ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2009.193.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 193

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
15. August 2009


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof

2009/C 193/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 180, 1.8.2009

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2009/C 193/02

Rechtssache C-165/09: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande) eingereicht am 4. Mai 2009 — Stichting Natuur en Milieu, Stichting Greenpeace Nederland, B. Meijer, E. Zwaag, F. Pals/College van Gedeputeerde Staten van Groningen, Interessierte Dritte: RWE Power AG

2

2009/C 193/03

Rechtssache C-166/09: Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 11. Mai 2009 — Stichting Natuur en Milieu, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, Stichting Greenpeace Nederland, Vereniging van Verontruste Burgers van Voorne/Gedeputeerde Staten van Zuid-Hollandse, Interessierte Dritte: Electrabel Nederland NV und Burgemeester en Wethouders Rotterdam

3

2009/C 193/04

Rechtssache C-167/09: Vorabentscheidungsersuchen des Rad van State (Niederlande), eingereicht am 11. Mai 2009 — Stichting Natuur en Milieu, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, Stichting Greenpeace Nederland, Vereniging van Verontruste Burgers van Voorne/Gedeputeerde Staten van Zuid-Holland, Interessierte Dritte: E.On Benelux und Burgemeester en Wethouders Rotterdam

4

2009/C 193/05

Rechtssache C-182/09: Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice in Northern Ireland, Queen’s Bench Division (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 19. Mai 2009 — Seaport (NI) Limited/Department of the Environment for Northern Ireland

5

2009/C 193/06

Rechtssache C-188/09: Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Republik Polen), eingereicht am 28. Mai 2009 — Dyrektor Izby Skarbowej w Białymstoku/Profaktor Kulesza, Frankowski, Trzaska spółka jawna w Białymstoku

6

2009/C 193/07

Rechtssache C-191/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 29. Mai 2009 von Rat der Europäischen Union, gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 10. März 2009 in der Rechtssache T-249/06, Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube ZAT (Interpipe Niko Tube ZAT), vormals Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube ZAT, und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant VAT (Interpipe NTRP VAT), vormals Nizhnedneprovsky Tube-Rolling Plant VAT/Rat der Europäischen Union

7

2009/C 193/08

Rechtssache C-193/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 1. Juni 2009 von der Kaul GmbH gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 25. März 2009 in der Rechtssache T-402/07, Kaul GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) — Bayer AG

8

2009/C 193/09

Rechtssache C-194/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 1. Juni 2009 von der Alcoa Trasformazioni Srl gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 25. März 2009 in der Rechtssache T-332/06, Alcoa Trasformazioni Srl/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

8

2009/C 193/10

Rechtssache C-195/09: Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) (Patents Court) (England und Wales), eingereicht am 29. Mai 2009 — Synthon BV/Merz Pharma GmbH & Co. KG

9

2009/C 193/11

Rechtssache C-196/09: Vorabentscheidungsersuchen der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen, eingereicht am 29. Mai 2009 — Paul Miles u. a., Robert Watson Mac Donald/Generalsekretär der Europäischen Schulen

9

2009/C 193/12

Rechtssache C-199/09: Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts (Republik Lettland), eingereicht am 4. Juni 2009 — Schenker SIA/Valsts ieņēmumu dienests

10

2009/C 193/13

Rechtssache C-200/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. Mai 2009 von Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 10. März 2009 in der Rechtssache T-249/06, Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plants Niko Tube ZAT (Interpipe Niko Tube ZAT), vormals Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube ZAT, Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant VAT (Interpipe NTRP VAT), vormals Nizhnedneprovsky Tube Rolling-Plant VAT/Rat der Europäischen Union

10

2009/C 193/14

Rechtssache C-204/09: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 8. Juni 2009 — Flachglas Torgau GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland

11

2009/C 193/15

Rechtssache C-208/09: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 10. Juni 2009 — Ilonka Sayn-Wittgenstein/Landeshauptmann von Wien

12

2009/C 193/16

Rechtssache C-209/09: Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 10. Juni 2009 — Lahti Energia Oy

12

2009/C 193/17

Rechtssache C-211/09: Klage, eingereicht am 11. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

13

2009/C 193/18

Rechtssache C-214/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 12. Juni 2009 von Anheuser-Busch, Inc. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 25. März 2009 in der Rechtssache T-191/07, Anheuser-Busch, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Budějovický Budvar, národní podnik

13

2009/C 193/19

Rechtssache C-215/09: Vorabentscheidungsersuchen des Markkinaoikeus (Finnland) eingereicht am 15. Juni 2009 — Mehiläinen Oy, Suomen Terveystalo Oyj gegen Oulun kaupunki

14

2009/C 193/20

Rechtssache C-220/09: Klage, eingereicht am 16. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Malta

15

 

Gericht erster Instanz

2009/C 193/21

Rechtssache T-259/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. Juli 2009 — Spanien/Kommission (EAGFL — Abteilung Garantie — Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben — Faserflachs — Hanf — Bananen — Bericht des OLAF — Bericht des Rechnungshofs — Bilaterale Zusammenkunft nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 — Verletzung wesentlicher Formvorschriften — Missbräuchliche Praxis — Finanzieller Schaden des EAGFL)

16

2009/C 193/22

Rechtssache T-435/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. Juni 2009 — Danjaq/HABM (Gemeinschaftsmarke — Gemeinschaftswortmarke Dr. No — Widerspruch des Inhabers der nicht eingetragenen Wortmarken und Zeichen Dr. No und Dr. NO — Fehlende Voraussetzung der älteren Marken — Kein im geschäftlichen Verkehr benutztes Unterscheidungszeichen — Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b, Abs. 2 Buchst. c und Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b, Abs. 2 Buchst. c und Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) — Begründungspflicht — Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

16

2009/C 193/23

Verbundene Rechtssachen T-273/06 und T-297/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. Juli 2009 — ISD Polska u. a./Kommission (Staatliche Beihilfen — Regelung von Umstrukturierungsbeihilfen, die die Republik Polen einem Stahlerzeuger gewährt hat — Entscheidung, die die Beihilfen für teilweise unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt und ihre Rückforderung anordnet — Protokoll Nr. 8 über die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie — Nichtigkeitsklage — Klagebefugnis — Klagefrist — Zulässigkeit — Berechtigtes Vertrauen — Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 — Zinssatz bei Rückzahlung rechtswidriger Beihilfen — Verpflichtung zu enger Abstimmung mit dem Mitgliedstaat — Zinseszinssatz — Art. 9 Abs. 4 und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004)

17

2009/C 193/24

Rechtssache T-288/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. Juli 2009 — Regionalny Fundusz Gospodarczy/Kommission (Staatliche Beihilfen — Regelung von Umstrukturierungsbeihilfen, die die Republik Polen einem Stahlerzeuger gewährt hat — Entscheidung, die die Beihilfen für teilweise unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt und ihre Rückforderung anordnet — Protokoll Nr. 8 über die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie — Zinssatz bei Rückzahlung rechtswidriger Beihilfen — Verpflichtung zu enger Abstimmung mit dem Mitgliedstaat — Art. 9 Abs. 4 und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004)

17

2009/C 193/25

Rechtssache T-291/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. Juli 2009 — Operator ARP/Kommission (Staatliche Beihilfen — Regelung von Umstrukturierungsbeihilfen, die die Republik Polen einem Stahlerzeuger gewährt hat — Entscheidung, die die Beihilfen für teilweise unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt und ihre Rückforderung anordnet — Protokoll Nr. 8 über die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie — Nichtigkeitsklage — Rechtsschutzinteresse — Zulässigkeit — Begriff Empfänger — Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999)

18

2009/C 193/26

Rechtssache T-24/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. Juli 2009 — ThyssenKrupp Stainless/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl — Entscheidung, die nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 einen Verstoß gegen Art. 65 KS feststellt — Legierungszuschlag — Zuständigkeit der Kommission — Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung — Rechtskraft — Verteidigungsrechte — Akteneinsicht — Verjährung — Verbot der Doppelbestrafung — Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens)

18

2009/C 193/27

Verbundene Rechtssachen T-81/07, T-82/07 und T-83/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. Juli 2009 — KG Holding u. a./Kommission (Staatliche Beihilfen — Umstrukturierungsbeihilfe der niederländischen Behörden für die KG Holding NV — Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird — Nichtigkeitsklage — Teilweise Unzulässigkeit — Rückforderung der Beihilfe von begünstigten Unternehmen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist — Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten)

19

2009/C 193/28

Rechtssache T-414/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Juli 2009 — Euro-Information/HABM (Darstellung einer eine Karte haltenden Hand mit drei Dreiecken) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit der Darstellung einer eine Karte haltenden Hand mit drei Dreiecken — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

19

2009/C 193/29

Rechtssache T-419/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. Juli 2009 — Okalux/HABM — Messe Düsseldorf (OKATECH) (Gemeinschaftsmarke — Verfahren der Erklärung des Verfalls — Gemeinschaftswortmarke OKATECH — Teilweiser Widerruf — Beschwerdefrist — Art. 57 und 77a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) — Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit — Anspruch auf rechtliches Gehör)

20

2009/C 193/30

Rechtssache T-444/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. Juni 2009 — CPEM/Kommission (ESF — Streichung eines finanziellen Zuschusses — Bericht des OLAF)

20

2009/C 193/31

Rechtssache T-16/08: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. Juli 2009 — Perfetti Van Melle/HABM — Cloetta Fazer (CENTER SHOCK) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftswortmarke CENTER SHOCK — Ältere nationale Wortmarken CENTER — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

20

2009/C 193/32

Rechtssache T-311/08: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Juli 2009 — Fitoussi/HABM — Loriot (IBIZA REPUBLIC) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke IBIZA REPUBLIC — Ältere nationale Bildmarke in Form eines fünfzackigen Sterns, der von einem Kreis umschlossen ist — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

21

2009/C 193/33

Rechtssache T-258/04: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 10. Juni 2009 — Polen/Kommission (Nichtigkeitsklage — Aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu treffende Übergangsmaßnahmen — Verordnung (EG) Nr. 60/2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor — Klagefrist — Beginn — Verspätung — Unzulässigkeit)

21

2009/C 193/34

Rechtssache T-524/08: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 2. Juni 2009 — AVLUX/Parlament (Nichtigkeitsklage — Öffentliche Dienstleistungsaufträge — Ausschreibung betreffend den Ausbau und die Modernisierung des Gebäudes Konrad Adenauer in Luxemburg — Ablehnung des Angebots eines Bieters — Nichtigerklärung des Verfahrens zur Vergabe des Auftrags — Erledigung der Hauptsache)

22

2009/C 193/35

Rechtssache T-550/08 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 30. Juni 2009 — Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Entscheidung der Kommission, mit der eine Geldbuße verhängt wird — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf einstweilige Anordnungen [Rückzahlung der bereits entrichteten Geldbuße und Verzicht auf Stellung einer Bankbürgschaft] — Fehlender fumus boni iuris und fehlende Dringlichkeit)

22

2009/C 193/36

Rechtssache T-173/09 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 8. Juni 2009 — Z/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Einsicht eines Drittbetroffenen in eine noch nicht veröffentlichte Bußgeldentscheidung der Kommission — Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz — Erledigung der Hauptsache — Fehlende Dringlichkeit)

22

2009/C 193/37

Rechtssache T-184/09: Klage, eingereicht am 14. Mai 2009 — Hellenische Republik/Kommission

23

2009/C 193/38

Rechtssache T-212/09: Klage, eingereicht am 2. Juni 2009 — Dänemark/Kommission

23

2009/C 193/39

Rechtssache T-226/09: Klage, eingereicht am 9. Juni 2009 — British Telecommunications/Kommission

24

2009/C 193/40

Rechtssache T-227/09: Klage, eingereicht am 10. Juni 2009 — Feng Shen Technology/HABM — Majtczak (FS)

24

2009/C 193/41

Rechtssache T-230/09: Klage, eingereicht am 10. Juni 2009 — BT Pension Scheme Trustees/Kommission

25

2009/C 193/42

Rechtssache T-236/09: Klage, eingereicht am 8. Juni 2009 — Evropaïki Dynamiki/Kommission

26

2009/C 193/43

Rechtssache T-237/09: Klage, eingereicht am 17. Juni 2009 — Wallonische Region/Kommission

27

2009/C 193/44

Rechtssache T-238/09: Klage, eingereicht am 23. Juni 2009 — Sniace/Kommission

28

2009/C 193/45

Rechtssache T-239/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 16. Juni 2009 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 31. März 2009 in der Rechtssache F-146/07, Marcuccio/Kommission

28

2009/C 193/46

Rechtssache T-244/09: Klage, eingereicht am 22. Juni 2009 — Accenture Global Services/HABM — Silver Creek Properties (acsensa)

29

2009/C 193/47

Rechtssache T-245/09: Klage, eingereicht am 24. Juni 2009 — Shell Hellas/Kommission

29

2009/C 193/48

Rechtssache T-246/09: Klage, eingereicht am 29. Juni 2009 — Insula/Kommission

30

2009/C 193/49

Rechtssache T-250/09: Klage, eingereicht am 23. Juni 2009 — Cesea Group/HABM — Mangini & C. (mangiami)

31

2009/C 193/50

Rechtssache T-251/09: Klage, eingereicht am 26. Juni 2009 — Société des Pétroles Shell/Kommission

32

2009/C 193/51

Rechtssache T-255/09: Klage, eingereicht am 30. Juni 2009 — Caixa Geral de Depósitos/HABM — Caixa d’Estalvis i Pensions de Barcelona (la Caixa)

32

2009/C 193/52

Rechtssache T-218/08: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 26. Juni 2009 — Lemans/HABM — Turner (ICON)

33

2009/C 193/53

Rechtssache T-389/08: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 26. Juni 2009 — Lemans/HABM

33

2009/C 193/54

Rechtssache T-435/08: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 25. Juni 2009 — Tokita Management Service/HABM — Eminent Food (Tomatoberry)

33

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2009/C 193/55

Rechtssache F-39/07: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 6. Mai 2009 — Campos Valls/Rat (Öffentlicher Dienst — Beamte — Einstellung — Ernennung — Stelle eines Referatsleiters — Ablehnung der Bewerbung des Klägers — In der Stellenausschreibung geforderte Voraussetzungen — Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

34

2009/C 193/56

Rechtssache F-137/07: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 6. Mai 2009 — Sergio u. a./Kommission (Öffentlicher Dienst — Rechte und Pflichten — Vereinigungsfreiheit — Protokoll über eine Vereinbarung zwischen der Kommission und den Gewerkschaften und Berufsverbänden — Auf ein Protokoll gestützte Einzelentscheidungen über eine Abordnung/Dienstbefreiung — Beschwerende Maßnahme — Klagebefugnis — Beamter, der im eigenen und nicht im Namen einer Gewerkschaft handelt — Unzulässigkeit — Mitteilung der Zurückweisung der Beschwerde an den Rechtsanwalt der Kläger — Beginn der Klagefrist)

34

2009/C 193/57

Rechtssache F-43/08: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 18. Juni 2009 — Spee/Europol (Öffentlicher Dienst — Personal von Europol — Stellenausschreibung — Ausleseverfahren)

35

2009/C 193/58

Rechtssache F-72/08: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 11. Juni 2009 — Ketselidis/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Klage — Vorherige Verwaltungsbeschwerde — Zwischenbescheid — Entschuldbarer Irrtum — Fehlen — Stillschweigende Ablehnung — Verspätete Beschwerde — Unzulässigkeit — Urteil eines Gemeinschaftsgerichts — Wesentliche neue Tatsache — Fehlen)

35

2009/C 193/59

Rechtssache F-81/08: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 11. Juni 2009 — Ketselidou/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Klage — Urteil eines Gemeinschaftsgerichts — Wesentliche neue Tatsache — Fehlen)

35

2009/C 193/60

Rechtssache F-61/09: Klage, eingereicht am 25. Juni 2009 — Strack/Kommission

36

2009/C 193/61

Rechtssache F-62/09: Klage, eingereicht am 26. Juni 2009 — Strack/Kommission

36

2009/C 193/62

Verbundene Rechtssachen F-14/05 und F-20/05: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. Juni 2009 — Albert-Bousquet u. a. und Johansson u. a./Kommission

37

2009/C 193/63

Rechtssache F-21/05: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. Juni 2009 — De Geest/Rat

37

2009/C 193/64

Rechtssache F-38/05: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. Juni 2009 — Delplancke und Governatori/Kommission

37

2009/C 193/65

Rechtssache F-49/05: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. Juni 2009 — Bethuyne u. a./Kommission

37

2009/C 193/66

Rechtssache F-80/05: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. Juni 2009 — De Geest/Rat

37

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof

15.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 193/1


2009/C 193/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 180, 1.8.2009

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 167, 18.7.2009

ABl. C 153, 4.7.2009

ABl. C 141, 20.6.2009

ABl. C 129, 6.6.2009

ABl. C 113, 16.5.2009

ABl. C 102, 1.5.2009

Diese Texte sind verfügbar in:

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V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

15.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 193/2


Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande) eingereicht am 4. Mai 2009 — Stichting Natuur en Milieu, Stichting Greenpeace Nederland, B. Meijer, E. Zwaag, F. Pals/College van Gedeputeerde Staten van Groningen, Interessierte Dritte: RWE Power AG

(Rechtssache C-165/09)

2009/C 193/02

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Stichting Natuur en Milieu, Stichting Greenpeace Nederland, B. Meijer, E. Zwaag, F. Pals

Beklagter: College van Gedeputeerde Staten van Groningen

Interessierte Dritte: RWE Power AG

Vorlagefragen

1.

Bedeutet die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung, dass die in die Wet milieubeheer umgesetzten Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/61/EG (1) über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (jetzt Richtlinie 2008/1/EG (2) über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) dahin ausgelegt werden können und müssen, dass bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer umweltrechtlichen Genehmigung die nationale Emissionshöchstmenge für SO2 nach der Richtlinie 2001/81/EG (3) über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (im Folgenden: NEC-Richtlinie) in vollem Umfang zu berücksichtigen ist, insbesondere soweit es die Verpflichtungen aus Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie 96/61, jetzt Richtlinie 2008/1, betrifft?

