ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2009.301.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 301

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
11. Dezember 2009


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Kommission

2009/C 301/01

Stellungnahme der Kommission vom 8. Dezember 2009 zum geänderten Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Anlage CABRI am Standort Cadarache in Frankreich gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2009/C 301/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5679 — Boreas Holdings/Centrica Renewable Energy Limited/Glid Wind Farms) ( 1 )

2

2009/C 301/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5642 — SGGF/TRAKYA/SGGE) ( 1 )

2

2009/C 301/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5667 — ACE/FTQ/FSI/Mecachrome) ( 1 )

3

2009/C 301/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5715 — Leisure Park Holdings/Criteria Caixa Corp/Activos Port Aventura) ( 1 )

3

2009/C 301/06

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5558 — Nutreco/Cargill) ( 1 )

4

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2009/C 301/07

Schlussfolgerungen des Rates vom 26. November 2009 zur Bildung von Kindern mit Migrationshintergrund

5

2009/C 301/08

Schlussfolgerungen des Rates vom 27. November 2009 zur Förderung einer kreativen Generation: Entwicklung der Kreativität und Innovationsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen durch kulturelle Ausdrucksformen und Zugang zur Kultur

9

2009/C 301/09

Schlussfolgerungen des Rates über vom 27. November 2009 die Medienkompetenz im digitalen Umfeld

12

 

Kommission

2009/C 301/10

Euro-Wechselkurs

13

2009/C 301/11

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 19. Juni 2009 zu einem Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/39.396 — Calciumcarbid

14

2009/C 301/12

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 17. Juli 2009 zu einem Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/39.396 – Calciumcarbid

15

2009/C 301/13

Abschlussbericht in der Sache COMP/39.396 Calcium Carbide (et al.)

16

2009/C 301/14

Zusammenfassung der Entscheidung der Kommission vom 22. Juli 2009 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39.396 — Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrie) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5791)  ( 1 )

18

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2009/C 301/15

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden ( 1 )

21

2009/C 301/16

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden ( 1 )

27

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2009/C 301/17

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5586 — Sita/Paprec/FPR) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

33

2009/C 301/18

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5656 — Europ Assistance Holding/SFR Développement/Océalis) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

34

2009/C 301/19

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5666 — Xerox/Affiliated Computer Services) ( 1 )

35

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Kommission

11.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/1


STELLUNGNAHME DER KOMMISSION

vom 8. Dezember 2009

zum geänderten Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Anlage CABRI am Standort Cadarache in Frankreich gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag

(Nur der französische Text ist verbindlich)

2009/C 301/01

Am 13. Juli 2009 legte die Regierung Frankreichs der Europäischen Kommission gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum geänderten Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Anlage CABRI am Standort Cadarache in Frankreich vor.

Auf der Grundlage dieser Angaben und nach Anhörung der Sachverständigengruppe nimmt die Kommission wie folgt Stellung:

1.

Die Entfernung zwischen der Anlage CABRI und den nächstgelegenen Mitgliedstaaten, in diesem Fall Italien und Spanien, beträgt 110 km bzw. 230 km.

2.

Die geplante Änderung beinhaltet eine Erhöhung der zulässigen Ableitungsgrenzwerte für gasförmiges Tritium und Edelgase.

3.

Es ist nicht davon auszugehen, dass die geplante Änderung im Normalbetrieb eine Exposition zur Folge hat, die die Gesundheit der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigt.

4.

Die festen radioaktiven Abfälle werden am Standort zwischengelagert und später in eine vom französischen Staat genehmigte Endlagerstätte überführt.

5.

Im Falle nicht geplanter Freisetzungen radioaktiver Ableitungen nach einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung wäre nicht davon auszugehen, dass die in einem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Dosen die Gesundheit der Bevölkerung beeinträchtigen.

Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des geänderten Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus der Anlage CABRI am Standort Cadarache in Frankreich im normalen Betrieb oder bei einem Störfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.

Brüssel, den 8. Dezember 2009

Für die Kommission

Andris PIEBALGS

Mitglied der Kommission


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

11.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5679 — Boreas Holdings/Centrica Renewable Energy Limited/Glid Wind Farms)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 301/02

Am 4. Dezember 2009 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32009M5679 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


11.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5642 — SGGF/TRAKYA/SGGE)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 301/03

Am 3. Dezember 2009 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32009M5642 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


11.12.2009   

DE

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C 301/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5667 — ACE/FTQ/FSI/Mecachrome)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 301/04

Am 3. Dezember 2009 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Französisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32009M5667 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


11.12.2009   

DE

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C 301/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5715 — Leisure Park Holdings/Criteria Caixa Corp/Activos Port Aventura)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 301/05

Am 2. Dezember 2009 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32009M5715 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


11.12.2009   

DE

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C 301/4


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5558 — Nutreco/Cargill)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 301/06

Am 24. November 2009 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32009M5558 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

11.12.2009   

DE

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C 301/5


Schlussfolgerungen des Rates vom 26. November 2009 zur Bildung von Kindern mit Migrationshintergrund

2009/C 301/07

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

GESTÜTZT AUF

die Richtlinie 77/486/EWG des Rates über die schulische Betreuung der Kinder von Wanderarbeitnehmern (1) aus EU-Ländern, wonach die Mitgliedstaaten gehalten sind, diesen Kindern kostenlosen Unterricht anzubieten, der die Unterweisung in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Aufnahmestaats umfasst, sowie geeignete Maßnahmen zu treffen, um in Zusammenarbeit mit den Herkunftsstaaten die Unterweisung in der Muttersprache und der heimatlichen Landeskunde zu fördern;

die Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Festlegung gemeinsamer Grundprinzipien für die Politik zur Integration von Einwanderern in der Europäischen Union (2), in denen es u.a. heißt, dass im Bildungswesen Anstrengungen unternommen werden müssen, um Einwanderer und vor allem auch deren Nachkommen zu einer erfolgreicheren und aktiveren Teilhabe an der Gesellschaft zu befähigen;

den Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über ein Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens, der die Förderung von Projekten im Bereich der interkulturellen Bildung und der Integration von Migrantenschülern beinhaltet;

die Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zu Effizienz und Gerechtigkeit in der allgemeinen und beruflichen Bildung (3), in denen die Mitgliedstaaten ersucht werden, für gerechte Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung zu sorgen, deren Ziel es ist, den Lernenden Chancen, Zugangsmöglichkeiten und eine Behandlung zu bieten sowie ihnen Bildungsergebnisse zu ermöglichen, die nicht von ihrem sozioökonomischen Hintergrund und anderen Faktoren mit möglichen negativen Auswirkungen auf die Bildung abhängen;

die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen (4), in der die Bedeutung der sozialen Kompetenz und der Bürgerkompetenz sowie des Kulturbewusstseins hervorgehoben und empfohlen wird, dass angemessene Vorkehrungen für diejenigen getroffen werden, die unter Bildungsbenachteiligungen leiden und daher besondere Unterstützung benötigen, um ihr Bildungspotenzial auszuschöpfen;

die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 13./14. März 2008, in denen die Mitgliedstaaten nachdrücklich aufgefordert werden, konkrete Maßnahmen einzuleiten, um das Qualifikationsniveau von Lernenden mit Migrationshintergrund anzuheben (5);

den Europäischen Pakt zu Einwanderung und Asyl (6), in dem die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, eine ambitionierte Politik zu verfolgen, um eine harmonische Integration der Migranten in ihr Aufnahmeland zu fördern, einschließlich spezieller Maßnahmen, die das Erlernen der Sprache fördern;

die Schlussfolgerungen des Rates und der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zur Integrationspolitik in der Europäischen Union (7), in denen zur Umsetzung schulischer Maßnahmen aufgerufen wird, die den spezifischen Bedürfnissen von Migrantenkindern angepasst sind und die dem Problem des vorzeitigen Schulabgangs vorbeugen sollen;

die Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 21. November 2008 zum Thema „Junge Menschen auf das 21. Jahrhundert vorbereiten: eine Agenda für die europäische Zusammenarbeit im Schulwesen“ (8), in denen die Mitgliedstaaten ersucht werden, den Zugang zu hochwertigen Bildungsangeboten und -diensten sicherzustellen, vor allem für Kinder und Jugendliche, die aufgrund persönlicher, sozialer, kultureller und/ oder wirtschaftlicher Umstände benachteiligt sind,

UNTER WÜRDIGUNG

des Grünbuchs der Europäischen Kommission mit dem Titel „Migration & Mobilität: Chancen und Herausforderungen für die EU-Bildungssysteme“ und des dazugehörigen Berichts über den im zweiten Halbjahr 2008 geführten Konsultationsprozess (9);

und UNTER HINWEIS DARAUF, dass

für die Zwecke dieser Schlussfolgerungen — deren Hauptaugenmerk auf die Schulen gerichtet ist — der Begriff „Kinder mit Migrationshintergrund“ insbesondere Kinder bezeichnet, deren Eltern in einem EU-Land leben, in dem sie nicht geboren wurden, unabhängig davon, ob sie Drittstaatsangehörige oder Bürger eines anderen EU-Mitgliedstaats sind oder ob sie später die Staatsangehörigkeit des Aufnahmemitgliedstaats erworben haben —

STELLT FOLGENDES FEST:

1.

Über Generationen hat die Migration einen beträchtlichen Beitrag zur sozioökonomischen Entwicklung Europas geleistet und wird dies auch in Zukunft tun. In dem gegenwärtigen Kontext der zunehmenden Globalisierung und des demografischen Wandels ist die erfolgreiche Integration von Migranten in die Gesellschaft nach wie vor eine Voraussetzung für die wirtschaftliche Wettbewerbsfähigkeit Europas und für soziale Stabilität und sozialen Zusammenhalt.

2.

Bildung spielt eine entscheidende Rolle, da sie nicht nur dafür sorgt, dass Kinder mit Migrationshintergrund ihr Potenzial ausschöpfen können und somit gut integrierte, erfolgreiche Bürger werden, sondern auch eine gerechte und integrative Gesellschaft bewirkt, in der die Vielfalt respektiert wird. Allerdings sind die schulischen Leistungen vieler dieser Kinder immer noch weniger gut, und Probleme der Rassendiskriminierung und ethnischen Diskriminierung sowie der sozialen Ausgrenzung gibt es überall in der Europäischen Union. In vielen Mitgliedstaaten stellt daher die große Zahl von Lernenden mit Migrationshintergrund die Bildungssysteme vor zahlreiche Herausforderungen, eröffnet ihnen aber auch wertvolle Chancen.

3.

