ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2009.268.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 268

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
10. November 2009


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2009/C 268/01

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Messgeräte (Veröffentlichung der Hinweise auf von der OIML erstellte normative Dokumente und der Liste der Teile davon, die sich auf grundlegende Anforderungen beziehen (nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie))  ( 1 )

1

2009/C 268/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

13

2009/C 268/03

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

17

2009/C 268/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5519 — E.ON/Electrabel Acquired Assets) ( 1 )

18

2009/C 268/05

Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften

19

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2009/C 268/06

Euro-Wechselkurs

20

2009/C 268/07

Kanadische geografische Angaben von Weinen, die an Anhang III (b) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über den Handel mit Wein und Spirituosen anzufügen sind

21

2009/C 268/08

Mitteilung der Kommission über die nicht beantragte Menge, die zu der Menge hinzuzurechnen ist, die für den Teilzeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2010 im Rahmen bestimmter von der Gemeinschaft für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch, Eier und Eieralbumin eröffneter Kontingente festgesetzt wurde

22

2009/C 268/09

Mitteilung der Kommission über die nicht beantragte Menge, die zu der Menge hinzuzurechnen ist, die für den Teilzeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2010 im Rahmen bestimmter von der Gemeinschaft für Erzeugnisse des Schweinefleischsektors eröffneter Kontingente festgesetzt wurde

23

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2009/C 268/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5642 — SGGF/Trakya/SGGE) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

24

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

10.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 268/1


Mitteilung der Kommission im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Messgeräte (1)

(Veröffentlichung der Hinweise auf von der OIML erstellte normative Dokumente und der Liste der Teile davon, die sich auf grundlegende Anforderungen beziehen (nach Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie))

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 268/01

MI-002:   Gaszähler

in Bezug auf:

OIML R 137-1 (2006)

Grundlegende Anforderungen der Messgeräterichtlinie (Anhang I bzw. MI-002)

OIML R 137-1 (2006)

Anmerkung

Anhang I

 

 

1.1

5.3.1

Abgedeckt

1.2

7.4.15 Tabelle 6, A.1

Abgedeckt

1.3

7.3.5

Abgedeckt

1.3.1

5.1, A.4.2.1, A.4.2.2

Abgedeckt

1.3.2

 

 

a) M1

a) M2

7.4.13, A.5.1, A.5.2

Abgedeckt

a) M3

 

Nicht zutreffend

b)

7.4.13

Abgedeckt für Zähler von bis zu 10 kg

1.3.3

 

 

a) E1

7.4.15, A.6.1.1, A.6.1.2, A.6.2, A.6.3, A.6.4, A.7.3, A.7.4, A.7.5

Abgedeckt

a) E2

 

Nicht zutreffend

a) E3

 

Nicht zutreffend

b)

7.4.15

Abgedeckt

1.3.4

7.4.15, A.7

Abgedeckt für Spannungsschwankungen

1.4

 

 

1.4.1

5.3.1, 7.4, A.1

Abgedeckt für Klasse 0.5 oder wenn die Fehlergrenzen beim Anlegen der Einflussgrößen eingehalten werden

1.4.2

A.4.2.1, A.4.2.2

Abgedeckt

2

 

Nicht zutreffend

3

7.4.4

Abgedeckt

4

6.1.3

Abgedeckt

5

7.4.9

Abgedeckt

6

3.1.1, 6.5

Abgedeckt

7

 

 

7.1

3.1.4, 4.3.1

Abgedeckt

7.2

3

Abgedeckt

7.3

7.4.11

Abgedeckt für mechanische Zähler

7.4

 

Nicht zutreffend

7.5

3.1.1, 3.1.4

Abgedeckt

7.6

6.2.1, 7.3.5, 7.4.16, 4.2.4

Abgedeckt, ausgenommen das Prüfverfahren

8

 

 

8.1

6.3.1, 4.3.4.2

Abgedeckt

8.2

4.3.14.3.3

Abgedeckt

8.3

7.4.16, 4.2.4, 4.3.4.1

Abgedeckt

8.4

4.3.1, 7.4.1.16

Abgedeckt

8.5

6.1.1

Abgedeckt

9

 

 

9.1

4.2.1

Abgedeckt, ausgenommen Angaben über Zusatzeinrichtungen

9.2

4.2.1

Abgedeckt

9.3

4.2

Abgedeckt für Angaben auf dem Kennzeichnungsschild

9.4

 

Nicht zutreffend

9.5

6.2.2, 6.1.1

Abgedeckt

9.6

 

Nicht zutreffend

9.7

4.1

Abgedeckt

9.8

4.2

Abgedeckt

10

 

 

10.1

6.1.1

Abgedeckt

10.2

6.1.1

Abgedeckt

10.3

2.1.10, 6.3

Abgedeckt

10.4

 

Nicht zutreffend

10.5

3.1.5

Abgedeckt

11

 

 

11.1

 

Nicht zutreffend

11.2

 

Nicht zutreffend

12

 

Abgedeckt

Anhang MI-002

 

 

