ISSN 1725-2407 doi:10.3000/17252407.C_2010.082.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 82 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
53. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2010/C 082/01 |
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2010/C 082/02 |
Mitteilung der Kommission über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und abgestimmten Verhaltensweisen im Versicherungssektor ( 1 ) |
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2010/C 082/03 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5762 — InnoLux/Chi Mei/TPO) ( 1 ) |
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2010/C 082/04 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5721 — Otto/Primondo Assets) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Europäische Kommission |
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2010/C 082/05 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2010/C 082/06 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
30.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 82/1 |
Mitteilung der Kommission — Ausführliche Anleitung zum Antrag auf Genehmigung der klinischen Prüfung eines Humanarzneimittels bei den zuständigen Behörden, zur Unterrichtung über signifikante Änderungen und zur Mitteilung über den Abschluss der klinischen Prüfung („CT 1“)
2010/C 82/01
1. EINLEITUNG
1.1 Rechtsgrundlage
1. |
Grundlage dieser ausführlichen Anleitung ist Artikel 9 Absatz 8 der Richtlinie 2001/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung der guten klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln (1) (nachstehend „Richtlinie 2001/20/EG“), in dem es heißt: „In Konsultation mit den Mitgliedstaaten erstellt und veröffentlicht die Kommission ausführliche Anleitungen für
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2. |
Aspekte, die Ethik-Kommissionen betreffen, sind nur insofern Gegenstand dieser Anleitung, als Bestimmungen der Richtlinie 2001/20/EG gleichermaßen auf die zuständigen nationalen Behörden wie auf Ethik-Kommissionen Anwendung finden. Damit gelten die folgenden Abschnitte dieser Anleitung auch für Ethik-Kommissionen:
Zu anderen Aspekten wird auf die gesonderte Anleitung der Kommission verwiesen, deren Grundlage Artikel 8 der Richtlinie 2001/20/EG ist. |
3. |
Nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/20/EG müssen nationale Anforderungen an klinische Prüfungen mit den in der Richtlinie 2001/20/EG vorgesehenen Verfahren und Fristen wie denjenigen für die Genehmigung einer klinischen Prüfung, für die Unterrichtung über eine signifikante Änderung und für die Mitteilung über den Abschluss der klinischen Prüfung in Einklang stehen. Das vorliegende Dokument enthält eine Anleitung zu diesen Aspekten. |
4. |
EU-Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums („EWR“) (2) und Personen, die die Genehmigung einer klinischen Prüfung beantragen („Antragsteller“), über signifikante Änderungen unterrichten oder den Abschluss einen, klinischen Prüfung in der EU mitteilensollten die vorliegende Anleitung bei der Anwendung, der Richtlinie 2001/20/EG berücksichtigen. |
1.2 Anwendungsbereich
5. |
Gegenstand der vorliegenden Anleitung sind Genehmigungsanträge, Änderungen und Mitteilungen über den Abschluss der klinischen Prüfung im Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/20/EG. Die Richtlinie 2001/20/EG findet auf alle klinischen Prüfungen Anwendung, die in Artikel 2 Buchstabe a dieser Richtlinie aufgeführt werden. Der Begriff „Arzneimittel“ bezieht sich auf Humanarzneimittel gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (3) (nachstehend „Richtlinie 2001/83/EG“). Hierzu gehören Arzneimittel, deren pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung noch unsicher ist und erforscht wird. |
6. |
Hierzu gehören ferner Arzneimittel, für die im EU-Arzneimittelrecht besondere Vorschriften gelten, wie etwa Arzneimittel für neuartige Therapien (4) oder aus menschlichem Blut oder Blutplasma hergestellte Arzneimittel gemäß Artikel 1 Absatz 10 der Richtlinie 2001/83/EG. |
7. |
Die Richtlinie 2001/20/EG findet außerdem Anwendung auf interventionelle klinische Prüfungen mit Arzneimitteln für die pädiatrische Bevölkerungsgruppe und auf interventionelle klinische Prüfungen mit Arzneimitteln, die in einer (Krankenhaus-)Apotheke hergestellt oder rekonstituiert werden und den Teilnehmern an klinischen Prüfungen direkt verabreicht werden sollen. |
8. |
Die in Artikel 3 der Richtlinie 2001/83/EG aufgeführten Ausnahmen sind für den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/20/EG und der vorliegenden Anleitung ohne Bedeutung. |
9. |
Richtlinie 2001/20/EG findet keine Anwendung auf
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10. |
Um zwischen diesen sektorbezogenen Rechtsvorschriften Grenzen zu ziehen (z.B. zwischen Arzneimitteln und Lebensmitteln, Arzneimitteln und kosmetischen Mitteln oder Arzneimitteln und medizinischen Geräten), finden die in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs festgelegten Kriterien Anwendung, und es wird auf die einschlägigen Leitlinien verwiesen. (10) |
1.3 Begriffsbestimmungen
11. |
Die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2001/20/EG, ihrer Durchführungsrechtsakte und der maßgeblichen Anleitungen in ihrer derzeitigen Fassung finden auch auf diese Anleitung Anwendung. In Bezug auf die Durchführung enthalten insbesondere die folgenden Leitfäden wertvolle zusätzliche Begriffsbestimmungen:
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12. |
Für die Zwecke dieser Anleitung bezeichnet der Begriff „betreffender Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die klinische Prüfung durchgeführt werden soll, d.h. bei einer gegebenen klinischen Prüfung kann es auch mehrere betreffende Mitgliedstaaten geben (multinationale klinische Prüfungen). Der Begriff „ICH-Land“ bezeichnet ein Drittland, das Teilnehmer der International Conference on Harmonisation of Technical Requirements for Registration of Pharmaceuticals for Human Use (Internationale Konferenz zur Angleichung der technischen Anforderungen an die Zulassung von Humanarzneimitteln) ist, d.h. die USA und Japan. |
2. ANTRAG AUF GENEHMIGUNG EINER KLINISCHEN PRÜFUNG
2.1 Verfahrensaspekte
2.1.1 Rechtsgrundlage
13. |
Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2001/20/EG lauten wie folgt: „Der Sponsor kann mit der klinischen Prüfung erst beginnen, wenn die Ethik-Kommission eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat und sofern die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats dem Sponsor keine mit Gründen versehenen Einwände übermittelt hat. […] Vor Beginn einer klinischen Prüfung reicht der Sponsor bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates, in dem er eine klinische Prüfung durchzuführen beabsichtigt, einen ordnungsgemäßen Genehmigungsantrag ein. (15) |
2.1.2 Genehmigungsantrag, geltende Fristen und stillschweigende Genehmigung
14. |
Der Antragsteller reicht seinen Antrag auf Genehmigung einer klinischen Prüfung bei der zuständigen nationalen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates ein. |
15. |
Nach Artikel 9 Absatz 4 der Richtlinie 2001/20/EG muss die Prüfung eines ordnungsgemäßen Genehmigungsantrags durch die zuständige nationale Behörde so schnell wie möglich abgeschlossen werden und darf nicht länger als 60 Kalendertage dauern. |
16. |
Die Prüfung auf Ordnungsgemäßheit des Genehmigungsantrags erfolgt innerhalb des Zeitraums von 60 Kalendertagen. Tag 0 ist der Eingangstag des Antrags. Handelt es sich um einen ordnungsgemäßen Antrag und sind bis Tag 60 keine mit Gründen versehenen Einwände vorgebracht worden, ist die klinische Prüfung von der zuständigen nationalen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates genehmigt („stillschweigende Genehmigung“ (16)). |
17. |
Allerdings führt Artikel 9 Absätze 4, 5 und 6 der Richtlinie 2001/20/EG für bestimmte Arzneimittel wichtige Ausnahmen von den Vorschriften zu den Fristen und zur stillschweigenden Genehmigung auf; dies betrifft z.B. Mittel, deren aktive Substanz ein biologisches Produkt menschlichen oder tierischen Ursprungs ist oder biologische Bestandteile menschlichen oder tierischen Ursprungs enthält, oder die zu ihrer Herstellung derartige Bestandteile erfordern. Ausnahmen gelten auch für Arzneimittel zur Gentherapie und zur somatischen Zelltherapie einschließlich xenogener Zelltherapie sowie für alle Arzneimittel, die genetisch veränderte Organismen enthalten. |
2.1.3 Umfang der Genehmigung
18. |
Die Genehmigung einer klinischen Prüfung durch die zuständige nationale Behörde gilt für eine klinische Prüfung, die in dem betreffenden Mitgliedstaat durchgeführt wird. Die Genehmigung ist nicht als wissenschaftliche Beratung zum Entwicklungsprogramm des untersuchten Prüfpräparats zu verstehen. |
2.1.4 Folgemaßnahmen zum Genehmigungsantrag
2.1.4.1
19. |
Ist ein Antrag ungültig, teilt die zuständige nationale Behörde dies dem Antragsteller innerhalb der ersten 10 Kalendertage des unter Abschnitt 2.1.2 genannten Zeitraums mit. Die Mitteilung ist mit Gründen zu versehen. |
2.1.4.2
20. |
Nach dem Einreichen eines Genehmigungsantrags können sich die zugehörigen Unterlagen ändern. Mögliche Ursachen hierfür sind die folgenden:
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2.1.4.3
21. |
Unerwartete Ereignisse oder zusätzliche Informationen können es erforderlich machen, dass der Antragsteller seinen Genehmigungsantrag zurücknimmt, bevor die zuständige nationale Behörde über die Genehmigung beschlossen hat. Der Antragsteller sollte die nationale zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates unterrichten, sobald er den Entschluss fasst, seinen Antrag zurückzunehmen. Der Erstkontakt sollte per Fax oder E-Mail unter Angabe der EudraCT-Nummer und der sonstigen Prüfungsbezeichnung hergestellt werden. Einem telefonischen Erstkontakt sollte aus Gründen der Rückverfolgbarkeit noch ein Fax oder eine E-Mail folgen. Nach dem Erstkontakt sollte dann schnellstmöglich ein förmliches Rücknahmeschreiben mit einer kurzen Darlegung der Gründe übermittelt werden. |
22. |
Wenn der Antragsteller seinen Antrag erneut stellen möchte, muss er ihn in seinem Anschreiben („Wiedervorlageschreiben“) und im betreffenden Feld des Antragsformulars für die klinische Prüfung als erneute Einreichung kennzeichnen. Dabei wird die ursprüngliche EudraCT-Nummer mit einem Buchstaben nach der Ziffernfolge verwendet: A für die erste Wiedervorlage, B für die zweite Wiedervorlage usw. |
2.1.5 Berührungspunkte mit anderen Anforderungen für die Genehmigung
23. |
Je nach Sachlage sollte der Antragsteller dafür sorgen, dass die Anträge auch anderen Anforderungen an klinische Prüfungen mit Prüfpräparaten genügen. Handelt es sich beim Prüfpräparat beispielsweise um einen genetisch veränderten Organismus („GVO“), muss gegebenenfalls von der einschlägigen zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates die Genehmigung zur Anwendung in geschlossenen Systemen oder zur absichtlichen Freisetzung nach Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (17) oder nach Richtlinie 2001/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. März 2001 über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG (18) eingeholt werden. |
2.1.6 Sonstiges
24. |
Antragsunterlagen sollten nur in elektronischer Fassung eingereicht werden, d.h. über ein Telematiksystem (wenn dieses national verfügbar ist), per E-Mail oder als per Post versandte CD-ROM. Auf Papier versandte Unterlagen sollten sich auf das unterzeichnete Anschreiben beschränken. |
25. |
Die Kommission ermutigt die zuständigen nationalen Behörden, im Schriftverkehr mit den Antragstellern und bei Unterlagen, die nicht für die Öffentlichkeit oder für Teilnehmer an klinischen Prüfungen bestimmt sind, die englische Sprache zu akzeptieren. |
2.2 Zuteilung der EudraCT-Nummer
26. |
Bevor der Antragsteller seinen Antrag bei der zuständigen nationalen Behörde einreicht, sollte er bei EudraCT, dem Gemeinschaftssystem für klinische Prüfungen (19), eine einmalige EudraCT-Nummer beantragen. Das dafür zu verwendende Verfahren wird im Dokument „Detailed guidance on the European clinical trials database“ (Ausführliche Anleitung zur Europäischen Datenbank für klinische Prüfungen) (20) beschrieben. Diese Nummer identifiziert den Prüfplan unabhängig davon, ob die Prüfung in einer oder mehreren Prüfstellen und in einem oder mehreren Mitgliedstaaten durchgeführt wird. Damit die Datenbank dem Antragsteller automatisch eine EudraCT-Nummer zuteilen kann, werden von ihm einige Angaben benötigt. (21) |
