ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.CE2010.016.ger

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 16E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

53. Jahrgang
22. Januar 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 18. November 2008

2010/C 016E/01

Verbraucherschutz in Kredit- und Finanzfragen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zum Verbraucherschutz: bessere Aufklärung und Sensibilisierung der Verbraucher in Kredit- und Finanzfragen (2007/2288(INI))

1

2010/C 016E/02

Verbraucherbarometer
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zu dem Verbraucherbarometer (2008/2057(INI))

5

2010/C 016E/03

Zehn Jahre Wirtschafts- und Währungsunion — Errungenschaften und Herausforderungen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zu der WWU@10: Zehn Jahre Wirtschafts- und Währungsunion — Errungenschaften und Herausforderungen (2008/2156(INI))

8

2010/C 016E/04

Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Frauen und Männer
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (2008/2012(INI))

21

ANLAGEAUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS

24

2010/C 016E/05

Unterstützung der frühzeitigen Demonstration einer nachhaltigen Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zur Unterstützung der frühzeitigen Demonstration einer nachhaltigen Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen (2008/2140(INI))

28

 

Donnerstag, 20. November 2008

2010/C 016E/06

Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten im Anschluss an den Empfehlungsentwurf an den Rat der Europäischen Union in der Beschwerdesache 1487/2005/GG
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu dem Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten im Anschluss an den Empfehlungsentwurf an den Rat der Europäischen Union in der Beschwerde 1487/2005/GG (2008/2072(INI))

33

2010/C 016E/07

Zukunft der Sozialversicherungssysteme und Renten: Finanzierung und Trend zur individuellen Absicherung
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu der Zukunft der Systeme der sozialen Sicherheit und der Renten: Ihre Finanzierung und der Trend zur Individualisierung (2007/2290(INI))

35

2010/C 016E/08

Die EU und Fluggastdatensätze
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zu Strafverfolgungszwecken

44

2010/C 016E/09

Finanzielle Unterstützung der Mitgliedstaaten
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten

49

2010/C 016E/10

Reaktion der Europäischen Union auf die Verschlechterung der Lage im Osten der Demokratischen Republik Kongo
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zur Reaktion der EU auf die Verschlechterung der Lage im Osten der Demokratischen Republik Kongo

51

2010/C 016E/11

Europäische Raumfahrtpolitik
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zur Europäischen Raumfahrtpolitik: den Weltraum der Erde näher bringen

57

2010/C 016E/12

Konvention über Streumunition: Notwendigkeit des Inkrafttretens vor Ende 2008
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zur Konvention über Streumunition

61

2010/C 016E/13

HIV/Aids — Früherkennung und Behandlung im Frühstadium
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu HIV/Aids: Früherkennung und Behandlung im Frühstadium

62

2010/C 016E/14

Lage der Bienenzucht
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zur Lage der Bienenzucht

65

2010/C 016E/15

Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu der Überprüfung der Empfehlung 2001/331/EG zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten

67

2010/C 016E/16

Somalia
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu Somalia

68

2010/C 016E/17

Todesstrafe in Nigeria
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zur Todesstrafe in Nigeria

71

2010/C 016E/18

Der Fall der Familie al-Kurd
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu dem Fall der Familie al-Kurd

73

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 18. November 2008

2010/C 016E/19

Antrag auf Aufhebung der Immunität von Frank Vanhecke
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Frank Vanhecke (2008/2092(IMM))

76

2010/C 016E/20

Antrag auf Aufhebung der Immunität von Massimo D'Alema
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Massimo D’Alema (2008/2298(IMM))

77

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

Europäisches Parlament

 

Dienstag, 18. November 2008

2010/C 016E/21

Abschluss des Protokolls zum Abkommen EG/Kasachstan über Partnerschaft und Zusammenarbeit anlässlich des EU-Beitritts Bulgariens und Rumäniens *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (KOM(2007)0105 — C6-0328/2008 — 2007/0039(CNS))

78

2010/C 016E/22

Gemeinsames Unternehmen zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (KOM(2008)0483 — C6-0305/2008 — 2008/0159(CNS))

79

2010/C 016E/23

Vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) (KOM(2008)0318 — C6-0205/2008 — 2008/0099(COD))

79

2010/C 016E/24

Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter (kodifizierte Fassung) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter (kodifizierte Fassung) (KOM(2008)0344 — C6-0217/2008 — 2008/0109(COD))

80

2010/C 016E/25

Führersitz von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führersitz von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung) (KOM(2008)0351 — C6-0243/2008 — 2008/0115(COD))

81

2010/C 016E/26

Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (kodifizierte Fassung) *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (kodifizierte Fassung) (KOM(2008)0365 — C6-0273/2008 — 2008/0117(CNS))

82

2010/C 016E/27

Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen im Namen der Gemeinschaft (9196/2008 — C6-0215/2008 — 2008/0048(AVC))

82

2010/C 016E/28

Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (Durchführungsbefugnisse der Kommission) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft betreffend die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse — Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle (KOM(2007)0776 — C6-0452/2007 — 2007/0272(COD))

83

2010/C 016E/29

Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2008)0609 — C6-0345/2008 — 2008/2286(ACI))

84

ANLAGEBESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER DIE INANSPRUCHNAHME DES EUROPÄISCHEN FONDS FÜR DIE ANPASSUNG AN DIE GLOBALISIERUNG GEMÄSS NUMMER 28 DER INTERINSTITUTIONELLEN VEREINBARUNG VOM 17. MAI 2006 ZWISCHEN DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT, DEM RAT UND DER KOMMISSION ÜBER DIE HAUSHALTSDISZIPLIN UND DIE WIRTSCHAFTLICHE HAUSHALTSFÜHRUNG

85

2010/C 016E/30

Allgemeines Verbrauchsteuersystem *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das allgemeine Verbrauchsteuersystem (KOM(2008)0078 — C6-0099/2008 — 2008/0051(CNS))

86

2010/C 016E/31

Schulobstprogramm *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik und (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) zur Einführung eines Schulobstprogramms (KOM(2008)0442 — C6-0315/2008 — 2008/0146(CNS))

103

 

Mittwoch, 19. November 2008

2010/C 016E/32

Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz ***II
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. November 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (9815/3/2008 — C6-0343/2008 — 2007/0020(COD))

111

2010/C 016E/33

Veröffentlichungs- und Übersetzungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 68/151/EWG und 89/666/EWG des Rates im Hinblick auf die Veröffentlichungs- und Übersetzungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (KOM(2008)0194 — C6-0171/2008 — 2008/0083(COD))

112

P6_TC1-COD(2008)0083Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 19. November 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 68/151/EWG, 77/91/EWG und 89/666/EWG des Rates im Hinblick auf die Veröffentlichungs-und Übersetzungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen

112

2010/C 016E/34

Europäische Statistiken ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken (KOM(2007)0625 — C6-0346/2007 — 2007/0220(COD))

116

P6_TC1-COD(2007)0220Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 19. November 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften

117

2010/C 016E/35

Direktzahlungen und Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (KOM(2008)0306 — C6-0240/2008 — 2008/0103(CNS))

117

2010/C 016E/36

Anpassung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch Änderung bestimmter Verordnungen *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Anpassung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 320/2006, (EG) Nr. 1234/2007, (EG) Nr. 3/2008 und (EG) Nr. […]/2008 (KOM(2008)0306 — C6-0241/2008 — 2008/0104(CNS))

173

2010/C 016E/37

Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (KOM(2008)0306 — C6-0242/2008 — 2008/0105(CNS))

189

2010/C 016E/38

Strategische Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (Programmplanungszeitraum 2007-2013) *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. November 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2006/144/EG über strategische Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (Programmplanungszeitraum 2007-2013) (KOM(2008)0306 — C6-0239/2008 — 2008/0106(CNS))

199

 

Donnerstag, 20. November 2008

2010/C 016E/39

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ***I
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (KOM(2006)0244 — C6-0228/2006 — 2006/0084(COD))

201

P6_TC1-COD(2006)0084Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. November 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

201

2010/C 016E/40

Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2008
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2008 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 — Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (15765/2008 — C6-0426/2008 — 2008/2287(BUD))

223

2010/C 016E/41

Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (KOM(2007)0637 — C6-0011/2007 — 2007/0228(CNS))

224

2010/C 016E/42

Einheitliches Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaates *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über ein einheitliches Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis für Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaates und über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (KOM(2007)0638 — C6-0470/2007 — 2007/0229(CNS))

240

2010/C 016E/43

Änderung der Verordnung über die einheitliche GMO *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (KOM(2008)0489 — C6-0314/2008 — 2008/0156(CNS))

251

2010/C 016E/44

Fazilität zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (KOM(2008)0717 — C6-0389/2008 — 2008/0208(CNS))

252

Europäisches ParlamentSITZUNGSPERIODE 2008-2009Sitzungen vom 18. bis 20. November 2008ANGENOMMENE TEXTEDas Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 29 E vom 5.2.2009 veröffentlicht.

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament

Dienstag, 18. November 2008

22.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 16/1


Verbraucherschutz in Kredit- und Finanzfragen

P6_TA(2008)0539

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zum Verbraucherschutz: bessere Aufklärung und Sensibilisierung der Verbraucher in Kredit- und Finanzfragen (2007/2288(INI))

(2010/C 16 E/01)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 18. Dezember 2007 zum Thema „Vermittlung und Erwerb von Finanzwissen“ (KOM(2007)0808),

unter Hinweis auf das Grünbuch der Kommission über Finanzdienstleistungen für Privatkunden im Binnenmarkt (KOM(2007)0226),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus zweiter Lesung vom 16. Januar 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 — Weißbuch (2),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0393/2008),

A.

in der Erwägung, dass sich auf der einen Seite die Finanzmärkte rasant entwickeln und sehr dynamisch und zunehmend komplexer geworden sind und dass auf der anderen Seite gesellschaftliche Veränderungen und eine veränderte Lebensweise eine solide Verwaltung der privaten Finanzen und ihre regelmäßige Anpassung an neue berufliche und familiäre Verhältnisse erforderlich machen,

B.

in der Erwägung, dass die Verbesserung der Finanzkompetenz der Konsumenten für die Entscheidungsträger der nationalen wie auch der europäischen Ebene eine Priorität darstellen sollte, nicht nur wegen der Vorteile, die sich daraus für den Einzelnen ergeben, sondern auch wegen der Vorteile, die damit für die Gesellschaft und die Wirtschaft verbunden sind wie etwa Verringerung des Volumens der Problemkredite, Erhöhung des Sparvolumens, vermehrter Wettbewerb, richtige Nutzung von Versicherungsprodukten und angemessene Altersvorsorge,

C.

in der Erwägung, dass Studien ergeben haben, dass die Verbraucher dazu neigen, ihr Wissen über Finanzdienstleistungen zu überschätzen, und darüber aufgeklärt werden müssen, dass sie nicht über ein so fundiertes Finanzwissen verfügen, wie sie glauben, und welche Folgen dies nach sich zieht,

D.

in der Erwägung, dass qualitativ hochwertige Programme zur Vermittlung von Finanzwissen, die gezielt und gegebenenfalls so personalisiert wie möglich eingesetzt werden, dazu beitragen können, die Finanzkompetenz der Verbraucher zu erweitern, sodass diese imstande sind, eine fachkundige Entscheidung zu treffen, und damit auch einen Beitrag zu einem wirksamen Funktionieren der Finanzmärkte leisten können,

E.

in der Erwägung, dass grenzübergreifende Finanzdienstleistungen stetig an Bedeutung gewinnen und dass die Kommission auf EU-Ebene Initiativen zur Förderung grenzüberschreitender und erforderlichenfalls vergleichbarer Informationen im Bereich der Finanzbildung einleiten sollte,

F.

in der Erwägung, dass dem Aufklärungsbedarf schutzbedürftiger Verbraucher und dem junger Verbraucher, die vor Entscheidungen stehen, die die wirtschaftlichen Aussichten ihres gesamten Lebens beeinflussen werden, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte,

G.

in der Erwägung, dass Untersuchungen ergeben haben, dass diejenigen, die schon in jungen Jahren Grundkenntnisse im Bereich der persönlichen Finanzen erworben haben, über eine bessere Finanzkompetenz verfügen, und dass die Vermittlung von Finanzwissen eng mit der Vermittlung der Grundfertigkeiten (Rechnen und Lesen) verbunden ist,

1.   begrüßt die Initiativen der Kommission auf dem Gebiet der Finanzbildung der Verbraucher, insbesondere die kürzlich erfolgte Einsetzung einer Sachverständigengruppe Finanzbildung und ihre Absicht, eine Online-Datenbank der Programme und Untersuchungen zur Finanzbildung in der Europäischen Union zu errichten; ist der Ansicht, dass die Sachverständigengruppe klare Aufgaben und Befugnisse haben sollte; schlägt vor, die Sachverständigengruppe insbesondere aufzufordern, den Zusatznutzen einer EU-weiten Finanzbildung und grenzüberschreitender Finanzdienstleistungen in der Europäischen Union sowie bewährte Verfahren in diesen Bereichen zu untersuchen;

2.   hebt hervor, dass das Ziel der Aufklärung und Sensibilisierung der Verbraucher in Kredit- und Finanzfragen darin besteht, das Bewusstsein der Verbraucher für die wirtschaftlichen und finanziellen Realitäten zu schärfen, sodass sie die wirtschaftlichen Verpflichtungen besser verstehen und unnötige Risiken, eine Überschuldung und die finanzielle Ausgrenzung vermeiden; ist der Ansicht, dass die Ausbildungs- und Informationsmaßnahmen die Verbraucher in die Lage versetzen sollten, ein eigenes, unabhängiges Urteil über die Finanzprodukte zu fällen, die ihnen angeboten werden oder die sie zu nutzen beabsichtigen;

3.   stellt fest, dass die „Subprime“-Hypothekenkrise nicht nur die Gefahren einer unzureichenden Information der Kreditnehmer veranschaulicht, sondern auch Ausdruck eines mangelhaften Verständnisses und fehlender Kenntnis einer solchen Information ist, was dazu führt, dass sich die Verbraucher der Gefahr der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung nur unzureichend bewusst sind;

4.   unterstreicht, dass mündige und aufgeklärte Verbraucher dazu beitragen, Wettbewerb, Qualität und Innovation im Banken- und Finanzdienstleistungssektor zu fördern, und weist darauf hin, dass aufgeklärte und selbstsichere Anleger die Kapitalmärkte mit zusätzlicher Liquidität für Investitionen und Wachstum versorgen können;

5.   betont, wie wichtig es ist, das Niveau der finanziellen Allgemeinbildung in den Mitgliedstaaten zu ermitteln und eine Einigung über den Zusatznutzen zu erzielen, den die Europäische Union leisten kann, sowie den Aufklärungsbedarf bestimmter gesellschaftlicher Zielgruppen nach verschiedenen Kriterien wie Alter, Einkommen und Bildungsniveau zu definieren;

6.   anerkennt die Rolle privater Initiativen, der Finanzdienstleistungsindustrie und der Verbraucherorganisationen auf gemeinschaftlicher wie auch auf nationaler Ebene bei der Ermittlung des besonderen Bedarfs der Zielgruppen für die Vermittlung von Finanzwissen, bei der Feststellung der Schwachstellen und Mängel bestehender Bildungsprogramme und bei der Bereitstellung von Finanzinformationen für die Verbraucher zur Erleichterung der Finanzplanung, unter anderem durch internetgestützte Instrumente, Medien- und Aufklärungskampagnen usw.;

7.   ist der Ansicht, dass Finanzbildungsprogramme dann am effektivsten sind, wenn sie auf die Bedürfnisse bestimmter Zielgruppen zugeschnitten sind und gegebenenfalls personalisiert eingesetzt werden; ist ferner der Ansicht, dass alle Finanzbildungsprogramme dazu beitragen sollten, dass der Einzelne seine finanziellen Möglichkeiten bewusster und realistischer einschätzt, und dass die Entwicklung von Programmen zur Verbesserung der finanziellen Kompetenz von Erwachsenen erwogen werden sollte;

8.   fordert die Kommission auf, auf EU-Ebene in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Bildungsprogramme im Bereich der persönlichen Finanzen zu entwickeln, die auf gemeinsamen Regeln und Grundsätzen basieren und an die Bedürfnisse aller Mitgliedstaaten angepasst und in allen Mitgliedstaaten angewandt werden können, und dabei Referenzwerte festzulegen und den Austausch bewährter Methoden zu fördern;

9.   betont, dass die Vermittlung und der Erwerb von Finanzwissen eine Ergänzung, aber keinesfalls ein Ersatz für kohärente Verbraucherschutzvorschriften in den für die Finanzdienstleistungen maßgebenden Rechtsvorschriften und für die Regulierung und strenge Überwachung der Finanzinstitute sein können;

10.   erkennt an, welch wichtige Rolle dem Privatsektor, insbesondere den Finanzinstituten, dabei zukommt, die Verbraucher über die Finanzdienstleistungen zu informieren; betont jedoch, dass die Vermittlung von Finanzwissen im Interesse der Verbraucher auf faire, unvoreingenommene und transparente Weise erfolgen sollte und sich eindeutig von kommerzieller Beratung oder Werbung unterscheiden muss; ermutigt die Finanzinstitute, Verhaltenskodizes für ihre Mitarbeiter zu entwickeln, um dieses Ziel zu erreichen;

11.   räumt ein, dass es nicht einfach ist, zwischen der Vermittlung des Wissen, das die Verbraucher benötigen, um informierte Finanzentscheidungen treffen zu können, und einer Überfrachtung der Verbraucher mit Informationen den goldenen Mittelweg zu finden; gibt Qualität den Vorzug vor Quantität und befürwortet z. B. qualitativ hochwertige, gut zugängliche, konkrete und leicht verständliche Informationen, die darauf abzielen, die Fähigkeit der Verbraucher, informierte und verantwortliche Entscheidungen zu treffen, zu verbessern;

12.   vertritt die Ansicht, dass wirksame, klare und verständliche Informationen, vor allem in der Werbung für Finanzprodukte, notwendig sind und dass die Finanzinstitute vor Vertragsabschluss ausreichend informieren und insbesondere die Vorschriften der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (3) und der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge (4) strikt einhalten müssen; fordert die Kommission auf, auf kohärenter Grundlage spezifische Legislativvorschläge für ein harmonisiertes System zur Information und zum Schutz der Verbraucher, vor allem bei Hypothekarkrediten, (beispielsweise in Form eines harmonisierten, einfachen und vergleichbaren europäischen standardisierten Merkblatts mit allgemeinen Angaben zum effektiven Jahreszins usw.) vorzulegen;

13.   empfiehlt, dass sich die Finanzbildungsprogramme auf wichtige mit der Lebensplanung in Zusammenhang stehende Aspekte wie Bildung eines Grundstocks an Ersparnissen, Kreditaufnahme, Versicherungen und Altersvorsorge konzentrieren;

14.   fordert die Kommission auf, ihre Bemühungen um eine Förderung des Dialogs zwischen den Akteuren fortzusetzen;

15.   schlägt die Aufstockung der Haushaltslinie 17 02 02 vor, um auf EU-Ebene Maßnahmen zur Verbesserung des Finanzwissens und der Finanzkompetenz der Verbraucher zu finanzieren; fordert die Kommission auf, durch Unterstützung der Veranstaltung von nationalen und regionalen Konferenzen, Seminaren, Medien- und Sensibilisierungskampagnen sowie von Bildungsprogrammen mit grenzüberschreitender Beteiligung, insbesondere im Bereich der Finanzdienstleistungen für Privatkunden und der Kredit-/Schuldenverwaltung der privaten Haushalte, auf EU-Ebene zur Schärfung des Bewusstseins beizutragen;

16.   fordert die Kommission auf, das Online-Instrument Dolceta weiterzuentwickeln und zu verbessern und diese Dienstleistung in allen Amtssprachen anzubieten; schlägt vor, dass die Kommission auf der Dolceta-Website einen Link zu der von ihr geplanten Online-Datenbank bestehender regionaler und nationaler Finanzbildungsprogramme anbringt; regt an, auf der Dolceta-Website nach Mitgliedstaaten untergliedert Links zu den Websites der auf dem Gebiet der Vermittlung von Finanzwissen tätigen öffentlichen und privaten Akteure aufzunehmen;

17.   fordert die Kommission auf, Indikatoren für die Verfügbarkeit und die Qualität von Finanzbildungsmaßnahmen in das Verbraucherbarometer aufzunehmen;

18.   fordert die Kommission auf, Informationskampagnen durchzuführen, um bei den Verbrauchern ein Bewusstsein für die ihnen gemäß den EU-Rechtsvorschriften im Bereich der Erbringung von Finanzdienstleistungen zustehenden Rechte zu schaffen;

19.   unterstreicht, dass die Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Kommission regelmäßige Erhebungen unter Beteiligung der verschiedenen soziodemographischen Gruppen der Mitgliedstaaten über den derzeitigen Stand des Finanzwissens der Öffentlichkeit für finanzielle Fragen durchführen sollten, um prioritäre Aktionsbereiche zu ermitteln und auf diese Weise eine geeignete, umgehende und wirksame Durchführung von Finanzbildungsprogrammen für die Öffentlichkeit zu gewährleisten;

20.   ermutigt die Mitgliedstaaten, die Vermittlung von Finanzwissen in die von den zuständigen Institutionen aufgestellten Lehrpläne der Primar- und Sekundarstufe aufzunehmen, um die im Alltag benötigten Fähigkeiten auszubilden, und die Lehrer in diesem Bereich systematisch zu schulen;

21.   unterstreicht die Notwendigkeit eines ständigen wechselseitigen Aufklärungsprozesses für beide Seiten, d. h. Finanzberater und Verbraucher, um die Bereitstellung genauer, mit den neuesten Entwicklungen im Bereich der Finanzdienstleistungen Schritt haltender Informationen zu gewährleisten;·

22.   ist der Ansicht, dass Synergieeffekte zwischen den verschiedenen Bildungseinrichtungen nicht ausreichend genutzt werden; fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, ein Netzwerk für Finanzwissen einzurichten, an dem sich sowohl der private als auch der öffentliche Sektor beteiligen, und die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen allen Beteiligten zu fördern;

23.   ermutigt die Mitgliedstaaten, dem Aufklärungsbedarf von Rentnern und Personen am Ende ihres Berufslebens, die sich der potenziellen Gefahr eines Ausschlusses von Finanzdienstleistungen gegenübersehen, wie auch von jungen Menschen, die am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn stehen und entscheiden müssen, wie sie ihr neues Einkommen sinnvoll verwenden, besondere Aufmerksamkeit zu schenken;

24.   fordert die Mitgliedstaaten auf, Schulungsprogramme in Wirtschaft und Finanzdienstleistungen für Sozialarbeiter einzuführen, da diese mit Personen in Kontakt stehen, die von Armut und Überschuldung bedroht sind;

25.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0011.

(2)  ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 392.

(3)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(4)  ABl. L 133 vom 22.5.2008, S. 66.


22.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 16/5


Verbraucherbarometer

P6_TA(2008)0540

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zu dem Verbraucherbarometer (2008/2057(INI))

(2010/C 16 E/02)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 29. Januar 2008 mit dem Titel „Überwachung von verbraucherrelevanten Ergebnissen im Binnenmarkt: das Verbraucherbarometer“ (KOM(2008)0031),

unter Hinweis auf den Binnenmarktanzeiger Nr. 16a vom 14. Februar 2008 (SEK(2008)0076),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. September 2007 zum Grünbuch zur Überprüfung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Verbraucherschutz (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Mai 2008 zur verbraucherpolitischen Strategie der EU (2007-2013) (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. September 2008 zum Binnenmarktanzeiger (3),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. November 2007 mit dem Titel „Ein Binnenmarkt für das Europa des 21. Jahrhunderts“ (KOM(2007)0724),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 20. November 2007 mit dem Titel „Dienstleistungen von allgemeinem Interesse unter Einschluss von Sozialdienstleistungen: Europas neues Engagement“ (KOM(2007)0725), Begleitdokument zu der Mitteilung „Ein Binnenmarkt für das Europa des 21. Jahrhunderts“,

unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen über die Umsetzung des neuen Verfahrens zur Überwachung von Produktmärkten und Sektoren und die Ergebnisse eines ersten Sektorscreenings (SEK(2007)1517), Begleitdokument zu der Mitteilung „Ein Binnenmarkt für das Europa des 21. Jahrhunderts“,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0392/2008),

A.

in der Erwägung, dass es die Veröffentlichung des Verbraucherbarometers, mit dem der Binnenmarkt den Erwartungen und Anliegen der Bürger stärker gerecht werden soll, begrüßt,

B.

in der Erwägung, dass wettbewerbsfähige und wirksam funktionierende Verbrauchermärkte von grundlegender Bedeutung sind, um zu gewährleisten, dass die Bürger dem Binnenmarkt Vertrauen entgegenbringen,

C.

in der Erwägung, dass das Verbraucherbarometer durch weitere Überwachungsinstrumente ergänzt werden muss,

D.

in der Erwägung, dass die Indikatoren des Verbraucherbarometers dazu gedacht sind, die Identifizierung von Sektoren, die genauer untersucht werden sollen, zu unterstützen,

E.

in der Erwägung, dass das Verbraucherbarometer die Diskussion über Fragen der Verbraucherpolitik anregen sollte,

F.

in der Erwägung, dass die Untersuchungen und Analysen nationaler Verbraucherverbände und Wettbewerbsbehörden für die Weiterentwicklung des Verbraucherbarometers von Bedeutung sein können,

Einleitung

1.   betont, wie wichtig es ist, die Verbraucher in die Lage zu versetzen, in den vollen Genuss der Vorteile des Binnenmarkts zu gelangen, und betrachtet das Verbraucherbarometer als wichtiges Instrument zu diesem Zweck;

2.   begrüßt die fünf Hauptindikatoren des Verbraucherbarometers, die sich auf Beschwerden, das Preisniveau, die Verbraucherzufriedenheit, die Wechselmöglichkeiten für die Verbraucher und auf die Sicherheit beziehen;

3.   betont, dass das Verbraucherbarometer noch in den Kinderschuhen steckt und mit Hilfe vollständigerer Daten, genauerer Statistiken und weiterer Analysen auf der Grundlage der verschiedenen Indikatoren weiter entwickelt werden muss;

4.   betont, dass nach einem zufriedenstellenden Ausbau der fünf Grundindikatoren des Verbraucherbarometers neue Indikatoren ausgearbeitet werden sollten, damit der Binnenmarkt verstärkt den Erwartungen und Anliegen der Bürger entspricht;

5.   fordert die Kommission auf, eine angemessene Finanzierung und Personalausstattung für die in den Ziffern 3 und 4 genannten Zwecke zu gewährleisten;

6.   ermutigt die Kommission, einen kohärenten und koordinierten Ansatz innerhalb ihrer Dienststellen zu gewährleisten, um Doppelarbeit und widersprüchliche Ergebnisse von Datenanalysen zu vermeiden;

7.   fordert die Kommission auf, in künftigen Verbraucherbarometern eine leicht verständliche Zusammenfassung sowie eindeutige Schlussfolgerungen und Empfehlungen vorzusehen, die in alle Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt werden;

Weiterentwicklung der Indikatoren

8.   vertritt die Auffassung, dass die Gesamtzahl der Indikatoren begrenzt werden sollte, um ein zielgerichtetes Verbraucherbarometer zu gewährleisten;

9.   vertritt die Auffassung, dass ein beschwerdebezogener Indikator von grundlegender Bedeutung ist, um die Zufriedenheit der Verbraucher einzuschätzen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, auf eine Angleichung der von den zuständigen Behörden und den einschlägigen Verbraucherschutzstellen in den Mitgliedstaaten und auf Gemeinschaftsebene angewandten Beschwerdeklassifizierungssysteme hinzuarbeiten und eine EU-weite Datenbank über Verbraucherbeschwerden aufzubauen; fordert die Mitgliedstaaten auf, das Bewusstsein der Verbraucher in Bezug auf Beschwerdeverfahren zu stärken und die Bearbeitung von Beschwerden zu verbessern, um die Wirtschaftsbeteiligten in die Lage zu versetzen, eine breitere Palette optimierter Dienstleistungen anzubieten;

10.   fordert die Kommission auf, Indikatoren in Bezug auf grenzüberschreitende Gerichtsverfahren und die Entschädigung für von Verbrauchern erlittene Schäden durch gerichtliche und außergerichtliche sowie durch die vorhandenen nationalen Rechtsbehelfsverfahren auszuarbeiten;

11.   vertritt die Auffassung, dass Indikatoren zur Sensibilisierung über Verbraucherfragen, zu den Kenntnissen und zum Alter der Verbraucher (beispielsweise Bildungsgrad, EDV-Kenntnisse und Fremdsprachenkenntnisse) in das Verbraucherbarometer einbezogen werden könnten; betont jedoch, wie wichtig es ist, dass ein Gleichgewicht zwischen Indikatoren auf der Grundlage „sanfter“ Daten, die aus Verbraucherumfragen stammen, und „harter“ Daten auf der Grundlage sonstiger Quellen hergestellt wird;

12.   weist darauf hin, dass die Ausarbeitung genauer und geeigneter Preisindikatoren eine überaus komplexe Angelegenheit darstellt, da unterschiedliche Preisniveaus auf eine ganze Reihe von Ursachen zurückgehen können und ihr bloßes Vorhandensein kein Hinweis auf ein Marktversagen ist; vertritt jedoch die Auffassung, dass das Verbraucherbarometer Preisindikatoren umfassen sollte, da die Preise für den Verbraucher von zentraler Bedeutung und Preisindikatoren wichtig sind, um die Diskussion zu stimulieren und die Aufmerksamkeit der Medien in Bezug auf Marktschwächen zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, das makroökonomische Klima ebenso zu berücksichtigen wie die Kaufkraft der Verbraucher und die Preise ohne Steuern in den Mitgliedstaaten;

13.   begrüßt die Bemühungen zur Ausarbeitung feingliedrigerer Preisindikatoren, fordert jedoch auch die Verwendung anderer Indikatoren, die sich auf ein effizientes Funktionieren der Märkte beziehen, bevor spezifische politische Empfehlungen ausgegeben werden;

14.   erinnert daran, dass ethische und umweltspezifische Belange für den Verbraucher immer mehr an Bedeutung gewinnen; fordert die Kommission auf, die Möglichkeit zu prüfen, die Verfügbarkeit von Informationen zu diesen Bereichen in unterschiedlichen Märkten zu messen;

Verbesserung der Informationsgrundlage

15.   betont die Bedeutung einer engen Zusammenarbeit zwischen den statistischen Ämtern der Mitgliedstaaten, Eurostat und anderen Dienststellen der Kommission bei der Gewährleistung der Qualität und der Vollständigkeit der Zahlen; fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um diese Zusammenarbeit zu erleichtern;

16.   erinnert daran, dass die nationalen Verbraucherschutzverbände und Wettbewerbsbehörden vielfach Fallstudien durchführen lassen oder über andere Nachweise in Bezug auf das Funktionieren der unterschiedlichen Märkte verfügen, und fordert deshalb die Kommission auf, bei der Weiterentwicklung des Verbraucherbarometers auf verfügbare nationale Informationen zurückzugreifen und nationale Sachverständige aktiv zu konsultieren;

17.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die mit der Einsetzung eines eigenen Verbraucherbeauftragten verbundenen Vorteile auszuloten; stellt fest, dass einige Mitgliedstaaten über Verbraucherbeauftragte in mehreren Bereichen verfügen, die die Verbraucher beim Umgang mit Wirtschaftsbeteiligten unterstützen;

18.   fordert die Kommission auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, dass den europäischen Verbraucherinformationszentren mehr Mittel zur Verfügung gestellt werden und dass diese Informationszentren über genügend Personal verfügen, um sowohl die zunehmende Zahl grenzüberschreitender Verbraucherbeschwerden effizient bearbeiten zu können als auch die Bearbeitungsdauer entsprechender Beschwerden zu verkürzen;

Stärkeres Bewusstsein

19.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, das Bewusstsein in Bezug auf das Verbraucherbarometer zu stärken und dazu unter anderem sicherzustellen, dass das Barometer auf den einschlägigen Internetportalen leicht zugänglich und sichtbar ist, und die Bemühungen, die Medien, Behörden und Verbraucherschutzorganisationen mit dem Verbraucherbarometer vertraut zu machen, zu verstärken;

Verhältnis zum Binnenmarktanzeiger

20.   vertritt die Auffassung, dass der Binnenmarktanzeiger und das Verbraucherbarometer gleichermaßen zur Förderung eines optimierten Binnenmarkts zum Wohle der Bürger und Verbraucher beitragen;

21.   begrüßt die Absicht der Kommission, die Kommunikation in Bezug auf den Binnenmarkt zu verbessern, und vertritt die Auffassung, dass beide Barometer wichtige Schritte in diese Richtung sind;

22.   betont, dass zwar beide Barometer miteinander verbunden sind und ihre kohärente Entwicklung weiter gefördert werden muss, dass sie aber ein unterschiedliches Zielpublikum ansprechen und deshalb unter Verwendung unterschiedlicher Indikatorensets getrennt geführt werden sollten;

23.   vertritt die Auffassung, dass die verwendeten Indikatoren und die Beziehungen zwischen beiden Barometern regelmäßig überarbeitet werden sollten, um beide Indikatoren an die Entwicklungen des Binnenmarkts anzupassen;

*

* *

24.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 187 E vom 24.7.2008, S. 231.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0211.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0421.


22.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 16/8


Zehn Jahre Wirtschafts- und Währungsunion — Errungenschaften und Herausforderungen

P6_TA(2008)0543

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zu der WWU@10: Zehn Jahre Wirtschafts- und Währungsunion — Errungenschaften und Herausforderungen (2008/2156(INI))

(2010/C 16 E/03)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 7. Mai 2008 zum Thema „WWU@10: Zehn Jahre Wirtschafts- und Währungsunion — Errungenschaften und Herausforderungen“ (KOM(2008)0238) (Mitteilung zur WWU@10),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Juni 2008 über die öffentlichen Finanzen in der WWU — 2008 (KOM(2008)0387),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 29. Oktober 2008 mit dem Titel: „Aus der Finanzkrise in den Aufschwung: Ein Aktionsrahmen für Europa“ (KOM(2008)0706),

unter Hinweis auf die Wirtschaftsprognose der Kommission vom 3. November 2008 für den Herbst 2008,

unter Hinweis auf die Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 2008,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Oktober 2008 zur Tagung des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 2008 (1),

unter Hinweis auf den Krisengipfel der Eurogruppe vom 12. Oktober 2008, der die Übernahme von Regierungsgarantien für die Vergabe von Darlehen zwischen Banken zum Thema hatte,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen der Tagung des Rates vom 4. November 2008,

unter Hinweis auf das Ergebnis der informellen Tagung der Staats- und Regierungschefs vom 7. November 2008,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. November 2006 zu dem Jahresbericht 2006 über den Euroraum (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juli 2007 zu dem Jahresbericht 2007 über den Euroraum (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Februar 2008 zu dem Beitrag zur Frühjahrstagung des Europäischen Rates 2008 mit Blick auf die Lissabon-Strategie (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2007 zum europäischen Interesse: Erfolg im Zeitalter der Globalisierung (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Februar 2007 zur Lage der europäischen Wirtschaft: Vorbereitender Bericht über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik für 2007 (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. Februar 2005 zu den öffentlichen Finanzen in der WWU — 2004 (7),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. April 2007 zu den öffentlichen Finanzen in der WWU 2006 (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 9. Juli 2008 zum Jahresbericht der EZB für 2007 (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 1. Juni 2006 zur Erweiterung des Eurogebiets (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 20. Juni 2007 zur Verbesserung der Methode zur Anhörung des Europäischen Parlaments bei Verfahren zur Erweiterung der Euro-Zone (11),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 17. Juni 2008 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Rates gemäß Artikel 122 Absatz 2 des EG-Vertrags über die Einführung der einheitlichen Währung durch die Slowakei am 1. Januar 2009 (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. März 2006 zu der strategischen Überprüfung des Internationalen Währungsfonds (13),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juli 2005 zur Umsetzung einer Informations- und Kommunikationsstrategie zum Euro und zur Wirtschafts- und Währungsunion (14),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. September 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Hedge-Fonds und Private Equity (15),

unter Hinweis auf die Entschließung des Europäischen Rates vom 13. Dezember 1997 zur wirtschaftspolitischen Koordinierung in der dritten Stufe der WWU und zu den Artikeln 109 und 109b des EG-Vertrags (16),

unter Hinweis auf den Beitrag des Rates (Wirtschaft und Finanzen) vom 12. Februar 2008 zu den Schlussfolgerungen der Frühjahrstagung des Europäischen Rates,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 7. Oktober 2008 zu einer koordinierten Reaktion der Europäischen Union auf die Konjunkturschwäche,

unter Hinweis auf das Memorandum of Understanding vom 1. Juni 2008 über die Zusammenarbeit der Finanzaufsichtsbehörden, Zentralbanken und Finanzministerien der Europäischen Union im Bereich der grenzüberschreitenden Finanzstabilität,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0420/2008),

A.

unter Hinweis darauf, dass am 1. Januar 1999 elf Mitgliedstaaten — Belgien, Deutschland, Irland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Portugal und Finnland — die einheitliche Währung der Europäischen Union eingeführt haben,

B.

unter Hinweis darauf, dass dem Euroraum seit seiner Gründung vier weitere Mitgliedstaaten beigetreten sind: Griechenland 2001, Slowenien 2007 und Zypern und Malta 2008,

C.

in der Erwägung, dass eine Erweiterung des Euroraums abzusehen ist, da sich die meisten Mitgliedstaaten, die derzeit nicht zum Euroraum gehören, darauf vorbereiten, irgendwann in der Zukunft beizutreten; unter Hinweis darauf, dass die Slowakei dem Euroraum am 1. Januar 2009 beitreten wird,

D.

in der Erwägung, dass die Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) in vielerlei Hinsicht ein Erfolg ist und die einheitliche Währung die wirtschaftliche Stabilität in den Mitgliedstaaten fördert — insbesondere mit Blick auf die derzeitige Finanzkrise,

E.

in der Erwägung, dass die Mitgliedschaft im Euroraum ein hohes Maß an wirtschaftlicher Interdependenz zwischen den beteiligten Mitgliedstaaten bedingt und deshalb eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitiken sowie die Übernahme einer wirksamen Rolle bei der globalen Governance auf dem Gebiet der Wirtschaft und der Finanzen erfordert, um den vollen Nutzen der einheitlichen Währung ernten und künftigen Herausforderungen wie z. B. einer zunehmenden Konkurrenz um die natürlichen Ressourcen, globalen wirtschaftlichen Ungleichgewichten, der zunehmenden wirtschaftlichen Bedeutung der Märkte von Schwellenländern, dem Klimawandel und der Alterung der Bevölkerung in Europa begegnen zu können,

F.

in der Erwägung, dass sich die durchschnittliche Inflationsrate während der ersten zehn Jahre des Bestehens des Euroraums weitgehend im Einklang mit der von der Europäischen Zentralbank (EZB) verfolgten Zielvorgabe der Preisstabilität — nahe bei, jedoch unter 2 % — befand; unter Hinweis darauf, dass die Inflationsrate in jüngster Zeit aufgrund weltweiter struktureller Änderungen — insbesondere in Verbindung mit dem Anstieg der Energie- und Nahrungsmittelpreise, einer Lockerung der Geldpolitik in den Vereinigten Staaten von Amerika sowie der mangelnden Wachsamkeit einer Reihe von Zentralbanken von Drittländern — weit über dieses Niveau gestiegen ist,

G.

in der Erwägung, dass die rasch steigende Nachfrage nach knapper Energie und anderen Rohstoffen seitens der Volkswirtschaften der Schwellenländer die Versorgung schrittweise an ihre Kapazitätsgrenzen gebracht hat und dass der Preisdruck durch den Umstand verschärft wurde, dass Rohstoffe zunehmend als Finanzanlagen betrachtet werden, weil sie auch als Wertanlage verwendet werden können,

H.

in der Erwägung, dass der offene Charakter des Euroraums begrüßenswert ist und vom gegenwärtigen Anstieg des Euro-Kurses mögliche negative Auswirkungen erwartet werden, da er insbesondere die Ausfuhren beeinträchtigt und Einfuhren in den Binnenmarkt begünstigt hat, und gleichzeitig auch positive Auswirkungen, da er der Wirtschaft der Europäischen Union Hilfestellung dabei leistet, sich dem dramatischen Anstieg des Erdölpreises und der gegenwärtigen Finanzkrise zu stellen,

I.

in der Erwägung, dass das weltweite wirtschaftliche Umfeld während der ersten zehn Jahre des Euro der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich war und zur Schaffung von fast 16 Millionen Arbeitsplätzen — ungeachtet der Qualität der geschaffenen Arbeitsplätze — und einem Rückgang der Arbeitslosenrate von 9 % im Jahre 1999 auf geschätzte 7,3 % im Jahre 2008 geführt hat,

J.

in der Erwägung, dass die Europäische Union in eine Phase des konjunkturellen Abschwungs eintritt und die Wachstumsraten von 3,1 % im Jahre 2006 auf einen korrigierten Schätzwert von 1,4 % (statt 2 %) im Jahre 2008 und auf 0,2 % im Jahre 2009 zurückgehen werden, während gleichzeitig Arbeitslosigkeit und soziale Ausgrenzung weiter zunehmen werden,

K.

unter Hinweis darauf, dass das Wirtschaftswachstum und das Produktivitätswachstum enttäuschend waren und die Zunahme der Leistung pro Beschäftigtem von 1,5 % im Zeitraum zwischen 1989 und 1998 auf geschätzte 0,75 % während des Zeitraums zwischen 1999 und 2008, d. h. auf die Hälfte, zurückgegangen ist,

L.

in der Erwägung, dass sich der Euro rasch zur zweitwichtigsten internationalen Währung neben dem US-Dollar entwickelt hat und der Euro eine wichtige Funktion als Bezugswährung für viele Länder weltweit erfüllt; in der Erwägung jedoch, dass das Potenzial des Euro auf globaler Ebene unzureichend ausgeschöpft wird, da der Euroraum weder über eine angemessen festgelegte internationale Strategie noch über eine effektive internationale Vertretung verfügt;

Die ersten zehn Jahre des Euro

1.   teilt die Auffassung, dass die einheitliche Währung zu einem Symbol Europas geworden ist und gezeigt hat, dass Europa imstande ist, weitreichende Beschlüsse mit Blick auf eine gemeinsame und von Wohlstand geprägte Zukunft zu fassen;

2.   begrüßt den Umstand, dass der Euro Stabilität herbeigeführt und die wirtschaftliche Integration im Euroraum gefördert hat; begrüßt die stabilisierende Wirkung des Euro auf die Weltdevisenmärkte insbesondere in Krisenzeiten; stellt fest, dass die internen wirtschaftlichen Unterschiede noch nicht so zurückgegangen sind, wie dies erwartet wurde, und sich die Produktivität nicht in allen Teilen des Euroraums zufriedenstellend entwickelt hat;

3.   stellt mit Genugtuung fest, dass die Errichtung weiterer Währungsunionen in anderen Teilen der Welt erwogen wird;

4.   verweist auf die — in zahlreichen Studien nachgewiesene — wichtige Verknüpfung von Geldpolitik und Handelspolitik in der Welt und unterstreicht diesbezüglich die positive Rolle der Stabilität der Wechselkurse für die Gewährleistung des dauerhaften Wachstums des internationalen Handels;

5.   weist darauf hin, dass die zunehmende Verwendung des Euro als internationale Handelswährung insbesondere den Mitgliedstaaten des Euroraums zugute kommt, weil sie für ihre Unternehmen die Wechselkursrisiken und damit die Kosten des internationalen Handels reduziert;

6.   verweist darauf, dass das Europäische Parlament während der ersten zehn Jahre der WWU eine aktive Rolle sowohl auf dem Gebiet der Wirtschaftspolitik als auch im Zusammenhang mit der Geldpolitik übernommen und alles in seinen Kräften Stehende unternommen hat, um mehr Transparenz und eine demokratische Rechenschaftslegung zu gewährleisten;

7.   unterstreicht, dass mehr getan werden muss, um den vollen Nutzen der WWU zu ernten, beispielsweise um Mitgliedstaaten und Regionen, deren BIP unter dem Durchschnitt liegt, das Aufholen zu ermöglichen, und um das Wissen der Bürger über die einheitliche Währung und ihr Engagement dafür zu stärken;

8.   schlägt die nachstehenden Elemente und konkreten Maßnahmen für einen wünschenswerten WWU-Fahrplan vor:

Wirtschaftliche Unterschiede, Strukturreformen und öffentliche Finanzen

9.   glaubt, dass gestraffte, in sich schlüssigere und breit gefächerte Wirtschaftsreformen, die fristgerecht auf der Grundlage der Integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung (Integrierte Leitlinien) und eines Policy-Mix-Ansatzes der Lissabon-Strategie koordiniert werden, zu einem Abbau von wirtschaftlichen Unterschieden führen und eine große Hilfe hin zu einem wirtschaftlichen Wideraufschwung im Anschluss an die gegenwärtige Finanzkrise sein könnten; unterstreicht die Notwendigkeit, die Verfahren und methodischen Vorgehensweisen für eine Revision und Bewertung der Umsetzung dieser Leitlinien am Ende jeden Jahres zu verbessern und zu vereinfachen;

10.   erkennt an, dass hinsichtlich der Modernisierungsanstrengungen und der wirtschaftlichen Leistungskraft die Länder am erfolgreichsten sind, die zukunftsorientierte und wohl ausgewogene Strukturreformen mit einem überdurchschnittlich hohen Niveau der Investitionen in die Bereiche Forschung, Entwicklung und Innovation, Bildung, lebenslanges Lernen und Kinderbetreuung sowie in die Erneuerung zuverlässiger sozialer Netze verknüpfen; stellt fest, dass dieselben Mitgliedstaaten meist über eine hocheffiziente und transparente Verwaltung mit Haushaltsüberschüssen, Verschuldungsraten unter dem Durchschnitt und qualitativ hochwertige, wirksame und gezielte öffentliche Ausgaben verfügen und dabei einen im Verhältnis zum EU-Durchschnitt fast doppelt so hohen Beitrag des technischen Fortschrittes zum nationalen Wachstumsergebnis aufweisen; stellt ferner fest, dass diese „Benchmark“-Mitgliedstaaten aufgrund ihrer hohen Beschäftigungsquoten — einschließlich der Beschäftigung von Frauen und älteren Arbeitnehmern — und ihrer besonders hohen Geburtenraten diejenigen sind, die am besten auf die Alterung der Gesellschaft und die Gewährleistung eines hohen Maßes an Wettbewerbsfähigkeit vorbereitet sind;

11.   unterstreicht die Notwendigkeit einer gegenseitigen Verstärkung von stabilitäts- und wachstumsorientierten makroökonomischen Politiken durch Verfolgung einer ausgewogenen Politik und einer Politik der Investitionen als gemeinsamer Aufgabe sowie die Notwendigkeit, durch das effiziente Management der Steuerpolitik und der Ausgaben die Entwicklung der öffentlichen Haushalte und ihre Auswirkungen auf der Nachfrageseite aufmerksam zu kontrollieren und sich parallel dazu auf die Schaffung eines günstigen Umfelds für die grenzüberschreitende Tätigkeit von Unternehmen zu einigen;

12.   stellt fest, dass der überarbeitete Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP) seinen Wert unter Beweis gestellt hat und dass eine starke Konsolidierung der Haushalte unumgänglich ist, da der demografische Wandel und ein möglicher Rückgang des Wirtschaftswachstums zu Haushaltsproblemen in Mitgliedstaaten des Euroraums führen könnten, die negative Auswirkungen auf die Stabilität des Euroraums in seiner Gesamtheit haben könnten; kritisiert in diesem Kontext den Mangel an Disziplin bei der Bekämpfung von Haushaltsdefiziten in Zeiten wirtschaftlichen Wachstums und betont, dass die Mitgliedstaaten effektiver auf eine antizyklische Finanzpolitik hinarbeiten müssen, insbesondere um besser auf externe Schocks vorbereitet zu sein; unterstreicht deshalb die Notwendigkeit einer kurzfristigen Strategie mit Blick auf einen Abbau der nationalen Schulden und einer nachhaltigen und gesunden Wachstumsstrategie, die langfristig einen Abbau der nationalen Schulden auf höchstens 60 % ermöglichet;

13.   weist darauf hin, dass auch in Zukunft kontinuierlich an den wichtigsten Elementen des SWP festgehalten werden muss, da die Schwelle von 3 % für das maximale Haushaltsdefizit und die Schwelle für eine höchstzulässige Staatsverschuldung in Höhe von 60 % des Bruttoinlandsprodukts auf der Grundlage der wirtschaftlichen Bedingungen in den neunziger Jahren spezifiziert wurden; ist der Auffassung, dass der SWP von den Mitgliedstaaten streng eingehalten und von der Kommission überwacht werden muss; ist der Auffassung, dass beide Zielvorgaben für die Verschuldung als Obergrenzen behandelt werden sollten, deren Erreichen vermieden werden sollte; stellt fest, dass eine effektive Koordinierung der Wirtschafts- und Finanzpolitik eine Vorbedingung für den wirtschaftlichen Erfolg der WWU ist, auch wenn bei einer solchen Koordinierung das Subsidiaritätsprinzip geachtet werden sollte; fordert die Kommission auf, alle Möglichkeiten einer Stärkung des präventiven Arms des SWP zu prüfen; betont, dass die bestehenden Aufsichtsinstrumente von der Kommission besser eingesetzt werden müssen und dass die mittelfristige Prüfung der nationalen Haushalte durch die Eurogruppe verstärkt werden muss;

14.   unterstützt die Auffassung der Kommission, dass der überarbeitete SWP einen wichtigen politischen Rahmen in Zeiten eines in hohem Maße stressbehafteten wirtschaftlichen Umfelds bietet, und unterstreicht, dass die Umsetzung des SWP gewährleisten sollte, dass jedwede Verschlechterung der Lage bei den öffentlichen Finanzen mit angemessenen Maßnahmen zur Bewältigung der Situation einhergeht, wobei gleichzeitig zu gewährleisten ist, dass wieder nachhaltige Positionen hergestellt werden; glaubt außerdem, dass man bei den haushaltspolitischen Maßnahmen uneingeschränkt auf das Maß an Flexibilität zurückgreifen sollte, das der überarbeitete SWP gestattet, und fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten klare Leitlinien zur Umsetzung dieser Flexibilität vorzugeben;

15.   ist der Auffassung, dass ein nachhaltiges und stabiles makroökonomisches Umfeld eine Verbesserung der Qualität der öffentlichen Finanzen mit weiter konsolidierten Haushalten, einer hohen Effizienz der öffentlichen Ausgaben und verstärkten Investitionen in Bildung, Humankapital, Forschung und Entwicklung und Infrastruktur erfordert, die zu Wachstum führen und einen Anreiz für die Schaffung von Arbeitsplätzen geben könnten und die wichtige gesellschaftliche Probleme wie den Klimawandel in Übereinstimmung mit den Zielvorgaben des Klimawandel-Energie-Pakets und den wirtschaftlichen Wideraufschwung im Anschluss an die gegenwärtige Finanzkrise angehen;

16.   vertritt die Auffassung, dass sich die Strukturreformen auf eine Steigerung der Produktivität durch eine bessere Kombination von Wirtschafts- und Sozialpolitik bei gleichzeitiger Gewährleistung eines guten Niveaus des sozialen Dialogs entsprechend der Lissabon-Strategie konzentrieren sollten;

17.   stellt fest, dass die Wettbewerbspolitik die strukturpolitischen Maßnahmen ergänzen sollte, und befürwortet eine Unterstützung der Umstrukturierung der Wirtschaft;

18.   warnt davor, den Schwerpunkt im Wesentlichen auf die Lohnmäßigung als Instrument zur Verwirklichung der Preisstabilität zu legen; erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass ein stärkerer Wettbewerb aufgrund der Globalisierung bereits zu einem Abwärtsdruck auf die Löhne geführt hat, während gleichzeitig die importierte Inflation, die durch den Anstieg des Ölpreises und des Preises anderer Rohstoffe ausgelöst wurde, bereits einen Verlust an Kaufkraft bei den Verbrauchern verursacht hat; bekräftigt erneut seine Überzeugung, dass dieses Thema insbesondere durch eine fairere Verteilung des Wohlstands angegangen werden sollte;

19.   betrachtet die Lohn- und die Steuerpolitik als effiziente Instrumente sowohl für die wirtschaftliche Stabilisierung als auch für das Wachstum; ist der Auffassung, dass reale Lohnanhebungen entsprechend der Höhe der Produktivität gewährleistet werden sollten und dass die Koordinierung der Steuerpolitik selektiv dazu genutzt werden sollte, um die wirtschaftlichen Zielvorgaben zu verwirklichen; ist der Auffassung, dass der Kampf gegen Steuerbetrug — sowohl bei direkten als auch bei indirekten Steuern — von besonderer Bedeutung ist und dass dieser Kampf intensiviert werden sollte; unterstreicht die dringende Notwendigkeit, eine Kultur der Förderung und der Beteiligung im Rahmen von Konzepten der Unternehmensführung (Corporate Governance) und der sozialen Verantwortung der Unternehmen (Corporate Social Responsibility) zu stärken;

20.   unterstreicht die Notwendigkeit fairer Regeln für den Binnenmarkt; ist deshalb der Auffassung, dass der erbitterte Wettbewerb um die niedrigsten Körperschaftssteuersätze kontraproduktiv ist;

21.   fordert, dass die Mitgliedstaaten im Euroraum die wirksame Koordinierung der Wirtschafts- und Finanzpolitik verstärken, insbesondere durch Entwicklung einer in sich schlüssigen gemeinsamen Strategie innerhalb der Eurogruppe; unterstützt den Vorschlag der Kommission, von den Mitgliedstaaten mittelfristige Rahmenprogramme für ihre Wirtschafts- und Finanzpolitik zu verlangen und ihre Umsetzung zu kontrollieren; unterstreicht, dass jeder Mitgliedstaat die Verantwortung für die Bewältigung von Strukturreformen und die Verbesserung seiner Wettbewerbsfähigkeit in einem Geist der Zusammenarbeit übernehmen muss, damit das Vertrauen in den Euro und seine Akzeptanz gewahrt bleiben;

22.   stellt fest, dass unterschiedliche Muster bei den Strukturreformen und unterschiedliche Grade der Offenheit zu den Unterschieden bei der Leistungskraft der Mitgliedstaaten des Euroraums beigetragen haben; unterstützt die in der Mitteilung der Kommission zur WWU@10 enthaltenen Schlussfolgerungen, was die ungenügenden Aufholbemühungen mehrerer Volkswirtschaften des Euroraums und die zunehmenden Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums betrifft; fordert einen regelmäßigen Meinungsaustausch und eine kontinuierliche Zusammenarbeit innerhalb der Eurogruppe mit Blick auf die Verwirklichung des gemeinsamen Ziels einer Beschleunigung des Konvergenzprozesses;

23.   fordert, dass die Kommission die gemeinsamen Kriterien bei der Bewertung von Wirtschafts- und Finanzdaten einheitlich handhabt; verweist auf die Verantwortung der Kommission und der Mitgliedstaaten für die Zuverlässigkeit der statistischen Daten und fordert, dass künftige Beschlüsse nur dann gefasst werden, wenn es keinen Zweifel an der Stichhaltigkeit und der Genauigkeit der verfügbaren Daten gibt; fordert ferner, dass von der Möglichkeit der Einleitung von Untersuchungen Gebrauch gemacht wird, wenn über eine Reihe von Jahren hinweg eine Diskrepanz zwischen den prognostizierten Daten der Stabilitäts- und Konvergenzprogramme und den realistischerweise zu erwartenden Werten besteht;

Geldpolitik

24.   verweist auf sein entschiedenes Engagement für die Unabhängigkeit der EZB;

25.   stellt fest, dass die regelmäßigen Berichte der EZB an das Parlament — insbesondere an seinen Ausschuss für Wirtschaft und Währung — zur Transparenz der Geldpolitik beitragen, und begrüßt die für die Mitglieder des Europäischen Parlaments bestehende Möglichkeit, schriftliche Anfragen zur Geldpolitik an die EZB zu richten, um auf diese Weise die Rechenschaftslegung der EZB gegenüber den Bürgern der Union zu verbessern; unterstützt die Forderung nach einer intensiveren öffentlichen Debatte über die künftige gemeinsame Geld- und Währungspolitik im Euroraum;

26.   ist der Auffassung, dass der währungspolitische Dialog zwischen dem Parlament und der EZB ein Erfolg gewesen ist, auf dem man noch stärker aufbauen sollte; erwartet eine Verbesserung des währungspolitischen Dialogs in mehreren Punkten, z. B. hinsichtlich der Koordinierung der Termine für die regelmäßigen Anhörungen des EZB-Präsidenten mit dem Zeitplan der EZB für die geldpolitischen Beschlüsse, um die Analyse der Beschlüsse zu verbessern und gleichzeitig die Möglichkeit zu aufrechtzuerhalten, den Präsidenten der EZB zur Erörterung von aktuellen Themen einzuladen, wenn dies notwendig ist;

27.   stellt fest, dass das vorrangige Ziel der Geldpolitik der EZB in der Wahrung der Preisstabilität besteht und dass die EZB mittelfristig auf Inflationsraten von unter — jedoch nahe bei — 2 % abzielt; weist darauf hin, dass das Ziel der Preisstabilität nur dann wirksam verwirklicht werden kann, wenn die Kernursachen der Inflation angemessen angegangen werden; verweist darauf, dass der EZB in Artikel 105 des EG-Vertrags auch die Aufgabe zugewiesen wird, die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Gemeinschaft zu unterstützen;

28.   ist der Auffassung, dass sich die EZB auf ein System des Ansteuerns eines direkten Inflationsziels (Inflation Targeting) zubewegen sollte, bei dem eine punktgenaue Zielinflationsrate durch eine Reihe von zulässigen Fluktuationen um die Zielrate herum ergänzt wird; fordert die EZB auf, ihre Inflationsvorhersagen zu veröffentlichen; ein solcher Schritt hin zu einem System des Ansteuerns eines direkten Inflationsziels sollte eine Fokussierung auf die Dynamik der Geldmengenaggregate nicht ausschließen, um neuen Vermögensblasen vorzubeugen;

29.   ist der Auffassung, dass die Inflation eine weltweite Realität ist und dass sie in einer offenen Wirtschaft nicht ausschließlich mithilfe der EU-Geldpolitik bekämpft werden kann;

30.   unterstreicht seine Bereitschaft, mögliche Verbesserungen beim Verfahren für die Ernennung der Mitglieder des EZB-Direktoriums vor 2010 zu sondieren; hält es für wichtig, dass wissenschaftliche und/oder berufliche Erfahrung und eine Vielfalt von Hintergründen auf dem Gebiet der Wirtschafts-, Geld- und Finanzpolitik bei den Mitgliedern des Direktoriums vorhanden sind; verweist auf seine Forderungen nach einem aus neun Mitgliedern bestehenden Direktorium der EZB, das die ausschließliche Verantwortung für die Festlegung der Zinssätze trägt und mit dem das derzeit bestehende System ersetzt und die für die Zukunft beschlossene, noch komplexere Lösung vermieden wird; fordert dringend eine entsprechende Änderung des Vertrags;

Integration und Aufsicht von Finanzmärkten

31.   glaubt, dass die Finanzintegration mehr Wirtschaftswachstum und Wettbewerbsfähigkeit zusätzlich zu mehr Stabilität und Liquidität im Binnenmarkt bedeuten sollte;

32.   stellt fest, dass sich das bedeutendste Finanzzentrum in der Europäischen Union außerhalb des Euroraums befindet; verweist nichtsdestoweniger darauf, dass die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sämtliche Mitgliedstaaten und alle im Binnenmarkt aktiven Marktakteure abdecken; glaubt, dass die Europäischen Union dringend ihre Aufsichtsstruktur unter Berücksichtigung der spezifischen Rolle der EZB verstärken muss;

33.   ist der Auffassung, dass im Bereich des Clearing und der Abrechnung von grenzüberschreitenden Wertpapiertransaktionen, wo es bisher keine wirkliche Integration gibt, noch viel zu tun bleibt;

34.   unterstreicht, dass im Privatkundengeschäft mehr Integration erforderlich ist, da das Fehlen einer solchen Integration zu Lasten des Verbraucherschutzes geht; glaubt, dass die Mobilität der Kunden, die Sensibilisierung für Finanzfragen, der Zugang zu Grunddiensten und die Vergleichbarkeit von Produkten verbessert werden müssen;

35.   hält mittelfristig gesehen eine Europäisierung der Struktur der Finanzaufsicht, die Transparenz der Finanzmärkte, effektive Wettbewerbsvorschriften sowie eine angemessene Regulierung für notwendig, um das Krisenmanagement und die Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB), den Aufsichtsbehörden, den Regierungen und den Marktteilnehmern zu verbessern; vertritt die Auffassung, dass ein integrierter, umfassender (alle Finanzsektoren abdeckender), kontinuierlicher und in sich schlüssiger Aufsichtsrahmen — beginnend mit einem ausgewogenen Ansatz bei der Regulierung der grenzüberschreitenden Verbreitung von Finanzrisiken auf der Grundlage harmonisierter Rechtsvorschriften — die Einhaltungskosten im Falle von Aktivitäten, die einer Vielfalt von Rechtsordnungen unterliegen, senken würde; weist darauf hin, dass „Gold plating“ (Regulierung über die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft festgelegten Mindestanforderungen hinaus) sowie ordnungspolitische Willkür vermieden werden sollten; fordert die Kommission auf, entsprechend diesen Grundsätzen Vorschläge zur Verbesserung der bestehenden Aufsichtsstruktur vorzulegen; ist der Auffassung, dass eine etwaige Rolle der EZB im Bereich der Aufsicht auf dem Weg über das ESZB über die Grenzen des Euroraums hinaus ausgeweitet werden sollte;

36.   begrüßt das im Frühjahr 2008 vereinbarte Memorandum of Understanding über die Zusammenarbeit zwischen den Finanzaufsichtsbehörden, den Zentralbanken und Finanzministerien der Europäischen Union im Bereich der grenzüberschreitenden Finanzstabilität; unterstreicht jedoch, dass es sich bei diesem Memorandum of Understanding lediglich um ein nicht zwingendes Instrument („soft law“) handelt und dass das Memorandum von der Bereitschaft der Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Zusammenarbeit abhängt; ist der Auffassung, dass — selbst wenn Regeln zur Lastenteilung ex ante sehr schwer festzulegen sind — die Arbeit im Bereich des Krisenmanagements fortgeführt werden muss;

37.   hebt hervor, dass die Europäische Union als der größte Wirtschaftsraum der Welt mit den größten Finanzmärkten auf internationaler Ebene eine führende Rolle bei der Reform des Regulierungssystems für Finanzdienstleistungen zum Nutzen aller beteiligten Länder und der Stabilität insgesamt übernehmen sollte; ist der Auffassung, dass die Finanzstabilität zu einem grundlegenden Ziel der Politikgestaltung in einer Welt zunehmend integrierter Finanzmärkte und von Finanzinnovationen, die bisweilen destabilisierende Effekte auf die reale Wirtschaft haben und mit Systemrisiken einhergehen können, werden sollte; ist davon überzeugt, dass ehrgeizige Beschlüsse, die auf der EU-Ebene gefasst werden, andere Länder ermutigen werden, dem Beispiel zu folgen, und unterstreicht in dieser Hinsicht die Verantwortung, auch globale bzw. „Offshore“-Probleme anzugehen; vertritt die Auffassung, dass die politische Rechenschaftspflicht der internationalen Regulierungsbehörden parallel zu einer solchen Regulierungstätigkeit angegangen werden muss;

38.   fordert, dass die Kommission die Einführung europäischer Anleihen prüft und eine langfristige Strategie entwickelt, die die Ausgabe solcher Anleihen innerhalb des Euroraums zusätzlich zu den nationalen Anleihen der Mitgliedstaaten ermöglicht; verweist auf die Notwendigkeit einer Bewertung der Auswirkungen sowohl auf die internationalen Finanzmärkte als auch auf die WWU;

Erweiterung des Euroraums

39.   fordert, dass sämtliche Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums die Kriterien von Maastricht sowie den reformierten und generell flexiblen SWP einhalten; ist der Ansicht, dass eine strenge Auslegung des SWP und die Verwendung der Ausschlusskriterien vor jedwedem möglichen Beitritt von der Kommission gewährleistet werden müssen; ist der Ansicht, dass die Gleichbehandlung der Mitgliedstaaten im Euroraum und der Mitgliedstaaten, die dem Euroraum beitreten wollen, gewährleistet sein muss; stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die langfristige Stabilität des Euroraums als Zielvorgabe von gemeinsamem Interesse angesehen werden muss und dass Erweiterung und Stabilität Hand in Hand gehen müssen; hält es für wichtig, dass die Mitgliedstaaten im Euroraum und diejenigen mit einem Sonderstatus streng ihre Verpflichtungen einhalten und keinen Zweifel an den gemeinsamen Zielen der Preisstabilität, der Unabhängigkeit der EZB, der Haushaltsdisziplin bzw. ihrer Förderung von Wachstum, Beschäftigung und Wettbewerbsfähigkeit lassen;

40.   ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums, die die Kriterien von Maastricht erfüllen und nach dem Vertrag keine Ausnahmeregelung haben, die gemeinsame Währung bei der frühestmöglichen Gelegenheit einführen sollten;

41.   unterstreicht, dass die Mitgliedschaft im Euroraum die uneingeschränkte Einhaltung der Kriterien erfordert, wie sie im Vertrag von Maastricht und im Protokoll zu Artikel 121 des Vertrags spezifiziert werden: ein hohes Maß an gemessener Preisstabilität sowie die Nachhaltigkeit dieser Preisstabilität, öffentliche Finanzen ohne übermäßiges Defizit, eine Mitgliedschaft im WKM II während einer Dauer von mindestens zwei Jahren, die Einhaltung der normalen Schwankungsbreiten, die Anpassung der langfristigen Zinsen, die Vereinbarkeit der Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen des Vertrags von Maastricht zur WWU und eine unabhängige Zentralbank;

42.   ist der Auffassung, dass eine der größten Herausforderungen beim Beitritt zum Euroraum darin besteht, die Nachhaltigkeit der Kriterien von Maastricht sicherzustellen; unterstreicht jedoch, dass die Kriterien von Maastricht gleichzeitig ebenfalls ein erster Schritt auf dem Weg sind, die Reformprozesse am Laufen zu halten, einschließlich weiterer Zusagen und Bemühungen im Hinblick auf Strukturreformen, Investitionen und die Koordinierung der Wirtschaftspolitik;

43.   begrüßt die strengere und effiziente Aufsicht von Mitgliedstaaten, die am WKM II teilnehmen und dem Euroraum beitreten wollen, sowie ihre wirtschaftliche Entwicklung; verweist darauf, dass die erfolgreiche Teilnahme am WKM II weiterhin eine reale Vorbedingung und nicht nur eine zweitrangige Auflage für die Mitgliedschaft im Euroraum sein muss; ist der Auffassung, dass dieselben Beitrittsanforderungen auf alle Mitgliedstaaten, die dem Euroraum beitreten, angewandt werden müssen;

44.   hält eine anhaltende und erfolgreiche Ausweitung des Euroraums für eine bedeutende Herausforderung für die kommenden Jahre und ist der Auffassung, dass sowohl die institutionellen Standards der EZB als auch ihr Beschlussfassungsprozess an diesen Wandel angepasst werden müssen und dass beim Rotationsmodell das wirtschaftliche Gewicht der einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden muss;

45.   unterstreicht in Verbindung mit der Erweiterung des Euroraums, dass ein hohes Maß an Konvergenz in der realen Wirtschaft wünschenswert ist, um die damit verbundenen Belastungen sowohl für den Euroraum als auch für die beitrittswilligen Mitgliedstaaten zu begrenzen; ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, dass Fazilitäten zugunsten der Mitgliedstaaten, die am Euroraum teilnehmen und in denen die einheitliche Geldpolitik eine besonders bremsende Wirkung haben kann, eingerichtet werden sollten;

46.   unterstreicht, dass es im Interesse künftiger Erweiterungen wichtig ist, gezielte Interventionen zur Unterstützung von Mitgliedstaaten außerhalb des Eurogebiets festzulegen, die von der derzeitigen Finanzkrise besonders hart getroffen worden sind;

Kommunikation

47.   betont, dass im Euroraum zwar bisher ein hohes Maß an Preisstabilität gewahrt worden ist, dass sich aber die „empfundene Inflation“ beträchtlich von den niedrigeren tatsächlichen Inflationsraten in den Mitgliedstaaten während der letzten zehn Jahre unterschieden hat; fordert deshalb eine bessere Unterrichtung und eine Klärung der Sachverhalte für die Bevölkerung, was die Notwendigkeit der WWU und ihre Funktionsweise betrifft, insbesondere im Hinblick auf die Preisstabilität, die internationalen Finanzmärkte und die Vorteile der Stabilität innerhalb des Euroraums bei Finanzkrisen;

48.   ist der Auffassung, dass die einheitliche Währung auch weiterhin eine Priorität für die Kommunikationspolitik der Europäischen Union darstellt; glaubt, dass die Vorzüge des Euro und der WWU — Preisstabilität, niedrige Zinsen für Hypothekarkredite, leichteres Reisen, Schutz vor Wechselkursschwankungen und externen Schecks — der breiten Öffentlichkeit weiterhin verdeutlicht und eingehend erläutert werden müssen; glaubt, dass ein besonderes Schwergewicht darauf gelegt werden sollte, die Bürger der Union, die Verbraucher sowie die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), die nicht genügend Kapazität haben, um sich unverzüglich neuen Entwicklungen und Herausforderungen für den Euro anzupassen, kontinuierlich zu unterrichten und sie über neueste Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten;

49.   fordert die EZB auf, in ihrem Jahresbericht oder in einem Sonderbericht eine jährliche quantitative Analyse der Vorteile des Euro für den Durchschnittsbürger durchzuführen, zusammen mit konkreten Beispielen für die Art und Weise, wie sich die Verwendung des Euro positiv auf den Lebensalltag der Bürger ausgewirkt hat;

50.   hält die Kommunikation für äußerst wichtig bei der Vorbereitung der Einführung des Euro in den Mitgliedstaaten, die den Beitritt zum Euroraum planen; stellt fest, dass die Kommunikation über die Erweiterung des Euroraums ebenfalls für sämtliche Mitgliedstaaten im Euroraum wichtig ist;

51.   vertritt die Ansicht, dass die Kommission ihre Bemühungen darauf konzentrieren muss, die neuen Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, ihre Bürger durch intensive Informationskampagnen auf die Einführung des Euro vorzubereiten, die Durchführung einer solchen Kampagne zu beaufsichtigen, falls sie bereits eingeleitet wurde, und regelmäßig über bewährte Praktiken bei der Umsetzung der nationalen Aktionspläne für die Einführung des Euro Bericht zu erstatten; ist ebenfalls der Auffassung, dass bewährte Praktiken und Fachwissen, das bei den früheren Umstellungen erworben wurde, wahrscheinlich für die Umstellung der neuen Mitgliedstaaten sowie für die bevorstehende Erweiterung und Vorbereitung der neuen Bewerberstaaten nützlich ist;

Internationale Rolle des Euro und externe Vertretung

52.   begrüßt die zügige Entwicklung des Euro als zweitwichtigster Reserve- und Transaktionswährung nach dem US-Dollar mit einem Anteil von 25 % an den weltweiten Devisenreserven; stellt fest, dass der Euro insbesondere in den Ländern, die an den Euroraum angrenzen, eine wichtige Rolle als Finanzierungswährung spielt, und dass die Wechselkurse dieser Länder auf den Euro abgestimmt sind; begrüßt ausdrücklich die Auffassung der EZB, dass die Einführung des Euro der letzte Schritt hin zu einem strukturierten Konvergenzprozess innerhalb der Europäischen Union ist und damit die Einführung des Euro nur im Rahmen des EG-Vertrags möglich ist;

53.   ist der Auffassung, dass die Agenda der WWU-Politik für die nächste Dekade unter anderem von den Herausforderungen geprägt sein wird, die die Volkswirtschaften der Schwellenländer in Asien und die gegenwärtige weltweite Finanzkrise darstellen; bedauert, dass ungeachtet der zunehmenden weltweiten Rolle des Euro bei den Bemühungen um die Verbesserung der externen Vertretung des Euroraums in Finanz- und Währungsfragen nicht viele Fortschritte verbucht werden konnten; unterstreicht, dass der Euroraum eine internationale Strategie aufbauen muss, die dem internationalen Status seiner Währung angemessen ist;

54.   verweist darauf, dass der effektivste Weg für den Euroraum, einen Einfluss zu gewinnen, der seinem wirtschaftlichen Gewicht entspricht, darin besteht, gemeinsame Positionen zu entwickeln, die Vertretung des Euroraums zu stärken und letztlich einen gemeinsamen Sitz in den einschlägigen internationalen Finanzinstitutionen und -foren zu erhalten; fordert die Mitgliedstaaten des Euroraums unter anderem nachdrücklich auf, in Fragen der Wechselkurspolitik mit einer Stimme zu sprechen;

55.   unterstreicht, dass der Euro außerhalb des Euroraums als nationale Währung verwendet wird; vertritt die Auffassung, dass die Auswirkungen einer solchen Verwendung analysiert werden müssen;

56.   verweist darauf, dass die wichtige Rolle des Euro auf den internationalen Finanzmärkten Verpflichtungen mit sich bringt und dass die Effekte der Geld- sowie der Wachstumspolitik im Euroraum globale Wirkung haben; unterstreicht die zunehmende Bedeutung des Euro für den internationalen Handel und die Dienstleistungen als stabilisierendem Instrument im globalen Umfeld, als Motor für die Finanzmarktintegration und als Grundlage für eine Steigerung der Direktinvestitionen und grenzüberschreitende Unternehmensfusionen, da die Transaktionskosten beträchtlich gesenkt werden könnten; fordert die Durchführung einer Studie über globale Ungleichgewichte und die Rolle des Euro sowie mögliche Anpassungsszenarien, deren Ziel darin besteht, die Europäische Union besser auf die Bewältigung größerer externer Schocks vorzubereiten;

57.   empfiehlt eine stärker zukunftsgerichtete Zusammenarbeit und einen intensiveren internationalen Dialog zwischen den verantwortlichen staatlichen Stellen der wichtigsten „Währungsblöcke“ mit dem Ziel, die Bewältigung internationaler Krisen zu verbessern und Hilfestellung bei der Bewältigung der Auswirkungen von Währungsbewegungen auf die reale Wirtschaft zu leisten; verweist auf das erfolgreiche gemeinsame Krisenmanagement zu Beginn der jüngsten Subprime-Krise in den Vereinigten Staaten sowie bei der Krise unmittelbar nach den Ereignissen vom 11. September 2001, das dabei geholfen hat, einen direkten Zusammenbruch des US-Dollar zu vermeiden;

58.   unterstützt die Absicht der Kommission, den Einfluss der WWU in den internationalen Finanzinstitutionen mittels einer gemeinsamen EU-Position zu stärken, die von ausgewählten Vertretern repräsentiert wird, wie dem Präsidenten der Eurogruppe, der Kommission und dem Präsidenten der EZB; stellt fest, dass der Präsident der Eurogruppe, die Kommission und der Präsident der EZB in der Praxis bereits befugt sind, als Beobachter in den wichtigsten internationalen Finanzinstitutionen mitzuwirken; fordert jedoch eine bessere Koordinierung der europäischen Positionen, damit die gemeinsame europäische Geldpolitik künftig von ihren legitimen Vertretern repräsentiert wird; erwartet, dass ein Standpunkt des Euroraums zur Wechselkurspolitik seiner wichtigsten Partner zum Ausdruck gebracht wird; fordert den Präsidenten der Eurogruppe auf, den Euroraum im Finanzstabilitätsforum (FSF) zu vertreten; regt an, dass die Satzung des Internationalen Währungsfonds (IWF) geändert wird, um die Vertretung von Wirtschaftsblöcken und Wirtschaftsorganisationen zu ermöglichen;

59.   unterstreicht, dass ein gemeinsamer Ansatz der Europäischen Union für die Reform der internationalen Finanzinstitutionen erforderlich ist, bei der den Herausforderungen einer globalen Wirtschaft einschließlich des Auftretens neuer Wirtschaftsmächte Rechnung getragen werden sollte;

60.   bedauert, dass die Kommission im Rahmen der Mitteilung über die WWU@10 keine detailliertere und präzisere Analyse der internationalen Rolle des Euro vorgenommen hat; fordert die Kommission auf, einen detaillierten Bericht über die externe Dimension der gemeinsamen Währungspolitik und ihre Auswirkungen auf die Wirtschafts- und Handelsleistung des Euroraums zu erstellen;

61.   unterstreicht, dass die von einigen Partnern der Europäischen Union verfolgte Währungspolitik auf eine Unterbewertung ihrer Währung abzielt und dass diese Praktik auf unlautere Weise den Handel beeinträchtigt und als nichttarifäres Hemmnis für den internationalen Handel angesehen werden könnte;

Wirtschaftliche Instrumente der WWU und Governance

62.   vertritt die Auffassung, dass alle relevanten Parteien — Parlament, Rat, Kommission, Eurogruppe und die Sozialpartner auf der Ebene der Europäischen Union und auf nationaler Ebene — zusammenarbeiten sollten, um die künftige Funktionsfähigkeit der WWU im Hinblick auf die wirtschaftliche Governance auf der Grundlage der folgenden Anregungen zu verstärken:

a)

als wesentliche Komponente der Lissabon-Strategie und als das zentrale wirtschaftspolitische Instrument sollten die Integrierten Leitlinien — mit dem Ziel eines ausgewogenen „Policy-Mix-Ansatzes“ — sich gegenseitig inspirierende Reformen in den Bereichen Beschäftigung, Umwelt und soziale Sicherheit verfolgen;

b)

mit den Integrierten Leitlinien sollte ein breiter Rahmen für eine engere wirtschaftspolitische Koordinierung festgelegt werden, um die Nationalen Reformprogramme (NRP) aufeinander abzustimmen, wobei jedoch die wirtschaftliche Vielfalt und unterschiedliche nationale Traditionen zu berücksichtigen sind; es sollte eine Konsultation der nationalen Parlamente zu den Stabilitäts- und Konvergenzprogrammen und den NRP festgelegt werden;

c)

es sollte eine stärkere Verknüpfung zwischen den Integrierten Leitlinien, insbesondere den Grundzügen der Wirtschaftpolitik, und den Stabilitäts- und Konvergenzprogrammen hergestellt werden; die Stabilitäts- und Konvergenzprogramme und die NRP könnten zeitgleich (jährlich zu Herbstanfang) nach einer Debatte im nationalen Parlament präsentiert werden; die Gründzüge der Wirtschaftspolitik könnten gemeinsame haushaltspolitische Ziele im Einklang mit dem präventiven Arm des SWP einschließen;

d)

die Regierungen der Mitgliedstaaten sollten bei der Beschlussfassung über ihre nationalen Haushalte die Integrierten Leitlinien und die länderspezifischen Empfehlungen ebenso berücksichtigen wie die Haushaltslage im Euroraum insgesamt; die unterschiedlichen nationalen Zeitpläne für die Finanzpolitik und die wichtigsten Annahmen, die bei den Prognosen verwendet werden, sollten harmonisiert werden, um Ungleichheiten zu vermeiden, die durch die Verwendung unterschiedlicher makroökonomischer Prognosen (globales Wachstum, Wachstum in der Europäischen Union, Ölpreis pro Barrel, Zinsen) und andere Parameter verursacht werden; fordert die Kommission, Eurostat und die Mitgliedstaaten auf, auf die Festlegung von Instrumenten hinzuarbeiten, die die Vergleichbarkeit der nationalen Haushalte im Hinblick auf Ausgaben in verschiedenen Kategorien erhöhen;

e)

wann immer dies möglich ist, sollte von formelleren Empfehlungen für die Mitgliedstaaten des Euroraums Gebrauch gemacht werden, z. B. Festlegung von Zielen für die mittelfristigen Ausgaben, spezifische Strukturreformen, Investitionen, Qualität der öffentlichen Finanzen; man sollte sich ebenfalls um eine stärker standardisierte Struktur der Berichterstattung im Kontext der NRP bemühen, ohne die nationalen Reformprioritäten zu beeinträchtigen; sämtliche Verpflichtungen, Zielvorgaben und Benchmarks sollten uneingeschränkt in die Integrierten Leitlinien und die NRP einbezogen werden, um die Kohärenz und Effizienz der wirtschaftlichen Governance zu verbessern;

f)

in den Rahmen für die wirtschaftspolitische Governance sollte in guten Zeiten eine langfristige Strategie zum Abbau der nationalen Verschuldung unter eine Obergrenze von 60 % des BIP einbezogen werden, da dies die Kosten des Schuldendienstes und die Kosten von Kapital für private Investitionen senken würde;

g)

es sollte ein verbindlicher Rahmen festgelegt werden, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten des Euroraums einander und die Kommission konsultieren, ehe sie wichtige wirtschaftspolitische Beschlüsse fassen, z. B. im Falle von Maßnahmen zur Bewältigung höherer Nahrungsmittel- und Energiepreise;

h)

die wirtschaftspolitische Koordinierung sollte die Form einer integrierten „Europäischen Wirtschafts- und Beschäftigungsstrategie“ auf der Grundlage der bestehenden Instrumente der Wirtschaftspolitik — insbesondere der Lissabon-Strategie, der Integrierten Leitlinien, der Strategie für nachhaltige Entwicklung und der Konvergenz- und Stabilitätsprogramme — annehmen; fordert die Regierungen der Mitgliedstaaten auf, unter Federführung des Präsidenten der Eurogruppe die Wirtschaftstätigkeit auf in sich schlüssige Weise, zeitgleich und in die gleiche Richtung hin zu unterstützen;

i)

diese unter Buchstabe h genannte Europäische Wirtschafts- und Beschäftigungsstrategie sollte das Potenzial neuer und grüner Technologien als einem Eckpfeiler des Wirtschaftswachstums — in Verbindung mit einem makroökonomischen Policy-Mix — anerkennen;

j)

die Finanzierung von innovativen Unternehmen — insbesondere von KMU — sollte unter anderem durch Errichtung eines „Europäischen Fonds für intelligentes Wachstum“ durch die Europäische Investitionsbank erleichtert werden;

k)

im Jahresbericht über den Euroraum sollte eine stärker praxisorientierte Palette von Instrumenten und Bewertungen geboten werden, um einen eingehenderen Dialog zwischen den verschiedenen EU-Gremien zu ermöglichen, die an der wirtschaftlichen Governance beteiligt sind;

l)

es muss ein Verhaltenskodex zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission festgelegt werden, der eine angemessene Zusammenarbeit und die uneingeschränkte Beteiligung dieser drei EU-Organe an der angemessenen Weiterbehandlung der Integrierten Leitlinien als wirtschaftspolitischem Schlüsselinstrument gewährleisten würde;

m)

die institutionelle Struktur für die wirtschaftspolitische Koordinierung sollte wie folgt verstärkt werden:

auch in den Bereichen Wettbewerbsfähigkeit/Industrie, Umwelt, Beschäftigung und Bildung sollten „Eurogruppe-Formationen“ eingerichtet werden;

die Eurogruppe sollte eine stärkere institutionelle Struktur und mehr Humanressourcen erhalten;

das Mandat des Präsidenten der Eurogruppe sollte im Einklang mit den Wirtschaftszyklen der Integrierten Leitlinien stehen;

der Wirtschaftspolitische Ausschuss sollte im Wirtschafts- und Finanzausschuss aufgehen, so dass sie ein einziges und in sich schlüssiges Gremium zur Vorbereitung der Arbeit des Rates Wirtschaft und Finanzen und der Eurogruppe bilden;

innerhalb der Eurogruppe und auf informellen Ratstagungen sollte einem Vertreter des Europäischen Parlaments Beobachterstatus gegeben werden;

Treffen der Troika mit dem Europäischen Parlament und der Kommission sollten viermal jährlich organisiert werden, und — wenn erforderlich — mit der Eurogruppe;

n)

es sollte ein regelmäßigerer und stärker strukturierter Dialog über makroökonomische Fragen zwischen dem Europäischen Parlament, der Kommission und der Eurogruppe, ähnlich dem währungspolitischen Dialog zwischen dem Parlament und der EZB, eingerichtet werden (der Dialog sollte mindestens einmal je Quartal stattfinden), um die bestehenden Rahmen zu vertiefen und die Herausforderungen zu erörtern, mit denen die Wirtschaft im Euroraum konfrontiert ist, und

o)

es muss ein aktiver Dialog zwischen dem Parlament, der Eurogruppe, der EZB und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss eingerichtet werden, damit Debatten über den geeigneten Policy-Mix geführt werden können;

63.   ist der Auffassung, dass die Agenda der WWU-Politik für die nächste Dekade vor allem von den Herausforderungen geprägt sein wird, die sich aufgrund der jüngsten Turbulenzen auf den Finanzmärkten und ihrer Auswirkungen auf die reale Wirtschaft ergeben; nimmt in diesem Kontext positiv zur Kenntnis, dass Mitgliedstaaten innerhalb des Euroraums dank einer gemeinsamen Geldpolitik und der in den letzten Jahren durchgeführten Reformen besser für größere Schocks gerüstet sind als in der Vergangenheit; fordert jedoch mit Blick auf ein breit angelegtes Vorgehen gegen den wirtschaftlichen Abschwung und die hohe Inflation:

a)

eine koordinierte Antwort auf der EU-Ebene, die sich auf ein gemeinsames Verständnis der Probleme und gemeinsame Folgemaßnahmen bei gleichzeitiger Anerkennung einiger nationaler Besonderheiten stützt, einschließlich der Koordinierung der NRP;

b)

ehrgeizige und angepasste NRP und Engagement für ihre Umsetzung, einschließlich einer Überprüfung der nationalen Haushalte, um auf jüngste Wirtschaftsprognosen zu reagieren, dem konjunkturellen Abschwung entgegenzusteuern und das Wachstum zu fördern, bei gleichzeitiger Schaffung eines intensiven Dialogs mit den Sozialpartnern;

c)

Maßnahmen zur Unterstützung der KMU, insbesondere zur Ergänzung der jüngsten Maßnahmen der Europäischen Investitionsbank und zur Sicherstellung einer kontinuierlichen Kreditvergabe an KMU durch das Bankensystem;

d)

Festlegung gezielter Maßnahmen zum Schutz anfälliger Gruppen vor den Auswirkungen der gegenwärtigen Finanzkrise;

e)

umfassende und zügige Umsetzung des Zeitplans für Finanzdienstleistungen, einschließlich von Folgemaßnahmen und einer verstärkten Effizienz der Aufsicht mit Blick auf die anhaltenden Turbulenzen auf den Finanzmärkten;

f)

Ausbau der Krisenbewältigungsregelungen durch eine Verbesserung der EU-Vorschriften für den Fall einer Liquidation und Aufstellung klar definierter und allgemeine Zustimmung findender Regelungen für die Lastenteilung unter den entsprechenden Mitgliedstaaten im Fall der Insolvenz innerhalb grenzüberschreitender Finanzgruppen;

g)

Vervollständigung der für die Konzeption der Geldpolitik eingesetzten Instrumente durch die gründliche Analyse von Faktoren, die die Stabilität und die Funktionsfähigkeit des Finanzsystems beeinflussen, insbesondere was den Transfer der Geldpolitik, die Entwicklung der Kreditvergabe und des Finanzvermögens, die charakteristischen Merkmale neuer Produkte sowie die Konzentration von Risiken und die Liquidität betrifft;

h)

eine proaktive europäische Reaktion innerhalb internationaler Foren, insbesondere innerhalb des FSF und des IWF und verstärkte Prozesse der gemeinsamen politischen Beschlussfassung sowie

i)

Formulierung der Standpunkte der Europäischen Union innerhalb der G8 und Überlegungen über die Rolle der Europäischen Union als effizienteres weltweites Beschlussfassungsgremium bei gleichzeitiger Anpassung einer solchen Rolle an die Konsequenzen der Globalisierung und dominanterer Weltfinanzmärkte;

j)

bessere und effizientere Koordinierung zwischen der Welthandelsorganisation und den Institutionen von Bretton Woods (IWF und Weltbankgruppe), um Spekulation zu bekämpfen und den durch die ernsthafte Krise verursachten Herausforderungen zu begegnen;

k)

Veranstaltung einer Weltwährungskonferenz unter der Schirmherrschaft des IWF angesichts der gegenwärtigen schwerwiegenden Währungsturbulenzen, um weltweite Konsultationen zu Währungsfragen abzuhalten, wobei auch die praktische Möglichkeit der Einrichtung eines Mechanismus im Rahmen des IWF zur Schlichtung von Streitigkeiten in der Geld- und Währungspolitik in Erwägung gezogen werden sollte;

*

* *

64.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Europäischen Zentralbank, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Präsidenten der Eurogruppe und den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0506.

