ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2009.195.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 195

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
19. August 2009


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Rat

2009/C 195/01

Stellungnahme des Rates vom 7. Juli 2009 zum aktualisierten Stabilitätsprogramm Sloweniens für 2008—2011

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2009/C 195/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

6

2009/C 195/03

Mitteilung der Kommission zur Aufhebung und Ersetzung der Mitteilung Nr. 178/05 vom 31. Juli 2009 über die Behörde, die zur Ausstellung von Echtheitsbescheinigungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 620/2009 befugt ist

8

2009/C 195/04

Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften ( 1 )

9

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2009/C 195/05

Euro-Wechselkurs

21

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2009/C 195/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5604 — Dong/Kom-Strom) ( 1 )

22

2009/C 195/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5421 — Panasonic/Sanyo) ( 1 )

23

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Rat

19.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/1


STELLUNGNAHME DES RATES

vom 7. Juli 2009

zum aktualisierten Stabilitätsprogramm Sloweniens für 2008—2011

2009/C 195/01

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

auf Empfehlung der Kommission,

nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses —

GIBT FOLGENDE STELLUNGNAHME AB:

1.

Der Rat prüfte am 7. Juli 2009 das aktualisierte Stabilitätsprogramm Sloweniens für den Zeitraum 2008 bis 2011.

2.

Das solide Wirtschaftswachstum Sloweniens der letzten Jahre, das sich im Zeitraum von 2004 bis 2008 auf durchschnittlich 5 % belief, war durch eine starke Entwicklung der Exporte und Investitionen geprägt. Aufgrund ihrer großen Offenheit wurde die Wirtschaft von der weltweiten Krise jedoch schwer getroffen. Das Jahr 2008 war insgesamt durch einen deutlichen Rückgang der Konjunktur gekennzeichnet, die im letzten Quartal einbrach. Gleichzeitig verzeichnete die Wirtschaft einen Anstieg der Lohnstückkosten. Zudem wurde der private Konsum durch eine hohe Inflation und ein abnehmendes Verbrauchervertrauen beeinträchtigt, wenngleich er noch durch eine starke Zunahme der Beschäftigung und des Lohnniveaus gestützt wurde. Angesichts des haushaltspolitischen Spielraums, der sich durch die mäßige Höhe des Defizits und des Schuldenstands bei Beginn der Krise ergab, beschlossen die Behörden Maßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft, um das Finanzsystem zu stabilisieren, Beschäftigung zu sichern und das Wachstumspotenzial zu erhöhen; zudem kommen den Unternehmen Steuererleichterungen zugute, die noch vor Beginn der Krise beschlossen worden waren. Aufgrund der Notwendigkeit, die langfristige Solidität der öffentlichen Finanzen zu verbessern, wurden gleichzeitig Konsolidierungsmaßnahmen ergriffen, und nach der Vorlage des Programms wurden (in dem am 17. Juni von der Regierung angenommenen Nachtragshaushalt) weitere Einsparungen beschlossen; so soll die schnelle Zunahme des staatlichen Defizits eingedämmt werden, das von unter 1 % des BIP im Jahr 2008 auf mehr als 5 % des BIP im Jahr 2009 angewachsen ist (wobei diese Verschlechterung etwa zur Hälfte auf die Wirkung automatischer Stabilisatoren zurückgeht). Die Rücknahme der budgetären Impulse und die Rückkehr zur Haushaltskonsolidierung stellen eine wesentliche Herausforderung für die Zukunft dar, ebenso wie die Notwendigkeit, die langfristige Solidität der öffentlichen Finanzen durch eine Reform des Altersversorgungssystems zu verbessern. In Anbetracht der jüngsten Entwicklungen bei Löhnen und Produktivität besteht eine weitere Herausforderung in der Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit durch eine angemessene Lohnpolitik und Anstrengungen im Bereich Forschung und Innovationen, die dazu beitragen sollen, den Technologisierungsgrad in der Produktion zu erhöhen.

3.

Nach dem makroökonomischen Ausgangsszenario des Programms wird das reale BIP im Jahr 2009 um 4 % zurückgehen, nachdem es 2008 um 3,5 % angestiegen war; für den restlichen Programmzeitraum wird jedoch mit einem positiven und zunehmenden Wachstum gerechnet. Angesichts derzeit verfügbarer Informationen (2) — insbesondere Daten zum realen BIP für das erste Quartal 2009, die nach der Vorlage des Programms bekanntgegeben wurden — scheint dieses Szenario auf günstigen Wachstumsannahmen zu beruhen. Das Wirtschaftswachstum könnte 2009 geringer ausfallen als in dem Programm prognostiziert, und auch die Erholung könnte im Jahr 2010 gedämpfter verlaufen. Daher könnte auch die Arbeitslosigkeit etwas schneller steigen als nach der Programmaktualisierung zu erwarten. Die Inflationsprojektionen des Programms, die eine deutliche Verringerung gegenüber dem Spitzenwert aus dem Jahr 2008 erwarten lassen, erscheinen realistisch. Vor dem Hintergrund einer erheblichen Verlangsamung des Lohnwachstums im privaten Sektor wird in der Programmaktualisierung eine deutlichere Abnahme des Zahlungsbilanzdefizits (von 5,6 % des BIP im Jahr 2008) projiziert als in der Prognose der Kommissionsdienststellen vom Frühjahr 2009.

4.

Der Haushaltsdatenmeldung vom Frühjahr 2009 zufolge wird das gesamtstaatliche Defizit für das Jahr 2008 mit 0,9 % des BIP veranschlagt, was dem in der vorhergehenden Programmaktualisierung vorgegebenen Ziel entspricht; das BIP-Wachstum fiel jedoch (mit 3,5 % anstelle der geplanten 4,6 %) geringer aus als erwartet. Der Haushaltsvollzug war durch Ausgabenüberschreitungen gekennzeichnet, so dass das Ziel für 2008 nicht übertroffen werden konnte; dies wäre möglich gewesen, da i) das Ergebnis 2007 die Prognosen aus dem vorherigen Programm um mehr als 1 Prozentpunkt des BIP übertraf und ii) die Einnahmen im Jahr 2008 stärker als vorgesehen wuchsen. Die Einnahmen stiegen um 7,1 % statt der geplanten 6,4 % an, was auf positive Entwicklungen bei der Einkommensteuer, den Sozialbeiträgen und den nicht aus Steuern stammenden Einnahmen zurückzuführen war. Aufgrund von Überschreitungen bei den öffentlichen Investitionen, Sozialtransfers und Arbeitsentgelten nahmen jedoch auch die Ausgaben um 10,7 % statt der vorgesehenen 7,4 % zu.

5.

Der Programmaktualisierung zufolge wird sich das gesamtstaatliche Defizit im Jahr 2009 deutlich — auf 5,1 % des BIP — erhöhen, was auf die Wirkung automatischer Stabilisatoren und verschiedener diskretionärer Maßnahmen sowie auf die starke Dynamik der Sozialtransfers (insbesondere aufgrund von Indexierungsvereinbarungen) und der Arbeitsentgelte (aufgrund der Vereinbarung zur Bekämpfung der „Lohnungleichheit“) zurückgeht. Dem Programm zufolge beläuft sich das Volumen der in den Konjunkturprogrammen der Regierung vorgesehenen Maßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft und der vor Beginn der Krise getroffenen expansiven Maßnahmen (in erster Linie Steuererleichterungen für Unternehmen) auf knapp 2 % des BIP. Gleichzeitig wurden jedoch auch Konsolidierungsmaßnahmen beschlossen, die eine Erhöhung der Verbrauchsteuern und Senkungen der Ausgaben für die Löhne im öffentlichen Sektor, Vorleistungen und Investitionen umfassen. Diese Ausgabensenkungen wurden im Stabilitätsprogramm angekündigt, jedoch im Nachtragshaushalt nur teilweise bestätigt. Nach dem Programm ist mit einer Zunahme des nach der gemeinsamen Methodik berechneten strukturellen Defizits (d. h. des konjunkturbereinigten Defizits ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen) um 1,25 Prozentpunkte des BIP zu rechnen, was auf einen expansiven finanzpolitischen Kurs hindeutet.

6.

Als mittelfristige Strategie sieht das Programm vor, das gesamtstaatliche Defizit während des Programmzeitraums durch vorgezogene Anpassungsmaßnahmen von knapp über 5 % des BIP im Jahr 2009 auf 3,4 % des BIP im Jahr 2011 zu senken. Das Primärdefizit würde sich angesichts eines projizierten Anstiegs der Zinslast etwas schneller verbessern. Als mittelfristiges Ziel wird für die Haushaltsposition Sloweniens ein strukturelles Defizit von 1 % des BIP bestätigt; dieses Ziel soll jedoch nicht mehr während des Programmzeitraums erreicht werden, wenngleich ab dem Jahr 2010 Fortschritte vorgesehen sind. Gemäß dem Ziel „die Konjunkturmaßnahmen entsprechend der konjunkturellen Erholung bis 2011 wieder zurückzunehmen“, soll die vorgesehene Konsolidierung überwiegend auf der Ausgabenseite erfolgen, insbesondere durch eine Senkung der Subventionen um 1 Prozentpunkt des BIP zwischen 2009 und 2011. Das Lohnzuschussprogramm soll im Jahr 2010 auslaufen, die übrigen ausgabenseitigen Konjunkturmaßnahmen im Jahr 2011. Der für den Programmzeitraum projizierte Anstieg der Zinslast um 0,25 Prozentpunkte des BIP wird durch eine Senkung der Arbeitnehmerentgelte im Verhältnis zum BIP weitgehend ausgeglichen. Der Rahmen für Sozialtransfers soll bis Ende 2010 (auf der im ersten Halbjahr 2009 erreichten Höhe) eingefroren werden.

Für die Einnahmen wird für das Jahr 2010 ein Anstieg um 0,5 Prozentpunkte des BIP prognostiziert. Der öffentliche Bruttoschuldenstand, der sich Schätzungen zufolge im Jahr 2008 auf 22,8 % des BIP belief, wird sich nach den Projektionen im Programmzeitraum um 13,5 Prozentpunkte erhöhen. Die Zunahme der Schuldenquote geht dabei überwiegend auf die deutliche Erhöhung des Primärdefizits zurück, ist jedoch auch durch den Schneeballeffekt sowie eine erhebliche Bestandsanpassung im Jahr 2009 bedingt, die Rekapitalisierungen und Liquiditätsoperationen zur Unterstützung des Finanzsektors umfasst.

7.

Die Haushaltsergebnisse sind im gesamten Programmzeitraum mit Abwärtsrisiken behaftet. Erstens könnte das Wirtschaftswachstum geringer ausfallen als in dem Programm projiziert. Zweitens deutet der nach der Programmvorlage verabschiedete Nachtragshaushalt darauf hin, dass die im Stabilitätsprogramm 2009 angekündigte Senkung der Ausgaben für Vorleistungen und Investitionen möglicherweise nicht vollständig umgesetzt wird. Zudem besteht das Risiko von Ausgabenüberschreitungen: So ist beispielsweise die vorgesehene weitere Beschränkung der Lohnsumme noch mit den Sozialpartnern auszuhandeln. Des Weiteren könnte sich die planmäßige Rücknahme der vor allem aus Subventionen bestehenden budgetären Impulse schwierig gestalten. Drittens könnten neben dem möglicherweise geringeren Wirtschaftswachstum ab 2010 Einnahmenausfälle entstehen, insbesondere was indirekte Steuern anbelangt. Schließlich stellen die im Rahmen der Maßnahmen zur Unterstützung des Finanzsektors bereitgestellten umfangreichen Staatsbürgschaften ein weiteres Risiko für die haushaltspolitischen Ziele dar (da die Ausgaben bei einer Inanspruchnahme der Bürgschaften zunehmen würden). Die negativen Risiken für die Haushaltsziele sowie die Ungewissheit über die Bestandsanpassung könnten dazu führen, dass die Schuldenquote schneller steigt als im Programm projiziert.

8.

Die Bevölkerungsalterung wirkt sich in Slowenien langfristig weit stärker auf den öffentlichen Haushalt aus als im EU-Durchschnitt, zumal die Rentenausgaben im Verhältnis zum BIP in den kommenden Jahrzehnten den Projektionen zufolge relativ stark ansteigen werden. Die im Programm veranschlagte, gegenüber dem vorhergehenden Programm ungünstigere Haushaltsposition 2008 erhöht die Soliditätslücke zusätzlich zu den negativen budgetären Auswirkungen der Bevölkerungsalterung. Die im Programm vorgesehene mittelfristige Verringerung des Primärdefizits und eine weitere Reform des Altersversorgungssystems, die den erheblichen Anstieg der alterungsbedingten Ausgaben insbesondere durch eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit begrenzen soll, würden dazu beitragen, die hohen Risiken für die langfristige Solidität der öffentlichen Finanzen zu verringern.

9.