2.3 Anschreiben
27. |
Der Antragsteller sollte seinem Antrag ein unterzeichnetes Anschreiben beifügen. Die Betreffzeile enthält die EudraCT-Nummer, die unveränderliche Prüfplan-Codenummer des Sponsors (sofern verfügbar) und den Titel der Prüfung. |
28. |
In seinem Anschreiben sollte der Antragsteller die Besonderheiten der Prüfung hervorheben. |
29. |
Bis auf die folgenden sind im Anschreiben jedoch keine Angaben zu wiederholen, die bereits im Antragsformular für klinische Prüfungen enthalten sind:
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30. |
Der Antragsteller sollte in seinem Anschreiben darauf hinweisen, ob es sich beim Prüfpräparat oder Nicht-Prüfpräparat um ein Narkotikum oder Psychotropikum handelt. |
31. |
Der Antragsteller sollte mitteilen, wo die einschlägigen Informationen in den Antragsunterlagen zu finden sind. |
32. |
Der Antragsteller sollte in seinem Anschreiben präzise mitteilen, an welcher Stelle der Antragsunterlagen die Referenzinformationen zur Sicherheit enthalten sind, anhand deren beurteilt werden kann, ob es sich bei einer Nebenwirkung um eine mutmaßliche unerwartete schwerwiegende Nebenwirkung („SUSAR“) handelt. |
33. |
Im Falle eines Wiedervorlageschreibens (siehe Abschnitt 2.1.4.3) sollte der Antragsteller die Änderungen gegenüber der vorigen Einreichung hervorheben. |
2.4 Antragsformular für klinische Prüfungen
34. |
Für klinische Prüfungen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/20/EG fallen, gibt es ein einziges, EU-weit gültiges Antragsformular für klinische Prüfungen, das in Band 10 von EudraLex — The Rules Governing Medicinal Products in the European Union (EudraLex — Regelung der Arzneimittel der Europäischen Union) bereitgestellt und veröffentlicht wird (23). |
35. |
Einige Angaben in diesem Formular (etwa die zum Antragsteller und zu den Namen der Prüfer) sind nur in einem Mitgliedstaat relevant. |
36. |
Mit seiner Unterschrift bestätigt der Antragsteller, dass sich der Sponsor von Folgendem überzeugt hat:
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37. |
Wird das Formular als Papierfassung eingereicht (vgl. Abschnitt 2.1.6), speichert der Antragsteller den vollständigen Datensatz des Antragsformulars für die klinische Prüfung mithilfe des Dienstprogramms als XML-Datei und fügt eine elektronische Kopie dieser Datei auf CD-ROM bei. |
38. |
Weitere Informationen zum Antragsformular für klinische Prüfungen und dazu, wie es auszufüllen ist, enthalten die aktuellen Fassungen der folgenden Dokumente:
|
39. |
Außerdem betreibt die Agentur einen Helpdesk, der Antragsteller bei Fragen zu EudraCT unterstützt (27). |
40. |
Bestimmte Angaben im Antragsformular für klinische Prüfungen werden veröffentlicht, nachdem die zuständige nationale Behörde des betreffenden Mitgliedstaates sie in EudraCT eingegeben hat. Dazu werden bestimmte Datenfelder von EudraCT nach Maßgabe der von der Kommission veröffentlichten geltenden Leitlinien für die Öffentlichkeit freigegeben (28). |
2.5 Prüfplan
41. |
Nach Artikel 2 Buchstabe h erster Satz der Richtlinie 2001/20/EG hat der Begriff „Prüfplan“ folgende Bedeutung: „Unterlagen, in denen Zielsetzung(en), Planung, Methodik, statistische Überlegungen und Organisation einer Prüfung beschrieben sind“. |
42. |
Der Prüfplan sollte durch einen Titel, die für alle seine Versionen unveränderte Prüfplan-Codenummer des Sponsors (sofern verfügbar), ein Datum und eine Versionsnummer, die bei allen Änderungen aktualisiert werden, sowie durch einen Kurztitel oder zugeordneten Namen gekennzeichnet werden. |
43. |
Zum Inhalt und Format des Prüfplans wird auf Abschnitt 6 des Dokumentes Community guideline on Good Clinical Practice (Gemeinschaftsleitfaden zur guten klinischen Praxis, CPMP/ICH/135/95) (29) verwiesen. Der Prüfplan sollte insbesondere folgende Bestandteile enthalten:
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44. |
Der Prüfplan sollte deutlich auf Teilstudien eingehen, die in allen oder nur in bestimmten Prüfstellen durchgeführt werden. |
45. |
Der Prüfplan sollte außerdem alle Informationen enthalten, die für die Bewertung der klinischen Prüfung durch die Ethik-Kommission von Bedeutung sind. Dazu sollten die folgenden Informationen Bestandteil des Prüfplans sein:
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46. |
Weitere Einzelheiten enthält die gesonderte Anleitung der Kommission auf Grundlage von Artikel 8 der Richtlinie 2001/20/EG. |
47. |
Gegebenenfalls möchte ein Sponsor eine klinische Prüfung mit einem Wirkstoff durchführen, der in der Europäischen Union unter verschiedenen Handelsbezeichnungen in unterschiedlichen Arzneimitteln verfügbar ist, die im betreffenden Mitgliedstaat zugelassen wurden. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn die örtliche klinische Praxis in den einzelnen klinischen Prüfstellen des betreffenden Mitgliedstaates berücksichtigt werden soll. In diesem Fall kann der Prüfplan die Behandlung ausschließlich über den Wirkstoff oder über den anatomisch-therapeutisch-chemischen Code (ATC-Code, Level 3-5) festlegen, ohne dass die Handelsbezeichnung für jedes Produkt angegeben werden muss. |
48. |
Für die Berichte über unerwünschte Ereignisse gilt Folgendes:
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49. |
In bestimmten Fällen kann es auch erforderlich sein, im Prüfplan auf Fragen zur Entblindung des Prüfpräparates einzugehen. Bezüglich näherer Einzelheiten wird auf die Leitlinien zur Berichterstattung über unerwünschte Nebenwirkungen verwiesen, die in Band 10 von EudraLex — The Rules Governing Medicinal Products in the European Union (EudraLex — Regelung der Arzneimittel der Europäischen Union) veröffentlicht worden sind (30). |
50. |
Wenn es um klinische Prüfungen zur Erstanwendung am Menschen geht, bietet das Dokument Guideline on strategies to identify and mitigate risks for first-in-human clinical trials with investigational medicinal products (Leitfaden zur Ermittlung und Minderung von Risiken bei klinische Prüfungen zur Erstanwendung von Prüfpräparaten am Menschen) weitere Anleitung (31). |
51. |
Dem Prüfplan sollte eine Zusammenfassung des Prüfplans beigefügt werden. |
52. |
Der Prüfplan sollte vom Sponsor und den folgenden Personen unterzeichnet werden:
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2.6 Prüferinformation
53. |
Nach Artikel 2 Buchstabe g der Richtlinie 2001/20/EG hat der Begriff „Prüferinformation“ („IB“) folgende Bedeutung: „eine Zusammenstellung der für die Untersuchungen mit Prüfpräparaten am Menschen relevanten klinischen und nichtklinischen Daten über die betreffenden Präparate“. |
54. |
Dem Antrag auf Genehmigung einer Prüfung ist eine Prüferinformation oder ein Dokument beizufügen, das sie ersetzt (siehe weiter unten). Sie soll Prüfern und anderen an der Prüfung Beteiligten Informationen vermitteln, die ihnen das Grundlagenverständnis wichtiger Merkmale des Prüfplans (z.B. Dosis, Dosishäufigkeit/Dosisintervall, Verabreichungsarten und Überwachungsverfahren für die Arzneimittelsicherheit) und deren Einhaltung erleichtert. |
55. |
Inhalt und Format der Prüferinformation sowie die Verfahren zu ihrer Aktualisierung müssen Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2005/28/EG der Kommission zur Festlegung von Grundsätzen und ausführlichen Leitlinien der guten klinischen Praxis für zur Anwendung beim Menschen bestimmte Prüfpräparate sowie von Anforderungen für die Erteilung einer Genehmigung zur Herstellung oder Einfuhr solcher Produkte (32) (nachstehend „Richtlinie 2005/28/EG“) und dem Dokument Community guideline on Good Clinical Practice (Gemeinschaftsleitfaden zur guten klinischen Praxis, CPMP/ICH/135/95) entsprechen. Bei ihrer Erstellung sind alle verfügbaren, die Begründung der vorgeschlagenen klinischen Prüfung und die sichere Verwendung des Prüfpräparats unterstützenden Informationen und Nachweise zu berücksichtigen und in Form von Zusammenfassungen darzulegen. |
56. |
An die Stelle der Prüferinformation kann die genehmigte Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels („SmPC“ – im Folgenden „Fachinformation“) treten, wenn das Prüfpräparat in einem Mitgliedstaat oder ICH-Land zugelassen ist und gemäß den Bestimmungen der Genehmigung für das Inverkehrbringen (im Folgenden „Zulassung“) verwendet wird. Bei ICH-Ländern ist das der Fachinformation entsprechende Dokument zu verwenden. Unterscheiden sich die Anwendungsbedingungen in der klinischen Prüfung von den genehmigten, ist die Fachinformation durch eine Zusammenstellung der relevanten klinischen und nichtklinischen Daten zu ergänzen, die die Verwendung des Prüfpräparats in der klinischen Prüfung unterstützen. Wird das Prüfpräparat im Prüfplan nur durch seinen Wirkstoff gekennzeichnet, wählt der Sponsor für alle Arzneimittel, die diesen Wirkstoff enthalten und in einer klinischen Prüfstelle verwendet werden, eine der Prüferinformation gleichwertige Fachinformation aus. |
57. |
Ist in einer multinationalen Studie das in den einzelnen Mitgliedstaaten zu verwendende Arzneimittel auf nationaler Ebene zugelassen worden, und unterscheidet sich die Fachinformation je nach Mitgliedstaat, wählt der Sponsor eine Fachinformation als Ersatz für die Prüferinformation der gesamten klinischen Prüfung aus, und zwar diejenige, die für die Gewährleistung der Patientensicherheit am besten geeignet ist. |
58. |
Die von der zuständigen nationalen Behörde genehmigte Prüferinformation in ihrer neuesten Fassung oder ein gleichwertiges Dokument (bei vermarkteten Arzneimitteln z. B. die Fachinformation) dienen als Referenzinformationen zur Sicherheit, anhand deren beurteilt wird, mit welcher Wahrscheinlichkeit bei der klinischen Prüfung Nebenwirkungen auftreten können. |
2.7 Unterlagen zum Prüfpräparat
59. |
Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 2001/20/EG bestimmt den Begriff „Prüfpräparat“ wie folgt: „eine pharmazeutische Form eines Wirkstoffs oder Placebos, die in einer klinischen Prüfung getestet oder als Referenzsubstanz verwendet wird; ferner ein zugelassenes Produkt, wenn es in einer anderen als der zugelassenen Form verwendet oder bereitgestellt wird (andere Darreichungsform oder Verpackung) oder für ein nicht zugelassenes Anwendungsgebiet eingesetzt oder zum Erhalt zusätzlicher Informationen über die zugelassene Form verwendet wird“. |
60. |
Die Unterlagen zum Prüfpräparat müssen Angaben zur Qualität aller Prüfpräparate (d.h. Referenzsubstanz und Placebo) und zur Herstellung und Kontrolle der Prüfpräparate sowie Daten aus nichtklinischen Studien und aus der klinischen Anwendung enthalten. Wurde für das Prüfpräparat eine Zulassung erteilt, sind Unterlagen zum Prüfpräparat häufig nicht erforderlich. Diesbezüglich wird auf Abschnitt 2.7.1 (zur Konformität mit der guten Herstellungspraxis) und Abschnitt 2.7.2 (zu den Daten) verwiesen. |
2.7.1 Konformität mit der guten Herstellungspraxis
61. |
Zur Konformität mit der guten Herstellungspraxis müssen in den folgenden Fällen keine Unterlagen eingereicht werden:
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62. |
Wurde für das Prüfpräparat keine Zulassung in der EU oder in einem ICH-Land erteilt und wird es nicht in der EU hergestellt, sind die folgenden Unterlagen einzureichen:
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63. |
Um die Konformität mit der guten Herstellungspraxis im Sinne der Richtlinie 2003/94/EG und des ausführlichen Durchführungsleitfadens für Prüfpräparate (34) zu dokumentieren, reicht der Antragsteller in allen anderen Fällen nach Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2001/20/EG eine Kopie der Herstellungs-/Einfuhrgenehmigung ein, aus der deren Umfang hervorgeht. |
2.7.2 Daten zum Prüfpräparat
2.7.2.1
64. |
Was die Daten betrifft, können die Unterlagen zum Prüfpräparat durch andere Dokumentationen ersetzt werden, die entweder allein oder zusammen mit vereinfachten Unterlagen zum Prüfpräparat eingereicht werden. Die Einzelheiten dieser „vereinfachten Unterlagen zum Prüfpräparat“ werden unter Abschnitt 2.7.3 beschrieben. |
65. |