2.

a)

Gilt die Verpflichtung eines Mitgliedstaats, den Erlass von Vorschriften zu unterlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in einer Richtlinie vorgeschriebenen Ziels ernstlich in Frage zu stellen, auch während des Zeitraums vom 27. November 2002 bis 31. Dezember 2010 im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der NEC-Richtlinie?

b)

Gelten während des betreffenden Zeitraums vom 27. November 2002 bis 31. Dezember 2010 neben oder anstelle der vorgenannten Unterlassungspflicht positive Verpflichtungen für den betreffenden Mitgliedstaat, falls nach Ablauf dieses Zeitraums eine Überschreitung der nationalen Emissionshöchstmenge für SO2 gemäß der NEC-Richtlinie droht oder eintritt?

c)

Ist es für die Beantwortung der Fragen 2 a) und 2 b) von Bedeutung, dass aus einem Antrag auf Erteilung einer umweltrechtlichen Genehmigung für eine Anlage, die zur Überschreitung oder drohenden Überschreitung der nationalen Emissionshöchstmenge für SO2 gemäß der NEC-Richtlinie beiträgt, hervorgeht, dass die Anlage frühestens im Jahr 2011 in Betrieb genommen wird?

3.

a)

Bringen die in Frage 2 genannten Verpflichtungen mit sich, dass der Mitgliedstaat eine beantragte umweltrechtliche Genehmigung versagen oder sie mit weitergehenden Auflagen oder Beschränkungen verbinden muss, falls nicht gewährleistet ist, dass die Anlage, für die die umweltrechtliche Genehmigung beantragt wurde, nicht zur Überschreitung oder drohenden Überschreitung der nationalen Emissionshöchstmenge für SO2 beiträgt? Ist es für die Beantwortung dieser Frage von Bedeutung, in welchem Umfang die Anlage zu dieser Überschreitung oder drohenden Überschreitung beiträgt?

b)

3. b) Oder geht aus der NEC-Richtlinie hervor, dass ein Mitgliedstaat auch bei Überschreitung oder bei drohender Überschreitung der nationalen Emissionshöchstmenge für SO2 über einen Ermessensspielraum verfügt, um die Erreichung des in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Ziels dadurch zu erwirken, dass er, statt die Genehmigung zu versagen oder sie mit weitergehenden Auflagen oder Beschränkungen zu verbinden, statt dessen andere Maßnahmen wie einen anderweitigen Ausgleich trifft?

4.

Kann sich ein Einzelner, soweit den Mitgliedstaat Verpflichtungen im Sinne der Fragen 2 und 3 treffen, vor nationalen Gerichten auf die Einhaltung dieser Verpflichtungen berufen?

5.

a)

Kann sich ein Einzelner unmittelbar auf Art. 4 der NEC-Richtlinie berufen?

b)

5. b) Wenn ja, ist eine unmittelbare Berufung seit dem 27. November 2002 oder erst ab dem 31. Dezember 2010 möglich? Ist es für die Beantwortung dieser Frage von Bedeutung, dass aus dem Antrag auf Erteilung einer umweltrechtlichen Genehmigung hervorgeht, dass die Anlage frühestens im Jahr 2011 in Betrieb genommen wird?

6.

Kann insbesondere ein Einzelner, falls die Erteilung einer umweltrechtlichen Genehmigung und/oder andere Maßnahmen zur Überschreitung oder drohenden Überschreitung der nationalen Emissionshöchstmenge für SO2 nach der NEC-Richtlinie beitragen, aus Art. 4 dieser Richtlinie

a)

einen allgemeinen Anspruch darauf ableiten, dass der betreffende Mitgliedstaat ein Paket von Maßnahmen festlegt, durch die bis 2010 die jährlichen nationalen Emissionen von SO2 auf Mengen begrenzt werden, die nicht größer sind als die nationale Emissionshöchstmenge nach der NEC-Richtlinie, oder, falls dies nicht gelingt, ein Paket von Maßnahmen, mit denen die Emissionen danach so rasch wie möglich auf diese Mengen begrenzt werden;

b)

konkrete Ansprüche darauf ableiten, dass der betreffende Mitgliedstaat spezifische Maßnahmen in Bezug auf eine individuelle Anlage trifft — beispielsweise in Form der Versagung der Genehmigung oder der Verbindung dieser Genehmigung mit weitergehenden Auflagen oder Beschränkungen — die dazu beitragen, bis 2010 die jährlichen nationalen Emissionen von SO2 auf Mengen zu begrenzen, die nicht größer sind als die nationale Emissionshöchstmenge nach der NEC-Richtlinie, oder, falls dies nicht gelingt, spezifische Maßnahmen, die dazu beitragen, dass die Emissionen danach so rasch wie möglich auf diese Mengen begrenzt werden?

c)

Ist es für die Beantwortung der Fragen 6 a) und 6 b) von Bedeutung, in welchem Umfang die Anlage zur Überschreitung oder drohenden Überschreitung beiträgt?


(1)  Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257, S. 26).

(2)  Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (kodifizierte Fassung) (ABl. L 24, S. 8).

(3)  Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309, S. 22).


15.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 193/3


Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 11. Mai 2009 — Stichting Natuur en Milieu, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, Stichting Greenpeace Nederland, Vereniging van Verontruste Burgers van Voorne/Gedeputeerde Staten van Zuid-Hollandse, Interessierte Dritte: Electrabel Nederland NV und Burgemeester en Wethouders Rotterdam

(Rechtssache C-166/09)

2009/C 193/03

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Stichting Natuur en Milieu, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, Stichting Greenpeace Nederland, Vereniging van Verontruste Burgers

Beklagter: Gedeputeerde Staten van Zuid-Hollandse

Interessierte Dritte: Electrabel Nederland NV und Burgemeester en Wethouders Rotterdam

Vorlagefragen

1.

Bedeutet die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung, dass die in die Wet milieubeheer umgesetzten Verpflichtungen aus der Richtlinie 2008/1/EG (1) über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung dahin ausgelegt werden können und müssen, dass bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer umweltrechtlichen Genehmigung die nationalen Emissionshöchstmengen für SO2 und NOx nach der Richtlinie 2001/81/EG (2) über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (im Folgenden: NEC-Richtlinie) in vollem Umfang zu berücksichtigen ist, insbesondere soweit es die Verpflichtungen aus Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie 2008/1, betrifft?

2.

a)

Gilt die Verpflichtung eines Mitgliedstaats, den Erlass von Vorschriften zu unterlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in einer Richtlinie vorgeschriebenen Ziels ernstlich in Frage zu stellen, auch während des Zeitraums vom 27. November 2002 bis 31. Dezember 2010 im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der NEC-Richtlinie?

b)

Gelten während des betreffenden Zeitraums vom 27. November 2002 bis 31. Dezember 2010 neben oder an Stelle der vorgenannten Unterlassungspflicht positive Verpflichtungen für den betreffenden Mitgliedstaat, falls nach Ablauf dieses Zeitraums eine Überschreitung der nationalen Emissionshöchstmengen für SO2 und/oder NOx gemäß der NEC-Richtlinie droht oder eintritt?

c)

Ist es für die Beantwortung der Fragen 2 a) und 2 b) von Bedeutung, dass aus einem Antrag auf Erteilung einer umweltrechtlichen Genehmigung für eine Anlage, die zur Überschreitung oder drohenden Überschreitung der nationalen Emissionshöchstmengen für SO2 und/oder NOx gemäß der NEC-Richtlinie beiträgt, hervorgeht, dass die Anlage frühestens im Jahr 2011 in Betrieb genommen wird?

3.

a)

Bringen die in Frage 2 genannten Verpflichtungen mit sich, dass der Mitgliedstaat eine beantragte umweltrechtliche Genehmigung versagen oder sie mit weitergehenden Auflagen oder Beschränkungen verbinden muss, falls nicht gewährleistet ist, dass die Anlage, für die die umweltrechtliche Genehmigung beantragt wurde, nicht zur Überschreitung oder drohenden Überschreitung der nationalen Emissionshöchstmengen für SO2 und/oder NOx beiträgt? Ist es für die Beantwortung dieser Frage von Bedeutung, in welchem Umfang die Anlage zu dieser Überschreitung oder drohenden Überschreitung beiträgt?

b)

Oder geht aus der NEC-Richtlinie hervor, dass ein Mitgliedstaat auch bei Überschreitung oder bei drohender Überschreitung der nationalen Emissionshöchstmengen für SO2 und/oder NOx über einen Ermessensspielraum verfügt, um die Erreichung des in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Ziels dadurch zu erwirken, dass er, statt die Genehmigung zu versagen oder sie mit weitergehenden Auflagen oder Beschränkungen zu verbinden, statt dessen andere Maßnahmen wie einen anderweitigen Ausgleich trifft?

4.

Kann sich ein Einzelner, soweit den Mitgliedstaat Verpflichtungen im Sinne der Fragen 2 und 3 treffen, vor nationalen Gerichten auf die Einhaltung dieser Verpflichtungen berufen?

5.

a)

Kann sich ein Einzelner unmittelbar auf Art. 4 der NEC-Richtlinie berufen?

b)

Wenn ja, ist eine unmittelbare Berufung seit 27. November 2002 oder erst ab dem. Dezember 2010 möglich? Ist es für die Beantwortung dieser Frage von Bedeutung, dass aus dem Antrag auf Erteilung einer umweltrechtlichen Genehmigung hervorgeht, dass die Anlage frühestens im Jahr 2011 in Betrieb genommen wird?

6.

Kann insbesondere ein Einzelner, falls die Erteilung einer umweltrechtlichen Genehmigung und/oder andere Maßnahmen zur Überschreitung oder drohenden Überschreitung der nationalen Emissionshöchstmengen für SO2 und/oder NOx nach der NEC-Richtlinie beitragen, aus Art. 4 dieser Richtlinie

a)

einen allgemeinen Anspruch darauf ableiten, dass der betreffende Mitgliedstaat ein Paket von Maßnahmen festlegt, durch die bis 2010 die jährlichen nationalen Emissionen von SO2 und NOx auf Mengen begrenzt werden, die nicht größer sind als die nationalen Emissionshöchstmengen nach der NEC-Richtlinie, oder, falls dies nicht gelingt, ein Paket von Maßnahmen, mit denen die Emissionen danach so rasch wie möglich auf diese Mengen begrenzt werden;

b)

konkrete Ansprüche darauf ableiten, dass der betreffende Mitgliedstaat spezifische Maßnahmen in Bezug auf eine individuelle Anlage trifft — beispielsweise in Form der Versagung der Genehmigung oder der Verbindung dieser Genehmigung mit weitergehenden Auflagen oder Beschränkungen — die dazu beitragen, bis 2010 die jährlichen nationalen Emissionen von SO2 und NOx auf Mengen zu begrenzen, die nicht größer sind als die nationalen Emissionshöchstmengen nach der NEC-Richtlinie, oder, falls dies nicht gelingt, spezifische Maßnahmen, die dazu beitragen, dass die Emissionen danach so rasch wie möglich auf diese Mengen begrenzt werden?

c)

Ist es für die Beantwortung der Fragen 6 a) und 6 b) von Bedeutung, in welchem Umfang die Anlage zur Überschreitung oder drohenden Überschreitung beiträgt?


(1)  Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257, S. 26).

(2)  Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (kodifizierte Fassung) (ABl. L 24, S. 8).


15.8.2009   

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C 193/4


Vorabentscheidungsersuchen des Rad van State (Niederlande), eingereicht am 11. Mai 2009 — Stichting Natuur en Milieu, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, Stichting Greenpeace Nederland, Vereniging van Verontruste Burgers van Voorne/Gedeputeerde Staten van Zuid-Holland, Interessierte Dritte: E.On Benelux und Burgemeester en Wethouders Rotterdam

(Rechtssache C-167/09)

2009/C 193/04

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: Stichting Natuur en Milieu, Stichting Zuid-Hollandse Milieufederatie, Stichting Greenpeace Nederland, Vereniging van Verontruste Burgers van Voorne

Beklagter: Gedeputeerde Staten van Zuid-Holland

Interessierte Dritte: E.On Benelux und Burgemeester en Wethouders Rotterdam

Vorlagefragen

1.

Bedeutet die Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung, dass die in die Wet milieubeheer umgesetzten Verpflichtungen aus der Richtlinie 96/61/EG (1) über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (jetzt Richtlinie 2008/1/EG (2) über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) dahin ausgelegt werden können und müssen, dass bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer umweltrechtlichen Genehmigung die nationalen Emissionshöchstmengen für SO2 und NOx nach der Richtlinie 2001/81/EG (3) über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (im Folgenden: NEC-Richtlinie) in vollem Umfang zu berücksichtigen ist, insbesondere soweit es die Verpflichtungen aus Art. 9 Abs. 4 der Richtlinie 96/61, jetzt Richtlinie 2008/1, betrifft?

2.

a)

Gilt die Verpflichtung eines Mitgliedstaats, den Erlass von Vorschriften zu unterlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in einer Richtlinie vorgeschriebenen Ziels ernstlich in Frage zu stellen, auch während des Zeitraums vom 27. November 2002 bis 31. Dezember 2010 im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der NEC-Richtlinie?

b)

Gelten während des betreffenden Zeitraums vom 27. November 2002 bis 31. Dezember 2010 neben oder anstelle der vorgenannten Unterlassungspflicht positive Verpflichtungen für den betreffenden Mitgliedstaat, falls nach Ablauf dieses Zeitraums eine Überschreitung der nationalen Emissionshöchstmengen für SO2 und/oder NOx gemäß der NEC-Richtlinie droht oder eintritt?

c)

Ist es für die Beantwortung der Fragen 2 a) und 2 b) von Bedeutung, dass aus einem Antrag auf Erteilung einer umweltrechtlichen Genehmigung für eine Anlage, die zur Überschreitung oder drohenden Überschreitung der nationalen Emissionshöchstmengen für SO2 und/oder NOx gemäß der NEC-Richtlinie beiträgt, hervorgeht, dass die Anlage frühestens im Jahr 2011 in Betrieb genommen wird?

3.

a)

Bringen die in Frage 2 genannten Verpflichtungen mit sich, dass der Mitgliedstaat eine beantragte umweltrechtliche Genehmigung versagen oder sie mit weitergehenden Auflagen oder Beschränkungen verbinden muss, falls nicht gewährleistet ist, dass die Anlage, für die die umweltrechtliche Genehmigung beantragt wurde, nicht zur Überschreitung oder drohenden Überschreitung der nationalen Emissionshöchstmengen für SO2 und/oder NOx beiträgt? Ist es für die Beantwortung dieser Frage von Bedeutung, in welchem Umfang die Anlage zu dieser Überschreitung oder drohenden Überschreitung beiträgt?

b)

Oder geht aus der NEC-Richtlinie hervor, dass ein Mitgliedstaat auch bei Überschreitung oder bei drohender Überschreitung der nationalen Emissionshöchstmengen für SO2 und/oder NOx über einen Ermessensspielraum verfügt, um die Erreichung des in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Ziels dadurch zu erwirken, dass er, statt die Genehmigung zu versagen oder sie mit weitergehenden Auflagen oder Beschränkungen zu verbinden, statt dessen andere Maßnahmen wie einen anderweitigen Ausgleich trifft?

4.

Kann sich ein Einzelner, soweit den Mitgliedstaat Verpflichtungen im Sinne der Fragen 2 und 3 treffen, vor nationalen Gerichten auf die Einhaltung dieser Verpflichtungen berufen?

5.

a)

Kann sich ein Einzelner unmittelbar auf Art. 4 der NEC-Richtlinie berufen?

b)

Wenn ja, ist eine unmittelbare Berufung seit dem 27. November 2002 oder erst ab dem 31. Dezember 2010 möglich? Ist es für die Beantwortung dieser Frage von Bedeutung, dass aus dem Antrag auf Erteilung einer umweltrechtlichen Genehmigung hervorgeht, dass die Anlage frühestens im Jahr 2011 in Betrieb genommen wird?

6.

Kann insbesondere ein Einzelner, falls die Erteilung einer umweltrechtlichen Genehmigung und/oder andere Maßnahmen zur Überschreitung oder drohenden Überschreitung der nationalen Emissionshöchstmenge für SO2 und/oder NOx nach der NEC-Richtlinie beitragen, aus Art. 4 dieser Richtlinie

a)

einen allgemeinen Anspruch darauf ableiten, dass der betreffende Mitgliedstaat ein Paket von Maßnahmen festlegt, durch die bis 2010 die jährlichen nationalen Emissionen von SO2 und NOx auf Mengen begrenzt werden, die nicht größer sind als die nationalen Emissionshöchstmengen nach der NEC-Richtlinie, oder, falls dies nicht gelingt, ein Paket von Maßnahmen, mit denen die Emissionen danach so rasch wie möglich auf diese Mengen begrenzt werden;

b)

konkrete Ansprüche darauf ableiten, dass der betreffende Mitgliedstaat spezifische Maßnahmen in Bezug auf eine individuelle Anlage trifft — beispielsweise in Form der Versagung der Genehmigung oder der Verbindung dieser Genehmigung mit weitergehenden Auflagen oder Beschränkungen — die dazu beitragen, bis 2010 die jährlichen nationalen Emissionen von SO2 und NOx auf Mengen zu begrenzen, die nicht größer sind als die nationalen Emissionshöchstmengen nach der NEC-Richtlinie, oder, falls dies nicht gelingt, spezifische Maßnahmen, die dazu beitragen, dass die Emissionen danach so rasch wie möglich auf diese Mengen begrenzt werden?

c)

Ist es für die Beantwortung der Fragen 6 a und 6 b von Bedeutung, in welchem Umfang die Anlage zur Überschreitung oder drohenden Überschreitung beiträgt?


(1)  Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 257, S. 26).

(2)  Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (kodifizierte Fassung) (ABl. L 24, S. 8).

(3)  Richtlinie 2001/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (ABl. L 309, S. 22).


15.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 193/5


Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice in Northern Ireland, Queen’s Bench Division (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 19. Mai 2009 — Seaport (NI) Limited/Department of the Environment for Northern Ireland

(Rechtssache C-182/09)

2009/C 193/05

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice in Northern Ireland, Queen’s Bench Division

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerin: Seaport (NI) Limited

Antragsgegener: Department of the Environment for Northern Ireland

Vorlagefragen

1.

Welchen Umfang hat die den Mitgliedstaaten durch Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2001/42/EG (1) über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (im Folgenden: SUP-Richtlinie) verliehene Befugnis, zu entscheiden, dass es nicht durchführbar ist, eine Umweltprüfung eines Plans oder Programms zu verlangen, dessen erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 liegt, und welche Umstände dürfen die nationalen Behörden im Einzelfall bei einer solchen Entscheidung berücksichtigen?

2.

Stand es der nationalen Behörde eines Mitgliedstaats, die im Jahr 2004 entschieden hatte, dass die Herstellung der Konformität eines Plans mit der SUP-Richtlinie durchführbar ist (und die diesen Standpunkt in der Folgezeit und vor dem nationalen Gericht vertreten hat), frei, diese Entscheidung zu überdenken und im November 2007 zu entscheiden, dass die Herstellung der Konformität des Plans mit der SUP-Richtlinie nicht durchführbar ist?

