ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.CE2010.114.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 114E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
4. Mai 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Rat

2010/C 114E/01

Standpunkt (EU) Nr. 2/2010 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf die Annahme einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr
Vom Rat am 22. Februar 2010 angenommen
 ( 1 )

1

2010/C 114E/02

Standpunkt (EU) Nr. 3/2010 des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen
Vom Rat am 1. März 2010 angenommen
 ( 1 )

17

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


III Vorbereitende Rechtsakte

Rat

4.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 114/1


STANDPUNKT (EU) Nr. 2/2010 DES RATES IN ERSTER LESUNG

im Hinblick auf die Annahme einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr

Vom Rat am 22. Februar 2010 angenommen

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 114 E/01

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Rahmen der Lissabonner Strategie für Wachstum und Beschäftigung und der Strategie der Europäischen Union für nachhaltige Entwicklung ist die Schaffung eines Eisenbahnbinnenmarktes, insbesondere im Bereich des Güterverkehrs, ein wesentlicher Aspekt auf dem Weg zu einer nachhaltigen Mobilität.

(2)

Die Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (4) und die Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur (5) waren wichtige Meilensteine zur Vollendung des Eisenbahnbinnenmarkts.

(3)

Im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit gegenüber den anderen Verkehrsträgern muss für den grenzüberschreitenden und innerstaatlichen Schienengüterverkehr, der seit 1. Januar 2007 dem freien Wettbewerb unterliegt, eine hochwertige und ausreichend finanzierte Eisenbahninfrastruktur vorhanden sein, die es ermöglicht, dass Güterverkehrsdienste unter angemessenen Bedingungen hinsichtlich der Beförderungsgeschwindigkeiten und -zeiten erbracht werden sowie zuverlässig sind, d.h., dass die erbrachten Infrastrukturleistungen den vertraglichen Zusagen gegenüber den Eisenbahnunternehmen entsprechen.

(4)

Die Öffnung des Schienengüterverkehrsmarkts hat den Eintritt neuer Betreiber ins Schienennetz ermöglicht. Um die Nutzung des Netzes zu optimieren und seine Zuverlässigkeit zu gewährleisten, ist es sinnvoll, zusätzliche Verfahren einzuführen, mit denen die Zusammenarbeit zwischen den Betreibern der Infrastruktur bei der Zuweisung von grenzüberschreitenden Zugtrassen für Güterzüge intensiviert wird.

(5)

Der Rat stellte auf seiner Tagung am 7. und 8. April 2008 fest, dass die effiziente Nutzung der Infrastruktur gefördert und die Kapazität der Schieneninfrastruktur gegebenenfalls ausgebaut werden muss, und zwar durch Maßnahmen auf europäischer und nationaler Ebene und insbesondere im Wege von Rechtsakten.

(6)

In diesem Zusammenhang könnten die Bedingungen der Infrastrukturnutzung durch die Einrichtung grenzübergreifender Güterverkehrskorridore für ein europäisches Schienennetz für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr, das einen effizienten Güterzugbetrieb mit reibungslosen Übergängen zwischen den nationalen Netzen ermöglicht, verbessert werden.

(7)

Im Hinblick auf die Einrichtung grenzübergreifender Güterverkehrskorridore für ein europäisches Schienennetz für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr haben die im Bereich der Schieneninfrastruktur bereits unternommenen Maßnahmen gezeigt, dass die Einrichtung grenzübergreifender Korridore, die den konkreten Erfordernissen eines oder mehrerer klar definierter Segmente des Güterverkehrsmarktes entsprechen, die am besten geeignete Methode darstellt.

(8)

Diese Verordnung sollte die Rechte und Pflichten der Betreiber der Infrastruktur nach der Richtlinie 91/440/EWG und der Richtlinie 2001/14/EG und gegebenenfalls die Rechte und Pflichten der Zuweisungsstellen nach Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2001/14/EG unberührt lassen. Diese Rechtsakte bleiben in Kraft, auch in Bezug auf Bestimmungen, die Güterverkehrskorridore betreffen, insbesondere hinsichtlich des Rechts der Betreiber der Infrastruktur, Anträge auf Fahrwegskapazität von anderen Rechtspersonen als Eisenbahnunternehmen abzulehnen oder zu bewilligen.

(9)

Die Schaffung der grenzübergreifenden Güterverkehrskorridore für ein europäisches Schienennetz für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr sollte mit dem transeuropäischen Verkehrsnetz (TEN-V) und/oder den Korridoren des Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystems (ERTMS) im Einklang stehen. Zu diesem Zweck muss die Entwicklung der Netze koordiniert werden, insbesondere was die Integration der grenzübergreifenden Güterverkehrskorridore in das bestehende TEN-V und die ERTMS-Korridore anbelangt. Zudem sollten auf Unionsebene harmonisierende Regeln für diese Güterverkehrskorridore aufgestellt werden. Die Einrichtung dieser Korridore sollte gegebenenfalls im Rahmen des TEN-V-Programms, der Forschungsprogramme, des Programms Marco Polo sowie weiterer Unionsstrategien und -fonds, beispielsweise des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung oder des Kohäsionsfonds, finanziell gefördert werden.

(10)

Es sollte für eine angemessene Zusammenarbeit der an einem Güterverkehrskorridor beteiligten Mitgliedstaaten und Betreiber der Infrastruktur gesorgt werden, der Schienengüterverkehr sollte ausreichend stark berücksichtigt werden, eine ausreichende Zahl leistungsfähiger Schnittstellen zu den anderen Verkehrsträgern sollte hergestellt werden und günstige Bedingungen für die Entwicklung des Wettbewerbs zwischen den Schienengüterverkehrsunternehmen sollten geschaffen werden.

(11)

Neben den gemäß Artikel 3 zu schaffenden Güterverkehrskorridoren sollte die Einrichtung zusätzlicher Güterverkehrskorridore auf Unionsebene anhand klar definierter transparenter Verfahren und entsprechender Kriterien geprüft und genehmigt werden, die den Mitgliedstaaten und den Betreibern der Infrastruktur ausreichenden Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum lassen, um bestehende Maßnahmen für spezielle Korridore, beispielsweise ERTMS, RailNetEurope („RNE“) und TEN-V, zu berücksichtigen und auf ihre besonderen Erfordernisse zugeschnittene Maßnahmen zu ergreifen.

(12)

Um die Koordinierung unter den Mitgliedstaaten und den Betreibern der Infrastruktur zu fördern, sollte für jeden Korridor eine geeignete Leitungsstruktur geschaffen werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass Überschneidungen mit bereits bestehenden Leitungsstrukturen vermieden werden müssen.

(13)

Um den Erfordernissen des Marktes Rechnung zu tragen, sollten die Modalitäten für die Einrichtung von Güterverkehrskorridoren Gegenstand eines Umsetzungsplans sein, in dem auch die Maßnahmen für einen leistungsfähigeren Schienengüterverkehr und ein dazugehöriger Durchführungszeitplan bestimmt werden. Darüber hinaus sollten die Antragsteller, die den Güterverkehrskorridor voraussichtlich nutzen werden, regelmäßig nach vom Verwaltungsrat festgelegten Verfahren konsultiert werden, um sicherzustellen, dass die zur Einrichtung solcher Korridore geplanten oder unternommenen Maßnahmen den Bedürfnissen oder Erwartungen aller Nutzer des jeweiligen Korridors entsprechen.

(14)

Die Entwicklung intermodaler Güterterminals sollte ebenfalls als eine Maßnahme betrachtet werden, die notwendig ist, um die Einrichtung von Schienengüterverkehrskorridoren in der Union zu fördern.

(15)

Zur Gewährleistung von Kohärenz und Kontinuität der verfügbaren Infrastrukturkapazität eines Güterverkehrskorridors sollten die Investitionen zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten und Betreibern der Infrastruktur koordiniert und anhand von Kriterien geplant werden, die den besonderen Erfordernissen des Korridors entsprechen. Das Programm zu ihrer Verwirklichung sollte veröffentlicht werden, damit die für eine Nutzung des Korridors in Betracht kommenden Antragsteller informiert werden. Das Programm sollte außerdem Interventionsvorhaben beinhalten, die der Entwicklung interoperabler Systeme und dem Ausbau von Zugkapazitäten gewidmet sind.

(16)

Aus denselben Gründen sollten alle Arbeiten an der Infrastruktur und den dazugehörigen Ausrüstungen, die die verfügbare Kapazität des Güterverkehrskorridors einschränken, ebenfalls korridorspezifisch koordiniert und zeitnah veröffentlicht werden.

(17)

Um bei grenzüberschreitenden Güterverkehrsdiensten die Beantragung von Fahrwegkapazitäten zu erleichtern, sollte für jeden Güterverkehrskorridor eine einzige Anlaufstelle benannt oder eingerichtet werden. Zu diesem Zweck sollte auf bestehende Initiativen zurückgegriffen werden, insbesondere jene von RNE, einer Organisation, die ein Koordinierungsinstrument der Betreiber der Infrastruktur darstellt und den internationalen Güterverkehrsbetreibern eine Reihe von Diensten anbietet.

(18)

Das Management der Güterverkehrskorridore sollte auch Verfahren zur Zuweisung der Infrastrukturkapazität für internationale Güterzüge, die in diesen Korridoren verkehren, umfassen. Diese Verfahren sollten den Kapazitätsbedarf anderer Verkehrsarten einschließlich des Personenverkehrs anerkennen.

(19)

Damit die Schieneninfrastruktur besser genutzt wird, müssen der Betrieb dieser Infrastruktur und der Betrieb der Terminals entlang den Güterverkehrskorridoren koordiniert werden.

(20)

Mit „Vorrangregeln“ können je nach Situation in dem jeweiligen Mitgliedstaat auch „Vorrangziele“ gemeint sein.

(21)

Güterzüge, die in dem Güterverkehrskorridor verkehren, sollten bei Störungen so weit wie möglich ausreichend pünktlich verkehren können, wobei die Erfordernisse aller Verkehrsarten zu berücksichtigen sind.

(22)

Um die sich aus den Maßnahmen zur Einrichtung des Güterverkehrskorridors ergebenden Vorteile objektiv bewerten zu können, sollten die Leistungsfähigkeit der Schienengüterverkehrsdienste entlang dem Güterverkehrskorridor kontrolliert und regelmäßig Qualitätsberichte veröffentlicht werden. In die Bewertung der Leistungsfähigkeit sollten auch die Ergebnisse von Erhebungen über die Zufriedenheit der Nutzer des Güterverkehrskorridors einfließen.

(23)

Um einen diskriminierungsfreien Zugang zum grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehr zu gewährleisten, bedarf es einer wirksamen Koordinierung unter den für die verschiedenen Netzabschnitte des Güterverkehrskorridors zuständigen Kontrollorganen.

(24)

Zur Vereinfachung des Zugangs zu den Informationen über die Nutzung aller wichtigen Infrastrukturen eines Güterverkehrskorridors und zur Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Zugangs zu diesem Korridor sollte der Verwaltungsrat ein Dokument, in dem all diese Informationen zusammengefasst sind, erstellen, regelmäßig aktualisieren und veröffentlichen.

(25)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines aus Güterverkehrskorridoren bestehenden europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(26)

Für die Koordinierung von Investitionen und das Kapazitäts- und Verkehrsmanagement sollten faire Regeln aufgestellt werden, gestützt auf eine Zusammenarbeit zwischen den Betreibern der Infrastruktur, die entlang einem grenzübergreifenden Güterverkehrskorridor hochwertige Dienstleistungen für Güterverkehrsbetreiber zu erbringen haben.

(27)

Da internationale Züge Strecken befahren müssen, die durch mehrere Korridore führen, wie in dieser Verordnung festgelegt, können die Betreiber der Infrastruktur mehrerer Korridore auch ihre Tätigkeiten koordinieren, um dafür zu sorgen, dass in den betreffenden Korridoren ausreichende Kapazitäten verfügbar sind, der Verkehr flüssig verläuft und die Vorrangregeln bei Verkehrsstörungen kohärent auf die verschiedenen Verkehrsarten angewendet werden.

(28)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (6) erlassen werden.

(29)

Außerdem sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zur Anpassung des Anhangs II zu erlassen. Es ist von größter Wichtigkeit, dass die Kommission gemäß ihrer in der Mitteilung der Kommission vom 9. Dezember 2009 zur Umsetzung von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erklärten Absicht bei ihren vorbereitenden Arbeiten Sachverständige konsultiert —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   In dieser Verordnung werden Regeln für die Einrichtung und Organisation grenzübergreifender Güterverkehrskorridore für ein europäisches Schienennetz für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr festgelegt. Es werden Vorschriften für die Auswahl, die Organisation und das Management von Güterverkehrskorridoren festgelegt.

(2)   Diese Verordnung gilt für das Management und die Nutzung von Schieneninfrastruktur in Güterverkehrskorridoren.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2001/14/EG.

(2)   Neben den in Absatz 1 genannten Begriffsbestimmungen bezeichnet der Ausdruck

a)

„Güterverkehrskorridor“ alle in Mitgliedstaaten und gegebenenfalls europäischen Drittländern ausgewiesenen Eisenbahnstrecken, die Terminals entlang der Hauptroute des Güterverkehrskorridors miteinander verbinden, einschließlich der Schieneninfrastruktur und dazugehörigen Ausrüstungen, Rangierbahnhöfen und Zugbildungseinrichtungen und gegebenenfalls Umleitungsstrecken;

b)

„Durchführungsplan“ das Dokument, in dem die Mittel und die Strategie dargelegt sind, die die Beteiligten anzuwenden beabsichtigen, um innerhalb einer bestimmten Frist die für die Einrichtung des Güterverkehrskorridors notwendigen Maßnahmen durchzuführen;

c)

„Terminal“ eine am Güterverkehrskorridor gelegene Anlage, die entweder für das Be- und/oder Entladen von Güterzügen und die Anbindung von Schienengüterverkehrsdiensten an Straßen-, See-, Binnenschiffs- und Luftverkehrsdienste oder für die Bildung von Güterzügen beziehungsweise die Änderung der Zugbildung eigens eingerichtet wurde und in der erforderlichenfalls die Grenzabfertigung an den Grenzen zu europäischen Drittländern erfolgt.