Die Unterlagen zum Prüfpräparat sollten am Anfang ein ausführliches Inhaltsverzeichnis und ein Glossar enthalten. |
66. |
Die Informationen in den Unterlagen zum Prüfpräparat sollten präzise sein, ohne dass der Umfang dieser Unterlagen unnötig groß ist. Daten sind vorzugsweise in Tabellenform darzustellen; ein kurzer Begleittext verweist auf die wichtigsten Aspekte. |
67. |
Die Agentur hat auch einen Leitfaden zu den verschiedenen Arten von Prüfpräparaten erarbeitet, der in Band 3 von EudraLex — The Rules Governing Medicinal Products in the European Union (EudraLex — Regelung der Arzneimittel der Europäischen Union) verfügbar ist (35). |
2.7.2.2
68. |
Die zur Qualität eingereichten Daten sollten logisch strukturiert sein; dazu können beispielsweise die Überschriften des Dokumentes Guideline on the requirements to the chemical and pharmaceutical quality documentation concerning investigational medicinal products in clinical trials (Leitfaden zu den Anforderungen an die chemische und pharmazeutische Qualitätsdokumentation für Prüfpräparate in klinischen Prüfungen) (36) dienen. Dieses Dokument enthält auch einen Leitfaden für die Qualität von Placebos. |
69. |
In Bezug auf biotechnologische Prüfpräparate wird auf das Dokument Guideline on virus safety evaluation of biotechnological investigational medicinal products (Leitfaden zur Unbedenklichkeitsbewertung von biotechnologischen Prüfpräparaten hinsichtlich Viren) in seiner geänderten Fassung verwiesen (37). |
70. |
In außergewöhnlichen Fällen, in denen die Spezifikationen keine Verunreinigungen zulassen, oder in denen unerwartete (in den Spezifikationen nicht berücksichtigte) Verunreinigungen nachgewiesen werden, ist die Analysebescheinigung für die geprüften Arzneimittel beizufügen. Der Antragsteller sollte prüfen, ob ein TSE-Zertifikat einzureichen ist. |
2.7.2.3
71. |
Der Antragsteller sollte außerdem Zusammenfassungen der nichtklinischen Daten zur Pharmakologie und Toxikologie aller Prüfpräparate vorlegen, die in der klinischen Prüfung verwendet werden. Ferner sollte er eine Referenzliste der durchgeführten Studien und ein angemessenes Literaturverzeichnis einreichen. Auf Anfrage sollten die vollständigen Daten der Studien und Kopien der Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Daten sind vorzugsweise in Tabellenform darzustellen, wenn dies angemessen ist; ein kurzer Begleittext verweist auf die wichtigsten Aspekte. Die Zusammenfassungen der durchgeführten Studien sollten die Beurteilung erlauben, ob sie angemessen waren und nach einem zulässigen Prüfplan durchgeführt wurden. |
72. |
Die zur Pharmakologie und Toxikologie eingereichten nichtklinischen Daten sollten logisch strukturiert sein; dazu können beispielsweise die Überschriften der aktuellen Fassung von Modul 4 des Common Technical Document (Gemeinsames Technisches Dokument) (38) oder des eCTD-Formats verwendet werden. |
73. |
Dazu wird auf die speziellen Leitlinien der Gemeinschaft in Band 3 von EudraLex (39) und insbesondere auf das Dokument Note for guidance on non-clinical safety studies for the conduct of human clinical trials and marketing authorisation for pharmaceuticals (Leitfaden für nichtklinische Unbedenklichkeitsstudien zur Durchführung von klinischen Prüfungen am Menschen und zur Zulassung von pharmazeutischen Erzeugnissen) in seiner geänderten Fassung (CPMP/ICH/286/95) verwiesen. |
74. |
In diesem Abschnitt sollten eine kritische Analyse der Daten, in der auch Datenauslassungen begründet werden, und eine Beurteilung der Unbedenklichkeit des Produkts im Kontext der vorgeschlagenen klinischen Prüfung vorgelegt werden, und nicht nur ein Sachbericht zu den durchgeführten Studien. |
75. |
Die Prüfpläne sollten, falls zutreffend, den Anforderungen der Leitlinien zur Guten Laborpraxis („GLP“) entsprechen. Der Antragsteller legt eine Erklärung zum GLP-Status aller Studien vor. |
76. |
Das für die Toxizitätsstudien verwendete Versuchsmaterial sollte im Hinblick auf die qualitativen und quantitativen Verunreinigungsprofile repräsentativ für das Material sein, das zur Verwendung in der klinischen Prüfung vorgeschlagen wird. Die Zubereitung des Versuchsmaterials sollte den hierfür erforderlichen Kontrollen unterzogen werden, um die Validität der Studie zu unterstützen. |
2.7.2.4
77. |
Die zu früheren klinischen Prüfungen und Humanerfahrungen eingereichten Daten sollten logisch strukturiert sein; dazu können beispielsweise die Überschriften der aktuellen Fassung von Modul 5 des Common Technical Document (Gemeinsames Technisches Dokument) (40) oder des eCTD-Formats verwendet werden. |
78. |
In diesem Abschnitt sollten Zusammenfassungen aller verfügbaren Daten aus früheren klinischen Prüfungen und Humanerfahrungen mit den vorgeschlagenen Prüfpräparaten vorgelegt werden. |
79. |
Alle Studien sollten nach den Grundsätzen der guten klinischen Praxis („GCP“) durchgeführt worden sein. Der Antragsteller sollte dazu folgende Unterlagen einreichen:
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80. |
An Daten aus klinischen Studien, die vorzulegen sind, bevor eine klinische Prüfung genehmigt werden kann, werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Die Beurteilung erfolgt fallweise. Einschlägige Hilfe ist dem Leitfaden General considerations for clinical trials (Allgemeine Überlegungen zu klinischen Prüfungen, CPMP/ICH/291/95) zu entnehmen (41). |
2.7.2.5
81. |
Dieser Abschnitt sollte eine kurze Zusammenfassung enthalten, in der die klinischen und nichtklinischen Daten im Hinblick auf mögliche Risiken und den möglichen Nutzen kritisch analysiert werden, sofern diese Informationen nicht schon Bestandteil des Prüfplans sind. Im letzteren Fall sollte der Antragsteller auf den einschlägigen Abschnitt des Prüfplans verweisen. Im Text sollten alle vorzeitig beendigten Studien aufgeführt und die Gründe für ihre vorzeitige Beendigung erörtert werden. Jede Bewertung der absehbaren Risiken und des erwarteten Nutzens von Prüfungen an Minderjährigen oder nicht einwilligungsfähigen Erwachsenen sollte die Bestimmungen der Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 2001/20/EG berücksichtigen. |
82. |
Wo dies angemessen ist, sollte der Sponsor Sicherheitsmargen nicht anhand der verabreichten Dosis diskutieren, sondern anhand der relativen systemischen Belastung durch das Prüfpräparat. Grundlage hierfür sind vorzugsweise Daten zur Fläche unter der Kurve oder zur Spitzenkonzentration (Cmax) (je nachdem, welche Daten für aussagekräftiger gehalten werden). Außerdem sollte der Sponsor die klinische Relevanz aller Ergebnisse von klinischen und nichtklinischen Studien zusammen mit eventuellen Empfehlungen zur weiteren Überwachung von Wirkungen und Unbedenklichkeit in den klinischen Prüfungen diskutieren. |
2.7.3 Vereinfachte Unterlagen zum Prüfpräparat durch Verweis auf eine andere Dokumentation
83. |
Der Antragsteller hat die Möglichkeit, auf eine andere Dokumentation zu verweisen, die alleine oder mit den vereinfachten Unterlagen zum Prüfpräparat eingereicht werden kann, und die Informationen gemäß Tabelle 1 enthält. |
2.7.3.1
84. |
Der Antragsteller kann entweder eigenständige Unterlagen zum Prüfpräparat einreichen oder für deren vorklinische und klinische Teile auf die Prüferinformation verweisen. Im letzteren Fall sollten die Zusammenfassungen der vorklinischen und klinischen Informationen ausreichend detaillierte Daten (vorzugsweise in Tabellenform) enthalten, damit die Bewerter zu einer Entscheidung über die potenzielle Toxizität des Prüfpräparates und die Unbedenklichkeit seiner Verwendung in der vorgeschlagenen Prüfung gelangen können. Machen spezielle Aspekte der vorklinischen oder klinischen Daten ausführliche Erläuterungen oder Diskussionen durch Sachverständige erforderlich, die über die üblicherweise in der Prüferinformation enthaltenen hinausgehen, sollte der Antragsteller die vorklinischen und klinischen Daten als Teil der Unterlagen zum Prüfpräparat einreichen. |
2.7.3.2
85. |
Der Antragsteller kann die aktuelle Fassung der Fachinformation (bzw. bei ICH-Ländern die der Fachinformation gleichwertigen Unterlagen) als Unterlagen zum Prüfpräparat einreichen, wenn in einem Mitgliedstaat oder einem ICH-Land eine Zulassung des Prüfpräparats erteilt wurde. Die genauen Anforderungen werden in Tabelle 1 zusammengefasst. |
86. |
Die Unterlagen zum Prüfpräparat können darüber hinaus bereits vom selben oder einem anderen Antragsteller eingereicht worden und im Besitz der zuständigen nationalen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates sein. In diesen Fällen dürfen Antragsteller auf die frühere Einreichung verweisen. Ist die Einreichung durch einen anderen Antragsteller erfolgt, sollte ein Schreiben dieses Antragstellers vorgelegt werden, das die zuständige nationale Behörde zum Rückgriff auf diese Daten ermächtigt. Die genauen Anforderungen werden in Tabelle 1 zusammengefasst. |
87. |
Tabelle 1 Inhalt der vereinfachten Unterlagen zum Prüfpräparat
|
88. |
Ist der Antragsteller Inhaber der Zulassung und hat er einen Antrag auf Änderung der Fachinformation eingereicht, der noch nicht genehmigt worden und für die Beurteilung des Prüfpräparats im Hinblick auf die Patientensicherheit wichtig ist, sollten Art und Grund der Änderung zu erläutert werden. |
89. |
Wird das Prüfpräparat im Prüfplan durch einen Wirkstoff oder ATC-Code bestimmt (siehe oben, Abschnitt 2.5), kann der Antragsteller die Unterlagen zum Prüfplan für jeden Wirkstoff bzw. für jeden der ATC-Gruppe angehörenden Wirkstoff durch eine repräsentative Fachinformation ersetzen. Alternativ kann er ein Dokument mit Informationen zusammenstellen, die für jeden in der klinischen Prüfung gegebenenfalls verwendeten Wirkstoff zu dieser repräsentativen Fachinformation gleichwertig sind. |
2.7.4 Unterlagen zum Prüfpräparat im Falle eines Placebos
90. |
Handelt es sich beim Prüfpräparat um ein Placebo, können die Informationsanforderungen gemäß Tabelle 2 reduziert werden. |
91. |
Tabelle 2 Unterlagen zum Prüfpräparat im Falle eines Placebos
|
2.8 In der Prüfung verwendete Nicht-Prüfpräparate
92. |
Im Zusammenhang mit einer klinischen Prüfung verwendete Arzneimittel, die nicht unter die Definition von Prüfpräparaten fallen, sind Nicht-Prüfpräparate („NIMP“). Die Abgrenzung zwischen Prüfpräparaten und Nicht-Prüfpräparaten wird im Dokument Guidance on Investigational Medicinal Products (IMPs) and other medicinal products used in Clinical Trials (Leitfaden zu Prüfpräparaten und anderen in klinischen Prüfungen verwendeten Arzneimitteln) beschrieben (45). |
93. |
Nachdrücklich empfohlen wird die Verwendung von Nicht-Prüfpräparaten, für die in dem betreffenden Mitgliedstaat eine Zulassung erteilt wurde. Sollte dies nicht möglich sein, sind Nicht-Prüfpräparate mit einer Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat die nächstbeste Wahl. Sollte dies ebenfalls nicht möglich sein, sind Nicht-Prüfpräparate mit einer Zulassung in einem ICH-Land oder einem Drittland, das mit der EU ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung geschlossen hat („MRA-Land“), die nächstbessere Wahl (46). Ist auch dies unmöglich, sind Nicht-Prüfpräparate mit einer Zulassung in einem anderen Drittland die nächstbessere Wahl. Ansonsten kann ein Nicht-Prüfpräparat ohne Zulassung verwendet werden. |
94. |
Bezüglich der Anforderungen an die Unterlagen zu einem Nicht-Prüfpräparat wird auf den einschlägigen Leitfaden verwiesen, der in EudraLex — The Rules Governing Medicinal Products in the European Union, (EudraLex — Regelung der Arzneimittel der Europäischen Union), Band 10, veröffentlicht worden ist. (47) |
2.9 Sonstige einzureichende Dokumente — Übersicht
95. |
Zu den Antragsunterlagen, die bei der zuständigen nationalen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates eingereicht werden, sollten die folgenden zusätzlichen Dokumente gehören:
|
96. |
Tabelle 3 enthält die abschließende Übersicht über die einzureichenden Unterlagen. Tabelle 3 Verzeichnis der Unterlagen, die bei der zuständigen nationalen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates nach Maßgabe dieser ausführlichen Anleitung einzureichen sind
|
2.10 Zusätzliche nationale Anforderungen an die Unterlagen
97. |
In den folgenden beiden Fällen können die nationalen Anforderungen an den Inhalt der Antragsunterlagen zur klinischen Prüfung umfangreicher sein, als unter Abschnitt 2.9 beschrieben: |
