ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2009.190.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 190

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
13. August 2009


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2009/C 190/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2009/C 190/02

Euro-Wechselkurs

5

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2009/C 190/03

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

6

2009/C 190/04

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

11

2009/C 190/05

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

16

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Kommission

2009/C 190/06

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Fahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China

22

2009/C 190/07

Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Malaysia

27

2009/C 190/08

Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Malaysia

32

 

SONSTIGE RECHTSAKTE

 

Kommission

2009/C 190/09

Mitteilung an Tahir Nasuf bezüglich seiner Aufnahme in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

37

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

13.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 190/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

2009/C 190/01

Datum der Annahme der Entscheidung

29.4.2009

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 53/08

Mitgliedstaat

Polen

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Pomoc na restrukturyzację dla PABO Sp. z o.o.

Rechtsgrundlage

Ustawa z dnia 30.8.2002 r. o restrukturyzacji niektórych należności publicznoprawnych od przedsiębiorców

Ustawa z dnia 29.8.1997 r. Ordynacja podatkowa

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Umstrukturierung eines Unternehmens in Schwierigkeiten

Form der Beihilfe

Erlassung von Steuerschulden

Haushaltsmittel

569 263 PLN

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

Ad-hoc-Beihilfe

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Urząd Skarbowy Łódź Polesie

ul. 6-go Sierpnia 84/86

90-646 Łódź

POLSKA/POLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/index.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

26.2.2009

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 128/08

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Brandenburg

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Vertragsnaturschutz

Rechtsgrundlage

Artikel 2 Brandenburgisches Naturschutzgesetz

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Schutz und Verbesserung der Umwelt

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Jährliche Ausgaben: 1,9 Mio. EUR

Gesamtausgaben: 11,4 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten

Laufzeit

Nach Genehmigung der Kommission rückwirkend ab 1.1.2008 bis 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Landesumweltamt Brandenburg

Seeburger Chaussee

14476 Potsdam

DEUTSCHLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/index.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

9.6.2009

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 652/08

Mitgliedstaat

Slowakische Republik

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Lesné hospodárske plány

Rechtsgrundlage

zákon č. 326/2005 Z. z. o lesoch v znení neskorších predpisov

zákon č. 523/2004 Z. z. o rozpočtových pravidlách verejnej správy v znení neskorších predpisov

zákon č. 231/1999 Z. z. o štátnej pomoci v znení neskorších predpisov

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

Forstwirtschaft

Form der Beihilfe

Subventionierte Dienstleistung

Haushaltsmittel

Beihilfehöchstintensität

100 % der beihilfefähigen Ausgaben.

Laufzeit

Datum der Genehmigung durch die Kommission bis zum 31. Dezember 2013

Wirtschaftssektoren

Forstwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerstvo pôdohospodárstva SR

Dobrovičova 12

812 66 Bratislava

SLOVENSKO/SLOVAKIA

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/index.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

23.4.2009

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 112/09

Mitgliedstaat

Niederlande

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Wijziging van de garantie voor landbouwbedrijven, onderdeel „garantstelling plus”

Rechtsgrundlage

Kaderwet LNV-subisdies en Regeling LNV-subsidies.

Art der Beihilfe

Sicherheit

Ziel

Die Maßnahme betrifft die Anpassung der Mittel und der Höhe der Darlehen und somit der Sicherheit. Die Sicherheiten werden erteilt, um Investitionen in den Wiederaufbau, die Übernahme, die Erhaltung oder die Verbesserung kleiner und mittlerer landwirtschaftlicher Betriebe zu unterstützen.

Form der Beihilfe

Nach Zahlung einer Prämie, Sicherheit von 80 % für ein Darlehen für landwirtschaftliche Investitionen.

Haushaltsmittel

1,8 Mio. EUR (Gesamtbetrag kombiniert mit N 358/08: 5,9 Mio. EUR).

Beihilfehöchstintensität

Sicherheit plus: 3,33 %, Sicherheit plus für nicht zinsgünstige Darlehen: 3,15 %

Laufzeit

2009—2013, nach Genehmigung durch die Kommission.

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerie van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit

Postbus 20401

2500 EK Den Haag

NEDERLAND

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/index.htm

Datum der Annahme der Entscheidung

13.7.2009

Referenz-Nummer der staatlichen Beihilfe

N 366/09

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Änderung der Verordnung über Steuererleichterungen für Agrardiesel

Rechtsgrundlage

Entwurf eines Änderungsgesetzes zur Änderung der Artikel 57 und 67 des Energiesteuergesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1534 zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. S. 2794).

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Senkung der Energiekosten in der land- und forstwirtschaftlichen Primärerzeugung

Form der Beihilfe

Steuererstattung

Haushaltsmittel

570 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

20 %

Laufzeit

Bis zum 31. Dezember 2009

Wirtschaftssektoren

A1 — Pflanzliche und tierische Erzeugung, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Hauptzollamt

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der(den) verbindlichen Sprache(n) finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/index.htm


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

13.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 190/5


Euro-Wechselkurs (1)

12. August 2009

2009/C 190/02

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4170

JPY

Japanischer Yen

135,77

DKK

Dänische Krone

7,4445

GBP

Pfund Sterling

0,85965

SEK

Schwedische Krone

10,2656

CHF

Schweizer Franken

1,5276

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,7325

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,768

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

273,60

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7010

PLN

Polnischer Zloty

4,1813

RON

Rumänischer Leu

4,2218

TRY

Türkische Lira

2,1267

AUD

Australischer Dollar

1,7201

CAD

Kanadischer Dollar

1,5633

HKD

Hongkong-Dollar

10,9828

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,1294

SGD

Singapur-Dollar

2,0509

KRW

Südkoreanischer Won

1 767,31

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,5202

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,6853

HRK

Kroatische Kuna

7,3259

IDR

Indonesische Rupiah

14 162,71

MYR

Malaysischer Ringgit

5,0027

PHP

Philippinischer Peso

68,102

RUB

Russischer Rubel

46,0900

THB

Thailändischer Baht

48,277

BRL

Brasilianischer Real

2,6176

MXN

Mexikanischer Peso

18,5200

INR

Indische Rupie

68,5330


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

13.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 190/6


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2009/C 190/03

Beihilfe Nr.: XA 39/09

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Principado de Asturias

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Asociación de Criadores de Cabra Bermeya (ACRIBER)

Rechtsgrundlage: Convenio de colaboración entre el Gobierno del Principado de Asturias y la Asociación de Criadores de Cabra Bermeja (ACRIBER) para el desarrollo del programa de conservación de la raza autóctona asturiana Bermeya durante el trienio 2009-2011.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: In den Jahren der Durchführung der Vereinbarung beläuft sich der Höchstbetrag der Beihilfe auf:

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfehöchstintensität für die einzelnen Teile des vom Beihilfeempfänger durchzuführenden Maßnahmenprogramms beträgt:

Bewilligungszeitpunkt: Ab dem Tag der Bekanntmachung der Eingangsnummer des Antrags auf Freistellung auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2011.

Zweck der Beihilfe: Förderung des Programms zur Erhaltung der heimischen Ziegenrasse Bermeya.

Zur Anwendung kommen folgende Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006:

Artikel 15 — Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor. Zuschussfähige Kosten: Ausgaben für die Durchführung von Ausbildungsprogrammen für Viehzüchter, Beratungsdienstleistungen Dritter, die Organisation von Foren zum Wissensaustausch, Leistungsprüfungen und –schauen, die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse, Ausgaben für die Herausgabe von Publikationen.

Gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung steht die technische Hilfe allen Besitzern von in das Herdbuch der Rasse eingetragenen Tieren zur Verfügung, wobei die Mitgliedschaft in der Vereinigung keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste ist.

Artikel 16 — Unterstützung des Tierhaltungssektors. Zuschussfähige Kosten: Ausgaben für das Führen des Herdbuchs.

Gemäß Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung wird die Beihilfe in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt und umfasst keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Ziegenzucht

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Consejería de Medio Rural y Pesca del Principado de Asturias

C/ Coronel Aranda, s/n 4a planta

33071 Oviedo (Asturias)

ESPAÑA

Internetadresse: Der Wortlaut der Zusammenarbeitsvereinbarung kann auf der Homepage http://www.asturias.es unter folgender URL eingesehen werden:

http://www.asturias.es/Asturias/descargas/CONVENIOS%20GANADERIA/ACRIBER%2009%20%20convenio.pdf

Sonstige Auskünfte: —

El Director General de Investigación y Tecnología Agroalimentaria

Manuel LAINEZ ANDRÉS

Beihilfe Nr.: XA 60/09

Mitgliedstaat: Italien

Region: Sardegna

Bezeichnung der Beihilferegelung: Legge regionale 11 marzo 1998, n. 8, articolo 23 ( aiuti per i danni alla produzione agricola).

Aiuti per la ripresa dell’attività economica e produttiva delle aziende agricole danneggiate dalle piogge alluvionali del 22 ottobre, del 4, 27 e 28 novembre 2008.

Rechtsgrundlage: L.R. 11 marzo 1998, n. 8, articolo 23

Deliberazione della Giunta regionale n. 69/28 del 10.12.2008

Deliberazione 13/20 del 24.3.2009 — Modifica della deliberazione della Giunta regionale 69/28 del 10.12.2008 recante «L.R. 11 marzo 1998, n. 8, articolo 23 — Aiuti per la ripresa dell’attività economica e produttiva delle aziende agricole danneggiate dalle piogge alluvionali del 22 ottobre, del 4 e del 27/28 novembre 2008 — (Spesa EUR 22 000 000,00 — UPB S06.04.006 — CAP. SC06.0970 — FR.)».

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: Der Finanzrahmen für die Beihilfe beträgt insgesamt 19 800 000,00 EUR.

Beihilfehöchstintensität: Höchstens 80 % (90 % in benachteiligten Gebieten) der beihilfefähigen Kosten für die Wiederherstellung der beschädigten Betriebseinrichtungen und Anlagen.

Der Gesamtbetrag der Beihilfe wird verringert um etwaige Versicherungszahlungen und aufgrund der Unwetter nicht entstandene Kosten.

Bewilligungszeitpunkt: Die Beihilfe wird ab dem Datum der Veröffentlichung der Registriernummer für den Freistellungsantrag auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission gewährt.

Laufzeit der Regelung: Bis zum 28. November 2012

Zweck der Beihilfe: Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission.

Die regionale Maßnahme zielt vorrangig auf die Wiederbelebung der Wirtschafts- und Produktionstätigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe ab, die durch die Unwetter am 22. Oktober und am 4. und 27./28. November 2008 geschädigt wurden. Die Beihilfe ist für die Wiederherstellung der beschädigten Betriebseinrichtungen und Anlagen bestimmt.