(2)  ABl. C 314 E vom 21.12.2006, S. 125.

(3)  ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 569.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0057.

(5)  ABl. C 282 E vom 6.11.2008, S. 422.

(6)  ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 535.

(7)  ABl. C 304 E vom 1.12.2005, S. 132.

(8)  ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 780.

(9)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0357.

(10)  ABl. C 298 E vom 8.12.2006, S. 249.

(11)  ABl. C 146 E vom 12.6.2008, S. 251.

(12)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0287.

(13)  ABl. C 291 E vom 30.11.2006, S. 118.

(14)  ABl. C 157 E vom 6.7.2006, S. 73.

(15)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0425.

(16)  ABl. C 35 vom 2.2.1998, S. 1.


22.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 16/21


Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Frauen und Männer

P6_TA(2008)0544

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zur Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (2008/2012(INI))

(2010/C 16 E/04)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 192 Absatz 2 des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf Artikel 2 und Artikel 141 Absatz 3 des EG-Vertrags,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 18. Juli 2007 mit dem Titel „Bekämpfung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles“ (KOM(2007)0424),

in Kenntnis des vom Kommissionsnetzwerk unabhängiger Rechtsexperten auf den Gebieten Beschäftigung, Soziales und Gleichstellung von Männern und Frauen ausgearbeiteten Berichts von Februar 2007 zum Thema „Rechtliche Aspekts des geschlechtsspezifischen Lohngefälles“,

unter Hinweis auf den auf der Tagung des Europäischen Rats vom 23. und 24. März 2006 in Brüssel angenommenen Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter,

unter Hinweis auf die auf Artikel 141 des EG-Vertrags basierende Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften,

in Kenntnis der Bestimmungen des Übereinkommens der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zur Teilzeitarbeit von 1994, durch die die Länder verpflichtet sind, in ihre öffentlichen Aufträge eine Klausel über Arbeitsbedingungen einzubeziehen, u. a. auch über gleiche Entlohnung,

unter Hinweis auf Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frauen, die am 18. Dezember 1979 mit der Resolution 34/180 der Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen wurde,

unter Hinweis auf den von den europäischen Sozialpartnern angenommenen Aktionsrahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern vom 1. März 2005 und seine Folgeberichte,

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 13. März 2007 zu dem Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2006-2010) (1) und vom 3. September 2008 zur Gleichstellung von Frauen und Männern — 2008 (2),

gestützt auf die Artikel 39 und 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0389/2008),

A.

in der Erwägung, dass Frauen in der Europäischen Union durchschnittlich 15 % weniger verdienen als Männer und in der Privatwirtschaft bis zu 25 %; in der Erwägung, dass das geschlechtsspezifische Lohngefälle in den Mitgliedstaaten zwischen 4 % und über 25 % schwankt und dass sich bei diesem Gefälle keine spürbare Verkleinerung abzeichnet,

B.

in der Erwägung, dass eine Frau bis zum 22. Februar (d. h. 418 Kalendertage) arbeiten muss, um genauso viel zu verdienen wie ein Mann in einem Jahr,

C.

in der Erwägung, dass die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für gleiche und gleichwertige Arbeit für die Verwirklichung der Geschlechtergleichstellung von entscheidender Bedeutung ist,

D.

in der Erwägung, dass das Lohngefälle zwischen Männern und Frauen, wie die vorliegenden Daten belegen, fortbesteht und sich nur recht langsam verringert (von 17 % im Jahr 1995 auf 15 % im Jahr 2005), und dies trotz der seit mehr als 30 Jahren geltenden zahlreichen Rechtsvorschriften und der zu seinem Abbau getroffenen Maßnahmen und ausgegebenen Mittel; in der Erwägung, dass die Ursachen dieses Gefälles analysiert und Konzepte zur Überwindung des Lohngefälles und der Segregation des weiblichen Arbeitsmarkts, mit der es einhergeht, vorgelegt werden müssen,

E.

in der Erwägung, dass in allen Mitgliedstaaten mehr Frauen als Männer einen Schulabschluss vorweisen können und auch die Hochschulabsolventen zum größten Teil Frauen sind, ohne dass sich das Lohngefälle entsprechend verringert,

F.

in der Erwägung, dass das Lohngefälle aus einer direkten und indirekten Diskriminierung sowie aus sozialen und wirtschaftlichen Faktoren, der Segregation des Arbeitsmarktes und der allgemeinen Lohn- und Gehaltsstruktur resultiert und zudem mit einer Reihe von rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen Faktoren in Zusammenhang steht, die über die Frage des gleichen Entgelts für gleiche Arbeit als solche hinausgehen,

G.

in der Erwägung, dass das Lohngefälle nicht nur auf unterschiedlichen Bruttostundenlöhnen beruht, sondern dass hierbei auch Elemente wie die individuellen Lohnzulagen, die berufliche Einstufung, die Arbeitsorganisation, die Berufserfahrung und die Produktivität zu berücksichtigen sind, die nicht nur quantitativ (Zeiten der physischen Anwesenheit am Arbeitsplatz), sondern auch qualitativ sowie im Hinblick auf die Auswirkungen von Arbeitszeitverkürzungen, Urlaubszeiten und Abwesenheiten wegen Betreuungsaufgaben auf das Lohngefüge bewertet werden müssen,

H.

in der Erwägung, dass die Verringerung des Lohngefälles eines der Ziele der Lissabonner Strategie für Wachstum und Beschäftigung war, dass dieses Ziel von den meisten Mitgliedstaaten jedoch nicht energisch genug verfolgt worden ist,

I.

in der Erwägung, dass eine Verbesserung des EU-Rechtsrahmens die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner in die Lage versetzen sollte, zu ermitteln, wo genau die Ursachen für das Fortbestehen des geschlechtsspezifischen Lohngefälles liegen,

J.

in der Erwägung, dass überwiegend von Frauen ausgeübte berufliche Tätigkeiten im Vergleich zu den in erster Linie mit Männern besetzten Arbeitsplätzen häufig unterbewertet werden, ohne dass sich dies unbedingt mit objektiven Kriterien begründen ließe,

K.

in der Erwägung, dass die bestehende digitale Kluft (Digital Divide) zwischen den Geschlechtern sich eindeutig auf das Entgelt auswirkt,

L.

in der Erwägung, dass das Lohnsystem, in dessen Rahmen die Berücksichtigung von Dienstjahren bei der Entlohnung festgelegt ist, nachteilig für Frauen ist, die ihre berufliche Laufbahn aufgrund externer Faktoren wie kindbedingte Erwerbsunterbrechungen, unterschiedliches Berufswahlverhalten oder geringe Arbeitszeiten (mehrmals) unterbrechen müssen, und dass diese Frauen dadurch permanent und strukturell benachteiligt werden,

M.

in der Erwägung, dass aus entsprechenden Daten hervorgeht, dass sich die von Frauen erworbenen Qualifikationen und Erfahrungen finanziell weniger auszahlen als im Falle von Männern; in der Erwägung, dass neben dem Konzept des „gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit“, das nicht von einem auf Geschlechterklischees basierenden Ansatz verfälscht werden darf, eine Loslösung von gesellschaftlichen Rollen erfolgen muss, die bisher Bildungs- und Berufswege maßgeblich beeinflusst haben; ferner in der Erwägung, dass Mutterschafts- und Elternurlaub kein Anlass zur Diskriminierung von Frauen auf dem Arbeitsmarkt sein darf,

N.

in der Erwägung, dass das Lohngefälle während des gesamten Arbeitslebens der Frauen und darüber hinaus schwerwiegende Auswirkungen auf ihren wirtschaftlichen und sozialen Status hat; in der Erwägung, dass viele Frauen, weil sie auf andere Weise als durch eine Erwerbstätigkeit einen gesellschaftlichen Beitrag leisten, beispielsweise indem sie Kinder und ältere Angehörige betreuen, einem größeren Armutsrisiko ausgesetzt und wirtschaftlich weniger unabhängig sind,

O.

in der Erwägung, dass das Lohngefälle bei Immigrantinnen, bei Frauen mit Behinderungen, bei Frauen, die einer Minderheit angehören oder die unqualifiziert sind, noch ausgeprägter ist,

P.

in der Erwägung, dass es wichtig ist, über nach Geschlechtern aufgeschlüsselte Daten und einen aktuellen Rechtsrahmen zu verfügen, der die Geschlechterdimension berücksichtigt und der es erlaubt, auf die Ursachen der Lohndiskriminierung einzuwirken,

Q.

in der Erwägung, dass es möglich und notwendig ist, im erzieherischen Bereich gegen Geschlechterstereotypen anzugehen,

R.

in der Erwägung, dass es die Kommission wiederholt aufgefordert hat, Initiativen, darunter die Überarbeitung der bestehenden Rechtsvorschriften, einzuleiten, um zum Abbau des Lohngefälles beizutragen, das Armutsrisiko von Rentnern zu beseitigen und ihnen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen,

S.

in der Erwägung, dass es in der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Neufassung) (3) heißt, dass der Grundsatz des gleichen Entgelts für gleiche oder gleichwertige Arbeit ein wesentlicher und unverzichtbarer Bestandteil sowohl des gemeinschaftlichen Besitzstands als auch der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Bereich der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist und dass es erforderlich ist, weitere Bestimmungen zur Verwirklichung dieses Grundsatzes festzulegen,

T.

in der Erwägung, dass es zur Überwindung des Lohngefälles durch eine effiziente Umsetzung des sozialen Dialogs beitragen würde, wenn von den Mitgliedstaaten, den Sozialpartnern und den Gleichstellungsgremien Maßnahmen eingeleitet würden, wie sie in dem oben genannten Aktionsrahmen zur Gleichstellung vom 1. März 2005 aufgezeigt worden sind,

U.

in der Erwägung, dass für die Ausarbeitung einer Strategie zur Überwindung des Lohngefälles, der horizontalen und vertikalen Segregation des Arbeitsmarktes und der Stereotype über typisch weibliche Tätigkeiten und Bereiche ein Rahmen aus — legislativen und nichtlegislativen — Maßnahmen auf verschiedenen Ebenen erforderlich ist, wobei zwischen Lohndiskriminierungen und Lohnunterschieden, die auf anderen Faktoren als direkter und indirekter Diskriminierung beruhen, zu unterscheiden ist, da bei Ersteren direkt die geltenden Rechtsvorschriften zum Tragen kommen, während Letzteren mit gezielten politischen Strategien und spezifischen Maßnahmen begegnet werden muss,

V.

in der Erwägung, dass die Kommission, wie in ihrer oben genannten Mitteilung vom 18. Juli 2007 angekündigt, während des Jahres 2008 eine Analyse des Rechtsrahmens der EU im Bereich des gleichen Arbeitsentgelts vornimmt, an der alle Beteiligten mitwirken sollen; in der Erwägung, dass die Ergebnisse dieser Analyse angemessen bekannt gemacht werden sollten,

W.

in der Erwägung, dass ein angestrebtes Ziel darin besteht, die Gleichstellung von Männern und Frauen im Bereich der Altersversorgung, auch hinsichtlich des Rentenalters, zu verwirklichen,

X.

in der Erwägung, dass das Europäische Institut für Gleichstellungsfragen bei der Überwachung der Entwicklung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles und bei der Analyse der Ursachen dieses Gefälles sowie bei der Beurteilung der Auswirkungen von Rechtsvorschriften eine grundlegende Rolle spielen kann,

1.   fordert die Kommission auf, ihm auf der Grundlage von Artikel 141 des EG-Vertrags bis zum 31. Dezember 2009 entsprechend den als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen einen Legislativvorschlag über die Revision der im Bereich der Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bestehenden Rechtsvorschriften (4) zu unterbreiten;

2.   stellt fest, dass die genannten Empfehlungen mit dem Grundsatz der Subsidiarität und den Grundrechten der Bürger in Einklang stehen;

3.   vertritt die Auffassung, dass der verlangte Vorschlag keinerlei finanzielle Auswirkungen hat;

4.   ist von der Notwendigkeit einer besseren, zügigeren Umsetzung der Vorschriften der Richtlinie 2006/54/EG in Bezug auf die Gleichstellungsstellen und den sozialen Dialog für eine tatsächliche Überwindung des Lohngefälles durch von den Mitgliedstaaten, den Sozialpartnern und den Gleichstellungsstellen umzusetzende Maßnahmen — etwa des oben genannten Aktionsrahmens zur Gleichstellung vom 1. März 2005 — überzeugt, die Folgendes umfassen sollten: die Verbreitung von Informationen und Anleitungen für praktische Maßnahmen (insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen), mit denen das Lohngefälle auch in Bezug auf nationale oder sektorale Tarifverträge überwunden werden kann;

5.   betont, wie wichtig Tarifverhandlungen und Tarifverträge beim Kampf gegen die Diskriminierung von Frauen sind, insbesondere in den Bereichen Zugang zur Beschäftigung, Löhne, Arbeitsbedingungen, beruflicher Aufstieg und Berufsbildung;

6.   ruft die europäischen Institutionen auf, einen Europäischen Tag des gleichen Entgelts zu organisieren — den Tag, an dem Frauen in Europa (durchschnittlich) den Lohn verdient haben, den Männer (durchschnittlich) in einem Jahr verdienen —, der zur Sensibilisierung hinsichtlich des bestehenden Lohngefälles beitragen und alle beteiligten Akteure anregen muss, zusätzliche Initiativen zu ergreifen, um das Lohngefälle zu beseitigen;

7.   fordert die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen auf, gemeinsam objektive Arbeitsbewertungsinstrumente zu entwickeln, um das Lohn- und Gehaltsgefälle zwischen Frauen und Männern zu verringern;

8.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 301 E vom 13.12.2007, S. 56.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0399.

(3)  ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 23.

(4)  Die Richtlinie 75/117/EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen (ABl. L 45 vom 19.2.1975, S. 19) wurde in die Richtlinie 2006/54/EG integriert. Gemäß den Bestimmungen der Richtlinie 2006/54/EG wird die Richtlinie 75/117/EWG mit Wirkung vom 15. August 2009 aufgehoben; dies ist auch der späteste Termin für die Umsetzung dieser Richtlinie.


ANLAGE

AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS

Empfehlung 1: DEFINITIONEN

Die Richtlinie 2006/54/EG enthält eine Definition des Begriffs „gleiches Entgelt“, die aus der Richtlinie 75/117/EWG übernommen wurde. Um über präzisere Kategorien als Instrumente für die Beschäftigung mit dem geschlechtsspezifischen Lohngefälle zu verfügen, ist es wichtig, die einzelnen Konzepte genauer zu definieren. Dazu gehören:

das geschlechtsspezifische Lohngefälle, wobei sich die Definition nicht auf Unterschiede bei den Bruttostundenlöhnen beschränken darf,

die direkte Lohndiskriminierung,

die indirekte Lohndiskriminierung,

die Vergütung, die definiert werden sollte als alle Nettolöhne und -gehälter sowie arbeitsbezogene finanzielle Leistungen und Sachleistungen,

das Rentengefälle — in unterschiedlichen Pfeilern von Rentensystemen, d. h. in umlagefinanzierten Systemen, bei Betriebsrenten (als Fortsetzung des Lohngefälles im Ruhestand).

Empfehlung 2: ANALYSE DER SITUATION UND TRANSPARENZ DER ERGEBNISSE

2.1.   Die mangelnde Information von Arbeitgebern und Arbeitnehmern über bestehende oder mögliche Lohngefälle innerhalb ihres Unternehmens und ihre unzureichende Sensibilisierung für dieses Thema beeinträchtigt die Anwendung des im Vertrag und in den bestehenden Rechtsvorschriften verankerten Grundsatzes.

2.2.   In Anbetracht der Tatsache, dass keine genauen statistischen Daten vorliegen und dass Frauen nach wie vor weniger verdienen, insbesondere in traditionellen Frauenberufen, sollten die Mitgliedstaaten das geschlechtsspezifische Lohngefälle in ihrer Sozialpolitik gebührend berücksichtigen und als ein gravierendes Problem behandeln.

2.3.   Es ist deshalb außerordentlich wichtig, dass regelmäßige Lohnaudits sowie die Veröffentlichung der entsprechenden Ergebnisse für Unternehmen (beispielsweise in Unternehmen mit mindestens 20 Arbeitnehmern) verbindlich vorgeschrieben werden. Dieselbe Verpflichtung muss auch für die Information über Lohnzusätze gelten.

2.4.   Die Arbeitgeber sollten den Arbeitnehmern und ihren Vertretern die Ergebnisse in Form von nach Geschlechtern aufgeschlüsselten Lohnstatistiken zur Verfügung stellen. Diese Daten sollten in jedem Mitgliedstaat auf sektoraler und nationaler Ebene gesammelt werden.

2.5.   Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten die Statistiken verbessern und sie durch vergleichbare Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle bei Teilzeitbeschäftigungen und zum geschlechtsspezifischen Rentengefälle ergänzen.

2.6.   Diese Statistiken sollten kohärent, vergleichbar und vollständig sowie darauf ausgerichtet sein, diskriminierende Elemente bei der Entlohnung, die mit der Arbeitsorganisation und der Einstufung zusammenhängen, zu beseitigen.

Empfehlung 3: BEWERTUNG DER ARBEIT UND BERUFLICHE EINSTUFUNG

3.1.   Das Konzept des Werts der Arbeit muss auf Fähigkeiten im Bereich der zwischenmenschlichen Beziehungen oder auf der übernommenen Verantwortung basieren, wobei die Qualität der Arbeit in den Vordergrund zu stellen ist, um die Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu gewährleisten, und sollte nicht von Rollenklischees geprägt sein, die für Frauen nicht günstig sind, indem beispielsweise statt Fähigkeiten im Bereich der zwischenmenschlichen Beziehungen oder der Übernahme von Verantwortung die Körperkraft in den Vordergrund gestellt wird. Daher sollten Frauen Informationen, Unterstützung und/oder praktische Anleitung bei Lohnverhandlungen, beruflicher Einstufung und Gehaltseinstufung erhalten. Sektoren und Unternehmen sollten ersucht werden können, ihre Systeme zur beruflichen Einstufung auf die obligatorische Geschlechterperspektive hin zu prüfen und die erforderlichen Korrekturen vorzunehmen.

3.2.   Durch die Initiative der Kommission sollten die Mitgliedstaaten dazu aufgerufen werden, Einstufungssysteme einzuführen, die dem Grundsatz der Gleichstellung von Frauen und Männern entsprechen und es sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern ermöglichen, eine etwaige Lohndiskriminierung auf der Grundlage einer nicht neutralen Lohngruppenfestlegung zu ermitteln. Die Beachtung von nationalen Rechtsvorschriften und Traditionen im Zusammenhang mit dem jeweiligen System zur Regelung der Beziehungen bleibt hierbei wichtig. Derartige Bestandteile der Arbeitsbewertung und Einstufung sollten außerdem transparent sein und allen Beteiligten sowie den Arbeitsaufsichten und Gleichstellungsgremien zur Verfügung gestellt werden.

3.3.   Die Mitgliedstaaten sollten eine gründliche Beurteilung mit dem Schwerpunkt auf überwiegend von Frauen ausgeübten Berufen vornehmen.

3.4.   Eine geschlechtsneutrale Arbeitsbewertung sollte basieren auf neuen Systemen der Klassifizierung und Einstufung des Personals und der Arbeitsorganisation, auf Berufserfahrung und Produktivität, die in erster Linie nach qualitativen Gesichtspunkten zu bewerten sind, woraus Daten und Bewertungsmaßstäbe zur Bestimmung der Vergütungen gewonnen werden, wobei der Grundsatz der Vergleichbarkeit gebührend zu berücksichtigen ist.

Empfehlung 4: GLEICHSTELLUNGSGREMIEN

Die Gleichstellungs- und Aufsichtsgremien sollten bei der Verringerung des geschlechtsspezifischen Lohngefälles eine größere Rolle spielen. Diese Gremien sollten ermächtigt sein, die Anwendung von Rechtsvorschriften über die Gleichstellung der Geschlechter zu überwachen, darüber zu berichten und, soweit möglich, wirksamer und unabhängiger durchzusetzen. Artikel 20 der Richtlinie 2006/54/EG sollte geändert werden, um das Mandat dieser Gremien zu erweitern durch:

die Unterstützung und Beratung von Opfern von Lohndiskriminierung,

die Durchführung unabhängiger Erhebungen in Bezug auf das Lohngefälle,

die Veröffentlichung unabhängiger Berichte und die Abgabe von Empfehlungen zu allen Fragen im Zusammenhang mit der (direkten und indirekten) Lohndiskriminierung,

die rechtlichen Befugnisse, um in Fällen von Lohndiskriminierung bei einem Gericht Klage zu erheben,

eine für die Sozialpartner sowie Rechtsanwälte, Richter und Bürgerbeauftragte bestimmte spezifische Fortbildung, die auf einem Bündel von Analyseinstrumenten und gezielten Maßnahmen beruht und sowohl in der Phase des Vertragsabschlusses als auch bei der Überprüfung der Umsetzung der für das Lohngefälle relevanten Vorschriften und politischen Maßnahmen von Nutzen ist.

Empfehlung 5: SOZIALER DIALOG

Die Tarifverträge und die geltenden Lohngruppen und Systeme zur beruflichen Einstufung müssen noch weiter überprüft werden, vor allem hinsichtlich der Behandlung von Teilzeitkräften und Arbeitnehmern mit anderen atypischen Arbeitsregelungen oder zusätzlichen Zahlungen/Boni einschließlich Sachleistungen (die Männer häufiger als Frauen erhalten). Nicht nur die primären, sondern auch die sekundären Arbeitsbedingungen und betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit (Urlaubsregelungen, Ruhestandsregelungen, Dienstwagen, Kinderbetreuungsregelungen, angepasste Arbeitszeiten usw.) sollten in diese Überprüfung aufgenommen werden. Die Mitgliedstaaten sollten — unter Berücksichtigung von nationalen Rechtsvorschriften, Tarifverträgen oder Praktiken — die Sozialpartner dazu ermutigen, eine geschlechtsneutrale berufliche Einstufung einzuführen, die es sowohl den Arbeitgebern als auch den Arbeitnehmern ermöglicht, auf einer nicht neutralen Lohngruppenfestlegung basierende etwaige Lohndiskriminierungen zu ermitteln.

Empfehlung 6: VORBEUGUNG VON DISKRIMINIERUNG

Artikel 26 der Richtlinie 2006/54/EG (über die Vorbeugung von Diskriminierung) sollte um einen besonderen Verweis auf die Lohndiskriminierung ergänzt werden, damit von den Mitgliedstaaten unter Mitwirkung der Sozialpartner und der Gleichstellungsgremien eingeführt werden:

spezifische Maßnahmen im Bereich Ausbildung und berufliche Einstufung, die zur Berufsausbildung in Bezug stehen und darauf ausgerichtet sind, Diskriminierungen bei der Ausbildung, der Einstufung und der wirtschaftlichen Wertung der Fähigkeiten zu verhindern und zu beseitigen,

besondere Maßnahmen für die Vereinbarkeit von Berufsleben und Familien- und Privatleben mit Bezug auf Dienstleistungen im Kinderbetreuungs- und Pflegebereich und auf die Flexibilität der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit sowie den Mutterschafts-, Vaterschafts-, Eltern- und Familienurlaub, wobei insbesondere der Vaterschaftsurlaub und dessen Schutz sowie der Elternurlaub mit wirtschaftlicher Absicherung für beide Elternteile vorzusehen sind,

von den Sozialpartnern und den Gleichstellungsgremien gemäß Artikel 141 Absatz 4 des EG-Vertrags auf den unterschiedlichen Vertrags- und Sektorebenen umzusetzende konkrete Fördermaßnahmen zur Überwindung des Lohngefälles und der Geschlechterspaltung, wie z. B.: Förderung von Lohnvereinbarungen zum Abbau des geschlechtsspezifischen Lohngefälles, Untersuchungen zur Gleichbehandlung bei der Entlohnung, Festlegung qualitativer und quantitativer Ziele und Benchmarking, Austausch bewährter Praktiken,

eine Klausel, die die Beachtung der Gleichstellung und des gleichen Entgelts vorschreibt, in öffentlichen Aufträgen.

Empfehlung 7: GENDER MAINSTREAMING

Gender Mainstreaming sollte verstärkt werden, indem in Artikel 29 der Richtlinie 2006/54/EG präzise Vorgaben für die Mitgliedstaaten zum Grundsatz der Gleichbehandlung beim Entgelt und zur Überwindung des Lohngefälles zwischen Männern und Frauen aufgenommen werden. Die Kommission sollte sich darauf einrichten, den Mitgliedstaaten und den Akteuren bei konkreten Maßnahmen zur Überwindung des Lohngefälles zwischen Frauen und Männern Unterstützung zu leisten, und zwar durch:

die Einführung von Berichtsmustern zur Bewertung des Lohngefälles zwischen Frauen und Männern,

die Einrichtung einer Datenbank über Änderungen bei den Einstufungs- und Klassifizierungssystemen für Arbeitnehmer,

die Erfassung und Verbreitung von Erfahrungen bei Reformen der Arbeitsorganisation,

die Festlegung spezifischer Leitlinien für die Beobachtung der Lohnunterschiede im Rahmen von Tarifverträgen, die auf einer in mehrere Sprachen übersetzten und für alle zugänglichen Internetseite zur Verfügung gestellt werden,

die Verbreitung von Informationen und Anleitungen für praktische Maßnahmen (insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen), mit denen das Lohngefälle auch im Rahmen nationaler und sektoraler Tarifverträge überwunden werden kann.

Empfehlung 8: SANKTIONEN

8.1.   Die Rechtsvorschriften sind in diesem Bereich aus verschiedenen Gründen offensichtlich weniger wirksam, und — unter Berücksichtigung dessen, dass das Gesamtproblem sich nicht allein durch Rechtsvorschriften lösen lässt — sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten die bestehenden Rechtsvorschriften durch geeignete Arten von Sanktionen verschärfen.

8.2.   Wichtig ist, dass die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass im Falle eines Verstoßes gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit den geltenden Rechtsvorschriften entsprechende angemessene Sanktionen verhängt werden.

8.3.   Es sei darauf hingewiesen, dass die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2006/54/EG bereits verpflichtet sind, Schadenersatz oder Entschädigung (Artikel 18) sowie Sanktionen (Artikel 25), die „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ sein müssen, vorzusehen. Diese Bestimmungen reichen jedoch nicht aus, um Verstöße gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts zu verhindern. Es wird deshalb vorgeschlagen, eine Studie zur Durchführbarkeit und Wirksamkeit sowie den Auswirkungen der Einführung potenzieller Sanktionen durchzuführen, wie etwa:

Leistung von Schadenersatz oder Entschädigung, die nicht dadurch beschränkt werden sollte, dass vorher eine Obergrenze festgelegt wird;

Sanktionen, die Entschädigungszahlungen an das Opfer einschließen müssen;

Bußgelder (beispielsweise in Fällen mangelnder Bekanntgabe, mangelnder — obligatorischer — Übermittlung oder bei Nichtverfügbarkeit von Analysen und Auswertungen von nach Geschlechtern aufgeschlüsselten Lohnstatistiken (gemäß Empfehlung 2), wie sie von den Arbeitsaufsichtsbehörden oder den zuständigen Gleichstellungsgremien angefordert werden);

Ausschluss von staatlichen Vergünstigungen, Zuschüssen (einschließlich der von Mitgliedstaaten verwalteten EU-Mittel) und öffentlichen Ausschreibungsverfahren, wie dies in den Richtlinien 2004/17/EG (1) und 2004/18/EG (2) für die Auftragsvergabe bereits vorgesehen ist.

Bestimmung der Zuwiderhandelnden, deren Namen veröffentlicht werden sollten.

Empfehlung 9: STRAFFUNG DER EU-REGELUNGEN UND -POLITIKEN

9.1.   Ein Bereich für Sofortmaßnahmen hängt damit zusammen, dass in Verbindung mit Teilzeitarbeit offenbar eine Lohnbenachteiligung besteht. Es ist deshalb eine Evaluierung und möglicherweise eine Überarbeitung der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit — Anhang: Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (3), die die Gleichbehandlung von Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten sowie gezieltere und wirksamere Maßnahmen in Tarifverträgen vorschreibt, erforderlich.

9.2.   Es sollte unverzüglich ein konkretes Ziel für die Verringerung des Lohngefälles in die Beschäftigungsleitlinien aufgenommen werden, auch hinsichtlich des Zugangs zur Berufsausbildung und der Anerkennung von Qualifikationen und Fähigkeiten von Frauen.


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

(3)  ABl. L 14 vom 20.1.1998, S. 9.


22.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 16/28


Unterstützung der frühzeitigen Demonstration einer nachhaltigen Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen

P6_TA(2008)0545

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zur Unterstützung der frühzeitigen Demonstration einer nachhaltigen Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen (2008/2140(INI))

(2010/C 16 E/05)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 23. Januar 2008 mit dem Titel „Unterstützung der frühzeitigen Demonstration einer nachhaltigen Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen“ (KOM(2008)0013) und des begleitenden Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen über die Folgenabschätzung (SEK(2008)0047),

in Kenntnis des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des EU-Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (KOM(2008)0016) und des begleitenden Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen über die Folgenabschätzung (SEK(2008)0052),

in Kenntnis des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (KOM(2008)0018) und des begleitenden Arbeitsdokuments der Kommissionsdienststellen über die Folgenabschätzung (SEK(2008)0054),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 22. November 2007 mit dem Titel „Ein Europäischer Strategieplan für Energietechnologie (SET-Plan): Der Weg zu einer kohlenstoffemissionsarmen Zukunft“ (KOM(2007)0723) und der begleitenden Arbeitsdokumente der Kommissionsdienststellen mit dem Titel „Technology Map“ (SEK(2007)1510) und „Capacities Map“ (SEK(2007)1511),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 23. Januar 2008 mit dem Titel „20 und 20 bis 2020: Chancen Europas im Klimawandel“ (KOM(2008)0030),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2007 mit dem Titel „Eine Energiepolitik für Europa“ (KOM(2007)0001),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (1),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6-0418/2008),

A.

in der Erwägung, dass die Nutzung fossiler Brennstoffe innerhalb der Europäischen Union nach den jüngsten wissenschaftlich-technologischen Erkenntnissen noch viele Jahrzehnte zur Sicherstellung der Energieversorgungssicherheit erforderlich sein wird, wenn nicht massiv in die Erforschung und Entwicklung anderer Technologien investiert wird,

B.

in der Erwägung, dass Kohle der einzige in der Europäischen Union verfügbare fossile Brennstoff ist, der die zunehmende Abhängigkeit von Öl- und Gasimporten aus unsicheren Drittstaaten verringern kann und daher von strategischer Bedeutung ist,

C.

in der Erwägung, dass Kohle in vielen Mitgliedstaaten einen wesentlichen Anteil am Energiemix hat, die Kohlekraftwerke jedoch modernisiert und zur Reduzierung der von ihnen verursachten Treibhausgasemissionen hohe Investitionen getätigt werden müssen,

D.

in der Erwägung, dass in vielen Mitgliedstaaten große Kohlevorkommen vorhanden sind, die vermutlich bis weit in das kommende Jahrhundert reichen werden,

E.

in der Erwägung, dass der Einsatz der CO2-Abscheidung und -Speicherung (CCS) auf breiter Front — in Kraftwerken und langfristig auch in Industriesektoren mit beträchtlichen CO2-Emissionen — einen Beitrag dazu leisten könnte, die ambitionierten, über das Jahr 2020 hinausgehenden EU-Klimaziele zu erreichen, und in der Erwägung, dass der Einsatz dieser Technologien klar eine Ergänzung zu den Anstrengungen im Bereich der Energieeffizienz auf der Angebots- und Nachfrageseite sowie im Bereich der erneuerbaren Energien darstellt,

F.

in der Erwägung, dass die Energieerzeugung in vielen wachsenden Volkswirtschaften der Welt von der Kohlenutzung abhängig ist, und dass klimapolitische Erfolge in diesen Regionen in überaus engem Zusammenhang mit der Möglichkeit der emissionsreduzierten Kohlenutzung stehen,

G.

in der Erwägung, dass der Einsatz von CCS-Technologien in Kraftwerken ab 2020 nur möglich sein wird, wenn Demonstrationsvorhaben zu den notwendigen neuen technologischen Entwicklungen und Verbesserungen der Effizienz und der Wirtschaftlichkeit und gleichzeitig zur Sicherstellung der Umweltverträglichkeit beitragen,

H.

in der Erwägung, dass Verzögerungen bei der Errichtung von Demonstrationsanlagen den Einsatz von CCS-Technologien in Kraftwerken und damit die Erreichung der klimapolitischen Ziele in Frage stellen,

I.

in der Erwägung, dass es bisher noch keinen adäquaten Rechtsrahmen, der für den Einsatz von CCS-Technologien notwendig ist, gibt,

J.

in der Erwägung, dass die bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in diesem Bereich schnellstmöglich durch nationale oder regionale Gesetze umgesetzt und durch neue Legislativvorschläge vor allem in Bezug auf den Bau von Transportinfrastrukturen ergänzt werden müssen,

K.

in der Erwägung, dass fehlende gesetzliche Regelungen Investitionsentscheidungen für Unternehmen sowie das Agieren potenzieller Investoren auf den Finanzmärkten erschweren,

L.

in der Erwägung, dass die Errichtung von mindestens zwölf Demonstrationsanlagen zu unterstützen ist, und dass die Demonstrationsprojekte auf europäischer Ebene danach auszuwählen sind, ob sie die erforderlichen Erkenntnisse zu den einzelnen Technologien und den unterschiedlichen Transport- und Einlagerungsoptionen liefern werden,

1.   betont, dass das Ziel der klimapolitischen Maßnahmen der Europäischen Union darin bestehen sollte, dass weltweit die Treibhausgasemissionen verringert werden;

2.   verweist auf den Sonderbericht der Zwischenstaatlichen Sachverständigengruppe für Klimaänderungen (IPCC) über CCS, in dem CCS als vielversprechende Technologie für die rasche Reduzierung der weltweiten Treibhausgasemissionen mit einem Verringerungspotenzial von bis zu 55 % bis zum Jahr 2100 bezeichnet wird;

3.   erkennt an, dass der Einsatz von CCS-Technologien zur Erreichung der verbindlich festgelegten Klimaziele der Europäischen Union nach dem Jahr 2020 beitragen kann; weist jedoch darauf hin, dass die Förderung des Einsatzes von CCS-Technologien eine Ergänzung zu den Bemühungen um eine Verbesserung der Energieeffizienz und um eine verstärkte Nutzung von erneuerbaren Energieträgern darstellen muss;

4.   weist darauf hin, dass sich der Europäische Rat in seiner Tagung vom 8. und 9. März 2007 dazu verpflichtet hat, den Bau und Betrieb von bis zu zwölf Demonstrationsanlagen für Technologien zur nachhaltigen Nutzung fossiler Brennstoffe in der kommerziellen Stromerzeugung bis 2015 zu fördern;

5.   betont, dass unbedingt dafür zu sorgen ist, dass nationale Debatten stattfinden und alle einschlägigen Experten einbezogen werden, wenn es darum geht, auf die Bedeutung der kurzfristigen Demonstration im Bereich der nachhaltigen Energieerzeugung aus fossilen Brennstoffen hinzuweisen;

6.   teilt die Einschätzung, dass die Errichtung von mindestens zwölf Demonstrationsanlagen innerhalb der Europäischen Union notwendig ist, um den gewünschten Einsatz der CCS-Technologien in Kraftwerken und die sichere Einlagerung von CO2 ab dem Jahr 2020 zu erreichen; ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass die Demonstration von CCS-Technologien nach Möglichkeit auch in anderen Industrieanlagen vor 2020 gefördert werden sollte; weist darauf hin, dass die Demonstration von CCS-Verfahren in den Phasen der Abscheidung, des Transports und der Speicherung nachweisen muss, ob CCS-Technologien sicher eingesetzt werden können und das Problem des Klimawandels kosteneffizient lösen können;

7.   hält die Weiterentwicklung und den Einsatz von CCS-Technologien für eine Möglichkeit, die Erreichung der Ziele der Versorgungssicherheit, des Klimaschutzes und der Wettbewerbsfähigkeit gleichermaßen voranzutreiben;

8.   vertritt die Auffassung, dass CCS-Technologien — angesichts des Anteils fossiler Brennstoffe am Energiemix vieler Länder weltweit — in der Europäischen Union neben den Bemühungen um größere Energieeffizienz und verstärkte Nutzung erneuerbarer Energieträger auch zur Versorgungssicherheit und zum Klimaschutz beitragen könnten;

9.   unterstreicht, dass verbindliche und strenge Kriterien für die langfristige Sicherheit und dauerhafte Nutzung der Standorte für die Lagerung festgelegt werden sollten;

10.   ist der Auffassung, dass die Lagerung unter dem Meeresboden im Falle eines Unfalls die Ökosysteme der Meere schädigen kann;

11.   ist der Auffassung, dass die von der Kommission dargestellten Maßnahmen nicht ausreichen, um die gewünschten Anreize für die Errichtung von mindestens zwölf Demonstrationsanlagen bis 2015 sicherzustellen;

12.   fordert die Kommission auf, die Kosten jeder der zwölf Demonstrationsanlagen im Einzelnen zu veranschlagen und den jeweiligen Kostenanteil des öffentlichen und des privaten Sektors zu nennen;

13.   ist der Ansicht, dass ein direktes finanzielles Engagement notwendig ist, um die Errichtung von zwölf Demonstrationsanlagen sicherzustellen;

14.   macht darauf aufmerksam, dass Investitionsentscheidungen und die Kapitalbeschaffung für Demonstrationsanlagen auf den Finanzmärkten durch den fehlenden Rechtsrahmen, insbesondere auf nationaler und regionaler Ebene, sowie durch die Unsicherheiten hinsichtlich der zukünftigen Preisentwicklung von Zertifikaten aus dem Emissionshandel erschwert werden;

15.   vertritt die Auffassung, dass die zeitliche Lücke zwischen der potenziellen Förderung aus dem Emissionshandel ab dem Jahr 2013 und der notwendigen Planungs- und Errichtungsphase von Demonstrationsanlagen durch die Bereitstellung von Finanzmitteln überbrückt werden kann;

16.   schlägt in diesem Zusammenhang vor, die nach der Annahme des 7. Forschungsrahmenprogramms bis zur Halbzeitüberprüfung zurückgehaltenen Mittel aus der Fazilität für Finanzierungen auf Risikoteilungsbasis für CCS-Demonstrationsanlagen zu binden, um so zeitnah Mittel für die Unterstützung dieser Vorhaben zur Verfügung zu stellen und, wenn möglich, wie von der Kommission angedacht, in Zusammenarbeit mit der Europäischen Investitionsbank durch weitere Finanzmittel zu ergänzen;

17.   hält es des Weiteren im Zusammenhang mit dem Emissionshandelssystem der Europäischen Union (ETS) für erforderlich, die Anreize für die Produktion mit CCS-Technologien dadurch zu erhöhen, dass im Rahmen des ETS Zertifikate für die erwartete Produktion mit CCS-Technologien mit einem Aufschlag von mindestens 25 % ab 2013 zugeteilt werden, ist jedoch der Ansicht, dass diese Zertifikate mindestens zwei Jahre vor der Errichtung zugeteilt werden sollten, sodass damit gehandelt werden kann; ist der Ansicht, dass andernfalls eine Zuteilung von 500 Millionen Emissionshandelszertifikaten für die Förderung dieser Vorhaben innerhalb der Europäischen Union in Erwägung gezogen werden sollte; hält die Mitgliedstaaten ferner dazu an, die Einnahmen aus der Versteigerung von Emissionszertifikaten im Rahmen des ETS zur Förderung der CCS-Technologien sowie der notwendigen Infrastrukturen zu verwenden;

18.   sieht es als dringend erforderlich an, dass die mindestens zwölf zu unterstützenden Demonstrationsanlagen alle möglichen Kombinationen der drei CCS-Technologien mit den verschiedenen Energieträgern und den verschiedenen Einlagerungsoptionen abdecken, und dass die Auswahl der Standorte im Bemühen um eine größtmögliche geografische Streuung innerhalb der Europäischen Union erfolgt;

19.   spricht sich mit Nachdruck dafür aus, dass Kraftwerksprojekte mit einer Mindestleistung von 180 MW in die Auswahl einbezogen werden;

20.   vertritt die Auffassung, dass unverzüglich die notwendigen Voraussetzungen für die Genehmigungsverfahren für Transport und Einlagerung auf nationaler und regionaler Ebene zu schaffen sind;

21.   hält ein stärkeres Engagement der Europäischen Union im Hinblick auf die Erleichterung des Ausbaus der erforderlichen Transportinfrastrukturen für notwendig und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich die Genehmigungsverfahren in den einzelnen Mitgliedstaaten für andere Transportinfrastrukturen über Jahre hinziehen können; hält es in diesem Zusammenhang für dringend geboten, diese Verfahren zu verkürzen, um deren Ausbau bis 2020 sicherzustellen;

22.   sieht in der Möglichkeit, Strukturfondsmittel für CCS-Demonstrationsanlagen einzusetzen, nur dann eine Option, wenn einzelne Regionen die Mittel bislang weder in anderen langfristigen Projekten gebunden haben noch derartige Vorschläge vorgelegt haben, und macht deutlich, dass die Akzeptanz für Klimaschutzmaßnahmen abnehmen wird, wenn die Mittel zur Verbesserung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts mit denen für den Klimaschutz konkurrieren;

23.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.


Donnerstag, 20. November 2008

22.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 16/33


Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten im Anschluss an den Empfehlungsentwurf an den Rat der Europäischen Union in der Beschwerdesache 1487/2005/GG

P6_TA(2008)0555

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu dem Sonderbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten im Anschluss an den Empfehlungsentwurf an den Rat der Europäischen Union in der Beschwerde 1487/2005/GG (2008/2072(INI))

(2010/C 16 E/06)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Sonderberichts des Europäischen Bürgerbeauftragten an das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 195 Absatz 1 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf den Beschluss 94/262/EGKS, EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 7,

unter Hinweis auf die in Eurobarometer Spezial Nr. 237 und 243 veröffentlichten Untersuchungen der Kommission zur Verbreitung der Sprachen in der Europäischen Union,

unter Hinweis auf Artikel 3 Absatz 5 des Statuts des Bürgerbeauftragten, der den Bürgerbeauftragten beauftragt, sich zusammen mit dem betreffenden Organ oder der betreffenden Institution soweit wie möglich um eine Lösung zu bemühen, durch die der Missstand beseitigt und der eingereichten Beschwerde stattgegeben werden kann,

gestützt auf Artikel 195 Absatz 2 erster Satz seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Petitionsausschusses (A6-0395/2008),

A.

in der Erwägung, dass die Verbesserung der Transparenz, die Förderung der Mehrsprachigkeit und die Bereitstellung genauer Informationen Ziele sind, die für die Europäische Union und ihre Institutionen höchste Priorität genießen,

B.

in der Erwägung, dass ein einfacher Zugang zu Informationen für möglichst viele EU-Bürger wichtige Voraussetzung und elementarer Baustein der allgemeinen Grundsätze der demokratischen Legitimität und Transparenz ist,

C.

in dem Wunsch, möglichst vielen Bürgerinnen und Bürgern einen direkten Zugang zu den Informationen über die Tätigkeiten der EU-Organe in all ihren Formationen zu ermöglichen,

D.

in dem Bewusstsein, dass dieser Wunsch mit der logistischen Herausforderung einer großen Anzahl an EU-Amtssprachen in Einklang gebracht werden muss,

E.

in dem Bewusstsein, dass das Internet ein zunehmend wichtiges Medium der Informationsbeschaffung ist und damit auch durch die Europäische Union für ihre Bemühungen um Transparenz und Information genutzt werden muss,

1.   billigt die Schlussfolgerungen des Bürgerbeauftragten, wonach:

a)

der Rat, wie jedes Organ der Europäischen Union, zunächst für seine Präsidentschafts-Internetauftritte und die dort verwendeten Sprachen selbst verantwortlich ist,

b)

die vom Rat befolgten Praktiken nicht völlig losgelöst von einer einheitlichen Handhabung der Organe und ihrer Formationen gepflegt werden können;

c)

die Informationen auf diesen Internetauftritten idealerweise in allen Amtssprachen der Gemeinschaft rechtzeitig verfügbar gemacht werden sollten,

d)

falls die Zahl der Sprachen eingeschränkt werden soll, die Auswahl der zu verwendenden Sprachen auf objektiven, vernünftigen, transparenten sowie handhabbaren Kriterien beruhen muss,

e)

die Weigerung des Rates, sich inhaltlich mit der Bitte des Beschwerdeführers auseinander zu setzen, einen Missstand darstellt;

2.   nimmt in diesem Zusammenhang verwundert zur Kenntnis, dass der Rat sich nicht für befugt hält, sich mit dieser Frage zu beschäftigen, obwohl alle Mitgliedstaaten davon betroffen sind und er Empfehlungen an alle zukünftigen Präsidentschaften abgeben könnte;

3.   bedauert, dass der Rat es im Unterschied zu anderen Institutionen wie der Kommission und dem Parlament, die die sprachliche Vielfalt ihrer Kommunikation mit den Bürgern erheblich verbessert haben, bisher vermieden hat, sich überhaupt inhaltlich mit der Frage des Sprachangebots der Internetauftritte seiner Präsidentschaften auseinander zu setzen;

4.   lädt den Rat ein, unabhängig von dem Problem der Verantwortung oder Urheberschaft für diese Websites das Sprachangebot der Internetauftritte der Ratspräsidentschaften insgesamt auf den Prüfstand zu stellen, um einem größtmöglichen Teil der Bevölkerung in der Europäischen Union einen einfachen und direkten Zugang zu den Informationen über deren Tätigkeiten zu gewähren; fordert den Rat auf, das Parlament über die Ergebnisse seiner Beratungen zu unterrichten;

5.   betont, dass eine sich eventuell als notwendig erweisende Einschränkung des Sprachangebots nach objektiven und ausreichend begründeten Kriterien erfolgen muss, dass sie öffentlich bekannt gemacht werden muss und lediglich die Sprache der jeweiligen Präsidentschaft für deren Dauer privilegiert werden darf;

6.   unterstützt die Empfehlung des Bürgerbeauftragten an den Rat, er möge die Bitte des Beschwerdeführers prüfen, die Internetauftritte der Ratspräsidentschaften auch in deutscher Sprache anzubieten;

7.   begrüßt, dass entgegen der bisherigen Praxis der Präsidentschaften, bei der die Internetauftritte nur in Englisch, Französisch und der jeweiligen Landessprache zur Verfügung standen, die französische Ratspräsidentschaft ihren offiziellen Internetauftritt in den meistgesprochenen Amtssprachen der Europäischen Union (Englisch, Deutsch, Französisch, Italienisch und Spanisch) gestaltet;

8.   wendet sich an alle folgenden Ratspräsidentschaften, in der Erwartung, dass diese ihre Internetauftritte in möglichst vielen Sprachen anbieten und bei einer zahlenmäßigen Einschränkung die meistgesprochenen Amtssprachen in Anwendung einer Prioritätenfolge verwenden;

9.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Europäischen Bürgerbeauftragten sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 113 vom 4.5.1994, S. 15.


22.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 16/35


Zukunft der Sozialversicherungssysteme und Renten: Finanzierung und Trend zur individuellen Absicherung

P6_TA(2008)0556

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu der Zukunft der Systeme der sozialen Sicherheit und der Renten: Ihre Finanzierung und der Trend zur Individualisierung (2007/2290(INI))

(2010/C 16 E/07)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 12. Oktober 2006 über die langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen in der Europäischen Union (KOM(2006)0574),

unter Hinweis auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Artikel 99 und 141,

unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften, insbesondere das Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache Douglas Harvey Barber/ Guardian Royal Exchange Assurance Group  (1),

unter Hinweis auf das 1979 von der UN-Generalversammlung angenommene rechtsverbindliche Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), insbesondere Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben d und e und Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 1. März 2006 mit dem Titel „Ein Fahrplan für die Gleichstellung von Frauen und Männern 2006-2010“ (KOM(2006)0092),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 13. und 14. März 2008 in Brüssel,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 17. Oktober 2007 — Modernisierung des Sozialschutzes im Interesse einer größeren sozialen Gerechtigkeit und eines stärkeren wirtschaftlichen Zusammenhalts: die aktive Einbeziehung der arbeitsmarktfernsten Menschen voranbringen (KOM(2007)0620),

unter Hinweis auf das Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über Mindestnormen der sozialen Sicherheit von 1952,

in Kenntnis des Arbeitsdokuments der Dienststellen der Kommission vom 11. April 2008 zur Umsetzung des Artikels 8 und der damit zusammenhängenden Bestimmungen der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers in Bezug auf betriebliche oder überbetriebliche Zusatzversorgungseinrichtungen außerhalb der einzelstaatlichen gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit (SEK(2008)0475),

in Kenntnis der Empfehlungen der europäischen Sozialpartner in dem Bericht vom 18. Oktober 2007„Wichtigste Herausforderungen für die europäischen Arbeitsmärkte: Eine gemeinsame Analyse der europäischen Sozialpartner“,

in Kenntnis des Grünbuchs der Kommission „Ein moderneres Arbeitsrecht für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts“ (KOM(2006)0708) und unter Hinweis auf seine diesbezügliche Entschließung vom 11. Juli 2007 (2),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 26. Februar 2007„Die Soziale Wirklichkeit in Europa — Eine Bestandsaufnahme — Zwischenbericht für die Frühjahrstagung 2007 des Europäischen Rates“ (KOM(2007)0063) und unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2007 zu einer Bestandsaufnahme der sozialen Wirklichkeit (3),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 10. Mai 2007„Die Solidarität zwischen den Generationen fördern“ (KOM(2007)0244) und unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Februar 2008 zur demografischen Zukunft Europas (4),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter und des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0409/2008),

A.

in der Erwägung, dass soziale Sicherheit

geschaffen, geregelt, verwaltet und finanziert wird (in der Regel teilweise) durch den Staat und auch kollektiv über Steuern oder Beiträge, die von den Versicherten getragen werden, wobei der Staat eine öffentliche Verantwortung hat, den Bedürfnissen seiner Bürger im Bereich der sozialen Sicherheit zu entsprechen,

gekennzeichnet ist durch Rechenschaftspflicht und die Gewährleistung einer ausreichenden Grundsicherung für jeden,

basiert auf dem Grundsatz der Solidarität,

sich auf die neun Bereiche des oben genannten Übereinkommens der ILO erstreckt,

auf die existenzielle Absicherung in den Bereichen Beschäftigung (Versicherungsschutz bei Arbeitslosigkeit), Einkommen (Ruhegehaltszahlung) und Erwerbsfähigkeit (Krankenversicherung) abzielt,

B.

in der Erwägung, dass die Gesamtbevölkerung der Europäischen Union bis 2025 voraussichtlich leicht zunehmen, nach 2025 leicht abnehmen, so dass sie 2050 geringfügig kleiner und erheblich älter sein wird,

C.

in der Erwägung, dass sich die Zahl der Arbeitskräfte bei konstanter Zuwanderung auf derzeitigem Niveau von 227 Millionen im Jahr 2005 auf 183 Millionen im Jahre 2050 verringern und dass die Beschäftigungsquote im Jahr 2020 auf 70 % steigen wird, hauptsächlich infolge einer höheren Erwerbsquote bei Frauen, dass die Gesamtzahl der Erwerbstätigen bis zum Jahre 2017 um 20 Millionen zunehmen wird, dass sie danach jedoch bis zum Jahre 2050 um 30 Millionen abnehmen und das geschätzte Verhältnis von Menschen über 65 zu Menschen im arbeitsfähigen Alter von 1:4 im Jahre 2005 auf 1:2 im Jahre 2050 steigen wird,

D.

in der Erwägung, dass eine allgemeine Anhebung des Rentenalters auf der Grundlage der allgemeinen Tendenz zu einer höheren Lebenserwartung nur unzureichend berücksichtigt, dass es nach wie vor zahlreiche Erwerbszweige gibt, in denen die Lebenserwartung der Arbeitnehmer erheblich niedriger liegt,

E.

in der Erwägung, dass die Sozialpartner im Allgemeinen und in den Erwerbszweigen, in denen die Lebenserwartung der Arbeitnehmer unter dem Durchschnitt liegt, im Besonderen eine hohe Verantwortung in Bezug auf die Fluktuation von Arbeitnehmern haben und bei der Sicherung einer wirksamen altersbewussten Personalpolitik eine wichtige unterstützende Rolle spielen können,

F.

in der Erwägung, dass die Ausgaben für Arbeitslosenleistungen aufgrund des niedrigeren Anteils arbeitsloser Menschen bis zum Jahr 2050 um circa 0,6 % des BIP sinken werden, ein sehr bescheidener Rückgang, der die hohen Ausgaben in anderen Sektoren nicht ausgleichen wird,

G.

in der Erwägung, dass die Europäische Union 27,2 % des BIP für sozialen Schutz ausgibt (2008), wobei der Hauptteil auf Altersversorgungsleistungen und Pensionen entfällt (46 %),

H.

in der Erwägung, dass der Begriff der sozialen Sicherheit nicht die Relation zwischen Ausgaben und Einnahmen bedeutet, sondern vielmehr ein Gesellschaftsvertrag ist, mit dem sowohl für die Bürger als auch für den Staat Rechte und Pflichten einhergehen, die auch als solche verstanden werden sollten; ferner in der Erwägung, dass der haushaltstechnische Aspekt der sozialen Sicherheit dennoch unter keinen Umständen außer Acht gelassen werden darf,

I.

in der Erwägung, dass die Alterung der Bevölkerung in den meisten Mitgliedstaaten bis zum Jahre 2050, wenn die derzeitigen politischen Maßnahmen weiterverfolgt werden, voraussichtlich zu mehr öffentlichen Ausgaben führen wird, zumeist für Renten, Gesundheitsfürsorge und Langzeitpflege, wobei der stärkste Anstieg zwischen 2020 und 2040 stattfinden wird,

J.

in der Erwägung, dass die Ziele der Lissabon-Strategie in Bezug auf die Beschäftigung von Frauen, jungen und älteren Menschen sowie die Ziele von Barcelona in Bezug auf Kinderbetreuungsdienste von wesentlicher Bedeutung für die Zukunftsfähigkeit der Rentensysteme sind,

K.

in der Erwägung, dass die UN-Millenniumsentwicklungsziele aus dem Jahr 2000, insbesondere das Ziel Nr. 3, Geschlechtergleichstellung voraussetzen,

L.

in der Erwägung, dass die berufliche Laufbahn von Frauen im Allgemeinen weniger homogen und ihre Lohnentwicklung langsamer verläuft, während Männer eher eine kontinuierlichere Karriere mit regelmäßigeren Lohnsteigerungen aufweisen, was zu einem Gefälle bei den Beiträgen zum Rentensystem und einem größeren Armutsrisiko für Frauen führt, welches außerdem aufgrund ihrer höheren Lebenserwartung längerfristiger ist,

Allgemeine Erwägungen

1.   fordert die Mitgliedstaaten in Anbetracht der Strategie von Lissabon und der Notwendigkeit der Abdeckung aller sozialen Risiken und zwecks Sicherung der Nachhaltigkeit der Systeme der sozialen Sicherheit und der Rentensysteme sowie der Erhaltung des Kernstücks der europäischen Sozialmodelle nachdrücklich auf, bezüglich der Ausgewogenheit von sozialer Ausgabentätigkeit und sozialer Aktivierung stärkere Fortschritte zu erzielen und ferner mehr Menschen in sichere, sozialversicherungspflichtige Beschäftigung hoher Qualität zu bringen und dort zu halten, das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie den Zugang zur Beschäftigung auf der Grundlage besserer Markttransparenz zu fördern, die sozialen Schutzsysteme (z. B. durch stärkere Differenzierung der Leistungsformeln und der Zahlungsmechanismen) zu modernisieren und Investitionen in Humankapital durch Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation und durch bessere allgemeine Bildung und Berufsbildung im Gesamtzusammenhang des lebenslangen Lernens für alle zu erhöhen;

2.   fordert die Kommission auf, Reformen der Systeme der sozialen Sicherheit und der Rentensysteme in den Mitgliedstaaten genau zu verfolgen und deren bisherige Auswirkungen auf die Beschäftigung von Frauen zu vergleichen und die bewährten Verfahren in den Mittelpunkt zu stellen, die sich insbesondere bei der Verringerung der geschlechtsspezifischen Diskriminierung beim Entgelt und bei der Vereinbarkeit von Beruf und Familie herauskristallisiert haben;

3.   unterstreicht, dass sich die Quellen des Wirtschaftswachstums verändern werden infolge des demographischen Wandels und dass die Steigerung der Arbeitsproduktivität sowie die technologische Innovation zu Quellen des Wirtschaftswachstums werden; erkennt an, dass zur Wahrung eines höheren Produktivitätsniveaus unbedingt mehr Investitionen in Forschung und Entwicklung sowie in bessere Managementmethoden getätigt werden müssen, wobei der Synergie zwischen technologischer und sozialer Innovation absolute Priorität zukommt;

4.   streicht vor dem Hintergrund der derzeitigen demographischen, wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen und der Vermeidung von Konflikten zwischen Generationen und gesellschaftlichen Gruppen heraus, wie wichtig neue Methoden für eine wirksame und gerechte Verteilung von Kosten und Nutzen unter einer kleineren erwerbstätigen und einer größeren wirtschaftlich inaktiven Bevölkerung sein werden: auf europäischer und nationaler Ebene sollte das Ziel die Wahrung des Gleichgewichts zwischen der wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Systeme der sozialen Sicherheit und der Rentensysteme einerseits und der Deckung der sozialen Risiken andererseits sein;

5.   bekräftigt seine Überzeugung, wonach das gemeinschaftliche Arbeitsrecht zur Förderung eines wirtschaftlich tragfähigen sozialen Schutzsystems unbefristete Arbeitsverträge als die vorherrschende Form der Beschäftigung stärken sollte, in deren Rahmen angemessener Sozial- und Gesundheitsschutz und die Achtung der Grundrechte gewährleistet werden; räumt allerdings ein, dass auch die Rechte derjenigen geschützt werden müssen, die nach anderen Arbeitsmustern tätig sind, einschließlich des Anspruchs auf eine Rente, die ihnen ein menschenwürdiges Leben ermöglicht;

6.   erinnert daran, dass der Kernpunkt der europäischen Sozialmodelle der Grundsatz der Solidarität zwischen Generationen und gesellschaftlichen Gruppen ist, überwiegend finanziert durch Erwerbseinkünfte, wie z. B. Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern und Besteuerung der Arbeit; verweist jedoch darauf, dass die alternde Bevölkerung die Erwerbstätigen unter erheblichen Druck setzen wird und dass Lösungen für den demographischen Wandel eine politische Priorität sein sollten; unterstreicht, dass ansonsten der demographische Wandel den Grundsatz der Solidarität und als Folge daraus die europäischen Sozialmodelle gefährden könnte; unterstreicht auch, wie wichtig daher die Stärkung des Solidaritätsprinzips, einschließlich eines fairen Finanzausgleichs, ist;

7.   weist darauf hin, dass gemäß Artikel 141 des EG-Vertrags positive Maßnahmen zur Verwirklichung des gleichen Entgelts getroffen werden können und dass die gemeinschaftliche Rechtsprechung die Sozialversicherungsbeiträge als einen Bestandteil des Lohnes betrachtet;

8.   verweist darauf, dass infolge des demographischen Wandels bis zum Jahre 2030 das Verhältnis von Erwerbstätigen und wirtschaftlich inaktiven Menschen voraussichtlich 2:1 sein wird; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, politische Maßnahmen zu konzipieren, um zu gewährleisten, dass Pflegepersonen, von denen viele aufgrund von Betreuungsverpflichtungen gezwungen sind, sich aus dem Arbeitsmarkt zurückzuziehen, nicht durch Rentenunsicherheit benachteiligt werden;

9.   verweist darauf, dass der Trend zur Individualisierung zur Modernisierung des zweiten und dritten Pfeilers beiträgt, ohne den ersten Pfeiler von Systemen der sozialen Sicherheit in Frage zu stellen, wodurch die Menschen, insbesondere die Frauen und sonstige Risikogruppen, mehr Wahlfreiheit haben und somit unabhängiger und fähig werden sollen, ihre eigenen, zusätzlichen Rentenansprüche zu erwerben;

10.   ersucht die Kommission, ausführlichere Untersuchungen und Studien zu den Auswirkungen der Individualisierung der Sozialversicherungsansprüche auf die Gleichbehandlung von Frauen und Männern durchzuführen;

11.   ist der Auffassung, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen eines der Ziele jeder Reform der Systeme der sozialen Sicherheit und der Rentensysteme sein sollte; betont jedoch, dass die diesbezüglichen Ungleichheiten im Wesentlichen indirekte Ungleichheiten sind, die aus den anhaltenden Ungleichheiten auf dem Arbeitsmarkt in Bezug auf Lohn und Karriereaussichten und in Bezug auf die ungleiche Verteilung der familiären und häuslichen Pflichten herrühren und die deshalb nur durch globalere Maßnahmen korrigiert werden können;

12.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, bei (jungen) Erwachsenen das Bewusstsein für die Bedeutung eines rechtzeitigen Erwerbs von Rentenansprüchen zu fördern;

Arbeitskräfte

13.   ist der Überzeugung, dass ein Rückgang der Arbeitskräfte bei Anhalten der jetzigen Situation zu einem Rückgang der Gesamtzahl der geleisteten Arbeitsstunden führen wird; ist der Auffassung, dass zur Umkehr dieses Trends Maßnahmen zur Verringerung der Arbeitslosenquote und zur Erhöhung der Beschäftigung (in Kombination mit Fortbildung und Umschulung) auch von Menschen mit hohem Beschäftigungsvermögen wie Menschen mit Behinderungen, Frauen und ältere Menschen getroffen werden könnten; unterstreicht, dass die Möglichkeit des flexiblen Rentenantritts auf freiwilliger Basis eingeräumt, eine Änderung der Arbeitsweisen und der intelligente Einsatz der neuen Technologien ermöglicht werden müssen; hält ferner eine Verbesserung unterstützender Dienstleistungen und von Dienstleistungen im Bereich der Betreuung von Kindern und Familienangehörigen für erforderlich, um eine Verringerung der Zahl der freiwilligen Teilzeitarbeiter zu erzielen;

14.   erinnert daran, dass höhere Beschäftigungsquoten in hohem Maße abhängig sind davon, dass alle Gruppen, insbesondere diejenigen, die vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen sind, erwerbstätig bleiben; unterstreicht daher, wie wichtig die Bekämpfung der Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt ist und dass Erwerbsfähigen ohne Arbeit Arbeitsplätze angeboten werden; betont ferner die Notwendigkeit, angemessene Voraussetzungen zu schaffen, um eine Erwerbstätigkeit für Menschen mit Behinderungen oder großen gesundheitlichen Problemen zu erleichtern und zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen oder psychisch Kranke Zugang zur Beschäftigung haben;

15.   betont daher die Notwendigkeit aktiver beschäftigungspolitischer Maßnahmen für Frauen, junge und ältere Menschen, um Arbeitskräfte und die unternehmerischen Möglichkeiten zweckmäßig einzusetzen und zu gewährleisten, dass u. a. Beiträge zu den Rentensystemen den Menschen im Ruhestand eine angemessene Rente sichern;

16.   unterstreicht, dass eine Anhebung des gesetzlichen Rentenalters auf nationaler Ebene diskutiert werden muss; hält es, unabhängig vom in den Mitgliedsstaaten unterschiedlichen gesetzlichen Renteneintrittsalter für notwendig, dass Arbeitnehmer ermutigt werden sollten, auf freiwilliger Basis und solange es die Verhältnisse zulassen, bis zu diesem Alterszeitpunkt oder auch länger tatsächlich erwerbstätig zu bleiben;

17.   fordert die Sozialpartner auf, u. a. anhand der in verschiedenen Sektoren gewonnenen Erfahrungen maßgeschneiderte sektorbezogene Maßnahmen in Bezug auf ältere Arbeitnehmer im Allgemeinen und eine altersbewusste Personalpolitik im Besonderen auszuhandeln;

18.   fordert die Mitgliedstaaten auf, finanzielle und soziale Anreize zu schaffen, um Arbeitnehmer zu bestärken, freiwillig auch nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters weiterzuarbeiten;

19.   fordert die Mitgliedstaaten auf, eine aktive Politik zur Verbesserung der Voraussetzungen für ungefährliche Arbeitsverhältnisse zu betreiben, damit das Risiko in bestimmten Berufen verringert und die vorzeitige Verrentung eines hohen Prozentsatzes von Facharbeitnehmern vermieden wird;

20.   verweist darauf, dass jede zukunftsorientierte wirtschaftliche Migrationspolitik, die sich insbesondere an mögliche Migranten im erwerbsfähigen Alter richtet und qualifizierten Bewerbern eine sofortige Zuwanderung ermöglicht, ergänzt werden müsste durch eine bessere Integration der Migranten in den Arbeitsmarkt und die Gesellschaft insgesamt; unterstreicht, dass verstärkte Bemühungen um mehr Zuwanderung zu einem Abwandern von hoch qualifizierten Menschen in den Herkunftsländern führen könnte, was negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung dieser Länder haben und eine neue Welle unkontrollierter Migration auslösen könnte;

21.   räumt ein, dass „brain waste“ (Vergeudung von Potenzial) auch ein Thema sein kann, sowohl für die Volkswirtschaft insgesamt als auch die betroffenen Einzelpersonen, wenn qualifizierte Wanderarbeitnehmer auf weniger qualifizierten unbesetzten Arbeitsplätzen eingesetzt werden; unterstreicht, dass die Wanderarbeitnehmer Nutzen aus ihren Beiträgen zu Rentensystemen ziehen können müssen;

22.   fordert die Kommission auf, die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass EU-Bürger, die in einem Aufnahme-Mitgliedstaat arbeiten und wohnen, nicht einen Teil oder die Gesamtheit ihrer Sozialversicherungsansprüche verlieren;

23.   ist der Ansicht, dass die langfristigen Auswirkungen der Zuwanderung auf das Altern der Bevölkerung ungewiss sind, da dies von dem Verlauf der Migrationsströme, der Familienzusammenführung sowie der Geburtenrate der Migranten abhängt; ist der Auffassung, dass die Zuwanderung für ausgewogenere Systeme der sozialen Sicherheit sorgen kann, wenn die Zuwanderer legal beschäftigt werden und somit zu deren Finanzierung beitragen;

Renten

24.   verweist auf die bestehende Diskriminierung von sämtlichen Risikogruppen in Bezug auf den Zugang zu und die Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere der nicht sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, was zu niedrigeren Beschäftigungsquoten und niedrigeren Löhnen und somit weniger Möglichkeiten für diese Gruppen führt, angemessene Rentenansprüche zu erwerben; dringt darauf, gleichwertige Möglichkeiten für alle zu schaffen, und so höhere Beschäftigungsraten, gleiches Entgelt und angemessene Rentenansprüche zu gewährleisten;

25.   räumt ein, dass gesetzliche Rentensysteme die soziale Solidarität stärken und der Verantwortung der Mitgliedstaaten unterliegen und dass die Sicherung dieser Systeme politischen Vorrang genießen sollte; hält eine stärkere Inanspruchnahme von Alternativen zu staatlich finanzierten Renten, z. B. Zusatzrenten, für eine praktikable Alternative; verweist darauf, dass private Altersversorgung betriebliche Zusatzrentensysteme von Arbeitgebern oder sonstigen Kollektivorganisationen und -vereinigungen und auf Ersparnisse gestützte individuelle Zusatzrenten beinhalten könnte; unterstreicht, dass das Bestehen privater Renten die Notwendigkeit einer angemessenen Regulierung privater Rentenfonds, der Übertragbarkeit dieser Renten sowie der Förderung und stetigen Modernisierung (einschließlich mehr Flexibilität) dieser Alternativen erhöhen würde; ist der Auffassung, dass in diesem Rahmen das Risiko berücksichtigt werden müsste, dass Frauen den im Rahmen des staatlichen Rentensystems bestehenden Versicherungsschutz verlieren könnten, falls die private Vorsorge an die Stelle dieses Systems treten sollte, dass dieses Risiko durch Anrechnung von Mutterschaftsurlaub und Elternurlaub sowie von Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit aus persönlichen Gründen auf die Rentenansprüche verringert werden kann;

26.   fordert die Mitgliedstaaten auf, der Umgestaltung herkömmlicher Rentensysteme, die auf systematischen Risikobewertungen und der Annahme eines typischen durchschnittlichen Lebenslaufs beruhen, ernsthafte Beachtung zu schenken und das System der sozialen Sicherheit im Einklang mit den Reformen der Rentensysteme anzupassen, da der vorausgesetzte allgemein übliche Lebenslauf sich rasch ändert und so genannte Patchwork-Biografien immer normaler werden; dies könnte zu einem neuen sozialen Risiko führen, d. h. einer zunehmenden Ungewissheit für viele Menschen und Risikogruppen, insbesondere Zuwanderer, niedrig qualifizierte Arbeitskräfte und allein erziehende Eltern und Menschen mit sonstigen Betreuungsaufgaben; unterstreicht, dass dies zu einem frühen Ausscheiden aus dem Arbeitsmarkt oder zu einer eingeschränkten Arbeitsmarktbeteiligung führen kann; weist darauf hin, dass eine Umgestaltung der Rentensysteme außerdem für die Verwirklichung eines flexiblen Arbeitsmarkts erforderlich ist;

27.   betont, dass ein nachhaltiges Rentensystem sich an demografische und wirtschaftliche Herausforderungen anpassen muss, und unterstreicht, dass, sofern eine umfassende Verfügbarkeit gegeben ist, eine Drei-Pfeiler-Struktur eine ausgewogene Option darstellt; regt an, dass die gesetzlichen Renten (erster Pfeiler) durch umlagefinanzierte betriebliche Rentensysteme (zweiter Pfeiler) und durch individuelle zusätzliche Produkte des dritten Pfeilers ergänzt werden sollten; betont den Wert von Rentensystemen, die Solidarität mit oft hohen Erträgen verbinden, die auf ihre Größenordnung sowie auf langfristige und umsichtige, aber profitable Investitionsstrategien zurückzuführen sind; ersucht die Kommission, einen geeigneten und praktikablen Rahmen für die Regelung und Überwachung europaweiter Rentenprodukte auszuarbeiten; betont, dass ein Binnenmarkt für betriebliche Renten und Renten des dritten Pfeilers es dem Einzelnen ermöglichen würde, von übertragbaren Betriebsrentensystemen zu profitieren, den Wettbewerb fördern und die Kosten im Zusammenhang mit dem Sparen für den Ruhestand verringern würde;

28.   stellt fest, dass es überwiegend Frauen sind, die freiwillig oder unfreiwillig unter dem Druck von kulturellen Verhaltensmustern und sozialen Normen oder infolge der mangelnden Qualität oder des Fehlens von Kinderbetreuungseinrichtungen und sonstigen Betreuungseinrichtungen (Langzeitpflegestrukturen) die Betreuung der Kinder sowie von älteren, kranken oder behinderten Familienangehörigen übernehmen und daher mehr Unterbrechungen in ihrem Berufsleben aufweisen; unterstreicht, dass die Frauen und Pflegepersonen hierfür einen Ausgleich erhalten und ihnen echte Wahlmöglichkeiten in Bezug auf Kinderwunsch wie auch in Bezug auf Betreuungsleistungen geboten werden müssen, ohne dass sie mögliche finanzielle Nachteile befürchten und in Bezug auf ihr berufliches Weiterkommen Nachteile erleiden müssen; begrüßt Maßnahmen von Mitgliedstaaten zur Vermeidung und zum Ausgleich dieser Situation, z. B. durch Anrechnung von Kindererziehungs- und Familienpflegezeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung;

29.   fordert die Mitgliedstaaten, die Sozialpartner und die Vertreter von Frauenorganisationen auf, den möglichen oder tatsächlichen Auswirkungen der Reformen der Rentensysteme auf die Gleichstellung von Männern und Frauen verstärkte Aufmerksamkeit zu widmen und dafür zu sorgen, dass Korrekturen zur Gewährleistung dieser Gleichstellung vorgesehen werden;

30.   fordert, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten dringend Maßnahmen ergreifen, die die unmittelbare Diskriminierung in Betriebsrentensystemen verbieten, einschließlich der Praxis, die Höhe von Zahlungen und Beiträgen auf der Grundlage von geschlechtsbezogenen versicherungsmathematischen Faktoren zu berechnen;

31.   verweist auf seine Entschließung vom 21. Februar 1997 zur Situation der mitarbeitenden Ehepartner von selbständigen Erwerbstätigen (5), in der unter anderem gefordert wurde, eine obligatorische individuelle Mitgliedschaft des mitarbeitenden Ehepartners in der Rentenversicherung zu gewährleisten;

32.   verweist auf seine Entschließung vom 12. März 2008 zur Lage von Frauen in ländlichen Gebieten der EU (6) und fordert die Kommission erneut auf, eine Überarbeitung der Richtlinie 86/613/EWG vom 11. Dezember 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwerbstätigkeit — auch in der Landwirtschaft — ausüben, sowie über den Mutterschutz (7) bis Ende 2008 vorzuschlagen und für unabhängige Sozialversicherungs- und Rentenansprüche für Frauen, die als mithelfende Familienangehörige in landwirtschaftlichen Betrieben arbeiten, zu sorgen;

33.   verweist auf seine Entschließung vom 11. Juli 2007 zu der Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 (8) und betont die Bedeutung der Entwicklung eines transparenten und flexiblen europäischen Sozialversicherungs- und Rentenmarkts durch den Abbau von Steuerbarrieren und Hindernissen für die Übertragbarkeit von Rentenansprüchen von einem Mitgliedstaat auf einen anderen; ist der Ansicht, dass die Schaffung eines Binnenmarktes für Renten einen europäischen Rahmen für die Regelung der Rentenprodukte voraussetzt;

34.   fordert die Kommission nachdrücklich auf, die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (9) auf der Grundlage von Empfehlungen des Ausschusses der europäischen Aufsichtsbehörden für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung und einer gründlichen Folgenabschätzung unverzüglich zu überarbeiten, um eine für solche Einrichtungen für die betriebliche Altersversorgung geeignete solide Solvabilitätsregelung zu schaffen, und dabei Fragen in Bezug auf gleiche Ausgangsbedingungen zu prüfen, die sich durch Unterschiede bei der Berechnung und den bei der Einschätzung von Verbindlichkeiten zugrunde gelegte Annahmen ergeben; betont, dass eine solche Regelung auf einer Ausweitung einiger Aspekte des geänderten Vorschlags der Kommission vom 26. Februar 2008 für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (KOM(2008)0119) basieren könnte, jedoch die Besonderheiten dieser Einrichtungen für betriebliche Altersversorgung wie beispielsweise den langfristigen Charakter ihrer Pensionsregelungen und die Art der Risikodeckung bzw. die durch die Pensionsfonds gebotenen Garantien berücksichtigen muss; ist der Ansicht, dass eine solche spezielle Solvabilitätsregelung die finanzielle Stabilität verbessern und ordnungspolitische Willkür verhindern würde;

35.   weist darauf hin, dass der Gerichtshof Hindernisse für Steuerbefreiungen für grenzüberschreitende Rentenbeiträge für unzulässig erklärt hat; betont, dass Steuererleichterungen der beste Anreiz für langfristige Geldanlagen sind und dass möglicherweise eine weitere Harmonisierung erforderlich ist, um alle Hindernisse für grenzüberschreitende Beiträge zu Rentenversicherungen zu beseitigen;

36.   nimmt die derzeit zu beobachtende Tendenz der Abkehr von leistungsdefinierten zu beitragsdefinierten Rentensystemen zur Kenntnis und bringt seine Besorgnis angesichts des Rückgangs der Arbeitgeberbeiträge, der mit diesem Trend offensichtlich einhergeht, zum Ausdruck; hält es für notwendig, dass sich die Arbeitnehmer stärker an den bestehenden Rentensystemen beteiligen und ihre Beiträge dazu erhöhen, um angemessene Alterseinkünfte für den Einzelnen zu gewährleisten, und betont die Notwendigkeit anhaltender angemessener Beiträge der Arbeitgeber, insbesondere in Rentensystemen mit festen Beiträgen; ist besorgt, dass die vorgesehene Überarbeitung des Internationalen Rechnungslegungsstandards IAS 19 betreffend Leistungen an Arbeitnehmer, beispielsweise im Fall einer etwaigen Abschaffung des so genannten „Korridoransatzes“, bedeutende Änderungen bei den Rentensystemen nach sich ziehen könnte, die sorgfältig geprüft werden müssen, insbesondere bezüglich etwaiger nachteiliger Auswirkungen auf die Attraktivität von leistungsdefinierten Rentensystemen;

37.   stellt fest, dass es zwecks Gewährleistung angemessener Lebensbedingungen für Menschen mit Behinderungen und zwecks Vermeidung der „Beihilfen-Falle“ notwendig ist, die mit einer Behinderung einhergehenden zusätzlichen Lebenshaltungskosten auszugleichen und die Rentensysteme und politischen Maßnahmen der sozialen Integration gezielt darauf auszurichten;

Finanzielle Tragfähigkeit

38.   unterstreicht, dass die Mitgliedstaaten eine angemessene Finanzierung für Systeme der sozialen Sicherheit und Rentensysteme aufrechterhalten müssen, dass sie angesichts des verstärkten Wettbewerbs aufgrund der Globalisierung alternative und solide Steuergrundlagen finden müssen; unterstreicht, wie wichtig es ist, die Abhängigkeit von der Besteuerung der Arbeit zu verringern, um die Wettbewerbsfähigkeit der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten zu steigern und mehr Arbeitsanreize zu schaffen; räumt ein, wie kompliziert der Übergang zu einer stärker kapitalgestützten Besteuerung ist, aufgrund der niedrigeren Kapitalsteuergrundlagen und der höheren Kapitalmobilität; schlägt vor, dass der Übergang zu neuen Wegen der Besteuerung und/oder anderen Alternativen zur Verbesserung der finanziellen Nachhaltigkeit der Sozialausgaben in Erwägung gezogen werden, die die Steuerlast für Menschen mit niedrigeren Einkommen verringern würden; bekräftigt, dass die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung eine Investition darstellen, da sie letztendlich zur Produktivitätssteigerung beitragen, weswegen die Länder mit hohen Sozialausgaben auch die wettbewerbsfähigsten sind;

39.   betont, dass sich die Mitgliedstaaten auf die mittel- und langfristigen Ziele des Stabilitäts- und Wachstumspakts (SWP) konzentrieren und nachhaltige öffentliche Finanzen gewährleisten müssen, um dem zunehmenden Druck durch eine alternde Bevölkerung standhalten zu können; stellt fest, dass der Rat der Wirtschafts- und Finanzminister auf seiner Informellen Tagung am 5. April 2008 in Brdo übereinkam, dass bei den Sozialausgaben nicht länger das Ausgabenvolumen im Vordergrund stehen sollte, sondern vielmehr das, was erreicht worden ist; empfiehlt, dass der Rat Überlegungen über weitere Verbesserungen am SWP anstellt, beispielsweise darüber, ob bei längerfristigen Investitionen die Verbuchung über einen längeren Zeitraum erfolgen kann;

40.   unterstreicht, dass die Mitgliedstaaten ihre Finanzpolitik nachhaltig gestalten sollten, indem die Steuerbelastung gerecht auf Arbeitnehmer, Verbraucher, Wirtschaftsunternehmen und Kapitaleinkünfte über die Generationen hinweg verteilt wird;

41.   ist der Auffassung, dass eine Regulierung darauf abzielen sollte, die Solvenz zu sichern und betriebliche Rentensysteme zu schützen, nicht zuletzt im Falle einer Übernahme oder sonstiger bedeutsamer Änderungen der Besitzverhältnisse oder des Managements;

42.   fordert die Mitgliedstaaten auf, in ihre jährlichen Haushaltspläne einen Fonds für zukünftige Rentenzahlungen einzubeziehen;

43.   weist auf die Notwendigkeit hin, einen schrittweisen Übergang von umlagefinanzierten zu kapitalgedeckten Vorsorgesystemen zu erörtern;

Gesundheitsfürsorge und Langzeitpflege

44.   äußert die Überzeugung, dass Maßnahmen zur Verbesserung der Gesundheit Investitionen erfordern, was zur Verringerung der Kosten im Zuge der Alterung der Bevölkerung sowie zur Verbesserung der Solidität der Staatsfinanzen beitragen kann; unterstreicht, wie wichtig die Wahrung der Werte und Grundsätze ist, auf denen sämtliche Gesundheitsfürsorgesysteme in der Europäischen Union beruhen, die eine allgemeine Deckung, Solidarfinanzierung, gleichberechtigten Zugang und die Bereitstellung einer qualitativ hochwertigen Gesundheitsfürsorge ungeachtet des erforderlichen vernünftigen Umgangs mit knappen Mitteln umfassen; unterstreicht, dass durch eine Verbesserung der Organisation und der Erbringung von Dienstleistungen gemäß dem Subsidiaritätsgrundsatz ein Potenzial für sowohl bessere Qualität als auch mehr finanzielle Effizienz der Gesundheitsdienste vorhanden ist;

45.   ist in Anbetracht der voraussichtlich höheren Kosten für Gesundheitsfürsorge und Langzeitpflege der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten ihre Finanzierung überdenken und der Tatsache Rechnung tragen sollten, dass angesichts der Möglichkeit, dass aufgrund der Tendenz zu kleineren Familien und einer zunehmenden Beteiligung der Frauen am Arbeitsmarkt weniger nicht-professionelle Pflege verfügbar sein wird, die Zunahme der Langzeitpflege höher als vorgesehen sein könnte;

46.   betont die Notwendigkeit, Personen, die kostenaufwendige oder langfristige gesundheitliche Versorgung benötigen, Personen und Gruppen mit besonderen Zugangsproblemen, wie ethnische Minderheiten und Niedriglohnempfänger, die Versorgung von Menschen mit chronischen Erkrankungen und die Entwicklung offener Unterstützungsstrukturen für Rehabilitation, soziale Eingliederung und Unterstützung von Menschen mit physischen oder psychischen Behinderungen oder von alten Menschen ganz besonders zu berücksichtigen, damit die Verwahrung von Menschen in Einrichtungen vermieden und Strukturen für autonomes Leben gefördert werden können;

47.   stellt fest, dass die öffentliche Finanzierung der Gesundheitsfürsorge zur Absicherung gegen finanzielle Risiken unabhängig vom persönlichen Krankheitsrisiko beiträgt und somit Gleichheit und soziale Sicherheit unterstützt, während dagegen private Beitragsmechanismen eine begrenzte oder gar keine Risikoverteilung beinhalten und in der Regel die Zahlungen an das Krankheitsrisiko und die Zahlungsfähigkeit knüpfen, gleichzeitig aber eine nachhaltige Finanzierung unabhängig vom demographischen Wandel garantieren;

48.   erkennt die Bedeutung der öffentlichen Finanzierung für die Erreichung des Solidaritätsziels sowie die starken Unterschiede im Niveau der öffentlichen und privaten Finanzierung des Gesundheitswesens in den Mitgliedstaaten; empfiehlt, dass die Kommission Forschungstätigkeiten durchführt, um das Niveau und/oder den Umfang der öffentlichen Finanzierung zu bestimmen, die dem Solidaritätsziel entsprechen, sowohl für das System als Ganzes als auch für bestimmte Dienstleistungsbereiche;

49.   erkennt die wachsende Popularität von marktgestützten Lösungen und der Privatisierung in der Finanzierung des Gesundheitswesens als Allheilmittel für die Kostenexplosion, Ineffizienz und Probleme bei der Qualität der Pflege, insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten; stellt fest, dass sich die Erkenntnis immer weiter ausbreitet, dass die funktionelle Privatisierung sozialer Krankenversicherungssysteme, die Gewinnorientiertheit und der Wettbewerb zwischen Finanzmaklern in der Regel die Verwaltung von Gesundheitssystemen teurer machen, während ihr Nutzen in Form von Kostendämpfung, Effizienz und Pflegequalität zweifelhaft ist; empfiehlt daher, dass die Mitgliedstaaten, in denen ein Einzelzahlermodell besteht, bei diesem Modell bleiben;

50.   stellt fest, dass Gesundheitsfürsorgesysteme, die überwiegend durch erwerbsgestützte Sozialversicherungsbeiträge finanziert werden, Nutzen aus einer breiteren Einkommensgrundlage unter Einbeziehung von nicht einkommensbezogenen Einkünften ziehen können;

51.   weist darauf hin, dass es im Sinne der Dienstleistungsfreiheit und des Rechts der Krankenversicherten, sich für einen Arzt oder eine Einrichtung ihrer Wahl zu entscheiden, unzulässig ist, dass Mitgliedstaaten die Erstattung von Kosten für die Behandlung ihrer Bürgerinnen und Bürger im Ausland verweigern, dass die Mitgliedstaaten jedoch (festgelegte) individuelle Obergrenzen für entstandene Kosten ansetzen können und nicht verpflichtet sind, Kosten für Behandlungen zu erstatten, denen sich ihre Staatsangehörigen zuhause nicht hätten unterziehen können;

52.   fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Einführung einer Reformpolitik, die die Umgestaltung des Rechtsrahmens, der die Basis ihrer jeweiligen nationalen Gesundheitssysteme bildet, zum Ziel hat, einen rein finanziellen Ansatz zu vermeiden;

53.   ist zutiefst davon überzeugt, dass Ausgangspunkt für jede Reform eine sorgfältige Analyse des bestehenden Gesundheits(finanzierungs)systems sein sollte, um Schwächen und Problembereiche zu ermitteln, verbunden mit dem Verständnis der Hintergrundfaktoren, die zu einer erfolgreichen Reform beitragen oder diese behindern können; erwartet, dass sich die Mitgliedstaaten vollauf über die erheblichen Auswirkungen von Gesundheitsreformen auf das Funktionieren, die Kapazität und Effizienz ihrer jeweiligen Gesundheitssysteme und auch über die Risiken im Klaren sind, die unzureichend oder unangemessen vorbereitete Reformmaßnahmen für die Qualität und Verfügbarkeit von Pflegediensten, die Gesundheit der Bürger und somit für ihre Beschäftigungsfähigkeit darstellen können;

54.   fordert die Mitgliedstaaten auf, das gesamte Spektrum der Funktionen und Politikmaßnahmen im Bereich der Gesundheitsfinanzierung zu berücksichtigen anstatt sich nur auf den Beitragsmechanismus zu konzentrieren; ist überzeugt, dass die Anhebung der beschäftigungsbezogenen Beiträge oder des privaten Beitrags des Patienten zu den Kosten von Gesundheitsdiensten eine verfehlte Politik ist, die katastrophale Folgen haben kann, denn der Zugang der Bürger mit niedrigem Einkommen zur gesamten Palette von Gesundheitsdiensten wird dadurch in inakzeptabler Weise eingeschränkt;

55.   ist der Überzeugung, dass der Zugang von Bürgern mit niedrigem Einkommen zu Gesundheitsdiensten von hoher Qualität als klare Priorität betrachtet werden sollte, dass er engstens mit den europäischen Werten der Solidarität und gleichen Rechten verbunden ist und eine Vorbedingung für die Erreichung der Vollbeschäftigungsziele von Lissabon ist;

56.   fordert die Kommission auf, die Aspekte der gleichen Rechte aller Unionsbürger auf Gesundheitssysteme von guter Qualität zu berücksichtigen und die erforderlichen Garantien gegen eine Ungleichbehandlung von Bürgern in Bezug auf die Finanzierung in die Überarbeitung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften gegen Diskriminierungoder in jedes neue Gesetzgebungsinstrument betreffend den Zugang zu Gesundheitsdiensten einzubeziehen;

57.   empfiehlt, dass die Mitgliedstaaten zur Effizienz und Gerechtigkeit in ihren jeweiligen Gesundheitssystemen dadurch beitragen, dass sie die Zahl der Risikopools begrenzen — oder noch besser — einen einzigen nationalen Pool schaffen, der die strategische Lenkung und Koordinierung im gesamten Gesundheitssystem erleichtern kann;

*

* *

58.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Ausschuss für Beschäftigung, dem Ausschuss für Sozialschutz sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Bewerberländer zu übermitteln.


