ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2010.080.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 80

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
27. März 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof

2010/C 080/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 63, 13.3.2010

1

2010/C 080/02

Eidesleistung eines neuen Mitglieds des Gerichtshofs

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2010/C 080/03

Rechtssache C-373/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Februar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Hoesch Metals and Alloys GmbH/Hauptzollamt Aachen (Zollkodex der Gemeinschaften — Art. 24 — Nichtpräferenzieller Ursprung von Waren — Ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung — Siliciumblöcke mit Ursprung in China — Separieren, Zerkleinern und Reinigen der Blöcke sowie Sieben, Sortieren der Siliciumkörner nach ihrer Größe und Verpacken in Indien — Dumping — Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 398/2004)

2

2010/C 080/04

Rechtssache C-405/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Februar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret — Dänemark) — Ingeniørforeningen i Danmark, handelnd für Bertram Holst/Dansk Arbejdsgiverforening, handelnd für Babcock & Wilcox Vølund ApS (Sozialpolitik — Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer — Richtlinie 2002/14/EG — Umsetzung der Richtlinie durch Gesetz und durch Tarifvertrag — Wirkungen des Tarifvertrags für einen Arbeitnehmer, der nicht der Gewerkschaft angehört, die Partei des Tarifvertrags ist — Art. 7 — Schutz der Arbeitnehmervertreter — Kein Erfordernis eines verstärkten Kündigungsschutzes)

2

2010/C 080/05

Rechtssache C-523/08: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. Februar 2010 — Europäische Kommission/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2005/71/EG — Besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung — Nicht fristgerechte Umsetzung)

3

2010/C 080/06

Rechtssache C-541/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Februar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Fokus Invest AG/Finanzierungsberatung-Immobilientreuhand und Anlageberatung GmbH (FIAG) (Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit — Art. 25 des Anhangs I des Abkommens — Art. 63 AEUV und Art. 64 Abs. 1 AEUV — Freier Kapitalverkehr — Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaats, deren Anteile von einer Gesellschaft schweizerischen Rechts gehalten werden — Erwerb einer in diesem Mitgliedstaat belegenen Immobilie durch diese Gesellschaft)

4

2010/C 080/07

Rechtssache C-14/09: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Februar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin — Deutschland) — Hava Genc/Land Berlin (Assoziierungsabkommen EWG — Türkei — Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats — Art. 6 Abs. 1 — Begriff Arbeitnehmer — Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung — Voraussetzung für den Verlust erworbener Rechte)

4

2010/C 080/08

Rechtssache C-18/09: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 4. Februar 2010 — Europäische Kommission/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Freier Dienstleistungsverkehr — Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 — Art. 1 — Seeschifffahrt — Häfen von allgemeinem Interesse — Hafengebühren — Befreiungen und Ermäßigungen)

5

2010/C 080/09

Rechtssache C-88/09: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. Februar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Graphic Procédé/Ministère du Budget, des Comptes publics et de la Fonction publique (Steuerrecht — Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Reprografietätigkeit — Begriffe Lieferung von Gegenständen und Dienstleistung — Unterscheidungskriterien)

5

2010/C 080/10

Rechtssache C-185/09: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 4. Februar 2010 — Europäische Kommission/Königreich Schweden (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2006/24/EG — Elektronische Kommunikation — Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste erzeugt oder verarbeitet werden — Nicht fristgerechte Umsetzung)

6

2010/C 080/11

Rechtssache C-186/09: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 4. Februar 2010 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2004/113/EG — Gleichstellung von Männern und Frauen — Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen — Nicht fristgerechte Umsetzung in Bezug auf Gibraltar)

6

2010/C 080/12

Rechtssache C-259/09: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Februar 2010 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie — Nichtumsetzung oder unterbliebene Mitteilung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen)

7

2010/C 080/13

Rechtssache C-498/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 3. Dezember 2009 von Thomson Sales Europe gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 29. September 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-225/07 und T-364/07, Thomson Sales Europe/Kommission

7

2010/C 080/14

Rechtssache C-519/09: Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Wuppertal (Deutschland) eingereicht am 14. Dezember 2009 — Dieter May gegen AOK Rheinland/Hamburg — Die Gesundheitskasse

8

2010/C 080/15

Rechtssache C-543/09: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 22. Dezember 2009 — Deutsche Telekom AG gegen Bundesrepublik Deutschland

8

2010/C 080/16

Rechtssache C-546/09: Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen Sad (Oberster Verwaltungsgerichtshof) (Bulgarien), eingereicht am 23. Dezember 2009 — Aurubis Balgaria/Nachalnik na Mitnitsa — Sofia

9

2010/C 080/17

Rechtssache C-548/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 23. Dezember 2009 von der Bank Melli Iran gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 14. Oktober 2009 in der Rechtssache T-390/08, Bank Melli Iran/Rat

10

2010/C 080/18

Rechtssache C-549/09: Klage, eingereicht am 23. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Französische Republik

11

2010/C 080/19

Rechtssache C-552/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. Dezember 2009 von der Ferrero SpA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 14. Oktober 2009 in der Rechtssache T-140/08, Ferrero SpA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Tirol Milch reg.Gen.mbH Innsbruck

11

2010/C 080/20

Rechtssache C-554/09: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Deutschland) eingereicht am 31 Dezember 2009 — Andreas Michael Seeger gegen Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart

12

2010/C 080/21

Rechtssache C-6/10: Klage, eingereicht am 8. Januar 2010 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

12

2010/C 080/22

Rechtssache C-8/10: Klage, eingereicht am 8. Januar 2010 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg

13

2010/C 080/23

Rechtssache C-11/10: Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 8. Januar 2010 — Staatssecretaris van Financiën/Marishipping and Transport B.V.

13

2010/C 080/24

Rechtssache C-12/10: Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 8. Januar 2010 — LECSON Elektromobile GmbH gegen Hauptzollamt Dortmund

14

2010/C 080/25

Rechtssache C-13/10: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien), eingereicht am 11. Januar 2010 — Knubben Dak-en Leidekkersbedrijf B.V./Belgische Staat

14

2010/C 080/26

Rechtssache C-18/10: Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 12. Januar 2010 — Agrargenossenschaft Münchehofe e.G. gegen BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH

14

2010/C 080/27

Rechtssache C-19/10: Klage, eingereicht am 12. Januar 2010 — Europäische Kommission/Italienische Republik

15

2010/C 080/28

Rechtssache C-22/10 P: Rechtsmittel der REWE-Zentral AG gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 11. November 2009 in der Rechtssache T-150/08, REWE-Zentral AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Streithelferin: Aldi Einkauf GmbH & Co. OGH, eingelegt am 14. Januar 2010

15

2010/C 080/29

Rechtssache C-28/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. Dezember 2009 von Mehmet Salih Bayramoglu gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 24. September 2009 in der Rechtssache T-110/09, Bayramoglu/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

16

2010/C 080/30

Rechtssache C-29/10: Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel (Luxemburg), eingereicht am 18. Januar 2010 — Heiko Koelzsch/Großherzogtum Luxemburg

16

2010/C 080/31

Rechtssache C-35/10: Klage, eingereicht am 21. Januar 2010 — Europäische Kommission/Französische Republik

17

2010/C 080/32

Rechtssache C-36/10: Klage, eingereicht am 22. Januar 2010 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

17

2010/C 080/33

Rechtssache C-38/10: Klage, eingereicht am 22. Januar 2010 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

18

2010/C 080/34

Rechtssache C-41/10: Klage, eingereicht am 25. Januar 2010 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

19

2010/C 080/35

Rechtssache C-46/10: Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret (Dänemark), eingereicht am 28. Januar 2010 — Viking Gas A/S/BP Gas A/S

20

2010/C 080/36

Rechtssache C-47/10 P: Rechtsmittel der Republik Österreich gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 18. November 2009 in der Rechtssache T-375/04, Scheucher-Fleisch GmbH u.a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 28. Januar 2010 (e-mail 27.01.2010)

21

2010/C 080/37

Rechtssache C-49/10: Klage, eingereicht am 29. Januar 2010 — Europäische Kommission/Republik Slowenien

22

2010/C 080/38

Rechtssache C-73/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 9. Februar 2010 von der Internationalen Fruchtimport Gesellschaft Weichert & Co. KG gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 30. November 2009, Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert & Co. KG/Europäische Kommission (T-2/09)

22

 

Gericht

2010/C 080/39

Rechtssache T-340/07: Urteil des Gerichts vom 9. Februar 2010 — Evropaïki Dynamiki/Kommission (Schiedsklausel — Programm eContent — Vertrag bezüglich eines Projekts zur Gewährleistung der maximalen Wirksamkeit des Programms und der größtmöglichen Beteiligung der Zielgruppen — Nichterfüllung des Vertrags — Kündigung des Vertrags)

23

2010/C 080/40

Rechtssache T-344/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Februar 2010 — O2 (Germany)/HABM (Homezone) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Homezone — Absolute Eintragungshindernisse — Unterscheidungskraft — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

23

2010/C 080/41

Rechtssache T-472/07: Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2010 — Enercon/HABM — Hasbro (ENERCON) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ENERCON — Ältere Gemeinschaftswortmarke TRANSFORMERS ENERGON — Relatives Eintragungshindernis — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

24

2010/C 080/42

Rechtssache T-289/08: Urteil des Gerichts vom 11. Februar 2010 — Deutsche BKK/HABM (Deutsche BKK) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Deutsche BKK — Absolute Eintragungshindernisse — Beschreibender Charakter und fehlende Unterscheidungskraft — Fehlen einer durch Benutzung erlangten Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) — Art. 73 und Art. 74 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 und Art. 76 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009))

24

2010/C 080/43

Rechtssache T-113/09: Urteil des Gerichts vom 9. Februar 2010 — PromoCell bioscience alive/HABM (SupplementPack) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SupplementPack — Absolutes Eintragungshindernis — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

25

2010/C 080/44

Rechtssache T-385/05 TO R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. Februar 2010 — Portugal/Transnáutica und Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Zollunion — Drittwiderspruch — Urteil des Gerichts — Antrag auf Aussetzung der Durchführung — Missachtung von Formerfordernissen — Unzulässigkeit)

25

2010/C 080/45

Rechtssache T-514/09 R: Beschluss des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters vom 5. Februar 2010 — De Post/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Öffentliche Aufträge — Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf sonstige einstweilige Anordnungen — Fehlende Dringlichkeit)

25

2010/C 080/46

Rechtssache T-508/09: Klage, eingereicht am 22. Dezember 2009 — Cañas/Kommission

26

2010/C 080/47

Rechtssache T-509/09: Klage, eingereicht am 18. Dezember 2009 — Portugal/Kommission

26

2010/C 080/48

Rechtssache T-511/09: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2009 — Niki Luftfahrt/Kommission

27

2010/C 080/49

Rechtssache T-512/09: Klage, eingereicht am 21. Dezember 2009 — Rusal Armenal/Rat

28

2010/C 080/50

Rechtssache T-518/09: Klage, eingereicht am 23. Dezember 2009 — Ecoceane/EMSA

29

2010/C 080/51

Rechtssache T-520/09: Klage, eingereicht am 24. Dezember 2009 — TF1 u. a./Kommission

30

2010/C 080/52

Rechtssache T-525/09: Klage, eingereicht am 28. Dezember 2009 — MIP Metro/HABM — Metronia (METRONIA)

31

2010/C 080/53

Rechtssache T-526/09: Klage, eingereicht am 28. Dezember 2009 — PAKI Logistics/HABM (PAKI)

31

2010/C 080/54

Rechtssache T-529/09: Klage, eingereicht am 31. Dezember 2009 — In ‘t Veld/Rat

32

2010/C 080/55

Rechtssache T-5/10: Klage, eingereicht am 8. Januar 2010 — Kommission/Earthscan

33

2010/C 080/56

Rechtssache T-7/10: Klage, eingereicht am 7. Januar 2010 — Diagnostiko kai therapeftiko kentro Athinon Ygeia/HABM (ygeia)

33

2010/C 080/57

Rechtssache T-9/10: Klage, eingereicht am 8. Januar 2010 — Evropaïki Dynamiki/Kommission

34

2010/C 080/58

Rechtssache T-13/10: Klage, eingereicht am 20. Januar 2010 — Goutier/HABM — Rauch (ARANTAX)

35

2010/C 080/59

Rechtssache T-14/10: Klage, eingereicht am 18. Januar 2010 — CheckMobile/HABM (carcheck)

35

2010/C 080/60

Rechtssache T-17/10: Klage, eingereicht am 19. Januar 2010 — Steinberg/Kommission

36

2010/C 080/61

Rechtssache T-23/10: Klage, eingereicht am 27. Januar 2010 — Arkema France/Kommission

37

2010/C 080/62

Rechtssache T-28/10: Klage, eingereicht am 26. Januar 2010 — Euro-Information/HABM (EURO AUTOMATIC PAYMENT)

37

2010/C 080/63

Rechtssache T-29/10: Klage, eingereicht am 28. Januar 2010 — Niederlande/Kommission

38

2010/C 080/64

Rechtssache T-30/10: Klage, eingereicht am 29. Januar 2010 — Reagens/Kommission

39

2010/C 080/65

Rechtssache T-32/10: Klage, eingereicht am 22. Januar 2010 — Ella Valley Vineyards/HABM — Hachette Filipacchi Presse (ELLA VALLEY VINEYARDS)

40

2010/C 080/66

Rechtssache T-33/10: Klage, eingereicht am 28. Januar 2010 — ING Groep/Kommission

40

2010/C 080/67

Rechtssache T-37/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 28. Januar 2010 von Carlo De Nicola gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. November 2009 in der Rechtssache F-55/08, De Nicola/EIB

42

2010/C 080/68

Rechtssache T-38/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 26. Januar 2010 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 10. November 2009 in der Rechtssache F-70/07, Marcuccio/Kommission

43

2010/C 080/69

Rechtssache T-44/10 P: Rechtsmittel, eingelegt am 3. Februar 2010 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 25. November 2009 in der Rechtssache F-11/09, Marcuccio/Kommission

43

2010/C 080/70

Rechtssache T-55/10: Klage, eingereicht am 10. Februar 2010 — SP/Kommission

44

2010/C 080/71

Rechtssache T-56/10: Klage, eingereicht am 10. Februar 2010 — Acciaierie e Ferriere Leali Luigi und Leali/Kommission

45

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof

27.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/1


2010/C 80/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 63, 13.3.2010

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 51, 27.2.2010

ABl. C 37, 13.2.2010

ABl. C 24, 30.1.2010

ABl. C 11, 16.1.2010

ABl. C 312, 19.12.2009

ABl. C 297, 5.12.2009

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


27.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/1


Eidesleistung eines neuen Mitglieds des Gerichtshofs

2010/C 80/02

Herr Cruz Villalón, der mit Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 30. November 2009 (1) für die Zeit vom 30. November 2009 bis zum 6. Oktober 2015 zum Generalanwalt am Gerichtshof ernannt wurde, hat am 14. Dezember 2009 seinen Amtseid vor dem Gerichtshof geleistet.


(1)  ABl. L 14 vom 20.1.2010, S. 12.


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

27.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/2


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Februar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Hoesch Metals and Alloys GmbH/Hauptzollamt Aachen

(Rechtssache C-373/08) (1)

(Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 24 - Nichtpräferenzieller Ursprung von Waren - Ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung - Siliciumblöcke mit Ursprung in China - Separieren, Zerkleinern und Reinigen der Blöcke sowie Sieben, Sortieren der Siliciumkörner nach ihrer Größe und Verpacken in Indien - Dumping - Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 398/2004)

2010/C 80/03

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Hoesch Metals and Alloys GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Aachen

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Düsseldorf (Deutschland) — Auslegung von Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1) — Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 398/2004 des Rates vom 2. März 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhr von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 66, S. 15) — Begriff der ursprungsbegründenden „wesentlichen Be- oder Verarbeitung“ — Separieren, Reinigungen und Zerkleinern von Silicium-Metallblöcken mit Ursprung in China sowie Sieben, Sortieren und Verpacken der durch das Zerkleinern entstandenen Siliciumkörner

Tenor

1.

Das Separieren, Zerkleinern und Reinigen von Siliciumblöcken sowie das anschließende Sieben, Sortieren und Verpacken der durch das Zerkleinern entstandenen Siliciumkörner — wie im Ausgangsverfahren durchgeführt — stellt keine ursprungsbegründende Be- oder Verarbeitung im Sinne von Art. 24 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dar.

2.

Die Prüfung der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr. 398/2004 des Rates vom 2. März 2004 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhr von Silicium mit Ursprung in der Volksrepublik China in Frage stellen könnte.


(1)  ABl. C 272 vom 25.10.2008.


27.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/2


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Februar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret — Dänemark) — Ingeniørforeningen i Danmark, handelnd für Bertram Holst/Dansk Arbejdsgiverforening, handelnd für Babcock & Wilcox Vølund ApS

(Rechtssache C-405/08) (1)

(Sozialpolitik - Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer - Richtlinie 2002/14/EG - Umsetzung der Richtlinie durch Gesetz und durch Tarifvertrag - Wirkungen des Tarifvertrags für einen Arbeitnehmer, der nicht der Gewerkschaft angehört, die Partei des Tarifvertrags ist - Art. 7 - Schutz der Arbeitnehmervertreter - Kein Erfordernis eines verstärkten Kündigungsschutzes)

2010/C 80/04

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Vestre Landsret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ingeniørforeningen i Danmark, handelnd für Bertram Holst

Beklagter: Dansk Arbejdsgiverforening, handelnd für Babcock & Wilcox Vølund ApS

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Vestre Landsret (Dänemark) — Auslegung von Art. 7 der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 80, S. 29) — Umsetzung der Richtlinie durch einen Tarifvertrag — Wirkungen des Tarifvertrags im Verhältnis zu einem Arbeitnehmer, der nicht Mitglied der Gewerkschaft ist, die den Tarifvertrag geschlossen hat — Unsetzungsgesetz, das für nicht vom Tarifvertrag erfasste Gruppen von Arbeitnehmern keinen im Vergleich zum bereits bestehenden Kündigungsschutz verschärften Schutzmaßstab vorsieht

Tenor

1.

Die Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass sie einer Umsetzung dieser Richtlinie durch Tarifvertrag, die bewirkt, dass eine Gruppe von Arbeitnehmern dem betreffenden Tarifvertrag unterliegt, obwohl die dieser Gruppe zugehörigen Arbeitnehmer der an diesem Vertrag beteiligten Gewerkschaft nicht angehören und ihre Berufsgruppe von dieser Gewerkschaft nicht vertreten wird, nicht entgegensteht, sofern der Tarifvertrag den von ihm erfassten Arbeitnehmern einen wirksamen Schutz der Rechte gewährleisten kann, den ihnen diese Richtlinie verleiht.

