ISSN 1725-2407 doi:10.3000/17252407.C_2009.208.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 208 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
52. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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STELLUNGNAHMEN |
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Kommission |
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2009/C 208/01 |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2009/C 208/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5588 — General Motors/Delphi Steering II) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2009/C 208/03 |
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Rechnungshof |
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2009/C 208/04 |
Sonderbericht Nr. 7/2009 Verwaltung der Entwicklungs- und Validierungsphase des Programms Galileo |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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EFTA-Gerichtshof |
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2009/C 208/05 |
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2009/C 208/06 |
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VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK |
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Kommission |
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2009/C 208/07 |
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2009/C 208/08 |
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VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Kommission |
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2009/C 208/09 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5601 — RREEF Fund/UFG/SAGGAS) ( 1 ) |
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2009/C 208/10 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5594 — TNT Post Holding Deutschland/Georg von Holtzbrinck/JVs) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2009/C 208/11 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5630 — MD Investors/Metaldyne) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
STELLUNGNAHMEN
Kommission
3.9.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 208/1 |
STELLUNGNAHME DER KOMMISSION
vom 2. September 2009
zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem nationalen Endlager für radioaktive Abfälle in Bátaapáti (Ungarn) gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag
(nur der ungarische Text ist verbindlich)
2009/C 208/01
Am 10. März 2008 übermittelte die ungarische Regierung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag die Allgemeinen Angaben zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem nationalen Endlager für radioaktive Abfälle in Bátaapáti.
Die Kommission musste, um über umfassende Daten zu verfügen, am 10. Juli 2008 und am 24. November 2008 zusätzliche Informationen anfordern. Die ungarische Regierung übermittelte diese am 2. September 2008, am 19. November 2008 und am 30. März 2009.
Auf der Grundlage dieser Angaben und nach Anhörung der Sachverständigengruppe nimmt die Kommission wie folgt Stellung:
1. |
Die Entfernungen zwischen dem Endlager und den nächstgelegenen größeren Städten in anderen Mitgliedstaaten betragen 131 km (Rumänien), 165 km (Slowenien), 172 km (Slowakei) und 186 km (Österreich). |
2. |
Betriebsphase des Endlagers:
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3. |
Nach dem Ende der Betriebsphase des Endlagers:
|
Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, dass nicht davon auszugehen ist, dass die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe gleich welcher Art aus dem nationalen Endlager für radioaktive Abfälle in Bátaapáti (Ungarn) im normalen Betrieb, nach der endgültigen Schließung und bei einem Unfall der in den Allgemeinen Angaben betrachteten Art und Größenordnung eine radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats verursachen wird.
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
3.9.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 208/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.5588 — General Motors/Delphi Steering II)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2009/C 208/02
Am 12. August 2009 hat die Kommission nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Der vollständige Wortlaut der Entscheidung ist nur auf Englisch verfügbar und wird in einer um etwaige Geschäftsgeheimnisse bereinigten Fassung auf den folgenden beiden EU-Websites veröffentlicht:
— |
Website der GD Wettbewerb zur Fusionskontrolle (http://ec.europa.eu/competition/mergers/cases/). Auf dieser Website können Fusionsentscheidungen anhand verschiedener Angaben wie Unternehmensname, Nummer der Sache, Datum der Entscheidung oder Wirtschaftszweig abgerufen werden, |
— |
der Website EUR-Lex (http://eur-lex.europa.eu/en/index.htm). Hier kann diese Entscheidung anhand der Celex-Nummer 32009M5588 abgerufen werden. EUR-Lex ist das Internetportal zum Gemeinschaftsrecht. |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
3.9.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 208/3 |
Euro-Wechselkurs (1)
2. September 2009
2009/C 208/03
1 Euro =
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,4220 |
JPY |
Japanischer Yen |
131,63 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4428 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,87510 |
SEK |
Schwedische Krone |
10,3186 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,5167 |
ISK |
Isländische Krone |
|
NOK |
Norwegische Krone |
8,6800 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
25,686 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
276,37 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,7028 |
PLN |
Polnischer Zloty |
4,1680 |
RON |
Rumänischer Leu |
4,2388 |
TRY |
Türkische Lira |
2,1512 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,7112 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5720 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
11,0222 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
2,1078 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,0526 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 774,54 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
11,1879 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
9,7137 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3461 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
14 450,56 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
5,0332 |
PHP |
Philippinischer Peso |
69,534 |
RUB |
Russischer Rubel |
45,3921 |
THB |
Thailändischer Baht |
48,426 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,7048 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
19,3961 |
INR |
Indische Rupie |
69,6420 |
(1) Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
Rechnungshof
3.9.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 208/4 |
Sonderbericht Nr. 7/2009 „Verwaltung der Entwicklungs- und Validierungsphase des Programms Galileo“
2009/C 208/04
Der Europäische Rechnungshof teilt mit, dass der Sonderbericht Nr. 7/2009 „Verwaltung der Entwicklungs- und Validierungsphase des Programms Galileo“ soeben veröffentlicht wurde.
