ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.CE2010.009.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 9E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
15. Januar 2010


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

Europäisches ParlamentSITZUNGSPERIODE 2008-2009Sitzung vom 9. Oktober 2008ANGENOMMENE TEXTEDas Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 316 E vom 11.12.2008 veröffentlicht.

 

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Europäisches Parlament

 

Donnerstag, 9. Oktober 2008

2010/C 009E/01

Die Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit verstärken
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2008 zur Stärkung der Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit (2008/2035(INI))

1

2010/C 009E/02

Förderung der sozialen Integration und die Bekämpfung der Armut, einschließlich der Kinderarmut, in der EU
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2008 zur Förderung der sozialen Integration und die Bekämpfung der Armut, einschließlich der Kinderarmut, in der EU (2008/2034(INI))

11

2010/C 009E/03

IASCF: Überarbeitung der Satzung — Öffentliche Rechenschaftslegung und Zusammensetzung des IASB — Reformvorschläge
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2008 zur IASCF: Überarbeitung der Satzung — Öffentliche Rechenschaftslegung und Zusammensetzung des IASB — Reformvorschläge

26

2010/C 009E/04

Lage in Belarus
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2008 zur Lage in Belarus nach der Parlamentswahl vom 28. September 2008

28

2010/C 009E/05

Aussetzung der Doha-Runde
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2008 zu der Aussetzung der Doha-Runde der WTO und der Zukunft der Entwicklungsagenda von Doha

31

2010/C 009E/06

Antworten auf die Herausforderung von Wasserknappheit und Dürre in der Europäischen Union
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2008 zum Thema Antworten auf die Herausforderung von Wasserknappheit und Dürre in der Europäischen Union (2008/2074(INI))

33

2010/C 009E/07

Politisches Handeln im arktischen Raum in einer Welt der Globalisierung
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2008 zu der Politik für den arktischen Raum

41

2010/C 009E/08

Anwendung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2008 zur Anwendung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr (2008/2062(INI))

44

2010/C 009E/09

Lamfalussy-Folgemaßnahmen: künftige Aufsichtsstruktur
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Lamfalussy-Folgemaßnahmen: künftige Aufsichtsstruktur (2008/2148(INI))

48

ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNGAUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS/DER VERLANGTEN VORSCHLÄGE

52

2010/C 009E/10

Gemeinsam für die Gesundheit: ein strategischer Ansatz der EU für 2008-2013
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2008 zum Weißbuch: Gemeinsam für die Gesundheit: ein strategischer Ansatz der EU für 2008-2013 (2008/2115(INI))

56

 

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Europäisches Parlament

 

Donnerstag, 9. Oktober 2008

2010/C 009E/11

Europa partnerschaftlich kommunizieren
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2008 über die Annahme der gemeinsamen Erklärung Europa partnerschaftlich kommunizieren (2007/2222(ACI))

65

ANHANGEUROPA PARTNERSCHAFTLICH KOMMUNIZIEREN

66

2010/C 009E/12

Änderung der Geschäftsordnung: Verwendung der Symbole der Union beim Parlament
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2008 über die Einfügung eines neuen Artikels 202a über die Verwendung der Symbole der Union beim Europäischen Parlament in die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments (2007/2240(REG))

67

 

 

Europäisches Parlament

 

Donnerstag, 9. Oktober 2008

2010/C 009E/13

Protokoll zum Abkommen EG/Schweiz über die Freizügigkeit (EU-Beitritt Bulgariens und Rumäniens) ***
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2008 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten (9116/2008 — C6-0209/2008 — 2008/0080(AVC))

69

2010/C 009E/14

Einrichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einrichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses 2008/XX/JI (KOM(2008)0332 — C6-0216/2008 — 2008/0101(CNS))

70

2010/C 009E/15

Abkommen EG/Ukraine zur Aufrechterhaltung der im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen enthaltenen Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs *
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine zur Aufrechterhaltung der im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen enthaltenen Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs (KOM(2008)0220 — C6-0202/2008 — 2008/0087(CNS))

74

Erklärung der benutzten Zeichen

*

Verfahren der Konsultation

**I

Verfahren der Zusammenarbeit: erste Lesung

**II

Verfahren der Zusammenarbeit: zweite Lesung

***

Verfahren der Zustimmung

***I

Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung

***II

Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung

***III

Verfahren der Mitentscheidung: dritte Lesung

(Das angegebene Verfahren entspricht der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage.)

Politische Änderungen: Der neue bzw. geänderte Text wird durch Fett- und Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ▐ gekennzeichnet.

Technische Korrekturen und Anpassungen der Dienststellen des Parlaments: Der neue bzw. geänderte Text wird durch mageren Kursivdruck gekennzeichnet; Streichungen werden durch das Symbol ║ gekennzeichnet.

DE

 


Europäisches ParlamentSITZUNGSPERIODE 2008-2009Sitzung vom 9. Oktober 2008ANGENOMMENE TEXTEDas Protokoll dieser Sitzungen wurde im ABl. C 316 E vom 11.12.2008 veröffentlicht.

ENTSCHLIESSUNGEN

Europäisches Parlament

Donnerstag, 9. Oktober 2008

15.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 9/1


Donnerstag, 9. Oktober 2008
Die Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit verstärken

P6_TA(2008)0466

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2008 zur Stärkung der Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit (2008/2035(INI))

2010/C 9 E/01

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2007 mit dem Titel „Die Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit verstärken“ (KOM(2007)0628),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 21. September 2000 zu der Mitteilung der Kommission zur nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit (1),

unter Hinweis auf die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten vom 22. April 1999 über einen Verhaltenskodex für die Verbesserung der Zusammenarbeit der Behörden der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung des grenzüberschreitenden Missbrauchs bei Sozialversicherungsleistungen und -beiträgen und von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie bei grenzüberschreitender Leiharbeit (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie 1999/85/EG des Rates vom 22. Oktober 1999 zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG hinsichtlich der Möglichkeit, auf arbeitsintensive Dienstleistungen versuchsweise einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anzuwenden (3),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 14. Januar 2003 mit dem Titel „Die Zukunft der Europäischen Beschäftigungsstrategie (EBS) — Eine Strategie für Vollbeschäftigung und bessere Arbeitsplätze für alle“ (KOM(2003)0006),

unter Hinweis auf den Beschluss 2003/578/EG des Rates vom 22. Juli 2003 (4) und die Entscheidung 2005/600/EG des Rates vom 12. Juli 2005 (5) über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten, insbesondere die Leitlinien Nr. 9 und 21,

unter Hinweis auf die Entschließung des Rates zur Überführung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit in reguläre Beschäftigung (6),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 25. Januar 2006 zur Frühjahrstagung des Europäischen Rates mit dem Titel „Jetzt aufs Tempo drücken — Die neue Partnerschaft für Wachstum und Arbeitsplätze“ (KOM(2006)0030),

in Kenntnis der Entscheidung 2006/702/EG des Rates vom 6. Oktober 2006 über strategische Kohäsionsleitlinien der Gemeinschaft (7),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 8. Februar 2006 mit dem Titel „Bericht über die Anwendung der im Beitrittsvertrag 2003 festgelegten Übergangsregelungen (Zeitraum 1. Mai 2004 bis 30. April 2006)“ (KOM(2006)0048),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zu dem Thema „Menschenwürdige Arbeit für alle fördern“ (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juli 2007 zu einem modernen Arbeitsrecht für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 26. Oktober 2006 zu der Anwendung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern (10),

unter Hinweis auf den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Sanktionen gegen Personen, die Drittstaatsangehörige ohne legalen Aufenthalt beschäftigen (KOM(2007)0249),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 29. November 2007 zu gemeinsamen Grundsätzen für den Flexicurity-Ansatz (11),

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2007 über das Ergebnis der öffentlichen Anhörung zum Grünbuch der Kommission „Ein moderneres Arbeitsrecht für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts“ (KOM(2007)0627),

unter Hinweis auf die Integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung (2008-2010) (KOM(2007)0803),

unter Hinweis auf die Agenda der Internationalen Arbeitsorganisation für menschenwürdige Arbeit (ILO),

unter Hinweis auf die grundlegenden Arbeitsstandards der ILO und die Übereinkünfte und Empfehlungen der ILO zur Arbeitsverwaltung und Arbeitsaufsicht, die eine internationale Richtschnur für die Sicherstellung der Einhaltung der Rechtsvorschriften über Arbeitsbedingungen und den Schutz der Arbeitnehmer darstellen,

unter Hinweis auf das Übereinkommen Nr. 143 der ILO über Wanderarbeitnehmer (1975) und die ergänzenden Bestimmungen der ILO über Wanderarbeitnehmer, in denen die Annahme aller erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zur Bekämpfung heimlicher Bewegungen von Wanderarbeitnehmern, die Arbeit finden wollen, und der unrechtmäßigen Beschäftigung von Wanderarbeitnehmern vorgesehen ist; ferner unter Hinweis auf die Bestimmungen zur Durchführung verwaltungsrechtlicher, zivil- und strafrechtlicher Sanktionen auf dem Gebiet der unrechtmäßigen Beschäftigung von Wanderarbeitnehmern,

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Harmonisierung der Mittel zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung und der illegalen Beschäftigung (12),

unter Hinweis auf die Empfehlung des Rates vom 27. September 1996 zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen (13),

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des informellen Treffens der Arbeits- und Sozialminister in Berlin vom 18. bis 20. Januar 2007 zum Thema „gute Arbeit“,

unter Hinweis auf den Bericht der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Europäischen Union (14),

gestützt auf die Artikel 136 und 145 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0365/2008),

A.

in der Erwägung, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit ein komplexes Phänomen ist, das sich in mehreren Mitgliedstaaten immer noch weiter ausbreitet, weil es von zahlreichen wirtschaftlichen, sozialen, institutionellen, regulatorischen und kulturellen Faktoren beeinflusst wird,

B.

in der Erwägung, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit ein besonders besorgniserregendes, deutliches Merkmal der europäischen Arbeitsmärkte ist, das die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten und die finanzielle Nachhaltigkeit des europäischen Sozialmodells gefährdet, indem es das Wirtschaftswachstum und die Haushalts- und Sozialpolitik behindert; in der Erwägung, dass die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit auch für Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt verantwortlich ist, weil ein unlauterer Wettbewerb anderen Staaten oder Unternehmen gegenüber geschaffen wird,

C.

in der Erwägung, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit der Hauptfaktor für Sozialdumping und infolgedessen eines der Schlüsselthemen für die Modernisierung des Arbeitsrechts der Gemeinschaft ist,

D.

in der Erwägung, dass unversicherte Arbeit zu unlauterem Wettbewerb zwischen versicherten und nicht versicherten Arbeitnehmern führt, wodurch die Rechte der Arbeitnehmer noch weiter ausgehöhlt werden,

E.

in der Erwägung, dass die von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit am meisten betroffenen Sektoren arbeitsintensive Sektoren wie Landwirtschaft, Bauwesen und Haushalts-, Wohn- und Gastronomiedienstleistungen sind, die von unsicheren Arbeitsplätzen und unattraktiven Gehaltsstrukturen gekennzeichnet sind,

F.

in der Erwägung, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit auch von der industriellen Umstrukturierung begünstigt wird und Ketten zur Vergabe von Unteraufträgen aufgebaut werden, was zu einer Erhöhung der Zahl der Selbständigen führt, die zum Teil nicht angemeldet sind,

G.

in der Erwägung, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit begünstigt wird durch hohe Arbeitslosenzahlen, Armut und befristete und prekäre Beschäftigungsverhältnisse, da Arbeitnehmer in einem solchen Umfeld gezwungen sind, ihre Ansprüche auf Versicherung oder andere Leistungen aufzugeben,

H.

in der Erwägung, dass ein Zusammenhang zwischen illegaler Einwanderung und nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit besteht und dies ein weiterer Grund dafür ist, dass die Mitgliedstaaten und die Kommission weiterhin ein gemeinsames Vorgehen in Bezug auf Zuwanderung und die Möglichkeit der Öffnung von mehr legalen Zuwanderungswegen in die Union für arbeitswillige Drittstaatsangehörige in Erwägung ziehen müssen,

I.

in der Erwägung, dass Einwanderer, vor allem jene, die sich illegal im Land aufhalten, mit höherer Wahrscheinlichkeit nicht angemeldete Arbeitnehmer werden und unter schlechten Bedingungen arbeiten,

J.

in der Erwägung, dass illegal beschäftigte Drittstaatsangehörige umso angreifbarer sind, als sie in ihr Herkunftsland zurückgeschickt werden können, wenn sie entdeckt werden,

K.

in der Feststellung, dass in vielen Mitgliedstaaten ein chronischer Mangel an Arbeitskräften besteht, die willens und in der Lage wären, spezielle, häufig unqualifizierte Arbeiten zum Beispiel in der Landwirtschaft und im Gartenbau zu verrichten,

L.

in der Erwägung, dass Haushaltsdienstleistungen oft von nicht angemeldeten Erwerbstätigen erbracht werden, die zum großen Teil Wanderarbeitnehmer sind, sich vielfach illegal im Land aufhalten und manchmal dem Menschenhandel und der Zwangsarbeit zum Opfer fallen,

M.

in der Erwägung, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit nicht in das Steueraufkommen eingeht und die Finanzierung und Verteilung sozialer und öffentlicher Leistungen untergräbt sowie die Fähigkeit der Mitgliedstaaten begrenzt, soziale Dienstleistungen auszudehnen,

N.

in der Erwägung, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit die Versicherungskassen um wertvolle Einkommensquellen bringt,

O.

in der Erwägung, dass Arbeitnehmer in nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit nicht sozial-, kranken- und unfallversichert sind und somit erhebliche Risiken und finanzielle Einbußen hinnehmen müssen,

P.

in der Erwägung, dass bei nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit nicht überprüft werden kann, ob der notwendige Arbeits- und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz eingehalten wird, und diese somit ein hohes Gesundheitsrisiko für den Arbeitnehmer beinhaltet und der Arbeitgeber zudem nicht haftet,

Q.

in der Erwägung, dass zu einer wirkungsvollen Bekämpfung der Schwarzarbeit die Überwachungs- und Sanktionsmechanismen mithilfe von koordiniertem Tätigwerden der Arbeitsaufsichtsbehören, der Steuerverwaltungen und der Sozialpartner ausgebaut werden müssen,

R.

in der Erwägung, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit sich negativ auf alle Pfeiler der Lissabon-Strategie auswirkt: Vollbeschäftigung, Arbeitsqualität und -produktivität und sozialer Zusammenhalt,

1.

begrüßt den von der Kommission gewählten Ansatz und fordert ebenfalls eine Verstärkung der Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit und der Schattenwirtschaft, die — wenn auch je nach Mitgliedstaat in unterschiedlichem Maße — der Wirtschaft Schaden zufügen, die Arbeitnehmer ungesicherten Verhältnissen aussetzen, den Interessen der Verbraucher zuwiderlaufen, das Steueraufkommen vermindern und zu unlauterem Wettbewerb zwischen den Unternehmen führen;

2.

äußert sich zutiefst besorgt hinsichtlich des Ausmaßes der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit, deren Höchststände sich in einigen Mitgliedstaaten auf 20 % des BIP und mehr belaufen;

3.

fordert die Mitgliedstaaten auf, eine Verbesserung der Anreize für reguläre Arbeit in Erwägung zu ziehen, wozu auch die Erhöhung des steuerfreien Anteils des Einkommens und für die Arbeitgeber eine Verringerung der nicht lohnbezogenen Kosten im Zusammenhang mit legaler Beschäftigung gehören können;

4.

begrüßt die Initiative der Kommission, die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit als eine politische Priorität der Europäischen Union, die zahlreiche Maßnahmen auf Gemeinschafts- und einzelstaatlicher Ebene erforderlich macht, zu betrachten;

5.

bestärkt die Mitgliedstaaten darin, ihre Reformen im Bereich der Steuer- und Sozialversicherungssysteme weiterzuführen und so die Steuerbelastung für die Arbeitnehmer zu verringern;

6.

stellt jedoch fest, dass sich die politischen Leitlinien im Bereich der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit in der Gemeinschaft nur schwer in klar festgelegte rechtlich-institutionelle Instrumente verwandeln lassen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten in konkrete Maßnahmen umgesetzt werden können;

7.

betont die starke Asymmetrie zwischen den Instrumenten, die die Europäische Union für eine qualitativ hochwertige Arbeitsmarktpolitik nutzen kann, und den Instrumenten für eine Politik, mit der die Freiheit des Marktes garantiert werden soll;

8.

ist der Auffassung, dass die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit im Rahmen einer umfassenden Strategie bekämpft werden muss, in deren Rahmen sowohl Aufsichts- und Kontrollaspekte als auch mit dem wirtschaftlich-institutionellen Gefüge und der sektoralen und territorialen Entwicklung verbundene Aspekte berücksichtigt werden, was konzertierte Aktionen auf verschiedenen Ebenen und die Einbeziehung aller Akteure (öffentliche Verwaltung, Sozialpartner, Unternehmen und Arbeitnehmer) erforderlich macht;

9.

betont die Wechselwirkung von Verzögerungen in der wirtschaftlich-produktiven Entwicklung und der Ausbreitung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit; hält es für angebracht, dass die Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit in die Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik der Lissabon-Strategie einbezogen wird; ist ferner der Auffassung, dass genaue Analysen anhand der makroökonomischen Determinanten und der Beziehung zwischen Märkten, Produktionsmodellen und der Verbreitung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit durchgeführt werden müssen, damit die Strategie zur Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit Wirkung zeigen und positive Ergebnisse erbringen kann;

10.

fordert daher eine höhere Durchschlagskraft und Wirkung der Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, damit die Modernisierung des Arbeitsrechts in der Europäischen Union nicht reine Theorie bleibt, sondern in wirkungsvolle, qualitativ gute Politik umgesetzt wird und damit sich die Forderung nach Verbesserung der Arbeitsplatzqualität im Sinne von „menschenwürdiger Arbeit“ für alle Arbeitsplätze durchsetzen kann;

11.

ist der Auffassung, dass die Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit weitgehend von der Effizienz der arbeitsrechtlichen, steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften abhängt, was eine Stärkung der Mittel und des Handelns der jeweils für diese Bereiche zuständigen einzelstaatlichen Behörden sowie eine bessere Koordinierung und einen Informationsaustausch zwischen diesen Behörden voraussetzt;

12.

fordert eine Strategie zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit auf der Grundlage einer stringenten und wirksamen Koordinierung und administrativen Zusammenarbeit zwischen den für die Umsetzung der politischen Maßnahmen zuständigen staatlichen Behörden, den Arbeitsaufsichtsbehörden und den Sozialpartnern, den Sozialversicherungsbehörden und den Steuerbehörden;

13.

betont, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit in den einzelstaatlichen Ordnungen unterschiedlich definiert ist und dass eine für alle Mitgliedstaaten einheitliche Definition zur Beseitigung der Unsicherheiten bei der statistischen Erhebung dieser Erscheinung führen würde; stellt dazu fest, dass die im Bericht der Kommission verwendete Definition, bei der zwischen legalen und illegalen Aktivitäten unterschieden wird, als Ausgangspunkt genommen werden kann, wobei zu berücksichtigen ist, dass das Ausmaß der Erscheinung in den Mitgliedstaaten qualitativ und quantitativ unterschiedlich ist;

14.

betont, dass die zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit eingesetzten Instrumente auch für Transparenz bei den Unregelmäßigkeiten in angemeldeten, mit rechtsverbindlichen Verträgen geschlossenen Arbeitsverhältnissen sorgen können;

15.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, die bestehenden Arbeitsgesetze und -normen zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit stärker und besser durchzusetzen; befürwortet eine nachhaltigere Rolle der Europäischen Union bei der Förderung einer verstärkten und besseren Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen nationalen Arbeitsaufsichts- und Sozialämtern;

16.

stellt fest, dass die Bekämpfung der Schattenwirtschaft ohne die Schaffung geeigneter Anreizmechanismen erfolglos bleiben wird; vertritt die Ansicht, dass die Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem Lissabon-Fortschrittsanzeiger darüber Bericht erstatten sollten, was infolge der Reduzierung der Schattenwirtschaft erreicht wird;

17.

fordert die Kommission auf, Vorschläge zur Entwicklung allgemein akzeptierter Methoden zur Messung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit vorzulegen, die auf einem Raster nach Geschlecht und Sektoren aufgeschlüsselter Daten beruhen, da die Präsenz von Männern und Frauen in den vielfältigen Sektoren nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit unterschiedlich ist und sich indirekte Auswirkungen auf das Lohngefälle zwischen Frauen und Männern ergeben;

18.

besteht darauf, dass auf Gemeinschaftsebene in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Plattform zur Erhebung der erforderlichen Informationen geschaffen werden muss, damit eine verlässliche Datenbank zur Erfassung des Zustands der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit in der Europäischen Union entsteht, wobei auch die Geschlechterdimension und insbesondere die Situation der Frauen zu berücksichtigen sind;

19.

betont, dass Frauen bei der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit nicht überrepräsentiert sind, jedoch in bestimmten Beschäftigungssektoren mit traditionellen „Frauenberufen“ wie etwa persönliche Dienstleistungen, Hotel- und Restaurantgewerbe und Gesundheitswesen, die durch schlechtere Qualifikation, geringere Arbeitsplatzsicherheit und geringere Bezahlung sowie niedrigere oder fehlende soziale Deckung gekennzeichnet sind, zahlreicher vertreten sind als Männer, was sie sehr häufig in eine besonders ungeschützte Situation bringt;

20.

fordert die Kommission auf, die Einrichtung einer Datenbank zu den verschiedenen in den einzelnen Mitgliedstaaten praktizierten Ansätzen und den zur Bemessung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit verwendeten Methoden ins Auge zu fassen und den Austausch bewährter Verfahren und den Wissenstransfer zu fördern und die Durchführbarkeit und Übertragbarkeit der umgesetzten Maßnahmen zu bewerten;

21.

fordert die Kommission auf, ein Maßnahmenpaket auszuarbeiten, in dem sowohl allgemeine als auch sektorale Maßnahmen enthalten sind, um der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit unter uneingeschränkter Einbindung der Sozialpartner und mit besonderem Bezug zu den am meisten betroffenen Sektoren wie Hotel- und Gastronomiegewerbe, Landwirtschaft, Dienstleistungen im Haushalt und Baugewerbe entgegenzutreten; macht die Kommission und die Mitgliedstaaten auf die besondere Situation des Sektors der häuslichen Pflegedienste aufmerksam, der von einer starken Konzentration von Drittstaatlerinnen gekennzeichnet ist, die sich häufig illegal in der Europäischen Union aufhalten;

22.

stellt fest, dass unangemeldeter Erwerbstätigkeit dadurch vorgebeugt werden kann, dass die jeweiligen nationalen Arbeitsschutznormen und -bedingungen in bilateralen und trilateralen Verträgen zwischen Mitgliedstaaten und zwischen Sozialpartnern anerkannt werden, und dass diese Bemühungen auch durch Zusammenarbeit und Informationsaustausch der Sozialpartner unterstützt werden könnten;

23.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die wirtschaftliche Attraktivität nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit dadurch zu verringern, dass sie dafür sorgen, dass ihre Steuer- und Sozialsysteme so einfach, transparent und zugänglich wie möglich sind, und dass sie wirkungsvolle Maßnahmen zur Schaffung zahlreicherer und besserer Arbeitsplätze annehmen;

24.

fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten ein Rahmenstatut für in Familienunternehmen mitarbeitende Ehepartner vorzuschlagen, um für deren verbindliche Anmeldung bei der Sozialversicherung zu sorgen, was das Europäische Parlament bereits in seiner Entschließung vom 21. Februar 1997 zur Situation der mitarbeitenden Ehepartner von selbständigen Erwerbstätigen (15) gefordert hat;

25.

betont, dass eine funktionierende Familie an sich bereits ein Familienunternehmen darstellt und dass die Anerkennung atypischer Familienarbeit und deren Einbeziehung in ein Sozialversicherungssystem erwogen werden sollten;

26.

ist der Auffassung, dass jede Reform der Wirtschaftspolitik, der Steuer- und der Sozialschutzsysteme durch die Mitgliedstaaten integriert sein und den Hauptursachen der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit Rechnung tragen sollte;

27.

fordert die Mitgliedstaaten auf, starke Anreize für diejenigen vorzusehen, die sich für die Umwandlung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit in reguläre Wirtschaft einsetzen; ist der Überzeugung, dass atypische Arbeitsverträge bei den Bemühungen, zum einen Menschen aus der illegalen Beschäftigung herauszuführen und zum anderen stabile Arbeitsverhältnisse zu fördern, eine Rolle spielen können;

28.

fordert die Mitgliedstaaten auf, schwere Strafen für Arbeitgeber einzuführen, die trotz der angebotenen Anreize weiterhin auf nicht angemeldete Arbeit zurückgreifen;

29.

bestärkt die Mitgliedstaaten darin, die ihnen zur Verfügung stehenden politischen Instrumente einzusetzen, die den kombinierten Einsatz von präventiven Maßnahmen und Sanktionen ermöglichen, um nicht angemeldete Erwerbstätigkeit in reguläre Beschäftigung umzuwandeln, und nach Möglichkeit die Nutzung dieser Instrumente so zu koordinieren, dass auf dem gesamten Binnenmarkt eine größere Kohärenz erzielt wird;

30.

verweist auf die bedeutsame Rolle der Sozialpartner in vielen Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung der nicht angemeldeten Beschäftigung und fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften in diesem Kampf mehr Unterstützung und Rückendeckung zu geben; stellt mit Besorgnis fest, dass Arbeitnehmer, die nicht angemeldet erwerbstätig sind, häufig erkennen müssen, dass sie nicht unter den Schutz wichtiger Gesundheits-, Sicherheits- und Mindestlohnvorschriften fallen und auch nicht die Möglichkeit des Beitritts zu einer Gewerkschaft haben; fordert insbesondere eine bessere Durchsetzung bestehender Mindestlohngesetze in jedem Mitgliedstaat und fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die derzeit keinen akzeptablen Mindestlohn haben, auf, die Einführung eines solchen in Abstimmung mit den Sozialpartnern dort, wo dies Tradition ist, in Erwägung zu ziehen;

31.

fordert anhand der in einer Reihe von Mitgliedstaaten gewonnenen Erfahrungen und in Abstimmung mit den Sozialpartnern die Bewertung und Förderung neuer Maßnahmen für reguläre Arbeit, um denjenigen, die nicht angemeldet erwerbstätig sind, die Legalisierung ihrer Praxis zu ermöglichen, wobei die besten bestehenden normativen Verfahrensweisen, die sich bewährt haben, angewandt werden sollen;

32.

macht auf Dienstleistungsgutscheinsysteme in Belgien, Deutschland und Frankreich aufmerksam, in deren Rahmen Haushalte verbilligte Haushaltsdienstleistungen kaufen können, wobei jedoch sichergestellt ist, dass Sozialabgaben und Steuern durch den Gutschein bezahlt werden;

33.

ist durchaus der Auffassung, dass die Legalisierung nicht angemeldeter Arbeit stets auch die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen umfassen muss, wobei die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Erleichterung dieser Zahlung durch die Arbeitgeber vorsehen können;

34.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bei ihren Maßnahmen zur Umwandlung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit in reguläre Erwerbstätigkeit sektorspezifische Lösungen zu prüfen;

35.

begrüßt die Initiative der Kommission, gegen jene Mitgliedstaaten Verfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einzuleiten, die die automatische Anerkennung von in den neuen Mitgliedstaaten erworbenen Qualifikationen noch nicht in ihre Rechtsvorschriften aufgenommen haben; ruft die Mitgliedstaaten auf, ihren diesbezüglichen Verpflichtungen unverzüglich nachzukommen;

36.

fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die Übergangsregelungen für die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Union anwenden, auf, ihren Arbeitsmarkt für Arbeitnehmer aus den neuen Mitgliedstaaten zu öffnen, da Beschränkungen des Zugangs zum Arbeitsmarkt, auch wenn sie partiell sind, nicht nur in Widerspruch zu den Grundprinzipien der Europäischen Union und zum europäischen Geist stehen, sondern auch die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit steigern und territoriale Unterschiede verursachen; hält es in diesem Zusammenhang für wesentlich, den Grundsatz der Gleichbehandlung der Arbeitnehmerrechte zu gewährleisten und unlauterem Wettbewerb und Sozialdumping entgegenzuwirken;

37.

ist der Auffassung, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit von Arbeitnehmern, die in den Genuss der Freizügigkeit der Arbeitnehmer kommen, die Folge von Unkenntnis der einschlägigen Vorschriften sein kann; fordert deshalb die Mitgliedstaaten auf, zu diesem Thema Sensibilisierungskampagnen durchzuführen, die sich an Arbeitnehmer und Arbeitgeber richten;

38.

ist der Auffassung, dass eine Vereinfachung oder Verringerung der Verwaltungslasten und -verfahren, vor allem für die kleinen und mittleren Unternehmen, die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit reduzieren und die Unternehmenstätigkeit in der Europäischen Union fördern würde;

39.

fordert die zuständigen nationalen Behörden auf, die Nutzung des elektronischen Behördenverkehrs („E-Government“) und der Online-Registrierung zu fördern und bewährte Verfahrensweisen auszutauschen mit dem Ziel, die Kosten und den Aufwand von Registrierungs- und Verwaltungsverfahren für Unternehmen und insbesondere kleine und mittlere Unternehmen zu verringern, etwa durch Verringerung der Zahl der Steuerformulare, einmalige Dateneingaben, einheitliche Zahlungsformulare und zentrale Anlaufstellen;

40.

hält es für erforderlich, dass wirkungsvolle Kontroll- und Sanktionsmechanismen direkt vor Ort geschaffen werden und die Mitgliedstaaten dazu ausreichend Handlungsspielraum bekommen, um das Ausmaß der unangemeldeten Erwerbstätigkeit einzudämmen;

41.

hält es für erforderlich, dass ausschreibende Firmen für mögliche Unregelmäßigkeiten solcher Unterauftragnehmer mitverantwortlich gemacht werden können, mit denen sie einen unmittelbaren Untervergabevertrag geschlossen haben;

42.

betont, dass die Zahl der Fälle nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit im Rahmen von Ketten, über die Unteraufträge weiter vergeben werden, möglicherweise verringert werden könnte, wenn Auftraggeber und Bauherren im Rahmen eines Gefüges von nationalen Vorschriften verpflichtet würden, verantwortlich und fair zu handeln.

43.

fordert die Mitgliedstaaten, die Sozialpartner und sonstige wichtige Akteure auf dem Arbeitsmarkt auf, den Einsatz der sozialen Verantwortung der Unternehmen und anderer geeigneter Ansätze zur Bekämpfung der nicht angemeldeten Beschäftigung zu fördern;

44.

fordert die Mitgliedstaaten auf, bei der Bekämpfung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und Steuererosion innovative Methoden anzuwenden, die auf den spezifischen Indikatoren und Kriterien der jeweiligen Unternehmensbereiche beruhen; fordert die Kommission auf, den Austausch von bewährten Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit zu unterstützen;

45.

erinnert daran, dass die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit durch eine ausschließlich repressive Politik, die nicht von einer besseren Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten flankiert wird, auf die weniger stark strukturierten Staaten und weniger regulierte Volkswirtschaften konzentriert würde;

46.

empfiehlt nachdrücklich den Abschluss von „Übereinkommen“ auf regionaler, nationaler und lokaler Ebene, die eine schrittweise und sektorale Antwort auf illegale Beschäftigung beinhalten, sowie die Förderung von Maßnahmen, mit denen effiziente Lösungen zum Wohle der gesamten Gesellschaft möglich sind;

47.

fordert in diesem Zusammenhang die Kommission auf, den in die Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit eingebundenen Mitgliedstaaten und Gesellschafts- und Wirtschaftssubjekten einen „Pakt für das Heraustreten aus der Schattenwirtschaft“ vorzuschlagen, durch den ein schrittweiser Abbau nicht angemeldeter Tätigkeiten möglich würde; ist der Ansicht, dass dieser Pakt für eine begrenzte Übergangszeit ohne Sanktionen angelegt werden könnte, wobei jedoch nach Ablauf der Übergangszeit Mechanismen zur Verschärfung der Sanktionen in Kraft treten würden;

48.

fordert ein intensiveres Tätigwerden bei jedem Unternehmen, das unangemeldet eingestellt hat, und zwar unabhängig von dem Ort, in dem es seine Tätigkeit ausübt, und stellt fest, dass der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (16) die Situation verbessern könnte;

49.

fordert eine stärkere und bessere Einhaltung des Rechts auf Arbeit und der geltenden Arbeitsvorschriften als Maßnahme zur Förderung der Umsetzung der Agenda für menschenwürdige Arbeit und des Gemeinschaftsrechts im Allgemeinen, insbesondere der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (17), vom ersten Entsendungstag an durch eine angemessene Auslegung der Richtlinie selbst, durch die die derzeitige Auslegungstendenz, mit der die Behandlung der Arbeitnehmer auf Mindeststandard nivelliert werden soll, umgekehrt wird;

50.

fordert die Kommission auf, die Richtlinie 96/71/EG zu überarbeiten und die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen nationalen Behörden (Arbeitsaufsichts-, Steuerverwaltungs- und Sozialschutzbehörden) zu verstärken, damit nicht angemeldete Erwerbsarbeit verhindert und Abhilfe geschaffen wird;

51.

empfiehlt eine engere Verknüpfung zwischen nationalen Arbeitsaufsichtsbehörden und Maßnahmen zur Förderung des Austauschs bewährter Verfahren auf Gemeinschaftsebene, um so dem Phänomen der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit zu begegnen;

52.

fordert die Mitgliedstaaten auf, striktere Inspektionsverfahren und strengere Kontrollen einzuführen, da diese in einigen Ländern zunehmend laxer geworden sind;

53.

hofft, dass die Europäische Union bei der Förderung einer besseren und intensiveren Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen Arbeitsaufsichtsbehörden durch den Ausbau der wirtschaftlichen und technologischen Ressourcen der Aufsichtsbehörden, eine Verstärkung der Maßnahmen zur Zusammenarbeit zwischen den Arbeitsaufsichtsbehörden und einen Ausbau von Systemen der Informations- und Kommunikationstechnologie für ihre gemeinsame Nutzung im Einklang mit den Datenschutzvorschriften eine wichtigere Rolle spielen kann; fordert die Kommission zu diesem Zweck auf, für eine Durchführbarkeitsstudie zur Einrichtung einer ständigen Gemeinschaftsstruktur der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu sorgen, in der die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit zusammenlaufen;

54.

fordert eine intensivere Zusammenarbeit und Weitergabe von Informationen der Mitgliedstaaten untereinander, damit sich die Erscheinung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit untersuchen lässt und sich die erreichten und unerwarteten Ergebnisse darstellen lassen;

55.

fordert die Kommission auf zu erwägen, ob die aufgrund der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (18) eingerichteten Systeme, darunter auch die einheitlichen Ansprechpartner, nützlich und geeignet wären für die Zwecke der Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit;

56.

begrüßt die Einrichtung eines hochrangigen Ausschusses, der die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung und beim Austausch bewährter Verfahrensweisen unterstützen soll, und zwar im Hinblick auf Kontrollen und die Verbesserung der Rechtsvorschriften für entsandte Arbeitnehmer;

57.

befürwortet ein strengeres Vorgehen gegenüber nicht versicherter Erwerbstätigkeit sowie Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit und des Austauschs von Meinungen und bewährten Verfahren durch die Gewerkschaften in der Europäischen Union;

58.

ist der Auffassung, dass es erforderlich ist, sowohl die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer als auch potentielle Nutzer von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und alle sozialen Akteure deutlicher auf die Gefahren und Kosten der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit und auf die Vorteile ihrer Abschaffung oder der Legalisierung der Arbeit aufmerksam zu machen;

59.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, eine an Arbeitgeber und Arbeitnehmer gerichtete Informationskampagne zu starten, die auf die geltenden Mindestvorschriften und -regelungen der Gemeinschaft und die nachteiligen Auswirkungen unangemeldeter Erwerbstätigkeit auf die öffentlichen Finanzen, die nationalen Sozialversicherungssysteme, den lauteren Wettbewerb, die Wirtschaftsleistung und die Arbeitnehmer selbst aufmerksam machen soll;

60.

fordert langfristige Kampagnen zur Verhütung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit durch Informations- und Sensibilisierungsinitiativen auf Gemeinschafts-, nationaler und lokaler Ebene, in die die Sozialpartner, die öffentlichen Körperschaften, Handelskammern und Arbeitsämter, Schulen, die lokalen Gebietskörperschaften und die jeweiligen Kontroll- und Repressionssysteme einbezogen werden;

61.

ist der Auffassung, dass solche langfristigen Kampagnen die jeweiligen Maßnahmen flankieren sollten, mit denen eine Kultur der Legalität und der Förderung von Qualitätsarbeit und legaler Unternehmenskultur verankert werden soll, und fordert die Mitgliedstaaten, die zuständigen nationalen Behörden und die Strukturen der Zivilgesellschaft auf, gemeinsam ein Umfeld zu schaffen, das nicht angemeldete Erwerbstätigkeit nicht toleriert und einen Wandel in der Sicht der Öffentlichkeit bewirkt;

62.

betont, dass die Mitgliedstaaten für die Sensibilisierung der Öffentlichkeit mehr öffentliche Mittel bereitstellen müssen, u. a. aus dem Europäischen Sozialfonds oder dem Gemeinschaftsprogramm für Beschäftigung und soziale Solidarität PROGRESS; ist der Ansicht, dass bei Sensibilisierungsmaßnahmen die Strafen, Kosten und Risiken im Zusammenhang mit nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und die Vorteile regulärer Erwerbstätigkeit im Vordergrund stehen und dass sich diese Bestrebungen mit den wichtigsten Zielen der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung decken sollten; fordert die Sozialpartner auf, sich aktiv an diesem Prozess zu beteiligen;