2.

Art. 7 der Richtlinie 2002/14 ist dahin auszulegen, dass er nicht verlangt, Arbeitnehmervertretern einen verstärkten Kündigungsschutz zu gewähren. Jedoch hat jede zur Umsetzung dieser Richtlinie, sei es durch Gesetz oder durch Tarifvertrag, vorgesehene Maßnahme den in diesem Art. 7 vorgesehenen Mindestschutz zu wahren.


(1)  ABl. C 301 vom 22.11.2008.


27.3.2010   

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C 80/3


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 11. Februar 2010 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-523/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2005/71/EG - Besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung - Nicht fristgerechte Umsetzung)

2010/C 80/05

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande und M.-A. Rabanal Suárez)

Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: B. Plaza Cruz)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (ABl. L 289, S. 15) nachzukommen

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 19 vom 24.1.2009.


27.3.2010   

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C 80/4


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 11. Februar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Fokus Invest AG/Finanzierungsberatung-Immobilientreuhand und Anlageberatung GmbH (FIAG)

(Rechtssache C-541/08) (1)

(Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Art. 25 des Anhangs I des Abkommens - Art. 63 AEUV und Art. 64 Abs. 1 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Gesellschaft nach dem Recht eines Mitgliedstaats, deren Anteile von einer Gesellschaft schweizerischen Rechts gehalten werden - Erwerb einer in diesem Mitgliedstaat belegenen Immobilie durch diese Gesellschaft)

2010/C 80/06

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Fokus Invest AG

Beklagte: Finanzierungsberatung-Immobilientreuhand und Anlageberatung GmbH (FIAG)

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Oberster Gerichtshof (Österreich) — Auslegung von Art. 57 Abs. 1 EG und Art. 25 des Anhangs I des am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl. 2002, L 114, S. 6) — Anwendbarkeit des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf juristische Personen — Im nationalen Recht geschaffenes System der vorherigen Genehmigung bei Erwerb von Immobilien durch Ausländer — Immobilienerwerb durch eine inländische Gesellschaft, deren Anteile ausschließlich von Schweizer Gesellschaften gehalten werden

Tenor

1.

Art. 25 des Anhangs I des am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ist dahin auszulegen, dass die für den Erwerb von Immobilien vorgeschriebene Inländergleichbehandlung nur für natürliche Personen gilt.

2.

Art. 64 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Bestimmungen des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes vom 3. März 1998, nach denen Ausländer im Sinne dieses Gesetzes beim Erwerb von im Land Wien belegenen Immobilien eine entsprechende Genehmigung einholen oder aber eine Bestätigung vorlegen müssen, dass die in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreiheit vorliegen, eine gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Drittland zulässige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstellen.


(1)  ABl. C 55 vom 7.3.2009.


27.3.2010   

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C 80/4


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Februar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Berlin — Deutschland) — Hava Genc/Land Berlin

(Rechtssache C-14/09) (1)

(Assoziierungsabkommen EWG - Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Art. 6 Abs. 1 - Begriff „Arbeitnehmer“ - Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung - Voraussetzung für den Verlust erworbener Rechte)

2010/C 80/07

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Hava Genc

Beklagter: Land Berlin

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgericht Berlin (Deutschland) — Auslegung von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei — Aufenthaltsrecht einer türkischen Staatsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat, deren Einreise in diesen Mitgliedstaat aus einem Grund gerechtfertigt war, der inzwischen weggefallen ist, und die nur eine geringfügige Beschäftigung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 5,5 Stunden ausübt — Mindestanforderungen, die ein Arbeitsverhältnis erfüllen muss, um als „ordnungsgemäße Beschäftigung“ im Sinne des Beschlusses Nr. 1/80 angesehen werden zu können

Tenor

1.

Eine Person, die sich in einer Situation wie derjenigen der Klägerin des Ausgangsverfahrens befindet, ist Arbeitnehmer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrat erlassen wurde, wenn es sich bei der fraglichen unselbständigen Tätigkeit um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, die tatsächlichen Prüfungen vorzunehmen, deren es zur Beurteilung der Frage bedarf, ob dies in der bei ihm anhängigen Rechtssache der Fall ist.

2.

Ein türkischer Arbeitnehmer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 kann sich auch dann auf das ihm nach dem Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei zustehende Freizügigkeitsrecht berufen, wenn der Aufenthaltszweck der Einreise in den Aufnahmemitgliedstaat entfallen ist. Erfüllt ein solcher Arbeitnehmer die in Art. 6 Abs. 1 aufgestellten Voraussetzungen, darf sein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat nicht zusätzlichen Bedingungen hinsichtlich des Bestehens von den Aufenthalt rechtfertigenden Belangen oder der Art der Beschäftigung unterworfen werden.


(1)  ABl. C 102 vom 1.5.2009.


27.3.2010   

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C 80/5


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 4. Februar 2010 — Europäische Kommission/Königreich Spanien

(Rechtssache C-18/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Dienstleistungsverkehr - Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 - Art. 1 - Seeschifffahrt - Häfen von allgemeinem Interesse - Hafengebühren - Befreiungen und Ermäßigungen)

2010/C 80/08

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Simonsson und L. Lozano Palacios)

Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: B. Plaza Cruz)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 378, S. 1) — Häfen von allgemeinem Interesse — Ermäßigungen und Befreiungen von Hafengebühren

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4055/86 des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Anwendung des Grundsatzes des freien Dienstleistungsverkehrs auf die Seeschifffahrt zwischen Mitgliedstaaten sowie zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern verstoßen, dass es die Art. 24 Abs. 5 und 27 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes 48/2003 vom 26. November 2003 über die Wirtschaftsordnung und die Dienstleistungen der Häfen von allgemeinem Interesse beibehalten hat, die ein System der Ermäßigungen und Befreiungen von Hafengebühren vorsehen.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 69 vom 21.3.2009.


27.3.2010   

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C 80/5


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 11. Februar 2010 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Graphic Procédé/Ministère du Budget, des Comptes publics et de la Fonction publique

(Rechtssache C-88/09) (1)

(Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Reprografietätigkeit - Begriffe „Lieferung von Gegenständen“ und „Dienstleistung“ - Unterscheidungskriterien)

2010/C 80/09

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Conseil d’État

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Graphic Procédé

Beklagte: Ministère du Budget, des Comptes publics et de la Fonction publique

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Conseil d’État — Auslegung der Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Reprographie — Kriterien für die Unterscheidung zwischen einer Lieferung von Gegenständen und einer Dienstleistung im Sinne der Sechsten Richtlinie

Tenor

Art. 5 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die Reprografietätigkeit die Merkmale einer Lieferung von Gegenständen aufweist, soweit sie sich auf eine bloße Vervielfältigung von Dokumenten auf Trägern beschränkt, wobei die Befugnis, über diese zu verfügen, vom Reprografen auf den Kunden übertragen wird, der die Kopien des Originals bestellt hat. Eine solche Tätigkeit ist jedoch als „Dienstleistung“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie einzustufen, wenn sich erweist, dass sie mit ergänzenden Dienstleistungen verbunden ist, die wegen der Bedeutung, die sie für ihren Abnehmer haben, der Zeit, die für ihre Ausführung nötig ist, der erforderlichen Behandlung der Originaldokumente und des Anteils an den Gesamtkosten, der auf diese Dienstleistungen entfällt, im Vergleich zur Lieferung von Gegenständen überwiegen, so dass sie für den Empfänger einen eigenen Zweck darstellen.


(1)  ABl. C 113 vom 16.5.2009.


27.3.2010   

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C 80/6


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 4. Februar 2010 — Europäische Kommission/Königreich Schweden

(Rechtssache C-185/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/24/EG - Elektronische Kommunikation - Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste erzeugt oder verarbeitet werden - Nicht fristgerechte Umsetzung)

2010/C 80/10

Verfahrenssprache: Schwedisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Balta und U. Jonsson)

Beklagter: Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk und A. Engman)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (ABl. L 105, S. 54) nachzukommen

Tenor

1.

Das Königreich Schweden hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Das Königreich Schweden trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 180 vom 1.8.2009.


27.3.2010   

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C 80/6


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 4. Februar 2010 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-186/09) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/113/EG - Gleichstellung von Männern und Frauen - Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen - Nicht fristgerechte Umsetzung in Bezug auf Gibraltar)

2010/C 80/11

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Van Beek und P. Van den Wyngaert)

Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: H. Walker)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (ABl. L 373, S. 37) nachzukommen

Tenor

1.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/113/EG des Rates vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen verstoßen, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 180 vom 1.8.2009.


27.3.2010   

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C 80/7


Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 4. Februar 2010 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-259/09) (1)

(Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie - Nichtumsetzung oder unterbliebene Mitteilung der nationalen Umsetzungsmaßnahmen)

2010/C 80/12

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Marghelis und P. Van den Wyngaert)

Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigter: S. Ossowski)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (ABl. L 102, S. 15) nachzukommen

Tenor

1.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 220 vom 12.09.2009.


27.3.2010   

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C 80/7


Rechtsmittel, eingelegt am 3. Dezember 2009 von Thomson Sales Europe gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 29. September 2009 in den verbundenen Rechtssachen T-225/07 und T-364/07, Thomson Sales Europe/Kommission

(Rechtssache C-498/09 P)

2010/C 80/13

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Thomson Sales Europe (Prozessbevollmächtigte: F. Goguel und F. Foucault, avocats)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts vom 29. September 2009 aufzuheben;

die Entscheidung REM Nr. 03/05 der Europäischen Kommission vom 7. Mai 2007 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel im Wesentlichen auf drei Rechtsmittelgründe.

Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund macht sie geltend, dass das Gericht die Zuständigkeitsvorschriften des Art. 225 EG falsch angewandt habe, indem es über die Begründetheit ihres Antrags auf Nichtigerklärung des Schreibens der Kommission vom 20. Juli 2007 mit dem nicht bestätigt worden sei, dass ein Anspruch darauf bestehe, dass die Einfuhrabgaben auf die in Thailand hergestellten Farbfernsehempfangsgeräte nicht nacherhoben würden, entschieden habe, obwohl das Gericht zuvor festgestellt habe, dass dieser Antrag unzulässig sei, weil das fragliche Schreiben keine Rechtswirkungen erzeugen könne.

Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund führt die Rechtsmittelführerin aus, dass das Gericht die Verteidigungsrechte missachtet und eine offensichtliche fehlerhafte rechtliche Qualifizierung der Tatsachen vorgenommen habe. Es habe zum einen ihren Antrag, den Verfahrensbeteiligten alle Beweisangebote zugänglich zu machen, abgelehnt. Zum anderen habe es festgestellt, dass sie offensichtlich fahrlässig gehandelt habe, da sie als erfahrener Wirtschaftsteilnehmer von der Kommission genaue Auskünfte zur Möglichkeit, für die in Thailand hergestellten Farbfernsehempfangsgeräte weiterhin Thailand als Ursprungsland anzugeben, hätte einholen müssen, nachdem sie begonnen habe, Röhren mit Ursprung in Korea und Malaysia zu beziehen.

Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund, der aus zwei Teilen besteht, rügt Thomson, dass das Gericht Art. 239 des Zollkodex (1) betreffend die Möglichkeit einer vollständigen oder teilweisen Erstattung der erhobenen Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder eines Erlasses einer Steuerschuld verletzt habe. Zum einen habe das Gericht ihre Klage rechtsfehlerhaft abgewiesen, da es nur die Voraussetzung des Fehlens von betrügerischer Absicht oder von Fahrlässigkeit geprüft habe, ohne zuvor die Voraussetzung des Vorliegens eines besonderen Falls zu prüfen.

Zum anderen habe das Gericht eine fehlerhafte rechtliche Qualifizierung der Tatsachen vorgenommen und damit rechtsfehlerhaft gehandelt, als es davon ausgegangen sei, dass die Voraussetzungen für den Erlass gemäß Art. 239 des Zollkodex nicht erfüllt seien. Sie werde den Anforderungen dieser Vorschrift gerecht, da im vorliegenden Fall insoweit besondere Umstände vorlägen, als die Kommission ihre Praxis bei der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen geändert habe, ohne die Wirtschaftsteilnehmer darauf ausreichend hingewiesen zu haben.

Ferner habe sie keinen Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit ihres Vorgehens, da sie davon überzeugt sei, dass ein einziger, praktisch gemeinsam mit der Kommission festgelegter Antidumpingzoll auf ihre gesamte Produktion anwendbar sei. Somit könne ihr keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1).


27.3.2010   

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C 80/8


Vorabentscheidungsersuchen des Arbeitsgerichts Wuppertal (Deutschland) eingereicht am 14. Dezember 2009 — Dieter May gegen AOK Rheinland/Hamburg — Die Gesundheitskasse

(Rechtssache C-519/09)

2010/C 80/14

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Arbeitsgericht Wuppertal

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Dieter May

Beklagte: AOK Rheinland/Hamburg — Die Gesundheitskasse

Vorlagefrage

1.

Umfasst der Begriff des Arbeitnehmers im Sinne des Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG (= Artikel 7 der Richtlinie 93/104/EG) (Juris: EGRL 88/2003 und EGRL 104/93) (1) auch einen Dienstordnungsangestellten einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, deren auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung (§ 351 RVO) erlassenes autonomes Satzungsrecht für die Urlaubsansprüche des Dienstordnungsangestellten auf die für Beamte geltenden Vorschriften (hier: § 101 Landesbeamtengesetz NW i.V.m. der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein Westfalen) verweist?


(1)  Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung; ABl. L 299, S. 9


27.3.2010   

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C 80/8


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 22. Dezember 2009 — Deutsche Telekom AG gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-543/09)

2010/C 80/15

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Deutsche Telekom AG

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Beigeladene: GoYellow GmbH, Telix AG

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (1) dahin auszulegen, dass es den Mitgliedstaaten erlaubt ist, Unternehmen, die Teilnehmern Telefonnummern zuweisen, zu verpflichten, Daten von Teilnehmern, denen dieses Unternehmen nicht selbst Telefonnummern zugewiesen hat, zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen zur Verfügung zu stellen, soweit diese Daten dem Unternehmen vorliegen?

2.

Falls die vorstehende Frage zu bejahen ist:

Ist Art. 12 der Richtlinie 2202/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (2) dahin auszulegen, dass die Auferlegung der vorbezeichneten Verpflichtung durch den nationalen Gesetzgeber davon abhängig ist, dass der andere Telefondienstanbieter bzw. seine Teilnehmer der Weitergabe der Daten zustimmen oder ihr jedenfalls nicht widersprechen?


(1)  ABl. L 108, S. 51.

(2)  ABl. L 201, S. 37.


27.3.2010   

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C 80/9


Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen Sad (Oberster Verwaltungsgerichtshof) (Bulgarien), eingereicht am 23. Dezember 2009 — Aurubis Balgaria/Nachalnik na Mitnitsa — Sofia

(Rechtssache C-546/09)

2010/C 80/16

Verfahrenssprache: Bulgarisch

Vorlegendes Gericht

Varhoven administrativen Sad (Oberster Verwaltungsgerichtshof)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Aurubis Balgaria AD

Beklagter: Nachalnik na Mitnitsa — Sofia (Leiter des Zollamts Sofia)

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 232 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1) von den nationalen Gerichten dahin auszulegen, dass die Zollbehörden Säumniszinsen auf den Betrag der zusätzlichen Zollschulden nur für den Zeitraum erheben dürfen, der auf die buchmäßige Erfassung, die Mitteilung an den Zollschuldner und den Ablauf der von der Zollbehörde für die Begleichung der zusätzlichen Zollschulden gemäß Art. 222 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung festgesetzten Frist folgt?

2.

Ist Art. 214 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in Ermangelung entsprechender Bestimmungen in der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vom 2. Juli 1993 über die Einführung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 2913/92 (2) dahin auszulegen, dass die nationalen Behörden keine Ausgleichszinsen für den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung und dem Zeitpunkt der nachträglichen buchmäßigen Erfassung erheben dürfen?

3.

Sind die Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 vom 2. Juli 1993 über die Einführung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung Nr. 2913/92 dahin auszulegen, dass dann, wenn keine nationalen Rechtsvorschriften vorliegen, die im Fall der nachträglichen buchmäßigen Erfassung ausdrücklich eine Erhöhung des Zolls oder eine andere nationale Sanktion in Höhe des Betrags vorsehen, der als Säumniszins für den Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld und dem Zeitpunkt der nachträglichen buchmäßigen Erfassung erhoben worden wäre, das Gemeinschaftsrecht den nationalen Gerichten nicht erlaubt, eine solche Erhöhung vorzunehmen oder eine solche Sanktion zu verhängen?


(1)  ABl. L 302, S. 1.

(2)  ABl. L 253, S. 1.


27.3.2010   

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C 80/10


Rechtsmittel, eingelegt am 23. Dezember 2009 von der Bank Melli Iran gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 14. Oktober 2009 in der Rechtssache T-390/08, Bank Melli Iran/Rat

(Rechtssache C-548/09 P)

2010/C 80/17

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Bank Melli Iran (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Defalque)

Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Französische Republik, Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil der Zweiten Kammer des Gerichts erster Instanz vom 14. Oktober 2009 in der Rechtssache T-390/08, Bank Melli Iran/Rat, das der Rechtsmittelführerin am 15. Oktober 2009 bekannt gegeben wurde, aufzuheben;

ihren beim Gericht gestellten Anträgen stattzugeben;

dem Beklagten die Kosten in beiden Rechtszügen aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf drei Klagegründe und drei hilfsweise vorgebrachte Klagegründe.

Mit ihrem ersten Klagegrund macht sie geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft die in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung Nr. 423/2007 (1) enthaltene Pflicht der individuellen Bekanntgabe nicht als wesentliches Formerfordernis angesehen, dessen Nichtbeachtung die Nichtigerklärung des Rechtsakts zur Folge habe. Dass nämlich die Pariser Zweigstelle der Klägerin vom Beschluss über das Einfrieren von Geldern durch die französische Bankkommission und nicht durch den Rat in Kenntnis gesetzt worden sei, könne den in der Verordnung vorgesehenen Erfordernissen der Bekanntgabe nicht genügen und stelle einen Verstoß gegen eine zwingende Gemeinschaftsvorschrift dar.

