ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.CE2010.117.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 117E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
6. Mai 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament
SITZUNGSPERIODE 2008-2009
Sitzung vom 24. bis 26. März 2009
Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 236 E vom 1.10.2009 veröffentlicht.
ANGENOMMENE TEXTE

 

Dienstag, 24. März 2009

2010/C 117E/01

Prioritäten der Europäischen Union für die 64. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen
Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat vom 24. März 2009 an den Rat zu den Prioritäten der EU für die 64. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (2009/2000(INI))

1

2010/C 117E/02

Ein Jahr nach Lissabon: Umsetzung der Partnerschaft Afrika-EU
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zu Ein Jahr nach Lissabon: Fortschritte und Herausforderungen bei der Umsetzung der Partnerschaft Afrika-EU (2008/2318(INI))

7

2010/C 117E/03

Verträge betreffend die Milleniums-Entwicklungsziele (MDG)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zu den Verträgen betreffend die Millenniums-Entwicklungsziele (MDG) (2008/2128(INI))

15

2010/C 117E/04

Das Kunststudium in der Europäischen Union
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zum Kunststudium in der Europäischen Union (2008/2226(INI))

23

2010/C 117E/05

Der aktive Dialog mit den Bürgern über Europa
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zum aktiven Dialog mit den Bürgern über Europa (2008/2224(INI))

27

2010/C 117E/06

Arbeiten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP/EU 2008
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zu den Arbeiten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP/EU 2008 (2008/2303(INI))

33

2010/C 117E/07

Bewährte Methoden im Bereich der Regionalpolitik und Hindernisse bei der Inanspruchnahme der Strukturfonds
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zu bewährten Methoden im Bereich der Regionalpolitik und Hindernisse bei der Inanspruchnahme der Strukturfonds (2008/2061(INI))

38

2010/C 117E/08

Komplementarität und Koordinierung der Kohäsionspolitik mit Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zu der Komplementarität und Koordinierung der Kohäsionspolitik mit Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (2008/2100(INI))

46

2010/C 117E/09

Bekämpfung der Genitalverstümmelung bei Frauen in der Europäischen Union
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zur Bekämpfung der Genitalverstümmelung bei Frauen in der Europäischen Union (2008/2071(INI))

52

2010/C 117E/10

Mehrsprachigkeit: Trumpfkarte Europas, aber auch gemeinsame Verpflichtung
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zur Mehrsprachigkeit: Trumpfkarte Europas, aber auch gemeinsame Verpflichtung (2008/2225(INI))

59

2010/C 117E/11

Grünbuch: territorialer Zusammenhalt und Stand der Diskussion über die künftige Form der Kohäsionspolitik
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zu dem Grünbuch zum territorialen Zusammenhalt und den Stand der Diskussion über die künftige Reform der Kohäsionspolitik (2008/2174(INI))

65

2010/C 117E/12

Die Städtische Dimension der Kohäsionspolitik im neuen Programmplanungszeitraum
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zur städtischen Dimension der Kohäsionspolitik im neuen Programmplanungszeitraum (2008/2130(INI))

73

2010/C 117E/13

Umsetzung der Strukturfonds-Verordnung 2007: Ergebnisse der Verhandlungen über kohäsionspolitische Strategien und operationelle Programme
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zur Umsetzung der Verordnung für die Strukturfonds 2007 - 2013: Ergebnisse der Verhandlungen über kohäsionspolitische Strategien und operationelle Programme (2008/2183(INI))

79

2010/C 117E/14

Entwicklung von Kleinstkrediten für mehr Wachstum und Beschäftigung
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 mit Empfehlungen an die Kommission zu einer europäischen Initiative zur Entwicklung von Kleinstkrediten für mehr Wachstum und Beschäftigung (2008/2122(INI))

85

ANLAGE

89

 

Mittwoch, 25. März 2009

2010/C 117E/15

Die ABB-ABM-Methode als ein Managementinstrument für die Zuweisung von Haushaltsmitteln
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zu der ABB-ABM-Methode als ein Managementinstrument für die Zuweisung von Haushaltsmitteln (2008/2053(INI))

91

2010/C 117E/16

Halbzeitprüfung des Finanzrahmens 2007-2013
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zu der Halbzeitüberprüfung des Finanzrahmens 2007-2013 (2008/2055(INI))

95

2010/C 117E/17

Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EG/Cariforum-Staaten
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zu dem Abschluss des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den Cariforum-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

101

2010/C 117E/18

Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EG/Côte d'Ivoire
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zum Abschluss des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

106

2010/C 117E/19

Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EG/Ghana
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zum Abschluss des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

112

2010/C 117E/20

Interim-Partnerschaftsabkommen EG/Staaten des pazifischen Raums
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zum Abschluss des Interim-Partnerschaftsabkommens zwischen den Pazifikstaaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits

118

2010/C 117E/21

Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens EG/SADC-WPA-Staaten
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zum Abschluss des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits

124

2010/C 117E/22

Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschafts-partnerschaftsabkommen EG/Staaten des östlichen und südlichen Afrikas
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zu dem Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Staaten des östlichen und südlichen Afrikas einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

129

2010/C 117E/23

Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EG/Partnerstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zum Abkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Partnerstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft andererseits

135

2010/C 117E/24

Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EG/Zentralafrika
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zum Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralafrika andererseits

141

2010/C 117E/25

Jahresberichte 2007 der EIB und der EBWE
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zu den Jahresberichten 2007 der Europäischen Investitionsbank und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (2008/2155(INI))

147

2010/C 117E/26

Zukunft der Automobilindustrie
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zur Zukunft der Automobilindustrie

157

 

Donnerstag, 26. März 2009

2010/C 117E/27

Weißbuch: Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2009 zu dem Weißbuch: Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts (2008/2154(INI))

161

2010/C 117E/28

Freihandelsabkommen EU-Indien
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2009 zu dem Freihandelsabkommen EU-Indien (2008/2135(INI))

166

2010/C 117E/29

Die soziale Verantwortung von Unterauftragnehmern in Produktionsketten
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2009 zu der sozialen Verantwortung von Unterauftragnehmern in Produktionsketten (2008/2249(INI))

176

2010/C 117E/30

Lebensmittelpreise in Europa
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2009 zu Lebensmittelpreisen in Europa (2008/2175(INI))

180

2010/C 117E/31

Auswirkungen der ungezügelten Bautätigkeit in Spanien auf die individuellen Rechte von europäischen Bürgern, auf die Umwelt und auf die Anwendung des EU-Rechts (auf der Grundlage eingegangener Petitionen)
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2009 zu den Auswirkungen der ungezügelten Bautätigkeit in Spanien auf die individuellen Rechte von europäischen Bürgern, auf die Umwelt und auf die Anwendung des EU-Rechts (auf der Grundlage eingegangener Petitionen) (2008/2248(INI))

189

2010/C 117E/32

Stand der transatlantischen Beziehungen nach den Wahlen in den USA
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2009 zu dem Stand der transatlantischen Beziehungen nach den Wahlen in den USA (2008/2199(INI))

198

2010/C 117E/33

Stärkung der Sicherheit und der Grundfreiheiten im Internet
Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2009 an den Rat zur Stärkung der Sicherheit und der Grundfreiheiten im Internet (2008/2160(INI))

206

2010/C 117E/34

Sicheres und umweltgerechtes Recycling von Schiffen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2009 zu einer EU-Strategie für die Verbesserung des Abwrackens von Schiffen

214

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 24. März 2009

2010/C 117E/35

Luftverkehrsdienste: Abkommen EG/Nepal *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Nepal über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (KOM(2008)0041 – C6-0041/2009 – 2008/0017(CNS))

217

2010/C 117E/36

Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung) (KOM(2008)0690 – C6-0414/2008 – 2008/0213(COD))

218

2010/C 117E/37

Gemeinschaftliches System der Zollbefreiungen (kodifizierte Fassung) *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (kodifizierte Fassung) (KOM(2008)0842 – C6-0019/2009 – 2008/0235(CNS))

219

2010/C 117E/38

Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zu der Empfehlung für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 vom über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (13411/2008 – C6-0351/2008 – 2008/0807(CNS))

220

2010/C 117E/39

Kosmetische Mittel (Neufassung) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel (Neufassung) (KOM(2008)0049 – C6-0053/2008 – 2008/0035(COD))

223

P6_TC1-COD(2008)0035Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. März 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel (Neufassung)

224

ANHANG

224

2010/C 117E/40

Inverkehrbringen von Biozid-Produkten ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten in Bezug auf die Verlängerung bestimmter Fristen (KOM(2008)0618 – C6-0346/2008 – 2008/0188(COD))

225

P6_TC1-COD(2008)0188Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. März 2009 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten in Bezug auf die Verlängerung bestimmter Fristen

225

2010/C 117E/41

Struktur und Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/79/EWG, der Richtlinie 92/80/EWG und der Richtlinie 95/59/EG über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (KOM(2008)0459 – C6-0311/2008 – 2008/0150(CNS))

226

 

Mittwoch, 25. März 2009

2010/C 117E/42

Gemeinsame Konsularische Instruktion: biometrische Identifikatoren und Visumanträge ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, zur Aufnahme biometrischer Identifikatoren einschließlich Bestimmungen über die Organisation der Entgegennahme und Bearbeitung von Visumanträgen (5329/1/2009 – C6-0088/2009 – 2006/0088(COD))

232

2010/C 117E/43

Garantieleistung der Gemeinschaft für die Europäische Investitionsbank ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben in Drittländern (KOM(2008)0910 – C6-0025/2009 – 2008/0268(COD))

233

P6_TC1-COD(2008)0268Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. März 2009 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft

233

2010/C 117E/44

Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystems ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 im Hinblick auf die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystems (KOM(2008)0388 – C6-0250/2008 – 2008/0127(COD))

234

P6_TC1-COD(2008)0127Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. März 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 im Hinblick auf die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystems

234

2010/C 117E/45

Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG (KOM(2008)0390 – C6-0251/2008 – 2008/0128(COD))

235

P6_TC1-COD(2008)0128Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. März 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG

235

2010/C 117E/46

Neuartige Lebensmittel ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. …/2009 [gemeinsames Verfahren] (KOM(2007)0872 – C6-0027/2008 – 2008/0002(COD))

236

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. März 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97

236

2010/C 117E/47

Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (Neufassung) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (Neufassung) (KOM(2008)0505 – C6-0297/2008 – 2008/0165(COD))

255

P6_TC1-COD(2008)0165Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. März 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (Neufassung)

256

2010/C 117E/48

Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EG/Cariforum ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den Cariforum-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (5211/2009 – KOM(2008)0156 – C6-0054/2009 – 2008/0061(AVC))

256

2010/C 117E/49

Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EG/Côte d'Ivoire ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (5535/2009 – KOM(2008)0439 – C6-0064/2009 – 2008/0136(AVC))

257

 

Donnerstag, 26. März 2009

2010/C 117E/50

Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Gemeinschaft *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) hinsichtlich der Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Gemeinschaft (KOM(2008)0563 – C6-0353/2008 – 2008/0183(CNS))

258

Erklärung der benutzten Zeichen

*

Verfahren der Konsultation

**I

Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung

**II

Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung

***

Verfahren der Zustimmung

***I

Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung

***II

Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung

***III

Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung

(Das angegebene Verfahren entspricht der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Politische Änderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.

Technische Korrekturen und Anpassungen der Dienststellen des Parlaments: Der neue bzw. geänderte Text wird durch mageren Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ║ gekennzeichnet.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament SITZUNGSPERIODE 2008-2009 Sitzung vom 24. bis 26. März 2009 Das Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 236 E vom 1.10.2009 veröffentlicht. ANGENOMMENE TEXTE

Dienstag, 24. März 2009

6.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/1


Dienstag, 24. März 2009
Prioritäten der Europäischen Union für die 64. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen

P6_TA(2009)0150

Empfehlung des Europäischen Parlaments an den Rat vom 24. März 2009 an den Rat zu den Prioritäten der EU für die 64. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (2009/2000(INI))

2010/C 117 E/01

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Empfehlung an den Rat, vorgelegt von Alexander Graf Lambsdorff im Namen der ALDE-Fraktion, zu den Prioritäten der Europäischen Union für die 64. Tagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (VN) (B6-0034/2009),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 9. Juli 2008 an den Rat zu den Prioritäten der Europäischen Union für die 63. Sitzung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (1),

unter Hinweis auf die vom Rat am 16. Juni 2008 angenommenen Prioritäten der Europäischen Union für die 63. Sitzung der Generalversammlung der Vereinten Nationen (9978/2008),

unter Hinweis auf die 63. Generalversammlung der VN, insbesondere auf ihre Resolutionen „Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und der Interparlamentarischen Union“ (2), „Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes von Kernwaffen“ (3), „Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen“ (4), „Übereinkommen über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen“ (5), „Moratorium für die Anwendung der Todesstrafe“ (6), „Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei der Bekämpfung des Terrorismus“ (7), „Die Menschenrechtssituation in der Demokratischen Volksrepublik Korea“ (8), „Die Menschenrechtssituation in der Islamischen Republik Iran“ (9), „Erklärung von Doha zur Entwicklungsfinanzierung: Ergebnisdokument der Internationalen Folgekonferenz über Entwicklungsfinanzierung zur Überprüfung der Umsetzung des Konsenses von Monterrey“ (10), „Die Menschenrechtssituation in Myanmar“ (11), „Entwicklungsorientierte Maßnahmen“ (12), „Stärkung der Hauptabteilung Politische Angelegenheiten“ (13), „Der Programmhaushaltsplan für den Zweijahreszeitraum 2008–2009“ (14) und „Der Entwurf des Programmhaushaltsplans für den Zweijahreszeitraum 2010–2011“ (15),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Januar 2009 zu der Entwicklung des UNHRC, einschließlich der Rolle der Europäischen Union (16),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Dezember 2008 zu den Entwicklungsperspektiven für die Friedensschaffung und Nationenbildung im Anschluss an die Konfliktbeilegung (17),

gestützt auf Artikel 114 Absatz 3 und Artikel 90 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6-0132/2009),

A.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten der VN, nachdem vier Jahre verstrichen sind, an ihre Zusage betreffend die Verwirklichung der ehrgeizigen Ziele erinnert werden sollten, die in dem am 16. September 2005 in New York angenommenen Ergebnisdokument des Weltgipfels 2005 genannten werden,

B.

in der Erwägung, dass die zahlreichen, sich wechselseitig ergebenden Herausforderungen und Bedrohungen, denen sich Staaten, Gesellschaften und Bürger gegenübersehen, etwa solchen, die den Frieden, die Stabilität und die menschliche Sicherheit betreffen, die Herausforderungen, die sich durch Armut, Klimawandel und Energiesicherheit stellen, und die Folgen der weltweiten Wirtschafts- und Finanzkrise, nur mit einem globalen, effektiven und integrativen multilateralen System angegangen werden können,

C.

in der Erwägung, dass die 63. Generalversammlung der VN wichtige Beschlüsse zu einer Reihe von Punkten im Zusammenhang mit der Reformagenda fasste, unter anderem zur Verbesserung des Personalmanagements und der Rechtspflege, zur teilweisen Stärkung der Hauptabteilung Politische Angelegenheiten und zur Aufnahme zwischenstaatlicher Verhandlungen über die Reform des Sicherheitsrats,

D.

in der Erwägung, dass die Generalversammlung der VN auf Vorschlag ihres Dritten Ausschusses eine Reihe wichtiger Resolutionen zu einem breiten Spektrum von Menschenrechts-, sozialen und humanitären Fragen angenommen hat, unter anderem drei länderbezogene Resolutionen, sowie das Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte,

E.

in der Erwägung, dass dank der Initiative „Einheit in der Aktion“ und der Arbeit der beiden Ko-Moderatoren bei der Verfolgung mehrerer Reformen zur Verbesserung der systemweiten Kohärenz der VN auf pragmatische Weise konkrete Fortschritte erzielt wurden; in der Erwägung, dass in den von der 63. Generalversammlung der VN ermittelten Bereichen die Leistungen noch konsolidiert und weitere Fortschritte erzielt werden müssen,

F.

in der Erwägung, dass ein Fehlschlagen der Reform von Organen der VN, etwa des Sicherheitsrats sowie des Wirtschafts- und Sozialrats (ECOSOC) der VN, dazu führen könnte, dass informelle Gruppierungen, etwa die G8 oder die G20, versuchen würden, sich selbst an die Stelle der weltweiten institutionellen Strukturen zu setzen,

G.

in der Erwägung, dass die Europäische Union sich für ihrer festen Überzeugung nach universelle Werte einsetzen und gleichzeitig Anstrengungen unternehmen muss, um eine Polarisierung der Positionen zu verhindern,

H.

in der Erwägung, dass andererseits die Zusammenarbeit zwischen dem Generalsekretariat der VN und den Organen der Europäischen Union noch nie so eng war und die gemeinsamen Werte, Ziele und Interessen der beiden Organisationen widerspiegelt,

I.

in der Erwägung, dass die operationellen Kapazitäten der VN für Maßnahmen im Bereich Frieden und Sicherheit weiter gestärkt werden müssen und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den VN bei der Friedenssicherung einen Eckpfeiler des globalen Friedens und der globalen Sicherheit darstellt,

J.

in der Erwägung, dass es eine wachsende Zahl von Todesopfern unter den VN-Friedenstruppen gibt und alle möglichen Maßnahmen zum Schutz dieser Truppen getroffen werden müssen,

K.

in der Erwägung, dass die Europäische Union und die Vereinigten Staaten von Amerika strategische Partner sind und es in ihrem beiderseitigen Interesse liegt, gemeinsam Bedrohungen und Herausforderungen in dem neuen globalen Szenarium auf der Grundlage des Völkerrechts und der multilateralen Organisationen, insbesondere der VN, zusammen in Angriff zu nehmen; in der Erwägung, dass aus der Erklärung des neuen Ständigen Vertreters der Vereinigten Staaten von Amerika bei den VN, Susan Rice, offenbar eine erneute Zusage für ein konstruktives Engagement für die VN herauszulesen ist,

L.

in der Erwägung, dass die Europäische Union in ihrer Erklärung an den VN-Menschenrechtsrat (HRC) vom 19. September 2008 feststellte, dass die folgenden vier Punkte des Ergebnisdokuments für die Überprüfungskonferenz von Durban nicht annehmbar sind (die sogenannten „roten Linien“ der Europäischen Union): (1) besondere Heraushebung einer Region der Welt; (2) Neubehandlung der Erklärung von Durban aus dem Jahr 2001 durch Aufnahme eines Verbots der „Diffamierung von Religion“, das auf die Einschränkung der Redefreiheit und die Einführung einer Zensur entsprechend den islamischen Gesetzen gegen Blasphemie abzielt; (3) Ausarbeitung einer Rangordnung für Opfer; und (4) und Politisierung oder Polarisierung der Diskussion,

M.

in der Erwägung, dass vor dem Hintergrund der sich verschärfenden weltweiten Rezession die Entwicklungsländer infolge sinkender Rohstoffpreise, geringerer Investitionen, finanzieller Instabilität und eines Rückgangs der Auslandsüberweisungen um Jahrzehnte in ihrer Entwicklung zurückgeworfen werden könnten und dass der Wert der derzeit von der EU zugesagten Hilfe um nahezu 12 Milliarden USD jährlich sinken wird, weil sie als Prozentsatz des BIP der Mitgliedstaaten ausgedrückt wird,

1.

richtet folgende Empfehlungen an den Rat:

 

Die Europäische Union bei den VN

a)

sich innerhalb des Systems der VN als aufrichtige Vermittlerin zwischen den Interessen und Werten der verschiedenen Gruppierungen der Mitglieder hervorzutun, um das gegenseitige Verständnis zu fördern und für einen größeren Zusammenhalt in Bezug auf die drei eng miteinander verbundenen Säulen zu sorgen, auf denen die VN beruhen, nämlich Frieden und Sicherheit, wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie Menschenrechte;

b)

gemeinsam mit der Kommission sicherzustellen, dass Fragen der multilateralen Agenda in den bilateralen Dialogen, die die Europäische Union und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit anderen Ländern und regionalen Gruppierungen führen, systematisch behandelt werden;

c)

mit der neuen US-Regierung sorgfältig zu prüfen, welche Möglichkeiten es für die Stärkung der Kooperation beider Partner bei der Unterstützung ihrer gemeinsamen Prioritäten in den VN gibt;

 

Frieden und Sicherheit

d)

die vom Generalsekretär der VN, Ban Ki-moon, eingeleitete Aussprache über die Durchsetzung des Prinzips der Schutzpflicht (R2P) voranzubringen, damit im Zusammenhang mit diesem Eckpfeiler der VN-Doktrin ein stärkerer Konsens erreicht und ein operativer ausgerichteter Ansatz entwickelt wird, jedoch den Versuchen widerstanden wird, seinen Anwendungsbereich einzuengen;

e)

Sorge dafür zu tragen, dass der präventive Charakter der R2P in der oben genannten Aussprache hinreichend betont und dass entsprechend darauf geachtet wird, schwachen und instabilen Ländern zu helfen, die Kapazität zum Schultern einer solchen Verantwortung aufzubauen, wobei der Schwerpunkt insbesondere auf regionalen Akteuren als den effektivsten Gesprächspartnern in instabilen Situationen liegen sollte;

f)

Sorge dafür zu tragen, dass die R2P in Krisensituationen angewandt wird, in denen es dem betreffenden Staat nicht gelingt, seine Bevölkerung vor Massenmord, Kriegsverbrechen, ethnischen Säuberungen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu schützen;

g)

die Afrikanische Union dazu zu ermutigen, ihre Fähigkeiten zur Krisenbewältigung weiterzuentwickeln und sowohl die Akteure der Europäischen Union als auch der VN aufzufordern, diese Bemühungen zu unterstützen und die Zusammenarbeit mit der Afrikanischen Union zur Schaffung von Frieden und Sicherheit auf dem afrikanischen Kontinent zu vertiefen;

h)

die Mitgliedstaaten der Europäischen Union dringend aufzufordern, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, damit die Verhandlungen über das umfassende Übereinkommen gegen den internationalen Terrorismus abgeschlossen werden können;

 

Menschenrechte

i)

in allen Resolutionen, über die in der Generalversammlung der VN eine Aussprache geführt wird und die von dieser angenommen werden, darauf zu achten, dass die Grundsätze des humanitären Völkerrechts strikt eingehalten werden und unmissverständlich jegliche Verletzung desselben zu verurteilen, insbesondere was die Sicherheit und das Leben der Mitarbeiter der VN und sonstiger Mitarbeiter humanitärer Hilfseinsätze betrifft;

j)

Verbindung zu anderen regionalen Gruppierungen aufzunehmen, um für ein größeres Bewusstsein und besseres Verständnis hinsichtlich der Grundsätze zu sorgen, die in der von der Europäischen Union unterstützten und von 66 Mitgliedstaten der VN ratifizierten Erklärung zur sexuellen Orientierung und der Geschlechtsidentität niedergelegt sind;

k)

den Generalsekretär der VN aufzufordern, auf der 65. Tagung der UN-Generalversammlung über die Einhaltung des Verbots der Todesstrafe für Minderjährige in den Mitgliedstaaten zu berichten und in seinem Bericht auch Angaben zu der Zahl straffälliger Jugendlicher zu machen, die gegenwärtig zum Tode verurteilt sind, und derer, die in den letzten fünf Jahren hingerichtet wurden;

l)

im Vorfeld der für das Jahr 2011 vorgesehenen Überprüfung des HCR eine Aussprache einzuleiten, in der es insbesondere um die Komplementarität zwischen dem Dritten Ausschuss, einem zwischenstaatlichen Organ der VN-Generalversammlung mit universeller Mitgliedschaft, und dem HCR geht, dessen Zusammensetzung beschränkt und dessen Mandat stärker operativ ausgerichtet ist;

m)

die Mitgliedstaaten aufzufordern, ihre Beteiligung an der Durban-Überprüfungskonferenz in Genf im April 2009 zu überdenken, falls sich die Verletzung aller im Entwurf des Ergebnisdokuments vom 20. Februar 2009 genannten „roten Linien“ in den nachfolgenden Verhandlungen im Vorfeld der Konferenz bestätigt;

n)

Bemühungen zu fördern und zu unterstützen, mit denen dafür gesorgt werden soll, dass das System der Sanktionen der VN zur Bekämpfung des Terrorismus transparenten und gerechten Verfahren unterliegt, insbesondere indem ein wirksames Notifizierungsverfahren und eine unabhängige gerichtliche Überprüfung nach Maßgabe der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften eingeführt werden;

o)

den Sicherheitsrat und seinen Ausschuss zur Bekämpfung des Terrorismus dringend aufzufordern, mit den maßgeblichen für Menschenrechte zuständigen Organen der VN zusammenzuarbeiten, um kontinuierlich die Einhaltung der Verpflichtungen aus den internationalen Menschenrechten, dem Flüchtlingsrecht und dem humanitären Völkerrecht zu überwachen;

p)

darauf zu bestehen, dass alle VN-Mitglieder das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (ICC) ratifizieren, angefangen mit den Mitgliedern des Sicherheitsrats, und im Hinblick auf die diesjährige Konferenz zur Überprüfung des ICC die Bemühungen aktiv zu unterstützen, eine Einigung über die immer noch ausstehende Definition des Verbrechens der Aggression und über die Bedingungen zu erzielen, unter denen der ICC seine Zuständigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Römischen Statuts wahrnehmen kann;

 

Reform der VN

q)

das laufende Verfahren zur Herbeiführung einer Kohärenz zwischen den auf Länderebene erzielten Fortschritten und der Durchführung der Reforminitiative „Einheit in der Aktion“ sowie den unterschiedlichen Geschäftsgebaren in den Zentralen der Organisationen der VN und im Rahmen ihrer Programme zu fördern, die bislang eine engere Zusammenarbeit und Absprache vor Ort behindert haben;

r)

die Koordinierung auf EU-Ebene, unter anderem die der Geber, voranzubringen, was die Beziehungen zu den Organisationen der VN, ihren Fonds und Programmen auf zentraler Ebene sowie auf Länderebene betrifft, wozu auch die Teilnahme an Geberfonds unter Federführung der VN zählt, und den bereits bewährten Dialog mit dem Sekretariat der VN auch auf die Organisationen und Programme der VN auszuweiten;

 

Umweltschutz

s)

sich für eine Aussprache über die anstehende Konferenz der Vertragsparteien der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (COP-15) in Kopenhagen im Dezember 2009 einzusetzen, um einen Konsens und eine Dynamik hinsichtlich der Annahme eines neuen internationalen Übereinkommens über Klimawandel für den Zeitraum nach 2012 zu schaffen; vor diesem Hintergrund um Unterstützung für ein Finanz- und Technikpaket zu werben, das auf die Entwicklungsländer ausgerichtet ist, um es diesen zu erleichtern, ein neues verbindliches Übereinkommen zu billigen;

t)

sich dafür einzusetzen, dass auf der nächsten Tagung der VN-Generalversammlung eine kohärentere Struktur für die internationale Umweltordnung angenommen wird, wie sie von dem Regierenden Rat/Globalen Ministerforum Umwelt des Umweltprogramms der Vereinten Nationen, einem Ordnungssystem, mit dem man den künftigen gewaltigen Herausforderungen begegnen kann, befürwortet wird;

 

Weltweite Ordnungspolitik

u)

eine führende Rolle in der laufenden Aussprache über eine Weltordnungspolitik, auch der wirtschaftlichen und finanziellen Ordnungspolitik, einzunehmen, um die Mandate und die Verfahren des Internationalen Währungsfonds und der Weltbank zu stärken bzw. zu verbessern sowie gleichzeitig den Wirtschafts- und Sozialrat (ECOSOC) wiederzubeleben;

v)

die anstehenden zwischenstaatlichen Verhandlungen über die Reform des Sicherheitsrats auf der Grundlage der Geschäftsordnung der VN-Generalversammlung als eine Gelegenheit zu nutzen, die Aufmerksamkeit auf die Übereinstimmungen zu richten und konkrete Fortschritte hinsichtlich der Klärung der Zuständigkeiten des Sicherheitsrats in Bezug auf die übrigen Organe der VN, der Aufnahme neuer ständiger und nichtständiger Mitglieder – gegebenenfalls befristet – zu erzielen, um die Repräsentativität und Legitimität des Sicherheitsrats zu verbessern und seine Arbeitsverfahren zu überprüfen;

w)

zu betonen, dass ein Sitz der Europäischen Union im Sicherheitsrat langfristig das Ziel der Europäischen Union bleibt;

 

Nichtverbreitung von Kernwaffen und Abrüstung

x)

die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Konferenz der Vertragsparteien im Jahr 2010 zur Überprüfung des Vertrags über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, insbesondere durch Befürwortung und Förderung des vorgeschlagenen Modells für eine Nuklearkonvention zu verbessern; einen Konsens in Bezug auf den vorgeschlagenen Vertrag über das Verbot der Herstellung von spaltbarem Material für Kernwaffen oder andere Kernsprengkörper herbeizuführen; sich dafür einzusetzen, dass in der Abrüstungskonferenz ein substanzielles Arbeitsprogramm angenommen wird, um dieses Organ arbeitsfähig zu machen; multilateral und bilateral auf die Mitgliedstaaten der VN einzuwirken, um die Ratifizierung des Vertrags für das umfassende Verbot von Nuklearversuchen wieder in Gang zu bringen; und schließlich weitere Anstrengungen zur Aufnahme von Verhandlungen über einen Vertrag über den Waffenhandel zu unterstützen;

 

Verwaltungsreform

y)

ihre finanzielle Hebelwirkung in den VN zu nutzen, um dafür zu sorgen, dass der Haushalt für die Jahre 2010 und 2011 den dringenden operativen Erfordernissen dieser Organisation Rechnung trägt, und dem Generalsekretär einen größeren Ermessensspielraum bei der Zuweisung von Humanressourcen entsprechend diesem Bedarf sowie in Anbetracht der operativen Beschlüsse der jeweiligen Organe der VN, insbesondere des Sicherheitsrats und der Generalversammlung der VN zu geben;

z)

im Rahmen von Gesprächen über eine Überprüfung der Beitragsschlüssel für die Aufteilung der Ausgabenlast der VN einen klaren Zusammenhang zu einer besseren Vertretung in den verschiedenen Organen der VN und einer gerechteren Aufteilung der Ausgabenlast herzustellen;

aa)

eine enger abgestimmte Personalpolitik der Europäischen Union bei den VN zu entwickeln, um eine größere Transparenz und Effizienz bei den Einstellungsverfahren zu bewirken und sicherzustellen, dass die Einstellungsvoraussetzungen für EU-Bürger hinreichend interessant bleiben;

 

Millennium-Entwicklungsziele (MDGs)

ab)

eine globale Führungsrolle zu übernehmen und den internationalen Bemühungen zur Einlösung der im Zusammenhang mit den MDGs gegebenen Zusagen neue Dynamik zu verleihen, da sich immer deutlicher abzeichnet, dass die internationale Staatengemeinschaft weit hinter den im Rahmen der MDGs gegebenen Versprechen zurückbleibt;

ac)

die Initiative „MDG gap task force“ zur Überwachung der weltweiten Verpflichtungen in Bezug auf Hilfeleistung, Schuldenerlass und Zugang zu medizinischer Grundversorgung und Basistechnologie zu unterstützen;

ad)

zur sofortigen Einberufung der hochrangige Konferenz der VN zur weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise und ihren Auswirkungen auf die Entwicklung aufzurufen, die auf der Konferenz von Doha zur Finanzierung der Entwicklungshilfe im Jahr 2008 vereinbart wurde;

ae)

die Diskussionen im Zusammenhang mit der „Business Call to Action“ Initiative und den Zusagen zur Finanzierung und Unterstützung der Bemühungen im Rahmen der MDGs fortzusetzen, auch über die Frage, wie dies mit einer stärkeren Übernahme von Verantwortung seitens des Unternehmenssektors verbunden werden könnte;

af)

in enger Verknüpfung mit diesen Initiativen für eine Verpflichtung auf die in der Erklärung von Paris verankerten Grundsätze der Wirksamkeit der Hilfe und den Aktionsplan von Accra einzutreten, um die Qualität und die Erbringung von Hilfe zu verbessern;

ag)

die 64. VN-Generalversammlung als Gelegenheit zu nutzen, über die Fortschritte im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele zu berichten, die in der Agenda der Europäischen Union zur Erreichung der MDGs festgelegt sind;

ah)

die Kommission aufzufordern, über die Fortschritte bei der Durchführung der MDG-Verträge zu berichten und andere Geber zu bestärken, einen größeren Teil ihrer Hilfe auf langfristiger und vorhersehbarer Grundlage in Form von Budgethilfen zur Verfügung zu stellen;

 

Abschließende Empfehlungen

ai)

die Mitgliedstaaten der Europäischen Union dringend aufzufordern, ihrer Verpflichtung für einen wirksamen Multilateralismus nachzukommen, indem sie für die systematische und rasche Ratifizierung aller Übereinkommen und Verträge der VN sorgen;

aj)

den von der VN-Generalversammlung in ihrer oben genannten Resolution „Zusammenarbeit zwischen den Vereinten Nationen und der Interparlamentarischen Union“ gefassten Beschluss zu befürworten, auf der vorläufigen Tagesordnung der 65. Tagung der VN-Generalversammlung einen separaten Punkt über die Zusammenarbeit zwischen der Organisation der VN, den nationalen Parlamenten und der Interparlamentarischen Union mit der Maßgabe aufzunehmen, dass im Wortlaut des Tagesordnungspunktes auch auf „regionale parlamentarische Versammlungen“ Bezug genommen wird, und eine Debatte darüber zu fördern, wie Parlamentarier, einzelstaatliche Parlamente und regionale parlamentarische Versammlungen eine aktivere Rolle in den Vereinten Nationen spielen können;

*

* *

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und zur Information der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0339.

(2)  A/RES/63/24.

(3)  A/RES/63/75.

(4)  A/RES/63/87.

(5)  A/RES/63/88.

(6)  A/RES/63/168.

(7)  A/RES/63/185.

(8)  A/RES/63/190.

(9)  A/RES/63/191.

(10)  A/RES/63/239.

(11)  A/RES/63/245.

(12)  A/RES/63/260.

(13)  A/RES/63/261.

(14)  A/RES/63/264 A-C.

(15)  A/RES/63/266.

(16)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0021.

(17)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0639.


6.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/7


Dienstag, 24. März 2009
Ein Jahr nach Lissabon: Umsetzung der Partnerschaft Afrika-EU

P6_TA(2009)0151

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zu „Ein Jahr nach Lissabon: Fortschritte und Herausforderungen bei der Umsetzung der Partnerschaft Afrika-EU“ (2008/2318(INI))

2010/C 117 E/02

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Afrika-EU-Strategie („Gemeinsame Strategie“) und den ersten Aktionsplan (2008-2010) zur Durchführung der Strategischen Partnerschaft zwischen Afrika und der Europäischen Union, die von den Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union und Afrikas auf ihrem Treffen am 8. und 9. Dezember 2007 in Lissabon angenommen wurden,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein Jahr nach Lissabon: Fortschritte und Herausforderungen bei der Umsetzung der Partnerschaft Afrika-EU“(KOM(2008)0617),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom 10. November 2008 zu dem Thema „Ein Jahr nach Lissabon: Fortschritte und Herausforderungen bei der Umsetzung der Partnerschaft Afrika-EU“,

unter Hinweis auf den gemeinsamen Fortschrittsbericht über die Umsetzung der Gemeinsamen Strategie und des ersten Aktionsplans (2008-2010), der auf dem Troika-Ministertreffen Afrika-EU am 21. November 2008 in Addis Abeba, Äthiopien, angenommen wurde,

unter Hinweis auf den Vermerk des Ad-hoc-Ausschusses des Panafrikanischen Parlaments für die Beziehungen zum Europäischen Parlament und der Ad-hoc-Delegation des Europäischen Parlaments für die Beziehungen zum Panafrikanischen Parlament an die amtierenden Präsidentschaften der Afrikanischen Union (AU) und der Europäischen Union, der Europäischen Kommission und der Kommission der Afrikanischen Union vom 17. Dezember 2008 über die Rolle des Panafrikanischen Parlaments und des Europäischen Parlaments bei der Durchführung und Überwachung der Gemeinsamen Strategie,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2007 zum Stand der Beziehungen EU-Afrika (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. November 2005 zu einer Entwicklungsstrategie für Afrika (2),

unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (3), in der durch das am 25. Juni 2005 in Luxemburg unterzeichnete Abkommen zur Änderung des Partnerschaftsabkommens geänderten Fassung (4) (das „Abkommen von Cotonou“),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (5),

gestützt auf die Artikel 177 bis 181 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0079/2009),

A.

in der Erwägung, dass das Ziel der Armutsbekämpfung auch weiterhin einen zentralen Platz in der Gemeinsamen Strategie einnimmt,

B.

in der Erwägung, dass die Hälfte der afrikanischen Bevölkerung noch immer in Armut lebt und Afrika der einzige Kontinent ist, der keine Fortschritte bei der Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele (MDG) verzeichnet, insbesondere in Bezug auf die Armutsbekämpfung, die Kindersterblichkeit, die Gesundheit von Müttern und den Kampf gegen HIV/AIDS und Malaria,

C.

in der Erwägung, dass die Gemeinsame Strategie mehr als nur das Thema Entwicklungszusammenarbeit betreffen und über die Grenzen Afrikas sowie die einschlägigen Institutionen hinausgehen und sich auf einen größeren Bereich von afrikanischen und globalen Fragen als in der Vergangenheit, wie Energie, Klimawandel und Sicherheit, erstrecken und ein breiteres Spektrum an nicht-institutionellen Akteuren einbeziehen soll,

D.

in der Erwägung, dass im vergangenen Jahr der größte Teil der institutionellen Architektur und innovative Arbeitsmethoden der Gemeinsamen Strategie entwickelt wurden, es jedoch vor Ort nur geringe praktische Fortschritte gegeben hat,

E.

in der Erwägung, dass das Panafrikanische Parlament und das Europäische Parlament bisher noch nicht systematisch und sinnvoll in die Ausarbeitung, Anpassung und Überwachung der Gemeinsamen Strategie einbezogen wurden, obwohl in der Strategie ausdrücklich auf die grundlegende Rolle beider Parlamente verwiesen wird, die darin besteht, „die Fortschritte zu prüfen und politische Leitlinien für die Partnerschaft zu erarbeiten“,

F.

in der Erwägung, dass die Zivilgesellschaft und die örtlichen Behörden – vor allem auf der afrikanischen Seite – bisher kaum in die Umsetzung der Gemeinsamen Strategie einbezogen wurden,

G.

in der Erwägung, dass sehr wenig Mittel für die Umsetzung der Gemeinsamen Strategie bereitgestellt wurden und die entsprechenden Finanzierungsquellen bereits vor Verabschiedung der Gemeinsamen Strategie vollständig verplant waren,

H.

in der Erwägung, dass die vom Parlament mehrfach geforderte Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) in den EU-Haushalt eine größere politische Kohärenz und parlamentarische Kontrolle der Entwicklungshilfeausgaben ermöglichen würde,

I.

in der Erwägung, dass der Anteil Afrikas am Welthandel sinkt und Afrika von den Chancen ausgeschlossen wird, die die Globalisierung bietet,

J.

in der Erwägung, dass der afrikanischen Wirtschaft durch Kapitalflucht, insbesondere illegale Kapitalflucht, jedes Jahr Milliarden Euro entzogen werden und der Kontinent durch die Abwanderung eines Großteils seiner intellektuellen Leistungsträger beraubt wird, die von grundlegender Bedeutung für seine zukünftige Entwicklung sind,

K.

in der Erwägung, dass Lebensmittelproduktion und Ernährungssicherheit im Verlaufe der vergangenen zehn Jahre in Afrika an politischer Bedeutung verloren haben und dafür kaum Investitionen bereitgestellt wurden, was, wie sich in der aktuellen Krise der Lebensmittelpreise erweist, katastrophale Folgen haben kann,

L.

in der Erwägung, dass Afrika in den internationalen Organisationen und multilateralen Foren, die über viele die Zukunft des Kontinents betreffende Fragen entscheiden, unterrepräsentiert ist,

M.

in der Erwägung, dass die langjährigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Afrika mit dem Erscheinen nicht traditioneller Geber, deren Agenden und Prioritäten für Afrika neue Risiken und Herausforderungen mit sich bringen, eine neue Bedeutung erlangen,

N.

in der Erwägung, dass Synergieeffekte gefunden werden müssen und Überschneidungen zwischen Einrichtungen der Gemeinsamen Strategie und jenen, die an bereits existierenden Beziehungen wie dem Cotonou-Abkommen, der Europäischen Strategie für den Mittelmeerraum und der Strategischen Partnerschaft EU-Südafrika beteiligt sind, vermieden werden müssen,

O.

in der Erwägung, dass mit der Überarbeitung des Cotonou-Abkommens 2009 eine Klärung der zukünftigen Beziehungen der AKP-Länder und der Afrikanischen Union angestrebt wird,

P.

in der Erwägung, dass das Bewusstsein für die Ziele und Aktionen der Gemeinsamen Strategie besorgniserregend schwach ausgeprägt ist und dass vor allem in Afrika das öffentliche Bewusstsein und Engagement für die strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Afrika direkt davon abhängen, wie es der Gemeinsamen Strategie gelingt, direkte und greifbare Ergebnisse zu erzielen, die zu einer Verbesserung des Lebensstandards der Menschen in Afrika beitragen können,

Q.

in der Erwägung, dass eine „Partnerschaft zwischen Gleichen“ zwar bedeutet, dass die Europäische Union und die Afrikanische Union in Bezug auf die Teilnahme an Diskussionen und politischen Entscheidungen gleichberechtigt sind, die Partnerschaft jedoch auch die unumstößliche Tatsache berücksichtigen sollte, dass beide Kontinente und ihre Institutionen noch immer weit entfernt von Gleichheit in Bezug auf institutionelle Entwicklung, Entscheidungsbefugnis und Mittel sind,

Schaffung einer Architektur EU-Afrika

1.

begrüßt die Tatsache, dass ein Jahr nach Verabschiedung der Gemeinsamen Strategie die wichtigsten Komponenten der institutionellen Architektur vorhanden sind und, gestützt auf einen Aktionsplan mit konkreten Zielen und Fristen, die Arbeit aufgenommen haben und dass bei der Umsetzung der Gemeinsamen Strategie und ihrer thematischen Partnerschaften bereits einige Fortschritte erzielt wurden; bedauert jedoch, dass am Ende des ersten Jahres ihrer Einführung einige Partnerschaften sich noch immer in der Phase der Festlegung ihrer Arbeitsmethoden befinden und noch keine konkreten Ziele, Fristen und Haushaltsmittel festgelegt haben;

2.

begrüßt die Tatsache, dass die Europäische Union und die Afrikanische Union im ersten Jahr nach Unterzeichnung der Gemeinsamen Strategie öfter zusammengetroffen sind, als je zuvor;

3.

fordert die Kommissionen und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der AU auf, diese institutionelle Architektur durch Ausbau der parlamentarischen und zivilgesellschaftlichen Komponenten sowie der kommunalen Behörden, die den Prozess durch Transparenz, Eigenverantwortung und demokratische Legitimation ankurbeln und in Gang halten sollten, vordringlich zu vervollständigen;

4.

begrüßt die Einsetzung von Durchführungsteams der Europäischen Union unter Teilnahme interessierter Mitgliedstaaten, nicht nur, weil die Finanzierung der Gemeinsamen Strategie in hohem Maße von Beiträgen der Mitgliedstaaten abhängt, sondern auch, weil die unmittelbare Einbeziehung der Mitgliedstaaten zu einer verstärkten Sensibilisierung, Kontinuität und Nachhaltigkeit der im Aktionsplan vorgesehenen Maßnahmen beitragen wird;

5.

dringt bei den Einrichtungen der Gemeinsamen Strategie darauf, dass sie sich in Anbetracht der Tatsache, dass der erste Aktionsplan eine Laufzeit von weniger als drei Jahren (2008-2010) hat, voll und ganz auf die notwendigen Ziele konzentrieren;

Rolle der Parlamente

6.

ersucht die Europäische Kommission und die AU-Kommission erneut, aktive Schritte zur Beteiligung des Europäischen Parlaments und des Panafrikanischen Parlaments an der Umsetzung und Überwachung der Gemeinsamen Strategie und der Ausarbeitung entsprechender politischer Leitlinien einzuleiten, die deren Status als Schlüsselkomponenten der institutionellen Struktur der Strategie gerecht werden;

7.

unterstreicht die Rolle der interparlamentarischen Gremien des Europäischen Parlaments und der afrikanischen Parlamente – wie der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU (PPV) und der Parlamentarischen Versammlung Europa-Mittelmeer (Euromed) – bei der Festigung von Frieden und Sicherheit, der Förderung verantwortungsvoller Staatsführung und Demokratie sowie als wirksame Plattformen für die Zusammenarbeit und die Behandlung von Fragen von gemeinsamem Interesse;

8.

nimmt die Tatsache zur Kenntnis, dass das 11. Troika-Ministertreffen zwischen Afrika und der Europäischen Union den ersten jährlichen Fortschrittsbericht über die Umsetzung der Gemeinsamen Strategie und des Aktionsplans, zu dem die vorstehend erwähnte Mitteilung der Kommission den Beitrag der Europäischen Union darstellt, gebilligt hat;

9.

bedauert jedoch, dass dieser Bericht ohne Konsultation oder offiziellen Beitrag des Europäischen Parlaments oder des Panafrikanischen Parlaments erstellt worden ist;

10.

schlägt vor, dass die Präsidenten des Panafrikanischen Parlaments und des Europäischen Parlaments regelmäßig auf Gipfeltreffen EU-Afrika erscheinen und die Schlussfolgerungen dieser Parlamente zur Umsetzung des Aktionsplans sowie die Vorschläge für die zukünftige Ausrichtung der Gemeinsamen Strategie zur Sprache bringen;

11.

fordert, dass unmittelbar vor der Frühjahrstagung der Ministertroika deren Mitglieder eine Aussprache mit Vertretern der zuständigen Gremien des Panafrikanischen Parlaments und des Europäischen Parlaments abhalten, während derer die Parlamente ihre Vorschläge und Empfehlungen zum neuesten gemeinsamen jährlichen Fortschrittsbericht unterbreiten können; schlägt vor, dass die Debatte über die Vorschläge und Empfehlungen der Parlamente auf die Tagesordnung dieser Tagung der Ministertroika gesetzt werden; erwartet dass der nachfolgende gemeinsame jährliche Fortschrittsbericht - der während der folgenden Herbsttagung der Ministertroika angenommen wird - einen Verweis darauf enthalten wird, wie diese Vorschläge und Empfehlungen berücksichtigt wurden; fordert, dass die parlamentarischen Vertreter die Minister der Troika auch am Rande der Herbsttagung der Troika treffen;

12.

vertritt die Ansicht, dass das Panafrikanische und das Europäische Parlament sich in angemessenem Umfang an der Arbeit der Gemeinsamen Expertengruppen und der AU-EU-Task-Force beteiligen sollten;

13.

begrüßt die Tatsache, dass die Europäische Kommission im Rahmen des 9. EEF ein Förderprogramm in Höhe von 55 Millionen Euro für die Stärkung der AU-Kapazitäten eingerichtet hat; fordert erneut, dass ein Teil dieser Mittel für die Stärkung der administrativen und operationellen Kapazität des Panafrikanischen Parlaments bereitgestellt wird, und fordert die Kommission auf, die Aktionspläne für die Verwendung dieser Mittel in enger Abstimmung mit dem Panafrikanischen Parlament und in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament zu erstellen;

14.

empfiehlt, dass der Teil der für das Panafrikanische Parlament eingeplanten Haushaltsmittel unmittelbar vom Panafrikanischen Parlament verwaltet wird, sobald dieses Parlament die notwendige Verwaltungskapazität dafür aufgebaut und die Anforderungen erfüllt hat, die in der Haushaltsordnung der Europäischen Gemeinschaften (insbesondere Artikel 56) (6) enthalten sind, um der Kommission zu erlauben, den Haushalt durch indirekte zentrale Mittelverwaltung auszuführen;

15.

fordert die Europäische Kommission und die Kommission der AU auf, Verfahren zu vereinfachen, um einen direkten und wirksamen Dialog mit den Parlamenten zu gewährleisten und unvertretbare Verzögerungen zu vermeiden, wobei die jeweiligen Eigenheiten in der Arbeitsweise zu berücksichtigen sind;

16.

fordert noch einmal die Eingliederung des EEF in den Haushalt der Europäischen Union und ersucht die Kommission, in der Zwischenzeit das Europäische und das Panafrikanische Parlament in allen Phasen des Haushaltsverfahrens auf dem Laufenden zu halten;

Zivilgesellschaft und nichtstaatliche Akteure

17.

ist der Ansicht, dass die Zivilgesellschaft und kommunale Behörden effektiv einbezogen und ihre aktive Mitwirkung an der Arbeit der Durchführungsgremien der Gemeinsamen Strategie gefördert werden müssen, wenn sich die Gemeinsame Strategie zu einer echten „breit angelegten und weitreichenden Partnerschaft mit dem Mensch im Mittelpunkt“ entwickeln soll;

18.

bedauert, dass nach dem Aktionsplan zwar alle Partnerschaften EU-Afrika für ein breites Spektrum von Aktionen offen stehen, aber in erster Linie staatliche Maßnahmen hervorgehoben werden; unterstreicht, dass die Einbindung und Beteiligung von Parlamenten und nichtstaatlichen Akteuren, wie Organisationen der Zivilgesellschaft, kommunalen Behörden und anderen nichtstaatlichen Akteuren, in diesen Prozess verstärkt und klarer herausgearbeitet werden muss;

19.

begrüßt den Afrikanischen Wirtschafts-, Sozial- und Kulturrat (ECOSOCC) als ein Mittel zur Herstellung partnerschaftlicher Beziehungen zwischen afrikanischen Regierungen und der Zivilgesellschaft; ist jedoch besorgt darüber, dass die afrikanische Zivilgesellschaft bisher kaum an der Umsetzung der Gemeinsamen Strategie beteiligt ist, und fordert, dass vor allem auf afrikanischer Seite unverzüglich Maßnahmen ergriffen werden, um in enger Zusammenarbeit mit Interessengruppen Verfahren für die Ermittlung, Erfassung und wirksame Einbeziehung repräsentativer nichtstaatlicher Akteure zu erarbeiten;

20.

fordert die Europäische Kommission auf, geeignete Instrumente zum Kapazitätsaufbau für die Organisationen der afrikanischen Zivilgesellschaft zu entwickeln, die insbesondere auf die Stärkung ihrer Fähigkeit ausgerichtet sein sollen, sich an der Umsetzung der Gemeinsamen Strategie zu beteiligen;

Partnerschaften

21.

stellt fest, dass die Gemeinsame Strategie auch Fragen behandeln sollte, die, obwohl sie offiziell Bestandteil einer anderen institutionellen Struktur sind, einen maßgeblichen Einfluss auf die Zukunft Afrikas haben und die Beziehungen zwischen den beiden Kontinenten prägen, wie Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) und die Beziehung zwischen regionalen Gruppierungen der WPA und anderen bestehenden regionalen Gruppierungen in Afrika (einschließlich regionaler Wirtschaftsgemeinschaften), die zweite Überarbeitung des Cotonou-Abkommens, die Europäische Strategie für den Mittelmeerraum, die Strategische Partnerschaft EU-Südafrika und das Verhältnis Afrikas zu neuen globalen Akteuren wie China und Brasilien;

22.

ist der Ansicht, dass eine nachhaltige wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung nur in Ländern erfolgen kann, die Garantien für Frieden, Demokratie und Menschenrechte bieten;

23.

fordert die Europäische Kommission, den Rat und die afrikanische Seite auf, die Kohärenz zwischen dieser Strategie und anderen Politiken sicherzustellen, die sich nachteilig auf die Förderung einer neuen strategischen Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Afrika auswirken können, insbesondere die Handels-, Umwelt-, Einwanderungs- und Agrarpolitik; unterstreicht, dass diese Themen im politischen Dialoge zwischen der Europäischen Union und Afrika behandelt werden sollten;

24.

betont, dass die Armut nur dann wirksam bekämpft werden kann – ein Ziel, das auch künftig im Mittelpunkt der Gemeinamen Strategie stehen muss -, wenn die strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und Afrika dazu beiträgt, eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung anzukurbeln, ausländische Investoren anzulocken, den internationalen Handel gerechter zu gestalten und Bedingungen zu schaffen, die es den afrikanischen Ländern ermöglichen, Schritt für Schritt ihren Platz in der Weltwirtschaft einzunehmen;

Frieden und Sicherheit

25.

begrüßt die Fortschritte im Rahmen der Partnerschaft für Frieden und Sicherheit; nimmt den politischen Dialog zwischen der AU und der Europäischen Union über Krisensituationen in Afrika und darüber hinaus zur Kenntnis; betont, dass dieser Dialog die gesamte Bandbreite friedens- und sicherheitsbezogener Fragen behandeln muss, von der Konfliktprävention und Konfliktlösung bis zum Wiederaufbau und zur Friedenskonsolidierung nach Konfliktbeendigung, einschließlich eines eingehenden Dialogs über die Umsetzung des Grundsatzes der Schutzverantwortung;

26.

fordert, dass der Umsetzung der Friedens- und Sicherheitsarchitektur Afrikas der ihr gebührende Vorrang eingeräumt wird; hebt erneut hervor, dass der EEF keine angemessene Quelle für die künftige Finanzierung der Friedensfazilität für Afrika ist; vertritt den Standpunkt, dass die EEF-Ausgaben den vom Ausschuss für Entwicklungshilfe der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD/DAC) festgelegten Kriterien für öffentliche Entwicklungshilfe entsprechen müssen; wiederholt seine Forderung nach einer definitiven Lösung für die Finanzierung der Friedensfazilität für Afrika;

27.

begrüßt das im September 2008 durch den UN-Generalsekretär Ban Ki-Moon ins Leben gerufene AU-UN-Panel herausragender Persönlichkeiten, das Möglichkeiten ergründen soll, wie die internationale Staatengemeinschaft die friedensunterstützenden Operationen der AU unter UN-Mandat unterstützen kann;

Staatsführung und Menschenrechte

28.

verweist darauf, dass das Konzept der verantwortungsvollen Staatsführung mehr umfasst als lediglich Korruptionsbekämpfung und dass es ein Maßstab dafür sein sollte, wie gut eine Gesellschaft funktioniert, wobei Recht und Ordnung, die Achtung und aktive Förderung der Menschenrechte, der Kampf gegen Korruption, die Schaffung und transparente und gerechte Aufteilung von Wohlstand sowie wesentliche Gesundheits- und Sozialleistungen den Gradmesser hierfür bilden; betont, dass externe Akteure die Staatsführung nicht ausschließlich anhand extern aufgestellter Kriterien, sondern auf der Grundlage gemeinsam vereinbarter Werte und Standards bewerten dürfen;

29.

unterstreicht die Bedeutung einer nachhaltigen Demokratie, einschließlich einer vorbildlichen Staatsführung und demokratischer Wahlen, die die Unterstützung des Ausbaus der parlamentarischen Kapazitäten und die Einbeziehung der Zivilgesellschaft und kommunaler Behörden in den politischen Dialog einschließen muss;

30.

verweist darauf, dass die Regierungsführung auf beiden Seiten verbessert werden muss: ihr kommt nicht nur in afrikanischen Ländern Priorität zu, sondern auch auf der europäischen Seite, die die Regierungsführung und Rechenschaftspflicht bei Hilfszusagen verbessern sowie eine bessere Koordinierung der Geberländer mit Blick auf eine größere Berücksichtigung der so genannten vernachlässigten Länder erreichen muss; unterstreicht, dass den nationalen und kontinentalen Parlamenten, nichtstaatlichen Akteuren und kommunalen Behörden eine wichtige Rolle in diesem Bereich zukommt;

31.

fordert verstärkte Unterstützung für bestehende afrikanische Initiativen wie den African Peer Review Mechanism (APRM), den bisher ernsthaftesten Versuch afrikanischer Länder, die Regierungsführung auf dem Kontinent zu verbessern, und die verschiedenen von der AU eingeführten Instrumente, die die Eigenverantwortung Afrikas in diesem Prozess stärken werden;

32.

äußert sich sehr besorgt darüber, dass die von der Kommission für jedes AKP-Land entwickelten „Profile für die Regierungsführung“, die als Leitlinien für die Planung der Entwicklungshilfe im Hinblick auf die 2 700 Mio. Euro zusätzlicher Mittel im Rahmen des 10. EEF dienen werden, ohne jedes partizipatorische Element vorbereitet wurden; verweist darauf, dass die Berechtigung von Empfängerländern zum Empfang zusätzlicher Mittel anhand einer Reihe von Kriterien bewertet wurde, von denen nur ein Kriterium im direkten Zusammenhang mit den Millennium-Entwicklungszielen steht; hegt starke Befürchtungen, dass die „Profile“ der Europäischen Kommission den APRM-Prozess auszuhöhlen drohen; ersucht die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und den Rat über die Folgemaßnahmen und die Ausführung dieser Mittel zu konsultieren und zu informieren, um sicherzustellen, dass sie für Governance-Initiativen, zur Unterstützung der AU-Governance-Agenda und für den APRM-Prozess bereitgestellt werden;

33.

fordert, dass sich der Dialog im Rahmen der Partnerschaft für demokratische Staatsführung und Menschenrechte auch auf die Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen erstreckt und dabei bewährte Praktiken des nationalen und internationalen Rechts prüft, einschließlich der Tätigkeit der internationalen Strafgerichtshöfe in Sierra Leone und Ruanda;

Handel, wirtschaftliche Entwicklung und regionale Integration

34.

ist der Ansicht, dass, was die Partnerschaft in den Bereichen Handel und regionale Integration anbelangt, der Ausbau des Handels unter den richtigen Bedingungen eine wesentliche Triebkraft für das wirtschaftliche Wachstum darstellen kann, vorausgesetzt, die Handelspolitik ist mit den entwicklungspolitischen Zielvorgaben kohärent; begrüßt daher die Ziele dieser Partnerschaft, die regionale Integration in Afrika zu unterstützen und die Handelskapazitäten des Kontinents zu stärken;

35.

erwartet einen schnellen Abschluss der Entwicklungsrunde von Doha der Welthandelsorganisation (WTO), besteht aber darauf, dass diese vom Grundsatz her eine „Entwicklungsrunde“ bleiben muss, die die Integration der afrikanischen Nationen in die Weltwirtschaft, den effektiven Abbau von handelsverzerrenden Agrarbeihilfen und die Abschaffung der Exportsubventionen in der Landwirtschaft fördert;

36.

ist der Ansicht, dass die Europäische Union afrikanische Staaten unterstützen sollte, um die Selbstversorgung ihrer Landwirtschaft sicherzustellen und grundlegende Dienstleistungen und gefährdete einheimische Industriezweige zu fördern;

37.

fordert, dass die endgültigen WPA, die mit afrikanischen Staaten unterzeichnet werden, in erster Linie ein Entwicklungsinstrument darstellen müssen, das die unterschiedliche Entwicklungsfähigkeit und das unterschiedliche Entwicklungsniveau der einzelnen Begünstigten berücksichtigt;

38.

unterstreicht, dass WPA die regionale afrikanische Integration unterstützen und nicht unterminieren sollten; unterstützt die Bemühungen der AU um eine Stärkung der regionalen Wirtschaftsgemeinschaften als wichtigste Bausteine für die regionale Integration des Kontinents;

39.

besteht darauf, dass die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten ihre Verpflichtung einlösen, bis 2010 jährlich mindestens 2 000 Millionen Euro in Form einer echten handelsbezogenen Hilfe, deren größter Teil Afrika zufließen muss, bereitzustellen; ruft zu einer rechtzeitigen Festlegung und Bereitstellung des Anteils an den Mitteln aus dem Programm „Aid for Trade“ auf; unterstreicht, dass es sich bei diesen Mitteln um zusätzliche Ressourcen und nicht um eine einfache Umverteilung von EEF-Mitteln handeln sollte;

40.

fordert, dass im Rahmen dieser Partnerschaft die weiter gefasste Handelshilfen-Agenda in Betracht gezogen wird, einschließlich Infrastrukturentwicklung, Förderung der Unternehmensentwicklung und besserer Rechtssetzung, wozu Ursprungsregeln, die einfacher und anwenderfreundlicher sind, gehören;

41.

fordert, dass im Rahmen dieser Partnerschaft auch wirtschaftliche Aspekte behandelt werden, die, auch wenn sie nicht handelsbezogen sind, wichtige Konsequenzen für die afrikanischen Volkswirtschaften haben, wie beispielsweise dringend erforderliche Maßnahmen zur Unterbindung der illegalen Kapitalflucht und zur Förderung der internationalen Regulierung von Steueroasen;

42.

fordert die Gemeinsame Strategie zur Anerkennung und Unterstützung der Rolle der Migranten und Diaspora zugunsten der Entwicklung ihrer Heimatländer durch die Erleichterung ihrer Investitionen in diesen Ländern und durch eine Reduzierung der Überweisungskosten;

Schlüsselfragen der Entwicklung

43.

stellt im Hinblick auf die Partnerschaft für die Millenniums-Entwicklungsziele fest, dass es selbst mit mehr und besserer Hilfe schwierig sein dürfte, diese Ziele zu erfüllen, und fordert die Mitgliedstaaten der Europäischen Union deshalb auf, an den Verpflichtungen festzuhalten, die sie kürzlich auf der Doha-Konferenz über Entwicklungsfinanzierung sowie im Rahmen des Hochrangigen Forums zur Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit in Accra im Hinblick auf den Umfang ihrer Hilfe, Kohärenz der Politik, Eigenverantwortung, Transparenz und Arbeitsteilung zwischen den Gebern abgegeben haben;

44.

verweist darauf, dass Gesundheit sowie Grundschul- und höhere Schulbildung wichtige Katalysatoren für das Erreichen der MDG darstellen; fordert die afrikanischen Länder daher auf, diesen Bereichen in ihren Strategien zur Verringerung der Armut Vorrang einzuräumen; fordert die Partnerschaft auf, mit Blick auf die Verpflichtung der Europäischen Kommission, mindestens 20 % des Hilfebudgets der Europäischen Gemeinschaft in diesen Sektoren einzusetzen, eine solche Entwicklung zu fördern; fordert die Kommission auf, diese Verpflichtung auf den EEF auszudehnen; verweist darauf, dass alle Anstrengungen in dieser Hinsicht auch Personen mit Behinderungen einschließen sollten; begrüßt in diesem Zusammenhang die Ergebnisse der ersten Sitzung der Gemeinsamen Expertengruppe und ruft die beteiligten Interessengruppen auf zu gewährleisten, dass es im kommenden Jahr Fortschritte geben wird;

45.

fordert die Europäische Kommission auf, dringend Maßnahmen zu ergreifen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Gesundheitsbereich in Bezug auf die Schlussfolgerungen und die Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofes aus dem Bericht „Entwicklungshilfe der EG für die Gesundheitsversorgung in afrikanischen Ländern südlich der Sahara“ vom Januar 2009; unterstreicht die Bedeutung einer Erhöhung der Entwicklungshilfe der Europäischen Kommission für den Gesundheitssektor in den afrikanischen Ländern südlich der Sahara während der 10. Halbzeitüberprüfung des EEF zur Förderung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der Gesundheits-MDG;

46.

ruft die Mitgliedstaaten der AU und der Europäischen Union auf, der Nahrungsmittelsicherheit und Nahrungsmittelsouveränität in Afrika größere Bedeutung beizumessen und Schritte zur Unterstützung von Maßnahmen zur Erhöhung der Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der afrikanischen Landwirtschaft zu unterstützen, insbesondere die Nahrungsmittelproduktion für lokale Märkte und die Schaffung von „Grüngürteln“ um die Städte;

47.

fordert die Mitgliedstaaten auf, das Thema der gerechten Verteilung des Reichtums aus der Ausbeutung der Naturressourcen in ihre Diskussionen im Rahmen der EU- Gemeinsamen Strategie aufzunehmen; besteht darauf, dass die Einnahmen der Staaten aus den Naturressourcen gerechter verteilt werden und vorrangig zur Befriedigung der Grundbedürfnisse ihrer Bevölkerungen genutzt werden, insbesondere in den Bereichen Gesundheit und Bildung, Erhaltung der natürlichen Ressourcen und der Umwelt, und so zur Verwirklichung der MDG beizutragen;

48.

hält es für bedenklich, dass die vorangegangene Zeit des Rekordwachstums in Afrika durch die weltweite Wirtschaftskrise umgekehrt wird, und unterstreicht, dass der Kontinent im Ergebnis sinkender Warenpreise, geringerer Investitionsströme, finanzieller Instabilität und sich verringender Kapitalüberweisungen um Jahrzehnte zurückgeworfen werden könnte;

Weitere Aspekte der Strategie

49.

erinnert daran, dass die Industrieländer die Hauptverantwortung für den Klimawandel tragen, dessen negative Auswirkungen jedoch vor allem in den Entwicklungsländern zu spüren sind; vertritt daher mit Nachdruck den Standpunkt, dass neue Mittel erforderlich sind, wenn vermieden werden soll, dass afrikanische Länder gezwungen sind, einen unverhältnismäßig hohen Preis für die Anpassung an den Klimawandel und die Eindämmung seiner Auswirkungen zu zahlen; unterstützt ferner die auf der UN-Klimakonferenz zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Dezember 2008 in Poznan veröffentlichte Gemeinsame Erklärung der Europäischen Union und Afrika zum Klimawandel;

50.

fordert im Bereich der Partnerschaft für Migration und Beschäftigung eine gerechte und praktikable Lösung für das Problem die Abwanderung der Intelligenz, wodurch viele afrikanische Staaten zahlreiche qualifizierte Arbeitskräfte, die vor allem aus dem Gesundheitssektor abwandern, verlieren;

51.

fordert dazu auf zu verhindern, dass mit dem neuen „Blue Card“-System der Europäischen Union qualifizierte Arbeitskräfte aus Entwicklungsländern in Sektoren, in denen in diesen Ländern Arbeitskräftemangel herrscht, abgezogen werden, insbesondere in den Bereichen Gesundheit und Bildung;

52.

fordert die Europäische Kommission auf, mithilfe der EU-Afrika-Partnerschaft afrikanische Länder bei der Anwendung der Flexibilitäten der Doha-Erklärung zum Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte am geistigen Eigentum (TRIPs) und zur öffentlichen Gesundheit zu unterstützen, um den Zugang zu erschwinglichen lebenswichtigen Arzneimitteln in Afrika zu ermöglichen;

53.

fordert beide Seiten auf, im Rahmen der wissenschaftlich-technischen Partnerschaft durch Intensivierung der Zusammenarbeit bei der technologischen Entwicklung und beim Technologietransfer vor allem in Bezug auf Telefondienste und das Internet die Überwindung der digitalen Kluft anzustreben;

54.

erwartet, dass die Gemeinsame Strategie besondere Maßnahmen zur Verbesserung der Möglichkeiten für Frauen, Kinder und Menschen mit Behinderungen in Afrika ergreift, da diese Gruppen in Entwicklungsländern besonders großen Problemen gegenüberstehen;

55.

betont, dass die Europäische Union und Afrika, wenn die Gemeinsame Strategie „über die Grenzen Afrikas hinausgehen“ soll, in internationalen Foren und im Rahmen multilateraler Verhandlungen zu Themen wie Handel, Menschenrechte und Klimawandel enger zusammenarbeiten und sich dafür einsetzen müssen, dass internationale Organisationen wie die Weltbank, der Internationale Währungsfonds und die WTO demokratischer und repräsentativer werden und Afrika die Möglichkeit bekommt, einen Einfluss auszuüben, der seiner Größe und seinem Status entspricht;

56.

fordert die EU-Institutionen erneut zur Schaffung eines spezifischen Finanzierungsinstruments zur Umsetzung der Gemeinsamen Strategie und zur deutlichen, vorhersehbaren und planbaren Zentralisierung aller vorhandenen Finanzierungsquellen auf; wirft die Frage auf, inwieweit die Gemeinsame Strategie ohne neue Mittel oder eine Umschichtung vorhandener Mittel ihre hochfliegenden Ambitionen erfüllen oder einen echten Mehrwert schaffen wird;

57.

appelliert an die Regierungen der Staaten der Europäischen Union und Afrikas, ihre Bevölkerung wirksamer und regelmäßiger über die Maßnahmen und Erfolge der Gemeinsamen Strategie zu informieren und sich um eine breitere Berichterstattung in den Medien zu bemühen;

Ausblick

58.

sieht mit Interesse einer sachdienlichen Einbeziehung des Europäischen Parlaments und des Panafrikanischen Parlaments sowie der Organisationen der Zivilgesellschaft und der kommunalen Behörden ausgehend von den Erfahrungen des EU-Afrika-Gipfels am 8. und 9. Dezember 2007 in Lissabon in die Vorbereitungen zum dritten Afrika-EU-Gipfel 2010 und der aktiven Teilnahme beider Parlamente am Gipfel selbst entgegen;

59.

fordert die Kommissionen und Präsidentschaften der Europäischen Union und der Afrikanischen Union auf, dem oben genannten Vorschlag zur Verstärkung der parlamentarischen Beteiligung an der Umsetzung und Überwachung der Gemeinsamen Strategie zuzustimmen;

60.

beabsichtigt, innerhalb des Europäischen Parlaments für die erforderliche Abstimmung und Synergie zwischen allen seinen Gremien zu sorgen, um die Umsetzung und Überwachung der Gemeinsamen Strategie zu unterstützen; verweist in diesem Zusammenhang erneut auf seine Absicht, seine Ad-hoc-Delegation für die Beziehungen zum Panafrikanischen Parlament in eine eigenständige interparlamentarische Delegation zu verwandeln;

*

* *

61.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss der Europäischen Union, dem Wirtschafts-, Sozial- und Kulturausschuss der Afrikanischen Union, der Kommission der Afrikanischen Union, dem Exekutivrat der Afrikanischen Union, dem Panafrikanischen Parlament, dem AKP-Ministerrat sowie der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.


(1)  ABl. C 263 E vom 16.10.2008, S. 633.

(2)  ABl. C 280 E vom 18.11.2006, S. 475.

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(4)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 27.

(5)  ABl. L 378, vom 27.12.2006, S. 41.

(6)  Verordnung (EG, Euratom) des Rates Nr. 1605/2002 vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1).


6.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/15


Dienstag, 24. März 2009
Verträge betreffend die Milleniums-Entwicklungsziele (MDG)

P6_TA(2009)0152

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zu den Verträgen betreffend die Millenniums-Entwicklungsziele (MDG) (2008/2128(INI))

2010/C 117 E/03

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Millenniumserklärung der Vereinten Nationen vom 18. September 2000, in der sich die internationale Gemeinschaft zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele (MDG) verpflichtet hat, um die Armut in der Welt bis 2015 um die Hälfte zu reduzieren, und die auf mehreren UN-Konferenzen, insbesondere der Konferenz von Monterrey zur Entwicklungsfinanzierung, bekräftigt wurde,

unter Hinweis auf die Verpflichtungen, die von den Mitgliedstaaten auf der Tagung des Europäischen Rates von Barcelona am 15. und 16. März 2002 eingegangen wurden,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Juni 2007 zu den Millenniums-Entwicklungszielen - Zwischenbilanz (1),

unter Hinweis auf die gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission über die Entwicklungspolitik der Europäischen Union mit dem Titel „Der Europäische Konsens“ (2), unterzeichnet am 20. Dezember 2005,

unter Hinweis auf das „MDG-Paket“ der Kommission von 2005,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Stärkeres Engagement für die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele – Entwicklungsfinanzierung und Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit“ (KOM(2005)0133),

unter Hinweis auf den Jahresbericht der Kommission mit dem Titel „Die Einlösung der Zusagen der Europäischen Union hinsichtlich der Entwicklungsfinanzierung“ (KOM(2007)0164),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „EU-Entwicklungszusammenarbeit: Mehr, besser und schneller helfen“(KOM(2006)0087),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. September 2008 zu den Folgemaßnahmen der Konferenz von Monterrey (2002) über Entwicklungsfinanzierung (3),

in Kenntnis der Ergebnisse und des Schlussdokuments zu den Folgemaßnahmen der Internationalen Konferenz von Monterrey über Entwicklungsfinanzierung zur Überprüfung der Umsetzung des Monterrey-Konsenses (Doha, Katar, 29. November bis 2. Dezember 2008) (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2008 über die Folgemaßnahmen zur Pariser Erklärung von 2005 über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe (5),

in Kenntnis des Dokuments der Kommission vom 19. Juni 2007 mit dem Titel „Der MDG-Vertrag, ein Ansatz für eine längerfristige und besser vorhersehbare Budgethilfe“,

unter Hinweis auf die neue strategische Partnerschaft zwischen Afrika und der Europäischen Union,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2007 zum Stand der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Afrika (6),

in Kenntnis der Pariser Erklärung über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe vom 2. März 2005 und der Schlussfolgerungen des hochrangigen Forums von Accra (2. bis 4. September 2008) zu den Folgemaßnahmen zu dieser Erklärung,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. April 2006 zu der Wirksamkeit der Hilfe und der Korruption in Entwicklungsländern (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. September 2008 zu dem Thema Müttersterblichkeit im Vorfeld der hochrangigen Veranstaltung der Vereinten Nationen zur Überprüfung der Millenniums-Entwicklungsziele vom 25. September 2008 (8),

unter Hinweis auf das Dokument der Kommission mit dem Titel „The Aid Delivery Methods. Guidelines of the Programming, Design & Management of General Budget Support“ (9),

gestützt auf die Bestimmungen des Abkommens von Cotonou vom 23. Juni 2000, insbesondere auf Artikel 58 in der Fassung von 2005, in dem die finanzierungsfähigen Einrichtungen aufgeführt sind,

in Kenntnis der von der OECD gegebenen Empfehlungen für bewährte Praktiken betreffend die Budgethilfe in ihrem Dokument mit dem Titel: „Harmonising Donor Practices for Effective Aid Delivery“ (10),

in Kenntnis des Sonderberichts des Rechnungshofs Nr. 2/2005 über die aus dem EEF an die AKP-Staaten gezahlten Haushaltszuschüsse: Verwaltung des Aspekts „Reform der öffentlichen Finanzen durch die Kommission“ zusammen mit den Antworten der Kommission (11),

in Kenntnis des Sonderberichts Nr. 10/2008 des Rechnungshofs zur „Entwicklungshilfe der EG für die Gesundheitsversorgung in afrikanischen Ländern südlich der Sahara“, zusammen mit den Antworten der Kommission,

in Kenntnis des Berichts „Évaluation de l'Appui Budgétaire Générale - Rapport de Synthèse“, veröffentlicht im Mai 2006 (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Februar 2006 zu neuen Instrumenten zur Finanzierung der Entwicklung im Rahmen der Millenniums-Entwicklungsziele (13),

–unter Hinweis auf das von der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten unterzeichnete Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses (A6-0085/2009),

A.

in der Erwägung, dass sich die Europäische Union aufgrund ihrer Zustimmung zur Millenniumserklärung zur Entwicklung (2000) zusammen mit der gesamten internationalen Gemeinschaft verpflichtet hat, ihre Bemühungen auf die acht Millenniums-Entwicklungsziele zu konzentrieren und den Anteil der in extremer Armut lebenden Menschen bis zum Jahr 2015 zu halbieren,

B.

in der Erwägung, dass nach neueren Schätzungen noch immer etwa 1,4 Milliarden Menschen unterhalb der Armutsgrenze (von 1,25 US-Dollar pro Tag) leben, was mehr als einem Viertel der Bevölkerung der Entwicklungsländer entspricht,

C.

in der Erwägung, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Jahr 2007 neue Verpflichtungen übernommen haben, die erheblich dazu beitragen sollen, den Rückstand bei der Umsetzung dieser Ziele aufzuholen,

D.

in der Erwägung, dass das Fehlen des Zugangs zu medizinischer Versorgung und zu grundlegenden Dienstleistungen Millionen von Menschen das Leben kostet und den Kreislauf der Armut fortsetzt, obgleich der Zugang zu medizinischer Versorgung und zu Grundbildung ein Menschenrecht ist, für dessen Achtung und Umsetzung die Regierungen die Verantwortung tragen,

E.

in der Erwägung, dass die MDG-Verträge eines von mehreren Instrumenten sein könnten, um den durch die Nahrungsmittelkrise entstandenen Herausforderungen in den Entwicklungsländern, insbesondere im Agrarsektor, zu begegnen,

F.

in der Erwägung, dass die meisten Entwicklungsländer ungeachtet der zahlreichen Anstrengungen, denen sie bisher zustimmen konnten, nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, um die Herausforderungen zu bewältigen, die sich ihnen im Gesundheits- und Bildungsbereich stellen, und in der Erwägung, dass Hilfe von außen daher unverzichtbar ist,

G.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament aufgerufen ist, die Entlastung für den Europäischen Entwicklungsfonds zu erteilen,

H.

in Anbetracht der Absicht der Kommission, den Einsatz der Budgethilfe während der Laufzeit des zehnten EEF erheblich zu steigern, um die Wirksamkeit ihrer Hilfe zu verbessern und die selbst gesetzten Ziele zu erreichen,

I.

in der Erwägung, dass Lehrer und Fachkräfte des Gesundheitswesens in den Entwicklungsländern derzeit unter schlechten Bedingungen arbeiten, dass zwei Millionen Lehrer und mehr als vier Millionen medizinische Fachkräfte benötigt werden, damit die Millenniumsziele erreicht werden können, und dass ein angemessenes Maß an Hilfe in Form von Budgethilfe im Rahmen eines MDG-Vertrags dazu beitragen könnte, dass diese angestellt und ausgebildet werden können,

J.

in der Erwägung, dass der ständige Mangel an Lehrern und Fachkräften des Gesundheitswesens durch die von den reichen Ländern organisierte Abwanderung von Fachkräften noch verschlimmert wird,

K.

in Anbetracht der Absicht der Europäischen Union, ihre Ausgaben für die Budgethilfe weiterhin zu erhöhen, insbesondere durch eine signifikante Erhöhung der sektorspezifischen Budgethilfe für Gesundheit und Bildung, vor allem in den afrikanischen Staaten,

L.

in der Erwägung, dass in den MDG-Verträgen konkrete Zielvorgaben im Hinblick auf die Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele für die Bereiche Gesundheit und Grundbildung festgelegt sind, dass sich ein MDG-Vertrag jedoch auch auf andere vorrangige Bereiche erstrecken könnte,

M.

in der Erwägung, dass gemäß der offiziellen Position des Parlaments zur Entwicklungshilfe, die in Ziffer 6 seiner oben genannten Entschließung vom 16. Februar 2006 zu neuen Instrumenten zur Finanzierung der Entwicklung im Rahmen der Millenniumsziele formuliert ist, (…) „eine mengenmäßige Aufstockung der Hilfe einhergehen muss mit einer qualitativen Verbesserung, d. h. dass die Wirksamkeit der Hilfe durch die drei K – Koordination, Komplementarität, Kohärenz – verbessert werden muss, sowie dadurch, dass die Transaktionskosten der Hilfe verringert, die Kalkulierbarkeit und die Nachhaltigkeit der Hilfsmechanismen verbessert, das Tempo der tatsächlichen Auszahlung der Hilfe beschleunigt, weitere Hilfen freigegeben, Lösungen für nicht nachhaltige Schuldenlasten gefunden, eine solide Staatsführung sowie die Bekämpfung der Korruption gefördert und die Aufnahmefähigkeit der Hilfeempfänger verbessert werden“,

N.

in der Erwägung, dass ein vorhersehbarer und langfristiger Mittelfluss einen unmittelbaren und wirksamen Beitrag zur konkreten Umsetzung der in den MDG-Verträgen festgelegten Armutsbekämpfungsstrategien leisten könnte,

O.

in der Erwägung, dass viele Mitgliedstaaten der Union trotz ihrer Zusagen von Monterrey (2002), Gleneagles (2005), Paris (2005) und Accra (2008), die Quantität und Qualität der Entwicklungshilfe aufzustocken, noch immer nicht die gesamte Hilfe ausreichen, zu deren Bereitstellung sie sich verpflichtet haben, und dass sich ein Teil dieser Hilfe, wenn sie denn gewährt wird, als unangemessen erweist,

P.

in der Erwägung, dass offenbar in 30 % der Fälle bei der Auszahlung der derzeit von der Kommission gewährten Budgethilfe aufgrund ihrer äußerst aufwändigen Verwaltungsverfahren Verzögerungen auftreten,

Q.

in der Erwägung, dass die mangelnde Vorhersehbarkeit der Budgethilfe vor allem daher rührt, dass die Auszahlung der meisten dieser Hilfen an jährlich zu erfüllende Auflagen gebunden ist, und dass diese mangelnde Vorhersehbarkeit dazu führt, dass die Empfängerländer die Hilfen ausgeben müssen, bevor sie gezahlt wurden und ohne sichergehen zu können, dass sie überhaupt gezahlt werden,

R.

in der Erwägung, dass dieser Mangel an Vorhersehbarkeit der europäischen Entwicklungshilfe auch die Empfängerländer betrifft, die über eine gewisse Rechtssicherheit und ein stabiles rechtliches Umfeld verfügen,

S.

in der Erwägung, dass die Kommission der wichtigste multilaterale Geber von Entwicklungshilfe und einer der wichtigsten Geber von Budgethilfe ist und dass sie zunehmend von dieser Art der Hilfe Gebrauch macht, die ein Fünftel der in den letzten Jahren bereitgestellten Hilfen ausmacht,

T.

in der Erwägung, dass die Budgethilfe zwar bereits ein Instrument ist, mit dem die Hilfe der Gemeinschaft verbessert werden kann, sie aber vorhersehbarer sein und langfristiger eingesetzt werden sollte,

U.

in der Erwägung, dass die derzeit von der Kommission gewährte Budgethilfe im Allgemeinen auf einen Zeitraum von drei Jahren sowie bei bestimmten Agenturen einem Jahr angelegt ist,

V.

in der Erwägung, dass der Vorschlag für einen MDG-Vertrag keine Auswirkungen auf den Haushalt hat, und in der Erwägung, dass der MDG-Vertrag kein neues Instrument ist, sondern eine Durchführungsvereinbarung für die bestehenden Instrumente darstellt,

W.

in der Erwägung, dass der Status des Kommissionsdokuments über die MDG-Verträge nach dem derzeitigen Stand unklar ist,

X.

in der Erwägung, dass nach Einschätzung der Kommission der Zeitpunkt gekommen ist, die jährliche Überprüfung der herkömmlichen Auflagen der einzelnen Geber durch das Konzept eines „Vertrags“ zu ersetzen, das auf greifbare Ergebnisse bei der Verwirklichung der Millenniumsziele abzielt,

Y.

in der Erwägung, dass sich aus dem Begriff „Vertrag“ eine finanzielle Verpflichtung ergibt, durch die eine bessere Vorhersehbarkeit des Geberlands und im Gegenzug ein stärkeres Engagement des Empfängerlands im Hinblick auf konkret zu erreichende Ergebnisse gewährleistet wird,

Z.

in der Erwägung, dass die Kommission den Abschluss einer ersten Reihe von MDG-Verträgen für einen Zeitraum von sechs Jahren, d. h. bis zum Ende der Laufzeit des zehnten EEF, geplant hat,

AA.

in der Erwägung, dass der Vorschlag der Kommission, Verträge für einen Zeitraum von sechs Jahren zu schließen, über die derzeitige Tendenz der anderen weltweiten Geber für den Fonds hinausgeht,

AB.

in der Erwägung, dass die Kommission die Mitgliedstaaten aufgerufen hat, sich über zusätzliche freiwillige Beiträge an den EEF an der Finanzierung der MDG-Verträgezu beteiligen,

AC.

in der Erwägung, dass nach den MDG-Verträgen zum Instrument der allgemeinen Budgethilfen, das auf der Grundlage der im Abkommen von Cotonou festgelegten Kriterien erarbeitet wurde, keine Änderungen hinsichtlich der Beschlüsse zu den laufenden Programmen und der unterschiedlichen Vorschriften für die Durchführung der allgemeinen Budgethilfen erforderlich sind, dass die MDG-Verträge nicht die Schaffung eines neuen Finanzinstruments vorsehen und daher weiterhin auf den im Abkommen von Cotonou enthaltenen Bestimmungen zu den Budgethilfen basieren, und ebenso in der Erwägung, dass die MDG-Verträge weiterhin mit den kürzlich abgeschlossenen internen Leitlinien für die allgemeinen Budgethilfen vereinbar sind,

AD.

in der Erwägung, dass eines der Förderkriterien für den MDG-Vertrag die Einhaltung von Artikel 9 des Abkommens von Cotonou betreffend Menschenrechte, demokratische Grundsätze und Rechtsstaatlichkeit ist,

AE.

in der Erwägung, dass eine wirksame Budgethilfe den Empfängern die Finanzierung ihrer eigenen konkreten Strategien und Programme zur Verbesserung des Zugangs zu leistungsfähigen öffentlichen Diensten im Gesundheits- und Bildungsbereich gestatten sollte,

AF.

in der Erwägung, dass die Kommission ihre Zusage, die Mitglieder der Parlamente und die Vertreter zivilgesellschaftlicher Organisationen systematisch an ihrem Dialog mit den Regierungen der Entwicklungsländer zu beteiligen, nicht eingehalten hat, und ferner in der Erwägung, dass nach dem heute bestehenden breiten Konsens die Entwicklung aus Gründen der Wirksamkeit zur Gänze in den Händen der Regierungen sowie der Parlamente und der zivilgesellschaftlichen Organisationen der Entwicklungsländer liegen sollte,

AG.

in der Erwägung, dass nach den Plänen der Kommission diejenigen Länder als förderfähig gelten sollen, die auf makroökonomischer Ebene sowie im Hinblick auf die Haushaltsführung zufriedenstellende Ergebnisse beim Einsatz der Budgethilfe erzielen, und dass sich die Kommission damit von anderen Budgethilfegebern wie dem IWF oder der Weltbank unterscheidet, welche entgegen dem Grundsatz der Eigenverantwortung des Empfängerlands zahlreiche Auflagen an ihre Hilfe knüpfen,

AH.

in der Erwägung, dass zahlreiche Länder, die mehr und bessere Hilfe benötigen, um die Verwirklichung der Millenniumsziele zu beschleunigen, die derzeit von der Kommission festgelegten Kriterien zum Abschluss eines MDG-Vertrags nicht erfüllen,

AI.

in der Erwägung, dass sich die MDG-Verträge in ihrer derzeitigen Form ausschließlich auf die AKP-Staaten erstrecken,

AJ.

in der Erwägung, dass die Budgethilfe der Kommission an einem massiven Mangel an Transparenz und Eigenverantwortlichkeit bei den armen Ländern krankt und die Finanzierungsabkommen nur selten veröffentlicht werden,

AK.

in der Erwägung, dass der Hauptgrundsatz der Entwicklungshilfe darin besteht, diese Hilfe denjenigen zu gewähren, die sie am dringendsten benötigen, und sie dort zu gewähren, wo sie am effektivsten eingesetzt werden kann,

AL.

in der Erwägung, dass zum Beispiel im Fall von Burkina Faso niemand über die laufenden Verhandlungen über einen MDG-Vertrag zwischen Burkina Faso und der Kommission informiert war und auf der Website der Delegation der Kommission in Burkina Faso derzeit keine Informationen zu dem Thema zu finden sind,

AM.

in der Erwägung, dass sich die Europäische Union im Rahmen des Europäischen Konsenses über die Entwicklungspolitik verpflichtet hat, einen Ansatz zu verfolgen, der auf Ergebnissen und auf der Verwendung von Leistungsindikatoren beruht,

AN.

in der Erwägung, dass die Kommission ihre Budgethilfe weiterhin an die Ergebnisse knüpfen muss, die von den Empfängerländern im Hinblick auf die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Förderung der Rechte der Frau erzielt werden,

AO.

in der Erwägung, dass die Kommission bereits Vereinbarungen über Budgethilfe mit Burkina Faso (2005-2008), Äthiopien (2003-2006), Ghana (2007-2009), Kenia (2004-2006), Madagaskar (2005-2007), Malawi (2006-2008), Mali (2003-2007), Mosambik (2006-2008), Tansania (2006-2008), Uganda (2005-2007) und Sambia (2007-2008) geschlossen hat,

AP.

in der Erwägung, dass es 650 Millionen Menschen mit Behinderungen gibt, von denen 80 % in Entwicklungsländern leben und jeder fünfte in extremer Armut lebt; in der Erwägung, dass sie eine der größten Gruppen von Ausgegrenzten und Armen bilden, die vielfach diskriminiert werden und selten Zugang zu Bildung und zur Gesundheitsversorgung haben,

AQ.

in der Erwägung, dass die Unterzeichnerstaaten des besagten UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen nach Maßgabe der „Allgemeinen Verpflichtungen“ und insbesondere des Artikels 32 verpflichtet sind, Behinderungen in ihrer Entwicklungszusammenarbeit zu berücksichtigen,

AR.

in der Erwägung, dass sich die MDG bis 2015 nicht erreichen lassen, ohne dass der Integration und Beteiligung von Menschen mit Behinderungen gebührende Beachtung geschenkt wird,

AS.

in der Erwägung, dass im Bericht über die Durchführung der EU-Afrika-Strategie vom 22. November 2008, insbesondere in Ziffer 37, bei den Bemühungen um die Erreichung der MDG die eklatante Tatenlosigkeit im Hinblick auf die Situation von Menschen mit Behinderungen bemängelt wird,

Millenniumsziele - Entwicklungszusammenarbeit

1.

bekräftigt, dass die Entwicklungshilfe bedarfs- und leistungsorientiert sein sollte und die Entwicklungspolitik in Partnerschaft mit den Empfängerländern konzipiert werden sollte;

2.

bekräftigt, dass die Geberländer zur Erreichung der Millenniumsziele sämtliche ihrer Verpflichtungen einhalten und die Qualität der von ihnen gewährten Hilfe verbessern müssen;

3.

hebt die Notwendigkeit hervor, neue Instrumente für eine besser vorhersehbare und nachhaltigere Hilfe zu entwickeln;

4.

weist auf das Ziel der Abuja-Erklärung hin, wonach mindestens 15 % des Staatshaushalts für das Gesundheitswesen ausgegeben werden sollten, sowie auf das Ziel der globalen Kampagne für Bildung, wonach 20 % des Staatshaushalts für Bildung ausgegeben werden sollten;

Schwerpunktbereiche

5.

fordert die Kommission auf, ihre Hilfe im Gesundheits- und Bildungsbereich, insbesondere bei der Basisgesundheit und der Primarbildung, weiterhin an die in diesen Bereichen erzielten Ergebnisse zu knüpfen, und fordert die Kommission außerdem auf, präzise zu erläutern, welche Bedeutung die in diesen Bereichen erzielten Leistungen hinsichtlich einer breiteren Palette von Indikatoren erhalten sollen und wie sie die Fortschritte in diesen Bereichen zu bewerten beabsichtigt;

Wirksamkeit der Hilfe – Stabilität und Vorhersehbarkeit

6.

fordert die Kommission auf, die Vorhersehbarkeit der Budgethilfe durch die Vergabe von MDG-Verträgen zu verbessern, sowie dadurch, dass sie die sich aus diesen Verträgen ergebenden Grundsätze auf eine größere Anzahl von Ländern und auf die sektorspezifische Budgethilfe ausdehnt;

7.

erinnert die Kommission an die Notwendigkeit, die unnötigen Verzögerungen, die sich aufgrund ihrer äußerst aufwendigen Verwaltungsverfahren ergeben, erheblich zu verringern;

8.

fordert die Regierungen der Entwicklungsländer auf, entsprechend den Empfehlungen der Abuja-Erklärung ihre Ausgaben für das Gesundheitswesen auf 15 % ihres Staatshaushalts aufzustocken und ihre Ausgaben für Bildung auf 20 % ihres Staatshaushalts anzuheben, wie in der globalen Kampagne für Bildung befürwortet;

Budgethilfe

9.

fordert die Kommission auf, einen hohen Ausgabenanteil in Form von Budgethilfe zu gewähren und dabei für die AKP-Staaten insbesondere eine signifikante Erhöhung der Budgethilfe im sozialen Bereich und für die anderen Regionen eine Aufstockung der sektorspezifischen Budgethilfe anzustreben;

MDG-Verträge

10.

nimmt mit Interesse zur Kenntnis, dass den förderfähigen Ländern mit dem Vorschlag der Kommission für die MDG-Verträge ein garantierter Mindestbetrag (70 % der gesamten Mittelbindung) in Aussicht gestellt wird;

11.

bringt indes seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass das MDG-Vertragsdokument keinen Zeitplan für die Umsetzung dieser Verträge, die vor allem für den Sechsjahreszeitraum des zehnten EEF ausgearbeitet wurden, enthält, und fordert die Kommission daher zur Bekanntgabe eines genauen Zeitplans auf;

12.

stellt fest, dass das vordringliche Ziel des MDG-Vertrags im Beitrag zur Verbesserung der Wirksamkeit der Hilfe und zur beschleunigten Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele für die bedürftigsten Länder besteht;

13.

fordert die Kommission zur Annahme einer Mitteilung auf, in der die MDG-Vertragsinitiative formell festgehalten wird, sowie dazu, diese Initiative auf diejenigen Nicht-AKP-Staaten auszudehnen, die die Förderkriterien erfüllen;

Parlamente und Zivilgesellschaft – Eigenverantwortlichkeit – Transparenz

14.

ersucht die Kommission und die begünstigten Länder, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Parlamente und ihre Zivilgesellschaft, darunter Organisationen behinderter Menschen, an allen Phasen des Budgethilfe-Dialogs, einschließlich der Ausarbeitung, Umsetzung und Bewertung des in den MDG-Verträgen aufgestellten Programms, beteiligt werden;

15.

hebt hervor, dass die Geber nicht darauf beharren sollten, den Empfängern einseitige Auflagen zu erteilen, sondern sich stattdessen um die Förderung von verantwortungsvoller Staatsführung, Demokratie und Stabilität in den Empfängerländern durch transparente Kriterien, die in Partnerschaft mit diesen Ländern aufgestellt werden, bemühen sollten;

16.

ist der Auffassung, dass die Auflagenbindung für die Auszahlung der variablen Tranche im Sinne der Transparenzförderung auf Ergebnissen beruhen sollte, da dies die Geber wie auch die Empfänger motiviert, die tatsächliche Wirkung der ausgegebenen Mittel zu analysieren, und sich die Transparenz im Hinblick auf die Verwendung der öffentlichen Mittel erhöhen würde;

17.

fordert die Kommission zu einer regelmäßigen Überprüfung der Ergebnisse ihrer Programme auf, sowie dazu, dem Parlament diese Ergebnisse zur Verfügung zu stellen;

18.

empfiehlt, dass sich die Kommission um eine Verbesserung des Dialogs zwischen Gebern und Empfängern bemüht, um insbesondere die tatsächlichen Bedürfnisse und die Bereiche, in denen Mittel benötigt werden, zu ermitteln;

19.

fordert eine stärkere Mitwirkung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU an der Festlegung der Prioritäten, an der Aushandlung der MDG-Verträge sowie an allen anderen Phasen des Verfahrens;

Auswahlkriterien – Kreativität und Flexibilität

20.

fordert die Kommission auf, ihre Budgethilfe von den Ergebnissen abhängig zu machen, die im Hinblick auf verantwortungsvolle Staatsführung und Transparenz sowie bei der Förderung und Achtung der Menschenrechte vor allem der Ärmsten und am stärksten Benachteiligten wie Menschen mit Behinderungen, Minderheiten, Frauen und Kinder zu verzeichnen sind, und dafür Sorge zu tragen, dass die Budgethilfe keinen anderen als den im MDG-Vertrag festgelegten Bereichen zugute kommt;

21.

bekräftigt, dass die nationalen Richtprogramme in Zusammenarbeit mit den Parlamenten der betreffenden Staaten, der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung und der Zivilgesellschaft erarbeitet werden sollten;

22.

stellt fest, dass in dem Vorschlag für die MDG-Verträge nicht erwähnt ist, welche Länder in der ersten Runde der MDG-Verträge im Blickpunkt stehen, und stellt ferner fest, dass sich die MDG-Verträge in ihrer derzeitigen Form ausschließlich auf die AKP-Staaten erstrecken;

23.

bedauert es, dass die Budgethilfe der Union für Entwicklungsländer zunehmend vom IWF festgelegten Bedingungen unterliegt, die erfüllt sein müssen, damit Entwicklungshilfe der Union geleistet werden kann; ist der Auffassung, dass diese Konditionalität im Widerspruch zu der Politik der Eigenverantwortlichkeit der Empfängerländer steht;

24.

hebt die Notwendigkeit hervor, andere Budgethilfe-Ansätze für die Länder zu entwickeln, die im Rahmen der MDG-Verträge nicht förderfähig sind, vor allem für die Länder, die sich in einer fragilen Situation befinden, und betont, dass es den am stärksten von fragilen Situationen betroffenen Staaten unmöglich ist, die derzeit geltenden Förderkriterien zu erfüllen;

25.

empfiehlt, die MDG-Verträge auch den Ländern zur Verfügung zu stellen, die unter das Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit fallen;

26.

fordert die Kommission auf, präzise zu erläutern, inwieweit sie die Verknüpfung der vorgeschlagenen MDG-Verträge mit anderen Modalitäten der Mittelzuteilung vorgesehen hat;

27.

warnt vor der Gefahr eines unterschiedslosen und unverhältnismäßigen Einsatzes von MDG-Verträgen, die als die einzige tatsächlich wirksame Form der Mittelzuteilung angesehen werden könnten, und ermahnt die Kommission daher, die Instrumente der Mittelzuteilung zu wählen, die für die jeweilige Situation am besten geeignet sind;

28.

fordert die Kommission auf, die Möglichkeiten der Beteiligung der Parlamente der Empfängerländer an Haushaltsverfahren und die Beteiligung der Parlamente und der Zivilgesellschaft an der Ausarbeitung nationaler Politiken dadurch zu stärken, dass sie mehr finanzielle Unterstützung gewährt, im politischen Dialog mit den Empfängerländern die Notwendigkeit dieser Beteiligung unterstreicht und den Schwerpunkt auf diejenigen Indikatoren öffentlicher Finanzverwaltung legt, die auf eine Steigerung der Verantwortlichkeit der Regierungen gegenüber ihren Bürgern abzielen;

Bewertung - Leistungsindikatoren

29.

ersucht die Kommission, die einzelnen MDG-Verträge in Zusammenarbeit mit den Partnerländern anhand einer Reihe von Leistungsindikatoren zu prüfen, um die bei der Umsetzung dieser Verträge erzielten Ergebnisse zu bewerten; die Einbindung von Personen und Kindern mit Behinderungen sollte ebenfalls anhand dieser Indikatoren bewertet werden;

Geschlechterspezifischer Aspekt

30.

macht die Kommission darauf aufmerksam, dass sie ihre Budgethilfe unbedingt weiterhin an die Ergebnisse knüpfen sollte, die von den Empfängerländern bei der Berücksichtigung des geschlechterspezifischen Aspekts und bei der Förderung der Rechte der Frau erzielt werden, und ersucht darum, dass die Leistungsindikatoren der MDG-Verträge in diesem Bereich gestärkt und auf andere Bereiche wie die Rechte der Frau und die Rechte von Menschen mit Behinderungen ausgedehnt werden; fordert sie auf, die an Budgethilfe gebundenen geschlechterspezifischen Leistungsindikatoren zu stärken und sie auf andere Bereiche auszudehnen, etwa die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie die Frauenrechte, insbesondere den Zugang aller Frauen zu Information und zu globalen Dienstleistungen für sexuelle und reproduktive Gesundheit, die Verbesserung des Zugangs zu und den Ausbau der Inanspruchnahme von Familienplanungsmethoden, die verstärkte Förderung von Bildung und Emanzipation von Frauen sowie die Bekämpfung von Diskriminierung und den Kampf für die Gleichstellung der Geschlechter;

*

* *

31.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, dem AKP-Ministerrat und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der AKP-Staaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 232.

(2)  ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0420.

(4)  A/Conf.212/L.1/Rev1 vom 9. Dezember 2008.

(5)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0237.

(6)  ABl. C 263 E vom 16.10.2008, S. 633.

(7)  ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 316.

(8)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0406.

(9)  Im Januar 2007 von der Kommission in englischer Sprache veröffentlicht, AIDCO - DEV – RELEX.

(10)  DAC-Referenzdokument, Band 2, 2006.

(11)  ABl. C 249 vom 7.10.2005, S. 1.

(12)  IDD and Associates, Mai 2006.

(13)  ABl. C 290 E vom 29.11.2006, S. 396.


6.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/23


Dienstag, 24. März 2009
Das Kunststudium in der Europäischen Union

P6_TA(2009)0153

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zum Kunststudium in der Europäischen Union (2008/2226(INI))

2010/C 117 E/04

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 149 und 151 des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf die Empfehlung 2006/962/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (1),

unter Hinweis auf die Entscheidung Nr. 1350/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zum Europäischen Jahr der Kreativität und Innovation (2009) (2),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 24. und 25. Mai 2007 betreffend den Beitrag des Kultur- und Kreativbereichs zur Verwirklichung der Lissabonner Ziele sowie die Schlussfolgerungen des Rates vom 21. und 22. Mai 2008,

unter Hinweis auf den gemeinsamen Fortschrittsbericht 2008 des Rates und der Kommission über die Umsetzung des Arbeitsprogramms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ – „Wissen, Kreativität und Innovation durch lebenslanges Lernen“ (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. Juni 2007 zum Sozialstatut der Künstler und Künstlerinnen (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. April 2008 zu der europäischen Kulturagenda im Zeichen der Globalisierung (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. April 2008 zur Kulturwirtschaft in Europa (6),

unter Hinweis auf die im Übereinkommen der UNESCO vom 20. Oktober 2005 über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen enthaltenen Empfehlungen,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung (A6-0093/2009),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union getreu ihrem Leitspruch „in Vielfalt geeint“ ihre gemeinsame Geschichte anerkennen sollte und dies auf der Grundlage der europäischen Geschichte der Kunst wegen ihres zutiefst universellen Charakters erfolgen kann,

B.

in der Erwägung, dass die Schule wieder zum zentralen Ort der Demokratisierung des Zugangs zur Kultur werden sollte,

C.

in der Erwägung, dass die Kunst- und Kulturerziehung, in deren Rahmen auch die Fähigkeit gefördert wird, die Sprache der Bilder zu verstehen, ein wesentliches Element der Bildungssysteme der Mitgliedstaaten darstellt,

D.

in der Erwägung, dass die Kunst- und Kulturerziehung ein wesentlicher Bestandteil der Kinder- und Jugendbildung ist, da sie zur Ausbildung eines freien Willens, der Sensibilität und der Öffnung gegenüber anderen beiträgt; in der Erwägung, dass sie von entscheidender Bedeutung für die Chancengleichheit ist und die Voraussetzung für eine echte Demokratisierung des Zugangs zur Kultur darstellt,

E.

in der Erwägung, dass es gilt, die künstlerische Sensibilität auf allen Ebenen und in allen Altersstufen zu fördern, die Bedeutung der künstlerischen Tätigkeit von Künstlerkollektiven und Amateuren anzuerkennen und den Zugang zur Kunsterziehung zu fördern, um die Herausforderung der Demokratisierung des Zugangs zur Kultur zu bewältigen,

F.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten aufgrund wirtschaftlicher Zwänge der Kunst in der allgemeinen Bildungspolitik leider viel zu häufig eine nachrangige Stellung einräumen,

G.

in der Erwägung, dass die Kunsterziehung die Basis für die Berufsausbildung im Kunstsektor legt und die Kreativität sowie die körperliche und geistige Entwicklung auf diesem Gebiet fördert, wobei sie engere und fruchtbarere Beziehungen zwischen Bildung, Kultur und Kunst begünstigt,

H.

in der Erwägung, dass Schulen und Bildungseinrichtungen für Kunst und Design zur Entwicklung von Weltanschauungen sowie zur Herausbildung neuer künstlerischer Stile und Bewegungen beitragen und den Zugang zu anderen kulturellen Welten fördern, wodurch das Image der Europäischen Union in der Welt verbessert wird,

I.

in der Erwägung, dass der Erfolg der im künstlerischen und kreativen Bereich Tätigen in sehr hohem Maße von ihrer Ausbildung abhängt,

J.

in der Erwägung, dass ein auf einen Beruf vorbereitendes Kunststudium den Lernenden neben Talent auch eine solide kulturelle Basis abverlangt, die sich nur durch eine multidisziplinäre und systematische Ausbildung erwerben lässt und die die Chancen auf eine Beschäftigung im Kunstsektor insofern erhöht, als sie Allgemeinbildung, Forschungsmethodik, unternehmerische Fähigkeiten und Wirtschaftskenntnisse sowie Kompetenzen in verschiedenen Tätigkeitsbereichen, die in der zeitgenössischen Kunst eine Rolle spielen, vermittelt,

K.

in der Erwägung, dass das wirtschaftliche und das beschäftigungspolitische Potential der kreativ, kulturell und künstlerisch tätigen Unternehmen und Branchen in der Europäischen Union einen großen Einfluss auf die Entwicklung des Kunstsektors ausüben,

L.

in der Erwägung, dass die technologische Revolution zu einer Zunahme des Wettbewerbs in und zwischen den Ländern geführt und dafür gesorgt hat, dass intellektuelle Fähigkeiten und Kreativität einen herausragenden Platz im Rahmen der Lissabon-Strategie einnehmen,

M.

in der Erwägung, dass der rasche und stetige Wandel, der sich in unserer Gesellschaft vollzieht, ein höheres Maß an Anpassungsfähigkeit, Flexibilität, Kreativität, Innovation und Kommunikation der Menschen bei ihrer Arbeit erfordert und dass diese Eigenschaften durch die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung in den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß den Zielen des weiter oben genannten Programms „Allgemeine und berufliche Bildung 2010“ gefördert werden müssen,

N.

in der Erwägung, dass die Existenz ganz unterschiedlicher Modelle der Kunsterziehung in den einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden muss,

O.

in der Erwägung, dass berücksichtigt werden muss, dass die Vermittlung von Kultur und kultureller Vielfalt infolge der Globalisierung, der größeren Mobilität der Bürger und der sukzessiven Erweiterung der Europäischen Union ein bedeutender Faktor zur Wahrung der Identität und zur Förderung eines die Kulturen und Religionen übergreifenden Verständnisses ist und dass die Ziele des Europäischen Jahrs des interkulturellen Dialogs bezüglich der Sensibilisierung für bzw. Förderung von Kultur über 2008 hinaus fortbestehen müssen,

1.

ist der Ansicht, dass der Kunstunterricht obligatorischer Bestandteil der Lehrpläne auf allen schulischen Ebenen sein sollte, um den Zugang zur Kultur zu demokratisieren;

2.

weist darauf hin, wie wichtig es ist, dass sowohl im Rahmen der allgemeinen und beruflichen Bildung als auch des lebenslangen Lernens fortlaufend Kurse angeboten werden, die unabhängig vom Lebensstadium die Kreativität im Prozess des lebenslangen Lernens fördern und entwickeln;

3.

weist darauf hin, dass die Kunst- und Kulturerziehung auch das Ziel der staatsbürgerlichen Erziehung beinhaltet und zur Ausbildung der Denkfähigkeit und Entfaltung der Persönlichkeit in intellektueller, emotionaler und körperlicher Hinsicht beiträgt;

4.

verweist im Zusammenhang mit dem Europäischen Jahr der Kreativität und Innovation 2009 auf die Bedeutung der Kunst als wichtiger Innovationsfaktor in Wirtschaft und Gesellschaft;

5.

lenkt die Aufmerksamkeit des Rates und der Mitgliedstaaten auf die Rolle der europäischen Kultur und ihrer Vielfalt als Integrationsfaktor und auf die Bedeutung der künstlerischen und kulturellen Bildung auf europäischer Ebene, einschließlich der Wahrung der traditionellen kulturellen Werte in den verschiedenen Regionen;

6.

stellt fest, dass die Zahl der Studierenden in künstlerischen Fächern, die an einem Auslandsstudium in einem anderen Mitgliedstaat interessiert sind, ständig größer wird, und ermutigt die Mitgliedstaaten deshalb, ihre Politiken auf dem Gebiet der Kunsterziehung auf Unionsebene zu koordinieren, bewährte Verfahren untereinander auszutauschen und die Mobilität der Lernenden und Lehrenden in diesem Sektor zu stärken;

7.

schlägt die Erhöhung der Mobilität der im künstlerischen Bereich Tätigen durch die stärkere Berücksichtigung der Frage der Anerkennung von Berufsqualifikationen vor, wobei Ausbildungsstätten und Arbeitgeber angehalten werden sollten, sich an den Europäischen Qualifikationsrahmen zu halten, durch den Kompetenzen und Qualifikationen im Kunstsektor europaweit vergleichbar werden;

8.

fordert die Kommission daher auf, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten einen Rahmen für die Mobilität europäischer Kunst- und Kulturschaffender zu erarbeiten, wobei der Mobilität von jungen Künstlern und Kunststudierenden besondere Bedeutung beizumessen ist;

9.

vertritt unter Anerkennung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten die Ansicht, dass die Politiken im Bereich der Kunsterziehung auf der Ebene der Europäischen Union koordiniert werden sollten, insbesondere im Hinblick auf:

die Beschreibung von Wesen, Inhalt und Dauer der Kunsterziehung für ihre jeweiligen „Empfängergruppen“,

die Verknüpfung von Kunsterziehung, Kreativität und Innovation,

die Wirksamkeit der die Kunsterziehung betreffenden Maßnahmen unter dem Aspekt ihres sozioökonomischen Effekts,

die Ausgewogenheit zwischen theoretischen und praktischen Kursen, um zu gewährleisten, dass Kunstunterricht nicht abstrakt ist,

die Anwendung und Entwicklung der Methoden und Strategien der Kunsterziehung entsprechend den Anforderungen der Informationsgesellschaft,

die Berufsausbildung der Fachlehrer, zum einen von traditionellen Fachlehrern und zum anderen von „Kunstingenieuren“ für die neuen Medien;

10.

fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf,

die Bedeutung der Förderung von Kunsterziehung und Kreativität im Kontext einer wissensgestützten Wirtschaft nach Maßgabe der Lissabon-Strategie anzuerkennen,

die Rolle der Kunsterziehung als unentbehrliches pädagogisches Instrument zur Aufwertung der Kultur in einer globalisierten und multikulturellen Welt zu definieren,

gemeinsame Strategien zur Förderung von Politiken der Kunsterziehung und der Berufsausbildung von Fachlehrern für Kunsterziehung festzulegen,

die bedeutende Rolle der Künstler in der Gesellschaft sowie die Notwendigkeit der Festlegung spezifischer Anforderungen an die Kunsterziehung als Teil des Bildungsprozesses anzuerkennen,

die nationalen Vertreter in der kürzlich im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode (OKM) für Kultur eingerichteten Arbeitsgruppe Bildung und Kultur dazu anzuhalten, sich mit der Rolle der Kunst in verschiedenen Bildungskontexten (formal, informell und nicht formal) und auf allen Bildungsstufen (von der Vorschule bis zur Berufsausbildung an Kunsthochschulen und darüber hinaus) sowie der für Fachlehrer vorgeschriebenen Ausbildung auseinanderzusetzen,

die nationalen Vertreter in den OKM-Arbeitsgruppen zur Kulturwirtschaft dazu anzuhalten, sich mit den zentralen Themen der beruflichen Bildung und der kontinuierlichen Fortbildung von Künstlern, Managern, Lehrenden, Vermittlern und anderen Berufsgruppen im Kultursektor zu befassen,

die betreffenden Akteure der Zivilgesellschaft dazu aufzufordern, ihr Wissen und ihre diesbezüglichen Erfahrungen im Hinblick auf den im Rahmen der OKM stattfindenden Prozess auszutauschen,

die Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung im künstlerischen Sektor durch die Anerkennung der drei in der Bologna-Erklärung festgelegten Ebenen der Kunsthochschulbildung (Bachelor, Master, Promotion) zu verbessern, um so die Mobilität der Künstler innerhalb der EU zu erhöhen,

im Rahmen des mehrjährigen Kulturprogramms spezielle Maßnahmen zur Förderung der Kunsterziehung vorzusehen,

die Bedeutung der künstlerischen Tätigkeit von Künstlerkollektiven und Amateuren anzuerkennen;

11.

fordert nachdrücklich, dass der Unterricht in Kunstgeschichte auch die Begegnung mit Künstlern und ihren Werken sowie den Besuch von Kulturstätten umfassen muss, um die Neugier der Lernenden zu wecken und ihnen Denkanstöße zu geben;

12.

betont, wie wichtig es ist, die durch die neuen Informations- und Kommunikationstechnologien sowie das Internet als didaktische Kanäle für eine moderne und zeitgemäße Schulbildung gegebenen Möglichkeiten zu nutzen, wenn es darum geht, die künstlerische Dimension in die Lehrpläne einzubeziehen;

13.

betont in diesem Zusammenhang den wichtigen Beitrag von Projekten wie Europeana, der Europäischen Digitalen Bibliothek;

14.

empfiehlt die gemeinsame Entwicklung eines europäischen Portals für künstlerische und kulturelle Bildung sowie die Aufnahme der Kunsterziehung in die Lehrpläne der Mitgliedstaaten, um die Entwicklung und Förderung des insbesondere international anerkannten europäischen Kulturmodells zu gewährleisten;

15.

ersucht den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Fortschritte bei der Einbeziehung des Kunstunterrichts in die Lehrpläne zu überwachen, und schlägt der Kommission insbesondere vor, die notwendigen Studien zu fördern, um verlässliche Informationen über den Einfluss dieses Unterrichts auf das Bildungs- und Kompetenzniveau der Lernenden in der Europäischen Union zu erlangen;

16.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10.

(2)  ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 115.

(3)  ABl. C 86 vom 5.4.2008, S. 1.

(4)  ABl. C 125 E vom 22.5.2008, S. 223.

(5)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0124.

(6)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0123.