Betroffener Wirtschaftssektor: Primärerzeugung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Autonoma della Sardegna

Assessorato dell’agricoltura e riforma agro-pastorale

Via Pessagno 4

09125 Cagliari

ITALIA

Internetadresse: Beschluss Nr. 69/28 vom 10. Dezember 2008:

http://www.regione.sardegna.it/documenti/1_72_20081212132916.pdf

Beschluss Nr. 13/20 vom 10. Dezember 2008:

http://www.regione.sardegna.it/documenti/1_73_20090324182537.pdf

Il Direttore Servizio sostegno delle imprese agricole e sviluppo delle competenze

Dr.ssa Bianca CARBONI

Beihilfe Nr.: XA 83/09

Mitgliedstaat: Italien

Region: Sardegna

Bezeichnung der Beihilferegelung: Legge regionale 11 marzo 1998, n. 8, articolo 23 ( aiuti per i danni alla produzione agricola). Aiuti per la ripresa dell’attività economica e produttiva delle aziende agricole danneggiate dall’uragano del 12 settembre 2008.

Rechtsgrundlage: L.R. 11 marzo 1998, n. 8, articolo 23

Deliberazione della Giunta regionale n. 8/16 del 4.2.2009

Deliberazione 13/19 del 24.3.2009 — Modifica della deliberazione della Giunta regionale 8/16 DEL 4.2.2009 recante «L.R. 11 marzo 1998, n. 8, articolo 23 — L.R. Aiuti per la ripresa dell’attività economica e produttiva delle aziende agricole danneggiate dall’uragano del 12 settembre 2008. (Spesa EUR 1 300 000,00 — UPB S06.04.006 — CAP. SC06.0973 — AS — D. Lgs. n. 143 del 4 giugno 1997)»

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: Der Finanzrahmen für die Beihilfe beträgt insgesamt 1 300 000,00 EUR.

Beihilfehöchstintensität: Höchstens 80 % (90 % in benachteiligten Gebieten) der beihilfefähigen Kosten für die Wiederherstellung der beschädigten Betriebseinrichtungen und Anlagen.

Der Gesamtbetrag der Beihilfe wird verringert um etwaige Versicherungszahlungen und aufgrund des Unwetters nicht entstandene Kosten.

Bewilligungszeitpunkt: Die Beihilfe wird ab dem Datum der Veröffentlichung der Registriernummer für den Freistellungsantrag auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission gewährt.

Laufzeit der Regelung: Bis zum 12. September 2012

Zweck der Beihilfe: Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission

Die regionale Maßnahme zielt vorrangig auf die Wiederbelebung der Wirtschafts- und Produktionstätigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe ab, die durch den Orkan am 12. September 2008 geschädigt wurden. Die Beihilfe ist für die Wiederherstellung der beschädigten Betriebseinrichtungen und Anlagen bestimmt.

Betroffener Wirtschaftssektor: Primärerzeugung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Autonoma della Sardegna

Assessorato dell’agricoltura e riforma agro-pastorale

Via Pessagno 4

09125 Cagliari

ITALIA

Internetadresse: Beschluss Nr. 8/16 vom 4.2.2009:

http://www.regione.sardegna.it/documenti/1_72_20090204174753.pdf

Beschluss Nr. 13/19 vom 24.3.2009

http://www.regione.sardegna.it/documenti/1_73_20090324182434.pdf

Il Direttore Servizio sostegno delle imprese agricole e sviluppo delle competenze

Dr.ssa Bianca CARBONI

Beihilfe Nr.: XA 86/09

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Castilla y León

Bezeichnung der Beihilferegelung: Ayudas a los programas de mejora genética de razas ganaderas (Beihilfen zu Programmen zur genetischen Verbesserung von Viehrassen)

Rechtsgrundlage: Apartados h), i) y j) del artículo 3 de la Orden AYG/540/2009, de la Consejería de Agricultura y Ganadería por la que se establecen las bases reguladoras de la concesión de las ayudas a los programas de mejora genética de razas ganaderas en Castilla y León (artículo 15).

Apartados a), c), f), g), k) y l) del artículo 3 de la Orden AYG/540/2009, de la Consejería de Agricultura y Ganadería por la que se establecen las bases reguladoras de la concesión de las ayudas a los programas de mejora genética de razas ganaderas en Castilla y León (artículo 16)

Die Beihilferegelung stützt sich auf die in der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 gewährte Freistellung und auf die Artikel 15 und 16 dieser Verordnung.

Voraussichtliche jährliche Kosten: 500 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: 70 bis 100 %

Bewilligungszeitpunkt: Ab dem Tag der Bekanntmachung der Eingangsnummer des Antrags auf Freistellung auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2013.

Zweck der Beihilfe: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor (Artikel 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Land-, Vieh-, Forst- und Ernährungswirtschaft.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Dirección General de Producción Agropecuaria

Internetadresse: Der vollständige Text der Beihilferegelung wird auf der Website der Regionalregierung von Kastilien und Leon (Junta de Castilla y León) veröffentlicht.

Direkter Link: http://www.jcyl.es/scsiau/Satellite/up/es/EconomiaEmpleo/Page/PlantillaN3/1175259771003/_/_/_?asm=jcyl&paginaNavegacion=&seccion=

Beihilfe Nr.: XA 101/09

Mitgliedstaat: Italien

Einrichtung: ISMEA, Istituto di servizi per il mercato agricolo ed agroalimentare

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Agevolazioni per il subentro in agricoltura, parte aiuti per il primo insediamento

Rechtsgrundlage: Delibera del Consiglio di Amministrazione ISMEA del 19 febbraio 2009 n. 9 e successive modificazioni intervenute.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die voraussichtlichen jährlichen Kosten der Regelung belaufen sich auf etwa 20 Millionen EUR.

Beihilfehöchstintensität: Es wird eine nicht rückzahlbare Beihilfe in Form einer Erstniederlassungsprämie in Höhe von 25 000 EUR gewährt.

Bewilligungszeitpunkt: Die Regelung gilt ab dem Datum der Veröffentlichung der Registriernummer für den Freistellungsantrag auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 6 Jahre

Zweck der Beihilfe: Förderung des neuen Unternehmertums und des Generationenwechsels in der Landwirtschaft.

Die Erstniederlassungsprämie wird nach Maßgabe von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in der durch die Verordnung (EG) Nr. 74/2009 des Rates geänderten Fassung gewährt.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft: Primärerzeugung.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: ISMEA

Sede legale:

Via C. Celso 6

00161 Roma RM

ITALIA

Sede amministrativa:

Via Nomentana 183

00161 Roma RM

ITALIA

Internetadresse: http://www.ismea.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/2841

Seitennavigation: http://www.ismea.it (Startseite) — Sviluppo d’impresa — Subentro in agricoltura

Sonstige Angaben: Die Regelung betrifft die Anpassung der Beihilfe XA 428/07 an die neue Rechtsgrundlage, nach deren Bestimmungen die Beihilfe in ganz Italien gewährt werden kann.

Im Einzelnen wurden der Kommission folgende Kurzbeschreibungen übermittelt:

Kurzbeschreibung für Investitionsbeihilfen im Bereich der Primärerzeugung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006;

Kurzbeschreibung für Investitionsbeihilfen im Sektor Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 800/2008;

Kurzbeschreibung für Beihilfen zur Bereitstellung technischer Hilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006;

Kurzbeschreibung für die Gewährung von Beihilfen für die Erstniederlassung junger Landwirte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Darüber hinaus sieht die Regelung die Gewährung von Beihilfen für technische Hilfe im Sektor Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Form von De-minimis-Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 sowie Beihilfen für Investitionen im Bereich Agrotourismus, ebenfalls nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 vor.


13.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 190/11


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2009/C 190/04

Beihilfe Nr.: XA 103/09

Mitgliedstaat: Italien

Einrichtung: ISMEA, Istituto di servizi per il mercato agricolo ed agroalimentare

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Agevolazioni per il subentro in agricoltura, parte assistenza tecnica

Rechtsgrundlage: Delibera del Consiglio di Amministrazione ISMEA del 19 febbraio 2009 n. 9 e successive modificazioni intervenute.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die voraussichtlichen Kosten der Regelung belaufen sich auf etwa 20 Millionen EUR.

Beihilfehöchstintensität: Die Erleichterungen bestehen in einem nicht rückzahlbaren Zuschuss zu den zuschussfähigen Ausgaben von bis zu 100 % der zuschussfähigen Ausgaben.

Bewilligungszeitpunkt: Die Regelung gilt ab dem Datum der Veröffentlichung der Registriernummer für den Freistellungsantrag auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 6 Jahre

Zweck der Beihilfe: Förderung des neuen Unternehmertums und des Generationenwechsels in der Landwirtschaft, Bereitstellung technischer Hilfe. Die Freistellung dieser Beihilfe erfolgt gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Zuschussfähige Kosten:

Aus- und Fortbildung

Erbringung von Betriebsführungsdiensten und Vertretungsdiensten

Veranstaltung von und Teilnahme an Wettbewerben, Ausstellungen und Messen.

Die Beihilfen werden in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt und dürfen keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen. Die Beihilfen stehen allen in dem betreffenden Gebiet infrage kommenden natürlichen und juristischen Personen auf Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung. Wird die technische Hilfe von Erzeugergemeinschaften oder sonstigen Organisationen angeboten, so darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppen keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste sein. Die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergemeinschaft oder Organisation sind auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Erbringung der Dienste anfallen.

Was die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse angeht, so sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 nur die Ausgaben für Aus- und Fortbildung bis zu einem Höchstbetrag von 200 000 EUR pro Begünstigtem und pro Dreijahreszeitraum zuschussfähig.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft: Primärerzeugung.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: ISMEA

Sede legale:

Via C. Celso 6

00161 Roma RM

ITALIA

Sede amministrativa:

Via Nomentana 183

00161 Roma RM

ITALIA

Internetadresse: http://www.ismea.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/2841

Seitennavigation: http://www.ismea.it (Startseite) – Sviluppo d’impresa – Subentro in agricoltura

Sonstige Angaben: Die Regelung betrifft die Anpassung der Beihilfe XA 81/08 an die neue Rechtsgrundlage, nach deren Bestimmungen die Beihilfe in ganz Italien gewährt werden kann.

Im Einzelnen wurden der Kommission folgende Kurzbeschreibungen übermittelt:

Kurzbeschreibung für Investitionsbeihilfen im Bereich der Primärerzeugung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006;

Kurzbeschreibung für Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 800/2008;

Kurzbeschreibung für Beihilfen zur Bereitstellung technischer Hilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006;

Kurzbeschreibung für die Gewährung von Beihilfen für die Erstniederlassung von Junglandwirten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006;

Darüber hinaus sieht die Regelung die Gewährung von Beihilfen für technische Hilfe im Sektor Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Form von De-minimis-Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 sowie Beihilfen für Investitionen im Bereich Agrotourismus ebenfalls nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 vor.

Beihilfe Nr.: XA 104/09

Mitgliedstaat: Italien

Einrichtung: ISMEA, Istituto di servizi per il mercato agricolo ed agroalimentare

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Agevolazioni per il subentro in agricoltura, parte investimenti nelle aziende agricole di produzione primaria

Rechtsgrundlage: Delibera del Consiglio di Amministrazione ISMEA del 19 febbraio 2009 n. 9 e successive modificazioni intervenute.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die voraussichtlichen jährlichen Kosten belaufen sich auf etwa 20 Millionen EUR.