Die Integration von Migranten ist eine kollektive Aufgabe, die Anstrengungen seitens der Migranten selbst erfordert und die nicht nur den Bildungssektor, sondern auch viele andere Sektoren der Gesellschaft betrifft. Um Kindern mit Migrationshintergrund und ihren Familien ein geeignetes Maß an Unterstützung zu bieten, bedarf es einer sektorenübergreifenden strategischen Zusammenarbeit, unter anderem zwischen den zuständigen Ministerien, Bildungsbehörden, Sozialdiensten, Gesundheitsdiensten, Wohnungsämtern und Asyl- und Einwanderungsbehörden, sowie des Dialogs mit der Zivilgesellschaft.

4.

Obwohl viele Kinder mit Migrationshintergrund erfolgreich die Schule durchlaufen und einige von ihnen sogar zu den Leistungsstärksten gehören, zeigen nationale Indikatoren und internationale Studien wie PISA (10) eindeutig und übereinstimmend, dass die schulischen Leistungen der meisten Migrantenschüler im Allgemeinen deutlich schlechter sind als die ihrer Altersgenossen. Dies führt dazu, dass sie häufiger die Schule abbrechen, eine niedrigere Qualifikation vorweisen können und seltener Hochschulen besuchen. Kindern mit Migrationshintergrund bessere Chancen auf Bildungserfolg zu eröffnen, kann Marginalisierung, Ausgrenzung und Entfremdung mindern.

5.

Besonders besorgniserregend ist die Situation für diejenigen, bei denen sprachliche und kulturelle Unterschiede zwischen Familie und Schule und ungünstige sozioökonomische Verhältnisse zusammentreffen. In diesen Fällen werden die mit einem niedrigen sozioökonomischen Status einhergehenden Schwierigkeiten durch Faktoren wie Sprachbarrieren, niedrige Erwartungen, unzureichende Unterstützung durch die Familie und die Gemeinschaft sowie das Fehlen geeigneter Rollenmodelle potenziell noch verstärkt.

6.

Derartige Nachteile können — zusammen mit einer unzureichenden Durchlässigkeit innerhalb der Schulsysteme und Qualitätsunterschieden zwischen den Schulen — zu einer Situation führen, in der eine große Zahl von Kindern mit Migrationshintergrund in Schulen mit unterdurchschnittlichem Leistungsniveau konzentriert ist. Trends dieser Art stellen die Schulsysteme in der Europäischen Union vor beträchtliche Herausforderungen und erschweren es, ein hohes Leistungsniveau für alle und ein hohes Maß an sozialem Zusammenhalt zu erreichen.

7.

Zwar bleibt die Bildungspolitik fest in der Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten verankert, doch finden die in diesen Schlussfolgerungen angesprochenen Fragen und Herausforderungen zunehmend ein breites Echo. Somit gibt es ein deutliches Potenzial für einen Ausbau der Unterstützung, Forschung und Zusammenarbeit auf europäischer Ebene; hierbei können die einschlägigen Gemeinschaftsprogramme wie das Programm für lebenslanges Lernen und der Europäische Integrationsfonds und Instrumente wie die offene Koordinierungsmethode genutzt werden, um den Austausch bewährter Praktiken zu gewährleisten und die wechselseitige Unterrichtung über politische Konzepte und Maßnahmen zu verbessern, die den Bildungsnachteilen bei Kindern mit Migrationshintergrund entgegenwirken sollen;

VERTRITT FOLGENDE AUFFASSUNG:

1.

Bildung leistet einen wichtigen Beitrag zur erfolgreichen Integration von Migranten in die europäischen Gesellschaften. Schon im Rahmen der frühkindlichen Erziehung und in der Grundschule und dann in allen Stadien des lebensbegleitenden Lernens bedarf es gezielter Maßnahmen und einer größeren Flexibilität, um Lernende mit Migrationshintergrund gleich welchen Alters zu unterstützen, ihnen die Förderung und die Chancen zu bieten, die sie brauchen, um engagierte und erfolgreiche Bürger zu werden, und sie zu befähigen, ihr Potenzial voll auszuschöpfen. Diese Maßnahmen sollten mit politischen Konzepten in anderen Bereichen koordiniert werden und auf die Bedürfnisse von Kindern mit Migrationshintergrund und ihrer Familien eingehen.

2.

Bildungssysteme, die großes Gewicht sowohl auf Chancengleichheit als auch auf Qualität legen, die auf eindeutige und gemeinsame Ziele hinarbeiten und die integrative Ansätze auf allen Ebenen bevorzugen, dürften am ehesten geeignet sein, effizient auf die besonderen Bedürfnisse von Schülern mit Migrationshintergrund einzugehen, ihre schulischen Leistungen zu verbessern und dabei gleichzeitig die sozialen Bindungen zwischen ihnen und ihren Altersgenossen zu fördern.

3.

Die kulturelle Vielfalt in unseren Gesellschaften sollte als eine Quelle der Vitalität und der Bereicherung begrüßt werden. Zwar liegt das Hauptaugenmerk unbestritten auf der kulturellen Identität, den Kernwerten und den Grundrechten des Aufnahmelandes, doch wird die Förderung der interkulturellen Bildung in den Schulen Europas, die auf einen Austausch von Wissen und eine Verbesserung des Verständnisses für die Kultur des jeweils anderen, auf gegenseitige Achtung und die Bekämpfung von Vorurteilen abzielt, dauerhafte Vorteile für alle mit sich bringen.

4.

Ansätze wie die Einführung oder der Ausbau von Antidiskriminierungsmechanismen, eine stärkere Durchlässigkeit der Lernwege in den Schulsystemen und die Beseitigung von systeminternen Hindernissen für ein individuelles Weiterkommen können zu einem Abbau der Segregation und zu einem höheren Leistungsniveau bei Schülern mit Migrationshintergrund beitragen. Ein stärker auf den Einzelnen zugeschnittener Unterricht und individuelle Unterstützung kann allen Schülern im System zugute kommen und zu einer besseren Qualität für alle führen. Durch eine Anhebung der Qualität des Unterrichts an Schulen mit unterdurchschnittlichem Leistungsniveau können die Chancen für alle Schüler, einschließlich jene mit Migrationshintergrund, verbessert werden.

5.

Die Fachausbildung für den Umgang mit sprachlicher und kultureller Vielfalt und die Entwicklung interkultureller Kompetenzen sollten gefördert werden, um Schulbehörden, Schulleitern, Lehrern und dem Verwaltungspersonal dabei zu helfen, sich an die Bedürfnisse von Schulen oder Klassen mit Schülern mit Migrationshintergrund anzupassen und deren Potenzial voll auszuschöpfen. Es sollte beispielsweise auch überlegt werden, wie Lehrmethoden, Unterrichtsmaterialien und Lehrpläne so gestaltet werden können, dass sie für alle Schüler gleich welcher Herkunft geeignet sind, wie Schulen mit unterdurchschnittlichem Leistungsniveau auch künftig die besten Lehrer gewinnen und halten können, wie die Funktion des Leitungspersonals vor diesem Hintergrund gestärkt und wie — im Einklang mit den entsprechenden einzelstaatlichen Verfahren — die Zahl der Lehrer mit eigenem Migrationshintergrund aufgestockt werden kann.

6.

Der Integrationsprozess kann durch die Entwicklung von Partnerschaften mit lokalen Gemeinschaften, einschließlich der Familien der Schüler mit Migrationshintergrund und der Migrantenverbände, erleichtert werden und kann somit dazu beitragen, dass aus Schulen Lerngemeinschaften werden. Durch die Schaffung eines Klimas des gegenseitigen Verstehens, des Vertrauens und der Zusammenarbeit können Partnerschaften dieser Art auf verschiedene Weise einen Beitrag leisten, etwa indem sie Dolmetschdienste bereitstellen und als Schnittstelle — in einigen Fällen auch als Vermittler — zwischen Schule und betroffener Gemeinschaft fungieren und fruchtbare Bande zur Kultur und Sprache des Herkunftslandes geknüpft werden. In diesem Zusammenhang können Sprachunterricht für die Eltern der Schüler mit Migrationshintergrund in der bzw. den Sprachen des Aufnahmelandes sowie Informationsveranstaltungen wesentlich dazu beitragen, die Kommunikation zwischen Schule und Familie zu verbessern und somit günstigere Voraussetzungen für eine erfolgreiche soziale Integration zu schaffen.

7.

Die Beherrschung der Amtssprache (oder einer der Amtssprachen) des Aufnahmelandes ist eine Vorbedingung für den schulischen Erfolg und der Schlüssel zur sozialen und beruflichen Integration. Die Mitgliedstaaten sollten die Entwicklung einschlägiger Fördermaßnahmen prüfen, wie etwa Intensivkurse zum Spracherwerb für neu angekommene Schüler mit Migrationshintergrund, zusätzliche Unterstützung für Schüler mit besonderen Schwierigkeiten und spezielle Fortbildungskurse zur Befähigung aller Lehrer, Kinder zu unterrichten, deren Muttersprache nicht die Unterrichtssprache ist. Ebenso sollten zielgerichtete didaktische Angebote im Rahmen des Lehrplans gefördert werden — beispielsweise verstärkte Unterrichtung der Sprache des Aufnahmelandes für Schüler mit einer anderen Muttersprache.

8.

Obwohl der Hauptschwerpunkt weiterhin auf der bzw. den Sprachen des Aufnahmelandes liegen sollte, kann es in verschiedener Hinsicht Vorteile bringen, wenn die Schüler dazu angehalten werden, ihre Herkunftssprache zu erlernen oder bereits vorhandene Kenntnisse aufrechtzuerhalten: Auf sozialer Ebene betrifft dies die kulturelle Identität und das Selbstbewusstsein, in beruflicher Hinsicht die künftige Beschäftigungsfähigkeit und unter dem Blickwinkel der Ausbildung künftige Lernprozesse. Die Ressourcen für diese Sprachunterrichtung sind zwar möglicherweise begrenzt, jedoch können die Möglichkeiten auf unterschiedliche Weise erweitert werden, z.B. durch bilaterale Vereinbarungen mit den betreffenden Ländern und Kooperationspartnerschaften mit den einschlägigen lokalen Gemeinschaften oder auch durch den Einsatz neuer Technologien, z.B. zur Herstellung von Internet-Kontakten oder zur Entwicklung von Initiativen für Internet-Partnerschaften.

9.

Bei der frühkindlichen Erziehung werden nicht nur die Grundlagen für den späteren schulischen Erfolg gelegt, sie kann auch eine Schlüsselrolle bei der Integration von Kindern mit Migrationshintergrund spielen, insbesondere wenn ein besonderer Schwerpunkt auf die Sprachentwicklung gelegt wird. Deshalb sollten verstärkt Bemühungen unternommen werden, damit sozial benachteiligte Familien angemessenen Zugang zu hochwertigen Kinderbetreuungsmöglichkeiten und Vorschuleinrichtungen erhalten.

10.