3.

Stellt der in Frage 2 beschriebene Entscheidungsprozess eine nachträgliche Entscheidung über die Nichtdurchführbarkeit dar, und, falls ja, sind solche nachträglichen Entscheidungen nach Art. 13 Abs. 3 der SUP-Richtlinie zulässig, falls ja, unter welchen Voraussetzungen?

4.

Sind die Faktoren, aufgrund deren die nationale Behörde im vorliegenden Fall am 6. November 2007 entschieden hat, dass eine Umweltprüfung des Entwurfs des Northern Area Plan nicht durchführbar ist, Umstände, die sie bei dieser Entscheidung nach Art. 13 Abs. 3 der SUP-Richtlinie berücksichtigen durfte?


(1)  ABl. L 197, S. 30.


15.8.2009   

DE

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C 193/6


Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Republik Polen), eingereicht am 28. Mai 2009 — Dyrektor Izby Skarbowej w Białymstoku/Profaktor Kulesza, Frankowski, Trzaska spółka jawna w Białymstoku

(Rechtssache C-188/09)

2009/C 193/06

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Naczelny Sąd Administracyjny

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kassationsbeschwerdeführer: Dyrektor Izby Skarbowej w Białymstoku

Kassationsbeschwerdegegnerin: Profaktor Kulesza, Frankowski, Trzaska spółka jawna w Białymstoku

Vorlagefragen

1.

Schließt Art. 2 Abs. 1 und 2 der Ersten Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (1) in Verbindung mit den Art. 2, 10 Abs. 1 und 2 sowie 17 Abs. 1 und 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (2) die Möglichkeit aus, entsprechend Art. 111 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2004 über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen (Dz. U. Nr. 54, Pos. 535, mit Änderungen) in Bezug auf Steuerpflichtige, die Verkäufe an keine Wirtschaftstätigkeit ausübende natürliche Personen und an eine Wirtschaftstätigkeit in Gestalt landwirtschaftlicher Einzelbetriebe ausübende Personen tätigen und die die Pflicht zur Aufzeichnung des Umsatzes und der Beträge der geschuldeten Steuer unter Verwendung von Registrierkassen verletzen, den vorübergehenden Verlust des Rechts auf Senkung des Betrags der geschuldeten Steuer um einen Betrag in Höhe von 30 % des Betrags der beim Erwerb von Waren und Dienstleistungen berechneten Steuer einzuführen?

2.

Können „Sondermaßnahmen“ im Sinne von Art. 27 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage unter Berücksichtigung ihres Charakters und Ziels in der vorübergehenden Einschränkung des Umfangs des Abzugsrechts des Steuerpflichtigen, wie sie in 111 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2004 über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen (Dz. U. Nr. 54, Pos. 535, mit Änderungen) vorgesehen ist, in Bezug auf Steuerpflichtige bestehen, die die Pflicht zur Aufzeichnung des Umsatzes und der Steuerbeträge unter Verwendung von Registrierkassen verletzen, und, im Zusammenhang damit, erfordert ihre Einführung die Einhaltung des Verfahrens nach Art. 27 Abs. 2 bis 4 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977?

3.

Umfasst das in Art. 33 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage genannte Recht des Mitgliedstaats die Berechtigung, in Bezug auf Steuerpflichtige, die die Pflicht zur Aufzeichnung des Umsatzes und der Beträge der geschuldeten Steuer unter Verwendung von Registrierkassen verletzen, eine Sanktion in Gestalt des vorübergehenden Verlusts des Rechts auf Senkung des Betrags der geschuldeten Steuer um einen Betrag in Höhe von 30 % des Betrags der beim Erwerb von Waren und Dienstleistungen berechneten Steuer einzuführen, wie sie in Art. 111 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 des Gesetzes vom 11. März 2004 über die Steuer auf Waren und Dienstleistungen (Dz. U. Nr. 54, Pos. 535, mit Änderungen) vorgesehen ist?


(1)  ABl. 1967, Nr. 71, S. 1301.

(2)  ABl. L 145, S. 1.


15.8.2009   

DE

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C 193/7


Rechtsmittel, eingelegt am 29. Mai 2009 von Rat der Europäischen Union, gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 10. März 2009 in der Rechtssache T-249/06, Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube ZAT (Interpipe Niko Tube ZAT), vormals Nikopolsky Seamless Tubes Plant „Niko Tube“ ZAT, und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant VAT (Interpipe NTRP VAT), vormals Nizhnedneprovsky Tube-Rolling Plant VAT/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-191/09 P)

2009/C 193/07

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch)

Andere Verfahrensbeteiligte: Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plant Niko Tube ZAT (Interpipe Niko Tube ZAT), vormals Nikopolsky Seamless Tubes Plant „Niko Tube“ ZAT, und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant VAT (Interpipe NTRP VAT), vormals Nizhnedneprovsky Tube-Rolling Plant VAT, Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. März 2009 insoweit aufzuheben, als das Gericht erstens Art. 1 der angefochtenen Verordnung für nichtig erklärt hat, soweit der für die Ausfuhren der von den Klägerinnen im ersten Rechtszug hergestellten Waren in die Europäische Gemeinschaft festgesetzte Antidumpingzoll denjenigen übersteigt, der anwendbar wäre, wenn bei Verkäufen über den verbundenen Händler, die Sepco SA, keine Berichtigung des Ausfuhrpreises für eine Provision vorgenommen worden wäre (Punkt 1 des Tenors des angefochtenen Urteils), und zweitens dem Rat seine eigenen Kosten und ein Viertel der Kosten der Klägerinnen auferlegt hat (Punkt 3 des Tenors des angefochtenen Urteils),

endgültig im Wege einer Abweisung der Klage insgesamt zu entscheiden,

den Klägerinnen im ersten Rechtszug die Kosten des Rechtsmittels und die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rat macht geltend, dass das Gericht erster Instanz

einen Rechtsfehler begangen habe, indem es die Rechtsprechung zum Begriff der wirtschaftlichen Einheit analog auf die Anwendung von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Antidumping-Grundverordnung (1) angewandt habe, da es nicht erkannt habe, dass die Kalkulation des Normalwerts, die Kalkulation des Ausfuhrpreises und die Frage, ob Berichtigungen vorzunehmen seien, unterschiedlichen Regeln unterlägen. Insoweit habe das Gericht auch gegen die Begründungspflicht verstoßen.

Es habe einen Rechtsfehler bei der Auslegung der Beweislast begangen, der die Organe nachkommen müssten, wenn sie eine Berichtigung gemäß Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung vornähmen, indem es nicht die normale Beweislast in Antidumpingfällen angewandt habe, und daher rechtsfehlerhaft nicht den ordnungsgemäßen Maßstab gerichtlicher Überprüfung hinsichtlich einer wirtschaftliche Beurteilung durch die Organe angewandt habe.

Es habe einen Rechtsfehler begangen, indem es falsche rechtliche Kriterien an die Beurteilung der Entscheidung der Organe, eine Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. i vorzunehmen, angelegt habe, weil es die Entscheidung in der Annahme, dass der Begriff der wirtschaftlichen Einheit auf den Vergleich des Normalwerts und des Ausfuhrpreises anzuwenden sei, geprüft habe.

Es habe einen Rechtsfehler mit der Feststellung begangen, dass die Organe mit der Anwendung des ersten Unterabsatzes von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hätten.

Es habe rechtsfehlerhaft eine zu enge Auslegung der Anforderungen an die Unterrichtung vorgenommen.

Es habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, die rechtlichen Kriterien einer Verletzung der Verteidigungsrechte, die es (zutreffend) identifiziert habe, ordnungsgemäß heranzuziehen.

Es habe einen Rechtsfehler bei der Beurteilung der Wirkung des behaupteten Verfahrensfehlers begangen, weil es sich auf die rechtsfehlerhaften Feststellungen hinsichtlich der Berichtigung nach Art. 2 Abs. 10 Buchst. 1 gestützt habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1).


15.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 193/8


Rechtsmittel, eingelegt am 1. Juni 2009 von der Kaul GmbH gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 25. März 2009 in der Rechtssache T-402/07, Kaul GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) — Bayer AG

(Rechtssache C-193/09 P)

2009/C 193/08

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kaul GmbH (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt und Solicitor R. Kunze und Rechtsanwalt G. Würtenberger)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Bayer AG

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 25. März 2009 in der Rechtssache T-402/07, Kaul GmbH/HABM — Bayer (angefochtenes Urteil), aufzuheben, mit dem das Gericht die Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 1. August 2007 abgewiesen hat, mit der die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, den Widerspruch gegen die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 000 195 370„ARCOL“ zurückzuweisen, zurückgewiesen wurde;

nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens eine mündliche Verhandlung vor dem Gerichtshof anzuberaumen;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, die Entscheidung des Gerichts erster Instanz verstoße gegen die maßgebenden Vorschriften der Verordnung Nr. 40/94 (1) und verletze fundamentale Verfahrensprinzipien. Daher sei das gegen die Entscheidung des Gerichts eingelegte Rechtsmittel vom 25. März 2009 aus folgenden Gründen begründet:

Das Gericht habe Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke falsch ausgelegt und daher beim Erlass des angefochtenen Urteils gegen die genannte Vorschrift verstoßen.

Das angefochtene Urteil des Gerichts, demzufolge eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör den Ausgang des Verfahrens nicht beeinflusst habe, sei fehlerhaft und verstoße gegen Art. 61 Abs. 2 und Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke.

Das Gericht habe die Beurteilung des Kriteriums der Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke durch die Beschwerdekammer zu Unrecht bestätigt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


15.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 193/8


Rechtsmittel, eingelegt am 1. Juni 2009 von der Alcoa Trasformazioni Srl gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 25. März 2009 in der Rechtssache T-332/06, Alcoa Trasformazioni Srl/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-194/09 P)

2009/C 193/09

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Alcoa Trasformazioni Srl (Prozessbevollmächtigte: M. Siragusa, T. Müller-Ibold, T. Graf und F. Salerno, attorneys-at-law)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 25. März 2009 in der Rechtssache T-332/06, Alcoa Trasformazioni Srl/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, aufzuheben;

die Entscheidung 2006/C 214703 der Kommission, der Italienischen Republik mitgeteilt am 19. Juli 2006, für nichtig zu erklären, soweit sie die auf die im Eigentum der Alcoa Trasformazioni Srl stehenden Aluminiumwerke anwendbaren Stromtarife betrifft;

hilfsweise,

die Rechtssache an das Gericht zu erneuter Entscheidung gemäß der rechtlichen Beurteilung des Gerichtshofs zurückzuverweisen;

weiter hilfsweise,

der Kommission gemäß Art. 69 der Verfahrensordnung die Kosten und Auslagen der Rechtsmittelführerin aufzuerlegen und diese zur Erstattung der der Kommission als Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug gezahlten Beträge zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Angesichts der Entscheidung der Kommission, dass die für energieintensive Industriezweige in Italien geltenden Stromtarife keine staatliche Beihilfe darstellten, stelle sich die Frage, welches Niveau die Kommission bei der Ermittlung und bei ihren Erwägungen unter solchen Umständen vor Einleitung des förmlichen Verfahrens anwenden solle. Habe die Kommission zuvor festgestellt, dass eine Maßnahme keine Beihilfe darstelle, so könne sie ein derartiges Verfahren nur dann einleiten, wenn sie zunächst umfangreiche Vorermittlungen geführt habe, um darzutun, weshalb die vorherige Feststellung keinen Bestand mehr habe. Zusätzlich müsse die Kommission ihre Gründe in ihrer Entscheidung, das förmliche Verfahren einzuleiten, hinreichend klar darstellen. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt habe, dass die Kommission das förmliche Verfahren ohne Prüfung, ob die ursprüngliche Analyse der Entscheidung von 1996 ungültig geworden sei, einleiten könne. Die frühere Feststellung der Kommission, dass die Maßnahme keine Beihilfe darstelle, werfe auch die Frage auf, welches Verfahren Anwendung zu finden habe, falls die Kommission entscheide, die Angelegenheit zu überprüfen und ein förmliches Verfahren gegen die in Rede stehende Maßnahme einzuleiten. Sowohl aus den anwendbaren Verfahrensbestimmungen als auch aus den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes ergebe sich, dass unter solchen Umständen das Verfahren zur Prüfung bestehender Beihilfen Anwendung finden müsse. Das Gericht habe einen Fehler begangen, als es festgestellt habe, dass die Anwendung des Verfahrens für neue Beihilfen bei der Untersuchung der Tarife von Alcoa richtig gewesen sei.


15.8.2009   

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C 193/9


Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) (Patents Court) (England und Wales), eingereicht am 29. Mai 2009 — Synthon BV/Merz Pharma GmbH & Co. KG

(Rechtssache C-195/09)

2009/C 193/10

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (Chancery Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Synthon BV

Beklagte: Merz Pharma GmbH & Co. KG

Vorlagefragen

1.

Ist eine Genehmigung eine „erste Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft“ im Sinne der Art. 13 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 (1) des Rates, wenn sie gemäß nationalen Vorschriften erteilt wird, die mit der Richtlinie 65/65/EWG (2) des Rates konform sind, oder muss darüber hinaus festgestellt werden, dass die nationale Behörde bei Erteilung der betreffenden Genehmigung eine Beurteilung der Daten gemäß dem in der genannten Richtlinie vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Verfahren vorgenommen hat?

2.

Umfasst der Begriff „erste Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Gemeinschaft“ im Sinne der Art. 13 und 19 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates Genehmigungen, die nach nationalem Recht parallel zu einer Genehmigungsregelung bestehen durften, die mit der Richtlinie 65/65/EWG konform ist?

3.

Fällt ein Erzeugnis, dessen erstmaliges Inverkehrbringen in der EWG ohne Durchführung des Verwaltungsverfahrens gemäß der Richtlinie 65/65/EWG des Rates zugelassen ist, in den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates im Sinne von Art. 2 dieser Verordnung?

4.

Falls nein, ist ein für ein solches Erzeugnis erteiltes ergänzendes Schutzzertifikat nichtig?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (ABl. L 182, S. 1).

(2)  Richtlinie 65/65/EWG des Rates vom 26. Januar 1965 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten (ABl. 22, S. 369).


15.8.2009   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 193/9


Vorabentscheidungsersuchen der Beschwerdekammer der Europäischen Schulen, eingereicht am 29. Mai 2009 — Paul Miles u. a., Robert Watson Mac Donald/Generalsekretär der Europäischen Schulen

(Rechtssache C-196/09)

2009/C 193/11

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Beschwerdekammer der Europäischen Schulen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Paul Miles u. a., Robert Watson Mac Donald

Beklagter: Generalsekretär der Europäischen Schulen

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 234 des EG-Vertrags dahin auszulegen, dass eine streitentscheidende Stelle wie die nach Art. 27 der Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen (1) eingerichtete Beschwerdekammer der Europäischen Schulen in seinen Anwendungsbereich fällt und, da sie letztinstanzlich entscheidet, zur Anrufung des Gerichtshofs verpflichtet ist?

2.

Bei Bejahung der ersten Frage: Sind die Art. 12 und 39 des EG-Vertrags dahin auszulegen, dass sie der Anwendung eines Vergütungssystems wie desjenigen der Europäischen Schulen entgegenstehen, weil dieses System, obwohl es ausdrücklich auf das für die Beamten der Gemeinschaft geltende System Bezug nimmt, nicht, auch nicht rückwirkend, die volle Berücksichtigung der Geldentwertung erlaubt, die zu einem Kaufkraftverlust der von den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats abgeordneten Lehrkräfte führt?

3.

Bei Bejahung der zweiten Frage: Kann eine unterschiedliche Situation wie die der Lehrkräfte, die an die Europäischen Schulen abgeordnet sind und für deren Vergütung sowohl ihre nationalen Behörden als auch die Europäische Schule, an der sie unterrichten, aufkommen, auf der einen Seite und die der Beamten der Europäischen Gemeinschaft, deren Vergütung ausschließlich von der Gemeinschaft übernommen wird, auf der anderen Seite in Anbetracht der Grundsätze, die sich aus den genannten Artikeln ergeben, und obwohl das Statut [des abgeordneten Personals der Europäischen Schulen] ausdrücklich auf das Statut der Beamten der Gemeinschaft Bezug nimmt, es rechtfertigen, dass die Wechselkurse, die die Aufrechterhaltung einer gleichwertigen Kaufkraft gewährleisten sollen, nicht die gleichen sind?


(1)  ABl. 1994, L 212, S. 3.


15.8.2009   

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C 193/10


Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāts (Republik Lettland), eingereicht am 4. Juni 2009 — Schenker SIA/Valsts ieņēmumu dienests

(Rechtssache C-199/09)

2009/C 193/12

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākās tiesas Senāts

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Schenker SIA

Beklagter: Valsts ieņēmumu dienests

Vorlagefrage

Ist Art. 6 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (1) der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen, dass auf einen Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft eine verbindliche Auskunft für identische Waren zu erteilen ist, denen die Handelsbezeichnung, die Artikelnummer oder ein sonstiges Kriterium für die Unterscheidung oder die Identifizierung der betreffenden Ware gemeinsam ist?


(1)  ABl. L 253, S. 1.


15.8.2009   

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C 193/10


Rechtsmittel, eingelegt am 27. Mai 2009 von Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Zweite Kammer) vom 10. März 2009 in der Rechtssache T-249/06, Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plants Niko Tube ZAT (Interpipe Niko Tube ZAT), vormals Nikopolsky Seamless Tubes Plant „Niko Tube“ ZAT, Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant VAT (Interpipe NTRP VAT), vormals Nizhnedneprovsky Tube Rolling-Plant VAT/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-200/09 P)

2009/C 193/13

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet, C. Clyne)

Andere Verfahrensbeteiligte: Interpipe Nikopolsky Seamless Tubes Plants Niko Tube ZAT (Interpipe Niko Tube ZAT), vormals Nikopolsky Seamless Tubes Plant „Niko Tube“ ZAT, und Interpipe Nizhnedneprovsky Tube Rolling Plant VAT (Interpipe NTRP VAT), vormals Nizhnedneprovsky Tube Rolling-Plant VAT, Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

Punkt 1 des Tenors des Urteils aufzuheben;

die Klage insgesamt abzuweisen;

den Klägerinnen des ersten Rechtszugs die Kosten der Kommission für die Einlegung dieses Rechtsmittels aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

ERSTER RECHTSMITTELGRUND — Anwendung des Begriffs der wirtschaftlichen Einheit bei der Bestimmung des Ausfuhrpreises

Die Kommission ist der Auffassung, dass das Gericht erster Instanz zwei Rechtsirrtümer begeht, wenn es Folgendes feststellt: „Nach ständiger Rechtsprechung zur Ermittlung des Normalwerts, die aber entsprechend für die Berechnung des Ausfuhrpreises gilt, kann der Umstand, dass Produktions- und Verkaufstätigkeit innerhalb eines aus rechtlich selbständigen Gesellschaften bestehenden Konzerns aufgeteilt sind, nichts daran ändern, dass es sich um eine wirtschaftliche Einheit handelt, die auf diese Weise eine Gesamtheit von Tätigkeiten organisiert, die in anderen Fällen von einem auch rechtlich ein Einheit darstellenden Gebilde ausgeübt werden.“

Erstens habe das Gericht einen Fehler begangen, indem es keinerlei Begründung gegeben habe, warum das sogenannte Gebilde der wirtschaftlichen Einheit im Wege der Analogie auch für die Ermittlung des Ausfuhrpreises bei Dumpingberechnungen anwendbar sein solle.