6.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/27


Dienstag, 24. März 2009
Der aktive Dialog mit den Bürgern über Europa

P6_TA(2009)0154

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zum aktiven Dialog mit den Bürgern über Europa (2008/2224(INI))

2010/C 117 E/05

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der am 22. Oktober 2008 unterzeichneten gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission mit dem Titel „Europa partnerschaftlich kommunizieren“ (1),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 2. April 2008 mit dem Titel „Debate Europe – Auf den Erfahrungen mit Plan D für Demokratie, Dialog und Diskussion aufbauen“ (KOM(2008)0158),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 24. April 2008 mit dem Titel „Europa vermitteln in Ton und Bild“ (SEK(2008)0506),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit dem Titel „Das Internet als Medium für die Kommunikation über Europa – die Bürgerinnen und Bürger einbeziehen“ (SEK(2007)1742),

in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Kommission vom 3. Oktober 2007 mit dem Titel „Vorschlag für eine interinstitutionelle Vereinbarung - Partnerschaft für die Kommunikation über Europa“ (KOM(2007)0569),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007-2013) (2),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 1. Februar 2006 mit dem Titel „Weißbuch über eine europäische Kommunikationspolitik“ (KOM(2006)0035),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2005 mit dem Titel „Der Beitrag der Kommission in der Zeit der Reflexion und danach: Plan D für Demokratie, Dialog und Diskussion“ (KOM(2005)0494),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. November 2006 zu dem Weißbuch über eine europäische Kommunikationspolitik (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2005 zur Umsetzung der Informations- und Kommunikationsstrategie der Europäischen Union (4),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für konstitutionelle Fragen, des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für regionale Entwicklung, des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie des Petitionsausschusses (A6-0107/2009),

A.

in der Erwägung, dass ein verstärkter Dialog zwischen den Bürgern und den Institutionen, darunter das Parlament, ebenso Voraussetzung für eine demokratische und transparente Europäische Union ist wie eine ständige Debatte über Europa auf europäischer, nationaler und lokaler Ebene,

B.

in der Erwägung, dass sich nach der Ablehnung des Entwurfs eines Vertrags über eine Verfassung für Europa in Frankreich und den Niederlanden 53,4 % der Iren in einem Referendum gegen die Ratifizierung des Vertrags von Lissabon ausgesprochen haben, und in der Erwägung, dass Bürger mit einem unzureichenden Verständnis der politischen Maßnahmen der Europäischen Union oder der Verträge eher dazu neigen, diese abzulehnen,

C.

in der Erwägung, dass die Eurobarometer-Umfrage Nr. 69 gezeigt hat, dass 52 % der Unionsbürger die EU-Mitgliedschaft ihres Heimatlands für gut befinden und lediglich 14 % vom Gegenteil ausgehen,

D.

in der Erwägung, dass die Kenntnisse über die Europäische Union, ihre Politiken und ihre Funktionsweise, aber auch die Kenntnisse über die durch die Verträge garantierten Rechte die Grundlage für die Wiederherstellung des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger in die europäischen Institutionen bilden,

E.

in der Erwägung, dass im Jahre 2004 erstmals ein für Kommunikationsstrategie zuständiges Kommissionsmitglied ernannt wurde, wenngleich aufgrund einer fehlenden geeigneten Rechtsgrundlage in den Verträgen noch keine kommunikationspolitischen Maßnahmen verabschiedet worden sind,

Öffentlichkeit

1.

erinnert daran, dass Umfragen zufolge Unionsbürger, je bildungsferner und weniger wohlhabend sie sind, umso mehr dazu neigen, eine fortschreitende europäische Integration abzulehnen, was zeigt, dass der Europagedanke trotz aller bisherigen Bemühungen hauptsächlich die gut ausgebildeten, wohlhabenden Gruppen der europäischen Gesellschaft erreicht; hält den aktiven Dialog zwischen der Europäischen Union und ihren Bürgern für wesentlich für die Verwirklichung der Grundsätze und Werte des EU-Projekts; erkennt jedoch an, dass die Kommunikation bislang nicht sonderlich erfolgreich war;

2.

bedauert, dass der Erfolg in diesem Bereich trotz der Bemühungen und guten Einfälle der Kommission zur Mehrung des Wissens der Unionsbürger über europäische Themen und zur Steigerung ihres Interesses daran sehr mäßig ausgefallen ist, was bedauerlicherweise im irischen Referendum deutlich zum Ausdruck kam;

3.

betont die besondere Bedeutung der Schaffung kohärenter und inhaltlich gezielter Kommunikationskanäle sowohl zwischen der Europäischen Union und Regionen mit besonderen Merkmalen als auch zwischen der Europäischen Union und besonderen gesellschaftlichen Gruppen;

4.

stellt fest, dass eine große Mehrheit der Europäer neueren Umfragen zufolge dafür ist, dass die Europäische Union in außenpolitischen Fragen mit einer Stimme spricht; betont, dass eine entsprechende Stellungnahme auf Verlangen der Unionsbürger am 9. Dezember 2007 in den Offenen Brief/die Empfehlungen der Teilnehmer der Abschlusskonferenz zu den sechs Bürgerprojekten im Rahmen von Plan D aufgenommen wurde; betont, dass die 27 Empfehlungen dieses offenen Briefs auch eine Aufforderung an die Union enthalten, im Bereich der Sozialpolitik und des sozialen Zusammenhalts wirksamer zu handeln, um insbesondere das Lohngefälle zu bekämpfen und die Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern, sowie ganz allgemein diesen häufig vernachlässigten Gleichstellungsthemen besondere Aufmerksamkeit zu widmen; weist darauf hin, dass daher unbedingt auch zu beachten ist, was durch Taten kommuniziert wird und ob dabei Abweichungen von der Botschaft, die die Europäische Union ihren Bürgern vermitteln möchte, erkennbar sind;

5.

weist darauf hin, dass die Frauen bei den letzten Referenden über die Europäische Union mehrheitlich mit „Nein“ gestimmt haben: 56 % in Frankreich (Flash Eurobarometer 171), 63 % in den Niederlanden (Flash Eurobarometer 172) und 56 % in Irland (Flash Eurobarometer 245); glaubt, dass dieses Nein unter anderem daher rührt, dass die europäischen Institutionen wenig in die Politiken eingebunden sind, die Frauen unmittelbar betreffen und die die Grundlage für die immer noch bestehende Chancenungleichheit zwischen Männern und Frauen sind, wie die Politik zur Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben oder zur Unterstützung für Betreuungsbedürftige;

Konstitutionelle und interinstitutionelle Aspekte

6.

betont die Notwendigkeit, den Prozess der Ratifizierung des Vertrags von Lissabon abzuschließen, der die Transparenz der Europäischen Union und die Beteiligung der Bürger an Entscheidungsprozessen weiter erhöhen wird; weist in diesem Zusammenhang auf die neuen Chancen für partizipative Demokratie hin, die der Vertrag von Lissabon ermöglichen würde, insbesondere die Bürgerinitiative;

7.

betont, dass koordinierte Bemühungen und gemeinsame Maßnahmen vonseiten aller EU-Institutionen und Mitgliedstaaten notwendig sind, wenn mit den Unionsbürgern über europäische Themen kommuniziert wird; nimmt zustimmend Kenntnis von der oben erwähnten gemeinsamen Erklärung vom 22. Oktober 2008, in der klare Ziele für die Verbesserung der Kommunikation der Europäischen Union seitens Parlament, Rat, Kommission und Mitgliedstaaten enthalten sind; ist der Auffassung, dass sie ehrgeiziger sein könnte, da das Parlament eine interinstitutionelle Vereinbarung aller Organe zur Kommunikationspolitik gefordert hatte;

8.

ist der Auffassung, dass die EU-Organe weitere Debatten zum Thema Europa einleiten und unverzüglich die Gedanken der oben erwähnten gemeinsamen Erklärung, der Mitteilung der Kommission vom 1. Februar 2006 und des Arbeitsdokuments der Kommission vom 3. Oktober 2007 umsetzen sollten;

9.

teilt die Auffassung der Kommission, dass die partizipative Demokratie die repräsentative Demokratie vorteilhaft ergänzen kann; betont jedoch, dass die partizipative Demokratie nicht nur darauf beruht, den Bürgern zuzuhören, sondern ihnen auch reale Möglichkeiten zu geben, die Politikgestaltung in Europa zu beeinflussen; weist darauf hin, dass die Organe zur Erreichung dieser Ziele sehr viel offener werden und sich die erforderlichen Konzepte zu eigen machen müssen, um die Bürger und ihre Organisationen in die Lage zu versetzen, sich wirksam in jeder Phase zu beteiligen, wenn über EU-Themen diskutiert wird; stellt ferner fest, dass der Zugang der Öffentlichkeit zu von den Organen verfassten Dokumenten auf einer möglichst breiten Grundlage gewährt werden muss, da dies eine unerlässliche Voraussetzung zur Ausübung von Einfluss ist;

10.

betont die Bedeutung und den Wert des Konsultationsprozesses als wirksames Instrument zur Kompetenzstärkung der Bürger, indem es diesen ermöglicht wird, sich unmittelbar am politischen Prozess auf EU-Ebene zu beteiligen; fordert die Kommission auf, weitere Schritte zur rechtzeitigen Verbreitung von Information über künftige EU-Konsultationen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene über die Medien und andere geeignete Foren zu verbreiten, das Spektrum der während der Konsultationen zu gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften geäußerten Standpunkte der Stakeholder auszuweiten und über Internet-Anhörungen über politische Maßnahmen und Initiativen der Europäischen Union auf breiterer Ebene zu informieren, um dafür zu sorgen, dass alle beteiligten Kreise, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen und lokale nichtstaatliche Organisationen, in die Debatte eingebunden sind; betont die Bedeutung der Vertreter der Zivilgesellschaft wie Netzwerke von Fachleuten und Verbrauchern auf allen Ebenen, von der transnationalen bis zur lokalen Ebene, die Plattformen für einen qualifizierten Meinungsaustausch über EU-Politiken bieten und so zu einer besseren Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften beitragen; erkennt die Probleme bei der Einführung und Umsetzung der Rechtsvorschriften an und regt Verbraucher und Unternehmen an, ihre Rechte wahrzunehmen und den EU-Organen über bestehende Probleme zu berichten;

11.

ist der Auffassung, dass die EU-Institutionen und die Mitgliedstaaten ihre Kommunikationsmaßnahmen koordinieren und eine Partnerschaft mit der Zivilgesellschaft eingehen sollten, um mögliche Synergieeffekte zu nutzen; betont, wie notwendig die Koordinierung zwischen den Institutionen ist und dass es angebracht ist, Verbindungen zwischen den Fernsehsendern der Kommission und des Parlaments herzustellen; fordert die Kommission auf, die Zusammenarbeit und die Koordinierung zwischen ihren Vertretungen in den Mitgliedstaaten und den Informationsbüros des Parlaments zu verbessern; fordert die Vertretungen der Kommission und des Parlaments in den Mitgliedstaaten auf, die Zusammenarbeit bei der Konsultation mit den Bürgern, dem Austausch von Informationen, Wissen und Vorstellungen über die Europäische Union und die Veranstaltung von Begegnungen zwischen den Mitgliedern des Europäischen Parlaments aus den jeweiligen Ländern, EU-Beamten und Wählern zu ermöglichen;

12.

begrüßt die Tatsache, dass die Kommission die Rolle des Parlaments und der europäischen Parteien unterstützt und die Notwendigkeit anerkennt, die Kluft zwischen nationaler und europäischer Politik insbesondere im Europawahlkampf zu überbrücken;

13.

fordert die drei wichtigsten Organe auf zu prüfen, ob gemeinsame offene Diskussionen veranstaltet werden können, die die offenen Debatten im Parlament ergänzen und Themen behandeln, die die Verbraucher und deren Alltag betreffen, um deren Vertrauen in Fragen des Binnenmarkts und des Verbraucherschutzes zu stärken; hebt hervor, dass die interfraktionellen Arbeitsgruppen des Parlaments als Mittler der Bürger dienen und als wirkliches Verbindungsglied zwischen der politischen Welt und der Bürgergesellschaft auftreten;

14.

stellt erfreut fest, dass die Kommission eine große Anzahl der Ideen, die das Parlament zuvor vorgebracht hatte, berücksichtigt hat, wie etwa Bürgerforen sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene, eine gewichtigere Rolle für Organisationen der Bürgergesellschaft und ein innovativerer Einsatz der neuen Medien;

Lokal handeln

15.

fordert die Kommission auf, ihren Dialog durch Anpassung ihrer Botschaft an unterschiedliche Zielgruppen je nach sozialem Hintergrund auf alle Ebenen auszuweiten; schlägt daher vor, dass der Dialog zwischen der Europäischen Union und ihren Bürgern durch gleiche, jedoch auf einzelne Zielgruppen zugeschnittene Informationsangebote für alle und durch die Förderung einer Debatte mit und zwischen informierten Bürgern vertieft wird; ist der Auffassung, dass die EU-Organe Ergebnisse lokaler Debatten im Rahmen von Plan D in ihre Politik integrieren und die Erwartungen von Bürgern bezüglich der Europäischen Union bei ihren Entscheidungen über neue Rechtsvorschriften in Betracht ziehen sollten;

16.

fordert die Mitgliedstaaten auf, wirksame EU-Kommunikationskampagnen auf allen Ebenen - national, regional und lokal - durchzuführen; fordert die Kommission auf, bewährte Verfahrensweisen aus solchen Kampagnen zu verbreiten, und schlägt die Schaffung eines dauerhaften interaktiven Kommunikationssystems zwischen den EU-Organen und den Bürgern mit regelmäßigen EU-Kampagnen auf lokaler und regionaler Ebene vor, das von den regionalen Medien unterstützt wird und an dem die Bürgergesellschaft, nichtstaatliche Organisationen, Industrie- bzw. Handelskammern, Gewerkschaften und Berufsvereinigungen aktiv mitwirken;

17.

betont, dass die Kohäsionspolitik der Europäischen Union eine Grundgegebenheit der europäischen Integration und der gesellschaftlichen Solidarität darstellt; ist deshalb der Auffassung, dass die Projekte und die konkreten Folgen der EU-Politikbereiche für den Alltag den Bürgern nähergebracht werden müssen und dass der Beitrag der Europäischen Union und die Nutzeffekte des gemeinsamen europäischen Projekts dabei herauszustellen sind; wünscht in diesem Zusammenhang, dass die lokalen Behörden ihren Informationsverpflichtungen in Bezug auf von der Europäischen Union bezogene Hilfen besser nachkommen; betont zudem, dass das Engagement der Volksvertreter auf lokaler und regionaler Ebene von wesentlicher Bedeutung ist, um Informationen und Schulungen zu entwickeln; begrüßt in dieser Hinsicht die Auflegung eines Erasmus-Programms für Volksvertreter auf lokaler und regionaler Ebene;

18.

betont, dass die Einbeziehung der Partner in die Vorbereitung und Umsetzung der operationellen Programme gemäß Artikel 11 der allgemeinen Verordnung über die Strukturfonds 2007-2013 in besonderem Maße dazu beiträgt, die Kohäsionspolitik der Europäischen Union bekanntzumachen und den Bürgern näherzubringen; betont, dass diese Partner die einzigartige Möglichkeit haben, die den Bürgern wirklich wichtigen Themen aus erster Hand zu erleben; fordert die Kommission deshalb auf, dafür zu sorgen, dass das Partnerschaftsprinzip auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene korrekt angewandt wird; betont, wie wichtig es ist, dass die nationalen und regionalen Behörden die existierenden Finanzierungsmöglichkeiten des Europäischen Sozialfonds nutzen, um die Fähigkeiten dieser Partner insbesondere im Bereich Ausbildung zu verbessern; weist auf die besondere Rolle der Strukturfonds bei der Pflege der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit über Gemeinschaftsprojekte und -programme hin, die die Entstehung einer aktiven Bürgerbeteiligung und einer partizipativen Demokratie vorangebracht hat; fordert die Kommission auf, derartige Projekte und Programme weiterhin zu fördern und mit ihnen zusammenzuarbeiten;

19.

weist mit Blick auf die bevorstehenden Wahlen zum Europäischen Parlament darauf hin, dass die Bürger und insbesondere junge Menschen und Erstwähler auf lokaler und regionaler Ebene informiert werden müssen; betont generell, wie wichtig die Einbeziehung der Mitglieder des Europäischen Parlaments in Zusammenarbeit mit den Volksvertretern auf lokaler und regionaler Ebene in die Konsultation mit den Bürgern ihrer Regionen ist, da die Mitglieder des Europäischen Parlaments die Stimme der EU-Bürger darstellen; unterstützt die Bemühungen des Ausschusses der Regionen zur Stärkung der regionalen Konsultationen und zur Einbeziehung der regionalen Netze sowie der lokalen und regionalen politischen Führungskräfte in diese Beratungen, damit eine bürgernahe Debatte gefördert wird, die den Meinungen und Interessen der Bürger Rechnung trägt;

20.

bekräftigt die Notwendigkeit eines größeren Engagements seiner Mitglieder im Kommunikationsprozess mit den EU-Bürgern sowie einer Änderung in der Organisation der Arbeit des Parlaments, damit der Dialog mit den Bürgern so weit wie möglich auf lokaler Ebene stattfinden kann; hofft, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments über den Parteienwahlkampf hinaus eng in den Europawahlkampf vor Ort eingebunden werden;

21.

fordert die Kommission auf, lokale Kommunikationskampagnen von begrenztem Umfang unter Einbeziehung lokaler Akteure einzuleiten und Aktivitäten zu fördern, damit die Bürger besser über die Heimatländer von Zuwanderern informiert werden können, und umgekehrt die Zuwanderer besser über die aus der Unionsbürgerschaft erwachsenden Rechte und Pflichten zu informieren, da dies die effizienteste, wichtigste Methode zur Erreichung dieser Kommunikationsziele ist, und außerdem anknüpfend an das Europäische Jahr des Interkulturellen Dialogs 2008 ihre Bemühungen fortzusetzen;

Bildung, Medien sowie Informations- und Kommunikationstechnologien, aktive Bürgerschaft

22.

betont die Bedeutung der Einbeziehung europäischer Politik und Geschichte in die Lehrpläne der Schulen in allen Mitgliedstaaten zur Stärkung der europäischen Werte und der Entwicklung der Fakultäten für Europastudien im Rahmen von Hochschulprogrammen; fordert die Kommission auf, finanzielle Unterstützung für die Förderung dieser Projekte bereitzustellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, einen Kursus über die Geschichte der europäischen Integration und die Funktionsweise der Europäischen Union zum Aufbau eines Allgemeinwissens über Europa zu fördern;

23.

betont die besondere Rolle der staatsbürgerlichen Bildung als wesentliche treibende Kraft für aktive Bürgerschaft; stellt die Notwendigkeit fest, ein aktives Modell staatsbürgerlicher Bildung zu unterstützen, das jungen Menschen die Chance gibt, sich mit ihren politischen Vertretern auf nationaler, lokaler wie auch europäischer Ebene, mit Vertretern nichtstaatlicher Organisationen und mit Bürgerinitiativen unmittelbar am öffentlichen Leben zu beteiligen; schlägt vor, dass die Kommission Pilotprojekte unterstützt, die ein solches Modell der staatsbürgerlichen Bildung in den Mitgliedstaaten fördern;

24.

empfiehlt, Förderprogramme wie Erasmus, Leonardo da Vinci, Grundtvig und Comenius durch breiter angelegte Kommunikation besser publik zu machen und besser zu organisieren, um möglichst viele Menschen zu bewegen, an ihnen teilzunehmen, die Beteiligung weniger wohlhabender Bürger auszuweiten und deren Mobilität in der Europäischen Union zu erhöhen; hebt die Tatsache hervor, dass gerade diese Programme eine sehr positive Resonanz bei jungen Menschen haben und einen wichtigen Beitrag zum Gelingen der europäischen Integration leisten;

25.

begrüßt die oben genannte Mitteilung der Kommission vom 21. Dezember 2007, in der klare Ziele bezüglich der Umgestaltung der Webseite Europa zu einer service-orientierten Webseite der Generation „Web 2.0“ festgelegt wurden; fordert die Kommission auf, die Gestaltung der neuen Webseite schon 2009 fertig zu stellen, und ist der Meinung, dass die neue Webseite ein Forum für Bürger zum Meinungsaustausch und die Möglichkeit zur Teilnahme an Online-Umfragen bieten sollte, auf der alle nichtstaatlichen Organisationen, öffentlichen Institutionen und Privatpersonen sich über ihre Erfahrungen im Rahmen der EU-Kommunikationsprojekte austauschen können; fordert die Kommission auf, mittels dieser Webseite die Erfahrungen der Begünstigten der mittels Plan D geförderten Aktivitäten zu sammeln und sie dort zu veröffentlichen;

26.

begrüßt die Idee „EUtube“, das mit nahezu 1,7 Millionen Zuschauern ein einzigartiges Instrument zur Vermittlung der Politik der Europäischen Union unter Internetnutzern darstellt; fordert die Kommission auch dazu auf, Richtlinien bezüglich wirksamer Internetkampagnen vorzubereiten und andere EU-Institutionen über diese zu informieren;

27.

fordert die Kommission auf, das über „Europe by Satellite“ zugängliche audiovisuelle Material durch eine Vernetzung mit lokalen TV-Sendern und Bürgermedien, die sich für den Erhalt solchen Materials zur Ausstrahlung interessieren, besser zu nutzen, um so eine breitere Öffentlichkeit zu erreichen;

28.

ist der Auffassung, dass das Netzwerk Europe Direct ein wichtiges Instrument zur elektronischen oder EU-weit kostenlosen telefonischen Beantwortung von Bürgerfragen darstellt und stärker in das Bewusstsein der Öffentlichkeit gerückt werden sollte;

29.

ist der Ansicht, dass die Politikbereiche Verbraucherschutz und Binnenmarkt von größter Bedeutung sind, um Europa den Verbrauchern und Unternehmen näher zu bringen; fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen zu verstärken, die Vorteile des Binnenmarkts auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zu propagieren; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die interaktive Kommunikation und Information zur Herstellung eines effektiven Dialogs zwischen Verbrauchern, Unternehmen und Institutionen durch verschiedene elektronische Mittel auf dem neuesten technologischen Stand zu fördern und zu stärken und zur Entwicklung des E-Handels beizutragen;

30.

ersucht die Kommission, ihre Koordinierungsbemühungen in den Bereichen Verbraucheraufklärung und Information über Rechte und Pflichten von Verbrauchern durch Aufstockung ihrer finanziellen und personellen Ressourcen zu verstärken; fordert die Mitgliedstaaten auf, die finanziellen und personellen Ressourcen für das Netz der europäischen Verbraucherzentren erheblich aufzustocken, um zur Sensibilisierung beizutragen und die Anwendung der Verbraucherrechte in der Europäischen Union zu gewährleisten, und dringt bei den Mitgliedstaaten angesichts der aktuellen globalen Finanzkrise und der zunehmenden Verschuldung der Verbraucher darauf, Bemühungen zur Verbesserung des Niveaus der finanziellen Kompetenz der Verbraucher zu unternehmen, und zwar insbesondere im Hinblick auf ihre Rechte und Pflichten sowie ihre Möglichkeiten für Schadenersatzforderungen im Hinblick auf Ersparnisse und Kredite;

31.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die personellen und finanziellen Ressourcen für das SOLVIT-Netz aufzustocken, das die kostenlose Lösung von Problemen im Zusammenhang mit der mangelhaften Anwendung oder Nichtanwendung des Gemeinschaftsrechts ermöglicht; ersucht die Kommission, die Straffung der verschiedenen Dienststellen zu beschleunigen, die Informationen und Empfehlungen hinsichtlich des Binnenmarkts übermitteln; unterstützt daher das in der Mitteilung der Kommission vom 20. November 2007 mit dem Titel „Ein Binnenmarkt für das Europa des 21. Jahrhunderts“ (KOM(2007)0724) entworfene Konzept eines integrierten Vorgehens zur Bereitstellung der Binnenmarkt-Unterstützungsdienste durch Einrichtung einer zentralen Website; nimmt die Initiativen der Kommission zum Bürokratieabbau und für eine bessere Rechtsetzung zur Kenntnis; fordert insbesondere Verbesserungen zur Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen, die ein wichtiger arbeitsplatzschaffender Faktor in Europa sind;

32.

stellt fest, dass ein Europäisches Jahr der Freiwilligenarbeit den EU-Organen eine ideale Gelegenheit bietet, mit den Bürgern in Kontakt zu treten; weist darauf hin, dass es in der Europäischen Union mehr als 100 Millionen Freiwillige gibt, und fordert die Kommission auf, darauf hinzuarbeiten, dass 2011 zum Europäischen Jahr der Freiwilligenarbeit erklärt wird, indem sie so bald wie möglich einen geeigneten Legislativvorschlag zu diesem Thema vorlegt;

33.

betont, wie wichtig es ist, dass die Haltung der Bürger zu Europa als Global Player zur Kenntnis genommen wird, wobei insbesondere die dabei immer stärker ausgeprägte Rolle des Europäischen Parlaments berücksichtigt werden sollte; befürwortet daher die Einbeziehung der Mitglieder des Europäischen Parlaments und der Mitglieder des Rates in die Besuche, die die Mitglieder des Kommission im Rahmen von Plan D abstatten, da diese wesentlich sind für die Erreichung der einzelstaatlichen Parlamente, der Zivilgesellschaft, der Wirtschafts- und Gewerkschaftsführer und der regionalen und lokalen Behörden der Mitgliedstaaten;

34.

ist erfreut, dass weltweit immer größeres Interesse an dem Projekt Europa besteht und dass die Europäische Union und ihre Bürger sich immer stärker der Vorteile bewusst werden, die das Teilen ihrer supranationalen Erfahrungen mit anderen Ländern und Regionen, insbesondere mit den Nachbarstaaten der Europäischen Union, mit sich bringt; fordert die Kommission daher auf, durch ihre Delegationen in den Drittstaaten Wege zu entwickeln, um die Bürgerinnen und Bürger dieser Länder zu erreichen und sie über die Möglichkeiten in der Europäischen Union zu informieren, z. B. im Hinblick auf die Medien und andere Formen von Kultur, Bildung und Sprachenlernen sowie Mobilitäts-Austauschprogramme wie Erasmus Mundus;

35.

stellt fest, dass insbesondere im Rahmen der zunehmenden Zahl von Staatsangehörigen von Drittstaaten in der Europäischen Union und der Entstehung multikultureller Gesellschaften, zu denen sie ebenfalls beigetragen haben, größere Anstrengungen vonnöten sind, damit Zuwanderer in der Europäische Union integriert werden, indem ihnen ein konkreter Zugang zu Informationen darüber verschafft wird, was die EU-Bürgerschaft bedeutet, beispielsweise durch den Ausbau von Partnerschaften zwischen verschiedenen Regierungsebenen (lokal, regional und national) und nichtstaatlichen Akteuren (z. B. Arbeitgebern, der Zivilgesellschaft und Migrantenverbänden, Medien und nichtstaatlichen Organisationen, die Migranten unterstützen); ist der Auffassung, dass gelungene Integration die weitere Entwicklung eines multikulturellen europäischen Bewusstseins auf der Grundlage von Toleranz, Dialog und Gleichstellung unterstützen wird;

36.

fordert die Kommission auf, Programme und Kampagnen (wie „Die Welt mit den Augen der Frauen sehen“) zu fördern, welche Frauen ermutigen, in größerem Maße sozial, politisch und kulturell aktiv zu werden, wobei die Rolle der Frauen im Dialog zwischen den Generationen und Nachhaltigkeit und Wohlstand der Gesellschaft zu berücksichtigen sind; fordert daher eine bessere Information für Mädchen und Frauen über das Konzept der europäischen Bürgerschaft und die damit zusammenhängenden Rechte, insbesondere in den sozial und geografisch isolierten Regionen; betont, dass diese Informationskampagnen eine bessere Beteiligung der Frauen am politischen Leben und an Entscheidungsprozessen zum Ziel haben müssen; betont die Notwendigkeit, Maßnahmen zur Überwindung der digitalen Kluft zwischen den Geschlechtern zu fördern, um den Frauen unter gleichen Bedingungen die Instrumente zur Teilnahme am Dialog über Europa an die Hand zu geben; beglückwünscht die Kommission zur Auswahl der im Rahmen von Plan D kofinanzierten Projekte, an denen zahlreiche Frauenorganisationen beteiligt sind und die zahlreiche Projekte zugunsten von Frauen umfassen, durch ihre Vertretungen; betont die Notwendigkeit, bei Problemen wie sexueller Gewalt oder Menschenhandel, für deren Lösung die Einbindung der Gesellschaft unerlässlich ist, die Bürgerbeteiligung zu fördern; erkennt die Fähigkeit der Frauen an, Probleme zu lösen und Konflikte beizulegen, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, mehr Frauen in Task Forces und Arbeitsgruppen, die sich mit den Themen Familie, Kinderbetreuung, Erziehung usw. beschäftigen, einzubinden;

*

* *

37.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Europäischen Rat, der Kommission, dem Rat, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, dem Europäischen Rechnungshof, dem Ausschuss der Regionen, dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 13 vom 20.1.2009, S. 3.

(2)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32.

(3)  ABl. C 314 E vom 21.12.2006, S. 369.

(4)  ABl. C 92 E vom 20.4.2006, S. 403.


6.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/33


Dienstag, 24. März 2009
Arbeiten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP/EU 2008

P6_TA(2009)0155

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zu den Arbeiten der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP/EU 2008 (2008/2303(INI))

2010/C 117 E/06

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (1) (Abkommen von Cotonou),

unter Hinweis auf die Geschäftsordnung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU (PPV) vom 3. April 2003 (2), zuletzt geändert am 28. November 2008 in Port Moresby (Papua-Neuguinea) (3),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Schaffung eines Finanzierungsinstruments für die Entwicklungszusammenarbeit (4),

unter Hinweis auf die am 22. November 2007 von der PPV angenommene Erklärung von Kigali (Ruanda) für entwicklungsfreundliche Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) (5),

gestützt auf die von der PPV am 28. November 2008 angenommene Erklärung von Port Moresby zur internationalen Nahrungsmittel- und Finanzkrise (6),

unter Hinweis auf die Entschließungen der PPV aus dem Jahre 2008:

zu den Folgen der Strukturanpassungsprogramme für Gesellschaft und Umwelt (7),

zu den für die AKP-Staaten relevanten Erfahrungen mit dem Prozess der regionalen Integration in Europa (8),

zu Fragen der Ernährungssicherheit in den AKP-Staaten und zur Rolle der Zusammenarbeit AKP-EU (9),

zur Lage in Kenia (10),

zum Schutz der Zivilbevölkerung bei Friedenssicherungseinsätzen der UNO und regionaler Organisationen (11),

zur Wirksamkeit der Hilfe und zur Definition der öffentlichen Entwicklungshilfe (12),

zu den sozialen Auswirkungen von Kinderarbeit und Strategien zur Bekämpfung von Kinderarbeit (13),

zur Lage in Mauretanien (14),

zur Lage in Simbabwe (15),

in Kenntnis des Kommuniqués von Windhoek (Namibia) vom 29. April 2008 (16),

in Kenntnis des Kommuniqués von Port Vila (Vanuatu) vom 1. Dezember 2008 (17),

in Kenntnis der Erklärung des Präsidiums der PPV vom 25. November 2008 zur französischen EU-Ratspräsidentschaft (18),

unter Hinweis auf den am 18. Dezember 2007 unterzeichneten europäischen Konsens über die humanitären Hilfe (19),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Entwicklungsausschusses (A6-0081/2009),

A.

in Anbetracht der Unterzeichnung von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit verschiedenen AKP-Regionen oder -Ländern im Laufe des Jahres 2008 und der Debatten innerhalb der PPV im März 2008 in Ljubljana (Slowenien) und im November 2008 in Port Moresby über den Stand der WPA-Verhandlungen,

B.

in Anbetracht der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006, die auch auf die AKP-Staaten anwendbare thematische Programme sowie ein Programm von Begleitmaßnahmen für die AKP-Unterzeichnerstaaten des Zuckerprotokolls umfasst, durch Parlament und Rat,

C.

in Anbetracht der Verpflichtung, die das Kommissionsmitglied für Entwicklung und humanitäre Hilfe auf der Tagung der PPV im Juni 2007 in Wiesbaden eingegangen ist, die Länder- und Regionalstrategiepapiere für die AKP-Staaten (Zeitraum 2008-2013) der demokratischen Kontrolle durch die Parlamente zu unterziehen, und erfreut darüber, dass die Umsetzung dieser Verpflichtung nun beginnt,

D.

in der Erwägung, dass die für 2010 vorgesehene nächste Überarbeitung des Abkommens von Cotonou eine wichtige Gelegenheit zur Entwicklung der regionalen Dimension der PPV sowie zur Entwicklung der parlamentarischen Kontrolle auf der Ebene der AKP-Regionen, aber auch zur Stärkung der Rolle und der Aktivitäten der PPV selbst darstellt,

E.

in Anbetracht des beträchtlichen Erfolgs der beiden regionalen Tagungen der PPV 2008 in Namibia und Vanuatu, die zur Annahme der Kommuniqués von Windhoek und Port Vila führten,

F.

in Anbetracht der Lage in Simbabwe, die sich in Laufe des Jahres 2008 trotz der Wahlen vom Juli 2008 noch verschlechtert hat, jedoch erfreut über die Einigung zur Annahme einer Entschließung über Simbabwe während der 16. Tagung der PPV in Port Moresby,

G.

in Anbetracht des Fortbestehens des Konflikts in der Demokratischen Republik Kongo und der diesbezüglichen schweren und wiederholten Verletzungen der Menschenrechte sowie unter Hinweis auf die Notwendigkeit wirkungsvoller humanitärer Hilfe und eines stärkeren Engagements der internationalen Gemeinschaft,

H.

in Anbetracht der Arbeiten des Panafrikanischen Parlaments (PAP) und der Formalisierung der Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und dem PAP sowie der vom Präsidenten des Europäischen Parlaments während der 10.Tagung der PPV am 28. Oktober 2008 verkündeten Absicht, für die nächste Wahlperiode eine interparlamentarische Delegation zu bilden,

I.

in Anbetracht der Tatsache, dass die 16. Tagung der PPV in Port Moresby und die internationale Konferenz über die Finanzierung der Entwicklungshilfe in Doha fast zeitgleich abgehalten wurden, was eine Vielzahl unserer Kollegen vor eine schmerzliche Wahl gestellt hat,

J.

in Anbetracht der hervorragenden Beiträge des EU-Ratsvorsitzes (Slowenien) und der Regierung von Papua-Neuguinea während der Tagungen von Ljubljana und Port Moresby,

K.

in Anbetracht der Sondierungsmissionen des Präsidiums der PPV 2008:

auf die Seychellen und

nach Suriname, St. Vincent und St. Lucia,

1.

begrüßt es, dass die PPV auch 2008 den Rahmen für einen offenen, demokratischen und vertieften Dialog über die WPA-Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten bietet;

2.

hebt die Sorge hervor, die die PPV im Hinblick auf Form und Inhalt mehrerer Verhandlungsbestandteile geäußert hat; weist darauf hin, dass die Diskussion nach Annahme der WPA mit dem CARIFORUM und der Interimsabkommen mit bestimmten Ländern anderer Regionen fortgesetzt wird;

3.

begrüßt die positive Haltung des neuen für Handelsfragen zuständigen Mitglieds der Kommission zu der Forderung mehrerer AKP-Länder und -Regionen nach einer Wiederaufnahme der Diskussion über strittige Fragen, in Übereinstimmung mit den Erklärungen des Präsidenten der Kommission;

4.

unterstreicht die Notwendigkeit einer genauen parlamentarischen Kontrolle sowohl während der Aushandlung als auch bei der Umsetzung von WPA; bedauert, dass die Arbeit und die Rolle der PPV durch die geplante Einsetzung eines neuen Gremiums, des Parlamentarischen Ausschusses, im Rahmen der WPA in Gefahr gebracht wird, ohne dass das Verhältnis zwischen diesem Gremium und der PPV geklärt ist; fordert den parlamentarischen Ausschuss im Rahmen der PPV auf, tätig zu werden, um durch Nutzung des Systems der PPV-Regionaltagungen eine kostenintensive und unnötig starke Zunahme der Zahl von Sitzungen zu vermeiden, die Erfahrungen der PPV zu nutzen und Synergieeffekte zwischen allen WPA-Regionen zu fördern; betont, wie wünschenswert eine flexible Arbeitsweise dieses Ausschusses ist, der die Fachkenntnisse, über die die in den Ausschüssen mit der Prüfung von WPA betrauten Mitglieder des Europäischen Parlament verfügen, zu integrieren vermag;

5.

betont insbesondere die ausschlaggebende Rolle der Parlamente in den AKP-Staaten, der nichtstaatlichen Akteure und der Gebietskörperschaften bei der Überwachung und Verwaltung der WPA und fordert die Kommission auf, deren Beteiligung an den laufenden Verhandlungen sicherzustellen, wozu eine klare Agenda für den Verlauf der Verhandlungen erforderlich ist, die von den AKP-Staaten und der Union anerkannt wird und auf einem partizipativen Ansatz beruht;

6.

unterstreicht die Besorgnis der PPV angesichts der Auswirkungen der derzeitigen Finanzkrise und begrüßt die Annahme der Erklärung von Port Moresby über die weltweite Finanz- und Lebensmittelkrise; fordert die PPV auf, dieses Thema regelmäßig zu erörtern;

7.

nimmt mit Befriedigung die Verpflichtung zur Kenntnis, die das Kommissionsmitglied für Entwicklung und humanitäre Hilfe auf der Tagung der PPV in Kigali eingegangen ist, die nationalen und regionalen Strategiepapiere für die AKP-Staaten (Zeitraum 2008-2013) einer demokratischen Prüfung durch die Parlamente zu unterziehen, und begrüßt die bereits von einer Reihe von Parlamenten aus AKP-Staaten begonnene Analysearbeit zu diesen Dokumenten;

8.

weist in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit hin, die Parlamente eng am demokratischen Prozess und an den nationalen Entwicklungsstrategien zu beteiligen; betont deren grundlegend wichtige Rolle bei Gestaltung, Kontrolle und Überwachung der entwicklungspolitischen Maßnahmen;

9.

fordert die Parlamente der AKP-Staaten auf, von ihren Regierungen sowie von der Kommission eine Beteiligung am Prozess der Vorbereitung und Umsetzung der Länder- und Regionalstrategiepapiere zur Zusammenarbeit zwischen der Union und den AKP-Staaten (Zeitraum 2008-2013) zu verlangen;

10.

fordert die Kommission auf, den Parlamenten der AKP-Staaten sämtliche vorhandenen Informationen vorzulegen und sie in diesem Prozess der demokratischen Kontrolle insbesondere durch Verstärkung ihrer Kapazitäten zu unterstützen;

11.

spricht sich für die Einbeziehung des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) in den Haushaltsplan der Europäischen Union aus, um die Kohärenz, die Transparenz und die Wirksamkeit der Entwicklungszusammenarbeit zu stärken und ihre demokratische Kontrolle zu gewährleisten; verweist darauf, dass die Einbeziehung des EEF in den Haushaltsplan der Union auch eine geeignete Lösung für die Schwierigkeiten bei der Umsetzung und Ratifizierung aufeinanderfolgender EEF ist;

12.

fordert die Parlamente auf, eine straffe parlamentarische Kontrolle des EEF auszuüben; betont die privilegierte Position der PPV in dieser Diskussion und fordert die PPV sowie die AKP-Parlamente zur aktiven Teilnahme daran auf, insbesondere während der für 2010 vorgesehenen Überarbeitung des Abkommens von Cotonou; fordert, dass die PPV am gesamten Verhandlungsprozess dieser Überarbeitung beteiligt wird;

13.

nimmt mit Befriedigung den zunehmend parlamentarischen und damit stärker politischen Charakter der PPV sowie das verstärkte Engagement seiner Mitglieder und die gestiegene Qualität seiner Aussprachen zur Kenntnis, die die Partnerschaft AKP-EU erheblich bereichern;

14.

ist der Auffassung, dass die oben genannten Entschließungen der PPV zur Lage in Kenia und in Simbabwe wesentliche Beispiele für diesen verstärkten Dialog darstellen;

15.

fordert die PPV auf, sich weiterhin mit der Lage im Sudan, und insbesondere in Darfur, zu befassen, indem sie den Standpunkt der Europäischen Union und der AKP-Staaten zu den Anklagen vor dem IStGH beurteilt;

16.

fordert die PPV auf, sich weiterhin mit der Lage in Somalia zu befassen, die aufgrund der Zunahme an Rechtlosigkeit, Extremismus und Piraterie das Leben der somalischen Bevölkerung in Gefahr bringt und eine Gefährdung der Sicherheit in der Region und eine Quelle weltweiter Instabilität darstellt;

17.

fordert die PPV auf, die Diskussion über die besorgniserregende Lage in Simbabwe fortzusetzen, wo die Wahlen vom Juli 2008 nicht zur Wiederherstellung der Demokratie geführt haben und wo die wirtschaftliche Situation eine echte Bedrohung für die Gesundheit und das Leben von Millionen Bürgern darstellt und die Stabilität der Region gefährdet;

18.

fordert die PPV auf, zu den Sensibilisierungsbemühungen der internationalen Gemeinschaft hinsichtlich der Konflikte beizutragen, die im Osten der Demokratischen Republik Kongo herrschen, eine politische Verhandlungslösung für die Krise zu fördern und jegliche Maßnahme zu unterstützen, die Ergebnis einer Verhandlungslösung sein könnte;

19.

fordert die PPV auf, den Dialog mit dem Panafrikanischen Parlament und mit den Parlamenten von Regionalorganisationen wegen der Bedeutung der Regionalintegration für Frieden und Entwicklung in den AKP-Staaten fortzusetzen und zu vertiefen;

20.

bedauert, dass die PPV nicht ausreichend zur Ausarbeitung der Gemeinsamen Strategie EU-Afrika gehört wurde, und hofft, dass die PPV aktiv in die Umsetzung der Strategie einbezogen wird;

21.

begrüßt es, dass die im Abkommen von Cotonou und der Geschäftsordnung der PPV vorgesehenen Regionaltagungen seit 2008 stattfinden; ist der Auffassung, dass diese Treffen einen wirklichen Meinungsaustausch zu regionalen Fragen, darunter auch Konfliktverhütung und -lösung, ermöglichen und dass die europäischen Politiken zur Stärkung des regionalen Zusammenhalts beitragen; betont, dass diese Treffen in Bezug auf Aushandlung, Abschluss und Umsetzung von WPA zu einem besonders günstigen Zeitpunkt stattfinden und ihnen eine Vorrangstellung zukommen muss; beglückwünscht die Organisatoren der beiden sehr erfolgreichen Tagungen in Namibia und in Vanuatu und unterstützt die Organisation der nächsten Tagungen 2009 im Karibischen Raum und in Westafrika;

22.

regt gegenüber der PPV an, die Rolle ihres Ausschusses für politische Angelegenheiten zu stärken, damit dieser zu einem echten Forum der Konfliktverhütung und -lösung im Rahmen der AKP-EU-Partnerschaft wird und zu diesem Zweck die Diskussion über Notlagen in den jeweiligen Ländern ausgeweitet wird; begrüßt die beim Schutz von Zivilpersonen im Rahmen der Friedenserhaltungsmaßnahmen geleistete Arbeit sowie die Absicht, in den AKP-Staaten an der Förderung der verantwortungsvollen Regierungsführung zu arbeiten;

23.

begrüßt ferner den – in Ljubljana angenommenen – Bericht des Ausschusses für politische Angelegenheiten über die für die AKP-Staaten relevanten Erfahrungen mit dem Prozess der regionalen Integration in Europa, in dem auf die wesentlichen Vorteile der Integration verwiesen wird: Frieden und Sicherheit, die Verhinderung des Abgleitens potenzieller Konflikte in bewaffnete Konflikte, Wohlstand, Wohlergehen, Demokratie und die Achtung der Menschenrechte;

24.

nimmt mit Befriedigung die Absicht des Ausschusses für Wirtschaftsentwicklung, Finanzen und Handel der PPV zur Kenntnis, eine Analyse der regionalen Strategiepapiere für die AKP-Regionen in Angriff zu nehmen;

25.

betont die Rolle, die der Ausschuss für soziale Angelegenheiten und Umwelt der PPV im Bereich der Kinderarbeit gespielt hat, und dessen Absicht, die soziale Lage der Jugendlichen in den AKP-Staaten zu untersuchen;

26.

begrüßt ferner den – in Ljubljana angenommenen – Bericht des Ausschusses für soziale Angelegenheiten und Umweltfragen über die Folgen der Strukturanpassungsprogramme für Gesellschaft und Umwelt, in dem es heißt, dass die Praxis, die Kreditvergabe durch die Weltbank und den IWF wirtschaftspolitischen Bedingungen zu unterwerfen, verheerende soziale und ökologische Folgen für die AKP-Staaten hat und durch eine länderbezogene Kreditpolitik ersetzt werden soll, die auf die Minderung der Armut ausgerichtet ist;

27.

fordert die PPV auf, ihre enge Einbeziehung in den Prozess der 2009 beginnenden Überarbeitung des Abkommens von Cotonou zu verlangen, um eine zukünftige Stärkung der Rolle und der Aktivitäten der PPV zu gewährleisten;

28.

nimmt mit Befriedigung die wachsende Beteiligung nichtstaatlicher Akteure an den Tagungen der PPV zur Kenntnis, wie dies bei der Aussprache deutlich wurde, die in die oben genannte Erklärung von Port Moresby über die aktuelle weltweite Krise mündete, und bei den auf der PPV-Tagung in Ljubljana vorgelegten Bericht der Wirtschafts- und Sozialpartner über die WPA zum Ausdruck kam;

29.

spricht sich dafür aus, dass das Sekretariat der AKP-Staaten und das Europäische Parlament zusätzlich zur Erarbeitung des Jahresberichts über die Tätigkeiten der PPV gemeinsam Überlegungen über die Arbeitsweise der PPV anstellen, insbesondere was die Abstimmung in getrennten Gremien, die gleiche Behandlung der Abgeordneten sowie gemeinsame Erkundungs- und Wahlbeobachtungsmissionen anbelangt;

30.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem AKP-Rat, dem Präsidium der PPV sowie den Regierungen und Parlamenten von Slowenien und Papua-Neuguinea zu übermitteln.


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. C 231 vom 26.9.2003, S. 68.

(3)  ACP-EU/100.291/08/fin.

(4)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.

(5)  ABl. C 58 vom 1.3.2008, S. 44.

(6)  ABl. C 61 vom 16.3.2009, S. 42.

(7)  ABl. C 271 vom 25.10.2008, S. 20.

(8)  ABl. C 271 vom 25.10.2008, S. 27.

(9)  ABl. C 271 vom 25.10.2008, S. 32.

(10)  ABl. C 271 vom 25.10.2008, S. 37.

(11)  ABl. C 61 vom 16.3.2009, S. 19.

(12)  ABl. C 61 vom 16.3.2009, S. 26.

(13)  ABl. C 61 vom 16.3.2009, S. 31.

(14)  ABl. C 61 vom 16.3.2009, S. 37.

(15)  ABl. C 61 vom 16.3.2009, S. 40.

(16)  APP 100.288.

(17)  APP 100.452.

(18)  APP 100.448.

(19)  Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission mit dem Titel „Europäischer Konsens über die humanitäre Hilfe“ (ABl. C 25 vom 30.1.2008, S. 1).


6.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/38


Dienstag, 24. März 2009
Bewährte Methoden im Bereich der Regionalpolitik und Hindernisse bei der Inanspruchnahme der Strukturfonds

P6_TA(2009)0156

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zu bewährten Methoden im Bereich der Regionalpolitik und Hindernisse bei der Inanspruchnahme der Strukturfonds (2008/2061(INI))

2010/C 117 E/07

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Programm URBACT, das im Rahmen der Initiative URBAN umgesetzt wird und mit dem bewährte Verfahren sowie der Austausch von Erfahrungen von über 200 Städten in der Europäischen Union gefördert und entwickelt werden,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Oktober 2008 zu Governance und Partnerschaft auf nationaler und regionaler Ebene und die Grundlage für Vorhaben im Bereich der Regionalpolitik (1),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 zu den allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (3),

unter Hinweis auf die Artikel 158 und 159 des EG-Vertrags,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 23./24. März 2000 in Lissabon,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 19. Juni 2008 mit dem Titel „Fünfter Zwischenbericht über den Zusammenhalt: Wachsende Regionen, wachsendes Europa“ (KOM(2008)0371),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 6.10.2008 mit dem Titel „Grünbuch zum territorialen Zusammenhalt – Territoriale Vielfalt als Stärke“ (KOM(2008)0616),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. November 2006 mit dem Titel „Regionen für den wirtschaftlichen Wandel“ (KOM(2006)0675),

in Kenntnis der Studie der Fachabteilung Struktur- und Kohäsionspolitik über „Bewährte Verfahren im Bereich der Regionalpolitik und Hemmnisse für die Inanspruchnahme der Strukturfonds“,

unter Hinweis auf die von seinem Ausschuss für regionale Entwicklung organisierte öffentliche Anhörung vom 17. Juli 2008,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6-0095/2009),

A.

in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik in der Europäischen Union – nicht nur im Hinblick auf die finanzielle Ausstattung, sondern auch und vor allem als grundlegender Pfeiler im Prozess der europäischen Integration und im Hinblick auf ihre Bedeutung für den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt der Europäischen Union sowie die Entwicklung der insgesamt 268 Regionen – zu den bedeutendsten Politikbereichen gehört, indem sie dazu beiträgt, dass Entwicklungsunterschiede und -defizite abgebaut werden und die Lebensqualität für alle EU-Bürger verbessert wird,

B.

in der Erwägung, dass die Regionen in der Europäischen Union vor weitgehend ähnlichen Herausforderungen stehen, die jedoch regional sehr unterschiedliche Auswirkungen haben, da sie auch konkrete Besonderheiten aufweisen, sowohl was ihren Charakter – zum Beispiel Insel- oder Bergregionen – als auch was die Bevölkerung betrifft: Globalisierung und damit verbundene beschleunigte wirtschaftliche Umstrukturierungen, Öffnung der Handelsbeziehungen, Folgen der technologischen Revolution und des Klimawandels, Entwicklung der wissensbasierten Wirtschaft, demographischer Wandel, Entvölkerung sowie Zunahme der Immigration,

C.

in der Erwägung, dass bei den Projekten durch die Zusammenarbeit des öffentlichen Sektors, der Unternehmen, des Bildungssektors und der Akteure vor Ort oft die besten Ergebnisse erreicht werden und somit die vorhandenen Wissensgrundlagen ausgebaut werden und die Wettbewerbsfähigkeit gefördert wird,

D.

in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik nicht ihr volles Potenzial zur Bewältigung der Herausforderungen entfalten kann, da sich potentielle Antragsteller im Hinblick auf die Verwendung der Strukturmittel der Europäischen Union großen Hindernissen gegenübersehen, wie

hohen bürokratischen Hürden,

zu umfangreichen sowie komplexen Regelwerken, die in einigen Fällen nur online verfügbar sind, was viele potentielle Empfänger dieser Mittel vom Zugang zu diesen Ressourcen ausschließt,

häufigen Änderungen der Förderkriterien und der erforderlichen Unterlagen durch einige Mitgliedstaaten,

intransparenten Entscheidungsprozessen und Kofinanzierungsregelungen sowie Zahlungsverzögerungen,

der langsamen und umständlichen zentralisierten Verwaltung in den Mitgliedstaaten und der die Bürokratie erhöhenden Umsetzung von Vorschriften sowie schlechter Information,

unzureichenden dezentralen Verwaltungskapazitäten und unterschiedlichen Modellen der regionalen Strukturierung der Mitgliedstaaten, wodurch keine vergleichbaren Daten vorliegen und der Austausch bewährter Verfahren nicht möglich ist,

kaum ausgeprägten Möglichkeiten der interregionalen Koordinierung,

dem Fehlen eines funktionierenden Systems der Zusammenarbeit zwischen nationalen, regionalen und lokalen Behörden,

E.

in der Erwägung, dass manche der derzeitigen Fehler im Bereich der Kohäsionspolitik auf diese bestehenden Hindernisse zurückzuführen sind,

F.

in der Erwägung, dass die Rückstände bei der Umsetzung der Strukturpolitik teilweise auf zu strenge Verfahren zurückzuführen sind und dass deshalb geprüft werden sollte, ob diese Verfahren vereinfacht und die Verantwortung und die Zuständigkeiten eindeutig zwischen der Europäischen Union, den Mitgliedstaaten und den regionalen und lokalen Behörden verteilt werden können,

1.

betont, dass der zusätzliche Nutzen, den die Verbreitung der bewährten Verfahren in der breiten Öffentlichkeit für eine verbesserte Kommunikation und das Kosten-Nutzen-Verhältnis hat, zwar berücksichtigt werden muss, die Bemühungen zur Einführung dieser Verfahren im Bereich der Regionalpolitik jedoch hauptsächlich an die Verwaltungsbehörden gerichtet werden müssen – zu ihrer Unterstützung bei der Festlegung von Regeln für den Zugang zu Strukturfonds –, damit der Austausch von Informationen und Erfahrungen zu einer spürbaren Verbesserung der Qualität der Projekte beiträgt, indem Lösungen für gemeinsame Probleme aufgezeigt und die wirksamsten und gezieltesten Maßnahmen ausgewählt werden;

2.

weist insbesondere darauf hin, dass die Verfahren zur Umsetzung von Projekten und Programmen der Strukturfonds vereinfacht werden müssen, vor allem was die Verwaltungs- und Kontrollsysteme betrifft; begrüßt daher in diesem Zusammenhang das Paket zur Änderung von Verordnungen zur Vereinfachung der Verfahren im Hinblick auf die Strukturfonds als Reaktion auf die gegenwärtige Finanzkrise; erwartet mit Ungeduld die nächsten Vorschläge der Kommission zu diesem Thema, die innerhalb der nächsten Monate vorgelegt werden sollen;

Abbau von Hindernissen

3.

fordert die Kommission zum Abbau der genannten Hindernisse auf, unter anderem

die Bewertungsmaßstäbe für Projekte, die durch Strukturmittel der Europäischen Union kofinanziert wurden, langfristig anzulegen;

innovative Projekte nicht nach den Bewertungsmaßstäben zu bewerten, die für anderweitige Projekte gelten, sondern spezifische – d.h. innovativen Projekten angepasste – Bewertungsmaßstäbe, die im Kern eine höhere Fehlerquote zulassen, zu erarbeiten;

die Dauer der maximalen Aufbewahrungszeit von Projektunterlagen für Kontrollzwecke der Kommission von derzeit zehn Jahren auf drei Jahre zu senken;

besondere Maßnahmen und neue qualitative Indikatoren für Regionen mit konkreten geografischen Besonderheiten zu erarbeiten, z. B. für Bergregionen und dünn besiedelte Gebiete, Regionen in äußerster Randlage, Grenzregionen und Inselregionen, und die territoriale Skala der Maßnahmen entsprechend anzupassen, um den territorialen Zusammenhalt der Europäischen Union zu fördern;

das Kontrollsystem zu vereinfachen und sich für die Einführung eines einheitlichen Kontrollsystems einzusetzen;

die Standards für öffentliche Aufträge einfacher und einheitlicher zu gestalten;

die Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben mit den Mitgliedstaaten abzustimmen;

Begünstigten in größerem Maße Vorschüsse zu zahlen;

die Maßnahmen, die im Rahmen der Kohäsionspolitik sowie im Rahmen des zweiten Pfeilers der Gemeinsamen Agrarpolitik (Entwicklung des ländlichen Raums) umgesetzt und kofinanziert werden, besser zu koordinieren;

die Programme für technische Hilfe flexibler zu handhaben;

Mechanismen für die Vernetzung und Erleichterung der gemeinsamen Verwaltung von Projekten einzuführen;

den Verwaltungsaufwand für diese Projekte zu senken und der Größe der Projekte anzupassen;

dafür zu sorgen, dass die operativen Verfahren von Projekten vereinfacht, straffer, beschleunigt und stärker ergebnisorientiert werden;

die Mitgliedstaaten aktiv zu ermutigen, ein effizientes System der Zusammenarbeit und der Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen der nationalen, der regionalen und der lokalen Ebene zu schaffen;

den Zugang zu Mitteln zu erleichtern, indem zur Reduzierung des Zeitdrucks eine enge Zusammenarbeit mit den nationalen Regierungen erfolgt;

einen Zeitplan zu erarbeiten, um aktive Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen und zur Verbesserung der Verfügbarkeit der Mittel zu ergreifen;

4.

empfiehlt der Kommission darüber hinaus die Entwicklung eines konzertierten, allgemein zugänglichen Ansatzes des interregionalen Austausches bewährter Methoden („best practices“), mit dem Ziel, dass Akteure im Bereich der Kohäsionspolitik auf die Erfahrungen anderer zurückgreifen können;

5.

weist ausdrücklich darauf hin, dass die Ermittlung von bewährten Verfahren nicht zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Antragsteller und Projektträger führen darf;

6.

fordert, dass der Verwaltungsaufwand bei der Verwendung der Strukturfonds auf ein Mindestmaß beschränkt und nicht durch einzelne Auflagen der Mitgliedstaaten unnötig erhöht wird;

7.

bekräftigt, dass es die Methode unterstützt, wonach jeder Mitgliedstaat eine jährliche nationale Sicherheitserklärung abgibt, die alle im Rahmen der geteilten Verwaltung bewirtschafteten Mittel der Gemeinschaft erfasst, und fordert, dass diese Methode allgemein angewandt wird;

Allgemeine und themenspezifische Kriterien für die Ermittlung von bewährten Verfahren (best practices)

8.

würdigt den im Rahmen der Initiative „Regionen für den wirtschaftlichen Wandel“ verankerten Ansatz, zum einen bewährte Verfahren mit der jährlichen Auszeichnung „REGIO STARS“ zu ermitteln sowie in der Öffentlichkeit zu kommunizieren und zum anderen eine Website für bewährte Verfahren einzurichten; weist darauf hin, dass eine Website allein nur begrenzte Wirkung hat;

9.

kritisiert die fehlende Transparenz der objektiven Grundlagen der Kommission für die Ermittlung der bewährten Verfahren;

10.

fordert die Kommission mit Blick auf eine vielfältige Nutzung des Begriffs „best practices“, sowie die häufig parallel verwendeten Begriffe „good practices“ oder „sucess stories“, auf, einen klaren für die Kohäsionspolitik zugeschnittenen Kriterienkatalog aufzustellen, mit dem „best practices“ von anderen Projekten abgegrenzt werden können;

11.

empfiehlt der Kommission zur Identifizierung von „best practices“ folgende Punkte zu berücksichtigen:

Qualität des Projektes;

Gewährleistung des Partnerschaftsprinzips;

Nachhaltigkeit der jeweiligen Maßnahme;

Beachtung der Chancengleichheit und des Gender-Mainstreaming;

Innovativität des Projekts;

integrierter Ansatz zwischen den sektoralen und den territorialen Maßnahmen der Europäischen Union;

Effizienz des Mitteleinsatzes;

Dauer des Projekts bis zum Beginn seiner Umsetzung;

zeitlich und organisatorisch stringente Umsetzung des Projekts;

bedeutende Impulskraft für die Region oder die Europäische Union insgesamt;

Auswirkungen auf die Beschäftigung;

Einrichtungen für KMU;

Erleichterung der Vernetzung und der territorialen Zusammenarbeit zwischen Regionen;

Übertragbarkeit des Projekts im Sinne der Umsetzung auch in anderen Regionen der Europäischen Union;

zusätzlicher Nutzen der Tätigkeiten für die Maßnahmen der Europäischen Union;

positive Auswirkungen des Projekts auf die Bürger, die Regionen und die Mitgliedstaaten sowie auf die Gesellschaft insgesamt;

12.

betont, dass alle Kriterien für die Feststellung von „best practices“ eindeutig messbar und zuverlässig sein müssen, damit Spannungen, unerwünschte Auswirkungen und subjektive Wertungen vermieden werden, die das gesamte Verfahren der Verbesserung von Projekten auf der Grundlage dieser Kriterien in Frage stellen können; fordert die Kommission deshalb auf, den Inhalt dieser Kriterien und die Art ihrer Anwendung klar zu beschreiben;

13.

empfiehlt auf der Grundlage der Analyse zahlreicher Projekte aus vielen Regionen der Europäischen Union für die Bereiche der Kohäsionspolitik, die sowohl für die Weiterentwicklung der einzelnen Regionen als auch der Europäischen Union insgesamt von besonderer Bedeutung sind sowie durch eine große Vielfalt der Umsetzung gekennzeichnet sind, zusätzliche Faktoren für die Qualifizierung von „best practices“;

14.

empfiehlt für den Bereich „Forschung und Entwicklung/Innovation“ die Faktoren:

qualitativ bedeutende Investition in Wissenschaft und Forschung;

Verknüpfung von Wirtschaft, Wissenschaft und Forschung, wobei der Stärkung der KMU besonders Rechnung zu tragen ist, auch zur Förderung der territorialen Entwicklung;

Verknüpfung von Wissenschafts- und Forschungsinstituten;

Weiterentwicklung und/oder Neuentwicklung und/oder praxisorientierte Anpassung zukunftsgerichteter Technologien;

Nutzung neuer Technologien in traditionellen Sektoren;

Anwendung für Unternehmen;

Lösungen in Schlüsselsektoren der Europäischen Union, z.B. Umwelt und Energie;

15.

empfiehlt für den Bereich „Umweltschutz, Klimaschutz und nachhaltige Energiepolitik“ die Faktoren:

Schutzmaßnahmen besonders gefährdeter Gebiete, die dem Gebiet angemessen sind (Sensibilität), insbesondere Gewässer;

Schutz und effiziente Nutzung knapper Rohstoffe;

verantwortungsvoller Umgang mit Rohstoffen;

Maßnahmen zur Bekämpfung der Energiearmut;

Steigerung der Energieeffizienz in besonderem Maße;

Reduktion des Energieverbrauchs in besonderem Maße;

Steigerung des Anteils von erneuerbaren Energien;

Maßnahmen zur Senkung von CO2-Emissionen;

Methoden und/oder Verfahren zum ressourcenschonenden Umgang mit knappen oder gefährdeten Rohstoffen;

16.

empfiehlt für den Bereich „Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze“ die Faktoren

Verbesserung der Arbeitsbedingungen;

Erhöhung der Zahl der Arbeitsplätze, für die eine hohe Qualifikation erforderlich ist;

Schaffung zukunftsgerichteter nachhaltiger Arbeitsplätze;

Gewährleistung eines gleichberechtigten Zugangs zum Arbeitsmarkt für Männer und Frauen;

Produktivitätssteigerung;

Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit;

Schaffung von ortsunabhängigen Arbeitsplätzen, zum Beispiel elektronischer Geschäftsverkehr;

Maßnahmen für die verstärkte Spezialisierung der Arbeitskräfte;

Anwendung moderner Informations- und Kommunikationsmedien;

Vereinbarkeit von Familie und Beruf;

Maßnahmen für besonders gefährdete Bevölkerungsgruppen (zum Beispiel Jugendliche, Frauen, Behinderte, Einwanderer, Langzeitarbeitslose, Arbeitslose über 45 Jahren, Menschen ohne formale Bildung);

Beitrag zur Verbesserung der Zugänglichkeit und Mittelausstattung der Dienstleistungen in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation, Bildung und Gesundheit;

17.

empfiehlt für den Bereich „Lebenslanges Lernen“ die Faktoren

Qualitätsverbesserung der Bildungsbedingungen und Steigerung der Quantität des Angebots insbesondere mit Blick auf die Chancen von besonders benachteiligten oder gefährdeten Bevölkerungsgruppen (Jugendliche, Frauen, Behinderte, Einwanderer, Langzeitarbeitslose, Arbeitslose über 45 Jahren, Menschen ohne Ausbildung);

enge Verknüpfung von Bildung und Ausbildung und Berufsleben;

den Anforderungen qualitativ und quantitativ angepasste Projekte im Bereich der Ausbildung;

Einführung und Verwendung moderner Technologien und Verfahren;

Schaffung und Erhalt der Ausbildungsbereitschaft;

Erhöhung der Weiterbildungsteilnahme;

lebenslanges Sprachenlernen;

18.

empfiehlt für den Bereich „Integrierte Stadtentwicklung“ die Faktoren

langfristige integrierte Politik für den öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV), Radfahrer, Fußgänger und Autoverkehr im Hinblick auf eine wirkungsvolle Integration der verschiedenen öffentlichen und privaten Verkehrsträger;

effizientes Verkehrsmanagement;

Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Städten;

Steigerung der unternehmerischen Investitionen, Ankurbelung und Erhalt der Beschäftigung – mit besonderem Schwerpunkt auf Beschäftigung und Unternehmertum von Jugendlichen – und Verbesserung des sozialen Lebens;

Sanierung und Integration von Problemvierteln und deindustrialisierten Zonen;

verbesserte Lebensqualität in Ballungsgebieten; zum Beispiel Mittelausstattung und Zugänglichkeit öffentlicher Dienstleistungen;

Schaffung von Grünanlagen und Erholungsgebieten und verbesserte Wasser- und Energieeffizienz, insbesondere im Wohnungssektor;

Infrastrukturen für Menschen mit Behinderung;

Förderung von Maßnahmen zur Verhinderung der Stadtflucht, insbesondere bei jungen Menschen;

Berücksichtigung des Wohnumfelds, d. h. städtische, vorstädtische und nahegelegene ländliche Gebiete;

Abbau übermäßiger Flächennutzung durch erheblich größere Erschließung von brachliegenden Flächen und Vermeidung unkontrollierter städtischer Ausbreitung;

bessere Verfügbarkeit von Stadt- und Verkehrsstrukturen für Menschen mit eingeschränkter Mobilität;

Ausweitung der gegenseitigen Beeinflussung zwischen Städten und ländlichen Gebieten;

Anwendung eines integrierten Ansatzes;

19.

empfiehlt für den Bereich „Demographische Entwicklung“ die Faktoren

allgemeiner Zugang zu Dienstleistungen;

Maßnahmen für die verstärkte Gewinnung qualifizierter Arbeitskräfte;

Maßnahmen der Einbindung besonders gefährdeter Bevölkerungsgruppen durch Verbesserung der Bildung und Ausbildung;

Maßnahmen für eine flexible Gestaltung der Arbeitszeit;

Maßnahmen zur Unterstützung berufstätiger Eltern, mit denen eine Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben möglich ist;

Maßnahmen zur reibungslosen Integration von Einwanderern;

Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Behinderten und alten Menschen;

Beitrag zum Erhalt der Bevölkerung (in Gebieten, die unter Entvölkerung leiden);

20.

empfiehlt für den Bereich „Grenzüberschreitende Zusammenarbeit“ die Faktoren

Steigerung grenzüberschreitender Kontakte (qualitativ und quantitativ);

Bildung dauerhafter Netzwerke bzw. langfristiger Kooperationen;

Harmonisierung unterschiedlicher Systeme/Verfahren;

Einbeziehung neuer Partner;

Schaffung von finanzieller Unabhängigkeit;

dauerhafter grenzüberschreitender Wissenstransfer und -austausch;

gemeinsame Entwicklung von Potenzialen der Partnerregionen;

infrastrukturelle Verbindung zwischen Partnerregionen;

21.

empfiehlt für den Bereich „Öffentlich-Privat-Partnerschaften“ die Faktoren

qualitative Verbesserung der Projektumsetzung in Bezug auf Effizienz und Rentabilität;

Beschleunigung der Projektumsetzung;

transparenter Mechanismus zur Verteilung der Risiken;

bessere Verwaltung der Projekte;

Stärkung der Beteiligung der städtischen und regionalen Organe und Akteure an öffentlich-privaten Partnerschaften;

klare und transparente Verhaltensregeln bezüglich der Tätigkeit von öffentlichen Einrichtungen und Unternehmen;

22.

fordert die Kommission auf, der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es notwendig ist, bewährte Methoden im Bereich der Finanzierungspakete zu fördern, insbesondere was die öffentlich/privaten Partnerschaften betrifft und diejenigen, die von der Europäischen Investitionsbank und dem Europäischen Investitionsfonds unterstützt werden;

23.

räumt ein, dass es außerordentlich schwierig für ein Projekt ist, alle genannten Kriterien zu erfüllen; fordert die Kommission daher auf, diese Kriterien vor ihrer Anwendung nach Priorität zu ordnen und aufzulisten und diejenigen festzulegen, denen eine höhere Priorität eingeräumt werden soll, damit Projekte, die dies verdienen, besser als „best practices“ bestimmt werden können; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die allgemein vereinbarten Kriterien in Bezug auf bewährte Verfahren offen und transparent verwendet werden müssen, um eine bessere Nutzung, Akzeptanz und Vergleichbarkeit von bewährten Verfahren zu ermöglichen und Verwirrung in Bezug auf andere Begriffe zu vermeiden;

24.

fordert die Kommission mit Blick auf die zukünftige Verwendung der Begriffe „best practices“, „good practices“ sowie „success stories“ auf, anhand der Faktoren eine klare und transparente Untergliederung bzw. Stufung für die Projektqualifizierung entsprechend der genannten Bezeichnungen auszuarbeiten;

Austausch von bewährten Verfahren

25.

fordert die Kommission auf, den Austausch der „best practices“ durch ein koordiniertes Netzwerk der Regionen zu organisieren und zu koordinieren und zu diesem Zweck eine öffentliche Website mit den wichtigsten Informationen über die einzelnen Projekte in allen Gemeinschaftssprachen einzurichten;

26.

empfiehlt der Kommission im Rahmen der aktuellen Verwaltung dafür die Schaffung einer entsprechenden Stelle innerhalb der Generaldirektion Regionalpolitik, die – mit dem Ziel eines langfristigen, kontinuierlichen, zuverlässigen und erfolgreichen Austausches von „best practices“ im Bereich der Kohäsionspolitik – in Zusammenarbeit mit diesem Netzwerk der Regionen die Evaluierung, Sammlung sowie den Austausch von „best practices“ organisiert und als ständiger Ansprechpartner sowohl für die Angebots- als auch Nachfrageseite zur Verfügung steht; fordert die Kommission auf, diese Kultur der „best practices“ in allen ihren Dienststellen zu verbreiten;

27.

schlägt in diesem Zusammenhang vor, im Rahmen der Bewertungsmechanismen Methoden, deren Wert bereits anerkannt ist und die schon angewandt wurden, zu prüfen und zu berücksichtigen; weist darauf hin, dass der Zusammenarbeit mit dem Netz regionaler Behörden und spezialisierter Agenturen besonderes Gewicht zukommt, da diese eine wichtige Quelle für Beispiele von „best practices“ sind, die geprüft werden sollten;

28.

verweist darauf, dass die Europäische Union zwar Finanzmittel und „best practices“ zur Verfügung stellen kann, dass es jedoch Sache der Verantwortlichen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene ist, diese zu nutzen; begrüßt in diesem Zusammenhang die Schaffung eines Programms Erasmus für lokale und regionale Mandatsträger;

29.

empfiehlt der Kommission, die verfügbaren Instrumente des Ausschusses der Regionen, insbesondere die Monitoring-Plattform für die Lissabon-Strategie und das Netz zur Prüfung der Subsidiarität, für den Austausch von „best practices“ zwischen den Regionen und den Mitgliedstaaten zu nutzen, um gemeinsam die Ziele festzulegen und zu bestimmen, dann die Maßnahmen zu planen und schließlich eine vergleichende Bewertung der Ergebnisse der Kohäsionspolitik vorzunehmen;

*

* *

30.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0492.

(2)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(3)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 1.


6.5.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/46


Dienstag, 24. März 2009
Komplementarität und Koordinierung der Kohäsionspolitik mit Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

P6_TA(2009)0157

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zu der Komplementarität und Koordinierung der Kohäsionspolitik mit Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (2008/2100(INI))

2010/C 117 E/08

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 158 und 159 des EG-Vertrags,

in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (1) und insbesondere von Artikel 9 dieser Verordnung,

in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (2),

in Kenntnis der Entscheidung 2006/702/EG des Rates vom 6. Oktober 2006 über strategische Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft (3),

in Kenntnis der Beschlusses 2006/144/EG des Rates vom 20. Februar 2006 über strategische Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (Programmplanungszeitraum 2007—2013) (4),

in Kenntnis der Territorialen Agenda der Europäischen Union und des ersten Aktionsprogramms für die Umsetzung der Territorialen Agenda der Europäischen Union,

in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission vom 6. Oktober 2008 über den territorialen Zusammenhalt – Territoriale Vielfalt als Stärke (KOM(2008)0616),

in Kenntnis der Untersuchung des Beobachtungsnetzes für die Europäische Raumordnung (ESPON) mit dem Titel: „Zukunftskonzepte für die räumliche Entwicklung; Szenarien der territorialen Entwicklung Europas“,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0042/2009),

A.

in der Erwägung, dass der Begriff „ländlicher Raum“ von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) definiert worden ist und Charakteristika wie geringe Bevölkerungsdichte und fehlenden Zugang zu Dienstleistungen beinhaltet, sowie in der Erwägung, dass diese Definition von der Kommission benutzt wird, um Entwicklungsziele für diese Räume zu ermitteln und zu skizzieren,

B.

in der Erwägung, dass sich die ländlichen Räume innerhalb der Europäischen Union je nach Mitgliedstaat stark unterscheiden und dass sich in einigen Regionen und Mitgliedstaaten eine demografische und wirtschaftliche Entwicklung dieser Räume vollzogen hat, während es sich in vielen dieser Gebiete um Räume handelt, aus denen die Bevölkerung in die Städte abwandert oder nach Möglichkeiten zur beruflichen Neuorientierung sucht, was die ländlichen Räume vor enorme Herausforderungen stellt,

C.

in der Erwägung, dass der ländliche Raum 80 % des Gebietes der Europäischen Union umfasst,

D.

in der Erwägung, dass sich die Bedürfnisse ländlicher Übergangsregionen, die von einer wirtschaftlichen Struktur gekennzeichnet sind, die derjenigen der an sie angrenzenden städtischen Gebiete ähnlich ist, von den Bedürfnissen von Gebieten unterscheiden, die überwiegend ländlich, am Rande gelegen oder isoliert sind,

E.

in der Erwägung, dass eines der Entwicklungsziele der Union die Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts und eines hohen Beschäftigungsniveaus und die Erzielung einer ausgewogenen und nachhaltigen Entwicklung ist,

F.

in der Erwägung, dass der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt der Europäischen Union durch wirtschaftliche Entwicklung, die Förderung von Beschäftigungsstrukturen im ländlichen Raum und in städtischen Gebieten sowie die Gewährleistung gleicher Zugangsmöglichkeiten zu öffentlichen Dienstleistungen verbessert werden kann,

G.

in der Erwägung, dass die Reform der Strukturpolitik für den Zeitraum 2007-2013 zu Veränderungen in der Struktur der Fonds und bei den Regelungen für die Verteilung der Mittel über diese Fonds sowie zur Einrichtung eines an die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) gebundenen und von der Kohäsionspolitik losgelösten neuen Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) geführt hat,

H.

in der Erwägung, dass die LEADER-Programme in der Vergangenheit bereits gezeigt haben, wie die ländliche Entwicklung erfolgreich durch Instrumente der Regionalpolitik gefördert werden kann,

I.

in der Erwägung, dass der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) nur dann zu einem erfolgreichen Modell werden kann, wenn die gegenseitige Komplementarität der aus dem ELER und aus den Strukturfonds kofinanzierten Maßnahmen gewährleistet wird und es damit zu einem effektiven Zusammenspiel der Fördermechanismen aus den verschiedenen Fonds, insbesondere jedoch aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, dem Kohäsionsfonds und dem Europäischen Sozialfonds kommt, sowie die gegenseitige Komplementarität dieser Fonds gewährleistet wird,

J.

in der Erwägung, dass die Schaffung des ELER und die Ausgliederung der Finanzierung von Zielen der ländlichen Entwicklung aus der Kohäsionspolitik sowie eine breit angelegte Perspektive für die regionale Entwicklung nicht dazu führen müssen, dass einige Ziele (z. B. Umweltschutz, Verkehr und Bildung) sich überschneiden oder vollständig unberücksichtigt bleiben,

K.

in der Erwägung, dass der permanente Mitteltransfer zwischen dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem ELER zu Planungsunsicherheit für die Landwirte und für die Träger von Projekten zur ländlichen Entwicklung führt,

L.

in der Erwägung, dass die im Rahmen des EFRE verfügbaren Mittel angesichts bestehender Haushaltskürzungen in hohem Maße genutzt werden, um die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit in größeren Stadtzentren oder in den Regionen mit der größten Dynamik zu erhöhen, während die Mittel des ELER vor allem zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft – die nach wie vor der wichtigste Motor des ländlichen Raums ist – eingesetzt werden, aber auch zur Förderung nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten und zur Entwicklung von KMU im ländlichen Raum, mit dem Ergebnis, dass eine bessere Koordinierung notwendig ist, um zu verhindern, dass bestimmte Bereiche nicht abgedeckt werden,

M.

in der Erwägung, dass die KMU, und insbesondere die Kleinstunternehmen und Handwerksbetriebe, eine entscheidende Rolle bei der Aufrechterhaltung des wirtschaftlichen und sozialen Lebens im ländlichen Raum sowie bei der Gewährleistung der Stabilität dieses Raums spielen,

N.

in der Erwägung, dass insbesondere die entwicklungspolitischen Ziele für den ländlichen Raum nicht im Widerspruch zu den Zielen von Lissabon stehen dürfen, wenn sich diese Entwicklung auf die Nutzung des Mechanismus der relativen Wettbewerbsfähigkeit (bessere Kostenwirksamkeit) stützt, vor allem in der örtlichen Lebensmittelverarbeitung und im Zusammenhang mit der Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie von Infrastrukturen und Dienstleistungen wie Fremdenverkehr, Bildung und Umweltschutz,

O.

in der Erwägung, dass der natürliche Zusammenhang zwischen der Agrarpolitik und der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums sowie deren Komplementarität anerkannt werden sollten,

1.

vertritt die Auffassung, dass die Kriterien, in denen sich der ländliche Raum traditionell vom städtischen Raum unterscheidet (geringere Bevölkerungsdichte und niedriger Urbanisierungsgrad), nicht immer ausreichend sind, um ein realistisches Bild der Lage zu vermitteln; vertritt deshalb die Auffassung, dass die Möglichkeit geprüft werden sollte, zusätzliche Kriterien in Betracht zu ziehen, und fordert die Kommission auf, in diesem Zusammenhang eine Untersuchung anzustellen und konkrete Vorschläge zu unterbreiten;

2.

ist der Ansicht, dass angesichts der beträchtlichen Unterschiede zwischen den verschiedenen ländlichen Räumen der Europäischen Union, die sich über rund 80 % der Fläche der Europäischen Union erstrecken, ein entsprechend zielgerichtetes und integriertes Konzept für eine nachhaltige Entwicklung dieser Räume angenommen und umgesetzt werden muss, um die bestehenden Unterschiede abzubauen und die wirtschaftliche Dynamik städtischer und ländlicher Gebiete zu fördern; betont, dass für die hierzu erforderlichen Maßnahmen ausreichende Mittel bereitgestellt werden müssen;

3.

erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass allen Regionen im Bereich der Union, auch den ländlichen und abgelegenen Gebieten, grundsätzlich die gleichen Entwicklungschancen zuteil werden sollten, um eine weitere territoriale Ausgrenzung der am meisten benachteiligten Gebiete zu verhindern;

4.

betont, dass der erschwerte Zugang zu öffentlichen Diensten, das Fehlen von Arbeitsplätzen und die Alterspyramide in einer größeren Anzahl ländlicher Gebiete das Entwicklungspotenzial verringern, insbesondere für Jugendliche und Frauen;

5.

weist darauf hin, dass es in bestimmten Gebieten keine Alternativen zu bestimmten Formen der Agrarproduktion gibt, die oft aus umwelt- und regionalpolitischen Gründen um jeden Preis aufrechterhalten werden müssen, insbesondere in entlegenen und hochgelegenen landwirtschaftlichen Gebieten, die von der Wüstenbildung betroffen sind;

6.

verweist darauf, dass der Europäische Rat von Göteborg vom 15. und 16. Juni 2001 die Lissabon-Ziele um die Begriffe Nachhaltigkeit und Zusammenhalt erweitert hat und die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums ausdrücklich auf eine nachhaltige Landwirtschaft, die Erhaltung nichtagrarischer ländlicher Aktivitäten, die Verwertung der lokalen Entwicklungspotenziale, den Umweltschutz, die ausgewogene territoriale Entwicklung und die Weiterentwicklung von KMU zielt;

7.

ist davon überzeugt, dass es zur erfolgreichen Verwirklichung der entwicklungspolitischen Ziele im ländlichen Raum im Hinblick auf seine nachhaltige Entwicklung erforderlich ist, den Besonderheiten der einzelnen Regionen mit ihren natürlichen Ressourcen Rechnung zu tragen und dabei insbesondere den Schutz, die Förderung und die Verwaltung des Kulturerbes im ländlichen Raum sicherzustellen sowie Verbindungen und gemeinsame Projekte mit städtischen Gebieten zu entwickeln;

8.

betont gleichfalls, dass die Sektoren zu berücksichtigen sind, die alternative wirtschaftliche Tätigkeiten umfassen, und dass diese Sektoren Chancen für die Diversifizierung der beruflichen Tätigkeit der Einwohner bieten;

9.

vertritt die Auffassung, dass die Herausforderungen, denen sich der ländliche Raum gegenübersieht, eine ausgewogene Entwicklungspolitik erfordern, in die alle wirtschaftlichen und sozialen Akteure eingebunden sind, auch die kleinen und kleinsten Produktions- und Dienstleistungsbetriebe, die bei der integrierten Entwicklung der Gebiete eine Rolle spielen;

10.

ist der Ansicht, dass die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums im Falle der neuen Mitgliedstaaten gezielt sowohl auf die Verbesserung der Effizienz der Landwirtschaft als auch auf die Verringerung des wirtschaftlichen Entwicklungsgefälles zwischen ländlichen und städtischen Gebieten unter anderem durch die Förderung von nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten ausgerichtet sein sollte; ist der Auffassung, dass dieses Ziel auch durch den Einsatz der Strukturfonds erreicht werden kann;

11.

begrüßt die auf der Zweiten Europäischen Konferenz über ländliche Entwicklung 2003 in Salzburg vereinbarten ehrgeizigen Ziele, bedauert allerdings, dass die für die zweite Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) bewilligten Mittel mit der letzten Finanziellen Vorausschau drastisch gekürzt wurden, was die Gefahr birgt, dass eine ineffiziente Entwicklung einsetzt und der Trennung zwischen den Landwirten und den Bewohnern des ländlichen Raums Vorschub geleistet wird;

12.

weist darauf hin, dass eine kohärente, langfristige Strategie zur Entwicklung des ländlichen Raums entwickelt werden muss, um zu gewährleisten, dass alle verfügbaren Mittel so wirkungsvoll und effizient wie möglich genutzt werden;

13.

fordert die Mitgliedstaaten und regionalen Behörden auf, gemeinsam mit der Kommission sowie in Partnerschaft mit allen zuständigen Behörden und Einrichtungen der Zivilgesellschaft auf nationaler und regionaler Ebene eine transparente, langfristige und nachhaltige Strategie für die Entwicklung des ländlichen Raums zu erarbeiten, um die Prioritäten und Ziele der Entwicklung des ländlichen Raums klar festzulegen und die Anpassung, Koordinierung und Komplementarität der verfügbaren Mittel aus den verschiedenen Quellen zu gewährleisten;

14.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die regionalen Behörden auf, die Organisationen, die KMU, Kleinstunternehmen und Handwerksbetriebe vertreten, unmittelbar an der Ermittlung dieser Prioritäten zu beteiligen, um den Bedürfnissen und Erwartungen dieser Unternehmen bestmöglich Rechnung zu tragen;

15.

erkennt an, dass die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums eine sehr wichtige Rolle spielt, wenn es darum geht, spezifische Probleme in ländlichen Gebieten gezielt anzugehen, und ist der Auffassung, dass die Schaffung des ELER und die zweite Säule der GAP ein Versuch sind, ein flexibles, strategisches, thematisches und integriertes Konzept zu verfolgen, mit dem der Vielfalt von Situationen und dem Ausmaß der Herausforderungen, denen sich die ländlichen Gebiete der Europäischen Union gegenübersehen, Rechnung getragen werden soll, sowie die Finanzierungsverfahren zu vereinfachen und zu gewährleisten, dass der Schwerpunkt der Fonds auf diesen Bereichen liegt;

16.

verweist darauf, dass die Mitgliedstaaten aufgefordert worden sind, für den laufenden Programmplanungszeitraum zwei Strategiepapiere vorzubereiten: einen nationalen Strategieplan für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und einen nationalen strategischen Referenzrahmen für Regionalpolitik (Strukturfonds); verweist darauf, dass die Mitgliedstaaten ersucht worden sind, Synergien zu mobilisieren und wirksame Mechanismen der Koordinierung zwischen den verschiedenen Fonds zu schaffen; bedauert jedoch, dass der Hauptschwerpunkt bei diesem Prozess darauf lag, die Abgrenzung zwischen den verschiedenen Fonds und Programmen zu gewährleisten und weniger darauf, Synergien aus ihnen zu erzeugen;

17.

vertritt die Auffassung, dass eine wirksame Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums nur dann verwirklicht werden kann, wenn die Maßnahmen, die im Rahmen des ELER und der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums auf den Weg gebracht werden, aufeinander abgestimmt werden und sich gegenseitig ergänzen und somit Doppelbezuschussung vermieden wird und Lücken geschlossen werden; beobachtet mit Besorgnis die fehlende Koordinierung dieser Maßnahmen im laufenden Programmplanungszeitraum in den einzelnen Mitgliedstaaten; fordert die Kommission deshalb auf, Reformen zur Gewährleistung einer besseren Koordinierung der Planung und Durchführung der im Rahmen der Kohäsionspolitik und der Gemeinsamen Agrarpolitik kofinanzierten Maßnahmen vorzuschlagen; weist darauf hin, dass die nach 2013 anstehende Reform der GAP und der EU-Strukturfonds die Möglichkeit eröffnet, das Verhältnis zwischen ländlicher Entwicklung auf der einen Seite und Agrar- und Kohäsionspolitik auf der anderen Seite erneut zu überprüfen;

18.

erkennt an, dass es nach wie vor von vorrangiger Bedeutung für die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums ist, dass die Landflucht verhindert wird und dass die Einwohner des ländlichen Raums angemessene Lebensbedingungen vorfinden;

19.

ist der Auffassung, dass dieser Ansatz – die Abkopplung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums von der Kohäsionspolitik mit der Einrichtung des ELER – genauestens überwacht werden muss, um seine tatsächlichen Auswirkungen auf die Entwicklung ländlicher Gebiete bewerten zu können; stellt fest, dass das neue System im Jahr 2007 eingerichtet wurde und dass es deshalb verfrüht wäre, bereits jetzt Schlussfolgerungen im Hinblick auf die Zukunft dieser gemeinschaftlichen Politik zu ziehen;

20.

weist darauf hin, dass eine der Hauptaufgaben der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums darin besteht, Maßnahmen zu konzipieren, die dazu führen, dass die ländliche Bevölkerung nicht gezwungen ist, die Landwirtschaft aufzugeben, sondern die unter anderem zur Förderung wettbewerbsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe und der Erzeugung biologischer Produkte sowie z. B. traditioneller hochwertiger Lebensmittel und Getränke beitragen;

21.

nimmt mit Interesse zur Kenntnis, dass Achse 3 und Achse 4 (LEADER) der zweiten Säule der GAP (Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums), auf die 15 % der gesamten ELER-Ausgaben entfallen, sich auf nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten mit Hauptschwerpunkt auf der Diversifizierung der Wirtschaftstätigkeiten im ländlichen Raum beziehen; ist der Auffassung, dass angesichts der Art der im Rahmen dieser Achsen finanzierten Maßnahmen, die einigen Maßnahmen ähnlich sind, die aus Mitteln der Strukturfonds finanziert werden, die Gefahr besteht, dass sich Maßnahmen überschneiden;

22.

betont jedoch, dass vor allem die Perspektiven der in der Landwirtschaft Beschäftigten berücksichtigt werden müssen, die weiterhin im Zentrum der im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums ergriffenen Unterstützungsmaßnahmen stehen sollten;

23.

betont, wie wichtig die Unterstützung von Junglandwirten ist, damit sie im ländlichen Raum bleiben, selbst wenn sie sich nicht ausschließlich mit der Agrarproduktion beschäftigen, indem Anreize für die Entwicklung und für weitere Tätigkeiten gegeben werden, wie Agrotourismus und die Stärkung von KMU auf dem Lande;

24.

vertritt die Auffassung, dass die wichtigsten politischen Ziele zur Entwicklung des ländlichen Raums nur durch die Bereitstellung ausreichender Mitteln verwirklicht werden können und diese Mittel im Einklang mit den für den ländlichen Raum festgelegten Prioritäten eingesetzt werden müssen, und dass die durch Modulation aufgebrachten Mittel immer an aktive landwirtschaftliche Gemeinschaften zurückfließen sollten;

25.

ist der Ansicht, dass die Koordinierung von Strukturpolitik und Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung Projekte mit größerem europäischen Mehrwert ermöglicht; sieht darin eine Chance zur dauerhaften Aufwertung des ländlichen Raumes, z. B. durch Infrastrukturmaßnahmen oder Maßnahmen zum Umweltschutz;

26.

fordert die Kommission auf, genaue Angaben und Prognosen zur Abrufung der Mittel aus dem ELER und den Strukturfonds im ländlichen Raum vorzulegen sowie zu untersuchen, welche Synergien durch den ELER und die Strukturfonds im Hinblick auf die verfügbaren Mittel im ländlichen Raum geschaffen werden können;

27.

fordert die Kommission auf, zu überprüfen, ob die Programme der Regionalpolitik dazu beitragen können, den Landwirten ein verlässliches Einkommen zu sichern, beispielsweise durch die Ausführung von Tätigkeiten im Umwelt- und Naturschutz und zur Landschaftspflege;

28.

betont, dass die größten Herausforderungen für die Kohäsionspolitik eine nachhaltige Entwicklung, die Höhe des Pro-Kopf-Einkommens, Zugangsmöglichkeiten zu öffentlichen Gütern und Diensten sowie der Bevölkerungsschwund im ländlichen Raum sind, und dass die entsprechenden Zielsetzungen unter anderem durch die Förderung von wirtschaftlichen Tätigkeiten im ländlichen Raum am besten erreicht werden können;

29.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die ländlichen Gebiete systematisch im Rahmen der EU-Politiken zu berücksichtigen und Projekte zur Entwicklung des Humankapitals unter besonderer Berücksichtigung von Möglichkeiten zur Umschulung und Fortbildung für Agrarunternehmer und Nichtagrar-Unternehmer im ländlichen Raum, insbesondere für junge Frauen, gezielt voranzutreiben, um so Beschäftigung und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern;

30.

betont, dass die Entwicklung im ländlichen Raum größere Aufmerksamkeit und Unterstützung für den Schutz der Natur- und Kulturlandschaft, für sanften Tourismus, für die Erzeugung und Verwendung erneuerbarer Energien und für lokale Initiativen, wie z. B. lokale Qualitätssicherungsprogramme für Lebensmittel und lokale Bauernmärkte, erfordert;

31.

betont insbesondere die Rolle der KMU bei der Entwicklung des ländlichen Raums, aber auch ihren Beitrag zum Abbau der Unterschiede auf Ebene der Regionen und lokalen Gemeinschaften; fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Behörden auf, das Gewicht auf die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit durch Unterstützung weiterer Produktionszweige zu legen und das Unternehmertum im ländlichen Raum zu fördern, auch durch die Beseitigung administrativer, juristischer und planerischer Hürden sowie dadurch, dass eine angemessene IT-Infrastruktur zur Verfügung gestellt wird und die Anreize für die Aufnahme einer neuen unternehmerischen Tätigkeit verbessert sowie nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten stärker unterstützt und gleichzeitig die wirtschaftliche Diversifizierung in diesen Gebieten gefördert werden;

32.

weist den Rat, die Kommission, die Mitgliedstaaten und die lokalen Behörden erneut darauf hin, dass das prognostizierte Verschwinden von mehreren Millionen kleiner Unternehmen im ländlichen Raum mit großen Herausforderungen verbunden ist und beträchtliche Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und somit auf die Stabilität der ländlichen Gebiete haben wird; fordert, dass auf allen Ebenen und in enger Zusammenarbeit mit den Wirtschafts- und Sozialpartnern alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden;

33.

weist darauf hin, dass die Schwierigkeiten bei der Durchführung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums aus der Abkoppelung der sektorbezogenen Politikbereiche von der Politik des territorialen Zusammenhalts sowie auch aus der Trennung der wirtschaftlichen und sozialen Aspekte beider Politikbereiche und den zahlreichen Organisationsmodellen zur Aufteilung von Zuständigkeiten und zur politischen Koordination in den Mitgliedstaaten resultieren, betont in diesem Zusammenhang noch einmal, dass Synergien zwischen dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Struktur- und Kohäsionsfonds hergestellt werden müssen und fordert die Kommission auf, die nationalen, regionalen und lokalen Behörden dabei zu unterstützen, die Möglichkeiten dieser Finanzinstrumente entsprechend zu nutzen; fordert die Mitgliedstaaten auf, einen Dialog zwischen den Verwaltungsbehörden in Gang zu setzen sowie Synergien zwischen den durch die verschiedenen Fonds geförderten Maßnahmen zu schaffen und ihre Effektivität zu steigern;

34.

vertritt die Auffassung, dass der Reform der Förderung des ländlichen Raums grundlegende Untersuchungen der Kommission über alle sektorbezogenen Politikbereiche, die im Kontext der Kohäsionspolitik Auswirkungen auf den ländlichen Raum haben – und insbesondere die GAP und die Regionalpolitik – vorausgehen müssen, und dass im Vorfeld der Reform eine Reihe bewährter Verfahren im Bereich der gesamten politischen Maßnahmen im ländlichen Raum erarbeitet werden muss;

35.

fordert den Rat auf, ein gemeinsames informelles Treffen der Minister für Landwirtschaft und Regionalpolitik einzuberufen, um optimale Methoden zur Koordinierung der Kohäsionspolitik mit Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu erörtern, und zu diesem Treffen die beratenden Institutionen der EU (Ausschuss der Regionen und Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss) sowie Vertreter regionaler und lokaler Behörden hinzuzuziehen;

36.

fordert die Einrichtung einer hochrangigen Arbeitsgruppe durch die Kommission bis 2011 als Teil des „Gesundheitschecks“ der GAP, die für die Zeit nach 2013 Vorschläge zur Sicherung der Zukunft der ländlichen Wirtschaft und all jener, die in ländlichen Gebieten leben, vorlegen würde;

37.

fordert die Kommission auf, wirksame Governance- und Partnerschaftsregelungen auf allen Ebenen einzuführen oder auszubauen, indem sie alle Akteure, einschließlich der KMU und der Kleinstunternehmen, sowie alle Wirtschafts- und Sozialpartner unmittelbar daran beteiligt, Handlungsprioritäten festzulegen, die den Entwicklungsbedürfnissen der ländlichen Gebiete am besten entsprechen;

38.

stellt fest, dass der Entwicklungsprozess des ländlichen Raumes mit den Interessen städtischer Randgebiete verbunden werden und eng mit der Förderung der Entwicklung der Städte koordiniert werden muss, und betont, dass es keine ausreichenden und effektiven Synergien zwischen der Entwicklungspolitik für den ländlichen Raum und der für die städtischen Gebiete gibt;

39.

erkennt das Potenzial der ländlichen Bevölkerung an, durch das Ausüben umweltfreundlicher Tätigkeiten und die Entwicklung alternativer Energiequellen (z. B. Biokraftstoffe) einen positiven Beitrag zum Erhalt der Umwelt zu leisten, insbesondere im Hinblick auf die vier neuen Herausforderungen, die im Rahmen der Generalüberprüfung der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums skizziert werden, wie biologische Vielfalt und erneuerbare Energien;

40.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(2)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1.

(3)  ABl. L 291 vom 21.10.2006, S. 11.

(4)  ABl. L 55 vom 25.2.2006, S. 20.


6.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/52


Dienstag, 24. März 2009
Bekämpfung der Genitalverstümmelung bei Frauen in der Europäischen Union

P6_TA(2009)0161

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zur Bekämpfung der Genitalverstümmelung bei Frauen in der Europäischen Union (2008/2071(INI))

2010/C 117 E/09

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 2, 3 und 5 der 1948 angenommenen Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,

unter Hinweis auf die Artikel 2, 3 und 26 des im Jahr 1966 angenommenen Internationalen Pakts der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte,

unter Hinweis auf Artikel 5 Buchstabe a des Übereinkommens von 1979 zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW),

unter Hinweis auf die Artikel 2 Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 3 sowie die Artikel 34 und 39 des von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. November 1989 angenommenen Übereinkommens über die Rechte des Kindes,

unter Hinweis auf das UN-Übereinkommen von 1989 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe,

unter Hinweis auf die Afrikanische Charta über die Rechte und den Schutz des Kindes von 1990,

unter Hinweis auf die Artikel 1, Artikel 2 Buchstabe f, Artikel 5, Artikel 10 Buchstabe c sowie die Artikel 12 und 16 der 1992 verabschiedeten Empfehlung Nr. 19 des Ausschusses der Vereinten Nationen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,

unter Hinweis auf die Erklärung und das Aktionsprogramm der Wiener Menschenrechtskonferenz von Juni 1993,

unter Hinweis auf die im Dezember 1993 angenommene Erklärung der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen, das erste internationale Menschenrechtsinstrument, das ausschließlich die Gewalt gegen Frauen betrifft,

unter Hinweis auf die Erklärung und das Aktionsprogramm der Konferenz der Vereinten Nationen über Bevölkerung und Entwicklung, verabschiedet am 13. September 1994 in Kairo,

unter Hinweis auf die Erklärung und das Aktionsprogramm von Peking, verabschiedet von der Weltfrauenkonferenz am 15. September 1995,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Juni 1995 zur Vierten Weltfrauenkonferenz in Peking: „Gleichstellung, Entwicklung und Frieden“ (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 1997 zur Verletzung der Rechte von Frauen (2),

unter Hinweis auf das am 12. März 1999 von der UN-Frauenrechtskommission angenommene Fakultativprotokoll zum Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau,

unter Hinweis auf die Entschließung des Ausschusses für Chancengleichheit von Frauen und Männern des Europarats vom 12. April 1999 zu Genitalverstümmelungen bei Frauen,

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 16. April 1999 zum geänderten Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft (DAPHNE-Programm) (2000-2004) zur Verhütung von Gewalt gegen Kinder, Jugendliche und Frauen (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2000 zu den Folgemaßnahmen im Anschluss an die Aktionsplattform von Peking (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Juni 2000 zu den Ergebnissen der Sondertagung der Generalversammlung der Vereinten Nationen „Frauen 2000: Gleichstellung der Geschlechter, Entwicklung und Frieden im XXI. Jahrhundert“ (5.-9. Juni 2000) (5),

unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 unterzeichnete Partnerschaftsabkommen AKP-EU (Abkommen von Cotonou) und das Finanzprotokoll im Anhang zu diesem Abkommen,

unter Hinweis auf die gemeinsame Verkündung der Charta der Grundrechte durch den Rat, das Europäische Parlament und die Kommission anlässlich des Europäischen Rates von Nizza vom 7. Dezember 2000,

unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 14. Dezember 2000, die Genitalverstümmelung bei Frauen in Artikel B5—802 des Haushaltsplans 2001 zur Finanzierung des DAPHNE-Programms einzubeziehen,

unter Hinweis auf die Entschließung 1247 (2001) der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 22. Mai 2001 zu Genitalverstümmelungen bei Frauen,

unter Hinweis auf den am 3. Mai 2001 von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats angenommenen Bericht über Genitalverstümmelungen bei Frauen,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. September 2001 zur Genitalverstümmelung bei Frauen (6),

unter Hinweis auf die Resolution 2003/28 der Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen vom 22. April 2003, mit der der 6. Februar zum Internationalen Tag der „Null Toleranz“ gegenüber Genitalverstümmelungen bei Frauen ausgerufen wurde,

unter Hinweis auf die Artikel 2, 5, 6 und 19 des 2003 unterzeichneten und am 25. November 2005 in Kraft getretenen Zusatzprotokolls zur Afrikanischen Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker, auch als „Maputo-Protokoll“ bekannt,

unter Hinweis auf die Petition Nr. 298/2007, eingereicht von Cristiana Muscardini am 27. März 2007,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2008 im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie (7),

unter Hinweis auf die Artikel 6 und 7 des EU-Vertrags zur Achtung der Menschenrechte (allgemeine Grundsätze) und die Artikel 12 und 13 des EG-Vertrags (Diskriminierungsverbot),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6–0054/2009),

A.

in der Erwägung, dass nach von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) erfassten Daten 100 bis 140 Millionen Frauen und Mädchen weltweit Genitalverstümmelungen erlitten haben und dass nach Zahlen der WHO und des Bevölkerungsfonds der Vereinten Nationen jährlich etwa zwei bis drei Millionen Frauen potenziell der Gefahr ausgesetzt sind, diese Praktiken mit ihren gravierenden gesundheitlichen Folgen erdulden zu müssen,

B.

in der Erwägung, dass jährlich etwa 180 000 Migrantinnen in Europa Genitalverstümmelungen erleiden oder einem entsprechenden Risiko ausgesetzt sind,

C.

in der Erwägung, dass Genitalverstümmelung bei Frauen nach Angaben der WHO in mindestens 28 afrikanischen Ländern und in einigen asiatischen Ländern sowie im Nahen Osten praktiziert wird,

D.

in der Erwägung, dass Gewalt gegen Frauen, einschließlich der Genitalverstümmelung, aus gesellschaftlichen Strukturen entsteht, die auf der Ungleichheit zwischen den Geschlechtern und auf unausgewogenen Machtbeziehungen, Beherrschung und Kontrolle beruhen, bei denen der gesellschaftliche und familiäre Druck Ursache für die Verletzung eines Grundrechts wie die Achtung der Unversehrtheit der Person ist,

E.

in der Erwägung, dass die an Mädchen zwangsweise vorgenommenen sexuellen Verstümmelungen strengstens verurteilt werden müssen und eine offenkundige Verletzung der internationalen und nationalen Rechtsvorschriften, die die Kinder und ihre Rechte schützen, darstellen,

F.

in der Erwägung, dass die WHO vier Typen von Genitalverstümmelung unterscheidet, die von der Klitoriektomie (teilweises oder vollständiges Entfernen der Klitoris) über die Exzision (Entfernen der Klitoris und der kleinen Schamlippen), die etwa 85 % der Genitalverstümmelungen betrifft, bis hin zur extremsten Form der Infibulation (vollständige Entfernung der Klitoris und der kleinen Schamlippen sowie der Innenfläche der großen Schamlippen und Vernähen der Vulva, wobei lediglich eine kleine Vaginalöffnung belassen wird) und Introzision (Einstechen, Durchbohren oder Einschneiden der Klitoris oder der Schamlippen) reichen,

G.

in der Erwägung, dass jegliche Form der Genitalverstümmelung bei Frauen, unabhängig von ihrem Ausmaß, einen Gewaltakt gegen die Frau darstellt, der einen schweren Angriff auf ihre Grundrechte, konkret des Rechts auf die Unverletzlichkeit der Person und die körperliche und geistige Gesundheit, sowie ihrer sexuellen und reproduktiven Gesundheit darstellt, und dass ein solcher Angriff keinesfalls mit der Achtung kultureller Traditionen unterschiedlicher Art oder mit Initiationszeremonien gerechtfertigt werden kann,

H.

in der Erwägung, dass in Europa ca. 500 000 Frauen von Genitalverstümmelung betroffen sind und vor allem in Immigranten- und Flüchtlingsfamilien diese Beschneidung üblich ist und Mädchen dafür sogar in die Heimat zurückgeschickt werden,

I.

in der Erwägung, dass die Genitalverstümmelungen kurz- und langfristig sehr gravierende und irreparable Verletzungen der körperlichen und seelischen Gesundheit der betroffenen Frauen und Mädchen verursachen und einen schwerwiegenden Angriff auf ihre Person und ihre Unversehrtheit darstellen und in einigen Fällen sogar zum Tode führen können; in der Erwägung, dass die Verwendung primitiver Instrumente und das Fehlen antiseptischer Vorsorgemaßnahmen schädliche Nebenwirkungen haben, sodass Geschlechtsverkehr und Geburten schmerzhaft sein können, die Organe unwiderruflich geschädigt werden und Komplikationen (beispielsweise Blutverlust, Schockzustand, Infektionen, Übertragung des Aids-Virus, Wundstarrkrampf, gutartige Tumore) sowie ernsthafte Komplikationen während der Schwangerschaft und der Geburt festgestellt werden können,

J.

in der Erwägung, dass die Genitalverstümmelungen bei Frauen, die eine Verletzung der in mehreren internationalen Übereinkommen festgeschriebenen Rechte von Frauen und Mädchen darstellen, im Strafrecht der Mitgliedstaaten verboten sind und gegen die Prinzipien der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstoßen,

K.

in der Erwägung, dass auch in seiner Entschließung vom 16. Januar 2008 die Mitgliedstaaten eindringlich aufgefordert werden, bezüglich der Genitalverstümmelungen spezifische Vorschriften zu erlassen, so dass jede Person, die diese Praktiken an Kindern vornimmt, strafrechtlich verfolgt werden kann,

L.

in der Erwägung, dass das Übereinkommen über die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau von den Vertragsstaaten verlangt, die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die bestehenden Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken, die eine Diskriminierung der Frau darstellen, zu ändern oder aufzuheben, und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um einen Wandel in den sozialen und kulturellen Verhaltensmustern von Mann und Frau zu bewirken, um so zur Beseitigung von Vorurteilen sowie von herkömmlichen und allen sonstigen auf der Vorstellung von der Unterlegenheit oder Überlegenheit des einen oder anderen Geschlechts oder der stereotypen Rollenverteilung von Mann und Frau beruhenden Praktiken zu gelangen,

M.

in der Erwägung, dass das 1989 angenommene Übereinkommen über die Rechte des Kindes festlegt, dass die Vertragsstaaten die in dem Übereinkommen festgelegten Rechte achten und sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehendem Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von dem Geschlecht gewährleisten und alle wirksamen und geeigneten Maßnahmen treffen, um überlieferte Bräuche, die für die Gesundheit der Kinder schädlich sind, abzuschaffen,

N.

in der Erwägung, dass die Afrikanische Charta über die Rechte und den Schutz des Kindes den Unterzeichnerstaaten empfiehlt, soziale und kulturelle Praktiken zu beseitigen, die sich schädlich auf das Wohlergehen, die Würde, das normale Wachstum und die normale Entwicklung des Kindes auswirken,

O.

in der Erwägung, dass es in Paragraph 18 der Erklärung und des Aktionsprogramms von Wien (Juni 1993) heißt, dass die Menschenrechte von Frauen und Mädchen unveräußerlicher, integrierender und unteilbarer Bestandteil der universellen Menschenrechte sind,

P.

in der Erwägung, dass Artikel 2 der UN-Erklärung von 1993 zur Beseitigung der Gewalt gegen Frauen ausdrücklich auf Genitalverstümmelungen bei Frauen und andere traditionelle Praktiken zum Nachteil der Frau Bezug nimmt,

Q.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 4 der genannten Erklärung verpflichtet sind, Gewalt gegen Frauen zu verurteilen, und sich nicht auf Brauchtum, Tradition oder Religion berufen dürfen, um sich der Verpflichtung zur Beseitigung dieser Gewalt zu entziehen,

R.

in der Erwägung, dass die Aktionsplattform der 1994 in Kairo stattgefundenen Internationalen Konferenz über Bevölkerung und Entwicklung vorsieht, dass die Regierungen Genitalverstümmelungen bei Frauen, dort wo sie bestehen, abschaffen und die Nichtregierungsorganisationen und religiösen Einrichtungen, die sich für die Beseitigung dieser Praktiken einsetzen, unterstützen,

S.

in der Erwägung, dass die Regierungen in der von der Vierten Konferenz der Vereinten Nationen in Peking angenommenen Aktionsplattform aufgefordert werden, die Gesetze zu verschärfen, die Institutionen zu reformieren und Vorschriften und Praktiken auf den Weg zu bringen, die darauf ausgerichtet sind, die Diskriminierung von Frauen, die unter anderem in Genitalverstümmelungen zum Ausdruck kommt, zu beseitigen,

T.

in der Erwägung, dass das AKP-EU-Partnerschaftsabkommen (Abkommen von Cotonou) auf ähnlichen universalen Grundsätzen beruht und Bestimmungen für ein Verbot von Genitalverstümmelungen bei Frauen enthält (Artikel 9 über wesentliche Elemente des Abkommens, und Artikel 25 und 31 jeweils zur sozialen Entwicklung und geschlechterspezifischen Fragen),

U.

in der Erwägung, dass der am 3. Mai 2001 von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats angenommene Bericht das Verbot von Genitalverstümmelungen bei Frauen fordert und diese mit unmenschlicher und entwürdigender Behandlung im Sinne von Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention gleichsetzt; unter Hinweis darauf, dass der Schutz der Kulturen und Traditionen dort endet, wo die Wahrung der Grundrechte und das Verbot folterähnlicher Praktiken beginnen,

V.

in der Erwägung, dass Rat und Kommission im Rahmen einer gemeinsamen europäischen Einwanderungs- und Asylpolitik anerkennen, dass Genitalverstümmelungen bei Frauen eine Verletzung der Menschenrechte darstellen; in der Erwägung, dass immer mehr Asylanträge von den Eltern mit der Bedrohung gerechtfertigt werden, der sie in ihrem Heimatland ausgesetzt sein könnten, weil sie ihre Zustimmung zur Genitalverstümmelung ihrer Tochter verweigert haben,

W.

in der Erwägung, dass die Zuerkennung des Status von Asylbewerbern leider nicht gewährleistet, dass das Kind der Gefahr der Genitalverstümmelung entgeht, die in einigen Fällen durchgeführt wird, nachdem sich die Familie in dem EU-Aufnahmeland niedergelassen hat,

X.

unter Hinweis auf die Erklärung der Mitglieder der Kommission Ferrero-Waldner und Michel vom 5. Februar 2008, in der klar und deutlich die Unannehmbarkeit dieser Praktiken sowohl in der Europäischen Union als auch in den Entwicklungsländern betont und hervorgehoben wird, dass die Verletzung der Rechte der Frau keinesfalls unter Berufung auf den kulturellen Relativismus und auf Traditionen gerechtfertigt werden darf,

Y.

in der Erwägung, dass nationale Zentren und Einrichtungen für Jugendliche und Familien rechtzeitig Hilfe anbieten können, um präventiv gegen die Durchführung von Genitalverstümmelung bei Frauen vorgehen zu können,

1.

verurteilt Genitalverstümmelung bei Frauen nachdrücklich als einen Verstoß gegen die fundamentalen Menschenrechte wie auch als eine brutale Verletzung der Unversehrtheit und Persönlichkeit von Frauen und Mädchen und betrachtet sie daher als ein ernstes gesellschaftliches Verbrechen;

2.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine umfassende Strategie sowie Aktionspläne auszuarbeiten mit dem Ziel, Genitalverstümmelung bei Frauen aus der Europäischen Union zu verbannen und durch die notwendigen Mittel – Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Präventivsysteme, pädagogische und soziale Maßnahmen und vor allem weite Verbreitung von Informationen hinsichtlich bestehender Schutzmechanismen für gefährdete Bevölkerungsgruppen – den tatsächlichen und potenziellen Opfern zu ermöglichen, einen wirksamen Schutz in Anspruch zu nehmen;

3.

besteht auf der Notwendigkeit, dass jeder Asylantrag, der von Eltern mit der Begründung gestellt wird, dass sie in ihrem Heimatland bedroht werden, weil sie ihre Zustimmung zur Genitalverstümmelung ihrer Tochter verweigert haben, einzeln geprüft und dass gewährleistet werden muss, dass solche Anträge von ausführlichen Nachweisen gestützt werden, die die Qualität des Antrags, die Persönlichkeit und die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden berücksichtigen und belegen, ob die dem Antrag zugrundeliegenden Motive echt sind;

4.

besteht darauf, dass Frauen und Mädchen, die wegen der Gefahr, genital verstümmelt zu werden, in der EU Asyl erhalten, als vorbeugende Maßnahme von den Gesundheitsbehörden und/oder Ärzten regelmäßig untersucht werden sollten, um sie vor der Bedrohung, dass später eine Genitalverstümmelung in der Europäischen Union an ihnen vorgenommen wird, zu schützen; ist der Auffassung, dass diese Maßnahme diese Frauen und Mädchen keineswegs diskriminieren würde, sondern ein Weg wäre, der die Gewähr bietet, dass Genitalverstümmelung bei Frauen in der Europäischen Union verboten ist;

5.

fordert, dass diese umfassende Strategie von Bildungsprogrammen sowie durch die Organisation nationaler und internationaler Werbekampagnen flankiert wird;

6.

unterstützt die Initiative von Europol zur Koordinierung einer Begegnung der europäischen Polizeikräfte mit dem Ziel, den Kampf gegen Genitalverstümmelungen zu verstärken, die Fragen im Zusammenhang mit der niedrigen Anzeigenquote und der schwierigen Beschaffung von Beweisen und Zeugenaussagen zu behandeln und die Täter wirksam zu bestrafen; fordert zu diesem Zweck die Mitgliedstaaten auf, mögliche zusätzliche Maßnahmen zum Schutz der Opfer zu prüfen, sobald diese in Erscheinung getreten sind;

7.

weist darauf hin, dass die im oben genannten Maputo-Protokoll erwähnten Maßnahmen zur Überwindung schädlicher Praktiken wie Genitalverstümmelung Folgendes umfassen: öffentliche Bewusstseinsbildung durch Information, formale und informale Bildung und Kampagnen, Verbot jeglicher Form der Genitalverstümmelung bei Frauen, einschließlich der Durchführung des Eingriffs durch medizinisches Personal, durch Gesetze und Sanktionen, Unterstützung der Betroffenen durch Gesundheitsdienstleistungen, Rechtsbeistand, psychologische Betreuung und Ausbildung und Schutz von Frauen, die potentielle Opfer von schädlichen Praktiken oder anderen Formen von Gewalt, Missbrauch oder Intoleranz sind;

8.

ersucht die Mitgliedstaaten, für jedes einzelne Land die Zahl der Frauen, an denen eine Genitalverstümmelung vorgenommen wurde, und die Zahl der Frauen, für die ein solches Risiko besteht, zu beziffern, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass für viele Länder noch keine Daten vorliegen und auch keine einheitliche Datenerfassung erfolgt;

9.

ruft dazu auf, als Instrument der Beobachtung ein „europäisches Gesundheitsprotokoll“ sowie eine einschlägige Datenbank einzuführen, die zu statistischen Zwecken und für gezielte Maßnahmen zur Information der betroffenen Migrantengruppen verwendet werden;

10.

ersucht die Mitgliedstaaten, wissenschaftliche Daten zu sammeln, die dazu dienen könnten, die WHO bei ihren Hilfsmaßnahmen zur Abschaffung von Genitalverstümmelungen bei Frauen in Europa und auf allen anderen Kontinenten zu unterstützen;

11.

fordert die Kommission auf, eine Klausel zur Abschaffung der Genitalverstümmelung bei Frauen in ihre Kooperationsverhandlungen und in die Abkommen mit den betroffenen Ländern aufzunehmen;

12.

ruft dazu auf, eine Erfassung bewährter Verfahren auf unterschiedlichen Ebenen und eine Analyse ihrer Auswirkungen (ggf. über die im Rahmen von Daphne III finanzierten Vorhaben und die dabei erzielten Ergebnisse) einzuführen und für eine umfassende Verbreitung dieser Daten zu sorgen sowie dabei auf praktische und theoretische Erfahrungswerte von Experten zurückzugreifen;

13.

weist darauf hin, dass nationale Zentren und Einrichtungen eine zentrale Rolle bei der Ermittlung von Opfern und dem Ergreifen von Vorsorgemaßnahmen gegen die Praxis der Genitalverstümmelung bei Frauen spielen;

14.

fordert, die bestehenden europäischen Netzwerke zur Verhütung schädlicher traditioneller Praktiken zu verstärken, indem zum Beispiel Bildungsmaßnahmen für Nichtregierungsorganisationen, regionale gemeinnützige Organisationen und die Akteure vor Ort vorgesehen werden, sowie eine solche Netzwerkbildung zu fördern;

15.

begrüßt die wichtigen Beiträge vieler internationaler und nationaler Nichtregierungsorganisationen, von Forschungsstellen, des Europäischen Netzes für die Verhinderung von Genitalverstümmelungen bei Frauen in Europa und von engagierten Menschen, die dank der Finanzierung u.a. durch Organisationen der Vereinten Nationen und über das Programm Daphne verschiedene Projekte entwickeln, die der Bewusstseinsbildung, der Prävention und der Abschaffung der Genitalverstümmelung bei Frauen dienen; ist der Auffassung, dass der Aufbau von Netzen zwischen den Nichtregierungsorganisationen und den Organisationen, die ihre Basis in den einzelnen Gemeinschaften haben, auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene zweifellos von grundlegender Bedeutung für den Erfolg bei der Ausmerzung von Genitalverstümmelungen bei Frauen und beim Austausch von Informationen und Erfahrungen ist;

16.

weist darauf hin, dass Artikel 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates (8) über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, spezifiziert, dass Genderaspekte berücksichtigt werden können, dass diese allein jedoch nicht zur Anwendung von Artikel 10 führen;

17.

ruft sowohl die Europäische Grundrechteagentur als auch das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen dazu auf, über ihre jeweiligen mehrjährlichen und/oder jährlichen Arbeitsprogramme bei der Bekämpfung von Genitalverstümmelungen bei Frauen eine führende Rolle einzunehmen; glaubt, dass diese Agenturen vorrangige Maßnahmen auf dem Gebiet der Forschung und/oder der Sensibilisierung durchführen können, die zu einer besseren Kenntnis des Phänomens der Genitalverstümmelungen auf europäischer Ebene führen könnten;

18.

hält es für notwendig, in den betroffenen Ländern Dialogforen zu organisieren, traditionelle Rechtsnormen zu reformieren, Genitalverstümmelung bei Frauen im Schulunterricht zu thematisieren und die Zusammenarbeit mit Nichtbeschnittenen zu fördern;

19.

fordert, dass die Europäische Union und die Mitgliedstaaten im Interesse der Menschenrechte, der Unversehrtheit der Person, der Gewissensfreiheit und des Rechts auf Gesundheit bei der Angleichung der bestehenden Rechtsvorschriften und, falls sich die bestehenden Rechtsvorschriften als ungeeignet erweisen sollten, beim Entwurf neuer einschlägiger Gesetze zusammenarbeiten;

20.

ersucht die Mitgliedstaaten, die geltenden Rechtsvorschriften zu Genitalverstümmelungen anzuwenden oder sie in die Rechtsvorschriften, die schwere Körperverletzung unter Strafe stellen, einzubeziehen, wenn diese Praktiken innerhalb der Europäischen Union durchgeführt wurden, wobei Prävention und Bekämpfung des Phänomens durch eine angemessene Sachkenntnis bei den einschlägigen Berufsgruppen (Sozialarbeiter, Lehrer, Polizeikräfte, Angehörige des Gesundheitssektors) gefördert werden sollten, um konkrete Fälle zu erkennen, und sich für einen möglichst hohen Grad der Harmonisierung der in allen 27 Mitgliedstaaten geltenden Gesetze einzusetzen;

21.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Allgemeinmedizinern, Ärzten und Gesundheitsteams in Krankenhäusern zwingend vorzuschreiben, über Genitalverstümmelungen bei Frauen den Gesundheitsbehörden und/oder der Polizei Bericht zu erstatten;

22.

fordert die Mitgliedstaaten auf, entweder spezifische Rechtsvorschriften über Genitalverstümmelungen bei Frauen zu verabschieden oder im Rahmen ihrer bestehenden Gesetze jede Person, die Genitalverstümmelungen vornimmt, strafrechtlich zu verfolgen;

23.

fordert die Europäische Union und die Mitgliedstaaten auf, diese Praktiken zu verfolgen, zu verurteilen und zu bestrafen, indem sie eine umfassende Strategie befolgen, die die rechtliche, gesundheitliche und soziale Dimension sowie die Integration der Zuwandererbevölkerung berücksichtigt; fordert insbesondere, dass in die einschlägigen Einwanderungsrichtlinien Straftatbestände für diejenigen, die Genitalverstümmelungen vornehmen, und geeignete Sanktionen für diejenigen, die sich dieses Straftatbestandes schuldig machen, eingeführt werden, sofern diese Praktiken innerhalb der Europäischen Union durchgeführt wurden;

24.

fordert die Einrichtung von ständigen technischen Stellen für Harmonisierung und Kontakt zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und den afrikanischen Institutionen; ist der Auffassung, dass diesen Stellen Spezialisten für die Thematik und Vertreterinnen der wichtigen europäischen und afrikanischen Frauenorganisationen angehören sollten;

25.

ruft dazu auf, die Anwendung des „alternativen Einstichs“ und anderer alternativer Methoden sowie jeder Form der Medikalisierung, die als Kompromisslösung zwischen der Klitorisbeschneidung und der Wahrung von Traditionen als Teil der Identität vorgeschlagen werden, mit Entschiedenheit abzulehnen, da dies nur bedeuten würde, die Praxis der Genitalverstümmelungen auf dem Gebiet der Union zu rechtfertigen und zu akzeptieren; wiederholt die absolute und nachdrückliche Verurteilung der Genitalverstümmelung bei Frauen, da es keinen Grund gibt – sei er sozialer, wirtschaftlicher, ethnischer, gesundheitlicher oder anderer Art –, der sie rechtfertigen könnte;

26.

ruft dazu auf, Genitalverstümmelungen bei Frauen durch Strategien zur Förderung und Integration der Frauen und der Familien als Träger von Traditionen, die die Genitalverstümmelung von Frauen beinhalten, zu beseitigen, damit unter strikter Beachtung der Gesetze, der Wahrung der fundamentalen Menschenrechte und des Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung Frauen vor allen Formen von Missbrauch und Gewalt geschützt werden;

27.

bekräftigt, dass die von vielen Gemeinschaften angegebenen Gründe für die Beibehaltung traditioneller Praktiken, die der Gesundheit von Frauen und Mädchen schaden, jeglicher Rechtfertigung entbehren;

28.

fordert die Mitgliedstaaten auf,

jegliche Genitalverstümmelung bei Frauen als Straftatbestand zu betrachten, unabhängig davon, ob irgendein Einverständnis von Seiten der betroffenen Frau vorlag oder nicht, sowie jede Person zu bestrafen, die einer anderen hilft, sie dazu anhält, dabei berät oder unterstützt, eine solche Handlung am Körper einer Frau oder eines Mädchens vorzunehmen,

jede gebietsansässige Person, der die Straftat der Genitalverstümmelung bei einer Frau begangen hat, strafrechtlich zu verfolgen, vor Gericht zu stellen und zu bestrafen, auch wenn die Straftat außerhalb ihrer Grenzen verübt wurde (Extraterritorialität der Straftat),

gesetzliche Maßnahmen zu verabschieden, die Richtern oder Staatsanwälten die Möglichkeit einräumen, Schutz- und Vorsorgemaßnahmen zu ergreifen, wenn sie Kenntnis von Fällen erhalten, dass Frauen oder Mädchen gefährdet sind, verstümmelt zu werden;

29.

fordert die Mitgliedstaaten auf, eine präventive Strategie für soziale Maßnahmen zum Schutz von minderjährigen Frauen mit Hilfe von staatlichen Programmen und sozialen Dienstleistungen auf den Weg zu bringen, die die Einwanderergemeinden nicht stigmatisiert, die sowohl diese Praktiken durch Ausbildung, Bildung und Bewusstseinsbildung der gefährdeten Bevölkerungsgruppen verhüten wie auch den Opfern, die sie erlitten haben, mit psychologischer und medizinischer Unterstützung, nach Möglichkeit einschließlich einer kostenlosen wiederherstellenden medizinischen Behandlung, Hilfe leisten sollen; ersucht die Mitgliedstaaten ferner zu bedenken, dass die Drohung oder die Gefahr für eine Minderjährige, genital verstümmelt zu werden, einen Grund darstellen kann, der das Eingreifen staatlicher Stellen rechtfertigt, wie dies die Vorschriften zum Schutz des Kindes vorsehen;

30.

fordert die Mitgliedstaaten auf, für Angehörige der Gesundheitsberufe, Erzieher und Sozialarbeiter Leitfäden und Richtlinien mit dem Ziel auszuarbeiten, die Väter und Mütter in respektvoller Weise und erforderlichenfalls mit Hilfe von Dolmetschern über die enormen Gefahren der Genitalverstümmelungen bei Frauen und über die Tatsache zu informieren und aufzuklären, dass solche Praktiken in den Mitgliedstaaten einen Straftatbestand darstellen; fordert ferner, dass sie zusammenarbeiten und die Arbeit von Netzwerken und Nichtregierungsorganisationen, die Bildungs-, Bewusstseinsbildungs- und Vermittlungsarbeit zu Genitalverstümmelungen bei Frauen in engem Kontakt mit den Familien und den Gemeinschaften leisten, finanzieren;

31.

fordert die Mitgliedstaaten auf, genaue und für eine nicht alphabetisierte Bevölkerung verständliche Informationen, insbesondere über die Konsulate der Mitgliedstaaten bei der Ausstellung von Visa, zu verbreiten; ist der Ansicht, dass die Einwanderungsbehörden auch bei der Ankunft im Aufnahmeland über die Gründe des gesetzlichen Verbots informieren müssen, damit die Familien verstehen, dass das Verbot der traditionellen Handlung keinesfalls als ein Angriff auf die Kultur gedacht ist, sondern dass es einen Rechtsschutz für Frauen und Mädchen darstellt; ist der Auffassung, dass die Familien über die strafrechtlichen Folgen, die eine Gefängnisstrafe beinhalten können, falls sich die Verstümmelung beweisen lässt, unterrichtet werden müssen;

32.

fordert eine Verbesserung der Rechtsstellung von Frauen und Mädchen in den Ländern, wo Genitalverstümmelung praktiziert wird, um Selbstvertrauen, Eigeninitiative und Eigenverantwortung der Frauen zu stärken;

33.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 166 vom 3.7.1995, S. 92.

(2)  ABl. C 115 vom 14.4.1997, S. 172.

(3)  ABl. C 219 vom 30.7.1999, S. 497.

(4)  ABl. C 59 vom 23.2.2001, S. 258.

(5)  ABl. C 67 vom 1.3.2001, S. 289.

(6)  ABl. C 77 E vom 28.3.2002, S. 126.

(7)  ABl. C 41 E vom 19.2.2009, S. 24.

(8)  ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12.


6.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/59


Dienstag, 24. März 2009
Mehrsprachigkeit: Trumpfkarte Europas, aber auch gemeinsame Verpflichtung

P6_TA(2009)0162

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zur Mehrsprachigkeit: Trumpfkarte Europas, aber auch gemeinsame Verpflichtung (2008/2225(INI))

2010/C 117 E/10

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 149 und 151 des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf die Artikel 21 und 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die UNESCO-Konvention von 2003 zur Bewahrung des immateriellen Kulturerbes,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 18. September 2008 mit dem Titel „Mehrsprachigkeit: Trumpfkarte Europas, aber auch gemeinsame Verpflichtung“ (KOM(2008)0566) sowie die dazugehörigen Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen (SEK(2008)2443, SEK(2008)2444 und SEK(2008)2445),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 13. April 2007 mit dem Titel „Rahmen für die europäische Erhebung über Sprachenkompetenz“ (KOM(2007)0184),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommission vom 15. November 2007 mit dem Titel Bericht über die Durchführung des Aktionsplans „Förderung des Sprachenlernens und der Sprachenvielfalt“ (KOM(2007)0554) sowie das dazugehörige Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen (SEK(2007)1222),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. April 2008 zu der europäischen Kulturagenda im Zeichen der Globalisierung (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2006 zu einer neuen Rahmenstrategie zur Mehrsprachigkeit (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 27. April 2006 zur Förderung der Mehrsprachigkeit und des Sprachenlernens in der Europäischen Union: Europäischer Indikator für Sprachenkompetenz (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. September 2003 mit Empfehlungen an die Kommission zu den regionalen und weniger verbreiteten europäischen Sprachen - den Sprachen der Minderheiten in der Europäischen Union - unter Berücksichtigung der Erweiterung und der kulturellen Vielfalt (4),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1934/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 über das Europäische Jahr der Sprachen 2001 (5),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 15. und 16. März 2002 in Barcelona,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Bildung, Jugend und Kultur“ vom 21. und 22. Mai 2008, insbesondere in Bezug auf die Mehrsprachigkeit,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Förderung der kulturellen Vielfalt und des interkulturellen Dialogs in den Außenbeziehungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten vom 20. November 2008 (6),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 18./19. Juni 2008 (7) und der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. September 2008 zur Mehrsprachigkeit,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Kultur und Bildung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6–0092/2009),

A.

in der Erwägung, dass die sprachliche und kulturelle Vielfalt das tägliche Leben der Bürger der Europäischen Union infolge der Reichweite der Kommunikation, der zunehmenden Mobilität, der Wanderungsbewegungen und der fortschreitenden Globalisierung wesentlich prägen,

B.

in der Erwägung, dass dem Erwerb eines breiten Spektrums von Sprachenkompetenz für alle EU-Bürger größte Bedeutung beigemessen wird, da dieser sie befähigt, sich die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Vorteile der Freizügigkeit innerhalb der Union und in den Beziehungen der Union mit Drittländern in vollem Umfang zunutze zu machen,

C.

in der Erwägung, dass die Mehrsprachigkeit in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten, im Zusammenleben in unseren multikulturellen Gesellschaften und in den gemeinsamen Politikmaßnahmen der Europäischen Union von zunehmender Bedeutung ist,

D.

in der Erwägung, dass die Validierung der Mehrsprachigkeit anhand anerkannter Instrumente, z. B. des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (CEFR) u. a., erfolgen muss,

E.

in der Erwägung, dass einige europäische Sprachen eine wichtige Brücke in den Beziehungen mit Drittländern wie auch zwischen Völkern und Nationen der unterschiedlichsten Regionen der Welt darstellen,

F.

in der Erwägung, dass die sprachliche Vielfalt ein Bürgerrecht ist, das in Artikel 21 und 22 der Charta der Grundrechte anerkannt wird, und dass die Mehrsprachigkeit auch darauf abzielen sollte, die Achtung der Vielfalt und die Toleranz zu fördern, um zu vermeiden, dass etwaige aktive oder passive Konflikte zwischen verschiedenen Sprachgemeinschaften der Mitgliedstaaten ausbrechen,

1.

begrüßt die Vorlage der Mitteilung der Kommission zur Mehrsprachigkeit sowie die Beachtung, die sie von Seiten des Rates erhält;

2.

bekräftigt die Standpunkte, die es seit langem in Bezug auf die Mehrsprachigkeit und die kulturelle Vielfalt vertritt;

3.

besteht auf der Anerkennung der gleichberechtigten Stellung der Amtssprachen der Europäischen Union in allen Aspekten der öffentlichen Tätigkeit;

4.

ist der Auffassung, dass die europäische Sprachenvielfalt eine große kulturelle Errungenschaft darstellt und es falsch wäre, sich in der Europäischen Union auf eine einzige Hauptsprache festzulegen;

5.

misst den Organen der Europäischen Union eine Schlüsselrolle im Hinblick auf die Einhaltung dieses Grundsatzes der gleichberechtigten Stellung der Sprachen in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und in den EU-Institutionen selbst wie auch in den Beziehungen der EU-Bürger zu den einzelstaatlichen Verwaltungen sowie den gemeinschaftlichen und internationalen Institutionen und Einrichtungen bei;

6.

erinnert daran, dass sich die Bedeutung der Mehrsprachigkeit nicht in den wirtschaftlichen und sozialen Aspekten erschöpft, sondern dass auch das künstlerische und wissenschaftliche Schaffen und die Vermittlung von Kultur und Wissenschaft sowie der Stellenwert der literarischen und technisch-wissenschaftlichen Übersetzung im Leben der Bürger und in der langfristigen Entwicklung der Europäischen Union und nicht zuletzt auch die Rolle der Sprachen bei der Bildung und Stärkung von Identität zu berücksichtigen sind;

7.

betont, dass die Mehrsprachigkeit ein Querschnittsthema ist, das beträchtliche Auswirkungen auf das Leben der europäischen Bürger hat; fordert die Mitgliedstaaten deshalb außerdem auf, die Mehrsprachigkeit auch im Rahmen anderer Politikmaßnahmen außerhalb des Bildungsbereichs durchgängig zu berücksichtigen, beispielsweise beim lebenslangen Lernen, bei der sozialen Eingliederung, der Beschäftigung, den Medien und der Forschung;

8.

erachtet die Aufstellung spezieller Programme zur Förderung der Übersetzung und von Netzen mehrsprachiger Terminologiedatenbanken für sehr wichtig;

9.

erinnert daran, dass die Informations- und Kommunikationstechnologien zur Förderung der Mehrsprachigkeit eingesetzt werden sollen, und unterstreicht daher die Rolle und den Einsatz der entsprechenden internationalen Norm (ISO 10646), die die Darstellung der Alphabete aller Sprachen ermöglicht, in den Verwaltungssystemen und Medien auf europäischer Ebene und in den Mitgliedstaaten;

10.

regt die Einführung eines Europäischen Tages der Übersetzer und Dolmetscher oder die Berücksichtigung und Wertschätzung der betreffenden Tätigkeiten im Rahmen des Europäischen Tags der Sprachen an, der jedes Jahr am 26. September begangen wird;

11.

hält es für unbedingt erforderlich, die Mehrsprachigkeit in den Ländern oder Regionen zu erhalten, in denen zwei oder mehrere Amtssprachen gelten;

12.

unterstreicht, dass in den Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet mehrere Amtssprachen nebeneinander bestehen, die volle sprachenübergreifende Verständlichkeit gewährleistet sein muss, vor allem in den Bereichen, die ältere Menschen betreffen, sowie auf den Gebieten Justiz, Gesundheit, Verwaltung und Beschäftigung;

13.

befürwortet, dass öffentliche Angestellte, die bei ihrer Tätigkeit mit Bürgern anderer Mitgliedstaaten in Kontakt kommen, eine zweite EU-Sprache erlernen;

14.

ist der Auffassung, dass es im Interesse der persönlichen und beruflichen Entwicklung notwendig und zweckdienlich ist, auch noch im Erwachsenenalter durch berufliche Weiterbildungs- und Lehrprogramme im Rahmen des lebenslangen Lernens Fremdsprachen zu erlernen;

15.

betont, dass es von entscheidender Bedeutung ist, Schülern, die nicht in ihrer Muttersprache unterrichtet werden können, in der Schule besondere Beachtung und Unterstützung zu gewähren, und begrüßt nachdrücklich den Vorschlag der Kommission, das Konzept „Muttersprache + zwei“ im Bildungsbereich zu fördern;

16.

bedauert, dass die Kommission noch immer weder ein Mehrjahresprogramm zur Sprachenvielfalt und zum Sprachenlernen noch eine Europäische Agentur zur Sprachenvielfalt und zum Sprachenlernen eingeführt hat, wie das Parlament in seiner mit großer Mehrheit am 4. September 2003 angenommenen Entschließung gefordert hatte;

17.

hebt ebenso die Bedeutung einer umfassenden Kenntnis der Sprache des Aufnahmelandes für die vollständige Integration der Einwanderer und ihrer Familien hervor; unterstreicht, dass die nationalen Regierungen spezielle Sprachkurse, insbesondere für Frauen und ältere Menschen, effektiv fördern müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, verantwortungsvoll mit Einwanderern umzugehen, ihnen die notwendigen Mittel zum Erlernen der Sprache und Kultur des Gastlandes bereitzustellen, ihnen jedoch die Beibehaltung ihrer eigenen Sprache zu ermöglichen und sie dazu zu ermutigen;

18.

erinnert daran, dass es deshalb diesbezüglich wesentlich darauf ankommt, die Qualität des Unterrichts und der Ausbildung der Lehrer und Lehrerinnen zu sichern;

19.

unterstreicht, dass das Erlernen von Sprachen, vor allem der jeweiligen Sprache des Landes, wo die Kinder zur Schule gehen, in der Vorschulbildung verstärkt Beachtung finden muss;

20.

vertritt den Standpunkt, dass Schüler in ihrem eigenen Interesse die Sprache des Landes, in dem sie leben, beherrschen sollten, um nicht während der Schulzeit und in der späteren Ausbildung diskriminiert zu werden, und stattdessen gleichberechtigt an allen Aktivitäten teilnehmen zu können;

21.

schlägt den Mitgliedsstaaten vor, die Möglichkeit des Austauschs von Lehrkräften auf den verschiedenen Bildungsstufen zu prüfen mit dem Ziel, verschiedene Unterrichtsfächer in verschiedenen Sprachen zu unterrichten, und vertritt die Auffassung, dass diese Möglichkeit besonders in den Grenzregionen genutzt werden könnte, um die Mobilität der Werktätigen und die Sprachenkenntnis der Bürger zu verbessern;

22.

hält es für unerlässlich, die Mobilität und den Austausch von Sprachlehrern und -studierenden zu fördern; betont, dass Auslandsaufenthalte von Sprachlehrern in Europa dazu beitragen, dass möglichst viele Angehörige dieser Berufsgruppe mit dem heimischen Umfeld der Sprachen, die sie unterrichten, effektiv in Berührung kommen;

23.

ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, die berufliche Mobilität von Lehrkräften und die Zusammenarbeit zwischen Schulen und verschiedenen Ländern zu fördern mit dem Ziel, technologisch und kulturell innovative pädagogische Projekte zu verwirklichen;

24.

befürwortet und unterstützt die Aufnahme von Minderheitensprachen, einheimischen Sprachen und Fremdsprachen als unverbindliches Angebot in der Schule und/oder außerschulische Aktivität, die der Bevölkerung offen steht;

25.

fordert den Rat auf, einen jährlichen Fortschrittsbericht über Mehrsprachigkeit in formalen und informalen Bildungssystemen, in der beruflichen und der Erwachsenenbildung in den Mitgliedstaaten auszuarbeiten und dabei besonderes Augenmerk auf die Beziehung zwischen nationalen, regionalen und Minderheitensprachen und der Zuwanderung zu richten;

26.

bekräftigt erneut, dass es sich seit langem für die Förderung des Sprachenlernens, der Mehrsprachigkeit und der Sprachenvielfalt in der Europäischen Union unter Einbeziehung der Regional- und Minderheitensprachen einsetzt, da es sich dabei um Kulturgüter handelt, die geschützt und genährt werden müssen; ist der Auffassung, dass die Mehrsprachigkeit für eine wirksame Kommunikation von wesentlicher Bedeutung ist und ein Instrument darstellt, das die Verständigung zwischen den Menschen und somit die Akzeptanz der Unterschiedlichkeit und von Minderheiten erleichtert;

27.

empfiehlt den Mitgliedstaaten, das wahlweise Erlernen einer dritten Fremdsprache ab der Gymnasialstufe in das Lehrprogramm aufzunehmen;

28.

unterstreicht, wie wichtig das Erlernen der Sprache der Nachbarländer für eine erleichterte Verständigung und ein besseres gegenseitiges Verstehen in der Europäischen Union sowie für die Festigung der Union ist;

29.

empfiehlt, das Erlernen der Sprachen der Nachbarländer und Regionen, insbesondere in den Grenzregionen, zu unterstützen;

30.

bekräftigt, dass es wichtig ist, die Entwicklung innovativer pädagogischer Modelle und Konzepte für den Sprachunterricht zu fördern und zu unterstützen, um den Erwerb von Fremdsprachenkenntnissen sowie die Sensibilisierung und Motivierung der Bürger zu fördern;

31.

schlägt vor, dass auf jeder Ausbildungsebene und unabhängig vom geographischen Umfeld qualifizierte Sprachlehrer zur Verfügung stehen;

32.

empfiehlt, die europäischen Vereinigungen und Verbände von Lehrern für lebende Sprachen dazu anzuhören, welche Programme und Methoden angewendet werden sollen;

33.

bekräftigt die Notwendigkeit von Maßnahmen zur Förderung des Lesens und des literarischen Schaffens für die Verfolgung dieser Ziele;

34.

begrüßt das Vorhaben der Kommission, Informations- und Aufklärungskampagnen über die Vorteile des Sprachenlernens über die Medien und unter Nutzung der neuen Technologien durchzuführen; ersucht die Kommission, sich die Ergebnisse der Anhörungen zum Sprachunterricht für Migrantenkinder und zum Unterricht in Sprache und Kultur des Herkunftslandes im Aufnahmeland zunutze zu machen;

35.

empfiehlt und unterstützt den Einsatz der Informations– und Kommunikationstechnologien als unabdingbares Hilfsmittel für den Sprachunterricht;

36.

bekräftigt, dass sein politischer Schwerpunkt auf dem Erwerb von Sprachkenntnissen durch das Erlernen anderer EU-Sprachen liegt, zu denen jeweils die Sprache eines Nachbarlandes und eine internationale Lingua franca zählen sollten; ist der Auffassung, dass die Bürger so Kenntnisse und Qualifikationen erlangen würden, um an der demokratischen Gesellschaft teilzunehmen, d. h. in Form aktiver Bürgerschaft, Beschäftigungsfähigkeit und Kenntnis anderer Kulturen;

37.

tritt dafür ein, dass Mehrsprachigkeit auch in den Medien und in Internet-Inhalten in ausreichender Weise gewährleistet ist, insbesondere in der Sprachenpolitik europäischer und anderer mit der Europäischen Union verbundener Internetseiten und -portalen, wo die europäische Mehrsprachigkeit, zumindest in Bezug auf die 23 Amtssprachen der Europäischen Union, uneingeschränkt zu achten ist;

38.

verweist darauf, dass bei Fernsehsendungen die Verwendung von Untertiteln in Fernsehsendungen das Erlernen und die Anwendung der EU-Sprachen und ein besseres Verständnis des kulturellen Hintergrunds der audiovisuellen Produktion erleichtern wird;

39.

ermuntert die Europäische Union, den Vorteil der europäischen Sprachen in ihren Außenbeziehungen gewinnbringend zu nutzen, und ruft dazu auf, diese Trumpfkarte im kulturellen, wirtschaftlichen und sozialen Dialog mit der übrigen Welt vermehrt auszuspielen, um so die Rolle der Europäischen Union auf der internationalen Bühne zu stärken und aufzuwerten und gleichzeitig zum Vorteil der Drittländer im Geiste der EU-Entwicklungspolitik zu handeln;

40.

schlägt vor, dass der Rat gemeinsam mit der Zivilgesellschaft eine erste Europäische Konferenz über Sprachenvielfalt organisiert, um dieses Thema im Rahmen der Empfehlung der internationalen Sachverständigengruppe für indigene Sprachen der UN, die vom Ständigen Forum der Vereinten Nationen für indigene Völker auf dessen 7. Tagung angenommen wurde(Bericht von der 7. Tagung (E/2008/43)), eingehend zu erörtern;

41.

ist der Ansicht, dass im Rahmen des lebenslangen Lernens ausreichende Unterstützung geleistet werden sollte, um den Bürgern aller Altersgruppen durch den Zugang zu geeignetem Sprachunterricht oder zu anderen kommunikationsfördernden Maßnahmen, u.a. auch durch das Erlernen von Sprachen im frühen Alter, bei der ständigen Verbesserung und Vervollkommnung ihrer Sprachkenntnisse zu helfen und so ihre soziale Eingliederung, ihre Beschäftigungsmöglichkeiten und ihr Wohlergehen zu verbessern;

42.

ersucht die Kommission und die Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu fördern, die Menschen in benachteiligten Situationen sowie Angehörigen nationaler Minderheiten und Migranten das Erlernen einer Sprache erleichtern, um diese Menschen in die Lage zu versetzen, die Sprache(n) des Aufnahmelandes und/oder der Aufnahmeregion zu erlernen und so ihre Eingliederung in die Gesellschaft zu erreichen und der sozialen Ausgrenzung entgegenzuwirken; betont, dass es für Migranten notwendig ist, ihre Hauptsprache bei der Entwicklung ihrer Sprachkapazität anwenden zu können; fordert daher die Mitgliedstaaten auf, die Verwendung der jeweiligen Hauptsprache ebenso zu fördern wie das Erlernen der Landessprache(n);

43.

ist der Auffassung, dass die Unterstützung für die internationale Profilierung der europäischen Sprachen verstärkt werden muss, die einen Wert für das europäische Projekt darstellen, weil sie in den zwischen der Europäischen Union und Drittländern bestehenden sprachlichen, historischen und kulturellen Bindungen von grundlegender Bedeutung sind und die demokratischen Werte in diesen Ländern fördern;

44.

vertritt den Standpunkt, dass die europäischen Unternehmen, vor allem die KMU, besondere Unterstützung für den Sprachunterricht und die Anwendung von Sprachen erhalten müssen, um so ihren Zugang zu den Weltmärkten, namentlich zu neuen Märkten, zu erleichtern;

45.

betont das Recht der Verbraucher, alle Informationen über ein an ihrem Wohnort vermarktetes Produkt in der Sprache bzw. den Sprachen zu erhalten, die dort Amtssprache(n) ist(sind);

46.

verweist insbesondere auf die möglichen Gefahren der Kommunikationslücke zwischen Menschen aus verschiedenen Kulturen und der gesellschaftlichen Spaltung zwischen vielsprachigen und einsprachigen Bürgern; weist darauf hin, dass mangelnde Sprachkenntnisse in vielen Mitgliedstaaten nach wie vor ein erhebliches Hindernis für die Integration ausländischer Arbeitnehmer in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten deshalb nachdrücklich auf, Maßnahmen zu treffen, um die Kluft zwischen mehrsprachigen Menschen, die in der Europäischen Union mehr Möglichkeiten haben, und einsprachigen Menschen, die von vielen Möglichkeiten ausgeschlossen sind, zu verkleinern;

47.

vertritt den Standpunkt, dass das Erlernen der Sprache von Drittländern, auch innerhalb der Europäischen Union, gefördert werden sollte;

48.

fordert, dass die Indikatoren für Sprachenkompetenz, unbeschadet ihrer Ausdehnung auf andere in der europäischen Union gesprochene Sprachen, binnen möglichst kurzer Frist alle Amtssprachen der Europäischen Union umfassen müssen;

49.

weist darauf hin, dass bei der Datenerhebung Tests für vier sprachliche Kompetenzen entwickelt werden sollten: Leseverständnis und Hörverständnis, Schreiben und Sprechen;

50.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ihre Bemühungen um eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch die Anwendung der offenen Koordinierungsmethode zu intensivieren, um den Erfahrungsaustausch und den Austausch bewährter Verfahren im Bereich der Mehrsprachigkeit zu erleichtern, auch unter Berücksichtigung der positiven wirtschaftlichen Auswirkungen, wie sie z.B. in Unternehmen, die Mehrsprachigkeit praktizieren, zu verzeichnen sind;

51.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0124.

(2)  ABl. C 314 E vom 21.12.2006, S. 207.

(3)  ABl. C 296 E vom 6.12.2006, S. 271.

(4)  ABl. C 76 E vom 25.3.2004, S. 374.

(5)  ABl. L 232 vom 14.9.2000, S. 1.

(6)  ABl. C 320 vom 16.12.2008, S. 10.

(7)  AB1. C 257 vom 9.10.2008, S. 30.


6.5.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/65


Dienstag, 24. März 2009
Grünbuch: territorialer Zusammenhalt und Stand der Diskussion über die künftige Form der Kohäsionspolitik

P6_TA(2009)0163

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zu dem Grünbuch zum territorialen Zusammenhalt und den Stand der Diskussion über die künftige Reform der Kohäsionspolitik (2008/2174(INI))

2010/C 117 E/11

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des fünften Zwischenberichts der Kommission vom 19. Juni 2008 über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt – Wachsende Regionen, wachsendes Europa (KOM(2008)0371) (Fünfter Zwischenbericht),

in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission vom 6. Oktober 2008 zum territorialen Zusammenhalt – Territoriale Vielfalt als Stärke (KOM(2008)0616) (Grünbuch),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 14. November 2008 mit dem Titel „Regionen 2020 - Bewertung der künftigen Herausforderungen für die EU-Regionen“ (SEK(2008)2868) (Bericht der Kommission „Regionen 2020“),

gestützt auf die Artikel 158 und 159 sowie Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags,

in Kenntnis des vierten Berichts der Kommission vom 30. Mai 2007 über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt (KOM(2007)0273),

in Kenntnis der Territorialen Agenda der Europäischen Union für ein wettbewerbsfähigeres nachhaltiges Europa der vielfältigen Regionen (Territoriale Agenda) und der Leipzig Charta zur nachhaltigen europäischen Stadt (Leipzig Charta)sowie des ersten Aktionsprogramms zur Umsetzung der Territorialen Agenda der Europäischen Union,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 21. Februar 2008 zu dem vierten Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt (1) und zu dem Follow-up der Territorialen Agenda und der Leipzig Charta – Ein europäisches Aktionsprogramm für Raumentwicklung und territorialen Zusammenhalt (2) sowie auf seine Entschließung vom 21. Oktober 2008 zu Governance und Partnerschaft (3),

in Kenntnis des Berichts des Beobachtungsnetzes für die Europäische Raumordnung (ESPON) mit dem Titel: „Zukunftskonzepte für die räumliche Entwicklung; Szenarien der territorialen Entwicklung Europas“ (ESPON-Bericht) und unter Hinweis auf den Bericht des Europäischen Parlaments mit dem Titel: „Regionale Ungleichheiten und Kohäsion – Strategien für die Zukunft?“,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen der Konferenz über den territorialen Zusammenhalt und die Zukunft der Kohäsionspolitik, die am 30./31. Oktober 2008 in Paris stattgefunden hat,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. September 2005 zu der Rolle des territorialen Zusammenhalts bei der regionalen Entwicklung (4),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0083/2009),

A.

in der Erwägung, dass der Vertrag von Lissabon, in dem der territoriale neben dem wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt als eines der grundlegenden Ziele der Europäischen Union niedergelegt ist, noch nicht von allen Mitgliedstaaten ratifiziert worden ist,

B.

in der Erwägung, dass der Kohäsionspolitik von Anfang an auch das Konzept des territorialen Zusammenhalts innegewohnt hat, das einen wesentlichen Bestandteil ihrer Entwicklung darstellt; in der Erwägung, dass es mit dem Vertrag von Lissabon und dem Grünbuch gelungen ist, dieses Konzept besser ins Bewusstsein der Öffentlichkeit zu rücken und expliziter zu gestalten,

C.

in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik der Europäischen Union nach wie vor einen Grundpfeiler des europäischen Integrationsprozesses stellt und eine der erfolgreichsten Politiken der Union ist, da sie die Konvergenz zwischen immer unterschiedlicheren Regionen ermöglicht und Wachstums und Beschäftigung stimuliert; in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik der sichtbarste, greifbarste und messbarste Ausdruck der europäischen Solidarität und Gerechtigkeit ist, und in der Erwägung, dass sich der territoriale Zusammenhalt als integraler Bestandteil der Kohäsionspolitik der Europäischen Union auf dieselben Prinzipien gründet,

D.

in der Erwägung, dass trotz der Fortschritte im Bereich Konvergenz in der Europäischen Union die letzten Kohäsionsberichte auf eine Tendenz zur Verstärkung der territorialen Disparitäten zwischen den EU-Regionen aufmerksam machen, was beispielsweise Zugänglichkeit betrifft, insbesondere für die strukturschwachen EU-Regionen, aber auch auf intraregionaler Ebene und innerhalb der Gebiete in der Europäischen Union, was zu territorialer Segregation führen und die Unterschiede hinsichtlich des Wohlstandsniveaus zwischen den EU-Regionen vergrößern könnte,

E.

in der Erwägung, dass es der Kohäsionspolitik der Europäischen Union bereits gelungen ist, einige wichtige Synergieeffekte mit anderen Politikbereichen der Union zu schaffen, mit dem Ziel, deren Auswirkungen vor Ort und im Interesse der Bürger und Bürgerinnen der Union zu verstärken, und in der Erwägung, dass beispielsweise Synergien zwischen der Kohäsionspolitik und dem Bereich Forschung und Innovation bzw. der Strategie von Lissabon sowie Synergien auf grenzüberschreitender Ebene greifbare positive Ergebnisse gebracht haben, die bestätigt und verstärkt werden müssen,

Stand der Diskussion über die künftige EU-Kohäsionspolitik

1.

stimmt den wichtigsten Schlussfolgerungen der öffentlichen Konsultation über die Zukunft der EU-Kohäsionspolitik zu, wie sie im Fünften Zwischenbericht dargelegt werden; zeigt sich zufrieden über das große Interesse, das verschiedene Beteiligte im Bereich der Regionalpolitik, insbesondere lokale und regionale Gebietskörperschaften, diesen Diskussionen bereits beigemessen haben;

2.

begrüßt die Tatsache, dass diese Schlussfolgerungen in sehr hohem Maße seinem Standpunkt entsprechen, den es in seiner Entschließung zum vierten Zwischenbericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt zum Ausdruck gebracht hat; verweist darauf, dass diese Entschließung sein erster Beitrag zu der öffentlichen Diskussion war;

3.

stellt fest, dass die in seiner Entschließung zum Vierten Zwischenbericht geäußerten Ansichten folgende Empfehlungen beinhalten: erstens, dass jeder Versuch zur Renationalisierung abzulehnen ist und dass an einer einheitlichen und flexiblen EU-Politik festgehalten werden muss, die auf die jeweils geeignete Ebene der Intervention abgestimmt ist, und mit deren Hilfe gemeinsame Herausforderungen wie Globalisierung, Klimawandel, demografischer Wandel (einschließlich Alterung, Migration und Entvölkerung), Armut und Energieversorgung bewältigt werden können; zweitens die feste Überzeugung, dass EU-Kohäsionspolitik alle EU-Regionen umfassen muss, einschließlich der Regionen mit besonderen geografischen Merkmalen, und einen zusätzlichen Nutzen für alle bedeuten sollte; drittens, dass bei den EU-Ausgaben für die Strukturpolitik und -maßnahmen Prioritäten gesetzt werden müssen und dass die Zweckbindung (mit Einschränkungen) zu billigen ist; und viertens die Notwendigkeit von Synergien und eines integrierten Ansatzes bei den verschiedenen sektorpolitischen Maßnahmen, um das optimale Ergebnis für Wachstum und Entwicklung vor Ort zu erreichen;

4.

ist der Auffassung, dass der territoriale Zusammenhalt ein Grundpfeiler der Verwirklichung der Ziele der EU-Kohäsionspolitik ist, indem er den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt stärkt; betont, dass durch den territorialen Zusammenhalt ein wirksamer Beitrag zur Überwindung des Entwicklungsgefälles zwischen den aber auch innerhalb der Mitgliedstaaten und Regionen geleistet wird; ist deshalb der Auffassung, dass die aus den Diskussionen über das Grünbuch gezogenen Schlussfolgerungen bei der künftigen Reform der EU-Regionalpolitik einbezogen werden müssen;

Bewertung des Grünbuchs zum territorialen Zusammenhalt

5.

begrüßt die Annahme des Grünbuchs durch die Kommission als Antwort auf die langjährige Forderung des Parlaments; stimmt uneingeschränkt der Entscheidung zu, die Analyse des Konzepts des territorialen Zusammenhalts fortzusetzen, das seit langem im Mittelpunkt jeder Diskussion über die Regionalpolitik steht, obwohl der Vertrag von Lissabon noch nicht ratifiziert ist;

6.

ist der Auffassung, dass es diesem Grünbuch insofern an Anspruch mangelt, als es keinen Vorschlag für eine Definition des territorialen Zusammenhalts enthält und das Verständnis für dieses neue Konzept nicht wesentlich in einer Weise voranbringt, dass es effektiv dazu beitragen kann, die Ungleichheiten zwischen den Regionen zu verringern; bedauert zudem, dass in dem Grünbuch nicht erklärt wird, wie der territoriale Zusammenhalt in den bestehenden Rahmen der Kohäsionspolitik integriert und mittels welcher methodischen Instrumente und Mittel dieser Prinzipienrahmen in operative Verfahren, die im nächsten Programmplanungszeitraum angewandt werden können, umgesetzt werden wird;

7.

begrüßt die Analyse im Grünbuch, in der drei Schlüsselbegriffe bestimmt werden, die für die Entwicklung des territorialen Zusammenhalts von zentraler Bedeutung sein sollen, nämlich Konzentration, Anbindung und Zusammenarbeit; ist der Auffassung, dass diese Begriffe zur Lösung einiger grundlegender Probleme beitragen können, die die harmonische, ausgeglichene und nachhaltige Entwicklung der Europäischen Union behindern, wie die negativen Auswirkungen der Konzentration der Wirtschaftstätigkeit, insbesondere in bestimmten Hauptstädten der Staaten und Regionen, Ungleichheiten beim Zugang zu Märkten und Dienstleistungen, die sich aus den Entfernungen oder der Konzentration und der unzulänglichen Infrastruktur ergeben, sowie die Teilungen auf Grund von Grenzen zwischen Mitgliedstaaten und Regionen;

8.

ist der Auffassung, dass das Grünbuch den in der Territorialen Agenda und der Leipzig Charta eingegangenen Verpflichtungen, die dem territorialen Zusammenhalt eine strategische und operative Perspektive geben, namentlich hinsichtlich des Prinzips des Polyzentrismus oder der neuen Partnerschaft der städtischen und der ländlichen Gebiete, nicht gebührend Rechnung trägt; ist der Auffassung, dass diese Ziele im Zentrum der Debatte über den territorialen Zusammenhalt stehen müssen;

9.

begrüßt die Einleitung der öffentlichen Konsultation zum territorialen Zusammenhalt, die im Grünbuch gefordert wird; ist der Auffassung, dass der Erfolg jeder öffentlichen Konsultation unmittelbar von einer möglichst breiten Einbeziehung der verschiedenen Beteiligten und der Bürgergesellschaft abhängt; fordert die zuständigen nationalen, regionalen und lokalen Stellen auf, unverzüglich Informationen dazu zu verbreiten, um das Bewusstsein der Öffentlichkeit für die Bedeutung dieses neuen Konzepts zu schärfen;

10.

ist der Auffassung, dass die Koordinierung aller sektoralen EU-Maßnahmen, die wesentliche territoriale Auswirkungen haben, von zentraler Bedeutung für den territorialen Zusammenhalt und die Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts ist; bedauert deshalb, dass sich die diesbezügliche Analyse im Grünbuch darauf beschränkt, diese EU-Maßnahmen aufzuzählen, ohne dass Wege vorgeschlagen werden, wie die Synergieeffekte zwischen ihnen verbessert werden können, oder gar Methoden, wie die tatsächlichen Auswirkungen dieser Maßnahmen auf den territorialen Zusammenhalt eigentlich gemessen werden sollen;

11.

stimmt dem Ansatz zu, keine Bezüge auf mögliche haushaltspolitische und finanzielle Folgen des territorialen Zusammenhalts in das Grünbuch oder in die öffentliche Debatte aufzunehmen; ist der Auffassung, dass eine solche Analyse verfrüht wäre, solange das Konzept an sich noch nicht eindeutig definiert und von allen Beteiligten erfasst worden ist; ist allerdings der Auffassung, dass jede diesbezügliche Debatte in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem Prozess der Verhandlungen über die künftige EU-Kohäsionspolitik und ihrer Planung steht; fordert, dass das Ergebnis dieser Debatte als Grundlage für den nächsten Finanzrahmen dient;

12.

vertritt die Auffassung, dass eine starke, hinlänglich mit Finanzmitteln ausgestattete EU-Regionalpolitik eine notwendige Bedingung für die Fähigkeit darstellt, mit nachfolgenden Erweiterungen fertig zu werden und den sozialen, wirtschaftlichen und geografischen Zusammenhalt in einer erweiterten Europäischen Union zu gewährleisten;

Analyse des Konzepts des territorialen Zusammenhalts

13.

stimmt der im Grünbuch vertretenen Position zu, wonach es beim territorialen Zusammenhalt, der sich auf den Grundsatz der Chancengleichheit gründet, darum geht, die polyzentrische Entwicklung der Europäischen Union insgesamt sowie die ausgewogene und nachhaltige Entwicklung von Gebieten mit verschiedenen Merkmalen und Eigenarten sicherzustellen, ohne dass sie ihre Vielfalt verlieren; stimmt auch der Ansicht zu, dass der territoriale Zusammenhalt dafür sorgen sollte, dass die Bürger und Bürgerinnen in der Lage sind, die Gegebenheiten ihrer Regionen optimal zu nutzen und deren Potenzial in vollem Umfang auszuschöpfen; betont, dass der territoriale Zusammenhalt ein horizontales Konzept ist, das der Entwicklung der Europäischen Union zugrunde liegt; ist der festen Überzeugung, dass der territoriale Zusammenhalt zur Überwindung des Gefälles zwischen den und innerhalb der Regionen der Europäischen Union beitragen und so die Perspektive einer Asymmetrie verhindern sollte; bekräftigt, dass der territoriale Zusammenhalt sowohl eine terrestrische als auch eine maritime Dimension hat;

14.

ist der Meinung, dass der territoriale Zusammenhalt ein besonderes Konzept ist, das einen greifbaren zusätzlichen Nutzen für den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt und eine Lösung für die wachsenden Herausforderungen der EU-Regionen darstellt; betont, dass die drei Bestandteile des Zusammenhalts (wirtschaftlich, sozial und territorial) einander ergänzen und stützen, dabei jedoch unterschiedliche Ziele innnerhalb eines einheitlichen integrierten Konzepts verfolgen sollten; meint deshalb, dass es zwischen diesen Bestandteilen keine Hierarchie oder Interessenabwägung geben darf; betont, dass der territoriale Zusammenhalt in den bestehenden Rahmen eingefügt werden sollte, ohne dass es zu einer sektoralen Zersplitterung der EU-Kohäsionspolitik kommt;

15.

begrüßt die Schlussfolgerungen des ESPON-Berichts über künftige Entwicklungsszenarien für Europa bis 2030, in deren Rahmen konkrete Daten zur Untermauerung der politischen Debatte über die Gestalt der Europäischen Union und nationale Maßnahmen zur Schaffung der richtigen Instrumente vorgelegt werden, um auf die neuen Herausforderungen zu reagieren, die beträchtliche territoriale Auswirkungen haben, wie z. B. der demografische Wandel, die Entstehung städtischer Ballungsgebiete, die Migrationsbewegungen und der Klimawandel, und optimale Voraussetzungen für eine hohe Lebensqualität der Bürger und Bürgerinnen zu schaffen;

16.

betont, dass eines der Hauptziele des territorialen Zusammenhalts darin besteht zu gewährleisten, dass Fortschritt und Wachstum in einem konkreten Gebiet auch der ganzen Region und dem ganzen Gebiet der Europäischen Union zugute kommen; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass Spitzenforschungszentren sowie Forschungs- und Innovationscluster ein Weg zur Sicherstellung wirtschaftlichen Erfolgs, wissenschaftlicher Entdeckungen, technologischer Innovationen, von Arbeitsplätzen und regionaler Entwicklung sein könnten, und fordert die Verbesserung der Interaktion und des Wissenstransfers zwischen diesen Zentren, Hochschulen, Wirtschaftsverbänden und einzelnen Unternehmen, einschließlich von Kleinstunternehmen; fordert die Kommission auf, eine Folgenabschätzung vorzulegen, in der die Auswirkungen von Exzellenzzentren und Clustern auf die sie umgebenden Gebiete untersucht werden;

17.

betont, dass das Konzept des territorialen Zusammenhalts auch den Zusammenhalt innerhalb der Gebiete einschließt, und fordert, bevorzugt auf Maßnahmen zu setzen, die einer echten polyzentrischen Entwicklung der Gebiete dienen, damit der Druck auf die Hauptstädte abgemildert und die Entstehung sekundärer Pole gefördert wird; stellt fest, dass dies auch ein Weg sein sollte, um den negativen Auswirkungen der Konzentration für Städte, wie Überlastung des Verkehrsnetzes, Umweltverschmutzung, soziale Ausgrenzung und Armut oder der darauf folgenden unkontrollierten Verstädterung entgegenzuwirken, die die Lebensqualität ansässiger Bürger und Bürgerinnen beeinträchtigen; ist der Ansicht, dass dabei die Förderung des ländlichen Raumes sowie die wichtige Rolle der im ländlichen Raum liegenden kleineren und mittleren Städte nicht vernachlässigt werden dürfen;

18.

betont, welch wesentlichen Beitrag der Binnenmarkt zum wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt leistet; betont, wie wichtig öffentliche Dienstleistungen für eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung sind und dass ein sozial und regional gerechter Zugang zu Leistungen der Daseinsvorsorge, insbesondere den Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen, gegeben sein muss; unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass für einen „gerechten Zugang“ nicht nur die geografische Entfernung eine Rolle spielt, sondern auch die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit dieser Leistungen, und ist der Auffassung, dass die Verantwortung für die Festlegung, Organisation, Finanzierung und Überwachung der Leistungen der Daseinsvorsorge gemäß dem Subsidiaritätsprinzip und den EG-Wettbewerbsvorschriften bei den zuständigen nationalen, regionalen und lokalen Stellen liegen sollte; ist dennoch der Auffassung, dass Überlegungen zum gerechten Zugang der Bürger zu Dienstleistungen in die Diskussionen über den territorialen Zusammenhalt einbezogen werden sollten;

19.

verweist darauf, dass in dem Grünbuch auf die drei besonderen Arten von großen entwicklungspolitischen Herausforderungen der Regionen mit besonderen geografischen Merkmalen eingegangen wird: Bergregionen, Inselregionen und dünn besiedelte Regionen; dabei darf die wichtige Rolle nicht geschmälert werden, die der territoriale Zusammenhalt bei der Bewältigung der Probleme dieser Regionen spielen kann; ist der Auffassung, dass es beim territorialen Zusammenhalt nicht ausschließlich um Regionen mit geografischen Nachteilen geht; ist jedoch der Auffassung, dass der Frage besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte, wie ihre Nachteile ausgeglichen und sie in die Lage versetzt werden können, die regionalen Potenziale in Vorteile und echte Chancen umzuwandeln und die Entwicklung voranzubringen, was für die Europäische Union als Ganzes von großer Bedeutung ist;

20.

verweist ferner darauf, dass andere Regionen vor besonderen politischen Herausforderungen stehen, was die wirtschaftliche und soziale Entwicklung, Zugänglichkeit und Wettbewerbsfähigkeit betrifft; diese Herausforderungen umfassen die Gebiete in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags, Grenzregionen, Randgebiete, Küstengebiete sowie Entvölkerungsprozessen ausgesetzte Regionen; ist der Auffassung, dass das spezifische Merkmal der Abgelegenheit als besonderes geographisches Merkmal anerkannt werden sollte, das spezifische politische Erwägungen für diese Regionen erfordert; nimmt die besonderen Herausforderungen zur Kenntnis, denen die kleinen Inselmitgliedstaaten, Zypern und Malta, in ihrer Entwicklung auch gegenüberstehen;

21.

ist der Auffassung, dass man sich beim territorialen Zusammenhalt nicht nur auf die Auswirkungen der EU-Regionalpolitik auf das Gebiet der Europäischen Union beschränken sondern auch auf die territoriale Dimension anderer sektoraler EU-Maßnahmen mit erheblichen territorialen Auswirkungen konzentrieren sollte; betont im Zusammenhang mit dem territorialen Zusammenhalt, dass die Synergien zwischen den verschiedenen EU-Politikbereichen verbessert werden müssen, um ihre territorialen Auswirkungen vor Ort zu koordinieren und zu maximieren; verweist jedoch darauf, dass alle EU-Politikbereiche stets ihre Eigenständigkeit bewahren werden und dass keiner dem anderen untergeordnet wird;

Empfehlungen für die Zukunft des territorialen Zusammenhalts

22.

erwartet, dass am Ende der öffentlichen Konsultation eine klare und hinreichend flexible Definition des Begriffs territorialer Zusammenhalt steht, die alle Beteiligten gemeinsam vereinbaren, akzeptieren und sich zu eigen machen sollten und die für Klarheit und Transparenz bei dem Begriff sorgt; nimmt in diesem Zusammenhang den Definitionsvorschlag der französischen Ratspräsidentschaft zur Kenntnis; ist allerdings der Auffassung, dass der territoriale Zusammenhalt in allen Bereichen dem Subsidiaritätsprinzip unterliegen muss; ist auch der Ansicht, dass für Begriffe wie „Gebiet“, „ländliche Region“ und „Gebirgsregion“ ebenfalls gemeinsame Definitionen festgelegt werden sollten, um territorialen Zusammenhalt besser zu definieren und zu verstehen;

23.

ist der Auffassung, dass verschiedene Aspekte bei der Definition des Begriffs territorialer Zusammenhalt im Mittelpunkt stehen sollten, darunter der Gedanke, dass der territoriale Zusammenhalt über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt hinausgeht und dass aufgrund seines horizontalen Charakters und integrierten Ansatzes gebiets- und grenzüberschreitendes Handeln gefördert wird; ist der Überzeugung, dass der territoriale Zusammenhalt auf die Verringerung der Ungleichheiten zwischen Mitgliedstaaten und Regionen ausgerichtet ist und dass er die harmonische und nachhaltige Entwicklung geographischer Gebiete mit unterschiedlichen Merkmalen und Besonderheiten dadurch sicherstellen sollte, dass untersucht wird, wie die Kohäsionspolitik und andere sektoralen Politiken der Europäischen Union am besten auf ihre Situation zugeschnitten werden können; betont, dass aus einer künftigen Definition auch klar der zentrale Stellenwert von Good Governance – auch hinsichtlich der Partnerschaft von öffentlichen, privaten und zivilgesellschaftlichen Akteuren – für den territorialen Zusammenhalt hervorgehen muss, wobei den Unionsbürgern und -bürgerinnen faire Chancen im Hinblick auf Lebensbedingungen und Lebensqualität geboten werden müssen;

24.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, nach Beendigung ihres Konsultationsprozesses ein Weißbuch zum territorialen Zusammenhalt zu veröffentlichen; ist der Auffassung, dass ein Weißbuch von entscheidender Bedeutung dafür sein wird, dass das Konzept des territorialen Zusammenhalts und sein zusätzlicher Nutzen für die Kohäsionspolitik eindeutig festgelegt werden und dass konkrete Vorschriften und politische Maßnahmen vorgeschlagen werden, die zur Lösung der zunehmenden Probleme, mit denen es die EU-Regionen zu tun haben, beitragen und danach in das Legislativpaket über die Strukturfonds nach 2013 und den zugehörigen Finanzrahmen aufgenommen werden; meint, dass eine einführende Erklärung zu möglichen haushaltspolitischen und finanziellen Folgen des territorialen Zusammenhalts ebenfalls in ein solches Weißbuch aufgenommen werden sollte;

25.

begrüßt die Veröffentlichung des Berichts der Kommission „Regionen 2020“; fordert die Kommission auf, in ihr Weißbuch zum territorialen Zusammenhalt die Erkenntnisse und Analysen aus diesem Arbeitsdokument, insbesondere im Zusammenhang mit der Darstellung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, aufzunehmen;

26.

ist der Auffassung, dass die drei Aspekte Konzentration, Anbindung und Zusammenarbeit, auf denen die Analyse des territorialen Zusammenhalts im Grünbuch beruhte, weiterentwickelt und in konkrete politische Entscheidungen umgesetzt werden müssen; fordert die Kommission nachdrücklich auf zu erklären, wie diese Aspekte in den Rechtsrahmen nach 2013 aufgenommen werden sollen;

27.

fordert eine beträchtliche Verstärkung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ für den nächsten Programmplanungszeitraum; ist überzeugt davon, dass dieses Ziel einen zusätzlichen Nutzen für die Europäische Union mit sich bringt, nicht zuletzt auf Grund der direkten Beteiligung regionaler und lokaler Stellen an der Planung und Umsetzung der entsprechenden Programme für eine grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit; ist jedoch der Auffassung, dass dies nicht zu Lasten der anderen beiden Ziele gehen darf; betont dabei auch, wie wichtig die integrierte Entwicklung der Meeresbecken sowie die grenzüberschreitende Dimension und die einschlägigen operationellen Programme der Europäischen Nachbarschaftspolitik sind, was im Hinblick auf künftige EU-Erweiterungen von ganz besonderer Bedeutung ist;

28.

ist der Auffassung, dass der territoriale Zusammenhalt horizontal entwickelt werden und allen EU-Politikbereichen und Maßnahmen zugrunde liegen sollte; ist der Auffassung, dass die Entwicklung der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung und des Umweltschutzes als Beispiel dafür dienen könnte, wie der territoriale Zusammenhalt in die künftige Entwicklung aller einschlägigen Politikbereiche der Union einbezogen werden kann, da sich der Aspekt der Kohäsion in allen Politikbereichen zeigen muss; ist jedoch der Auffassung, dass der territoriale Zusammenhalt aufgrund der horizontalen Dimension nicht zu seiner Beschränkung auf einen allgemeinen und abstrakten Werterahmen führen sollte; fordert die Europäische Union auf, alle notwendigen Initiativen zu ergreifen, um den territorialen Zusammenhalt in legislative und politische Vorschläge umzusetzen;

29.

weist darauf hin, wie wichtig es ist, den Gleichstellungsaspekt, die Chancengleichheit und die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen in allen Phasen der Umsetzung und Bewertung der EU-Kohäsionspolitik zu berücksichtigen;

30.

betont, dass im Zusammenhang mit dem territorialen Zusammenhalt zusätzliche qualitative Indikatoren erarbeitet werden müssen, damit die entsprechenden Maßnahmen vor Ort besser geplant und umgesetzt werden können, wobei die verschiedenen territorialen Besonderheiten zu berücksichtigen sind; fordert die Kommission daher auf, unverzüglich die erforderlichen Untersuchungen zu veranlassen und die Möglichkeit der Festlegung neuer verlässlicher Faktoren und ihrer Integration in das Bewertungssystem zur Feststellung des regionalen Gefälles zu entwickeln;

31.

stellt fest, dass das BIP das einzige Kriterium für die Ermittlung der Förderfähigkeit der Regionen im Rahmen von Ziel 1 („Konvergenz“) ist, wogegen andere Indikatoren in Regionen verwendet werden können, die im Rahmen des Ziels „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ förderfähig sind; unterstreicht seine Besorgnis über die Tatsache, dass durch den unbestreitbaren Fortschritt der Konvergenz zwischen den Ländern häufig die immer stärker zunehmenden Unterschiede zwischen und innerhalb von Regionen überdeckt werden, weshalb es nachdrücklich auf die Notwendigkeit hinweist, eingehend über den Sinn der Tatsache nachzudenken, dass das BIP das wichtigste Kriterium für die Förderfähigkeit aus den Strukturfonds ist;

32.

ist der Überzeugung, dass das Problem der intraregionalen Disparitäten innerhalb der NUTS-II-Regionen besser auf der NUTS-III-Ebene beobachtet werden kann; fordert deshalb die Kommission auf zu prüfen, inwiefern zukünftig durch die Abgrenzung der Fördergebietskulisse auf der NUTS-III-Ebene dem Problem der internen Disparitäten innerhalb von NUTS-II-Regionen begegnet werden kann; betont, wie wichtig es im Zusammenhang mit dem territorialen Zusammenhalt ist, dass die Mitgliedstaaten während der Planung und Umsetzung von Strukturfondsprogrammen bestimmen, welche Gebietseinheit der geeigneten Interventionsebene entspricht; empfiehlt zu diesem Zweck eine Raumanalyse des gesamten EU-Gebiets zu Beginn jedes Programmplanungszeitraums;

33.

ist der Auffassung, dass zur besseren Koordinierung der territorialen Auswirkungen der sektoralen EU-Maßnahmen ein besseres Verständnis dieser Auswirkungen erforderlich ist und dass sie besser erfasst werden müssen; fordert die Kommission deshalb nachdrücklich auf, eine Raumverträglichkeitsprüfung dieser Maßnahmen vorzunehmen und die derzeitigen Folgeabschätzungsmechanismen, wie die Strategischen Umweltverträglichkeitsprüfung, um die territoriale Komponente zu erweitern; fordert die Kommission darüber hinaus auf, konkrete Möglichkeiten aufzuzeigen, wie Synergieeffekte zwischen den territorialen und den sektoralen Maßnahmen geschaffen werden können, und eine Bilanz der Beiträge der Strategien von Lissabon – Göteborg zum territorialen Zusammenhalt zu ziehen;

34.

bekräftigt seine schon seit langem erhobene Forderung nach der Entwicklung einer umfassenden EU-Strategie für Regionen mit besonderen geografischen Bedingungen, die es diesen ermöglicht, ihre Probleme und Herausforderungen besser anzugehen; ist der Auffassung, dass eine EU-Strategie die territoriale Dimension der Kohäsionspolitik hervorheben und sich damit befassen sollte, wie die Maßnahmen der Union an die besonderen Bedürfnisse und Vorteile dieser Gebiete angepasst werden können; betont, dass die Anwendung einer solchen Strategie eine unentbehrliche Voraussetzung für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Regionen darstellt; ist davon überzeugt, dass die Erarbeitung neuer Indikatoren zum Zwecke der besseren Beschreibung der Lage und der Probleme vor Ort für die erfolgreiche Umsetzung einer EU-Strategie in diesem Bereich sehr wichtig ist;

35.

betont jedoch, dass die Erarbeitung zusätzlicher Indikatoren und die Durchführung von Raumverträglichkeitsprüfungen nicht zu mehr Bürokratie oder weiteren Verzögerungen bei der Umsetzung neuer Maßnahmen und Aktionen zur Förderung des territorialen Zusammenhalts führen dürfen; betont, dass die Einbeziehung des territorialen Zusammenhalts in das nächste Paket von Strukturfondsprogrammen unmittelbare Ergebnisse bringen sollte;

36.

erinnert an die bedeutende Rolle, die kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Kleinstunternehmen und Handwerksbetriebe beim wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt spielen, und weist auf ihre Bedeutung für die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit und der Beschäftigung in den Regionen hin; legt deshalb der Kommission nahe, eine spezielle Analyse der Wirkung und Effizienz der Strukturfonds und der KMU-Politik der Europäischen Union in den Regionen sowie der administrativen und finanziellen Schwierigkeiten, die bei diesen KMU aufgetreten sind, durchzuführen;

37.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Regionen darüber hinaus auf, eine aktive Politik zu verfolgen, mit der Innovation und Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen unterstützt werden und die gegenseitige Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, dem öffentlichen Sektor, Schulen und Hochschulen ermöglicht wird, und sicherzustellen, dass KMU vertretende Organisationen unmittelbar an der Bestimmung territorialer Politiken teilnehmen können;

38.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Anstrengungen zur Verwirklichung der Ziele unter Punkt 4 des ersten Aktionsprogramms zur Umsetzung der Territorialen Agenda der Europäischen Union zu verstärken, indem sie Informationen über den territorialen Zusammenhalt und die nachhaltige Raumplanung verbreiten, Perspektiven schaffen und die Auswirkungen analysieren, und würdigt die zentrale Rolle, die ESPON in diesem Prozess spielt;

39.

weist darauf hin, dass der Klimawandel erhebliche Auswirkungen auf den territorialen Zusammenhalt haben wird; fordert von der Kommission, dass sie eine Analyse der negativen Folgen des Klimawandels in unterschiedlichen Regionen vornimmt, da davon ausgegangen wird, dass die Auswirkungen in der Europäischen Union unterschiedlich sein werden; ist der Auffassung, dass beim territorialen Zusammenhalt die Ziele im Bereich des Klimawandels gebührend berücksichtigt und nachhaltige Entwicklungsmodelle in den Gebieten der Europäischen Union gefördert werden sollten; ist sich allerdings darüber im Klaren, dass man sich auch in anderen EU-Politiken ausgiebig mit dem Kampf gegen den Klimawandel beschäftigen sollte;

40.

nimmt mit großem Interesse zur Kenntnis, dass im Fünften Fortschrittsbericht zum ersten Mal der Begriff der „Übergangsregionen“, die zwischen den „Konvergenzregionen“ und den Regionen des Ziels „regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ eingeordnet sind, verwendet wird; räumt ein, dass diese Regionen, die derzeit als Phasing-in- und Phasing-out-Regionen auf beide Ziele verteilt sind, gesondert behandelt werden müssen; fordert die Kommission auf, im Zusammenhang mit dem territorialen Zusammenhalt ein umfassenderes System der schrittweisen Übergangshilfe für Regionen, die die Schwelle von 75 % des BIP bald überschreiten werden, zu schaffen, damit diese Regionen eine eindeutigere Stellung und mehr Sicherheit in ihrer Entwicklung haben; ist der Auffassung, dass auch ein Übergangssystem für aus dem Kohäsionsfonds ausscheidende Mitgliedstaaten eingerichtet werden muss;

41.

ist der Auffassung, dass ein integrierter Ansatz erfolgreicher sein wird, wenn die regionalen und lokalen Behörden sowie die Beteiligten, einschließlich der Wirtschafts- und Sozialpartner sowie sonstiger Partner gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (5), die den Überblick und das Wissen haben, was ein bestimmtes Gebiet benötigt und welche seine Besonderheiten sind, von Anfang an in die Planung und Umsetzung der Entwicklungsstrategien jedes Gebiets einbezogen werden; fordert die Kommission zur Erarbeitung von Leitlinien auf, um die Mitgliedstaaten und die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften bei der möglichst effizienten Umsetzung des integrierten Ansatzes und der Schaffung wirksamer Partnerschaften bei der Entwicklung künftiger Strategien für die betreffenden Gebiete zu unterstützen;

42.

räumt ein, dass der territoriale Zusammenhalt zu einer besseren Umsetzung der Kohäsionspolitik beitragen sollte; stimmt daher der Auffassung zu, dass für unterschiedliche Probleme auch unterschiedliche territoriale Maßstäbe benötigt werden und dass deshalb die Schaffung echter Partnerschaften zwischen allen an der regionalen und lokalen Entwicklung Beteiligten, auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene, eine Voraussetzung für den Prozess der Gestaltung des territorialen Zusammenhalts ist, und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, alles in ihren Kräften Stehende zu unternehmen, um eine solche auf mehreren Ebenen angesiedelte territoriale Umsetzung zu entwickeln; ist der Auffassung, dass es beim territorialen Zusammenhalt vor allem darum gehen sollte, die territoriale Ebene zu bestimmen, auf der sich die einzelnen Strategien und Maßnahmen möglichst bürgernah realisieren lassen;

43.

unterstreicht, dass die EU-Politik und insbesondere die EU-Kohäsionspolitik einen Prozess der Transformation der Governance in Gang gesetzt haben: von einem oft zentralisierten System hat sich die Governance zu einem System auf mehreren Ebenen entwickelt, das immer integrierter wird; fordert, dass die Akteure, die öffentlichen Körperschaften, die Staaten und die Bürger eine territoriale Ordnungspolitik formalisieren, die durch einen sektorenübergreifenden, territorialen und aufsteigenden integrierten Ansatz gekennzeichnet ist, um bei identischen Anliegen ihrer Bürger oder Nutzer kohärent und wirkungsvoll auf dem entsprechenden Gebiet zu reagieren; erinnert in diesem Zusammenhang an die erfolgreichen Erfahrungen von EU-Initiativen, wie URBAN I und II in den städtischen Wohngebieten und LEADER in den ländlichen Räumen;

44.

erinnert daran, dass die bei der Durchführung der Strukturpolitik aufgetretenen Probleme u. a. auf zu strikte und komplizierte Verfahren zurückzuführen sind und dass diese Verfahren deshalb vereinfacht werden und die Zuständigkeiten und Kompetenzen zwischen der Europäischen Union, den Mitgliedstaaten und den regionalen und lokalen Behörden eindeutig verteilt werden müssen; ist davon überzeugt, dass die territoriale Governance stark von der Aufstellung solcher klaren Regeln abhängen wird; bekräftigt seine Forderung an die Kommission, hierfür unverzüglich ein Paket konkreter Vorschläge vorzulegen;

45.

empfiehlt, dass in Anbetracht der wachsenden Bedeutung des territorialen Zusammenhalts nicht nur im Rahmen der regionalen, sondern auch anderer sektoraler EU-Maßnahmen die Problematik territorialer Zusammenhalt und Raumplanung im Rat nicht länger durch informelle Strukturen abgedeckt wird, sondern formelle Ministertreffen eingeführt werden, auf denen sich die für Regionalpolitik zuständigen Minister der Europäischen Union zusammenfinden; ist der Auffassung, dass durch eine solche institutionelle Entwicklung im Rat ein besserer Informationsfluss und die rasche Ausgestaltung dieser Politik gewährleistet würden;

46.

fordert die Mitgliedstaaten dringend auf, ab sofort Überlegungen dazu anzustellen, wie das Konzept des territorialen Zusammenhalts in ihren nationalen Programmen und Strategien besser verankert und umgesetzt werden kann; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass die grundlegenden Prinzipien der polyzentrischen Entwicklung und der Stadt-Land-Partnerschaft sowie die vollständige Umsetzung von Natura 2000 schon in ihre Raumplanung integriert werden sollten;

*

* *

47.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0068.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0069.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0492.

(4)  ABl. C 227 E vom 21.9.2006, S. 509.

(5)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.


6.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/73


Dienstag, 24. März 2009
Die Städtische Dimension der Kohäsionspolitik im neuen Programmplanungszeitraum

P6_TA(2009)0164

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zur städtischen Dimension der Kohäsionspolitik im neuen Programmplanungszeitraum (2008/2130(INI))

2010/C 117 E/12

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 158 und 159 des EG-Vertrags,

in Kenntnis des ersten Aktionsprogramms für die Umsetzung der Territorialen Agenda der Europäischen Union („Erstes Aktionsprogramm“), das auf der informellen Ratstagung der für Raumplanung und Stadtentwicklung zuständigen Ministerinnen und Minister vom 23. und 24. November 2007 in Ponta Delgada (Azoren) angenommen wurde,

in Kenntnis der Territorialen Agenda der Europäischen Union für ein wettbewerbsfähigeres nachhaltiges Europa der vielfältigen Regionen („Territoriale Agenda“) und der Leipzig Charta zur nachhaltigen europäischen Stadt („Leipzig Charta“), die beide auf der informellen Ratstagung der für Raumplanung und Stadtentwicklung zuständigen Ministerinnen und Minister vom 24. und 25. Mai 2007 in Leipzig angenommen wurden,

in Kenntnis des „Bristol Accord“, der auf der informellen Ratstagung zum Thema „Zukunftsfähige Gemeinwesen“ vom 6. und 7. Dezember 2005 in Bristol angenommen wurde,

in Kenntnis des „Urban Acquis“, der auf der informellen Ratstagung der für territorialen Zusammenhalt zuständigen Ministerinnen und Minister vom 29. November 2004 in Rotterdam angenommen wurde,

in Kenntnis der Neuen Charta von Athen 2003, die auf dem Europäischen Rat der Stadtplaner am 20. November 2003 in Lissabon verkündet wurde, und der darin enthaltenen Visionen für die europäischen Städte,

in Kenntnis des „Arbeitsprogramms von Lille“, das auf der informellen Ratstagung der für Städtefragen zuständigen Ministerinnen und Minister vom 3. November 2000 in Lille angenommen wurde,

in Kenntnis des Europäischen Raumentwicklungskonzepts (EUREK), das auf der informellen Ratstagung der für Raumplanung und Stadtentwicklung zuständigen Ministerinnen und Minister vom 11. Mai 1999 in Potsdam angenommen wurde,

in Kenntnis der Charta der Europäischen Städte und Gemeinden auf dem Weg zur Zukunftsbeständigkeit, die von der Europäischen Konferenz über zukunftsbeständige Städte und Gemeinden am 27. Mai 1994 im dänischen Aalborg angenommen wurde,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 6. Oktober 2008„Grünbuch zum territorialen Zusammenhalt – Territoriale Vielfalt als Stärke“ (KOM(2008)0616),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 19. Juni 2008„Fünfter Zwischenbericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt – Wachsende Regionen, wachsendes Europa“ (KOM(2008)0371),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 14. Mai 2008 zu den Ergebnissen der Verhandlungen über kohäsionspolitische Strategien und Programme im Programmplanungszeitraum 2007-2013 (KOM(2008)0301),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 30. Mai 2007„Vierter Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt“ (KOM(2007)0273),

in Kenntnis des Leitfadens der Kommission zum Thema „Die städtische Dimension der Gemeinschaftspolitik im Zeitraum 2007–2013“, der am 24. Mai 2007 angenommen wurde,

in Kenntnis des Arbeitspapiers der Kommission zum Thema „Die territoriale und städtische Dimension der nationalen strategischen Referenzrahmen und operationellen Programme (2007-2013): Eine erste Bewertung“ vom Mai 2007,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 13. Juli 2006„Die Kohäsionspolitik und die Städte: Der Beitrag der Städte zu Wachstum und Beschäftigung in den Regionen“ (KOM(2006)0385),

in Kenntnis der Entscheidung 2006/702/EG des Rates vom 6. Oktober 2006 über strategische Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft (1),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 5. Juli 2005 mit dem Titel „Die Kohäsionspolitik im Dienste von Wachstum und Beschäftigung: Strategische Leitlinien der Gemeinschaft für den Zeitraum 2007-2013“ (KOM(2005)0299),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 14. Juni 2002„Die Programmplanung der Strukturfonds für den Zeitraum 2000-2006: eine erste Bewertung der Gemeinschaftsinitiative URBAN“ (KOM(2002)0308),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 6. Mai 1997„Wege zur Stadtentwicklung in der Europäischen Union“ (KOM(1997)0197),

in Kenntnis der Ergebnisse des Programms 2006 des Beobachtungsnetzes für die Europäische Raumordnung (ESPON) und das angenommene Programm 2013 von ESPON,

in Kenntnis der Ergebnisse städtischer Pilotprojekte (1989-1999) sowie der Gemeinschaftsinitiativen URBAN I (1994-1999) und URBAN II (2000-2006),

unter Hinweis auf die Informationen aus der Datenbank des Urban Audit, die Statistiken mit 330 Indikatoren zu 358 europäischen Städten bietet,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Februar 2008 über das Follow-up der Territorialen Agenda und der Leipzig Charta – Ein europäisches Aktionsprogramm für Raumentwicklung und territorialen Zusammenhalt (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Mai 2007 zur Wohnraum- und Regionalpolitik (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13.Oktober 2005 zur städtischen Dimension im Zusammenhang mit der Erweiterung (4),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0031/2009),

A.

in der Erwägung, dass städtische Belange zwar in die Zuständigkeit nationaler, regionaler und lokaler Gebietskörperschaften fallen, städtische Gebiete aber auch eine Schlüsselrolle bei der wirksamen Umsetzung der Strategien von Lissabon und Göteborg spielen und deshalb als wichtige Priorität für die Kohäsionspolitik angesehen werden, für die die EU-Institutionen verantwortlich sind,

B.

in der Erwägung, dass die in der Leipzig Charta genannten Ziele der Europäischen Union darin bestehen, die Nutzung eines integrierten Ansatzes bei der Umsetzung der Stadtentwicklungspolitik zu gewährleisten, um qualitätsvolle städtische Räume herzustellen, die Verkehrs- und Energienetze, die kommunalen Dienstleistungen und die Informationsnetze zu modernisieren und lebenslanges Lernen, Bildung und Innovation insbesondere in benachteiligten Innenstädten und Gebieten zu fördern,

C.

in der Erwägung, dass sowohl das Verfahren für die Erstellung einer flexiblen, anpassbaren und dynamischen Checkliste für die Anwendung der Leipzig Charta als grundlegende Voraussetzung für die Deckung des außerordentlich vielfältigen Bedarfs in den verschiedenen europäischen Städten, die der französische Ratsvorsitz bereits auf den Weg gebracht hat, als auch die weitere Ausarbeitung von integrierten Stadtentwicklungsplänen für jeden Mitgliedstaat wichtige Ergänzungen sowohl zur Verdeutlichung der unterschiedlichen Situationen als auch zur Ergreifung von Initiativen mit klaren Zielen darstellen können,

D.

in der Erwägung, dass zwischen Städten und städtischen Gebieten unterschieden werden muss,

E.

in der Erwägung, dass zwar 80 % der 492 Millionen Unionsbürger in Städten leben, dass jedoch – da die Europäische Union eine polyzentrische Entwicklung aufweist – einige wesentliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, was die Verteilung der Bevölkerung auf städtische, vorstädtische und ländliche Gebiete anbelangt und dass es Probleme mit der eher dürftigen Vertretung der Interessen und Bedürfnisse der städtischen Bevölkerung im Hinblick auf die operationellen Programme der Strukturfonds gibt,

F.

in der Erwägung, dass auf die städtischen Gebiete 70 bis 80 % des in der Europäischen Union erzeugten BIP entfallen und Städte als Innovationszentren und Motor der regionalen, nationalen und unionsweiten Entwicklung gelten,

G.

in der Erwägung, dass Städte auch für über 75 % des weltweiten Energieverbrauchs verantwortlich sind und 80 % der Treibhausgase aufgrund von Energieerzeugung, Verkehr, Industrie und Heizung produzieren,

H.

in der Erwägung, dass die Tendenz der Urbanisierung mit Binnenmigration in Hauptstädte und andere Großstädte verbunden ist, und in der Erwägung, dass der daraus resultierende Bevölkerungszuwachs eine enorme Belastung für die wachsenden Städte bedeutet, die einem zunehmenden Bedarf in Sachen Abfallbewirtschaftung, Wohnraum, Bildung und Beschäftigung gerecht werden müssen, sowie in der Erwägung, dass die ständig zunehmende Tendenz der Urbanisierung eine enorme Herausforderung für die ländlichen Gebiete darstellt, die einen Verlust an Humankapital, Arbeitskräften, Verbrauchern sowie Schülern und Studenten bewältigen müssen,

I.

in der Erwägung, dass die jüngste beispiellose Erweiterung der Europäischen Union einen außergewöhnlichen Anstieg der regionalen Disparitäten bewirkt hat und die Zahl der von Verödung betroffenen Städte deutlich gestiegen ist,

J.

in der Erwägung, dass städtische Gebiete in der Europäischen Union trotz unterschiedlicher politischer, institutioneller und verfassungsrechtlicher Bestimmungen in den Mitgliedstaaten vor gemeinsamen Herausforderungen und Möglichkeiten zu deren Bewältigung stehen, was einerseits den Bedarf an detaillierten statistischen Daten und andererseits die Notwendigkeit der Zusammenarbeit und des Austauschs bewährter Praktiken unterstreicht, damit die europäischen Städte im internationalen Wettbewerb bestehen können,

K.

in der Erwägung, dass sich die Raumentwicklung in der Europäischen Union auseinandersetzen muss mit wirtschaftlicher Umstrukturierung, hoher Fluktuation auf dem Arbeitsmarkt, fehlender Zugänglichkeit von Verkehrsmitteln und Verkehrsüberlastung, einem durch die Zersiedlung verschärften Mangel an Nutzflächen, Bevölkerungsrückgang und -alterung, Entvölkerung der ländlichen Gebiete und der kleinen Städte zu Gunsten der großen Ballungsgebiete, sozialer Ausgrenzung, hohen und steigenden Verbrechensraten, der Gettoisierung bestimmter Stadtteile, niedrigen Haushaltseinkommen, der Verschlechterung der Lebensqualität in benachteiligten Gebieten, zu wenig Parkanlagen und Erholungsgebieten, Umweltverschmutzung, Fragen der Wasserversorgung und der Entsorgung von Abfall und Rückständen sowie der notwendigen Sicherstellung der Energieversorgung und der effizienten Nutzung von Energie,

L.

in der Erwägung, dass eine koordinierte Governance unter Nutzung moderner elektronischer Technologien und insbesondere E-Governance mit allen relevanten Akteuren bestehende Probleme deutlich mildern und dazu führen könnte, dass die Verstädterung umfassend im Wege der Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung vorstädtischer Gebiete an der Grenze zum ländlichen Raum und im Einklang mit modernen Stadtplanungskonzepten wie intelligentes Wachstum, neue Raumplanung und intelligenter Urbanismus bewältigt wird,

M.

in der Erwägung, dass sich Maßnahmen auf dem Gebiet der Stadtentwicklung besonders für die Einbeziehung kleiner und mittlerer Unternehmen eignen, vor allem im Dienstleistungssektor, und die Kohäsionspolitik zunehmend auf die Förderung des Wettbewerbsvorteils von Städten ausgerichtet ist,

N.

in der Erwägung, dass KMU, insbesondere Klein- und Kleinstunternehmen, sowie Handwerk und Handel von ausschlaggebender Bedeutung dafür sind, dass die Stadtzentren lebendig bleiben und dass ein ausgewogenes Verhältnis in den Wohnvierteln erhalten bleibt, und dass die Städtepolitik im Bereich des Verkehrs, der Unternehmenstätigkeit, des Handels, der Grundstückspolitik sowie des Anstiegs der Wohnraumpreise oder im Gegensatz dazu das Fehlen einer ausgewogenen Politik in diesen Fragen in vielen Fällen dazu geführt hat, dass wirtschaftliche Aktivitäten verschwunden sind und Dienstleistungstätigkeiten zurückgegangen sind,

O.

in der Erwägung, dass die Partnerschaft zwischen städtischen und ländlichen Gebieten noch gestärkt werden muss, da die städtischen Gebiete einen wichtigen Stellenwert für die harmonische und integrierte Entwicklung ihrer Randgebiete haben, damit der territoriale Zusammenhalt und die ausgewogene regionale Entwicklung verwirklicht werden können,

1.

hebt die Bedeutung der nachhaltigen Stadtentwicklung und den Stellenwert städtischer Gebiete für die regionalen Entwicklung hervor und fordert die Kommission auf, den Einfluss von EU-Maßnahmen auf die wirtschaftliche und soziale Situation von Städten, dabei vor allem im Hinblick auf Probleme in den Bereichen Bildung und Kultur, Gesundheit, Verkehr, Umwelt und Sicherheit regelmäßig zu bewerten, zu messen, zu vergleichen und zu erörtern;

2.

bedauert, dass die Mitgliedstaaten aufgerufen, aber nicht verpflichtet sind, die nachhaltige Stadtentwicklung als strategische Priorität einzubeziehen; bringt deshalb seine Besorgnis über die unzureichende Berücksichtigung der städtischen Dimension durch einige Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Kohäsionspolitik zum Ausdruck und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Wege der Zusammenarbeit mit regionalen und lokalen Gebietskörperschaften die Auswirkungen der durchgängigen Berücksichtigung der Initiative URBAN zu analysieren und zu bewerten und die Wirkung der Verwendung von EU-Geldern in städtischen Gebieten regelmäßig zu überwachen und zu prüfen;

3.

weist auf die positiven Erfahrungen der Gemeinschaftsinitiative URBAN in Bezug auf die Partnerschaft, den integrierten Ansatz und das Bottom-up-Prinzip hin, die erheblich zur Wirksamkeit und Passgenauigkeit der geförderten Projekte beigetragen haben; fordert, dass diesen Errungenschaften in der städtischen Dimension der Strukturfondsförderung Rechnung getragen wird und dass vergleichbare Mechanismen in die Mainstream-Förderung für nachhaltige Stadtentwicklung eingeführt werden, so dass eine größere Anzahl an Städten von diesen Errungenschaften profitieren kann;

4.

hält eine gemeinsame Definition des Begriffs „städtische Gebiete“ und generell des Begriffs „städtisch“ für unangebracht, da sich die sehr unterschiedlichen Bedingungen in den Mitgliedstaaten und Regionen nur schwer zusammenfassen lassen, und ist daher der Meinung, dass jede verbindliche Definition und Ausweisung städtischer Gebiete im Sinne des Grundsatzes der Subsidiarität auf der Grundlage gemeinsamer europäischer Indikatoren den Mitgliedstaaten überlassen bleiben sollte;

5.

fordert die Mitgliedstaaten auf, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Hauptstädte und andere Großstädte bei ihren Bemühungen um die Bewältigung der neuen Herausforderungen, die sich aus der Urbanisierung und dem damit einhergehenden Bevölkerungswachstum ergeben, in Sachen Abfallentsorgung, Wohnraum, Beschäftigung und Bildung zu unterstützen; ist generell der Auffassung, dass demografische Schwankungen eine Herausforderung sowohl für städtische als auch für ländliche Gebiete im Hinblick auf den Arbeitsmarkt sowie Ausbildung und Umschulung von arbeitslosen ehemaligen Beschäftigten, sowie im Hinblick auf die Entvölkerung ländlicher Gebiete darstellen;

6.

hält es für sinnvoll, in diesem Zusammenhang und angesichts der Tatsache, dass die verschiedenen Verfassungsregelungen der Mitgliedstaaten offensichtlich trotz der Effizienz der verschiedenen Verwaltungsebenen von Natur aus nicht mit Methoden zur Harmonisierung vereinbar sind, dass die Mitgliedstaaten mit Verfahren zur öffentlichen Konsultation im Einzelfall die städtische Dimension aus ihrer Sicht bestimmen, damit es zu einer stärkeren Binnenharmonisierung und zu einer höheren Interaktivität mit der Kommission kommt;

7.

weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Verwaltung der Mittel der Strukturfonds, die zur Durchführung von Maßnahmen zur Erreichung einer nachhaltigen Stadtentwicklung dienen sollen, auf die Städte zu übertragen; ist der Auffassung, dass die Übertragung von Zuständigkeiten in zweierlei Hinsicht sinnvoll ist, weil es einerseits für das Wachstum auf regionaler und europäischer Ebene wesentlich effizienter ist, wenn die Städte die Verantwortung, beginnend bei der Planung bis hin zur Umsetzung, übernehmen und dabei ausdrücklich dem lokalen Bedarf Rechnung tragen, und weil es andererseits ein wichtiges Instrument für die Verbesserung der administrativen Fähigkeiten der lokalen Verwaltung darstellt; bedauert jedoch, dass die Möglichkeit der Übertragung von Zuständigkeiten an die städtischen Behörden, unter Umständen im Wege eines Globalzuschusses, bei den aus dem Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung finanzierten operationellen Programmen bislang nicht in vollem Maße genutzt wurde, und ist überzeugt, dass städtischen Gebieten im nächsten Programmplanungszeitraum eine klare Rolle als zwischengeschaltete Struktur im Rahmen des Konzepts der Mehrebenen-Governance zugewiesen werden sollte; ist ferner der Meinung, dass die städtische Dimension und die Übertragung von Zuständigkeiten in der Regionalpolitik obligatorisch sein sollten; ist der Auffassung, dass allerdings vermieden werden muss, dass die Übertragung von Zuständigkeiten zu einer Fragmentierung der Regionalpolitik führt, und dass die Modalitäten der Übertragung von Zuständigkeiten deshalb mit Bedacht geregelt werden müssen;

8.

hebt die Bedeutung eines integrierten Ansatzes in der Stadtplanung hervor; empfiehlt die Nutzung integrierter Stadtentwicklungspläne bei allen öffentlich geförderten Stadtentwicklungsvorhaben; fordert, dass der integrierte Ansatz möglichst rasch, spätestens jedoch im nächsten Programmplanungszeitraum eine unabdingbare Voraussetzung für die Bewilligung und Durchführung von Strukturfondsmitteln und auch für die Gewährung von Krediten der Europäischen Investitionsbank sein sollte; fordert die Kommission auf, Leitlinien aufzustellen, die Empfehlungen und vorbildliche Lösungen in Bezug auf integrierte Stadtentwicklungspläne umfassen, und zudem den Austausch vorbildlicher Methoden zwischen den nationalen, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zu fördern;

9.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihren strategischen Referenzrahmen und im Rahmen der nationalen operationellen Programme vorrangig Vorhaben zu finanzieren, durch die die Pläne für nachhaltiges Stadtmanagement umgesetzt werden;

10.

empfiehlt, dass die Pläne für nachhaltiges Stadtmanagement zumindest einige der folgenden Elemente umfassen: einen Abfallbewirtschaftungsplan, Lärmkarten und Aktionspläne, örtliche Programme zur Bekämpfung von Luft- und Umweltverschmutzung, Perspektiven des demographischen Wachstums, Forderungen nach neuen städtischen Siedlungsgebieten, Sanierung von verlassenen Standorten und Gebäuden, Sanierung von Problemvierteln und ehemaligen Industriegebieten, Verfügbarkeit und Zugänglichkeit öffentlicher Dienstleistungen, städtische Infrastruktur und Ausweisung von Grünflächen, Infrastrukturen für Menschen mit Behinderungen, Bewahrung des kulturellen, historischen und natürlichen Erbes, Schätzung des Wasser- und Energiebedarfs und effiziente Nutzung von beidem, Verfügbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel, effiziente Verkehrssteuerung, Integration schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen (Migranten, Minderheiten, Menschen mit geringen Qualifikationen, Menschen mit Behinderungen, Frauen usw.), angemessener Wohnraum zu erschwinglichen Preisen, Pläne zur Bekämpfung der Kriminalität;

11.

ist der Ansicht, dass sich die Erarbeitung integrierter Stadtentwicklungspläne nur als effizient erweisen wird, wenn für die nachhaltige Stadtentwicklung ausreichende Ressourcen zur Verfügung stehen, und empfiehlt daher die gezielte Verwendung der verfügbaren Mittel für konkrete Maßnahmen; schlägt vor, pro Programmplanungszeitraum einen Mindestbetrag für Strukturfondsausgaben pro Einwohner des städtischen Gebiets festzulegen, dessen Höhe so ausgelegt sein muss, dass die Bereitstellung dieser Summe keine untragbare Belastung für die Regionen bedeutet;

12.

hält es für dringend erforderlich, die administrativen Kapazitäten sowohl für die vertikale als auch für die horizontale städtische Governance zu stärken, und verweist die Mitgliedstaaten auf die dringend erforderliche Verfolgung eines integrierten Ansatzes bei der Umsetzung stadtentwicklungspolitischer Maßnahmen (der grundsätzliche Fragen des alltäglichen Lebens der Bürger wie Verkehr, öffentliche Dienstleistungen, Lebensqualität, Beschäftigung und lokale wirtschaftliche Tätigkeiten, Sicherheit usw. berücksichtigt) durch Einbeziehung der nationalen Regierungen sowie regionaler und lokaler Gebietskörperschaften und aller anderen wichtigen öffentlichen und privaten Akteure auf der Grundlage des Partnerschaftsprinzips;

13.

räumt ein, welche Schwierigkeiten die städtischen Behörden damit haben, die Bereiche der Finanzierung durch den Europäischen Sozialfonds (ESF), bei denen es um wirtschaftliche und soziale Entwicklung geht, und der Finanzierung durch den EFRE, der die Planung von Investitionen in die materielle Infrastruktur betrifft, miteinander zu vereinbaren; ist der Ansicht, dass das Prinzip „Ein Fonds – ein Programm“ überprüft werden sollte und dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die Synergien von EFRE- und ESF-Förderung besser nutzen und eine integrierte Förderung stärken sollten; fordert die Kommission auf, langfristig die Möglichkeit der Zusammenlegung beider Fonds zu prüfen, sofern dies zu einer Vereinfachung der Verfahren führt;

14.

befürwortet das Prinzip des Revolvierens von JESSICA und sein Potenzial für wirtschaftliches Wachstum in städtischen Gebieten und ist der Meinung, dass im nächsten Programmplanungszeitraum – anders als bisher – in der Regionalpolitik in verstärktem Maße Finanzierungsinstrumente wie revolvierende Fonds genutzt werden sollten, die günstige Kredite bieten, anstatt sich nur auf Zuschüsse zu stützen;

15.

nimmt das Stadtentwicklungspotenzial des privaten Sektors zur Kenntnis und vertritt die Auffassung, das systematisch öffentlich-private Partnerschaften angestrebt werden sollten und ihre Inanspruchnahme zur Erarbeitung innovativer Finanzierungssysteme und Projekte gefördert werden sollte, damit die wichtigen wirtschaftlichen und sozialen Probleme der städtischen Gebiete bewältigt werden können, insbesondere für die Errichtung von Infrastrukturen und für Wohnraum; betont, dass dies einen eindeutigen und transparenten Verhaltenskodex erfordert, insbesondere mit Blick auf die Tätigkeit der öffentlichen Behörden, die gemäß dem Subsidiaritätsprinzip die strategischen Entscheidungen über die Methoden der Erbringung der Leistung und die Erstellung der Spezifikationen treffen und auch ein gewisses Maß an Kontrolle gewährleisten müssen;

16.

stellt die verfahrenstechnischen und administrativen Aspekte der städtischen Dimension heraus und fordert weitere Anstrengungen, um eine Vereinfachung der für die Kohäsionspolitik geltenden Durchführungsbestimmungen und insgesamt eine Verringerung der überbordenden Bürokratie bei der Verwaltung und Kontrolle der Mittel und einzelner Projekte zu erreichen;

17.

bemerkt, dass es neben der Kohäsionspolitik andere gemeinschaftliche Politikbereiche gibt, die ebenfalls finanzielle Förderung für städtische Gebiete bereitstellen, und ersucht daher die Kommission, eine bessere Abstimmung der betroffenen Politikbereiche zu konzipieren und vorzuschlagen, um sämtliche für städtische Gebiete bereitstehenden EU-Mittel mit dem Ziel zusammenzuführen, bei ständiger Berücksichtigung der Kohäsionspolitik die Anwendung des integrierten Ansatzes in der Praxis sicherzustellen;

18.

ist der Auffassung, dass die in den Mitgliedstaaten bestehenden Verwaltungsstrukturen nach wie vor schlecht für eine horizontale Zusammenarbeit geeignet sind, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Grundsatz der sektorübergreifenden Verwaltungsstruktur zu fördern;

19.

fordert eine effizientere Nutzung der bereitstehenden finanziellen, personellen und organisatorischen Mittel für die Schaffung und Stärkung der von Städten und Gemeinden im Bereich der nachhaltigen Stadtentwicklung aufgebauten Netzwerke, die einen wichtigen Beitrag zur territorialen Zusammenarbeit leisten; betont in diesem Zusammenhang, dass Infrastrukturen erforderlich sind, die die Bewahrung von Besonderheiten (z. B. historischen), die Modernisierung (z. B. Innovationszentren), die wirtschaftliche Entwicklung (z. B. KMU) sowie saisonale Tätigkeiten unterstützen, und fordert die Kommission auf, die Position städtischer Gebiete in der Initiative „Regionen für den wirtschaftlichen Wandel“ zu stärken;

20.

bemerkt, dass die angemessene Umsetzung der Politik der regionalen Entwicklung sowie eine nachhaltige Raumentwicklungsstrategie ein ausgewogenes Verhältnis von Maßnahmen für städtische Gebiete, Stadtrandgebiete und ländliche Gebiete erfordern und deshalb die Entwicklung eines echten regionalen Zusammenhalts beeinflussen, und verweist erneut auf die Tatsache, dass die Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums eine erhebliche räumliche Wirkung entfaltet und dass die Maßnahmen im Bereich der Stadtentwicklung und der ländlichen Entwicklung nicht ausreichend integriert sind; unterstreicht, dass echte Synergien zwischen diesen Politikbereichen geschaffen werden müssen, wobei es letztlich darum geht, tatsächlich ein Entwicklungspotenzial zu schaffen und die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Gebiete zu fördern; fordert die Mitgliedstaaten und Regionen auf, das Instrument der Stadt-Land-Partnerschaften zu nutzen, um das Ziel der ausgewogenen räumlichen Entwicklung zu erreichen;

21.

fordert die Kommission auf, das Urban Audit weiterzuentwickeln und regelmäßig zu aktualisieren, zugleich aber auch alle Mitgliedstaaten mit Informationen über die „Kluft zwischen Stadt und Land“ zu versorgen, damit sie sich ein klares Bild von der Lage verschaffen und die besonderen Erfordernisse einer ausgewogenen Entwicklung von städtischen und ländlichen Gebieten ermitteln können;

22.

empfiehlt, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten eine hochrangige EU-Arbeitsgruppe zur städtischen Entwicklung schaffen und die Methode der offenen Koordinierung EU-weit auf stadtentwicklungspolitische Maßnahmen anwenden;

23.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und den Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 291 vom 21.10.2006, S. 11.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0069.

(3)  ABl. C 76 E vom 27.3.2008, S. 124.

(4)  ABl. C 233 E vom 28.9.2006, S. 127.


6.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/79


Dienstag, 24. März 2009
Umsetzung der Strukturfonds-Verordnung 2007: Ergebnisse der Verhandlungen über kohäsionspolitische Strategien und operationelle Programme

P6_TA(2009)0165

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zur Umsetzung der Verordnung für die Strukturfonds 2007 - 2013: Ergebnisse der Verhandlungen über kohäsionspolitische Strategien und operationelle Programme (2008/2183(INI))

2010/C 117 E/13

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den EG-Vertrag, insbesondere Artikel 2 und Artikel 3 Absatz 2,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 14. Mai 2008 zu den Ergebnissen der Verhandlungen über kohäsionspolitische Strategien und Programme im Programmplanungszeitraum 2007-2013 (KOM(2008)0301),

in Kenntnis der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (1) (Allgemeine Verordnung zum EFRE, zum ESF und zum Kohäsionsfonds),

in Kenntnis der Entscheidung 2006/702/EG des Rates vom 6. Oktober 2006 über strategische Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft (2) (Strategische Kohäsionsleitlinien),

in Kenntnis der Ergebnisse der Verhandlungen über kohäsionspolitische Strategien und Programme 2007-2013 – Merkblätter nach Mitgliedstaat,

in Kenntnis des vierten Berichts über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt (KOM(2007)0273) („Vierter Kohäsionsbericht“),

in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds in Bezug auf bestimmte Vorschriften zur Finanzverwaltung (KOM(2008)0803),

in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung in Bezug auf die Förderfähigkeit der Ausgaben für Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Energien im Bereich Wohnungsbau (KOM(2008)0838),

in Kenntnis des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 über den Europäischen Sozialfonds zwecks Aufnahme weiterer Kosten, die für eine Beteiligung des ESF in Betracht kommen (KOM(2008)0813),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Oktober 2008 zu Governance und Partnerschaft auf nationaler und regionaler Ebene und die Grundlage für Vorhaben im Bereich der Regionalpolitik (3),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für regionale Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0108/2009),

A.

in der Erwägung, dass die Kommission die vorstehend erwähnte Mitteilung auf der Grundlage der Ergebnisse der Verhandlungen mit den Mitgliedstaaten über nationale strategische Referenzrahmen und operationelle Programme veröffentlicht hat,

B.

in der Erwägung, dass sich die Gemeinschaft gemäß Artikel 158 des Vertrags im Hinblick auf die Stärkung ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts das Ziel setzt, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete oder Inseln, einschließlich ländlicher Gebiete, zu verringern,

C.

in der Erwägung, dass sich im Zuge der letzten beiden Erweiterungen der Europäischen Union die regionalen Unterschiede in der Gemeinschaft beträchtlich vergrößert haben, womit man sich in angemessener Weise befassen muss, um eine harmonische, ausgewogene und nachhaltige Entwicklung der Gemeinschaft zu fördern,

D.

in der Erwägung, dass die letzten Kohäsionsberichte auf eine Tendenz zur Verstärkung der territorialen Disparitäten sowohl zwischen den EU-Regionen als auch innerhalb der Regionen hinweisen, wobei diese Disparitäten durch Erscheinungen wie räumliche Segregation, die zum Entstehen einer bestimmten Art von Ghettos geführt haben, sowie den anhaltenden Niedergang bestimmter, vorwiegend landwirtschaftlich geprägter abgelegener ländlicher Gebiete gekennzeichnet sind,

E.

in der Erwägung, dass der Rat im Oktober 2006 die vorstehend erwähnten strategischen Kohäsionsleitlinien als einen indikativen Rahmen für die Mitgliedstaaten für die Vorbereitung der nationalen strategischen Referenzrahmen und operationellen Programme für den Zeitraum 2007-2013 angenommen hat,

F.

in der Erwägung, dass sich die drei Prioritäten, die in den strategischen Kohäsionsleitlinien festgelegt werden, auf die Stärkung der Anziehungskraft Europas und seiner Regionen für Investitionen und Arbeitskräfte, die Verbesserung des Wissens und der Innovation für Wachstum und die Schaffung von mehr und besseren Arbeitsplätzen beziehen,

G.

in der Erwägung, dass die Umsetzung dieser Prioritäten in operationellen Programmen die Regionen in die Lage versetzen sollte, die Herausforderungen der Globalisierung sowie des strukturellen, demografischen und Klimawandels zu bewältigen und die nachhaltige Entwicklung zu stärken,

H.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten die vorstehend erwähnten Prioritäten auf sehr unterschiedliche Weise in ihren operationellen Programmen umgesetzt haben, je nachdem, welche regionalen Entwicklungsziele, welche Konvergenz oder regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung in jeder einzelnen Region gegeben sind,

I.

in der Erwägung, dass die allgemeine Verordnung über den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union vor dem 1. Mai 2004 beigetreten sind, verpflichtet hat, 60 % der Gesamtausgaben für das Ziel „Konvergenz“ und 75 % für das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ für Prioritäten im Zusammenhang mit der Strategie von Lissabon zu reservieren, und den Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 oder später beigetreten sind, geraten wurde, diesem Beispiel zu folgen,

J.

in der Erwägung, dass Nachhaltigkeit, die Vermeidung jeglicher Diskriminierung, eine gute Governance und die Anwendung des Partnerschaftsprinzips zusammen mit einer starken institutionellen und administrativen Fähigkeit für die erfolgreiche Umsetzung der Kohäsionspolitik entscheidend sind,

K.

in der Erwägung, dass die Kohäsionspolitik stark und flexibel genug sein muss, damit sie eine wichtige Rolle bei den Bemühungen der Union spielen kann, den Auswirkungen der derzeitigen weltweiten Wirtschaftskrise entgegenzuwirken,

1.

erkennt die Bemühungen an, die alle Mitgliedstaaten unternommen haben, um die drei Prioritäten, die in den strategischen Kohäsionsleitlinien festgelegt sind und den Zielen der Agenda von Lissabon entsprechen, in ihre operationellen Programme einzubeziehen;

2.

stellt fest, dass der neue Programmplanungszeitraum in vielen Mitgliedstaaten nur recht langsam angelaufen ist, was die wirksame Verwendung der Mittel gefährden könnte; äußert allerdings seine Zuversicht, dass die während des Prozesses der Aushandlung und Genehmigung von operationellen Programmen gegebenen Zusagen zum Wohle der Regionen und der Union als Ganzem eingehalten werden;

Verminderung regionaler Ungleichheiten

3.

stellt fest, dass die Mitgliedstaaten entschlossen sind, sich mit spezifischen territorialen Bedürfnissen zu befassen, die sich aus ihrer geografischen Lage und ihrer wirtschaftlichen und institutionellen Entwicklung ergeben, indem sie Strategien aufstellen, um intraregionale und interregionale Ungleichgewichte abzubauen; erinnert in diesem Zusammenhang an die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Maßnahmen, um sich mit den besonderen entwicklungspolitischen Herausforderungen der Regionen mit besonderen geografischen Merkmalen, wie zum Beispiel Bergregionen, Inselregionen, Regionen in äußerster Randlage, abgelegene Grenzstädte, Entvölkerungsprozessen ausgesetzte Regionen und Grenzregionen, zu befassen; betont erneut die Tatsache, dass die umweltfreundliche wirtschaftliche Entwicklung sowie die Verminderung regionaler Ungleichheiten weiterhin die Hauptziele der Regionalpolitik der Europäischen Union sind;

4.

bedauert, dass die Prinzipien der Nachhaltigkeit, der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sowie der Partnerschaft in zahlreichen nationalen strategischen Referenzrahmen und operationellen Programmen nur unzureichend umgesetzt und dokumentiert sind; kritisiert, dass die Kommission operationelle Programme mit solchen Defiziten dennoch genehmigt hat und nicht auf Nachbesserungen vonseiten der Mitgliedstaaten oder der Regionen bestanden hat;

5.

weist darauf hin, dass die Erfahrung gezeigt hat, dass die Konvergenz zwischen den Ländern eine Vertiefung des Gefälles zwischen den Regionen und innerhalb einzelner Regionen verdecken kann; stellt darüber hinaus fest, dass diese Disparitäten zwischen den Regionen und innerhalb der Regionen in mehrfacher Hinsicht zu beobachten sind, sei es bei der Beschäftigung, der Produktivität, den Einkommen, dem Bildungsniveau oder der Innovationsfähigkeit; betont auch die Bedeutung der territorialen Dimension des Zusammenhalts bei der Überwindung dieser Probleme;

Kohäsionspolitik als Instrument zur Erreichung der Agenda von Lissabon

6.

würdigt die Bemühungen, die von den nationalen Behörden unternommen wurden, um sicherzustellen, dass die durchschnittliche Zuweisung von Mitteln für die Erreichung der Agenda von Lissabon 65 % der verfügbaren Mittel in den unter das Ziel „Konvergenz“ fallenden Regionen und 82 % in den unter das Ziel „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung“ fallenden Regionen ausmacht, was sogar mehr ist, als ursprünglich gefordert wurde;

7.

ist fest davon überzeugt, dass in diesem Bereich weit mehr Investitionen notwendig sind; ist der Auffassung, dass angesichts der Halbzeitüberprüfung der Umsetzung der Strukturfonds für diese Ziele strengere EU-Leitlinien festgelegt und zusätzliche finanzielle Mittel bereitgestellt werden müssen, und insbesondere, dass mindestens 5 % der Strukturfondsmittel zur Verbesserung der Energieeffizienz des bereits vorhandenen Wohnraums eingesetzt werden sollten; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, den Schlussfolgerungen des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ vom 9. und 10. Oktober 2008 zum Thema Energieeffizienz Maßnahmen folgen zu lassen; weist mit Nachdruck auf die Schlüsselrolle und das Entwicklungspotenzial erneuerbarer Energien für die Regionen der Europäischen Union hin, sowohl was die Schaffung von Arbeitsplätzen als auch die Förderung einer nachhaltigen lokalen Entwicklung betrifft;

8.

bestärkt die Regionen in ihren Bemühungen, die Ziele von Lissabon durch vollumfängliche und effektive Umsetzung ihrer operationellen Programme zu erreichen; fordert die Kommission auch auf, ihre Umsetzung streng zu überwachen, um die Umsetzung der Ziele in die Praxis sicherzustellen, und das Parlament über etwaige Probleme zu unterrichten;

9.

hält die für die transeuropäischen Energienetze vorgesehenen Mittel für unzureichend, da diese Netze für die Vollendung des Energiebinnenmarktes von wesentlicher Bedeutung sind;

10.

erinnert daran, dass Klein- und Kleinstunternehmen, insbesondere Handwerksbetriebe, durch ihren bedeutenden Beitrag zu Wachstum und Beschäftigung eine wichtige Rolle für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt spielen; fordert daher, dass eine aktive Politik umgesetzt wird, mit der alle Formen der Innovation in diesen Unternehmen unterstützt werden, und fordert die Kommission außerdem auf, Möglichkeiten der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, dem öffentlichen Sektor, den Schulen und den Hochschulen zu schaffen, damit regionale Innovationscluster im Sinne der Strategie von Lissabon entstehen;

Antwort auf Globalisierung und strukturellen Wandel

11.

würdigt die Tatsache, dass alle Mitgliedstaaten einen beträchtlichen Teil ihrer finanziellen Gesamtzuweisungen für Investitionen in Forschung und Entwicklung sowie Innovation, in die Entwicklung einer wissensgestützten Dienstleistungswirtschaft und in die Förderung des Unternehmertums und Unterstützungsdienste für Unternehmen sowie dafür verwendet haben, Unternehmen und Arbeitnehmer dabei zu unterstützen, sich an neue Bedingungen anzupassen; stellt fest, dass die Sicherstellung der Zugänglichkeit für die meisten der unter das Ziel „Konvergenz“ fallenden Regionen der Union weiterhin ein großes Problem darstellt, da in ihnen ein Mangel an Verkehrsinfrastruktur herrscht;

12.

ist der Auffassung, dass die Industriepolitik über die Strukturfonds unterstützt werden muss, um die Wettbewerbsfähigkeit der Mitgliedstaaten und der Union zu erhöhen; unterstützt daher die Priorität im Rahmen der Kohäsionspolitik, insbesondere das Unternehmenspotenzial der KMU zu erschließen;

Demographischer Wandel und integrativere Arbeitsmärkte

13.

beglückwünscht die Mitgliedstaaten zu ihren Bemühungen, Investitionen Vorrang einzuräumen, durch die die Erwerbsbeteiligung verbessert, die Chancengleichheit gewährleistet und daher die im Rahmen des Europäischen Sozialfonds und des Programms PROGRESS 2007-2013 geförderten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung und zur Verbesserung der Situation der Frauen auf dem Arbeitsmarkt unterstützt werden sollen; würdigt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten in ihren durch den Europäischen Sozialfonds finanzierten Programmen, durch die Fähigkeiten verbessert sowie die Armut und die soziale Ausgrenzung bekämpft werden sollen; unterstreicht, wie wichtig und notwendig es angesichts der sich verstärkenden Wirtschaftskrise ist, die Anstrengungen zur Förderung der Erwerbsbeteiligung fortzusetzen und die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen in allen Phasen der Umsetzung und Bewertung der Kohäsionspolitik zu berücksichtigen;

14.

unterstützt das von der Kommission eingeführte „Partnerschaftsprinzip“ in der Kohäsionspolitik und fordert die Kommission auf, lokale und nationale Frauenorganisationen in allen Phasen der Verhandlung und der Umsetzung einzubinden;

Antwort auf die Herausforderungen der nachhaltigen Entwicklung, des Klimawandels und der Energie

15.

ist der Auffassung, dass Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Förderung von Energieeffizienz in alle operationellen Programme aufgenommen werden sollten, und würdigt das Engagement, das die Mitgliedstaaten gezeigt haben, sich mit diesen Themen zu befassen, indem sie etwa ein Drittel des Gesamthaushalts der Kohäsionspolitik ihnen zugewiesen haben; ist allerdings der Auffassung, dass die spezifischen Zuweisungen zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Förderung der Energieeffizienz nicht ausreichen, um den tatsächlichen Bedarf zu befriedigen;

16.

vertritt die Ansicht, dass die Entwicklung von Wettbewerbspolen im Rahmen der Strukturfonds entscheidend ist, da sie ein großes Potenzial für die Schaffung von gut bezahlten Arbeitsplätzen und für die Schaffung von Wirtschaftswachstum bieten, aber auch zur Verringerung des Drucks auf große städtische Ballungsgebiete; begrüßt in diesem Zusammenhang die Fortführung des Urban-Programms in der Überzeugung, dass der Wiederbelebung städtischer Gebiete und der Modernisierung bzw. Sanierung städtischer Infrastruktur Aufmerksamkeit geschenkt werden muss;

17.

betont, dass gemäß den für die Strukturfonds geltenden Regelungen die Mitgliedstaaten und die Kommission dafür zu sorgen haben, dass bei diesen Fonds in allen Durchführungsphasen die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Integration des Gender-Aspekts gefördert wird;

18.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Bürger, die Gebietskörperschaften und die nichtstaatlichen und Frauenorganisationen umfassend über die Finanzierungsmöglichkeiten zu informieren, die für sämtliche Projekte im Rahmen des Programmplanungszeitraums 2007-2013 zur Verfügung stehen, insbesondere in Bezug auf Informationen über besondere Programme, die Möglichkeit einer Kofinanzierung aus Strukturfondsmitteln, die Vorschriften über die Kofinanzierung, die Vorschriften über die Erstattung und darüber, wo die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zu finden sind;

19.

fordert die Mitgliedstaaten auf, nichtstaatliche Organisationen und insbesondere Organisationen, die Frauen, welche sich in einer wirtschaftlich benachteiligten Lage befinden, Migrantinnen, Angehörige ethnischer Minderheiten, Frauen mit Behinderungen, Frauen, die unterhaltsberechtigte Personen versorgen müssen, und Frauen, die Opfer von Gewalt oder Folter sind, unterstützen, nicht durch übermäßige Verwaltungshürden davon abzuhalten, die Finanzierung von Projekten zu beantragen;

20.

stellt fest, dass es beträchtliche Unterschiede zwischen der Art und Weise gibt, wie die EU-15- und die EU-12-Mitgliedstaaten Mittel für den Bereich des Umweltschutzes vorgesehen haben, und erkennt an, dass die neuen Mitgliedstaaten wesentlich mehr Mittel aufwenden müssen, um die Ziele der Union im Bereich Umweltschutz, Klima und biologische Vielfalt zu erreichen, die im gemeinschaftlichen Besitzstand festgelegt sind;

21.

betont die Notwendigkeit, die Fähigkeit zur Kooperation und wirksamen Ausschöpfung der bereit gestellten Fördergelder mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln, wie Austausch bewährter Verfahrensweisen, Informationskampagnen, gemeinsame Aktionen, Austausch neuer Technologien und Entwicklung von Partnerschaften, zu stärken, was zu einer effizienten Durchführung der laufenden Kooperationsprogramme und insbesondere zu einer Erhöhung der Absorptionsfähigkeit der neuen Mitgliedstaaten beitragen dürfte;

22.

vertritt die Auffassung, dass sich die Mitgliedstaaten in Zeiten der Wirtschaftskrise das Konzept der Erzielung von Synergien zwischen dem Umweltschutz und der Schaffung von Arbeitsplätzen gemäß den strategischen Kohäsionsleitlinien zunutze machen und mehr Mittel für Projekte bereitstellen sollten, die eine umweltfreundliche Wirtschaft, umweltfreundliche Arbeitsplätze und umweltfreundliche Investitionen fördern;

Stärkung einer Governance auf mehreren Ebenen und Partnerschaft

23.

ist der Auffassung, dass eine Governance auf mehreren Ebenen und das Partnerschaftsprinzip Schlüsselelemente der Legitimität operationeller Programme, ihrer Transparenz und ihrer Wirksamkeit während der Programmierungsphase und insbesondere während des Umsetzungsprozesses sind; begrüßt deshalb die Bemühungen, die von allen Mitgliedstaaten je nach ihren spezifischen institutionellen Rahmen und Traditionen unternommen wurden, um das Partnerschaftsprinzip in ihren Programmen für den laufenden Zeitraum im Einklang mit Artikel 11 der allgemeinen Verordnung für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds zu stärken; empfiehlt insbesondere den neuen Mitgliedstaaten, die über wenig Erfahrung beim Aufbau wirksamer Partnerschaften verfügen, das Partnerschafts- und Transparenzprinzip bei der Umsetzung der operativen Programme stetig zu stärken;

24.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Erstattung der Kosten für bereits umgesetzte Projekte nicht übertrieben lang hinauszuzögern, und weist darauf hin, dass die durch diese Vorgehensweise häufig verursachte Zahlungsunfähigkeit die Zahlungsempfänger, bei denen es sich überwiegend um Gemeindeverwaltungen und gemeinnützige Organisationen handelt, daran hindert, weitere Projekte in ihrem jeweiligen Wirkungsbereich durchzuführen;

25.

erinnert daran, dass die Verzögerungen bei der Durchführung der Strukturpolitik unter anderem auf zu strenge Verfahren zurückzuführen sind und dass es deshalb notwendig ist, diese Verfahren zu vereinfachen und eine eindeutige Aufteilung der Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union, den Mitgliedstaaten sowie den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften festzulegen;

26.

fordert die Mitgliedstaaten auf, schon in der Phase der Planung der nationalen strategischen Referenzrahmen eng mit den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammenzuarbeiten, um eine optimale Umsetzung der nationalen Strategien zu gewährleisten und den Idealen, die einer Governance auf mehreren Ebenen zugrunde liegen, voll und ganz gerecht zu werden;

27.

unterstreicht die Notwendigkeit, die Zusammenarbeit zwischen dem privaten und dem öffentlichen Sektor in Form von öffentlich-privaten Partnerschaften zu fördern, um die Effizienz von Investitionen zu erhöhen und damit die Umsetzung zahlreicher vorrangiger Projekte zu ermöglichen;

28.

stellt fest, dass eine Bewertung der Koordinierung und Komplementarität der Strukturfondsprogramme mit den Programmen zur Entwicklung der ländlichen Räume erforderlich ist; weist darauf hin, dass die Erfahrung vor Ort nahe legt, dass Synergien zwischen den beiden Programmen nicht ausreichend genutzt werden;

Aufbau institutioneller Fähigkeiten

29.

würdigt die Tatsache, dass die Bedeutung der Stärkung institutioneller und administrativer Fähigkeiten für die wirksame Umsetzung einer staatlichen Politik und für die Verwaltung von EU-Mitteln immer mehr ins Bewusstsein rückt; fordert beträchtliche Anstrengungen in allen unter das Ziel „Konvergenz“ fallenden Regionen zur Stärkung der institutionellen Fähigkeiten und zur Steigerung der Professionalität öffentlicher Behörden;

30.

betont die Notwendigkeit, im Rahmen der Kohäsionspolitik gezielt auch ländlichen Gebieten Aufmerksamkeit zu widmen, da sich der territoriale Zusammenhalt nur durch eine ausgewogene städtisch-ländliche Entwicklung erreichen lässt;

Mainstreaming erfolgreicher Politiken, Stärkung des Wissens und Verbreitung bewährter Praktiken

31.

würdigt insbesondere die Einbeziehung der Ergebnisse der Gemeinschaftsinitiativen URBAN und EQUAL in die operationellen Programme für den Zeitraum 2007-2013 durch die neuen Mitgliedstaaten; billigt die Bemühungen, die die Mitgliedstaaten unternommen haben, um integrierte Pläne für eine nachhaltige Stadtentwicklung aufzustellen, da Gemeinden und Städte Sitz von Unternehmen sind, die für Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen verantwortlich sind; ist darüber hinaus der Auffassung, dass das volle Potenzial der Programme für europäische territoriale Zusammenarbeit wie auch der Instrumente Jessica, Jaspers, Jeremie und Jasmine ausgeschöpft werden sollte, um die Entwicklung zu beschleunigen und höhere Wachstumsraten zu erreichen;

32.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bei allen Strukturfondsprojekten die Auswirkungen auf Frauen sowie den Gender-Aspekt zu berücksichtigen;

Fazit

33.

ist der Überzeugung, dass darüber, wie die Mitgliedstaaten beschlossen haben, den durch die strategischen Kohäsionsleitlinien zur Verfügung gestellten Rahmen bei der Aufstellung ihrer nationalen strategischen Referenzrahmen und operationellen Programme umzusetzen, keine Werturteile abgegeben werden können; würdigt die Tatsache, dass alle Mitgliedstaaten in allen Phasen beträchtliche Bemühungen im Kontext ihrer spezifischen Bedürfnisse und Beschränkungen unternommen haben, um die Prioritäten der Kohäsionspolitik zu erreichen;

34.

vertritt die Ansicht, dass Transparenz bei den Verfahren der Mittelvergabe neben der Vereinfachung der Verwaltungsverfahren und der Förderung des Zugangs potenzieller Empfänger von Mitteln der Strukturfonds zu einschlägigen Informationen wichtige Voraussetzungen für die Erreichung der übergeordneten Ziele der Kohäsionspolitik sind;

35.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Verfahren zu stärken, die sie eingerichtet haben um sicherzustellen, dass ein vollständig operationeller integrierter Ansatz bei der Umsetzung der Kohäsionspolitik verfolgt wird, wodurch gewährleistet wird, dass alle Aspekte jedes einzelnen operationellen Programms ausreichend berücksichtigt werden;

36.

bestärkt die Kommission in ihren Bemühungen sicherzustellen, dass sich die Mitgliedstaaten wirksamer Kontrollsysteme bedienen, damit sie in der Lage sind, Gemeinschaftsmittel nach einer ordnungsgemäßen Haushaltsführung zu verwalten;

37.

stellt fest, dass die derzeitige Weltwirtschaftskrise eine neue Situation in allen Mitgliedstaaten geschaffen hat, die eine Neubewertung und die mögliche Anpassung von Investitionsprioritäten erfordert; begrüßt die oben erwähnten Vorschläge der Kommission zur Anpassung der Verordnungen, um den Bedürfnissen der Union unter diesen außergewöhnlichen Umständen Rechnung zu tragen, und bekräftigt seine Ansicht, dass die Kohäsionspolitik eine zentrale Rolle für den Wirtschaftsaufschwung im gesamten Gebiet der Union spielt; lehnt folglich jeden Versuch der Renationalisierung der Politik ab;

*

* *

38.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

(2)  ABl. L 291 vom 21.10.2006, S. 11.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0492.


6.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/85


Dienstag, 24. März 2009
Entwicklung von Kleinstkrediten für mehr Wachstum und Beschäftigung

P6_TA(2009)0166

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 mit Empfehlungen an die Kommission zu einer europäischen Initiative zur Entwicklung von Kleinstkrediten für mehr Wachstum und Beschäftigung (2008/2122(INI))

2010/C 117 E/14

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20. Dezember 2007 über eine europäische Initiative zur Entwicklung von Kleinstkrediten für mehr Wachstum und Beschäftigung (KOM(2007)0708),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 – Weißbuch (1), insbesondere Ziffer 35,

in Kenntnis der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 20. Juli 2005 über Gemeinsame Maßnahmen für Wachstum und Beschäftigung: Das Lissabon-Programm der Gemeinschaft (KOM(2005)0330),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 5. Juli 2005„Die Kohäsionspolitik im Dienste von Wachstum und Beschäftigung: Strategische Leitlinien der Gemeinschaft für den Zeitraum 2007-2013“ (KOM(2005)0299),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2007 zur Umsetzung der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung durch die Mitgliedstaaten und Regionen im Rahmen der EU-Kohäsionspolitik, 2007-2013 (KOM(2007)0798),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 11. Dezember 2007 mit dem Titel „Vorschlag für ein Lissabon-Programm der Gemeinschaft 2008-2010“ (KOM(2007)0804),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) (3),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 25. Juni 2008 mit dem Titel „Vorfahrt für KMU in Europa - Der ‚Small Business Act‘ für Europa“ (KOM(2008)0394),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (4) und den Vorschlag der Kommission vom 1. Oktober 2008 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkrediten, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement (KOM(2008)0602),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (5),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf „De-minimis“-Beihilfen (6),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf „De-minimis“-Beihilfen im Agrarsektor (7),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (8),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (9),

unter Hinweis auf seine Erklärung vom 8. Mai 2008 zu Mikrokrediten (10),

gestützt auf Artikel 192 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Artikel 39 und 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Rechtsausschusses und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0041/2009),

A.

in der Erwägung, dass nach der gegenwärtigen Definition der Kommission ein Kleinstkredit ein Darlehen über 25 000 EUR oder weniger ist und dass die Empfehlung 2003/361/EG vorsieht, dass ein Kleinstunternehmen ein Unternehmen ist, das weniger als 10 Mitarbeiter beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme 2 000 000 EUR nicht überschreitet, sowie in der Erwägung, dass diese Definitionen nicht für alle nationalen Märkte geeignet zu sein scheinen und sie keine klare Unterscheidung zwischen Kleinstkrediten und Kleinstdarlehen an Kleinstunternehmen, Kleinstkrediten an nicht bankfähige Kreditnehmer und Kleinstkrediten an bankfähige Kleinstunternehmen ermöglichen,

B.

in der Erwägung, dass der schwierige Zugang zu geeigneten Finanzierungsformen häufig als eines der Haupthindernisse für unternehmerische Initiative genannt wird und dass in der Europäischen Union eine bedeutende Nachfrage nach Kleinstkrediten besteht, die gegenwärtig nicht gedeckt wird,

C.

in der Erwägung, dass die Kommission im Anschluss an die Entschließung des Parlaments vom 11. Juli 2007, in der es die Erstellung eines Aktionsplans für Mikrofinanzierungen, eine Koordinierung der verschiedenen politischen Maßnahmen sowie eine optimale Anwendung der besten Verfahren in der Europäischen Union und in Drittländern verlangte, nichts unternommen hat,

D.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament 2008 zum zweiten Mal in Folge der Einfügung einer Haushaltslinie „Förderung eines günstigeren Umfelds für Kleinstkredite in Europa“ in den Haushaltsplan zugestimmt hat und dass diese Mittel, auch wenn sie in der genannten Mitteilung der Kommission vom 20. Dezember 2007 unerwähnt bleiben, nützlicherweise für die Bildung von Eigenkapital zweckbestimmt werden könnten, das als Startkapital dienen kann,

E.

in der Erwägung, dass sich Kleinstkredite in vielerlei Hinsicht von klassischen Krediten, auch solchen an kleine und mittlere Unternehmen, unterscheiden, dass Unternehmen, die einen klassischen Kredit benötigen, in der Regel von Finanzinstituten verschiedener Art bedient werden und dass die Integration aller Bürgerinnen und Bürger in das formale Finanzsystem als ein wichtiges, übergeordnetes Ziel berücksichtigt werden sollte,

F.

in der Erwägung, dass Kleinstkredite aufgrund der geringen Darlehenssummen, des Mangels an (ausreichenden) Sicherheiten und der hohen Bearbeitungskosten mit höheren Betriebskosten verbunden sind,

G.

in der Erwägung, dass sich das Geschäft mit Kleinstkrediten durch innovative und subjektive Elemente auszeichnet, wie etwa alternative oder nicht vorhandene Kreditsicherheiten und eine nicht herkömmliche Bewertung der Kreditwürdigkeit, und dass die Gewährung von Kleinstkrediten nicht nur der Gewinnerzielung dient, sondern auch dem sozialen Zusammenhalt, indem versucht wird, benachteiligte Personen in die Gesellschaft zu (re-)integrieren,

H.

in der Erwägung, dass Kleinstkredite zwar per definitionem klein sind, sie jedoch aufgrund ihrer meist kurzen Laufzeit „recycelt“ werden können (durch Gewährung eines weiteren solchen Darlehens nach Rückzahlung), wodurch ihre Wirkung um ein Vielfaches verstärkt wird; in der Erwägung, dass das Ziel berücksichtigt werden sollte, die Empfänger in das traditionelle Banksystem zu reintegrieren,

I.

in der Erwägung, dass eine Reihe von Anbietern, wie etwa informelle Finanzdienstleister (zugelassene Kreditvergabe von Privaten an Private), mitgliedschaftlich organisierte Vereinigungen (wie etwa Kreditgenossenschaften), nichtstaatliche Organisationen, Gegenseitigkeitsgesellschaften und Sparvereine, Finanzinstitute zur Förderung der lokalen Entwicklung, Garantiebanken und -fonds, Sparkassen sowie Genossenschafts- und Geschäftsbanken Kleinstkredite gewähren oder den Zugang zu Finanzierungen erleichtern können, und dass eine Zusammenarbeit dieser Anbieter von Nutzen sein könnte,

J.

in der Erwägung, dass die besonderen Strukturen der in der Europäischen Union bestehenden Finanzdienstleister anerkannt werden müssen, wie etwa die besonderen Strukturen der Kreditgenossenschaften, bei denen es sich um bankfremde Finanzinstitute handelt, welche die Einlagen ihrer Mitglieder für Kleinstkredite verwenden, sowie in der Erwägung, dass diese Finanzdienstleister nicht allein aufgrund dieser besonderen Strukturen von Programmen zur Finanzierung von Kleinstkrediten ausgeschlossen werden dürfen,

K.

in der Erwägung, dass die gegenwärtige Finanzkrise und ihre möglichen Auswirkungen auf die Wirtschaft als Ganzes die Nachteile von komplexen Finanzprodukten aufzeigen und deutlich machen, dass angesichts des durch die Liquiditätsklemme erschwerten Zugangs zu Kapital nach Wegen zur Steigerung der Effizienz gesucht werden muss und alle möglichen Kanäle genutzt werden müssen, um die Unternehmen insbesondere in wirtschaftlich und sozial benachteiligten Regionen mit Finanzmitteln zu versorgen, sowie in der Erwägung, dass die Finanzkrise und ihre Auswirkungen zugleich die Bedeutung von Kreditinstituten unterstreichen, die ihre Geschäftstätigkeit auf die lokale Entwicklung ausrichten, lokal stark verankert sind und allen Wirtschaftsakteuren umfassende Bankdienstleistungen anbieten,

L.

in der Erwägung, dass unternehmerische Initiative gefördert werden sollte,

M.

in der Erwägung, dass größtmögliche Anstrengungen unternommen werden sollten, um die Belastung durch Reglementierungen für Kleinstunternehmen auf das strikte Minimum zu reduzieren, und die Kommission aufgefordert ist, entsprechend tätig zu werden,

N.

in der Erwägung, dass Zinsobergrenzen die Kreditgeber davon abhalten können, Kleinstkredite zu gewähren, wenn sie aufgrund dieser Beschränkungen ihre Kosten nicht decken können,

O.

in der Erwägung, dass der Förderung von Kleinstkrediten im Rahmen der überarbeiteten Lissabon-Strategie eine herausragende Rolle zukommen sollte,

P.

in der Erwägung, dass in einer nicht unbedeutenden Anzahl von Fällen Personen, die im Rahmen der EU-Kohäsionspolitik zur Gründung kleiner Familienbetriebe Zugang zu einer Finanzierung erhalten wollen, bei der Bereitstellung der erforderlichen Kofinanzierung mit Schwierigkeiten konfrontiert sein könnten,

Q.

in der Erwägung, dass benachteiligte Personen – wie etwa (Langzeit-)Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger, Zuwanderer, Angehörige ethnischer Minderheiten wie zum Beispiel Roma, Personen, die in der informellen Wirtschaft tätig sind oder in benachteiligten ländlichen Gebieten leben, und Frauen –, die ein Kleinstunternehmen gründen wollen, im Mittelpunkt einer EU-Kleinstkreditinitiative stehen sollten,

R.

in der Erwägung, dass zwar eine Beteiligung des Privatsektors so weit wie möglich sichergestellt werden sollte, jedoch auch ein öffentliches Engagement im Kleinstkreditgeschäft notwendig ist,

S.

in der Erwägung, dass mehrere EU-Initiativen bestehen, die eine Unterstützung von Kleinstkrediten ermöglichen, und dass es von Nutzen wäre, solche Initiativen im Rahmen eines gezielteren Ansatzes in einer einzigen Regelung zusammenzufassen,

T.

in der Erwägung, dass für Gründer von Kleinstunternehmen der Zugang zu Unterstützungsdiensten (wie etwa Schulungen, Beratungsangebote und Kapazitätsaufbau) unerlässlich ist und dass die Kreditnehmer zur Teilnahme an Schulungen verpflichtet werden sollten, sowie in der Erwägung, dass es wichtig ist, die Vermittlung von Finanzwissen für die Verbraucher und die verantwortungsvolle Kreditvergabe zu einem wichtigen Bestandteil der Politik aller Mikrofinanzinstitute zu machen,

U.

in der Erwägung, dass potenzielle Begünstigte von Kleinstkrediten eine adäquate Rechtsberatung erhalten sollten, was unter anderem den Abschluss des Darlehensvertrags, die Geschäftsgründung, die Einziehung von Forderungen, den Erwerb und die Nutzung von Rechten des geistigen und gewerblichen Eigentums angeht, vor allem wenn die betroffenen Kleinstunternehmen beabsichtigen oder über das Potenzial verfügen, ihre Geschäftstätigkeit auf andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union auszudehnen,

V.

in der Erwägung, dass ein Zugang zu den Kreditdaten potenzieller Kreditnehmer die Gewährung von Kleinstkrediten erleichtern würde,

W.

in der Erwägung, dass die Forschung und der Austausch bewährter Verfahren auf dem Gebiet der Kleinstkredite gefördert werden sollten, z.B. in Bezug auf innovative Methoden für die Gewährung und Absicherung von Kleinstkrediten und die Risikobegrenzung sowie im Hinblick darauf, in welchem Ausmaß und mit welchen Zielgruppen solche Ansätze in einem EU-Kontext funktionieren,

X.

in der Erwägung, dass die Rolle der Vermittler untersucht werden sollte, um Missbräuchen vorzubeugen und um alternative Methoden zur Feststellung der Kreditwürdigkeit von Darlehensnehmern (z.B. durch „Peer Support“-Gruppen) in Betracht zu ziehen,

Y.

in der Erwägung, dass ein EU-Rahmen für bankfremde Mikrofinanzinstitute geschaffen werden sollte und die Kommission ein System zur Förderung von Kleinstkrediten entwickeln sollte, das in Bezug auf die genannten Anbieter von Kleinstkrediten neutral bleibt,

Z.

in der Erwägung, dass Personen, die über keinen festen Wohnsitz oder persönliche Ausweisdokumente verfügen, der Zugang zu Kleinstkrediten nicht aufgrund von Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verwehrt sein sollte,

AA.

in der Erwägung, dass die EG-Wettbewerbvorschriften angepasst werden sollten, um Hindernisse für die Gewährung von Kleinstkrediten abzubauen,

AB.

in der Erwägung, dass die EG-Vergabevorschriften eine Hilfe für Kleinstkreditnehmer darstellen sollten,

1.

fordert die Kommission auf, ihm auf der Grundlage von Artikel 44, Artikel 47 Absatz 2 oder Artikel 95 des EG-Vertrags einen oder mehrere Legislativvorschläge zu unterbreiten, die die in den nachstehenden Empfehlungen behandelten Themen abdecken;

2.

bestätigt, dass die Empfehlungen den Grundsatz der Subsidiarität und die Grundrechte der Bürger achten;

3.

vertritt die Auffassung, dass die finanziellen Auswirkungen des verlangten Vorschlags bzw. der verlangten Vorschläge gegebenenfalls durch Bereitstellung von Haushaltsmitteln der Europäischen Union abzudecken sind;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 392.

(2)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(3)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15.

(4)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(5)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

(6)  ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5.

(7)  ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 35.

(8)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.

(9)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

(10)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0199.


Dienstag, 24. März 2009
ANLAGE

ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNG: AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS/DER VERLANGTEN VORSCHLÄGE

1.     Empfehlung 1: Sensibilisierung in Bezug auf Kleinstkredite

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt bzw. die zu erlassenden Rechtsakte Folgendes regeln sollten:

a)

Die Kommission sollte dafür sorgen, dass das Konzept der Kleinstkredite in die relevanten Statistiken und Rechtsvorschriften über Finanzinstitute Eingang findet. Die Statistiken über Kleinstkredite sollten das Pro-Kopf-BIP der Mitgliedstaaten berücksichtigen und zwischen Ein-Personen- bzw. Familienunternehmen einerseits und Unternehmen mit familienfremden Mitarbeitern andererseits unterscheiden, um eine positive Diskriminierung ersterer zu ermöglichen.

b)

Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten dazu auffordern, die statistische Darstellung von Kleinstkrediten – einschließlich der Sammlung und Analyse von nach Geschlecht und Alter sowie ethnischer Herkunft aufgeschlüsselten Daten – zu standardisieren.

c)

Die Kommission sollte eine Kommunikationsstrategie ausarbeiten, um die Selbständigkeit als Alternative zur abhängigen Beschäftigung zu fördern, insbesondere als Weg aus der Arbeitslosigkeit für benachteiligte Zielgruppen.

d)

Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten auffordern, steuerliche Anreize zu setzen, um den Privatsektor in das Kleinstkreditgeschäft einzubeziehen.

e)

Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten auffordern, die Anwendung von Zinsobergrenzen bei Verbraucherkrediten einzuschränken. Den Mitgliedstaaten sollte es jedoch erlaubt sein, ein System anzuwenden, durch das außergewöhnlich hohe Zinssätze verhindert werden können.

f)

Die Kommission sollte vor dem Hintergrund der jüngsten Subprime-Krise prüfen, welche Vor- und Nachteile die direkte Vergabe von Kleinstkrediten gegenüber verbrieften Kreditfazilitäten bietet.

g)

Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten dazu verpflichten, im Rahmen ihrer jährlichen Berichte über ihre Nationalen Reformprogramme gemäß den Integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung der überarbeiteten Lissabon-Strategie ihre Bemühungen und Ergebnisse auf dem Gebiet der Kleinstkredite besonders zu analysieren und darzulegen. Die Kommission sollte das Thema Kleinstkredite in ihrem jährlichen Fortschrittsbericht ausdrücklich erwähnen.

2.     Empfehlung 2: Finanzierung durch EU-Mittel

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt bzw. die zu erlassenden Rechtsakte Folgendes regeln sollten:

a)

Die Kommission sollte für die (Ko-)Finanzierung von Projekten in folgenden Bereichen sorgen, unter der Voraussetzung, dass die Finanzierung speziell darauf abzielt, den Kleinstkredit allen Personen und Unternehmen zugänglich zu machen, die keinen direkten Zugang zu Krediten haben und die in der Regel von den Mitgliedstaaten innerhalb ihres Hoheitsgebiet als benachteiligte Zielgruppen definiert werden (wie etwa Roma, Zuwanderer, Menschen, die in benachteiligten ländlichen Gebieten leben, Menschen in prekären Beschäftigungsverhältnissen und Frauen):

i)

Bereitstellung von Garantien für Anbieter von Kleinstkrediten durch nationale oder EU-Fonds;

ii)

Unterstützungsdienste für Unternehmen als zusätzliche Dienstleistungen für Kleinstkreditnehmer, die entweder von den Anbietern von Kleinstkrediten oder von Dritten erbracht werden und die zielgerichtete Pflichtschulungen mit regelmäßigen Beurteilungen für Kleinstkreditnehmer umfassen müssen, mit der Möglichkeit, dass solche Schulungen aus den Strukturfonds finanziert werden können;

iii)

Forschung und Austausch bewährter Verfahren im operativen Bereich, z.B. in Bezug auf alternative Kreditsicherheiten, neuartige Methoden für die Bewertung der Kreditwürdigkeit, Scoring-Systeme und die Rolle der Vermittler;

iv)

Einrichtung einer Website, auf der potenzielle Empfänger von Kleinstkrediten ihre Projekte potenziellen Geldgebern präsentieren können; und

v)

Schaffung einer EU-weiten Datenbank, die positive und negative Kreditdaten über Kleinstkreditnehmer enthält.

b)

Um Doppelarbeit zu vermeiden, sollte die Kommission

i)

eine einheitliche Koordinierungsstelle einrichten, in der alle Finanzierungstätigkeiten der Europäischen Union im Bereich Kleinstkredite zentral erfasst werden; und

ii)

Projekte nur dann (ko-)finanzieren, wenn dies unter Aufrechterhaltung von Sozialleistungen wie etwa Arbeitslosenunterstützung und Einkommensbeihilfen erfolgen kann, und zwar auf der Grundlage der Analyse des Anbieters von Unternehmensdienstleistungen, der die Leistungen des Unternehmens und den nationalen Mindestlebensstandard berücksichtigen sollte.

3.     Empfehlung 3: Schaffung eines harmonisierten EU-Rahmens für Mikrofinanzinstitute aus dem Banken- und Nichtbankensektor

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt bzw. die zu erlassenden Rechtsakte Folgendes regeln sollten:

Die Kommission sollte einen Legislativvorschlag für die Schaffung eines EU-weiten Rahmens für Mikrofinanzinstitute aus dem Banken- und Nichtbankensektor unterbreiten. Ein solcher Rahmen sollte in Bezug auf bankfremde Mikrofinanzinstitute folgende Punkte umfassen:

a)

eine klare Definition der Anbieter von Kleinstkrediten, wobei sichergestellt sein muss, dass diese keine Einlagen annehmen dürfen und somit keine Finanzinstitute im Sinne der Richtlinie 2006/48/EG darstellen;

b)

die Fähigkeit, nur das Kreditgeschäft zu betreiben;

c)

die Fähigkeit, Darlehen weiterzuverleihen; und

d)

harmonisierte, risikogestützte Vorschriften in Bezug auf Genehmigung, Registrierung, Berichterstattung und Finanzaufsicht.

4.     Empfehlung 4: Richtlinie 2005/60/EG

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt bzw. die zu erlassenden Rechtsakte Folgendes regeln sollten:

Die Kommission sollte bei der Überarbeitung der Richtlinie 2005/60/EG sicherstellen, dass die in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen für Personen, die über keinen festen Wohnsitz oder persönliche Ausweispapiere verfügen, kein Hindernis für den Zugang zu Kleinstkrediten darstellen, indem eine spezielle Ausnahmeregelung in die Bestimmungen über die kundenbezogenen Sorgfaltspflichten aufgenommen wird.

5.     Empfehlung 5: EG-Wettbewerbsvorschriften

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt bzw. die zu erlassenden Rechtsakte Folgendes regeln sollten:

a)

Die Kommission sollte bei der Überarbeitung der „De-minimis“-Vorschriften Folgendes sicherstellen:

i)

Differenzierung der „De-minimis“-Schwellenwerte nach Mitgliedstaaten, soweit es um Finanzhilfen für Anbieter von Kleinstkrediten geht;

ii)

Abschaffung der unterschiedlichen Behandlung einer „De-minimis“-Beihilfe, die einem Unternehmen im Agrarsektor gewährt wird, wenn die Beihilfe in Verbindung mit einem Kleinstkredit gewährt wird; und

iii)

Verringerung des Verwaltungsaufwands, wenn die Beihilfe in Verbindung mit einem Kleinstkredit gewährt wird.

b)

Die Kommission sollte klarstellen, dass die Rolle der Anbieter von Kleinstkrediten und gegebenenfalls die öffentliche Unterstützung, die solche Institute erhalten, mit den EG-Wettbewerbsregeln in Einklang stehen.

c)

Die Kommission sollte Regelungen vorsehen, die es ermöglichen, dass Waren und Dienstleistungen von Kleinkreditnehmern in öffentlichen Vergabeverfahren bevorzugt behandelt werden.