Begriffsbestimmungen

2.1.1, 2.3.3, 2.3.2, 2.3.4, 2.4.4 & 7.4.11

Abgedeckt

1

7.3.5

Abgedeckt

1.1

5.2

Abgedeckt für Klasse 1.5, wenn Qmax/Qmin ≥ 150

Abgedeckt für Klasse 1.0, wenn Qmax/Qmin ≥ 20

1.2

 

Nicht abgedeckt

1.3

5.1

Abgedeckt

1.4

5.1

Abgedeckt, ausgenommen drei Temperaturbereiche in OIML R 137-1

1.5

4.2.4

Abgedeckt

2

 

 

2.1

5.3.3

Abgedeckt, ausgenommen die Anforderung für Fehler mit dem gleichen Vorzeichen in Anhang MI-002 Nummer 2.1

2.2

5.3.4

Abgedeckt, wenn die gewählte Temperatur zwischen 15 °C und 25 °C liegt

3

 

 

3.1

 

 

3.1.1

7.4.15

Abgedeckt

3.1.2

7.4.15

Abgedeckt

3.1.3

7.4.15, 2.2.10

Abgedeckt für den ersten Satz der Anforderung

3.2

7.4.8

Abgedeckt

4

 

 

4.1

 

 

4.1.1

7.4.9

Abgedeckt

4.1.2

7.4.9

Abgedeckt

4.2

 

 

4.2.1

7.4.9

Nicht abgedeckt

4.2.2

7.4.9

Nicht abgedeckt

5

 

 

5.1

6.4.2

Nicht abgedeckt

5.2

6.4.4

Abgedeckt durch eine der Alternativen

5.3

6.1.2

Nicht abgedeckt

5.4

3.4, 7.4.5

Abgedeckt

5.5

6.2.1

Abgedeckt

5.6

3.2, 7.4.5

Abgedeckt

6

4.1

Abgedeckt bei Verwendung der Einheit kg oder m3

Hinweis:

Der Spalte „Anmerkung“ ist die Übereinstimmung zwischen der OIML R 137-1 und der betreffenden Anforderung der Richtlinie 2004/22/EG zu entnehmen.

Die Angabe „Abgedeckt“ kann folgende Bedeutung haben:

die Anforderung der OIML R 137-1 deckt sich mit der der Messgeräterichtlinie oder

die Anforderung der OIML R 137-1 ist weitreichender als die der Messgeräterichtlinie oder

alle Anforderungen der OIML R 137-1 genügen den Anforderungen der Messgeräterichtlinie (selbst wenn die Messgeräterichtlinie andere Alternativen zulässt).

Wird der Anforderung nicht vollauf genügt, wird kurz erläutert, was abgedeckt ist.

Die Angabe „Nicht abgedeckt“ bedeutet, dass die Anforderung der Messgeräterichtlinie nicht mit der betreffenden Anforderung der OIML R 137-1 übereinstimmt oder nicht in der OIML R 137-1 enthalten ist.

Die Angabe „Nicht zutreffend“ bedeutet, dass die Anforderung des Anhangs I der Messgeräterichtlinie auf Gaszähler keine Anwendung findet.

MI-002:   Mengenumwerter

in Bezug auf:

OIML R 140 (2007)

Richtlinie 2004/22/EG

Grundlegende Anforderungen von Anhang I bzw. MI-002

OIML R 140 (2007)

Anmerkung

Anhang I

 

 

1.1

T.2.6, T.3.4, 9.1.1

Abgedeckt

1.2

T.2.16, T.2.17.2, 9.1.2, A.1

Abgedeckt für Störungen

1.3

T.1.22, 7.1.3, A.2, A.4

Abgedeckt, sofern der Hersteller alle erforderlichen Angaben macht

1.3.1

7.1.3, A.4.1, A.4.2, T.1.22

Abgedeckt

1.3.2 a)

 

 

M1

M2

7.1.3, A.4.4

Abgedeckt für Schwingungen

M3

 

Nicht zutreffend

1.3.2 b)

7.1.3.1, A.4.4

Abgedeckt für Schwingungen

1.3.3 a)

 

 

E1

7.1.3, 10.2.8, A.4, A.4.5.a, A.4.5.b, A.4.6, A.4.7, A.4.8, A.4.11, A.4.12, A.4.13

Abgedeckt

E2

 

Nicht zutreffend

E3

 

Nicht zutreffend

1.3.3 b)

A.4

Abgedeckt, ausgenommen kurze Unterbrechungen bei Gleichstromversorgung

1.3.4

6.4.9, A.4, A.4.9, A.4.10

Abgedeckt, ausgenommen Schwankungen der Netzfrequenz und netzfrequente magnetische Felder

1.4

 

 

1.4.1

A.1, A.4

Abgedeckt bei modularem Ansatz

1.4.2

A.4.3

Abgedeckt

2

 

Nicht zutreffend

3

 