63.

fordert die Unterzeichnung des internationalen Übereinkommens über den Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen durch alle Mitgliedstaaten;

64.

ist der Auffassung, dass zur Bekämpfung der Erscheinung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit programmatische Instrumente auf lokaler und Gemeinschaftsebene erforderlich sind, mit denen sich gleichzeitig wirtschaftliche und soziale Förderung und Entwicklung verfolgen und Eingriffe zur Überwachung und Repression durchführen lassen;

65.

fordert die Kommission auf, die Möglichkeit der Flankierung der Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit durch Finanzmaßnahmen zu prüfen, mit denen regionale und lokale Pläne unterstützt werden sollen;

66.

fordert die Kommission auf, für die Mitgliedstaaten ein Pilotinstrument auszuarbeiten, das sich an bewährten Verfahrensweisen einiger Mitgliedstaaten und an Modellen orientiert, wie sie das (vom Europäischen Sozialfonds im Rahmen des Ziels 3 kofinanzierte) Projekt 2 Plus in Luxemburg ausgearbeitet hat, mit denen die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit eingedämmt und sinnlos gemacht werden soll, und zwar durch

eine sehr weitgehende Vereinfachung der Verwaltungsschritte für Arbeitgeber und durch eine Sozialversicherung der Arbeitnehmer,

eine für den Arbeitgeber attraktive steuerliche Gestaltung, u. a. durch die Absetzbarkeit der Kosten für z. B. Nachbarschaftshilfe,

Steuerbefreiung für jede Leistung, die unterhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Schwelle honoriert wird;

67.

ist der Auffassung, dass die Möglichkeit untersucht und bewertet werden sollte, den Weg der staatlichen Beihilfen ohne Pflicht zur Anmeldung auch für die Bekämpfung der Erscheinung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit zu nutzen, und zwar durch eine weite Auslegung des Begriffs „Schaffung von Arbeitsplätzen“ und im Zusammenhang mit dem Begriff „Schaffung eines legalen Arbeitsplatzes“; stellt fest, dass nicht angemeldete Erwerbstätigkeit nicht mit einem wirklichen Arbeitsplatz gleichgesetzt werden kann und von daher der Anreiz zu ihrer Legalisierung eine „Beihilfe zur Schaffung von Beschäftigung“ darstellen könnte;

68.

macht auf die generell schwächere Position von Frauen auf dem Arbeitsmarkt aufmerksam, die häufig die Folge familiärer Sachzwänge ist, welche den Zugang zum regulären Arbeitsmarkt erschweren und die Annahme unterbezahlter, nicht angemeldeter Arbeit begünstigen, wodurch das von der Internationalen Arbeitsorganisation nachdrücklich verteidigte Recht auf menschenwürdige Arbeit insbesondere für Hausfrauen, illegal eingewanderte Frauen und solche Frauen, die manchmal eine schlecht bezahlte Tätigkeit mit einer nicht angemeldeten Tätigkeit kombinieren, beeinträchtigt wird; betont die negativen Auswirkungen, die sich daraus für das berufliche Fortkommen und die Rentenperspektive von Frauen, aber auch für das reibungslose Funktionieren des Arbeitsmarkts und die Möglichkeiten der Finanzierung der Sozialschutzsysteme ergeben;

69.

ist der Auffassung, dass sich mit einer Politik, mit der sich Mutterschafts- und Elternurlaub als Arbeitszeit anerkennen und entgelten lassen, die negativen Auswirkungen der familiären Verpflichtungen verringern lassen und zum beruflichen Fortkommen von Frauen, aber auch zum reibungslosen Funktionieren des Arbeitsmarkts beigetragen wird;

70.

fordert die Finanzierung von Forschungsprojekten im Bereich Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und von Fördermaßnahmen, mit denen sich Prävention und die Verbreitung einer Kultur der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz fördern lassen, und verweist insbesondere auf die Sektoren mit höchstem Unfallrisiko, in denen nicht angemeldete Erwerbstätigkeit am weitesten verbreitet ist; hält es für sinnvoll, den Zusammenhang von Arbeitsunfällen und illegaler Arbeit anhand der Daten über tödliche Unfälle zu erforschen;

71.

ist der Auffassung, dass eine angemessene Ausbildungspolitik der erste Schritt zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit ist;

72.

schlägt eine Übereinkunft auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene unter Beteiligung der sozialen Einrichtungen und Arbeitgebervertretungen mit dem Ziel vor, eine allgemeine Verpflichtung zur Überwachung und schrittweisen Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit zu erreichen;

73.

begrüßt die Bemühungen der Kommission, Sanktionen gegen Personen vorzusehen, die Drittstaatsangehörige ohne legalen Aufenthalt beschäftigen, bedauert jedoch das Fehlen von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbeutung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhalten;

74.

betont die erheblichen Auswirkungen des Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates, mit der Sanktionen gegen Arbeitgeber eingeführt werden sollen, die Bürger aus Drittstaaten beschäftigen, welche sich illegal in der Europäischen Union aufhalten, auf die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit und zeigt sich besorgt darüber, dass Repressionsmaßnahmen vorbereitet werden, noch bevor ein gemeinsamer Rahmen von Vorschriften und Maßnahmen festgelegt ist, mit denen der reguläre Zugang zum Arbeitsmarkt geregelt wird;

75.

nimmt die Fortschritte zur Kenntnis, die der Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über ein einheitliches Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis für Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaates und über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten (KOM(2007)0638), vorsieht, bedauert aber, dass es noch ein weiter Weg bis zur Gewährleistung der in den Artikeln 27 bis 34 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte ist;

76.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die besondere Gefährdung der Einwanderer, die einer nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgehen, zu verringern;

77.

ist der Auffassung, dass das Problem der Beschäftigung von Einwanderern in einer illegalen Situation ein komplexes Problem darstellt, das jedoch allein durch Bestrafung der Arbeitgeber nicht gelöst werden kann, sondern breit angelegte Querschnittsmaßnahmen erfordert; ist insbesondere der Ansicht, dass die Einhaltung der ILO-Leitlinien über die Unterstützung von Wanderarbeitern mit Ziel, die Achtung ihrer Rechte sicherzustellen, gewährleistet werden muss;

78.

ist der Auffassung, dass zur Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit ein Gesamtkonzept nötig ist, das die Erfordernisse des Schutzes und der Förderung der Rechte der eingewanderten und von Arbeitgebern ausgebeuteten Arbeitnehmer berücksichtigt, unabhängig davon, ob sich diese rechtmäßig oder unbefugt in dem betreffenden Land aufhalten;

79.

ist der Ansicht, dass die nicht angemeldete Erwerbstätigkeit von illegal Zugewanderten nicht wirksam bekämpft werden kann, wenn nicht legale Einwanderungswege geschaffen werden, um zu gewährleisten, dass die Europäische Union über die von ihr benötigten hochqualifizierten oder weniger qualifizierten Arbeitskräfte aus Drittstaaten verfügen kann;

80.

ist der Auffassung, dass eine Bekämpfung der wachsenden Schattenwirtschaft und insbesondere der Ausbeutung von sich illegal im Land aufhaltenden Wanderarbeitnehmern neben einer Politik der Rückführung auch auf Instrumenten und Mechanismen zur Vorbeugung und Bekämpfung der Ausbeutung von Wanderarbeitnehmern beruhen kann, wobei es auch die Anerkennung und Beachtung der grundlegenden Menschenrechte zu berücksichtigen gilt;

81.

fordert die Mitgliedstaaten auf, das Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels rasch zu unterzeichnen und zu ratifizieren;

82.

fordert die Mitgliedstaaten auf, geeignete legislative Maßnahmen zu treffen bzw. diese zu verstärken, um die Einwanderer, die Opfer von Ausbeutung sind, zu ermutigen, öffentlich auf ihre Lage hinzuweisen, was insbesondere eine wirksamere Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit erleichtern würde;

83.

befürwortet kombinierte finanzielle, steuerliche und Arbeitsaufsichtsverfahren zur Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit;

84.

fordert die Kommission auf, bei der Bekämpfung der Schattenwirtschaft auf Gemeinschaftsebene die behördliche Zusammenarbeit und den Austausch bewährter Verfahrensweisen zu verstärken;

85.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 146 vom 17.5.2001, S. 102.

(2)  ABl. C 125 vom 6.5.1999, S. 1.

(3)  ABl. L 277 vom 28.10.1999, S. 34.

(4)  ABl. L 197 vom 5.8.2003, S. 13.

(5)  ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 21.

(6)  ABl. C 260 vom 29.10.2003, S. 1.

(7)  ABl. L 291 vom 21.10.2006, S. 11.

(8)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 321.

(9)  ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 401.

(10)  ABl. C 313 E vom 20.12.2006, S. 452.

(11)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0574.

(12)  ABl. C 5 vom 10.1.1996, S. 1.

(13)  ABl. C 304 vom 14.10.1996, S. 1.

(14)  http://www.eurofound.europa.eu/pubdocs/2008/13/en/1/ef0813en.pdf

(15)  ABl. C 85 vom 17.3.1997, S. 186.

(16)  ABl. L 76 vom 22.3.2005, S. 16.

(17)  ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1.

(18)  ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36.


15.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 9/11


Donnerstag, 9. Oktober 2008
Förderung der sozialen Integration und die Bekämpfung der Armut, einschließlich der Kinderarmut, in der EU

P6_TA(2008)0467

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2008 zur Förderung der sozialen Integration und die Bekämpfung der Armut, einschließlich der Kinderarmut, in der EU (2008/2034(INI))

2010/C 9 E/02

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission — Modernisierung des Sozialschutzes im Interesse einer größeren sozialen Gerechtigkeit und eines stärkeren wirtschaftlichen Zusammenhalts: die aktive Einbeziehung der arbeitsmarktfernsten Menschen voranbringen (KOM(2007)0620),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission über eine Anhörung zu Maßnahmen auf EU-Ebene zur Förderung der aktiven Einbeziehung von arbeitsmarktfernen Personen (KOM(2006)0044) sowie des Syntheseberichts der Kommissionsdienste über das Ergebnis dieser Konsultation,

in Kenntnis der Empfehlung 92/441/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über gemeinsame Kriterien für ausreichende Zuwendungen und Leistungen im Rahmen der Systeme der sozialen Sicherung (1) sowie der Empfehlung 92/442/EWG des Rates vom 27. Juli 1992 über die Annäherung der Ziele und der Politiken im Bereich des sozialen Schutzes (2),

in Kenntnis der Stellungnahme der Kommission zu einem angemessenen Arbeitsentgelt (KOM(1993)0388),

in Kenntnis der nationalen Lissabon-Reformprogramme, der nationalen Berichte über Strategien für sozialen Schutz und soziale Integration 2006-2008 und Aktualisierungen 2007, vorgelegt von den Mitgliedstaaten,

in Kenntnis des Gemeinsamen Berichts über Sozialschutz und soziale Eingliederung 2008 (KOM(2008)0042) sowie des vom Rat am 13./14. März 2008 angenommenen Gemeinsamen Beschäftigungsberichts 2007/2008,

in Kenntnis des Berichts der Task Force des Sozialschutzausschusses über Armut und Wohlergehen der Kinder in der EU vom Januar 2008,

in Kenntnis des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der UNO von 1966,

unter Hinweis auf die Artikel 3, 16, 18, 23, 25, 26 und 29 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte,

unter Hinweis auf die Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen A/RES/46/121, A/RES/47/134, A/RES/47/196, A/RES/49/179 und A/RES/50/107,

unter Hinweis auf die Dokumente des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen E/CN.4/Sub.2/1996/13, E/CN.4/1987/NGO/2, E/CN.4/1987/SR.29, E/CN.4/1990/15, E/CN.4/1996/25 und E/CN.4/Sub.2/RES/1996/25,

unter Hinweis auf das UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW), das 1979 angenommen wurde,

unter Hinweis auf die UN-Millenniumsentwicklungsziele aus dem Jahr 2000, insbesondere Beseitigung von Armut und Hunger (erstes Ziel), Verwirklichung der allgemeinen Grundschulbildung (zweites Ziel), Chancengleichheit für Frauen und Männer (drittes Ziel) sowie Umweltschutz (siebtes Ziel),

in Kenntnis der UN-Konvention über die Rechte des Kindes von 1989 (Kinderrechtskonvention) und ihres Fakultativprotokolls über Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie,

in Kenntnis der Internationalen Konvention über den Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen der UNO von 1990,

unter Hinweis auf den Internationalen Aktionsplan der Vereinten Nationen über das Altern von 2002,

in Kenntnis der UN-Konvention über die Rechte von Personen mit Behinderungen von 2006 und ihres Fakultativprotokolls,

in Kenntnis der ILO-Übereinkommen Nr. 26 und 131 über die Mindestlohnfestsetzung,

unter Hinweis auf die Agenda der UNO und der ILO für menschenwürdige Arbeit,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Menschenwürdige Arbeit für alle fördern: Der Beitrag der Europäischen Union zur weltweiten Umsetzung der Agenda für menschenwürdige Arbeit“ (KOM(2006)0249) sowie unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Mai 2007 zu dem Thema „Menschenwürdige Arbeit für alle fördern“ (3),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des informellen Treffens der Minister für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten in Berlin zum Thema „Gute Arbeit“ vom 18., 19. und 20. Januar 2007,

unter Hinweis auf die Artikel 34, 35 und 36 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die insbesondere das Recht auf soziale Unterstützung und Unterstützung für die Wohnung, ein hohes Gesundheitsschutzniveau und Zugang zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse festschreiben,

in Kenntnis der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte für Arbeitnehmer von 1989 und der überarbeiteten Europäischen Sozialcharta des Europarates von 1996,

in Kenntnis der Empfehlungen der europäischen Sozialpartner in dem Bericht „Wichtigste Herausforderungen für die europäischen Arbeitsmärkte: Eine gemeinsame Analyse der europäischen Sozialpartner“ vom 18. Oktober 2007,

in Kenntnis der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (4) sowie unter Hinweis auf seine Entschließung vom 28. April 2005 zu der Lage der Roma in der Europäischen Union (5),

in Kenntnis der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (6),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 5. Juni 2003 zur Anwendung der offenen Koordinierungsmethode (7),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Die soziale Wirklichkeit in Europa — eine Bestandsaufnahme, Zwischenbericht für die Frühjahrstagung 2007 des Europäischen Rates“ (KOM(2007)0063) und unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. November 2007 zu einer Bestandsaufnahme der sozialen Wirklichkeit (8),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie“ (KOM(2006)0367) und unter Hinweis auf seine diesbezügliche Entschließung vom 16. Januar 2008 (9), insbesondere deren Ziffern 94 bis 117,

unter Hinweis auf die Mitteilung der Kommission „Ein erneuertes Engagement für ein soziales Europa: Verstärkung der offenen Koordinierungsmethode für Sozialschutz und soziale Eingliederung“ (KOM(2008)0418),

unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010) (KOM(2007)0797) und den am 17. Juni 2008 angenommenen diesbezüglichen Standpunkt des Europäischen Parlaments (10),

unter Hinweis auf seine Erklärung vom 22. April 2008 zur Beendigung der Obdachlosigkeit (11),

unter Hinweis auf die Erkenntnisse und Empfehlungen der wichtigen Studie des UN-Generalsekretärs über Gewalt gegen Kinder aus dem Jahr 2006, wonach wirtschaftliche Ungleichheiten und soziale Ausgrenzung Risikofaktoren für Kindesmisshandlungen darstellen,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 9. Juli 2008 mit dem Titel „Ein neues Europäisches Sozialaktionsprogramm“,

in Kenntnis der Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 18. Juni 2008 mit dem Titel „Aktive Einbeziehung“,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission „Auf dem Weg zu einer Charta der Rechte der Energieverbraucher“ (KOM(2007)0386),

unter Hinweis auf die Artikel 136 bis 145 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0364/2008),

A.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat von Nizza vom 7. bis 9. Dezember 2000 das EU-Ziel vorgegeben hat, bis zum Jahre 2010 eine entscheidende und spürbare Verringerung der Armut und sozialen Ausgrenzung zu erreichen; in der Erwägung, dass die Fortschritte auf dem Wege zu diesem Ziel verbessert werden sollten,

B.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat von Lissabon vom 23. und 24. März 2000 übereingekommen ist, die Kinderarmut in Europa bis 2010 zu beseitigen,

C.

in der Erwägung, dass der Europäische Rat von Nizza vom 7. bis 9. Dezember 2000 die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, die Empfehlung von 1992 betreffend die Garantie von Mindesteinkommen über die Sozialversicherungssysteme umzusetzen,

D.

in der Erwägung, dass in der Empfehlung 92/441/EWG des Rates anerkannt wird, dass „jeder Mensch einen grundlegenden Anspruch auf ausreichende Zuwendungen und Leistungen hat, um ein menschenwürdiges Leben führen zu können“,

E.

in der Erwägung, dass in der Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer von 1989 den Arbeitnehmern das Recht auf ein „gerechtes Arbeitsentgelt“ garantiert wird; in der Erwägung, dass sich das Parlament und die Kommission im Jahre 1993 mit der Notwendigkeit von koordinierten Politikmaßnahmen für Mindestlöhne befasst haben, um dieses Recht der Arbeitnehmer auf ein „Arbeitsentgelt, das ausreicht, um ihnen einen angemessenen Lebensstandard zu erlauben“, umzusetzen,

F.

in der Erwägung, dass im Jahre 2001, als sich die Union erstmals verpflichtete, Armut und soziale Ausgrenzung zu bekämpfen, 55 Millionen Menschen in der Union von einkommensbedingter Armut bedroht waren (15 % der Bevölkerung der EU-15); in der Erwägung, dass im Jahre 2005 diese Zahl auf 78 Millionen gestiegen war (16 % der Bevölkerung der EU-25),

G.

in der Erwägung, dass das Lohngefälle zwischen den Geschlechtern Frauen in eine schwächere Ausgangsposition drängt, wenn es darum geht, einen Weg aus der Armut zu finden,

H.

in der Erwägung, dass bei Fehlen sämtlicher Sozialleistungen das Armutsrisiko in der Union, insbesondere für Frauen, von 16 % auf 40 % bzw. 25 % bei Nichtberücksichtigung der Rentenzahlungen ansteigen würde,

I.

in der Erwägung, dass die kürzeren, langsamer verlaufenden und schlechter bezahlten Berufskarrieren von Frauen sich ebenfalls auf ihr Armutsrisiko auswirken, insbesondere bei den über 65-Jährigen (21 % — d. h. 5 % mehr als bei Männern),

J.

in der Erwägung, dass Kinder und Jugendliche fast ein Drittel der Bevölkerung der Union ausmachen und 19 Millionen Kinder von Armut bedroht und viele von ihnen aufgrund der Armut ihrer Familien von diesen getrennt sind; in der Erwägung, dass es einen komplexen Zusammenhang gibt zwischen Armut, Wahrnehmung der Elternrolle und Wohlergehen der Kinder in unterschiedlichen sozialen Verhältnissen, einschließlich Schutz der Kinder vor jeglicher Art von Missbrauch,

K.

in der Erwägung, dass vor allem äußerste Armut und soziale Ausgrenzung eine Verletzung sämtlicher Menschenrechte darstellen,

L.

in der Erwägung, dass ein nicht geringer Teil der Bevölkerung der Union nach wie vor sozial ausgegrenzt ist, da jeder Fünfte in einer nicht dem Standard entsprechenden Wohnung lebt und jeden Tag circa 1,8 Millionen Menschen Unterkunft in speziellen Einrichtungen für Obdachlose suchen, 10 % in Haushalten leben, in denen keiner berufstätig ist, die Langzeitarbeitslosigkeit an die 4 % beträgt, 31 Millionen Arbeitnehmer oder 15 % äußerst niedrige Löhne erhalten, 8 % oder 17 Millionen der Arbeitnehmer trotz Beschäftigung arm sind, der Anteil der Schulabbrecher mehr als 15 % beträgt und die „digitale Kluft“ nach wie vor besteht (44 % der EU-Bevölkerung haben keine Internet- oder Computer-Kenntnisse),

M.

in der Erwägung, dass Armut und Ungleichheit in unverhältnismäßig hohem Maße Frauen betreffen, dass das Durchschnittseinkommen der Frauen nur 55 % des Einkommens der Männer beträgt; in der Erwägung, dass Frauen in hohem und unverhältnismäßigem Maße von Altersarmut betroffen sind; in der Erwägung, dass das Unvermögen, Zugang zu Dienstleistungen von hoher Qualität zu erhalten, das Armutsrisiko für Frauen in nicht hinnehmbarer Weise erhöht,

N.

in der Erwägung, dass regionale und kommunale Gebietskörperschaften bereits eine beträchtliche Verantwortung für die Bereitstellung allgemeiner öffentlicher Dienstleistungen und Sachleistungen haben, aber gleichzeitig besonders dem Kürzungsdruck der öffentlichen Haushalte unterworfen sind,

O.

in der Erwägung, dass Investitionen in Kinder und Jugendliche zur Hebung des wirtschaftlichen Wohlstands für alle beitragen und helfen, den Bedürftigkeitskreislauf zu durchbrechen; in der Erwägung, dass es darauf ankommt, Probleme zu vermeiden und einzugreifen, sobald sie erkannt werden, um die Lebenschancen der Kinder zu wahren,

P.

in der Erwägung, dass Armut und Arbeitslosigkeit im Zusammenhang stehen mit schlechter Gesundheit und mangelndem Zugang zur Gesundheitsfürsorge aufgrund von Faktoren wie schlechte Ernährung, schlechte Lebensbedingungen in benachteiligten Gegenden, unzureichende Wohnungssituation und Stress,

Q.

in der Erwägung, dass die Auswirkungen der Ungleichheit, von Armut, sozialer Ausgrenzung und fehlenden Möglichkeiten in Wechselwirkung zueinander stehen und auf Ebene der Mitgliedstaaten eine kohärente Strategie erfordern, die sich nicht nur auf Einkommen und Wohlstand konzentriert, sondern auch Fragen wie Zugang zur Beschäftigung, Bildung, Gesundheitsdienste, Informationsgesellschaft, Kultur, Verkehr und die Möglichkeiten für künftige Generationen umfasst,

R.

in der Erwägung, dass im Zeitraum 2000 bis 2005 die Einkommensungleichheit in der Union (S80/S20-Verhältnis) laut Angaben der Gemeinschaftsstatistik über Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) beträchtlich von 4,5 auf 4,9 gestiegen ist, so dass im Jahre 2005 die reichsten 20 % der Bevölkerung der Union ein Einkommen aufwiesen, das nahezu fünfmal höher als das der verbleibenden 80 % der Bevölkerung war,

S.

verweist darauf, dass eine Haft ohne angemessene Rehabilitation und Bildungsmaßnahmen häufig zu weiterer sozialer Ausgrenzung und Arbeitslosigkeit führt,

T.

in der Erwägung, dass 16 % der gesamten erwerbstätigen Bevölkerung in der Union behindert ist (Eurostat 2002); in der Erwägung, dass die Arbeitslosenquoten bei Behinderten, einschließlich Menschen mit geistigen Problemen, älteren Menschen und ethnischen Minderheiten, in der gesamten Union nach wie vor inakzeptabel hoch sind; in der Erwägung, dass nach wie vor 500 000 Behinderte in großen geschlossenen Anstalten leben,

Ein ganzheitlicherer Ansatz zur aktiven sozialen Einbeziehung

1.

begrüßt den Ansatz der Kommission zur aktiven sozialen Einbeziehung; ist der Auffassung, dass das übergeordnete Ziel politischer Strategien zur aktiven sozialen Einbeziehung die Umsetzung von Grundrechten sein muss, damit den Menschen ein Leben in Würde sowie die Mitwirkung in der Gesellschaft und auf dem Arbeitsmarkt ermöglicht wird;

2.

ist der Auffassung, dass aktive soziale Integrationsstrategien sich entscheidend auf die Beseitigung der Armut und sozialen Ausgrenzung auswirken müssen, sowohl für die Menschen mit Arbeit (die in Armut lebenden Berufstätigen — „working poor“) als auch für die Menschen ohne Erwerbstätigkeit; stimmt der Auffassung der Kommission zu, dass ein ganzheitlicherer Ansatz zur aktiven sozialen Einbeziehung auf folgenden gemeinsamen Grundsätzen beruhen sollte:

a)

eine zur Verhütung der sozialen Ausgrenzung ausreichende Einkommensunterstützung: es sollten gemäß den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit die Mitgliedstaaten Mindesteinkommenssysteme, damit verbundene Leistungen und soziale Unterstützung definieren, die leicht zugänglich sind und ausreichende Mittel bereitstellen, und sollten diese mit einer Strategie für Politikmaßnahmen zur aktiven Einbeziehung begleiten, um die Menschen aus der Armut zu befreien und die soziale Ausgrenzung zu verhindern (es sei darauf verwiesen, dass eine aktive Einbeziehungspolitik gerechtere soziale Schutzsysteme umfasst und auch konkrete flankierende Maßnahmen bietet (z. B. Rehabilitation, Ausbildung, Beratung, Kinderbetreuung, Wohnung, Sprachkurse für Einwanderer und Unterstützungsdienste), um den Menschen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen);

b)

Verknüpfung mit integrativen Arbeitsmärkten: eine aktive Einbeziehungspolitik sollte auf die Förderung stabiler und sicherer hochqualifizierter Arbeitsplätze, attraktivere Arbeitsplätze, die Schaffung von Arbeitsplätzen guter Qualität und die Förderung von Beschäftigungsqualität, ein hohes Gesundheits- und Sicherheitsniveau am Arbeitsplatz, Produktivitätssteigerung und aktive Unterstützung der am meisten Benachteiligten, konkrete Unterstützungsmaßnahmen und -dienste zur Steigerung der Beschäftigungsfähigkeit und die Förderung des Verbleibens der Menschen auf dem Arbeitsmarkt, die Förderung des Unternehmertums und Bereitstellung einer Unterstützung bei der Arbeitssuche, einer allgemeinen Bildung, Berufsbildung, Weiterbildung und eines lebenslanges Lernens von hoher Qualität, von individueller Beratung, besonderer Unterstützung und unterstützter Beschäftigung für schutzbedürftige Gruppen wie Arbeitnehmer mit Behinderungen, wo dies unbedingt notwendig ist, abzielen;

c)

Verknüpfung mit einem besserer Zugang zu Dienstleistungen hoher Qualität: die Zugänglichkeit, Erschwinglichkeit, Offenheit, Transparenz, Universalität und Qualität von wesentlichen Dienstleistungen — (soziale Dienstleistungen, Dienstleistungen von allgemeinem (wirtschaftlichem) Interesse) — müssen verstärkt werden, um den sozialen und territorialen Zusammenhalt zu fördern, Grundrechte zu gewährleisten und für ein menschenwürdiges Leben insbesondere für schutzbedürftige und benachteiligte Gruppen in der Gesellschaft zu sorgen, beispielsweise Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Familien mit allein erziehenden Elternteilen und kinderreiche Familien, und die Dienstleistungen sind so zu gestalten, dass die Bedürfnisse unterschiedlicher Gruppen berücksichtigt werden; eine weitere Privatisierung der öffentlichen und sozialen Dienstleistungen muss verhindert werden, wenn nicht Erschwinglichkeit, Qualität und Zugänglichkeit für alle Bürger gewährleistet sind;

d)

Gender Mainstreaming, Bekämpfung der Diskriminierung und aktive Beteiligung: eine aktive Integrationspolitik muss die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern gewährleisten und zur Beseitigung der Diskriminierung in allen oben genannten Aspekten der aktiven sozialen Einbeziehung beitragen; aktive Mitwirkung: eine verantwortungsvolle Regierungsführung, die Mitwirkung und Einbeziehung aller maßgeblichen Akteure müssen gefördert werden durch die direkte Einbeziehung sowohl auf nationaler wie auch auf europäischer Ebene der von Armut, sozialer Ausgrenzung und Ungleichheit betroffenen Menschen — vor allem der in äußerster Armut lebenden Menschen — sowie der Sozialpartner, Nichtregierungsorganisationen und der Medien in Entwicklung, Management, Umsetzung und Bewertung von Strategien;

3.

ist der Auffassung, dass die Empfehlung 92/441/EWG des Rates auf eine breitere Basis gestellt und aktualisiert werden muss anhand der Ergebnisse der Bestandsaufnahme der sozialen Wirklichkeit der Union und des vorgeschlagenen ganzheitlichen Ansatzes in Bezug auf aktive Einbeziehung, und dass diese Empfehlung auch dem Entstehen neuer sozialer Gefahren in Verbindung mit dem demographischen Wandel und der wissensbasierten und Dienstleistungswirtschaft entsprechend Rechnung tragen muss;

4.

teilt die Auffassung der Kommission, dass ein ganzheitlicherer Ansatz in Bezug auf aktive Einbeziehung auch der Beseitigung der Kinderarmut, von Ungleichheiten in Bezug auf den Zugang zur Gesundheitsversorgung und auf das Gesundheitsniveau, der Bekämpfung der Armut und sozialen Ausgrenzung in Verbindung mit staatlichen und privaten Renten- und Ruhestandsregelungen und der Bereitstellung einer menschenwürdigen, qualitativ hochwertigen Langzeitpflege besonderes Augenmerk schenken sollte;

Gewährleistung ausreichender Zuwendungen, um allen ein menschenwürdiges Leben ermöglichen zu können

5.

verweist darauf, dass die meisten Mitgliedstaaten der EU-27 über nationale Mindesteinkommenssysteme verfügen, einige jedoch nicht; fordert die Mitgliedsstaaten auf, für garantiertes Mindesteinkommenssysteme zur sozialen Einbeziehung Sorge zu tragen, und ermutigt sie zum Austausch guter Praktiken; erkennt an, dass dort, wo Sozialhilfe angeboten wird, die Mitgliedstaaten die Pflicht haben, sicherzustellen, dass die Bürgerinnen und Bürger ihre Ansprüche kennen und sie auch wahrnehmen können;

6.

bedauert zutiefst, dass einige Mitgliedstaaten offenbar der Empfehlung 92/441/EWG des Rates keine Beachtung schenken, die anerkennt, dass „jeder Mensch einen grundlegenden Anspruch auf ausreichende Zuwendungen und Leistungen hat, um ein menschenwürdiges Leben führen zu können“;

7.

stimmt der Kommission zu, dass die Sozialhilfeniveaus in den meisten Mitgliedstaaten bereits unterhalb einer Schwelle der Armutsgefährdetheit liegen; pocht darauf, dass das zentrale Ziel von Einkommensstützungssystemen darin bestehen muss, Menschen aus der Armut zu führen und ihnen ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen; fordert die Kommission auf, die armutsbekämpfende Wirkung des bedingungslosen Grundeinkommens für alle zu prüfen;

8.

fordert die Kommission auf, einen ausführlichen Bericht darüber vorzulegen, ob die sozialen Sicherungssysteme in den Mitgliedstaaten (u. a. Mindesteinkommenssysteme und damit verbundene Leistungen, Arbeitslosenunterstützung, Erwerbsunfähigkeits- und Hinterbliebenenleistungen, gesetzliche und Zusatzrentensysteme, Vorruhestandsleistungen) Einkünfte oberhalb der Armutsgefährdetheitsschwelle der Union von 60 % des nationalen Medianäquivalenzeinkommens vorsehen;

9.

schlägt der Kommission vor, in Betracht zu ziehen, eine gemeinsame Methode für die Berechnung des Existenzminimums und der Lebenshaltungskosten (Korb von Waren und Dienstleistungen) einzuführen, um vergleichbare Messgrößen für das Armutsniveau zu gewährleisten, und ein Kriterium für das unabdingbare sozialpolitische Eingreifen festzulegen;

10.

erinnert daran, dass das Risiko, in extreme Armut zu geraten, für Frauen größer als für Männer ist; weist darauf hin, dass der anhaltende Trend zur Feminisierung der Armut in der europäischen Gesellschaft heute zeigt, dass der derzeitige Rahmen der Sozialschutzsysteme und die breite Palette der Sozial-, Wirtschafts- und Beschäftigungsmaßnahmen in der Union nicht darauf ausgelegt sind, den Bedürfnissen von Frauen gerecht zu werden und die Unterschiedlichkeit der Tätigkeit von Frauen zu berücksichtigen; unterstreicht, dass die Armut von Frauen und ihre soziale Ausgrenzung in Europa gezielte, vielfältige und geschlechtsspezifische politische Antworten erfordern;

11.

stellt fest, dass angemessene Mindesteinkommenssysteme eine Grundvoraussetzung für eine auf sozialer Gerechtigkeit und Chancengleichheit für alle basierende Europäische Union darstellen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass ein angemessenes Mindesteinkommen für Zeiträume der Arbeitslosigkeit oder für Übergangszeiten zwischen zwei Arbeitsverhältnissen gewährt wird, insbesondere im Hinblick auf Gruppen von Frauen, die zusätzliche Verantwortung zu tragen haben;

12.

fordert den Rat auf, eine EU-Vorgabe für Mindesteinkommenssysteme und beitragspflichtige Ersatzeinkommenssysteme, die eine Einkommensstützung in Höhe von mindestens 60 % des nationalen Medianäquivalenzeinkommens leisten sollen, sowie des Weiteren einen Zeitplan für die Einhaltung dieser Vorgabe in allen Mitgliedstaaten zu vereinbaren;

13.

ist der Auffassung, dass das Risiko, in Armut zu geraten, für Frauen größer ist als für Männer, insbesondere für ältere Frauen, da die Sozialschutzsysteme häufig auf dem Grundsatz einer ununterbrochenen bezahlten Erwerbstätigkeit beruhen; fordert einen individualisierten Anspruch auf ein angemessenes Mindesteinkommen, das nicht zwangsläufig an die mit einer Berufstätigkeit verbundenen Beitragszahlungen geknüpft ist;

14.

ist der Auffassung, dass Armut bei Personen, die bereits einer Arbeit nachgehen, ein ungerechter Zustand ist, und fordert die Konzentration aller Anstrengungen auf die Behebung dieses Problems, so dass die Entlohnung im Allgemeinen und Mindestlöhne im Besonderen — ob sie gesetzlich vorgeschrieben oder tarifvertraglich vereinbart sind — geeignet sind, einkommensbedingte Armut zu verhindern und einen angemessenen Lebensstandard zu gewährleisten;

15.

fordert den Rat auf, eine EU-Vorgabe für Mindestlöhne (gesetzlich, tarifvertraglich vereinbart auf nationaler, regionaler oder Branchenebene), die eine Vergütung von mindestens 60 % des maßgeblichen (nationalen, branchenspezifischen usw.) Durchschnittslohns gewährleistet, sowie des Weiteren einen Zeitplan zur Einhaltung dieser Vorgabe in allen Mitgliedstaaten zu vereinbaren;

16.

ist der Auffassung, dass Mindesteinkommenssysteme durch ein Paket von Stützungsmaßnahmen zur Förderung der sozialen Integration flankiert werden sollten, wobei das Paket Erleichterungen der sozialen Integration beispielsweise im Bereich Wohnung sowie Unterstützung bei Bildung, Ausbildung und Umschulung sowie lebenslangem Lernen wie auch Regelungen für Einkommensstützung und korrekte Ausgabenverwaltung enthält, so dass ein Beitrag zur Deckung der Kosten der Einzelpersonen und Haushalte geleistet und die Befriedigung von Grundbedürfnissen sowie des Anspruchs auf lebenslanges Lernen insbesondere für Einzelpersonen, Familien mit einem Elternteil und kinderreiche Familien gewährleistet wird;

17.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ihr häufig komplexes und verwobenes Netz von Einkommensstützungssystemen zu prüfen, ungeachtet ihrer spezifischen Natur (seien es Mindesteinkommensysteme und damit verbundene Leistungen, beitragspflichtige Ersatzeinkommenssysteme oder sonstige), um deren Zugänglichkeit, Wirksamkeit und Effizienz zu verbessern;

18.

ist der Auffassung, dass die Mitgliedstaaten zielgerichtete zusätzliche Leistungen für Benachteiligte (z. B. Menschen mit Behinderungen oder chronischen Krankheiten, Alleinerziehende oder kinderreiche Familien) gewähren sollten, die zusätzliche Kosten u. a. in Zusammenhang mit persönlicher Unterstützung, Nutzung spezifischer Einrichtungen sowie ärztlicher und sozialer Betreuung abdecken, indem u. a. erschwingliche Arzneimittelpreise für sozial benachteiligte Gruppen festgelegt werden; unterstreicht, wie wichtig die Gewährleistung angemessener Invaliditäts- und Altersrenten ist;

19.

erkennt an, dass das Einkommen zwischen Selbstständigen ungleich verteilt ist, dass ein Viertel der Selbstständigen unterhalb der Armutsgrenze lebt und dass daher mehr institutionalisierte Unterstützung erforderlich ist, damit Unternehmer nicht in die Armutsfalle geraten;

Beseitigung der Kinderarmut: von der Analyse zu zielgerichteten Politik und Umsetzung

20.

stellt die Bedeutung eines ganzheitlichen Ansatzes in Bezug auf die materielle Sicherheit und das Wohlergehen von Kindern heraus, der die auf die Rechte des Kindes gerichtete Sichtweise der Kinderrechtskonvention zur Grundlage hat, damit Familien, insbesondere kinderreiche Familien, über ausreichende Einkommen verfügen, um ihren Kindern angemessene Ernährung und Wohnbedingungen sowie Zugänglichkeit von Gesundheits- und Sozialdiensten und Bildung von hoher Qualität bieten zu können, damit sie sich sowohl körperlich als auch persönlich harmonisch entwickeln können; vertritt den Standpunkt, dass die Grundbedürfnisse der Kinder Vorrang haben sollten vor finanziellen Erwägungen der Mitgliedstaaten;