Der slowenische Haushaltsrahmen weist insbesondere im Bereich der Ausgabenkontrolle Spielraum für Verbesserungen auf, zumal die Konsolidierungsstrategie auf Ausgabenbeschränkungen beruht. Gleichzeitig könnten Effizienz und Effektivität der öffentlichen Ausgaben unter anderem im Gesundheitswesen verbessert werden, um eine Beeinträchtigung der angebotenen Dienste durch die Ausgabenbeschränkungen zu verhindern. Im Hinblick auf dieses Ziel beabsichtigt die Regierung, die ergebnisorientierte Haushaltsplanung ab dem nächsten Haushaltszyklus (2010—2011) einzuführen, wenngleich das Programm keine Einzelheiten zu deren praktischer Umsetzung enthält.

10.

Slowenien hat mehrere Maßnahmen zur Sicherung der Stabilität des Finanzsektors beschlossen. Im Herbst 2008 wurde eine unbeschränkte staatliche Garantie für Bankeinlagen von Privatpersonen eingerichtet. Darüber hinaus kann die Regierung folgende Arten von Maßnahmen ergreifen: i) Kredite für Kreditinstitute, (Rück-)Versicherungsunternehmen und Rentenkassen sowie Kapitalbeteiligungen an diesen Unternehmen; ii) staatliche Bürgschaften für Kreditinstitute bei Refinanzierungsgeschäften und iii) Kauf von Forderungen von Kreditinstituten. Diese Maßnahmen sollen bis Ende 2010 auslaufen. Das Gesamtvolumen der Staatsgarantien wurde auf 12 Mrd. EUR (33 % des BIP) beschränkt. Ein Anfang 2009 beschlossenes zweites Maßnahmenpaket umfasst ein Programm für staatliche Bürgschaften bei Bankkrediten an Unternehmen sowie die Rekapitalisierung der slowenischen Export- und Entwicklungsbank und des Unternehmensfonds (in Höhe von insgesamt 0,6 % des BIP). Schließlich hat die Regierung die Erlöse einiger kürzlich erfolgter Anleiheemissionen vorübergehend bei Banken angelegt.

11.

Im Einklang mit dem im Dezember 2008 vom Europäischen Rat beschlossenen Europäischen Konjunkturprogramm hat Slowenien zwei Konjunkturpakete verabschiedet. Zusammen mit Steuererleichterungen für Unternehmen, die bereits vor Beginn der Krise beschlossen worden waren, sollen sich die Konjunkturmaßnahmen auf knapp 2 % des BIP belaufen und teilweise durch bereits beschlossene und angekündigte Konsolidierungsmaßnahmen finanziert werden. Entsprechend dem Nachtragshaushalt belaufen sich die Nettoauswirkungen auf rund 0,75 % des BIP. Die Maßnahmen erscheinen als angemessene Reaktion auf den Wirtschaftsabschwung, da der Spielraum für haushaltspolitische Maßnahmen, der sich durch die mäßige Höhe des Defizits und Schuldenstands bei Beginn der Krise ergab, durch Herausforderungen für die langfristige Solidität der öffentlichen Finanzen beschränkt wird.

Die Konjunkturmaßnahmen erfolgen offensichtlich rechtzeitig und gezielt, da sie insbesondere darauf ausgerichtet sind, die Verschlechterung auf dem Arbeitsmarkt einzudämmen und das Wachstumspotenzial und die Wettbewerbsfähigkeit durch die Förderung von Investitionen in neue Technologien und FuE zu erhöhen. Ein drittes Maßnahmenpaket sieht die Neuzuweisung von Mitteln aus den beiden vorangegangenen Paketen vor, da das Lohnzuschussprogramm nur geringen Zuspruch fand, und wurde von der Regierung nach der Programmvorlage verabschiedet. Es sieht weitere Unterstützungsmaßnahmen für den Arbeitsmarkt und einen pauschalen Transferbetrag für benachteiligte Personen vor. Während die ausgabenbezogenen Konjunkturmaßnahmen (in erster Linie Zuschüsse) zeitlich befristet — d. h. auf ein oder zwei Jahre begrenzt — sein sollen, ist für die übrigen Maßnahmen, wie die bereits zuvor beschlossenen Steuererleichterungen, keine zeitliche Begrenzung vorgesehen. Die laufenden Infrastrukturinvestitionen dürften die Erholung zusätzlich unterstützen. Die von den Behörden beschlossenen Maßnahmen stehen mit der mittelfristigen Reformagenda und den länderspezifischen Empfehlungen in Zusammenhang, die am 28. Januar 2009 von der Kommission im Rahmen der Lissabon-Strategie für Wachstum und Beschäftigung vorgeschlagen und am 19. März auf der Frühjahrstagung des Europäischen Rates bekräftigt wurden.

12.

Nach einer starken Zunahme im Jahr 2009 wird das Defizit den Projektionen zufolge insbesondere im Jahr 2010 schrittweise zurückgehen. Unter Berücksichtigung der Risiken für die Haushaltsziele wird es bis zum Ende des Programmzeitraums (2011) jedoch nicht wieder unter den Referenzwert von 3 % des BIP sinken. Das Defizit wird sich 2009 voraussichtlich erheblich — möglicherweise über das Programmziel hinaus — erhöhen. Angesichts der Herausforderungen für die langfristige Solidität der Finanzen würde der im Programm für die Jahre 2010 und 2—011 dargelegte haushaltspolitische Kurs keine ausreichende strukturelle Verbesserung gewährleisten, wenn die Rentenreform nicht verfolgt und die vorstehend genannten Risiken für die Haushaltsziele nicht gemindert werden, insbesondere durch eine Rücknahme der Konjunkturmaßnahmen bei Einsetzen einer Erholung, die Durchführung weiterer Konsolidierungsmaßnahmen und die Gewährleistung einer strengen Ausgabenkontrolle. Ferner sollte die für 2011 vorgesehene Anpassung angesichts der projizierten Zunahme des Wirtschaftswachstums beschleunigt werden.

13.

Was die im Verhaltenskodex für die Stabilitäts- und Konvergenzprogramme vorgeschriebenen Daten angeht, so weist das Programm sowohl bei den obligatorischen als auch bei den fakultativen Angaben gewisse Lücken auf (3).

Insgesamt ist festzustellen, dass die slowenische Haushaltspolitik im Jahr 2009 im Einklang mit dem Europäischen Konjunkturprogramm expansiv ausgerichtet ist. Angesichts des haushaltspolitischen Spielraums, der sich durch eine mäßige Höhe des Defizits und Schuldenstands bei Beginn der Krise eröffnete, hat Slowenien Maßnahmen zur Unterstützung der Wirtschaft getroffen, die zusammen mit den bereits vor Beginn der Krise beschlossenen Steuererleichterungen für Unternehmen als angemessene Umsetzung des Europäischen Konjunkturprogramms anzusehen sind. Die Maßnahmen erfolgen rechtzeitig und gezielt und sind teilweise zeitlich befristet. Sie sind nicht nur auf die Unterstützung von Wirtschaft und Beschäftigung ausgerichtet, sondern zielen auch darauf ab, durch die Förderung von Investitionen in neue Technologien und FuE das Wachstumspotenzial und die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Gleichzeitig wurden Konsolidierungsmaßnahmen zur Finanzierung der Konjunkturmaßnahmen beschlossen, da der Spielraum für haushaltspolitische Maßnahmen durch Herausforderungen für die langfristige Solidität der öffentlichen Finanzen beschränkt wird. In dem Programm werden für das Jahr 2009 weitere Einsparungen angekündigt, die jedoch in dem am 17. Juni verabschiedeten Nachtragshaushalt offensichtlich nur teilweise bestätigt wurden. Für die folgenden Jahre sieht das Programm eine Rückkehr zur haushaltspolitischen Konsolidierung vor, die zu einer Verbesserung des strukturellen Primärsaldos im Jahr 2010 und (in geringerem Maße) im Jahr 2011 führen soll; jedoch wird das Defizit voraussichtlich bis zum Ende des Programmzeitraums nicht wieder unter den Referenzwert von 3 % des BIP sinken. Die Haushaltsstrategie weist Abwärtsrisiken auf, da das Wirtschaftswachstum geringer ausfallen könnte als prognostiziert. Zudem könnte sich die Rücknahme der Konjunkturmaßnahmen schwierig gestalten, und Ausgabenüberschreitungen sind nicht auszuschließen. Da sich die Bevölkerungsalterung laut den Projektionen erheblich auf den Haushalt auswirken wird, ist trotz des derzeit niedrigen (wenn auch schnell wachsenden) Schuldenstands davon auszugehen, dass für Slowenien hinsichtlich der langfristigen Solidität der öffentlichen Finanzen ein hohes Risiko besteht.

In Anbetracht der vorstehenden Bewertung wird Slowenien aufgefordert,

i)

die Konjunkturmaßnahmen 2009 im Einklang mit dem Europäischen Konjunkturprogramm und im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts umzusetzen;

ii)

programmgemäß im Jahr 2010 mit der Rücknahme der budgetären Impulse zu beginnen und danach durch konkrete Maßnahmen für eine beträchtliche Konsolidierung zu sorgen, wobei auf eine strenge Kontrolle der Staatsausgaben zu achten ist, beispielsweise durch die Verwirklichung der geplanten Verbesserungen am Haushaltsrahmen;

iii)

angesichts des projizierten Anstiegs der alterungsbedingten Ausgaben die langfristige Solidität der öffentlichen Finanzen zu verbessern und dazu das Rentensystem insbesondere im Hinblick auf eine Verlängerung der Lebensarbeitszeit weiter zu reformieren.

Gegenüberstellung zentraler makroökonomischer und budgetärer Projektionen

 

 

2007

2008

2009

2010

2011

Reales BIP (Veränderung in %)

SP Apr. 2009

6,8

3,5

-4,0

1,0

2,7

KOM Frühjahr 2009

6,8

3,5

-3,4

0,7

k.A.

SP Nov. 2007

5,8

4,6

4,1

4,5

k.A.

HVPI-Inflation (7) (%)

SP Apr. 2009

3,6

5,7

0,4

1,6

2,6

KOM Frühjahr 2009

3,8

5,5

0,7

2,0

k.A.

SP Nov. 2007

3,4

3,5

2,8

2,6

k.A.

Produktionslücke (4) (% des BIP-Potenzials)

SP Apr. 2009

4,7

4,4

-2,3

-3,5

-3,1

KOM Frühjahr 2009

4,5

3,2

-1,3

-2,7

k.A.

PS nov, 2007

0,7

0,5

0,1

0,2

k.A.

Nettokreditvergabe/-aufnahme ggü. dem Rest der Welt (% des BIP)

SP Apr. 2009

k.A..

k.A.

k.A.

k.A.

k.A.

KOM Frühjahr 2009

-3,7

-5,6

-4,6

-4,4

k.A.

SP Nov. 2007

k.A..

k.A.

k.A.

k.A.

k.A.

Gesamtstaatlicher Finanzierungssaldo (% des BIP)

SP Apr. 2009

0,5

-0,9

-5,1

-3,9

-3,4

KOM Frühjahr 2009

0,5

-0,9

-5,5

-6,5

k.A.

SP Nov. 2007

-0,6

-0,9

-0,6

0,0

k.A.

Primärsaldo (% des BIP)

SP Apr. 2009

1,8

0,2

-3,6

-2,2

-1,6

KOM Frühjahr 2009

1,8

0,2

-3,9

-4,7

k.A.

SP Nov. 2007

0,7

0,2

0,6

1,1

k.A.

Konjunkturbereinigter Saldo (5) (% des BIP)

SP Apr. 2009

-1,6

-2,9

-4,1

-2,3

-2,0

KOM Frühjahr 2009

-1,7

-2,5

-4,9

-5,2

k.A.

SP Nov. 2007

-0,9

-1,1

-0,7

-0,1

k.A.

Struktureller Saldo (6) (% des BIP)

SP Apr. 2009

-1,6

-2,9

-4,1

-2,3

-2,0

KOM Frühjahr 2009

-1,7

-2,5

-4,9

-5,2

k.A.

SP Nov. 2007

-0,8

-1,0

-0,7

-0,1

k.A.

Öffentlicher Bruttoschuldenstand (% des BIP)

SP Apr. 2009

23,4

22,8

30,5

34,1

36,3

KOM Frühjahr 2009

23,4

22,8

29,3

34,9

k.A.

SP Nov. 2007

25,6

24,7

23,8

22,5

k.A.

Stabilitätsprogramm (SP), Frühjahrsprognose 2009 der Kommissionsdienststellen (KOM), Berechnungen der Kommissionsdienststellen.


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1. Die Dokumente, auf die in diesem Text verwiesen wird, finden sich auf folgender Website: http://ec.europa.eu/economy_finance/sg_pact_fiscal_policy/fiscal_policy528_de.htm

(2)  In der vorliegenden Bewertung werden namentlich die Prognose der Kommissionsdienststellen vom Frühjahr 2009, aber auch andere neuere Daten berücksichtigt.

(3)  Insbesondere wurden keine Angaben zur Nettokreditvergabe und -aufnahme in Bezug auf den Rest der Welt vorgelegt.