Bildungsnachteile und negative Auswirkungen einer unzureichenden Integration können durch gezielte Unterstützung — wie zusätzliche Lehrressourcen für Schulen in benachteiligten Gegenden und ein stärker auf den Einzelnen zugeschnittener Unterricht — ausgeglichen werden. Es sollte auch darüber nachgedacht werden, welche zusätzlichen Bildungshilfen angeboten werden können, z.B. in Form von Mentoring und Tutoring, durch Beratung von Schülern wie auch Eltern über die Möglichkeiten, die ihnen das Bildungssystem bietet, oder durch Einrichtung von Zentren in Partnerschaft mit Eltern- und Gemeinschaftsverbänden, in denen Schüler nach dem regulären Schulunterricht Lern- und Hausaufgabenhilfe erhalten. Für neu angekommene Migranten sind flexible Regelungen erforderlich, insbesondere im Hinblick auf den Sprachenerwerb. Dabei sind nicht nur rasch greifende und gezielte Maßnahmen kurz nach der Ankunft im Aufnahmeland von Nöten, sondern auch langfristig angelegte Programme für sprachliche Unterstützung;

ERSUCHT DAHER DIE MITGLIEDSTAATEN,

1.

auf der jeweiligen — lokalen, regionalen oder nationalen — Zuständigkeitsebene die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit alle Kinder faire und gleiche Chancen sowie die erforderliche Unterstützung erhalten, so dass sie ihr Potenzial ungeachtet ihrer Herkunft voll ausschöpfen können. Diese Maßnahmen könnten insbesondere Folgendes beinhalten:

Entwicklung eines integrierten politischen Ansatzes für das Erreichen dieser Ziele;

Schaffung bzw. Ausbau von Antidiskriminierungsmechanismen zur Förderung der sozialen Integration und des gesellschaftlichen Engagements;

Verbesserung der Durchlässigkeit von Bildungswegen und Beseitigung von Hindernissen innerhalb der Schulsysteme;

Verbesserung der Unterrichtsqualität in den Schulen und Verringerung der diesbezüglichen Unterschiede, auch durch Bemühungen um Einstellung und Bindung der besten Lehrer und um Stärkung der Funktion des Leitungspersonals in Schulen mit unterdurchschnittlichem Leistungsniveau;

Verbesserung des Zugangs zu hochwertiger frühkindlicher Erziehung und Betreuung;

Angebot eines stärker auf den Einzelnen zugeschnittenen Unterrichts und individueller Unterstützung, insbesondere für Kinder von Migranten mit niedrigem Bildungsniveau;

Fachausbildung für Schulleiter, Lehrer und Verwaltungspersonal für den Umgang mit sprachlicher und kultureller Vielfalt sowie in interkulturellen Kompetenzen;

Entwicklung angemessener Strategien für die Unterrichtung der Sprache des Aufnahmelandes sowie Prüfung der Möglichkeiten dafür, dass Schüler mit Migrationshintergrund den Kenntnisstand in ihrer Muttersprache halten und ihre Kenntnisse weiterentwickeln;

Gewährleistung, dass die Lehrpläne von hoher Qualität sind und alle Schüler unabhängig von ihrer Herkunft ansprechen, und Berücksichtigung der Bedürfnisse von Kindern mit Migrationshintergrund bei Lehrmethoden und Unterrichtsmaterialien;

Entwicklung von Partnerschaften mit Migrantengemeinschaften und Verstärkung der Bemühungen um eine bessere Kommunikation mit Eltern mit Migrationshintergrund;

zielgerichtete Bildungshilfen für Schüler mit Migrationshintergrund, die darüber hinaus auch spezielle Bedürfnisse haben;

Erhebung und Analyse von Daten in diesem Bereich als Grundlage für künftige politische Entscheidungen;

Austausch bewährter Praktiken auf diesem Gebiet mit dem Ziel, die Konzepte und Maßnahmen auf der jeweils geeigneten Ebene zu verbessern;

2.

sich innerhalb des neuen strategischen Rahmens für die europäische Zusammenarbeit im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung („ET 2020“) unter Nutzung der offenen Koordinierungsmethode verstärkt um den Austausch bewährter Praktiken für die Unterrichtung von Schülern mit Migrationshintergrund zu bemühen;

3.

die Möglichkeiten des Programms für lebenslanges Lernen, des Europäischen Sozialfonds und anderer Mittel wie des Europäischen Integrationsfonds gezielt zu nutzen, um Projekte im Bereich des interkulturellen Unterrichts und der Unterrichtung von Schülern mit Migrationshintergrund zu entwickeln und zu unterstützen;

ERSUCHT DIE KOMMISSION,

1.

die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei den in diesen Schlussfolgerungen angesprochenen Fragen zu erleichtern und zu unterstützen, auch durch die Ermittlung, den Austausch, die Zusammenstellung und die wirksame Verbreitung der Erfahrungen und bewährten Praktiken in den oben dargelegten Bereichen sowie durch die Nutzung der bestehenden Gemeinschaftsprogramme;

2.

Überlegungen darüber anzustellen, wie und mit welchen Mitteln die Ziele der Richtlinie 77/486/EWG des Rates in einem Migrationsumfeld, das sich seit der Annahme dieser Richtlinie beträchtlich verändert hat, am besten erreicht werden können;

3.

die Leistungskluft zwischen Schülern ohne und Schülern mit Migrationshintergrund anhand bestehender Daten und Indikatoren fortlaufend zu erfassen;

4.

mit anderen internationalen Organisationen, wie dem Europarat, der UNESCO und der OECD, die sich ebenfalls mit Bildungs- und Migrationsfragen befassen, eng zusammenzuarbeiten (11);

5.

dafür zu sorgen, dass migrationsrelevanten Fragen in dem Programm für lebenslanges Lernen und anderen einschlägigen Gemeinschaftsprogrammen, dem Aktionsplan Erwachsenenbildung und dem Kopenhagen-Prozess sowie im Rahmen anderer Initiativen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung — einschließlich der Hochschulbildung — gebührend Rechnung getragen wird;

6.

dafür Sorge zu tragen, dass Fragen im Zusammenhang mit der Bildung von Kindern mit Migrationshintergrund im Prozess des sozialen Schutzes und der sozialen Integration in angemessener Weise Berücksichtigung finden.


(1)  ABl. L 199 vom 6.8.1977, S. 32.

(2)  Dok. 16238/1/04 REV 1.

(3)  ABl. C 298 vom 8.12.2006, S. 3.

(4)  ABl. L 394 vom 30.12.2006, S. 10.

(5)  Dok. 7652/08, Nummer 15, S. 10.

(6)  Dok. 13440/08.

(7)  Dok. 15251/08.

(8)  ABl. C 319 vom 13.12.2008, S. 20.

(9)  Dok. 11631/08 + ADD 1 und Dok. 12594/09.

(10)  Die internationale Schulleistungsstudie der OECD.

(11)  Das Recht sämtlicher Mitgliedstaaten auf Teilnahme an diesen Arbeiten sollte sichergestellt sein.


11.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/9


Schlussfolgerungen des Rates vom 27. November 2009 zur Förderung einer kreativen Generation: Entwicklung der Kreativität und Innovationsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen durch kulturelle Ausdrucksformen und Zugang zur Kultur

2009/C 301/08

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

 

UNTER HINWEIS AUF den politischen Hintergrund dieses Themas, der in der Anlage zu diesen Schlussfolgerungen aufgezeigt wird;

 

ANGESICHTS

der langfristigen Herausforderungen, die sich der Europäischen Union und ihren Bürgern stellen, insbesondere

der Notwendigkeit einer Aufrechterhaltung unserer weltweiten Wettbewerbsfähigkeit in einer Weise, die Nachhaltigkeit und soziale Integration gewährleistet;

der Auswirkungen von Bevölkerungsalterung und anhaltenden Migrationsströmen auf die Beschäftigung und die Bereitstellung von Sozialleistungen;

der Notwendigkeit einer Förderung des interkulturellen Dialogs auf der Grundlage einer Würdigung der kulturellen Vielfalt in einer zunehmend multikulturellen und immer stärker vernetzten Welt, die durch schnelle Kommunikation, Mobilität der Personen und Globalisierung der Märkte gekennzeichnet ist;

der Notwendigkeit einer angemessenen Reaktion auf die im Entstehen begriffene Wissens- und Kommunikationsgesellschaft, die von einer steten Entwicklung der Kommunikationstechnologien und von schnellem Informationsaustausch geprägt ist, und der Notwendigkeit einer Überwindung der „digitalen Kluft“ innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten —

IST DER AUFFASSUNG, dass

eine erfolgreiche Reaktion auf diese langfristigen Herausforderungen einer langfristigen Perspektive bedarf, in deren Mittelpunkt es stehen muss, die Kreativität und das Innovationspotenzial von Kindern und Jugendlichen zu entwickeln und sie mit den nötigen Fähigkeiten und Kompetenzen auszustatten, um diese Herausforderungen anzunehmen;

WEIST DARAUF HIN, dass

die Nachfrage nach Arbeitskräften mit Kreativität, Innovationssinn, Anpassungsfähigkeit und hohen Kommunikationsfähigkeiten steigt und flexible und wandlungsgerechte unternehmerische Fähigkeiten entwickelt werden müssen;

der Zugang zu und die Konfrontation mit verschiedenen kulturellen Ausdrucksformen, künstlerischen Praktiken und Kunstwerken bereits in jungen Jahren wichtig für die persönliche Entwicklung, die Identität, das Selbstwertgefühl und das Zugehörigkeitsgefühl des Einzelnen sowie dafür sind, Kindern und Jugendlichen interkulturelle Kompetenzen und weitere Fähigkeiten zu vermitteln, die für die soziale Eingliederung, ein aktives bürgerliches Engagement und die künftige Beschäftigungsfähigkeit von Bedeutung sind;

die Teilnahme an kulturellen Tätigkeiten, einschließlich eines direkten Kontakts mit Künstlern, das Kreativitäts- und Innovationspotenzial aller Kinder und Jugendlichen durch die Stimulierung von kreativem Denken, Vorstellungskraft und Ausdrucksfähigkeit steigern kann;

die Förderung von Kultur und kultureller Ausdrucksfähigkeit in den Schulen und anderen Bildungseinrichtungen wie auch im nicht formalen Lernumfeld — sowohl als spezielle Fächer als auch in Form attraktiver Lernangebote unter Verknüpfung verschiedener Wissensbereiche — zur vollen Entfaltung der Persönlichkeit, zu Motivation und besserem Lernen und zur Entwicklung von Kreativität und Innovationsfähigkeit beiträgt;

die Angehörigen der in Europa im digitalen Zeitalter geborenen Generation im Kulturbereich sowohl Schaffende als auch Verbraucher sind, die das Potenzial der neuen Medien und digitalen Technologien sehr geschickt nutzen, wenn sie die Gelegenheit dazu erhalten;

der Zugang zu Kultur und kulturellem Erbe im Allgemeinen und zu den Mitteln für das Schaffen und Erleben von Kultur im Besonderen nicht allen Kindern und Jugendlichen gleichermaßen offen steht und dass der derzeitige wirtschaftliche Abschwung die Möglichkeiten des Zugangs von Kindern und Jugendlichen zur Kultur weiter einschränken kann;