KAPITEL II

BESTIMMUNG UND LEITUNG DER GRENZÜBERGREIFENDEN GÜTERVERKEHRSKORRIDORE FÜR EINEN WETTBEWERBSFÄHIGEN GÜTERVERKEHR

Artikel 3

Bestimmung erster Güterverkehrskorridore

(1)   Die in Anhang I aufgeführten Mitgliedstaaten richten bis zum … (7) die Güterverkehrskorridore entlang den in Anhang I genannten Hauptrouten ein. Die betreffenden Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Einrichtung der Güterverkehrskorridore.

(2)   Abweichend von Absatz 1 werden die Güterverkehrskorridore entlang den in Anhang I Nummern 3, 5 und 8 beschriebenen Hauptrouten bis zum … (8) eingerichtet.

Artikel 4

Auswahl weiterer Güterverkehrskorridore

(1)   Jeder Mitgliedstaat mit einer Eisenbahnverbindung zu einem anderen Mitgliedstaat beteiligt sich an der Einrichtung mindestens eines Güterverkehrskorridors, es sei denn, diese Verpflichtung wurde bereits im Rahmen des Artikels 3 erfüllt.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 beteiligen sich Mitgliedstaaten auf Antrag eines Mitgliedstaates an der Einrichtung des in Absatz 1 genannten Güterverkehrskorridors oder an der Verlängerung eines bestehenden Güterverkehrskorridors, um Nachbarmitgliedstaaten zu ermöglichen, ihre Verpflichtung nach Absatz 1 zu erfüllen.

(3)   Unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 der Richtlinie 91/440/EWG ist ein Mitgliedstaat, der der Auffassung ist, dass die Einrichtung eines Güterverkehrskorridors nicht im Interesse der Antragsteller liegt, die den Güterverkehrskorridor voraussichtlich nutzen werden, oder keine erheblichen sozioökonomischen Vorteile bietet oder eine unverhältnismäßige Belastung schaffen würde, vorbehaltlich eines Beschlusses der Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren nicht zu einer Beteiligung gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels verpflichtet.

(4)   Ein Mitgliedstaat, dessen Schienennetz eine andere Spurweite hat als das Hauptschienennetz in der Union, ist nicht zu einer Beteiligung gemäß den Absätzen 1 und 2 verpflichtet.

(5)   Um die Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2 zu erfüllen, schlagen die betreffenden Mitgliedstaaten, nachdem sie zuvor die betreffenden Betreiber der Infrastruktur und Antragsteller konsultiert haben, der Kommission bis zum … (9) gemeinsam die Einrichtung von Güterverkehrskorridoren vor, wobei sie den Kriterien des Anhangs II Rechnung tragen.

(6)   Die Kommission prüft die in Absatz 5 genannten Vorschläge zur Einrichtung von Güterverkehrskorridoren und fasst nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren spätestens neun Monate nach Einreichung der betreffenden Vorschläge einen Beschluss über die Vereinbarkeit dieser Vorschläge mit diesem Artikel.

(7)   Die betreffenden Mitgliedstaaten richten den Güterverkehrskorridor spätestens drei Jahre nach dem in Absatz 6 genannten Beschluss der Kommission ein.

(8)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Anpassung des Anhangs II zu erlassen. Bei der Vorbereitung der in diesem Absatz genannten delegierten Rechtsakte hält sich die Kommission an die Vorschriften der Richtlinie 2001/14/EG und der Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft (Neufassung) (10) und berücksichtigt insbesondere den Plan zur Einführung der interoperablen Systeme, die Entwicklung des Eisenbahnsystems und des TEN-V und insbesondere die Umsetzung des ERTMS sowie die Entwicklungen im Güterverkehrsmarkt einschließlich der Interaktion mit anderen Verkehrsträgern.

Für die in diesem Absatz genannten delegierten Rechtsakte gilt das in den Artikeln 20, 21 und 22 dargelegte Verfahren.

Artikel 5

Änderung der Güterverkehrskorridore

(1)   Die in den Artikeln 3 und 4 genannten Güterverkehrskorridore können auf gemeinsamen Vorschlag der betreffenden Mitgliedstaaten an die Kommission nach Konsultation der betroffenen Betreiber der Infrastruktur und Antragsteller geändert werden.

(2)   Die Kommission fasst nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren unter Berücksichtigung der Kriterien des Anhangs II einen Beschluss über den Vorschlag.

Artikel 6

Schlichtung

Besteht zwischen zwei oder mehr betroffenen Mitgliedstaaten Uneinigkeit über die Einrichtung oder Änderung eines Güterverkehrskorridors und in Bezug auf die Schieneninfrastruktur in ihrem Hoheitsgebiet, so konsultiert die Kommission auf Ersuchen eines der betroffenen Mitgliedstaaten den in Artikel 19 genannten Ausschuss in der Angelegenheit. Die Stellungnahme der Kommission wird den betroffenen Mitgliedstaaten mitgeteilt. Die betroffenen Mitgliedstaaten berücksichtigen die Stellungnahme, um eine Lösung zu finden, und fassen einen Beschluss in gegenseitigem Einvernehmen.

Artikel 7

Leitung der Güterverkehrskorridore

(1)   Die betreffenden Mitgliedstaaten richten für jeden Güterverkehrskorridor einen Exekutivrat ein, dessen Aufgabe es ist, die allgemeinen Ziele des Güterverkehrskorridors festzulegen und die in den Artikeln 8, 10 und 23 ausdrücklich genannten Maßnahmen zu ergreifen und zu überwachen. Der Exekutivrat setzt sich aus Vertretern der Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten zusammen.

(2)   Die betreffenden Betreiber der Infrastruktur und gegebenenfalls die betreffenden Zuweisungsstellen im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 der Richtlinie 2001/14/EG richten für jeden Güterverkehrskorridor einen Verwaltungsrat ein, dessen Aufgabe es ist, die in Absatz 6 dieses Artikels und in Artikel 8, Artikel 10, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absätze 2, 5 und 6, Artikel 15 Absatz 1, Artikel 16 sowie Artikel 17 Absätze 2 und 3 dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen. Der Verwaltungsrat setzt sich aus Vertretern der Betreiber der Infrastruktur zusammen.

(3)   Der Exekutivrat fasst seine Beschlüsse in gegenseitigem Einvernehmen der Vertreter der Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten.

(4)   Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse, einschließlich der Beschlüsse über seine Rechtsstellung, seine Mittel und sein Personal, in gegenseitigem Einvernehmen der betreffenden Betreiber der Infrastruktur.

(5)   Die Aufgaben des Exekutivrates und des Verwaltungsrates lassen die Unabhängigkeit der Betreiber der Infrastruktur im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 91/440/EWG unberührt.

(6)   Der Verwaltungsrat setzt eine beratende Gruppe ein, die sich aus Betreibern und Eigentümern der Terminals des Güterverkehrskorridors zusammensetzt. Die beratende Gruppe kann zu jedem Vorschlag des Verwaltungsrates, der unmittelbare Auswirkungen auf Investitionen und auf den Betrieb von Terminals hat, Stellung nehmen. Die beratende Gruppe kann auch von sich aus Stellungnahmen abgeben. Der Verwaltungsrat berücksichtigt jede dieser Stellungnahmen.

Artikel 8

Maßnahmen zur Realisierung des Güterverkehrskorridorplans

(1)   Der Verwaltungsrat erstellt einen Durchführungsplan und unterbreitet ihn dem Exekutivrat zur Billigung. Dieser Plan umfasst

a)

eine Beschreibung der Merkmale des Güterverkehrskorridors, einschließlich der Engpässe, und das Programm der zur Einrichtung des Güterverkehrskorridors erforderlichen Maßnahmen;

b)

die wesentlichen Bestandteile der Verkehrsstudie gemäß Absatz 3;

c)

die Ziele für den Güterverkehrskorridor, insbesondere in Bezug auf die Leistungsfähigkeit des Güterverkehrskorridors im Sinne von Dienstleistungsqualität und Kapazität des Güterverkehrskorridors gemäß Artikel 17;

d)

den Investitionsplan gemäß Artikel 10 und

e)

die Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 11 bis 17.

(2)   Der Verwaltungsrat überprüft den Durchführungsplan regelmäßig und berücksichtigt dabei die Fortschritte bei der Umsetzung des Plans, den Schienengüterverkehrsmarkt in dem Güterverkehrskorridor und das anhand der Ziele nach Absatz 1 Buchstabe c ermittelte Leistungsniveau.

(3)   Der Verwaltungsrat führt regelmäßig eine Verkehrsstudie zu den beobachteten und erwarteten Änderungen des Verkehrs in dem Güterverkehrskorridor durch, die sich auf die verschiedenen Verkehrsarten, sowohl im Hinblick auf den Güter- als auch auf den Personenverkehr, erstreckt.

(4)   Der Durchführungsplan trägt dem Ausbau von Terminals zur Deckung des Bedarfs an Schienengüterverkehr in dem Güterverkehrskorridor Rechnung.

Artikel 9

Konsultation der Antragsteller

Der Verwaltungsrat richtet Konsultationsverfahren ein, um für eine angemessene Beteiligung der für eine Nutzung des Güterverkehrskorridors in Betracht kommenden Antragsteller zu sorgen. Insbesondere stellt es sicher, dass die Antragsteller konsultiert werden, bevor der in Artikel 8 genannte Durchführungsplan dem Exekutivrat unterbreitet wird.

KAPITEL III

INVESTITIONEN IN DEN GÜTERVERKEHRSKORRIDOR

Artikel 10

Investitionsplanung

(1)   Der Verwaltungsrat erstellt einen Investitionsplan, den es regelmäßig überprüft, und unterbreitet ihn dem Exekutivrat zur Billigung. Dieser Plan umfasst

a)

die Liste der geplanten Vorhaben zum Ausbau, zur Erneuerung oder Umrüstung der entlang des Güterverkehrskorridors befindlichen Schieneninfrastruktur und dazugehörigen Ausrüstungen mit dem entsprechenden Finanzbedarf und den Finanzierungsquellen;

b)

einen Plan zur Einführung der interoperablen Systeme in dem Güterverkehrskorridor, der mit den grundlegenden Anforderungen und den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Eisenbahnsystems gemäß der Richtlinie 2008/57/EG im Einklang steht. Diesem Plan liegt eine Kosten-Nutzen-Analyse der Nutzung interoperabler Systeme zugrunde;

c)

einen Plan zur Steuerung der Kapazität der Güterzüge, die in dem Güterverkehrskorridor verkehren können. Ansatzpunkte für diesen Plan können eine Verlängerung, ein größeres Lichtraumprofil oder höhere Achslasten sein, die jeweils für die in dem Güterverkehrskorridor verkehrenden Güterzüge zugelassen sind; und

d)

gegebenenfalls eine Bezugnahme auf den Unionsbeitrag, der im Rahmen von Finanzierungsprogrammen der Union vorgesehen ist.

(2)   Die Anwendung dieses Artikels lässt die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Planung und Finanzierung von Schieneninfrastruktur unberührt.

Artikel 11

Koordinierung der Arbeiten

Die betreffenden Betreiber der Infrastruktur koordinieren und veröffentlichen in angemessener Weise und innerhalb angemessener Fristen ihren Zeitplan für die Durchführung aller Arbeiten an der Infrastruktur und den dazugehörigen Ausrüstungen, die die verfügbare Kapazität des Güterverkehrskorridors einschränken.

KAPITEL IV

MANAGEMENT DES GÜTERVERKEHRSKORRIDORS

Artikel 12

Einzige Anlaufstelle für die Beantragung von Infrastrukturkapazität

(1)   Der Verwaltungsrat für einen Güterverkehrskorridor benennt oder gründet eine gemeinsame Stelle und/oder organisiert ein Informationssystem durch die Zusammenarbeit zwischen Betreibern der Infrastruktur, so dass Antragsteller die Möglichkeit haben, an einem einzigen Ort und in einem einzigen Vorgang Infrastrukturkapazität für Güterzüge, die mindestens eine Grenze entlang des Güterverkehrskorridors überqueren, zu beantragen (nachstehend „einzige Anlaufstelle“ genannt).

(2)   Die einzige Anlaufstelle stellt ferner grundlegende Informationen über die Zuweisung von Infrastrukturkapazität zur Verfügung, einschließlich der Informationen nach Artikel 16.

(3)   Die einzige Anlaufstelle übermittelt alle Anträge auf Infrastrukturkapazität unverzüglich an die zuständigen Betreiber der Infrastruktur und gegebenenfalls an die betreffenden Zuweisungsstellen im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 der Richtlinie 2001/14/EG, die über den Antrag in Einklang mit Artikel 13 und mit Kapitel III der genannten Richtlinie befinden.

(4)   Die einzige Anlaufstelle übt ihre Tätigkeit unter transparenten und nicht diskriminierenden Bedingungen aus. Diese Tätigkeit unterliegt der Kontrolle durch die Regulierungsstellen gemäß Artikel 18.

Artikel 13

Zuweisung von Güterzugkapazitäten

(1)   Die Mitgliedstaaten wirken bei der Festlegung der Rahmenregelung für die Zuweisung von Fahrwegkapazität im Güterverkehrskorridor im Einklang mit ihren Zuständigkeiten gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2001/14/EG mit.