Der Bericht kann auf der Website des Europäischen Rechnungshofs http://www.eca.europa.eu abgerufen oder von dort heruntergeladen werden.
Der Bericht ist auf Anfrage beim Rechnungshof kostenlos in der Druckfassung und auf CD-ROM erhältlich
European Court of Auditors |
Communication and Reports Unit |
12, rue Alcide De Gasperi |
1615 Luxembourg |
LUXEMBOURG |
Tel. +352 4398-1 |
E-mail: euraud@eca.europa.eu |
oder kann mit elektronischem Bestellschein über den EU-Bookshop bezogen werden.
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
EFTA-Gerichtshof
3.9.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 208/5 |
Ersuchen der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht vom 27. März 2009 um ein Gutachten des EFTA-Gerichtshofs in der Rechtssache Inconsult Anstalt gegen Finanzmarktaufsicht
(Rechtssache E-4/09)
2009/C 208/05
Mit Schreiben vom 27. März 2009 der Beschwerdekommission der Finanzmarktaufsicht, das bei der Registratur des Gerichtshofs am 14. April 2009 einging, wurde der EFTA-Gerichtshof um ein Gutachten in der Rechtssache Inconsult Anstalt gegen Finanzmarktaufsicht zu folgender Frage ersucht:
1. |
Wie ist Artikel 2 Absatz 12 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung hinsichtlich der Kriterien auszulegen, nach denen eine Website als „dauerhafter Datenträger“ betrachtet werden kann? |
3.9.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 208/6 |
Klage der EFTA-Überwachungsbehörde gegen das Fürstentum Liechtenstein vom 22. Juni 2009
(Rechtssache E-7/09)
2009/C 208/06
Die EFTA-Überwachungsbehörde, vertreten durch Bjørnar Alterskjær und Ólafur Jóhannes Einarsson als Bevollmächtigte der EFTA-Überwachungsbehörde, Rue Belliard 35, 1040 Brüssel, BELGIEN, hat am 22. Juni 2009 beim EFTA-Gerichtshof Klage gegen das Fürstentum Liechtenstein erhoben.
Die EFTA-Überwachungsbehörde ersucht den EFTA-Gerichtshof, Folgendes festzustellen:
1. |
Das Fürstentum Liechtenstein hat gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 19 des Rechtsakts, auf den unter Nummer 10e des Anhangs XXII zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, angepasst durch Protokoll 1, Bezug genommen wird (Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten), und gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 7 des EWR-Abkommens verstoßen, da es innerhalb der vorgeschriebenen Frist die zur Umsetzung dieses Rechtsakts erforderlichen Maßnahmen nicht ergriffen oder der Überwachungsbehörde nicht mitgeteilt hat. und |
2. |
Dem Fürstentum Liechtenstein werden die Kosten des Verfahrens auferlegt. |
Sachverhalt und rechtliche Begründung:
— |
Die Rechtssache betrifft die Nichtumsetzung einer Richtlinie über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten. |
— |
Das Fürstentum Liechtenstein hat keinen Beleg vorgebracht, dass es die Richtlinie in liechtensteinisches Recht umgesetzt hat. |
— |
Das Fürstentum Liechtenstein hat nicht abgestritten, dass es die Richtlinie nicht umgesetzt hat. |
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK
Kommission
3.9.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 208/7 |
Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten
2009/C 208/07
Der Kommission liegt ein Antrag gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“) (1) vor, dem zufolge die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten („betroffene Länder“) subventioniert werden und dadurch dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursachen.