ERMITTELT IM HINBLICK AUF DIE FÖRDERUNG EINER KREATIVEN GENERATION IN DER EUROPÄISCHEN UNION UNTER GEBÜHRENDER BEACHTUNG DES SUBSIDIARITÄTSPRINZIPS DIE FOLGENDEN SECHS SCHWERPUNKTBEREICHE:

1.   Einbeziehung des Aspekts „Kinder und Jugendliche“ in relevante politische Strategien zur Kulturförderung

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten

i)

bei ihren derzeitigen und künftigen politischen Entscheidungen, Programmen und Maßnahmen – insbesondere im Bereich der Kultur und der Medien – auf die besonderen Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen, junge Kulturschaffende einbezogen, eingehen und dabei ihre Aufmerksamkeit auf Initiativen zur Förderung von deren Kreativitätspotenzial richten;

ii)

Partnerschaften zwischen dem Kulturbereich und anderen politischen Bereichen, in denen das Ziel verfolgt wird, die Innovation zu fördern (z. B. Bildung und Forschung, Jugend, Beschäftigung und Soziales, Unternehmen, wirtschaftliches Wachstum und nachhaltige Entwicklung), weiterentwickeln, gegebenenfalls unter umfassender Nutzung der bestehenden Strukturen und Programme.

2.   Optimierung des Potenzials des Bildungssystems zwecks stärkerer Förderung der Kreativität durch Kultur und kulturelle Ausdrucksfähigkeit

Die Mitgliedstaaten sollten

i)

einen verbesserten Zugang zur Kultur und zu kulturellen Ausdrucksformen sowohl durch formale als auch durch nicht formale Bildungsangebote fördern, besonders durch strukturierte und strategische Partnerschaften auf institutioneller und politischer Ebene. Dabei sollte der Schwerpunkt darauf liegen, die Kreativität und die Innovationsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen zu fördern und interkulturelle Kompetenzen sowie andere Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen, wie etwa Kulturbewusstsein und kulturelle Ausdrucksfähigkeit, zu entwickeln;

ii)

diesen Prozess zu fördern, beispielsweise durch eine spezielle Aus- und Weiterbildung für Lehrer und andere Personen, die in den Bereichen Bildung, Kultur und Jugend arbeiten. Diesem Prozess dienlich wären auch der Einsatz von modernen — auch auf die Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) gestützten — Lernmethoden und -mitteln und eine verstärkte Betonung von Bereichen wie Kunsterziehung und Kulturbewusstsein in den Schulen. Jugendarbeit kann auch eine Vielfalt von außerschulischen Aktivitäten zur Förderung der Kultur und der Kreativität umfassen.

3.   Förderung und Unterstützung der Bemühungen von kulturellen Einrichtungen (z.B. Museen, Bibliotheken, Galerien, Theater), besser auf Kinder und Jugendliche einzugehen

Die Mitgliedstaaten sollten

i)

die kulturellen Einrichtungen auf allen Ebenen bei ihren Bemühungen fördern, sich stärker an Kinder und Jugendliche zu richten und den Zugang zum öffentlichen Kulturbesitz zu erleichtern, etwa durch Digitalisierungsprogramme und Bildungsaktivitäten, einschließlich des Einsatzes der IKT, sowie durch interaktive Lösungen, bei denen Kinder und Jugendliche aktiv einbezogen werden.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten

ii)

die Entwicklung der Europäischen Digitalen Bibliothek (Europeana) weiter unterstützen und den Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über ihre jeweilige Politik in Bezug auf die Digitalisierung von kulturellen Inhalten und den öffentlichen Zugang zu ihnen fördern, insbesondere im Hinblick darauf, Kinder und Jugendliche zu erreichen.

4.   Förderung von Talent und Kreativität durch Kultur als Teil von Strategien für die soziale Eingliederung von Kindern und Jugendlichen

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten

i)

die vorhandenen Talente aller Kinder und Jugendlichen fördern und Kreativität dadurch zur Entfaltung bringen, dass kulturelle Inhalte in Strategien und Programme für die soziale Eingliederung von benachteiligten Kindern und Jugendlichen, auch von Behinderten, aufgenommen werden.

5.   Verbesserung des Zugangs zur Kultur für alle Kinder und Jugendlichen durch den Einsatz der IKT

Die Mitgliedstaaten sollten

i)

sich weiterhin verstärkt um die Verbesserung eines erschwinglichen Zugangs zu Kultur und kulturellen Ausdrucksformen durch den Einsatz der IKT bemühen. Dabei gilt es, alle Kinder und Jugendlichen zu erreichen und ihnen die Kommunikations- und Medienkompetenzen zu vermitteln, die sie brauchen, um die Möglichkeiten der digitalen Technologie in vollem Umfang nutzen zu können. Zugleich ist mehr Bewusstsein und Verständnis für Rechte und Verantwortung in Bezug auf geistiges Eigentum und Privatsphäre zu wecken.

6.   Erleichterung des Austauschs bewährter Praktiken und Entwicklung einer „empirischen Wissensgrundlage“ in diesem Bereich

Zur Förderung einer auf gesicherten Erkenntnissen beruhenden Politikgestaltung in diesem Bereich

 

sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission

i)

den Austausch von Beispielen bewährter Praktiken in den obengenannten Schwerpunktbereichen über bestehende Strukturen, insbesondere die offene Koordinierungsmethode, im Kulturbereich fördern und erleichtern;

 

sollte die Kommission

ii)

das kollegiale Lernen (peer learning) und den Austausch bewährter Praktiken über bestehende Strukturen, wie die Plattformen der Zivilgesellschaft und interne dienststellenübergreifende Mechanismen, fördern und erleichtern;

 

sollten die Mitgliedstaaten

iii)

den Netzaufbau und die Durchführung von Evaluierungen anregen, damit die Entscheidungsfindung besser unterstützt und künftige Maßnahmen verfeinert werden können;

FORDERT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION AUF,

innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche gemeinsam dafür Sorge zu tragen, dass diese Schlussfolgerungen im Rahmen der laufenden Arbeit zur europäischen Kulturagenda und zum Arbeitsplan im Kulturbereich 2008—2010 umgesetzt werden.


ANHANG

POLITISCHER HINTERGRUND

Bei der Annahme dieser Schlussfolgerungen erinnert der Rat insbesondere an

1.

das VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes (1989), in dem allen Kindern ein Recht auf Kultur zuerkannt wird;

2.

den Fahrplan der Unesco für Kunsterziehung (Lissabon, 6. bis 9. März 2006);

3.

die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen;

4.

die Mitteilung der Kommission vom 10. Mai 2007 über eine europäische Kulturagenda im Zeichen der Globalisierung und die Entschließung des Rates vom 16. November 2007 zu einer europäischen Kulturagenda sowie die Schlussfolgerungen des Rates zum Arbeitsplan im Kulturbereich 2008—2010, in dem als einer von fünf Schwerpunktbereichen die Förderung des Zugangs zur Kultur genannt wird, insbesondere durch Förderung von Synergien mit der Bildung und hier wiederum insbesondere der Kunsterziehung;

5.

die Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zum Europäischen Jahr der Kreativität und Innovation;

6.

die Schlussfolgerungen des Rates vom 24. Mai 2007 zum Beitrag des Kultur- und Kreativbereichs zur Verwirklichung der Ziele der Lissabon-Strategie, in denen hervorgehoben wird, dass die kulturellen Tätigkeiten und die Kreativwirtschaft eine wichtige Rolle bei der Förderung von Innovation und technologischer Entwicklung spielen und ein wichtiger Motor für nachhaltiges Wachstum in der Zukunft sind;

7.

die Entschließung des Rates vom 15. November 2007 zum Thema „Neue Kompetenzen für neue Beschäftigungen“ sowie die Mitteilung der Kommission „Eine erneuerte Sozialagenda: Chancen, Zugangsmöglichkeiten und Solidarität im Europa des 21. Jahrhunderts“ vom 2. Juli 2008, in der Kinder und Jugendliche, da sie die Zukunft verkörpern, als eine der Prioritäten genannt werden;

8.

die Schlussfolgerungen des Vorsitzes zur Tagung des Europäischen Rates vom 13./14. März 2008, wonach ein entscheidender Faktor für künftiges Wachstum die vollständige Erschließung des innovativen und kreativen Potenzials der europäischen Bürger ist, das auf der europäischen Kultur und den hervorragenden Leistungen der europäischen Wissenschaft beruht;

9.

die Schlussfolgerungen des Rates vom 22. Mai 2008 zu interkulturellen Kompetenzen;

10.

die Mitteilung der Kommission vom 27. April 2009 zum Thema „Eine EU-Strategie für die Jugend – Investitionen und Empowerment: Eine neue offene Methode der Koordinierung, um auf die Herausforderungen und Chancen einzugehen, mit denen die Jugend konfrontiert ist“ und die Entschließung des Rates vom 27. November 2009 zu einem erneuerten Rahmen für die jugendpolitische Zusammenarbeit in Europa (2010—2018).

Studien und Konferenzen

1.

Studie zur Auswirkung von Kultur auf die Kreativität und Studie zum Zugang Jugendlicher zur Kultur, die beide von der Europäischen Kommission in Auftrag gegeben wurden;

2.

Eurydice-Studie zu schulischer Kunst- und Kulturerziehung in Europa (2009);

3.

Studie über den Beitrag der Mehrsprachigkeit zur Kreativität (16. Juli 2009);

4.

Studie zur Aufstellung der vorbildlichen Verfahren zur Verknüpfung von Kultur und Bildung in den Mitgliedstaaten, den Kandidatenländern und den EWR-Ländern (2004);

5.

Konferenz zur Förderung einer kreativen Generation vom 29./30. Juli 2009 in Göteborg.