(2)   Der Verwaltungsrat bewertet den Kapazitätsbedarf der im Güterverkehrskorridor verkehrenden Güterzüge und berücksichtigt dabei die in Artikel 8 Absatz 3 dieser Verordnung genannte Verkehrsstudie, die zu den früheren und aktuellen Netzfahrplänen gestellten Anträge auf Zuweisung von Fahrwegkapazität sowie die Rahmenverträge.

(3)   Auf der Grundlage der Bewertung nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels werden durch die Betreiber der Infrastruktur des Güterverkehrskorridors im Voraus vereinbarte grenzüberschreitende Zugtrassen für Güterzüge nach dem Verfahren gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2001/14/EG gemeinsam festgelegt und organisiert, wobei der Kapazitätsbedarf anderer Verkehrsarten – einschließlich des Personenverkehrs – anzuerkennen ist. Diese vorab vereinbarten Trassen sind spätestens drei Monate vor Ablauf der in Anhang III der Richtlinie 2001/14/EG genannten Frist für den Eingang von Anträgen auf Zuweisung von Fahrwegkapazität bekannt zu geben. Die Betreiber der Infrastruktur mehrerer Güterverkehrskorridore können sich erforderlichenfalls im Hinblick auf vorab vereinbarte grenzüberschreitende Zugtrassen, die Kapazitäten in den betreffenden Güterverkehrskorridoren bieten, untereinander abstimmen.

(4)   Die Betreiber der Infrastruktur des Güterverkehrskorridors weisen diese vorab vereinbarten Trassen zunächst Güterzügen zu, die mindestens eine Grenze überqueren.

(5)   Falls dies durch den Bedarf auf dem Markt und aufgrund der Bewertung gemäß Absatz 2 dieses Artikels gerechtfertigt ist, legen die Betreiber der Infrastruktur gemeinsam die Kapazitätsreserven für in den Güterverkehrskorridoren verkehrende internationale Güterzüge fest, anerkennen dabei den Kapazitätsbedarf anderer Verkehrsarten – einschließlich des Personenverkehrs – und halten diese Reserven innerhalb ihres endgültigen Netzfahrplans zur Verfügung, um auf Ad-hoc-Anträge auf Zuweisung von Fahrwegkapazität gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2001/14/EG schnell und angemessen reagieren zu können. Die Reservierung dieser Kapazitäten ist bis zu dem vom Verwaltungsrat festgelegten Zeitpunkt vor dem fahrplanmäßigen Termin aufrechtzuerhalten. Diese Frist beträgt höchstens 90 Tage.

Die Kapazitätsreserven werden auf der Grundlage der Bewertung nach Absatz 2 bestimmt. Solche Kapazitätsreserven werden nur zur Verfügung gestellt, wenn ein tatsächlicher Bedarf auf dem Markt besteht.

(6)   Der Verwaltungsrat unterstützt die Koordinierung von Vorrangregeln für die Kapazitätszuweisung im Güterverkehrskorridor.

(7)   Außer in Fällen höherer Gewalt können für den Güterverkehr aufgrund dieses Artikels zugewiesene Zugtrassen weniger als einen Monat vor dem fahrplanmäßigen Termin nicht ohne Einwilligung des betreffenden Antragstellers storniert werden. In einem solchen Fall bemüht sich der betreffende Betreiber der Infrastruktur, dem Antragsteller eine Zugtrasse von gleichwertiger Qualität und Zuverlässigkeit vorzuschlagen, die der Antragsteller annehmen oder ablehnen kann. Etwaige Rechte des Antragstellers gemäß einer Vereinbarung nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2001/14/EG bleiben von dieser Vorschrift unberührt.

(8)   Die Betreiber der Infrastruktur des Güterverkehrskorridors und die in Artikel 7 Absatz 6 genannte beratende Gruppe richten Verfahren ein, um zwischen den Betreibern der Infrastruktur eine optimale Koordinierung der Zuweisung von Kapazitäten zu gewährleisten, was gleichermaßen für Anträge gemäß Artikel 12 Absatz 1 wie für Anträge, die bei den betreffenden Betreibern der Infrastruktur eingegangen sind, gilt. Dabei ist auch der Zugang zu Terminals zu berücksichtigen.

(9)   Die Bezugnahmen auf Betreiber der Infrastruktur in den Absätzen 4 und 8 dieses Artikels schließen gegebenenfalls Zuweisungsstellen im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 der Richtlinie 2001/14/EG ein.

Artikel 14

Verkehrsmanagement

(1)   Die Betreiber der Infrastruktur des Güterverkehrskorridors richten Verfahren für die Koordinierung des Verkehrsmanagements in dem Güterverkehrskorridor ein und können Verfahren für die Koordinierung des Verkehrsmanagements in mehreren Güterverkehrskorridoren einrichten.

(2)   Die Betreiber der Infrastruktur des Güterverkehrskorridors und die in Artikel 7 Absatz 6 genannte beratende Gruppe richten Verfahren ein, um eine optimale Koordinierung des Betriebs der Schieneninfrastruktur und der Terminals zu gewährleisten.

Artikel 15

Verkehrsmanagement bei Störungen

(1)   Der Verwaltungsrat beschließt gemeinsame Ziele für die Pünktlichkeit und/oder Leitlinien für das Verkehrsmanagement bei Störungen des Zugverkehrs im Güterverkehrskorridor.

(2)   Jeder betroffene Betreiber der Infrastruktur erstellt im Einklang mit den in Absatz 1 dieses Artikels genannten gemeinsamen Zielen und/oder Leitlinien Vorrangregeln für das Management im Hinblick auf die verschiedenen Verkehrsarten in dem Teil der Güterverkehrskorridore, für den er zuständig ist. Diese Vorrangregeln werden in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen nach Artikel 3 der Richtlinie 2001/14/EG bekannt gegeben.

(3)   Die Grundsätze für die Festlegung der Vorrangregeln sehen zumindest vor, dass die in Artikel 13 Absätze 3 und 5 genannte Zugtrasse, die entsprechend dem Netzfahrplan verkehrenden Güterzügen zugewiesen ist, nach Möglichkeit nicht geändert werden darf. Mit den Grundsätzen für die Festlegung der Vorrangregeln wird das Ziel verfolgt, die Gesamtzeit für die Wiederherstellung des Normalbetriebs des Netzes hinsichtlich der Anforderungen aller Verkehrsarten auf ein Minimum zu reduzieren. Zu diesem Zweck können die Betreiber der Infrastruktur den Betrieb zwischen den verschiedenen Verkehrsarten in mehreren Güterverkehrskorridoren koordinieren.

Artikel 16

Informationen zu den Nutzungsbedingungen des Güterverkehrskorridors

Der Verwaltungsrat erstellt und veröffentlicht ein Dokument, das regelmäßig aktualisiert wird und Folgendes enthält:

a)

sämtliche Informationen der gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2001/14/EG erstellten nationalen Schienennetz-Nutzungsbedingungen, die den Güterverkehrskorridor betreffen;

b)

eine Liste der Terminals und ihrer Merkmale, insbesondere Informationen über die Bedingungen und Modalitäten für den Zugang zu diesen Terminals;

c)

Informationen über die in Artikel 13 Absatz 8 und Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren und

d)

den Umsetzungsplan.

Artikel 17

Dienstleistungsqualität im Güterverkehrskorridor

(1)   Die Betreiber der Infrastruktur des Güterverkehrskorridors fördern die Kompatibilität der leistungsabhängigen Entgeltregelungen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2001/14/EG.

(2)   Der Verwaltungsrat kontrolliert die Leistungsfähigkeit der Schienengüterverkehrsdienste im Güterverkehrskorridor und veröffentlicht die Ergebnisse dieser Kontrolle einmal jährlich.

(3)   Der Verwaltungsrat führt eine Erhebung über die Zufriedenheit der Nutzer des Güterverkehrskorridors durch und veröffentlicht die Ergebnisse der Erhebung einmal jährlich.

Artikel 18

Regulierungsstellen

(1)   Die in Artikel 30 der Richtlinie 2001/14/EG genannten Regulierungsstellen arbeiten bei der Überwachung des Wettbewerbs im Güterverkehrskorridor zusammen. Sie gewährleisten insbesondere den diskriminierungsfreien Zugang zum Korridor und fungieren als Beschwerdestellen gemäß Artikel 30 Absatz 2 der genannten Richtlinie. Sie tauschen untereinander erforderliche Informationen aus, die sie von den Betreibern der Infrastruktur und anderen einschlägigen Beteiligten erhalten haben.

(2)   Im Falle einer von einem Antragsteller an eine Regulierungsstelle gerichteten Beschwerde in Bezug auf grenzüberschreitende Schienengüterverkehrsdienste oder im Rahmen von Untersuchungen aus eigener Initiative durch eine Regulierungsstelle konsultiert die betreffende Regulierungsstelle die Regulierungsstellen aller anderen Mitgliedstaaten, durch die die betreffende internationale Zugtrasse für Güterzüge verläuft, und ersucht sie vor ihrer Entscheidung um alle notwendigen Informationen.

(3)   Die nach Absatz 2 konsultierten Regulierungsstellen erteilen der betreffenden Regulierungsstelle sämtliche Informationen, die sie selbst aufgrund ihrer nationalen Rechtsvorschriften anfordern können. Diese Informationen dürfen nur zur Bearbeitung der Beschwerde oder zur Durchführung der Untersuchung gemäß Absatz 2 verwendet werden.

(4)   Die Regulierungsstelle, die die Beschwerde erhalten oder die Untersuchung aus eigener Initiative eingeleitet hat, übermittelt der zuständigen Regulierungsstelle relevante Informationen, damit diese gegenüber den jeweiligen Beteiligten die notwendigen Maßnahmen ergreifen kann.

(5)   Etwaige beteiligte Vertreter der Betreiber der Infrastruktur im Sinne von Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2001/14/EG stellen unverzüglich alle Informationen bereit, die zur Bearbeitung der Beschwerde oder zur Durchführung der Untersuchung gemäß Absatz 2 dieses Artikels erforderlich sind und von der Regulierungsstelle des Mitgliedstaats, in dem der beteiligte Vertreter ansässig ist, angefordert werden. Diese Regulierungsstelle ist befugt, derartige Informationen im Zusammenhang mit der betreffenden internationalen Zugtrasse an die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Regulierungsstellen weiterzuleiten.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem in Artikel 11a der Richtlinie 91/440/EWG genannten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 20

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 4 Absatz 8 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. Die Kommission legt spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung wird automatisch um den gleichen Zeitraum verlängert, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen die Übertragung gemäß Artikel 21.

(2)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig.

(3)   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in den Artikeln 21 und 22 festgelegten Bedingungen.

Artikel 21

Widerruf der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnisübertragung nach Artikel 20 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.

(2)   Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet das andere Organ und die Kommission spätestens einen Monat vor der endgültigen Beschlussfassung darüber, und nennt dabei die übertragenen Befugnisse, die widerrufen werden könnten und legt die Gründe hierfür dar.

(3)   Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 22

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gegen den delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung Einwände erheben.

(2)   Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben oder haben sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat vor diesem Zeitpunkt der Kommission mitgeteilt, dass sie beschlossen haben, keine Einwände zu erheben, so tritt der delegierte Rechtsakt zu dem darin vorgesehenen Datum in Kraft.

(3)   Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände gegen den delegierten Rechtsakt vorbringt, erläutert die Gründe für seine Einwände.

Artikel 23

Kontrolle der Umsetzung

Der in Artikel 7 Absatz 1 genannte Exekutivrat legt der Kommission ab dem Zeitpunkt der Einrichtung eines Güterverkehrskorridors alle zwei Jahre die Ergebnisse des Umsetzungsplans für diesen Korridor vor. Die Kommission prüft diese Ergebnisse und unterrichtet den in Artikel 19 genannten Ausschuss über ihre Prüfung.

Artikel 24

Berichterstattung

Die Anwendung dieser Verordnung wird von der Kommission in regelmäßigen Abständen überprüft. Sie übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat erstmals bis zum … (11) und danach alle drei Jahre einen Bericht.

Artikel 25

Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung gilt nicht für die Republik Zypern und Malta, solange in ihrem Staatsgebiet kein Eisenbahnsystem besteht.

Artikel 26

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 27

Veröffentlichung

Diese Verordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 317, 23.12.2009, S. 94.

(2)  ABl. C 79, 27.3.2010, S. 45.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Standpunkt des Rates vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25.

(5)  ABl. L 75 vom 15.3.2001, S. 29.

(6)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7)  Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(8)  Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(9)  Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(10)  ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1.

(11)  Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.


ANHANG I

Liste der Hauptrouten von Güterverkehrskorridoren

 

Mitgliedstaaten

Hauptrouten (1)

1.

BE, NL, DE, IT

Zeebrugge-Antwerpen/Rotterdam-Duisburg-[Basel]-Mailand-Genua

2.

NL, BE, LU, FR

Rotterdam-Antwerpen-Luxemburg-Metz-Dijon-Lyon/[Basel]

3.

SE, DK, DE, AT, IT

Stockholm-Malmö-Kopenhagen-Hamburg-Innsbruck-Verona-Palermo

4.

PT, ES, FR

Sines-Lisboa/Leixões

Sines-Elvas/Algeciras

-Madrid-San Sebastian-Bordeaux-Paris-Metz

5.

PL, CZ, SK, AT, IT, SI

Gdynia-Katowice-Ostrava/Zilina-Wien-Triest/Koper

6.

ES, FR, IT, SI, HU

Almería-Valencia/Madrid-Zaragoza/Barcelona-Marseille-Lyon-Turin-Udine-Triest/Koper-Ljubljana-Budapest-Zahony (Grenze Ungarn-Ukraine)

7.

