5) zu entwickeln, was bei den Partnern weltweit zunehmendes Interesse findet.

4.

Internationale Kooperationsprogramme und der politische Dialog mit Drittstaaten auf dem Gebiet der Hochschulbildung tragen nicht nur zu einem ungehinderten Wissensfluss bei, sondern auch zur Verbesserung der Qualität und des internationalen Ansehens des europäischen Hochschulwesens, zur Stärkung von Forschung und Innovation, zur Intensivierung von Mobilität und interkulturellem Dialog und zur Förderung der internationalen Entwicklung im Einklang mit den außenpolitischen Zielen der Union;

UNTER HINWEIS DARAUF,

dass der Rat der Förderung der Mobilität zu Lernzwecken in der Hochschulbildung für Studenten, Lehrkräfte und Forscher große Bedeutung beimisst. Diese Mobilität bietet den Menschen die Möglichkeit, ihre Fähigkeiten zu erweitern und ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen, und zwar durch den Erwerb und den Austausch von Wissen, die Entwicklung sprachlicher und interkultureller Kompetenzen und die Förderung persönlicher Kontakte. Darüber hinaus kann ein auf diese Weise verstärkter Wissensfluss die Kreativitäts- und Innovationskapazität steigern;

JEDOCH IN DEM BEWUSSTSEIN,

dass es aufgrund des weltweiten Wettbewerbs zunehmend schwieriger wird, immer mehr mobile internationale Studenten zu gewinnen, da auch andere Partner auf der Welt mit Nachdruck Strategien verfolgen, um die Öffnung ihrer Hochschuleinrichtungen für den Rest der Welt voranzutreiben und die besten Talente anzuwerben –

IST SICH IN FOLGENDEM EINIG:

1.

Die internationale Zusammenarbeit im Hochschulwesen ist ein wichtiger und lohnender Bereich, den es auf nationaler und EU-Ebene zu unterstützen gilt. Eine solche Zusammenarbeit trägt dazu bei, die Qualität und Innovation des Lernens, der Lehre und der Forschung zu verbessern, und sie ist der Schaffung von Wissen dienlich. Die Hochschulbildung spielt eine zentrale Rolle in der Entwicklung von Individuen und Gesellschaften, da sie die soziale, kulturelle und wirtschaftliche Entwicklung stärkt und dem gesellschaftlichen Engagement und ethischen Werten förderlich ist. Die Zusammenarbeit im Hochschulwesen sollte daher fester Bestandteil der externen Kooperationspolitik der EU sein, wobei sie an die spezifischen Erfordernisse und Interessen sowie an den jeweiligen Entwicklungsstand der betreffenden Partnerländer anzupassen ist; dabei sollte dem Subsidiaritätsprinzip besondere Beachtung geschenkt werden.

2.

Es gilt, EU-Initiativen und -Programme zu unterstützen, die eine Zusammenarbeit im Hochschulwesen mit einer europäischen Dimension fördern und die den Hochschuleinrichtungen helfen, gemeinsame akademische Projekte in Angriff zu nehmen, die europäischen Netze auszubauen und somit die Barrieren zwischen den nationalen Systemen abzubauen. Zur Förderung von Qualität und Spitzenleistung ist es sehr wichtig, die europäischen Hochschuleinrichtungen bei der Zusammenarbeit mit ihren Partnereinrichtungen auf der ganzen Welt zu unterstützen. Eine solche Zusammenarbeit hat beispielsweise zur Schaffung innovativer Studiengänge geführt und den Weg für die Einführung transnationaler gemeinsamer, doppelter und mehrfacher Studienabschlüsse geebnet. Die EU-Programme für akademische Zusammenarbeit sollten so konzipiert sein, dass sie sehr verständliche und wirksame Durchführungsmechanismen beinhalten und klare, kohärente und überzeugende Botschaften in die ganze Welt senden.

3.

Dank des paneuropäischen Bologna-Prozesses sind Fortschritte hinsichtlich der Kompatibilität und Vergleichbarkeit der Hochschulabschlüsse erzielt worden, und es ist der EU gelungen, gemeinsame Konzepte und Instrumente für die Anerkennung von Qualifikationen und die Qualitätssicherung zu verabschieden; hierdurch hat das Hochschulwesen in der Union an Anziehungskraft gewonnen. Es besteht ein gemeinsames Interesse daran, auf der ganzen Welt für diese Entwicklungen zu werben und dem von Drittländern bekundeten zunehmenden Interesse gerecht zu werden. Das „Bologna Policy Forum“, das den politischen Dialog zwischen dem Europäischen Hochschulraum und anderen Teilen der Welt erleichtert, ist als Instrument für den Austausch über konkrete Fragen von gegenseitigem Interesse begrüßenswert.

4.

Auch Initiativen, die das europäische Hochschulwesen für die internationalen Akteure verständlicher und transparenter machen, können dazu beitragen, die Attraktivität Europas als Studienstandort zu steigern. Die laufende Studie, die dazu dient, die unterschiedlichen Aufgaben und Leistungen der Hochschuleinrichtungen zu erfassen und zu prüfen, ob ein europäisches Transparenzinstrument eingeführt werden kann, sollte fortgesetzt werden, damit das europäische Hochschulwesen durchschaubarer wird und seine besonderen Stärken besser zur Geltung kommen.

5.

Immer mehr Drittländer interessieren sich für die gemeinsamen Strategien und Instrumente, die die EU entwickelt hat, um die Mitgliedstaaten bei der Modernisierung ihrer verschiedenen Bildungssysteme zu unterstützen; das Europäische System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) und der Europäische Qualifikationsrahmen (EQR) zählen zu den Instrumenten, die dabei besondere Beachtung gefunden haben. Daher sollte ergänzend zu den internationalen akademischen Kooperationsprogrammen der politische Dialog im Hochschulwesen mit einer Reihe interessierter Partner auf der Welt mit dem Ziel weiter ausgebaut werden, Erfahrungen und bewährte Verfahren auszutauschen, lokale Kapazitäten aufzubauen und positive Rückmeldungen zu nutzen, um die EU-Strategien zu verbessern.

6.

Die EU sollte die internationale akademische Zusammenarbeit auch in Zukunft als wichtiges Mittel zur Unterstützung der Modernisierungsbemühungen ihrer Partner nutzen, denn indem sie strukturierte Partnerschaften zwischen Hochschuleinrichtungen in der Union und in Drittstaaten anbietet, kann sie zum Aufbau lokaler Kapazitäten – innerhalb und außerhalb der Hochschuleinrichtungen – beitragen, der Abwanderung von qualifiziertem akademischen Personal entgegenwirken und den internationalen akademischen Austausch und die grenzüberschreitende Mobilität fördern;

ERSUCHT DAHER DIE MITGLIEDSTAATEN,

in Abstimmung mit Hochschuleinrichtungen und unter Anerkennung ihrer Autonomie und nationalen Praxis Maßnahmen zu erlassen, die darauf abzielen,

1.

eine echte internationale Kultur innerhalb dieser Einrichtungen zu fördern, etwa indem

a)

die Zusammenarbeit, die Vernetzung und der Austausch zwischen Hochschuleinrichtungen, Forschung und Wirtschaft auf internationaler Ebene gefördert werden, als Beitrag zur Verwirklichung eines uneingeschränkt funktionierenden Wissensdreiecks;

b)

die Mobilität internationaler Studenten, Lehrkräfte, Forscher und anderer Mitarbeiter gefördert und unterstützt wird;

c)

den Studenten, Lehrkräften, Forschern und anderen Akteuren des Hochschulwesens die für die Arbeit in einem offenen internationalen Umfeld erforderliche Schulung angeboten wird und ihnen die benötigten Kompetenzen vermittelt werden;

d)