Nicht abgedeckt

4

8.2.1.3, 8.6.1.3

Abgedeckt

5

9.1.1, 9.1.2, 9.1.3

Abgedeckt

6

9.1.1, 9.1.2, 9.1.3, 9.1.5, 9.3

Abgedeckt

7

 

 

7.1

7.6

Abgedeckt

7.2

7.3.4, 8.5, 8.6, 8.7

Abgedeckt

7.3

9.3.5, 9.3.6

Abgedeckt

7.4

 

Nicht zutreffend

7.5

8.6.1.1, 8.6.1.2

Abgedeckt

7.6

9.3, 10.2.3

Abgedeckt, ausgenommen das Prüfverfahren

8

 

 

8.1

7.1.1.1, 7.1.1.2, 7.3.2, 8.6.1.4, 8.6.1.5

Abgedeckt

8.2

7.6

Abgedeckt

8.3

7.6.2, 10.2.3

Abgedeckt, ausgenommen die Kennzeichnung der Software auf dem Gerät

8.4

7.6.2

Abgedeckt

8.5

7.1.4.6, 8.7.2

Nicht abgedeckt

9

 

 

9.1

7.5.1, 7.5.2, 7.1.1.2

Abgedeckt für Angaben auf dem Kennzeichnungsschild

9.2

 

Nicht zutreffend

9.3

7.5.1, 10.2.3, 10.2.8.2

Abgedeckt

9.4

 

Nicht zutreffend

9.5

8.2.1.2, 7.1.4.1

Abgedeckt

9.6

 

Nicht zutreffend

9.7

5.1

Abgedeckt

9.8

7.5.1

Abgedeckt

10

 

 

10.1

8.2.1.1

Abgedeckt

10.2

7.1.4.1, 7.1.4.3, 8.2.1.1

Abgedeckt

10.3

T.1.5, 8.3, 8.4

Abgedeckt

10.4

 

Nicht zutreffend

10.5

 

Abgedeckt, sofern der Mengenumwerter mit einer lokalen Sichtanzeige ausgestattet ist

11

 

 

11.1

 

Nicht zutreffend

11.2

7.1.4.6, 8.7.2, 9.1.5

Abgedeckt

12

 

Abgedeckt

Anhang MI-002

 

 

Begriffsbestimmungen

1.1, 2, 6.3, 7.3, 8.5, 8.6

Abgedeckt

Gaszähler

Mengenumwerter

Mindestdurchfluss

Höchstdurchfluss

Übergangsdurchfluss

Überlastdurchfluss

Basiszustand

T.1.9, T.1.12, 7.3.2.1, T.1.14, 7.3.1

Abgedeckt

1

7.1.2.1, 8.6.1.1, 9.3.6

Nicht abgedeckt

1.1

 

Nicht zutreffend

1.2

 

Nicht abgedeckt

1.3

7.3, 7.5.1

Abgedeckt

1.4

7.1.3, A.4.1, A.4.2, T.1.22

Abgedeckt

1.5

7.1.3, A.4, A.4.9, A.4.10, T.1.22

Abgedeckt

2

 

 

2.1

 

Nicht zutreffend

2.2

 

Nicht zutreffend

3

 

 

3.1

 

 

3.1.1

T.2.17.2, T.2.17.4, 9.1.2, 9.1.3, 9.1.4

Abgedeckt

3.1.2

9.1.1, 9.1.2, 9.1.3, 9.1.5, 9.3.6

Abgedeckt

3.1.3

T.2.17.2

Abgedeckt

3.2

 

Nicht zutreffend

4

 

 

4.1

 

 

4.1.1

 

Nicht zutreffend

4.1.2

 

Nicht zutreffend

4.2

 

 

4.2.1

 

Nicht zutreffend

4.2.2

 

Nicht zutreffend

5

 

 

5.1

9.2.1

Nicht abgedeckt

5.2

9.2.2

Abgedeckt, wenn die Batterie eine Lebensdauer von 5 Jahren aufweist

5.3

 

Nicht zutreffend

5.4

 

Nicht zutreffend

5.5

 

Nicht zutreffend

5.6

 

Nicht zutreffend

6

5.1

Abgedeckt, wenn die Masse in Tonnen angegeben ist

7

7.3.1, 10.2.2

Abgedeckt

8

6.3.3

Abgedeckt, sofern die Umgebungstemperatur bei Referenzbedingungen auf ± 3 °C gehalten wird, ausgenommen Klasse C gemäß OIML R 140

9

 

 

9.1

9.3.6

Abgedeckt

9.2

7.1.4, 8.2, 8.7.1

Lediglich abgedeckt für die Parameter und sofern der Umwerter mit einer lokalen Sichtanzeige ausgestattet ist

Hinweis:

Der Spalte „Anmerkung“ ist die Übereinstimmung zwischen der OIML R 140 und der betreffenden Anforderung der Richtlinie 2004/22/EG zu entnehmen.

Die Angabe „Abgedeckt“ kann folgende Bedeutung haben:

die Anforderung der OIML R 140 deckt sich mit der der Messgeräterichtlinie oder

die Anforderung der OIML R 140 ist weitreichender als die der Messgeräterichtlinie oder

alle Anforderungen der OIML R 140 genügen den Anforderungen der Messgeräterichtlinie (selbst wenn die Messgeräterichtlinie andere Alternativen zulässt).