(1)  Rechtssache C-262/88, Sammlung EuGH [1990], S. I-1889.

(2)  ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 401.

(3)  ABl. C 282 E vom 6.11.2008, S. 463.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0066.

(5)  ABl. C 85 vom 17.3.1997, S. 186.

(6)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0094.

(7)  ABl. L 359 vom 19.12.1986, S. 56.

(8)  ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 392.

(9)  ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10.


22.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 16/44


Die EU und Fluggastdatensätze

P6_TA(2008)0561

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zu Strafverfolgungszwecken

(2010/C 16 E/08)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Erklärung der Kommission während der Aussprache vom 21. Oktober 2008 im Anschluss an die mündliche Anfrage (B6-0476/2008) zu dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über die Verwendung von Fluggastdatensätzen (PNR-Daten) zu Strafverfolgungszwecken (KOM(2007)0654),

unter Hinweis auf die derzeitigen Diskussionen im Rat auf ministerieller Ebene und in Arbeitsgruppen über den oben genannten Vorschlag,

in Kenntnis der Stellungnahmen der Agentur für Grundrechte, des Europäischen Datenschutzbeauftragten und der Artikel-29-Datenschutzgruppe sowie der Gruppe „Polizei und Justiz“,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen (1) zum Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Fluggastdatensätze (2), zum Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada über Fluggastdatensätze (3) und zum Abkommen zwischen der Europäischen Union und Australien über Fluggastdatensätze (4),

gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Grundsätze des Datenschutzes, die die Organe der Europäischen Union und die Mitgliedstaaten einhalten müssen, in Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Artikel 7 und Artikel 52 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Charta der Grundrechte), Artikel 286 des EG-Vertrags, Artikel 5 des Übereinkommens 108 des Europarats über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (Übereinkommen 108) und auf der Ebene des Sekundärrechts in der Richtlinie 95/46/EG vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (5) und dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden dargelegt sind,

B.

in der Erwägung, dass jede neue europäische Rechtsvorschrift die Kriterien der Verhältnismäßigkeit und der Subsidiarität gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union sowie dem dazugehörigen Protokoll Nr. 30 erfüllen sollte,

Verfahrenstechnische Fragen

1.   räumt ein, dass eine engere Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus und der schweren Kriminalität auf europäischer und internationaler Ebene notwendig ist; erkennt an, dass die Erfassung und die Verarbeitung von Daten ein wertvolles Instrument für Strafverfolgungszwecke sein können;

2.   ist der Auffassung, dass den Vollzugsbehörden sämtliche Instrumente gegeben werden sollten, die sie benötigen, um ihre Aufgaben angemessen zu erfüllen, einschließlich des Zugangs zu Daten; betont jedoch, dass die Rechtfertigung dieser Maßnahmen bezüglich Notwendigkeit, Verhältnismäßigkeit und Nutzen zur Verwirklichung der erklärten Ziele überzeugend begründet werden muss, da sie beträchtliche Auswirkungen auf das persönliche Leben der Unionsbürger haben, und betont, dass ein wirksamer Schutz der Privatsphäre und Rechtsschutz gewährleistet sein müssen; hält dies für eine Voraussetzung dafür, dass eine Maßnahme, die die Bürger als unangemessenen Eingriff in ihre Privatsphäre empfinden können, die erforderliche politische Legitimierung erhält;

3.   bedauert, dass die Formulierung und Begründung des Kommissionsvorschlags große Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Vereinbarkeit mit der EMRK und der Europäischen Charta der Grundrechte, aber auch hinsichtlich seiner Rechtsgrundlage mit sich bringt, was Fragen bezüglich der angemessenen Beteiligung des Europäischen Parlaments am Legislativverfahren aufkommen ließ; stellt fest, dass die gleichen Befürchtungen im Hinblick auf die mangelnde Rechtssicherheit des Vorschlags

in den Stellungnahmen der Agentur für die Grundrechte, des Europäischen Datenschutzbeauftragten und der Artikel-29-Datenschutzgruppe sowie der Gruppe „Polizei und Justiz“ zum Ausdruck gebracht werden;

es erfordern, dass der Rat den möglichen Anwendungsbereich und die Auswirkungen einer künftigen EU-Initiative in diesem Bereich gründlich überprüft und zusätzliche Informationen in erheblichem Umfang einbezieht, darunter die genannten Stellungnahmen;

4.   behält sich unter diesen Umständen eine förmliche Stellungnahme im Einklang mit dem formalen Konsultationsverfahren vor, bis die in der Entschließung angesprochenen Bedenken ordnungsgemäß ausgeräumt sind und das erforderliche Mindestmaß an Informationen vorliegt;

5.   hat trotz der von der Kommission und vom Rat bislang sowohl mündlich als auch schriftlich abgegebenen Erklärungen und Klarstellungen weiterhin große Vorbehalte, ob der Vorschlag zur Schaffung eines PNR-Systems und des entsprechenden Schutzes wirklich notwendig ist und einen zusätzlichen Nutzen bringt; merkt des Weiteren an, dass viele der vom Europäischen Parlament, der Artikel-29-Datenschutzgruppe, der Gruppe „Polizei und Justiz“, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und der Agentur für Grundrechte aufgeworfenen Fragen nicht befriedigend beantwortet wurden;

6.   teilt die Auffassung der Agentur für Grundrechte, wonach die Tatsache, dass Datenbanken von privaten Unternehmen verfügbar sind, nicht automatisch die Verwendung dieser Daten zu Strafverfolgungszwecken rechtfertigt; ist darüber hinaus der Auffassung, dass die gleichen oder sogar noch bessere Ergebnisse durch eine verbesserte gegenseitige Rechtshilfe zwischen den Strafverfolgungsbehörden erzielt werden könnten;

7.   fordert den Rat auf, bei einer Fortsetzung der Prüfung des Kommissionstextes den in dieser Entschließung enthaltenen Empfehlungen Rechnung zu tragen und die Umstände einer dringenden sozialen Notwendigkeit ordnungsgemäß zu begründen, die diese neue Intervention der Europäischen Union „notwendig“ macht, so wie dies in Artikel 8 der EMRK gefordert wird; betrachtet dies als Mindestbedingungen für eine Unterstützung der Einführung einer EU-Regelung für Fluggastdatensätze, die unterstützt werden kann; ist bereit, auf allen Ebenen zu den Arbeiten beizutragen und sich zu beteiligen;

8.   bekräftigt seine Forderung nach einer Klarstellung des Verhältnisses zwischen der Verwendung von PNR-Daten und anderen Maßnahmen, wie zum Beispiel der Richtlinie Richtlinie 2004/82/EG des Rates vom 29. April 2004 über die Verpflichtung von Beförderungsunternehmen, Angaben über die beförderten Personen zu übermitteln (6), dem vorgeschlagenen „Einreise-Ausreise“-System, dem System zur elektronischen Erteilung von Reisebewilligungen (Electronic System of Travel Authorisation — ESTA), den biometrischen Daten in Reisepässen und Visa, SIS, VIS, der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und den nationalen Grenzschutzregelungen (7); stellt mit Bedauern fest, dass sich die Umsetzung einiger dieser Maßnahmen erheblich verzögert hat, und ist der Auffassung, dass eine umfassende und systematische Prüfung der derzeitigen sicherheitspolitischen Kooperationsmechanismen und -instrumente der Europäischen Union und des Schengen-Raumes zur Gewährleistung der Sicherheit im Luftverkehr, zum Schutz der Außengrenzen und zur Bekämpfung des Terrorismus dazu beitragen könnte, den zusätzlichen Nutzen des vorgeschlagenen Systems der Europäischen Union zur Verwertung von Fluggastdatensätzen festzustellen;

9.   verweist darauf, dass die Diskussionen über die angemessene Rechtsgrundlage des Vorschlags noch andauernd, und bekräftigt, dass gemäß Artikel 47 des EU-Vertrags legislative Maßnahmen im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit mit den erforderlichen Gemeinschaftsmaßnahmen einhergehen sollten, die im Rahmen des Verfahrens der Mitentscheidung des Europäischen Parlaments anzunehmen sind, und zwar bei allen Fragen der ersten Säule, insbesondere jenen, mit denen der Anwendungsbereich der Verpflichtungen festgelegt wird, die die Wirtschaftsakteure erfüllen müssen (8);

10.   verweist darauf, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg das Abkommen zwischen der Europäischen Union und den USA über Fluggastdatensätze bereits in Frage gestellt hat, weil es auf einer falschen Rechtsgrundlage beruht; fordert die Kommission deshalb auf, sorgfältig zu prüfen, welche Rechtsgrundlage herangezogen werden kann;

11.   ist der Auffassung, dass die einzelstaatlichen Parlamente bei der Ausarbeitung der neuen Rechtsvorschriften umfassend in das Gesetzgebungsverfahren einbezogen werden müssen, da der Vorschlag erhebliche Folgen sowohl für die Bürger als auch für die einzelstaatlichen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten hat;

12.   betont, dass mögliche künftige Rechtsvorschriften, mit denen eine EU-Regelung für Fluggastdatensätze als neuer Rahmen für die polizeiliche Zusammenarbeit in der Europäischen Union geschaffen wird, Bestimmungen über die regelmäßige Bewertung der Umsetzung, Anwendung und Nützlichkeit sowie über Verstöße gegen die Schutzbestimmungen enthalten sollten; ist der Auffassung, dass die nationalen Parlamente, der Europäische Datenschutzbeauftragte, die Artikel-29-Datenschutzgruppe und die Agentur für Grundrechte eingeladen werden sollten, sich an Überprüfung und Bewertung zu beteiligen; ist daher der Auffassung, dass die neue Rechtsvorschrift eine Verfallsklausel enthalten sollte;

13.   betont in diesem Zusammenhang, dass zunächst einmal jeder Mitgliedstaat für die Erfassung dieser PNR-Daten und deren Schutz verantwortlich ist; betont, dass Schutzbestimmungen für die Übertragung, den Austausch oder die Weitergabe dieser PNR-Daten an andere oder zwischen anderen Mitgliedstaaten unerlässlich sind; ist daher der Auffassung, dass der Zugang zu zwischen Mitgliedstaaten übermittelten PNR-Daten streng auf nur jene Stellen begrenzt werden sollte, die für die Bekämpfung des Terrorismus und der organisierten Kriminalität zuständig sind; ist der Auffassung, dass anderen Strafverfolgungsbehörden der Zugang aufgrund einer gerichtlichen Genehmigung gewährt werden kann;

Subsidiarität

14.   stellt mit Besorgnis fest, dass die Notwendigkeit einer Gemeinschaftsmaßnahme noch nicht nachgewiesen wurde; stellt in diesem Zusammenhang die Behauptung der Kommission in Frage, wonach das erklärte Ziel des Vorschlags die Harmonisierung der nationalen Regelungen ist, da nur wenige Mitgliedstaaten ein System zur Verwertung von Fluggastdatensätzen zu Strafverfolgungszwecken und zu anderen Zwecken bzw. Pläne zur Einführung eines solchen Systems haben; ist daher der Auffassung, dass der Vorschlag der Kommission nicht zu einer Harmonisierung der nationalen Systeme führt (da es diese nicht gibt), sondern alle Mitgliedstaaten lediglich dazu verpflichtet, ein System einzuführen;

15.   stellt fest, dass die Kommission ein „dezentralisiertes“ System vorschlägt, was bedeutet, dass der zusätzliche Nutzen auf europäischer Ebene noch weniger erkennbar ist;

Verhältnismäßigkeit

16.   weist darauf hin, dass in Artikel 8 der EMRK und in Artikel 52 der Charta der Grundrechte festgelegt ist, dass ein so schwerwiegender Eingriff in das Recht auf Schutz personenbezogener Daten rechtmäßig, durch eine dringende soziale Notwendigkeit gerechtfertigt und gesetzlich vorgesehen sein muss und im Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen muss, dessen Notwendigkeit wiederum dem Wesen einer demokratischen Gesellschaft entsprechen muss; bedauert in diesem Zusammenhang, dass der Zweck der geplanten Maßnahme polizeilicher Zusammenarbeit nicht auf Bereiche wie Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität beschränkt ist;

17.   ist besorgt darüber, dass der Vorschlag den Strafverfolgungsbehörden im Wesentlichen unbevollmächtigten Zugang zu allen Daten gewährt; ist der Auffassung, dass die Kommission weder die Notwendigkeit neuer Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden noch die Tatsache nachweist, dass dieses Ziel nicht mit weniger weitreichenden Maßnahmen verwirklicht werden kann; kritisiert, dass es keine Informationen darüber gibt, inwiefern vorhandene Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden nicht ausreichen und wo und wann den zuständigen Stellen nachweislich die Befugnisse fehlten, die sie zu dem genannten Zweck benötigten; fordert, dass eine Überprüfung der unten genannten vorhandenen Maßnahmen erfolgt, bevor ein System der Europäische Union zur Verwertung von Fluggastdatensätzen weiter entwickelt wird;

18.   nimmt die Behauptung der Kommission zur Kenntnis, die Europäische Union habe sich „ein Bild […] vom Nutzen der PNR-Daten und von den Möglichkeiten [machen können], die sie im Rahmen der Strafverfolgung bieten“, weist jedoch mit Nachdruck darauf hin, dass es keinen Beleg zur Untermauerung dieser Behauptung gibt, da

es sich bei allen bisher von den USA vorgelegten Informationen eher um Behauptungen handelt und die USA nie schlüssig nachgewiesen haben, dass eine massive und systematische Verwertung von PNR-Daten bei der Bekämpfung von Terrorismus und schwerwiegender Kriminalität notwendig ist,

es nur eine gemeinsame Überprüfung des PNR-Abkommens zwischen den USA und der Europäischen Union gegeben hat, bei der lediglich die Umsetzung geprüft wurde, die Ergebnisse aber nicht berücksichtigt wurden,

sich die ersten Schlussfolgerungen aus der britischen Regelung für die Verwertung von PNR-Daten auf Zwecke der Strafverfolgung beziehen, die nicht im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Terrorismus stehen, was nicht in den Anwendungsbereich des Vorschlags der Kommission fällt, sowie auf die Verwendung von PNR-Daten im Einzelfall im Rahmen laufender Ermittlungen, auf der Grundlage einer richterlichen Anordnung und mit angemessener Begründung; weist darauf hin, dass sie insofern keineswegs den Nutzen einer umfassenden Erhebung und Verwertung von PNR-Daten zur Bekämpfung des Terrorismus belegen;

Zweckbindung

19.   weist mit Nachdruck darauf hin, dass der Grundsatz der Zweckbindung zu den grundlegenden Prinzipien des Datenschutzes gehört; weist darauf hin, dass es insbesondere in dem Übereinkommen 108 heißt, dass personenbezogene Daten „für festgelegte und rechtmäßige Zwecke gespeichert sein [müssen] und […] nicht so verwendet werden [dürfen], dass es mit diesen Zwecken unvereinbar ist“ (Artikel 5 Buchstabe b); stellt fest, dass Abweichungen von diesem Grundsatz nur zulässig sind, wenn sie durch das Recht vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige Maßnahme u. a. zur „Bekämpfung von Straftaten“ ist (Artikel 9); weist darauf hin, dass in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte deutlich gemacht wurde, dass diese Abweichungen nach Artikel 8 Absatz 2 der EMRK verhältnismäßig, genau und vorhersehbar sein müssen;

20.   bedauert, dass eine genaue Zweckbindung fehlt, diese aber eine wesentliche Garantie bei der Durchsetzung restriktiver Maßnahmen ist, und ist der Auffassung, dass ein solcher Schutz in Bezug auf geheime Überwachungsmaßnahmen aufgrund des erhöhten Risikos der Willkürlichkeit unter solchen Bedingungen noch stärker an Bedeutung gewinnt; weist darauf hin, dass die erklärten Ziele und die Definitionen nicht präzise und zeitlich nicht begrenzt sind, weshalb sie unbedingt konkretisiert werden müssen, um zu verhindern, dass die EU-Regelung für Fluggastdatensätze vor Gericht angefochten wird;

21.   bekräftigt, dass PNR-Daten als unterstützende, zusätzliche Beweise bei konkreten Ermittlungen über bekannte des Terrorismus Verdächtige und Komplizen sehr nützlich sein können; weist jedoch darauf hin, dass nicht nachgewiesen ist, dass PNR-Daten für einen umfassenden automatisierten Abruf von Daten und eine Analyse auf der Grundlage von Risikokriterien oder -mustern (z. B. Profilerstellung oder gezielte Datensuche) zur Suche potenzieller Terroristen sinnvoll sind (9);

22.   weist ferner mit Nachdruck darauf hin, dass die europäischen Datenschutzbestimmungen die Profilerstellung auf der Grundlage personenbezogener Daten (Artikel 8 der Europäischen Charta der Grundrechte und der Europäischen Menschenrechtskonvention) einschränken; stimmt deshalb der Auffassung der Agentur für Grundrechte zu, dass die Profilerstellung auf der Grundlage von Fluggastdatensätzen ausschließlich aufgrund nachrichtendienstlich gestützter Erkenntnisse, in Einzelfällen und anhand objektiver Parameter erfolgen sollte;

23.   bekräftigt seine Befürchtungen hinsichtlich der Maßnahmen, die eine willkürliche Verwendung der PNR-Daten für die Erstellung von Personenprofilen und für die Festlegung von Risikoabschätzungsparametern beinhalten; weist darauf hin, dass jede Form der Profilerstellung auf der Grundlage von ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, Religion, sexueller Orientierung, Geschlecht, Alter oder Gesundheitszustand ausdrücklich untersagt sein sollte, da sie unvereinbar mit dem in den EU-Verträgen und in der EU-Charta der Grundrechte verankerten Verbot jeglicher Diskriminierung ist;

24.   fordert, dass die Kommission und der Rat bei jeder Erweiterung des Geltungsbereichs des Vorschlags im Einzelnen für jeden erklärten Zweck klarstellen müssen, wie die PNR-Daten verwertet werden und weshalb die existierenden Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden nicht ausreichen; ist der Auffassung, dass für jeden konkreten Zweck die geeignete Rechtsgrundlage festgestellt werden muss;

Schutz personenbezogener Daten

25.   weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Annahme eines geeigneten Datenschutzrahmens im Rahmen des dritten Pfeilers eine unabdingbare Voraussetzung für jedes System der Europäischen Union zur Verwertung von PNR-Daten ist, ebenso wie konkrete Vorschriften für die Weitergabe und die Verwertung von PNR-Daten, die nicht unter den EU-Datenschutzrahmen der ersten und dritten Säule fallen; betont, dass klargestellt werden muss, welche Datenschutzbestimmungen für die PNR-Zentralstellen gelten, und dass die Rückverfolgbarkeit sämtlicher Zugriffe, Übertragungen und Verwendungen von PNR-Daten gewährleistet werden muss;

26.   betont, dass sensible Daten nur im Einzelfall im Rahmen regulärer Ermittlungen oder Verfahren und bei Erlangung mit richterlicher Anordnung verwendet werden dürfen; nimmt die Bedenken der Fluggesellschaften zur Kenntnis, dass sensible Daten nicht aus den allgemeinen Informationen herausgefiltert werden können; fordert deshalb die Festlegung strikter Voraussetzungen für die Verarbeitung dieser Daten durch die Zentralstellen, wie von der Agentur für Grundrechte in ihrer Stellungnahme festgelegt;

Einzelheiten zur Umsetzung

27.   weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Kommission den vorgeschlagenen Zeitraum für die Speicherung nicht begründet; weist jedoch darauf hin, dass für die Entwicklung von Risikoindikatoren und die Feststellung von Reise- und Verhaltensmustern anonymisierte Daten ausreichend sein dürften; ist ferner der Auffassung, dass die Speicherzeiträume für jeden einzelnen Zweck gesondert begründet werden müssen, wenn der Geltungsbereich der PNR-Regelung ausgeweitet wird;

28.   bekräftigt, dass die Weitergabe der Daten ausschließlich nach der „Push-Methode“ erfolgen sollte und dass Drittstaaten keinen direkten Zugriff auf PNR-Daten in EU- Reservierungssystemen haben sollten;

29.   begrüßt die Tatsache, dass in dem Vorschlag in Bezug auf den Zugang zu PNR-Daten festgestellt wird, dass alle Stellen, die Zugang zu PNR-Daten haben, in einer erschöpfenden Liste erfasst werden sollten;

30.   weist mit Nachdruck darauf hin, dass Daten nur dann an Drittstaaten übermittelt werden dürfen, wenn dort ein angemessenes Schutzniveau herrscht (wie in der Richtlinie 95/46/EG und in den Rechtsinstrumenten zur Errichtung von Europol und Eurojust dargelegt) oder wenn die betreffenden Drittstaaten einen geeigneten Schutz (gemäß dem Übereinkommen 108) gewährleisten, und dass die Übermittlung nur im Einzelfall erfolgen sollte;

31.   bekräftigt, dass Fluggäste umfassend und auf zugängliche Weise über die Einzelheiten der Regelung und über ihre Rechte informiert werden müssen und dass die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten dafür sorgen müssen, dass diese Informationen bereitgestellt werden; schlägt vor, sich dabei daran zu orientieren, wie auf den Flughäfen Informationen über Nichtbeförderung bereitgestellt werden; hält es für wesentlich, ein Recht auf Zugang, Wiedergutmachung und Beschwerde für die Fluggäste festzulegen;

32.   fordert ausführliche und harmonisierte Vorschriften in Bezug auf die Sicherheit von PNR-Daten, sowohl im Rahmen von IT-Lösungen als auch was die Vorschriften über die Genehmigung und den Zugang betrifft;

Folgen für die Fluggesellschaften

33.   stellt fest, dass Luftfahrtgesellschaften PNR-Daten für gewerbliche Zwecke erfassen und dass Daten nicht systematisch zum Ausfüllen aller PNR-Datenfelder erfasst werden; betont, dass die Fluggesellschaften nicht verpflichtet werden sollten, mehr Daten zu erfassen, als sie für ihre gewerblichen Zwecke benötigen; ist der Auffassung, dass es nicht Aufgabe der Fluggesellschaften ist, zu überprüfen, ob die Eintragungen vollständig und korrekt sind, und dass wegen unvollständiger oder unkorrekter Daten keine Sanktionen verhängt werden sollten; fordert eine eindeutige Abschätzung der Kosten, die mit einer PNR-Regelung der Europäischen Union verbunden sind; ist der Auffassung, dass etwaige zusätzliche Kosten von den Antragstellern übernommen werden müssen;

Vermittler/PNR-Zentralstellen

34.   fordert eine Klarstellung der Rolle und der Befugnisse der PNR-Zentralstellen, insbesondere was die Transparenz und die demokratische Rechenschaftspflicht betrifft, damit angemessene Datenschutzvorschriften erlassen werden können; fordert, dass die Aufgabe der PNR-Zentralstellen auf die Weiterleitung der Daten an die zuständigen Stellen beschränkt ist, damit gewährleistet ist, dass Risikobewertungen nur von den zuständigen Stellen und im Rahmen einer Untersuchung durchgeführt werden können; fordert, dass klargestellt wird, welche Rechtsvorschriften die von den PNR-Zentralstellen durchgeführte Risikoabschätzung regeln und welche Datenschutzbehörden in Fällen, in denen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um eine gemeinsame PNR-Zentralstelle einzurichten, zuständig sind;

*

* *

35.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europäischen Datenschutzbeauftragten, der Agentur für Grundrechte sowie der Datenschutzgruppe nach Artikel 29 sowie der Gruppe „Polizei und Justiz“ zu übermitteln.


(1)  ABl. C 61 E vom 10.3.2004, S. 381; ABl. C 81 E vom 31.3.2004, S. 105; ABl. C 103 E vom 29.4.2004, S. 665; ABl. C 157 E vom 6.7.2006, S. 464; ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 250; ABl. C 287 E vom 29.11.2007, S. 349; ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 564; Angenommene Texte vom 22.10.2008, P6_TA(2008)0512.

(2)  ABl. L 204 vom 4. 8. 2007, S. 18.

(3)  ABl. L 82 vom 21. 3. 2006, S. 15.

(4)  ABl. L 213 vom 8. 8. 2008, S. 49.

(5)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(6)  ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 24.

(7)  ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 1.

(8)  Siehe insbesondere die Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Rates hierzu sowie die Schlussanträge des Generalanwalts vom 14. Oktober 2008 in der Rechtssache C-301/06 Irland/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union betreffend die Richtlinie 2006/24/EG über die Vorratsspeicherung von Daten.

(9)  Bericht des Congressional Research Service (CRS) für den amerikanischen Kongress: „Data Mining and Homeland Security: An Overview“ von Jeffrey Seifert; „Effective Counter-terrorism and the Limited Role of Predicative Data Mining“ vom CATO-Institut; „Protecting Individual Privacy in the Struggle Against Terrorists: A Framework for Program Assessment“; „No dream ticket to security“ von Frank Kuipers, Clingendael-Institut, August 2008.


22.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 16/49


Finanzielle Unterstützung der Mitgliedstaaten

P6_TA(2008)0562

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten

(2010/C 16 E/09)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission vom 31. Oktober 2008 für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (KOM(2008)0717),

unter Hinweis auf die Empfehlung der Kommission vom 31. Oktober 2008 für eine Entscheidung des Rates über einen gegenseitigen Beistand für Ungarn und den Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über einen mittelfristigen finanziellen Beistand der Gemeinschaft für Ungarn (KOM(2008)0716),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (1) und die Entschließung des Parlaments vom 6. September 2001 zur Einführung eines Systems des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (2),

unter Hinweis auf die Artikel 100 und 119 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 103 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

A.

unter Hinweis darauf, dass die Kommission die Gewährung eines mittelfristigen finanziellen Beistands für Ungarn bis zu maximal 6 500 000 000 EUR auf der Grundlage von Artikel 119 des EG-Vertrags in Verbindung mit einer IWF-Vereinbarung empfiehlt,

B.

in der Erwägung, dass einem umfassenden Ansatz beim mittelfristigen finanziellen Beistand für sämtliche Mitgliedstaaten der Vorzug zu geben ist,

C.

in der Erwägung, dass die Auswirkungen der gegenwärtigen weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise berücksichtigt werden sollten,

D.

unter Hinweis darauf, dass die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union erst vor kurzem beigetreten sind, nicht in den Genuss der Vorzüge gelangen, die sich aus der Verfügbarkeit einer eigenen Reservewährung ergeben,

E.

in der Erwägung, dass die Währungen dieser Mitgliedstaaten in jüngster Zeit das Ziel intensiver spekulativer Maßnahmen waren und das Ausmaß der derzeitigen externen Ungleichgewichte in erster Linie auf eine starke Ausweitung der Kreditaufnahme der nichtstaatlichen Akteure zurückzuführen ist,

F.

in Anbetracht der Notwendigkeit einer Politik zur Bewältigung der spezifischen Probleme der Volkswirtschaften dieser Mitgliedstaaten vor dem Hintergrund der weltweiten Finanzkrise und einer um sich greifenden Rezession in Europa,

G.

in der Erwägung, dass der haushaltspolitische Spielraum für die Bewältigung großer externer Ungleichgewichte und die Vermeidung von finanzieller Instabilität angesichts der gegenwärtigen wirtschaftlichen Rezession, die sich über die gesamte Europäische Union verbreitet, möglicherweise sehr begrenzt ist,

1.   vertritt die Auffassung, dass die Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums ermutigt werden sollten, sich innerhalb der Gemeinschaft um einen potenziellen mittelfristigen finanziellen Beistand zur Bewältigung ihrer Zahlungsbilanzdefizite zu bemühen, ehe sie auf internationaler Ebene nach Beistand suchen;

2.   sieht die gegenwärtige Lage als weiteren Beleg für die Bedeutung des Euro zum Schutz der Mitgliedstaaten im Euroraum und fordert die Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums auf, ihm beizutreten, sobald sie die Kriterien von Maastricht erfüllen;

3.   fordert die Kommission auf, im Detail zu untersuchen, auf welche Weise das Verhalten einzelner Banken, die nach der Annahme von Rettungsplänen durch andere Mitgliedstaaten ihre Vermögenswerte aus Ungarn abgezogen haben, Auswirkungen auf Ungarns Zahlungsbilanz hatte;

4.   fordert die Kommission auf, die spekulativen Maßnahmen (Leerverkäufe) hinsichtlich der Währungen der erst vor kurzem beigetretenen Mitgliedstaaten zu prüfen und der Frage nachzugehen, was getan werden könnte, um einer drastischen Untergrabung des Vertrauens in ihre Währungen und das lokale Bankensystem vorzubeugen;

5.   fordert die Kommission auf, die Ergebnisse dieser Analysen der de Larosière-Gruppe und dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments mitzuteilen;

6.   erkennt an, dass es notwendig ist, den in der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 festgelegten Plafonds des ausstehenden Kapitalbetrags der Darlehen, die Mitgliedstaaten gewährt werden können, beträchtlich aufzustocken, da die Zahl der Mitgliedstaaten außerhalb des Euroraums seit Annahme der Verordnung beträchtlich zugenommen hat; unterstreicht, dass eine solche Anhebung auch die Flexibilität der Gemeinschaft bei der Reaktion auf weitere Anträge auf Bereitstellung eines mittelfristigen finanziellen Beistands — z. B. im Kontext der gegenwärtigen weltweiten Finanzkrise — vergrößern würde;

7.   stellt fest, dass sich eine solche Anhebung des Plafonds der Darlehen nicht auf den Haushalt auswirken würde, da die Mittel für die Darlehen von der Kommission auf den Finanzmärkten aufgenommen werden würden und die begünstigten Mitgliedstaaten sie zurückzahlen müssten; unterstreicht, dass nur dann eine Auswirkung auf den Haushalt denkbar ist, wenn ein Mitgliedstaat seinen Verbindlichkeiten nicht nachkommt;

8.   verweist darauf, dass die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 vor den derzeitigen finanziellen Schwierigkeiten Ungarns seit ihrer Annahme im Jahre 2002 nicht angewandt worden ist und dass ihre Vorläuferverordnung — die Verordnung (EWG) Nr. 1969/88 (3) — zur Umsetzung des in Artikel 119 des EG-Vertrags vorgesehenen Mechanismus zweimal angewandt wurde, einmal für Griechenland im Jahre 1991 und einmal für Italien im Jahre 1993, und dass Griechenland und Italien ihren Verpflichtungen gegenüber der Kommission uneingeschränkt nachgekommen sind;

9.   verweist auf seine Forderung, dass der Rat alle zwei Jahre auf der Grundlage eines Berichts der Kommission nach Anhörung des Parlaments und nach Abgabe der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Finanzausschusses prüft, ob die geschaffene Fazilität immer noch den Erfordernissen entspricht, die zu ihrer Einrichtung führten; ersucht um Auskunft, ob seit der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 solche Berichte ausgearbeitet worden sind;

10.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Europäischen Zentralbank, der Eurogruppe und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 312.

(3)  ABl. L 178 vom 8.7.1988, S. 1.


22.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 16/51


Reaktion der Europäischen Union auf die Verschlechterung der Lage im Osten der Demokratischen Republik Kongo

P6_TA(2008)0563

Entscließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zur Reaktion der EU auf die Verschlechterung der Lage im Osten der Demokratischen Republik Kongo

(2010/C 16 E/10)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 11. November 2008 zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Oktober 2008 zu den Zusammenstößen in den östlichen Grenzregionen der Demokratischen Republik Kongo (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. Februar 2008 zu Nord-Kivu (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 17. Januar 2008 zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo und zu Vergewaltigung als Kriegsverbrechen (3) sowie seine früheren Entschließungen zu Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2007 zu der Vorgehensweise der EU in Situationen der Fragilität in Entwicklungsländern (4),

unter Hinweis auf die Entschließung der Paritätischen Parlamentarischen Versammlung AKP-EU vom 22. November 2007 zur Lage in der Demokratischen Republik Kongo, insbesondere im Osten des Landes, und zu den Auswirkungen auf die Region,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 25. Oktober 2007 zum Thema „Überlegungen zur Vorgehensweise der EU in Situationen der Fragilität — Engagement für nachhaltige Entwicklung, Stabilität und Frieden in schwierigen Kontexten“ (KOM(2007)0643) und des ihr beigefügten internen Arbeitsdokuments der Kommission (SEK(2007)1417),

unter Hinweis auf die Resolution 60/1 der UN-Generalversammlung vom 24. Oktober 2005 zu den Ergebnissen des Weltgipfels von 2005, insbesondere deren Ziffern 138 bis 140 betreffend die Verantwortung zum Schutz der Bevölkerung,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Gipfeltreffens der Südafrikanischen Entwicklungsgemeinschaft (SADC), die sich bereit erklärt hat, „nötigenfalls“ Truppen zur Aufrechterhaltung des Friedens in Nord-Kivu zu entsenden,

unter Hinweis auf die Erklärung des Rates vom 10. Oktober 2008 zur Lage im Osten der Demokratischen Republik Kongo,

unter Hinweis auf den Bericht über die Reise einer Delegation seines Entwicklungsausschusses nach Nord-Kivu im Jahr 2008,

unter Hinweis auf den am 18. Dezember 2007 unterzeichneten Europäischen Konsens zur humanitären Hilfe,

gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass sich die Kämpfe zwischen der Armee der Demokratischen Republik Kongo, den Mai-Mai-Milizen, den Rebellen des „Congrès National pour la Défense du Peuple“ (CNDP) des abgesetzten Generals Laurent Nkunda, den Kämpfern der Demokratischen Kräfte für die Befreiung Ruandas (FDLR) und Truppen der ugandischen „Widerstandsarmee des Herrn“ (LRA) zugespitzt haben und weiterhin für unvorstellbares Leid der Zivilbevölkerung in Nord-Kivu verantwortlich sind,

B.

in der Erwägung, dass der ehemalige nigerianische Präsident Olusegun Obasanjo als Sondergesandter der Vereinten Nationen am Sonntag, dem 16. November 2008 den Rebellenführer Laurent Nkunda getroffen hat und mit diesem eine Einigung über die Einsetzung eines Dreiparteien-Ausschusses zur Überwachung eines Waffenstillstands zwischen Armee und Rebellen erzielt hat, und in der Erwägung, dass eine dringende Notwendigkeit zur Unterstützung durch die Partnermächte der betreffenden Staaten besteht, um eine Lösung zu erreichen,

C.

in der Erwägung, dass auf internationaler Ebene intensive diplomatische Anstrengungen unter Beteiligung regionaler und europäischer Vermittler unternommen werden, mit denen verhindert werden soll, dass die Kämpfe in Nord-Kivu eskalieren und es wie 1998 bis 2003 erneut zu einem Krieg im Kongo kommt, an dem sechs Nachbarstaaten beteiligt waren; in der Erwägung, dass am 7. November 2008 in Nairobi ein regionaler Gipfel zur Krise im Osten der Demokratischen Republik Kongo stattgefunden hat,

D.

in der Erwägung, dass seit dem Ausbruch der Gewalttätigkeiten Millionen Menschen getötet und vertrieben worden sind und dass ungefähr 250 000 Menschen vertrieben wurden, seit General Laurent Nkunda im August 2008 die Kämpfe in der Demokratischen Republik Kongo wieder aufgenommen hat, was eine humanitäre Katastrophe im Osten des Landes ausgelöst hat,

E.

in der Erwägung, dass die Mission der Vereinten Nationen in der Demokratischen Republik Kongo (MONUC) trotz des Mandats auf der Grundlage von Kapitel VII der UN-Charta, wonach alle erforderlichen Mittel eingesetzt werden dürfen, um sämtliche Versuche, Gewalt einzusetzen, zu vereiteln und die Zivilbevölkerung zu schützen,

nicht über die notwendigen Voraussetzungen verfügt, um die Zivilbevölkerung zu schützen, seitdem die Kämpfe im Osten der Demokratischen Republik Kongo vor kurzem wiederaufgeflammt sind, und um die Hutu-Kämpfer aus Ruanda, die sich auf dem Gebiet der Demokratischen Republik Kongo aufhalten, zu entwaffnen und in ihre Heimat zurückzuführen,

gezwungen war, auf die Zustimmung Indiens und Pakistans zu warten, um indische und pakistanische Soldaten in den Einsatz zu schicken, was allerdings den Bestimmungen für das Mandat zur Bereitstellung der MONUC widerspricht,

nicht eingeschritten ist, um das Massaker vom 5. November 2008 in Kiwandja an über 200 Menschen zu verhindern, obwohl sich dort einer ihrer Militärstützpunkte befindet,

F.

in der Erwägung, dass der UN-Sicherheitsrat die Lage im Osten der Demokratischen Republik Kongo am 11. November 2008 erneut erörtert hat, ohne sich auf die von der MONUC geforderte Verstärkung mit weiteren 3 000 Soldaten zu verständigen,

G.

in der Erwägung, dass nur 6 000 der insgesamt auf dem Gebiet der Demokratischen Republik Kongo befindlichen 17 000 Soldaten der MONUC in Nord-Kivu stationiert sind,

H.

in der Erwägung, dass es die Mitgliedstaaten des UN-Sicherheitsrates — darunter Belgien, Frankreich, Italien und das Vereinigte Königreich — stets abgelehnt haben, der MONUC zusätzliche Mittel zur Erfüllung ihrer Aufgabe zur Verfügung zu stellen; in der Erwägung, dass der Rat der Europäischen Union eine verstärkte Kooperation zwischen der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten und der MONUC fordert,

I.

in der Erwägung, dass auf Initiative von Kommissionsmitglied Louis Michel ein regionaler Gipfel in Nairobi stattgefunden hat, auf dem der Präsident der Demokratischen Republik Kongo, Joseph Kabila, sowie der Präsident Ruandas, Paul Kagame, übereinkamen, unverzüglich alle in der Vergangenheit geschlossenen Vereinbarungen umzusetzen, um Frieden und nachhaltige politische Stabilität zu gewährleisten,

J.

in der Erwägung, dass dieses Treffen jedoch nicht zur Folge hatte, dass ein sofortiger Waffenstillstand im Osten der Demokratischen Republik Kongo erzielt wurde, und dass die heftigen Kämpfe zwischen den Konfliktparteien anhielten, mit schlimmen Folgen für die Zivilbevölkerung,

K.

in der Erwägung, dass die MONUC eindeutig festgestellt hat, dass die Kämpfer von Laurent Nkunda Unterstützung aus Ruanda erhalten, und dass UN-Generalsekretär Ban Ki-Moon die afrikanischen Spitzenpolitiker aufgerufen hat, ihrer historischen Verantwortung in dieser für die Region, für Afrika und für die Welt kritischen Zeit gerecht zu werden,

L.

in der Erwägung, dass die Hilfsorganisationen derzeit in den Lagern rund um die Stadt Goma etwa 200 000 Flüchtlinge betreuen und davon ausgehen, dass sich bis zu einer Million Zivilisten im Busch verstecken, um der Gewalt zu entgehen; in der Erwägung, dass sich die Lage in den Flüchtlingslagern ständig zuspitzt und dass der Hohe Kommissar für Flüchtlinge Befürchtungen wegen einer möglichen Militarisierung der Flüchtlingslager geäußert hat,

M.

in der Erwägung, dass der Einsatz von Kindersoldaten im Osten der Demokratischen Republik Kongo seit der Eskalation des Konflikts erheblich zugenommen hat,

N.

in der Erwägung, dass offenbar sowohl die kongolesischen Truppen als auch die Kämpfer der FDLR (Demokratische Kräfte zur Befreiung Ruandas) an der Ausbeutung und dem Verkauf von Bodenschätzen in der Demokratischen Republik Kongo beteiligt sind,

O.

in der Erwägung, dass Abgeordnete des Landes einen Plan zur Beendigung der Krise im Osten der Demokratischen Republik Kongo ausgearbeitet haben, in dem sie dazu aufrufen, alles zu tun, damit zwischen den Konfliktparteien ein Dialog auf militärischer, politischer und diplomatischer Ebene zustande kommt,

P.

in der Erwägung, dass die Außenminister Frankreichs und des Vereinigten Königreichs, Bernard Kouchner und David Miliband, empfehlen, eher die MONUC zu stärken als europäische Truppen nach Nord-Kivu entsenden, gleichzeitig aber bekräftigt haben, dass die Entsendung europäischer Truppen nicht ausgeschlossen ist, wenn sich dies als erforderlich erweisen sollte,

Q.

in der Erwägung, dass sich die Epidemien in Nord-Kivu mit einer weiteren Ausbreitung von Cholera, Masern und Keuchhusten verschlimmern, da zahlreiche Vertriebenen in Übergangslagern untergebracht werden,

1.   ist zutiefst besorgt über die zunehmenden Auseinandersetzungen in Nord-Kivu sowie die Folgen für die Bevölkerung im Osten der Demokratischen Republik Kongo und der ganzen Region, insbesondere die humanitären Folgen der jüngsten Offensive des CNDP, bei der zahlreiche Menschen in Nord-Kivu vertrieben und getötet wurden;

2.   ist zutiefst empört über die in den östlichen Provinzen der Demokratischen Republik Kongo verübten Massaker, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und sexuellen Gewaltakte gegen Frauen und Mädchen und fordert alle zuständigen nationalen und internationalen Instanzen auf, die Täter systematisch zu verfolgen und vor Gericht zu stellen; fordert den UN-Sicherheitsrat auf, dringend alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um wirklich alle weiteren gegen die Zivilbevölkerung in den östlichen Provinzen der Demokratischen Republik Kongo gerichteten Angriffe zu verhindern;

3.   begrüßt die Beschlüsse der Kommission und der Mitgliedstaaten, die humanitäre Hilfe für die von der Krise betroffene Zivilbevölkerung zu verstärken; betont, wie schwierig es angesichts der Sicherheitslage in Nord-Kivu für die verschiedenen Hilfsorganisationen ist, humanitäre Hilfe zu leisten; appelliert an alle beteiligten Parteien, den Zugang zu bedürftigen Bevölkerungsgruppen und die Sicherheit der Mitarbeiter von Hilfsorganisationen zu garantieren, damit die humanitären Maßnahmen weiterhin durchgeführt werden können; weist darauf hin, dass es von wesentlicher Bedeutung ist, dass militärische Mittel und Kapazitäten nur in sehr begrenzten Fällen und als letzte Möglichkeit zur Unterstützung von humanitären Hilfsmaßnahmen eingesetzt werden;

4.   bekräftigt seine feste Überzeugung, dass die Prozesse von Amani und Nairobi nach wie vor der angemessene Rahmen für die langfristige Stabilisierung der Lage im Osten der Demokratischen Republik Kongo darstellen;

5.   fordert Laurent Nkunda nachdrücklich auf, seine nach Gesprächen mit dem Sondergesandten des UN-Generalsekretärs, dem früheren Präsidenten der Republik Nigeria Olusegun Obasanjo, abgegebene Erklärung, den Friedensprozess im Osten der Demokratischen Republik Kongo zu unterstützen, einzuhalten; fordert den CNDP in diesem Zusammenhang auf, sich dem Friedensprozess von Amani unverzüglich wieder anzuschließen; bekräftigt seine Unterstützung für die Regierung der Demokratischen Republik Kongo bei der Suche nach einer politischen Lösung der Krise; begrüßt den Plan der Abgeordneten der Demokratischen Republik Kongo, die dazu aufgerufen haben, alles zu tun, damit ein Dialog auf militärischer, politischer und diplomatischer Ebene zustande kommt;

6.   ist der Auffassung, dass eine internationale Konferenz über die Lage im Gebiet der Großen Seen einberufen werden sollte, die eine realisierbare politische Lösung des Konflikts zustande bringt und einer umfassenden wirtschaftlichen Integration der Region förderlich ist, von der alle Länder in dieser Region profitieren;

7.   betont, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind, um dem Treiben ausländischer bewaffneter Gruppen im Osten der Demokratischen Republik Kongo, vor allem der FDLR, ein Ende zu bereiten; fordert die Regierungen der Demokratischen Republik Kongo und anderer Länder in der Region auf, die dazu erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen; begrüßt die von den Außenministern der Demokratischen Republik Kongo und Ruandas bekannt gegebene Übereinkunft zwischen den beiden Ländern, wonach ruandische Geheimdienstteams in die Demokratische Republik Kongo einreisen dürfen, um in Zusammenarbeit mit der Armee der Demokratischen Republik Kongo die Präsenz der FDLR in der Region zu beenden;

8.   fordert die Afrikanische Union, den UN-Sicherheitsrat und wichtige internationale Akteure einschließlich der Europäischen Union, der USA und Chinas auf, den Druck auf alle Parteien zu verstärken, damit sie den Friedensprozess voranbringen, eine Lösung für das Problem der Kontrolle über die Erzvorhaben finden und ein umfassendes Friedensabkommen (statt lediglich einer Waffenruhe) anstreben; fordert des Weiteren diese Akteure auf, Druck auf Ruanda und Uganda auszuüben, damit diese sich dazu verpflichten, der Freizügigkeit und den Operationen der Truppen von Nkunda in ihrem Staatsgebiet ein Ende zu setzen;

9.   fordert alle betroffenen Seiten auf, die Rechtsstaatlichkeit wiederherzustellen und die Straflosigkeit zu bekämpfen, insbesondere in Bezug auf die Massenvergewaltigungen von Frauen und Mädchen und die Rekrutierung von Kindersoldaten;

10.   fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo auf, gemeinsam mit Ruanda und der MONUC einen Plan zu entwickeln, um die für den Völkermord verantwortlichen Führer der FDLR zu isolieren und gefangen zu nehmen, sowie denjenigen, die nicht am Völkermord beteiligt waren und zur Demobilisierung bereit sind, eine Umsiedlung in die Demokratische Republik Kongo oder eine Reintegration in Ruanda anzubieten;

11.   fordert die Behörden der Demokratischen Republik Kongo auf, den Plünderungen und Gewalttaten durch Regierungstruppen, wie sie vom OCHA („UN Office for the Coordination of Humanitarian“) beobachtet wurden, sofort ein Ende zu setzen;

12.   fordert die EU-Mitgliedstaaten auf, die Empfehlung des UN-Sachverständigengremiums zur illegalen Ausbeutung der natürlichen Ressourcen der Demokratischen Republik Kongo umzusetzen, einschließlich Sanktionen gegen jene Personen und Unternehmen, die nachweislich an dieser Ausbeutung beteiligt waren, um so zur Stabilisierung des Landes beizutragen;

13.   weist darauf hin, dass die illegale Ausbeutung der natürlichen Ressourcen im Osten der Demokratischen Republik Kongo zur Finanzierung der Rebellengruppen und damit zur Instabilität in der Region beiträgt; hält es nach wie vor für wichtig, diese illegale Ausbeutung durch Rebellengruppen und Regierungen in der Region zu bekämpfen; fordert die kongolesische Regierung auf, den Rebellengruppen in Zusammenarbeit mit der MONUC ihre wirtschaftliche Grundlage zu entziehen, indem sie sie am Zugang zu den Bodenschätzen (vor allem Diamanten, Coltan und Gold) und Handelsverbindungen hindert;

14.   fordert den Rat und die Kommission auf, nachdrücklich in Gesprächen mit den Regierungen der Demokratischen Republik Kongo und der Nachbarländer auf der Umsetzung wirksamer Systeme der Rückverfolgbarkeit von und Herkunftsbescheinigungen für natürliche Ressourcen wie Gold, Kassiterit (Zinnerz), Coltan, Kobalt, Diamanten, Pyrochlor und Holz zu bestehen, und dazu auch die Tätigkeit von Beobachtern mit UN-Mandat auf ihrem Hoheitsgebiet zur Überwachung der Einfuhr von Bodenschätzen aus der Demokratischen Republik Kongo zuzulassen und deren Schutz zu gewährleisten;

15.   fordert erneut, dass — in Anlehnung an den Kimberley-Prozess — wirksame Kontrollmechanismen für Herkunftszertifikate für die in die Europäische Union eingeführten Bodenschätze aus der Demokratischen Republik Kongo geschaffen werden;

16.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die europäischen Unternehmen nicht mit Produkten handeln bzw. keine Produkte importieren, die aus Bodenschätzen hergestellt sind, an deren Ausbeutung bewaffnete Gruppen in der Demokratischen Republik Kongo verdient haben, und jene zur Verantwortung zu ziehen, die an solchen Praktiken festhalten;

17.   fordert den Rat und die Kommission auf, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um eine politische Lösung zu finden, da dies der einzige Weg ist, die Konflikte in der Demokratischen Republik Kongo zu beenden; begrüßt in diesem Zusammenhang die Initiative von Kommissar Michel, ein Treffen des Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo und des Präsidenten der Republik Ruanda in Nairobi zu organisieren; fordert die Kommission auf, sich gemeinsam mit der Regierung der Demokratischen Republik Kongo dafür einzusetzen, dass die Vereinbarung über die Rückkehr der Kämpfer der FDLR nach Ruanda umgesetzt wird; fordert die Behörden der Demokratischen Republik Kongo und der Republik Ruanda auf, ihre Zusammenarbeit zu verstärken, um die in Nairobi vereinbarten Verpflichtungen umzusetzen, sowie dem Dialog und der Konsultation Vorrang einzuräumen, um zu einem dauerhaften Frieden im Osten der Demokratischen Republik Kongo und zu Stabilität in der Region beizutragen;

18.   fordert in Bezug auf sexuelle Gewalt gegen Mädchen und Frauen, die als Kriegswaffe eingesetzt wird, Null-Toleranz und verlangt die Verhängung schwerer Strafen gegen die für solche Verbrechen Verantwortlichen; verweist, insbesondere angesichts der jüngsten Fälle von Cholera, Keuchhusten und Masern, auf die Bedeutung des Zugangs zu Gesundheitsdiensten in Konfliktsituationen und Flüchtlingslagern;

19.   bekräftigt seine Unterstützung für die MONUC angesichts der dramatischen Umstände, unter denen ihre Präsenz vor Ort trotz ihrer Schwächen weiterhin unerlässlich ist, und fordert, alles daran zu setzen, damit sie ihr Mandat in vollem Umfang wahrnehmen und mit Waffengewalt die bedrohten Menschen schützen kann; fordert in diesem Zusammenhang den Rat und insbesondere Belgien, Frankreich, Italien und das Vereinigte Königreich auf, sich an vorderster Front dafür einzusetzen, dass der UN-Sicherheitsrat und die Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze die MONUC unterstützt, indem die operativen Kapazitäten, was angemessene Ausrüstung und Personal betrifft, ausgebaut werden;

20.   fordert den Rat auf, den UN-Sicherheitsrat dazu zu drängen, die MONUC mit dem Mandat und den Mitteln auszustatten, die sie benötigt, um die Ausbeutung der Bodenschätze durch bewaffnete Gruppen zu beenden, auch durch Überwachung und Kontrolle von wichtigen Grenzübergängen, Start- und Landebahnen, ausgewählten Gebieten, in denen Bodenschätze abgebaut werden, sowie Handelsrouten;

21.   fordert, dass bei einem Einsatz weiterer militärischer Kräfte ihr Mandat vorrangig auf den Schutz von Zivilisten und die Unterstützung und Förderung der Einhaltung neuer Friedensvereinbarungen, die möglicherweise abgeschlossen werden, ausgerichtet ist;

22.   fordert den Rat und die Kommission auf, zusammen mit der Regierung der Demokratischen Republik Kongo, den Vereinten Nationen und anderen wichtigen Gebern einen neuen Plan für eine umfassende Abrüstung, Demobilisierung und Reintegration in der Demokratischen Republik Kongo auszuarbeiten, der auf dem EU-Konzept zur Förderung von Abrüstung, Demobilisierung und Reintegration beruht, sowie eine Strategie für die Reform des Sicherheitssektors für das Land mit anspruchsvollen Zielen auf der Grundlage des Politischen Rahmens für die Reform des Sicherheitssektors der Europäischen Union, wobei beide Aspekte ausreichend mit Mitteln sowohl der Gemeinschaft als auch der GASP auszustatten sind;

23.   fordert die Regierung der Demokratischen Republik Kongo auf, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, um die Verantwortlichen für die Kriegsverbrechen in der Region zu ermitteln und vor Gericht zu stellen;

24.   fordert den Rat und die Kommission auf, unverzüglich umfangreiche humanitäre und medizinische Hilfe zu leisten und Reintegrationsprogramme für die Zivilbevölkerung im Osten der Demokratischen Republik Kongo mit einem besonderen Schwerpunkt auf der Hilfe für Frauen und Mädchen, die Opfer sexueller Gewalt geworden sind, umzusetzen, um so den unmittelbaren Bedarf zu decken und Vorarbeit für den erforderlichen Wiederaufbau zu leisten; verweist auf die entscheidende Rolle von Frauen beim Wiederaufbau zerstörter Gemeinschaften;

25.   nimmt mit Interesse die Benennung des Vermittlerteams zu Kenntnis, dem auch der ehemalige Präsident Nigerias, Olusegun Obasanjo, sowie der ehemalige Präsident der Vereinigten Republik Tansania, Benjamin Mkapa, angehören; fordert den Rat auf, zusammen mit der internationalen Konferenz über die Lage im Gebiet der Großen Seen und der Afrikanischen Union darauf hinzuwirken, dass sich die Lage im Osten der Demokratischen Republik Kongo stabilisiert;

26.   fordert den Rat auf, zusammen mit den internationalen und regionalen Vermittlern darauf hinzuarbeiten, dass die wirtschaftlichen Probleme der kriegführenden Parteien ausdrücklich im Zusammenhang mit den laufenden Vermittlungsbemühungen angegangen werden;

27.   fordert Rat und Kommission auf, die humanitäre Situation und die Sicherheitslage im Osten der Demokratischen Republik Kongo genau zu verfolgen, um die verschiedenen Maßnahmen, die ergriffen werden können, entsprechend den gegebenen Umständen zu verstärken;

28.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Vorsitzenden der Kommission der Afrikanischen Union, dem Präsidenten des Panafrikanischen Parlaments, den Regierungen und Parlamenten der Demokratischen Republik Kongo und der anderen Mitgliedstaaten der Südafrikanischen Entwicklungsgemeinschaft (SADC) zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0526.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0072.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0022.

(4)  ABl. C 282 E vom 6.11.2008, S. 460.


22.1.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 16/57


Europäische Raumfahrtpolitik

P6_TA(2008)0564

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zur Europäischen Raumfahrtpolitik: den Weltraum der Erde näher bringen

(2010/C 16 E/11)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Entschließung des Rates vom 26. September 2008 mit dem Titel „Weiterentwicklung der europäischen Raumfahrtpolitik“ (1),

unter Hinweis auf den UN-Vertrag über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkeiten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums einschließlich des Mondes und anderer Himmelskörper (Resolution 2222 (XXI), „Weltraumvertrag“),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 10. Juli 2008 zu Weltraum und Sicherheit (2) und vom 29. Januar 2004 zum Aktionsplan für die Durchführung der Europäischen Raumfahrtpolitik (3) sowie unter Hinweis auf die bei der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie vom 16. Juli 2007 geäußerten Überlegungen,

in Kenntnis der Entschließung des Rates vom 21. Mai 2007 zur Europäischen Raumfahrtpolitik (4),

in Kenntnis des Kommissionsdokuments vom 11. September 2008 mit dem Titel „Europäische Raumfahrtspolitik — Fortschrittsbericht“ (KOM(2008)0561),

in Kenntnis des Beschlusses des Rates vom 7. Oktober 2003 über die Unterzeichnung eines Rahmenabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Weltraumorganisation,

unter Hinweis auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und den Vertrag über die Europäische Union (EUV) in der Fassung des Vertrags von Lissabon sowie auf die einschlägigen Bestimmungen zur Europäischen Raumfahrtpolitik (Artikel 189 AEUV),

gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass der Weltraum ein strategisches Gut von grundlegender Bedeutung für Europas Unabhängigkeit, Sicherheit und Wohlstand ist und dass der Rat und das Europäische Parlament bei der Durchsetzung politischer Entwicklungen gemeinsam eine führende Rolle einnehmen müssen,

B.

in der Erwägung, dass sich die Europäische Union und viele ihrer Mitgliedstaaten seit über 30 Jahren an der Finanzierung und Entwicklung der Raumfahrttechnologie und -forschung beteiligen, was zur Entstehung einer Vision für die Europäische Raumfahrtpolitik geführt hat, und in Anerkennung der fruchtbaren Zusammenarbeit mit der Europäischen Weltraumorganisation (ESA),

C.

in Anbetracht des zunehmenden Interesses an einer starken Führungsrolle der Europäischen Union innerhalb der Europäischen Raumfahrtpolitik, mit der Lösungen in den Bereichen Umwelt, Verkehr, Forschung, Verteidigung und Sicherheit gefunden und unterstützt werden sollen,

D.

in der Erwägung, dass eine starke Europäische Raumfahrtpolitik, insbesondere in Bezug auf Anwendungen, Dienste und die damit zusammenhängenden Infrastrukturen, den gesellschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und wissenschaftlichen Einfluss der Europäischen Union stärken, die Entwicklung ihres industriellen und wissenschaftlichen Potentials unterstützen, zu Wachstum und Beschäftigung beitragen und ihre politische und technologische Eigenständigkeit auf kohärente und realistische Art und Weise sicherstellen wird,

E.

in der Erwägung, dass alle europäischen Raumfahrtaktivitäten getreu dem Grundsatz durchgeführt werden, dass die Erforschung und Nutzung des Weltraums zum Vorteil und im Interesse aller Länder ist und dass der Weltraum als Wirkungsfeld der gesamten Menschheit betrachtet wird, das ausschließlich für friedliche Zwecke genutzt werden soll,

F.

in der Erwägung, dass die Europäische Union bestrebt ist, die internationale Zusammenarbeit bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums zu fördern; unter Zustimmung zur Einschätzung des Rates, wonach die europäischen Maßnahmen im Bereich der Erforschung des Weltraums im Rahmen eines weltweiten Programms durchgeführt werden sollten,

G.

in der Erwägung, wie wichtig ein größeres Verständnis und eine stärkere Unterstützung der Öffentlichkeit für die Entwicklung von Raumfahrttechnologien für die Weiterentwicklung der Europäischen Raumfahrtpolitik ist, wobei die Komplementarität der Maßnahmen gewährleistet sein muss und Synergien mit Entwicklungen außerhalb der Raumfahrt möglichst umfassend zu nutzen sind,

H.

in der Erwägung, dass Europa aus strategischen Gründen die Kontinuität eines unabhängigen, zuverlässigen, nachhaltigen und kosteneffizienten Zugangs zur Raumfahrt auf der Grundlage geeigneter und wettbewerbsfähiger Startkapazitäten von Weltrang sowie eines einsatzfähigen europäischen Weltraumzentrums gewährleisten muss,

I.

in der Erwägung, dass angemessene Instrumente und Finanzierungssysteme der Europäischen Union für die Europäische Raumfahrtpolitik gefunden werden müssen, um die Mittelzuweisungen aus dem 7. Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) zu ergänzen und somit den verschiedenen wirtschaftlichen Akteuren zu ermöglichen, ihre Maßnahmen mittel- und langfristig zu planen,

J.

in Erwägung der Tatsache, dass eine angemessene Struktur für das Vorgehen im Bereich der Raumfahrtpolitik und der Raumfahrtaktivitäten sowie ein geeigneter Regulierungsrahmen zur Förderung der raschen Entwicklung innovativer und wettbewerbsfähiger nachgelagerter Dienste — insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung des dauerhaften Zugangs zu Frequenzen für alle weltraumgestützten Anwendungen — wesentlich sind, um sicherzustellen, dass die Europäische Raumfahrtpolitik zu den erwarteten Ergebnissen führt und den ehrgeizigen Bestrebungen der Europäischen Union, der ESA und ihrer jeweiligen Mitgliedstaaten entspricht,

K.

in der Erwägung, dass ein genauer Zeitplan für die Erfüllung der Ziele von Galileo, EGNOS und des in „Kopernikus“ neubenannten Programms zur Globalen Umwelt- und Sicherheitsüberwachung (GMES) festgelegt und ein Fahrplan für die verschiedenen Einrichtungen, die bei der Durchführung dieser Programme eine Rolle spielen, aufgestellt werden muss,

L.

in der Erwägung, dass der Weltraum ein einzigartiges Instrument zur sofortigen Erfassung und weltweiten Übertragung von großen Datenmengen in der heutigen Gesellschaft darstellt und ein wichtiges Instrument für das Verständnis und die Überwachung des weltweiten Klimawandels ist — ein Bereich, in dem Europa eine führende Rolle einnimmt; unter Aufforderung der anderen internationalen Akteure zu einer verantwortungsvolleren Einstellung gegenüber zukünftigen Generationen,

M.

in der Erwägung, dass im Hinblick auf Sicherheitsaspekte im Weltraum wichtige Durchbrüche, insbesondere in den Bereichen Telekommunikation, Überwachung und Erdbeobachtung, erzielt werden können,

N.

in der Erwägung, dass in der auf der 4. Tagung des Rates „Weltraum“ (gemeinsame Tagung des Rates der Europäischen Union und des Rates der ESA) am 22. Mai 2007 angenommenen Entschließung eine Optimierung des Entscheidungsprozesses auf dem Gebiet der Raumfahrt im Rat der Europäischen Union sowie in den anderen EU-Organen gefordert wird,

O.

in der Erwägung, dass im nächsten Finanzrahmen angemessene EU-Instrumente und Finanzierungssysteme in Betracht gezogen werden sollten, um langfristige Gemeinschaftsinvestitionen in die raumfahrtbezogene Forschung und den Einsatz nachhaltiger weltraumgestützter Anwendungen zum Nutzen Europas und seiner Bürger zu ermöglichen,

P.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern verstärken muss,

1.   begrüßt die Schlussfolgerungen des Rates vom 26. September 2008 als eine hilfreiche politische Zusage im Sinne der Entwicklung der Europäischen Raumfahrtpolitik, die in erheblichem Maße zur europäischen Identität beiträgt, und bekräftigt seine Absicht, konstruktiv mitzuarbeiten und sich uneingeschränkt an der Umsetzung dieser Politik zu beteiligen, und zwar so, als ob der Vertrag von Lissabon bereits in Kraft wäre;

2.   teilt die Ansicht des Rates, dass die gegenwärtigen Prioritäten in der rechtzeitigen Umsetzung der Programme Galileo und EGNOS sowie GMES/Kopernikus (globalen Umwelt- und Sicherheitsüberwachung) liegen;

3.   begrüßt insbesondere die Einsetzung des Interinstitutionellen Galileo-Ausschusses, der als Modell für die Entwicklung der Europäischen Raumfahrtpolitik dienen könnte;

4.   fordert die Kommission und den Rat auf, einen genauen Zeitplan für die Schaffung effizienter Verwaltungsstrukturen für das Programm GMES/Kopernikus aufzustellen und einen eindeutigen Fahrplan für dieses Programm auszuarbeiten, um dessen Effizienz zu verbessern und seine Mittelausstattung detailliert festzulegen;

5.   betont, dass das Programm GMES/Kopernikus als nutzerorientierte Initiative, die aufgrund des wesentlichen Beitrags der erd- und weltraumgestützten In-situ-Beobachtungsinfrastrukturen umgesetzt werden konnte, eine entscheidende Rolle spielt; betont, dass die ununterbrochene Bereitstellung von Daten und Diensten unverzichtbar ist; ist insbesondere der Ansicht, dass die Kommission in einem ersten Schritt die Erstellung einer Folgenabschätzung in Bezug auf mögliche Vorteile, die voraussichtlichen Kosten und die langfristige Entwicklung von GMES/Kopernikus in Auftrag geben und danach dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Aktionsplan vorlegen sollte, der unter anderem die folgenden Aspekte abdeckt:

rechtlicher Rahmen des Programms GMES/Kopernikus,

Verwaltungsstruktur des Programms GMES/Kopernikus, einschließlich der Rolle der Europäischen Union und der Einrichtungen, die keine EU-Einrichtungen sind,

Finanzierung des Programms GMES/Kopernikus,

Durchführungsplan,

Rolle ähnlicher, aber ergänzender zwischenstaatlicher und multilateraler Initiativen,

internationale Aspekte des Programms GMES/Kopernikus und somit erforderliche Zusammenarbeit;

6.   bedauert, dass trotz klarer Empfehlungen der Nutzergemeinschaft nach der Außerbetriebnahme des bereits im Orbit befindlichen Satelliten Jason 2 die weitere Verfügbarkeit von Höhendaten, die von Satelliten mit geringer Bahnneigung gewonnen werden, nicht mehr sichergestellt ist, und fordert die Kommission auf, die Finanzierungsprobleme von Jason 3 in Angriff zu nehmen, da diese kurzfristig die Nachhaltigkeit des Kopernikus-Dienstes gefährden könnten, und die diesbezüglich getroffenen Entscheidungen dem Parlament mitzuteilen;

7.   empfiehlt, dass ein strukturierter Dialog zwischen den europäischen institutionellen Akteuren und den zwischenstaatlichen Akteuren eingerichtet wird, durch den sichergestellt wird, dass alle Mitgliedstaaten einen freien und gleichberechtigten Zugang zu den Vorteilen der Europäischen Raumfahrtpolitik haben;

8.   fordert den Rat und die Kommission auf, Synergien zwischen zivilen und sicherheitspolitischen Entwicklungen im Bereich der Raumfahrt zu fördern; weist darauf hin, dass die europäischen Sicherheits- und Verteidigungskapazitäten unter anderem von der Verfügbarkeit satellitengestützter Systeme abhängen und der Zugang zu diesen Systemen für die Europäische Union von entscheidender Bedeutung ist;

9.   fordert den Rat und die Kommission auf, im Bereich der internationalen Beziehungen, und hier vor allem beim Wettbewerb auf den internationalen Handels- und öffentlichen Beschaffungsmärkten voranzukommen, damit sichergestellt werden kann, dass Europa mit einer Stimme spricht und eine abgestimmte Strategie verfolgt;

10.   stimmt mit dem Rat darin überein, dass die internationale Zusammenarbeit im Weltraum den Interessen Europas dienen muss und im Hinblick auf dieses Ziel zu globalen Initiativen beitragen sollte; hält es für überaus wichtig, Europas politische, technologische und operationelle Eigenständigkeit sicherzustellen;

11.   erinnert den Rat und die Kommission an die von ihnen geäußerte Absicht, dem Europäischen Parlament im Zusammenhang mit dem Durchführungsplan der Europäischen Raumfahrtpolitik konkrete Empfehlungen oder Vorschläge vorzulegen, die die folgenden vier vorrangigen Bereiche betreffen:

Weltraum und Klimawandel,

Beitrag der Europäischen Raumfahrtpolitik zur Lissabon-Strategie,

Weltraum und Sicherheit, ausgehend von seiner Entschließung vom 10. Juli 2008,

Erforschung des Weltraums, einschließlich der Präsenz des Menschen und der bemannten Raumfahrt;

12.   hält die Entwicklung einer raumfahrtbezogenen Industriepolitik für wichtig, bei der sowohl der raumfahrtbezogene rechtliche Rahmen als auch das Standardisierungsprogramm, das zur Herausbildung neuer nachgelagerter Märkte in Europa beiträgt, eine wesentliche Rolle spielen; weist darauf hin, dass in der Galileo-Verordnung Kriterien für die Einbeziehung von KMU in die raumfahrtbezogene Industriepolitik auf EU-Ebene festgelegt wurden;

13.   erkennt den einzigartigen Beitrag von Weltraumprogrammen an, die eine weltweite und langfristige Abdeckung ermöglichen, wichtige Daten für die Erforschung des Klimawandels beisteuern und die Fakten liefern, die die Grundlage für anstehende Schlüsselentscheidungen in der Umweltpolitik bilden;

14.   weist darauf hin, dass der Weltraum dazu betragen kann, die Ziele von Lissabon zu erreichen, d. h. die Ziele der Europäischen Union in den Bereichen Wirtschaft, Bildung, Soziales und Umwelt zu erreichen und die Erwartungen der EU-Bürger zu erfüllen;

15.   hält es für erforderlich, dass die Europäische Union praktische Maßnahmen ergreift, mit denen die Abhängigkeit Europas im Hinblick auf ausgewählte kritische Raumfahrttechnologien, -komponenten und -operationen weiter verringert wird;

16.   ist der Auffassung, dass Europa eine gemeinsame Vision und einen langfristigen strategischen Plan für die Erforschung des Weltraums entwickeln sollte, um in internationalen Programmen für die bemannte und unbemannte Erforschung des Weltraums (wie der Globalen Erforschungsstrategie), einschließlich der Möglichkeit einer künftigen bemannten Marsexpedition, eine Rolle zu spielen;

17.   fordert nachdrücklich, die Einführung eines möglichen neuen eigenständigen Kapitels im EU-Haushaltsplan für die Europäische Raumfahrtpolitik in Erwägung zu ziehen, um in dem Fall, dass die Bestimmungen des Vertrags von Lissabon über die Raumfahrtpolitik in Kraft treten, das entschiedene Engagement der Europäischen Union für die Europäische Raumfahrtpolitik widerzuspiegeln und die Übersichtlichkeit und Transparenz dieser Politik zu erhöhen;

18.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Investitionen in raumfahrtbezogene Forschung und Technologie zu fördern;

19.   fordert die Kommission auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Nutzung des Weltraums zur Datenerfassung und -übertragung weiter auszubauen, und weist nachdrücklich darauf hin, dass die technologische Entwicklung im Bereich der Weltraumüberwachung und -beobachtung gefördert werden muss;

20.   fordert die Kommission auf, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verschmutzung des Weltraums zu vermeiden;

21.   fordert die Kommission auf, eine Studie über die Auswirkungen des Weltraumtourismus und den für die Sicherheit erforderlichen rechtlichen Rahmen auszuarbeiten;

22.   fordert den Rat und die Kommission auf, alle erdenklichen Bemühungen zu unternehmen, um Überlegungen über die Erforschung des Weltraums einzuleiten, und eine Vision zu entwickeln, welche Stellung Europa bei künftigen weltweiten Forschungsvorhaben einnehmen und welche Mittel es dafür zur Verfügung stellen soll; äußert in diesem Zusammenhang den Wunsch, in die bevorstehende von der Kommission vorgeschlagene hochrangige Konferenz über die Erforschung des Weltraums eingebunden zu werden;

23.   betont, wie wichtig die Erforschung des Weltraums dafür ist, dass junge Europäer sich für eine Laufbahn in Wissenschaft und Technik entscheiden und die wissenschaftlichen Kapazitäten in Europa stärken;

24.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Europäischen Weltraumorganisation, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln.


(1)  ABl. C 268 vom 23.10.2008, S. 1.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0365.

(3)  ABl. C 96 E vom 21.4.2004, S. 136.

(4)  ABl. C 136 vom 20.6.2007, S. 1.


22.1.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 16/61


Konvention über Streumunition: Notwendigkeit des Inkrafttretens vor Ende 2008

P6_TA(2008)0565

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zur Konvention über Streumunition

(2010/C 16 E/12)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Konvention über Streumunition (CCM), die auf der diplomatischen Konferenz vom 19. bis 30. Mai 2008 in Dublin von 107 Ländern angenommen wurde,

in Kenntnis der Botschaft des Generalsekretärs der Vereinten Nationen vom 30. Mai 2008, der erklärte, er ermutige die Staaten, dieses wichtige Übereinkommen unverzüglich zu unterzeichnen und zu ratifizieren, und erwarte sein baldiges Inkrafttreten,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 25. Oktober 2007 zu den Wegen zu einem weltweiten Vertrag über ein Verbot von Streumunition aller Art (1),

gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die CCM am 3. Dezember 2008 in Oslo und anschließend bei den Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung ausgelegt und am ersten Tag des sechsten Monats nach der 30. Ratifizierung in Kraft treten wird,

B.

in der Erwägung, dass die CCM den Einsatz sowie die Herstellung, Lagerung und Verbringung von Streumunition als ganze Waffenkategorie verbieten wird,

C.

in der Erwägung, dass die CCM die Vernichtung der Bestände an derartiger Munition durch die Vertragsstaaten vorschreiben wird,

D.

in der Erwägung, dass durch die CCM ein neuer humanitärer Standard für die Unterstützung der Opfer festgesetzt wird und die Staaten verpflichtet werden, Rückstände nicht explodierter Streumunition, die nach einem Konflikt zurückgelassen werden, zu beseitigen,

1.   würdigt die Arbeit der Zivilgesellschaft, insbesondere der „Cluster Munition Coalition“, die sich für ein Ende des durch Streumunition verursachten menschlichen Leids einsetzt,

2.   fordert alle Staaten auf, die Konvention über Streumunition so bald wie möglich zu unterzeichnen, zu ratifizieren und umzusetzen;

3.   fordert alle Staaten auf, auf nationaler Ebene Maßnahmen zur Umsetzung der CCM einzuleiten, und zwar schon vor ihrer Unterzeichnung und Ratifizierung;

4.   fordert alle Staaten auf, Streumunition weder einzusetzen noch in sie zu investieren, sie zu lagern, herzustellen, zu verbringen oder zu exportieren, bis die Konvention in Kraft getreten ist;

5.   fordert alle EU-Mitgliedstaaten, die Streumunition eingesetzt haben, auf, Hilfe für die betroffene Bevölkerung bereitzustellen und die Kommission dabei zu unterstützen, die Finanzhilfe an Gemeinschaften und Einzelpersonen, die durch nicht explodierte Streumunition geschädigt wurden, mit Hilfe aller verfügbaren Instrumente aufzustocken;

6.   fordert alle EU-Mitgliedstaaten, die Streumunition eingesetzt haben, auf, technische und finanzielle Hilfe für die Räumung und Vernichtung der Rückstände von Streumunition bereitzustellen, und fordert die Kommission auf, die finanzielle Unterstützung für diesen Zweck mit Hilfe aller verfügbaren Instrumente zu erhöhen;

7.   fordert alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf, keine Maßnahmen zu treffen, mit denen sie die CCM und ihre Vorschriften umgehen oder aufs Spiel setzen könnten; fordert sie insbesondere auf, ein mögliches Protokoll zum Übereinkommen über konventionelle Waffen (CCW), das den Einsatz von Streumunition erlauben würde und das mit dem Verbot von Streumunition gemäß Artikel 1 und 2 der CCM nicht vereinbar wäre, weder anzunehmen noch zu unterstützen oder später zu ratifizieren;

8.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, dem Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen und der „Cluster Munitions Coalition“ zu übermitteln.


(1)  ABl. C 263 E vom 16.10.2008, S. 648.