Das zinsvergünstigte Darlehen mit variabler Laufzeit von 5 bis 10 Jahren (eine Verlängerung auf 15 Jahre ist ausschließlich für Projekte im Sektor der landwirtschaftlichen Erzeugung möglich) ist in konstanten Halbjahresraten im Nachhinein rückzahlbar. Der angewendete Zinssatz entspricht 36 % des monatlich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen Referenzzinssatzes.

Beihilfehöchstintensität: Die Vergünstigungen zur Durchführung der Unternehmensprojekte bestehen aus zinsvergünstigten Darlehen und Zuschüssen. Der Anteil der rückzahlbaren Beihilfe (zinsvergünstigtes Darlehen) darf nicht weniger als 50 % der gesamten Vergünstigungen betragen.

Für die Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe liegt die Höchstintensität bei:

60 % der zuschussfähigen Investitionen in benachteiligten Gebieten oder in den Gebieten gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 50 und 94 dieser Verordnung ausgewiesen wurden;

50 % der zuschussfähigen Kosten in den anderen Regionen.

Der Gesamtbetrag der Beihilfen, die einem einzelnen Unternehmen gewährt werden, darf 400 000 EUR, die über einen beliebigen Zeitraum von drei Geschäftsjahren gewährt wurden, bzw. wenn der Betrieb in einem benachteiligten Gebiet oder in den Gebieten gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i, ii, und iii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 liegt, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 50 und 94 dieser Verordnung ausgewiesen wurden, insgesamt 500 000 EUR nicht übersteigen.

Die Beihilfen dürfen nicht unter Verstoß gegen in den Ratsverordnungen zur Errichtung der gemeinsamen Marktorganisationen festgelegte Verbote oder Beschränkungen gewährt werden.

Keine Beihilfen können gewährt werden für:

den Erwerb von Produktionsrechten, Tieren und einjährigen Kulturen;

die Anpflanzung einjähriger Kulturen;

die Herstellung von Erzeugnissen zur Imitation oder Substitution von Milch oder Milcherzeugnissen.

Bewilligungszeitpunkt: Die Regelung gilt ab dem Datum der Veröffentlichung der Registriernummer für den Freistellungsantrag auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: 6 Jahre

Zweck der Beihilfe: Förderung des neuen Unternehmertums und des Generationenwechsels in der Landwirtschaft.

Vergünstigungen sind für folgende Kosten zulässig:

Für den Erwerb von Grundstücken, außer für Bauzwecke, können für Kosten von bis zu 10 % der zuschussfähigen Ausgaben der Investitionen Beihilfen gewährt werden.

Für den Bereich der Primärproduktion erfolgt die Freistellung dieser Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft: Primärerzeugung.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: ISMEA

Sede legale:

Via C. Celso 6

00161 Roma RM

ITALIA

Sede amministrativa:

Via Nomentana 183

00161 Roma RM

ITALIA

Internetadresse: http://www.ismea.it/flex/cm/pages/ServeBLOB.php/L/IT/IDPagina/2841

Seitennavigation: http://www.ismea.it (Startseite) – Sviluppo d’impresa – Subentro in agricoltura

Sonstige Angaben: Die Regelung betrifft die Anpassung der Beihilfe XA 80/08 an die neue Rechtsgrundlage, nach deren Bestimmungen die Beihilfe in ganz Italien gewährt werden kann.

Im Einzelnen wurden der Kommission folgende Kurzbeschreibungen übermittelt:

Kurzbeschreibung für Investitionsbeihilfen im Bereich der Primärerzeugung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006;

Kurzbeschreibung für Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 800/2008;

Kurzbeschreibung für Beihilfen zur Bereitstellung technischer Hilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006;

Kurzbeschreibung für die Gewährung von Beihilfen für die Erstniederlassung von Junglandwirten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006;

Darüber hinaus sieht die Regelung die Gewährung von Beihilfen für technische Hilfe im Sektor Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Form von De-minimis-Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 sowie Beihilfen für Investitionen im Bereich Agrotourismus ebenfalls nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 vor.

Beihilfe Nr.: XA 137/09

Mitgliedstaat: Frankreich

Region: Die Maßnahmen können auch durch die Gebietskörperschaften (Regionalräte, Generalräte, Gemeinden), die dies wünschen, im Rahmen der Umsiedlung von Landwirtschaftsgebäuden im Interesse des Gemeinwohls finanziert werden.

Bezeichnung der Beihilferegelung: Aides au transfert de bâtiments agricoles dans l’intérêt public

Rechtsgrundlage: Articles L 1511-1 et suivants et article L 4211-1 du Code général des collectivités territoriales

Code de l’expropriation pour cause d’utilité publique

Délibérations des collectivités territoriales relatives aux projets concernés

Code de l'environnement : risques naturels majeurs articles L. 561-1 à L 565-2

Code de l'environnement : sites inscrits et classés articles L. 341-1 à L. 341-15

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 2 000 000 EUR von Seiten des französischen Staates im Jahr 2009 und 4 000 000 EUR von Seiten der Gebietskörperschaften

Beihilfehöchstintensität: Bei Zwangsabbruch oder Zwangsstilllegung und Wiederaufbau der abgebrochenen oder stillgelegten Anlagen an einem anderen Standort beträgt der Beihilfesatz für Umsiedlungen im Interesse des Gemeinwohls höchstens 100 %.

Für den Teil der Investitionen, der der Modernisierung oder der Produktionserhöhung zugute kommt, beträgt der Beihilfesatz in benachteiligten Gebieten höchstens 50 % und in den übrigen Gebieten höchstens 40 %, wobei diese Sätze zugunsten junger Landwirte um 5 % erhöht werden können.

Bewilligungszeitpunkt: Ab Empfangsbestätigung durch die Kommission.

Laufzeit: Bis 31. Dezember 2013.

Zweck der Beihilfe: Die Regelung hat zum Ziel, die Finanzierung von Maßnahmen zur Umsiedlung landwirtschaftlicher Gebäude in beliebigen Produktionssektoren zu ermöglichen, wenn diese, insbesondere aus Gründen des Umweltschutzes, der Ökologie, der öffentlichen Sicherheit oder eines erhöhten natürlichen Risikos unabdingbar sind. Beispielsweise geht es um die Umsiedlung von Einrichtungen, deren Standorte im Hinblick auf Lawinen, Schlammlawinen und Erdrutsche von Gutachtern als gefährlich eingestuft wurden und die aufgrund der Klimaveränderungen möglicherweise wahrscheinlicher werden.

Gegebenenfalls kann die Umsiedlung von Einrichtungen aus anderen Gründen des Gemeinwohls, wie städtebauliche oder touristische Erfordernisse, angeordnet werden (Bereiche unter Denkmalschutz, Ausbau öffentlicher Straßen usw.).

Die entsprechenden Projekte stützen sich auf Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle Sektoren der landwirtschaftlichen Erzeugung, soweit Landwirtschaftsgebäude aus Gründen des Gemeinwohls umgesiedelt werden müssen. Die Beihilfe kann den verpachtenden Eigentümern oder den Betriebsinhabern zugute kommen, die die landwirtschaftlichen Gebäude, die umgesiedelt werden, bewirtschaften.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Ministère de l’agriculture et de la pêche

Sous-direction des entreprises agricoles

3 rue Barbet de Jouy

75349 Paris 07 SP

FRANCE

Internetadresse: http://agriculture.gouv.fr/sections/thematiques/europe-international/aides-d-etat-projets/downloadFile/FichierAttache_2_f0/aides_projet_transferts_batiments.pdf?nocache=1239714919.54

Beihilfe Nr.: XA 140/09

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Comunidad Valenciana

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Ayudas para proyectos de formación en las Escuelas de Formación Profesional Agrarias

Rechtsgrundlage: Proyecto de Orden de 2009, de la Conselleria de Agricultura, Pesca y Alimentación, por la que se establecen las bases reguladoras y se convocan ayudas para proyectos de formación en las Escuelas de Formación Profesional Agrarias

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Der voraussichtliche Beihilfebetrag von 200 000 EUR jährlich geht zu Lasten des Postens 12.02.01.542.20.4 Linie T6127 des Haushaltsplans (Ausgaben) der Regierung der Autonomen Gemeinschaft Valencia.

Für die gesamte Laufzeit der Regelung sind Ausgaben in Höhe von insgesamt 1 000 000 EUR vorgesehen.

Beihilfehöchstintensität: Bis zu 100 % der Kosten

Bewilligungszeitpunkt: Ab dem Tag der Bekanntmachung der Eingangsnummer des Antrags auf Freistellung auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Die Professionalisierung der Landwirtschaft in Valencia, um sowohl die Rentabilität der landwirtschaftlichen Betriebe zu erhöhen als auch die Anpassung an die Markterfordernisse zu erreichen. Dabei soll versucht werden, das Bildungsangebot an die Bedürfnisse des Sektors anzupassen.

Die Beihilfen unterliegen der Freistellung nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (veröffentlicht im ABl. L 358 von 16. Dezember 2006).

Systematik der Wirtschaftszweige (NACE): A-0161: Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen für den Pflanzenbau

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Conselleria de Agricultura Pesca y Alimentación

C/ Amadeo de Saboya, 2

46010 Valencia

ESPAÑA

Internetadresse: http://www.agricultura.gva.es/especiales/ayudas_agrarias/pdf/efpa.pdf

Sonstige Auskünfte: —

Valencia, 17. April 2009

El Director General de Investigación y Tecnología Agroalimentaria

Manuel LAINEZ ANDRÉS

Beihilfe Nr.: XA 141/09

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Comunidad Valenciana

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Ayudas destinadas a paliar los daños producidos por las tormentas padecidas durante los últimos días del mes de septiembre en determinados municipios de la Comunidad Valenciana

Rechtsgrundlage: Proyecto de Resolución de … de 2008, de la Conselleria de Agricultura, Pesca y Alimentación, por la que se establecen ayudas para paliar los daños producidos por las tormentas padecidas durante los últimos días del mes de septiembre en determinado municipios de la Comunidad Valenciana

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die voraussichtlichen jährlichen Kosten zu Lasten des Haushalts 2009 betragen 1 080 000 EUR.

Beihilfehöchstintensität: Nach dem Bewertungsmodul in Artikel 4 der Rechtsgrundlage und auf der Grundlage einer entsprechenden Nachweisstudie beträgt die Beihilfeintensität voraussichtlich 37 % im Fall des Anbaus von Zitrusfrüchten und 36 % für den Anbau von Granatäpfeln.

Bewilligungszeitpunkt: Ab der Bekanntmachung der Eingangsnummer des Antrags auf Freistellung auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Sie erstreckt sich vom Jahr 2009 bis zum Jahr 2013.