Wird der Anforderung nicht vollauf genügt, wird kurz erläutert, was abgedeckt ist.

Die Angabe „Nicht abgedeckt“ bedeutet, dass die Anforderung der Messgeräterichtlinie nicht mit der betreffenden Anforderung der OIML R 140-1 übereinstimmt oder nicht in der OIML R 140 enthalten ist.

Die Angabe „Nicht zutreffend“ bedeutet, dass die Anforderung des Anhangs I der Messgeräterichtlinie auf Umwerter keine Anwendung findet.

MI-007:   Taxameter

in Bezug auf:

OIML R 21 (2007)

Grundlegende Anforderungen von Anhang I bzw. MI-007

OIML R 21 (2007)

Anmerkung

Anhang I

 

 

1.1

2.4.5.4, 2.5.5

Abgedeckt

1.2

A.5.4.5

Abgedeckt

1.3

3.5.2

Abgedeckt

1.3.1

3.5.1, 5.1.2

Abgedeckt

1.3.2 a)

 

 

M1:

 

Nicht zutreffend

M2:

 

Nicht zutreffend

M3:

A.5.4.4

Abgedeckt

1.3.2 b)

 

Abgedeckt

1.3.3 a)

 

 

E1

 

Nicht zutreffend

E2

 

Nicht zutreffend

E3

A.5.4.3, A.5.4.5, A.5.4.6, A.5.4.7

Abgedeckt, wenn die Feldstärke 24 V/m beträgt

1.3.3 b)

Anhang A

Abgedeckt

1.3.4

Anhang A

Abgedeckt

1.4

 

 

1.4.1

A.5.1

Abgedeckt

1.4.2

5.1.2

Abgedeckt

2

7.5

Abgedeckt

3

5.2.6

Abgedeckt

4

 

Abgedeckt

5

4.1

Abgedeckt

6

3.3

Abgedeckt

7

 

 

7.1

4.2.1

Abgedeckt

7.2

4.1, 4.9.1

Abgedeckt

7.3

 

Nicht zutreffend

7.4

 

Nicht zutreffend

7.5

4.1

Abgedeckt

7.6

4.2.3, 4.11

Abgedeckt, wenn das Prüfverfahren in der Bedienungsanleitung beschrieben ist

8

 

 

8.1

5.2.3.2

Abgedeckt

8.2

4.2.5

Abgedeckt

8.3

4.11.2.

Abgedeckt

8.4

4.10

Abgedeckt

8.5

 

Nicht zutreffend

9

 

 

9.1

4.12, 4.12.1

Abgedeckt

9.2

 

Nicht zutreffend

9.3

 

Nicht abgedeckt

9.4

 

Nicht zutreffend

9.5

 

Nicht zutreffend

9.6

 

Nicht zutreffend

9.7

3.4, 4.9.1

Abgedeckt

9.8

4.12.2

Abgedeckt

10

 

 

10.1

4.9.1

Abgedeckt

10.2

4.9.1

Abgedeckt

10.3

4.9.2

Abgedeckt

10.4

4.9.1

Abgedeckt

10.5

 

Nicht zutreffend

11

 

 

11.1

 

Nicht zutreffend

11.2

 

Nicht zutreffend

12

4.2.3

Abgedeckt

Anhang MI-007

 

 

Begriffsbestimmungen

 

 

Taxameter

2.1.1

Abgedeckt

Fahrpreis

2.3.1.1

Abgedeckt

Umschaltgeschwindigkeit

2.3.1.2

Abgedeckt

Standardberechnungsmodus S (einfache Tarifberechnung)

2.3.1.3.1

Abgedeckt

Standardberechnungsmodus D (doppelte Tarifberechnung)

2.3.1.3.2

Abgedeckt

Betriebseinstellung

2.3.3, 2.3.3.1, 2.3.3.2, 2.3.3.3

Abgedeckt

1

3.1

Abgedeckt

2

2.3.3.2, 2.3.3.3, 3.1

Abgedeckt

3

4.3

Abgedeckt

4

5.2.3, 4.2.2

Abgedeckt

5

4.2.3, 4.2.5

Abgedeckt

6.1

A.5.4.4

Abgedeckt

6.2

3.5.1, 3.5.2

Abgedeckt

7

3.2.1.1

Abgedeckt

8

 

 

8.1

Siehe Angaben zu Anhang I Nummer 1.3.3

Abgedeckt

8.2

5.1.3

Abgedeckt

9

5.2.5

Abgedeckt

10

3.1

Abgedeckt

11

4.5.3.b)