22.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 16/62


HIV/Aids — Früherkennung und Behandlung im Frühstadium

P6_TA(2008)0566

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu HIV/Aids: Früherkennung und Behandlung im Frühstadium

(2010/C 16 E/13)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. April 2007 zur Bekämpfung von HIV/Aids in der Europäischen Union und in den Nachbarländern (2006-2009) (1),

unter Hinweis auf die am 13. März 2007 in Bremen verabschiedete Erklärung mit dem Titel „Verantwortung und Partnerschaft — Gemeinsam gegen HIV/Aids“,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2006 zum Thema „HIV/Aids: Zeit zu handeln“ (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 30. November 2006 zu Aids (3),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 6. Juni 2005 zur Bekämpfung von HIV/Aids,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 15. Dezember 2005 zur Bekämpfung von HIV/Aids in der Europäischen Union und in den Nachbarländern, 2006-2009 (KOM(2005)0654),

in Kenntnis der Erklärung von Dublin zur Partnerschaft bei der Bekämpfung von HIV/Aids in Europa und Zentralasien, angenommen auf der Ministerkonferenz „Barrieren durchbrechen — Partnerschaft bei der Bekämpfung von HIV/Aids in Europa und Zentralasien“, die im Rahmen des irischen Ratsvorsitzes am 23. und 24. Februar 2004 abgehalten wurde,

in Kenntnis des Berichts des Gemeinsamen Programms der Vereinten Nationen zu HIV/AIDS (UNAIDS) und WHO Europa 2008 mit dem Titel „Fortschritte bei der Umsetzung der Erklärung von Dublin zur Partnerschaft bei der Bekämpfung von HIV/Aids in Europa und Zentralasien“,

unter Hinweis auf die „Erklärung von Vilnius“ zu Maßnahmen zur verstärkten Bekämpfung von HIV/Aids in der Europäischen Union und Nachbarländern, angenommen von Ministern und Regierungsvertretern aus der Europäischen Union und ihren Nachbarländern auf der Konferenz „Europa und HIV/Aids — Neue Herausforderungen, Neue Chancen“, die am 16./17. September 2004 in Vilnius (Litauen) abgehalten wurde,

unter Hinweis auf das HIV/Aids-Programm der WHO von 2006 „Für einen allgemeinen Zugang bis 2010“,

in Kenntnis der Eurobarometer-Umfrage zur Prävention von Aids vom Februar 2006,

gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass aus dem Jahresabschlussbericht 2006 von EuroHIV hervorgeht, dass im Zeitraum 1999-2006 in der Europäischen Union bei 269 152 Menschen und in der Region Europa der Weltgesundheitsorganisation (WHO) bei 806 258 Menschen eine HIV-Infektion neu diagnostiziert wurde,

B.

in der Erwägung, dass nach Angaben im Jahresabschlussbericht 2006 von EuroHIV 11 % aller HIV-Neuinfektionen in der Europäischen Union junge Menschen unter 25 Jahren betreffen,

C.

in der Erwägung, dass die Berichte von EuroHIV und UNAIDS bestätigen, dass die Zahl der HIV-Neuinfektionen in der Europäischen Union sowie in Nachbarländern nach wie vor in erschreckendem Maße ansteigt und dass die geschätzte Zahl der HIV-Infizierten in einigen Ländern nahezu das Dreifache der offiziellen Zahl beträgt,

D.

in der Erwägung, dass sich trotz der gestiegenen Zahl der HIV-Infektionen der stetige Rückgang der Zahl der in den letzten Jahren diagnostizierten Aids-Fälle im Jahr 2006 fortgesetzt hat, wobei im Jahr 2006 im Vergleich zu 1999 in der EU nach Angaben des Jahresabschlussberichts 2006 von EuroHIV 40 % weniger Fälle diagnostiziert wurden,

E.

in der Erwägung, dass ein Großteil der HIV-Infektionen nicht erkannt wird; unter Hinweis darauf, dass viele Menschen nicht wissen, ob sie infiziert sind oder nicht, und davon wahrscheinlich erst dann erfahren, wenn sie von einer HIV/Aids-bedingten Erkrankung betroffen sind,

F.

in der Erwägung, dass die Ansteckungsgefahr von HIV bei gleichzeitigem Auftreten anderer sexuell übertragbarer Krankheiten (wie Gonorrhö, Chlamydien, Herpes und Syphilis) wesentlich zunimmt,

G.

in der Erwägung, dass die Epidemie unter Drogenkonsumenten, die sich ihre Drogen intravenös verabreichen, einer der Gründe für die rasche Ausbreitung der HIV-Infektion in vielen osteuropäischen Ländern ist,

H.

in der Erwägung, dass HIV/Aids eine übertragbare Krankheit ist und die Gefahr einer Ansteckung auch über Personen besteht, deren Infektion nicht erkannt worden ist,

I.

in der Erwägung, dass nach dem Bericht von UNAIDS und der Regionalorganisation Europa der WHO mit dem Titel „Fortschritte bei der Umsetzung der Erklärung von Dublin zur Partnerschaft bei der Bekämpfung von HIV/Aids in Europa und Zentralasien“ herausgefunden wurde, dass nur wenige der 53 Länder in der Region Europa Maßnahmen gegen Stigmatisierung und Diskriminierung und zum Schutz der Menschenrechte unternommen haben, die ihren in der Dubliner Erklärung eingegangenen Verpflichtungen entsprechen,

J.

in der Erwägung, dass der umfassende Schutz der Menschenrechte für jedweden Aspekt der Bekämpfung von HIV von grundlegender Bedeutung ist,

K.

in der Erwägung, dass es dringend geboten ist, bei der Bekämpfung der Epidemie über die Grenzen hinweg zusammenzuarbeiten,

L.

in der Erwägung, dass wirksame Maßnahme im Bereich der öffentlichen Gesundheit, die die frühzeitige Erkennung von HIV verbessern, ergriffen werden müssen,

1.   fordert Rat und Kommission auf, eine HIV-Strategie mit folgenden Zielsetzungen zu erarbeiten:

Förderung der Frühdiagnose und des Abbaus von Hemmnissen für HIV-Tests;

Sicherstellung einer frühzeitigen Behandlung und Vermittlung der Vorteile einer früher einsetzenden Behandlung;

2.   fordert die Kommission auf, eine angemessene Überwachung und Kontrolle durch das Europäische Zentrum für die Prävention und Kontrolle von Krankheiten sicherzustellen, einschließlich genauerer Schätzungen (Umfang, charakteristische Merkmale usw.) der Bevölkerungsgruppen, bei denen keine Diagnose erfolgt ist, wobei die Vertraulichkeit und der Schutz personenbezogener Daten zu achten sind;

3.   fordert die Kommission auf, in beträchtlichem Umfang politische, finanzielle und personelle Ressourcen zur Unterstützung der Umsetzung einer solchen Strategie bereitzustellen;

4.   fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass die Möglichkeit besteht, einen freiwilligen Test zu machen, der anonym zu erfolgen hat;

5.   fordert die Kommission auf, eine Strategie zur Risikominderung für HIV/Aids zu entwickeln, die sich insbesondere an anfällige Gruppen und Gruppen mit bekannt hohem Risiko richtet;

6.   fordert den Rat auf, der Kommission den Auftrag zu erteilen, Empfehlungen des Rates zur Durchführung nachweisgestützter Tests und zur Umsetzung von Behandlungsleitlinien in jedem Mitgliedstaat vorzubereiten;

7.   fordert den Rat auf, der Kommission die Anweisung zu erteilen, dafür Sorge zu tragen, dass bei einer künftigen Überwachung von Fortschritten bei der Bekämpfung von HIV/Aids in Europa und in den Nachbarländern Indikatoren einbezogen werden, mit denen Fragen der Menschenrechte im Zusammenhang mit HIV/Aids unmittelbar angegangen und bewertet werden;

8.   fordert die Mitgliedstaaten auf, Bestimmungen zu erlassen, mit denen die Diskriminierung von HIV/Aids-Infizierten, einschließlich Beschränkungen ihrer Freizügigkeit, innerhalb ihrer Rechtsordnungen wirksam verboten wird;

9.   fordert die Mitgliedstaaten auf, die Informations- und Aufklärungskampagnen zur Vorbeugung, zur Durchführung von Tests und zur Behandlung von HIV/Aids zu intensivieren;

10.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, dem Gemeinsamen Programm der Vereinten Nationen zu HIV/AIDS und der Weltgesundheitsorganisation zu übermitteln.


(1)  ABl. C 74 E vom 20.3.2008, S. 348.

(2)  ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 871.

(3)  ABl. C 316 E vom 22.12.2006, S. 366.


22.1.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 16/65


Lage der Bienenzucht

P6_TA(2008)0567

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zur Lage der Bienenzucht

(2010/C 16 E/14)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Bienenzucht weltweit im Allgemeinen und in Europa im Besonderen mit sehr großen Schwierigkeiten zu kämpfen hat,

B.

in der Erwägung, dass die Bienenzucht auf das Ökosystem insgesamt positive Auswirkungen hat und dass sie vor allem für das landwirtschaftliche Ökosystem von entscheidender Bedeutung ist,

C.

in der Erwägung, dass die biologische Vielfalt erhalten bleiben muss und dass die Bienenzucht durch die Kreuzbestäubung wesentlich dazu beiträgt,

D.

in der Erwägung, dass in Europa seit Jahrtausenden Bienenzucht betrieben wird und die Imkerei daher voll und ganz zum kulturellen Erbe der Landwirtschaft gehört,

E.

in der Erwägung, dass die Erzeugnisse der Bienenzucht als Nahrungsmittel und als Arzneimittel wohltuend sind,

F.

in der Erwägung, dass es dank des Know-hows der Bienenzüchter und der vielfältigen klimatischen Bedingungen Honig und andere Produkte der Bienenzucht wie Gelée Royale, Propolis, Bienengift und Wachs in großer Vielfalt und von hoher Qualität gibt,

G.

in der Erwägung, dass die Einfuhr von Erzeugnissen aus Drittländern zu unlauterem Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt führt,

H.

in der Erwägung, dass Honig zwar aus verschiedenen Erdteilen eingeführt werden kann, dass aber nur das Vorhandensein einer ausreichenden Zahl von Bienen die Bestäubung garantiert,

I.

in der Erwägung, dass der Bienenbestand ernsthaft vom Rückgang bedroht ist, weil Pollen und Nektar als Ressourcen stark rückläufig sind,

J.

in der Erwägung, dass die Anzahl der Bienenvölker weltweit drastisch zurückgeht,

K.

in der Erwägung, dass unter anderem der anhaltende Befall mit Varroamilben, das Kollabieren ganzer Bienenvölker („Colony Collapse Disorder“) und die Ausbreitung des Parasiten Nosema ceranae zu den Ursachen der Krise für die Bienengesundheit gehören,

L.

in der Erwägung, dass 76 % der Produktion von Nahrungsmitteln für den menschlichen Verzehr durch die Tätigkeit der Bienen gesichert werden,

M.

in der Erwägung, dass 84 % der in Europa angebauten Kulturpflanzen auf Bestäubung angewiesen sind,

N.

in der Erwägung, dass beim Einsatz von Bioziden die Vorschriften und gute fachliche Praxis allzu häufig ignoriert werden,

O.

in der Erwägung, dass sich bestimmte Bienenkrankheiten, welche die Widerstandsfähigkeit verringern und zum Bienensterben führen, nicht ausmerzen lassen,

1.   ist der Auffassung, dass dem kritischen Zustand der Bienengesundheit unverzüglich auf geeignete Art und Weise und mit wirksamen Mitteln entgegengewirkt werden muss;

2.   ist der Auffassung, dass gegen den unlauteren Wettbewerb durch Erzeugnisse der Bienenzucht aus Drittländern Abhilfe geschaffen werden muss, der unter anderem durch geringere Produktionskosten — vor allem bei den Zuckerpreisen und den Arbeitskräften — bedingt ist;

3.   fordert die Kommission auf, die Erforschung von Parasiten und Krankheiten, die die Bienenvölker dezimieren, sowie von sonstigen möglichen Ursachen wie dem Schwund der genetischen Vielfalt und dem Anbau genetisch veränderter Nutzpflanzen ab sofort verstärkt fortzusetzen, indem sie hierfür zusätzliche Mittel aus dem Haushalt zur Verfügung stellt;

4.   stellt die Notwendigkeit fest, die Nennung des Landes der Honiggewinnung auf den Produktetiketten verpflichtend vorzuschreiben;

5.   fordert die Kommission auf, im Zuge des GAP-Gesundheitschecks Maßnahmen zu ergreifen, um die Einrichtung ökologischer Ausgleichsflächen (wie die Nutzung von Brachland zur Bienenzucht) zu fördern, insbesondere in großflächigen Anbaugebieten; fordert, dass diese Ausgleichsflächen an den am schwierigsten zu bewirtschaftenden Stellen angesiedelt werden sollten, an denen Pflanzen wie Bienenweide, Borretsch, Ackersenf und Weißklee wachsen können, die wichtige Nahrungsquellen für Bienen sind;

6.   fordert den Rat und die Kommission auf, in allen Beratungen und künftigen rechtsetzenden Maßnahmen, die den Anbau genetisch veränderter Nutzpflanzen in der Europäischen Union betreffen, die Gesundheit von Bienen, die Möglichkeiten zur Vermarktung von Erzeugnissen der Biene und die wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Bienenzucht gebührend zu berücksichtigen;

7.   fordert die Kommission auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko einer ungenügenden Bestäubung zu begrenzen und zwar sowohl für die Imker als auch für die Landwirte, deren Ertrag erheblich steigen könnte;

8.   fordert die Kommission auf, die Qualität der Oberflächengewässer zu kontrollieren und zu überwachen, da Bienen sehr sensibel auf jedwede Verschlechterung der Umwelt reagieren;

9.   fordert die Kommission auf, den Zusammenhang zwischen der Bienensterblichkeit und dem Einsatz von Pestiziden wie Thiamethoxan, Imidacloprid, Clothianidin und Fipronil zu untersuchen, um geeignete Maßnahmen im Hinblick auf die Zulassung dieser Erzeugnisse zu ergreifen;

10.   fordert die Kommission auf, sämtliche Informationen über die Lage der Bienenzucht, die derzeit in den Mitgliedstaaten verfügbar sind, zu bündeln; empfiehlt die Zusammenarbeit der Kommission mit anerkannten Organisationen im Hinblick auf einen Austausch der wissenschaftlichen Erkenntnisse über die Auswirkungen von Pestiziden auf Bienen;

11.   stellt die Notwendigkeit fest, eine Pflicht zur Untersuchung von Importhonigen auf das Vorhandensein von Bakterien der Amerikanischen Faulbrut einzuführen;

12.   fordert die Kommission auf, einen Mechanismus mit Finanzhilfen für die Imkereien vorzuschlagen, die wegen des Bienensterbens in Schwierigkeiten sind;

13.   fordert, dass die Kommission die Erforschung und Bekämpfung von Bienenkrankheiten in die Veterinärpolitik aufnimmt;

14.   fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten nachdrücklich zur Erarbeitung von Sofortmaßnahmen zur Unterstützung des Bienenzuchtsektors aufzufordern;

15.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


22.1.2010   

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CE 16/67


Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten

P6_TA(2008)0568

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu der Überprüfung der Empfehlung 2001/331/EG zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten

(2010/C 16 E/15)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Empfehlung 2001/331/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten (1),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 14. November 2007 über die Überprüfung der Empfehlung 2001/331/EG zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten (KOM(2007)0707),

gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass das Europäische Parlament und der Rat in der Erkenntnis, dass es große Unterschiede zwischen den Inspektionssystemen der einzelnen Mitgliedstaaten gab, im Jahr 2001 die Empfehlung 2001/331/EG angenommen haben, die unverbindliche Kriterien für die Planung und Ausführung von Umweltinspektionen, für Folgemaßnahmen und für die Berichterstattung enthält,

B.

in der Erwägung, dass mit der Empfehlung die Absicht verfolgt wurde, die Einhaltung des Umweltrechts der Gemeinschaft zu stärken und zu seiner konsequenteren Um- und Durchsetzung in allen Mitgliedstaaten beizutragen,

C.

in der Erwägung, dass die genannte Mitteilung darlegt, wie die Kommission sich die weitere Entwicklung der Empfehlung vorstellt, wobei sie sich unter anderem auf die Berichte stützt, die die Mitgliedstaaten über ihre Umsetzung der Empfehlung vorgelegt haben,

D.

in der Erwägung, dass gemäß der Mitteilung die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen über die Umsetzung der Empfehlung „unvollständig oder schwer vergleichbar“ waren,

E.

in der Erwägung, dass aus den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen hervorgeht, dass „nur wenige die vollständige Umsetzung erreicht haben“ und dass „es in der Gemeinschaft nach wie vor große Unterschiede bei der Durchführung von Umweltinspektionen gibt“,

F.

in der Erwägung, dass nach Ansicht der Kommission die unvollständige Umsetzung zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass die Mitgliedstaaten die Definitionen und Kriterien der Empfehlung und die Anforderungen an die Berichterstattung unterschiedlich auslegen,

G.

in der Erwägung, dass die Kommission den Geltungsbereich der Empfehlung für unzureichend hält, da viele wichtige Tätigkeiten nicht erfasst seien, zum Beispiel Natura 2000, die Bekämpfung illegaler Abfallverbringungen, die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), die Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Produkten (zum Beispiel die Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten — RoHS-Richtlinie), der Handel mit gefährdeten Arten sowie Tätigkeiten in Zusammenhang mit genetisch veränderten Organismen und Herstellerverantwortungssystemen,

1.   nimmt mit Sorge die Schlussfolgerung der Kommission zur Kenntnis, dass die vollständige Umsetzung des Umweltrechts in der Gemeinschaft nicht sichergestellt werden kann, da dies nicht nur zu fortdauernden Umweltschädigungen, sondern auch zu Wettbewerbsverzerrungen führt;

2.   hebt ausdrücklich hervor, dass eine gute und einheitliche Umsetzung des Umweltrechts der Gemeinschaft von entscheidender Bedeutung ist und dass andernfalls die Erwartungen der Öffentlichkeit enttäuscht werden und der Ruf der Gemeinschaft als wirksamer Garant des Umweltschutzes untergraben wird;

3.   spricht sich gegen die Absicht der Kommission aus, das Problem nur mit einer nicht verbindlichen Empfehlung und der Aufnahme spezifischer rechtlich bindender Anforderungen in den sektorbezogenen Vorschriften anzugehen;

4.   fordert die Kommission stattdessen eindringlich auf, bis Ende 2009 einen Vorschlag für eine Richtlinie über Umweltinspektionen vorzulegen, in welchem die in der Empfehlung 2001/331/EG enthaltenen Definitionen und Kriterien deutlicher gefasst werden und der Geltungsbereich der Empfehlung ausgeweitet wird;

5.   hält es für wesentlich, das Netz der Europäischen Union zur Durchführung und Durchsetzung des Umweltrechts (IMPEL) zu stärken, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, bis Ende 2009 Bericht darüber zu erstatten, wie dies bewerkstelligt werden kann, unter anderem durch die Einrichtung eines Umweltinspektionsdienstes der Gemeinschaft;

6.   empfiehlt die verstärkte Förderung von Bildungs- und Informationsmaßnahmen im Umweltbereich, deren konkrete Inhalte auf lokaler, regionaler oder nationaler Ebene angesichts der in bestimmten Bereichen festgestellten Bedürfnisse und Probleme festzulegen sind;

7.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 118 vom 27.4.2001, S. 41.


22.1.2010   

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CE 16/68


Somalia

P6_TA(2008)0569

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu Somalia

(2010/C 16 E/16)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließungen zu der Lage in Somalia, insbesondere diejenige vom 15. November 2007 zu Somalia (1) und diejenige vom 19. Juni 2008 zu der routinemäßigen Tötung der Zivilbevölkerung in Somalia (2),

unter Hinweis auf den Bericht von Amnesty International vom 1. November 2008 mit dem Titel „Zur weltweiten Lage der Menschenrechte“,

unter Hinweis auf die Erklärung von Radhika Coomaraswamy, Sonderbeauftragte des UN-Generalsekretärs für Kinder in bewaffneten Konflikten, vom 8. November 2008, worin sie die Steinigung der 13-jährigen Aisha Ibrahim Duhulow verurteilte,

unter Hinweis auf die verschiedenen regionalen Menschenrechtsinstrumente, und vor allem auf die Afrikanische Charta der Menschenrechte und der Rechte der Völker von 1981 und das Zusatzprotokoll von 2003 über die Rechte der Frauen in Afrika,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Aisha Ibrahim Duhulow, ein 13-jähriges Mädchen, am 27. Oktober 2008 in Somalia gesteinigt wurde,

B.

in der Erwägung, dass die Steinigung von einer Gruppe von 50 Männern in einem Stadion in der südlichen Hafenstadt Kismayo vor rund 1 000 Zuschauern vollzogen wurde,

C.

in der Erwägung, dass das Mädchen, das in Wirklichkeit von drei Männern vergewaltigt worden war, wegen Ehebruchs angeklagt und verurteilt wurde, der einen Verstoß gegen islamisches Recht darstellt,

D.

in der Erwägung, dass die al-Shabab-Miliz, die Kismayo unter ihrer Kontrolle hat, Aisha Ibrahim Duhulow festnahm und ihre Hinrichtung durch Steinigung anordnete, dass sie aber die Männer, die sie vergewaltigt haben sollen, nicht festnahm,

E.

in der Erwägung, dass im Stadion Mitglieder der Miliz zu schießen begannen, als einige Menschen im Stadion versuchten, Aisha Ibrahim Duhulow das Leben zu retten, und sie einen Jungen, der sich unter den Zuschauern befand, erschossen,

F.

in der Erwägung, dass glaubhaften Berichten zufolge Menschenrechtsaktivisten in Kismayo von der al-Shabab-Miliz, die ihnen die Verbreitung falscher Informationen über den Vorfall vorwirft, Todesdrohungen erhalten haben,

G.

in der Erwägung, dass es in Somalia täglich zu schweren Menschenrechtsverletzungen kommt, dies aufgrund der dramatischen Lage im Land und der weitverbreiteten Gewalttaten, für die einige Fraktionen der Allianz zur Wiederbefreiung Somalias (die sog. „Islamischen Gerichte“), die versuchen, die rechtmäßige Regierung Somalias zu stürzen, verantwortlich sind,

H.

in der Erwägung, dass zu diesen Menschenrechtsverletzungen auch die kürzliche Entführung von zwei italienischen römisch-katholischen Ordensschwestern aus Kenia, die dann nach Somalia gebracht wurden, und die häufiger gewordenen Selbstmordattentate gehören, bei denen in den letzten Wochen mindestens 30 Menschen im Norden des Landes starben,

I.

in der Erwägung, dass Mitarbeiter von im Land tätigen internationalen Organisationen in jüngster Zeit getötet bzw. Opfer von Gewalt wurden, und in der Erwägung, dass für diese Taten mehrheitlich Mitglieder bewaffneter Oppositionsgruppen, u. a. al-Shabab-Milizen, und die Fraktion „Islamische Gerichte“ verantwortlich sind,

J.

in der Erwägung, dass die islamistischen Aufständischen in Mogadischu, der Hauptstadt des Landes, öffentliche Auspeitschungen vornahmen, um so ihre immer größere Macht unter Beweis zu stellen,

K.

in der Erwägung, dass diese brutalen Taten die von diesen Milizen angewandten Methoden und, allgemeiner, alle Risiken aufzeigen, die hinsichtlich der Achtung der Menschenrechte entstehen, falls sie ihren Machtbereich im Land erweitern,

L.

in der Erwägung, dass die föderale Übergangsregierung Somalias und die Allianz für die Wiederbefreiung Somalias (ARS) am 26. Oktober 2008 in Dschibuti ein Waffenstillstandsabkommen unterzeichnet haben, wobei die führenden Politiker der Region bei einem Sondergipfel der IGAD (Inter-Governmental Authority for Development — Zwischenstaatliche Behörde für Entwicklung) in Nairobi am 28. und 29. Oktober 2008 einen Friedensplan für Somalia vorgestellt haben,

M.

in der Erwägung, dass die Unterstützung der föderalen Übergangsregierung Somalias und ihres Präsidenten, Abdullahi Yusuf, von größter Bedeutung ist,

1.   verurteilt die Hinrichtung durch Steinigung von Aisha Ibrahim Duhulow auf das Schärfste und bringt sein Entsetzen angesichts einer solch barbarischen Tat an einem 13-jährigen Mädchen, das Opfer einer Vergewaltigung wurde, zum Ausdruck;

2.   fordert die Regierung Somalias auf, diese Hinrichtung zu verurteilen und Maßnahmen zu ergreifen, um solche brutalen Hinrichtungen in Zukunft zu verhindern;

3.   fordert die Regierung Somalias auf, mit Texten und Erklärungen das Ansehen von Aisha Ibrahim Duhuluw posthum wiederherzustellen;

4.   unterstützt die Bemühungen der rechtmäßigen Regierung Somalias, den Hafen von Kismayo ihrer Kontrolle zu unterstellen, und fordert, dass die Männer, denen die Vergewaltigung von Aisha Ibrahim Duhulow zur Last gelegt wird, gemäß einem ordnungsgemäßen Verfahren angeklagt werden;

5.   fordert die Europäische Union auf, alle erforderliche Unterstützung zu leisten, damit auf Dauer in Somalia eine demokratische Regierung zustande kommt, und die Regierung Somalias bei ihren Bemühungen weiter zu unterstützen, die Kontrolle über das gesamte Land zu erlangen und die Rechtsstaatlichkeit in einer mit ihren internationalen Menschenrechtsverpflichtungen in Einklang stehenden Art und Weise herzustellen, was solche Hinrichtungen in Zukunft verhindern würde;

6.   fordert die Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) nachdrücklich auf, ihr Mandat zum Schutz der Zivilbevölkerung, mit besonderem Schwerpunkt auf dem Schutz von Frauen und Kindern, voll und ganz zu erfüllen, und fordert, dass ihr ein Mandat zur Beobachtung, Untersuchung und Berichterstattung über Menschenrechtsverletzungen übertragen wird;

7.   fordert sowohl die Staatsführung Somalias als auch Kenias auf, alles zu unternehmen und alle erdenklichen politischen und diplomatischen Initiativen zur Befreiung der beiden italienischen römisch-katholischen Ordensschwestern zu ergreifen;

8.   unterstützt entschieden das zwischen der Regierung Somalias und der Allianz zur Wiederbefreiung Somalias (ARS) geschlossene Abkommen von Dschibuti, das die jahrelangen Feindseligkeiten in Somalia beenden soll und mit dem eine dauerhafte Lösung zur Wiederherstellung des Friedens gefunden und den in dieser Entschließung genannten Missbräuchen Einhalt geboten werden soll;

9.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen sowie dem Generalsekretär der Afrikanischen Union, den Regierungen der IGAD, der AMISOM und der Regierung Somalias zu übermitteln.


(1)  ABl. C 282 E vom 6.11.2008, S. 479.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0313.


22.1.2010   

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CE 16/71


Todesstrafe in Nigeria

P6_TA(2008)0570

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zur Todesstrafe in Nigeria

(2010/C 16 E/17)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zu Menschenrechtsverletzungen in Nigeria,

unter Hinweis auf das bestehende Moratorium der Bundesregierung von Nigeria für die Vollstreckung der Todesstrafe,

unter Hinweis auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte,

unter Hinweis auf den am 29. Oktober 1993 von Nigeria ratifizierten Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1966,

unter Hinweis auf die am 22. Juni 1983 von Nigeria ratifizierte Afrikanische Charta der Rechte der Menschen und der Völker von 1981,

unter Hinweis auf die am 23. Juli 2001 von Nigeria ratifizierte Afrikanische Charta der Rechte und des Wohlergehens des Kindes von 1990,

unter Hinweis auf das am 28. Juli 2001 von Nigeria ratifizierte Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung von 1984,

unter Hinweis auf das am 13. Juni 1985 von Nigeria ratifizierte Übereinkommen über die Beseitigung aller Formen der Diskriminierung der Frau von 1979 sowie unter Hinweis auf das am 22. November 2004 von Nigeria ratifizierte Fakultativprotokoll von 1999,

unter Hinweis auf das am 19. April 1991 von Nigeria ratifizierte Übereinkommen über die Rechte des Kindes von 1989,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass mehr als 720 Männer und elf Frauen, die in nigerianischen Gefängnissen sitzen, zum Tode verurteilt wurden,

B.

in der Erwägung, dass die nationale nigerianische Studiengruppe zur Todesstrafe und die Präsidialkommission zur Reform der Justizverwaltung festgestellt haben, dass die Insassen der Todeszellen fast ausschließlich arm und ohne rechtliche Vertretung sind,

C.

in der Erwägung, dass mindestens 40 der im Todestrakt einsitzenden Gefängnisinsassen zum Zeitpunkt ihres angeblichen Verbrechens zwischen 13 und 17 Jahre alt waren, obwohl das internationale Recht die Verurteilung von strafrechtlich in Erscheinung getretenen Kindern zur Todesstrafe verbietet,

D.

in der Erwägung, dass Gerichte der islamischen Scharia in 12 der 36 Bundesstaaten Nigerias die Rechtsprechung in Strafsachen ausüben; in der Erwägung, dass diese Gerichte nach wie vor Todesurteile aussprechen und Strafen wie Auspeitschungen und Amputationen verhängen;

E.

in der Erwägung, dass 47 % der Insassen von Todestrakten darauf warten, dass ihr Berufungsverfahren abgeschlossen wird, sowie in der Erwägung, dass ein Viertel der Berufungsverfahren schon seit fünf Jahren andauert, dass 6 % der Gefangenen, deren Berufungsverfahren noch aussteht, schon mehr als 20 Jahre darauf warten und dass ein Gefangener 24 Jahre im Todestrakt verbracht hat,

F.

in der Erwägung, dass das nigerianische Strafrechtssystem von Korruption und Pflichtvergessenheit geprägt und in keiner Weise angemessen ausgestattet ist,

G.

in der Erwägung, dass Folter in Nigeria, obgleich verboten, an der Tagesordnung ist und dass fast 80 % der Insassen nigerianischer Gefängnisse angeben, sie seien geschlagen, mit Waffengewalt bedroht oder in Polizeizellen gefoltert worden,

H.

in der Erwägung, dass viele Gefangene, die auf ihr Verfahren oder ihre Hinrichtung warten, von Polizeibeamten erpresst werden, die für ihre Freilassung Geld von ihnen fordern,

I.

in der Erwägung, dass mehr als die Hälfte der 40 000 Gefängnisinsassen des Landes weder vor ein ordentliches Gericht gestellt noch verurteilt worden sind,

J.

in der Erwägung, dass chronische, aber vermeidbare Krankheiten wie HIV-Infektionen, Malaria, Tuberkulose, Grippe und Lungenentzündung in den Gefängnissen grassieren,

K.

in der Erwägung, dass die nigerianischen Behörden immerhin Versuche unternommen haben, die Mängel des Gerichtswesens zu beseitigen; in der Erwägung, dass die nationale Studiengruppe über die Todesstrafe (2004) und die Präsidialkommission zur Reform der Justizverwaltung (2007) Zweifel daran geäußert haben, dass die Todesstrafe dazu beiträgt, die Zunahme und das Ausmaß von Verbrechen in Nigeria abzuschwächen; jedoch in der Erwägung, dass weder die Bundesregierung noch die Regierungen der Bundesstaaten etwas unternommen haben, um die dringenden Probleme in Angriff zu nehmen, die von den beiden Studiengruppen festgestellt wurden,

L.

in der Erwägung, dass Nigeria seit 2002 offiziell keine Hinrichtungen mehr vermeldet hat,

M.

in der Erwägung, dass nur sieben der 53 Mitgliedstaaten der Afrikanischen Union im Jahr 2007 Hinrichtungen vorgenommen haben, 13 afrikanische Staaten die Todesstrafe de iure und weitere 22 die Todesstrafe de facto abgeschafft haben,

N.

in der Erwägung, dass 1977 lediglich 16 Länder die Todesstrafe für alle Verbrechen abgeschafft hatten und dass heute 137 der 192 UN-Mitgliedstaaten die Todesstrafe de iure oder de facto abgeschafft haben,

1.   fordert die Bundesregierung von Nigeria und die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten auf, die Todesstrafe abzuschaffen;

2.   fordert die Bundesregierung von Nigeria und die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten auf, bis zur Abschaffung ein unverzügliches Moratorium für alle Hinrichtungen zu erklären, wie es in der Resolution 62/149 vom 26. Februar 2008 der UN-Generalversammlung vorgesehen ist, und unverzüglich alle Todesstrafen in Gefängnisstrafen umzuwandeln;

3.   fordert die Bundesregierung von Nigeria und die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten auf, einen umfassenden Ansatz zur Bekämpfung des Verbrechens zu entwickeln und zu erklären, wie hier Abhilfe geschaffen werden soll;

4.   fordert die Bundesregierung von Nigeria und die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten auf, in den Rechtsvorschriften sowohl auf Bundes- als auch auf Länderebene alle Bestimmungen zu beseitigen, die die Todesstrafe für Straftäter vorsehen, die zum Zeitpunkt des ihnen zur Last gelegten Verbrechens weniger als 18 Jahre alt waren;

5.   fordert die Bundesregierung Nigerias und die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten auf, dafür zu sorgen, dass bei Kapitalverbrechen die striktesten international anerkannten und verfassungsrechtlichen Normen für ein faires Verfahren respektiert werden, insbesondere was folgende Bereiche betrifft: unangemessene Rechtsvertretung ärmerer Gefangener, Geständnisse oder Beweise, die durch Gewalt, Nötigung oder Folter zustande gekommen sind, unverhältnismäßig lange Verfahren und Berufungsfristen sowie die Verurteilung von Minderjährigen;

6.   fordert die Bundesregierung von Nigeria auf, das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte von 1989 und das Fakultativprotokoll zu dem UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Bestrafung von 2002 zu ratifizieren;

7.   fordert die Regierungen der nigerianischen Bundesstaaten auf, alle Bestimmungen abzuschaffen, nach denen zwingend die Todesstrafe vorgesehen ist;

8.   fordert die Bundesregierung Nigerias und die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten auf, die Empfehlungen der nationalen Studiengruppe über die Todesstrafe von 2004 und die Schlussfolgerungen der Präsidialkommission für die Reform der Justizverwaltung von 2007 umzusetzen und insbesondere ein Moratorium für Hinrichtungen einzuführen und alle Todesstrafen umzuwandeln;

9.   fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den nigerianischen Behörden fachliche Unterstützung zu gewähren, damit diese die Rechtsvorschriften, laut denen die Todesstrafe vorgesehen ist, mit Blick darauf revidieren, dass die Todesstrafe abgeschafft wird, und die Ermittlungsverfahren der nigerianischen Polizei verbessern;

10.   fordert Unterstützung für die Arbeitsgruppe „Todesstrafe“ der Afrikanischen Kommission der Menschenrechte und der Rechte der Völker bei der Ausarbeitung eines Protokolls zur Afrikanischen Charta über ein Verbot der Todesstrafe, mit dem die Wiedereinführung der Todesstrafe verhindert werden soll;

11.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, der Wirtschaftsgemeinschaft der Westafrikanischen Staaten, der Bundesregierung und dem Parlament von Nigeria, der Afrikanischen Union und dem Panafrikanischen Parlament zu übermitteln.


22.1.2010   

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CE 16/73


Der Fall der Familie al-Kurd

P6_TA(2008)0571

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu dem Fall der Familie al-Kurd

(2010/C 16 E/18)

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zum Nahen Osten,

unter Hinweis auf den Bericht seiner Ad-hoc-Delegation über ihre Reise nach Israel und in die palästinensischen Gebiete vom 30. Mai bis 2. Juni 2008 und die Ergebnisse dieses Berichts,

unter Hinweis auf die vierte Genfer Konvention,

unter Hinweis auf die einschlägigen Resolutionen der Vereinten Nationen,

unter Hinweis auf das Assoziationsabkommen zwischen der EU und Israel, insbesondere dessen Artikel 2,

unter Hinweis auf die Erklärung des Vorsitzes im Namen der Europäischen Union vom 10. November 2008 zu der Zerstörung von Häusern in Ost-Jerusalem,

gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

unter Hinweis darauf, dass Angehörige der israelischen Polizei und der israelischen Streitkräfte in der Nacht zum Sonntag, dem 9. November 2008, die Familie al-Kurd zwangsweise aus ihrem Haus im Stadtteil Sheikh Jarrah von Ost-Jerusalem entfernten, wo diese mehr als 50 Jahre gewohnt hatte, und dass sie unmittelbar danach Siedler in das Haus der Familie ließen und anschließend das Gebiet abriegelten,

B.

unter Hinweis darauf, dass diese Zwangsräumung aufgrund einer Anordnung des Obersten Gerichtshofs Israels vom 16. Juli 2008 und nach langen, umstrittenen Verfahren in israelischen Gerichten und Behörden über die Frage des Eigentums durchgeführt wurde,

C.

unter Hinweis darauf, dass das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) erklärt hat, es werde der Familie weiterhin Unterstützung gewähren,

D.

unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass die Zwangsräumung trotz internationalen Protests erfolgt ist, dass die Vereinigten Staaten deswegen bei der israelischen Staatsführung vorstellig geworden sind, dass die genannte Entscheidung den Weg für die Übernahme von 26 weiteren Häusern im Ost-Jerusalemer Stadtteil Sheikh Jarrah freimachen könnte, wobei 26 weiteren Familien die Zwangsräumung droht, und dass die politischen Konsequenzen dieser Angelegenheit für den künftigen Status Ost-Jerusalems zu beachten sind,

E.

unter Hinweis auf die einschlägigen Resolutionen des UN-Sicherheitsrats und darauf, dass die Staatengemeinschaft die Souveränität Israels über Ost-Jerusalem nicht anerkannt hat,

F.

unter Hinweis darauf, dass eine Delegation des Europäischen Parlaments am 3. November 2008 den Stadtteil Sheikh Jarrah besucht und Gelegenheit gehabt hat, mit der Familie al-Kurd zusammenzutreffen,

1.   erklärt sich zutiefst besorgt über die zwangsweise Entfernung der Familie al-Kurd aus diesem Haus, den vor kurzer Zeit durchgeführten Abriss von Häusern palästinensischer Familien in mehreren Stadtgebieten Ost-Jerusalems durch den israelischen Staat und die gravierenden möglichen Folgen dieser Maßnahmen;

2.   weist darauf hin, dass diese Maßnahmen, die das Leben der Bewohner dieser Gebiete erheblich beeinträchtigen, Verstöße gegen das internationale Recht darstellen, und fordert die israelische Staatsführung auf, sie so bald wie möglich zu beenden;

3.   stellt fest, dass zwar die Unabhängigkeit der israelischen Justiz in den international anerkannten Grenzen des Staates Israel zu achten ist, dass aber Ost-Jerusalem nach internationalem Recht nicht der Zuständigkeit der israelischen Gerichte unterworfen ist;

4.   fordert den Rat, die Kommission und die Staatengemeinschaft einschließlich des Quartetts auf, alles ihnen Mögliche zu unternehmen, um die palästinensischen Bewohner von Sheikh Jarrah und anderen Stadtteilen Ost-Jerusalems zu schützen, und fordert das Quartett auf, sich in dieser Hinsicht aktiver zu verhalten;

5.   wiederholt seine Aufforderung an die israelische Staatsführung, alle Schritte zur Ausdehnung der Siedlungen und den Bau des Sicherheitszauns jenseits der Grenzen Israels von 1967 zu beenden, und stellt fest, dass diese Maßnahmen dem internationalen Recht widersprechen und die Bemühungen um Frieden schwächen;

6.   bekräftigt, dass solche Maßnahmen den Aussichten auf ein Friedensabkommen zwischen Palästinensern und Israelis nur schaden können; legt Israel dringend nahe, auf alle einseitigen Maßnahmen zu verzichten, die dem Ergebnis von Verhandlungen über den endgültigen Status, besonders den Jerusalems, vorgreifen können;

7.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem Hohen Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Nahost-Sonderbeauftragten des Quartetts, der Regierung Israels, der Knesset, dem Präsidenten der Palästinensischen Autonomiebehörde und dem Palästinensischen Legislativrat zu übermitteln.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

Dienstag, 18. November 2008

22.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 16/76


Antrag auf Aufhebung der Immunität von Frank Vanhecke

P6_TA(2008)0537

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Frank Vanhecke (2008/2092(IMM))

(2010/C 16 E/19)

Das Europäische Parlament,

befasst mit dem vom Justizminister des Königreichs Belgien auf Antrag der Staatsanwaltschaft von Dendermonde übermittelten und am 10. April 2008 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Frank Vanhecke,

nach Anhörung von Frank Vanhecke gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

gestützt auf die Artikel 9 und 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964 und vom 10. Juli 1986 (1),

in Kenntnis der Artikel 58 und 59 der belgischen Verfassung,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0421/2008),

1.   beschließt, die Immunität von Frank Vanhecke aufzuheben;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich der zuständigen Behörde des Königreichs Belgien zu übermitteln.


(1)  Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, S. 419, und Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere, Slg. 1986, S. 2391.


22.1.2010   

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CE 16/77


Antrag auf Aufhebung der Immunität von Massimo D'Alema

P6_TA(2008)0538

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Massimo D'Alema (2008/2298(IMM))

(2010/C 16 E/20)

Das Europäische Parlament,

befasst mit dem von der Staatsanwaltschaft beim Gericht in Mailand am 30. Mai 2008 übermittelten und am 16. Juni 2008 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Massimo D'Alema,

gestützt auf Artikel 10 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften vom 8. April 1965 und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments,

in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12. Mai 1964 und vom 10. Juli 1986 (1),

gestützt auf die Artikel 6 und 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0422/2008),

1.   beschließt, die Verwendung dieser abgehörten Telefongespräche nicht zu genehmigen und die Immunität von Massimo D'Alema nicht aufzuheben;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht seines zuständigen Ausschusses unverzüglich den zuständigen italienischen Behörden zu übermitteln.


(1)  Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier, Slg. 1964, S. 419, und Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere, Slg. 1986, S. 2391.


III Vorbereitende Rechtsakte

Europäisches Parlament

Dienstag, 18. November 2008

22.1.2010   

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CE 16/78


Abschluss des Protokolls zum Abkommen EG/Kasachstan über Partnerschaft und Zusammenarbeit anlässlich des EU-Beitritts Bulgariens und Rumäniens *

P6_TA(2008)0528

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates und der Kommission über den Abschluss des Protokolls zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (KOM(2007)0105 — C6-0328/2008 — 2007/0039(CNS))

(2010/C 16 E/21)

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates und der Kommission (KOM(2007)0105),

in Kenntnis des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit mit der Republik Kasachstan,

gestützt auf Artikel 44 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 letzter Satz, Artikel 55, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 71, Artikel 80 Absatz 2, Artikel 93, Artikel 94, Artikel 133, Artikel 181a und Artikel 300 Absatz 2 zweiter Satz des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 101 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 der Akte über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens,

gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0328/2008),

gestützt auf Artikel 51, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für auswärtige Angelegenheiten (A6-0416/2008),

1.   stimmt dem Abschluss des Protokolls zu;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Kasachstan zu übermitteln.


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CE 16/79


Gemeinsames Unternehmen zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) *

P6_TA(2008)0529

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 219/2007 des Rates zur Gründung eines gemeinsamen Unternehmens zur Entwicklung des europäischen Flugverkehrsmanagementsystems der neuen Generation (SESAR) (KOM(2008)0483 — C6-0305/2008 — 2008/0159(CNS))

(2010/C 16 E/22)

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0483),

gestützt auf die Artikel 171 und 172 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0305/2008),

gestützt auf Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6-0439/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission;

2.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


22.1.2010   

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CE 16/79


Vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) ***I

P6_TA(2008)0530

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) (KOM(2008)0318 — C6-0205/2008 — 2008/0099(COD))

(2010/C 16 E/23)

(Verfahren der Mitentscheidung — Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0318),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0205/2008),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (1),

gestützt auf die Artikel 80 und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0382/2008),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,

1.   billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


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CE 16/80


Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter (kodifizierte Fassung) ***I

P6_TA(2008)0531

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter (kodifizierte Fassung) (KOM(2008)0344 — C6-0217/2008 — 2008/0109(COD))

(2010/C 16 E/24)

(Verfahren der Mitentscheidung — Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0344),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 44 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0217/2008),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (1),

gestützt auf die Artikel 80 und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0383/2008),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,

1.   billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


22.1.2010   

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CE 16/81


Führersitz von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung) ***I

P6_TA(2008)0532

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führersitz von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung) (KOM(2008)0351 — C6-0243/2008 — 2008/0115(COD))

(2010/C 16 E/25)

(Verfahren der Mitentscheidung — Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0351),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0243/2008),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (1),

gestützt auf die Artikel 80 und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0384/2008),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,

1.   billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


22.1.2010   

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CE 16/82


Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (kodifizierte Fassung) *

P6_TA(2008)0533

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen (kodifizierte Fassung) (KOM(2008)0365 — C6-0273/2008 — 2008/0117(CNS))

(2010/C 16 E/26)

(Verfahren der Mitentscheidung — Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0365),

gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0273/2008),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten (1),

gestützt auf die Artikel 80 und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0387/2008),

A.

in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,

1.   billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.


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CE 16/82


Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ***

P6_TA(2008)0534

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen im Namen der Gemeinschaft (9196/2008 — C6-0215/2008 — 2008/0048(AVC))

(2010/C 16 E/27)

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (9196/2008),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 61 Buchstabe c des EG-Vertrags unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C6-0215/2008),

gestützt auf Artikel 75 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Rechtsausschusses (A6-0428/2008),

1.   gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Übereinkommens;

2.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


22.1.2010   

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CE 16/83


Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (Durchführungsbefugnisse der Kommission) ***I

P6_TA(2008)0535

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft betreffend die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse — Anpassung an das Regelungsverfahren mit Kontrolle (KOM(2007)0776 — C6-0452/2007 — 2007/0272(COD))

(2010/C 16 E/28)

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0776),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 285 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0452/2007),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0376/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


22.1.2010   

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CE 16/84


Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung

P6_TA(2008)0536

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung gemäß Nummer 28 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2008)0609 — C6-0345/2008 — 2008/2286(ACI))

(2010/C 16 E/29)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0609 — C6-0345/2008),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2),

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0430/2008),

A.

in der Erwägung, dass die Europäische Union die geeigneten Legislativ- und Haushaltsinstrumente geschaffen hat, um zusätzliche Unterstützung für Arbeitnehmer bereitzustellen, die unter den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge leiden, und Hilfestellung bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu leisten,

B.

in der Erwägung, dass die finanzielle Unterstützung der Europäischen Union für entlassene Arbeitnehmer im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die während der Konzertierungssitzung vom 17. Juli 2008 angenommen wurde, dynamischen Charakter haben und so zügig und effizient wie möglich bereitgestellt werden sollte,

C.

in der Erwägung, dass Italien im Zusammenhang mit Entlassungen im Textilsektor in vier Fällen — in Sardinien, im Piemont, in der Lombardei und der Toskana — Unterstützung beantragt hat (3),

1.   fordert die beteiligen Organe auf, in Übereinstimmung mit der genannten Gemeinsamen Erklärung, durch deren Annahme das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission bestätigt haben, wie wichtig es ist, unter gebührender Beachtung der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 ein schnelles Verfahren für die Annahme von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zu gewährleisten, die erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Mobilisierung des Fonds zu beschleunigen;

2.   billigt den dieser Entschließung beigefügten Beschluss;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss mit dem Präsidenten des Rates zu unterzeichnen und seine Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung mit ihrer Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.

(3)  Anträge EGF/2007/005 IT/Sardinien, EGF/2007/006 IT/Piemont, EGF/2007/007 IT/Lombardei und EGF/2008/001 IT/Toskana.


ANLAGE

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER DIE INANSPRUCHNAHME DES EUROPÄISCHEN FONDS FÜR DIE ANPASSUNG AN DIE GLOBALISIERUNG GEMÄSS NUMMER 28 DER INTERINSTITUTIONELLEN VEREINBARUNG VOM 17. MAI 2006 ZWISCHEN DEM EUROPÄISCHEN PARLAMENT, DEM RAT UND DER KOMMISSION ÜBER DIE HAUSHALTSDISZIPLIN UND DIE WIRTSCHAFTLICHE HAUSHALTSFÜHRUNG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (1), insbesondere auf Nummer 28,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (nachstehend „Fonds“ genannt) wurde errichtet, um entlassene Arbeitnehmer, die von den Folgen weit reichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge betroffen sind, zusätzlich zu unterstützen und ihnen bei ihrer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt behilflich zu sein.

(2)

Die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 sieht vor, dass der Fonds bis zur jährlichen Obergrenze von 500 Millionen EUR in Anspruch genommen werden kann.

(3)

Italien hat im Zusammenhang mit Entlassungen im Textilsektor vier Anträge auf Inanspruchnahme des Fonds gestellt: am 9. August 2007 für Sardinien, am 10. August 2007 für das Piemont, am 17. August 2007 für die Lombardei und am 12. Februar 2008 für die Toskana. Die Anträge erfüllen die Voraussetzungen für die Festsetzung des Finanzbeitrags gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006.

(4)

Der Fonds sollte folglich in Anspruch genommen werden, um einen Finanzbeitrag für die Anträge bereitzustellen —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung in Anspruch genommen, um den Betrag von 35 158 075 EUR an Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen bereitzustellen.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Straßburg am … November 2008

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1.


22.1.2010   

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Amtsblatt der Europäischen Union

CE 16/86


Allgemeines Verbrauchsteuersystem *

P6_TA(2008)0541

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das allgemeine Verbrauchsteuersystem (KOM(2008)0078 — C6-0099/2008 — 2008/0051(CNS))

(2010/C 16 E/30)

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0078),

gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0099/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6-0417/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2a (neu)

 

(2a)

Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, sollten weitere Anstrengungen im Hinblick auf eine schrittweise Harmonisierung der Verbrauchsteuer in der Europäischen Union unternommen werden, wobei gleichzeitig Aspekte wie die öffentliche Gesundheit, der Umweltschutz und haushaltspolitische Erwägungen berücksichtigt werden sollten.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

(4)

Auf verbrauchsteuerpflichtige Waren können für besondere Zwecke andere indirekte Steuern erhoben werden. Um die Wirksamkeit der Gemeinschaftsregelungen im Bereich der indirekten Steuern in einem solchen Fall nicht zu gefährden, müssen die Mitgliedstaaten wesentliche Kernpunkte dieser Regelungen berücksichtigen.

(4)

Auf verbrauchsteuerpflichtige Waren können für besondere Zwecke andere indirekte Steuern erhoben werden. Um die Wirksamkeit der Gemeinschaftsregelungen im Bereich der indirekten Steuern in einem solchen Fall nicht zu gefährden, müssen die Mitgliedstaaten wesentliche Kernpunkte dieser Regelungen berücksichtigen, insbesondere solche, die die Steuerbemessungsgrundlage und die Berechnung der Steuer, den Steueranspruch und die steuerliche Überwachung betreffen .

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4a (neu)

 

(4a)

Bei der Durchführung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten der Notwendigkeit der Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus Rechnung tragen.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

(9)

Da die Verbrauchsteuer auf den Verbrauch bestimmter Waren erhoben wird, darf sie nicht auf zerstörte oder unwiederbringlich verlorengegangene Waren erhoben werden, ungeachtet der Umstände der Zerstörung oder des Verlusts.

(9)

Da die Verbrauchsteuer auf den Verbrauch bestimmter Waren erhoben wird, darf sie nicht auf unbestreitbar zerstörte oder unwiederbringlich verlorengegangene Waren erhoben werden, ungeachtet der Umstände der Zerstörung oder des Verlusts.

Abänderung 57

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14

(14)

Die Fälle, in denen steuerbefreite Verkäufe an Reisende zulässig sind , die das Gebiet der Gemeinschaft verlassen, sind klar festzulegen .

(14)

Steuerbefreite Verkäufe an Reisende, die das Gebiet der Gemeinschaft auf dem Landweg verlassen, sollten weiterhin zulässig sein, wenn die an ihren Grenzen gelegenen Tax-free-Verkaufsstellen den Mitgliedstaaten garantieren können, dass sie alle Bedingungen erfüllen, um Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und Missbrauch vorzubeugen .

Abänderung 58

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 14a (neu)

 

(14a)

Reisende, die sich auf dem Luft- oder Seeweg in ein Drittgebiet oder ein Drittland begeben und im Besitz eines Beförderungsausweises sind, worin als endgültiger Bestimmungsort ein Flug- oder Seehafen in einem Drittgebiet oder Drittland genannt ist, sollten in den Genuss einer Steuerbefreiung für verbrauchsteuerpflichtige Waren kommen, die von Tax-free-Verkaufsstellen abgegeben werden.

Abänderung 59

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19a (neu)

 

(19a)

Die Vorschriften über die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung sollten es unter bestimmten Voraussetzungen zulassen, dass eine Gesamtsicherheit für einen verringerten Verbrauchsteuerbetrag oder gar keine Sicherheit geleistet wird.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21a (neu)

 

(21a)

Zur Gewährleistung des wirksamen Funktionierens des EDV-gestützten Systems sollten die Mitgliedstaaten innerhalb ihrer nationalen Anwendungen einen einheitlichen Datensatz und eine einheitliche Datenstruktur verwenden, um den Wirtschaftsbeteiligen eine zuverlässige Schnittstelle zu bieten.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 24

(24)

Es sind die Verfahren zu regeln, nach denen vorzugehen ist, wenn das EDV-gestützte System nicht zur Verfügung steht.

(24)

Es sind die Verfahren zu regeln, nach denen vorzugehen ist, wenn das EDV-gestützte System ohne Verschulden der an der Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren beteiligten Akteure oder aus Gründen, die diese nicht zu vertreten haben , nicht zur Verfügung steht.

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28a (neu)

 

(28a)

Bei Waren, die verbrauchsteuerpflichtig sind, weil sie von Privatpersonen zum eigenen Gebrauch erworben und durch sie befördert werden, sollte die Menge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren genau angegeben werden.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 36

(36)

Es wird ein Übergangszeitraum vorgesehen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung noch unter Einhaltung der in der Richtlinie 92/12/EWG festgelegten Formalitäten zulassen können, um die Anpassung an das System zur elektronischen Kontrolle der Beförderungen unter Steueraussetzung zu ermöglichen.

(36)

Es sollte ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung noch unter Einhaltung der in der Richtlinie 92/12/EWG festgelegten Formalitäten zulassen können, um die Anpassung an das System zur elektronischen Kontrolle der Beförderungen unter Steueraussetzung zu ermöglichen. Die Dauer des Übergangszeitraums sollte unter gebührender Berücksichtigung der Möglichkeit, das EDV-gestützte System in den einzelnen Mitgliedstaaten tatsächlich einzuführen, festgelegt werden .

Abänderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 — Nummer 4a (neu)

 

4a.

„Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren“ ist die Verbringung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in das Gebiet der Gemeinschaft, sofern diese Waren bei ihrer Verbringung in die Gemeinschaft nicht in ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren übergeführt werden, oder die Entlassung verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;

Abänderung 10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 — Nummer 4b (neu)

 

4b.

ein „registrierter Empfänger“ ist eine natürliche oder juristische Person, die von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats entsprechend den von diesen Behörden festgesetzten Voraussetzungen ermächtigt wurde, in einem Verfahren der Steueraussetzung beförderte verbrauchsteuerpflichtige Waren, die von einem anderen Mitgliedstaat aus versandt wurden, in Empfang zu nehmen;

Abänderung 11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 — Nummer 4c (neu)

 

4c.

ein „registrierter Versender“ ist eine natürliche oder juristische Person, die von den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats entsprechend den von diesen Behörden festgesetzten Voraussetzungen ermächtigt wurde, verbrauchsteuerpflichtige Waren, die sich in einem Verfahren der Steueraussetzung befinden, bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (1) zu versenden;

Abänderung 12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 — Nummer 4d (neu)

 

4d.

ein „zugelassener Lagerinhaber“ ist eine natürliche oder juristische Person, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ermächtigt wurde, in Ausübung ihres Berufs verbrauchsteuerpflichtige Waren herzustellen, zu verarbeiten, in Besitz zu halten, in Empfang zu nehmen oder zu versenden, wenn die Verpflichtung zur Zahlung der Verbrauchsteuer im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung ausgesetzt wurde;

Abänderung 13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 — Nummer 4e (neu)

 

4e.

„Steuerlager“ ist ein Ort, an dem verbrauchsteuerpflichtige Waren, die sich in einem Verfahren der Steueraussetzung befinden, unter bestimmten Voraussetzungen, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich das Steuerlager befindet, festgelegt werden, von einem zugelassenen Lagerinhaber in Ausübung des Berufs hergestellt, verarbeitet, in Besitz gehalten, in Empfang genommen oder versandt werden;

Abänderung 14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 — Nummer 4f (neu)

 

4f.

„Ort der Einfuhr“ ist der Ort, an dem sich die Waren bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 befinden.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 — Absatz 2 — Unterabsatz 1 — Buchstabe c

c)

die Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren.

c)

die Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren einschließlich der unrechtmäßigen Einfuhr, sofern die verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht unmittelbar bei der Einfuhr einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellt werden .

Abänderung 16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 — Absatz 4

(4)

Die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust verbrauchsteuerpflichtiger Waren , einschließlich Verluste, die sich aus der Eigenart der Waren ergeben, gelten nicht als deren Überführung in den freien Verkehr .

(4)

Die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust der betreffenden verbrauchsteuerpflichtigen Waren ist gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem diese vollständige Zerstörung oder dieser unwiederbringliche Verlust eingetreten ist , hinreichend nachzuweisen.

Der Verlust oder die Zerstörung der betreffenden verbrauchsteuerpflichtigen Waren ist den zuständigen Zollbehörden hinreichend nachzuweisen.

Kann im Falle einer Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung nicht bestimmt werden, wo die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust eingetreten ist, so gilt die Zerstörung bzw. der Verlust als in dem Mitgliedstaat eingetreten, in dem sie bzw. er festgestellt wurde.

Waren gelten dann als im Sinne des ersten Unterabsatzes unwiederbringlich verlorengegangen, wenn sie von niemandem mehr genutzt werden können.

Die Mitgliedstaaten können die vorsätzliche Zerstörung von Waren, die sich in einem Verfahren der Steueraussetzung befinden, von der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden abhängig machen.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 — Absatz 1

(1)

Kam es bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung zu einer Unregelmäßigkeit, die eine Überführung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte, und kann der Ort, an dem die Überführung stattfand, nicht bestimmt werden, so gilt die Überführung als im Abgangsmitgliedstaat erfolgt.

(1)

Kam es bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung zu einer Unregelmäßigkeit, die eine Überführung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zur Folge hatte, und kann der Ort, an dem die Überlassung stattfand, nicht bestimmt werden, so gilt die Überlassung als im Abgangsmitgliedstaat und zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Unregelmäßigkeit festgestellt wurde .

 

Treffen die in einem Verfahren der Steueraussetzung beförderten verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht am Bestimmungsort ein und ist die damit verbundene Unregelmäßigkeit, die eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zur Folge hatte, nicht festgestellt worden, so gilt die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr als in dem Mitgliedstaat und zu dem Zeitpunkt erfolgt, in bzw. zu dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren entdeckt wurden.

Wird jedoch vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung nach Artikel 19 Absatz 1 begonnen hat, ermittelt, in welchem Mitgliedstaat die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr tatsächlich stattgefunden hat, so informiert dieser Mitgliedstaat die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaates.

Wird jedoch vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung nach Artikel 19 Absatz 1 begonnen hat, ermittelt, in welchem Mitgliedstaat die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr tatsächlich stattgefunden hat, so gilt die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr als in diesem Mitgliedstaat erfolgt, der wiederum die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Feststellung oder des Abgangsmitgliedstaats informiert .

Wurde die Verbrauchsteuer vom Abgangsmitgliedstaat erhoben, so wird sie erstattet bzw. erlassen, sobald nachgewiesen ist, dass sie durch den anderen Mitgliedstaat eingezogen wurde .

Wurde die Verbrauchsteuer vom Mitgliedstaat der Feststellung oder vom Abgangsmitgliedstaat erhoben, so wird sie erstattet bzw. erlassen, sobald nachgewiesen ist, dass die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in dem anderen Mitgliedstaat erfolgte .

Abänderung 18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 — Absatz 1a (neu)

 

(1a)

Soweit sich anhand entsprechender Nachweise ohne berechtigten Zweifel feststellen lässt, wo es während einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung zu einer Unregelmäßigkeit gekommen ist, die eine Überführung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte, wird die Verbrauchsteuer in dem Mitgliedstaat geschuldet, in dem es zu der Unregelmäßigkeit gekommen ist.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 — Absatz 2a (neu)

 

(2a)

Wenn nachgewiesen werden kann, dass es in einem Mitgliedstaat zu einer Unregelmäßigkeit gekommen ist, die zur Folge hatte, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren, auf denen die Verbrauchsteuermarken des Bestimmungsmitgliedstaats angebracht sind, in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, wird die Verbrauchsteuer nur dann in dem Mitgliedstaat, in dem es zu der Unregelmäßigkeit gekommen ist, geschuldet, wenn die Verbrauchsteuer vom Bestimmungsmitgliedstaat an den Wirtschaftsbeteiligten zurückerstattet wird.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 — Absatz 2b (neu)

 

(2b)

Verwendet der Bestimmungsmitgliedstaat für die Erhebung der Verbrauchsteuer keine Verbrauchsteuermarken, wird die Verbrauchsteuer im Fall einer Unregelmäßigkeit unmittelbar in dem Mitgliedstaat geschuldet, in dem es zu der Unregelmäßigkeit gekommen ist.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 — Absatz 3

(3)

Als Unregelmäßigkeit im Sinne von Absatz 1 gilt ein Fall, in dem die Beförderung nicht nach Artikel 19 Absatz 2 beendigt ist.

(3)

Als Unregelmäßigkeit im Sinne von Absatz 1 gilt ein Fall —  mit Ausnahme des in Artikel 7 Absatz 4 genannten Falles  —, in dem eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung nicht nach Artikel 19 Absatz 2 beendigt ist.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 — Absatz 1 — Buchstabe ea (neu)

 

ea)

für Lieferungen an eine anerkannte Forschungs- und Entwicklungseinrichtung, ein Labor, eine amtliche Stelle oder eine andere anerkannte Stelle für die Zwecke einer Qualitätsprüfung, einer Prüfung vor der Markteinführung oder einer Prüfung auf mögliche Fälschungen, sofern es sich bei den betreffenden Waren nicht um übliche Handelsmengen handelt, wobei die Mitgliedstaaten

 

i)

festlegen können, welche Mengen als „übliche Handelsmengen“ gelten, und

 

ii)

vereinfachte Verfahren vorsehen können, um die Beförderung von Waren gemäß diesem Buchstaben zu erleichtern.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 — Absatz 2

(2)

Das Aufnahmeland legt Voraussetzungen und Grenzen dieser Steuerbefreiung fest. Die Mitgliedstaaten können die Steuerbefreiung in Form einer Erstattung der Verbrauchsteuer gewähren.

(2)

Das Aufnahmeland legt Voraussetzungen und Grenzen dieser Steuerbefreiung fest. Die Mitgliedstaaten können die Steuerbefreiung in Form einer Erstattung der Verbrauchsteuer gewähren. Die von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen für diese Erstattung dürfen nicht zu übermäßig aufwendigen Verfahren bei der Steuerbefreiung führen .

Abänderung 54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 — Absatz 2a (neu)

 

(2a)

Die Verbrauchsteuer einschließlich der Verbrauchsteuer auf Erdöl kann nach dem von jedem Mitgliedstaat festgelegten Verfahren erstattet oder erlassen werden. Die Mitgliedstaaten wenden auf inländische Waren die gleichen Verfahren wie auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten an.

Abänderung 63/rev

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 — Absatz 1

(1)

Die Mitgliedstaaten können eine Steuerbefreiung für Waren gewähren, die von Tax-free-Verkaufsstellen abgegeben und im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, die sich an Bord eines Flugzeugs oder Schiffs in ein Drittgebiet oder ein Drittland begeben.

(1)

Die Mitgliedstaaten können eine Steuerbefreiung für Waren gewähren, die von Tax-free-Verkaufsstellen abgegeben und im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, die sich an Bord eines Flugzeugs, eines Schiffs oder auf dem Landweg in ein Drittgebiet oder ein Drittland begeben.

Abänderung 65/rev

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 — Absatz 4

(4)

Im Sinne dieses Artikels gelten als

(4)

Im Sinne dieses Artikels gelten als

a)

„Drittgebiete“ die in Artikel 5 Absatz 2 und Absatz 3 genannten Gebiete;

a)

„Drittgebiete“ die in Artikel 5 Absatz 2 und Absatz 3 genannten Gebiete;

b)

„Tax-free-Verkaufsstelle“ jede Verkaufsstelle innerhalb eines Flug- oder Seehafens, welche die Bedingungen erfüllt, die von den zuständigen Behörden insbesondere in Anwendung des Absatzes 3 aufgestellt wurden;

b)

„Tax-free-Verkaufsstelle“ jede Verkaufsstelle innerhalb eines Flug- oder Seehafens oder an der Grenze zu einem Drittland oder einem Drittgebiet , welche die Bedingungen erfüllt, die von den zuständigen Behörden insbesondere in Anwendung des Absatzes 3 aufgestellt wurden;

c)

„Reisende, die sich in ein Drittgebiet oder ein Drittland begeben“ alle Reisenden, die im Besitz eines Flugscheines oder einer Schiffsfahrkarte sind, worin als unmittelbarer Bestimmungsort ein Flug- oder Seehafen in einem Drittgebiet oder Drittland genannt ist.

c)

„Reisende, die sich in ein Drittgebiet oder ein Drittland begeben“ alle Reisenden, die im Besitz eines Flugscheines oder einer Schiffsfahrkarte sind, worin als endgültiger Bestimmungsort ein Flug- oder Seehafen in einem Drittgebiet oder Drittland genannt ist, und alle Reisenden, die die Gemeinschaft auf dem Landweg verlassen .

Abänderung 25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 — Absatz 2

(2)

Die Herstellung, die Verarbeitung und der Besitz verbrauchsteuerpflichtiger Waren gelten nur dann als unter Steueraussetzung erfolgt, wenn diese Tätigkeiten an nach Absatz 3 zugelassenen Örtlichkeiten erfolgen .

(2)

Die Herstellung, die Verarbeitung und der Besitz verbrauchsteuerpflichtiger und noch unversteuerter Waren erfolgen in einem Steuerlager .

Abänderung 26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 — Absatz 3

(3)

Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates lassen Örtlichkeiten als „Steuerlager“ zu, die zur Herstellung, zur Verarbeitung und zur Lagerung verbrauchsteuerpflichtigen Waren sowie für deren Empfang oder Versand im Verfahren der Steueraussetzung vorgesehen sind.

entfällt

Abänderung 27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 — Absatz 1 — Unterabsätze 2 und 3

Die Zulassung kann nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass diese natürliche oder juristische Person in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und beabsichtigt, das Steuerlager im Mitgliedstaat der zulassenden Behörde durch einen Vertreter oder eine Zweigniederlassung zu betreiben .

Die Zulassung unterliegt den Bedingungen, die die Behörden zur Vorbeugung von Steuerhinterziehung oder -missbrauch festlegen können. Die Zulassung kann jedoch nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass die natürliche oder juristische Person in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist.

Die Zulassung umfasst die in Artikel 14 Absatz 3 aufgeführten Tätigkeiten.

 

Abänderung 28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 — Absatz 1 — Einleitung

1.

Verbrauchsteuerpflichtige Waren können innerhalb des Gebiets der Gemeinschaft unter Steueraussetzung

1.

Verbrauchsteuerpflichtige Waren können innerhalb des Gebiets der Gemeinschaft unter Steueraussetzung zwischen zwei Punkten befördert werden, was auch Beförderungen durch ein Drittland oder das Gebiet eines Drittlandes einschließt :

Abänderung 29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer ii

ii)

zu einer natürlichen oder juristischen Person, die von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats entsprechend den von diesen Behörden festgesetzten Voraussetzungen berechtigt wurde, unter Steueraussetzung beförderte verbrauchsteuerpflichtige Waren zu empfangen, die von einem anderen Mitgliedstaat aus versandt wurden, nachfolgend „registrierter Empfänger“ genannt ;

ii)

zu den Räumlichkeiten eines registrierten Empfängers ;

Abänderung 30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 — Absatz 1 — Buchstabe b

b)

vom Ort der Einfuhr zu jedem unter Buchstabe a aufgeführten Bestimmungsort, wenn die Waren von einer natürlichen oder juristischen Person versandt werden, die von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats entsprechend den von diesen Behörden festgesetzten Voraussetzungen hierzu berechtigt wurde, nachfolgend „registrierter Versender“ genannt .

b)

vom Ort der Einfuhr zu jedem unter Buchstabe a aufgeführten Bestimmungsort oder Empfänger , wenn die Waren von einem registrierten Versender versandt werden.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 — Absatz 1 — Einleitung

(1)

Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats verlangen unter von ihnen selbst festgelegten Bedingungen, dass die mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung verbundenen Risiken durch eine Sicherheit abgedeckt werden, die von einer oder mehreren der folgenden Personen zu leisten ist:

(1)

Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats verlangen unter von ihnen selbst festgelegten Bedingungen, dass die mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung verbundenen Risiken durch eine Sicherheit abgedeckt werden, die von einer oder mehreren der folgenden Personen oder in deren Namen zu leisten ist:

Abänderung 32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 — Absatz 2 — Unterabsatz 1

(2)

Die Sicherheitsleistung ist für die gesamte Gemeinschaft gültig.

(2)

Die Sicherheitsleistung ist für die gesamte Gemeinschaft gültig und kann wie folgt erbracht werden :

 

a)

durch ein Institut, das gemäß der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (2) die Tätigkeit eines Kreditinstituts ausüben darf, oder

 

b)

durch ein Unternehmen, das gemäß der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (3) eine Versicherungstätigkeit ausüben darf.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17a (neu)

 

Artikel 17a

(1)     Auf Antrag der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Person können die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats unter von ihnen festgelegten Voraussetzungen bewilligen, dass eine Gesamtsicherheit für einen verringerten Verbrauchsteuerbetrag oder gar keine Sicherheit geleistet wird, sofern gleichzeitig die steuerliche Verantwortung für die Beförderung von demjenigen übernommen wird, der die Verantwortung für die Beförderung trägt.

(2)     Die Bewilligung nach Absatz 1 wird nur Personen erteilt, die

a)

im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig sind;

b)

bezüglich der Erbringung von Sicherheitsleistungen für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung eine zufriedenstellende Bilanz aufweisen;

c)

regelmäßig Sicherheitsleistungen für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung erbringen oder nach Kenntnis der Zollbehörden in der Lage sind, ihre Verpflichtungen aus diesen Verfahren zu erfüllen.

(3)     Die Vorschriften zur Regelung des Verfahrens zur Erteilung der Bewilligungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 — Absatz 2 — Unterabsatz 2 — Einleitung

Ein registrierter Empfänger mit einer Berechtigung nach dem ersten Unterabsatz muss

Ein vorübergehend registrierter Empfänger mit einer Berechtigung nach dem ersten Unterabsatz muss

Abänderung 35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 — Absatz 1

(1)

Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung beginnt, wenn die Waren das Abgangssteuerlager oder den Ort der Einfuhr verlassen.

(1)

Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung beginnt, wenn die Waren das Abgangssteuerlager oder den Ort der Einfuhr verlassen. Als Zeitpunkt, zu dem die Waren das Steuerlager oder den Ort der Einfuhr verlassen, gilt der Zeitpunkt, zu dem der zugelassene Lagerinhaber oder der registrierte Versender unverzüglich eine zusätzliche Benachrichtigung an die zuständige Behörde absendet .

Abänderung 36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 — Absatz 2

(2)

Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung endet, wenn der Empfänger die Waren übernommen hat, oder im Falle des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii wenn die Waren das Gebiet der Gemeinschaft verlassen haben.

(2)

Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung endet:

 

wenn der Empfänger die Waren übernommen hat. Als Zeitpunkt, zu dem der Empfänger die Waren übernimmt, gilt der Zeitpunkt, zu dem der Empfänger unmittelbar bei Ankunft der Waren eine zusätzliche Benachrichtigung an die zuständige Behörde absendet ;

 

im Falle des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii, wenn die Waren das Gebiet der Gemeinschaft verlassen haben oder in ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren übergeführt wurden .

Abänderung 37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19a (neu)

 

Artikel 19a

 

Die Vorschriften über die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung lassen es unter den von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats festgelegten Voraussetzungen zu, dass eine Gesamtsicherheit für einen verringerten Verbrauchsteuerbetrag oder gar keine Sicherheit geleistet wird, sofern gleichzeitig die steuerliche Verantwortung für die Beförderung von demjenigen übernommen wird, der die Verantwortung für die Beförderung trägt.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 — Absatz 1

(1)

Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gilt nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument erfolgt, das nach den Absätzen 2 und 3 erstellt wurde.

(1)

Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gilt nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument erfolgt, das nach den Absätzen 2 und 3 erstellt wurde. Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen die erforderlichen Maßnahmen, um eine Public-Key-Infrastruktur auf nationaler Ebene einzuführen und ihre Interoperabilität zu gewährleisten .

Abänderung 39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 — Absatz 6

(6)

Der Absender teilt der Person, die die Waren begleitet, den Referenzcode mit.

(6)

Der Sendung werden gedruckte Informationen beigefügt, anhand deren die Sendung während der Beförderung identifiziert werden kann.

Der Code muss während der gesamten Beförderung unter Aussetzung der Verbrauchsteuer verfügbar sein.

 

Abänderung 40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22

Die zuständige Behörde des Abgangsmitgliedstaats kann einem Versender, der das EDV-gestützte System benutzt, nach den von ihr festgelegten Bedingungen gestatten, eine Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in zwei oder mehrere Beförderungen aufzuteilen, sofern sich an der Gesamtmenge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren nichts ändert.

Die zuständige Behörde des Abgangsmitgliedstaats kann einem Versender, der das EDV-gestützte System benutzt, nach den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen gestatten, eine Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in zwei oder mehrere Beförderungen aufzuteilen, sofern

 

a)

sich an der Gesamtmenge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren nichts ändert und

 

b)

die Aufteilung in dem Gebiet eines Mitgliedstaats vorgenommen wird, der eine solche Vorgehensweise gestattet.

Die Mitgliedstaaten können auch bestimmen, dass eine solche Aufteilung in ihrem Gebiet nicht vorgenommen werden darf .

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob und unter welchen Bedingungen sie die Aufteilung von Sendungen in ihrem Gebiet gestatten. Die Kommission leitet diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter .

Abänderung 41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

(1)

Beim Empfang verbrauchsteuerpflichtiger Waren an einem Bestimmungsort nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii oder iv oder nach Artikel 16 Absatz 2 übermittelt der Empfänger den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats über das EVD-gestützte System unverzüglich eine Meldung über den Eingang der Waren, im Folgenden „Eingangsmeldung“.

(1)

Beim Empfang verbrauchsteuerpflichtiger Waren an einem Bestimmungsort nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii oder iv oder nach Artikel 16 Absatz 2 übermittelt der Empfänger spätestens am Arbeitstag nach dem Empfang den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats über das EDV-gestützte System unverzüglich eine Meldung über den Eingang der Waren, im Folgenden „Eingangsmeldung“.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 — Absatz 3

(3)

Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats leiten die Ausfuhrmeldung an den Versender weiter.

(3)

Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats leiten die Ausfuhrmeldung spätestens am Arbeitstag nach dem Eingang der Bescheinigung darüber, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Gebiet der Gemeinschaft verlassen haben , an den Versender weiter.

Abänderung 43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 — Absatz 1 — Unterabsätze 2 und 3

Sobald das System wieder verfügbar ist, übermittelt der Versender unverzüglich einen Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments. Dieses Dokument ersetzt nach seiner Erstellung gemäß Artikel 20 Absatz 3 das Papierdokument nach Unterabsatz 1 Buchstabe a und das Verfahren des elektronischen Verwaltungsdokuments findet Anwendung.

Die Waren werden einschließlich ihrer Erledigung weiterhin nach dem Ausweichverfahren befördert, selbst wenn das elektronische System während der Beförderung wieder verfügbar wird.

Bis das elektronische Verwaltungsdokument nach Artikel 20 Absatz 3 erstellt wurde, gilt die Beförderung unter Steueraussetzung als mit dem Dokument in Papierform durchgeführt.

 

Abänderung 44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 — Absatz 2 — Unterabsatz 1

(2)

Steht das EDV-gestützte System nicht zur Verfügung, kann ein zugelassener Lagerinhaber oder registrierter Versender die Informationen nach Artikel 20 Absatz 8 oder Artikel 22 mitteilen, indem er andere Kommunikationsmittel nutzt. Hierzu unterrichtet er die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung des Bestimmungsortes oder die Aufteilung der Beförderung eingeleitet wird.

(2)

Steht das EDV-gestützte System nicht zur Verfügung, kann ein zugelassener Lagerinhaber oder registrierter Versender die Informationen nach Artikel 20 Absatz 8 oder Artikel 22 mitteilen, indem er andere von den Mitgliedstaaten festgelegte Kommunikationsmittel nutzt. Hierzu unterrichtet er die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung des Bestimmungsortes oder die Aufteilung der Beförderung eingeleitet wird.

Abänderung 45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28

Die Mitgliedstaaten können für Beförderungen, die unter Aussetzung der Verbrauchsteuer ausschließlich in ihrem Gebiet durchgeführt werden, vereinfachte Verfahren festlegen.

Die Mitgliedstaaten können für Beförderungen, die unter Aussetzung der Verbrauchsteuer ausschließlich in ihrem Gebiet durchgeführt werden, vereinfachte Verfahren festlegen; dies schließt auch die Möglichkeit der Befreiung von der elektronischen Kontrolle dieser Beförderungen ein .

Abänderung 46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 29 — Nummer 3a (neu)

 

3a.

Beförderungen von Waren gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe ea.

Abänderung 47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 30 — Absatz 1 — Unterabsatz 2

Für andere verbrauchsteuerpflichtige Waren als Tabakwaren, die von einer Privatperson erworben werden, gilt Absatz 1 auch dann, wenn die Privatperson die Waren nicht selbst befördert, sondern befördern lässt.

entfällt

Abänderung 48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 30 — Absatz 2a (neu)

 

(2a)

Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe e können die Mitgliedstaaten Richtmengen festlegen, jedoch nur, um einen Anhaltspunkt zu gewinnen. Diese Richtmengen dürfen folgende Werte nicht unterschreiten:

 

a)

Tabakwaren:

 

Zigaretten: 400 Stück;

 

Zigarillos (Zigarren mit einem Höchstgewicht von 3 g/Stück): 200 Stück;

 

Zigarren: 100 Stück;

 

Rauchtabak: 0,5 kg;

 

b)

Alkoholische Getränke:

 

Spirituosen: 5 Liter;

 

Zwischenerzeugnisse: 10 Liter;

 

Wein: 45 Liter (davon höchstens 30 Liter Schaumwein);

 

Bier: 55 Liter.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 30 — Absatz 2b (neu)

 

(2b)

Die Mitgliedstaaten können ferner vorsehen, dass im Verbrauchsmitgliedstaat ein Verbrauchsteueranspruch beim Erwerb von Mineralölen entsteht, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, wenn diese Waren von Privatpersonen oder auf deren Rechnung auf atypische Weise befördert worden sind. Zu den atypischen Beförderungsarten zählen die Beförderung von Kraftstoff in anderen Behältnissen als dem Fahrzeugtank oder einem geeigneten Reservebehälter sowie die Beförderung von flüssigen Heizstoffen auf andere Weise als in Tankwagen, die auf Rechnung eines gewerblichen Unternehmers eingesetzt werden.

Abänderung 50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 34 — Absatz 4 — Buchstabe a

a)

seine Identität bei den Steuerbehörden des Abgangsmitgliedstaats der verbrauchsteuerpflichtigen Waren registrieren lassen,

a)

seine Identität bei den Steuerbehörden des Abgangsmitgliedstaats der verbrauchsteuerpflichtigen Waren registrieren und sich von diesen Steuerbehörden ein Registrierungsdokument ausstellen lassen,

Abänderungen 51 und 52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 37

(1)

Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten verlangen, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren zu dem Zeitpunkt, zu dem sie in ihrem Gebiet in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden oder zu dem sie in den Fällen des Artikels 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 und des Artikels 34 Absatz 1 in ihr Gebiet eingeführt werden, mit Steuerzeichen oder mit zu steuerlichen Zwecken verwendeten nationalen Erkennungszeichen versehen sind.

(1)

Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten verlangen, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren zu dem Zeitpunkt, zu dem sie in ihrem Gebiet in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden oder zu dem sie in den Fällen des Artikels 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 und des Artikels 34 Absatz 1 in ihr Gebiet eingeführt werden, mit Steuerzeichen, mit zu steuerlichen Zwecken verwendeten nationalen Erkennungszeichen oder einer anderen Form der Serien- oder Authentifizierungskennzeichnung versehen sind.

(2)

Die Mitgliedstaaten, die die Verwendung von Steuerzeichen oder nationalen Erkennungszeichen im Sinne des Absatzes 1 vorschreiben, haben diese Zeichen den zugelassenen Lagerinhabern der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen.

(2)

Die Mitgliedstaaten, die die Verwendung von Steuerzeichen, nationalen Erkennungszeichen oder anderen Formen der Serien- und Authentifizierungskennzeichnung im Sinne des Absatzes 1 vorschreiben, haben diese Zeichen den zugelassenen Lagerinhabern der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen.

(3)

Die Mitgliedstaaten tragen unbeschadet der Vorschriften, die sie zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Artikels und zur Vorbeugung gegen Steuerhinterziehung, Steuervermeidung oder -missbrauch erlassen, dafür Sorge, dass diese Steuerzeichen oder Erkennungszeichen keine Hemmnisse für den freien Verkehr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren schaffen.

(3)

Die Mitgliedstaaten tragen unbeschadet der Vorschriften, die sie zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Artikels und zur Vorbeugung gegen Steuerhinterziehung, Steuervermeidung oder -missbrauch erlassen, dafür Sorge, dass diese Steuerzeichen oder Erkennungszeichen keine Hemmnisse für den freien Verkehr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren schaffen.

Werden solche Steuerzeichen oder Erkennungszeichen an den verbrauchsteuerpflichtigen Waren angebracht, so hat der Mitgliedstaat, der diese Zeichen ausgegeben hat, jeden Betrag, der für solche Zeichen bezahlt oder als Sicherheit geleistet wurde, zu erstatten oder zu erlassen, wenn die Steuerschuld in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist und dort auch eingezogen wurde.

Werden solche Steuerzeichen oder Erkennungszeichen an den verbrauchsteuerpflichtigen Waren angebracht, so hat der Mitgliedstaat, der diese Zeichen ausgegeben hat, jeden Betrag, der für solche Zeichen bezahlt oder als Sicherheit geleistet wurde, zu erstatten oder zu erlassen, wenn die Steuerschuld in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist und dort auch eingezogen wurde.

 

Der Mitgliedstaat, der die Steuer- bzw. Erkennungszeichen ausgegeben hat, kann jedoch die Erstattung oder den Erlass des bezahlten oder als Sicherheit geleisteten Betrags davon abhängig machen, dass ihm gegenüber die Entfernung oder Zerstörung dieser Zeichen nachgewiesen wird.

(4)

Die Steuer- bzw . Erkennungszeichen im Sinne des Absatzes 1 sind nur in dem Mitgliedstaat, der sie ausgegeben hat, gültig. Die Mitgliedstaaten können diese Zeichen jedoch gegenseitig anerkennen.

(4)

Die Steuerzeichen, nationalen Erkennungszeichen oder sonstigen Formen der Serien- und Authentifizierungskennzeichnung im Sinne des Absatzes 1 sind nur in dem Mitgliedstaat, der sie ausgegeben hat, gültig. Die Mitgliedstaaten können diese Zeichen jedoch gegenseitig anerkennen.

Abänderung 53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 39

Die Mitgliedstaaten können ihre Bestimmungen für die Versorgung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen beibehalten, bis der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig Gemeinschaftsbestimmungen für diesen Bereich erlässt.

Die Mitgliedstaaten können ihre Bestimmungen für die Versorgung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen beibehalten, bis der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig Gemeinschaftsbestimmungen für diesen Bereich erlässt. Diese einzelstaatlichen Bestimmungen müssen den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, damit sie von ihren Wirtschaftsteilnehmern in Anspruch genommen werden können .


(1)   ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1.

(2)   ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(3)   ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1.


22.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 16/103


Schulobstprogramm *

P6_TA(2008)0542

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik und (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) zur Einführung eines Schulobstprogramms (KOM(2008)0442 — C6-0315/2008 — 2008/0146(CNS))

(2010/C 16 E/31)

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0442),

gestützt auf die Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0315/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0391/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 2

(2)

Gemäß Artikel 33 EG-Vertrag ist es Ziel der Gemeinsamen Agrarpolitik, die Märkte zu stabilisieren, die Versorgung sicherzustellen und für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen. Durch die Beteiligung der Gemeinschaft im Rahmen eines Schulobstprogramms mit dem Ziel, Obst und Gemüse sowie Bananen an Schüler in Bildungseinrichtungen abzugeben, würde diesen Zielen entsprochen. Des Weiteren würden junge Verbraucher durch das Schulobstprogramm veranlasst, Geschmack an Obst und Gemüse finden, wodurch der Verbrauch gesteigert würde, was wiederum zur Erhöhung der Einkommen in der Landwirtschaft, ebenfalls eines der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik, beitragen würde. Überdies können gemäß Artikel 35 Buchstabe b EG-Vertrag im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik gemeinsame Maßnahmen, wie beispielsweise das Schulobstprogramm, zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse vorgesehen werden.