Zweck der Beihilfe: Da das System landwirtschaftlicher Bündelversicherungen nur die Produktionsausfälle abdeckt, sollen durch die Rechtsgrundlage finanzielle Beihilfen gewährt werden, die es den betroffenen Betrieben ermöglichen, ihre Produktionskapazität wiederherzustellen und die damit verbundenen Ausgaben zu tragen. Unterliegt Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Begünstigte Wirtschaftsektoren: Natürliche oder juristische Personen bzw. Gütergemeinschaften, die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sind, die die Voraussetzungen der Rechtsgrundlage erfüllen und sich verpflichten, die darin vorgesehene Investition vorzunehmen, sofern sie als kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 gelten können.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Conselleria de Agricultura, Pesca y Alimentación de la Comunidad Valenciana (España)

Internetadresse: http://www.agricultura.gva.es/especiales/ayudas_agrarias/pdf/tormentas2008.pdf

Sonstige Auskünfte: —


13.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 190/16


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

2009/C 190/05

Beihilfe Nr.: XA 142/09

Mitgliedstaat: Königreich Spanien

Region: Comunidad Autónoma de Canarias

Bezeichnung der Beihilferegelung: Subvenciones destinadas al fomento de la lucha integrada contra plagas y enfermedades en los cultivos agrícolas

Rechtsgrundlage: Proyecto de Orden de la Consejería de Agricultura, Ganadería, Pesca y Alimentación, por la que se convocan para el año 2009 las subvenciones destinadas al fomento de la lucha integrada contra plagas y enfermedades en los cultivos agrícolas y se aprueban las bases que rigen la misma

Voraussichtliche jährliche Kosten der Beihilferegelung: Fünfhunderttausend Euro (500 000 EUR)

Beihilfehöchstintensität: Gemäß Punkt 3 der Rechtsgrundlage kann die Beihilfe gemäß Punkt 1 bis zu 100 % des Arbeitsentgelts der eingestellten Fachkräfte, höchstens jedoch 15 000 EUR pro Fachkraft betragen.

Bewilligungszeitpunkt: Ab dem Tag der Bekanntmachung der Eingangsnummer des Antrags auf Freistellung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.Dezember 2009 oder kürzer, falls die Mittel für die Finanzierung dieser Beihilfen (500 000 EUR) verbraucht ist.

Zweck der Beihilfe: Beihilfen zum Ausgleich der Kosten, die Landwirten in Zusammenhang mit der Verhütung und Tilgung von Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall durch Gesundheitskontrollen, Tests und sonstige Früherkennungsmaßnahmen, für den Kauf und die Anwendung von Impfstoffen, Arzneimitteln und Pflanzenschutzerzeugnissen, durch die Schlachtung von Tieren und Beseitigung der Tierkörper sowie durch die Vernichtung von Kulturen entstehen. Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Der Zuschuss kann bis zu 100 % des Arbeitsentgelts der eingestellten Fachkräfte betragen, höchstens jedoch 15 000 EUR pro Fachkraft.

Begünstige Wirtschaftssektoren: Gemäß Punkt 2 Absatz 1 der Rechtsgrundlage erfolgt die Auszahlung der Beihilfen direkt an die von der Behörde für Landwirtschaft, Viehzucht, Fischerei und Ernährung (Consejería de Agricultura, Ganadería, Pesca y Alimentación) anerkannten und gemäß der Verordnung Decreto 221/2008, de 18 de noviembre (Amtsblatt der Kanarischen Inseln (B.O.C.) Nr. 239 vom 28.11.2008) im einschlägigen Register eingetragenen Pflanzenschutzgemeinschaften (ADV), welche die in Punkt 1 Absatz 2 vorgesehenen Dienstleistungen erbringen und die Kriterien von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) ABl. L 214 vom 9.8.2008 erfüllen.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Consejería de Agricultura, Ganadería, Pesca y Alimentación (Dirección General de Agricultura)

Edificio de Usos Múltiples, II

Avda. José Manuel Guimerá, 8 — 3a planta

38071 Santa Cruz de Tenerife

ESPAÑA

Internetadresse: http://www.gobiernodecanarias.org/agricultura/otros/reglamento_CE_pymes.htm

Sonstige Auskünfte: —

Las Palmas de Gran Canaria, im April 2009

Director General de Asuntos Económicos con la Unión Europea

Ildefonso SOCORRO QUEVEDO

Beihilfe Nr.: XA 143/09

Mitgliedstaat: Königreich Spanien

Region: Comunidad Autónoma de Canarias

Bezeichnung der Beihilferegelung: Ayudas destinadas a compensar a los agricultores por las pérdidas causadas por la „Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al“ y de la „Tecia solanivora Povolny“, ambas en el cultivo de la papa

Rechtsgrundlage: Proyecto de Orden de la Consejería de Agricultura, Ganadería, Pesca y Alimentación, por la que se convocan para el año 2009 las ayudas destinadas a compensar a los agricultores por las pérdidas causadas por la „Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al“ y de la „Tecia solanivora Povolny“, ambas en el cultivo de la papa, y se aprueban las bases que rigen la misma

Voraussichtliche jährliche Kosten der Beihilferegelung: Zweihunderttausend Euro (200 000 EUR)

Beihilfehöchstintensität: Gemäß Punkt 3 der Rechtsgrundlage ergibt sich folgender Beihilfebetrag:

1.

Aus einem Höchstbetrag von sechsunddreißig Cent pro Quadratmeter der nicht bepflanzten Anbaufläche (0,36 EUR/m2);

2.

einem Betrag von dreißig Cent pro Kilogramm beseitigter Pflanzen (0,30 EUR/kg).

Bewilligungszeitpunkt: Ab dem Tag der Bekanntmachung der Eingangsnummer des Antrags auf Freistellung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2009 oder kürzer, falls die Mittel für die Finanzierung dieser Beihilfen (200 000 EUR) verbraucht sind.

Zweck der Beihilfe: Beihilfen zum Ausgleich der Verluste, die Landwirten durch Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall entstehen. Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

A.

Im Fall von „Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al“ auf den Inseln La Palma und Teneriffa:

1.

Die Beseitigung von Kartoffel- und Tomatendurchwuchs sowie anderer Wirtspflanzen des Erregers, einschließlich Unkraut aus der Gruppe der Nachtschattengewächse. Die Beseitigung erfolgt durch Rodung und Entsorgung der Pflanzen in kontrollierten Deponiecontainern.

2.

Auf den kontaminierten Flächen dürfen folgende Pflanzen nicht angebaut werden:

a)

Kartoffeln oder Saatkartoffeln

b)

Tomatenpflanzen oder -saatgut

c)

Andere Wirtspflanzen, die in Anhang I Abschnitt I der Verordnung Real Decreto 1644/2007 de 22 de octubre de 2007, sobre el control del organismo nocivo denominado „Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al“ aufgezählt werden.

d)

Sonstige Anbauten, bei denen bekanntermaßen ein Risiko besteht, dass der Erreger überlebt oder sich verbreitet.

B.

Im Fall von „Tecia solanivora (Povolny)“ im gesamten Gebiet der Autonomen Gemeinschaft der Kanarischen Inseln:

1.

Entfernung sämtlicher befallener Knollen (Kartoffeln) von der Anbaufläche und Entsorgung auf kontrollierten Deponien;

2.

Auslese der Knollen (Kartoffeln) vor der Lagerung, Beseitigung aller Kartoffeln, die einen Befall aufweisen, und Entsorgung derselben in kontrollierten Deponiecontainern.

Begünstigte Wirtschaftsektoren: Gemäß Punkt 2 Absatz 1 der Rechtsgrundlage wird die Beihilfe direkt an natürliche oder juristische Personen ausgezahlt, welche die Kriterien von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (Amtsblatt der Europäischen Union ABl. L 214 vom 9.8.2008) erfüllen.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Consejería de Agricultura, Ganadería, Pesca y Alimentación (Dirección General de Agricultura)

Edificio Usos Múltiples, II

Avda. José Manuel Guimerá, 8 — 3a planta

38071 Santa Cruz de Tenerife

ESPAÑA

Internetadresse: http://www.gobiernodecanarias.org/agricultura/otros/reglamento_CE_pymes.htm

Sonstige Auskünfte: —

Las Palmas de Gran Canaria, im April 2009

Director General de Asuntos Económicos con la Unión Europea

Ildefonso SOCORRO QUEVEDO

Beihilfe Nr.: XA 144/09

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Comunitat Valenciana

Begünstigtes Unternehmen der Einzelbeihilfe: Universidad Cardenal Herrera-CEU

Rechtsgrundlage: Resolución de la Consellera de Agricultura Pesca y Alimentación, que concede la subvención basada en una línea nominativa descrita en la ley 17/2008 de presupuestos de la Generalitat

Voraussichtliche jährliche Kosten: 24 000 EUR im Jahr 2009

Beihilfehöchstintensität: 100 % der zuschussfähigen Kosten

Bewilligungszeitpunkt: Ab dem Tag der Bekanntmachung der Eingangsnummer des Antrags auf Freistellung auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission

Laufzeit der Einzelbeihilfe: Während des Jahres 2009 und bis zum 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Projekt der technischen Hilfe für die Aus- und Weiterbildung von Tierhaltern und von im Jahr 2009 direkt in der Viehwirtschaft beschäftigten Arbeitnehmern.

Dies beinhaltet die Kosten der Durchführung des Ausbildungsprogramms, Reisekosten und Tagegelder der Teilnehmer, Mietkosten für Veranstaltungsräume, Kosten für Veröffentlichungen und Maßnahmen zur Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse, sofern keine Unternehmen oder Handelsmarken genannt werden.

Bei den zuschussfähigen Kosten, die Gegenstand dieser Beihilfe sind, handelt es sich um Kosten im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006, Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor.

Begünstigte Wirtschaftssektoren: Tierhalter und direkt in der Viehwirtschaft beschäftigte Arbeitnehmer

Bewilligungsbehörde:

Conselleria de Agricultura, Pesca y Alimentación

C/ Amadeo de Saboya, 2

46010 Valencia

ESPAÑA

Internetadresse: http://www.agricultura.gva.es/especiales/ayudas_agrarias/pdf/nominativa%20ceu.pdf

Sonstige Auskünfte: —

Valencia, 17. April 2009

La directora general de Producción Agraria

Laura PEÑARROYA FABREGAT

Beihilfe Nr.: XA 146/09

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Comunitat Valenciana

Begünstigtes Unternehmen der Einzelbeihilfe: Asociación de Ganaderos de Caprino de Raza Murciano-Granadina de la Comunidad Valenciana

Rechtsgrundlage: Resolución de la Consellera de Agricultura Pesca y Alimentación, que concede la subvención basada en una línea nominativa descrita en la ley 17/2008 de presupuestos de la Generalitat

Voraussichtliche jährliche Kosten: 10 000 EUR im Jahr 2009

Beihilfehöchstintensität: 100 % der zuschussfähigen Kosten

Bewilligungszeitpunkt: Ab dem Tag der Bekanntmachung der Eingangsnummer des Antrags auf Freistellung auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission

Laufzeit der Einzelbeihilfe: Während des Jahres 2009 und bis zum 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Plan zur Förderung und Erhaltung der Ziegenrasse „Murciano-Granadina“ durch Anlegen und Führen des Herdbuches (Artikel 16), Fortbildung von Viehzüchtern und Verbreitung von Wissen über die Rasse (Artikel 15). Als zuschussfähige Kosten gelten die der vorgesehenen Dienstleistungen; das für die Kontrolle der Milchproduktion und die Analysen notwendige Labormaterial; in Anspruch genommene Dienstleistungen Dritter (Wartung der EDV-Anwendung, Anlegen und Führen von Herdbüchern, Analyse von Proben und technische Beratung der Viehzüchter); sowie die Kosten, die sich aus dem Fortbildungsprogramm für Viehzüchter ergeben.