21.

fordert die EU-Institutionen, die Mitgliedstaaten und die Vereinigungen der Zivilgesellschaft auf, sicherzustellen, dass die Teilhabe von Kindern stets nach den Grundprinzipien einer sicheren und sinnvollen Teilhabe gestaltet wird;

22.

verweist auf die folgenden Dimensionen eines ganzheitlichen Ansatzes:

a)

die Einsicht, dass Kinder und junge Menschen Bürger und unabhängige Träger von Rechten ebenso wie Teil einer Familie sind;

b)

die Gewährleistung, dass Kinder mit ausreichenden Mitteln und jeglicher Art von Unterstützung aufwachsen, damit allen Aspekten ihrer emotionalen, sozialen, körperlichen, erzieherischen und kognitiven Bedürfnisse entsprochen werden kann; die Bereitstellung der unerlässlichen Unterstützung insbesondere für in äußerster Armut lebende Eltern und Familien, damit sie die Mittel erwerben können, um ihren elterlichen Pflichten nachkommen zu können, und dadurch verhindert wird, dass Kinder von Eltern mit prekären finanziellen Verhältnissen verlassen oder in Anstalten untergebracht werden;

c)

die Gewährleistung des Zugangs zu Diensten und Möglichkeiten, die für alle Kinder erforderlich sind, um ihr aktuelles und künftiges Wohlergehen zu fördern; besonderes Augenmerk auf Kinder, die besondere Unterstützung benötigen (ethnische Minderheiten, Einwanderer, Straßenkinder und Kinder mit Behinderungen); sie in die Lage versetzen, ihr Potenzial voll auszuschöpfen, und das Entstehen kritischer Situationen vermeiden, insbesondere die Armut über mehrere Generationen, auch durch die Gewährleistung, dass Kinder Zugang zu Bildung und zur Gesundheitsversorgung haben;

d)

das Zugeständnis an die Kinder, an der Gesellschaft teilzuhaben, auch an den ihrem Alter angemessenen Entscheidungen, die ihr Leben unmittelbar betreffen, ebenso am gesellschaftlichen und kulturellen Leben und an Freizeit- und Sportaktivitäten;

e)

Gewährleistung von finanzieller Unterstützung für kinderreiche Familien als Maßnahme zur Aufhaltung des demographischen Rückgangs sowie für Alleinerziehende, die eines oder mehrere Kinder aufziehen, einschließlich Maßnahmen zur Förderung ihrer Integration oder Reintegration in den Arbeitsmarkt, unter Berücksichtigung der Tatsache, dass diese Fälle immer häufiger auftreten und Alleinerziehende dabei viel größere Schwierigkeiten bewältigen müssen als Familien mit beiden Elternteilen;

f)

die Anerkennung der Rolle der Familien in Bezug auf das Wohlergehen und die Entwicklung der Kinder;

g)

betont, wie wichtig es ist, die Wiederzusammenführung von Straßenkindern, von Kindern, die Opfer des Kinderhandels geworden sind, und unbegleiteten Jugendlichen mit ihren Familien zu fördern und dabei in jedem einzelnen Fall die Interessen der Kinder zu berücksichtigen; betont, dass Wiederzusammenführung von speziellen sozialen Wiedereingliederungsmaßnahmen flankiert sein sollte, wenn die soziale und wirtschaftliche Lage das Kind dazu verleitet hat, illegalen Einkommen schaffenden Tätigkeiten nachzugehen, die nachteilig für seine physische und psychische Entwicklung sind, wie beispielsweise Prostitution und Drogenhandel; fordert eine gemeinsame koordinierte Aktion zur Beseitigung der Ursachen von extremer Marginalisierung und Armut von Straßenkindern und ihren Familien, indem ihr Zugang zu qualitativ hochwertigen Dienstleistungen verbessert und der Kampf gegen das organisierte Verbrechen verstärkt wird; fordert den Rat auf, sich über eine EU-weite Verpflichtung zu einigen, die auf der oben genannten Entschließung des Parlaments vom 16. Januar 2008„Im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie“ basiert, um sicherzustellen, dass bis zum Jahr 2015 keine Kinder mehr auf der Straße leben müssen;

h)

ermutigt die Mitgliedstaaten anzuerkennen, dass der Teufelskreis von extremer Armut, Gefährdung, Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung für Kinder — vor allem für Straßenkinder — ganz besondere Risiken mit sich bringt und dass differenzierte und individualisierte Maßnahmen notwendig sind, um den zahlreichen Situationen von Entbehrung, unter denen Kinder leiden, zu begegnen; drängt die Mitgliedstaaten, eine gemeinsame EU-Maßnahme zu verabschieden, um Kinderhandel und Kinderprostitution, Drogenabhängigkeit von Kindern, Gewalt gegen Kinder und Jugendkriminalität zu stoppen;

23.

fordert die Kommission auf, die Armut und soziale Ausgrenzung von Kindern in einem weiter gefassten Kontext der EU-Politik zu betrachten und auch Themen wie Zuwanderung, Behinderung, Diskriminierung, Schutz der Kinder vor allen Formen der Misshandlung und des Missbrauchs, Kinder- und Erwachsenenbetreuer, Geschlechtergleichstellung, Unterstützung der Familien, aktive soziale Einbeziehung, Kleinkinderbetreuung und -erziehung, lebenslanges Lernen und Vereinbarung von Arbeits-, Privat- und Familienleben einzubeziehen;

24.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, den Grundsatze des gleichen Arbeitsentgelts für Arbeit von gleichem sozialem Wert wirksam umzusetzen und eine spezielle Analyse und Reform der Sozialschutzsysteme durchzuführen und EU-Leitlinien für die Reform der Sozialschutzsysteme unter dem Gesichtspunkt der Geschlechtergleichstellung einschließlich der Individualisierung von Rechten der sozialen Sicherheit auszuarbeiten, durch die die Sozialschutzsysteme und -leistungen an sich wandelnde Familienstrukturen angepasst werden und gewährleistet wird, dass die Sozialschutzsysteme besser auf die prekäre Lage von Frauen reagieren bzw. den Bedürfnissen der gefährdetsten Gruppen von Frauen besser entsprechen;

25.

fordert die Kommission auf, das Benchmarking und die Überwachung im Rahmen der offenen Koordinierungsmethode zu verbessern, gemeinsame Indikatoren einzuführen und vergleichbare Daten hoher Qualität und langfristige Statistiken zur Lage der Kinder zu sammeln, die sämtliche Aspekte eines ganzheitlichen Ansatzes bei der Bekämpfung der Kinderarmut und sozialen Ausgrenzung, einschließlich Wohnung für Kinder und Familien, zu verbessern, um das Wohlergehen der Kinder zu überwachen;

26.

ermutigt Eurostat, eine Verknüpfung mit dem Set von Indikatoren herzustellen, das derzeit im Auftrag der Grundrechte-Agentur der Europäischen Union entwickelt wird, um die Auswirkungen der EU-Maßnahmen auf die Rechte und das Wohlergehen von Kindern zu untersuchen; weist darauf hin, dass die Kommission, die Agentur für Grundrechte und die Mitgliedstaaten gemeinsam Bemühungen unternehmen müssen, um in Kooperation mit den entsprechenden UN-Fachorganisationen, mit internationalen Organisationen und mit Forschungszentren auf eine verbesserte Erhebung vergleichbarer statistischer Daten über die Lage von Kindern in der Union hinzuarbeiten, worauf es in seiner oben genannten Entschließung vom 16. Januar 2008 hingewiesen hat; fordert die Mitgliedstaaten auf, durch alle erdenklichen Maßnahmen die Einhaltung der Empfehlung sicherzustellen, die in dem am 17. Januar 2008 angenommenen Bericht des Ausschusses für Sozialschutz über Kinderarmut und das Wohlergehen von Kindern in Europa zum Ausdruck gebracht wurde und in der betont wird, dass die Mitgliedstaaten die verschiedenen auf nationaler und regionaler Ebene verfügbaren Datenquellen über Kinder in kritischen Lebensumständen überprüfen sollten;

27.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Präventivstrukturen zur Ermittlung von kritischen Situationen einzurichten, z. B. unmittelbar bevorstehender Verlust der Wohnung der Eltern, abrupter Schulabbruch der Kinder oder Fälle von Misshandlung der Eltern in ihrer Kindheit; ruft die Mitgliedstaaten dazu auf, eine aktive Politik zur Verhinderung des frühzeitigen Schulabgangs von Kindern durch Mechanismen, die Risikogruppen eine Unterstützung bieten, zu entwickeln;

28.

fordert diejenigen Mitgliedstaaten, die dies noch nicht getan haben, nachdrücklich auf, die Zuständigkeit für die Einführung und Verwaltung von Hilfestrukturen für Kinder in Not zugunsten ihrer lokalen Gebietskörperschaften zu dezentralisieren, um diesen größtmögliche Effizienz zu garantieren;

29.

unterstützt die Auffassung der Kommission, wonach ein ausgewogenes Verhältnis zwischen der gezielten Förderung der Vielfalt moderner Familienstrukturen und der gezielten Förderung der Rechte des Kindes die besten Ergebnisse bei der Bekämpfung der Kinderarmut erzielt;

30.

fordert die Kommission auf, eine ausgewogene Mischung von mit entsprechenden Mitteln und mit klaren Zielvorgaben ausgestatteten politischen Maßnahmen zu fördern, die den spezifischen nationalen Verhältnissen Rechnung trägt und den Schwerpunkt auf Sofortintervention legt;

31.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den wechselseitigen Lernprozess sowie die Überwachung erfolgreicher und nicht erfolgreicher Strategien bei der Bekämpfung der Kinderarmut und der sozialen Ausgrenzung zu verstärken;

32.

unterstreicht die Bedeutung einer integrierten, ganzheitlichen Familienpolitik, die nicht nur eine aktive Einbeziehung anstrebt, sondern sich mit sämtlichen Aspekten des Wohlergehens von Kindern und Familien und mit der Beseitigung der Kinderarmut und der sozialen Ausgrenzung in der Union befasst;

33.

fordert die Mitgliedstaaten auf, in Bezug auf die Beteiligung der Kinder bewährte Verfahren auszutauschen und die Einbeziehung der Kinder in Entscheidungen über ihre Zukunft zu fördern, da dies der beste Weg ist, um die Dinge aus der Sicht der Kinder betrachten zu können;

34.

begrüßt, dass sich die Kommission und die Mitgliedstaaten dem UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes verpflichtet haben; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, einen klaren Zusammenhang herzustellen zwischen der Kinderrechte-Agenda und der Bekämpfung der Kinderarmut und Ausgrenzung, da Kinderarmut und Not eine Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen; ermutigt die Mitgliedstaaten, bei der Ausarbeitung ihrer Strategien zur sozialen Einbeziehung die Empfehlungen des Übereinkommensausschusses in Reaktion auf die Umsetzungsberichte von staatlichen und Nichtregierungsorganisationen zu beachten;

35.

weist darauf hin, dass Alleinerziehende gegenüber Paaren mit Kindern hinsichtlich Leistungen und Entlastungen nicht schlechter gestellt sein dürfen;

36.

ruft die Mitgliedstaaten nachdrücklich dazu auf, nationale Strategien zu einer Verringerung und Ausmerzung von Kinderarmut zu entwickeln, die sich auf eine differenzierte Herangehensweise gründen, wobei die Unterschiede in den Armutsstufen in Abhängigkeit von den Regionen und dem Alter berücksichtigt werden;

37.

fordert die Mitgliedstaaten auf, dafür zu sorgen, dass alle Kinder und Familien, auch diejenigen, die arm und sozial ausgegrenzt sind, Zugang zu Sozialdiensten von hoher Qualität haben, die ein klares Verständnis der Auswirkungen der Armut auf Familien widerspiegeln, einschließlich des erhöhten Risikos und der Auswirkungen von Kindesmissbrauch und -misshandlung;

Beschäftigungspolitik für sozial integrative Arbeitsmärkte

38.

ist mit der Kommission einer Meinung, dass die Tatsache, über einen Arbeitsplatz zu verfügen, der beste Weg ist, Armut und soziale Ausgrenzung zu vermeiden, dass dies aber nicht immer eine Garantie bedeutet, da 8 % der Arbeitnehmer in der Union laut amtlichen Statistiken armutsgefährdet sind; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten daher auf, die Richtlinie 2000/78/EG wirksam umzusetzen;

39.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich Beschäftigung und soziale Angelegenheiten wirksamer umzusetzen;

40.

weist darauf hin, dass 20 Millionen Menschen in der Union, die meisten davon Frauen, trotz Erwerbstätigkeit von Armut betroffen sind, oder mit anderen Worten: 6 % der Gesamtbevölkerung und 36 % der erwerbstätigen Bevölkerung leben mit dem Risiko der Armut trotz Erwerbstätigkeit; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich auf eine Mindestlohngesetzgebung als integraler Bestandteil der aktiven Eingliederung zu einigen;

41.

betont, dass der Anteil der Teilzeitbeschäftigten in der Union sich bei Frauen derzeit auf 31 % und bei Männern auf 7,4 % beläuft; hebt hervor, dass es sich bei der Teilzeitbeschäftigung für Frauen häufig um eine geringfügige marginale Beschäftigung mit schlechter Bezahlung und unzureichendem Sozialschutz handelt; weist darauf hin, dass Frauen daher ein höheres Armutsrisiko tragen, insbesondere im Alter, da die Rentenansprüche aus den Teilzeitbeschäftigung sehr häufig nicht ausreichen, um ein unabhängiges Leben zu führen;

42.

ist der Auffassung, dass die aktive Einbeziehung in den Arbeitsmarkt für die am meisten benachteiligten Gruppen spezifische Maßnahmen erfordert:

i)

Unterstützung der persönlichen Entwicklung durch Bildung, Ausbildung, lebenslanges Lernen, die Aneignung einer Befähigung zur Arbeit mit Informationstechnologien und Evaluierung sowie familiäre Stabilität, soziale Eingliederung und Integration vor einer Beschäftigung, unter Anerkennung, dass die Eigenverantwortlichkeit bei der Integration in die Gesellschaft von großer Bedeutung ist und angeregt werden sollte;

ii)

Gewährleistung maximalen Zugangs zu Informationen und individueller Wege zu einer sicheren und stabilen Beschäftigung von hoher Qualität im Einklang mit den Bedürfnissen und Fähigkeiten der Menschen; Beseitigung von Hemmnissen, die die Integration bzw. Reintegration in den Arbeitsmarkt erschweren, wobei Alleinerziehende in besonderem Maße berücksichtigt werden sollten, und Förderung des abgestuften und flexiblen Übergangs in den Ruhestand zur Verbesserung des Einkommensniveaus der älteren Menschen sowie zur Armutsverhinderung;

iii)

Stützungsmaßnahmen zur Förderung der Beschäftigung und der Fähigkeit, auf dem Arbeitsmarkt zu verbleiben, (z. B. Möglichkeiten der innerbetrieblichen Schulung und des lebenslangen Lernens); Förderung von Unternehmertum sowie von Beschäftigungsvereinbarungen, die Randgruppen in die Lage versetzen, die Aufnahme einer Berufstätigkeit mit ihren Bemühungen zur Überwindung der sozialen Benachteiligung zu vereinbaren (wie Fehlen einer angemessenen Unterbringung, Betreuungsverpflichtungen und Gesundheitsprobleme);

iv)

Kontrolle der Beendigung von Arbeitsverhältnissen von Personen im Renteneintrittsalter im Interesse des Freiwerdens von Stellen;

43.

ist der Auffassung, dass Strategien mit dem Ziel, Arbeit lohnend zu machen, sich mit dem Problem der Niedriglohnfalle und dem Wechsel zwischen Niedriglohn und keinem Lohn am unteren Ende des Arbeitsmarktes befassen sollten, wo sich die Menschen zwischen unsicheren, schlecht bezahlten, qualitativ schlechten und wenig produktiven Beschäftigungen und der Beschäftigungslosigkeit und/oder Untätigkeit bewegen; unterstreicht, dass vorrangig dem Erfordernis der Flexibilität in Bezug auf Arbeitslosigkeit und Sozialleistungen entsprochen werden sollte; ist der Ansicht, dass Sozialsysteme die Menschen aktiv dazu motivieren sollten, neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu suchen, dabei gleichzeitig die Aufgeschlossenheit für eine Veränderung durch Milderung der Einkommenseinbußen und durch Schaffung von Bildungsmöglichkeiten zu fördern; fordert die politischen Entscheidungsträger auf, den Begriff der Flexicurity in ihren Strategien unter dem Motto „Arbeit soll sich lohnen“ zu verwenden;

44.

fordert die Mitgliedstaaten auf, Aktivierungsmaßnahmen zu überdenken, die auf zu restriktiven Kriterien für die Bezugsberechtigung und sonstigen Auflagen für die Leistungsempfänger beruhen, die Menschen in Tätigkeiten niedriger Qualität zwingen, die für einen angemessenen Lebensstandard nicht ausreichen;

45.

schlägt vor, ein Gleichgewicht zwischen der persönlichen Verantwortung des Einzelnen und der geleisteten Sozialhilfe zu erreichen, so dass jeder Mensch ein menschenwürdiges Leben führen und an der Gesellschaft teilhaben kann;

46.

streicht den Standpunkt des Rates heraus, wonach eine aktive Arbeitsmarktpolitik „gute Arbeit“ und die soziale Mobilität nach oben fördern und Aufstiegsmöglichkeiten hin zu regulärer, lohnender Beschäftigung mit entsprechendem Sozialschutz, menschenwürdigen Arbeitsbedingungen und Entlohnung schaffen sollte;

47.

stellt das Potenzial der Sozialwirtschaft, von Sozialunternehmen und des gemeinnützigen Sektors sowie des öffentlichen Dienstes heraus, unterstützte Beschäftigung und ein Arbeitsumfeld für gefährdete Gruppen zu bieten, das von den Mitgliedstaaten und im Rahmen der Gemeinschaftspolitik so umfassend wie möglich ausgelotet und unterstützt werden sollte (Europäischer Sozialfonds, Regional- und Kohäsionsfonds usw.);

48.

stimmt der Kommission zu, dass die Menschen, die aus verschiedenen Gründen nicht arbeiten können (z. B. starke Behinderung, Alter oder Arbeitsunfähigkeit, Auswirkungen anhaltender und generationenlanger Armut und/oder Diskriminierung, Überlastung durch familiäre oder pflegerische Verantwortung oder lokale Notsituationen) durch aktive Einbeziehungsmaßnahmen Einkommensstützung und sonstige Unterstützung erhalten müssen, um Armut und soziale Ausgrenzung zu vermeiden und solchen Menschen ein Leben in Würde und die Mitwirkung in der Gesellschaft zu ermöglichen;

49.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Steuerlast nicht nur bei Geringverdienern, sondern auch bei mittleren Verdienern zu verringern, damit die Niedriglohnfalle für Arbeitnehmer vermieden und der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit Einhalt geboten wird;

50.

weist auf den sozialen Wandel in Europa hin, der die traditionelle Struktur der Haushalte verändert; fordert die Berücksichtigung dieses Wandels durch die Beseitigung von Barrieren für den Zugang zum Arbeitsmarkt für den nicht berufstätigen Partner bei unverheiratet zusammen lebenden Paaren (nichteheliche Lebensgemeinschaften);

51.

ist der Auffassung, dass die Sozialwirtschaft und Sozialunternehmen menschenwürdige Arbeitsbedingungen und Entlohnung bieten und auch die Geschlechtergleichstellung und Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung fördern müssen (Beseitigung der geschlechtsbedingten Lohnunterschiede, Beitritt zu Tarifvereinbarungen, Zahlung von Mindestlöhnen und Gewährleistung von Gleichbehandlung);

52.

stellt fest, dass trotz einer begrüßenswerten Zunahme der Hochschulteilnehmerzahlen die Mitgliedstaaten ermutigt werden sollten, praxisbezogene Lehren beizubehalten und zu schaffen; fordert die Mitgliedstaaten auf, kohärente Ausbildungsstrategien zu schaffen, die Mindestgarantien und angemessene Entlohnung bieten, und ferner die derzeitigen Tendenzen zu bekämpfen, Arbeitsplätze als unbezahlte Praktika zu kaschieren;

53.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ein kohärentes Konzept von den Bildungssystemen in der Union bis zum Prozess der beruflichen Orientierung zu entwickeln, das auf ähnlichen Coaching-Methoden beruht, die Jugendliche in die Lage versetzen, in praxisorientierten Bereichen eine Ausbildung zu erhalten, die sie als Teil ihrer beruflichen Karriere wählen; weist darauf hin, dass Ausbildungssysteme auf der gegenseitigen Anerkennung von Diplomen und Berufsausbildungszeugnissen basieren und — mit Blick auf die Beseitigung von Kommunikationshindernissen innerhalb der Union — Sprachunterricht umfassen sollten; ist der Auffassung, dass Umschulungsmaßnahmen ein Gleichgewicht zwischen emotionalem und beruflichem Wohlbefinden herstellen sollten, so dass berufliche Umorientierung nicht als ein Handicap oder als ein Hindernis für berufliches Fortkommen betrachtet wird;

54.

verweist darauf, dass die aktive Einbeziehung von Jugendlichen, älteren Menschen und Zuwanderern bei allen Bemühungen, einen integrativen Arbeitsmarkt zu schaffen, gefördert werden muss; fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, umgehend ein Paket mit Sofortmaßnahmen gegen das Phänomen der Schwarzarbeit, der Kinderzwangsarbeit und der Ausbeutung von Arbeitnehmern auszuarbeiten und die irreführende Verwechslung von Wirtschaftsmigration mit Asylsuche bzw. der beiden genannten Phänomene mit illegaler Zuwanderung zu beenden; fordert die Mitgliedstaaten auf, Rechtsvorschriften zur Verhinderung der Ausbeutung von schutzbedürftigen Beschäftigten durch Bandenbosse zu erlassen und die UN-Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen zu unterzeichnen und zu ratifizieren;

Bereitstellung von Dienstleistungen hoher Qualität und Gewährleistung des Zugangs für schutzbedürftige und benachteiligte Gruppen

55.

begrüßt die Auffassung der Kommission, wonach gesetzliche und zusätzliche Systeme der sozialen Sicherung sowie Gesundheitsdienste und Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse präventiv wirken und auch günstig für den sozialen Zusammenhalt sein, die soziale Integration fördern und die Wahrnehmung der Grundrechte gewährleisten müssen; verweist darauf, dass für die Bedürftigen zugängliche und erschwingliche Pflegedienste hoher Qualität geschaffen werden und die Betreuungspersonen unterstützt werden müssen; fordert die Mitgliedstaaten auf, sich mit der Situation von Pflegekräften auseinanderzusetzen, die häufig zum Verbleiben außerhalb des Arbeitsmarktes gezwungen sind;

56.

stimmt der Kommission zu, wonach sämtliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, einschließlich der Leistungen von Netzsektoren, wie zum Beispiel Verkehrswesen, Telekommunikation und Energie sowie sonstige öffentliche Versorgungsunternehmen und Finanzdienstleistungen, in Bezug auf die Gewährleistung des sozialen und territorialen Zusammenhalts eine wesentliche Rolle spielen und zur aktiven Einbeziehung beitragen sollten;

57.

betont, dass alle Unionsbürgerinnen und -bürger das Recht auf Zugang zu Gütern und Dienstleistungen haben sollten, und begrüßt deshalb den Vorschlag der Kommission für eine horizontale Richtlinie zur Ergänzung der Richtlinie 2000/78/EG und zur Bekämpfung sämtlicher Arten von Diskriminierungen aus den in Artikel 13 EG-Vertrag genannten Gründen, die dazu beitragen sollte, Diskriminierungen in anderen Bereichen des Lebens als der Beschäftigung zu bekämpfen, einschließlich Diskriminierungen aufgrund einer Behinderung, des Alters, der Religion oder Weltanschauung oder der sexuellen Orientierung; hält gleichzeitig weitere Fortschritte in Bezug auf die Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinien der Gemeinschaft für erforderlich;

58.

ermutigt die Mitgliedstaaten zu überlegen, inwieweit soziale Regeltarife für Risikogruppen (beispielsweise im Energiebereich und im öffentlichen Verkehrswesen) sowie Zugangsmöglichkeiten zu Kleinstkrediten (Mikrokrediten) eingeführt werden können, um eine aktive Einbeziehung zu fördern; ebenso der kostenlosen Zugang zum Gesundheits- und Bildungswesen für Menschen mit Schwierigkeiten materieller Art;

59.

bestärkt die Kommission und die Mitgliedstaaten darin, Universaldienstverpflichtungen (beispielsweise im Sektor Telekommunikations- und Postdienste) zu fördern, um die Zugänglichkeit und Erschwinglichkeit von wesentlichen Diensten zu verbessern und zielgerichtete gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen für gefährdete und benachteiligte Gruppen in der Gesellschaft zu stärken;

60.

fordert den Rat auf, eine EU-weite Verpflichtung zu vereinbaren, dass bis zum Jahre 2015 Obdachlosigkeit beseitigt wird, und verlangt, dass die Mitgliedstaaten integrierte Politikmaßnahmen zur Gewährleistung des Zugangs zu einer erschwinglichen Wohnung guter Qualität für alle ausarbeiten; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, als Teil einer breiter angelegten Strategie zur Bekämpfung der Obdachlosigkeit Winternotfallpläne auszuarbeiten und Agenturen zu schaffen, die die Bereitstellung und den Zugang zu Wohnungen für Gruppen ermöglichen sollen, die diskriminiert werden; schlägt vor, vergleichbare Daten über das Ausmaß von Obdachlosigkeit und schlechter Wohnsituation zu sammeln; fordert die Kommission auf, eine EU-Rahmendefinition von Obdachlosigkeit auszuarbeiten, vergleichbare und zuverlässige statistische Daten zu erheben und jährlich über die neuesten Maßnahmen und Fortschritte in den Mitgliedstaaten zur Beendigung der Obdachlosigkeit zu berichten;

61.

fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, als erste Verpflichtung im Hinblick auf die Beseitigung der Kinderarmut in der Union die Kinderarmut bis 2012 um 50 % zu verringern, wobei eine solche Verringerung anhand von nicht nur ökonomischen Indikatoren gemessen werden sollte, und ausreichende Mittel zur Erreichung dieses Ziels bereitzustellen; ist der Auffassung, dass die Indikatoren zur Messung dieser Verringerung die Kinder aus in extremer Armut lebenden Familien besonders berücksichtigen müssen;

62.

unterstreicht die Bedeutung der Förderung integrierter Dienste, die den vielfältigen Erscheinungsformen von Armut und sozialer Ausgrenzung entsprechen und die sich beispielsweise mit dem Zusammenhang zwischen Armut und Obdachlosigkeit, Gewalt, Gesundheit und geistiger Gesundheit, Bildungsniveau, sozialer und gesellschaftlicher Integration, mangelndem Zugang zu Informationstechnologien und Infrastrukturen und Vergrößerung der digitalen Kluft befassen;

63.

fordert die Mitgliedstaaten auf, ein Konzept der Einbeziehung der Gesundheit in sämtliche Politikbereiche zu verfolgen und integrierte Sozial- und Gesundheitsstrategien zur Bekämpfung von Ungleichheiten beim Zugang zur Gesundheitsfürsorge, zur Prävention und in Bezug auf den Gesundheitszustand zu entwickeln, insbesondere insofern gefährdete Gruppen und die am schwierigsten zu erreichenden Menschen betroffen sind;

64.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, ehrenamtliche Tätigkeiten zu fördern, und zur sozialen Integration von Personen beizutragen, die keinen Kontakt mit dem Arbeitsmarkt mehr haben oder nicht mehr daran teilnehmen;

65.

begrüßt, dass die Kommission den Schwerpunkt auf eine bessere Zugänglichkeit (Verfügbarkeit und Erschwinglichkeit) und eine bessere Qualität von Dienstleistungen legt (Einbeziehung der Nutzer; Überwachung, Leistungsbewertung, gute Arbeitsbedingungen, Gleichstellung bei Einstellungsstrategien und bei der Dienstleistungserbringung, Koordinierung und Integrierung von Dienstleistungen und angemessene materielle Infrastruktur);

66.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Koordinierung von öffentlichen Diensten zu verbessern, insbesondere die Verbindung zwischen Diensten für Kinder und denen für Erwachsene; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, Unterstützungsprogramme für Eltern auf verschiedenen Gebieten einzuführen, wo Armut zu mangelndem Wissen in Bezug auf Kindererziehung führt, und dafür Sorge zu tragen, dass Kinder-Telefonnotrufdienste ausreichend Mittel erhalten; betont, dass öffentliche Dienstleistungen für Kinder und Familien gewährleisten müssen, dass die richtigen Strukturen, Anreize, Leistungssysteme, Finanzströme und Arbeitskräfte vorhanden sind, um für bessere Prävention und Soforteinsatz im gesamten System zu sorgen, dass die Einsatzkräfte an vorderster Front über die richtigen Fähigkeiten, Kenntnisse und das Vertrauen verfügen, um bessere Prävention und Soforteinsatz leisten zu können, und dass die Dienste den Bedürfnissen der Nutzer, insbesondere denen gefährdeter Familien, entsprechen;

67.

fordert die Mitgliedstaaten auf, der Tatsache größere Bedeutung zu schenken, dass Kürzungen von Zuschüssen für Sachleistungen wie Essensgeld, Lehrmittelfreiheit, Schülertransporte sowie bei notwendigen Freizeit- und außerschulischen Bildungsangeboten vor allem für Kinder aus sozial schwachen Familien zu einer direkten sozialen Ausgrenzung führen können; betont die Notwendigkeit für die Mitgliedstaaten, gleiche Möglichkeiten zur Integration aller Kinder durch eine aktive Sportpolitik in den Schulen und Zugang zu Informationstechnologien zu gewährleisten; fordert die Kommission auf, die Dienste für Kinder wie Kindertagesstätten, Schultransport und schulische Verpflegung in die Liste der Sozialdienste der Daseinsfürsorge aufzunehmen;

68.

begrüßt, dass behinderte Menschen weniger in Heimen betreut werden sollen, stellt jedoch fest, dass dafür ein hinreichendes Maß an gemeinwesenbasierten Unterstützungs- und Betreuungsdiensten von hoher Qualität erforderlich ist, um ein unabhängiges Leben führen zu können, mit dem Recht auf individuelle Hilfe, auf die Kontrolle der eigenen Ausgaben und auf eine uneingeschränkte Teilhabe an der Gesellschaft;

69.

betont die Notwendigkeit, dass die Mitgliedstaaten die Entwicklung und Durchführung umfassender lokaler, regionaler und nationaler Strategien über das Altern fördern;

70.

hält sowohl auf Ebene der Mitgliedstaaten als auch auf EU-Ebene mehr Maßnahmen für erforderlich, damit häusliche Gewalt und der Missbrauch von Kindern und älteren Menschen wahrgenommen und untersucht werden und stärker dagegen vorgegangen wird;

71.

fordert die Mitgliedstaaten auf, zu einem konstruktiveren Ansatz in der Drogenpolitik zu gelangen und dabei stärker auf Schulung und Behandlung von Abhängigen als auf strafrechtliche Sanktionen zu setzen;

72.

fordert die Mitgliedstaaten auf, gesundheitspolitischen Maßnahmen, die auf die radikale Beseitigung der bestehenden Ungleichheit beim Gesundheitszustand und beim Zugang zur medizinischen Versorgung in vielen ethnischen Minderheiten abzielen, Vorrang einzuräumen;

73.

stellt fest, dass in allen Mitgliedstaaten Alkohol- und Drogenmissbrauch zu Kriminalität, Arbeitslosigkeit und sozialer Ausgrenzung führen kann; hält es für nicht hinnehmbar, dass für viele Menschen der einzige Zugang zu Behandlung und Beratung über den Strafvollzug führt;

74.

hebt hervor, dass viele Formen der Behinderung existieren, u. a. Mobilitätsprobleme, Sehschwächen, Hörschäden, psychische Probleme, chronische Erkrankungen und Lernschwierigkeiten; betont, dass Menschen mit Mehrfachbehinderung sowie mehrfach diskriminierte Menschen besonders großen Problemen ausgesetzt sind;

75.

fordert die Entstigmatisierung von Menschen mit psychischen Problemen und Lernschwierigkeiten, die Förderung der psychischen Gesundheit und des Wohlbefindens, die Verhütung psychischer Störungen sowie mehr Ressourcen für Behandlung und Pflege;

76.

fordert die Mitgliedstaaten auf, die Gesetze gegen Menschenhandel und Diskriminierung durchzusetzen und die Konvention des Europarates gegen den Menschenhandel zu unterzeichen, zu ratifizieren und umzusetzen;

77.

fordert alle Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, an einer auf den Menschenrechten basierenden Asylpolitik im Einklang mit der UN-Konvention über die Rechtsstellung von Flüchtlingen und sonstigen einschlägige Menschenrechtsvorschriften festzuhalten und gleichzeitig danach zu streben, die Abhängigkeit von Asylbewerbern von Leistungen zu beenden und ihnen die Erwerbstätigkeit zu erlauben und die Entwicklung von weiteren legalen Einwanderungswegen zu prüfen;

Verbesserung der politischen Koordinierung und Einbeziehung aller maßgeblichen Akteure

78.

bedauert, dass der Gemeinsame Bericht der Kommission über Sozialschutz und soziale Eingliederung 2008 keinen ausreichend strategischen Schwerpunkt auf die Beseitigung der Armut und die Überwindung der sozialen Ausgrenzung legt;

79.

stimmt der Kommission zu, dass der Ansatz einer aktiven Einbeziehung einen integrierten Umsetzungsprozess auf EU-Ebene, auf nationaler, regionaler und örtlicher Ebene unter Einbeziehung aller betroffenen Akteure (Sozialpartner, NRO, kommunale und regionale Behörden usw.) fördern und auch die aktive Mitwirkung benachteiligter Menschen an der Entwicklung, Verwaltung, Umsetzung und Bewertung von Strategien vorsehen muss;

80.

unterstreicht die Notwendigkeit, ein einheitliches europäisches Strategiepaket zur Vorbeugung und Ahndung jeglicher Formen des Missbrauchs von Minderheiten jeder Art, Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen auszuarbeiten, das konkrete Maßnahmen zur Verminderung der Schutzbedürftigkeit dieser Gruppen, auch in materieller Hinsicht, vorsieht;

81.

fordert den Rat und die Kommission auf, die Beseitigung der Armut und die Förderung der sozialen Integration im Rahmen der Sozialagenda 2008 bis 2012 wieder zu einem klaren strategischen Schwerpunkt zu machen; fordert im nächsten Zyklus der offenen Koordinierungsmethode in den Bereichen Sozialschutz und soziale Eingliederung ein ausdrücklicheres Bekenntnis zu einer dynamischen und wirksamen Gemeinschaftsstrategie, die sinnvolle Ziele vorgibt und zur Schaffung wirksamer Instrumente und zu Kontrollmechanismen führt, die auf die Bekämpfung der Armut, der sozialen Ausgrenzung und Ungleichheit konzentriert sind; fordert den Rat und die Kommission auf, sich mit den Problemen im Zusammenhang mit den verschiedenen Koordinierungsprozessen (Lissabon-Strategie, EU-Strategie für nachhaltige Entwicklung, die offene Methode der Koordinierung in den Bereichen Sozialschutz und soziale Integration) dergestalt zu befassen, dass für ein klares Engagement bei der Bekämpfung der Armut und der Förderung der sozialen Integration im Rahmen dieser gesamten Politik gesorgt ist;

82.

fordert die Kommission, den Ausschuss für Sozialschutz und die Mitgliedstaaten auf, gleichstellungsspezifische Ziele und Vorgaben zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung auszuarbeiten sowie eine Palette von politischen Maßnahmen zur Unterstützung derjenigen Gruppen von Frauen, die ein höheres Armutsrisiko und ein höheres Risiko der sozialen Ausgrenzung tragen, wie beispielsweise nicht-traditionelle Familien und Alleinerziehende, Zuwanderinnen, Flüchtlinge und Frauen, die ethnischen Minderheiten angehören, ältere Frauen und behinderte Frauen;

83.

bestärkt die Sozialpartner darin, ihre bereits mit der Gemeinsamen Sozialpartneranalyse und ihrem Arbeitsprogramm 2006 bis 2008 für die Integration benachteiligter Menschen in den Arbeitsmarkt begonnenen Bemühungen fortzusetzen; ist der Auffassung, dass bei der Koordinierung dieser arbeitsmarktbezogenen Tätigkeiten der Sozialpartner einerseits und dem breiter angelegten Zivildialog (NRO usw.) über soziale Eingliederung über Beschäftigung hinaus andererseits ein besseres Management erforderlich ist;

84.

unterstützt die Auffassung der Kommission, dass in Bezug auf die Empfehlung 92/441/EWG und die offene Koordinierungsmethode im Bereich des sozialen Schutzes und der sozialen Eingliederung angemessene Indikatoren und umfassende nationale Systeme für die Erhebung und Analyse von Daten erforderlich sind (z. B. statistische Daten über das durchschnittlich verfügbare Einkommen, den Verbrauch der privaten Haushalte, das Preisniveau, Mindestlöhne, Mindesteinkommen und damit verbundene Leistungen); ist der Auffassung, dass die Überwachung und die Überprüfung der Umsetzung der Strategien für die soziale Einbeziehung und die Fortschrittsberichte der Mitgliedstaaten nachweisen sollten, ob das Grundrecht auf ausreichende Einkünfte und soziale Unterstützung, damit die Menschen mit Würde leben können, in jedem Mitgliedstaat und auch auf regionaler Ebene beachtet wird;

85.

begrüßt die Mitteilung der Kommission „Ein erneuertes Engagement für ein soziales Europa: Verstärkung der offenen Koordinierungsmethode für Sozialschutz und soziale Eingliederung“ (KOM(2008)0418), in der vorgeschlagen wird, die offene Koordinierungsmethode im Bereich Soziales durch Verbesserung der Außenwirkung und der Arbeitsmethoden und durch den Ausbau ihrer Verbindungen zu anderen Politikbereichen zu stärken; begrüßt vor allem die Vorschläge der Kommission, Ziele für die Verringerung der Armut vorzugeben (allgemein, Kinderarmut, Armut trotz Erwerbstätigkeit und anhaltende Langzeitarmut), ebenso wie für ein Mindesteinkommensniveau durch Renten und für den Zugang zur Gesundheitsversorgung und deren Qualität (Verringerung der Kindersterblichkeit, Verbesserung der Gesundheit und Erhöhung der Lebenserwartung usw.);

86.

fordert die Mitgliedstaaten auf, effektive Maßnahmen zur Verwirklichung der Barcelona-Ziele betreffend Betreuungseinrichtungen für Kinder zu ergreifen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, Empfehlungen darüber auszusprechen, wie die Notwendigkeit von Betreuungsdiensten in Europa angegangen werden kann (im Einzelnen die Organisation und Finanzierung von Betreuungseinrichtungen für Kinder und andere abhängige Personen), und zwar einschließlich der Festlegung präziser Ziele und Indikatoren im Hinblick auf das Ziel, bis 2015 in der gesamten Union Betreuungseinrichtungen für 90 % aller Kinder vom Säuglingsalter bis zum schulpflichtigen Alter sowie ein ausreichendes Niveau an Betreuungseinrichtungen für andere von der Familie abhängige Personen zu schaffen; unterstreicht die Tatsache, dass alle Betreuungseinrichtungen erschwinglich, gut zugänglich und qualitativ hochwertig sein müssen, damit die Kindererziehung und die Betreuung von abhängigen Personen in der Familie nicht mehr nur ein spezielles „Armutsrisiko“ für Frauen darstellt;

87.

betont, dass Gemeinschaftsprogramme wie der Europäische Sozialfonds und die EQUAL-Initiative stärker den am weitesten vom Arbeitsmarkt entfernten Menschen zugute kommen sollten; fordert die Kommission auf, den Beitrag der Strukturfonds zu den Zielen der offenen Koordinierungsmethode auf der Grundlage sozialer Integrationsindikatoren zu bewerten und die Anwendung der Bestimmungen der neuen Verordnung über den Europäischen Sozialfonds und die Verwendung von Mitteln aus dem Programm Progress zur Unterstützung aktiver Einbeziehungsmaßnahmen zu fördern und Möglichkeiten für eine Zweckbindung von ESF-Mitteln zu sondieren oder einen spezifischen Haushalt für eine Gemeinschaftsinitiative in diesem Bereich auszuweisen; ist der Meinung, dass dies auch die Schaffung von Netzen bewährter Verfahren bei der Bekämpfung der Armut voranbringen und den Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fördern wird;

88.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, sich zu wirksamen Maßnahmen im Rahmen des Europäischen Jahres zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung zu verpflichten, das einen wesentlichen Teil der langfristigen Bekämpfung von Armut darstellen sollte;

89.

fordert die Kommission auf, die sichere und sinnvolle Mitwirkung von Kindern an allen sie betreffenden Angelegenheiten zu unterstützen und dabei zu gewährleisten, dass alle Kinder gleichberechtigte Möglichkeiten zur Mitwirkung haben;

*

* *

90.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen sowie dem Ausschuss für Sozialschutz zu übermitteln.