CZ, AT, SK, HU, RO, BG, EL

Prag-Wien/Bratislava-Budapest

-Bukarest-Konstanza

-Vidin-Sofia-Thessaloniki-Athen

8.

DE, NL, BE, PL, LT

Bremerhaven/Rotterdam/Antwerpen-Aachen/ Berlin-Warschau-Terespol (Grenze Polen-Belarus)/Kaunas

9.

CZ, SK

Prag-Horni Lideč-Žilina-Košice-Čierna nad Tisou -(Grenze Slowakei-Ukraine)


(1)  „/“ kennzeichnet Alternativrouten.


ANHANG II

Zu berücksichtigende Kriterien gemäß den Artikeln 4 und 5

a)

Kohärenz des Güterverkehrskorridors mit dem TEN-V, den ERTMS-Korridoren und/oder den von RNE festgelegten Korridoren;

b)

Einbeziehung vorrangiger TEN-V-Vorhaben (1) in den Güterverkehrskorridor;

c)

der Verlauf des Güterverkehrskorridors durch mindestens drei Mitgliedstaaten beziehungsweise durch zwei Mitgliedstaaten, wenn der Abstand zwischen den vom Korridor bedienten Eisenbahnterminals mehr als 500 Kilometer beträgt;

d)

Interesse der Antragsteller an dem Güterverkehrskorridor;

e)

Ausgewogenheit zwischen den sozioökonomischen Kosten und den Vorteilen, die mit der Einrichtung des Güterverkehrskorridors einhergehen;

f)

Gesamtkohärenz aller von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Güterverkehrskorridore im Hinblick auf die Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr;

g)

angemessene Schnittstellen zu den anderen Verkehrsträgern, unter anderem durch ein geeignetes Netz von Terminals, auch in den See- und Binnenhäfen;

h)

gegebenenfalls bessere Verbindungen zwischen Mitgliedstaaten und benachbarten Drittländern.


(1)  Gemäß Anhang III der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1).


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

Die Kommission hat am 15. Dezember 2008 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr vorgelegt.

Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme in erster Lesung am 23. April 2009 abgegeben.

Der Rat hat am 11. Juni 2009 eine politische Einigung über die vorgeschlagene Verordnung erzielt.

Der Rat hat am 22. Februar 2010 seinen Standpunkt in erster Lesung gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Artikel 294 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt.

Bei seinen Beratungen hat der Rat die Stellungnahmen des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1) und des Ausschusses der Regionen (2) berücksichtigt.

II.   ANALYSE DES STANDPUNKTS DES RATES IN ERSTER LESUNG

1.   Allgemeines

Die Kommission hat am 15. Dezember 2008 den Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr vorgelegt. Ziel der vorgeschlagenen Verordnung ist es, ein europäisches Schienennetz für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr zu schaffen, das aus grenzübergreifenden Korridoren besteht und den Unternehmen eine effiziente und qualitativ hochwertige Güterverkehrsinfrastruktur zur Verfügung stellt. Die Unternehmen sollten dadurch in der Lage sein, effiziente und qualitativ hochwertige Leistungen anzubieten und auf dem Güterverkehrsmarkt eine bessere Wettbewerbsposition zu erlangen. Zu diesem Zweck enthält der Vorschlag Vorschriften für die Einrichtung und Änderung von Güterverkehrskorridoren, ihre Organisation und Leitung sowie Maßnahmen zur Realisierung der Güterverkehrskorridore, zur Investitionsplanung sowie zum Kapazitäts- und Verkehrsmanagement.

Mit dem Standpunkt des Rates in erster Lesung wird ein kohärenter Rahmen für die Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr erstellt. Darin ist ein einfacheres Verfahren für die Einrichtung erster Güterverkehrskorridore vorgesehen, das sich auf eine Liste von Hauptrouten für die Korridore stützt. Diese erste Liste sollte um die nicht in Anhang I der Verordnung aufgeführten Mitgliedstaaten ergänzt werden, die ihre Güterverkehrskorridore zu einem späteren Zeitpunkt einrichten. Das Konzept des Rates sieht darüber hinaus die Möglichkeit von Ausnahmeregelungen vor. Es umfasst im Übrigen ein besser strukturiertes System für die Leitung der Güterverkehrskorridore. Der Rat ist ferner übereingekommen, ein flexibleres System für die Beantragung von Zugtrassen für Güterzüge einzurichten, das auf einer verstärkten Zusammenarbeit zwischen den Betreibern der Infrastruktur beruht.

2.   Wichtigste Fragen

i)   Auswahl der Güterverkehrskorridore

Die Kommission hat ein Verfahren vorgeschlagen, nach dem jeder Mitgliedstaat mindestens einen Korridor mit anderen in Betracht kommenden Mitgliedstaaten einrichten müsste. Außerdem wären einige Mitgliedstaaten verpflichtet, aufgrund des jährlichen Schienengüteraufkommens in diesen Mitgliedstaaten, ausgedrückt in Tonnenkilometern, mindestens zwei oder drei Korridore einzurichten.

Der Rat hat sich für eine andere Lösung entschieden, die Folgendes vorsieht: die Einrichtung erster Güterverkehrskorridore entsprechend der Liste der Hauptrouten von Güterverkehrskorridoren in Anhang I der Verordnung innerhalb festgelegter Fristen und die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die nicht in dieser Liste aufgeführt sind, sich an der Einrichtung mindestens eines Güterverkehrskorridors zu beteiligen. Die Mitgliedstaaten müssen sich an der Einrichtung des Korridors oder an der Verlängerung eines bestehenden Güterverkehrskorridors auch beteiligen, um sicherzustellen, dass ein Nachbarmitgliedstaat seine Verpflichtung zur Einrichtung mindestens eines Güterverkehrskorridors erfüllen kann.

Die genannte Lösung sieht zwei mögliche Ausnahmen von der Pflicht zur Beteiligung an der Einrichtung eines Güterverkehrskorridors vor. Die erste Ausnahme wäre unter bestimmten Umständen (wie mangelndes Interesse seitens der für eine Nutzung des Güterverkehrskorridors in Betracht kommenden Antragsteller, kein sozioökonomischer Nutzen oder unverhältnismäßige Belastung durch die Einrichtung des Korridors) gerechtfertigt. Diese Ausnahme würde einem entsprechenden Beschluss der Kommission nach dem Ausschussverfahren unterliegen. Die zweite Ausnahme würde für einen Mitgliedstaat mit einem Schienennetz gelten, dessen Spurweite sich von der des Haupteisenbahnnetzes in der Union unterscheidet.

Das Europäische Parlament hat die folgenden Abänderungen am Kommissionsvorschlag vorgenommen:

Ein Güterverkehrskorridor sollte mindestens zwei Mitgliedstaaten verbinden und mit dem TEN-V oder den ERTMS-Korridoren kompatibel sein. Gegebenenfalls könnten Abschnitte, die nicht zum TEN-V gehören, jedoch ein hohes oder potenziell hohes Güterverkehrsvolumen aufweisen, Bestandteil des Güterverkehrskorridors sein;

die Schaffung oder Änderung eines Güterverkehrskorridors wird von den betreffenden Mitgliedstaaten beschlossen; sie teilen der Kommission zuvor ihre Absichten mit und fügen einen Vorschlag bei, der gemeinsam mit den beteiligten Betreibern der Infrastruktur unter Berücksichtigung der Initiativen und Stellungnahmen der den Korridor nutzenden oder an ihm interessierten Eisenbahnunternehmen ausgearbeitet wurde. Interessierte Eisenbahnunternehmen können sich an dem Prozess beteiligen, sofern sie von Investitionen größeren Ausmaßes betroffen sind;

die Kriterien für die Schaffung der Güterverkehrskorridore sollten unter Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse der Mitgliedstaaten und der Betreiber der Infrastruktur festgelegt werden und diesen ausreichenden Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum bieten;

spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung muss jeder Mitgliedstaat mindestens einen Güterverkehrskorridor vorweisen;

die Kommission nimmt die Vorschläge zur Schaffung von Güterverkehrskorridoren zur Kenntnis und prüft ihre Übereinstimmung mit den im Anhang zur Verordnung aufgeführten Bewertungskriterien.

ii)   Leitung der Güterverkehrskorridore

Die Kommission hat vorgeschlagen, dass die beteiligten Infrastrukturbetreiber für jeden Güterverkehrskorridor ein Leitungsorgan einrichten sollten, das für die Festlegung, die Überwachung der Durchführung und die Aktualisierung des Umsetzungsplans für den jeweiligen Korridor zuständig ist. Außerdem sollte eine Arbeitsgruppe eingesetzt werden, der die Betreiber und Eigner der strategisch wichtigen Terminals des Güterverkehrskorridors angehören. Die Arbeitsgruppe könnte zu Vorschlägen des Leitungsorgans, die unmittelbare Auswirkungen auf die Investitionen und das Management der strategisch wichtigen Terminals haben, eine Stellungnahme abgeben. Das Leitungsorgan könnte keine Beschlüsse fassen, die im Widerspruch zu dieser Stellungnahme stehen.

Der Rat hat den Kommissionsvorschlag dahin gehend geändert, dass die betreffenden Mitgliedstaaten für jeden Güterverkehrskorridor einen Exekutivrat einrichten, dessen Aufgabe es ist, die allgemeinen Ziele des Güterverkehrskorridors festzulegen und bestimmte Maßnahmen hinsichtlich der Durchführung und der Investitionsplanung zu ergreifen und zu überwachen. Der Exekutivrat setzt sich aus Vertretern der Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten zusammen.

Darüber hinaus richten die betreffenden Betreiber der Infrastruktur für jeden Güterverkehrskorridor einen Verwaltungsrat ein, dessen Aufgabe es ist, bestimmte Maßnahmen hinsichtlich der Durchführung, der Investitionsplanung, der Infrastrukturkapazität und der Dienstleistungsqualität zu ergreifen. Der Verwaltungsrat setzt sich aus Vertretern der Betreiber der Infrastruktur zusammen.

Ferner setzt der Verwaltungsrat eine beratende Gruppe ein, die sich aus Betreibern und Eigentümern der Terminals des Güterverkehrskorridors zusammensetzt. Die beratende Gruppe kann zu jedem Vorschlag des Verwaltungsrats, der unmittelbare Auswirkungen auf Investitionen und auf den Betrieb von Terminals hat, Stellung nehmen. Sie kann auch von sich aus Stellungnahmen abgeben. Der Verwaltungsrat berücksichtigt jede dieser Stellungnahmen.

Das Europäische Parlament ist dem Kommissionsvorschlag weitgehend gefolgt. Bezüglich der Bestimmung über die Einrichtung eines Leitungsorgans für jeden Güterverkehrskorridor hat es jedoch vorgeschlagen, dass interessierte Eisenbahnunternehmen oder Gruppierungen von Eisenbahnunternehmen, die die Korridore nutzen, regelmäßig in diesem Gremium in beratender Funktion beteiligt sein sollten.

Das Europäische Parlament hat ferner vorgeschlagen, dass die betreffenden Mitgliedstaaten zu diesem Zweck einen Exekutivrat einsetzen könnten, der den Umsetzungsplan des Leitungsgremiums für die Korridore genehmigt und dessen Ausführung überwacht.

Schließlich sollten der von der Kommission vorgeschlagenen Arbeitsgruppe neben den Betreibern und Eignern der strategisch wichtigen Terminals auch Vertreter der See- und Binnenhäfen angehören.

iii)   Strategisch wichtige Terminals und vorrangiger Güterverkehr

Die Kommission hat vorgeschlagen, dass das Leitungsorgan eine Strategie für die Einrichtung strategisch wichtiger Terminals festlegen sollte, damit diese Terminals den Erfordernissen der in dem Güterverkehrskorridor erbrachten Schienengüterverkehrsdienste entsprechen.

Die Kommission hat ferner vorgeschlagen, dass das Leitungsorgan verschiedene Kategorien von Güterverkehrsarten festlegen sollte, die für den gesamten Güterverkehrskorridor gültig sein sollten. Mindestens eine dieser Kategorien (als „vorrangiger Güterverkehr“ bezeichnet) sollte Güter umfassen, bei denen der Zeitfaktor eine wichtige Rolle spielt und daher kurze Beförderungszeiten und Pünktlichkeit zu gewährleisten sind.

Der Rat hat in seinem Standpunkt in erster Lesung die von der Kommission vorgeschlagenen Artikel zu diesen Punkten gestrichen. In der Frage der strategisch wichtigen Terminals war er der Ansicht, dass die Entscheidung dem Markt überlassen werden sollte. Hinsichtlich des vorrangigen Güterverkehrs kam er überein, dass dieser eine Diskriminierung insbesondere gegenüber Personenzügen darstellen könnte.

Das Europäische Parlament ist dem Kommissionsvorschlag weitgehend gefolgt. Bezüglich der strategisch wichtigen Terminals schlug es jedoch vor, einen Verweis auf eine integrierte Strategie einschließlich intermodaler Knotenpunkte entlang den Güterverkehrskorridoren aufzunehmen. Diese Strategie sollte die Zusammenarbeit mit regionalen, lokalen und nationalen Behörden, die Sichtung von Terrain zur Einrichtung von Terminals für den Schienengüterverkehr und die Erleichterung der Inanspruchnahme von Mitteln zur Förderung solcher Vorhaben einschließen. Außerdem sollte das Leitungsorgan sicherstellen, dass eine ausreichende Zahl von Terminals an strategisch wichtigen Standorten eingerichtet wird, wobei das erwartete Verkehrsvolumen zugrunde gelegt wird.