11.12.2009   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/12


Schlussfolgerungen des Rates über vom 27. November 2009 die Medienkompetenz im digitalen Umfeld

2009/C 301/09

DER RAT

 

BESTÄTIGT den politischen Ansatz zu dieser Frage, der in seinen Schlussfolgerungen zu einem europäischen Konzept für die Medienkompetenz im digitalen Umfeld (1) vom 21./22. Mai 2008 dargelegt ist;

 

BEGRÜSST die Empfehlung der Kommission vom 20. August 2009 zur Medienkompetenz in der digitalen Welt als Voraussetzung für eine wettbewerbsfähigere audiovisuelle- und Inhaltsindustrie und für eine integrative Wissensgesellschaft und insbesondere

das Gewicht, das auf eine aktive Beteiligung der Industrie — alle Medienarten eingeschlossen — an der Förderung von Initiativen für die Medienkompetenz gelegt wird;

die Anerkennung der Rolle, die das Bildungssystem bei der Förderung der Medienkompetenz — der Fähigkeit, Medien zu nutzen und Medieninhalte zu verstehen, kritisch zu bewerten, zu schaffen und mitzuteilen — im Rahmen der Strategien der Mitgliedstaaten für das lebenslange Lernen spielen kann;

die Absicht der Kommission, auf einen größeren Konsens über Medienkompetenz hinzuwirken, die Analyse und den Austausch bewährter Praktiken zwischen den Mitgliedstaaten zu unterstützen und Instrumente zu entwickeln, mit denen die Mitgliedstaaten und die Kommission das Niveau der Medienkompetenz europaweit messen können;

BETONT FOLGENDE WEITERE ASPEKTE:

Bei der Förderung der Medienkompetenz ist es wesentlich, anzuerkennen, dass die digitale Revolution erhebliche Vorteile und Chancen mit sich gebracht hat, indem sie das Leben der Menschen hinsichtlich ihrer Kommunikations-, Lern- und Schaffensfähigkeit bereichert und gleichzeitig die Organisation der Gesellschaft und der Wirtschaft verändert hat. Die verantwortungsvolle, auf Sachkenntnis beruhende Nutzung der neuen Technologien und der neuen Medien setzt voraus, dass die Bürger sich der Gefahren bewusst sind und sich an die einschlägigen Rechtsvorschriften halten, doch sollten diese Fragen bei den Medienkompetenzstrategien im Rahmen einer überwiegend positiven Gesamtaussage thematisiert werden.

Der Medienindustrie kommt zwar eine wesentliche Rolle bei der Förderung der Medienkompetenz zu, es ist aber wichtig, darauf hinzuweisen, dass die Medien unabhängig sind und dass die Mitgliedstaaten bei der Förderung der Entwicklung von bewährten Praktiken und Standards in der Medienindustrie unterschiedlich vorgehen, wobei die Selbstregulierung oder die gemeinsame Regulierung zwei von mehreren möglichen Lösungen sind. Darüber hinaus ist es wichtig, die zahlreichen Initiativen im Bereich der Medienkompetenz, die bereits von der Medienindustrie sowie von Kultureinrichtungen, Nichtregierungsorganisationen und dem Freiwilligensektor durchgeführt worden sind, zu berücksichtigen und weiter zu fördern.

Bei der Förderung der Medienkompetenz sollte besonders berücksichtigt werden, dass unterschiedliche gesellschaftliche Gruppen unterschiedliche Bedürfnisse und Verhaltensweisen sowie unterschiedliche Möglichkeiten des Zugangs zu Medien haben können. Beispielsweise besitzen Kinder und Jugendliche oft eine natürliche Bereitschaft, die neuen Medien und die neuen Technologien zu nutzen, während Erwachsene möglicherweise mehr Erfahrungen gesammelt haben, die einer kritischen Einstellung gegenüber den Medieninhalten förderlich sein können. Strategien zur Verbesserung der Medienkompetenz müssen all diesen Unterschieden umfassend Rechnung tragen und die Kommunikation zwischen den verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen und Interessen fördern. Zugleich sollten die Mitgliedstaaten Strategien dafür, dass Technologien weithin zur Verfügung stehen und für die Bürger zugänglich sind, auch künftig schwerpunktmäßig verfolgen und ausbauen.

Dem Bildungswesen — und dies schließt das formale, das informelle und das nicht-formale Lernen ein – kann eine bedeutende Aufgabe bei der Entwicklung und Verbesserung der Medienkompetenz sowie der Kreativität und Innovationsfähigkeit aller Menschen der Gesellschaft und insbesondere von Kindern und Jugendlichen zukommen, die wiederum eine wichtige Rolle spielen können, indem sie diese Kompetenzen an ihre Familien weitergeben. Im Zusammenhang mit der Bildungspolitik wird in der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zu Schlüsselkompetenzen für lebensbegleitendes Lernen unter anderem auf „Computerkompetenz“ und „Kulturbewusstsein und kulturelle Ausdrucksfähigkeit“ als zwei Schlüsselkompetenzen verwiesen. Mitgliedstaaten, die Medienkompetenz im Rahmen des Bildungswesens weiterentwickeln, sollten dabei dem mit der Empfehlung von 2006 gesetzten Bezugsrahmen Rechnung tragen. Außerdem könnte das Programm für lebenslanges Lernen eine der möglichen Quellen für eine Unterstützung der Förderung der Medienkompetenz sein.

Auch wenn Medienkompetenz ein dynamischer, sich weiterentwickelnder Begriff ist und kulturelle, technologische, industrielle und generationsbedingte Unterschiede ein gemeinsames Verständnis des Begriffs erschweren, so steht doch fest, dass die europäischen Bürger und der Rest der Welt durch das Entstehen eines globalen Internets als Kern der Kommunikationsinfrastruktur mit einer Medienlandschaft konfrontiert sind, und darin leben, die zunehmend ähnliche Züge aufweist. Daher sollte es möglich und sinnvoll sein, schrittweise Kriterien zu entwickeln, um das Niveau der Medienkompetenz in den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste zu evaluieren, wobei zu berücksichtigen ist, dass diese Kriterien und Evaluierungen den unterschiedlichen Voraussetzungen in den Mitgliedstaaten Rechnung tragen müssen. Die Mitgliedstaaten und die Kommission werden aufgefordert, bei dieser Aufgabe eng zusammenzuarbeiten;

ERSUCHT DIE KOMMISSION UND DIE MITGLIEDSTAATEN, diese Schlussfolgerungen neben den Schlussfolgerungen vom 21./22. Mai 2008 im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bei der Ausarbeitung ihrer Maßnahmen zur Medienkompetenz gebührend zu berücksichtigen.


(1)  ABl. C 140 vom 6.6.2008, S. 8.


Kommission

11.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/13


Euro-Wechselkurs (1)

10. Dezember 2009

2009/C 301/10

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4730

JPY

Japanischer Yen

130,03

DKK

Dänische Krone

7,4417

GBP

Pfund Sterling

0,90430

SEK

Schwedische Krone

10,4367

CHF

Schweizer Franken

1,5113

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,4355

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,705

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

272,05

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7072

PLN

Polnischer Zloty

4,1405

RON

Rumänischer Leu

4,2382

TRY

Türkische Lira

2,2020

AUD

Australischer Dollar

1,6074

CAD

Kanadischer Dollar

1,5472

HKD

Hongkong-Dollar

11,4168

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,0236

SGD

Singapur-Dollar

2,0473

KRW

Südkoreanischer Won

1 716,40

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,0565

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,0556

HRK

Kroatische Kuna

7,2668

IDR

Indonesische Rupiah

13 905,61

MYR

Malaysischer Ringgit

5,0045

PHP

Philippinischer Peso

68,075

RUB

Russischer Rubel

44,8505

THB

Thailändischer Baht

48,793

BRL

Brasilianischer Real

2,5904

MXN

Mexikanischer Peso

19,0312

INR

Indische Rupie

68,7000


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


11.12.2009   

DE

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C 301/14


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 19. Juni 2009 zu einem Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/39.396 — Calciumcarbid

2009/C 301/11

1.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Einschätzung der Europäischen Kommission zu, wonach es sich bei dem fraglichen Sachverhalt um eine Vereinbarung bzw. eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Artikel 81 EG-Vertrag bzw. Artikel 53 EWR-Abkommen handelt.

2.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission in der Beurteilung überein, dass die Vereinbarungen bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen innerhalb des Zeitraums, in dem sie vorlagen, eine einzige fortdauernde Zuwiderhandlung darstellen.

3.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Europäischen Kommission darin zu, dass die Vereinbarungen bzw. aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen eine Einschränkung des Wettbewerbs bezwecken.

4.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Bewertung der Europäischen Kommission hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung für die einzelnen Adressaten überein.

5.

Der Beratende Ausschuss stimmt dem Entwurf der Entscheidung der Europäischen Kommission dahin gehend zu, dass die Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen erhebliche Auswirkungen auf den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den Vertragsparteien des EWR haben konnten.

6.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung im Entwurf der Entscheidung der Europäischen Kommission hinsichtlich der Adressaten dieser Entscheidung, insbesondere in Bezug auf die Haftungszuordnung an die Muttergesellschaften der betreffenden Konzerne.

7.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


11.12.2009   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/15


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen aus seiner Sitzung vom 17. Juli 2009 zu einem Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/39.396 – Calciumcarbid

2009/C 301/12

1.

Der Beratende Ausschuss stimmt der Kommission in Bezug auf die Grundbeträge der Geldbußen zu.

2.

Der Beratende Ausschuss teilt die Auffassung der Europäischen Kommission zur Erhöhung des Geldbußengrundbetrags aufgrund erschwerender Umstände.

3.

Der Beratende Ausschuss teilt den Standpunkt der Kommission zur Höhe der Ermäßigung der Geldbußen auf Grundlage der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen von 2006.

4.

Der Beratende Ausschuss teilt den Standpunkt der Kommission zur endgültigen Höhe der Geldbußen.

5.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


11.12.2009   

DE

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C 301/16


Abschlussbericht (1) in der Sache COMP/39.396 Calcium Carbide (et al.)

2009/C 301/13

Der Entscheidungsentwurf gibt Anlass zu folgenden Bemerkungen:

HINTERGRUND

Im November 2006 erhielt die Kommission einen Antrag auf Geldbußenerlass von einem Hersteller von Calciumcarbidpulver und Calciumcarbidgranulat. Daraufhin nahm sie unangemeldete Nachprüfungen vor, in deren Folge im Laufe des Jahres 2007 und Anfang 2008 weitere Kronzeugenanträge eingingen. Auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen gelangte die Kommission zu der vorläufigen Schlussfolgerung, dass sieben Unternehmen zu unterschiedlichen Zeiträumen zwischen dem 7. April 2004 und dem 16. Januar 2007 an einer einzigen, fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen mitgewirkt hatten, indem sie Preise auf dem Markt für Calciumcarbidpulver für die Metallindustrie, für Calciumcarbidgranulat für die Gasindustrie und für Magnesiumgranulat für die Metallindustrie absprachen und vertrauliche Geschäftsinformationen untereinander austauschten.