(2)

Gemäß Artikel 33 des Vertrags ist es Ziel der Gemeinsamen Agrarpolitik, die Märkte zu stabilisieren, die Versorgung sicherzustellen und für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen. Durch die Beteiligung der Gemeinschaft im Rahmen eines Schulobstprogramms mit dem Ziel, Obst, Gemüse und Bananen sowie Obst-, Gemüse- und Bananenerzeugnisse mit Ursprung in der Europäischen Union, die so frisch wie möglich sind, der Jahreszeit entsprechen und zu einem geringen Preis bereitgestellt werden , an Schüler in Bildungseinrichtungen abzugeben, würde diesen Zielen entsprochen. Die Mitgliedstaaten sollten nach dem Subsidiaritätsprinzip bei der Definition der Zielgruppe genügend Flexibilität haben, um entsprechend ihrer Bedürfnisse einem möglichst breiten Nutzerkreis Schulobst zur Verfügung stellen zu können . Des Weiteren würden junge Verbraucher durch das Schulobstprogramm veranlasst, Geschmack an Obst und Gemüse zu finden, was sich äußerst positiv auf die öffentliche Gesundheit und auf die Bekämpfung der Kinderarmut auswirken würde und wodurch der Verbrauch gesteigert würde, was einen Multiplikatoreneffekt bei Schülern, Eltern und Lehrern hätte , was sich wiederum deutlich positiv auf die öffentliche Gesundheit auswirken und zur Erhöhung der Einkommen in der Landwirtschaft, ebenfalls eines der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik, beitragen würde. Überdies können gemäß Artikel 35 Buchstabe b des Vertrags im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik gemeinsame Maßnahmen, wie beispielsweise das Schulobstprogramm, zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse, die eine begleitende Gesundheits- und Ernährungserziehung beinhalten sollten, und regionale Erzeugnisse, insbesondere aus Berggebieten , vorgesehen werden.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 2a (neu)

 

(2a)

Dieses Schulobstprogramm sollte klar als Initiative der Europäischen Union zur Bekämpfung der Fettleibigkeit bei Jugendlichen und zur Entwicklung ihres Geschmacks für Obst und Gemüse gekennzeichnet werden. Dieses Programm sollte Kinder mittels geeigneter pädagogischer Programme auch für die verschiedenen Jahreszeiten sensibilisieren. Deshalb sollten die Bildungsbehörden in erster Linie die Verteilung von Obst der Saison sicherstellen und für eine breite Palette von Obst sorgen, sodass Kinder verschiedene Geschmacksrichtungen entdecken können.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 3

(3)

Des Weiteren muss gemäß Artikel 152 Absatz 1 EG-Vertrag bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden. Die eindeutigen Vorteile eines Schulobstprogramms für die Gesundheit sind Aspekte, die bei der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik berücksichtigt werden sollten.

(3)

Des Weiteren muss gemäß Artikel 152 Absatz 1 des Vertrags bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden. Die eindeutigen Vorteile eines Schulobstprogramms für die Gesundheit sind Aspekte, die bei der Umsetzung der EU-Politik im Allgemeinen und der Gemeinsamen Agrarpolitik im Besonderen berücksichtigt werden sollten.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 3a (neu)

 

(3a)

Der Europäische Aktionsplan für ökologische Landwirtschaft und ökologisch erzeugte Lebensmittel sieht eine mehrjährige EU-weite Informations- und Absatzförderungskampagne vor, um Schulen über die Vorteile der ökologischen Landwirtschaft zu informieren, das Verbraucherbewusstsein für ökologische Produkte zu schärfen sowie dazu beizutragen, dass die Verbraucher ökologische Erzeugnisse, unter anderem durch das EU-Logo, als solche erkennen. Das Schulobstprogramm sollte diese Ziele unterstützen, insbesondere im Hinblick auf Obst aus ökologischem Landbau. Flankierende Maßnahmen sollten der Information über den ökologischen Landbau dienen.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 6

(6)

Daher ist eine Gemeinschaftsbeihilfe vorzusehen, um die Abgabe von bestimmten gesunden Erzeugnissen der Sektoren Obst und Gemüse, verarbeitetes Obst und Gemüse sowie Bananen an Schüler in Bildungseinrichtungen sowie damit zusammenhängende Kosten für Logistik, Abgabe, Ausrüstung, Kommunikation, Überwachung und Bewertung zu kofinanzieren . Die Kommission sollte die Bedingungen des Programms festlegen.

(6)

Daher ist eine Gemeinschaftsbeihilfe vorzusehen, um die Abgabe von bestimmten gesunden Erzeugnissen der Sektoren Obst und Gemüse sowie Bananen an Schüler in Bildungseinrichtungen sowie damit zusammenhängende Kosten für Logistik, Abgabe, Ausrüstung, Kommunikation, Überwachung, Bewertung und flankierende Maßnahmen zur Sicherstellung der Wirksamkeit des Programms zu finanzieren . Die Kommission sollte die Bedingungen des Programms festlegen. Besondere Aufmerksamkeit sollte den Qualitäts- und Nachhaltigkeitsanforderungen an die im Rahmen des Programms geförderten Erzeugnisse geschenkt werden: Diese Erzeugnisse sollten den höchsten Anforderungen genügen und vorzugsweise der Saison entsprechen und wenn möglich vor Ort oder in der Europäischen Union erzeugt werden .

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 7

(7)

Um die ordnungsgemäße Durchführung des Schulobstprogramms sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten, die dieses Programm anwenden wollen, auf nationaler oder regionaler Ebene zunächst eine Strategie ausarbeiten. Sie sollten auch flankierende Maßnahmen vorsehen, um die Effizienz des Programms zu gewährleisten.

(7)

Um die ordnungsgemäße Durchführung des Schulobstprogramms sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten, die dieses Programm anwenden wollen, auf nationaler oder regionaler Ebene zunächst eine Strategie ausarbeiten, auch für die Erziehung der Zielgruppen . Sie sollten auch flankierende pädagogische und logistische Maßnahmen vorsehen, um die Effizienz des Programms zu gewährleisten, und die Kommission sollte Leitlinien für die Durchführung dieser Verordnung erlassen. Die Mitgliedstaaten können diese Maßnahmen pädagogisch in den Gesundheits- und Lebensmittelunterricht an den Schulen einbinden .

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 8

(8)

Um die Gesamtwirkung ähnlicher nationaler Maßnahmen nicht zu begrenzen, ist den Mitgliedstaaten auch zu gestatten , eine zusätzliche nationale Beihilfe für die Abgabe von Erzeugnissen und damit zusammenhängende Kosten sowie für flankierende Maßnahmen zu gewähren, und sollte das Schulobstprogramm der Gemeinschaft gesonderten nationalen Schulobstprogrammen, die den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen, nicht vorgreifen. Damit die praktische Wirkung des Gemeinschaftsprogramms gewährleistet ist, sollte es allerdings nicht die derzeitige Finanzierung der bestehenden nationalen Schulobstprogramme oder anderer Verteilungsprogramme an Schulen, die Obst einbeziehen, ersetzen.

(8)

Um die Gesamtwirkung ähnlicher nationaler Maßnahmen nicht zu begrenzen, sollten die Mitgliedstaaten ermutigt werden , eine zusätzliche nationale Beihilfe für die Abgabe von Erzeugnissen und damit zusammenhängende Kosten sowie für flankierende Maßnahmen zu gewähren, und sollte das Schulobstprogramm der Gemeinschaft gesonderten nationalen Schulobstprogrammen, die den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen, nicht vorgreifen. Damit die praktische Wirkung des Gemeinschaftsprogramms gewährleistet ist, darf es allerdings nicht die derzeitige nationale Finanzierung der bestehenden mehrjährigen Schulobstprogramme oder anderer Verteilungsprogramme an Schulen, die Obst einbeziehen, ersetzen. Die Gemeinschaftsfinanzierung ist komplementär und dient neuen Programmen oder der Verstärkung bestehender Programme .

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 9

(9)

Um eine ordnungsgemäße Haushaltsführung zu gewährleisten, sind eine Obergrenze für die Gemeinschaftsbeihilfe und Höchstsätze für die Kofinanzierung festzusetzen und sollte der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zum Schulobstprogramm der Liste von Maßnahmen hinzugefügt werden, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik für einen Zuschuss aus dem EGFL in Betracht kommen.

(9)

Um eine ordnungsgemäße Haushaltsführung zu gewährleisten, sind eine Obergrenze für die Gemeinschaftsbeihilfe und Höchstsätze für die Kofinanzierung festzusetzen und sollte der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zum Schulobstprogramm der Liste von Maßnahmen hinzugefügt werden, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik für einen Zuschuss aus dem EGFL in Betracht kommen. Falls ein oder mehrere Mitgliedstaaten die Gemeinschaftsfinanzierung nicht in Anspruch nehmen, können die Mittel übertragen und in anderen Mitgliedstaaten verwendet werden .

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 10

(10)

Damit eine reibungslose Umsetzung des Programms ermöglicht wird, sollte es ab dem Schuljahr 2009/2010 gelten. Nach drei Jahren ist ein Bericht vorzulegen .

(10)

Damit eine reibungslose Umsetzung des Programms ermöglicht wird, sollte es ab dem Schuljahr 2009/2010 gelten. Die Mitgliedstaaten sollten die Durchführung und Wirkung des Programms jährlich bewerten. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat nach drei Jahren einen Bericht vorlegen. Nur ein langfristiges Programm führt zu nachhaltigen Ergebnissen, sodass seine Überwachung und Bewertung gewährleistet werden müssen, um seine Wirksamkeit zu bewerten und mögliche Verbesserungen vorzuschlagen .

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 11

(11)

Um die Effizienz des Programms zu steigern, muss die Gemeinschaft in der Lage sein, Informations-, Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Schulobstprogramm und seine Ziele sowie mit diesem Programm zusammenhängende Netzwerkmaßnahmen zu finanzieren, unbeschadet der Befugnisse der Gemeinschaft, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern flankierende Maßnahmen zu kofinanzieren, die erforderlich sind, um für den gesundheitlichen Nutzen des Verzehrs von Obst und Gemüse zu sensibilisieren.

(11)

Um die Effizienz des Programms zu steigern, muss die Gemeinschaft in der Lage sein, Informations-, Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Schulobstprogramm und seine Ziele sowie mit diesem Programm zusammenhängende Netzwerkmaßnahmen zu finanzieren, unbeschadet der Befugnisse der Gemeinschaft, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern flankierende Maßnahmen zu kofinanzieren, die erforderlich sind, um für den gesundheitlichen Nutzen des Verzehrs von Obst und Gemüse zu sensibilisieren. Es ist unerlässlich, dass die Kommission eine groß angelegte und EU-weite Werbekampagne für das Programm durchführt .

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 2 — Nummer 1 — Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 103ga — Absatz 1

(1)

Unter den von der Kommission festzulegenden Bedingungen wird ab dem Schuljahr 2009/10 eine Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von bestimmten Erzeugnissen der Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Bananen an Schüler in Bildungseinrichtungen gewährt und kann eine Gemeinschaftsbeihilfe auch für damit zusammenhängende Kosten für Logistik, Abgabe, Ausrüstung, Kommunikation, Überwachung und Bewertung gewährt werden.

(1)

Unter den von der Kommission festzulegenden Bedingungen wird ab dem Schuljahr 2009/2010 eine Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von bestimmten Erzeugnissen der Sektoren Obst und Gemüse sowie Bananen, jeweils mit Ursprung in der Europäischen Union, die von der Kommission ausgewählt werden, was von den Mitgliedstaaten näher bestimmt wird , an Schüler und Vorschüler in Bildungseinrichtungen gewährt und kann eine Gemeinschaftsbeihilfe auch für damit zusammenhängende Kosten für Logistik, Abgabe, Ausrüstung, Kommunikation, Überwachung und Bewertung sowie für flankierende Maßnahmen zur Sicherstellung der Wirksamkeit des Programms gewährt werden.

 

Die Kommission und die Mitgliedstaaten wählen Obst und Gemüse, das so frisch wie möglich ist, der Jahreszeit entspricht und zu einem geringen Preis bereitgestellt wird, auf der Grundlage gesundheitlicher Kriterien aus, wie etwa einem möglichst geringen Anteil an unnatürlichen und ungesunden Zusatzstoffen.

 

Dabei sollte die Verwendung lokaler Erzeugnisse Vorrang haben, um unnötige Transportwege und damit verbundene Umweltbelastungen zu vermeiden.

 

Obst und Gemüse aus ökologischem Landbau und aus lokaler Produktion wird dabei, wenn erhältlich, besondere Aufmerksamkeit geschenkt.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 2 — Nummer 1 — Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 103 ga — Absatz 2

(2)

Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen wollen, arbeiten auf nationaler oder regionaler Ebene zunächst eine Strategie für die Umsetzung aus. Sie sehen auch die erforderlichen flankierenden Maßnahmen vor, damit die Wirksamkeit des Programms gewährleistet ist.

(2)

Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen wollen, arbeiten auf nationaler oder regionaler Ebene zunächst eine Strategie für die Umsetzung aus, wobei den bodenklimatischen Bedingungen der Obst- und der Gemüseerzeugung Rechnung getragen wird. Dabei wird auch die Gemeinschaftspräferenz für diese Erzeugnisse sichergestellt. Diese Mitgliedstaaten stellen die für die Durchführung notwendigen gemeinschaftlichen und nationalen Mittel bereit und sehen auch die erforderlichen flankierenden Maßnahmen vor, damit die Wirksamkeit des Programms gewährleistet ist, wobei Vor- und Grundschulkindern Vorrang eingeräumt wird, an welche die tägliche Abgabe von Obst kostenlos erfolgt .

 

Im Rahmen dieser Strategie legen die Mitgliedstaaten unter anderem Folgendes fest:

 

die zu verteilenden Erzeugnisse unter Berücksichtigung des saisonalen und des lokalen Charakters der Produkte;

 

die Altersgruppen der begünstigten Schüler;

 

die an dem Programm teilnehmenden Schulen.

 

Anhand objektiver Kriterien bevorzugen die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Programms traditionelles Obst und Gemüse aus lokaler Erzeugung und fördern landwirtschaftliche Kleinbetriebe.

 

Die flankierenden Maßnahmen betreffen Gesundheits- und Ernährungsberatung, altersgerechte Informationen über die Gesundheitsvorteile von Obst sowie Informationen über die Besonderheiten des ökologischen Landbaus.

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 2 — Nummer 1 — Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 103 ga — Absatz 3 — Buchstabe a

a)

pro Schuljahr 90 Millionen EUR nicht übersteigen,

a)

pro Schuljahr 500 Millionen EUR nicht übersteigen,

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 2 — Nummer 1 — Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 103 ga — Absatz 3 — Buchstabe b

b)

50 % der Kosten der Abgabe und der damit zusammenhängenden Kosten gemäß Absatz 1 bzw. 75 % dieser Kosten in im Rahmen des Konvergenzziels förderfähigen Regionen nicht übersteigen,

b)

die Kosten der Abgabe, der damit zusammenhängenden Kosten und der flankierenden Maßnahmen gemäß Absatz 1 nicht übersteigen,

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 2 — Nummer 1 — Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 103 ga — Absatz 3 — Buchstabe c

c)

keine anderen Kosten als die Kosten für die Abgabe und damit zusammenhängende Kosten gemäß Absatz 1 umfassen und

c)

keine anderen Kosten als die Kosten für die Abgabe, damit zusammenhängende Kosten und die zur Gewährleistung der Wirksamkeit des Programms notwendigen flankierenden Maßnahmen gemäß Absatz 1 umfassen und

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 2 — Nummer 1 — Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 103 ga — Absatz 3 — Buchstabe d

d)

nicht dazu verwendet werden, die derzeitige Finanzierung der bestehenden nationalen Schulobstprogramme oder anderer Verteilungsprogramme an Schulen, die Obst einbeziehen, zu ersetzen.

d)

nicht dazu verwendet werden, die derzeitige öffentliche Finanzierung der bestehenden nationalen Schulobstprogramme oder anderer Verteilungsprogramme an Schulen, die Obst einbeziehen, zu ersetzen.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 2 — Nummer 1 — Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 103 ga — Absatz 5

(5)

Das Schulobstprogramm der Gemeinschaft greift gesonderten nationalen Schulobstprogrammen, die den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen, nicht vor.

(5)

Das Schulobstprogramm der Gemeinschaft greift gesonderten nationalen Schulobstprogrammen, die den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen, nicht vor. An einigen wenigen Schulen versuchsweise durchgeführte zeitlich begrenzte Pilotprojekte gelten nicht als nationale Programme im Sinne von Absatz 3 Buchstabe d .

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 2 — Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 184 — Nummer 6

6.

dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. August 2012 über die Anwendung des Schulobstprogramms nach Artikel 103 ga, erforderlichenfalls zusammen mit entsprechenden Vorschlägen. In dem Bericht wird insbesondere untersucht, inwiefern dieses Programm die Einführung wirksamer Schulobstprogramme in den Mitgliedstaaten gefördert und wie es sich auf die Verbesserung der Ernährungsgewohnheiten von Kindern ausgewirkt hat.

6.

dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. August 2012 über die Anwendung des Schulobstprogramms nach Artikel 103 ga, erforderlichenfalls zusammen mit entsprechenden Vorschlägen. In dem Bericht wird insbesondere untersucht:

 

inwiefern dieses Programm die Einführung wirksamer Schulobstprogramme in den Mitgliedstaaten gefördert und wie es sich auf die Verbesserung der Ernährungsgewohnheiten von Kindern ausgewirkt hat;

 

inwiefern dieses Programm durch die nationale Kofinanzierung mittels eines Elternbeitrags die Reichweite und Wirksamkeit des Programms beeinflusst hat;

 

die Wirksamkeit und die Auswirkungen der nationalen flankierenden Maßnahmen, insbesondere die Einbettung des Schulobstprogramms und der Begleitinformationen über gesunde Ernährung in die nationalen Lehrpläne.

Mittwoch, 19. November 2008

22.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 16/111


Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz ***II

P6_TA(2008)0546

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. November 2008 zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (9815/3/2008 — C6-0343/2008 — 2007/0020(COD))

(2010/C 16 E/32)

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (9815/3/2008 — C6-0343/2008) (1),

unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung (2) zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0046),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 67 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A6-0425/2008),

1.   billigt den Gemeinsamen Standpunkt;

2.   stellt fest, dass der Rechtsakt entsprechend dem Gemeinsamen Standpunkt erlassen wird;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Rechtsakt mit dem Präsidenten des Rates gemäß Artikel 254 Absatz 1 des EG-Vertrags zu unterzeichnen;

4.   beauftragt seinen Generalsekretär, den Rechtsakt zu unterzeichnen, nachdem überprüft worden ist, dass alle Verfahren ordnungsgemäß abgeschlossen worden sind, und im Einvernehmen mit dem Generalsekretär des Rates die Veröffentlichung des Rechtsakts im Amtsblatt der Europäischen Union zu veranlassen;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 280 E vom 4.11.2008, S. 1.

(2)  ABl. C 282 E vom 6.11.2008, S. 109.


22.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 16/112


Veröffentlichungs- und Übersetzungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen ***I

P6_TA(2008)0547

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 68/151/EWG und 89/666/EWG des Rates im Hinblick auf die Veröffentlichungs- und Übersetzungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (KOM(2008)0194 — C6-0171/2008 — 2008/0083(COD))

(2010/C 16 E/33)

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0194),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0171/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0400/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


P6_TC1-COD(2008)0083

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 19. November 2008 im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 68/151/EWG, 77/91/EWG und 89/666/EWG des Rates im Hinblick auf die Veröffentlichungs- und Übersetzungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g,

auf Vorschlag der Kommission ║,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags  (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf seiner Tagung am 8. und 9. März 2007 verständigte sich der Europäische Rat darauf, die Verwaltungslasten für Unternehmen bis zum Jahr 2012 um 25 % zu verringern, um die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen in der Gemeinschaft zu stärken.

(2)

Das Gesellschaftsrecht wurde als einer der Bereiche genannt, in dem die Unternehmen einer großen Zahl von Informationspflichten nachkommen müssen, von denen einige veraltet oder übertrieben zu sein scheinen.

(3)

Diese Informationspflichten müssen überprüft werden, um die auf den EU-Unternehmen lastenden Zwänge auf das Minimum zu reduzieren, das zur Gewährleistung des Schutzes der Anliegen anderer Interessengruppen erforderlich ist.

(4)

Im Rahmen der Ersten Richtlinie 68/151/EWG des Rates vom 9. März 1968 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten (3), müssen Gesellschaften mit beschränkter Haftung bestimmte Informationen, die in das zentrale Register oder das Handels- bzw. Gesellschaftsregister einzutragen sind, veröffentlichen. Diese Veröffentlichung hat in vielen Mitgliedstaaten im nationalen Amtsblatt und mitunter zusätzlich in nationalen oder regionalen Zeitungen zu erfolgen.

(5)

In den meisten Fällen verursachen die Veröffentlichungspflichten den betreffenden Unternehmen zusätzliche Kosten, ohne einen echten Mehrwert zu schaffen, da die Handelsregister ihre Informationen online zur Verfügung stellen. Initiativen wie das künftige europäische e-Justice-Portal , die den gemeinschaftsweiten Zugang zu derlei Registern erleichtern sollen, machen eine Veröffentlichung dieser Informationen im nationalen Amtsblatt oder in anderen Printmedien ebenfalls weniger erforderlich.

(6)

Um eine kostenwirksame Veröffentlichung zu gewährleisten, die den Nutzern einen leichten Zugang zu den Informationen ermöglicht, sollten die Mitgliedstaaten die obligatorische Nutzung einer zentralen elektronischen Plattform vorschreiben. Diese Plattform sollte entweder alle zu veröffentlichenden Informationen enthalten, oder den Zugang zu diesen Informationen im elektronischen Dossier des Unternehmens im Register des Mitgliedstaates gewährleisten . Auch sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle den Unternehmen für eine solche Veröffentlichung auferlegten Kosten gegebenenfalls zusammen mit jenen für den Eintrag in das Register in einer einmaligen Gebühr enthalten sind. In den Mitgliedstaaten bestehende Veröffentlichungspflichten sollten keinerlei zusätzliche spezifische Kosten verursachen. Dies sollte die Mitgliedstaaten jedoch nicht darin einschränken, den Unternehmen die Kosten, die in Verbindung mit der Einrichtung und dem Betrieb der Plattform einschließlich der Formatierung von Dokumenten entstehen, aufzuerlegen; diese können entweder in der Anmeldegebühr enthalten sein oder durch einen von den Unternehmen regelmäßig zu entrichtenden Betrag gedeckt werden .

(7)

Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip können die Mitgliedstaaten auch weiterhin alle anderen bestehenden nationalen Formen der Veröffentlichung gelten lassen, vorausgesetzt, sie sind genau festgelegt und beruhen auf objektiven Bedingungen, und zwar insbesondere im Interesse der Rechtssicherheit und der Informationssicherheit und im Hinblick auf die Verfügbarkeit eines Internetzugangs und die nationalen Gepflogenheiten. Die Mitgliedstaaten sollten die Kosten für solche zusätzlichen Veröffentlichungspflichten mit der einmaligen Gebühr abdecken.

(8)

Im Zuge der Nutzung einer elektronischen Plattform sollte die Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten  (4) geändert werden.

(9)

Die Elfte Richtlinie 89/666/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen (5), sieht vor, dass bestimmte Informationen über das Unternehmen offengelegt werden müssen. Der Mitgliedstaat, in dem die Zweigniederlassung belegen ist, nachfolgend der „Aufnahmemitgliedstaat“, kann derzeit fordern, dass eine bestimmte Reihe von Unterlagen in diesem Zusammenhang in eine andere Amtssprache der Gemeinschaft zu übersetzen ist.

(10)

Diese Möglichkeit sollte ebenso beibehalten werden wie die Möglichkeit des Aufnahmemitgliedstaats, in einigen beschränkten Fällen eine Beglaubigung der Übersetzung zu fordern, da das Interesse Dritter es erforderlich machen kann, dass ein ausreichendes Maß an Zuverlässigkeit der Übersetzung zu gewährleisten ist.

(11)

Eine Übersetzung kann jedoch als hinreichend zuverlässig angesehen werden, wenn sie von einem in einem anderen Mitgliedstaat amtlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder von einer anderen Person angefertigt wurde, die zur Beglaubigung der Übersetzungen in die betreffende Sprache in diesem Mitgliedstaat zugelassen ist. In diesem Fall sollte es dem Aufnahmemitgliedstaat nicht überlassen sein, eine zusätzliche Beglaubigung aufgrund seiner eigenen Regeln zu fordern.

(12)

Das Gleiche gilt für den Fall, in dem ein für die Registrierung der Zweigniederlassung erforderliches Dokument in der vom Aufnahmemitgliedstaat verlangten Amtssprache der Gemeinschaft durch das Register erstellt werden kann, bei dem das Dossier des Unternehmens geführt wird. Auch in diesem Fall scheint eine zusätzliche Beglaubigung nicht gerechtfertigt.

(13)

Die Mitgliedstaaten sollten außerdem keine formalen Anforderungen in Bezug auf die Sprache des Dokuments festlegen können, die über die Beglaubigung hinaus gehen. So gehen insbesondere Anforderungen für eine notarielle Beglaubigung einer bereits beglaubigten Übersetzung über das Maß hinaus, das zur Gewährleistung einer hinreichenden Zuverlässigkeit der Übersetzung erforderlich ist.

(14)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verringerung der Verwaltungslasten für die Veröffentlichungs- und Übersetzungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen in der Gemeinschaft auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(15)

Die Richtlinien 68/151/EWG, 77/91/EWG und 89/666/EWG sollten entsprechend geändert werden

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 68/151/EWG

Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 68/151/EWG erhält folgende Fassung:

„(4)   Die in Artikel 2 bezeichneten Urkunden und Angaben sind über eine zentrale elektronische Plattform bekanntzugeben, über die die Informationen chronologisch abrufbar sind.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Unternehmen für eine Veröffentlichung der zuvor genannten Urkunden und Angaben auf der zentralen elektronischen Plattform oder für eine sonstige diesbezüglich von den Mitgliedstaaten zusätzlich vorgeschriebene Veröffentlichungspflicht keine spezifischen Kosten entstehen. Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, den Unternehmen die Kosten für die zentrale elektronische Plattform aufzuerlegen, bleibt von dieser Bestimmung unberührt .“

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 77/91/EWG

Artikel 29 Absatz 3 der Richtlinie 77/91/EWG erhält folgende Fassung:

3.     Das Angebot zur vorzugsweisen Zeichnung sowie die Frist, innerhalb deren dieses Recht ausgeübt werden muss, sind Gegenstand einer Bekanntmachung in dem nationalen Amtsblatt. Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats brauchen diese Bekanntmachung jedoch nicht vorzuschreiben, wenn sämtliche Aktien der Gesellschaft Namensaktien sind. In diesem Fall sind alle Aktionäre schriftlich zu unterrichten. Das Bezugsrecht muss innerhalb einer Frist ausgeübt werden, die nicht kürzer sein darf als vierzehn Tage nach Bekanntmachung des Angebots oder nach Absendung der Schreiben an die Aktionäre .“

Artikel 3

Änderung der Richtlinie 89/666/EWG

Artikel 4 der Richtlinie 89/666/EWG erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung kann vorschreiben, dass die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b sowie in Artikel 3 bezeichneten Unterlagen in einer Amtssprache der Gemeinschaft offengelegt werden, bei der es sich nicht um die Amtssprache handelt, in der das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannte Register geführt wird, und dass die Übersetzung dieser Unterlagen beglaubigt wird. Fordert ein Mitgliedstaat eine Beglaubigung, so kann die Übersetzung von einer Person beglaubigt werden, die zur Beglaubigung in einem der Mitgliedstaaten zugelassen ist .

(2)    Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannte Bescheinigung, es sei denn, die Ausstellung erfolgte aus dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannten Register in der vom Mitgliedstaat der Zweigniederlassung verlangten Amtssprache .

(3)   Die Mitgliedstaaten schreiben außer den in den Absätzen 1 und 2 genannten formalen Anforderungen keine weitere zusätzliche formale Anforderung für die Übersetzung der ▐ Unterlagen vor ▐.“

Artikel 4

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie vor dem 1. Mai 2010 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten können auch weiterhin alle anderen bestehenden Formen der Veröffentlichung gelten lassen, vorausgesetzt, sie sind genau festgelegt und beruhen auf objektiven Bedingungen, und zwar insbesondere im Interesse der Rechtssicherheit und der Informationssicherheit und im Hinblick auf die Verfügbarkeit eines Internetzugangs und die nationalen Gepflogenheiten. Die Mitgliedstaaten decken die Kosten für solche zusätzlichen Veröffentlichungspflichten mit der einmaligen Gebühr ab . Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ║

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C ….

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. November 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom ….

(3)  ABl. L 65 vom 14.3.1968, S. 8. ║.

(4)   ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 1 .

(5)  ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 36.


22.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 16/116


Europäische Statistiken ***I

P6_TA(2008)0548

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken (KOM(2007)0625 — C6-0346/2007 — 2007/0220(COD))

(2010/C 16 E/34)

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0625),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 285 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0346/2007),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0349/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


P6_TC1-COD(2007)0220

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 19. November 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments in erster Lesung dem endgültigen Rechtsakt, Verordnung (EG) Nr. 223/2009.)


22.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 16/117


Direktzahlungen und Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe *

P6_TA(2008)0549

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (KOM(2008)0306 — C6-0240/2008 — 2008/0103(CNS))

(2010/C 16 E/35)

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0306),

gestützt auf die Artikel 36 und 37 sowie Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0240/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0402/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1a (neu)

 

(1a)

Der Bürokratieabbau im Agrarsektor sollte durch transparente, einfachere und weniger schwerfällige Vorschriften weitergeführt werden. Nur durch niedrigere Kosten und weniger Verwaltungsaufwand kann die Gemeinsame Agrarpolitik dazu beitragen, dass der unternehmerische Landwirt auf globalisierten Märkten konkurrenzfähig wird.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2a (neu)

 

(2a)

Es sollten anhaltende Anstrengungen unternommen werden, um eine Vereinfachung, Verbesserung und Harmonisierung der Cross-Compliance-Regelung zu erreichen. Daher sollte die Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung der Cross-Compliance-Regelung vorlegen.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2b (neu)

 

(2b)

Durch verringerten Verwaltungsaufwand, harmonisierte Kontrollen, Zusammenlegung der Kontrollen, auch innerhalb der Organe der Union, und rechtzeitige Zahlungen würde die Cross-Compliance-Regelung unter den Betriebsinhabern insgesamt mehr Unterstützung finden und damit die Politik effizienter gestaltet.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2c (neu)

 

(2c)

Um den Aufwand für die Betriebsinhaber zu begrenzen, sollten die Mitgliedstaaten und die Organe der Union ermutigt werden, sowohl die Zahl der Vor-Ort-Kontrollen als auch die Zahl der Überwachungsstellen so gering wie möglich halten, unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (1). Die Mitgliedstaaten sollten daher befugt sein, Mindestkontrollen auf der Ebene der Zahlstelle umzusetzen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten und die Organe der Union ermutigt werden, zusätzliche Maßnahmen zu treffen, um die Zahl der Personen zu begrenzen, welche die Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass sie entsprechend geschult sind, und um den Zeitraum, in dem eine Vor-Ort-Kontrolle in einem bestimmten Betrieb durchgeführt werden darf, auf höchstens einen Tag zu begrenzen. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der Anforderungen an die integrierte Auswahl von Stichproben unterstützen. Die Auswahl von Stichproben für Vor-Ort-Kontrollen sollte unabhängig von spezifischen Mindestkontrollsätzen erfolgen, wie es in den spezifischen Rechtsvorschriften im Rahmen der Cross-Compliance-Regelung vorgesehen ist.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2d (neu)

 

(2d)

Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Betriebsinhaber nicht zweimal für denselben Verstoß bestraft werden (d. h. durch Kürzung oder Zurückhalten von Zahlungen und durch eine Geldbuße wegen Nichteinhaltung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften).

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

(3)

Um die Aufgabe landwirtschaftlicher Flächen zu verhindern und zu gewährleisten, dass diese Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden, ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 außerdem ein Gemeinschaftsrahmen geschaffen worden, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten Normen erlassen, die den besonderen Merkmalen der betreffenden Flächen Rechnung tragen, einschließlich der Boden- und Witterungsbedingungen, der bestehenden Bewirtschaftungssysteme (Bodennutzung, Fruchtfolge, landwirtschaftliche Praktiken) und der Betriebsstrukturen. Die Abschaffung der obligatorischen Flächenstilllegung im Rahmen der Betriebsprämienregelung kann sich in bestimmten Fällen ungünstig auf die Umwelt auswirken, insbesondere auf bestimmte Landschaftselemente und Uferlandschaften. Daher empfiehlt es sich, die bestehenden Gemeinschaftsbestimmungen zum etwaigen Schutz besonderer Landschaftselemente zu verstärken und Pufferstreifen an den Ufern einzurichten .

(3)

Um die Aufgabe landwirtschaftlicher Flächen zu verhindern und zu gewährleisten, dass diese Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden, ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 außerdem ein Gemeinschaftsrahmen geschaffen worden, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten Normen erlassen, die den besonderen Merkmalen der betreffenden Flächen Rechnung tragen, einschließlich der Boden- und Witterungsbedingungen, der bestehenden Bewirtschaftungssysteme (Bodennutzung, Fruchtfolge, landwirtschaftliche Praktiken) und der Betriebsstrukturen. Die Abschaffung der obligatorischen Flächenstilllegung im Rahmen der Betriebsprämienregelung kann sich in bestimmten Fällen ungünstig auf die Umwelt auswirken, insbesondere auf die biologische Vielfalt im Allgemeinen , bestimmte Landschaftselemente und Uferlandschaften. Daher empfiehlt es sich, die bestehenden Gemeinschaftsbestimmungen zum etwaigen Schutz der biologischen Vielfalt und besonderer Landschaftselemente zu verstärken. Es sind zwar, wie in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehen, anspruchsvollste Normen für Wasserqualität zu gewährleisten, doch sollten keine weiteren Beschränkungen eingeführt werden, die die wünschenswerte Entwicklung des ländlichen Raums behindern würden .

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

(4)

Der Schutz von Gewässern und die Wasserwirtschaft im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit sind in bestimmten Gebieten nunmehr zu einem Problem geworden . Deshalb empfiehlt es sich, den bestehenden Gemeinschaftsrahmen für die Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes zu verstärken, um die Gewässer vor Verunreinigung und Wasserabfluss zu schützen und die Wassernutzung zu regeln.

(4)

Der Schutz von Gewässern und die Wasserwirtschaft im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit werden in einem immer größeren Gebiet der Gemeinschaft zu einem Problem. Deshalb empfiehlt es sich, den bestehenden Gemeinschaftsrahmen für die Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes zu verstärken, um die Gewässer vor Verunreinigung und Wasserabfluss zu schützen und die Wassernutzung durch bessere Agronomie- und Wasserbewirtschaftungssysteme zu regeln, was auch eine Verringerung der erheblichen jährlichen Wasserverschwendung einschließt .

Abänderungen 190 und 226

Vorschlag für eine Verordnung

Ewägung 6

(6)

Um ein besseres Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung herzustellen, ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ein verbindliches System zur progressiven Reduzierung der Direktbeihilfen („Modulation“) eingeführt worden. Dieses System ist beizubehalten, einschließlich der Ausnahme von Zahlungen von bis zu 5 000 EUR von seiner Anwendung.

(6)

Um ein besseres Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung herzustellen, ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ein verbindliches System zur progressiven Reduzierung der Direktbeihilfen („Modulation“) eingeführt worden. Dieses System ist beizubehalten, einschließlich der Ausnahme von Zahlungen von bis zu 10 000 EUR von seiner Anwendung.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 7

(7)

Die Einsparungen, die anhand des mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführten Modulationsmechanismus erzielt werden konnten, werden für die Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums verwendet. Seit dem Erlass der vorgenannten Verordnung sah sich der Agrarsektor eine Reihe neuer und anspruchsvoller Herausforderungen gegenüber, wie dem Klimawandel, der zunehmenden Bedeutung der Bioenergie sowie der Notwendigkeit einer besseren Wasserbewirtschaftung und eines besserer Schutzes der biologischen Vielfalt. Die Europäische Gemeinschaft ist als Partei des Kyoto-Protokolls aufgefordert, ihre Politik aufgrund von Erwägungen zum Klimawandel zu ändern. Außerdem muss infolge ernsthafter Probleme im Zusammenhang mit Wasserknappheit und Dürre eingehender auf Fragen der Wasserbewirtschaftung eingegangen werden. Der Schutz der biologischen Vielfalt ist weiterhin eine große Herausforderung, und obwohl bereits bedeutende Fortschritte gemacht worden sind, wird das Erreichen des Ziels der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der biologischen Vielfalt für 2010 weitere Anstrengungen erfordern. Die Gemeinschaft erkennt die Notwendigkeit an, diesen neuen Herausforderungen im Rahmen ihrer Politik zu begegnen. Im Bereich der Landwirtschaft stellen die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) verabschiedeten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum ein wirksames Instrument hierfür dar. Damit die Mitgliedstaaten ihre Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum entsprechend anpassen können, ohne ihre derzeitigen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in anderen Bereichen einschränken zu müssen, müssen zusätzliche Finanzmittel bereitgestellt werden. Die finanzielle Vorausschau für den Zeitraum 2007-2013 umfasst jedoch nicht die Finanzmittel, die für die Verstärkung der Gemeinschaftspolitik zur Entwicklung des ländlichen Raums erforderlich sind. Unter diesen Umständen empfiehlt es sich, einen Großteil der erforderlichen Finanzmittel bereitzustellen, indem die Direktzahlungen durch Modulation schrittweise stärker reduziert werden.

(7)

Die Einsparungen, die anhand des mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführten Modulationsmechanismus erzielt werden konnten, werden für die Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums verwendet. Seit dem Erlass der vorgenannten Verordnung sah sich der Agrarsektor eine Reihe neuer und anspruchsvoller Herausforderungen gegenüber, wie dem Klimawandel, der zunehmenden Bedeutung der Bioenergie sowie der Notwendigkeit einer besseren Wasserbewirtschaftung und eines besserer Schutzes der biologischen Vielfalt. Die Europäische Gemeinschaft ist als Partei des Kyoto-Protokolls aufgefordert, ihre Politik aufgrund von Erwägungen zum Klimawandel zu ändern. Außerdem muss infolge ernsthafter Probleme im Zusammenhang mit Wasserknappheit und Dürre eingehender auf Fragen der Wasserbewirtschaftung eingegangen werden. Der Schutz der biologischen Vielfalt ist weiterhin eine große Herausforderung, und obwohl bereits bedeutende Fortschritte gemacht worden sind, wird das Erreichen des Ziels der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der biologischen Vielfalt für 2010 weitere Anstrengungen erfordern. Die Gemeinschaft erkennt die Notwendigkeit an, diesen neuen Herausforderungen im Rahmen ihrer Politik zu begegnen. Im Bereich der Landwirtschaft stellen die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) verabschiedeten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum ein wirksames Instrument hierfür dar. Einige Mitgliedstaaten verfügen bereits über Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, um die neuen Herausforderungen zu bewältigen . Damit jedoch alle Mitgliedstaaten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum durchführen können, ohne ihre derzeitigen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in anderen Bereichen einschränken zu müssen, müssen zusätzliche Finanzmittel bereitgestellt werden. Die finanzielle Vorausschau für den Zeitraum 2007—2013 umfasst jedoch nicht die Finanzmittel, die für die Verstärkung der Gemeinschaftspolitik zur Entwicklung des ländlichen Raums erforderlich sind. Unter diesen Umständen empfiehlt es sich, einen Großteil der erforderlichen Finanzmittel bereitzustellen, indem die Direktzahlungen durch Modulation schrittweise stärker reduziert werden.

Abänderungen 11, 197 und 210

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

(8)

Die Aufteilung der direkten Einkommensbeihilfen auf die landwirtschaftlichen Betriebsinhaber ist gekennzeichnet durch die Zuteilung eines großen Anteils der Zahlungen an eine recht begrenzte Anzahl großer Begünstigter. Es ist klar , dass größere Begünstigte nicht dasselbe Niveau an individueller Beihilfe brauchen, damit das Ziel der Einkommensbeihilfe wirksam erreicht wird. Außerdem macht ihr Anpassungspotenzial es den größeren Begünstigten leichter, mit einem geringeren Niveau an individueller Beihilfe zu arbeiten. Deshalb erschient es gerechtfertigt, dass Betriebsinhaber, die einen großen Anteil der Beihilfe erhalten, einen besonderen Beitrag zur Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums leisten, mit denen neuen Herausforderungen begegnet wird. Somit erscheint es angebracht, einen Mechanismus für eine größere Verringerung der höchsten Zahlungen einzuführen, wobei das Aufkommen auch dazu dienen soll, neue Herausforderungen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums zu meistern. Um die Verhältnismäßigkeit dieses Mechanismus zu gewährleisten, sollten die zusätzlichen Verringerungen nach Maßgabe der Höhe der betreffenden Zahlungen schrittweise ansteigen.

(8)

Die Aufteilung der direkten Einkommensbeihilfen auf die landwirtschaftlichen Betriebsinhaber ist gekennzeichnet durch die Zuteilung eines großen Anteils der Zahlungen an eine recht begrenzte Anzahl großer Begünstigter. Unabhängig von ihrer Betriebsstruktur kann es sein , dass größere Begünstigte nicht dasselbe Niveau an individueller Beihilfe brauchen, damit das Ziel der Einkommensbeihilfe wirksam erreicht wird. Außerdem macht ihr Anpassungspotenzial es den größeren Begünstigten leichter, mit einem geringeren Niveau an individueller Beihilfe zu arbeiten. Deshalb erschient es gerechtfertigt, dass Betriebsinhaber, die — unter Berücksichtigung der Gesamtlohnsumme des jeweiligen Betriebs — einen großen Anteil der Beihilfe erhalten, einen besonderen Beitrag zur Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums leisten, mit denen neuen Herausforderungen begegnet wird. Somit erscheint es angebracht, einen Mechanismus für eine größere Verringerung der höchsten Zahlungen einzuführen, wobei das Aufkommen auch dazu dienen soll, neue Herausforderungen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums zu meistern. Um die Verhältnismäßigkeit dieses Mechanismus zu gewährleisten, sollten die zusätzlichen Verringerungen nach Maßgabe der Höhe der betreffenden Zahlungen schrittweise ansteigen. Es ist jedoch zu vermeiden, dass Vereinigungen, zu denen sich eine große Zahl von Landwirten mit ihren Betrieben zusammengeschlossen haben, wie etwa Agrargenossenschaften, die der Definition von „Betriebsinhaber“ gemäß Artikel 2 entsprechen, als große Begünstigte eingestuft werden, was zu einer entsprechenden Kürzung der Zahlungen führen würde .

 

Daher ist festzulegen, welche Vereinigungen die genannten Bedingungen erfüllen, um sie von einer eventuellen Progressivität auszunehmen. Um der weiteren Zersplitterung des Agrarsektors entgegenzuwirken, sollten Erzeugervereinigungen, die Direktzahlungen weiterleiten, bei der Anwendung des Modulationsmechanismus nicht als große Begünstigte angesehen werden.

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8a (neu)

 

(8a)

Zusätzlich sollte den Mitgliedstaaten eine besondere Stützungsmöglichkeit gegeben werden, um neuen Herausforderungen, die sich aus den Auswirkungen der Gesundheitsüberprüfung der GAP („Health Check“) ergeben, adäquat zu begegnen.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

(16)

Um die Betriebsinhaber bei der Erfüllung der Standards einer modernen, qualitätsbetonten Landwirtschaft zu unterstützen, müssen die Mitgliedstaaten ein umfassendes Beratungssystem für Haupterwerbsbetriebe einführen. Das landwirtschaftliche Beratungssystem sollte den Betriebsinhabern die Bewegung von Materialien und innerbetriebliche Prozesse im Zusammenhang mit dem Umweltschutz, der Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheit und dem Tierschutz bewusster machen, ohne ihre Verantwortung und Pflichten zur Erfüllung dieser Standards einzuschränken.

(16)

Um die Betriebsinhaber bei der Erfüllung der Standards einer modernen, qualitätsbetonten Landwirtschaft zu unterstützen, müssen die Mitgliedstaaten ein umfassendes Beratungssystem für alle Betriebsinhaber einführen. Das landwirtschaftliche Beratungssystem sollte die Betriebsinhaber bei der effizienten und kostenwirksamen Erzeugung unterstützen und ihnen die Bewegung von Materialien und innerbetriebliche Prozesse im Zusammenhang mit dem Umweltschutz, der Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheit und dem Tierschutz bewusster machen, ohne ihre Verantwortung und Pflichten zur Erfüllung dieser Standards einzuschränken.

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

(19)

Die Verwaltung von Kleinbeträgen ist für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden. Um übermäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten keine Direktzahlungen gewähren, wenn die Zahlung niedriger wäre als die durchschnittliche Gemeinschaftsbeihilfe für 1 Hektar oder wenn sich die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für den die Beihilfe beantragt wird, auf weniger als 1 Hektar belaufen würde. Dabei sollte für Mitgliedstaaten, deren Agrarstruktur erheblich vom Gemeinschaftsdurchschnitt abweicht, eine Sonderregelung getroffen werden. Den Mitgliedstaaten sollte freigestellt werden, unter Berücksichtigung der Strukturen ihrer Agrarwirtschaften die Anwendung eines der beiden Kriterien zu wählen. Da besondere Zahlungsansprüche Betriebsinhabern mit so genannten „flächenlosen“ Betrieben gewährt wurden, wäre die Anwendung der hektargestützten Schwelle wirkungslos. Für solche Betriebsinhaber sollte daher der durchschnittliche Mindeststützungsbetrag gelten .

(19)

Die Verwaltung von Kleinbeträgen ist für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, unter einem festzulegenden Mindestbetrag keine Direktzahlungen zu gewähren .

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

(21)

Die im Rahmen der Stützungsregelungen der Gemeinschaft vorgesehenen Zahlungen sind von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden in voller Höhe innerhalb verbindlicher Fristen an die Endempfänger auszuzahlen, vorbehaltlich etwaiger Kürzungen, die in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen sind. Um die Verwaltung der Direktzahlungen flexibler zu gestalten, ist den Mitgliedstaaten zu gestatten, die Direktzahlungen in zwei Tranchen pro Jahr zu tätigen.

(21)

Die im Rahmen der Stützungsregelungen der Gemeinschaft vorgesehenen Zahlungen sind von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden in voller Höhe innerhalb verbindlicher Fristen an die Endempfänger auszuzahlen, vorbehaltlich etwaiger Kürzungen, die in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen sind. Um die Verwaltung der Direktzahlungen flexibler zu gestalten, ist den Mitgliedstaaten zu gestatten, die Direktzahlungen in zwei Tranchen pro Jahr zu tätigen, um zum einen bei Verzögerung die Zahlung von marktüblichen Zinsen vorzusehen und ihnen zum anderen je nach den Bedürfnissen des Sektors Flexibilität bei der Festlegung der Zahlungszeitpunkte zu gewähren .

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

(23)

Um die Zielsetzungen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erreichen, müssen die gemeinschaftlichen Stützungsregelungen erforderlichenfalls innerhalb kurzer Zeit an die sich wandelnden Bedingungen angepasst werden. Die Empfänger können daher nicht davon ausgehen, dass die Förderbedingungen unverändert bleiben, und sollten auf mögliche Änderungen insbesondere aufgrund wirtschaftlicher Entwicklungen oder der Haushaltslage vorbereitet sein.

entfällt

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23a (neu)

 

(23a)

Die erste Säule der GAP sollte künftig erhalten bleiben, um die Schlüsselrolle des Betriebsinhabers als Motor für die Wirtschaft im ländlichen Raum, als Landschaftsschützer und als Garant für die von der Europäischen Union geforderten anspruchsvollen Normen im Bereich der Nahrungsmittelversorgungssicherheit zu gewährleisten.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 24

(24)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist eine Betriebsprämienregelung geschaffen worden, mit der die verschiedenen bestehenden Stützungsmechanismen zu einer einzigen Regelung entkoppelter Direktzahlungen zusammengefasst wurden. Die Erfahrung bei der Anwendung der Betriebsprämienregelung hat gezeigt, dass bestimmte ihrer Bestandteile zugunsten der Betriebsinhaber und Verwaltungen vereinfacht werden können. Außerdem ist die Betriebsprämienregelung inzwischen von allen Mitgliedstaaten eingeführt worden, für die dies vorgeschrieben war, so dass eine Reihe von Bestimmungen im Zusammenhang mit ihrer erstmaligen Anwendung nunmehr hinfällig geworden ist und daher anzupassen sind. In diesem Rahmen ist in manchen Fällen eine zu geringe Nutzung der Zahlungsansprüche festgestellt worden. Um eine solche Lage zu vermeiden und in Anbetracht der Tatsache, dass die Betriebsinhaber nunmehr mit dem Funktionieren der Betriebsprämienregelung vertraut sind , ist der ursprünglich für die Rückübertragung der ungenutzten Zahlungsansprüche auf die nationale Reserve festgesetzte Zeitraum auf zwei Jahre zu verkürzen .

(24)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist eine Betriebsprämienregelung geschaffen worden, mit der die verschiedenen bestehenden Stützungsmechanismen zu einer einzigen Regelung entkoppelter Direktzahlungen zusammengefasst wurden. Die Erfahrung bei der Anwendung der Betriebsprämienregelung hat gezeigt, dass bestimmte ihrer Bestandteile zugunsten der Betriebsinhaber und Verwaltungen vereinfacht werden können. Außerdem ist die Betriebsprämienregelung inzwischen von allen Mitgliedstaaten eingeführt worden, für die dies vorgeschrieben war, so dass eine Reihe von Bestimmungen im Zusammenhang mit ihrer erstmaligen Anwendung nunmehr hinfällig geworden sind und daher anzupassen sind. In diesem Rahmen ist in manchen Fällen eine zu geringe Nutzung der Zahlungsansprüche festgestellt worden. Um eine solche Lage zu vermeiden, ist der für die Rückübertragung der ungenutzten Zahlungsansprüche auf die nationale Reserve vorgesehene Zeitraum auf drei Jahre festzulegen .

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 27

(27)

Die obligatorische Flächenstilllegung war als Mechanismus zur Angebotssteuerung eingeführt worden. Aufgrund der Marktentwicklungen im Kulturpflanzensektor zusammen mit der Einführung der entkoppelten Beihilfen ist die Beibehaltung dieses Instrumentes nicht mehr gerechtfertigt und ist es somit abzuschaffen. Die gemäß Artikel 53 und Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geschaffenen Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung sind daher für Flächen zu aktivieren, die denselben Gewährungsbedingungen unterliegen wie alle anderen Ansprüche .

(27)

Die obligatorische Flächenstilllegung war als Mechanismus zur Angebotssteuerung eingeführt worden. Aufgrund der Marktentwicklungen im Kulturpflanzensektor zusammen mit der Einführung der entkoppelten Beihilfen ist die Beibehaltung dieses Instrumentes nicht mehr gerechtfertigt, und es ist somit abzuschaffen. Die gemäß Artikel 53 und Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geschaffenen Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung sind daher in normale Ansprüche umzuwandeln .

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

(28)

Infolge der Einbeziehung der früher produktbezogenen Marktstützungsregelung in die Betriebsprämienregelung gründete sich der Wert der Zahlungsansprüche in den Mitgliedstaaten, die eine historische Anwendung gewählt hatten, auf das individuelle Niveau der früheren Stützung. Da die Einführung der Betriebsprämienregelung nun schon mehrere Jahre zurückliegt und schrittweise weitere Sektoren in die Betriebsprämienregelung einbezogen worden sind, wird es immer schwieriger, die erheblichen individuellen Unterschiede des Stützungsniveaus zu rechtfertigen, die sich nur auf die Stützung in der Vergangenheit gründen. Deshalb sollte den Mitgliedstaaten, die das Modell der historischen Anwendung gewählt hatten, unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden, die zugeteilten Zahlungsansprüche im Hinblick auf eine Angleichung ihres Einheitswerts unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik zu überprüfen. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten bei der Festsetzung einander mehr entsprechender Werte die Besonderheiten der geografischen Gebiete berücksichtigen. Die Angleichung der Zahlungsansprüche sollte während eines angemessenen Übergangszeitraums erfolgen und die Kürzungen sollten begrenzt sein, damit sich die Betriebsinhaber auf vernünftige Art und Weise an das geänderte Stützungsniveau anpassen können.

(28)

Infolge der Einbeziehung der früher produktbezogenen Marktstützungsregelung in die Betriebsprämienregelung gründete sich der Wert der Zahlungsansprüche in den Mitgliedstaaten, die eine historische Anwendung gewählt hatten, auf das individuelle Niveau der früheren Stützung. Da die Einführung der Betriebsprämienregelung nun schon mehrere Jahre zurückliegt und schrittweise weitere Sektoren in die Betriebsprämienregelung einbezogen worden sind, wird es immer schwieriger, die erheblichen individuellen Unterschiede des Stützungsniveaus zu rechtfertigen, die sich nur auf die Stützung in der Vergangenheit gründen. Deshalb sollte den Mitgliedstaaten, die das Modell der historischen Anwendung gewählt hatten, unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden, die zugeteilten Zahlungsansprüche im Hinblick auf eine Angleichung ihres Einheitswerts unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik zu überprüfen. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten bei der Festsetzung einander mehr entsprechender Werte die Besonderheiten der geografischen Gebiete berücksichtigen. Die Angleichung der Zahlungsansprüche sollte während eines Übergangszeitraums entsprechend dem von den einzelnen Mitgliedstaaten gewählten Tempo erfolgen, und die Kürzungen sollten begrenzt sein, damit sich die Betriebsinhaber auf vernünftige Art und Weise an das geänderte Stützungsniveau anpassen können.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29a (neu)

 

(29a)

Die Cross-Compliance-Regelung und die GAP werden künftig wahrscheinlich weiter angepasst werden müssen, weil die derzeitige Höhe der Zahlungen nicht immer den Anstrengungen der betreffenden Betriebsinhaber zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu entsprechen scheint; die Zahlungen hängen nämlich immer noch in hohem Maße von den Ausgaben in der Vergangenheit ab. Die Rechtsvorschriften für den Tierschutz sind für die Tierhalter offensichtlich besonders aufwändig, was in der Höhe ihrer Zahlungen nicht zur Geltung kommt. Müssten eingeführte Erzeugnisse den gleichen Tierschutzstandards entsprechen, wäre es dagegen nicht erforderlich, den Betriebsinhabern einen Ausgleich für die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu gewähren. Die Kommission sollte daher die Anerkennung nicht handelsbezogener Anliegen als Einfuhrkriterien im Rahmen der WTO-Verhandlungen anstreben.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

(30)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurde zwar eine entkoppelte Betriebsprämienregelung eingeführt, den Mitgliedstaaten wurde aber auch erlaubt, bestimmte Zahlungen von dieser Regelung auszunehmen. Gleichzeitig sah Artikel 64 Absatz 3 derselben Verordnung vor, dass die in Titel III Kapitel 5 Abschnitte 2 und 3 der Verordnung vorgesehenen Optionen im Hinblick auf die Markt- und Strukturentwicklungen überprüft werden sollen. Eine Analyse der einschlägigen Erfahrungen hat gezeigt, dass die Entkopplung mehr Flexibilität für den Erzeuger zur Folge hat , so dass er seine Produktionsentscheidungen aus Überlegungen der Rentabilität und der Reaktion des Marktes treffen kann. Dies ist insbesondere der Fall bei Kulturpflanzen, Hopfen und Saatgut und bis zu einem bestimmten Grad bei Rindfleisch. Deshalb sind die teilweise gekoppelte Zahlungen in diesen Sektoren in die Betriebsprämienregelung einzubeziehen. Damit sich Betriebsinhaber im Rindfleischsektor schrittweise an die neue Stützungsregelung anpassen können, ist eine schrittweise Einbeziehung der Sonderprämie für männliche Rinder und der Schlachtprämie vorzusehen . Da die teilweise gekoppelte Zahlungen im Sektor Obst und Gemüse erst unlängst nur als Übergangsmaßnahme eingeführt worden sind, müssen diese Regelungen nicht überprüft werden.

(30)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurde zwar eine entkoppelte Betriebsprämienregelung eingeführt, den Mitgliedstaaten wurde aber auch erlaubt, bestimmte Zahlungen von dieser Regelung auszunehmen. Gleichzeitig sah Artikel 64 Absatz 3 derselben Verordnung vor, dass die in Titel III Kapitel 5 Abschnitte 2 und 3 der Verordnung vorgesehenen Optionen im Hinblick auf die Markt- und Strukturentwicklungen überprüft werden sollen. Eine Analyse der einschlägigen Erfahrungen hat gezeigt, dass die Entkopplung mehr Flexibilität für den Erzeuger zur Folge haben könnte , so dass er seine Produktionsentscheidungen aus Überlegungen der Rentabilität und der Reaktion des Marktes treffen kann. Die Mitgliedstaaten, die dies wünschen, sollten daher die Möglichkeit haben, die die Entkoppelung von Beihilfen fortzusetzen . Da die teilweise gekoppelten Zahlungen im Sektor Obst und Gemüse erst unlängst nur als Übergangsmaßnahme eingeführt worden sind, müssen diese Regelungen nicht überprüft werden.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 31a (neu)

 

(31a)

Zur Unterstützung der Schafhaltung in der EU, die einen gravierenden Niedergang durchmacht, sind besondere Maßnahmen erforderlich. Die Empfehlungen der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2008 zu der Zukunft der Schaf-/Lamm- und Ziegenhaltung in Europa (2) sollten umgesetzt werden.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32

(32)

Den Mitgliedstaaten ist zu erlauben, bis zu 10 % ihrer Obergrenzen zur Gewährung einer besonderen Stützung in klar umrissenen Fällen zu verwenden. Diese Stützung sollte den Mitgliedstaaten ermöglichen, Umweltfragen anzugehen sowie die Qualität und die Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu verbessern. Es sollte auch eine besondere Stützung geben, um die Auswirkungen der schrittweisen Abschaffung der Milchquoten und der Entkoppelung der Stützung in besonders empfindlichen Sektoren aufzufangen. In Anbetracht der zunehmenden Bedeutung eines wirksamen Risikomanagements ist den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, zu den Prämien, die die Betriebsinhaber für die Ernteversicherung zahlen, sowie zur finanziellen Entschädigung für bestimmte wirtschaftliche Verluste im Fall von Tier- oder Pflanzenkrankheiten beizutragen . Im Hinblick auf die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft sind die Finanzmittel, die für gekoppelte Stützungsmaßnahmen verwendet werden könnten, in angemessener Höhe zu begrenzen. Die Bedingungen für die finanziellen Beiträge zur Ernteversicherung und zur Entschädigung im Zusammenhang mit Tier- oder Pflanzenkrankheiten sind entsprechend festzulegen .

(32)

Den Mitgliedstaaten ist zu erlauben, bis zu 10 % ihrer Obergrenzen zur Gewährung einer besonderen Stützung in klar umrissenen Fällen zu verwenden. Diese Stützung sollte den Mitgliedstaaten ermöglichen, Umweltfragen anzugehen sowie die Qualität und die Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu verbessern. Es sollte auch eine besondere Stützung geben, um die Auswirkungen der schrittweise erfolgenden Abschaffung der Milchquoten und der Entkoppelung der Stützung in besonders empfindlichen Sektoren aufzufangen. Im Hinblick auf die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft sind die Finanzmittel, die für gekoppelte Stützungsmaßnahmen verwendet werden könnten, in angemessener Höhe zu begrenzen.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 32a (neu)

 

(32a)

In Anbetracht der zunehmenden Bedeutung eines wirksamen Risikomanagements sollten die Mitgliedstaaten befugt sein, bis zu 5 % ihrer Obergrenzen zusätzlich zu nutzen, um Betriebsinhabern oder Erzeugerorganisationen oder -gemeinschaften in Form von finanziellen Beiträgen für Ausgaben im Zusammenhang mit Versicherungsprämien und Fonds auf Gegenseitigkeit Stützung zu gewähren.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 36

(36)

Die Entkoppelung der Direktstützung und die Einführung der Betriebsprämienregelung waren grundlegende Elemente der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik. 2003 gab es jedoch mehrere Gründe für die Beibehaltung einer spezifischen Stützung für mehrere pflanzliche Erzeugnisse. Die bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gemachten Erfahrungen und die Entwicklung der Marktlage lassen erkennen, dass Regelungen, die 2003 nicht in die Betriebsprämienregelung einbezogen wurden, nunmehr aufgenommen werden können, um eine marktorientiertere und nachhaltigere Landwirtschaft zu fördern. Dies ist insbesondere der Fall für den Olivenölsektor, bei dem nur eine marginale Koppelung angewendet wurde. Es ist auch der Fall bei den Zahlungen für Hartweizen, Eiweißpflanzen , Reis, Kartoffelstärke und Schalenfrüchten, bei denen die abnehmende Wirksamkeit der verbleibenden gekoppelten Zahlungen für die Entkoppelung spricht. Auch bei Flachs empfiehlt es sich, die Verarbeitungsbeihilfe abzuschaffen und die diesbezüglichen Beträge in die Betriebsprämienregelung einzubeziehen . Für Reis, Trockenfutter , Kartoffelstärke und Flachs ist eine Übergangszeit vorzusehen, um zu gewährleisten, dass der Übergang zur entkoppelten Stützung so reibungslos wie möglich verläuft. Für Schalenfrüchte sollten die Mitgliedstaaten weiterhin den nationalen Teil der Beihilfe gekoppelt zahlen, um die Auswirkungen der Entkoppelung abzuschwächen.

(36)

Die Entkoppelung der Direktstützung und die Einführung der Betriebsprämienregelung waren grundlegende Elemente der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik. 2003 gab es jedoch mehrere Gründe für die Beibehaltung einer spezifischen Stützung für mehrere pflanzliche Erzeugnisse. Die bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gemachten Erfahrungen und die Entwicklung der Marktlage lassen erkennen, dass Regelungen, die 2003 nicht in die Betriebsprämienregelung einbezogen wurden, nunmehr auf Wunsch des Mitgliedstaats aufgenommen werden können, um eine marktorientiertere und nachhaltigere Landwirtschaft zu fördern. Dies ist insbesondere der Fall für den Olivenölsektor, bei dem nur eine marginale Koppelung angewendet wurde. Es ist auch der Fall bei den Zahlungen für Hartweizen, Reis, Kartoffelstärke und Schalenfrüchten, bei denen die abnehmende Wirksamkeit der verbleibenden gekoppelten Zahlungen für die Entkoppelung spricht. Für Reis, Kartoffelstärke und Flachs ist eine Übergangszeit vorzusehen, um zu gewährleisten, dass der Übergang zur entkoppelten Stützung so reibungslos wie möglich verläuft. Für Schalenfrüchte sollten die Mitgliedstaaten weiterhin den nationalen Teil der Beihilfe gekoppelt zahlen, um die Auswirkungen der Entkoppelung abzuschwächen.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37

(37)

Infolge der Einbeziehung neuer Regelungen in die Betriebsprämienregelung ist die Berechnung der neuen Höhe der individuellen Einkommensstützung im Rahmen dieser Regelung vorzusehen. Bei Schalenfrüchten, Kartoffelstärke, Flachs und Trockenfutter ist eine solche Erhöhung auf der Grundlage der den Betriebsinhabern in den letzten Jahren gewährten Stützung vorzunehmen. Bei der Einbeziehung von Zahlungen, die bisher teilweise von der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen waren, ist den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit zu geben, die ursprünglichen Referenzzeiträume zugrunde zu legen.

(37)

Infolge der Einbeziehung neuer Regelungen in die Betriebsprämienregelung ist die Berechnung der neuen Höhe der individuellen Einkommensstützung im Rahmen dieser Regelung vorzusehen. Bei Schalenfrüchten, Kartoffelstärke und Flachs ist eine solche Erhöhung auf der Grundlage der den Betriebsinhabern in den letzten Jahren gewährten Stützung bzw. zugeteilten Produktionsquoten vorzunehmen. Bei der Einbeziehung von Zahlungen, die bisher teilweise von der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen waren, ist den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit zu geben, die ursprünglichen Referenzzeiträume zugrunde zu legen.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 38

(38)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist eine besondere Stützung der Energiepflanzen eingeführt worden, um die Entwicklung dieses Sektors zu fördern. Infolge der jüngsten Entwicklungen im Bioenergiesektor und insbesondere der starken Nachfrage für solche Erzeugnisse auf internationalen Märkten sowie der Festsetzung bindender Zielvorgaben für den Anteil der Bioenergie am gesamten Kraftstoff bis zum Jahr 2020 gibt es keine hinreichenden Gründe mehr, eine Stützung für Energiepflanzen zu gewähren.

(38)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist eine besondere Stützung der Energiepflanzen eingeführt worden, um die Entwicklung dieses Sektors zu fördern. Infolge der jüngsten Entwicklungen im Bioenergiesektor und insbesondere der starken Nachfrage für solche Erzeugnisse auf internationalen Märkten sowie der Festsetzung bindender Zielvorgaben für den Anteil der Bioenergie am gesamten Kraftstoff bis zum Jahr 2020 gibt es keine hinreichenden Gründe mehr, eine gekoppelte Stützung für Energiepflanzen zu gewähren. Folglich sollten auch die diesbezüglichen Beträge künftig in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden .

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 — Buchstabe d

d)

Stützungsregelungen für Betriebsinhaber, die Reis, Stärkekartoffeln, Baumwolle , Zucker, Obst und Gemüse, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Rindfleisch erzeugen;

d)

Stützungsregelungen für Betriebsinhaber, die Reis, Eiweißpflanzen , Stärkekartoffeln, Zucker, Obst und Gemüse, Tabak , Schaf- und Ziegenfleisch sowie Rindfleisch erzeugen;

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Buchstabe a

a)

„Betriebsinhaber“ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 EG-Vertrag befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt;

a)

„Betriebsinhaber“ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 des Vertrags befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, mit der sie den Hauptteil ihrer Einnahmen erwirtschaftet ;

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Buchstabe aa (neu)

 

aa)

„Betriebsinhaber, der Zahlungsansprüche besitzt“ einen Betriebsinhaber, dem Zahlungsansprüche zugeteilt oder endgültig übertragen worden sind;

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 — Buchstabe fa (neu)

 

fa)

„Region“ nach Wahl des betreffenden Mitgliedstaats den Mitgliedstaat, eine Region innerhalb des Mitgliedstaats oder ein Gebiet innerhalb des Mitgliedstaats, das besondere Merkmale und/oder strukturelle Nachteile aufweist;

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1

(1)

Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, muss die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 einhalten.

(1)

Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, muss die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 einhalten, es sei denn, dies ist nicht umsetzbar oder unverhältnismäßig .

Abänderung 34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 — Absatz 1a (neu)

 

(1a)

Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, muss die Vorschriften über die Sicherheit am Arbeitsplatz und die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden vertragsrechtlichen Bestimmungen einhalten.

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe aa (neu)

 

aa)

Sicherheit am Arbeitsplatz;

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 — Absatz 1

(1)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene entsprechend dem in Anhang III vorgegebenen Rahmen Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Wirtschaftsweisen und Betriebsstrukturen.

(1)

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene unter Berücksichtigung der Themen in Anhang III und der Leitlinien der Kommission und/oder anderer Normen, die ihren jeweiligen Besonderheiten Rechnung tragen , Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, Ökosysteme , Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Wirtschaftsweisen und Betriebsstrukturen. Diese Mindestanforderungen werden an die jeweilige Situation angepasst und anhand ihres aus agrarbetrieblicher und ökologischer Sicht bestimmten Effizienzoptimums (das durch naturwissenschaftliche Forschung und anhand praktischer Erfahrungen bestätigt wird) festgelegt .

 

Die zweite Spalte des Anhangs III enthält unverbindliche Normen, und die Mitgliedstaaten entscheiden selbst, ob sie davon Gebrauch machen. Zudem beruhen die Maßnahmen auf dem geltenden Gemeinschaftsrecht, und es sollten keine zusätzlichen Verpflichtungen eingeführt werden.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6a (neu)

 

Artikel 6a

Bonuspunkte

 

Jedem Mitgliedstaat ist es freigestellt, „Bonus“-Bedingungen aufzustellen, nach denen den Betriebsinhabern „Bonuspunkte“ für Maßnahmen zu Gunsten der biologischen Vielfalt zugeteilt werden, wenn diese Maßnahmen über die Verpflichtungen im Zusammenhang mit einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand hinausgehen. Die für diese Punkte in Betracht kommenden Maßnahmen werden von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt. Die „Bonuspunkte“ können dazu genutzt werden, Strafpunkte, die auf dem Gebiet des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands im Sinn von Artikel 6 vergeben wurden, auszugleichen. Die Ausgleichsmechanismen werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6b (neu)

 

Artikel 6b

 

Ernährungssicherung

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Hinblick auf eine ausgewogene und nachhaltige Flächennutzung der nationalen bzw. regionalen Ernährungssicherung Priorität eingeräumt wird. Sie führen zu diesem Zweck im Hinblick auf eine geplante Ausweitung der Energieerzeugung aus landwirtschaftlichen Rohstoffen eine Ernährungssicherungsprüfung durch, die eine Gefährdung der Nahrungsmittelversorgung ausschließt.

Abänderungen 186, 229 und 39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1

(1)

Alle einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen, die 5 000 EUR überschreiten, werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt:

(1)

Alle einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen, die 10 000 EUR überschreiten, werden jedes Jahr bis 2012 folgendermaßen gekürzt:

a)

2009: 7  %,

a)

2009: 6  %,

b)

2010: 9  %

b)

2010: 6  %,

c)

2011: 11  %,

c)

2011: 7  %,

d)

2012: 13  %.

d)

2012: 7  %.

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 1 — Unterabsatz 1a (neu)

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anhebungen der obligatorischen Modulation durchweg entsprechende Kürzungen der fakultativen Modulation nach sich ziehen.

Abänderung 41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 2

(2)

Die Beträge, die sich aus der Anwendung der Kürzungen gemäß Absatz 1 ergeben, werden folgendermaßen angehoben:

(2)

Die Beträge, die sich aus der Anwendung der Kürzungen gemäß Absatz 1 ergeben, werden folgendermaßen angehoben:

a)

Beträge zwischen 100 000 und 199 999 EUR um 3 Prozentpunkte ,

a)

Beträge zwischen 100 000 und 199 999 EUR um 1 Prozentpunkt ,

b)

Beträge zwischen 200 000 und 299 999 EUR um 6 Prozentpunkte ,

b)

Beträge zwischen 200 000 und 299 999 EUR um 2 Prozentpunkte ,

c)

Beträge von 300 000 EUR oder darüber um 9 Prozentpunkte .

c)

Beträge von 300 000 EUR oder darüber um 3 Prozentpunkte .

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 2a (neu)

 

(2a)

Absatz 1 findet nur auf die Zahlungen Anwendung, die vollständig in die Betriebsprämienregelung einbezogen sind.

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 3

(3)

Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Direktzahlungen, die den Betriebsinhabern der französischen überseeischen Departements, der Azoren und Madeiras sowie der Kanarischen und der Ägäischen Inseln gewährt werden.

(3)

Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Direktzahlungen, die den Betriebsinhabern der französischen überseeischen Departements, der Azoren und Madeiras sowie der Kanarischen und der Inseln der Ägäis und des Ionischen Meers gewährt werden.

Abänderung 211

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 3a (neu)

 

(3a)

Absatz 2 gilt nicht für Genossenschaften und andere Rechtspersonen, die von mehreren Betriebsinhabern gebildet werden, die Direktzahlungen beziehen und die die Beihilfen weiterleiten und unter den Mitgliedern aufteilen. Diese Ausnahmeregelung gilt nicht für große Begünstigte, die 100 000 EUR oder mehr beziehen und Mitglieder solcher Rechtspersonen sind.

Abänderung 240

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 — Absatz 3b (neu)

 

(3b)

Sofern eine Körperschaft, der Betriebsinhaber angehören, die einheitliche Flächenzahlungen beziehen, diese Beträge nur entgegennimmt und vollständig an ihre Mitglieder weiterleitet, kann beschlossen werden, Absatz 2 nicht anzuwenden.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 1

(1)

Unbeschadet des Artikels 11 dürfen die gesamten Nettobeträge der Direktzahlungen, die in einem Mitgliedstaat nach Anwendung der Artikel 7 und 10 der vorliegenden Verordnung und Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 für ein Kalenderjahr gewährt werden dürfen, die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Obergrenzen nicht übersteigen. Erforderlichenfalls nehmen die Mitgliedstaaten eine lineare Kürzung der Direktzahlungen vor, um die Obergrenzen von Anhang IV einzuhalten.

(1)

Unbeschadet des Artikels 11 dürfen die gesamten Nettobeträge der Direktzahlungen, die in einem Mitgliedstaat nach Anwendung der Artikel 7 und 10 der vorliegenden Verordnung und Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 für ein Kalenderjahr gewährt werden dürfen, die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Obergrenzen nicht übersteigen. Erforderlichenfalls nehmen die Mitgliedstaaten eine lineare Kürzung der Beträge der Direktzahlungen vor, auf die die Modulationskürzungen angewendet werden , um die Obergrenzen von Anhang IV einzuhalten.

Abänderung 45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 — Absatz 2

(2)

Die Kommission überprüft die Obergrenzen von Anhang IV nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2, um folgende Änderungen zu berücksichtigen:

(2)

Die Kommission prüft jährlich die Obergrenzen von Anhang IV nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2, um folgende Änderungen zu berücksichtigen:

a)

Änderungen der Höchstbeträge, die im Rahmen der Direktzahlungen gewährt werden dürfen,

a)

Änderungen der Höchstbeträge, die im Rahmen der Direktzahlungen gewährt werden dürfen,

b)

Änderungen der fakultativen Modulation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 378/2007,

 

c)

strukturelle Veränderungen der Betriebe.

c)

strukturelle Veränderungen der Betriebe.

 

Sie unterrichtet hierüber das Europäische Parlament.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 — Absatz 1

(1)

Die Beträge, die sich aus der Anwendung der Kürzungen nach Artikel 7 in allen anderen Mitgliedstaaten als den neuen Mitgliedstaaten ergeben, stehen gemäß den Bedingungen der folgenden Absätze als zusätzliche Gemeinschaftsförderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die ländliche Entwicklung zur Verfügung, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert werden.

(1)

Die Beträge, die sich aus der Anwendung der Kürzungen nach Artikel 7 in allen anderen Mitgliedstaaten als den neuen Mitgliedstaaten ergeben, stehen gemäß den Bedingungen der folgenden Absätze als Gemeinschaftsförderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die ländliche Entwicklung zur Verfügung, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert werden.

Abänderung 47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 1

(1)

Artikel 7 gilt für Betriebsinhaber in einem neuen Mitgliedstaat in einem bestimmten Kalenderjahr nur, wenn die Höhe der Direktzahlungen, die in diesem Mitgliedstaat und Kalenderjahr gemäß Artikel 110 gilt, unter Berücksichtigung jeglicher Kürzungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 nicht unter der Höhe in den anderen Mitgliedstaaten als den neuen Mitgliedstaaten liegt.

(1)

Für die neuen Mitgliedstaaten gilt die obligatorische Modulation erst ab dem Zeitpunkt, ab dem sie die vollen Direktzahlungen erhalten.

Abänderung 48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 — Absatz 4

(4)

Jeder Betrag, der sich aus der Anwendung von Artikel 7 Absätze 1 und 2 ergibt, wird nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 dem neuen Mitgliedstaat zugeteilt, in dem die entsprechenden Beträge erzielt worden sind. Sie werden gemäß Artikel 69 Absatz 5a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verwendet .

(4)

Jeder Betrag, der sich aus der Anwendung von Artikel 7 Absätze 1 und 2 ergibt, wird nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 dem neuen Mitgliedstaat zugeteilt, in dem die entsprechenden Beträge erzielt worden sind.

Abänderung 49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Überschrift

Landwirtschaftliche Betriebsberatung

System für Beratung und Forschung in der Landwirtschaft

Abänderung 50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 — Absatz 2

(2)

Die Beratungstätigkeit umfasst mindestens die Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Kapitel 1.

(2)

Die Forschungs- und Beratungstätigkeit umfasst mindestens die Grundanforderungen an die Betriebsführung, und die Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Kapitel 1 und die Verbreitung der wirtschaftlich tragfähigen, ökologisch nachhaltigen und bezüglich der Naturressourcen und der Erzeugungskosten (Energie, Betriebsmittel usw.) sparsameren Erzeugungsmethoden .

Abänderung 51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 — Absatz 2

(2)

Die Mitgliedstaaten geben denjenigen Betriebsinhabern Vorrang, die Direktzahlungen von über 15 000 EUR pro Jahr beziehen .

(2)

Die Mitgliedstaaten achten darauf, dass alle Betriebsinhaber freiwillig an diesem Beratungssystem teilnehmen können .

Abänderung 52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 — Absatz 1 — Unterabsatz 2

Diese Datenbank ermöglicht über die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats insbesondere den direkten und sofortigen Abruf der Daten der Kalender- und/oder Wirtschaftsjahre ab dem Jahre 2000.

Diese Datenbank ermöglicht über die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats insbesondere den direkten und sofortigen Abruf der Daten der Kalender- und/oder Wirtschaftsjahre ab dem Jahre 2000 bzw. im Fall der neuen Mitgliedstaaten ab dem ersten Jahr nach ihrem Beitritt zur Union .

Abänderung 53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 22 — Absatz 1

(1)

Die Mitgliedstaaten überprüfen die Beihilfevoraussetzungen der Beihilfeanträge im Wege der Verwaltungskontrolle.

(1)

Die Mitgliedstaaten überprüfen die Beihilfevoraussetzungen der Beihilfeanträge im Wege der Verwaltungskontrolle. Diese Verwaltungskontrollen dürfen keine übermäßige Belastung, insbesondere im Hinblick auf die Kosten und den bürokratischen Aufwand für den Betriebsinhaber, darstellen .

Abänderung 54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 — Absatz 1

(1)

Die Mitgliedstaaten überprüfen durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Betriebsinhaber ihren Verpflichtungen nach Kapitel 1 nachkommen.

(1)

Die Mitgliedstaaten überprüfen durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Betriebsinhaber ihren Verpflichtungen nach Kapitel 1 nachkommen. Diese Kontrollen finden bei einem bestimmten Betrieb innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Tag statt und dürfen keine übermäßige Belastung für die Betriebsinhaber mit sich bringen .

Abänderung 55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 — Absatz 2 — Unterabsatz 1

(2)

Die Mitgliedstaaten können ihre vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme heranziehen, um die Erfüllung der Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand nach Kapitel 1 sicherzustellen.

(2)

Die Mitgliedstaaten können ihre vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme heranziehen, um die Erfüllung der Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand nach Kapitel 1 sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten bemühen sich jedoch, die Zahl der Kontrollstellen und die Zahl der Personen, welche die Vor-Ort-Kontrollen in einem bestimmten Betrieb durchführen, zu begrenzen .

Abänderung 56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 — Absatz 2a (neu)

 

(2a)

Die Mitgliedstaaten können private Verwaltungs- und Kontrollsysteme nutzen, sofern diese von den nationalen Behörden amtlich zugelassen wurden.

Abänderung 57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 — Absatz 2b (neu)

 

(2b)

Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Kontrollen so zu planen, dass die Betriebe, die aus saisonalen Gründen in einem bestimmten Zeitraum des Jahres am besten kontrolliert werden können, auch tatsächlich in diesem Zeitraum kontrolliert werden. Wenn die Kontrollstelle jedoch bestimmte Grundanforderungen an die Betriebsführung oder die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen oder ökologischen Zustand oder einen Teil dieser Grundanforderungen bei einer Vor-Ort-Kontrolle aus saisonalen Gründen nicht kontrollieren konnte, so gelten diese Anforderungen und Bedingungen als erfüllt.

Abänderung 58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 — Absatz 1 — Unterabsatz 2

Unterabsatz 1 findet auch in den Fällen Anwendung, in denen der betreffende Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar der Person anzulasten ist, an die oder von der die landwirtschaftlichen Flächen übertragen wurden.

Unterabsatz 1 findet auch in den Fällen Anwendung, in denen der betreffende Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar der Person anzulasten ist, an die oder von der die landwirtschaftlichen Flächen übertragen wurden, es sei denn, die Person, der die Nichteinhaltung anzulasten ist, hat auch einen Beihilfeantrag für das betreffende Jahr eingereicht. In diesem Fall finden die in Unterabsatz 1 genannten Sanktionen auf die Beträge Anwendung, die der Person, der die Nichteinhaltung anzulasten ist, im Rahmen der Direktzahlungen gewährt werden .

Abänderung 59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 — Absatz 1 — Unterabsatz 3

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet „Übertragung“ jeden Vorgang, bei dem die landwirtschaftlichen Flächen aufhören, dem Übertragenden zur Verfügung zu stehen.

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet „Übertragung“ jeden Vorgang, bei dem die landwirtschaftlichen Flächen aufhören, dem Übertragenden zur Verfügung zu stehen, mit Ausnahme der Vorgänge, die der betreffende Betriebsinhaber nicht verhindern kann .

Abänderung 60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 — Absatz 3 — Unterabsatz 2

Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 Gebrauch zu machen, so ergreift die zuständige Behörde im folgenden Jahr die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Betriebsinhaber Abhilfemaßnahmen für die betreffenden festgestellten Verstöße trifft. Der festgestellte Verstoß und die zu treffenden Abhilfemaßnahmen werden dem Betriebsinhaber mitgeteilt .

Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 Gebrauch zu machen, so informiert die zuständige Behörde den Betriebsinhaber über die festgestellten Verstöße; dieser muss seinerseits angeben, welche Abhilfemaßnahmen getroffen wurden. Um die vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen kontrollieren zu können, bezieht die zuständige Behörde diesen Betrieb in die Risikoanalyse für die Vor-Ort-Kontrollen des folgenden Jahres ein .

Abänderung 61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26a (neu)

 

Artikel 26a

 

Überprüfung

 

Die Kommission legt spätestens zum 31. Dezember 2007 und danach alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung der Regelung für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen und erforderlichenfalls geeignete Vorschläge vor, insbesondere im Hinblick auf

 

eine Änderung der Liste der Grundanforderungen an die Betriebsführung in Anhang III,

 

eine Vereinfachung, Deregulierung und Verbesserung der Rechtsvorschriften im Rahmen der Liste der Grundanforderungen an die Betriebsführung, unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsvorschriften über Nitrate,

 

eine Vereinfachung, Verbesserung und Harmonisierung der Systeme zur Vor-Ort-Kontrolle, unter Berücksichtigung der Möglichkeiten durch die Entwicklung von Indikatoren und Engpasskontrollen, der im Rahmen privater Zertifizierungsprogramme bereits durchgeführten Kontrollen, der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Grundanforderungen an die Betriebsführung bereits durchgeführten Kontrollen sowie der Informations- und Kommunikationstechnologie.

 

Die Berichte enthalten außerdem eine Schätzung der gesamten Kontrollkosten im Rahmen der Cross-Compliance-Regelung in dem der Veröffentlichung des Berichts vorangehenden Jahr.

Abänderung 63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 — Absatz 1

(1)

In einem der folgenden Fälle gewähren die Mitgliedstaaten keine Direktzahlungen an Betriebsinhaber :

(1)

Die Mitgliedstaaten können beschließen, ab einem festzulegenden Mindestbetrag keine Direktzahlungen zu gewähren .

a)

wenn der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Kalenderjahr beantragten oder zu gewährenden Direktzahlungen 250 EUR nicht übersteigt oder

 

b)

wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für den Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind, einen Hektar nicht überschreitet. Als beihilfefähige Mindestfläche kann Zypern jedoch 0,3 ha und Malta 0,1 ha festlegen.

 

Für Betriebsinhaber mit besonderen Ansprüchen gemäß Artikel 45 Absatz 1 gilt jedoch die unter Buchstabe a aufgeführte Bedingung.

 

 

Die Mittel, die gegebenenfalls durch die Anwendung des ersten Unterabsatzes eingespart werden, verbleiben in der nationalen Reserve des Mitgliedstaates, in dem sie entstehen.

Abänderung 64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 — Absatz 2

(2)

Die Mitgliedstaaten können auf objektive und nichtdiskriminierende Weise beschließen, Gesellschaften im Sinne von Artikel 48 EG-Vertrag, deren Hauptgeschäftszweck nicht in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht, keine Direktzahlungen zu gewähren.

(2)

Die Mitgliedstaaten können auf objektive und nichtdiskriminierende Weise beschließen, Gesellschaften im Sinne von Artikel 48 Absatz 2 des Vertrags, deren Hauptgeschäftszweck nicht in der Erzeugung, der Zucht oder dem Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken und Zucht und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke , besteht, keine Direktzahlungen zu gewähren.

Abänderung 65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 — Absatz 2

(2)

Die Zahlungen erfolgen bis zu zweimal jährlich zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres.

(2)

Die Zahlungen erfolgen bis zu zweimal jährlich zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres und umfassen eine marktübliche Zinszahlung für den ab dem 30. Juni des Folgejahres fälligen Betrag .