Den Titel des Artikels über den vorrangigen Güterverkehr hat das Europäische Parlament umgeändert in „Standardkategorien von Zugtrassen in den Güterverkehrskorridoren“; der Wortlaut des Artikels selbst sollte entsprechend angepasst werden und eine regelmäßige Aktualisierung der Standardkategorien von Zugtrassen für den Güterverkehr, die für den gesamten Güterverkehrskorridor gültig sind, vorsehen. Mindestens eine dieser Kategorien (als „erleichterter Güterverkehr“ bezeichnet) sollte eine Zugtrasse umfassen, auf der kurze Beförderungszeiten und Pünktlichkeit zu gewährleisten sind. Ferner sollten die Kriterien für die Festlegung der Kategorien von Güterverkehrsarten von dem Leitungsorgan nach Konsultation der für eine Nutzung des Güterverkehrskorridors in Betracht kommenden Antragsteller beschlossen werden.

iv)   Einzige Anlaufstelle für die Beantragung grenzüberschreitender Zugtrassen

Die Kommission hat vorgeschlagen, dass das Leitungsorgan eine einzige Anlaufstelle einrichten sollte, bei der Zugtrassen für Güterzüge beantragt werden können, die in dem Güterverkehrskorridor mindestens eine Grenze überqueren, und dass alle Anträge für diese Zugtrassen an diese einzige Anlaufstelle gerichtet werden sollten.

Der Rat hat dem von der Kommission vorgeschlagenen obligatorischen Verfahren nicht zugestimmt und stattdessen beschlossen, dass der Verwaltungsrat für einen Güterverkehrskorridor durch die Zusammenarbeit zwischen Betreibern der Infrastruktur eine gemeinsame Stelle benennt oder gründet und/oder ein Informationssystem organisiert, damit Antragsteller die Möglichkeit haben sollten, an einem einzigen Ort und in einem einzigen Vorgang Infrastrukturkapazität für Güterzüge, die mindestens eine Grenze entlang des Güterverkehrskorridors überqueren, zu beantragen.

Das Europäische Parlament ist dem Kommissionsvorschlag weitgehend gefolgt. Es hat jedoch vorgeschlagen, dass einzelnen Betreibern der Infrastruktur eines Güterverkehrskorridors die Funktion des „Front office“ der einzigen Anlaufstelle für die Antragsteller, die Zugtrassen beantragen, übertragen werden könnte.

v)   Zugelassene Antragsteller

Im Kommissionsvorschlag ist vorgesehen, dass auch Antragsteller, die keine Eisenbahnunternehmen oder internationale Gruppierungen von Eisenbahnunternehmen sind, Güterverkehrstrassen beantragen können, sofern diese sich über einen oder mehrere Abschnitte des Güterverkehrskorridors erstrecken.

Der Rat hat den von der Kommission vorgeschlagenen Artikel über zugelassene Antragsteller gestrichen. Der Rat akzeptiert stattdessen nur die Möglichkeit, dass Antragsteller, die keine Eisenbahnunternehmen oder internationale Gruppierungen von Eisenbahnunternehmen sind, Fahrwegkapazitäten für bestimmte Abschnitte von Zugtrassen beantragen können, wenn diese Zugtrassen sich in Mitgliedstaaten befinden, in denen solche Anträge aufgrund des nationalen Rechts zulässig sind.

Das Europäische Parlament ist dem Kommissionsvorschlag mit einer geringfügigen Änderung des Wortlauts gefolgt.

vi)   Verkehrsmanagement bei Störungen

Die Kommission hat vorgeschlagen, dass die Infrastrukturbetreiber des Güterverkehrskorridors die bei Verkehrsstörungen in dem Korridor geltenden Vorrangregeln für die verschiedenen Verkehrsarten erstellen und veröffentlichen sollten. Diese Vorrangregeln sollten mindestens vorsehen, dass die Fahrwegtrasse, die einem Zug des vorrangigen Güterverkehrs, der die ursprünglichen Anforderungen dieser Fahrwegtrasse erfüllt, zugewiesen wurde, nur dann auf einen anderen Zug übertragen oder geändert werden könnte, wenn der ursprüngliche Inhaber der Fahrwegtrasse dieser Übertragung oder Änderung zustimmt.

Der Rat hat den Kommissionsvorschlag dahin gehend geändert, dass der Verwaltungsrat gemeinsame Ziele für die Pünktlichkeit und/oder Leitlinien für das Verkehrsmanagement bei Störungen des Zugverkehrs im Güterverkehrskorridor beschließt. Auf der Grundlage dieser Ziele und/oder Leitlinien erstellt jeder betroffene Betreiber der Infrastruktur anschließend Vorrangregeln für das Management im Hinblick auf die verschiedenen Verkehrsarten in dem Güterverkehrskorridor. Mit den Grundsätzen für die Festlegung der Vorrangregeln wird das Ziel verfolgt, die Gesamtzeit für die Wiederherstellung des Normalbetriebs des Netzes hinsichtlich der Anforderungen aller Verkehrsarten auf ein Minimum zu reduzieren.

Das Europäische Parlament ist dem Kommissionsvorschlag weitgehend gefolgt, hat jedoch akzeptiert, dass die Betreiber der Infrastruktur des Güterverkehrskorridors die bei Verkehrsstörungen für jeden Abschnitt des Korridors im Schienennetz geltenden Vorrangregeln für die verschiedenen Zugtrassen, besonders auf den Zugtrassen, die für verspätete Züge zugewiesen werden, erstellen und veröffentlichen sollten. Dies würde auf Vorschlag des Leitungsorgans des Güterverkehrskorridors sowie im Einklang mit den in dem Artikel genannten Grundsätzen und Plänen erfolgen.

vii)   Ausnahmen

Die Kommission hat vorgeschlagen, dass ein Mitgliedstaat gegebenenfalls von den Bestimmungen der Verordnung abweichen kann, indem er der Kommission einen begründeten Antrag übermittelt. Die Kommission sollte über diesen Antrag nach einem festgelegten Beratungsverfahren entscheiden und dabei die geografischen Gegebenheiten und den Entwicklungsstand des Schienengüterverkehrs in dem betreffenden Mitgliedstaat berücksichtigen.

Der Rat hat die vorgenannte von der Kommission vorgeschlagene Bestimmung gestrichen. Er ist stattdessen übereingekommen, einen Artikel mit „Übergangsbestimmungen“ aufzunehmen, nach dem die Republik Malta und die Republik Zypern von der Pflicht zur Durchführung dieser Verordnung ausgenommen sind, solange in ihrem Staatsgebiet kein Eisenbahnsystem besteht.

Das Europäische Parlament ist dem Kommissionsvorschlag gefolgt.

3.   Sonstige Abänderungen des Europäischen Parlaments

Weitere Abänderungen, die nicht in den Standpunkt des Rates in erster Lesung übernommen wurden, betreffen insbesondere die folgenden Aspekte:

eine Bezugnahme auf Optimierung und Zuverlässigkeit des Schienengüterverkehrs;

Forschungsprogramme, das Programm Marco Polo sowie weitere Strategien und Fonds der Union, beispielsweise der Kohäsionsfonds;

die Herstellung einer ausreichenden Zahl leistungsfähiger Schnittstellen zu den anderen Verkehrsträgern, um ein effizientes und integriertes Güterverkehrsnetz zu entwickeln;

das Verfahren zur Festlegung von Leistungsindikatoren;

Änderungen an den Begriffsbestimmungen in Artikel 2;

die Anpassung des Umsetzungsplans;

eine Bezugnahme auf mögliche Engpässe;

ein Programm zur Verbesserung des Güterverkehrskorridors;

eine regelmäßig zu aktualisierende Marktstudie;

Programme für die Schaffung von Güterverkehrskorridoren und zur Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit;

Antragsteller, die den Güterverkehrskorridor nutzen möchten;

die Strategie für Investitionspläne;

Investitionspläne;

eine Kapazitätsreserve;

ein Entgelt für zugewiesene, aber nicht genutzte Trassen;

die Vorrangregeln;

Kohärenz der leistungsabhängigen Entgeltregelungen;

die Informationen, die die Betreiber der Infrastruktur und andere an der grenzüberschreitenden Kapazitätszuweisung Beteiligte den zuständigen Regulierungsstellen zur Verfügung stellen müssen.

III.   FAZIT

Der Rat hat bei der Festlegung seines Standpunkts in erster Lesung dem Vorschlag der Kommission und der in erster Lesung ergangenen Stellungnahme des Europäischen Parlaments umfassend Rechnung getragen. Hinsichtlich der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Abänderungen stellt der Rat fest, dass mehrere Abänderungen – entweder ganz oder teilweise oder dem Geiste nach – bereits in seinen Standpunkt in erster Lesung aufgenommen wurden.


(1)  Stellungnahme vom 15. Juli 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).


4.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 114/17


STANDPUNKT (EU) Nr. 3/2010 DES RATES IN ERSTER LESUNG

im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen

Vom Rat am 1. März 2010 angenommen

(Text von Bedeutung für den EWR)

2010/C 114 E/02

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Wälder bieten vielfältigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Nutzen, darunter die Lieferung von Holz und anderen forstwirtschaftlichen Erzeugnissen und Umweltleistungen.

(2)

Aufgrund der wachsenden weltweiten Nachfrage nach Holz und Holzerzeugnissen einerseits und der Schwächen des institutionellen und ordnungspolitischen Rahmens für den Forstsektor in einer Reihe von Holz erzeugenden Ländern andererseits haben der illegale Holzeinschlag und der damit verbundene Handel immer besorgniserregendere Ausmaße angenommen.

(3)

Illegaler Holzeinschlag ist ein weit verbreitetes Problem von großer internationaler Bedeutung. Er schädigt die Wälder in erheblichem Maße, da er zur Entwaldung beiträgt, die rund 20% der CO2-Emissionen verursacht; er bedroht die biologische Vielfalt und untergräbt die nachhaltige Bewirtschaftung und Entwicklung der Wälder sowie die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der Marktteilnehmer, die im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften handeln. Darüber hinaus hat er soziale, politische und wirtschaftliche Folgen.

(4)

Die Kommission hat in ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat vom 21. Mai 2003 mit dem Titel „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) - Vorschlag für einen EU-Aktionsplan“ ein Paket von Maßnahmen vorgeschlagen, um die internationalen Bemühungen zur Bekämpfung des illegalem Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels zu unterstützen.

(5)

Das Europäische Parlament und der Rat haben diese Mitteilung begrüßt und haben anerkannt, dass die Union einen Beitrag zu den weltweiten Bemühungen im Kampf gegen den illegalen Holzeinschlag leisten muss.

(6)

Um gemäß dem Ziel dieser Mitteilung sicherzustellen, dass nur im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften des Erzeugungslandes hergestellte Holzerzeugnisse in die Union gelangen, hat die Union mit Holz erzeugenden Ländern (Partnerländern) freiwillige Partnerschaftsabkommen (Voluntary Partnership Agreements – VPA) ausgehandelt, nach denen die Parteien rechtsverbindlich verpflichtet sind, ein Genehmigungssystem anzuwenden und den Handel mit den in den VPA genannten Hölzern und Holzerzeugnissen zu regulieren.

(7)

Angesichts des Ausmaßes und der Dringlichkeit des Problems ist es erforderlich, den Kampf gegen illegalen Holzeinschlag und den damit verbundenen Handel aktiv zu unterstützen, die VPA-Initiative zu ergänzen und zu verstärken und die Synergien zwischen den politischen Maßnahmen zur Erhaltung der Wälder und zur Erreichung eines hohen Umweltschutzniveaus, einschließlich Bekämpfung des Klimawandels und des Verlusts an biologischer Vielfalt, zu verbessern.

(8)

Die Anstrengungen der Länder, die mit der Union ein FLEGT-VPA geschlossen haben, und die in diese Abkommen aufgenommenen Grundsätze, insbesondere was die Definition von legal erzeugtem Holz anbelangt, sollten anerkannt werden. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen des FLEGT-Genehmigungssystems nur im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften geschlagenes Holz und daraus hergestellte Holzerzeugnisse in die Union ausgeführt werden dürfen. Daher sollte das in den Holzerzeugnissen, die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (4) aufgeführt sind und aus den in Anhang I derselben Verordnung genannten Partnerländern stammen, enthaltene Holz als legal geschlagen gelten, sofern diese Holzerzeugnisse der genannten Verordnung und etwaigen Durchführungsbestimmungen entsprechen.

(9)

Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) die Vertragsparteien des Übereinkommens verpflichtet, nur dann eine CITES-Genehmigung für die Ausfuhr auszustellen, wenn eine in CITES aufgelistete Art unter anderem im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften des Ausfuhrlandes gesammelt wurde. Holz der in den Anhängen A, B oder C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (5) aufgeführten Baumarten sollte daher als legal geschlagen gelten, sofern es der genannten Verordnung und etwaigen Durchführungsbestimmungen entspricht.

(10)

Angesichts der Komplexität der dem illegalen Holzeinschlag zugrunde liegenden Faktoren und seiner Auswirkungen sollten die Anreize für ein illegales Verhalten verringert werden, indem auf das Verhalten der Marktteilnehmer eingewirkt wird.

(11)

In Ermangelung einer international vereinbarten Definition sollte auf Grundlage der Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags festgelegt werden, was unter illegalem Holzeinschlag zu verstehen ist.

(12)

Viele Holzerzeugnisse werden vor und nach dem erstmaligen Inverkehrbringen zahlreichen Verfahren unterzogen. Zur Vermeidung von unnötigem Verwaltungsaufwand sollten die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nicht auf sämtliche an der Vertriebskette beteiligten Marktteilnehmer, sondern nur auf diejenigen angewendet werden, die Holz und Holzerzeugnisse erstmals auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen.