Zweitens habe es das Gericht fehlerhaft unterlassen die frühere ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs — u. a. Urteile Sharp Corporation, Minolta Camera, Ricoh und Canon-II — zum Gebilde der wirtschaftlichen Einheit anzuwenden, der im gegenteiligen Sinne entschieden habe.

ZWEITER RECHTSMITTELGRUND — Beweislast und Prüfungsmaßstab

Dieser Rechtsmittelgrund betrifft die Beweislast und den gerichtlichen Prüfungsmaßstab. Die Kommission ist der Auffassung, dass das Gericht insoweit in den Randnrn. 180 bis 190 dadurch verschiedene Rechtsfehler begehe, dass es nicht den ordnungsgemäßen Prüfungsmaßstab anlege. Obwohl das Gericht das Urteil Kundan und Tata anführe, berücksichtige es nicht, dass der Wortlaut von Art. 2 Abs. 10 Buchst. i der Grundverordnung nach diesem Urteil geändert worden sei, um genau solche Situationen wie die in Rede stehende zu erfassen. Dies lasse den Organen eindeutig einen Ermessensspielraum. Das Gericht habe das falsche rechtliche Kriterium angewandt, folglich an die Organe in einem Bereich, in dem sie über das normale weite Ermessen verfügten, besonders hohe Beweisanforderungen gestellt. Daher habe das Gericht nicht, wie es das hätte tun sollen, dargelegt, dass den Organen bei der Würdigung des Sachverhalts ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei.

DRITTER RECHTSMITTELGRUND — Art. 2 Abs. 10, einleitender Teil, der Grundverordnung

Mit diesem dritten Rechtsmittelgrund werden die Randnrn. 193 bis 197 des angefochtenen Urteils angegriffen. Wenn der erste und der zweite Rechtsmittelgrund durchgriffen, sei die Feststellung des Gerichts, dass die Organe gegen Art. 2 Abs. 10, einleitender Teil, verstoßen hätten, als logische Folge seiner eigenen Begründung rechtlich falsch.

VIERTER RECHTSMITTELGRUND — Die Verteidigungsrechte

Dieser Rechtsmittelgrund richtet sich gegen die Randnrn. 200 bis 211 des angefochtenen Urteils. Die Kommission ist der Auffassung, dass das Gericht in Bezug auf die Verteidigungsrechte der Klägerinnen ein übermäßig strenges und daher ungerechtfertigtes Kriterium angewandt habe. Die Höhe der Berichtigung und die Geschäfte, auf die sie sich bezogen habe, seien den Klägerinnen bereits einige Zeit (seit dem ersten Dokument zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen) bekannt gewesen. Außerdem habe das zweite Dokument zur Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen eine Klarstellung als Reaktion auf einen Hinweis der Klägerinnen nach Erhalt dieses Dokuments enthalten; die Kommission habe klargestellt, dass die frühere Angabe von Art. 2 Abs. 9 als Rechtsgrundlage für die Berichtigung falsch gewesen sei. Daher seien die Klägerinnen vollständig über die genauen Gründe unterrichtet gewesen, weshalb die Kommission die Vornahme einer Berichtigung beabsichtigt habe, nämlich weil sie der Auffassung gewesen sei, dass Sepco als Händler tätig sei, der für die Klägerinnen Tätigkeiten wie ein auf Provisionsgrundlage tätiger Vertreter ausübe.

Die Kommission ist der Auffassung, dass sie die Klägerinnen mit dieser Information hinreichend unterrichtet habe, so dass sie ihre Verteidigungsrechte hätten ausüben können. Daher begehe das Gericht einen Rechtsfehler, wenn es in Randnr. 201 zum Ausdruck bringe, dass zu diesem Punkt in dem Abschnitt der endgültigen Feststellungen mehr hätte ausgeführt werden müssen. Entgegen der Auffassung des Gerichts sei den Klägerinnen der Grund bewusst gewesen, warum die Kommission diese Berichtigung in ihren Vorschlag an den Rat habe aufnehmen wollen, weil nämlich Sepcos Beziehung zu den Klägerinnen unter Art. 2 Abs. 10 Buchst. i Satz 2 falle. Ferner ist die Kommission der Ansicht, dass ihre Auffassung durch frühere Urteile des Gerichtshofs gestützt werde (z. B. durch das Urteil EFMA/Rat).

Schließlich meint die Kommission, dass das Gericht in Randnr. 209 rechtlich fehlgehe, wenn es das Kernproblem, ob es rechtmäßig gewesen sei, die Berichtigung vorzunehmen, mit der Frage vermische, ob die Verteidigungsrechte der Klägerinnen beachtet worden seien. Es führt aus: „Es ist aber oben … dargelegt worden, dass [die Organe dadurch rechtswidrig gehandelt haben, dass sie die Berichtigung vorgenommen haben]. Folglich“ hätten die Organe die Verteidigungsrechte der Klägerinnen dadurch verletzt, dass sie ihre endgültige Begründung nicht zum Zeitpunkt der zweiten Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen erteilt hätten. Entgegen der Auffassung des Gerichts bestehe jedoch kein Kausalzusammenhang zwischen den beiden Fragen. Allein die Tatsache, dass das Gericht feststelle, dass eine Berichtigung seiner Auffassung nach zu Unrecht vorgenommen worden sei, bedeute nicht, dass die Verteidigungsrechte der Klägerinnen verletzt worden seien. Die Frage sei vielmehr die, ob die Organe den Klägerinnen während des Verwaltungsverfahrens die Unterrichtung gegeben hätten, die erforderlich gewesen sei, damit sie Informationen übermitteln könnten. Der Umstand, dass das Gericht der Auffassung sei, die Berichtigung sei rechtswidrig, bedeute nicht, dass die Verteidigungsrechte der Klägerinnen „folglich“ im Verwaltungsverfahren verletzt worden seien.

ZUR FRAGE, OB DER GERICHTSHOF ÜBER DIE ANTRÄGE SELBST ENTSCHEIDEN KANN (oder ob er die Rechtssache an das Gericht zurückverweisen sollte)

Für den Fall, dass der Gerichtshof entscheide, dass die oben ausgeführten Anträge begründet seien und Punkt 1 des Tenors des angefochtenen Urteils aufhebe, verfügt der Gerichtshof nach Auffassung der Kommission über hinreichend vollständige Akten, um über die Anträge selbst zu entscheiden (und sie zurückzuweisen). Dies sei jedoch Sache des Gerichtshofs, und die Kommission wolle sich hierzu nicht weiter äußern.


15.8.2009   

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C 193/11


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts (Deutschland) eingereicht am 8. Juni 2009 — Flachglas Torgau GmbH gegen Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-204/09)

2009/C 193/14

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesverwaltungsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Flachglas Torgau GmbH

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland

Vorlagefragen

1.

a)

Ist Art. 2 Nr. 2 Satz 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (1) dahin auszulegen, dass in gesetzgebender Eigenschaft ausschließlich solche Gremien und Einrichtungen handeln, denen nach dem Recht des Mitgliedstaats die abschließende (verbindliche) Entscheidung im Gesetzgebungsverfahren obliegt, oder handeln in gesetzgebender Eigenschaft auch solche Gremien und Einrichtungen, denen das Recht des Mitgliedstaats Zuständigkeiten und Mitwirkungsrechte im Gesetzgebungsverfahren, insbesondere zur Einbringung eines Gesetzentwurfs und zu Äußerungen zu Gesetzentwürfen, übertragen hat?

b)

Können die Mitgliedstaaten immer nur dann vorsehen, dass die Begriffsbestimmung der Behörde keine Gremien und Einrichtungen umfasst, soweit sie in gerichtlicher und gesetzgebender Eigenschaft handeln, wenn zugleich ihre verfassungsmäßigen Bestimmungen zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie kein Überprüfungsverfahren im Sinne des Art. 6 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates vorsahen?

c)

Werden Gremien und Einrichtungen, soweit sie in gesetzgebender Eigenschaft handeln, nur für die Zeit bis zum Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens von dem Begriff der Behörde nicht erfasst?

2.

a)

Ist die Vertraulichkeit von Beratungen im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates gesetzlich vorgesehen, wenn die zur Umsetzung der Richtlinie 2003/4/EG ergangene Vorschrift des nationalen Rechts allgemein bestimmt, dass der Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen abzulehnen ist, soweit das Bekanntgeben der Informationen nachteilige Auswirkungen hätte auf die Vertraulichkeit der Beratungen von informationspflichtigen Stellen, oder ist hierfür erforderlich, dass eine gesonderte gesetzliche Bestimmung die Vertraulichkeit der Beratungen anordnet?

b)

Ist die Vertraulichkeit von Beratungen im Sinne des Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates gesetzlich vorgesehen, wenn sich aus dem nationalen Recht ein allgemeiner ungeschriebener Rechtsgrundsatz des Inhalts ergibt, dass die Verwaltungsverfahren der Behörden nicht öffentlich sind?


(1)  ABl. L 41, S. 26


15.8.2009   

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C 193/12


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 10. Juni 2009 — Ilonka Sayn-Wittgenstein/Landeshauptmann von Wien

(Rechtssache C-208/09)

2009/C 193/15

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Beschwerdeführerin: Ilonka Sayn-Wittgenstein

Belangte Behörde: Landeshauptmann von Wien

Vorlagefrage

Steht Art. 18 EG einer Regelung entgegen, wonach die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates es ablehnen, den Nachnamen — soweit er ein im Mitgliedstaat (auch verfassungsrechtlich) unzulässiges Adelsprädikat enthält — eines (erwachsenen) Adoptivkindes anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt wurde?


15.8.2009   

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C 193/12


Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 10. Juni 2009 — Lahti Energia Oy

(Rechtssache C-209/09)

2009/C 193/16

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Korkein hallinto-oikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: Lahti Energia Oy

Weitere Beteiligte: Lahden seudun ympäristölautakunta, Hämeen ympäristökeskus, Salpausselän luonnonystävät ry

Vorlagefragen

1.

Fällt die Verbrennung von in einer Vergaseranlage gewonnenem Gas als Zusatzbrennstoff im Kessel eines Kraftwerks unter Art. 3 der Richtlinie 2000/76 (1), wenn das in den Verbrennungsraum geleitete Gas nach der Vergasung nicht gereinigt wird?

2.

Falls die erste Frage verneint wird: Wirkt sich die Beschaffenheit des zu verbrennenden Abfalls oder der Gehalt an Schwebstoffen oder an sonstigen Verunreinigungen des in den Verbrennungsraum geleiteten Gases auf die Beurteilung des Falls aus?


(1)  Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen, ABl. L 332, S. 91.


15.8.2009   

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C 193/13


Klage, eingereicht am 11. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-211/09)

2009/C 193/17

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Karanasou-Apostolopoulou und L. Balta)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (1) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG in das innerstaatliche Recht sei am 15. September 2007 abgelaufen.


(1)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 54.


15.8.2009   

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C 193/13


Rechtsmittel, eingelegt am 12. Juni 2009 von Anheuser-Busch, Inc. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 25. März 2009 in der Rechtssache T-191/07, Anheuser-Busch, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), Budějovický Budvar, národní podnik

(Rechtssache C-214/09 P)

2009/C 193/18

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Anheuser-Busch, Inc. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. von Bomhard und B. Goebel)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Budějovický Budvar, národní podnik

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 25. März 2009 in der Rechtssache T-191/07 aufzuheben und

der Klägerin im ersten Rechtszug die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Anheuser-Busch macht drei Rechtsmittelgründe geltend, nämlich erstens einen Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung Nr. 207/2009 (1) in Verbindung mit den Regeln 16 Abs. 1 und 3 und 20 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 (2) der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (3) des Rates über die Gemeinschaftsmarke, zweitens einen Verstoß gegen Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 und drittens einen Verstoß gegen Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009.

Die ersten beiden Rechtsmittelgründe betreffen Verfahrensfragen. Anheuser-Busch macht geltend, dass diese hier relevant seien. Nur wenn die ältere internationale Anmeldung R 238 203 berücksichtigt werde, habe die Beschwerdekammer über den auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 gestützten Widerspruch entscheiden können, soweit es um Biere gehe. Dies bedeute auch, dass die früher im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Argumente zu der Frage, ob das Wort „Budweiser“ in den Bildmarken von Budvar vorherrsche, nicht beachtet worden seien.

Das Gericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass Budvar keine rechtliche Verpflichtung gehabt habe, Beweise hinsichtlich der fortdauernden Gültigkeit (d. h. der Verlängerung) seiner internationalen Anmeldung R 238 203 beizubringen. Diese Verpflichtung ergebe sich aus Art. 41 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung Nr. 207/2009 in Verbindung mit den Regeln 16 Abs. 1 und 3 und 20 Abs. 2 der Durchführungsverordnung 1995 und aus der Mitteilung des HABM vom 18. Januar 2002, mit der die Aufforderung an Budvar wiederholt worden sei, „weitere Tatsachen, Beweise und Argumente zur Stützung ihres Widerspruchs“ anzugeben. Die Verpflichtung habe darin bestanden, solche Beweise bis zum Ablauf der in dieser Mitteilung gesetzten Frist, d. h. bis zum 26. Februar 2002, beizubringen. Sie seien jedoch erst am 21. Januar 2004 vorgelegt worden.

Folglich sei die Feststellung des Gerichts, dass Art. 76 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009 auf die Vorlage der Verlängerungsurkunde keine Anwendung finde, weil deren Vorlage nicht „verspätet“ sei, ebenfalls fehlerhaft. Tatsächlich habe es eine Frist gegeben und die Beschwerdekammer hätte zumindest ihr Ermessen nach Art. 76 Abs. 2 dahin ausüben müssen, ob sie die Beweise berücksichtigen werde. Das Gericht erster Instanz habe die Entscheidung der Beschwerdekammer so aufgefasst, als ob sie festgestellt habe, dass die Verlängerungsurkunde rechtzeitig vorgelegt worden sei. Daraus ergebe sich, dass eine Verletzung von Art. 76 Abs. 2 in dem Nichtgebrauch des Ermessens durch die Beschwerdekammer und dessen Bestätigung durch das Gericht erster Instanz liege.

Das Gericht habe auch nicht erkannt, dass die von Budvar zur Stützung ihres Widerspruchs vorlegten Benutzungsnachweise unzureichend seien und sich darüber hinaus auf andere Marken bezogen hätten als die, die Gegenstand des angefochtenen Urteils und der ihm zugrunde liegenden Entscheidung der Beschwerdekammer sei, und habe dadurch gegen Art. 42 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 207/2009 verstoßen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L. 11, S. 1).


15.8.2009   

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C 193/14


Vorabentscheidungsersuchen des Markkinaoikeus (Finnland) eingereicht am 15. Juni 2009 — Mehiläinen Oy, Suomen Terveystalo Oyj gegen Oulun kaupunki

(Rechtssache C-215/09)

2009/C 193/19

Verfahrenssprache: Finnisch

Vorlegendes Gericht

Markkinaoikeus

Parteien des Ausgangsverfahrens

Antragstellerinnen: Mehiläinen Oy, Suomen Terveystalo Oyj

Antragsgegnerin: Oulun kaupunki

Vorlagefrage

1.

Handelt es sich bei einer Regelung, in deren Rahmen ein kommunaler öffentlicher Auftraggeber mit einem ihm gegenüber eigenständigen privaten Unternehmen in Form einer Gesellschaft einen Vertrag über die Gründung eines neuen Unternehmens in Form einer Aktiengesellschaft schließt, an dem beide im Hinblick auf Anteile und Entscheidungsbefugnisse in gleichem Umfang beteiligt sind und dessen Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Wohlbefinden am Arbeitsplatz für seine Bediensteten zu beziehen sich der kommunale öffentliche Auftraggeber bei Gründung des Unternehmens verpflichtet, insgesamt betrachtet um eine Regelung, die eine Ausschreibung erfordert, weil sich diese vertragliche Gesamtregelung als Vergabe eines Dienstleistungsauftrags im Sinne der Richtlinie 2004/18/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge darstellt, oder handelt es sich um die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens und die Übertragung der Geschäftstätigkeit eines kommunalen Wirtschaftsbetriebs, auf den die genannte Richtlinie und die sich aus ihr ergebende Verpflichtung zu einer Ausschreibung keine Anwendung finden?

2.

Ist im vorliegenden Fall darüber hinaus von Bedeutung, dass

a)

sich die Stadt Oulu als kommunale Auftraggeberin verpflichtet hat, die oben genannten Dienstleistungen gegen Entgelt während einer Übergangszeit von vier Jahren zu beziehen, nach deren Ablauf sie gemäß ihrem Beschluss beabsichtigt, die von ihr benötigten Dienstleistungen der Arbeitsgesundheitsfürsorge wieder auszuschreiben?

b)

der Umsatz des kommunalen Wirtschaftsbetriebs, der organisatorisch zur Stadt Oulu gehörte, vor der fraglichen Regelung zum größten Teil durch andere Leistungen als die für die Bediensteten der Stadt erbrachten Dienstleistungen der Arbeitsgesundheitsfürsorge erzielt wurde?

c)

das neue Unternehmen in der Weise gegründet wird, dass die Geschäftstätigkeit des kommunalen Wirtschaftsbetriebs, die in Dienstleistungen der Arbeitsgesundheitsfürsorge sowohl für die Arbeitnehmer der Stadt als auch für private Kunden besteht, als Sacheinlage übertragen werden soll?


(1)  ABl. L 134, S. 114.