2.10.1 Unterlagen zu Informationen, die für die Ethik-Kommission von Bedeutung sind, aber nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2001/20/EG ausnahmsweise auch von den zuständigen nationalen Behörden geprüft werden
98. |
Unterlagen zu Informationen, die nach Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2001/20/EG nur von der Ethik-Kommission zu bewerten sind, sollten bei der zuständigen nationalen Behörde nicht eingereicht werden. |
99. |
Hat ein Mitgliedstaat aber nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2001/20/EG entschieden, dass seine zuständige nationale Behörde für die Prüfung
zuständig ist, sollten die einschlägigen Unterlagen der zuständigen nationalen Behörde dieses Mitgliedstaates übermittelt werden. |
100. |
Beschließen Mitgliedstaaten, den Prüfungsumfang der zuständigen nationalen Behörde zu erweitern, sind sie verpflichtet, die Kommission, die anderen Mitgliedstaaten und die Agentur darüber zu unterrichten. Diese Mitgliedstaaten werden auf der Website für klinische Prüfungen der Europäischen Kommission aufgeführt. (48) |
2.10.2 Unterlagen zu Informationen über einen umfassenderen Schutz der Teilnehmer an klinischen Prüfungen nach Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/20/EG
101. |
In einigen Mitgliedstaaten können nationale Bestimmungen zum Schutz von Teilnehmern an klinischen Studien gelten, die umfassender als die Bestimmungen der Richtlinie 2001/20/EG sind (vgl. Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2001/20/EG). |
102. |
Damit die zuständige nationale Behörde die Konformität mit diesen nationalen Bestimmungen (nachstehend „die zugrunde liegenden nationalen Bestimmungen“) beurteilen kann, können die Mitgliedstaaten in den Antragsunterlagen zur klinischen Prüfung zusätzliche Informationen anfordern. |
103. |
Die Mitgliedstaaten dürfen diese zusätzlichen Informationen aber nur anfordern, wenn die zugrunde liegende nationalen Bestimmung der Richtlinie 2001/20/EG entspricht. Dies erfordert insbesondere, dass die zugrunde liegende nationalen Bestimmung
|
104. |
Die Kommission wird sicherstellen, dass die zugrunde liegenden nationalen Bestimmungen diesen Anforderungen genügen. |
3. UNTERRICHTUNG ÜBER ÄNDERUNGEN UND VERWANDTE MASSNAHMEN
3.1 Rechtsgrundlage und Anwendungsbereich
105. |
Artikel 10 Buchstabe a der Richtlinie 2001/20/EG lautet wie folgt: „Nach dem Beginn der klinischen Prüfung kann der Sponsor am Prüfplan Änderungen vornehmen. Wenn diese Änderungen signifikant sind und sich auf die Sicherheit der Prüfungsteilnehmer auswirken können oder die Auslegung der wissenschaftlichen Dokumente, auf die die Durchführung der Prüfung gestützt wird, beeinflussen können oder wenn sie unter irgendeinem anderen Gesichtspunkt von Bedeutung sind, dann unterrichtet der Sponsor die zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten über die Gründe und den Inhalt der Änderungen und informiert die zuständige Ethik-Kommission bzw. die zuständigen Ethik-Kommissionen gemäß den Artikeln 6 (‚Ethik-Kommission‘) und 9 (‚Beginn einer klinischen Prüfung‘).“ |
106. |
Angesichts der identischen rechtlichen Folgen von Änderungen, die „signifikant sind und sich auf die Sicherheit der Prüfungsteilnehmer auswirken können oder die Auslegung der wissenschaftlichen Dokumente, auf die die Durchführung der Prüfung gestützt wird, beeinflussen können“ und von solchen, die „unter irgendeinem anderen Gesichtspunkt von Bedeutung sind“, wird der Begriff „signifikante Änderung“ in dieser Anleitung für beide Arten von Änderungen verwendet. |
107. |
Eine Unterrichtung bzw. die Übermittlung von Informationen (49) ist nur dann zwingend erforderlich, wenn die Änderung signifikant ist. Nach der Richtlinie 2001/20/EG ist weder die Unterrichtung über nichtsignifikante Änderungen noch die unverzügliche Übermittlung von Informationen dazu vorgeschrieben. Weder die zuständige nationale Behörde des betreffenden Mitgliedstaates noch seine Ethik-Kommission können den Sponsor zwingen, nichtsignifikante Änderungen zu melden. Diesbezüglich gelten die Regeln für nichtsignifikante Änderungen (vgl. Abschnitt 3.6). |
3.2 Der Begriff der „Änderung“
108. |
Die folgenden Änderungen gelten nicht als Änderung im Sinne von Artikel 10 Buchstabe a der Richtlinie 2001/20/EG:
|
109. |
Artikel 10 Buchstabe a der Richtlinie 2001/20/EG bezieht sich nur auf Änderungen des genehmigten Prüfplans. Das ist dahin gehend zu verstehen, dass auch alle im Zusammenhang mit dem genehmigten Prüfplan eingereichten Unterlagen einbezogen sind. |
110. |
Der jährliche Sicherheitsbericht nach Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2001/20/EG an sich stellt keine Änderung dar und ist der zuständigen nationalen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates deshalb auch nicht als signifikante Änderung zu melden. Allerdings hat der Sponsor zu prüfen, ob die im jährlichen Sicherheitsbericht vorgelegten Daten eine Änderung der mit dem Antrag auf Genehmigung einer klinischen Prüfung eingereichten Unterlagen erforderlich machen. Ist diese Änderung signifikant, gelten dafür die Regeln für die Unterrichtung über signifikante Änderungen. |
111. |
Ein Wechsel des Ansprechpartners oder eine Änderung seiner Kontaktdaten (z.B. eine Änderung der E-Mailadresse oder der Postanschrift) gelten nicht als Änderung, solange die Identität des Sponsors und seines gesetzlichen Vertreters unverändert bleibt. Der Sponsor sollte aber dafür sorgen, dass die zuständige nationale Behörde des betreffenden Mitgliedstaates schnellstmöglich auf einen solchen Wechsel hingewiesen wird, damit sie ihre Aufsichtsfunktion wahrnehmen kann. |
3.3 Der Begriff „signifikant“
112. |
Änderungen der Prüfung werden als „signifikant“ eingestuft, wenn sie wahrscheinlich erheblichen Einfluss auf folgende Aspekte haben:
|
113. |
In allen Fällen gilt eine Änderung nur dann als signifikant, wenn sie eines oder beide der oben genannten Kriterien erfüllt. |
114. |
Die Bewertung, ob eine Änderung als signifikant einzustufen ist, obliegt dem Sponsor. Diese Bewertung erfolgt fallweise anhand der oben genannten Kriterien. Die Verantwortung für diese Bewertung liegt zwar beim Sponsor, allerdings sollte die zuständige nationale Behörde diesen unverzüglich und gebührenfrei beraten, falls er sich an diese wendet. |
115. |
Bei der Anwendung dieser Kriterien ist allerdings zu beachten, dass eine übertriebene Berichterstattung vermieden werden sollte. Insbesondere ist nicht jede Änderung im Antragsformular für die klinische Prüfung von vornherein als signifikante Änderung einzustufen. |
116. |
Die jährliche Aktualisierung der Prüferinformation nach Artikel 8 der Richtlinie 2005/28/EG an sich stellt keine signifikante Änderung dar. Allerdings muss der Sponsor prüfen, ob die Aktualisierung auf Änderungen Bezug nimmt, die als signifikant einzustufen sind. In diesem Fall gelten dafür die Regeln für die Unterrichtung über signifikante Änderungen. |
117. |
Der Sponsor sollte auch abwägen, ob die signifikanten Änderungen in ihrer Gesamtheit zu einer so weitreichenden Umgestaltung der klinischen Prüfung führen, dass sie als völlig neue klinische Prüfung einzustufen ist und somit ein neues Genehmigungsverfahren durchlaufen muss. |
3.4 Beispiele
118. |
Vor dem Hintergrund dieser Kriterien sollen die folgenden Beispiele als Leitfaden für die fallweise Entscheidung des Sponsors dienen. Diese Beispiele beziehen sich nur auf Aspekte, die von der zuständigen nationalen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates beurteilt werden. Zu Aspekten, die von der Ethik-Kommission beurteilt werden, wird auf die Anleitung der Kommission nach Artikel 8 der Richtlinie 2001/20/EG verwiesen. |
3.4.1 Änderungen des Prüfplans der klinischen Prüfung
119. |
Die folgende nicht erschöpfende Liste beschreibt Änderungen des Prüfplans, die in der Regel signifikant sind:
|
120. |
In der folgenden nicht erschöpfende Liste sind die Änderungen des Prüfplans aufgeführt, die in der Regel nichtsignifikant sind:
|
3.4.2 Änderungen der Unterlagen zum Prüfpräparat
121. |
Eine Anleitung für Änderungen der Unterlagen zum Prüfpräparat enthält Kapitel 8 des Dokumentes Guideline on the requirements to the chemical and pharmaceutical quality documentation concerning investigational medicinal products in clinical trials (Leitfaden zu den Anforderungen an die chemische und pharmazeutische Qualitätsdokumentation für Prüfpräparate in klinischen Prüfungen). (50) |
3.4.3 Änderungen der Prüferinformation
122. |
In der folgenden nicht erschöpfenden Liste sind die Änderungen der Prüferinformation aufgeführt, die in der Regel signifikant sind:
|
3.4.4 Änderungen anderer Anfangsunterlagen zum Antrag auf Genehmigung einer klinischen Prüfung
123. |
In der folgenden nicht erschöpfenden Liste sind die Änderungen der Anfangsunterlagen aufgeführt, die in der Regel signifikant sind:
|
124. |
In der folgenden Liste sind die Änderungen anderer Anfangsunterlagen aufgeführt, die in der Regel nichtsignifikant sind:
|
3.5 Zu unterrichtende Stelle
125. |
Signifikante Änderungen können Informationen betreffen, die für die Beurteilung durch die zuständige nationale Behörde, durch die Ethik-Kommission oder durch beide von Bedeutung sind. |
126. |
Über signifikante Änderungen von Informationen, die nur von der zuständigen nationalen Behörde des betreffenden Mitgliedstaates beurteilt werden, sollte der Sponsor nur die zuständige nationale Behörde unterrichten. |
127. |
Über signifikante Änderungen von Informationen, die nach der Richtlinie 2001/20/EG nur von der Ethik-Kommission des betreffenden Mitgliedstaates beurteilt werden, sollte der Sponsor nur die Ethik-Kommission unterrichten. Dies gilt insbesondere für Informationen:
|
128. |
Diese Aspekte werden in der gesonderten Anleitung der Kommission nach Artikel 8 der Richtlinie 2001/20/EG behandelt. |
129. |
Betreffen signifikante Änderungen Informationen, die sowohl von der zuständigen nationalen Behörde als auch von der Ethik-Kommission des betreffenden Mitgliedstaates beurteilt werden, sollte der Sponsor beide Stellen parallel unterrichten. |
130. |
Eine Stelle (die zuständige nationale Behörde oder die Ethik-Kommission) über signifikante Änderungen „nur zur Information“ zu unterrichten, ist nicht erforderlich, wenn diese von der jeweils anderen Stelle zu beurteilen sind. |
131. |
In der Praxis müssen die zuständige nationale Behörde und die Ethik-Kommission des betreffenden Mitgliedstaates miteinander in Verbindung stehen, um den Austausch von Fachkenntnissen oder Informationen zu sichern. Besonders wichtig kann dies beispielsweise in den folgenden Fällen sein:
|
3.6 Nichtsignifikante Änderungen
132. |
Über nichtsignifikante Änderungen muss der Sponsor die zuständige nationale Behörde oder die Ethik-Kommission nicht unterrichten. Allerdings sollten nichtsignifikante Änderungen dokumentiert werden und Bestandteil von später eingereichten Unterlagen wie etwa einer anschließenden Unterrichtung über eine signifikante Änderung sein. Besonders wichtig ist dies beim Antragsformular für klinische Prüfungen: Dieses Formular sollte anlässlich einer signifikanten Änderung vollständig auf den neuesten Stand gebracht werden. Gegebenenfalls müssen die Unterlagen zu nichtsignifikanten Änderungen auf Anfrage auch bei Inspektionen in den Prüfstellen oder in den Räumlichkeiten des Sponsors verfügbar sein. |
3.7 Format und Inhalt der Unterrichtung
133. |
Die Unterrichtung über eine signifikante Änderung sollte folgende Bestandteile besitzen:
|
134. |
Betrifft eine signifikante Änderung mehrere klinische Prüfungen desselben Sponsors und desselben Prüfpräparats, kann der Sponsor die zuständige nationale Behörde/die Ethik-Kommission des betreffenden Mitgliedstaates mit einer einzigen Meldung unterrichten. Das Anschreiben und die Meldung sollten ein Verzeichnis aller betroffenen klinischen Prüfungen mit ihren EudraCT-Nummern und den jeweiligen Änderungscodenummern enthalten. Führt die signifikante Änderung zur Änderung von mehreren Antragsformularen für klinische Prüfungen, sollten alle Formulare auf den neuesten Stand gebracht werden (siehe Abschnitt 3.7). |
3.8 Beantwortungs- und Umsetzungsfrist
135. |