1. Antrag
Der Antrag wurde am 20. Juli 2009 vom Polyethylenterephthalat-Ausschuss des Herstellerverbands „Plastics Europe“ („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der gesamten Produktion von bestimmtem Polyethylenterephthalat („PET“) in der Gemeinschaft entfällt.
2. Ware
Bei der angeblich subventionierten Ware handelt es sich um Polyethylenterephthalat mit einem Viskositätskoeffizienten von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten („betroffene Ware“), das derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird. Der KN-Code wird nur informationshalber angegeben.
3. Subventionsbehauptung
a) Iran
Angeblich gewährt die iranische Regierung dem einzigen Hersteller der betroffenen Ware in Iran eine Reihe von Subventionen. Bei den Subventionen handele es sich um Vorteile für Unternehmen, die in der petrochemischen Sonderwirtschaftszone angesiedelt seien, u. a. um die Befreiung von der Kapitalsteuer und der Einkommen-/Körperschaftsteuer sowie um die zollfreie Einfuhr von Rohstoffen und Investitionsgütern.
Die vorgenannten Regelungen seien Subventionen, da sie eine finanzielle Beihilfe der iranischen Regierung beinhalteten und dem Empfänger, d. h. dem einzigen ausführenden Hersteller der betroffenen Ware, dadurch ein Vorteil gewährt werde. Sie seien auf Unternehmen in Sonderwirtschaftszonen begrenzt und damit spezifisch und anfechtbar.
b) Pakistan
Angeblich gewährt die pakistanische Regierung den Herstellern der betroffenen Ware in Pakistan eine Reihe von Subventionen. Bei den Subventionen handele es sich um Vorteile für Unternehmen, die nachweislich eine hohe Wertschöpfung hätten oder exportorientiert seien. Darunter fielen u. a. die Befreiung von Zöllen auf die Einfuhren von Rohstoffen, die in die Herstellung von Ausfuhrwaren eingehen, niedrigere Zölle auf die Einfuhren von Ausrüstung, Maschinen und Anlagen, Steuerbefreiungen in Form einer Steuervergünstigung im ersten Jahr auf Investitionen in Ausrüstung, Maschinen und Anlagen sowie Reinvestitionszuwendungen.
Die vorgenannten Regelungen seien Subventionen, da sie eine finanzielle Beihilfe der pakistanischen Regierung beinhalteten und den Empfängern, d. h. den Ausführern/Herstellern der betroffenen Ware, dadurch ein Vorteil gewährt werde. Sie seien auf Unternehmen mit hoher Wertschöpfung und auf exportorientierte Unternehmen begrenzt und damit spezifisch und anfechtbar.
c) Vereinigte Arabische Emirate
Angeblich gewährt die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate dem einzigen Hersteller der betroffenen Ware in den Vereinigten Arabischen Emiraten eine Reihe von Subventionen. Bei den Subventionen handele es sich um Vorteile u. a. für exportorientierte Unternehmen sowie für Unternehmen, die in von der Regierung festgelegten Gebieten niedergelassen sind. Darunter fielen u. a. Zuweisung eines kostenlosen oder verbilligten Bauplatzes für Vorhaben, Vermietung der erforderlichen Industriegebäude zu besten Bedingungen, Strom- und Wasserversorgung zu besonders günstigen Preisen, zollfreie Einfuhr von Rohstoffen und Investitionsgütern, Steuerbefreiung der Gewinne aus den Vorhaben, Reinvestitionszuwendungen, Befreiung der lokal hergestellten Waren von Abgaben und Zöllen sowie Ausfuhrsubventionen.
Die vorgenannten Regelungen seien Subventionen, da sie eine finanzielle Beihilfe der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate beinhalteten und dem Empfänger, d. h. dem einzigen ausführenden Hersteller der betroffenen Ware, dadurch ein Vorteil gewährt werde. Sie würden vorrangig für bestimmte festgelegte Vorhabenarten gewährt, u. a. ausfuhrorientierte Vorhaben und Projekte, die in von der Regierung festgelegten Gebieten angesiedelt seien, und seien damit spezifisch und anfechtbar.
4. Schadensbehauptung
Der Antragsteller hat Beweise dafür vorgelegt, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.
Die Einfuhrmengen und -preise der betroffenen Ware hätten sich unter anderem negativ auf den Marktanteil und das Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt und dadurch die finanzielle Situation und die Beschäftigungslage dieses Wirtschaftszweigs sehr nachteilig beeinflusst.