15.8.2009   

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C 193/15


Klage, eingereicht am 16. Juni 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Malta

(Rechtssache C-220/09)

2009/C 193/20

Verfahrenssprache: Maltesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Aquilina und W. Wils als Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Malta

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Malta dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/13/EWG (1) des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen verstoßen hat, dass sie den in Art. 3 Abs. 3 genannten Anhang und Art. 5 Satz 3 der Richtlinie 93/13/EWG nicht ordnungsgemäß in ihr nationales Recht umgesetzt hat;

der Republik Malta die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist der Auffassung, dass die Republik Malta den in Art. 3 Abs. 3 genannten Anhang und Art. 5 Satz 3 der Richtlinie 93/13/EWG (im Folgenden: Richtlinie) nicht ordnungsgemäß in ihr nationales Recht umgesetzt und dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen habe.

Obwohl die Umsetzung einer Richtlinie nicht notwendig in jedem Mitgliedstaat ein Tätigwerden des Gesetzgebers verlange, sei es unerlässlich, dass das fragliche nationale Recht tatsächlich die vollständige Anwendung der Richtlinie durch die nationalen Behörden gewährleiste, dass die sich aus diesem Recht ergebende Rechtslage hinreichend bestimmt und klar sei und dass die Begünstigten in die Lage versetzt würden, von allen ihren Rechten Kenntnis zu erlangen und diese gegebenenfalls vor den nationalen Gerichten geltend zu machen.

Insbesondere hinsichtlich des in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie angeführten Anhangs sei die Umsetzung in maltesisches Recht notwendig und wichtig. So sehr die im Anhang der Richtlinie enthaltene Liste beispielhaften und illustrativen Charakter habe, stelle sie doch eine Informationsquelle sowohl für die nationalen Behörden, die für die Anwendung der Umsetzungsmaßnahmen verantwortlich seien, als auch für die von diesen Maßnahmen betroffenen Begünstigten dar. Um das von der Richtlinie angestrebte Ziel zu erreichen, müssten die Mitgliedstaaten daher eine Umsetzungsform und -methode wählen, die ausreichend gewährleiste, dass die Öffentlichkeit von ihr Kenntnis erlange.

Die Republik Malta habe keine Maßnahmen ergriffen, die ausreichend gewährleisteten, dass die Öffentlichkeit über die gesamte im Anhang der Richtlinie enthaltene Liste informiert werde, insbesondere über Nr. 1 Buchst. a, f, g und h sowie zur Gänze über Nr. 1 Buchst. q. Außerdem habe die Republik Malta nicht vorgebracht, dass der gesamte Anhang der Richtlinie in den Materialien zu dem der Umsetzung der Richtlinie dienenden Gesetz wiedergegeben worden sei, die nach der maltesischen Rechtstradition eine wichtige Auslegungshilfe darstellten. Im Übrigen sei auch sonst nichts dazu vorgebracht worden, dass diese Information der Öffentlichkeit auf irgendeine andere Weise zur Verfügung gestellt werde.

Was die Umsetzung von Art. 5 Satz 3 der Richtlinie in maltesisches Recht anbelange, sei diese insofern notwendig und wichtig, als die im fraglichen Satz enthaltene Regel eine zwingende Rechtsvorschrift sei, die Verbrauchern weiter reichende Rechte und größeren Schutz einräume und dazu beitrage, das von dieser Richtlinie vorgegebene Ziel zu definieren.


(1)  ABl. L 95, S. 29.


Gericht erster Instanz

15.8.2009   

DE

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C 193/16


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. Juli 2009 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-259/05) (1)

(EAGFL - Abteilung Garantie - Von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Faserflachs - Hanf - Bananen - Bericht des OLAF - Bericht des Rechnungshofs - Bilaterale Zusammenkunft nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 - Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Missbräuchliche Praxis - Finanzieller Schaden des EAGFL)

2009/C 193/21

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. Muñoz Pérez, abogado del Estado)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: T. van Rijn, L. Parpala und F. Jimeno Fernández)

Gegenstand

Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2005/354/EG der Kommission vom 29. April 2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (ABl. L 112, S. 14)

Tenor

1.

Die Entscheidung 2005/354/EG der Kommission vom 29. April 2005 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung wird für nichtig erklärt, soweit mit ihr die vom Königreich Spanien für Beihilfen zur Erzeugung von Hanf in den Wirtschaftsjahren 1996/1997 bis 1999/2000 getätigten Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen werden.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 217 vom 3.9.2005.


15.8.2009   

DE

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C 193/16


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. Juni 2009 — Danjaq/HABM

(Rechtssache T-435/05) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Gemeinschaftswortmarke Dr. No - Widerspruch des Inhabers der nicht eingetragenen Wortmarken und Zeichen Dr. No und Dr. NO - Fehlende Voraussetzung der älteren Marken - Kein im geschäftlichen Verkehr benutztes Unterscheidungszeichen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b, Abs. 2 Buchst. c und Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. a und b, Abs. 2 Buchst. c und Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) - Begründungspflicht - Art. 73 der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 75 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2009/C 193/22

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Danjaq, LLC (Santa Monica, Kalifornien, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: G. Hobbs, QC, G. Hollingworth, Barrister, M. S. Skrein und L. Berg, Solicitors)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Mission Productions Gesellschaft für Film-, Fernseh- und Veranstaltungsproduktion mbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Lewinsky)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 21. September 2005 (Sache R 1118/2004-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Danjaq, LLC und der Mission Productions Gesellschaft für Film-, Fernseh- und Veranstaltungsproduktion mbH

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Danjaq, LLC trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 60 vom 11.3.2006.


15.8.2009   

DE

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C 193/17


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. Juli 2009 — ISD Polska u. a./Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-273/06 und T-297/06) (1)

(Staatliche Beihilfen - Regelung von Umstrukturierungsbeihilfen, die die Republik Polen einem Stahlerzeuger gewährt hat - Entscheidung, die die Beihilfen für teilweise unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt und ihre Rückforderung anordnet - Protokoll Nr. 8 über die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie - Nichtigkeitsklage - Klagebefugnis - Klagefrist - Zulässigkeit - Berechtigtes Vertrauen - Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Zinssatz bei Rückzahlung rechtswidriger Beihilfen - Verpflichtung zu enger Abstimmung mit dem Mitgliedstaat - Zinseszinssatz - Art. 9 Abs. 4 und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004)

2009/C 193/23

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen in der Rechtssache T-273/06: ISD Polska sp. z o.o. (Warschau, Polen), Industrial Union of Donbass Corp. (Donezk, Ukraine) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte C. Rapin und E. Van den Haute, dann Rechtsanwälte C. Rapin, E. Van den Haute und C. Pétermann)

Klägerin in der Rechtssache T-297/06: ISD Polska sp. z o.o. (vormals Majątek Hutniczy sp. z o.o.) (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte C. Rapin und E. Van den Haute, dann Rechtsanwälte C. Rapin, E. Van den Haute und C. Pétermann)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito und A. Stobiecka-Kuik)

Gegenstand

Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/937/EG der Kommission vom 5. Juli 2005 betreffend die staatliche Beihilfe C 20/04 (ex NN 25/04) zugunsten des Stahlerzeugers Huta Częstochowa S.A. (ABl. 2006, L 366, S. 1), soweit diese bestimmte Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und deren Rückforderung durch die Republik Polen anordnet

Tenor

1.

Die Klagen werden abgewiesen.

2.

Die ISD Polska sp. z o.o. und die Industrial Union of Donbass Corp. tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 294 vom 2.12.2006.


15.8.2009   

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C 193/17


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. Juli 2009 — Regionalny Fundusz Gospodarczy/Kommission

(Rechtssache T-288/06) (1)

(Staatliche Beihilfen - Regelung von Umstrukturierungsbeihilfen, die die Republik Polen einem Stahlerzeuger gewährt hat - Entscheidung, die die Beihilfen für teilweise unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt und ihre Rückforderung anordnet - Protokoll Nr. 8 über die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie - Zinssatz bei Rückzahlung rechtswidriger Beihilfen - Verpflichtung zu enger Abstimmung mit dem Mitgliedstaat - Art. 9 Abs. 4 und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004)

2009/C 193/24

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Regionalny Fundusz Gospodarczy S.A. (vormals Huta Częstochowa S.A.) (Częstochowa, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Sadkowski und D. Sałajewski)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito und A. Stobiecka-Kuik)

Gegenstand

Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/937/EG der Kommission vom 5. Juli 2005 betreffend die staatliche Beihilfe C 20/04 (ex NN 25/04) zugunsten des Stahlerzeugers Huta Częstochowa S.A. (ABl. 2006, L 366, S. 1), soweit diese bestimmte Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und deren Rückforderung durch die Republik Polen anordnet

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Regionalny Fundusz Gospodarczy S.A. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 294 vom 2.12.2006.


15.8.2009   

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C 193/18


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. Juli 2009 — Operator ARP/Kommission

(Rechtssache T-291/06) (1)

(Staatliche Beihilfen - Regelung von Umstrukturierungsbeihilfen, die die Republik Polen einem Stahlerzeuger gewährt hat - Entscheidung, die die Beihilfen für teilweise unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt und ihre Rückforderung anordnet - Protokoll Nr. 8 über die Umstrukturierung der polnischen Stahlindustrie - Nichtigkeitsklage - Rechtsschutzinteresse - Zulässigkeit - Begriff „Empfänger“ - Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999)

2009/C 193/25

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Operator ARP sp. z o.o. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt J. Szymanowska, dann Rechtsanwälte J. Szymanowska und P. Rosiak und schließlich Rechtsanwalt P. Rosiak)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito und A. Stobiecka-Kuik)

Gegenstand

Teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/937/EG der Kommission vom 5. Juli 2005 betreffend die staatliche Beihilfe C 20/04 (ex NN 25/04) zugunsten des Stahlerzeugers Huta Częstochowa S.A. (ABl. 2006, L 366, S. 1), soweit diese bestimmte Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt und deren Rückforderung durch die Republik Polen anordnet

Tenor

1.

Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Entscheidung 2006/937/EG der Kommission vom 5. Juli 2005 betreffend die staatliche Beihilfe C 20/04 (ex NN 25/04) zugunsten des Stahlerzeugers Huta Częstochowa S.A. wird für nichtig erklärt, soweit er die Operator ARP sp. z o.o. betrifft.

2.

Die Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 310 vom 16.12.2006.


15.8.2009   

DE

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C 193/18


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. Juli 2009 — ThyssenKrupp Stainless/Kommission

(Rechtssache T-24/07) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Flacherzeugnisse aus nichtrostendem Stahl - Entscheidung, die nach dem Auslaufen des EGKS-Vertrags unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 einen Verstoß gegen Art. 65 KS feststellt - Legierungszuschlag - Zuständigkeit der Kommission - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Rechtskraft - Verteidigungsrechte - Akteneinsicht - Verjährung - Verbot der Doppelbestrafung - Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens)

2009/C 193/26

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: ThyssenKrupp Stainless AG (Duisburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Klusmann und S. Thomas)

Beklagte: Kommission der Europäischen Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre, R. Sauer und O. Weber)

Gegenstand

Vollständige oder teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2006 in einem Verfahren nach Art. 65 [KS] (Sache COMP/F/39.234 — Legierungszuschlag, Neuentscheidung) und hilfsweise wegen Herabsetzung der gegen ThyssenKrupp Stainless durch diese Entscheidung verhängten Geldbuße

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die ThyssenKrupp Stainless AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 82 vom 14.4.2007.


15.8.2009   

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C 193/19


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. Juli 2009 — KG Holding u. a./Kommission

(Verbundene Rechtssachen T-81/07, T-82/07 und T-83/07) (1)

(Staatliche Beihilfen - Umstrukturierungsbeihilfe der niederländischen Behörden für die KG Holding NV - Entscheidung, mit der die Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt und ihre Rückforderung angeordnet wird - Nichtigkeitsklage - Teilweise Unzulässigkeit - Rückforderung der Beihilfe von begünstigten Unternehmen, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist - Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten)

2009/C 193/27

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger in der Rechtssache T-81/07: Jan Rudolf Maas als Insolvenzverwalter der KG Holding NV (Rotterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. van der Wal und T. Boesman)

Kläger in der Rechtssache T-82/07: Jan Rudolf Maas und Cornelis van den Bergh als Insolvenzverwalter der Kliq BV (Rotterdam) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. van der Wal und T. Boesman)

Kläger in der Rechtssache T-83/07: Jean Leon Marcel Groenewegen als Insolvenzverwalter der Kliq Reïntegratie (Utrecht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. van der Wal und T. Boesman)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: H. van Vliet)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/939/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 über die von den Niederlanden angemeldete Beihilfe für die KG Holding NV (ABl. L 366, S. 40)

Tenor

1.

Art. 2 der Entscheidung 2006/939/EG der Kommission vom 19. Juli 2006 über die von den Niederlanden angemeldete Beihilfe für die KG Holding NV wird für nichtig erklärt.

2.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

3.

Jan Rudolf Maas als Insolvenzverwalter der KG Holding NV trägt seine eigenen Kosten in der Rechtssache T-81/07.

4.

Jan Rudolf Maas und Cornelis van den Bergh als Insolvenzverwalter der Kliq BV tragen ihre eigenen Kosten in der Rechtssache T-82/07.

5.

Jean Leon Marcel Groenewegen als Insolvenzverwalter der Kliq Reïntegratie trägt neben seinen eigenen Kosten in der Rechtssache T-83/07 die Kosten, die der Kommission in der Rechtssache T-83/07 entstanden sind.

6.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten in den Rechtssachen T-81/07 und T-82/07.


(1)  ABl. C 117 vom 29.5.2007.


15.8.2009   

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C 193/19


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Juli 2009 — Euro-Information/HABM (Darstellung einer eine Karte haltenden Hand mit drei Dreiecken)

(Rechtssache T-414/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit der Darstellung einer eine Karte haltenden Hand mit drei Dreiecken - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2009/C 193/28

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Européenne de traitement de l’information (Euro-Information) (Straßburg, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Greffe, M. Chaminade und L. Paudrat)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: O. Montalto und R. Bianchi)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 6. September 2007 (Sache R 290/2007-1), mit der die Anmeldung eines Zeichens mit der Darstellung einer eine Karte haltenden Hand mit drei Dreiecken als Gemeinschaftsmarke abgelehnt wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Européenne de traitement de l’information (Euro-Information) trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 22 vom 26.1.2008.


15.8.2009   

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C 193/20


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. Juli 2009 — Okalux/HABM — Messe Düsseldorf (OKATECH)

(Rechtssache T-419/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Verfahren der Erklärung des Verfalls - Gemeinschaftswortmarke OKATECH - Teilweiser Widerruf - Beschwerdefrist - Art. 57 und 77a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 58 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009) - Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit - Anspruch auf rechtliches Gehör)

2009/C 193/29

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Okalux GmbH (Marktheidenfeld, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Beckensträter)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: S. Schäffner)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Messe Düsseldorf GmbH (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin I. Friedhoff, dann Rechtsanwalt S. von Petersdorff-Campen)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 3. September 2007 (Sache R 766/2007-2) zu einem Verfallsverfahren zwischen der Messe Düsseldorf GmbH und der Okalux GmbH

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Okalux GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 8 vom 12.1.2008.


15.8.2009   

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C 193/20


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. Juni 2009 — CPEM/Kommission

(Rechtssache T-444/07) (1)

(ESF - Streichung eines finanziellen Zuschusses - Bericht des OLAF)

2009/C 193/30

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Centre de promotion de l’emploi par la micro-entreprise PEM (Marseille, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bonnefoi)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und A. Steiblytė)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C (2007) 4645 der Kommission vom 4. Oktober 2007 über die Streichung des vom Europäischen Sozialfonds (ESF) durch die Entscheidung C (1999) 2645 vom 17. August 1999 gewährten Zuschusses sowie auf Schadensersatz

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Das Centre de promotion de l’emploi par la micro-entreprise (CPEM) trägt die Kosten, einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit dem Verfahren der einstweiligen Anordnung.


(1)  ABl. C 37 vom 9.2.2008.


15.8.2009   

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C 193/20


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. Juli 2009 — Perfetti Van Melle/HABM — Cloetta Fazer (CENTER SHOCK)

(Rechtssache T-16/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke CENTER SHOCK - Ältere nationale Wortmarken CENTER - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2009/C 193/31

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Perfetti Van Melle SpA (Lainate, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Perani und P. Pozzi)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Novais Gonçalves als Bevollmächtigter)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Cloetta Fazer AB (Ljungsbro, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt J. Runsten und Rechtsanwältin S. Sparring, dann Rechtsanwalt M. Treis)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 7. November 2007 (Sache R 149/2006-4) wegen eines Nichtigkeitsverfahrens zwischen der Cloetta Fazer AB und der Perfetti Van Melle SpA

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Perfetti Van Melle SpA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 64 vom 8.3.2008.


15.8.2009   

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C 193/21


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 2. Juli 2009 — Fitoussi/HABM — Loriot (IBIZA REPUBLIC)

(Rechtssache T-311/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke IBIZA REPUBLIC - Ältere nationale Bildmarke in Form eines fünfzackigen Sterns, der von einem Kreis umschlossen ist - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))

2009/C 193/32

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Paul Fitoussi (Vincennes, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Manhaeve, T. van Innis und G. Glas)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: R. Bianchi)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Bernadette Nicole J. Loriot (Ibiza, Spanien)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 7. Mai 2008 (Sache R 1135/2007-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Paul Fitoussi und Bernadette Nicole J. Loriot.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Fitoussi trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 272 vom 25.10.2008.


15.8.2009   

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C 193/21


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 10. Juni 2009 — Polen/Kommission

(Rechtssache T-258/04) (1)

(Nichtigkeitsklage - Aufgrund des Beitritts neuer Mitgliedstaaten zu treffende Übergangsmaßnahmen - Verordnung (EG) Nr. 60/2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor - Klagefrist - Beginn - Verspätung - Unzulässigkeit)

2009/C 193/33

Verfahrenssprache: Polnisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Pietras und E. Ośniecka-Tamecka, dann T. Nowakowski und schließlich M. Dowgielewicz)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst L. Visaggio und A. Stobiecka-Kuik, dann T. van Rijn, L. Visaggio und A. Stobiecka-Kuik)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Republik Zypern (Prozessbevollmächtigter: P. Kliridis)

Gegenstand

Nichtigerklärung von Art. 5, Art. 6 Abs. 1 bis 3, Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 60/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 mit Übergangsmaßnahmen für den Zuckersektor infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei (ABl. L 9, S. 8)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Republik Polen trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

3.

Die Republik Zypern trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 251 vom 9.10.2004.