Personal mit internationaler Erfahrung eingestellt wird, das die einheimischen Studenten und Lehrkräfte zu einer internationaleren Betrachtungsweise anregen kann;

e)

Studiengänge von hoher Qualität angeboten und Lehrmethoden angewandt werden, die der internationalen Dimension Rechnung tragen;

f)

institutionelle Rahmenbedingungen geschaffen werden, die Studenten, Lehrkräften und Forschern Anreize bieten, an internationalen Programmen, an Initiativen für gemeinsame, doppelte und mehrfache Studienabschlüsse und an Forschungsprojekten teilzunehmen;

g)

die Hochschuleinrichtungen dazu angehalten werden, Strategien zur Internationalisierung zu entwickeln und/oder diesen Aspekt in ihren Entwicklungsplänen zu berücksichtigen;

2.

die internationale Attraktivität von Hochschuleinrichtungen zu steigern, etwa indem

a)

das akademische Leistungsniveau der europäischen Hochschulstandorte gefördert und ihr internationaler Bekanntheitsgrad als interessante Orte zum Studieren und Forschen verbessert wird;

b)

die Qualität des Leistungsangebots zur Unterstützung von internationalen Studenten, Lehrkräften, Forschern und anderen Mitarbeitern bei der Ankunft, während ihres Aufenthalts und bei der Rückkehr gesteigert wird;

c)

die Teilnahme an internationalen Kooperationsnetzen, Projekten und gemeinsamen Bildungs- und Forschungsprogrammen gefördert wird;

d)

die Entwicklung gemeinsamer, doppelter und mehrfacher Studienabschlüsse von hoher Qualität sowie deren gemeinsame Überwachung gefördert wird;

e)

die Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen und verbrachten Studienzeiten erleichtert wird, wobei die Qualitätssicherungsmechanismen gebührend zu beachten sind;

3.

die globale Dimension und das Bewusstsein für die soziale Verantwortung der Hochschuleinrichtungen zu fördern, etwa indem

a)

neue und innovative Formen der transnationalen Zusammenarbeit innerhalb der Hochschulgemeinschaft gefördert werden;

b)

der gleichberechtigte Zugang zur Hochschulbildung und zu internationalen Mobilitätsprogrammen durch angemessene Anreize und Hilfen gefördert und verbessert wird;

c)

auf lokaler, nationaler und globaler Ebene ein Wissenstransfer zurück in die Gesellschaft erfolgt und somit ein Beitrag dazu geleistet wird, den Bedürfnissen der Gesellschaft zu entsprechen und wichtigen sozialen Herausforderungen zu begegnen;

ERSUCHT DIE KOMMISSION DAHER,

1.

in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und unter uneingeschränkter Achtung der Autonomie der Hochschuleinrichtungen eine Strategie der EU für die internationale Hochschulbildung zu entwickeln, die darauf abzielt, die Kohärenz und Komplementarität zwischen den bestehenden Initiativen der EU und der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der internationalen Zusammenarbeit zu verbessern, und die dazu angetan ist, die Anziehungskraft der europäischen Hochschulbildung, Forschung und Innovation im Rahmen der externen Maßnahmen der Union sowie der einschlägigen EU-Kooperationsprogramme und -Politiken weiter zu steigern;

2.

dafür Sorge zu tragen, dass die Mobilität zu Lern- und Forschungszwecken zwischen der EU und dem Rest der Welt Teil dieser Strategie wird;

3.

internationale Hochschulpartnerschaften, internationale akademische Kooperationsmaßnahmen und Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten weiter zu unterstützen und den politischen Dialog im Hochschulbereich mit interessierten Drittstaaten zu erleichtern;

4.

den Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken auf diesem Gebiet zu fördern.


(1)  Für die Zwecke dieser Schlussfolgerungen bezeichnet der Begriff „Internationalisierung“ die Entwicklung von Aktivitäten im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen der EU und in Drittstaaten.

(2)  Dok. 16096/1/07 REV 1.

(3)  ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 83.

(4)  Der Europäische Qualifikationsrahmen (ABl. C 111 vom 6.5.2008, S. 1).

(5)  Z.B. das Europäische Register für Qualitätssicherung in der Hochschulbildung und die Europäischen Normen und Leitlinien für die Qualitätssicherung im Bereich der europäischen Hochschulbildung, die jeweils im Rahmen des Bologna-Prozesses eingerichtet wurden.


26.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 135/15


Schlussfolgerungen des Rates vom 10. Mai 2010 über den Beitrag der Kultur zur lokalen und regionalen Entwicklung

2010/C 135/05

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

UNTER HINWEIS AUF

die in der Anlage aufgeführten einschlägigen politischen Hintergrunddokumente;

die neuen wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen, vor denen die Europäische Union steht, und die Notwendigkeit einer europäischen Strategie, um diesen Herausforderungen zu begegnen;

den Eigenwert der Kultur sowie deren Bedeutung als wichtige Triebfeder für eine wettbewerbsfähige, innovative und integrative Marktwirtschaft und als Träger des sozialen Zusammenhalts;

den besonderen kulturellen Reichtum und die kulturelle Vielfalt der Regionen und Städte Europas aufgrund ihrer Nähe zu den Bedürfnissen der Bürger und lokalen Akteuren und ihrer Rolle als Plattformen für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt;

den Beitrag, den Kultur und Kultur- und Kreativwirtschaft zur lokalen und regionalen Entwicklung leisten, indem sie die Attraktivität der Regionen Europas erhöhen und einen nachhaltigen Tourismus fördern, neue Beschäftigungsmöglichkeiten und innovative Produkte und Dienstleistungen schaffen und die Entwicklung neuer Fähigkeiten und Fertigkeiten fördern;

IST SICH DARIN EINIG, DASS

Kultur, Kreativität und Innovation ganz offensichtlich miteinander verknüpft sind und zu sozialem und wirtschaftlichem Fortschritt beitragen. Es kommt daher wesentlich darauf an, den Beitrag der Kultur, insbesondere der Kultur- und Kreativwirtschaft zur Strategie „Europa 2020“ für ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu verstärken;

IST DER ANSICHT, DASS ES ZUR STEIGERUNG DES BEITRAGS DER KULTUR ZUR LOKALEN UND REGIONALEN ENTWICKLUNG ERFORDERLICH IST,

die Kultur als strategischen und bereichsübergreifenden Faktor in die europäischen und nationalen Politiken zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der europäischen Regionen und Städte einzubeziehen;

auf lokaler und regionaler Ebene strategische Investitionen in den Kultursektor und die Kultur- und Kreativwirtschaft, insbesondere KMU, zu ermutigen, um kreative und dynamische Gesellschaften zu fördern;

den Beitrag der Kultur zu nachhaltigem Tourismus zu fördern, da er ein entscheidender Faktor für die Attraktivität und wirtschaftliche Entwicklung von Gemeinden und Regionen ist und dazu beiträgt, die Bedeutung des kulturellen Erbes in Europa zur Geltung zu bringen;

die Entscheidungsträger für lokale und regionale Maßnahmen zu sensibilisieren, die durch Kultur und Kreativität neue Fertigkeiten entwickeln, die sich an das sich rasch wandelnde Umfeld anpassen, damit neue Fertigkeiten entwickelt, das Humankapital verbessert und der soziale Zusammenhalt gefördert wird;

grenzüberschreitende, transnationale und interregionale kulturelle Initiativen zu stärken, um eine Verbindung zwischen den einzelnen Völkern und Regionen Europas herzustellen und den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu stärken;