5. Verfahren
Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bzw. in seinem Namen gestellt wurde und dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen; sie leitet daher gemäß Artikel 10 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.
5.1 Verfahren für die Subventions- und die Schadensermittlung
Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die betroffene Ware mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten subventioniert ist und ob durch diese Subventionierung eine Schädigung verursacht worden ist.
a) Stichprobenverfahren
Angesichts der offensichtlich großen Zahl der von diesem Verfahren betroffenen Parteien wird die Kommission möglicherweise beschließen, gemäß Artikel 27 der Grundverordnung mit einer Stichprobe zu arbeiten.
i)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Einführer bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:
— |
Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson, |
— |
Gesamtumsatz des Unternehmens (in Euro), der in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 erzielt wurde, |
— |
Gesamtzahl der Beschäftigten, |
— |
genaue Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen/gleichartigen Ware, |
— |
Menge (in Tonnen) und Wert (in Euro) der Einfuhren und der Weiterverkäufe der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten auf dem Gemeinschaftsmarkt in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009, |
— |
Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (2), die an Produktion und/oder Verkauf der betroffenen/gleichartigen Ware beteiligt sind, |
— |
sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten. |
Mit der Übermittlung der genannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung seiner Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit einer etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.
Die Kommission wird ferner Kontakt mit den ihr bekannten Verbänden von Einführern aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Einführer-Stichprobe benötigt.
ii)
Angesichts der Vielzahl der Gemeinschaftshersteller, die den Antrag unterstützen, beabsichtigt die Kommission, bei der Ermittlung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit einer Stichprobe zu arbeiten.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Gemeinschaftshersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:
— |
Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson, |
— |
Gesamtumsatz des Unternehmens (in Euro), der in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 erzielt wurde, |
— |
genaue weltweite Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der gleichartigen Ware, |
— |
Wert (in Euro) der Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009, |
— |
Menge (in Tonnen) der Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009, |
— |
Produktionsmenge (in Tonnen) der gleichartigen Ware in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009, |
— |
Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (3), die an Produktion und/oder Verkauf der gleichartigen Ware beteiligt sind, |
— |
sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten. |
Mit der Übermittlung der genannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung seiner Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit einer etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.
iii)
Alle sachdienlichen Angaben zur Bildung der Stichprobe sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii gesetzten Frist zu übermitteln.
Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Auswahl der Stichproben vorzunehmen, nachdem sie diejenigen betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich mit der Einbeziehung in eine Stichprobe einverstanden erklärt haben.
Die in die Stichproben einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.
Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 27 Absatz 4 und Artikel 28 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die anhand der verfügbaren Informationen getroffen werden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffene Partei ungünstiger ausfallen.
b) Fragebogen
Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den Ausführern/Herstellern in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, den ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern und den ihr bekannten Verbänden von Einführern sowie den Behörden der betroffenen Ausfuhrländer Fragebogen zusenden, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung benötigt.
c) Einholung von Informationen und Anhörungen
Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Nachweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen zu übermitteln, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.
Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist zu stellen.
5.2. Verfahren zur Prüfung des Gemeinschaftsinteresses
Sollten sich die Behauptungen zur Subventionierung und zur dadurch verursachten Schädigung als begründet erweisen, ist gemäß Artikel 31 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderläuft. Zu diesem Zweck kann die Kommission den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, Einführern und ihren repräsentativen Verbänden, repräsentativen Verwendern und repräsentativen Verbraucherorganisationen Fragebogen zusenden. Diese Parteien, einschließlich derer, die der Kommission nicht bekannt sind, können sich innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten allgemeinen Fristen melden und der Kommission entsprechende Informationen übermitteln, wenn sie nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Geschäftstätigkeit und der betroffenen Ware besteht. Die Parteien, die entsprechend dem vorstehenden Satz vorgehen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Gemäß Artikel 31 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.
6. Fristen
a) Allgemeine Fristen
i)
Alle interessierten Parteien sollten umgehend, spätestens jedoch 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, einen Fragebogen anfordern.
ii)
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.