(1)  ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 46.

(2)  ABl. L 245 vom 26.8.1992, S. 49.

(3)  ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 321.

(4)  ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.

(5)  ABl. C 45 E vom 23.2.2006, S. 129.

(6)  ABl. L 303 vom 2.12.2000, S. 16.

(7)  ABl. C 68 E vom 18.3.2004, S. 604.

(8)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0541.

(9)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0012.

(10)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0286.

(11)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0163.


15.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 9/26


Donnerstag, 9. Oktober 2008
IASCF: Überarbeitung der Satzung — Öffentliche Rechenschaftslegung und Zusammensetzung des IASB — Reformvorschläge

P6_TA(2008)0469

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2008 zur IASCF: Überarbeitung der Satzung — Öffentliche Rechenschaftslegung und Zusammensetzung des IASB — Reformvorschläge

2010/C 9 E/03

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 8. Juli 2008, insbesondere zur Leitung des International Accounting Standards Board (IASB),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. April 2008 zu den Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) und der Leitung des „International Accounting Standards Board“ (IASB) (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1358/2007 der Kommission vom 21. November 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den International Financial Reporting Standard (IFRS) 8 (3) bezüglich der Berichterstattung über Geschäftssegmente sowie die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. November 2007 zu dem Entwurf dieser Verordnung der Kommission (4),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 14. November 2007 zu dem Entwurf einer Verordnung der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 betreffend Rechnungslegungsstandards, gemäß denen die in Prospekten enthaltenen historischen Informationen erstellt werden, und zu dem Entwurf einer Entscheidung der Kommission über die Verwendung von gemäß internationalen Rechnungslegungsstandards erstellten Informationen durch Emittenten von Wertpapieren aus Drittländern (5),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 24. Oktober 2006 zu den im Entwurf von Durchführungsbestimmungen für die Prospektrichtlinie und die Transparenzrichtlinie dargelegten Rechnungslegungsstandards von Emittenten aus Drittländern und ihre Übereinstimmung mit den internationalen Finanzberichtsstandards (6), in der die Bedingungen dargelegt werden, unter denen die Europäische Union den Prozess der Annäherung und der Übereinstimmung der von der Europäischen Union beschlossenen Internationalen Rechnungslegungsstandards und der allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätze der Vereinigten Staaten akzeptiert hat,

unter Hinweis auf den im Juli 2008 veröffentlichten Bericht der International Accounting Standards Committee Foundation (IASCF) über die Überarbeitung der Satzung, öffentliche Rechenschaftslegung und die Zusammensetzung des IASB sowie entsprechende Reformvorschläge,

unter Hinweis auf den Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7),

gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Emittenten in der Europäischen Union für ihre konsolidierten Jahresabschlüsse internationale Rechnungslegungsstandards anwenden müssen,

1.

nimmt zur Kenntnis, dass die IASCF die Einsetzung einer Überwachungsgruppe vorgeschlagen hat; vertritt die Auffassung, dass eine solche Überwachungsgruppe das Recht haben sollte, Bewerber als Treuhänder („Trustees“) zu empfehlen, und für die Billigung der ausgewählten Treuhänder nach einem einvernehmlich festgelegten Ernennungsprozess zuständig sein sollte;

2.

fordert, dass die Überwachungsgruppe in die Aufstellung des Arbeitsplans für das IASB eingebunden wird, um Transparenz und demokratische Kontrolle zu gewährleisten; anerkennt, dass der anschließende Prozess der Erstellung von Rechnungslegungsstandards frei von jeder unangemessenen Einmischung bleiben und unter umfassender Konsultation aller Beteiligten, einschließlich der Anleger, stattfinden sollte;

3.

äußert Zweifel in Bezug auf die Möglichkeit, die Überwachungsgruppe zum derzeitigen Zeitpunkt einzusetzen, d. h. bevor die zweite Phase des Konsultationsprozesses bezüglich der Überprüfung der Leitung des IASB eingeleitet ist und ohne dass eindeutig geklärt ist, wie die Beziehung zwischen der Überwachungsgruppe und der IASCF in der Satzung der IASCF geregelt werden soll;

4.

vertritt die Auffassung, dass die Überwachungsgruppe das Gleichgewicht der weltweit bedeutendsten Währungsräume, die kulturelle Vielfalt und die Interessen der Industrieländer und der Schwellenländer sowie der internationalen Institutionen, die gegenüber der öffentlichen Hand Rechnungslegungspflichten unterliegen, widerspiegeln sollte; ist ferner der Auffassung, dass die Überwachungsgruppe aktiv an der Förderung der Transparenz der Finanzberichterstattung und an der Entwicklung und dem effizienten Funktionieren der Kapitalmärkte, der Vermeidung einer Prozyklizität sowie an der Gewährleistung der Finanzmarktstabilität und der Vorbeugung systemimmanenter Risiken mitwirken sollte; vertritt die Auffassung, dass der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht in die Überwachungsgruppe einbezogen werden sollte; nimmt billigend den Vorschlag zur Kenntnis, dass die Überwachungsgruppe zu Beginn folgende Mitglieder umfassen sollte:

das zuständige Mitglied der Kommission;

den Vorsitz des Ausschusses für Schwellenmärkte der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO);

den Vorsitz des Technischen Ausschusses der IOSCO (oder den stellvertretenden Vorsitz oder den designierten Vorsitz des Wertpapierausschusses, falls der Vorsitz einer EU-Wertpapieraufsichtsbehörde, der Kommissar der Japanischen Finanzaufsichtsbehörde oder der Vorsitz des US-Börsenausschusses („US Securities and Exchange Commission“) zugleich Vorsitz des Technischen Ausschusses der IOSCO ist);

den Kommissar der Japanischen Finanzaufsichtsbehörde;

den Vorsitz des US-Börsenausschusses und

den Vorsitz des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht;

5.

bedauert, dass es bezüglich der Einsetzung einer Internationalen Rechnungslegungs-Beratergruppe nicht konsultiert worden ist;

6.

vertritt die Auffassung, dass die EU-Finanzmarktaufsichtsbehörden ebenfalls in der Überwachungsgruppe vertreten sein sollten; betont, dass keine Organisation in der Überwachungsgruppe mit mehr als einem Delegierten vertreten sein sollte;

7.

weist auf den komplexen institutionellen Aufbau der Überwachungsgruppe hin; betont, dass der Überwachungsgruppe effiziente Mechanismen der Zusammenarbeit zur Verfügung stehen müssen, damit ihre Arbeitsfähigkeit gewährleistet wird und sie ihren wesentlichen Zuständigkeiten nachkommen kann; besteht in diesem Zusammenhang darauf, dass die Mitglieder der Überwachungsgruppe über hinreichende Befugnisse verfügen, damit sichergestellt wird, dass sie politisch zur Verantwortung gezogen werden können;

8.

bekundet seine Besorgnis darüber, dass einige der vorgeschlagenen Mitglieder der Überwachungsgruppe von Emittenten am Heimatmarkt nicht die Anwendung der Internationalen Rechnungslegungsstandards verlangen; vertritt die Auffassung, dass eine Mitgliedschaft in der Überwachungsgruppe nur nach Eingehung der Verpflichtung, die Internationalen Rechnungslegungsstandards als Heimatmarktstandards einzuführen, wirksam werden sollte; betont, dass kein Land in der Überwachungsgruppe mit mehr als einem Delegierten vertreten sein sollte;

9.

nimmt zur Kenntnis, dass der Vorschlag der IASCF eine Erweiterung des IASB um zwei auf 16 Mitglieder vorsieht; hält eine solche Erweiterung für annehmbar, da sie zu einem ausgewogeneren IASB führen kann, insbesondere, wenn der Vorschlag der IASCF dahingehend abgeändert wird, dass eine Gleichbehandlung der weltweit wichtigsten Währungsräume gewährleistet wird;

10.

verlangt, dass zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission eine gemeinsame Absichtserklärung vereinbart wird, um die Bedingungen für eine Beteiligung der Gesetzgeber an der Arbeit der Überwachungsgruppe festzulegen, sofern eine solche Gruppe in diesem Stadium eingesetzt wird;

11.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, der Europäischen Zentralbank, dem Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0183.

(3)  ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 9.

(4)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0526.

(5)  Angenommene Texte, P6_TA(2007)0527.

(6)  ABl. C 313 E vom 20.12.2006, S. 116.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


15.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 9/28


Donnerstag, 9. Oktober 2008
Lage in Belarus

P6_TA(2008)0470

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2008 zur Lage in Belarus nach der Parlamentswahl vom 28. September 2008

2010/C 9 E/04

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Lage in Belarus, insbesondere seine Entschließung vom 22. Mai 2008 (1),

unter Hinweis auf die Erklärung der Kommission vom 21. November 2006, in der sie die Bereitschaft der Europäischen Union zum Ausdruck gebracht hat, ihre Beziehungen zu Belarus und seiner Bevölkerung im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) zu erneuern,

unter Hinweis auf die Erklärung des Vorsitzes des Rates im Namen der Europäischen Union vom 26. August 2008 zur Freilassung von Sergej Parsiukewitsch und Andrej Kim,

in Kenntnis der Schlussfolgerungen des Rates vom 15. und 16. September 2008 zu Belarus,

unter Hinweis auf die ersten Erkenntnisse der Wahlbeobachtungsmission der OSZE in Belarus vom 29. September 2008,

unter Hinweis auf die Erklärung des Vorsitzes des Rates der Europäischen Union vom 30. September 2008 zu den Parlamentswahlen in Belarus,

gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass nach der Freilassung der politischen Gefangenen Alexander Kasulin, Sergej Parsiukewitsch und Andrej Kim durch die belarussischen Staatsorgane zwischen dem 16. und dem 20. August 2008 derzeit keine weiteren international anerkannten politischen Gefangenen in Belarus inhaftiert sind,

B.

in der Erwägung, dass die Freilassung der politischen Gefangenen von der Europäischen Union als ein wichtiger Schritt zur Annahme der grundlegenden Werte der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit durch Belarus betrachtet wird und eine der Vorbedingungen für die Überprüfung der restriktiven Maßnahmen war, die gegenwärtig für einige Vertreter der politischen Führung in Belarus und für die schrittweise Wiederherstellung der Beziehungen zu Belarus gelten,

C.

in der Erwägung, dass Präsident Alexander Lukaschenko am 10. Juli 2008 dazu aufgerufen hatte, die Wahl offen und demokratisch ablaufen zu lassen, und dies bei einem Fernsehauftritt am 29. August 2008 bekräftigte, wobei er versprach, dass sie in noch nie da gewesener Fairness ablaufen würde,

D.

in der Erwägung, dass die demokratische Durchführung und der pluralistische Aspekt der Parlamentswahlen vom 28. September 2008 von der EU als eine weitere Chance für Belarus gewertet wurde, seine Achtung demokratischer Werte und europäischer Standards deutlich zu machen,

E.

in der Erwägung, dass die Europäische Union in diesem Zusammenhang die Entsendung von Beobachtern des OSZE/Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte (BDIMR) begrüßt hat, die Bedeutung dessen betont hat, dass diese Beobachter effektiven Zugang zu allen Phasen des Wahlprozesses haben, einschließlich der Auszählung der Stimmen, und insbesondere unterstrichen hat, wie wichtig es ist, die Rechte der Opposition in Bezug auf das Recht zu gewährleisten, sich zur Wahl zu stellen und Zugang zu Wahlbeobachtungskommissionen und den Medien zu haben,

F.

in der Erwägung, dass die Europäische Union im Falle einer ordnungsgemäßen Durchführung der Wahlen bereit war, damit zu beginnen, die restriktiven Maßnahmen gegen Vertreter der belarussischen Führung zu überprüfen und positive und konkrete Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer schrittweisen erneuten Annäherung an Belarus geführt hätten,

G.

in der Erwägung, dass der Aufruf der Vereinigten Demokratischen Kräfte von Belarus an die Regierung, sich auf einen offenen Dialog über den Wahlprozess einzulassen, unbeachtet blieb, und in der Erwägung, dass die Kandidaten der Opposition Bedenken über den fairen Verlauf des Wahlprozesses äußerten und sich dabei auf ihr mangelndes Vertrauen in den Abstimmungsprozess und in den erwarteten Ablauf der Stimmenauszählung beriefen,

H.

in der Erwägung, dass die OSZE-Wahlbeobachtungsmission in ihren vorläufigen Schlussfolgerungen angab, dass bei den Wahlen vom 28. September 2008, die in einem streng kontrollierten Umfeld mit einem kaum sichtbaren Wahlkampf durchgeführt wurden und in Bezug auf die Auszählung der Stimmen und die Zusammenstellung der Ergebnisse von den verschiedenen Wahllokalen von mangelnder Transparenz gekennzeichnet waren, zwar einige geringfügige Verbesserungen zu verzeichnen waren, sie letztendlich jedoch den international anerkannten demokratischen Standards nicht genügten,

I.

in der Erwägung, dass die Opposition, der es nicht gelang, auch nur einen der 110 Sitze zu gewinnen, die Wahlen als eine Farce bezeichnete und ihre Befürchtung zum Ausdruck brachte, dass der „Flirt“ von Präsident Lukaschenko mit der Demokratie der Vergangenheit angehöre, und die Europäische Union und die USA aufforderte, die Wahlergebnisse nicht anzuerkennen,

J.

in der Erwägung, dass Lidija Ermoschina, Leiterin der zentralen Wahlkommission in Belarus, erklärte, dass die Wahlen „frei und fair“ verlaufen seien,

K.

in der Erwägung, dass am späten Wahlabend etwa 800 Oppositionsanhänger in Minsk protestierten,

1.

bringt seine Zufriedenheit darüber zum Ausdruck, dass die politischen Gefangenen Alexander Kasulin, Sergej Parsiukewitsch und Andrej Kim freigelassen wurden; erwartet aber noch, dass ihnen alle Bürgerrechte, die allen belarussischen Bürgerinnen und Bürgern durch die Verfassung der Republik Belarus garantiert sind, gewährt werden;

2.

bringt seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass die erheblichen Fortschritte, die sich die EU im Interesse des belarussischen Volkes in Bezug auf die demokratische Entwicklung von Belarus erhofft hatte, nicht erzielt wurden und dass die Parlamentswahlen vom 28. September 2008 in Belarus trotz einiger geringfügiger Verbesserungen letztendlich nicht den internationalen Standards genügten;

3.

ist der Auffassung, dass die demokratische Legitimität des in Belarus gewählten Parlaments fragwürdig ist;

4.

ist darüber besorgt, dass die am 28. September 2008 in Minsk von der Opposition veranstaltete Kundgebung vom Innenministerium als schwerwiegende Störung der öffentlichen Ordnung eingestuft wurde und dass Berichten zufolge der Staatsanwaltschaft Informationen über die Kundgebung zur rechtlichen Bewertung übermittelt werden; fordert die belarussischen Behörden auf, die Grundrechte der Versammlungs- und Meinungsfreiheit, wie sie in der belarussischen Verfassung festgelegt sind, zu achten;

5.

weist darauf hin, dass die Europäische Union zwar die kürzlich erfolgten Freilassungen mehrerer demokratischer Aktivisten der Opposition zur Kenntnis genommen und die Hoffnung gehegt hat, dass der Ablauf der Wahlen besser organisiert würde, dass jedoch das fortlaufende Unvermögen, freie und faire Wahlen zu organisieren, einen weiteren Rückschlag für Belarus bedeutet und weiterhin eine schwerwiegende Herausforderung für die Beziehungen zwischen Belarus und der Europäischen Union sein wird;

6.

fordert die belarussische Regierung auf, ihre Erklärungen über ihre Bereitschaft zu bestätigen, die Zusammenarbeit mit der Europäischen Union zu verbessern und günstigere Bedingungen für die Aufnahme von Gesprächen zwischen der Europäischen Union und Belarus zu schaffen;

7.

fordert die belarussische Regierung in diesem Zusammenhang auf, in Zukunft wirklich demokratische Wahlen gemäß den internationalen demokratischen Standards abzuhalten, indem sie Änderungen des Wahlgesetzes und des Wahlverfahrens einführt und unter anderem

a)

faire Bedingungen und Möglichkeiten für alle Kandidaten schafft, einen echten Wahlkampf zu führen;

b)

gewährleistet, dass alle an den Wahlen beteiligten Parteien auf allen Ebenen der Wahlkommissionen vertreten sind, insbesondere auf der Ebene der Bezirkswahlkommissionen;

c)

sicherstellt, dass in Bezug auf die abgegebenen Stimmen Betrugsmöglichkeiten zweifelsfrei ausgeschlossen sind;

d)

das Verfahren der ersten Stimmabgabe abschafft oder zumindest gewährleist, dass für die erste Stimmabgabe ein von der allgemeinen Stimmabgabe getrenntes Verfahren vorgesehen wird und die Ergebnisse der ersten Stimmabgabe in getrennte Wahlprotokolle aufgenommen werden;

8.

fordert die belarussische Regierung eindringlich auf, die Menschenrechte zu achten, indem sie

a)

die erforderlichen Änderungen des belarussischen Strafgesetzbuches vornimmt und die Artikel 193, 367, 368 und 369 Absatz 1 aufhebt, von denen einige, insbesondere Artikel 193, von Amnesty International genannt werden und oft als Repressionsmittel missbraucht werden,

b)

darauf verzichtet, Studenten, die aufgrund ihres Eintretens für die Bürgerrechte von Universitäten relegiert wurden und ihr Studium im Ausland fortsetzen müssen, mit Strafverfolgung, auch wegen der Umgehung des Wehrdienstes in Belarus, zu bedrohen,

c)

alle Hindernisse für eine ordnungsgemäße Registrierung von nichtstaatlichen Organisationen in Belarus aus dem Weg räumt,

d)

die Behandlung von und die Achtung gegenüber nationalen Minderheiten verbessert, einschließlich der Anerkennung der rechtmäßig gewählten Einrichtung der Vereinigung der Polen in Belarus unter der Leitung von Angelika Borys sowie von Kultur, Kirchengemeinschaften, des Bildungssystems und des historischen und materiellen Erbes,

um die Selbstisolierung des Landes vom restlichen Europa zu beenden und die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Belarus erheblich zu verbessern;

9.

erinnert daran, dass die Europäische Union am 21. November 2006 ihre Bereitschaft erklärt hat, ihre Beziehungen zu Belarus und dessen Bevölkerung im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik (ENP) zu erneuern, sobald die belarussische Regierung ihre Achtung der demokratischen Werte und der Grundrechte des belarussischen Volkes unter Beweis stellt;

10.

fordert den Rat und die Kommission auf, den Dialog mit Belarus fortzusetzen und gegenüber Belarus eine Politik zu entwickeln, die strikten positiven Bedingungen auf der Grundlage eines abgestuften, schrittweisen Vorgehens unterliegt und Richtwerte, Zeitpläne, eine Revisionsklausel und angemessene Finanzmittel vorsieht;

11.

fordert den Rat und die Kommission auf, im Hinblick auf die Vorteile für die normalen Bürger und auf die Entwicklung einer freien Gesellschaft eine selektive Überprüfung und mögliche Aussetzung der bestehenden restriktiven Maßnahmen zu erwägen;

12.

fordert den Rat und die Kommission auf, die Visumsperre in Bezug auf diejenigen Personen, die direkt an Verstößen gegen die Normen für demokratische Wahlen und an Verletzungen der Menschenrechte beteiligt sind, nicht aufzuheben; fordert, eine teilweise Aussetzung dieser Sanktion für sechs Monate für sonstige an offizieller Stelle Tätige unter der Bedingung in Erwägung zu ziehen, dass während dieses Zeitraums das Ende Juni 2008 verabschiedete restriktive Gesetz zur Regelung der Massenmedien geändert wird, bevor es vollständig umgesetzt wird;

13.

fordert den Rat und die Kommission auf, weitere Schritte im Hinblick auf die Erleichterung und Liberalisierung der Visaverfahren für belarussische Bürger zu unternehmen, da ein solches Vorgehen entscheidend dafür ist, dass das Hauptziel der EU-Politik gegenüber Belarus erreicht wird, das darin besteht, die Kontakte zwischen den Völkern zu erleichtern und zu intensivieren und das Land zu demokratisieren; fordert den Rat und die Kommission in diesem Zusammenhang mit Nachdruck auf, die Möglichkeit einer Senkung der Visumgebühren für belarussische Bürger bei deren Einreise in den Schengen-Raum in Erwägung zu ziehen, da nur so eine zunehmende Isolierung von Belarus und seinen Bürgern verhindert werden kann; fordert die belarussischen Behörden auf, ihre Praxis, ihren Bürgern, insbesondere Kindern und Studenten, Ausreisevisa auszustellen, einzustellen;

14.

fordert den Rat und die Kommission auf, eine selektive Anwendung des Europäischen Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstruments (2) und des Europäischen Instruments für Menschenrechte- und Demokratie (3) auf Belarus in Erwägung zu ziehen, indem sie die belarussische Bürgergesellschaft stärker unterstützen und insbesondere die finanzielle Unterstützung für die unabhängigen Medien, für nichtstaatliche Organisationen und für die belarussischen Studenten im Ausland aufstocken; begrüßt die finanzielle Unterstützung, die die Kommission der belarussischen Europäischen Geisteswissenschaftlichen Universität gewährt, die sich in Vilnius (Litauen) im Exil befindet; fordert den Rat und die Kommission auf, von der belarussischen Regierung als Zeichen des guten Willens und der Änderung zum Positiven zu verlangen, dass sie es der in Vilnius im Exil befindlichen Europäischen Geisteswissenschaftlichen Universität ermöglicht, rechtmäßig nach Belarus zurückzukehren und sich unter angemessenen Bedingungen für ihre künftige Entwicklung in Minsk wieder niederzulassen; fordert den Rat und die Kommission auf, dem unabhängigen belarussischen Fernsehsender Belsat finanzielle Unterstützung zu gewähren;

15.

fordert den Rat und die Kommission auf, Maßnahmen zu erwägen, um das Geschäftsklima, Handel, Investitionen, Energie- und Verkehrsinfrastruktur sowie die grenzübergreifende Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Belarus zu verbessern und auf diese Weise zu Wohlergehen und Wohlstand der Bürger von Belarus und dazu beizutragen, dass diese in der Lage sind, in diesem Zusammenhang mit der Europäischen Union zu kommunizieren und ungehindert in die Europäische Union zu reisen;

16.

bedauert die Entscheidung der Staatsorgane von Belarus, die Mitgliedern des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente in den letzten Jahren wiederholt Einreisevisa verweigert haben; fordert die Staatsführung von Belarus auf, der Delegation des Europäischen Parlaments für die Beziehungen zu Belarus keine weiteren Hindernisse in den Weg zu legen, damit sie das Land besuchen kann;

17.

begrüßt den Willen der belarussischen Nation, die Unabhängigkeit und territoriale Integrität ihres Landes zu bewahren;

18.

begrüßt das Vorgehen, das die belarussischen Behörden trotz des enormen Drucks bisher gewählt haben, die von Südossetien und Abchasien einseitig erklärte Unabhängigkeit nicht anzuerkennen;

19.

verurteilt die Tatsache, dass Belarus das einzige Land in Europa ist, in dem es noch immer die Todesstrafe gibt, was im Widerspruch zu den europäischen Werten steht;

20.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten, dem Generalsekretär der Vereinten Nationen, den Parlamentarischen Versammlungen der OSZE und des Europarates, dem Sekretariat der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten sowie dem Parlament und der Regierung von Belarus zu übermitteln.


(1)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0239.

(2)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 1.


15.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 9/31


Donnerstag, 9. Oktober 2008
Aussetzung der Doha-Runde

P6_TA(2008)0471

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2008 zu der Aussetzung der Doha-Runde der WTO und der Zukunft der Entwicklungsagenda von Doha

2010/C 9 E/05

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Doha-Ministererklärung der Welthandelsorganisation (WTO) vom 14. November 2001,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Entwicklungsagenda von Doha (Doha Development Agenda, „DDA“),

in Kenntnis des Abschlussdokumentes der Jahrestagung 2008 der Parlamentarischen Konferenz zur WTO, das am 12. September 2008 in Genf einvernehmlich angenommen wurde,

gestützt auf Artikel 103 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die WTO-Gespräche auf Ministerebene zum Abschluss der Doha-Runde Ende Juli 2008 in einer Sackgasse endeten,

B.

in der Erwägung, dass die Verhandlungen im Juli 2008 in Genf abgebrochen wurden; in der Erwägung, dass in Bezug auf manche Themen gewisse Fortschritte erzielt wurden, während andere, für den Abschluss aller Modalitäten in der Rahmenvereinbarung wichtige Themen nicht behandelt wurden,

C.

in der Erwägung, dass die Interessen der Entwicklungsländer, insbesondere der am wenigsten entwickelten Länder (least developed countries, „LDC“), sowie das Engagement aller WTO-Mitglieder für die „Entwicklungsrunde“ im Mittelpunkt der WTO-Verhandlungen stehen sollten,

D.

in der Erwägung, dass ein Scheitern des Abschlusses der Doha-Runde die derzeit herrschende globale wirtschaftliche Unsicherheit verstärken würde und die Glaubwürdigkeit des mulitlateralen Handelssystems in Frage stellen könnte, was zu einem Ausweichen auf bilaterale und regionale Handelsvereinbarungen führen könnte,

1.

ist tief enttäuscht und besorgt über die Sackgasse, in die die WTO-Gespräche auf Ministerebene im vergangenen Juli geraten sind;

2.

bekräftigt, dass es sich uneingeschränkt für einen multilateralen Ansatz in der Handelspolitik einsetzt und die WTO als Garant für ein umfassendes, ehrgeiziges und ausgewogenes Ergebnis bei den Verhandlungen über den multilateralen Handel unterstützt, wobei die Milleniums-Entwicklungsziele uneingeschränkt berücksichtigt werden sollten;

3.

ist fest davon überzeugt, dass ein erfolgreicher Abschluss der Doha-Runde im Rahmen der derzeitigen Wirtschafts- und Finanzkrise stabilisierend wirken könnte;

4.

ist der Auffassung, dass unabhängig davon, was im Hinblick auf Fortschritte bezüglich der DDA passiert, die WTO im Einvernehmen mit den anderen internationalen Organisationen dringend die neuen globalen Herausforderungen, bei denen der Handel eine Rolle spielt, wie beispielsweise Ernährungssicherheit, Energie, Hilfe für den Handel und Klimawandel, angehen muss;

5.

ist sich der Probleme im Zusammenhang mit dem Gesamtpaket voll bewusst; erkennt die bisher bei den Verhandlungen erzielten Fortschritte an, die eine wichtige und konsolidierte Grundlage bei der nächsten Sitzung bilden sollten, damit die Doha-Runde fortgeführt und ein erfolgreiches Ergebnis erzielt werden kann;

6.

fordert die Europäische Union, die USA sowie die G20 als neue wichtige Wirtschaftsakteure auf, sich bei den laufenden Verhandlungen ihrer Verantwortung zu stellen, dem Geist der Entwicklungsrunde voll und ganz Rechnung zu tragen und alle erdenklichen Anstrengungen zu unternehmen, damit so schnell wie möglich eine Einigung erzielt wird; bekräftigt erneut, wie wichtig es ist, zwischen Entwicklungsländern und Schwellenländern zu unterscheiden;

7.

fordert Indien und die USA auf, eine politische Lösung in Bezug auf die Bedingungen für die Anwendung des besonderen Schutzmechanismus (SSM) zu suchen, um ein faires Gleichgewicht zwischen Handelsfragen und Fragen der Ernährungssicherheit zu gewährleisten, damit die Verhandlungen über die DDA in Genf über andere noch offene Fragen fortgesetzt werden können;

8.

fordert die Industrieländer und die fortgeschrittenen Entwicklungsländer auf, sich der EU-Initiative „Alles außer Waffen“ anzuschließen, die einen hundertprozentig zoll- und quotenfreien Marktzugang für die LDC garantiert; betont ferner, wie wichtig „Aid for Trade“ ist;

9.

ist der Auffassung, dass den Bedürfnissen der Entwicklungsländer und vor allem der LDC in den Verhandlungen über die DDA Vorrang eingeräumt werden sollte, wobei die Frage der Entwicklung im Mittelpunkt aller Überlegungen stehen muss;

10.

ist der Überzeugung, dass die Probleme im Zusammenhang mit der DDA deutlich machen, dass es dringend notwendig ist, sofort nach Abschluss dieser Runde die Frage der Reform der WTO anzugehen, damit diese effizienter und transparenter wird und ihre demokratische Legitimität, ihre Rechenschaftspflicht, ihre Transparenz, die Einbeziehung aller Mitglieder sowie ihre Integration in die umfassendere Gestaltung der globalen ordnungspolitischen Rahmenbedingungen verbessert werden können; ist der Auffassung, dass Parlamentarier eine noch energischere und wirksamere Kontrolle im Bereich des internationalen Handels ausüben sollten;

11.

bekräftigt, dass gezielte technische Hilfe und der Aufbau von Kapazitäten erforderlich sind, um die Entwicklungsländer dabei zu unterstützen, sich effektiv an der DDA zu beteiligen;

12.

fordert die Kommission und den Rat auf, eine Vereinbarung im Geiste des Vertrages von Lissabon zu treffen, damit die uneingeschränkte Beteiligung des Europäischen Parlaments an den internationalen Handelsgesprächen der Europäischen Union gewährleistet ist;

13.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten sowie dem Generaldirektor der WTO zu übermitteln.