Abgedeckt

12

4.5.4

Abgedeckt

13

4.9.1

Abgedeckt

14.1

4.2.4

Abgedeckt

14.2

4.2.5

Abgedeckt, wenn OIML R 21 (2007) Nummer 4.2.5.i) obligatorisch ist

14.3

Siehe Angaben zu Anhang I Nummer 8.3

Abgedeckt

15.1

4.7

Abgedeckt

15.2

4.7

Abgedeckt

15.3

4.9.1

Abgedeckt

16

4.8

Abgedeckt

17

4.1, 4.14.1

Abgedeckt

18

5.2.4, 3.2.1.1

Abgedeckt

19

4.14.1, 4.2.1

Abgedeckt

20

4.2.1

Abgedeckt

21

3.3

Abgedeckt

22

3.7

Abgedeckt

23

3.4

Abgedeckt

Hinweis:

Der Spalte „Anmerkung“ ist die Übereinstimmung zwischen der OIML R 21 und der betreffenden Anforderung der Richtlinie 2004/22/EG zu entnehmen.

Die Angabe „Abgedeckt“ kann folgende Bedeutung haben:

die Anforderung der OIML R 21 deckt sich mit der der Messgeräterichtlinie oder

die Anforderung der OIML R 21 ist weitreichender als die der Messgeräterichtlinie oder

alle Anforderungen der OIML R 21 genügen den Anforderungen der Messgeräterichtlinie (selbst wenn die Messgeräterichtlinie andere Alternativen zulässt).

Wird der Anforderung nicht vollauf genügt, wird kurz erläutert, was abgedeckt ist.

Die Angabe „Nicht abgedeckt“ bedeutet, dass die Anforderung der Messgeräterichtlinie nicht mit der betreffenden Anforderung der OIML R 21 übereinstimmt oder nicht in der OIML R 21 enthalten ist.

Die Angabe „Nicht zutreffend“ bedeutet, dass die Anforderung des Anhangs I der Messgeräterichtlinie auf Taxameter keine Anwendung findet.

MI-008 KAPITEL II:   Ausschankmaße

in Bezug auf:

OIML R 138 (2007)

Grundlegende Anforderungen der Messgeräterichtlinie (Anhang I bzw. MI-008 II)

OIML R 138 (2007)

Anmerkung

Anhang I

 

 

1.1

5.1

Abgedeckt

1.2

 

Nicht zutreffend

1.3

 

Nicht zutreffend

1.3.1

 

Nicht zutreffend

1.3.2 a)

 

Nicht zutreffend

1.3.2 b)

 

Nicht zutreffend

1.3.3 a)

 

Nicht zutreffend

1.3.3 b)

 

Nicht zutreffend

1.3.4

 

Nicht zutreffend

1.4

 

 

1.4.1

 

Nicht zutreffend

1.4.2

 

Nicht zutreffend

2

 

Nicht abgedeckt

3

 

Nicht abgedeckt

4

4.4

Abgedeckt

5

4.2

Abgedeckt

6

 

Nicht abgedeckt

7

 

 

7.1

 

Nicht abgedeckt

7.2

4.2

Abgedeckt

7.3

 

Nicht zutreffend

7.4

 

Nicht zutreffend

7.5

4.2

Abgedeckt

7.6

 

Nicht zutreffend

8

 

 

8.1

 

Nicht zutreffend

8.2

 

Nicht zutreffend

8.3

 

Nicht zutreffend

8.4

 

Nicht zutreffend

8.5

 

Nicht zutreffend

9

 

 

9.1

5.2.4, 5.2.1, 5.2.5

Abgedeckt, wenn die Referenztemperatur 20 °C beträgt

9.2

 

Nicht zutreffend

9.3

 

Nicht zutreffend

9.4

 

Nicht zutreffend

9.5

 

Nicht zutreffend

9.6

5.2.1

Abgedeckt

9.7

3

Abgedeckt, wenn es sich um SI-Einheiten handelt

9.8

5.2.1

Abgedeckt

10

 

 

10.1

 

Nicht zutreffend

10.2

5.2.1

Abgedeckt

10.3

 

Nicht zutreffend

10.4

 

Nicht zutreffend

10.5

 

Nicht zutreffend

11

 

 

11.1

 

Nicht zutreffend

11.2

 

Nicht zutreffend

12

 

Abgedeckt

Anhang MI-008 Kapitel II

 

 

Begriffsbestimmungen

 

 

Ausschankmaß

2.2

Abgedeckt

Strichmaß

2.9

Abgedeckt, wenn ein Strich als Messmarkierung verwendet wird

Randmaß

2.7

Abgedeckt

Umfüllmaß

2.2

Abgedeckt

Fassungsvermögen

2.7, 2.5, 2.9, 4.6.1

Abgedeckt

1

 

 

1.1

5.2.5

Abgedeckt, wenn die Referenztemperatur 20 °C beträgt

1.2

4.5

Abgedeckt

2

5.1.1, 4.1.1

Abgedeckt

3

4.2

Abgedeckt

4

 

 

4.1

4.4

Abgedeckt

4.2

 

Nicht abgedeckt

5

 

 

5.1

5.2.1

Abgedeckt

5.2

5.2.2

Abgedeckt für bis zu 3 Füllstandsmarkierungen

5.3

4.2, 5.2.2

Abgedeckt

Hinweis:

Der Spalte „Anmerkung“ ist die Übereinstimmung zwischen der OIML R 138 und der betreffenden Anforderung der Richtlinie 2004/22/EG zu entnehmen.