(13)

Von den Marktteilnehmern würde ein unangemessener Aufwand verlangt, wenn sie Angaben zum Ursprung des Holzes in Erzeugnissen aus Recyclingholz vorzulegen hätten; daher sollten diese Erzeugnisse vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(14)

Marktteilnehmer, die Holz und Holzerzeugnisse auf dem Binnenmarkt erstmals in Verkehr bringen, sollten durch Anwendung einer Regelung mit Maßnahmen und Verfahren (Sorgfaltspflichtregelung) alle gebotene Sorgfalt walten lassen, um das Risiko, dass Holz und daraus hergestellte Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, weitestgehend zu begrenzen.

(15)

Die Sorgfaltspflichtregelung enthält drei Elemente des Risikomanagements: Zugang zu Informationen, Risikobewertung und Minderung der festgestellten Risiken. Die Sorgfaltspflichtregelung sollte Zugang zu den Informationen über die Quellen und die Lieferanten von Holz und Holzerzeugnissen, die erstmals auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden, sowie zu einschlägigen Informationen wie die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften gewährleisten. Die Marktteilnehmer sollten auf der Grundlage dieser Informationen eine Risikobewertung vornehmen. Sind Risiken ermittelt worden, so sollten die Marktteilnehmer diese Risiken in einer den ermittelten Risiken angemessenen Art und Weise mindern, um zu verhindern, dass Holz und daraus hergestellte Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag in Verkehr gebracht werden.

(16)

Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollte von den Marktteilnehmern, die bereits Regelungen oder Verfahren anwenden, die den Vorschriften dieser Verordnung genügen, nicht verlangt werden, neue Regelungen einzuführen.

(17)

Im Sinne der Anerkennung bewährter Verfahren im Forstsektor können Zertifizierungsregelungen oder sonstige von Dritten überprüfte Regelungen, die eine Überprüfung der Einhaltung der geltenden Vorschriften umfassen, in dem Risikobewertungsverfahren angewandt werden.

(18)

Der Holzsektor ist für die Wirtschaft der Union von großer Bedeutung. Marktteilnehmerorganisationen sind wichtige Akteure des Sektors, da sie die Interessen der Marktteilnehmer in großem Maßstab vertreten und mit einer Vielzahl von Interessenträgern interagieren. Diese Organisationen verfügen auch über das Fachwissen und die Kapazitäten, um die einschlägigen Rechtsvorschriften zu analysieren und ihren Mitgliedern die Einhaltung der Vorschriften zu erleichtern, sollten diese Fähigkeit jedoch nicht nutzen, um den Markt zu beherrschen. Um die Durchführung dieser Verordnung zu erleichtern und zur Entwicklung von bewährten Verfahrensweisen beizutragen, ist es angezeigt, Organisationen, die Sorgfaltspflichtregelungen gemäß den Anforderungen dieser Verordnung aufgestellt haben, anzuerkennen. Ein Verzeichnis von solchen anerkannten Organisationen sollte veröffentlicht werden, damit die Marktteilnehmer diese anerkannten Überwachungsorganisationen in Anspruch nehmen können.

(19)

Die zuständigen Behörden sollten darüber wachen, dass die Marktteilnehmer die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen tatsächlich einhalten. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden gegebenenfalls amtliche Kontrollen durchführen, die auch Kontrollen in den Räumlichkeiten des Marktteilnehmers umfassen können, und sollten von den Marktteilnehmern bei Bedarf Abhilfemaßnahmen verlangen können.

(20)

Die zuständigen Behörden sollten Aufzeichnungen über diese Kontrollen führen und die einschlägigen Informationen sollten Antragstellern gemäß der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen (6) zugänglich gemacht werden.

(21)

Angesichts der internationalen Dimension des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels sollten die zuständigen Behörden untereinander sowie mit den Verwaltungsbehörden von Drittländern und der Kommission zusammenarbeiten.

(22)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Verstöße gegen diese Verordnung mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen geahndet werden.

(23)

Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu den Verfahren für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen, zu weiteren einschlägigen Bewertungskriterien, die sich über die in der Verordnung bereits vorgesehenen Kriterien hinaus möglicherweise als notwendig erweisen, und zu dem Verzeichnis der Hölzer und Holzerzeugnisse, auf die diese Verordnung Anwendung findet, zu erlassen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission gemäß ihrer in der Mitteilung vom 9. Dezember 2009 über die Umsetzung von Artikel 290 AEUV eingegangenen Verpflichtung in der Vorbereitungsphase Sachverständige konsultiert.

(24)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden.

(25)

Die Marktteilnehmer und die zuständigen Behörden sollten über einen angemessenen Zeitraum verfügen, um sich auf die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung vorbereiten können.

(26)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich der Kampf gegen illegalen Holzeinschlag und den damit verbundenen Handel, von den Mitgliedstaaten allein nicht erreicht und infolge seines Umfangs auf Unionsebene besser erreicht werden kann, kann die Union nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem in diesem Artikel vorgesehenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung sind die Verpflichtungen festgelegt, die Marktteilnehmer, die erstmalig Holz und Holzerzeugnisse auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen, erfüllen müssen, um das Risiko, dass sie illegal geschlagenes Holz und daraus hergestellte Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, weitestgehend zu begrenzen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Holz und Holzerzeugnisse“ das im Anhang genannte Holz und die im Anhang genannten Holzerzeugnisse mit Ausnahme von Holzerzeugnissen aus Holz oder Holzerzeugnissen, die bereits im Verkehr sind, sowie Holzerzeugnissen oder Bestandteilen dieser Erzeugnisse, die aus Holz oder Holzerzeugnissen hergestellt wurden, deren Lebenszyklus abgeschlossen ist und die andernfalls als Abfall entsorgt würden;

b)

„Inverkehrbringen“ jede erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Holz oder Holzerzeugnissen auf dem Binnenmarkt, unabhängig von der angewandten Verkaufstechnik, zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit; dies schließt auch die Abgabe mittels Fernkommunikationstechnik im Sinne der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (8) ein;

c)

„Marktteilnehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die Holz oder Holzerzeugnisse in Verkehr bringt;

d)

„Land des Holzeinschlags“ das Land oder das Gebiet, in dem das Holz bzw. das in den Holzerzeugnissen enthaltene Holz geschlagen wurde;

e)

„legal geschlagen“ im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags geschlagen;

f)

„illegal geschlagen“ im Widerspruch zu den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags geschlagen;

g)

„geltende Rechtsvorschriften“ die im Land des Holzeinschlags geltenden Vorschriften für folgende Bereiche:

Holzeinschlagsrechte in amtlich bekanntgegebenen abgesteckten Gebieten;

Zahlungen für Einschlagsrechte und Holz, einschließlich Gebühren im Zusammenhang mit dem Holzeinschlag,

Holzeinschlag, einschließlich unmittelbar damit zusammenhängender umwelt- und forstrechtlicher Vorschriften;

Landnutzungs- und Grundbesitzrechte Dritter, die von dem Holzeinschlag berührt sind; und

Handels- und Zollrecht, sofern der Forstsektor davon betroffen ist.

Artikel 3

Status von im Rahmen von FLEGT und CITES erfasstem Holz und Holzerzeugnissen

Holz, das in den Holzerzeugnissen, die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 aufgeführt sind und aus in Anhang I derselben Verordnung aufgeführten Partnerländern stammen und der genannten Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen entsprechen, enthalten ist, gilt für die Zwecke dieser Verordnung als legal geschlagen.

Holz der in den Anhängen A, B oder C der Verordnung (EG) Nr. 338/97 aufgeführten Baumarten, das der genannten Verordnung und ihren Durchführungsbestimmungen entspricht, gilt für die Zwecke dieser Verordnung als legal geschlagen.

Artikel 4

Verpflichtungen der Marktteilnehmer

(1)   Die Marktteilnehmer lassen alle gebotene Sorgfalt walten, um das Risiko, dass sie illegal geschlagenes Holz und daraus hergestellte Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, weitestgehend zu begrenzen. Zu diesem Zweck wenden sie eine in Artikel 5 genauer beschriebene Regelung mit Verfahren und Maßnahmen (nachstehend „Sorgfaltspflichtregelung“ genannt) an.

(2)   Jeder Marktteilnehmer hält die von ihm angewendete Sorgfaltspflichtregelung auf dem neuesten Stand und bewertet sie regelmäßig, es sei denn, er wendet eine von einer Überwachungsorganisation gemäß Artikel 7 erstellte Sorgfaltspflichtregelung an.

Artikel 5

Sorgfaltspflichtregelungen

(1)   Die Sorgfaltspflichtregelung gemäß Artikel 4 Absatz 1 enthält Folgendes:

a)

Maßnahmen und Verfahren, durch die die nachstehend aufgeführten Informationen über die Lieferung von Holz und Holzerzeugnissen durch den Marktteilnehmer, die in den Verkehr gebracht werden, bereitgestellt werden:

Beschreibung, einschließlich des vollständigen wissenschaftlichen Namens oder des gängigen Namens der Baumarten, Handelsname und Produktart;

Land und gegebenenfalls Region des Landes des Holzeinschlags;

Menge (ausgedrückt in Volumen, Gewicht oder Anzahl Produkteinheiten);

Name und Anschrift des Lieferanten des Marktteilnehmers;

Dokumente oder andere Nachweise dafür, dass dieses Holz und diese Holzerzeugnisse den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen;

b)

Risikobewertungsverfahren, mit deren Hilfe der Marktteilnehmer das Risiko, dass er illegal geschlagenes Holz oder daraus hergestellte Holzerzeugnisse in Verkehr bringt, analysieren und bewerten kann.

Diese Verfahren tragen den unter Buchstabe a genannten Informationen sowie einschlägigen Kriterien für die Risikobewertung wie den nachstehend aufgeführten Rechnung:

Gewährleistung der Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften, beispielsweise über eine Zertifizierung oder über sonstige von Dritten überprüfte Regelungen, die die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften umfassen;

Häufigkeit von illegalem Holzeinschlag bei spezifischen Baumarten;

Häufigkeit von illegalem Holzeinschlag oder illegalen Praktiken beim Holzeinschlag in dem Land und/oder in der Region des Landes, in dem/der das Holz geschlagen wurde;

Komplexität der Lieferkette der Holzerzeugnisse.

c)

außer in Fällen, in denen die im Zuge der Risikobewertungsverfahren gemäß Buchstabe b ermittelten Risiken vernachlässigbar sind, Risikominderungsverfahren in Form eines Pakets geeigneter und verhältnismäßiger Maßnahmen und Verfahren, um diese Risiken auf wirksame Weise weitestgehend zu begrenzen; dabei können zusätzliche Informationen oder Dokumente und/oder eine Überprüfung durch Dritte verlangt werden.

(2)   Die zur einheitlichen Anwendung von Absatz 1 mit Ausnahme der unter Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dieses Artikels genannten weiteren einschlägigen Kriterien für die Risikobewertung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 16 Absatz 2 erlassen. Diese Maßnahmen werden spätestens am … (9) erlassen.

(3)   Zur Berücksichtigung der Marktentwicklungen und der bei der Durchführung dieser Verordnung – insbesondere bei der Berichterstattung nach Artikel 18 Absatz 3 – gesammelten Erfahrungen kann die Kommission zu weiteren einschlägigen Risikobewertungskriterien, die sich über die in Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dieses Artikels genannten Kriterien hinaus möglicherweise als notwendig erweisen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV erlassen. Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte handelt die Kommission nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung.

Für die in diesem Absatz genannten delegierten Rechtsakte gelten die in den Artikeln 13, 14 und 15 dargelegten Verfahren.

Artikel 6

Zuständige Behörden

(1)   Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine oder mehrere zuständige Behörden, die für die Anwendung dieser Verordnung verantwortlich sind.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis … (10) Namen und Anschriften der zuständigen Behörden mit. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über etwaige Änderungen bei den Namen oder Anschriften der zuständigen Behörden.

(2)   Die Kommission veröffentlicht – unter anderem im Internet – ein Verzeichnis der zuständigen Behörden. Das Verzeichnis wird regelmäßig aktualisiert.

Artikel 7

Überwachungsorganisationen

(1)   Eine Überwachungsorganisation erfüllt folgende Aufgaben:

a)

Sie hält eine Sorgfaltspflichtregelung auf dem neuesten Stand, bewertet sie regelmäßig gemäß Artikel 5 und erteilt Marktteilnehmern das Recht, diese Regelung anzuwenden;

b)

sie überprüft die ordnungsgemäße Anwendung ihrer Sorgfaltspflichtregelung durch diese Marktteilnehmer;

c)

sie trifft geeignete Maßnahmen, wenn ein Marktteilnehmer ihre Sorgfaltspflichtregelung nicht ordnungsgemäß anwendet, einschließlich der Unterrichtung der zuständigen Behörden im Falle eines schweren oder wiederholten Verstoßes des Marktteilnehmers.

(2)   Eine Organisation kann die Anerkennung als Überwachungsorganisation beantragen, wenn sie folgenden Anforderungen genügt:

a)

sie hat Rechtspersönlichkeit und ist in der Union rechtmäßig niedergelassen;

b)

sie ist in der Lage, die Aufgaben nach Absatz 1 zu erfüllen, und

c)

sie führt ihre Aufgaben so durch, dass keine Interessenkonflikte entstehen.

(3)   Ein Antragsteller, der den Anforderungen nach Absatz 2 genügt, wird nach einer der folgenden Modalitäten als Überwachungsorganisation anerkannt:

a)

Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaates erkennt die Überwachungsorganisation, die ihre Tätigkeiten ausschließlich in diesem Mitgliedstaat auszuüben gedenkt, an und unterrichtet anschließend unverzüglich die Kommission.

b)

Nachdem die Kommission die Mitgliedstaaten unterrichtet hat, erkennt sie eine Überwachungsorganisation an, die ihre Tätigkeiten in mehr als einem Mitgliedstaat oder in der gesamten Union auszuüben gedenkt.