LEGT UNTER GEBÜHRENDER BEACHTUNG DES SUBSIDIARITÄTSPRINZIPS DIE FOLGENDEN SCHWERPUNKTBEREICHE FEST:

1.   Durchgängige Berücksichtigung der Kultur in der Politik der lokalen und regionalen Entwicklung

Die Mitgliedstaaten und die Kommission werden ersucht,

a)

die Rolle der Kultur in einer integrierten Politik der lokalen und regionalen Entwicklung, einschließlich der Infrastruktur, der Wiederbelebung der Städte, der ländlichen Diversifizierung, der Dienstleistungen, des Unternehmertums, des Tourismus, der Forschung und Innovation, der Verbesserung des Humankapitals, der sozialen Integration und der Zusammenarbeit zwischen den Regionen, zu verstärken;

b)

vertikale und horizontale Synergien zwischen dem Kultursektor und anderen Sektoren zu steigern und Partnerschaften zwischen öffentlichen und privaten Akteuren auszubauen;

c)

kulturelle Investitionen auf lokaler und regionaler Ebene nach einem evidenzbasierten Ansatz zu unterstützen, wobei das Instrumentarium zur Evaluierung und Folgenabschätzung genutzt wird;

d)

eine stärkere Zusammenarbeit und den Austausch vorbildlicher Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten sowie den Regionen, Städten und interessierten Kreisen Europas zu fördern;

e)

Informationen und ein größeres Verständnis betreffend den Beitrag der Kultur zur regionalen und lokalen Entwicklung zu fördern;

f)

dafür zu sorgen, dass der Regelungsrahmen der Instrumente der Kohäsionspolitik und die Verfahren für ihre Durchführung besser verstanden werden, wobei speziell die Kulturakteure sowohl des öffentlichen als auch des privaten Sektors einschließlich der Zivilgesellschaft einbezogen werden, wodurch die für die lokalen und regionalen Entwicklungsmaßnahmen zuständigen Personen stärker für die kulturelle Dimension sensibilisiert werden.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert,

a)

bei Programmen für die lokale und regionale Entwicklung – gegebenenfalls auch im Rahmen der europäischen Kohäsionspolitik – kulturelle Akteure in einen ganzheitlichen Ansatz unter Einbeziehung aller Beteiligten einzubinden;

b)

die lokalen und regionalen Behörden in die Durchführung der europäischen Kulturagenda einzubinden, damit die Kulturpolitik den Erwartungen und den Erfordernissen der europäischen Regionen und Städte entspricht;

c)

integrierte lokale Entwicklungsstrategien zu fördern, die auf einen Ausgleich der geografischen Unterschiede beim Zugang der Bürger zu Kultur abzielen.

Die Kommission wird ersucht,

a)

vorbildliche Verfahren auf europäischer Ebene zusammenzustellen und zu verbreiten und Instrumente für den Informationsaustausch auf europäischer Ebene zu entwickeln.

2.   Förderung günstiger Rahmenbedingungen auf lokaler und regionaler Ebene zur Verbesserung der Entwicklung der Kultur- und Kreativwirtschaft, insbesondere von KMU

Die Mitgliedstaaten und die Kommission werden ersucht,

a)

die Instrumente der Kohäsionspolitik und andere einschlägige Finanzierungsprogramme besser zu nutzen, um die Kultur- und Kreativwirtschaft optimal zu unterstützen, unter anderem durch Erleichterung des Zugangs zu Informationen über Finanzierungsmöglichkeiten und die Bereitstellung von Beratungsdiensten;

b)

die Entwicklung von Innovationszentren der Kultur- und Kreativwirtschaft auf lokaler und regionaler Ebene zu begünstigen und damit die Unternehmerschaft zu stärken;

c)

zu erkunden, wie neue Geschäftsmodelle gefördert und die kreativen Cluster und Wirtschaftsforschungszentren gestärkt werden können, wobei die Möglichkeiten, die die Anwendung und der Einsatz der IKT bieten, genutzt werden sollten;

d)

den Zugang von KMU der Kultur- und Kreativwirtschaft zu den digitalen und physischen Vertriebskanälen durch Maßnahmen zu unterstützen und zu verstärken, die zu einer möglichst großen Distribution und Verbreitung von Werken ermutigen, wobei eine angemessene Vergütung der an der Kreationskette beteiligten Akteure sicherzustellen ist.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert,

a)

einen günstigen Regelungsrahmen für KMU der Kultur- und Kreativwirtschaft zu fördern und nach innovativen Möglichkeiten für den Zugang zu öffentlichen und privaten Finanzmitteln zu suchen;

b)

eine bessere Kommunikation zwischen der Kultur- und Kreativwirtschaft und Finanzdienstleistern zu fördern, indem sie für Betriebe, Arbeitgeber und Beschäftigte des kulturellen Sektors Schulungsangebote in Betriebswirtschaft, Forschung und Innovation, Finanzwesen und Information entwickeln.

Die Kommission wird ersucht,

a)

dem Kultur- und dem Kreativsektor im Rahmen der wichtigsten politischen Initiativen und in den einschlägigen Strategien und EU-Programmen mehr Beachtung zu schenken.

3.   Ausbau des Beitrags der Kultur zu einem nachhaltigen Tourismus

Die Mitgliedstaaten und die Kommission werden ersucht,

a)

die Entwicklung des Kulturtourismus als Schlüsselelement eines nachhaltigen Tourismus zu fördern und dem Schutz der Umwelt, des kulturellen Erbes, der Landschaft und der Lebensqualität gebührend Rechnung zu tragen.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert,

a)

die Revitalisierung der Ressourcen einer Region zu fördern, wobei der besondere Schwerpunkt auf dem kulturellen (materiellen und immateriellen) Erbe, den kulturellen Ausdrucksformen und damit verbundenen Tätigkeiten liegt;

b)

kulturelle Tätigkeiten anzuregen, bei denen die Besonderheiten einer Region berücksichtigt und beachtet werden und die dem Ansehen der Region nutzen, und dabei die Einbindung und Beteiligung der örtlichen Bevölkerung zu ermöglichen;

c)

im Rahmen der Umwelterziehung ein größeres Bewusstsein dafür zu schaffen, dass das kulturelle und natürliche Erbe geschützt werden muss, und auf diese Weise Touristen und die Anbieter touristischer Dienstleistungen zu Verantwortungsbewusstsein anzuhalten.

4.   Förderung der Kreativität bei Bildung und Ausbildung im Hinblick auf die Entwicklung neuer Fertigkeiten zur Verbesserung des Humankapitals und zur Förderung des sozialen Zusammenhalts

Die Mitgliedstaaten und die Kommission werden ersucht,

a)

Kreativität und Innovation im Bildungswesen und in der Wirtschaft durch die Vernetzung von Bildungseinrichtungen, Forschungszentren, Kulturakteuren und Unternehmen voranzutreiben;

b)

die Verbindungen zwischen den Sektoren Kultur, Bildung und Wirtschaft auf lokaler und regionaler Ebene auszubauen, um die Integration junger Menschen und Menschen mit geringeren Möglichkeiten in den Arbeitsmarkt zu erleichtern und sie mit den kommunikativen und unternehmerischen Fähigkeiten auszustatten, die in einem sich wandelnden sozio-ökonomischen Umfeld erforderlich sind.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert,

a)

gemeinsam mit den einschlägigen lokalen und regionalen Behörden den potenziellen Bedarf an Fähigkeiten in einer Region zu bewerten und festzustellen, in welcher Weise die Kultur zu den Maßnahmen zur Verbesserung des lokalen Humankapitals beitragen kann;

b)

Kultur- und Kunsterziehung als wichtigen Bestandteil des lebenslangen Lernens zu fördern.

