ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2009.085.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 85

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
9. April 2009


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2009/C 085/01

Bekanntmachung der kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte

1

2009/C 085/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5263 — Deutsche Bank London/Lloyds TSB Bank/Antin Infrastructure Partners (BNP Paribas)/Porterbrook Leasing) ( 1 )

23

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2009/C 085/03

Euro-Wechselkurs

24

2009/C 085/04

Mitteilung der Kommission über den Beginn der Anwendung der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen der Gemeinschaft, Algerien, Ägypten, den Färöer, Island, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Norwegen, der Schweiz (einschließlich Liechtensteins), Syrien, Tunesien, der Türkei sowie dem Westjordanland und dem Gazastreifen

25

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Kommission

2009/C 085/05

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Arbeitsprogramms 2008 für Finanzhilfen und Aufträge im Verkehrs- und Energiesektor (Beschluss der Kommission K(2008) 2014)

27

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Kommission

2009/C 085/06

Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Ukraine

28

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

9.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 85/1


Bekanntmachung der kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte

2009/C 85/01

1.   EINLEITUNG

1.

Im Jahr 2005 nahm die Kommission mit dem „Aktionsplan Staatliche Beihilfen“ (1) (nachstehend „Aktionsplan“ genannt) eine Roadmap zur Reform des Beihilfenrechts nach dem EG-Vertrag an, das wirksamer, transparenter, glaubwürdiger und berechenbarer werden soll. Unter dem Leitmotiv „Weniger und besser ausgerichtete staatliche Beihilfen“ soll durch den Aktionsplan vor allem darauf hingewirkt werden, dass die Mitgliedstaaten den Gesamtumfang ihrer Beihilfen senken und zugleich die verbleibenden Beihilfen auf horizontale Ziele ausrichten, die im gemeinsamen Interesse liegen. In diesem Zusammenhang bekräftigte die Kommission ihre strikte Haltung gegenüber rechtswidrigen und nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbaren Beihilfen. Im Aktionsplan wurde im Hinblick auf die staatlichen Beihilfen der Mitgliedstaaten betont, dass eine gezieltere Rechtsanwendung und Kontrolle erforderlich sind; dabei wurde darauf hingewiesen, dass private Klagen vor einzelstaatlichen Gerichten zu mehr Disziplin im Bereich der staatlichen Beihilfen führen und so ebenfalls zu diesem Ziel beitragen könnten (2).

2.

Vor der Annahme des Aktionsplans hatte sich die Kommission bereits in der Bekanntmachung über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der Mitgliedstaaten im Bereich der staatlichen Beihilfen (3) (nachstehend „Bekanntmachung von 1995“ genannt) mit der Rolle der einzelstaatlichen Gerichte befasst. Mit der Bekanntmachung von 1995 wurden Mechanismen für die Zusammenarbeit und den Austausch von Informationen zwischen der Kommission und den einzelstaatlichen Gerichten geschaffen.

3.

Im Jahr 2006 gab die Kommission eine Studie über die Durchsetzung des Beihilfenrechts auf einzelstaatlicher Ebene („Study on the enforcement of State aid law at national level“ (4) – nachstehend „Studie“ genannt) in Auftrag, in deren Rahmen die private Durchsetzung des Beihilfenrechts in den einzelnen Mitgliedstaaten einer genauen Analyse unterzogen werden sollte. Die Studie ergab, dass die Zahl der beihilfebezogenen Rechtsstreitigkeiten auf Ebene der Mitgliedstaaten zwischen 1999 und 2006 deutlich gestiegen war (5).

4.

In der Studie wurde jedoch auch festgestellt, dass zahlreiche Gerichtsverfahren in den Mitgliedstaaten nicht die Verringerung der wettbewerbsverfälschenden Wirkung der betreffenden Beihilfemaßnahmen zum Ziel hatten. Denn fast zwei Drittel der untersuchten Gerichtsurteile gingen auf Klagen von Steuerzahlern gegen mutmaßlich diskriminierende (steuerliche) Belastungen (6) bzw. Klagen von Beihilfeempfängern gegen die Rückforderung rechtswidriger und nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbarer Beihilfen (7) zurück. Die Zahl der Gerichtsverfahren zur Erwirkung der Beachtung der Beihilfevorschriften war dagegen vergleichsweise gering: Lediglich 19 % der betrachteten Urteile beruhten auf Klagen von Wettbewerbern gegen eine Behörde eines Mitgliedstaates auf Schadenersatz, Rückforderung und/oder Erlass einer einstweiligen Anordnung auf der Grundlage von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, und nur 6 % der Urteile entfielen auf direkte Klagen von Wettbewer-bern gegen Beihilfeempfänger.

5.