Abänderung 66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 — Absatz 2a (neu)

 

(2a)

Den Betriebsinhabern wird im Fall einer Verzögerung der Zahlung infolge eines Rechtsstreits mit der zuständigen Behörde, in dem zu Gunsten des Betriebsinhabers entschieden wird, eine marktkonforme Verzinsung gewährt.

Abänderung 67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 — Absatz 3

(3)

Zahlungen im Rahmen von Stützungsregelungen gemäß Anhang I erfolgen erst , nachdem die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Überprüfungen der Beihilfevoraussetzungen gemäß Artikel 22 abgeschlossen worden sind.

(3)

Es erfolgen keine Zahlungen aufgrund eines Antrags im Rahmen von Stützungsregelungen gemäß Anhang I, bevor die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Überprüfungen der Beihilfevoraussetzungen gemäß Artikel 22 für diesen Antrag abgeschlossen worden sind.

Abänderung 68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 31 — Absatz 3 — Unterabsatz 1a (neu)

 

Wenn jedoch Vorschüsse oder Zahlungen in zwei Tranchen getätigt werden, wird der erste Betrag auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Zahlung zur Verfügung stehenden Ergebnisse der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen so hoch festgelegt, dass der endgültige Betrag nicht geringer ausfällt als die erste Tranche.

Abänderung 69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33

Artikel 33

Revision

entfällt

Die Anwendung der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen erfolgt unbeschadet einer jederzeit möglichen Überprüfung aufgrund der Marktentwicklungen und der Haushaltslage.

 

Abänderung 70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 — Absatz 2

(2)

Im Sinne dieses Titels sind Betriebsinhaber, die Zahlungsansprüche besitzen, Betriebsinhaber, denen Zahlungsansprüche zugeteilt oder endgültig übertragen worden sind.

entfällt

Abänderung 71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 34 — Absatz 2a (neu)

 

(2a)

Die gemäß Artikel 53 und Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgestellten Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung sind in normale Ansprüche im Sinne dieser Verordnung umzuwandeln.

Abänderung 72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 — Absatz 1

Sofern nichts anderes vorgesehen ist, werden die Zahlungsansprüche pro Hektar nicht geändert.

(1)

Sofern nichts anderes vorgesehen ist, werden die Zahlungsansprüche pro Hektar nicht geändert.

Abänderung 73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 37 — Absatz 2

Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 Durchführungsbestimmungen zur Änderung von Zahlungsansprüchen, insbesondere im Fall von Teilen von Ansprüchen.

(2)

Ändert der Betriebsinhaber, dem im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gewährt worden ist, in diesem Zeitraum oder spätestens am 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung vorausgeht, seinen Rechtsstatus oder seine Bezeichnung, hat er unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber Zugang zu dieser Regelung.

 

(3)

Im Fall von Zusammenschlüssen während des Bezugszeitraums oder spätestens am 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung vorausgeht, hat der Betriebsinhaber des neuen Betriebs unter denselben Bedingungen wie die Betriebsinhaber der ursprünglichen Betriebe Zugang zu dieser Regelung.

 

Im Falle von Aufteilungen während des Bezugszeitraums oder spätestens am 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung vorausgeht, haben die Betriebsinhaber der Betriebe unter denselben Bedingungen wie der Betriebsinhaber des ursprünglichen Betriebs anteilmäßig Zugang zu dieser Regelung.

Abänderung 75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 — Absatz 1 — Unterabsatz 1a (neu)

 

Wird am Ende eines bestimmten Haushaltsjahres in einem Mitgliedstaat festgestellt, dass die Gesamtheit der tatsächlich ausgezahlten Zahlungsansprüche unter der in Anhang VIII vorgesehenen nationalen Obergrenze liegt, so wird die Diferenz der nationalen Reserve zugeschlagen.

Abänderung 76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 — Absatz 2

(2)

Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vorrangig Zahlungsansprüche an Betriebsinhaber zu gewähren, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen .

(2)

Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Zahlungsansprüche an Betriebsinhaber zu gewähren, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Die Mitgliedstaaten können insbesondere Berufsneulingen, Landwirten unter 35 Jahren, Familienbetrieben oder anderen vorrangig in Frage kommenden Betriebsinhabern den Vorzug geben .

Abänderung 77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 — Absatz 3

(3)

Die Mitgliedstaaten, die Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c nicht anwenden , können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder spezielle Nachteile für Betriebsinhaber in diesen Gebieten auszugleichen.

(3)

Die Mitgliedstaaten können mit Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Jahr 2009 die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Zahlungsansprüche sowie Stützungsmaßnahmen für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen für die in den am stärksten benachteiligten Gebieten konzentrierten landwirtschaftlichen Sektoren, wie die Schaf- und Ziegenzucht , eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen und die Einstellung der Produktion zu verhindern und/oder spezielle Nachteile für Betriebsinhaber in diesen Gebieten auszugleichen.

Abänderung 78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 42 — Absatz 3a (neu)

 

(3a)

Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um den Zahlungsansprüchen von Betriebsinhabern mit besonderen Verträgen stattzugeben, die durch die Mitgliedstaaten geregelt sind.

Abänderung 79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 43

Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 36 Absatz 1.

Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von drei Jahren nicht aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 36 Absatz 1. Diese Mittel sollten vorrangig eingesetzt werden, um jungen Menschen den Zugang zur landwirtschaftlichen Tätigkeit zu erleichtern und somit für den Generationswechsel zu sorgen .

Abänderung 80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 — Absatz 2

(2)

Zahlungsansprüche können durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird.

entfällt

Abänderung 81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 44 — Absatz 3 — Unterabsatz 1

 

In diesen Fällen können die Mitgliedstaaten auch beschließen, dass Verpachtungen oder ähnliche Vorgänge nur zulässig sind, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen beihilfefähige Flächen mit gleichwertiger Hektarzahl übertragen werden.

Abänderung 82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 — Absatz 2 — Unterabsatz 1

(2)

Abweichend von Artikel 35 Absatz 1 wird ein Betriebsinhaber, der über besondere Ansprüche verfügt, vom Mitgliedstaat ermächtigt, von der Verpflichtung abzuweichen, Ansprüche für eine entsprechende Anzahl beihilfefähiger Hektar zu aktivieren, sofern er mindestens 50 % der in den Kalenderjahren 2000, 2001 und 2002 ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit, ausgedrückt in Großvieheinheiten (GVE), beibehält.

(2)

Abweichend von Artikel 35 Absatz 1 wird ein Betriebsinhaber, der über besondere Ansprüche verfügt, vom Mitgliedstaat ermächtigt, von der Verpflichtung abzuweichen, Ansprüche für eine entsprechende Anzahl beihilfefähiger Hektar zu aktivieren, sofern er mindestens 50 % der in den Kalenderjahren 2000, 2001 und 2002 ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit, ausgedrückt in Großvieheinheiten (GVE), beibehält. Im Fall Rumäniens und Bulgariens handelt es sich um die Kalenderjahre 2006, 2007 und 2008 .

Abänderung 83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 — Absatz 2 — Unterabsatz 2a (neu)

 

Die Bedingung des Unterabsatzes 1 kann jedoch in denjenigen Staaten angewendet werden, in denen die Betriebsprämienregelung noch nicht besteht, ihre Einführung jedoch geplant ist.

Abänderung 84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 45 — Absatz 3

(3)

Bei einer Übertragung der Zahlungsansprüche kann der Empfänger die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 nicht in Anspruch nehmen, ausgenommen im Falle der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge.

(3)

Bei einer Übertragung der Zahlungsansprüche kann der Empfänger die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 in Anspruch nehmen, wenn alle Zahlungsansprüche, die der Ausnahmeregelung unterliegen, übertragen wurden, sowie im Falle der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge oder wenn er nicht über die zur Inanspruchnahme notwendige Fläche verfügt .

Abänderungen 85, 86, 87 und 88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 46

In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten bis spätestens 1. August 2009 unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, ab 2010 eine schrittweise Anpassung an den in Titel III Kapitel I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Wert der Zahlungsansprüche vorzunehmen. Zu diesem Zweck können die Zahlungsansprüche in mindestens drei im Voraus festgesetzten jährlichen Schritten sowie anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien geändert werden.

(1)

In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, ab 2010 eine schrittweise Anpassung an den in Titel III Kapitel I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Wert der Zahlungsansprüche vorzunehmen. Zu diesem Zweck können die Zahlungsansprüche anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien geändert werden.

Die Verringerung des Wertes eines Zahlungsanspruchs darf in keinem dieser Schritte mehr als 50 % der Differenz zwischen dem Ausgangswert und dem Wert nach Anwendung des letzten jährlichen Schritts betragen.

Die Verringerung des Wertes eines Zahlungsanspruchs darf nicht mehr als 50 % der Differenz zwischen dem Ausgangswert und dem Endwert betragen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die vorstehenden Unterabsätze auf der geeigneten geografischen Ebene anzuwenden, die nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihrer institutionellen oder administrativen Struktur und/oder des regionalen landwirtschaftlichen Potenzials festgelegt wird.

(2)

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Überprüfung der Zahlungsansprüche auf der geeigneten geografischen Ebene anzuwenden, die nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihrer institutionellen oder administrativen Struktur, des regionalen landwirtschaftlichen Potenzials und/oder der besonderen strukturellen Nachteile eines bestimmten Gebiets festgelegt wird.

 

In Gebieten, die der Gemeinnutzung unterliegen oder durch Verträge über eine kollektive Flächenverwaltung geregelt sind, kann der Wert der Zahlungsansprüche auf der Grundlage der Betriebsfläche neu festgelegt werden, sofern die Parameter der maximal zulässigen Umweltbelastung eingehalten werden.

Abänderung 89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 — Absatz 1

(1)

Ein Mitgliedstaat, der die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführt hat, kann bis spätestens 1. August 2009 beschließen, die Betriebsprämienregelung ab 2010 nach den Bedingungen dieses Abschnitts auf regionaler Ebene anzuwenden.

(1)

Ein Mitgliedstaat, der die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführt hat, kann bis spätestens 1. August eines jeden Jahres beschließen, die Betriebsprämienregelung ab dem jeweils folgenden Jahr nach den Bedingungen dieses Abschnitts auf regionaler Ebene anzuwenden.

Abänderung 90

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 47 — Absatz 2 — Unterabsatz 1

(2)

Die Mitgliedstaaten legen die Regionen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihrer institutionellen oder administrativen Struktur und/oder des regionalen landwirtschaftlichen Potenzials fest.

(2)

Die Mitgliedstaaten legen die Regionen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihrer institutionellen oder administrativen Struktur, des regionalen landwirtschaftlichen Potenzials und/oder der besonderen strukturellen Nachteile eines bestimmten Gebiets fest.

Abänderung 91

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 — Absatz 1

(1)

In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, nicht mehr als 50 % der gemäß Artikel 47 festgelegten regionalen Obergrenze auf alle Betriebsinhaber aufzuteilen, deren Betriebe in der betreffenden Region gelegen sind, einschließlich derjenigen Betriebsinhaber, die keine Zahlungsansprüche besitzen.

(1)

In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, nicht mehr als 50 % der gemäß Artikel 47 festgelegten regionalen Obergrenze auf alle Betriebsinhaber aufzuteilen, deren Betriebe in der betreffenden Region gelegen sind, einschließlich derjenigen Betriebsinhaber, die keine Zahlungsansprüche besitzen. Als genutzte Flächen gelten die vom Betriebsinhaber bis 15. Mai 2008 gemeldeten Flächen .

Abänderung 92

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 48 — Absatz 2 — Unterabsatz 1a (neu)

 

Die Mitgliedstaaten können jedoch andere, klar festgelegte Kriterien, wie Status als Erzeuger oder Beschäftigung in der Landwirtschaft und/oder im ländlichen Raum, vorsehen, um den territorialen Zusammenhalt, die Vielfalt und die Dynamik des ländlichen Raums sowie die Erhaltung traditioneller, nicht an den Boden gebundener Produktionsmodelle zu gewährleisten.

Abänderung 93

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 — Absatz 1

(1)

In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten bis spätestens 1. August 2009 unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, ab 2011 eine schrittweise Anpassung an den in diesem Abschnitt bzw. Titel III Kapitel 5 Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Wert der Zahlungsansprüche vorzunehmen. Zu diesem Zweck können die Zahlungsansprüche in mindestens zwei im Voraus festgesetzten jährlichen Schritten sowie anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien geändert werden.

(1)

In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten bis spätestens 1. August 2009 unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, ab 2011 eine schrittweise Anpassung an den in diesem Abschnitt bzw. Titel III Kapitel 5 Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Wert der Zahlungsansprüche vorzunehmen. Zu diesem Zweck können die Zahlungsansprüche anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien geändert werden.

Abänderung 94

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 — Absatz 2 — Unterabsatz 1

(2)

In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten, die die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 5 Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführt haben, bis spätestens 1. August 2009 unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, ab 2010 eine schrittweise Anpassung an den im vorgenannten Abschnitt festgesetzten Wert der Zahlungsansprüche vorzunehmen, indem die Zahlungsansprüche in mindestens drei im voraus festgesetzten jährlichen Schritten sowie anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien geändert werden.

(2)

In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten, die die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 5 Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführt haben, bis spätestens 1. August 2009 unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, ab 2010 eine schrittweise Anpassung an den im vorgenannten Abschnitt festgesetzten Wert der Zahlungsansprüche vorzunehmen, indem die Zahlungsansprüche anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien geändert werden.

Abänderung 95

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 — Absatz 3

(3)

Die Verringerung des Wertes eines Zahlungsanspruchs darf in keinem der in den Absätzen 1 und 2 genannten jährlichen Schritte mehr als 50 % der Differenz zwischen dem Ausgangswert und dem Wert nach Anwendung des letzten jährlichen Schritts betragen.

(3)

Die Verringerung des Wertes eines Zahlungsanspruchs gemäß den Absätzen 1 und 2 darf nicht mehr als 50 % der Differenz zwischen dem Ausgangswert und dem Endwert betragen.

Abänderung 96

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 — Absatz 4

(4)

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Absätze 1, 2 und 3 auf der geeigneten geografischen Ebene anzuwenden, die nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihrer institutionellen oder administrativen Struktur und/oder des regionalen landwirtschaftlichen Potenzials festgelegt wird.

(4)

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Überprüfung der Zahlungsansprüche auf der geeigneten geografischen Ebene anzuwenden, die nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihrer institutionellen oder administrativen Struktur, des regionalen landwirtschaftlichen Potenzials und/oder der besonderen strukturellen Nachteile eines bestimmten Gebiets festgelegt wird.

Abänderung 98

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

(1)

Jeder Mitgliedstaat, der die Zahlungen für Schafe und Ziegen sowie Rindfleisch unter den Bedingungen der Artikel 67 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 von der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen hat, kann bis spätestens 1. August 2009 beschließen , die Betriebsprämienregelung ab 2010 nach den Bedingungen dieses Abschnitts und in Übereinstimmung mit dem Beschluss gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anzuwenden. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, den Teil des Anteils ihrer nationalen Obergrenze, der für Ergänzungszahlungen an Betriebsinhaber gemäß Artikel 55 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verwendet werden soll, in niedrigerer Höhe festzusetzen als nach dem Beschluss gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 .

(1)

Jeder Mitgliedstaat, der die Zahlungen für Schafe und Ziegen sowie Rindfleisch unter den Bedingungen der Artikel 67 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 von der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen hat, wendet die Betriebsprämienregelung ab 2010 in Übereinstimmung mit dem Beschluss gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 an .

Abänderung 99

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 — Absatz 2 — Unterabsatz 1

(2)

Entsprechend dem von den Mitgliedstaaten jeweils getroffenen Beschluss setzt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 eine Obergrenze für jede der in den Artikeln 54, 55 bzw. 56 genannten Direktzahlungen fest.

(2)

Entsprechend dem von den Mitgliedstaaten jeweils getroffenen Beschluss setzt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 eine Obergrenze für jede der in den Artikeln 54 bzw . 55 genannten Direktzahlungen fest.

Abänderung 100

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 — Absatz 2 — Unterabsatz 2

Diese Obergrenze entspricht dem Anteil jeder Art von Direktzahlung an der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 41, jeweils bereinigt um den Kürzungssatz, den die Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 54, 55 und 56 anwenden.

Diese Obergrenze entspricht dem Anteil jeder Art von Direktzahlung an der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 41, jeweils bereinigt um den Kürzungssatz, den die Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 54 und 55 anwenden.

Abänderung 101

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 55 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

(1)

Die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 den gesamten oder einen Teil des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41 der vorliegenden Verordnung einbehalten haben, der der Mutterkuhprämie nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 entspricht, gewähren den Betriebsinhabern jährlich eine Ergänzungszahlung.

(1)

Die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 den gesamten oder einen Teil des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41 der vorliegenden Verordnung einbehalten haben, der der Mutterkuhprämie oder der Sonderprämie nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 entspricht, gewähren den Betriebsinhabern jährlich eine Ergänzungszahlung.

Abänderung 102

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 56 — Absatz 3a (neu)

 

(3a)

Entscheidungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Artikel 53 bis 56 sind auf der Grundlage einer Studie zu den Auswirkungen der betreffenden Entscheidung auf regionaler Ebene und in Übereinkunft mit den Einrichtungen zu treffen, die die regionalen Behörden vertreten.

Abänderung 103

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 59 — Absatz 3

(3)

Im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung dürfen die neuen Mitgliedstaaten die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen denjenigen Betriebsinhabern in bestimmten Sektoren Zahlungsansprüche zuzuteilen, die sich infolge des Übergangs zur Betriebsprämienregelung in einer besonderen Lage befinden.

(3)

Im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung dürfen die neuen Mitgliedstaaten die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen denjenigen Betriebsinhabern in bestimmten Sektoren Zahlungsansprüche zuzuteilen, die sich infolge des Übergangs zur Betriebsprämienregelung in einer besonderen Lage befinden. Die Mitgliedstaaten können insbesondere Berufsneulingen, Junglandwirten, Familienbetrieben oder anderen vorrangig in Frage kommenden Betriebsinhabern den Vorzug geben .

Abänderung 104

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 59 — Absatz 5

(5)

Die neuen Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder besondere Nachteile für Betriebsinhaber in diesen Gebieten auszugleichen.

(5)

Die neuen Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder besondere Nachteile für Betriebsinhaber in diesen Gebieten auszugleichen. Die Mitgliedstaaten können insbesondere Berufsneulingen, Junglandwirten, Familienbetrieben oder anderen vorrangig in Frage kommenden Betriebsinhabern den Vorzug geben .

Abänderung 105

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 63 — Absatz 3

(3)

Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 36 Absatz 1 kann ein Betriebsinhaber seine Zahlungsansprüche ohne Flächen erst übertragen, wenn er mindestens 80  % seiner Ansprüche für die Dauer von mindestens einem Kalenderjahr im Sinne von Artikel 35 aktiviert hat oder nachdem er sämtliche Zahlungsansprüche, die er im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung nicht genutzt hat, freiwillig an die nationale Reserve abgetreten hat.

(3)

Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 36 Absatz 1 kann ein Betriebsinhaber seine Zahlungsansprüche ohne Flächen erst übertragen, wenn er mindestens 70  % seiner Ansprüche für die Dauer von mindestens einem Kalenderjahr im Sinne von Artikel 35 aktiviert hat oder nachdem er sämtliche Zahlungsansprüche, die er im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung nicht genutzt hat, freiwillig an die nationale Reserve abgetreten hat.

Abänderung 106

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64 — Absatz –1 (neu)

 

Ab dem Jahr 2010 können die Mitgliedstaaten, die dies wünschen, die besondere Stützung für die Erzeuger von Reis, Eiweißpflanzen, Trockenfutter und Schalenfrüchten entkoppeln.

Abänderung 107

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 64

Die Mitgliedstaaten beziehen die Stützung, die im Rahmen der gekoppelten Stützungsregelungen gemäß Anhang X Abschnitte I, II und III verfügbar ist, gemäß den Vorschriften dieses Kapitels ab 2010 in die Betriebsprämienregelung ein .

Die Mitgliedstaaten können die Stützung, die im Rahmen der gekoppelten Stützungsregelungen gemäß Anhang X Abschnitte I, II und III verfügbar ist, gemäß den Vorschriften dieses Kapitels ab 2010 in die Betriebsprämienregelung einbeziehen .

Abänderung 108

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 — Absatz 1

(1)

Die Beträge gemäß Anhang XI, die im Rahmen der in Anhang X Abschnitt I aufgeführten Regelungen für die gekoppelte Stützung verfügbar waren, werden von den Mitgliedstaaten nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien auf die Betriebsinhaber in den betreffenden Sektoren aufgeteilt, wobei insbesondere der Stützung Rechnung getragen wird, die diese Betriebsinhaber während eines oder mehrerer Jahre des Zeitraums 2005-2008 direkt oder indirekt im Rahmen der jeweiligen Stützungsregelung erhalten haben.

(1)

Die Beträge gemäß Anhang XI, die im Rahmen der in Anhang X Abschnitt I aufgeführten Regelungen für die gekoppelte Stützung verfügbar waren, werden von den Mitgliedstaaten nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien hauptsächlich auf die Betriebsinhaber in den betreffenden Sektoren aufgeteilt, wobei insbesondere der Stützung Rechnung getragen wird, die diese Betriebsinhaber während eines oder mehrerer Jahre des Zeitraums 2005-2011 direkt oder indirekt im Rahmen der jeweiligen Stützungsregelung oder aufgrund von Produktionsquoten erhalten haben.

Abänderung 109

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 — Absatz 1a (neu)

 

(1a)

In begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten die in Absatz 1a genannten Beträge nach objektiven Kriterien ganz oder teilweise auf alle Betriebsinhaber aufteilen, deren Betriebe in der betreffenden Region gelegen sind.

Abänderung 110

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 65 — Absatz 2

(2)

Die Mitgliedstaaten erhöhen den Wert der im Besitz der betreffenden Betriebsinhaber befindlichen Zahlungsansprüche auf der Grundlage der sich aus der Anwendung von Absatz 1 ergebenden Beträge.

(2)

Die Mitgliedstaaten können den Wert der im Besitz der betreffenden Betriebsinhaber befindlichen Zahlungsansprüche auf der Grundlage der sich aus der Anwendung von Absatz 1 ergebenden Beträge erhöhen .

Abänderung 111

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 66 — Absatz 1

Die Beträge, die im Rahmen der in Anhang X Abschnitt II aufgeführten Regelungen für die gekoppelte Stützung verfügbar waren, werden von den Mitgliedstaaten auf die Betriebsinhaber in den betreffenden Sektoren nach Maßgabe der Stützung aufgeteilt, die diese Betriebsinhaber während des Zeitraums 2000-2002 im Rahmen der jeweiligen Stützungsregelung erhalten haben. Die Mitgliedstaaten können jedoch nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien einen repräsentativeren Zeitraum auswählen.

Die Beträge, die im Rahmen der in Anhang X Abschnitt II aufgeführten Regelungen für die gekoppelte Stützung verfügbar waren, werden von den Mitgliedstaaten hauptsächlich auf die Betriebsinhaber in den betreffenden Sektoren nach Maßgabe der Stützung aufgeteilt, die diese Betriebsinhaber während des Zeitraums 2000-2002 im Rahmen der jeweiligen Stützungsregelung erhalten haben. Die Mitgliedstaaten können jedoch nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien einen repräsentativeren Zeitraum auswählen.

Abänderung 112

Vorschlag für eine Verordnung

Kapitel 5 — Überschrift

BESONDERE STÜTZUNG

BESONDERE STÜTZUNGSZAHLUNGEN

Abänderung 113

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 68 — Überschrift

Allgemeine Regeln

Ergänzungszahlungen

Abänderung 114

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 68 — Absatz –1 (neu)

 

(–1)

Die Mitgliedstaaten können bis spätestens 1. Januar 2010 und danach in dem Zeitraum von 1. Oktober 2011 bis spätestens 1. Januar 2012 beschließen, ab 2010 und/oder ab 2012 bis zu 15 % ihrer in Artikel 41 genannten nationalen Obergrenzen zu nutzen, um den Betriebsinhabern eine Stützung zu gewähren.

Abänderung 115

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 68 — Absatz 1 — Einleitung

(1)

Die Mitgliedstaaten können bis spätestens 1. August 2009 beschließen, ab 2010 bis zu 10 % ihrer in Artikel 41 genannten nationalen Obergrenzen zu nutzen, um den Betriebsinhabern eine Stützung zu gewähren

(1)

Die Mitgliedstaaten können gemäß Absatz -1 beschließen, bis zu 10 % ihrer in Artikel 41 genannten nationalen Obergrenzen zu nutzen, um den Betriebsinhabern oder Erzeugerorganisationen oder -gemeinschaften eine integrierte Stützung für die Förderung nachhaltiger Produktionsformen zu gewähren

Abänderung 116

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 68 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer i

i)

besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt dienen,

i)

besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt, des Klimas, der Artenvielfalt und der Wasserqualität dienen, insbesondere der biologische Landbau und die Weidehaltung ,

Abänderung 117

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 68 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer iii

iii)

die Verbesserung der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse;

iii)

die Verbesserung der Vermarktung, insbesondere der lokalen Vermarktung, und der Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Erzeugnisse;

Abänderung 118

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 68 — Absatz 1 — Buchstabe b

b)

um besonderen Nachteilen zu begegnen, denen sich Betriebsinhaber in den Sektoren Milcherzeugnisse, Rindfleisch, Schaf - und Ziegenfleisch sowie Reis in wirtschaftlich schwachen oder umweltgefährdeten Gebieten gegenüber sehen,

b)

um besonderen Nachteilen zu begegnen, denen sich Betriebsinhaber in den Sektoren Milcherzeugnisse und Reis in wirtschaftlich schwachen oder umweltgefährdeten Gebieten und Erzeuger von Rindfleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch gegenüber sehen,

Abänderung 119

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 68 — Absatz 1 — Buchstabe c

c)

in Gebieten, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder besondere Nachteile für Betriebsinhaber in diesen Gebieten auszugleichen,

c)

in Gebieten, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme eingebunden sind, um die Aufgabe von ökologisch wertvollen Flächen zu vermeiden und/oder besondere Nachteile für Betriebsinhaber, die ökologisch wertvolle Flächen bewirtschaften, in diesen Gebieten auszugleichen, wobei insbesondere Berufsneulingen, Junglandwirten, Familienbetrieben oder anderen vorrangig in Frage kommenden Betriebsinhabern, wie z. B. Erzeugern, die Mitglieder einer Erzeugerorganisation oder einer landwirtschaftlichen Genossenschaft sind, Vorzug gegeben wird ,

Abänderungen 120 und 191

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 68 — Absatz 1 — Buchstabe d

d)

in Form von Beiträgen zu Ernteversicherungsprämien nach den Bedingungen von Artikel 69,

entfällt

Abänderungen 121 und 191

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 68 — Absatz 1 — Buchstabe e

e)

für Fonds auf Gegenseitigkeit für Tier- und Pflanzenkrankheiten nach den Bedingungen von Artikel 70.

entfällt

Abänderung 122

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 68 — Absatz 1a (neu)

 

(1a)

Die Mitgliedstaaten können gemäß Absatz -1 jährlich beschließen, ab dem nächsten Kalenderjahr bis zu 5 % ihrer in Artikel 41 genannten nationalen Obergrenzen zu nutzen, um den Betriebsinhabern oder Erzeugerorganisationen oder -gemeinschaften eine Stützung zu gewähren in Form von Beiträgen zu

 

a)

Versicherungsprämien nach den Bedingungen von Artikel 69 oder

 

b)

Fonds auf Gegenseitigkeit nach den Bedingungen von Artikel 70.

Abänderung 123

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 68 — Absatz 3

(3)

Eine Stützung für die Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b darf nur gewährt werden

(3)

Eine Stützung für die Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b darf nur in dem Maße gewährt werden , das erforderlich ist, um einen Anreiz zur Beibehaltung des derzeitigen Beschäftigungs- und Produktionsniveaus zu schaffen.

a)

bei vollständiger Anwendung der Betriebsprämienregelung im betreffenden Sektor gemäß den Artikeln 54, 55 und 71,

 

b)

in dem Maße, das erforderlich ist, um einen Anreiz zur Beibehaltung des derzeitigen Produktionsniveaus zu schaffen.

 

Abänderung 124

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 68 — Absatz 4

(4)

Die Stützung im Rahmen der Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und e wird begrenzt auf 2,5 % der in Artikel 41 genannten nationalen Obergrenzen . Die Mitgliedstaaten können niedrigere Grenzen je Maßnahme festsetzen.

(4)

Die Stützung im Rahmen der Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a und b wird begrenzt auf einen Prozentsatz gemäß dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (3). Die Mitgliedstaaten können niedrigere Grenzen je Maßnahme festsetzen.

Abänderung 125

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 68 — Absatz 5 — Buchstabe a

a)

Absatz 1 Buchstaben a und d erfolgt in Form jährlicher Ergänzungszahlungen,

a)

Absatz 1 Buchstaben a und Absatz 1 a Buchstabe a erfolgt in Form jährlicher Ergänzungszahlungen,

Abänderung 126

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 68 — Absatz 5 — Buchstabe d

d)

Absatz 1 Buchstabe e erfolgt in Form von Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 70.

d)

Absatz 1 a Buchstabe b erfolgt in Form von Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 70.

Abänderung 127

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 68 — Absatz 6

(6)

Die Übertragung von Zahlungsansprüchen mit erhöhtem Wert pro Einheit und von zusätzlichen Zahlungsansprüchen nach Absatz 5 Buchstabe c ist nur zulässig, wenn die übertragenen Zahlungsansprüche mit der Übertragung einer entsprechenden Anzahl Hektar einhergehen.

entfällt

Abänderung 128

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 68 — Absatz 7

(7)

Die Stützung der Maßnahmen nach Absatz 1 muss auf die anderen Maßnahmen und Politiken der Gemeinschaft abgestimmt sein .

(7)

Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 die Bedingungen für die Gewährung der Stützung gemäß diesem Abschnitt fest, wobei insbesondere die Übereinstimmung mit anderen Maßnahmen und Politiken der Gemeinschaft gewahrt werden soll .

Abänderung 129

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 68 — Absatz 7a (neu)

 

(7a)

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich über die vorgesehenen Maßnahmen und stellen der Öffentlichkeit Informationen über die Art und Weise sowie die Kriterien, nach denen die Mittel verteilt werden, zur Verfügung und veröffentlichen die Namen der Begünstigten sowie die Beträge, die diese erhalten haben.

Abänderung 130

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 68 — Absatz 8 — Buchstabe a

a)

Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d , indem sie eine lineare Kürzung der den Betriebsinhabern zugewiesenen Ansprüche vornehmen, und/oder aus der nationalen Reserve,

a)

Absatz 1 Buchstaben a, b und c und Absatz 1a Buchstabe a , indem sie eine lineare Kürzung der den Betriebsinhabern zugewiesenen Ansprüche vornehmen, und/oder aus der nationalen Reserve,

Abänderung 131

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 68 — Absatz 8 — Buchstabe b

b)

Absatz 1 Buchstabe e , indem sie erforderlichenfalls und innerhalb der Grenzen der Absätze 1 und 3 eine lineare Kürzung einer oder mehrerer der Zahlungen vornehmen, die gemäß diesem Titel an die jeweiligen Begünstigten zu tätigen sind.

b)

Absatz 1a Buchstabe b , indem sie erforderlichenfalls eine lineare Kürzung bei einer oder mehrerer der Zahlungen vornehmen, die gemäß diesem Titel an die jeweiligen Begünstigten zu tätigen sind.

Abänderung 132

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 68 — Absatz 9

(9)

Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 die Bedingungen für die Gewährung der Stützung gemäß diesem Abschnitt fest, wobei insbesondere die Übereinstimmung mit anderen Gemeinschaftsmaßnahmen und -politiken gewahrt und eine doppelte Stützung vermieden werden sollen.

entfällt

Abänderung 133

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 69 — Überschrift

Ernteversicherung

Versicherungen

Abänderung 134

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 69 — Absatz 1 — Unterabsatz 1

(1)

Die Mitgliedstaaten können finanzielle Beiträge zu Prämien für eine Ernteversicherung zur Deckung von Verlusten aufgrund widriger Witterungsverhältnisse gewähren.

(1)

Wenn einschlägige Vorsorgemaßnahmen gegen bekannte Risiken getroffen wurden, können die Mitgliedstaaten finanzielle Beiträge zu Prämien für eine Versicherung zur Deckung  folgender Verluste gewähren:

 

a)

Verluste aufgrund widriger Witterungsverhältnisse, die einer Naturkatastrophe gleichzusetzen sind,

 

b)

sonstige durch Witterungsverhältnisse bedingte Verluste,

 

c)

wirtschaftliche Einbußen durch Tier- und Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall.

 

Jeder Mitgliedstaat bzw. jede Region erstellt spezifische Studien zur Bestimmung statistischer/versicherungstechnischer Vergleichsdaten.

Abänderung 135

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 69 — Absatz 1 — Unterabsatz 2a (neu)

 

b) Im Sinne dieses Artikels sind „wirtschaftliche Einbußen“ erhebliche Produktionsverluste bzw. alle zusätzlichen Kosten, die einem Betriebsinhaber infolge außergewöhnlicher Maßnahmen entstehen, die er mit dem Ziel ergreift, das Angebot auf dem betreffenden Markt zu verringern. Kosten, für die nach anderen Gemeinschaftsvorschriften eine Entschädigung gewährt werden kann, und Kosten, die sich aus der Anwendung anderer veterinär-, gesundheits- bzw. pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen ergeben, gelten nicht als wirtschaftliche Einbußen.

Abänderung 136

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 69 — Absätze 2 und 3

(2)

Der je Betriebsinhaber gewährte finanzielle Beitrag wird festgesetzt auf 60 % der zu zahlenden Versicherungsprämie. Die Mitgliedstaaten können beschließen, den finanziellen Beitrag unter Berücksichtigung der Witterungsbedingungen bzw. der Lage des betreffenden Sektors auf 70 % anzuheben.

(2)

Der finanzielle Beitrag wird festgesetzt auf 60 % der Versicherungsprämie, die individuell oder gegebenenfalls kollektiv zu zahlen ist, wenn der Versicherungsvertrag von einer Erzeugerorganisation abgeschlossen wurde . Die Mitgliedstaaten können beschließen, den finanziellen Beitrag unter Berücksichtigung der Witterungsbedingungen bzw. der Lage des betreffenden Sektors auf 70 % anzuheben.

Die Mitgliedstaaten können den Prämienbetrag, zu dem ein finanzieller Beitrag geleistet werden kann, durch die Anwendung angemessener Obergrenzen beschränken.

Die Mitgliedstaaten können den Prämienbetrag, zu dem ein finanzieller Beitrag geleistet werden kann, durch die Anwendung angemessener Obergrenzen beschränken.

(3)

Die Deckung durch die Ernteversicherung ist nur verfügbar, wenn die widrigen Witterungsverhältnisse von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats als solche anerkannt worden sind.

 

Abänderung 137

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 69 — Absatz 5

(5)

Die finanziellen Beiträge werden direkt an den betreffenden Betriebsinhaber gezahlt.

(5)

Die finanziellen Beiträge werden direkt an den betreffenden Betriebsinhaber oder gegebenenfalls an die Erzeugerorganisation, die den Vertrag abgeschlossen hat , gezahlt. In letzterem Fall erfolgt die Zahlung entsprechend der Anzahl ihrer Mitglieder .

Abänderung 138

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 69 — Absatz 6 — Unterabsatz 1

(6)

Die Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Gewährung der finanziellen Beiträge werden von der Gemeinschaft aus dem Fonds gemäß Artikel 68 Absatz 1 in Höhe von 40  % der gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgesetzten zuschussfähigen Beträge der Versicherungsprämie kofinanziert.

(6)

Die Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Gewährung der finanziellen Beiträge werden von der Gemeinschaft aus dem Fonds gemäß Artikel 68 Absatz 1 a in Höhe von 50  % der gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgesetzten zuschussfähigen Beträge der Versicherungsprämie kofinanziert.

 

Allerdings wird der Satz gemäß Unterabsatz 1 im Fall der neuen Mitgliedstaaten auf 70 % angehoben.

Abänderung 139

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 70 — Überschrift

Fonds auf Gegenseitigkeit für Tier- und Pflanzenkrankheiten

Fonds auf Gegenseitigkeit

Abänderung 140

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 70 — Absatz 1

(1)

Die Mitgliedstaaten können eine Entschädigung vorsehen, die Betriebsinhabern in Form von finanziellen Beiträgen zu Fonds auf Gegenseitigkeit für wirtschaftliche Einbußen infolge des Ausbruchs von Tier- und Pflanzenkrankheiten gezahlt wird.

(1)

Die Mitgliedstaaten können eine Entschädigung vorsehen, die Betriebsinhabern in Form von finanziellen Beiträgen zu Fonds auf Gegenseitigkeit für wirtschaftliche Einbußen infolge von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder des Ausbruchs von Tier- und Pflanzenkrankheiten gezahlt wird, wenn einschlägige Vorsorgemaßnahmen getroffen wurden. Diese Fonds können von Erzeugerorganisationen und/oder Branchenverbänden unter den Bedingungen der Artikel 122 und 123 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verwaltet werden .

 

Diese Fonds können die nationalen Systeme für landwirtschaftliche Versicherungen ergänzen.

Abänderungen 141 und 205

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 70 — Absatz 2 — Buchstabe a

a)

„Fonds auf Gegenseitigkeit“ ein von den Mitgliedstaaten gemäß dem nationalen Recht zugelassenes System, mit dem sich die Betriebsinhaber absichern können, indem denjenigen Betriebsinhabern, denen wirtschaftliche Einbußen infolge des Ausbruchs von Tier- und Pflanzenkrankheiten entstehen, Entschädigungen gewährt werden;

a)

„Fonds auf Gegenseitigkeit“ ein von den Mitgliedstaaten gemäß dem nationalen Recht und dem Europarecht zugelassenes System, mit dem sich die Betriebsinhaber absichern können, indem denjenigen Betriebsinhabern, denen wirtschaftliche Einbußen aufgrund von Naturkatastrophen oder widrigen Witterungsverhältnissen oder infolge des Ausbruchs von Krankheiten bei Tieren und Pflanzen, die Quarantäne notwendig machen, entstehen, Entschädigungen gewährt werden, oder mit dem sich die angeschlossenen Betriebs-inhaber absichern können, indem denjenigen Betriebsinhabern Entschädigungen gewährt werden, die infolge des Ausbruchs von Krankheiten bei Tieren und Pflanzen, die Quarantäne notwendig machen, direkte Einbußen erleiden ;

Abänderung 142

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 70 — Absatz 2 — Buchstabe b

b)

„wirtschaftliche Einbußen“ erhebliche Produktionsverluste bzw. alle zusätzlichen Kosten, die einem Betriebsinhaber infolge außergewöhnlicher Maßnahmen entstehen, die er mit dem Ziel ergreift, das Angebot auf dem betreffenden Markt zu verringern. Kosten, für die nach anderen Gemeinschaftsvorschriften eine Entschädigung gewährt werden kann, und Kosten, die sich aus der Anwendung anderer veterinär-, gesundheits- bzw. pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen ergeben, gelten nicht als wirtschaftliche Einbußen.

b)

„wirtschaftliche Einbußen“ erhebliche Produktionsverluste bzw. alle zusätzlichen Kosten, die einem Betriebsinhaber infolge außergewöhnlicher Maßnahmen entstehen, die er mit dem Ziel ergreift, das Angebot auf dem betreffenden Markt zu verringern, oder Kosten für dringende Impfungen . Kosten, für die nach anderen Gemeinschaftsvorschriften eine Entschädigung gewährt werden kann, und Kosten, die sich aus der Anwendung anderer veterinär-, gesundheits- bzw. pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen ergeben, gelten nicht als wirtschaftliche Einbußen.

Abänderung 143

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 70 — Absatz 2 — Buchstabe ba (neu)

 

ba)

„widrige Witterungsverhältnisse“ einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse wie Frost, Hagel, Eis, Regen, Waldbrände oder Dürre, aufgrund deren mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des betreffenden Betriebsinhabers auf der Grundlage des vorhergehenden Dreijahreszeitraums oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts zerstört wurden;

Abänderung 144

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 70 — Absatz 2 — Buchstabe bb (neu)

 

bb)

„einschlägige Vorsorgemaßnahmen“ Maßnahmen, die die Tier- und Pflanzengesundheit auf das höchstmögliche Niveau heben.

Abänderungen 206 und 145

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 70 — Absatz 3 — Unterabsatz 1

(3)

Der Fonds auf Gegenseitigkeit zahlt die Entschädigung direkt an angeschlossene Betriebsinhaber, die durch wirtschaftliche Einbußen betroffen sind.

(3)

Der Fonds auf Gegenseitigkeit zahlt die Entschädigung direkt an angeschlossene Betriebsinhaber, die durch wirtschaftliche Einbußen betroffen sind, oder die direkte Einbußen erleiden, sofern diese die einschlägigen Vorsorgemaßnahmen getroffen haben .

Abänderung 146

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 70 — Absatz 6 — Unterabsatz 1

(6)

Die Ausgaben der Mitgliedstaaten für die finanziellen Beiträge werden von der Kommission über die in Artikel 68 Absatz 1 genannten Fonds bis zu 40  % der gemäß Absatz 4 in Betracht kommenden Beträge kofinanziert.

(6)

Die Ausgaben der Mitgliedstaaten für die finanziellen Beiträge werden von der Kommission über die in Artikel 68 Absatz 1 a genannten Fonds bis zu 50  % der gemäß Absatz 4 in Betracht kommenden Beträge kofinanziert.

 

Allerdings wird der Satz nach Unterabsatz 1 im Fall der neuen Mitgliedstaaten auf 70 % angehoben.

Abänderung 147

Vorschlag für eine Verordnung

Titel III — Kapitel 5 — Artikel 70a (neu)

 

Artikel 70a

Besondere Hilfen an Milcherzeuger

 

(1)

Wenn für ein Haushaltsjahr auf der Grundlage der Ausgabenprognose gemäß dem Frühwarnsystem der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 in der Rubrik 2 des Finanzrahmens mindestens eine Marge von 600 Millionen EUR verbleibt, so wird dieser Betrag abzüglich dieser Marge für besondere Hilfen an Milcherzeuger zur Verfügung gestellt.

 

(2)

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit dem Vorentwurf des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr ihren Mittelansatz für besondere Hilfen an Milcherzeuger.

 

(3)

Die besonderen Hilfen an Milcherzeuger können für folgende Maßnahmenbereiche eingesetzt werden:

 

a)

Besondere Stützung nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung

 

b)

Maßnahmen nach Artikel 20 und Artikel 36 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, soweit sie unmittelbar der Förderung landwirtschaftlicher Betriebe dienen.

 

(4)

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf der Grundlage des Vorentwurfs des Haushaltsplans gemäß Absatz 2 bis spätestens zum 15. Oktober des betreffenden Jahres mit, welche Maßnahmen nach Absatz 4 angewendet werden.

 

(5)

Die Aufteilung der Mittel der besonderen Hilfen an Milcherzeuger auf die Mitgliedstaaten erfolgt entsprechend den einzelstaatlichen Milchreferenzmengen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (4).

Abänderung 148

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 71

Für die Jahre 2009, 2010 und 2011 erhalten Betriebsinhaber, die Reis des KN-Codes 1006 10 erzeugen, eine Beihilfe nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.

Betriebsinhaber, die Reis des KN-Codes 1006 10 erzeugen, erhalten eine Beihilfe nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.

Abänderung 149

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 72 — Absatz 2 — Tabelle

EUR/ha

 

2009

2010 und 2011

Bulgarien

345,255

172,627

Griechenland

561,00

280,5

Spanien

476,25

238,125

Frankreich

411,75

205,875

Italien

453,00

226,5

Ungarn

232,50

116,25

Portugal

453,75

226,875

Rumänien

126,075

63,037

EUR/ha

 

2009 und 2013

Bulgarien

345,255

Griechenland

561,00

Spanien

476,25

Frankreich

411,75

Italien

453,00

Ungarn

232,50

Portugal

453,75

Rumänien

126,075

Abänderung 150

Vorschlag für eine Verordnung

Abschnitt 1a (neu)

 

ABSCHNITT 1A

 

PRÄMIE FÜR EIWEISSPFLANZEN

 

Artikel 74 a

 

Geltungsbereich

 

Betriebsinhaber, die Eiweißpflanzen erzeugen, erhalten eine Beihilfe nach den Bestimmungen dieses Kapitels.

 

Eiweißpflanzen sind

 

a)

Erbsen des KN-Codes 0713 10,

 

b)

Ackerbohnen des KN-Codes 0713 50,

 

c)

Süßlupinen des KN-Codes ex 1209 29 50.

 

Artikel 74b

 

Beihilfebetrag und -voraussetzungen

 

Die Beihilfe beträgt 55,57 EUR/ha Eiweißpflanzen, die nach dem Zeitpunkt der Milchreife geerntet wurden.

 

Eiweißpflanzen, die auf ganzflächig eingesäten Flächen nach ortsüblichen Normen angebaut werden, wegen außergewöhnlicher, vom betreffenden Mitgliedstaat als solche anerkannter Witterungsbedingungen jedoch nicht die Milchreife erreichen, bleiben beihilfefähig, sofern die betreffenden Flächen bis zu dem entsprechenden Zeitpunkt nicht anderweitig bewirtschaftet werden.

 

Artikel 74c

 

Beihilfefläche

 

(1)

Die Beihilfe wird im Rahmen einer Garantiehöchstfläche von 1 400 000 Hektar gewährt.

 

(2)

Übersteigen die Flächen, für die eine Beihilfe beantragt wird, die Garantiehöchstfläche, so wird die beantragte Fläche für jeden Betriebsinhaber in diesem Jahr nach dem in Artikel 128 Absatz 2 genannten Verfahren anteilmäßig verringert.

Abänderung 151

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 75 — Buchstabe a

a)

66,32 EUR für die Wirtschaftsjahre 2009/10 und 2010/11,

66,32 EUR für die Wirtschaftsjahre 2009/10, 2010/11, 2011/2012 und 2012/2013 ,

Abänderung 152

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 75 — Buchstabe b

b)

33,16 EUR für die Wirtschaftsjahre2011/12 und 2012/13.

entfällt

Abänderung 153

Vorschlag für eine Verordnung

Abschnitt 3 — Artikel 77 bis 81

 

Abschnitt 3 entfällt

Abänderung 154

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 82 — Absatz 2

(2)

Die Beihilfe wird für höchstens fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Wirtschaftsjahr gewährt, in dem die in Absatz 1 genannte Schwelle von 50 % erreicht wurde, längstens jedoch bis einschließlich zum Wirtschaftsjahr 2013/14.

(2)

Die Beihilfe wird bis zum Wirtschaftsjahr 2013/14 gewährt.

Abänderungen 187, 198 und 209

Vorschlag für eine Verordnung

Abschnitt 6a (neu)

 

ABSCHNITT 6A

 

TABAKBEIHILFE

 

Artikel 87a

 

Geltungsbereich

 

Für die Erntejahre 2010, 2011 und 2012 kann den Betriebsinhabern, die Rohtabak des KN-Codes 2401 erzeugen, unter den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen eine Beihilfe gewährt werden.

 

Artikel 87b

 

Beihilfebedingungen

 

Die Beihilfe wird den Betriebsinhabern gewährt, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (5) in den Kalenderjahren 2000, 2001 und 2002 eine Tabakprämie erhalten haben, sowie den Betriebsinhabern, denen im Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2005 Tabakerzeugungsquoten zugewiesen wurden. Für die Gewährung der Beihilfe gelten folgende Bedingungen:

 

a)

Der Tabak muss aus einem in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 hinsichtlich der Prämienregelung, der Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor (6) aufgeführten Produktionsgebiet stammen.

 

b)

Die Qualitätsanforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 müssen erfüllt sein.

 

c)

Die Tabakblätter müssen vom Betriebsinhaber im Rahmen eines Anbauvertrags an das Erstverarbeitungsunternehmen geliefert werden.

 

d)

Die Beihilfe ist so zu gewähren, dass die Gleichbehandlung der Betriebsinhaber gewährleistet ist, und/oder nach objektiven Kriterien, wie Ansässigkeit der Tabakbetriebsinhaber in einem Ziel-1-Gebiet oder Erzeugung von Sorten einer bestimmten Qualität.

 

Nach Ablauf der Antragsfrist für die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung nach Artikel 111 und sofern Artikel 87a Anwendung findet, erfolgt die Zuteilung der Erzeugungsquoten an die Erzeuger gemäß Absatz 1 spätestens bis zum Ende des ersten Anwendungsjahres der Betriebsprämienregelung.

 

Artikel 87c

 

Beträge

 

Der Höchstbetrag der Gesamtbeihilfe, einschließlich der an den Gemeinschaftlichen Tabakfonds gemäß Artikel 87d zu übertragenden Beträge, wird wie folgt festgesetzt:

 

(Mio. EUR)

 

2010-2012

Deutschland

21 287

Spanien

70 599

Frankreich

48 217

Italien (außer Apulien)

189 366

Portugal

8 468

 

(Mio. EUR)

 

2010-2012

Ungarn

pm

Bulgarien

pm

Rumänien

pm

Polen

pm

 

Artikel 87d

 

Übertragung an den Gemeinschaftlichen Tabakfonds

 

Mit einem Betrag, der sich für die Kalenderjahre 2010 bis 2012 auf 5 % der gemäß diesem Abschnitt gewährten Beihilfe beläuft, werden Informationsmaßnahmen im Rahmen des Gemeinschaftlichen Tabakfonds gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 finanziert.

Abänderung 155

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 90 — Absatz 4

(4)

Die Prämie pro Mutterschaf wird auf 21 EUR festgesetzt. Für Betriebsinhaber, die Schafmilch oder Schafmilcherzeugnisse vermarkten, beträgt die Prämie jedoch 6,8 EUR .

(4)

Die Prämie pro Mutterschaf wird auf 21 EUR festgesetzt. Für Betriebsinhaber, die Schafmilch oder Schafmilcherzeugnisse vermarkten, beträgt die Prämie jedoch 16,8 EUR .

Abänderung 156

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 90 — Absatz 5

(5)

Die Prämie pro Mutterziege wird auf 6,8 EUR festgesetzt.

(5)

Die Prämie pro Mutterziege wird auf 16,8 EUR festgesetzt.

Abänderung 157

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 98 — Buchstabe a

a)

„Region“ nach Wahl des betreffenden Mitgliedstaats der Mitgliedstaat oder eine Region innerhalb des Mitgliedstaats;

entfällt

Abänderung 158

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 112a (neu)

 

Artikel 112a

 

Nationale Reserve

 

(1)

Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, richten eine nationale Reserve ein, die die Differenz zwischen der Obergrenze nach Anhang VIIIa und dem Gesamtwert der Direktzahlungen abdeckt, die in dem betreffenden Jahr tatsächlich geleistet wurden.

 

(2)

Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve für Zahlungen zur Umsetzung der Maßnahmen gemäß Artikel 68 verwenden, die anhand objektiver Kriterien vorgenommen werden und bei denen sichergestellt ist, dass die Betriebsinhaber gleich behandelt werden und dass Verstöße gegen die Marktgrundsätze und Wettbewerbsverzerrungen unterbunden werden.

Abänderung 160

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 113 — Absatz 4 — Unterabsatz 2 — Buchstabe ba (neu)

 

ba)

die Anforderungen gemäß Anhang II Abschnitt C gelten ab dem 1. Januar 2013.

Abänderung 161

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 123

Artikel 123

entfällt

Mittelumschichtung für die Umstrukturierung in den Tabakregionen

 

Für die Mitgliedstaaten, in denen die Tabakerzeuger in den Jahren 2000, 2001 und 2002 eine Beihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2075/92 des Rates erhielten, steht ab dem Haushaltsjahr 2011 ein Betrag von 484 Mio. EUR zusätzliche Gemeinschaftshilfe für Maßnahmen in tabakerzeugenden Gebieten im Rahmen der aus dem ELER finanzierten Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung.

 

Abänderung 162

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 129 — Buchstabe t

t)

für Baumwolle Bestimmungen über

entfällt

i)

die Berechnung der Beihilfekürzung gemäß Artikel 80 Absatz 3,

 

ii)

die anerkannten Branchenverbände, insbesondere ihre Finanzierung sowie eine Kontroll- und Sanktionsregelung.

 

Abänderung 163

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 132 — Nummer 1 — Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 378/2007

Artikel 1 — Absatz 5

(5)

Die infolge der Anwendung von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. XXX/2008 (die vorliegende Verordnung) für einen Betriebsinhaber geltenden Modulationssätze, verringert um 5 Prozentpunkte, werden von dem Satz der fakultativen Modulation abgezogen, der in den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 4 dieses Artikels gilt. Sowohl der abzuziehende Prozentsatz als auch der endgültige Satz der fakultativen Modulation müssen größer als oder gleich 0 sein.

(5)

Die infolge der Anwendung von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. XXX/2008 (die vorliegende Verordnung) für einen Betriebsinhaber geltenden Modulationssätze, verringert um 5 Prozentpunkte, werden von dem Satz der fakultativen Modulation abgezogen, der in den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 4 dieses Artikels gilt. Sowohl der abzuziehende Prozentsatz als auch der endgültige Satz der fakultativen Modulation müssen größer als oder gleich 0 sein. Die Anpassungen dürfen jedoch in keinem Fall einen Gesamtrückgang der bereits für Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum bereitgestellten ELER-Fördersummen bewirken, deren Höhe in der formalen Entscheidung der Kommission genannt ist, durch die sie genehmigt wurden .

Abänderung 164

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 133a (neu)

 

Artikel 133a

 

Ausarbeitung einer Studie zu den Kosten der Einhaltung der Rechtsvorschriften

 

Die Kommission arbeitet eine Studie aus, in der die tatsächlichen Kosten beziffert werden, die den Betriebsinhabern durch die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften in den Bereichen Umwelt, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit entstehen, soweit diese über die Normen hinausgehen, die für Importprodukte gelten. Diese Rechtsvorschriften betreffen unter anderem die Vorschriften und Richtlinien gemäß Anhang II, die die Regelung für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross-Compliance) untermauern, sowie die Normen gemäß Anhang III, die als Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand definiert werden, der ebenfalls Teil der genannten Regelung ist.

 

Die Studie beziffert die dargelegten Kosten der Einhaltung der Rechtsvorschriften für sämtliche Mitgliedstaaten, wobei diese sich entsprechend den unterschiedlichen klimatischen, geologischen und Produktionsmerkmalen sowie den wirtschaftlichen und sozialen Charakteristika von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat und sogar innerhalb eines Mitgliedstaats von Region zu Region durchaus unterscheiden können.

Abänderung 165

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I — Eiweißpflanzen — Spalte „Rechtsgrundlage“

Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 .

Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 1a dieser Verordnung .

Abänderung 166

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Nummer A — Punkt 4

4.

Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1)

 

Artikel 4 und 5

4.

Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19)

 

Artikel 6

Abänderung 167

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II — Punkt Aa (neu)

 

Aa

Sicherheit am Arbeitsplatz

 

 

8a

Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1)

 

Artikel 6

8b

Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21)

 

Artikel 3, 6, 8 und 9

8c

Richtlinie 94/33/EG des Rates vom 22. Juni 1994 über den Jugendarbeitsschutz (ABl. L 216 vom 20.8.1994, S. 12)

 

 

8d

Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates) (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50)

 

Artikel 3, Artikel 4 und 12

Abänderung 168

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Spalte 2 — Spaltenüberschrift

Grundsätze

Beispiele für geeignete Anforderungen

Abänderung 194

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Zeile 4 — Spalte 2 — Spiegelstrich 2a (neu)

 

gegebenenfalls Schaffung und/oder Erhaltung von Lebensräumen

Abänderung 169

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Zeile 4 — Spalte 2 — Spiegelstrich 3

Erhaltung von Landschaftselementen, gegebenenfalls einschließlich Hecken, Teichen, Gräben, Bäumen (in Reihe, Gruppen oder einzeln stehend) und Feldrändern

Erhaltung von Landschaftselementen,

Abänderung 171

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III — Zeile 5 — Spalte 2 — Spiegelstrich 1

Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen

Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen unter Einhaltung der entsprechenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zum Schutz von Oberflächengewässern ,

Abänderung 172

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang IV

Mio. EUR

Kalenderjahr

2009

2010

2011

2012

Belgien

583,2

570,9

563,1

553,9

Tschechische Republik

 

 

 

773,0

Dänemark

985,9

965,3

954,6

937,8

Deutschland

5 467,4

5 339,2

5 269,3

5 178,0

Estland

 

 

 

88,9

Irland

1 283,1

1 264,0

1 247,1

1 230,0

Griechenland

2 567,3

2 365,5

2 348,9

2 324,1

Spanien

5 171,3

5 043,4

5 019,1

4 953,5

Frankreich

8 218,5

8 021,2

7 930,7

7 796,2

Italien

4 323,6

4 103,7

4 073,2

4 023,3

Zypern

 

 

 

48,2

Lettland

 

 

 

130,5

Litauen

 

 

 

337,9

Luxemburg

35,2

34,5

34,0

33,4

Ungarn

 

 

 

1150, 9

Malta

 

 

 

4,6

Niederlande

841,5

827,0

829,4

815,9

Österreich

727,7

718,2

712,1

704,9

Polen

 

 

 

2 730,5

Portugal

635,8

623,0

622,6

622,6

Slowenien

 

 

 

129,4

Slowakei

 

 

 

335,9

Finnland

550,0

541,2

536,0

529,8

Schweden

731,7

719,9

710,6

699,8

Vereinigtes Königreich

3 373,0

3 340,4

3 335,8

3 334,9

Mio. EUR

Kalenderjahr

2009

2010

2011

2012

Belgien

p.m

p.m

p.m

p.m

Tschechische Republik

p.m

p.m

p.m

p.m

Dänemark

p.m

p.m

p.m

p.m

Deutschland

p.m

p.m

p.m

p.m

Estland

p.m

p.m

p.m

p.m

Irland

p.m

p.m

p.m

p.m

Griechenland

p.m

p.m

p.m

p.m

Spanien

p.m

p.m

p.m

p.m

Frankreich

p.m

p.m

p.m

p.m

Italien

p.m

p.m

p.m

p.m

Zypern

p.m

p.m

p.m

p.m

Lettland

p.m

p.m

p.m

p.m

Litauen

p.m

p.m

p.m

p.m

Luxemburg

p.m

p.m

p.m

p.m

Ungarn

p.m

p.m

p.m

p.m

Malta

p.m

p.m

p.m

p.m

Niederlande

p.m

p.m

p.m

p.m

Österreich

p.m

p.m

p.m

p.m

Polen

p.m

p.m

p.m

p.m

Portugal

p.m

p.m

p.m

p.m

Slowenien

p.m

p.m

p.m

p.m

Slowakei

p.m

p.m

p.m

p.m

Finnland

p.m

p.m

p.m

p.m

Schweden

p.m

p.m

p.m

p.m

Vereinigtes Königreich

p.m

p.m

p.m

p.m

Abänderung 173

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang VIII — Tabellen 1 und 2

VORSCHLAG DER KOMMISSION

(1000 EUR)

Tabelle 1

Mitgliedstaat

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016 und Folgejahre

Belgien

614 179

611 901

613 281

613 281

614 661

614 661

614 661

614 661

Dänemark

1 030 478

1 031 321

1 043 421

1 043 421

1 048 999

1 048 999

1 048 999

1 048 999

Deutschland

5 770 254

5 781 666

5 826 537

5 826 537

5 848 330

5 848 330

5 848 330

5 848 330

Irland

1 342 268

1 340 737

1 340 869

1 340 869

1 340 869

1 340 869

1 340 869

1 340 869

Griechenland

2 367 713

2 209 591

2 210 829

2 216 533

2 216 533

2 216 533

2 216 533

2 216 533

Spanien

4 838 512

5 070 413

5 114 250

5 139 246

5 139 316

5 139 316

5 139 316

5 139 316

Frankreich

8 404 502

8 444 468

8 500 503

8 504 425

8 518 804

8 518 804

8 518 804

8 518 804

Italien

4 143 175

4 277 633

4 320 238

4 369 974

4 369 974

4 369 974

4 369 974

4 369 974

Luxemburg

37 051

37 084

37 084

37 084

37 084

37 084

37 084

37 084

Niederlande

853 090

853 169

886 966

886 966

904 272

904 272

904 272

904 272

Österreich

745 561

747 298

750 019

750 019

751 616

751 616

751 616

751 616

Portugal

589 723

600 296

600 370

605 967

605 972

605 972

605 972

605 972

Finnland

566 801

565 823

568 799

568 799

570 583

570 583

570 583

570 583

Schweden

763 082

765 229

768 853

768 853

770 916

770 916

770 916

770 916

Vereinigtes Königreich

3 985 834

3 986 361

3 987 844

3 987 844

3 987 849

3 987 849

3 987 849

3 987 849

(1000) EUR

Tabelle 2 (7)

Mitgliedstaat

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016 und Folgejahre

Bulgarien

287 399

328 997

409 587

490 705

571 467

652 228

732 986

813 746

Tschechische Republik

559 622

647 080

735 801

821 779

909 164

909 164

909 164

909 164

Estland

60 500

70 769

80 910

91 034

101 171

101 171

101 171

101 171

Zypern

31 670

38 845

43 730

48 615

53 499

53 499

53 499

53 499

Lettland

90 016

104 025

118 258

132 193

146 355

146 355

146 355

146 355

Litauen

230 560

268 746

305 964

342 881

380 064

380 064

380 064

380 064

Ungarn

807 366

935 912

1 064 312

1 191 526

1 318 542

1 318 542

1 318 542

1 318 542

Malta

3 434

3 851

4 268

4 685

5 102

5 102

5 102

5 102

Polen

1 877 107

2 164 285

2 456 894

2 742 771

3 033 549

3 033 549

3 033 549

3 033 549

Rumänien

623 399

713 207

891 072

1 068 953

1 246 821

1 424 684

1 602 550

1 780 414

Slowenien

87 942

102 047

116 077

130 107

144 236

144 236

144 236

144 236

Slowakei

240 014

277 779

314 692

351 377

388 191

388 191

388 191

388 191

GEÄNDERTER TEXT

(1000) EUR

Tabelle 1

Mitgliedstaat

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016 und Folgejahre

Belgien

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

Dänemark

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

Deutschland

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

Irland

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

Griechenland

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

Spanien

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

Frankreich

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

Italien

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

Luxemburg

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

Niederlande

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

Österreich

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

Portugal

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

Finnland

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

Schweden

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

Vereinigtes Königreich

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

(1000 EUR)

Tabelle 2

Mitgliedstaat

2009

2010

2011

2012

2013

2014

2015

2016 und Folgejahre

Bulgarien

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

Tschechische Republik

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

Estland

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

Zypern

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

Lettland

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

Litauen

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

Ungarn

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

Malta

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

Polen

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

Rumänien

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

Slowenien

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

Slowakei

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

p.m

Abänderung 174

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang X — Teil I — Spiegelstrich 2

ab 2010: Prämie für Eiweißpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

entfällt

Abänderung 175

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang X — Teil I — Spiegelstrich 3

ab 2010 : Kulturspezifische Zahlung für Reis gemäß Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung nach dem in Artikel 72 Absatz 2 festgelegten Zeitplan;

ab 2013 : Kulturspezifische Zahlung für Reis gemäß Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung nach dem in Artikel 72 Absatz 2 festgelegten Zeitplan;

Abänderung 176

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang X — Teil I — Spiegelstrich 5

ab 2011: Verarbeitungsbeihilfe für Trockenfutter gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt I Unterabschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007;

entfällt

Abänderung 177

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang X — Teil I — Spiegelstrich 6

ab 2011 : Verarbeitungsbeihilfe für Faserflachs gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt I Unterabschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nach dem dort festgelegten Zeitplan;

ab 2013 : Verarbeitungsbeihilfe für Faserflachs gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt I Unterabschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nach dem dort festgelegten Zeitplan;

Abänderung 178

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang X — Teil I — Spiegelstrich 7

ab 2011 : Prämie für Kartoffelstärke gemäß Artikel [95a] der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, und Beihilfe für Stärkekartoffeln gemäß Artikel 75 der vorliegenden Verordnung nach dem dort festgelegten Zeitplan.

ab 2013 : Prämie für Kartoffelstärke gemäß Artikel [95a] der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, und Beihilfe für Stärkekartoffeln gemäß Artikel 75 der vorliegenden Verordnung nach dem dort festgelegten Zeitplan.

Abänderung 179

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang X — Teil Ia (neu)

 

Ia

 

Ab 2010, soweit ein Mitgliedstaat nicht die Entscheidung gemäß Artikel 64 Absatz 1 dieser Verordnung trifft:

 

Prämie für Eiweißpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003,

 

kulturspezifische Zahlung für Reis gemäß Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 1 dieser Verordnung nach dem in Artikel 72 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegten Zeitplan;

 

Verarbeitungsbeihilfe für Trockenfutter gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt I Unterabschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007;

Abänderung 180

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang XI — Tabelle Trockenfutter

Die Tabelle Trockenfutter

entfällt

Abänderung 181

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang XI — Tabelle Eiweißpflanzen

Die Tabelle Eiweißpflanzen

entfällt

Abänderung 182

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang XI — Tabelle Reis

Spalte 2010

entfällt

Spalte 2011

 

Spalte 2012

 

Abänderung 183

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang XI — Tabelle Langfaserflachs

Spalte 2011

entfällt

Spalte 2012

 

Abänderung 184

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang XI — Tabelle Verarbeitungsbeihilfe für Kartoffelstärke

Spalte 2011

entfällt

Spalte 2012

 

Abänderung 185

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang XI — Tabelle Beihilfe für Stärkekartoffeln

Spalte 2011

entfällt

Spalte 2012

 


(1)   ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.

(2)   Angenommene Texte, P6_TA(2008)0310.

(3)   ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1.

(4)   ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123.

(5)   ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70.

(6)   ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 17.

(7)  Die Obergrenzen wurden unter Berücksichtigung unter Berücksichtigung der Steigerungsstufen gemäß Artikel 110 berechnet.


22.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 16/173


Anpassung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch Änderung bestimmter Verordnungen *

P6_TA(2008)0550

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Anpassung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 320/2006, (EG) Nr. 1234/2007, (EG) Nr. 3/2008 und (EG) Nr. […]/2008 (KOM(2008)0306 — C6-0241/2008 — 2008/0104(CNS))

(2010/C 16 E/36)

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0306),

gestützt auf die Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0241/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0401/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 3

(3)

Die Regelung für Getreide sollte geändert werden, um Wettbewerbsfähigkeit und Marktorientierung in diesem Sektor zu gewährleisten, während die Intervention als Sicherheitsnetz im Fall von Marktstörungen und zur Erleichterung der Anpassung der landwirtschaftlichen Betriebsinhaber an die Marktbedingungen erhalten bleibt. Die Schlussfolgerungen des Rates zur Reform der Interventionsregelung für Mais sahen eine Überprüfung des gesamten Interventionssystems für Getreide im Rahmen des Gesundheitschecks vor. Sie stützten sich auf die Analyse, wonach bei niedrigen Marktpreisen ein gewisses Risiko für zusätzliche Interventionen von Gerste besteht. Die Aussichten für Getreide haben sich seither jedoch spürbar verändert und sind nunmehr durch ein günstigeres Preisklima auf dem Weltmarkt aufgrund global wachsender Nachfrage und niedriger Bestände gekennzeichnet. Unter diesen Gegebenheiten sind gleichzeitig zur Maisreform die Interventionen für anderes Futtergetreide auszusetzen, um Interventionsmaßnahmen ohne negative Auswirkungen für den Getreidemarkt insgesamt zu erlauben. Die Aussichten auf dem Getreidesektor gelten auch für Hartweizen, so dass Interventionskäufe überflüssig werden, da die Marktpreise stets deutlich über dem Interventionspreis liegen. Wenn die Intervention für Getreide ein Sicherheitsnetz sein soll und nicht mehr preisbildend wirkt, sind die unterschiedlichen Erntezeiten in den Mitgliedstaaten, mit denen die Wirtschaftsjahre beginnen, nicht länger relevant, da die Preise nicht mehr den Interventionsniveaus mit monatlichen Zuschlägen entsprechen. Im Interesse der Vereinfachung sollten daher die Interventionszeiträume für Getreide innerhalb der Gemeinschaft harmonisiert werden .

(3)

Die Regelung für Getreide sollte geändert werden, um Wettbewerbsfähigkeit und Marktorientierung in diesem Sektor zu gewährleisten, während die Intervention als Sicherheitsnetz im Fall von Marktstörungen und zur Erleichterung der Anpassung der landwirtschaftlichen Betriebsinhaber an die Marktbedingungen erhalten bleibt. Die Schlussfolgerungen des Rates zur Reform der Interventionsregelung für Mais sahen eine Überprüfung des gesamten Interventionssystems für Getreide im Rahmen des Gesundheitschecks vor. Sie stützten sich auf die Analyse, wonach bei niedrigen Marktpreisen ein gewisses Risiko für zusätzliche Interventionen von Gerste besteht. Die Aussichten für Getreide haben sich seither jedoch spürbar verändert und sind nunmehr durch ein günstigeres Preisklima auf dem Weltmarkt aufgrund global wachsender Nachfrage und niedriger Bestände gekennzeichnet. Unter diesen Gegebenheiten sind gleichzeitig zur Maisreform die Interventionen für anderes Futtergetreide auszusetzen, um Interventionsmaßnahmen ohne negative Auswirkungen für den Getreidemarkt insgesamt zu erlauben. Die Aussichten auf dem Getreidesektor gelten auch für Hartweizen, so dass Interventionskäufe überflüssig werden, da die Marktpreise stets deutlich über dem Interventionspreis liegen. Wenn die Intervention für Getreide ein Sicherheitsnetz sein soll, sollte sie erst während der letzten drei Monate des Wirtschaftsjahres eröffnet werden .

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 4

(4)

Seit der Reform von 2003 ist die Wettbewerbsfähigkeit im Reissektor gestiegen, mit stabiler Erzeugung, rückläufigen Beständen aufgrund der wachsenden Nachfrage in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt sowie Preiserwartungen, die spürbar über dem Interventionsniveau liegen. Daher sind Interventionskäufe von Reis nicht mehr nötig und können abgeschafft werden .

(4)

Seit der Reform von 2003 ist die Wettbewerbsfähigkeit im Reissektor gestiegen, mit stabiler Erzeugung, rückläufigen Beständen aufgrund der wachsenden Nachfrage in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt sowie Preiserwartungen, die spürbar über dem Interventionsniveau liegen. Die Intervention sollte dennoch als Sicherheitsnetz erhalten bleiben .

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 6

(6)

Die Abschaffung der Intervention für diese Erzeugnisse kann unbedenklich im Jahr 2009 vorgesehen werden, da aufgrund der derzeitigen Marktlage und -aussichten nicht damit zu rechnen ist, dass sie in dem Jahr zum Einsatz kommt.

(6)

Die Abschaffung der Intervention für Reis und Schweinefleisch kann unbedenklich im Jahr 2009 vorgesehen werden, da aufgrund der derzeitigen Marktlage und -aussichten nicht damit zu rechnen ist, dass sie in dem Jahr zum Einsatz kommt.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 8a (neu)

 

(8a)

Die Investitionsförderung für Milchproduzenten sollte ab 2009 nicht mehr auf die nachgewiesene Quotenmenge begrenzt werden, damit Produzenten mehr marktorientiert investieren können.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 10

(10)

Von der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Butter wird nur wenig Gebrauch gemacht. Wegen der saisonalen Struktur der Milcherzeugung in der Gemeinschaft wird jedoch auch das Butterangebot saisonal geprägt bleiben. Daher kann ein vorübergehender Druck auf dem Buttermarkt entstehen, der durch saisonale Lagerhaltung abgemildert werden kann. Diese sollte jedoch nicht als obligatorische jährliche Regelung angewandt, sondern von der Kommission fakultativ auf Basis einer gründlichen Marktanalyse beschlossen werden.

entfällt

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 12

(12)

Die Absatzbeihilfen für Butter zur Herstellung von Backwaren und Speiseeis und zum Direktverbrauch wurden entsprechend der Senkung des Interventionspreises für Butter ab 2004 reduziert und beliefen sich vor der Aussetzung der Ausschreibungen infolge der günstigen Marktentwicklung auf Null. Diese Beihilfen sind zur Stützung des Marktes auf Interventionspreisniveau nicht mehr nötig und sollten daher abgeschafft werden .

(12)

Die Absatzbeihilfen für Butter zur Herstellung von Backwaren und Speiseeis und zum Direktverbrauch wurden entsprechend der Senkung des Interventionspreises für Butter ab 2004 reduziert und beliefen sich vor der Aussetzung der Ausschreibungen infolge der günstigen Marktentwicklung auf Null.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 13

(13)

Um die Wettbewerbsfähigkeit der Agrarwirtschaft in der Gemeinschaft zu verbessern und eine stärker marktorientierte und nachhaltigere Landwirtschaft zu fördern, muss wie bei der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik 2003 die Stützung für die Landwirte weiter von der Produktion abgekoppelt werden. Dazu sind die Beihilfen für Trockenfutter , Flachs, Hanf und Kartoffelstärke der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) abzuschaffen und in die betriebsbezogene Einkommensstützung einzubeziehen. Während die Entkoppelung die Zahlungen an die Erzeuger unverändert lässt, wird die Effizienz der Einkommensbeihilfen deutlich erhöht.

(13)

Um die Wettbewerbsfähigkeit der Agrarwirtschaft in der Gemeinschaft zu verbessern und eine stärker marktorientierte und nachhaltigere Landwirtschaft zu fördern, muss wie bei der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik 2003 die Stützung für die Landwirte weiter von der Produktion abgekoppelt werden. Dazu sind die Beihilfen für Flachs, Hanf und Kartoffelstärke der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) abzuschaffen und in die betriebsbezogene Einkommensstützung einzubeziehen. Während die Entkoppelung die Zahlungen an die Erzeuger unverändert lässt, wird die Effizienz der Einkommensbeihilfen deutlich erhöht.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 14

(14)

Der Rat beschloss im Jahr 2000, die Beihilfe für kurze Flachsfasern und Hanffasern auslaufen zu lassen. Dieser Beschluss wird ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10 durch die mit der Verordnung (EG) Nr. 247/2008 vorgenommen Änderungen der einheitlichen GMO umgesetzt und gilt ebenso für die ergänzende Verarbeitungsbeihilfe für Flachs aus traditionellen Anbaugebieten. Die Beihilfe für lange Flachsfasern sollte entkoppelt werden. Um der Wirtschaft die Anpassung zu erleichtern, sollte die Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung jeweils zur Hälfte in den Jahren 2011 und 2013 erfolgen.

(14)

Der Rat beschloss im Jahr 2000, die Beihilfe für kurze Flachsfasern und Hanffasern auslaufen zu lassen. Dieser Beschluss wird ab dem Wirtschaftsjahr 2009/2010 durch die mit der Verordnung (EG) Nr. 247/2008 vorgenommen Änderungen der einheitlichen GMO umgesetzt und gilt ebenso für die ergänzende Verarbeitungsbeihilfe für Flachs aus traditionellen Anbaugebieten. Die Beihilfe für lange Flachsfasern sollte entkoppelt werden. Um der Wirtschaft die Anpassung zu erleichtern, sollte die Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung bis spätestens 2013 erfolgen.

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 15

(15)

Bei der Reform der Regelung für Trockenfutter im Jahr 2003 wurde die Beihilfe teilweise den Erzeugern zugewiesen und entkoppelt. Nach Maßgabe der weiteren Verstärkung der Marktorientierung im Rahmen des Gesundheitschecks und der derzeitigen Marktaussichten für Futtermittel sollten jetzt auch die anderen Beihilfen in diesem Sektor vollständig entkoppelt werden.

(15)

Bei der Reform der Regelung für Trockenfutter im Jahr 2003 wurde die Beihilfe teilweise den Erzeugern zugewiesen und entkoppelt. Nach Maßgabe der weiteren Verstärkung der Marktorientierung im Rahmen des Gesundheitschecks und der derzeitigen Marktaussichten für Futtermittel sollten jetzt auch die anderen Beihilfen in diesem Sektor bis spätestens 2013 vollständig entkoppelt werden.

Die Auswirkungen der Abschaffung der Verarbeitungsbeihilfe können abgefedert werden durch geeignete Anpassungen der Preise für die Rohstofferzeuger, die ihrerseits durch die Entkopplung höhere Ansprüche auf Direktbeihilfe erhalten. Die Abschaffung der Verarbeitungsbeihilfe ist auch durch die Marktlage und -aussichten für Eiweißpflanzen insgesamt gerechtfertigt. Da sich der Sektor bereits seit der Reform von 2003 umstrukturiert hat und die Herstellung von Trockenfutter in jüngster Zeit als besonders umweltschädlich befunden wurde, sollte die Beihilfe mit einer kurzen Übergangsfrist von zwei Jahren zur Erleichterung der Anpassung der Wirtschaft entkoppelt werden.

 

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 17

(17)

Aufgrund der Entwicklung im Binnen- und Außenmarkt für Getreide und Stärke ist die Produktionserstattung für Stärke in Bezug auf ihre ursprünglichen Ziele nicht mehr sinnvoll und sollte daher abgeschafft werden. Infolge der Marktlage und -aussichten wurde diese Beihilfe bereits seit einiger Zeit auf Null festgesetzt. Da diese Situation weiter anhalten dürfte, ist eine rasche Abschaffung ohne negative Auswirkungen für die Wirtschaft möglich.

entfällt

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 18

(18)

Die außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen bei Tierseuchen sollten in eine generelle Bestimmung zum Risikomanagement aufgenommen werden und sind daher aus der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu streichen.

entfällt

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 19

(19)

Erzeugerorganisationen können eine nützliche Rolle bei der Bündelung des Angebots in Sektoren spielen , in denen die Konzentration von Erzeugern und Abnehmern unausgewogen ist. Daher sollte es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, Erzeugerorganisationen in allen Sektoren anzuerkennen.

(19)

Die Ernteversicherung und die Fonds auf Gegenseitigkeit können zwar einen Beitrag zum korrektiven Risikomanagement leisten; das kann sich aber in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht als sehr kostspielig erweisen. Daher sollte parallel dazu die Entwicklung von Instrumenten gefördert werden, die ein präventives Risikomanagement ermöglichen . Erzeugerorganisationen und Branchenverbände können eine wichtige Rolle bei diesem präventiven Risikomanagement, insbesondere bei der Bündelung des Angebots in Sektoren, in denen die Konzentration von Erzeugern und Abnehmern unausgewogen ist, oder bei der Verbesserung der Marktkenntnisse spielen . Daher sollte es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, Erzeugerorganisationen und Berufsverbände in allen Sektoren anzuerkennen.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer -1 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 247/2006

Artikel 4 — Absatz 3

 

–1.

Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 erhält folgende Fassung:

 

(3)

Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a dürfen folgende Höchstmengen Zucker (KN-Code 1701) in folgenden Jahren von den Azoren in die übrige Gemeinschaft versandt werden:

 

2008 : 3 000 Tonnen,

 

2009 : 2 285 Tonnen,

 

2010 : 1 570 Tonnen,

 

2011 : 855 Tonnen.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer –1a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 247/2006

Artikel 5 — Absatz 1

 

–1a.

Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 erhält folgende Fassung:

 

(1)

Während des Zeitraums nach Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 gilt für C-Zucker nach Artikel 13 der genannten Verordnung, der entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2670/81 der Kommission vom 14. September 1981 mit Durchführungsvorschriften für die Erzeugung außerhalb von Quoten im Zuckersektor ausgeführt und in Form von Weißzucker des KN-Codes 1701 zum Zwecke des Verzehrs nach Madeira und den Kanarischen Inseln bzw. in Form von Rohzucker des KN-Codes 1701 12 10 und/oder des KN-Codes 1701 11 10 zum Zwecke der Raffinierung und des Verzehrs nach den Azoren eingeführt wird, nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung die Regelung für die Freistellung von den Einfuhrzöllen im Rahmen der Bedarfsvorausschätzungen nach Artikel 2 der vorliegenden Verordnung.

Abänderung 66

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 4 — Nummer 1

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 8 — Absatz 1 — Buchstabe b

1.

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b wird gestrichen.

entfällt

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 4 — Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 10

2.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

entfällt

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

 

i)

Buchstabe a erhält folgende Fassung:

 

„a)

Weichweizen, Gerste, Mais und Sorghum“;

 

ii)

Buchstabe b wird gestrichen.

 

b)

Absatz 2 wird gestrichen.

 

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 4 — Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 11 — Buchstabe a

a)

für Getreide vom 1. November bis zum 31. Mai,

a)

für Getreide vom 1. März bis zum 31. Mai,

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 4 — Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 11 — Buchstabe da (neu)

 

da)

für Schweinefleisch in jedem beliebigen Wirtschaftsjahr.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 4 — Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 12 — Absatz 1 — Buchstabe ba (neu)

 

ba)

Die öffentliche Intervention für Schweinefleisch wird von der Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 eröffnet, wenn der durchschnittliche Gemeinschaftsmarktpreis für Schlachtkörper von Schweinen, der unter Zugrundelegung der in den einzelnen Mitgliedstaaten auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten und mit Koeffizienten, die die relative Größe des Schweinebestands der einzelnen Mitgliedstaaten widerspiegeln, gewogenen Preise aufgestellt wird, unter 103 % des Referenzpreises liegt und sich voraussichtlich auf diesem Niveau halten wird.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 4 — Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 12 — Absatz 2

(2)

Die öffentliche Intervention für Weichweizen kann von der Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 ausgesetzt werden, wenn der Preis für Weizen mit einem Mindesteiweißgehalt von 11 %, „FOB Rouen“, über dem Referenzpreis liegt.

(2)

Die öffentliche Intervention für Weichweizen kann von der Kommission ausgesetzt werden, wenn der Preis für Weizen mit einem Mindesteiweißgehalt von 11 %, „FOB Rouen“, über dem Referenzpreis liegt.

Sie wird von der Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 wiedereröffnet, wenn die Voraussetzung von Unterabsatz 1 nicht mehr erfüllt ist.

Sie wird von der Kommission wiedereröffnet, wenn die Voraussetzung von Unterabsatz 1 nicht mehr erfüllt ist.

Abänderung 67

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 4 — Nummer 4

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Unterabschnitt III — Artikel 18

4.

Teil II Titel I Kapitel I Abschnitt II Unterabschnitt III erhält folgende Fassung:

entfällt

Unterabschnitt III

 

Interventionspreise

 

Artikel 18

 

Interventionspreise

 

(1)

Der Interventionspreise und die zur Intervention angenommenen Mengen für die Erzeugnisse nach Artikel 10 Buchstaben a, d, e und f werden von der Kommission im Rahmen von Ausschreibungsverfahren festgesetzt. Unter besonderen Umständen können die Ausschreibungen auf bestimmte Mitgliedstaaten oder Regionen eines Mitgliedstaats begrenzt und die Interventionspreise und die zur Intervention angenommenen Mengen nach Mitgliedstaaten oder Regionen eines Mitgliedstaats auf der Grundlage der durchschnittlichen Marktpreisnotierungen festgesetzt werden.

 

(2)

Der Interventionspreis gemäß Absatz 1 darf folgende Beträge nicht überschreiten:

 

a)

für Getreide den jeweiligen Referenzpreis,

 

b)

für Rindfleisch den in einem Mitgliedstaat oder einer Region eines Mitgliedstaats festgestellten durchschnittlichen Marktpreis zuzüglich eines von der Kommission nach objektiven Kriterien festzusetzenden Zusatzbetrags,

 

c)

für Butter 90 % des Referenzpreises,

 

d)

für Magermilchpulver den Referenzpreis.

 

(3)

Der Interventionspreis für Zucker beträgt 80 % des Referenzpreises, der für das Wirtschaftsjahr festgesetzt wurde, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem das Angebot abgegeben wird. Weicht die Qualität des der Zahlstelle angebotenen Zuckers von der Standardqualität gemäß Anhang IV Teil B ab, für die der Referenzpreis festgesetzt wurde, so wird der Interventionspreis jedoch entsprechend angehoben oder gesenkt.

 

Abänderung 43

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 4 — Nummer 4a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 26 — Absatz 2 — Buchstabe a — Ziffer iia (neu)

 

4a.

In Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe a wird folgende Ziffer eingefügt:

 

„iia)

zur Verwendung gemäß der in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 vorgesehenen besonderen Versorgungsregelung bestimmt ist.“

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 4 — Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Teil II — Titel I — Kapitel I — Abschnitt III — Unterabschnitt I

5.