15.8.2009   

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C 193/22


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 2. Juni 2009 — AVLUX/Parlament

(Rechtssache T-524/08) (1)

(Nichtigkeitsklage - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibung betreffend den Ausbau und die Modernisierung des Gebäudes Konrad Adenauer in Luxemburg - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Nichtigerklärung des Verfahrens zur Vergabe des Auftrags - Erledigung der Hauptsache)

2009/C 193/34

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: AIB-Vinçotte Luxembourg ASBL (AVLUX ASBL) (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Adam)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: M. Ecker und D. Petersheim)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung des Parlaments vom 2. Oktober 2008, mit der das von der Klägerin im Rahmen einer Ausschreibung betreffend den Ausbau und die Modernisierung des Gebäudes Konrad Adenauer in Luxemburg (ABl. 2008/S 193-254240) abgegebene Angebot abgelehnt wurde

Tenor

1.

Die Hauptsache ist erledigt.

2.

Das Europäische Parlament trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 44 vom 21.2.2009.


15.8.2009   

DE

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C 193/22


Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 30. Juni 2009 — Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen/Kommission

(Rechtssache T-550/08 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Entscheidung der Kommission, mit der eine Geldbuße verhängt wird - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs und auf einstweilige Anordnungen [Rückzahlung der bereits entrichteten Geldbuße und Verzicht auf Stellung einer Bankbürgschaft] - Fehlender fumus boni iuris und fehlende Dringlichkeit)

2009/C 193/35

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Antragstellerin: Tudapetrol Mineralölerzeugnisse Nils Hansen KG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Dallmann und U. Krauthause)

Antragsgegnerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Antoniadis und R. Sauer)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung K (2008) 5476 endg. der Kommission vom 1. Oktober 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen in der Sache COMP/39181 — Kerzenwachse, soweit der Antragstellerin darin eine Geldbuße auferlegt wird, auf Befreiung der Antragstellerin von der Verpflichtung, eine Bankbürgschaft als Voraussetzung für die Abwendung der Zahlungsverpflichtung zu stellen, und auf Erlass weiterer einstweiliger Anordnungen

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


15.8.2009   

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C 193/22


Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 8. Juni 2009 — Z/Kommission

(Rechtssache T-173/09 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Einsicht eines Drittbetroffenen in eine noch nicht veröffentlichte Bußgeldentscheidung der Kommission - Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz - Erledigung der Hauptsache - Fehlende Dringlichkeit)

2009/C 193/36

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Antragsteller: Z (X, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Grau und N. Jäger)

Antragsgegnerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Sauer, V. Bottka und A. Bouquet)

Gegenstand

Gewährung von Einsicht in die Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2009 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/G/39.406 — Marineschläuche) und Beseitigung der namentlichen Nennung des Antragstellers im Text dieser Entscheidung

Tenor

1.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen, soweit er nicht bereits gegenstandslos geworden ist.

2.

Der vorliegende Beschluss hebt den Beschluss vom 6. Mai 2009 auf und tritt an dessen Stelle.

3.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


15.8.2009   

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C 193/23


Klage, eingereicht am 14. Mai 2009 — Hellenische Republik/Kommission

(Rechtssache T-184/09)

2009/C 193/37

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: B. Kontolaimos, E. Leftheriotou und V. Karra)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der Klage stattzugeben und die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, hilfsweise, diese dahin abzuändern, dass der Prozentsatz der finanziellen Berichtigung auf 5 % gesenkt wird, hilfsweise, die Berichtigung in Höhe von 10 % nur auf die Menge zu berechnen, die dem von der EBZ (griechische Zuckerindustrie) eingeführten Zucker entspricht, und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Hellenische Republik stützt ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 19. März 2009 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung, bekannt gegeben unter dem Aktenzeichen K(2009) 1945 und veröffentlicht unter dem Aktenzeichen 2009/253/EG (ABl. L 75, S. 15), mit der wegen fehlender Kontrollen Berichtigungen für Ausfuhrerstattungen und die gemeinsame Marktorganisation für Zucker vorgenommen werden, auf folgende Gründe.

Mit dem ersten Klagegrund macht sie die Rechtswidrigkeit des Rechnungsabschlussverfahrens wegen Verletzung der wesentlichen Formvorschrift des Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 (1) geltend, weil keine bilateralen Besprechungen über die Berichtigung für die Zuckererstattungen bei Nicht-Anhang-I-Waren stattgefunden habe.

Mit dem zweiten Klagegrund rügt sie die unzutreffende Würdigung der tatsächlichen Umstände, eine unzureichende Begründung und eine Überschreitung der Grenzen des Ermessens durch die Kommission, was die Feststellung eines Risikos für den Fonds angehe.

Mit dem dritten Klagegrund macht sie einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geltend.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie (ABl. L 158, S. 6).


15.8.2009   

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C 193/23


Klage, eingereicht am 2. Juni 2009 — Dänemark/Kommission

(Rechtssache T-212/09)

2009/C 193/38

Verfahrenssprache: Dänisch

Parteien

Kläger: Königreich Dänemark (Prozessbevollmächtigter: J. Bering Liisberg im Beistand der Rechtsanwälte P. Biering und J. Pinborg)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 19. März 2009 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung für nichtig zu erklären, soweit sie den Ausschluss der von Dänemark erklärten Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung betrifft;

hilfsweise, die Entscheidung der Kommission vom 19. März 2009 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie den Ausschluss der von Dänemark erklärten Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung betrifft und der Ausschluss von der gemeinschaftlichen Finanzierung auf

einem Verstoß gegen Vorschriften über die und Mängel bei der Kontrolle stillgelegter Flächen in den Jahren 2002, 2003 und/oder 2004 und/oder

einem Verstoß gegen Vorschriften über die und Mängel bei der Fernerkundung in den Jahren 2003 und/oder 2004 beruhen soll.

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger beantragt, die Entscheidung 2009/253/EG der Kommission vom 19. März 2009 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (1) für nichtig zu erklären, soweit sie den Ausschluss der von Dänemark erklärten Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung betrifft.

Er macht geltend, die Entscheidung der Kommission beruhe in verschiedener Hinsicht auf einem falschen Verständnis und einer fehlerhaften Anwendung der Rechtsgrundlage, insbesondere in Bezug auf die Frage der Erhaltung der stillgelegten Flächen und das Erfordernis der Fernerkundung.

Weiter wird geltend gemacht, dass die Entscheidung an wesentlichen Begründungsmängeln leide und dass sie in einigen Punkten gegen den Grundsatz des Schutzes des berechtigten Vertrauens und das Rechtsstaatsprinzip verstoße.

Schließlich wird geltend gemacht, dass die Berichtigungen unter Verstoß gegen die eigenen Leitlinien der Kommission vorgenommen worden seien, dass sie hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte entbehrten und dass sie im Hinblick darauf unverhältnismäßig seien, dass dem Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft in der Sache kein echtes finanzielles Risiko gedroht habe.


(1)  ABl. L 75, S. 15; bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1945


15.8.2009   

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C 193/24


Klage, eingereicht am 9. Juni 2009 — British Telecommunications/Kommission

(Rechtssache T-226/09)

2009/C 193/39

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägein: British Telecommunications plc (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: G. Robert und M. M. Newhouse, Solicitors)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 685 final der Kommission vom 11. Februar 2009, mit der festgestellt wird, dass die Beihilfe, die die britischen Behörden der Klägerin mittels einer Staatsgarantie für den BT Pension Fund gewährt haben, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist (Staatliche Beihilfe Nr. C 55/2007 [ex NN 63/2007, CP 106/2006]).

Die Klägerin stützt ihre Klage auf sieben Gründe.

Erstens rügt die Klägerin, die Kommission habe durch die Feststellung, dass die Klägerin einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil habe, einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Bewertungsfehler begangen, indem sie Art. 87 Abs. 1 EG und den Begriff der Staatlichen Beihilfe falsch angewandt habe. Die Kommission habe es unterlassen, den vollständigen wirtschaftlichen und tatsächlichen Kontext zu berücksichtigen, innerhalb dessen die Klägerin tätig werde.

Zweitens rügt die Klägerin, dass der Kommission ein offensichtlicher Bewertungsfehler unterlaufen sei, indem sie zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Klägerin einen selektiven wirtschaftlichen Vorteil genieße, da die Treuhänder des BT Pension Scheme (BTPS) für die Renten der BTPS-Mitglieder, die von der Staatsgarantie erfasst würden, keine Beiträge zum Pension Protection Fund (PPF) entrichteten, und sie habe gegen den Gleichheitssatz verstoßen, indem sie nicht Gleiches mit Gleichem verglichen habe. Die Kommission habe Unterschiede zwischen den Systemen des privaten Sektors, die vom PPF gedeckt würden, und dem System von der Art derjenigen des öffentlichen Dienstes, das die Klägerin zum Zeitpunkt der Privatisierung übernommen habe, nicht berücksichtigt.

Drittens habe die Kommission einen Rechtsfehler begangen und den Grundsatz der berechtigten Erwartungen verletzt, indem sie eine Maßnahme, die zum Zeitpunkt ihrer Gewährung keine Beihilfe gewesen sei, in einen „eigentlichen Grund“ umgedeutet habe, weshalb sie zwanzig Jahre später als Beihilfe zu betrachten sei, da inzwischen eine gesetzgeberische Maßnahme erlassen worden sei.

Viertens macht die Klägerin geltend, die Kommission verletze die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit dadurch, dass sie von den BTPS-Treuhändern verlange, Beiträge an den PPF zu entrichten.

Fünftens rügt sie, dass der Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei und sie es unterlassen habe, zu prüfen, ob der von ihr behauptete wirtschaftliche Vorteil im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG den Wettbewerb verzerre und den Handelsverkehr zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtige.

Sechstens sei der Kommission ein offensichtlicher Tatsachen- und Rechtsirrtum unterlaufen, als sie festgestellt habe, es liege eine Übertragung staatlicher Mittel vor.

Siebtens rügt die Klägerin, dass die Kommission dadurch gegen Art. 253 verstoßen habe, dass sie keine Gründe für die angefochtene Entscheidung gegeben habe.


15.8.2009   

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C 193/24


Klage, eingereicht am 10. Juni 2009 — Feng Shen Technology/HABM — Majtczak (FS)

(Rechtssache T-227/09)

2009/C 193/40

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Feng Shen Technology Co. Ltd (Gueishan, Taiwan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte W. Festl-Wietek und P. Rath)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Jarosław Majtczak (Łódź, Polen)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 1. April 2009 in der Sache R 529/2008-4 aufzuheben;

die Gemeinschaftsmarke Nr. 4 431 391 für nichtig zu erklären und

dem Harmonisierungsamt die Kosten der Verfahren vor dem Gericht und vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Marke „FS“ für Waren der Klasse 26 — Gemeinschaftsmarke Nr. 4 431 391.

Inhaber der Gemeinschaftsmarke: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Klägerin.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marken der Antragstellerin: Verschiedene ältere Eintragungen des Bildzeichens „FS“ in Taiwan, China und Ghana im Zusammenhang mit Reißverschlüssen und verwandten Waren.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Ablehnung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 51 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 (jetzt Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009), da die Beschwerdekammer es unterlassen habe, die ihr von den Beteiligten vorgelegten Beweise und Unterlagen ordnungsgemäß zu würdigen und als Vorbedingung für eine Entscheidung, dass die fragliche Anmeldung der Marke bösgläubig erfolgt sei, den Sachverhalt ordnungsgemäß zu prüfen.


15.8.2009   

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C 193/25


Klage, eingereicht am 10. Juni 2009 — BT Pension Scheme Trustees/Kommission

(Rechtssache T-230/09)

2009/C 193/41

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: BT Pension Scheme Trustees Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Derenne und A. Müller-Rappard)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Art. 1 der Entscheidung, soweit darin auf den Umstand Bezug genommen wird, dass die Staatliche Beihilfe unrechtmäßig durchgeführt worden sei, sowie Art. 2, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 der Entscheidung, soweit darin auf die Rückzahlung der Beihilfe Bezug genommen wird, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage wird vom Treuhänder des British Telecommunications Pension Scheme (BTPS) — dem von der British Telecommunications plc (BT) finanzierten Rentensystem — erhoben, der für die Verwaltung des Systems, nämlich für die Erhebung und die Investition der Beiträge sowie die Zahlung der Leistungen an im Ruhestand befindliche Beschäftigte von BT und deren Familienangehörige gemäß den Trustvereinbarungen für das BTPS und dem allgemeinen Recht verantwortlich ist.

Mit der Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2009) 685 final der Kommission vom 11. Februar 2009 (Staatliche Beihilfe Nr. C 55/2007 [ex NN 63/2007, CP 106/2006]), soweit sie die betroffene Maßnahme — „die Befreiung“ von der Entrichtung von Abgaben an den Pension Protection Fund (PPF) durch das BTPS, „soweit dies die durch die Staatsgarantie gedeckten Rentenverbindlichkeiten des Begünstigten betrifft“ — als rechtswidrige und mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG einstufe und soweit sie vorsehe, dass die Beihilfe vom Begünstigten nebst Zinsen vom Zeitpunkt ihres Inkrafttretens bis zum Zeitpunkt ihrer Rückzahlung zurückzuzahlen sei.

Mit dem ersten Klaghegrund rügt die Klägerin, dass die Entscheidung unter vier Gesichtspunkten gegen Art. 87 Abs. 1 EG verstoße:

Erstens sei die Voraussetzung der Selektivität nicht erfüllt, da die Entscheidung das richtige Bezugssystem und dessen Zweck nicht eindeutig bezeichne und die Kommission daher fälschlich festgestellt habe, dass dem BTPS eine sogenannte „Befreiung“ zugute komme.

Zweitens wird gerügt, dass die Voraussetzung des wirtschaftlichen Vorteils nicht erfüllt sei, da die Kommission nicht habe feststellen können, dass BT wegen der Entrichtung ermäßigter Beiträge an den PPF durch den Treuhänder ein wirtschaftlicher Vorteil im Sinne von Art. 87 Abs. 1 zugute komme, ohne die allgemeine Lage von BT mit derjenigen ihrer Wettbewerber verglichen zu haben, die nicht unter dem gleichen strukturellen Nachteil in Bezug auf Kosten der Altersversorgung litten wie BI.

Drittens sei die Voraussetzung der Wettbewerbsverzerrung und der Auswirkung auf den Handelsverkehr nicht erfüllt, da wegen des in der zweiten Teilrüge dargestellten Fehlens jeglichen Vorteils keine Wettbewerbsverzerrung und/oder Beeinträchtigung des Handelsverkehrs vorliegen könne.

Viertens rügt die Klägerin, dass die Voraussetzung der Übertragung staatlicher Mittel nicht erfüllt sei, da die Entscheidung die Übertragung staatlicher Mittel in Bezug auf die Staatsgarantie nicht als die maßgebliche Übertragung staatlicher Mittel für die Zwecke habe einstufen dürfen, die fehlende Möglichkeit für das BTPS, sich am PPF zu beteiligen, als staatliche Beihilfe einzustufen.

Mit dem zweiten Klagegrund rügt die Klägerin eine Verletzung von Art. 253 EG, da in Bezug auf folgende Gesichtspunkte keine Gründe angegeben würden:

widersprüchliche Begründung in Bezug auf die Beurteilung des allgemeinen Vergleichsystems aufgrund ihrer Analyse des Vorliegens eines selektiven Vorteils;

in Bezug auf die Untersuchung der Voraussetzung der Selektivität, insbesondere dadurch, dass nicht im Einzelnen die in der einschlägigen Rechtsprechung vorgesehene dreistufige Untersuchung durchgeführt worden sei;

die Kommission habe unzureichend begründet, weshalb sie der Ansicht sei, dass die zusätzlichen Verbindlichkeiten, die BT durch die Privatisierung auferlegt worden seien, für die Zwecke der Beurteilung der allgemeinen Marktposition von BT im Vergleich mit ihren Wettbewerbern unerheblich seien;

die Kommission habe nicht erläutert, inwiefern die Übertragung staatlicher Mittel im Zusammenhang mit der Staatsgarantie die maßgebliche Übertragung staatlicher Mittel für verschiedene Befreiungen (nach den Bestimmungen des Pensions Act 2004) darstellen könne, was sich aus dem Bestehen von Staatsgarantien ergebe.

Mit dem dritten Klagegrund rügt die Klägerin, dass die Entscheidung den Begriff der rechtswidrigen Beihilfe im Sinne von Art. 88 Abs. 3 EG in Verbindung Art. 1 Buchst. F und Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (1) verkenne, da keine von BT oder dem BTPS und seinem Treuhänder zurückzuzahlende Beihilfe vorliege, denn die angebliche Beihilfe sei aufgrund einer bei einem Dritten hinterlegten Vereinbarung nicht durchgeführt worden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).


15.8.2009   

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C 193/26


Klage, eingereicht am 8. Juni 2009 — Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-236/09)

2009/C 193/42

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und M. Dermitzakis)

Beklagter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission, das Angebot der Klägerin auf die offene Ausschreibung RTD-R4-2007-001 für Los 1, „Fachwissen betreffend die Entwicklung vor Ort (intra muros)“, und für Los 2, „Entwicklung von Projekten, nicht vor Ort (extra muros)“ (ABl. 2007/S 238-288854), abzulehnen, die der Klägerin mit zwei getrennten Schreiben vom 27. März 2009 mitgeteilt worden ist, und alle weiteren Entscheidungen der Kommission einschließlich derjenigen, den Zuschlag dem erfolgreichen Bieter zu erteilen, für nichtig zu erklären;

die Kommission zu verurteilen, der Klägerin als Ersatz des durch das in Rede stehende Ausschreibungsverfahren entstandenen Schadens einen Betrag von 69 445 200 Euro (33 271 920 Euro für Los 1 und 36 173 280 Euro für Los 2) zu zahlen;

der Kommission die Kosten der Rechtsverteidigung der Klägerin einschließlich der Kosten des vorliegenden Verfahrens auch dann aufzuerlegen, wenn die vorliegende Klage abgewiesen wird.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der vorliegenden Rechtssache begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidungen der Beklagten, ihr Angebot auf eine offene Ausschreibung für externe Dienstleistungen für Entwicklung und Support von Informationssystemen und zugehörige Studien (RTD-R4-2007-001-ISS-FP7) sowohl für Los 1, „Fachwissen betreffend die Entwicklung vor Ort (intra muros)“, und für Los 2, „Entwicklung von Projekten, nicht vor Ort (extra muros)“, abzulehnen und den Zuschlag dem erfolgreichen Bieter zu erteilen. Die Klägerin verlangt ferner Ersatz für ihm durch das Ausschreibungsverfahren entstandenen Schaden.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende Gründe.

Erstens macht sie geltend, der Beklagten seien verschiedene offensichtliche Beurteilungsfehler unterlaufen und sie habe sich unter Verstoß gegen die Haushaltsordnung (1) und die Bestimmungen zu deren Durchführung wie auch unter Verstoß gegen die Richtlinie 2004/18 (2) sowie Art. 253 EG geweigert, der Klägerin eine Begründung oder Erläuterung zu geben.