In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen die beantworteten Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist übermitteln.
iii)
Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.
b) Besondere Frist für die Stichprobenauswahl
i) |
Die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Informationen müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission die betroffenen Parteien, die sich mit der Einbeziehung in die Stichproben einverstanden erklärt haben, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Auswahl der Stichproben konsultieren will. |
ii) |
Alle anderen für die Auswahl der Stichproben relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer iii genannt sind, müssen der Kommission innerhalb von 21 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorliegen. |
iii) |
Die beantworteten Fragebogen der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien müssen der Kommission innerhalb von 37 Tagen nach Unterrichtung dieser Parteien über ihre Einbeziehung in die Stichprobe vorliegen. |
7. Schriftliche Stellungnahmen, beantwortete Fragebogen und Schriftwechsel
Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, beantworteten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (4) tragen und gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.
Anschrift der Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Handel |
Direktion H |
Büro: N-105 04/092 |
1049 Brüssel |
BELGIEN |
Fax +32 22956505 |
8. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht fristgerecht oder behindern die Untersuchung erheblich, so können gemäß Artikel 28 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
9. Zeitplan für die Untersuchung
Gemäß Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 13 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen. Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung sind etwaige vorläufige Maßnahmen binnen neun Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einzuführen.
10. Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) verarbeitet.
11. Anhörungsbeauftragter
Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Interessenverteidigung haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren, insbesondere im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, der Vertraulichkeit, der Verlängerung von Fristen und der Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen einschließlich der Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade).
(1) ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.
(2) Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.
(3) Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.
(4) Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Sie werden gemäß Artikel 29 der Grundverordnung und Artikel 12 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen vertraulich behandelt.
(5) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
3.9.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 208/12 |
Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephtalats mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten
2009/C 208/08
Der Kommission liegt ein Antrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“) (1) vor, dem zufolge die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephtalats mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten („betroffene Länder“) gedumpt werden und dadurch eine bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verursachen.
1. Antrag
Der Antrag wurde am 20. Juli 2009 vom Polyethylenterephtalat-Ausschuss von PlasticsEurope („Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein größerer Teil, in diesem Fall mehr als 50 %, der gesamten Produktion eines bestimmten Polyethylenterephtalats in der Gemeinschaft entfällt.
2. Ware
Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um Polyethylenterephtalat mit einer Viskositätszahl von mindestens 78 ml/g gemäß der Norm ISO 1628-5 mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten („betroffene Ware“), das gegenwärtig unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird. Der KN-Code wird nur informationshalber angegeben.
3. Dumpingbehauptung
Die Dumpingbehauptung im Fall Irans, Pakistans und der Vereinigten Arabischen Emirate stützt sich auf einen Vergleich eines rechnerisch ermittelten Normalwertes mit dem Preis der betroffenen Ware beim Verkauf zur Ausfuhr in die Gemeinschaft.
Aus diesen Vergleichen ergeben sich für alle betroffenen Ausfuhrländer erhebliche Dumpingspannen.
4. Schadensbehauptung
Der Antragsteller hat Beweise dafür vorgelegt, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.
Die Einfuhrmengen und -preise der betroffenen Ware hätten sich unter anderem negativ auf den Marktanteil und das Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt und dadurch die finanzielle Lage und die Beschäftigung dieses Wirtschaftszweigs sehr nachteilig beeinflusst.
5. Verfahren
Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bzw. in seinem Namen gestellt wurde und dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen; sie leitet daher gemäß Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.
5.1. Verfahren für die Dumping- und die Schadensermittlung
Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die betroffene Ware mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten gedumpt wird und ob durch dieses Dumping eine Schädigung verursacht wurde.
a) Stichprobenverfahren
Angesichts der Vielzahl der von diesem Verfahren betroffenen Parteien wird die Kommission möglicherweise beschließen, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung mit einer Stichprobe zu arbeiten.
i)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:
— |
Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson, |
— |
Gesamtumsatz des Unternehmens (in Euro), der im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 erzielt wurde, |
— |
Gesamtzahl der Beschäftigten, |
— |
genaue Beschreibung der Tätigkeiten des Unternehmens in Bezug auf die betroffene/gleichartige Ware; |
— |
Menge (in Tonnen) und Wert (in Euro) der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten in der Gemeinschaft und der Weiterverkäufe der Einfuhren auf dem Gemeinschaftsmarkt in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009, |
— |
Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen, die an Herstellung und/oder Verkauf der betroffenen/gleichartigen Ware beteiligt sind, |
— |
sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten. |
Mit der Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung der Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit einer etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, gilt es bei dieser Untersuchung als nicht kooperierendes Unternehmen. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.