Die Kommission wird ersucht,

a)

die notwendigen Fähigkeiten und die Bedürfnisse des Kultur- und Kreativbereichs im Kontext der neuen Herausforderungen, die sich aus der fortschreitenden Digitalisierung, den demografischen Veränderungen und einem sich wandelnden wirtschaftlichen Umfeld ergeben, in einer Bestandsaufnahme zu erfassen;

b)

die bestehenden Instrumente für die Förderung der Lernmobilität bei Berufstätigen im Kultur- und Kreativbereich, auch bei jungen Unternehmern, zu mobilisieren und neue Formen des Lernens (d.h. grenzüberschreitendes Peer-to-Peer-Learning) zu fördern.

5.   Ausbau der grenzüberschreitenden, transnationalen und interregionalen kulturellen Zusammenarbeit

Die Mitgliedstaaten und die Kommission werden ersucht,

a)

die kulturelle Zusammenarbeit und die Mobilität der Kulturschaffenden der verschiedenen Regionen Europas zu erleichtern;

b)

die Entwicklung von grenzüberschreitenden und interregionalen Kulturprojekten und kulturellen Aktivitäten zu unterstützen, die die lokalen Besonderheiten eines Gebiets zur Geltung bringen und sich um Einbindung seiner Bürger bemühen.

Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert,

a)

den Einsatz der Instrumente der Kohäsionspolitik zu fördern, um die grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit auszubauen.

Die Kommission wird ersucht,

a)

im Rahmen der Instrumente der Kohäsionspolitik weiterhin kulturelle Initiativen zu unterstützen, die als Katalysator für vorbildliche Verfahren, Austausch und Innovationslabors wirken;

b)

für eine weite Verbreitung von einschlägigen Studien und Beispielen für vorbildliche Verfahren unter den Akteuren Sorge zu tragen.

ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION,

diese Prioritäten zu berücksichtigen, wenn sie die derzeitige Politik der lokalen und regionalen Entwicklung umsetzen und eine neue diesbezügliche Politik entwerfen und die europäische Kohäsionspolitik ihren jeweiligen Zuständigkeiten entsprechend durchführen.


ANLAGE

Bei der Annahme dieser Schlussfolgerungen verweist der Rat insbesondere auf

das UNESCO-Übereinkommen zum Schutz und zur Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen (20. Oktober 2005),

die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999,

die Schlussfolgerungen des Rates zum Beitrag des Kultur- und Kreativbereichs zur Verwirklichung der Ziele der Lissabon-Strategie (24. Mai 2007),

die Mitteilung der Kommission über eine Agenda für einen nachhaltigen und wettbewerbsfähigen europäischen Tourismus (19. Oktober 2007),

die Entschließung des Rates zu einer europäischen Kulturagenda (16. November 2007),

die Schlussfolgerungen des Vorsitzes zur Tagung des Europäischen Rates vom 13./14. März 2008, wonach ein entscheidender Faktor für künftiges Wachstum die vollständige Erschließung des innovativen und kreativen Potenzials der europäischen Bürger ist, das auf der europäischen Kultur und den hervorragenden Leistungen der europäischen Wissenschaft beruht (Dok. 7652/08),

die Schlussfolgerungen des Rates zu interkulturellen Kompetenzen (22. Mai 2008),

die Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zum Arbeitsplan im Kulturbereich 2008-2010,

die Schlussfolgerungen des Rates zum Thema „Kultur als Katalysator für Kreativität und Innovation“ (12. Mai 2009),

Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (3. März 2010),

das Grünbuch zur Erschließung des Potenzials der Kultur- und Kreativwirtschaft (27. April 2010).

Studien:

Application of article 151.4 of the EC Treaty: Use of the structural funds in the field of culture during the period 1994-1999 (Anwendung von Artikel 151 Absatz 4 EG-Vertrag: bessere Nutzung der Strukturfonds im Kulturbereich im Zeitraum 1994-1999 (Dok. 6929/04)),

The Economy of Culture in Europe (Kulturwirtschaft in Europa), Hrsg.: KEA European Affairs (13. November 2006),

The Impact of Culture on Creativity (Einfluss der Kultur auf die Kreativität), Hrsg.: KEA European Affairs (Juni 2009),

The contribution of culture to local and regional economic development as part of European regional policy (Beitrag der Kultur zur lokalen und regionalen wirtschaftlichen Entwicklung als Teil der europäischen Regionalpolitik) (April 2010).


Europäische Kommission

26.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 135/19


Euro-Wechselkurs (1)

24. Mai 2010

2010/C 135/06

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2360

JPY

Japanischer Yen

111,63

DKK

Dänische Krone

7,4421

GBP

Pfund Sterling

0,86080

SEK

Schwedische Krone

9,7960

CHF

Schweizer Franken

1,4339

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,0848

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,664

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

278,34

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7074

PLN

Polnischer Zloty

4,1150

RON

Rumänischer Leu

4,1820

TRY

Türkische Lira

1,9488

AUD

Australischer Dollar

1,4928

CAD

Kanadischer Dollar

1,3095

HKD

Hongkong-Dollar

9,6421

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8429

SGD

Singapur-Dollar

1,7408

KRW

Südkoreanischer Won

1 500,79

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,7392

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,4400

HRK

Kroatische Kuna

7,2715

IDR

Indonesische Rupiah

11 446,75

MYR

Malaysischer Ringgit

4,1029

PHP

Philippinischer Peso

57,547

RUB

Russischer Rubel

38,4500

THB

Thailändischer Baht

40,112

BRL

Brasilianischer Real

2,3026

MXN

Mexikanischer Peso

16,0745

INR

Indische Rupie

58,0730


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


26.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 135/20


Euro-Wechselkurs (1)

25. Mai 2010

2010/C 135/07

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2223

JPY

Japanischer Yen

109,53

DKK

Dänische Krone

7,4404

GBP

Pfund Sterling

0,85205

SEK

Schwedische Krone

9,8275

CHF

Schweizer Franken

1,4244

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,1270

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,647

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

280,38

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7074

PLN

Polnischer Zloty

4,1642

RON

Rumänischer Leu

4,1839

TRY

Türkische Lira

1,9464

AUD

Australischer Dollar

1,5047

CAD

Kanadischer Dollar

1,3204

HKD

Hongkong-Dollar

9,5370

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8474

SGD

Singapur-Dollar

1,7345

KRW

Südkoreanischer Won

1 529,06

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,7373

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,3495

HRK

Kroatische Kuna

7,2733

IDR

Indonesische Rupiah

11 428,04

MYR

Malaysischer Ringgit

4,1124

PHP

Philippinischer Peso

57,591

RUB

Russischer Rubel

38,5050

THB

Thailändischer Baht

39,750

BRL

Brasilianischer Real

2,3236

MXN

Mexikanischer Peso

16,2297

INR

Indische Rupie

58,3200


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäische Kommission

26.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 135/21


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen – MOVE/SUB/01-2010 zu Straßenverkehrssicherheit und Binnenmarkt für Binnenschifffahrt

2010/C 135/08

Die Europäische Kommission beabsichtigt, Finanzhilfen in einer vorgesehenen Gesamthöhe von 2 250 000 EUR zu gewähren, mit denen die Ziele der Verkehrspolitik gefördert werden sollen. Die diesbezüglichen politischen Prioritäten wurden in dem von der Europäischen Kommission angenommenen Arbeitsprogramm 2010 festgelegt.