(4)  Das Volumen der einmaligen und sonstigen befristeten Maßnahmen ist nach der jüngsten Programmaktualisierung und der Frühjahrsprognose 2009 der Kommissionsdienststellen gleich Null.

(5)  Ausgehend von einem geschätzten Wachstumspotenzial von 3,9 %, 4,9 %, 1,0 % bzw. 2,2 % im Zeitraum 2007—2010.

(6)  Produktionslücken und konjunkturbereinigte Salden nach Neuberechnungen der Kommissionsdienststellen anhand der Programmdaten.

(7)  Die Programmdaten beziehen sich auf den VPI in der nationalen Abgrenzung.

Quelle:

Stabilitätsprogramm (SP), Frühjahrsprognose 2009 der Kommissionsdienststellen (KOM), Berechnungen der Kommissionsdienststellen.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

19.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/6


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 195/02

Datum der Annahme der Entscheidung

2.7.2008

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 847/06

Mitgliedstaat

Slowakei

Region

Západné Slovensko

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Samsung Electronics LCD Slovakia s.r.o.

Rechtsgrundlage

Zákon č. 231/1999 Z.z. o štátnej pomoci v znení neskorších predpisov; Zákon č. 565/2001 Z.z. o investičných stimuloch v platnom znení; Zákon č. 523/2004 Z.z. o rozpočtových pravidlách verejnej správy v znení neskorších predpisov; Zákon č. 595/2003 Z.z. o daniach z príjmov, v znení neskorších predpisov, § 52 ods. 4; Zákon č. 366/1999 Z.z. o daniach z príjmov v znení platnom k 31. decembru 2003, § 35b;. Výnos Ministerstva hospodárstva č. 1/2005 o poskytovaní dotácií v rámci právomoci Ministerstva hospodárstva; Vyhláška Ministerstva hospodárstva Slovenskej republiky č. 235/2002 Z.z., ktorou sa ustanovujú podrobnosti o náležitostiach žiadosti o poskytnutie investičných stimulov; Zákon č. 5/2004 Z.z. o službách zamestnanosti v znení neskorších predpisov, § 54.

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Regionale Entwicklung, Beschäftigung

Form der Beihilfe

Zuschuss, Steuervergünstigung

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe SKK 2 314 Mio.

Beihilfehöchstintensität

21,97 %

Laufzeit

Wirtschaftssektoren

Elektrogeräte und optische Geräte

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerstvo hospodárstva Slovenskej republiky

Mierová 19

827 15 Bratislava 212

SLOVENSKO/SLOVAKIA

Ústredie práce, sociálnych vecí a rodiny

Špitálska ul. č. 8

812 67 Bratislava

SLOVENSKO/SLOVAKIA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/index.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

17.6.2009

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 584/08

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Régime d'aides aux énergies renouvelables de l'Agence pour le Développement et la Maîtrise de l'Energie 2009-2013

Rechtsgrundlage

Délibération du Conseil d'Administration de l'Agence pour le Développement et la Maîtrise de l'Energie no 08-5-4 du 9 octobre 2008: «Système d'aides aux énergies renouvelables 2009-2013». Loi du 15 juillet 2008 relative au développement économique régional

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Umweltschutz

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe 735 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Agence de l'Environnement et de la Maîtrise de l'Energie

20 avenue du Grésillé

BP 90406

49004 Angers Cedex 01

FRANCE

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/index.htm


19.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/8


Mitteilung der Kommission zur Aufhebung und Ersetzung der Mitteilung Nr. 178/05 vom 31. Juli 2009 über die Behörde, die zur Ausstellung von Echtheitsbescheinigungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 620/2009 befugt ist

2009/C 195/03

Mit der Verordnung (EG) Nr. 617/2009 des Rates vom 13. Juli 2009, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 182 vom 15. Juli 2009, ist ein Einfuhrzollkontingent für hochwertiges Rindfleisch eröffnet worden.

Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 620/2009 der Kommission vom 13. Juli 2009 ist die Überführung der im Rahmen dieses Kontingents eingeführten Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr an die Vorlage einer Echtheitsbescheinigung gebunden.

Folgende Behörde ist befugt, die Echtheitsbescheinigungen im Rahmen dieser Verordnung auszustellen:

Food Safety and Inspection Service (FSIS) of the United States Department of Agriculture (USDA)

Washington D.C., 20250

UNITED STATES OF AMERICA


19.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/9


Mitteilung der Kommission über die Wiederherstellung der Rentabilität und die Bewertung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Finanzsektor im Rahmen der derzeitigen Krise gemäß den Beihilfevorschriften

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 195/04

1.   EINLEITUNG

1.

Der Europäische Rat hat auf seinen Tagungen vom 20. März 2009 und vom 18. bis 19. Juni 2009 seine Entschlossenheit bekräftigt, sich für die Wiederherstellung des Vertrauens in das Finanzmarktgeschehen und eines korrekt funktionierenden Finanzmarkts einzusetzen, denn nur so kann ein Weg aus der derzeitigen Finanz- und Wirtschaftskrise gefunden werden. Angesichts der systemischen Natur der Krise und der hohen Vernetzung des Finanzsektors wurden auf Gemeinschaftsebene verschiedene Maßnahmen eingeleitet, um das Vertrauen in das Finanzsystem wiederherzustellen, den Binnenmarkt zu schützen und die weitere Kreditvergabe an die Wirtschaft sicherzustellen (1).

2.

Diese Initiativen müssen durch Maßnahmen auf der Ebene einzelner Finanzinstitute ergänzt werden, damit gewährleistet ist, dass diese der derzeitigen Krise standhalten, langfristig ohne staatliche Unterstützung rentabel arbeiten und damit ihrer Rolle als Kreditgeber auf einer solideren Grundlage gerecht werden können. Die Kommission ist bereits mit einer Reihe von Beihilfefällen befasst, die sich auf Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Vermeidung von Liquiditäts-, Solvabilitäts- und Kreditvergabeproblemen beziehen. Sie hat in drei nacheinander veröffentlichten Mitteilungen (2) Erläuterungen zur Ausgestaltung und Durchführung von staatlichen Beihilfen für Banken gegeben. Sie räumt darin ein, dass das Ausmaß der Krise die Vergabe von Beihilfen rechtfertigt, die auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als vereinbar gelten, und steckt dabei einen Rahmen ab, mit dem bei der Übernahme staatlicher Garantien und der Durchführung von Rekapitalisierungen und Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte durch die Mitgliedstaaten für Kohärenz gesorgt werden kann. Durch diese Regeln soll in erster Linie sichergestellt werden, dass die Rettungsmaßnahmen geeignet sind, die angestrebten Ziele — Finanzstabilität und Aufrechterhaltung der Kreditversorgung — in vollem Umfang zu erreichen. Gleichzeitig soll sichergestellt werden, dass für die in unterschiedlichen Mitgliedstaaten tätigen Banken (3) wie auch für die durch den Staat unterstützten bzw. nicht unterstützten Banken gerechte Ausgangsbedingungen herrschen, denn es gilt, einen wettbewerbsschädlichen Subventionswettlauf zu verhindern, das moralische Risiko zu verringern sowie Wettbewerbsfähigkeit und Effizienz der europäischen Banken innerhalb der Gemeinschaft und auf den Weltmärkten zu wahren.

3.

Durch die Beihilfevorschriften lässt sich Kohärenz bei den Maßnahmen derjenigen Mitgliedstaaten sicherstellen, die sich zum Eingreifen entschlossen haben. Die Entscheidung, ob staatliche Mittel eingesetzt werden, um beispielsweise Banken von wertgeminderten Vermögenswerten zu entlasten, liegt jedoch nach wie vor bei den Mitgliedstaaten. In einigen Fällen werden Finanzinstitute in der Lage sein, die Krise ohne größere Anpassungen oder zusätzliche Unterstützung zu überstehen. In anderen Fällen sind dagegen möglicherweise staatliche Beihilfen in Form von Garantien, Rekapitalisierungen oder Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte erforderlich.

4.

Erhält ein Finanzinstitut eine staatliche Beihilfe, so sollte der betreffende Mitgliedstaat einen Rentabilitätsplan bzw. einen grundlegenderen Umstrukturierungsplan übermitteln, um zu bestätigen bzw. dafür Sorge zu tragen, dass die Bank ohne staatliche Unterstützung langfristig rentabel wirtschaften kann. Durch die Festlegung entsprechender Kriterien wurde klargestellt, unter welchen Bedingungen möglicherweise eine umfassendere Umstrukturierung einer Bank erforderlich ist und wann Ausgleichsmaßnahmen für beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen notwendig sind (4). Mit der vorliegenden Mitteilung werden diese Kriterien nicht geändert. Vielmehr werden sie im Interesse von Kohärenz und mehr Berechenbarkeit ergänzt, indem in der Mitteilung erläutert wird, wie die Kommission vor dem Hintergrund der derzeitigen Systemkrise mitgliedstaatliche Umstrukturierungsbeihilfen (5) für Finanzinstitute auf ihre Vereinbarkeit mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag prüfen wird.

5.

In der Bankenmitteilung, der Rekapitalisierungsmitteilung und der Impaired-Asset-Mitteilung wird auf die Grundsätze verwiesen, die in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten festgelegt sind (6). Danach sollte eine Umstrukturierungsbeihilfe vor allem ermöglichen, dass das betreffende Unternehmen ohne staatliche Unterstützung langfristig wieder rentabel wirtschaften kann. Ferner sollten Umstrukturierungsbeihilfen soweit wie möglich von einer angemessenen Lastenverteilung und geeigneten Maßnahmen zur Minimierung von Wettbewerbsverzerrungen, die langfristig die Struktur und das Funktionieren des betreffenden Marktes erheblich beeinträchtigen könnten, begleitet werden.

6.

Bei der Anwendung dieser Grundsätze müssen die Integrität des Binnenmarktes und die Entwicklung von Banken in der gesamten Gemeinschaft im Mittelpunkt stehen; eine Fragmentierung und Aufteilung der Märkte sollte vermieden werden. Europäische Banken sollten nach dem Ende der derzeitigen Krise auf der Grundlage des europäischen Finanzbinnenmarktes international gut positioniert sein. Die Kommission bekräftigt ferner, dass Veränderungen antizipiert und sozialverträglich gestaltet werden müssen, und betont, dass die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Gemeinschaft über die Information und Konsultation von Arbeitnehmern, die in den entsprechenden Fällen Anwendung finden, eingehalten werden müssen (7).

7.

In der vorliegenden Mitteilung wird erläutert, wie die Kommission Beihilfen zur Umstrukturierung von Banken im Rahmen der derzeitigen Krise prüfen wird. Dabei wird sie berücksichtigen, dass in Anbetracht der Art und des weltweiten Ausmaßes der Krise das bisherige Vorgehen angepasst werden muss, dass der Bankensektor für die Wirtschaft insgesamt von systemischer Bedeutung ist und dass sich aus dem Umstand, dass in ein- und demselben Zeitraum mehrere Banken umstrukturiert werden müssen, systemische Folgen ergeben können.

Der Umstrukturierungsplan muss eine eingehende Analyse der Probleme der Bank umfassen. Damit nachhaltige Strategien zur Wiederherstellung der Rentabilität entwickelt werden können, müssen die Banken Stresstests durchführen. Dieser erste Schritt auf dem Weg zur Wiederherstellung der Rentabilität sollte auf der Grundlage gemeinsamer Parameter erfolgen, die sich soweit wie möglich auf geeignete, auf Gemeinschaftsebene vereinbarte Methoden stützen. Die Banken müssen gegebenenfalls auch ihre wertgeminderten Vermögenswerte offenlegen (8).

Angesichts des obersten Ziels der Finanzstabilität und der weiterhin schlechten wirtschaftlichen Aussichten in der gesamten Gemeinschaft wird besonders großes Gewicht auf die Ausgestaltung des Umstrukturierungsplans gelegt und insbesondere darauf geachtet, dass die zeitliche Planung der erforderlichen Umsetzungsschritte flexibel und realistisch ist. Können strukturelle Maßnahmen aufgrund der Marktbedingungen nicht unmittelbar umgesetzt werden, so sollten übergangsweise geeignete Verhaltensmaßregeln vorgesehen werden.

Die Kommission wird den Grundsatz der angemessenen Lastenverteilung zwischen den Mitgliedstaaten und den begünstigten Banken unter Berücksichtigung der Gesamtsituation des Finanzsektors anwenden. Ist aufgrund der Marktbedingungen zum Zeitpunkt der Rettungsmaßnahme eine signifikante Lastenverteilung nicht unmittelbar möglich, so sollte dafür zu einem späteren Zeitpunkt der Umsetzung des Umstrukturierungsplans Sorge getragen werden.

Maßnahmen, die eine gerettete Bank im selben Mitgliedstaat oder in anderen Mitgliedstaaten zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen ergreift, sollten so ausgestaltet sein, dass etwaige Nachteile für andere Banken so gering wie möglich ausfallen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der systemische Charakter der derzeitigen Krise sehr umfangreiche staatliche Eingriffe in den Finanzsektor erfordert.