In ihrem zweiten Klagegrund bringt die Rechtsmittelführerin vor, dem Gericht sei bei der Auslegung der Rechtsgrundlagen der Verordnung Nr. 423/2007 ein Rechtsfehler unterlaufen. Indem das Gericht gutgeheißen habe, dass diese Verordnung und der angefochtene Beschluss mit qualifizierter Mehrheit auf der ausschließlichen Grundlage von Art. 60 und Art. 301 EG erlassen worden seien, habe es wesentliche Formvorschriften des Vertrags verletzt. Da diese Verordnung und dieser Beschluss nämlich auf Einrichtungen abzielten, die an der nuklearen Proliferation beteiligt seien, damit in Verbindung stünden oder Unterstützung dafür bereitstellten, gingen sie über den Anwendungsbereich der Art. 60 und 301 EG hinaus und müssten auch auf Art. 308 EG gestützt werden, der Einstimmigkeit erfordere.

Mit ihrem dritten Klagegrund macht die Bank Melli Iran geltend, das Gericht habe bei der Auslegung der Rechtskonzepte der Verteidigungsrechte und des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes einen Rechtsfehler begangen, indem es sich, ohne vom Rat vor oder nach Klageerhebung Beweise zur Untermauerung der Begründung des angefochtenen Beschlusses erhalten zu haben, für ausreichend informiert gehalten habe, um seine Kontrolle auszuüben.

Hilfsweise rügt die Rechtsmittelführerin erstens, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen und die Tatsachen fehlerhaft gewürdigt, indem es angenommen habe, dass der Rat nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 423/2007 über eine autonome Ermessensbefugnis verfüge, während er eine Zuständigkeit habe, die an den Erlass von restriktiven Maßnahmen durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen gebunden sei.

Zweitens bringt die Rechtsmittelführerin vor, das Gericht habe ihr Eigentumsrecht rechtlich falsch beurteilt, indem es entschieden habe, dass die Bedeutung der Ziele, die mit der streitigen Regelung verfolgt würden, nämlich die Ziele der Erhaltung des Friedens und der internationalen Sicherheit, eine Beschränkung ihrer Grundrechte, wie etwa des Rechts auf Eigentum und des Rechts auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, rechtfertige.

Schließlich trägt sie vor, das Gericht habe die Tatsachen offensichtlich fehlerhaft gewürdigt, indem es sie auf die Liste der Einrichtungen gesetzt habe, deren Vermögenswerte einzufrieren seien, denn sie habe keinen Beitrag zum iranischen Nuklearprogramm geleistet und sei nicht an Einrichtungen beteiligt, die einen Beitrag dazu geleistet hätten.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 423/2007 des Rates vom 19. April 2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 103, S. 1).


27.3.2010   

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C 80/11


Klage, eingereicht am 23. Dezember 2009 — Europäische Kommission/Französische Republik

(Rechtssache C-549/09)

2010/C 80/18

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Gippini Fournier und K. Walkerová)

Beklagte: Französische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 288 Abs. 4 AEUV und den Art. 4 und 5 der Entscheidung der Kommission vom 14. Juli 2004 über Beihilfemaßnahmen, die Frankreich zugunsten der Aquakultur und Fischereiunternehmen durchgeführt hat (1), verstoßen hat, dass sie die Entscheidung der Kommission nicht durchgeführt hat, d. h. die durch Art. 2 und 3 dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von den Empfängern nicht zurückgefordert und der Kommission nicht mitgeteilt hat, welche Maßnahmen getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen;

der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage wirft die Kommission der Beklagten vor, noch nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen zu haben, um „unverzüglich“ die für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern, oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt zu haben.

Frankreich habe nämlich der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung mitteilen müssen, welche Maßnahmen getroffen worden seien, um dieser Entscheidung nachzukommen. Es seien aber nun fünf Jahre seit Eingang dieser Entscheidung bei den französischen Behörden verstrichen, ohne dass die Rückzahlung der gewährten Beihilfe erfolgt sei.

Die Klägerin erinnert außerdem daran, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Art. 108 Abs. 2 AEUV erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen könne, dass es völlig unmöglich gewesen sei, die Entscheidung richtig durchzuführen. Die französischen Behörden hätten sich aber niemals auf unvorhersehbare außergewöhnliche Schwierigkeiten, welche die Durchführung der Entscheidung unmöglich machten, berufen. Sie hätten nur angegeben, dass sie beabsichtigten, die betreffenden Rückforderungsmaßnahmen im Zuge eines anderen Verfahrens zur Rückforderung von anderen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen abzuwickeln.


(1)  Entscheidung 2005/239/EG der Kommission vom 14. Juli 2004 über Beihilfemaßnahmen, die Frankreich zugunsten der Aquakultur und Fischereiunternehmen durchgeführt hat (ABl. 2005, L 74, S. 49).


27.3.2010   

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C 80/11


Rechtsmittel, eingelegt am 24. Dezember 2009 von der Ferrero SpA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 14. Oktober 2009 in der Rechtssache T-140/08, Ferrero SpA/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Tirol Milch reg.Gen.mbH Innsbruck

(Rechtssache C-552/09 P)

2010/C 80/19

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Ferrero SpA (Prozessbevollmächtigte: F. Jacobacci, avvocato, C. Gielen und H.M.H. Speyart, advocaten)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Tirol Milch reg.Gen.mbH Innsbruck

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

dem Antrag Ferreros stattzugeben, die streitige Entscheidung aufzuheben oder, hilfsweise, die Rechtssache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen;

dem HABM seine eigenen Kosten und die Kosten von Ferrero in beiden Rechtszügen aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin ist der Ansicht, das angefochtene Urteil sei aus folgenden Gründen aufzuheben:

Das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften habe die Systematik des Art. 8 der Verordnung Nr. 40/94 (1) missachtet, indem es eine einzige tatsachenbezogene Ähnlichkeitsprüfung im Hinblick sowohl auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b als auch auf Art. 8 Abs. 5 vorgenommen habe, obwohl beide Bestimmungen ganz unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe vorsähen;

das Gericht habe rechtsfehlerhaft entschieden, dass es für die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 nicht erfüllt seien, die Bekanntheit der älteren Marke nicht berücksichtigen müsse;

das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen oder den ihm vorgetragenen Sachverhalt verfälscht, indem es im Rahmen seiner Ähnlichkeitsprüfung fehlerhafte, unbegründete und unangemessene Beweisregeln angewandt habe;

das Gericht habe rechtsfehlerhaft nicht angemessen berücksichtigt, dass zu den älteren Marken auch Wortmarken gehörten, während die beanstandete Marke eine Bildmarke sei;

das Gericht habe rechtsfehlerhaft das Vorliegen einer Markenfamilie nicht angemessen berücksichtigt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


27.3.2010   

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C 80/12


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Deutschland) eingereicht am 31 Dezember 2009 — Andreas Michael Seeger gegen Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart

(Rechtssache C-554/09)

2010/C 80/20

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Stuttgart

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Andreas Michael Seeger

Beklagte: Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart

Vorlagefrage

Kann der Begriff „Material“ in Art. 13 d. Spiegelstrich 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 (1) dahingehend ausgelegt werden, dass darunter auch Verpackungsmaterial wie leere Getränkeflaschen (Leergut) fallen kann, welches von einem Wein- und Getränkehändler befördert wird, der ein Ladengeschäft betreibt, einmal wöchentlich seine Kunden beliefert und dabei das Leergut einsammelt, um es zu seinem Großhändler zu bringen?


(1)  ABl. L 102, S. 1


27.3.2010   

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C 80/12


Klage, eingereicht am 8. Januar 2010 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-6/10)

2010/C 80/21

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und L. de Schietere de Lophem)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (1) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2006/46/EG sei am 5. September 2008 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage habe der Beklagte noch nicht alle zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen erlassen oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt.


(1)  ABl. L 224, S. 1.


27.3.2010   

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C 80/13


Klage, eingereicht am 8. Januar 2010 — Europäische Kommission/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-8/10)

2010/C 80/22

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Braun und L. de Schietere de Lophem)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 zur Änderung der Richtlinien des Rates 78/660/EWG über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen, 83/349/EWG über den konsolidierten Abschluss, 86/635/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten und 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (1) verstoßen hat, dass es nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2006/46/EG sei am 5. September 2008 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage habe der Beklagte noch nicht alle zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen erlassen oder sie jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt.


(1)  ABl. L 224, S. 1.


27.3.2010   

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C 80/13


Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 8. Januar 2010 — Staatssecretaris van Financiën/Marishipping and Transport B.V.

(Rechtssache C-11/10)

2010/C 80/23

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Staatssecretaris van Financiën

Andere Verfahrensbeteiligte: Marishipping and Transport B.V.

Vorlagefragen

1.

Ist die Zollbefreiung für pharmazeutische Stoffe nach Teil I Titel II Teil C Nr. 1 Ziffer i des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vom 23. Juli 1987 (1) im Zusammenhang mit der in Teil III (Anhänge) Abschnitt II Anhang 3 aufgenommenen Liste von pharmazeutischen Stoffen auf den genannten (chemischen) Stoff in reiner Form beschränkt?

2.

Welche Beschränkungen müssen gelten, wenn den genannten pharmazeutischen Stoffen andere Stoffe zugefügt werden dürfen?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256, S. 1).


27.3.2010   

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C 80/14


Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 8. Januar 2010 — LECSON Elektromobile GmbH gegen Hauptzollamt Dortmund

(Rechtssache C-12/10)

2010/C 80/24

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: LECSON Elektromobile GmbH

Beklagter: Hauptzollamt Dortmund

Vorlagefrage

1.

Fallen die im Beschluss näher beschriebenen Elektromobile unter die Position 8713 oder die Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1810/2004 der Kommission vom 7. September 2004 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif? (1)


(1)  ABl. L 327, S. 1


27.3.2010   

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C 80/14


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Brussel (Belgien), eingereicht am 11. Januar 2010 — Knubben Dak-en Leidekkersbedrijf B.V./Belgische Staat

(Rechtssache C-13/10)

2010/C 80/25

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank van eerste aanleg te Brussel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Knubben Dak- en Leidekkersbedrijf B.V.

Beklagter: Belgische Staat

Vorlagefragen

1.

Steht das Gemeinschaftsrecht, namentlich der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (früher Art. 49 EG-Vertrag) einer Regelung wie der in den Art. 1 und 1a des Koninklijk Besluit Nr. 20 vom 20. Juli 1970 enthaltenen entgegen, wonach der ermäßigte Mehrwertsteuersatz für Bauleistungen nur gewährt werden kann, wenn der Dienstleistende in Belgien gemäß den Art. 400 und 401 des Einkommensteuergesetzbuchs 1992 als Unternehmer registriert ist?

2.

Steht das Gemeinschaftsrecht, namentlich der Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs gemäß Art. 56 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (früher Art. 49 EG-Vertrag) einer Regelung wie der in den Art. 400 und 401 des Einkommensteuergesetzbuchs 1992 und dem Koninklijk Besluit vom 26. Dezember 1998 enthaltenen entgegen, wonach die Registrierung als Unternehmer in Belgien uneingeschränkt und gleichermaßen für belgische Dienstleistende und für in einem anderen Land der Europäischen Union niedergelassene Dienstleistende gilt?


27.3.2010   

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C 80/14


Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 12. Januar 2010 — Agrargenossenschaft Münchehofe e.G. gegen BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH

(Rechtssache C-18/10)

2010/C 80/26

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landgericht Berlin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Agrargenossenschaft Münchehofe e.G.

Beklagte: BVVG Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH

Vorlagefrage

Verstößt § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 der in Ausführung des § 4 Absatz 3 Nr. 1 Ausgleichsleistungsgesetz erlassenen Flächenerwerbsverordnung in der bis zum 11. Juli 2009 geltenden Fassung gegen Artikel 87 EG-Vertrag ?


27.3.2010   

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C 80/15


Klage, eingereicht am 12. Januar 2010 — Europäische Kommission/Italienische Republik

(Rechtssache C-19/10)

2010/C 80/27

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver und S. Mortoni)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (1) und aus der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (2) verstoßen hat, dass sie nicht die nationalen Maßnahmen erlassen hat, die erforderlich sind, um Art. 12 der Verordnung Nr. 273/2004 nachzukommen und die Kommission nicht gemäß Art. 16 dieser Verordnung davon informiert hat und indem sie nicht die nationalen Maßnahmen erlassen hat, die erforderlich sind, um Art. 31 der Verordnung Nr. 111/2005 nachzukommen;

der Italienische Republik die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Verordnung Nr. 273/2004 sei am 18. August 2005 in Kraft getreten; die Verordnung Nr. 111/2005 sei am 15. Februar 2005 in Kraft getreten und gelte seit 18. August 2005. Nachdem die Kommission keine Information über die Bestimmungen erhalten habe, die Italien gemäß Art. 12 der Verordnung Nr. 273/2004 und gemäß Art. 31 der Verordnung Nr. 111/2005 habe erlassen müssen, und keine Information durch die Italienische Republik erhalten habe, die die Feststellung ermögliche, dass die erforderlichen Maßnahmen tatsächlich ergriffen worden seien, nimmt die Kommission an, dass die Italienische Republik solche Maßnahmen nicht erlassen und daher gegen ihre Verpflichtungen aus der Verordnung Nr. 273/2004 und der Verordnung Nr. 111/2005 verstoßen habe.


(1)  ABl. L 47, S. 1.

(2)  ABl. 2005, L 22, S. 1.


27.3.2010   

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C 80/15


Rechtsmittel der REWE-Zentral AG gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 11. November 2009 in der Rechtssache T-150/08, REWE-Zentral AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Streithelferin: Aldi Einkauf GmbH & Co. OGH, eingelegt am 14. Januar 2010

(Rechtssache C-22/10 P)

2010/C 80/28

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: REWE-Zentral AG (Prozessbevollmächtigte: M. Kinkeldey, und A. Bognár, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt

1.

Das angefochtene Urteil des Gerichts erster Instanz vom 11. November 2009 aufzuheben;

2.

Der Beklagten und Rechtsmittelgegnerin die Kosten dieses Verfahrens und die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz, mit dem dieses die Klage der Rechtsmittelführerin auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 15. Februar 2008 über die Abweisung ihres Antrags auf Eintragung des Wortzeichens CLINA abgewiesen hatte. Das Gericht bestätigte mit seinem Urteil die Entscheidung der Beschwerdekammer, wonach eine Verwechslungsgefahr mit der älteren Gemeinschaftswortmarke CLINAIR bestehe.

Als Rechtsmittelgrund wird die Verletzung des Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (im Folgenden: GMV) geltend gemacht.

Das Gericht habe bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr in rechtsfehlerhafter Weise keine umfassende Gesamtabwägung aller relevanten Faktoren vorgenommen. Es habe durch die Annahme einer hochgradigen klanglichen und schriftbildlichen Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen, die wiederum in rechtsfehlerhafter Weise zustande gekommen sei, geurteilt, dass diese Ähnlichkeit durch den vorhandenen begrifflichen Unterschied nicht neutralisiert werden kann, was entsprechend ebenfalls einem Rechtsfehler unterliege. Weiterhin habe das Gericht die geringe Kennzeichnungskraft der älteren Marke nicht in rechtlich einwandfreier Weise gewürdigt. Das Gericht habe insofern Art. 8 Abs. 1 Buchst. b GMV rechtsfehlerhaft angewandt und damit Gemeinschaftsrecht verletzt.

Insbesondere habe das Gericht auch nicht hinreichend berücksichtigt, dass die zu vergleichenden Zeichen CLINAIR und CLINA wesentliche aus Rechtsgründen zu berücksichtigende klangliche und schriftbildliche Unterschiede aufwiesen, und dass die ältere Marke CLINAIR einen ebenfalls aus Rechtsgründen zu berücksichtigenden besonderen Sinngehalt aufweise, der der jüngeren Marke gänzlich fehle. Das Gericht habe ebenfalls unberücksichtigt gelassen, dass der Bestandteil „CLIN“ eine deutliche Kennzeichnungsschwäche aufweise und daher den Gesamteindruck der Marke CLINAIR aus Rechtsgründen nur schwach prägen könne. Aus diesem Grund könne wiederum die alleinige Übereinstimmung in diesem Bestandteil aus Rechtsgründen nicht ausreichen, um eine Verwechslungsgefahr gem. Art. 8 Abs. 1 Buchst. b GMV zu begründen, zumal die vorhandenen klanglichen, schriftbildlichen und begrifflichen Unterschiede nicht unerheblich seien.


27.3.2010   

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C 80/16


Rechtsmittel, eingelegt am 21. Dezember 2009 von Mehmet Salih Bayramoglu gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 24. September 2009 in der Rechtssache T-110/09, Bayramoglu/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-28/10 P)

2010/C 80/29

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Mehmet Salih Bayramoglu (Prozessbevollmächtigter: A. Riza QC)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

den Beschluss 2004/511/EG des Rates (1) aufzuheben, da er auf einer rechtswidrigen Untätigkeit unter Verstoß gegen Art. 189 EG-Vertrag in Verbindung mit den Art. 5 und 6 des Vertrags über die Europäische Union in Bezug auf das Recht des türkischen zyprischen Volkes, an den Europawahlen teilzunehmen, beruht;

festzustellen, dass die sechs von der Republik Zypern (Republic of Cyprus) nach dem 6. Juni 2009 offiziell notifizierten und nach der gegenwärtigen Wahlordnung gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments die türkischen Zyprer nicht wie vom Gesetz verlangt repräsentieren.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Nach Ansicht des Rechtsmittelführers hat das Gericht zu Unrecht entschieden, dass seine Klage verspätet erhoben worden sei. Die Rechtsprechung, auf die sich das Gericht gestützt habe, habe nicht den Fall betroffen, dass einem ganzen Volk das Grundrecht auf Teilnahme an Wahlen nicht gewährt worden sei, und auch nicht einen Beschluss, dessen rechtliche Prämisse gewesen sei, untätig zu bleiben und keine Regelung für Wahlen vorzusehen, statt das Recht auf Durchführung solcher Wahlen zu verschieben.

Er habe bei der Erhebung seiner Klage auch nicht unterlassen, sich auf das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums oder einen Fall höherer Gewalt zu berufen.


(1)  Beschluss 2004/511/EG des Rates vom 10. Juni 2004 über die Vertretung des zyprischen Volkes im Europäischen Parlament im Falle einer Lösung der Zypern-Frage (ABl. L 211, S. 22).


27.3.2010   

DE

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C 80/16


Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel (Luxemburg), eingereicht am 18. Januar 2010 — Heiko Koelzsch/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-29/10)

2010/C 80/30

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d’appel

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Heiko Koelzsch

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Vorlagefrage

Ist die in Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom vom 19. Juni 1980 (1) über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht bestimmte Kollisionsnorm, nach der auf Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, dahin auszulegen, dass wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in mehreren Staaten erbringt, aber regelmäßig in einen von diesen zurückkehrt, dieser Staat als derjenige anzusehen ist, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet?


