ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2009.290.ger

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 290

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
30. November 2009


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

Berichtigungen

2009/C 290/01

Protokoll über die Berichtigung des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, unterzeichnet in Lissabon am 13. Dezember 2007 (ABl. C 306 vom 17.12.2007)

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DE

 


Berichtigungen

30.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 290/1


PROTOKOLL ÜBER DIE BERICHTIGUNG

des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, unterzeichnet in Lissabon am 13. Dezember 2007

( Amtsblatt der Europäischen Union C 306 vom 17. Dezember 2007 )

(2009/C 290/01)

Diese Berichtigung wurde mit Berichtigungsprotokoll vorgenommen, das am 27. November 2009 in Rom von der Regierung der Italienischen Republik als Verwahrer unterzeichnet wurde.

a)

Seite 14, Artikel 1 Nummer 12

Neuer Artikel 8

Statt:

„… Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsangehörigkeit hinzu, ohne diese zu ersetzen.“

muss es heißen:

„… Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht.“

b)

Seite 38, Artikel 1 Nummer 51

Es wird folgender Satz vor dem letzten Satz eingefügt:

„Die Artikel 34, 35, 37, 38 und 39 werden aufgehoben.“

c)

Seite 55, Artikel 2 Nummer 49 Buchstabe d

In Absatz 3, der Absatz 4 wird, ist die Verweisung auf Absatz 2 eine Verweisung auf den neuen Absatz 2.

a)

Seite 167, Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a fünfter Gedankenstrich

Der Eintrag „— Artikel 9.1“ wird gestrichen

b)

Seite 174, Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c

Statt:

„c)

Artikel 1 Absatz 2 wird gestrichen.“

muss es heißen:

„c)

In Artikel 1 werden in Absatz 1 die Worte ‚diesem Vertrag‘ durch die Worte ‚diesen Verträgen‘ ersetzt und Absatz 2 wird gestrichen.“

c)

Seite 183, Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe f

Statt:

„f)

In Artikel 4 Absatz 1 werden die Worte ‚die durch den Schengen-Besitzstand nicht gebunden sind,‘ gestrichen.“

muss es heißen:

„f)

In Artikel 4 Absatz 1 werden die Worte ‚die durch den Schengen-Besitzstand nicht gebunden sind,‘ gestrichen und die Worte ‚dieses Besitzstands‘ werden durch die Worte ‚des Schengen-Besitzstands‘ ersetzt.“

d)

Seite 200, Artikel 3 Absatz 3

Statt:

„(3)   Die Vorschriften des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beinhalten keine Abweichung von den Vorschriften dieses Vertrags.“

muss es heißen:

„(3)   Die Vorschriften des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beeinträchtigen nicht die Vorschriften dieses Vertrags.“

e)

Seite 200, Artikel 7 Absatz 1

Statt:

„(1)   In Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 82 Absatz 3 des EAG-Vertrags werden die Verweise auf die Artikel 141 und 142 durch Verweise auf die Artikel 226 und 227 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt.“

muss es heißen:

„(1)   In Artikel 38 Absatz 3 und Artikel 82 Absatz 4 des EAG-Vertrags werden die Verweise auf die Artikel 141 und 142 durch Verweise auf die Artikel 226 und 227 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt.“

f)

Seite 200, Artikel 7

In Protokoll Nr. 2 wird in Artikel 7 folgender Absatz eingefügt:

„(4)   In Artikel 198 Absatz 4 Buchstabe c des EAG-Vertrags wird der Verweis auf Anhang II des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch einen Verweis auf Anhang II des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt.“,

und Absatz 4 wird zu Absatz 5 umnummeriert.

Vertrag über die Europäische Union

Seite 207, alte Nummerierung des Vertrags über die Europäische Union bezüglich des Titels VI, Fußnote 16

Statt:

„Die Bestimmungen des Titels VI des bisherigen EUV über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen werden ersetzt durch die Bestimmungen des Dritten Teils, Titel IV, Kapitel 1, 4 und 5 AEUV.“

muss es heißen:

„Die Bestimmungen des Titels VI des bisherigen EUV über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen werden ersetzt durch die Bestimmungen des Dritten Teils, Titel IV (umnummeriert zu Titel V), Kapitel 1, 4 und 5 AEUV.“