Die Gewährung zusätzlicher Beihilfen während der Umstrukturierung sollte zulässig sein, sofern dies aus Gründen der Finanzstabilität gerechtfertigt ist. Zusätzliche Beihilfen sollten auf das zur Gewährleistung der Rentabilität erforderliche Minimum beschränkt bleiben.

8.

Abschnitt 2 gilt für Fälle, in denen der Mitgliedstaat einen Umstrukturierungsplan anmelden muss (9). Die Abschnitt 2 zugrunde liegenden Grundsätze gelten analog auch für Fälle, in denen der Mitgliedstaat nicht förmlich zur Anmeldung eines Umstrukturierungsplans verpflichtet ist, aber dennoch die Rentabilität der begünstigten Bank nachweisen muss (10). In den letztgenannten Fällen wird die Kommission, außer in Zweifelsfällen, in der Regel weniger detaillierte Informationen anfordern (11). In Zweifelsfällen wird die Kommission insbesondere Nachweise dafür anfordern, dass angemessene Stresstests im Einklang mit Randnummer 13 durchgeführt wurden und dass deren Ergebnisse von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden validiert wurden. Die Abschnitte 3, 4 und 5 gelten nur für Fälle, in denen der Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Umstrukturierungsplan anzumelden. Abschnitt 6 erläutert die Geltungsdauer dieser Mitteilung und gilt sowohl für Mitgliedstaaten, die einen Umstrukturierungsplan für den Begünstigten anmelden müssen, als auch für Mitgliedstaaten, die nur die Rentabilität der Begünstigten nachweisen müssen.

2.   WIEDERHERSTELLUNG DER LANGFRISTIGEN RENTABILITÄT

9.

Ist ein Mitgliedstaat aufgrund früherer Erläuterungen oder Entscheidungen der Kommission zur Übermittlung eines Umstrukturierungsplans verpflichtet (12), so sollte es sich um einen umfassenden und detaillierten Plan handeln, der sich auf ein kohärentes Konzept stützt. Aus dem Plan sollte hervorgehen, wie die Bank so rasch wie möglich ihre langfristige Rentabilität ohne staatliche Beihilfen wiederherstellen wird (13). Die Anmeldung des Umstrukturierungsplans sollte einen Vergleich mit anderen Optionen wie Aufspaltung oder Übernahme durch eine andere Bank beinhalten, damit die Kommission prüfen kann (14), ob kostengünstigere oder den Wettbewerb weniger stark verzerrende Lösungen, die sich mehr am Markt orientieren, zur Wahrung der Finanzstabilität zur Verfügung stehen. Kann die Rentabilität der Bank nicht wiederhergestellt werden, so sollte im Umstrukturierungsplan erläutert werden, wie die Bank ordnungsgemäß liquidiert werden kann.

10.

Im Umstrukturierungsplan sollte auf die Ursachen für die Schwierigkeiten der Bank und deren eigene Schwächen eingegangen und aufgezeigt werden, wie die betreffenden Probleme der Bank durch die vorgeschlagenen Umstrukturierungsmaßnahmen behoben werden können.

11.

Der Umstrukturierungsplan sollte Angaben zum Geschäftsmodell der begünstigten Bank und insbesondere zu folgenden Punkten enthalten: Organisationsstruktur, Finanzierung (Nachweis der Tragfähigkeit der kurz- und langfristigen Finanzierungsstruktur (15)), Corporate Governance (Nachweis der Verhinderung von Interessenkonflikten sowie der erforderlichen Veränderungen im Management (16)), Risikomanagement (einschließlich der Offenlegung wertgeminderter Vermögenswerte und der vorsichtigen Bildung von Rückstellungen für voraussichtlich notleidend werdende Vermögenswerte), Aktiv-Passiv-Management, Cash-Flow-Generierung (die ohne staatliche Unterstützung in ausreichendem Umfang gewährleistet sein sollte), außerbilanzielle Verpflichtungen (Nachweis ihrer Nachhaltigkeit und Konsolidierung bei Banken mit hoher Risikoexponierung (17)), Leveraging, derzeitige und voraussichtliche Kapitaladäquanz im Einklang mit den geltenden aufsichtsrechtlichen Vorschriften (auf der Grundlage einer vorsichtigen Bewertung und angemessener Rückstellungen) und Vergütungsstruktur mit entsprechenden Anreizen (18) (Nachweis, wie diese Struktur die langfristige Rentabilität der begünstigten Bank gewährleistet).

12.

Die Rentabilität sollte mit den erforderlichen Aufschlüsselungen für jeden Geschäftsbereich und jedes Profit-Center analysiert werden. Die Wiederherstellung der Rentabilität sollte vor allem durch unternehmensinterne Maßnahmen herbeigeführt werden. Externe Faktoren wie Preis- oder Nachfrageschwankungen, auf die das Unternehmen kaum Einfluss hat, dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn es sich um allgemein anerkannte Marktprognosen handelt. Eine Umstrukturierung erfordert die Aufgabe von Geschäftsbereichen, die auf mittlere Sicht strukturell defizitär bleiben würden.

13.

Langfristige Rentabilität ist erreicht, wenn die Bank alle Kosten einschließlich Abschreibungen und Finanzierungskosten decken kann und eine angemessene Eigenkapitalrendite erwirtschaftet, und zwar unter Berücksichtigung ihres Risikoprofils. Die umstrukturierte Bank sollte in der Lage sein, aus eigener Kraft und im Einklang mit den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Kriterien im Wettbewerb um Kapital zu bestehen. Die erwarteten Ergebnisse der geplanten Umstrukturierung müssen sowohl für ein Base-Case-Szenario als auch für „Stress-Szenarios“ nachgewiesen werden. Zu diesem Zweck müssen die Umstrukturierungspläne unter anderem der derzeitigen Lage und den Prognosen auf den Finanzmärkten Rechnung tragen und dabei Base-Case- und Worst-Case-Annahmen berücksichtigen. Bei den Stresstests sollten mehrere Szenarien einschließlich einer Kombination von Stressereignissen und einer langen weltweiten Rezession herangezogen werden. Die Annahmen sollten mit einschlägigen branchenweiten Benchmarks verglichen werden, die unter Berücksichtigung neuer Aspekte aufgrund der derzeitigen Finanzmarktkrise entsprechend angepasst werden sollten. Der Plan sollte Maßnahmen umfassen, mit denen etwaigen Anforderungen, die sich aus Stresstests ergeben sollten, entsprochen werden kann. Die Stresstests sollten sich soweit wie möglich auf gemeinsame, auf Gemeinschaftsebene vereinbarte Parameter (wie eine vom Ausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden entwickelte Methode) stützen, die gegebenenfalls zur Berücksichtigung landes- und bankenspezifischer Gegebenheiten angepasst werden können.

14.

In der derzeitigen Krise haben die Regierungen Banken zu Bedingungen rekapitalisiert, die hauptsächlich aus Gründen der Finanzstabilität gewählt wurden, nicht aber mit dem Ziel einer Rendite, die für einen privaten Kapitalgeber annehmbar gewesen wäre. Langfristige Rentabilität erfordert daher, dass alle erhaltenen staatlichen Beihilfen entweder, wie zum Bewilligungszeitraum vorgesehen, in einem bestimmten Zeitraum zurückgezahlt werden oder dass dafür eine marktübliche Vergütung gezahlt wird, so dass gewährleistet ist, dass zusätzliche staatliche Beihilfen jeglicher Form befristet sind. In Anbetracht der eigentumsrechtlichen Neutralität des EG-Vertrags gelten die Beihilfevorschriften unabhängig davon, ob eine Bank in privatem oder öffentlichem Eigentum steht.

15.

Auch wenn der Umstrukturierungszeitraum zur Gewährleistung einer schnellen Wiederherstellung der Rentabilität so kurz wie möglich sein sollte, kann die Kommission in Anbetracht der derzeitigen Krisensituation strukturelle Maßnahmen mit einer längeren Durchführungszeit als üblich genehmigen, um insbesondere rückläufige Marktentwicklungen durch Notverkäufe (19) zu vermeiden. Die Umstrukturierung sollte jedoch so rasch wie möglich durchgeführt werden und nicht länger als fünf Jahre dauern (20), damit sie effizient ist und die Wiederherstellung der Rentabilität der umstrukturierten Bank realistisch bleibt.

16.

Sollten sich während des Umstrukturierungszeitraums zur Wiederherstellung der Rentabilität zusätzliche, im angemeldeten Umstrukturierungsplan ursprünglich nicht vorgesehene Beihilfen als notwendig erweisen, so ist ex ante eine Einzelanmeldung erforderlich, damit die Kommission etwaige zusätzliche Beihilfen in ihrer abschließenden Entscheidung berücksichtigen kann.

Rentabilität durch Verkauf einer Bank

17.

Der Verkauf einer notleidenden Bank an ein anderes Finanzinstitut kann, wenn es sich bei dem Käufer um ein rentables Unternehmen handelt, das die Übernahme der notleidenden Bank verkraften kann, zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität wie auch zur Wiederherstellung des Vertrauens in den Markt beitragen. Er kann auch die Konsolidierung des Finanzsektors fördern. Zu diesem Zweck sollte der Käufer nachweisen, dass das integrierte Unternehmen rentabel sein wird. Auch bei einem Verkauf sind die Voraussetzungen hinsichtlich Rentabilität, Eigenbeitrag und Beschränkung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen zu erfüllen.

18.

In der Regel sollte ein transparenter, objektiver, bedingungs- und diskriminierungsfreier und vom Wettbewerb bestimmter Verkaufsprozess gewährleistet werden, damit für alle potenziellen Bieter dieselben Bedingungen gelten (21).

19.

Unbeschadet des möglicherweise anwendbaren Fusionskontrollsystems und unter Anerkennung der Tatsache, dass der Verkauf einer unterstützten notleidenden Bank sowohl zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität beitragen als auch eine verstärkte Konsolidierung des Finanzsektors zur Folge haben kann, sollte ein solcher Verkauf, wenn er prima facie eine erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs zur Folge hätte, nicht genehmigt werden, es sei denn, die Wettbewerbsverzerrungen werden durch geeignete, mit der Beihilfe einhergehende Abhilfemaßnahmen aufgefangen.

20.

Der Verkauf einer Bank kann auch eine staatliche Beihilfe für den Käufer und/oder für den verkauften Geschäftsbereich beinhalten (22). Erfolgt der Verkauf im Rahmen eines offenen, bedingungsfreien und vom Wettbewerb bestimmten Ausschreibungsverfahrens und erhält der Meistbietende den Zuschlag für die Vermögenswerte, so wird davon ausgegangen, dass es sich bei dem Verkaufspreis um den Marktpreis handelt, so dass eine Beihilfe zugunsten des Käufers ausgeschlossen werden kann (23). Ein negativer Verkaufspreis (oder eine finanzielle Unterstützung als Ausgleich für einen negativen Verkaufspreis) wird ausnahmsweise nicht als staatliche Beihilfe betrachtet, wenn dem Verkäufer im Falle einer Liquidation höhere Kosten entstehen würden (24). In diesem Fall wird die Kommission bei der Berechnung der Liquidationskosten nur die Verbindlichkeiten berücksichtigen, die von einem marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgeber übernommen worden wären (25). Dies schließt Verbindlichkeiten aus, die aus staatlichen Beihilfen erwachsen (26).

21.

Eine ordnungsgemäße Abwicklung oder die Versteigerung einer notleidenden Bank sollten immer dann in Erwägung gezogen werden, wenn die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität einer Bank nicht realistisch ist. Die Regierungen sollten den Ausstieg unrentabler Marktteilnehmer unterstützen und dafür sorgen, dass der Ausstieg im Interesse der Finanzstabilität in angemessener Zeit erfolgt. In der Bankenmitteilung ist festgelegt, wie bei einer ordnungsgemäßen Liquidation vorgegangen werden sollte (27). Für eine gesunde Bank bestünde auch die Möglichkeit, die „guten“ Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einer Bank in Schwierigkeiten zu kaufen, da dies ein kosteneffizienter Weg wäre, um das Einlagengeschäft auszubauen und Kontakte mit soliden Kreditnehmern zu knüpfen. Auch die Einrichtung einer autonomen „Good Bank“ auf der Grundlage der „guten“ Vermögenswerte und Verbindlichkeiten einer bestehenden Bank kann ein annehmbarer Weg zur Wiederherstellung der Rentabilität sein, solange diese neue Bank den Wettbewerb nicht ungebührlich zu verzerren droht.

3.   EIGENBEITRAG DES BEGÜNSTIGTEN (LASTENVERTEILUNG)

22.

Zur Begrenzung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen und Vermeidung moralischer Risiken sollte die Beihilfe auf das erforderliche Minimum beschränkt werden und der Begünstigte einen angemessenen Eigenbeitrag zu den Umstrukturierungskosten leisten. Das Unternehmen und dessen Kapitaleigner sollten sich soweit wie möglich mit eigenen Mitteln an der Umstrukturierung beteiligen. Dies ist erforderlich um sicherzustellen, dass gerettete Banken in angemessenem Umfang Verantwortung für die Folgen ihres früheren Verhaltens tragen, und um geeignete Anreize für ihr künftiges Verhalten zu schaffen.