Wenngleich die private Rechtsdurchsetzung vor einzelstaatlichen Gerichten, wie in der Studie festgestellt, im Beihilfenbereich bislang nur eine relativ geringe Rolle gespielt hat, ist die Kommission der Auffassung, dass sie von großem Wert für die Beihilfepolitik sein kann. Mit Verfahren bei einzelstaatlichen Gerichten haben Dritte die Möglichkeit, zahlreiche beihilfebezogene Probleme unmittelbar auf einzelstaat-licher Ebene anzugehen und zu lösen. Zudem können die einzelstaatlichen Gerichte Klägern bei Verstößen gegen Beihilfevorschriften auf der Grundlage der Recht-sprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „EuGH“ genannt) einen sehr wirksamen Rechtsschutz bieten. Dies kann wiederum die Einhaltung des Beihilfenrechts insgesamt fördern.

6.

Diese Bekanntmachung zielt daher vor allem darauf ab, den einzelstaatlichen Gerichten und Dritten die bei Verstößen gegen die Beihilfevorschriften zur Verfügung stehenden Rechtsschutzinstrumente zu erläutern und ihnen Hinweise zur praktischen Anwendung der Vorschriften zu geben. Außerdem möchte die Kommission durch die Einführung praxisorientierterer Hilfsmittel für die tägliche Arbeit der einzelstaatlichen Richter die Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Gerichten ausbauen.

7.

Diese Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung von 1995 und gilt unbeschadet der Auslegung des EG-Vertrags und des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts durch die Gemeinschaftsgerichte. Weitere Informationen werden den einzelstaatlichen Gerichten über die Website der Kommission bereitgestellt.

2.   ROLLE DER EINZELSTAATLICHEN GERICHTE BEI DER DURCHSETZUNG DES BEIHILFENRECHTS

2.1.   Allgemeines

2.1.1.   Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

8.

Die erste Frage, die sich den einzelstaatlichen Gerichten und potenziellen Klägern bei der Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag stellt, lautet, ob es sich bei der betreffenden Maßnahme überhaupt um eine staatliche Beihilfe im Sinne des EG-Vertrags handelt.

9.

Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfasst „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“.

10.

Der EuGH hat ausdrücklich erklärt, dass die einzelstaatlichen Gerichte ebenso wie die Kommission befugt sind, den Begriff der staatlichen Beihilfe auszulegen (8).

11.

Der Begriff der staatlichen Beihilfe beschränkt sich nicht auf Subventionen (9). Er umfasst unter anderem auch Steuervergünstigungen und Investitionen zulasten staatlicher Mittel, die zu Bedingungen getätigt werden, zu denen ein privater Investor keine Unterstützung gewähren würde (10). Ob die Beihilfe unmittelbar vom Staat oder durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder damit beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt wird, ist in dieser Hinsicht unerheblich (11). Doch eine öffentliche Förderung ist nur dann als staatliche Beihilfe zu werten, wenn sie – anders als allgemeine Maßnahmen, die nicht von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfasst werden – bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige begünstigt („selektiver Charakter“) (12). Außerdem muss die fragliche Maßnahme den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, und sie muss den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen (13).

12.

In der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte (14) und den Entscheidungen der Kommission wurde häufig die Frage behandelt, ob bestimmte Maßnahmen als staatliche Beihilfen zu betrachten sind. Zudem hat die Kommission ausführliche Erläuterungen zu einer Reihe komplexer Themen veröffentlicht, so z. B. zu der Anwendung des Grundsatzes des privaten Kapitalgebers (15), dem Vergleich mit dem privaten Gläubiger (16), den Voraussetzungen, unter denen staatliche Garantien als Beihilfen anzusehen sind (17), dem Umgang mit dem Verkauf von Grundstücken der öffentlichen Hand (18), Privatisierungen und ähnlichen staatlichen Maßnahmen (19), De-minimis-Beihilfen (20), Exportkreditversicherungen (21), der direkten Unternehmensbesteuerung (22), Risikokapitalinvestitionen (23) und staatlichen Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (24). Die Rechtsprechung sowie die Erläuterungen und die Entscheidungspraxis der Kommission können für die einzelstaatlichen Gerichte und potenzielle Kläger bei der Auslegung des Begriffs der staatlichen Beihilfe sehr nützlich sein.

13.

Sind sich die einzelstaatlichen Gerichte nicht sicher, ob eine staatliche Beihilfe vorliegt, so können sie die Kommission, wie in Abschnitt 3 dieser Bekanntmachung dargelegt, um eine Stellungnahme ersuchen. Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit oder der Verpflichtung der einzelstaatlichen Gerichte, die betreffende Rechtssache zwecks Vorabentscheidung nach Artikel 234 EG-Vertrag an den EuGH zu verweisen.

2.1.2.   Durchführungsverbot

14.

Gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag dürfen die Mitgliedstaaten Beihilfemaßnahmen nicht durchführen, bevor sie von der Kommission genehmigt wurden („Durchführungsverbot“):

„Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 87 mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission eine abschließende Entscheidung erlassen hat“ (25).

15.