Berücksichtigte Hauptthemen sind Straßenverkehrssicherheit und Binnenmarkt für die Binnenschifffahrt.

Weitere Informationen zu dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen finden Sie auf folgender Internetseite der Generaldirektion für Mobilität und Verkehr:

http://ec.europa.eu/transport/grants/index_en.htm


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Europäische Kommission

26.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 135/22


Bekanntmachung des Außerkrafttretens bestimmter Antidumpingmaßnahmen

2010/C 135/09

Die Kommission gibt bekannt, dass die nachstehend genannten Antidumpingmaßnahmen in Kürze außer Kraft treten.

Diese Bekanntmachung wird nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) veröffentlicht.

Ware

Ursprungs- oder Ausfuhrland-länder

Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Zeitpunkt des Außerkrafttretens

Magnesiumoxid

Volksrepublik China

Antidumpingzoll

Verordnung (EG) Nr. 778/2005 des Rates (ABl. L 131 vom 25.5.2005, S. 1)

26.5.2010


(1)  ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.


SONSTIGE RECHTSHANDLUNGEN

Europäische Kommission

26.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 135/23


Mitteilung an Nayif Bin-Muhammad al-Qahtani und Qasim Yahaya Mahdi al-Rimi, die mit der Verordnung (EU) Nr. 450/2010 der Kommission in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, aufgenommen wurden

2010/C 135/10

1.

Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP (1) wird die Union aufgefordert zum Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen Osama bin Ladens, der Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und der Taliban sowie anderer mit ihnen verbündeter Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die in der gemäß den Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen UNSCR 1267(1999) und 1333(2000) erstellten Liste aufgeführt sind, welche von dem gemäß UNSCR 1267(1999) eingesetzten Ausschuss der Vereinten Nationen regelmäßig zu aktualisieren ist.

Auf der von dem genannten Ausschuss der Vereinten Nationen erstellten Liste stehen:

Al-Qaida, die Taliban und Osama bin Laden,

natürliche bzw. juristische Personen, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen, die mit Al-Qaida, den Taliban und Osama bin Laden in Verbindung stehen

und

juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser mit Al-Qaida, den Taliban und Osama bin Laden in Verbindung stehenden Personen, Organisationen, Einrichtungen und Vereinigungen stehen oder diese unterstützen.

Zu den Handlungen oder Aktivitäten, die darauf schließen lassen, dass eine Person, eine Vereinigung, ein Unternehmen oder eine Organisation mit Al-Qaida, Osama bin Laden oder den Taliban „in Verbindung steht“, zählen:

a)

die Beteiligung an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung der Al-Qaida, der Taliban oder Osama bin Ladens oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger,

b)

die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an diese,

c)

die Rekrutierung für diese

oder

d)

die sonstige Unterstützung ihrer Handlungen oder Aktivitäten.

2.

Der Ausschuss der Vereinten Nationen hat am 11. Mai 2010 beschlossen, Nayif Bin-Muhammad al-Qahtani und Qasim Yahaya Mahdi al-Rimi in die einschlägige Liste aufzunehmen. Sie können jederzeit einen mit Belegen versehenen Antrag auf Überprüfung des Beschlusses, sie in die genannte Liste der Vereinten Nationen aufzunehmen, an den Ausschuss der Vereinten Nationen richten. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:

United Nations — Focal point for delisting

Security Council Subsidiary Organs Branch

Room S-3055 E

New York, NY 10017

UNITED STATES OF AMERICA

Weitere Informationen hierzu finden Sie im Internet unter der Adresse http://www.un.org/sc/committees/1267/delisting.shtml

3.

Im Anschluss an den unter Nummer 2 genannten Beschluss der Vereinten Nationen hat die Kommission die Verordnung (EU) Nr. 450/2010 (2) erlassen, mit der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (3), geändert wird. Mit der nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 vorgenommenen Änderung werden Nayif Bin-Muhammad al-Qahtani and Qasim Yahaya Mahdi al-Rimi in die Liste in Anhang I der genannten Verordnung (nachstehend „Anhang I“ genannt) aufgenommen.

Die folgenden Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 finden auf die in Anhang I aufgenommenen Personen und Einrichtungen Anwendung:

1.

das Einfrieren aller Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die den betroffenen Personen und Einrichtungen gehören oder in ihrem Eigentum stehen oder von ihnen verwahrt werden, und die Vorschrift, dass keiner der betroffenen Personen und Einrichtungen weder direkt noch indirekt Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder ihnen zugute kommen dürfen (Artikel 2 und 2a (4)),

und

2.

das Verbot, auf unmittelbarem oder mittelbarem Weg technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten an die betroffenen Personen und Einrichtungen zu liefern, zu verkaufen und weiterzugeben (Artikel 3).

4.

In Artikel 7a der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 (5) ist ein Überprüfungsverfahren vorgesehen, nach dem die Betroffenen zu den Gründen für die Aufnahme in die Liste Stellung nehmen können. Die durch die Verordnung (EU) Nr. 450/2010 in Anhang I aufgenommenen Personen und Einrichtungen können bei der Kommission beantragen, dass ihnen die Gründe für ihre Aufnahme in die Liste mitgeteilt werden. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu richten:

European Commission

‘Restrictive measures’

Rue de la Loi/Wetstraat 200

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

5.

Die betroffenen Personen und Einrichtungen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Verordnung (EU) Nr. 450/2010 unter den in Artikel 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Voraussetzungen vor dem Gericht der Europäischen Union anfechten können.

6.

Die personenbezogenen Daten der betroffenen Personen werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (jetzt Union) und zum freien Datenverkehr (6) behandelt. Etwaige Anträge, z.B. auf Erteilung weiterer Informationen oder zur Ausübung der in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Rechte (z.B. Einsicht oder Berichtigung personenbezogener Daten), sind an die unter Nummer 4 genannte Anschrift der Kommission zu richten.

7.

Die in Anhang I aufgenommenen Personen und Einrichtungen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 aufgeführt sind, beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen gemäß Artikel 2a der Verordnung genehmigt wird.


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 4. Zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2003/140/GASP (ABl. L 53 vom 28.2.2003, S. 62).

(2)  ABl. L 217 vom 26.5.2010, S. 8.

(3)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.

(4)  Artikel 2a wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2003 (ABl. L 82 vom 29.3.2003, S. 1) eingefügt.

(5)  Artikel 7a wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1286/2009 des Rates (ABl. L 346 vom 23.12.2009, S. 42) eingefügt.

(6)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


26.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 135/25


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2010/C 135/11

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„LIMONE DI SIRACUSA“

EG-Nr.: IT-PGI-0005-0502-11.10.2005

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Ministero delle politiche agricole e forestali

Anschrift:

Via XX Settembre 20

00187 Roma RM

ITALIA

Tel.

+39 0646455104

Fax

+39 0646655306

E-Mail:

saco7@politicheagricole.gov.it

2.   Vereinigung:

Name:

Consorzio del Limone di Siracusa

Anschrift:

c/o SOAT 30 — viale Terecati 39

96100 Siracusa SR

ITALIA

Tel.