Mittwoch, 25. März 2009

6.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/91


Mittwoch, 25. März 2009
Die ABB-ABM-Methode als ein Managementinstrument für die Zuweisung von Haushaltsmitteln

P6_TA(2009)0173

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zu der ABB-ABM-Methode als ein Managementinstrument für die Zuweisung von Haushaltsmitteln (2008/2053(INI))

2010/C 117 E/15

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0104/2009),

A.

in der Erwägung, dass die EU-Organe nach dem Weißbuch über die Reform aus dem Jahr 2000 („Kinnock-Reformen“) das maßnahmenbezogene Management (ABM), die tätigkeitsbezogene Budgetierung (ABB) und den Zyklus der strategischen Planung und Programmentwicklung (SPP) angenommen haben, um dem neuen Bestreben nach einem stärker leistungsorientierten Management der Kommission und der EU-Programme generell Rechnung zu tragen,

B.

in der Erwägung, dass diese Konzepte damit während der Amtszeit der Prodi-Kommission und im Rahmen ihrer strategischen Zielsetzungen für den Fünfjahreszeitraum 2000-2005 in der Praxis eingeführt wurden und sowohl einen jährlichen SPP-Zyklus als auch einen entsprechenden ABM-ABB-Zyklus auf der Ressourcenseite umfassten,

C.

in der Erwägung, dass damit zweifellos letztendlich sichergestellt werden sollte, dass durch eine bessere Abstimmung zwischen den Maßnahmen und dem Prozess der Mittelzuweisung die knappen Ressourcen, die von den Steuerzahlern stammen, bestmöglich für eine Reihe vereinbarter politischer Prioritäten eingesetzt werden, was von den Organen der Europäischen Union die Anwendung spezieller Mechanismen erfordert, um dieses Ziel unbürokratisch und effektiv zu erreichen,

D.

in der Erwägung, dass die Reform gleichzeitig auf größere Effizienz bei Management und Implementierung, größere Handlungsfreiheit und eine eindeutigere Bestimmung der persönlichen Rechenschaftspflicht und Verantwortlichkeit abzielte,

E.

in der Erwägung, dass die Haushaltsbehörde einer bestmöglichen Nutzung der knappen Ressourcen natürlich höchste Bedeutung beigemessen hat und nunmehr den Zeitpunkt für gekommen sieht, um eine Bestandsaufnahme der bisherigen Entwicklungen vorzunehmen und einige weitere Verbesserungen auf den Weg zu bringen, die eine Ausstattung der EU-Organe mit leistungsorientierten Systemen hoher Qualität ermöglichen würden,

F.

in der Erwägung, dass es bei der allgemeinen Herangehensweise und der Einstellung zu diesen Fragen bereits deutliche positive Veränderungen gegeben hat, aber gleichzeitig noch viel Spielraum für weitere Verbesserungen des Ressourcenmanagements vorhanden ist,

Allgemeines

1.

ist der Ansicht, dass die Implementierung des ABM-ABB erfolgreich war und einen wichtigen kulturellen Wandel in der Kommission bewirkt hat und dass sie gleichzeitig dazu beigetragen hat, Zuständigkeiten und Rechenschaftspflicht des Einzelnen eindeutig festzulegen und das Management effektiver, ergebnisorientierter und transparenter zu gestalten;

2.

betont, dass nach wie vor die reale Gefahr einer Bürokratisierung der Kommission über eine starke Zunahme lästiger Regeln und schwerfälliger Verfahren besteht; fordert daher eine Weiterentwicklung der Verfahren und des Managements auf allen Ebenen in der Kommission;

3.

ist der Auffassung, dass die strategischen Fünfjahresziele der Kommission, die letztendlich die politische Grundlage für die gesamte Programmplanung darstellen, sowie deren Umsetzung in der Jährlichen Strategieplanung (JSP) weitaus enger an den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) gekoppelt werden sollten, um ihre zeitliche Planung und Annahme im Rahmen einer kohärenten Strategie mit den entsprechenden Ressourcen zu rationalisieren, und glaubt daher, dass der MFR selbst auf fünf Jahre angelegt sein sollte;

4.

ist der Meinung, dass EU-Programme derzeit sehr umfassenden Kontrollen und Legalitätsprüfungen unterzogen werden, dass den tatsächlichen Ergebnissen, die im vereinbarten Programmzeitraum erreicht werden, jedoch bedauerlicherweise nicht die gleiche Aufmerksamkeit zuteil wird; hält es für erforderlich, dass bei der Bewertung der Jahresleistung der Kommission, also auch im Entlastungsverfahren, den erzielten Ergebnissen größeres Augenmerk geschenkt wird;

Zuständigkeiten

5.

unterstreicht, dass eine eindeutige Festlegung und Aufteilung von Zuständigkeiten von entscheidender Bedeutung sind, um eine ertragreiche EU-Politik zu betreiben und die Haushaltsmittel so effektiv wie möglich einzusetzen; betont, dass die politische Verantwortung bei den Mitgliedern der Kommission liegt; betont außerdem, dass sie für ein solides und effektives Management in ihren jeweiligen Abteilungen und in der Kommission insgesamt dem Parlament gegenüber rechenschaftspflichtig sind; betont, dass gute Beziehungen zwischen den Organen, die vom Geist des gegenseitigen Vertrauens und der Offenheit getragen sind, maßgebliche Elemente für den Erfolg darstellen;

6.

hält es für ausgesprochen notwendig, dass die Kommission als das ausführende Organ genug Mittel und Spielraum hat, dabei jedoch über die erreichten Ziele und die Verwendung der zugeteilten Finanz- und Humanressourcen genauestens Bericht erstattet; erachtet es - aus Sicht der Haushaltsbehörde – für weniger wichtig, wie die Ziele genau erreicht wurden und wie die Kommission intern gearbeitet hat; befürwortet daher in dieser Hinsicht ein entsprechend größeres Maß an Freiheit; verlangt von der Kommission eine Analyse des gegenwärtigen ABB-SPP-Zyklus, um dessen Kohärenz sicherzustellen, sowie die Vorlage sachdienlicher Änderungsvorschläge;

7.

vertritt die Ansicht, dass die Kommission klare quantitative und qualitative Indikatoren festlegen sollte, um zu messen, ob die politischen und administrativen Ziele erreicht wurden, und im Laufe der Zeit eine Vergleichbarkeit herstellen sollte;

8.

erinnert daran, dass gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Statuts und in Übereinstimmung mit dem in der Haushaltsordnung verankerten Grundsatz einer wirtschaftlichen Haushaltsführung auch die Generaldirektoren der Generaldirektionen der Kommission (bevollmächtigte Anweisungsbefugte) eine bestimmte Management- und Verwaltungsverantwortung tragen, was die effiziente, wirksame und natürlich rechtlich korrekte Durchführung der Programme und Strategien angeht;

9.

ist der Ansicht, dass in den meisten Bereichen das Problem einer klaren Zuständigkeitskette, die weder zu viele Ebenen hat noch zu bürokratisch ist, nach wie vor der Grund dafür sein kann, dass sich die Kommission mit bestimmten Fragen nicht identifiziert, und wünscht in dieser Hinsicht klare Leitlinien für die Durchführung der Programme und des Haushalts und für die Art und Weise, in der sich ABM und ABB in diesem Zusammenhang auswirken;

10.

begrüßt in dieser Hinsicht weitere Schritte zur Klärung der Verantwortlichkeit einzelner Akteure und zur Verbesserung des Verantwortungsbewusstseins innerhalb der Organisation; ist in diesem Zusammenhang außerdem der Auffassung, dass es von entscheidender Bedeutung sein kann, dass ABM-ABB effektiv als „Erfolgsinstrument“ genutzt und integriert und nicht als administrative Belastung verstanden wird; fordert die Kommission auf, diesen Prozess fortzusetzen und Vorschläge zu dessen Weiterentwicklung zu unterbreiten;

Kommentare

11.

ist der Auffassung, dass die praktische Präsentation und die Synthese von Ergebnissen und zugeteilten Ressourcen in den Jährlichen Tätigkeitsberichten nach wie vor nicht ausreichend sind, wenn man sie mit dem Zeitaufwand für administrative Aufgaben im Zusammenhang mit der Darlegung der Ziele und erforderlichen Ressourcen in den Vorbereitungsphasen, d. h. JSP, Jährliche Managementpläne und Tätigkeitsübersichten vergleicht; hält in dieser Hinsicht eine Weiterentwicklung dahingehend für notwendig, dass sich alle Dienststellen der Kommission mit diesem Prozess auf positive Art und Weise identifizieren;

12.

unterstreicht, dass unbedingt verbesserte, nutzerfreundliche Ergebnisberichte vorgelegt werden müssen, damit das Parlament seine Haushalts-, Legislativ- und Kontrollaufgaben wahrnehmen kann; ist der Auffassung, dass dem Parlament und dem Rat im jährlichen Haushaltsverfahren eine Kurzfassung der entsprechenden Jährlichen Tätigkeitsberichte und ihres Syntheseberichts einschließlich der Ergebnisse und Kosten vorgelegt werden sollte;

13.

hält es für einen ernsthaften Mangel, dass bislang durch die JSP und die parallel dazu in den Haushaltsplanvorentwurf einfließenden Haushaltsangaben neue Prioritäten eingeführt wurden, ohne irgendwelche „negativen Prioritäten“ festzustellen, und dass folglich beim gesamten Zyklus die Tendenz besteht, eine Priorität nach der anderen hinzuzufügen, ohne eine politische Entscheidung zu Fragen zu treffen, die in Anbetracht der knappen Ressourcen vom Steuerzahler eingegrenzt werden müssen, um den wichtigsten Prioritäten konkret Rechnung zu tragen; betont, das dies in klarem Widerspruch zu den Grundsätzen der Reform steht; stellt mit Sorge fest, dass aufgrund der strikten Grenzen des MFR sehr wenig Spielraum besteht;

14.

nimmt die Vorschläge zur Verbesserung der Kohärenz zwischen den Jährlichen Managementplänen und den zusammen mit dem Haushaltsplanvorentwurf veröffentlichten Tätigkeitsübersichten zur Kenntnis, wodurch der Verwaltungsaufwand bei der strategischen Planung und Programmentwicklung verringert werden soll und gleichzeitig die Kopplung zwischen Zielen und gemessenen „Ergebnissen“ aufrechterhalten wird; glaubt, dass der jährliche Managementplan reformiert werden muss, und fordert die Kommission auf, rasch zu handeln;

15.

ist folglich noch immer nicht überzeugt, dass beim SPP-ABM-Prozess bisherige Erkenntnisse und Ergebnisse sowie deren Rückführung in das System für kommende Jahre ausreichend berücksichtigt werden; weist darauf hin, dass dies auch damit im Zusammenhang steht, wie die Vielzahl der von der Kommission durchgeführten Studien und Bewertungen Berücksichtigung findet und den Prozess der Mittelzuweisung beeinflusst, was sie eigentlich tun sollten; schlägt deshalb vor, in den Richtlinien für die Bewertungen deutlicher eine Verknüpfung mit den Programmüberprüfungen und dem Haushaltsverfahren zu verlangen; schlägt weiter vor, in den jährlichen Tätigkeitsbericht ein Kapitel über die bisherigen Erfahrungen aufzunehmen;

16.

vertritt die Ansicht, dass in den SPP-ABM-Zyklus auch eine Bewertung der Risiken aufgenommen werden sollte, die mit der Erreichung der gesteckten politischen Ziele verbunden sind;

17.

hält es als einen praktischen Schritt zur Verbesserung der Leistung der EU-Programme für erforderlich, dass die gegenwärtigen Management- und Haushaltszyklen bei der Vorbereitung des neuen Haushalts besser genutzt werden; in technischer Hinsicht bedeutet das, dass für das laufende Verfahren (Haushalt 2010) die Jährlichen Tätigkeitsberichte und deren Synthesebericht für 2008 mit den Ergebnissen in Bezug auf die Erfüllung der Zielsetzungen rechtzeitig zur Verfügung stehen und bei den von der Kommission 2009 unterbreiteten Vorschlägen umfangreicher herangezogen werden müssen; betont den Wunsch nach „systematischen Konsequenzen“ in Abhängigkeit von den Fortschritten bei Prioritäten und Zielsetzungen; kritisiert, dass von Jahr zu Jahr nicht genügend Augenmerk darauf gelegt wird, welche Bemühungen in dieser Hinsicht unternommen wurden und welche Auswirkungen dies auf die Folgejahre haben sollte;

18.

begrüßt gewisse Verbesserungen bei den Tätigkeitsübersichten, die zur Begründung der angeforderten Ressourcen mit dem Haushaltsplanvorentwurf vorgelegt werden; bedauert jedoch die Tatsache, dass die Informationen nach wie vor nicht immer die erforderliche Qualität aufweisen, um beispielsweise eine Mittelaufstockung zu begründen, und bedauert außerdem, dass es die Haushaltsbehörde bislang noch nicht für angebracht gehalten hat, gute Leistungen zu belohnen und andererseits die Haushaltsmittel der Abteilungen mit unzulänglichen Ergebnissen konstant zu halten oder gar zu reduzieren;

Innerhalb der Kommission

19.

ist der Ansicht, dass die langfristigen Ziele und Pläne, d. h. der MFR und die strategischen Fünfjahresziele sowie die JSP, außerdem besser erklärt und in die Arbeit der einzelnen Generaldirektionen und Dienststellen eingebunden werden müssen, da dies ein wichtiger Aspekt ist, um die Mitarbeiter zu motivieren und ihnen zu ermöglichen, sich mit den prioritären Zielen der Organisation insgesamt zu identifizieren und sich als Mitstreiter zu verstehen; fordert die Kommission daher auf, die positiven und negativen Prioritäten in ihren jährlichen Managementplänen und den jährlichen Tätigkeitsberichten deutlicher mit den Mehrjahreszielen und den strategischen Zielen insgesamt zu verknüpfen;

20.

ist außerdem der Meinung, dass es generell leider keine wirklichen Versuche einer Fortschrittsbewertung bei diesen strategischen Zielsetzungen gibt; ist der Ansicht, dass beispielsweise in einer Halbzeitüberprüfung der Stand der Umsetzung der strategischen Ziele festgestellt werden könnte und dass jede GD zu diesem Prozess beitragen könnte, indem sie Angaben dazu macht, welche Maßnahmen unternommen wurden, welche Ressourcen verbraucht wurden und wie damit zur Erfüllung der Gesamtziele beigetragen wurde; betont, dass sich dies nur praktisch umsetzen lässt, wenn die Zielsetzungen und die zur Leistungsmessung verwendeten Indikatoren möglichst in diesem strategischen Kontext definiert werden;

21.

betont, dass eine solche Einbeziehung letztendlich auch entscheidend ist für eine verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Ressourcen auf den operativen Ebenen und beispielsweise ganz wesentlich dazu beiträgt, die Referate dahingehend zu motivieren, dass sie nach effizienten Arbeitsmethoden suchen, Einsparmöglichkeiten finden, mit anderen Abteilungen zusammenarbeiten usw.;

22.

hält es für notwendig, dass ABB-ABM so entwickelt werden, dass eine größere Transparenz gegeben ist und die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen zentralen und dezentralen Aufgabenbereichen in der Kommission deutlich gemacht wird und dass, was besonders wichtig ist, eine klare Anleitung in Bezug auf die Zahl und die Kosten von Personal/Ressourcen für administrative Unterstützung und Koordinierungsaufgaben, einschließlich der Unterstützung für den ABB-ABM-Zyklus an sich, erfolgt, so dass das richtige Gleichgewicht zwischen zentralisiertem und dezentralisiertem Ansatz gefunden wird;

Schlussbemerkungen

23.

fordert die Kommission auf, den SPP-ABM-Zyklus besser zu integrieren und zu rationalisieren, so dass die tatsächlichen Ergebnisse von Maßnahmen und Aktivitäten bei der Zuweisung der Human- und Finanzressourcen angemessen berücksichtigt werden können; betont, dass dabei auch mögliche „negative Prioritäten“ festgestellt werden sollten;

24.

vertritt die Ansicht, dass stärker in Erwägung gezogen werden sollte, die Jährliche Strategieplanung zu einem Verfahren zu machen, bei dem den Ergebnissen der früheren Jahre systematisch Rechnung getragen wird und das so auch dazu beiträgt, den Verwaltungsaufwand für die Kommission zu verringern;

25.

betont, dass Vereinfachungen und Verbesserungen bei der Präsentation auch für den Inhalt der SPP-ABM-Schlüsseldokumente wie etwa die jährlichen Tätigkeits- und Syntheseberichte der Kommission gelten sollten, um den Anforderungen der Haushalts- und Entlastungsbehörde besser gerecht zu werden;

26.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass dieser Schritt keine Zunahme der Verwaltungsarbeit mit sich bringen sollte; ersucht die Kommission daher um eine detaillierte Analyse der Verwaltungskosten des SPP-ABM-Zyklus, um Möglichkeiten einer verwaltungstechnischen Vereinfachung zu ermitteln und die Angemessenheit der Zuweisung von Humanressourcen genauestens zu überwachen, vor allem für Programmplanung und Budgetierung;

27.

ersucht die Kommission, dem Parlament im nächsten Screening-Bericht die Ergebnisse dieser Analysen vorzulegen und es über die durchgeführten Maßnahmen und erzielten Erfolge im Hinblick auf die in der vorliegenden Entschließung enthaltenen Forderungen zu informieren, bevor das Parlament seine erste Lesung zum Haushalt 2010 abhält;

28.

vertritt die Ansicht, dass mehr Wert auf die Festlegung von Qualitätskriterien gelegt werden sollte, an denen sich die Informationen über das Erreichte orientieren sollten;

29.

ersucht die Kommission des Weiteren, das Parlament über die zur Beurteilung und Verbesserung der Effizienz und Effektivität der Organisation unternommenen Maßnahmen auf dem Laufenden zu halten, vor allem was die Aufteilung der administrativen Unterstützung und der Koordinierungsaufgaben zwischen den zentralen und den operativen Ebenen innerhalb der Kommission betrifft;

30.

betont, dass es einen eindeutigeren Zusammenhang zwischen den jährlichen Tätigkeitsberichten, der JSP und dem Haushaltsplanvorentwurf der Kommission geben sollte und dass durch eine bessere Verknüpfung zwischen dem MFR, dem Strategieplan der Kommission und der JSP auf mehrjährige Sicht ein Abgleich zwischen Programmplanung und Budgetierung gefördert werden sollte;

31.

ist der Ansicht, dass diese Verbesserungen dazu beitragen würden, ABB-ABM zu einem effektiven Instrument im Hinblick auf einen ergebnisorientierten Haushalt zu machen und eine Kultur der Verantwortung und Rechenschaftsplicht innerhalb der Kommission zu fördern;

32.

vertritt die Ansicht, dass das Parlament überprüfen sollte, wie es die aus den SPP-ABM-Dokumenten gewonnenen Informationen über das Erreichte zur Verbesserung seines Dialogs mit der Kommission nutzt;

*

* *

33.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


6.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/95


Mittwoch, 25. März 2009
Halbzeitprüfung des Finanzrahmens 2007-2013

P6_TA(2009)0174

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zu der Halbzeitüberprüfung des Finanzrahmens 2007-2013 (2008/2055(INI))

2010/C 117 E/16

Das Europäische Parlament,

gestützt auf den EG-Vertrag, insbesondere auf die Artikel 268 bis 280,

unter Hinweis auf das laufende Verfahren zur Ratifizierung des Vertrags von Lissabon,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 8. Juni 2005 zu den politischen Herausforderungen und Haushaltsmitteln der erweiterten Union 2007-2013 (2),

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 3. November 2008„Den Haushalt reformieren, Europa verändern“ (SEK(2008)2739),

unter Hinweis auf die Ergebnisse der von der Kommission am 12. November 2008 veranstalteten Konferenz zum Thema „Den Haushalt reformieren, Europa verändern“,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 13. Dezember 2007 zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 (alle Einzelpläne) (3) und vom 18. Dezember 2008 zu dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2009 (alle Einzelpläne) (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. März 2007 zur Zukunft der Eigenmittel der Europäischen Union (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2007 zu dem geänderten Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung im Hinblick auf den mehrjährigen Finanzrahmen (6),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 4. Dezember 2008 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Krisenreaktionsfazilität zur Bewältigung des drastischen Anstiegs der Nahrungsmittelpreise in Entwicklungsländern (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Februar 2008 zu dem Vierten Bericht über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. März 2008 zum „Gesundheitscheck“ der GAP (9),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 15./16. Dezember 2005, 21./22. Juni 2007 und 11./12. Dezember 2008,

unter Hinweis auf die Antwort des Europäischen Rechnungshofes auf die Mitteilung der Kommission „Den Haushalt reformieren, Europa verändern“ (SEK(2007)1188),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten, des Entwicklungsausschusses, des Haushaltskontrollausschusses, des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0110/2009),

A.

in der Erwägung, dass sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission auf die IIV vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung („IIV vom 17. Mai 2006“) geeinigt haben, nachdem sie auf der Grundlage der Verhandlungsposition des Europäischen Parlaments vom 8. Juni 2005, die auf einer gründlichen Analyse des Bedarfs zur Ermittlung politischer Prioritäten beruhte, und auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten im Jahr 2005 erzielten Vereinbarung intensive Verhandlungen geführt hatten,

B.

in der Erwägung, dass die IIV vom 17. Mai 2006 vorsieht, dass die Kommission bis Ende 2009 einen Bericht über die Funktionsweise der IIV vorlegt, und dass die Kommission darin aufgefordert wird, eine vollständige und weitreichende Überprüfung sämtlicher Aspekte der EU-Ausgaben, einschließlich der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Eigenmittel sowie einschließlich der Ausgleichszahlung an das Vereinigte Königreich, vorzunehmen und 2008/2009 darüber Bericht zu erstatten,

C.

in der Erwägung, dass die Kommission im September 2007 eine umfangreiche öffentliche Konsultation einleitete, zu der mehr als 300 Beiträge eingingen, und am 12 November 2008 eine Konferenz zum Thema „Den Haushalt reformieren, Europa verändern“ veranstaltete, die den ersten Schritt des Überprüfungsprozesses darstellte,

D.

in der Erwägung, dass die Kommission beabsichtigt, eine Mitteilung vorzulegen, in der sie die wichtigsten Leitlinien umreißt, die bei der Ausgestaltung des nächsten Finanzrahmens spätestens im Herbst 2009 berücksichtigt werden sollten, und dass sie (als zweiten Schritt des Prozesses) einen Bericht über die Funktionsweise der IIV vom 17. Mai 2006 vorlegen soll, während (als dritter Schritt) die Vorschläge für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) und die nächste IIV von der nächsten Kommission im Laufe des Jahres 2010 unterbreitet werden sollen,

E.

in der Erwägung, dass das Verfahren zur Ratifizierung des Vertrags von Lissabon noch nicht zum Abschluss gebracht wurde,

F.

in der Erwägung, dass der MFR nach den Finanzvorschriften des Vertrags von Lissabon gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtlich verbindlich sein und eine Laufzeit von „mindestens fünf Jahren“ haben wird,

G.

in der Erwägung, dass im Vertrag von Lissabon eine Ausweitung der Zuständigkeiten der Europäischen Union festgelegt ist, was eine Reihe neuer Politiken zur Folge haben könnte, für die gegebenenfalls angemessene Rechtsgrundlagen und eine angemessene Finanzierung erforderlich sind,

H.

in der Erwägung, dass die Organe Sorge dafür tragen sollten, dass der Zeitplan für den nächsten Finanzrahmen demokratische Legitimität ermöglicht und soweit wie möglich auf die Amtszeit der Kommission und des Parlaments ausgerichtet wird, wobei eine mögliche Verlängerung und Anpassung des derzeitigen MFR bis 2015/2016 in Erwägung zu ziehen ist,

I.

in der Erwägung, dass die Benennung einer neuen Kommission und die Anhörungen, die in diesem Zusammenhang stattfinden werden, dem neu gewählten Parlament Gelegenheit geben sollten, die neuen Mitglieder der Kommission hinsichtlich ihrer jeweiligen politischen Prioritäten und der zu diesem Zweck für notwendig erachteten Haushaltsansätze zu befragen und zu beurteilen,

J.

in der Erwägung, dass die 2010-2011 anstehende Halbzeitbewertung der laufenden Legislativprogramme eine wichtige Grundlage für die künftige Bewertung der laufenden Programme und der künftigen Prioritäten darstellen sollte und mit Blick auf eine mögliche Verlängerung und Anpassung des derzeitigen Finanzrahmens bis Ende 2015/2016 gebührend berücksichtigt werden sollte,

1.

erinnert daran, dass das Parlament intensiv zur Aufstellung des MFR 2007-2013 und zum Abschluss der IIV vom 17. Mai 2006 beigetragen hat, während es parallel dazu die Kontinuität der Rechtsetzungstätigkeit der Gemeinschaft ermöglichte, indem es eine große Zahl von Mehrjahresprogrammen einleitete; ist der Auffassung, dass die meisten Empfehlungen im Bericht des Parlaments noch immer gültig sind, da sie auf einem von unten ausgehenden Konzept beruhten, das Aufgaben und Versprechen mit den notwendigen Haushaltsmitteln verknüpfte; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass dem neuen Parlament einige allgemeine Grundsätze und Leitlinien auf der Grundlage der bisherigen Erfahrungen vermittelt werden sollten;

Dreistufiger Ansatz

2.

begrüßt die Initiative der Kommission, eine umfassende Konsultation der Öffentlichkeit durchzuführen mit dem Ziel, neue Ideen und sich abzeichnende Entwicklungen zu ermitteln; weist jedoch darauf hin, dass das Parlament in den Grenzen der institutionellen Vorrechte jedes Organs befugt ist, andere Lösungen und Überlegungen auf der Grundlage von Konsultationen und Anhörungen zu sondieren, die es selbst geplant hat;

3.

ist der Ansicht, dass während der vergangenen beiden Jahre nach dem Inkrafttreten des derzeitigen MFR (2007-2013) und der IIV vom 17. Mai 2006 einige Fortschritte bei den drei Säulen erzielt wurden, die vom Parlament in seiner Entschließung vom 17. Mai 2006 zu dem Abschluss der Interinstitutionellen Vereinbarung (10) genannt wurden: Abstimmung der politischen Prioritäten und des Finanzbedarfs, Modernisierung der Struktur des Haushaltsplans und Verbesserung der Qualität der Ausführung des EU-Haushalts; stellt dennoch fest, dass es noch immer Raum für Verbesserungen wie die Abgabe der damals vereinbarten „Zuverlässigkeitserklärung“ („déclaration d'assurance“, DAS), die Vereinfachung der Vorschriften und die Verbesserung der Verwendung bereits vorgesehener, jedoch nicht ausreichend verwendeter Mittel gibt;

4.

verweist darauf, dass ihm bewusst ist, dass die endgültige Vereinbarung nach wie vor eine Reihe von Defiziten – wie die Einführung von regionalen und nationalen Verwaltungserklärungen – aufweist; betont, dass Bedarf an zusätzlichen Finanzmitteln für die Prioritäten der Europäischen Union, insbesondere für Galileo, das Europäische Innovations- und Technologieinstitut und die Nahrungsmittelfazilität, entstanden war und eine Lösung mittels des vorhandenen Instrumentariums der IIV vom 17. Mai 2006 gefunden wurde; bemerkt, dass der Rat selbst nicht in der Lage war, die Vereinbarung des Europäischen Rates umzusetzen, die darauf abzielte, 5 000 000 000 EUR aus dem Haushaltsplan der Europäischen Union für das Programm zur Ankurbelung und Unterstützung der Konjunktur vorzusehen; ist der Auffassung, dass weitere Anpassungen innerhalb des geltenden MFR und der geltenden IIV auf der Grundlage einer ausreichenden und ehrgeizigen Überprüfung erforderlich sein werden;

5.

weist darauf hin, dass eine Unterscheidung getroffen werden sollte zwischen der Überprüfung bestimmter Programme innerhalb des geltenden MFR auf der Grundlage der im Zeitraum von 2010-2011 vorzunehmenden Halbzeitbewertung der Rechtsvorschriften, den bestehenden Herausforderungen infolge der unzulänglichen Finanzierung von Rubrik 4 und Rubrik 1a und den neuen Herausforderungen wie Energieversorgung, Klimawandel, Unionsbürgerschaft, Freiheit, Sicherheit und Recht, Bekämpfung der organisierten grenzüberschreitenden Kriminalität, Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) sowie sonstigen Politikbereichen, die die neuen, im Vertrag von Lissabon vorgesehenen Zuständigkeiten und die Vorbereitung des neuen MFR betreffen; betont, dass eine Verlängerung des derzeitigen MFR eine ehrgeizige Halbzeitüberprüfung zu einer noch notwendigeren Vorbedingung macht;

6.

betont, dass der gegenwärtige Kontext und eine Reihe von Ungewissheiten im Zusammenhang mit dem Verfahren der Ratifizierung des Vertrags von Lissabon einerseits und das Ende der jetzigen Wahlperiode, das Ergebnis der Wahlen zum Europäischen Parlament und die Aufstellung der neuen Kommission vor dem aktuellen wirtschaftlichen Hintergrund andererseits es nicht erlauben werden, detailliert Position hinsichtlich einer ehrgeizigen Überprüfung in den kommenden Monaten zu beziehen; unterstreicht, dass eine ehrgeizige Überprüfung für das neue Parlament und die Kommission eine vordringliche Priorität sein sollte;

7.

ist daher der Ansicht, dass eine realistische Halbzeitüberprüfung in drei Schritten erfolgen sollte:

a)

i)

Behebung der Mängel und Lösung der noch offenen Fragen im Kontext der jährlichen Haushaltsverfahren, nach Möglichkeit mittels größerer Flexibilität und erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme eines Teils des Spielraums unterhalb der Eigenmittelobergrenze,

ii)

Bewertung der Halbzeitüberprüfung,

b)

i)

Vorbereitung einer möglichen Anpassung und Verlängerung des derzeitigen MFR bis 2015/2016, um einen reibungslosen Übergang zu einem System eines MFR mit einer fünfjährigen Laufzeit zu gestatten, was jedem Parlament und jeder Kommission während ihrer jeweiligen Amtszeit die politische Verantwortung für jeden MFR überträgt,

ii)

mögliche Anpassungen und Verlängerung der laufenden Programme nach Maßgabe der Rechtsvorschriften (2010-2011) in Übereinstimmung mit der möglichen Verlängerung des MFR, wie sie vom Parlament mehrmals gefordert worden ist,

c)

Vorbereitung des nächsten MFR, der 2016/2017 beginnt; hierfür wird das im Jahr 2014 gewählte Parlament zuständig sein;

Allgemeine Grundsätze

8.

erinnert daran, dass die Eigenmittelobergrenze 1,31 % des BNE der Europäischen Union bei den Verpflichtungsermächtigungen und 1,24 % des BNE der Europäischen Union bei den Zahlungsermächtigungen ausmacht; erinnert ferner daran, dass jedes Jahr erhebliche Spielräume unterhalb der Obergrenze verbleiben, die von dem Finanzrahmen vorgegeben wird, insbesondere was die Zahlungsermächtigungen betrifft (8 300 000 000 EUR im Jahr 2007, 13 000 000 000 EUR im Jahr 2008, 7 800 000 000 EUR im Jahr 2009); erinnert des Weiteren daran, dass große Spielräume zwischen der Obergrenze nach dem MFR und der Obergrenze der Eigenmittel der Europäischen Union bestehen (11) (36 600 000 000 EUR im Jahr 2010, 44 200 000 000 EUR im Jahr 2011, 45 000 000 000 EUR im Jahr 2012 und 50 600 000 000 EUR im Jahr 2013) (12);

9.

bekräftigt seinen in seiner genannten Entschließung vom 29. März 2007 vertretenen Standpunkt, wonach „die politische Verknüpfung zwischen einer Reform der Einnahmen und einer Überprüfung der Ausgaben unverzichtbar und in jeder Hinsicht vernünftig erscheint“; ist der Ansicht, dass die beiden Verfahren parallel durchgeführt werden sollten, um sie spätestens bis zu dem 2016/2017 beginnenden MFR in einer umfassenden, integrierten Reform für ein neues System zur Finanzierung der Europäischen Union und ein neues Ausgabensystem zusammenzuführen, was erfordern würde, dass die Vorbereitungsarbeit, einschließlich der Ratifizierung, hierfür im Voraus geleistet wird; fordert, dass ein System in Betracht gezogen wird, bei dem Vorzüge und Belastungen zwischen den Mitgliedstaaten generell angemessener ausgeglichen werden;

10.

ist der Ansicht, dass die Gesamthöhe der der Europäischen Union zur Verfügung stehenden Mittel nicht durch die gegenwärtige Weltwirtschaftskrise beeinträchtigt werden darf, selbst wenn das BNE der Mitgliedstaaten nicht mehr stetig wächst; ist daher der Überzeugung, dass die Ausgaben der Europäischen Union in völliger Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Subsidiarität, der Verhältnismäßigkeit und der Solidarität auf Politikbereiche ausgerichtet werden sollten, in denen Handeln auf europäischer Ebene mit einem deutlichen Zusatznutzen verbunden ist; erinnert daran, dass dieser Zusatznutzen in Zeiten der Krise weitgehend an dem grundlegenden Prinzip der Solidarität zwischen den europäischen Völkern gemessen wird;

11.

betont, dass die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und die verbesserte Verwaltung durch die Mitgliedstaaten und die Kommission unter Abstimmung der politischen Prioritäten und des Finanzbedarfs in den kommenden Jahren vorrangig bleiben sollten und dass dieses Ziel verfolgt werden sollte, indem vorab die positiven und negativen Prioritäten ermittelt werden, anstatt sich selbst Obergrenzen aufzuerlegen; glaubt deshalb, dass der MFR über ein größeres Maß an Flexibilität verfügen sollte; weist nachdrücklich darauf hin, dass die Europäische Union in ihrer Geschichte selten vor so schweren Herausforderungen stand wie heute (Lebensmittelkrise, Energiekrise, Finanzkrise); ist der Auffassung, dass eine wirkliche europäische Antwort auf diese Krisen internationale Legislativ- und Haushaltsmaßnahmen erfordert;

12.

hält es angesichts der anhaltenden Veränderungen der politischen Prioritäten der Union infolge der Globalisierung, des demographischen Wandels, der technologischen Entwicklung, der Notwendigkeit der Sicherung und Diversifizierung von Energieversorgungsquellen und des Klimawandels für entscheidend, dass die Ausgaben der Europäischen Union neu bewertet und optimiert werden, um den größten Zusatznutzen und die größte Effektivität für das Vorgehen der Europäischen Union zu erreichen;

13.

ist der Überzeugung, dass mehr Flexibilität innerhalb der Rubriken und rubrikenübergreifend unabdingbar dafür ist, dass die Union ihre Zuständigkeiten wahrnehmen kann, nicht nur hinsichtlich der Bewältigung der neuen Herausforderungen der Europäischen Union, sondern auch mit Blick auf die Vereinfachung des Beschlussfassungsverfahrens in den Organen; geht davon aus, dass die Kommission in ihren anstehenden Vorschlägen auf der Grundlage der Erklärung Nr. 1 der IIV vom 17. Mai 2006 die in diesem Sinne maßgeblichen Initiativen ergreifen wird;

14.

erinnert daran, dass gemäß Nummer 21 der IIV „der Finanzrahmen … geändert werden [kann], um auf unvorhergesehene Situationen reagieren zu können, wobei die Eigenmittelobergrenze unangetastet bleiben muss“; kritisiert erneut das irrationale Verhalten des Rates, der sich beharrlich weigert, von dieser Änderungsmöglichkeit Gebrauch zu machen;

15.

bekräftigt erneut, dass es eine konkrete und schnelle Verbesserung der Umsetzung der Politiken der Europäischen Union und insbesondere der Kohäsionspolitik durch die Mitgliedstaaten und die Kommission sehen möchte; geht fest davon aus, dass die gemeinsam von der Kommission und vom Rat im Namen der Mitgliedstaaten im November 2008 eingegangene Verpflichtung eingehalten werden wird, die Verfahren (insbesondere diejenigen der Verwaltungskontrollsysteme (VKS)) zu vereinfachen, damit die Zahlungen schneller erfolgen und in Bezug auf die kommenden Haushaltspläne eine positive Wirkung erzielt wird; ist bereit, politische und administrative Maßnahmen zu ergreifen, sollte die jetzige Lage unverändert bleiben; ist der Auffassung, dass eine Vereinfachung der Verfahren auch in anderen Bereichen eine Priorität sein muss, etwa in den Bereichen Forschung und Innovation sowie KMU-Politik;

16.

stellt fest, dass einer wirksamen Verwaltung der EU-Ausgaben hohe Priorität eingeräumt werden sollte; stellt des weiteren fest, dass es besonders wichtig ist, dass die Mittelzuweisungen auf der Grundlage objektiver Kriterien und einer fortgesetzten Bewertung ihrer Wirksamkeit erfolgen; ist der Auffassung, dass starke und effiziente öffentlich-private Partnerschaften (ÖPP) im Hinblick darauf gefördert werden sollten;

17.

bedauert die langsamen Fortschritte bei der Debatte über eine Reform des Systems zur Finanzierung des EU-Haushalts, die durch die Wirtschaftkrise noch dringender geworden ist; bedauert insbesondere, dass bei der Einführung des Systems für die Zuteilung von Treibhausgasemissionsrechten nicht die Gelegenheit genutzt worden ist, eine grundsätzliche politische Debatte darüber anzustoßen, wofür die durch Beschlüsse der Europäischen Union geschaffenen neuen öffentlichen Mittel verwendet werden sollen; fordert mit Nachdruck, dass diese Debatte im Kontext der Halbzeitüberprüfung des geltenden MFR geführt wird;

18.

weist darauf hin, dass ein Großteil der Ziele der Europäischen Union von den Mitgliedstaaten in ihren nationalen Haushalten berücksichtigt worden ist; fordert mit Nachdruck, dass die derart bereitgestellten Mittel in jedem Mitgliedstaat verbucht und veröffentlicht werden, damit die Anstrengungen jedes einzelnen besser gemessen werden können und besser beurteilt werden kann, welche Beträge im EU-Haushaltsplan für Bereiche bereitzustellen sind, in denen die Anstrengungen der Mitgliedstaaten unterstützt oder ergänzt werden müssen;

Bemerkungen zu Einzelpunkten

19.

ist entschlossen, Finanzmittel in angemessener Höhe für die neuen bzw. zusätzlichen Politikbereiche zu erschließen, die sich nach dem möglichen Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon ergeben (etwa Energie- und Raumfahrtpolitik, Forschung unter Rubrik 1a; justizielle Zusammenarbeit unter Rubrik 3a; Jugend, Sport, Informations- und Kommunikationspolitik, öffentliche Gesundheit unter Rubrik 3b; humanitäre Hilfe, Europäischer Auswärtiger Dienst unter Rubrik 4);

20.

erinnert daran, dass die Rubriken 1a, 3 und 4 im derzeitigen MFR bereits unterfinanziert sind; betont, dass zusätzliche Politiken das Gleichgewicht zwischen den Hauptkategorien des derzeitigen MFR nicht verändern und auch nicht die gegenwärtigen Prioritäten gefährden dürfen; betont ferner, dass, sollten die Mitgliedstaaten weiterhin auf dem „1-%-Ansatz“ bestehen, haushaltstechnisch keinen Weg gibt besteht, um neue Prioritäten zu finanzieren, was für den Rat unvertretbar sein und für das Parlament überhaupt nicht in Frage kommen sollte;

21.

ist der Ansicht, dass die Ausstattung der Union mit Mitteln, mit deren Hilfe sie in den Bereichen der Energiesicherheit und der Bekämpfung des Klimawandels ihre politischen Ziele verwirklicht, Teil einer kurzfristig angelegten Überprüfung sein sollte, und zwar unabhängig vom Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon; ist bereit, die Möglichkeit der Errichtung eines spezifischen Fonds für diesen Zweck zu prüfen; unterstreicht, dass dies auch für den nächsten MFR eine oberste Priorität sein muss, und zwar vorzugsweise im Wege einer globalen Übereinkunft über die Finanzierung der Politik zur Bekämpfung des Klimawandels; erwägt unter einem langfristigen Blickwinkel die Schaffung einer neuen Rubrik, in der alle haushaltsrelevanten Politikbereiche im Kampf gegen den Klimawandel gebündelt werden;

22.

betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit kohärenter politischer Maßnahmen und weist darauf hin, dass bei allen wichtigen Programmen – einschließlich der Landwirtschaft, der Kohäsionsprogramme, der Verkehrs- und Energienetze und der Entwicklungsprogramme – eine Klimaverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden sollte;

23.

wiederholt seine Bereitschaft, Verhandlungen mit dem Rat über die Vorschläge der Kommission zur Finanzierung von Energie- und Vernetzungsprojekten (Breitband) im Kontext des EU-Konjunkturprogramms aufzunehmen;

24.

betont, dass die derzeitige Konjunkturabschwächung nicht als Vorwand genutzt werden sollte, um Investitionen in grüne Technologien zu verzögern, sondern vielmehr als Gelegenheit betrachtet werden sollte, um diese zu intensivieren;

25.

fordert nachdrücklich, dass die angestrebte Erhöhung der Ausgaben für Forschung und Innovation auf 3 % des BNE der Europäischen Union bis zum Jahr 2010 weiter verfolgt wird; betont, dass wissenschaftliche Forschung, wissenschaftliche Infrastrukturen, technische Entwicklung und Innovation das zentrale Anliegen der Lissabon-Strategie bilden und entscheidende Faktoren für das Wachstum, die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Nachhaltigkeit der Entwicklung und die Wettbewerbsfähigkeit der Europäischen Union sind;

26.

unterstreicht, dass Bildungs-, Kultur- und Jugendprogramme dazu beitragen können, Europa seinen Bürgern näher zu bringen sowie die kulturelle Vielfalt und das gegenseitige Verständnis zu fördern; weist ferner auf die Rolle hin, die der Bildung zukommt, wenn es darum geht, die Lissabon-Ziele zu verwirklichen und die Fähigkeiten den neuen Herausforderungen und Chancen anzupassen, die sich aus der Finanz- und Wirtschaftskrise sowie dem Klimawandel ergeben;

27.

erinnert daran, dass Rubrik 4 „Die EU als globaler Partner“ nach wie vor chronisch unterfinanziert ist; fordert die Kommission auf, Vorschläge vorzulegen für die langfristige Finanzierung, um zur Verwirklichung der Milleniums-Entwicklungsziele beizutragen, für die von der Entwicklungshilfe unabhängigen Verpflichtungen aus einem internationalen Abkommen zur Bekämpfung des Klimawandels, für die Verhütung von Konflikten und die Förderung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, für eine glaubwürdige Nachbarschaftspolitik und die GASP/ESVP (die Gegenstand angemessener Entlastungsverfahren sein muss), um ständig neue und endlose Verhandlungen mit dem Rat während des jährlichen Haushaltsverfahrens zu vermeiden; hebt hervor, dass neuer Bedarf mit zusätzlichen Mitteln finanziert werden sollte;

28.

erinnert an die von den Mitgliedstaaten im Jahr 2005 eingegangene Verpflichtung, im Jahr 2015 das Ziel zu erreichen, 0,7 % des BNE der Europäischen Union für die öffentliche Entwicklungshilfe zur Verfügung zu stellen; ist der Ansicht, dass die Unterstützung des EU-Haushalts einen nützlichen Anreiz bieten kann, um den Mitgliedstaaten beim Erreichen dieses Ziel zu helfen; bekräftigt seinen Wunsch, den Europäischen Entwicklungsfonds in den Gesamthaushaltsplan mit seinen parlamentarisch begleiteten und kontrollierten Beschlussfassungsverfahren zu integrieren, um die Transparenz zu erhöhen;

29.

fordert das 2009 gewählte Parlament auf, die gegenwärtig nicht im Haushaltsplan erfassten Mittel aus Gründen der Transparenz in die reguläre Haushaltsstruktur zu integrieren;

*

* *

30.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. C 124 E vom 25.5.2006, S. 373.

(3)  ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S. 454.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0622.

(5)  ABl. C 27 E vom 31.1.2008, S. 214.

(6)  ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S. 263.

(7)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0576.

(8)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0068.

(9)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0093.

(10)  ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 182.

(11)  Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42).

(12)  1,24 % der Eigenmittel im Gegensatz zur Obergrenze des MFR auf der Grundlage des geschätzten BNE der EU-27 für das Jahr 2009.


6.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/101


Mittwoch, 25. März 2009
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EG/Cariforum-Staaten

P6_TA(2009)0175

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zu dem Abschluss des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den Cariforum-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

2010/C 117 E/17

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. September 2003 zur 5. WTO-Ministerkonferenz in Cancún (1), vom 12. Mai 2005 zu der Bewertung der Doha-Runde nach dem Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 1. August 2004 (2), vom 1. Dezember 2005 zu den Vorbereitungen für die Sechste Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Hongkong (3), vom 23. März 2006 zu den Auswirkungen von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) auf die Entwicklung (4), vom 4. April 2006 zur Bewertung der Doha-Runde im Anschluss an die Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Hongkong (5), vom 1. Juni 2006 zu Handel und Armut: Konzipierung von handelspolitischen Maßnahmen zur Optimierung des Beitrags des Handels zur Armutsminderung (6), vom 7. September 2006 zur Aussetzung der Verhandlungen über die Doha-Entwicklungsagenda (DDA) (7), vom 23. Mai 2007 zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (8), vom 12. Juli 2007 zum TRIPS-Übereinkommen und dem Zugang zu Arzneimitteln (9), vom 12. Dezember 2007 zu den WPA (10) und seinem Standpunkt vom 5. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97, (EG) Nr. 1933/2006 und der Verordnungen (EG) Nr. 964/2007 und (EG) Nr. 1100/2006 der Kommission (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. September 2002 mit seinen Empfehlungen an die Kommission zur Aushandlung von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und den AKP-Regionen (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Februar 2009 zu den Auswirkungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) auf die Entwicklung (13),

unter Hinweis auf das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Cariforum-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits,

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung zur Unterzeichnung des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens,

unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Cotonou-Abkommen),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) vom April 2006, Oktober 2006, Mai 2007, Oktober 2007, November 2007 und Mai 2008,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Oktober 2007„Wirtschaftspartnerschaftsabkommen“ (KOM(2007)0635),

unter Hinweis auf das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT), insbesondere auf Artikel XXIV,

unter Hinweis auf die Ministererklärung der vierten WTO-Ministerkonferenz, die am 14. November 2001 in Doha verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf die Ministererklärung der sechsten WTO-Ministerkonferenz, die am 18. Dezember 2005 in Hongkong verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf den Bericht und die Empfehlungen der Task Force für Handelshilfe, die am 10. Oktober 2006 vom Allgemeinen Rat der WTO angenommen wurden,

in Kenntnis der Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000, in der die Millennium-Entwicklungsziele als von der internationalen Gemeinschaft gemeinsam festgelegte Kriterien für die Beseitigung der Armut dargelegt sind,

unter Hinweis auf das Kommuniqué von Gleneagles, das am 8. Juli 2005 von den G8 angenommen wurde,

gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die früheren Handelsbeziehungen der Europäischen Union mit den AKP-Staaten, durch die diesen Staaten ein präferenzieller Zugang zu den EU-Märkten ohne Gegenseitigkeit gewährt wurde, seit 1. Januar 2008 nicht mehr im Einklang mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) steht,

B.

in der Erwägung, dass es sich bei WPA um WTO-konforme Abkommen handelt, die darauf abzielen, regionale Integrationsprozesse zu unterstützen und die allmähliche Eingliederung der AKP-Volkswirtschaften in die Weltwirtschaft zu fördern, und die dadurch eine nachhaltige gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung in den AKP-Staaten begünstigen und einen Beitrag zu den Gesamtbemühungen um die Bekämpfung der Armut in diesen Staaten leisten,

C.

in der Erwägung, dass WPA dazu genutzt werden sollten, langfristige Beziehungen aufzubauen, in deren Rahmen der Handel die Entwicklung fördert,

D.

in der Erwägung, dass die Handelspolitik aufgrund der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise für die Entwicklungsländer wichtiger denn je wird,

E.

in der Erwägung, dass die in den Abkommen enthaltenen komplexen und weitreichenden Verpflichtungen erhebliche Auswirkungen auf die Länder und Regionen haben könnten,

F.

in der Erwägung, dass das WPA unweigerlich Umfang und Inhalt zukünftiger Abkommen zwischen Cariforum und anderen Handelspartnern sowie die Haltung der Region in den Verhandlungen beeinflussen wird,

G.

in der Erwägung, dass die einzelnen Cariforum-Staaten gesonderte Liberalisierungszeitpläne haben, wobei es zu gewissen Überschneidungen zwischen den Plänen der einzelnen Länder kommt, die sich jedoch nach einer gewissen Zeit einander annähern und sich zu einem regionalen Plan entwickeln; ferner in der Erwägung, dass die Karibische Gemeinschaft (Caricom) das Ziel verfolgt, bis 2015 einen Binnenmarkt zu errichten,

H.

in der Erwägung, dass die tatsächliche Wirkung der nach dem WPA geltenden Handelsvorschriften weit über die Beseitigung von Zöllen hinausgehen könnte,

I.

in der Erwägung, dass verbesserte Handelsvorschriften mit einer Aufstockung der Mittel für handelsbezogene Hilfe einhergehen müssen,

J.

in der Erwägung, dass das Ziel der EU-Strategie für Handelshilfe darin besteht, die Fähigkeit der Entwicklungsländer zur Nutzung neuer Handelsmöglichkeiten zu fördern,

K.

in der Erwägung, dass der letzte Satz von Artikel 139 Absatz 2 des Abkommens lautet: „Dieses Abkommen ist nicht dahingehend auszulegen, dass es die Vertragsparteien und die Unterzeichnerstaaten des Cariforum daran hindert, den Zugang zu Arzneimitteln zu fördern“,

L.

in der Erwägung, dass das WPA zwar eine Erklärung zur Entwicklungszusammenarbeit, aber keine rechtskräftigen Finanzierungszusagen beinhaltet,

1.

betont, dass WPA nur als zufriedenstellend betrachtet werden können, wenn sie die folgenden Zielsetzungen erfüllen: Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung der AKP-Staaten, Förderung ihrer Beteiligung am Welthandel, Stärkung des Regionalisierungsprozesses, Wiederbelebung des Handels zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten und Förderung der wirtschaftlichen Diversifizierung der AKP-Staaten;

2.

erinnert daran, dass das WPA nicht nur in Struktur und Inhalt, sondern auch in Art und Geist seiner Umsetzung einen Beitrag zu den Entwicklungszielen, den Maßnahmen und den Prioritäten der Cariforum-Staaten leisten muss;

3.

weist darauf hin, dass das WPA zur Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele beitragen sollte;

4.

fordert die Kommission auf, zu dem erklärten Ziel der Europäischen Union, gegen bestehende Steueroasen vorzugehen, eindeutig Position zu beziehen; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass acht der vierzehn Cariforum-Unterzeichnerstaaten des WPA von der OECD als Steueroasen eingestuft wurden, während im CARIFORUM-WPA die Liberalisierung des Kontenverkehrs für alle Gebietsansässigen (Artikel 122), die Liberalisierung des Kapitalverkehrs für Investoren (Artikel 123) und nahezu unbegrenzte grenzüberschreitende Finanzdienstleistungen einschließlich Treuhandverwaltung und Geschäfte im Schalterverkehr mit derivativen Instrumenten (Artikel 103 Absatz b Punkt 6) vorgesehen sind;

5.

betont, dass das Hauptziel des EG-Cariforum-WPA darin besteht, durch Entwicklungsziele, Armutsbekämpfung und Achtung der grundlegenden Menschenrechte zur Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele beizutragen;

6.

fordert die Kommission auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um die Verhandlungen über die Doha-Entwicklungsagenda wieder in Gang zu bringen und dafür zu sorgen, dass Abkommen zur Handelsliberalisierung weiterhin die Entwicklung in den armen Ländern fördern;

7.

ist überzeugt, dass umfassende WPA für die AKP-Staaten keine Alternative zur Einigung über die Doha-Entwicklungsagenda, sondern eine Ergänzung derselben darstellen sollten;

8.

betont, dass der intraregionale Handel von großer Bedeutung ist und die regionalen Handelsbeziehungen ausgebaut werden müssen, um ein nachhaltiges Wachstum in der Region sicherzustellen; unterstreicht die Bedeutung der Zusammenarbeit und der Abstimmung zwischen den verschiedenen regionalen Instanzen;

9.

bringt seine Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die Interessen von Regionen in äußerster Randlage – ungeachtet der Tatsache, dass das vom Rat am 17. Juni 2002 genehmigte Verhandlungsmandat der Kommission für WPA die Berücksichtigung umfasste, dass den besonderen Interessen von Regionen der Gemeinschaft in äußerster Randlage während der Verhandlungen Rechnung getragen würde und in den WPA dementsprechend besondere Stützmaßnahmen für Erzeugnisse aus diesen Regionen vorgesehen werden sollten, um sie im Einklang mit den WTO-Regeln kurzfristig in den interregionalen Handel einzubeziehen – in Bezug auf viele Aspekte, die der Kommission durch die Regionalräte zur Kenntnis gebracht wurden, nur unzureichend berücksichtigt wurden und die kurzfristige Einbeziehung der Regionen in äußerster Randlage in den interregionalen Handel folglich vernachlässigt wurde;

10.

unterstützt die weitere Senkung der Zölle zwischen den Entwicklungsländern und den regionalen Gruppen, die derzeit 15 bis 25 Prozent des Handelswerts ausmachen, um den Süd-Süd-Handel, das Wirtschaftswachstum und die regionale Integration weiter zu fördern;

11.

weist darauf hin, dass ein wirklicher regionaler Markt eine Grundvoraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung des WPA ist und dass regionale Integration und Zusammenarbeit eine wichtige Grundlage für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung der Cariforum-Staaten bilden;

12.

betont, dass die Integrationsprozesse innerhalb des Cariforum einschließlich der Ziele des Caricom-Binnenmarkts und -Wirtschaftsraums – wie im überarbeiteten Vertrag von Chaguaramas vorgesehen – bei der Umsetzung des Abkommens gebührend berücksichtigt werden müssen;

13.

weist darauf hin, dass die Cariforum-Staaten, die Mitglieder der Caricom sind, in Bereichen, die im Rahmen des Caricom-Binnenmarkts und -Wirtschaftsraums noch nicht geregelt oder noch nicht voll umgesetzt sind, so auch in den Bereichen Dienstleistungen einschließlich Finanzdienstleistungen, Investitionen, Wettbewerb, Vergabe öffentlicher Aufträge, elektronischer Geschäftsverkehr, geistiges Eigentum, freier Warenverkehr und Umwelt, Verpflichtungen übernommen haben; fordert, dass dem CARICOM-Binnenmarkt und -Wirtschaftsraum bei der Umsetzung von Bestimmungen in diesen Bereichen gemäß Artikel 4 Absatz 3 EG-Cariforum-WPA entsprechend Rechnung getragen wird;

14.

fordert die betreffenden Staaten auf, eindeutige und transparente Informationen über ihre wirtschaftliche und politische Lage und Entwicklung zur Verfügung zu stellen, um die Zusammenarbeit mit der Gemeinschaft zu verbessern;

15.

fordert die Kommission auf, die tatsächliche Verteilung der Mittel, die aus den zugesagten vorrangigen Ausgaben im Rahmen der aufgestockten Haushaltsmittel für Handelshilfe („Aid for Trade“) stammen, innerhalb der AKP-Region zu klären;

16.

besteht darauf, dass im Einklang mit den Pariser Grundsätzen zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Hilfe jede Unterstützung unter anderem bedarfsorientiert sein muss, und fordert die AKP-Staaten daher auf, anzugeben, wofür zusätzliche WPA-bezogene Finanzmittel benötigt werden, insbesondere im Hinblick auf rechtliche Rahmenbedingungen, Schutzmaßnahmen, Handelserleichterungen, Unterstützung bei der Einhaltung internationaler Normen für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen und Rechte des geistigen Eigentums sowie im Hinblick auf die Zusammensetzung des WPA-Überwachungsmechanismus;

17.

weist darauf hin, dass im Oktober 2007 die EU-Strategie für Handelshilfe beschlossen wurde, die die Verpflichtung enthält, die gemeinsame handelsbezogene Hilfe der EU bis 2010 auf zwei Milliarden (2 000 000 000) EUR jährlich (jeweils eine Milliarde EUR von der Gemeinschaft und eine Milliarde EUR von den Mitgliedstaaten) zu erhöhen; fordert nachdrücklich, dass die Cariforum-Staaten einen angemessenen und gerechten Anteil erhalten;

18.

fordert die Kommission auf, die Verteilung der Mittel in der gesamten Region klarzustellen, fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, zusätzliche Mittel über die Mittelbindungen 2008-2013 hinaus aufzuzeigen;

19.

fordert, dass frühzeitig ein angemessener Anteil an den Mitteln für die Handelshilfe festgelegt und bereitgestellt wird; betont, dass die Kommission und die EU-Mitgliedstaaten sicherstellen sollten, dass es sich hierbei nicht lediglich um umgeschichtete Mittel aus dem Europäischen Entwicklungsfonds, sondern um zusätzliche Mittel handelt, die den Prioritäten des Cariforum entsprechen, und dass ihre Auszahlung so weit wie möglich über den Fonds für regionale Entwicklung abgewickelt wird sowie rechtzeitig, zuverlässig und in Übereinstimmung mit den Zeitplänen zur Ausführung der nationalen und regionalen strategischen Entwicklungspläne erfolgt; empfiehlt der Kommission und den Cariforum-Staaten, diese Mittel effizient zu nutzen, um die eventuellen Verluste an Zolleinnahmen auszugleichen und notwendige Maßnahmen zur Förderung von Wettbewerbsfähigkeit und Entwicklung durchzuführen;

20.

fordert die Kommission auf klarzustellen, welche Mittel über die Finanzierung im Rahmen des 10. Europäischen Entwicklungsfonds hinaus vorhanden sind; fordert die Kommission weiterhin auf, sicherzustellen, dass alle Bestimmungen über Entwicklungszusammenarbeit und deren Finanzierung unverzüglich, angemessen und wirksam umgesetzt werden;

21.

weist darauf hin, dass die Handelsliberalisierung für die Bahamas, Antigua und Barbados schon früh zu Verlusten bei den Zolleinnahmen führt; akzeptiert, dass bei anderen Cariforum-Staaten ein wesentlicher Anteil der EU-Ausfuhren entweder bereits frei von Handelshemmnissen ist oder die Liberalisierung zum überwiegenden Teil in den Jahren 10 bis 15 des Umsetzungszeitplans erfolgen wird;

22.

betont, dass die Zoll- und Kontingentfreiheit („DFQF-Initiative“) erforderlichenfalls von bedeutenden Änderungen der Ursprungsregeln begleitet werden sollte, um einen wesentlichen Anstieg der Warenausfuhren herbeizuführen; begrüßt in diesem Zusammenhang die jüngsten Erklärungen der Kommission, wonach die Ursprungsregeln entsprechend dem Grundsatz der Kumulierung eine Aufwertung nach Artikel 10 erfahren könnten;

23.

fordert die Kommission auf, ihm regelmäßig über den Umfang von Patentanmeldungen und Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem PCT Bericht zu erstatten; fordert die Kommission außerdem auf, regelmäßig über die Umsetzung der im Abkommen enthaltenen Verpflichtungen zum Technologietransfer Bericht zu erstatten; fordert die Kommission nachdrücklich auf, keine harmonisierten Standards für die Rechte des geistigen Eigentums anzustreben, die über das Maß hinausgehen, das dem Entwicklungsstand der Cariforum-Staaten angemessen ist, erachtet es für wichtig, den Cariforum-Staaten dabei zu helfen, wettbewerbswidriges Verhalten im Arzneimittelsektor zu überwachen;

24.

fordert die Verhandlungsführer für die umfassenden WPA auf, eingehend auf die transparente Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen einzugehen und bewährte Verfahren zu umreißen, die notwendig sind, damit die AKP-Staaten den größtmöglichen Nutzen aus diesen Ressourcen ziehen können;

25.

fordert die Kommission dringend auf, sicherzustellen, dass die Bestimmungen über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums nicht dazu genutzt werden, den legitimen Wettbewerb seitens der Hersteller generischer Pharmazeutika zu vereiteln und/oder staatliche Beschaffungsstellen daran zu hindern, generische Erzeugnisse zu kaufen;

26.

erkennt die Notwendigkeit eines Kapitels über handelspolitische Schutzinstrumente mit bilateralen Schutzmaßnahmen an; fordert beide Seiten auf, einen Missbrauch dieser Schutzmaßnahmen zu vermeiden;

27.

hält es für wichtig, ein Kapitel über die Entwicklungszusammenarbeit in das umfassende Wirtschaftspartnerschaftsabkommen aufzunehmen, das sich auf die Zusammenarbeit in den Bereichen Warenhandel, angebotsorientierte Wettbewerbsfähigkeit, geschäftsfreundliche Infrastrukturen, Handel mit Dienstleistungen, handelsbezogene Angelegenheiten, Aufbau institutioneller Kapazitäten und finanzpolitische Anpassungen erstreckt; fordert beide Seiten auf, der vereinbarten Verpflichtung nachzukommen, die Verhandlungen über Wettbewerb und öffentliches Beschaffungswesen erst nach Aufbau entsprechender Kapazitäten abzuschließen;

28.

betont, dass das WPA den spezifischen Interessen der kleinen und mittleren Unternehmen beider Seiten Rechnung tragen sollte;

29.

fordert die Europäische Union auf, den Grundsatz der Meistbegünstigung gegenüber allen subregionalen AKP-Ländergruppen anzuwenden;

30.

stellt fest, dass die Europäische Union den Grundsatz der Meistbegünstigung gegenüber Cariforum-Staaten und anderen subregionalen Ländergruppen selektiv anwendet;

31.

weist darauf hin, dass entsprechende WPA-Entwicklungsindikatoren eingedenk der in Artikel 5 des WPA enthaltenen Bestimmungen über die besondere und differenzierte Behandlung und mit Blick auf die angestrebte Armutsbekämpfung auf die folgenden drei Hauptzwecke ausgerichtet sein sollten: Schaffung von Anreizen für die Erfüllung der WPA-Verpflichtungen durch die Cariforum-Staaten bzw. Feststellung der Anwendbarkeit von Ausnahmeregelungen, Überwachung der Auswirkungen der Umsetzung von WPA auf die nachhaltige Entwicklung und die Armutsbekämpfung, Überwachung der Erfüllung der Verpflichtungen der EG, insbesondere der Auszahlung bzw. wirksamen Erbringung zugesagter finanzieller und technischer Hilfe;

32.

unterstreicht, dass im Zuge der Umsetzung des WPA Entwicklungsindikatoren genutzt werden müssen, um die erwarteten wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen (wie Verringerung der Armut, Anhebung des Lebensstandards und Öffnung der Wirtschaft) zu messen;

33.

verweist auf die großen Unterschiede in Bezug auf die Höhe der öffentlichen Ausgaben für Agrarsubventionen sowie finanzielle und technische Unterstützung;

34.

stellt fest, dass Landwirte in den AKP-Staaten dadurch benachteiligt sind, dass ihre Wettbewerbsfähigkeit im In- und Ausland sinkt, weil ihre Erzeugnisse im Vergleich zu subventionierten Erzeugnissen der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten real teurer sind;

35.

unterstützt daher die vereinbarten Ausnahmen von den Zolltarifpositionen vor allem für landwirtschaftliche Erzeugnisse und einige landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, sofern diese hauptsächlich dazu dienen, junge Industriezweige oder sensible Produkte in diesen Ländern zu schützen;

36.

fordert die Einführung eines angemessenen und transparenten Überwachungsmechanismus mit einer klaren Rolle und mit Einfluss, um die Auswirkungen der WPA mit einer verstärkten AKP-Eigenverantwortung und mit umfassender Konsultation der beteiligten Interessengruppen zu flankieren;

37.

ersucht die Kommission, die Einrichtung eines unabhängigen Überwachungsmechanismus in den Cariforum-Staaten zu unterstützen, der mit den erforderlichen Ressourcen für die Analysen ausgestattet wird, die notwendig sind, um festzustellen, inwieweit das WPA seine Ziele erreicht;

38.

hält es für wichtig, dass bei der Durchführung der WPA ein geeignetes Überwachungssystem eingerichtet wird, das von dem zuständigen parlamentarischen Ausschuss unter Einbeziehung der Mitglieder des Ausschusses für internationalen Handel und des Entwicklungsausschusses koordiniert wird, damit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der weiterhin führenden Rolle des Ausschusses für internationalen Handel und der allgemeinen Kohärenz der Handels- und Entwicklungspolitik besteht; ist der Ansicht, dass dieser parlamentarische Ausschuss flexibel tätig sein und sich aktiv mit der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU abstimmen sollte;

39.

unterstreicht die entscheidende Rolle der Parlamente und nichtstaatlichen Akteure der Cariforum-Staaten bei der Überwachung und Verwaltung des WPA; weist darauf hin, dass ihre wirksame Einbeziehung eine klare und ausgrenzungsfreie Agenda zwischen der Europäischen Union und den Cariforum-Staaten voraussetzt;

40.

fordert den Europäischen Rat auf, die Regionalräte der Regionen in äußerster Randlage der Europäischen Union in der Karibik (Martinique, Guadeloupe und Französisch-Guayana) vor der Ratifizierung des WPA zwischen den Cariforum-Staaten und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu konsultieren;

41.

begrüßt die genannte Gemeinsame Erklärung und die Tatsache, dass spätestens fünf Jahre nach der Unterzeichnung und anschließend alle fünf Jahre eine obligatorische umfassende Überprüfung des Abkommens vorgenommen wird, um die Auswirkungen des Abkommens einschließlich der mit seiner Umsetzung verbundenen Kosten und Folgen zu beurteilen; weist darauf hin, dass sich die Vertragsparteien verpflichtet haben, die Bestimmungen des Abkommens gegebenenfalls zu modifizieren und ihre Anwendung soweit erforderlich anzupassen; fordert, dass das Europäische Parlament und die Parlamente der Cariforum-Staaten bei jeder Überarbeitung des WPA einbezogen werden;

42.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der AKP-Staaten, dem AKP-EU-Ministerrat und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.


(1)  ABl. C 77 E vom 26.3.2004, S. 393.

(2)  ABl. C 92 E vom 20.4.2006, S. 397.

(3)  ABl. C 285 E vom 22.11.2006, S. 126.

(4)  ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 121.

(5)  ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 155.

(6)  ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 261.

(7)  ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 244.

(8)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 301.

(9)  ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 591.

(10)  ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S. 361.

(11)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0252.

(12)  ABl. C 273 E vom 14.11.2003, S. 305.

(13)  Angenommene Texte, P6_TA(2009)0051.


6.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/106


Mittwoch, 25. März 2009
Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EG/Côte d'Ivoire

P6_TA(2009)0176

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zum Abschluss des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

2010/C 117 E/18

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT), insbesondere auf Artikel XXIV,

unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Cotonou-Abkommen),

in Kenntnis der Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000, in der die Millennium-Entwicklungsziele als von der internationalen Gemeinschaft gemeinsam festgelegte Kriterien für die Beseitigung der Armut dargelegt sind,

unter Hinweis auf die Ministererklärung der 4. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO), die am 14. November 2001 in Doha verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. September 2003 zur 5. WTO-Ministerkonferenz in Cancún (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2005 zur Bewertung der Doha-Runde nach dem Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 1. August 2004 (2),

unter Hinweis auf das Kommuniqué von Gleneagles, das am 8. Juli 2005 von den G8 angenommen wurde,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Dezember 2005 zu den Vorbereitungen für die 6. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Hongkong (3),

unter Hinweis auf die Ministererklärung der 6. WTO-Ministerkonferenz, die am 18. Dezember 2005 in Hongkong verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. März 2006 zu den Auswirkungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) auf die Entwicklung (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. April 2006 zur Bewertung der Doha-Runde im Anschluss an die WTO-Ministerkonferenz in Hongkong (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2006 zu Handel und Armut: Konzipierung von handelspolitischen Maßnahmen zur Optimierung des Beitrags des Handels zur Armutsminderung (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2006 zur Aussetzung der Verhandlungen über die Entwicklungsagenda von Doha (DDA) (7),

unter Hinweis auf den Bericht und die Empfehlungen der Task Force für Handelshilfe, die am 10. Oktober 2006 vom Allgemeinen Rat der WTO angenommen wurden,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 23. Mai 2007 (8) und vom 12. Dezember 2007 (9) zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Oktober 2007„Wirtschaftspartnerschaftsabkommen“ (KOM(2007)0635),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom April 2006, Oktober 2006, Mai 2007, Oktober 2007, November 2007 sowie Mai und Juni 2008,

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 5. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97, (EG) Nr. 1933/2006 und der Verordnungen (EG) Nr. 964/2007 und (EG) Nr. 1100/2006 der Kommission (10),

unter Hinweis auf das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Côte d’Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits,

gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die früheren Handelsbeziehungen der Europäischen Union mit den AKP-Staaten bis zum 31. Dezember 2007, durch die diesen Staaten ein präferenzieller Zugang zu den EU-Märkten ohne Gegenseitigkeit gewährt wurde, Gegenstand einer Ausnahme von den allgemeinen WTO-Regeln waren,

B.

in der Erwägung, dass es sich bei den WPA um WTO-konforme Abkommen handelt, die darauf abzielen, regionale Integrationsprozesse zu unterstützen und die allmähliche Eingliederung der AKP-Volkswirtschaften in die Weltwirtschaft zu fördern, und die dadurch eine nachhaltige gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung in den AKP-Staaten begünstigen und einen Beitrag zu den Gesamtbemühungen um die Beseitigung der Armut und der Schaffung von Wohlstand in diesen Staaten leisten,

C.

in der Erwägung, dass Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Interim-WPA) dem Wesen nach WTO-konforme Abkommen sind, die erhebliche Verpflichtungen in Bezug auf den Warenhandel umfassen und mit denen eine Unterbrechung der Handelsbeziehungen zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union vermieden werden soll, und dass sie als Übergangslösung anzusehen sind, während weiterhin Verhandlungen über den Abschluss eines umfassenden WPA mit der westafrikanischen Region geführt werden,

D.

in der Erwägung, dass die in den Interim-WPA verankerten Handelsvorschriften von einer Aufstockung der Mittel für handelsbezogene Hilfe, etwa für den Aufbau von Verwaltungskapazitäten und Maßnahmen zur Förderung von verantwortungsvoller Staatsführung, flankiert werden sollten,

E.

in der Erwägung, dass Côte d’Ivoire im Internationalen Korruptionsindex von Transparency International von 2008 auf dem 151. von 163 Plätzen steht,

F.

in der Erwägung, dass die EU-Strategie für Handelshilfe („Aid for Trade“) darauf abzielt, die Kapazitäten von Entwicklungsländern zur Ausnutzung neuer Handelsmöglichkeiten zu fördern,

G.

in der Erwägung, dass einige AKP-Staaten bei der Aushandlung der WPA die Aufnahme der Meistbegünstigungsklausel forderten, die normale, nichtdiskriminierende Zölle für Wareneinfuhren festlegt, um sicherzustellen, dass allen Exporteuren die gleiche Behandlung zuteil wird wie dem meistbegünstigten Handelspartner,

H.

in der Erwägung, dass es zwischen den Volkswirtschaften der Europäischen Union und der AKP-Staaten nur einen eingeschränkten Wettbewerb gibt, da die überwiegende Mehrheit der EU-Ausfuhren aus Waren besteht, die in den AKP-Staaten nicht hergestellt, aber dort entweder für den direkten Verbrauch oder als Vorleistungen für die einheimische Wirtschaft benötigt werden; und in der Erwägung, dass dies beim Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen nicht der Fall ist, wo Erzeuger der Land-, Vieh- und Milchwirtschaft der AKP-Staaten aufgrund von EU-Ausfuhrsubventionen, die sowohl die lokalen als auch regionalen Märkte schädigen und oft sogar zerstören, gegen erhebliche Hindernisse anzukämpfen haben, weshalb die Europäische Union alle Arten von Ausfuhrsubventionen stufenweise einstellen sollte,

I.

in der Erwägung, dass neue, verbesserte und flexiblere Ursprungsregeln zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den AKP-Staaten ausgehandelt worden sind, die den AKP-Staaten bei ordnungsgemäßer Umsetzung und gebührender Berücksichtigung der geringeren Kapazitäten erhebliche Vorteile bieten können,

1.

betont, dass WPA nur als zufriedenstellend betrachtet werden können, wenn sie die folgenden drei Zielsetzungen erfüllen: Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung der AKP-Staaten, Förderung ihrer Beteiligung am Welthandel und Stärkung des Regionalisierungsprozesses;

2.

betont, dass das Hauptziel dieses Abkommens darin besteht, durch Handel und Entwicklung, Armutsbekämpfung und Achtung der grundlegenden Menschenrechte einen Beitrag zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele zu leisten;

3.

weist darauf hin, dass das Interimabkommen zwar mit den WTO-Regeln vereinbar ist und als erster Schritt in diesem Prozess betrachtet werden kann, dass es aber nicht automatisch zu einem umfassenden WPA führen muss;

4.

empfiehlt bei den laufenden Verhandlungen über ein umfassendes WPA einen flexiblen und pragmatischen Ansatz; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, insbesondere die Anliegen von Côte d’Ivoire im Hinblick auf die Entwicklungsaspekte des Abkommens zu berücksichtigen; begrüßt in dieser Hinsicht die Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom Mai 2008;

5.

fordert, dass die Kommission jedwedes Ersuchen von Côte d’Ivoire berücksichtigt, Bestimmungen zu strittigen Punkten, die sie zu ändern oder aufzuheben wünscht, neu zu verhandeln;

6.

fordert die Kommission auf, wirtschaftliche Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Abkommen genau zu überwachen; unterstützt daher die Absicht der Kommission, während der Aushandlung eines umfassenden WPA alle Aspekte des Abkommens zu überprüfen; unterstreicht, dass das umfassende WPA eine Revisionsklausel und eine Folgenabschätzung vorsehen sollte, die in den ersten drei bis fünf Jahren nach der Unterzeichnung des Abkommens erfolgen sollte, um die sozioökonomischen Auswirkungen des Abkommens, einschließlich der mit dessen Umsetzung verbundenen Kosten und Folgen, festzustellen; fordert, dass das Europäische Parlament bei jeder Überarbeitung des Abkommens einbezogen wird;

7.

weist darauf hin, dass WPA den WTO-Regeln entsprechen müssen, die Verpflichtungen zur Liberalisierung oder ordnungspolitische Auflagen in Bezug auf Dienstleistungen, den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und die so genannten „Singapur-Themen“ weder vorschreiben noch untersagen;

8.

fordert, dass in der Übergangszeit vom Interim-WPA zum umfassenden WPA ein Regelungsrahmen für Dienstleistungen geschaffen wird; fordert, dass Maßnahmen getroffen werden, um nach Möglichkeit sicherzustellen, dass für Universaldienste sowie für grundlegende öffentliche Dienste Vorschriften gelten; bekräftigt in diesem Zusammenhang die in seiner Entschließung vom 4. September 2008 zum Dienstleistungsverkehr (11) dargelegten Auffassungen;

9.

vertritt die Auffassung, dass das umfassende WPA ein Kapitel über den politischen Dialog und den Schutz der Menschenrechte beinhalten sollte;

10.

verleiht seiner Hoffnung Ausdruck, dass Côte d’Ivoire in absehbarer Zeit eine verantwortliche und demokratisch gewählte Regierung hat; begrüßt daher alle von der Unabhängigen Wahlkommission (CEI) getroffenen Vorbereitungen, fordert die CEI jedoch auf, so bald wie möglich einen neuen realistischen Zeitplan für die Wahl zu veröffentlichen; ist der Auffassung, dass das Parlament seine Unterstützung für ein umfassendes WPA zwischen der EU und Cote d'Ivoire davon abhängig machen sollte, ob Wahlen stattgefunden haben und ob eine demokratisch gewählte Regierung im Amt ist; fordert, möglichst frühzeitig konsultiert zu werden;

11.

beglückwünscht die Unterzeichner des Abkommens zu den erzielten Fortschritten bei den Zollreformen in der westafrikanischen Region, insbesondere angesichts der Stellung von Côte d’Ivoire in der westafrikanischen Region als eine der fortschrittlichsten und wohlhabendsten Volkswirtschaften sowie als treibende Kraft bei der Entwicklung von Handel und Wirtschaft;

12.

begrüßt die Schaffung einer Zollunion durch die Staatengruppe der westafrikanischen Region und insbesondere die Vorteile, die sich aus einer Synchronisierung in der westafrikanischen Region und dem dadurch entstehenden größeren Markt, stärkeren Handel und den besseren Chancen zur Nutzung von Größenvorteilen für Côte d’Ivoire ergeben können;

13.

weist darauf hin, dass der intraregionale Handel nur einen kleinen Teil der Handelsbeziehungen von Côte d’Ivoire ausmacht, und betont, dass die regionalen Handelsverbindungen gestärkt werden müssen, damit nachhaltiges Wachstum in der Region gewährleistet werden kann; fordert die Kommission daher auf, den politischen Zielen der Westafrikanischen Wirtschaftgemeinschaft (ECOWAS) gebührend Rechnung zu tragen;

14.

betont, dass das künftige regionale WPA mit Westafrika unter keinen Umständen den Zusammenhalt gefährden oder die regionale Integration dieser Länder schwächen darf;

15.

vertritt die Ansicht, dass im umfassenden WPA einfachere und verbesserte Ursprungsregeln für Ausfuhren von Verarbeitungserzeugnissen unterstützt werden sollten, besonders in Schlüsselbranchen wie Textilindustrie, Fischerei und Landwirtschaft;

16.

fordert die Europäische Union auf, Côte d’Ivoire einschließlich seines Privatsektors und seiner Zivilgesellschaft stärker und in geeigneter Weise technische und administrative Unterstützung zu bieten, um den Übergang seiner Volkswirtschaft zur Marktwirtschaft nach der Unterzeichnung des Interim-WPA zu erleichtern;

17.

erinnert daran, dass im Oktober 2007 die EU-Strategie für Handelshilfe beschlossen wurde, die die Verpflichtung enthält, die gemeinsame handelsbezogene Hilfe der Europäischen Union bis 2010 auf zwei Milliarden Euro (2 000 000 000 EUR) jährlich (jeweils eine Milliarde Euro von der Gemeinschaft und von den Mitgliedstaaten) zu erhöhen; besteht darauf, dass Côte d'Ivoire einen angemessenen und gerechten Anteil erhält; fordert, dass der Anteil an den Mitteln für die Handelshilfe frühzeitig festgelegt und bereitgestellt wird; betont, dass es sich bei diesen Geldern um zusätzliche Ressourcen und nicht um eine bloße Umschichtung von Mitteln aus dem Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) handeln sollte, dass sie den Prioritäten von Côte d'Ivoire entsprechen sollten und dass ihre Auszahlung fristgerecht, kalkulierbar und entsprechend den zeitlichen Vorgaben für die Durchführung der nationalen und regionalen Pläne für die strategische Entwicklung erfolgen sollte; wendet sich gegen jede Form von mit der Ratifizierung des WPA verbundenen Auflagen für die Gewährung europäischer Hilfe und fordert die Kommission auf, zu garantieren, dass der Zugang zu den Mitteln des 10. EEF von den Ergebnissen und dem Fortgang der Verhandlungen abgekoppelt wird;

18.

verweist auf die Bedeutung der transparenten Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, die einen entscheidenden Entwicklungsfaktor darstellen; fordert die Verhandlungsführer bei der Aushandlung des endgültigen WPA nachdrücklich auf, diesem Verfahren umfassend Rechnung zu tragen und die bewährten Verfahren aufzuzeigen, damit Côte d’Ivoire den größtmöglichen Nutzen aus diesen Ressourcen ziehen kann; bekräftigt in diesem Zusammenhang die in seiner Entschließung vom 13. März 2007 zur sozialen Verantwortung der Unternehmen (12) zum Ausdruck gebrachten Ansichten und fordert die Kommission nachdrücklich auf, zu gewährleisten, dass transnationale Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union, die Produktionsstätten in den AKP-Staaten betreiben, sich an die Kernarbeitsnormen der IAO, die Sozial- und Umweltvereinbarungen und die internationalen Übereinkommen halten, um weltweit ein Gleichgewicht zwischen Wirtschaftswachstum und hohen Sozial- und Umweltstandards zu erreichen;

19.

fordert die Behörden von Côte d’Ivoire auf, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Hinblick auf die Unterzeichung des Interim-WPA zu fördern und zu schützen; begrüßt, dass die Interim-WPA den KMU für die Anpassung an die Änderungen 15 Jahre Zeit lassen;

20.

ist der Ansicht, dass die Entwicklung der Humanressourcen der Region ausschlaggebend dafür ist, dass die Vorteile eines revidierten Handelssystems auch genutzt werden können, und empfiehlt die Erarbeitung von Anreizen, um qualifizierte und gut ausgebildete Arbeitskräfte in Côte d’Ivoire zu halten und für das Land zu gewinnen;

21.

erklärt, dass es ein umfassendes WPA zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Côte d’Ivoire nach wie vor unterstützt; ist der Ansicht, dass die folgenden Themen bei den Verhandlungen eine zentrale Rolle spielen müssen:

i)

Regeln für den Schutz von bedeutenden lokalen jungen Industriezweigen zur Förderung der Entwicklung;

ii)

der wichtige Bereich der Verhandlungen über die Rechte des geistigen Eigentums – wobei diese sich nicht nur auf westliche Technologiegüter, sondern auch auf die biologische Vielfalt und auf überliefertes Wissen erstrecken; ferner dürfen die Verhandlungen über die Rechte des geistigen Eigentums über die WTO-Regeln nicht hinausgehen und dürfen von den westafrikanischen WTO-Mitgliedern oder Nicht-WTO-Mitgliedern keine TRIPS+-Verpflichtungen verlangen;

iii)

eine Menschenrechtsklausel;

iv)

ein Kapitel über den Schutz der biologischen Vielfalt und des Waldes am Golf von Guinea, welches somit den Mechanismus für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) verstärken würde;

v)

in gerechtfertigten Fällen die Zulassung von Steuern zur Förderung der Entwicklung;

vi)

Transparenz des öffentlichen Beschaffungswesens, das ab einem den Erfordernissen von Côte d’Ivoire entsprechenden Zeitpunkt auch Auftragnehmern aus der Europäischen Union offen stehen sollte;

vii)

Arbeitsvisa, die Staatsbürgern von Côte d’Ivoire für mindestens 24 Monate ausgestellt werden müssen, damit sie als Pfleger und in ähnlichen Berufen arbeiten können;

22.

bedauert, dass viele Erzeugnisse, darunter Zement, Benzin und Pkw, deren Einfuhr zu einem geringeren Preis für lokale Unternehmer und höher in der Wertschöpfungskette angesiedelte junge Industriezweige von wesentlicher Bedeutung sein kann, von der Liberalisierung ausgenommen wurden;

23.

betont nachdrücklich, dass ein umfassendes WPA Bestimmungen über grundlegende Normen in den Bereichen verantwortungsvolle Staatsführung, Transparenz und Achtung der Menschenrechte umfassen sollte;

24.

ist der Ansicht, dass ein umfassendes WPA positive Folgen für die Bürger von Côte d'Ivoire haben wird, wenn das Land eine verantwortliche und demokratisch gewählte Regierung hat; verleiht seiner Hoffnung Ausdruck, dass es in absehbarer Zeit eine solche Regierung in Côte d’Ivoire geben wird;

25.

hält es für wichtig, dass bei der Durchführung der WPA ein geeignetes Überwachungssystem eingerichtet wird, das vom zuständigen parlamentarischen Ausschuss unter Einbeziehung der Mitglieder des Ausschusses für internationalen Handel und des Entwicklungsausschusses koordiniert wird, damit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der weiterhin führenden Rolle des Ausschusses für Internationalen Handel und der allgemeinen Kohärenz der Handels- und Entwicklungspolitik besteht; vertritt die Ansicht, dass dieser parlamentarische Ausschuss flexibel vorgehen und sich aktiv mit der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung (PPV) AKP-EU abstimmen sollte; ist der Auffassung, dass diese Überwachung nach der Annahme jedes Interim-WPA beginnen sollte;

26.

fordert den Rat und die Kommission auf, das Parlament während der Übergangsverhandlungen rechtzeitig zu unterrichten;

27.

fordert die Kommission auf, den Staaten, die sich nicht an das umfassende WPA binden möchten, tragfähige Alternativen zu bieten, die den Marktzugang gewährleisten;

28.

betont insbesondere die entscheidende Rolle der AKP-Parlamente und der nichtstaatlichen Akteure bei der Überwachung und Verwaltung der WPA und fordert die Kommission auf, deren Beteiligung an den laufenden Verhandlungsverfahren zu fördern; weist darauf hin, dass es dazu einer klaren Agenda zwischen der EU und den AKP-Staaten auf der Basis eines partizipatorischen Ansatzes bedarf;

29.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der AKP-Staaten, dem AKP-EU-Ministerrat und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.


(1)  ABl. C 77 E vom 26.3.2004, S. 393.

(2)  ABl. C 92 E vom 20.4.2006, S. 397.

(3)  ABl. C 285 E vom 22.11.2006, S. 126.

(4)  ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 121.

(5)  ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 155.

(6)  ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 261.

(7)  ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 244.

(8)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 301.

(9)  ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S. 361.

(10)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0252.

(11)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0407.

(12)  ABl. C 301 E vom 13.12.2007, S 45.


6.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/112


Mittwoch, 25. März 2009
Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EG/Ghana

P6_TA(2009)0177

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zum Abschluss des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

2010/C 117 E/19

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. September 2003 zur 5. WTO-Ministerkonferenz in Cancún (1), vom 12. Mai 2005 zu der Bewertung der Doha-Runde nach dem Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 1. August 2004 (2), vom 1. Dezember 2005 zu den Vorbereitungen für die sechste Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Hongkong (3), vom 23. März 2006 zu den Auswirkungen von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) auf die Entwicklung (4), vom 4. April 2006 zur Bewertung der Doha-Runde im Anschluss an die Ministerkonferenz der WTO in Hongkong (5), vom 1. Juni 2006 zu Handel und Armut: Konzipierung von handelspolitischen Maßnahmen zur Optimierung des Beitrags des Handels zur Armutsminderung (6), vom 7. September 2006 zur Aussetzung der Verhandlungen über die Doha-Entwicklungsagenda (DDA) (7), vom 23. Mai 2007 zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (8), vom 12. Dezember 2007 zu den WPA (9) und seinen Standpunkt vom 5. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97, (EG) Nr. 1933/2006 und der Verordnungen (EG) Nr. 964/2007 und (EG) Nr. 1100/2006 der Kommission (10),

unter Hinweis auf das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen(WPA) zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits,

unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Abkommen von Cotonou),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom April 2006, Oktober 2006, Mai 2007, Oktober 2007, November 2007, Mai 2008 und November 2008,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Oktober 2007„Wirtschaftspartnerschaftsabkommen“ (KOM(2007)0635),

unter Hinweis auf das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT), insbesondere auf Artikel XXIV,

unter Hinweis auf die Ministererklärung der sechsten WTO-Ministerkonferenz, die am 18. Dezember 2005 in Hongkong verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf den Bericht und die Empfehlungen der Task Force für Handelshilfe, die am 10. Oktober 2006 vom Allgemeinen Rat der WTO angenommen wurden,

unter Hinweis auf die Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000, in der die Millenniums-Entwicklungsziele als von der internationalen Gemeinschaft gemeinsam festgelegte Kriterien für die Beseitigung der Armut dargelegt sind,

unter Hinweis auf das Kommuniqué von Gleneagles, das am 8. Juli 2005 von den G8 herausgegeben wurde,

unter Hinweis auf die Ministererklärung der vierten WTO-Ministerkonferenz, die am 14. November 2001 in Doha verabschiedet wurde,

gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die früheren Handelsbeziehungen der Europäischen Union mit den AKP-Staaten bis zum 31. Dezember 2007, durch die diesen Staaten ein präferenzieller Zugang zu den EU-Märkten ohne Gegenseitigkeit gewährt wurde, nicht im Einklang mit den Regeln der WTO standen,

B.

in der Erwägung, dass es sich bei den WPA um Abkommen handelt, die mit den WTO-Regeln vereinbar sind und darauf abzielen, die regionale Integration zu unterstützen und die allmähliche Eingliederung der AKP-Volkswirtschaften in die Weltwirtschaft zu fördern, und die dadurch eine nachhaltige soziale und wirtschaftliche Entwicklung in den AKP-Staaten begünstigen und einen Beitrag zu den Bemühungen um die Beseitigung der Armut in diesen Staaten insgesamt leisten,

C.

in der Erwägung, dass die WTO-Regeln den WPA-Staaten nicht vorschreiben, Liberalisierungsverpflichtungen in den Bereichen Dienstleistungen, Investitionen, öffentliche Aufträge, Rechte des geistigen Eigentums, Wettbewerb, Handelserleichterungen, Datenschutz, Kapitalverkehr oder Steuerpolitik einzugehen, dass Verhandlungen über diese Themen nur stattfinden sollten, wenn beide Parteien dies wünschen, und dass die erklärten Ziele der WPA, die Entwicklung zu fördern und die Armut zu verringern, durch eine schrittweise erfolgende und gut konzipierte Handelsliberalisierung auf der Grundlage von Entwicklungs-Benchmarks erreicht werden müssen, die bei der Förderung der Marktvielfalt, des Wirtschaftswachstums und der Entwicklung eine Rolle spielen kann,

D.

in der Erwägung, dass in den Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom 26. und 27. Mai 2008 die Notwendigkeit eines flexiblen Ansatzes bei gleichzeitiger Erreichung angemessener Fortschritte hervorgehoben und die Kommission aufgefordert wurde, die gesamte WTO-kompatible Flexibilität und Asymmetrie zu nutzen, um dem jeweiligen Entwicklungsbedarf und -stand der AKP-Länder und -Regionen Rechnung zu tragen,

E.

in der Erwägung, dass die früheren Handelspräferenzsysteme nicht wesentlich zur Verbesserung der Wirtschaftslage in diesen Staaten beitragen konnten,

F.

in der Erwägung, dass Interim-WPA ihrem Wesen nach Abkommen über den Warenhandel sind, mit denen eine Unterbrechung der Handelsbeziehungen zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union vermieden werden soll, und dass sie als Übergangslösung anzusehen sind, während weiterhin Verhandlungen über den Abschluss eines umfassenden WPA mit der westafrikanischen Region geführt werden,

G.

in der Erwägung, dass die Gesamtwirkung der gemäß dem WPA geltenden Handelsvorschriften weit über die Beseitigung von Zöllen hinausgehen könnte,

H.

in der Erwägung, dass die AKP-Staaten gemäß Artikel 37 Absatz 6 des Abkommens von Cotonou das Recht haben, Alternativen zu den WPA zu prüfen,

I.

in der Erwägung, dass Interim-WPA Vorstufen für umfassende WPA sind,

J.

in der Erwägung, dass die Europäische Union den AKP-Staaten einen zu 100 % zoll- und kontingentfreien Zugang zu den EU-Märkten mit Übergangsfristen für Reis (2010) und Zucker (2015) gewährt,

K.

in der Erwägung, dass sich die Kapazitäten der einzelnen AKP-Staaten sowie der AKP-Staaten und der Europäischen Union deutlich voneinander unterscheiden,

L.

in der Erwägung, dass zwischen den Volkswirtschaften der Europäischen Union und der AKP-Staaten wenig Wettbewerb herrscht, da die überwiegende Mehrheit der EU-Ausfuhren aus Waren besteht, die in den AKP-Staaten nicht hergestellt, dort aber entweder für den direkten Verbrauch oder als Vorleistungen für die einheimische Wirtschaft benötigt werden,

M.

in der Erwägung, dass die Handelspolitik aufgrund der derzeitigen Finanz- und Wirtschaftskrise für die Entwicklungsländer wichtiger denn je werden wird, damit diese in vollem Umfang von den Möglichkeiten profitieren können, die sich aus dem internationalen Handel ergeben,

N.

in der Erwägung, dass die Meistbegünstigungsklausel in den Texten der WPA enthalten ist, die normale, nichtdiskriminierende Zölle für Wareneinfuhren festlegt, um sicherzustellen, dass allen Exporteuren die gleiche Behandlung zuteil wird wie dem meistbegünstigten Exporteur,

O.

in der Erwägung, dass neue, verbesserte Ursprungsregeln zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den AKP-Staaten ausgehandelt worden sind und den AKP-Staaten möglicherweise bei ordnungsgemäßer Umsetzung und gebührender Berücksichtigung ihrer eingeschränkten Kapazitäten erhebliche Vorteile bringen könnten,

P.

in der Erwägung, dass das Ziel der EU-Strategie für Handelshilfe („Aid for Trade“) darin besteht, die Fähigkeit der Entwicklungsländer zur Nutzung neuer Handelsmöglichkeiten zu fördern,

Q.

in der Erwägung, dass das umfassende WPA unweigerlich Umfang und Inhalt zukünftiger Abkommen zwischen den AKP-Staaten und anderen Handelspartnern sowie die Haltung dieser Region in den Verhandlungen beeinflussen wird,

R.

in der Erwägung, dass die Handelsbilanz der Europäischen Union und der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) ausgeglichen ist, was den Handel zwischen den Regionen betrifft,

S.

in der Erwägung, dass Ghana Mitglied der ECOWAS ist, der 15 Staaten angehören, und dass sich die einzelnen Staaten dieser Region in Bezug auf ihre Größe und die Höhe ihres BIP erheblich voneinander unterscheiden,

T.

in der Erwägung, dass es sich bei 12 der 15 ECOWAS-Mitgliedstaaten um am wenigsten entwickelte Länder handelt,

U.

in der Erwägung, dass Ghana, Côte d’Ivoire und Nigeria nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählen und dass daher möglicherweise Schwierigkeiten aufgrund der unterschiedlichen staatlichen Ressourcen und Kapazitäten in der regionalen Staatengruppe ECOWAS auftreten können, da ein Großteil ihrer Mitglieder als am wenigsten entwickelte Länder eingestuft wird,

1.

bekräftigt seine Ansicht, dass WPA bei zweckmäßiger Gestaltung eine Chance zur Neubelebung der Handelsbeziehungen AKP-EU und zur Förderung der wirtschaftlichen Diversifizierung, regionalen Integration und Verringerung der Armut in den AKP-Staaten bieten;

2.

verweist auf die Vorteile, die der Abschluss von Interim-WPA zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den AKP-Staaten andererseits für Exporteure hat, da die Möglichkeiten für Ausfuhren in die Europäische Union nach dem Auslaufen der Zollpräferenzbehandlung, die im Rahmen des Abkommens von Cotonou vorgesehen ist, am 31. Dezember 2007 erweitert wurden, und somit die Chancen Ghanas, Waren in die Europäische Union auszuführen, sowohl durch vollständige Marktöffnung als auch durch verbesserte Ursprungsregeln erhalten und wesentlich erweitert wurden;

3.

begrüßt es, dass die Europäische Gemeinschaft den AKP-Staaten für einen Großteil der Erzeugnisse einen vollkommen zoll- und kontingentfreien Zugang zum EU-Markt gewährt, um die Liberalisierung des Handels zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union zu fördern;

4.

betont, dass das WPA mit Ghana unter keinen Umständen die Kohäsion gefährden oder die regionale Integration der ECOWAS schwächen darf;

5.

weist darauf hin, dass das Interimabkommen zwar mit den WTO-Regeln vereinbar ist und als erster Schritt in diesem Prozess betrachtet werden kann, dass es aber möglicherweise nicht automatisch zu einem umfassenden WPA führt;

6.

weist darauf hin, dass die WTO-Regeln Abkommen über Dienstleistungen oder die so genannten „Singapur-Themen“ weder vorschreiben noch untersagen;

7.

befürwortet die Festlegung von Übergangszeiträumen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Rahmen des Interim-WPA, damit sie sich an die im Abkommen festgelegten Veränderungen anpassen können; fordert die Organe der betreffenden Staaten nachdrücklich auf, die Interessen von KMU bei der Aushandlung eines umfassenden WPA weiterhin zu unterstützen;

8.

fordert die AKP-Staaten auf, den Liberalisierungsprozess und die Ausweitung einschlägiger Reformen über den Bereich des Warenhandels hinaus voranzutreiben, um die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen verstärkt zu fördern;

9.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, Ghana nicht unangemessen unter Druck zu setzen, auf die Liberalisierungsverpflichtungen im Bereich der öffentlichen Dienstleistungen und der so genannten „Singapur-Themen“ einzugehen;

10.

fordert die Europäische Union auf, sowohl den Behörden in den AKP-Staaten als auch den Privatsektor verstärkt und angemessen zu unterstützen, um die Umstellung ihrer Volkswirtschaften nach der Unterzeichnung des Interim-WPA zu erleichtern;

11.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die tatsächliche Verteilung der Mittel, die aus den zugesagten vorrangigen Ausgaben im Rahmen der aufgestockten Haushaltsmittel für Handelshilfe stammen, innerhalb der AKP-Region zu klären;

12.

weist darauf hin, dass im Oktober 2007 die EU-Strategie für Handelshilfe beschlossen wurde, die die Verpflichtung enthält, die gemeinsame handelsbezogene Hilfe der Europäischen Union bis 2010 auf zwei Milliarden (2 000 000 000) EUR jährlich (jeweils eine Milliarde EUR von der Gemeinschaft und eine Milliarde EUR von den Mitgliedstaaten) aufzustocken; verlangt, dass die westafrikanische Region einen angemessenen und gerechten Anteil erhält;

13.

fordert, dass der Anteil an den Mitteln für die Handelshilfe frühzeitig festgelegt und bereitgestellt wird; betont, dass diese Mittel aus zusätzlichen Quellen und nicht nur aus einer Umschichtung der Mittel im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) stammen sollten, dass sie den Prioritäten Ghanas entsprechen sollten und ihre Auszahlung rechtzeitig, zuverlässig und in Übereinstimmung mit den Zeitplänen zur Ausführung der nationalen und regionalen strategischen Entwicklungspläne erfolgen sollte; wendet sich gegen jede Form von mit den WPA verbundenen Auflagen bei der Vergabe der europäischen Hilfe und fordert die Kommission auf zu garantieren, dass der Zugang zu den Mitteln des 10. EEF von den Ergebnissen und dem Fortgang der Verhandlungen abgekoppelt wird;

14.

fordert die betreffenden Staaten auf, eindeutige und transparente Informationen über ihre wirtschaftliche und politische Lage und Entwicklung zur Verfügung zu stellen, um die Zusammenarbeit mit der Europäischen Union zu verbessern;

15.

betont, wie wichtig die transparente Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen ist, die einen entscheidenden Entwicklungsfaktor darstellen; fordert die Verhandlungsführer bei der Aushandlung des umfassenden WPA nachdrücklich auf, diesem Verfahren umfassend Rechnung zu tragen und die bewährten Verfahren aufzuzeigen, damit Ghana den größtmöglichen Nutzen aus diesen Ressourcen ziehen kann; bekräftigt in diesem Zusammenhang seine Entschließung vom 13. März 2007 zu der sozialen Verantwortung der Unternehmen: eine neue Partnerschaft (11) und fordert die Kommission auf sicherzustellen, dass transnationale Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union, die Produktionsstätten in AKP-Staaten haben, sich an die Kernarbeitsnormen der IAO, die Sozial- und Umweltvereinbarungen und die internationalen Übereinkommen halten, um weltweit ein Gleichgewicht zwischen Wirtschaftswachstum und hohen Sozial- und Umweltnormen zu erreichen;

16.

betont, wie wichtig der intraregionale Handel ist, und weist darauf hin, dass die regionalen Handelsverbindungen gestärkt werden müssen, damit nachhaltiges Wachstum in der jeweiligen Region gewährleistet werden kann; unterstreicht die Bedeutung der Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen verschiedenen regionalen Stellen;

17.

unterstützt die weitere Senkung der Zölle zwischen den Entwicklungsländern und den regionalen Staatengruppen, die derzeit 15 bis 25 % des Handelswerts ausmachen, um den Süd-Süd-Handel, das Wirtschaftswachstum und die regionale Integration weiter zu fördern;

18.

begrüßt die Schaffung einer Zollunion der westafrikanischen Staatengruppe und die Bemühungen, die im Hinblick auf die Errichtung einer Währungsunion unternommen werden, insbesondere in Anbetracht der Vorteile für die Unternehmen, die sich aus einer Synchronisierung der westafrikanischen Region und dem dadurch entstehenden größeren Markt, dem stärkeren Handel und den besseren Chancen zur Nutzung von Größenvorteilen ergeben würden;

19.

fordert mit klarer Rollenverteilung und Einflussmöglichkeit ausgestattete geeignete und transparente Überwachungsmechanismen, um die Wirkung der WPA bei zunehmender Eigenverantwortung der AKP-Staaten und breit angelegter Konsultation der Beteiligten zu verfolgen; betont, dass spätestens fünf Jahre nach der Unterzeichnung eine umfassende Überprüfung des Interim-WPA hinsichtlich seiner sozioökonomischen Auswirkungen einschließlich der Kosten und Folgen seiner Umsetzung durchgeführt werden muss, die Änderungen der Bestimmungen des Abkommens und Anpassungen ihrer Anwendung ermöglicht;

20.

verlangt, dass im Einklang mit den Pariser Grundsätzen zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Hilfe jede Unterstützung unter anderem bedarfsorientiert sein muss, und fordert die AKP-Staaten daher auf, anzugeben, wofür zusätzliche WPA-bezogene Finanzmittel benötigt werden, insbesondere im Hinblick auf die rechtlichen Rahmenbedingungen, Schutzmaßnahmen, Handelserleichterungen, Unterstützung bei der Einhaltung internationaler gesundheitlicher und pflanzenschutzrechtlicher Normen und der Rechte des geistigen Eigentums sowie im Hinblick auf die Zusammensetzung des WPA-Überwachungsmechanismus;

21.

fordert die Kommission auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die Verhandlungen über die Doha-Entwicklungsagenda wieder in Gang zu bringen und dafür zu sorgen, dass Abkommen zur Handelsliberalisierung weiterhin die Entwicklung in armen Ländern fördern;

22.

ist der Überzeugung, dass umfassende WPA eine Ergänzung zu einer Einigung über die Doha-Entwicklungsagenda und keine Alternative für die AKP-Staaten darstellen sollten;

23.

verweist auf die Notwendigkeit eines Kapitels über handelspolitische Schutzinstrumente mit bilateralen Schutzmaßnahmen; fordert beide Parteien auf, eine unnötige Anwendung dieser Schutzmaßnahmen zu vermeiden; fordert die Kommission auf, im Rahmen der auf den Abschluss eines umfassenden WPA ausgerichteten laufenden Verhandlungen einer Überarbeitung der im Interim-WPA vorgesehenen Schutzmaßnahmen zuzustimmen, um deren angemessene, transparente und zügige Anwendung zu gewährleisten, vorausgesetzt, dass die Kriterien für die Anwendung erfüllt sind;

24.

nimmt die großen Unterschiede in Bezug auf die Höhe der öffentlichen Ausgaben für Agrarsubventionen und Agrarförderung zur Kenntnis; stellt fest, dass, während die Europäische Union 55 Milliarden EUR pro Jahr aufwendet und die Vereinigten Staaten von Amerika 55 Milliarden USD pro Jahr aufwenden, Ghana seinen Landwirten und Herstellern landwirtschaftlicher Erzeugnisse seit den 80er Jahren keine Beihilfen gezahlt hat;

25.

ist der Ansicht, dass das WPA trotz des privilegierten Zugangs landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Ghana zum EU-Markt ohne den Ausbau und die Modernisierung der Produktionskapazitäten durch technische und finanzielle Investitionen nicht zu einem Ausbau der Agrarerzeugung in Ghana führen würde;

26.

stellt fest, dass dies die Landwirte in den AKP-Staaten benachteiligt, da ihre Wettbewerbsfähigkeit im In- und Ausland sinkt, weil ihre Erzeugnisse im Vergleich zu subventionierten Erzeugnissen der Europäischen Union und der USA real teurer sind;

27.

unterstützt daher die vereinbarten Ausnahmen von den Zolltarifpositionen vor allem für landwirtschaftliche Güter und einige landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, da sie hauptsächlich auf die Notwendigkeit zurückzuführen sind, junge Industriezweige oder sensible Erzeugnisse in diesen Ländern zu schützen;

28.

stellt fest, dass Ghana Ausnahmen von den Zolltarifpositionen für Hühnerfleisch und andere Fleischarten, Tomaten, Zwiebeln, Zucker, Tabak und Bier eingeräumt worden sind;

29.

betont, dass im umfassenden WPA einfachere und verbesserte Ursprungsregeln für Ausfuhren von weiterverarbeiteten Erzeugnissen unterstützt werden sollten, besonders in Schlüsselbranchen wie der Landwirtschaft;

30.

weist darauf hin, dass das Interim-WPA bereits ein Kapitel über die Entwicklungszusammenarbeit enthält (Titel 2), das sich auf die Entwicklungszusammenarbeit, finanzpolitische Anpassung, Wettbewerbsfähigkeit auf der Angebotsseite sowie Infrastrukturen zur Verbesserung des Unternehmensumfelds bezieht und umfassend umgesetzt werden muss; betont, dass die Kapitel Dienstleistungen, Investitionen und handelsbezogene Vorschriften im Rahmen des umfassenden regionalen Abkommens dringend zum Abschluss gebracht werden müssen; fordert beide Seiten auf, sich an ihre eingegangene Verpflichtung zu halten, Verhandlungen über Wettbewerb und öffentliche Aufträge erst dann abzuschließen, wenn die entsprechenden Kapazitäten aufgebaut worden sind;

31.

betont, dass ein umfassendes WPA auch Bestimmungen über die verantwortungsvolle Staatsführung, die Transparenz politischer Organe und die Menschenrechte enthalten muss;

32.

weist darauf hin, dass WPA zum Erreichen der Millenniums-Entwicklungsziele beitragen sollten;

33.

fordert die Verhandlungsparteien auf, verbindliche Regelungen in Bezug auf Investitionen, Wettbewerb und öffentliche Aufträge in das Abkommen aufzunehmen, durch die Ghana zu einem begehrten Geschäfts- und Investitionsstandort werden könnte; weist darauf hin, dass von diesen Regelungen aufgrund ihrer universellen Anwendung sowohl die Verbraucher als auch die öffentlichen Verwaltungen auf lokaler Ebene profitieren werden;

34.

weist darauf hin, dass das Engagement vonseiten nichtstaatlicher Akteure und anderer betroffener Interessengruppen in der ECOWAS-Region sowie eine Analyse der Auswirkungen der WPA von großer Bedeutung sind und zur Entstehung einer echten Partnerschaft beitragen können, die für die Überwachung der WPA erforderlich ist;

35.

fordert eine rasche Ratifizierung, damit die Partnerländer ohne unnötige Verzögerungen von dem Interim-WPA profitieren können;

36.

empfiehlt für die laufenden Verhandlungen über ein umfassendes WPA einen flexiblen, maßgeschneiderten und pragmatischen Ansatz; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, insbesondere die Anliegen Ghanas hinsichtlich der Entwicklungsaspekte des Abkommens zu berücksichtigen; begrüßt in dieser Hinsicht die Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom Mai 2008;

37.

bestärkt die Verhandlungsparteien darin, die Verhandlungen wie beabsichtigt 2009 zum Abschluss zu bringen; ermutigt die Parteien, alle Maßnahmen zu ergreifen, um wie geplant noch vor Ablauf des Jahres 2009 ein umfassendes WPA zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union abzuschließen;

38.

betont, dass das umfassende WPA eine Revisionsklausel und eine allgemeine Folgenabschätzung enthalten sollte, die innerhalb von drei bis fünf Jahren nach der Unterzeichnung des Abkommens vorgenommen werden sollte; fordert, dass das Europäische Parlament und das Parlament Ghanas an einer Überarbeitung des Abkommens beteiligt werden;

39.

betont insbesondere die entscheidende Rolle der AKP-Parlamente und der nichtstaatlichen Akteure bei der Überwachung und Verwaltung der WPA und fordert die Kommission auf, deren Beteiligung an den laufenden Verhandlungsverfahren zu garantieren; vertritt die Auffassung, dass es dazu einer klaren Agenda zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten bedarf, die sich auf einen partizipatorischen Ansatz stützt;

40.

hält es für wichtig, dass bei der Durchführung der WPA ein geeignetes Überwachungssystem eingerichtet wird, das vom zuständigen Ausschuss unter Einbeziehung der Mitglieder des Ausschusses für internationalen Handel und des Entwicklungsausschusses koordiniert wird, damit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der weiterhin führenden Rolle des Ausschusses für internationalen Handel und der allgemeinen Kohärenz der Handels- und Entwicklungspolitik besteht; ist der Ansicht, dass dieser Ausschuss flexibel tätig sein und sich aktiv mit der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU abstimmen sollte; ist der Auffassung, dass diese Überwachung jeweils nach der Annahme der einzelnen Interim-WPA beginnen sollte;

41.

besteht darauf, dass das Europäische Parlament umfassend unterrichtet und am Prozess der Übergangsverhandlungen beteiligt wird;

42.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der AKP-Staaten, dem AKP-EU-Ministerrat und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.


(1)  ABl. C 77 E vom 26.3.2004, S. 393.

(2)  ABl. C 92 E vom 20.4.2006, S. 397.

(3)  ABl. C 285 E vom 22.11.2006, S. 126.

(4)  ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 121.

(5)  ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 155.

(6)  ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 261.

(7)  ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 244.

(8)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 301.

(9)  ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S. 361.

(10)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0252.

(11)  ABl. C 301 E vom 13.12.2007, S. 45.


6.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/118


Mittwoch, 25. März 2009
Interim-Partnerschaftsabkommen EG/Staaten des pazifischen Raums

P6_TA(2009)0178

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zum Abschluss des Interim-Partnerschaftsabkommens zwischen den Pazifikstaaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits

2010/C 117 E/20

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. September 2003 zur 5. Ministerkonferenz der WTO in Cancún (1), vom 12. Mai 2005 zu der Bewertung der Doha-Runde nach dem Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 1. August 2004 (2), vom 1. Dezember 2005 zu den Vorbereitungen für die 6. Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Hongkong (3), vom 23. März 2006 zu den Auswirkungen von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) auf die Entwicklung (4), vom 4. April 2006 zur Bewertung der Doha-Runde im Anschluss an die Ministerkonferenz der WTO in Hongkong (5), vom 1. Juni 2006 zu Handel und Armut: Handelspolitische Maßnahmen für eine möglichst erfolgreiche Bekämpfung der Armut (6), vom 7. September 2006 zur Aussetzung der Verhandlungen über die Doha-Entwicklungsagenda (DDA) (7), vom 23. Mai 2007 zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (8), vom 12. Dezember 2007 zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (9) und seinen Standpunkt vom 5. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97, (EG) Nr. 1933/2006 und der Verordnungen (EG) Nr. 964/2007 und (EG) Nr. 1100/2006 der Kommission (10),

unter Hinweis auf das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Pazifikstaaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits,

unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Abkommen von Cotonou),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom April 2006, Oktober 2006, Mai 2007, Oktober 2007, November 2007 und Mai 2008,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Oktober 2007„Wirtschaftspartnerschaftsabkommen“ (KOM(2007)0635),

unter Hinweis auf das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT), insbesondere auf Artikel XXIV,

unter Hinweis auf die Ministererklärung der vierten WTO-Ministerkonferenz, die am 14. November 2001 in Doha verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf die Ministererklärung der sechsten WTO-Ministerkonferenz, die am 18. Dezember 2005 in Hongkong verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf den Bericht und die Empfehlungen der Task Force für Handelshilfe, die am 10. Oktober 2006 vom Allgemeinen Rat der WTO angenommen wurden,

unter Hinweis auf die Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000, in der die Millenniums-Entwicklungsziele als von der internationalen Gemeinschaft gemeinsam festgelegte Kriterien für die Beseitigung der Armut dargelegt sind,

unter Hinweis auf das Kommuniqué von Gleneagles, das am 8. Juli 2005 von den G8 herausgegeben wurde,

gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass seit dem 1. Januar 2008 die bisherigen Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten, durch die diesen Staaten ein präferenzieller Zugang zu den EU-Märkten ohne Gegenseitigkeit gewährt wurde, nicht mehr im Einklang mit den Regeln der WTO stehen,

B.

in der Erwägung, dass es sich bei den WPA um Abkommen handelt, die mit den WTO-Regeln vereinbar sind und darauf abzielen, die regionale Integration zu unterstützen und die allmähliche Eingliederung der AKP-Volkswirtschaften in die Weltwirtschaft zu fördern, und die dadurch eine nachhaltige soziale und wirtschaftliche Entwicklung in den AKP-Staaten begünstigen und einen Beitrag zu den Bemühungen um die Beseitigung der Armut in diesen Staaten insgesamt leisten,

C.

in der Erwägung, dass WPA dazu genutzt werden sollten, langfristige Beziehungen aufzubauen, bei denen die Entwicklung durch Handel gefördert werden kann,

D.

in der Erwägung, dass Interim-WPA ihrem Wesen nach Abkommen über den Warenhandel sind, mit denen eine Unterbrechung der Handelsbeziehungen zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union vermieden werden soll,

E.

in der Erwägung, dass die Handelspolitik aufgrund der derzeitigen Finanz- und Wirtschaftskrise für die Entwicklungsländer wichtiger denn je werden wird,

F.

in der Erwägung, dass der Warenhandel und die WTO-Kompatibilität Kernpunkte des Interim-WPA sind,

G.

in der Erwägung, dass die WTO-Regeln den WPA-Staaten weder vorschreiben noch untersagen, in den Dienstleistungsbereichen Liberalisierungsverpflichtungen einzugehen,

H.

in der Erwägung, dass die in den Abkommen enthaltenen Verpflichtungen erhebliche Auswirkungen auf die Staaten und Regionen haben können,

I.

in der Erwägung, dass von den 14 + 1 (Osttimor) AKP-Staaten des Pazifikraums bislang nur Papua-Neuguinea und die Republik Fidschi-Inseln das Interim-WPA paraphiert haben,

J.

in der Erwägung, dass das Interim-WPA wahrscheinlich Umfang und Inhalt zukünftiger Abkommen zwischen Papua-Neuguinea bzw. der Republik Fidschi-Inseln und anderen Handelspartnern sowie die Haltung dieser Region in den Verhandlungen beeinflussen wird,

K.

in der Erwägung, dass zwischen der Europäischen Union und den Pazifikstaaten wenig Wettbewerb besteht, da die überwiegende Mehrheit der EU-Ausfuhren hauptsächlich aus Waren besteht, die die Pazifikstaaten nicht herstellen, aber oftmals für den unmittelbaren Verbrauch oder als Vorleistungen für die heimische Industrie benötigen,

L.

in der Erwägung, dass in Anbetracht der derzeitigen politischen Lage in Fidschi, wo die Regierungsgeschäfte vom Militär geführt werden, ein umfassendes WPA von einem vereinbarten Fahrplan für demokratische Wahlen abhängig gemacht werden sollte, auf den sich alle maßgeblichen politischen Gruppierungen in Fidschi verständigt haben,

M.

in der Erwägung, dass der Rat die dringende und vollständige Wiederherstellung der Demokratie und die möglichst baldige Rückkehr zur Zivilregierung gefordert hatte,

N.

in der Erwägung, dass sich die pazifische Regionalgruppe der AKP-Staaten aus 14 Staaten auf weit verstreuten Inseln und Osttimor mit einer Gesamtbevölkerung von weniger als 8 Millionen Menschen zusammensetzt und dass sich die Pazifikstaaten stärker als die Länder jeder anderen Region hinsichtlich ihrer Größe und Gegebenheiten erheblich voneinander unterscheiden – so ist z. B. der größte Staat, Papua-Neuguinea, dreitausend Mal größer als der kleinste Staat, Niue,

O.

in der Erwägung, dass Fischerei und fischereibezogene Tätigkeiten und Branchen über das größte Potenzial für künftige Ausfuhrsteigerungen verfügen,

P.

in der Erwägung, dass neue Handelsregeln mit einer Aufstockung der Mittel für handelsbezogene Hilfe einhergehen müssen,

Q.

in der Erwägung, dass das Ziel der EU-Strategie für Handelshilfe („Aid for Trade“) darin besteht, die Fähigkeit der Entwicklungsländer zur Nutzung neuer Handelsmöglichkeiten zu fördern,

R.

in der Erwägung, dass neue, flexiblere und verbesserte Ursprungsregeln zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten ausgehandelt worden sind, die den AKP-Staaten bei ordnungsgemäßer Umsetzung und gebührender Berücksichtigung der eingeschränkten Kapazitäten erhebliche Vorteile bieten werden,

S.

in der Erwägung, dass der aktuelle Zeitplan der Verhandlungen über den Übergang von einem Interim-WPA zu einem umfassenden WPA zwischen der Europäischen Union und den Pazifikstaaten von der Prämisse ausgeht, dass das Abkommen Ende 2009 abgeschlossen wird,

1.

betont, dass derartige Abkommen nur dann als zufriedenstellend betrachtet werden können, wenn sie die folgenden drei Zielsetzungen erfüllen: Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung der AKP-Staaten, Förderung ihrer Beteiligung am Welthandel und Stärkung des Regionalisierungsprozesses;

2.

betont, dass das Hauptziel dieses Abkommens darin besteht, durch Entwicklungsziele, Armutsbekämpfung und die Achtung der grundlegenden Menschenrechte zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele beizutragen und folgende Ziele zu erreichen: Unterstützung der AKP-Staaten bei der Umsetzung einer nachhaltigen Entwicklung, Förderung ihrer Teilnahme am Welthandel und Stärkung des Regionalisierungsprozesses, Wiederbelebung des Handels zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten und Förderung der wirtschaftlichen Diversifizierung der AKP-Staaten;

3.

betont, dass die Europäische Union zum Schutz vor den möglichen negativen Folgen einer Öffnung der Volkswirtschaften der Pazifikstaaten Unterstützung leisten muss, um durch Handelspräferenzen echte Vorteile zu schaffen und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung voranzubringen;

4.

ist der Ansicht, dass dieses WPA zur Förderung und Stärkung des Handels, des Wirtschaftswachstums, der regionalen Integration und der wirtschaftlichen Diversifizierung sowie zur Verringerung der Armut beitragen muss;

5.

bestärkt die Verhandlungsparteien darin, die Verhandlungen wie beabsichtigt 2009 zum Abschluss zu bringen; bestärkt die Parteien darin, alle Maßnahmen zu ergreifen, um wie geplant noch vor Ablauf des Jahres 2009 ein umfassendes WPA zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union abzuschließen;

6.

weist darauf hin, dass es wichtig und vorteilhaft ist, zwischen der Europäischen Union und ihren AKP-Partnern Abkommen zu schließen, die den WTO-Regeln entsprechen, weil die Handelsbeziehungen und ihr Ausbau ohne derartige Abkommen stark beeinträchtigt würden; stellt fest, dass dies aus den Vorteilen ersichtlich ist, die sich für die Exporteure aus dem Anstieg des Handels mit der Europäischen Union nach dem Auslaufen der Zollpräferenzbehandlung, die im Rahmen des Abkommens von Cotonou vorgesehen ist, am 31. Dezember 2007 ergeben haben;

7.

begrüßt es, dass die Europäische Union den AKP-Staaten für die meisten Erzeugnisse einen völlig zoll- und quotenfreien Zugang zum EU-Markt gewährt, um die Liberalisierung des Handels zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union zu fördern;

8.

betont, dass die Unterzeichnung des Interim-WPA ein notwendiger Schritt für ein nachhaltiges Wachstum in der gesamten Region ist, und unterstreicht, dass es von großer Bedeutung ist, die Verhandlungen über ein umfassendes Abkommen fortzusetzen, mit dem Handel, Investitionen und regionale Integration gefördert werden;

9.

befürwortet die Festlegung von Übergangszeiträumen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Rahmen des Interim-WPA, damit sie sich an die im Abkommen festgelegten Veränderungen anpassen können; fordert die Organe der betroffenen Pazifikstaaten nachdrücklich auf, die Interessen kleiner und mittlerer Unternehmen bei der Aushandlung eines umfassenden WPA weiterhin zu unterstützen;

10.

fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Pazifikstaaten nicht unter Druck zu setzen, auf die Liberalisierungsverpflichtungen im Bereich der Dienstleistungen und der so genannten „Singapur-Themen“ einzugehen;

11.

fordert die AKP-Staaten auf, den Liberalisierungsprozess voranzutreiben und entsprechende Reformen auszuweiten, um über den Warenhandel hinaus auch den Handel mit Dienstleistungen verstärkt zu liberalisieren;

12.

fordert, dass im Falle von Verhandlungen über Dienstleistungen ein starker Regelungsrahmen zur Gewährleistung der Erbringung von Universaldiensten geschaffen wird und dass grundlegende öffentliche Dienstleistungen kein Verhandlungsgegenstand sind;

13.

fordert die Europäische Union auf, die staatlichen Stellen in den AKP-Staaten und den Privatsektor verstärkt und in angemessenem Umfang zu unterstützen, um die Umstellung ihrer Volkswirtschaften nach der Unterzeichnung des Interim-WPA zu erleichtern;

14.

fordert die beteiligten Länder nachdrücklich auf, eindeutige und transparente Auskünfte über die wirtschaftliche und politische Lage sowie die Entwicklung in diesen Ländern zu geben, um die Zusammenarbeit mit der Kommission zu verbessern;

15.

fordert die Verhandlungsführer bei der Aushandlung umfassender WPA auf, der transparenten Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen umfassend Rechnung zu tragen und die bewährten Verfahren aufzuzeigen, die notwendig sind, damit die betroffenen Länder den größtmöglichen Nutzen aus diesen Ressourcen ziehen können;

16.

betont, wie wichtig der intraregionale Handel ist, und weist darauf hin, dass die regionalen Handelsverbindungen gestärkt werden müssen, damit nachhaltiges Wachstum in der jeweiligen Region gewährleistet werden kann; unterstreicht die Bedeutung der Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen verschiedenen regionalen Stellen;

17.

unterstützt die weitere Senkung der Zölle zwischen den Entwicklungsländern und den regionalen Staatengruppen, die derzeit 15 bis 25 % des Handelswerts ausmachen, um den Süd-Süd-Handel, das Wirtschaftswachstum und die regionale Integration weiter zu fördern;

18.

fordert die Kommission auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die Verhandlungen über die Doha-Entwicklungsagenda wieder in Gang zu bringen und dafür zu sorgen, dass Abkommen zur Handelsliberalisierung weiterhin die Entwicklung in armen Ländern fördern;

19.

ist überzeugt, dass umfassende WPA eine Ergänzung zu einer Einigung über die Doha-Entwicklungsagenda und keine Alternative für die AKP-Staaten darstellen sollten;

20.

verweist auf die Notwendigkeit eines Kapitels über handelspolitische Schutzinstrumente mit bilateralen Schutzmaßnahmen; fordert beide Seiten auf, eine unnötige Anwendung dieser Schutzmaßnahmen zu vermeiden; fordert die Kommission auf, im Rahmen der auf den Abschluss eines umfassenden WPA ausgerichteten laufenden Verhandlungen einer Überarbeitung der im Interim-WPA vorgesehenen Schutzmaßnahmen zuzustimmen, um deren angemessene, transparente und zügige Anwendung zu gewährleisten, vorausgesetzt, dass die Kriterien für die Anwendung erfüllt sind;

21.

unterstützt die vereinbarten Ausnahmen von den Zolltarifpositionen, vor allem für landwirtschaftliche Güter und einige landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, da sie hauptsächlich auf die Notwendigkeit zurückzuführen sind, junge Industriezweige oder sensible Erzeugnisse in diesen Ländern zu schützen;

22.

fordert eine rasche Ratifizierung, damit die Partnerländer ohne unnötige Verzögerung die von dem WPA profitieren können;

23.

weist darauf hin, dass das Interimabkommen zwar als erster Schritt auf dem Weg zu einem umfassenden WPA betrachtet werden kann, dass es sich im rechtlichen Sinne jedoch um ein vollkommen unabhängiges internationales Abkommen handelt, das nicht automatisch zu einem umfassenden WPA oder zu einem von allen Vertragsparteien des Interim-WPA unterzeichneten umfassenden WPA führen muss;

24.

fordert die Kommission auf, bei den laufenden Verhandlungen – wie in den Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ von Mai 2008 und November 2008 vorgesehen – ein Höchstmaß an Flexibilität an den Tag zu legen;

25.

fordert die Kommission auf, Forderungen der Pazifikstaaten zu berücksichtigen, bestimmte strittige Punkte im Interim-WPA, die diese Staaten zu ändern oder zurückzuziehen wünschen, für das umfassende WPA neu zu verhandeln;

26.

betont, dass Papua-Neuguinea und die Republik Fidschi-Inseln bislang die einzigen Staaten in der Pazifikregion sind, die dem Abkommen beigetreten sind, während sich die anderen Mitgliedstaaten der pazifischen Regionalgruppe aufgrund ihres geringen Handelsvolumens mit der Europäischen Union dafür entschieden haben, nicht zu unterzeichnen;

27.

weist darauf hin, dass ein wirklich regionaler Markt eine Grundvoraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung der WPA ist und dass die regionale Integration und Zusammenarbeit eine wichtige Grundlage für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung der Pazifikstaaten bildet;

28.

betont, dass sichergestellt werden muss, dass das Interim-WPA nicht zu einer Abnahme des politischen Interesses und einer Abschwächung der positiven Einstellung der Bevölkerung zu einer wirtschaftlichen Integration in der Pazifikregion führt;

29.

betont daher, dass bei der Umsetzung des Interim-WPA und bei den Verhandlungen über ein umfassendes WPA die Integrationsprozesse in der Pazifikregion gebührend berücksichtigt werden müssen;

30.

empfiehlt für die laufenden Verhandlungen über ein umfassendes WPA einen flexiblen, asymmetrischen und pragmatischen Ansatz; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, insbesondere die Anliegen der Pazifikstaaten hinsichtlich der Entwicklungsaspekte des Abkommens zu berücksichtigen; begrüßt in dieser Hinsicht die Schlussfolgerungen des Rates „Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen“ vom Mai 2008;

31.

weist darauf hin, dass sich das Abkommen auch auf die Beziehungen zwischen der Pazifikregion und ihren engsten und größten Handelspartnern, Australien und Neuseeland, auswirken wird und dass sichergestellt werden muss, dass die Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens nicht zukünftigen Handelsabkommen mit diesen Staaten im Wege stehen;

32.

erkennt an, dass ein Kapitel über die Entwicklungszusammenarbeit in das umfassende WPA aufgenommen wurde, das die Zusammenarbeit in den Bereichen Warenhandel, Wettbewerbsfähigkeit auf der Angebotsseite, Infrastrukturen zur Verbesserung des Unternehmensumfelds, Handel mit Dienstleistungen, handelsbezogene Probleme, Aufbau institutioneller Kapazitäten und finanzpolitische Anpassungen umfasst; fordert beide Seiten auf, sich an ihre eingegangene Verpflichtung zu halten, Verhandlungen über Wettbewerb und öffentliche Aufträge erst dann abzuschließen, wenn angemessene Kapazitäten aufgebaut worden sind;

33.

erinnert daran, dass das WPA nicht nur in Struktur und Inhalt, sondern auch in Art und Geist seiner Umsetzung einen Beitrag zu den Entwicklungszielen, den Maßnahmen und den Prioritäten der Pazifikstaaten leisten muss;

34.

weist darauf hin, dass das WPA zum Erreichen der Millenniums-Entwicklungsziele beitragen sollte;

35.

stellt fest, dass die Europäische Union den Grundsatz der Meistbegünstigung gegenüber allen subregionalen AKP-Ländergruppen selektiv anwendet;

36.

weist darauf hin, dass im Oktober 2007 die EU-Strategie für Handelshilfe beschlossen wurde, die die Verpflichtung enthält, die gemeinsame handelsbezogene Hilfe der Europäischen Union bis 2010 auf zwei Milliarden (2 000 000 000) EUR jährlich (jeweils eine Milliarde EUR von der Gemeinschaft und eine Milliarde EUR von den Mitgliedstaaten) zu erhöhen; verlangt, dass die Pazifikregion einen angemessenen und gerechten Anteil erhält;

37.

fordert, dass der Anteil an den Mitteln für die Handelshilfe frühzeitig festgelegt und bereitgestellt wird; betont, dass diese Mittel aus zusätzlichen Quellen und nicht nur aus einer Umschichtung der Mittel im Rahmen des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) stammen sollten, dass sie den Prioritäten von Papua-Neuguinea und der Republik Fidschi-Inseln entsprechen sollten und ihre Auszahlung rechtzeitig, zuverlässig und in Übereinstimmung mit den Zeitplänen zur Ausführung der nationalen und regionalen strategischen Entwicklungspläne erfolgen sollte; weist darauf hin, dass das WPA nicht nur in Struktur und Inhalt, sondern auch in Art und Geist seiner Umsetzung einen Beitrag zu den Entwicklungszielen, den Maßnahmen und den Prioritäten der Pazifikstaaten leisten muss;

38.

fordert die Kommission in Anbetracht der vom Rat im September 2007 eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) und den Zugang zu Arzneimitteln auf, davon abzusehen, im Rahmen des umfassenden WPA „TRIPS+“-Bestimmungen in Bezug auf pharmazeutische Erzeugnisse auszuhandeln, die die öffentliche Gesundheit und den Zugang zu Arzneimitteln betreffen, die Einhaltung oder Billigung der im Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens sowie der im Patentrechtsvertrag enthaltenen Verpflichtungen zu fordern und die Bestimmungen der Richtlinie 2004/48/EG (11) oder neue Bereiche wie den Schutz von nicht-originalen Datenbanken in das umfassende EPA aufzunehmen;

39.

sichert seine weitere Unterstützung für ein umfassendes WPA zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Pazifikregion zu, das den wichtigen Bereich der Verhandlungen über die Rechte des geistigen Eigentums einschließt, die sich nicht nur auf westliche Technologiegüter, sondern auch auf die biologische Vielfalt und auf überliefertes Wissen erstrecken;

40.

fordert mit klarer Rollenverteilung und Einflussmöglichkeit ausgestattete geeignete und transparente Überwachungsmechanismen, um die Wirkung der WPA bei zunehmender Eigenverantwortung der AKP-Staaten und breit angelegter Konsultation der Beteiligten zu verfolgen;

41.

hält es für wichtig, dass bei der Durchführung der WPA ein geeignetes Überwachungssystem eingerichtet wird, das vom zuständigen Ausschuss unter Einbeziehung der Mitglieder des Ausschusses für internationalen Handel und des Entwicklungsausschusses koordiniert wird, damit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der weiterhin führenden Rolle des Ausschusses für internationalen Handel und der allgemeinen Kohärenz der Handels- und Entwicklungspolitik besteht; ist der Ansicht, dass dieser Ausschuss flexibel tätig sein und sich aktiv mit der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU abstimmen muss; ist der Auffassung, dass diese Überwachung jeweils nach der Annahme der einzelnen Interim-WPA beginnen sollte;

42.

betont insbesondere die entscheidende Rolle der AKP-Parlamente und die Teilnahme der nichtstaatlichen Akteure bei der Überwachung und Verwaltung der WPA und fordert die Kommission auf, deren Beteiligung an den laufenden Verhandlungsverfahren zu unterstützen; weist darauf hin, dass dazu auf der Grundlage eines partizipatorischen Ansatzes eine klare Planung zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten vereinbart werden muss;

43.

betont, dass das umfassende WPA eine Revisionsklausel enthalten und eine allgemeine Folgenabschätzung vorsehen sollte, die innerhalb von drei bis fünf Jahren nach Unterzeichnung des Abkommens vorgenommen werden sollte, um die sozioökonomischen Auswirkungen des Abkommens einschließlich der mit seiner Umsetzung verbundenen Kosten und Folgen festzustellen; fordert, dass das Europäische Parlament und die Parlamente der Pazifikstaaten an einer eventuellen Überarbeitung des Abkommens beteiligt werden;

44.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der AKP-Staaten, dem AKP-EU-Ministerrat und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.