(1)  Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht, aufgelegt zur Unterzeichnung am 19. Juni 1980 im Rom (ABl. 1980, L 266, S. 1).


27.3.2010   

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C 80/17


Klage, eingereicht am 21. Januar 2010 — Europäische Kommission/Französische Republik

(Rechtssache C-35/10)

2010/C 80/31

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Marghelis und J. Sénéchal)

Beklagte: Französische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 25 der Richtlinie 2006/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (1) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

der Französische Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG sei am 30. April 2008 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Klage habe die Beklagte jedoch noch nicht alle zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Maßnahmen erlassen oder sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt.


(1)  ABl. L 102, S. 15.


27.3.2010   

DE

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C 80/17


Klage, eingereicht am 22. Januar 2010 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-36/10)

2010/C 80/32

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Sipos und J.-B. Laignelot)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (1) in der durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 (2) geänderten Fassung verstoßen hat, dass es nicht alle Maßnahmen getroffen hat, um Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 dieser Richtlinie ordnungsgemäß umzusetzen;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage macht die Europäische Kommission geltend, der Beklagte habe die Bestimmungen des Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 96/82/EG in der Region Bruxelles-Capitale nicht ordnungsgemäß umgesetzt. Um schwere Unfälle zu verhüten und ihre Folgen zu begrenzen, schaffe diese Vorschrift nämlich eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass in der Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung langfristig dem Erfordernis Rechnung getragen werde, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Gebieten wie den in Art. 12 der Richtlinie genannten Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten oder Freizeitgebieten andererseits ein angemessener Abstand gewahrt bleibe. Eine Prüfung der von den Brüsseler Behörden übermittelten Bestimmungen habe jedoch ergeben, dass diese Bestimmungen lediglich das Verfahren der Erteilung von Bau- oder Parzellierungsgenehmigungen beträfen, das der Ausarbeitung der Politik der Flächenausweisung oder Flächennutzung notwendigerweise nachfolge. Daher seien die regionalen Maßnahmen unvollständig, da sie nicht das gesamte Verfahren der Festlegung und Umsetzung dieser Politik beträfen.


(1)  ABl. 1997 L 10, S. 13.

(2)  Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 345, S. 97).


27.3.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/18


Klage, eingereicht am 22. Januar 2010 — Europäische Kommission/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-38/10)

2010/C 80/33

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und G. Braga da Cruz)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Art. 31 des EWR-Abkommens verstoßen hat, dass sie die Rechtsvorschriften der Art. 76.°-A, 76.°-B und 76.°-C des portugiesischen Körperschaftsteuergesetzes (Código do Imposto sobre o Rendimento das pessoas Colectivas — CIRC) erlassen und beibehalten hat, nach denen im Fall der Verlegung des Sitzes und der tatsächlichen Leitung eines portugiesischen Unternehmens in einen anderen Mitgliedstaat oder der Aufgabe der Tätigkeiten einer festen Niederlassung in Portugal oder der Übertragung ihres Vermögens in Portugal in einen anderen Mitgliedstaat

die Besteuerungsgrundlage des Geschäftsjahrs, in dem dieses Ereignis stattfindet, sämtliche hinsichtlich der fraglichen Vermögenswerte nicht realisierten Wertsteigerungen einschließt, während nicht realisierte Wertsteigerungen, die sich aus ausschließlich nationalen Transaktionen ergeben, nicht in die Besteuerungsgrundlage eingehen;

die Anteilseigner einer Gesellschaft, die ihren Sitz und ihre tatsächliche Leitung ins Ausland verlegt, zur Zahlung einer Steuer verpflichtet sind, deren Grundlage die Differenz zwischen dem Wert des Reinvermögens des Unternehmens (berechnet zum Tag der Übertragung und zu Marktpreisen) und dem Kaufpreis der entsprechenden Gesellschaftsanteile ist.

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission ist der Ansicht, dass die genannten Vorschriften des CIRC eine Beschränkung der in Art. 49 AEUV niedergelegten Niederlassungsfreiheit darstellen können.

Nach den genannten portugiesischen Rechtsvorschriften werden nicht realisierte Wertsteigerungen nur dann besteuert, wenn ein Unternehmen seinen Sitz und seine tatsächliche Leitung ins Ausland verlegt oder wenn es einzelne Vermögenswerte auf eine in einem anderen Mitgliedstaat gelegene feste Niederlassung überträgt, während eine entsprechende Verlegung des Unternehmenssitzes innerhalb Portugals oder eine Übertragung von Vermögenswerten von einem Unternehmenssitz an eine Niederlassung im selben Mitgliedstaat keine unmittelbaren steuerlichen Folgen nach sich zieht.

Die Kommission erhebt keine Einwände gegen die Steuervorschriften der Mitgliedstaaten über Wertsteigerungen, die bei Personen eintreten, die als gebietsansässige Steuerpflichtige im Hinblick auf ihr Gesamteinkommen besteuert werden. Sie ist jedoch der Ansicht, dass das portugiesische Recht unabhängig davon, ob der Sitz, die tatsächliche Leitung oder Vermögenswerte ins Ausland verlegt bzw. übertragen würden oder ob sie innerhalb Portugals verblieben, dieselbe Regelung vorsehen sollte und dass die Faktoren, die steuerliche Verpflichtungen schüfen, dieselben sein sollten — insbesondere die Verwertung der Aktiva oder andere Faktoren, durch die eine Anpassung der Amortisierung erfolge.

Sie ist der Auffassung, dass die Unternehmen das Recht haben sollten, ihren Sitz oder einzelne Vermögenswerte in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen bzw. zu übertragen, ohne sich übermäßig komplexen und teuren Verfahren unterwerfen zu müssen, und es gebe keine Rechtfertigung für die sofortige Forderung von Steuern auf nicht realisierte Wertsteigerungen bei einer Verlegung des Sitzes und der tatsächlichen Leitung eines portugiesischen Unternehmens in einen anderen Mitgliedstaat oder der Aufgabe der Tätigkeit einer festen Niederlassung in Portugal oder der Übertragung ihres Vermögens in Portugal in einen anderen Mitgliedstaat, wenn es diese Art der Besteuerung in vergleichbaren Situationen im nationalen Kontext nicht gebe.

Der Notwendigkeit, den besonderen Schutz der Rechte bestimmter Personen und Stellen — insbesondere der Gläubiger, der Minderheitsaktionäre und der Steuerbehörden — zu gewährleisten, sei Rechnung zu tragen, jedoch im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Auslegung durch den Gerichtshof.

Vor diesem Hintergrund könnte die Portugiesische Republik z. B. den Wert der nicht realisierten Wertsteigerungen, die weiterhin ihrer Steuerrechtsprechung unterliegen sollten, bestimmen; damit dürfte allerdings nicht verbunden sein, dass eine sofortige Zahlung der Steuer gefordert werden könnte oder weitere Bedingungen für einen Zahlungsaufschub gestellt werden könnten.

Das berechtigte Ziel, eine wirksame steuerliche Kontrolle zu gewährleisten und Steuerflucht zu bekämpfen, könne auch durch weniger einschränkende Methoden erreicht werden, indem die in der Richtlinie 77/799/EWG (1) des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern und der Richtlinie 2008/55/EG (2) des Rates vom 26. Mai 2008 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen vorgesehenen Mechanismen verwendet würden.

Die portugiesischen Rechtsvorschriften gingen über das hinaus, was erforderlich sei, um die verfolgten Ziele zu erreichen, nämlich die Wirksamkeit des Steuerregimes zu gewährleisten. Die Kommission ist daher der Ansicht, dass das portugiesische Recht ein und dieselbe Regelung vorsehen sollte, sowohl wenn der Sitz, die tatsächliche Leitung oder Vermögenswerte ins Ausland verlegt bzw. übertragen würden, als auch wenn sie im Inland verblieben: die Zahlung der Steuer sollte erst nach der Realisierung der Wertsteigerung gefordert werden.


(1)  ABl. L 336, S. 15.

(2)  ABl. L 150, S. 28.


27.3.2010   

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C 80/19


Klage, eingereicht am 25. Januar 2010 — Europäische Kommission/Königreich Belgien

(Rechtssache C-41/10)

2010/C 80/34

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und N. Yerrell)

Beklagter: Königreich Belgien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen insbesondere aus den Art. 6, 8, 15, 16 und 17 der Ersten Richtlinie 73/239/EWG (1) sowie den Art. 20, 21 und 22 der Dritten Richtlinie 92/49/EWG (2) verstoßen hat, dass es die Richtlinien 73/239/EWG und 92/49/EWG fehlerhaft und unvollständig umgesetzt hat;

dem Königreich Belgien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage macht die Kommission geltend, dass die Tätigkeiten der belgischen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Bereich der nicht zum gesetzlichen System der sozialen Sicherheit gehörenden Zusatzkrankenversicherungen nicht mit der Ersten und der Dritten Richtlinie Schadenversicherung vereinbar seien. Da Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nämlich auf dem Zusatzkrankenversicherungsmarkt in direktem Wettbewerb mit Versicherungsunternehmen stünden, müssten sie den gleichen Rechtsvorschriften unterworfen werden wie diese. Die Klägerin bestreitet in dieser Hinsicht die Behauptung der Beklagten, wonach die von den Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit angebotenen Dienstleistungen der Zusatzkrankenversicherung unter die Ausnahme fielen, die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. d der Ersten Richtlinie vorgesehen sei, und trägt vor, dass der von der Zusatzversicherung gewährte Schutz nicht mit den „Versicherungen im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit“ gleichgesetzt werden könne.

Die Kommission weist erstens darauf hin, dass nach Art. 6 der Ersten Richtlinie die Aufnahme der Direktversicherungstätigkeit von einer vorherigen behördlichen Zulassung abhängig sei, die bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats beantragt werden müsse, in dessen Staatsgebiet das Unternehmen seinen Sitz habe. Die belgischen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit seien aber hinsichtlich ihrer Tätigkeiten im Bereich der Zusatzkrankenversicherung nicht nach dieser Vorschrift zugelassen.

Zweitens rügt die Klägerin den Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Ersten Richtlinie, da Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nicht zu den für Versicherungsunternehmen in Belgien vorgeschriebenen Rechtsformen gehörten. Außerdem seien Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit zur Ausübung eines breiten Spektrums an Tätigkeiten befugt, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit ihren Versicherungstätigkeiten stünden, während Art. 8 Abs. 1 Buchst. b vorschreibe, dass die Unternehmen ihren Gesellschaftszweck unter Ausschluss jeder anderen Geschäftstätigkeit auf die Versicherungstätigkeit und auf solche Geschäfte beschränkten, die unmittelbar hiermit in Zusammenhang stünden. Die belgischen Rechtsvorschriften seien auch problematisch im Hinblick auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. c, da dort vorgesehen sei, dass die Unternehmen einen Tätigkeitsplan nach Art. 9 der Richtlinie vorlegen müssten. Die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit hätten aber in Bezug auf ihre Tätigkeiten im Bereich der Zusatzkrankenversicherung keinen solchen Plan vorgelegt. Schließlich seien die belgischen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Gegensatz zu dem in Art. 8 Abs. 1 Buchst. d der Ersten Richtlinie enthaltenen Erfordernis nicht dazu verpflichtet, über den Mindestbetrag für den Garantiefonds zu verfügen.

Drittens macht die Kommission geltend, dass die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nach den Art. 13 ff. der Ersten Richtlinie (insbesondere Art. 16, 16a und 17) sowie den Art. 15 und 20 bis 22 der Dritten Richtlinie in Bezug auf ihre Tätigkeiten im Bereich der Zusatzkrankenversicherung ausreichende technische Reserven und in Bezug auf ihre gesamte Geschäftstätigkeit eine ausreichende Solvabilitätsspanne bilden müssten. In Belgien sei die Solvabilitätsspanne für die von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit angebotenen Zusatzkrankenversicherungen aber erst 2002 eingeführt worden, und das Berechnungsverfahren für diese Spanne weiche von dem von der Ersten Richtlinie vorgesehenen Berechnungsverfahren ab.


(1)  Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228, S. 3).

(2)  Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG und 88/357/EWG (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228, S. 1).


27.3.2010   

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C 80/20


Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret (Dänemark), eingereicht am 28. Januar 2010 — Viking Gas A/S/BP Gas A/S

(Rechtssache C-46/10)

2010/C 80/35

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Højesteret

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführer: Viking Gas A/S

Rechtsmittelbeklagter: BP Gas A/S

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 5 in Verbindung mit Art. 7 der Ersten Richtlinie (89/104) (1) des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken dahin auszulegen, dass sich das Unternehmen B einer Markenverletzung schuldig macht, wenn es vom Unternehmen A stammende Gasflaschen unter folgenden Umständen befüllt und verkauft:

a)

A verkauft Gas in sogenannten Kompositflaschen, die eine besondere Form aufweisen und als solche, d. h. als Aufmachungsmarke, als dänische und als Gemeinschaftsmarke eingetragen sind. A ist nicht Inhaber dieser Aufmachungsmarken, hat jedoch eine ausschließliche Lizenz für ihre Benutzung in Dänemark und ist zur Verfolgung von Markenverletzungen in Dänemark berechtigt.

b)

Beim Ersterwerb einer mit Gas gefüllten Kompositflasche bei einem Vertragshändler von A bezahlt der Verbraucher auch die Flasche, die damit sein Eigentum wird.

c)

A nimmt die Wiederbefüllung der Kompositflaschen in der Weise vor, dass die Verbraucher bei einem seiner Vertragshändler gegen Zahlung des Preises für das Gas leere Kompositflaschen gegen von A befüllte entsprechende Flaschen umtauschen können.

d)

B befüllt im Rahmen seiner Unternehmenstätigkeit Flaschen, insbesondere Kompositflaschen, auf die sich die unter a) bezeichnete Aufmachungsmarke bezieht, mit Gas, wobei die Verbraucher bei einem Vertragshändler von B gegen Zahlung des Preises für das Gas leere Kompositflaschen gegen von B befüllte entsprechende Flaschen umtauschen können.

e)

Beim Nachfüllen der fraglichen Kompositflaschen mit Gas versieht B diese mit Aufklebern, auf denen angegeben wird, dass das Nachfüllen von ihm vorgenommen wird?

2.

Ist, wenn davon auszugehen ist, dass den Verbrauchern in der Regel der Eindruck vermittelt wird, dass zwischen B und A eine Verbindung besteht, diesem Umstand Bedeutung für die Beantwortung der ersten Frage beizumessen?

3.

Bei Verneinung der ersten Frage: Könnte es zu einem anderen Ergebnis führen, wenn auf den Kompositflaschen — abgesehen davon, dass sie von der genannten Aufmachungsmarke erfasst werden — auch noch die für A eingetragene Bild- und/oder Wortmarke angebracht (auf die Flasche geprägt) und trotz des Aufklebers von B weiterhin sichtbar sind/ist ?

4.

Bei Bejahung der Fragen 1 und 3: Könnte es zu einem anderen Ergebnis führen, wenn davon auszugehen ist, dass A es bei anderen Flaschenarten, die nicht von der genannten Aufmachungsmarke erfasst werden, sondern mit der Wort- und/oder der Bildmarke von A versehen sind, jahrelang hingenommen hat und weiter hinnimmt, dass andere Unternehmen die Flaschen wiederbefüllen?

5.

Bei Bejahung der der ersten oder der dritten Frage: Könnte es zu einem anderen Ergebnis führen, wenn der Verbraucher sich selbst unmittelbar an B wendet und bei diesem

a)

gegen Zahlung des Preises für das Gas eine leere Kompositflasche gegen eine von B befüllte entsprechende Flasche umtauscht, oder

b)

Gas gegen Bezahlung in die mitgebrachte Kompositflasche füllen lässt?


(1)  ABl. L 40, S. 1.


27.3.2010   

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C 80/21


Rechtsmittel der Republik Österreich gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 18. November 2009 in der Rechtssache T-375/04, Scheucher-Fleisch GmbH u.a. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 28. Januar 2010 (e-mail 27.01.2010)

(Rechtssache C-47/10 P)

2010/C 80/36

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Republik Österreich (Prozessbevollmächtigte: E. Riedl, Bevollmächtigter, M. Núñez-Müller und J. Dammann, Rechtsanwälte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Scheucher — Fleisch GmbH, Tauernfleisch Vertriebs GmbH, Wech-Kärntner Truthahnverarbeitung GmbH, Wech-Geflügel GmbH, Johann Zsifkovics, Europäische Kommission

Anträge der Klägerin

Die Republik Österreich beantragt:

1.

das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. November 2009 in der Rechtssache T-375/04 (Scheucher u.a./Kommission) vollständig aufzuheben;

2.

abschließend in der Sache zu entscheiden und die Klage als unzulässig zurückzuweisen, jedenfalls aber als unbegründet abzuweisen;

3.

den Klägern im Ausgangsverfahren sowohl die Kosten des Rechtsmittelverfahrens als auch die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Rechtssache T-375/04 aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, dass das angefochtene Urteil gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV verstoße. Das Gericht habe verkannt, dass die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens durch die angefochtene Entscheidung der Kommission weder individuell noch unmittelbar betroffen seien. Denn die angefochtene Entscheidung führe nicht zu einer spürbaren Beeinträchtigung ihrer Marktstellung; zudem führe die von der Kommission genehmigte allgemeine, sektorale Beihilfenregelung der Rechtsmittelführerin zu keinen wettbewerblichen Beeinträchtigungen, da die Gewährung der Beihilfen jeweils noch von einer Einzelentscheidung der zuständigen Stellen abhängig sei. Schließlich fehle den Klägerinnen des Ausgangsverfahrens das erforderliche Rechtsschutzinteresse, da die angefochtene Entscheidung der Kommission sie nicht selbst beeinträchtige.

Die Rechtsmittelführerin ist ferner der Auffassung, dass das angefochtene Urteil gegen Art. 108 Abs. 2 AEUV verstoße. Das Gericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Kommission während des Vorprüfverfahrens auf ernsthafte Schwierigkeiten bei der Beurteilung der streitigen Maßnahmen gestoßen und deshalb zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens verpflichtet gewesen sei.

Ferner meint die Rechmittelführerin, dass das angefochtene Urteil auch gegen die Regeln über die Beweislastverteilung verstoße. Das Gericht habe die Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens verpflichtet, obwohl die Kläger keine entsprechenden Beweise für ihre angebliche Beeinträchtigung vorgelegt hätten.

Nach Auffassung der Rechtsmittelführerin verletzt das angefochtene Urteil außerdem Art. 81 der Verfahrensordnung des Gerichts (VerfOEuG), da es in sich widersprüchlich begründet sei.