SCHRIFTLICHES VERFAHREN

Mitteilung der Beschwerdepunkte

Nach dem Eingang der oben erwähnten Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung und einer anschließenden Untersuchung richtete die Kommission am 24. Juni 2008 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an die nachstehenden Adressaten wegen einer mutmaßlichen Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen:

Carbide Sweden AB und ihre Muttergesellschaft Akzo Nobel NV („Akzo“); Almamet GmbH („Almamet“); Donau Chemie AG („Donau Chemie“); non ferrum Metallpulver GmbH Co. KG und ihre Muttergesellschaft ECKA Granulate GmbH & Co. KG („Ecka“); Novácke chemické závody, a.s. („NCHZ“) und ihre frühere Muttergesellschaft 1. garantovaná a.s. („garantovaná“); SKW Stahl-Metallurgie GmbH („SKW“), ihre Muttergesellschaft SKW Stahl-Metallurgie Holding AG („SKW Holding“), ihre frühere Muttergesellschaft ARQUES Industries AG („ARQUES“), ihre frühere Muttergesellschaft AlzChem Hart GmbH („AlzChem“) und ihre frühere Muttergesellschaft Evonik Degussa GmbH („Degussa“); sowie TDR-Metalurgija d.d. („TDR“) und ihre frühere Muttergesellschaft Holding Slovenske elektrarne d.o.o. („HSE“).

Akteneinsicht

Den Parteien wurde auf Antrag durch Übermittlung einer DVD Akteneinsicht gewährt. Darüber hinaus konnten sie in den Räumlichkeiten der Kommission die schriftlichen und mündlichen Erklärungen im Rahmen der Kronzeugenregelung einsehen.

Die Parteien haben sich mir gegenüber nicht zu Fragen der Akteneinsicht geäußert.

Verlängerung der Frist zur Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte

Den Adressaten der Mitteilung wurde ursprünglich eine Erwiderungsfrist von drei Monaten, beginnend am Tag nach Erhalt der DVD, eingeräumt. Auf Antrag habe ich ARQUES und NCHZ eine kurze Fristverlängerung (fünf bzw. vier Tage) gewährt. Sämtliche Beteiligten erwiderten fristgerecht, mit Ausnahme von TDR, das keine Erwiderung abgegeben hat.

MÜNDLICHES VERFAHREN

Mündliche Anhörung

An der mündlichen Anhörung vom 10. und 11. November 2008 nahmen Vertreter von Akzo, Almamet, Donau Chemie, ECKA, NCHZ, SKW, SKW Holding, ARQUES, AlzChem, Degussa und HSE teil. TDR stellte keinen Antrag auf mündliche Anhörung.

Vor der mündlichen Anhörung beantragte eine Partei, in camera angehört zu werden. Die Partei räumte selbst ein, dass ihre Ausführungen für die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte einer anderen Partei relevant sein könnten, und schlug deshalb vor, den Inhalt der in camera Anhörung zu einem späteren Verfahrenszeitpunkt dieser anderen Partei offen zu legen.

Ich habe diesen Antrag im Hinblick auf das Grundrecht auf rechtliches Gehör geprüft (2), da er streng genommen nicht der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen diente (3). Unter Abwägung aller Umstände habe ich den Antrag abgewiesen, da eine in camera Anhörung die andere Partei der Möglichkeit beraubt hätte, mündlich auf (gegebenenfalls indirekte) Vorwürfe in Anwesenheit der Mitgliedstaaten, des Anhörungsbeauftragten, des Juristischen Dienstes und anderer Kommissionsdienststellen zu reagieren.

Einige Monate nach der mündlichen Anhörung beantragte die gleiche Partei eine zusätzliche Anhörung, um den Sachverhalt darzulegen, für den es ursprünglich eine in camera Anhörung beantragt hatte. Ich habe den Antrag abgewiesen, da das Recht auf eine mündliche Anhörung eine unmittelbare Folge einer Mitteilung der Beschwerdepunkte darstellt und einmal gewährt wird (4). Allerdings habe ich dem Unternehmen die Möglichkeit zugestanden, binnen zwei Wochen zusätzliche schriftliche Bemerkungen zu diesem Punkt zu übermitteln.

Am 11. November 2008 — vor diesem Antrag, aber nachdem die mündliche Anhörung stattgefunden hatte — beantragte garantovaná eine mündliche Anhörung. Mit Schreiben vom 17. November 2008 habe ich den Antrag abgewiesen, da garantovaná weder in seiner schriftlichen Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte noch in dem anschließenden elektronischen Schriftwechsel mit den zuständigen Mitarbeitern der GD Wettbewerb eine mündliche Anhörung beantragt hatte.

Zahlungsunfähigkeit

Mehrere Parteien haben in ihren schriftlichen Erwiderungen und/oder während der mündlichen Anhörung angegeben, zur Zahlung einer etwaigen Geldbuße nicht in der Lage zu sein. Um diese Angabe zu überprüfen, haben die Kommissionsdienststellen nach der mündlichen Anhörung Auskunftsverlangen an die betreffenden Parteien gerichtet.

DER ENTSCHEIDUNGSENTWURF

Degussa hat der Kommission Belege vorgelegt, nach denen die Übertragung von SKW von Degussa auf ARQUES nicht, wie in der Mitteilung der Beschwerdepunkte angegeben, am 13. September 2004 stattfand, sondern am 30. August 2004. Die Kommission hat diese Angabe bei SKW und ARQUES überprüft und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Beide haben das Datum schriftlich bestätigt. Der abschließende Entscheidungsentwurf enthält das korrekte Datum (30. August 2004), das für den Beginn der Haftung von ARQUES und SKW zugrunde gelegt wird.

In dem Entscheidungsentwurf geht es meiner Meinung nach nur um Beschwerdepunkte, zu denen sich die Parteien äußern konnten.

Ich bin der Auffassung, dass die Anhörungsrechte aller Beteiligten in diesem Verfahren gewahrt wurden.

Brüssel, den 9. Juli 2009

Karen WILLIAMS


(1)  Gemäß Artikel 15 und 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21).

(2)  Zu einer weiten Auslegung des Begriffs der „vertraulichen Informationen“ siehe auch die Mitteilung der Kommission über die Regeln für die Einsicht in Kommissionsakten, Randnummer 19 (ABl. C 325 vom 22.12.2005, S. 7).

(3)  Siehe Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18).

(4)  Siehe Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1), Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 (ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 18) sowie Artikel 7 des Beschlusses der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren (ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21).


11.12.2009   

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C 301/18


Zusammenfassung der Entscheidung der Kommission

vom 22. Juli 2009

in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen

(Sache COMP/39.396 — Calciumcarbid und Reagenzien auf Magnesiumbasis für die Stahl- und Gasindustrie)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 5791)

(Nur der englische, deutsche, slowakische und slowenische Text sind verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 301/14

Am 22. Juli 2009 nahm die Kommission eine Entscheidung in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag an. Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates veröffentlicht die Kommission hiermit die Namen der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt der Entscheidung einschließlich der verhängten Sanktionen. Sie trägt dabei dem berechtigten Interesse der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung. Eine nicht vertrauliche Fassung ist auf der Website der Generaldirektion Wettbewerb unter folgender Adresse abrufbar:

http://ec.europa.eu/competition/antitrust/cases/

1.   EINLEITUNG

(1)

Die Entscheidung wegen einer Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen ist an fünfzehn juristische Personen gerichtet. Die Zuwiderhandlung wurde von den Hauptanbietern von Calciumcarbid und Magnesium für die Stahl- und Erdgasindustrie begangen. Sie praktizierten eine Aufteilung von Märkten, Preisfestsetzungen, Kundenzuteilungen und den Austausch vertraulicher Geschäftsinformationen in Bezug auf Kunden im EWR mit Ausnahme von Spanien, Portugal, dem Vereinigten Königreich und Irland. Die Entscheidung betrifft die Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 7. April 2004 bis 16. Januar 2007.

2.   BESCHREIBUNG DES SACHVERHALTS

2.1   Verfahren

(2)

Der Fall wurde nach einem Antrag auf Geldbußenerlass von Akzo Nobel NV eröffnet. Die Kommission sammelte weitere Beweismittel bei Nachprüfungen, die im Januar 2007 stattfanden. Darüber hinaus gingen bei der Kommission vier Anträge im Rahmen der Kronzeugenregelung (von Donau Chemie, Almamet, Degussa und NCHZ) ein, und sie versandte mehrere Auskunftsverlangen.

(3)

Am 25. Juni 2008 wurde eine Mitteilung der Beschwerdepunkte zugestellt, und allen Unternehmen wurde Akteneinsicht gewährt und die Möglichkeit eingeräumt, sich gegen die vorläufige Auffassung der Kommission schriftlich und am 10. und 11. November 2008 bei einer mündlichen Anhörung zu verteidigen. Der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen gab am 19. Juni 2009 und 17. Juli 2009 eine befürwortende Stellungnahme ab, und die Kommission nahm die Entscheidung am 22. Juli 2009 an.

2.2   Kurzdarstellung der Zuwiderhandlung

(4)

Die Entscheidung betrifft eine einzige fortdauernde Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen bezüglich Calciumcarbidpulver, Calciumcarbidgranulat und Magnesiumgranulat. Calciumcarbid in Granulatform wird in der Gasindustrie zur Herstellung von Acetylen verwendet (ein Gas für Schweiß- und Schneidezwecke). In Pulverform wird Calciumcarbid in der Stahlindustrie zur Desoxidation und Entschwefelung verwendet. Magnesiumgranulat wird ebenfalls in der Stahlindustrie zur Entschwefelung verwendet.

(5)

Ziel des Kartells war das Einfrieren des Markts durch die Stabilisierung der Marktanteile der Lieferanten, um Preiserhöhungen zu erleichtern und die Rentabilität zu fördern. Zu Beginn des Kartells sahen sich die Teilnehmer gestiegenen Kosten (Koks und Energie), Überkapazitäten (aufgrund der technischen Innovation), zunehmender Marktmacht der Kunden (aufgrund der Konsolidierung in der europäischen Stahl- und Gasindustrie) und direkten Einfuhren aus China (im Fall von Magnesiumgranulat) gegenüber.

(6)

Die Mitglieder des Kartells einigten sich auf eine Tabelle, die den jeweiligen Marktanteil festschrieb, und aktualisierten diese Marktaufteilungstabelle regelmäßig in Sitzungen. Sie vereinbarten außerdem Preiserhöhungen und/oder die Zuteilung einzelner Kunden. Die Mitglieder koordinierten ihre Lieferungen mittels eines Informationsaustauschs, um die Umsetzung der Mengen- und Preisabsprachen zu erleichtern bzw. zu überwachen.

(7)

Jeder Adressat wird entsprechend seiner eigenen Beteiligung an den Kartellabsprachen zur Verantwortung gezogen, d. h. entweder als direkter Teilnehmer oder im Falle einer Muttergesellschaft, weil das Verhalten des Tochterunternehmens dem Mutterunternehmen zugerechnet wird, da das Mutterunternehmen einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Tochterunternehmen während der Dauer der Zuwiderhandlung ausgeübt hat.