Zweitens rügt die Klägerin, dass die Beklagte dadurch gegen die Haushaltsordnung verstoßen habe, dass sie Bieter verpflichte, ihre Angebote gegen deren Willen zu verlängern. Selbst unterstellt, die Beklagte wäre dazu berechtigt, was nicht der Fall sei, habe sie sich unter Verstoß gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Verwaltung, der Transparenz und der Gleichbehandlung für den Abschluss des Vergabeverfahrens auch nach Ablauf der Verlängerung entschieden, da, so die Klägerin, kein Vertrag geschlossen werden könne, wenn ein oder mehrere Angebote nicht mehr gültig seien.

Drittens sei der Ausgang des durch die Aufforderung zur Abgabe von Angeboten eingeleiteten Verfahrens durch das Bekanntwerden von Informationen im Zusammenhang mit einem Versuch, die Klägerin an der Ausübung ihrer Rechte zu hindern, verfälscht worden.

Weiterhin trägt die Klägerin spezifische Argumente in Bezug auf jedes Los vor.

In Bezug auf Los 1 macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe dadurch gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und einer ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen, dass sie die Ausschlusskriterien von Art. 93 Abs. 1 und Art. 94 der Haushaltsordnung in Bezug auf eines der Mitglieder des erfolgreichen Konsortiums nicht beachtet habe, dass seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten verletzt habe. Ferner sei dem erfolgreichen Bieter erlaubt worden, rechtswidrig Ressourcen von Unternehmen, die nicht in WHO/GPA-Mitgliedstaaten ansässig seien, zu nutzen, und diese Praktik sei rechtswidrig.

In Bezug auf Los 2 macht die Klägerin geltend, dass die Beklagte die Teilnahme von Bietern, die Subunternehmerverträge in Staaten vergäben, die nicht WHO/GPA-Mitgliedstaaten seien, an Vergabeverfahren nicht zulassen dürfe; andernfalls müsse sie fair, transparent und nichtdiskriminierend verfahren und klarstellen, welche Auswahlkriterien sie für den Ausschluss bestimmter Unternehmen oder die Zulassung anderer anwende. Daher habe die Beklagte eine besonders diskriminierende Verhaltensweise an den Tag gelegt, als sie die Kriterien nicht beschrieben habe, die sie für die Auswahl der Bieter verwendet habe. Ferner habe die Beklagte die Ausschließungskriterien in Art. 93 Abs. 1 und Art. 94 der Haushaltsordnung sowie den Art. 133a und 134 der Durchführungsbestimmungen und Art. 45 der Richtlinie 2004/18 nicht beachtet, mit denen Unternehmen von öffentlichen Vergabeverfahren ausgeschlossen werden sollten, die wegen rechtswidriger Handlungen wie Betrug, Korruption, Bestechung oder berufliches Fehlverhalten verurteilt worden oder an solchen Handlungen beteiligt gewesen seien. Im vorliegenden Fall habe der erfolgreiche Bieter die Beteiligung an derartigen Tätigkeiten eingeräumt und sei von den deutschen Gerichten verurteilt worden.

Abschließend macht die Klägerin noch geltend, dass die Beklagte verschiedene offensichtliche Bewertungsfehler in Bezug auf beide Lose und im Hinblick auf die Qualität des Angebots des Bieters für die gesamte Verwaltung der Dienstleistung, für die Beauftragung von Dienstleistungen und für die Erbringung von Dienstleistungen wie auch das technische Angebot des Bieters im Bereich der Lose begangen habe.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 DES RATES vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).

(2)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (ABl. L 134, S. 114).


15.8.2009   

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C 193/27


Klage, eingereicht am 17. Juni 2009 — Wallonische Region/Kommission

(Rechtssache T-237/09)

2009/C 193/43

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Wallonische Region (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-M. De Backer, A. Lepièce, I.-S. Brouhns)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 27. März 2009 betreffend den belgischen nationalen Zuteilungsplan für nichtig zu erklären, soweit die Zuteilung von Zertifikaten an die Anlage Nr. 116 für den Zeitraum 2008–2012 abgelehnt wird, und eine Zuteilung in jährlichen Raten gemäß Anhang Va des nationalen Zuteilungsplans zu gestatten;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 27. März 2009 betreffend den von Belgien übermittelten nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgasemissionszertifikate für den Zeitraum 2008 bis 2012, mit der die Kommission die Korrektur der nationalen Zuteilungstabelle, in der der Anlage Nr. 116 Zertifikate zugeteilt wurde, abgelehnt hat.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende vier Gründe:

Verstoß gegen Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission (1), da sich die Kommission auf Gründe gestützt habe, die in der anwendbaren Vorschrift nicht vorgesehen seien;

Verstoß gegen die Pflicht, die angefochtene Entscheidung zu begründen, da diese nicht erkennen lasse, inwiefern sich die von Belgien hinsichtlich der Anlage Nr. 116 vorgenommene Korrektur der nationalen Zuteilungstabelle nicht auf den zuvor von Belgien übermittelten und von der Kommission gebilligten nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgasemissionszertifikate stütze;

Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, da die angefochtene Entscheidung im Widerspruch zum von der Kommission gebilligten belgischen nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgasemissionszertifikate stehe;

Verstoß gegen die Grundsätze der Gemeinschaftstreue und der ordnungsgemäßen Verwaltung, da die Kommission eine Entscheidung erlassen habe, die im Widerspruch zu einer sechs Monate zuvor erlassenen ersten Entscheidung stehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 386, S. 1).


15.8.2009   

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C 193/28


Klage, eingereicht am 23. Juni 2009 — Sniace/Kommission

(Rechtssache T-238/09)

2009/C 193/44

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Sniace SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. J. Moncholí Fernández)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG zur Kenntnis zu nehmen und für begründet zu erklären;

Art. 1 Abs. 2 der Entscheidung vom 10. März 2009 für nichtig zu erklären, mit dem die folgenden staatlichen Beihilfen, die Spanien Sniace gewährt hat, für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurden: i) am 8. März 1996 zwischen Sniace und der Tesorería General de la Seguridad Social abgeschlossene Umschuldungsvereinbarung, ii) Durchführung der am 5. November 1993 zwischen Sniace und FOGASA abgeschlossenen Vereinbarung und iii) am 31. Oktober 1995 zwischen Sniace und FOGASA abgeschlossene Vereinbarung;

Art. 2 und Art. 3 Abs. 2 der Entscheidung vom 10. März 2009 für nichtig zu erklären, mit denen Spanien dazu verpflichtet wurde

i)

vom Empfänger die gezahlten Beihilfen nebst Zinsen sofort und tatsächlich zurückzufordern und

ii)

der Kommission innerhalb von zwei Monaten den Gesamtbetrag und die Maßnahmen, die ergriffen oder vorgesehen wurden, um der Entscheidung nachzukommen, mitzuteilen und urkundlich nachzuweisen, dass dem Beihilfeempfänger die Rückerstattung der Beihilfen aufgetragen wurde;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sämtliche Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die mit der vorliegenden Klage angefochtene Handlung ist die Entscheidung der Kommission C(2009) 1479 final vom 10. März 2009 über die staatliche Beihilfe Nr. C5/2000 (ex NN 118/1997), die Spanien der Klägerin gewährt hat, und zur Änderung der Entscheidung 1999/395/EG vom 28. Oktober 1998. In dieser Entscheidung wurden die der Klägerin vom Fondo de Garantía Salarial (FOGASA) und der Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS) gewährten Beihilfen für unzulässig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt, da die zwischen der Letztgenannten und dem FOGASA abgeschlossenen Schuldübernahmevereinbarungen und die zwischen der Klägerin und der TGSS abgeschlossene Umschuldungsvereinbarung hinsichtlich des anwendbaren Zinssatzes nicht den Marktbedingungen entsprachen (1).

Mit der angefochtenen Entscheidung wurden die im zweiten Absatz der Anträge angeführten Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt.

Die Klägerin macht als Klagegrund zunächst geltend, dass die Kommission bei ihrer Prüfung der fraglichen Vereinbarungen und ihrer Schlussfolgerung, dass sich weder der FOGASA noch die TGSS wie private Gläubiger verhalten hätten, die anwendbaren Vorschriften unrichtig ausgelegt habe. Die Beklagte stütze ihre Auffassung auf einen generalisierenden Vergleich der Stellung des privaten Gläubigers BANESTO mit der von FOGASA und ziehe aus dem Verhalten von BANESTO unbegründete Schlüsse auf das Verhalten sonstiger privater Gläubiger.

Jedenfalls habe sich die Klägerin in ihrer Eigenschaft als öffentliche Gläubigerin praktisch genauso wie BANESTO verhalten.

Ferner liege eine Verletzung der Begründungspflicht vor. Insbesondere habe die Kommission in keiner Weise die „drohende Wettbewerbsverfälschung“ begründet, die für die Einstufung einer Beihilfe als staatliche Beihilfe entscheidend sei.


(1)  Vgl. die Urteile vom 29. April 1999, Spanien/Kommission (C-342/96, Slg. 1999, I-2459), vom 22. November 2007, Spanien/Kommission (C-525/04, Slg. 2007, I-9947), und vom 21. Oktober 2004, Lenzing (T-36/99, Slg. 2004, II-3597).


15.8.2009   

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C 193/28


Rechtsmittel, eingelegt am 16. Juni 2009 von Luigi Marcuccio gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 31. März 2009 in der Rechtssache F-146/07, Marcuccio/Kommission

(Rechtssache T-239/09 P)

2009/C 193/45

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Luigi Marcuccio (Tricase, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Cipressa)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

in jedem Fall:

den angefochtenen Beschluss insgesamt und ohne Ausnahme aufzuheben;

festzustellen, dass die Klage im ersten Rechtszug, aufgrund deren der angefochtene Beschluss erlassen worden ist, insgesamt und ohne Ausnahme zulässig war;

in erster Linie:

der Klage im ersten Rechtszug insgesamt und ohne Ausnahme stattzugeben und die Rechtsmittelführerin zu verurteilen, ihm sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der vorliegenden Rechtssache in allen Rechtszügen zu erstatten;

hilfsweise:

die Rechtssache an das Gericht für den öffentlichen Dienst in anderer Zusammensetzung zu neuer Sachentscheidung zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GÖD) vom 31. März 2009 in der Rechtssache F-146/07. Mit diesem Beschluss ist eine Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Beklagten, dem Antrag des Klägers auf eine Untersuchung in Bezug auf eine Sendung, die mit Anthrax verseucht und durch die der Kläger in der Zeit zu Schaden gekommen sein soll, in der er zur Delegation der Kommission in Angola abgeordnet gewesen sei, nicht stattzugeben, und auf Ersatz des als Folge dieser Entscheidung erlittenen Schadens als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet abgewiesen worden.

Zur Begründung seiner Anträge rügt der Rechtsmittelführer Rechtsfehler bei einer Vielzahl von Ausführungen des GÖD zur Unzulässigkeit und zur Unbegründetheit seiner Anträge sowie Nichtberücksichtigung und Verfälschung von Tatsachen.


15.8.2009   

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C 193/29


Klage, eingereicht am 22. Juni 2009 — Accenture Global Services/HABM — Silver Creek Properties (acsensa)

(Rechtssache T-244/09)

2009/C 193/46

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Accenture Global Services GmbH (Schaffhausen, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Niebel)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Silver Creek Properties SA (Panama, Panama)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 20. März 2009 in der Sache R 802/2008-2 aufzuheben;

die Entscheidung der Hauptabteilung Marken des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. März 2008 im Widerspruchsverfahren B 1019274 aufzuheben und

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „acsensa“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 36, 38, 33, 41 und 42.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: die Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: eingetragene deutsche Wortmarke „ACCENTURE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 37, 41 und 42; deutsche eingetragene Bildmarke „accenture“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 37, 41 und 42; eingetragene Gemeinschaftswortmarke „ACCENTURE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 37, 41 und 42; eingetragene Gemeinschaftsbildmarke „accenture“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 36, 37, 41 und 42.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs insgesamt.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, indem die Beschwerdekammer fälschlich angenommen habe, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den betreffenden Marken bestehe; Verstoß gegen die Art. 75 und 76 der Verordnung Nr. 207/2009, indem die Beschwerdekammer zu Unrecht Tatsachenangaben der Klägerin nicht berücksichtigt habe.


15.8.2009   

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C 193/29


Klage, eingereicht am 24. Juni 2009 — Shell Hellas/Kommission

(Rechtssache T-245/09)

2009/C 193/47

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Shell Hellas Oil and Chemical SA (Attika, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Hubert)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Antwort, mit der die Kommission am 16. April 2009 stillschweigend den Antrag auf Zugang zu Dokumenten im Besitz der Kommission ablehnte (Referenz GESTDEM 6159/2008), ganz oder teilweise für nichtig zu erklären und in Bezug auf den Zugang der Klägerin zu den angeforderten Dokumenten alle sich daraus ergebenden Konsequenzen zu ziehen;

hilfsweise, das Schreiben des Generalsekretärs der Kommission vom 15. April 2009, mit dem dieser der Klägerin mitteilte, dass er ihrem Antrag auf Zugang zu Dokumenten der Kommission (Referenz GESTDEM 6159/2008) nicht stattgeben könne, ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, falls das Gericht dieses Schreiben als eine Entscheidung ansieht;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, mit der diese ihr den Zugang zum gesamten Schriftwechsel, der zwischen der Kommission und der griechischen Wettbewerbsbehörde nach Art. 11 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 im Rahmen einer Untersuchung auf dem Kraftstoffmarkt stattfand, verweigerte. Hilfsweise, falls das Gericht das Schreiben des Generalsekretärs, wonach die Kommission dem Antrag der Klägerin auf Zugang zu den Dokumenten nicht stattgeben könne, als eine ausdrückliche ablehnende Entscheidung ansehen sollte, beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung dieses Schreibens.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe.

Mit dem ersten Klagegrund, dass Art. 253 EG verletzt sei, macht die Klägerin geltend, die Beklagte habe, da die Weigerung stillschweigend erfolgt sei, die Entscheidung ihrer Natur gemäß nicht so begründet, dass die Klägerin ihr die Gründe für die Weigerung hätte entnehmen können.

Mit ihrem zweiten Klagegrund, den sie hilfsweise für den Fall geltend macht, dass das Gericht das Schreiben des Generalsekretärs der Kommission für die anzufechtende Entscheidung halten oder davon ausgehen sollte, dass das neue Schreiben des Generalsekretärs vom 18. Juni 2009 die wirklichen Gründe für die stillschweigende Entscheidung enthalte, weist die Klägerin darauf hin, dass die Begründung nicht den Begründungsanforderungen des Art. 253 EG entspreche und sowohl dem Wortlaut als auch dem Geist der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) widerspreche.

Mit dem dritten Klagegrund — Verletzung von Art. 255 EG und der Verordnung Nr. 1049/2001 — macht die Klägerin geltend, dass die Dokumente, zu denen ihr der Zugang verwehrt worden sei, nicht unter die Ausnahmen vom Transparenzgrundsatz der Verordnung Nr. 1049/2001 fielen. Hierzu führt sie Folgendes aus:

Die Kommission habe nicht Dokument für Dokument analysiert, sondern die in der Verordnung vorgesehen Ausnahmen im Hinblick auf die Dokumentenkategorien allgemein beurteilt;

die Kommission habe die griechische Wettbewerbsbehörde nach Art. 4 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht direkt konsultieren dürfen, um ihre Haltung zur Übermittlung der Dokumente durchzusetzen, da nach dieser Bestimmung allein der Mitgliedstaat befugt sei, die Übermittlung der Dokumente zu verweigern;

die Kommission habe sich zu Unrecht auf die Ausnahme zum Schutz von geschäftlichen Interessen (Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001) berufen, um die Übermittlung aller Dokumente zu verweigern, da sie in der Lage sei, diejenigen Dokumente, die vertrauliche Informationen enthielten, auszusondern;

die Kommission könne sich nicht auf die Ausnahme zum Schutz von Untersuchungstätigkeiten (Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001) berufen, da die griechische Wettbewerbsbehörde in der fraglichen Angelegenheit bereits ihre endgültige Entscheidung getroffen habe;

außerdem könne sich die Kommission auch nicht auf die Ausnahme zum Schutz des Entscheidungsprozesses berufen, weil die Dokumente, zu denen Zugang beantragt worden sei, nicht Teil eines Entscheidungsprozesses seien oder weil dessen Beeinträchtigung nicht näher beschrieben werden könne.

Schließlich macht die Klägerin geltend, dass jedenfalls ein überwiegendes öffentliches Interesse, nämlich das Interesse, eine einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts zu ermöglichen, an der Übermittlung der fraglichen Dokumente bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).


15.8.2009   

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C 193/30


Klage, eingereicht am 29. Juni 2009 — Insula/Kommission

(Rechtssache T-246/09)

2009/C 193/48

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Conseil scientifique international pour le développement des îles (Insula) (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Marsal und J.-D. Simonet)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Klage für zulässig zu erklären,

festzustellen, dass die Forderung der Kommission nach Rückzahlung eines Betrags von 189 241,64 Euro unbegründet ist, und die Kommission infolgedessen zu verurteilen, eine Gutschrift in Höhe von 189 241,64 Euro zu erteilen;

die Kommission zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 212 597 Euro zu verurteilen;

hilfsweise, festzustellen, dass der Kläger einen Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 230 025 Euro hat;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden, auf eine Schiedsklausel gestützten Klage beantragt der Kläger, die Unvereinbarkeit der Belastungsanzeigen vom 25. September 2008, 26. März 2009 und 26. Mai 2009, mit denen die Kommission infolge eines Auditberichts des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) die Rückzahlung von an die Klägerin geleisteten Vorschüssen verlangt, mit den Verträgen IST-2001-35077 DIAS.NET und IST-1999-20896 MEDIS festzustellen, die im Rahmen eines spezifischen Programms für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration auf dem Gebiet der Informationsgesellschaft (1998-2002) geschlossen wurden. Hilfsweise verlangt der Kläger Schadensersatz.

Der Kläger stützt seine Klage auf vier Klagegründe.

Mit seinem ersten Klagegrund bestreitet er die Fälligkeit der von der Kommission erhobenen Forderung. Er hält jedoch die gesamten von ihm gegenüber der Kommission geltend gemachten Kosten für fällig.