(1)  ABl. C 77 E vom 26.3.2004, S. 393.

(2)  ABl. C 92 E vom 20.4.2006, S. 397.

(3)  ABl. C 285 E vom 22.11.2006, S. 126.

(4)  ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 121.

(5)  ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 155.

(6)  ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 261.

(7)  ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 244.

(8)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 301.

(9)  ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S. 361.

(10)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0252.

(11)  Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 45).


6.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/124


Mittwoch, 25. März 2009
Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens EG/SADC-WPA-Staaten

P6_TA(2009)0179

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zum Abschluss des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits

2010/C 117 E/21

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. September 2003 zur 5. WTO-Ministerkonferenz in Cancún (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2005 zur Bewertung der Doha-Runde nach dem Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 1. August 2004 (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Dezember 2005 zu den Vorbereitungen für die Sechste Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Hongkong (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. März 2006 zu den Auswirkungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) auf die Entwicklung (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. April 2006 zur Bewertung der Doha-Runde im Anschluss an die WTO-Ministerkonferenz in Hongkong (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2006 zu Handel und Armut: Konzipierung von handelspolitischen Maßnahmen zur Optimierung des Beitrags des Handels zur Armutsminderung (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 7. September 2006 zur Aussetzung der Verhandlungen über die Entwicklungsagenda von Doha (DDA) (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Dezember 2007 zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (9),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 5. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97, (EG) Nr. 1933/2006 und der Verordnungen (EG) Nr. 964/2007 und (EG) Nr. 1100/2006 der Kommission (10),

in Kenntnis des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC (Südafrikanische Entwicklungsgemeinschaft) -WPA-Staaten andererseits,

unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Abkommen von Cotonou),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom April 2006, Oktober 2006, Mai 2007, Oktober 2007, November 2007 und Mai 2008,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Oktober 2007 zu dem Thema „Wirtschaftspartnerschaftsabkommen“ (KOM(2007)0635),

unter Hinweis auf das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT), insbesondere auf Artikel XXIV,

unter Hinweis auf die Ministererklärung der Vierten WTO-Ministerkonferenz, die am 14. November 2001 in Doha verabschiedet wurde,

gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass seit dem 1. Januar 2008 die bisherigen Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten, durch die diesen Staaten ein präferenzieller Zugang zu den EU-Märkten ohne Gegenseitigkeit gewährt wurde, nicht mehr im Einklang mit den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) stehen,

B.

in der Erwägung, dass es sich bei den WPA um Abkommen handelt, die mit der WTO vereinbar sind und darauf abzielen, regionale Integrationsprozesse zu unterstützen und die allmähliche Eingliederung der AKP-Volkswirtschaften in die Weltwirtschaft zu fördern, und die dadurch eine nachhaltige soziale und wirtschaftliche Entwicklung in den AKP-Staaten begünstigen und einen Beitrag zu den Gesamtbemühungen um die Beseitigung der Armut in diesen Staaten leisten,

C.

in der Erwägung, dass die Handelspolitik aufgrund der derzeitigen Finanz- und Wirtschaftskrise für die Entwicklungsländer wichtiger denn je wird,

D.

in der Erwägung, dass vorangegangene Handelspräferenzsysteme nicht dazu beitragen konnten, die wirtschaftliche Lage in diesen Staaten entscheidend zu verbessern,

E.

in der Erwägung, dass die Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (IWPA) ihrem Wesen nach Abkommen über den Warenhandel sind, die darauf abzielen, eine Unterbrechung des Handels zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft zu verhindern,

F.

in der Erwägung, dass die Europäische Union den AKP-Staaten 100 % quoten- und zollfreien Zugang zu den EU-Märkten mit Übergangszeiträumen für Reis (2010) und Zucker (2015) gewährt,

G.

in der Erwägung, dass eine gut durchdachte Handelsliberalisierung zur Förderung der Marktvielfalt, des Wirtschaftswachstums und der Entwicklung beitragen kann,

H.

in der Erwägung, dass einige AKP-Staaten bei der Aushandlung der WPA die Meistbegünstigungsklausel forderten, die normale, nichtdiskriminierende Zölle für Wareneinfuhren festlegt, um sicherzustellen, dass allen Exporteuren die gleiche Behandlung zuteil wird wie dem meistbegünstigten Handelspartner,

I.

in der Erwägung, dass es zwischen den Volkswirtschaften der Europäischen Union und der AKP-Staaten nur einen eingeschränkten Wettbewerb gibt, da die überwiegende Mehrheit der EU-Ausfuhren aus Waren besteht, die in den AKP-Staaten nicht hergestellt, aber dort entweder für den direkten Verbrauch oder als Vorleistungen für die einheimische Wirtschaft benötigt werden, und in der Erwägung, dass dies beim Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen insofern nicht der Fall ist, als die Erzeuger der AKP-Staaten in den Bereichen Landwirtschaft, Viehzucht und Milchprodukte wegen EU-Ausfuhrsubventionen, die sowohl die lokalen als auch die regionalen Märkte schädigen und oft sogar vernichten, mit einem gravierenden Hindernis zu kämpfen haben, weshalb die Europäische Union alle Arten von Ausfuhrsubventionen unverzüglich abschaffen sollte,

J.

in der Erwägung, dass neue verbesserte Ursprungsregeln namentlich in Bezug auf Textilien, Bekleidung, Fischerei und einige Agrarerzeugnisse zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den SADC-Staaten ausgehandelt worden sind und den SADC-Staaten möglicherweise erhebliche Vorteile bringen könnten, wenn sie unter gebührender Berücksichtigung ihrer eingeschränkten Kapazitäten ordnungsgemäß angewandt werden; und in der Erwägung, dass betont werden sollte, dass WPA dazu dienen, regionale Zusammenschlüsse zu fördern und Investitionen anzuschieben, und deshalb vereinfachte und verbesserte Ursprungsregeln erforderlich sind, damit die Unternehmen in den AKP-Staaten in der Lage sind, den Export von Verarbeitungserzeugnissen voranzutreiben und die Vorteile der neuen Möglichkeiten auf dem Markt zu nutzen, die sich durch die WPA eröffnen,

1.

bekräftigt seine Auffassung, dass WPA den Erfordernissen der AKP-Staaten Rechnung tragen und für eine Neubelebung der Handelsbeziehungen zwischen diesen Staaten und der Europäischen Union sorgen sollten, und deshalb die Entwicklung in den AKP-Staaten fördern und deren wirtschaftliche Diversifizierung voranbringen sollten sowie einen Beitrag zur Bekämpfung der Armut und zur Einhaltung der Menschenrechte leisten, weshalb diese Abkommen sich in ihrer Gesamtheit bei der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele positiv auswirken;

2.

betont, dass die Europäische Union zum Schutz vor den möglichen negativen Folgen einer Öffnung der Volkswirtschaften der SADC-Staaten Unterstützung leisten muss, damit durch Handelspräferenzen und den Ausbau der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung reale Vorteile entstehen;

3.

erkennt die Vorteile an, die die Paraphierung des Interim-WPA für Exporteure hat, da der Status Quo für Ausfuhren in die Europäische Union nach Ablauf der im Abkommen von Cotonou vorgesehenen Gewährung der Zollpräferenz am 31. Dezember 2007 beibehalten wurde und somit Schaden abgewendet wurde, der den AKP-Exporteuren entstanden wäre, wenn sie im Rahmen eines weniger günstigen Handelssystems hätten agieren müssen;

4.

begrüßt, dass die Europäische Gemeinschaft den AKP-Staaten für ihre Produkte einen zoll- und quotenfreien Zugang zum EU-Markt gewährt, um die Liberalisierung des Handels zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union zu unterstützen;

5.

begrüßt die Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungenvom Mai, Juni und November 2008, in denen die Notwendigkeit der Unterstützung vorhandener regionaler Integrationsprozesse und der Entwicklungsförderung hervorgehoben und die Kommission aufgefordert wurde, dieses Mandat bei den Verhandlungen zu achten; unterstreicht in diesem Zusammenhang, wie wichtig es ist, dass die Auflösung der Südafrikanischen Zollunion (SACU) verhindert wird;

6.

betont, dass die Unterzeichnung von Interim-WPA einen notwendigen Schritt hin zu nachhaltigem Wachstum in den betroffenen Regionen und auf dem jeweiligen Kontinent darstellt und betont, wie wichtig die kontinuierliche Aushandlung eines umfassenden Abkommens ist, das einen Zuwachs bei Handel, Investitionen und regionaler Entwicklung fördert;

7.

fordert die Europäische Union auf, die Behörden und den Privatsektor in den AKP-Staaten verstärkt und in angemessenem Maße zu unterstützen, um nach der Unterzeichnung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens den Übergang zur Marktwirtschaft zu fördern;

8.

vertritt die Auffassung, dass das derzeitige Interimabkommen den Fragen der Ernährungssouveränität und dem Recht auf Nahrung keinen Platz und keine Aufmerksamkeit einräumt und nicht die agrar- und handelspolitischen Instrumente begünstigt, mit denen sich der Markt regeln und die nachhaltige, auf Familienbetriebe gestützte Landwirtschaft schützen lässt; betont, dass diese Themen in den Mittelpunkt der Verhandlungen gestellt werden müssen, um zu gewährleisten, dass die Handelspolitik und alle anderen Maßnahmen der EU mit den Grundsätzen der Ernährungssouveränität und des Rechts auf Nahrung im Einklang stehen;

9.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die tatsächliche Verteilung der Mittel, die aus den zugesagten Ausgaben im Rahmen der aufgestockten Haushaltsmittel für Handelshilfe („Aid for Trade“) stammen, innerhalb der AKP-Region zu klären; weist darauf hin, dass im Oktober 2007 die EU-Strategie für Handelshilfe beschlossen wurde, die die Verpflichtung enthält, die gemeinsame handelsbezogene Hilfe der Europäischen Union bis 2010 auf zwei Milliarden Euro (2 000 000 000 EUR) jährlich (jeweils eine Milliarde Euro von der Gemeinschaft und von den Mitgliedstaaten) zu erhöhen; fordert nachdrücklich, dass die SADC-Region einen angemessenen und gerechten Anteil erhält;

10.

fordert, dass der Anteil an den Mitteln für die Handelshilfe frühzeitig festgelegt und bereitgestellt wird; betont, dass es zusätzliche Mittel sein sollten, die nicht nur durch eine Umschichtung der EEF-Mittel zustande kommen, dass sie den Prioritäten der SDAC-Staaten entsprechen sollten und ihre Auszahlung rechtzeitig, zuverlässig und in Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen der nationalen und regionalen strategischen Entwicklungspläne erfolgen sollte; wendet sich gegen jede Form von mit den WPA verbundenen Auflagen bei der Vergabe der europäischen Hilfe und fordert die Kommission auf zu garantieren, dass der Zugang zu den Mitteln des 10. EEF von den Ergebnissen und dem Fortgang der Verhandlungen abgekoppelt wird;

11.

fordert die Verhandlungsführer für die umfassenden WPA daher auf, eingehend auf die transparente Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen einzugehen und die bewährten Verfahren zu umreißen, die notwendig sind, damit die betroffenen Länder den größtmöglichen Nutzen aus diesen Ressourcen ziehen können;

12.

fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass transnationale Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union, die Produktionsstätten in AKP-Staaten betreiben, sich an die Kernarbeitsnormen der IAO, die Sozial- und Umweltvereinbarungen und die internationalen Übereinkommen halten, um weltweit ein Gleichgewicht zwischen Wirtschaftswachstum und hohen Sozial- und Umweltstandards zu erreichen;

13.

betont, wie wichtig der intraregionale Handel ist, und weist darauf hin, dass die regionalen Handelsverbindungen gestärkt werden müssen, damit nachhaltiges Wachstum in der Region gewährleistet werden kann; unterstreicht die Bedeutung der Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen verschiedenen regionalen Instanzen; fordert die Kommission auf, die regionale Dimension nicht zu beeinträchtigen;

14.

hält es für wichtig, dass bei der Durchführung der WPA ein geeignetes Überwachungssystem eingerichtet wird, das vom zuständigen parlamentarischen Ausschuss unter Einbeziehung der Mitglieder des Ausschusses für Internationalen Handel und des Entwicklungsausschusses koordiniert wird, damit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der weiterhin führenden Rolle des Ausschusses für internationalen Handel und der allgemeinen Kohärenz der Handels- und Entwicklungspolitik besteht; dieser parlamentarische Ausschuss hat flexibel zu agieren und sich aktiv mit der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU abzustimmen; ist der Auffassung, dass diese Überwachung nach der Annahme jedes Interim-WPA beginnen sollte;

15.

fordert die Kommission auf, alles in ihrer Kraft Stehende zu tun, damit die Verhandlungen über die Entwicklungsagenda von Doha wieder aufgenommen werden, und sicherzustellen, dass die Liberalisierungsvereinbarungen die Entwicklung in armen Ländern weiterhin fördern;

16.

ist der Überzeugung, dass die umfassenden Wirtschaftspartnerschaftsabkommen eine Ergänzung zu einer Einigung über die Doha-Entwicklungsagenda und keine Alternative dazu darstellen sollten;

17.

respektiert die Notwendigkeit und Bedeutung des Kapitels über handelspolitische Schutzinstrumente mit bilateralen Schutzmaßnahmen; fordert beide Seiten auf, eine missbräuchliche Inanspruchnahme dieser Schutzinstrumente zu vermeiden; fordert die Kommission auf, im Rahmen der auf den Abschluss eines umfassenden WPA ausgerichteten laufenden Verhandlungen einer Überarbeitung der im Interim-WPA vorgesehenen Schutzmaßnahmen zuzustimmen, um deren angemessene, transparente und zügige Anwendung zu gewährleisten, vorausgesetzt, dass die Kriterien für die Anwendung erfüllt sind;

18.

unterstützt die vereinbarten Ausnahmen von den Zolltarifpositionen, vor allem für landwirtschaftliche Güter und bestimmte verarbeitete landwirtschaftliche Güter, da sie vor allem auf die Notwendigkeit zurückzuführen sind, junge Industriezweige oder sensible Erzeugnisse in diesen Ländern zu schützen;

19.

fordert die Kommission auf, beim Umgang mit den zentralen Bedenken Angolas, Namibias und Südafrikas im Zusammenhang mit der Meistbegünstigungsklausel, den Ausfuhrzöllen und dem Schutz junger Industriezweige flexibel vorzugehen;

20.

bestärkt die Verhandlungsparteien darin, für die laufenden Verhandlungen über ein für beide Seiten zufrieden stellendes regionales WPA einen flexiblen, asymmetrischen und pragmatischen Ansatz zu wählen, ohne unrealistische Fristen zu setzen, und es den SADC-Ländern zu ermöglichen, Bestimmungen zu strittigen Punkten, die sie zu ändern oder aufzuheben wünschen, neu zu verhandeln;

21.

nimmt zustimmend die Fortschritte zur Kenntnis, die im März 2009 bei den technischen Verhandlungen in Swakopmund, Namibia, erzielt wurden, und begrüßt, dass die Kommission akzeptiert, dass strittige Punkte vor der Unterzeichnung des Interim-WPA angesprochen worden sollten; fordert, dass ausstehende Fragen wie die Meistbegünstigungsklausel, die rechtliche Definition der Parteien und noch verbleibende Fragen zum Marktzugang von landwirtschaftlichen Erzeugnissen so gelöst werden, dass alle Mitglieder der SADC-WPA-Gruppe das Interim-WPA unterzeichnen können;

22.

erkennt an, dass in die IWPA mit den EU-SADC-Staaten ein Kapitel über Entwicklungszusammenarbeit integriert wurde, das sich auf die Zusammenarbeit beim Handel mit Waren, die angebotsorientierte Wettbewerbsfähigkeit, die Infrastrukturen zur Verbesserung des Unternehmensumfelds, den Handel mit Dienstleistungen, handelsbezogene Fragen, den Ausbau der institutionellen Kapazitäten und finanzpolitische Anpassungen bezieht; fordert beide Seiten auf, sich an die vereinbarte Verpflichtung zu halten, die Verhandlungen über den Wettbewerb und das öffentliche Beschaffungswesen erst dann abzuschließen, wenn entsprechende Kapazitäten aufgebaut wurden; fordert die Kommission auf, eng mit den SADC-Staaten zusammenzuarbeiten, damit die Ziele dieses Kapitels über Entwicklungszusammenarbeit verwirklichen werden können;

23.

betont, dass ein umfassendes WPA auch Bestimmungen für allseits akzeptierte Definitionen von verantwortungsvoller Staatsführung, Transparenz der öffentlichen Ämter und Menschenrechten umfassen muss, die den Artikeln 11b, 96 und 97 des Cotonou-Abkommens entsprechen und insbesondere Bestimmungen zu den besonders gefährdeten Gruppen wie lokale landwirtschaftliche Kleinerzeuger und Frauen enthalten müssen;

24.

stellt fest, dass der Zeitplan für die laufenden Verhandlungen über den Übergang von einem Interim-WPA zu einem endgültigen WPA zwischen der EU und den SADC-Ländern von der Prämisse ausgeht, dass das Abkommen Ende 2009 abgeschlossen wird; fordert die Kommission nachdrücklich auf, die SADC-Staaten nicht übermäßig unter Druck zu setzen, damit sie Liberalisierungsverpflichtungen und ordnungspolitische Verpflichtungen im Hinblick auf Dienstleistungen und auf die sogenannten „Singapur-Themen“ eingehen;

25.

fordert, dass im Falle von Verhandlungen über Dienstleistungen ein starker Regelungsrahmen zur Gewährleistung der Erbringung von Universaldiensten geschaffen wird;

26.

unterstützt die Bemühungen beider Seiten, die aktive Beteiligung Südafrikas am gesamten Verhandlungsprozess sicherzustellen; räumt ein, dass die Beteiligung Südafrikas ein Schlüsselfaktor für die Förderung der wirtschaftlichen Kohärenz, der regionalen Integration und der weiteren Entwicklung der Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen dieser Region und der Europäischen Union ist; fordert die Kommission auf, diese Beteiligung bei der Aushandlung eines umfassenden WPA beizubehalten und noch zu verstärken;

27.

nimmt zur Kenntnis, dass die SADC-Region beabsichtigt, sich an der Schaffung einer neuen Freihandelszone mit der Ostafrikanischen Gemeinschaft und dem Gemeinsamen Markt für das Östliche und Südliche Afrika (COMESA) zu beteiligen; fordert die Kommission auf, diese Entwicklungen zu verfolgen, um die umfassende Vereinbarkeit mit dem WPA zu gewährleisten;

28.

begrüßt die Aufnahme einer Überprüfungsklausel in das EU-SADC-WPA, in der festgelegt wird, dass höchstens fünf Jahre nach der Unterzeichnung und danach im Abstand von jeweils fünf Jahren eine umfassende Überprüfung des Abkommens vorzunehmen ist, wozu auch eine Analyse der Kosten und Folgen der Erfüllung von Handelsverpflichtungen gehört; erforderlichenfalls sind – unter Achtung und Einhaltung der Regeln und Verfahren der WTO - Änderungen an den Bestimmungen des Abkommens und Anpassungen bei deren Anwendung vorzunehmen;

29.

ermuntert die Verhandlungsparteien, ihre Verhandlungen für ein umfassendes WPA wie geplant 2009 abzuschließen;

30.

besteht darauf, dass das Parlament umfassend informiert und am Prozess der Übergangsverhandlungen beteiligt wird; wünscht, dass dies in Form eines aktiven informellen Trilogs mit dem Rat und der Kommission erfolgt; ersucht den Rat, das Parlament damit so bald wie möglich zu befassen;

31.

betont insbesondere die entscheidende Rolle der AKP-Parlamente und der nichtstaatlichen Akteure bei der Überwachung und Verwaltung von WPA und fordert die Kommission auf, ihre Beteiligung an den laufenden Verhandlungsverfahren zu garantieren; dazu bedarf es einer klaren Agenda zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten auf der Basis eines partizipatorischen Ansatzes;

32.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der AKP-Staaten, dem AKP-EU-Ministerrat und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.


(1)  ABl. C 77 E vom 26.3.2004, S. 393.

(2)  ABl. C 92 E vom 20.4.2006, S. 397.

(3)  ABl. C 285 E vom 22.11.2006, S. 126.

(4)  ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 121.

(5)  ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 155.

(6)  ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 261.

(7)  ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 244.

(8)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S.301.

(9)  ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S. 361.

(10)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0252.


6.5.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/129


Mittwoch, 25. März 2009
Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschafts-partnerschaftsabkommen EG/Staaten des östlichen und südlichen Afrikas

P6_TA(2009)0180

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zu dem Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Staaten des östlichen und südlichen Afrikas einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

2010/C 117 E/22

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. September 2003 zur 5. WTO-Ministerkonferenz in Cancún (1), vom 12. Mai 2005 zu der Bewertung der Doha-Runde nach dem Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 1. August 2004 (2), vom 1. Dezember 2005 zu den Vorbereitungen für die sechste Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Hongkong (3), vom 23. März 2006 zu den Auswirkungen von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) auf die Entwicklung (4), vom 4. April 2006 zur Bewertung der Doha-Runde im Anschluss an die Ministerkonferenz der WTO in Hongkong (5), vom 1. Juni 2006 zu Handel und Armut: Konzipierung von handelspolitischen Maßnahmen zur Optimierung des Beitrags des Handels zur Armutsminderung (6), vom 7. September 2006 zur Aussetzung der Verhandlungen über die Doha-Entwicklungsagenda (DDA) (7), vom 23. Mai 2007 zu den WPA (8) und vom 12. Dezember 2007 zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (9) sowie seinen Standpunkt vom 5. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97, (EG) Nr. 1933/2006 und der Verordnungen (EG) Nr. 964/2007 und (EG) Nr. 1100/2006 der Kommission (10),

unter Hinweis auf das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Komoren, Madagaskar, Mauritius, den Seychellen, Simbabwe und Sambia einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits,

unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Cotonou-Abkommen),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) vom April 2006, Oktober 2006, Mai 2007, Oktober 2007, November 2007 und Mai 2008,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Oktober 2007„Wirtschaftspartnerschaftsabkommen“ (KOM(2007)0635),

unter Hinweis auf das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT), insbesondere auf Artikel XXIV,

unter Hinweis auf die Ministererklärung der vierten WTO-Ministerkonferenz, die am 14. November 2001 in Doha verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf die Ministererklärung der sechsten WTO-Ministerkonferenz, die am 18. Dezember 2005 in Hongkong verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf den Bericht und die Empfehlungen der Task Force für Handelshilfe, die am 10. Oktober 2006 vom Allgemeinen Rat der WTO angenommen wurden,

in Kenntnis der Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000, in der die Millennium-Entwicklungsziele als von der internationalen Gemeinschaft gemeinsam festgelegte Kriterien für die Beseitigung der Armut dargelegt sind,

unter Hinweis auf das Kommuniqué von Gleneagles, das am 8. Juli 2005 von den G8 angenommen wurde,

gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die früheren Handelsbeziehungen der Europäischen Union mit den AKP-Staaten bis zum 31. Dezember 2007, durch die diesen Staaten ein präferenzieller Zugang zu den EU-Märkten ohne Gegenseitigkeit gewährt wurde, nicht im Einklang mit den Regeln der WTO standen,

B.

in der Erwägung, dass es sich bei WPA um WTO-konforme Abkommen handelt, die darauf abzielen, regionale Integrationsprozesse zu unterstützen und die allmähliche Eingliederung der AKP-Volkswirtschaften in die Weltwirtschaft zu fördern, und die dadurch eine nachhaltige gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung in den AKP-Staaten begünstigen und einen Beitrag zu den Gesamtbemühungen um die Bekämpfung von Armut und Krankheit in diesen Staaten leisten,

C.

in der Erwägung, dass eine faire und entwicklungsfördernde Handelspolitik angesichts der derzeitigen Finanz- und Wirtschaftskrise für die Entwicklungsländer wichtiger denn je wird,

D.

in der Erwägung, dass mit den früheren Handelspräferenzsystemen nicht wesentlich zur Verbesserung der Wirtschaftslage in diesen Ländern beigetragen werden konnte,

E.

in der Erwägung, dass Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Interim-WPA) Abkommen über den Warenhandel sind, mit denen eine Unterbrechung der Handelsbeziehungen zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union vermieden werden soll,

F.

in der Erwägung, dass Interim-WPA vollkommen unabhängige, WTO-konforme internationale Abkommen sind und als erster Schritt auf dem Weg zu umfassenden WPA betrachtet werden können,

G.

in der Erwägung, dass die Europäische Union den AKP-Staaten von Anbeginn einen zu 100 % zoll- und kontingentfreien Zugang zu den EU-Märkten gewährt, wobei ausschließlich Übergangsfristen für Reis (2010) und Zucker (2015) gelten,

H.

in der Erwägung, dass beim Umfang der bestehenden Kapazitäten beträchtliche Unterschiede zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union bestehen,

I.

in der Erwägung, dass es zwischen den EU- und den AKP-Staaten nur einen eingeschränkten Wettbewerb gibt, da die überwiegende Mehrheit der EU-Ausfuhren hauptsächlich aus Waren besteht, die die in den AKP-Staaten nicht hergestellt, aber dort entweder für den direkten Verbrauch oder als Vorleistungen für die einheimische Wirtschaft benötigt werden,

J.

in der Erwägung, dass eine gut durchdachte Handelsliberalisierung zur Förderung der Marktvielfalt, des Wirtschaftswachstums und der Entwicklung beitragen kann,

K.

in der Erwägung, dass einige AKP-Staaten bei der Aushandlung der WPA die Meistbegünstigungsklausel forderten, die normale, nichtdiskriminierende Zölle für Wareneinfuhren festlegt, um zu gewährleisten, dass alle Exporteure ebenso behandelt werden wie der am meisten begünstigte Exporteur,

L.

in der Erwägung, dass verbesserte Ursprungsregeln mit den AKP-Staaten ausgehandelt worden sind, die den AKP-Staaten bei ordnungsgemäßer Umsetzung und gebührender Berücksichtigung der geringeren Kapazitäten erhebliche Vorteile bieten können,

M.

in der Erwägung, dass verbesserte Handelsvorschriften mit einer Aufstockung der Mittel für handelsbezogene Hilfe einhergehen müssen,

N.

in der Erwägung, dass das Ziel der EU-Initiative für Handelshilfe („Aid for Trade“) darin besteht, die Fähigkeit der Entwicklungsländer zur Nutzung neuer Handelsmöglichkeiten zu fördern,

O.

in der Erwägung, dass das umfassende WPA unweigerlich Umfang und Inhalt zukünftiger Abkommen zwischen AKP-Staaten und anderen Handelspartnern sowie die Haltung der Region in den Verhandlungen beeinflussen wird,

P.

in der Erwägung, dass sich die Gruppe der Staaten des östlichen und südlichen Afrikas (ESA), die zu den AKP-Staaten zählen, aus 11 Staaten zusammensetzt, die sich in Bezug auf ihre Größe und die Höhe ihres BIP erheblich voneinander unterscheiden,

Q.

in der Erwägung, dass die ost- und südafrikanische ESA-Gruppe mit einer Gesamtbevölkerung von 33,5 Millionen Menschen aus fünf Staaten besteht, die sich hinsichtlich ihrer Größe und besonderen Merkmale unterscheiden, wobei die Einwohnerzahl des größten Landes, Madagaskars, 250 Mal so hoch ist wie die des kleinsten Landes, der Seychellen,

R.

in der Erwägung, dass sich die ESA-Region bislang in die Ostafrikanische Gemeinschaft (OAG) und die ESA-Gruppe teilt, aber wiedervereint werden kann, sobald die Gruppierungen dazu bereit sind,

1.

bekräftigt seine Ansicht, dass die WPA, sofern sie entsprechend gestaltet und von wirksamen entwicklungspolitisch orientierten Maßnahmen begleitet werden, eine Möglichkeit zur Wiederbelebung der Handelsbeziehungen AKP-EU und zur Förderung der Weiterentwicklung und Diversifizierung der Wirtschaft der AKP-Staaten, der regionalen Integration sowie zur Bekämpfung der Armut in den AKP-Staaten bieten;

2.

betont, dass WPA nur dann als zufriedenstellend betrachtet werden können, wenn sie die folgenden drei Zielsetzungen erfüllen: Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung der AKP-Staaten, Förderung ihrer Beteiligung am Welthandel und Stärkung des Regionalisierungsprozesses;

3.

betont, dass ein Hauptziel dieses Abkommens darin besteht, durch Entwicklungsziele, Armutsbekämpfung und Achtung der grundlegenden Menschenrechte zur Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele beizutragen;

4.

erkennt die Vorteile an, die die Unterzeichnung von Interim-WPA zwischen der Europäischen Union einerseits und den betreffenden Staaten andererseits für die Exporteure hatte, indem der Status quo für Ausfuhren in die Europäische Union auch nach Auslaufen der in der Cotonou-Handelsvereinbarung vorgesehenen Zollpräferenzbehandlung am 31. Dezember 2007 aufrechterhalten wurde und somit die Möglichkeiten der ESA-Staaten für Ausfuhren in die Europäische Union durch vollständige Marktöffnung und verbesserte Ursprungsregeln erhalten und wesentlich verbessert wurden;

5.

erkennt an, wie wichtig das Zustandekommen von WTO-konformen Abkommen zwischen der Europäischen Union und ihren AKP-Partnern ist, da die bestehenden Handelsbeziehungen und die Entwicklung in den AKP-Staaten ohne derartige Abkommen massiv gestört würden;

6.

begrüßt die Tatsache, dass die Europäische Gemeinschaft den ESA-Staaten für ihre Erzeugnisse völlig zoll- und kontingentfrei Zugang zum Markt der Europäischen Union gewährt, um die Handelsliberalisierung zwischen den ESA-Staaten und der Europäischen Union zu fördern;

7.

betont, dass die Unterzeichnung der Interim-WPA ein notwendiger Schritt hin zu nachhaltigem Wachstum in den einzelnen Regionen wie auch in diesen Regionen allgemein ist; und weist mit Nachdruck darauf hin, wie wichtig die kontinuierliche Aushandlung umfassender Abkommen ist, um mehr Handel, Investitionen und regionale Integration zu fördern;

8.

fordert die Kommission auf, sicherzustellen, dass die ESA-Region berechtigt ist, Bestimmungen zu strittigen Punkten, die sie zu ändern oder aufzuheben wünscht, neu zu verhandeln;

9.

begrüßt die Festlegung von Übergangsfristen innerhalb des Interim-WPA für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), damit diese sich auf die im Abkommen festgelegten Änderungen einstellen können, und fordert die Behörden der betreffenden Staaten nachdrücklich auf, sich bei der Aushandlung umfassender WPA weiter für die Interessen von KMU einzusetzen;

10.

verweist auf das gravierende Ungleichgewicht zwischen den Volkswirtschaften der Europäischen Union und der ESA-Staaten, das sich durch Freihandelspolitik niemals auch nur teilweise ausgleichen lässt;

11.

fordert die AKP-Staaten nachdrücklich auf, den Liberalisierungsprozess voranzutreiben und entsprechende Reformen auszuweiten, um über den Warenhandel hinaus auch den Handel mit Dienstleistungen verstärkt zu liberalisieren;

12.

fordert die Europäische Union auf, die Behörden und den Privatsektor in den AKP-Staaten verstärkt und in angemessener Weise zu unterstützen, um nach der Unterzeichnung des Interim-WPA den Übergang zur Marktwirtschaft zu fördern und sicherzustellen, dass während der Phase der wirtschaftlichen Umstellung Maßnahmen ergriffen werden, um schutzbedürftigen Bevölkerungsgruppen (ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen, alleinerziehende Mütter) Sicherheit zu bieten;

13.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die tatsächliche Verteilung der Mittel, die aus den zugesagten vorrangigen Ausgaben im Rahmen der aufgestockten Haushaltsmittel für Handelshilfe stammen, innerhalb der AKP-Region zu klären;

14.

fordert, dass der Anteil an den Mitteln für die Handelshilfe frühzeitig festgelegt und bereitgestellt wird;

15.

weist darauf hin, dass im Oktober 2007 die EU-Strategie für Handelshilfe beschlossen wurde, die die Verpflichtung enthält, die gemeinsame handelsbezogene Hilfe der Europäischen Union bis 2010 auf zwei Milliarden Euro (2 000 000 000 EUR) jährlich (jeweils eine Milliarde EUR von der Gemeinschaft und eine Milliarde EUR von den Mitgliedstaaten) zu erhöhen; fordert nachdrücklich, dass die westafrikanische Region einen angemessenen und gerechten Anteil erhält;

16.

fordert die betreffenden Staaten auf, eindeutige und transparente Informationen über ihre wirtschaftliche und politische Lage und Entwicklung zur Verfügung zu stellen, um die Zusammenarbeit mit der Europäischen Union zu verbessern;

17.

fordert die Verhandlungsführer bei der Aushandlung von umfassenden WPA nachdrücklich auf, eingehend auf die transparente Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen einzugehen und bewährte Verfahren aufzuzeigen, die erforderlich sind, damit die AKP-Staaten den größtmöglichen Nutzen aus diesen Ressourcen ziehen sowie gegen Geldwäsche vorgehen können;

18.

betont, dass der intraregionale Handel von großer Bedeutung ist und die regionalen Handelsbeziehungen ausgebaut werden müssen, um ein nachhaltiges Wachstum in der Region sicherzustellen; unterstreicht die Bedeutung der Zusammenarbeit und der Abstimmung zwischen den verschiedenen regionalen Instanzen; weist nachdrücklich darauf hin, dass Abkommen, die zwischen der Europäischen Union und den ESA-Staaten geschlossen werden, nicht im Widerspruch zueinander stehen und die regionale Integration der weiteren Region nicht behindern dürfen;

19.

fordert die Einführung eines angemessenen und transparenten Überwachungsmechanismus mit einer klaren Rolle und mit Einfluss, um die Auswirkungen der WPA mit einer verstärkten AKP-Eigenverantwortung und mit umfassender Konsultation der beteiligten Interessengruppen, auch der Zivilgesellschaft, zu flankieren; weist darauf hin, dass spätestens fünf Jahre nach der Unterzeichnung des Interim-WPA mit der ESA-Gruppe eine umfassende Überprüfung des Abkommens hinsichtlich seiner sozioökonomischen Auswirkungen, einschließlich der mit seiner Umsetzung verbundenen Kosten und Folgen, durchgeführt werden muss, die Änderungen der Bestimmungen des Abkommens und eine Anpassung ihrer Durchführung ermöglicht;

20.

hält es für wichtig, dass bei der Durchführung der WPA ein geeignetes Überwachungssystem eingerichtet wird, das vom zuständigen parlamentarischen Ausschuss unter Einbeziehung der Mitglieder des Ausschusses für internationalen Handel und des Entwicklungsausschusses koordiniert wird, damit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der weiterhin führenden Rolle des Ausschusses für Internationalen Handel und der allgemeinen Kohärenz der Handels- und Entwicklungspolitik besteht; vertritt die Ansicht, dass dieser parlamentarische Ausschuss flexibel vorgehen und sich aktiv mit der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU abstimmen sollte; ist der Auffassung, dass diese Überwachung jeweils nach der Annahme der einzelnen Interim-WPA beginnen sollte;

21.

betont insbesondere die entscheidende Rolle der AKP-Parlamente und der nichtstaatlichen Akteure bei der Überwachung und Verwaltung der WPA und fordert die Kommission auf, deren Beteiligung an den laufenden Verhandlungsverfahren zu unterstützen; weist darauf hin, dass dazu auf der Grundlage eines partizipatorischen Ansatzes eine klare Verhandlungsagenda zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten vereinbart werden muss;

22.

besteht darauf, dass im Einklang mit den Pariser Grundsätzen zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Hilfe jede Unterstützung unter anderem bedarfsorientiert sein muss, und fordert die AKP-Staaten daher auf, wenn erforderlich mit entsprechender EU-Unterstützung, detaillierte, mit Kostenangaben versehene Vorschläge darüber vorzulegen, auf welche Art und Weise und wofür zusätzliche WPA-bezogene Finanzmittel benötigt werden, insbesondere im Hinblick auf rechtliche Rahmenbedingungen, Schutzmaßnahmen, Handelserleichterungen, Unterstützung bei der Einhaltung internationaler Normen für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen und Rechte des geistigen Eigentums sowie im Hinblick auf die Zusammensetzung des WPA-Überwachungsmechanismus;

23.

spricht sich auch weiterhin für ein umfassendes WPA zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den ESA-Staaten aus, das auch den wichtigen Bereich der Verhandlungen über die Rechte des geistigen Eigentums einschließt, wobei diese sich nicht nur auf westliche Technologiegüter, sondern auch auf die biologische Vielfalt und auf überliefertes Wissen erstrecken;

24.

fordert die Kommission auf, alles in ihrer Kraft Stehende zu unternehmen, damit die Verhandlungen über die Doha-Entwicklungsagenda wieder aufgenommen werden können, und sicherzustellen, dass die Freihandelsabkommen weiterhin die Entwicklung in den armen Ländern fördern;

25.

ist davon überzeugt, dass umfassende WPA keine Alternative zur Einigung über die Doha-Entwicklungsagenda, sondern eine Ergänzung derselben darstellen sollten;

26.

erkennt die Notwendigkeit und Bedeutung des Kapitels über handelspolitische Schutzinstrumente mit bilateralen Schutzmaßnahmen an; fordert beide Seiten auf, einen Missbrauch dieser Schutzmaßnahmen zu vermeiden; fordert die Kommission auf, im Rahmen der auf den Abschluss eines umfassenden WPA ausgerichteten laufenden Verhandlungen einer Überarbeitung der im Interim-WPA enthaltenen Schutzmaßnahmen zuzustimmen, um dafür zu sorgen, dass diese Maßnahmen – sofern die Kriterien für deren Anwendbarkeit erfüllt sind – sachgemäß, transparent und rasch eingesetzt werden können;

27.

vertritt die Ansicht, dass im umfassenden WPA einfachere und verbesserte Ursprungsregeln für Ausfuhren von Verarbeitungserzeugnissen unterstützt werden sollten, besonders in Schlüsselbranchen wie Textilindustrie und Landwirtschaft;

28.

unterstützt die vereinbarten Ausnahmen von den Zolltarifpositionen vor allem für landwirtschaftliche Güter und einige landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, sofern diese hauptsächlich dazu dienen, junge Industriezweige oder sensible Produkte in diesen Ländern zu schützen, und erinnert daran, dass die Europäische Union sich im Rahmen der Doha-Verhandlungsrunde verpflichtet hat, die Agrarexportsubventionen schrittweise auslaufen zu lassen;

29.

weist darauf hin, dass der aktuelle Verhandlungskalender für den Übergang von einem Interim-WPA zu einem umfassenden WPA zwischen der Europäischen Union und den ESA-Staaten von der Prämisse ausgeht, dass das Abkommen Ende 2009 abgeschlossen wird, fordert die Kommission nachdrücklich auf, die ESA-Region nicht übertrieben unter Druck zu setzen, auf die Liberalisierung einzugehen, und die diesbezüglichen Standpunkte der Parlamente der ESA-Region zu berücksichtigen;

30.

hält es für angebracht, zwischen kommerziellen und öffentlichen Dienstleistungen zu unterscheiden; hält es für unbedingt notwendig, die öffentlichen Dienste, die der Befriedigung von Grundbedürfnissen der Bevölkerung dienen, oder die eine tragende Rolle für den Erhalt der kulturellen Vielfalt spielen, aus allen Verhandlungen auszuklammern;

31.

hält es für wichtig, ein Kapitel über die Entwicklungszusammenarbeit in das umfassende WPA aufzunehmen, durch das die Zusammenarbeit in den Bereichen Warenhandel, angebotsorientierte Wettbewerbsfähigkeit, geschäftsfreundliche Infrastrukturen, Handel mit Dienstleistungen, handelsbezogene Angelegenheiten, Aufbau institutioneller Kapazitäten und finanzpolitische Anpassungen abgedeckt wird; fordert beide Seiten auf, der vereinbarten Verpflichtung nachzukommen, die Verhandlungen über Wettbewerb und öffentliches Beschaffungswesen unter Berücksichtigung der Kapazitäten der ESA-Staaten abzuschließen;

32.

betont, dass ein umfassendes WPA auch Bestimmungen über verantwortungsvolle Staatsführung, Transparenz der öffentlichen Ämter und Menschenrechte umfassen muss, die den Artikeln 11b, 96 und 97 des Cotonou-Abkommens entsprechen;

33.

fordert die Kommission auf, die sogenannten „strittigen Themen“, wie die durch die Vereinbarung erfassten Handelsbereiche, die Meistbegünstigungsklausel, Ausfuhrabgaben, Schutzmaßnahmen und Ursprungsregeln im Rahmen der Verhandlungen über ein umfassendes regionales WPA in einer Art und Weise anzusprechen, die den Interessen der Europäischen Union und ihrer Bürger sowie einer nachhaltigen Entwicklung in der Europäischen Union und den AKP-Staaten dienlich ist;

34.

unterstreicht die große Bedeutung, die ein umfassendes WPA für die Unterstützung der Beziehungen zwischen den Regionen durch die Harmonisierung der Handelsabkommen zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft hat;

35.

bringt seine tiefe Besorgnis über die gegenwärtige Situation in Simbabwe, insbesondere im Hinblick auf die Menschenrechte, die Demokratie und die Wirtschaft zum Ausdruck, da diese eine große Bedrohung für die Bürger in Simbabwe darstellt und die aktuelle und zukünftige Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Simbabwe schwer belastet;

36.

begrüßt die Schaffung einer Zollunion der ESA-Gruppe und die Bemühungen um die Schaffung einer Währungsunion, insbesondere in Anbetracht der Vorteile, die durch die Vereinheitlichung der in der ESA-Region geltenden Regeln für Unternehmen entstehen und zu einem größeren Markt, stärkerem Handel und besseren Möglichkeiten für die Schaffung von Größenvorteilen führen würden;

37.

fordert die Verhandlungsparteien auf, verbindliche Regelungen für das öffentliche Beschaffungswesen, Investitionen und Wettbewerb in das Abkommen aufzunehmen, durch die die ESA-Staaten zu begehrten Geschäfts- und Investitionsstandorten werden könnten, zumal diese Regelungen, sofern sie für alle gelten, für Verbraucher und Behörden vor Ort gleichermaßen von Vorteil wären, da sie entsprechend dazu beitragen würden, Unternehmen und Investoren anzulocken;

38.

fordert eine rasche Ratifizierung, sodass die Partnerländer ohne Verzögerungen von den Interim-WPA profitieren können;

39.

bestärkt die Parteien darin, die Verhandlungen über ein umfassendes WPA zwischen den ESA-Staaten und der Europäischen Gemeinschaft abzuschließen, wenn der beiderseitige Nutzen einer solchen Vereinbarung eindeutig von beiden Seiten anerkannt wird;

40.

fordert mit Nachdruck, dass das europäische Parlament während der Übergangsverhandlungen umfassend unterrichtet und an diesem Prozess beteiligt wird; wünscht, dass dies in Form eines aktiven informellen Trilogs mit dem Rat und der Kommission erfolgt; ersucht den Rat, das Parlament damit so bald wie möglich zu befassen;

41.

verweist auf die Notlage der Bevölkerung des Chagos-Archipels, die von ihren Inseln vertrieben worden ist und gegenwärtig in Armut auf Mauritius und den Seychellen lebt, und ist der Ansicht, dass die Europäische Union auf eine Lösung für die Bevölkerung von Chagos hinarbeiten sollte, damit sie auf ihre angestammten heimatlichen Inseln zurückkehren kann;

42.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der AKP-Staaten, dem AKP-EU-Ministerrat und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.


(1)  ABl. C 77 E vom 26.3.2004, S. 393.

(2)  ABl. C 92 E vom 20.4.2006, S. 397.

(3)  ABl. C 285 E vom 22.11.2006, S. 126.

(4)  ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 121.

(5)  ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 155.

(6)  ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 261.

(7)  ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 244.

(8)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 301.

(9)  ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S. 361.

(10)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0252.


6.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/135


Mittwoch, 25. März 2009
Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EG/Partnerstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft

P6_TA(2009)0181

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zum Abkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Partnerstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft andererseits

2010/C 117 E/23

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. September 2003 zur 5. WTO-Ministerkonferenz in Cancún (1), vom 12. Mai 2005 zu der Bewertung der Doha-Runde nach dem Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 1. August 2004 (2), vom 1. Dezember 2005 zu den Vorbereitungen für die Sechste Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Hongkong (3), vom 23. März 2006 zu den Auswirkungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) auf die Entwicklung (4), vom 4. April 2006 zur Bewertung der Doha-Runde im Anschluss an die Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Hongkong (5), vom 1. Juni 2006 zu Handel und Armut: Konzipierung von handelspolitischen Maßnahmenzur Optimierung des Beitrags des Handels zur Armutsminderung (6), vom 7. September 2006 zur Aussetzung der Verhandlungen über die Doha-Entwicklungsagenda (DDA) (7), vom 23. Mai 2007 zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (8), vom 12. Juli 2007 zum TRIPS-Übereinkommen und dem Zugang zu Arzneimitteln (9), vom 12. Dezember 2007 zu den WPA (10) und seinen Standpunkt vom 5. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97, (EG) Nr. 1933/2006 und der Verordnungen (EG) Nr. 964/2007 und (EG) Nr. 1100/2006 der Kommission (11),

unter Hinweis auf das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Partnerstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft andererseits,

unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Abkommen von Cotonou),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen) vom April 2006, Oktober 2006, Mai 2007, Oktober 2007, November 2007 und Mai 2008,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Oktober 2007„Wirtschaftspartnerschaftsabkommen“ (KOM(2007)0635),

unter Hinweis auf das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT), insbesondere auf Artikel XXIV,

unter Hinweis auf die Ministererklärung der Vierten WTO-Ministerkonferenz, die am 14. November 2001 in Doha verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf die Ministererklärung der Sechsten WTO-Ministerkonferenz, die am 18. Dezember 2005 in Hongkong verabschiedet wurde,

unter Hinweis auf den Bericht und die Empfehlungen der Task Force für Handelshilfe, die am 10. Oktober 2006 vom Allgemeinen Rat der WTO angenommen wurden,

in Kenntnis der Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000, in der die Millenniums-Entwicklungsziele als von der internationalen Gemeinschaft gemeinsam festgelegte Kriterien für die Beseitigung der Armut dargelegt sind,

unter Hinweis auf das Kommuniqué von Gleneagles, das am 8. Juli 2005 von den G8 verabschiedet wurde,

gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass WPA in Einklang mit den Regeln der WTO stehen und darauf abzielen sollten, regionale Integrationsprozesse zu unterstützen und die allmähliche Eingliederung der AKP-Volkswirtschaften in die Weltwirtschaft zu fördern, und die dadurch eine nachhaltige gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung in den AKP-Staaten begünstigen und einen Beitrag zu den Gesamtbemühungen um die Beseitigung der Armut in diesen Staaten leisten,

B.

in der Erwägung, dass die WTO-Regeln den WPA-Staaten nicht vorschreiben, Liberalisierungsverpflichtungen in Dienstleistungsbereichen einzugehen,

C.

in der Erwägung, dass WPA dazu genutzt werden sollten, langfristige Beziehungen gezielt aufzubauen, wenn die Entwicklung durch Handel gefördert werden kann,

D.

in der Erwägung, dass faire handelspolitische Beziehungen aufgrund der derzeitigen Finanz- und Wirtschaftskrise für die Entwicklungsländer wichtiger denn je werden,

E.

in der Erwägung, dass das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (Interim-WPA) auf den Handel mit Waren und die Einhaltung der WTO-Regeln ausgerichtet ist,

F.

in der Erwägung, dass sich das Interim-WPA in fundamentaler Weise auf die wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung und die diesbezügliche Politik der Partnerstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft (EAC) und ihrer Handelspartner im östlichen und südlichen Afrika auswirken wird,

G.

in der Erwägung, dass die Partnerstaaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft 2005 eine Zollunion gegründet haben und die Schaffung eines gemeinsamen Marktes bis 2010, einer Währungsunion bis 2012 und einer politischen Föderation der ostafrikanischen Staaten anstreben,

H.

in der Erwägung, dass das Interim-WPA wahrscheinlich Umfang und Inhalt zukünftiger Abkommen zwischen den EAC-Staaten und anderen Handelspartnern sowie die Haltung der Region in den Verhandlungen beeinflussen wird,

I.

in der Erwägung, dass wenig Wettbewerb zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten herrscht, da die übergroße Mehrheit der EU-Ausfuhren hauptsächlich aus Waren besteht, die die AKP-Staaten nicht herstellen, aber oftmals für den unmittelbaren Verbrauch oder als Einsatzgüter für die heimische Industrie benötigen, in der Erwägung, dass dies auf den Handel mit Agrarerzeugnissen nicht zutrifft, bei denen die EU-Exportbeihilfen für die AKP-Erzeuger in den Sektoren Landwirtschaft, Vieh und Molkereiprodukte ein ernsthaftes Hindernis darstellen, wobei sie sowohl die lokalen als auch die regionalen Märkte stören und häufig zerstören, und fordert daher die Europäische Union nachdrücklich, alle Arten von Exportbeihilfen unverzüglich abzuschaffen,

J.

in der Erwägung, dass die EAC-Partnerstaaten signalisiert haben, dass sie einige im Interim-WPA enthaltene Punkte erneut verhandeln möchten,

K.

in der Erwägung, dass keiner der Zeitpläne für die Liberalisierung Ländern die Aufhebung günstiger Zollsätze bis 2015 auferlegt; in der Erwägung, dass den EAC-Partner-Staaten 24 Jahre zur Verfügung standen, um den Liberalisierungsprozess im Rahmen des Interim-WPA abzuschließen,

L.

in der Erwägung, dass Handelsverpflichtungen an verstärkte handelsbezogene Stützmaßnahmen gekoppelt sein müssen,

M.

in der Erwägung, dass das Ziel der EU-Strategie für Handelshilfe darin besteht, die Fähigkeit der Entwicklungsländer zur Nutzung neuer Handelsmöglichkeiten zu fördern sowie Anpassungskosten und mögliche negative Auswirkungen der Handelsliberalisierung zu auszugleichen,

N.

in der Erwägung, dass ein mögliches umfassendes WPA die Förderung des Zugang der EAC-Partnerstaaten zu Arzneimitteln in keiner Weise behindern darf,

1.

ist der Ansicht, dass das Interim-WPA zur Wiederbelebung des Handels zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union, zu einem stärkeren Wirtschaftswachstum, zur regionalen Integration, zur wirtschaftlichen Diversifizierung und zur Verringerung der Armut sowie zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele beitragen muss; fordert daher nachdrücklich eine flexible Umsetzung, bei der die Kapazitätsprobleme der EAC-Partnerstaaten umfassend berücksichtigt werden;

2.

betont, dass derartige Abkommen nur dann als zufriedenstellend betrachtet werden können, wenn sie die folgenden drei Zielsetzungen erfüllen: Unterstützung der AKP-Staaten bei der Umsetzung einer nachhaltigen Entwicklung, Förderung ihrer Teilnahme am Welthandel und Stärkung des Regionalisierungsprozesses; betont, dass die Europäische Union zum Schutz vor den negativen Folgen einer Öffnung der Volkswirtschaften der EAC-Partnerstaaten Unterstützung leisten muss, damit durch Handelspräferenzen und den Ausbau der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung reale Vorteile entstehen;

3.

bekräftigt seine Ansicht, dass WPA bei zweckmäßiger Gestaltung eine Chance zur Neubelebung der Handelsbeziehungen AKP-EU, zur Förderung der wirtschaftlichen Diversifizierung und zur Verringerung der Armut in den AKP-Staaten bieten;

4.

bestärkt die Verhandlungsparteien darin, die Verhandlungen wie beabsichtigt 2009 abzuschließen; bestärkt die Parteien darin, jede Maßnahme zu ergreifen, die es ermöglicht, ein umfassendes WPA zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union wie geplant noch vor Ende des Jahres 2009 abzuschließen;

5.

erkennt die Vorteile an, die die Unterzeichnung des Interim-WPA für Exporteure hat, da die Möglichkeiten für Ausfuhren in die Europäische Union nach Ablauf der Zollpräferenzbehandlung, die im Rahmen des Abkommens von Cotonou vorgesehen ist, am 31. Dezember 2007 erweitert wurden und somit Schaden abgewendet wurde, der den AKP-Exporteuren entstanden wäre, wenn sie im Rahmen eines weniger günstigen Handelssystems hätten agieren müssen;

6.

begrüßt die Tatsache, dass die Europäische Union den AKP-Staaten für die meisten Erzeugnisse einen vollkommen zoll- und kontingentfreien Marktzugang zur Europäischen Union bietet;

7.

betont, dass das Interim-WPA ein Abkommen über den Handel mit Waren ist, mit dem die Möglichkeiten der EAC-Partnerstaaten für Ausfuhren in die Europäische Union durch vollständige Marktöffnung und verbesserte Ursprungsregeln erhalten und wesentlich erweitert werden sollen;

8.

betont, dass die Unterzeichnung des Interim-WPA ein notwendiger Schritt für ein nachhaltiges Wachstum in der gesamten Region ist, und unterstreicht, dass es von großer Bedeutung ist, die Verhandlungen über ein umfassendes Abkommen fortzusetzen, mit dem Handel, Investitionen und regionale Integration gefördert werden;

9.

weist darauf hin, dass die WPA den WTO-Regeln entsprechen sollten, die Liberalisierungsverpflichtungen oder ordnungspolitische Auflagen im Hinblick auf Dienstleistungen, Rechte des geistigen Eigentums und die so genannten „Singapur-Themen“ weder vorschreiben noch untersagen;

10.

fordert, dass in der Übergangszeit vom Interim-WPA zum umfassenden WPA ein Regelungsrahmen für Dienstleistungen geschaffen wird; fordert, dass Maßnahmen getroffen werden, um nach Möglichkeit sicherzustellen, dass für Universaldienste sowie für grundlegende öffentliche Dienste Vorschriften gelten, und bekräftigt in diesem Zusammenhang die in seiner Entschließung vom 4. September 2008 zum Dienstleistungsverkehr (12) dargelegten Auffassungen;

11.

erinnert daran, dass ein wirklich regionaler Markt eine Grundvoraussetzung für die erfolgreiche Umsetzung des Interim-WPA ist und dass die regionale Integration und Zusammenarbeit von wesentlicher Bedeutung für die gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklung der EAC-Partnerstaaten ist;

12.

fordert, dass Abkommen, die zwischen der Europäischen Union und den Staaten des östlichen und südlichen Afrikas geschlossen werden, nicht im Widerspruch zueinander stehen und die regionale Integration der weiteren Region behindern dürfen;

13.

erkennt die Festlegung von Übergangsfristen innerhalb des Interim-WPA für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) an, damit sie sich auf die im Abkommen festgelegten Änderungen einstellen können, und fordert die Behörden der EAC-Partnerstaaten nachdrücklich auf, die Interessen von KMU bei ihren Verhandlungen über ein umfassendes WPA weiterhin zu unterstützen;

14.

fordert, dass die Europäische Union den Behörden in den AKP-Staaten und dem privaten Sektor verstärkte und angemessene Unterstützung gewährt, um die Umstellung ihrer Volkswirtschaften nach der Unterzeichnung des Interim-WPA zu erleichtern;

15.

unterstützt die vereinbarten Ausnahmen von den Zolltarifpositionen, vor allem für landwirtschaftliche Güter und bestimmte verarbeitete landwirtschaftliche Güter, da sie vor allem auf die Notwendigkeit zurückzuführen sind, junge Industriezweige oder sensible Erzeugnisse in diesen Ländern zu schützen;

16.

fordert die Kommission auf, die tatsächliche Verteilung der Mittel, die aus den zugesagten vorrangigen Ausgaben im Rahmen der aufgestockten Haushaltsmittel für Handelshilfe („Aid for Trade“) stammen, innerhalb der AKP-Region zu klären;

17.

fordert die entsprechenden Länder nachdrücklich auf, eindeutige und transparente Auskünfte über die wirtschaftliche und politische Lage sowie die Entwicklung in diesen Ländern zu geben, um die Zusammenarbeit mit der Kommission zu verbessern;

18.

erkennt an, dass ein Kapitel über die Entwicklungszusammenarbeit in das umfassende WPA aufgenommen worden ist, durch das die Zusammenarbeit in den Bereichen Warenhandel, angebotsorientierte Wettbewerbsfähigkeit, geschäftsfreundliche Infrastrukturen, Handel mit Dienstleistungen, handelsbezogene Angelegenheiten, Aufbau institutioneller Kapazitäten und finanzpolitische Anpassungen abgedeckt werden; fordert beide Parteien auf, sich an ihre vereinbarte Verpflichtung zu halten, Verhandlungen über Wettbewerb und öffentliche Auftragsvergabe erst dann abzuschließen, wenn die entsprechenden Kapazitäten aufgebaut worden sind;

19.

erinnert daran, dass das WPA nicht nur in Struktur und Inhalt, sondern auch in Art und Geist seiner Umsetzung einen Beitrag zu den Entwicklungszielen, den Maßnahmen und den Prioritäten der EAC-Partnerstaaten leisten muss;

20.

erinnert daran, dass im Oktober 2007 die EU-Strategie für Handelshilfe beschlossen wurde, die die Verpflichtung enthält, die gemeinsame handelsbezogene Hilfe der Europäischen Union bis 2010 auf zwei Milliarden (2 000 000 000) EUR jährlich (jeweils eine Milliarde EUR von der Gemeinschaft und von den Mitgliedstaaten) zu erhöhen; fordert nachdrücklich, dass die EAC-Partnerstaaten einen angemessenen und gerechten Anteil erhalten;

21.

fordert, dass der Anteil an den Mitteln für die Handelshilfe frühzeitig festgelegt und bereitgestellt wird; betont, dass es sich hierbei nicht lediglich um umgeschichtete Mittel aus dem EEF, sondern um zusätzliche Mittel handeln sollte, die den Prioritäten der EAC entsprechen sollten, und dass ihre Auszahlung rechtzeitig, zuverlässig und in Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen der nationalen und regionalen strategischen Entwicklungspläne erfolgen sollte; wendet sich gegen jede Form von mit den WPA verbundenen Auflagen für die Gewährung europäischer Hilfe und fordert die Kommission auf zu garantieren, dass der Zugang zu den Mitteln des 10. EEF von den Ergebnissen und dem Fortgang der Verhandlungen abgekoppelt wird;

22.

fordert die Kommission auf klarzustellen, wie die Mittel in der gesamten Region verteilt sind; fordert die Mitgliedstaaten auf, zusätzliche Mittel über die Mittelbindungen 2008-2013 hinaus aufzuzeigen;

23.

fordert die Kommission in Anbetracht der vom Rat im September 2007 eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf das Abkommen über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) und den Zugang zu Arzneimitteln auf, davon abzusehen, im Rahmen des umfassenden WPA „TRIPS+“-Bestimmungen in Bezug auf pharmazeutische Erzeugnisse auszuhandeln, die die öffentliche Gesundheit und den Zugang zu Arzneimitteln betreffen, die Einhaltung oder Billigung der im Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens sowie der im Patentrechtsvertrag enthaltenen Verpflichtungen zu fordern und die Bestimmungen der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums oder neue Bereiche wie den Schutz von nicht-originalen Datenbanken in das umfassende WPA aufzunehmen;

24.

fordert die Verhandlungsführer bei der Aushandlung eines umfassenden WPA nachdrücklich auf, eingehend auf die transparente Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen einzugehen und die bewährten Verfahren aufzuzeigen, die erforderlich sind, damit die AKP-Staaten den größtmöglichen Nutzen aus diesen Ressourcen ziehen können;

25.

betont, dass jedes umfassende WPA auch Bestimmungen zur verantwortungsvollen Regierungsführung, zur Transparenz bei öffentlichen Ämtern und zu Menschenrechten enthalten muss;

26.

unterstreicht die Bedeutung des intraregionalen Handels sowie die Notwendigkeit verstärkter regionaler Handelsverbindungen für ein nachhaltiges Wachstum in der Region; betont, wie wichtig Kooperation und Kongruenz zwischen den verschiedenen regionalen Stellen sind;

27.

unterstützt die weitere Senkung der Zölle zwischen den Entwicklungsländern und regionalen Staatengruppen, die heute 15 bis 25 % des Handelswertes ausmachen, um den Süd-Süd-Handel, das Wirtschaftswachstum und die regionale Integration zu fördern;

28.

fordert die Kommission auf, alles in ihrer Macht Stehende zu tun, um die Verhandlungen über die Doha-Entwicklungsagenda wieder in Gang zu bringen und dafür zu sorgen, dass Abkommen zur Handelsliberalisierung weiterhin die Entwicklung in armen Ländern fördern;

29.

ist davon überzeugt, dass umfassende WPA eine Einigung über die Doha-Entwicklungsagenda ergänzen und nicht eine Alternative für die AKP-Staaten darstellen sollten;

30.

erkennt die Notwendigkeit eines Kapitels zum handelspolitischen Schutz mit bilateralen Schutzmaßnahmen an; fordert beide Parteien auf, eine unnötige Anwendung dieser Schutzmaßnahmen zu vermeiden; fordert die Kommission auf, im Rahmen fortgesetzter Verhandlungen über ein umfassendes WPA eine Revision der im Interims-WPA enthaltenen Schutzmaßnahmen zu akzeptieren, um eine angemessene, transparente und rasche Anwendung für den Fall zu gewährleisten, dass das Kriterium für ihre Anwendung erfüllt ist;

31.

ersucht um ein rasches Ratifizierungsverfahren, damit den Partnerländern die Vorzüge des Interim-WPA ohne unnötige Verzögerung zur Verfügung stehen;

32.

erinnert daran, dass das Interim-WPA zwar als erster Schritt auf dem Weg zu einem umfassenden WPA betrachtet werden kann, es sich im rechtlichen Sinne jedoch um ein vollkommen unabhängiges internationales Abkommen handelt, das nicht zwangsläufig zu einem umfassenden WPA führen muss;

33.

betont, dass die mögliche Zustimmung des Parlaments zu dem Interim-WPA keinen Schluss auf den Standpunkt des Parlaments in Bezug auf die Zustimmung zu einem möglichen umfassenden WPA zulässt, da sich das Verfahren auf zwei unterschiedliche internationale Abkommen bezieht;

34.

erinnert daran, dass die EAC der einzige Staatenbund ist, dessen Mitglieder ausnahmslos dem Interim-WPA beigetreten sind und identische Zeitpläne für die Liberalisierung angeboten haben; weist darauf hin, dass diese regelmäßig bewertet und überprüft werden müssen, wenn sich herausstellen sollte, dass sich deren Umsetzung zu schwierig gestaltet;

35.

weist darauf hin, dass das Abkommen wahrscheinlich die Beziehungen zwischen der Region und ihren engsten Handelspartnern beeinflussen wird, und dass sichergestellt werden muss, dass die Bestimmungen des gegenwärtigen Abkommens zukünftige Handelsabkommen mit erleichtern;

36.

fordert die Kommission auf, Forderungen der Ostafrikanischen Gemeinschaft zu berücksichtigen, für das umfassende WPA bestimmte strittige Punkte im Interim-WPA, die sie zu ändern oder zurückzuziehen wünscht, neu zu verhandeln;

37.

fordert die AKP-Staaten mit Nachdruck auf, den Prozess der Liberalisierung zu fördern, und ermutigt sie, diese Reformen über den Warenhandel hinaus auf eine stärkere Liberalisierung des Bereichs Handel und Dienstleistungen auszudehnen;

38.

weist darauf hin, dass das WPA zum Erreichen der Millenniums-Entwicklungsziele beitragen sollte;

39.

stellt fest, dass einige AKP-Staaten bei der Aushandlung der WPA die Meistbegünstigungsklausel forderten, die normale, nichtdiskriminierende Zölle für Wareneinfuhren festlegt um sicherzustellen, dass allen Exporteuren die gleiche Behandlung zuteil wird wie dem meistbegünstigten Handelspartner;

40.

begrüßt die Tatsache, dass neue verbesserte und flexiblere Ursprungsregeln zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten ausgehandelt worden sind, die den AKP-Staaten bei ordnungsgemäßer Umsetzung und gebührender Berücksichtigung der geringeren Kapazitäten möglicherweise erhebliche Vorteile bieten könnten;

41.

betont, dass die Ausfuhr von Bergbau- oder Holzerzeugnissen das fragile Ökosystem, das für den Kontinent eine entscheidende Rolle spielt, nicht gefährden darf und dass die WPA Mechanismen zur Vergütung von Umweltschutzdienstleistungen der EAC-Partnerstaaten vorsehen müssen;

42.

hält es für wichtig, dass bei der Durchführung der WPA ein geeignetes Überwachungssystem eingerichtet wird, das vom zuständigen parlamentarischen Ausschuss unter Einbeziehung der Mitglieder des Ausschusses für Internationalen Handel und des Entwicklungsausschusses koordiniert wird, damit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der weiterhin führenden Rolle des Ausschusses über internationalen Handel und der allgemeinen Kohärenz der Handels- und Entwicklungspolitik besteht; dieser parlamentarische Ausschuss sollte flexibel tätig sein und sich aktiv mit der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU abstimmen; ist der Auffassung, dass diese Überwachung nach der Annahme jedes Interim-WPA beginnen sollte;

43.

betont insbesondere die entscheidende Rolle der AKP-Parlamente und der nichtstaatlichen Akteure bei der Überwachung und Verwaltung der WPA und fordert die Kommission auf, deren Beteiligung an den laufenden Verhandlungsverfahren zu garantieren; weist darauf hin, dass dazu auf der Grundlage eines partizipatorischen Ansatzes eine klare Planung zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten vereinbart werden muss;

44.

fordert mit klarer Rollenverteilung und Einflussmöglichkeit ausgestattete geeignete und transparente Überwachungsmechanismen, um die Wirkung der WPA bei zunehmender Eigenverantwortung der AKP-Staaten und breit angelegter Konsultation der Beteiligten zu verfolgen;

45.

begrüßt die Aufnahme einer Revisionsklausel in das Interim-WPA, in der bekräftigt wird, dass spätestens fünf Jahre nach Unterzeichnung und dann im Abstand von fünf Jahren eine obligatorische umfassende Überprüfung des Abkommens erfolgt, wozu auch die Kosten und Folgen der Erfüllung von Handelsverpflichtungen gehören; gegebenenfalls sind Änderungen an den Bestimmungen des Abkommens und Anpassungen an seine Anwendung im Hinblick auf die Regeln und Verfahren der WTO und im Einklang mit ihnen vorzunehmen;

46.

fordert den Rat auf, vor der Beschlussfassung über die vorläufige Anwendung von internationalen Abkommen – wie bei den WPA – bei erforderlichem Zustimmungsverfahren das Parlament zu konsultieren, da die Möglichkeit besteht, dass das Parlament das internationale Abkommen ablehnt, so dass dessen vorläufige Anwendung beendet werden müsste;

47.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der AKP-Staaten, dem AKP-EU-Ministerrat und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.


(1)  ABl. C 77 E vom 26.3.2004, S. 393.

(2)  ABl. C 92 E vom 20.4.2006, S. 397.

(3)  ABl. C 285 E vom 22.11.2006, S. 126.

(4)  ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 121.

(5)  ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 155.

(6)  ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 261.

(7)  ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 244.

(8)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 301.

(9)  ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 591.

(10)  ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S. 361.

(11)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0252.

(12)  Angenommene Texte P6_TA(2008)0407.


6.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/141


Mittwoch, 25. März 2009
Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EG/Zentralafrika

P6_TA(2009)0182

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zum Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralafrika andererseits

2010/C 117 E/24

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 25. September 2003 zur 5. WTO-Ministerkonferenz in Cancún (1), vom 12. Mai 2005 zu der Bewertung der Doha-Runde nach dem Beschluss des Allgemeinen Rates der WTO vom 1. August 2004 (2), vom 1. Dezember 2005 zu den Vorbereitungen für die sechste Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation in Hongkong (3), vom 23. März 2006 zu den Auswirkungen von Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) auf die Entwicklung (4), vom 4. April 2006 zur Bewertung der Doha-Runde im Anschluss an die Ministerkonferenz der WTO in Hongkong (5), vom 1. Juni 2006 zu Handel und Armut: Konzipierung von handelspolitischen Maßnahmen zur Optimierung des Beitrags des Handels zur Armutsminderung (6), vom 7. September 2006 zur Aussetzung der Verhandlungen über die Doha-Entwicklungsagenda (DDA) (7), vom 23. Mai 2007 zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (8) und vom 12. Dezember 2007 zu den WPA (9) sowie seinen Standpunkt vom 5. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011 und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 552/97, (EG) Nr. 1933/2006 und der Verordnungen (EG) Nr. 964/2007 und (EG) Nr. 1100/2006 der Kommission (10),

unter Hinweis auf das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralafrika andererseits,

unter Hinweis auf das am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichnete Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP) einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (Cotonou-Abkommen),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates (Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen, RAA) vom April 2006, Oktober 2006, Mai 2007, Oktober 2007, November 2007 und Mai 2008,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 23. Oktober 2007„Wirtschaftspartnerschaftsabkommen“ (KOM(2007)0635),

unter Hinweis auf das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen (GATT), insbesondere auf Artikel XXIV,

unter Hinweis auf die Ministererklärung der 4. WTO-Ministerkonferenz, die am 14. November 2001 in Doha verabschiedet wurde, und die Ministererklärung der 6. WTO-Ministerkonferenz, die am 18. Dezember 2005 in Hongkong verabschiedet wurde,

in Kenntnis der gemeinschaftlichen Strategie für Handelshilfe, die am 15. Oktober 2007 vom Rat der Europäischen Union angenommen wurde,

in Kenntnis des Berichts und der Empfehlungen der Task Force für Handelshilfe, die am 10. Oktober 2006 vom Allgemeinen Rat der WTO angenommen wurden,

in Kenntnis der Millenniums-Erklärung der Vereinten Nationen vom 8. September 2000, in der die Millennium-Entwicklungsziele als von der internationalen Gemeinschaft gemeinsam festgelegte Kriterien für die Beseitigung der Armut dargelegt sind,

unter Hinweis auf die Verpflichtungen der Gemeinschaft im Bereich öffentliche Entwicklungshilfe (ODA), die im „Konsens von Monterrey“, der am 22. März 2002 auf der internationalen Konferenz über die Entwicklungsfinanzierung von den Vereinten Nationen angenommen wurde, im Kommuniqué von Gleneagles, das am 8. Juli 2005 von den G8 angenommen wurde, in den Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten über WPA, die am 27. Mai 2008 in Addis-Abeba angenommen wurden, und in der Erklärung von Doha zur Entwicklungsfinanzierung, die am 2. Dezember 2008 auf der internationalen Folgekonferenz über die Entwicklungsfinanzierung zwecks Überprüfung der Umsetzung des Konsenses von Monterrey von den Vereinten Nationen angenommen wurde, festgelegt sind,

in Kenntnis des am 4. September 2008 von den Staaten, die am dritten hochrangigen Forum über die Wirksamkeit der Entwicklungshilfe teilgenommen haben, angenommenen Aktionsprogramms von Accra,

gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Gemeinschaft und Kamerun am 17. Dezember 2007 ein Interim-WPA paraphiert haben, da bis zum Jahresende 2007 keine Einigung über ein regionales Abkommen mit allen Ländern Zentralafrikas erzielt werden konnte; in der Erwägung, dass dieses Abkommen am 15. Januar 2009 in Yaoundé unterzeichnet wurde,

B.

in der Erwägung, dass die Hauptziele dieses Abkommens – und aller WPA – die nachhaltige wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung und die Bekämpfung der Armut sowie die Unterstützung der regionalen Integration und die bessere Eingliederung der AKP-Volkswirtschaften in die Weltwirtschaft sein müssen,

C.

in der Erwägung, dass die Kommission weiterhin parallel zu diesem Abkommen ein Abkommen mit allen zentralafrikanischen Ländern aushandelt,

D.

in der Erwägung, dass den unterschiedlichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Gegebenheiten in den acht zentralafrikanischen Staaten, von denen sechs Binnenstaaten sind und fünf zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören und im Rahmen des Programms „Alles außer Waffen“ freien Zugang zum europäischen Markt haben, Rechnung getragen werden sollte,

E.

in der Erwägung, dass die Öffnung dieser Länder für europäische Ausfuhren mit Entwicklungshilfe und technischer Hilfe in erheblichem Umfang einhergehen muss,

F.

in der Erwägung, dass die Kommission und die einzelnen EU-Mitgliedstaaten sich im Oktober 2007 verpflichtet haben, im Rahmen der Initiative für Handelshilfe jeweils zusätzlich 1 Milliarde Euro (1 000 000 000 EUR ) bereitzustellen, um die Entwicklungsländer bei der Verbesserung ihrer Handelskapazitäten zu unterstützen, und zwar unabhängig von der Unterzeichnung der WPA, und in der Erwägung, dass die zentralafrikanische Region daher einen gerechten und angemessenen Anteil an diesen Mitteln erhalten sollte,

G.

in der Erwägung, dass zwischen den EU-Staaten und Kamerun bislang nur wenig Wettbewerb herrscht, da es sich bei den Ausfuhren der Europäischen Union um Waren handelt, die in Kamerun nicht hergestellt, aber dort entweder für den direkten Verbrauch oder als Vorleistungen für die einheimische Wirtschaft benötigt werden, und in der Erwägung, dass dies beim Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen nicht der Fall ist, wo Erzeuger der Land-, Vieh- und Milchwirtschaft der AKP-Staaten aufgrund von EU-Ausfuhrsubventionen, die sowohl die lokalen als auch regionalen Märkte schädigen und oft sogar zerstören, gegen erhebliche Hindernisse anzukämpfen haben, weshalb die EU alle Arten von Ausfuhrsubventionen stufenweise einstellen sollte, und in der Erwägung, dass die einheimische Produktion und junge Industriezweige Kameruns durch den möglichen Anstieg der EU-Exporte nach Kamerun infolge des Interim-WPA nicht behindert werden dürfen, da die WPA zu einer Diversifizierung der Wirtschaft in den AKP-Staaten beitragen sollten,

1.

betont, dass derartige Abkommen nur als zufriedenstellend betrachtet werden können, wenn sie die folgenden Zielsetzungen erfüllen: Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung der AKP-Staaten, Förderung ihrer Beteiligung am Welthandel, Stärkung des Regionalisierungsprozesses, Wiederbelebung des Handels zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten und Förderung der wirtschaftlichen Diversifizierung der AKP-Staaten;

2.

betont insbesondere die ursprünglichen Gründe für das Bestehen dieser Abkommen, nämlich Entwicklung, Bekämpfung der Armut, Beitrag zur Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele;

3.

ist der Ansicht, dass die Verwirklichung dieser Ziele nur möglich ist, wenn die AKP-Staaten gezielt vor den möglichen negativen Folgen geschützt werden, die mit der Durchführung von WPA einhergehen, wenn sie Unterstützung erhalten, um von den Handelspräferenzen tatsächlich profitieren zu können, und in ihrer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung gefördert werden; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, verstärkte und geeignete Unterstützung zu bieten, um den Übergang zur Marktwirtschaft nach der Paraphierung der Interim-WPA zu erleichtern;

4.

bestärkt die Verhandlungsparteien darin, die Verhandlungen wie beabsichtigt 2009 abzuschließen; fordert die Parteien auf, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, damit ein umfassendes WPA zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union wie geplant noch vor Ablauf des Jahres 2009 zum Abschluss gebracht werden kann;

5.

stellt fest, dass gemäß den WTO-Regeln bis 31. Dezember 2007 ein Abkommen abgeschlossen werden musste; weist jedoch darauf hin, dass die Kommission, als es noch möglich gewesen wäre, den Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft gegenüber der WTO durch die Beschränkung auf ein Warenabkommen nachzukommen, darauf gedrängt hatte, vor Ablauf dieser Frist umfassende WPA abzuschließen;

6.

ist der Ansicht, dass die geforderte Liberalisierung von 80 % des Handelswerts einer Auslegung des Artikels XXIV des GATT entspricht, bei der nicht ausreichend berücksichtigt wird, dass die EU mit einigen der ärmsten Länder der Welt verhandelt, die einen unterschiedlichen Entwicklungsstand aufweisen und sich hinsichtlich ihrer sensiblen Bereiche unterscheiden;

7.

stellt fest, dass die Unterzeichnung des Interim-WPA für Exporteure von Vorteil war, da die Möglichkeiten für Ausfuhren in die Europäische Union nach dem Auslaufen der Entwicklungsfinanzierung am 31. Dezember 2007 zwecks Überprüfung der Umsetzung des Konsenses von Monterrey erweitert und die AKP-Exporteure somit vor Verlusten bewahrt wurden, die ihnen hätten entstehen können, wenn sie gezwungen gewesen wären, ihre Geschäfte im Rahmen weniger günstiger Handelsregelungen fortzusetzen;

8.

begrüßt die Tatsache, dass die Europäische Union den AKP-Staaten für die meisten Erzeugnisse völlig zoll- und kontingentfrei Zugang zum Markt der Europäischen Union gewährt, um die Liberalisierung des Handels zwischen den AKP-Staaten und der Europäischen Union zu fördern;

9.

betont, dass bei Bestätigung des Abkommens große Anstrengungen unternommen und umfangreiche EU- Unterstützung und technische Hilfe gewährt werden müssten, um die Wirtschaft Kameruns entsprechend zu modernisieren;

10.

ist der Ansicht, dass das WPA trotz des präferenziellen Zugangs landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus Kamerun zum europäischen Markt keine Entwicklung der Agrarerzeugung in Kamerun anstoßen kann, wenn die Produktionskapazitäten nicht mithilfe technischer und finanzieller Investitionen ausgebaut und modernisiert werden;

11.

stellt fest, dass die Landwirte in den AKP-Staaten durch die großen Unterschiede, die zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten in Bezug auf die Höhe der öffentlichen Ausgaben für Agrarsubventionen bestehen, benachteiligt sind, da ihre Wettbewerbsfähigkeit im In- und Ausland sinkt, weil ihre Erzeugnisse real teurer sind;

12.

unterstützt daher die vereinbarten Ausnahmen von den Zolltarifpositionen vor allem für landwirtschaftliche Erzeugnisse und einige landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse, sofern diese hauptsächlich dazu dienen, junge Industriezweige oder sensible Produkte in diesen Ländern zu schützen;

13.

ist der Ansicht, dass zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit in Kamerun und in der Region eine Politik der langfristigen Stützung der lokalen Landwirtschaft betrieben werden muss, die auch handelspolitische Instrumente beinhaltet, die eine Marktregulierung und den Schutz einer nachhaltigen, auf Familienbetriebe gestützten Landwirtschaft ermöglichen; ist der Ansicht, dass die Möglichkeiten der staatlichen Intervention in diesem Bereich nicht beschränkt werden sollten; und betont, dass diese Themen in den Mittelpunkt der Verhandlungen gestellt werden müssen, um die Kohärenz der Handelspolitik und sämtlicher Maßnahmen der EU im Bereich der Ernährungssouveränität und des Rechts auf Nahrung zu gewährleisten;

14.

fordert die Verhandlungsführer bei der Aushandlung umfassender WPA nachdrücklich auf, eingehend auf die transparente Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen einzugehen und bewährte Verfahren aufzuzeigen, die erforderlich sind, damit die betreffenden Länder den größtmöglichen Nutzen aus diesen Ressourcen ziehen können;

15.

fordert die Kommission auf, die tatsächliche Verteilung der Mittel, die aus den zugesagten vorrangigen Ausgaben im Rahmen der aufgestockten Haushaltsmittel für Handelshilfe stammen, innerhalb der AKP-Region zu klären;

16.

fordert, dass der Anteil an den Mitteln für die Handelshilfe frühzeitig festgelegt und bereitgestellt wird; betont, dass es sich hierbei nicht lediglich um umgeschichtete Mittel aus dem EEF, sondern um zusätzliche Mittel handeln sollte, die den Prioritäten der zentralafrikanischen Region entsprechen sollten, und dass ihre Auszahlung rechtzeitig, zuverlässig und in Übereinstimmung mit den Ausführungsplänen der nationalen und regionalen strategischen Entwicklungspläne erfolgen sollte; wendet sich gegen jede Form von mit der Unterzeichnung von WPA verbundenen Auflagen für die Gewährung europäischer Hilfe, und fordert die Kommission auf, zu garantieren, dass der Zugang zu den Mitteln des 10. EEF von den Ergebnissen und dem Fortgang der Verhandlungen abgekoppelt wird;

17.

vertritt die Auffassung, dass der Zeitplan für die EU-Mittelbindungen und –auszahlungen, wie in den regionalen und nationalen Richtprogrammen vereinbart, eingehalten werden sollte, da diese europäischen Mittel zur Flankierung des Liberalisierungsprozesses der AKP-Staaten unverzichtbar sind;

18.

bekräftigt die wiederholten Forderungen des Europäischen Parlaments, wonach der EEF in den Gemeinschaftshaushalt aufgenommen werden soll; kritisiert, dass der EEF als primäre Finanzierungsquelle des regionalen WPA-Fonds dient, obgleich zusätzliche Finanzmittel erwartet wurden; betont, dass die für das Nationale Richtprogramm für Kamerun und das Regionale Richtprogramm bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um eine Modernisierung der Wirtschaft Kameruns zu ermöglichen, die infolge der Unterzeichnung des WPA erforderlich wäre;

19.

unterstreicht, dass es mithilfe der EU- Finanzmitteln gelingen muss, die Volkswirtschaften der AKP-Staaten zu modernisieren und die Einbußen bei den Zolleinnahmen auszugleichen; fordert die Kommission auf, möglichst bald ihre Methoden zur Berechnung der finanzpolitischen Nettoauswirkungen der WPA vorzulegen;

20.

besteht darauf, dass im Einklang mit den in der Erklärung von Paris festgelegten Grundsätzen zur Gewährleistung der Wirksamkeit der Hilfe jede Unterstützung unter anderem bedarfsorientiert sein muss, und fordert die AKP-Staaten daher auf, anzugeben, wofür zusätzliche WPA-bezogene Finanzmittel benötigt werden, insbesondere im Hinblick auf rechtliche Rahmenbedingungen, Schutzmaßnahmen, Handelserleichterungen, Unterstützung bei der Einhaltung internationaler Normen für gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen und Rechte des geistigen Eigentums sowie im Hinblick auf die Zusammensetzung des WPA-Überwachungsmechanismus;

21.

fordert die betreffenden Länder auf, eindeutige und transparente Informationen über ihre wirtschaftliche und politische Lage und Entwicklung zur Verfügung zu stellen, um die Zusammenarbeit mit der Kommission zu verbessern;

22.

betont, wie wichtig der intraregionale Handel ist, und weist darauf hin, dass die regionalen Handelsverbindungen gestärkt werden müssen, damit nachhaltiges Wachstum in der Region gewährleistet werden kann; unterstreicht die Bedeutung der Zusammenarbeit und der Abstimmung zwischen den verschiedenen regionalen Instanzen;

23.

unterstützt die weitere Senkung der Zölle zwischen den Entwicklungsländern und regionalen Staatengruppen, die heute 15 bis 25 % des Handelswertes ausmachen, um den Süd-Süd-Handel, das Wirtschaftswachstum und die regionale Integration zu fördern;

24.

betont, dass das künftige WPA mit Zentralafrika unter keinen Umständen den Zusammenhalt gefährden oder die regionale Integration dieser Länder schwächen darf;

25.

fordert die Kommission auf, alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um die Verhandlungen über die Doha-Entwicklungsagenda wieder in Gang zu bringen und dafür zu sorgen, dass Abkommen zur Handelsliberalisierung weiterhin die Entwicklung in den armen Ländern fördern;

26.

ist überzeugt, dass umfassende WPA für die AKP-Staaten keine Alternative zur Einigung über die Doha-Entwicklungsagenda, sondern eine Ergänzung derselben darstellen sollten;

27.

vertritt die Auffassung, dass die Unsicherheiten im Zusammenhang mit dem Verhandlungsergebnis der Doha-Runde und der Beilegung des Bananenstreits in der WTO besondere Vorsichtsmaßnahmen und vorrangige Maßnahmen der Europäischen Union erfordern, um die Zukunft des Bananensektors in Kamerun und in der zentralafrikanischen Region zu sichern;

28.

begrüßt die im Abkommen vorgesehenen Schutzmaßnahmen, weist jedoch darauf hin, dass die für den Gebrauch dieser Maßnahmen vorgesehenen Verfahren kompliziert sind, was die Möglichkeiten zu ihrer Durchführung erheblich einzuschränken droht; fordert beide Seiten auf, einen Missbrauch dieser Schutzmaßnahmen zu vermeiden; fordert die Kommission auf, im Rahmen der auf den Abschluss eines umfassenden WPA ausgerichteten laufenden Verhandlungen einer Überarbeitung der im Interim-WPA enthaltenen Schutzmaßnahmen zuzustimmen, um dafür zu sorgen, dass diese Maßnahmen – sofern die Kriterien für deren Anwendbarkeit erfüllt sind – sachgemäß, transparent und rasch eingesetzt werden können;

29.

betont, dass nach Umsetzung des WPA eine umfassende Bewertung der Auswirkungen des Abkommens durch die nationalen Parlamente, das Europäische Parlament und die Zivilgesellschaft erfolgen muss; fordert, dass eine Überarbeitung des Zeitplans für die Liberalisierung bei Bedarf möglich sein muss;

30.

fordert, dass die Erzeugung und Ausfuhr von verarbeiteten Produkten mit einem größeren Mehrwert vor allem durch die Vereinfachung und flexiblere Gestaltung der Ursprungsregeln unterstützt wird, wobei den hinsichtlich der industriellen Entwicklung bestehenden Unterschieden sowohl zwischen der Europäischen Union und den AKP-Staaten als auch zwischen Letzteren Rechnung getragen werden sollte;

31.

erkennt die Festlegung von Übergangsfristen innerhalb des Interim-WPA für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) an, damit sie sich auf die im Abkommen festgelegten Änderungen einstellen können, und fordert die Behörden der betreffenden Staaten nachdrücklich auf, sich bei der Aushandlung eines umfassenden WPA weiter für die Interessen von KMU einzusetzen;

32.

fordert die Europäische Union auf, die Behörden und den Privatsektor in den AKP-Staaten verstärkt und in angemessener Weise zu unterstützen, um nach der Unterzeichnung des Interim-WPA den Übergang zur Marktwirtschaft zu fördern;

33.

betont, dass das Interim-WPA mit Kamerun nicht einfach auf das regionale WPA übertragen werden darf; weist darauf hin, dass Kamerun nicht für die Vielfalt der acht Länder der Region repräsentativ ist, die bezüglich der Zeitpläne für die Liberalisierung, der Übergangsfristen und der Listen sensibler Produkte nicht die gleichen Prioritäten und Bedürfnisse haben; fordert, dass das regionale WPA ausreichend flexibel gestaltet wird, um diese Besonderheiten zu berücksichtigen;

34.

ist der Ansicht, dass das derzeitige Angebot der zentralafrikanischen Region, bei einer Vorbereitungszeit von fünf Jahren in einem Zeitraum von 20 Jahren 71 % des Handels zu liberalisieren, nicht mit den WTO-Regeln konform ist, die eine Liberalisierung von 80 % im Zeitraum von 15 Jahren vorsehen;

35.

empfiehlt für die laufenden Verhandlungen über ein umfassendes WPA einen flexiblen, asymmetrischen und pragmatischen Ansatz; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, die Anliegen der zentralafrikanischen Region im Hinblick auf die Entwicklungsaspekte des Abkommens in besonderem Maße zu berücksichtigen; begrüßt in dieser Hinsicht die Schlussfolgerungen des Rates Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen vom Mai 2008;

36.

fordert die Kommission auf, vorbehaltlos und flexibel auf Forderungen der AKP-Staaten zu reagieren, strittige Punkte in den Interim-WPA zu überarbeiten, wozu unter anderem die Definition des Ausdrucks „im Wesentlichen der gesamte Handel“, die Meistbegünstigungsklausel, die Verpflichtung zur Abschaffung von Ausfuhrsteuern, die Stillstandsklausel sowie bilaterale und besondere Schutzmaßnahmen gehören;

37.

fordert die Kommission auf, für die Staaten Zentralafrikas, die nicht zu den am wenigsten entwickelten Ländern gehören und sich an kein WPA binden möchten, mögliche Alternativen zu prüfen, um diesen Ländern einen neuen Handelsrahmen zu bieten, der den WTO-Regeln entspricht;

38.

weist darauf hin, dass die WPA den WTO-Regeln entsprechen sollten, die Liberalisierungsverpflichtungen bei Dienstleistungen oder den so genannten Singapur-Themen weder vorschreiben noch untersagen;

39.

fordert die Kommission auf, keine Bestimmungen über das geistige Eigentum in die WPA aufzunehmen, die den Zugang zu wichtigen Arzneimitteln behindern würden; fordert die Europäische Union auf, den Rahmen der WPA zu nutzen, um die AKP-Länder bei der Umsetzung der in der Erklärung von Doha vorgesehenen Flexibilität im Bereich der handelsbezogenen Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (TRIPS) und der öffentlichen Gesundheit zu unterstützen;

40.

fordert nachdrücklich, dass die WPA erweiterte Kapitel über die Entwicklung enthalten sollten, die auf die Verwirklichung der Millennium-Entwicklungsziele sowie auf die Förderung und Stärkung grundlegender sozialer Rechte und der Menschenrechte ausgerichtet sind;

41.

betont, dass ein umfassendes WPA auch Bestimmungen über verantwortungsvolle Staatsführung, Transparenz der öffentlichen Ämter und Menschenrechte umfassen muss;

42.

fordert nachdrücklich, dass das Europäische Parlament regelmäßig unterrichtet und aktiv am WPA-Verhandlungsprozess beteiligt wird; weist in diesem Zusammenhang auf die Überwachungs- und Frühwarnfunktion des Parlaments sowie auf den Wunsch der Abgeordneten hin, einen verstärkten Dialog zwischen den europäischen Institutionen und den Vertretern der AKP-Staaten sowie der Zivilgesellschaft zu führen;

43.

empfiehlt, dass der Zeitplan des Parlaments unter Wahrung einer gewissen Flexibilität den Stellungnahmen der Parlamente der AKP-Staaten zu den Ergebnissen der Verhandlungen über die WPA Rechnung trägt, bevor das Parlament seine Zustimmung erteilt;

44.

fordert die Einführung eines angemessenen und transparenten Überwachungsmechanismus mit einer klaren Rolle und mit Einfluss, um die Wirtschaftpartnerschaftsabkommen hinsichtlich ihrer Auswirkungen mit einer verstärkten AKP-Eigenverantwortung und mit umfassender Konsultation der beteiligten Interessengruppen zu flankieren;

45.

betont vor allem die entscheidende Rolle der Parlamente und der nichtstaatlichen Akteure der AKP-Staaten bei der Überwachung und Verwaltung von WPA, und fordert die Kommission auf, deren Beteiligung an den laufenden Verhandlungen sicherzustellen; vertritt die Auffassung, dass dazu eine klare Planung der weiteren Verhandlungen erforderlich ist, die von den AKP-Staaten und der Europäischen Union abzustimmen ist und auf einem partizipatorischen Ansatz beruhen muss;

46.

hält es für wichtig, dass bei der Durchführung der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen ein geeignetes Überwachungssystem eingerichtet wird, das vom zuständigen parlamentarischen Ausschuss unter Einbeziehung der Mitglieder des Ausschusses für internationalen Handel und des Entwicklungsausschusses koordiniert wird, damit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der weiterhin führenden Rolle des Ausschusses für internationalen Handel und der allgemeinen Kohärenz der Handels- und Entwicklungspolitik besteht; vertritt die Auffassung, dass dieser parlamentarische Ausschuss flexibel vorgehen und sich aktiv mit der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU abstimmen sollte; ist der Auffassung, dass diese Überwachung nach der Annahme jedes Interim-WPA beginnen sollte;

47.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der AKP-Staaten, dem AKP-EU-Ministerrat und der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU zu übermitteln.


(1)  ABl. C 77 E vom 26.3.2004, S. 393.

(2)  ABl. C 92 E vom 20.4.2006, S. 397.

(3)  ABl. C 285 E vom 22.11.2006, S. 126.

(4)  ABl. C 292 E vom 1.12.2006, S. 121.

(5)  ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 155.

(6)  ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 261.

(7)  ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 244.

(8)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 301.

(9)  ABl. C 323 E vom 18.12.2008, S. 361.

(10)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0252.


6.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/147


Mittwoch, 25. März 2009
Jahresberichte 2007 der EIB und der EBWE

P6_TA(2009)0185

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zu den Jahresberichten 2007 der Europäischen Investitionsbank und der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (2008/2155(INI))

2010/C 117 E/25

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Jahresberichts der Europäischen Investitionsbank (EIB) für 2007,

in Kenntnis des Jahresberichts der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) für 2007,

unter Hinweis auf die Artikel 9, 266 und 267 des EG-Vertrags und auf das Protokoll Nr. 11 über die Satzung der EIB,

unter Hinweis auf das Übereinkommen zur Errichtung der EBWE vom 29. Mai 1990,

unter Hinweis auf die Artikel 230 und 232 des EG-Vertrags über die Aufgaben des Gerichtshofs,

unter Hinweis auf Artikel 248 des EG-Vertrags über die Aufgaben des Rechnungshofs,

unter Hinweis auf den Beschluss 2006/1016/EG des Rates vom 19. Dezember 2006 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (1),

unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 6. November 2008 zur Rechtsgrundlage des Beschlusses 2006/1016/EG (2),

unter Hinweis auf den Beschluss 2008/847/EG des Rates vom 4. November 2008 über die Förderfähigkeit zentralasiatischer Länder im Rahmen des Beschlusses 2006/1016/EG über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (3),

unter Hinweis auf den Beschluss 97/135/EG des Rates vom 17. Februar 1997 über die Zeichnung zusätzlicher Anteile an der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung durch die Europäische Gemeinschaft infolge des Beschlusses zur Verdoppelung des Stammkapitals der Bank (4),

unter Hinweis auf die Überprüfung der Kapitalressourcen Nr. 3 der EBWE aus dem Jahr 2006, die den Zeitraum 2006-2010 abdeckt,

unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Parlament und den Rat über die Anleihe- und Darlehenstätigkeit der Europäischen Gemeinschaften im Jahr 2007 (KOM(2008)0590),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. April 2008 zu dem Jahresbericht der EIB für 2006 (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Februar 2007 zu dem Jahresbericht der EIB für 2005 (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. Januar 2003 zu den Aktivitäten der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBWE) (7),

unter Hinweis auf die Entschließung der Parlamentarischen Versammlung des Europarates vom 24. Juni 2008 zur Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung: Ein starker Partner für den Wandel in den Transformationsländern,

unter Hinweis auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (8) (Abkommen von Cotonou),

unter Hinweis auf die Gemeinsame Erklärung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission zur Entwicklungspolitik der Europäischen Union: „Der Europäische Konsens“ (9),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Mai 2008 über einen Investitionsrahmen für die westlichen Balkanstaaten: Stützung von Wachstum und Stabilität durch einen kohärenteren Einsatz der bestehenden Finanzierungsinstrumente für die Region,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 21. Mai 2008 für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 vom 24. Oktober 2006 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (KOM(2008)0308),

unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 10. Juli 2003 zu den Ermittlungsbefugnissen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) in Bezug auf die EIB (10),

unter Hinweis auf die zwischen Rechnungshof, EIB und Kommission geschlossene Dreiervereinbarung über die Durchführung der in Artikel 248 Absatz 3 des EG-Vertrags vorgesehenen Prüfungen des Rechnungshofs, die im Juli 2007 verlängert wurde,

unter Hinweis auf die am 15. Dezember 2006 geschlossene Vereinbarung zwischen der Kommission, der EIB und der EBWE über die Zusammenarbeit in Osteuropa, im südlichen Kaukasus, in Russland und in Zentralasien,

unter Hinweis auf die am 27. Mai 2008 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Kommission und der EIB über eine bessere Koordinierung der EU-Darlehenspolitik in Bezug auf Drittländer,

unter Hinweis auf die am 16. September 2008 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der EIB, der Kommission und den zuständigen nationalen Behörden über die Mitarbeit im Europäischen Zentrum für Fachwissen im Bereich der öffentlich-privaten Partnerschaften,

unter Hinweis auf den Operativen Gesamtplan der EIB für 2008-2010, wie er vom Verwaltungsrat am 20. November 2007 genehmigt wurde,

unter Hinweis auf die von der EIB im Jahr 2008 durchgeführten öffentlichen Anhörungen über ihr Grundsatzdokument zu Umwelt- und Sozialprinzipien und -standards,

unter Hinweis auf die Umwelt- und Sozialpolitik der EBWE, wie sie von ihrem Verwaltungsrat am 12. Mai 2008 genehmigt wurde,

unter Hinweis auf die energiepolitischen Grundsätze der EBWE, wie sie von ihrem Verwaltungsrat am 11. Juli 2006 genehmigt wurden,

unter Hinweis auf die überarbeitete Energiepolitik der EIB, wie sie von ihrem Verwaltungsrat am 31. Januar 2006 genehmigt wurde,

unter Hinweis auf die Kurzmitteilung der EIB vom 5. Juni 2007 über einen verstärkten Beitrag der EIB zur Energiepolitik der Europäischen Union, wie sie vom Rat der Gouverneure im Juni 2007 gebilligt wurde,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates von Brüssel vom 11. und 12. Dezember 2008 zu Wirtschafts- und Finanzfragen,

unter Hinweis auf den Bericht der EIB vom Mai 2008 „KMU-Konsultation 2007/2008 und ihre wichtigsten Ergebnisse“ und die darauf folgende Modernisierung und Verstärkung der Unterstützung der EIB-Gruppe für KMU in der Europäischen Union,

unter Hinweis auf das von der EIB am 18. März 2008 vorgelegte Grundsatzpapier zu den Umwelt- und Sozialprinzipien und –standards,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates Wirtschaft und Finanzen vom 7. Oktober 2008 und vom 2. Dezember 2008 zur Rolle der EIB bei der Unterstützung der KMU,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. Oktober 2008 mit dem Titel „Aus der Finanzkrise in den Aufschwung: ein Aktionsrahmen für Europa“ (KOM(2008)0706),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. November 2008 mit dem Titel „Europäisches Konjunkturprogramm“ (KOM(2008)0800),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Haushaltskontrollausschusses (A6-0135/2009),

A.

in der Erwägung, dass die EIB 1957 durch den Vertrag von Rom gegründet wurde und ihre Anteilseigner, die Mitgliedstaaten, ein Kapital in Höhe von 165 Mrd. EUR gezeichnet haben,

B.

in der Erwägung, dass die EIB seit 1963 außerhalb der Gemeinschaft tätig ist, um die Außenpolitik der Gemeinschaft zu unterstützen,

C.

in der Erwägung, dass die EBWE 1991 gegründet wurde und dass ihre Anteilseigner – 61 Drittstaaten, die Europäische Gemeinschaft und die EIB – ein Kapital in Höhe von insgesamt 20 Mrd. EUR gezeichnet haben,

D.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten, die Europäische Gemeinschaft und die EIB zusammen 63 % des Kapitals der EBWE halten,

E.

in der Erwägung, dass der satzungsgemäße Zweck der EIB darin besteht, zu einer ausgewogenen und reibungslosen Entwicklung des Binnenmarktes im Interesse der Gemeinschaft beizutragen, indem sie sich des Kapitalmarkts sowie ihrer eigenen Mittel bedient,

F.

in der Erwägung, dass die EIB bei den derzeitigen Turbulenzen an den Finanzmärkten, mit dem ungeheuren Mangel an Liquidität und Mitteln für die Unternehmen, eine wichtige Rolle bei den Konjunkturprogrammen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten spielen sollte,

G.

in der Erwägung, dass der satzungsgemäße Zweck der EBWE darin besteht, durch Unterstützung des wirtschaftlichen Fortschritts und Wiederaufbaus in den mittel- und osteuropäischen Ländern, die sich zu den Grundsätzen der Mehrparteiendemokratie, des Pluralismus und der Marktwirtschaft bekennen und diese anwenden, den Übergang zur offenen Marktwirtschaft zu begünstigen sowie die private und unternehmerische Initiative zu fördern,

H.

in der Erwägung, dass die Rolle der EIB als Emittent von als erstklassig eingestuften Triple-A-Anleihen für die internationalen Kapitalmärkte hervorgehoben und gestärkt werden sollte,

I.

in der Erwägung, dass gemäß Artikel 11 des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE diese verpflichtet ist, mindestens 60 % ihrer Investitionen im Privatsektor zu tätigen,

J.

in der Erwägung, dass gemäß dem Übereinkommen zur Errichtung der EBWE der Gouverneursrat verpflichtet ist, mindestens alle fünf Jahre die Zusammensetzung des Stammkapitals der Bank zu überprüfen, und dass die nächste Überprüfung für 2010 vorgesehen ist,

K.

in der Erwägung, dass am 1. Oktober 2008 ein aus neun Weisen zusammengesetzter Lenkungsausschuss eingesetzt wurde, der die im Beschluss 2006/1016/EG vorgesehene Halbzeitbewertung des EIB-Mandats für Finanzierungen in Drittländern beaufsichtigen und leiten soll,

L.

in der Erwägung, dass diese Halbzeitbewertung in enger Abstimmung mit dem Parlament auf der Grundlage des Beschlusses 2006/1016/EG erfolgen muss,

M.

in der Erwägung, dass der Beschluss 2006/1016/EG über das Mandat der EIB für Finanzierungen in Drittländern vorsieht, dass Darlehen in Höhe von 25,8 Milliarden EUR für den Zeitraum 2007–2013 bereitgestellt werden, die sich in folgende regionale Beträge aufschlüsseln: Heranführungsländer, einschließlich Kroatien und Türkei: 8,7 Milliarden EUR; Mittelmeerländer: 8,7 Mio. EUR; Osteuropa, Südkaukasus und Russische Föderation: 3,7 Milliarden EUR; Lateinamerika: 2,8 Milliarden EUR; Asien: 1 Milliarde EUR; Republik Südafrika: 0,9 Milliarden EUR,

N.

in der Erwägung, dass sich die von der EIB im Jahr 2007 zur Unterstützung der politischen Ziele der Europäichen Union vergebenen Darlehen auf 47,8 Mrd. EUR belaufen, wovon 41,4 Mrd. EUR auf die Europäische Union und die EFTA-Staaten und 6,4 Mrd. EUR auf die Partner- und Beitrittsländer entfielen,

O.

in der Erwägung, dass sich 2007 die Darlehenstätigkeit der EIB in Drittländern regional wie folgt darstellte: Asien und Lateinamerika: 925 Mio. EUR, Osteuropa, südlicher Kaukasus und Russland: 230 Mio. EUR, Mittelmeerstaaten: 1 438 Mio. EUR, Heranführungsländer: 2 870 Mio. EUR, AKP-Länder: 756 Mio. EUR und Südafrika: 113 Mio. EUR,

P.

in der Erwägung, dass sich 2007 das jährliche Geschäftsvolumen der EBWE auf 5,6 Mrd. EUR belief und 353 Projekte in den 29 Ländern ihrer Tätigkeit in Mitteleuropa und den baltischen Staaten (11), in Südosteuropa (12), in den westlichen GUS- und Kaukasusstaaten (13) sowie in Russland und Zentralasien (14) umfasste,

Q.

in der Erwägung, dass die Investitionen der EBWE in Russland 2007 bis auf 2,3 Milliarden EUR angestiegen sind (Gesamtbudget für Russland 5,7 Milliarden EUR) und 83 Projekte abdeckten sowie 42 % der jährlichen Mittelbindungen der EBWE (gegenüber 38 % im Jahr 2006) ausmachten,

R.

in der Erwägung, dass die Kapitalbeteiligungen der EBWE von 1 Milliarde EUR im Jahr 2006 auf 1,7 Milliarden EUR im Jahr 2007 angestiegen sind und dass der Anteil des Beteiligungskapitals am jährlichen Geschäftsvolumen der EBWE von 20 % im Jahr 2006 auf 30 % im Jahr 2007 angestiegen ist,

S.

in der Erwägung, dass der Gouverneursrat der EBWE am 28. Oktober 2008 beschlossen hat, die Türkei als Empfänger von EBWE-Investitionen zuzulassen, und dass die EBWE plant, bis Ende 2010 450 Mio. EUR in der Türkei zu investieren,

T.

in der Erwägung, dass die EIB seit 1965 Vorhaben in der Türkei finanziert und annähernd 10 Mrd. EUR in die Schlüsselsektoren der Wirtschaft der Türkei investiert hat,

U.

in der Erwägung, dass die EIB gemäß dem Abkommen von Cotonou in den AKP-Staaten zusätzlich zur Vergabe von Darlehen aus eigenen Mitteln auch Finanzierungen aus einer risikotragenden Investitionsfazilität vornimmt, deren Mittel aus dem Europäischen Entwicklungsfonds bereitgestellt werden,

V.

in der Erwägung, dass die Finanzierungsstrategie der EIB zur Erreichung des allgemeinen Ziels der Entwicklung und Konsolidierung von Demokratie und Rechtstaatlichkeit sowie zur Einhaltung internationaler Umweltabkommen beitragen sollte, zu deren Vertragsparteien die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten gehören,

W.

in der Erwägung, dass die Kommission, die Mitgliedstaaten, die Partnerländer im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitk (ENP) sowie internationale und regionale und bilaterale europäische Finanzinstitutionen gegenwärtig im Rahmen des Nachbarschaftsinvestitionsfonds (NIF) kooperieren, um im gesamten ENP-Raum zusätzliche Mittel für Infrastrukturprojekte – vor allem in den Bereichen Energie, Verkehr und Umwelt – bereitzustellen,

X.

in der Erwägung, dass die EIB-Gruppe KMU weiterhin durch Darlehen sowie Risikokapital und Darlehensgarantien aktiv unterstützt, wobei die beiden letzteren Formen der Unterstützung durch den Europäischen Investitionsfonds erfolgen,

Ziele und Aktivitäten der EIB

1.

begrüßt den Jahresbericht 2007 der EIB, insbesondere einerseits im Hinblick auf die Finanzierungen der EIB innerhalb der Europäischen Union, die sich auf sechs politische Prioritäten konzentrierten: Sicherstellung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, Umsetzung der Innovation-2010-Initiative, Entwicklung der transeuropäischen Verkehrs- und Zugangsnetze, Unterstützung für kleine und mittlere Unternehmen, Schutz und Verbesserung der Umwelt, Gewährleistung einer nachhaltigen, wettbewerbsfähigen und sicheren Energieversorgung, aber andererseits auch im Hinblick auf die Umsetzung des EIB-Mandats für Finanzierungen außerhalb der Europäischen Union;

2.

begrüßt, dass sich die EIB unter anderem zum Ziel gesetzt hat, bei ihren Finanzierungen innerhalb der Europäischen Union auch den Herausforderungen des Klimawandels gerecht zu werden; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass weitere umweltfreundliche Finanzierungskriterien in Einklang mit den strategischen Zielen der Europäischen Union zur Eindämmung der Treibhausgasemissionen weiterentwickelt werden müssen; fordert die EIB nachdrücklich auf, ihre Finanzierungen im Energiebereich auf Energieeffizienz, erneuerbare Energien sowie auf Investitionen in Forschung und Entwicklung in diesen beiden Bereichen zu konzentrieren; fordert die EIB darüber hinaus auf, Methoden zur Bewertung der Auswirkungen der finanzierten Projekte auf das Klima sowie eine Reihe von Bewertungskriterien zu entwickeln und zu veröffentlichen, die die EIB in die Lage versetzen, Projekte wegen ihrer negativen Auswirkungen auf die Klimaänderung abzulehnen;

3.

stellt fest, dass die EIB die einzige im Vertrag verankerte Finanzierungsinstitution ist und dass sich ihre Operationen mehrheitlich auf Projekte in den Mitgliedstaaten konzentrieren, während sie – wie im Beschluss 2006/1016/EG festgelegt ist – auch eine zunehmend wichtige Rolle in Drittländern spielt;

4.

stellt fest, dass die EIB bei ihrer Tätigkeit in Drittländern die vom Rat vorgegebenen politischen Zielsetzungen bislang erfüllt hat; ist der Auffassung, dass die Darlehenstätigkeit der EIB in ihren Kompetenzbereichen im Hinblick auf die Länder konsistent sein muss, einfach im Ansatz der verschiedenen EU-Akteure und -instrumente, flexibel in Bezug auf die Fähigkeit der Europäischen Union, auf sehr unterschiedliche Situationen in verschiedenen Ländern zu reagieren, kohärent bei der Verwirklichung der Milleniumsziele und rechenschaftspflichtig gegenüber der Öffentlichkeit und dem Parlament für die Verwendung und Wirksamkeit der von der Europäischen Union bereitgestellten Mittel;

5.

bekräftigt seine Überzeugung, dass Investitionen in den öffentlichen Verkehr eine wichtiger Aspekt des Europäischen Konjunkturprogramms sind; wiederholt in diesem Zusammenhang seine Überzeugung, dass die EIB das Potenzial hat, einer der Hauptakteure bei der ökologischen Umgestaltung des europäischen Verkehrssystems zu werden; fordert die EIB daher auf, den Schienenverkehr, den öffentlichen Nahverkehr, den intermodalen Verkehr und das Verkehrsmanagement wesentlich stärker zu fördern;

6.

vertritt die Ansicht, dass sich in der Tätigkeit der EIB auch die Zielsetzungen und Zusagen widerspiegeln sollten, die die Europäische Union im Rahmen der Vereinten Nationen (wie etwa im Kyoto-Protokoll) eingegangen ist; fordert die EIB daher auf, dem Parlament jährlich über die Umsetzung der Ziele der Europäischen Union und der Vereinten Nationen bei ihren Aktionen in den Entwicklungsländern Bericht zu erstatten;

7.

nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, dass die EIB den vom Parlament in den letzten Jahren gegebenen Empfehlungen regelmäßig nachgekommen ist; empfiehlt, dass die im Anschluss an die Empfehlungen ergriffenen Maßnahmen der Allgemeinheit im Rahmen des Jahresberichts der EIB bekannt gemacht werden;

8.

fordert die EIB nachdrücklich auf, die Natur und die endgültige Bestimmung ihrer Globaldarlehen zur Unterstützung von KMU besser zu überwachen und transparent zu machen;

9.

im Hinblick auf die Aufsicht über die EIB:

a)

erinnert daran, dass die EIB, deren Aufgaben politisch definiert sind, nicht unter die traditionelle Bankenaufsicht fällt; ist der Auffassung, dass eine Überwachung der Arbeitsmethoden der EIB dennoch notwendig ist;

b)

schlägt eine Stärkung des Prüfungsausschusses (Audit Committee) der EIB vor, wobei die drei Mitglieder und die drei stellvertretenden Mitglieder des Ausschusses durch zwei Mitglieder ergänzt werden sollten, die bei nationalen Aufsichtsbehörden beschäftigt sind;

c)

begrüßt die technische Zusammenarbeit der EIB mit der nationalen Aufsichtsbehörde in Luxemburg, verlangt aber einen Ausbau dieser Zusammenarbeit;

d)

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, nach Möglichkeiten für eine umfangreichere Überarbeitung der Regelungen für die Aufsicht über die finanziellen Tätigkeiten der EIB zu suchen, wobei diese Aufsicht in Zukunft von einem europäischen Aufsichtssystem wahrgenommen werden könnte, um die Qualität der finanziellen Lage der EIB zu überwachen und die genaue Messung ihrer Ergebnisse sowie die Einhaltung der Regeln des Verhaltenskodex der Branche zu gewährleisten;

10.

begrüßt die Entwicklung und Veröffentlichung der sektorspezifischen operativen Maßnahmen der EIB im Energie-, Verkehrs- und Wassersektor im Jahr 2007 und hält sie für einen wichtigen Schritt zur Erhöhung der Transparenz der Darlehenstätigkeit der EIB;

11.

begrüßt die Überprüfung der Veröffentlichungs- und Informationspolitik der EIB, mit der den einschlägigen Bestimmungen der Aarhus-Verordnung (15) Rechnung getragen werden sollte; begrüßt ferner die Veröffentlichung des Berichts der EIB über die Evaluierung der Operationen 2007 und fordert die EIB auf, die Tätigkeit ihrer Abteilung Evaluierung der Operationen weiter auszubauen;

12.

begrüßt die Überarbeitung des Grundsatzpapiers der EIB zu den Umwelt- und Sozialprinzipien und -standards; vertritt die Ansicht, dass die EIB ausreichende Mittel zur Umsetzung des überarbeiteten Grundsatzpapiers bereitstellen und einen Bericht über seine konkrete Anwendung erstellen sollte;

13.

hebt hervor, dass die EIB in Bezug auf Betrug und Korruption eine „Nulltoleranz“-Politik verfolgen sollte, und begrüßt in diesem Zusammenhang die Überarbeitung ihrer Betrugsbekämpfungspolitik und ihrer Maßnahmen zur Bekämpfung von Betrug, Korruption, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; ist jedoch darüber besorgt, dass diese Maßnahmen scheinbar weitgehend passiv geblieben sind; fordert die EIB erneut auf, im Rahmen dieser Maßnahmen Folgendes vorzusehen:

a)

Schaffung eines administrativen Mechanismus zum Ausschluss von Unternehmen, die von der EIB und anderen multilateralen Entwicklungsbanken der Korruption für schuldig befunden wurden;

b)

Schaffung einer Regelung zum Schutz von Informanten und

c)

Stärkung ihrer Ermittlungsfunktion und der damit zusammenhängenden präventiven und investigativen Aufgaben;

14.

begrüßt die Existenz eines Ad-hoc-Ausschusses für ethische Fragen (der sich hauptsächlich mit Angelegenheiten befasst, die nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses auftreten) und die Existenz eines unabhängigen Regelwächters (Compliance Officer); fordert jedoch, über den Status und die praktische Arbeit des Letzteren informiert zu werden;

15.

begrüßt es, dass die EIB im Oktober 2007 in Washington eine Erklärung zu Corporate Governance in aufstrebenden Märkten unterzeichnet hat; nimmt zur Kenntnis, dass diese Erklärung auch von den Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen unterzeichnet worden ist und dass die Unterzeichner die Corporate Governance an die erste Stelle ihrer Agenda zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung in aufstrebenden Märkten setzen;

16.

bringt seine Zufriedenheit darüber zum Ausdruck, dass die Politik der EIB in Bezug auf das Einreichen von Beschwerden vom Direktorium der EIB gebilligt worden ist; fordert die EIB jedoch erneut auf, ihr internes Beschwerdeverfahren zu überprüfen und neue Beschwerderichtlinien zu erlassen, die alle von der EIB finanzierten Operationen erfassen;

17.

nimmt den positiven Bestätigungsvermerk des externen Rechnungsprüfers und die Schlussfolgerungen im Jahresbericht des Prüfungsausschusses zur Kenntnis; bekräftigt in Anbetracht der aktuellen Finanz- und Wirtschaftskrise seinen Wunsch, dass für die EIB dieselben aufsichtsrechtlichen Regeln gelten sollten wie für Kreditinstitute und die EIB einer echten aufsichtsrechtlichen Kontrolle unterstellt werden sollte;