15.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 9/33


Donnerstag, 9. Oktober 2008
Antworten auf die Herausforderung von Wasserknappheit und Dürre in der Europäischen Union

P6_TA(2008)0473

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2008 zum Thema „Antworten auf die Herausforderung von Wasserknappheit und Dürre in der Europäischen Union“ (2008/2074(INI))

2010/C 9 E/06

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 18. Juli 2007 mit dem Titel „Antworten auf die Herausforderung von Wasserknappheit und Dürre in der Europäischen Union“ (KOM(2007)0414) (nachstehend „Mitteilung“),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (1) (nachstehend „WRR“ — Wasserrahmenrichtlinie),

in Kenntnis des Folgenabschätzungsberichts und der Studien des Instituts für europäische Umweltpolitik (IEEP) und der Europäischen Umweltagentur (EUA),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 4. September 2003 zu der Mitteilung der Kommission über die Wasserbewirtschaftung in den Entwicklungsländern: Politik und Prioritäten der Entwicklungszusammenarbeit der Europäischen Union (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 18. Mai 2006 zu Naturkatastrophen (Waldbrände, Dürren und Überschwemmungen) — landwirtschaftliche Aspekte (3),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für regionale Entwicklung und des Ausschusses für Landwirtschaft (A6-0362/2008),

A.

in der Erwägung, dass Wasserknappheit und Dürre geografisch nicht auf die Europäische Union beschränkt sind und auch internationale Auswirkungen haben und ein weltweites Problem darstellen, und dass bereits heute internationale Konflikte über Wasserressourcen schwelen und die Gefahr größer wird, dass sie häufiger auftreten,

B.

in der Erwägung, dass Wasser lebensnotwendig und ein Allgemeingut ist, das nicht auf den Status einer bloßen Ware reduziert werden sollte, und dass alle wasserpolitischen Überlegungen davon ausgehen sollten, wie allen Menschen, auch in Zukunft, ein fairer Zugang zu Wasser gewährt werden kann,

C.

in der Erwägung, dass Wasserknappheit und Dürre mit den entsprechenden sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen in der Europäischen Union eine wesentliche Herausforderung darstellen und dass sich die Gesamtkosten von Dürreereignissen für die Wirtschaft in der Europäischen Union über die letzten 30 Jahre auf insgesamt 100 Milliarden EUR beziffern lassen,

D.

in der Erwägung, dass bereits einige Regionen der Europäischen Union von Wasserknappheit und Dürre betroffen sind, wobei etwa ein Fünftel der EU-Bevölkerung in Staaten lebt, die mit knappen Wasserressourcen konfrontiert sind,

E.

in der Erwägung, dass die Wüstenbildung, von der die Länder der Gemeinschaft in unterschiedlichem Ausmaß betroffen sind, zur Verarmung der natürlichen Umwelt sowie zur Abtragung von Böden und zum Verlust ihres landwirtschaftlichen Wertes führt,

F.

in der Erwägung, dass Wasserknappheit und Dürre nicht in allen Regionen der Europäischen Union in gleichem Maße auftreten, sondern vor allem in den südlichen Mitgliedstaaten akut sind,

G.

in der Erwägung, dass es bei der Art und Weise, wie sich die durch Wasserknappheit und Dürre bedingten Probleme äußern, erhebliche regionale Unterschiede gibt und dass sich die Maßnahmen zur Lösung dieser Probleme am besten auf einen regionalen Ansatz stützen sollten,

H.

in der Erwägung, dass Wasserknappheit und Dürre in den vergangenen 30 Jahren immer häufiger und mit zunehmender Heftigkeit aufgetreten sind und der Klimawandel diese Situation noch verschärfen dürfte, indem er dazu beiträgt, dass mit Wasser zusammenhängende Extremereignisse innerhalb und außerhalb der Europäischen Union häufiger auftreten werden, was voraussichtlich Auswirkungen sowohl auf die Qualität als auch auf die Quantität der Wasserressourcen haben wird,

I.

in der Erwägung, dass der gegenwärtige Trend beim Wasserverbrauch nicht nachhaltig ist, wobei in der Europäischen Union immer noch 20 % des Wassers durch ineffizienten Umgang mit dieser Ressource verschwendet werden,

J.

in der Erwägung, dass infolge großer Trockenheit und abnehmender Niederschläge die Gefahr von Waldbränden zunimmt, wie die katastrophalen Waldbrände gezeigt haben, die vor kurzem Südeuropa heimgesucht haben,

K.

in der Erwägung, dass es keine umfassende, technisch und wissenschaftlich fundierte Bewertung der Verfügbarkeit von Wasser in der Europäischen Union gibt und dass nur sehr wenige Daten auf regionaler Ebene über jahreszeitliche Schwankungen verfügbar sind,

L.

in der Erwägung, dass sowohl natürliche Ursachen als auch menschliche Tätigkeiten, aber auch eine Kombination aus beiden, zu Wasserknappheit führen können, entweder weil die natürlichen Wasservorkommen übermäßig ausgebeutet werden oder die Wasserqualität sich verschlechtert, und dass Wüstenbildung u. a. durch eine missbräuchliche Wassernutzung verursacht wird,

M.

in der Erwägung, dass infolge des Tourismus zusätzliche Nachfrage nach Wasser entsteht, insbesondere im Sommer und in den Küstengebieten Südeuropas,

N.

in der Erwägung, dass die Sensibilisierung der Öffentlichkeit und die Bereitstellung zweckdienlicher Informationen für die Bürger auf verschiedene Art und Weise, zum Beispiel durch Informations- und Bildungskampagnen, eine entscheidende Rolle dabei spielen, eine Veränderung in Bezug auf das Verhalten der Menschen und den Umgang mit Wasser zu bewirken und die Herausbildung einer Kultur des Wassersparens und der effektiven Wassernutzung zu fördern,

O.

in der Erwägung, dass die öffentliche Wasserversorgung eine grundlegende öffentliche Dienstleistung für die Allgemeinheit im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit darstellt, und nicht gestört werden sollte,

P.

in der Erwägung, dass Wasserknappheit und Dürre einen komplexen Umweltproblemkreis darstellen, der als solcher eng abgestimmt mit anderen Umweltproblemen behandelt werden und diese berücksichtigen sollte,

Q.

in der Erwägung, dass die Landwirtschaft als produktiver Sektor extrem unter den Auswirkungen von Wasserknappheit und Dürre leidet, jedoch gleichzeitig eine wichtige Rolle für die nachhaltige Bewirtschaftung der verfügbaren Wasserressourcen spielt,

R.

in der Erwägung, dass die multifunktionale Landwirtschaft in der Europäischen Union für die Erhaltung der Landschaft, der biologischen Vielfalt und sauberer Gewässer wichtig ist und daher auf finanzielle Unterstützung für bestimmte Maßnahmen und auf wissenschaftliche Beratung in Bezug auf die Wasserbewirtschaftung angewiesen ist,

S.

in der Erwägung, dass Wasserknappheit und Dürre ein bedeutender Faktor für die Verschärfung des Preisanstiegs bei Agrarrohstoffen sind und dass eine stabile Nahrungsmittelversorgung garantiert werden muss,

T.

in der Erwägung, dass in der Landwirtschaft erhebliche Mengen Wasser benötigt werden und dass die Landwirtschaft, eben weil sie von der Wasserversorgung abhängig ist, als verantwortlicher Akteur in integrierte regionale Wasserbewirtschaftungssysteme eingebunden werden muss, wenn es um einen ausgewogenen Wasserverbrauch, ein Ende der Wasserverschwendung, eine angepasste Landschafts- und Anbauplanung und den Schutz des Wassers vor Verschmutzung geht,

U.

in der Erwägung, dass durch Dürre auch die Ausbreitung bestimmter Pflanzenschädlinge begünstigt wird, was zu erheblichen Ernteeinbußen führt,

V.

in der Erwägung, dass laut dem Vierten Bericht der Kommission über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt (KOM(2007)0273) der Klimawandel, insbesondere Dürre und Wasserknappheit, eine der neuen Herausforderungen mit bedeutenden räumlichen Auswirkungen darstellt, auf die die Kohäsionspolitik Antworten finden muss, weil bis heute bereits 11 % der Bevölkerung und 17 % des Gebiets der Europäischen Union betroffen sind,

1.

begrüßt die Mitteilung und unterstützt das vorgeschlagene erste Bündel politischer Ansätze für künftige Maßnahmen, bedauert jedoch, dass sich sein Anwendungsbereich lediglich auf die Europäischen Union und ihre Mitgliedstaaten beschränkt; erinnert daran, dass Wasserknappheit und Dürre Probleme internationalen Ausmaßes sind und dass entsprechende Maßnahmen ergriffen werden müssen;

2.

betont, dass der überregionale und über Grenzen hinwegreichende Charakter von Flusseinzugsgebieten erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen auf flussaufwärts und flussabwärts gelegene Regionen haben kann und dass daher sowohl die Mitgliedstaaten als auch die regionalen und lokalen Behörden im Kampf gegen Wasserknappheit und Dürre unbedingt zusammenarbeiten und dadurch eine nachhaltige und gerechte Nutzung der Wasserressourcen gewährleisten müssen; vertritt die Auffassung, dass Wasserknappheit und Dürren wegen der Besonderheiten dieses Problemkreises ein koordiniertes Vorgehen auf der Ebene der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten wie auch auf regionaler und kommunaler Ebene erfordern;

3.

bedauert, dass sich die Mitteilung auf die Unterstützung allgemeiner Ziele beschränkt, indem nur einige wenige präzise Maßnahmen und kein konkreter Zeitplan für ihre Umsetzung in den von Wasserknappheit und Dürre betroffenen Regionen vorgeschlagen werden; bedauert, dass keine realistischen Ziele und Zeitvorgaben zu deren Erreichung angeführt werden und dass die Notwendigkeit einer engen Zusammenarbeit mit nationalen, regionalen und lokalen Behördeneiner nicht hinreichend betont wird; fordert die Kommission auf, ein kontinuierliches Programm vorzulegen, und insbesondere einen Bericht über die Fortschritte 2009 und die Überarbeitung und Fortentwicklung der Strategie der Europäischen Union;

4.

stellt fest, dass eine effiziente Wassernutzung zu einem immer bedeutenderen Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit werden wird, und hebt deshalb die Bedeutung der Regionen als treibende Kraft für die technologische Innovation im Wasserbereich hervor; fordert daher die regionalen Behörden mit Nachdruck auf, eine nationale und internationale Zusammenarbeit zwischen Regionen, einen Informationsaustausch und strategische Partnerschaften in Erwägung zu ziehen, um zu einer effizienten regionalen Wasserbewirtschaftung zu gelangen;

5.

ersucht die regionalen und lokalen Behörden, die guten Möglichkeiten zu nutzen, welche die Strukturfonds bieten, und Investitionen in die Verbesserung oder Erneuerung bestehender Infrastruktur und Technologie vorzunehmen (insbesondere in Regionen, in denen Wasserressourcen wegen Lecks in den Wasserleitungen vergeudet werden); weist darauf hin, dass dies vor allem auch für umweltfreundliche Technologien gilt, die die effiziente Nutzung von Wasser ermöglichen und mit der integrierten Wasserressourcenbewirtschaftung verknüpft werden können, womit insbesondere der Herausforderung einer (dank der Einsparung und der mehrmaligen Verwendung von Wasser) effizienten Wassernutzung in Industrie, Landwirtschaft und Privathaushalten begegnet werden kann;

6.

weist in diesem Zusammenhang mit Nachdruck darauf hin, dass die Zuweisung von Mitteln für die Infrastrukturen darauf gerichtet sein muss, die Maßnahmen zur Verbesserung der Wasserbewirtschaftung und der Versorgung mit hochwertigem Wasser nach Maßgabe des bestehenden Bedarfs zu verwirklichen;

7.

erinnert daran, dass einem nachfrageorientierten Ansatz bei der Bewirtschaftung von Wasserressourcen Vorrang eingeräumt werden sollte; ist jedoch der Ansicht, dass sich die Europäischen Union dabei für einen ganzheitlichen Ansatz entscheiden sollte, bei dem Maßnahmen zur Steuerung der Nachfrage, Maßnahmen zur optimalen Nutzung vorhandener Ressourcen innerhalb des Wasserkreislaufs und Maßnahmen zur Erschließung neuer Ressourcen miteinander kombiniert werden sollten, wobei umwelt-, sozial- und wirtschaftspolitische Überlegungen in diesen Ansatz einbezogen werden sollten;

8.

stellt fest, dass auch angebotsseitige Maßnahmen in Betracht gezogen werden sollten, um die unter ökonomischen und ökologischen Aspekten wirksamste Lösung zu finden, bei der Angebot und Nachfrage optimal aufeinander abgestimmt sind, und bei der — auch bei Dürre — eine ununterbrochene öffentliche Wasserversorgung im Einklang mit dem Grundsatz einer nachhaltigen Entwicklung gewährleistet ist; ist der Auffassung, dass Maßnahmen zur Einführung einer effektiven Hierarchie der Wassernutzung stimuliert werden sollten und dass es keine Lösung des Problems der Wasserknappheit ist, wenn Wasserläufe im Hinblick auf den Transport von Wasser über große Entfernungen großräumig umgeleitet werden; betont jedoch die Bedeutung, die angebotsseitige Maßnahmen für die von Wasserknappheit und Dürre am stärksten betroffenen Regionen haben können, und stellt fest, dass diese Maßnahmen in herkömmlichen Optionen bestehen können, wie der Anlage von Infrastrukturen, durch die sich fließende Gewässer regulieren lassen, oder in alternativen, innovativen Lösungen wie der Wiederverwendung von Abwasser oder der Entsalzung, wenn sie in nachhaltiger Weise durchgeführt werden;

9.

hebt die Funktion hervor, welche die europäische Agrarbevölkerung bei der Bekämpfung von Bodenerosion und Wüstenbildung wahrnimmt, und fordert, dass der entscheidende Beitrag der europäischen Erzeuger zur der Erhaltung der Vegetation in den von anhaltenden Dürren betroffenen oder durch Wanderdünen gefährdeten Regionen anerkannt wird; weist mit Nachdruck auf den Nutzen hin, den insbesondere Dauerkulturen, Obst- und Rebflächen, Grün- und Weideland und Forstflächen für die Wassergewinnung haben;

10.

betont die Bedeutung der Wasserbewirtschaftung in Berggebieten und fordert die Kommission auf, die kommunalen und regionalen Behörden dazu anzuregen, Solidarität zwischen flussaufwärts und flussabwärts gelegenen Gebieten aufzubauen;

11.

verweist auf den Zusammenhang zwischen Klimawandel, Wasserknappheit und Dürre einerseits und integrierter Landschaftspflege zur Erhaltung und Bewahrung der lokalen Wasservorkommen andererseits und ist tief besorgt über die möglichen Auswirkungen auf die Gesundheit der Bevölkerung; fordert, dass bei der Ausarbeitung von Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels berücksichtigt wird, wie sie sich auf die Wasserressourcen auswirken; fordert, dass eingehend untersucht wird, welche Wechselbeziehung zwischen der Entwicklung von Biokraftstoffen und der Verfügbarkeit von Wasserressourcen besteht; fordert, dass Anlagen mit einem hohen Wasserverbrauch einer gezielten Bewertung unterzogen werden; betont die Notwendigkeit, das Thema Wasser in alle Politikbereiche einzubeziehen und für die Behandlung dieses Themas ein Gesamtkonzept zu schaffen, das alle Finanz- und Rechtsinstrumente der Europäischen Union umfasst; unterstreicht, dass alle politischen Ebenen (national, regional und lokal) in diesen Prozess einbezogen werden sollten;

12.

hält es für notwendig, eine Verknüpfung zwischen dem Problem der Wasserknappheit und der Dürre einerseits und dem Klimawandel und den hier bestehenden gezielten Strategien andererseits herzustellen in dem Bewusstsein, dass das Anliegen der Anpassung an den Klimawandel mit Vorrang in die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie einbezogen werden muss;

13.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, anzuerkennen, dass die Entwaldung und die ungehemmte Verstädterung zur Wasserverknappung beitragen; appelliert an die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden, wasserwirtschaftliche Gesichtspunkte in ihrer Raumordnung zu berücksichtigen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Ausbau von Wirtschaftstätigkeiten in sensiblen Wassereinzugsgebieten, einschließlich der Inseln und Regionen in äußerster Randlage; weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Bereitstellung von Wasser unabhängig von ihrem Zweck stets dem Prinzip der fairen Gestaltung der Wassertarife unterliegen muss, wodurch Unternehmen insbesondere dazu angehalten werden, Wasser effektiver zu nutzen;

14.

betont, dass bei der Überprüfung der Prioritäten des Gemeinschaftshaushalts Umweltschutzmaßnahmen mehr Gewicht gegeben werden sollte, vor allem Maßnahmen zur Bekämpfung der Auswirkungen des Klimawandels, zu denen auch Wasserknappheit und Dürre gehören, wobei die dafür erforderlichen zusätzlichen Mittel bereitzustellen sind;

15.

fordert die Kommission auf, den sektorübergreifenden Zusammenhang zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen des Klimawandels auf die Flächennutzung und die mit dem Klimawandel verbundenen Energiekosten zu berücksichtigen; bestärkt die Europäische Union darin, bei der Bewertung der effizienten Wassernutzung stets objektive und wirtschaftliche Indikatoren zugrunde zu legen;

16.

ist sich bewusst, dass Wasserknappheit und Dürren direkte Auswirkungen auf den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt haben; weist darauf hin, dass dies bei der Gestaltung der künftigen Kohäsionspolitik adäquat berücksichtigt werden sollte und alle erforderlichen haushaltsbezogenen Maßnahmen und sonstigen Instrumente dafür vorgesehen werden müssen;

17.

macht darauf aufmerksam, dass die komplexen Umweltprobleme, die in der Mitteilung erwähnt werden, die wirtschaftliche Situation, die Wettbewerbsfähigkeit und die Entwicklungsmöglichkeiten einer Region grundlegend beeinflussen;

18.

ist sich bewusst, wie wichtig die Wasserrahmenrichtlinie als Rechtsrahmen ist, um einen guten Zustand aller europäischen Gewässer zu erreichen, die interregionale Zusammenarbeit, einen nachhaltigen Umgang mit Wasser und den Schutz der verfügbaren Wasserressourcen zu fördern und gleichzeitig einen Beitrag zur Linderung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren zu leisten; fordert die Kommission und alle Mitgliedstaaten auf, die Bestimmungen dieser Richtlinie vollständig umzusetzen und sicherzustellen, dass Maßnahmen gegen Wasserknappheit und Dürre keine negativen Auswirkungen auf die Zielsetzungen im Bereich der Wasserqualität haben;

19.

betont, dass der Begriff der anhaltenden Dürre (im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie) und seine Konsequenzen für die Verwirklichung der Umweltschutzziele der Wasserrahmenrichtlinie in Zeiten von Dürre und in daran anschließenden Zeiträumen geklärt werden muss; betont, dass Wasserknappheit und Dürre zusammenhängende, aber unterschiedliche Erscheinungen sind, für die auch unterschiedliche Strategien festgelegt werden müssen;

20.

hebt hervor, dass ein enger Zusammenhang zwischen Dürre, Bodenerosion, Wüstenbildung und Waldbränden besteht;

21.

ist der Auffassung, dass die gemäß der Wasserrahmenrichtlinie erforderlichen Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete auch Maßnahmen zur Risikosteuerung bei Dürren und anderen hydrometeorologischen Katastrophen und zur Krisenbewältigung enthalten sollten, die auf die spezifischen Erfordernisse der von Wasserknappheit und Dürren betroffenen Einzugsgebiete zugeschnitten sind, wozu auch grenzüberschreitende Koordinierung, die Beteiligung der Öffentlichkeit und Frühwarnsysteme gehören, die es auf verschiedenen Ebenen, z. B. der europäischen, der nationalen, der regionalen und der örtlichen Ebene, aufzubauen gilt; hält es für geboten, bauliche Maßnahmen zu unterlassen, die den natürlichen Verlauf von Flüssen behindern könnten, um das Ausmaß von Überschwemmungen so gering wie möglich zu halten, und befürwortet eine umfassendere Folgenabschätzung in Bezug auf die Versiegelung der für den Abfluss von Wasser notwendigen Flächen;

22.

hebt hervor, dass Wälder für den Wasserkreislauf eine wichtige Rolle spielen und dass ein ausgewogenes Verhältnis von Wäldern, Wiesen und Äckern für eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung wichtig ist; hebt insbesondere die Bedeutung von Böden mit hohem Gehalt an organischen Stoffen und einer angepassten Fruchtfolge hervor; weist darauf hin, dass der zunehmende Flächenverbrauch eine Bedrohung für die Landwirtschaft, die Sicherung der Nahrungsmittelversorgung und die nachhaltige Wasserbewirtschaftung ist;

23.

erinnert daran, dass ein enger Zusammenhang zwischen Wüstenbildung und Forstwirtschaft besteht; fordert, die Möglichkeit der Aufforstung zunehmend zu nutzen, um Extremstände des Grund- und Oberflächenwassers zu verhindern bzw. zu verringern und gegen die Bodenabtragung und -erosion vorzugehen;

24.

empfiehlt, dass im Zuge des Gemeinschaftsmechanismus für den Katastrophenschutz Maßnahmen gegen Krisen infolge extremer Dürre vorgesehen werden;

25.

betont, wie wichtig es ist, die verfügbaren Grundwassermengen in der Europäischen Union und die Regelungen für ihre Nutzung neu festzulegen, wobei vor allem die rationale Nutzung der Grundwasserreserven entsprechend den Bedürfnissen des jeweiligen Landes zu gewährleisten ist;

26.

stellt fest, dass in der Mitteilung nicht auf das Problem eingegangen wird, das infolge der Nichtreinigung von Abwässern in zahlreichen Regionen besteht;

27.

fordert dazu auf, die Notwendigkeit nicht außer Acht zu lassen, dass das Grundwasser geschützt werden muss, was die Voraussetzung dafür ist, dass es in die Bewirtschaftung der Wasserressourcen insgesamt einbezogen wird;

28.

ersucht den Rat, die Mitgliedstaaten sowie die regionalen und lokalen Behörden, die in der Mitteilung enthaltenen Überlegungen in anderen Politikbereichen zu berücksichtigen, um nachteilige Auswirkungen auf den Schutz der Wasserressourcen zu vermeiden;

29.

betont, dass die Erfahrung weltweit gezeigt hat, dass Flussbettverlagerungen zu einer nicht wieder gutzumachenden Beeinträchtigung der ökologischen und hydromorphologischen Bedingungen führen können und die ansässige Bevölkerung zur Aufgabe ihrer Wohnsitze und Unternehmen zur Verlagerung ihrer Standorte zwingen können, wodurch der soziale und wirtschaftliche Zusammenhalt beeinträchtigt wird; fordert die Mitgliedstaaten auf, jegliche Verschlechterung ihrer Flusseinzugsgebiete zu verhindern und die Anforderungen, die in den Artikeln 1 und 4 der Wasserrahmenrichtlinie festgelegt sind, uneingeschränkt einzuhalten, und fordert die Kommission auf, Finanzmittel der Europäischen Union nur für Projekte bereitzustellen, die diesen Anforderungen in vollem Maße genügen;

30.

fordert den Rat nachdrücklich auf, ohne weiteren Verzug einen Beschluss über den Vorschlag für eine Verordnung zur Errichtung des Solidaritätsfonds der Europäischen Union (KOM(2005)0108) zu fassen, um die Definition der Kriterien und förderungsfähigen Maßnahmen, auch im Fall von Dürren, zu verbessern, damit den durch Naturkatastrophen verursachten Schäden wirksamer, flexibler und rascher begegnet werden kann — zumal das Parlament seinen Standpunkt bereits am 18. Mai 2006 (4) festgelegt hat;

31.

begrüßt es, dass Wassereinsparung die erste Priorität der Kommission für die Bewältigung von Wasserknappheit und Dürren ist; fordert die Kommission in diesem Zusammenhang dringend auf sicherzustellen, dass der Einsatz der Strukturfonds dieser Priorität nicht zuwiderläuft, nachhaltige Wasserbewirtschaftung als ein obligatorisches Kriterium für Projekte einzuführen und den Nachweis zu verlangen, dass die regionalen und lokalen Behörden die Wassereinsparungsmöglichkeiten nutzen und die Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie einhalten, bevor ihnen Mittel aus den Strukturfonds gewährt werden;

32.

hält es für notwendig, im Fall von Wasserläufen, die durch mehrere Mitgliedstaaten fließen, Formen der interregionalen und staatenübergreifenden Zusammenarbeit bei der integrierten Bewirtschaftung von Wasserkörpern, insbesondere im Bereich der Landwirtschaft, zu schaffen;

33.

erinnert daran, dass nahezu 20 % des Wassers in der Europäischen Union infolge ineffizienter Wassernutzung verloren gehen, und betont die Notwendigkeit umfangreicher Investitionen zur Förderung des technischen Fortschritts in allen Wirtschaftsbereichen (wobei die Sektoren mit dem intensivsten Wasserverbrauch und diejenigen Sektoren im Vordergrund stehen sollten, in denen potenziell am meisten Wasser eingespart werden könnte); stellt fest, dass unzulängliche Wasserbewirtschaftung ein Problem ist, das Wasserknappheit verursacht und im Fall einer Dürre zusätzlich nachteilige Auswirkungen haben kann, die Dürre aber nicht verursacht, weil Dürre eine Naturerscheinung ist;

34.

weist darauf hin, dass Wasserknappheit und Trockenheit eng mit der Problematik der Wasserverschwendung zusammenhängen, und empfiehlt deshalb der Kommission, das Kriterium der sparsamen Wasserverwendung in den Katalog der Bedingungen für die Gewährung von Fördermitteln aus Quellen der Europäischen Union aufzunehmen;

35.

bestärkt die Europäische Union darin, Technologien, den Austausch bewährter Verfahren und Innovationen zu unterstützen, die weniger Wasser- und Energieverbrauch verursachen und deren Ziel die Verbesserung der Effizienz der Wassernutzung ist;

36.

fordert die Kommission angesichts der Tatsache, dass in den öffentlichen Versorgungsnetzen von städtischen Gebieten die Wasserverluste mehr als 50 % betragen können, auf, zu prüfen, wie die Vernetzung von Städten gefördert werden kann, damit ein nachhaltiger Wasserverbrauch gefördert wird, ein Austausch über bewährte Methoden wie Aufbereitung, Einsparung und Verbesserung der Wassereffizienz stattfindet und gemeinsam Pilotprojekte im Bereich der Demonstration durchgeführt werden können; fordert auch die lokalen Behörden auf, die Wasserversorgungs- und -verteilungsnetze, die inzwischen völlig veraltet sind, besser instand zu halten;

37.

betont, dass 40 % des in der Europäischen Union verbrauchten Wassers eingespart werden könnten; fordert konkrete Maßnahmen und finanzielle Anreize zur Unterstützung einer sachgemäßeren und nachhaltigen Wassernutzung; fordert außerdem, dass generell Geräte zur Messung des Wasserverbrauchs eingesetzt werden, damit mehr Wasser eingespart, aufbereitet und überhaupt effizienter und rationeller verwendet wird; legt den am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten nahe, einen Teil ihrer Strukturfondsmittel für Projekte zur Verbesserung der Wassernutzung und zur Einsparung von Wasser einzusetzen; bestärkt die für die Flusseinzugsgebiete zuständigen Behörden darin, eine Kosten-Nutzen-Analyse für alternative Wasserbewirtschaftungsmaßnahmen in allen Sektoren durchzuführen;

38.

betont, dass die Wasserverschwendung bekämpft und die Wassernutzung ausgewogener gestaltet werden muss, vor allem durch Mehrfachverwendung von Wasser, in Anbetracht des vielfältigen Wertes, den Wasser hat — des biologischen, des sozialen, des ökologischen, des symbolischen und des kulturellen Wertes, sowie des Wertes für Landschaft und Fremdenverkehr;

39.

erinnert daran, dass in Artikel 9 Absatz 1 der Wasserrahmenrichtlinie Folgendes festgelegt ist: „Die Mitgliedstaaten berücksichtigen (…) insbesondere unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips den Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen“ und „sorgen bis zum Jahr 2010 dafür, dass die Wassergebührenpolitik angemessene Anreize für die Benutzer darstellt, Wasserressourcen effizient zu nutzen, und (…) dass die verschiedenen Wassernutzungen (…) einen angemessenen Beitrag leisten zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen“;

40.

ist der Auffassung, dass Wasserbewirtschaftungsmaßnahmen sich zwar auf das Verursacherprinzip stützen, gleichzeitig aber mit Maßnahmen einhergehen müssen, die den erheblichen Verlusten ein Ende machen, zu denen es infolge schadhafter Ausstattungen und ungeeigneter Kulturpflanzen und Agrarsysteme immer wieder kommt;

41.

betont, dass in einigen Staaten Fortschritte hin zu einer effizienteren Wassernutzung im Landwirtschaftssektor erzielt werden können; hofft, dass dieses Problem im Rahmen des Gesundheitschecks der GAP Berücksichtigung findet und dass dabei konkrete Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigeren Wassernutzung durch Anreize zur Anwendung der besten verfügbaren Verfahren und Technologien, insbesondere zur Unterstützung der Entwicklung des ländlichen Raums, durch Einhaltung der „Cross-Compliance“-Vorschriften, die Anwendung des Verursacher- und des Verbraucherprinzips und durch die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgeschlagen werden; ist der Auffassung, dass die Europäische Union Maßnahmen zur Verbesserung der Wasserbewirtschaftung in der Landwirtschaft unterstützen, die Modernisierung von Bewässerungssystemen zur Verringerung des Wasserverbrauchs fördern und die Forschung in diesem Bereich ankurbeln sollte;

42.

hebt hervor, dass Umweltprogramme im Rahmen des zweiten Pfeilers der GAP wichtig sind, wenn es darum geht, Anreize für landwirtschaftliche Methoden festzulegen, mit denen die Nachhaltigkeit und die Reinheit der Wasserressourcen geschützt werden sollen;

43.

macht deutlich, dass durch die Produktion von Biokraftstoffen die Nachfrage nach großen Wassermengen noch zunehmen wird, und hält es für dringend geboten, die Auswirkungen des Einsatzes von Biokraftstoffen genau zu beobachten und die Biokraftstoffpolitik der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten in regelmäßigen Abständen zu überprüfen;

44.

weist darauf hin, dass Wassergroßabnehmer (z. B. Kraftwerke) das Wasser nicht verbrauchen, sondern es nach Nutzung für ihre Verfahren in den Wasserkreislauf zurückführen; hebt hervor, dass sie, indem sie die Wassertemperatur erhöhen, starken Einfluss auf die Verfügbarkeit von Oberflächenwasser, die Ökosysteme und die öffentliche Gesundheit nehmen; hält es für dringend notwendig, diese Auswirkungen zu berücksichtigen;

45.

erinnert daran, dass die Verbraucher eine wichtige Rolle spielen, wenn eine nachhaltige Wassernutzung in der Europäischen Union erreicht werden soll; fordert daher die EU auf, eine Informations- und Bildungskampagne ins Leben zu rufen, um die Bürger für die Wasserproblematik zu sensibilisieren und sie darin zu bestärken, konkrete Schritte zu unternehmen;

46.

macht die Kommission darauf aufmerksam, dass eine wirksame Wasserpreispolitik, die am wahren Wert des Wassers orientiert ist, der Verbraucherseite Anreize bietet, Wasser sparsamer zu verwenden;

47.

betont die herausragende Rolle der regionalen und lokalen Behörden und der zivilgesellschaftlichen Organisationen bei der Ausrichtung von Sensibilisierungskampagnen und Schulungsmaßnahmen;

48.

fordert die Kommission und die Regionen und Städte in den Mitgliedstaaten auf, eine Kultur des Wassersparens in der Europäischen Union zu unterstützen, indem sie die Regenwassersammlung fördern und Kampagnen zur Sensibilisierung der Bürger für eine sparsame Wassernutzung, beispielsweise in Form von entsprechenden Aufklärungsprogrammen, durchführen; ersucht die Kommission, den Austausch bewährter Praxis zwischen Regionen, Städten und zivilgesellschaftlichen Organisationen zu fördern, wobei der Schwerpunkt auf Maßnahmen zur Wassereinsparung (einschließlich der Aufbereitung von Regen- und Abwasser), zur effizienteren Wassernutzung und zur Bewältigung des Dürrerisikos liegen sollte;

49.

hält es für notwendig, Informations- und Sensibilisierungskampagnen sowie Schulungsmaßnahmen für die Erzeuger zu fördern, damit diese aktiv zur nachhaltigen Bewirtschaftung der Wasserressourcen beitragen;

50.

ist der Ansicht, dass ein Kennzeichnungssystem für den Wasserverbrauch von Erzeugnissen, wie es bereits in Bezug auf Energieeffizienz existiert, ein geeignetes Mittel wäre, einen nachhaltigeren Wasserverbrauch zu erreichen, betont jedoch, dass

a)

ein derartiges System freiwillig sein sollte, und

b)

bestehende Kennzeichen und Kennzeichnungssysteme berücksichtigt werden sollten, damit nicht unter den Verbrauchern durch ein Übermaß an Informationen Verwirrung entsteht;

51.

fordert mit Nachdruck, dass Kriterien wie die effiziente Wassernutzung, soweit möglich, in Baunormen aufgenommen werden;

52.

bestärkt alle Beteiligten darin, ein freiwilliges System zur Kennzeichnung eines nachhaltigen Umgangs mit Wasser sowie ein Konzept für freiwillige Programme für Wassereinsparungen in den einzelnen Wirtschaftssektoren (z. B. Landwirtschaft, Tourismus, Produktion) zu entwickeln;

53.

vertritt die Auffassung, dass Wasser als öffentliches Gut und als entscheidender Bestandteil der Souveränität von Staaten erhalten bleiben muss, dass alle Menschen bei sozial und ökologisch gerechten Kosten Zugang zu Wasser erhalten sollten, wobei die spezifische Situation der einzelnen Länder und der verschiedenen landwirtschaftlichen Systeme sowie die gesamtgesellschaftliche Rolle der landwirtschaftlichen Tätigkeit berücksichtigt werden müssen;

54.

fordert die Kommission auf, die Finanzierung eines Pilotprojekts im Jahr 2009 zur Erforschung, Erhebung und Überwachung der Entwicklung von Vorsorgemaßnahmen zur Bekämpfung der Desertifikation und Steppenbildung in Europa in Betracht zu ziehen und damit Erosion, Deflation und landwirtschaftliche Verluste sowie Verluste an biologischer Vielfalt zu verhindern und den Bodenschutz, die Bodenfruchtbarkeit und die Fähigkeit der Böden zur Wasseraufnahme und zur Kohlenstoffsequestrierung zu erhöhen; hält es nach wie vor für dringend notwendig, dass verlässliche und transparente Daten erhoben werden, damit diese Politik überhaupt Wirkung erzielen kann;

55.

begrüßt die Schaffung der Europäischen Dürrebeobachtungsstelle und des Frühwarnsystems; hebt es als wichtig hervor, dass eine umfassende Debatte über ihre wesentlichen Ziele, ihre Haushaltsmittel und ihre Organisation geführt wird;

56.

fordert die Kommission auf, die Aufnahme der Tätigkeit der Europäischen Dürrebeobachtungsstelle im Rahmen der Europäischen Umweltagentur voranzutreiben, und betont, dass die Beobachtungsstelle an der Ergänzung der nationalen Daten durch regionale und lokale saisonale Standarddaten über die Niederschläge und den sektorübergreifenden Wasserverbrauch arbeiten sollte, um zu einer fundierten, strategischen Entscheidungsfindung beizutragen;

57.

hebt hervor, wie wichtig humusreiche Böden, angepasste Fruchtfolgesysteme und ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wäldern, Wiesen und Äckern für eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung sind; warnt, dass der zunehmende Flächenverbrauch eine Bedrohung für die Landwirtschaft, die Sicherheit der Nahrungsmittelversorgung und die nachhaltige Wasserbewirtschaftung darstellt;

58.

fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten bei der Wideraufforstung von Gebieten zu unterstützen, die in regelmäßigen Abständen von Dürre und Waldbränden heimgesucht worden sind, und zwar unter Beachtung des Bioklimas und der ökologischen Merkmale der betreffenden Gebiete, und gibt dem Wunsch Ausdruck, dass der Wiederherstellung der ländlichen und städtischen Landschaftsgestalt — unter gebührender Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten — besondere Bedeutung beigemessen wird;

59.

vertritt die Auffassung, dass durch Wasserknappheit und regelmäßig wiederkehrende Dürreperioden die Plage der Waldbrände verschlimmert und ihr Ausmaß verstärkt worden ist, wodurch sich die Empfindlichkeit und die Gefahr des Aussterbens vieler Arten vergrößert, die für die Wälder der südeuropäischen Länder charakteristisch sind, in denen der Wald häufig die hauptsächliche natürliche Ressource ist;

60.

weist darauf hin, dass die häufigsten und größten Gefahren für die Umwelt sowie Wasserknappheit und Dürre bei der Konzipierung des europäischen Agrarmodells berücksichtigt werden müssen und dass in diesem Zusammenhang ein effizienter Mechanismus für das Krisenmanagement ein wichtiges Element der GAP sein sollte;

61.

hält es für notwendig, den ökologischen Nutzen der Wälder und der Agrarproduktion im Zusammenhang mit dem Klimawandel neu zu bewerten, wobei die Zunahme von Treibhausgasemissionen unbedingt einen Ausgleich durch Vergrößerung der Waldflächen erfordert, und stellt fest, dass, deren Rolle als Kohlenstoffsenke in die Gesamtheit der Maßnahmen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen einbezogen werden muss;

62.

befürwortet die Zusage der Kommission, sie werde auch künftig auf internationaler Ebene die Herausforderung der Wasserknappheit und Dürre hervorheben, vor allem im Rahmen des UN-Übereinkommens zur Bekämpfung der Wüstenbildung und des UN-Rahmenübereinkommens über den Klimawandel;

63.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

(2)  ABl. C 76 E vom 25.03.2004, S. 430.

(3)  ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S.363.

(4)  ABl. C 297 E vom 7.12.2006, S. 331.