Artikel 10 Buchstabe a Unterabsatz 2 und 3 der Richtlinie 2001/20/EG lauten wie folgt: „Die Ethik-Kommission gibt auf der Grundlage der in Artikel 6 Absatz 3 aufgeführten Elemente und nach Artikel 7 innerhalb von höchstens 35 Tagen ab dem Zeitpunkt des Eingangs des ordnungsgemäßen Änderungsvorschlags eine Stellungnahme ab. Bei einer ablehnenden Stellungnahme darf der Sponsor den Prüfplan nicht ändern. Wenn die Ethik-Kommission eine befürwortende Stellungnahme abgibt und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten keine mit Gründen versehenen Einwände gegen die signifikanten Änderungen vorgebracht haben, führt der Sponsor die klinische Prüfung nach dem geänderten Prüfplan fort. Im gegenteiligen Fall muss der Sponsor entweder die Einwände berücksichtigen und die geplante Änderung des Prüfplans entsprechend anpassen oder seinen Änderungsvorschlag zurückziehen.“ |
136. |
Demnach hat die Ethik-Kommission innerhalb von 35 Kalendertagen zur gültigen Einreichung eines Vorschlags zu einer signifikanten Änderung Stellung zu nehmen. Hält die Ethik-Kommission eine Einreichung für ungültig, sollte sie dies dem Antragsteller innerhalb der ersten 10 Kalendertage des 35-Tage-Zeitraums mitteilen. Die Mitteilung sollte mit Gründen versehen werden. |
137. |
In der Richtlinie 2001/20/EG wird der zuständigen nationalen Behörde keine Frist gesetzt; angesichts der Frist für die Bearbeitung von Genehmigungsanträgen ist sie aber gehalten, innerhalb von 35 Kalendertagen nach dem Eingang einer gültigen Unterrichtung über eine Änderung zu antworten. Innerhalb dieses Zeitraums ist auch die Gültigkeit der Unterrichtung zu prüfen. Ist eine Unterrichtung ungültig (beispielsweise weil die Unterlagen nicht die Dokumentation enthalten, die nach dieser Anleitung erforderlich ist), ist die zuständige nationale Behörde gehalten, dies dem Antragsteller innerhalb der ersten 10 Kalendertage des 35-Tage-Zeitraums mitzuteilen. Die Mitteilung sollte mit Gründen versehen werden. Die Beantwortungsfrist kann verlängert werden, wenn die Art der signifikanten Änderung eine solche Verlängerung rechtfertigt – beispielsweise, wenn die zuständige nationale Behörde eine Sachverständigengruppe oder einen Ausschuss konsultieren muss. In solchen Fällen sollte die zuständige nationale Behörde den Sponsor über die Dauer der Verlängerung und ihre Gründe unterrichten. Erklärt die zuständige nationale Behörde, dass sie keine mit Gründen versehenen Einwände vorbringt, kann der Sponsor die Änderungen durchführen, selbst wenn seit der Einreichung der signifikanten Änderung weniger als 35 Tage verstrichen sind. |
138. |
Müssen Änderungen nur der Ethik-Kommission oder nur der zuständigen nationalen Behörde gemeldet werden, kann der Sponsor die Änderungen durchführen, wenn die Ethik-Kommission eine befürwortende Stellungnahme abgegeben bzw. die zuständige Behörde keine mit Gründen versehenen Einwände erhoben hat. |
139. |
Bis dahin kann die Prüfung auf Grundlage der ursprünglichen Unterlagen fortgesetzt werden, sofern nicht die Regeln für dringend gebotenen Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden sind. |
140. |
Den Antragstellern sollte bewusst sein, dass diese Verfahren eine rasche und effiziente Bearbeitung von signifikanten Änderungen sichern sollen. Vor diesem Hintergrund führen unzulängliche Unterlagen wahrscheinlich zur Ablehnung der signifikanten Änderung. Durch eine Ablehnung wird das Recht des Antragstellers auf erneute Einreichung nicht geschmälert. |
141. |
Nach einer Genehmigung ist der Sponsor für die zuverlässige Übermittlung der Änderungen an die Prüfer verantwortlich. |
3.9 Unterrichtung über dringend gebotene Sicherheitsmaßnahmen
142. |
Artikel 10 Buchstabe b der Richtlinie 2001/20/EG lautet wie folgt: „Unbeschadet des Buchstabens a ergreift der Sponsor sowie der Prüfer unter bestimmten Umständen, insbesondere bei jeglichem neuen Umstand betreffend den Ablauf der Prüfung oder die Entwicklung eines Prüfpräparats, der die Sicherheit der Prüfungsteilnehmer beeinträchtigen kann, die dringend gebotenen Sicherheitsmaßnahmen, um die Prüfungsteilnehmer vor unmittelbarer Gefahr zu schützen. Der Sponsor unterrichtet unverzüglich die zuständigen Behörden über diese neuen Umstände und die getroffenen Maßnahmen und sorgt dafür, dass gleichzeitig die Ethik-Kommission unterrichtet wird.“ |
143. |
Beispiele für dringend gebotene Sicherheitsmaßnahmen sind die vorübergehende Aussetzung der klinischen Prüfung aus Gründen der Sicherheit ihrer Teilnehmer (siehe Abschnitt 3.10) oder die Einführung zusätzlicher Überwachungsmaßnahmen. |
144. |
Dringend gebotene Sicherheitsmaßnahmen können ohne vorherige Unterrichtung der zuständigen nationalen Behörde getroffen werden. Der Sponsor muss die zuständige nationale Behörde und die Ethik-Kommission des betreffenden Mitgliedstaates aber nachträglich schnellstmöglich über die neuen Umstände, die getroffenen Maßnahmen und die geplanten weiteren Aktionen informieren. Nach einem telefonischen Erstkontakt sollte aus Gründen der Rückverfolgbarkeit noch ein Fax oder eine E-Mail folgen. Anschließend sollte ein schriftlicher Bericht übermittelt werden. |
145. |
Die nachträgliche Unterrichtung über dringend gebotene Sicherheitsmaßnahmen ist unabhängig von den folgenden Verpflichtungen:
|
3.10 Vorübergehende Aussetzung der Prüfung
146. |
Eine vorübergehende Aussetzung der Prüfung ist eine im genehmigten Prüfplan nicht vorgesehene Einstellung der Prüfung in der Absicht, die Prüfung wieder aufzunehmen. |
147. |
Eine vorübergehende Aussetzung kann
|
148. |
Die Gründe und der Umfang, z.B. Einstellung der Rekrutierung oder Unterbrechung der Behandlung von Personen, die bereits an der Prüfung teilnehmen, sollten in der Unterrichtung (im Falle einer signifikanten Änderung, siehe Abschnitt 3.7) oder in der nachträglichen Information (im Falle dringend gebotener Sicherheitsmaßnahmen, siehe Abschnitt 3.9) klar dargelegt werden. |
149. |
Die Wiederaufnahme der Prüfung sollte wie eine signifikante Änderung behandelt werden; dazu ist nachzuweisen, dass die Wiederaufnahme der Prüfung unbedenklich ist. |
150. |
Beschließt der Sponsor, eine vorübergehend ausgesetzte Prüfung nicht wiederaufzunehmen, sollte er die zuständige nationale Behörde des betreffenden Mitgliedstaates nach Artikel 10 Buchstabe c zweiter Satz der Richtlinie 2001/20/EG innerhalb von 15 Tagen darüber unterrichten (siehe Abschnitt 4.2). |
3.11 Aussetzung/Untersagung einer klinischen Prüfung durch die zuständige nationale Behörde im Falle von Zweifeln hinsichtlich der Unbedenklichkeit oder der wissenschaftlichen Grundlage
151. |
Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2001/20/EG lautet wie folgt: „Sofern ein Mitgliedstaat objektive Gründe zu der Annahme hat, dass die Bedingungen des Genehmigungsantrags gemäß Artikel 9 Absatz 2 nicht mehr gegeben sind, oder über neue Informationen verfügt, die zu Zweifeln hinsichtlich der Unbedenklichkeit oder der wissenschaftlichen Grundlage der klinischen Prüfung Anlass geben, kann der Mitgliedstaat die klinische Prüfung aussetzen oder untersagen; diese Entscheidung muss dem Sponsor mitgeteilt werden. Bevor der Mitgliedstaat seine Entscheidung trifft, ist – außer bei Gefahr im Verzug – der Sponsor und/oder der Prüfer zu hören, der seine Stellungnahme innerhalb einer Woche abgeben muss. In diesem Fall unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich die anderen zuständigen Behörden, die betreffende Ethik-Kommission, die Agentur und die Kommission über ihre Entscheidung, die Prüfung auszusetzen bzw. zu untersagen, und gibt ihre Gründe hierfür an.“ |
152. |
Wird die Prüfung nach einer Aussetzung beendet, finden die Regeln für die Unterrichtung über den Abschluss einer klinischen Prüfung Anwendung (siehe unten, Abschnitt 4.2). |
3.12 Verstöße gegen die für klinische Prüfungen geltenden Regeln
153. |
Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2001/20/EG lautet wie folgt: „Hat eine zuständige Behörde objektive Gründe für die Annahme, dass der Sponsor oder der Prüfer oder jeder sonstige an der Prüfung Beteiligte seine Verpflichtungen nicht mehr erfüllt, so informiert sie den Betreffenden umgehend und teilt ihm einen Aktionsplan mit, den er durchführen muss, um Abhilfe zu schaffen. Die zuständige Behörde unterrichtet die Ethik-Kommission, die anderen zuständigen Behörden und die Kommission unverzüglich über diesen Aktionsplan.“ |
154. |
Der Aktionsplan der zuständigen nationalen Behörde sollte einen Zeitplan für seine Durchführung und einen Termin, bis zu dem der Sponsor der zuständigen nationalen Behörde eine Rückmeldung zu den Fortschritten und zum Abschluss seiner Durchführung übermitteln muss, enthalten. |
155. |
Der Sponsor sollte dafür sorgen, dass der Aktionsplan der zuständigen nationalen Behörde unverzüglich durchgeführt wird, und dass der Bericht über die Fortschritte und den Abschluss seiner Durchführung im Einklang mit den Vorgaben des Zeitplans an die zuständige nationale Behörde des betreffenden Mitgliedstaates übermittelt wird. |
156. |
Die zuständige nationale Behörde informiert die anderen zuständigen nationalen Behörden, die Ethik-Kommission des betreffenden Mitgliedstaates und die Kommission über den Aktionsplan. |
4. MITTEILUNG ÜBER DEN ABSCHLUSS DER KLINISCHEN PRÜFUNG
4.1 Rechtsgrundlage und Anwendungsbereich
157. |
Artikel 10 Buchstabe c der Richtlinie 2001/20/EG lautet wie folgt: „Innerhalb von 90 Tagen nach Beendigung einer klinischen Prüfung unterrichtet der Sponsor die zuständigen Behörden des bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten und die Ethik-Kommission über die Beendigung der Prüfung. Bei vorzeitiger Beendigung der klinischen Prüfung verkürzt sich diese Frist auf 15 Tage und sind die Gründe für den Abbruch eindeutig anzugeben.“ |
158. |
Die „Beendigung der Prüfung“ ist in der Richtlinie 2001/20/EG nicht definiert. Die Definition der Beendigung der Prüfung sollte im Prüfplan enthalten sein (zur Anleitung dazu siehe Abschnitt 2.5). Hinweise zur Änderung der Definition sind unter Abschnitt 3.4.1 zu finden. |
4.2 Verfahren zur Mitteilung über den Abschluss der Prüfung
4.2.1 Allgemeine Regeln
159. |
Der Sponsor muss den Abschluss der Prüfung mitteilen, wenn die vollständige Prüfung in allen betreffenden Mitgliedstaaten/Drittländern beendet ist. Der Abschluss der klinischen Prüfung wird im Prüfplan definiert (siehe Abschnitt 4.1). |
160. |
Diese Mitteilung ist den zuständigen nationalen Behörden und den Ethik-Kommissionen aller betreffenden Mitgliedstaaten innerhalb von 90 Tagen nach dem Abschluss der klinischen Prüfung zu übermitteln. Für diesen Zweck verwendet er das in Band 10 von EudraLex — The Rules Governing Medicinal Products in the European Union (EudraLex — Regelung der Arzneimittel der Europäischen Union) veröffentlichte Formular (54). |
161. |
Die unterrichteten Mitgliedstaaten sind für die Eingabe dieser Information in die EudraCT-Datenbank verantwortlich. |
4.2.2 Verkürzte Frist bei vorzeitiger Beendigung
162. |
Ein früherer Abschluss der klinischen Prüfung, der nicht durch Sicherheitsgründe, sondern durch andere Ursachen wie etwa eine unerwartet schnelle Rekrutierung bedingt ist, gilt nicht als „vorzeitige Beendigung“. |
163. |
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung muss der Sponsor die zuständigen nationalen Behörden und die Ethik-Kommissionen der betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 15 Tagen nach der Aussetzung der Prüfung, über die Beendigung der Prüfung unterrichten. Dabei sind die Gründe klar darzulegen und gegebenenfalls die Anschlussmaßnahmen zu beschreiben, die aus Sicherheitsgründen ergriffen werden. |
4.3 Zusammenfassender Bericht über die klinische Prüfung
164. |
Der zusammenfassende Bericht über die klinische Prüfung ist Bestandteil der Mitteilung über den Abschluss der klinischen Prüfung, obwohl er in der Regel erst nach ihr eingereicht wird. Bei nicht-pädiatrischen klinischen Prüfungen sollte der Sponsor diesen Bericht innerhalb eines Jahres nach dem vollständigen Abschluss der Prüfung vorlegen. Für pädiatrische klinische Prüfungen sind die Fristen in der Mitteilung der Kommission 2009/C28/01 geregelt. Zu den Regelungen für die Einreichung des zusammenfassenden Berichts über die klinische Prüfung, für sein Format, seinen Inhalt und seine Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit wird auf die Mitteilungen der Kommission 2009/C28/01 und 2008/C168/02 sowie auf die technischen Leitfäden für ihre Umsetzung verwiesen (55). |
(1) ABl. L 121 vom 1.5.2001, S. 34.