+39 093138234

Fax

+39 093138234

E-Mail:

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter ( X ) andere ( )

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.6:

Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

4.   Spezifikation:

(Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

4.1   Name:

„Limone di Siracusa“

4.2   Beschreibung:

Die geschützte geografische Angabe (g.g.A.) „Limone di Siracusa“ ist ausschließlich der Cultivar „Femminello“ und ihrer Klone, die der Art Citrus limon (L) Burm zuzuordnen sind, vorbehalten, die in speziellen Anpflanzungen in dem unter Punkt 4.3. umrissenen Gebiet in der Provinz Syracus angebaut werden.

Die Frucht weist je nach Erntezeit folgende typische Merkmale auf:

„Primofiore“ (Frühzitrone): Früchte, die zwischen dem 1. Oktober und dem 14. April geerntet werden und die wie folgt gekennzeichnet sind:

Farbe der Schale: hellgrün bis zitronengelb

Form: elliptisch

Größe: mittel bis groß

Gewicht: mindestens 100 g

Fruchtfleisch: hellgrün bis zitronengelb

Saft: zitronengelb

Mindestgehalt an Klarsaft: > 34 Gew.-%

Grad Brix des Fruchtfleischs: > 7

Säuregehalt: > 6 %

„Bianchetto“ oder „Maiolino“ (oder Frühlingszitrone): Früchte, die zwischen dem 15. April und dem 30. Juni geerntet werden und die wie folgt gekennzeichnet sind:

Farbe der Schale: hellgelb

Form: elliptisch oder eiförmig

Größe: groß

Gewicht: mindestens 100 g

Fruchtfleisch: gelb

Saft: zitronengelb

Mindestgehalt an Klarsaft: > 30 Gew.-%

Grad Brix des Fruchtfleischs: > 6,5

Säuregehalt: > 5,5 %

„Verdello“ (oder Sommerzitrone): Früchte, die zwischen dem 1. Juli und dem 30. September geerntet werden und die wie folgt gekennzeichnet sind:

Farbe der Schale: hellgrün

Form: elliptisch bis kugelig

Größe: mittel bis groß

Gewicht: mindestens 100 g

Fruchtfleisch: zitronengelb

Saft: zitronengelb

Mindestgehalt an Klarsaft: > 25 Gew.-%

Grad Brix des Fruchtfleischs: > 6

Säuregehalt: > 5,5 %

Die Früchte, die die geschützte Ursprungsbezeichnung „Limone di Siracusa“ führen dürfen, müssen in frischem Zustand in den Handelsklassen Extra und I vermarktet werden. Zulässig sind die Größenklassen 3, 4 und 5.

4.3   Geografisches Gebiet:

Das geografische Gebiete, in dem „Limone di Siracusa“ g.g.A. angebaut wird, umfasst die Gemeinden Augusta, Melilli, Syracus, Avola, Noto, Floridia und Priolo Gargallo.

Dieses geografische Gebiet erstreckt sich über höchstens 10 km entlang des Ionischen Meers auf höchstens 210 m ü.M. und wird im Norden von den südwärts ausgerichteten, vom Fluss Porcaria durchzogenen Tälern und im Süden von den südwärts ausgerichteten, vom Fluss Tellaro durchzogenen Tälern eingegrenzt.

4.4   Ursprungsnachweis:

Alle Phasen des Erzeugungsprozesses werden überwacht, wobei für jede Phase die eingehenden und ausgehenden Erzeugnisse dokumentiert werden. Auf diese Weise und durch die Eintragung der Grundbuchparzellen, auf denen der Anbau erfolgt, der Namen der Erzeuger und Verpacker in besondere von der Kontrollstelle geführte Verzeichnisse sowie durch die rechtzeitige Meldung der erzeugten Mengen an die Kontrollstelle ist die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses gewährleistet. Alle in den Verzeichnissen aufgeführten natürlichen und juristischen Personen unterliegen entsprechend den Bestimmungen der Produktionsspezifikation und des Kontrollplans der Überwachung durch die Kontrollstelle.

4.5   Herstellungsverfahren:

Die Pflanzabstände, Anbauformen und Schnittmethoden müssen geeignet sein, Gleichgewicht und Entwicklung der Pflanze in einwandfreier Weise zu gewährleisten und eine normale Belüftung und Sonneneinstrahlung sicherzustellen. Die Pflanzdichte beträgt höchstens 400 Pflanzen je Hektar. Bei dynamischer Pflanzung ist eine Dichte von maximal 850 Pflanzen je Hektar zulässig.

Als Unterlagen dienen „Arancio amaro“, „Poncirus trifoliata“, „Citrange Troyer“, „Citrange Carrizo“ und „Citrus macrophylla“, die über eine hohe genetische Stabilität verfügen.

Die Früchte müssen manuell vom Baum geerntet werden.

Hierzu muss der Stiel mit Hilfe von Erntescheren durchgeschnitten werden. Die Zitronen werden in einem Entwicklungsstadium, das die organoleptische und ästhetische Qualität der Früchte gewährleistet, nach traditionellen Methoden direkt vom Baum geerntet.

Die zulässige Erzeugungsmenge ist auf 29 t/ha für das gesamte Wirtschaftsjahr festgelegt und umfasst die Früchte aller Blühperioden.

4.6   Zusammenhang:

Kennzeichnend für „Limone di Siracusa“ sind der hohe Saftgehalt und die mittlere Größe sowie die ganzjährige Erntezeit. Diese Besonderheiten hängen mit den Boden- und Klimaverhältnissen und den Eigenschaften der in dem Erzeugungsgebiet vorhandenen Sorten zusammen. Die „Limone di Siracusa“ wird entlang des sizilianischen Küstenstreifens und in einigen begrenzten Gebieten in den Tälern der Wasserläufe angebaut, welche die Provinz Syrakus durchziehen. Aus den mittleren Temperaturwerten, die für die Küstenebene von Syrakus gemessen wurden, ergibt sich, dass die klimatischen Bedingungen hier von Oktober bis März gemäßigt und von April bis September heiß und trocken sind. Im gesamten Gebiet sind die Böden ausgesprochen fruchtbar, verhältnismäßig tief und reich an Nährstoffen und organischen Substanzen.

Das Wasser ist ein entscheidender Faktor für den Anbau der Zitronen. In dem Anbaugebiet von „Limone di Siracusa“ sind die Wasservorräte durch das unterirdische Wasserbecken von Hybla, das größte natürliche Wasserreservoir in Sizilien, und durch die oberirdischen Wasserläufe garantiert. Das Vorhandensein von Wasser in Verbindung mit der Luftfeuchtigkeit spielt für die Qualität der Früchte mit der g.g.A. „Limone di Siracusa“ eine entscheidende Rolle, denn dank der Abwesenheit von bewässerungsbedingten Belastungen und einer Atmosphäre mit mittlerer Luftfeuchtigkeit können zwölf Monate im Jahr saftige, gleichmäßig geformte Früchte mit dünner Schale geerntet werden.

Der Anbau von Zitrusfrüchten hat in Sizilien eine lange Tradition, und die Bewahrung der alten Anbautraditionen über Generationen hinweg lebt im Gebiet um Syrakus auch heute noch fort, so dass eine regelrechte Schule von Spezialisten für den Anbau von „Limone di Siracusa“ entstanden ist.

4.7   Kontrollstelle:

Name:

Det Norske Veritas Italia

Anschrift:

Viale A. De Gasperi 187

95127 Catania CT

ITALIA

Tel.