Begrenzung der Umstrukturierungskosten

23.

Umstrukturierungsbeihilfen sollten auf die Deckung der für die Wiederherstellung der Rentabilität notwendigen Kosten beschränkt sein. Einem Unternehmen dürfen keine öffentlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die es zur Finanzierung marktverzerrender, nicht mit dem Umstrukturierungsprozess im Zusammenhang stehender Tätigkeiten verwenden könnte. So sollten staatliche Beihilfen beispielsweise nur dann für den Erwerb von Unternehmensanteilen oder für neue Investitionen verwendet werden, wenn dies für die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens von wesentlicher Bedeutung ist (28).

Begrenzung des Beihilfebetrags, signifikanter Eigenbeitrag

24.

Damit der Beihilfebetrag auf das erforderliche Minimum beschränkt bleibt, sollten die Banken zur Finanzierung der Umstrukturierung als erstes ihre eigenen Mittel verwenden. Dazu können beispielsweise Vermögenswerte verkauft werden. Die staatliche Unterstützung sollte zu Bedingungen gewährt werden, die eine angemessene Lastenverteilung hinsichtlich der Kosten gewährleisten (29). Demnach sind die Kosten im Zusammenhang mit der Umstrukturierung nicht ausschließlich vom Staat zu tragen, sondern auch von denjenigen, die in die Bank investiert haben, indem dafür gesorgt wird, dass Verluste mit verfügbarem Kapital aufgefangen und angemessene Vergütungen für die staatlichen Maßnahmen gezahlt werden (30). Dennoch ist die Kommission der Auffassung, dass es im Rahmen der derzeitigen Systemkrise nicht angezeigt ist, ex ante bestimmte Schwellenwerte im Hinblick auf die Lastenverteilung festzulegen, da dies dem eigentlichen Ziel, den Zugang zu privatem Kapital zu erleichtern und die Rückkehr zum normalen Marktgeschehen zu fördern, abträglich sein könnte.

25.

Jede Abweichung von einer angemessenen Ex-ante-Lastenverteilung, die in der Rettungsphase ausnahmsweise aus Gründen der Finanzstabilität zugestanden wird, muss in einer späteren Phase der Umstrukturierung durch einen weiteren Beitrag beispielsweise in Form einer Rückholklausel (sog. Claw-Back-Klausel) und/oder durch eine umfassendere Umstrukturierung einschließlich zusätzlicher Maßnahmen zur Begrenzung etwaiger Wettbewerbverzerrungen kompensiert werden (31).

26.

Die Banken sollten in der Lage sein, aus ihren Geschäftsgewinnen eine angemessene Vergütung für das Kapital zu zahlen, unter anderem in Form von Dividenden und Kuponzahlungen für im Umlauf befindliche nachrangige Verbindlichkeiten. Die Banken sollten staatliche Beihilfen jedoch nicht zur Zahlung einer Vergütung für Eigenmittel (Eigenkapital und nachrangige Verbindlichkeiten) verwenden, wenn die entsprechenden Geschäfte keine ausreichenden Gewinne abwerfen. Im Kontext einer Umstrukturierung ist daher ein im Ermessen der begünstigten Banken erfolgender Verlustausgleich (beispielsweise durch Freisetzung von Rückstellungen oder die Verringerung des Eigenkapitals) zur Sicherstellung von Dividenden- und Kuponzahlungen für im Umlauf befindliche nachrangige Verbindlichkeiten mit dem Ziel der Lastenverteilung grundsätzlich nicht vereinbar (32). Dabei wird jedoch möglicherweise dem Umstand Rechnung zu tragen sein, dass die Refinanzierungskapazität der Bank sicherzustellen ist und Ausstiegsanreize bestehen müssen (33). Im Interesse der besseren Refinanzierung der begünstigten Bank kann die Kommission Kuponzahlungen für neu ausgegebene hybride Kapitalinstrumente, die Vorrang vor bestehenden nachrangigen Verbindlichkeiten haben, positiv bewerten. In der Regel sollten die Banken nicht befugt sein, während der Umstrukturierungsphase eigene Anteile zu kaufen.

27.

Die Gewährung zusätzlicher Beihilfen während der Umstrukturierung sollte zulässig sein, sofern dies aus Gründen der Finanzstabilität gerechtfertigt ist. Zusätzliche Beihilfen sollten auf das zur Gewährleistung der Rentabilität erforderliche Minimum beschränkt bleiben.

4.   BEGRENZUNG VON WETTBEWERBSBESCHRÄNKUNGEN UND GEWÄHRLEISTUNG EINES WETTBEWERBSBESTIMMTEN BANKENSEKTORS

Verschiedene Formen von Wettbewerbsverzerrungen

28.

Staatliche Beihilfen können in Zeiten einer Systemkrise zwar zur Finanzstabilität beitragen und umfassendere positive Übertragungseffekte haben, doch auch den Wettbewerb in verschiedener Weise verzerren. Konkurrieren Banken auf der Grundlage ihrer Produkte und Dienstleistungen miteinander, so verlieren diejenigen von ihnen, die übermäßige Risiken anhäufen und/oder sich auf nichttragfähige Geschäftsmodelle stützen, letztlich Marktanteile und ziehen sich möglicherweise vom Markt zurück, während effizientere Wettbewerber auf den betreffenden Märkten expandieren oder dort neu einsteigen. Staatliche Beihilfen führen dazu, dass Wettbewerbsverzerrungen, die in der Vergangenheit durch das Eingehen übermäßiger Risiken und durch nichttragfähige Geschäftsmodelle verursacht wurden, fortbestehen, weil die Marktmacht der Begünstigten künstlich gestützt wird. Dies kann bei den Begünstigten ein moralisches Risiko begründen, während es gleichzeitig für diejenigen, die keine Beihilfen erhalten, weniger attraktiv wird, zu konkurrieren, zu investieren und zu innovieren. Zudem höhlen Beihilfen den Binnenmarkt insofern aus, als die Last struktureller Änderungen und die damit einhergehenden sozialen und wirtschaftlichen Probleme in ungerechtem Maße auf andere Mitgliedstaaten abgewälzt werden und gleichzeitig Marktzutrittsschranken geschaffen und die Anreize für grenzübergreifende Tätigkeiten untergraben werden.

29.

Die Finanzstabilität bleibt in Zeiten einer Systemkrise weiterhin das oberste Ziel von Beihilfen für den Finanzsektor, doch die kurzfristige Wahrung der systemischen Stabilität darf nicht dazu führen, dass gerecht ausgestaltete Wettbewerbsbedingungen und vom Wettbewerb bestimmte Märkte langfristig Schaden nehmen. In diesem Rahmen kommt Maßnahmen zur Begrenzung beihilfebedingter Wettbewerbsverzerrungen unter anderem aus den folgenden Gründen eine wichtige Rolle zu. Erstens wurden die Banken in der Gemeinschaft in sehr unterschiedlichem Maße von der Krise getroffen, so dass staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung notleidender Banken die Lage von weiterhin grundsätzlich gesunden Banken beeinträchtigen können, was sich wiederum nachteilig auf die Finanzstabilität auswirken kann. In Zeiten einer Finanz-, Wirtschafts- und Haushaltskrise verschärfen sich die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die für staatliche Unterstützungsmaßnahmen zur Verfügung stehenden Ressourcen, was einem gerecht ausgestalteten Wettbewerbsumfeld im Binnenmarkt abträglich ist. Zweitens konzentrieren sich die mitgliedstaatlichen Maßnahmen zur Bewältigung der derzeitigen Krise ihrem Wesen nach auf die nationalen Märkte, so dass die ernste Gefahr eines Rückzugs auf die nationale Ebene und einer Fragmentierung des Binnenmarktes besteht. Bei der Bewertung der Marktpräsenz der Begünstigten muss das Augenmerk darauf liegen, dass wirksamer Wettbewerb gewährleistet wird, Marktmacht und Marktzutrittsschranken verhindert und grenzübergreifende Tätigkeiten nicht erschwert werden, damit die Interessen der europäischen Wirtschaft und der Verbraucher nicht beeinträchtigt werden. Drittens wird das moralische Risiko durch den Umfang der derzeit zur Wahrung der Finanzstabilität erforderlichen staatlichen Maßnahmen und die möglichen Abstriche an der üblichen Lastenverteilung zwangsläufig noch verstärkt, so dass sichergestellt werden muss, dass keine falschen Anreize geschaffen werden, es nicht erneut zu einem übermäßig riskanten Geschäftsgebaren kommt und die Voraussetzungen für eine rasche Rückkehr zum normalen Marktgeschehen ohne staatliche Beihilfen geschaffen werden.

Anwendung wirksamer und angemessener Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen

30.

Maßnahmen zur Begrenzung der Wettbewerbsverzerrungen sollten immer auf die spezifischen Probleme der Märkte zugeschnitten sein, auf denen die begünstigte, nach der Umstrukturierung wieder rentabel arbeitende Bank tätig ist, und gleichzeitig auf politisch kohärenten Prinzipien beruhen. Bei der Prüfung der Notwendigkeit solcher Maßnahmen geht die Kommission zunächst von Umfang, Reichweite und Art der Geschäftstätigkeiten aus, denen die betreffende Bank bei Umsetzung eines plausiblen Umstrukturierungsplans im Einklang mit Abschnitt 2 nachgehen würde. Je nach Art der Wettbewerbsverzerrung kann ihr durch entsprechende Maßnahmen auf der Ebene der Verbindlichkeiten und/oder der Vermögenswerte begegnet werden (34). Art und Form solcher Maßnahmen richten sich nach zwei Kriterien: erstens nach der Höhe der Beihilfe sowie den Bedingungen und Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt wurde, und zweitens nach den Merkmalen des Marktes bzw. der Märkte, auf dem bzw. denen die begünstigte Bank tätig sein wird.

31.

Was das erste Kriterium angeht, werden die Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen je nach Höhe der Beihilfe, Umfang der Lastenverteilung und Höhe der Vergütung sehr unterschiedlich ausfallen. In diesem Rahmen wird die Höhe der Beihilfe sowohl absolut (erhaltener Kapitalbetrag, Beihilfeelement in Garantien und Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte) als auch im Verhältnis zu den risikogewichteten Vermögenswerten der Bank bewertet. Die Kommission wird von der Gesamthöhe der gewährten Beihilfe einschließlich sämtlicher Arten von Rettungsbeihilfen ausgehen. Genauso wird die Kommission den Umfang des Eigenbeitrags der Begünstigten und der Lastenverteilung während des Umstrukturierungszeitraums berücksichtigen. Je umfangreicher Lastenverteilung und Eigenbeitrag sind, desto geringer sind in der Regel die Folgen eines moralischen Risikos. Damit verringert sich auch der Bedarf an weiteren Maßnahmen (35).

32.

Was das zweite Kriterium angeht, wird die Kommission die voraussichtlichen Auswirkungen der Beihilfe auf den Märkten prüfen, auf denen die Bank nach der Umstrukturierung tätig sein wird. Zuallererst werden die Größe und die relative Bedeutung analysiert, die die Bank nach Wiederherstellung der Rentabilität auf dem entsprechenden Markt bzw. den entsprechenden Märkten haben wird. Verfügt die Bank aufgrund der Umstrukturierung nur noch über eine eingeschränkte verbleibende Marktpräsenz, so ist es weniger wahrscheinlich, dass zusätzliche Auflagen in Form von Veräußerungen oder Verhaltensvorschriften erforderlich sind. Die Maßnahmen werden im Interesse der Wahrung eines wirksamen Wettbewerbs unter Berücksichtigung der Merkmale des jeweiligen Marktes (36) ausgestaltet. In einigen Fällen können Veräußerungen eher nachteilige Folgen haben und unter Umständen für die Erreichung der gewünschten Ergebnisse gar nicht erforderlich sein, so dass eine Begrenzung des organischen Wachstums die bessere Lösung wäre. In anderen Fällen — insbesondere dann, wenn nationale Märkte mit hohen Marktzutrittsschranken betroffen sind — können Veräußerungen notwendig sein, damit Wettbewerber in den Markt eintreten oder expandieren können. Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsbeschränkungen sollten die Chancen auf die Wiederherstellung der Rentabilität der Bank nicht schmälern.

33.

Schließlich wird die Kommission darauf achten, dass Umstrukturierungsmaßnahmen den Binnenmarkt nicht aushöhlen, und Maßnahmen, die dazu beitragen, dass nationale Märkte offen und bestreitbar bleiben, positiv bewerten. Beihilfen werden zur Aufrechterhaltung der Finanzstabilität und der Kreditversorgung der Realwirtschaft in dem sie gewährenden Mitgliedstaat vergeben; wenn ihre Gewährung jedoch auch davon abhängig gemacht wird, dass die begünstigte Bank bestimmte Kreditvergabeziele in anderen Mitgliedstaaten als dem sie gewährenden Mitgliedstaat erreicht, kann dies als wichtige zusätzliche positive Auswirkung der Beihilfe gewertet werden. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn es sich im Vergleich zu einer glaubwürdigen kontrafaktischen Fallkonstellation um signifikante Kreditvergabeziele handelt, wenn die Erreichung der Ziele angemessen überwacht wird (beispielsweise durch eine entsprechende Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden im Herkunfts- und Tätigkeitsland), wenn das Bankensystem des Herkunftslands von Banken mit Sitz im Ausland dominiert wird und wenn die Kreditvergabeverpflichtungen auf Gemeinschaftsebene koordiniert wurden (beispielsweise im Rahmen von Verhandlungen über Liquiditätshilfe).