Schließlich meint die Rechtsmittelführerin, dass das angefochtene Urteil auch gegen Art. 64 VerfOEuG verstoße, weil das Gericht es versäumt habe, entscheidungserhebliche Umstände durch prozessleitende Maßnahmen zu verifizieren.


27.3.2010   

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C 80/22


Klage, eingereicht am 29. Januar 2010 — Europäische Kommission/Republik Slowenien

(Rechtssache C-49/10)

2010/C 80/37

Verfahrenssprache: Slowenisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Alcover San Pedro und B. Rous Svete)

Beklagte: Republik Slowenien

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Slowenien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (1) (IVU-Richtlinie) verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, damit die zuständigen Behörden durch Genehmigung gemäß den Art. 6 und 8 der Richtlinie 2008/1/EG oder in geeigneter Weise durch Überprüfung und, soweit angemessen, durch Aktualisierung der Auflagen dafür sorgen, dass bestehende Anlagen unbeschadet anderer besonderer Gemeinschaftsvorschriften spätestens am 30. Oktober 2007 in Übereinstimmung mit den Anforderungen der Art. 3, 7, 9, 10, 13, des Art. 14 Buchst. a und b sowie des Art. 15 Abs. 2 dieser Richtlinie betrieben werden;

der Republik Slowenien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Aufgrund der Antwort der Republik Slowenien auf die mit Gründen versehene Stellungnahme stellt die Kommission fest, dass eine große Zahl von bestehenden Anlagen in Slowenien noch immer ohne gültige Genehmigungen betrieben werde, was einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/1/EG darstelle.


(1)  ABl. L 24, S. 8.


27.3.2010   

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C 80/22


Rechtsmittel, eingelegt am 9. Februar 2010 von der Internationalen Fruchtimport Gesellschaft Weichert & Co. KG gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 30. November 2009, Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert & Co. KG/ Europäische Kommission (T-2/09)

(Rechtssache C-73/10 P)

2010/C 80/38

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Internationale Fruchtimport Gesellschaft Weichert & Co. KG (Prozessbevollmächtigte: A. Rinne, Rechtsanwalt, S. Kon, Solicitor, C. Humpe, Solicitor, und C. Vajda, QC)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 30. November 2009 (T-2/09) aufzuheben;

den in der Rechtssache T-2/09 von der Rechtsmittelführerin gestellten Antrag auf Nichtigerklärung für zulässig zu erklären und die Rechtssache zur Entscheidung über die von der Rechtsmittelführerin erhobene Forderung, die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Oktober 2008 (Sache COMP/39.188 — Bananen) für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerin betrifft, an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen;

hilfsweise, die Sache zur Entscheidung über die Zulässigkeit des von der Rechtsmittelführerin in der Rechtssache T-2/09 gestellten Antrags auf Nichtigerklärung an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Gericht erster Instanz einen Rechtsfehler begangen habe, indem es die Klage aus dem Grund für unzulässig erklärt habe, dass von den Gemeinschaftsregelungen über Verfahrensfristen nur dann abgewichen werden dürfe, wenn die Umständen entweder auf Zufall oder auf höherer Gewalt beruhten. Dieser Ansatz sei unangemessen eng und berücksichtige die Bedeutung des Rechts auf Zugang zu den Gerichten in Strafverfahren, des Grundsatzes der Gesetzlichkeit in Strafverfahren, des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und der zwingenden Notwendigkeit, ein ungerechtes Ergebnis zu vermeiden, nicht oder nicht ausreichend.


Gericht

27.3.2010   

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C 80/23


Urteil des Gerichts vom 9. Februar 2010 — Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-340/07) (1)

(Schiedsklausel - Programm „eContent“ - Vertrag bezüglich eines Projekts zur Gewährleistung der maximalen Wirksamkeit des Programms und der größtmöglichen Beteiligung der Zielgruppen - Nichterfüllung des Vertrags - Kündigung des Vertrags)

2010/C 80/39

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Korogiannakis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigter: E. Manhaeve im Beistand der Rechtsanwälte D. Philippe und M. Gouden)

Gegenstand

Klage nach den Art. 235 EG, 238 EG und 288 EG auf Verurteilung der Kommission zum Ersatz des Schadens, der dadurch entstanden sein soll, dass die Kommission ihre vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen der Erfüllung des Vertrags EDC-53007 EEBO/27873 bezüglich des Projekts „e-Content Exposure and Business Opportunities“ verletzt habe

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 269 vom 10.11.2007.


27.3.2010   

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C 80/23


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Februar 2010 — O2 (Germany)/HABM (Homezone)

(Rechtssache T-344/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Homezone - Absolute Eintragungshindernisse - Unterscheidungskraft - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2010/C 80/40

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: O2 (Germany) GmbH & Co. OHG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Fottner und M. Müller)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: S. Schäffner)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 5. Juli 2007 (Sache R 1583/2006-4) über die Anmeldung des Wortzeichens HOMEZONE als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 5. Juli 2007 (Sache R 1583/2006-4) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 269 vom 10.11.2007.


27.3.2010   

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C 80/24


Urteil des Gerichts vom 3. Februar 2010 — Enercon/HABM — Hasbro (ENERCON)

(Rechtssache T-472/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ENERCON - Ältere Gemeinschaftswortmarke TRANSFORMERS ENERGON - Relatives Eintragungshindernis - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2010/C 80/41

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Enercon GmbH (Aurich, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Böhm und V. Henke)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Hasbro, Inc. (Pawtucket, Rhode Islands, USA) (Prozessbevollmächtigter: M. Edenborough, Barrister)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 25. Oktober 2007 (Sache R 959/2006-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Hasbro, Inc. und der Enercon GmbH

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Enercon GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 79 vom 29.3.2008.


27.3.2010   

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C 80/24


Urteil des Gerichts vom 11. Februar 2010 — Deutsche BKK/HABM (Deutsche BKK)

(Rechtssache T-289/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke Deutsche BKK - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter und fehlende Unterscheidungskraft - Fehlen einer durch Benutzung erlangten Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) - Art. 73 und Art. 74 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 und Art. 76 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 207/2009))

2010/C 80/42

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Deutsche BKK (Wolfsburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H.-P. Schrammek, C. Drzymalla und S. Risthaus)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: B. Schmidt)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 29. Mai 2008 (Sache R 318/2008-4) über die Anmeldung der Wortmarke Deutsche BKK als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Deutsche Betriebskrankenkasse (Deutsche BKK) trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 247 vom 27.9.2008.


27.3.2010   

DE

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C 80/25


Urteil des Gerichts vom 9. Februar 2010 — PromoCell bioscience alive/HABM (SupplementPack)

(Rechtssache T-113/09) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke SupplementPack - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2010/C 80/43

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: PromoCell bioscience alive GmbH Biomedizinische Produkte (Heidelberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin K. Mende)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: S. Schäffner)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 15. Januar 2009 (Sache R 996/2008-4) über die Anmeldung des Wortzeichens SupplementPack als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die PromoCell bioscience alive GmbH Biomedizinische Produkte trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 129 vom 6.6.2009.


27.3.2010   

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C 80/25


Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 4. Februar 2010 — Portugal/Transnáutica und Kommission

(Rechtssache T-385/05 TO R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Zollunion - Drittwiderspruch - Urteil des Gerichts - Antrag auf Aussetzung der Durchführung - Missachtung von Formerfordernissen - Unzulässigkeit)

2010/C 80/44

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Drittwiderspruchsklägerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, A. C. Santos, J. Gomes und P. Rocha)

Andere Verfahrensbeteiligte: Transnáutica — Transportes e Navegação, SA (Matosinhos, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Fernández Vicién und D. Ortigão Ramos), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und L. Bouyon)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung der Durchführung des Urteils des Gerichts vom 23. September 2009, Transnáutica/Kommission (T-385/05, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), im Rahmen eines Drittwiderspruchsverfahrens

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


27.3.2010   

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C 80/25


Beschluss des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters vom 5. Februar 2010 — De Post/Kommission

(Rechtssache T-514/09 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Aufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf sonstige einstweilige Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit)

2010/C 80/45

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerin: De Post NV van publiek recht (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Martens et B. Schutyser)

Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Manhaeve und N. Bambara im Beistand von Rechtsanwalt P. Wytinck)

Gegenstand

Antrag auf einstweilige Anordnung, der im Wesentlichen dahin geht, erstens den Vollzug der Entscheidung des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union auszusetzen, den in der Ausschreibung Nr. 10234 „Tägliche Beförderung und Zustellung des Amtsblattes, von Büchern, sonstigen Periodika und Veröffentlichungen“ genannten Auftrag an die Entreprise des postes et télécommunications Luxembourg zu vergeben, zweitens anzuordnen, den in der Ausschreibung genannten Vertrag nicht zu unterzeichnen, und drittens, falls dieser Vertrag bereits geschlossen wurde, seinen Vollzug auszusetzen, bis das Gericht in der Hauptsache entschieden hat

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


27.3.2010   

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C 80/26


Klage, eingereicht am 22. Dezember 2009 — Cañas/Kommission

(Rechtssache T-508/09)

2010/C 80/46

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Guillermo Cañas (Buenos Aires, Argentinien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Laboulfie)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 12. Oktober 2009 in der Sache COMP/39471, Guillermo Cañas/AMA, ATP und CIAS für nichtig zu erklären.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger, ein argentinischer Tennisprofi, beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 12. Oktober 2009, mit der die Kommission aufgrund fehlenden Gemeinschaftsinteresses seine Beschwerde gegen die Internationale Anti-Doping-Agentur (AMA), die ATP Tour Inc. (ATP) und die Internationale Schiedsgerichtskammer für Sportfragen (CIAS) zurückgewiesen hat, die sich dagegen richtete, dass diese internationalen Sportgremien im Zusammenhang mit Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen und eines Missbrauchs einer beherrschenden Stellung gegen Art. 81 und/oder Art. 82 EG-Vertrag verstoßen haben sollen.

Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage geltend, die von der AMA, der ATP und der CIAS ausgearbeiteten, angewandten und anerkannten Vorschriften seien diskriminierend, denn sie ermöglichten eine unterschiedliche Bestrafung zweier aufgrund desselben fahrlässigen Fehlverhaltens positiv getesteter Athleten, je nach der Einstufung der in ihren Körperflüssigkeiten gefundenen Substanz. Konkret macht der Kläger geltend, diese Antidopingvorschriften belegten einen fahrlässigen Dopingverstoß wegen einer sogenannten verbotenen Substanz mit einer Mindestsperre von einem Jahr, während die Mindeststrafe für einen fahrlässigen Dopingverstoß wegen einer sogenannten spezifischen Substanz eine Verwarnung sei.

Nach Ansicht des Klägers gehen diese fraglichen Antidopingvorschriften zu weit, denn die von ihnen vorgesehene Sanktionsregelung ermögliche es nicht, die (im vorliegenden Fall nachteilige) Auswirkung einer versehentlich eingenommenen Substanz zu berücksichtigen. Die Antidopingvorschriften und ihre Anwendung seien gemessen an der (relativen) Schwere des vorgeworfenen Fehlverhaltens unverhältnismäßig.

Die AMA, die ATP und die CIAS seien Unternehmen im gemeinschaftsrechtlichen Sinn und hätten Vereinbarungen geschlossen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen angenommen, die den Wettbewerb zwischen professionellen Tennisspielern unzulässig einschränkten und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigten. Die fraglichen Antidopingvorschriften beanspruchten gegenüber sämtlichen Athleten sämtlicher sportlicher Disziplinen, jedenfalls sämtlicher olympischer Disziplinen, Geltung und nicht nur gegenüber dem Kläger, so dass ihr Verbot in hohem Maße im Gemeinschaftsinteresse liege.

Ferner hätten die AMA, die ATP und die CIAS unabhängig voneinander und/oder gemeinsam ihre beherrschende Stellung missbraucht, zunächst aufgrund einer realen und potenziellen diskriminierenden Unterscheidung zwischen konkurrierenden professionellen Sportlern und sodann, weil diese Antidopingvorschriften es der ATP ermöglichten, den Abschluss von Verträgen mit einem Tennisspieler, der aufgrund fahrlässigen Verhaltens positiv auf eine verbotene Substanz getestet worden sei, für einen Mindestzeitraum von einem Jahr zu verweigern.


27.3.2010   

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C 80/26


Klage, eingereicht am 18. Dezember 2009 — Portugal/Kommission

(Rechtssache T-509/09)

2010/C 80/47

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Portugiesische Republik (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: L. Inez Fernandes, A. Trindade Mimoso und A. Miranda Boavida)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die der portugiesischen Regierung mit dem Schreiben Nr. 11656 mitgeteilte Entscheidung der Europäischen Kommission vom 14. Oktober 2009, mit der die Genehmigungen für eine Beteiligung an den zuvor für den Kauf von zwei zur Überwachung der Fischerei bestimmten Hochseepatrouillenschiffen im Wert von 11 025 000 Euro bewilligten Beträgen verweigert wird;

die Beklagte anzuweisen, den Erstattungsanträgen, die die portugiesische Regierung im Rahmen der Entscheidung der Kommission 202/978/EG vom 10. Dezember 2002 gestellt hat, stattzugeben;

der Europäischen Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

a)

Irrtümer hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen, da der portugiesische Staat alle Vorschriften über öffentliche Aufträge in vollem Umfang eingehalten habe;

b)

Irrtümer hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen;

c)

Verstoß gegen die Begründungspflicht: In der angefochtenen Entscheidung werde die getroffene Entscheidung nicht im Mindesten begründet. Da sie gebührend gefestigte Rechtspositionen eines Mitgliedstaats antaste und beeinträchtige und diesem daher schwerwiegende Nachteile zufüge, müsse eine solche Entscheidung mehr als andere eine stichfeste und überzeugende Begründung enthalten, was nicht der Fall sei.


27.3.2010   

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C 80/27


Klage, eingereicht am 21. Dezember 2009 — Niki Luftfahrt/Kommission

(Rechtssache T-511/09)

2010/C 80/48

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Niki Luftfahrt GmbH (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Asenbauer)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge der Klägerin

Die angefochtene Entscheidung der Europäischen Kommission vom 28. August 2009, „Staatliche Beihilfe C 6/2009 (ex N 663/2008) — Österreich Austrian Airlines — Umstrukturierungsplan“ gemäß Art. 264 Abs. 1 AEUV (ex Art. 231 Abs. 1 EG) für nichtig zu erklären und

der Europäischen Kommission aufzuerlegen, der klagenden Partei gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften die für das Verfahren notwendigen Kosten zu ersetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission K(2009) 6686 endg. vom 28. August 2009 betreffend die staatliche Beihilfe im Rahmen des Verkaufs der Anteile des österreichischen Staates an der Unternehmensgruppe Austrian Airlines an die Deutsche Lufthansa AG (C 6/2009 (ex N 663/2008)). In dieser Entscheidung ist die Kommission der Auffassung, dass die von der Republik Österreich zugunsten von Austrian Airlines gewährte Umstrukturierungsbeihilfe, vorbehaltlich einiger Bedingungen, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, soweit der bei der Kommission notifizierte Umstrukturierungsplan vollumfänglich umgesetzt wird.

Zur Begründung ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin, die ein privat finanziertes Luftfahrtunternehmen betreibt und eine Beschwerde bei der Kommission in Bezug auf die streitgegenständliche Umstrukturierungsbeihilfe erhoben hat, an erster Stelle geltend, dass die Kommission gegen Art. 87 Abs. 1 und 3 Buchst. c EG, gegen Art. 88 Abs. 2 EG und gegen Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. 2004, C 244, S. 2) verstoßen hätte. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass die Kommission verkannt hätte, dass

die Empfängerin der gegenständlichen Beihilfe nicht die Austrian Airlines, sondern die Lufthansa sei, bei der es sich aber um kein Unternehmen in Schwierigkeiten und damit auch um kein förderungswürdiges Unternehmen handele,

weder die Austrian Airlines noch die Lufthansa einen angemessenen Eigenbeitrag zur Umstrukturierung der Austrian Airlines geleistet hätten,

die notifizierten Umstrukturierungsmaßnahmen nicht den vorgenannten Leitlinien entsprechen würden und

die von der Republik Österreich angebotenen Ausgleichsmaßnahmen nicht ausreichen würden, um nachteilige Auswirkungen der Beihilfe auf die Handelsbedingungen so weit wie möglich abzuschwächen.

Ferner macht die Klägerin geltend, dass die gegenständliche Beihilfe untrennbar mit Bedingungen verknüpft sei, die gegen die gemeinschaftsrechtlichen Regeln über die Niederlassungsfreiheit und somit gegen Art. 43 EG verstoßen würden.

Im Weiteren wird die Verletzung von Art. 253 EG gerügt, da die Kommission die angefochtene Entscheidung insoweit nicht ordnungsgemäß begründet habe, als sie

die Lage auf den betroffenen Märkten, insbesondere die Stellung des durch die Beihilfe begünstigten Unternehmens und die Stellung der Konkurrenten auf diesen Märkten nicht erhoben und geprüft habe, und

auch unberücksichtigt gelassen habe, dass die Austrian Airlines in der Vergangenheit eine Vielzahl gemeinschaftsrechtswidriger Beihilfen erhalten habe.

Zuletzt wird gerügt, dass die Kommission das ihr eingeräumte Ermessen missbraucht habe.


27.3.2010   

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C 80/28


Klage, eingereicht am 21. Dezember 2009 — Rusal Armenal/Rat

(Rechtssache T-512/09)

2010/C 80/49

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Rusal Armenal ZAO (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Evtimov)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betrifft;

dem Rat die Kosten des Verfahrens und die durch das Verfahren verursachten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 925/2009 des Rates vom 24. September 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Folien aus Aluminium mit Ursprung in Armenien, Brasilien und der Volksrepublik China (ABl. L 262, S. 1, im Folgenden: angefochtene Verordnung), soweit sie die Klägerin betrifft.

Sie stützt ihre Klage auf die folgenden fünf Nichtigkeitsgründe, von denen einer auf einer inzidenten Rechtswidrigkeitseinrede beruht.

Als ersten Nichtigkeitsgrund macht die Klägerin geltend, dass die Kommission und der Rat gegen Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung (1) und die Art. 2.1 und 2.2 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des GATT 1994 (im Folgenden: Antidumping-Übereinkommen oder ADA) verstoßen hätten, indem sie den Normalwert für die Klägerin auf der Grundlage von Daten aus einem Vergleichsdrittland bestimmt hätten und dadurch zu grundlegend falschen Ergebnissen in Bezug auf Dumping, Kumulierung, Schädigung und Kausalität hinsichtlich Einfuhren aus Armenien gelangt seien. Der Rat und die Kommission hätten den Normalwert für die Klägerin auf der Grundlage ihrer eigenen Daten betreffend Armenien und nicht gemäß Art. 2 Abs. 7 Buchst. a der Grundverordnung bestimmen müssen.