+39 095370020

Fax

+39 095372871

E-Mail:

4.8   Etikettierung:

Die Kennzeichnung der verpackten Früchte muss in gut sichtbarer und lesbarer Schrift auf mindestens einer Seite der Verpackung entweder unverwischbar aufgedruckt sein oder auf einem Etikett erfolgen, das Bestandteil des Packstücks oder fest an diesem angebracht ist, und Angaben zur Sorte, dem Ursprung, der Handelsklasse, der Größenklasse und der Partie enthalten.

Beim Verkauf in loser Schüttung müssen 100 % der Früchte etikettiert sein.

Die Verpackungsmaterialien sind Karton, Holz oder Kunststoff. Die Verwendung von wieder verwertbaren Leihverpackungen aus Kunststoff ist zulässig. Als Verpackung zugelassen sind Netze und Taschen mit fest am Netz befestigtem Kunststoffband. Alle Verpackungen müssen das Logo von „Limone di Siracusa“ tragen.

Das Logo besteht aus einem horizontalen Oval mit einer schwarz-weißen Darstellung des Griechischen Theaters von Syrakus, in dessen Zuschauerraum auf der rechten Seite zwei Zitronen zu sehen sind. Die eine ist ganz, hat ein Blatt und ist im Hintergrund; die andere ist im Querschnitt zu sehen und überdeckt teilweise die erste. Die Zitrone mit dem Blatt hat einen Stiel, und das Blatt ist in grünem Vierfarbdruck wiedergegeben. Das Blatt zeigt zur Mitte des Logos und verdeckt einen Teil der Zitrone, an der es mit dem Stiel haftet.

Das Innere des Ovals zeigt oben den Schriftzug „Limone di Siracusa“.

Hinweise auf weitere nicht ausdrücklich vorgesehene Merkmale, einschließlich wertender Zusätze wie „fine“ (edel), „superiore“ (hochwertig), „selezionato“ (ausgewählt), „scelto“ (erlesen) und Ähnliches sind verboten. Die Verwendung anpreisender Begriffe ist unzulässig.

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(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


26.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 135/29


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

2010/C 135/12

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch gegen den Antrag einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten ab dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„ARANCIA DI RIBERA“

EG-Nr.: IT-PDO-0005-0669-07.01.2008

g.g.A ( ) g.U. ( X )

1.   Name:

„Arancia di Ribera“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland:

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels:

3.1   Erzeugnisart:

Klasse 1.6:

Obst, Gemüse und Getreide, frisch oder verarbeitet

3.2   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt:

Die geschützte Ursprungsbezeichnung „Arancia di Ribera“ ist Orangen vorbehalten, die aus den folgenden Sorten hervorgegangen sind: Brasiliano mit den Klonen Brasiliano Comune, Brasiliano Risanato; Washington Navel, Washington Navel Comune, Washington Navel Risanato, Washington Navel 3033, Navelina mit den Klonen Navelina Comune, Navelina Risanata und Navelina ISA 315. Zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens müssen Orangen der g.U. „Arancia di Ribera“ die folgenden Eigenschaften aufweisen: Die Frucht (Hesperidium) hat einen Mindestdurchmesser von 70 mm; Mindestgröße 6 nach der EU-Klasseneinteilung; typische elliptisch-kugelige Form (eiförmig, gestaucht oder elliptisch) mit innenliegender Tochterfrucht; Farbe der Schale: gleichmäßig orange, Ende des Winters ins Rötliche tendierend; gleichmäßig orangefarbenes Fruchtfleisch mit feiner und praller Struktur, ohne Kerne; orangefarbener Saft; Mindestsaftertrag 40 %; Anteil löslicher Feststoffe zwischen 9 und 15 Grad Brix; Säuregehalt zwischen 0,75 und 1,50; Verhältnis lösliche Feststoffe/titrierbare organische Säuren mindestens 8. Die g.U. „Arancia di Ribera“ bezieht sich ausschließlich auf Orangen der Handelsklassen „Extra“ und „I“.

3.3   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse):

3.4   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs):

3.5   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen:

Um die Qualität und Unversehrtheit der Erzeugnisse mit g.U. zu wahren, müssen alle Verpackungsschritte innerhalb des unter Punkt 4 abgegrenzten Anbaugebiets erfolgen, da lange Transporte und die anschließende Hantierung die Entstehung von Krankheiten und Verunreinigungen am Erzeugnis begünstigen könnten.

Die Ribera-Orange wird weder vor noch nach der Ernte noch während der Verpackungsphase chemisch behandelt. Da die Schale keine Konservierungsstoffe enthält, ist „Arancia di Ribera“ transportempfindlicher und anfälliger beim Hantieren.

3.6   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.:

„Arancia di Ribera“ g.U. wird in den folgenden Verpackungen in den Handel gebracht:

in Behältern und/oder Kisten aus Holz, Kunststoff oder Karton bis 25 kg;

in Netzsäcken bis 5 kg;

in Schaumstoffkisten bis 40 kg.

Die Verpackungen, Netzsäcke und Kisten müssen so verschlossen werden, dass der Inhalt nicht ohne Beschädigung des Verschlusses entnommen werden kann.

3.7   Besondere Vorschriften für die Etikettierung:

Die Verpackungen müssen laut Vorschrift auf dem Etikett in deutlichen und gut lesbaren Druckbuchstaben folgende Angaben enthalten:

den Namen „Arancia di Ribera“, die Abkürzung D.O.P. (g.U.) und das Logo in größerer Schrift als die übrigen Angaben auf dem Etikett;

die Orangensorte: Brasiliano, Washington Navel oder Navelina;

den Namen, die Rechtsform und die Anschrift des Erzeuger- und/oder des Abpackbetriebs

die Handelsklasse „Extra“ oder „I“.

Es dürfen keine nicht ausdrücklich vorgesehenen Angaben hinzugefügt werden. Der Hinweis auf private Markenzeichen ist jedoch gestattet, sofern diese keine anpreisende Bedeutung haben und den Verbraucher nicht irreführen; erlaubt ist außerdem die Angabe des Namens des Betriebs, von dessen Flächen das Erzeugnis stammt, ebenso wie die Angabe zusätzlicher wahrheitsgemäßer und belegbarer Hinweise, die mit den geltenden Vorschriften in Einklang stehen. Die Angabe der Woche, in der die Früchte geerntet wurden, ist fakultativ.

Das Logo von „Arancia di Ribera D.O.P.“ setzt sich wie folgt zusammen:

Schriftzug „Arancia di Ribera D.O.P. Denominazione di Origine Protetta“ in der Schriftart Textile, „Arancia di Ribera“ in Kleinbuchstaben und – mit Ausnahme des Wortes „di“ – mit großen Anfangsbuchstaben, „DOP“ in Großbuchstaben mit Punkten und „Denominazione di Origine Protetta“ durchgängig in Großbuchstaben. Über dem Schriftzug „Arancia di Ribera“ ist die Silhouette einer Frucht mit den typischen Umrissen und Farben der Ribera-Orange angedeutet: erhebliche Größe, orange Schale und breite Blätter. Links von der Abkürzung „D.O.P.“ befindet sich eine stilisierte geografische Abbildung Siziliens. Die auf den Verpackungen angebrachten Etiketten müssen in deutlichen und gut lesbaren Druckbuchstaben folgende Angaben enthalten:

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4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets:

Das Erzeugungsgebiet von „Arancia di Ribera“ erstreckt sich entlang der Flüsse Verdura, Magazzolo, Platani und Carboj und umfasst die Gebiete der Provinz Agrigento (Agrigent), die in den Gemeinden Bivona, Burgio, Calamonaci, Caltabellotta, Cattolica Eraclea, Cianciana, Lucca Sicula, Menfi, Montallegro, Ribera, Sciacca, Siculiana und Villafranca Sicula liegen, sowie die Gebiete der Provinz Palermo in der Gemeinde Chiusa Sclafani.