Festsetzung eines angemessenen Preises für staatliche Beihilfen

34.

Eine angemessene Vergütung für staatliche Unterstützungsmaßnahmen ist eines der besten Mittel, um Wettbewerbsverzerrungen zu beschränken, da sich dadurch die Höhe der Beihilfe verringert. Wird die Einstiegsvergütung aus Gründen der Finanzstabilität deutlich unter dem Marktpreis festgesetzt, so sollte gewährleistet sein, dass die Konditionen für die finanzielle Unterstützung im Umstrukturierungsplan entsprechend angepasst werden (37), damit die beihilfebedingten Wettbewerbsverzerrungen begrenzt werden.

Strukturelle Maßnahmen — Veräußerung und Verkleinerung von Geschäftsbereichen

35.

Banken, die staatliche Beihilfen erhalten, müssen unter Umständen auf der Grundlage einer anhand der in diesem Abschnitt dargelegten Kriterien vorgenommenen Bewertung Tochtergesellschaften oder Niederlassungen, Kundenportfolios oder Geschäftsbereiche veräußern oder andere, ähnlich gelagerte Maßnahmen ergreifen, und zwar auch auf ihrem heimischen Privatkundenmarkt (38). Damit solche Maßnahmen den Wettbewerb stärken und dem Binnenmarkt zugutekommen können, sollten sie den Markteintritt von Wettbewerbern und grenzübergreifende Tätigkeiten fördern (39). Entsprechend dem Erfordernis der Wiederherstellung der Rentabilität wird die Kommission strukturelle Maßnahmen positiv bewerten, wenn Unternehmen in verschiedenen Mitgliedstaaten im Zuge der Durchführung der Maßnahmen nicht unterschiedlich behandelt werden und somit der Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen bewahrt wird.

36.

Wenn der Wettbewerb auf dem Markt durch direkte Expansionsbeschränkungen geschwächt würde oder das moralische Risiko begrenzt werden muss, kann es angezeigt sein, die Expansion der Bank in bestimmten Geschäftsbereichen oder Regionen einzuschränken und zu diesem Zweck beispielsweise auf marktorientierte Abhilfemaßnahmen wie die Festlegung spezieller Kapitalanforderungen zurückzugreifen. Gleichzeitig wird die Kommission besonderes Augenmerk auf die Notwendigkeit legen, einen Rückzug auf die nationale Ebene und eine Fragmentierung des Binnenmarktes zu vermeiden.

37.

Sollte es sich objektiv als schwierig erweisen, einen Käufer für Tochtergesellschaften oder andere Geschäftsbereiche bzw. Vermögenswerte zu finden, so wird die Kommission die Frist für die Durchführung der betreffenden Maßnahmen verlängern, sofern ein verbindlicher Zeitplan für die Verringerung der Geschäftstätigkeit (einschließlich der Abspaltung von Geschäftssparten) vorgelegt wird. Die Frist für die Durchführung dieser Maßnahmen sollte sich allerdings nicht auf mehr als fünf Jahre erstrecken.

38.

Wenn die Kommission im Einzelfall prüft, in welchem Umfang strukturelle Maßnahmen erforderlich sind, um etwaige Wettbewerbsbeschränkungen zu begrenzen, wird sie im Sinne des Grundsatzes der Gleichbehandlung alle Maßnahmen berücksichtigen, die in Fällen vorgesehen werden, die sich zur gleichen Zeit auf dieselben Märkte bzw. Marktsegmente beziehen.

Verhinderung des Missbrauchs staatlicher Beihilfen zur Finanzierung wettbewerbswidrigen Verhaltens

39.

Staatliche Beihilfen dürfen nicht zum Nachteil von Wettbewerbern verwendet werden, die keine vergleichbare staatliche Unterstützung erhalten (40).

40.

Vorbehaltlich von Randnummer 41 sollten Banken staatliche Beihilfen nicht zum Erwerb konkurrierender Unternehmen verwenden (41). Diese Bedingung sollte mindestens für drei Jahre gelten und ggf. je nach Reichweite, Höhe und Laufzeit der Beihilfe bis zum Ende des Umstrukturierungszeitraums aufrechterhalten werden.

41.

In Ausnahmefällen können angemeldete Übernahmen von der Kommission genehmigt werden, wenn sie Teil eines Konsolidierungsprozesses sind, der zur Wiederherstellung der Finanzstabilität oder zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich ist. Beim Kaufprozess sollte Chancengleichheit für alle Kaufinteressenten und im Ergebnis ein wirksamer Wettbewerb auf den relevanten Märkten gewährleistet sein.

42.

In Fällen, in denen es nicht angezeigt ist, Veräußerungen vorzuschreiben und/oder Übernahmen zu untersagen, kann die Kommission der Einführung eines mitgliedstaatlichen Rückholmechanismus (z. B. in Form einer Abgabe für die Begünstigten) zustimmen. Dadurch könnte sich der Staat nach Wiederherstellung der Rentabilität einen Teil der Beihilfe von der Bank wieder zurückholen.

43.

Sind Banken, die staatliche Beihilfen erhalten, verpflichtet, bestimmte Vorgaben hinsichtlich der Kreditvergabe an die Realwirtschaft zu erfüllen, so muss die Bank die Kredite zu kommerziellen Bedingungen vergeben (42).

44.

Staatliche Beihilfen dürfen nicht dazu genutzt werden, Konditionen anzubieten (beispielsweise Zinssätze und Sicherheiten), bei denen Wettbewerber, die keine staatliche Beihilfe erhalten, nicht mithalten können. Sollten in bestimmten Fällen Auflagen für das Preisverhalten des Begünstigten nicht angezeigt sein, weil dadurch beispielsweise der wirksame Wettbewerb beeinträchtigt würde, sollten die Mitgliedstaaten andere, zweckdienlichere Abhilfemaßnahmen zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs (z. B. Maßnahmen zur Förderung des Markteintritts neuer Wettbewerber) vorschlagen. Außerdem dürfen Banken bei der Vermarktung ihrer Finanzprodukte staatliche Beihilfen nicht als Wettbewerbsvorteil anführen (43). Diese Beschränkungen sollten je nach Reichweite, Höhe und Laufzeit der Beihilfe für einen Zeitraum gelten, der zwischen drei Jahren und der gesamten Umstrukturierungsperiode liegen kann. Auf diese Weise besteht ein eindeutiger Anreiz, die staatlichen Mittel so rasch wie möglich zurückzuzahlen.

45.

Die Kommission wird ferner den Grad der Marktöffnung sowie die Fähigkeit des Sektors, mit Bankinsolvenzen umzugehen, prüfen. Im Rahmen ihrer allgemeinen Bewertung kann die Kommission etwaige Zusagen des Begünstigten oder des betreffenden Mitgliedstaats berücksichtigen, beispielsweise Maßnahmen (44) zur Erleichterung des Markteintritts oder des Marktaustritts einzuführen, die dazu beitragen würden, die Märkte zu festigen und dort den Wettbewerb zu stärken. Derartige Initiativen könnten unter geeigneten Umständen flankierend zu den übrigen strukturellen Maßnahmen und Verhaltensvorkehrungen, die der Begünstigte normalerweise treffen müsste, ergriffen werden. Eine Zusage des Mitgliedstaats, Mechanismen einzuführen, mit denen Schwierigkeiten von Banken frühzeitig angegangen werden können, kann von der Kommission als Beitrag zur Förderung gesunder und wettbewerbsbestimmter Märkte positiv bewertet werden.

5.   ÜBERWACHUNG UND VERFAHRENSTECHNISCHE ASPEKTE

46.

Die Kommission wird die regelmäßige Vorlage detaillierter Berichte verlangen, damit sie überprüfen kann, ob der Umstrukturierungsplan ordnungsgemäß umgesetzt wird. Der erste Bericht ist der Kommission in der Regel spätestens sechs Monate nach Genehmigung des Umstrukturierungsplans vorzulegen.

47.

Nach der Anmeldung des Umstrukturierungsplans muss die Kommission prüfen, ob es wahrscheinlich ist, dass der Plan die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität und eine angemessene Begrenzung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen gewährleistet. Wenn die Kommission ernste Zweifel daran hat, dass der Umstrukturierungsplan die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt, ist sie zur Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens verpflichtet, in dessen Rahmen Beteiligte Gelegenheit erhalten, zu der Maßnahme Stellung zu nehmen; auf diese Weise ist ein transparentes und kohärentes Vorgehen gewährleistet, ohne dass gegen die in Beihilfeverfahren geltenden Vertraulichkeitsvorschriften (45) verstoßen wird.

48.

Dagegen muss die Kommission kein förmliches Prüfverfahren einleiten, wenn der Umstrukturierungsplan vollständig ist und die beabsichtigten Maßnahmen so ausgestaltet sind, dass nach Auffassung der Kommission keine Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit im Sinne von Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (46) bestehen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Mitgliedstaat bei der Kommission eine Beihilfe zusammen mit einem alle Voraussetzungen dieser Mitteilung erfüllenden Umstrukturierungsplan anmeldet, um sich Rechtssicherheit hinsichtlich der erforderlichen Folgemaßnahmen zu verschaffen. In diesen Fällen könnte die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen, in der sie feststellt, dass die Rettungsbeihilfe ebenso wie die Umstrukturierungsbeihilfe mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag vereinbar ist.

6.   BEFRISTETE GELTUNGSDAUER DER MITTEILUNG

49

Die vorliegende Mitteilung liegt in der derzeitigen außergewöhnlichen Krise im Finanzsektor begründet und sollte deshalb nur für einen befristeten Zeitraum gelten. Die Kommission wird die vorliegende Mitteilung bei der Bewertung aller Umstrukturierungsbeihilfen zugrunde legen, die am oder vor dem 31. Dezember 2010 bei ihr angemeldet werden. Für nicht angemeldete Beihilfen gilt die Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (47). Die Kommission wird dementsprechend die vorliegende Mitteilung bei der Bewertung der Vereinbarkeit von nicht angemeldeten Beihilfen anwenden, die am oder vor dem 31. Dezember 2010 gewährt wurden.

50.

Da sich die vorliegende Mitteilung auf Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag stützt, kann die Kommission Inhalt und Geltungsdauer der Mitteilung entsprechend der Entwicklung der Marktbedingungen, den in der Fallbearbeitung gewonnenen Erkenntnissen und dem übergeordneten Interesse an der Wahrung der Finanzstabilität überprüfen.


(1)  In ihrer Mitteilung für die Tagung des Europäischen Rates vom 4. März 2009 mit dem Titel „Impulse für den Aufschwung in Europa“ (KOM(2009) 114 endg.) kündigte die Kommission ein Reformprogramm an, mit dem Schwachstellen allgemeinerer Art im regulatorischen Rahmen für die in der Gemeinschaft tätigen Finanzinstitute behoben werden sollen.

(2)  Mitteilung der Kommission — Die Anwendung der Vorschriften für staatliche Beihilfen auf Maßnahmen zur Stützung von Finanzinstituten im Kontext der derzeitigen globalen Finanzkrise (nachstehend „Bankenmitteilung“ genannt, ABl. C 270 vom 25.10.2008, S. 8); Mitteilung der Kommission — Die Rekapitalisierung von Finanzinstituten in der derzeitigen Finanzkrise: Beschränkung der Hilfen auf das erforderliche Minimum und Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Wettbewerbsverzerrungen (nachstehend „Rekapitalisierungsmitteilung“ genannt, ABl. C 10 vom 15.1.2009, S. 2); Mitteilung der Kommission über die Behandlung wertgeminderter Aktiva im Bankensektor der Gemeinschaft (nachstehend Impaired-Asset-Mitteilung genannt, ABl. C 72 vom 26.3.2009, S. 1). Einen Überblick über die Entscheidungspraxis der Kommission gibt der Anzeiger für Staatliche Beihilfen — Frühjahrsausgabe 2009 — Sonderausgabe „Staatliche Beihilfen in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise“ (KOM(2009) 164 endg. vom 8.4.2009).

(3)  Die vorliegende Mitteilung gilt nur für Finanzinstitute im Sinne der Bankenmitteilung. In der vorliegenden Mitteilung wird der Einfachheit halber von Banken gesprochen. Die Erläuterungen gelten jedoch gegebenenfalls sinngemäß auch für Finanzinstitute anderer Art.