Begünstigte Wirtschaftssektoren: Inhaber von Ziegenhaltungsbetrieben in der Autonomen Gemeinschaft Valencia mit Exemplaren der Rasse „Murciano-Granadina“

Bewilligungsbehörde:

Conselleria de Agricultura, Pesca y Alimentación

C/ Amadeo de Saboya, 2

46010 Valencia

ESPAÑA

Internetadresse: http://www.agricultura.gva.es/especiales/ayudas_agrarias/pdf/amurval2009.pdf

Sonstige Auskünfte: —

Valencia, 17. April 2009

La directora general de Producción Agraria

Laura PEÑARROYA FABREGAT

Beihilfe-Nr.: XA 149/09

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Kastilien-La Mancha (Provinz Toledo)

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Subvenciones para el desarrollo del programa de Mejora Genética de la cabaña ganadera de la provincia de Toledo, durante el año 2009.

Rechtsgrundlage: Bases reguladoras de la convocatoria de subvenciones para el desarrollo del programa de mejora genética de la cabaña ganadera de Toledo, durante el año 2009.(Regeln für die Beihilfegewährung zur Förderung des Programms der Rinderzucht in der Provinz Toledo für das Jahr 2009.)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die voraussichtlichen Kosten für die Beihilfen im Jahr 2009 betragen 148 552 EUR (einhundertachtundvierzigtausend fünfhundertzweiundfünfzig Euro).

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfehöchstintensität darf folgende Prozentsätze nicht überschreiten:

70 % für Versuche zur Feststellung der Leistung und genetischen Qualität der Rinder sowie für das Anlegen und Führen von Herdbüchern.

40 % für die Einführung innovativer Zuchtverfahren.

100 % für technische Hilfe.

Generell beträgt die Höchstbeihilfe je Begünstigtem 2 500 EUR.

Sie muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

Bewilligungszeitpunkt: Ab dem Tag der Bekanntmachung der Eingangsnummer des Antrags auf Freistellung auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Anträge sind vor dem 15. November 2009 einzureichen. Die Frist, bis zu der über den Beihilfeantrag entschieden wird, ist der 14. Dezember 2009. Die Frist, bis zu der Ausgabennachweise über die Beihilfe betreffende Tätigkeiten vorgelegt werden können, endet am 31. Dezember 2009.

Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe dient hauptsächlich der Unterstützung kleinerer und mittlerer Betriebe und des Weiteren dem Erhalt und der Verbesserung der genetischen Qualität des Viehbestandes in der Provinz Toledo.

Als zuschussfähige Ausgaben gelten alle Ausgaben, welche zweifelsfrei der Art der bezuschussten Tätigkeit entsprechen, welche im Jahr 2009 vor Ablauf der Nachweisfrist entstehen und welche zudem der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 (ABl. L 358 16.12.2006) entsprechen. Diese umfasst nur:

Die Einführung innovativer Zuchtverfahren oder -praktiken für den Erhalt und die Verbesserung der genetischen Qualität des Viehbestandes im landwirtschaftlichen Betrieb mit Ausnahme der Kosten für die Einführung oder Durchführung der künstlichen Besamung (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006).

Die Verwaltungskosten für das Anlegen und Führen von Herdbüchern (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006).

Die Kosten für Tests durch Dritte oder im Namen Dritter zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere mit Ausnahme der Kosten der vom Eigentümer der Tiere durchgeführten Kontrollen und der Kosten von routinemäßig durchgeführten Kontrollen der Milchqualität (Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006).

Die Bereitstellung technischer Hilfe (Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a und 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006). Die zuschussfähigen Kosten für die Beratung umfassen nur Entgelte für durch Dritte erbrachte Beratungsdienste, die nicht fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben gehören.

Keine zuschussfähigen Ausgaben sind Tätigkeiten, die die Verarbeitung und Vermarktung der landwirtschaftlichen Waren zum Gegenstand haben.

Steuern sind zuschussfähige Kosten, wenn der Beihilfebegünstigte sie tatsächlich entrichtet und in keinem Fall gehört die Mehrwertsteuer zu den zuschussfähigen Kosten, wenn sie vom Beihilfeempfänger von den Zuwendungen abgezogen werden kann.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Rinder-, Schaf- und Ziegensektor, für Milcherzeugung geeignet.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Excma. Diputación Provincial de Toledo

Plaza de la Merced, 4

45002 Toledo

ESPAÑA

Internetadresse: http://bop.diputoledo.es/Boletines/2009/Febrero/bop11022009.pdf

Andere Angaben: Die Beihilfe steht allen Betrieben auf Grundlage objektiver Bedingungen zur Verfügung. Werden die Dienste von Erzeugergemeinschaften und sonstigen landwirtschaftlichen Verbänden zur gegenseitigen Unterstützung angeboten, so darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppen keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste sein. Die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Gruppe oder Vereinigung sind auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Erbringung der Dienste anfallen.

Beihilfen, die gegen die in den Ratsverordnungen zur Errichtung der gemeinsamen Marktorganisationen festgelegten Verbote oder Beschränkungen verstoßen, sind ausgeschlossen, auch wenn sich diese Verbote und Beschränkungen nur auf die Gemeinschaftsbeihilfe beziehen. Die Regeln für die Beihilfegewährung werden im Fall von Änderungen von Gemeinschaftsverordnungen, welche die Beihilfe betreffen, falls nötig angepasst.

Zuschussfähig sind nur die für die Förderung der geplanten Maßnahmen notwendigen Ausgaben gemäß den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006), was bedeutet, dass für routinemäßig durchgeführte Kontrollen der Milchqualität und die Einführung oder Durchführung der künstlichen Besamung keine Beihilfen gewährt werden, und sie keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen dürfen.

Die Beihilfen dürfen nicht mit anderen Beihilferegelungen kumuliert werden, wenn durch die Kumulierung die nach dieser Verordnung zulässige maximale Beihilfeintensität überschritten wird. Gegebenenfalls gewährte Zuschüsse sind unvereinbar mit anderen Zuschüssen, die die antragstellenden Eigentümer von Betrieben der Rinderzucht für die gleichen Zwecke von der EG oder der Diputación de Toledo erhalten haben oder erhalten können.

Die Zuschüsse werden nach öffentlicher Ausschreibung gewährt, wobei keine Zuschüsse gewährt werden können, die den Einzelbetrag oder die Höchstbeihilfeintensität bzw. die verfügbaren gesamten Mittel der Beihilfegewährung überschreiten.

Jede Änderung der Bedingungen der Zuschussgenehmigung und in jedem Fall der gleichzeitige Erhalt von Zuschüssen oder Beihilfen für denselben Zweck, erteilt von anderen Behörden oder öffentlichen oder nicht-öffentlichen, nationalen oder internationalen Einrichtungen, die nicht vorab mitgeteilt wurden, kann zu einer Änderung der Entscheidung über die Gewährung führen.

Die Nichtbeachtung einer bzw. mehrerer Voraussetzungen und Verpflichtungen kann zur vollständigen oder teilweisen Nichtigerklärung des gewährten Zuschusses durch die Diputación Provincial de Toledo führen und gegebenenfalls zu Rückerstattungsforderungen der entsprechenden Beträge sowie zu Verzugszinsforderungen vom Moment der Zahlung an, gemäß der Bestimmungen in Artikel 37, Ley 38/2003, General de Subvenciones.

Titel IV des genannten Gesetzes regelt ebenfalls die Verstöße und Sanktionen für Beihilfeempfänger.

Dem Begünstigten unterliegt die Einhaltung der in Artikel 14, Ley 38/2003, General de Subvenciones, festgelegten Verpflichtungen und insbesondere die Erleichterung der Servicios Agropecuarios de la Diputación Provincial bei allen vorgenommenen Überprüfungen, um die ordnungsgemäße Durchführung der bezuschussten Tätigkeit oder Maßnahme nachzuweisen, gegebenenfalls durch Übermittlung der erforderlichen Informationen.

Das Einreichen von Zuschussanträgen und somit das Inkrafttreten der Regelungen kann erst nach Bekanntmachung der Eingangsnummer des Antrags auf Freistellung auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission erfolgen. In der Zwischenzeit sind keine Anträge zugelassen.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Kommission

13.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 190/22


Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Fahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China

2009/C 190/06

Der Kommission liegt ein Antrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor, dem zufolge die Einfuhren bestimmter Fahrzeugräder aus Aluminium mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffenes Land“) gedumpt sind und dadurch dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursachen.

1.   Antrag

Der Antrag wurde am 30. Juni 2009 vom Verband europäischer Hersteller von Fahrzeugrädern EUWA („Antragsteller“) im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mit mehr als 50 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von bestimmten Fahrzeugrädern aus Aluminium entfällt.

2.   Ware

Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um Fahrzeugräder aus Aluminium für Kraftfahrzeuge der KN-Positionen 8701 bis 8705, auch mit Zubehör, auch mit Reifen, mit Ursprung in der Volksrepublik China („betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 8708 70 10 und ex 8708 70 50 eingereiht werden. Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

3.   Dumpingbehauptung

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung ermittelte der Antragsteller den Normalwert für die Volksrepublik China anhand des Preises in dem unter Nummer 5.1 Buchstabe d genannten Marktwirtschaftsland. Die Dumpingbehauptung stützt sich auf einen Vergleich des vorgenannten Normalwerts mit den Preisen der betroffenen Ware bei der Ausfuhr in die Gemeinschaft.

Dieser Vergleich ergibt eine erhebliche Dumpingspanne.

4.   Schadensbehauptung

Der Antragsteller legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus der Volksrepublik China in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.

Die Einfuhrmengen und -preise der betroffenen Ware hätten sich unter anderem negativ auf das Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt und dadurch insbesondere die Rentabilität dieses Wirtschaftszweigs sehr nachteilig beeinflusst.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bzw. in seinem Namen gestellt wurde und dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen; sie leitet daher gemäß Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.