(2) Für die Zwecke dieser Anleitungen sind Verweise auf die EU, EU-Mitgliedstaaten oder Mitgliedstaaten dahingehend zu verstehen, dass der EWR oder die Vertragsstaaten des EWR mit eingeschlossen sind, sofern nicht anders angegeben.
(3) ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67, in ihrer geänderten Fassung.
(4) Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1394/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Arzneimittel für neuartige Therapien und zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004, ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 121 (nachstehend „Verordnung (EG) Nr. 1394/2007“).
(5) Richtlinie 93/42/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über Medizinprodukte, ABl. L 169 vom 12.7.1993, S. 1), in ihrer geänderten Fassung.
(6) Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte, ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17, in ihrer geänderten Fassung.
(7) Richtlinie 98/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über In-vitro-Diagnostika, ABl. L 331 vom 7.12.1998, S. 1, in ihrer geänderten Fassung.
(8) Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel, ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169, in ihrer geänderten Fassung.
(9) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1, in ihrer geänderten Fassung.
(10) Vgl. beispielsweise http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/cosmetics/cosmetic-products/borderline-products/index_en.htm
(11) http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/pharmaceuticals/documents/eudralex/vol-10/index_en.htm
(12) http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/pharmaceuticals/documents/eudralex/vol-10/index_en.htm
(13) Volume 9A of The Rules Governing Medicinal Products in the European Union (Band 9A der Regelung der Arzneimittel der Europäischen Union), Sept. 2008, Teil 1, Ziffer 7.1, S. 90.
(14) http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/pharmaceuticals/documents/eudralex/vol-10/index_en.htm
(15) Vgl. auch Erwägungsgrund 11 der Richtlinie 2001/20/EG: ‚In der Regel sollte eine implizite Genehmigung vorgesehen werden, d. h., falls ein positives Votum der Ethik-Kommission vorliegt und die zuständige Behörde innerhalb einer bestimmten Frist keine Einwände erhebt, sollte mit den klinischen Prüfungen begonnen werden können.‘ “
(16) In dieser Anleitung wird durchgehend der Begriff „Genehmigung“ verwendet.
(17) ABl. L 117 vom 8.5.1990, S. 1, in ihrer geänderten Fassung.
(18) ABl. L 106 vom 17.4.2001, S. 1, in ihrer geänderten Fassung.
(19) https://eudract.ema.europa.eu/
(20) EudraLex, Band 10; http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/pharmaceuticals/documents/eudralex/vol-10/index_en.htm
(21) Zu beachten ist, dass pädiatrische klinische Prüfungen, die Teil eines gebilligten pädiatrischen Prüfkonzepts sind und in einem Drittland durchgeführt werden, ebenfalls in EudraCT einzugeben sind (vgl. Ziffer 2.2.1 der Mitteilung der Kommission 2009/C28/01).
(22) ABl. L 378 vom 27.11.2006, S. 1.
(23) http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/pharmaceuticals/documents/eudralex/vol-10/index_en.htm
(24) http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/pharmaceuticals/documents/eudralex/vol-10/index_en.htm
(25) http://eudract.ema.europa.eu/document.html
(26) http://eudract.ema.europa.eu/document.html
(27) EudraCT-Helpdesk, E-Mail: eudract@ema.europa.eu, Tel. +44 2075237523, Fax +44 2074188669.
(28) EudraLex, Band 10, Kapitel V, http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/pharmaceuticals/documents/eudralex/vol-10/index_en.htm
(29) http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/pharmaceuticals/documents/eudralex/vol-10/index_en.htm
(30) http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/pharmaceuticals/documents/eudralex/vol-10/index_en.htm
(31) EMEA/CHMP/SWP/28367/07 (siehe http://www.ema.europa.eu/pdfs/human/swp/2836707enfin.pdf).
(32) ABl. L 91 vom 9.4.2005, S. 13.
(33) Nähere Informationen sind verfügbar unter http://www.ema.europa.eu/Inspections/docs/000204en.pdf
(34) Anhang 13 zu Band 4 von EudraLex — The Rules Governing Medicinal Products in the European Union (EudraLex — Regelung der Arzneimittel der Europäischen Union), http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/pharmaceuticals/documents/eudralex/vol-10/index_en.htm
(35) http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/pharmaceuticals/documents/eudralex/vol-10/index_en.htm
(36) CHMP/QWP/185401/2004 endg., http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/pharmaceuticals/documents/eudralex/vol-10/index_en.htm
(37) Siehe EMEA/CHMP/BWP/398498/2005, http://www.ema.europa.eu/pdfs/human/bwp/39849805enfin.pdf
(38) http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/pharmaceuticals/files/eudralex/vol-2/b/update_200805/ctd_05-2008_en.pdf
(39) http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/pharmaceuticals/documents/eudralex/vol-3/index_en.htm
(40) http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/pharmaceuticals/files/eudralex/vol-2/b/update_200805/ctd_05-2008_en.pdf
(41) http://www.ema.europa.eu/htms/human/ich/ichefficacy.htm
(42) Der Sponsor sollte ein Schreiben eines anderen Antragstellers vorlegen, in dem dieser den Rückgriff auf die eingereichten Daten gestattet.
(43) CHMP/QWP/185401/2004 endg., http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/pharmaceuticals/documents/eudralex/vol-10/index_en.htm
(44) CHMP/QWP/185401/2004 endg., http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/pharmaceuticals/documents/eudralex/vol-10/index_en.htm
(45) Vgl. http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/pharmaceuticals/documents/eudralex/vol-10/index_en.htm
(46) Bei diesen Drittländern handelt es sich um Kanada, Japan, die Schweiz, Australien und Neuseeland.
(47) Vgl. http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/pharmaceuticals/documents/eudralex/vol-10/index_en.htm
(48) http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/pharmaceuticals/human-use/clinical-trials/index_en.htm
(49) In der Richtlinie 2001/20/EG wird zwischen der Unterrichtung der zuständigen nationalen Behörde und der Information der Ethik-Kommission unterschieden. Für die Zwecke dieser Anleitung werden beide Einreichungsformen als „Unterrichtung“ bezeichnet.
(50) CHMP/QWP/185401/2004 endg., http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/pharmaceuticals/documents/eudralex/vol-10/index_en.htm
(51) Die Codenummer identifiziert die Änderung und verweist auf alle eingereichten Unterlagen; sie wird vom Sponsor vergeben. In Abschnitt E1 des Änderungsformulars sind das Datum und die Version der neuen Änderung einzutragen, auf die sich das Formular bezieht.
(52) http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/pharmaceuticals/documents/eudralex/vol-10/index_en.htm
(53) Abschnitt A4 des Antragsformulars für die klinische Prüfung enthält die Fassung und das Datum des ursprünglich genehmigten Prüfplans; diese sollten bei späteren Änderungen des Prüfplans unverändert bleiben. Abschnitt B4 des Änderungsformulars enthält die Fassung und das Datum des derzeit genehmigten Prüfplans. Zu beachten ist, dass Abschnitt H des Antragsformulars für die klinische Prüfung nicht geändert werden muss, da er auf den Antragsstatus bei der Ethik-Kommission zum Zeitpunkt der Antragseinreichung bei der zuständigen Behörde Bezug nimmt.