15.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 9/41


Donnerstag, 9. Oktober 2008
Politisches Handeln im arktischen Raum in einer Welt der Globalisierung

P6_TA(2008)0474

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2008 zu der Politik für den arktischen Raum

2010/C 9 E/07

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf das Internationale Polarjahr (von März 2007 bis März 2009),

unter Hinweis auf die Achte Konferenz der Parlamentarier des arktischen Raums, die vom 12. bis 14. August 2008 in Fairbanks/Alaska stattfand,

unter Hinweis auf die im Herbst 2008 zu erwartende Mitteilung der Kommission über die Politik für den arktischen Raum,

unter Hinweis auf seine früheren Entschließungen zur Nördlichen Dimension vom 16. Januar 2003 (1), 17. November 2003 (2), 16. November 2005 (3) und 16. November 2006 (4),

unter Hinweis auf die Ergebnisse des Berichts von 2005 zur Bewertung der Auswirkungen auf das Klima des arktischen Raums,

gestützt auf Artikel 108 Absatz 5 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass die Kommission am 10. Oktober 2007 eine Mitteilung mit dem Titel „Eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union“ veröffentlicht hat (KOM(2007)0575) (das „Blaubuch“) veröffentlicht hat,

B.

in der Erwägung, dass der Hohe Vertreter und die Kommission dem Europäischen Rat am 14. März 2008 ein Strategiepapier zu dem Thema „Klimawandel und internationale Sicherheit“ vorgelegt haben,

C.

in der Erwägung, dass die geopolitische und strategische Bedeutung des arktischen Raums zunimmt, was im August 2007 durch die Aufstellung einer russischen Flagge auf dem Meeresboden unter dem Nordpol symbolisiert worden ist,

D.

unter Hinweis auf das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, das vom US-Senat noch nicht ratifiziert worden ist und das nicht mit besonderer Rücksicht auf die aktuellen Umstände des Klimawandels und die spezifischen Auswirkungen der Eisschmelze im Arktischen Ozean abgefasst worden ist,

E.

in der Erwägung, dass vor Kurzem auf der Konferenz der Parlamentarier des arktischen Raums gewählte Vertreter des Europäischen Parlaments, Kanadas, Dänemarks, Grönlands, Islands, Finnlands, Norwegens, Schwedens, Russlands und der Vereinigten Staaten zusammengekommen sind, um Probleme der Sicherheit auf See, der Gesundheitspolitik, des Umweltschutzes und der nachhaltigen Entwicklung zu erörtern,

F.

in der Erwägung, dass der arktische Raum derzeit keinen spezifisch zugeschnittenen multilateralen Rechtsnormen und Regeln unterliegt, weil zu keiner Zeit erwartet wurde, dass hier eine Schifffahrtsstrecke oder ein kommerziell nutzbarer Raum entstehen würde,

G.

in der Erwägung, dass der Seeverkehr in arktischen Gewässern in den letzten Jahren exponentiell zugenommen hat, was durch das gestiegene Interesse an Offshore-Bohrungen, die immer häufigere Durchfahrt von Kreuzfahrtschiffen und die Aussichten, die die Nordwestpassage bietet, bedingt ist,

H.

in der Erwägung, dass möglicherweise etwa 20 % der unerschlossenen Erdöl- und Erdgasreserven der Welt auf den arktischen Raum entfallen,

I.

in der Erwägung, dass die Ilulissat-Erklärung im Mai 2008 von den „A5-Staaten“ (Dänemark, Kanada, Norwegen, Russische Föderation und USA) verabschiedet wurde,

J.

in der Erwägung, dass die Kommission uneingeschränkt an der Konferenz mit dem Thema „The Arctic: Our Common Concern“, die am 9. und 10. September 2008 vom Nordischen Ministerrat in Ilulissat (Grönland) veranstaltet wurde, teilgenommen hat und dass das Parlament die Abschlusserklärung des Vorsitzes zur Kenntnis nimmt,

K.

in der Erwägung, dass auf der oben genannten Konferenz über die Arktis auch der Klimawandel in diesem Raum, seine Auswirkungen auf die indigenen Bevölkerungen und die mögliche Anpassung an diese Auswirkungen als Schwerpunktthemen behandelt wurden,

L.

in der Erwägung, dass die Erderwärmung im arktischen Raum weitaus schneller vor sich geht als in der übrigen Welt, bei einer Erwärmung um 2 °C in den vergangenen 100 Jahren, weltweit dagegen im Schnitt nur um 0,6 °C,

M.

in der Erwägung, dass die Veränderungen der Klimabedingungen in der Arktis bereits ein derartiges Maß angenommen haben, dass die Inuit-Bevölkerung beispielsweise nicht mehr in der traditionellen Weise jagen kann, weil das Eis zu dünn für ihre Schlitten geworden ist, während Wildtiere wie Eisbären, Walrösser und Füchse vom Schwund eines großen Teils ihrer Lebensräume bedroht sind,

N.

in der Erwägung, dass drei Mitgliedstaaten der Europäischen Union und weitere zwei engste Nachbarn der Union, die über das EWR-Abkommen am Binnenmarkt teilhaben, zum arktischen Raum gehören, so dass mehr als die Hälfte der Mitglieder des Arktischen Rates Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. assoziierte Länder sind,

1.

erklärt sich zutiefst besorgt über die Auswirkungen des Klimawandels auf die Nachhaltigkeitsbedingungen für die indigenen Bevölkerungen in diesem Raum unter dem Aspekt der allgemeinen Umweltsituation (schwindende Eiskappe, auftauender Permafrostboden, steigender Meeresspiegel und Überschwemmungen) und des natürlichen Lebensraums (der Schwund der Eisdecke schafft Probleme für die Ernährungsweise der Eisbären) und betont, dass bei internationalen Entscheidungen über diese Probleme alle Bevölkerungsgruppen und Nationen des arktischen Raums ohne Einschränkung beteiligt und berücksichtigt werden müssen;

2.

weist darauf hin, dass die Lufttemperatur in der Arktis im 20. Jahrhundert um nahezu 5 °C gestiegen ist und dass dieser Anstieg zehnmal so schnell vor sich geht wie bei dem gemessenen weltweiten Mittelwert der Oberflächentemperatur; betont, dass in der Arktis für die nächsten 100 Jahre eine zusätzliche Erwärmung um 4 bis 7 °C vorhergesagt wird, und ist deshalb der Auffassung, dass die Zeit der Diagnose zu Ende und die Zeit zum Handeln gekommen ist;

3.

betont, dass die Arten und die menschlichen Gesellschaften im arktischen Raum hoch spezialisierte Techniken der Anpassung an die harten Lebensbedingungen im Polargebiet erreicht haben, so dass sie extrem empfindlich gegenüber ausgeprägten Veränderungen dieser Bedingungen sind; hegt erhebliche Sorgen um Walrösser, Eisbären, Robben und andere Meeressäuger, die zum Ausruhen sowie zur Ernährung, Jagd und Aufzucht von Jungen Meereis brauchen und die durch den Klimawandel besonders gefährdet sind;

4.

begrüßt die Abschlusserklärung, die die Achte Konferenz der Parlamentarier des arktischen Raums am 14. August 2008 in Fairbanks verabschiedet hat;

5.

begrüßt es, dass der „hohe Norden“ Gegenstand der Politik der Europäischen Union für die Nördliche Dimension ist, ist jedoch davon überzeugt, dass das Bewusstsein von der Bedeutung der Arktis im weltweiten Kontext zusätzlich gestärkt werden muss, indem eine eigenständige Politik der Europäischen Union für den arktischen Raum geschaffen wird;

6.

betont die Bedeutung, die die Arktis in dieser Hinsicht für das Weltklima hat, und gibt der Hoffnung Ausdruck, dass sich die gegenwärtige Unterstützung für Forschungstätigkeiten in diesem Raum über das Internationale Polarjahr hinaus fortsetzt;

7.

sieht der angekündigten Mitteilung der Kommission über die Politik für den arktischen Raum mit großem Interesse entgegen und gibt der Hoffnung Ausdruck, dass darin die Grundlagen für eine sinnvolle Arktis-Politik in der Europäischen Union gelegt werden; fordert die Kommission auf, in ihrer Mitteilung mindestens folgende Themen zu behandeln:

a)

Sachstand bezüglich des Klimawandels in diesem Raum und der Anpassung an den Klimawandel,

b)

Politikoptionen, die den indigenen Bevölkerungsgruppen und ihren Lebensgrundlagen Rechnung tragen,

c)

die Notwendigkeit, mit unseren Nachbarn im arktischen Raum in Bezug auf staatenübergreifende Probleme und insbesondere die Sicherheit auf See zusammenzuarbeiten,

d)

Optionen für eine künftige staatenübergreifende politische oder rechtliche Struktur, mit der für den Schutz der Umwelt und eine nachhaltige, geregelte Entwicklung dieses Raums gesorgt oder bei politischer Uneinigkeit über die Ressourcen und die Schifffahrtsstrecken im hohen Norden geschlichtet werden könnte;

8.

fordert die Kommission auf, die Energie- und Sicherheitspolitik im arktischen Raum auf ihre Tagesordnung zu setzen und insbesondere in ihrer zu erwartenden Mitteilung über diesen Raum geeignete Themen und Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und den Staaten des arktischen Raums in den Bereichen Klimawandel, nachhaltige Entwicklung, Energieversorgungssicherheit und Sicherheit auf See vorzuschlagen;

9.

weist darauf hin, dass der arktische Raum wegen seiner Wirkung auf das Weltklima und der einzigartigen Merkmale der dortigen Natur besondere Berücksichtigung verdient, wenn die Europäische Union ihre Position für das Rahmenübereinkommen über den Klimaschutz auf der 15. Vertragsstaatenkonferenz der Vereinten Nationen vorbereitet, die 2009 in Kopenhagen stattfinden soll;

10.

vertritt die Auffassung, dass für den Seeverkehr in diesem Raum (sowohl touristischer Verkehr als auch mit Offshore-Bohrungen zusammenhängender Verkehr) nicht einmal annähernd solche internationalen Mindestregeln für die Sicherheit gelten, die in sonstigen internationalen Gewässern üblich sind — sei es bezüglich des Schutzes menschlichen Lebens oder des Schutzes der Umwelt — und fordert die Kommission auf, möglichst bald für entsprechende Änderungen der Vorschriften der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) zu sorgen;

11.

betont die externen Aspekte der Energiepolitik und die Rolle der Arktis im Zuge der Formulierung der Energiepolitik für Europa, die vom Europäischen Rat auf der Tagung im März 2007 vorgeschlagen wurde;

12.

unterstützt das Anliegen des Arktischen Rates, den arktischen Raum als Raum mit geringen politischen Spannungen zu erhalten, der für internationale Forschungszusammenarbeit offen ist, damit es möglich wird, das Potenzial dieses Raums als künftiger Energie liefernder Raum in einem ökologisch nachhaltigen Rahmen vollständig zu erschließen;

13.

ist nach wie vor besonders besorgt über das anhaltende Wettrennen um die natürlichen Ressourcen in der Arktis, das zu Bedrohungen der Sicherheit für die Europäische Union und zu internationaler Instabilität führen könnte;

14.

fordert die Kommission auf, im arktischen Raum vorausschauend tätig zu werden, indem sie zumindest als ersten Schritt den Beobachterstatus im Arktischen Rat annimmt, und ist der Auffassung, dass die Kommission eigens eine Arktis-Dienststelle einrichten sollte;

15.

empfiehlt der Kommission, die Eröffnung internationaler Verhandlungen über die Verabschiedung eines internationalen Vertrags über den Schutz der Arktis vorzubereiten, der den Antarktis-Vertrag, ergänzt durch das 1991 unterzeichnete Madrider Protokoll, zum Vorbild hat, aber den grundlegenden Unterschied berücksichtigt, dass die Arktis besiedelt ist und demzufolge die Völkerschaften und Nationen des arktischen Raums Rechte und Bedürfnisse haben; ist jedoch der Auffassung, dass sich ein solcher Vertrag anfänglich zumindest auf die unbesiedelten und von keinem Land beanspruchten Gebiete inmitten des Arktischen Ozeans beziehen könnte;

16.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission, den Regierungen der Mitgliedstaaten, Norwegens, Islands, Russlands, Kanadas und der Vereinigten Staaten sowie den Akteuren im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit zu übermitteln.


(1)  ABl. C 38 E vom 12.2.2004, S. 283.

(2)  ABl. C 87 E vom 7.4.2004, S. 411.

(3)  ABl. C 280 E vom 18.11.2006, S. 73.

(4)  ABl. C 314 E vom 21.12.2006, S. 258.


15.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 9/44


Donnerstag, 9. Oktober 2008
Anwendung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr

P6_TA(2008)0475

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2008 zur Anwendung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr (2008/2062(INI))

2010/C 9 E/08

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Berichts der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 23. Mai 2007 über die Auswirkungen des Ausschlusses selbstständiger Kraftfahrer vom Geltungsbereich der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (KOM(2007)0266),

in Kenntnis des 23. Berichts der Kommission vom 12. Oktober 2007 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr im Zeitraum 2003-2004 (KOM(2007)0622),

in Kenntnis der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (1),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (2),

unter Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates (4),

in Kenntnis des Urteils vom 24. September 2004 in den verbundenen Rechtssachen C-184/02 und C-223/02 Königreich Spanien und Republik Finnland gegen das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union  (5) in denen der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften entschied, dass selbstständige Kraftfahrer nicht dauerhaft vom Geltungsbereich der Richtlinie 2002/15/EG ausgeschlossen werden könnten,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zu der „Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament: Für ein mobiles Europa — Nachhaltige Mobilität für unseren Kontinent — Halbzeitbilanz zum Verkehrsweißbuch der Europäischen Kommission von 2001“ (6),

in Kenntnis der Schreiben des Vorsitzenden des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten an das Mitglied der Kommission Vladimir Spidla und an den Vizepräsidenten Jacques Barrot vom 21. Juni 2007 bzw. vom 29. Juni 2007 und der Antwort des Vizepräsidenten Jacques Barrot vom 3. Oktober 2007,

in Kenntnis des Berichts der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen mit dem Titel „Impact of the working time directive on collective bargaining in the road transport sector“ (7),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6-0357/2008),

A.

in der Erwägung, dass eine Reihe von Mitgliedstaaten die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vorzulegenden Informationen zur Kontroll- und Durchsetzungstätigkeit im Zeitraum 2003-2004 nicht fristgemäß übermittelt haben, mit dem Ergebnis, dass der Bericht der Kommission zur Durchführung dieser Verordnung im genannten Zeitraum (KOM(2007)0622) mit eineinhalbjähriger Verzögerung vorgelegt wurde,

B.

in der Erwägung, dass die durchschnittliche Zahl der festgestellten Zuwiderhandlungen stabil geblieben ist, obwohl die Gesamtzahl der protokollierten Verstöße in einer Reihe von Mitgliedstaaten erheblich angestiegen ist, wobei die Verstöße gegen Unterbrechungen und Ruhezeiten zugenommen haben, während die Verstöße gegen die Bestimmungen für die Lenkzeiten zurückgingen,

C.

in der Erwägung, dass der nächste Zweijahresbericht erstmals Angaben zur Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG enthalten muss,

D.

in der Erwägung, dass es von allgemeinem Interesse ist, dass die Vorschriften über Arbeits‐, Lenk- und Ruhezeiten des fahrenden Personals und der selbstständigen Kraftfahrer ordnungsgemäß angewandt werden,

E.

in der Erwägung, dass das Ziel der Richtlinie 2002/15/EG darin besteht, Mindestvorschriften für die Gestaltung der Arbeitszeit festzulegen, um die Sicherheit und die Gesundheit der Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, verstärkt zu schützen, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen und die Wettbewerbsbedingungen stärker aneinander anzugleichen,

F.

in der Erwägung, dass die Richtlinie 2002/15/EG am 23. März 2002 in Kraft trat, dass die Mitgliedstaaten für die Umsetzung der darin festgelegten Bestimmungen bis zum 23. März 2005 drei Jahre Zeit hatten und dass es den meisten Mitgliedstaaten während dieser dreijährigen Übergangszeit nicht gelungen ist, die Richtlinie umzusetzen,

G.

in der Erwägung, dass einige Mitgliedstaaten zwei Jahre nach der für die Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG vorgesehenen Übergangszeit die Bestimmungen der Richtlinie noch nicht vollständig umgesetzt haben,

H.

in der Erwägung, dass selbstständige Kraftfahrer zumindest bis zum 23. März 2009 nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/15/EG fallen,

I.

in der Erwägung, dass im Bericht der Kommission über die Auswirkungen des Ausschlusses selbstständiger Kraftfahrer vom Geltungsbereich der Richtlinie 2002/15/EG die Vor- und Nachteile der Einbeziehung bzw. des Ausschlusses der selbstständigen Kraftfahrer dargelegt sind, jedoch ohne dass daraus endgültige Schlussfolgerungen gezogen werden,

J.

in der Erwägung, dass das Parlament mehrfach darauf hingewiesen hat, dass es gegen die im Sektor verbreitete missbräuchliche Praxis der Umwidmung von zahlreichen Arbeitnehmern in scheinselbstständige Kraftfahrer vorzugehen gilt,

K.

in der Erwägung, dass es wichtig ist, Ungleichheiten zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden und durch die Einbeziehung der selbstständigen Kraftfahrer zur Gewährleistung der Wettbewerbsgleichheit im Straßenverkehr beizutragen,

L.

in der Erwägung, dass es wichtig ist, dass der Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 im Hinblick auf Lenkzeiten und Ruhezeiten konsistent bleibt und keinen Unterschied zwischen den Kraftfahrern macht,

M.

in der Erwägung, dass sich die Begrenzung der Arbeitszeit im Straßenverkehr wesentlich positiver auf die Straßenverkehrssicherheit auswirkt, wenn die selbstständigen Kraftfahrer einbezogen werden,

N.

in der Erwägung, dass die Einbeziehung der selbstständigen Kraftfahrer für diese keinerlei Einschränkung bei der Ausübung der notwendigen administrativen und die Betriebsführung betreffenden Tätigkeiten mit sich bringt, da sich die Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2002/15/EG auf die in direktem Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehenden Tätigkeiten beschränkt,

O.

in der Erwägung, dass bei den im Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vertretenen sozialen Akteuren ein breiter Konsens darüber besteht, dass die selbstständigen Kraftfahrer einbezogen werden sollten, um auf diese Weise die Gleichbehandlung aller in diesem Sektor tätigen Personen sicherzustellen, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und bessere Arbeitsbedingungen zu fördern,

P.

in der Erwägung, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften klar festgestellt hat, dass Artikel 71 des EG-Vertrags eine geeignete und ausreichende Rechtsgrundlage für die Anwendung der Richtlinie 2002/15/EG auf selbstständige Kraftfahrer darstellt, weil er zur Verwirklichung der Ziele der Sicherheit im Straßenverkehr und der Angleichung der Wettbewerbsbedingungen beiträgt,

Q.

in der Erwägung, dass gemäß der vorgenannten Mitteilung und dem vorgenannten Bericht der Kommission über die Auswirkungen des Ausschlusses selbstständiger Kraftfahrer vom Geltungsbereich der Richtlinie 2002/15/EG die in einigen Mitgliedstaaten zu verzeichnenden Verzögerungen bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2002/15/EG und der übrigen Sozialvorschriften im Straßenverkehr weiterhin Anlass zur Sorge bieten,

R.

in der Erwägung, dass die zweijährlichen Umsetzungsberichte entsprechend dem in der Richtlinie 2002/15/EG festgelegten Zeitplan vorzulegen sind, obwohl einige Mitgliedstaaten die Richtlinie noch nicht umgesetzt haben,

1.

bedauert die immer noch sehr unterschiedliche Anwendung und Durchsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85; stellt fest, dass die Mitgliedstaaten verstärkte Anstrengungen unternehmen müssen, um eine effiziente und harmonisierte Umsetzung der verbesserten Sozialvorschriften zu gewährleisten;

2.

ist besorgt über die Mängel und Verzögerungen bei der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2002/15/EG in einigen Mitgliedstaaten; wünscht eine baldige Klarstellung und Kommentare seitens der betreffenden Mitgliedstaaten zu den Gründen für die Nichtumsetzung zusammen mit Angaben dazu, welche Hindernisse möglicherweise bestehen bleiben;

3.

weist erneut darauf hin, dass die Richtlinie 2002/15/EG „Mindestvorschriften“ vorsieht und dass deren Umsetzung nicht zu einem niedrigeren Schutzniveau für die Arbeitnehmer bzw. zu einer geringeren Einhaltung der durch die allgemeine Arbeitsgesetzgebung oder Tarifverträge geschaffenen günstigeren Bedingungen in bestimmten Mitgliedstaaten führen darf;

4.

fordert die Mitgliedstaaten auf, den Umsetzungsprozess voranzutreiben und die Sozialvorschriften im Straßenverkehr mit größter Sorgfalt durchzuführen, um dem allgemeinen Interesse der Sicherheit der Bürger im Straßenverkehr und der Gesundheit und Sicherheit der Kraftfahrer in angemessener Weise Rechnung zu tragen und klare Rahmenbedingungen für einen fairen Wettbewerb zu schaffen;

5.

fordert die Kommission auf, wie vorgesehen alle zwei Jahre einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie 2002/15/EG zu verfassen, obwohl die Bestimmungen der Richtlinie von einigen Mitgliedstaaten noch nicht in nationales Recht umgesetzt wurden;

6.

zeigt sich besorgt über die konstant hohe Durchschnittszahl der Zuwiderhandlungen gerade auch im Bereich Personentransport und erwartet von den Mitgliedstaaten eine bessere Durchsetzung der Vorschriften; fordert die Mitgliedstaaten auf, vermehrt gemeinsame Initiativen zur Förderung des Austauschs von Informationen und Personal sowie abgestimmte Kontrollen durchzuführen;

7.

fordert die Kommission auf, Verstöße der Mitgliedstaaten gegen das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf Sozialvorschriften im Straßenverkehr mit größtem Nachdruck zu ahnden, Zwangsmaßnahmen für den Fall der Nichteinhaltung der Vorschriften festzulegen, präventive Maßnahmen zu treffen und erforderlichenfalls gerichtlich vorzugehen, um die strikte Einhaltung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen;

8.

fordert die Kommission auf, im Rahmen des Ausschussverfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 bis Oktober 2008 Leitlinien für eine einheitliche Definition und Klassifikation von Verstößen vorzulegen;

9.

fordert die Kommission auf, der sozialen Dimension der Straßenverkehrssicherheit sowie der Sicherheit und Gesundheit der Kraftfahrer und anderer Verkehrsteilnehmer bei der offiziellen Folgenabschätzung im Hinblick auf einen Legislativvorschlag zur Änderung der Richtlinie 2002/15/EG gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieser Richtlinie angemessenen Vorrang einzuräumen;

10.

fordert die Kommission auf, in der oben genannten offiziellen Folgenabschätzung die schwierigen Arbeitsbedingungen zu berücksichtigen, denen sich Lastkraftwagenfahrer auf ihren Fahrten durch Europa aufgrund der Tatsache gegenübersehen, dass es keinen ausreichenden Zugang zu geeigneten Rastplätzen gibt, obwohl Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 die Bedeutung einer ausreichenden Zahl sicherer Rastplätze für Berufskraftfahrer entlang der Strecken des Autobahnnetzes der Union implizit anerkennt; fordert daher die Kommission auf, das vom Europäischen Parlament initiierte Pilotprojekt für sichere Rastplätze unter Berücksichtigung der Maßnahmen, die in der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Die europäische Straßenverkehrssicherheitspolitik und die Berufskraftfahrer — sichere Rastplätze“ (8) empfohlen werden, weiterzuverfolgen;

11.

fordert die Kommission auf, in der oben genannten offiziellen Folgenabschätzung dem Standpunkt und den Argumenten des Parlaments vollständig Rechnung zu tragen, damit die selbstständigen Kraftfahrer vollständig in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/15/EG einbezogen werden;

12.

fordert die Kommission auf, in der oben genannten offiziellen Folgenabschätzung die im Verkehrssektor allgemein vorherrschende Auffassung, dass selbstständige Kraftfahrer einbezogen werden sollten, und ist der Auffassung, dass die rechtliche Abgrenzung und Ahndung von Scheinselbstständigkeit extrem schwierig wäre, abgesehen von den praktischen und bürokratischen Schwierigkeiten, die überwunden werden müssten, um zu verhindern, dass zur Umgehung der Arbeitszeitbegrenzung in hohem Maße auf Scheinselbstständige zurückgegriffen wird;

13.

fordert die Kommission auf, rechtzeitig alle zweckdienlichen Maßnahmen vorzulegen, damit die gesamte Richtlinie 2002/15/EG am 23. März 2009 uneingeschränkt in all ihren Bestandteilen in Kraft treten und ihr Geltungsbereich auf die selbstständigen Kraftfahrer ausgedehnt werden kann;

14.

fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, dass die Folgenabschätzungen so schnell wie möglich abgeschlossen werden, damit ohne weitere Verzögerung objektiv geprüft werden kann, ob und welche Änderungen erwogen werden sollen;

15.

fordert die Kommission auf, die Verfahren von Verkehrskontrollen in jedem Mitgliedstaat zu überprüfen und dem Parlament einen Bericht darüber zu übermitteln; fordert die Kommission auf, falls Kontrollverfahren, die den freien Güter- oder Personenverkehr einschränken, aufgedeckt werden, die bestehenden Rechtsvorschriften zu überprüfen und deren Änderung vorzuschlagen, um ein einheitliches System von Straßenverkehrskontrollen zu gewährleisten;

16.

fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, die Informationen und darauf aufbauenden Durchführungsberichte rascher vorzulegen, damit anhand der Analyse der Umsetzung potentiell erforderlich werdende rechtliche Korrekturen ohne weitere Verzögerungen angegangen werden können;

17.

fühlt sich angesichts der Zahlen über Verstöße nochmals darin bestätigt, dass es dringend gesetzlichen Anpassungsbedarf gibt; zeigt sich angesichts der im Mai 2006 in Kraft getretenen Richtlinie 2006/22/EG und der im April 2007 in Kraft getretenen Verordnung (EG) Nr. 561/2006 deswegen zuversichtlich, dass es zu einer strengeren und einheitlichen Durchsetzung der Vorschriften kommen wird;

18.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zu übermitteln.


(1)  ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 1.

(2)  ABl. L 80 vom 23.3.2002, S. 35.

(3)  ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 35.

(5)  Slg. 2004, I-7789.

(6)  ABl. C 161 vom 13.7.2007, S. 89.

(7)  http://www.eurofound.europa.eu/docs/eiro/tn0704039s/tn0704039s.pdf

(8)  ABl. Nr. C 175 vom 27.7.2007, S. 88.


15.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 9/48


Donnerstag, 9. Oktober 2008
Lamfalussy-Folgemaßnahmen: künftige Aufsichtsstruktur

P6_TA(2008)0476

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2008 mit Empfehlungen an die Kommission zu Lamfalussy-Folgemaßnahmen: künftige Aufsichtsstruktur (2008/2148(INI))

2010/C 9 E/09

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Vierte Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen (1),

unter Hinweis auf die Siebte Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluss (2),

unter Hinweis auf die Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (3),

unter Hinweis auf die Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (4),

unter Hinweis auf die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (5),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (6),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats (7),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente (8),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (9),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (10),

unter Hinweis auf die Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (Neufassung) (11),

in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (Neufassung) (KOM(2008)0119),

in Kenntnis der Mitteilung der Kommission vom 27. September 2004 über die Verhütung und Bekämpfung von Unternehmens- und Finanzdelikten (KOM(2004)0611),

in Kenntnis der Empfehlung 2004/913/EG der Kommission vom 14. Dezember 2004 zur Einführung einer angemessenen Regelung für die Vergütung von Mitgliedern der Unternehmensleitung börsennotierter Gesellschaften (12),

unter Hinweis auf seine Entschließungen vom 11. Juli 2007 zur Finanzdienstleistungspolitik für die Jahre 2005-2010 — Weißbuch (13), vom 4. Juli 2006 zur weiteren Konsolidierung der Finanzdienstleistungsindustrie (14), vom 28. April 2005 zu dem derzeitigen Stand der Integration der Finanzmärkte der Europäischen Union (15) und vom 21. November 2002 zu den aufsichtsrechtlichen Vorschriften in der Europäischen Union (16),

in Kenntnis des Berichts des Forums für Finanzstabilität über die Stärkung der Widerstandsfähigkeit der Märkte und Institutionen („Enhancing Market and Institutional Resilience“) vom 7. April 2008,

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 14. Mai 2008 zum Finanzaufsichtsrahmen der Europäischen Union und auf die Schlussfolgerungen des Rates zu verwandten Themen vom 3. Juni 2008, 4. Dezember 2007 und 9. Oktober 2007,

gestützt auf Artikel 192 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf die Artikel 39 und 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0359/2008),

A.

in der Erwägung, dass die Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG derzeit überarbeitet werden und ein Vorschlag zu Kreditratingagenturen erwartet wird,

B.

in der Erwägung, dass die Kommission einer Reihe von Aufforderungen des Parlaments, einschließlich der in den genannten Entschließungen ergangenen Aufforderungen nicht nachgekommen ist, und in der Erwägung, dass die Anlage eine Liste von Empfehlungen enthält, wie die Funktionsweise der Finanzmarktaufsicht verbessert werden könnte,

C.

in der Erwägung, dass die Finanzaufsicht nicht mit der Marktintegration und der globalen Entwicklung der Finanzmärkte Schritt gehalten hat, die eine Aktualisierung der bestehenden Regulierungs- und Aufsichtssysteme erfordern, um Systemrisiken besser zu bewältigen, Finanzstabilität zu schaffen, die Ziele der Europäischen Union zu verwirklichen und zu einer Verbesserung der weltweiten Governance im Finanzwesen beizutragen,

D.

in der Erwägung, dass jedwede Rechtsetzungsempfehlung des Parlaments grundsatzorientiert sein sollte und die in der Anlage dargelegten Empfehlungen in Absprache mit den Aufsichtsbehörden, den Finanzmarktteilnehmern und anderen einschlägigen Gremien weiterentwickelt werden sollten,

E.

unter Hinweis darauf, dass es eine zunehmende Zahl paneuropäischer Unternehmen gibt, deren Aktivitäten sich über mehrere Mitgliedstaaten erstrecken; in der Erwägung, dass die Verzahnung zahlreicher nationaler Behörden die Komplexität erhöht und die Verantwortlichkeiten verwischt hat, insbesondere was die makroprudentielle Aufsicht und das Krisenmanagement betrifft,

F.

in der Erwägung, dass sich die aktuelle Finanzkrise, die durch zweitklassige Hypotheken in den USA und daraus abgeleitete Produkte ausgelöst wurde, aufgrund der immer stärkeren Integration der Märkte weltweit ausgebreitet hat und sich dadurch die Hinweise verstärken, dass die Regulierung und Beaufsichtigung der Finanzmärkte in ihrer jetzigen Form weder auf der Ebene der Europäischen Union noch auf internationaler Ebene hinreichend aufeinander abgestimmt ist; in der Erwägung, dass eine Reform der Regulierung und Beaufsichtigung der Finanzmärkte begrüßenswert ist,

G.

in der Erwägung, dass die Krise zu einer Kreditverknappung und damit zu einer Erhöhung der Kreditkosten für viele Marktteilnehmer geführt hat; in der Erwägung, dass Wirtschaftswachstum und Beschäftigung durch die gegenwärtigen Turbulenzen auf den Finanzmärkten unter Druck geraten,

H.

in der Erwägung, dass Kapitalmarktintermediation und neue Arten von Finanzinstrumenten durchaus Vorteile gebracht haben, aber auch neue Ursachen für Systemrisiken weltweit schaffen,

I.

in der Erwägung, dass durch das „Originate-to-distribute“-Modell der Wettbewerb verstärkt und das Risiko gestreut wurde; in der Erwägung, dass diese Modell jedoch die Anreize zur Risikobewertung und -überwachung verringert und in einigen Fällen zu einer Missachtung der Sorgfaltspflicht geführt hat,

J.

in der Erwägung, dass missbräuchliche Praktiken wie unzureichendes Risikomanagement, unverantwortliche Kreditvergabe, hohe Verschuldung (Fremdkapitaleinsatz), mangelnde Sorgfalt und ein plötzlicher Rückzug von Liquidität erhebliche Gefahren für Finanzinstitute mit sich bringen und die Finanzstabilität bedrohen können,

K.

in der Erwägung, dass innovative Techniken, durch die das Risiko auf der Mikroebene verringert werden sollte und die an sich mit den geltenden Rechtsvorschriften im Einklang waren, eine Risikokonzentration und ein Systemrisiko mit sich bringen konnten,

L.

in der Erwägung, dass schädliche Aufsichtsarbitrage vermieden werden sollte,

M.

in der Erwägung, dass die Unterschiede zwischen den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten angesichts des grenzüberschreitenden Charakters des Bankwesens in Europa, des Erfordernisses einer koordinierten Antwort auf Negativschocks wie auch einer wirksamen Behandlung von Systemrisiken so weit wie möglich reduziert werden müssen, und in der Erwägung, dass die Notwendigkeit besteht, weiter zu gehen, als die Kommission es in ihren bisherigen Untersuchungen getan hat, und die Richtlinie 94/19/EG so bald wie möglich zu ändern, um einen vergleichbaren Schutz von Bankeinlagen in der gesamten Europäischen Union zu gewährleisten, damit die Finanzstabilität und das Vertrauen der Sparer erhalten sowie Wettbewerbsverzerrungen vermieden werden,

N.

in der Erwägung, dass gegenüber der Öffentlichkeit, den Investoren und den Aufsichtsbehörden ein angemessenes Maß an Transparenz sichergestellt werden muss,

O.

in der Erwägung, dass Entgeltsysteme, die die individuelle Leistung und die Unternehmensleistung widerspiegeln, nicht das kurzfristige Eingehen überhöhter Risiken auf Kosten der notwendigen langfristigen Leistung und Vorsicht belohnen sollten,

P.

in der Erwägung, dass Interessenkonflikte, die durch das von Finanzinstituten, Ratingagenturen und Wirtschaftsprüfungs- und Anwaltskanzleien verwendete Geschäftsmodell ausgelöst werden können, angegangen und überwacht werden müssen,

Q.

in der Erwägung, dass die Versäumnisse von Ratingagenturen im Zusammenhang mit komplex strukturierten Produkten und ein falsches Verständnis der Bedeutung von Ratings seitens der Marktteilnehmer erhebliche negative externe Effekte und Marktunsicherheiten verursacht haben; in der Erwägung, dass die Verfahren von Ratingagenturen überprüft werden müssen,

R.

in der Erwägung, dass Selbstregulierungslösungen, die von den Ratingagenturen vorgeschlagen werden, noch nicht erprobt wurden und wahrscheinlich nicht ausreichen werden, um der zentralen Funktion gerecht zu werden, die ihnen im Finanzsystem zukommt,

S.

in der Erwägung, dass Marktintegration zwar generell von Nutzen ist, jedoch mit einem angemessen integrierten Aufsichtsansatz einhergehen sollte, der auch unnötige bürokratische Hürden vermeidet und mit einer besseren Rechtsetzung im Einklang steht,

T.

in der Erwägung, dass die Kommission eine umfassende Folgenabschätzung für einen Legislativvorschlag durchführen sollte,

U.

in der Erwägung, dass die Europäische Union eine konsequentere und wirksamere, ordnungsgemäß umgesetzte, aber nicht zu stark belastende Regulierung und Aufsicht benötigt, um die Gefahr künftiger Finanzkrisen abzumildern und gleiche Bedingungen für alle Marktteilnehmer über die Grenzen hinweg zu schaffen; in der Erwägung, dass die Europäische Union eine führende internationale Rolle übernehmen und die konsequente Umsetzung und Konvergenz ihrer eigenen Regulierung und Aufsicht verstärken sollte,

V.

in der Erwägung, dass eine umfassende Überprüfung der derzeitigen Regulierungs- und Aufsichtsvorkehrungen der Europäischen Union einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung der globalen Aufsichtszusammenarbeit erforderlich ist, die die Bereiche Eigenkapitalrahmen, Transparenz und Governance als wichtigste Voraussetzungen für wirksame Regulierungs- und Aufsichtsvorkehrungen auf koordinierte Weise abdeckt,

W.

in der Erwägung, dass der Aufsichtsansatz an die spezifischen Merkmale der Branche und die Aspekte angepasst sein sollte, die bereits reguliert sind; in der Erwägung, dass sich die Ziele der Finanzmarktaufsicht und der Aufsicht über bestimmte Institute voneinander unterscheiden,

X.

in der Erwägung, dass bei künftigen Vorschlägen die Verhandlungen über den Solvabilität-II-Vorschlag und die Überarbeitung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG berücksichtigt werden sollten,

Y.

in der Erwägung, dass bei der Aufsichtszusammenarbeit der Drittstaatendimension der Beaufsichtigung internationaler Gruppen Rechnung getragen werden muss, da die meisten — wenn nicht sogar alle — großen Finanzgruppen in der Europäischen Union Drittstaateninteressen haben,

Z.

in der Erwägung, dass im Anschluss an die Schlussfolgerungen des Rates vom 3. Juni 2008, 4. Dezember 2007 und 9. Oktober 2007 bereits ein umfassendes Arbeitsprogramm angelaufen ist, um gezielte Verbesserungen an den Regelungen für die EU-Aufsichtszusammenarbeit vorzunehmen; in der Erwägung, dass in der Europäischen Union und weltweit ebenfalls ausgedehnte Arbeitsprogramme eingeleitet wurden mit dem Ziel, die Ursachen der Marktturbulenzen zu verstehen und angemessen zu reagieren;

AA.

in der Erwägung, dass bis Herbst 2008 eine Gruppe der Weisen eingesetzt werden sollte, der verschiedene Akteure, wie Aufsichtsbehörden, Regulierungsbehörden und Vertreter der Wirtschaft, angehören sollten, um eine längerfristige Vision der Aufsicht zu konzipieren; in der Erwägung, dass dieser Gruppe die Aufgabe übertragen werden sollte, einen Entwurf und einen Fahrplan für eine grundlegendere langfristige Reform in Richtung auf eine vollständige institutionelle Integration auszuarbeiten; in der Erwägung, dass sich die Gruppe über die Architektur der Finanzaufsicht hinaus auch mit Fragen wie einem einzigen Regelhandbuch für die Finanzaufsicht, einem Einlagensicherungssystem und einem gemeinsamen Insolvenzsystem befassen sollte, die einem integrierten Finanz- und Aufsichtssystem angemessen sind,

1.

fordert die Kommission auf, ihm bis zum 31. Dezember 2008 auf der Grundlage von Artikel 44, Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55, Artikel 95, Artikel 105 Absatz 6, Artikel 202, Artikel 211 oder Artikel 308 des EG-Vertrags einen Legislativvorschlag oder Legislativvorschläge zu unterbreiten, die die in den nachstehenden Empfehlungen behandelten Themen abdecken;

2.

bestätigt, dass die Empfehlungen mit dem Grundsatz der Subsidiarität und den Grundrechten der Bürger im Einklang stehen;

3.

vertritt die Auffassung, dass die finanziellen Auswirkungen des verlangten Vorschlags bzw. der verlangten Vorschläge gegebenenfalls durch Bereitstellung von EU-Haushaltsmitteln abzudecken sind;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. L 222 vom 14.8.1978, S. 11.

(2)  ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1.

(3)  ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1.

(4)  ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7.

(5)  ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5.

(6)  ABl. L 125 vom 5.5.2001, S. 15.

(7)  ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1.

(8)  ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1.

(9)  ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38.

(10)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

(11)  ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 201.

(12)  ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 55.

(13)  ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 392.

(14)  ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 110.

(15)  ABl. C 45 E vom 23.2.2006, S. 140.

(16)  ABl. C 25 E vom 29.1.2004, S. 394.


Donnerstag, 9. Oktober 2008
ANLAGE ZUR ENTSCHLIESSUNG

AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS/DER VERLANGTEN VORSCHLÄGE

1.     Empfehlung 1 — Grundvoraussetzungen für wirksame Regulierungs- und Aufsichtsstrukturen

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt/die zu erlassenden Rechtsakte Folgendes regeln sollte/sollten:

1.1.   Maßnahmen zur Verbesserung des EU-Regelungsrahmens für Finanzdienstleistungen

Eigenkapitalrahmen, insbesondere

a)

Überarbeitung der Mindestkapitalvorschriften durch Verstärkung der für Finanzmarktakteure geltenden Bestimmungen über Risikomanagement, Liquidität und Forderungen auf eine in sich schlüssige und gegebenenfalls antizyklische Weise und Sicherstellung angemessener Eigenkapitalanforderungen für alle Finanzmarktakteure unter Berücksichtigung des Systemrisikos;

b)

Förderung der Elastizität des Eigenkapitalrahmens zur Bewältigung von Finanzmarktturbulenzen bei gleichzeitiger Achtung der Verantwortlichkeiten der nationalen Behörden;

c)

weitestmögliche Orientierung auf eine antizyklische Wirkung der Vorschriften;

d)

Reform des Rahmens, um das Risikomanagement zu verbessern, Sicherstellung der Angemessenheit der mathematischen Modelle und gegebenenfalls Ausweitung der Szenarien für Stresstests und deren Häufigkeit;

e)

Gewährleistung angemessener Eigenkapitalanforderungen für komplexe Finanzprodukte und Derivate;

f)

Gewährleistung der Offenlegung von außerbilanziellen Positionen, strukturierten Anlageinstrumenten (SIV) und allen Fazilitäten zur Liquiditätshilfe sowie Pflicht zur ordnungsgemäßen Bewertung der damit verbundenen Risiken, damit den Marktteilnehmern ihre Existenz und ihre Funktionsweise bekannt sind.