Mit dem zweiten Klagegrund macht er geltend, dass die Kommission gegen die Verpflichtung zur loyalen und redlichen Zusammenarbeit bei der Vertragserfüllung verstoßen habe, indem sie ihre eigenen vertraglichen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß erfüllt habe. Sie habe u. a. den vom Kläger vorgelegten Vorschlag eines ergänzenden Vorgehens lange unbeantwortet gelassen und den MEDIS-Vertrag widerrechtlich wegen unzureichender Ergebnisse gekündigt, obwohl dieser Vorwurf zuvor nie erhoben worden sei und die Mangelhaftigkeit allein der Kommission zuzuschreiben sei.

Mit dem dritten Klagegrund beruft sich der Kläger auf die Unverhältnismäßigkeit der von der Kommission für eine Nichtbeachtung bestimmter Buchführungspflichten verhängten finanziellen Sanktion. Selbst wenn diese Pflichten bestünden, ergäbe sich daraus nach belgischem Verwaltungs- und Zivilrecht kein Rückzahlungsanspruch für fast die gesamten gewährten Vorschüsse. Der Kläger erhebt daher einen Entschädigungsanspruch für die erbrachten Leistungen.

Mit dem vierten Klagegrund macht der Kläger geltend, dass die Kommission den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör bei der Gestaltung des Prüf- und Auditverfahrens nicht beachtet habe.


15.8.2009   

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C 193/31


Klage, eingereicht am 23. Juni 2009 — Cesea Group/HABM — Mangini & C. (mangiami)

(Rechtssache T-250/09)

2009/C 193/49

Sprache der Klageschrift: Italienisch

Parteien

Klägerin: Cesea Group Srl (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. De Simone, D. Demarinis und J. Wrede)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Mangini & C. Srl (Sestri Levante, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die am 20. April 2009 erlassene und am 24. April 2009 zugestellte Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM, mit der über die Beschwerde in der Sache R 982/2008-2 aufgrund des von der Mangini & C. Srl angestrengten Nichtigkeitsverfahrens Nr. 2063 C entschieden worden ist, aufzuheben, hilfsweise so abzuändern, wie in der Klagebegründung dargelegt.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke mit dem Begriff „mangiami“ (Anmeldung Nr. 3 113 933) für Waren der Klassen 29, 30 und 32.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Mangini & C. Srl.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marken der Antragstellerin: Italienische Wortmarke „MANGINI“ (Nr. 819 926) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 30 und 42, italienische Bildmarke mit dem Begriff „Mangini“ (Nr. 668 388) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 30 und 42, italienische Bildmarke mit dem Begriff „Mangini“ (Nr. 648 507) für Waren der Klasse 30, international registrierte Wortmarke „MANGINI“ (Nr. 738 072) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 30 und 42, in Italien im Sinne von Art. 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft notorisch bekannte Wortmarke „MANGINI“ für „Herstellung von Gebäck, Konfekt, Kaffee, Speiseeis und Süßwaren im Allgemeinen, Bar-, Cafeteria- und Cateringdienstleistungen“ und im geschäftlichen Verkehr in Italien benutzter Handelsname „MANGINI“ für „Herstellung von Gebäck, Konfekt, Kaffee, Speiseeis und Süßwaren im Allgemeinen, Bar-, Cafeteria- und Cateringdienstleistungen“.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung; dem Antrag auf Nichtigerklärung wurde teilweise stattgegeben.

Klagegründe:

Verstoß gegen Regel 40 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (1), da die Beschwerdekammer die Entscheidung auf die Prüfung von Schriftstücken gestützt habe, die der Nichtigkeitsabteilung nicht vorgelegt worden seien, obwohl es sich um nicht verfügbare Schriftstücke handele, die der Nichtigkeitsabteilung nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt worden seien;

Rechtswidrigkeit der Nichtigerklärung in Bezug auf die Waren der Klasse 29, auf die sich die internationale Marke von Mangini & C. Srl nicht beziehe, und in Bezug auf Waren der Klasse 30, die keine mit Bonbons verwandten Waren darstellten.


(1)  ABl. L 303, S. 1.


15.8.2009   

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C 193/32


Klage, eingereicht am 26. Juni 2009 — Société des Pétroles Shell/Kommission

(Rechtssache T-251/09)

2009/C 193/50

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Société des Pétroles Shell SAS (Colombes, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Hubert)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Antwort, mit der die Kommission am 9. Mai 2009 stillschweigend den Antrag auf Zugang zu Dokumenten im Besitz der Kommission ablehnte (Referenz GESTDEM 372/2009), ganz oder teilweise für nichtig zu erklären und in Bezug auf den Zugang der Klägerin zu den angeforderten Dokumenten alle sich daraus ergebenden Konsequenzen zu ziehen;

hilfsweise, das Schreiben des Generalsekretärs der Kommission vom 7. Mai 2009, mit dem dieser der Klägerin mitteilte, dass er ihrem Antrag auf Zugang zu Dokumenten der Kommission (Referenz GESTDEM 372/2009) nicht stattgeben könne, ganz oder teilweise für nichtig zu erklären, falls das Gericht dieses Schreiben als eine Entscheidung ansieht;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, mit der diese ihr den Zugang zu den Dokumenten betreffend eine Untersuchung der Praxis auf dem Markt der Flugturbinenkraftstoffbelieferung auf Réunion, die sich im Besitz der Kommission befinden oder zwischen ihr und der französischen Wettbewerbsbehörde u. a. nach Art. 11 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1/2003 ausgetauscht wurden, verweigerte. Hilfsweise, falls das Gericht das Schreiben des Generalsekretärs, wonach die Kommission dem Antrag der Klägerin auf Zugang zu den Dokumenten nicht stattgeben könne, als eine ausdrückliche ablehnende Entscheidung ansehen sollte, beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung dieses Schreibens.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf Klagegründe, die mit den im Rahmen der Rechtssache T-245/09, Shell Hellas/Kommission, vorgebrachten Klagegründen identisch oder diesen ähnlich sind.


15.8.2009   

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C 193/32


Klage, eingereicht am 30. Juni 2009 — Caixa Geral de Depósitos/HABM — Caixa d’Estalvis i Pensions de Barcelona (la Caixa)

(Rechtssache T-255/09)

2009/C 193/51

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Caixa Geral de Depósitos SA (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. de la Rosa und M. Lobato García-Miján)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Caixa d’Estalvis i Pensions de Barcelona (Barcelona, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 24. März 2009 nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke aufzuheben;

hilfsweise, die vorangehende Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt vom 24. März 2009 nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 aufzuheben;

dem HABM und gegebenenfalls der Streithelferin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Caixa d’Estalvis i Pensions de Barcelona.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke mit dem Wortelement „la Caixa“ (Anmeldung Nr. 4 685 145) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 36, 38 und 45.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Caixa Geral de Depósitos SA.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Verschiedene portugiesische Wortmarken, die die Vorsilbe „caixa“ enthalten (Nrn. 357 311, 261 198, 268 466, 302 708, 303 290, 325 155, 325 156, 325 224, 330 542 und 342 311), für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 36 und portugiesische Bildmarke (Nr. 357 310), die die Endsilbe „caixa“ enthält, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 36.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde stattgegeben, und die angefochtene Entscheidung aufgehoben.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 und, hilfsweise, gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b derselben Verordnung.


15.8.2009   

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C 193/33


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 26. Juni 2009 — Lemans/HABM — Turner (ICON)

(Rechtssache T-218/08) (1)

2009/C 193/52

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 197 vom 2.8.2008.


15.8.2009   

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C 193/33


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 26. Juni 2009 — Lemans/HABM

(Rechtssache T-389/08) (1)

2009/C 193/53

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 301 vom 22.11.2008.


15.8.2009   

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C 193/33


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 25. Juni 2009 — Tokita Management Service/HABM — Eminent Food (Tomatoberry)

(Rechtssache T-435/08) (1)

2009/C 193/54

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 313 vom 6.12.2008.


Gericht für den öffentlichen Dienst

15.8.2009   

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C 193/34


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 6. Mai 2009 — Campos Valls/Rat

(Rechtssache F-39/07) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - Ernennung - Stelle eines Referatsleiters - Ablehnung der Bewerbung des Klägers - In der Stellenausschreibung geforderte Voraussetzungen - Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

2009/C 193/55

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Manuel Campos Valls (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagter: Rat (Prozessbevollmächtigte: M. Arpio Santacruz und I. Šulce)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidungen, mit denen die Anstellungsbehörde die Bewerbung des Klägers auf den in der Personalmitteilung Nr. CP46/06 ausgeschriebenen Dienstposten eines Leiters des spanischen Referats in der GD A, Direktion III — Übersetzung und Herstellung der Dokumente — Sprachendienst abgelehnt und einen anderen Bewerber auf diesen Dienstposten ernannt hat

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 129 vom 9.6.2007, S. 28.


15.8.2009   

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C 193/34


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 6. Mai 2009 — Sergio u. a./Kommission

(Rechtssache F-137/07) (1)

(Öffentlicher Dienst - Rechte und Pflichten - Vereinigungsfreiheit - Protokoll über eine Vereinbarung zwischen der Kommission und den Gewerkschaften und Berufsverbänden - Auf ein Protokoll gestützte Einzelentscheidungen über eine Abordnung/Dienstbefreiung - Beschwerende Maßnahme - Klagebefugnis - Beamter, der im eigenen und nicht im Namen einer Gewerkschaft handelt - Unzulässigkeit - Mitteilung der Zurückweisung der Beschwerde an den Rechtsanwalt der Kläger - Beginn der Klagefrist)

2009/C 193/56

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Giovanni Sergio (Brüssel, Belgien) und andere (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Lucas)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers)

Gegenstand der Rechtssache

Zum einen Aufhebung des „Protokolls über eine Vereinbarung zwischen den Gewerkschaften und Berufsverbänden (OSP) sowie der Generaldirektion Personal und Verwaltung“, der durch das Protokoll vom 19. Dezember 2006 bestätigten Entscheidungen der Anstellungsbehörde und der Entscheidung vom 14. November 2006 sowie zum anderen Antrag auf Schadensersatz in Gestalt eines symbolischen Euro

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Sergio, Herr Blanchard, Herr Marquez-Garcia, Herr Scheuer und Herr Wurzler tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 79 vom 29.3.2008, S. 37.


15.8.2009   

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C 193/35


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 18. Juni 2009 — Spee/Europol

(Rechtssache F-43/08) (1)

(Öffentlicher Dienst - Personal von Europol - Stellenausschreibung - Ausleseverfahren)

2009/C 193/57

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: David Spee (Rijswijk, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt P. de Casparis, später Rechtsanwalt I. Blekman)

Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Europol) (Prozessbevollmächtigte: D. Neumann und D. El Khoury im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur und Rechtsanwalt R. Van der Hout)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung von Europol, die Ausschreibung einer Stelle, für die sich der Kläger beworben hatte, zurückzuziehen und später nochmals zu veröffentlichen, sowie Antrag auf Schadenersatz

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Spee trägt sämtliche Kosten.


(1)  ABl. C 183 vom 19.7.2008, S. 33.


15.8.2009   

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C 193/35


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 11. Juni 2009 — Ketselidis/Kommission

(Rechtssache F-72/08) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Klage - Vorherige Verwaltungsbeschwerde - Zwischenbescheid - Entschuldbarer Irrtum - Fehlen - Stillschweigende Ablehnung - Verspätete Beschwerde - Unzulässigkeit - Urteil eines Gemeinschaftsgerichts - Wesentliche neue Tatsache - Fehlen)

2009/C 193/58

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Michalis Ketselidis (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. A. Pappas)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Martin und K. Herrmann)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung des Antrags des Klägers auf Neuberechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die bei der Übertragung von in Griechenland erworbenen Ruhegehaltsansprüchen auf das Gemeinschaftssystem zu berücksichtigen sind

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Ketselidis trägt die gesamten Kosten.


(1)  ABl. C 272 vom 25.10.2008, S. 51.


15.8.2009   

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C 193/35


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 11. Juni 2009 — Ketselidou/Kommission

(Rechtssache F-81/08) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Klage - Urteil eines Gemeinschaftsgerichts - Wesentliche neue Tatsache - Fehlen)

2009/C 193/59

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Zoe Ketselidou (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. A. Pappas)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Martin und K. Herrmann)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der stillschweigenden Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Neuberechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre, die bei der Übertragung von in Griechenland erworbenen Ruhegehaltsansprüchen auf das Gemeinschaftssystem zu berücksichtigen sind

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

2.

Frau Ketselidou trägt die gesamten Kosten.


(1)  ABl. C 313 vom 6.12.2008, S. 59.


15.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 193/36


Klage, eingereicht am 25. Juni 2009 — Strack/Kommission

(Rechtssache F-61/09)

2009/C 193/60

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Guido Strack (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: H. Tettenborn, Rechtsanwalt)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Gegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Beklagten, den Antrag des Klägers auf Akteneinsichtsgewährungen zurückzuweisen.

Anträge

Der Kläger beantragt,

Die impliziten und expliziten Entscheidungen der Beklagten, insbesondere jene anlässlich der Akteneinsichtsgewährungen am 12.09.2008, am 03.10.2008 und am 14.11.2008, die Entscheidung des Herrn Jansen vom 19.09.2008 und, soweit notwendig, den mit Datum vom 25.03.2009 ergangenen Bescheid über die Ablehnung der Beschwerde R/554/08 des Klägers aufzuheben, insoweit diese dem Kläger eine vollständige Einsicht in alle bei der Beklagten über ihn verfügbaren Daten und Dokumente sowie in ordnungsgemäß geführte, einheitliche, vollständige und für den Kläger in Sprache und Form ohne Hindernisse verständliche und zugängliche, also den Anforderungen der Artikel 26 und 26a des Statuts entsprechende, und soweit notwendig insofern vorher ausgebesserte, Personal- und Medizinische und andere Akten verweigerten oder einschränkten und damit die Anträge des Klägers unter anderem vom 10.07.2008, vom 19.09.2008 und vom 28.11.2008 zumindest in Teilen zurückwiesen;

Die Beklagte wegen ihres in dieser Klage geschilderten rechtswidrigen Verhaltens zu einer angemessenen Zahlung von Schadensersatz an den Kläger zu verurteilen, wobei dieser Schadensersatz in seiner Höhe ins billige Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 2 500 EURO betragen sollte;

Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger monatlich einen Schadensersatz ab dem Zeitpunkt der Zustellung dieser Klage bis zur tatsächlichen und vollständigen Zugangsgewährung zu allen streitgegenständlichen Daten und Dokumenten und seiner ordnungsgemäßen Personal- und medizinischen Akte zu zahlen, wobei dessen monatliche Höhe in das billige Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 200 EURO betragen sollte;

Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die notwendigen Kosten und Aufwendungen anlässlich weiterer notwendiger Akteneinsichtsnahmen analog zum Dienstreiserecht der Beklagten zu ersetzen, hilfsweise auf gleicher Grundlage jene Kosten, die dem Beklagten durch seine Fahrten nach Luxemburg am 12.09.2008 und 14.11.2008 bereits entstanden sind;

Der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.


15.8.2009   

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C 193/36


Klage, eingereicht am 26. Juni 2009 — Strack/Kommission

(Rechtssache F-62/09)

2009/C 193/61

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Guido Strack (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: H. Tettenborn, Rechtsanwalt)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Gegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung der Beklagten, die Beschwerde des Klägers vom 27.11.2008 wegen Gegenstandslosigkeit und den Antrag des Klägers auf Schadensersatz zurückzuweisen.

Anträge

Der Kläger beantragt,

Die am 08.11.2008 ergangene stillschweigende Ablehnung des Antrages des Klägers am 08.05.2008 durch die Europäische Kommission, und soweit hierfür oder für den Klageantrag Nr. 4 notwendig, auch die Beschwerdeentscheidung der Kommission vom 27.03.2009 aufzuheben;

Die Beklagte zur Zahlung eines angemessenen Schadensersatzes in Höhe von mindestens 15 000 EUR für die, durch das bisherige rechtswidrige Verhalten der Kommission hinsichtlich der Beurteilungs- und Beförderungsverfahren und auch die durch die Nichtumsetzung der Urteile T-85/04 und T-394/04 bis zur Rechtsanhängigkeit dieser Klage entstandenen Verzögerungen und Schäden zu verurteilen;

Die Beklagte außerdem, hinsichtlich der gleichartigen weiter verursachten Schäden zur Zahlung eines angemessenen Schadensersatzes in Höhe von mindestens 10 EUR pro Tag, ab dem, der Rechtsanhängigkeit dieser Klage folgenden Tage, bis zum Tage der vollständigen, rechtmäßigen Umsetzung der Urteile T-85/04 und T-394/04 durch rechtmäßige Beendigung der von diesen erfassten Beurteilungs- und Beförderungsverfahren über den Kläger, der im Falle der Stattgabe des Klageantrages Nr. 5 dieser Klage die Zahlung des vollständigen Surrogationsschadensersatzes gleichsteht, zu verurteilen;

Die Beklagte wegen der über die reine Ablehnung der Beschwerde hinausgehenden, den Kläger in seiner Ehre und seinem beruflichen Ansehen verletzenden, unwahren Behauptungen des Schreibens der Beklagten vom 27.3.2009, zu einer Schadensersatzzahlung an den Kläger in Höhe von mindestens 5 000 EURO zu verurteilen;

Auf Grund der, allein durch die Beklagte zu vertretenden Vereitelung der Möglichkeit einer rechtmäßigen Durchführung der Beurteilungs- und Beförderungsverfahren über den Kläger, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Surrogationsschadensersatz in angemessener Höhe von mindestens 25 000 EUR zu zahlen;

Der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.


15.8.2009   

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C 193/37


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. Juni 2009 — Albert-Bousquet u. a. und Johansson u. a./Kommission

(Verbundene Rechtssachen F-14/05 und F-20/05) (1)

2009/C 193/62

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 132 vom 28.5.2005, S. 31 und C 171 vom 9.7.2005, S. 27.


15.8.2009   

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C 193/37


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. Juni 2009 — De Geest/Rat

(Rechtssache F-21/05) (1)

2009/C 193/63

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 171 vom 9.7.2005, S. 28.


15.8.2009   

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C 193/37


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. Juni 2009 — Delplancke und Governatori/Kommission

(Rechtssache F-38/05) (1)

2009/C 193/64

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 193 vom 6.8.2005, S. 37.


15.8.2009   

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C 193/37


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. Juni 2009 — Bethuyne u. a./Kommission

(Rechtssache F-49/05) (1)

2009/C 193/65

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 205 vom 20.8.2005, S. 31.


15.8.2009   

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C 193/37


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. Juni 2009 — De Geest/Rat

(Rechtssache F-80/05) (1)

2009/C 193/66

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 281 vom 12.11.2005, S. 25.