5.1.    Verfahren für die Dumping- und die Schadensermittlung

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die betroffene Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China gedumpt ist und ob durch dieses Dumping eine Schädigung verursacht wurde.

a)   Stichprobenverfahren

Angesichts der Vielzahl der von diesem Verfahren betroffenen Parteien wird die Kommission möglicherweise beschließen, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung mit einer Stichprobe zu arbeiten.

i)   Auswahl einer Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Ausführer/Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Umsatz (in Landeswährung), der in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 mit dem Verkauf der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (Stückzahl), und zwar getrennt für jeden der 27 Mitgliedstaaten und als Gesamtwert,

Umsatz (in Landeswährung), der in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 mit dem Verkauf der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (Stückzahl),

genaue weltweite Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der Herstellung der betroffenen Ware,

Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (2), die an der Produktion und/oder dem Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der genannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung seiner Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Die Kommission wird ferner Kontakt mit den Behörden der Volksrepublik China und allen ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern aufnehmen, um die Auskünfte einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern benötigt.

Da ein Unternehmen nicht sicher sein kann, für die Stichprobe ausgewählt zu werden, sollten Ausführer/Hersteller, die die Festlegung einer individuellen Dumpingspanne gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen möchten, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i genannten Frist einen Fragebogen sowie einen Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung (MWB) und/oder individuelle Behandlung (IB) anfordern und sie innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii Absatz 1 bzw. unter Nummer 6 Buchstabe d genannten Frist ausgefüllt zurücksenden. Es wird indessen auf Nummer 5.1 Buchstabe b letzter Satz hingewiesen.

ii)   Auswahl einer Stichprobe unter den Einführern

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Einführer bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Gesamtumsatz des Unternehmens (in Euro), der in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 erzielt wurde,

Gesamtzahl der Beschäftigten,

genaue Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware,

Menge (Stückzahl) und Wert (in Euro) der Einfuhren und Weiterverkäufe der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China auf dem Gemeinschaftsmarkt in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009,

Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (3), die an Produktion und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der genannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung seiner Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Die Kommission wird ferner Kontakt mit den ihr bekannten Verbänden von Einführern aufnehmen, um die Auskünfte einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Einführern benötigt.

iii)   Auswahl einer Stichprobe unter den Gemeinschaftsherstellern

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Gemeinschaftshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Gesamtumsatz des Unternehmens (in Euro), der in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 erzielt wurde,

genaue Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der Herstellung der betroffenen Ware,

Wert (in Euro) der Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009,

Menge (Stückzahl) der Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009,

Produktionsmenge (Stückzahl) der betroffenen Ware in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009,

Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (4), die an Produktion und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der genannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung seiner Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

iv)   Endgültige Auswahl der Stichproben

Alle sachdienlichen Angaben zur Bildung der Stichprobe sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii gesetzten Frist zu übermitteln.

Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Auswahl der Stichproben vorzunehmen, nachdem sie diejenigen betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich mit der Einbeziehung in eine Stichprobe einverstanden erklärt haben.

Die in die Stichproben einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.

Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die anhand der verfügbaren Informationen getroffen werden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffene Partei ungünstiger ausfallen.

b)   Fragebogen

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China, den ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern und den ihr bekannten Verbänden von Einführern, die im Antrag genannt sind, den ihr bekannten Verwendern sowie den Behörden der Volksrepublik China Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen.

Die Ausführer/Hersteller in der Volksrepublik China, die die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne gemäß Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen möchten, müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist einen ordnungsgemäß ausgefüllten Fragebogen übermitteln. Sie müssen daher innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern. Diese Parteien sollten jedoch berücksichtigen, dass die Kommission im Falle der Bildung einer Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern die Berechnung einer individuellen Spanne ablehnen kann, wenn die Zahl der Ausführer/Hersteller so groß ist, dass individuelle Ermittlungen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden.

c)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Nachweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen zu übermitteln, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist zu stellen.

d)   Wahl des Marktwirtschaftslandes

Es wird beabsichtigt, gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung die Türkei als geeignetes Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China heranzuziehen. Interessierte Parteien werden aufgefordert, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c gesetzten besonderen Frist zur Angemessenheit dieser Wahl Stellung zu nehmen.

e)   Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung oder individuelle Behandlung

Für diejenigen Ausführer/Hersteller in der Volksrepublik China, die unter Vorlage ausreichender Beweise geltend machen, dass sie unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig sind, d. h. die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, wird der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung ermittelt. Die entsprechenden Anträge der Ausführer/Hersteller müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe d gesetzten besonderen Frist gestellt werden und ordnungsgemäß begründet sein. Die Kommission sendet allen in die Stichprobe einbezogenen bzw. im Antrag genannten Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China, allen im Antrag genannten Verbänden von Ausführern/Herstellern sowie den Behörden der Volksrepublik China Antragsformulare zu. Mit diesem Antragsformular kann auch ein Antrag auf individuelle Behandlung gestellt werden, d. h. der Antragsteller kann darlegen, dass er die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung erfüllt.

5.2.    Verfahren zur Prüfung des Gemeinschaftsinteresses

Sollten sich die Behauptungen zum Dumping und zur dadurch verursachten Schädigung als begründet erweisen, ist gemäß Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderläuft. Zu diesem Zweck kann die Kommission den ihr bekannten Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, Einführern und ihren repräsentativen Verbänden, repräsentativen Verwendern und repräsentativen Verbraucherorganisationen Fragebogen zusenden. Diese Parteien, auch solche, die der Kommission nicht bekannt sind, können sich innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten allgemeinen Fristen melden und der Kommission entsprechende Informationen übermitteln, wenn sie nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Geschäftstätigkeit und der betroffenen Ware besteht. Die Parteien, die entsprechend dem vorstehenden Satz vorgehen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

6.   Fristen

a)   Allgemeine Fristen

i)   Anforderung eines Fragebogens oder Antragsformulars

Alle interessierten Parteien sollten umgehend, spätestens jedoch 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union einen Fragebogen oder Antragsformulare anfordern.

ii)   Kontaktaufnahme sowie Übermittlung der Antworten und sonstiger Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Alle von diesem Verfahren betroffenen Ausführer/Hersteller, die eine individuelle Untersuchung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen möchten, müssen ebenfalls innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union den Fragebogen beantworten, sofern nichts anderes bestimmt ist. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen die beantworteten Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist übermitteln.

iii)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können alle interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

b)   Besondere Frist für die Stichprobenauswahl

i)

Die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii genannten Informationen müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission die betroffenen Parteien, die sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden erklärt haben, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Auswahl der Stichprobe konsultieren will.

ii)

Alle anderen für die Auswahl der Stichprobe relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer iv genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

iii)

Die beantworteten Fragebogen der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien müssen innerhalb von 37 Tagen nach Unterrichtung dieser Parteien über ihre Einbeziehung in die Stichprobe bei der Kommission eingehen.

c)   Besondere Frist für die Wahl des Marktwirtschaftslandes

Die von der Untersuchung betroffenen Parteien möchten möglicherweise dazu Stellung nehmen, ob die beabsichtigte Wahl der Türkei als Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China geeignet ist (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe d). Solche Stellungnahmen müssen innerhalb von 10 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

d)   Besondere Frist für die Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und/oder auf individuelle Behandlung

Die ordnungsgemäß begründeten Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe e) und/oder auf individuelle Behandlung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung müssen, sofern nichts anderes bestimmt ist, innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

7.   Schriftliche stellungnahmen, beantwortete fragebogen und schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, beantworteten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung (5) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Office: N105 04/92

1049 Brussels

BELGIUM

Fax +32 22956505

8.   Mangelnde bereitschaft zur mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht fristgerecht oder behindern die Untersuchung erheblich, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die untersuchung

Gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung können binnen neun Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorläufige Maßnahmen eingeführt werden.

10.   Verarbeitung personenbezogener daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6) verarbeitet.

11.   Anhörungsbeauftragter

Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Interessenverteidigung haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren, insbesondere im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, der Vertraulichkeit, der Verlängerung von Fristen und der Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen einschließlich der Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade).


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.

(3)  Siehe Fußnote 2.

(4)  Siehe Fußnote 2.

(5)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Sie werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.

(6)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


13.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 190/27


Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Malaysia

2009/C 190/07

Der Kommission liegt ein Antrag gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor, dem zufolge die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Malaysia („betroffene Länder“) gedumpt sind und dadurch dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursachen.

1.   Antrag

Der Antrag wurde am 30. Juni 2009 vom European Industrial Fasteners Institute, dem europäischen Dachverband der Hersteller von Verbindungselementen („Antragsteller“), im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Verbindungselementen und Teilen davon aus nichtrostendem Stahl entfällt.

2.   Ware

Bei der angeblich gedumpten Ware handelt es sich um Verbindungselemente und Teile davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Malaysia („betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes 7318 12 10, 7318 14 10, 7318 15 30, 7318 15 51, 7318 15 61 und 7318 15 70 eingereiht werden. Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

3.   Dumpingbehauptung

Die Dumpingbehauptung im Falle Indiens stützt sich auf einen Vergleich des anhand der Inlandspreise ermittelten Normalwerts sowie eines rechnerisch ermittelten Normalwerts mit den Preisen der betroffenen Ware beim Verkauf zur Ausfuhr in die Gemeinschaft.

Die Dumpingbehauptung im Falle Malaysias stützt sich auf einen Vergleich eines rechnerisch ermittelten Normalwerts mit den Preisen der betroffenen Ware beim Verkauf zur Ausfuhr in die Gemeinschaft.

Aus diesen Vergleichen ergeben sich für die betroffenen Länder erhebliche Dumpingspannen.

4.   Schadensbehauptung

Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien und Malaysia in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.

Die Einfuhrmengen und -preise der betroffenen Ware hätten sich unter anderem negativ auf den Marktanteil, die Verkaufsmengen und das Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt und dadurch seine Gesamtleistung und insbesondere seine Rentabilität sehr nachteilig beeinflusst.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bzw. in seinem Namen gestellt wurde und dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen; sie leitet daher gemäß Artikel 5 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.

5.1.    Verfahren für die Dumping- und die Schadensermittlung

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die betroffene Ware mit Ursprung in Indien und Malaysia gedumpt ist und ob durch dieses Dumping eine Schädigung verursacht wird.

a)   Stichprobenverfahren

Angesichts der Vielzahl der von diesem Verfahren betroffenen Parteien wird die Kommission möglicherweise beschließen, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung mit einer Stichprobe zu arbeiten.

i)   Auswahl einer Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern in Indien und Malaysia

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Ausführer/Hersteller in Indien und Malaysia oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Umsatz (in Landeswährung), der in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 mit dem Verkauf der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen), und zwar getrennt für jeden der 27 Mitgliedstaaten und als Gesamtwert,

Umsatz (in Landeswährung), der in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 mit dem Verkauf der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen),

genaue weltweite Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware,

Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (2), die an der Produktion und/oder dem Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der genannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung seiner Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Die Kommission wird ferner Kontakt mit den Behörden Indiens und Malaysias und allen ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern aufnehmen, um die Auskünfte einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern benötigt.