Ziele und Aktivitäten der EBWE

18.

begrüßt den Jahresbericht 2007 der EBWE, insbesondere den Umstand, dass die EBWE ihre Investitionstätigkeit auf Länder konzentriert hat, die auf einer frühen oder mittleren Transformationsstufe stehen, und begrüßt ferner die Fortschritte, die bei der Finanzierung von Vorhaben im Rahmen ihrer Initiative für nachhaltige Energie erzielt worden sind, wobei Energieprojekten, die für die Europäische Union von Interesse sind, Priorität eingeräumt werden sollte;

19.

stellt fest, dass die EBWE zwar hauptsächlich in Drittländern tätig ist, dass jedoch einige ihrer Tätigkeiten weiterhin auch in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union wichtig sind;

20.

stellt ferner fest, dass sich der internationale und regionale Kontext, in dem die EBWE tätig ist, seit 1991 wesentlich geändert hat und dass der Auftrag der EBWE unter diesen neuen Bedingungen erfüllt werden muss, da die EBWE auf die Marktbedingungen reagiert und ihre Aktivitäten weiter nach Süden und Osten verlagert;

21.

weist auch darauf hin, dass das operative Umfeld eine zunehmende Herausforderung darstellt, da das Geschäftsklima schwieriger geworden ist und die Erfahrungen der lokalen Partner allmählich geringer und die Bedenken in Bezug auf die Integrität allmählich größer werden;

22.

vertritt die Ansicht, dass die EBWE ihre technische Hilfe und ihre Beratungstätigkeit ausweiten muss, um die Standards für eine verantwortungsvolle Regierungsführung zu fördern und eine angemessene Verwaltung der Projekte auf lokaler Ebene in den Nachbarländern der Europäischen Union sicherzustellen;

23.

begrüßt die Fortschritte, die die EBWE bei der Einführung des „Gender Mainstremaing“ 2008 erzielt hat; legt beiden Banken nahe, die aktive Förderung der Chancengleichheit in ihren institutionellen Strukturen und bei ihren externen Aktivitäten zu stärken;

Zusammenarbeit zwischen EIB und EBWE und mit anderen internationalen, regionalen und nationalen Finanzinstitutionen

24.

stellt fest, dass die EIB und die EBWE ihre Projektfinanzierungen immer häufiger in denselben Regionen außerhalb der Europäischen Union durchführen, wie etwa in Osteuropa, im südlichen Kaukasus, in Russland, in den westlichen Balkanstaaten und – in naher Zukunft – in der Türkei;

25.

hebt hervor, dass es in den Ländern, in denen gegenwärtig beide Banken tätig sind, drei verschiedene Arten der Kooperation gibt: für Osteuropa gibt es eine Vereinbarung, die der EBWE die führende Rolle zuweist und vorsieht, dass Investitionen in der Regel gemeinsam getätigt werden; in den westlichen Balkanstaaten, geht die Entwicklung weg von Konkurrenz bzw. parallelen Aktivitäten hin zu einer Kooperation durch Zusammenlegung von Ressourcen; und schließlich gibt es anderweit in jüngster Zeit, wie etwa im Falle von Kooperationsprojekten in der Türkei, eine Vereinbarung, die auf der Festlegung spezifischer und gemeinsamer Kompetenzbereiche basiert, wobei von Fall zu Fall festgelegt wird, welche Bank die Führung übernimmt;

26.

stellt fest, dass sich die beiden Banken in ihren Zielsetzungen, Fachkenntnissen und Geschäftsmodellen unterscheiden und sich nicht einfach eine Grenze zwischen Darlehensfinanzierungen für den öffentlichen Sektor und solchen für den Privatsektor ziehen lässt; weist darauf hin, dass es immer mehr Bereiche gibt, auf die sich beide Banken spezialisieren, wie etwa die Finanzierung von KMU und Vorhaben in den Bereichen Energie, Klimawandel und öffentlich-private Partnerschaften (PPP); hebt in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit hervor;

27.

ist der Auffassung, dass die EIB und die EBWE in den Ländern, in denen beide Banken tätig sind, nicht miteinander konkurrieren, sondern sich ergänzen sollten, indem sich jede Bank auf ihren komparativen Vorteil stützt, womit doppelte Kosten für die Kunden vermieden würden,

28.

spricht folgende Empfehlungen aus, um in den Ländern, in denen beide Banken aktiv sind, eine besser strukturierte Zusammenarbeit zwischen EIB und EBWE zu ermöglichen:

a)

beide Banken sollten für eine bessere funktionale Arbeitsteilung und eine größere Spezialisierung sorgen, um sich auf ihre jeweiligen Fähigkeiten und Stärken zu konzentrieren,

b)

die EIB sollte sich mehr auf Finanzierungen für große private und öffentliche Infrastrukturvorhaben spezialisieren, darunter PPP-Investitionen und ausländische Direktinvestitionen von Unternehmen aus der Europäischen Union, während sich die EBWE mehr auf kleinere Investitionen, den Aufbau von Institutionen, Privatisierungen, die Erleichterung des Handels, Finanzmärkte und direkte Beteiligungen zur Förderung von Corporate-Governance-Standards spezialisieren sollte;

c)

es sollten Projekte, Sektoren und Produkte definiert werden, die für beide Banken von Interesse sein könnten und bei denen sie gemeinsame Wissens- und Ressourcenpools bilden könnten, etwa im Bereich der KMU-Finanzierung, oder bei denen sie Investitionen zur Bekämpfung des Klimawandels fördern können, beispielsweise zur Förderung regenerativer Energien und zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen; diese Bereiche von gemeinsamem Interesse erfordern eine pragmatische und fallspezifische Vorgehensweise, wobei für jedes Kofinanzierungsprojekt eine Institution die Führung übernehmen sollte, um Doppelarbeit zu vermeiden, und Voraussetzung eine gegenseitige Anerkennung der Verfahren wäre; dabei muss jedoch sichergestellt werden, dass geförderte Projekte den Standards der Europäischen Union entsprechen, etwa beim Klimaschutz oder den sozialen Rechten, unabhängig davon, ob die EIB oder die EBWE die Federführung übernimmt;

d)

es sollten in beiden Banken klare Mechanismen der Zusammenarbeit geschaffen werden, und zwar sowohl auf höheren als auch auf unteren Ebenen;

e)

beide Banken sollten im Interesse ihrer Anteilseigner, der betroffenen Parteien und der Empfängerländer einen konkreten Vorschlag für eine konsistentere Zusammenarbeit ausarbeiten, der auch Überlegungen zur Festlegung gemeinsamer Standards enthält;

f)

beide Banken sollten der Kommission regelmäßig über ihre Zusammenarbeit berichten;

g)

die Kommission sollte dem Parlament und dem Rat jährlich Bericht erstatten über die Bewertung der Folgen und der Wirksamkeit der von der EIB und der EBWE getätigten Finanzierungen, den Beitrag der jeweiligen Bank zur Verwirklichung der außenpolitischen Ziele der Europäischen Union sowie über die Zusammenarbeit der beiden Banken untereinander und mit anderen Finanzinstitutionen; und

h)

im Parlament sollten jedes Jahr Anhörungen der Präsidenten der beiden Banken und des Kommissionsmitglieds für Wirtschaft und Währung stattfinden;

29.

empfiehlt auf lange Sicht, dass die Anteilseigner der EIB eine Erhöhung der Anteile der EIB an der EBWE ins Auge fassen, zum Beispiel im Rahmen einer Kapitalerhöhung oder für den Fall, dass ein Anteilseigener der EBWE erwägt, seine Beteiligung an der Bank zurückzuziehen; vertritt die Ansicht, dass dadurch längerfristig eine schlüssigere Geschäftspolitik und eine Spezialisierung der beiden Banken sowohl in funktioneller als auch in geografischer Hinsicht gefördert werden könnte;

30.

vertritt die Auffassung, dass Überschneidungen der Außenhilfeinstrumente der Europäischen Union vermieden werden sollte; fordert eine stärkere Zusammenarbeit mit regionalen und nationalen Entwicklungsinstitutionen oder -agenturen in der Europäischen Union, um für eine effiziente Finanzierung zu sorgen, indem Überschneidungen und Doppelarbeit vermieden werden und eine einheitliche Vorgehensweise sowie eine bessere Sichtbarkeit des EU-Beitrags gewährleistet wird; unterstützt in dieser Hinsicht die Möglichkeit der gegenseitigen Übertragung und Anerkennung von Verfahren;

31.

erinnert an die Bedeutung der in der Erklärung „Der Europäische Konsens“ festgeschriebenen Vereinbarung, wonach die Synergien zwischen den von der EIB und anderen Finanzinstituten unterstützen Programmen und den von der Gemeinschaft finanzierten Programmen gestärkt werden sollten, um sicherzustellen, dass die begünstigten Länder möglichst großen Nutzen daraus ziehen; betont, dass dabei den Interessen der Empfänger besonders Rechnung getragen werden muss;

32.

stellt fest, dass die EIB und die EBWE mit anderen internationalen oder regionalen Finanzinstitutionen wie der Weltbank, der Asiatischen Entwicklungsbank und der Afrikanischen Entwicklungsbank zusammenarbeiten müssen, um in Regionen, die von der Europäischen Union weiter entfernt sind, mehr Wirkung zu erzielen und bei ihrer Finanzierungstätigkeit unerwünschte Überschneidungen und Doppelfinanzierungen zu vermeiden; vertritt jedoch die Ansicht, dass die EIB neben multinationalen Entwicklungsbanken und -institutionen eine vorrangige Rolle bei der Förderung der umwelt-, sozial- und entwicklungspolitischen Ziele der Europäischen Union spielen sollte;

33.

stellt fest, dass Entwicklungsbanken und -institutionen eine positive Auswirkung auf die Entwicklungsländer haben; hält es für notwendig, diese Auswirkungen genauer zu analysieren und weitere Maßnahmen vor dem Hintergrund der Zielsetzungen und Aktionen des Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) zu prüfen; regt an, dass die Finanzierung von Landerwerb, soweit sie an ökologische und soziale Ziele geknüpft wird, im Rahmen des EIB-Mandats für Finanzierungen in Drittstaaten als förderfähige Investition anerkannt werden könnte, da der Landerwerb für die endogene Entwicklung, insbesondere in afrikanischen Ländern, von entscheidender Bedeutung ist;

Die globale Finanzkrise und ihre Auswirkungen auf die EIB und die EBWE

34.

betont die wichtige Rolle, die das Europäische Konjunkturprogramm der EIB zuweist, insbesondere hinsichtlich einer stärkeren Finanzierung für KMU, erneuerbare Energien und saubere Verkehrsmittel; begrüßt die Entscheidung, das Kreditvolumen der EIB in den Jahren 2009 und 2010 um 30 % (15 Milliarden EUR) zu erhöhen, sowie die Entscheidung, das gezeichnete Kapital der EIB im Einklang mit der Lissabon-Strategie um 67 Milliarden EUR auf 232 Milliarden EUR zu erhöhen; fordert die Mitgliedstaaten jedoch nachdrücklich auf, das Kapital der EIB so zu erhöhen, dass gewährleistet ist, dass deren Darlehenskapazität dem mittelfristigen Finanzbedarf von Industrie und Wirtschaft entspricht, um erforderlichenfalls „grüne“ und nachhaltige Arbeitsplätze zu fördern; hebt hervor, dass mit diesen zusätzlichen Mitteln langfristige Wirkungen erreicht werden sollten; ist der Auffassung, dass größere Verantwortlichkeiten angemessene humane und finanzielle Ressourcen sowie eine größere Transparenz und Rechenschaftspflicht der EIB bei ihren Tätigkeiten erfordern;

35.

tritt für die Stärkung der Risikoteilung zwischen kommerziellen Banken und der EIB bei der Bereitstellung von Finanzmitteln für KMU ein; ruft jedoch hinsichtlich der Verwendung der EIB-Darlehen durch kommerzielle Banken zur Wachsamkeit auf und fordert einen Verhaltenskodex zwischen kommerziellen Banken und der EIB; weist zudem darauf hin, dass das Verzeichnis der Vermittlerbanken der EIB aktualisiert werden muss;

36.

vertritt die Ansicht, dass die EIB und die Kommission die Durchführung von Projekten in den Mitgliedstaaten sowie in den am schlimmsten von der Krise betroffenen Branchen beschleunigen sollten; hält es in diesem Zusammenhang für wichtig, auf das Fachwissen der technischen Hilfsprogramme Jaspers, Jeremie, Jessica und Jasmine zurückzugreifen, um die Verteilung der strukturellen Beihilfen zu beschleunigen;

37.

stellt fest, dass die Europäische Union die EIB aufgefordert hat, als Reaktion auf die Finanzkrise ihre Unterstützung für PPP-Projekte zu beschleunigen; legt der EIB und der EBWE nahe, solche Projekte nur dann durchzuführen, wenn sie erschwinglich sind und tatsächlichen Nutzen bringen; vertritt in diesem Zusammenhang die Ansicht, dass Verbesserungen bei der Offenlegung von Informationen, beim Kosten-Nutzen-Verhältnis und den Verfahren zur Bewertung der Erschwinglichkeit erforderlich sind;

38.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die sich durch die Programme und Fazilitäten der EIB bietenden Instrumente des Risikokapitals, der Globaldarlehen und Kleinstkredite umfassend auszuschöpfen;

39.

stellt fest, dass die Anleihe- und Darlehensvergabetätigkeit der EIB sowohl innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Union immer stärker zugenommen hat und heute das wichtigste Instrument für die Kreditaufnahme und die Darlehensvergabe auf EU-Ebene darstellt; stellt ferner fest, dass es eine große Nachfrage, unter anderem aus Asien, nach den von der EIB emittierten Anleihen gegeben hat; fordert die EIB und ihre Gouverneure daher auf, dieses Kreditvergabepotenzial durch Emissionen von insbesondere auf Euro lautenden Anleihen auf dem globalen Markt zu maximieren, und als öffentliche Bank langfristige Ziele zu unterstützen und den Wirtschaftsabschwung in der Europäischen Union und deren Nachbarstaaten abzufedern;

40.

fordert die Kommission und die EIB nachdrücklich auf, gemeinsam zu untersuchen, wie die Kreditklemme in der Realwirtschaft mit Hilfe neuer innovativer Finanzinstrumente überwunden werden kann;

41.

begrüßt die Entscheidung der EBWE, ihr jährliches Geschäftsvolumen 2009 um ungefähr 20 % auf etwa 7 Mrd. EUR auszuweiten, um die Auswirkungen der derzeitigen Finanz- und Wirtschaftskrise abzumildern, und stellt fest, dass die Hälfte der 2009 zusätzlich ausgegebenen 1 Mrd. EUR für Projekte in Mittel- und Osteuropa zweckbestimmt ist;

42.

hebt hervor, dass angesichts der derzeit schwierigen Kreditbedingungen die Rolle der beiden Banken sowohl innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Union stärker zum Tragen kommt; fordert beide Banken auf, ihre Zusagen hinsichtlich Drittländern auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten einzuhalten;

43.

regt an, dass die EIB nach eingehender Untersuchung der Auswirkungen der Finanzkrise auf die Realwirtschaft aufgefordert werden sollte, ihre Unterstützung für die neuen Mitgliedstaaten zu verstärken; weist ferner auf die Bedeutung der Einbeziehung des privaten Sektors in die erneute Stabilisierung dieser Volkswirtschaften hin; begrüßt die verstärkten Aktivitäten der EBWE in den neuen Mitgliedstaaten und den gemeinsamen Aktionsplan der internationalen Finanzierungsinstitutionen zur Stützung der Bankensysteme und der Kreditvergabe an die Realwirtschaft in Mittel- und Osteuropa, der von der EBWE, der EIB, dem Europäischen Investitionsfonds und der Weltbankgruppe vereinbart worden ist, um das Bankensystem und die reale Wirtschaft in Mittel- und Osteuropa zu unterstützen; empfiehlt jedoch, dass die Definition des Begriffs „Transformationsländer“ einer Überprüfung und die Einstellung der Aktivitäten der EBWE innerhalb der Europäischen Union rechtzeitig einer Bewertung unterzogen werden sollten;

44.

stellt mit Genugtuung fest, dass die EIB und die EBWE relativ wenig von der Finanzkrise betroffen sind, obwohl die EBWE für 2008 infolge der rückläufigen Aktienmärkte zum ersten Mal in diesem Jahrzehnt einen Verlust ausgewiesen hat;

Auswirkungen des Urteils des Gerichtshofs auf das EIB-Mandat für die Darlehenstätigkeit in Drittländern

45.

begrüßt das Urteil des Gerichtshofs vom 6. November 2008 zur Rechtsgrundlage des Beschlusses 2006/1016/EG;

46.

empfiehlt eine rasche Einigung zwischen Parlament, Rat und Kommission im Anschluss an dieses Urteil, um sicherzustellen, dass einerseits die Befugnisse des Parlaments voll gewahrt werden und andererseits die Kontinuität der Darlehenstätigkeit der EIB in Drittländern nicht gefährdet wird; hebt daher hervor, dass diese schnelle Einigung eine vorübergehende Lösung mit einem konkreten Ablaufdatum darstellt, nämlich bis zur Halbzeitüberprüfung im Jahr 2010;

47.

ist der Ansicht, dass es von entscheidender Bedeutung ist, einen Beschluss anzunehmen, der den Beschluss 2006/1016/EG ersetzt und mit dem Urteil des Gerichtshofs in Einklang ist; weist ferner darauf hin, dass die laufende Halbzeitüberprüfung der Darlehenstätigkeit der EIB in Drittländern und der Kooperationsvereinbarungen, die 2010 abgeschlossen werden muss, eine wirkliche Grundsatzdebatte über die Zielsetzungen der Union sowie über die Mittel ermöglichen muss, die sie der EIB zu deren Erreichung zur Verfügung stellt, wobei das Parlament seine Rolle als Mitgesetzgeber voll zur Geltung bringen wird; fordert die Kommission auf, den in dieser Entschließung enthaltenen Empfehlungen umfassend Rechnung zu tragen, wenn sie nach der Halbzeitüberprüfung einen neuen Vorschlag für einen Beschluss über das EIB-Mandat für Finanzierungen in Drittstaaten ausarbeitet;

48.

empfiehlt, dass der Lenkungsausschuss seine Arbeiten bis Anfang 2010 abschließt, und fordert den Vorsitzenden des Ausschusses auf, das Parlament und den Rat bald darauf über die Schlussfolgerungen des Ausschusses zu unterrichten; sieht den Schlussfolgerungen des Lenkungsausschusses erwartungsvoll entgegen und fordert den Ausschuss auf, die in dieser Entschließung und in früheren Entschließungen des Parlaments enthaltenen Empfehlungen zu berücksichtigen; verlangt, dass der Lenkungsausschuss das Parlament regelmäßig über seine Fortschritte informiert;

*

* *

49.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Europäischen Investitionsbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 414 vom 30.12.2006, S. 95.

(2)  Rechtssache C-155/07, Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union, noch nicht in der Slg. veröffentlicht.

(3)  ABl. L 301 vom 12.11.2008, S. 13.

(4)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 15.

(5)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0132.

(6)  ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 544.

(7)  ABl. C 38 E vom 12.2.2004, S. 313.

(8)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(9)  ABl. C 46 vom 24.2.2006, S. 1.

(10)  Rechtssache C-15/00, Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Europäische Investitionsbank, Slg. 2003, I-7281.

(11)  Kroatien, Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei und Slowenien.

(12)  Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Rumänien und Serbien.

(13)  Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Moldau und Ukraine.

(14)  Kasachstan, Kirgisische Republik, Mongolei, Tadschikistan, Turkmenistan und Usbekistan.

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Århus-Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13).


6.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/157


Mittwoch, 25. März 2009
Zukunft der Automobilindustrie

P6_TA(2009)0186

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zur Zukunft der Automobilindustrie

2010/C 117 E/26

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 23. und 24. März 2000 in Lissabon,

unter Hinweis auf die Mitteilung des Kommissionspräsidenten Barroso vom 2. Februar 2005 für die Frühjahrstagung des Europäischen Rates mit dem Titel „Zusammenarbeit für Wachstum und Arbeitsplätze – Ein Neubeginn für die Strategie von Lissabon“ (KOM(2005)0024),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Endberichts der hochrangigen Gruppe CARS 21 vom 12. Dezember 2005 sowie die Schlusserklärung der hochrangigen Konferenz zur CARS 21-Halbzeitüberprüfung vom 29. Oktober 2008,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2008 zum Thema CARS 21: Ein wettbewerbsfähiges Kfz-Regelungssystem für das 21. Jahrhundert (1),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 2008,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. Oktober 2008 mit dem Titel „Aus der Finanzkrise in den Aufschwung: Ein Aktionsrahmen für Europa“ (KOM(2008)0706),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 26. November 2008 mit dem Titel „Europäisches Konjunkturprogramm“ (KOM(2008)0800),

unter Hinweis auf seinen in erster Lesung am 17. Dezember 2008 festgelegten Standpunkt im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen (2),

unter Hinweis auf die Erklärungen des Rates und der Kommission vom 4. Februar 2009 zu den Auswirkungen der Finanzkrise auf die Automobilindustrie,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“ vom 5. und 6. März 2009 zum Thema Automobilindustrie,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Februar 2009 mit dem Titel „Maßnahmen zur Bewältigung der Krise in der europäischen Automobilindustrie“ (KOM(2009)0104),

unter Hinweis auf das Ergebnis des Treffens der europäischen Industrieminister mit Günter Verheugen, Vizepräsident der Kommission, zur Lage der Automobilindustrie, das am 16. Januar 2009 in Brüssel stattgefunden hat,

unter Hinweis auf die am 29. Januar 2009 vom Dachverband der europäischen Automobilhersteller veröffentlichte Statistik zu den Verkaufszahlen für Fahrzeuge im Jahr 2008,

gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Europa mit einer außergewöhnlichen und tiefen Finanz- und Wirtschaftskrise sowie mit hoher Arbeitslosigkeit konfrontiert ist, wodurch Tausende von Arbeitsplätzen in allen relevanten Industriezweigen verloren gehen,

B.

in der Erwägung, dass der europäische Finanzmarkt zur Zeit nicht richtig funktioniert, vor allem was die Kreditvergabe anbelangt,

C.

in der Erwägung, dass die europäische Automobilindustrie mit ihren Zulieferern als Schlüsselsektor der europäischen Wirtschaft, der zu Beschäftigung und Innovation sowie zur Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft insgesamt beiträgt, unter den Folgen der aktuellen Krise besonders zu leiden hat,

D.

in der Erwägung, dass die Automobilbranche in der Europäischen Union strukturelle Überkapazitäten zu verzeichnen hat und dass für 2009 mit einer weiteren erheblichen Abnahme der Nachfrage nach Kraftfahrzeugen und folglich mit einem Produktionsrückgang zu rechnen ist, wodurch sich der Druck auf die Beschäftigung und die Investitionstätigkeit in der Europäischen Union zwangsläufig verstärken wird,

E.

in der Erwägung, dass der europäische Automobilsektor von allen privaten Investoren in der Europäischen Unikon am meisten in Forschung und Entwicklung (FuE) investiert und die europäischen Pkw- und Nutzfahrzeughersteller angesichts der vorgeschriebenen Normen und der Erfordernisse des Marktes ein hohes Investitionsniveau beibehalten müssen, vor allem mit Blick auf die Gewährleistung des Übergangs zu einer Fertigung von Kraftfahrzeugen mit geringen Abgasemissionen,

F.

in der Erwägung, dass die im Dezember 2008 angenommenen Legislativpakete zu den erneuerbaren Energienquellen und zum Klimaschutz eine entscheidende Rolle bei der Förderung umweltfreundlicher Investitionen spielen wird, die Energieeinsparungen im Automobilsektor zum Ziel haben,

G.

in der Erwägung, dass in der europäischen Automobilindustrie direkt und indirekt 12 Millionen Arbeitnehmer beschäftigt sind, was 6 % der erwerbstätigen Bevölkerung in der Europäischen Union entspricht, und dass heute Millionen dieser Arbeitsplätze gefährdet sind, darunter viele hochqualifizierte Arbeitsplätze, die nicht verloren gehen sollten,

H.

in der Erwägung, dass es in der Automobilindustrie ein bedeutendes Potenzial für die Schaffung von Arbeitsplätzen durch umweltfreundlichere Technologien gibt,

I.

in der Erwägung, dass die europäische Automobilindustrie in der EU-Wirtschaft wegen ihrer Multiplikatorwirkung für andere Branchen und Industriezweige und insbesondere wegen der Existenz von Hunderttausenden kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) eine Schlüsselstellung einnimmt,

J.

in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten bereits nationale Maßnahmen zur Stützung der Automobilindustrie eingeleitet haben,

K.

in der Erwägung, dass die Hauptverantwortung für die Bewältigung der Krise bei der Automobilindustrie liegt,

L.

in der Erwägung, dass die Kommission derzeit über eine weitere Handelsliberalisierung im Rahmen der Doha-Runde und über ein Freihandelsabkommen mit Südkorea verhandelt,

1.

ist sich darüber im Klaren, dass die Automobilindustrie infolge der aktuellen Wirtschafts- und Finanzkrise unter enormen Druck geraten ist, was insbesondere durch einen starken Rückgang der Nachfrage nach Kraftfahrzeugen, aber auch durch ihre Produktionsüberkapazitäten, Schwierigkeiten beim Zugang zur Kreditfinanzierung und im Vorfeld der Krise entstandene Strukturprobleme zum Ausdruck kommt;

2.

betont, dass es sich um eine Krise europäischen Ausmaßes handelt; macht deshalb darauf aufmerksam, wie wichtig es ist, dass die Mitgliedstaaten kohärente und koordinierte Initiativen zugunsten der europäischen Automobilindustrie ergreifen, und fordert einen wirklich europäischen Aktionsrahmen mit konkreten Schritten, damit sowohl auf EU-Ebene als auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten die erforderlichen entscheidenden Maßnahmen eingeleitet werden können;

3.

nimmt mit zunehmender Besorgnis zur Kenntnis, dass einige auf nationaler Ebene von den Mitgliedstaaten beschlossene kurzfristige Maßnahmen eine Wettbewerbsverzerrung innerhalb des Binnenmarktes bewirken könnten, die die langfristige Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt, und fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, bei weiteren Maßnahmen für Kohärenz, Effizienz und Koordinierung Sorge zu tragen;

4.

begrüßt in diesem Zusammenhang den als Bestandteil des Europäischen Konjunkturprogramms geschaffenen befristeten Rahmen für die Prüfung staatlicher Beihilfen;

5.

begrüßt die Bemühungen der Kommission, eine wirksame politische Antwort auf die Schwierigkeiten von General Motors Europe und seinen Zulieferern zu geben, indem sie die Bemühungen der betroffenen Mitgliedstaaten koordiniert, einschließlich der Organisation des Ministertreffens vom 13. März 2009 und der Suche nach einer ausgewogenen und gerechten Lösung in Bezug auf die Problematik der Rechte des geistigen Eigentums;

6.

fordert den Rat und die Kommission auf, die finanzielle Unterstützung für die Automobilindustrie zu beschleunigen, zu vereinfachen und aufzustocken, vor allem mit Hilfe der Europäischen Investitionsbank (EIB) und durch Genehmigung von Staatsbürgschaften für Niedrigzinsdarlehen; fordert den Rat und die Kommission auf, eine Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens für Darlehensanträge zu verlangen; ist der Ansicht, dass diese vor allem in Form von Darlehen geleistete finanzielle Unterstützung dazu beitragen dürfte, die Nachfrage nach neuen Kraftfahrzeugen zu fördern, was dem Wirtschaftswachstum, der Umwelt und der Sicherheit im Straßenverkehr zugute käme;

7.

weist nachdrücklich darauf hin, dass die EIB kleinen und mittleren Unternehmen, die eng mit dem Automobilsektor verbunden sind, genügend Aufmerksamkeit schenken muss, um deren Zugang zu Krediten aufrechtzuerhalten, und fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die Darlehenskapazität der EIB zu verbessern, damit sie dem mittelfristigen Finanzbedarf der Automobilindustrie entspricht;

8.

weist nachdrücklich darauf hin, dass alle finanziellen oder steuerlichen Initiativen, darunter auch Abwrackprämien, die notwendige technologische Umrüstung dieser Branche unterstützen und beschleunigen müssen, insbesondere im Bereich der Energieeffizienz von Maschinen und der Verringerung von Emissionen, und dass dies in vollem Einklang mit in letzter Zeit angenommenen Rechtsvorschriften stehen muss;

9.

bekräftigt, dass politische Maßnahmen sowohl auf EU- als auch auf nationaler Ebene zur Bewältigung der Umstrukturierungs- und Umstellungsphase beitragen müssten, die die Automobilindustrie gerade infolge eines durch einen sehr starken Wettbewerb geprägten wirtschaftlichen Umfelds durchmacht, und ruft die Automobilindustrie dazu auf, eine kohärente Strategie zu entwickeln und derartige Anpassungen in einer sozial vertretbaren Art und Weise in enger Zusammenarbeit mit den Gewerkschaften durchzuführen;

10.

betont die Notwendigkeit, die Gewerkschaften umfassend in die laufenden Gespräche einzubeziehen, und fordert die Kommission auf, einen echten sozialen Dialog auf europäischer Ebene für diesen Industriezweig, insbesondere im Kontext der aktuellen Krisen, zu fördern;

11.

fordert die Kommission auf, im Rahmen der ausgewogenen Umsetzung aller „Prioritäten von Lissabon“ den bestmöglichen Einsatz der europäischen Fonds zu gewährleisten, die zur Förderung von Arbeitsplätzen zur Verfügung stehen, wie z.B. Kohäsionsfonds, Strukturfonds, Sozialfonds und Globalisierungsfonds, und den Zugang zu diesen Fonds zu erleichtern, zu verbessern und zu beschleunigen; ist der Ansicht, dass mit diesen Fonds ein Beitrag zu frühzeitigen Schulungs- und Umschulungsprogrammen für Arbeitnehmer gewährleistet werden sollte, wo und wann auch immer Arbeitszeitbeschränkungen vorgenommen werden;

12.

bekräftigt, dass die Automobilindustrie kontinuierlich in Forschungs- und Entwicklungsprogramme investieren muss, die in Bezug auf Qualität, Sicherheit und Umweltfreundlichkeit die bestmöglichen Lösungen für die Schaffung eines nachhaltigen wettbewerbsfähigen Rahmens bieten, und fordert die Kommission deshalb in diesem Zusammenhang auf, den Zugang zu Förderinstrumenten der Europäischen Union in den Bereichen FuE und Innovation, beispielsweise zum Siebten Rahmenprogramm für Forschung und Entwicklung, zu erleichtern, zu verbessern und zu beschleunigen;

13.

fordert die Kommission auf, Leitlinien und Empfehlungen für Maßnahmen auszuarbeiten, die in einen abgestimmten Ansatz bei der Erneuerung von Fahrzeugflotten fördern, wie beispielsweise Abwrackprämien und andere Marktanreize mit positiven und kurzfristigen Auswirkungen auf die Nachfrage der Verbraucher nach neuen Kraftfahrzeugen sowie Maßnahmen zur Wiederbelebung des Kfz-Leasingmarktes; fordert die Kommission auf, in diesem Zusammenhang bereits eingeleitete nationale Maßnahmen zu überwachen, um Verzerrungen innerhalb des Binnenmarktes entgegenzuwirken;

14.

bestätigt, dass es notwendig ist, den Dialog und die laufenden Gespräche mit Drittländern und den wichtigsten EU-Handelspartnern über die Zukunft der Automobilindustrie zu vertiefen, und fordert die Kommission deshalb auf, die Entwicklungen in Nicht-EU-Ländern, insbesondere in den Vereinigten Staaten und in Asien, genau zu verfolgen, um gleiche Bedingungen auf internationaler Ebene und den Verzicht auf protektionistische und diskriminierende Maßnahmen auf dem weltweiten Automobilmarkt zu gewährleisten;

15.

fordert die Kommission auf, vor dem Abschluss des Freihandelsabkommens eine ausgewogene und faire Abmachung zwischen der Europäischen Union und Südkorea zu gewährleisten;

16.

begrüßt den CARS-21-Prozess, der eine langfristige Industriepolitik auf europäischer Ebene auf den Weg bringt; fordert die Kommission auf, diesen langfristigen Strategieplan fortlaufend umzusetzen, zu überwachen und zu überprüfen, um die künftige Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Automobilindustrie und die nachhaltige Beschäftigung in diesem Sektor zu gewährleisten;

17.

fordert die Kommission auf, die Grundsätze der besseren Rechtsetzung uneingeschränkt anzuwenden und deshalb entsprechend den Empfehlungen der CARS-21-Gruppe eine gründliche Beurteilung der Auswirkungen künftiger gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Kraftfahrzeuge durchzuführen und so Rechtssicherheit und Vorhersagbarkeit für die Automobilbranche sicherzustellen;

18.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 41 E vom 19.2.2009, S. 1.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0614.


Donnerstag, 26. März 2009

6.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/161


Donnerstag, 26. März 2009
Weißbuch: Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts

P6_TA(2009)0187

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2009 zu dem Weißbuch: Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts (2008/2154(INI))

2010/C 117 E/27

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Weißbuchs der Kommission vom 2. April 2008 mit dem Titel „Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts“ (KOM(2008)0165) (Weißbuch),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. April 2007 zu dem Grünbuch: Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EG-Wettbewerbsrechts (1),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 13. März 2007 zum Thema „Verbraucherpolitische Strategie der EU (2007-2013): Stärkung der Verbraucher - Verbesserung des Verbraucherwohls - wirksamer Verbraucherschutz“ (KOM(2007)0099),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (2), die Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (3) und die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (4),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (5) sowie unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 622/2008 der Kommission vom 30. Juni 2008 (6) hinsichtlich der Durchführung von Vergleichsverfahren in Kartellfällen,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Rechtsausschusses (A6-0123/2009),

A.

in der Erwägung, dass die Wettbewerbspolitik die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Europäischen Union erhöht und maßgeblich zur Erreichung der Ziele der Lissabon-Strategie beiträgt,

B.

in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschieden hat, dass Einzelpersonen und Unternehmen zwecks Gewährleistung der vollen Wirksamkeit des Artikels 81 des Vertrags bei Schäden aufgrund von Verstößen gegen das EG-Wettbewerbsrecht Klage erheben können,

C.

in der Erwägung, dass Schadenersatzklagen nur ein Bestandteil eines wirksamen Systems der privaten Rechtsdurchsetzung sind und dass Streitbeilegungsmechanismen unter gewissen Umständen eine effiziente Alternative zu Mechanismen der kollektiven Rechtsdurchsetzung darstellen, die eine faire und zügige außergerichtliche Beilegung ermöglichen und gefördert werden sollten,

D.

in der Erwägung, dass die im Weißbuch behandelten Fragen alle Arten von Opfern, alle Formen von Verstößen gegen die Artikel 81 und 82 des EG-Vertrags und sämtliche Bereiche der Wirtschaft betreffen,

E.

in der Erwägung, dass alle Vorschläge zur Einführung von Mechanismen zur kollektiven Rechtsdurchsetzung wegen Verstößen gegen das EG-Wettbewerbsrecht die in einigen Mitgliedstaaten bereits vorhandenen alternativen Rechtsschutzformen (etwa Verbandsklagen und Musterprozesse („test cases“)) ergänzen sollten, statt sie zu ersetzen,

F.

in der Erwägung, dass das Ziel privatrechtlicher Schadenersatzklagen darin bestehen muss, dass Opfer für den erlittenen Schaden vollständig entschädigt werden, und in der Erwägung, dass die Grundsätze der nichtvertraglichen Haftung, die einerseits eine unrechtmäßige Bereicherung und eine Mehrfachentschädigung verbieten und andererseits Schadenersatz mit Strafwirkung vermeiden, beachtet werden müssen,

G.

in der Erwägung, dass die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts durch die Kommission und die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten in den Geltungsbereich des öffentlichen Rechts fällt und dass nur relativ wenige private Schadenersatzklagen vor nationale Gerichte gebracht werden, obwohl mehrere Mitgliedstaaten Maßnahmen ergriffen haben oder ergreifen werden, um die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen im Falle der Verletzung von EG-Wettbewerbsregeln für Privatpersonen zu erleichtern,

H.

in der Erwägung, dass private Schadenersatzklagen die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts durch die Wettbewerbsbehörden ergänzen und unterstützen, nicht aber ersetzen sollten, und dass die Personal- und Mittelausstattung der Wettbewerbsbehörden ausgebaut werden muss, damit Verstöße gegen das EG-Wettbewerbsrecht wirksamer verfolgt werden können,

I.

in der Erwägung, dass es unabhängig von der Art der Beilegung eines Rechtsstreits von grundlegender Bedeutung ist, dass Verfahren und Garantien geschaffen werden, um zu gewährleisten, dass alle Parteien fair behandelt werden und dass gleichzeitig das System nicht missbraucht wird, wie dies in anderen Rechtsordnungen und insbesondere in den Vereinigten Staaten der Fall gewesen ist,

J.

in der Erwägung, dass die Kommission bei jedem Vorschlag, der nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt, die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit beachten muss,

1.

begrüßt das Weißbuch und betont, dass die EG-Wettbewerbsvorschriften und insbesondere ihre wirksame Durchsetzung verlangen, dass die Opfer von Verstößen gegen das EG-Wettbewerbsrecht einen Anspruch auf Entschädigung für den erlittenen Schaden haben müssen;

2.

stellt fest, dass die Kommission bislang keine Rechtsgrundlage für die von ihr vorgeschlagenen Maßnahmen angegeben hat, und dass weiter geprüft werden muss, welche Rechtsgrundlage für die vorgeschlagenen Eingriffe in die nationalen Verfahren für nichtvertraglichen Schadenersatz und in das nationale Verfahrensrecht in Frage kommt;

3.

vertritt die Auffassung, dass verschiedene Hindernisse für wirksame Rechtsbehelfe zugunsten von Opfern von Verstößen gegen das EG-Wettbewerbsrecht – wie Massen- und Streuschäden, Informationsasymmetrien und andere Probleme bei der Durchsetzung von Schadenersatzklagen – nicht nur bei Verfahren im Zusammenhang mit dem EG-Wettbewerbsrecht auftreten, sondern auch in Bereichen wie der Produkthaftung und bei anderen verbraucherbezogenen Klagen;

4.

verweist darauf, dass individuelle Verbraucher, aber auch kleine Unternehmen, insbesondere diejenigen, die relativ geringwertige Streuschäden erlitten haben, häufig angesichts der damit verbundenen Kosten, Verzögerungen, Unwägbarkeiten, Risiken und Belastungen von Individualklagen zur Geltendmachung von Schadenersatz zurückschrecken; unterstreicht in diesem Zusammenhang, dass der kollektive Rechtsschutz, der eine Bündelung der individuellen Schadenersatzforderungen von Opfern von Verstößen gegen das EG-Wettbewerbsrecht ermöglicht und ihre Chancen auf Zugang zur Justiz erhöht, ein wichtiges Abschreckungsinstrument darstellt; begrüßt in dieser Hinsicht die Vorschläge der Kommission zur Einführung von Mechanismen, mit denen der kollektive Rechtsschutz verbessert werden soll, wobei gleichzeitig überzogene Rechtsstreitigkeiten vermieden werden sollen;

5.

weist darauf hin, dass die Generaldirektion Gesundheit und Verbraucher der Kommission Ende 2008 die Ergebnisse zweier Untersuchungen zu kollektiven Rechtsdurchsetzungsinstrumenten in den Mitgliedstaaten und möglichen Hindernissen für den Binnenmarkt aufgrund der unterschiedlichen Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten veröffentlicht hat; weist ferner darauf hin, dass die Kommission ein Grünbuch über die möglichen Optionen der Gemeinschaft für Maßnahmen im Bereich der Verbraucherschutzbestimmungen veröffentlicht und die Veröffentlichung eines weiteren Politikpapiers im Laufe des Jahres 2009 angekündigt hat; betont, dass Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene nicht zu einer willkürlichen oder unnötigen Zersplitterung der einzelstaatlichen Prozessrechtsbestimmungen führen dürfen und dass deshalb sorgfältig geprüft werden sollte, ob und gegebenenfalls inwieweit ein horizontaler und integrierter Ansatz gewählt werden sollte, um die außergerichtliche Streitbeilegung und die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen zu erleichtern; fordert die Kommission deshalb auf, die möglichen Rechtsgrundlagen zu prüfen und festzustellen, wie auf eine horizontale und integrierte Art und Weise vorgegangen werden kann, ohne notwendigerweise auf ein einzelnes horizontales Instrument zurückzugreifen, und vorerst davon abzusehen, kollektive Rechtsdurchsetzungsmechanismen für Opfer von Verstößen gegen das EG-Wettbewerbsrecht vorzulegen, ohne dass das Parlament die Möglichkeit erhält, im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens an der Verabschiedung entsprechender Mechanismen mitzuwirken;

6.

stellt fest, dass Schadenersatzklagen für Verstöße gegen das EG-Wettbewerbsrecht nach Möglichkeit einheitlich mit anderen nichtvertraglichen Forderungen behandelt werden sollten; vertritt die Auffassung, dass ein horizontaler oder integrierter Ansatz Verfahrensregeln abdecken könnte, die den kollektiven Rechtsdurchsetzungsmechanismen in unterschiedlichen Rechtsordnungen gemeinsam sind, und betont, dass dieser Ansatz die Ausarbeitung von Vorschlägen und Maßnahmen, wie sie für eine umfassende Durchsetzung des EG-Wettbewerbsrechts für notwendig erachtet werden, nicht verzögern oder verhindern darf; verweist auf die weiter fortgeschrittene Untersuchung der zivilrechtlichen Rechtsbehelfe im Wettbewerbsrecht und den fortgeschrittenen Rahmen für Wettbewerbsbehörden einschließlich des Europäischen Netzes der nationalen Wettbewerbsbehörden; stellt fest, dass wenigstens in Bezug auf manche Themen dies ein zügiges Voranschreiten rechtfertigt, und zwar unter Berücksichtigung der Tatsache, dass einige der vorgesehenen Maßnahmen auf andere Sektoren als das Wettbewerbsrecht ausgeweitet werden könnten; vertritt die Auffassung, dass derartige sektorspezifische Maßnahmen vor dem Hintergrund der besonderen Komplexität und der Schwierigkeiten, mit denen die Opfer von Verstößen gegen das EG-Wettbewerbsrecht konfrontiert sind, bereits vorgeschlagen werden könnten;

7.

stellt fest, dass eine „ein für allemal“ geltende Regelung für Beklagte wünschenswert erscheint, um Unsicherheiten und überzogene wirtschaftliche Auswirkungen zu vermeiden, die möglicherweise Arbeitnehmer, Lieferanten, Subunternehmer und andere unbeteiligte Parteien betreffen könnten; fordert die Bewertung und mögliche Einführung eines außergerichtlichen Beilegungsverfahrens für Massenklagen, das entweder von den Parteien vor Einreichung einer Klage oder nach Aufforderung durch das Gericht, bei dem die Klage eingereicht wird, eingeleitet werden kann; ist der Auffassung, dass ein solches Beilegungsverfahren darauf abzielen sollte, den Streit außergerichtlich beizulegen, indem man sich um die gerichtliche Zustimmung zu einer Streitbeilegungsregelung bemüht, die für alle Opfer, die sich dem Verfahren angeschlossen haben, für verbindlich erklärt werden kann; unterstreicht, dass ein solches Verfahren weder eine ungebührliche Verlängerung der Verfahren bewirken noch einer unlauteren Regelung von Schadenersatzforderungen Vorschub leisten darf; fordert die Kommission auf, nach Wegen zu suchen, wie eine größere Rechtssicherheit erzielt werden kann, und dabei auch zu prüfen, inwieweit von nachfolgenden Klägern normalerweise erwartet werden sollte, dass sie nicht mehr in Anspruch nehmen als das Ergebnis eines solchen Beilegungsverfahrens;

8.

vertritt die Auffassung, dass direkten und indirekten Käufern im Wege der isolierten Klage oder Folgeklage für die Geltendmachung ihrer Ansprüche eine Individual-, Verbands- oder Gruppenklage zur Verfügung stehen sollte, die auch die Form eines Musterprozesses haben kann, dass jedoch die Wahl einer solchen Klage durch eine Partei es zur Vermeidung von Mehrfachklagen einer einzelnen Partei aus einem einzigen Klagegrund ausschließen sollte, dass diese gleichzeitig oder anschließend von einer der anderen Klagen Gebrauch macht; vertritt ferner die Auffassung, dass für den Fall, dass verschiedene Parteien getrennte Klagen einreichen, Bemühungen unternommen werden sollten, diese miteinander zu verbinden oder sie nacheinander zu behandeln;

9.

vertritt die Auffassung, dass im Hinblick auf eine Vermeidung missbräuchlicher Streitigkeiten die Klagebefugnis für Verbandsklagen in den Mitgliedstaaten staatlichen Stellen wie dem Bürgerbeauftragten oder qualifizierten Einrichtungen wie den Verbraucherschutzverbänden gemäß Artikel 3 der Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (7) eingeräumt werden sollte und dass eine Ad-hoc-Ermächtigung zur Einreichung solcher Verbandsklagen in erster Linie für Berufsverbände vorgesehen werden sollte, die Verfahren zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen von Unternehmen betreiben;

10.

fordert, dass nur eine eindeutig begrenzte Anzahl von Personen die Möglichkeit erhält, sich an kollektiven Rechtsdurchsetzungsverfahren zu beteiligen, und dass die Festlegung der Mitglieder dieses Personenkreises im Falle einer Opt-in-Gruppenklage und die Festlegung im Falle einer Verbandsklage, die von qualifizierten und im Voraus bezeichneten oder ad-hoc ermächtigten qualifizierten Einrichtungen erhoben worden ist, innerhalb eines eindeutig festgelegten Zeitraums ohne unnötige Verzögerung und unter Beachtung der geltenden Rechtsvorschriften, die einen späteren Zeitpunkt vorsehen, erfolgen muss; betont, dass nur der tatsächlich erlittene Schaden ersetzt werden darf; stellt fest, dass im Falle einer erfolgreichen Klage der zugesprochene Schadenersatz an den identifizierten Personenkreis oder an die von diesem Kreis benannte Person ausgezahlt werden muss und dass die qualifizierte Einrichtung allenfalls für die Aufwendungen entschädigt werden kann, die ihr durch die Rechtsverfolgung entstanden sind, wobei die qualifizierte Einrichtung weder mittelbar noch unmittelbar für die Entgegennahme von Schadenersatz benannt werden darf;

11.

betont, dass im Falle einer erfolgreichen isolierten Klage eine nachfolgende behördliche Verfolgung eines Verstoßes gegen das EG-Wettbewerbsrecht nicht ausgeschlossen ist; bekräftigt ferner, dass im Hinblick darauf, die Unternehmen anzuhalten, die Opfer ihres rechtswidrigen Handelns so rasch und so effizient wie möglich zu entschädigen, die Wettbewerbsbehörden aufgefordert werden, bei der Festlegung des Bußgelds, das dem Unternehmen auferlegt werden soll, dem geleisteten oder noch zu leistenden Schadenersatz Rechnung zu tragen; stellt fest, dass dies jedoch weder das Recht des Opfers auf umfassende Entschädigung für den erlittenen Schaden noch die Notwendigkeit, den abschreckenden Charakter für Bußgelder aufrecht zu erhalten, beeinträchtigen sollte und auch nicht zu einer länger anhaltenden Unsicherheit in Bezug auf die Wirksamkeit von Abrechnungen für Unternehmen führen sollte; fordert den Rat und die Kommission ausdrücklich auf, diese Grundsätze in Bezug auf Geldbußen in die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 aufzunehmen und sie im Hinblick auf die Erfüllung der Anforderungen der allgemeinen Rechtsgrundsätze weiter zu verbessern und zu präzisieren;

12.

stellt fest, dass es eine gewisse Prima-facie-Bewertung der Vorteile einer Gruppenklage auf einer Vorstufe geben sollte, und betont, dass Kollektivkläger nicht besser oder schlechter gestellt werden dürfen als Individualkläger; fordert, dass im Rahmen kollektiver Rechtsdurchsetzungsmechanismen der Grundsatz gelten muss, dass die klagende Partei Nachweise für ihre Ansprüche erbringen muss, sofern die geltenden nationalen Rechtsvorschriften keine Erleichterung der Beweislast vorsehen oder den Zugang zu Informationen und Nachweisen, über die die beklagte Partei verfügt, erleichtern;

13.

fordert, dass die Kommission gehalten ist, den Opfern von Verstößen gegen das EG-Wettbewerbsrecht im Nachgang einer Untersuchung Zugang zu den für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs erforderlichen Informationen zu gewähren, und betont, dass nach Artikel 255 des EG-Vertrags und nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe vorgesehen ist, wonach der Zugang nur nach den Bedingungen gemäß dieser Verordnung und insbesondere deren Artikel 4 verweigert werden kann; vertritt deshalb die Auffassung, dass die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 entsprechend auslegen oder eine Änderung dieser Verordnung vorschlagen muss; betont ferner, dass die Behörden bei der Gewährung des Zugangs zu Dokumenten dem Schutz von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Beklagten oder von Dritten besondere Aufmerksamkeit widmen müssen, und stellt fest, dass Leitlinien in Bezug auf die Regelung von Kronzeugenbestimmungen erforderlich sind;

14.

vertritt die Auffassung, dass ein nationales Gericht durch die Entscheidung der nationalen Wettbewerbsbehörden eines anderen Mitgliedstaats nicht gebunden werden sollte, und zwar unbeschadet der Bestimmungen, die eine bindende Wirkung von Beschlüssen vorsehen, die von einem Mitglied des Europäischen Netzes der nationalen Wettbewerbsbehörden unter Anwendung von Artikel 81 oder 82 des Vertrags in Zusammenhang mit derselben Klage gefasst wurden; stellt fest, dass Ausbildungs- und Austauschprogramme zu einer Konvergenz der Entscheidungen führen sollten, damit die Anerkennung von Entscheidungen der Wettbewerbsbehörden zur Norm werden kann;

15.

betont, dass schuldhaftes Handeln stets eine Voraussetzung für einen Schadenersatzanspruch sein muss und dass der Verstoß gegen das EG-Wettbewerbsrecht zumindest fahrlässig begangen worden sein muss, sofern es keine Vermutung oder widerlegbare Vermutung eines schuldhaften Verhaltens in den nationalen Rechtsvorschriften im Falle eines Verstoßes gegen das EG-Wettbewerbsrecht gibt, mit der eine konsistente und kohärente Durchsetzung des Wettbewerbsrechts gewährleistet wird;

16.

begrüßt, dass Entschädigungen auf einen Ausgleich der Verluste und des entgangenen Gewinns einschließlich übermäßiger Aufwendungen und Zinsen ausgerichtet sind, und fordert die Festschreibung dieser Definition des Schadensbegriffs für kollektive Rechtsbehelfsmechanismen auf Gemeinschaftsebene;

17.

begrüßt die Arbeiten der Kommission an einem unverbindlichen Orientierungsrahmen zur Berechnung des Schadenersatzes, der nützlicherweise Leitlinien zu den Informationen enthalten könnte, die erforderlich sind, um die Berechnung durchzuführen und derartige Berechnungen nach Möglichkeit auf Mechanismen der alternativen Streitbeilegung anzuwenden;

18.

stellt fest, dass die Ausarbeitung eines gemeinsamen gemeinschaftlichen Ansatzes in Bezug auf die Abwälzung von Vorteil ist und befürwortet die Zulässigkeit des Einwands der Abwälzung durch den Beklagten als einen Einwand in dem Sinne, dass der Nachweis für den Einwand stets vom Beklagten zu erbringen ist und die Gerichte die Möglichkeit haben, auf bewährte einzelstaatliche Rechtsvorschriften in Bezug auf den Zusammenhang zwischen Kausalität und Haftung zurückzugreifen, um in jedem Einzelfall zu gerechten Entscheidungen zu gelangen; regt an, dass Leitlinien in Bezug auf das Ausmaß vorgeschlagen werden, in dem der mittelbare Käufer und insbesondere der letzte mittelbare Käufer sich auf die widerlegbare Vermutung verlassen kann, dass ihm der rechtswidrige Preisaufschlag vollständig angelastet wurde;

19.

begrüßt den Umstand, dass die Verjährungsfrist im Falle ständiger oder fortgesetzter Wettbewerbsverstöße mit dem Zeitpunkt der Einstellung der Zuwiderhandlung oder dem Zeitpunkt, an dem vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass das Opfer Kenntnis von der Zuwiderhandlung hat, beginnen soll, und zwar je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt; weist darauf hin, dass Verjährungsvorschriften auch der Rechtssicherheit dienen und dass im Falle einer unterlassenen Einreichung einer öffentlich-rechtlichen oder privaten Klage eine Verjährungsfrist von fünf Jahren gelten muss; begrüßt ferner, dass die Dauer der Verjährungsfrist für Einzelklagen nach innerstaatlichem Recht bestimmt werden soll, und fordert, dass dies auch für Folgeklagen gelten soll; stellt fest, dass die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Aussetzung oder Unterbrechung der Verjährungsfrist nicht angetastet werden dürfen;

20.

begrüßt den Umstand, dass die Mitgliedstaaten ihre jeweils eigenen Bestimmungen über die Zuteilung der Kosten festlegen sollen; ist der Auffassung, dass es Aufgabe der Mitgliedstaaten ist, zu beurteilen, inwieweit sie gewährleisten möchten, dass die asymmetrische Aufteilung der Mittel zwischen dem Kläger und dem Beklagten in Rechtsstreitigkeiten kein Grund dafür ist, von berechtigten Schadenersatzforderungen abzusehen, und stellt fest, dass der Zugang zur Justiz auch durch energische Maßnahmen zur Unterbindung von Missbräuchen unter anderem durch leichtfertige, böswillige oder sogenannte „Blackmailing-Aktionen“ ausgewogen gestaltet werden muss;

21.

weist darauf hin, dass die Anwendung des Kronzeugenprogramms maßgeblich zur Aufdeckung von Wettbewerbsverstößen beiträgt und daher private Schadenersatzklagen an erster Stelle ermöglicht, und fordert die Ausarbeitung von Kriterien, um die Attraktivität der Anwendung des Kronzeugenprogramms aufrechtzuerhalten; betont, dass trotz der Bedeutung einer Anwendung des Kronzeugenprogramms eine vollständige Entlassung des Kronzeugen aus der zivilrechtlichen Solidarhaftung dem Rechtssystem widerspricht, und lehnt deshalb eine solche Entlassung als für viele Opfer von Verstößen gegen das EG-Wettbewerbsrecht benachteiligend entschieden ab;

22.

fordert die Kommission auf, in erster Linie zu vermeiden, dass Kartell- und Wettbewerbsverfahren eingestellt werden, und dafür Sorge zu tragen, dass alle wichtigen Verfahren mit einer eindeutigen Entscheidung ordnungsgemäß abgeschlossen werden, damit das Recht der Opfer, Schadenersatzforderungen zu erheben, nicht ausgehöhlt, sondern erleichtert wird;

23.

weist nachdrücklich darauf hin, dass es bei allen Gesetzgebungsverfahren im Bereich der kollektiven Rechtsdurchsetzung im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens beteiligt werden muss;

24.

fordert, dass vor einem entsprechenden Legislativvorschlag eine unabhängige Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt wird;

25.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene zu übermitteln.


(1)  ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 653.

(2)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.

(3)  ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18.

(4)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(5)  ABl. C 298 vom 8.12.2006, S. 17.

(6)  ABl. L 171 vom 1.7.2008, S. 3.

(7)  ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 51.


6.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/166


Donnerstag, 26. März 2009
Freihandelsabkommen EU-Indien

P6_TA(2009)0189

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2009 zu dem Freihandelsabkommen EU-Indien (2008/2135(INI))

2010/C 117 E/28

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Aktionsplans für eine strategische Partnerschaft EU-Indien vom 7. September 2005, insbesondere des Abschnitts über die Weiterentwicklung von Handel und Investitionen, sowie seiner überarbeiteten Fassung,

in Kenntnis der gemeinsamen Erklärung des 4. Wirtschaftsgipfels EU-Indien vom 29. November 2003 und insbesondere der Gemeinsamen Initiative EU-Indien zur Ausweitung des Handels und der Investitionstätigkeit,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des 9. Treffens des Runden Tisches Indien-EU vom 18. bis 20. September 2005 in Hyderabad,

in Kenntnis des Berichts der Hochrangigen Gruppe für Handelsfragen EU-Indien an den 7. Gipfel EU-Indien in Helsinki vom 13. Oktober 2006,

in Kenntnis der gemeinsamen Erklärung des 9. Gipfels EU-Indien in Marseille vom 29. September 2008,

in Kenntnis der gemeinsamen Erklärung des 9. Wirtschaftsgipfels EU-Indien in Paris vom 30. September 2008,

in Kenntnis der Entscheidung der Welthandelsorganisation vom 29. November 2005 zum TRIPS-Abkommen (Abkommen über handelsbezogene Rechte des geistigen Eigentums) und zur öffentlichen Gesundheit,

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 1. Dezember 2005 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Zwangslizenzen für Patente an der Herstellung von Arzneimitteln, die für die Ausfuhr in Länder mit Problemen im Bereich der öffentlichen Gesundheit bestimmt sind (1),

in Kenntnis der Absichtserklärung über die bilaterale Zusammenarbeit zwischen dem „Office of the Controller General of Patents, Designs and Trade Marks“ und dem Europäischen Patentamt, die am 29. November 2006 unterzeichnet wurde,

unter Hinweis auf die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen und die Dreigliedrige Grundsatzerklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 22. März 2006„Umsetzung der Partnerschaft für Wachstum und Beschäftigung: Europa soll auf dem Gebiet der sozialen Verantwortung der Unternehmen führend werden“ (KOM(2006)0136),

unter Hinweis auf die Beschäftigungsstatistik der OECD 2008/2007,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 5. Februar 2008 mit dem Titel „EU-Außenmaßnahmen: ein besonderer Platz für Kinder“ (KOM(2008)0055),

in Kenntnis des Abkommens aus dem Jahr 2004 zwischen den USA und Indien betreffend den nächsten Schritt in Richtung einer strategischen Partnerschaft und der Einigung in der Frage der zivilen Nutzung der Atomenergie, die während des Staatsbesuchs von Präsident George W. Bush in Indien am 2. März 2006 erzielt wurde,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. April 2006 zur Bewertung der Doha-Runde im Anschluss an die WTO-Ministerkonferenz in Hongkong (2),

in Kenntnis der am 14. November 2001 in Doha abgegebenen Ministererklärung der Vierten Tagung der Ministerkonferenz der Welthandelsorganisation (WTO), insbesondere ihres Absatzes 44 über die differenzierte Sonderbehandlung (SDT),

unter Hinweis auf den Energiegipfel EU-Indien in Neu-Delhi vom 6. April 2006,

unter Hinweis auf das dritte Energieforum EU-Indien vom 20. Juni 2007,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. September 2005 zu den Beziehungen EU-Indien: Eine Strategische Partnerschaft (3),

unter Hinweis auf die Studie zu den Menschenrechts- und Demokratieklauseln in Abkommen der Europäischen Union, die vom Unterausschuss für Menschenrechte des Parlaments in Auftrag gegeben wurde (4),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 4. Oktober 2006„Ein wettbewerbsfähiges Europa in einer globalen Welt – Ein Beitrag zur EU-Strategie für Wachstum und Beschäftigung“ (KOM(2006)0567),

in Kenntnis des am 19. Mai 2008 veröffentlichten Berichts der Kommission über die Statistik der 2007 vom Zoll an den Außengrenzen der Europäischen Union sichergestellten gefälschten Produkte,

in Kenntnis der qualitativen Analyse eines möglichen Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Indien, die vom „Centre for the Analysis of Regional Integration“ in Sussex vorgenommen wurde,

in Kenntnis der am 15. März 2007 vorgelegten Studie zu den ökonomischen Auswirkungen eines möglichen Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Indien, die vom Zentrum für prospektive internationale Studien (Centre d’études prospectives et d’informations internationales – CEPII) und dem Zentrum für europäische Initiativen und Recherchen im Mittelmeerraum (Centre d’initiatives et des recherches européennes en Méditerrannée – CIREM) in Auftrag gegeben wurde,

in Kenntnis der umfassenden Analyse und des Entwurfs des Zwischenberichts zur Prüfung der Nachhaltigkeit des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Indien, mit der ECORYS beauftragt wurde,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. September 2006 zu den Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und Indien (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juli 2007 zum TRIPS-Übereinkommen und dem Zugang zu Arzneimitteln (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. Februar 2006 zu der Menschenrechts- und Demokratieklausel in den Abkommen der Europäischen Union (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Februar 2007 zur Lage der Menschenrechte der Dalits in Indien (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Mai 2007 zu Europa im Zeitalter der Globalisierung – externe Aspekte der Wettbewerbsfähigkeit (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. September 2008 über Dienstleistungsverkehr (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. Juli 2008 zur angeblichen Existenz von Massengräbern im indisch verwalteten Teil Kaschmirs (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. September 2008 zur Vorbereitung des Gipfeltreffens EU/Indien (Marseille, 29. September 2008) (12),

unter Hinweis auf das Länderstrategiepapier Indien (2007-2013),

unter Hinweis auf den Besuch einer Delegation des Europäischen Parlaments in Neu-Delhi im November 2008, bestehend aus Mitgliedern des Ausschusses für internationalen Handel,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten und des Entwicklungsausschusses (A6–0131/2009),

A.

in der Erwägung, dass für die Europäische Union nach wie vor ein auf Regeln beruhendes und in der WTO verankertes multilaterales Handelssystem Priorität haben sollte, das durch die Festlegung geeigneter Regeln und deren Durchsetzung die besten Voraussetzungen für einen fairen und ausgewogenen internationalen Handel bietet,

B.

in der Erwägung, dass ein erfolgreicher und ausgewogener Abschluss der Entwicklungsagenda von Doha (DDA) sowohl für die Europäische Union als auch für Indien von maßgeblicher Bedeutung ist und ferner in der Erwägung, dass ein derartiges Abkommen nicht den Abschluss von bilateralen WTO+-Abkommen ausschließt, die eine Ergänzung zu den multilateralen Regeln darstellen können,

C.

in der Erwägung, dass die politischen Beziehungen zu Indien auf der strategischen Partnerschaft von 2004, dem auf dem Gipfeltreffen EU-Indien im September 2005 angenommenen und auf dem 9. Gipfeltreffen EU-Indien in Marseille geänderten Gemeinsamen Aktionsplan von 2005 und dem Kooperationsabkommen von 1994 beruhen und das Freihandelsabkommen eine Weiterentwicklung der bereits in Artikel 24 des Kooperationsabkommens vorgesehenen Zusammenarbeit darstellt,

D.

in der Erwägung, dass der größte Teil der ausländischen Direktinvestitionen in Indien aus der Europäischen Union kommt und sich 2007 auf 10,9 Milliarden (10 900 000 000) EUR belief, und in der Erwägung, dass 2007 65 % aller ausländischen Direktinvestitionen in Indien aus der Europäischen Union stammen; sowie in der Erwägung, dass die indischen Direktinvestitionen in der Europäischen Union von 500 Mio. Euro im Jahr 2006 auf 9,5 Milliarden EUR im Jahr 2007 gestiegen sind,

E.

in der Erwägung, dass Indien unter den Handelspartnern der Europäischen Union im Jahr 2000 an 17. Stelle und 2007 an 9. Stelle rangierte und dass der Warenverkehr der EU mit Indien im Zeitraum 2000-2006 um ca. 80 % zunahm,

F.

in der Erwägung, dass die Rahmenbedingungen für den Handel und das ordnungspolitische Umfeld in Indien nach wie vor vergleichsweise restriktiv sind; in der Erwägung, dass Indien 2008 in der Weltbank-Rangliste der „wirtschaftsfreundlichsten“ Staaten den Platz 122 (unter 178 Staaten) belegt,

G.

in der Erwägung, dass nach Angaben des UNDP Human Development Report 2007/2008 der Vereinten Nationen Indien beim Index der menschlichen Entwicklung den 128. Platz (unter 177 Staaten) einnimmt, dass 35 % der indischen Bevölkerung von weniger als einem US-Dollar pro Tag und 80 % von weniger als zwei Dollar pro Tag leben; in der Erwägung, dass Indien beim Index der menschlichen Armut für die Entwicklungsländer den 62. Platz unter den 108 Entwicklungsländern belegt, für die der Index berechnet wurde, und dass die Kinderarbeitsquote in Indien eine der höchsten ist,

H.

in der Erwägung, dass es aufgrund des wirtschaftlichen Ungleichgewichts zwischen den indischen Bundesstaaten und der daraus resultierenden unausgewogenen Verteilung von Wohlstand und Nationaleinkommen notwendig ist, solide ergänzende wirtschaftspolitische Strategien zu verfolgen, die eine Steuerharmonisierung beinhalten und den Schwerpunkt auf den Aufbau von Kapazitäten in den ärmsten Bundesstaaten setzen, damit diese Staaten Finanzmittel besser einsetzen können,

I.

in der Erwägung, dass Indien am meisten vom Allgemeinen Präferenzsystem (APS) profitiert; in der Erwägung, dass die präferenziellen Einfuhren aus Indien in die Europäische Union 2007 um 11,3 Milliarden EUR zugenommen haben, während sich diese 2006 noch auf 9,7 Milliarden EUR beliefen,

J.

in der Erwägung, dass beide Seiten ihr Eintreten für Zollsenkungen sowie die weitere Liberalisierung der Niederlassung und des Dienstleistungsverkehrs bekräftigen,

K.

in der Erwägung, dass der Marktzugang von transparenten und angemessenen Regeln und Standards flankiert werden muss, damit sichergestellt wird, dass die Liberalisierung des Handels nutzbringend ist,

L.

in der Erwägung, dass der Marktzugang durch nichttarifäre Handelshemmnisse erschwert wird, etwa durch Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen oder technische Handelshemmnisse, mengenmäßige Beschränkungen, Konformitätsverfahren, handelspolitische Schutzinstrumente, Zollverfahren, Inlandsbesteuerung und die Nichtübernahme internationaler Normen und Standards,

M.

in der Erwägung, dass die Punkte zur Anerkennung, zum angemessenen und wirksamen Schutz, zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums in gebührender Weise zu berücksichtigen sind, einschließlich Patente, Warenzeichen oder Dienstleistungsmarken, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, geografische Angaben (einschließlich Ursprungsbezeichnungen), gewerbliche Muster und Topographien integrierter Schaltkreise,

N.

in der Erwägung, dass Indien eines der Hauptherkunftsländer von gefälschten Medikamenten ist, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten beschlagnahmt wurden (auf Indien entfallen 30 % der beschlagnahmten Gesamtmenge), sowie in der Erwägung, dass minderwertige und gefälschte Medikamente Arzneimittelresistenz begünstigen sowie die Krankheits- und Sterblichkeitsrate erhöhen,

O.

in der Erwägung, dass Artikel 1 Absatz 1 des Kooperationsabkommens die Achtung der Menschenrechte und demokratischen Grundsätze vorsieht; in der Erwägung, dass diese ein wesentliches Element des Freihandelsabkommens darstellen,

P.

in der Erwägung, dass nach dem globalen Hungerindex von 2008 Indien unter 88 Ländern (Entwicklungs- und Schwellenländern) den 66. Platz einnimmt; in der Erwägung, dass nach dem indischen Hungerindex kein einziger Bundesstaat unter die Kategorien „wenig“ oder „mäßig“ fällt, sich zwölf Staaten in der Kategorie „sehr ernst“ und vier Staaten – Punjab, Kerala, Haryana und Assam – in der Kategorie „ernst“ befinden,

Q.

in der Erwägung, dass das Freihandelsabkommen als notwendige Voraussetzung für die Förderung von menschenwürdiger Arbeit durch die wirksame Umsetzung der zentralen IAO-Arbeitsnormen im Lande Verpflichtungen zu sozialen und Umweltstandards sowie zur nachhaltigen Entwicklung ebenso enthalten sollte wie zur wirksamen Umsetzung international vereinbarter Standards im Sozial- und Umweltbereich,

R.

in der Erwägung, dass Indien den Vertrag über die Nichtverbreitung von Atomwaffen nicht unterzeichnet hat; in der Erwägung, dass die Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer das Atomembargo gegen Indien aufgehoben hat und das Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen den USA und Indien bei der zivilen Nutzung von Atomkraft vom US-amerikanischen Kongress gebilligt wurde,

S.

in der Erwägung, dass auf dem 9. Gipfeltreffen EU-Indien in Marseille ein horizontales Luftverkehrsabkommen unterzeichnet wurde und Indien, gemessen am Passagieraufkommen zwischen der Europäischen Union und Drittländern, den 11. Platz einnahm; dass die Europäische Union und Indien einen überarbeiteten Gemeinsamen Aktionsplan beschlossen haben, mit dem die strategische Partnerschaft von 2005 auf neue Bereiche erweitert wurde, und dass in Indien das Europäische Geschäfts- und Technologiezentrum gegründet wurde,

Allgemeines

1.

spricht sich für ein mit den WTO-Regeln und -Verpflichtungen im Einklang stehendes Freihandelsabkommen aus; ist der Ansicht, dass eine erfolgreiche Entwicklungsagenda von Doha sowohl für die Europäische Union als auch für Indien handelspolitisch weiterhin oberste Priorität genießt und dass die Verhandlungen mit Indien über das Freihandelsabkommen somit eine Ergänzung zu den multilateralen Regeln bilden sollten;

2.

erinnert darin, dass die strategische Partnerschaft EU-Indien auf gemeinsamen Grundsätzen und Wertvorstellungen beruht, wie sie im Kooperationsabkommen EG-Indien von 1994 und im Gemeinsamen Aktionsplan von 2005 zum Ausdruck kommen, und stellt fest, dass das neue, an der Wettbewerbsfähigkeit orientierte Freihandelsabkommen das Kooperationsabkommen von 1994 ergänzen soll, mit dem es rechtlich und institutionell verknüpft werden sollte;

3.

begrüßt die Ergebnisse des 9. Gipfeltreffens EU-Indien und den überarbeiteten Gemeinsamen Aktionsplan, bestärkt die Verhandlungsparteien, weiterhin Konsultationen mit den wichtigsten Interessengruppen zu führen; erinnert an die Zusage der Europäischen Union und Indiens, die Gespräche über ein FHA zu beschleunigen sowie substanzielle und effiziente Fortschritte hin zu dem baldigen Abschluss eines ehrgeizigen, ausgewogenen und umfassenden Handels- und Investitionsabkommens zu erzielen; ist enttäuscht über den schleppenden Verlauf der Verhandlungen; fordert beide Seiten auf, bis Ende 2010 ein umfassendes, ehrgeiziges und ausgewogenes Freihandelsabkommen abzuschließen;

4.

ermutigt die indische Bundesregierung und die Regierungen der Bundesstaaten, ihre Politik und ihre Vorgehensweise aufeinander abzustimmen, damit sich der größtmögliche Nutzeffekt einstellt;

5.

verweist angesichts der Tatsache, dass sich die beiden Volkswirtschaften gegenseitig ergänzen, auf die künftigen Möglichkeiten einer Ausweitung des Handels und der Investitionstätigkeit im Verhältnis EU-Indien sowie auf die sich aus dem Freihandelsabkommen ergebenden enormen Geschäftsmöglichkeiten; erachtet das Freihandelsabkommen EU-Indien insgesamt als ein für beide Seiten nutzbringendes Vorhaben, empfiehlt jedoch, eine Bewertung der vorhandenen sektorspezifischen Schwierigkeiten vorzunehmen; betont außerdem, dass das Freihandelsabkommen sicherstellen sollte, dass vom bilateralen Handel eine möglichst große Zahl von Menschen profitiert und dass es einen Beitrag dazu leistet, dass Indien die Millenniums-Entwicklungsziele erreicht und dabei auch verhindert, dass sich die Umwelt weiter verschlechtert;

6.

legt den Vertragsparteien nahe, sich auch mit den potenziellen Nachteilen des Freihandelsabkommens sowie damit zu befassen, wie die schnelle Öffnung der Märkte möglicherweise die menschliche Entwicklung und die Gleichstellung von Frauen und Männern beeinträchtigt;

7.

fordert die Kommission auf, ein ehrgeiziges Kapitel zur nachhaltigen Entwicklung als wesentlichen Bestandteil des Freihandelsabkommens aufzunehmen, auf den der übliche Streitbeilegungsmechanismus anwendbar sein muss;

Warenverkehr

8.

begrüßt die Ergebnisse vieler Freihandelssimulationen, die zeigen, dass ein Freihandelsabkommen zur Erhöhung des Gesamtexport- und -importvolumens sowohl in der Europäischen Union als auch in Indien führen würde; unterstreicht, dass der bilaterale Handel bei der derzeitigen durchschnittlichen Zuwachsrate voraussichtlich 2010 über 70,7 Milliarden EUR und 2015 mehr als 160,6 Milliarden EUR betragen wird;

9.

nimmt zur Kenntnis, dass Indien seine Zolltarife auf Werte gesenkt hat, die mit anderen Ländern Asiens vergleichbar sind, und dass der durchschnittliche angewandte Tarif nun bei 14,5 % liegt, während der EU-Durchschnitt 4,1 % beträgt;

10.

erachtet es als wichtig, dass das Freihandelsabkommen die Bestimmungen des Übereinkommens über technische Handelshemmnisse und des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen bekräftigt; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang auf, noch offene Fragen wie den Tierschutz anzugehen;

11.

nimmt zur Kenntnis, dass Indien über die fehlende Harmonisierung der mikrobiologischen Normen, die Auswirkungen von REACH, kostspielige Zertifikate für die Ausfuhr von Obst in die Europäische Union und kostspielige Konformitätsverfahren für die CE-Kennzeichnung besorgt ist, und betont, dass diese Fragen im Freihandelsabkommen geklärt werden müssen; fordert beide Seiten auf, dafür zu sorgen, dass der Umgang mit Rechtsvorschriften und nichttarifären Handelshemmnissen so erfolgt, dass sie den Handel insgesamt nicht behindern; fordert sowohl die Europäische Union als auch Indien auf, in ihren unterschiedlichen Arbeitsgruppen enger zusammenzuarbeiten und sich für einen transparenteren Rahmen für technische Regelungen und Normen einzusetzen; fordert die Kommission zudem auf, den indischen Produzenten technische Hilfe bei ihren Bemühungen zu leisten, EU-Standards zu erreichen, insbesondere im Hinblick auf die gesundheitliche, ökologische und soziale Dimension der Produktion, so dass sich Vorteile für beide Seiten ergeben;

12.

räumt ein, dass das Normenwesen in Indien noch nicht ausgereift ist; fordert das „Bureau of Indian Standards“ und die „Central Drugs Standard Control Organisation“ auf, ihre Normen auf das Niveau internationaler Normen anzuheben und durch Verbesserung der Prüf- und Zertifizierungsverfahren die Transparenz zu erhöhen; zeigt sich besorgt über die Umsetzung und Überwachung von gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen und Normen; fordert die Kommission auf, den indischen Regulierungsstellen angemessene Unterstützung zur Stärkung der Kapazitäten und der Ausstattung mit qualifiziertem Personal zuteil werden zu lassen;

13.

betont, dass das Freihandelsabkommen einen verbindlichen zwischenstaatlichen Mechanismus zur Streitbeilegung, Bestimmungen zur Mediation im Falle nichttarifärer Hemmnisse, zu Antidumping-Maßnahmen und zur Verhängung von Ausgleichszöllen sowie eine allgemeine Ausnahmeklausel auf der Grundlage von Artikel XX und XXI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) vorsehen sollte;

Dienstleistungsverkehr, Niederlassung

14.

erkennt an, dass der Dienstleistungssektor der dynamischste Wirtschaftszweig Indiens ist; stellt fest, dass Indien ein offensives Interesse an einer Liberalisierung der „Mode 1 und 4“ des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) hat; dass die Europäische Union bei den meisten Dienstleistungen die vollständige Liberalisierung des Marktzugangs und Inländerbehandlung erreichen möchte;

15.

weist darauf hin, dass die Liberalisierung der Dienstleistungen in keiner Weise das Recht auf Regulierung des Dienstleistungssektors, einschließlich des öffentlichen Dienstes, behindern darf;

16.

nimmt zur Kenntnis, dass sich der bilaterale Handel mit Dienstleistungen nach Angaben des Verbands der indischen Industrie- und Handelskammern im Jahr 2015, wenn das Freihandelsabkommen für Dienstleistungen umgesetzt sein wird, auf mehr als 246, 8 Milliarden EUR belaufen wird;

17.

stellt fest, dass der Handel mit Dienstleistungen zwischen der Europäischen Union und Indien verhältnismäßig unausgewogen ist, wobei die Europäische Union 1,5 % ihrer Dienstleistungen nach Indien ausführt, während Indien 9,2 % seiner Gesamtausfuhren in die Europäische Union exportiert;

18.

ermutigt Indien, für angemessene Datenschutzvorschriften zu sorgen, damit es den Status eines Landes mit einem angemessenen Schutzniveau erreicht, um auf der Grundlage und im Einklang mit den EU-Vorschriften die Übertragung personenbezogener Daten aus der Europäischen Union zu ermöglichen;

19.

nimmt zur Kenntnis, dass Indien den fünftgrößten Markt der Welt für Telekommunikationsdienste bildet und dass dieser Markt in den letzten fünf Jahren um 25 % pro Jahr gewachsen ist; begrüßt, dass im Bereich der Telekommunikation die Eigentumsbeschränkungen für Ausländer gelockert wurden, bedauert aber, dass innenpolitische Beschränkungen fortbestehen; spricht sich daher für eine Lockerung der Zulassungsbeschränkungen für Leistungsanbieter aus sowie für eine Beseitigung der Unwägbarkeiten bezüglich der Maßnahmen betreffend Tarif- und Zusammenschaltungsregelungen und unterstreicht die Notwendigkeit, die alten Gesetze für den Sektor durch neue zukunftsorientierte Rechtsvorschriften zu ersetzen, die auch Regelungen für das Internet und neue Lizenzen umfassen; geht davon aus, dass die Telekommunikation und die Informationstechnologie wichtige Impulsgeber für die indische Wirtschaft sind und dass Indien durch Sonderwirtschaftszonen für den Telekommunikationsbereich zu einem Zentrum der Produktion für die Telekommunikation ausgebaut werden soll; betont, dass im verarbeitenden Gewerbe gewaltige Möglichkeiten bestehen;

20.

fordert Indien im Hinblick auf den Satellitensektor auf, mit europäischen Unternehmen in einen Dialog zu treten und seinen Markt für diese Unternehmen zu öffnen, um

a)

die nationalen Entwicklungsziele besser zu fördern und die wachsende Binnennachfrage nach „Direct to home“-Fernseh- und Breitbanddiensten zu decken und

b)

Sicherheitsbedenken bei Satellitenmobilfunkdiensten mit neuen technischen Lösungen zu zerstreuen, die den nationalen Behörden eine mehr als angemessene Kontrolle über den Satellitenmobilfunk ermöglichen;

21.

begrüßt Indiens Zusage, ausländischen Anwaltskanzleien zu gestatten, in Indien tätig zu werden, da diese Öffnung der Wirtschaft und den Juristen Indiens erhebliche Vorteile bringt, ebenso wie den europäischen Anwaltskanzleien, die über völkerrechtliche Sachkompetenz verfügen, sowie deren Klienten; fordert die Kommission auf, mit den indischen Behörden die Möglichkeiten und den Umfang einer Liberalisierung der juristischen Dienstleistungen im Freihandelsabkommen auszuloten;

22.

stellt fest, dass das Freihandelsabkommen ohne Verpflichtungen in Mode 4 nicht voll zum Tragen kommen kann; betont, dass mit der landesweiten und EU-weiten Anerkennung von Berufsabschlüssen und mit Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen und Zulassungsvoraussetzungen bei den Dienstleistungen der freien Berufe sowohl in der Europäischen Union als auch in Indien wesentliche Vorzüge verbunden sind und sich diese Punkte problemlos in das Freihandelsabkommen aufnehmen lassen; fordert gleichwohl eine gründliche Analyse bezogen auf die einzelnen Mitgliedstaaten;

23.

ermutigt Indien, das Banken- und Versicherungswesen schrittweise zu liberalisieren;

24.

ermutigt Indien, sicherzustellen, dass die bevorstehende Revision des Postgesetzentwurfs die derzeitigen Marktzugangschancen für Expressdienstanbieter nicht verringert, und fordert die Kommission auf, von Indien uneingeschränkte Zusagen für Expressdienste sowie für die Selbstabfertigung für Eilluftfrachtdienste auf Flughäfen zu verlangen, um die Marktzugangschancen auch in Zukunft zu sichern;

25.

fordert von Indien ein offeneres Herangehen bei der Erteilung von Visa an Bürger, Geschäftsleute und Politiker aus den Mitgliedstaaten für die mehrfache Einreise und eine Aufenthaltsdauer von mindestens einem Jahr;

Investitionen

26.

fordert die Kommission auf, in das Freihandelsabkommen ein Kapitel zu Investitionen aufzunehmen, das Bestimmungen für ein System mit einer einzigen Anlaufstelle für Investoren vorsehen könnte;

27.

begrüßt die Gründung des Europäischen Geschäfts- und Technologiezentrums in Neu-Delhi, das eine Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen sowie der technischen Zusammenarbeit zwischen Indien und den Mitgliedstaaten zum Ziel hat;

28.

erinnert daran, dass Investitionen, wenn sie Nutzen bringen sollen, von gut konzipierten Rechtsvorschriften und Regelungen flankiert sein müssen; weist auf seine Entschließung vom 13. März 2007 zu der sozialen Verantwortung von Unternehmen: eine neue Partnerschaft (13) hin; fordert die Kommission deshalb auf, sich dafür einzusetzen, dass im Freihandelsabkommen Regeln für transnationale Unternehmen aufgestellt werden, das ausgearbeitet wurde, damit sichergestellt wird, dass die Investoren sich an die Kernarbeitsnormen der IAO, die Sozial- und Umweltvereinbarungen und die internationalen Übereinkommen halten, um so ein Gleichgewicht zwischen Wirtschaftswachstum und hohen Sozial- und Umweltstandards zu erreichen;

29.

weist darauf hin, dass Investitionskapitel in Freihandelsabkommen zwar oft mit Verpflichtungen zur Liberalisierung von Kapitalbewegungen und zum Verzicht auf Kapitalkontrollen einhergehen, bei derartigen Klauseln aber mit größter Vorsicht vorzugehen ist, da Kapitalkontrollen – vor allem für Entwicklungsländer – wichtig sind, um die Auswirkungen der Finanzkrise zu lindern; fordert die Europäische Union eindringlich auf, in internationalen Foren auf mehr unternehmerische Verantwortung der ausländischen Unternehmen, die sich in Indien niedergelassen haben, hinzuwirken, und regt gleichzeitig an gleichzeitig, dass mit der indischen Regierung eine Vereinbarung getroffen wird, um ein wirksames System zur Überwachung der Rechte der Arbeitnehmer von in Indien tätigen in- und ausländischen Unternehmen zu schaffen;

30.

fordert die Kommission auf, in das Freihandelsabkommen als wichtigen Bestandteil ein Kapitel zu Investitionen aufzunehmen, das Investitionen in den Märkten der jeweils anderen Seite stark erleichtert, Investitionsvereinbarungen schützt und dabei naheliegende Möglichkeiten auslotet; schlägt vor, dass eine derartige Investitionsvereinbarung ein System mit einer einzigen Anlaufstelle für Investoren beider Seiten vorsieht, die ihnen die Unterschiede in den Investitionsregeln und in der Investitionspraxis erläutert und Auskünfte zu allen rechtlichen Fragen erteilt;

Öffentliches Auftragswesen

31.

bedauert, dass Indien nicht bereit ist, das öffentliche Auftragswesen in das Freihandelsabkommen aufzunehmen; fordert die Kommission auf, effektive und transparente Beschaffungssysteme auszuhandeln; fordert Indien auf, transparente und faire Verfahren bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen anzuwenden und europäischen Unternehmen Zugang zum öffentlichen Beschaffungswesen zu gewähren;

Handel und Wettbewerb

32.

spricht sich für die Umsetzung des neuen indischen Wettbewerbsrechts aus; vertritt den Standpunkt, dass die Europäische Union Artikel 81 und 82 des EG-Vertrages in das Freihandelsabkommen aufnehmen sollte, um Gewissheit zu haben, dass Verpflichtungen im Bereich der Wettbewerbspolitik eingegangen werden;

Rechte des geistigen Eigentums, Industrie- und Handelspolitik

33.

begrüßt das indische nachdrückliche Bekenntnis zu einem strengen rechtlichen Rahmen für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und zur Anwendung der Flexibilitätsregelungen des TRIPS-Übereinkommens für die Erfüllung seiner Verpflichtungen im Gesundheitswesen; spricht sich für dessen rigorose Umsetzung und Durchsetzung aus; fordert die Kommission und die zuständigen indischen Behörden auf, koordiniert und wirksam gegen Produktfälschungen und insbesondere gegen gefälschte Arzneimittel vorzugehen;

34.

fordert die Europäische Union und Indien auf, dafür zu sorgen, dass die mit dem Freihandelsabkommen eingegangenen Verpflichtungen den Zugang zu grundlegenden Arzneimitteln nicht von vornherein ausschließen, zumal Indien seine Kapazitäten ausbaut und sich zunehmend von Generika auf Arzneimittel aus eigener Forschung umstellt;

35.

fordert die Europäische Union und Indien auf, Maßnahmen und Initiativen wie zum Beispiel „Prize Funds“, Patentgemeinschaften und andere alternative Mechanismen zu fördern, um den Zugang zu Arzneimitteln sowie entsprechende Innovationen, vor allem für vernachlässigte Krankheiten, zu unterstützen;

Handel und nachhaltige Entwicklung

36.

erkennt an, dass ein substanzielles Kapitel zur Entwicklung ein wesentlicher Bestandteil jedes Freihandelsabkommens ist und dass auf dieses Kapitel der maßgebende Streitbeilegungsmechanismus anwendbar sein muss;

37.

fordert die Europäische Union und Indien auf, dafür zu sorgen, dass Handel und ausländische Direktinvestitionen nicht zu Lasten der Umweltnormen oder der Sozialvorschriften und Arbeitsschutzvorschriften gefördert werden und sie eine angemessene Beobachtung der Einhaltung solcher Normen und Vorschriften ermöglichen;

38.

fordert die Ratifizierung und wirksame Anwendung der Basisübereinkommen der IAO;

39.

ist besorgt über die Kinderarbeit in Indien, wo Kinder sehr oft unter unsicheren und ungesunden Bedingungen ausgebeutet werden; fordert die Kommission auf, dieses Thema bei den Verhandlungen über das Freihandelsabkommen anzusprechen, und fordert die indische Regierung auf, alles in ihrer Kraft Stehende zur Beseitigung der Ursachen zu unternehmen, um hier Abhilfe zu schaffen;

40.

nimmt die Einführung eines neuen indischen Gesetzes zur Kinderarbeit zur Kenntnis, das 2006 in Kraft getreten ist und die Beschäftigung von Kindern unter 14 Jahren als Hausangestellte oder an Imbissständen verbietet, und fordert die Europäische Union auf, bei Indien weiterhin darauf hinzuwirken, dass es das Übereinkommen der IAO Nr. 182 zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit sowie das Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung und das Übereinkommen Nr. 98 über das Vereinigungsrecht und das Recht zu Kollektivverhandlungen ratifiziert, was einen positiven Schritt zur endgültigen Abschaffung der Kinderarbeit bedeuten würde;

41.

weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Europäische Union bei der indischen Regierung auf die Behebung des Problems der Schuldknechtschaft dringen sollte, von dem Millionen Menschen – die zum größten Teil der Gemeinschaft der Dalits und der Adivasi angehören – in Indien betroffen sind; merkt an, dass dieses Problem auf Grund des mangelnden Willens der behördlichen und politischen Instanzen nicht in adäquater Weise angegangen wird;

42.

fordert die Europäische Union eindringlich auf, in ihr Freihandelsabkommen mit Indien eine Bestimmung aufzunehmen, mit der gewährleistet wird, dass Unternehmen aus der Europäischen Union, die in Sonderwirtschaftszonen tätig sind, nicht von der Einhaltung der grundlegenden Arbeitnehmerrechte oder anderer Arbeitnehmerrechte freigestellt werden können, welche in den Übereinkommen der IAO verankert sind, die von Indien ratifiziert wurden;

43.

betont, dass Menschenrechts- und Demokratieklauseln ein wesentliches Element des Freihandelsabkommens darstellen; zeigt sich besorgt über die andauernde Verfolgung von religiösen Minderheiten und Menschenrechtsaktivisten in Indien sowie über die derzeitige Menschenrechts- und Sicherheitslage in dem von Indien verwalteten Teil Kaschmirs;

44.

fordert den Rat, die Kommission und Indien auf sicherzustellen, dass das Freihandelsabkommen keine negativen Auswirkungen für benachteiligte Gruppen wie die Dalits und Adivasis hat und dass die potenziellen Vorteile des Freihandelsabkommens allen Mitgliedern der Gesellschaft zugute kommen;

45.

begrüßt die von der Europäischen Union und Indien gegebenen Zusagen, im Bereich der zivilen Atomforschung zusammenzuarbeiten; verweist darauf, dass Indien den Vertrag über die Nichtverbreitung von Atomwaffen nicht unterzeichnet hat und dass ihm von der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer eine Ausnahmeregelung zugestanden wurde; fordert Indien auf, diesen Vertrag zu unterzeichnen;

Die Rolle des Europäischen Parlaments

46.

geht davon aus, dass der Rat und die Kommission das Freihandelsabkommen dem Parlament gemäß Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags zur Zustimmung vorlegen;

47.

fordert den Rat und die Kommission auf, sich die Zusage Indiens zur Aushandlung eines Freihandelsabkommens mit der Europäischen Union nach den bevorstehenden Parlamentswahlen von der indischen Regierung bestätigen zu lassen;

Sonstige Erwägungen

48.

nimmt den raschen Anstieg der Inflation in Indien zu Kenntnis; hält es für dringend notwendig, dass Indien, wenn es als Handelspartner von zunehmender Bedeutung für die Europäische Union wettbewerbsfähig bleiben will, beträchtliche Investitionen in die Infrastruktur tätigen und die Stromerzeugungskapazität gewaltig erhöhen muss; begrüßt, dass die Regierung hierfür in den kommenden fünf Jahren 500 Milliarden US-Dollar ausgeben will, und fordert die privaten und öffentlichen Stellen auf, bei diesem gigantischen Vorhaben uneingeschränkt zusammenzuarbeiten;

49.

begrüßt die Eröffnung der neuen Eisenbahnlinie zwischen Baramulla und Qazigund über Srinagar durch den indischen Premierminister, durch die mehrere tausend neue Arbeitsplätze für die ansässige Bevölkerung entstehen; vertritt die Auffassung, dass derartige Initiativen zur Förderung der Wirtschaft die Aussichten der Bevölkerung Kaschmirs auf eine Zukunft in Wohlstand und Frieden verbessern;

50.

begrüßt die Fortschritte Indiens, das inzwischen nicht mehr nur Empfänger von Entwicklungshilfe ist, sondern sich auch zum Geberland entwickelt hat;

51.

würdigt die Fortschritte bei der Zusammenarbeit in Forschung und Entwicklung, nicht zuletzt durch das von der Europäischen Union finanzierte Rahmenprogramm; begrüßt, dass zahlreiche indische Studenten im Rahmen des Programms Erasmus Mundus an europäischen Universitäten studieren;

52.

stellt fest, dass die wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Indien normgebend für die Zusammenarbeit mit anderen asiatischen Staaten werden kann, wenn sie durch die von der Union propagierten universellen Werte gestützt wird;

53.

begrüßt die Einleitung einer Sondermaßnahme für die kulturelle Zusammenarbeit EU-Indien im Zeitraum 2007-2009, insbesondere im Bereich der Bildung, des Studentenaustausches, der Berufsbildung und des interkulturellen Dialogs;

54.

äußert seine Besorgnis über die steigenden internationalen Rohstoffpreise und ihre Folgen für die ärmsten Bevölkerungsschichten, auch in Indien, durch die ein stabiles Wachstum in Frage gestellt wird und die weltweiten Ungleichheiten vergrößert werden; fordert die Europäische Union und Indien auf, miteinander eine umfassende Strategie abzustimmen, um dieses Problem mit Hilfe eines integrierten Ansatzes anzugehen;

55.

begrüßt es, dass Indien erhebliche Fortschritte erzielt hat, was die Grundschulbildung für alle, die Erfolge bei der Armutsbekämpfung und die Verbesserung des Zugangs zu sauberem Trinkwasser betrifft; stellt jedoch fest, dass Indien bei den meisten gesundheitsbezogenen Millenniums-Entwicklungszielen, die Fragen wie die Kindersterblichkeit, die medizinische Betreuung von Schwangeren und von Müttern, die Unterernährung von Kindern und die Bekämpfung von Malaria, Tuberkulose und HIV/AIDS betreffen, immer noch im Rückstand ist; ist besorgt darüber, dass es für die Dalits und die Adivasi die geringsten Fortschritte bei der Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele gibt und sie weiterhin eine Diskriminierung beim Zugang zu Wohnraum, Bildung, Beschäftigung, Gesundheitsversorgung und zu anderen Diensten erleiden;

56.

weist darauf hin, dass trotz eines anhaltenden Wirtschaftswachstums nach wie vor enorme Ungleichheiten bestehen, da über 800 Millionen Menschen mit weniger als 2 US-Dollar am Tag auskommen müssen; ist in besonderem Maße über die Situation der unterprivilegierten Bevölkerungsschichten, insbesondere der Frauen, Kinder, ausgegrenzten Gruppen und Opfer von Diskriminierung, wie der Dalits und Adivasi, und der ländlichen Bevölkerung, besorgt; betont, dass durch das Freihandelsabkommen die Handlungsmöglichkeiten, die die indische Regierung zur Bekämpfung der Armut und Ungleichheit benötigt, nicht eingeschränkt werden dürfen; fordert den Rat und die Kommission auf, mit der indischen Regierung zusammenzuarbeiten, um die Situation dieser Gruppen zu verbessern und die künftige Zusammenarbeit im Hinblick auf ihren Beitrag zur Beseitigung der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts und der Kastenzugehörigkeit im Sinne seiner oben genannten Entschließung zur Menschenrechtssituation der Dalits in Indien zu prüfen;

57.

betont, dass die zunehmende Umweltzerstörung in Indien ein Problem ist, das sich weiter verschärft und unvorstellbare wirtschaftliche, soziale und ökologische Folgen hat, insbesondere für die große Anzahl von Indern, die in Armut leben; fordert daher mit besonderem Nachdruck, dass die Zusammenarbeit der Europäischen Union mit Indien in diesem Bereich fortgeführt wird;

58.

ist beeindruckt über die Auswirkungen auf die Entwicklung, die das Wirtschaftswachstum in einigen Regionen Indiens hat, und fordert die Kommission auf, Untersuchungen über die wichtigsten Elemente und maßgebenden nationalen und regionalen politischen Maßnahmen, auf die diese Auswirkungen zurückzuführen sind, zu unterstützen, um die regionenübergreifende Weitergabe von Wissen und bewährten Praktiken zu fördern;

59.

begrüßt die von Indien eingegangene Verpflichtung, den Anteil der für die Gesundheit aufgebrachten öffentlichen Ausgaben zu erhöhen, und befürwortet diese Tendenz, die darauf hinausläuft, dass ein angemessener Zugang zu einer guten Gesundheitsversorgung gewährleistet wird, vor allem in den ländlichen Gebieten;

60.

vertritt die Auffassung, dass die Europäischen Union dem Sektor der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Indien besondere Beachtung schenken muss, und schlägt daher vor, dass die KMU in allen Programmen für die Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Indien durch Maßnahmen gestärkt werden könnten, die zur Finanzierung marktorientierter lokaler Projekte, die von den Bürgern vorgeschlagen werden, beitragen sollen;

61.

begrüßt, dass in ganz Indien mehr und mehr Kleinstkredite vergeben werden, wobei diese Vergabe als wirksamer Weg, eine von der lokalen Basis ausgehende Entwicklung zu schaffen, Anerkennung gefunden hat;

*

* *

62.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Indiens zu übermitteln.


(1)  ABl. C 285 E vom 22.11.2006, S. 79.

(2)  ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 155.

(3)  ABl. C 227 E vom 21.9.2006, S. 589.

(4)  DGExP/B/PolDep/Study/2005/06.

(5)  ABl. C 306 E vom 15.12.2006, S. 400.

(6)  ABl. C 175 E vom 10.07.2008, S. 591.

(7)  ABl. C 290 E vom 29.11.2006, S. 107.

(8)  ABl. C 250 E vom 25.10.2007, S. 87.

(9)  ABl. C 102 E vom 24.04.2008, S. 128.

(10)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0407.

(11)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0366.

(12)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0455.

(13)  ABl. C 301 E vom 13.12.2007, S. 45.


6.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/176


Donnerstag, 26. März 2009
Die soziale Verantwortung von Unterauftragnehmern in Produktionsketten

P6_TA(2009)0190

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2009 zu der sozialen Verantwortung von Unterauftragnehmern in Produktionsketten (2008/2249(INI))

2010/C 117 E/29

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 31 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,

unter Hinweis auf die Artikel 39, 49, 50 und 137 des EG-Vertrags,

in Kenntnis der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22. September 1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (2),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Sanktionen gegen Personen, die Drittstaatsangehörige ohne legalen Aufenthalt beschäftigen (KOM(2007)0249),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2006 zu der Anwendung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern (3) und seine Entschließung vom 11. Juli 2007 zur Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (4),

unter Hinweis auf die OECD-Leitlinien für multinationale Unternehmen,

unter Hinweis auf die Dreiparteienerklärung der IAO zu multinationalen Unternehmen und zur Sozialpolitik,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2005 zur sozialen Dimension der Globalisierung (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2007 zum Thema „Soziale Verantwortung von Unternehmen: eine neue Partnerschaft“ (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zu dem Thema „Menschenwürdige Arbeit für alle fördern“ (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Oktober 2008 zur Stärkung der Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit (8),

gestützt auf seine Entschließung vom 11. Juli 2007 zu einem modernen Arbeitsrecht für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts (9),

unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Oktober 2004 in der Rechtssache C-60/03 Wolff & Müller  (10),

unter Hinweis auf die von der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen ausgearbeitete Studie zur Haftung bei der Vergabe von Unteraufträgen im europäischen Bausektor,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0065/2009),

A.

in der Erwägung, dass die Vergabe von Unteraufträgen als integraler Bestandteil der Wirtschaftstätigkeit betrachtet werden kann,

B.

in der Erwägung, dass das beispiellose Ausmaß der Wirtschaftstätigkeit in den letzten 25 Jahren bei der Steigerung der Beschäftigung in den meisten Volkswirtschaften der Europäischen Union eine wichtige Rolle gespielt hat und dass diese Entwicklung große wie auch kleine Unternehmen begünstigt und auch das Unternehmertum gefördert hat,

C.

in der Erwägung, dass die Globalisierung und der damit einhergehende verstärkte Wettbewerb Veränderungen in der Selbstorganisation der Unternehmen mit sich bringen, wozu auch die Verlagerung nicht strategischer Tätigkeiten, die Schaffung von Netzwerken und die zunehmende Vergabe von Unteraufträgen gehören,

D.

in der Erwägung, dass die daraus resultierende Komplexität der Beziehungen zwischen Muttergesellschaften und ihren Tochtergesellschaften und zwischen Hauptauftragnehmern und ihren Unterauftragnehmern es schwieriger macht, die einzelnen Strukturen, Maßnahmen und Politiken sowie die Zuständigkeiten oder die Haftpflicht der verschiedenen Akteure in der Produktionskette klar zu erkennen,

E.

in der Erwägung, dass diese Veränderungen weitreichende Auswirkungen auf die Arbeitsbeziehungen gehabt haben und es manchmal erschweren, eindeutig festzustellen, welches Rechtsgebiet auf die Beziehungen zwischen den einzelnen Elementen einer Produktionskette anwendbar ist, und in der Erwägung, dass somit die Lohnfestsetzung und die Zuweisung der Arbeitskräfte nicht länger durch den Ordnungsrahmen der Industrie geregelt werden,

F.

in der Erwägung, dass der Produktionsprozess in mehreren Branchen heute in Form einer verlängerten und verbreiterten fragmentierten Produktionskette verläuft, die eine (horizontale und vertikale) logistische Kette sowie eine Wertekette wirtschaftlichen und produktiven Charakters darstellt, wobei einzelne Bereiche oder Aufgaben häufig „externalisiert“ und von kleinen Betrieben oder Selbständigen übernommen werden, und in der Erwägung, dass sich dies in der Buchführung der Unternehmen durch einen Ersatz der direkten Arbeitskosten durch Kosten für die Unterauftragsvergabe, die Inanspruchnahme von Dienstleistungen oder für Lieferungen auf der Grundlage von Rechnungen und „kommerziellen Dienstleistungsverträgen“ auswirkt,

G.

in der Erwägung, dass die Unterauftragnehmer häufig gegeneinander ausgespielt werden und dass die Arbeitnehmer des Auftraggebers wie auch der Unterauftragnehmer deshalb unter Druck geraten, was die Arbeitsbedingungen angeht,

H.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament die Frage der Scheinselbständigen bereits geprüft hat und dass sich diese Frage auch im Zusammenhang mit Unterauftragnehmern stellt,

I.

in der Erwägung, dass die Vergabe von Unteraufträgen und das Outsourcing an rechtlich unabhängige Firmen nicht zu Unabhängigkeit führen und dass Unternehmen auf einer niedrigeren Ebene der Wertekette mit Ausnahme von spezialisierten Unterauftragnehmern, die in hochtechnisierten oder anderen anspruchsvollen Bereichen tätig sind, häufig nicht in der Lage sind, zu den gleichen Bedingungen wie Hauptauftragnehmer zu handeln,

J.

in der Erwägung, dass die Unterauftragsvergabe zwar viele positive Aspekte aufweist und eine Steigerung der Produktionskapazität ermöglicht, dass sie indessen auch einige wirtschaftliche und soziale Ungleichheiten zwischen Arbeitnehmern verursacht und eine rasante Verschlechterung der Arbeitsbedingungen begünstigen könnte, was ein Anlass zur Sorge ist,

K.

in der Erwägung, dass die Vergabe von Unteraufträgen beispielsweise auch über reine Vermittler, Arbeitsvermittlungsfirmen oder Zeitarbeitsagenturen erfolgen kann, die manchmal als sogenannte Briefkastenfirmen operieren, und dass häufig nur eine einzelne Arbeitsaufgabe vergeben wird oder Arbeitnehmer nur für diesen Zweck angeworben werden; in der Erwägung, dass dies deutlich zeigt, dass sich die Gegebenheiten im Bausektor und in anderen Sektoren mit vielfach prekären Beschäftigungsverhältnissen rasch ändern,

L.

in der Erwägung, dass sich die mit dieser prekären Lage zusammenhängenden Probleme in einem grenzüberschreitenden Kontext noch verschlimmern, beispielsweise wenn Arbeitnehmer in einen dritten Mitgliedstaat entsandt werden,

M.

in der Erwägung, dass die Arbeitsbeziehungen im Bausektor neu definiert worden sind und zugleich die direkte soziale Verantwortung des „Hauptauftragnehmers“ verringert wurde, da die Arbeit durch den Rückgriff auf Unterauftragnehmer und Beschäftigungsagenturen ausgelagert wurde, wodurch das Angebot an billigen, häufig ungelernten Arbeitskräften zu einem integralen Bestandteil der Unterauftragsvergabe am unteren Ende der Kette geworden ist,

N.

in der Erwägung, dass manche Sektoren, insbesondere der Bausektor, für Missbrauch innerhalb ihrer häufig komplizierten Unterauftragsketten besonders anfällig sind,

O.

in der Erwägung, dass sichergestellt sein muss, dass das Grundprinzip des gleichen Lohns für gleiche Arbeit am gleichen Ort für alle Arbeitnehmer, unabhängig von ihrem Status und der Art ihrer Verträge, gilt und auch durchgesetzt wird,

1.

fordert die Behörden und alle Beteiligten auf, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um die Arbeitnehmer besser für ihre Rechte im Rahmen der einzelnen Instrumente (Arbeitsrecht, Tarifverträge, Verhaltenskodizes), die ihr Beschäftigungsverhältnis und die Arbeitsbedingungen in den Unternehmen, für die sie arbeiten, sowie die Vertragsbeziehungen in Unterauftragsketten regeln, zu sensibilisieren;

2.

fordert die Kommission auf, bewährte Verfahren, bestehende Leitlinien und Normen sowie Praktiken im Bereich der sozialen Verantwortung stärker in das Bewusstsein der Unternehmen zu rücken, und zwar sowohl der Hauptauftragnehmer als auch der Unterauftragnehmer;

3.

wiederholt seine Aufforderung an die Kommission, einen Vorschlag zur Anwendung der Agenda über menschenwürdige Arbeit auf die Beschäftigten von Unterauftragnehmern und insbesondere zur Einhaltung von Kernarbeitsnormen, zu sozialen Rechten, zur Weiterbildung der Arbeitnehmer und zur Gleichbehandlung vorzulegen;

4.

unterstreicht die Bedeutung, die der Nutzung der neuen Technologien durch Unterauftragnehmer in Produktionsketten für die Qualitätssteigerung sowohl bei der Produktion als auch bei den Arbeitsplätzen zukommt;

5.

fordert die nationalen Behörden auf, Rechtsvorschriften zu erlassen oder weiter zu entwickeln, die Unternehmen, die nachweislich gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen, Tarifverträge oder Verhaltenskodizes verstoßen haben, von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausschließen;

6.

begrüßt die Annahme eines transnationalen Rechtsrahmens, der von einzelnen multinationalen Unternehmen und internationalen Gewerkschaftsverbänden vereinbart wurde und Arbeitsnormen in multinationalen Unternehmen und bei ihren Unterauftragnehmern und Tochtergesellschaften in verschiedenen Ländern schützen soll und der den Status des abhängigen Arbeitnehmers definiert und sozialen Schutz unabhängig von bestimmten Beschäftigungsbedingungen bietet;

7.

nimmt das Urteil in der Rechtssache Wolff & Müller zur Kenntnis, worin der Gerichtshof die Ansicht vertrat, dass die nationale deutsche Haftungsregelung nicht gegen Gemeinschaftsrecht verstößt, sondern zur Sicherstellung des Schutzes der ins Ausland entsandten Arbeitnehmer dienen soll;

8.

nimmt das Ergebnis der öffentlichen Konsultation zum Grünbuch der Kommission „Ein moderneres Arbeitsrecht für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts“ (KOM(2006)0708) zur Kenntnis; bestärkt die Kommission in diesem Zusammenhang in ihrer Absicht, die notwendigen Schritte zur Klärung der Rechte und Pflichten der an Unterauftragsketten Beteiligten einzuleiten, um zu vermeiden, dass Arbeitnehmern die Möglichkeit genommen wird, von ihren Rechten wirklich Gebrauch zu machen;

9.

begrüßt die Tatsache, dass acht Mitgliedstaaten (Österreich, Belgien, Finnland, Frankreich, Deutschland, Italien, die Niederlande und Spanien) auf die Probleme im Zusammenhang mit den Verpflichtungen von Unterauftragnehmern als Arbeitgeber reagiert haben, indem sie nationale Haftungsregelungen eingeführt haben; ermuntert andere Mitgliedstaaten, ähnliche Regelungen in Betracht zu ziehen; weist indessen darauf hin, dass die Anwendung der Vorschriften in grenzüberschreitenden Unterauftragsprozessen besonders schwierig ist, wenn in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Systeme gelten;

10.

betont, dass in der Studie der Europäischen Stiftung für die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen festgestellt wird, dass ein geringer Haftungsumfang, wie beispielsweise eine Beschränkung auf lediglich ein Element der Kette, ein Grund für die Unwirksamkeit von Regelungen ist;

11.

weist auf die besonderen Herausforderungen hin, mit denen kleine Unternehmen konfrontiert sind; fordert die politischen Entscheidungsträger auf, geeignete Instrumente zur besseren Sensibilisierung kleiner Unternehmen zu entwickeln;

12.

erinnert alle Beteiligten daran, dass es die Kommission in seiner Entschließung vom 26. Oktober 2006 zur Entsendung von Arbeitnehmern aufgefordert hat, die gesamtschuldnerische Haftung für die General- oder Hauptunternehmen zu regeln, um so den Missbrauch im Bereich der Auftragsweitergabe und des Outsourcing von Grenzarbeitnehmern zu bekämpfen und einen transparenten und wettbewerbsfähigen Binnenmarkt für alle Unternehmen zu schaffen;

13.

wiederholt noch einmal seine Botschaft und fordert die Kommission auf, ein klar umrissenes gemeinschaftliches Rechtsinstrument zur Einführung der gesamtschuldnerischen Haftung auf europäischer Ebene zu entwickeln und dabei die unterschiedlichen Rechtssysteme in den Mitgliedstaaten sowie die Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit zu beachten;

14.

fordert die Kommission auf, eine Folgenabschätzung zum Mehrwert und zur Durchführbarkeit eines Gemeinschaftsinstruments zur Regelung der Kettenhaftung durchzuführen, um so die Transparenz bei der Vergabe von Unteraufträgen zu verbessern und eine bessere Durchsetzung von gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsvorschriften zu gewährleisten; unterstreicht, dass eine derartige Studie sektorübergreifend durchgeführt werden sollte;

15.

ist davon überzeugt, dass ein Gemeinschaftsinstrument zur Regelung der Kettenhaftung nicht nur den Arbeitnehmern, sondern auch den Behörden der Mitgliedstaaten, den Arbeitgebern und insbesondere den KMU bei ihrer Bekämpfung der Schattenwirtschaft zugute kommen würde, da klare und transparente gemeinschaftliche Regelungen dubiose Akteure vom Markt vertreiben und so das Funktionieren des einheitlichen Marktes verbessern würden;

16.

stellt fest, dass alle Maßnahmen, welche Arbeitnehmer über ihre Rechte aufklären und bei deren Wahrnehmung unterstützen, maßgeblich zur Förderung der sozialen Unternehmensverantwortung beitragen; fordert die Mitgliedstaaten auf, grundsätzlich sicherzustellen, dass Arbeitnehmer über ihre Rechte informiert werden; sieht die Sozialpartner hier in einer besonderen Verantwortung;

17.

fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um die Förderung einer engeren und besseren Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen nationalen Verwaltungsgremien, Aufsichtsbehörden, staatlichen Vollzugsbehörden sowie Sozialversicherungs- und Steuerbehörden zu intensivieren; fordert außerdem die Mitgliedstaaten auf, strengere Aufsichtsverfahren einzuführen und engere Verbindungen zwischen nationalen Arbeitsaufsichtsbehörden zu fördern, wodurch eine verstärkte Zusammenarbeit und Koordinierung unter ihnen ermöglicht würde; fordert die Kommission auf, Qualitätsnormen für die Arbeitsaufsichtsbehörden zu entwickeln und eine Durchführbarkeitsstudie betreffend die Modalitäten eines europäischen Netzes von Arbeitsaufsichtsbehörden durchzuführen;

18.

betont, dass Anreize geschaffen werden müssen, damit Unternehmen in guter Absicht alle angemessenen Maßnahmen treffen, um Verstöße gegen das Arbeitsrecht durch Unterauftragnehmer zu beseitigen, beispielsweise Zertifizierungssysteme und Verhaltenskodizes, was auch Meldungen an die Behörden einschließt ebenso wie die Kündigung eines Vertrags mit einem Unterauftragnehmer, der eine illegale Praktik anwendet, um die Möglichkeit der gesamtschuldnerischen Haftung für diesen Verstoß zu umgehen;

19.

ruft die Sozialpartner dazu auf, bei der Förderung der kooperativen Unterauftragsvergabe für bestimmte einmalige Aufgaben auf der einen Seite und zur Beschränkung der Ausweitung der Unterauftragsvergabe auf der anderen Seite eine führende Rolle zu übernehmen, und begrüßt die Entwicklung von Rahmenvereinbarungen, in denen die soziale Verantwortung und die Haftpflicht in der Kette festgelegt werden, als Ergänzung der notwendigen Regelung;

20.

warnt vor Konflikten und der Überschneidung bzw. Wiederholung von Bestimmungen in Verhaltenskodizes und im Arbeitsrecht sowie in von Behörden erlassenen Normen und Leitlinien und in geltenden Tarifverträgen; betont deshalb, dass es notwendig ist, dass sich Unternehmen vorrangig an Verhaltenskodizes, Normen und Leitlinien halten, die auf der Ebene von supranationalen Organisationen (OECD, IAO) bzw. auf nationaler oder Sektorebene ausgearbeitet werden;

21.

erinnert alle Beteiligten und insbesondere die Arbeitgeber an ihre Verpflichtungen in Bezug auf die Unterrichtung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmer, vor allem an die in gemeinschaftlichen und nationalen Rechtsinstrumenten vorgesehenen Verpflichtungen;

22.

schlägt vor, die Möglichkeit für Beschäftigte von Unterauftragnehmern in Produktionsketten, Familien- und Berufsleben miteinander zu vereinbaren, auf nationaler Ebene rechtlich zu verankern und die Richtlinien über Mutterschafts- und Elternurlaub effizient umzusetzen;

23.

fordert die Kommission auf, die effektive Einhaltung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern zu gewährleisten, nötigenfalls auch durch die Einleitung von Vertragsverletzungsverfahren; fordert ferner sowohl die Kommission als auch die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu treffen, um den Zugang entsandter Arbeitnehmer zu Informationen zu verbessern, die Koordinierung und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu verstärken, wozu auch eine Klärung der Rolle der Verbindungsbüros der Mitgliedstaaten gehört, und Probleme bei der grenzüberschreitenden Durchsetzung, die die wirksame Umsetzung der Richtlinie 96/71/EG behindern, zu lösen;

24.

unterstreicht, dass die potenziellen negativen sozialen Auswirkungen der Vergabe von Unteraufträgen wirksamer bekämpft werden können, indem der verstärkte soziale Dialog zwischen Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften verbessert wird;

25.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 254 vom 30.9.1994, S. 64.

(2)  ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 29.

(3)  ABl. C 313 E vom 20.12.2006, S. 452.

(4)  ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 411.

(5)  ABl. C 280 E vom 18.11.2006, S. 65.

(6)  ABl. C 301 E vom 13.12.2007, S. 45.

(7)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 321.

(8)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0466.

(9)  ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 401.

(10)  Rechtssache C-60/03 Wolff & Müller, (Slg.) 2004, S. I-9553.