2.3   Adressaten und Dauer der Zuwiderhandlung

(8)

1.garantovaná a.s. (7. April 2004 — 16. Januar 2007); Akzo Nobel NV (3. November 2004 — 20. November 2006); Almamet GmbH (22. April 2004 — 16. Januar 2007); AlzChem Hart GmbH (22. April 2004 — 30. August 2004); ARQUES Industries AG (30. August 2004 — 16. Januar 2007); Carbide Sweden AB (3. November 2004 — 20. November 2006); Donau Chemie AG (7. April 2004 — 16. Januar 2007); ECKA Granulate GmbH & Co KG (14. Juli 2005 — 16. Januar 2007); Evonik Degussa GmbH (22. April 2004 — 30. August 2004); Holding Slovenske elektrarne d.o.o. (7. April 2004 - 20. Dezember 2006); non ferrum Metallpulver GmbH & Co KG (14. Juli 2005 — 16. Januar 2007); Novácke chemické závody, a.s. (7. April 2004 — 16. Januar 2007); SKW Stahl-Metallurgie GmbH (22. April 2004 — 16. Januar 2007); SKW Stahl-Metallurgie Holding AG (30. August 2004 — 16. Januar 2007); TDR Metalurgija d.d. (7. April 2004 – 16. Januar 2007).

2.4   Abhilfemassnahmen

(9)

In der Entscheidung werden die Leitlinien für Geldbußen von 2006 angewandt. Die Entscheidung verhängt eine Geldbuße gegen Holding Slovenske elektrarne d.o.o., das ehemalige Mutterunternehmen des Unternehmens TDR Metalurgija d.d. Das Tochterunternehmen selbst war lange vor der Annahme der Entscheidung in Konkurs gegangen und erhält keine Geldbuße.

2.4.1   Grundbetrag der Geldbuße

(10)

Der Grundbetrag wird auf 17 % des Umsatzes der Waren der Unternehmen festgesetzt, auf die sich die Zuwiderhandlung auf dem räumlich relevanten Markt während des letzten vollen Geschäftsjahrs der Beteiligung an der Zuwiderhandlung direkt oder indirekt bezieht. Dem facettenreichen Charakter des Kartells und dem gemeinsamen Marktanteil wurde Rechnung getragen.

(11)

Der Grundbetrag wurde mit der Zahl der Jahre der Beteiligung an der Zuwiderhandlung multipliziert, wobei die individuelle Dauer der Beteiligung jedes Unternehmens an der Zuwiderhandlung umfassend berücksichtigt wurde.

2.4.2   Anpassungen des Grundbetrags

2.4.2.1   Erschwerende Umstände

(12)

Frühere Kartellverstöße stellen im Falle von Evonik Degussa (eine frühere Kartellentscheidung wurde berücksichtigt) und Akzo Nobel NV (vier frühere Kartellentscheidungen wurden berücksichtigt) einen erschwerenden Umstand dar, der zu einer Erhöhung der Geldbuße um 50 % bzw. 100 % führte.

2.4.2.2   Aufschlag zur Gewährleistung einer abschreckenden Wirkung

(13)

17 % werden aufgrund der Art und des räumlichen Wirkungsbereichs der Zuwiderhandlung hinzugefügt, um die Unternehmen davon abzuschrecken, horizontale Preisfestsetzungs- und Marktaufteilungsabsprachen überhaupt zu treffen.

2.4.3   Anwendung der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2002: Ermäßigung von Geldbußen

(14)

In Anwendung der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2002 wird Akzo Nobel die Geldbuße vollständig erlassen. Donau Chemie wird eine Ermäßigung von 35 % und Evonik Degussa eine Ermäßigung von 20 % gewährt. Die Anträge von Almamet und NCHZ wurden abgelehnt, da sie im Vergleich zu den bereits im Besitz der Kommission befindlichen Informationen keinen wesentlichen Mehrwert eingebracht hatten.

2.4.4   Zahlungsfähigkeit gemäß Ziffer 35 der Leitlinien für Geldbußen

(15)

Mehrere Unternehmen erklären, dass sie nicht in der Lage sind, die Geldbuße zu zahlen. Die Erklärungen wurden im Hinblick auf Ziffer 35 der Leitlinien für Geldbußen von 2006 geprüft und abgelehnt. Unabhängig von der Anwendung von Ziffer 35 der Leitlinien für Geldbußen von 2006 wurde dem Unternehmen Almamet eine Ermäßigung seiner Geldbuße um 20 % auf der Grundlage einer Bewertung seiner besonderen Umstände, seiner Finanzlage und der erforderlichen Abschreckungswirkung der Geldbuße gewährt.

3.   DURCH DIE ENTSCHEIDUNG VERHÄNGTE GELDBUSSEN

a)

Donau Chemie AG:

3 040 000 EUR

b)

Carbide Sweden AB und Akzo Nobel NV gesamtschuldnerisch:

0 EUR

c)

Donau Chemie AG:

5 000 000 EUR

d)

non ferrum Metallpulver GmbH & Co KG und ECKA Granulate GmbH & Co KG gesamtschuldnerisch:

6 400 000 EUR

e)

Novácke chemické závody und 1 garantovaná a.s. gesamtschuldnerisch:

19 600 000 EUR

f)

SKW Stahl-Metallurgie Holding AG, ARQUES Industries AG und SKW Stahl-Metallurgie GmbH gesamtschuldnerisch:

13 300 000 EUR

g)

Evonik Degussa GmbH, AlzChem Hart GmbH und SKW Stahl-Metallurgie GmbH gesamtschuldnerisch:

1 040 000 EUR

h)

Evonik Degussa GmbH und AlzChem Hart GmbH gesamtschuldnerisch:

3 640 000 EUR

i)

Holding Slovenske elektrarne d.o.o.:

9 100 000 EUR


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

11.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/21


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 301/15

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 261/09

Mitgliedstaat

Italien

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Trento

Nicht-Fördergebiete

Bewilligungsbehörde

Provincia autonoma di Trento

Piazza Dante 15

38100 Trento TN

ITALIA

http://www.provincia.tn.it/

Name der Beihilfemaßnahme

Adozione di sistemi informatici per l'innovazione aziendale

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Bando «adozione di sistemi informatici per l'innovazione aziendale» pubblicato sul Bollettino Ufficiale della Regione Trentino-Alto Adige n. 8 di data 17 febbraio 2009, parte I-II

Base comunitaria: regolamento (CE) n. 1083/2006

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

31.7.2009—30.6.2012

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

2,60 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Regolamento (CE) n. 800/2008 — 2,60 milioni di EUR

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

KMU-Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 15)

20 %

Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen (Artikel 36)

120 000 EUR

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

http://www.puntoeuropa.provincia.tn.it/

http://www.artigianato.provincia.tn.it/

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 262/09

Mitgliedstaat

Italien

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Campania

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a

Bewilligungsbehörde

Regione Campania

Via S. Lucia 81

80132 Napoli NA

ITALIA

http://www.regione.campania.it

Name der Beihilfemaßnahme

Contratto di Programma Regionale

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Articolo 2 della legge regionale n. 12 del 28.11.2007; regolamento n. 4 del 28.11.2007; d.lgs. 123/98;

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

2.2.2009—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

91,00 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zinszuschuss, Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Delibera di Giunta Regionale n. 514 del 21.3.2008 — 188,50 milioni di EUR

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 13) Regelung

30 %

20 %

KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten (Artikel 26)

50 %

Grundlagenforschung (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe a)

100 %

Industrielle Forschung (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe b)

50 %

20 %

Experimentelle Entwicklung (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe c)

25 %

20 %

Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien (Artikel 32)

75 %

Beihilfen für KMU zu den Kosten gewerblicher Schutzrechte (Artikel 33)

100 %

Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen (Artikel 36)

200 000 EUR

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 1)

25 %

10 %

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 2)

60 %

20 %

Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer (Artikel 40)

50 %

Beihilfen in Form von Lohnkostenzuschüssen für die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer (Artikel 41)

60 %

Beihilfen zum Ausgleich der Mehrkosten durch die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer (Artikel 42)

100 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

http://www.economiacampania.net

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 263/09

Mitgliedstaat

Italien

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Campania

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a

Bewilligungsbehörde

Regione Campania

Via S. Lucia 81

80132 Napoli NA

ITALIA

http://www.regione.campania.it

Name der Beihilfemaßnahme

Incentivi per l'innovazione e sviluppo

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

l.r. n. 12 del 28.11.2007; regolamento n. 7 del 28.11.2007; l.r. n. 24 del 29.12.2005 articolo 8 e succ. mod. (PASER); d.lgs. 123/1998; decreto Ministro Attività Produttive 18.4.2005 pubbl. sulla G.U. n. 238 del 12.10.2005 (Fondo di Garanzia per le piccole e medie imprese di cui alla legge 662/1996); carta degli aiuti di stato a finalità regionale approvata il 28.11.2007;

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

29.1.2009—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

80,00 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zinszuschuss, Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Delibera di Giunta Regionale n. 514 del 21.3.2008 — 50,00 milioni di EUR

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 13) Regelung

50 %

Umweltschutzbeihilfen für Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energien (Artikel 23)

50 %

Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen (Artikel 36)

100 000 EUR

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

http://www.economiacampania.net/index001.php?part=m&idc=42

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 264/09

Mitgliedstaat

Italien

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Veneto

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c

Bewilligungsbehörde

Regione del Veneto

Palazzo Balbi Dorsoduro 3901

30123 Venezia VE

ITALIA

http://www.regione.veneto.it

Name der Beihilfemaßnahme

Aiuti alla formazione. Progetti formativi rivolti alle piccole medie imprese attive nella trasformazione e commercializzazione dei prodotti nel settore agricolo e forestale.

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Legge 845/1978 «Legge quadro in materia di formazione professionale»

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

17.12.2007—31.12.2008

Betroffene Wirtschaftszweige

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

0,33 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

0,33 EUR (in Mio.)

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 13) Regelung

70 %

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 1)

35 %

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 2)

70 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

http://www.regione.veneto.it/Servizi+alla+Persona/Formazione+e+Lavoro/ModulisticaREG.htm

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 265/09

Mitgliedstaat

Österreich

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Öesterreich

Mischgebiete

Bewilligungsbehörde

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Stubenring 1

1010 Wien

ÖSTERREICH

http://wasser.lebensministerium.at

Name der Beihilfemaßnahme

Förderung Gewässerökologie für Wettbewerbsteilnehmer — Förderungsrichtlinien 2009

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Bundesgesetz über die Förderung von Maßnahmen in den Bereichen der Wasserwirtschaft, der Umwelt, der Altlastensanierung und zum Schutz der Umwelt im Ausland (Umweltförderungsgesetz — UFG); BGBl. 185/1993 in der geltenden Fassung

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

1.2.2009—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

140,00 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Anmerkung zum Budget:

Das oben angeführte Budget von 140 Mio. EUR umfasst das maximal vorgesehene Gesamtbudget für die gesamte Laufzeit des Programms.