Da ein Unternehmen nicht sicher sein kann, für die Stichprobe ausgewählt zu werden, sollten Ausführer/Hersteller, die die Festlegung einer individuellen Dumpingspanne gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen möchten, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i genannten Frist einen Fragebogen anfordern und ihn innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii Absatz 1 genannten Frist ausgefüllt zurücksenden. Es wird indessen auf Nummer 5.1 Buchstabe b letzter Satz hingewiesen.

ii)   Auswahl einer Stichprobe unter den Einführern

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Gesamtumsatz des Unternehmens (in Euro), der in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 erzielt wurde,

Gesamtzahl der Beschäftigten,

genaue Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware,

Menge (in Tonnen) und Wert (in Euro) der Einfuhren und Weiterverkäufe der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien und Malaysia auf dem Gemeinschaftsmarkt in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009,

Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (3), die an Produktion und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der genannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung seiner Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Die Kommission wird ferner Kontakt mit den ihr bekannten Verbänden von Einführern aufnehmen, um die Auskünfte einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Einführern benötigt.

iii)   Auswahl einer Stichprobe unter den Gemeinschaftsherstellern

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Gemeinschaftshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Gesamtumsatz des Unternehmens (in Euro), der in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 erzielt wurde,

genaue weltweite Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware,

Wert (in Euro) der Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009,

Menge (in Tonnen) der Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009,

Produktionsmenge (in Tonnen) der betroffenen Ware in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009,

Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (4), die an Produktion und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der genannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung seiner Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

iv)   Endgültige Auswahl der Stichproben

Alle sachdienlichen Angaben zur Bildung der Stichprobe sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii gesetzten Frist zu übermitteln.

Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Auswahl der Stichproben vorzunehmen, nachdem sie diejenigen betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich mit der Einbeziehung in eine Stichprobe einverstanden erklärt haben.

Die in die Stichproben einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.

Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die anhand der verfügbaren Informationen getroffen werden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffene Partei ungünstiger ausfallen.

b)   Fragebogen

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in Indien und Malaysia, den ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern in den betroffenen Ländern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern und den ihr bekannten Verbänden von Einführern sowie den Behörden der betroffenen Ausfuhrländer Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen.

Die Ausführer/Hersteller in Indien und Malaysia, die die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne gemäß Artikel 9 Absatz 6 und Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen, müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist einen ordnungsgemäß ausgefüllten Fragebogen übermitteln. Sie müssen daher innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern. Diese Parteien sollten jedoch berücksichtigen, dass die Kommission im Falle der Bildung einer Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern die Berechnung einer individuellen Spanne ablehnen kann, wenn die Zahl der Ausführer/Hersteller so groß ist, dass individuelle Ermittlungen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden.

c)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Nachweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen zu übermitteln, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist zu stellen.

5.2.    Verfahren zur Prüfung des Gemeinschaftsinteresses

Sollten sich die Behauptungen zum Dumping und zur dadurch verursachten Schädigung als begründet erweisen, ist gemäß Artikel 21 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Einführung von Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderläuft. Zu diesem Zweck kann die Kommission den ihr bekannten Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, Einführern und ihren repräsentativen Verbänden, repräsentativen Verwendern und repräsentativen Verbraucherorganisationen Fragebogen zusenden. Diese Parteien, auch solche, die der Kommission nicht bekannt sind, können sich innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten allgemeinen Fristen melden und der Kommission entsprechende Informationen übermitteln, wenn sie nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Geschäftstätigkeit und der betroffenen Ware besteht. Die Parteien, die entsprechend dem vorstehenden Satz vorgehen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

6.   Fristen

a)   Allgemeine Fristen

i)   Anforderung eines Fragebogens

Alle interessierten Parteien sollten umgehend, spätestens jedoch 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, einen Fragebogen anfordern.

ii)   Kontaktaufnahme sowie Übermittlung der Antworten und sonstiger Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen die beantworteten Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist übermitteln.

iii)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können alle interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

b)   Besondere Frist für die Stichprobenauswahl

i)

Die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii genannten Informationen müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission die betroffenen Parteien, die sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden erklärt haben, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Auswahl der Stichprobe konsultieren will.

ii)

Alle anderen für die Auswahl der Stichprobe relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer iv genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

iii)

Die beantworteten Fragebogen der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien müssen innerhalb von 37 Tagen nach Unterrichtung dieser Parteien über ihre Einbeziehung in die Stichprobe bei der Kommission eingehen.

7.   Schriftliche Stellungnahmen, beantwortete Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, beantworteten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung (5) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission:

European Commission

Directorate General for Trade

Directorate H

Office: N105 04/92

1049 Brussels

BELGIUM

Fax +32 22979524

8.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht fristgerecht oder behindern die Untersuchung erheblich, so können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen. Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung können binnen neun Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorläufige Maßnahmen eingeführt werden.

10.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6) verarbeitet.

11.   Anhörungsbeauftragter

Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Interessenverteidigung haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren, insbesondere im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, der Vertraulichkeit, der Verlängerung von Fristen und der Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen einschließlich der Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade).


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.

(3)  Siehe Fußnote 2.

(4)  Siehe Fußnote 2.

(5)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Sie werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.

(6)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


13.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 190/32


Bekanntmachung der Einleitung eines Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Malaysia

2009/C 190/08

Der Kommission liegt ein Antrag gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor, dem zufolge die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente und Teile davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Malaysia („betroffene Länder“) subventioniert werden und dadurch dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft eine bedeutende Schädigung verursachen.

1.   Antrag

Der Antrag wurde am 30. Juni 2009 vom European Industrial Fasteners Institute, dem europäischen Dachverband der Hersteller von Verbindungselementen („Antragsteller“), im Namen von Herstellern eingereicht, auf die mit mehr als 25 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von Verbindungselementen und Teilen davon aus nichtrostendem Stahl entfällt.

2.   Ware

Bei der angeblich subventionierten Ware handelt es sich um Verbindungselemente und Teile davon aus nichtrostendem Stahl mit Ursprung in Indien und Malaysia („betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes 7318 12 10, 7318 14 10, 7318 15 30, 7318 15 51, 7318 15 61 und 7318 15 70 eingereiht werden. Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

3.   Subventionsbehauptung

Dem Antragsteller zufolge kommen die Hersteller der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien in den Genuss mehrerer von der indischen Regierung gewährter Subventionen sowie regionaler Subventionen. Bei diesen Subventionen handelt es sich um die „Advance Authorization“-Regelung, die „Duty-Free Import Authorization“-Regelung, die „Duty Entitlement Passbook“-Regelung, die Zollrückerstattungsregelung, die „Export Promotion Capital Goods“-Regelung, die Ausfuhrkreditregelung, die Regelung zur Einkommen-/Körperschaftsteuerbefreiung, um Vorteile für Unternehmen in Sonderwirtschaftszonen/exportorientierte Betriebe, die „Focus Market“-Regelung und das Anreizpaket der Regierung des Bundesstaates Maharashtra.

Es wird geltend gemacht, dass es sich bei den vorgenannten Regelungen um Subventionen handele, da sie eine finanzielle Beihilfe der indischen Regierung oder regionaler Regierungen beinhalteten und den Empfängern, d. h. den Ausführern/Herstellern von Verbindungselementen und Teilen davon aus nichtrostendem Stahl, dadurch ein Vorteil gewährt werde. Die Subventionen seien von der Ausfuhrleistung abhängig und/oder würden nur bestimmten Unternehmen und/oder für bestimmte Waren und/oder Regionen gewährt und seien daher spezifisch und anfechtbar.

Dem Antragsteller zufolge kommen die Hersteller der betroffenen Ware mit Ursprung in Malaysia in den Genuss mehrerer von der malaysischen Regierung gewährter Subventionen. Bei diesen Subventionen handelt es sich um die doppelte Absetzung von Aufwendungen zur Exportförderung, die einfache Absetzung von Aufwendungen zur Exportförderung, die doppelte Absetzung von Exportkreditversicherungsprämien, die Anreize für Exportzuwächse, die Steuerbefreiung des Wertzuwachses bei Ausfuhren, den Steuerabzug für den Erwerb eines ausländischen Unternehmens, den Pionierstatus, den erweiterten Pionierstatus, die Investitionssteuervergünstigung, das „Licensed Manufacturing Warehouse“-Programm, die Freizonen, das Hauptzollgebiet („Principal Customs Area“-Programm) und die Regelung zur Exportkreditrefinanzierung.

Es wird geltend gemacht, dass es sich bei den vorgenannten Regelungen um Subventionen handele, da sie eine finanzielle Beihilfe der malaysischen Regierung beinhalteten und den Empfängern, d. h. den Ausführern/Herstellern von Verbindungselementen und Teilen davon aus nichtrostendem Stahl, dadurch ein Vorteil gewährt werde. Die Subventionen seien von der Ausfuhrleistung abhängig und/oder würden nur bestimmten Unternehmen und/oder für bestimmte Waren und/oder Regionen gewährt und seien daher spezifisch und anfechtbar.

4.   Schadensbehauptung

Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien und Malaysia in absoluten Zahlen und gemessen am Marktanteil insgesamt gestiegen sind.

Die Einfuhrmengen und -preise der betroffenen Ware hätten sich unter anderem negativ auf den Marktanteil, die Verkaufsmengen und das Preisniveau des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgewirkt und dadurch seine Gesamtleistung und insbesondere seine Rentabilität sehr nachteilig beeinflusst.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass der Antrag vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bzw. in seinem Namen gestellt wurde und dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung eines Verfahrens zu rechtfertigen; sie leitet daher gemäß Artikel 10 der Grundverordnung eine Untersuchung ein.

5.1.    Verfahren für die Subventions- und die Schadensermittlung

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob die betroffene Ware mit Ursprung in Indien und Malaysia subventioniert ist und ob durch diese Subventionierung eine Schädigung verursacht wurde.

a)   Stichprobenverfahren

Angesichts der Vielzahl der von diesem Verfahren betroffenen Parteien wird die Kommission möglicherweise beschließen, gemäß Artikel 27 der Grundverordnung mit einer Stichprobe zu arbeiten.

i)   Auswahl einer Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern in Indien und Malaysia

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Ausführer/Hersteller in Indien und Malaysia oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Umsatz (in Landeswährung), der in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 mit dem Verkauf der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen),

Umsatz (in Landeswährung), der in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 mit dem Verkauf der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen),

genaue weltweite Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware,

Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (2), die an der Produktion und/oder dem Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der genannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung seiner Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Die Kommission wird ferner Kontakt mit den Behörden der Ausfuhrländer und allen ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern aufnehmen, um die Auskünfte einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern benötigt.