(4)   Die zuständigen Behörden überprüfen im Rahmen regelmäßiger Kontrollen, dass die in ihrem Zuständigkeitsbereich tätigen Überwachungsorganisationen die Aufgaben gemäß Absatz 1 weiterhin erfüllen und den Anforderungen gemäß Absatz 2 weiterhin genügen.

(5)   Stellt eine zuständige Behörde fest, dass eine von der Kommission anerkannte Überwachungsorganisation die Aufgaben gemäß Absatz 1 entweder nicht mehr erfüllt oder den Anforderungen gemäß Absatz 2 nicht mehr genügt, so unterrichtet sie unverzüglich die Kommission.

(6)   Die zuständigen Behörden oder die Kommission können eine Anerkennung entziehen, wenn die zuständige Behörde oder die Kommission festgestellt hat, dass eine Überwachungsorganisation die Aufgaben gemäß Absatz 1 nicht mehr erfüllt oder den Anforderungen gemäß Absatz 2 nicht mehr genügt. Die zuständige Behörde oder die Kommission können eine Anerkennung nur entziehen, wenn sie sie selbst ausgestellt haben. Vor dem Entzug einer Anerkennung unterrichtet die Kommission die betroffenen Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über den Entzug einer Anerkennung.

(7)   Zur Ergänzung der Verfahrensvorschriften für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen und, wenn sich dies unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen als notwendig erweist, zur Änderung dieser Vorschriften kann die Kommission delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV erlassen. Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte handelt die Kommission nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung.

Für die in diesem Absatz genannten delegierten Rechtsakte gelten die in den Artikeln 13, 14 und 15 dargelegten Verfahren. Diese Rechtsakte werden spätestens am … (11) erlassen.

(8)   Detaillierte Vorschriften über die Häufigkeit und Art der zur Gewährleistung einer einheitlichen Durchführung von Absatz 4 erforderlichen, in jenem Absatz genannten Kontrollen werden nach den in Artikel 16 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen. Diese Vorschriften werden spätestens am … (11) erlassen.

Artikel 8

Verzeichnis der Überwachungsorganisationen

Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der Überwachungsorganisationen im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, und macht es auf ihrer Webseite zugänglich. Dieses Verzeichnis wird regelmäßig aktualisiert.

Artikel 9

Kontrolle der Marktteilnehmer

(1)   Die zuständigen Behörden führen Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob die Marktteilnehmer die Anforderungen gemäß den Artikeln 4 und 5 einhalten.

(2)   Die Marktteilnehmer bieten jede zur Erleichterung der Durchführung der Kontrollen gemäß Absatz 1 erforderliche Hilfestellung an.

(3)   Wenn nach den Kontrollen gemäß Absatz 1 Mängel entdeckt wurden, kann die zuständige Behörde dem Marktteilnehmer Abhilfemaßnahmen vorschreiben. Trifft der Marktteilnehmer diese Abhilfemaßnahmen nicht, so können gemäß Artikel 17 Sanktionen verhängt werden.

Artikel 10

Aufzeichnungen über die Kontrollen

(1)   Die zuständigen Behörden führen Aufzeichnungen über die Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 1, in denen insbesondere die Art und die Ergebnisse der Kontrollen sowie etwaige gemäß Artikel 9 Absatz 3 vorgeschriebene Abhilfemaßnahmen festgehalten werden. Die Aufzeichnungen über alle Kontrollen werden mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen werden Antragstellern gemäß der Richtlinie 2003/4/EG zugänglich gemacht.

Artikel 11

Zusammenarbeit

(1)   Die zuständigen Behörden arbeiten untereinander, mit den Verwaltungsbehörden von Drittländern und mit der Kommission zusammen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten.

(2)   Die zuständigen Behörden tauschen mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie mit der Kommission Informationen über bei den Kontrollen gemäß Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 1 festgestellte ernste Mängel und über die Art der gemäß Artikel 17 verhängten Sanktionen aus.

Artikel 12

Änderungen des Anhangs

Um den Erfahrungen mit der Durchführung dieser Verordnung, insbesondere den bei der Berichterstattung nach Artikel 18 Absatz 3 gesammelten, und Entwicklungen bezüglich der technischen Merkmale, der Endverwender und der Verfahren zur Herstellung von Holz und Holzerzeugnissen Rechnung zu tragen, kann die Kommission nach Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zur Änderung und Ergänzung des Verzeichnisses der Hölzer und Holzerzeugnisse im Anhang erlassen. Durch solche Rechtsakte darf den Wirtschaftsteilnehmern keine unverhältnismäßige Belastung entstehen. Beim Erlass dieser delegierten Rechtsakte handelt die Kommission nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung.

Für die in diesem Absatz genannten delegierten Rechtsakte gelten die in den Artikeln 13, 14 und 15 dargelegten Verfahren.

Artikel 13

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 7 und Artikel 12 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. Die Kommission legt spätestens drei Monate vor Ablauf eines Zeitraums von drei Jahren nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung einen Bericht über die übertragenen Befugnisse vor. Die Befugnisübertragung verlängert sich automatisch um den gleichen Zeitraum, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widerrufen die Übertragung gemäß Artikel 14.

(2)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig.

(3)   Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in den Artikeln 14 und 15 festgelegten Bedingungen.

Artikel 14

Widerruf der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnisübertragung in Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 7 und Artikel 12 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden.

(2)   Das Organ, das ein internes Verfahren eingeleitet hat, um zu entscheiden, ob die Befugnisübertragung widerrufen werden soll, unterrichtet den anderen Gesetzgeber und die Kommission spätestens einen Monat vor der endgültigen Beschlussfassung darüber, welche übertragenen Befugnisse widerrufen werden könnten, und legt die Gründe hierfür dar.

(3)   Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Der Beschluss wird sofort oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. Der Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 15

Einwände gegen delegierte Rechtsakte

(1)   Das Europäische Parlament und der Rat können gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Datum der Mitteilung Einwände erheben.

(2)   Haben bis zum Ablauf dieser Frist weder das Europäische Parlament noch der Rat Einwände gegen den delegierten Rechtsakt erhoben oder haben sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat vor diesem Zeitpunkt der Kommission mitgeteilt, dass sie beschlossen haben, keine Einwände zu erheben, so tritt der delegierte Rechtsakt zu dem in seinen Bestimmungen vorgesehenen Datum in Kraft.

(3)   Erheben das Europäische Parlament oder der Rat Einwände gegen den angenommenen delegierten Rechtsakt, so tritt dieser nicht in Kraft. Das Organ, das Einwände vorbringt, erläutert die Gründe für seine Einwände gegen den delegierten Rechtsakt.

Artikel 16

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 eingesetzten Ausschuss für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 17

Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen die Bestimmungen über Sanktionen für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen durchgeführt werden. Die Sanktionen müssen wirksam und verhältnismäßig sein und abschreckend wirken. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen mit und bringen ihr spätere Änderungen derselben unverzüglich zur Kenntnis.

Artikel 18

Berichterstattung

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. April jeden zweiten Jahres nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung in den vorangegangenen zwei Jahren.

(2)   Anhand dieser Berichte erstellt die Kommission einen Bericht, den sie alle zwei Jahre dem Europäischen Parlament und dem Rat unterbreitet.

(3)   Spätestens am … (12) und danach alle sechs Jahre überprüft die Kommission auf der Grundlage der Berichte über deren Anwendung und der dabei gesammelten Erfahrungen die Funktionsweise und die Wirksamkeit der vorliegenden Verordnung, insbesondere hinsichtlich des Verwaltungsaufwands für kleine und mittlere Unternehmen und der erfassten Erzeugnisse. Den Berichten können erforderlichenfalls geeignete Gesetzgebungsvorschläge beigefügt werden.

Artikel 19

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab … (13). Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 7 und Artikel 7 Absatz 8 gelten jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.

Artikel 20

Veröffentlichung

Diese Verordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 318 vom 23.12.2009, S. 88.

(2)  ABl. C […] vom […] S. […].

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. April 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 1.

(5)  ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

(6)  ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.

(9)  18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

(10)  Sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(11)  18 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

(12)  36+30 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.

(13)  30 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung.


ANHANG

Unter die vorliegende Verordnung fallende(s) Holz und Holzerzeugnisse nach der Einreihung in die Kombinierte Nomenklatur gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (1)

4401 Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisigbündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen zusammengepresst;

4403 Rohholz, auch entrindet, vom Splint befreit oder zwei- oder vierseitig grob zugerichtet;

4406 Bahnschwellen aus Holz;

4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von mehr als 6 mm;

4408 Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) für Sperrholz oder ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen, an den Kanten oder an den Enden verbunden, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger;

4409 Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden;

4410 Spanplatten, „oriented strand board“-Platten und ähnliche Platten (z.B. „waferboard“-Platten) aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Bindemitteln hergestellt;

4411 Faserplatten aus Holz oder anderen holzigen Stoffen, auch mit Harz oder anderen organischen Stoffen hergestellt;

4412 Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz;

4413 00 00 verdichtetes Holz in Blöcken, Platten, Brettern oder Profilen;

4414 00 Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder dergleichen;

4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln aus Holz; Flachpaletten, Boxpaletten und andere Ladungsträger, aus Holz; Palettenaufsatzwände aus Holz; Särge;

(Nicht-Verpackungsmaterial, das ausschließlich als Verpackungsmaterial zum Stützen, zum Schutz oder zum Tragen eines anderen in Verkehr gebrachten Erzeugnisses verwendet wird.)

4416 00 00 Fässer, Tröge, Bottiche, Kübel und andere Böttcherwaren und Teile davon, aus Holz, einschließlich Fassstäbe;

4418 Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, einschließlich Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen, Parketttafeln, Schindeln („shingles“ und „shakes“), aus Holz (einschließlich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusammengesetzt), entlang einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gekehlt, genutet, gefedert, gefalzt, abgeschrägt, gefriest, gerundet oder in ähnlicher Weise bearbeitet), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden;

Zellstoff und Papier der Kapitel 47 und 48 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen Erzeugnisse auf Bambusbasis und Wiedergewinnungsprodukte (Abfälle und Ausschuss);

9403 30, 9403 40, 9403 50 00, 9403 60 und 9403 90 30 Holzmöbel;

9406 00 20 vorgefertigte Gebäude.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

1.

Die Kommission hat am 17. Oktober 2008 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen, unterbreitet. Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).

2.

Das Europäische Parlament hat seinen Standpunkt in erster Lesung am 22. April 2009 (1) festgelegt. Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat seine Stellungnahme am 1. Oktober 2009 abgegeben und der Ausschuss der Regionen hat erklärt, dass er keine Stellungnahme abzugeben gedenke.

3.

Der Rat hat am 1. März 2010 gemäß Artikel 294 AEUV seinen Standpunkt in erster Lesung festgelegt.

II.   ZWECK DES VORSCHLAGS

Zweck des Vorschlags ist es, die Gefahr, dass Holz und Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag in Verkehr gebracht werden, auf ein Minimum zu reduzieren. Er basiert auf dem Grundsatz der Sorgfaltspflicht und konzentriert sich auf den Zeitpunkt, an dem Holz und Holzerzeugnisse erstmals auf dem Binnenmarkt in Verkehr gebracht werden. Der Rat hat den Geist des Ansatzes der Kommission gewahrt. Er hat sich daher auf die Präzisierung der rechtlichen Verpflichtungen für ein proaktives Verhalten seitens des Marktteilnehmers konzentriert.

III.   ANALYSE DES STANDPUNKTS DES RATES IN ERSTER LESUNG

1.   Allgemeines

Das Europäische Parlament (EP) hat am 22. April 2009 in erster Lesung 75 Abänderungen angenommen.

In den Standpunkt des Rates in erster Lesung sind einige der Abänderungen des Europäischen Parlaments teilweise oder sinngemäß übernommen worden. Beachtenswert ist dabei, dass den Auswirkungen der Verordnung auf kleinere und mittlere Unternehmen (Abänderungen 22, 29, 47, 72) besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte, dass Holz und Holzerzeugnisse, für die die obligatorischen Nachhaltigkeitskriterien gelten, nicht aus dem Geltungsbereich der Verordnung ausgeschlossen werden sollten (Abänderungen 21, 32) und dass die Kommission Überwachungsorganisationen, die ihre Tätigkeit in mehr als einem Mitgliedstaat ausüben wollen, anerkennen sollte (Abänderungen 51-56).

Indes wurden andere Abänderungen nicht im Standpunkt des Rates in erster Lesung berücksichtigt, weil der Rat der Auffassung war, dass sie in Anbetracht dessen, wie der Text sich weiterentwickelt hatte, nicht mehr erforderlich waren. Der Rat hat eine Reihe von Änderungen aufgenommen, die sich infolge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ergeben haben; dies betrifft insbesondere den Rechtsrahmen, der an die Stelle der Komitologie-Regelung treten soll. Da der Standpunkt des EP in erster Lesung ungefähr sieben Monate vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon abgegeben wurde, wurden die die Komitologie betreffenden Abänderungen nicht berücksichtigt, da sie nicht mehr relevant sind.

Über die im Standpunkt des Europäischen Parlaments in erster Lesung enthaltenen Abänderungen hinaus sind auch noch weitere Änderungen in den Standpunkt des Rates in erster Lesung aufgenommen worden. In den folgenden Abschnitten werden die inhaltlichen Änderungen beschrieben. Außerdem sind im Interesse der Eindeutigkeit und der allgemeinen Kohärenz der Verordnung redaktionelle Änderungen am Text vorgenommen worden.