Die Angabe „Abgedeckt“ kann folgende Bedeutung haben:

die Anforderung der OIML R 138 deckt sich mit der der Messgeräterichtlinie oder

die Anforderung der OIML R 138 ist weitreichender als die der Messgeräterichtlinie oder

alle Anforderungen der OIML R 138 genügen den Anforderungen der Messgeräterichtlinie (selbst wenn die Messgeräterichtlinie andere Alternativen zulässt).

Wird der Anforderung nicht vollauf genügt, wird kurz erläutert, was abgedeckt ist.

Die Angabe „Nicht abgedeckt“ bedeutet, dass die Anforderung der Messgeräterichtlinie nicht mit der betreffenden Anforderung der OIML R 138 übereinstimmt oder nicht in der OIML R 138 enthalten ist.

Die Angabe „Nicht zutreffend“ bedeutet, dass die Anforderung des Anhangs I der Messgeräterichtlinie auf Ausschankmaße keine Anwendung findet.


(1)  ABl. L 135 vom 30.4.2004.


10.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 268/13


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

2009/C 268/02

Datum der Annahme der Entscheidung

28.8.2009

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 166/09

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Cataluña

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Créditos para implantar instalaciones de riego de alta eficiencia en el interior de fincas particulares de explotaciones agrícolas.

Rechtsgrundlage

Proyecto de Orden por la cual se aprueban las bases reguladoras de la línea de préstamos destinados al fomento de inversiones en explotaciones agrarias para la implantación de instalaciones de riego de alta eficiencia en el interior de fincas particulares.

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Ziel der Beihilferegelung ist die Verbesserung der Bewässerungssysteme durch eine Reduzierung des Wasserverbrauchs, um eine nachhaltige Nutzung dieser Ressource und anderer landwirtschaftlicher Betriebsmittel (Düngemittel, Brennstoffe) zu fördern.

Form der Beihilfe

Vollständige Zinszuschüsse für Darlehen, die für die Errichtung von Bewässerungssystemen mit hoher Wirksamkeit gewährt wurden.

Haushaltsmittel

Gesamtmittel: 112 500 000 EUR

Beihilfehöchstintensität

Max. 50 % der beihilfefähigen Kosten in benachteiligten Gebieten gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, max. 40 % in den anderen Fällen.

Laufzeit

2009—2013

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Departament d'Agricultura, Alimentació i Desenvolupament Rural de la Generalitat de Catalunya

C/ Gran Via de las Corts Catalanes, 612-614

08007 Barcelona

ESPAÑA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

4.9.2009

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 173/09

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Castilla y León

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Ayudas para el fomento de las explotaciones de ganado en régimen extensivo y mejora de los pastos comunales

Rechtsgrundlage

Orden AYG/535/2009, de 24 de febrero, por la que se establecen las bases reguladoras de la concesión de las ayudas para el fomento de las explotaciones de ganado en régimen extensivo y mejora de los pastos comunales.

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Finanzierung von Investitionen in Aufzuchtbetrieben

Form der Beihilfe

Direktzuschuss

Haushaltsmittel

4 500 000 EUR pro Jahr, mit einem Gesamtbudget von 22 500 000 EUR

Beihilfehöchstintensität

Maximal 40 %

Laufzeit

2009—2013

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Dirección General de Producción Agropecuaria

C/ Rigoberto Cortejoso, 14

47014 Valladolid

ESPAÑA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

21.8.2009

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 182/09

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Castilla y León

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Bases reguladoras de la concesión de las ayudas a la reconversión de determinadas especies frutícolas.

Rechtsgrundlage

Orden AYG/536/2009 de 23 de febrero de 2009, por la que se establecen las Bases reguladoras de la concesión de las ayudas a la reconversión de determinadas especies frutícolas en la Comunidad de Castilla y León.

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Mit der Beihilferegelung sollen Tätigkeiten im Obstbau gefördert werden. Es handelt sich um Investitionsbeihilfen für die Umstellung der Erzeugung bestimmter Obstarten, die an im Obstbau tätige Landwirte und Erzeugerorganisationen gezahlt werden.

Form der Beihilfe

Finanzierung der Arbeiten im Zusammenhang mit der Rodung und mit der Anpflanzung neuer Obstarten und –sorten.

Haushaltsmittel

Gesamtmittel: 1 700 000 EUR

Beihilfehöchstintensität

Unterschiedlich (bis 60 %, 50 % oder 40 %, je nach Begünstigtem und geografischer Lage des Betriebs).

Laufzeit

2009—2013

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Conserjería de Agricultura y Ganadería del Gobierno de Castilla-León

C/ Rigoberto Cortejoso, 14

47014 Valladolid

ESPAÑA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

5.8.2009

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 195/09

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Kanarische Inseln

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Régimen de ayudas por daños en producciones e infraestructuras en el sector agrario producido por el incendio en la Gomera iniciados el 26 de abril de 2008.