Außerdem ist sie der Ansicht, dass das Gericht zum Zweck der erneuten Prüfung der Begründetheit des ersten Nichtigkeitsgrunds inzident gemäß Art. 277 AEUV (früher Art. 241 EG) die Unanwendbarkeit von Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung auf die Klägerin feststellen sollte, soweit diese Vorschrift als Rechtsgrundlage für die Vergleichslandmethode gedient habe, die in der angefochtenen Verordnung zur Bestimmung des Normalwerts der Klägerin angewandt worden sei. Die Klägerin erhebt diese inzidente Rechtswidrigkeitseinrede, da sie der Ansicht ist, dass sie Anspruch auf eine gerichtliche Überprüfung der Anwendung von Art. 2 Abs. 7 auf sie habe und dass sie durch Feststellungen über den Normalwert in der angefochtenen Verordnung, deren rechtliche Grundlage Art. 2 Abs. 7 der Grundverordnung sei, beeinträchtigt worden sei. Letztere Vorschrift sollte für unanwendbar erklärt werden, da ihre Anwendung auf die Klägerin gegen die Art. 2.1 und 2.2 des Antidumping-Übereinkommens verstoße, die die EU als mehrseitige Verpflichtungen in das EU-Recht habe aufnehmen wollen und die Bestandteil der der EU zugrunde liegenden Verträge und für den Rat und die Kommission nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bindend seien.

Als zweiten Nichtigkeitsgrund macht die Klägerin geltend, dass die Organe, selbst wenn man davon ausginge, dass sie nicht gegen Art. 2 Abs. 1 bis 6 der Grundverordnung und gegen das Antidumping-Übereinkommen verstoßen hätten, gegen Art. 2 Abs. 7 Buchst. c der Grundverordnung verstoßen sowie der Klägerin zu Unrecht den Status eines in einer Marktwirtschaft tätigen Unternehmens verweigert hätten und verschiedene offensichtliche Fehler bei der Sachverhaltsbeurteilung im Rahmen der Anwendung von Art. 2 Abs. 7 Buchst. c begangen hätten.

Als dritten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Organe gegen Art. 3 Abs. 4 der Grundverordnung verstoßen und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätten, indem sie Armenien nicht von der kumulativen Beurteilung angeblich gedumpter Einfuhren ausgenommen hätten und in diesem Zusammenhang die grundlegende Überarbeitung der Produktionstätigkeit in Armenien im Zeitraum 2004 bis 2006 und der Qualitätsprobleme bei der betroffenen armenischen Ware während der in den Untersuchungszeitraum fallenden Wiederaufnahme und Neuausrichtung der Herstellungsprozesse im Jahr 2007 nicht berücksichtigt habe.

Mit ihrem vierten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Kommission durch ihr Beurteilungsverfahren und durch ihre Begründung der Ablehnung des Preisverpflichtungsangebots der Klägerin und der gleichzeitig unter ähnlichen Umständen erfolgten Annahme des Verpflichtungsangebots eines brasilianischen ausführenden Herstellers gegen den grundlegenden Rechtsgrundsatz der Gleichbehandlung/Nichtdiskriminierung verstoßen und offensichtliche Beurteilungsfehler begangen habe.

Mit ihrem fünften Nichtigkeitsgrund macht die Klägerin geltend, dass die Kommission gegen den grundlegenden EU-Rechtsgrundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen und dadurch wesentliche Formvorschriften verletzt habe, indem sie öffentlich und unmittelbar auf die Klägerin und die fragliche laufende Antidumpinguntersuchung Bezug genommen und für Voreingenommenheit bei den für die Antidumpinguntersuchung verantwortlichen Organen gesorgt habe, so dass diese geneigt gewesen seien, für die Ausfuhren der Klägerin Antidumpingzölle vorzusehen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56, S. 1).


27.3.2010   

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C 80/29


Klage, eingereicht am 23. Dezember 2009 — Ecoceane/EMSA

(Rechtssache T-518/09)

2010/C 80/50

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Ecoceane (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Spalter)

Beklagte: Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage von Ecoceane für zulässig zu erklären;

den angefochtenen Beschluss vom 28. Oktober 2009, mit dem das Angebot von Ecoceane abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären;

den Beschluss der EMSA über den Zuschlag des Auftrags (2009/S 42-060271) und seine Unterzeichnung für nichtig zu erklären;

die EMSA zu verurteilen, Ecoceane, der Klägerin, Schadensersatz in Höhe von 224 744 Euro zu zahlen;

die EMSA zu verurteilen, Ecoceane, der Klägerin, 25 000 Euro als Ersatz ihrer nicht erstattungsfähigen Kosten zu zahlen;

der EMSA die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt in der vorliegenden Rechtssache die Nichtigerklärung des Beschlusses vom 28. Oktober 2009, mit dem die EMSA nach Abschluss eines Ausschreibungsverfahrens für die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags über den Einsatz von Hilfsschiffen bei der Bekämpfung der Ölverschmutzung ihr Angebot abgelehnt habe, und des Beschlusses der EMSA über den Zuschlag sowie der Unterzeichnung des Auftrags. Die Klägerin beantragt außerdem Ersatz des Schadens, der durch den angefochtenen Beschluss entstanden sei.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe.

Sie macht erstens geltend, die EMSA habe, da eine mit den Bestimmungen des Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung Nr. 1605/2002/EG (1) und den Bestimmungen des Art. 149 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2342/2002/EG (2) im Einklang stehende Begründung des ablehnenden Beschlusses gefehlt habe, gegen diese Bestimmungen verstoßen, indem sie die von der Klägerin erbetenen Informationen, d. h. das die Angaben zum Ablauf des Verfahrens enthaltende Protokoll der Prüfung der Angebote, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, die Bewertung der Angebote anhand der Prozentsätze des Pflichtenhefts sowie die Merkmale und Vorteile des Angebots des erfolgreichen Bieters, nicht mitgeteilt habe.

Die Klägerin trägt zweitens vor, die von der EMSA in ihrem Pflichtenheft vorgegebenen zusätzlichen Kriterien zur Prüfung und Beurteilung der Angebote seien im Hinblick auf den Auftragsgegenstand nicht objektiv und vertretbar; infolgedessen biete die Wahl zusätzlicher Kriterien, die einer im Voraus festgelegten Technologie entsprächen, keine Gewähr für den gleichberechtigten Zugang der Bewerber, die ein innovatives Verfahren vorstellten, und stelle einen Verstoß gegen die in Art. 89 Abs. 1 der Haushaltsordnung Nr. 1605/2002/EG genannten gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz dar.

Die Klägerin macht drittens geltend, die Beklagte habe bei der Behandlung der Bewerber dadurch gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz verstoßen, dass sie abweichend von dem was den anderen Bewerbern gewährt worden sei, eine Besichtigung des von Ecoceane vorgestellten Schiffs zur Beseitigung von Umweltverschmutzungen abgelehnt habe. Außerdem habe die Beklagte auch dadurch gegen diese Grundsätze verstoßen, dass sie die Anhörung der Ecoceane im Widerspruch zu Art. 146 der Verordnung Nr. 2342/2002/EG nicht von einem Ausschuss für die Bewertung der Angebote habe durchführen lassen, der aus mindestens drei während der gesamten Dauer der Sitzung anwesenden Mitgliedern zusammengesetzt sei.

Schließlich trägt die Klägerin vor, der EMSA seien offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1) in der durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 der Kommission vom 20. Juli 2005 (ABl. L 201, S. 3) geänderten Fassung.


27.3.2010   

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C 80/30


Klage, eingereicht am 24. Dezember 2009 — TF1 u. a./Kommission

(Rechtssache T-520/09)

2010/C 80/51

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Télévision française 1 (TF1) (Boulogne Billancourt, Frankreich), Métropole télévision (M6) (Neuilly-sur-Seine, Frankreich), Canal + SA (Issy-Les-Moulineaux, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Hordies und C. Smits)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die von der Europäischen Kommission in der Sache Staatliche Beihilfe C 27/09 (ex N 34/A/09 & N 34/B/09) — Zuschuss aus Haushaltsmitteln zugunsten von France Télévisions (2010—2012) erlassene Entscheidung vom 1. September 2009 für nichtig zu erklären, soweit diese den notifizierten Zuschuss aus Haushaltsmitteln für France Télévisions in Höhe von 450 Mio. Euro für 2009 für nach Art. 86 Abs. 2 EG mit diesem vereinbar erklärt;

die Kommission zu verurteilen, das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene förmliche Verfahren zur Prüfung der Beihilfe zu eröffnen;

der Kommission sämtliche Kosten des Rechtszugs aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gegenstand der vorliegenden Klage ist die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 6693 final vom 1. September 2009, die die Kommission nach Abschluss des in Art. 88 Abs. 3 EG (jetzt Art. 108 AEUV) vorgesehenen Verfahrens erlassen hat, in der die Kommission einen Zuschuss aus Haushaltsmitteln für France Télévisions in Höhe von maximal 450 Mio. Euro für 2009 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen hat. Die Klägerinnen fordern in diesem Zusammenhang die Eröffnung des förmlichen Prüfungsverfahrens nach Art. 108 Abs. 2 AEUV.

Sie stützen ihren einzigen Klagegrund darauf, dass es ernsthafte Schwierigkeiten gegeben habe, aufgrund deren die Kommission gehalten gewesen sei, das in Art. 88 Abs. 2 EG (jetzt Art. 108 Abs. 2 AEUV) vorgesehene förmliche Prüfungsverfahren zu eröffnen und alle Beteiligten aufzufordern, ihr ihre Stellungnahmen mitzuteilen.

Nach Ansicht der Klägerinnen liegen Anzeichen für ernsthafte Schwierigkeiten vor, die sich aus den Umständen des Vorprüfungsverfahrens und aus dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung ergäben.

Die überlange Dauer des Vorprüfungsverfahrens, der Ablauf des Verfahrens und der Umfang der finanziellen Zuwendung offenbarten, dass Anzeichen für ernsthafte Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den Umständen des Vorprüfungsverfahrens vorgelegen hätten.

Anzeichen für ernsthafte Schwierigkeiten im Zusammenhang mit dem Inhalt der angefochtenen Entscheidung beruhten auf zwei Umständen. Sie ergäben sich aus dem unzureichenden Informationsstand oder sogar ungenauen Informationen, über den/die die Kommission im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung verfügt habe, und der Tatsache, dass die Kommission aufgrund der strukturellen Risiken der Überkompensation im vorliegenden Fall ohne eine eingehende Analyse nicht in der Lage gewesen sei, über die Vereinbarkeit der Beihilfe zu entscheiden.


27.3.2010   

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C 80/31


Klage, eingereicht am 28. Dezember 2009 — MIP Metro/HABM — Metronia (METRONIA)

(Rechtssache T-525/09)

2010/C 80/52

Sprache der Klageschrift: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG (Düssledorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kaase und J.-C. Plate)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Metronia, SA (Madrid, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 8. Oktober 2009 in der Sache R 1315/2006-1 aufzuheben, soweit die Beschwerde mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009) nicht erfüllt seien;

dem Beklagten die Kosten einschließlich der des Widerspruchs- und des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „METRONIA“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 20, 28 und 41.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene deutsche Bildmarke „METRO“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 20, 28 und 41.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben, und die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke wurde zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben, der Widerspruch wurde zurückgewiesen, und demzufolge wurde die Gemeinschaftsmarke für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen zur Eintragung zugelassen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009), da die Beschwerdekammer unzutreffend festgestellt habe, dass zwischen den betroffenen Gemeinschaftsmarken keine Verwechslungsgefahr bestehe.


27.3.2010   

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C 80/31


Klage, eingereicht am 28. Dezember 2009 — PAKI Logistics/HABM (PAKI)

(Rechtssache T-526/09)

2010/C 80/53

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: PAKI Logistics GmbH (Ennepetal, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwälte M. Bergermann, P. Mes, C. Graf von der Groeben, G. Rother, J. Bühling, A. Verhauwen, J. Künzel, D. Jestaedt und J. Vogtmeier)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. Oktober 2009 (R-180/2007-1) aufzuheben;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens, einschließlich der im Beschwerdeverfahren angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „PAKI“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 20, 37 und 39 (Anmeldung Nr. 4 790 895)

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: rechtsfehlerhafte Anwendung des Art. 7 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 207/2009 (1) in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 derselben Verordnung, da die angemeldete Marke nicht gegen die guten Sitten verstoße


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).


27.3.2010   

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C 80/32


Klage, eingereicht am 31. Dezember 2009 — In ‘t Veld/Rat

(Rechtssache T-529/09)

2010/C 80/54

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Sophie Int Veld (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer und J. Blockx)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Rates, den uneingeschränkten Zugang zu dem Dokument 11897/09 zu verweigern, für nichtig zu erklären;

dem Rat die Kosten der Klägerin einschließlich der Kosten etwaiger Streithelfer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Nichtigerklärung der Entscheidung des Rates vom 8. September 2009, mit der ihr Antrag nach der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) auf uneingeschränkten Zugang zu dem Dokument 11897/09 zurückgewiesen wurde, bei dem es sich um ein Gutachten des Juristischen Dienstes des Rates über die Rechtsgrundlage der Empfehlung der Kommission an den Rat zur Genehmigung der Aufnahme von Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika für ein internationales Abkommen über die Zurverfügungstellung von Finanztransaktionsdaten an das Finanzministerium der Vereinigten Staaten zum Zwecke der Prävention und Bekämpfung des Terrorismus und der Terrorismusfinanzierung handelt. Der Rat habe der Klägerin eine bearbeitete Fassung des Dokuments 11897/09 übermittelt, in der die Teile nicht enthalten gewesen seien, die es der Klägerin ihrer Ansicht nach ermöglichen würden, vom Inhalt der Analyse des Juristischen Dienstes Kenntnis zu nehmen.

Die Klägerin trägt vor, die angefochtene Entscheidung sei aufzuheben, weil sie gegen die in der Verordnung Nr. 1049/2001 enthaltenen Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten verstoße.

Die Klägerin macht erstens geltend, die angefochtene Verordnung sei zu Unrecht auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 (Schutz der internationalen Beziehungen) gestützt worden, da der Rat nicht nachgewiesen habe, inwiefern der uneingeschränkte Zugang zu dem Dokument 11897/09 den Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf den Schutz der internationalen Beziehungen der Europäischen Union beeinträchtigen würde.

Zweitens sei die angefochtene Verordnung auf eine fehlerhafte Auslegung von Art. 4 Abs. 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 (Schutz der Rechtsberatung) gestützt worden, da diese Ausnahme nicht auf das Dokument 11897/09 anwendbar sei, weil der uneingeschränkte Zugang zu diesem Dokument nicht den Schutz von Gerichtsverfahren oder der Rechtsberatung beeinträchtigen würde und weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der uneingeschränkten Verbreitung des Dokuments 11897/09 bestehe.

Die Klägerin trägt für den Fall, dass der Gerichtshof der Ansicht sein sollte, diese vorgenannten Ausnahmen seien auf das Dokument 11897/09 anwendbar, hilfsweise vor, der Rat habe insofern Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 falsch angewandt, als er mehr Informationen aus dem Dokument 11897/09 gestrichen habe, als unbedingt erforderlich gewesen sei.

Schließlich trägt die Klägerin vor, der Rat habe bei der angefochtenen Entscheidung gegen seine Begründungspflicht verstoßen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, ABl. L 145, S. 43.


27.3.2010   

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C 80/33


Klage, eingereicht am 8. Januar 2010 — Kommission/Earthscan

(Rechtssache T-5/10)

2010/C 80/55

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A.-M. Rouchaud-Joët und S. Petrova im Beistand von P. Hermant und G. van de Walle de Ghelcke, Rechtsanwälte)

Beklagte: Earthscan Ltd (Kent, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihr den Betrag von 44 903,22 Euro zurückzuzahlen, der der Höhe der Hauptforderung von 45 835,44 Euro, auf die 6 486,09 Euro bereits gezahlt wurden, zuzüglich Zinsen ab dem 30. September 2005 in Höhe von 5 556,87 Euro entspricht;

die Beklagte zu verurteilen, Zinsen in Höhe von 3,84 Euro pro Tag ab dem 1. Oktober 2009 bis zur Tilgung der gesamten Forderung zu zahlen;

der Beklagten die Kosten der Kommission aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden, auf eine Schlichtungsklausel gestützten Klage begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Rückzahlung eines Teils der von ihr gezahlten Vorauszahlung zuzüglich Verzugszinsen wegen Nichterfüllung des Vertrags Nr. 4.1030/Z/01/2001, den sie mit neun Vertragspartnern, darunter die Beklagte, über die Entwicklung, Veröffentlichung und Verbreitung eines Leitfadens zu erneuerbaren Energien im Rahmen des ALTENER-Programms (1) abgeschlossen hat (Projekt „Guide for Renewable Energy installations to promote biomass, photovoltaics and solar thermal in the EU“ („Leitfaden für Erneuerbare-Energie-Anlagen zur Förderung von Biomasse, Photovoltaik und Sonnenenergie in der EU“)).

Sie macht einen einzigen Klagegrund geltend.

Da die Beklagte die Vertragsleistung für die Phasen 6 und 7 (Layout, Satz, Druck und Verbreitung) nicht erbracht habe, habe sie gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstoßen, indem sie ihren Anteil an der zu viel gezahlten Vorauszahlung nicht vertragsgemäß zurückerstattet habe. Daher sei die Beklagte zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrags zu verurteilen, zuzüglich der im Vertrag berechneten Verzugszinsen.


(1)  Entscheidung Nr. 646/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2000 über ein Mehrjahresprogramm zur Förderung der erneuerbaren Energieträger in der Gemeinschaft (Altener) (1998-2002) (ABl. L 79, S. 1).


27.3.2010   

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C 80/33


Klage, eingereicht am 7. Januar 2010 — Diagnostiko kai therapeftiko kentro Athinon „Ygeia“/HABM (ygeia)

(Rechtssache T-7/10)

2010/C 80/56

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Diagnostiko kai therapeftiko kentro Athinon „Ygeia AE“ (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Alexiou und S. Foteas)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage zuzulassen;

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt in der Sache R 190/2009-2 aufzuheben;

die Wortmarke „ygeia“ als Gemeinschaftsmarke, die die Verbindung zwischen der Klägerin und den erbrachten Dienstleistungen anzeigt, zur Eintragung zuzulassen;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ygeia“ für medizinische Dienstleistungen der Klasse 44 — Anmeldung Nr. 7129001.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Bestätigung der Entscheidung des Prüfers und Zurückweisung der Anmeldung.