2.   Spezifische Anmerkungen

Begriffsbestimmungen

Es sind folgende Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag vorgenommen worden:

Die Begriffsbestimmung von „Holz und Holzerzeugnisse“ wurde dahin gehend geändert, dass Recycling-Holzerzeugnisse, d.h. Holzerzeugnisse oder Bestandteile solcher Erzeugnisse, die aus Holz oder Holzerzeugnissen hergestellt wurden, deren Lebenszyklus abgeschlossen ist und die andernfalls als Abfall entsorgt würden, nicht unter diese Begriffsbestimmung fallen, da es für unverhältnismäßig erachtet wurde, von den Marktteilnehmern zu verlangen, dass sie Informationen zur ursprünglichen Herkunft von in Recycling-Erzeugnissen enthaltenem Holz nachprüfen sollen;

die vorgeschlagene Ausnahme für Holz und Holzerzeugnisse, für die die obligatorischen Nachhaltigkeitskriterien gelten, wurde gestrichen (Abänderungen 21 und 32);

es wurde klargestellt, dass Holzerzeugnisse, die aus Holz und Holzerzeugnissen, die bereits in Verkehr gebracht wurden, hergestellt worden sind, nicht unter die Begriffsbestimmung von „Holz und Holzerzeugnisse“ fallen sollten (Abänderung 34);

der Rat hat den Begriff „Inverkehrbringen“ durch den Zusatz präzisiert, dass er alle Verkaufstechniken umfasst, und ferner hinzugefügt, dass auch die Abgabe mittels Fernkommunikationstechnik erfasst ist;

der Begriff der Region des Landes des Holzeinschlags wurde hinzugefügt, um die Fälle zu erfassen, in denen innerhalb eines Landes regionale Unterschiede bestehen;

die Begriffsbestimmung von „Land des Holzeinschlags“ wurde dahin gehend erweitert, dass nicht nur Länder, sondern auch Gebiete erfasst sind;

die Begriffsbestimmungen von „Risikomanagement“und „Überwachungsorganisation“ wurden gestrichen, da die Ansicht vertreten wurde, dass diese Begriffe in den jeweiligen Artikeln umfassender beschrieben sind.

Geltende Rechtsvorschriften

Die Begriffsbestimmung von „geltende Rechtsvorschriften“ ist einer der Kernpunkte des Verordnungsentwurfs, da der Marktteilnehmer verpflichtet wäre, sich Zugang zu Informationen zu verschaffen, ob das Holz und die Holzerzeugnisse den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. Der Rat hat sich bemüht, den richtigen Mittelweg zwischen einer erweiterten Liste von Rechtsbereichen und einer Liste, in der die einschlägigen Rechtsbereiche in allgemeiner Form aufgeführt sind, zu finden. Er hat die im Kommissionsvorschlag vorgesehene Begriffsbestimmung dahin gehend erweitert, dass die forstbezogenen Rechtsvorschriften miteinbezogen werden, einschließlich unmittelbar damit zusammenhängender Umweltvorschriften sowie des Handels- und Zollrechts, sofern der Forstsektor davon betroffen ist. Er hat „Landnutzungs- und Grundbesitzrechte Dritter…“ hinzugefügt, was wohl in die Richtung des Passus des EP „Rechte der Grundeigentümer, Rechte der indigenen Bevölkerung“ geht (Abänderung 38). Allerdings hielt er die Abänderungen des EP betreffend die Einbeziehung der Arbeits- und Sozialgesetzgebung unter juristischen und praktischen Gesichtspunkten für problematisch.

Sorgfaltspflichtregelung

Der Rat hat es als wichtig erachtet, dass die Hauptbestandteile des Verordnungsentwurfs präzisiert werden. Daher hat er drei Elemente der Sorgfaltspflichtregelung präzisiert: den Zugang zu bestimmten Informationen, das Risikobewertungsverfahren und das Risikominderungsverfahren. Das EP hat es in seiner Abänderung 37 ebenfalls für notwendig befunden, die beiden Elemente Ermittlung von Risiken und weitestgehende Begrenzung von Risiken klar und deutlich zu benennen.

Für das Risikobewertungsverfahren hat der Rat vier Risikobewertungskriterien dargelegt, die gemäß Artikel 290 des AEUV ergänzt werden können.

Er war in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und c bestrebt, zwischen den Risikobewertungs- und den Risikominderungsverfahren zu unterscheiden, und zwar nach verschiedenen Faktoren wie der Komplexität des Erzeugnisses und seiner Herkunft in Form von strengeren oder weniger strengen Anforderungen, jedoch ohne ausdrücklich die Fälle anzugeben, die besondere Aufmerksamkeit erfordern (Abänderung 47).

Anders als das EP hat der Rat nicht vorgesehen, dass die Sorgfaltspflicht auch für andere Marktteilnehmer als diejenigen, die zum ersten Mal Holz und Holzerzeugnisse auf den europäischen Markt bringen, gelten soll (Abänderungen 15, 17, 19, 20, 31, 33, 35, 41, 42, 43, 50). Er war der Ansicht, dass eine solche Ausdehnung des Geltungsbereichs einen zu großen Aufwand mit sich bringen würde.

Der Rat hat vorgesehen, dass der Marktteilnehmer zwischen drei verschiedenen Sorgfaltspflichtregelungen wählen kann, nämlich ihrer eigenen, einer von einer Überwachungsorganisation vorgesehenen Sorgfaltspflichtregelung oder einer von einer dritten Partei vorgesehenen Sorgfaltspflichtregelung.

Geltungsbereich

Ebenso wie das EP hat auch der Rat die im Kommissionsvorschlag vorgesehene Ausnahme für Holz und Holzerzeugnisse, für die die obligatorischen Nachhaltigkeitskriterien gelten, gestrichen (Abänderungen 21 und 32).

Anhang

Der Rat hat die im Anhang aufgeführten Holzerzeugnisse nach der Nummerierung der KN-Codes neu angeordnet und einige Erzeugniskategorien hinzugefügt. Seines Erachtens wäre der Aufwand für die Marktteilnehmer in diesem Stadium zu groß, wenn weitere Kategorien hinzugefügt würden (Abänderungen 74 und 75).

Überwachungsorganisationen

Der Rat teilte die Ansicht des EP, dass die EU-weite Harmonisierung der Normen wichtig ist, und hat vorgeschlagen, dass die Kommission auch Überwachungsorganisationen anerkennen sollte. Der Rat hat zwischen Überwachungsorganisationen, die ihre Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat auszuüben gedenken, und jenen unterschieden, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten tätig sein wollen. Er hat einvernehmlich festgelegt, dass die Kommission diejenigen Überwachungsorganisationen anerkennen sollte, die ihre Tätigkeiten in mehreren Mitgliedstaaten ausüben (Abänderungen 51, 53, 54, 55, 56; vgl. Artikel 7 Absatz 3). Allerdings wurde es für praktischer gehalten, dass die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats für die Anerkennung von Überwachungsorganisationen zuständig ist, die ihre Tätigkeiten nur in diesem Mitgliedstaat ausüben. Ebenso wie das EP hielt es auch der Rat für wichtig, dass die Überwachungsorganisation ihre Aufgaben in einer Weise ausübt, dass keine Interessenkonflikte entstehen (Abänderung 51) (vgl. Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c). Es wurde nicht für notwendig gehalten, Überwachungsorganisationen danach zu unterscheiden, ob es sich um eine öffentliche oder eine private Einrichtung handelt (Abänderungen 51 und 52).

Sanktionen

Der Rat zog die Aufnahme einer Liste von Sanktionen (Abänderung 69) in Erwägung, beschloss aber nach ausführlichen Erörterungen, den Text des Kommissionsvorschlags beizubehalten, bei dem es sich um einen Standardtext für EU-Rechtsvorschriften handelt. Viele Mitgliedstaaten waren der Meinung, dass Umfang und Inhalt der Sanktionen in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fallen. Darüber hinaus wurde die Festlegung einer Liste von Sanktionen einige praktische Probleme, beispielsweise in Bezug auf die Vollständigkeit der Liste, sowie Schwierigkeiten bei der Festlegung aller möglichen Verstöße in diesem Stadium aufwerfen.

Verbot

Der Rat hat den Geist des Kommissionsvorschlags in Bezug auf einen systemischen Ansatz gewahrt. Die Marktteilnehmer sollten alle gebotene Sorgfalt walten lassen, um das Risiko, dass sie Holz und Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag in Verkehr bringen, weitestgehend zu begrenzen. Der Rat hat sich nicht der Ansicht des EP angeschlossen, dass ein Verbot eingeführt werden sollte, um die Legalität sicherzustellen (Abänderungen 17, 19, 31, 42 (in Bezug auf Artikel 3 Absatz 1), 43, 50, 71). Diese Erweiterung des Geltungsbereichs wurde nicht als mit dem Geist des Vorschlags vereinbar erachtet und ist daher unannehmbar.

Anwendung

Der Rat ist der Auffassung, dass es zwar wünschenswert, aber unrealistisch wäre, vorzusehen, dass die Verordnung nur ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten angewendet werden muss (Abänderung 73). Damit den Marktteilnehmern Zeit gegeben wird, um sich an die neue Situation anzupassen, und damit die Durchführungsmaßnahmen angenommen werden können, wurde vorgeschlagen, dass mit der Anwendung der Verordnung 30 Monate nach ihrem Inkrafttreten begonnen werden soll.

Situation der kleinen und mittleren Unternehmen/Marktteilnehmer

Ebenso wie das EP hat auch der Rat der besonderen Situation der kleinen und mittleren Unternehmen und Marktteilnehmer Rechnung getragen (Abänderungen 22, 29, 47, 72). Er hat zum Beispiel den Begriff des vernachlässigbaren Risikos in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c aufgenommen. In Artikel 12 ist ausgeführt, dass den Wirtschaftsteilnehmern durch die delegierten Rechtsakte zur Änderung und Ergänzung des im Anhang wiedergegebenen Verzeichnisses der Hölzer und Holzerzeugnisse keine unverhältnismäßige Belastung entstehen sollte. In Artikel 18 über die Berichterstattung hat der Rat hinzugefügt, dass bei der Überprüfung insbesondere dem Verwaltungsaufwand für kleine und mittlere Unternehmen Rechnung getragen werden soll.

Erwägungsgründe und Bezugnahmen auf Umweltaspekte (nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder)

Das EP hat eine beträchtliche Zahl von Erwägungsgründen hinzugefügt, um die aus Wäldern bestehende Umwelt, die biologische Vielfalt, die Waldökosysteme und die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder zu berücksichtigen (Abänderungen 2-8, 10, 11, 14). Nach Auffassung des Rates sind diese Bezugnahmen überflüssig, in Anbetracht der Tatsache, dass die zentralen Themen der Verordnung die Sorgfaltspflichtregelung und das Einwirken auf das Verhalten der Marktteilnehmer sind, um das Risiko, dass Holz und Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag in Verkehr gebracht werden, weitestgehend zu begrenzen, auch wenn die Erreichung dieser Ziele überaus wünschenswert ist. Zudem dienen Erwägungsgrunde zur Begründung der Bestimmungen der Verordnung, während es hier keine Bestimmungen im verfügenden Teil gibt, zu denen diese Erwägungsgründe in Bezug stünden.

Überprüfung

Der Rat hat sich der Ansicht des EP angeschlossen, dass es notwendig ist, dass die Kommission eine Überprüfung der Verordnung durchführt und dass bei dieser Überprüfung insbesondere dem Verwaltungsaufwand für kleine und mittlere Unternehmen Rechnung getragen werden sollte (Abänderung 72).

3.   Sonstige vom Rat vorgenommene Änderungen

Status der im Rahmen von FLEGT und CITES erfassten Holzerzeugnisse

Die Bestimmung über die im Rahmen von FLEGT und CITES erfassten Holzerzeugnisse wurde in einem gesonderten Artikel aufgeführt, da FLEGT-Genehmigungen und CITES-Bescheinigungen nach der Verordnung als hinreichende Nachweise für die Legalität des Holzeinschlags gelten.

Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden

Der Rat ist der Auffassung, dass nur ernste Mängel Gegenstand eines Informationsaustauschs gemäß Artikel 11 sein sollten. Ferner soll die Art der verhängten Sanktionen Gegenstand des Informationsaustauschs sein.

Gegenstand

Der Rat hat zur Präzisierung des Zwecks der in der Verordnung festgelegten Verpflichtungen hinzugefügt, dass das Ziel ist, das Risiko, dass illegal geschlagenes Holz und Erzeugnisse aus diesem Holz in Verkehr gebracht wird, weitestgehend zu begrenzen.

Änderungen aufgrund des Vertrags von Lissabon

Da der Rat der Auffassung ist, dass der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Befugnisse übertragen werden sollten, hat er drei neue Artikel hinzugefügt, die für solche delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 3, Artikel 7 Absatz 7 und Artikel 12 notwendig sind; ferner hat er einen neuen Erwägungsgrund aufgenommen. Desgleichen hat er die Bestimmungen für die Annahme von Durchführungsmaßnahmen gemäß Artikel 291 AEUV angepasst.

IV.   FAZIT

Der Rat ist davon überzeugt, dass sein Standpunkt in erster Lesung mit den grundlegenden Zielen des Kommissionsvorschlags in Übereinstimmung steht. Dieser Standpunkt stellt ein ausgewogenes Maßnahmenbündel dar, das zur Verfolgung der Ziele der Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags beitragen würde.

Der Rat sieht konstruktiven Beratungen mit dem Europäischen Parlament im Hinblick auf die praktikable Einigung über diese Verordnung erwartungsvoll entgegen.


(1)  Dok. 8881/09