Rechtsgrundlage

Decreto 89/2008, de 29 de abril, de ayudas y medidas urgentes y de carácter excepcional para repara los daños producidos por los incendios acaecidos en La Gomera.

Orden de 21 de mayo de 2008, por la que se regulan las ayudas por daños en producciones e infraestructuras en el sector agrario previstas en el Decreto 89/2008, de 29 de abril, de ayudas y medidas urgentes y de carácter excepcional para repara los daños producidos por los incendios acaecidos en La Gomera.

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Ziel ist eine Beihilferegelung zur Behebung der Schäden, die durch Brände an den landwirtschaftlichen Betrieben, ihren Infrastrukturen und ihren Erzeugnissen am 26. April 2008 auf der Insel Gomera entstanden sind.

Form der Beihilfe

Finanzierung der Arbeiten für die Errichtung neuer Betriebe, den Erwerb von Geräten und Hilfsmaschinen sowie die Einbindung neuer Technologien.

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag: 460 000 EUR

Beihilfehöchstintensität

Max. 100 % der beihilfefähigen Kosten.

Laufzeit

2009

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Conserjería de Agricultura, Ganadería, Pesca y Alimentación del Gobierno de Canarias

C/ José Manuel Guimerá, 8, Edifícios de servicios Múltiples II, planta 3a

38071 Santa Cruz de Tenerife

ESPAÑA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

18.9.2009

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 259/09

Mitgliedstaat

Italien

Region

Lombardia

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Servizi ambientali erogati dai Consorzi forestali

Rechtsgrundlage

Delibera di Giunta regionale n. VIII/7953 del 6.8.2008«Determinazioni in merito alle disposizioni attuative della L.R. n. 7/2000».

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Beihilfen für die Forstwirtschaft

Form der Beihilfe

Direkter Zuschuss

Haushaltsmittel

Jährlich höchstens 2 Mio. EUR

Gesamthöchstbetrag: 12 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Bis 100 % der zuschussfähigen Kosten

Laufzeit

2009—2014

Wirtschaftssektoren

Forstsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Regione Lombardia

Direzione Generale Agricoltura

Via Pola 12/14

20124 Milano MI

ITALIA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


10.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 268/17


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 268/03

Datum der Annahme der Entscheidung

26.11.2008

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

NN 70/06

Mitgliedstaat

Finnland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Elokuvia ja muuta audiovisuaalista tuotantoa ja jakelua koskeva tuki

Rechtsgrundlage

Laki elokuvataiteen edistämisestä 21.1.2000/28

Asetus elokuvataiteen edistämisestä 4.2.2000/121

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Kultur

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben 20 Mio. EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 116 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

50 %

Laufzeit

bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Medien

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Suomen elokuvasäätiö

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/state_aids_texts_de.htm


10.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 268/18


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5519 — E.ON/Electrabel Acquired Assets)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 268/04

Am 13. Oktober 2009 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:

Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden,

der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32009M5519 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht.


10.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 268/19


Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften

2009/C 268/05

Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1) werden die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Gemeinschaften (2) wie folgt geändert:

Auf den Seiten 352 und 353 werden die Erläuterungen zu den KN-Codes 8528 41 00, 8528 49 10, 8528 49 35 bis 8528 49 99, 8528 51 00 bis 8528 59 90, 8528 51 00 und 8528 59 10 bis 8528 59 90 gestrichen.


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)  ABl. C 133 vom 30.5.2008, S. 1.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

10.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 268/20


Euro-Wechselkurs (1)

9. November 2009

2009/C 268/06

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4984

JPY

Japanischer Yen

134,81

DKK

Dänische Krone

7,4413

GBP

Pfund Sterling

0,89365

SEK

Schwedische Krone

10,3005

CHF

Schweizer Franken

1,5103

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,4195

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,578

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

272,74

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7087

PLN

Polnischer Zloty

4,2180

RON

Rumänischer Leu

4,2975

TRY

Türkische Lira

2,2110

AUD

Australischer Dollar

1,6141

CAD

Kanadischer Dollar

1,5923

HKD

Hongkong-Dollar

11,6118

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,0271

SGD

Singapur-Dollar

2,0774

KRW

Südkoreanischer Won

1 739,26

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,1147

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,2292

HRK

Kroatische Kuna

7,2690

IDR

Indonesische Rupiah

14 100,10

MYR

Malaysischer Ringgit

5,0650

PHP

Philippinischer Peso

70,271

RUB

Russischer Rubel

43,0865

THB

Thailändischer Baht

49,916

BRL

Brasilianischer Real

2,5570

MXN

Mexikanischer Peso

20,0628

INR

Indische Rupie

69,5960


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


10.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 268/21


Kanadische geografische Angaben von Weinen, die an Anhang III (b) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über den Handel mit Wein und Spirituosen (1) anzufügen sind