Klagegründe: Gegenstand der Klage sei die Aufhebung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt in der Sache R 190/2009-2.

Mit dem ersten Aufhebungsgrund macht die Klägerin geltend, die angefochtene Entscheidung habe das Zeichen irrig als bloß beschreibend eingestuft, obwohl es in abstracto Unterscheidungskraft entfalte.

Mit dem zweiten Aufhebungsgrund macht die Klägerin geltend, die angefochtene Entscheidung habe dem Zeichen irrig Unterscheidungskraft wegen der diesem vorbehaltenen Benutzung abgesprochen. Auch wenn angenommen würde, dass die Wortmarke in abstracto beschreibenden Charakter habe, liege eine Benutzung vor, die Unterscheidungskraft begründe und die Aufhebung der Nichtzulassung der Anmeldung rechtfertige.


27.3.2010   

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C 80/34


Klage, eingereicht am 8. Januar 2010 — Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-9/10)

2010/C 80/57

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und M. Dermitzakis)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die ihr mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 mitgeteilte Entscheidung des Amts für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, das Angebot abzulehnen, das sie im Rahmen der Ausschreibung AO 10224 für die „Bereitstellung elektronischer Veröffentlichungen“ (1) für das Los 2 abgegeben hat, sowie alle weiteren hiermit zusammenhängenden Entscheidungen der Amts für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften einschließlich der Entscheidung, den Auftrag an die erfolgreichen Bewerber zu vergeben, für nichtig zu erklären;

die ihr mit Schreiben vom 29. Oktober 2009 mitgeteilte Entscheidung des Amts für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften, Aufträge im Bereich des Loses 3 der oben genannten Ausschreibung an Siveco/Intrasoft und Engineering/Intrasoft zu vergeben, für nichtig zu erklären, falls eine Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar an beiden Rahmenverträgen beteiligt ist;

die Beklagte zu verurteilen, 260 760 Euro als Ersatz des Schadens zu zahlen, der der Klägerin aufgrund des fraglichen Ausschreibungsverfahrens entstanden ist;

die Beklagte zur Zahlung der Anwalts- und Gerichtskosten sowie der sonstigen Kosten und Auslagen zu verurteilen, die der Klägerin im Zusammenhang mit dieser Klage entstanden sind, selbst wenn die vorliegende Klage abgewiesen werden sollte.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung der Beklagten, das von ihr im Rahmen einer Ausschreibung für Dienstleistungen der elektronischen Veröffentlichung (AO 10224) (Los 2) abgegebene Angebot abzulehnen und den Vertrag an den erfolgreichen Bewerber zu vergeben (Lose 2 und 3). Ferner verlangt die Klägerin Ersatz der Schäden, die ihr aufgrund des Ausschreibungsverfahrens entstanden seien.

Sie stützt ihre Anträge auf zwei Klagegründe.

Erstens habe die Beklagte mehrere offenkundige Beurteilungsfehler begangen und sich unter Verstoß gegen die Haushaltsordnung (2) und ihre Durchführungsvorschriften sowie die Richtlinie 2004/18/EG (3) und Art. 253 EG geweigert, ihr eine ausreichende Begründung oder Erklärung zu geben.

Zweitens habe die Beklagte offenkundige Beurteilungsfehler begangen und es versäumt, ihre Entscheidung hinsichtlich des Angebots der Klägerin zu begründen, da die ablehnenden Erwägungen des Bewertungsausschusses unbestimmt, unsubstanziiert, unzutreffend und unbegründet gewesen seien.


(1)  ABl. 2009/S 109-156511.

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002 L 248, S. 1).

(3)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. 2004 L 134, S. 114).


27.3.2010   

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C 80/35


Klage, eingereicht am 20. Januar 2010 — Goutier/HABM — Rauch (ARANTAX)

(Rechtssache T-13/10)

2010/C 80/58

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Kläger: Klaus Goutier (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. E. Happe)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Norbert Rauch (Herzogenaurach, Deutschland)

Anträge des Klägers

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 10. November 2009 (im Beschwerdeverfahren R 1769/2008-4) aufzuheben, soweit die Gemeinschaftsmarkenanmeldung unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung für die folgenden Dienstleistungen zurückgewiesen wurde:

Klasse 35 — Dienstleistungen eines Steuerberaters, Erstellung von Steuererklärungen, Buchführung, Dienstleistungen eines Wirtschaftsprüfers, betriebswirtschaftliche Beratung, Unternehmensberatung;

Klasse 36 — Erstellung von Steuergutachten und -schätzungen, Mergers- und Akquisitionsgeschäfte, nämlich finanzielle Beratung beim Kauf oder Verkauf von Unternehmen sowie Unternehmensbeteiligungen;

Klasse 43 — Rechtsberatung und -vertretung, Nachforschung in Rechtsangelegenheiten;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: der Kläger

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „ARANTAX“ für Dienstleistungen der Klassen 35, 36 und 42 (Anmeldung Nr. 4 823 084)

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Norbert Rauch

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die deutsche Bildmarke „atarax“ Nr. 30 168 707 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 37, 41 und 42

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: teilweise Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und teilweise Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 (1), da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1).


27.3.2010   

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C 80/35


Klage, eingereicht am 18. Januar 2010 — CheckMobile/HABM (carcheck)

(Rechtssache T-14/10)

2010/C 80/59

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: CheckMobile GmbH — The Process Solution Company (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Lodigkeit)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 18. November 2009 (Beschwerdesache R 595/2009-4) aufzuheben, soweit darin die Anmeldung der Marke „carcheck“ gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 zurückgewiesen wurde,

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marke, Muster und Modelle) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „carcheck“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 38, 41, 42 und 45 (Anmeldung Nr. 7 368 681)

Entscheidung des Prüfers: teilweise Zurückweisung der Anmeldung

Entscheidung der Beschwerdekammer: teilweise Aufhebung der Entscheidung des Prüfers

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 40/94 (1), da die Beschwerdekammer das absolute Eintragungshindernis des ausschließlich beschreibenden Charakters der eine Marke bildenden Zeichen zu weit ausgelegt habe


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1-36).


27.3.2010   

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C 80/36


Klage, eingereicht am 19. Januar 2010 — Steinberg/Kommission

(Rechtssache T-17/10)

2010/C 80/60

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Gerald Steinberg (Jerusalem, Israel) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Asserson)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt

die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung;

die Gewährung des Zugangs zu den genannten Dokumenten binnen 15 Tagen;

Kostenersatz;

den Erlass jeder anderen Maßnahme, die das Gericht für angemessen erachtet.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt der Kläger die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, die beim Kläger am 22. November 2009 einging, mit der sein Antrag gemäß Verordnung Nr. 1049/2001 (1) auf Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit Förderentscheidungen über Zuschüsse für israelische und palästinische Nichtregierungsorganisationen für die letzten drei Jahre im Rahmen der Programme „Partnerschaft für den Frieden“ (PfF) und „Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte“ (EIDMR) teilweise abgelehnt worden sei.

Der Kläger stützt seine Klage auf vier Klagegründe:

 

Erstens habe die Beklagte durch die Nichtgewährung des Zugangs zu den angeforderten Dokumenten gegen Art. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen.

 

Zweitens habe die Beklagte durch die Verweigerung des vollständigen Zugangs zu den angeforderten Dokumenten gegen Art. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen, weil sein Antrag unter keine der in diesem Artikel vorgesehenen Ausnahmeregelungen falle. Darüber hinaus bestehe sogar bei Anwendung der Ausnahmeregelungen auf seinen Antrag, quod non, für den Zugang von Organisationen der Zivilgesellschaft zu den angeforderten Dokumenten ein „überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung“.

 

Drittens habe die Beklagte dadurch, dass sie sich für die Beantwortung seines Zweitantrags fast sechs Monate Zeit gelassen habe, obwohl sie nach der Verordnung Nr. 1049/2001 innerhalb von 15 Arbeitstagen ab Antrag hätte antworten müssen, gegen Art. 7 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen.

 

Viertens habe die Beklagte den Antrag nicht „unverzüglich“ geprüft und daher gegen Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).


27.3.2010   

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C 80/37


Klage, eingereicht am 27. Januar 2010 — Arkema France/Kommission

(Rechtssache T-23/10)

2010/C 80/61

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Arkema France (Colombes, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: J. Joshua, Barrister, Rechtsanwältin E. Aliende Rodríguez)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 1 Abs. 1 und 2 der Entscheidung der Kommission C(2009)8682 vom 11. November 2009 für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen und auf jeden Fall Art. 1 Abs. 1 für nichtig zu erklären, soweit darin festgestellt wird, dass die Klägerin zwischen dem 16. März 1994 und dem 31. März 1996 an einer Zuwiderhandlung bei Zinnstabilisatoren teilgenommen habe;

die gegen die Klägerin in Art. 2 verhängte Geldbuße für nichtig zu erklären;

für den Fall, dass der Gerichtshof die Geldbußen nicht in vollem Umfang für nichtig erklären sollte, sie in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung erheblich herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage wird die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 11. November 2009 in der Sache COMP/38.589 — Wärmestabilisatoren beantragt, mit der festgestellt worden sei, dass die Klägerin an zwei separaten Zuwiderhandlungen gegen Art. 81 EG (jetzt Art. 101 AEUV) (eine bei Zinnstabilisatoren und eine bei epoxidiertem Sojabohnenöl [ESBO]) teilgenommen habe, und für jedes Erzeugnis eine Geldbuße verhängt worden sei.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende Gründe:

 

Sie trägt erstens vor, dass bei korrekter Anwendung des Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) die Verjährung nicht aufgrund des Gerichtsverfahrens in der Rechtssache Akzo (2) geruht habe, und dass der Befugnis der Kommission zur Verhängung von Geldbußen wegen beider Zuwiderhandlungen die Verjährung nach der vorgeschriebenen zehnjährigen „doppelten Verjährungsfrist“ entgegenstehe. Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie festgestellt habe, dass die Verjährung geruht habe, während das Verfahren in der Rechtssache Akzo beim Gericht anhängig gewesen sei, und sei zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass die in Art. 25 Abs. 5 der genannten Verordnung vorgesehene zehnjährige Verjährungsfrist im vorliegenden Fall verlängert werden könne.

 

Zweitens habe die Kommission kein berechtigtes Interesse an der Feststellung von Zuwiderhandlungen nachgewiesen, in Bezug auf die sie nicht zur Verhängung von Geldbußen befugt sei. Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 gebe der Kommission nämlich für den Fall, dass sie keine Geldbuße verhänge, die Befugnis zur Feststellung einer Zuwiderhandlung nur unter der Voraussetzung des Nachweises eines berechtigten Interesses der Kommission.

 

Drittens und unabhängig von den ersten beiden Klagegründen beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der in Art. 1 Abs. 1 der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Feststellung, wonach sie sich bei Zinnstabilisatoren an einer Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 16. März 1994 bis zum 31. März 1996 beteiligt habe, und trägt vor, dass die Kommission kein berechtigtes Interesse an einer solchen Feststellung nachgewiesen habe.

 

Viertens trägt die Klägerin für den Fall, dass der Gerichtshof die Geldbußen nicht in vollem Umfang für nichtig erklären sollte, vor, da die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die Zuwiderhandlungen über den 23. Februar 1999 hinaus fortgedauert hätten, müsse daher die für das zweite Kartell verhängte Geldbuße aufgrund der kürzeren Dauer der Zuwiderhandlungen herabgesetzt werden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

(2)  Urteil des Gerichts vom 17. September 2007 in den verbundenen Rechtssachen T-125/03 und T-253/03, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (Slg. 2007, II-3523).


27.3.2010   

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C 80/37


Klage, eingereicht am 26. Januar 2010 — Euro-Information/HABM (EURO AUTOMATIC PAYMENT)

(Rechtssache T-28/10)

2010/C 80/62

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Européenne de traitement de l’information (Euro-Information) (Straßburg, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Grolée)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 11. November 2009 in der Sache R 635/2009-2 aufzuheben, soweit die Markenanmeldung Nr. 7 077 654 hinsichtlich der Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand der vorliegenden Klage sind, zurückgewiesen wurde;

die unter Nr. 7 077 654 angemeldete Gemeinschaftsmarke „EURO AUTOMATIC PAYMENT“ für sämtliche abgelehnten Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 36 zur Eintragung zuzulassen;

dem HABM nach Art. 87 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin im Verfahren vor dem HABM und im Rahmen der vorliegenden Klage entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „EURO AUTOMATIC PAYMENT“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36, 37, 38, 42 und 45 (Anmeldung Nr. 7 077 654).

Entscheidung des Prüfers: Teilweise Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da die angemeldete Marke nicht beschreibend sei, sondern für sämtliche Waren und Dienstleistungen, für die die Eintragung abgelehnt worden sei, Unterscheidungskraft besitze.


27.3.2010   

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C 80/38


Klage, eingereicht am 28. Januar 2010 — Niederlande/Kommission

(Rechtssache T-29/10)

2010/C 80/63

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels und Y. de Vries)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 18. November 2009 in der Sache Nr. C 10/2009 (ex N 138/2009) — Niederlande, Beihilfe für die ING Groep N. V., teilweise für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission festgestellt, dass bestimmte Maßnahmen, die von den Niederlanden in Bezug auf die ING Groep N. V. ergriffen worden seien, staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten, und hat diese Beihilfen für unter bestimmten Bedingungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt. Gemäß der Entscheidung stellt die Änderung der Tilgungsbedingungen in Bezug auf 5 Mrd. Euro der Kapitalzuführung eine zusätzliche Beihilfe dar.

Die Klage richtet sich gegen Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung, der auf der Feststellung der Kommission beruht, dass die Änderung der Tilgungsbedingungen in Bezug auf 5 Mrd. Euro der Kapitalzuführung eine staatliche Beihilfe beinhalte.

Erstens verstoße die Entscheidung gegen Art. 107 AEUV, soweit die Kommission darin feststelle, dass die Anpassung der Tilgungsbedingungen der Beteiligung am Kernkapital der ING eine zusätzliche staatliche Beihilfe von 2 Mrd. Euro zugunsten der ING enthalte. Die Kommission habe die Anpassung der Tilgungsbedingungen aus folgenden Gründen zu Unrecht als staatliche Beihilfe angesehen:

Soweit von einer staatlichen Beihilfe die Rede sei, bestehe diese gemäß der Entscheidung in der umfassenden Beteiligung am Kernkapital der ING; eine Änderung der Bedingungen, unter denen diese Beihilfe zurückgezahlt werden könne, könne nicht über diese Beteiligung hinaus eine staatliche Beihilfe enthalten.

Die Kommission hätte die Anpassung der Tilgungsbedingungen bei ihrer Beurteilung der Beteiligung am Kernkapital berücksichtigen und gesondert beurteilen müssen.

Zwar habe die Kommission die Anpassung der Tilgungsbedingungen isoliert im Licht der Beihilfevorschriften beurteilen können, doch habe sie dabei eine Reihe von Fehlern begangen.

Die Kommission habe bei ihrer Beurteilung zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass die Anpassung der Tilgungsbedingungen auch zum Ziel gehabt habe, diese Bedingungen mit den marktüblichen Tilgungsbedingungen in Einklang zu bringen.

Zweitens verletze die Entscheidung die Sorgfaltspflicht, da es die Kommission unterlassen habe, den relevanten Sachverhalt zu ermitteln.

Drittens verstoße die Entscheidung gegen die Begründungspflicht, da die Kommission ihre Feststellung, dass die Anpassung der Tilgungsbedingungen eine zusätzliche Beihilfe enthalte, nicht ausreichend begründet habe.


27.3.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/39


Klage, eingereicht am 29. Januar 2010 — Reagens/Kommission

(Rechtssache T-30/10)

2010/C 80/64

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Reagens SpA (San Giorgio di Piano, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. O’Connor, L. Toffoletti, D. Gullo und E. De Giorgi)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 11. November 2009 Nr. K(2009)8682 endg. (Sache COMP/38.589 — Wärmestabilisatoren) in Bezug auf Zinnstabilisatoren in vollem Umfang oder insoweit für nichtig zu erklären, als sie die Klägerin betrifft;

festzustellen, dass die in Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Verjährungsfristen Anwendung finden und demzufolge der Verhängung einer Geldbuße gegen die Klägerin entgegenstehen;

hilfsweise, festzustellen, dass die Kommission zu Unrecht eine Geldbuße in Höhe von EUR 10 791 000 gegen die Klägerin verhängt hat, und erforderlichenfalls diese Geldbuße auf ein Niveau anzupassen, das dem beschränkten Umfang der eventuellen Zuwiderhandlung der Klägerin gegen Art. 101 AEUV nach 1996 entspricht;

über die Anwendung von Ziff. 35 der Leitlinien für Geldbußen in Bezug auf Chemson und Baerlocher und in Bezug auf sämtliche Ausführungen der Adressaten der Entscheidung über Zinnstabilisatoren nach der Zustellung der Mitteilung der Beschwerdepunkte Beweis zu erheben;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt mit der vorliegenden Klage die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 11. November 2009 Nr. K(2009)8682 endg., soweit sie darin für eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/38.589 — Wärmestabilisatoren) verantwortlich gemacht und gegen sie eine Geldbuße verhängt werde.

Zur Stützung ihrer Anträge macht die Klägerin folgende Klagegründe geltend:

 

Erstens sei der Kommission insofern ein offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung des Sachverhalts im Zusammenhang mit Zinnstabilisatoren unterlaufen, als festgestellt worden sei, dass die Klägerin nach dem Zeitraum 1996/1997 an einer Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG (jetzt Art. 101 AEUV) beteiligt gewesen sei.

 

Zweitens sei der Kommission ein offensichtlicher Fehler bei der Anwendung von Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) auf den Sachverhalt auf dem Markt für Zinnstabilisatoren und insbesondere bei der Feststellung unterlaufen, dass die in diesem Artikel vorgesehenen Verjährungsfristen eingehalten worden seien. Das Fehlen eines Nachweises für eine Zuwiderhandlung nach dem Zeitraum 1996/1997 habe zur Folge, dass einer Entscheidung zur Verhängung einer Geldbuße gegen die Klägerin die in diesem Artikel vorgesehene fünfjährige oder zehnjährige Verjährungsfrist entgegenstehe.