1.2.   Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz

a)

Verbriefung: Förderung von Transparenz, Klarheit und Bereitstellung von Informationen bei komplexen Finanzprodukten und im Zusammenhang mit dem Verbriefungsprozess unter Berücksichtigung von Initiativen der Branche in diesem Bereich; Sicherstellung, dass der Verbriefungs- und Ratingprozess nicht zu einer ungerechtfertigten Zunahme des Gesamtwerts des verbrieften Produkts über den Wert der zugrunde liegenden Aktiva hinaus führt.

b)

Komplexe Finanzprodukte (CFS): Gewährleistung, dass Ratingagenturen eine einheitliche und angemessene Ratingterminologie verwenden, die klar erkennen lässt, wie sich solche Produkte voneinander unterscheiden, insbesondere was Volatilität, Komplexität und Anfälligkeit für Marktstress betrifft, wobei die Notwendigkeit zu berücksichtigen ist, dass die Investoren Verfahren entwickeln, um die Qualität von strukturierten Produkten zu bewerten, ohne sich ausschließlich auf Ratings zu verlassen.

c)

Rechnungslegungsvorschriften, Bewertung und Preisfestsetzung:

i)

Gewährleistung einer angemessenen Bilanzierungsmethode für wichtige Verbriefungsgesellschaften, damit Unternehmen und Finanzinstitute wichtige Zweckgesellschaften oder strukturierte Anlageinstrumente (SIV) usw. nicht künstlich aus ihren Bilanzen heraushalten können;

ii)

Gewährleistung angemessener Regeln für die Bewertung und Preisfestsetzung für komplexe Finanzprodukte, die insbesondere im Kontext von IAS 39 in Zusammenarbeit mit dem IASB und anderen zuständigen internationalen Gremien auszuarbeiten sind.

d)

Nichtregulierte Märkte: Verbesserung der Transparenz der außerbörslichen Märkte hinsichtlich ihrer Liquidität, Beschäftigung mit wichtigen Ursachen von Systemrisiken (d. h. Gegenpartei-Konzentrationsrisiko) und gegebenenfalls Bestärkung der Marktteilnehmer darin, die Abrechnung des außerbörslichen Handels in Clearingstellen vornehmen zu lassen.

1.3.   Governance-Maßnahmen

a)

Verbriefung: Pflicht der Originatoren, das Risiko zu bewerten und zu überwachen und die Transparenz des Fremdkapitals oder der hypothekarisch gesicherten Wertpapiere zu gewährleisten, damit die Investoren ihre Sorgfaltspflicht angemessen wahrnehmen können.

b)

Vergütungsregelungen: Gewährleistung, dass die Finanzinstitute ihre Vergütungspolitik, einschließlich Aktienoptionen, insbesondere die Vergütungs- und Entgeltpakete für Direktoren, offenlegen. Schaffung der nötigen Voraussetzungen, damit aus den Abschlüssen eindeutig ersichtlich ist, an welchen Transaktionen Führungskräfte beteiligt sind. Gewährleistung, dass die Aufsichtsbehörden bei ihrer Bewertung des Risikomanagements den Einfluss von Vergütungs- und Bonusregelungen sowie der Besteuerung mit einbeziehen und so sicherstellen, dass sie ausgewogene Anreize enthalten und kein extremes Risikoverhalten fördern.

c)

Unternehmenshaftungsregelung: Sicherstellung der Festlegung von Haftungsregelungen, die angemessene Geldbußen und andere Sanktionen bei Nichteinhaltung von Rechtsvorschriften im Finanzdienstleistungsbereich vorsehen und die Möglichkeit bieten, leitenden Mitarbeitern von Finanzinstituten bei Pflichtverletzung oder bei unseriösen Geschäftspraktiken vorübergehend oder auf Dauer die Erlaubnis zu entziehen, in sämtlichen oder relevanten Teilen des Finanzsektors tätig zu sein.

d)

Ratingagenturen: Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten, zur Qualitätssicherung und zur Beaufsichtigung in einer Weise, die mit den geprüften Empfehlungen des Forums für Finanzstabilität, der Internationalen Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden, des Ausschusses der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden und der Europäischen Expertengruppe für die Wertpapiermärkte zur potenziellen Verbesserung von Ratingprozessen vereinbar ist, wobei gegebenenfalls Lehren aus der Beaufsichtigung von Wirtschaftsprüfern zu ziehen sind. Besondere Aufmerksamkeit ist folgenden Punkten zu widmen: Transparenz der Ratingmethodik, der Annahmen und der Stresstests; Möglichkeit der Aufsichtsbehörden, einen „Prüfpfad“ der Korrespondenz zwischen Originator und Ratingagentur zu verlangen und im Falle erheblicher Bedenken bezüglich der Modelle benachrichtigt zu werden. Gewährleistung, dass die Ratingagenturen detailliertere Informationen über die besonderen Eigenschaften komplexer Schuldtitel, hypothekarischer Produkte und herkömmlicher Forderungen bereitstellen und die Ratingagenturen unterschiedliche Symbole für das Rating von komplexen Schuldtiteln, hypothekarischen Produkten und herkömmlichen Forderungen verwenden. Förderung der Transparenz von Ratingagenturen und verstärkte Transparenz der methodischen Vorgehensweisen und der Kriterien im Zusammenhang mit besonderen Ratings von komplexen Schuldtiteln, hypothekarischen Produkten und herkömmlichen Forderungen.

2.     Empfehlung 2 — Finanzstabilitäts- und Systemrisikomaßnahmen

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt/die zu erlassenden Rechtsakte Folgendes regeln sollte/sollten:

a)

Finanzstabilität und Systemrisiken: Entwicklung von Datenbanken, vorausschauenden Szenarien, Konzepten für makroprudentielle Aufsicht und Finanzstabilität sowie eines Frühwarnsystems und Sicherstellung, dass die Europäische Zentralbank (EZB), das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) und der Ausschuss für Bankenaufsicht des ESZB (BSC) bei deren Initiierung, Ausarbeitung und Durchführung eine aktive Rolle übernehmen. Sicherstellung, dass die EU-Aufsichtsbehörden und Zentralbanken der EZB über den BSC einschlägige nichtöffentliche und vertrauliche aktuelle aggregierte mikroprudentielle Informationen/Daten liefern, damit sie diese Aufgabe erfüllen und Systemrisiken verhindern kann.

b)

EU-Regelungen für Krisenprävention, Krisenmanagement und Krisenbewältigung, insbesondere

i)

Verbesserung der Regelungen für Krisenprävention und Krisenmanagement auf EU-Ebene, gegebenenfalls einschließlich:

Überwachung und Bewertung von finanziellen Systemrisiken auf EU-Ebene;

Einrichtung eines EU-Frühwarnsystems und eines Mechanismus zum frühzeitigen Eingreifen bei angeschlagenen und zahlungsunfähigen Instituten, wenn eine in der Europäischen Union grenzübergreifend tätige Finanzgruppe oder die Finanzstabilität der Europäischen Union bedroht ist. Ein derartiger Mechanismus sollte klar umrissen, übersichtlich und schlagkräftig sein und mit den EU-Vorschriften über staatliche Beihilfen im Einklang stehen;

Erleichterung des grenzüberschreitenden Transfers von Geldern innerhalb eines Konzerns in außergewöhnlichen Situationen unter Berücksichtigung der Interessen der Gläubiger der einzelnen Unternehmen der Gruppe und unter Berücksichtigung der Richtlinie 2001/24/EG;

eines grenzüberschreitenden Krisenmanagements und einer genaueren Formulierung der Vorschriften für staatliche Beihilfen im Falle grenzüberschreitender Krisen;

ii)

Ausbau der Krisenbewältigungsregelungen durch eine Verbesserung der EU-Vorschriften für den Fall einer Liquidation und Aufstellung von Regelungen für die Lastenteilung unter den betroffenen Mitgliedstaaten im Fall der Insolvenz innerhalb grenzüberschreitender Finanzgruppen.

c)

Gewährleistung, dass die EU-Vorschriften für Einlagensicherungssysteme dringend überarbeitet werden, um die Ausnutzung von Unterschieden zwischen den Absicherungsniveaus in den Mitgliedstaaten zu vermeiden, was die Volatilität zusätzlich steigern könnte, anstatt die Sicherheit und das Vertrauen der Sparer zu erhöhen; die Vorschriften sollten auch gleiche Ausgangsbedingungen für Finanzinstitute sicherstellen. Die EU-Vorschriften für Einlagensicherungssysteme sollten geändert werden, um die weitere Entwicklung von Ex-ante-Regelungen, die aus Beiträgen der Finanzinstitute finanziert werden, zu unterstützen. Die Höchstbeträge der Erstattung sollten wesentlich erhöht werden und die Verfügbarkeit von Erstattungen an Privatkunden im Falle eines zahlungsunfähigen Finanzinstituts sollte auch in grenzüberschreitenden Situationen innerhalb eines vernünftigen Zeitrahmens gewährleistet sein.

d)

Förderung ähnlicher Vorschriften für Versicherungseinlagen, wobei die unterschiedliche Natur des Versicherungs- und des Bankwesens zu berücksichtigen ist.

e)

Sicherstellung der Marktvielfalt und Ermutigung von Instituten mit langfristigen Finanzierungen oder Verbindlichkeiten, die Markt- und Liquiditätsrisiken zu diversifizieren.

3.     Empfehlung 3 — Aufsichtsrechtlicher Rahmen

Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt/die zu erlassenden Rechtsakte darauf abzielen sollte/sollten, das derzeitige Aufsichtssystem wie folgt zu regulieren, zu rationalisieren, zu integrieren und zu ergänzen:

3.1.   Beaufsichtigung großer grenzüberschreitend tätiger Finanzgruppen

a)

Bis zum 31. Dezember 2008 wird in einer Verordnung geregelt, dass Kollegien der Aufsichtsbehörden für die größten in der Europäischen Union grenzüberschreitend tätigen Finanzgruppen oder Holdings gebildet werden müssen. Die Verordnung sollte eindeutige Kriterien zur Ermittlung der grenzüberschreitend tätigen Finanzgruppen oder Holdings enthalten, für die diese Kollegien vorgeschrieben sein werden. Im Falle einer bedeutenden Drittlandbeteiligung sollten parallele Strukturen vermieden werden, und die Aufsichtsbehörden des Drittlands könnten aufgefordert werden, sich, soweit vertretbar und durchführbar, zu beteiligen.

b)

Die Kollegien setzen sich aus Vertretern der für die Bankenaufsicht zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden zusammen. Die Verordnung sollte klare Grundsätze bezüglich der nationalen Aufsichtsbehörden enthalten, die in den obligatorischen Kollegien vertreten sein müssen, wobei die Marktgröße der Gruppe in einem Mitgliedstaat, der Umfang grenzüberschreitender Geschäfte sowie Volumen und Wert der Aktiva berücksichtigt werden, um der Bedeutung der Tätigkeiten der Gruppe Rechnung zu tragen, wobei sicherzustellen ist, dass sämtliche Mitgliedstaaten, in denen das Mutterunternehmen, Tochterunternehmen und wichtige Zweigstellen tätig sind, vertreten sind, und auch der Notwendigkeit Rechnung zu tragen ist, die Aufsichtsbehörden von Drittländern einzubeziehen, soweit dies vertretbar und durchführbar ist. Besonderes Augenmerk sollte den Herausforderungen gelten, denen sich die Aufsichtsbehörden in rasch aufholenden Volkswirtschaften gegenübersehen. Zur Verwirklichung der operativen Integration muss die konsolidierende Aufsichtsbehörde die uneingeschränkte Zuständigkeit für das Prozessmanagement innerhalb des Kollegiums besitzen, d. h. sie muss die zentrale Kontaktstelle für die Finanzgruppe sein und eine angemessene Delegierung von Aufgaben und Verantwortlichkeiten innerhalb des Kollegiums sicherstellen.

c)

In den Kollegien führt normalerweise die konsolidierende Aufsichtsbehörde des Mitgliedstaates den Vorsitz, in dem sich die Zentralverwaltung oder der EU-Hauptsitz der grenzüberschreitend tätigen Finanzgruppen oder Holdings befindet. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde stellt die Räumlichkeiten und in erster Linie auch das Personal für das Sekretariat.

d)

Sicherstellung der Erfassung und des Austausches einschlägiger Informationen zwischen den Mitgliedern des Kollegiums und zwischen allen beteiligten Aufsichtsbehörden innerhalb der Europäischen Union sowie Sicherstellung des Zugangs zu diesen Informationen und Förderung von Regelungen für einen maximalen Informationsaustausch mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern.

e)

Die Kollegien treffen ihre Entscheidungen gegebenenfalls auf der Grundlage eines Systems der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit, das auf Grundsätzen und Zielen basiert, die Kohärenz, eine faire und angemessene Behandlung und gleiche Ausgangsbedingungen gewährleisten.

3.2.   Struktur der EU-Aufsicht: Stufe-3-Ausschüsse des Lamfalussy-Prozesses

a)

Bis zum 31. Dezember 2008 werden in einer Verordnung der Status und die Rechenschaftspflicht der Stufe-3-Ausschüsse des Lamfalussy-Prozesses gestärkt und präzisiert, wobei die Stufe-3-Ausschüsse einen ihren Aufgaben entsprechenden Rechtsstatuts erhalten, und die Tätigkeit der für die einzelnen Sektoren zuständigen Aufsichtsbehörden koordiniert und rationalisiert, ihre Aufgaben gestärkt und eine angemessene Personal- und Mittelausstattung sichergestellt.

b)

Neben den Beratungsaufgaben erhalten die Stufe-3-Ausschüsse des Lamfalussy-Prozesses die Aufgabe (sowie die entsprechenden Instrumente und Ressourcen), die Konvergenz der Aufsicht und einheitliche Bedingungen bei der Umsetzung und Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften sicherzustellen und aktiv zu fördern. Die nationalen Aufsichtsbehörden sollten zur Ausführung der Aufgaben und Beschlüsse der Stufe-3-Ausschüsses des Lamfalussy-Prozesses verpflichtet werden. Dies sollte in die Mandate der nationalen Aufsichtsbehörden aufgenommen werden, wobei ihre Mandate besser aufeinander abgestimmt werden müssen.

c)

Die Stufe-3-Ausschüsse des Lamfalussy-Prozesses sollten einen jährlichen Arbeitsplan vorlegen. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten die jährlichen Arbeitspläne und Berichte der Ausschüsse genehmigen.

d)

Die Stufe-3-Ausschüsse des Lamfalussy-Prozesses können Entscheidungen auf der Grundlage eines fairen und angemessenen Systems der Beschlussfassung mit qualifizierter Mehrheit treffen, das die relative Größe des Finanzsektors und des Bruttoinlandsprodukts jedes Mitgliedstaates sowie die systemische Bedeutung des Finanzsektors für den Mitgliedstaat berücksichtigt; ein solches Verfahren sollte sowohl für Entscheidungen über Fragen der Konvergenz der Aufsicht als auch für die Beratung der Kommission in Bezug auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften ausgearbeitet werden.

e)

Die Stufe-3-Ausschüsse des Lamfalussy-Prozesses sollten

i)

Verfahren zur Bereitstellung von Daten in grenzüberschreitenden Fällen entwickeln;

ii)

Empfehlungen zu spezifischen Fragen der (makro-)prudentiellen Praxis abgeben;

iii)

Leitlinien zur Gewährleistung der Kohärenz und zur Rationalisierung der Aufsichtspraxis der Kollegien herausgeben;

iv)

Verfahren zur Schlichtung von Konflikten entwickeln, die zwischen den Mitgliedern eines Kollegiums auftreten können;

v)

einheitliche Meldenormen und Datenlieferungsanforderungen für Gruppen erstellen, vorzugsweise in einem Mehrzweckformat wie Extensible Business Reporting Language (XBRL);

vi)

die Europäische Union in internationalen Sektorgremien von Aufsichtsbehörden wie der Internationalen Vereinigung der Wertpapieraufsichtsbehörden vertreten;

vii)

in regelmäßigen Abständen für jedes der Kollegien eine Prüfung durch einen Ausschuss vorsehen, um die Konvergenz der Verfahren der Kollegien zu gewährleisten. Der Prüfungsausschuss sollte als gemeinsame Gruppe der Stufe-3-Ausschüsse des Lamfalussy-Prozesses und des BSC errichtet werden, wobei Letzterer die makroprudentielle Perspektive einbringt, die wichtig ist, um eine enge Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und den Zentralbanken zu gewährleisten und Krisensituationen wirksam zu bewältigen.

f)

Die Vorsitze der Stufe-3-Ausschüsse des Lamfalussy-Prozesses sollten regelmäßig zusammenkommen, um die sektorübergreifende Zusammenarbeit und Kohärenz zwischen den drei Stufe-3-Ausschüssen des Lamfalussy-Prozesses sicherzustellen. Soweit möglich, sollten Konflikte im Wege der Vermittlung zunächst unter Einschaltung des oder der von den Konfliktparteien gemeinsam benannten Vermittler beigelegt werden. Falls dies nicht gelingt, sollte eine Gruppe, der die Vorsitze der Stufe-3-Ausschüsse des Lamfalussy-Prozesses sowie ein unabhängiger Vorsitz und ein unabhängiger stellvertretender Vorsitz angehören, die rechtliche Befugnis erhalten, zu vermitteln und bei Bedarf einzuschreiten, um Konflikte zwischen Aufsichtsbehörden innerhalb der Struktur der Kollegien und sektorspezifischen Stufe-3-Ausschüsse des Lamfalussy-Prozesses beizulegen. Der Vorsitz und stellvertretende Vorsitz dieser Koordinierungsgruppe der Stufe-3-Ausschüsse des Lamfalussy-Prozesses sollten von der Kommission nach Zustimmung des Parlaments für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt werden.

g)

Sie sollten:

i)

die Koordinierung zwischen den Stufe-3-Ausschüssen des Lamfalussy-Prozesses übernehmen;

ii)

gemeinsame Daten und Statistiken bereitstellen;

iii)

mit dem BSC und der EZB zur Koordinierung von Fragen der Finanzstabilität zusammenarbeiten;

iv)

bei Bedarf angemessene Regelungen für die Beilegung von Konflikten festlegen, die zwischen nationalen und/oder sektorspezifischen Aufsichtsbehörden, die in den Kollegien vertreten sind, oder zwischen den Stufe-3-Ausschüsses des Lamfalussy-Prozesses auftreten können;

v)

eine tragfähige und dauerhafte europäische Aufsichtskultur für die Zukunft fördern, die eine bessere sektorübergreifende und grenzüberschreitende Integration und Koordinierung vorsieht.

h)

Es sollte eine tragfähige und dauerhafte Aufsichtsarchitektur entwickelt werden, die eine bessere sektorübergreifende und grenzüberschreitende Integration und Koordinierung vorsieht.

3.3.   Regelungen für die EU-Finanzstabilität

a)

Bis zum 31. Dezember 2008 werden in einem Vorschlag Vorkehrungen für die Überwachung der Finanzstabilität auf EU-Ebene festgelegt. Diese Vorkehrungen sollten eine effiziente Erfassung und Auswertung mikro- und makroprudentieller Informationen zwecks frühzeitiger Ermittlung von potenziellen Risiken für die Finanzstabilität gewährleisten, die in die globale Tätigkeit auf dem Gebiet der Finanzstabilität einbezogen werden. Diese Vorkehrungen sollten die EU-Aufsichtsbehörden und die Zentralbanken in die Lage versetzen, schnell zu reagieren und eine schnelle Eingreiftruppe für Krisensituationen mit systemischen Auswirkungen auf die Europäische Union einzusetzen.

b)

Die Überwachungsregelungen sollten in erster darauf abzielen, die horizontalen Verknüpfungen zwischen makroökonomischer Politik und Finanzmarktaufsicht zu stärken. Notwendig ist eine Stärkung der diesbezüglichen Rolle der EZB. Es sollten Verfahren zur Sicherstellung der Zusammenarbeit und des Informationsaustauschs zwischen den Stufe-3-Ausschüssen des Lamfalussy-Prozesses und dem ESZB/BSC entwickelt werden.

c)

Zu den zu behandelnden spezifischen Themen gehören:

i)

Einrichtung eines funktionierenden Systems der Erfassung und des Austauschs von Aufsichtsdaten;

ii)

Auswertung und Verarbeitung dieser Daten;

iii)

Entwicklung von Verfahren zur Bereitstellung und Erfassung von vertraulichen Daten;

iv)

Abgabe von Frühwarnsignalen bei dynamischen Entwicklungen, die die Stabilität des Finanzsystems gefährden können;

v)

Mechanismen für ein schnelles Eingreifen bei einer Bedrohung der Finanzstabilität;

vi)

Vertretung der Europäischen Union in internationalen Gremien von Aufsichtsbehörden wie dem Forum für Finanzstabilität und Ermittlung eines EU-Ansprechpartners für Aufsichtsbehörden in anderen Teilen der Welt.


15.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 9/56


Donnerstag, 9. Oktober 2008
Gemeinsam für die Gesundheit: ein strategischer Ansatz der EU für 2008-2013

P6_TA(2008)0477

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2008 zum Weißbuch: „Gemeinsam für die Gesundheit: ein strategischer Ansatz der EU für 2008-2013“ (2008/2115(INI))

2010/C 9 E/10

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf die Artikel 152 und 163 bis 173 des EG-Vertrags,

in Kenntnis des Weißbuches der Kommission vom 23. Oktober 2007 mit dem Titel „Gemeinsam für die Gesundheit: ein strategischer Ansatz der EU für 2008-2013“ (KOM(2007)0630),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 5. und 6. Dezember 2007 zu diesem Weißbuch,

unter Hinweis auf die Stellungnahme des Ausschusses der Regionen vom 9. April 2008 zu diesem Weißbuch (1),

unter Hinweis auf den Beschluss Nr. 1350/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über ein zweites Aktionsprogramm der Gemeinschaft im Bereich der Gesundheit (2008-2013) (2),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 1. und 2. Juni 2006 zum Thema „Gemeinsame Werte und Prinzipien in den Gesundheitssystemen der Europäischen Union“ (3),

unter Hinweis auf den Beschluss 2004/513/EG des Rates vom 2. Juni 2004 über den Abschluss des Rahmenübereinkommens der WHO zur Eindämmung des Tabakkonsums (4),

unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen des Rates vom 1. und 2. Juni 2006 über die Gesundheit bei Frauen (5),

unter Hinweis auf das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) (6),

unter Hinweis auf das Weißbuch der Kommission vom 30. Mai 2007 zu dem Thema „Ernährung, Übergewicht, Adipositas: Eine Strategie für Europa“ (KOM(2007)0279),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. Juli 2006 mit Empfehlungen an die Kommission zum Schutz der in Europa im Gesundheitsbereich tätigen Arbeitnehmer vor durch Blut übertragbaren Infektionen aufgrund von Verletzungen mit Injektionsnadeln (7),

unter Hinweis auf die Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation (WHO) in der Rahmenstrategie „Gesundheit für alle im 21. Jahrhundert“,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 22. April 2008 zu Organspende und -transplantation: Maßnahmen auf EU-Ebene (8),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. April 2008 zur Bekämpfung von Krebs in der erweiterten Europäischen Union (9),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Januar 2008 zu der Gemeinschaftsstrategie für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz 2007-2012 (10),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Juli 2007 zu Maßnahmen zur Bekämpfung von Herz-Kreislauf-Erkrankungen (11),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 6. September 2006 zur Verbesserung der psychischen Gesundheit der Bevölkerung — Entwicklung einer Strategie für die Förderung der psychischen Gesundheit in der Europäischen Union (12),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 23. Februar 2005 zu dem Europäischen Aktionsplan Umwelt und Gesundheit 2004-2010 (13),

unter Hinweis auf seine Erklärung vom 27. April 2006 zu Diabetes (14),

gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter (A6-0350/2008),

A.

in der Erwägung, dass die Gesundheit ein überaus hohes Gut ist, Gesundheit für alle angestrebt werden muss und ein hohes Gesundheitsniveau zu gewährleisten ist,

B.

in der Erwägung, dass Artikel 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorsieht, dass Diskriminierungen unter anderem wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, und der ethnischen oder sozialen Herkunft verboten sind, und dass Artikel 35 vorsieht, dass jede Person das Recht auf Zugang zur Gesundheitsvorsorge und auf ärztliche Versorgung hat und das ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen ist,

C.

unter Hinweis darauf, dass die positive Folge von Entwicklungen im Gesundheitsbereich darin besteht, dass immer mehr Menschen immer länger leben,

D.

in der Erwägung, dass die Gesundheit in der Europäischen Union und in der Welt immer stärker durch Krebserkrankungen, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, rheumatische Erkrankungen, psychische Krankheiten, Übergewicht, Adipositas, Mangelernährung, unangemessene Essgewohnheiten und HIV/AIDS, die sich verschlechternde Umweltqualität, bestimmte wieder auftretende und mit der wachsenden sozialen Ungleichheit verbundene Krankheiten sowie durch neue Herausforderungen bedroht wird, wodurch die Notwendigkeit der Vorbeugung von Krankheiten und der Bedarf an formeller und informeller Gesundheits- und Pflegeversorgung und an Rehabilitationsmaßnahmen nach Krankheiten zunehmen,

E.

in der Erwägung, dass neben der Verstärkung bereits existierender Risikofaktoren wie der Umweltverschmutzung neue Gefährdungen der Gesundheit mit grenzüberschreitendem Charakter drohen, wie z. B. Pandemien, neue Verbreitungsmuster übertragbarer Krankheiten, Tropenkrankheiten, biologischer Terrorismus sowie die Auswirkungen des Klimawandels und der Globalisierung, insbesondere im Zusammenhang mit dem Zugang zu Wasser und Nahrungsmitteln sowie der Zunahme der Armut und der Migration,

F.

in der Erwägung, dass die solidarischen Gesundheitssysteme ein wesentlicher Faktor des europäischen Sozialmodells sind und dass sie als Sozial- und Gesundheitsdienste einen Auftrag von allgemeinem Interesse erfüllen und dadurch einen wichtigen Beitrag zur sozialen Gerechtigkeit und zum sozialen Zusammenhalt leisten,

G.

in der Erwägung, dass sich wegen der Alterung der Gesellschaft die Krankheitsmuster ändern, wodurch der Bedarf an formeller und informeller Gesundheits- und Pflegeversorgung ansteigt und die Zukunftsfähigkeit der Gesundheitssysteme erheblichen Belastungen ausgesetzt ist, dass deshalb die öffentlichen und privaten Akteure der Förderung von Forschung und Innovation einen hohen Stellenwert einräumen müssen und dass insbesondere in einigen Mitgliedstaaten tragfähige politische Fördermaßnahmen für die ersten Lebensphasen gefordert sind,

H.

in der Erwägung, dass bei der Gesundheitsversorgung große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten bestehen,

I.

in der Erwägung, dass die Bürger verstärkt gemeinsam durchgeführte und wirksame Maßnahmen im Gesundheitsbereich erwarten,

J.

in der Erwägung, dass gleichzeitig unter strenger Wahrung des Subsidiaritätsprinzips die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten im Gesundheitsbereich und ihre Entscheidungsfreiheit bezüglich der Gesundheitsdienste, deren Erbringung sie für angemessen erachten, geachtet werden müssen, genauso wie die verschiedenen Managementsysteme und spezifischen Strategien, für die sich die Mitgliedstaaten im Rahmen der Integration der öffentlichen und privaten Bereitstellung von Gesundheitsdiensten entschieden haben,

K.

in der Erwägung, dass es im Fall von Bedenken aus ethischen Gründen nach wie vor den Mitgliedstaaten obliegt zu entscheiden, ob ein bestimmter Dienst als Gesundheitsdienst eingestuft wird,

L.

in der Erwägung, dass die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz ein Bereich der Gesundheitspolitik ist, in dem die Europäische Union über eine klare Handlungsbefugnis verfügt,

M.

in der Erwägung, dass es Bereiche gibt, in denen die einzelnen Mitgliedstaaten alleine nicht wirksam handeln können, und dass die Europäische Union einer gemeinsamen Gesundheitspolitik verpflichtet ist, mit der sie einen zusätzlichen Nutzen erzielen kann (z. B. durch den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren),

N.

in der Erwägung, dass Investitionen in den Gesundheitsbereich für die Entwicklung der Menschheit von grundlegender Bedeutung sind und auch mittelbare Auswirkungen auf die verschiedenen Wirtschaftszweige haben,

O.

in der Erwägung, dass keine Klarheit hinsichtlich der Anzahl der verschiedenen Arbeitsprozesse und Arbeitsprogramme im Gesundheitsbereich besteht,

P.

in der Erwägung, dass die Möglichkeiten der Vorbeugung von Krankheiten keineswegs erschöpft sind,

Q.

in der Erwägung, dass die Einnahme von Antibiotika aufgrund der steigenden Antibiotikaresistenz zunehmend sinnlos wird, dass die Resistenzraten innerhalb der Europäischen Union variieren, was auf unterschiedliche Gepflogenheiten bei der Anwendung und Kontrolle von Antibiotika zurückzuführen ist (in einigen Mitgliedstaaten ist der Antibiotikaverbrauch drei bis vier Mal höher als in anderen), dass die Antibiotikaresistenz ein europäisches Problem ist, weil die Menschen sehr mobil sind, auch im Rahmen von Urlaubsreisen, wodurch die Gefahr der Ausbreitung resistenter Bakterien ansteigt, und dass das Europäische Zentrum für die Prävention und Bekämpfung von Seuchen (ECDC) die geeignete Stelle zur Koordinierung der in diesem Zusammenhang stehenden Aktivitäten ist,

R.

in der Erwägung, dass 40 % der Gesundheitsausgaben auf eine ungesunde Lebensweise zurückzuführen sind (sie entstehen beispielsweise durch Alkoholkonsum, Rauchen, fehlende körperliche Bewegung und falsche Ernährung),

S.

in der Erwägung, dass durch einen wirksamen Schutz von Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz Arbeitsunfälle vermieden werden können, das Auftreten von Berufskrankheiten begrenzt und die Zahl der Personen, die berufsbedingt auf Dauer behindert sind, gesenkt werden kann,

T.

in der Erwägung, dass die Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (15) den Bürgern der Europäischen Union keinen angemessenen Schutz gegen Gefährdung durch fortpflanzungsgefährdende Stoffe bei der Arbeit bietet,

U.

in der Erwägung, dass aufgrund von Mangelernährung, von der eine erhebliche Anzahl von EU-Bürgern betroffen ist, so auch 40 % der Krankenhauspatienten und zwischen 40 und 80 % der in Pflegeheimen untergebrachten älteren Menschen, für die Gesundheitssysteme ähnlich hohe Kosten anfallen wie im Fall von Adipositas und Übergewicht,

V.

in der Erwägung, dass die Gesundheit nicht nur durch Alkoholkonsum, Rauchen, fehlende körperliche Bewegung, falsche Ernährung und ähnliche externe Faktoren beeinflusst wird und dass deshalb den psychosomatischen Aspekten zahlreicher Krankheiten und den tieferen Ursachen für die steigende Anzahl von Menschen mit Depressionen und anderen psychischen Störungen mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte,

W.

in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten weiterhin Hilfsmaßnahmen für Menschen, die unter einer chronischen Krankheit und/oder einer Behinderung leiden, fördern sollten, damit ihre größtmögliche gesellschaftliche Integration erleichtert wird,

X.

in der Erwägung, dass die steigende Nachfrage nach Leistungen der Gesundheitsversorgung in vielen Mitgliedstaaten es dringend notwendig macht, dass aktiv etwas unternommen wird, um Mitarbeiter im Gesundheitswesen einzustellen und diese auch zu halten, und Dienste zur Unterstützung von Verwandten und Freunden anzubieten, die unentgeltlich pflegebedürftige Personen betreuen,

Y.

in der Erwägung, dass in der Gesundheitsstrategie der Europäischen Union die Langzeitpflege mithilfe der neuen Technologien, die Pflege von Personen mit chronischen Krankheiten, die häusliche Pflege von älteren Menschen und von Menschen mit körperlichen oder geistigen Behinderungen und die Dienste für diejenigen, die sie pflegen, mehr Beachtung finden sollten und in diesem Zusammenhang Synergien zwischen Gesundheitsdiensten und Sozialdiensten angestrebt werden sollten,

1.

begrüßt das erwähnte Weißbuch der Kommission „Gemeinsam für die Gesundheit: ein strategischer Ansatz der EU für 2008-2013“ und unterstützt die darin enthaltenen Wertvorstellungen, Grundsätze, strategischen Zielvorgaben und spezifischen Maßnahmen;

2.

fordert die Kommission auf, die derzeitigen Arbeiten im Gesundheitsbereich zu überprüfen, um zu ermitteln, welche Arbeitsprozesse für die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten nutzbringend sind; fordert die Kommission auf, dabei auch zu ermitteln, welche Arbeitsmethoden und -verfahren einen zusätzlichen Nutzen gegenüber der Tätigkeit der Mitgliedstaaten im Gesundheitsbereich erbringen und für welche dieser Methoden und Verfahren eine bessere Koordinierung erfolgen sollte;

3.

ist der Auffassung, dass es angesichts der neuen Gefahren für die Gesundheit erforderlich ist, das Thema Gesundheit im Sinne der Lissabon-Strategie als zentrale politische Frage zu behandeln, wozu auch gehört, dass die Bürger Zugang zu einer angemessenen Gesundheitsfürsorge von höchstmöglicher Qualität erhalten, damit gesunde und wettbewerbsfähige Arbeitskräfte zur Verfügung stehen;

4.

nimmt mit Bedauern zur Kenntnis, dass das Weißbuch keine konkreten, quantifizierbaren und messbaren Ziele festlegt, deren Verwirklichung greifbare Ergebnisse zeitigen könnte, und schlägt die Festlegung solcher Ziele vor;

5.

betont, dass die Gesundheitsfürsorge in allen Politikbereichen und auf allen Ebenen in den Mitgliedstaaten und in der Europäischen Union (Berücksichtigung von Gesundheitsfragen in allen Politikbereichen) sowie auf der ganzen Welt wirksam unterstützt werden muss;

6.

betont, dass das Recht von Männern und Frauen auf größere Mitsprache in Fragen, die ihre Gesundheit und die medizinische Versorgung betreffen, sowie das Recht von Kindern auf uneingeschränkten Schutz ihrer Gesundheit gemäß den allgemeinen Werten der Universalität, der Gleichheit und der Solidarität unbedingt anerkannt werden müssen;

7.

betont, dass laut WHO chronische Krankheiten und insbesondere Schlaganfälle und Herzerkrankungen gegenüber Infektionskrankheiten immer mehr zunehmen;

8.

empfiehlt die umfassende Einführung von Gesundheitsfolgenabschätzungen zum Zweck der Vorbeugung gegen Krankheiten, weil die Auswirkungen der Entscheidungen der beschlussfassenden Gremien auf verschiedenen Ebenen, einschließlich der lokalen und regionalen Körperschaften und der nationalen Parlamente, auf die Gesundheit der Menschen messbar sind;

9.

betont, dass in den Aktionsplänen insbesondere die Ursachen für das Auftreten bestimmter Krankheiten und die Bekämpfung der Epidemien und Pandemien sowie deren Vorbeugung im Vordergrund stehen müssen; betont außerdem, dass es auch geschlechtsspezifische Probleme gibt, wie z. B. Prostatakrebs bei Männern und Gebärmutterhalskrebs bei Frauen, und dass in diesem Zusammenhang spezifische Maßnahmen ausgearbeitet werden sollten;

10.

empfiehlt die Ausweitung des Mandats des ECDC auf nichtübertragbare Krankheiten;

11.

schlägt vor, dass die Kommission als vorrangige Zielvorgabe festlegt, im Gesundheitsbereich die vermeidbaren Ungleichheiten und Unbilligkeiten zwischen den Mitgliedstaaten, innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten und zwischen den verschiedenen sozialen Schichten und Bevölkerungsgruppen, und bei Männern und Menschen mit psychischen Problemen, zu verringern; fordert darüber hinaus die Mitgliedstaaten auf, Rechtvorschriften der Gemeinschaft wie z. B. die Transparenzrichtlinie (16) in vollem Umfang umzusetzen;

12.

betont, dass die Maßnahmen zur Verringerung der Ungleichheiten im Gesundheitsbereich auch gezielte Kampagnen zur Aufklärung der Bürger und Programme zur Prävention umfassen sollten;

13.

ist der Ansicht, dass die Anstrengungen im Zusammenhang mit der Vorbeugung von Krankheiten und — sofern es wirksame Impfstoffe gibt — Impfkampagnen erheblich verstärkt werden müssen; fordert deshalb die Kommission dringend auf, für den gesamten Zeitraum von fünf Jahren einen ehrgeizigen Plan für Vorsorgemaßnahmen zu erarbeiten; ist der Ansicht, dass die Ausgaben für die Gesundheit, vor allem wenn es sich um Mittel zur Vorbeugung und frühzeitigen Diagnose von Krankheiten handelt, nicht nur Kosten sind, sondern auch Investitionen, die als „zu erwartende gesunde Lebensjahre“ als Strukturindikator im Rahmen der Lissabon-Strategie bewertet werden könnten;

14.

betont die Tatsache, dass Gesundheit ein Zustand des vollständigen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur des Freiseins von Krankheit oder Gebrechen ist;