(54) http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/pharmaceuticals/documents/eudralex/vol-10/index_en.htm
(55) http://ec.europa.eu/enterprise/sectors/pharmaceuticals/documents/eudralex/vol-10/index_en.htm
30.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 82/20 |
Mitteilung der Kommission über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und abgestimmten Verhaltensweisen im Versicherungssektor
(Text von Bedeutung für den EWR)
2010/C 82/02
1. EINLEITUNG UND HINTERGRUND
1. |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 358/2003 der Kommission (1), der vorherigen Versicherungs-Gruppenfreistellungsverordnung (nachstehend „GVO“ genannt), die am 31. März 2010 außer Kraft trat, wird Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2) (nachstehend „AEUV“ abgekürzt) auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen, Beschlüssen und abgestimmten Verhaltensweisen im Versicherungssektor angewendet. |
2. |
Nach einer ausführlichen Überprüfung (nachstehend „Überprüfung“ genannt) des Funktionierens der Verordnung (EG) Nr. 358/2003 veröffentlichte die Kommission am 24. März 2009 ihren Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über das Funktionieren der genannten Verordnung (3) (nachstehend „der Bericht“ genannt) und ein dazugehörendes Arbeitspapier (4) (nachstehend „das Arbeitspapier“ genannt). |
3. |
Infolge ihrer Feststellungen nach der Überprüfung hat die Kommission nun eine neue GVO für den Versicherungssektor erlassen, in der zwei der vier nach der vorherigen GVO freigestellten Gruppen von Vereinbarungen erneut freigestellt werden, und zwar: i) gemeinsame Erhebungen, Tabellen und Studien und ii) die gemeinsame Deckung bestimmter Arten von Risiken (Versicherungsgemeinschaften). |
2. GRUNDSATZANALYSE
4. |
Die ursprüngliche Zielsetzung der Kommission beim Erlass der Verordnung (EG) Nr. 358/2003, die darin bestand, die Zahl der bei ihr eingereichten Anmeldungen zu reduzieren, ist nicht mehr von Belang, weil die Unternehmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ihre Vereinbarungen nicht länger bei der Kommission anmelden, sondern nun einer von ihnen selbst durchgeführten Bewertung unterziehen müssen. Vor diesem Hintergrund sollte ein spezifisches Rechtsinstrument wie eine GVO nur erlassen werden, wenn sich die Zusammenarbeit im Versicherungssektor von jener in anderen Sektoren, für die keine GVO gilt (derzeit die Mehrheit), durch spezifische Besonderheiten unterscheidet. Die Schlussfolgerungen der Kommission im Hinblick auf die neue GVO beruhen für jede der vier Gruppen von freigestellten Vereinbarungen auf drei wesentlichen Fragen, nämlich:
|
3. ERNEUERTE FREISTELLUNGEN
5. |
Die Kommission erließ die neue GVO [Verordnung (EU) Nr. 267/2010 der Kommission vom 24 März] auf der Basis ihrer Überprüfung und einer Konsultation der Wirtschaftsbeteiligten, die über einen Zeitraum von zwei Jahren durchgeführt worden war. In der neuen GVO werden zwei Formen der Zusammenarbeit, und zwar i) gemeinsame Erhebungen, Tabellen und Studien und ii) die gemeinsame Deckung bestimmter Arten von Risiken (Versicherungsgemeinschaften) erneut (mit Änderungen) freigestellt. |
6. |
Wenn Vereinbarungen, die in diese Gruppen von Vereinbarungen fallen, nicht alle Voraussetzungen für die Gruppenfreistellung erfüllen, sind sie einer Selbstveranlagung nach Artikel 101 AEUV zu unterziehen. Der in den Leitlinien der Kommission zur Anwendbarkeit von Artikel 81 EG-Vertrag auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit (5) (nachstehend „Horizontalleitlinien“ genannt) festgelegte analytische Rahmen ist eine Orientierungshilfe für Unternehmen bei der Bewertung der Vereinbarkeit von Vereinbarungen mit Artikel 101 AEUV (6) |
3.1 Gemeinsame Erhebungen, Tabellen und Studien
7. |
Nach der vorherigen GVO waren Vereinbarungen, die die gemeinsame Aufstellung und Verbreitung von i) Berechnungen der durchschnittlichen Kosten einer früheren Risikodeckung und ii) Sterbetafeln und Tafeln über die Häufigkeit von Krankheiten, Unfällen und Invalidität im Zusammenhang mit Versicherungen, die ein Kapitalisierungselement enthalten, unter bestimmten Voraussetzungen freigestellt. Freigestellt waren (unter bestimmten Voraussetzungen) auch die gemeinsame Durchführung und Verbreitung der Ergebnisse von Studien über die wahrscheinlichen Auswirkungen von außerhalb des Einflussbereichs der beteiligten Unternehmen liegenden allgemeinen Umständen auf die Häufigkeit oder das Ausmaß künftiger Schadensfälle mit Bezug auf ein bestimmtes Risiko oder eine bestimmte Risikosparte oder den Ertrag verschiedener Anlageformen. |
8. |
Wie im Bericht zusammengefasst, sind die Kosten eines Versicherungsprodukts zu dem Zeitpunkt, zu dem der Preis vereinbart und das Risiko abgedeckt werden, nicht bekannt. Die Risikokalkulation stellt bei allen Versicherungsprodukten ein wesentliches Element der Preisfestsetzung dar und unterscheidet darüber hinaus den Versicherungssektor von anderen Branchen, einschließlich dem Bankensektor. Der Zugang zu empirischen statistischen Daten, die für die Kostenkalkulation von Risiken benötigt werden, ist damit von entscheidender Bedeutung. Nach Auffassung der Kommission ist eine Zusammenarbeit in diesem Bereich für die Versicherungswirtschaft sowohl spezifisch als auch notwendig, um die Kosten von Risiken kalkulieren zu können. |
9. |
Die Kommission vertritt ferner die Auffassung, dass gute Gründe dafür sprechen, die Zusammenarbeit in diesem Bereich durch eine GVO zu schützen und zu fördern, und dass die GVO für diese Gruppe von Vereinbarungen verlängert werden sollte, damit diese wettbewerbsfördernde Zusammenarbeit nicht zurückgeht. |
10. |
Die Kommission nahm bei der Erneuerung der Freistellung allerdings folgende wichtige Änderungen vor: i) an die Stelle des Begriffs „gemeinsame Berechnungen“ ist der Begriff „gemeinsame Erhebungen“ (die auch Berechnungen enthalten können) getreten; ii) es wurde präzisiert, dass der Austausch von Informationen nur dann zulässig ist, wenn er erforderlich ist; und iii) jetzt haben auch Verbraucher- und Kundenorganisationen (und nicht nur Einzelpersonen) Zugang zu gemeinsamen Daten, außer wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit dagegen sprechen. |
3.2 Gemeinsame Deckung bestimmter Arten von Risiken (Versicherungsgemeinschaften)
11. |
Unter bestimmten Voraussetzungen, darunter insbesondere die Einhaltung von Marktanteilsschwellen, war die Bildung und Tätigkeit von sowohl Mit-(Rück-)Versicherungsgemeinschaften mit dem Ziel der gemeinsamen Deckung neuartiger Risiken nach der vorherigen GVO (7) ebenso freigestellt wie die von Mit-(Rück-)Versicherungsgemeinschaften zur Deckung bekannter Risiken. |
12. |
Aufgrund der Überprüfungsergebnisse vertritt die Kommission die Auffassung, dass bei bestimmten Risikoarten (Nuklear-, Terror- und Umweltrisiken), die einzelne Versicherungsgesellschaften nur ungern versichern oder zu deren Versicherung sie allein nicht in der Lage sind, die Risikoteilung von entscheidender Bedeutung ist, um die Deckung aller derartigen Risiken sicherzustellen. Dies stellt eine Besonderheit des Versicherungssektors dar und ist die Ursache für den höheren Bedarf an Zusammenarbeit in diesem Bereich (8). Daher sind Versicherungsgemeinschaften auch nach der neuen GVO unter bestimmten Voraussetzungen freigestellt. |
13. |
Die Kommission nahm im Hinblick auf die Freistellung allerdings folgende wichtige Änderungen vor: i) die Methode zur Berechnung des Marktanteils wurde angepasst, um sie mit anderen allgemeinen und sektorspezifischen Wettbewerbsvorschriften in Einklang zu bringen, damit nicht nur die innerhalb der Versicherungsgemeinschaft von den beteiligten Unternehmen eingenommenen Bruttoprämien, sondern auch die Bruttoprämieneinnahmen der beteiligten Unternehmen außerhalb der Versicherungsgemeinschaft berücksichtigt werden, und ii) eine Ergänzung und Erweiterung der Definition des Begriffs „neuartige Risiken“. |
14. |
Im Rahmen der Selbstveranlagung ist unbedingt zu berücksichtigen, dass es drei Arten von Versicherungsgemeinschaften gibt, und zu bestimmen, in welche Kategorie die jeweilige Versicherungsgemeinschaft fällt: i) Versicherungsgemeinschaften, für die der Schutz einer GVO nicht erforderlich ist, weil der Wettbewerb insofern nicht verfälscht wird, als es nur mit diesen Versicherungsgemeinschaften möglich ist, Versicherungen anzubieten, die die Versicherungsunternehmen alleine nicht decken könnten; ii) Versicherungsgemeinschaften, die unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen und die Voraussetzungen der neuen GVO nicht erfüllen, aber für eine individuelle Freistellung nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV in Frage kommen, und iii) Versicherungsgemeinschaften, die unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen, aber dennoch den Voraussetzungen der neuen GVO entsprechen. |
15. |
Für die Kategorien ii) und iii) ist eine genaue Definition des sachlich und des räumlich relevanten Marktes erforderlich, weil die Marktdefinition eine Grundvoraussetzung für die Feststellung ist, ob die Marktanteilsschwellen eingehalten werden (9). Die Versicherungsgemeinschaften können die Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (10) in Verbindung mit einschlägigen Entscheidungen der Kommission und mit Verwaltungsschreiben im Versicherungssektor als Orientierungshilfe heranziehen, um den relevanten Markt, auf dem sie tätig sind, abzugrenzen. |
16. |
Die Überprüfung hat gezeigt, dass viele Versicherungsunternehmen die Freistellung von Versicherungsgemeinschaften fälschlicherweise als „Blanko“-Freistellung verstehen und im Einzelfall keine rechtliche Analyse durchführen, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen der GVO erfüllt sind (11). |
17. |
Ferner sei daran erinnert, dass Ad-hoc-Mit-(Rück-)Versicherungen auf dem Zeichnungsmarkt (12) noch nie unter die GVO gefallen sind und dies auch künftig nicht vorgesehen ist. Wie im Abschlussbericht der Kommission über die Untersuchung der Unternehmensversicherungen vom 25. September 2007 (13) erwähnt, kann die Praxis der Anpassung der Prämien (zwischen Mit-(Rück-)Versicherern im Wege von Ad-hoc-Mit-(Rück-)Versicherungsvereinbarungen) unter Artikel 101 Absatz 1 AEUV fallen, sie kann aber auch auf der Grundlage von Artikel 101 Absatz 3 AEUV freigestellt werden. |
18. |
Die Kommission wird die Tätigkeit von Versicherungsgemeinschaften in Zusammenarbeit mit den mitgliedstaatlichen Wettbewerbsbehörden im Rahmen des Europäischen Wettbewerbsnetzes genau überwachen, um sicherzustellen, dass es nicht zu einer undifferenzierten Anwendung der GVO bzw. von Artikel 101 Absatz 3 AEUV kommt. Diese genauere Überwachung erfolgt entsprechend der Vorgehensweise in Durchsetzungsfällen, in denen festgestellt wird, dass Versicherungsgemeinschaften gegen Artikel 101 Absatz 1 AEUV und/oder die GVO verstoßen. |
4. NICHT ERNEUERTE FREISTELLUNGEN
19. |
Ausgehend von der in dem Bericht und dem Arbeitspapier sowie in der Folgenabschätzung zur neuen GVO geschilderten Analyse der Kommission wurden zwei der vier Freistellungen der vorherigen GVO, nämlich für Vereinbarungen über allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) und für Vereinbarungen über Sicherheitsvorkehrungen, in der neuen GVO nicht beibehalten. Der Hauptgrund hierfür ist, dass diese Vereinbarungen keine Besonderheit des Versicherungssektors darstellen, so dass ihre Aufnahme in ein so spezielles Rechtsinstrument eine ungerechtfertigte Diskriminierung gegen andere, nicht den Schutz einer GVO genießende Sektoren bewirken könnte. Ferner ergab die Überprüfung, dass diese beiden Formen der Zusammenarbeit zwar nutzbringend für die Verbraucher sein, aber auch Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken geben können. Deshalb ist es angemessener, dass sie der Selbstveranlagung unterliegen. |
20. |
Dass die Freistellung dieser beiden Formen der Zusammenarbeit in der neuen GVO nicht aufrechterhalten wird, führt zwar unweigerlich zu Abstrichen bei der Rechtssicherheit, aber der Versicherungssektor wird zweifellos auch davon profitieren, dass das Niveau an Rechtssicherheit nun jenem in den anderen Sektoren, die nicht den Schutz einer GVO genießen. Außerdem plant die Kommission, wie nachstehend dargelegt, diese beiden Formen der Zusammenarbeit in ihren Horizontalleitlinien zu behandeln. |
4.1 Allgemeine Versicherungsbedingungen
21. |
Nach der vorherigen GVO waren die gemeinsame Aufstellung und Verbreitung nichtverbindlicher allgemeiner Versicherungsbedingungen (AVB) für die Direktversicherung freigestellt (14). |
22. |
Angesichts der Ergebnisse ihrer Überprüfung ist die Kommission nicht länger der Auffassung, dass diesbezüglich eine sektorspezifische GVO erforderlich ist, weil die Zusammenarbeit bei AVB keine Besonderheit des Versicherungssektors darstellt, sondern auch in vielen anderen Sektoren wie dem Bankensektor üblich ist, die nicht den Schutz einer GVO genießen. Da AVB keine Besonderheit des Versicherungssektors sind, ist es angemessen, dass jegliche diesbezügliche Orientierungshilfe unterschiedslos allen Sektoren in Form eines horizontalen Instruments an die Hand gegeben wird. |
23. |
Nach Auffassung der Kommission können AVB in vielen Fällen positive Effekte für den Wettbewerb und für die Verbraucher haben. Beispielsweise können anhand der AVB die von verschiedenen Versicherern angebotenen Policen verglichen werden, so dass Versicherungsnehmer den Inhalt von Garantien leichter prüfen und besser zwischen Versicherern und Versicherungsprodukten wählen können. Verbraucher müssen zwar die Möglichkeit haben, zwischen Versicherungsprodukten zu vergleichen, aber eine zu starke Standardisierung kann den Verbrauchern auch schaden und mangelnden nichtpreislichen Wettbewerb zur Folge haben. Da AVB außerdem auch unausgewogen sein können, ist es angemessener, dass Unternehmen bei Anwendbarkeit von Artikel 101 Absatz 1 AEUV eine Selbstveranlagung nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV vornehmen, um nachzuweisen, dass die Zusammenarbeit, an der sie sich beteiligen, Effizienzgewinne erzeugt, die zu einem angemessenen Teil auch den Verbrauchern zugute kommen (15) |
24. |
Die Kommission plant dementsprechend eine Ausweitung ihrer Horizontalleitlinien auf allgemeine Vertragsbedingungen aller anderen Sektoren. Die Horizontalleitlinien werden zurzeit überarbeitet. Im ersten Halbjahr 2010 soll ein Entwurf der Neufassung zur Konsultation interessierter Kreise veröffentlicht werden. |
4.2 Sicherheitsvorkehrungen
25. |
Nach der vorherigen GVO freigestellt waren i) technische Spezifikationen, Regeln und Verhaltenskodizes für Sicherheitsvorkehrungen sowie Verfahren zur Prüfung und zur Erklärung ihrer Übereinstimmungen mit diesen Standards sowie ii) technische Spezifikationen, Regeln und Verhaltenskodizes für den Einbau und die Wartung von Sicherheitsvorkehrungen sowie Verfahren zur Prüfung der Einhaltung dieser Standards durch Installations- und Wartungsunternehmen und zur Erklärung, dass diese die genannten Standards einhalten. |
26. |
Nach Auffassung der Kommission fallen Vereinbarungen über technische Spezifikationen für Sicherheitsvorkehrungen jedoch unter allgemeine Normungsbestrebungen und sind daher keine Besonderheit des Versicherungssektors. Da diese Art von Vereinbarungen keine Besonderheit des Versicherungssektors ist, ist es angemessen, dass jegliche diesbezügliche Orientierungshilfe unterschiedslos allen Sektoren insgesamt in Form eines horizontalen Instruments an die Hand gegeben wird. Dies ist bereits der Fall, da Nummer 6 der geltenden Horizontalleitlinien Orientierungshilfen für die Vereinbarkeit technischer Normen mit Artikel 101 AEUV gibt. Außerdem werden die Horizontalleitlinien zurzeit überarbeitet, und im ersten Halbjahr 2010 ein Entwurf der Neufassung zur Konsultation interessierter Kreise veröffentlicht werden. |
27. |
Hinzu kommt, dass diese Vereinbarungen nur soweit unter die GVO fielen, als keine Harmonisierung auf Unionsebene existierte. Die Überprüfung der Kommission ergab, dass der Anwendungsbereich der GVO aufgrund der inzwischen weitgehenden Harmonisierung auf Unionsebene stark eingeengt ist. In dem kleinen Bereich, der noch nicht unionsweit harmonisiert ist, führen die detaillierten Vorschriften der Mitgliedstaaten zu einer Fragmentierung des Binnenmarktes, zu einer Schmälerung des Wettbewerbs zwischen den Herstellern von Sicherheitsvorkehrungen in allen Mitgliedstaaten und zu weniger Auswahl für die Verbraucher, da Verbraucher, deren Sicherheitsvorkehrungen nicht den von Versicherern allgemein eingeführten Standards entsprechen, nicht versichert werden. |
28. |
Aus diesen Gründen hat die Kommission diese Gruppen von Vereinbarungen in der neuen GVO nicht erneut freigestellt. |
5. SCHLUSSFOLGERUNGEN
29. |
Unternehmen werden ihre Zusammenarbeit im Bereich gemeinsame Erhebungen, Tabellen und Studien sowie im Bereich Versicherungsgemeinschaften einer sorgfältigen Bewertung nach den in der GVO festgelegten Kriterien unterziehen müssen, damit es nicht zu einer undifferenzierten Anwendung der GVO kommt. |
30. |
Was die Selbstveranlagung nach Artikel 101 Absatz 3 AEUV für die Zusammenarbeit in den Bereichen AVB und Sicherheitsvorkehrungen angeht, verfügen die Unternehmen über Rechtsinstrumente, nämlich die Horizontalleitlinien (derzeit in Überarbeitung) und die Leitlinien zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag (16). |
(1) ABl. L 53 vom 28.2.2003, S. 8.