(4)  Die Kriterien und die besonderen Umstände, die die Vorlage eines Umstrukturierungsplans erforderlich machen, wurden in der Bankenmitteilung, der Rekapitalisierungsmitteilung und der Impaired-Asset-Mitteilung erläutert. Dabei geht es insbesondere, aber nicht ausschließlich um Fälle, in denen eine notleidende Bank vom Staat rekapitalisiert wird oder eine Bank, die von wertgeminderten Vermögenswerten entlastet wird, bereits in irgendeiner Form eine staatliche Beihilfe erhalten hat, die der Deckung oder Vermeidung von Verlusten dient (ausgenommen die Beteiligung an einer Garantieregelung) und die insgesamt mehr als 2 % der gesamten risikogewichteten Vermögenswerte der Bank ausmacht. Der Umfang der Umstrukturierung richtet sich danach, wie schwerwiegend die Probleme der jeweils betroffenen Bank sind. Wurden dagegen grundsätzlich gesunden Banken Beihilfen geringen Umfangs gewährt, so müssen die Mitgliedstaaten im Einklang mit den vorgenannten Mitteilungen (insbesondere Randnr. 40 der Rekapitalisierungsmitteilung und Anhang 5 der Impaired-Asset-Mitteilung) einen Bericht über die Verwendung der staatlichen Mittel vorlegen, der alle Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um die Rentabilität der Bank, die Verwendung des zugeführten Kapitals und die geplante Exit-Strategie bewerten zu können. In der Rentabilitätsanalyse muss das Risikoprofil der Bank dargelegt, die voraussichtliche Kapitaladäquanz aufgezeigt und das Geschäftsmodell bewertet werden.

(5)  D. h. Rettungsbeihilfen, die die Kommission nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2) vorübergehend genehmigt hat, nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag vorübergehend genehmigte Beihilfen sowie neue Beihilfen, die zur Durchführung von Umstrukturierungsmaßnahmen angemeldet werden. Die beihilferechtliche Würdigung von Umstrukturierungsbeihilfen für Banken im Rahmen der derzeitigen Systemkrise wird sich daher auf die vorliegende Mitteilung und nicht auf die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten stützen.

(6)  In der Vergangenheit hat die Kommission auf der Grundlage eines umfassenden Umstrukturierungsprozesses, der den Begünstigten die Wiederherstellung ihrer langfristigen Rentabilität ermöglichen sollte, ohne dass Wettbewerber beihilfebedingt ungebührlich geschädigt wurden, eine Reihe von Entscheidungen über (auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbare) gewährte Umstrukturierungsbeihilfen für in Schwierigkeiten geratene Banken erlassen. Die Umstrukturierungsstrategien sahen in der Regel Folgendes vor: Neuausrichtung der Geschäftsmodelle, Auflösung oder Veräußerung von Geschäftsbereichen, Tochtergesellschaften oder Niederlassungen, Änderungen im Aktiv-Passiv-Management, Verkauf unter der Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit oder Aufspaltung und Verkauf bestimmter Geschäftssparten an rentable Wettbewerber. Siehe beispielsweise Entscheidung 98/490/EG der Kommission vom 20. Mai 1998 über Beihilfen Frankreichs zugunsten des Crédit Lyonnais (ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 28), Entscheidung 2005/345/EG der Kommission vom 18. Februar 2004 über eine Umstrukturierungsbeihilfe Deutschlands zugunsten der Bankgesellschaft Berlin AG (ABl. L 116 vom 4.5.2005, S. 1), Entscheidung 2009/341/EG der Kommission vom 4. Juni 2008 über die Beihilfe C 9/2008 (ex NN 8/08, CP 244 /07) Deutschlands zugunsten der Sachsen LB (ABl. L 104 vom 24.4.2009, S. 34), und Anzeiger für staatliche Beihilfen — Herbstausgabe 2006 (KOM(2006) 761 endg., S. 28) (http://ec.europa.eu/comm/competition/state_aid/studies_reports/2006_autumn_en.pdf) mit einem besonderen Fokus auf Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen.

(7)  Siehe auch Mitteilung über „Umstrukturierung und Beschäftigung“ vom 31. März 2005 (KOM(2005) 120 endg. vom 31. März 2005) und die bewährten Umstrukturierungsverfahren, auf die sich die europäischen Sozialpartner im November 2003 verständigt haben.

(8)  Im Einklang mit der Impaired-Asset-Mitteilung.

(9)  Im Einklang mit der Bankenmitteilung, der Rekapitalisierungsmitteilung und der Impaired-Asset-Mitteilung. Siehe Randnr. 4 der vorliegenden Mitteilung.

(10)  Werden grundsätzlich gesunden Banken Beihilfen begrenzten Umfangs gewährt, so müssen die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß der Bankenmitteilung, der Rekapitalisierungsmitteilung und der Impaired-Asset-Mitteilung eine Rentabilitätsanalyse vorlegen.

(11)  Insbesondere im Einklang mit Randnr. 40 der Rekapitalisierungsmitteilung und Anhang 5 der Impaired-Asset-Mitteilung.

(12)  Wird in Abschnitt 2 auf einen Umstrukturierungsplan Bezug genommen, so gelten die Abschnitt 2 zugrunde liegenden Grundsätze, wie unter Randnr. 8 der vorliegenden Mitteilung dargelegt, analog auch für Rentabilitätsanalysen.

(13)  Der Anhang enthält ein Muster für einen Umstrukturierungsplan.

(14)  Gegebenenfalls wird die Kommission zur Prüfung der in den angemeldeten Umstrukturierungsplänen enthaltenen Ausführungen zu Rentabilität, Lastenverteilung und Minimierung von Wettbewerbsverzerrungen einen externen Berater heranziehen. Des Weiteren kann sie die Validierung bestimmter Aspekte durch Aufsichtsbehörden anfordern.

(15)  Siehe beispielsweise Entscheidung der Kommission vom 2. April 2008 in der Sache NN 1/2008, Northern Rock (ABl. C 135 vom 3.6.2008, S. 21) und Entscheidung 2009/341/EG in der Sache C 9/2008, SachsenLB).

(16)  Siehe Entscheidung 2009/341/EG in der Sache C 9/2008, SachsenLB.

(17)  Ausgenommen in ordnungsgemäß begründeten Fällen. Siehe Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2008 in der Sache C 10/2008, IKB (noch nicht veröffentlicht).

(18)  Im Einklang mit der Empfehlung 2009/384/EG der Kommission vom 30. April 2009 zur Vergütungspolitik im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 22).

(19)  Gemeint ist damit der Verkauf von Vermögenswerten in größerem Umfang zu den derzeitigen, niedrigen Marktpreisen, wodurch die Preise noch weiter sinken könnten.

(20)  Die Kommission hat bisher bei Umstrukturierungsplänen eine zwei- bzw. dreijährige Laufzeit akzeptiert.

(21)  Siehe auch Randnr. 20.

(22)  Siehe beispielsweise Entscheidung 2009/341/EG in der Sache C 9/2008, SachsenLB.

(23)  Wird keine Ausschreibung durchgeführt, so bedeutet dies nicht automatisch, dass der Käufer eine staatliche Beihilfe erhält.

(24)  Dies würde in der Regel eine Beihilfe für den verkauften Geschäftsbereich zur Folge haben.

(25)  Verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Hytasa, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 22.

(26)  Siehe Rechtssache C-334/99, Gröditzer Stahlwerke, Slg. [2003], I-1139, Randnrn. 134 ff., und Entscheidung 2008/719/EG der Kommission vom 30. April 2008 in der Sache C 56/2006 (ex NN 77/2006), Bank Burgenland (ABL L 239 vom 6.9.2008, S. 32).

(27)  Siehe Randnrn. 43 bis 50 der Bankenmitteilung. Um einen solchen ordnungsgemäßen Ausstieg zu ermöglichen, kann eine Liquidationsbeihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn aus Gründen der Finanzstabilität die Beihilfe beispielsweise für eine befristete Rekapitalisierung einer Brückenbank bzw. -struktur oder zur Befriedigung von Forderungen bestimmter Klassen von Gläubigern notwendig ist. Beispiele für diese Art von Beihilfen und die Voraussetzungen, unter denen sie als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen wurden, liefern die Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 2008 in der Sache NN 41/2008, Rettungsbeihilfe für Bradford&Bingley (Vereinigtes Königreich) (ABl. C 290 vom 13.11.2008, S. 2), und die Entscheidung der Kommission vom 5. November 2008 in der Sache NN 39/2008, Beihilfe für die Liquidation der Roskilde Bank (Dänemark) (ABl. C 12 vom 17.1.2009, S. 3).

(28)  Siehe Rechtssache T-17/03, Schmitz-Gotha Fahrzeuge GmbH, Slg. [2006], II-1139.

(29)  Wie bereits in früheren Mitteilungen der Kommission und insbesondere in der Impaired-Assets-Mitteilung, Randnrn. 21 ff. dargelegt.

(30)  Die Kommission hat in der Bankenmitteilung, der Rekapitalisierungsmitteilung bzw. der Impaired-Asset-Mitteilung umfassende Erläuterungen zu der Vergütung von staatlichen Garantien, Rekapitalisierungen und Entlastungsmaßnahmen für wertgeminderte Vermögenswerte gegeben. Mit der Entrichtung einer Vergütung geht für die Anteilseigner der Bank finanziell eine Verwässerung ihrer Position einher.

(31)  Siehe Impaired-Asset-Mitteilung, Randnrn. 24 und 25 und Abschnitt 4 der vorliegenden Mitteilung.

(32)  Siehe Entscheidung der Kommission vom 18. Dezember 2008 in der Sache C 615/2008, BayernLB (ABl. C 80 vom 3.4.2009, S. 4). Dies steht Kuponzahlungen, zu denen die Bank gesetzlich verpflichtet ist, nicht entgegen.

(33)  Siehe Impaired-Asset-Mitteilung, Randnr. 31, und das differenzierte Konzept zu Dividendenbeschränkungen in der Rekapitalisierungsmitteilung, Randnrn. 33, 34 und 45, in dem ausgeführt ist, dass ein befristetes Verbot von Dividenden- und Kouponzahlungen im Interesse der Solvenz der Bank zwar bewirken kann, dass Kapital in der Bank bleibt und die Kapitaldecke gestärkt wird, zugleich aber auch den Zugang der Bank zu privaten Finanzierungsquellen erschweren oder zumindest die Kosten für neue Finanzierungen erhöhen kann.

(34)  Siehe Randnr. 21.

(35)  Hat die Kommission ausnahmsweise eine Beihilfe genehmigt, bei der von den in der Bankenmitteilung, der Rekapitalisierungsmitteilung bzw. der Impaired-Asset-Mitteilung festgelegten Grundsätzen abgewichen wurde, so muss den daraus resultierenden zusätzlichen Wettbewerbsverzerrungen mit zusätzlichen strukturellen Maßnahmen und Verhaltensvorkehrungen begegnet werden. Siehe Randnr. 58 der Impaired-Asset-Mitteilung.

(36)  Berücksichtigung finden insbesondere Konzentrationsgrad, Kapazitätszwänge, Rentabilität, Marktzutrittschranken und Expansionshemmnisse.

(37)  Beispielsweise indem darauf hingewirkt wird, dass staatliche Beihilfen frühzeitig zurückgezahlt werden.

(38)  Siehe zum Beispiel Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2008 in der Sache C 10/2008, IKB (noch nicht veröffentlicht), und die Entscheidung der Kommission vom 7. Mai 2009 in der Sache N 244/2009, Kapitalzuführung für die Commerzbank (ABl. C 147 vom 27.6.2009, S. 4).

(39)  Hier sollte darauf hingewiesen werden, dass eine Verringerung der Bilanzsumme infolge der Abschreibung von Vermögenswerten, die zum Teil durch eine staatliche Beihilfe kompensiert wird, die tatsächliche Marktpräsenz der Bank nicht verringert und daher nicht berücksichtigt werden kann, wenn die Notwendigkeit struktureller Maßnahmen geprüft wird.

(40)  Siehe zum Beispiel Entscheidung der Kommission vom 19. November 2008 in den Sachen NN 49/2008, NN 50/2008 und NN 45/2008, Garantien für Dexia (noch nicht veröffentlicht), Randr. 73, Entscheidung der Kommission vom 19. November 2008 in der Sache N 574/2008, Garantien für die Fortis Bank (ABl. C 38 vom 17.2.2009, S. 2), Randnr. 58, und Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 2008 in den Sachen NN 42/2008, NN 46/2008 und NN 53/A/2008, Umstrukturierungsbeihilfe für die Fortis Bank und die Fortis Bank Luxemburg (ABl. C 80 vom 3.4.2009, S. 7), Randnr. 94. So kann es einer Bank unter bestimmten Umständen untersagt werden, die höchsten auf dem Markt angebotenen Zinssätze für private Einlagen anzubieten.

(41)  In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Umstrukturierungskosten auf das zur Wiederherstellung der Rentabilität erforderliche Minimum beschränkt werden müssen. Siehe Randnr. 23.

(42)  Kredite, die nicht zu kommerziellen Bedingungen vergeben werden, könnten eine staatliche Beihilfe darstellen und nach entsprechender Anmeldung dennoch von der Kommission genehmigt werden, wenn sie beispielsweise nach der „Mitteilung der Kommission — Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise“ (ABl. C 83 vom 7.4.2009, S. 1) mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind.