Teil II Titel I Kapitel I Abschnitt III Unterabschnitt I wird gestrichen.

entfällt

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 4 — Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 31

6.

Artikel 31 wird wie folgt geändert:

entfällt

a)

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

 

i)

Nach Buchstabe c werden folgende Buchstaben eingefügt:

 

ca)

ungesalzene Butter, die aus Rahm oder Milch in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb hergestellt wurde, mit einem Milchfettgehalt von mindestens 82 GHT, einer fettfreien Milchtrockenmasse von höchstens 2 GHT und einem Wassergehalt von höchstens 16 GHT;

 

cb)

gesalzene Butter, die aus Rahm oder Milch in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb hergestellt wurde, mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80 GHT, einer fettfreien Milchtrockenmasse von höchstens 2 GHT, einem Wassergehalt von höchstens 16 GHT und einem Salzgehalt von höchstens 2 GHT.

 

ii)

Buchstabe e wird gestrichen.

 

b)

Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

 

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 4 — Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 34a (neu)

7.

Folgender Artikel 34a wird eingefügt:

entfällt

Artikel 34a

 

Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Butter

 

(1)

Die Kommission kann beschließen, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter zu gewähren, insbesondere wenn sich eine Preis- und Bestandsentwicklung abzeichnet, die ein schwerwiegendes, aber durch saisonale Lagerhaltung zu behebendes oder zu verringerndes Marktungleichgewicht voraussehen lässt.

 

(2)

Die Höhe der Beihilfe wird von der Kommission unter Berücksichtigung der Lagerhaltungskosten und der voraussichtlichen Entwicklung der Butterpreise festgesetzt.

 

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 4 — Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 36

8.

Artikel 36 wird gestrichen.

entfällt

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 4 — Nummer 11

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 44

11.

Artikel 44 wird gestrichen.

entfällt

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 4 — Nummer 12 — Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 46 — Absatz 1

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

entfällt

„(1)

Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung der Sondermaßnahmen nach Artikel 45 in Höhe von 50 % der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben.“

 

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 4 — Nummer 14a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 66 — Absatz 5a (neu)

 

14a.

In Artikel 66 wird folgender Absatz angefügt:

 

„( 5a )

Die Mitgliedstaaten können befristete Quotenerhöhungen aufgrund unvollständiger Nutzung der Milchquoten in anderen Mitgliedstaaten beantragen, sofern sie nachweisen können, dass es für ihren Milchmarkt nach den Grundregeln voraussichtlich keine sanfte Landung geben wird. Dazu berechnet die Kommission alljährlich die Menge der nicht genutzten Milchquoten. Die Kommission prüft etwaige Anträge der Mitgliedstaaten auf zusätzliche Quotenerhöhungen und legt einen Vorschlag für die befristete Zuteilung von Produktionsquoten zu Beginn jedes Wirtschaftsjahres vor. Diese befristeten Quoten in einem bestimmten Wirtschaftsjahr liegen stets unter der Menge der in dem vorhergehenden Wirtschaftsjahr nicht genutzten Quoten. Die Kommission kann dabei von dem Ausschuss nach Artikel 195 Absatz 1 unterstützt werden .“

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 4 — Nummer 14 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 78 — Absatz 3a (neu)

 

14b.

In Artikel 78 wird folgender Absatz eingefügt:

 

(3a)

Die Gesamteinnahmen aus Zahlungen der Zusatzabgabe an die Union sowie die eingesparten Mittel aus dem Agrarhaushalt sollten in den Milchfonds fließen, um Begleitmaßnahmen im Milchsektor gestalten zu können.

 

Gemäß Artikel 68 [allgemeine Regeln] der Verordnung (EG) Nr. […]/2008 [neue Verordnung über Direktzahlungen] finanzierte Maßnahmen dürfen nicht durch dieses System finanziert werden.

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 4 — Nummer 17

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Teil II — Titel I — Kapitel IV — Abschnitt I — Unterabschnitt I

17.

Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt I Unterabschnitt I wird gestrichen.

entfällt

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 4 — Nummer 18a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 91 — Absatz 1 — Unterabsatz 2

 

18a.

Artikel 91 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

 

In den Wirtschaftsjahren 2009/10 bis 2012/13 wird die Beihilfe unter denselben Bedingungen für die Verarbeitung von Flachsstroh zur Herstellung kurzer Flachsfasern und für die Verarbeitung von Hanfstroh zur Faserherstellung gewährt.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Article 4 — Nummer 19

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 92 — Absatz 1

(1)

Der Betrag der Verarbeitungsbeihilfe nach Artikel 91 wird für Langflachsfasern wie folgt festgesetzt:

(1)

Der Betrag der Verarbeitungsbeihilfe nach Artikel 91 wird für Langflachsfasern wie folgt festgesetzt:

a)

in den Wirtschaftsjahren 2009/10 und 2010/11 auf 200 EUR /Tonne,

a)

für lange Flachsfasern: in den Wirtschaftsjahren 2009/10 bis 2012/13 auf 160 EUR/Tonne,

b)

in den Wirtschaftsjahren 2011/12 und 2012/13 auf 100 EUR /Tonne.

b)

für kurze Flachsfasern und Hanffasern, die nicht mehr als 7,5 % Unreinheiten und Schäben enthalten: in den Wirtschaftsjahren 2009/10 bis 2012/13 auf 90 EUR/Tonne;

 

Die Mitgliedstaaten können jedoch unter Berücksichtigung der traditionellen Absatzmöglichkeiten beschließen, die Beihilfe auch zu gewähren

 

a)

für kurze Flachsfasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % bis 15 %,

 

b)

für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % bis 25 %.

 

In den in Unterabsatz 2 genannten Fällen gewähren die Mitgliedstaaten die Beihilfe für eine Menge, die bei Zugrundelegung von 7,5 % Unreinheiten und Schäben höchstens der erzeugten Menge entspricht.

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 4 — Nummer 20a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 94 — Absatz 1a

 

20a.

Artikel 94 Absatz 1a erhält folgende Fassung:

 

(1a)

Für kurze Flachsfasern und Hanffasern, für die die Beihilfe gewährt werden kann, wird eine garantierte Höchstmenge von 147 265 Tonnen für jedes der Wirtschaftsjahre 2009/10 bis 2012/13 festgesetzt. Diese Menge wird auf bestimmte Mitgliedstaaten als garantierte einzelstaatliche Mengen gemäß Anhang XI Abschnitt A. II aufgeteilt.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 4 — Nummer 20b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 94 a

 

20b.

Artikel 94a erhält folgende Fassung:

 

Artikel 94a

 

Ergänzende Beihilfe

 

In jedem der Wirtschaftsjahre 2009/10 bis 2012/13 wird dem zugelassenen Ersterzeuger eine ergänzende Beihilfe gewährt für in den Gebieten I und II gemäß Anhang XI Abschnitt A. III gelegene Flachsanbauflächen, deren Stroherzeugung Gegenstand ist

 

a)

eines Kaufvertrags oder einer Verpflichtung gemäß Artikel 91 Absatz 1 und

 

b)

einer Verarbeitungsbeihilfe für die Langfasererzeugung.

 

Der Betrag der ergänzenden Beihilfe beläuft sich für Flächen im Gebiet I auf 120 EUR je Hektar und im Gebiet II auf 50 EUR je Hektar.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 4 — Nummer 21

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 95a — Absatz 1

(1)

Die kartoffelstärkeerzeugenden Unternehmen erhalten in den Wirtschaftsjahren 2009/10 bis 2010/11 eine Prämie von 22,25 EUR je Tonne Kartoffelstärke für die im Rahmen der Quote nach Artikel 84a Absatz 2 hergestellte Stärkemenge, sofern sie den Kartoffelerzeugern für die zur Stärkeerzeugung im Rahmen der Quote erforderliche Kartoffelmenge einen Mindestpreis gezahlt haben.

(1)

Die kartoffelstärkeerzeugenden Unternehmen erhalten in den Wirtschaftsjahren 2009/10 bis 2012/13 eine Prämie von 22,25 EUR je Tonne Kartoffelstärke für die im Rahmen der Quote nach Artikel 84a Absatz 2 hergestellte Stärkemenge, sofern sie den Kartoffelerzeugern für die zur Stärkeerzeugung im Rahmen der Quote erforderliche Kartoffelmenge einen Mindestpreis gezahlt haben.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 4 — Nummer 22

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 96

22.

Artikel 96 wird gestrichen.

entfällt

Abänderung 35

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 4 — Nummer 29a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 122 — Absatz 1b (neu)

 

29a.

In Artikel 122 wird folgender Absatz angefügt:

 

Die Mitgliedstaaten können außerdem die antragstellenden Vereinigungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1) als Erzeugerorganisationen anerkennen. In diesem Fall finden die Bestimmungen von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i des vorliegenden Artikels Anwendung.

Abänderung 36

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 4 — Nummer 30

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 124 — Absatz 1 — Unterabsatz 1a (neu)

 

Diese Branchenverbände können insbesondere in den Bereichen präventives Risikomanagement, Forschung und Entwicklung, Information und Förderung in Bezug auf Erzeugnisse und Sektoren, Marktanalyse und Information sowie Vertragsabschlüsse tätig werden.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 4 — Nummer 30a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 162 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer i

 

30a.

Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i wird gestrichen  (2).

Abänderung 38

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 4 — Nummer 30b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 162 — Absatz 1 — Buchstabe a — Ziffer ii

 

30b.

Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii wird gestrichen  (2).

Abänderung 39

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 4 — Nummer 31a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 182 — Absatz 3

 

31a.

Artikel 182 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

(3)

Mitgliedstaaten, die ihre Zuckerquote um mehr als 50 % im Vergleich zu der am 20. Februar 2006 in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegten Zuckerquote senken, können bis zum Wirtschaftsjahr 2013/14 eine befristete staatliche Beihilfe gewähren.

 

Die Kommission entscheidet auf Grundlage eines von dem betreffenden Mitgliedstaat eingereichten Antrags über den Gesamtbetrag der für diese Maßnahme verfügbaren staatlichen Beihilfe.

 

Im Falle Italiens darf die nach Unterabsatz 1 gewährte befristete Beihilfe für Zuckerrübenerzeuger und für den Transport von Zuckerrüben 11 EUR pro Wirtschaftsjahr und pro Tonne nicht übersteigen.

 

Finnland kann Zuckerrübenerzeugern je Wirtschaftsjahr eine Beihilfe von bis zu 350 EUR pro Hektar gewähren.

 

Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen 30 Tagen nach Ende jedes Wirtschaftsjahres mit, welcher Betrag tatsächlich gewährt wurde.

Abänderung 40

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 4 — Nummer 32

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 184 — Nummer 5

5.

dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 30. Juni 2011 über die Bedingungen für das Auslaufen der Milchquotenregelung, einschließlich möglicher weiterer Anhebungen der Quoten bzw. Kürzungen der Zusatzabgabe .

5.

dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2010 über die Lage auf dem Milchmarkt. In dem Bericht wird zugleich die Effizienz der Verwaltungssysteme der Mitgliedstaaten im Rahmen der Liberalisierung der Quotenregelung untersucht. Zusammen mit dem Bericht werden gegebenenfalls geeignete Vorschläge vorgelegt .


(1)   ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12 .

(2)   Die Artikel und die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind entsprechend anzupassen.


22.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 16/189


Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) *

P6_TA(2008)0551

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (KOM(2008)0306 — C6-0242/2008 — 2008/0105(CNS))

(2010/C 16 E/37)

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0306),

gestützt auf die Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0242/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0390/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 1

(1)

Im Rahmen der Prüfung der Durchführung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) von 2003 wurden Klimawandel, erneuerbare Energien, Wasserwirtschaft und biologische Vielfalt als entscheidende neue Herausforderungen für die europäische Landwirtschaft ausgewiesen.

(1)

Im Rahmen der Prüfung der Durchführung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) von 2003 wurden Klimawandel, erneuerbare Energien, Wasserwirtschaft, biologische Vielfalt und Milchquotenausstieg als entscheidende neue Herausforderungen für die europäische Landwirtschaft ausgewiesen.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 5

(5)

Vorhaben im Zusammenhang mit diesen Prioritäten müssen in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genehmigten Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum weiter verstärkt werden.

(5)

Wenn die bestehenden Entwicklungsprogramme der Mitgliedstaaten für den ländlichen Raum keine ausreichenden einschlägigen Maßnahmen, wie sie in Anhang II aufgeführt sind, umfassen , müssen Vorhaben im Zusammenhang mit diesen Prioritäten in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genehmigten Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum weiter verstärkt werden.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 5a (neu)

 

(5a)

Die Eurobarometer-Umfrage von 2007 zu den Einstellungen der EU-Bürger zum Tierschutz hat ergeben, dass die große Mehrheit (72 %) der Unionsbürger die Ansicht vertritt, dass den Landwirten eine Vergütung für die Mehrkosten gewährt werden sollte, die durch höhere Tierschutzstandards entstehen können. Außerdem sieht das Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere, das dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch den Vertrag von Amsterdam beigefügt wurde, vor, dass die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Durchführung der Agrarpolitik den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung tragen.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 6

(6)

Aufgrund der Wichtigkeit dieser Gemeinschaftsprioritäten sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden , entsprechende Vorhaben in die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum aufzunehmen .

(6)

Aufgrund der Wichtigkeit dieser Gemeinschaftsprioritäten sollten die Mitgliedstaaten einen größeren Teil der entsprechenden Vorhaben in die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum aufnehmen , aber nur falls die Mitgliedstaaten bisher diesen Gemeinschaftsprioritäten noch nicht genügend Bedeutung beigemessen haben .

Abänderung 5

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 7

(7)

Nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können die durch Beschluss 2006/144/EG des Rates erlassenen strategischen Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (Programmplanungszeitraum 2007-2013) einer Revision unterzogen werden, um insbesondere wesentlichen Änderungen in den Prioritäten der Gemeinschaft Rechnung zu tragen. Daher sollten die Mitgliedstaaten generell verpflichtet werden, die nationalen Strategiepläne auf Basis der revidierten strategischen Leitlinien der Gemeinschaft zu überarbeiten, um den Rahmen für die Änderung der Programme vorzugeben.

(7)

Nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können die durch Beschluss 2006/144/EG des Rates erlassenen strategischen Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (Programmplanungszeitraum 2007-2013) einer Revision unterzogen werden, um insbesondere wesentlichen Änderungen in den Prioritäten der Gemeinschaft Rechnung zu tragen. Daher sollten die Mitgliedstaaten, die nicht bereits einschlägige Maßnahmen getroffen haben, angehalten werden, die nationalen Strategiepläne auf Basis der revidierten strategischen Leitlinien der Gemeinschaft zu überarbeiten, um den Rahmen für die Änderung der Programme vorzugeben.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 9

(9)

Die Anforderungen an den Inhalt der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sollten im Hinblick auf die neuen Aufgaben angepasst werden. Um den Mitgliedstaaten die Bestimmung geeigneter Vorhaben im Zusammenhang mit den neuen Prioritäten im Rechtsrahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums zu erleichtern, sollte eine nicht erschöpfende Liste der Vorhabensarten festgelegt werden.

(9)

Die Anforderungen an den Inhalt der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sollten gegebenenfalls im Hinblick auf die neuen Aufgaben angepasst werden. Um den Mitgliedstaaten die Bestimmung geeigneter Vorhaben im Zusammenhang mit den neuen Prioritäten im Rechtsrahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums zu erleichtern, sollte eine nicht erschöpfende Liste der Vorhabensarten festgelegt werden, die je nach Bedarf der einzelnen Mitgliedstaaten zu einem späteren Zeitraum erweitert werden kann .

Abänderung 7

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 9a (neu)

 

(9a)

Eine Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist auch in Bezug auf die Zahlungen für naturbedingte Nachteile in Berggebieten und Zahlungen in anderen Gebieten mit Benachteiligungen angebracht. Die derzeitige Regelung auf der Basis der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) (1), die in der neuen Förderperiode bis 2009 gelten soll, sollte bis zum Ende der derzeitigen Förderperiode fortgesetzt werden.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 10

(10)

Um den Begünstigten zusätzliche Anreize für die Durchführung von Vorhaben zu den neuen Prioritäten zu geben, sollte die Möglichkeit höherer Förderungsbeträge und -sätze für solche Vorhaben eingeräumt werden.

(10)

Um den Begünstigten zusätzliche Anreize für die Durchführung von Vorhaben zu den neuen Prioritäten zu geben, sollte die Möglichkeit einer Förderung ohne zusätzliche nationale Kofinanzierung für solche Vorhaben eingeräumt werden. Die gleiche Option sollte von den Mitgliedstaaten für den Transfer von Innovationen, die sich aus der angewandten Forschung ergeben, angewandt werden können .

Abänderung 9

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 11

(11)

Nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. XXXX/XXXX vom XX/XX/2008 [mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe] sind die durch die zusätzliche Modulation gewonnenen Finanzmittel für die Entwicklung des ländlichen Raums einzusetzen. Es ist angebracht, einen Betrag in Höhe dieser Finanzmittel für Vorhaben im Zusammenhang mit den neuen Prioritäten zu verwenden.

(11)

Nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. XXXX/XXXX vom XX/XX/2008 [mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe] sind die durch die zusätzliche Modulation gewonnenen Finanzmittel, wenn sie nicht von den Mitgliedstaaten, welche die nationale fakultative Modulation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates  (2) anwenden, bereits dafür vorgesehen sind, für die Entwicklung des ländlichen Raums einzusetzen. Es ist angebracht, einen Betrag in Höhe dieser Finanzmittel sowohl für bestehende als auch für neue Vorhaben im Zusammenhang mit den neuen Prioritäten entsprechend dem vom jeweiligen Mitgliedstaat getroffenen Beschluss zu verwenden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Anreize für die Agrarproduktion nicht dort zunichte gemacht werden, wo ihr Beitrag für die Entwicklung des ländlichen Raums unerlässlich ist .

Abänderung 10

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 11a (neu)

 

(11a)

Diese Vorhaben sollten im Einklang mit Vorhaben stehen, die durch andere Gemeinschaftsmittel finanziert werden, insbesondere durch die Strukturfonds (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Europäischer Sozialfonds und Kohäsionsfonds).

Abänderung 11

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 12

(12)

Durch die zusätzliche, spezifische und verbindliche Verwendung dieser Mittel dürfte das vorgegebene Gleichgewicht zwischen den Zielen der Förderung der ländlichen Entwicklung nicht beeinträchtigt werden.

(12)

Durch die zusätzliche und spezifische Verwendung dieser Mittel darf das vorgegebene Gleichgewicht zwischen den Zielen der Förderung der ländlichen Entwicklung nicht beeinträchtigt werden; daher sollte auch bei der Verwendung der Mittel für die neuen Prioritäten das Gleichgewicht der Schwerpunkte nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gelten .

Abänderung 12

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 12a (neu)

 

(12a)

Um eine angemessene Finanzierung der Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums sicherzustellen, sollte für mehr Flexibilität gesorgt werden, damit hierfür innerhalb desselben Mitgliedstaats auch nicht ausgegebene Mittel aus den Strukturfonds (Teilrubrik 1b) aufgewendet werden können.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer –1 (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 5 — Absatz 7

 

–1.

Artikel 5 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

 

(7)

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die durch den ELER finanzierten Vorhaben den Bestimmungen des Vertrags und der aufgrund des Vertrags erlassenen Rechtsakte entsprechen. Dazu werden alle durch den ELER finanzierten Vorhaben unmittelbar auf die Landwirte ausgerichtet .

Abänderung 13

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 12a — Absatz 1

1.

Jeder Mitgliedstaat überarbeitet nach dem Verfahren von Artikel 12 Absatz 1 seinen nationalen Strategieplan aufgrund der Revision der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft gemäß Artikel 10.

1.

Jeder Mitgliedstaat wird aufgefordert, im Benehmen mit seinen staatlichen Stellen auf subnationaler Ebene nach dem Verfahren von Artikel 12 Absatz 1 seinen nationalen Strategieplan aufgrund der Revision der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft gemäß Artikel 10 zu überarbeiten .

Abänderung 14

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 16 a — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Einleitung

1.

Ab 1. Januar 2010 nehmen die Mitgliedstaaten in ihre Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum Vorhabensarten entsprechend ihren Bedürfnissen zu den folgenden Prioritäten auf , die in den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft beschrieben und im nationalen Strategieplan näher ausgeführt sind:

1.

Sofern dies nicht bereits vorgesehen ist, weisen die Mitgliedstaaten ab 1. Januar 2010 in ihren Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum Vorhabensarten entsprechend ihren Bedürfnissen zu den folgenden Prioritäten aus , die in den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft beschrieben und im nationalen Strategieplan näher ausgeführt sind:

Abänderung 15

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 16 a — Absatz 1 — Unterabsatz 1 — Buchstabe d

d)

biologische Vielfalt.

d)

Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt.

Abänderung 29

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 16 a — Absatz 1 — Unterabsatz 1a (neu)

 

Alle Vorhaben werden unmittelbar auf die Landwirte ausgerichtet.

Abänderung 16

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 16 a — Absatz 1 — Unterabsatz 2

Die Mitgliedstaaten können sich dabei für Vorhaben aus der exemplarischen Liste in Anhang II und/oder jede andere Art von Vorhaben entscheiden, sofern diese mit den Prioritäten nach Unterabsatz 1 im Zusammenhang stehen und der Realisierung der potenziellen Auswirkungen gemäß Anhang II dienen.

Die Mitgliedstaaten können sich dabei im Benehmen mit ihren staatlichen Stellen auf subnationaler Ebene für Vorhaben aus der exemplarischen Liste in Anhang II und/oder jede andere Art von Vorhaben entscheiden, einschließlich solcher im Bereich der Binnenfischerei , sofern diese mit den Prioritäten nach Unterabsatz 1 im Zusammenhang stehen und der Realisierung der potenziellen Auswirkungen gemäß Anhang II dienen.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 16a — Absatz 1 — Unterabsatz 2a (neu)

 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Synergien mit ähnlichen Vorhaben erzielt werden, die durch andere Gemeinschaftsmittel, insbesondere durch die Strukturfonds, finanziert werden, und entwickeln gegebenenfalls integrierte Ansätze in Bezug auf Strategien, Maßnahmen und Finanzierung.

Abänderung 18

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 3a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 16 b (neu)

 

3a.

Folgender Artikel 16 b wird eingefügt:

 

Artikel 16b

 

Innovation und Übertragung von Fachwissen der angewandten Forschung

 

(1)

Ab 1. Januar 2010 nehmen die Mitgliedstaaten in ihre Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum Vorhabensarten entsprechend ihren Bedürfnissen zum Transfer von Innovationen der angewandten Forschung auf die ländliche Wirtschaft auf.

 

(2)

Ab 1. Januar 2010 können die in Anhang I festgesetzten Beihilfesätze für Vorhaben nach Absatz 1 um zehn Prozentpunkte angehoben werden.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 4a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 30

 

4a.

Artikel 30 erhält folgende Fassung:

 

Artikel 30

 

Infrastruktur im Zusammenhang mit der Entwicklung und Anpassung der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft

 

Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe b Ziffer v kann insbesondere für Vorhaben zur Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Flächen, zur Flurbereinigung und -verbesserung, zur Energieversorgung, zum Zugang zu den Informations- und Kommunikationstechnologien und zur Bewirtschaftung der Wasserressourcen gewährt werden.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 4b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 36 — Buchstabe a — Einleitung

 

4b.

In Artikel 36 Buchstabe a erhält die Einleitung folgende Fassung:

 

a)

Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen, einschließlich von Flächen der Binnenfischerei :

Abänderung 30

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 4c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 39 — Absatz 5a (neu)

 

4c.

In Artikel 39 wird folgender Absatz 5a angefügt:

 

„(5a)

Die Beihilfen können für nicht unter die Absätze 1 bis 4 fallende Maßnahmen zur Erhaltung kulturhistorisch wertvoller landwirtschaftlicher Kulturpflanzen und Nutztiere gewährt werden.“

Abänderung 21

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 69 — Absatz 5a

(5a)

Ein Betrag in Höhe der Beträge, die sich aus der obligatorischen Modulation nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) [Nr. XXXX/2008 (neue Verordnung über Direktzahlungen)] ergeben, wird von den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 als Gemeinschaftsbeteiligung im Rahmen der laufenden Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum für ab 1. Januar 2010 genehmigte Vorhaben gemäß Artikel 16a der vorliegenden Verordnung eingesetzt .

(5a)

Ein Betrag in Höhe der Beträge, die sich aus der obligatorischen Modulation nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) [Nr. XXXX/2008 (neue Verordnung über Direktzahlungen)] ergeben, wird von den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2015 als Gemeinschaftsbeteiligung im Rahmen der laufenden Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sowohl für bestehende als auch für neue Vorhaben im Zusammenhang mit den neuen Prioritäten entsprechend der von den Mitgliedstaaten jeweils getroffenen Entscheidung zugewiesen .

Abänderung 32

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 69 — Absatz 5b

(5b)

Wenn beim Abschluss eines Programms der für Vorhaben nach Absatz 5a ausgegebene Gesamtbetrag niedriger ist als der Betrag gemäß Artikel 16a Absatz 3 Buchstabe b, so wird die Differenz bis zu dem Betrag, um den die für andere Vorhaben als nach Artikel 16a zur Verfügung stehenden Gesamtzuweisungen überschritten wurden, vom Mitgliedstaat an den Gemeinschaftshaushalt zurückerstattet.

entfällt

Abänderung 22

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 7a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 70 — Absatz 4b (neu)

 

(7a)

In Artikel 70 wird folgender Absatz 4b eingefügt:

 

„(4b)

Abweichend von den Obergrenzen nach Absatz 3 kann ein Betrag in Höhe der Mittel, die sich aus der obligatorischen Modulation nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) [Nr. XXXX/2008 (neue Verordnung über Direktzahlungen)] ergeben, ohne zusätzliche nationale Kofinanzierung verwendet werden.“

Abänderung 23

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 9a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 93

 

9a.

Artikel 93 erhält folgende Fassung:

 

Artikel 93

 

Aufhebung

 

[…] Die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben, ausgenommen Artikel 13 Buchstabe a, Artikel 14 Absatz 1 und Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich, Artikel 15, die Artikel 17 bis 20, Artikel 51 Absatz 3 und Artikel 55 Absatz 4 sowie der Teil des Anhangs I, in dem die Beträge nach Artikel 15 Absatz 3 festgelegt sind. […]

 

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

 

Die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gilt weiterhin für Aktionen, die von der Kommission auf der Grundlage dieser Verordnung vor dem 1. Januar 2007 genehmigt werden. […]

Abänderung 24

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Nummer 10 — Buchstabe aa (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Anhang — Tabelle — Zeile 1

 

aa)

Zeile 1 erhält folgende Fassung:

 

22 Absatz 2

Niederlassungsbeihilfe  (3)

75 000

Abänderung 25

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Anhang II — Priorität Erneuerbare Energie — Zeile 4a (neu)

 

Erzeugung und Nutzung von Sonnen- und Windenergie und geothermischer Energie sowie der Kraft-Wärme-Kopplung

Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe

Artikel 53: Diversifizierung hin zu nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten

Artikel 54: Förderung von Unternehmensgründung und -entwicklung

Artikel 56: Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung

Ersatz fossiler Brennstoffe

Abänderung 26

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Anhang II — Priorität Wasserwirtschaft — Zeile 1a (neu)

 

Hochwasserrisikomanagement

Artikel 39: Zahlungen für Agrarumweltmaßnahmen

Artikel 41: Nichtproduktive Investitionen

Verbesserung der Kapazitäten zur Bewirtschaftung der Wasserressourcen bei Hochwasser

Abänderung 27

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Anhang

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Anhang II — Neue Priorität

 

 

Priorität Milchquotenausstieg

 

Art der Vorhaben

Maßnahmen

Potenzielle Wirkungen

Modernisierung und marktorientierte Produktion

mehrjährige Milchquotenausstiegsprogramme

Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit


(1)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80 .

(2)   Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1).

(3)  Die Niederlassungsbeihilfe kann in Form einer einmaligen Prämie von höchstens 50 000 EUR oder in Form einer Zinsvergütung, deren kapitalisierter Wert 50 000 EUR nicht überschreiten darf, gewährt werden. Werden beide Formen der Beihilfe kombiniert, so darf der Höchstwert 75 000 EUR nicht überschreiten.


22.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 16/199


Strategische Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (Programmplanungszeitraum 2007-2013) *

P6_TA(2008)0552

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. November 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2006/144/EG über strategische Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (Programmplanungszeitraum 2007-2013) (KOM(2008)0306 — C6-0239/2008 — 2008/0106(CNS))

(2010/C 16 E/38)

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0306),

gestützt auf den EG-Vertrag, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0239/2008),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6-0377/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für einen Beschluss — Änderungsrechtsakt

Anhang — Nummer 2

Beschluss 2006/144/EG

Anhang — Teil 3 — Nummer 3.4 a — Ziffer i

i)

Investitionsbeihilfen im Rahmen von Schwerpunkt 1 können vor allem für Energie, Wasser und andere Produktionsmittel sparende Maschinen und Geräte und für die Produktion erneuerbarer Energien zum Einsatz in Landwirtschaftsbetrieben gewährt werden. Im Agrar- und Ernährungssektor und in der Forstwirtschaft sollten die Investitionsbeihilfen zur Entwicklung innovativer und nachhaltiger Methoden bei der Herstellung von Biobrennstoffen beitragen.

i)

Investitionsbeihilfen im Rahmen von Schwerpunkt 1 können vor allem für Energie, Wasser und andere Produktionsmittel sparende Maschinen und Geräte und für die Produktion erneuerbarer Energien zum Einsatz in Landwirtschaftsbetrieben gewährt werden. Im Agrar- und Ernährungssektor und in der Forstwirtschaft sollten die Investitionsbeihilfen zur Entwicklung innovativer und nachhaltiger Methoden für den Ersatz fossiler Brennstoffe und die Verringerung der Treibhausgasemissionen, einschließlich der Agrokraftstoffe der zweiten Generation , beitragen, wobei sichergestellt werden muss, dass die Erzeugung von Nahrungsmitteln dadurch nicht eingeschränkt wird und d die Energiebilanz des jeweiligen Landwirtschaftsbetriebs dadurch insgesamt verbessert .


Donnerstag, 20. November 2008

22.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 16/201


Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) ***I

P6_TA(2008)0553

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (KOM(2006)0244 — C6-0228/2006 — 2006/0084(COD))

(2010/C 16 E/39)

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0244),

gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 280 Absatz 4 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0228/2006),

in Kenntnis der Stellungnahme Nr. 7/2006 des Rechnungshofs (1),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltskontrollausschusses sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6-0394/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 8 vom 12.1.2007, S. 1.


P6_TC1-COD(2006)0084

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 20. November 2008 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 280,

auf Vorschlag der Kommission ║,

nach Stellungnahme des Rechnungshofes (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europäische Parlament hat die Kommission aufgefordert, unverzüglich eine Konsolidierung der Rechtstexte zu den administrativen Untersuchungen der Gemeinschaft vorzunehmen. Diese Konsolidierung zielt darauf ab, die Effizienz des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (im Folgenden „Amt“) zu stärken und den rechtlichen Rahmen seines Auftrags zu klären.

(2)

Es ist angebracht dafür Sorge zu tragen, dass die Bediensteten des Amtes ihren Auftrag in völliger Unabhängigkeit wahrnehmen können. Zu diesem Zweck ist es angemessen, eine Verwaltung der Humanressourcen einzuführen, die besser auf die operationellen Bedürfnisse des Amtes zugeschnitten ist, insbesondere durch besseren Ausgleich zwischen den Bediensteten auf Zeit und den Bediensteten in Dauerplanstellen angestrebt werden.

(3)

Unter Hinweis auf die Verantwortung jeder Dienststelle der Kommission und der anderen Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden „Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen“) im Bereich des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und in Anerkennung der Bedeutung der Aspekte der Vorbeugung bei der Festlegung einer europäischen Politik in diesem Bereich, einschließlich der Bekämpfung von Betrug und Korruption, ist es angezeigt, den Auftrag des Amtes auf diese Aspekte auszuweiten. Es empfiehlt sich, die Konzeption der legislativen und administrativen Maßnahmen auf europäischer Ebene auf die operative Praxis des Amtes auf diesem Gebiet zu stützen.

(4)

Angesichts des bedeutenden Volumens der Gemeinschaftsmittel, die im Rahmen der Außenhilfe vergeben werden, der Zahl der Untersuchungen des Amtes in diesem Sektor sowie der internationalen Zusammenarbeit für die Zwecke der Untersuchung ist es zweckmäßig, eine Rechtsgrundlage zu schaffen, die es der Kommission gestattet, die Unterstützung seitens der zuständigen Behörden der Drittländer sowie der internationalen Organisationen bei der Wahrnehmung des Auftrags des Amtes sicherzustellen.

(5)

Es ist erforderlich, klare Regeln festzulegen, durch die sowohl die vorrangige Zuständigkeit des Amtes für interne Untersuchungen bekräftigt wird als auch Mechanismen eingeführt werden, die es den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen ermöglichen, rasch die Untersuchung von Fällen aufzunehmen, bei denen das Amt beschließt, nicht einzugreifen.

(6)

Es ist erforderlich, klarzustellen, dass die Einleitung einer Untersuchung durch das Amt nach dem Opportunitätsgrundsatz erfolgt, der es dem Amt insbesondere ermöglicht, in Fällen, die von geringerer Bedeutung sind oder nicht unter die jährlich vom Amt festgelegten Prioritäten für seine Untersuchungstätigkeit fallen, keine Untersuchung einzuleiten. Derartige Fälle sollten im Fall von internen Untersuchungen von den zuständigen Organen und im Falle von externen Untersuchungen von den zuständigen innerstaatlichen Behörden nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten behandelt werden.

(7)

Es ist notwendig, innerhalb möglichst kurzer Fristen nachzuprüfen, ob die dem Amt im Rahmen seines Auftrags übermittelten Informationen stichhaltig sind. Folglich muss klargestellt werden, dass die Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen dem Amt einen unverzüglichen und automatischen Zugang zu den Datenbanken betreffend die Verwaltung von Gemeinschaftsmitteln sowie zu allen anderen zweckdienlichen Datenbanken und Informationen gewähren.

(8)

Es ist erforderlich, genau festzulegen, wie das Amt die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen zu gegebener Zeit über laufende Untersuchungen zu unterrichten hat, wenn eine persönliche Verwicklung eines Mitglieds, Leiters, Beamten oder Bediensteten oder sonstigen Mitarbeiters in die untersuchten Sachverhalte vorliegt oder Verwaltungsmaßnahmen ergriffen werden sollten, um die Interessen der Union zu wahren.

(9)

Im Hinblick auf eine größere Wirksamkeit der Tätigkeit des Amtes und im Lichte der Evaluierung seiner Tätigkeit durch die Organe, insbesondere des Evaluierungsberichts der Kommission vom April 2003 und des Sonderberichts Nr. 1/2005 des Rechnungshofes über die Verwaltung des OLAF (3), ist es erforderlich, bestimmte Aspekte klarzustellen und bestimmte Maßnahmen zu verbessern, die das Amt bei seinen Untersuchungen ergreifen kann. So sollte es dem Amt zum einen möglich sein, bei internen Untersuchungen sowie bei Betrugsfällen im Zusammenhang mit Verträgen, die Gemeinschaftsmittel betreffen, Kontrollen und Überprüfungen gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (4) vorzunehmen und zum anderen bei externen Untersuchungen auf Informationen zuzugreifen, die sich im Besitz der Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen befinden.

(10)

Die operative Praxis des Amtes hängt in starkem Maße von der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten ab. Es ist zweckdienlich, dass die Mitgliedstaaten für das Amt ihre zuständigen Behörden feststellen, die den Bediensteten des Amtes die bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung leisten können, insbesondere in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat keine spezialisierte Dienststelle eingerichtet hat, deren Aufgabe es ist, die Bekämpfung des Betrugs zu Lasten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene zu koordinieren.

(11)

Zum Zwecke einer Verbesserung des operativen, rechtlichen und administrativen Rahmens der Betrugsbekämpfung ist es wichtig, dass das Amt die aufgrund des Ergebnisses seiner Untersuchungen getroffenen Folgemaßnahmen kennt. Es ist ebenfalls zweckmäßig, für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen und — was die Behörden der Drittstaaten und die internationalen Organisationen betrifft — mit Unterstützung der Kommission die Verpflichtung festzulegen, dem Amt regelmäßig einen Bericht über die Fortschritte vorzulegen, die im Hinblick auf die Folgemaßnahmen im Anschluss an die Übermittlung des abschließenden Untersuchungsberichts des Amtes erzielt worden sind.

(12)

In Anbetracht des großen Interesses an einer Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen dem Amt, dem Europäischen Polizeiamt (Europol) und der Europäischen Stelle für justizielle Zusammenarbeit (Eurojust) ist es notwendig, eine Rechtsgrundlage einzuführen, die es dem Amt gestattet, Vereinbarungen mit diesen beiden Agenturen abzuschließen. Um die jeweiligen Zuständigkeiten von Eurojust, des Amtes und der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit strafrechtlich relevanten Sachverhalten aufzuwerten, sollte das Amt gehalten sein, Eurojust in den Fällen in Kenntnis zu setzen, die eine illegale Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, welche eine schwerwiegende Form der Kriminalität darstellt und in die mindestens zwei Mitgliedstaaten verwickelt sind, vermuten lassen.

(13)

Es erweist sich im Interesse der Rechtssicherheit als notwendig, die grundlegenden geltenden Verfahrensgarantien für die internen und externen Untersuchungen des Amtes in der vorliegenden Verordnung zu kodifizieren . Ein etwaiger umfassenderer Schutz durch die Verträge, das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften, die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, das Statut der Abgeordneten des Europäischen Parlaments, das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften („ das Statut “) sowie alle geltenden nationalen Rechtsvorschriften bleibt davon unberührt.

(14)

Die Verfahrensgarantien und die legitimen Rechte der Personen, die von den Untersuchungen betroffen sind, sollten geachtet und angewandt werden, ohne dass sich daraus eine differenzierte Behandlung im Hinblick auf die verschiedenen Arten von Untersuchungen des Amtes ergibt.

(15)

Um die größtmögliche Transparenz der operativen Tätigkeiten des Amtes sicherzustellen, insbesondere in Bezug auf die Grundsätze für das Untersuchungsverfahren, die legitimen Rechte der betroffenen Personen und die Verfahrensgarantien, die Vorschriften über den Datenschutz, die Politik der Kommunikation der Information zu bestimmten Aspekten der operativen Tätigkeit des Amtes, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Untersuchungshandlungen und die Rechtsbehelfe der betroffenen Personen, ist es zweckmäßig, eine Rechtsgrundlage vorzusehen, die es dem Amt gestattet, sich einen Verfahrenskodex für die Untersuchungen des OLAF zu geben. Die Regelung sollte im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(16)

Um während der gesamten Dauer der Untersuchung die Einhaltung der Verfahrensgarantien sicherzustellen, ist es notwendig, innerhalb des Amtes eine Funktion der Kontrolle der Rechtmäßigkeit sicherzustellen. Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit sollte insbesondere vor der Einleitung und dem Abschluss einer Untersuchung und vor jeder Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erfolgen. Sie sollte von Rechtssachverständigen vorgenommen werden, die in einem Mitgliedstaat ein Amt innerhalb der Gerichtsbarkeit ausüben dürfen und innerhalb des Amtes Dienst tun. Der Generaldirektor des Amtes sollte die Stellungnahme dieser Sachverständigen ebenfalls im Rahmen des Exekutivausschusses für Untersuchungen und operationelle Tätigkeiten („Exekutivausschuss“) des Amtes einholen.

(17)

Um die Rechte der von einer Untersuchung betroffenen Personen zu stärken, sollten alle persönlich von einer Untersuchung betroffenen Personen unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 90a des Statuts ║ und der aus dem Vertrag erwachsenen Befugnisse des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften das Recht erhalten, in der Endphase einer Untersuchung über die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des abschließenden Untersuchungsberichts in Kenntnis gesetzt zu werden. ▐

(18)

Im Interesse einer größeren Transparenz ist es erforderlich, dass Hinweisgeber in geeigneter Weise über die Einleitung oder Nichteinleitung einer Untersuchung sowie, falls sie dies ausdrücklich wünschen, über das Ergebnis der aufgrund ihrer Hinweise eingeleiteten Maßnahmen informiert werden.

(19)

Um eine objektive Information der europäischen Steuerzahler zu ermöglichen und die Pressefreiheit zu gewährleisten, sollten sämtliche Einrichtungen der Europäischen Union, die an der Untersuchung beteiligt sind, den Schutz der journalistischen Quellen im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften wahren.

(20)

Die Praxis zeigt, dass es sinnvoll ist, den Generaldirektor des Amtes zu ermächtigen, bestimmte ihm obliegende Aufgaben in Form einer schriftlichen Delegation, in der die Bedingungen und Grenzen dieser Aufgabenübertragung festgelegt sind, an einen oder mehrere Bedienstete des Amtes zu delegieren.

(21)

Die Achtung der Grundrechte der von den Untersuchungen betroffenen Personen sollte in jedem Augenblick sichergestellt sein, insbesondere zum Zeitpunkt der Übermittlung von Informationen. Es ist zweckmäßig, die grundlegenden Prinzipien der Kommunikationspolitik des Amtes zu klären. Die Weitergabe von Informationen über die Untersuchungen des Amtes an das Europäische Parlament, an den Rat, an die Kommission und an den Rechnungshof — bilateral oder im Rahmen des Verfahrens der Konzertierung — sollte unter Achtung der Vertraulichkeit der Untersuchungen, der legitimen Rechte der betroffenen Personen und gegebenenfalls der innerstaatlichen Vorschriften erfolgen, die auf Gerichtsverfahren anwendbar sind. Es ist zweckmäßig, eine Rechtsgrundlage einzuführen, die es dem Amt gestattet, mit den betroffenen Organen Vereinbarungen über die Übermittlung von Informationen abzuschließen. Der Generaldirektor des Amtes sollte darauf achten, dass bei jeder Weitergabe von Informationen an die Öffentlichkeit die Grundsätze der Neutralität und der Unparteilichkeit geachtet werden. Im Verfahrenskodex für die Untersuchungen des OLAF sollten die Folgen einer nicht genehmigten Verbreitung von Informationen präzisiert werden.

(22)

Es hat sich als angebracht erwiesen, die Rolle des Überwachungsausschusses zu verstärken und die Kriterien und das Verfahren für die Benennung seiner Mitglieder zu überarbeiten. Zum Zeitpunkt ihrer Auswahl sollten die Bewerber eine hochrangige richterliche oder Untersuchungsfunkion oder vergleichbare Funktionen wahrnehmen. Ihre Amtszeit sollte fünf Jahre betragen und nicht verlängerbar sein. Um den Sachverstand innerhalb des Ausschusses kontinuierlich aufrechtzuerhalten, sollten einige Mitglieder in gestaffelten Zeitabständen ernannt werden .

(23)

Es ist zweckmäßig, die Aufgaben des Überwachungsausschusses, die sich aus seinem Auftrag ergeben, auszuweiten und zu verstärken und die Unabhängigkeit des Amtes bei seiner Untersuchungsaufgabe zu gewährleisten. Der Ausschuss sollte über die Entwicklungen bei den Verfahrensgarantien und der Dauer der Untersuchungen wachen. Er sollte über Untersuchungen unterrichtet werden, die länger als 12 Monate dauern, und gegenüber dem Generaldirektor des Amtes und gegebenenfalls den Organen Stellungnahmen zu den Untersuchungen abgeben, die nicht innerhalb von 18 Monaten abgeschlossen werden. Es sollte präzisiert werden, dass der Überwachungsausschuss nicht in den Ablauf der laufenden Untersuchungen eingreift.

(24)

Es ist zweckmäßig, den rechtlichen, institutionellen und operativen Rahmen der Bekämpfung von Betrug, Korruption und allen anderen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften einer Bewertung zu unterziehen. Dazu sollten die Organe angehalten werden, ihr Vorgehen aufeinander abzustimmen und Überlegungen über die wichtigsten Aspekte der europäischen Strategie zur Betrugsbekämpfung anzuregen. Es sollte ein Verfahren der Konzertierung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission eingerichtet werden. Die Konzertierung sollte sich auf bestimmte Elemente der einschlägigen Zusammenarbeit zwischen dem Amt und den Mitgliedstaaten sowie den Organen der Europäischen Union und auf ihre Beziehungen zu den Drittländern und den internationalen Organisationen, auf die Untersuchungspolitik des Amtes sowie auf die Berichte und Analysen des Überwachungsausschusses beziehen. Der Generaldirektor des Amtes und der Vorsitz des Überwachungsausschusses sollten an der Konzertierung teilnehmen, die mindestens einmal jährlich stattfindet.

(25)

Um den Überwachungsausschuss in die Lage zu versetzen, seinen Auftrag wirksam, in voller Unabhängigkeit und leistungsfähig wahrzunehmen, ist es wichtig, dass das Amt sicherstellt, dass alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dass das Sekretariat des Überwachungsausschusses unabhängig arbeitet und lediglich den Weisungen des Vorsitzes des Ausschusses und seiner Mitglieder unterliegt.

(26)

Um die Unabhängigkeit der Leitung des Amtes zu stärken, sollte der Generaldirektor des Amtes für eine ▐ Amtszeit von fünf Jahren, die einmal verlängert werden kann , ernannt werden. Zum Zeitpunkt der Auswahl sollten die Bewerber ein hochrangiges Amt in der Gerichtsbarkeit oder eine leitende Funktion im Zusammenhang mit Untersuchungen bekleiden oder bekleidet haben und über eine operationelle Berufserfahrung von mindestens zehn Jahren in einer leitenden Position mit großer Verantwortung verfügen. Ein beträchtlicher Teil dieser Berufserfahrung sollte im Bereich der Bekämpfung von Betrug auf nationaler und/oder gemeinschaftlicher Ebene erworben worden sein. Das Verfahren für die Ernennung sollte innerhalb von neun Monaten abgeschlossen sein. Der Generaldirektor des Amtes sollte in gemeinsamem Einvernehmen vom Europäischen Parlament und vom Rat bestimmt und von der Kommission ernannt werden .

(27)

Unter Berücksichtigung des sensiblen Charakters seiner Stelle ist es angemessen, Vorsorge dafür zu treffen, dass der Generaldirektor des Amtes die Kommission gemäß Artikel 16 des Statuts davon in Kenntnis setzt, falls er beabsichtigt, innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende seiner Amtszeit eine neue berufliche Tätigkeit aufzunehmen. Diese Information sollte im jährlichen Bericht der Kommission über die Betrugsbekämpfung erscheinen.

(28)

Um die Einhaltung der Verfahrensgarantien sicherzustellen, ist es angebracht, für jede Person, die von einer Untersuchung des Amtes betroffen ist, die Möglichkeit zu schaffen, eine Beschwerde beim Überwachungsausschuss einzureichen. Die Beschwerden sollten von einem Verfahrensprüfer behandelt werden, der völlig unabhängig tätig wird und vom Generaldirektor des Amtes auf Vorschlag des Überwachungsausschusses ernannt wird. Der Verfahrensprüfer sollte seine Stellungnahme innerhalb von 30 Werktagen abgeben und sie dem Beschwerdeführer, dem Generaldirektor des Amtes und dem Überwachungsausschuss mitteilen .

(29)

Es ist angezeigt, die Anwendung der vorliegenden Verordnung nach Ablauf eines Zeitraums von vier Jahren zu bewerten. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht unterbreiten, dem eine Stellungnahme des Überwachungsausschusses beigefügt ist. Aufgrund dieser Bewertung sollte die vorliegende Verordnung überarbeitet werden können. Auf jeden Fall sollte diese Verordnung nach der Einrichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft überarbeitet werden.

(30)

Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999  (5) muss folglich geändert werden.

(31)

Durch die vorliegende Verordnung werden die Handlungsmöglichkeiten des Amts bei externen Untersuchungen lediglich in einigen Punkten klargestellt und verbessert, in denen sich Rechtslücken aufgetan haben und in denen nur durch ein wirksameres Vorgehen des Amtes gewährleistet werden kann, dass zuverlässige, für die Behörden der Mitgliedstaaten sachdienliche externe Untersuchungen durchgeführt werden. Die Ausweitung der Verfahrensgarantien auf die externen Untersuchungen ist zudem erforderlich, um einen einheitlichen Rechtsrahmen für sämtliche Untersuchungen des Amtes zu schaffen. Diese Verordnung steht somit in völliger Übereinstimmung mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhaltnismäßigkeit geht sie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(32)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere Artikel 47 und 48, anerkannt wurden -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 wird wie folgt geändert:

1)

In Artikel 1 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„1.     Zur intensiveren Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft nimmt das mit dem Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission errichtete Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (im Folgenden ‚Amt‘ genannt) die der Kommission durch die in diesen Bereichen geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und Übereinkommen übertragenen Untersuchungsbefugnisse in den Mitgliedstaaten und, gemäß den geltenden Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung, in den Drittstaaten wahr.

Die Definition der Begriffe Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, einschließlich des Begriffs Unregelmäßigkeit ist in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und den Bestimmungen der in diesem Bereich geltenden Übereinkommen festgelegt.

2.     Das Amt sichert seitens der Kommission die Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Organisation einer engen, regelmäßigen Zusammenarbeit zwischen ihren zuständigen Behörden, um ihre Tätigkeit zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft vor Betrügereien zu koordinieren. Das Amt trägt zur Planung und Entwicklung der Methoden zur Vorbeugung und Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaft bei.“

2)

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Externe Untersuchungen

1.   Das Amt übt die der Kommission durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 übertragenen Befugnisse zur Durchführung von Kontrollen und Überprüfungen vor Ort in den Mitgliedstaaten und gemäß den geltenden Abkommen in Drittländern und internationalen Organisationen aus.

Im Rahmen seiner Untersuchungsbefugnisse führt das Amt Kontrollen und Überprüfungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und gemäß den sektorbezogenen Regelungen nach Artikel 9 Absatz 2 derselben Verordnung in den Mitgliedstaaten und gemäß den geltenden Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung in den Drittstaaten und in den internationalen Organisationen durch.

2.   Zur Feststellung des Vorliegens eines Betrugs- oder Korruptionsdelikts oder jedweder sonstigen rechtswidrigen Handlung gemäß Artikel 1, das bzw. die im Zusammenhang mit einem Finanzierungsabkommen oder -beschluss oder einem Vertrag über eine Gemeinschaftsfinanzierung verübt wurde, kann das Amt gemäß den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 festgelegten Bedingungen bei den direkt oder indirekt von einer solchen Finanzierung betroffenen Wirtschaftsteilnehmern vor Ort Kontrollen durchführen.

Die Mitgliedstaaten erlassen und führen alle Maßnahmen durch, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass das Amt seinen im vorliegenden Artikel genannten Untersuchungsauftrag wahrnimmt. Sie bieten dem Amt ihre Unterstützung im Rahmen der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, die nach den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 vorgesehenen Bedingungen bei Wirtschaftsteilnehmern durchgeführt werden, die direkt oder indirekt von einer Gemeinschaftsfinanzierung betroffen sind.

3.   Im Laufe einer externen Untersuchung erhält das Amt Zugang zu sachdienlichen, im Besitz der Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen befindlichen Informationen zu dem untersuchten Sachverhalt, soweit dies zur Feststellung des Vorliegens eines Betrugs- oder Korruptionsdelikts oder jeglicher sonstigen rechtswidrigen Handlung gemäß Artikel 1 ▐ erforderlich ist. Hierbei findet Artikel 4 Absätze 2 und 4 Anwendung.

4.   Falls das Amt vor Einleitung einer Untersuchung über Informationen verfügt, die auf das Vorliegen eines Betrugs, eines Korruptionsdelikts oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung gemäß Artikel 1 hindeuten, setzt der Generaldirektor des Amtes die zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats hierüber in Kenntnis ║, welche unbeschadet der sektorspezifischen Rechtsvorschriften geeignete Folgemaßnahmen ergreifen und gegebenenfalls Untersuchungen nach geltendem innerstaatlichen Recht einleiten, an denen die Bediensteten des Amtes teilnehmen können. Die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten teilen dem Generaldirektor des Amtes die infolge ihrer Inkenntnissetzung getroffenen Maßnahmen und ermittelten Ergebnisse mit.

5.     Beschließt das Amt, keine Untersuchung einzuleiten, unterrichtet es Eurojust über die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden, die auf das Vorliegen eines Betrugs- oder Korruptionsdelikts oder einer sonstigen rechtswidrigen Handlung gemäß Artikel 1 hindeuten, welche schwerwiegende Formen der Kriminalität mit Bezug zu mindestens zwei Mitgliedstaaten darstellen. Eurojust wird vom Amt auch gemäß den in den zwischen Eurojust und dem Amt abgeschlossenen Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung vorgesehenen Bedingungen in Kenntnis gesetzt, wenn eine Untersuchung des Amtes in die Zuständigkeit von Eurojust fällt “.

3.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3a

Zusammenarbeit des Amtes mit Eurojust, Europol und anderen internationalen Organisationen

Das Amt kann in Ausübung der ihm mit dieser Verordnung übertragenen Zuständigkeiten Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstüzung mit Eurojust und Europol abschließen. Ziel dieser Abkommen ist die Klarstellung der jeweiligen Zuständigkeiten dieser Einrichtungen sowie die Festlegung ihrer Zusammenarbeit im Rahmen des europäischen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts.

Das Amt kann auch Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung mit anderen internationalen Organisationen abschließen.“

4)

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Diese internen Untersuchungen erfolgen unter Einhaltung der Vorschriften der Verträge, insbesondere des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen, sowie des Statuts unter den Bedingungen und nach den Modalitäten, die in dieser Verordnung und in den von den einzelnen Organen, Einrichtungen sowie Ämtern und Agenturen zu erlassenden einschlägigen Beschlüssen vorgesehen sind, ohne dass sich daraus eine differenzierte Behandlung im Hinblick auf die Verfahrensgarantien und die legitimen Rechte der betroffenen Personen im Vergleich zu den externen Untersuchungen ergibt.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Nach den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 festgelegten Bedingungen und Modalitäten kann das Amt Kontrollen vor Ort bei direkt oder indirekt betroffenen Wirtschaftsteilnehmern vornehmen, um Zugang zu Informationen zu erhalten, die etwaige Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem im Rahmen der internen Untersuchung untersuchten Sachverhalt betreffen.“

c)

Absatz 5 wird gestrichen.

5)

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Einleitung der Untersuchungen

1.   Das Amt kann eine Untersuchung einleiten, wenn ausreichender Verdacht besteht, dass Betrugs- oder Korruptionsdelikte oder sonstige rechtswidrige Handlungen gemäß Artikel 1 begangen worden sind. Der Beschluss über die Einleitung bzw. Nichteinleitung einer Untersuchung trägt den in Übereinstimmung mit Artikel 11a und Artikel 12 Absatz 6 festgelegten vorrangigen Zielen der Untersuchungspolitik und des Arbeitsprogramms für die Untersuchungstätigkeit des Amtes Rechnung. Auch anonyme Anzeigen können berücksichtigt werden, wenn sie einen ausreichenden Tatverdacht begründen .

2.     Die Einleitung der Untersuchungen wird vom Generaldirektor des Amtes nach Konsultation des Exekutivausschusses des Amtes gemäß den Vorschriften über die Kontrolle der Rechtmäßigkeit entsprechend Artikel 14 beschlossen.

3.   Die Einleitung externer Untersuchungen wird vom Generaldirektor des Amtes von sich aus oder auf Ersuchen eines betroffenen Mitgliedstaats oder eines Organs der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union beschlossen.

Die Einleitung interner Untersuchungen wird vom Generaldirektor des Amtes von sich aus oder auf Ersuchen eines Organs der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union , bei dem die Untersuchung durchgeführt werden soll, beschlossen.

Solange das Amt eine interne Untersuchung im Sinne dieser Verordnung durchführt, leiten die Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen keine parallelen Verwaltungsuntersuchungen zu demselben Sachverhalt ein.

4.   Falls ein Organ, eine Einrichtung, ein Amt oder eine Agentur in Erwägung zieht, eine Untersuchung im Rahmen seiner bzw. ihrer Verwaltungsautonomie einzuleiten, fragt es bzw. sie beim Amt nach, ob der betreffende Sachverhalt bereits Gegenstand einer internen Untersuchung des Amtes ist. Das Amt teilt binnen 15 Werktagen nach der Anfrage mit, ob bereits eine Untersuchung eingeleitet worden ist oder das Amt in Anwendung von Absatz 5 in Erwägung zieht, eine Untersuchung einzuleiten. Falls das Amt nicht antwortet, ist dies gleichbedeutend mit einem Beschluss des Amtes, keine interne Untersuchung einzuleiten.

5.   Der Beschluss über die Einleitung bzw. Nichteinleitung einer Untersuchung wird binnen zwei Monaten nach Eingehen des in den Absätzen 3 oder 4 genannten Ersuchens beim Amt gefasst. Er wird dem ersuchenden Organ, bzw. der ersuchenden Einrichtung, dem ersuchenden Amt, der ersuchenden Agentur oder dem ersuchenden Mitgliedstaat unverzüglich mitgeteilt. Jeder Beschluss über die Nichteinleitung einer Untersuchung ist zu begründen.

Falls ein Beamter oder sonstiger Bediensteter der Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen dem Amt gemäß Artikel 22 a des Statuts bzw. den einschlägigen Bestimmungen für die sonstigen Bediensteten Informationen über ein vermutliches Betrugsdelikt oder eine vermutliche Unregelmäßigkeit übermittelt, teilt ihm das Amt seinen Beschluss über die Einleitung bzw. Nichteinleitung einer Untersuchung über den betreffenden Sachverhalt mit.

Vor der Einleitung und während des gesamten Verlaufs einer Untersuchung bieten die Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen dem Amt einen unmittelbaren und automatischen Zugriff auf die Datenbanken betreffend die Verwaltung von Gemeinschaftsmitteln sowie zu allen anderen zweckdienlichen Datenbanken und Informationen, die es dem Amt gestatten, die Stichhaltigkeit der übermittelten Informationen zu überprüfen.

6.   Falls das Amt aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder aufgrund der Prioritäten seiner Untersuchungstätigkeit beschließt, keine interne Untersuchung einzuleiten, übermittelt es unverzüglich die ihm vorliegenden Informationen an das betroffene Organ bzw. die betroffene Einrichtung, das betroffene Amt oder die betroffene Agentur, damit die erforderlichen Folgemaßnahmen gemäß den einschlägigen Bestimmungen eingeleitet werden können. Gegebenenfalls vereinbart das Amt mit dem betroffenen Organ, bzw. der betroffenen Einrichtung, dem betroffenen Amt oder der betroffenen Agentur geeignete Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit der Informationsquelle und ersucht diese(s) erforderlichenfalls um Inkenntnissetzung über die Folgemaßnahmen.

Falls das Amt aus Gründen der Zweckmäßigkeit oder aufgrund der Prioritäten seiner Untersuchungstätigkeit beschließt, keine externe Untersuchung zu dem betreffenden Sachverhalt einzuleiten, findet Artikel 3 Absatz 4 Anwendung.“

6)

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.     Der Generaldirektor des Amtes leitet die Untersuchungen. Er kann schriftlich einem operativen Direktor des Amtes die Befugnis erteilen, die Durchführung der Untersuchungen zu leiten. Die Untersuchungen werden unter der Federführung und in der Verantwortung des Generaldirektors des Amtes von den vom Amt benannten Bediensteten durchgeführt.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.     Die Bediensteten des Amtes, die eine Untersuchung durchzuführen haben, müssen im Besitz eines vom Generaldirektor des Amtes ausgestellten schriftlichen Auftrags sein, aus dem der Gegenstand und der Zweck der Untersuchung, die Rechtsgrundlagen für die Durchführung dieser Untersuchungen und die sich daraus ergebenden Untersuchungsbefugnisse hervorgehen.“

c)

Folgender Absatz wird eingefügt:

„3a.     Stellen die Bediensteten des Amtes, die eine Kontrolle oder eine Überprüfung vor Ort gemäß den Modalitäten der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 vorzunehmen haben, fest, dass sich ein Wirtschaftsteilnehmer widersetzt, wird die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates, die vorab vom Amt als Kontaktstelle festgelegt worden ist, unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Auf Antrag des Amtes leistet die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates den Bediensteten des Amtes die notwendige Unterstützung, um ihnen die Durchführung ihrer Aufgaben entsprechend dem Auftrag nach Absatz 3 zu ermöglichen. Der Mitgliedstaat hat darüber zu wachen, dass die Bediensteten des Amtes unter den gleichen Bedingungen wie seine zuständigen Behörden und unter Achtung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften Zugang zu sämtlichen Informationen und Unterlagen betreffend die in Artikel 1 genannten Sachverhalte haben, die für den ordnungsgemäßen Ablauf der Kontrollen und Überprüfungen vor Ort erforderlich sind.“

d)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.     Die Bediensteten des Amtes verhalten sich während der Kontrollen, Überprüfungen vor Ort und Untersuchungen gemäß den für die Ermittler des betreffenden Mitgliedstaats geltenden Vorschriften und Gepflogenheiten, dem Statut sowie den in Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Beschlüssen. Die Bediensteten des Amtes handeln gemäß dem Grundsatz der Unparteilichkeit. Sie setzen den Generaldirektor des Amtes unverzüglich in Kenntnis, wenn im Rahmen ihrer Untersuchungstätigkeit ein Interessenkonflikt entstehen kann. Der Generaldirektor des Amtes entscheidet über das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines Interessenkonflikts. Erforderlichenfalls erteilt er die Anweisung, für die Ersetzung des betreffenden Bediensteten zu sorgen.“

e)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5.     Die Untersuchungen sind ohne Unterbrechung durchzuführen; ihre Dauer muss den Umständen und der Komplexität des betreffenden Falles angemessen sein. Die Bediensteten des Amtes müssen darauf achten, die Untersuchung nach Modalitäten durchzuführen, die es gestatten, die Beweiselemente zu sichern und zu bewahren. Erforderlichenfalls können sie im Falle einer Gefahr des Verschwindens von Beweiselementen die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaates ersuchen, gemäß den nationalen Rechtsvorschriften alle erforderlichen Sicherungs- und Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen.“

f)

Es wird folgender Absatz eingefügt:

„Falls sich bei einer Untersuchung die Möglichkeit einer persönlichen Verwicklung eines Mitglieds, Leiters, Beamten oder Bediensteten oder sonstigen Mitarbeiters eines Organs, einer Einrichtung, eines Amts oder einer Agentur offenbart oder sich erweist, dass es sinnvoll sein könnte, konservatorische oder administrative Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Union zu ergreifen, so setzt das Amt das betroffene Organ, bzw. die betroffene Einrichtung, das betroffene Amt oder die betroffene Agentur unverzüglich über die laufende Untersuchung in Kenntnis.║ Dabei werden folgende Informationen mitgeteilt:

a)

der Name der Person(en), die Gegenstand der Untersuchung ist bzw. sind sowie eine Zusammenfassung der betreffenden Fakten;

b)

jedwede sonstige Information, die dem Organ, bzw. der Einrichtung, dem Amt oder der Agentur für die Entscheidung dienlich sein kann, ob es angebracht ist, konservatorische oder administrative Maßnahmen zum Schutz der Interessen der Union zu ergreifen, und — falls zweckmäßig — Angaben zu den Fristen für das Ergreifen konservatorischer oder administrativer Maßnahmen ;

c)

gegebenenfalls besondere, vom Amt empfohlene Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit.

Diese Inkenntnissetzung des betroffenen Organs, der betroffenen Einrichtung oder des betroffenen Amts oder der betroffenen Agentur kann in den Fällen verschoben werden, in denen aus untersuchungstechnischen Gründen absolute Geheimhaltung gewahrt werden muss oder in denen der Rückgriff auf Untersuchungsmittel erforderlich ist, die in die Zuständigkeit einer innerstaatlichen Justizbehörde fallen, gemäß dem auf die Untersuchungen anwendbaren nationalen Recht. Der Generaldirektor des Amtes begründet seinen Beschluss gemäß den Vorschriften über die Rechtmäßigkeit entsprechend Artikel 14.

Unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit einer effizienten Durchführung der Untersuchung sowie der vom Amt empfohlenen besonderen Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit entscheidet das Organ, die Einrichtung, das Amt oder die Agentur gegebenenfalls über die Sachdienlichkeit etwaiger konservatorischer oder administrativer Maßnahmen. Das Organ, die Einrichtung, das Amt oder die Agentur setzt das Amt gegebenenfalls unverzüglich über den Beschluss in Kenntnis, etwaige Maßnahmen gemäß dem vorliegenden Artikel zu ergreifen, bzw. gegebenenfalls über die Notwendigkeit, ein zusätzliches Disziplinarverfahren in Bezug auf Sachverhalte einzuleiten, für die eine entsprechende Zuständigkeit des Organs, der Einrichtung des Amtes oder der Agentur nach dem Statut gegeben ist. Ein zusätzliches Disziplinarverfahren kann nach Abstimmung mit dem Amt eingeleitet werden .“

g)

In Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Bediensteten des Amtes können die Unterstützung seitens der zuständigen Behörden der Drittstaaten bei der Wahrnehmung ihres Auftrags gemäß den Bestimmungen der mit diesen Ländern abgeschlossenen Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung beantragen. Sie können ebenfalls die Unterstützung seitens der internationalen Organisationen bei der Wahrnehmung ihres Auftrags gemäß den Vorschriften der mit diesen abgeschlossenen Vereinbarungen beantragen.“

h)

Es wird folgender Absatz angefügt:

„Wenn sich zeigt, dass eine Untersuchung nicht binnen 12 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen werden kann, kann der Generaldirektor des Amtes beschließen, die Untersuchung um bis zu sechs Monate zu verlängern. Der Generaldirektor des Amtes vergewissert sich, dass die Verlängerung der Untersuchung notwendig ist . Vor einem solchen Beschluss unterrichtet der Generaldirektor des Amtes den Überwachungsausschuss über die Gründe, die es noch nicht gestatten, die Untersuchung abzuschließen, und die Frist, die für ihren Abschluss voraussichtlich notwendig ist .

Ist die Untersuchung nicht innerhalb von 18 Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen, wird der Überwachungsausschuss vom Generaldirektor des Amtes über die Gründe unterrichtet, die es ihm nicht gestattet haben, die Untersuchung abzuschließen, und gibt eine Stellungnahme zur Verlängerung und gegebenenfalls zum weiteren Verlauf der Untersuchung ab.

Der Überwachungsausschuss übermittelt dem betreffenden Organ, der betreffenden Einrichtung oder dem betreffenden Amt oder der betreffenden Agentur eine Kopie seiner Stellungnahme. Diese Mitteilung kann in den Fällen verschoben werden, in denen aus untersuchungstechnischen Gründen absolute Geheimhaltung gewahrt werden muss, oder gemäß dem auf die Untersuchungen anwendbaren innerstaatlichen Recht.

Der Generaldirektor des Amtes unterbreitet der Haushaltsbehörde einen Jahresbericht über die Gründe, die es ihm nicht gestattet haben, die Untersuchungen innerhalb von 30 Monaten nach ihrer Einleitung abzuschließen. Der Überwachungsausschuss unterbreitet der Haushaltsbehörde eine Stellungnahme zu diesen Gründen .“

7)

In Artikel 7 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

„1.     Die Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen teilen dem Amt unverzüglich alle Informationen über etwaige Fälle von Betrug oder Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften mit.

2.     Sowohl die Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen als auch — soweit es das innerstaatliche Recht zulässt — die Mitgliedstaaten übermitteln auf Ersuchen des Amtes oder von sich aus alle in ihrem Besitz befindlichen Dokumente und Informationen über eine laufende Untersuchung.“

8)

Es werden folgende Artikel ║ eingefügt:

„Artikel 7 a

Garantien im Verlauf des Verfahrens

1.   Die Untersuchungen des Amtes dienen der Ermittlung sowohl der belastenden als auch der entlastenden Fakten. Die Untersuchungen werden objektiv und unparteiisch unter Beachtung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung und der Verfahrensgarantien durchgeführt, die im Verfahrenskodex für die Untersuchungen des OLAF gemäß Artikel 15a detailliert aufgeführt werden .

2.   Offenbart sich die Möglichkeit einer persönlichen Verwicklung eines Mitglieds, Leiters, Beamten oder Bediensteten oder sonstigen Mitarbeiters eines Organs, einer Einrichtung, eines Amts oder einer Agentur oder eines Wirtschaftsbeteiligten, so ist der Betroffene hierüber ▐ in Kenntnis zusetzen, sofern dies der Untersuchung nicht abträglich ist.

Beim Abschluss der Untersuchung dürfen auf keinen Fall vor Abfassung des Schlussberichts der Untersuchung sich namentlich auf eine natürliche oder eine juristische Person beziehende Schlussfolgerungen gezogen werden, ohne dass der davon persönlich betroffenen Person Gelegenheit gegeben wurde, sich schriftlich oder während eines Gesprächs mit den dazu bestimmten Bediensteten des Amtes zu allen sie betreffenden Sachverhalten zu äußern; der betroffenen Person, die sich innerhalb der vom Amt angegebenen Frist äußert , ist in der Aufforderung zur Stellungnahme eine Zusammenfassung dieser Sachverhalte zu übermitteln. Während eines Gesprächs kann sie von einer Person ihrer Wahl unterstützt werden. Jede persönlich betroffene Person hat das Recht, sich in einer Amtssprache der Gemeinschaft ihrer Wahl zu äußern; Beamte und Bedienstete der Gemeinschaften können jedoch aufgefordert werden, sich in einer Amtssprache der Gemeinschaft zu äußern, die sie gründlich beherrschen. Persönlich betroffene Personen haben das Recht, keine Angaben zu machen, die sie belasten können.

In Fällen, in denen aus untersuchungstechnischen Gründen absolute Vertraulichkeit gewahrt werden muss oder ein Rückgriff auf in die Zuständigkeit einer innerstaatlichen Justizbehörde ▐ fallende Untersuchungsverfahren nach dem für die Untersuchung einschlägigen Recht erforderlich ist, kann der Generaldirektor des Amtes unter Achtung der Vorschriften über die Kontrolle der Rechtmäßigkeit gemäß Artikel 14 beschließen, der Pflicht, der persönlich betroffenen Person Gelegenheit zu geben, sich zu äußern, erst zu einem späteren Zeitpunkt nachzukommen.▐ Bei internen Untersuchungen trifft der Generaldirektor des Amtes diesen Beschluss nach Unterrichtung des Organs , der Einrichtung, des Amtes oder der Agentur, dem bzw. der die betroffene Person angehört.

Unter gebührender Berücksichtigung der Notwendigkeit einer effizienten Durchführung der Untersuchung sowie der vom Amt empfohlenen besonderen Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit entscheidet das Organ, die Einrichtung, das Amt oder die Agentur gegebenenfalls über die Sachdienlichkeit etwaiger konservatorischer oder administrativer Maßnahmen. Das Organ, die Einrichtung, das Amt oder die Agentur setzt das Amt gegebenenfalls unverzüglich über den Beschluss in Kenntnis, Maßnahmen gemäß dem vorliegenden Artikel zu ergreifen, bzw. gegebenenfalls über die Notwendigkeit, ein zusätzliches Disziplinarverfahren in Bezug auf Sachverhalte einzuleiten, für die eine entsprechende Zuständigkeit des Organs, der Einrichtung, des Amtes oder der Agentur nach dem Statut gegeben ist. Ein zusätzliches Disziplinarverfahren kann nach Abstimmung mit dem Amt eingeleitet werden.

3.   Ladungen zu Gesprächen sind sowohl Zeugen als auch persönlich betroffenen Personen im Sinne von Absatz 2 mindestens zehn Werktage im Voraus zu übermitteln. Mit ausdrücklicher Zustimmung der zu vernehmenden Person kann diese Frist verkürzt werden. Die Ladung enthält insbesondere eine Auflistung der Rechte der zu vernehmenden Person. Das Amt erstellt zu jedem Gespräch ein Protokoll und gewährt der vernommenen Person Zugang zu dem Protokoll, damit diese dem Protokoll ihre Zustimmung erteilen oder Anmerkungen hinzufügen kann.

Ergeben sich im Laufe des Gesprächs Hinweise darauf , dass die vernommene Person möglicherweise in den untersuchten Sachverhalt verwickelt ist, so gelangen unverzüglich die in Absatz 2 vorgesehenen Verfahrensbestimmungen zur Anwendung.

4.   Die in diesem Artikel vorgesehenen Verfahrensgarantien gelten unbeschadet:

a)

eines umfassenderen Schutzes, der sich gegebenenfalls aus den Bestimmungen der Verträge, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder anderer geltender nationaler oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften einschließlich des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften , ergibt;

b)

der aus dem Statut der Abgeordneten des Europäischen Parlaments bzw. dem Statut erwachsenden Rechte und Pflichten.

Artikel 7 b

Inkenntnissetzung über die Einstellung der Untersuchung

Kann am Ende einer Untersuchung keiner der Vorwürfe gegen das Mitglied, gegen den Leiter, Beamten oder Bediensteten, gegen eine sonstige Person in Diensten eines Organs, bzw. einer Einrichtung, eines Amts oder einer Agentur oder gegen den Wirtschaftsteilnehmer aufrechterhalten werden, so wird die betreffende Untersuchung auf Beschluss des Generaldirektors des Amtes eingestellt, der den Betroffenen innerhalb einer Frist von zehn Werktagen nach der Beschlussfassung, sowie gegebenenfalls sein Organ bzw. seine Einrichtung, sein Amt oder seine Agentur schriftlich davon unterrichtet.

Artikel 7 c

Schutz journalistischer Quellen

Um eine objektive Information der europäischen Steuerzahler zu ermöglichen und die Pressefreiheit zu gewährleisten, muss die Gesamtheit der Einrichtungen der Europäischen Union, die an der Untersuchung beteiligt sind, den Grundsatz des Schutzes der journalistischen Quellen entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften wahren .“

9)

In Artikel 8 erhalten die Absätze 3 und 4 folgende Fassung:

„3.   Das Amt hält die gemeinschaftlichen und die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten ein, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6).

4.   Der Generaldirektor des Amtes sorgt für die Anwendung der Bestimmungen dieses Artikels sowie von Artikel 287 des Vertrags.

10)

Es wird folgender Artikel eingefügt:

„Artikel 8 a

Übermittlung des abschließenden Untersuchungsberichts bei Abschluss der Untersuchung

Vor der Übermittlung des abschließenden Untersuchungsberichts an die betroffenen Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen bzw. die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten teilt das Amt die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Berichts der Person, die persönlich in die im Rahmen einer internen oder externen Untersuchung untersuchten Sachverhalte verwickelt ist, mit.

Allein in Fällen, in denen aus untersuchungstechnischen Gründen absolute Vertraulichkeit gewahrt werden muss oder ein Rückgriff auf in die Zuständigkeit einer innerstaatlichen Justizbehörde fallende Untersuchungsverfahren nach dem für die Untersuchungen einschlägigen, innerstaatlichen Recht erforderlich ist, kann der Generaldirektor des Amtes beschließen, von der in Absatz 1 genannten Mitteilung abzusehen. Bei internen Untersuchungen fasst er diesen Beschluss nach ordnungsgemäßer Unterrichtung des Organs, der Einrichtung, des Amts oder der Agentur, dem bzw. der die betroffene Person angehört.

Ist die persönlich von der Untersuchung betroffene Person der Auffassung, dass die in Artikel 6 Absatz 5 und Artikel 7 a vorgesehenen Verfahrensgarantien in einer solchen Weise missachtet wurden, dass die Schlussfolgerungen der Untersuchung dadurch möglicherweise beeinflusst wurden, so kann sie gemäß Artikel 14a binnen einer Frist von zehn Werktagen nach Erhalt der Schlussfolgerungen des abschließenden Untersuchungsberichts eine Stellungnahme des Überwachungsausschusses beantragen.“

11)

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Das Amt erstellt nach einer von ihm durchgeführten Untersuchung unter der Verantwortung seines Generaldirektors einen Bericht, der den ▐ Ablauf des Verfahrens, die durchgeführten Untersuchungsmaßnahmen , die Rechtsgrundlage, den festgestellten Sachverhalt und seine rechtliche Würdigung ▐ sowie die Ergebnisse der Untersuchung, einschließlich der Empfehlungen ║ zu den zweckmäßigen Folgemaßnahmen, enthält. In diesem Bericht werden die geschätzte Schadenshöhe und die wiedereinzuziehenden Beträge aufgeführt. In dem Verfahrenskodex der Untersuchungen des OLAF nach Artikel 15a werden im Detail alle anderen Elemente aufgeführt, die zum Zwecke einer Wiedereinziehung, für die die zuständigen Anweisungsbefugten verantwortlich sind, in den Bericht einzubeziehen sind .“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.   Der nach Abschluss einer externen Untersuchung erstellte Bericht wird mit allen zweckdienlichen Schriftstücken gemäß der für die externen Untersuchungen geltenden Regelung den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten sowie der Kommission übermittelt. Soweit das innerstaatliche Recht nicht entgegensteht, teilen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten dem Generaldirektor des Amtes die Folgemaßnahmen zu den externen Untersuchungen mit, von denen sie unterrichtet wurden. Zu diesem Zweck übermitteln sie dem Generaldirektor des Amtes alle sechs Monate bzw. gegebenenfalls innerhalb der vom Generaldirektor des Amtes festgelegten Frist einen Bericht über die erzielten Fortschritte .

Das Amt übermittelt den zuständigen Behörden der Drittstaaten gemäß den Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung, die mit der Kommission abgeschlossen worden sind, sowie den internationalen Organisationen gemäß den mit der Kommission abgeschlossenen Vereinbarungen die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des Berichts, der im Anschluss an eine externe Untersuchung erstellt wurde, sowie alle anderen zweckdienlichen Schriftstücke. Die Kommission stellt sicher, dass die zuständigen Behörden der Drittstaaten, die in den Vereinbarungen über Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung als Kontaktstellen des Amtes genannt werden, den Generaldirektor des Amtes — soweit das innerstaatliche Recht dem nicht entgegensteht — von den Folgemaßnahmen im Anschluss an die Schlussfolgerungen und Empfehlungen des abschließenden Untersuchungsberichts in Kenntnis setzen. Die Kommission stellt außerdem sicher, dass die internationalen Organisationen den Generaldirektor des Amtes von den Folgemaßnahmen im Anschluss an die Schlussfolgerungen und Empfehlungen im abschließenden Untersuchungsbericht in Kenntnis setzen. Zu diesem Zweck übermitteln sie dem Generaldirektor des Amtes alle sechs Monate bzw. gegebenenfalls innerhalb der vom Generaldirektor des Amtes festgelegten Frist einen Bericht über die erzielten Fortschritte .“

c)

Der folgende Absatz wird eingefügt:

„Falls in dem nach Abschluss einer internen Untersuchung erstellten Bericht Informationen über Sachverhalte festgestellt werden, die eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen können, wird der abschließende Untersuchungsbericht an die Justizbehörden des betroffenen Mitgliedstaats und unbeschadet der einzelstaatlichen Vorschriften über Gerichtsverfahren gemäß Absatz 4 an das betroffene Organ bzw. die betroffene Einrichtung, das betroffene Amt oder die betroffene Agentur übermittelt .“

d)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„4.     Der nach Abschluss einer internen Untersuchung erstellte Bericht wird mit allen zweckdienlichen Schriftstücken dem betreffenden Organ, der betreffenden Einrichtung oder dem betreffenden Amt oder der betreffenden Agentur übermittelt. Die Organe, Ämter, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen ergreifen die gemäß den Ergebnissen der internen Untersuchungen erforderlichen Folgemaßnahmen, insbesondere die disziplinarrechtlichen und gerichtliche Maßnahmen und unterrichten den Generaldirektor des Amtes. Zu diesem Zweck übermitteln sie dem Generaldirektor des Amtes alle sechs Monate bzw. gegebenenfalls innerhalb der von ihm festgelegten Frist einen Bericht über die erzielten Fortschritte.“

e)

Es wird folgender Absatz angefügt:

„Ein Hinweisgeber, der dem Amt Informationen über einen Verdacht auf Vorliegen eines Betrugsdelikts oder einer Unregelmäßigkeit übermittelt hat, kann auf seinen Antrag vom Amt in Kenntnis gesetzt werden, wenn eine Untersuchung abgeschlossen worden ist und wenn gegebenenfalls ein abschließender Untersuchungsbericht an die zuständigen Behörden übermittelt wurde. Das Amt kann den Antrag jedoch ablehnen, wenn es der Ansicht ist, dass dieser Antrag die legitimen Rechte der Betroffenen, die Wirksamkeit der Untersuchung und ihrer Folgemaßnahmen, oder das Untersuchungsgeheimnis beeinträchtigt.“

12)

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Informationsaustausch zwischen dem Amt und den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten

1.   Unbeschadet der Artikel 8 und 9 der vorliegenden Verordnung sowie der Bestimmungen der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 kann das Amt jederzeit den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten Informationen übermitteln, die im Laufe externer Untersuchungen eingeholt wurden.

Die Übermittlung wird vom Generaldirektor des Amtes nach Konsultation des Exekutivausschusses des Amtes und entsprechend der in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Kontrolle der Rechtmäßigkeit beschlossen.

2.   Unbeschadet der Artikel 8 und 9 übermittelt der Generaldirektor des Amts während laufender interner Untesuchungen den Justizbehörden des betroffenen Mitgliedstaats die vom Amt eingeholten Informationen über Sachverhalte, die einen Rückgriff auf in die Zuständigkeit einer nationalen Justizbehörde fallende Untersuchungsmittel erfordern oder aufgrund ihrer Schwere Strafverfolgungsmaßnahmen dringend erforderlich machen. In diesen Fällen setzt er vorab das betroffene Organ, bzw. die betroffene Einrichtung, das betroffene Amt oder die betroffene Agentur in Kenntnis. Die mitgeteilten Informationen umfassen insbesondere den Namen der von der Untersuchung betroffenen Person, eine Zusammenfassung des festgestellten Sachverhalts, eine vorläufige rechtliche Würdigung sowie die ermittelte Schadenshöhe.

Die Übermittlung wird vom Generaldirektor des Amtes nach Konsultation des Exekutivausschusses des Amtes und entsprechend der in Artikel 14 Absatz 2 vorgesehenen Kontrolle der Rechtmäßigkeit beschlossen.

Bevor die in Unterabsatz 1 genannten Informationen übermittelt werden, gibt das Amt — soweit dies nicht dem Ablauf der Untersuchung schadet — der von der Untersuchung betroffenen Person Gelegenheit, sich unter den Bedingungen und nach den Modalitäten von Artikel 7 a Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 zu den sie betreffenden Sachverhalten zu äußern.

3.   Soweit das innerstaatliche Recht nicht entgegensteht, teilen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten und insbesondere ihre Justizbehörden dem Generaldirektor des Amtes so rasch wie möglich die Folgemaßnahmen zu den ihnen gemäß diesem Artikel übermittelten Informationen mit.

4.     Der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen dem Amt und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Handlungen und die Maßnahmen, die auf der Grundlage der ihnen übermittelten Informationen getroffen oder durchgeführt werden, sind Gegenstand einer regelmäßigen Prüfung im Rahmen des mit Artikel 11a eingerichteten Verfahrens der Konzertierung .“

13)

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 10a

Informationsaustausch zwischen dem Amt und den interessierten Organen

1.     Der Generaldirektor des Amtes erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof unter Wahrung des Untersuchungsgeheimnisses, der legitimen Rechte der betroffenen Personen und gegebenenfalls der innerstaatlichen und für Gerichtsverfahren einschlägigen Rechtsvorschriften, regelmäßig mindestens einmal pro Jahr Bericht über die Ergebnisse der vom Amt durchgeführten Untersuchungen.

Der Generaldirektor des Amtes handelt im Einklang mit dem Grundsatz der Unabhängigkeit, der kennzeichnend für seinen Auftrag ist.

2.     Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission und der Rechnungshof gewährleisten die Achtung der Vertraulichkeit der vom Amt durchgeführten Untersuchungen, der legitimen Rechte der betroffenen Personen und — im Falle von Gerichtsverfahren — aller auf solche Verfahren anwendbaren innerstaatlichen Rechtsvorschriften.

3.     Das Amt und die betroffenen Organe können Vereinbarungen über die Weiterleitung aller sonstigen Informationen treffen, die zur Wahrnehmung des Auftrags des Amtes erforderlich sind; dabei sind die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Grundsätze zu achten.