Die Kommission wird ferner Kontakt mit den ihr bekannten Verbänden von Einführern aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Einführer-Stichprobe als notwendig erachtet.
ii)
Angesichts der Vielzahl der Gemeinschaftshersteller, die den Antrag unterstützen, beabsichtigt die Kommission, bei der Ermittlung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit einer Stichprobe zu arbeiten.
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Gemeinschaftshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:
— |
Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson, |
— |
Gesamtumsatz des Unternehmens (in Euro), der im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis 30. Juni 2009 erzielt wurde, |
— |
genaue Beschreibung der weltweiten Tätigkeiten des Unternehmens im Zusammenhang mit der gleichartigen Ware, |
— |
Wert (in Euro) der Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009, |
— |
Menge (in Tonnen) der Verkäufe der gleichartigen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009, |
— |
Produktionsmenge (in Tonnen) der gleichartigen Ware im Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009, |
— |
Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen, die an Herstellung und/oder Verkauf der gleichartigen Ware beteiligt sind, |
— |
sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten. |
Mit der Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung der Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit einer etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, gilt es bei dieser Untersuchung als nicht kooperierendes Unternehmen. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.
iii)
Alle sachdienlichen Angaben zur Bildung der Stichprobe sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii gesetzten Frist zu übermitteln.
Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Auswahl der Stichproben vorzunehmen, nachdem sie diejenigen betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich mit der Einbeziehung in eine Stichprobe einverstanden erklärt haben.
Die in die Stichproben einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.
Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die anhand der verfügbaren Informationen getroffen werden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffene Partei ungünstiger ausfallen.
b) Fragebogen
Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den Ausführern/Herstellern in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, den ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern und den ihr bekannten Verbänden von Einführern sowie den Behörden der betroffenen Ausfuhrländer Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.
c) Einholung von Informationen und Anhörungen
Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Nachweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen zu übermitteln, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.
Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist zu stellen.
5.2. Verfahren zur Prüfung des Gemeinschaftsinteresses
Sollten sich die Behauptungen zum Dumping und zur dadurch verursachten Schädigung als begründet erweisen, ist gemäß Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderlaufen würde. Zu diesem Zweck kann die Kommission den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sowie Einführern und ihren repräsentativen Verbänden, repräsentativen Verwendern und repräsentativen Verbraucherorganisationen Fragebogen zusenden. Diese Parteien, einschließlich derer, die der Kommission nicht bekannt sind, können sich innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten allgemeinen Fristen melden und der Kommission entsprechende Informationen übermitteln, wenn sie nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der betroffenen Ware besteht. Die Parteien, die entsprechend dem vorstehenden Satz vorgehen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.
6. Fristen
a) Allgemeine Fristen
i)
Alle interessierten Parteien sollten umgehend, spätestens jedoch 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, einen Fragebogen anfordern.
ii)
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.
In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen die beantworteten Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist übermitteln.
iii)
Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.
b) Besondere Frist für die Stichprobenauswahl
i) |
Die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffern i und ii genannten Informationen müssen der Kommission innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorliegen, da die Kommission die Parteien, die sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden erklärt haben, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Bildung der Stichprobe konsultieren will. |
ii) |
Alle anderen für die Auswahl der Stichproben relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer iii genannt sind, müssen der Kommission innerhalb von 21 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorliegen. |
iii) |
Die beantworteten Fragebogen der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien müssen der Kommission innerhalb von 37 Tagen nach Unterrichtung dieser Parteien über ihre Einbeziehung in die Stichprobe vorliegen. |
7. Schriftliche Stellungnahmen, beantwortete Fragebogen und Schriftwechsel
Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, die beantworteten Fragebogen und alle Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.
Anschrift der Kommission:
Europäische Kommission |
Generaldirektion Handel |
Direktion H |
Büro N-105 04/092 |
1049 Brüssel |
BELGIEN |
Fax +32 22956505 |
8. Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit
Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht innerhalb der festgesetzten Fristen oder behindern sie erheblich die Untersuchung, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.
Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Angaben gemacht hat, so werden diese Angaben nicht berücksichtigt; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.
9. Zeitplan für die Untersuchung
Gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung sind etwaige vorläufige Maßnahmen binnen neun Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einzuführen.