(43)  Entscheidung der Kommission vom 12. November 2008 in der Sache N 528/2008, ING, (ABl. C 328 vom 23.12.2008, S. 10), Randnr. 35.

(44)  Siehe beispielsweise Entscheidung 2005/418/EG der Kommission vom 7. Juli 2004 über die Beihilfen, die Frankreich zugunsten von Alstom gewährt hat (ABl. L 150 vom 10.6.2005, S. 24), Randnr. 204.

(45)  Mitteilung der Kommission K(2003) 4582 vom 1. Dezember 2003 zum Berufsgeheimnis in Beihilfeentscheidungen (ABl. C 297 vom 9.12.2003, S. 6).

(46)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(47)  ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.


ANHANG

Muster für einen Umstrukturierungsplan

Muster-Inhaltsverzeichnis eines Umstrukturierungsplans  (1)

1.   Angaben zum Finanzinstitut (Beschreibung seiner Struktur usw.)

(Hinweis: Bereits zuvor übermittelte Angaben können wiederholt werden, sind jedoch auf jeden Fall in den vorliegenden Umstrukturierungsplan zu integrieren und ggf. zu aktualisieren)

2.   Beschreibung der Märkte und Marktanteile

2.1.

Beschreibung der wichtigsten sachlich relevanten Märkte (zu unterscheiden ist mindestens zwischen Privatkunden-, Großkunden- und Kapitalmärkten)

2.2.

Berechnung der Marktanteile (je nach räumlich relevantem Markt auf landes- bzw. europaweiter Ebene)

3.   Analyse der Gründe für die finanziellen Schwierigkeiten des Finanzinstituts (unternehmensinterne Faktoren)

4.   Beschreibung der staatlichen Unterstützungsmaßnahme und Bewertung der staatlichen Beihilfe

4.1.

Angaben dazu, ob das Finanzinstitut oder eine seiner Tochtergesellschaften in der Vergangenheit bereits eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe erhalten haben

4.2.

Angaben zu Form und Höhe der staatlichen Unterstützung bzw. dem sich aus der Unterstützung ergebenden finanziellen Vorteil. Die Angaben sollten sich auf sämtliche Beihilfen beziehen, die während des Umstrukturierungszeitraums als Einzelbeihilfe oder auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt werden.

(Hinweis: Sämtliche Beihilfen müssen im Rahmen des Umstrukturierungsplans gerechtfertigt werden; siehe unten)

4.3.

Bewertung der staatlichen Unterstützung nach den Beihilfevorschriften und Quantifizierung des Beihilfebetrags

5.   Wiederherstellung der Rentabilität

5.1.   Beschreibung der verschiedenen Marktentwicklungshypothesen

5.1.1.

Ausgangslage in den wichtigsten sachlich relevanten Märkten

5.1.2.

Zu erwartende Entwicklungen in den wichtigsten sachlich relevanten Märkten

5.2.   Darstellung des Szenarios ohne die Maßnahme

5.2.1.

Erforderliche Anpassung des ursprünglichen Geschäftsplans

5.2.2.

Frühere, derzeitige und künftige Kapitalquoten (Tier 1, Tier 2)

5.3.   Darstellung der geplanten Strategie für das Finanzinstitut und Erläuterung, wie dadurch die Rentabilität wiederhergestellt werden soll

5.3.1.

Ausgangssituation und allgemeiner Rahmen

5.3.2.

Rahmenvorgaben für die einzelnen Geschäftsbereiche des Finanzinstituts

5.3.3.

Anpassungen an aufsichtsrechtliche Änderungen (z. B. verstärktes Risikomanagement, höhere Kapitalpuffer usw.)

5.3.4.

Bestätigung der vollständigen Offenlegung wertgeminderter Vermögenswerte

5.3.5.

Gegebenenfalls Änderung der Eigentümerstruktur

5.4.   Beschreibung der zur Wiederherstellung der Rentabilität geplanten Maßnahmen, ihrer Kosten und ihrer Auswirkungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung/die Bilanz

5.4.1.

Maßnahmen auf Konzernebene

5.4.2.

Maßnahmen für die einzelnen Geschäftsbereiche

5.4.3.

Auswirkungen der einzelnen Maßnahmen auf die Gewinn- und Verlustrechnung/die Bilanz

5.5.   Beschreibung der Auswirkungen der einzelnen Maßnahmen zur Begrenzung etwaiger Wettbewerbsverzerrungen (vgl. Nummer 7) unter Berücksichtigung ihrer Kosten und ihrer Auswirkungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung/die Bilanz

5.5.1.

Maßnahmen auf Konzernebene

5.5.2.

Maßnahmen für die einzelnen Geschäftsbereiche

5.5.3.

Auswirkungen der einzelnen Maßnahmen auf die Gewinn- und Verlustrechnung/die Bilanz

5.6.   Vergleich mit anderen Optionen und kurze vergleichende Bewertung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen auf regionaler, nationaler und gemeinschaftsweiter Ebene (nähere Ausführungen sind vor allem dann erforderlich, wenn das Finanzinstitut ohne die Beihilfe die aufsichtsrechtlichen Anforderungen möglicherweise nicht erfüllen würde)

5.6.1.

Andere Optionen: ordnungsgemäße Liquidation, Aufspaltung, oder Übernahme durch eine andere Bank und die sich daraus ergebenden Folgen

5.6.2.

Allgemeine wirtschaftliche Auswirkungen

5.7.   Zeitplan für die Durchführung der einzelnen Maßnahmen und endgültige Frist für die Durchführung des gesamten Umstrukturierungsplans (vertrauliche Angaben sind kenntlich zu machen)

5.8.   Beschreibung des Plans für die Rückzahlung der staatlichen Beihilfe

5.8.1.

Der Exit-Strategie zugrunde liegende Annahmen

5.8.2.

Beschreibung der staatlichen Ausstiegsanreize

5.8.3.

Ausstiegs- bzw. Rückzahlungsplan bis zur vollständigen Rückzahlung/zum vollständigen Ausstieg

5.9.   Gewinn- und Verlustrechnungen/Bilanzen für die vergangenen drei Jahre und die nächsten fünf Jahre einschließlich der wichtigsten Finanzkennzahlen und der Sensitivitätsanalyse auf der Grundlage eines Best-Case- und eines Worst-Case-Szenarios

5.9.1.   Base-Case-Szenario

5.9.1.1.

Gewinn- und Verlustrechnung/Bilanz auf Konzernebene

5.9.1.2.

Wichtigste Finanzkennzahlen auf Konzernebene (RAROC als Benchmark für unternehmensinterne Kriterien zur Analyse der risikoadjustierten Ertragskraft, CIR, ROE usw.)

5.9.1.3.

Gewinn- und Verlustrechnung/Bilanz für die einzelnen Geschäftsbereiche

5.9.1.4.

Wichtigste Finanzkennzahlen für die einzelnen Geschäftsbereiche (RAROC als Benchmark für unternehmensinterne Kriterien zur Analyse der risikoadjustierten Ertragskraft, CIR, ROE usw.)

5.9.2.   Best-Case-Szenario

5.9.2.1.

Zugrunde liegende Annahmen

5.9.2.2.

Gewinn- und Verlustrechnung/Bilanz auf Konzernebene

5.9.2.3.

Wichtigste Finanzkennzahlen auf Konzernebene (RAROC als Benchmark für unternehmensinterne Kriterien zur Analyse der risikoadjustierten Ertragskraft, CIR, ROE usw.)

5.9.3.   Worst-Case-Szenario — Wurde ein Stresstest durchgeführt und/oder von den einzelstaatlichen Aufsichtsgremien validiert, so sind die Methoden, die Parameter und die Ergebnisse des Tests darzulegen (2).

5.9.3.1.

Zugrunde liegende Annahmen

5.9.3.2.

Gewinn- und Verlustrechnung/Bilanz auf Konzernebene

5.9.3.3.

Wichtigste Finanzkennzahlen auf Konzernebene (RAROC als Benchmark für unternehmensinterne Kriterien zur Analyse der risikoadjustierten Ertragskraft, CIR, ROE usw.)

6.   Lastenverteilung: Beitrag des Finanzinstituts selbst oder der anderen Anteilseigner zur Umstrukturierung (Buchwert und wirtschaftlicher Wert der Beteiligungen)

6.1.

Beschränkung der Umstrukturierungskosten auf das zur Wiederherstellung der Rentabilität erforderliche Maß

6.2.

Begrenzung der Höhe der Beihilfe (einschließlich Angaben zu etwaigen Vorkehrungen zur Begrenzung von Dividenden- und Zinszahlungen für nachrangige Verbindlichkeiten)

6.3.

Leistung eines signifikanten Eigenbeitrags (einschließlich Angaben zur Höhe des Beitrags der Anteilseigner bzw. nachrangigen Gläubiger)

7.   Maßnahmen zur Begrenzung von Wettbewerbsverzerrungen

7.1.

Rechtfertigung der Reichweite der Maßnahmen in Anbetracht des Umfangs und der Auswirkungen der staatlichen Beihilfe

7.2.

Strukturelle Maßnahmen einschließlich des vorgesehenen Zeitplans und der geplanten Eckdaten für die Veräußerung von Vermögenswerten oder Tochtergesellschaften/Niederlassungen bzw. sonstige Abhilfemaßnahmen

7.3.

Verhaltensvorschriften einschließlich des Verbots, bei Massenvermarktung die staatliche Beihilfe als Wettbewerbsvorteil anzuführen

8.   Überwachung (möglicherweise Einsetzung eines Treuhänders)


(1)  Für eine Rentabilitätsprüfung können unter anderem interne Daten und Berichte der Bank sowie Berichte, die von bzw. für die Behörden der Mitgliedstaaten einschließlich der Aufsichtsbehörden erstellt wurden, benötigt werden.

(2)  Die Stresstests sollten sich soweit wie möglich auf gemeinsame, auf Gemeinschaftsebene vereinbarte Parameter (wie eine vom Ausschuss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörden entwickelte Methode) stützen, die gegebenenfalls zur Berücksichtigung landes- und bankenspezifischer Gegebenheiten angepasst werden können. Ggf. können auch Stresstests, bei denen bestimmte Stressergebnisse unterstellt werden (sogenannte „reverse stress tests“), oder ähnliche Tests in Erwägung gezogen werden.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

19.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/21


Euro-Wechselkurs (1)

18. August 2009

2009/C 195/05

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4101

JPY

Japanischer Yen

134,12

DKK

Dänische Krone

7,4433

GBP

Pfund Sterling

0,85660

SEK

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10,2375

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1,5207

ISK

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NOK

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BGN

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CZK

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EEK

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15,6466

HUF

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272,66

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7002

PLN

Polnischer Zloty

4,1645

RON

Rumänischer Leu

4,2188

TRY

Türkische Lira

2,1117

AUD

Australischer Dollar

1,7116

CAD

Kanadischer Dollar

1,5606

HKD

Hongkong-Dollar

10,9302

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,0985

SGD

Singapur-Dollar

2,0450

KRW

Südkoreanischer Won

1 762,49

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,3450

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,6365

HRK

Kroatische Kuna

7,3093

IDR

Indonesische Rupiah

14 133,00

MYR

Malaysischer Ringgit

4,9882

PHP

Philippinischer Peso

68,047

RUB

Russischer Rubel

45,1050

THB

Thailändischer Baht

48,021

BRL

Brasilianischer Real

2,6281

MXN

Mexikanischer Peso

18,2467

INR

Indische Rupie

68,8060


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

19.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/22


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5604 — Dong/Kom-Strom)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 195/06

1.

Am 12. August 2009 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Dong Naturgas A/S, das vom Energiekonzern Dong Energy A/S („Dong“, Dänemark) kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die gesamte Kom-Strom AG („Kom-Strom“, Deutschland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Dong: Exploration und Förderung von Erdgas und Erdöl, Stromerzeugung, Handel mit und Vertrieb von Energie in Dänemark und Nordeuropa,

Kom-Strom: Energieprodukte und Dienstleistungen (für Groß- und Industriekunden und für Stadtwerke) in Deutschland.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5604 — Dong/Kom-Strom per Fax (+32 22964301 oder 22967244) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


19.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 195/23


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5421 — Panasonic/Sanyo)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 195/07

1.

Am 11. August 2009 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Panasonic Corporation („Panasonic“, Japan) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung im Wege eines öffentlichen Übernahmeangebots die Kontrolle über das gesamte Unternehmen Sanyo Electric Co., Ltd. („Sanyo“, Japan).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Panasonic: Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Audio-Videotechnik und Kommunikationsprodukten, Haushaltsgeräten, elektronischen Komponenten und Geräten (einschließlich Batterien) sowie Industrie- und anderen Produkten,

Sanyo: Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Verbraucherprodukten, Anlagen, elektronischen Komponenten (einschließlich Batterien); Industrielogistik und Wartung.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5421 — Panasonic/Sanyo per Fax (+32 22964301 oder 22967244) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.