Artikel 10b

Unterrichtung der Öffentlichkeit

Der Generaldirektor des Amtes stellt sicher, dass die Unterrichtung der Öffentlichkeit auf neutrale und unparteiische Weise und unter Beachtung der in Artikel 10a festgelegten Grundsätze erfolgt.

In dem Verfahrenskodex für die Untersuchungen des OLAF, der gemäß Artikel 15a angenommen wird, werden im Detail die Vorschriften aufgeführt, mit denen die unbefugte Verbreitung von Informationen über die operative Tätigkeit des Amtes verhindert werden soll, und die Disziplinarmaßnahmen, die gemäß Artikel 8 Absatz 3 im Falle der nicht genehmigten Verbreitung von Informationen anwendbar sind .“

14)

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Überwachungsausschuss gewährleistet durch die regelmäßige Kontrolle, die er bezüglich der Ausübung der Untersuchungstätigkeit vornimmt, dass das Amt die ihm in dieser Verordnung übertragenen Zuständigkeiten in voller Unabhängigkeit wahrnimmt . Der Überwachungsausschuss

a)

überwacht die Einhaltung der Bestimmungen über die Informationsübermittlung zwischen dem Amt und den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen;

b)

║ überwacht die Entwicklung in Bezug auf die Anwendung der Verfahrensgarantien und die Dauer der Untersuchungen anhand der ihm vom Generaldirektor des Amtes übermittelten periodischen Statistiken, Informationen und Berichte zu Untersuchungen und der ▐ vom Verfahrensprüfer ▐ erstellten Stellungnahmen; ▐

c)

unterstützt den Generaldirektor des Amtes, indem er sicherstellt, dass das Amt über die für die Wahrnehmung seiner Untersuchungsaufgabe erforderlichen Ressourcen verfügt;

d)

gibt Stellungnahmen und Empfehlungen ab:

zur Ermittlung der Untersuchungsprioritäten;

zur Dauer der Untersuchungen und zu den Folgemaßnahmen in deren Anschluss;

zum Verfahrenskodex für die Untersuchungen des OLAF;

e)

liefert Stellungnahmen zum Auftreten des Generaldirektors des Amtes als Streithelfer vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und vor den nationalen Gerichten;

f)

unterstützt den Generaldirektor des Amtes beim Verfahren der Konzertierung;

g)

kann die Kommission oder ein anderes Organ vor dem Gerichtshof verklagen, wenn er der Auffassung ist, dass diese Organe Maßnahmen ergriffen haben, die die Unabhängigkeit des Generaldirektors des Amtes in Frage stellen.

Der Überwachungsausschuss gibt von sich aus oder auf Antrag des Generaldirektors des Amtes, eines Organs bzw. einer Einrichtung, eines Amts oder einer Agentur Stellungnahmen gegenüber dem Generaldirektor des Amtes ab, ohne in den Ablauf der Untersuchungen einzugreifen. Die Antragsteller erhalten eine Kopie der Stellungnahmen.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.     Der Überwachungsausschuss setzt sich aus fünf externen unabhängigen Persönlichkeiten zusammen, die zum Zeitpunkt ihrer Ernennung eine hochrangige richterliche oder Untersuchungsfunktion oder eine hinsichtlich der Aufgabenstellung des Amtes vergleichbare Funktion bekleiden. Sie müssen Kenntnisse der Funktionsweise der Organe der Europäischen Union sowie einer zweiten Amtssprache der Union besitzen.

Die Mitglieder des Ausschusses werden im gegenseitigen Einvernehmen vom Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission ernannt. Ein Aufruf zur Einreichung von Bewerbungen wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die fünf Persönlichkeiten werden von der Kommission auf der Grundlage einer ‚Vorauswahlliste‘ ausgewählt, die von der Kommission vorgelegt wird und mindestens 12 Bewerber umfasst.“

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3.     Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre. Eine Wiederernennung ist nicht zulässig. Um die Sachkenntnis innerhalb des Ausschusses beizubehalten, hat die Ernennung eines Teils der Mitglieder in gestaffelten Zeitabständen zu erfolgen.“

d)

Die Absätze 6, 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

„6.     Der Überwachungsausschuss benennt einen Vorsitzenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, die vor ihrer Annahme dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zur Stellungnahme unterbreitet wird. Die Sitzungen des Überwachungsausschusses werden auf Initiative seines Vorsitzenden oder des Generaldirektors des Amtes einberufen. Der Überwachungsausschuss trifft seine Beschlüsse mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Sein Sekretariat wird vom Amt gestellt.

║ 7.   Der Generaldirektor des Amtes übermittelt dem Überwachungsausschuss jedes Jahr das Programm der Tätigkeiten des Amtes im Bereich der Untersuchungen ║. Er unterrichtet den Ausschuss regelmäßig über die Tätigkeiten des Amtes, die Ausübung seiner Untersuchungsfunktion und deren Ergebnisse und Folgemaßnahmen.

Der Generaldirektor des Amtes unterrichtet den Überwachungsausschuss:

a)

über die Fälle, in denen das betroffene Organ bzw. die betroffene Einrichtung, das betroffene Amt oder die betroffene Agentur den von ihm abgegebenen Empfehlungen nicht Folge geleistet hat,

b)

über die Fälle, in denen die zuständige Behörde der Mitgliedstaaten den von ihm abgegebenen Empfehlungen nicht Folge geleistet hat .

8.   Der Überwachungsausschuss nimmt mindestens einen Tätigkeitsbericht pro Jahr an, der sich insbesondere mit der Bewertung der Unabhängigkeit des Amtes , der Anwendung der Verfahrensgarantien und der Dauer der Untersuchungen befasst, und übermittelt ihn den Organen. Der Ausschuss kann dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof Berichte über die Ergebnisse und die Folgemaßnahmen der vom Amt durchgeführten Untersuchungen vorlegen.“

15)

Es wird folgender Artikel ║ eingefügt:

„Artikel 11 a

Verfahren der Konzertierung

1.     Es wird ein Verfahren der Konzertierung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission eingerichtet.

2.     Das Verfahren der Konzertierung erstreckt sich auf:

a)

die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen dem Amt und den Mitgliedstaaten und zwischen Letzteren, insbesondere:

die Koordinierung der in Anwendung von Artikel 1 getroffenen Maßnahmen;

die Umsetzung und Anwendung der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 sowie des Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juli 1995 und der dazugehörenden Protokolle;

die Folgemaßnahmen im Anschluss an die abschließenden Untersuchungsberichte des Amtes sowie die Folgemaßnahmen im Anschluss an die Übermittlung von Informationen durch das Amt;

b)

die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen dem Amt und den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen, einschließlich Eurojust und Europol, insbesondere die dem Amt von den Organen gebotene Unterstützung und die Folgemaßnahmen im Anschluss an die abschließenden Untersuchungsberichte bzw. die Übermittlung von Informationen durch das Amt;

c)

die Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen dem Amt und den zuständigen Behörden der Drittstaaten sowie mit den internationalen Organisationen im Rahmen der Vereinbarungen im Sinne dieser Verordnung;

d)

die Aspekte, die sich auf die politischen Prioritäten des Amtes im Bereich der Untersuchungen beziehen;

e)

die Berichte und die Analysen des Überwachungsausschusses

3.     Die Konzertierung findet mindestens einmal jährlich auf Antrag eines der Organe statt.

4.     Der Generaldirektor des Amtes und der Vorsitzende des Überwachungsausschusses nehmen an dem Verfahren der Konzertierung teil. Die Vertreter des Rechnungshofes, von Eurojust und von Europol können eingeladen werden.

5.     Die Konzertierung wird in einer oder mehreren technischen Sitzungen vorbereitet. Die Sitzungen werden auf Antrag eines der Organe oder des Amtes einberufen.

6.     Mit dem Verfahren der Konzertierung wird keinesfalls in den Ablauf der Untersuchungen eingegriffen, und es wird unter vollständiger Achtung der Unabhängigkeit des Generaldirektors des Amtes durchgeführt.

7.     Die Organe, Einrichtungen sowie Ämter und Agenturen, das Amt und die Mitgliedstaaten unterrichten die Teilnehmer des Verfahrens der Konzertierung jedesmal über die Folgemaßnahmen im Anschluss an die Schlussfolgerungen des Verfahrens der Konzertierung .“

16)

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Der Generaldirektor

1.     Das Amt wird von einem Generaldirektor geleitet, den die Kommission für Amtszeit von fünf Jahren ernennt; eine einmalige Wiederernennung ist zulässig .

Das Europäische Parlament und der Rat ernennen im gegenseitigen Einvernehmen den Generaldirektor des Amtes auf der Grundlage einer Liste von sechs Bewerbern, die von der Kommission vorgelegt wird. Eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Die Benennung erfolgt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der Vorlage der Bewerberliste durch die Kommission. Das Verfahren der Benennung darf insgesamt neun Monate nicht überschreiten und muss mindestens neun Monate vor dem Ende der Amtszeit des amtierenden Generaldirektors des Amtes beginnen, der bis zu Beginn der Amtszeit des neuen Generaldirektors in seinem Amt verbleibt.

Widersetzen sich das Europäische Parlament und/oder der Rat der Verlängerung des Mandats des Generaldirektors des Amtes nicht spätestens neun Monate vor Ablauf seines ersten Mandats, verlängert die Kommission das Mandat des Generaldirektors des Amtes. Die Ablehnung der Verlängerung des Mandats muss begründet werden. Andernfalls findet das in Unterabsatz 3 vorgesehene Verfahren der Ernennung Anwendung.

2.     Der Generaldirektor des Amtes wird unter den von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Bewerbern ausgewählt, die eine hochrangige richterliche oder Untersuchungsfunktion bekleiden oder bekleidet haben und eine operative Berufserfahrung von mindestens zehn Jahren in einer Leitungsfunktion mit hoher Verantwortung nachweisen. Ein beträchtlicher Teil dieser Berufserfahrung muss auf dem Gebiet der Betrugsbekämpfung auf nationaler und/oder gemeinschaftlicher Ebene erworben worden sein. Der Generaldirektor des Amtes muss gründliche Kenntnisse der Funktionsweise der Organe der Union und einer zweiten Amtssprache der Union besitzen. Seine Unabhängigkeit muss über jeden Zweifel erhaben sein.

3.     Bei der Erfüllung seiner Pflichten im Zusammenhang mit der Einleitung und Durchführung externer und interner Untersuchungen sowie der Erstellung der Berichte im Anschluss an die Untersuchungen fordert der Generaldirektor des Amtes keine Anweisungen von einer Regierung, einem Organ, einer Einrichtung oder einem Amt oder einer Agentur an und nimmt auch keine Anweisungen von diesen entgegen. Ist der Generaldirektor des Amtes der Auffassung, dass eine von der Kommission getroffene Maßnahme seine Unabhängigkeit antastet, unterrichtet er unverzüglich den Überwachungsausschuss zur Abgabe einer Stellungnahme und prüft, ob gegen das betroffene Organ Klage beim Gerichtshof einzureichen ist.

Der Generaldirektor des Amtes erstattet dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof im Rahmen des Verfahrens der Konzertierung gemäß Artikel 11a regelmäßig und unter Wahrung des Untersuchungsgeheimnisses, der legitimen Rechte der betroffenen Personen und gegebenenfalls der innerstaatlichen und für Gerichtsverfahren einschlägigen Rechtsvorschriften, Bericht über die Ergebnisse der vom Amt durchgeführten Untersuchungen, die getroffenen Folgemaßnahmen und die aufgetretenen Schwierigkeiten.;

Die genannten Organe wahren das Untersuchungsgeheimnis und die legitimen Rechte der Betroffenen und halten im Fall von Gerichtsverfahren die einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen ein.

4.   Vor dem Ergreifen disziplinarischer Maßnahmen gegen den Generaldirektor des Amtes konsultiert die Kommission den Überwachungsausschuss und die Vertreter des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen des Verfahrens der Konzertierung gemäß Artikel 11a .

Die gegen den Direktor gerichteten Disziplinarmaßnahmen sind Gegenstand begründeter Beschlüsse, die dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Überwachungsausschuss zur Information übermittelt werden.

5.     Der Generaldirektor des Amtes unterrichtet gemäß Artikel 16 des Statuts die Kommission, wenn er beabsichtigt, innerhalb von zwei Jahren nach Ende seiner Dienstzeit eine neue berufliche Tätigkeit auszuüben.

6.   Der Generaldirektor des Amtes legt jedes Jahr nach Stellungnahme des Überwachungsausschusses das Arbeitsprogramm und die vorrangigen politischen Ziele der Untersuchungstätigkeit des Amtes fest.

7.   Der Generaldirektor des Amtes kann die Ausübung der ihm nach Artikel 5, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 7 b und Artikel 10 Absatz 2 obliegenden Aufgaben in Form einer schriftlichen Delegation, in der er die Bedingungen und Grenzen dieser Aufgabenübertragung festlegt, an einen oder mehrere Bedienstete des Amtes delegieren.“

17)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 12a

Auftreten des Generaldirektors des Amtes vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und vor den nationalen Gerichten

Der Generaldirektor des Amtes kann in Rechtssachen, die die Wahrnehmung der Tätigkeiten des Amtes betreffen und vor den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und, gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die nationalen Gerichte gebracht werden, auftreten.

Vor dem Auftreten vor dem Gerichtshof oder den nationalen Gerichten fordert der Generaldirektor des Amtes eine Stellungnahme des Überwachungsausschusses an .“

18)

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Finanzierung

Die dem Amt zur Verfügung gestellten Mittel werden in eine besondere Haushaltslinie des Einzelplans‚Kommission‘ des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union eingestellt und in einem Anhang zu diesem Einzelplan aufgeschlüsselt.

Der Stellenplan des Amtes wird an den Stellenplan der Kommission angehängt.“

19)

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Untersuchungen des Amtes

1.     Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Untersuchungen des Amtes zielt auf die Achtung der Verfahrensgarantien und der Grundrechte der von einer Untersuchung des Amtes betroffenen Personen ab.

2.     Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit wird vor der Eröffnung und vor dem Abschluss einer Untersuchung sowie vor jeder Übermittlung von Informationen an die zuständigen Behörden der im Sinne der Artikel 9 und 10 betroffenen Mitgliedstaaten und in Verbindung mit einer Bewertung der absoluten Geheimhaltung der Untersuchung durchgeführt.

3.     Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Untersuchungen wird von Sachverständigen des Amtes auf dem Gebiet des Rechts und des Untersuchungsverfahrens durchgeführt, die für ein Gerichtsamt in einem Mitgliedstaat qualifiziert sind. Ihre Stellungnahme wird dem abschließenden Untersuchungsbericht als Anhang beigefügt.

4.     In dem Verfahrenskodex für die Untersuchungen des OLAF gemäß Artikel 15 a wird das Verfahren zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit im Detail festgelegt.“

20)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 14a

Einreichung von Beschwerden durch die von den Untersuchungen des Amtes betroffenen Personen

1.     Jede Person, die persönlich von einer Untersuchung betroffen ist, kann eine Beschwerde beim Überwachungsausschuss einreichen und eine Verletzung ihrer Verfahrens- und Menschenrechte im Laufe der Untersuchung geltend machen. Nach dem Eingang einer Beschwerde übermittelt der Überwachungsausschuss die Beschwerde unverzüglich einem Verfahrensprüfer.

2.     Der Generaldirektor des Amtes ernennt auf Vorschlag des Überwachungsausschusses einen Verfahrensprüfer für eine nicht verlängerbare Amtszeit von fünf Jahren. Der Überwachungsausschuss arbeitet seinen Vorschlag auf der Grundlage einer Liste von mehreren Bewerbern aus, die im Anschluss an eine Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen erstellt worden ist.

3.     Der Verfahrensprüfer nimmt sein Amt in völliger Unabhängigkeit wahr. Bei der Erfüllung seiner Pflichten fordert er von niemandem Anweisungen an und nimmt auch keine Anweisungen entgegen. Er nimmt innerhalb des Amtes lediglich die Aufgaben wahr, die sich auf die Überwachung der Einhaltung der Verfahren beziehen.

4.     Der Verfahrensprüfer ist ebenfalls für die Behandlung der Beschwerden der Hinweisgeber zuständig, einschließlich von Personen, die unter Artikel 22 des Statuts fallen.

5.     Der Verfahrensprüfer übermittelt dem Beschwerdeführer, dem Überwachungsausschuss und dem Generaldirektor des Amtes seine Stellungnahme innerhalb einer Frist von 30 Werktagen nach Übermittlung der Beschwerde.

6.     Der Verfahrensprüfer erstattet dem Überwachungsausschuss regelmäßig über seine Tätigkeiten Bericht. Er legt dem Überwachungsausschuss und der Kommission regelmäßige statistische und analytische Berichte über die Fragen im Zusammenhang mit den Beschwerden vor.“

21)

Artikel 15 erhält folgende Fassung :

„Artikel 15

Bewertungsbericht

Im Laufe des …  (7) Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, dem sie eine Stellungnahme des Überwachungsausschusses beifügt. In diesem Bericht wird angegeben, ob die vorliegende Verordnung geändert werden muss. Auf jeden Fall wird diese Verordnung nach der Einrichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft geändert.

22)

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 15 a

Verfahrenskodex für die Untersuchungen des OLAF

1.     Das Amt erlässt einen ‚Verfahrenskodex für die Untersuchungen des OLAF‘, in den die in dieser Verordnung erlassenen Rechts- und insbesondere Verfahrensgrundsätze aufgenommen werden. Er trägt der operativen Praxis des Amtes Rechnung.

2.     Im Verfahrenskodex für die Untersuchungen des OLAF wird die Praxis bei der Umsetzung des Auftrags und der Satzung des Amtes, der allgemeinen Grundsätze für das Untersuchungsverfahren, der verschiedenen Phasen des Untersuchungsverfahrens, der wichtigsten Untersuchungshandlungen, der legitimen Rechte der betroffenen Personen, der Verfahrensgarantien, der Vorschriften über den Datenschutz und die Kommunikationspolitik sowie des Zugangs zu den Dokumenten, der Vorschriften über die Kontrolle der Rechtmäßigkeit sowie der Rechtsbehelfe der betroffenen Personen festgelegt.

3.     Vor der Annahme des Verfahrenskodex für die Untersuchungen des OLAF werden das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission und der Überwachungsausschuss des Amtes angehört. Der Überwachungsausschuss gewährleistet die Unabhängigkeit des Amtes im Verfahren zur Annahme des Verfahrenskodex.

4.     Der Verfahrenskodex für die Untersuchungen des OLAF kann auf Vorschlag des Generaldirektors des Amtes aktualisiert werden. In diesem Falle findet das in diesem Artikel genannte Verfahren der Annahme Anwendung.

5.     Der vom Amt angenommene Verfahrenskodex für die Untersuchungen des OLAF wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.“

Artikel 2

Die Bestimmungen von Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 in der Fassung der vorliegenden Verordnung gelten nicht für den Generaldirektor des Amtes, der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegende Verordnung im Amt ist, dessen Amtszeit auf weitere fünf Jahre festgelegt worden ist.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu ║

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)   ABl. C 8 vom 12.1.2007, S. 1.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008.

(3)  ABl. C 202 vom 18.8.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(5)   ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(6)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.“

(7)  Vierten Jahres nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung“


22.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 16/223


Berichtigungshaushaltsplan Nr. 8/2008

P6_TA(2008)0554

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2008 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 — Einzelplan VI — Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss (15765/2008 — C6-0426/2008 — 2008/2287(BUD))

(2010/C 16 E/40)

Das Europäische Parlament,

gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (1), insbesondere auf die Artikel 37 und 38,

unter Hinweis auf den am 13. Dezember 2007 endgültig festgestellten Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 (2),

gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (3),

in Kenntnis des von der Kommission am 6. Oktober 2008 vorgelegten Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2008 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008 (KOM(2008)0619),

in Kenntnis des vom Rat am 18. November 2008 aufgestellten Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2008 (15765/2008 — C6-0426/2008),

gestützt auf Artikel 69 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6-0453/2008),

A.

in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8 zum Gesamthaushaltsplan 2008 nur den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss betrifft und die Anpassung der Haushaltsmittel zum Gegenstand hat, die sich daraus ergibt, dass der Anstieg der Dienst- und Versorgungsbezüge geringer war als im Vorentwurf des Haushaltsplans 2008 veranschlagt,

B.

in der Erwägung, dass die Vorlage eines Berichtigungshaushaltsplans zur Aktualisierung technischer Daten, die zunächst zur Aufstellung des Haushaltsplans dienten, grundsätzlich zu begrüßen ist, um Mittel an den Steuerzahler zurückzuzahlen, obwohl in diesem Fall die Kosten des Verfahrens leider den tatsächlichen Umfang der zurückzuerstattenden Mittel übersteigen könnten,

1.   nimmt Kenntnis von dem Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 9/2008, mit dem die Haushaltsmittel des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses für 2008 um 318 262 EUR auf der Ausgabenseite und 48 265 EUR auf der Einnahmenseite verringert werden;

2.   nimmt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2008 ohne Änderungen an;

3.   beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 71 vom 14.3.2008.

(3)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.


22.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 16/224


Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung *

P6_TA(2008)0557

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung (KOM(2007)0637 — C6-0011/2007 — 2007/0228(CNS))

(2010/C 16 E/41)

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0637),

gestützt auf Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 67 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0011/2007),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Entwicklungsausschusses (A6-0432/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

5.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

6.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2a (neu)

 

(2a)

Der Europäische Rat hat auf seiner Sondertagung in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 festgestellt, dass eine Annäherung der nationalen Rechtsvorschriften über die Bedingungen für die Aufnahme und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen erforderlich ist. Er hat in diesem Zusammenhang insbesondere erklärt, dass die Europäische Union eine gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sicherstellen sollte und dass eine energischere Integrationspolitik darauf ausgerichtet sein sollte, ihnen Rechte und Pflichten zuzuerkennen, die denen der Unionsbürger vergleichbar sind.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 3

(3)

Der Europäische Rat legte auf seiner Tagung in Lissabon im März 2000 das Ziel fest, Europa bis zum Jahr 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensgestützten Wirtschaftsraum der Welt zu machen.

(3)

Der Europäische Rat legte auf seiner Tagung in Lissabon im März 2000 das Ziel fest, die Gemeinschaft bis zum Jahr 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensgestützten Wirtschaftsraum der Welt zu machen, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen. Die Maßnahmen, mit denen hochqualifizierte Arbeitnehmer aus Drittstaaten im Rahmen eines am Bedarf der Mitgliedstaaten orientierten Konzepts angeworben und längerfristig beschäftigt werden, sind im breiteren Zusammenhang der Strategie von Lissabon und der Integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung zu sehen .

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5a (neu)

 

(5a)

In einem zunehmend globalen Arbeitsmarkt sollte die Europäische Union ihre Attraktivität für Arbeitnehmer, insbesondere für hochqualifizierte Arbeitnehmer, aus Drittstaaten erhöhen. Dieses Ziel kann besser erreicht werden, indem Vergünstigungen, etwa bestimmte Ausnahmeregelungen, gewährt werden sowie ein leichterer Zugang zu zweckdienlichen Informationen ermöglicht wird.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

(6)

Zur Erreichung der Ziele des Prozesses von Lissabon muss auch die Mobilität in der Union von hoch qualifizierten Arbeitnehmern, die Unionsbürger sind, gefördert werden. Dabei sind insbesondere die Hochqualifizierten aus den 2004 und 2007 beigetretenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Bei der Durchführung dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und 25. April 2005einzuhalten.

(6)

Zur Erreichung der Ziele des Prozesses von Lissabon muss auch die Mobilität in der Union von hoch qualifizierten Arbeitnehmern, die Unionsbürger sind, gefördert werden. Dabei sind insbesondere die Hochqualifizierten aus den 2004 und 2007 beigetretenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Bei der Durchführung dieser Richtlinie sollte der Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und 25. April 2005beachtet werden.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

(10)

Durch die Richtlinie soll eine flexible nachfrageorientierte Einreiseregelung eingeführt werden, die auf objektiven Kriterien wie einem dem Lohnniveau in den Mitgliedstaaten entsprechenden Mindestlohn und auf Berufsqualifikationen beruht.  Um ein Mindestmaß an Angleichung der Zulassungsbedingungen innerhalb der EU zu gewährleisten, muss ein gemeinsamer Mindeststandard für den nationalen Mindestlohn festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Höhe des Mindestlohns im Einklang mit ihrer Arbeitsmarktlage und ihrer allgemeinen Zuwanderungspolitik festlegen .

(10)

Durch die Richtlinie soll eine flexible nachfrageorientierte Einreiseregelung eingeführt werden, die auf objektiven Kriterien wie Berufsqualifikationen beruht. Um die Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen und EU Staatsangehörigen zu gewährleisten, muss der Grundsatz „gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit“ gelten .

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 11

(11)

Für hoch qualifizierte Antragsteller unter 30 Jahren, die aufgrund ihrer relativ geringen Berufserfahrung und ihrer Position auf dem Arbeitsmarkt die Gehaltsvorschriften möglicherweise nicht erfüllen können, oder für diejenigen, die ihren Hochschulabschluss in der Europäischen Union erworben haben, sollten Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Gehaltsvorschriften vorgesehen werden.

entfällt

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15a (neu)

 

(15a)

Mit Blick auf die Mobilität innerhalb der EU könnte das grenzüberschreitende Pendeln von einem Mitgliedstaat in einen anderen nach der Verlängerung einer EU-Blue Card für den Inhaber einer EU-Blue Card in Frage kommen. Da die EU-Blue Card eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ist, bietet sie nicht die Möglichkeit, in einen anderen Mitgliedstaat zu pendeln, um in diesem einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und in dem Mitgliedstaat zu wohnen, der die EU-Blue Card ausgestellt hat. Die Möglichkeit des grenzüberschreitenden Pendelns sollte in der Richtlinie …/…/EG des Rates vom … über ein einheitliches Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis für Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaats und über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, behandelt werden.

Abänderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 17

(17)

Die Mobilität zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den Herkunftsländern hoch qualifizierter Arbeitnehmer sollte gefördert und unterstützt werden. Es sollten Abweichungen von der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen vorgesehen werden, um den Zeitraum zu verlängern, in dem die Drittstaatsangehörigen sich nicht im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft aufhalten und der bei der Berechnung des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts, der wiederum Voraussetzung für den Erwerb der Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter ist, nicht berücksichtigt wird. Längere Abwesenheitszeiten als in der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vorgesehen sollten auch erlaubt sein, nachdem hoch qualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter in der EG erworben haben. Insbesondere um die zirkuläre Migration hoch qualifizierter Drittstaats-Arbeitskräfte aus Entwicklungsländern zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten die Nutzung der Möglichkeiten nach Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates in Betracht ziehen, um längere Abwesenheitszeiten als in dieser Richtlinie vorgesehen geltend zu machen. Damit diese Abweichungen mit den angestrebten Entwicklungszielen vereinbar sind. sollten sie nur in den Fällen angewendet werden können, in denen nachgewiesen werden kann, dass die betreffende Person in ihr Herkunftsland zurückgekehrt ist, um ein Studium zu absolvieren, eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder eine ehrenamtliche Aufgabe durchzuführen .

(17)

Die Mobilität zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den Herkunftsländern hoch qualifizierter Arbeitnehmer sollte gefördert und unterstützt werden. Es sollten Abweichungen von der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen vorgesehen werden, um den Zeitraum zu verlängern, in dem die Drittstaatsangehörigen sich nicht im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft aufhalten und der bei der Berechnung des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts, der wiederum Voraussetzung für den Erwerb der Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter ist, nicht berücksichtigt wird. Längere Abwesenheitszeiten als in der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vorgesehen sollten auch erlaubt sein, nachdem hoch qualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter in der EG erworben haben. Insbesondere um die zirkuläre Migration hoch qualifizierter Drittstaats-Arbeitskräfte aus Entwicklungsländern zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten die Nutzung der Möglichkeiten nach Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates in Betracht ziehen, um längere Abwesenheitszeiten als in dieser Richtlinie vorgesehen zuzulassen. Damit diese Abweichungen mit den angestrebten Entwicklungszielen vereinbar sind, sollten sie nur in den Fällen angewendet werden können, in denen nachgewiesen werden kann, dass die betreffende Person in ihr Herkunftsland zurückgekehrt ist.

Abänderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 20

(20)

Bei der Durchführung der Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten in den Entwicklungsländern keine aktive Anwerbepolitik in den Bereichen betreiben , in denen ein Arbeitskräftemangel besteht. Der Rat und die Mitgliedstaaten weisen in ihren Schlussfolgerungen vom 14. Mai 2007 zum Europäischen Aktionsprogramm zur Bekämpfung des akuten Gesundheitspersonalmangels in den Entwicklungsländern (2007-2013) mit Nachdruck darauf hin, dass insbesondere für den Gesundheitssektor Einstellungsstrategien und Grundsätze entwickelt werden sollten , die auf ethischen Werten beruhen und Arbeitgebern des öffentlichen und des privatwirtschaftlichen Sektors an die Hand gegeben werden können. Daneben sollten Methoden, Leitlinien und andere Instrumente entwickelt werden, die die zirkuläre und zeitlich befristete Migration erleichtern sowie Maßnahmen, die dazu beitragen, die negativen Konsequenzen der Abwanderung der Hochqualifizierten für die Entwicklungsländer so gering wie möglich zu halten und die positiven Auswirkungen zu optimieren . Eine derartige Vorgehensweise muss im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung Afrika-EU zu Migration und Entwicklung, die am 22. und 23. November 2006 von der Ministerkonferenz EU-Afrika in Tripolis angenommen wurde, stehen und zur Einführung einer umfassenden Migrationspolitik beitragen, wie sie der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 14. und 15. Dezember 2006 gefordert hat.

(20)

Bei der Durchführung der Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten nicht aktiv um hochqualifizierte Arbeitnehmer in den Sektoren werben , in denen es im Drittstaat bereits einen Mangel an hochqualifizierten Fachkräften gibt oder ein solcher Mangel zu erwarten ist. Dies betrifft insbesondere den Gesundheits- und Bildungssektor. Die Mitgliedstaaten sollten Kooperationsabkommen mit Drittstaaten schließen, um einerseits die Interessen der Union zu wahren und andererseits die Entwicklung der Drittstaaten, aus denen die hochqualifizierten Zuwanderer stammen, zu fördern. Die Kooperationsabkommen sollten Einstellungsstrategien und Grundsätze beinhalten , die auf ethischen Werten beruhen, und durch die Entwicklung von Methoden, Leitlinien und anderen Instrumenten gestärkt werden, die die zirkuläre und zeitlich befristete Migration erleichtern, wodurch die Rückkehr der hochqualifizierten Zuwanderer in ihre Herkunftsländer ermöglicht wird . Eine derartige Vorgehensweise muss im Einklang stehen mit der Gemeinsamen Erklärung Afrika-EU zu Migration und Entwicklung, die am 22. und 23. November 2006 von der Ministerkonferenz EU-Afrika in Tripolis angenommen wurde, und mit den Schlussfolgerungen des I. Globalen Forums über Migration und Entwicklung vom Juli 2007 und zur Einführung einer umfassenden Migrationspolitik beitragen, wie sie der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 14. und 15. Dezember 2006 gefordert hat. Ebenso sollten die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern konkrete Hilfe für die Ausbildung von Fachkräften in Schlüsselbereichen anbieten, die durch die Abwanderung von Hochqualifizierten geschwächt werden .

Abänderung 10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Buchstabe b

b)

„hochqualifizierte Beschäftigung“ die Ausübung einer echten und tatsächlichen Erwerbstätigkeit unter Anleitung einer anderen Person und gegen Bezahlung; für diese Beschäftigung ist ein höherer Bildungsabschluss oder eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren erforderlich;

b)

„hoch qualifizierte Beschäftigung“ die Ausübung einer echten und tatsächlichen Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer unter Anleitung einer anderen Person und gegen Bezahlung; für diese Beschäftigung sind ein höherer Bildungsabschluss oder höhere berufliche Qualifikationen erforderlich;

Abänderung 11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Buchstabe c

c)

EU Blue Card“ die von einem Mitgliedstaat erteilte Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung, die ihren Inhaber berechtigt, sich in seinem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufzuhalten und eine Erwerbstätigkeit auszuüben und in einen anderen Mitgliedstaat zu wechseln, um einer hoch qualifizierten Beschäftigung im Sinne dieser Richtlinie nachzugehen;

c)

EU-Blue Card“ die so bezeichnete, von einem Mitgliedstaat erteilte Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung, die ihren Inhaber berechtigt, sich in seinem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufzuhalten und eine Erwerbstätigkeit auszuüben und nach Maßgabe des Kapitels V in einen anderen Mitgliedstaat zu wechseln, um einer hoch qualifizierten Beschäftigung nachzugehen;

Abänderung 12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Buchstabe f

f)

„Familienangehörige“ Drittstaatsangehörige nach der Definition der Richtlinie 2003/86/EG Artikel 4 Absatz 1;

f)

„Familienangehörige“ Drittstaatsangehörige nach der Definition der Richtlinie 2003/86/EG Artikel 4 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 4 Absatz 3 ;

Abänderung 13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Buchstabe g

g)

„höhere Bildungsabschlüsse“ ein von einer zuständigen Behörde ausgestelltes Hochschulabschlusszeugnis (Diplom oder sonstiger Befähigungsnachweis), das nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums, d. h. einer Reihe von Lehrveranstaltungen in einer staatlich anerkannten Hoch- oder Fachhochschule in dem betreffenden Mitgliedstaat erworben wurde. Diese Qualifikationen werden im Rahmen dieser Richtlinie berücksichtigt, sofern zu ihrem Erwerb ein Studium von mindestens drei Jahren erforderlich war;

g)

„höhere Bildungsabschlüsse“ ein von einem Drittland ausgestelltes und anschließend von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats anerkanntes Hochschulabschlusszeugnis (Diplom oder sonstiger Befähigungsnachweis), das nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums, d. h. einer Reihe von Lehrveranstaltungen in einer staatlich anerkannten Hoch- oder Fachhochschule in dem betreffenden Mitgliedstaat erworben wurde. Diese Qualifikationen werden im Rahmen dieser Richtlinie berücksichtigt, sofern zu ihrem Erwerb ein Studium von mindestens drei Jahren erforderlich war. Für die Zwecke dieser Richtlinie richtet sich die Bewertung, ob ein Drittstaatsangehöriger über einen höheren Bildungsabschluss verfügt, nach den Bereichen 5a und 6 der Internationalen Standardklassifikation des Bildungswesens (ISCED) von 1997 ;

Abänderung 14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Buchstabe h

h)

„höhere berufliche Bildungsabschlüsse“ durch Hochschulabschlusszeugnisse nachgewiesene Qualifikationen oder eine mindestens dreijährige gleichwertige Berufserfahrung ;

h)

„höhere berufliche Bildungsabschlüsse“ durch Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren, davon mindestens zwei Jahre in einer Führungsposition, die einem höheren Bildungsabschluss vergleichbar ist , nachgewiesene Qualifikationen;

Abänderung 15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Buchstabe i

i)

„Berufserfahrung“ die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs.

i)

„Berufserfahrung“ die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs, bescheinigt durch ein von den Behörden ausgestelltes Dokument, z. B. durch einen Beschäftigungsnachweis, einen Sozialversicherungsnachweis oder einen Steuerbescheid .

Abänderung 16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Buchstabe ia (neu)

 

ia)

„reglementierter Beruf“ die berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen.

Abänderung 17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Absatz 1

1.

Die Richtlinie gilt für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf Zulassung ins Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung stellen.

1.

Die Richtlinie gilt für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf Zulassung ins Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung stellen, sowie für diejenigen Drittstaatsangehörigen, die sich bereits rechtmäßig in einem Mitgliedstaat im Rahmen eines anderen Systems aufhalten und eine EU-Blue Card beantragen .

Abänderung 18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe a

a)

Drittstaatsangehörige, die sich im Rahmen eines subsidiären oder eines temporären Schutzes in einem Mitgliedstaat aufhalten;

a)

Drittstaatsangehörige, die sich im Rahmen eines subsidiären oder eines temporären Schutzes in einem Mitgliedstaat aufhalten oder aus einem der beiden Gründe einen Aufenthaltstitel beantragt haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist ;

Abänderung 19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe b

b)

Drittstaatsangehörige, die einen offiziellen Flüchtlingsstatus erhalten haben oder um die Anerkennung als Flüchtling nachsuchen und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden wurde;

b)

Drittstaatsangehörige, die um die Anerkennung als Flüchtling nachsuchen und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden wurde;

Abänderung 20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe f

f)

Drittstaatsangehörige, deren Einreise in einen Mitgliedstaat Verpflichtungen unterliegt, die sich aus internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einreise und des befristeten Aufenthalts bestimmter Kategorien von natürlichen Personen, die handels- und investitionsbezogene Tätigkeiten ausüben, herleiten;

f)

Drittstaatsangehörige, deren Einreise in einen Mitgliedstaat Verpflichtungen unterliegt, die sich aus internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einreise und des befristeten Aufenthalts bestimmter Kategorien von natürlichen Personen, die handels- und investitionsbezogene Tätigkeiten ausüben, herleiten, insbesondere innerbetrieblich versetzte Arbeitnehmer, Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Praktikanten mit Hochschulabschluss, die durch die Verpflichtungen der Gemeinschaft im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) abgedeckt sind ;

Abänderung 21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe ga (neu)

 

ga)

Drittstaatsangehörige, die als Saisonarbeiter ins Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurden.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Absatz 3

3.

Die Richtlinie sollte künftige Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft oder zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren Drittstaaten andererseits, in denen nicht unter diese Richtlinie fallende Berufe aufgeführt werden, nicht berühren. Auf diese Weise soll der Schutz der Arbeitskräfte in den Entwicklungsländern, die Unterzeichner derartiger Abkommen sein werden, sichergestellt und gewährleistet werden, dass die Anwerbung in Sektoren, die unter Arbeitskräftemangel leiden, unter ethischen Gesichtspunkten erfolgt.

3.

Die Richtlinie darf künftige Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft oder zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren Drittstaaten andererseits, in denen nicht unter diese Richtlinie fallende Berufe aufgeführt werden, nicht berühren. Auf diese Weise ist der Schutz der Arbeitskräfte in den Entwicklungsländern, die Unterzeichner derartiger Abkommen sein werden, sicherzustellen und zu gewährleisten, dass die Anwerbung in Sektoren, die unter Arbeitskräftemangel leiden, in Sektoren, die zur Erreichung der UN-Millenniums-Entwicklungsziele von entscheidender Bedeutung sind, insbesondere im Gesundheits- und im Bildungssektor, ebenso wie in den Bereichen, durch die die Entwicklungsländer in die Lage versetzt werden, grundlegende soziale Versorgungsleistungen zu erbringen , unter ethischen Gesichtspunkten erfolgt.

Abänderung 23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 — Absatz 2

2.

Die Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran , günstigere innerstaatliche Bestimmungen für die Einreise und den Aufenthalt der Personen, auf die sie Anwendung findet, beizubehalten oder einzuführen. Dies gilt nicht für die Bedingungen für die Einreise in den ersten Mitgliedstaat.

2.

Diese Richtlinie lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt , günstigere innerstaatliche Bestimmungen für Personen, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, im Verhältnis zu den folgenden Bestimmungen einzuführen oder beizubehalten:

 

a)

Artikel 5 Absatz 2 im Falle eines Wohnsitzes im zweiten Mitgliedstaat;

 

b)

Artikel 12, Artikel 13 Absatz 1 und 2, Artikel 14 und 16, Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 20.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe a

a)

Er muss einen gültigen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für mindestens ein Jahr in dem betreffenden Mitgliedstaat nachweisen.

a)

Er muss einen nach innerstaatlichem Recht gültigen Arbeitsvertrag für eine hochqualifizierte Beschäftigung oder ein entsprechendes verbindliches Arbeitsplatzangebot für mindestens ein Jahr in dem betreffenden Mitgliedstaat nachweisen.

Abänderung 26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe c

c)

Im Falle nichtreglementierter Berufe sind Nachweise für die höheren beruflichen Qualifikationen in dem im Arbeitsvertrag oder dem verbindlichen Arbeitsplatzangebot genannten Beruf oder der Branche vorzulegen.

entfällt

Abänderung 27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe e

e)

Er muss nachweisen, dass er für die Zeiten, in denen er keinen Versicherungsschutz und keinen Anspruch auf die mit einem Arbeitsvertrag einhergehenden Leistungen hat, für sich und seine Familienangehörigen eine Krankenversicherung abgeschlossen hat, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise in dem betreffenden Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind.

e)

Er muss nachweisen, dass er für die Zeiten, in denen er keinen Versicherungsschutz und keinen Anspruch auf die mit einem Arbeitsvertrag einhergehenden Krankenversicherungsleistungen hat, für sich und seine Familienangehörigen eine Krankenversicherung abgeschlossen hat, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise in dem betreffenden Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind.

Abänderung 28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe f

f)

Er darf nicht als eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet werden .

f)

Er darf aus objektiv nachgewiesenen Gründen keine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellen .

Abänderung 29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 — Absatz 2

2.

Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Bedingungen darf das im Arbeitsvertrag oder dem verbindlichen Arbeitsplatzangebot angegebene Brutto-Monatsgehalt nicht geringer sein als der auf nationaler Ebene festgelegte und zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten veröffentlichte Mindestlohn in Höhe von mindestens dem Dreifachen des nach innerstaatlichem Recht geltenden Mindestbruttomonatsgehalts .

2.

Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Bedingungen darf der im Arbeitsvertrag oder dem verbindlichen Arbeitsplatzangebot angegebene Bruttomonatslohn nicht geringer sein als das auf nationaler Ebene festgelegte und zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten veröffentlichte Niveau in Höhe von mindestens dem 1,7-fachen des durchschnittlichen Bruttomonats- oder Bruttojahreslohns in dem betreffenden Mitgliedstaat und nicht unter den Löhnen liegen, die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer im Aufnahmeland gelten oder gelten würden .

Mitgliedstaaten, die keine Mindestlöhne festgelegt haben, legen ein Mindestniveau fest, das mindestens dreimal so hoch wie der Mindestlohn ist, bei dem die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats Anspruch auf Sozialhilfe haben, oder anwendbaren Kollektivvereinbarungen oder der Praxis in den entsprechenden Beschäftigungsbranchen entsprechen.

 

Abänderung 30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5a (neu)

 

Artikel 5a

Vermeidung eines Mangels an hochqualifizierten Arbeitskräften in Drittstaaten

Die Mitgliedstaaten werben nicht aktiv um hochqualifizierte Arbeitnehmer in den Sektoren, in denen es im Drittstaat bereits einen Mangel an hochqualifizierten Fachkräften gibt oder ein solcher Mangel zu erwarten ist. Dies betrifft insbesondere den Gesundheits- und Bildungssektor.

Abänderung 31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6

Artikel 6

entfällt

Ausnahmeregelungen

 

Wird der Antrag von einem Drittstaatsangehörigen gestellt, der unter 30 Jahre alt ist und einen höheren Bildungsabschluss nachweisen kann, gelten folgende Ausnahmeregelungen:

 

a)

Die Mitgliedstaaten betrachten die Bedingungen nach Artikel 5 Absatz 2 als erfüllt, wenn das angebotene Bruttomonatsgehalt wenigstens zwei Drittel des gemäß Artikel 5 Absatz 2 festgelegten nationalen Mindestniveaus entspricht.

 

b)

Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen in Bezug auf die Gehaltsvorschriften nach Artikel 5 Absatz 2 vorsehen, wenn der Antragsteller seine höheren Bildungsabschlüsse (Bachelor's und Master's Degree) in einer Hoch- oder Fachhochschule in der EU erworben hat.

 

c)

Die Mitgliedstaaten verlangen zusätzlich zu den höheren Bildungsabschlüssen keinen Nachweis der Berufserfahrung, es sei denn, dies ist erforderlich, um die nach nationalem Recht für Unionsbürger geltenden Bedingungen für die Ausübung des im Arbeitsvertrag oder dem verbindlichen Arbeitsplatzangebot genannten reglementierten Berufs zu erfüllen.

 

Abänderung 32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 2

2.

Die EU Blue Card hat eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren und kann um mindestens den gleichen Zeitraum verlängert werden. Beträgt die Dauer des Arbeitsvertrags weniger als zwei Jahre, wird die EU Blue Card für die Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monate ausgestellt.

2.

Die EU-Blue Card hat eine erste Gültigkeitsdauer von drei Jahren und kann um mindestens zwei weitere Jahre verlängert werden. Beträgt die Dauer des Arbeitsvertrags weniger als drei Jahre, wird die EU-Blue Card für die Dauer des Arbeitsvertrags plus sechs Monate ausgestellt.

Abänderung 33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 2a (neu)

 

2a.

Nach 36 Monaten des rechtmäßigen Aufenthalts in einem Mitgliedstaat als Inhaber einer EU-Blue Card ist die betreffende Person berechtigt, eine hochqualifizierte Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, während sie im ersten Mitgliedstaat wohnt. Weitere Einzelheiten über das grenzüberschreitende Pendeln sind in der Richtlinie …/ …/EG [über ein einheitliches Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis für Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaats und über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten] niedergelegt.

Abänderung 34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 — Absatz 2 — Unterabsatz 1

2.

Bevor die die Mitgliedstaaten über einen Antrag auf Erteilung einer EU Blue Card entscheiden, können sie die Arbeitsmarktsituation prüfen und ihre einzelstaatlichen Verfahren zur Besetzung freier Stellen anwenden.

2.

Bevor die Mitgliedstaaten über einen Antrag auf Erteilung einer EU-Blue Card entscheiden, können sie die Arbeitsmarktsituation prüfen und einzelstaatliche Verfahren und Gemeinschaftsverfahren zur Besetzung freier Stellen anwenden. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen sie den nationalen und regionalen Arbeitskräftebedarf .

Abänderung 35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 — Absatz 2 — Unterabsatz 1a (neu)

 

Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf Erteilung einer EU-Blue Card ablehnen, um eine Abwanderung hochqualifizierter Arbeitskräfte in Sektoren zu vermeiden, die in den Herkunftsländern unter einem Mangel an Fachkräften leiden.

Abänderung 76

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 — Absatz 2 — Unterabsatz 2

Aus arbeitsmarktpolitischen Gründen können die Mitgliedstaaten Unionsbürger und — wenn dies im Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist — Drittstaatsangehörige sowie Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten und dort Arbeitslosenunterstützung erhalten, vorrangig berücksichtigen.

Aus arbeitsmarktpolitischen Gründen berücksichtigen die Mitgliedstaaten Unionsbürger vorrangig und können — wenn dies im Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist — Drittstaatsangehörige sowie Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten und dort Arbeitslosenunterstützung erhalten, vorrangig berücksichtigen.

 

Die Mitgliedstaaten lehnen einen Antrag auf eine EU-Blue Card in Arbeitsmarktsektoren ab, zu denen der Zugang für Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten aufgrund der in den Beitrittsakten vom 16. April 2003 und 25. April 2005 festgelegten Übergangsregelungen beschränkt ist.

Abänderung 37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 — Absatz 1

1.

Die Mitgliedstaaten entziehen eine auf der Grundlage dieser Richtlinie ausgestellte EU Blue Card, sofern

1.

Die Mitgliedstaaten entziehen eine auf der Grundlage dieser Richtlinie ausgestellte EU-Blue Card oder verweigern ihre Verlängerung, wenn die EU-Blue Card in betrügerischer Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurde.

a)

diese in betrügerischer Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurde oder

1a.

Die Mitgliedstaaten können eine auf der Grundlage dieser Richtlinie ausgestellte EU-Blue Card entziehen oder ihre Verlängerung verweigern, sofern

b)

sich herausstellt, dass der Inhaber die in den Artikeln 5 und 6 genannten Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht erfüllt hat oder nicht länger erfüllt oder wenn sein Aufenthalt anderen Zwecken gilt als denen, für die ihm ursprünglich ein Aufenthaltstitel erteilt worden war;

a)

sich herausstellt, dass der Inhaber die in den Artikeln 5 und 6 genannten Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht erfüllt hat oder nicht mehr erfüllt oder wenn sein Aufenthalt anderen Zwecken gilt als denen, für die ihm ursprünglich ein Aufenthaltstitel erteilt worden war;

c)

der Blue Card-Inhaber die in Artikel 13 Absätze 1 und 2 und Artikel 14 genannten Einschränkungen nicht respektiert.

b)

der Blue Card-Inhaber die in Artikel 13 Absätze 1 und 2 und Artikel 14 genannten Einschränkungen nicht respektiert.

Abänderung 38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10 — Absatz 3

3.

Die Mitgliedstaaten dürfen eine EU Blue Card aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit entziehen oder ihre Verlängerung verweigern.

3.

Die Mitgliedstaaten dürfen eine EU-Blue Card nur dann entziehen oder ihre Verlängerung verweigern, wenn eine objektiv nachweisbare Bedrohung für die Durchsetzung der öffentlichen Ordnung oder für die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit vorliegt .

Abänderung 39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 — Absatz 3 — Unterabsatz 1a (neu)

 

Durch die Ausstellung einer EU-Blue Card verpflichtet sich ein Mitgliedstaat, die entsprechenden Dokumente und gegebenenfalls Visa so rasch wie möglich, aber mindestens innerhalb einer angemessenen Frist zu erteilen, bevor der Antragsteller die Beschäftigung aufnehmen soll, auf deren Grundlage die EU-Blue Card ausgestellt wurde, es sei denn, dies kann von dem Mitgliedstaat vernünftigerweise nicht erwartet werden, weil der betreffende Arbeitgeber bzw. Drittstaatsangehörige die EU-Blue Card zu spät beantragt hat.

Abänderung 40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 — Absatz 2

2.

Sind die Angaben zur Begründung des Antrags unzureichend, so teilen die zuständigen Behörden dem Antragsteller mit, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind. Die in Absatz 1 festgesetzte Frist wird ausgesetzt, bis die Behörden die zusätzlich verlangten Informationen erhalten haben.

2.

Sind die Angaben zur Begründung des Antrags unzureichend, so teilen die zuständigen Behörden dem Antragsteller so schnell wie möglich mit, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind. Die in Absatz 1 festgesetzte Frist wird ausgesetzt, bis die Behörden die zusätzlich verlangten Informationen erhalten haben.

Abänderung 41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 — Absatz 3

3.

Jede Entscheidung, mit der ein Antrag abgelehnt oder eine EU Blue Card nicht verlängert oder entzogen wird, wird dem betreffenden Drittstaatsangehörigen und ggf. seinem Arbeitgeber nach den Verfahren der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften schriftlich mitgeteilt und kann in dem betreffenden Mitgliedstaat gerichtlich angefochten werden. In der Mitteilung werden die Gründe für die Entscheidung angegeben, die möglichen Rechtsbehelfe und die Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs genannt.

3.

Jede Entscheidung, mit der ein Antrag abgelehnt oder eine EU-Blue Card nicht verlängert oder entzogen wird, wird dem betreffenden Drittstaatsangehörigen und gegebenenfalls seinem Arbeitgeber nach den Verfahren der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften schriftlich mitgeteilt und kann bei der nach dem innerstaatlichen Recht bestimmten zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats angefochten werden. In der Mitteilung werden die Gründe für die Entscheidung angegeben und die möglichen Rechtsbehelfe und die Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs genannt.

Abänderung 42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 — Absatz 1

1.

In den ersten zwei Jahren des rechtmäßigen Aufenthalts des Inhabers einer EU Blue Card in dem betreffenden Mitgliedstaat beschränkt sich dessen Arbeitsmarktzugang auf die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, die die in Artikel 5 und 6 genannten Zulassungsbedingungen erfüllt. Vor jeder Änderung der Bestimmungen des Arbeitsvertrags, die Auswirkungen auf die Zulassungsbedingungen hat oder vor einer Änderung der Arbeitsbeziehung ist die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörden des Wohnsitzmitgliedstaats einzuholen ; dabei sind die einschlägigen innerstaatlichen Verfahren und die in Artikel 12 Absatz 1 genannte Frist einzuhalten.

1.

In den ersten zwei Jahren des rechtmäßigen Aufenthalts des Inhabers einer EU-Blue Card in dem betreffenden Mitgliedstaat beschränkt sich dessen Arbeitsmarktzugang auf die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, die die in Artikel 5 und 6 genannten Zulassungsbedingungen erfüllt. Vor jeder Änderung der Bestimmungen des Arbeitsvertrags, die Auswirkungen auf die Zulassungsbedingungen hat oder vor einer Änderung der Arbeitsbeziehung sind die zuständigen Behörden des Wohnsitzmitgliedstaats schriftlich zu benachrichtigen ; dabei sind die einschlägigen innerstaatlichen Verfahren und ist die in Artikel 12 Absatz 1 genannte Frist einzuhalten;

Abänderung 43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 — Absatz 2

2.

Nach den ersten zwei Jahren des rechtmäßigen Aufenthalts des Inhabers einer EU Blue Card in dem betreffenden Mitgliedstaat wird er in Bezug auf den Zugang zu einer hoch qualifizierten Beschäftigung den Staatsangehörigen des Mitgliedstaats gleichgestellt. Der Inhaber der EU-Blue Card meldet den zuständigen Behörden seines Wohnsitzmitgliedstaats unter Einhaltung der innerstaatlichen Verfahren jede Veränderung seiner Arbeitsbeziehungen .

2.

Nach den ersten zwei Jahren des rechtmäßigen Aufenthalts des Inhabers einer EU-Blue Card in dem betreffenden Mitgliedstaat wird er den Staatsangehörigen des Mitgliedstaats gleichgestellt.

Abänderung 44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 — Absatz 1

1.

Arbeitslosigkeit ist kein Grund für den Entzug der EU Blue Card; allerdings darf die Arbeitslosigkeit nicht länger als drei aufeinander folgende Monate anhalten.

1.

Arbeitslosigkeit ist kein Grund für den Entzug oder die Nichtverlängerung der EU-Blue Card; allerdings darf die Arbeitslosigkeit nicht länger als sechs aufeinander folgende Monate anhalten.

Abänderung 45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 — Absatz 1a (neu)

 

1a.

Der Inhaber einer EU-Blue Card ist berechtigt, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats so lange zu bleiben, wie er an Ausbildungsmaßnahmen teilnimmt, durch die seine beruflichen Fähigkeiten weiter gesteigert oder seine berufliche Neuqualifizierung erreicht werden sollen.

Abänderung 46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 — Absatz 2

2.

Während dieses Zeitraums darf der Inhaber der EU Blue Card unter Einhaltung der in Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Bedingungen eine Beschäftigung suchen und aufnehmen.

2.

Während der in den Absätzen 1 und 1a genannten Zeiträume darf der Inhaber der EU-Blue Card unter Einhaltung der in Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Bedingungen eine hochqualifizierte Beschäftigung suchen und aufnehmen.

Abänderung 47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 — Absatz 2

2.

In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben c und i kann der betreffende Mitgliedstaat den Anspruch auf Stipendien und Verfahren zur Erlangung von Wohnraum auf diejenigen EU-Blue Card-Inhaber beschränken, die sich seit mindestens drei Jahren in seinem Hoheitsgebiet aufhalten und eine Aufenthaltsberechtigung für mindestens drei Jahre haben.

entfällt

Abänderung 48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 — Absatz 3

3.

Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung in Bezug auf die Sozialhilfe auf diejenigen EU-Blue Card-Inhaber beschränken, denen die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltberechtigter in der EG gemäß Artikel 17 gewährt wurde.

entfällt

Abänderung 49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 — Absatz 2a (neu)

 

2a.

Artikel 8 Absatz 2 wird so ausgelegt, dass sich ein EU-Blue Card-Inhaber für den Zeitraum der Gültigkeit der EU-Blue Card einschließlich der Verlängerung rechtmäßig im Gebiet eines ersten Mitgliedstaats aufgehalten haben muss.

Abänderung 51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 — Absatz 4

4.

Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/109/EG dehnen die Mitgliedstaaten die Zeiten, in denen ein EU Blue Card-Inhaber und seine Familienangehörigen, die im Besitz einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung — EG sind, das Recht haben, sich nicht in der Gemeinschaft aufzuhalten, auf 24 aufeinander folgende Monate aus .

4.

Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/109/EG können die Mitgliedstaaten die Zeiten, in denen ein EU-Blue Card-Inhaber und seine Familienangehörigen, die im Besitz einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung — EG sind, das Recht haben, sich nicht in der Gemeinschaft aufzuhalten, auf 24 aufeinander folgende Monate ausdehnen .

Abänderung 52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 — Absatz 5

5.

Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Abweichungen von der Richtlinie 2003/109/EG finden nur in den Fällen Anwendung, in denen der betreffende Drittstaatsangehörige nachweisen kann, dass er sich nicht in der Gemeinschaft aufgehalten hat, um in seinem Herkunftsland eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, einen Freiwilligendienst abzuleisten oder ein Studium zu absolvieren.

5.

Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Abweichungen von der Richtlinie 2003/109/EG finden nur in den Fällen Anwendung, in denen der betreffende Drittstaatsangehörige nachweisen kann, dass er sich nicht in der Gemeinschaft aufgehalten hat, um in seinem Herkunftsland eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, einen Freiwilligendienst abzuleisten oder ein Studium zu absolvieren. Auf diese Weise wird die zirkuläre Mobilität dieser Fachkräfte ebenso wie die spätere Beteiligung der Wanderarbeitnehmer an Tätigkeiten im Ausbildungs-, Forschungs- oder technischen Bereich in ihrem Herkunftsland gefördert .

Abänderung 53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 — Absatz 3 — einleitender Teil

3.

Gemäß den Verfahren des Artikels 12 bearbeitet der zweite Mitgliedstaat die Meldung und setzt den Antragsteller und den ersten Mitgliedstaat schriftlich davon in Kenntnis, dass er

3.

Gemäß den Verfahren des Artikels 12 bearbeitet der zweite Mitgliedstaat den Antrag und die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Unterlagen und setzt den Antragsteller und den ersten Mitgliedstaat schriftlich davon in Kenntnis, dass er

Abänderung 54

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 — Absatz 3 — Buchstabe b

b)

die Erteilung einer EU Blue Card ablehnen und den Antragsteller und seine Familienangehörigen zwingen wird , sein Hoheitsgebiet gemäß den innerstaatlichen Verfahren, einschließlich Rückführungsmaßnahmen, zu verlassen, wenn die in diesem Artikel genannten Bedingungen nicht erfüllt sind . Der erste Mitgliedstaat nimmt den EU Blue Card-Inhaber und seine Familienangehörigen unverzüglich und ohne Formalitäten wieder auf. Nach der Rückübernahme gelten die Bestimmungen von Artikel 14.

b)

die Erteilung einer EU-Blue Card ablehnen, wenn die in diesem Artikel genannten Bedingungen nicht erfüllt sind oder wenn Ablehnungsgründe nach Artikel 9 gegeben sind. In diesem Fall verpflichtet der Mitgliedstaat den Antragsteller und seine Familienangehörigen, wenn sich der Antragsteller bereits in seinem Hoheitsgebiet befindet , sein Hoheitsgebiet gemäß den innerstaatlichen Verfahren, einschließlich Rückführungsmaßnahmen, zu verlassen. Der erste Mitgliedstaat nimmt den EU-Blue Card-Inhaber und seine Familienangehörigen unverzüglich und ohne Formalitäten wieder auf. Nach der Rückübernahme gelten die Bestimmungen von Artikel 14.

Abänderung 75

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 — Absatz 2

2.

Beschließt ein Mitgliedstaat die Anwendung der Beschränkungen des Arbeitsmarktzugangs nach Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2003/109/EG, so berücksichtigt er die Inhaber des Aufenthaltstitels „Langfristige Aufenthaltsberechtigung — EG / EU Blue Card-Inhaber“ vor anderen Drittstaatsangehörigen, die ebenfalls einen Antrag auf Aufenthalt stellen.

2.

Beschließt ein Mitgliedstaat die Anwendung der Beschränkungen des Arbeitsmarktzugangs nach Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2003/109/EG, so kann er in Situationen, in denen zwei oder mehrere Bewerber gleichermaßen für die Beschäftigung qualifiziert sind , die Inhaber des Aufenthaltstitels „Langfristige Aufenthaltsberechtigung — EG / EU-Blue Card-Inhaber“ vor anderen Drittstaatsangehörigen berücksichtigen , die ebenfalls einen Antrag auf Aufenthalt zu demselben Zweck stellen.

Abänderung 57

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 — Absatz 1

1.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das durch die Entscheidung 2006/688/EG eingerichtete Netz mit, ob sie in Bezug auf die Artikel 7, 9 Absatz 2, 19 Absatz 5 und 20 Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erlassen haben.

1.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das durch die Entscheidung 2006/688/EG eingerichtete Netz mit, ob sie in Bezug auf die Artikel 7, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 5 und Artikel 20 Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erlassen haben und um welche Maßnahmen es sich dabei im Einzelnen handelt .

Abänderung 58

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22 — Absatz 3

3.

Jedes Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das durch die Entscheidung 2006/688/EG eingerichtete Netz statistische Angaben zur Zahl der Drittstaatsangehörigen, denen im vorhergehenden Kalenderjahr eine EU Blue Card gewährt oder deren EU Blue Card verlängert oder entzogen wurde. Die erste Überprüfung findet spätestens am 1. April … [ein Jahr nach der Umsetzung dieser Richtlinie] statt. Auf die gleiche Weise werden Daten zu den zugelassenen Familienangehörigen übermittelt. Daten zu Inhabern der EU Blue Card und ihren gemäß Artikel 19 bis 21 zugelassenen Familienangehörigen umfassen auch Angaben zum vorherigen Aufenthalts-Mitgliedstaat.

3.

Jedes Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das durch die Entscheidung 2006/688/EG eingerichtete Netz statistische Angaben zur Zahl der Drittstaatsangehörigen, denen im vorhergehenden Kalenderjahr eine EU-Blue Card gewährt oder deren EU-Blue Card verlängert oder entzogen wurde, und teilen deren Staatsangehörigkeit und Beruf mit, wobei die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten sind . Die erste Überprüfung findet spätestens am 1. April … [ein Jahr nach der Umsetzung dieser Richtlinie] statt. Auf die gleiche Weise werden Daten zu den zugelassenen Familienangehörigen übermittelt, mit Ausnahme von Auskünften über ihre Beschäftigung . Daten zu Inhabern der EU-Blue Card und ihren gemäß Artikel 19 bis 21 zugelassenen Familienangehörigen umfassen auch Angaben zum vorherigen Aufenthalts-Mitgliedstaat.


22.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 16/240


Einheitliches Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaates *

P6_TA(2008)0558

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über ein einheitliches Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis für Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaates und über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (KOM(2007)0638 — C6-0470/2007 — 2007/0229(CNS))

(2010/C 16 E/42)

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0638),

gestützt auf Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe a des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 67 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0470/2007),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0431/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7a (neu)

 

(7a)

Die Geltungsdauer der kombinierten Erlaubnis wird von jedem Mitgliedstaat festgelegt.

Abänderung 3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

(10)

Alle Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in den Mitgliedstaaten aufhalten und dort arbeiten, sollen im Wege der Gleichbehandlung zumindest die gleichen Rechte wie die eigenen Staatsangehörigen des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaates genießen, ungeachtet des ursprünglichen Zwecks bzw. der Grundlage ihrer Zulassung. Das Recht auf Gleichbehandlung in den richtlinienpezifischen Bereichen sollte nicht nur jenen Drittstaatsangehörigen anerkannt werden, die zu Beschäftigungszwecken in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zugelassen wurden, sondern auch denjenigen, die für andere Zwecke zugelassen wurden und denen der Zugang zum Arbeitsmarkt in jenem Mitgliedstaat im Rahmen anderer Gemeinschafts- oder innerstaatlicher Vorschriften gewährt wurde, einschließlich Familienangehörige eines Arbeitnehmers aus einem Drittstaat im Sinne der Richtlinie 2003/86/EG vom 23. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, Drittstaatsangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/114/EG vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst und Forscher im Sinne der Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung.

(10)

Alle Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in den Mitgliedstaaten aufhalten und dort arbeiten, sollten im Wege der Gleichbehandlung zumindest die gleichen, mit der Arbeit verbundenen Rechte wie die eigenen Staatsangehörigen des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaates genießen, ungeachtet des ursprünglichen Zwecks bzw. der Grundlage ihrer Zulassung. Das Recht auf Gleichbehandlung in den richtlinienpezifischen Bereichen sollte nicht nur jenen Drittstaatsangehörigen anerkannt werden, die zu Beschäftigungszwecken in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zugelassen wurden, sondern auch denjenigen, die für andere Zwecke zugelassen wurden und denen der Zugang zum Arbeitsmarkt in jenem Mitgliedstaat im Rahmen anderer Gemeinschafts- oder innerstaatlicher Vorschriften gewährt wurde, einschließlich Familienangehörige eines Arbeitnehmers aus einem Drittstaat im Sinne der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung, Drittstaatsangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/114/EG vom 13. Dezember 2004 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums oder zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst und Forscher im Sinne der Richtlinie 2005/71/EG des Rates vom 12. Oktober 2005 über ein besonderes Zulassungsverfahren für Drittstaatsangehörige zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung.

Abänderung 4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

(13)

Drittstaatsangehörige, die in einem Zwölfmonatszeitraum für höchstens sechs Monate in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates als Saisonarbeitnehmer zugelassen werden, sollten aufgrund ihres befristeten Aufenthaltsstatus von der Richtlinie ausgenommen werden.

(13)

Drittstaatsangehörige, die in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates als Saisonarbeitnehmer zugelassen werden, sollten aufgrund ihres befristeten Aufenthaltsstatus und in Anbetracht der Tatsache, dass sie Gegenstand einer eigenen Richtlinie sein werden , von der Richtlinie ausgenommen werden.

Abänderung 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13a (neu)

 

(13a)

Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, sollten bezüglich des gemeinsamen Bündels von Rechten dieser Richtlinie unterliegen, da sie rechtmäßig im Gebiet eines Mitgliedstaates arbeiten dürfen.

Abänderung 6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18a (neu)

 

(18a)

Diese Richtlinie sollte unbeschadet günstigerer Vorschriften, die im EU-Recht und internationalen Instrumenten enthalten sind, umgesetzt werden.

Abänderung 53

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 18b (neu)

 

(18b)

Die Mitgliedstaaten sollten die Internationale Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen ratifizieren, die von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 18. Dezember 1990 angenommen wurde

Abänderung 7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

(19)

Die Mitgliedstaaten wenden die Bestimmungen dieser Richtlinie ohne Rücksicht auf Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, ethnische oder soziale Abstammung, genetische Merkmale, Sprache, Religion oder Weltanschauung, politische oder sonstige Überzeugungen, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Besitzstand, Gebot, das Vorliegen einer Behinderung, Alter oder sexuelle Veranlagung an, insbesondere in Einklang mit der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft und der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf.

(19)

Die Mitgliedstaaten wenden die Bestimmungen dieser Richtlinie ohne Rücksicht auf Geschlecht, Rasse, Hautfarbe, ethnische oder soziale Abstammung, genetische Merkmale, Sprache, Religion oder Weltanschauung, politische oder sonstige Überzeugungen, Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, Besitzstand, Geburt, das Vorliegen einer Behinderung, Alter oder sexuelle Veranlagung an, insbesondere in Einklang mit der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft und der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf und im Einklang mit künftigen Rechtsvorschriften in diesem Bereich, wie diejenigen, die aus dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ungeachtet der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung (KOM(2008)0426) entstehen .

Abänderung 8

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Buchstabe a

a)

eines einheitlichen Antragsverfahrens für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Gebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und dort zu arbeiten, um ihre Zulassung zu vereinfachen und die Kontrolle ihrer Rechtstellung zu erleichtern und

a)

eines einheitlichen Antragsverfahrens für die Erteilung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Gebiet eines Mitgliedstaates aufzuhalten und dort zu arbeiten, um das Verfahren für ihre Zulassung zu vereinfachen und die Kontrolle ihrer Rechtstellung zu erleichtern und

Abänderung 9

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Buchstabe b

b)

eines gemeinsamen Bündels von Rechten für Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten.

b)

eines gemeinsamen Bündels von Rechten für Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, unabhängig davon, zu welchen Zwecken die ursprüngliche Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates erteilt wurde .

Abänderung 10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 — Absatz 1a (neu)

 

Diese Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zu ihren Arbeitsmärkten.

Abänderung 11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Buchstabe d

d)

„einheitliches Antragsverfahren“: jedes Verfahren, das auf Grundlage eines Antrags eines Drittstaatsangehörigen auf Genehmigung zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaates zu einer Entscheidung über die kombinierte Erlaubnis für diesen Drittstaatsangehörigen führt.

d)

„einheitliches Antragsverfahren“: jedes Verfahren, das zu einer Entscheidung über eine kombinierte Erlaubnis führt, die es einem Drittstaatsangehörigen auf der Grundlage eines Antrags des betreffenden Drittstaatsangehörigen oder seines künftigen Arbeitgebers gestattet, sich im Gebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und dort zu arbeiten ;

Abänderung 12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 — Buchstabe da (neu)

 

da)

„grenzüberschreitende Beschäftigung“: die Ausübung einer Arbeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnmitgliedstaat durch einen Grenzgänger gemäß Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71.

Abänderung 13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Absatz 1 — Buchstabe b

b)

Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten.

b)

Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, unabhängig davon, zu welchen Zwecken die ursprüngliche Zulassung in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates erteilt wurde .

Abänderung 14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Absatz 2 — Einleitung

2.

Diese Richtlinie gilt nicht für Drittstaatsangehörige, die:

2.

Die Vorschriften dieser Richtlinie über ein einheitliches Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis für Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaates gelten nicht für Drittstaatsangehörige, die:

Abänderung 15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe d

d)

in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates in einem Zwölfmonatszeitraum für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten als Saisonarbeitnehmer zugelassen werden;

d)

in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates als Saisonarbeitnehmer zugelassen werden;

Abänderung 16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe da (neu)

 

da)

in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates für höchstens sechs Monate als Arbeitnehmer zugelassen werden, nur hinsichtlich des Bereichs des einheitlichen Verfahrens;

Abänderung 17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 — Absatz 2 — Buchstabe f

f)

die in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragt haben oder sich dort im Rahmen von Regelungen über den vorübergehenden Schutz aufhalten ;

f)

in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz beantragt haben;

Abänderung 18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 — Absatz 1a (neu)

 

1a.

Es obliegt den Mitgliedstaaten, festzulegen, ob der Antrag auf eine kombinierte Erlaubnis von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen, von seinem künftigen Arbeitgeber oder ohne Unterschied von einem der beiden gestellt wird.

Abänderung 19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 — Absatz 1b (neu)

 

1b.

Wenn der Antrag auf eine kombinierte Erlaubnis von dem betreffenden Drittstaatsangehörigen gestellt wird, kann dieser Antrag entweder dann eingereicht und geprüft werden, wenn sich der Drittstaatsangehörige außerhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats aufhält, in den er zugelassen werden möchte, oder dann, wenn er sich bereits rechtmäßig im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats befindet.

Abänderung 20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 — Absatz 2 — Unterabsatz 1a (neu)

 

Wenn die Erlaubnis des Antragstellers abläuft, bevor über seine Verlängerung entschieden worden ist, ermächtigt der mit der Prüfung des Antrags betraute Mitgliedstaat die betreffende Person sowie gegebenenfalls ihre Familie, sich so lange rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten, bis über die Verlängerung der kombinierten Erlaubnis entschieden wird.

Abänderung 21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 — Absatz 4

4.

Sind die dem Antrag beigefügten Angaben unzureichend , teilt die benannte Behörde dem Antragsteller mit, welche zusätzlichen Angaben erforderlich sind. Die in Absatz 2 genannte Frist wird ausgesetzt, bis die Behörden die verlangten zusätzlichen Angaben erhalten haben.

4.

Sind die dem Antrag beigefügten Angaben nach Maßgabe der offiziellen Kriterien unvollständig , teilt die benannte Behörde dem Antragsteller mit, welche zusätzlichen Angaben erforderlich sind. Die in Absatz 2 festgesetzte Frist wird ausgesetzt, bis die Behörden die zusätzlich verlangten Informationen erhalten haben.

Abänderung 22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5 — Absatz 4a (neu)

 

4a.

Wird die in Absatz 2 genannte Frist, innerhalb derer die Entscheidung zu erfolgen hat, ausgesetzt oder verlängert, so wird der Antragsteller von der zuständigen Behörde hiervon fortlaufend ordnungsgemäß unterrichtet.

Abänderung 24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 — Absatz 2a (neu)

 

2a.

Ein Mitgliedstaat kann dem Inhaber einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten kombinierten Erlaubnis eine Erlaubnis erteilen, die ihn befähigt, eine grenzüberschreitende Beschäftigung auszuüben. Eine solche Erlaubnis wird gemäß dem innerstaatlichen Recht des Mitgliedstaates, in dem die grenzüberschreitende Beschäftigung ausgeübt wird, erteilt. Die Geltungsdauer einer solchen Erlaubnis darf die Geltungsdauer der kombinierten Erlaubnis nicht überschreiten.

Abänderung 25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 1

1.

Jede Entscheidung, den Antrag abzulehnen, die kombinierte Erlaubnis nach Maßgabe der im innerstaatlichen oder Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien nicht zu erteilen, nicht zu ändern oder zu erneuern bzw. auszusetzen oder zu widerrufen, ist in der schriftlichen Mitteilung zu begründen.

1.

Jede Entscheidung, den Antrag abzulehnen, die kombinierte Erlaubnis nach Maßgabe der im innerstaatlichen oder Gemeinschaftsrecht festgelegten Kriterien nicht zu erteilen, nicht zu ändern oder zu erneuern bzw. auszusetzen oder zu widerrufen, ist in der schriftlichen Mitteilung anhand objektiver und nachprüfbarer Erwägungen zu begründen. Diese Kriterien müssen objektiv und für die Öffentlichkeit zugänglich sein, so dass die Entscheidung nachgeprüft werden kann .

Abänderung 26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 — Absatz 2

2.

Gegen jede Entscheidung, den Antrag abzulehnen, die kombinierte Erlaubnis nicht zu erteilen, nicht zu ändern oder nicht zu erneuern bzw. auszusetzen oder zu widerrufen, kann in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Rechtsbehelf eingelegt werden. In der schriftlichen Mitteilung ist auf die möglichen Rechtsbehelfe und die entsprechenden Fristen hinzuweisen.

2.

Gegen jede Entscheidung, den Antrag abzulehnen, die kombinierte Erlaubnis nicht zu erteilen, nicht zu ändern oder nicht zu erneuern bzw. auszusetzen oder zu widerrufen, kann bei der gemäß innerstaatlichem Recht bestimmten zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ein Rechtsbehelf eingelegt werden. In der schriftlichen Mitteilung ist auf die möglichen Rechtsbehelfe, einschließlich der zuständigen Behörde , und die entsprechenden Fristen hinzuweisen. Der Rechtsbehelf hat für die Verwaltungsentscheidung aufschiebende Wirkung bis zur endgültigen gerichtlichen Entscheidung .

Abänderung 27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um Drittstaatsangehörige und künftige Arbeitgeber über sämtliche Unterlagen zu informieren, die einem vollständigen Antrag beizufügen sind.

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass der Öffentlichkeit — vor allem über seine Konsulate — regelmäßig aktualisierte Informationen über die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in seinem Hoheitsgebiet zum Zwecke der Beschäftigung zur Verfügung gestellt werden. Insbesondere treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um Drittstaatsangehörige und künftige Arbeitgeber über sämtliche Unterlagen zu informieren, die einem vollständigen Antrag beizufügen sind, sowie über den Gesamtbetrag der zur Bearbeitung ihres Antrags erhobenen Gebühren .

Abänderung 28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten können von den Antragstellern Gebühren zur Bearbeitung der Anträge nach Maßgabe dieser Richtlinie erheben. Die Höhe der Gebühren muss verhältnismäßig sein und kann sich auf dem Grundsatz des tatsächlichen Arbeitsaufwands stützen .

Die Mitgliedstaaten können von den Antragstellern Gebühren zur Bearbeitung der Anträge nach Maßgabe dieser Richtlinie erheben. Die Höhe der Gebühren muss verhältnismäßig und erschwinglich sein und darf die tatsächlichen Kosten, die der nationalen Verwaltung entstanden sind, nicht überschreiten. In den nationalen Rechtsvorschriften wird ein maximaler Gesamtbetrag festgelegt, der ggf. die Kosten für eine Untervergabe umfasst, die anfallen, wenn auf externe Unternehmen zurückgegriffen wird, um Dokumente beizubringen, die für die Zusammenstellung der Unterlagen im Hinblick auf die Ausstellung der Erlaubnis erforderlich sind .

Abänderung 29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 — Einleitung

Während der Geltungsdauer besteht zumindest das Recht auf:

Während der von jedem Mitgliedstaat festgelegten Geltungsdauer besteht zumindest das Recht auf:

Abänderung 30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 — Buchstabe c

c)

freien Zugang zum gesamten Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates innerhalb der Beschränkungen, die im nationalen Recht aus Gründen der Sicherheit vorgesehen sind;

c)

freien Zugang zum gesamten Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates. Die Mitgliedstaaten können das Aufenthaltsrecht und das Recht auf Arbeitsaufnahme innerhalb der Beschränkungen, die im nationalen Recht aus Gründen der Sicherheit vorgesehen sind, räumlich beschränken, sofern für ihre eigenen Staatsangehörigen dieselben Beschränkungen gelten ;

Abänderung 31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11a (neu)

 

Artikel 11a

 

Mitteilung und Angaben

 

Die in den Artikeln 5, 8 und 9 genannten Mitteilungen und Angaben erfolgen in einer Form, die es dem Antragsteller ermöglicht, ihren Inhalt und ihre Folgen zu verstehen.

Abänderung 32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 — Absatz 1 — Buchstabe a

a)

die Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassung sowie Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz;

a)

die Arbeitsbedingungen, einschließlich Arbeitsentgelt, Urlaub, Arbeitszeit und Entlassung sowie Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz;

Abänderung 33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 — Absatz 1 — Buchstabe b

b)

Vereinigungsfreiheit sowie Mitgliedschaft und Betätigung in einer Gewerkschaft, einem Arbeitgeberverband oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, sowie Inanspruchnahme der von solchen Organisationen angebotenen Leistungen, unbeschadet der nationalen Bestimmungen über die öffentliche Ordnung und Sicherheit;

b)

Vereinigungsfreiheit sowie Mitgliedschaft und Betätigung in einer Gewerkschaft, einem Arbeitgeberverband oder einer sonstigen Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, sowie Inanspruchnahme der von solchen Organisationen angebotenen Leistungen, wie etwa Information und Unterstützung , unbeschadet der nationalen Bestimmungen über die öffentliche Ordnung und Sicherheit;

Abänderung 34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 — Absatz 1 — Buchstabe c

c)

allgemeine und berufliche Bildung;

c)

allgemeine Bildung im weiteren Sinne (Aneignung der Sprache und der Kultur zur Verbesserung der Integration) und berufliche Bildung;

Abänderung 35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 — Absatz 1 — Buchstabe d

d)

Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger beruflicher Befähigungsnachweise gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren;

d)

Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstiger beruflicher Befähigungsnachweise gemäß den einschlägigen nationalen Verfahren im Einklang mit der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen  (1)

Abänderung 36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 — Absatz 1 — Buchstabe f

f)

Zahlung erworbener Rentenansprüche bei Umzug in ein Drittland;

f)

Portabilität von Rentenansprüchen im Hinblick auf die Altersversorgung sowie im Falle des Ablebens oder von Invalidität in der nach dem Gesetz des Schuldnermitgliedstaates oder der Schuldnermitgliedstaaten festgelegten Höhe bei Umzug in ein Drittland;

Abänderung 37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 — Absatz 1 — Buchstabe g

g)

Steuervergünstigungen;

g)

Steuervergünstigungen, unter der Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer steuerrechtlich als in dem betreffenden Mitgliedstaat wohnhaft betrachtet wird ;

Abänderung 38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 — Absatz 1 — Buchstabe ha (neu)

 

ha)

Informations- und Beratungsdienste der Arbeitsämter;

Abänderung 39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 — Absatz 2 — Einleitung

2.

Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung mit eigenen Staatsangehörigen einschränken, indem

2.

Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung mit eigenen Staatsangehörigen nur einschränken, indem

Abänderung 42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 — Absatz 2 — Buchstabe c

c)

die gemäß Absatz 1 Buchstabe h) verliehenen Rechte in Bezug auf öffentlichen Wohnraum auf Drittstaatsangehörige beschränkt werden, die sich seit mindestens drei Jahren im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates aufhalten oder dazu berechtigt sind ;

c)

die gemäß Absatz 1 Buchstabe h) verliehenen Rechte in Bezug auf Wohnraum beschränkt werden.

Abänderung 43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 — Absatz 2 — Buchstabe d

d)

die gemäß Absatz 1 Buchstaben a), b) und g) verliehenen Rechte auf Drittstaatsangehörige beschränkt werden, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen;

entfällt

Abänderung 44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 — Absatz 2 — Buchstabe e

e)

die gemäß Absatz 1 Buchstabe e) verliehenen Rechte auf Arbeitnehmer aus Drittstaaten beschränken, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, ausgenommen Leistungen bei Arbeitslosigkeit.

entfällt

Abänderung 45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 — Absatz 2a (neu)

 

2a.

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen um sicherzustellen, dass jede Verletzung der in dieser Richtlinie genannten Rechte mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionen geahndet wird.

Abänderung 47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14

Artikel 14

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass regelmäßig aktualisierte Informationen über die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen in seinem Hoheitsgebiet zum Zwecke der Beschäftigung der allgemeinen Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden

entfällt


(1)   ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22.


22.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 16/251


Änderung der Verordnung über die einheitliche GMO *

P6_TA(2008)0559

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse („Verordnung über die einheitliche GMO“) (KOM(2008)0489 — C6-0314/2008 — 2008/0156(CNS))

(2010/C 16 E/43)

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0489),

gestützt auf die Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6-0314/2008),

gestützt auf Artikel 51 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6-0368/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission;

2.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


22.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 16/252


Fazilität zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten *

P6_TA(2008)0560

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. November 2008 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (KOM(2008)0717 — C6-0389/2008 — 2008/0208(CNS))

(2010/C 16 E/44)

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0717),

gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0389/2008),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (1) sowie seinen Standpunkt vom 6. September 2001 zum mittelfristigen finanziellen Beistand zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (2) und seine Entschließung vom 20. November 2008 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (3),

gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0450/2008),

1.   billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.   fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.   fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.   fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.   beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat, der Kommission und den Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Erwägung 2

(2)

Für künftige Änderungen dieses Plafonds sollte ein Ad-hoc-Verfahren eingeführt werden, um die Fähigkeit der Gemeinschaft zu verbessern, auf größere Veränderungen im Finanzumfeld, die sich auf den Gesamtumfang des potenziell von den Mitgliedstaaten benötigten Beistands auswirken, schnell zu reagieren.

(2)

Im Falle außerordentlicher Situationen, die eine schnelle Reaktion der Gemeinschaft auf größere Veränderungen im Finanzumfeld erfordern könnten, sollten das Europäische Parlament, die Mitgliedstaaten im Rahmen des Rates und die Kommission zügig handeln, um sicherzustellen, dass das Vertrauen des Marktes nicht untergraben wird.

Abänderung 2

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 1 — Absatz 2

Verordnung (EG) Nr. 332/2002

Artikel 1 — Absatz 3

Folgender Absatz 3 wird angefügt:

entfällt

„Wird aufgrund einer ernsten Verschlechterung des Finanzumfelds dringend ein mittelfristiger Beistand der Gemeinschaft für mehrere Mitgliedstaaten erforderlich, kann die Kommission eine Änderung des Plafonds beschließen, nachdem der Wirtschafts- und Finanzausschuss sowohl zur Dringlichkeit des Änderungsbedarfs als auch zum geänderten Plafonds selbst Stellung genommen hat. Der neue Plafonds tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.“

 

Abänderung 3

Vorschlag für eine Verordnung — Änderungsrechtsakt

Artikel 1a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 332/2002

Artikel 10

 

Artikel 1a

 

Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 erhält folgende Fassung:

 

Der Rat prüft alle zwei Jahre und öfter, sofern dies zweckmäßig ist , auf der Grundlage eines Berichts der Kommission nach Konsultation des Europäischen Parlaments und nach Abgabe der Stellungnahme des Wirtschafts- und Finanzausschusses, ob Grundsätze, Einzelheiten und Plafonds der eingeführten Fazilität nach wie vor dem Bedarf entsprechen, der für ihre Einführung maßgeblich war.


(1)  ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.

(2)  ABl. C 72 E vom 21.3.2002, S. 312.

(3)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0562.