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Gemeinschaftsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder bei Fehlen solcher Gemeinschaftsnormen den Umweltschutz zu verbessern (Art. 18)

20 %

10 %

Beihilfen für Umweltstudien (Artikel 24)

20 %

10 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

http://www.public-consulting.at/de/portal/umweltfrderungen/bundesfrderungen/gewsserkologie/

http://wasser.lebensministerium.at/article/archive/26045


11.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/27


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 301/16

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 854/09

Mitgliedstaat

Italien

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Toscana

Mischgebiete

Bewilligungsbehörde

Unioncamere Toscana

Via Lorenzo il Magnifico 24

50129 Firenze FI

ITALIA

http://www.tos.camcom.it

Name der Beihilfemaßnahme

Regolamento per la concessione di aiuti alle imprese ai sensi del regolamento di esenzione della Commissione europea (CE) n. 800/2008

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Delibera del Consiglio di Amministrazione di Unioncamere Toscana n. 49 del 29.9.2009 che adotta il regolamento per la concessione di aiuti alle imprese ai sensi del regolamento di esenzione della Commissione europea (CE) n. 800/2008

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

29.9.2009—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Großunternehmen

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

6,00 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zinszuschuss, Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

KMU-Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 15)

20 %

Beihilfen für kleine, von Unternehmerinnen neu gegründete Unternehmen (Artikel 16)

15 %

Umweltschutzbeihilfen für Investitionen in Energiesparmaßnahmen (Artikel 21)

20 %

20 %

Umweltschutzbeihilfen für Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energien (Artikel 23)

45 %

20 %

Beihilfen für Umweltstudien (Artikel 24)

50 %

20 %

KMU-Beihilfen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten (Artikel 26)

50 %

Grundlagenforschung (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe a)

100 %

Industrielle Forschung (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe b)

50 %

20 %

Experimentelle Entwicklung (Art. 31 Abs. 2 Buchstabe c)

25 %

20 %

Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien (Artikel 32)

75 %

Beihilfen für KMU zu den Kosten gewerblicher Schutzrechte (Artikel 33)

100 %

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor und in der Fischerei (Artikel 34)

100 %

Beihilfen für junge, innovative Unternehmen (Artikel 35)

1 000 000 EUR

Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen (Artikel 36)

200 000 EUR

Beihilfen für das Ausleihen hochqualifizierten Personals (Artikel 37)

50 EUR

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 1)

25 %

20 %

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen (Art. 38 Abs. 2)

60 %

20 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

http://www.tos.camcom.it/Default.aspx?PortalID=1&PageID=1&ModuleID=442&ItemID=9114&Action=ViewItem

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 855/09

Mitgliedstaat

Spanien

Referenznummer des Mitgliedstaats

Name der Region (NUTS)

Galicia

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a

Bewilligungsbehörde

Instituto Gallego de Promoción Económica (Igape)

Complejo Administrativo de San Lázaro, s/n

15703 Santiago de Compostela (A Coruña)

ESPAÑA

http://www.igape.es/index.php?lang=es

Name der Beihilfemaßnahme

IG168: Ayudas a las Pymes, autónomos y particulares para la renovación de automóviles con achatarramiento de automóviles antiguos (Plan Remóvete Galicia)

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Resolución del 30 de junio de 2009 (DOG no 130, de 6 de julio de 2009) por la que se le da publicidad al acuerdo del Consejo de Dirección del Igape que aprueba las bases reguladoras de las ayudas del Igape a las Pymes, autónomos y particulares para la renovación de automóviles con achatarramiento de automóviles antiguos (Plan Remóvete Galicia)

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

13.7.2009—15.12.2009

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

2,20 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

KMU-Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen (Artikel 15)

20 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

http://www.xunta.es/doc/Dog2009.nsf/a6d9af76b0474e95c1257251004554c3/abf342bd2a310dbcc12575e800689133/$FILE/13000D013P071.PDF

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 858/09

Mitgliedstaat

Spanien

Referenznummer des Mitgliedstaats

ES

Name der Region (NUTS)

Rioja

Nicht-Fördergebiete

Bewilligungsbehörde

Dirección General de Trabajo, Industria y Comercio

C/Marques de la Ensenada, 13

26071 Logroño, La Rioja

ESPAÑA

http://www.larioja.org/npRioja/default/defaultpage.jsp?idtab=465295

Name der Beihilfemaßnahme

Bases reguladoras de la concesión de subvenciones, en la Estrategia de Ahorro y Eficiencia Energética (E4+): Mejora eficiencia energética iluminación interior en edificios existentes

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Orden 34/2009, de 29 de septiembre, de la Consejería de Industria, Innovación y Empleo, por la que se establecen las bases reguladoras de la concesión de subvenciones, en la Estrategia de Ahorro y Eficiencia Energética (E4+): Mejora eficiencia energética iluminación interior en edificios existentes.

B.O.R de 2 de octubre de 2009

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

2.10.2009—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

0,30 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

FEDER — 0,07 EUR (en millones)

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Umweltschutzbeihilfen für Investitionen in Energiesparmaßnahmen (Artikel 21)

35 %

Beihilfen für Umweltstudien (Artikel 24)

60 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

http://www.larioja.org/npRioja/default/defaultpage.jsp?idtab=449883

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 859/09

Mitgliedstaat

Spanien

Referenznummer des Mitgliedstaats

ES

Name der Region (NUTS)

Rioja

Nicht-Fördergebiete

Bewilligungsbehörde

Dirección General de Trabajo, Industria y Comercio

C/ Marques de la Ensenada, 13

26071 Logroño, La Rioja

ESPAÑA

http://www.larioja.org/npRioja/default/defaultpage.jsp?idtab=465295

Name der Beihilfemaßnahme

Bases reguladoras de la concesión de subvenciones, en el Plan de Energías Renovables: Biomasa

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Orden 33/2009, de 29 de septiembre, de la Consejería de Industria, Innovación y Empleo, por la que se establecen las bases reguladoras de la concesión de subvenciones, en el Plan de Energías Renovables: Biomasa B.O.R de 2 de octubre de 2009

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

2.10.2009—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

0,08 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Umweltschutzbeihilfen für Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energien (Artikel 23)

50 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

http://www.larioja.org/npRioja/default/defaultpage.jsp?idtab=449883

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

X 862/09

Mitgliedstaat

Spanien

Referenznummer des Mitgliedstaats

ES

Name der Region (NUTS)

Rioja

Nicht-Fördergebiete

Bewilligungsbehörde

Dirección General de Trabajo, Industria y Comercio

C/ Marques de la Ensenada, 13

26071 Logroño, La Rioja

ESPAÑA

http://www.larioja.org/npRioja/default/defaultpage.jsp?idtab=465295

Name der Beihilfemaßnahme

Bases reguladoras de la concesión de subvenciones, en la Estrategia de Ahorro y Eficiencia Energética (E4+): Mejora de la eficiencia energética en las instalaciones de ascensores existentes en los edificios

Einzelstaatliche Rechtsgrundlage (Fundstelle der amtlichen Veröffentlichung im Mitgliedstaat)

Orden 38/2009, de 30 de septiembre, de la Consejería de Industria, Innovación y Empleo, por la que se establecen las bases reguladoras de la concesión de subvenciones, en la Estrategia de Ahorro y Eficiencia Energética (E4+): Mejora de la eficiencia energética en las instalaciones de ascensores existentes en los edificios.

B.O.R de 5 de octubre de 2009

Art der Maßnahme

Regelung

Änderung einer bestehenden Beihilfemaßnahme

Laufzeit

5.10.2009—31.12.2013

Betroffene Wirtschaftszweige

Alle für Beihilfen in Frage kommende Wirtschaftszweige

Art des Beihilfeempfängers

KMU

Gesamtes nach der Regelung vorgesehenes Jahresbudget

0,03 EUR (in Mio.)

Bei Garantien

Beihilfeinstrumente (Artikel 5)

Zuschuss

Verweis auf die Kommissionsentscheidung

Bei Kofinanzierung aus Gemeinschaftsmitteln

FEDER — 0,01 EUR (en millones)

Ziele

Beihilfehöchstintensität in % oder Beihilfehöchstbetrag in der Landeswährung

KMU-Aufschläge in %

Umweltschutzbeihilfen für Investitionen in Energiesparmaßnahmen (Artikel 21)

35 %

Weblink zum vollständigen Wortlaut der Beihilfemaßnahme:

http://www.larioja.org/npRioja/default/defaultpage.jsp?idtab=449883


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

11.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/33


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5586 — Sita/Paprec/FPR)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 301/17

1.

Am 3. Dezember 2009 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Sita France (Frankreich), das von Suez Environnement kontrolliert wird, und das Unternehmen Paprec Plastiques (Frankreich), das von Paprec France, welches der Paprec-Gruppe angehört, kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen France Plastiques Recyclage SAS („FPR“) (Frankreich), das im Bereich der Behandlung von Plastikflaschen aus Polyethylenterephtalat (PET) tätig ist.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Sita France: Recycling von Abfällen, einschließlich der Sammlung und Behandlung der Abfälle,

Paprec Plastiques: Recycling von Abfällen, insbesondere von Plastik.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5586 — Sita/Paprec/FPR per Fax (+32 22964301 oder 22967244) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


11.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/34


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5656 — Europ Assistance Holding/SFR Développement/Océalis)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 301/18

1.

Am 4. Dezember 2009 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen SFR Développement („SFRD“, Frankreich) and Europ Assistance Holding (Frankreich) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Ocealis (Frankreich).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

SFR Développement: Investitionen in neue Unternehmen im Sektor Mobilkommunikation und Internet. SFRD ist ein Tochterunternehmen von SFR, einer im Bereich Mobilkommunikation, Internet und Fernsehen tätigen Unternehmensgruppe,

Europ Assistance Holding: Unterstützung und Beratung von natürlichen und juristischen Personen in Frankreich oder im Ausland. Sie gehört zum Generali-Konzern,

Océalis: Erbringung von Fernversorgungsdienstleistungen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5656 — Europ Assistance Holding/SFR Développement/Océalis per Fax (+32 22964301 oder 22967244) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


11.12.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/35


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5666 — Xerox/Affiliated Computer Services)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 301/19

1.

Am 4. Dezember 2009 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Xerox Corporation („Xerox“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Affiliated Computer Services, Inc. („ACS“, USA).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Xerox: Anbieter von Geräten zur Erstellung von Dokumenten und zugehörige Softwarelösungen und IT-Dienstleistungen,

ACS: Dienstleistungen im Bereich Geschäftsprozess-Outsourcing und IT-Outsourcing.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5666 — Xerox/Affiliated Computer Services per Fax (+32 22964301 oder 22967244) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.