10. Verarbeitung personenbezogener Daten
Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr verarbeitet.
11. Anhörungsbeauftragter
Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Interessenverteidigung haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren, insbesondere im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, der Vertraulichkeit, der Verlängerung von Fristen und der Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen einschließlich der Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade).
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Kommission
3.9.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 208/16 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.5601 — RREEF Fund/UFG/SAGGAS)
(Text von Bedeutung für den EWR)
2009/C 208/09
1. |
Am 26. August 2009 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen RREEF Pan-European Infrastructure Fund LP („RREEF Fund“, Vereinigtes Königreich), das letztlich von der Deutschen Bank („DB“, Deutschland) verwaltet wird, und UNION FENOSA GAS S.A. („UFG“, Spanien), ein Gemeinschaftsunternehmen zwischen der Unión Fenosa S.A. (jetzt Gas Natural SDG S.A., „GN“, Spanien) und der ENI S.p.A („ENI“, Italien), erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Planta De Regasification De Sagunto S.A. („SAGGAS“, Spanien) durch Erwerb von Anteilen an einem bestehenden Gemeinschaftsunternehmen. Derzeit wird SAGGAS gemeinsam von UFG, Iberdrola S.A. (Spanien) und Endesa Generación S.A. (Spanien) kontrolliert. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5601 — RREEF Fund/UFG/SAGGAS per Fax (+32 22964301 oder 22967244) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
3.9.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 208/17 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.5594 — TNT Post Holding Deutschland/Georg von Holtzbrinck/JVs)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2009/C 208/10
1. |
Am 26. August 2009 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen TNT Post Holding Deutschland GmbH („TNT Deutschland“, Deutschland), das der Gruppe TNT N.V. (Niederlande) angehört, und Georg von Holtzbrinck GmbH & Co. KG („Holtzbrinck“, Deutschland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei PIN Mail AG, Berlin, PIN Mail GmbH, Woltersdorf, PIN Mail GmbH, Wildau, Blitz-Kurier GmbH, Rathenow, City Brief Bote GmbH, Schwedt/Oder, Märkische Postdienste GmbH, Brandenburg an der Havel, DEBEX GmbH, Potsdam and Die Briefboten GmbH, Potsdam („die Gemeinschaftsunternehmen“, alle in Deutschland eingetragen) durch Erwerb von Anteilsrechten. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5594 — TNT Post Holding Deutschland/Georg von Holtzbrinck/JVs per Fax (+32 22964301 oder 22967244) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
3.9.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 208/18 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.5630 — MD Investors/Metaldyne)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
2009/C 208/11
1. |
Am 27. August 2009 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen MD Investors Corporation (USA), das indirekt ausschließlich von dem Unternehmen The Carlyle Group (USA) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Vermögenswerten die Kontrolle über Teile des Unternehmens Metaldyne Corporation (USA). |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5630 — MD Investors/Metaldyne per Fax (+32 22964301 oder 22967244) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
Berichtigungen
3.9.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 208/19 |
Berichtigung der Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft — Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr
(Text von Bedeutung für den EWR)
( Amtsblatt der Europäischen Union C 203 vom 28. August 2009 )
2009/C 208/12
Seite 6:
anstatt:
„Mitgliedstaat |
France |
|||||||
Flugstrecke |
Rouen–Lyon (Saint-Exupéry) |
|||||||
Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen |
25 décembre 2009 |
|||||||
Anschrift, bei der der Text und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können |
Arrêté du 9 juillet 2009 relatif à l’imposition d’OSP sur les services aériens réguliers entre Rouen et Lyon (Saint-Exupéry) NOR: DEVA0915880A http://www.legifrance.gouv.fr/initRechTexte.do
|
muss es heißen:
„Mitgliedstaat |
France |
|||||||
Flugstrecke |
Rouen–Lyon (Saint-Exupéry) |
|||||||
Datum des Inkrafttretens der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen |
25 octobre 2009 |
|||||||
Anschrift, bei der der Text und andere einschlägige Informationen und/oder Unterlagen im Zusammenhang mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen angefordert werden können |
Arrêté du 9 juillet 2009 relatif à l’imposition d’OSP sur les services aériens réguliers entre Rouen et Lyon (Saint-Exupéry) NOR: DEVA0915880A http://www.legifrance.gouv.fr/initRechTexte.do
|