5.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet:

5.1   Besonderheit des geografischen Gebiets:

Das Gebiet, in dem die Orangen erzeugt werden, ist eine wahre „Orangenoase“, die völlig abgeschnitten von den übrigen regionalen Anbaugebieten für Zitrusfrüchte ist. Die Orangenhaine liegen auf beiden Seiten der Flüsse Verdura, Magazzolo, Platani und Carboj. Die Böden, die zur Klasse der Vertisol- und Inceptsol-Böden gehören, besitzen aufgrund ihres Mineralstoffreichtums und ihrer Struktur ein hohes landwirtschaftliches Potenzial.

Um den Niederschlagsmangel während des Sommers auszugleichen, werden die Zitrusfruchtanpflanzungen im Anbaugebiet von „Arancia di Ribera“ mittels eines Kanalsystems bewässert, das aus von den Wehren in Castello, Arancio und Prizzi gestautem, von den Flüssen Magazzolo, Carboj bzw. Verdura stammendem Wasser gespeist wird.

Die genannten Flüsse liefern reichlich Wasser von hervorragender Qualität, mit ausgewogener Zusammensetzung und geringer Leitfähigkeit, das frei von Schadstoffen ist.

Das nahe gelegene Meer sorgt ganzjährig für Temperatur- und Feuchtigkeitsbedingungen, die gut mit den ökophysiologischen Bedürfnissen der Orange übereinstimmen, so dass Schäden aufgrund von Naturereignissen wie Frost oder Sciroccowind, die großen Schaden an den Kulturen anrichten, eher selten auftreten.

5.2   Besonderheit des Erzeugnisses:

Die Besonderheit von „Arancia di Ribera“ besteht in ihrer ausgeprägten Saftigkeit und der geringen Bissfestigkeit der Haut, welche die einzelnen Segmente und die Saftschläuche umschließt; durch diesen Eindruck wird die Orange allgemein als zartschmelzend wahrgenommen.

Darüber hinaus ist „Arancia di Ribera“ durch ein hohes Verhältnis von löslichen Feststoffen zu Säuren, Knackigkeit und anhaltenden Geschmack gekennzeichnet, wodurch sie insbesondere für den Frischverzehr geeignet ist, sowie ferner durch ihre ausgeprägte Süße und das Fehlen von Bitterstoffen. Weitere typische Merkmale von „Arancia di Ribera“ sind die kräftig orange Farbe der Schale und des Safts.

5.3   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.):

Die Merkmale von „Arancia di Ribera“ sind das Ergebnis des traditionellen Zusammenwirkens natürlicher Faktoren wie Klima, Boden und Wasser einerseits und der Sachkunde der Landwirte von Ribera andererseits.

Die Böden sind reich an schnell assimilierbaren primären Mineralien und besitzen eine hohe Kationenaustauschkapazität (> 20 mval/100 g), die zu einer spürbaren Erhöhung des Gehalts an austauschbarem, der Pflanze zur Verfügung stehendem Kalium beiträgt. Die hohe Kaliumverfügbarkeit, die die Zuckerwanderung von den Wurzeln, Blättern und Zweigen bis in die Früchte begünstigt, trägt zusammen mit den typischen klimatischen Bedingungen des Mittelmeergebiets entscheidend dazu bei, den Zuckergehalt zu erhöhen und die geschmackliche Qualität von „Arancia di Ribera“ zu verbessern.

In diesen Gebieten zeichnen sich die aus angeschwemmten Sedimenten bestehenden Böden durch eine ausgewogene Struktur aus, verbunden mit einem hohen Lehmanteil, der durch Sand und häufig durch Kiesel aufgelockert wird. Dies sorgt für eine ungehinderte Luft- und Wasserzirkulation und ermöglicht biologische Prozesse mit der Ansiedlung einer positiven Mikroflora, was die Synthese organischer Substanzen begünstigt und hierdurch die Wasser- und Nährstoffaufnahme erleichtert und die Frucht saftig werden lässt. Das reichlich vorhandene, durch eine hohe Qualität gekennzeichnete Wasser aus den Flüssen Magazzolo, Carboj und Verdura sowie der schadstofffreie Boden erlauben eine einwandfreie Bewässerung, die hervorragend geeignet ist, die organoleptischen Merkmale dieses Erzeugnisses zur Geltung zu bringen. Diese Bodenbeschaffenheit und die klimatischen Verhältnisse verleihen dem Erzeugnis die intensiv orange Farbe und vor allem die Saftigkeit, aufgrund deren sie sich auch als Saftorange eignet.

Die Orange ist seit 1950 unter dem Namen „Arancia di Ribera“ auf den nationalen Märkten bekannt. Verstärkt wurde ihr Bekanntheitsgrad durch die Veranstaltung der Fiera Mercato im Jahr 1966, die 1985 in „Sagra dell’Arancia di Ribera“ umbenannt wurde. Historische Dokumente aus dem Verdura-Tal belegen, dass dort bereits seit Beginn des 19. Jahrhunderts ein hervorragender Orangenanbau betrieben wurde; darin wird ein reiches Gebiet mit sehr süßem Wasser beschrieben und von Erzeugnissen berichtet, die nach Palermo befördert und bis nach Amerika exportiert wurden.

Hauptakteur dieses Anbaus war stets der Landwirt, der die einwandfreie Anpassung der Sorten an das Gebiet optimal zu nutzen wusste und in der Lage war, einfache aber wirksame Neuerungen einzuführen, die dafür sorgten, dass die Erzeugung von „Arancia di Ribera“ mit der Zeit und den neuen Anbauerfordernissen Schritt halten konnte, ohne in Widerspruch zu Traditionen und zur örtlichen Kultur zu geraten. In diesem Zusammenhang verbreiteten sich jene Neuerungen, die im Laufe der Jahre zu einer Senkung des Betriebsaufwands führten, wie z. B. die Bewässerung mit Niedrigdruckrohrsystem, mit der Wasser eingespart werden konnte, oder die Verwendung pneumatischer Scheren für den Baumschnitt. Das Anbaugebiet von Ribera war wegen der beruflichen Fähigkeiten der Arbeitnehmer, der von den Landwirten entwickelten fortschrittlichen Anbautechniken sowie der Qualität der gewonnenen Erzeugnisse – die auch heute noch sehr erfolgreich sind – über viele Jahrzehnte Maßstab und Vorbild für die gesamte Region und bisweilen sogar für ganz Italien.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation:

Die konsolidierte Fassung der Produktspezifikation ist abrufbar

unter dem Link http://www.politicheagricole.it/DocumentiPubblicazioni/Search_Documenti_Elenco.htm? txtTipoDocumento=Disciplinare%20in%20esame%20UE&txtDocArgomento=Prodotti%20di%20Qualit%E0>Prodotti%20Dop,%20Igp%20e%20Stg

oder

durch direkten Zugriff auf die Website des italienischen Landwirtschaftsministeriums (http://www.politicheagricole.it); dort zunächst auf dem Bildschirm links auf „Prodotti di Qualità“ (Qualitätserzeugnisse) klicken und dann auf „Disciplinari di Produzione all’esame dell’UE [regolamento (CE) n. 510/2006]“ (Spezifikationen von Produkten zur Prüfung durch die EU (Verordnung (EG) Nr. 510/2006)).


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.