Da ein Unternehmen nicht sicher sein kann, für die Stichprobe ausgewählt zu werden, sollten Ausführer/Hersteller, die die Festlegung der individuellen Höhe der anfechtbaren Subvention gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen möchten, innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i genannten Frist einen Fragebogen anfordern und ihn innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii Absatz 1 genannten Frist ausgefüllt zurücksenden. Es wird indessen auf Nummer 5 Buchstabe b letzter Satz hingewiesen.

ii)   Auswahl einer Stichprobe unter den Einführern

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Einführer oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Gesamtumsatz des Unternehmens (in Euro), der in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 erzielt wurde,

Gesamtzahl der Beschäftigten,

genaue Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware,

Menge (in Tonnen) und Wert (in Euro) der Einfuhren und Weiterverkäufe der Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Indien und Malaysia auf dem Gemeinschaftsmarkt in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009,

Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (3), die an Produktion und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der genannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung seiner Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Die Kommission wird ferner Kontakt mit den ihr bekannten Verbänden von Einführern aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Einführern benötigt.

iii)   Auswahl einer Stichprobe unter den Gemeinschaftsherstellern

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Gemeinschaftshersteller oder die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Gesamtumsatz des Unternehmens (in Euro), der in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009 erzielt wurde,

genaue weltweite Geschäftstätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware,

Wert (in Euro) der Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009,

Menge (in Tonnen) der Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009,

Produktionsmenge (in Tonnen) der betroffenen Ware in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 30. Juni 2009,

Namen und genaue Geschäftstätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (4), die an Produktion und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der genannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung seiner Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

iv)   Endgültige Auswahl der Stichproben

Alle sachdienlichen Angaben zur Bildung der Stichprobe sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii gesetzten Frist zu übermitteln.

Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Auswahl der Stichproben vorzunehmen, nachdem sie diejenigen betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich mit der Einbeziehung in eine Stichprobe einverstanden erklärt haben.

Die in die Stichproben einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.

Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 27 Absatz 4 und Artikel 28 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die anhand der verfügbaren Informationen getroffen werden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffene Partei ungünstiger ausfallen.

b)   Fragebogen

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den ihr bekannten Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in Indien und Malaysia, den ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern in den betroffenen Ländern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern und den ihr bekannten Verbänden von Einführern sowie den Behörden der betroffenen Ausfuhrländer Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen.

Die Ausführer/Hersteller in Indien und Malaysia, die beantragen, dass die Höhe der anfechtbaren Subvention für ihre Unternehmen nach Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung individuell ermittelt wird, müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist einen ausgefüllten Fragebogen übermitteln. Sie müssen daher innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer i gesetzten Frist einen Fragebogen anfordern. Diese Parteien sollten jedoch berücksichtigen, dass die Kommission im Falle der Bildung einer Stichprobe der Ausführer/Hersteller die Berechnung der individuellen Höhe der anfechtbaren Subvention ablehnen kann, wenn die Zahl der Ausführer/Hersteller so groß ist, dass individuelle Ermittlungen eine zu große Belastung darstellen und den fristgerechten Abschluss der Untersuchung verhindern würden.

c)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Nachweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen zu übermitteln, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist zu stellen.

5.2.    Verfahren zur Prüfung des Gemeinschaftsinteresses

Sollten sich die Behauptungen zur Subventionierung und zur dadurch verursachten Schädigung als begründet erweisen, ist gemäß Artikel 31 der Grundverordnung zu prüfen, ob die Einführung von Ausgleichsmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft nicht zuwiderläuft. Zu diesem Zweck kann die Kommission allen ihr bekannten Unternehmen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft, Einführern und ihren repräsentativen Verbänden, repräsentativen Verwendern und repräsentativen Verbraucherorganisationen Fragebogen zusenden. Diese Parteien, auch solche, die der Kommission nicht bekannt sind, können sich innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten allgemeinen Fristen melden und der Kommission entsprechende Informationen übermitteln, wenn sie nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Geschäftstätigkeit und der betroffenen Ware besteht. Die Parteien, die entsprechend dem vorstehenden Satz vorgehen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Gemäß Artikel 31 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

6.   Fristen

a)   Allgemeine Fristen

i)   Anforderung eines Fragebogens

Alle interessierten Parteien sollten umgehend, spätestens jedoch 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, einen Fragebogen anfordern.

ii)   Kontaktaufnahme sowie Übermittlung der Antworten und sonstiger Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen die beantworteten Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist übermitteln.

iii)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

b)   Besondere Frist für die Stichprobenauswahl

i)

Die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii genannten Informationen müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission die betroffenen Parteien, die sich mit der Einbeziehung in die Stichproben einverstanden erklärt haben, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Auswahl der Stichproben konsultieren will.

ii)

Alle anderen für die Auswahl der Stichproben relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer iv genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

iii)

Die beantworteten Fragebogen der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien müssen innerhalb von 37 Tagen nach Unterrichtung dieser Parteien über ihre Einbeziehung in die Stichprobe bei der Kommission eingehen.

7.   Schriftliche Stellungnahmen, beantwortete Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, beantworteten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (5) tragen und gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Office: N105 04/92

1049 Brussels

BELGIUM

Fax +32 22979665

8.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht fristgerecht oder behindern die Untersuchung erheblich, so können gemäß Artikel 28 der Grundverordnung vorläufige oder endgültige positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 28 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Gemäß Artikel 11 Absatz 9 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 13 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen. Gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Grundverordnung können binnen neun Monaten nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vorläufige Maßnahmen eingeführt werden.

10.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6) verarbeitet.

11.   Anhörungsbeauftragter

Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Interessenverteidigung haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren, insbesondere im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, der Vertraulichkeit, der Verlängerung von Fristen und der Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen einschließlich der Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade).


(1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

(2)  Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.

(3)  Siehe Fußnote 2.

(4)  Siehe Fußnote 2.

(5)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Sie werden gemäß Artikel 29 der Grundverordnung und Artikel 12 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen vertraulich behandelt.

(6)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


SONSTIGE RECHTSAKTE

Kommission

13.8.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 190/37


Mitteilung an Tahir Nasuf bezüglich seiner Aufnahme in die Liste nach den Artikeln 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen

2009/C 190/09

1.

Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2002/402/GASP (1) wird die Gemeinschaft aufgefordert zum Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen Osama bin Ladens, der Mitglieder der Al-Qaida-Organisation und der Taliban sowie anderer mit ihnen verbündeter Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen, die in der gemäß den Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen UNSCR 1267(1999) und 1333(2000) erstellten Liste aufgeführt sind, welche von dem gemäß UNSCR 1267(1999) eingesetzten UN-Ausschuss regelmäßig zu aktualisieren ist.

Auf dieser von dem genannten UN-Ausschuss erstellten Liste stehen:

Al-Qaida, die Taliban und Osama bin Laden,

natürliche bzw. juristische Personen, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen, die mit Al-Qaida, den Taliban und Osama bin Laden in Verbindung stehen, und

juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle dieser mit Al-Qaida, den Taliban und Osama bin Laden in Verbindung stehenden Personen, Organisationen, Einrichtungen und Gruppen stehen oder diese unterstützen.

Zu den Handlungen oder Aktivitäten, die darauf schließen lassen, dass eine Person, eine Gruppe, ein Unternehmen oder eine Organisation mit Al-Qaida, Osama bin Laden oder den Taliban „in Verbindung steht“, zählen:

a)

die Beteiligung an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung von Handlungen oder Aktivitäten durch, zusammen mit, unter dem Namen oder im Namen von oder zur Unterstützung der Al-Qaida, der Taliban oder Osama bin Ladens oder einer ihrer Zellen, Unterorganisationen, Splittergruppen oder Ableger,

b)

die Lieferung, der Verkauf oder die Weitergabe von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an diese,

c)

die Rekrutierung für diese oder

d)

die sonstige Unterstützung ihrer Handlungen oder Aktivitäten.

2.

Der UN-Ausschuss hat am 7. Februar 2006 beschlossen, Herrn Tahir Nasuf in die einschlägige Liste aufzunehmen.

Die betroffene natürliche Person kann jederzeit einen mit Belegen versehenen Antrag auf Überprüfung des Beschlusses, sie in die vorstehend genannte Liste der Vereinten Nationen aufzunehmen, an den Ausschuss der Vereinten Nationen richten. Der Antrag ist an folgende Anschrift zu senden:

United Nations — Focal point for delisting

Security Council Subsidiary Organs Branch

Room S-3055 E

New York, NY 10017

UNITED STATES OF AMERICA

Für weitere Informationen siehe: http://www.un.org/sc/committees/1267/delisting.shtml

3.

Gemäß diesem Beschluss nahm die Kommission (2) Herrn Tahir Nasuf in Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen (3), auf.

Die folgenden Maßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 finden auf die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Gruppen und Organisationen Anwendung:

a)

Das Einfrieren aller Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerten und wirtschaftlichen Ressourcen, die ihnen gehören oder in ihrem Eigentum stehen oder von ihnen verwahrt werden, und die Vorschrift, dass Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen ihnen weder direkt noch indirekt zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen dürfen (Artikel 2 und 2a (4), und

b)

das Verbot, auf unmittelbarem oder mittelbarem Weg technische Beratung, Hilfe oder Ausbildung im Zusammenhang mit militärischen Tätigkeiten an sie zu liefern, zu verkaufen und weiterzugeben (Artikel 3).

4.

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 3. September 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-402/05 P und C-415/05 P, Yassin Abdullah Kadi und Al Barakaat International Foundation gegen den Rat, legte der UN-Ausschuss die Gründe für die Aufnahme von Herrn Tahir Nasuf in die Liste vor.

Er kann bei der Kommission beantragen, von den Gründen für seine Aufnahme in die Liste in Kenntnis gesetzt zu werden. Der entsprechende Antrag ist an folgende Anschrift zu richten:

Europäische Kommission

„Restrictive Measures“

Rue de la Loi/Wetstraat 200

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË

Nachdem er die Möglichkeit erhalten hat, sich zu den Gründen für seine Aufnahme in die Liste zu äußern, wird die Kommission seine Aufnahme in den Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates überprüfen und einen neuen Beschluss über ihn fassen.

5.

Die von Herrn Tahir Nasuf vorgelegten personenbezogenen Daten werden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) behandelt. Etwaige Anträge, z. B. auf Erteilung weiterer Informationen oder zur Ausübung der in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vorgesehenen Rechte (z. B. Einsicht oder Berichtigung persönlicher Daten), sind an die vorstehend in Punkt 4 genannte Anschrift der Kommission zu richten.

6.

Die in Anhang I aufgeführten natürlichen Personen werden darauf hingewiesen, dass sie bei den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats bzw. der betreffenden Mitgliedstaaten, die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 aufgeführt sind, beantragen können, dass ihnen die Verwendung der eingefrorenen Gelder, anderen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse oder für bestimmte Zahlungen gemäß Artikel 2a der Verordnung genehmigt wird.


(1)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 4. Zuletzt geändert durch den Gemeinsamen Standpunkt 2003/140/GASP (ABl. L 53 vom 28.2.2003, S. 62).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 246/2006 (ABl. L 40 vom 11.2.2006, S. 13).

(3)  ABl. L 139 vom 29.5.2002, S. 9.

(4)  Artikel 2a wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 561/2003 des Rates (ABl. L 82 vom 29.3.2003, S. 1) eingefügt.

(5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.