2009/C 268/07

Ontario

British Columbia

BC Gulf Islands

Vinemount Ridge

Lincoln Lakeshore

Creek Shores

Twenty Mile Bench

Short Hills Bench

Beamsville Bench

Niagara Escarpment

Four Mile Creek

Niagara Lakeshore

Niagara River

St. David's Bench

Niagara-on-the-Lake

Eine Marke, auf deren Verwendung einer der in Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über den Handel mit Wein und Spirituosen aufgeführten Tatbestände zutrifft, darf ungeachtet des Schutzes dieser geografischen Angaben weiter verwendet werden, wenn diese Marke vor dem Datum dieser Veröffentlichung angemeldet, eingetragen oder, sofern dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen ist, durch Verwendung in gutem Glauben im Gebiet der Gemeinschaft erworben wurde, sofern für die Marke keine Gründe für die Ungültigerklärung oder den Verfall gemäß der Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (2) oder der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (3) vorliegen.

In solchen Fällen wird die Verwendung der geografischen Angabe neben den jeweiligen Marken erlaubt.


(1)  ABl. L 35 vom 6.2.2004, S. 1.

(2)  ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 1.

(3)  ABl. L 11 vom 14.1.1994, S. 1.


10.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 268/22


Mitteilung der Kommission über die nicht beantragte Menge, die zu der Menge hinzuzurechnen ist, die für den Teilzeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2010 im Rahmen bestimmter von der Gemeinschaft für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch, Eier und Eieralbumin eröffneter Kontingente festgesetzt wurde

2009/C 268/08

Mit den Verordnungen (EG) Nr. 536/2007 (1) und (EG) Nr. 539/2007 (2) der Kommission sind Einfuhrzollkontingente für Erzeugnisse der Sektoren Geflügelfleisch, Eier und Eieralbumin eröffnet worden. Die in den ersten sieben Tagen des Monats September 2009 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2009 und die Kontingente 09.4169, 09.4015 und 09.4402 eingereichten Einfuhrlizenzanträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten. Gemäß Artikel 7 Absatz 4 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (3) werden die Mengen, für die keine Anträge gestellt wurden, zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum (1. Januar bis 31. März 2010) festgesetzten Menge hinzugerechnet; sie sind im Anhang der vorliegenden Mitteilung aufgeführt.


(1)  ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 6.

(2)  ABl. L 128 vom 16.5.2007, S. 19.

(3)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.


ANHANG

Laufende Nummer des Kontingents

Nicht beantragte Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2010 festgesetzten Menge hinzuzurechnen sind

(in kg)

09.4169

8 257 500

09.4015

67 500 000

09.4402

3 382 568


10.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 268/23


Mitteilung der Kommission über die nicht beantragte Menge, die zu der Menge hinzuzurechnen ist, die für den Teilzeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2010 im Rahmen bestimmter von der Gemeinschaft für Erzeugnisse des Schweinefleischsektors eröffneter Kontingente festgesetzt wurde

2009/C 268/09

Mit der Verordnung (EG) Nr. 442/2009 der Kommission (1) sind Einfuhrzollkontingente für Erzeugnisse des Schweinefleischsektors eröffnet worden. Die in den ersten sieben Tagen des Monats September 2009 für den Teilzeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2009 und die Kontingente 09.4038, 09.4170 und 09.4204 eingereichten Einfuhrlizenzanträge beziehen sich auf Mengen, die die verfügbaren Mengen unterschreiten. Gemäß Artikel 7 Absatz 4 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission (2) werden die Mengen, für die keine Anträge gestellt wurden, zu der für den folgenden Kontingentsteilzeitraum (1. Januar bis 31. März 2010) festgesetzten Menge hinzugerechnet; sie sind im Anhang der vorliegenden Mitteilung aufgeführt.


(1)  ABl. L 129 vom 28.5.2009, S. 13.

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.


ANHANG

Laufende Nummer des Kontingents

Nicht beantragte Mengen, die zu der für den Teilzeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. März 2010 festgesetzten Menge hinzuzurechnen sind

(in kg)

09.4038

8 309 530

09.4170

2 256 000

09.4204

2 312 000


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

10.11.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 268/24


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5642 — SGGF/Trakya/SGGE)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 268/10

1.

Am 30. Oktober 2009 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Saint Gobain Glass France („SGGF“, Frankreich), das von Compagnie de Saint Gobain („Saint Gobain“, Frankreich) kontrolliert wird, und das Unternehmen Trakya Cam Sanayii A.S. („Trakya“, Türkei), das von Turkiye Sis eve Cam Fabrikalari A.S. („Sisecam“, Türkei) kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Saint Gobain Glass Egypt („SGGE“, Ägypten).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Saint Gobain: Herstellung und Verkauf von Glas und Keramik sowie Kunst- und Baustoffen,

Sisecam: Herstellung und Verkauf von Glas, Glaswaren, Verpackungen aus Glas sowie Chemikalien,

SGGE: Herstellung und Verkauf von Glas für die Bau- und die Automobilindustrie.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5642 — SGGF/Trakya/SGGE per Fax (+32 22964301 oder 22967244) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.