15.

betont, dass der Zugang zu zuverlässigen, unabhängigen und vergleichbaren Informationen über gesunde Verhaltensweisen, Krankheiten und Behandlungsmöglichkeiten Voraussetzung für eine wirksame Strategie zur Vorbeugung von Krankheiten ist;

16.

betont, dass der Wunsch nach Vorbeugung von Krankheiten nicht zu einem gesellschaftlichen Klima führen darf, in dem die Geburt von Kindern mit einer chronischen Krankheit oder einer Behinderung verhindert wird; fordert die Kommission auf, Hilfsmaßnahmen für Eltern von Kindern mit einer chronischen Krankheit und/oder einer Behinderung konkret zu fördern;

17.

betont, dass Anreize für Investitionen im Gesundheitsbereich nur geschaffen werden können, wenn die Wirksamkeit der bisher durchgeführten Investitionen bewertet wird und die Ergebnisse dieser Bewertung öffentlich zugänglich gemacht werden;

18.

hält es für wichtig, gut organisierte, umfassende und wirkungsvolle Vorsorgeuntersuchungen durchzuführen, um die Früherkennung und die unverzügliche Therapie von Krankheiten zu erleichtern und dadurch die Häufigkeit entsprechender Todesfälle und Krankhaftigkeit zu verringern;

19.

ist der Auffassung, dass hierbei die Rechte der Bürger auf Zugang zur Gesundheitsfürsorge und ihre Verantwortung für ihre eigene Gesundheit während des gesamten Lebens als Richtschnur gelten müssen, da die Europäische Union strikte Normen in den Bereichen Gesundheit und Lebensmittelsicherheit erlässt und weitere Investitionen in die Erforschung der Gesundheitskompetenz fordert, damit die am besten geeigneten Strategien ermittelt werden, um dieses Anliegen für die verschiedenen Bevölkerungsgruppen in Angriff nehmen zu können; hält alle Bevölkerungsgruppen dazu an, eine gesunde Lebensweise zu führen;

20.

betont, dass das Konzept einer gesunden Lebensweise (d. h. gesunde Ernährung, kein Drogenmissbrauch und hinreichende körperliche Bewegung) durch psychosoziale Aspekte ergänzt werden muss (z. B. ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Berufs- und Familienleben); ist der Auffassung, dass zu einer gesunden Lebensweise auch eine gute psychische und physische Gesundheit gehört und dass dies ein wichtiger Faktor für eine wettbewerbsfähige Wirtschaft ist;

21.

erwartet, dass sich die Kommission insbesondere mit der Frage der Zukunftsfähigkeit der Gesundheitssysteme und in diesem Zusammenhang mit der Rolle und der Verantwortung der pharmazeutischen Industrie befassen wird;

22.

begrüßt die Absicht der Kommission, grundlegende Gesundheitswertvorstellungen für ein System von Gesundheitsindikatoren festzulegen (auf nationaler Ebene und darunter) und Programme für mehr Gesundheitskompetenz und für die Vorbeugung von Krankheiten zu fördern;

23.

betont, dass das in Artikel 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehene Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu nutzen, als Richtschnur im Gesundheitsbereich gelten sollte, insbesondere im Bereich der Spende und Transplantation von Zellen, Gewebe und Organen;

24.

begrüßt im Sinne des Grundsatzes „Gesundheit für alle“ die Absicht der Kommission, die Gesundheit und die Vorbeugung von Krankheiten in allen Altersgruppen zu fördern; betont, dass die wichtigsten Themen im Gesundheitsbereich, wie Ernährung, Adipositas, Mangelernährung, körperliche Bewegung, Alkohol-, Drogen- und Tabakkonsum sowie Umweltgefahren wie z. B. die Luftverschmutzung, am Arbeitsplatz oder am Wohnort, unter Einhaltung des Grundsatzes der Gleichheit von Männern und Frauen in den Mittelpunkt gerückt werden müssen, wobei den Menschen beim gesunden Älterwerden geholfen werden muss und die von chronischen Krankheiten verursachten Belastungen zu verringern sind;

25.

fordert die Kommission auf, im Ernährungsbereich einen verstärkt ganzheitlich ausgerichteten Ansatz zu verfolgen und in der Gesundheitspolitik neben der Adipositas vor allem der Mangelernährung Vorrang einzuräumen und dieses Thema soweit wie möglich in von der Gemeinschaft finanzierte Initiativen und die partnerschaftliche Zusammenarbeit auf EU-Ebene in den Bereichen Forschung, Bildung und Gesundheitsförderung einzubeziehen;

26.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der EU-Strategie für die Gesundheit auf die Entwicklung von Leitlinien für eine gemeinsame Definition von Invalidität hinzuarbeiten, die Menschen mit chronischen Krankheiten oder Krebs einschließen kann, und fordert in der Zwischenzeit die Mitgliedstaaten auf, die das noch nicht getan haben, diese Menschen so rasch wie möglich in ihre einzelstaatlichen Definitionen von Invalidität einzubeziehen;

27.

verlangt außerdem, dass vorrangig dafür gesorgt werden muss, dass Menschen mit Behinderungen gleichen Zugang zur Gesundheitsfürsorge erhalten und Mittel zu diesem Zweck bereitgestellt werden;

28.

fordert, dass wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung der Antibiotikaresistenz ergriffen werden, wozu auch Maßnahmen zählen, aufgrund deren Antibiotika nur auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden dürfen, dass Leitlinien erstellt werden, damit die Verschreibung von Antibiotika zurückgeht und sich auf Fälle beschränkt, in denen die Anwendung von Antibiotika tatsächlich erforderlich ist, dass Anstrengungen zur Verbesserung der Markertests unternommen werden, um eine umsichtigere Anwendung von Antibiotika zu fördern und dass gegebenenfalls Hygiene-Kodizes beschlossen werden; fordert, dass den methicillinresistenten Staphylococcus-aureus-Bakterien (MRSA-Bakterien) besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden muss; betont, dass das ECDC die Anwendung der Leitlinien und Kodizes überwachen und bewerten sollte;

29.

weist die Kommission und die Mitgliedstaaten darauf hin, dass die Erforschung chronischer Krankheiten gefördert und günstige Voraussetzungen für die Vorbeugung, die Früherkennung und die angemessene Therapie dieser Krankheiten geschaffen werden müssen, um für das Wohlergehen und die Lebensqualität der betroffenen Patienten zu sorgen;

30.

erkennt die maßgebliche Rolle von Pflegekräften im Gesundheitswesen und bei der Gesundheitsversorgung an und fordert daher, dass Maßnahmen in den Vordergrund gerückt werden müssen, mit denen die Pflegekräfte unterstützt werden und ihre Gesundheit — neben der Gesundheit der von ihnen gepflegten Personen — gefördert wird;

31.

stellt fest, dass zur Erleichterung der Mobilität der Beschäftigten im Gesundheitswesen und zur Sicherstellung der Patientensicherheit in der gesamten Europäischen Union der Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Regulierungsgremien für medizinisches Personal unerlässlich ist;

32.

fordert im Rahmen der gesundheitspolitischen Strategie der Europäischen Union einen wirksameren Austausch bewährter Verfahren innerhalb der Europäischen Union in allen Bereichen der Gesundheitsversorgung, insbesondere mit Bezug auf Screening-Programme und die Diagnose und Therapie schwerer Krankheiten wie Krebs;

33.

ist der Ansicht, dass die Europäische Union weitere Schritte unternehmen sollte, um die Beschäftigten des Gesundheitsbereichs gegen Unfälle und Verletzungen am Arbeitsplatz zu schützen, wenn dies wissenschaftlich oder medizinisch nachweislich notwendig ist;

34.

ersucht die Kommission mit Nachdruck, fortpflanzungsgefährdende Stoffe in ihren künftigen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG;

35.

befürwortet die Maßnahmen, die in der genannten Entschließung des Parlaments vom 15. Januar 2008 gefordert wurden, und fordert die Kommission nachdrücklich auf, den Standpunkt des Parlaments zu respektieren und die geforderten Maßnahmen zu ergreifen sowie die erforderlichen Initiativen vorzuschlagen, die Folgendes umfassen sollten:

die Festlegung von Zielvorgaben für die Verringerung von Berufskrankheiten,

einen Vorschlag für eine Richtlinie über Skelettmuskelerkrankungen,

einen Vorschlag für eine Überarbeitung der Richtlinie 2004/37/EG,

Maßnahmen zur Lösung des wachsenden Problems der Gewalt durch Dritte;

36.

bedauert es, dass die Kommission trotz der wiederholten, spezifischen Forderungen des Parlaments bislang noch keine Änderung der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (17) vorgeschlagen hat, um die gravierenden Risiken, die für im Gesundheitswesen tätige Arbeitnehmer aufgrund ihrer Arbeit mit Nadeln und scharfen medizinischen Gegenständen bestehen, zu beheben; fordert die Kommission auf, die Erstellung der Folgenabschätzung durch die Ausschreibung (2007/S 139-171103) zu beschleunigen, und fordert, dass im Einklang mit seiner genannten Entschließung vom 6. Juli 2006 noch vor Ablauf der laufenden Wahlperiode eine entsprechende Änderung der Richtlinie angenommen wird;

37.

ist der Ansicht, dass die mangelhafte Anwendung der gemeinschaftlichen Umweltschutzvorschriften auch negative Auswirkungen auf die Gesundheit der EU-Bürger hat;

38.

betont, dass sich die EU-Bürger in bestimmten Situationen mit Gefahren für die Gesundheit konfrontiert sehen, wie z. B. der Luftverschmutzung, die für die menschliche Gesundheit eine erhebliche Bedrohung darstellt, wodurch eine normale Entwicklung von Kindern beeinträchtigt und die Lebenserwartung in der Europäischen Union verkürzt wird (18);

39.

ist der Auffassung, dass für eine erfolgreiche Vorbeugung von Krankheiten und eine gute psychische Gesundheit Maßnahmen zur Förderung einer gesunden Lebensweise in der Familie, in der Schule, in Krankenhäusern, in Pflegeheimen, am Arbeitsplatz und an Orten der Freizeitgestaltung wesentlich sind; betont, dass die Familie für die Erlernung einer gesunden Lebensweise ausschlaggebend ist, worauf im späteren Leben häufig zurückgegriffen werden kann;

40.

macht die Kommission und die Mitgliedstaaten auf Artikel 3 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes aufmerksam, der von den Gesetzgebungsorganen verlangt, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen, u. a. dadurch, dass die notwendigen Vorkehrungen für Mutterschaftsurlaub und Elternurlaub, Gesundheitsschutz und Zugang zur medizinischen Versorgung während der Mutterschaft unter besonderer Berücksichtigung der Wirkung, die sowohl die Anwesenheit und die Zuwendung der Eltern als auch das Stillen auf die geistige und körperliche Entwicklung eines Säuglings haben, getroffen werden;

41.

betont, dass die Gesundheitsversorgung und die Information schwangerer und stillender Frauen über die Gefahren des Alkohol-, Drogen- und Tabakkonsums während der Schwangerschaft und der Stillzeit verbessert werden müssen;

42.

betont, dass das Bewusstsein der Öffentlichkeit für reproduktive und sexuelle Gesundheit unbedingt geschärft werden muss, um unerwünschte Schwangerschaften und die Ausbreitung sexuell übertragener Krankheiten zu verhüten und die durch Unfruchtbarkeit verursachten sozialen und gesundheitlichen Probleme zu verringern;

43.

unterstützt Maßnahmen zur Bekämpfung spezifischer Krankheiten und ist der Auffassung, dass es für die Steigerung der Effektivität erforderlich wäre, angemessene Arbeitsmethoden und Organisationsformen zu finden, mit denen die interinstitutionelle Zusammenarbeit verbessert werden kann;

44.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu bedenken, dass integrierte sozial- und gesundheitspolitische Maßnahmen (sozialpolitisch relevante Gesundheitsleistungen), zu einem modernen Ansatz zur Förderung und zum Schutz der Gesundheit beitragen können, insbesondere für die schwächsten Bevölkerungsgruppen, wie Kinder und auf fremde Hilfe angewiesene Menschen;

45.

ist der Auffassung, dass die Europäische Union ihre Bemühungen im Zusammenhang mit ihren Forschungsprogrammen zunehmend auf wichtige, aber häufig vernachlässigte Patientengruppen, wie z. B. Menschen mit psychologischen Problemen und Männer, ausrichten sollte;

46.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der EU-Gesundheitsstrategie die Synergien zwischen wissenschaftlicher und technologischer Forschung, insbesondere neuen Forschungsrichtungen in bisher unterfinanzierten Gebieten der Medizin, einerseits und der Entstehung neuer medizinischer Sektoren und Therapien andererseits zu erkunden, um jedem den Zugang zu diesen Therapien zu ermöglichen, da diese einen sehr positiven Einfluss auf den Gesundheitszustand der EU-Bürger und die Steigerung der Effizienz des Systems haben können;

47.

begrüßt die von der Kommission vorgeschlagenen Leitlinien zur wirksamen Bekämpfung der Fälschung von Arzneimitteln und hält die Kommission dazu an, die Ausarbeitung eines internationalen Übereinkommens zu diesem Thema oder die Aufnahme eines Zusatzprotokolls in das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (Übereinkommen von Palermo) zu fördern;

48.

fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, in die Einrichtung von Spitzenforschungszentren für jede wichtige Gruppe von Krankheiten zu investieren, die als Referenzzentren, Informations- und Beratungsstellen u. a. für Patienten und ihre Familien, Ärzte, im Gesundheitswesen tätige Arbeitnehmer und Unternehmen dienen sollten;

49.

weist darauf hin, dass die regionalen und lokalen Gesundheitsbehörden in vielen Mitgliedstaaten häufig für die Planung, Verwaltung, Gestaltung und Entwicklung des Gesundheitssektors zuständig sind, die finanzielle Verantwortung in diesem Sektor tragen, den Gesundheitsbereich genau kennen und verstehen und ein unverzichtbarer Partner bei der Gestaltung und Durchführung der Gesundheitspolitik sind;

50.

schlägt der Kommission und den Mitgliedstaaten vor, zur Förderung der Genesung und zur Erhaltung der Gesundheit der Menschen Thermalkuren in Betracht zu ziehen, die anerkanntermaßen eine gesundheitsfördernde Wirkung haben;

51.

fordert die Kommission auf, die Entwicklung der Gesundheitsfürsorge via Internet, neue Technologien im Bereich der Gesundheitsfürsorge und anwendungsorientierte Innovationen bei medizinischen Geräten zu fördern;

52.

begrüßt den Vorschlag der Kommission, auf EU-Ebene einen Mechanismus der strukturierten Zusammenarbeit einzurichten und mit interessierten Kreisen enger zusammenzuarbeiten und dabei auch die Zivilgesellschaft einzubeziehen; betont, dass auch Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in die partnerschaftliche Zusammenarbeit eingebunden werden müssen;

53.

fordert die Mitgliedstaaten, aber auch die regionalen und lokalen Behörden auf, den Kooperationsmechanismus anzuwenden, um den Austausch bewährter Verfahren zu verbessern; fordert die Kommission auf, sich aktiv für die Ausarbeitung von Leitlinien und Empfehlungen einzusetzen, die auf solchen bewährten Verfahren beruhen;

54.

ist der Auffassung, dass die Maßnahmen der EU-Gesundheitsstrategie bis zum Auslaufen des derzeitigen Finanzrahmens (2007-2013) mit den bestehenden Finanzinstrumenten unterstützt werden müssen, und zwar ohne zusätzliche finanzielle Aufwendungen;

55.

fordert die Kommission auf, den Mitgliedstaaten zu empfehlen, bei der Ausarbeitung einer nationalen Gesundheitsstrategie auch Prioritäten mit aufzunehmen, denen in anderen — nicht nur im Bereich der öffentlichen Gesundheit angesiedelten — Projekten Geltung verschafft werden muss;

56.

beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 172 vom 5.7.2008, S. 41.

(2)  ABl. L 301 vom 20.11.2007, S. 3.

(3)  ABl. C 146 vom 22.6.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 213 vom 15.6.2004, S. 8.

(5)  ABl. C 146 vom 22.6.2006, S. 4.

(6)  Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1.

(7)  ABl. C 303 E vom 13.12.2006, S. 754.

(8)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0130.

(9)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0121.

(10)  Angenommene Texte, P6_TA(2008)0009.

(11)  ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 561.

(12)  ABl. C 305 E vom 14.12.2006, S. 148.

(13)  ABl. C 304 E vom 1.12.2005, S. 264.

(14)  ABl. C 296 E vom 6.12.2006, S. 273.

(15)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50. Berichtigte Fassung in ABl. L 229 vom 29.6.2004, S. 23.

(16)  Richtlinie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme (ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 8).

(17)  ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21.

(18)  Bericht der Europäischen Umweltschutzagentur: Die Umwelt in Europa, 4. Überprüfung, Zusammenfassung (10. Oktober 2007).


MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Europäisches Parlament

Donnerstag, 9. Oktober 2008

15.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 9/65


Donnerstag, 9. Oktober 2008
Europa partnerschaftlich kommunizieren

P6_TA(2008)0463

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2008 über die Annahme der gemeinsamen Erklärung Europa partnerschaftlich kommunizieren (2007/2222(ACI))

2010/C 9 E/11

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf Artikel 255 des EG-Vertrags,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 13. März 2002 zu der Mitteilung der Kommission betreffend einen neuen Rahmen für die Zusammenarbeit bei Maßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationspolitik der Europäischen Union (1),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 10. April 2003 zu der Informations- und Kommunikationsstrategie der Europäischen Union (2),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 12. Mai 2005 zur Umsetzung der Informations- und Kommunikationsstrategie der Europäischen Union (3),

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 16. November 2006 zu dem Weißbuch über eine europäische Kommunikationspolitik (4),

unter Hinweis auf den Beschluss der Konferenz der Präsidenten vom 25. September 2008,

in Kenntnis der vorgeschlagenen gemeinsamen Erklärung Europa partnerschaftlich kommunizieren,

gestützt auf Artikel 120 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A6-0372/2008),

A.

in der Erwägung, dass Kommunikation ein wichtiges Element sowohl der repräsentativen als auch der partizipatorischen Demokratie bildet,

B.

in der Erwägung, dass aus diesem Grund eine der Stärken der demokratischen Elemente der Europäischen Union mit den Kommunikationsstrukturen auf europäischer Ebene zusammenhängen, die die Institutionen mit den Bürgern verbinden,

C.

in der Erwägung, dass die im Zusammenhang mit früheren Europawahlen und Volksabstimmungen gesammelten Erfahrungen zeigen, dass diejenigen, die für EU-Themen sensibilisiert und daran interessiert sind, sich wahrscheinlich eher beteiligen werden, eine Beteiligung derjenigen, die nicht so gut unterrichtet sind, jedoch weniger wahrscheinlich ist; unter Hinweis darauf, dass dies in Untersuchungen, die im Anschluss an das Referendum in Irland durchgeführt wurden, noch einmal bekräftigt wurde,

D.

unter Hinweis darauf, dass die Kommunikation über die Europäische Union ein politisches Engagement der EU-Organe und der Mitgliedstaaten auf allen Ebenen erfordert,

1.

billigt die diesem Beschluss als Anlage beigefügte gemeinsame Erklärung Europa partnerschaftlich kommunizieren und beschließt, die Erklärung seiner Geschäftsordnung als Anlage beizufügen; fordert die Veröffentlichung der Erklärung im Amtsblatt der Europäischen Union;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und seine Anlage dem Rat und der Kommission zu übermitteln.


(1)  ABl. C 47 E vom 27.2.2003, S. 400.

(2)  ABl. C 64 E vom 12.3.2004, S. 591.

(3)  ABl. C 92 E vom 20.4.2006, S. 403.

(4)  ABl. C 314 E vom 21.12.2006, S. 369.


Donnerstag, 9. Oktober 2008
ANHANG

EUROPA PARTNERSCHAFTLICH KOMMUNIZIEREN

Ziele und Grundsätze

1.

Das Europäische Parlament, der Rat und die Europäische Kommission halten es für äußerst wichtig, dieKommunikation über EU-Themen unter Beachtung der Grundsätze des Pluralismus, der Partizipation, derOffenheit und der Transparenz zu verbessern, um auf diese Weise die europäischen Bürger in die Lage zuversetzen, ihr Recht auf Teilhabe am demokratischen Leben der Union, in der die Entscheidungen möglichstoffen und möglichst bürgernah getroffen werden, wahrzunehmen.

2.

Die drei Organe sind bestrebt, auf eine Konvergenz der Standpunkte zu den wichtigsten Kommunikationsprioritätender Europäischen Union als Ganzes hinzuwirken, den zusätzlichen Nutzeffekt einesEU-Kommunikationskonzepts für europäische Themen zu fördern, den Austausch von Informationen undbewährten Verfahrensweisen zu erleichtern, Synergieeffekte zwischen den Organen bei der Durchführungvon Kommunikationsmaßnahmen im Zusammenhang mit diesen Prioritäten herbeizuführen sowie die Zusammenarbeitzwischen den Organen und Einrichtungen und den Mitgliedstaaten zu erleichtern, wo diesangezeigt ist.

3.

Die drei Organe erkennen an, dass die Kommunikation über Europa ein politisches Engagement derEU-Organe und der Mitgliedstaaten auf allen Ebenen erfordert und dass die Mitgliedstaaten eine eigeneVerantwortung haben, mit den Bürgern über die Europäische Union zu kommunizieren.

4.

Nach Auffassung der drei Organe sollte die Öffentlichkeitsarbeit zu europäischen Themen soausgestaltet werden, dass jeder Einzelne Zugang zu ausgewogenen und mannigfaltigen Informationen überdie Europäische Union erhält und dass den Bürgern die Möglichkeit zur Wahrnehmung ihres Rechts gebotenwird, ihre Meinung zu äußern und sich aktiv an der öffentlichen Debatte über EU-Themen zu beteiligen.

5.

Die drei Organe tragen bei ihrer Öffentlichkeitsarbeit zur Achtung der Mehrsprachigkeit und kulturellenVielfalt bei.

6.

Die drei Organe haben eine politische Verpflichtung zur Verwirklichung der oben genannten Ziele. Sierufen die anderen Organe und Einrichtungen der Europäische Union dazu auf, ihre Bemühungen zu unterstützenund, sofern sie gewillt sind, einen Beitrag zu diesem Ansatz zu leisten.

Ein partnerschaftliches Konzept

7.

Die drei Organe erkennen an, dass sich die Mitgliedstaaten und die EU-Organe partnerschaftlich derHerausforderung der Kommunikation über EU-Themen widmen müssen, um eine wirksame Kommunikationmit einem möglichst breiten Publikum sicherzustellen und diesem auf der geeigneten Ebene objektive Informationenzur Verfügung zu stellen.

Sie streben Synergien mit den nationalen, regionalen und örtlichen Behörden sowie mit den Vertretern derBürgergesellschaft an.

Zu diesem Zweck gedenken sie auf ein pragmatisches partnerschaftliches Konzept hinzuarbeiten.

8.

In diesem Kontext verweisen die drei Organe auf die Schlüsselrolle der Interinstitutionellen GruppeInformation (IGI), die den Organen einen Rahmen auf hoher Ebene zur Förderung der politischen Diskussionüber EU-bezogene Informations- und Kommunikationstätigkeiten bietet und so Synergien und Komplementaritätfördert. Zu diesem Zweck tritt die IGI, deren Ko-Vorsitz von Vertretern des Europäischen Parlaments,des Rates und der Europäischen Kommission geführt wird, grundsätzlich zweimal jährlich zusammen,wobei der Ausschuss der Regionen und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss alsBeobachter an den Tagungen teilnehmen.

Ein Rahmen für das gemeinsame Vorgehen

Die drei Organe beabsichtigen eine Zusammenarbeit auf folgender Grundlage:

9.

Die drei Organe bestimmen im Rahmen der IGI jährlich eine begrenzte Zahl gemeinsamer Kommunikationsprioritätenunter Berücksichtigung der Zuständigkeit jedes EU-Organs und jedes Mitgliedstaatsfür seine eigenen Kommunikationsstrategien und -prioritäten.

10.

Diese gemeinsamen Prioritäten beruhen auf den Kommunikationsprioritäten, die von den EU-Organenund -Einrichtungen nach ihren internen Verfahren bestimmt wurden und die gegebenenfalls an diestrategischen Standpunkte und Anstrengungen der Mitgliedstaaten in diesem Bereich anknüpfen, wobeiauch den Erwartungen der Bürger Rechnung zu tragen ist.

11.

Die drei Organe und die Mitgliedstaaten bemühen sich um eine geeignete Unterstützung für dieKommunikation über die festgelegten Prioritäten.

12.

Die in den Mitgliedstaaten und den Organen der Europäische Union mit der Öffentlichkeitsarbeitbefassten Stellen sollten sich miteinander ins Benehmen setzen, um eine erfolgreiche Umsetzung dergemeinsamen Kommunikationsprioritäten sowie anderer Tätigkeiten im Zusammenhang mit der EU-Kommunikationsicherzustellen, erforderlichenfalls auf der Grundlage geeigneter Verwaltungsvereinbarungen.

13.

Die Organe und die Mitgliedstaaten werden gebeten, Informationen über weitere Kommunikationsmaßnahmenmit EU-Bezug auszutauschen, insbesondere über die von den Organen und Einrichtungengeplanten sektoralen Kommunikationsmaßnahmen, wenn diese Anlass für Informationskampagnen in denMitgliedstaaten sind.

14.

Die Kommission wird ersucht, den anderen EU-Organen zu Beginn jedes Jahres über die wichtigstenFortschritte bei der Umsetzung der gemeinsamen Kommunikationsprioritäten des Vorjahres Bericht zuerstatten.

15.

Diese politische Erklärung wurde am [Datum] unterzeichnet.


15.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 9/67


Donnerstag, 9. Oktober 2008
Änderung der Geschäftsordnung: Verwendung der Symbole der Union beim Parlament

P6_TA(2008)0472

Beschluss des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2008 über die Einfügung eines neuen Artikels 202a über die Verwendung der Symbole der Union beim Europäischen Parlament in die Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments (2007/2240(REG))

2010/C 9 E/12

Das Europäische Parlament,

unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Juli 2007 zur Einberufung der Regierungskonferenz (1) und insbesondere deren Ziffer 23,

unter Hinweis auf das Schreiben seines Präsidenten vom 12. September 2007,

unter Hinweis auf die Bedeutung von Symbolen für die Heranführung der Bürger an die Europäische Union und für den Aufbau einer europäischen Identität als Ergänzung der nationalen Identitäten der Mitgliedstaaten,

unter Hinweis darauf, dass die Symbole seit mehr als 30 Jahren von allen Europäischen Institutionen verwendet werden und dass sie im Jahr 1985 (2) förmlich vom Europäischen Rat gebilligt wurden,

gestützt auf die Artikel 201 und 202 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (A6-0347/2008),

1.

beschließt, an seiner Geschäftsordnung nachstehende Änderung vorzunehmen;

2.

beschließt, dass diese Änderung am Tag nach ihrer Annahme in Kraft treten wird;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss dem Rat und der Kommission zur Information zu übermitteln.

DERZEITIGER WORTLAUT

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments

Titel XIII — Verschiedene Bestimmungen — Artikel 202a (neu)

 

Artikel 202a

Die Symbole der Union

(1)     Das Parlament anerkennt und übernimmt folgende Symbole der Union:

die Flagge, die einen Kreis von zwölf goldenen Sternen auf blauem Hintergrund darstellt;

die Hymne auf der Grundlage der Ode an die Freude aus der Neunten Symphonie von Ludwig van Beethoven;

den Leitspruch In Vielfalt geeint.

(2)     Das Parlament begeht den Europatag am 9. Mai.

(3)     Die Flagge wird in allen Gebäuden des Parlaments und bei offiziellen Anlässen gehisst. Die Flagge wird in jedem Sitzungssaal des Parlaments verwendet.

(4)     Die Hymne wird bei der Eröffnung jeder konstituierenden Sitzung und bei anderen feierlichen Sitzungen, insbesondere zur Begrüßung von Staats- oder Regierungschefs oder zur Begrüßung neuer Mitglieder im Zuge einer Erweiterung abgespielt.

(5)     Der Leitspruch erscheint auf den offiziellen Dokumenten des Parlaments.

(6)     Das Präsidium prüft die weitere Verwendung der Symbole innerhalb des Parlaments. Das Präsidium legt die Einzelheiten zur Durchführung dieser Bestimmungen fest.


(1)  ABl. C 175 E vom 10.7.2008, S. 347.

(2)  Europäischer Rat von Mailand vom 28. und 29. Juni 1985.


Europäisches Parlament

Donnerstag, 9. Oktober 2008

15.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 9/69


Donnerstag, 9. Oktober 2008
Protokoll zum Abkommen EG/Schweiz über die Freizügigkeit (EU-Beitritt Bulgariens und Rumäniens) ***

P6_TA(2008)0464

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2008 zu dem Entwurf eines Beschlusses des Rates über den Abschluss eines Protokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten (9116/2008 — C6-0209/2008 — 2008/0080(AVC))

2010/C 9 E/13

(Verfahren der Zustimmung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Entwurfs eines Beschlusses des Rates (9116/2008),

in Kenntnis des Protokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union (8689/2008),

in Kenntnis des Protokolls zum Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit im Hinblick auf die Aufnahme der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik als Vertragsparteien infolge ihres Beitritts zur Europäischen Union (1),

in Kenntnis des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (2),

in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Satz und Artikel 310 des EG-Vertrags unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C6-0209/2008),

gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005,

gestützt auf Artikel 75 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0343/2008),

1.

gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Protokolls;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu übermitteln.


(1)  ABl. L 89 vom 28.3.2006, S. 30.

(2)  ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 6.


15.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 9/70


Donnerstag, 9. Oktober 2008
Einrichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) *

P6_TA(2008)0465

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Einrichtung des Europäischen Strafregisterinformationssystems (ECRIS) gemäß Artikel 11 des Rahmenbeschlusses 2008/XX/JI (KOM(2008)0332 — C6-0216/2008 — 2008/0101(CNS))

2010/C 9 E/14

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission (KOM(2008)0332),

gestützt auf Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c des EU-Vertrags,

gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0216/2008),

gestützt auf die Artikel 93 und 51 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0360/2008),

1.

billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.

fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.

fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.

fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.

ist entschlossen, falls dieser Vorschlag nicht vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon verabschiedet wird, jeden künftigen Vorschlag im Rahmen des Dringlichkeitsverfahrens in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Parlamenten zu prüfen;

6.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

VORSCHLAG DER KOMMISSION

GEÄNDERTER TEXT

Abänderung 1

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 6a (neu)

 

(6a)

Dieser Beschluss stützt sich auf die bereits durch den Rahmenbeschluss 2008/XX/JI des Rates über die Durchführung und den Inhalt des Austauschs von Informationen aus dem Strafregister zwischen den Mitgliedstaaten festgelegten Grundsätze, ergänzt sie und setzt sie technisch um.

Abänderung 2

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 9

(9)

Zum besseren Verständnis und im Interesse der Klarheit der gemeinsamen Kategorien sollten die Mitgliedstaaten zu jeder in den Tabellen aufgeführten Kategorie die entsprechenden Straftatbestände und Sanktionen nach innerstaatlichem Recht sowie eine Liste der nationalen Strafgerichte übermitteln. Diese Informationen sollten den nationalen Justizbehörden insbesondere auf elektronischem Weg bereitgestellt werden.

(9)

Zum besseren Verständnis und im Interesse der Klarheit der gemeinsamen Kategorien sollten die Mitgliedstaaten zu jeder in den Tabellen aufgeführten Kategorie die entsprechenden Straftatbestände und Sanktionen nach innerstaatlichem Recht mit einer kurzen Beschreibung der Tatbestandsmerkmale sowie eine Liste der nationalen Strafgerichte übermitteln. Diese Informationen sollten den nationalen Justizbehörden insbesondere auf elektronischem Weg bereitgestellt werden.

Abänderung 3

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 9a (neu)

 

(9a)

Mit den in den Anhängen A und B enthaltenen Referenztabellen wird auf keinen Fall angestrebt, die darin genannten Straftatbestände und Sanktionen zu harmonisieren, die weiterhin durch innerstaatliches Recht geregelt werden.

Abänderung 4

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 13

(13)

Die Referenztabellen mit den Straftatbeständen und Sanktionen sowie die technischen Standards für den Informationsaustausch sollten fortlaufend überprüft und regelmäßig aktualisiert werden. Der Kommission, die von einem Ausschuss unterstützt wird, wurden hierzu die entsprechenden Durchführungsbefugnisse übertragen. Die für die Durchführung dieses Beschlusses notwendigen Maßnahmen sollten nach Maßgabe des gemeinschaftsrechtlichen Verfahrens für den Regelungsausschuss beschlossen werden.

(13)

Die Referenztabellen mit den Straftatbeständen und Sanktionen sowie die technischen Standards für den Informationsaustausch sollten fortlaufend überprüft und regelmäßig aktualisiert werden.

Abänderung 5

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 14

(14)

Der Rahmenbeschluss 2008/XX/JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, sollte beim elektronischen Austausch von Strafregisterinformationen der Mitgliedstaaten zur Anwendung gelangen .

(14)

In diesem Zusammenhang ist es von allergrößter Bedeutung, so bald wie möglich den Rahmenbeschluss des Rates 2008/XX/JI über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, anzunehmen, der ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleistet und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf einzelstaatlicher Ebene einschließt .

Abänderung 6

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 3 — Absatz 5

(5)   Die Kommission stellt allgemeine Unterstützungs- und Überwachungsdienste bereit, um einen leistungsfähigen Betrieb von ECRIS zu gewährleisten.

(5)   Die Kommission stellt allgemeine Unterstützungs- und Überwachungsdienste bereit und prüft die vorschriftsmäßige Durchführung der in Artikel 6 festgelegten Maßnahmen , um einen leistungsfähigen Betrieb von ECRIS zu gewährleisten.

Abänderung 7

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe a

a)

die Straftatbestände nach innerstaatlichem Recht, die den einzelnen Kategorien in der Tabelle der Straftatbestände in Anhang A entsprechen, mit der Bezeichnung oder rechtlichen Einstufung des jeweiligen Straftatbestands sowie der geltenden Rechtsvorschrift und gegebenenfalls einer kurzen Beschreibung der Tatbestandsmerkmale;

a)

die Straftatbestände nach innerstaatlichem Recht, die den einzelnen Kategorien in der Tabelle der Straftatbestände in Anhang A entsprechen, mit der Bezeichnung oder rechtlichen Einstufung des jeweiligen Straftatbestands sowie der geltenden Rechtsvorschrift und einer kurzen Beschreibung der Tatbestandsmerkmale;

Abänderung 8

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 5 — Absatz 1 — Buchstabe a — Unterabsatz 1a (neu)

 

Die Übersetzung der Beschreibung eines Straftatbestands nach innerstaatlichem Recht aus der Originalsprache der Vorlage ist ausschließlich Aufgabe und unterliegt ausschließlich der Verantwortung desjenigen Mitgliedstaats, der eine Übersetzung fordert, und erfolgt nicht durch ECRIS. Nachdem eine Übersetzung abgeschlossen ist, bietet ECRIS die Möglichkeit, sie in die Datenbank aufzunehmen;

Abänderung 9

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 6 — Einleitung

Die nachstehenden Durchführungsmaßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 7 festgelegt:

Sofern notwendig, schlägt die Kommission dem Rat gemäß Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 39 des EU-Vertrags die Annahme aller Maßnahmen vor, die notwendig sind, um den Betrieb von ECRIS zu verbessern und seine Interoperabilität mit den nationalen Systemen zu gewährleisten, beispielsweise:

Abänderung 10

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 7

Artikel 7

Ausschussverfahren

(1)     Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so wird die Kommission von einem Regelungsausschuss (im Folgenden Ausschuss) unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

(2)     Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(3)     Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuss einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 205 Absätze 2 und 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuss werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewichtet. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(4)     Die Kommission erlässt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses in Einklang stehen.

(5)     Stehen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht in Einklang oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen und unterrichtet das Europäische Parlament.

(6)     Der Rat kann innerhalb von drei Monaten ab seiner Befassung mit qualifizierter Mehrheit über den Vorschlag befinden.

Hat sich der Rat innerhalb dieser Frist mit qualifizierter Mehrheit gegen den Vorschlag ausgesprochen, so überprüft die Kommission den Vorschlag. Die Kommission kann dem Rat einen geänderten Vorschlag vorlegen, ihren Vorschlag erneut vorlegen oder einen Vorschlag für einen Rechtsakt auf der Grundlage des EG-Vertrags vorlegen.

Hat der Rat nach Ablauf dieser Frist weder den vorgeschlagenen Durchführungsrechtsakt erlassen, noch sich gegen den Vorschlag für die Durchführungsmaßnahmen ausgesprochen, wird der vorgeschlagene Durchführungsrechtsakt von der Kommission erlassen.

entfällt


15.1.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 9/74


Donnerstag, 9. Oktober 2008
Abkommen EG/Ukraine zur Aufrechterhaltung der im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen enthaltenen Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs *

P6_TA(2008)0468

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 9. Oktober 2008 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Ukraine zur Aufrechterhaltung der im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen enthaltenen Verpflichtungen im Bereich des Dienstleistungsverkehrs (KOM(2008)0220 — C6-0202/2008 — 2008/0087(CNS))

2010/C 9 E/15

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2008)0220),

in Kenntnis des Artikels 71 Absatz 1 und des Artikels 80 Absatz 2 des EG-Vertrags,

gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0202/2008),

gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A6-0337/2008),

1.

stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Ukraine zu übermitteln.