6.5.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/180


Donnerstag, 26. März 2009
Lebensmittelpreise in Europa

P6_TA(2009)0191

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2009 zu Lebensmittelpreisen in Europa (2008/2175(INI))

2010/C 117 E/30

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 33 des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2008„Lebensmittelpreise in Europa“ (KOM(2008)0821),

unter Hinweis auf seine Studie vom 20. Oktober 2007 zu der Kluft zwischen den Erzeugerpreisen und den von den Verbrauchern gezahlten Preisen,

unter Hinweis auf die Studie der Kommission vom 28. November 2006 zur wirtschaftlichen und rechtlichen Bewertung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Lebensmittelindustrie,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. Mai 2008„Steigende Lebensmittelpreise – Ansätze der EU zur Bewältigung des Problems“ (KOM(2008)0321),

unter Hinweis auf seine Erklärung vom 19. Februar 2008 zu der Untersuchung des Machtmissbrauchs durch große Supermarktketten, die in der Europäischen Union tätig sind, und zu entsprechenden Abhilfemaßnahmen (1),

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 7. April 2005 zum Thema „Große Einzelhandelsunternehmen – Tendenzen und Auswirkungen auf Landwirte und Verbraucher“ (2),

unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 22. Januar 1997 über vertikale Wettbewerbsbeschränkungen (KOM(1996)0721),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2007 zum Anstieg der Futtermittel- und Lebensmittelpreise (3),

unter Hinweis auf den laufenden „Gesundheitscheck“ der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0094/2009),

A.

unter Hinweis darauf, dass in der Europäischen Union und weltweit in der letzten Zeit eine hohe Volatilität der Lebensmittelpreise mit teilweise beträchtlichen Preissteigerungen und unklaren Auswirkungen auf den Agrarsektor festgestellt wurde, denn einerseits kam es zu etwas höheren Gewinnen durch den Preisanstieg, andererseits hatte der Anstieg auch wesentlich höhere Kosten zur Folge, und zwar hauptsächlich in der Viehhaltung und in der Lebensmittelverarbeitung,

B.

in der Erwägung, dass auch ein beträchtlicher Anstieg der Kosten der landwirtschaftlichen Erzeugung als Folge des Preisanstiegs bei den Betriebsmitteln wie Dünger und Pflanzenschutzmitteln zu verzeichnen war und dass dies gegenwärtig trotz des starken Preisverfalls bei den Erzeugerpreisen nicht mit einem Rückgang der Produktionskosten in demselben Maß und demselben Zeitraum einhergeht,

C.

in der Erwägung, dass der Rückgang der Preise für landwirtschaftliche Erzeugnisse, der nicht mit einem Rückgang der Produktionskosten einhergeht, dazu führt, dass die Finanzlage der Landwirte unhaltbar wird und viele von ihnen die Produktion wegen mangelnder Rentabilität aufgeben,

D.

unter Hinweis darauf, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten festgestellt wurde, dass von großen Herstellern für dieselben Erzeugnisse stark variierende Preise festgelegt wurden,

E.

unter Hinweis darauf, dass in der Europäischen Union beträchtliche Preisunterschiede festgestellt wurden, was die Spanne zwischen den Verbraucher- und den Erzeugerpreisen betrifft, die in einigen Fällen nicht durch die Kosten für die Verarbeitung, den Vertrieb und den Verkauf der Erzeugnisse erklärt werden können,

F.

in der Erwägung, dass die gesamte Lieferkette in eine Analyse der Preise und ihrer Entwicklung einbezogen werden muss, und in der Erwägung, dass der Lebensmittelsektor zersplittert ist und die Lieferkette, die viele Zwischenhändler umfasst, eine hohe Komplexität aufweist,

G.

in der Erwägung, dass einige in der Verarbeitung tätige Großbetriebe in den letzten Jahren Marktanteile gewonnen haben,

H.

in der Erwägung, dass sich in den letzten Jahren die Wettbewerbsstruktur der Lebensmittelversorgungskette stark verändert hat und der Konzentrationsgrad der Nahrungsmittelproduzenten sowie der Groß- und Einzelhändler im Lebensmittelsektor gestiegen ist,

I.

in der Erwägung, dass in der Europäischen Union Anzeichen dafür vorliegen, dass große Supermärkte ihre Kaufkraft einsetzen, um die Lieferantenpreise auf ein untragbar niedriges Niveau zu drücken und den Lieferanten unfaire Bedingungen zu diktieren, und in der Erwägung, dass die Großhändler in Europa rasch die Kontrolle über den Zugang von Landwirten und anderen Lieferanten zu den Verbrauchern in der Europäischen Union erlangen,

J.

unter Hinweis darauf, dass die Verbraucherpreise in der Europäischen Union im Durchschnitt fünfmal so hoch sind wie die Ab-Hof-Preise und dass die Landwirte in der Europäischen Union vor fünfzig Jahren etwa die Hälfte des Einzelhandelsverkaufspreises erhielten, während dieser Anteil – einhergehend mit einem deutlich gestiegenen Verarbeitungsgrad der Lebensmittel – gegenwärtig auf ein wesentlich niedrigeres Niveau gefallen ist,

K.

in der Erwägung, dass die Finanzierung der GAP zwar über die Jahre hinweg zur Gewährleistung niedriger Preise für die Verbraucher beigetragen hat, jedoch zu beobachten ist, dass die Verbraucherpreise trotz des Rückgangs der Preise im Agrarbereich nach wie vor hoch sind bzw. nicht fallen,

L.

in der Erwägung, dass ein hoher EU-Selbstversorgungsgrad ein strategisch sinnvolles Anliegen ist und dass es in diesem Zusammenhang eine starke Position der europäischen Primärerzeuger als Träger unserer Nahrungsmittelversorgung anzustreben gilt,

M.

in der Erwägung, dass das Ungleichgewicht zwischen den landwirtschaftlichen Erzeugern und den übrigen Akteuren in der Lieferkette im Hinblick auf die Verhandlungsmacht zu einem anhaltend starken Druck auf die Margen der Erzeuger im Agrarsektor geführt hat,

1.

ist der Ansicht, dass es gemäß dem EG-Vertrag im öffentlichen Interesse der Europäischen Union liegt, die Erzeuger- und Verbraucherpreise auf einem angemessenen Niveau zu halten und einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, insbesondere bei Waren von strategischer Bedeutung wie landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln;

2.

vertritt die Auffassung, dass die Verbraucher dank des Wettbewerbs zwar Lebensmittel zu konkurrenzfähigen Preisen erwerben können, aber auch den Landwirten durch Preise, die die Produktionskosten und eine angemessene Vergütung für ihre Arbeit abdecken, ein stabiles Einkommen garantiert werden muss, und zwar auch, um die Sicherheit der Versorgung mit hochwertigen Lebensmitteln zu gewährleisten;

3.

ist der Ansicht, dass zahlreiche verschiedene Faktoren die Mechanismen zur Weitergabe der Preise und die Spanne zwischen den Erzeuger- und den Verbraucherpreisen beeinflussen, unter anderem die Vermarktungsstrategie der Akteure in der Lieferkette, einschließlich der verarbeitenden Industrie, der Groß- und der Einzelhändler, sowie der Anteil der außerhalb der Landwirtschaft entstehenden Kosten (zum Beispiel für Energie und Arbeitskräfte), der Rechtsrahmen und der ordnungspolitische Rahmen, die Verderblichkeit der Erzeugnisse, der Umfang, in dem Erzeugnisse verarbeitet, vermarktet und behandelt werden, oder die Vorlieben der Verbraucher beim Kauf;

4.

ist der Ansicht, dass unter den Faktoren, die die Mechanismen zur Weitergabe der Preise und die Spanne zwischen den Erzeuger- und den Verbraucherpreisen beeinflussen, die zunehmende Konzentration entlang der gesamten Lebensmittelversorgungskette, der Grad der Produktveredelung und die Preiserhöhungen bei anderen externen Kostenfaktoren sowie die Spekulation mit in der Landwirtschaft verwendeten Rohstoffen eine entscheidende Rolle spielen; bekräftigt deshalb seine Auffassung, dass Marktregulierungsinstrumente wichtig und im gegenwärtigen Umfeld notwendiger denn je sind;

5.

stimmt der Kommission zu, dass die Entwicklung von Angebot und Nachfrage sowie Funktionsmängel in der Lebensmittelversorgungskette erheblich zum Anstieg der Lebensmittelpreise beigetragen haben; betont jedoch, dass auch die Spekulation an den Börsen, die zu Verzerrungen im Preisbildungsmechanismus geführt hat, eine wesentliche Rolle dabei gespielt hat;

6.

fordert die Kommission auf, möglichst bald eine Untersuchung über die Verteilung der Gewinnmargen in der Erzeugungs- und Vertriebskette in Auftrag zu geben, und zwar in Form einer Studie, wie sie auf der Grundlage eines früheren Vorschlags seines Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung im Zuge des Haushaltsverfahrens im Haushaltsplan 2009 vorgesehen war; betrachtet dies als ersten Schritt zur Förderung der Transparenz in dieser Kette;

7.

bedauert die schrittweise Abschaffung der EU-Interventionsmaßnahmen im Agrarmarkt, da dies entscheidend zu den starken Preisschwankungen beiträgt; ist der Meinung, dass neue Marktsteuerungsinstrumente eingeführt werden müssen, um mehr Stabilität bei den Einkommen der Erzeuger sicherstellen und den Verbrauchern erschwingliche Preise bieten zu können;

8.

ist der Meinung, dass im Rahmen der GAP Marktsteuerungsinstrumente notwendig sind, um den Agrarsektor und den Agrarnahrungsmittelmarkt zu stabilisieren und eine nachhaltige EU-Landwirtschaftsproduktion mit angemessenen Preisen aufrechtzuerhalten, um „Kapriolen“ bei den Endpreisen und den Produktionsfaktoren zu verhindern;

9.

ist der Auffassung, dass der Vergleich zwischen der Europäischen Union und den USA, den die Kommission bezüglich der Produktivität zieht, durchaus sinnvoll ist, jedoch nicht die absolute Grundlage für das ideale Maß an Produktivität im Lebensmittelsektor (vor allem landwirtschaftliche Produktion und Verarbeitung) in der Europäischen Union sein kann; betont, dass sich der Agrar- und Lebensmittelsektor der Europäischen Union erheblich von dem der USA unterscheidet, sowohl hinsichtlich der Erzeugnisse und der abgedeckten Sektoren als auch in Bezug auf die herrschenden Bedingungen und geltenden Regeln;

10.

vertritt die Auffassung, dass die Stärkung der Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit des primären Agrarsektors begünstigt werden muss, weil sich daraus mehr Möglichkeiten für die Primärerzeuger zur Diversifizierung ihrer Betriebsführung ergeben und die Abhängigkeit von anderen Akteuren in der Erzeugungs- und Vertriebskette reduziert wird;

11.

ist der Meinung, dass die Konzentration des Angebots der Landwirtschaftsproduktion über Erzeugerorganisationen, Genossenschaften oder ähnliche Einrichtungen es ermöglichen würde, das Gleichgewicht der Kräfte in der Lebensmittelkette neu festzulegen, wodurch die Verhandlungsposition der Landwirte gestärkt und ihren Erzeugnissen ein größerer Mehrwert verliehen würde sowie die Vertriebskanäle verbrauchernäher gestaltet würden;

Unvollkommenheit des Lebensmittelmarktes

12.

stellt fest, dass sich eine große Marktmacht insbesondere im Agrar- und Lebensmittelsektor nachteilig auswirkt, weil dadurch weder bei der Versorgung mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen noch bei der Nachfrage seitens der Verbraucher Preiselastizität gegeben ist;

13.

ist besorgt über bestimmte Vermarktungsstrategien wie den Verkauf von Waren unter dem Einkaufspreis, mit denen bewirkt werden soll, dass die Anzahl der Supermarktbesuche steigt; spricht sich für ein Verbot des Verkaufs von Lebensmitteln unter dem Einkaufspreis aus und unterstützt die Mitgliedstaaten, die bereits einschlägige Maßnahmen getroffen haben; befürwortet Maßnahmen auf EU-Ebene gegen eine derart aggressive Preispolitik und andere wettbewerbswidrige Verhaltensweisen wie die Produktkopplung oder jede andere missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung;

14.

ist der Auffassung, dass unter den Kosten liegende Preise, die an sich schon für kein Unternehmen rentabel sind, nur von großen (diversifizierten) Unternehmen für einen kurzen Zeitraum angewandt werden können und auch nur, um Konkurrenten vom Markt zu verdrängen; ist der Auffassung, dass eine solche Praxis langfristig weder den Verbrauchern noch dem Markt insgesamt nützt;

15.

ist besorgt über andere Fälle, in denen der Handel seine Marktmacht nutzt, unter anderem übermäßig lange Zahlungsfristen, Listungsgebühren, Regalplatzentgelte, Drohungen mit Auslistung, rückwirkende Preisnachlässe auf bereits verkaufte Waren, ungerechtfertigte Beteiligung an den Werbeausgaben des Einzelhändlers oder Drängen auf Exklusivbelieferung;

16.

betont, dass sich in einigen Mitgliedstaaten sowohl auf der Einkaufsseite als auch auf der Verkaufsseite Marktkonzentrationstendenzen zeigen, die den Verzerrungseffekt auf dem gesamten Markt weiter verschärfen;

17.

betont, dass infolge der GAP-Reform und insbesondere der Entkopplung die Entscheidungen der Landwirte über die zu erzeugenden Produkte in immer stärkerem Maße von Marktsignalen beeinflusst werden, die nicht durch Überkonzentration im Einzelhandel beeinträchtigt werden dürfen; ist der Auffassung, dass der Anstieg der Lebensmitteleinfuhren in die Europäische Union wahrscheinlich zu einem Rückgang der Preise im Ab-Hof-Verkauf beiträgt;

18.

weist darauf hin, dass die Einzelhändler Angaben wie „fairer Handel“ dazu missbrauchen können, ihre Gewinnmargen zu vergrößern; fordert deshalb mit dem Ziel, diese Geschäftspraxis einzuschränken und die Verwendung derartiger Angaben zu kontrollieren, dass europaweit eine Strategie zur Förderung und zum Ausbau des fairen Handels in der gesamten Europäischen Union ausgearbeitet wird;

19.

stellt fest, dass die Marktkonzentration auf den verschiedenen Ebenen der Lebensmittelversorgungskette kurzfristig zu einem niedrigeren Preisniveau für Lebensmittel führen kann, mittel- und langfristig aber darauf geachtet werden sollte, dass der freie Wettbewerb nicht beeinträchtigt und dadurch kleine Erzeuger aus dem Markt gedrängt werden und dass die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher nicht eingeschränkt werden;

20.

weist darauf hin, dass viele KMU im Lebensmittelsektor sehr hohen Risiken ausgesetzt sind, insbesondere, wenn in hohem Maße eine Abhängigkeit von einem großen Unternehmen besteht; stellt fest, dass die großen Unternehmen in der Lebensmittelversorgungskette ihre Lieferanten häufig einem scharfen Preiswettbewerb aussetzen, bei dem derjenige mit den niedrigsten Preisen den Zuschlag erhält, und dass kleine Unternehmen, um im Geschäft zu bleiben, Kosten und Margen senken müssen, was zu geringeren Zahlungen an die Landwirte, einem schlechteren Marktzugang und einer geringeren Anzahl von Vertriebskanälen für KMU, der Entlassung von Mitarbeitern und Erzeugnissen von geringerer Qualität für die Verbraucher führt;

21.

ist besorgt über das gestiegene Ausmaß der Spekulation mit Lebensmitteln auf den Finanzmärkten; fordert die Kommission auf, eine Untersuchung in dieser Angelegenheit einzuleiten; erwartet die Ergebnisse der Arbeit der Hochrangigen Gruppe für die Wettbewerbsfähigkeit der Agrar- und Ernährungswirtschaft und fordert die Hochrangige Gruppe auf, effiziente Maßnahmen gegen die Marktungleichgewichte vorzuschlagen;

22.

hat weiterhin Vorbehalte bezüglich der Schlussfolgerungen der Kommission, wonach die Spekulation auf den Finanzmärkten nicht wesentlich zur Preisbildung beigetragen habe; ist der Auffassung, dass die Kommission Initiativen zur stärkeren Überwachung der Terminmärkte für grundlegende in der Landwirtschaft verwendete Rohstoffe ergreifen sollte;

23.

ist der Auffassung, dass die Kommission die verfügbaren Daten gegenwärtig einseitig auslegt, da sie die möglichen Auswirkungen spekulativer Investitionen auf Terminmärkten nicht berücksichtigt, wie unter anderem:

den Anstieg der Preise für die Käufer (Erzeuger und Verbraucher), der sich daraus ergibt, dass falsche Erwartungen bezüglich der Preisentwicklung geweckt werden,

die Entstehung von Hemmnissen und zusätzlichen Unsicherheiten für neugegründete und kleine Produktionsunternehmen, die von Agrarerzeugnissen abhängig sind, was dazu führt, dass möglicherweise der Marktzugang sowie die Stärkung des Wettbewerbs auf bestimmten Märkten behindert werden,

die ungerechte (soziale und geografische) Umverteilung des Überschusses aus dem Verkauf von Agrarerzeugnissen zu Lasten der Landwirte/Erzeuger und zugunsten der Zwischenhändler und Spekulanten;

24.

betont, dass es, im Gegensatz zu den Einschätzungen der Kommission, äußerst dringend ist, neue ordnungspolitische Regelungen für die Terminmärkte zu prüfen, da es Anzeichen dafür gibt, dass die Spekulation bereits zu Problemen bei den Preisen für Grundnahrungsmittel und damit auch auf den Märkten und in den Produktionsunternehmen führt, die auf diese angewiesen sind;

25.

vertritt die Auffassung, dass die Kommission in den letzten fünf Jahren Fortschritte bei der Überwachung von Kartellen gemacht hat, sowohl durch die Einführung von Verbesserungen im Wettbewerbsrecht als auch durch die Umsetzung bestehender Rechtsvorschriften; ist der Ansicht, dass die Anwendung der Kronzeugenregelung, die Streitbeilegungsverfahren und die forensische Informationstechnologie hierzu einen wichtigen Beitrag geleistet haben; vertritt jedoch die Auffassung, dass weitere Verbesserungen vorzunehmen sind, was ihren Inhalt und die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten betrifft;

26.

weist das für Wettbewerb zuständige Mitglied der Kommission auf die oben genannte, vom Parlament verabschiedete Schriftliche Erklärung zu der Untersuchung des Machtmissbrauchs durch große Supermarktketten, die in der Europäischen Union tätig sind, und zu entsprechenden Abhilfemaßnahmen hin; ist enttäuscht, dass die Kommission den darin enthaltenen Aufforderungen nicht gefolgt ist; verlangt in diesem Zusammenhang eine Untersuchung über Marktkonzentration und Kartellbildung im Einzelhandel sowie Strafmaßnahmen bei unrechtmäßigen Handlungen;

27.

fordert die Kommission auf, in ihren Jahresberichten Analysen zu der Spanne zwischen den Erzeugerpreisen und den von den Verbrauchern gezahlten Preisen, zu den Unterschieden zwischen den Preisen in den einzelnen Mitgliedstaaten und zu den Preisunterschieden zwischen verschiedenen landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorzulegen;

28.

verweist darauf, dass Großunternehmen bekanntermaßen eindeutige wirtschaftliche Vorteile (Größen- und Verbundvorteile) haben, die zur Senkung der Kosten und damit der Preise führen; betont jedoch, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensmittelversorgungskette die Schaffung von operativen Systemen im Hinblick auf die Nutzung dieser Vorteile durch den Agrarsektor fördern sollten (z. B. Cluster, Netzwerke, Branchenverbände), damit die nachgeordneten Unternehmen in der Lage sind, dem Druck auf ihre Gewinnmargen standzuhalten;

29.

ist zutiefst besorgt, weil die Kommission in dem Überblick über die gängigsten wettbewerbsschädlichen Praktiken in der Lebensmittelversorgungskette, den sie in ihrer oben erwähnten Mitteilung zu Lebensmittelpreisen in Europa gibt, den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung außer Acht lässt, der im Einzelhandel sowie in gewissem Maße auch im Großhandel zu beobachten ist; ist der Auffassung, dass wettbewerbswidrige Verhaltensweisen, die von Unternehmen mit hohem Marktanteil an den Tag gelegt werden, wie Exklusivverträge oder die obligatorische Produktkopplung, einen erheblichen Rückschlag für den fairen Wettbewerb in der Lebensmittelversorgungskette darstellen;

Rolle der Europäischen Union

Reaktionen auf Marktungleichgewichte

30.

unterstützt die Entscheidung der Kommission, ein wirkungsvolles EU-System zur Marktüberwachung zu schaffen, in dem Preistrends und Betriebsmittelkosten der gesamten Lieferkette erfasst werden; vertritt die Ansicht, dass dieses System Transparenz gewährleisten und grenzübergreifende Vergleiche zwischen ähnlichen Erzeugnissen ermöglichen sollte; ist der Auffassung, dass dieses System in enger Zusammenarbeit mit Eurostat und den nationalen Statistikbehörden eingerichtet werden sowie mit dem Europäischen Netz der Verbraucherzentren kooperieren muss; verweist auf den Grundsatz, dass zusätzliche Kosten und Belastungen innerhalb vernünftiger Grenzen zu halten sind;

31.

fordert die Kommission auf, einen gemeinschaftlichen Rechtsrahmen zu schaffen, der neben anderen Maßnahmen die gründliche Überarbeitung der Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (4) umfasst und durch den ausgewogene Beziehungen zwischen den verschiedenen Akteuren der Lebensmittelkette begünstigt, missbräuchliche Praktiken verhindert und eine gerechtere Aufteilung der Handelsspannen gefördert werden;

32.

fordert die Wettbewerbsbehörden auf nationaler und EU-Ebene auf, die Verbraucherpreise in der gesamten Europäischen Union zu untersuchen und zu bewerten, um die Einhaltung der Wettbewerbsregeln zu gewährleisten und die Verantwortung der verschiedenen Akteure zu bestimmen, die die Wertkette bilden; betont, dass Preisrückgänge kurzfristig an die Verbraucher weitergegeben werden müssen, während Preiserhöhungen den Erzeugern schneller zugute kommen müssen;

33.

stellt fest, dass eine größere Transparenz der Kostenstruktur durch die Schaffung einer für die Bürger leicht zugänglichen EU-weiten Datenbank mit Referenzpreisen für Erzeugnisse und Betriebsmittel sowie Informationen über Kosten für Energie, Löhne, Mieten, Gebühren und Abgaben aus der gesamten Europäischen Union erreicht werden kann; fordert die Kommission auf, Pläne für ein derartiges elektronisches System auszuarbeiten, das auf bestehenden nationalen Modellen wie etwa den französischen „observatoires des prix“ beruht; vertritt die Auffassung, dass es außerdem erforderlich ist, in Zusammenarbeit mit der Welternährungsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) eine internationale Beobachtungsstelle für die Preise landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Betriebsmittel und Lebensmittel einzurichten, um diese Daten auf internationaler Ebene besser überwachen zu können;

34.

fordert die einzelnen Beteiligten der Erzeugungs- und Vertriebskette auf, gemeinsam bewährte Verfahren oder „Fortschrittsanzeigetafeln“ auszuarbeiten, um Preistransparenz im Bereich der Agrarerzeugnisse zu fördern;

35.

fordert die Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission auf, detaillierte Untersuchungen und Analysen zur Preisweitergabe und zu den Margen zwischen dem Ab-Hof- und dem Endverbraucherpreis sowie eine Analyse der Lage und Anzahl der Supermärkte, ihrer Umsätze und ihrer spezifischen Kosten für Logistik und Energieaufwand vorzulegen; fordert die Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission auf, zu untersuchen, ob die Kriterien für die Feststellung einer marktbeherrschenden Stellung angesichts der Entwicklungen auf dem Einzelhandelsmarkt noch angemessen sind; fordert die Wiedereinsetzung einer Expertengruppe der Kommission zur Lebensmittelversorgungskette, die mit den nationalen Wettbewerbsbehörden zusammenarbeitet;

36.

stellt fest, dass einer der Gründe für die Unterschiede zwischen den Erzeuger- und den Verkaufspreisen ein Ungleichgewicht in der Lebensmittelkette ist und dass die Europäische Union trotzdem nicht über ausreichende Fördermaßnahmen für Erzeugerorganisationen über Genossenschaften und andere Organisationen zur Förderung der Konzentration des Angebots verfügt; fordert die Kommission auf, sowohl im Rahmen der GAP als auch anderer EU-Politikbereiche Maßnahmen einzuführen, um diese Organisationen zu fördern, was zu einer besseren Marktorganisation und einer Stärkung der Verhandlungsposition der Erzeuger gegenüber den übrigen Gliedern der Lebensmittelkette führen wird;

37.

schlägt vor, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden, denen laut Gemeinschaftsrecht eine wichtige Rolle bei der Überwachung des Wettbewerbs in allen Gliedern der Lebensmittelversorgungskette zukommt, auf der Grundlage einer Koordinierung durch die Kommission und unter Anwendung der offenen Methode der Koordinierung ihre Zusammenarbeit im Hinblick auf die Überwachung der Herstellungskosten und des Handels verstärken, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen;

38.

hält es angesichts der Tatsache, dass der Einzelhandel vor allem von nationalen rechtlichen, wirtschaftlichen, politischen und kulturellen Faktoren geprägt ist, für zweckmäßig, im Rahmen des Europäischen Wettbewerbsnetzes (ECN) mehr Informationen auszutauschen und gegebenenfalls die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Untersuchung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen von Unternehmen, die EU-weit tätig sind, zu koordinieren;

39.

fordert, dass die nationalen Pläne zum Abbau und zur Abschaffung ungerechtfertigter ordnungspolitischer Eingriffe in den Einzelhandel, die den Wettbewerb und das reibungslose Funktionieren der Lebensmittelversorgungskette zu Lasten der Verbraucher einschränken, im Rahmen der Strategie von Lissabon unterstützt werden;

40.

ist der Auffassung, dass die Kronzeugenregelung sowohl auf nationaler als auch auf gemeinschaftlicher Ebene genutzt werden sollte, damit den zuständigen Wettbewerbsbehörden mehr wettbewerbswidrige Verhaltensweisen in der Lebensmittelversorgungskette zur Kenntnis gebracht werden;

41.

verweist darauf, dass es außer den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln viele andere Maßnahmen auf EU-Ebene gibt, mit denen die Tätigkeit des Einzelhandels geregelt wird, unter anderem die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für den Binnenmarkt und den Verbraucherschutz; betont, dass all diese Maßnahmen im Einklang miteinander stehen und zentral auf EU-Ebene koordiniert werden müssen, damit optimale Ergebnisse in Bezug auf die Verbraucherpreise erzielt werden können;

42.

betont, dass auch die gegenwärtige Nahrungsmittelkrise eine Reaktion auf internationaler Ebene erfordert; fordert die Einrichtung eines internationalen Verbunds mit der FAO als Mittelpunkt, um das Vorhandensein ausreichender weltweiter Nahrungsmittelvorräte zu sichern;

43.

fordert die Kommission auf, ein Übereinkommen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) auszuhandeln, das der Landwirtschaft ausreichend Spielraum lässt, damit sie im Wettbewerb mit Drittstaaten weiter bestehen kann; vertritt die Auffassung, dass die Aufnahme von nicht-handelsbezogenen Anliegen entscheidend dazu beiträgt, EU-Erzeugungsnormen aufrechtzuerhalten und ihre Einhaltung zu gewährleisten;

44.

verlangt, dass für bestimmte Grundnahrungsmittel – ähnlich wie bei Erdölprodukten – eine Krisenvorsorge und Lagerung auf EU-Ebene eingerichtet wird;

45.

fordert die Einführung von Verfahren zur Bekämpfung der Spekulation auf den Finanzmärkten mit landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen und den darauf beruhenden Finanzinstrumenten; unterstützt die Absicht der Kommission, zu untersuchen, mit welchen Maßnahmen dazu beigetragen werden kann, die Preisschwankungen auf den Märkten für landwirtschaftliche Grunderzeugnisse zu senken;

46.

fordert Maßnahmen zur Unterstützung der Zusammenarbeit zwischen kleinen landwirtschaftlichen Erzeugern, damit diese mit Großerzeugern, verarbeitenden Großbetrieben und Großhändlern konkurrieren können; ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten und die Europäische Union das Bestehen unterschiedlicher Formen des Geschäftsverkehrs sicherstellen und eine völlige Liberalisierung des Lebensmittelmarktes, die zu einer stärkeren Konzentration führen würde, verhindern müssen; fordert die Kommission auf, ein Grünbuch über die Stärkung der Erzeugerorganisationen, wirkungsvolle, auf die gesamte Kette bezogene Konzepte und die Marktmacht der Großhändler vorzulegen;

47.

fordert die Kommission auf, Importe von Lebensmitteln verstärkt auf die Einhaltung insbesondere der EU-Hygiene- und Umweltnormen zu überwachen, damit die EU-Verbraucher nicht durch Importprodukte einem höheren Risiko ausgesetzt werden;

48.

hält es für notwendig, durch die Unterstützung der verschiedenen Rechtsformen für Zusammenschlüsse eine stärkere Konzentration des landwirtschaftlichen Angebots zu fördern, damit das Gleichgewicht der Kräfte in der Lebensmittelkette neu festgelegt werden kann, die Erzeugnisse der Landwirte eine Wertsteigerung erfahren und ihre Verhandlungsposition gegenüber den übrigen Akteuren im Handel gestärkt wird;

49.

fordert die Wiedereinsetzung einer europäischen Beratungsstelle für Lebensmittelerzeuger, welche die Verbände der Landwirte und Erzeuger im Bereich des Vertriebs, des Einzelhandelsmarkts und der Möglichkeiten zur Herstellung spezifischer Erzeugnisse unterstützt;

50.

fordert die Einrichtung einer ständig besetzten telefonischen Auskunftsstelle für Verbraucher und landwirtschaftliche Erzeuger, bei der missbräuchliches Verhalten gemeldet werden kann und über die Informationen zu vergleichbaren Erzeugnissen und Preisen aus der gesamten Europäischen Union eingeholt werden können; ist der Auffassung, dass diese Stelle im Rahmen der nationalen EVZ eingerichtet werden und tätig sein sollte;

51.

begrüßt die Einführung des Verbraucherbarometers als Instrument zur besseren Überwachung des Binnenmarkts und zur umfassenderen Information der Verbraucher;

52.

ist besorgt über den Einfluss von Zwischenhändlern auf den Endverbraucherpreis; fordert die Kommission auf, eine Analyse der Lieferkette durchzuführen, um die Rolle der einzelnen Akteure in der Preisbildungskette besser zu verstehen;

Geringere Distanz zwischen Erzeugern und Verbrauchern

53.

fordert die Einführung von Maßnahmen zur Förderung umfassenderer und engerer Kontakte zwischen Erzeugern und Verbrauchern, beispielsweise das vor kurzem verabschiedete Europäische Schulobstprogramm, weil dadurch die Rolle der Erzeuger auf dem Markt gestärkt werden kann und gleichzeitig den Verbrauchern eine bessere und breitere Auswahl an Erzeugnissen geboten wird; ist der Ansicht, dass eine solche Maßnahme etwa die Schaffung und Förderung von Möglichkeiten zur Direktvermarktung von Erzeugnissen durch die Hersteller wäre;

54.

fordert die Kommission auf, den Zusammenschluss und die Zusammenarbeit zwischen Erzeugerorganisationen, beispielsweise Genossenschaften, durch entsprechende Maßnahmen zu vereinfachen und dadurch bürokratischen Aufwand und andere Beschränkungen zu vermeiden, damit die Erzeugerorganisationen sich als größere Einheiten an die Lieferbedingungen anpassen können, die der globalisierte Markt erfordert;

55.

ist der Auffassung, dass zur Schaffung von Vertrauen in das System ausführlichere und bessere Informationen für die Verbraucher überaus wichtig sind und dass umfassende Anstrengungen unternommen werden sollten, um die Verbraucher aufzuklären und richtig und neutral zu informieren;

56.

regt an, in die Informationen für die Verbraucher einen besonderen Hinweis darüber aufzunehmen, dass sich die EU-Erzeuger besonders um die Einhaltung der Gemeinschaftsvorschriften in den Bereichen Umwelt, Lebensmittelsicherheit und Tierschutz bemühen;

57.

betont, dass die Verbraucherschutzpolitik nicht nur die Preise, sondern auch die Gewährleistung von Vielfalt und Qualität der Nahrungsmittel umfasst; schlägt deshalb vor, dass die Kommission prüft, unter welchen Bedingungen Einbußen im Hinblick auf die Qualität und die Vielfalt der Erzeugnisse in der Lebensmittelversorgungskette und vor allem im Einzelhandel zu verzeichnen sind;

58.

stellt fest, dass lokale Einzelhandelsgeschäfte einen Mehrwert bieten, da sie zur Überbrückung der Kluft zwischen den Erzeugern und den Verbrauchern und durch die Schaffung neuer Arbeitsplätze und die Stärkung bestehender sozialer Bindungen auch zur Erhöhung der Lebensqualität im ländlichen Raum einen wichtigen Beitrag leisten;

59.

ist der Auffassung, dass der Einsatz neuer Technologien und des Internets in breitem Umfang gefördert werden sollte; betont, dass mit den neuen Technologien zusätzliche Informationen über die Herkunft, den Preis und die Eigenschaften der unterschiedlichen Varianten eines Erzeugnisses bereitgestellt werden können; ist der Auffassung, dass es so möglich wird, besser auf die Nachfrage nach Nischenprodukten einzugehen und den Verbrauchern eine größere Auswahl zu bieten; befürwortet die Nutzung des EU-Fonds zur Entwicklung des ländlichen Raums, des Wettbewerbs- und des Kohäsionsfonds der Europäischen Union, um den Erzeugern durch moderne Technologien und das Internet den Marktzugang zu erleichtern;

60.

fordert Maßnahmen zur Stärkung des Konzepts „Lebensmittel aus der Region“ und insbesondere Maßnahmen zur Absatzförderung und Information der Verbraucher über die besonderen Eigenschaften der betreffenden Erzeugnisse und über den mit ihrem Verbrauch verbundenen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Nutzen sowie zur Unterstützung traditioneller Wochenmärkte und traditioneller Vermarktungsformen, bei denen sich Erzeuger und Verbraucher direkt begegnen;

61.

fordert, dass der ökologische/biologische Landbau durch die Europäische Union und die Mitgliedstaaten stärker unterstützt wird; fordert weiterhin, dass die Verbraucher durch eine ehrgeizige Politik mit finanziellen Anreizen für diese Art der landwirtschaftlichen Erzeugung Zugang zu hochwertigen Erzeugnissen zu vertretbaren Preisen erhalten;

62.

fordert mit Nachdruck eine Stärkung der Zusammenarbeit der Erzeuger untereinander, sei es in der traditionellen Form der Erzeugerorganisationen oder durch die Einrichtung neuer Formen der Zusammenarbeit in Vermarktungsgesellschaften für Landwirte;

63.

fordert, dass die Differenzierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse als Vermarktungskonzept, das eine unterschiedliche Preisgestaltung je nach Qualitätsstufe zulässt, stärker gefördert wird;

64.

ist besorgt über die Tatsache, dass die starke Verhandlungsposition der Nahrungsmittelerzeuger zu Lasten der Einzelhändler, die sich aus einem starken Markennamen oder aus der Differenzierung der Erzeugnisse ergibt, in der oben genannten Mitteilung der Kommission zu Lebensmittelpreisen in Europa gegenüber viel wichtigeren Faktoren, wie mangelndem Wettbewerb bzw. Oligopolen oder Monopolen, unangemessen negativ dargestellt wird; ist der Auffassung, dass die Schaffung einer starken Vertriebsmarke bzw. die Differenzierung zulässige Praktiken darstellen und dass nur der Missbrauch einer sich daraus ergebenden Stellung eine unzulässige Praxis ist;

65.

fordert die Stärkung und Straffung der EU-Maßnahmen zum Schutz von Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben und von anderen Zertifizierungen, die für eine Differenzierung unter den landwirtschaftlichen Erzeugnissen sorgen; begrüßt daher die Debatte, die durch die Veröffentlichung des Grünbuchs zur Qualität von Agrarerzeugnissen: Produktnormen, Bewirtschaftungsauflagen und Qualitätsregelungen (KOM (2008)0641) am 15. Oktober 2008 ausgelöst wurde;

66.

ist der Ansicht, dass die Möglichkeit, auf der Grundlage bestehender Modelle ein besonderes Kennzeichen für landwirtschaftliche EU-Erzeugnisse einzuführen, genauer untersucht werden sollte; vertritt die Auffassung, dass mit diesem Kennzeichen zugesichert werden sollte, dass bei der Erzeugung EU-Normen, wie z. B. eine faire Behandlung der Marktteilnehmer in der gesamten Erzeugungs- und Vertriebskette, eingehalten wurden; ist der Ansicht, dass ein solches Kennzeichen für die Verbraucher als Anreiz zum vermehrten Konsum von EU-Erzeugnissen wirken und damit die EU-Erzeuger in der Gemeinschaft unterstützen würde;

67.

fordert die Kommission mit Nachdruck auf, die Kosten zu analysieren, die die Erzeuger tragen müssen, um den gemeinschaftlichen Vorschriften betreffend Auflagen im Umweltbereich zu genügen, und inwieweit sich diese Normen in den Mitgliedstaaten unterscheiden bzw. strenger sind als diejenigen, die für importierte Erzeugnisse gelten;

*

* *

68.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0054.

(2)  ABl. C 255 vom 14.10.2005, S. 44.

(3)  ABl. C 263 E vom 16.10.2008, S. 621.

(4)  ABl. L 200 vom 8.8.2000, S. 35.


6.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/189


Donnerstag, 26. März 2009
Auswirkungen der ungezügelten Bautätigkeit in Spanien auf die individuellen Rechte von europäischen Bürgern, auf die Umwelt und auf die Anwendung des EU-Rechts (auf der Grundlage eingegangener Petitionen)

P6_TA(2009)0192

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2009 zu den Auswirkungen der ungezügelten Bautätigkeit in Spanien auf die individuellen Rechte von europäischen Bürgern, auf die Umwelt und auf die Anwendung des EU-Rechts (auf der Grundlage eingegangener Petitionen) (2008/2248(INI))

2010/C 117 E/31

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der im Zusammenhang mit dem Thema dieser Entschließung eingegangenen Petitionen, insbesondere Petition 0609/03,

unter Hinweis auf das in Artikel 194 des EG-Vertrags verankerte Petitionsrecht,

gestützt auf Artikel 192 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0082/2009),

A.

in der Erwägung, dass das Petitionsverfahren allen EU-Bürgern und Personen mit Wohnsitz in der Europäischen Union die Möglichkeit zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten gibt, die mit den Tätigkeitsbereichen der Europäischen Union im Zusammenhang stehen,

B.

in der Erwägung, dass Artikel 6 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union Folgendes besagt: „Die Union beruht auf den Grundsätzen der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit; diese Grundsätze sind allen Mitgliedstaaten gemeinsam“,

C.

in der Erwägung, dass die Union nach Artikel 6 Absatz 2 des EU-Vertrags die Grundrechte achtet, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) garantiert werden,

D.

in der Erwägung, dass Bürger oder Personen mit Wohnsitz in einem Unterzeichnerstaat der EMRK, die sich in ihren Menschenrechten verletzt fühlen, sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg wenden sollten, wobei zu berücksichtigen ist, dass gemäß Artikel 35 dieser Konvention „erst nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe“ eine Beschwerde bei diesem Gericht eingereicht werden kann,

E.

in der Erwägung, dass Artikel 7 des EU-Vertrags Verfahren vorsieht, auf deren Grundlage die Union auf Verstöße gegen die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätze reagieren und nach Lösungen suchen kann,

F.

in der Erwägung, dass Artikel 7 des EU-Vertrags ferner dem Parlament das Recht gibt, dem Rat einen begründeten Vorschlag vorzulegen, anhand dessen er feststellen kann, ob die eindeutige Gefahr einer schwerwiegenden Verletzung der Grundwerte der Union durch einen Mitgliedstaat besteht,

G.

in der Erwägung, dass Artikel 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union den Schutz des Privat- und Familienlebens einschließlich der Privatwohnung der Bürger gewährleistet, und in der Erwägung, dass diese Rechte auch in Artikel 8 der EMRK verankert sind, der zudem besagt: „Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer“; in der Erwägung, dass sich das Parlament, der Rat und die Kommission verpflichtet haben, die Charta bei all ihren Tätigkeiten zu achten,

H.

in der Erwägung, dass das Eigentumsrecht in Artikel 17 der Charta der Grundrechte als ein Grundrecht der Unionsbürger anerkannt wird: „Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist“,

I.

in der Erwägung, dass laut Artikel 18 des EG-Vertrags jeder Unionsbürger das Recht hat, „sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten“,

J.

in der Erwägung, dass der EG-Vertrag laut Artikel 295 „die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt“ lässt, und in der Erwägung, dass laut der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs in dieser Bestimmung lediglich die Befugnis der Mitgliedstaaten anerkannt wird, die Eigentumsordnung zu definieren; in der Erwägung, dass laut der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs die diesbezügliche Kompetenz der Mitgliedstaaten stets unter Wahrung der Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts wie z. B. des Grundsatzes des freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs ausgeübt werden muss (siehe Urteil vom 22. Juni 1976 in der Rechtssache C-119/75, Terrapin v.Terranova, Slg. 1976, S.1039),

K.

jedoch in der Erwägung, dass der Gerichtshof konsequent die Auffassung vertreten hat, dass das Eigentumsrecht zwar Teil der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ist, dass es jedoch kein absolutes Recht darstellt und im Verhältnis zu seiner sozialen Funktion betrachtet werden sollte und dass seine Ausübung folglich beschränkt sein könnte, vorausgesetzt, dass diese Beschränkungen tatsächlich den Zielen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft entsprechen und keine unverhältnismäßige und unannehmbare Einmischung bedeuten, durch die die eigentliche Substanz der garantierten Rechte beeinträchtigt wird (siehe Urteil vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-491/01 British American Tobacco (Investments) and Imperial Tobacco, Slg. 2002, I-11453),

L.

in der Erwägung, dass der Gerichtshof ungeachtet dieser ständigen Rechtsprechung konsequent die Auffassung vertreten hat, dass es in den Fällen, in denen eine einzelstaatliche Regelung nicht in den Bereich des Gemeinschaftsrechts fällt, keine gemeinschaftliche Rechtsprechung zur Bewertung der Vereinbarkeit dieser Bestimmungen mit den Grundrechten gibt, deren Einhaltung der Gerichtshof gewährleistet (siehe z.B. den Beschluss vom 6.10.2005 in der Rechtssache C-328/04 Vajnai, Slg. 2005, I-8577, Randnummern 12 und 13),

M.

in der Erwägung, dass der erste Absatz von Artikel 1 des Ersten Zusatzprotokolls zur EMRK Folgendes besagt: „Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das öffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen“; ferner in der Erwägung, dass es im zweiten Absatz dieses Artikels heißt: „Artikel 1 beeinträchtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er für die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem allgemeinen Interesse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen für erforderlich hält“; ferner in der Erwägung, dass Spanien zum Zeitpunkt der Ratifizierung des genannten Protokolls einen Vorbehalt gegenüber Artikel 1 vor dem Hintergrund von Artikel 33 der spanischen Verfassung zum Ausdruck brachte, in dem folgendes vorgeschrieben ist: „Das Recht auf Privateigentum und das Erbrecht werden anerkannt. 2. Die soziale Funktion dieser Rechte grenzt ihren Inhalt nach Maßgabe der Gesetze ab. 3. Niemand darf seiner Güter und seiner Rechte enteignet werden, es sei denn aus gerechtfertigten Gründen des öffentlichen Nutzens oder des Interesses der Allgemeinheit sowie gegen entsprechende Entschädigung und nach Maßgabe der Gesetze“,

N.

in der Erwägung, dass das Parlament der Ansicht ist, dass die Verpflichtung, rechtmäßig erworbenes Privateigentum ohne ein ordnungsgemäßes Verfahren und eine angemessene Entschädigung abzutreten, in Verbindung mit der Pflicht, willkürlich festgelegte Gebühren für unverlangte und häufig unnötige Erschließungsmaßnahmen zu zahlen, einen Verstoß gegen die Grundrechte des Einzelnen darstellt, wie sie in der EMRK und in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (siehe beispielsweise Aka/Türkei  (1)) verankert sind,

O.

in der Erwägung, dass die spanischen Behörden 2008 Anweisungen hinsichtlich der Anwendung des Küstengesetzes von 1988 erlassen haben, was viele Jahre lang vernachlässigt wurde, und dass es in dieser Zeit zu umfangreichen Umweltschäden in den Küstengebieten Spaniens gekommen ist; ferner in der Erwägung, dass selbst die derzeitigen Anweisungen keine klaren Durchführungsmaßnahmen für der beteiligten lokalen und regionalen Behörden vorsehen und dass aus zahlreichen neu eingereichten Petitionen die rückwirkenden Inhalte der Anweisungen und die willkürliche Zerstörung und Demontage des rechtmäßig erworbenen Eigentums von Privatpersonen, ihrer Rechte auf solches Eigentum und der Möglichkeit ersichtlich ist, ihre Rechte durch Erbschaft weiterzugeben,

P.

in der Erwägung, dass im Hinblick auf den tatsächlichen Verlauf der Demarkationslinie sich der Eindruck willkürlicher Festlegung zu Lasten ausländischer Eigentümer, zum Beispiel auf der Insel Formentera, bei den Betroffenen verfestigt hat,

Q.

in der Erwägung, dass dieses Küstengesetz unverhältnismäßigen Einfluss auf Privateigentümer hat, deren Rechte uneingeschränkt respektiert werden sollten, und dass es gleichzeitig unzureichenden Einfluss auf die wirklich Verantwortlichen für die Zerstörung der Küste hat, die in zahlreichen Fällen für die unkontrollierte Zersiedlung entlang der Küsten einschließlich Ferienanlagen verantwortlich waren und die aus gutem Grund wissen mussten, dass sie ausnahmslos gegen die Bestimmungen des fraglichen Gesetzes verstoßen haben,

R.

in der Erwägung, dass der Petitionsausschuss im Verlauf der derzeitigen Wahlperiode angesichts der sehr großen Zahl eingegangener Petitionen eingehende Untersuchungen durchgeführt, drei Berichte über die Missachtung der bestehenden Rechte von EU-Bürgern an ihrem rechtmäßig erworbenen Immobilieneigentum in Spanien erstellt und seine Bedenken im Hinblick auf die Gefährdung der nachhaltigen Entwicklung, den Schutz der Umwelt, die Wasserqualität und -versorgung, die Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe im Bausektor und die unzulängliche Kontrolle der Bautätigkeit in vielen Kommunen und Regionen Spaniens zum Ausdruck gebracht hat (2), also bei Angelegenheiten, die derzeit Gegenstand von sowohl in Spanien als auch vor dem Europäischen Gerichtshof anhängigen Gerichtsverfahren sind,

S.

in der Erwägung, dass es viele Beispiele von Fällen gibt, in denen Verwaltungen sowohl auf nationaler als auch auf regionaler und lokaler Ebene dafür verantwortlich sind, dass nicht nachhaltige Entwicklungsmodelle auf den Weg gebracht wurden, die schwerwiegende ökologische, aber auch wirtschaftliche und soziale Folgen hatten,

T.

in der Erwägung, dass das Parlament viele Petitionen von Einzelpersonen und verschiedenen Vereinigungen, die EU-Bürgerinnen und -Bürger vertreten, erhalten hat, in denen diese Beschwerden über verschiedene Aspekte im Zusammenhang mit Bauaktivitäten vorbringen, wobei festzustellen ist, dass bei vielen der sich mit der fortschreitenden Bebauung befassenden Petitionen kein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht vorliegt und die darin beschriebenen Probleme den Mitteilungen der Kommission an die Mitglieder zufolge durch Ausschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe beigelegt werden müssten,

U.

in der Erwägung, dass es zunehmende Hinweise darauf gibt, dass die spanischen Justizbehörden allmählich auf die ungezügelte Bebauung in zahlreichen Küstengebieten reagieren, indem sie insbesondere Ermittlungen und Verfahren gegen gewisse korrupte Kommunalbeamte einleiten, die durch ihr Verhalten einer die Rechte der EU-Bürger missachtenden beispiellosen und unkontrollierten Zersiedelung Vorschub geleistet und damit der biologischen Vielfalt und der ökologischen Unversehrtheit vieler spanischer Regionen irreparable Schäden zugefügt haben; in der Erwägung, dass das Parlament dennoch beobachtet hat, dass die Verfahren im Zusammenhang mit solchen Beschuldigungen unerhört langwierig sind und die ergangenen Urteile in vielen Fällen nicht zur Zufriedenheit der Opfer dieses Amtsmissbrauchs vollstreckt werden können und sich daher bei vielen betroffenen nicht-spanischen EU-Bürgern der Eindruck von Untätigkeit und/oder Parteilichkeit der spanischen Justiz verfestigt hat, jedoch in der Erwägung, dass es erwähnenswert ist, dass auch die Möglichkeit der Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte besteht, sobald inländische Rechtsmittel erschöpft sind,

V.

in der Erwägung, dass diese weit verbreitete Praxis – unterstützt durch verantwortungslose Kommunal- und Regionalbehörden und durch unzulängliche und teils ungerechtfertigte Rechtsvorschriften, die oftmals den Zielen mehrerer europäischer Rechtsetzungsakte zuwiderlaufen - ebenso wie die unzulängliche Anwendung der in den Autonomen Gemeinschaften Spaniens geltenden Bebauungs- und Umweltvorschriften bei verschiedenen Bautätigkeiten sowie das Auftreten einiger damit einhergehender bedeutender Fälle von Korruption dem Ansehen Spaniens sowie seinen wirtschaftlichen und politischen Interessen in Europa schweren Schaden zugefügt hat,

W.

in der Erwägung, dass sich die regionalen Bürgerbeauftragten häufig unter sehr widrigen Umständen für die Interessen von EU-Bürgern eingesetzt haben, die Opfer von Baukorruption wurden, obwohl in einigen Autonomen Gemeinschaften die Regionalregierungen diesen Bemühungen zum Teil keine Beachtung geschenkt haben,

X.

in der Erwägung, dass Artikel 33 der spanischen Verfassung auf das Eigentumsrecht der Bürger Bezug nimmt, und in der Erwägung, dass es unterschiedliche Auslegungen dieses Artikels gegeben hat, insbesondere zur die Abtretung von Immobilieneigentum für gesellschaftliche Zwecke und andererseits die Rechte der Bürger an ihrem rechtmäßig erworbenen Wohneigentum, ferner in der Erwägung, dass zur Anwendung der Landerschließungsgesetze in der Region Valencia nie ein Urteil gesprochen wurde,

Y.

in der Erwägung, dass Artikel 47 der Spanischen Verfassung festlegt, dass alle Spanier das Recht auf eine würdige und angemessene Unterkunft haben, und der öffentlichen Hand den Auftrag erteilt, die notwendigen Voraussetzungen für die Wahrnehmung dieses Rechts zu schaffen und die einschlägigen Vorschriften dafür zu erlassen, wobei die Nutzung der Grundstücke zum Wohle der Allgemeinheit zu regeln ist, um Spekulationen zu verhindern,

Z.

in der Erwägung, dass die nationale Regierung Spaniens verpflichtet ist, den EG-Vertrag anzuwenden und die vollständige Anwendung des EU-Rechts auf ihrem Hoheitsgebiet durchzusetzen und zu gewährleisten, und zwar unabhängig von der inneren politischen Ordnung, die auf der Verfassung des Königreichs Spanien gründet,

AA.

in der Erwägung, dass die Kommission in Ausübung der ihr durch Artikel 226 des EG-Vertrags verliehenen Befugnisse beim Gerichtshof Klage gegen Spanien erhoben hat, wobei es um einen der zahlreichen Fälle von Baukorruption in Spanien geht, der direkt die Umsetzung der Beschaffungsrichtlinie (3) durch die valencianischen Behörden betrifft,

AB.

in der Erwägung, dass die Kommission auf Ersuchen des Petitionsausschusses eine Untersuchung zu mehr als 250 Bauvorhaben eingeleitet hat, die von den zuständigen Wasserwirtschaftsbehörden negativ beurteilt wurden und die daher die Vorhaben, insbesondere in Andalusien, Kastilien-La Mancha, Murcia und Valencia, als gegen die Wasserrahmenrichtlinie (4) verstoßend einstufen könnten,

AC.

in der Erwägung, dass viele dieser Bauvorhaben abseits von bestehenden städtischen Gebieten durchgeführt werden und hohe Ausgaben für grundlegende Einrichtungen wie Strom, Wasser und Straßeninfrastruktur erfordern, und in der Erwägung, dass diese Investitionen häufig auch EU-Finanzmittel beinhalten,

AD.

in der Erwägung, dass die Kommission in vielen dokumentierten Fällen von Bauproblemen in Spanien nicht mit der nötigen Konsequenz eingeschritten ist, was nicht nur für die Durchsetzung des Vorsorgeprinzips im Umweltrecht gilt, sondern auch für die nachsichtige Interpretation rechtlich bindender Maßnahmen durch die zuständigen Kommunal- oder Regionalbehörden, so z. B. die „einstweilige Genehmigung“ eines integrierten Bebauungsplans durch eine kommunale Behörde,

AE.

in der Erwägung, dass die Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (5), die laut Artikel 3 ausdrücklich auch für die Bereiche Fremdenverkehr und Landerschließung gilt, das Ziel hat, im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und dazu beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden, und in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten gemäß der Wasserrahmenrichtlinie verpflichtet sind, eine Verschlechterung des Zustands ihrer Gewässer zu verhindern und die nachhaltige Nutzung ihrer Süßwasserressourcen zu fördern,

AF.

in der Erwägung, dass sich bei mehreren Informationsreisen des Petitionsausschusses gezeigt hat, dass einige kommunale und regionale Behörden (nicht nur in den Küstenregionen) diese Zielsetzungen in vielen Fällen zu verkennen scheinen, indem sie ausufernde Bauvorhaben vorschlagen bzw. genehmigen, in der Erwägung, dass die meisten Erschließungspläne, die in den Petitionen angefochten werden, mit der Umwidmung von Agrarflächen in Bauland einhergehen, woraus die Bauträger (agentes urbanizadores) und Baufirmen erhebliche wirtschaftliche Vorteile ziehen, und in der Erwägung, dass außerdem in vielen Fällen geschützte Gebiete bzw. Gebiete, die aufgrund ihrer Sensibilität und biologischen Vielfalt geschützt werden sollten, allein zum Zwecke der baulichen Erschließung von entsprechenden Listen gestrichen und umgewidmet oder gar nicht erst als schutzbedürftig ausgewiesen werden,

AG.

in der Erwägung, dass sich Tausende EU-Bürger angesichts derartiger Machenschaften noch stärker missbraucht fühlen, nachdem sie infolge der Pläne der Urbanisatoren nicht nur ihr rechtmäßig erworbenes Immobilieneigentum verloren haben, sondern auch gezwungen wurden, die willkürlich angesetzten Kosten unerwünschter, oft unnötiger und überdies ungerechtfertigter Infrastrukturvorhaben zu tragen, die ihre Eigentumsrechte beschneiden und in deren Folge viele Familien finanziell und psychisch am Ende sind,

AH.

in der Erwägung, dass viele Tausende EU-Bürger unter unterschiedlichen Umständen in gutem Glauben und unter Einschaltung örtlicher Rechtsanwälte, Städteplaner und Architekten Immobilieneigentum in Spanien erworben haben, um anschließend feststellen zu müssen, dass sie Opfer der Baukorruption skrupelloser kommunaler Behörden geworden sind und ihren Eigenheimen der Abriss droht, weil sie als illegal errichtet gelten und daher wertlos und unverkäuflich geworden sind,

AI.

in der Erwägung, dass Immobilienmakler in den Mitgliedstaaten, z.B. im Vereinigten Königreich, und andere Dienstleister in Verbindung mit dem Immobilienmarkt in Spanien weiterhin Immobilien in neuen Baugebieten veräußern, auch wenn ihnen zwangsläufig klar ist, dass eine große Wahrscheinlichkeit besteht, dass das fragliche Projekt weder fertig gestellt noch gebaut wird,

AJ.

in der Erwägung, dass die Natur der mediterranen Insel- und Küstengebiete Spaniens in den letzten zehn Jahren schwere Schäden davongetragen hat, da diese Regionen dermaßen zuzementiert und -betoniert wurden, dass nicht nur die schutzbedürftigen Küstenbereiche – die zum großen Teil als Schutzgebiete nach der Habitat- (6)/Natura 2000- und Vogelschutz- (7) Richtlinie ausgewiesen sind – darunter gelitten haben, z.B. durch die Ausweisung von Neubaugebieten in Cabo de Gata (Almeria) sowie in Murcia, sondern vielerorts auch das soziale und kulturelle Leben beeinträchtigt wurde, was wiederum einen tragischen und unwiederbringlichen Verlust kultureller Identität und Tradition und der Unversehrtheit der Umwelt zur Folge hatte, und all das vor allem wegen der fehlenden überkommunalen Planung oder fehlender regionaler Flächennutzungsleitlinien, die, gestützt auf eindeutige Kriterien der ökologischen Nachhaltigkeit, der zunehmenden Bebauung und Bauentwicklung vernünftige Grenzen gesetzt hätten, und wegen der Gier und des Spekulantentums gewisser kommunaler und regionaler Behörden sowie von Vertretern der Baubranche, die mit ihren Machenschaften riesige Gewinne erzielten, welche zum größten Teil ins Ausland verlagert wurden (8),

AK.

in der Erwägung, dass dieses Expansionsmodell auch nachteilige Auswirkungen auf den Fremdenverkehrssektor hat, weil es sich dabei um ein für den Qualitätstourismus katastrophales Modell handelt, das den Wert des Standorts zerstört und übermäßiger Zersiedelung Vorschub leistet,

AL.

in der Erwägung, dass es sich um ein Modell der Ausplünderung von Kulturgütern handelt, das fundamentale Werte und Identitätsmerkmale der vielfältigen spanischen Kultur vernichtet und archäologische Stätten, Gebäude und Standorte von kulturellem Interesse sowie die natürliche Umgebung und die Landschaft zerstört,

AM.

in der Erwägung, dass die Bauindustrie, die in den Jahren des rapiden wirtschaftlichen Aufschwungs steigende Gewinne erzielte, jetzt die Hauptleidtragende des Zusammenbruchs der Finanzmärkte ist, was sie sich durch die Spekulationen im Wohnungsbau teilweise selbst zuzuschreiben hat, und in der Erwägung, dass dies nicht nur die nun vor dem Ruin stehenden Bauunternehmen an sich betrifft, sondern auch Zehntausende Arbeitnehmer im Baugewerbe, die infolge einer unverantwortlichen Bebauungspolitik von Arbeitslosigkeit bedroht und damit selbst zum Opfer geworden sind,

1.

fordert die Regierung Spaniens und die Regionalregierungen zur gründlichen Überprüfung und Überarbeitung aller Gesetze auf, die die Rechte individueller Immobilieneigentümer infolge massiver Bebauung betreffen, um so der Missachtung von Rechten und Pflichten ein Ende zu setzen, die im EG-Vertrag, in der Charta der Grundrechte, in der EMRK und den betreffenden EU-Richtlinien sowie in anderen Übereinkommen, denen die Europäische Union beigetreten ist, festgeschrieben sind;

2.

fordert die spanischen Behörden auf, alle Rechtsformen abzuschaffen, die die Spekulation begünstigen, wie z.B. den Bauträger (agente urbanizador);

3.

ist der Auffassung, dass die zuständigen Regionalbehörden alle neuen Bebauungsvorhaben aussetzen und überprüfen sollten, die nicht die Kriterien für ökologische Nachhaltigkeit und soziale Verantwortung berücksichtigen und bei denen die Achtung der Rechte an rechtmäßig erworbenem Eigentum nicht gewährleistet ist, und sollten alle laufenden Erschließungsvorhaben einstellen und beenden, bei denen Kriterien des EU-Rechts - namentlich Bestimmungen für die Vergabe von Bauaufträgen und Bestimmungen im Hinblick auf den Gewässer- und Umweltschutz - nicht angewandt wurden;

4.

ersucht die spanischen Behörden, dafür Sorge zu tragen, dass kein Verwaltungsakt, aufgrund dessen ein Bürger verpflichtet wäre, rechtmäßig erworbenes Privateigentum abzutreten, seine Rechtsgrundlage in einer Rechtsvorschrift findet, die nach dem jeweiligen Errichtungszeitpunkt angenommen wurde; dies würde in der Tat gegen den Grundsatz des Rückwirkungsverbots von Verwaltungsakten verstoßen, der ein allgemeiner Grundsatz des Gemeinschaftsrechts ist (siehe das Urteil des Gerichtshofs vom 29. Januar 1985 in der Rechtssache 234/83, Gesamthochschule Duisburg, Slg. 1985, 327), und Garantien aushöhlen, die den Bürgern Rechtssicherheit, Vertrauen und berechtigte Erwartungen hinsichtlich des Schutzes im Rahmen der Rechtsvorschriften der Europäischen Union gewährleisten;

5.

fordert die spanischen Behörden auf, eine Kultur der Transparenz zu schaffen, die auf eine Information der Bürger über die Bodenbewirtschaftung abzielt und wirksame Mechanismen für die Unterrichtung und Beteiligung der Bürger fördert;

6.

fordert die spanische Regierung nachdrücklich auf, eine öffentliche Diskussion unter Beteiligung aller Verwaltungsorgane zu führen, die eine gründliche Studie mittels der Einsetzung einer Arbeitsgruppe für die städtebauliche Entwicklung in Spanien einschließt und gesetzgeberische Maßnahmen gegen Spekulation und nicht nachhaltige Entwicklung ermöglichen würde;

7.

fordert die zuständigen nationalen und regionalen Behörden nachdrücklich auf, funktionierende Justiz- und Verwaltungsstrukturen unter Einbeziehung der regionalen Bürgerbeauftragten zu schaffen und diese Strukturen zu bevollmächtigen, Wege zur Beschleunigung von Rechtsbehelfen und Entschädigungsmöglichkeiten für die Opfer von Baukorruption zu bieten, die infolge der Anwendung geltender Gesetze geschädigt wurden;

8.

ersucht die zuständigen Finanz- und Handelsorgane im Bau- und Erschließungsbereich, gemeinsam mit den politischen Behörden nach Lösungen für die Probleme zu suchen, die eine Folge großangelegter Bautätigkeit sind und eine große Zahl von EU-Bürgern betreffen, die sich entschieden haben, die Bestimmungen des EG-Vertrags in Anspruch zu nehmen und ihr in Artikel 44 verankertes Recht auf Niederlassung in einem anderen EU-Mitgliedstaat auszuüben;

9.

dringt bei den zuständigen nationalen, regionalen und lokalen Behörden darauf, eine faire Regelung der zahlreichen laufenden Fälle von EU-Bürgern zu gewährleisten, die durch die Nichtfertigstellung ihrer Häuser aufgrund schlechter Planung und Koordinierung zwischen Einrichtungen und Bauunternehmen betroffen sind;

10.

weist darauf hin, dass ungerecht behandelte Parteien, wenn sie vor den spanischen Gerichten kein Recht bekommen, sich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden müssen, da die angeblichen Verstöße gegen das Grundrecht auf Eigentum nicht in den Zuständigkeitsbereich des Gerichtshofs fallen;

11.

fordert die EU-Institutionen auf, den spanischen Behörden auf Ersuchen mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, um es ihnen zu ermöglichen, die verheerenden Auswirkungen der unkontrollierten Bebauung auf das Leben der Menschen innerhalb einer vertretbar kurzen Zeit zu überwinden;

12.

fordert die Kommission auf, zugleich die strikte Achtung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Ziele der von dieser Entschließung betroffenen Richtlinien sicherzustellen, damit deren Einhaltung zugesichert werden kann;

13.

bringt seine tiefe Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass die Rechts- und Justizbehörden in Spanien Schwierigkeiten haben, sich mit den Auswirkungen der unkontrollierten Bautätigkeit auf das Leben der Menschen auseinanderzusetzen, was aus den Tausenden Beschwerden beim Parlament und beim zuständigen Ausschuss des Parlaments hervorgeht;

14.

hält es für äußerst besorgniserregend, dass bei den Petenten ein weit verbreiteter Mangel an Vertrauen in das spanische Rechtssystem als effektives Instrument für Schadenersatz und Gerechtigkeit zu bestehen scheint;

15.

bringt seine Besorgnis über Unzulänglichkeiten bei der korrekten Umsetzung der Richtlinien über die Geldwäsche (9) zum Ausdruck, durch die die Transparenz und strafrechtliche Verfolgung des illegalen Umlaufs von Kapital einschließlich Investitionen in bestimmte große Bebauungsprojekte eingeschränkt wurden und die jetzt Gegenstand von Vertragsverletzungsverfahren sind;

16.

ist der Ansicht, dass Personen, die in Spanien Immobilien in gutem Glauben gekauft haben und feststellen müssen, dass das Kaufgeschäft für rechtswidrig erklärt wurde, über die spanischen Gerichte ein Recht auf angemessene Entschädigung erhalten sollten;

17.

ist der Ansicht, dass wenn Privatleute, die eine Immobilie in Spanien erworben haben, obwohl ihnen die wahrscheinliche Rechtswidrigkeit des Kaufgeschäftsbekannt war, mit den Kosten für ihr riskantes Verhalten belastet werden können, dies analog erst recht für professionelle Akteure im Immobilienbereich gelten muss; ist daher der Ansicht, dass Bauunternehmer, die Verträge unterzeichnet haben, deren Rechtswidrigkeit ihnen hätte bewusst sein müssen, keinen Anspruch auf Entschädigungen für Pläne haben sollten, die wegen Nichteinhaltung nationaler und europäischer Rechtsvorschriften aufgegeben wurden; auch sollten sie keinen automatischen Anspruch auf Rückzahlung von Beträgen haben, die sie bereits an Kommunen geleistet haben, wenn diese Zahlungen in Kenntnis der voraussichtlichen Rechtswidrigkeit des unterzeichneten Vertrags getätigt wurden;

18.

ist dennoch der Auffassung, dass die mangelnde Klarheit, Genauigkeit und Gewissheit hinsichtlich der Eigentumsrechte der Bürger, die in den geltenden Rechtsvorschriften verankert sind, sowie die unzulängliche und uneinheitliche Anwendung des Umweltrechts die eigentliche Ursache zahlreicher Probleme im Zusammenhang mit der Bautätigkeit sind und dass dies im Zusammenspiel mit einer gewissen Nachlässigkeit bei der Rechtsdurchsetzung das Problem nicht nur verschlimmert, sondern auch eine ortstypische Form von Korruption hervorgebracht hat, deren Hauptopfer erneut die EU-Bürger sind, die aber auch dem Staat Spanien erheblichen Schaden zugefügt hat;

19.

unterstützt die Schlussfolgerungen der Síndica de Greuges de la Comunidad Valenciana (Bürgerbeauftragte der Region Valencia), einer Institution, die zu Recht ein hohes Ansehen als Verteidigerin der Grundrechte der Bürger genießt, wonach die Rechte der Eigentümer möglicherweise verletzt wurden, ob aufgrund einer Unterbewertung durch den Bauträger oder von ihm einseitig geforderter zu hoher Erschließungskosten, die diese Eigentümer tragen mussten;

20.

hält eine Gewährleistung des Zugangs zur Information und der Beteiligung der Bürger am Erschließungsprozess von Anfang an für erforderlich, und dass ihnen klare, einfache und verständliche Umweltinformationen zugänglich gemacht werden;

21.

ist der Auffassung, dass weder in den geltenden Erschließungsvorschriften noch durch die zuständigen Behörden der Begriff „allgemeines Interesse“ klar definiert wurde, der für die Genehmigung von ökologisch nicht nachhaltigen Projekten verwendet und in einigen Fällen angeführt wird, um negative Umweltverträglichkeitsprüfungen und Berichte der jeweiligen Wasserwirtschaftsverbände zu umgehen;

22.

anerkennt und unterstützt die Bemühungen der spanischen Behörden, die Umwelt in den Küstenbereichen, wo dies möglich ist, zu schützen und sie in einer Weise zu regenerieren, die biologische Vielfalt und die Regeneration einheimischer Arten von Flora und Fauna ermöglicht, und appelliert in diesem besonderen Zusammenhang an die Behörden, das Küstengesetz umgehend zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten, um die Ansprüche rechtmäßiger Eigenheimbesitzer und derjenigen zu schützen, die kleine Grundstücke in Küstenbereichen besitzen, die keine negativen Auswirkungen für die Umwelt in den Küstenbereichen haben; betont, dass ein derartiger Schutz nicht für diejenigen Erschließungsvorhaben gelten sollte, die als spekulative Unternehmen geplant sind und die Einhaltung der geltenden EU-Umweltrichtlinien nicht beachten; verpflichtet sich, zu diesem Thema eingegangene Petitionen vor dem Hintergrund der Antworten der zuständigen spanischen Behörden zu überprüfen;

23.

äußert sich besorgt über die Stadtplanungssituation der Kommune Marbella in Andalusien, wo Zehntausende Eigenheime illegal errichtet wurden, die wahrscheinlich gegen EU-Rechtsvorschriften über Umweltschutz sowie öffentliche Beteiligung, die Wasserpolitik und die öffentliche Vergabe verstoßen und die voraussichtlich durch einen neuen Generalplan für die Stadt legalisiert werden, was zur Folge hat, dass Hauskäufer, Hausbesitzer und Bürger im Allgemeinen keine Rechtssicherheit haben und Sicherheitsklauseln fehlen;

24.

würdigt und unterstützt rückhaltlos die Arbeit der regionalen Bürgerbeauftragten („síndics de greuges“) und ihrer Mitarbeiter sowie der gewissenhafteren Staatsanwälte („fiscales“), die einen erheblichen Beitrag geleistet haben, damit die ordnungsgemäßen Verfahren in dieser Angelegenheit durch die betroffenen Institutionen wieder angewandt werden;

25.

würdigt ferner die Bemühungen der Petenten, ihrer Vereinigungen und der lokalen Interessenverbände, in denen Tausende spanischer und nichtspanischer Bürger aktiv sind, die das Parlament auf diese Probleme aufmerksam gemacht haben und sich für die Wahrung der Grundrechte ihrer Nachbarn und all derer, die von dieser komplexen Problematik betroffen sind, einsetzen;

26.

erinnert daran, dass die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung (10) und die Richtlinie über die strategische Umweltprüfung (11) die Pflicht begründen, die Öffentlichkeit bereits während der Erarbeitung der Pläne zu konsultieren und nicht erst dann, wenn die Pläne bereits de facto von der kommunalen Behörde genehmigt wurden (wie es in vielen Fällen geschah, über die der Petitionsausschuss des Parlaments informiert wurde); erinnert in diesem Zusammenhang auch daran, dass dieses Verfahren auch im Falle wesentlicher Änderungen vorhandener Pläne einzuhalten ist und dass die Pläne aktuell sowie statistisch genau und auf dem neusten Stand sein müssen;

27.

erinnert ferner daran, dass die Kommission gemäß Artikel 91 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (12) die Zahlung bei der Strukturfondsförderung unterbrechen und gemäß Artikel 92 die Zahlungen an einen betroffenen Mitgliedstaat bzw. eine betroffene Region aussetzen kann und dass sie befugt ist, finanzielle Berichtigungen im Hinblick auf Projekte vorzunehmen, wenn sie im Nachhinein feststellt, dass einschlägige EU-Rechtsvorschriften nicht eingehalten wurden;

28.

erinnert überdies daran, dass das Parlament als Haushaltsbehörde beschließen kann, zweckgebundene Mittel für die Kohäsionspolitik so lange in die Reserve einzustellen, wie es dies für erforderlich hält, um einen Mitgliedstaat zur Beendigung ernster Verstöße gegen die Regeln und Grundsätze zu veranlassen, die einzuhalten er entweder gemäß dem Vertrag oder infolge der Anwendung von EU-Recht gehalten ist, bis das Problem gelöst ist;

29.

wiederholt die in seinen vorherigen Entschließungen enthaltenen Schlussfolgerungen, indem es die Methode der Auswahl von Bauträgern sowie die oftmals exzessiven Befugnisse in Frage stellt, die manche Kommunalbehörden den Stadtplanern und Bauträgern auf Kosten der örtlichen Gemeinschaften sowie der Bürger, die dort ihre Häuser haben, verleihen;

30.

fordert die kommunalen Behörden erneut nachdrücklich auf, ihre Bürger zu konsultieren und sie an Stadtentwicklungsprojekten zu beteiligen, um dort, wo es notwendig ist, eine faire, transparente und nachhaltige Stadtentwicklung im Interesse örtlicher Gemeinschaften und nicht im alleinigen Interesse der Bauträger, Immobilienmakler und anderer Interessengruppen zu fördern;

31.

fordert die für Städtebau zuständigen Behörden auf, die Verfahren zur Konsultation bei städtebaulichen Erschließungsmaßnahmen immer dann gegen Empfangsbestätigung auf die Eigentümer auszudehnen, wenn Änderungen in der Einstufung ihres Eigentums erfolgen, und den Gemeinden vorzuschlagen, während der Genehmigungsverfahren für Raumordnungs- oder Umwidmungspläne direkte und persönliche Vorladungen vorzunehmen;

32.

verurteilt aufs Schärfste die unlauteren Machenschaften gewisser Bauträger, die die bestehenden Eigentumsrechte von EU-Bürgern arglistig untergraben, indem sie Grundbuch- und Katastereintragungen manipulieren, und fordert die kommunalen Behörden auf, sachdienliche rechtliche Schutzmaßnahmen dagegen einzuführen;

33.

bekräftigt seine Auffassung, dass im Falle von für Eigentumsverluste zu leistenden Entschädigungszahlungen angemessene Beträge in Übereinstimmung mit dem Gesetz und mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorgesehen werden müssten;

34.

erinnert daran, dass aufgrund der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (13) alle Mitgliedstaaten verpflichtet sind, geeignete Instrumente für Schadenersatz und Entschädigungen für Verbraucher bereitzustellen, die Opfer solcher Praktiken geworden sind, und zu gewährleisten, dass angemessene Sanktionen gegen solche Praktiken bestehen;

35.

fordert die Kommission erneut auf, eine Aufklärungskampagne für EU-Bürger, die Immobilien in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem eigenen erwerben, zu starten;

36.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, der Regierung und dem Parlament des Königreichs Spanien sowie den Regierungen und Parlamenten der autonomen Regionen, dem nationalen und den regionalen Bürgerbeauftragten Spaniens sowie den Petenten zu übermitteln.


(1)  Urteil vom 23. September 1998; siehe auch Entschließung des Parlaments vom 21. Juni 2007 zu den Ergebnissen der im Namen des Petitionsausschusses unternommenen Informationsreise nach Andalusien, Valencia und Madrid (ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 340).

(2)  Siehe seine o.g. Entschließung vom 21. Juni 2007 und seine Entschließung vom 13. Dezember 2005 zu dem angeblichen Missbrauch des valencianischen Gesetzes über Grundeigentum oder Ley Reguladora de la Actividad Urbanística (LRAU – Landerschließungsgesetz) und dessen Auswirkungen auf EU-Bürger (Petitionen 609/2003, 732/2003, 985/2002, 1112/2002, 107/2004 u. a.) (ABl. C 286 E vom 23.11.2006, S. 225).

(3)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114).

(4)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(5)  Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

(6)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(7)  Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1).

(8)  Siehe aktuelle Berichte der spanischen Nationalbank sowie von Greenpeace und Transparency International.

(9)  Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15); Richtlinie 2006/70/EG der Kommission vom 1. August 2006 mit Durchführungsbestimmungen für die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Begriffsbestimmung von politisch exponierten Personen und der Festlegung der technischen Kriterien für vereinfachte Sorgfaltspflichten sowie für die Befreiung in Fällen, in denen nur gelegentlich oder in sehr eingeschränktem Umfang Finanzgeschäfte getätigt werden (ABl. L 214 vom 4.8.2006, S. 29).

(10)  Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40).

(11)  Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds (ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25).

(13)  Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22).


6.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/198


Donnerstag, 26. März 2009
Stand der transatlantischen Beziehungen nach den Wahlen in den USA

P6_TA(2009)0193

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2009 zu dem Stand der transatlantischen Beziehungen nach den Wahlen in den USA (2008/2199(INI))

2010/C 117 E/32

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu den transatlantischen Beziehungen, insbesondere seine beiden Entschließungen vom 1. Juni 2006 zur Verbesserung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten im Rahmen eines transatlantischen Partnerschaftsabkommens (1) und zu den transatlantischen Wirtschaftsbeziehungen EU-USA (2), seine Entschließung vom 25. April 2007 zu den transatlantischen Beziehungen (3) sowie seine Entschließung vom 5. Juni 2008 zum Gipfel EU-USA (4),

in Kenntnis der Transatlantischen Erklärung zu den Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von 1990 und der Neuen Transatlantischen Agenda von 1995 (NTA),

unter Hinweis auf das Ergebnis des Gipfeltreffens zwischen der Europäischen Union und den USA vom 10. Juni 2008 in Brdo,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des informellen Treffens des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ vom 8. Januar 2009 betreffend die vorrangigen Bereiche für die transatlantische Zusammenarbeit während des tschechischen Ratsvorsitzes (wirtschaftliche und finanzielle Zusammenarbeit, Energiesicherheit, Vorbereitung der UN-Konferenz über Klimawandel und verstärkter Dialog über den Nahen Osten, Afghanistan und Iran),

in Kenntnis der gemeinsamen Erklärungen des 64. Transatlantischen Dialogs der Gesetzgeber vom Mai 2008 in Ljubljana und des 65. Transatlantischen Dialogs der Gesetzgeber vom Dezember 2008 in Miami,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 11. und 12. Dezember 2008,

in Kenntnis der Erklärung des Gipfeltreffens des Nordatlantikrates vom 3. April 2008 in Bukarest,

unter Hinweis auf seine Entschließungen zur Politik der Europäischen Union unter anderem gegenüber dem Nahen Osten, Afghanistan, Iran und Irak, sowie zu den Vereinten Nationen, den Millenniums-Entwicklungszielen und zur Energiesicherheit,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für internationalen Handel und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0114/2009),

A.

in der Erwägung, dass der Amtsantritt des neuen Präsidenten der USA eine neue Ära in der Geschichte der Vereinigten Staaten einleitet, damit große Erwartungen in allen Teilen der Welt verknüpft sind und neue Impulse für die transatlantische Partnerschaft erwartet werden können,

B.

in der Erwägung, dass die Europäische Union ein zunehmend wichtiger Akteur im Weltgeschehen ist, und in der Erwägung, dass sie nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon mit seinen außenpolitischen Instrumenten eine noch stärkere und kohärentere Rolle auf internationaler Ebene spielen kann,

C.

in der Erwägung, dass sich Umfragen zufolge die meisten Europäer für eine maßgeblichere Rolle der Europäischen Union auf der Weltbühne aussprechen; in der Erwägung, dass die Mehrheit der Europäer und der Amerikaner der Ansicht ist, die Europäische Union und die USA sollten den Kampf gegen internationale Bedrohungen gemeinsam führen,

D.

in der Erwägung, dass viele Europäer von der neuen US-Regierung eine kooperative Einstellung auf internationaler Ebene und eine Verstärkung der Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den USA auf der Grundlage gegenseitiger Achtung und gegenseitigen Verständnisses der Zwänge und Prioritäten der Partner erwarten,

E.

in der Erwägung, dass die transatlantische Partnerschaft auch weiterhin einen Eckpfeiler im auswärtigen Handeln der Europäischen Union darstellen muss,

F.

in der Erwägung, dass die transatlantische Partnerschaft auf gemeinsamen Grundwerten wie Demokratie, Menschenrechte, Rechtsstaatlichkeit und Multilateralismus sowie auf gemeinsamen Zielen, wie z.B. offene und integrierte Volkswirtschaften und nachhaltige Entwicklung basiert, und dass diese Basis trotz einiger Differenzen in den letzten Jahren immer noch solide ist,

G.

in der Erwägung, dass die Europäische Union und die USA in der internationalen Wirtschaft und Politik eine wichtige Rolle spielen und gemeinsam verantwortlich sind für die Förderung des Friedens, der Achtung der Menschenrechte und der Stabilität sowie für die Bewältigung verschiedener globaler Gefahren und Herausforderungen, wie etwa der tiefen Finanzkrise, der Beseitigung der Armut und der Erfüllung anderer Millenniums-Entwicklungsziele, Klimawandel, Energiesicherheit, Terrorismus und nukleares Wettrüsten,

H.

in der Erwägung, dass es in einer zunehmend globalen, komplexen und im Wandel begriffenen Welt im Interesse beider Partner – Europäische Union und USA – liegt, das internationale Umfeld gemeinsam zu gestalten und sich auf der Grundlage des Völkerrechts und der Arbeit der multilateralen Institutionen, insbesondere des Systems der Vereinten Nationen, zusammen den gemeinsamen Bedrohungen und Herausforderungen zu stellen und weitere Partner zur Zusammenarbeit einzuladen,

I.

in der Erwägung, dass es notwendig ist, aufstrebende Akteure, die maßgeblich an der Gestaltung der Weltordnung beteiligt sind, mit einzubeziehen, da – wie der damalige Präsidentschaftskandidat Barack Obama im Juli 2008 in Berlin sagte – „keine Nation, gleichgültig wie groß oder mächtig“, die globalen Herausforderungen allein meistern kann,

J.

in der Erwägung, dass es in Anbetracht der Bedeutung ihrer Beziehungen und ihrer Verantwortung für die internationale Ordnung sowie in Anbetracht der Veränderungen, die beide Partner und die Welt durchlaufen, unbedingt notwendig ist, dass sich die Partnerschaft zwischen Europäischer Union und der USA auf eine solide und aktuelle Basis wie etwa ein neues Partnerschaftsabkommen gründet,

K.

in der Erwägung, dass die transatlantische Partnerschaft und die NATO für die kollektive Sicherheit unverzichtbar sind,

L.

in der Erwägung, dass der Transatlantische Wirtschaftsrat (TEC) seine Arbeit hin zu einem echten, integrierten transatlantischen Markt fortsetzen muss, und in der Erwägung, dass eine gemeinsame Führung notwendig ist, um in der gegenwärtigen Krise eine entscheidendere Reform der internationalen Wirtschaftsinstitutionen durchzuführen,

M.

in der Erwägung, dass das Bruttoinlandsprodukt (BIP) der Europäischen Union und der USA mehr als die Hälfte des globalen BIP ausmacht, und in der Erwägung, dass zwischen den zwei Partnern die weltweit größte bilaterale Handels- und Investitionspartnerschaft besteht und nach Angaben der Kommission nahezu 14 Millionen Arbeitsplätze in der Europäischen Union und in den USA von den transatlantischen Wirtschafts- und Investitionsbeziehungen abhängen,

Bilaterale institutionelle Fragen

1.

beglückwünscht Barack Obama zu seiner Wahl als Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; erinnert an sein nachdrückliches Engagement für die transatlantische Partnerschaft in seiner Berliner Rede vom Juli 2008, in der er sagte, dass Amerika keinen besseren Partner habe als Europa und es nunmehr Zeit sei, sich zusammenzuschließen, um die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts zu meistern; wiederholt seine Einladung an Präsident Obama, bei seinem ersten offiziellen Besuch in Europa eine Rede im Europäischen Parlament zu halten;

2.

fordert den Rat, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Kommission auf, ihre Politik gegenüber der neuen US-Regierung immer stärker zu koordinieren und abzustimmen;

3.

ist der Überzeugung, dass die Beziehung zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika für die Europäische Union die wichtigste strategische Partnerschaft ist; ist der Ansicht, dass ein koordiniertes Vorgehen der Europäischen Union und der USA bei der Bewältigung der globalen Herausforderungen unter Einhaltung des Völkerrechts und Stärkung des Multilateralismus von wesentlicher Bedeutung für die internationale Gemeinschaft ist; fordert die tschechische Ratspräsidentschaft und die Kommission auf, gemeinsam mit der neuen US-Regierung eine gemeinsame Agenda für kurz- und langfristige Ziele sowohl bei bilateralen Fragen als auch bei globalen und regionalen Problemen und Konflikten festzulegen;

4.

begrüßt uneingeschränkt das bevorstehende Gipfeltreffen, das am 5. April 2009 in Prag zwischen Präsident Obama und den 27 Staats- und Regierungschefs der Europäischen Union stattfinden soll, und hofft, dass von diesem Treffen ein starker Impuls für die Stärkung der transatlantischen Beziehungen und die Festlegung einer gemeinsamen Agenda ausgehen wird;

5.

betont, dass die derzeitige Dynamik auch genutzt werden sollte, um den Rahmen der transatlantischen Beziehungen zu verbessern und zu erneuern; weist nachdrücklich auf die Notwendigkeit hin, die bestehende NTA von 1995 durch ein neues Transatlantisches Partnerschaftsabkommen zu ersetzen, das eine stabilere und aktuellere Basis für die Beziehungen bildet;

6.

hält es für angebracht, die Verhandlungen über ein neues Abkommen nach dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon aufzunehmen, so dass sie bis 2012 abgeschlossen werden können;

7.

ist überzeugt, dass der TEC als das zuständige Gremium für die Verbesserung der wirtschaftlichen Integration und der Zusammenarbeit in Regulierungsfragen in das neue Abkommen einbezogen werden sollte; begrüßt die Tatsache, dass der TEC von einer Reihe von Akteuren, darunter Vertretern der Wirtschaft beraten wird, und fordert, dass den Vertretern der Gewerkschaften auf beiden Seiten des Atlantiks eine vergleichbare Rolle eingeräumt wird;

8.

empfiehlt, die Gipfel EU-USA zweimal jährlich abzuhalten, um die strategische Ausrichtung der Partnerschaft festzulegen und ihr ständig neue Impulse zu geben, und damit sie weiterhin eine angemessene Aufsicht über die Umsetzung der zuvor festgelegten Ziele ausüben;

9.

vertritt die Auffassung, dass durch das neue Abkommen ein Gremium geschaffen werden sollte, das auf hoher Ebene eine systematische Konsultation und Koordinierung in den Bereichen der Außen- und Sicherheitspolitik ermöglicht; empfiehlt, dass dieses Gremium seitens der Europäischen Union vom Hohen Vertreter / Vizepräsidenten der Kommission und seitens der USA vom Außenminister geleitet wird und unabhängig von etwaigen informellen Kontakten mindestens alle drei Monate zusammentritt; schlägt vor, dass dieser Mechanismus Transatlantischer Politischer Rat (Transatlantic Political Council, TPC) genannt werden könnte;

10.

bekräftigt, dass durch das neue Abkommen der gegenwärtige Transatlantische Dialog der Gesetzgeber zu einer parlamentarischen Versammlung weiterentwickelt werden sollte, die als Forum für den parlamentarischen Dialog, zur Identifizierung von Zielen und zur gemeinsamen Überwachung der Umsetzung des Abkommens sowie zur Koordinierung der Tätigkeit sowohl des Europäischen Parlaments als auch des US-Kongresses in Fragen von gemeinsamem Interesse dient, wozu auch eine enge Zusammenarbeit der Ausschüsse und Berichterstatter beider Seiten gehört; ist der Meinung, dass diese Versammlung zweimal jährlich zu Plenarsitzungen zusammentreten und sich zu gleichen Teilen sowohl aus Mitgliedern des Europäischen Parlaments als auch aus Mitgliedern beider Häuser des US-Kongresses zusammensetzen sollte; ist der Auffassung, dass die Versammlung Arbeitsgruppen einrichten könnte, um die Plenarsitzungen vorzubereiten; weist nochmals darauf hin, dass im Rahmen dieser Versammlung ein „Legislativ-Frühwarnsystem“ eingerichtet werden sollte; ist der Ansicht, dass ein Lenkungsausschuss für die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den legislativen Ausschüssen und den Berichterstattern des Europäischen Parlaments und des US-Kongresses im Bezug auf Rechtsvorschriften zuständig sein sollte, die für eine weitere Integration des transatlantischen Marktes und insbesondere die Tätigkeit des TEC von Bedeutung sind;

11.

ist der Ansicht, dass die transatlantische Versammlung durch den TEC und den TPC über deren Aktivitäten auf dem Laufenden gehalten werden sollte, wozu auch das Recht auf Durchführung von Anhörungen mit Vertretern dieser Räte gehört, und dass es ihr möglich sein sollte, diesen Räten sowie den Gipfeln EU-USA Vorschläge zu unterbreiten; fordert, dass neben der Stärkung der Rolle der Parlamentarier im TEC beide Ko-Vorsitzende der Versammlung zur Teilnahme an den Eröffnungssitzungen beider Räte und der Gipfeltreffen EU-USA eingeladen werden;

12.

fordert den US-Kongress auf, in enger Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament die Möglichkeit der Einrichtung eines Verbindungsbüros des US-Kongresses in Brüssel zu prüfen;

13.

fordert den Generalsekretär des Parlaments auf, die Umsetzung des Beschlusses des Präsidiums vom 11. Dezember 2006 über den Einsatz eines Beamten in Washington als Verbindungsbeamten als eine Angelegenheit von größter Dringlichkeit voran zu bringen;

14.

betont die Vorteile eines gemeinsamen Programms für den Austausch von Personal und fordert den Generalsekretär des Parlaments auf, mit den Beamten des US-Repräsentantenhauses und des Senats die Möglichkeit eines Abkommens über den Austausch von Personal ähnlich dem zwischen dem Parlament und dem UN-Sekretariat zu prüfen;

15.

betont, dass die transatlantische Partnerschaft von einem tiefen Verständnis und von engeren Verbindungen zwischen den Bürgergesellschaften der Parteien getragen sein muss; verweist auf die Notwendigkeit der Verstärkung des Studentenaustausches, des akademischen Austausches und des Austausches von anderen Akteuren der Bürgergesellschaften zwischen beiden Seiten, damit sichergestellt ist, dass sich gegenwärtige und auch künftige Generationen gegenseitiges Verständnis erwerben und sich dieser Partnerschaft verpflichtet fühlen; vertritt die Auffassung, dass diese Initiative über den Haushalt der Europäischen Union 2010 und über die Haushalte der diesbezüglichen US-Einrichtungen unterstützt werden sollte, um ihre effektive Entwicklung zu gewährleisten;

16.

begrüßt mit Nachdruck die wachsende Präsenz amerikanischer Organisationen in Brüssel und insbesondere ihr Engagement für die Europäische Union, ihre Institutionen und eine verstärkte Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und den USA; betont, dass europäische Organisationen ein entsprechendes Engagement für Aktivitäten in Washington DC aufbringen sollten, um das Profil der Europäischen Union und das europäischer Perspektiven bezogen auf transatlantische und globale Fragen in der politischen Gemeinschaft der USA zu erhöhen; ist sich dessen bewusst, dass die europäischen Institutionen oft nicht in der Lage sind, Mittel in Höhe der ihren amerikanischen Partnern zur Verfügung stehenden Ressourcen einzusetzen; schlägt daher vor, dass für von europäischen Organisationen organisierte Projekte, die in den Vereinigten Staaten auf die Erhöhung des Bewusstseins und Verständnisses für europäische Themen und Perspektiven ausgerichtet sind, Mittel zur Verfügung gestellt werden und Vorrang erhalten;

17.

fordert die Europäische Union und die USA auf, ihre Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kultur zu vertiefen, und die sich aus dem kulturellen Austausch ergebenden gegenseitigen Vorteile weiter voran zu bringen und zu fördern;

18.

betont die Bedeutung einer engeren Zusammenarbeit in der Raumfahrt, insbesondere zwischen der ESA (Europäische Weltraumorganisation) und der NASA;

Globale Herausforderungen

19.

fordert beide Partner dringend auf, sich für einen wirksamen Multilateralismus einzusetzen und dabei aufstrebende Akteure im Geiste der gemeinsamen Verantwortung für die globale Ordnung, die Achtung des Völkerrechts und gemeinsame Probleme mit einzubeziehen; besteht darauf, dass die Europäische Union und die USA ihre Anstrengungen zur Umsetzung der UN-Reformagenda verstärken, einschließlich der Reform des UN-Sicherheitsrates und anderer multilateraler Foren innerhalb der globalen Architektur;

20.

fordert beide Partner auf, die Achtung der Menschenrechte in der Welt als ein zentrales Element ihrer Maßnahmen zu fördern; betont die Notwendigkeit einer intensiven Koordinierung bei der Präventiv- und Krisendiplomatie sowie bei der koordinierten und effizienten Reaktion auf Pandemien und humanitäre Notsituationen; fordert die neue US-Regierung auf, das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs zu ratifizieren und ihm beizutreten; wiederholt seine Aufforderung zur Abschaffung der Todesstrafe;

21.

fordert beide Partner auf, einen entscheidenden Beitrag zur Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele zu leisten, und zwar insbesondere in Afrika, wo es aufgrund der Wirtschaftskrise nicht zu einer Gefährdung kommen darf, und Möglichkeiten für koordinierte Maßnahmen in diesen Gebieten zu prüfen; fordert beide Partner auf, ihre Zusage, 0.7 % ihres BIP für Entwicklungszusammenarbeit zu verwenden, einzuhalten;

22.

fordert beide Partner auf, gemeinsam die Vorreiterrolle bei den auf der Washingtoner Konferenz am 15. November 2008 beschlossenen multilateralen Bemühungen zur Lösung der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise und zur Reformierung des internationalen Finanzsystems, der Weltbank und des IWF unter Einbeziehung der Schwellenländer zu übernehmen, wobei es gleichzeitig darauf ankommt, dem Protektionismus zu widerstehen und einen erfolgreichen Abschluss der Doha-Runde der WTO zu fördern;

23.

begrüßt das starke Engagement des neuen US-Präsidenten zur Bewältigung des Klimawandels; fordert die Europäische Union und die USA auf, in dieser Frage voranzugehen und auf der für 2009 geplanten Kopenhagener Konferenz eine ehrgeizige Vereinbarung für die Zeit nach 2012 zu erzielen, die alle Länder mit entsprechenden Treibhausgasemissionen einbezieht und ihnen verbindliche mittel- und langfristige Ziele auferlegt;

24.

fordert eine engere Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den USA im Energiebereich, fordert, dass eine effiziente Koordinierung ihrer Vorgehensweise gegenüber den Erzeugerländern und eine verstärkte Diversifizierung im Hinblick auf Lieferungen, Ressourcen und Transport als Priorität angesehen wird; befürwortet eine engere wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit in Fragen der Energie und Energieeffizienz;

25.

verweist auf den Bericht des National Intelligence Council (NIC) „Global Trends 2025: A Transformed World“ und fordert in Anbetracht der Notwendigkeit eines langfristigen strategischen Denkens innerhalb der EU-Organe die tschechische (von Januar bis Juni 2009) und die schwedische (von Juli bis Dezember 2009) Ratspräsidentschaft auf, sich um die Entwicklung eines Analysesystems ähnlich dem des NIC zu bemühen, um aus Sicht der Europäischen Union langfristige Trends zu ermitteln, und dabei eng mit dem Institut der Europäischen Union für Sicherheitsstudien zusammen zu arbeiten; ist der Überzeugung, dass durch diesen Schritt der Dialog über die wichtigsten strategischen Fragen erleichtert wird, mit denen sich die transatlantische Partnerschaft langfristig konfrontiert sieht;

Regionale Fragen

26.

betont, dass eine friedliche und gerechte Lösung des Nahost-Konflikts von größter Wichtigkeit ist, und begrüßt, dass sie eine der obersten Prioritäten der neuen US-Regierung darstellen wird; fordert die US-Regierung auf, sich eng mit der Europäischen Union abzustimmen und sich am Nahost-Quartett zu beteiligen; begrüßt die schnelle Ernennung eines US-Sondergesandten für den Nahen Osten in der Person des ehemaligen Senators George Mitchell; betont, dass sich beide Partner um eine Intensivierung der Verhandlungen auf der Grundlage der Roadmap und der Erfolge der Annapolis-Konferenz mit dem Ziel einer Zweistaatenlösung bemühen sollten; fordert beide Partner auf, eng zusammenarbeiten, um dazu beizutragen, dem derzeitigen instabilen Waffenstillstand im Gazastreifen eine feste und anhaltende Grundlage zu verschaffen und dabei die regionalen Akteure einzubeziehen und zur Erreichung der Ziele der Resolution 1860 des UN-Sicherheitsrats vom 8. Januar 2009 (S/RES/1860(2009)) beizutragen, wie einer humanitären Soforthilfe für die Bevölkerung im Gazastreifen und der Gewährleistung, dass illegaler Handel mit Waffen und Munition verhindert und die Blockade des Gazastreifens aufgehoben wird; fordert die transatlantischen Partner zur Unterstützung der Bemühungen um die interpalästinensiche Versöhnung auf und weist darauf hin, wie wichtig es ist, die Lebensbedingungen für die Palästinenser sowohl im Westjordanland als auch im Gazastreifen zu verbessern, wozu auch der Wiederaufbau des Gazastreifens gehört;

27.

fordert die Europäische Union und die USA auf, gemeinsam an der Aktualisierung von Strategien zur Förderung der Bemühungen um die Stärkung der Achtung der Menschenrechte und der Demokratie im Nahen Osten auf der Grundlage ihrer wirtschaftlichen und sanften Macht („soft power“) in der Region zu arbeiten;

28.

betont, dass in Afghanistan die Werte, die Sicherheit und die Glaubwürdigkeit der transatlantischen Gemeinschaft auf dem Spiel stehen; fordert die Europäische Union, die USA, die NATO und die Vereinten Nationen auf, eine neues gemeinsames Strategiekonzept vorzulegen, welches die Komponenten des internationalen Engagements umfassend berücksichtigt, um so in enger Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten die Sicherheit in allen Regionen zu verbessern, die afghanische Regierung und die örtlichen Institutionen zu stärken sowie den Staatsbildungsprozess und die Schaffung von Wohlstand zu fördern; ist der Auffassung, dass es das endgültige Ziel sein muss, die Verantwortung für Sicherheit und Stabilität allmählich den afghanischen Behörden zu übertragen; erinnert an die Resolution 1833 vom 22. September 2008 (S/RES/1833(2008)) des UN-Sicherheitsrates, in der alle afghanischen Parteien und Gruppierungen aufgerufen werden, sich konstruktiv am politischen Dialog zu beteiligen und auf Gewaltanwendung zu verzichten;

29.

fordert die Europäische Union und die USA auf, eine gemeinsame Strategie gegenüber Pakistan zu entwickeln, mit der die demokratischen Institutionen des Landes, die Rechtsstaatlichkeit sowie die Fähigkeit zur Bekämpfung des Terrorismus gestärkt werden und Pakistan gleichzeitig für die Stabilität in der Region, einschließlich für die Sicherheit der afghanischen Grenze, und die volle Regierungskontrolle über die Grenzprovinzen Pakistans und Stammesgebiete stärker in die Verantwortung genommen wird; begrüßt die Ernennung von Richard Holbrook zum alleinigen Sonderbeauftragten für die Region Pakistan und Afghanistan;

30.

betont, dass das iranische Atomprogramm das System der Nichtverbreitung und die Stabilität in der Region und der Welt gefährdet; begrüßt die Ankündigung von Präsident Obama, dass direkte Kontakte mit der iranischen Seite in Erwägung gezogen werden und unterstützt das von beiden Partnern gemeinsam verfolgte Ziel, im Wege einer dualen Strategie von Dialog und Sanktionen und in Abstimmung mit anderen Mitgliedern des Sicherheitsrates und der Internationalen Atomenergiebehörde eine Verhandlungslösung mit dem Iran zu finden; ist der Auffassung, dass bei eventuellen Iran-Initiativen eines der beiden Partner eine enge Koordinierung mit dem anderen Partner auf vertrauensvoller und transparenter Basis erfolgen muss; fordert die transatlantischen Partner auf, so bald wie möglich ein gemeinsames Vorgehen gegenüber dem Iran zu definieren, ohne abzuwarten, bis das Problem als dringlich behandelt werden muss;

31.

begrüßt die Ratifizierung des amerikanisch-irakischen Abkommens über die Präsenz amerikanischer Truppen im Irak; betont die Bereitschaft der Europäischen Union zur Fortsetzung ihrer Unterstützung beim Wiederaufbau im Irak mit besonderem Schwerpunkt auf der Rechtsstaatlichkeit, der Achtung der Menschenrechte, der Konsolidierung der staatlichen Institutionen und der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung und der Wiedereingliederung des Irak in die Weltwirtschaft; fordert die Partner auf, in abgestimmter Art und Weise ihre Arbeit mit der irakischen Regierung und der UN fortzusetzen, um die Stabilität und die nationale Aussöhnung zu fördern und einen Beitrag zur Einheit und Unabhängigkeit des Irak zu leisten;

32.

fordert von beiden Parteien dringend eine enge Abstimmung ihrer Politik gegenüber Russland; ist sich der Bedeutung Russlands als Nachbarland, der Interdependenz des Landes mit der Europäischen Union und seiner Rolle als globaler Akteur auf regionaler und globaler Ebene bewusst, betont daher die Wichtigkeit des Aufbaus einer konstruktiven Zusammenarbeit mit Russland, hinsichtlich der Herausforderungen, Risiken und Chancen von gegenseitigem Interesse, wozu auch Sicherheitsfragen gehören, sowie Abrüstung und Nichtverbreitung von Atomwaffen, ohne Gefährdung der demokratischen Grundsätze, der Menschenrechtsstandards und des Völkerrechts; betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit der Stärkung des gegenseitigen Vertrauens zwischen den transatlantischen Partnern und Russland, um die Zusammenarbeit im NATO-Russland-Rat zu verstärken; appelliert an beide transatlantischen Partner, ihre Haltung gegenüber jeglicher Reform der europäischen Sicherheitsarchitektur genauestens zu koordinieren und dabei an den OSZE-Grundsätzen als unverzichtbarer Basis festzuhalten und die Kohärenz der NATO zu wahren; ist der Ansicht, dass Entwicklungen innerhalb dieser Architektur, die auch internationale Vereinbarungen, wie z.B. den Vertrag über konventionelle Streitkräfte in Europa betreffen, im Dialog mit Russland und auch mit anderen nicht der Europäischen Union angehörenden OSZE-Mitgliedsländern angegangen werden müssen;

33.

begrüßt die jüngsten Erklärungen des amerikanischen Vizepräsidenten Joe Biden auf der Europäischen Sicherheitskonferenz in München, denen zufolge die Vereinigten Staaten von Amerika die Konsultationen mit ihren NATO-Bündnispartnern und Russland über das amerikanische Raketenabwehrsystem fortsetzen werden und die neue Regierung ferner die Kosten und die Effizienz des Systems prüfen werden; stellt fest, dass es einige Signale aus Russland gibt, die Pläne auszusetzen, Kurzstreckenraketen vom Typ Iskander in Kaliningrad zu stationieren;

34.

fordert die Europäische Union und die USA auf, eine gemeinsame Strategie bezüglich der sechs Länder in Osteuropa (Moldau, Ukraine, Georgien, Armenien, Aserbaidschan, Belarus) zu entwickeln, auf die sich die Europäische Nachbarschaftspolitik erstreckt, um bei der Umsetzung der neuen Östlichen Partnerschaft und bei der Schwarzmeersynergie greifbare und nachhaltige Ergebnisse zu erzielen;

35.

appelliert an beide Partner, besonderes Augenmerk auf Lateinamerika und speziell dessen regionale Organisationen zu richten und gemeinsame Anstrengungen zu unternehmen, um die Konsolidierung der Demokratie, die Achtung der Menschenrechte, gute Regierungsführung, den Kampf gegen die Armut, die Stärkung des sozialen Zusammenhalts, der Marktwirtschaften und der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich des Kampfes gegen organisierte Kriminalität und Drogenhandel, zu fördern und regionale Integration sowie Zusammenarbeit in Bezug auf den Klimawandel zu unterstützen;

36.

empfiehlt auch die Förderung eines gemeinsamen Konzepts gegenüber anderen wichtigen geopolitischen Akteuren wie China, Indien oder Japan sowie in Bezug auf die verschiedenen Krisen und Probleme in den afrikanischen Ländern südlich der Sahara;

Verteidigung, Rüstungskontrolle und Sicherheitsfragen

37.

unterstreicht die Bedeutung der NATO als Eckpfeiler der transatlantischen Sicherheit; begrüßt den Beschluss des Europäischen Rates vom Dezember 2008, die strategische Partnerschaft zwischen der Europäischen Union und der NATO zu stärken, und fordert beide Partner auf, die Einrichtung einer hochrangigen EU-NATO-Gruppe zu beschleunigen, um die Zusammenarbeit zwischen den beiden Organisationen zu verbessern; schlägt vor, dass der Wert einer Euro-Atlantischen Sicherheitsstrategie erörtert wird, wobei die gemeinsamen Sicherheitsbedenken und –interessen bestimmt werden sollten;

38.

verweist mit Nachdruck auf die wachsende Bedeutung der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und die Notwendigkeit einer fortgesetzten Verbesserung der zivilen und militärischen Kapazitäten Europas; begrüßt, dass auf dem NATO-Gipfel im April 2008 in Bukarest der Wert einer besseren europäischen Verteidigungsfähigkeit für die Stärkung der transatlantischen Sicherheit anerkannt wurde;

39.

fordert die Europäische Union und die USA auf, in allen internationalen Foren und insbesondere bei den Vereinten Nationen eine gemeinsame Strategie im Hinblick auf die Beseitigung von Massenvernichtungswaffen und konventionellen Waffen zu verfolgen; appelliert an die neue US-Regierung, in Fragen der Rüstungskontrolle und Abrüstung wieder mit Russland zusammenzuarbeiten und die derzeitigen bilateralen Vereinbarungen zu erweitern; betont die Notwendigkeit einer engeren Zusammenarbeit zur Gewährleistung von Fortschritten im Vorfeld der Konferenz zur Überprüfung des Atomwaffensperrvertrags im Jahr 2010; begrüßt die Zusage des neuen US-Präsidenten, den Vertrag über das umfassende Verbot von Nuklearversuchen zu ratifizieren;

40.

unterstreicht die Bedeutung der Stärkung der transatlantischen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus bei vollständiger Achtung des Völkerrechts und der Menschenrechte sowie der Unterstützung der Rolle der VN in diesem Kampf; weist auf die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit hin, wenn das Leben von Geiseln in Gefahr ist;

41.

begrüßt die Entscheidung des amerikanischen Präsidenten Barack Obama, das Gefangenenlager in Guantánamo Bay zu schließen sowie weitere damit zusammenhängende Durchführungsverordnungen im Zusammenhang mit rechtmäßigen Vernehmungen und CIA-Hafteinrichtungen und fordert die amerikanische Regierung auf, alle Hafteinrichtungen außerhalb der Vereinigten Staaten zu schließen, die nicht dem Völkerrecht entsprechen, und die Praxis der außerordentlichen Überstellungen ausdrücklich zu beenden; fordert die Mitgliedstaaten auf, im Falle eines Ersuchens der amerikanischen Regierung, bei der Suche nach Einzelfalllösungen in der Frage der Aufnahme einiger Guantánamo-Häftlinge in der Europäischen Union zu kooperieren und gleichzeitig der Pflicht der loyalen Zusammenarbeit nachzukommen, sich gegenseitig zu möglichen Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit in der gesamten Europäischen Union zu konsultieren;

42.

hält es für sehr wichtig, dass die Abkommen zwischen der Europäischen Union und den USA über Rechtshilfe in Strafsachen und Auslieferung unverzüglich in Kraft treten, und verlangt von allen Mitgliedstaaten, die diese Abkommen bislang noch nicht ratifiziert haben, dies umgehend zu tun; betont, dass für die effektive Durchführung dieser Abkommen ein hohes Maß an gegenseitigem Vertrauen aller Parteien auf der Grundlage der uneingeschränkten Achtung der Menschenrechtsverpflichtungen, des Rechts auf Verteidigung und auf ein faires Verfahren und der Rechtsstaatlichkeit im nationalen und internationalen Recht erforderlich ist;

43.

hebt hervor, dass die gemeinsame Nutzung von Daten und Informationen ein wertvolles Instrument im internationalen Kampf gegen den Terrorismus und die grenzüberschreitende Kriminalität darstellt, betont jedoch, dass dies innerhalb eines adäquaten Rechtsrahmens erfolgen muss, der einen angemessenen Schutz der bürgerlichen Freiheiten, einschließlich des Rechts auf Privatsphäre, sicherstellt, und dass es eine verbindliche internationale Vereinbarung als Grundlage geben sollte, wie auf dem Gipfel EU-USA 2008 vereinbart wurde;

44.

begrüßt die kürzlich erfolgte Ausweitung des Programms für die Befreiung von der Visumspflicht auf weitere sieben EU-Mitgliedstaaten; ersucht die USA jedoch, auch für die übrigen fünf Mitgliedstaaten die Visa-Regelungen aufzuheben und alle EU-Bürger auf der Grundlage vollständiger Gegenseitigkeit gleich zu behandeln; ersucht die Kommission, diese Frage vorrangig mit der neuen US-Regierung zu behandeln;

45.

vertritt die Ansicht, dass auch eine enge Zusammenarbeit EU-USA im Bereich Justiz und Inneres notwendig ist, um schrittweise einen transatlantischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen;

Wirtschafts- und Handelsfragen

46.

fordert die Partner auf, das Potenzial des TEC voll auszuschöpfen, um die bestehenden Hindernisse für eine wirtschaftliche Integration zu überwinden und bis 2015 den einheitlichen transatlantischen Markt zu vollenden; fordert die Kommission auf, auf der Grundlage der durch das Europäische Parlament in seinem Haushalt 2007 genehmigten und finanzierten Studie, eine detaillierte Roadmap auszuarbeiten, die sich auf bestehende Hindernisse bezieht, die mit dem Ziel, diese Frist einzuhalten, überwunden werden müssen;

47.

unterstreicht die Bedeutung der Nutzung des TEC auch als Rahmen für die makroökonomische Zusammenarbeit zwischen den beiden Partnern und fordert die zuständigen Währungsinstitutionen auf, ihre Zusammenarbeit zu verstärken;

48.

begrüßt die in den vergangenen Monaten erzielten Fortschritte bei der Förderung der transatlantischen Wirtschaftsintegration; ist insbesondere der Ansicht, dass die bessere Zusammenarbeit in Bereichen wie Investitionen, Rechnungslegungsstandards, Regulierungsfragen, Sicherheit von Importgütern und Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte schon zu erheblichen Fortschritten geführt hat und fortgesetzt werden muss;

49.

ist zugleich der Meinung, dass die transatlantische Wirtschaftskooperation verantwortlicher, transparenter und berechenbarer gestaltet werden muss; ist der Auffassung, dass Sitzungstermine, Tagesordnungen, Fahrpläne und Fortschrittsberichte so früh wie möglich zwischen den Hauptbeteiligten abgestimmt und auf einer Website veröffentlicht werden sollten;

50.

vertritt die Auffassung, dass das Potenzial für gemeinsame Standpunkte und Initiativen der Vereinigten Staaten und der Europäischen Union in internationalen Foren groß ist, angesichts der Vielzahl handelspolitischer Interessen, die sie gemeinsam haben, wie beispielsweise ein diskriminierungsfreier Zugang zu Rohstoffen auf dem Weltmarkt, die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und eine globale Patentharmonisierung; regt an, dieses Potenzial in beiderseitigem Interesse besser auszuschöpfen;

51.

war besorgt über das neue den Handel hemmende US-Gesetz zur Ankurbelung der Wirtschaft; stellt jedoch fest, dass es abgeändert wurde, um den Regelungen der Welthandelsorganisation zu entsprechen, und besteht auf der absoluten Notwendigkeit einer gemeinsamen Antwort auf die derzeitige Krise an Stelle der Verabschiedung von Maßnahmen zur Abgrenzung zwischen Europäischer Union und den USA;

52.

befürwortet eine schrittweise Integration der Finanzmärkte durch die gegenseitige Anerkennung in Verbindung mit einer gewissen Annäherung der derzeitigen Regulierungsrahmen und die Festlegung punktueller Befreiungen, sofern dies möglich ist; erinnert daran, dass der freie Zugang zu den Märkten, die Anpassung der Regeln an die weltweiten Standards, ihre einheitliche Anwendung und der ständige Dialog mit den Marktteilnehmern Grundprinzipien für den Erfolg der Integration sind; fordert die Behörden der Europäischen Union und der USA auf, davon abzusehen, ohne vorherige Konsultation und Einigung Schranken für Auslandsinvestitionen zu errichten und Rechtsvorschriften zu erlassen, die extraterritorialen Auswirkungen haben;

53.

unterstützt den Abbau von Hemmnissen, die Investitionen und die Erbringung von transatlantischen Finanzdienstleistungen erschweren, und befürwortet eine weitergehende Integration der Märkte der Europäischen Union und der USA, damit sie mit den Märkten der Schwellenländer besser konkurrieren können, sofern ein zufriedenstellender Rahmen von Aufsichtsregelungen geschaffen wird, um zu verhindern, dass eine Krise auf der einen Seite des Atlantiks die jeweils andere Seite in Mitleidenschaft zieht;

54.

betont, dass die Integration der Finanzdienstleistungsmärkte ohne eine parallele Überarbeitung des Regulierungsrahmens und der Aufsichtsnormen die Möglichkeiten der effektiven Kontrolle durch die Behörden vermindern würde; befürwortet daher die Annahme von Normen, die gemäß den Vereinbarungen des G20-Gipfels vom November 2008 den Wettbewerb garantieren, eine größere Transparenz und effektive Kontrolle der Produkte, der Finanzinstitute und der Märkte gewährleisten und gemeinsame Standards für das Risikomanagement festlegen;

55.

erkennt an, dass die Aufsichtsbehörden der USA bei der Umsetzung der Basel-II-Vereinbarungen im Hinblick auf die Großbanken Fortschritte erzielt haben, weist jedoch darauf hin, dass nach wie vor Abweichungen bestehen, die korrigiert werden müssen, da den amerikanischen Tochtergesellschaften der europäischen Banken zusätzliche Verpflichtungen auferlegt werden, die ihre Wettbewerbsposition beeinträchtigen, und dass darüber hinaus einige Fragen fortbestehen (Finanzholdings und Kleinbanken), die möglichst bald geklärt werden müssen; ermutigt deshalb den US-Kongress, eine kohärentere Aufsichtsstruktur im Banken- und Versicherungsbereich in Betracht zu ziehen, um die Koordinierung zwischen der Europäischen Union und den USA zu erleichtern;

56.

fordert eine intensivere Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsgremien, um die Tätigkeit der grenzübergreifend tätigen Institute zu überwachen und um ein Tätigwerden von Instituten zu verhindern, die ihren Sitz in zwielichtigen und nicht kooperativen Ländern haben, und fordert die Abschaffung von Steuerparadiesen;

57.

fordert die Behörden der Europäischen Union und der USA nachdrücklich auf, die Rating-Agenturen nach gemeinsamen Prinzipien und Methoden zu regulieren, um das Vertrauen in die Bewertungen wiederherzustellen und deren Zuverlässigkeit zu gewährleisten; erinnert jedoch daran, dass die Europäische Union einen eigenen Regulierungsrahmen erarbeiten muss, da die extraterritoriale Anwendung der von der Securities and Exchange Commission der USA aufgestellten Normen auf die im europäischen Markt tätigen US-Agenturen nicht hinnehmbar wäre;

58.

teilt die Auffassung der Kommission, dass es notwendig ist, die kreditausreichenden Unternehmen zu verpflichten, einen Teil der Kredite zu behalten, um sie zur teilweisen Übernahme der übertragenen Risiken zu zwingen; fordert, dass diese Frage im Rahmen des transatlantischen Dialogs behandelt wird, um gleiche Ausgangsbedingungen auf internationaler Ebene zu wahren und die systemischen Risiken auf den globalen Finanzmärkten zu begrenzen; ist der Auffassung, dass man einen Verhaltenskodex für die staatlichen Investitionsfonds verabschieden sollte;

59.

fordert den neuen Kongress auf, die Vorschriften zu ändern, die vorsehen, dass Fracht mit Zielort USA zu 100 % kontrolliert wird, und appelliert an den Kongress, eng mit der Europäischen Union zusammenzuarbeiten, um die Anwendung eines mehrstufigen Konzepts ausgehend von der tatsächlichen Gefährdung zu gewährleisten; stellt fest, dass einem sicheren Handel in einer immer stärker integrierten globalen Wirtschaft besondere Bedeutung zukommt, erachtet diese unverhältnismäßige Maßnahme aber als potenzielles neues Handelshemmnis, durch das den Wirtschaftsteilnehmern Kosten in beträchtlicher Höhe entstehen und das keinerlei Nutzen für die Sicherheit der Handelskette mit sich bringt;

60.

ist der Meinung, dass der TEC Seminare zum Thema „lückenlose Durchleuchtung“ in Brüssel und Washington organisieren könnte, um die Verständigung zwischen EU- und US-amerikanischen Gesetzgebern zu vertiefen und auf eine frühzeitige und für beide Seiten akzeptable Lösung des Problems hinzuwirken;

61.

empfiehlt, dass auf der nächsten Sitzung des TEC erörtert werden sollte, ob es hilfreich wäre, in dem Zuständigkeitsbereich des TEC stärker technische Themen einzubeziehen, und ob eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der EU und den USA von wesentlicher Bedeutung ist, um ein praktikables Höchstmengensteuerungsmodell (Cap-and-Trade-Emission-System) auf den Weg zu bringen; empfiehlt, dass bestehende gemeinsame internationale Kriterien für energieintensive Industrien entwickelt oder in den TEC-Prozess einbezogen werden;

*

* *

62.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten und dem Kongress der Vereinigten Staaten von Amerika zu übermitteln.


(1)  ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 226.

(2)  ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 235.

(3)  ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 670.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0256.