(2) Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 ist an die Stelle des Artikels 81 EG-Vertrag der Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 101 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieser Verordnung sind Bezugnahmen auf Artikel 101 AEUV als Bezugnahmen auf Artikel 81 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist.
(3) http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:52009DC0138:EN:NOT
(4) http://ec.europa.eu/competition/sectors/financial_services/insurance_ber_working_document.pdf
(5) Siehe Randnummer 7 der Bekanntmachung der Kommission vom 6. Januar 2001: Leitlinien zur Anwendbarkeit von Artikel 81 EG-Vertrag auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit, ABl. C 3 vom 6.1.2001, S. 2.
(6) Die Horizontalleitlinien werden derzeit überarbeitet.
(7) Die Freistellung ist auf die Dauer von drei Jahren ab dem Tag der Gründung der Versicherungsgemeinschaft ungeachtet ihres Marktanteils beschränkt.
(8) Eine alternative Methode zur Deckung der Risiken durch Mit-(Rück-)Versicherungen sind Ad-hoc-Mit-(Rück-)Versicherungen auf dem Zeichnungsmarkt, was je nach der Analyse auf Fallbasis weniger restriktiv sein kann.
(9) Es wurden auch Bedenken bezüglich der Definition des Begriffs „neuartige Risiken“ geäußert.
(10) ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 5.
(11) Dies ist insbesondere hinsichtlich der Marktanteilschwellen der Fall. Wie in dem Bericht und dem Arbeitspapier dargelegt, ist es außerdem von entscheidender Bedeutung, dass Versicherungsgemeinschaften zur Deckung neuartiger Risiken, die sich auf die GVO berufen, sicherstellen, dass diese Risiken tatsächlich der präzisen Definition des Begriffs neuartige Risiken in Artikel 1 der GVO entsprechen.
(12) Bei denen ein Teil des jeweiligen Risikos von einem Hauptversicherer und der verbleibende Teil von Nebenversicherern gedeckt wird.
(13) KOM(2007) 556 endgültig: Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie den Ausschuss der Regionen — Untersuchung der Unternehmensversicherungen gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (Abschlussbericht).
(14) Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a bis k der Verordnung (EG) Nr. 358/2003.
(15) Einige Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 1 der vorherigen GVO, Verordnung (EG) Nr. 358/2003, wären weiterhin relevant für die Selbstveranlagung von Vereinbarungen nach Artikel 101 AEUV, insbesondere für diejenigen mit Auswirkungen auf Preise und Produktinnovationen. Von besonderer Relevanz sind z. B. die Bestimmungen, die i) die Höhe von Bruttoprämien betreffen; ii) den Deckungsbetrag oder die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers betreffen; iii) einen umfassenden Versicherungsschutz vorschreiben auch für Risiken, denen eine erhebliche Anzahl von Versicherungsnehmern nicht gleichzeitig ausgesetzt sind, oder iv) dem Versicherungsnehmer vorschreiben, unterschiedliche Risiken vom selben Versicherer versichern zu lassen.
(16) ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 97.
30.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 82/24 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.5762 — InnoLux/Chi Mei/TPO)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2010/C 82/03
Am 25. Februar 2010 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32010M5762 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
30.3.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 82/24 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.5721 — Otto/Primondo Assets)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2010/C 82/04
Am 16. Februar 2010 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32010M5721 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Europäische Kommission
30.3.2010 |
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Euro-Wechselkurs (1)
29. März 2010
2010/C 82/05
1 Euro =
|
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LVL |
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Polnischer Zloty |
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Kanadischer Dollar |
1,3750 |
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10,4596 |
NZD |
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SGD |
Singapur-Dollar |
1,8845 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
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ZAR |
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CNY |
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BRL |
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INR |
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60,5100 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 82/26 |
Aktualisierung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 1; ABl. C 153 vom 6.7.2007, S. 5; ABl. C 192 vom 18.8.2007, S. 11; ABl. C 271 vom 14.11.2007, S. 14; ABl. C 57 vom 1.3.2008, S. 31; ABl. C 134 vom 31.5.2008, S. 14; ABl. C 207 vom 14.8.2008, S. 12; ABl. C 331 vom 21.12.2008, S. 13; ABl. C 3 vom 8.1.2009, S. 5; ABl. C 64 vom 19.3.2009, S. 15; ABl. C 239 vom 6.10.2009, S. 2)
2010/C 82/06
Die Veröffentlichung der Liste von Aufenthaltstiteln gemäß Artikel 2 Absatz 15 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) erfolgt auf der Grundlage der Angaben, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 34 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.
Diese werden im Amtsblatt veröffentlicht. Außerdem wird eine monatlich aktualisierte Fassung auf die Webseite der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit gestellt.
ÖSTERREICH
Ersetzung der im ABl. C 239 vom 6.10.2009 veröffentlichten Liste:
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Unbefristeter Aufenthaltstitel — erteilt in Form eines gewöhnlichen Sichtvermerks im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 1 FrG 1992 (von Inlandsbehörden sowie Vertretungsbehörden bis 31.12.1992 in Form eines Stempels ausgestellt) |
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Aufenthaltstitel in Form einer grünen Vignette bis Nr. 790.000 |
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Aufenthaltstitel in Form einer grün-weißen Vignette ab Nr. 790.001 |
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Aufenthaltstitel in Form der Vignette entsprechend der Gemeinsamen Maßnahme 97/11/JI des Rates vom 16. Dezember 1996, Amtsblatt L 7 vom 10.1.1997 zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel (in Österreich ausgegeben im Zeitraum 1.1.1998 bis 31.12.2004) |
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Aufenthaltstitel „Niederlassungsnachweis“ im Kartenformat ID1 entsprechend den Gemeinsamen Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (in Österreich ausgegeben im Zeitraum 1.1.2003 bis 31.12.2005) |
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Aufenthaltstitel in Form der Vignette entsprechend den Gemeinsamen Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (in Österreich ausgegeben im Zeitraum 1.1.2005 bis 31.12.2005) |
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Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“, „Familienangehöriger“, „Daueraufenthalt-EG“, „Daueraufenthalt-Familienangehöriger“ und „Aufenthaltsbewilligung“ im Kartenformat ID1 entsprechend den Gemeinsamen Maßnahmen aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige (in Österreich ausgegeben seit 1.1.2006) Der Bezeichnung der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ und „Aufenthaltsbewilligung“ sind der jeweilige Aufenthaltszweck beigefügt. Eine „Niederlassungsbewilligung“ kann nur für folgende Zwecke erteilt werden: „Schlüsselkraft“, „ausgenommen Erwerbstätigkeit“, „unbeschränkt“, „beschränkt“ sowie „Angehöriger“. Eine „Aufenthaltsbewilligung“ kann für folgende Zwecke erteilt werden: „Rotationsarbeitskraft“, „Betriebsentsandter“, „Selbständiger“, „Künstler“, „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, „Schüler“, „Studierender“, „Sozialdienstleistender“, „Forscher“, „Familiengemeinschaft“ sowie „§ 69a NAG“. |
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„Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zur Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate. |
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„Daueraufenthaltskarte“ für Drittstaatsangehörige, die Angehörige eines EWR-Bürgers sind und das Recht auf Daueraufenthalt erworben haben, zur Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Rechts auf Daueraufenthalt |
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„Bestätigung über den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels“ in Form einer Vignette aufgrund § 24/1 NAG 2005 |
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Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten in den Farben rot, gelb und blau, ausgestellt vom Bundesministerium europäische und internationale Angelegenheiten |
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Lichtbildausweis im Kartenformat für Träger von Privilegien und Immunitäten in den Farben rot, gelb, blau, grün, braun, grau und orange, ausgestellt vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten |
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„Status des Asylberechtigten“ gemäß § 7 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (zuerkannt bis 31. Dezember 2005) — in der Regel dokumentiert durch einen Konventionsreisepass in Buchform im Format ID 3 (in Österreich ausgegeben im Zeitraum 1.1.1996 bis 27.8.2006) |
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„Status des Asylberechtigten“ gemäß § 3 AsylG 2005 (zuerkannt seit 1. Jänner 2006) — in der Regel dokumentiert durch einen Fremdenpass in Buchform im Format ID 3 (in Österreich ausgegeben seit 28.8.2006) |
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„Status des subsidiär Schutzberechtigten“ gemäß § 8 AsylG 1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 (zuerkannt bis 31. Dezember 2005) — in der Regel dokumentiert durch Konventionsreisepass in Buchform im Format ID 3 mit integriertem elektronischen Mikrochip (in Österreich ausgegeben im Zeitraum 1.1.1996 bis 27.8.2006) |
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„Status des subsidiär Schutzberechtigten“ gemäß § 8 AsylG 2005 (zuerkannt seit 1. Jänner 2006) — in der Regel dokumentiert durch Fremdenpass in Buchform im Format ID 3 mit integriertem elektronischen Mikrochip (in Österreich ausgegeben seit 28.8.2006) |
Sonstige Dokumente, die zum Aufenthalt in Österreich oder zur Wiedereinreise nach Österreich berechtigen:
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Liste der Reisenden für Schülerreisen innerhalb der Europäischen Union im Sinne des Beschlusses des Rates vom 30. November 1994 über die gemeinsame Maßnahme über Reiseerleichterungen für Schüler von Drittstaaten mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat |
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„Beschäftigungsbewilligung“ nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Gültigkeitsdauer bis zu sechs Monaten in Verbindung mit einem gültigen Reisedokument. |