 

Drittens habe die Kommission die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und das berechtigte Vertrauen der Klägerin darauf verletzt, dass die Kommission eine Untersuchung nach besten Kräften strikt und sorgfältig durchführen und Beweise für das Vorliegen von Wettbewerb nicht außer Acht lassen werde. Außerdem habe die Kommission die Verteidigungsrechte der Klägerin dadurch verletzt, dass sie die von der Klägerin in der Beantwortung der Mitteilung der Beschwerdepunkte und bei der Anhörung der Verfahrensbeteiligten vorgelegten Beweise nicht ausreichend geprüft und der Klägerin die erneute Einsicht in die nicht vertrauliche Akte der Untersuchung verweigert habe.

 

Viertens habe die Kommission durch eine fehlerhafte Anwendung der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen (2) gegen den Grundsatz verstoßen, dass alle Unternehmen vor dem Gesetz gleich zu behandeln seien. Außerdem habe die Kommission gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen, da die gegen die Klägerin verhängte Geldbuße außer Verhältnis zu den Geldbußen aller übrigen Adressaten der Entscheidung über Zinnstabilisatoren und insbesondere der von Baerlocher stehe.

 

Fünftens sei die Kommission durch die fehlerhafte Anwendung der Leitlinien für Geldbußen unter Verstoß gegen Art. 101 AEUV in einer den Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt verfälschenden Weise vorgegangen.

 

Schließlich habe die Kommission sowohl gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, indem sie die Untersuchung nicht sorgfältig und fristgerecht durchgeführt habe, als auch die Verteidigungsrechte der Klägerin verletzt, indem sie die Untersuchung in dem Zeitraum, in dem die Klagen über das „Akzo-Anwaltsprivileg“ (3) beim Gericht anhängig gewesen seien, nicht fortgeführt habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

(2)  Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2).

(3)  Urteil des Gerichts vom 17. September 2007 in den verbundenen Rechtssachen T-125/03 und T-253/03, Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission (Slg. 2007, II-3523).


27.3.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/40


Klage, eingereicht am 22. Januar 2010 — Ella Valley Vineyards/HABM — Hachette Filipacchi Presse (ELLA VALLEY VINEYARDS)

(Rechtssache T-32/10)

2010/C 80/65

Sprache der Klageschrift: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Ella Valley Vineyards (Adulam) Ltd (Jerusalem, Israel) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. de Haas)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Hachette Filipacchi Presse SA (Levallois-Perret, Frankreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. November insgesamt aufzuheben, da sie gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 verstößt;

dem HABM gemäß den Art. 87 bis 93 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten von Ella Valley Vineyards aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „ELLA VALLEX VINEYARDS“ für Waren der Klasse 33 (Anmeldung Nr. 3 360 914).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Hachette Filipacchi Presse SA.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Französische Wortmarke und Gemeinschaftswortmarke „ELLE“ für Waren der Klasse 16 (Gemeinschaftsmarke Nr. 3 475 365).

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009, da die maßgeblichen Verkehrskreise keine Verbindung zwischen den in Rede stehenden Marken herstellten und die Benutzung der Marke „ELLA VALLEY VINEYARDS“ die Wertschätzung der älteren Marken „ELLE“ nicht in unlauterer Weise ausnutze.


27.3.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/40


Klage, eingereicht am 28. Januar 2010 — ING Groep/Kommission

(Rechtssache T-33/10)

2010/C 80/66

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: ING Groep NV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte O. Brouwer, M. Knapen und J. Blockx)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung u. a. wegen Begründungsmangels oder wegen unzureichender Begründung für nichtig zu erklären, soweit die Entscheidung die Änderung der CT1-Transaktion als zusätzliche Beihilfe in Höhe von 2 Mrd. Euro qualifiziert;

die angefochtene Entscheidung u. a. wegen Begründungsmangels oder wegen unzureichender Begründung für nichtig zu erklären, soweit die Kommission die Genehmigung dieser Beihilfe davon abhängig macht, dass die in der Entscheidung und ihrem Anhang II aufgeführten Verbote der Vorgabe des geringsten Preises akzeptiert werden;

die angefochtene Entscheidung u. a. wegen Begründungsmangels oder wegen unzureichender Begründung für nichtig zu erklären, soweit die Kommission die Genehmigung der Beihilfe von Umstrukturierungsanforderungen abhängig gemacht hat, die über das hinaus gehen, was gemäß der Umstrukturierungsmitteilung geeignet und erforderlich ist;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im Zusammenhang mit den Wirren auf den Finanzmärkten im September/Oktober 2008 hätten die Niederlande der ING (im Folgenden auch: Klägerin) am 11. November 2008 10 Mrd. Euro als Tier-1-Kernkapital zugeführt (im Folgenden: CT1-Transaktion). Diese Beihilfemaßnahme sei von der Europäischen Kommission am 12. November 2008 für einen Zeitraum von sechs Monaten vorläufig genehmigt worden.

Im Januar 2009 hätten sich die Niederlande damit einverstanden erklärt, das wirtschaftliche Risiko in Bezug auf einen Teil der wertgeminderten Aktiva der Klägerin zu tragen. Diese Maßnahme sei von der Europäischen Kommission am 31. März 2009 vorläufig genehmigt worden, wobei die Niederlande sich verpflichtet hätten, für die Klägerin einen Umstrukturierungsplan vorzulegen. Im Oktober 2009 hätten die Klägerin und die Niederlande eine Änderung zur ursprünglichen CT1-Transaktion vereinbart, um eine vorzeitige Rückzahlung der Hälfte der CT1-Kapitalzuführung zu ermöglichen. Am 22. Oktober 2009 sei der Kommission eine Endfassung des Umstrukturierungsplans für die Klägerin vorgelegt worden.

Am 18. November 2009 habe die Kommission die angefochtene Entscheidung erlassen, mit der sie die Beihilfemaßnahme unter der Bedingung genehmigt habe, dass die in den Anhängen I und II der Entscheidung aufgeführten Umstrukturierungszusagen eingehalten würden.

Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung vom 18. November 2009 über die von den Niederlanden für die Deckungsfazilität für illiquide Aktiva und für den Umstrukturierungsplan gewährte staatliche Beihilfe C 10/2009 (ex N 138/2009), soweit die Entscheidung i) die Änderung der CT1-Transaktion als zusätzliche Beihilfe in Höhe von 2 Mrd. Euro qualifiziere, ii) die Genehmigung der Beihilfe davon abhängig gemacht habe, dass die Verbote der Vorgabe des geringsten Preises angenommen würden und iii) die Genehmigung der Beihilfe von Umstrukturierungsanforderungen abhängig gemacht habe, die über das hinaus gingen, was gemäß der Umstrukturierungsmitteilung angemessen und erforderlich sei.

Die Klägerin macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung aus folgenden Gründen für nichtig zu erklären sei:

 

Mit ihrer ersten Rüge, die die Änderung der CT1-Transaktion betrifft, beanstandet die Klägerin, dass die Kommission:

a)

dadurch gegen Art. 107 AEUV verstoßen habe, dass sie die zwischen der Klägerin und den Niederlanden vereinbarte Änderung der Core Tier-Transaktion als staatliche Beihilfe ansehe, und

b)

dadurch gegen das Fürsorgeprinzip und gegen Art. 296 AEUV verstoßen habe, dass sie nicht alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch untersucht, die Betroffenen nicht angehört und die angefochtene Entscheidung nicht hinreichend begründet habe.

 

Mit ihrer zweiten Rüge, die das Verbot der Vorgabe des geringsten Preises für ING und ING Direct betrifft, macht die Klägerin geltend, dass die Kommission

a)

gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen habe, da sie nicht alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch untersucht habe, und dass sie überdies gegen die Pflicht, die Entscheidung ausreichend zu begründen, verstoßen habe;

b)

gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen habe, indem sie die Genehmigung der Beihilfemaßnahme von Verboten der Vorgabe des geringsten Preises abhängig gemacht habe, die weder geeignet noch erforderlich, noch angemessen seien;

c)

gegen Art. 107 Abs. 3 Buchst. b AEUV verstoßen und die in der Umstrukturierungsmitteilung aufgeführten Grundsätze und Leitlinien falsch angewandt habe.

 

Mit ihrer dritten Rüge, die die unverhältnismäßigen Umstrukturierungsanforderungen betrifft, macht die Klägerin geltend, die Entscheidung sei fehlerhaft aufgrund

a)

eines Beurteilungsfehlers, weil die Kommission den absoluten und den relativen Beihilfebetrag falsch berechnet und gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen habe, da sie eine übermäßige Umstrukturierung verlangt habe, ohne die ihr vorgelegten maßgeblichen Tatsachen sorgfältig und unparteiisch untersucht zu haben, und

b)

eines Beurteilungsfehlers und einer unzureichenden Begründung, weil die Kommission bei der Beurteilung der erforderlichen Umstrukturierung von der Umstrukturierungsmitteilung abgewichen sei.


27.3.2010   

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C 80/42


Rechtsmittel, eingelegt am 28. Januar 2010 von Carlo De Nicola gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 30. November 2009 in der Rechtssache F-55/08, De Nicola/EIB

(Rechtssache T-37/10 P)

2010/C 80/67

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Carlo De Nicola (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt L. Isola)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Investitionsbank

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

Aufhebung der angefochtenen Entscheidung;

Verurteilung zur Zahlung der Verfahrenskosten, der Zinsen und von Währungsausgleich auf den eingeräumten Kredit.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GöD) vom 30. November 2009. Mit diesem Urteil wurde eine Klage abgewiesen, die auf Aufhebung der Entscheidung gerichtet war, mit der die Europäische Investitionsbank (EIB) den Antrag des Rechtsmittelführers auf zum einen Überprüfung seiner Beurteilung für das Jahr 2006 und zum anderen der Entscheidung der EIB über die Beförderungen im Jahr 2006, soweit er dabei nicht befördert worden ist, abgelehnt hat, auf Aufhebung seiner ausdrücklichen Beurteilung für das Jahr 2006, auf Feststellung, dass er ein Opfer von Mobbing sei, auf Verurteilung der EIB zum Ersatz der ihm durch dieses Mobbing entstandenen Schäden und schließlich auf Aufhebung der Entscheidung, mit der es abgelehnt worden ist, bestimmte ärztliche Behandlungskosten für Lasertherapie zu übernehmen.

Der Rechtsmittelführer stützt seine Anträge auf folgende Gründe:

Das GöD habe es unterlassen, Stellung zu nehmen und den Gegenstand der Anfechtung entweder vollständig außer Acht gelassen (beispielsweise die zweite und die dritte Rüge der Aufhebungsklage, die Weigerung des Beschwerdeausschusses, eine Beurteilung in der Sache vorzunehmen usw.) oder absichtlich entschieden, nur einige der Rügen zu prüfen.

Das GöD habe nicht über den Antrag entschieden, die Rechtmäßigkeit des Verhaltens seiner Dienstvorgesetzten im Licht der von der EIB gewählten Bewertungskriterien zu überprüfen. Ferner habe es fälschlicherweise angenommen, dass das vom Rechtsmittelführer gerügte Mobbing, das dieser unmittelbar und ausschließlich der EIB zur Last gelegt habe, ein Verhalten von Bediensteten dargestellt habe.

Ein Rechtsmittelgrund sei auch die Verweigerung der Aufklärung und die Umkehrung der Beweislast sowie die Unterlassung der Begründung betrachtet. In letztgenannter Hinsicht habe es das GöD unterlassen, seine zahlreichen und entscheidenden Argumente mit Gründen zu versehen, oder eine widersprüchliche und/oder unlogische und damit im Wesentlichen mangelhafte Begründung geliefert. Es gehe insbesondere um die Weigerung, Art. 41 der Personalordnung anzuwenden, und die Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der ausdrücklichen Beurteilung für das Jahr 2006.

Schließlich macht der Rechtsmittelführer geltend, da es sich um einen privatrechtlichen Arbeitsvertrag handele, seien die Voraussetzungen für die analoge Anwendung der Bestimmungen und Verfahrensregeln für Gemeinschaftsbeamte mit öffentlich-rechtlichem Vertrag auf den Sachverhalt nicht gegeben.


27.3.2010   

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C 80/43


Rechtsmittel, eingelegt am 26. Januar 2010 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 10. November 2009 in der Rechtssache F-70/07, Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-38/10 P)

2010/C 80/68

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

jedenfalls den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang und ausnahmslos aufzuheben;

festzustellen, dass die Klage, auf die der angefochtene Beschluss ergangen ist, in vollem Umfang und ausnahmslos zulässig war;

den im ersten Rechtszug gestellten Klageanträgen in vollem Umfang und ausnahmslos stattzugeben;

die Kommission zu verurteilen, ihm alle von ihm getragenen Kosten, Gebühren und Honorare aller bisher durchlaufenen Instanzen zu erstatten;

hilfsweise, die Sache zu erneuter Entscheidung in anderer Besetzung an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GöD) vom 10. November 2009. Mit diesem Beschluss wurden der erste, der zweite, der dritte und der sechste Antrag einer Klage auf Verurteilung der Kommission, dem Rechtsmittelführer den Schaden zu ersetzen, den er infolge der Weigerung der Kommission, die ihm in der Rechtssache T-176/04, Marcuccio/Kommission, angeblich entstandenen erstattungsfähigen Kosten zu erstatten, erlitten haben will, als offensichtlich unzulässig zurückgewiesen.

Zur Begründung seiner Forderungen macht der Rechtsmittelführer geltend: falsche Auslegung und Anwendung des Begriffs der Beschwerde im Sinne der Art. 90 und 91 des Beamtenstatuts; unbegründete und unlogische Abweichung von der einschlägigen Rechtsprechung; einen absoluten Begründungsmangel; Nichteinhaltung der Verpflichtung, eine Klagebeantwortung, soweit sie verspätet eingereicht sei, nicht zu berücksichtigen; fehlerhafte Zulassung eines als „Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache“ bezeichneten Schriftsatzes; Verletzung von Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.


27.3.2010   

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C 80/43


Rechtsmittel, eingelegt am 3. Februar 2010 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 25. November 2009 in der Rechtssache F-11/09, Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-44/10 P)

2010/C 80/69

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

jedenfalls den angefochtenen Beschluss in vollem Umfang und ausnahmslos aufzuheben;

festzustellen, dass die Klage, auf die der angefochtene Beschluss ergangen ist, in vollem Umfang und ausnahmslos zulässig war;

den im ersten Rechtszug gestellten Klageanträgen in vollem Umfang und ausnahmslos stattzugeben;

die Kommission zu verurteilen, ihm sämtliche von ihm getragenen Kosten, Gebühren und Honorare aller bisher durchlaufenen Instanzen zu erstatten;

hilfsweise: die Sache zu erneuter Entscheidung in anderer Besetzung an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GöD) vom 25. November 2009. Mit diesem Beschluss wurde eine Klage, die die Weigerung der Kommission, die Krankheitskosten des Rechtsmittelführers zu 100 % zu übernehmen, zum Gegenstand hatte, als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung seiner Forderungen macht der Rechtsmittelführer geltend: falsche Auslegung und Anwendung des Begriffs der Begründung einer Entscheidung eines Organs der Europäischen Union, des Begriffs der Ergänzung der Begründung einer Entscheidung und der Rechtsgrundsätze über die Beweiserhebung und -würdigung.

Der Rechtsmittelführer macht außerdem eine falsche Auslegung und Anwendung des Begriffs der anfechtbaren Handlung sowie des Begriffs der eine frühere Entscheidung lediglich bestätigenden Entscheidung geltend.


27.3.2010   

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C 80/44


Klage, eingereicht am 10. Februar 2010 — SP/Kommission

(Rechtssache T-55/10)

2010/C 80/70

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: SP (Brescia, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Belotti)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 2009 zur Änderung der vorhergehenden Entscheidung K(2009) 7492 endg., erlassen von der Kommission am 30. September 2009, für nichtig zu erklären;

der Beklagten sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung vom 8. Dezember 2009 hat die Kommission ihre vorhergehende Entscheidung K(2009) 7492 endg. vom 30. September 2009 geändert, mit der sie einigen Unternehmen, zu denen die Klägerin des vorliegenden Verfahrens gehört, die Beteiligung an einem Kartell zur Last gelegt hat. Mit der Entscheidung vom 8. Dezember 2009 beschloss die Kommission, nachdem sie eingeräumt hatte, dass die Entscheidung vom 30. September 2009„auf einen Anhang mit Tabellen, die die Bewegungen der Preise für Betonstahl während der Laufzeit der Vereinbarung erläuter(te)n, Bezug nahm“ und dass „dieser Anhang sich nicht bei der am 30. September 2009 erlassenen Entscheidung befand“, die letztgenannte Entscheidung zu dem Zweck zu ändern, sie um die der vorliegend angefochtenen Entscheidung als Anhang beigefügten Tabellen zu ergänzen.

Zur Begründung ihrer Klage rügt die Klägerin:

1.

Rechtswidrigkeit der nachträglichen Heilung einer mit einem schweren Fehler behafteten Entscheidung: Die Kommission sei nicht befugt, eine offensichtlich nichtige Entscheidung nachträglich zu heilen, deren Wortlaut zum Zeitpunkt ihres Erlasses offensichtlich unvollständig gewesen sei; dies stelle einen als solchen unheilbaren schwerwiegenden Umstand dar.

2.

Unzutreffende Angabe der Rechtsgrundlage: Die Kommission habe als Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung Art. 65 KS und die Verordnung Nr. 1/2003 (1) angegeben, die offenkundig ungeeignet zur Verfolgung des Zwecks seien, den die Kommission angegeben habe (nämlich ihre vorhergehende Entscheidung zu ergänzen/zu ändern, weil ihr Wortlaut unvollständig sei), mit der Folge, dass die zweite Entscheidung, die Gegenstand der vorliegenden Klage sei, wegen offensichtlichen Fehlens einer geeigneten Rechtsgrundlage für nichtig erklärt werden müsse.

Die Klägerin rügt auch einen Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).


27.3.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 80/45


Klage, eingereicht am 10. Februar 2010 — Acciaierie e Ferriere Leali Luigi und Leali/Kommission

(Rechtssache T-56/10)

2010/C 80/71

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerinnen: Acciaierie e Ferriere Leali Luigi SpA (Brescia, Italien) und Leali SpA (Odolo, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Belotti)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung der Kommission vom 8. Dezember 2009 zur Änderung der vorhergehenden Entscheidung K(2009) 7492 endg., erlassen von der Kommission am 30. September 2009, für nichtig zu erklären;

der Beklagten sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind die gleichen wie in der Rechtssache T-55/10, SP/Kommission.