6.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/206


Donnerstag, 26. März 2009
Stärkung der Sicherheit und der Grundfreiheiten im Internet

P6_TA(2009)0194

Empfehlung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2009 an den Rat zur Stärkung der Sicherheit und der Grundfreiheiten im Internet (2008/2160(INI))

2010/C 117 E/33

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für eine Empfehlung an den Rat von Stavros Lambrinidis im Namen der PSE-Fraktion zur Stärkung der Sicherheit und der Grundfreiheiten im Internet (B6–0302/2008),

unter Hinweis auf den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere die darin enthaltenen Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten, die freie Meinungsäußerung, die Achtung des Privat- und Familienlebens sowie das Recht auf Freiheit und Sicherheit,

unter Hinweis auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (1), den Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (2), die Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (3), den Vorschlag der Kommission vom 13. November 2007 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen, die Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz (KOM(2007)0698), die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden (4), und das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Februar 2009 in der Rechtssache C-301/06 Irland/Parlament und Rat,

unter Hinweis auf den Rahmenbeschluss 2005/222/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über Angriffe auf Informationssysteme (5), den Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (6), den Rahmenbeschluss 2008/919/JI des Rates vom 28. November 2008 zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung (7), die Mitteilung der Kommission vom 22. Mai 2007 mit dem Titel: „Eine allgemeine Politik zur Bekämpfung der Internetkriminalität“ (KOM(2007)0267) sowie auf die jüngsten Initiativen zur Aufdeckung schwerwiegender Straftaten und des Terrorismus (Projekt „Check the Web“),

unter Hinweis auf die Arbeiten beim Europarat, bei der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und bei den Vereinten Nationen (VN) sowohl in Bezug auf die Bekämpfung der Kriminalität und der Internetkriminalität als auch in Bezug auf den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten auch im Internet (8),

unter Hinweis auf die jüngsten diesbezüglichen Urteile der europäischen Gerichte und der nationalen Verfassungsgerichte, insbesondere das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das ein eigenes Recht auf Schutz der Vertraulichkeit und Integrität der EDV-Systeme anerkennt (9),

gestützt auf Artikel 114 Absatz 3 und Artikel 94 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Kultur und Bildung (A6–0103/2009),

A.

in der Erwägung, dass die Entwicklung des Internets zeigt, dass es zunehmend zu einem unverzichtbaren Instrument zur Förderung demokratischer Initiativen, einem neuen Forum für politische Debatten (zum Beispiel E-Kampagnen und E-Wahlen), einem wichtigen globalen Instrument für die Wahrnehmung der freien Meinungsäußerung (zum Beispiel Blogs) und für die Entfaltung wirtschaftlicher Tätigkeiten sowie zu einem Mechanismus für die Förderung der IKT-Kompetenz und der Weitergabe von Wissen (e-Learning) wird, sowie in der Erwägung, dass das Internet auch immer größere Möglichkeiten für Personen aller Altersgruppen bietet, beispielsweise für die Kommunikation mit Menschen aus verschiedenen Teilen der Welt, und ihnen somit das Kennenlernen anderer Kulturen und damit ein größeres Verständnis für andere Menschen und Kulturen ermöglicht, sowie in der Erwägung, dass das Internet ferner die Vielfalt der Nachrichtenaufnahme für den Einzelnen erhöht hat, da dieser jetzt am Nachrichtenfluss aus verschiedenen Teilen der Welt teilhaben kann,

B.

in der Erwägung, dass Regierungen sowie gemeinwohlorientierte Organisationen und Einrichtungen einen zweckmäßigen Ordnungsrahmen und angemessene technische Mittel zur Verfügung stellen sollten, damit sich die Bürger mit Hilfe von E-Government-Anwendungen aktiv und effizient an Verwaltungsprozessen beteiligen können,

C.

in der Erwägung, dass das Internet der Definition der freien Meinungsäußerung, die in Artikel 11 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, zu uneingeschränkter Geltung verhilft, insbesondere, was die Dimension „ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen“ betrifft,

D.

in der Erwägung, dass Transparenz, Achtung der Privatsphäre und ein Umfeld, in dem Vertrauen zwischen den Beteiligten herrscht, für die Schaffung eines nachhaltigen Sicherheitskonzepts für das Internet als unerlässlich zu betrachten sind,

E.

in der Erwägung, dass sowohl private als auch öffentliche Akteure die freie Meinungsäußerung und die Privatsphäre im Internet fördern können, sie aber zugleich auch anfälliger für Übergriffe und Einschränkungen machen können,

F.

in der Erwägung, dass das Internet aufgrund der Freiheit, die es bietet, auch als Plattform für Aufrufe zu Gewalt, wie zum Beispiel vorsätzliche Anstachelung zu Terroranschlägen, sowie für Hetzseiten, die konkret zu strafbaren Handlungen anstiften, benutzt worden ist, sowie in der Erwägung, dass die Bedrohung durch Internet-Kriminalität insgesamt weltweit zugenommen hat und Einzelpersonen (auch Kinder) und Netze gefährdet,

G.

in der Erwägung, dass effizient und entschieden gegen diese Straftaten vorgegangen werden muss, ohne dass sich etwas an dem grundsätzlich freien und offenen Wesen des Internets ändern darf,

H.

in der Erwägung, dass es in einer demokratischen Gesellschaft die Bürger sind, die ein Recht darauf haben, täglich die Tätigkeit und die Ansichten ihrer Regierung und von privaten Unternehmen, die Dienstleistungen für sie bereitstellen, zu beobachten und zu beurteilen; in der Erwägung, dass technisch hoch entwickelte Überwachungsmethoden manchmal in Verbindung mit einem Mangel an ausreichenden rechtlichen Garantien hinsichtlich der Grenzen ihrer Anwendung, diesen Grundsatz zunehmend gefährden,

I.

in der Erwägung, dass Personen das Recht haben, sich im Internet frei zu äußern (zum Beispiel nutzergenerierte Inhalte, Blogs und soziale Netze); in der Erwägung, dass Suchmaschinen und Diensteanbieter im Internet es Personen erheblich erleichtert haben, Informationen, z.B. über anderen Personen, einzuholen, jedoch in der Erwägung, dass es Situationen gibt, in denen Einzelpersonen Informationen aus diesen Datenbanken löschen wollen; in der Erwägung, dass Unternehmen daher in der Lage sein müssen personenbezogene Informationen von Einzelpersonen aus den Datenbanken zu löschen,

J.

in der Erwägung, dass die rasante technologische Entwicklung die heimliche und für den Einzelnen nahezu nicht wahrnehmbare Überwachung der Aktivitäten der Bürger im Internet immer mehr ermöglicht; in der Erwägung, dass allein die Tatsache, dass es Überwachungstechniken gibt, nicht automatisch deren Einsatz rechtfertigen darf, jedoch in der Erwägung, dass das vorrangige Interesse, die Grundrechte der Bürger zu schützen, entscheidend sein sollte bei der Festlegung der Grenzen und der genauen Umstände, unter denen solche Technologien von den Behörden oder von Unternehmen verwendet werden dürfen; in der Erwägung, dass die Bekämpfung von Internetkriminalität und die Bedrohung der offenen demokratischen Gesellschaft durch bestimmte Personen, die das Internet mit dem Ziel nutzen, den Bürgerrechten Schaden zuzufügen, nicht dazu führen dürfen, dass sich die Mitgliedstaaten das Recht nehmen, den gesamten Datenverkehr auf ihrem Territorium abzufangen und zu überwachen, sei es der Datenverkehr der eigenen Bürger oder der aus dem Ausland; in der Erwägung, dass die Bekämpfung von Straftaten im Verhältnis zur Schwere dieser Straftaten stehen muss,

K.

in der Erwägung, dass Identitätsdiebstahl und -betrug ein wachsendes Problem sind, das die Behörden, Bürger und Unternehmen gerade erst erkennen und das angesichts der verstärkten Nutzung des Internets für die unterschiedlichsten Zwecke, so auch für den Handel und den Austausch vertraulicher Informationen, große Sicherheitsbedenken aufwirft,

L.

in der Erwägung, dass darauf hingewiesen werden sollte, dass, wenn bei Rechten wie dem Recht auf freie Meinungsäußerung oder auf Achtung der Privatsphäre Beschränkungen der Ausübung dieser Rechte seitens der Behörden nur zulässig sind, wenn sie nach geltendem Recht in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, verhältnismäßig und angemessen sind,

M.

in der Erwägung, dass es im Internet ein erhebliches Macht- und Wissensgefälle zwischen Unternehmen und staatlichen Institutionen einerseits und dem einzelnen Nutzer andererseits gibt; in der Erwägung, dass daher eine Debatte über erforderliche Einschränkungen der „Zustimmung“ angestoßen werden muss, sowohl hinsichtlich der Frage, welche Angaben Unternehmen und Regierungen von einem Nutzer verlangen dürfen, als auch zu der Frage, inwieweit der Einzelne zur Preisgabe seiner Privatsphäre und zum Verzicht auf andere Grundrechte gezwungen werden darf, um bestimmte Internetdienste oder andere Vorteile nutzen zu können,

N.

in der Erwägung, dass im Internet, das seinem Wesen nach global, offen und partizipatorisch ist, in der Regel zwar Freiheit herrscht, dies dennoch nicht die Notwendigkeit ausschließt, darüber nachzudenken (sowohl auf nationaler und internationaler Ebene als auch im öffentlichen und im privaten Leben), wie sowohl die Grundfreiheiten der Internetnutzer als auch ihre Sicherheit geachtet und geschützt werden können,

O.

in der Erwägung, dass zur Vielzahl der Grundrechte, die in der Welt des Internets gefährdet sind, unter anderem folgende gehören: Achtung der Privatsphäre (einschließlich des Rechts auf dauerhafte Löschung eines digitalen Persönlichkeitsprofils), Datenschutz, freie Meinungsäußerung, Rede- und Vereinigungsfreiheit, Pressefreiheit, politische Meinungsfreiheit und Partizipationsrechte, Nichtdiskriminierung und Bildung; in der Erwägung, dass der Inhalt dieser Rechte, darunter ihr Anwendungs- und Geltungsbereich, das durch sie gewährte Schutzniveau und das Verbot ihres Missbrauchs, den Bestimmungen zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten unterliegen sollte, die verankert sind in den Verfassungen der Mitgliedstaaten, internationalen Menschenrechtsabkommen wie der EMRK, den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bzw. in anderen für ihre jeweiligen Anwendungsbereiche geltenden Bestimmungen des nationalen, internationalen und Gemeinschaftsrechts,

P.

in der Erwägung, dass sich alle beteiligten und im Internet aktiven Akteure ihrer jeweiligen Verantwortung stellen und in Foren mitwirken sollten, in denen drängende und brisante Fragen rund um das Internet diskutiert werden, um gemeinsame Lösungen zu suchen und zu fördern,

Q.

in der Erwägung, dass mangelnde Computer-Kenntnisse der neue Analphabetismus des 21. Jahrhunderts sein wird; in der Erwägung, dass die Gewährleistung, dass alle Bürger Zugang zum Internet haben, daher gleichbedeutend damit ist, dass gewährleistet wird, dass alle Bürger Zugang zu Bildung haben, sowie in der Erwägung, dass dieser Zugang nicht durch Regierungen oder private Unternehmen zur Bestrafung verwehrt werden darf; in der Erwägung, dass dieser Zugang nicht für rechtswidrige Aktivitäten missbraucht werden darf; in der Erwägung, dass dringende Fragen wie zum Beispiel Neutralität im Netz, Interoperabilität, weltweite Erreichbarkeit aller Internet-Knotenpunkte und Verwendung offener Formate und Standards unbedingt angegangen werden müssen,

R.

in der Erwägung, dass der internationale, multikulturelle und insbesondere mehrsprachige Charakter des Internets noch keine umfassende Unterstützung durch die technische Infrastruktur und die Protokolle des Internets erfährt,

S.

in der Erwägung, dass im Rahmen der „Internet-Grundrechtecharta“ alle wichtigen Forschungs-und andere Tätigkeiten in diesem Bereich berücksichtigt werden sollten, auch die jüngsten einschlägigen Studien der Europäischen Union (10),

T.

in der Erwägung, dass die wirtschaftlichen Aktivitäten für die weitere dynamische Entwicklung des Internets von Bedeutung sind, während seine wirtschaftliche Effizienz durch einen fairen Wettbewerb und einen verhältnismäßigen und angemessenen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums, dort wo dies nötig ist, sichergestellt werden sollte,

U.

in der Erwägung, dass die Wiederverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, die bisher nie da gewesene Möglichkeiten für kreative und kulturelle Experimente und Austausch bietet, und der Schutz der Rechte des geistigem Eigentums in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander gehalten werden müssen,

V.

in der Erwägung, dass Regierungen in aller Welt zunehmenden Druck auf Unternehmen des IKT-Sektors (Informations- und Kommunikationstechnologie) ausüben, damit diese einzelstaatliche Vorschriften und Grundsätze in einer Weise befolgen, die mitunter gegen die international anerkannten Menschenrechte der freien Meinungsäußerung und Privatsphäre verstößt; in der Erwägung, dass positive Maßnahmen ergriffen wurden, unter anderem von einer Gruppe betroffener Unternehmen mit vielen Beteiligten, zivilgesellschaftlichen Organisationen (darunter Gruppen, die sich für Menschenrechte und Pressefreiheit einsetzen), Investoren und Akademikern, die ein gemeinsames Konzept für den Schutz und die Förderung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Privatsphäre im IKT-Sektor entwickelt und die Global Network Initiative (GNI) (11) ins Leben gerufen haben,

W.

in der Erwägung, dass die Europäische Union und ihre Bürger großen Wert auf strenge Datenschutzbestimmungen legen und Erwägung 2 der Richtlinie 95/46/EG die klare Aussage enthält, dass die Technologie (d. h. die Datenverarbeitungssysteme) „im Dienste des Menschen“ steht und dass sie die „Grundrechte und -freiheiten und insbesondere deren Privatsphäre zu achten und zum wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt, zur Entwicklung des Handels sowie zum Wohlergehen der Menschen beizutragen“ hat,

1.

richtet folgende Empfehlungen an den Rat:

 

Uneingeschränkter und sicherer Internetzugang für alle

a)

er möge sich an den Bemühungen beteiligen, das Internet zu einem wichtigen Instrument für die Stärkung der Nutzer zu machen, zu einem Umfeld, das die Entwicklung von basisorientierten Verfahren und einer elektronischenDemokratie ermöglicht und gleichzeitig sicherstellt, dass wichtige Schutzmechanismen geschaffen werden, da sich in diesem Bereich neue Formen der Kontrolle und der Zensur entwickeln können; Freiheit und Schutz der Privatsphäre der Internetnutzer sollte tatsächlich stattfinden und nicht nur vorgespiegelt werden;

b)

er möge anerkennen, dass das Internet eine außergewöhnliche Möglichkeit zur Förderung aktiver Bürger darstellen kann, und dass der Zugang zu Netzen und Inhalten in diesem Zusammenhang zu den wichtigsten Aspekten gehört, und empfehlen, dass dieser Themenkomplex weiterentwickelt wird, ausgehend von der Annahme, dass jeder das Recht hat, an der Informationsgesellschaft teilzunehmen, und dass Institutionen und Akteure auf allen Ebenen eine allgemeine Verantwortung dafür tragen, einen Beitrag zu dieser Entwicklung zu leisten, um so der doppelten Herausforderung der mangelnden Computerkenntnisse und der demokratischen Ausgrenzung im elektronischen Zeitalter zu begegnen (12);

c)

er möge die Mitgliedstaaten nachdrücklich auffordern, in Anbetracht des zunehmenden Informationsbewusstseins der Gesellschaft nach Lösungen für eine größere Transparenz bei der Beschlussfassung zu suchen, und zwar indem die Bürger einen erhöhten Zugang zu den Informationsbeständen der Regierung erhalten, um diese Informationen nutzen zu können; er möge den gleichen Grundsatz auf die eigenen Informationsbestände anwenden;

d)

er möge gemeinsam mit anderen wichtigen Akteuren gewährleisten, dass Sicherheit, freie Meinungsäußerung und der Schutz der Privatsphäre sowie Offenheit im Internet nicht als konkurrierende Ziele betrachtet, sondern gleichzeitig im Rahmen eines umfassenden Konzepts verfolgt werden, das all diesen Erfordernissen angemessen Rechnung trägt;

e)

er möge gewährleisten, dass die im UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes verankerten und auch im Recht der Europäischen Union enthaltenen Schutzrechte Minderjähriger bei allen relevanten Maßnahmen, Instrumenten oder Beschlüssen, die die Stärkung der Sicherheit und Freiheit im Internet zum Ziel haben, umfassenden Niederschlag finden;

 

Entschlossenes Vorgehen bei der Bekämpfung der Internetr-Kriminalität

f)

der Ratsvorsitz und die Kommission mögen aufgefordert werden, in Zusammenarbeit mit Internet-Providern, Nutzerorganisationen sowie den für IT-Kriminalität zuständigen Polizeibehörden über eine umfassende Strategie zur Bekämpfung der Internet-Kriminalität – unter anderem im Sinne des Europarats-Übereinkommens über Computerkriminalität – nachzudenken, und unter anderem auch über Mittel und Wege, gegen das Problem des „Identitätsdiebstahls“ und des Betrugs auf EU-Ebene vorzugehen, eine solche Strategie ausarbeiten und einen Vorschlag für die Gestaltung von Sensibilisierungskampagnen und die Verhütung derartiger Verbrechen unterbreiten, der zugleich die sichere und freie Nutzung des Internets für jedermann gewährleistet; er möge die Schaffung einer EU-Anlaufstelle für Opfer von Identitätsdiebstahl und Identitätsbetrug fordern;

g)

er möge zu Überlegungen über die notwendige Zusammenarbeit zwischen privaten und öffentlichen Akteuren in diesem Bereich und über die Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden anregen, wobei auch eine angemessene Schulung für die Mitarbeiter der Strafverfolgungs- und Justizbehörden ins Auge zu fassen ist, einschließlich einer Schulung über Fragen des Schutzes der Grundrechte; er möge die Notwendigkeit geteilter Verantwortung und die Vorteile der Koregulierung und der Selbstregulierung anerkennen, das eine effiziente Alternative bzw. ein ergänzendes Instrumentarium zur herkömmlichen Reglementierung darstellt;

h)

er möge sicherstellen, dass die Arbeit im Rahmen des Projekts „Check the Web“ und die jüngsten Initiativen zur Verbesserung der Verbreitung von Informationen über die Internet-Kriminalität – wozu u. a. die Einrichtung nationaler Plattformen und einer europäischen Plattform für Hinweise auf Internetstraftaten (Einrichtung einer entsprechenden europäischen Plattform durch Europol) zählt – notwendig, verhältnismäßig und angemessen sind und von allen erforderlichen Schutzmaßnahmen begleitet werden;

i)

er möge die Mitgliedstaaten ermahnen, die Rechtsvorschriften zum Schutz der Minderjährigen, die das Internet nutzen, auf den neuesten Stand zu bringen, insbesondere durch Einführung des Straftatbestands des „Grooming“ (Kontaktaufnahme zu Kindern zum Zwecke des sexuellen Missbrauchs), wie dies im Übereinkommen des Europarates vom 25. Oktober 2007 zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch definiert ist;

j)

er möge Programme zum Schutz von Kindern und zur Aufklärung der Eltern über die neuen Gefahren des Internets fördern, wie im EU-Recht vorgesehen, und Folgeabschätzungen über die bisherige Wirksamkeit bestehender Programme vorlegen; dabei möge er insbesondere die Online-Spiele berücksichtigen, die sich vor allem an Kinder und Jugendliche wenden;

k)

er möge alle EU-Computerhersteller ermutigen, Kinderschutzsoftware vorzuinstallieren, die einfach zu aktivieren ist;

l)

er möge eine Richtlinie über strafrechtliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums annehmen, nachdem unter Berücksichtigung der modernen Innovationsforschung beurteilt wurde, inwieweit diese Richtlinie notwendig und verhältnismäßig ist, und in diesem Zusammenhang gleichzeitig die systematische Beobachtung und Überwachung der Aktivitäten aller Nutzer im Internet verbieten und gewährleisten, dass die Strafen im Verhältnis zu den begangenen Verstößen stehen; er möge in diesem Zusammenhang auch das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Vereinigungsfreiheit der einzelnen Benutzer achten und die Anstiftung zur Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums im Internet bekämpfen, wozu auch bestimmte unverhältnismäßige Zugangseinschränkungen durch die Rechteinhaber selbst gehören;

m)

er möge gewährleisten, dass die Äußerung umstrittener politischer Überzeugungen im Internet, strafrechtlich nicht verfolgt wird;

n)

er möge sicherstellen, dass es keine Gesetze oder Maßnahmen gibt, durch die das Recht von Journalisten und Medien auf Einholung und Verbreitung von Informationen zum Zweck der Berichterstattung eingeschränkt oder verunglimpft wird;

 

Ständige Aufmerksamkeit für absoluten Schutz und verstärkte Förderung der Grundfreiheiten im Internet

o)

er möge der Tatsache Rechnung tragen, dass die „digitale Identität“ zunehmend integraler Bestandteil unserer „Persönlichkeit“ wird, und in diesem Sinne angemessen und wirksam vor Eingriffen privater und öffentlicher Akteure geschützt werden muss – daher sollten diejenigen Daten, die von Natur aus mit der „digitalen Identität“ einer Person verknüpft sind, konkret bestimmt und geschützt werden, und alle Elemente dieser Identität sollten als unveräußerliche persönliche, nichtwirtschaftliche und nicht handelbare Rechte angesehen werden; er möge der Bedeutung der Anonymität, der Pseudonymität und der Kontrolle der Informationsströme für die Privatsphäre gebührend Rechnung tragen sowie der Tatsache, dass es den Nutzern durch die geeigneten Mittel und Aufklärungsmaßnahmen ermöglicht werden sollte, sich wirksam zu schützen, so zum Beispiel durch verschiedene verfügbare datenschutzfreundliche Technologien (Privacy-Enhancing Technologies, PET);

p)

er möge gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten, die den Datenverkehr auf ihrem Hoheitsgebiet, sowohl den ihrer eigenen Bürger als auch den Verkehr aus dem Ausland, abhören und überwachen, dies ausschließlich unter den gesetzlich vorgesehenen Bedingungen und Schutzmaßnahmen tun; er möge die Mitgliedstaaten auffordern, dafür zu sorgen, dass Online-Durchsuchungen, sofern sie nach nationalem Recht zulässig sind, auf der Grundlage eines gültigen Durchsuchungsbefehls der zuständigen Justizbehörden erfolgen; er möge zur Kenntnis nehmen, dass es nicht akzeptabel ist, bei Online-Durchsuchungen ein im Vergleich zur Hausdurchsuchung vereinfachtes Verfahren anzuwenden, da dies einen Verstoß gegen die Rechtsstaatlichkeit und das Recht auf Privatsphäre darstellt;

q)

er möge die Gefahr bestimmter Formen von Internet-Beobachtung und -kontrolle erkennen, die darauf abzielen, jeden „digitalen Schritt“ einer Person zu verfolgen, mit dem Ziel, ein Benutzerprofil zu erstellen und „Punkte“ zuzuweisen; er möge deutlich machen, dass solche Techniken immer nach ihrer Notwendigkeit sowie nach ihrer Verhältnismäßigkeit im Lichte der Ziele, die sie anstreben, beurteilt werden sollten; er möge auch die Notwendigkeit einer verbesserten Sensibilisierung der Nutzer betonen, damit sie ihre Zustimmung in Bezug auf ihre Aktivitäten im Internet, die mit dem Austausch personenbezogener Daten verbunden sind (zum Beispiel im Falle der sozialen Netze), erst dann geben, wenn sie genau wissen, was auf sie zukommt;

r)

er möge die Mitgliedstaaten nachdrücklich auffordern, sämtliche Stellen zu ermitteln, die Internetüberwachung nutzen, und zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz jährlich einen öffentlich zugänglichen Bericht über die Internetüberwachung erstellen;

s)

er möge prüfen und vorschreiben, welche Grenzen für die „Zustimmung“ gelten, die Regierungsstellen oder private Unternehmen von Nutzern einholen bzw. von ihnen einfordern können, bezüglich der Aufgabe eines Teils ihrer Privatsphäre, da es ein deutliches Ungleichgewicht der Verhandlungsposition und des Wissensstands zwischen individuellen Nutzern und solchen Stellen gibt;

t)

er möge die Fälle, in denen ein privates Internetunternehmen aufgefordert werden kann, Daten an Behörden weiterzugeben, rigoros begrenzen, definieren und reglementieren sowie sicherstellen, dass die Nutzung dieser Daten durch staatliche Behörden den strengsten Datenschutznormen unterliegt; er möge ferner eine effiziente Kontrolle und Auswertung durchführen;

u)

er möge mit Nachdruck darauf hinweisen, dass es wichtig ist, dass die Internetnutzer ihr Recht auf dauerhafte Löschung ihrer personenbezogenen Daten, die auf Internetseiten oder beliebigen Datenspeichermedien Dritter abgelegt sind, verbessern können; er möge gewährleisten, dass die Internetanbieter, die E-Commerce-Anbieter und die Dienste der Informationsgesellschaft eine solche von den Nutzern getroffene Entscheidung achten; er möge gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Bürger ihr Recht auf Zugang zu ihren personenbezogenen Daten auch tatsächlich durchsetzen können, wozu gegebenenfalls auch das Löschen solcher Daten oder ihre Entfernung aus Websites gehört;

v)

er möge behördliche Zensur in Bezug auf Inhalte, nach denen im Internet gesucht werden kann, verurteilen, insbesondere wenn solche Einschränkungen eine „abschreckende Wirkung“ auf politische Äußerungen haben können;

w)

er möge die Mitgliedstaaten auffordern, sicherzustellen, dass die freie Meinungsäußerung nicht willkürlichen Einschränkungen seitens öffentlicher und/oder privater Einrichtungen unterliegt und alle Legislativ- oder Verwaltungsmaßnahmen vermeiden, die eine „abschreckende Wirkung“ auf alle Aspekte der Redefreiheit haben könnten;

x)

er möge darauf hinweisen, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer im Einklang mit den Bestimmungen erfolgen muss, die unter anderem in der Richtlinie 95/46/EG und in dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI niedergelegt sind;

y)

er möge darauf aufmerksam machen, dass die Entwicklung des „Internets der Dinge“ und die Nutzung von RFID-Systemen (Funkfrequenzkennung) den Datenschutz und den Schutz der Rechte der Bürger nicht umgehen darf;

z)

er möge die Mitgliedstaaten zu einer ordnungsgemäßen Anwendung der Richtlinie 95/46/EG über personenbezogene Daten im Hinblick auf das Internet aufrufen; er möge die Mitgliedstaaten daran erinnern, dass diese Richtlinie und insbesondere Artikel 8 unabhängig davon gelten, welche Technologie zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten verwendet wird, und dass die Mitgliedstaaten gerichtliche Rechtsbehelfe und Schadenersatz für den Fall von Verstößen gegen die Richtlinie vorsehen müssen (Artikel 22, 23 und 24);

aa)

er möge die Aufnahme der grundlegenden Prinzipien der „Internet-Grundrechtecharta“ in die Forschung und Entwicklung im Bereich internetbezogener Instrumente und Anwendungen sowie den Grundsatz „privacy by design“ („mit eingebautem Datenschutz“) fördern, wonach die Anforderungen in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz so bald wie möglich in den Lebenszyklus der neuen technologischen Entwicklungen eingebunden werden sollten, um ein nutzerfreundliches Umfeld zu gewährleisten;

ab)

er möge die aktive Einbeziehung des Europäischen Datenschutzbeauftragen und der Artikel-29-Arbeitsgruppe in die Entwicklung europäischer Rechtsvorschriften zu Internet-Aktivitäten, die potenzielle Auswirkungen auf den Datenschutz haben, unterstützen und fordern;

 

Internationale Verpflichtungen

ac)

er möge alle Internet-Akteure ermahnen, sich an dem laufenden Prozess der „Internet-Grundrechtecharta“ zu beteiligen, die auf jetzigen Grundrechten aufbaut, ihre Durchsetzung fördert und die Anerkennung neu entstehender Grundsätze vorantreibt; in diesem Zusammenhang muss die dynamische Koalition in Bezug auf die Internet-Grundrechtecharta eine führende Rolle spielen;

ad)

er möge gewährleisten, dass in diesem Zusammenhang eine prozessorientierte Initiative mit vielen Beteiligten und auf zahlreichen Ebenen sowie eine Mischung zwischen globalen und lokalen Initiativen in Erwägung gezogen werden, um die Rechte der Internetnutzer genau festzulegen und zu schützen und auf diese Weise die Legitimität, die Rechenschaftspflicht und die Akzeptanz des Prozesses zu gewährleisten;

ae)

er möge anerkennen, dass der globale und offene Charakter des Internets globale Standards für den Datenschutz, die Sicherheit und die freie Meinungsäußerung erfordert; er möge in diesem Zusammenhang die Mitgliedstaaten und die Kommission aufrufen, die Initiative zur Erarbeitung solcher Standards zu ergreifen; er möge die „Entschließung über die Dringlichkeit des Schutzes der Privatsphäre in einer Welt ohne Grenzen und die Erarbeitung einer gemeinsamen Entschließung zur Erstellung internationaler Normen zum Schutz der Privatsphäre und zum Schutz personenbezogener Daten“ begrüßen, die auf der 30. Internationalen Konferenz der Beauftragten für den Datenschutz und für die Privatsphäre vom 15. bis 17. Oktober 2008 in Straßburg verabschiedet wurde; er möge alle (öffentlichen und privaten) Beteiligten in der Europäischen Union nachdrücklich zur Beteiligung an diesem Reflexionsprozess aufrufen;

af)

er möge die Notwendigkeit der Entwicklung einer echten E-Agora im Internet hervorheben, auf der die Unionsbürger eine interaktivere Debatte mit politischen Entscheidungsträgern und anderen institutionellen Akteuren führen können;

ag)

er möge die aktive Teilnahme der Europäischen Union an diversen internationalen Foren fördern, die sich mit den globalen und lokalen Aspekten des Internets befassen, zum Beispiel das Forum für Internet-Verwaltung (Internet Governance Forum – IGF);

ah)

er möge gemeinsam mit allen relevanten Akteuren der Europäischen Union an der Einrichtung eines europäischen IGF mitwirken, das eine Bilanz der Erfahrungen nationaler IGF ziehen, als regionaler Pol funktionieren und europaweite Fragen, Standpunkte und Anliegen im neu entstehenden internationalen IGF effizienter vertreten würde;

*

* *

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Empfehlung dem Rat und, zur Information, der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(2)  ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60.

(3)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90.

(4)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54.

(5)  ABl. L 69 vom 16.3.2005, S. 67.

(6)  ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 1.

(7)  ABl. L 330 vom 9.12.2008, S. 21.

(8)  Z.B.: Übereinkommen des Europarats vom 23. November 2001 über Internet-Kriminalität; Übereinkommen des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten.

(9)  BVerfG, 1 BvR 370/07, 27.2.2008.

(10)  In einer vor kurzem erstellten Studie über die Stärkung der Sicherheit und der Grundfreiheiten im Internet – eine Politik der EU zur Bekämpfung der Internet „kriminalität“ wird unter anderem die Annahme einer nicht rechtsverbindlichen Internetgrundrechtecharta vorgeschlagen.

(11)  http://www.globalnetworkinitiative.org/index.php.

(12)  In dem Dokument des Europarats vom 17. September 2008 mit dem Titel: „Internet - Das Internet - eine kritische Ressource für alle“ wird ebenfalls mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass die Gewährleistung und die Förderung der Gleichstellung und der Teilnahme in Bezug auf das Internet ein wesentlicher Schritt für den Fortschritt der Gleichstellung und der Teilhabe in der Gesellschaft insgesamt ist.


6.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/214


Donnerstag, 26. März 2009
Sicheres und umweltgerechtes Recycling von Schiffen

P6_TA(2009)0195

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2009 zu einer EU-Strategie für die Verbesserung des Abwrackens von Schiffen

2010/C 117 E/34

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission vom 22. Mai 2007 zur Verbesserung der Abwrackung von Schiffen (KOM(2007)0269),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Mai 2008 zu dem Grünbuch zur Verbesserung der Abwrackung von Schiffen (1),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 19. November 2008 zu einer EU-Strategie für eine Verbesserung des Abwrackens von Schiffen (KOM(2008)0767),

unter Hinweis auf die Artikel 2 und 6 des EG-Vertrags, wonach die Erfordernisse des Umweltschutzes in die einzelnen Bereiche der Gemeinschaftspolitik zwecks Förderung einer nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung einbezogen werden müssen,

gestützt auf Artikel 175 des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, das die Vereinten Nationen am 22. März 1989 als Rahmen für die Regulierung grenzüberschreitender Transporte gefährlicher Abfälle verabschiedet haben („Basler Übereinkommen“),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen („Abfallverbringungsverordnung“) (2),

unter Hinweis auf die diplomatische Konferenz über das Übereinkommen für das sichere und umweltgerechte Recycling von Schiffen („Schiffsrecyclingübereinkommen“), das die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) im Mai 2009 halten wird,

gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass zu befürchten ist, dass sich die umweltschädlichen und menschenunwürdigen Bedingungen, unter denen das Abwracken von Schiffen in Südasien vonstatten geht, ohne den zügigen Erlass von Rechtsvorschriften auf EU-Ebene weiter verschlechtern werden,

B.

in der Erwägung, dass durch das Basler Übereinkommen (nach seiner Billigung durch den Europäischen Rat) anerkannt wird, dass ein Schiff als Abfall eingestuft werden kann, jedoch gleichzeitig gemäß anderen internationalen Vorschriften nach wie vor als Schiff definiert werden kann, wobei die Mehrzahl der Schiffseigner derzeit keine Informationen über die von ihnen geplante Entsorgung von Schiffen zur Verfügung stellt, und dass die Schiffseigner deshalb dazu beitragen sollten, dass Informationen über eine von ihnen geplante Entsorgung ihrer Schiffe und über gefährliche Stoffe an Bord dieser Schiffe zur Verfügung stehen,

C.

in der Erwägung, dass die Abfallverbringungsverordnung nach wie vor systematisch missachtet wird und dass die Verantwortung und die Rolle der Billigflaggenstaaten als eines der größten Hindernisse im Kampf gegen die illegale Ausfuhr von giftigem Abfall erwiesen sind,

D.

in der Erwägung, dass die große Zahl der außer Dienst gestellten Schiffe nach der weltweiten Einstellung des Betriebs von Einhüllen-Tankschiffen und der großen Zahl alter Schiffe, die, teilweise aufgrund der Rezession, gegenwärtig vom Markt genommen werden, zu einer unkontrollierten Ausweitung nicht normgerechter Anlagen in Südasien und darüber hinaus sogar zu ihrer Ausbreitung in Länder der afrikanischen Region führen wird, wenn die Europäische Union nicht unverzüglich konkrete Maßnahmen ergreift,

E.

in der Erwägung, dass das Abwracken von Schiffen mithilfe der Strandungsmethode, bei der die Schiffe in Gezeitengebieten auf Grund gesetzt werden, weltweit missbilligt wird, weil die Sicherheit der Arbeiter bei dieser Art des Abwrackens nicht gegeben sein kann und die Meeresumwelt nicht hinreichend vor Schadstoffen aus den Schiffen geschützt ist,

1.

weist darauf hin, dass die genannte Entschließung des Europäischen Parlaments und seine dort zum Ausdruck gebrachten Auffassungen noch immer Gültigkeit haben, und betont, dass diese Auffassungen in dem Schiffsrecyclingübereinkommen, das im Mai 2009 angenommen werden soll, weitestgehend zum Ausdruck kommen sollten;

2.

verweist auf die Notwendigkeit, das Recycling von Schiffen als integralen Teil ihres Nutzungszyklus zu betrachten und daher die sich hieraus ergebenden Anforderungen bereits bei Entwurf, Bau und Ausstattung von Schiffen zu berücksichtigen;

3.

weist darauf hin, dass Altschiffe aufgrund der zahlreichen in ihnen enthaltenen gefährlichen Stoffe als gefährlicher Abfall angesehen werden und deshalb unter das Basler Übereinkommen fallen sollten;

4.

begrüßt die EU-Strategie für eine Verbesserung des Abwrackens von Schiffen; betont jedoch, dass die Kommission rasch über Durchführbarkeitsstudien hinausgehen und konsequent Maßnahmen ergreifen muss, durch die die wirksame Umsetzung der Abfallverbringungsverordnung sichergestellt wird; fordert in dieser Hinsicht strengere Kontrollen und eine strengere Überwachung durch die nationalen Hafenbehörden und fordert die Kommission auf, diesbezügliche Leitlinien vorzulegen;

5.

betont, dass keine Zeit zu verlieren ist, und fordert dringend den gezielten Erlass von Rechtsvorschriften auf EU-Ebene, die über die leider nur unzureichenden rechtlichen Maßnahmen der IMO hinausgehen;

6.

fordert ein ausdrückliches Verbot der Strandung von Altschiffen und ist der Ansicht, dass jegliche technische Unterstützung für südasiatische Staaten durch die Europäische Union auch in Zukunft auf die schrittweise Einstellung dieser absolut nicht nachhaltigen und mit bedenklichen Mängeln verbundenen Abwrackmethode abzielen sollte;

7.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten dringend auf, Bedingungen für das Inkrafttreten des Schiffsrecyclingübereinkommens auszuhandeln, durch die sichergestellt wird, dass es tatsächlich sehr rasch Anwendung findet;

8.

fordert die Mitgliedstaaten auf, das Schiffsrecyclingübereinkommen zu unterzeichnen und nach dem Zustandekommen einer Übereinkunft auf IMO-Ebene so bald wie möglich zu ratifizieren;

9.

fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten und die Schiffseigner auf, die wichtigsten Bestandteile des Schiffsrecyclingübereinkommens unverzüglich umzusetzen, um sicherzustellen, dass die Schiffe, die in den kommenden Monaten und Jahren abgewrackt werden, tatsächlich auf sichere und umweltschonende Weise behandelt werden;

10.

betont, dass das Schiffsrecyclingübereinkommen nach seiner Annahme in Hongkong im Mai 2009 im Hinblick darauf überprüft werden muss, ob dasselbe Kontrollniveau garantiert ist wie beim Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung, das in die Abfallverbringungsverordnung der EG einbezogen wurde;

11.

unterstützt die Vorschläge der Kommission, Maßnahmen zur Einrichtung eines unabhängigen Zertifizierungs- und Prüfungssystems für Abwrackwerften zu ergreifen; ist der Ansicht, dass solche Maßnahmen dringend notwendig sind, und betont, dass die Gewährung von Gemeinschaftsmitteln für die Schifffahrt an die Bedingung geknüpft werden sollte, dass der Empfänger solche zertifizierten Abwrackanlagen nutzt; begrüßt in diesem Zusammenhang die von der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) entwickelten Normen, weil sie in die richtige Richtung gehen, erwartet jedoch, dass in naher Zukunft weitere Verbesserungen vorgenommen werden;

12.

fordert die Kommission auf, konkrete Maßnahmen zur Förderung der Weitergabe von Wissen und Technologie vorzuschlagen, wie z. B. Kennzeichnungssysteme für sichere und saubere Recyclinganlagen, um die Abwrackwerften in Südasien bei der Einhaltung der internationalen Sicherheits- und Umweltnormen und insbesondere der Normen zu unterstützen, die durch das Schiffsrecyclingübereinkommenfestgelegt werden; ist der Auffassung, dass diesem Ziel auch in dem umfassenderen Rahmen der Entwicklungshilfepolitik der Europäischen Union gegenüber den Ländern Rechnung getragen werden sollte, in denen die Abwrackung von Schiffen betrieben wird;

13.

befürwortet mit Nachdruck einen Dialog zwischen der Europäischen Union und den Regierungen der südasiatischen Länder, in denen die Abwrackung von Schiffen betrieben wird, über die Arbeitsbedingungen auf den Abwrackwerften, der auch das Thema Kinderarbeit einschließt;

14.

fordert einen Finanzierungsmechanismus auf der Grundlage von Pflichtbeiträgen der Schifffahrt und unter Einhaltung des Grundsatzes der Herstellerverantwortung;

15.

fordert die Kommission auf, eindeutig festzulegen, dass als verantwortlicher Staat der Staat gilt, unter dessen Gerichtsbarkeit die Eigentümer von Abfällen fallen;

16.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, den Regierungen der Türkei und von Bangladesch, China, Pakistan und Indien sowie der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0222.

(2)  ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.


III Vorbereitende Rechtsakte

Europäisches Parlament

Dienstag, 24. März 2009

6.5.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/217


Dienstag, 24. März 2009
Luftverkehrsdienste: Abkommen EG/Nepal *

P6_TA(2009)0146

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung von Nepal über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten (KOM(2008)0041 – C6-0041/2009 – 2008/0017(CNS))

2010/C 117 E/35

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2008)0041),

gestützt auf Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0041/2009),

gestützt auf Artikel 51, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0071/2009),

1.

stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Regierung von Nepal zu übermitteln.


6.5.2010   

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CE 117/218


Dienstag, 24. März 2009
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung) ***I

P6_TA(2009)0147

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung) (KOM(2008)0690 – C6-0414/2008 – 2008/0213(COD))

2010/C 117 E/36

(Verfahren der Mitentscheidung – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0690),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0414/2008),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (1),

gestützt auf die Artikel 80 und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0130/2009),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,

1.

billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


6.5.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/219


Dienstag, 24. März 2009
Gemeinschaftliches System der Zollbefreiungen (kodifizierte Fassung) *

P6_TA(2009)0148

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (kodifizierte Fassung) (KOM(2008)0842 – C6-0019/2009 – 2008/0235(CNS))

2010/C 117 E/37

(Verfahren der Konsultation – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0842),

gestützt auf die Artikel 26, 37 und 308 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0019/2009),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (1),

gestützt auf die Artikel 80 und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0129/2009),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,

1.

billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


6.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/220


Dienstag, 24. März 2009
Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank *

P6_TA(2009)0149

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zu der Empfehlung für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 vom über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (13411/2008 – C6-0351/2008 – 2008/0807(CNS))

2010/C 117 E/38

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Empfehlung der Europäischen Zentralbank an den Rat (13411/2008) (1),

gestützt auf Artikel 107 Absatz 6 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0351/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0119/2009),

1.

billigt die Empfehlung der Europäischen Zentralbank in der geänderten Fassung;

2.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, die Empfehlung der Europäischen Zentralbank entscheidend zu ändern;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Europäischen Zentralbank zu übermitteln.

VORSCHLAG DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Empfehlung für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 7 a (neu)

 

(7a)

Zur Steigerung der Transparenz sollten die vom ESZB bei Einrichtungen des Finanzsektors erhobenen statistischen Daten öffentlich verfügbar gemacht werden, wobei jedoch ein hohes Niveau des Datenschutzes gewährleistet sein sollte.

Abänderung 2

Empfehlung für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 7 b (neu)

 

(7b)

Bewährte Verfahren und die einschlägigen internationalen Empfehlungen sollten bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von europäischen Statistiken berücksichtigt werden.

Abänderung 3

Empfehlung für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 8

(8)

Außerdem ist es im Hinblick auf Artikel 285 des Vertrags und Artikel 5 der Satzung wichtig, eine enge Zusammenarbeit zwischen dem ESZB und dem Europäischen Statistischen System (ESS) sicherzustellen, insbesondere um den Austausch vertraulicher Daten für statistische Zwecke zwischen den beiden Systemen zu fördern.

(8)

Außerdem ist es im Hinblick auf Artikel 285 des Vertrags und Artikel 5 der Satzung wichtig, eine enge Zusammenarbeit zwischen dem ESZB und dem Europäischen Statistischen System (ESS) sicherzustellen, um Doppelarbeit bei der Erhebung statistischer Daten zu vermeiden, insbesondere um den Austausch vertraulicher Daten für statistische Zwecke zwischen den beiden Systemen zu fördern.

Abänderung 4

Empfehlung für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 2533/98

Artikel 2 a (neu)

 

2a.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 2a

Zusammenarbeit mit dem ESS

Um die Berichtslast möglichst gering zu halten, Doppelarbeit zu vermeiden und einen in sich schlüssigen Ansatz bei der Erstellung europäischer Statistiken zu gewährleisten, arbeiten das ESZB und das ESS unter Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten statistischen Grundsätze eng zusammen.“

Abänderung 5

Empfehlung für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 - Buchstabe g

Verordnung (EG) Nr. 2533/98

Artikel 8 – Absätze 11 bis 13

g)

Die folgenden Absätze 11 bis 13 werden eingefügt:

„11.     Unbeschadet innerstaatlicher Vorschriften über den Austausch vertraulicher statistischer Daten, die Daten betreffen, die nicht von dieser Verordnung umfasst sind, kann die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten zwischen einem Mitglied des ESZB, das die Daten erhoben hat, und einer Behörde des ESS stattfinden, wenn diese Übermittlung für die wirksame Entwicklung, Erstellung oder Weitergabe oder zur Verbesserung der Qualität europäischer Statistiken in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen des ESS und des ESZB erforderlich ist. Jede auf diese erste Übermittlung folgende Übermittlung muss von dem Mitglied des ESZB, das die Daten erhoben hat, ausdrücklich genehmigt werden.

12.     Wenn vertrauliche Daten zwischen einer Behörde des ESS und einem Mitglied des ESZB übermittelt werden, dürfen diese Daten ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden und nur Mitarbeitern zugänglich sein, deren spezialisierter Arbeitsbereich statistische Tätigkeiten einschließt.

13.     Die Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. [XX] gelten für alle vertraulichen Daten, die zwischen einer Behörde des ESS und einem Mitglied des ESZB gemäß den vorstehenden Absätzen 11 und 12 sowie gemäß Artikel 20 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. [XX] übermittelt werden. Die EZB veröffentlicht einen jährlichen Vertraulichkeitsbericht über die zum Schutz der Vertraulichkeit der statistischen Daten erlassenen Maßnahmen.“

entfällt

Abänderung 6

Empfehlung für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Absatz 4 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 2533/98

Artikel 8 a (neu)

 

4a.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 8a

Zusammenarbeit zwischen dem ESS und dem ESZB

1.     Unbeschadet innerstaatlicher Vorschriften über den Austausch vertraulicher statistischer Daten, die Daten betreffen, die nicht von dieser Verordnung umfasst sind, können vertrauliche statistische Daten zwischen einem Mitglied des ESZB, das die Daten erhoben hat, und einer Behörde des ESS übermittelt werden, wenn diese Übermittlung für die wirksame Entwicklung, Erstellung oder Verbreitung oder zur Verbesserung der Qualität europäischer Statistiken - einschließlich von Statistiken zum Euroraum - in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen des ESS und des ESZB erforderlich ist.

Jede weitere, über diese erste Übermittlung hinausgehende Übermittlung erfordert die ausdrückliche Genehmigung des Mitglieds des ESZB, das die Daten erhoben hat.

2.     Werden vertrauliche Daten zwischen einer Behörde des ESS und einem Mitglied des ESZB übermittelt, dürfen diese Daten ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden und nur Mitarbeitern zugänglich sein, deren spezifischer Arbeitsbereich statistische Tätigkeiten einschließt.

3.     Die Schutzvorschriften und -maßnahmen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über europäische Statistiken (2) gelten für alle vertraulichen Daten, die zwischen einer Behörde des ESS und einem Mitglied des ESZB gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels sowie gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. …/2009 übermittelt werden. Die EZB veröffentlicht einen jährlichen Bericht über die zum Schutz der Vertraulichkeit der statistischen Daten erlassenen Maßnahmen.


(1)  ABl. C 251 vom 3.10.2008, S. 1.

(2)   ABl. L …“.


6.5.2010   

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CE 117/223


Dienstag, 24. März 2009
Kosmetische Mittel (Neufassung) ***I

P6_TA(2009)0158

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel (Neufassung) (KOM(2008)0049 – C6-0053/2008 – 2008/0035(COD))

2010/C 117 E/39

(Verfahren der Mitentscheidung: Neufassung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0049),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0053/2008),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (1),

gestützt auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 21. November 2008 an den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 80a Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 80a und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0484/2008),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass der vorliegende Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltlichen Änderungen beschränkt,

1.

billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und mit den nachstehenden Änderungen;

2.

nimmt die Erklärung der Kommission im Anhang zu dieser Entschließung zur Kenntnis;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


Dienstag, 24. März 2009
P6_TC1-COD(2008)0035

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. März 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel (Neufassung)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. ….)


Dienstag, 24. März 2009
ANHANG

Erklärungen der Kommission

Die Kommission nimmt die Bedenken der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Neufassung von Richtlinien als Verordnungen zur Kenntnis.

Die Kommission ist der Auffassung, dass bestehende Bestimmungen einer Richtlinie, sofern sie ausreichend klar, präzise und detailliert sind, mittels Neufassung in unmittelbar anwendbare Bestimmungen einer Verordnung umgewandelt werden können. Dies gilt vor allem dann, wenn die in Rede stehenden Bestimmungen technischer Natur sind und von allen Mitgliedstaaten bereits vollständig in einzelstaatliches Recht umgesetzt wurden.

Die Kommission akzeptiert, dass, in Anbetracht der unterschiedlichen zum Ausdruck gebrachten Meinungen, der besondere Fall der Kosmetikverordnung nicht als Präzedenzfall für die diesbezügliche Auslegung der Interinstitutionellen Vereinbarung verwendet wird.

Die Kommission verpflichtet sich, die Sachlage hinsichtlich des Internetverkaufs von kosmetischen Mitteln vor dem Beginn der Anwendung der Verordnung zu klären.

Ebenso wie das Europäische Parlament zeigt sich die Kommission besorgt über die Tatsache, dass der Kosmetiksektor von Produktfälschungen betroffen sein könnte, was mit erhöhten Risiken für die menschliche Gesundheit einhergehen könnte. Daher wird die Kommission Maßnahmen ergreifen, um die Zusammenarbeit von nationalen zuständigen Behörden im Bereich der Bekämpfung von Produktfälschungen zu verbessern.

Die Kommission wird, insbesondere in Bezug auf Artikel 7, 8, 10 und 12a, einen erläuternden Vermerk zu den Übergangsbestimmungen und dem Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung ausarbeiten.

Im Hinblick auf eine Definition von Nanomaterialien weist die Kommission darauf hin, dass die Arbeit an einer gemeinsamen Definition von Nanomaterialien noch nicht abgeschlossen ist. Die Kommission bestätigt daher, dass in künftigen Gemeinschaftsvorschriften die Fortschritte in Bezug auf die gemeinsame Definition berücksichtigt werden sollten, und stellt fest, dass nach den in diesem Vorschlag vorgesehenen Komitologieverfahren auch die in diesem Vorschlag enthaltene Definition aktualisiert werden kann.


6.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/225


Dienstag, 24. März 2009
Inverkehrbringen von Biozid-Produkten ***I

P6_TA(2009)0159

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten in Bezug auf die Verlängerung bestimmter Fristen (KOM(2008)0618 – C6-0346/2008 – 2008/0188(COD))

2010/C 117 E/40

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0618),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0346/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0076/2009),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Dienstag, 24. März 2009
P6_TC1-COD(2008)0188

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 24. März 2009 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten in Bezug auf die Verlängerung bestimmter Fristen

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Richtlinie 2009/107/EG.)


6.5.2010   

DE

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CE 117/226


Dienstag, 24. März 2009
Struktur und Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren *

P6_TA(2009)0160

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 24. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/79/EWG, der Richtlinie 92/80/EWG und der Richtlinie 95/59/EG über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (KOM(2008)0459 – C6-0311/2008 – 2008/0150(CNS))

2010/C 117 E/41

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0459),

gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0311/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0121/2009),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 2

(2)

Zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes und zur gleichzeitigen Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus gemäß Artikel 152 des EG-Vertrags und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Europäische Gemeinschaft dem WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums beigetreten ist, sind in diesem Bereich verschiedene Änderungen vorzunehmen. Diese Änderungen sollen der derzeitigen Situationen für die einzelnen Tabakwaren Rechnung tragen.

(2)

Zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes und zur gleichzeitigen Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus gemäß Artikel 152 des EG-Vertrags und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Europäische Gemeinschaft dem WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums beigetreten ist, sind in diesem Bereich verschiedene Änderungen vorzunehmen. Diese Änderungen sollten gegebenenfalls dem Rauchverbot und der derzeitigen Situation für die einzelnen Tabakwaren Rechnung tragen sowie das Tabakwerbeverbot und die Durchführung von Aufklärungskampagnen ergänzen. Ferner sollte der Notwendigkeit, den organisierten Schmuggel aus Drittländern und die organisierte Kriminalität zu bekämpfen, und der Errichtung und Erweiterung des Schengen-Raums Rechnung getragen werden.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3

(3)

Was Zigaretten anbetrifft, sind die Regelungen zu vereinfachen, um für Hersteller ein neutrales Wettbewerbsumfeld zu schaffen, die Aufteilung der Tabakmärkte abzubauen und die gesundheitspolitischen Ziele hervorzuheben. Zu diesem Zweck soll das Konzept der gängigsten Preisklasse ersetzt werden; die preisbezogene Mindestbesteuerung soll an den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis anknüpfen und der Mindeststeuerbetrag soll für alle Zigaretten gelten. Aus ähnlichen Gründen soll der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis auch als Bezugsgröße für die Ermittlung des Anteils der spezifischen Verbrauchsteuer an der gesamten Steuerbelastung dienen.

(3)

Was Zigaretten anbetrifft, sind die Regelungen zu vereinfachen, um für Hersteller ein neutrales Wettbewerbsumfeld zu schaffen, die Aufteilung der Tabakmärkte abzubauen , die Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten, der Tabakerzeuger und der Tabakindustrie in der Europäischen Union sicherzustellen, die gesundheitspolitischen Ziele hervorzuheben und makroökonomischen Zielen wie der Eindämmung der Inflation angesichts der Erweiterung der Eurozone und der Preiskonvergenz Rechnung zu tragen . Zu diesem Zweck sollte das Konzept der gängigsten Preisklasse ersetzt werden; die Mindestverbrauchsteuer für alle Tabakwaren sollte in allen Mitgliedstaaten ab 1. Januar 2012 ausschließlich als spezifischer Anteil ausgedrückt werden, der je Tabakeinheit erhoben wird . Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis sollte ausschließlich als Bezugsgröße für die Ermittlung des Anteils der spezifischen Verbrauchsteuer an der gesamten Steuerbelastung dienen. Mitgliedstaaten mit hoher Verbrauchsteuer auf Tabakwaren sollten in Bezug auf Steuererhöhungen eine Politik der Mäßigung verfolgen und die Bedeutung der Annäherung der Steuersätze im Binnenmarkt berücksichtigen.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5

(5)

Was Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten anbetrifft, sind die gemeinschaftlichen Mindestanforderungen an die Verbrauchsteuern so auszudrücken, dass eine vergleichbare Wirkung erzielt wird wie bei den Zigaretten. Zu diesem Zweck ist vorzusehen, dass die nationale Besteuerung sowohl einem Minimum entspricht, das als Prozentsatz des Kleinverkaufspreises ausgedrückt wird, als auch einem Minimum, das als fester Betrag ausgedrückt wird.

(5)

Was Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten anbetrifft, sollten die gemeinschaftlichen Mindestanforderungen an die Verbrauchsteuern so ausgedrückt werden, dass eine vergleichbare Wirkung erzielt wird wie bei den Zigaretten. Zu diesem Zweck sollte vorgesehen werden, dass die nationale Besteuerung einem Minimum entspricht, das als fester Betrag ausgedrückt wird , der ab 1. Januar 2012 je Tabakeinheit erhoben wird .

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 92/79/EWG

Artikel 2 – Absatz 1 - Unterabsatz 1

(1)    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbrauchsteuer (spezifische Verbrauchsteuer und Ad-Valorem-Verbrauchsteuer) auf Zigaretten mindestens 57 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der verkauften Zigaretten entspricht . Diese Verbrauchsteuer beträgt unabhängig vom gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis mindestens 64 EUR je 1 000 Zigaretten.

(1)    Ab 1. Januar 2012 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verbrauchsteuer für alle Arten von Zigaretten mindestens 64 EUR je 1 000 Zigaretten beträgt .

Abänderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 92/79/EWG

Artikel 2 – Absatz 2

(2)   Ab 1. Januar 2014 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verbrauchsteuer (spezifische Verbrauchsteuer und Ad-Valorem-Verbrauchsteuer) auf Zigaretten mindestens 63 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der verkauften Zigaretten entspricht. Diese Verbrauchsteuer beträgt unabhängig vom gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis mindestens 90 EUR je 1 000 Zigaretten.

(2)   Ab 1. Januar 2014 stellen alle Mitgliedstaaten sicher, dass die Verbrauchsteuer auf alle Kategorien von Zigaretten mindestens 75 EUR je 1 000 Zigaretten oder 8 EUR mehr als die Besteuerung von 1 000 Zigaretten am 1. Januar 2010 beträgt .

Jedoch sind Mitgliedstaaten, die Verbrauchsteuern von mindestens 122 EUR je 1 000 Zigaretten auf der Grundlage des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises erheben, an die im ersten Unterabsatz festgelegte Mindestbesteuerung von 63 % nicht gebunden.

 

Abänderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 92/79/EWG

Artikel 2 – Absatz 3

(3)   Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis wird alljährlich am 1. Januar unter Bezugnahme auf das Jahr n-1 auf der Grundlage der in den freien Verkehr übergeführten Gesamtmenge und der Preise einschließlich aller Steuern festgesetzt.

(3)   Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis wird alljährlich am 1. März unter Bezugnahme auf das Jahr n-1 auf der Grundlage der auf den Markt gebrachten Gesamtmenge und der Preise einschließlich aller Steuern festgesetzt.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 92/79/EWG

Artikel 2 – Absatz 5

(5)   Die Verbrauchsteuer wird von den Mitgliedstaaten schrittweise erhöht, um die in Absatz 2 genannten Anforderungen zu den in Absatz 2 und 4 festgelegten Zeitpunkten einzuhalten.

(5)   Die Verbrauchsteuer wird von den Mitgliedstaaten schrittweise erhöht, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen vom 1. Januar 2012 an einzuhalten.

 

In Mitgliedstaaten, in denen die für eine Kleinverkaufspreiskategorie am 1. Januar 2009 geltende Verbrauchsteuer höher als 64 EUR je 1 000 Zigaretten ist, wird die Höhe der Verbrauchsteuer nicht gesenkt.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 92/79/EWG

Artikel 2 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 a (neu)

 

Die Kommission berechnet und veröffentlicht bei dieser Gelegenheit zur Information die in Euro oder einer anderen Landeswährung ausgedrückten EU-Mindestpreise für Zigaretten unter Einbeziehung der Verbrauchsteuersätze und der geltenden Mehrwertsteuer auf der Grundlage einer theoretischen Zigarettenpackung mit einem Wert von 0 EUR vor Steuern.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2

Richtlinie 92/79/EWG

Artikel 2 a

Artikel 2a erhält folgende Fassung:

„Artikel 2a

(1)     Sinkt die Verbrauchsteuer in Folge einer Änderung des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der Zigaretten in einem Mitgliedstaat unter das in Artikel 2 Absätze 1 und 2 festgesetzte Niveau, so kann der betreffende Mitgliedstaat die Anpassung der Verbrauchsteuer bis zum 1. Januar des zweiten auf das Jahr der Änderung folgenden Jahres verschieben.

(2)     Erhöht ein Mitgliedstaat den Mehrwertsteuersatz, der auf Zigaretten Anwendung findet, so kann er die Verbrauchsteuer bis zur Höhe des Betrags senken, der, ausgedrückt als Prozentsatz des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises, dem ebenfalls als Prozentsatz des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises ausgedrückten Betrag der Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes entspricht, auch wenn dadurch die Verbrauchsteuer unter das in Artikel 2 Absätze 1 und 2 festgesetzte Niveau, ausgedrückt als Prozentsatz des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises, sinkt.

Jedoch muss der Mitgliedstaat diese Verbrauchsteuer spätestens am 1. Januar des zweiten auf das Jahr der Senkung folgenden Jahres wieder mindestens auf dieses Niveau anheben.“

entfällt

Abänderung 13

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1

Richtlinie 92/80/EWG

Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsätze 8 und 9

Ab dem 1. Januar 2010 wenden die Mitgliedstaaten eine Verbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten von mindestens 38 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern und von mindestens 43 EUR je kg an .

Ab dem 1. Januar 2014 wenden die Mitgliedstaaten eine Verbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten an, die mindestens 50 EUR je kg beträgt oder um 6 % über dem Niveau je kg am 1. Januar 2012 liegt .

Ab dem 1. Januar 2014 wenden die Mitgliedstaaten eine Verbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten von mindestens 42 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern und von mindestens 60 EUR je kg an.

Ab dem 1. Januar 2012 wenden die Mitgliedstaaten eine Verbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten an, die mindestens 43 EUR je kg beträgt oder um 20 % über dem Niveau je kg am 1. Januar 2010 liegt.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1

Richtlinie 92/80/EWG

Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsätze 10 und 11

Die Verbrauchsteuer wird von den Mitgliedstaaten schrittweise angehoben, damit die neue in Unterabsatz 9 genannte Mindestbesteuerung bis zum 1. Januar 2014 erreicht wird.

Die Verbrauchsteuer wird von den Mitgliedstaaten schrittweise angehoben, damit diese neue Mindestbesteuerung erreicht wird.

Ab 1. Januar 2010 beträgt die als Prozentsatz oder in Form eines bestimmten Betrags je kg oder je Stückzahl ausgedrückte Verbrauchsteuer mindestens:

Ab 1. Januar 2012 beträgt die in Form eines bestimmten Betrags je kg oder je Stückzahl ausgedrückte Verbrauchsteuer mindestens:

a)

für Zigarren und Zigarillos: 5 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 12 EUR je 1 000 Stück oder je kg;

a)

für Zigarren oder Zigarillos: 12 EUR je 1 000 Stück oder je kg;

b)

für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten: 20 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 22 EUR je kg.

b)

für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten: 22 EUR je kg.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 4 a (neu)

Richtlinie 95/59/EG

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

(4a)

Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

Unterabsatz 2 steht jedoch der Anwendung einzelstaatlicher Vorschriften über die Preisüberwachung, die Einhaltung der vorgeschriebenen Preise oder die Umsetzung geeigneter Schwellenpreismaßnahmen durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Rahmen der Gesundheitspolitik dieses Mitgliedstaats, die für alle Tabakwaren gelten und insbesondere Jugendliche vom Tabakkonsum abschrecken sollen, nicht entgegen, sofern diese Vorschriften mit der Gemeinschaftsregelung vereinbar sind.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 5

Richtlinie 95/59/EG

Artikel 16 – Absatz 1

(1)   Der spezifische Anteil der Verbrauchsteuer darf weder niedriger als 10 % noch höher als 75 % der Gesamtsteuerlast sein, die sich zusammensetzt aus:

(1)   Der spezifische Anteil der Verbrauchsteuer darf ab 1. Januar 2012 weder niedriger als 10 % noch höher als 55 % der Gesamtsteuerlast sein, die sich zusammensetzt aus:

a)

der spezifischen Verbrauchsteuer,

a)

der spezifischen Verbrauchsteuer,

b)

der proportionalen Verbrauchsteuer und der Umsatzsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis.

b)

der proportionalen Verbrauchsteuer und der Umsatzsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis.

Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis wird alljährlich am 1. Januar unter Bezugnahme auf das Jahr n-1 auf der Grundlage der in den freien Verkehr übergeführten Gesamtmenge und der Preise einschließlich aller Steuern festgesetzt.

Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis wird alljährlich am 1. März unter Bezugnahme auf das Jahr n-1 auf der Grundlage der in den freien Verkehr übergeführten Gesamtmenge und der Preise einschließlich aller Steuern festgesetzt.

 

1a.     Der spezifische Anteil der Verbrauchsteuer darf ab 1. Januar 2014 weder niedriger als 10 % noch höher als 60 % der Gesamtsteuerlast sein, die sich zusammensetzt aus:

 

a)

der spezifischen Verbrauchsteuer; und

 

b)

der proportionalen Verbrauchsteuer und der Mehrwertsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis.

 

Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis wird alljährlich am 1. März unter Bezugnahme auf das Jahr n-1 auf der Grundlage der in den freien Verkehr übergeführten Gesamtmenge und der Preise einschließlich aller Steuern festgesetzt.


Mittwoch, 25. März 2009

6.5.2010   

DE

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CE 117/232


Mittwoch, 25. März 2009
Gemeinsame Konsularische Instruktion: biometrische Identifikatoren und Visumanträge ***II

P6_TA(2009)0167

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Gemeinsamen Konsularischen Instruktion an die diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die von Berufskonsularbeamten geleitet werden, zur Aufnahme biometrischer Identifikatoren einschließlich Bestimmungen über die Organisation der Entgegennahme und Bearbeitung von Visumanträgen (5329/1/2009 – C6-0088/2009 – 2006/0088(COD))

2010/C 117 E/42

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (5329/1/2009 – C6-0088/2009),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (1) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0269),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres für die zweite Lesung (A6-0143/2009),

1.

billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2.

stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

4.

beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte vom 10.7.2008, P6_TA(2008)0358.


6.5.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/233


Mittwoch, 25. März 2009
Garantieleistung der Gemeinschaft für die Europäische Investitionsbank ***I

P6_TA(2009)0168

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben in Drittländern (KOM(2008)0910 – C6-0025/2009 – 2008/0268(COD))

2010/C 117 E/43

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0910),

gestützt auf Artikel 251 und die Artikel 179 und 181a des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0025/2009),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0109/2009),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Mittwoch, 25. März 2009
P6_TC1-COD(2008)0268

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. März 2009 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss Nr. 633/2009/EG.)


6.5.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/234


Mittwoch, 25. März 2009
Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystems ***I

P6_TA(2009)0169

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 im Hinblick auf die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystems (KOM(2008)0388 – C6-0250/2008 – 2008/0127(COD))

2010/C 117 E/44

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0388),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0250/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0002/2009),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Mittwoch, 25. März 2009
P6_TC1-COD(2008)0127

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. März 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 549/2004, (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004 und (EG) Nr. 552/2004 im Hinblick auf die Verbesserung der Leistung und Nachhaltigkeit des europäischen Luftverkehrssystems

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. ….)


6.5.2010   

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CE 117/235


Mittwoch, 25. März 2009
Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste ***I

P6_TA(2009)0170

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG (KOM(2008)0390 – C6-0251/2008 – 2008/0128(COD))

2010/C 117 E/45

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0390),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0251/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0515/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Mittwoch, 25. März 2009
P6_TC1-COD(2008)0128

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. März 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. ….)


6.5.2010   

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CE 117/236


Mittwoch, 25. März 2009
Neuartige Lebensmittel ***I

P6_TA(2009)0171

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. …/2009 [gemeinsames Verfahren] (KOM(2007)0872 – C6-0027/2008 – 2008/0002(COD))

2010/C 117 E/46

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0872),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0027/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0512/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


Mittwoch, 25. März 2009
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. März 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97

P6_TC1-COD(2008)0002

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission ║,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags  (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Durchführung der Politik der Gemeinschaft und aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft muss ein hohes Niveau des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Verbraucher und gleichzeitig auch ein hohes Maß an Tierschutz und Umweltschutz gewährleistet sein. Darüber hinaus sollte das Vorsorgeprinzip angewandt werden, das in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (3) niedergelegt ist.

(2)

Bei der Durchführung der Politik der Gemeinschaft muss ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit gewährleistet sein , und zwar mit Vorrang vor dem Funktionieren des Binnenmarktes.

(3)

Gemäß Artikel 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäische Union tragen die Union und die Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung.

(4)

Die im Gemeinschaftsrecht festgelegten Normen müssen auf alle in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Lebensmittel, einschließlich der aus Drittstaaten importierten Lebensmittel, Anwendung finden.

(5)

In seiner Entschließung vom 3. September 2008 zum Klonen von Tieren für die Lebensmittelversorgung (4) forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, Vorschläge für ein Verbot folgender Tätigkeiten zum Zweck der Lebensmittelversorgung vorzulegen: i) Klonen von Tieren, ii) Zucht von Klontieren und deren Nachkommen, iii) Inverkehrbringen von Fleisch- oder Milchprodukten, die von Klontieren oder deren Nachkommen stammen, und iv) Einfuhr von Klontieren und deren Nachkommen, von Samen und Embryonen von Klontieren und deren Nachkommen sowie von Fleisch- oder Milchprodukten, die von Klontieren oder deren Nachkommen stammen.

(6)

Der von der Kommission eingesetzte wissenschaftliche Ausschuss „neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken“ (SCENIHR) kam in einer am 28. und 29. September 2005 verabschiedeten Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass erhebliche Wissenslücken bei der Risikobewertung bestehen. Dies betreffe die Charakterisierung, den Nachweis, die Messung, die Dosis-Wirkung-Relation, den Verbleib in der Umwelt, die Persistenz im menschlichen Körper und in der Umwelt sowie alle (umwelt-) toxikologischen Aspekte von Nanopartikeln. Zudem befürchtete der SCENIHR, dass die verfügbaren (öko-) toxikologischen Methoden möglicherweise nicht ausreichen werden, um alle Probleme im Zusammenhang mit Nanopartikeln zu lösen.

(7)

Gemeinschaftsvorschriften in Bezug auf neuartige Lebensmittel wurden erlassen mit der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten (5) sowie mit der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission vom 20. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Information der Öffentlichkeit und zum Schutz der übermittelten Informationen (6). Im Interesse der Klarheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 258/97 aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden. Diese sollte Maßnahmen umfassen, die derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 geregelt sind.

(8)

Damit die Kontinuität mit der Verordnung (EG) Nr. 258/97 gewährleistet ist, sollte für die Einstufung eines Lebensmittels als neuartig weiterhin das Kriterium gelten, dass dieses vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 258/97, d. h. dem 15. Mai 1997, in der Gemeinschaft nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. Unter der Verwendung in der Gemeinschaft wird die Verwendung in den Mitgliedstaaten verstanden, unabhängig von dem Zeitpunkt ihres Beitritts zur Europäischen Union.

(9)

Die geltende Definition neuartiger Lebensmittel sollte durch eine Erläuterung der Kriterien der Neuartigkeit klarer gefasst und aktualisiert werden, indem die vorhandenen Kategorien ersetzt werden durch einen Verweis auf die allgemeine Lebensmitteldefinition in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ║.

(10)

Lebensmittel mit neuer oder gezielt modifizierter primärer Molekularstruktur, Lebensmittel, die aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen bestehen oder daraus isoliert worden sind, neue Mikroorganismenstämme, deren unbedenkliche Verwendung in der Vergangenheit nicht nachgewiesen worden ist, sowie Pflanzenextrakte sollten als neuartige Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung gelten.

(11)

Des Weiteren sollte klargestellt werden, dass ein Lebensmittel als neuartig einzustufen ist, wenn es mittels einer zuvor nicht genutzten Produktionstechnologie hergestellt wurde. Insbesondere sollten die neuen Technologien bei Zucht- und Lebensmittelherstellungsverfahren, die sich auf die Lebensmittel auswirken und somit auch Auswirkungen auf die Lebensmittelsicherheit haben könnten, von dieser Verordnung abgedeckt werden. Zu den neuartigen Lebensmitteln sollten daher auch Lebensmittel zählen, die aus Pflanzen und Tieren gewonnen werden, die mittels nicht herkömmlicher Zuchtmethoden erzeugt wurden, sowie Lebensmittel, die durch neue Produktionsprozesse, zum Beispiel Nanotechnologie und Nanowissenschaft, verändert wurden, die Auswirkungen auf die Lebensmittel haben könnten. Aus neuen Pflanzensorten gewonnene Lebensmittel und mit Hilfe herkömmlicher Zuchtmethoden erzeugte Tierrassen sollten nicht als neuartige Lebensmittel erachtet werden.

(12)

Das Klonen von Tieren ist unvereinbar mit Nummer 20 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere (7). Darin heißt es, dass natürliche oder künstliche Zuchtmethoden, die den Tieren Leiden oder Schäden zufügen oder zufügen können, nicht angewendet werden dürfen. Daher dürfen aus geklonten Tieren oder deren Nachkommen erzeugte Lebensmittel nicht auf die Gemeinschaftsliste gesetzt werden.

(13)

Die derzeit verfügbaren Testmethoden eignen sich nicht zur Bewertung der Risiken von Nanomaterialien. Es sollten umgehend tierversuchsfreie Methoden zur Prüfung von Nanomaterialien entwickelt werden.

(14)

Die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien erklärte in ihrer Stellungnahme Nr. 23 vom 16. Januar 2008 zu den ethischen Aspekten des Klonens von Tieren zum Zweck der Lebensmittelerzeugung, dass es aus ihrer Sicht keine überzeugenden Gründe zur Rechtfertigung der Gewinnung von Lebensmitteln aus Klonen und deren Nachkommen gebe. Der Wissenschaftliche Ausschuss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) stellte in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2008 über das Klonen von Tieren (8) fest, dass die Gesundheit und das Wohlergehen eines erheblichen Teils der Klone beeinträchtigt sei, in vielen Fällen schwerwiegend und mit tödlichem Ausgang.

(15)

Ausschließlich die Nanomaterialien, die in einer Liste der zugelassenen Nanomaterialien erfasst werden, sollten in Lebensmittelverpackungen enthalten sein. Ihr Übertritt in oder auf die in diesen Verpackungen enthaltenen Lebensmittel sollte beschränkt werden.

(16)

Lebensmittel, die aus geklonten Tieren und ihren Nachkommen gewonnen werden, sollten jedoch vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Sie sollten in einer besonderen Verordnung geregelt werden, die im Mitentscheidungsverfahren erlassen wird, und nicht dem gemeinsamen Zulasungsverfahren unterliegen. Die Kommission sollte vor dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung einen entsprechenden Legislativvorschlag vorlegen. Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über geklonte Tiere sollte ein Moratorium für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die aus geklonten Tieren und ihren Nachkommen hergestellt werden, gelten.

(17)

Es sollten Durchführungsmaßnahmen im Hinblick auf die Festlegung von weiteren Kriterien erlassen werden, die eine Beurteilung ermöglichen, ob ein Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. Wurde ein Lebensmittel vor diesem Datum ausschließlich als Nahrungsergänzungsmittel oder in Nahrungsergänzungsmitteln gemäß der Definition in der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (9) verwendet, so kann es auch nach diesem Datum mit demselben Verwendungszweck in Verkehr gebracht werden und ist dabei nicht als neuartiges Lebensmittel einzustufen. Die Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel oder in Nahrungsergänzungsmitteln sollte jedoch bei der Beurteilung, ob ein Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde, keine Berücksichtigung finden. Deshalb müssen andere Verwendungen des fraglichen Lebensmittels, zum Beispiel andere als in Nahrungsergänzungsmitteln, gemäß dieser Verordnung zugelassen werden.

(18)

Im Falle einer Neuformulierung von Lebensmittelerzeugnissen, die aus bereits vorhandenen, auf dem Gemeinschaftsmarkt verfügbaren Lebensmittelzutaten – vor allem die Neuformulierungen von Lebensmittelerzeugnissen durch die Veränderung der Zusammensetzung oder der Anteile dieser Zutaten – hergestellt werden, sollten die betreffenden Lebensmittel nicht als neuartig eingestuft werden.

(19)

Die Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (10) sollte anwendbar sein, wenn ein Erzeugnis unter Berücksichtigung sämtlicher Eigenschaften sowohl unter den Begriff „Arzneimittel“ als auch die Definition eines bestimmten Erzeugnisses in anderen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen fallen kann. Stellt ein Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2001/83/EG fest, dass es sich bei einem bestimmten Stoff um ein Arzneimittel handelt, kann er demnach das Inverkehrbringen dieses Stoffes in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht einschränken.

(20)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zugelassene neuartige Lebensmittel sollten ihren Status als neuartige Lebensmittel behalten, doch für jede neue Verwendung solcher Lebensmittel sollte eine Zulassung erforderlich sein.

(21)

Für technische Zwecke bestimmte oder genetisch veränderte Lebensmittel sollten nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen , sofern sie einer Sicherheitsbewertung unterzogen und aufgrund anderer gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen zugelassen wurden . Vom Geltungsbereich dieser Verordnung auszuschließen sind daher Lebensmittel, die nur als Zusatzstoffe verwendet werden und unter die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (11) fallen, Aromen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln (12) fallen, Extraktionslösungsmittel, die unter die Richtlinie 88/344/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (13), fallen, Enzyme, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme (14) fallen, sowie genetisch veränderte Lebensmittel, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel (15) fallen.

(22)

Die Verwendung von Vitaminen und Mineralstoffen wird durch spezifische sektorale lebensmittelrechtliche Vorschriften geregelt. Vom Geltungsbereich dieser Verordnung auszuschließen sind daher Vitamine und Mineralstoffe, die unter die Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (16), die Richtlinie 2002/46/EG ║ oder die Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (17) fallen.

(23)

Neuartige Lebensmittel (ausgenommen Vitamine und Mineralstoffe), die für eine besondere Ernährung oder zur Nahrungsmittelanreicherung bzw. -ergänzung bestimmt sind, sollten nach den für alle neuartigen Lebensmittel geltenden Sicherheitskriterien und -anforderungen bewertet werden. Zugleich sollten sie weiterhin ║ der Richtlinie 89/398/EWG, den Einzelrichtlinien gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Anhang I der genannten Richtlinie, der Richtlinie 2002/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 unterliegen.

(24)

Die Kommission sollte ein einfaches, transparentes Verfahren für Fälle einführen , bei denen ihr keine Angaben zur Verwendung für den menschlichen Verzehr vor dem 15. Mai 1997 vorliegen; an diesem Verfahren sollten die Mitgliedstaaten beteiligt sein . Dieses Verfahren sollte spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingeführt werden .

(25)

Neuartige Lebensmittel sollten in der Gemeinschaft nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie sicher sind und den Verbraucher nicht irreführen. Die Bewertung ihrer Sicherheit sollte auf dem Vorsorgeprinzip beruhen, das in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 niedergelegt ist. Außerdem sollten sie sich von den Lebensmitteln, die sie ersetzen sollen, nicht auf eine Weise unterscheiden, dass ihr Verzehr Ernährungsnachteile für den Verbraucher mit sich bringt.

(26)

Es muss ein harmonisiertes, zentralisiertes Verfahren für die Sicherheitsbewertung und die Zulassung angewandt werden, das effizient, zeitlich begrenzt und transparent ist. Im Hinblick auf eine weitere Harmonisierung der Zulassungsverfahren für Lebensmittel sollten die Sicherheitsbewertung neuartiger Lebensmittel und deren Aufnahme in die Gemeinschaftsliste nach dem Verfahren erfolgen, das in der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (18) vorgesehen ist. Bei der Zulassung neuartiger Lebensmittel sollten auch andere für den zu prüfenden Gegenstand relevante Faktoren berücksichtigt werden, einschließlich ethischer Faktoren.

(27)

Um Tierversuche zu vermeiden, sollten Wirbeltierversuche für die Zwecke dieser Verordnung nur als letzter Ausweg durchgeführt werden. In dieser Verordnung sollte dafür gesorgt werden, dass Wirbeltierversuche auf ein Mindestmaß beschränkt und Doppelprüfungen vermieden werden, und es sollten Testmethoden ohne Tierversuche und intelligente Teststrategien gefördert werden. Bei der Entwicklung neuartiger Lebensmittel sollten bestehende Ergebnisse von Wirbeltierversuchen ausgetauscht werden. Aufgrund der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (19) müssen Wirbeltierversuche ersetzt, eingeschränkt bzw. verfeinert werden. Die Durchführungsmaßnahmen zu dieser Verordnung sollten so weit wie möglich auf geeigneten alternativen Testmethoden beruhen. Bis spätestens sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung sollte die Kommission die Bestimmungen über den Datenschutz für die Ergebnisse von Wirbeltierversuchen überprüfen und gegebenenfalls geeignete Änderungen vornehmen.

(28)

Des Weiteren sollten Kriterien für die Bewertung der potenziellen Risiken im Zusammenhang mit neuartigen Lebensmitteln festgelegt werden. Um eine einheitliche wissenschaftliche Bewertung neuartiger Lebensmittel zu gewährleisten, sollten solche Bewertungen von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „Behörde“ genannt) in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden vorgenommen werden.

(29)

Ethische Aspekte und Umweltschutzaspekte müssen beim Zulassungsverfahren Teil der Risikobewertung sein. Die Bewertung dieser Aspekte muss durch die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien bzw. die Europäische Umweltagentur erfolgen.

(30)

Im Sinne einer Vereinfachung der Verfahren sollte es den Antragstellern gestattet werden, für Lebensmittel, die verschiedenen sektoralen lebensmittelrechtlichen Vorschriften unterliegen, einen einzigen Antrag zu stellen. Die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(31)

Gegebenenfalls sollten auf der Grundlage des Ergebnisses der Sicherheitsbewertung Bestimmungen für die Überwachung neuartiger, zum menschlichen Verzehr bestimmter Lebensmittel nach dem Inverkehrbringen festgelegt werden.

(32)

Die Aufnahme eines neuartigen Lebensmittels in die Gemeinschaftsliste neuartiger Lebensmittel sollte unbeschadet der Möglichkeit erfolgen, die Wirkung des Verzehrs einer Substanz zu bewerten, die diesem Lebensmittel zugesetzt ist oder zu seiner Herstellung verwendet wird, oder eines vergleichbaren Erzeugnisses gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 ║.

(33)

Um die Forschung und Entwicklung und somit Innovationen in der Agrar- und Ernährungsindustrie zu fördern, ist es unter spezifischen Umständen angebracht, die Investitionen, die von Innovatoren bei der Beschaffung von Informationen und Daten zur Unterstützung eines Antrags gemäß dieser Verordnung getätigt werden, zu schützen. Die neu gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse und geschützten wissenschaftlichen Daten, die zur Stützung eines Antrags auf Aufnahme eines neuartigen Lebensmittels in die Gemeinschaftsliste vorgelegt werden, sollten während eines bestimmten Zeitraums nicht ohne die Zustimmung des ersten Antragstellers zum Vorteil eines anderen Antragstellers verwendet werden. Der Schutz der von einem Antragsteller vorgelegten wissenschaftlichen Daten sollte andere Antragsteller nicht daran hindern, auf der Basis ihrer eigenen wissenschaftlichen Daten die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste neuartiger Lebensmittel zu betreiben. Zudem sollte der Schutz wissenschaftlicher Daten nicht die Transparenz beeinträchtigen und den Zugang zu Informationen behindern, soweit die Daten betroffen sind, die bei der Sicherheitsbewertung neuartiger Lebensmittel verwendet werden. Rechte des geistigen Eigentums sollten jedoch gewahrt werden.

(34)

Für neuartige Lebensmittel gelten die allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (20). In bestimmten Fällen könnten zusätzliche Angaben auf dem Etikett erforderlich sein, vor allem was die Beschreibung, Herkunft oder Verwendungsbedingungen des Lebensmittels angeht. Aus diesem Grund kann die Aufnahme eines neuartigen Lebensmittels in die Gemeinschaftsliste mit spezifischen Verwendungsbedingungen oder Etikettierungsvorschriften verknüpft werden.

(35)

Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (21) harmonisiert die einschlägigen Bestimmungen der Mitgliedstaaten. Deshalb sollten Angaben zu neuartigen Lebensmitteln stets gemäß der genannten Verordnung erfolgen. Soweit ein Antragsteller auf einem neuartigen Lebensmittel eine gemäß Artikel 17 oder 18 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genehmigungspflichtige gesundheitsbezogene Angabe aufbringen will und sowohl der Antrag auf Zulassung des neuartigen Lebensmittels und auch der Antrag auf Genehmigung der gesundheitsbezogenen Angabe das Ersuchen um Schutz der geschützten Daten umfasst, können die Datenschutzzeiträume auf Wunsch des Antragstellers zusammenfallen und gleichzeitig beginnen.

(36)

Bei der Sicherheitsbewertung und -überwachung herkömmlicher Lebensmittel aus Drittländern sollte deren sichere Verwendung über längere Zeit im Herkunftsland berücksichtigt werden. Eine andere Verwendung als die eines Lebensmittels oder im Rahmen einer normalen Ernährung sollte dabei keine Berücksichtigung finden. Haben die Mitgliedstaaten und/oder die Behörde keine begründeten Sicherheitsbedenken auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse, zum Beispiel Informationen über gesundheitsschädigende Auswirkungen, vorgebracht, ist es zulässig║, das Lebensmittel nach einer entsprechenden Mitteilung auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr zu bringen, falls keine ethischen Einwände dagegen bestehen.

(37)

In begründeten Fällen sollte die durch den Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 1997 ║ (SEK(97) 2404) eingesetzte Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien (EGE) gehört werden ║, um Ratschläge zu ethischen Fragen im Zusammenhang mit dem Einsatz neuer Technologien und dem Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel einzuholen.

(38)

Neuartige Lebensmittel, die nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97 in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht wurden, sollten auch weiterhin in Verkehr gebracht werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zugelassene neuartige Lebensmittel sollten in die mit der vorliegenden Verordnung festgelegte Gemeinschaftsliste neuartiger Lebensmittel aufgenommen werden. Wurde der ursprüngliche Bewertungsbericht nach Artikel 6 Absatz 3 der genannten Verordnung noch nicht der Kommission unterbreitet oder wird vor dem Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung ein zusätzlicher Bewertungsbericht nach Artikel 6 Absatz 3 oder 4 der genannten Verordnung angefordert, sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 gestellte Anträge als Anträge gemäß der vorliegenden Verordnung behandelt werden. Geben die Behörde und die Mitgliedstaaten Stellungnahmen ab, so sollten sie das Ergebnis der ursprünglichen Bewertung berücksichtigen. Andere Anträge, die vor dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 gestellt werden, werden nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 258/97 behandelt.

(39)

Da die Ziele der zu ergreifenden Maßnahme nicht von den Mitgliedstaaten erreicht werden können und somit auf Gemeinschaftsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im genannten Artikel festgelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(40)

Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften über Sanktionen erlassen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängt werden, und alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um deren Anwendung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(41)

Die für die Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (22) erlassen werden.

(42)

Insbesondere sollte der Kommission die Befugnis erhalten, die Kriterien festzulegen, die als Grundlage für die Entscheidung darüber dienen, ob ein Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(43)

Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (23) enthält allgemeine Vorschriften über die Durchführung amtlicher Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittelrechts. Deshalb führen die Mitgliedstaaten amtliche Kontrollen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durch, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung durchzusetzen –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Einleitende Bestimmungen

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden einheitliche Vorschriften über das Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel in der Gemeinschaft festgelegt, um ein hohes Niveau beim Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit , der Gesundheit und des Wohlergehens von Tieren, der Umwelt und der Verbraucherinteressen zu gewährleisten und gleichzeitig die Transparenz und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen und Innovationen in der Agrar- und Ernährungsindustrie zu fördern .

Artikel 2

Anwendungsbereich

1.   Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel in der Gemeinschaft.

2.   Diese Verordnung gilt , soweit nicht anderweitige Vorschriften gelten, nicht für

a)

Lebensmittel, die wie folgt verwendet werden:

i)

Lebensmittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ;

ii)

Lebensmittelaromen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 ;

iii)

bei der Lebensmittelherstellung verwendete Extraktionslösungsmittel gemäß der Richtlinie 88/344/EWG ║;

iv)

Lebensmittelenzyme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 ;

v)

Vitamine und Mineralstoffe gemäß der Richtlinie 89/398/EWG, der Richtlinie 2002/46/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 , mit Ausnahme von bereits zugelassenen Vitaminen und Mineralstoffen, die mit Herstellungsmethoden oder aus neuen Quellen gewonnen worden, die im Zuge ihrer Zulassung gemäß der betreffenden Rechtsvorschrift nicht berücksichtigt wurden, soweit diese Herstellungsmethoden oder neuen Quellen wesentliche Änderungen im Sinn von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii bedingen ;

b)

Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003;

c)

Lebensmittel, die aus Klontieren und deren Nachkommen gewonnen werden. Vor dem … (24) legt die Kommission einen Legislativvorschlag für ein Verbot des Inverkehrbringens von aus Klontieren und deren Nachkommen gewonnenen Lebensmitteln in der Gemeinschaft vor. Dieser Vorschlag ist dem Europäischen Parlament und dem Rat zu unterbreiten.

3.     Unbeschadet des Absatzes 2 gilt diese Verordnung für Lebensmittelzusatzstoffe, Lebensmittelenzyme, Mineralstoffe und Aromen sowie bestimmte Lebensmittelzutaten mit aromatisierenden Eigenschaften, bei deren Herstellung ein neues, vor dem 15. Mai 1997 nicht übliches Produktionsverfahren angewandt wird, das wesentliche Veränderungen ihrer Zusammensetzung oder Struktur bewirkt, wie im Fall konstruierter Nanomaterialien.

4.    Gegebenenfalls kann nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle bestimmt werden, ob eine Lebensmittelart in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. Kann ein Lebensmittel wie ein Arzneimittel auf den menschlichen Körper wirken, fordert die Kommission die Europäische Arzneimittelagentur auf, dazu Stellung zu nehmen, ob das Lebensmittel unter die Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) fällt .

Artikel 3

Definitionen

1.   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Definitionen der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

2.   Ferner gelten folgende Definitionen:

a)

Der Begriff „neuartige Lebensmittel“ bezeichnet

i)

Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden.

ii)

Lebensmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, bei denen die betreffenden Pflanzen oder Tiere mittels einer nicht herkömmlichen Zuchtmethode gezüchtet wurden, die vor dem 15. Mai 1997 nicht angewandt wurde , mit Ausnahme von Lebensmitteln aus geklonten Tieren und deren Nachkommen ;

iii)

Lebensmittel, bei deren Herstellung ein neues, vor dem 15. Mai 1997 nicht übliches Produktionsverfahren angewandt wird und bei denen dieses Produktionsverfahren wesentliche Veränderungen ihrer Zusammensetzung oder Struktur bewirkt, was ihren Nährwert, ihren Metabolismus oder ihren Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflusst.

iv)

Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft nicht zur Lebensmittelherstellung verwendete Nanomaterialien enthalten oder daraus bestehen.

Die ausschließliche Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel oder in Nahrungsergänzungsmitteln reicht nicht aus als Nachweis dafür, dass ein Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. Wurde jedoch ein Lebensmittel vor diesem Datum ausschließlich als Nahrungsergänzungsmittel oder in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet, darf es auch nach diesem Datum mit demselben Verwendungszweck auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht werden und ist dabei nicht als neuartiges Lebensmittel einzustufen. Weitere Kriterien für die Beurteilung der Frage, ob ein Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde, können – als Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung – nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt werden.

b)

Der Begriff „herkömmliche Lebensmittel aus einem Drittland“ bezeichnet natürliche, nicht konstruierte neuartige Lebensmittel, für die ein Nachweis über ihre Verwendung als Lebensmittel in einem Drittland vorliegt, d. h. darüber, dass das fragliche Lebensmittel in weiten Teilen der Landesbevölkerung seit mindestens 25 Jahren vor dem … (26) Bestandteil der normalen Ernährung war und auch weiterhin ist.

c)

Der Begriff „Nachweis der sicheren Verwendung als Lebensmittel“ bedeutet, dass die Sicherheit des fraglichen Lebensmittels durch die Angaben über die Zusammensetzung sowie die Erfahrungen mit der mindestens 30 Jahre andauernden Verwendung als Bestandteil der üblichen Ernährung in weiten Teilen der Bevölkerung eines Landes bestätigt wurde.

d)

Der Begriff „geklonte Tiere“ bezeichnet mit einer asexuellen, künstlichen Fortpflanzungsmethode zum Zweck der Herstellung einer genetisch identischen oder fast identischen Kopie eines einzelnen Tieres gezüchtete Tiere;

e)

Der Begriff „Nachkommen von geklonten Tieren“ bezeichnet durch sexuelle Fortpflanzung gezüchtete Tiere, wobei mindestens ein Elternteil ein geklontes Tier ist;

f)

Der Begriff „konstruierte Nanomaterialien“ bezeichnet absichtlich hergestellte Materialien mit einer oder mehreren äußeren Abmessungen in einer Größenordnung von höchstens 100 Nanometern oder mit funktionell getrennten Teilen im Innern oder an der Oberfläche, von denen viele eine oder mehrere äußere Abmessungen in der Größenordnung von höchstens 100 Nanometern haben, einschließlich Strukturen, Agglomerate oder Aggregate, die mehr als 100 Nanometer groß sein können, jedoch für den Nanomaßstab kennzeichnende Eigenschaften haben.

Zu den für den Nanomaßstab kennzeichnenden Eigenschaften gehören:

i)

Eigenschaften, die mit der großen spezifischen Oberfläche der betreffenden Materialien zusammenhängen, und/oder

ii)

besondere physikalisch-chemische Eigenschaften, die sich von den Eigenschaften der nicht nanoformen Strukturen aus denselben Materialien unterscheiden.

3.     In Anbetracht der unterschiedlichen Definitionen verschiedener internationaler Einrichtungen für den Begriff „Nanomaterialien“ und der fortlaufenden technischen und wissenschaftlichen Entwicklung im Bereich der Nanotechnologie passt die Kommission Absatz 2 Buchstabe f an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt bzw. an später auf internationaler Ebene vereinbarte Definitionen an. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung wird nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 4

Einholen von Informationen über die Einstufung neuartiger Lebensmittel

1.   Die Kommission holt bei den Mitgliedstaaten und/oder Lebensmittelunternehmern oder anderen Interessenträgern Informationen ein , um festzustellen, ob ein Lebensmittel unter diese Verordnung fällt. Die Mitgliedstaaten, Lebensmittelunternehmer oder andere Interessenträger übermitteln der Kommission Informationen darüber, in welchem Umfang ein Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft für den menschlichen Verzehr verwendet wurde.

2.     Die Kommission veröffentlicht diese Daten, die aus den erfassten Daten gezogenen Schlüsse und die nicht vertraulichen zugrunde liegenden Daten.

3.     Durchführungsmaßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, in denen festgelegt wird, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen der Kommission keine Informationen über die Verwendung für den menschlichen Verzehr vor dem 15. Mai 1997 vorliegen, werden spätestens … (27) nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

4.   Die Durchführungsmaßnahmen bezüglich der Anwendung von Absatz 1, zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, können nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ║ festgelegt werden.

Kapitel II

Anforderungen an neuartige Lebensmittel und deren Aufnahme in die Gemeinschaftsliste neuartiger Lebensmittel

Artikel 5

Gemeinschaftsliste neuartiger Lebensmittel

Ausschließlich die in der Gemeinschaftsliste neuartiger Lebensmittel („Gemeinschaftsliste“ ) aufgeführten neuartigen Lebensmittel dürfen in Verkehr gebracht werden. Die Gemeinschaftsliste wird von der Kommission geführt und auf einer dafür bestimmten öffentlich zugänglichen Seite der Website der Kommission veröffentlicht.

Artikel 6

Verbot von nicht mit dieser Verordnung in Einklang stehenden neuartigen Lebensmitteln

Neuartige Lebensmittel dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie nicht mit den Bestimmungen dieser Verordnung in Einklang stehen.

Artikel 7

Voraussetzungen für die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste

1.    Ein neuartiges Lebensmittel darf nur dann in die Gemeinschaftsliste aufgenommen werden, wenn es

a)

nach den vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnissen ▐ für die Gesundheit der Verbraucher und die Tiergesundheit unbedenklich ist , was impliziert, dass die Kumulations- und Synergieeffekte sowie mögliche negative Auswirkungen auf bestimmte Bevölkerungsgruppen bei der Risikobewertung berücksichtigt werden ;

b)

keine Irreführung der Verbraucher bewirkt ;

c)

sich von Lebensmitteln, die es ersetzen soll, nicht so ▐ unterscheidet, dass sein normaler Verzehr Ernährungsmängel für den Verbraucher mit sich brächte;

d)

Die Stellungnahme der Europäischen Umweltagentur zu dem Umfang, in dem im Produktionsprozess bei normalem Verzehr nachteilige Umweltauswirkungen eintreten, wird in der Bewertung berücksichtigt;

e)

die Stellungnahme der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien zu dem Umfang, in dem ethische Einwände bestehen, wird in der Bewertung berücksichtigt;

f)

Ein neuartiges Lebensmittel, das nachteilige Auswirkungen auf bestimmte Bevölkerungsgruppen haben kann, wird nur zugelassen, wenn gezielte Maßnahmen gegen solche Auswirkungen getroffen worden sind;

g)

Höchstmengen für die tägliche Aufnahme eines neuartigen Lebensmittels als solchen oder als Bestandteil eines anderen Lebensmittels bzw. einer anderen Lebensmittelkategorie sind festzulegen, wenn seine unbedenkliche Verwendung es erfordert;

h)

Kumulationseffekte neuartiger Lebensmittel, die in anderen Lebensmitteln bzw. Lebensmittelkategorien verwendet werden, müssen bewertet worden sein.

2.     Lebensmittel, bei deren Herstellung Produktionsverfahren angewandt werden, die spezifische Risikobewertungsmethoden erfordern (z. B. mithilfe von Nanotechnologien hergestellte Lebensmittel), dürfen nur dann in die Gemeinschaftsliste aufgenommen werden, wenn diese Methoden zur Anwendung zugelassen worden sind und mit einer angemessenen Sicherheitsbewertung anhand dieser Methoden die sichere Verwendung der betreffenden Lebensmittel nachgewiesen worden ist.

3.     Ein neuartiges Lebensmittel darf nur dann in die Gemeinschaftsliste aufgenommen werden, wenn ein Gutachten der zuständigen Behörde über die gesundheitliche Unbedenklichkeit des Lebensmittels vorliegt.

Lebensmittel aus geklonten Tieren oder deren Nachkommen dürfen nicht auf die Gemeinschaftsliste gesetzt werden.

4.     In Zweifelsfällen, z. B. wegen des Fehlens ausreichender wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Daten, ist das Vorsorgeprinzip anzuwenden und das betreffende Lebensmittel nicht in die Gemeinschaftsliste aufzunehmen.

Artikel 8

Inhalt der Gemeinschaftsliste

1.   Die Gemeinschaftsliste wird nach dem in der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 festgelegten Verfahren aktualisiert , und die Kommission veröffentlicht sie auf einer dazu bestimmten Seite ihrer Website .

2.   Der Eintrag eines neuartigen Lebensmittels in die Gemeinschaftsliste umfasst:

a)

eine Spezifikation des Lebensmittels;

b)

die beabsichtigte Verwendung des Lebensmittels;

c)

die Verwendungsbedingungen;

d)

das Datum der Aufnahme des neuartigen Lebensmittels in die Gemeinschaftsliste und das Datum der Antragstellung;

e)

den Namen und die Anschrift des Antragstellers;

f)

das Datum und die Ergebnisse der letzten Prüfung entsprechend den in Artikel 13 genannten Überwachungserfordernissen;

g)

den Hinweis, dass die Aufnahme auf der Basis neu gewonnener wissenschaftlicher Erkenntnisse und/oder geschützter wissenschaftlicher Daten erfolgt, die dem Schutz gemäß Artikel 15 unterliegen;

h)

den Hinweis, dass nur der in Buchstabe e bezeichnete Antragsteller das neuartige Lebensmittel in Verkehr bringen darf, es sei denn, es wird einem anderen Antragsteller eine Zulassung für dieses Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten Daten des ursprünglichen Antragstellers erteilt .

3.     Alle neuartigen Lebensmittel müssen nach ihrem Inverkehrbringen überwacht werden. Sämtliche für den Verkehr zugelassenen Lebensmittel werden nach fünf Jahren oder anlässlich neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse überprüft. Bei der Überwachung werden die Bevölkerungsgruppen mit dem höchsten Konsum besonders berücksichtigt.

4.     In den in Artikel 2 Absatz 3 genannten Fällen ist das gemeinsame Verfahren unabhängig von der bisherigen Verwendung oder Zulassung des Stoffes, zu dessen Herstellung ein übliches Produktionsverfahren angewendet wurde, durchzuführen.

5.     Soweit ein neuartiges Lebensmittel einen Stoff enthält, der bei übermäßigem Verbrauch die menschliche Gesundheit gefährden kann, bedarf dieses Lebensmittel einer Zulassung zur Verwendung in bestimmten Lebensmitteln bzw. Kategorien von Lebensmitteln unter Einhaltung bestimmter Höchstgrenzen.

6.     Alle Inhaltsstoffe in der Form von Nanomaterialien müssen in der Liste der Inhaltsstoffe eindeutig aufgeführt werden. Das Wort „Nano“ muss in Klammern auf den Namen des Inhaltsstoffes folgen.

7.     Lebensmittel, die aus Tieren gewonnen werden, die mit genetisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden, sind mit dem Hinweis „erzeugt aus Tieren, die mit genetisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden“ zu kennzeichnen.

8.   Die Aktualisierung der Gemeinschaftsliste erfolgt nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ║.

9.   Vor Ablauf des in Artikel 15 genannten Zeitraums wird die Gemeinschaftsliste durch die Änderung nichtwesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ║ dahingehend aktualisiert, dass – vorausgesetzt, das zugelassene Lebensmittel erfüllt nach wie vor die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen – die in Absatz 2 Buchstabe g dieses Artikels genannten Angaben zu dem betreffenden Lebensmittel nicht weiter geführt werden.

10.     Wenn die Gemeinschaftsliste durch ein neuartiges Lebensmittel zu aktualisieren ist, sowie unter der Voraussetzung, dass das neuartige Lebensmittel nicht aus Lebensmitteln besteht, die dem Datenschutz nach Artikel 12 unterliegen, oder solche Lebensmittel enthält und dass

a)

das neuartige Lebensmittel in Bezug auf Zusammensetzung, Metabolismus und Gehalt an unerwünschten Stoffen mit bestehenden Lebensmitteln gleichwertig ist oder

b)

das neuartige Lebensmittel aus Lebensmitteln besteht, die zuvor zur Verwendung als Lebensmittel in der Gemeinschaft zugelassen worden sind, oder solche Lebensmittel enthält und die neue beabsichtigte Verwendung voraussichtlich die Aufnahme durch die Verbraucher, einschließlich empfindlicher Gruppen, aufgenommenen Mengen nicht wesentlich erhöht,

findet das in Artikel 10 dieser Verordnung genannte Mitteilungsverfahren sinngemäß Anwendung, und zwar abweichend von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008.

Artikel 9

Kennzeichnung von neuartigen Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten

Unbeschadet der Bestimmungen und Anforderungen der Richtlinie 2000/13/EG müssen sämtliche spezifischen Daten über neuartige Lebensmittel durch ihre Kennzeichnung angegeben werden, um den Verbraucher angemessen zu informieren:

a)

Alle in Verkehr gebrachten neuartigen Lebensmittel müssen mit einer eindeutig erkennbaren, genauen, leicht zu lesenden und verständlichen Kennzeichnung verkauft werden, aus der hervorgeht, dass es sich um ein neuartiges Lebensmittel handelt.

b)

Alle Eigenschaften neuartiger Lebensmittel wie etwa ihre Zusammensetzung, ihr Nährwert und ihre sinnvolle Verwendung müssen eindeutig erkennbar, genau, leicht zu lesen und verständlich auf ihrer Verpackung angegeben werden.

(c)

Das Vorhandensein eines neuartigen Lebensmittels oder einer neuartigen Lebensmittelzutat, das bzw. die einen Stoff oder eine Zutat ersetzt, ob dieser bzw. diese gleichgültig, ob eine Ersetzung durch ein neuartiges Lebensmittel gegeben ist oder nicht, muss eindeutig erkennbar, genau, leicht zu lesen und verständlich durch die Kennzeichnung angegeben werden.

Enthält ein neuartiges Lebensmittel einen Stoff, der im Fall des übermäßigen Konsums ein hohes Risiko für die menschliche Gesundheit verursachen kann, müssen die Verbraucher darüber durch einen eindeutig erkennbaren, genauen, leicht zu lesenden und verständlichen Hinweis auf der Verpackung informiert werden.

Artikel 10

Herkömmliche Lebensmittel aus Drittländern

1.   Beabsichtigt ein Lebensmittelunternehmer, ein herkömmliches Lebensmittel aus einem Drittland in der Gemeinschaft in Verkehr zu bringen, so macht er der Kommission eine entsprechende Mitteilung unter Angabe der Bezeichnung des Lebensmittels, seiner Zusammensetzung und des Herkunftslandes.

Der Mitteilung liegt ein Nachweis über die sichere Verwendung des Lebensmittels über längere Zeit in einem Drittland bei.

2.   Die Kommission leitet die Mitteilung einschließlich des in Absatz 1 genannten Nachweises über die sichere Verwendung des Lebensmittels über längere Zeit unverzüglich an die Mitgliedstaaten und die Behörde weiter und veröffentlicht sie auf ihrer Website .

3.   Innerhalb von vier Monaten ab dem Datum der Weiterleitung der Mitteilung gemäß Absatz 1 durch die Kommission gemäß Absatz 2 können ein Mitgliedstaat und die Behörde bei der Kommission begründete Sicherheitsbedenken auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse dagegen vorbringen, dass das fragliche herkömmliche Lebensmittel auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht wird.

In diesem Fall wird das Lebensmittel in der Gemeinschaft nicht in Verkehr gebracht, und es gelten die Artikel 5 bis 8. Die Mitteilung gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird als Antrag gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 erachtet. Der Antragsteller kann sich auch dafür entscheiden, die Mitteilung zurückzuziehen.

Die Kommission informiert den betreffenden Lebensmittelunternehmer hierüber nachweislich und ohne unnötige Verzögerung, spätestens aber innerhalb von fünf Monaten ab dem Datum der Mitteilung gemäß Absatz 1.

4.   Wenn keine begründeten Sicherheitsbedenken auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse vorgebracht wurden und der betreffende Lebensmittelunternehmer hiervon nicht gemäß Absatz 3 in Kenntnis gesetzt wurde, kann das herkömmliche Lebensmittel fünf Monate nach dem Datum der Mitteilung gemäß Absatz 1 auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht werden.

5.   Die Kommission veröffentlicht auf einer speziellen Seite der Website der Kommission eine Liste der herkömmlichen Lebensmittel aus Drittländern, die in der Gemeinschaft gemäß Absatz 4 in Verkehr gebracht werden dürfen. Diese Seite ist von der Seite mit der in Artikel 5 genannten Gemeinschaftsliste für neuartigen Lebensmittel aus zugänglich und mit ihr verbunden.

6.    Bis … (28), werden genauere Durchführungsvorschriften für diesen Artikel zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, nach dem in Artikel 20 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ║ festgelegt ║.

Artikel 11

Fachliche Anleitung

Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 und vor dem … (28) stellt die Kommission gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit der Behörde , den Lebensmittelunternehmern und kleinen und mittleren Unternehmen fachliche Anleitung und Hilfsmittel zur Verfügung, um die Lebensmittelunternehmer und insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen bei der Abfassung und Vorlage von Anträgen gemäß dieser Verordnung zu unterstützen. Die Empfehlung 97/618/EG vom 29. Juli 1997 zu den wissenschaftlichen Aspekten und zur Darbietung der für Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens neuartiger Lebensmittel und Lebensmittelzutaten erforderlichen Informationen sowie zur Erstellung der Berichte über die Erstprüfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (29) steht den Antragstellern zur Verfügung, bis sie durch eine überarbeitete fachliche Anleitung ersetzt wird, die aufgrund des vorliegenden Artikels erstellt wird.

Diese fachliche Anleitung und diese Hilfsmittel werden spätestens … (30) auf einer dafür bestimmten öffentlich zugänglichen Seite der Website der Kommission veröffentlicht.

Artikel 12

Gutachten der Behörde

Die Sicherheitsbewertung neuartiger Lebensmittel durch die Behörde umfasst auf der Grundlage der in Artikel 6 genannten Kriterien

a)

die Beurteilung der Frage, ob das neuartige Lebensmittel , gleichgültig ob es ein bereits in Verkehr befindliches Lebensmittel ersetzen soll oder nicht, mit einem Risiko schädlicher oder toxischer Auswirkungen auf die Gesundheit verbunden ist, wobei die Auswirkungen sämtlicher neuer Eigenschaften zu berücksichtigen sind ;

b)

bei herkömmlichen Lebensmitteln aus einem Drittland die Berücksichtigung des Nachweises der sicheren Verwendung über längere Zeit im Herkunftsland.

Im Fall ethischer Vorbehalte wird zusätzlich zur Sicherheitsbewertung eine Stellungnahme der „European Group on Ethics in Science and New Technologies (EGE)“ eingeholt.

Artikel 13

Verpflichtungen der Lebensmittelunternehmer

1.   Die Kommission schreibt aus Gründen der Lebensmittelsicherheit und nach Erstellung eines Gutachtens der Behörde eine Überwachung nach dem Inverkehrbringen vor. Die Überwachung findet fünf Jahre nach der Aufnahme eines neuartigen Lebensmittel in die Gemeinschaftsliste statt; dabei sind die Aspekte der Lebensmittelsicherheit, der Gesundheit und des Wohlergehens von Tieren sowie der Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Bei der Überwachung sollten die Bevölkerungsgruppen mit dem höchsten Konsum besonders berücksichtigt werden.

Die Überwachung gilt auch für bereits in Verkehr gebrachte neuartige Lebensmittel einschließlich der im vereinfachten Verfahren („Mitteilung“) gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zugelassenen Lebensmittel.

Die Mitgliedstaaten benennen die für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen zuständigen Behörden.

2.   Der Hersteller bzw. Lebensmittelunternehmer übermittelt der Kommission unverzüglich

a)

alle neuen wissenschaftlichen oder technischen Informationen, die die Bewertung der Sicherheit bei der Verwendung des neuartigen Lebensmittels beeinflussen könnten;

b)

über alle Verbote oder Einschränkungen, die von der zuständigen Behörde eines Drittlandes ausgesprochen wurden, in dem das neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht wird.

Alle Lebensmittelunternehmer teilen der Kommission und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie tätig sind, alle Gesundheitsprobleme mit, die ihnen von den Verbrauchern oder Verbraucherorganisationen gemeldet wurden.

Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaates erstatten der Kommission binnen drei Monaten nach Abschluss einer Kontrolle Bericht. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens ein Jahr nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Fünfjahreszeitraums einen Bericht vor.

3.     Um Tierversuche zu vermeiden, dürfen Wirbeltierversuche für die Zwecke dieser Verordnung nur als letztes Mittel durchgeführt werden. Die Anwendung von Versuchen ohne Tierversuche und von intelligenten Teststrategien wird gefördert.

Artikel 14

Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien

Gegebenenfalls kann die Kommission aus eigener Initiative oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien zu ethischen Fragen im Zusammenhang mit den Naturwissenschaften und den neuen Technologien von großer ethischer Bedeutung konsultieren.

Die Kommission macht diese Stellungnahme der Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien der Öffentlichkeit zugänglich.

Kapitel III

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 15

Datenschutz

1.    Auf Ersuchen des Antragstellers dürfen, sofern der Antrag entsprechende nachprüfbare Informationen enthält, neu gewonnene wissenschaftliche Erkenntnisse und geschützte wissenschaftliche Daten, die zur Stützung des Antrags vorgelegt wurden, für eine Dauer von fünf Jahren ab dem Datum der Aufnahme des neuartigen Lebensmittels in die Gemeinschaftsliste nicht zum Vorteil eines anderen Antragstellers verwendet werden , es sei denn, dieser nachfolgende Antragsteller hat mit dem früheren Antragsteller vereinbart, dass solche Daten und Informationen verwendet werden können, vorausgesetzt,

a)

die wissenschaftlichen Daten und anderen Informationen wurden vom ursprünglichen Antragsteller zum Zeitpunkt des ursprünglichen Antrags als geschützt bezeichnet und

b)

der ursprüngliche Antragsteller hatte zum Zeitpunkt des ursprünglichen Antrags ausschließlichen Anspruch auf die Nutzung der geschützten Daten und

c)

das neuartige Lebensmittel hätte ohne die Vorlage der geschützten Daten durch den ursprünglichen Antragsteller nicht zugelassen werden können .

2.     Daten, die aus Forschungsprojekten stammen, die teilweise oder ganz von der Europäischen Gemeinschaft oder einer öffentlichen Forschungseinrichtung finanziert wurden, sowie Studien über Risiken und Daten zu solchen Studien (wie etwa Fütterungsstudien) sollten zusammen mit dem Antrag veröffentlicht werden und müssen für andere Antragsteller frei verfügbar sein.

3.     Um die Wiederholung von Wirbeltierversuchen zu vermeiden, ist es zulässig, dass ein späterer Antragsteller auf Studien an Wirbeltieren und sonstige Studien, durch die Tierversuche unnötig werden können, verweist. Der Eigentümer der Daten kann für ihre Nutzung einen angemessenen Ausgleich verlangen.

Artikel 16

Harmonisierter Datenschutz

Ungeachtet der Zulassung eines neuartigen Lebensmittels gemäß den Artikeln 7 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 und der Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe gemäß den Artikeln 17, 18 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 müssen die Daten über die Zulassung und deren Veröffentlichung im Amtsblatt übereinstimmen und die Fristen für den Datenschutz zusammenfallen, falls eine Zulassung für ein neuartiges Lebensmittel und eine gesundheitsbezogene Angabe für dieses Lebensmittel beantragt wird, und falls der Datenschutz durch die Bestimmungen beider Verordnungen gerechtfertigt ist und vom Antragsteller verlangt wird.

Artikel 17

Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen

Zur Durchsetzung der Einhaltung dieser Verordnung sind offizielle Kontrollen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004.

Artikel 18

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängt werden, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen innerhalb von höchstens zwölf Monaten mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen.

Artikel 19

Vorrechte der Mitgliedstaaten

1.     Hat ein Mitgliedstaat aufgrund neuer Informationen oder infolge einer Neubewertung bestehender Informationen stichhaltige Gründe zu der Annahme, dass die Verwendung von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten, die den Bestimmungen dieser Verordnung genügen, die menschliche Gesundheit oder die Umwelt gefährdet, kann er bezüglich des betreffenden Lebensmittels oder der Lebensmittelzutat Handel und Verwendung in seinem Hoheitsgebiet vorübergehend einschränken oder aussetzen. Er unterrichtet hiervon unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung.

2.     Die Kommission prüft in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit so bald wie möglich die in Absatz 1 genannten Gründe und trifft geeignete Maßnahmen. Der Mitgliedstaat, der die Entscheidung nach Absatz 1 getroffen hat, kann sie bis zum Inkrafttreten dieser Maßnahmen aufrechterhalten.

Artikel 20

Ausschuss

1.   Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzten Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit ║ unterstützt.

2.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung seines Artikels 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

3.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung seines Artikels 8.

Artikel 21

Überprüfung

1.   Spätestens … (31) übermittelt die Kommission anhand der bis dahin gesammelten Erfahrungen dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und insbesondere der Artikel 10 und 15 , gegebenenfalls in Verbindung mit entsprechenden Vorschlägen. Der Bericht und etwaige Vorschläge werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

2.     Spätestens … (32) übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über alle Aspekte von Lebensmitteln, die aus durch Methoden des Klonens entstandenen Tieren und ihren Nachkommen erzeugt wurden, gegebenenfalls in Verbindung mit Legislativvorschlägen.

Der Bericht und etwaige Vorschläge werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Kapitel IV

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 22

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 258/97 wird mit Beginn der Anwendung dieser Verordnung aufgehoben.

Artikel 23

Erstellung der Gemeinschaftsliste

Spätestens … (33) erstellt die Kommission die Gemeinschaftsliste, in die diejenigen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zugelassenen neuartigen Lebensmittel, einschließlich gegebenenfalls geltender Zulassungsbedingungen, aufgenommen werden , die zugleich aufgrund der Artikel 2 und 3 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen .

Artikel 24

Übergangsmaßnahmen

║ Anträge auf das Inverkehrbringen eines neuartigen Lebensmittels, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 bei einem Mitgliedstaat gestellt wurden und bei denen der in Artikel 6 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgesehene ursprüngliche Bewertungsbericht der Kommission nicht vor dem …  (34) übermittelt wurde , gelten als Anträge gemäß der vorliegenden Verordnung ║. Andere Anträge, die gemäß den Artikeln 3 Absatz 4, Artikel 4 und Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vor dem … (34) gestellt wurden, werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 behandelt.

Artikel 25

Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008

Die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 wird wie folgt geändert:

(1)

Der Titel erhält folgende Fassung:

(2)

Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Mit der vorliegenden Verordnung wird ein einheitliches Bewertungs- und Zulassungsverfahren (nachstehend ‚einheitliches Verfahren‘ genannt) für Lebensmittelzusatzstoffe, Lebensmittelenzyme, Lebensmittelaromen und Lebensmittelzutaten mit aromatisierenden Eigenschaften zur Verwendung in oder auf Lebensmitteln sowie neuartigen Lebensmitteln (nachstehend ‚Stoffe oder Erzeugnisse‘ genannt) eingeführt, das zum freien Verkehr von Lebensmitteln in der Gemeinschaft sowie zu einem hohen Niveau beim Schutz der menschlichen Gesundheit und der Verbraucherinteressen beiträgt.“.

(3)

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.   Das einheitliche Verfahren legt die Modalitäten für die Aktualisierung der Listen der Stoffe und Erzeugnisse fest, deren Inverkehrbringen in der Gemeinschaft gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1333/2008, (EG) Nr. 1332/2008, (EG) Nr. 1334/2008 und (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über neuartige Lebensmittel (nachstehend ‚sektorale lebensmittelrechtliche Vorschriften‘ genannt) zugelassen ist.“.

(4)

In Artikel 1 Absatz 3, Artikel 2 Absätze 1 und 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 13 wird der Begriff „Stoff“ bzw. „Stoffe“ durch den Begriff „Stoff oder Erzeugnis“ bzw. „Stoffe oder Erzeugnisse“ ersetzt.

(5)

Die Überschrift von Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Gemeinschaftsliste zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse“.

(6)

Dem Artikel 4 wird folgender Absatz angefügt:

„3.   Ein einziger Antrag in Bezug auf einen Stoff oder ein Erzeugnis reicht zur Aktualisierung der verschiedenen, durch die jeweiligen sektoralen lebensmittelrechtlichen Vorschriften geregelten Gemeinschaftslisten aus, sofern dieser Antrag die Anforderungen aller einschlägigen sektoralen lebensmittelrechtlichen Vorschriften erfüllt.“.

(7)

Am Anfang von Artikel 6 Absatz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Bestehen begründete Sicherheitsbedenken auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse, werden beim Antragsteller ergänzende Informationen zur Risikobewertung angefordert.“.

Artikel 26

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab … (35).

Artikel 23 gilt jedoch ab … (36).

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ║

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)   ABl. C 224 vom 30.8.2008, S. 81 .

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009.

(3)   ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(4)   Angenommene Texte TA(2008)0400.

(5)  ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1. ║

(6)  ABl. L 253 vom 21.9.2001, S. 17.

(7)   ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23 .

(8)   EFSA Journal (2008) 767, S. 32.

(9)   ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51 .

(10)   ABl. L 311 vom 28.11.2001, S.67.

(11)   ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16 .

(12)   ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 34.

(13)  ABl. L 157 vom 24.6.1988, S. 28. ║

(14)   ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 7.

(15)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1. ║

(16)  ABl. L 186 vom 30.6.1989, S. 27. ║

(17)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 26.

(18)   ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1.

(19)   ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1.

(20)  ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29. ║

(21)  ABl. L 404 vom 30.12.2006, S. 9.

(22)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. ║

(23)  ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1. ║

(24)   Sechs Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung.

(25)   ABl L 136 vom 30.4.2004, S. 1.

(26)   Sechs Monate vor dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung.

(27)   Sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(28)   Sechs Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung.

(29)   ABl. L 253 vom 16.9.1997, S. 1.

(30)   Sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(31)   Drei Jahre und sechs Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung.

(32)   Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(33)  Sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(34)  Sechs Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung.

(35)  Sechs Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung.

(36)  Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.


6.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/255


Mittwoch, 25. März 2009
Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (Neufassung) ***I

P6_TA(2009)0172

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (Neufassung) (KOM(2008)0505 – C6-0297/2008 – 2008/0165(COD))

2010/C 117 E/47

(Verfahren der Mitentscheidung – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0505),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 133 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0297/2008),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten (1),

unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 17. Dezember 2008 an den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 80a Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

gestützt auf die Artikel 80, 51 und 35 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0045/20098),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass der vorliegende Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte zusammen mit jenen Änderungen auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.

billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission mit den nachstehenden Änderungen;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.


Mittwoch, 25. März 2009
P6_TC1-COD(2008)0165

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. März 2009 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (Neufassung)

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. 1005/2009.)


6.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/256


Mittwoch, 25. März 2009
Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EG/Cariforum ***

P6_TA(2009)0183

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den Cariforum-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (5211/2009 – KOM(2008)0156 – C6-0054/2009 – 2008/0061(AVC))

2010/C 117 E/48

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den Cariforum-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (KOM(2008)0156),

in Kenntnis des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen den Cariforum-Staaten einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (5211/2009),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 57 Absatz 2, Artikel 133 Absätze 1 und 5 und Artikel 181 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 des EG-Vertrags unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C6-0054/2009),

gestützt auf Artikel 75 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6-0117/2009),

1.

gibt seine Zustimmung zum Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Cariforum-Staaten zu übermitteln.


6.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/257


Mittwoch, 25. März 2009
Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EG/Côte d'Ivoire ***

P6_TA(2009)0184

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2009 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (5535/2009 – KOM(2008)0439 – C6-0064/2009 – 2008/0136(AVC))

2010/C 117 E/49

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2008)0439),

in Kenntnis des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (5535/2009),

in Kenntnis des vom Rat gemäß den Artikeln 133 und 181 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C6-0064/2009),

gestützt auf Artikel 75 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel sowie der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6-0144/2009),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Côte d'Ivoire zu übermitteln.


Donnerstag, 26. März 2009

6.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 117/258


Donnerstag, 26. März 2009
Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Gemeinschaft *

P6_TA(2009)0188

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. März 2009 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) hinsichtlich der Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige in der Gemeinschaft (KOM(2008)0563 – C6-0353/2008 – 2008/0183(CNS))

2010/C 117 E/50

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0563),

gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0353/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0091/2009),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 1

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft, später aufgehoben und in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates einbezogen, wurde für mehr als zwei Jahrzehnte eine verlässliche Bezugsquelle für Nahrungsmittel zur Abgabe an Bedürftige in der Gemeinschaft geschaffen.

(1)

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 des Rates vom 10. Dezember 1987 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft, später aufgehoben und in die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates einbezogen, wurde für mehr als zwei Jahrzehnte eine verlässliche Bezugsquelle für Nahrungsmittel zur Abgabe an Bedürftige in der Gemeinschaft geschaffen , die insofern einen positiven Beitrag zum Zusammenhalt der Regionen der Europäischen Union geleistet hat, als dadurch die wirtschaftlichen und sozialen Unterschiede zwischen Regionen mit unterschiedlichem Entwicklungsstand verringert wurden .

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 2

(2)

Die in Artikel 33 Absatz 1 EG-Vertrag niedergelegten Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) bestehen unter anderem darin, die Märkte zu stabilisieren und für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen. Über die Jahre hinweg haben die im Rahmen der Regelung durchgeführten Verteilungsprogramme bei der Verwirklichung beider Ziele geholfen und sich, indem sie die Ernährungsunsicherheit für Bedürftige in der Gemeinschaft verringern, als wichtiges Instrument bewährt, das dazu beiträgt, die umfassende Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln in der Gemeinschaft zu gewährleisten und gleichzeitig die Interventionsbestände abzubauen.

(2)

Die in Artikel 33 Absatz 1 EG-Vertrag niedergelegten Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) bestehen unter anderem darin, die Märkte zu stabilisieren und für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen. Über die Jahre hinweg haben die im Rahmen der Regelung durchgeführten Verteilungsprogramme bei der Verwirklichung beider Ziele geholfen und sich, indem sie die Ernährungsunsicherheit für Bedürftige in der Gemeinschaft verringern, als wichtiges Instrument bewährt, das dazu beiträgt, die umfassende Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln in der Gemeinschaft zu gewährleisten und gleichzeitig die Interventionsbestände abzubauen. Die neue gemeinschaftliche Nahrungsmittelhilferegelung für Bedürftige sollte auch weiterhin gewährleisten, dass die Ziele der GAP eingehalten werden, und dazu beitragen, dass die Kohäsionsziele dadurch erreicht werden, dass für alle Regionen eine ausgewogene, harmonische und nachhaltige Entwicklung sichergestellt wird.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5

(5)

Die derzeitige Nahrungsmittelhilferegelung basiert auf der Abgabe von Erzeugnissen aus den gemeinschaftlichen Interventionsbeständen, die - zeitlich befristet - durch Käufe am Markt ergänzt wird. Die verschiedenen Reformen der GAP und die günstige Entwicklung der Erzeugerpreise haben jedoch dazu geführt, dass sich die Interventionsbestände und die Palette von verfügbaren Erzeugnissen schrittweise verringert haben . Infolgedessen sollten Marktkäufe ergänzend zu den Interventionsbeständen künftig ebenfalls eine permanente Bezugsquelle für die Regelung darstellen, wenn keine geeigneten Interventionsbestände zur Verfügung stehen.

(5)

Die derzeitige Nahrungsmittelhilferegelung basiert auf der Abgabe von Erzeugnissen aus den gemeinschaftlichen Interventionsbeständen, die – zeitlich befristet – durch Käufe am Markt ergänzt wird. Die zunehmenden Spannungen auf dem Weltmarkt für landwirtschaftliche Rohstoffe sowie die allmähliche Abschaffung der Instrumente Ausrichtung der Produktion und Lagerung im Zuge der verschiedenen Reformen der GAP haben jedoch nicht nur die Selbstversorgung der Union mit Lebensmitteln in ausreichender Menge eingeschränkt und die Palette von verfügbaren Erzeugnissen verringert , sondern auch ihre Fähigkeit beeinträchtigt, den Lebensmittelbedarf der Bedürftigsten zu decken und auf internationale, u . a. durch Spekulationen hervorgerufene Nahrungsmittelkrisen zu reagieren. Die Europäische Union kann jedoch ein bereits eingeleitetes Programm nicht von einem Tag auf den anderen beenden. Infolgedessen sollten Marktkäufe ergänzend zu den Interventionsbeständen künftig ebenfalls eine permanente Bezugsquelle für die Regelung darstellen, wenn keine geeigneten Interventionsbestände zur Verfügung stehen. Die Marktkäufe sollten in wettbewerbsorientierter Weise erfolgen, dabei jedoch Gemeinschaftserzeugnisse fördern.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6

(6)

Eine Gemeinschaftsregelung kann nicht die alleinige Antwort auf den zunehmenden Bedarf an Nahrungsmittelhilfe in der Gemeinschaft sein. Einzelstaatliche Maßnahmen, die von den öffentlichen Behörden durchgeführt werden, sowie die Mobilisierung der Zivilgesellschaft sind ebenfalls erforderlich, um die Ernährungssicherheit von Bedürftigen zu gewährleisten. Eine Gemeinschaftsregelung mit einem starken kohäsionspolitischen Element könnte jedoch als Modell für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige dienen, Synergien schaffen und Anreize für öffentliche und private Initiativen geben, die darauf abzielen, die Ernährungssicherheit von Bedürftigen zu verbessern. Angesichts der breiten geografischen Verteilung der geringeren verfügbaren Interventionsbestände in den Mitgliedstaaten kann sie zudem zu einer bestmöglichen Nutzung dieser Bestände beitragen. Die Gemeinschaftsregelung sollte daher auch etwaige einzelstaatlichen Maßnahmen dieser Art unberührt lassen.

(6)

Eine Gemeinschaftsregelung kann nicht die alleinige Antwort auf den zunehmenden Bedarf an Nahrungsmittelhilfe in der Gemeinschaft sein. Einzelstaatliche Maßnahmen, die von den öffentlichen Behörden durchgeführt werden, sowie die Mobilisierung der Zivilgesellschaft sind ebenfalls erforderlich, um die Ernährungssicherheit von Bedürftigen zu gewährleisten. Eine Gemeinschaftsregelung mit einem starken kohäsionspolitischen Element könnte jedoch als Modell für die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige , insbesondere in weniger entwickelten Regionen, dienen, Synergien schaffen und Anreize für öffentliche und private Initiativen geben, die darauf abzielen, die Ernährungssicherheit von Bedürftigen zu verbessern. Angesichts der breiten geografischen Verteilung der geringeren verfügbaren Interventionsbestände in den Mitgliedstaaten kann sie zudem zu einer bestmöglichen Nutzung dieser Bestände beitragen. Die Gemeinschaftsregelung sollte daher auch etwaige einzelstaatlichen Maßnahmen dieser Art unberührt lassen.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 7

(7)

Um die kohäsionspolitische Dimension der Gemeinschaftsregelung in vollem Umfang zu nutzen, die so geschaffenen Synergien zu verstärken und um eine ordnungsgemäße Programmplanung zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten das Nahrungsmittelhilfeprogramm kofinanzieren. Für die gemeinschaftliche Kofinanzierung sollten Höchstsätze festgesetzt werden, und die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft sollte in das Verzeichnis von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates aufgenommen werden, in dem die Maßnahmen aufgeführt sind, die aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanziert werden können. In den ersten Anwendungsjahren der überarbeiteten Regelung sollten höhere Kofinanzierungssätze angewendet werden, um weiterhin eine hohe Inanspruchnahme der Mittel zu gewährleisten, eine schrittweise Einführung der Kofinanzierung zu ermöglichen, für einen reibungslosen Übergang zu sorgen und um zu vermeiden, dass die Regelung aufgrund eines etwaigen Fehlens von Mitteln eingestellt wird.

entfällt

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 9

(9)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Verwaltung der Regelung in bestimmten Punkten verbessert werden sollte, insbesondere indem für die Mitgliedstaaten und die bezeichneten Einrichtungen mithilfe von Dreijahresprogrammen eine längerfristige Perspektive geschaffen wird. Die Kommission sollte daher für die Durchführung der Regelung Dreijahresprogramme aufstellen, die auf den der Kommission zu übermittelnden Anträgen der Mitgliedstaaten und anderen von der Kommission als sachdienlich erachteten Informationen basieren. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Anträge für die im Rahmen eines Dreijahresprogramms abzugebenden Nahrungsmittel auf der Grundlage nationaler Nahrungsmittelhilfeprogramme einreichen und dabei ihre Ziele und Prioritäten in Bezug auf die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige darstellen. Die Kommission sollte ein objektives Verfahren für die Zuweisung der verfügbaren Mittel festlegen.

(9)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Verwaltung der Regelung in bestimmten Punkten verbessert werden sollte, insbesondere indem für die Mitgliedstaaten und die bezeichneten Einrichtungen mithilfe von Dreijahresprogrammen eine längerfristige Perspektive geschaffen wird. Die Kommission sollte daher für die Durchführung der Regelung Dreijahresprogramme aufstellen, die auf den der Kommission zu übermittelnden Anträgen der Mitgliedstaaten und anderen von der Kommission als sachdienlich erachteten Informationen basieren. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Anträge für die im Rahmen eines Dreijahresprogramms abzugebenden Nahrungsmittel auf der Grundlage nationaler Nahrungsmittelhilfeprogramme einreichen und dabei ihre Ziele und Prioritäten in Bezug auf die Abgabe von Nahrungsmitteln an Bedürftige darstellen. Die Kommission sollte ein objektives Verfahren für die Zuweisung der verfügbaren Mittel festlegen. In Ausnahmesituationen, wenn die Zahl der bedürftigen Personen höher ist als vorausgesehen, können die Mitgliedstaaten die Kommission zur Revision des Programms auffordern.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 27 – Absatz 1

(1)   Es werden Erzeugnisse aus Interventionsbeständen zur Verfügung gestellt bzw. Nahrungsmittel am Markt beschafft, damit über von den Mitgliedstaaten bezeichnete Einrichtungen Nahrungsmittel an besonders bedürftige Menschen in der Gemeinschaft verteilt werden können.

(1)   Es werden Erzeugnisse aus Interventionsbeständen zur Verfügung gestellt bzw. Nahrungsmittel aus der Gemeinschaft am Markt beschafft, wobei Frischerzeugnissen, die vor Ort produziert werden, der Vorzug gegeben wird, damit über von den Mitgliedstaaten bezeichnete Einrichtungen Nahrungsmittel an besonders bedürftige Menschen in der Gemeinschaft verteilt werden können.

Es werden nur dann Erzeugnisse auf dem Markt beschafft, wenn keine für die Nahrungsmittelhilferegelung geeigneten Interventionsbestände zur Verfügung stehen.

Es werden nur dann Erzeugnisse aus der Gemeinschaft auf dem Markt beschafft, wenn keine für die Nahrungsmittelhilferegelung geeigneten Interventionsbestände zur Verfügung stehen.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 27 – Absatz 2

(2)   Mitgliedstaaten, die sich an der Regelung beteiligen möchten, übermitteln der Kommission einzelstaatliche Nahrungsmittelhilfeprogramme mit Anträgen auf die innerhalb eines Dreijahreszeitraums abzugebenden Mengen von Nahrungsmitteln und weiteren zweckdienlichen Angaben.

(2)   Mitgliedstaaten, die sich an der Regelung beteiligen möchten, übermitteln der Kommission einzelstaatliche Nahrungsmittelhilfeprogramme mit den wichtigsten Eigenschaften und Zielen, den betreffenden Organisationen sowie Anträgen auf die innerhalb eines Dreijahreszeitraums abzugebenden Mengen von Nahrungsmitteln und weiteren zweckdienlichen Angaben.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 27 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

Das Dreijahresprogramm enthält die jährlichen finanziellen Zuweisungen der Kommission je Mitgliedstaat und die jährlichen finanziellen Mindestbeiträge der Mitgliedstaaten , die von der Kommission nach einem Verfahren festgesetzt werden, das in den gemäß Artikel 43 Buchstabe g erlassenen Durchführungsbestimmungen festzulegen ist. Die Zuweisungen für das zweite und das dritte Jahr des Programms stellen einen Richtwert dar. Die an der Regelung teilnehmenden Mitgliedstaaten bestätigen jedes Jahr die in Absatz 2 genannten Anträge. Im Anschluss an diese Bestätigungen entscheidet die Kommission im jeweils darauf folgenden Jahr über die endgültigen Zuweisungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Das Dreijahresprogramm enthält die jährlichen finanziellen Zuweisungen der Kommission je Mitgliedstaat, die von der Kommission nach einem Verfahren festgesetzt werden, das in den gemäß Artikel 43 Buchstabe g erlassenen Durchführungsbestimmungen festzulegen ist. Die Zuweisungen für das zweite und das dritte Jahr des Programms stellen einen Richtwert dar. Die an der Regelung teilnehmenden Mitgliedstaaten bestätigen jedes Jahr die in Absatz 2 genannten Anträge. Im Anschluss an diese Bestätigungen entscheidet die Kommission im jeweils darauf folgenden Jahr über die endgültigen Zuweisungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 27 – Absatz 4 – Unterabsatz 3a (neu)

 

Diese Einrichtungen bringen am Ort der Abgabe eine Informationstafel bzw. an beweglichen Orten der Abgabe ein selbstklebendes Plakat an, mit dem darauf hingewiesen wird, dass diese Vereinigungen in den Genuss des gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfeprogramms kommen. Diese Bekanntmachung ist das Mittel zur Unterrichtung der Empfänger darüber, dass sie Unterstützung von der Gemeinschaft erhalten.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 27 – Absatz 5 – Buchstabe b

b)

unterrichten die Kommission rechtzeitig über Entwicklungen, die sich auf die Durchführung der Nahrungsmittelhilfeprogramme auswirken.

b)

unterrichten die Kommission über Entwicklungen, die sich auf die Durchführung der Nahrungsmittelhilfeprogramme auswirken.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 27 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b

b)

die Kosten der am Markt beschafften Nahrungsmittel.

b)

die Kosten der am Markt im Rahmen wettbewerbsorientierter Verfahren beschafften Nahrungsmittel.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 27 – Absatz 6 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b

b)

die Kosten der Beförderung der Nahrungsmittel und die Verwaltungskosten, die den bezeichneten Einrichtungen im direkten Zusammenhang mit der Durchführung der Regelung entstehen.

b)

die Kosten der Beförderung und Lagerung der Nahrungsmittel und die Verwaltungskosten, die den bezeichneten Einrichtungen im direkten Zusammenhang mit der Durchführung der Regelung entstehen.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 27 – Absatz 6a (neu)

 

(6a)     Für die gesamten Beförderungs-, Lagerungs- und Verwaltungskosten (einschließlich der Kommunikationskosten) wird von dem Mitgliedstaat, gegebenenfalls unter Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten, eine Obergrenze festgelegt, die einem bestimmten Prozentsatz der angekauften oder getauschten Erzeugnisse entspricht. Der Finanzrahmen wird von den Mitgliedstaaten auf diese drei Ausgabenposten aufgeteilt. Die innerhalb dieses Rahmens nicht verwendeten Mittel können für den Ankauf von Nahrungsmitteln vorgesehen werden.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 27 – Absatz 7 – Unterabsatz 1

(7)   Die Gemeinschaft kofinanziert die im Rahmen der Regelung zuschussfähigen Kosten.

(7)   Die Gemeinschaft finanziert die im Rahmen der Regelung zuschussfähigen Kosten.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 27 – Absatz 7 – Unterabsatz 2 – Einleitung

Der gemeinschaftliche Kofinanzierungssatz beträgt höchstens:

entfällt

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 27 – Absatz 7 – Unterabsatz 2 – Buchstabe a

a)

für das am 1. Januar 2010 beginnende Dreijahresprogramm 75 % der zuschussfähigen Kosten bzw. 85 % in den im Zeitraum 2007—2013 aus dem Kohäsionsfonds förderfähigen Mitgliedstaaten gemäß Anhang I der Entscheidung 2006/596/EG der Kommission;

entfällt

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 27 – Absatz 7 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b

b)

für die darauf folgenden Dreijahresprogramme 50 % der zuschussfähigen Kosten bzw. 75 % in den in einem gegebenen Jahr aus dem Kohäsionsfonds förderfähigen Mitgliedstaaten gemäß Anhang I der Entscheidung 2006/596/EG der Kommission und nachfolgenden Entscheidungen.

entfällt

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Numer 3

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 184 – Nummer 9

9.

dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2012 über die Anwendung der Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an besonders bedürftige Menschen in der Gemeinschaft gemäß Artikel 27; sie fügt dem Bericht geeignete Vorschläge bei.

9.

dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2011 über die Anwendung der Regelung für die Abgabe von Nahrungsmitteln an besonders bedürftige Menschen in der Gemeinschaft gemäß Artikel 27; sie fügt dem Bericht einen Vorschlag für einen Beschluss über die Fortsetzung dieser Regelung nach Ablauf des aktuellen Finanzierungszeitraums sowie weitere erforderliche und geeignete Vorschläge bei.