Unter bestimmten Umständen dürfen staatliche Beihilfen jedoch auch ohne Genehmigung der Kommission gewährt werden:

a)

Dies gilt für Beihilfemaßnahmen, die unter eine Gruppenfreistellungsverordnung auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (26) (nachstehend „Ermächtigungsverordnung“ genannt) fallen. Erfüllt eine geplante Beihilfemaßnahme sämtliche Voraussetzungen einer Gruppenfreistellungsverordnung, so ist der Mitgliedstaat von der Anmeldepflicht befreit, und das Durchführungsverbot findet keine Anwendung. Auf der Grundlage der Ermächtigungsverordnung erließ die Kommission mehrere Gruppenfreistellungsverordnungen (27), von denen einige inzwischen durch die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (28) ersetzt wurden.

b)

Auch für bestehende Beihilfen (29) gilt das Durchführungsverbot nicht. Dazu zählen u. a. Beihilfen im Rahmen einer Regelung, die bereits vor dem Beitritt eines Mitgliedstaates zur Europäischen Union bestand, und Beihilfen im Rahmen einer von der Kommission zuvor genehmigten Regelung (30).

16.

Einzelstaatliche Gerichtsverfahren können die Anwendbarkeit einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einer bestehenden bzw. genehmigten Beihilferegelung oder sowohl einer solchen Verordnung als auch einer solchen Regelung zum Gegenstand haben. Geht es um die Anwendbarkeit einer solchen Verordnung oder Regelung, so muss sich das einzelstaatliche Gericht auf die Prüfung der Frage beschränken, ob alle Voraussetzungen der betreffenden Verordnung bzw. Regelung erfüllt sind. Ist Letzteres nicht der Fall, so darf sich das Gericht nicht zur Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt äußern, da für die Beurteilung dieser Frage ausschließlich die Kommission zuständig ist (31).

17.

Muss das einzelstaatliche Gericht darüber befinden, ob die Maßnahme unter eine genehmigte Beihilferegelung fällt, so darf es lediglich prüfen, ob alle Voraussetzungen der Entscheidung erfüllt sind, mit der die Regelung ursprünglich genehmigt wurde. Geht es in dem einzelstaatlichen Rechtsstreit um die Gültigkeit einer Kommissionsentscheidung, so ist das einzelstaatliche Gericht nicht befugt, selbst die Ungültigkeit eines Rechtsaktes der Gemeinschaftsorgane festzustellen (32), sondern hat die Möglichkeit bzw. in einigen Fällen die Pflicht, die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen (33). Hätte der Kläger die maßgebliche Kommissionsentscheidung gemäß Artikel 230 EG-Vertrag zweifellos vor einem Gemeinschaftsgericht anfechten können, hat dies aber unterlassen, so entfällt jedoch im Einklang mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit in der Auslegung des EuGH die Möglichkeit, die Gültigkeit der Kommissionsentscheidung im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens in Frage zu stellen (34).

18.

Das einzelstaatliche Gericht kann , wie in Abschnitt 3 dargelegt, die Kommission um eine Stellungnahme ersuchen, wenn es Zweifel an der Anwendbarkeit einer Gruppenfreistellungsverordnung oder einer bestehenden bzw. genehmigten Beihilferegelung hat.

2.1.3.   Kompetenzverteilung zwischen der Kommission und den einzelstaatlichen Gerichten

19.

Der EuGH hat wiederholt bestätigt, dass sowohl die einzelstaatlichen Gerichte als auch die Kommission bei der Durchsetzung des Beihilfenrechts eine wesentliche Rolle spielen, aber dass sie unterschiedliche Aufgaben haben (35).

20.

Die Hauptaufgabe der Kommission besteht darin, anhand der Kriterien von Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag die Vereinbarkeit der geplanten Beihilfemaßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt zu prüfen. Diese Prüfung fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission und unterliegt der Kontrolle durch die Gemeinschaftsgerichte. Nach gefestigter Rechtsprechung des EuGH sind die einzelstaatlichen Gerichte nicht befugt, eine Beihilfemaßnahme für mit Artikel 87 Absatz 2 oder 3 EG-Vertrag vereinbar zu erklären (36).

21.

Die Rolle der einzelstaatlichen Gerichte hängt von den betroffenen Beihilfemaßnahmen sowie davon ab, ob diese ordnungsgemäß angemeldet und von der Kommission genehmigt wurden:

a)

Einzelstaatliche Gerichte werden häufig angerufen, wenn eine einzelstaatliche Behörde (37) eine Beihilfe unter Missachtung des Durchführungsverbots gewährt hat. Zu entsprechenden Rechtsstreitigkeiten kann es entweder kommen, weil die Beihilfemaßnahme überhaupt nicht angemeldet wurde oder weil die Behörde sie vor Genehmigung durch die Kommission durchgeführt hat. Den einzelstaatlichen Gerichten obliegt es in solchen Fällen, die Rechte des Einzelnen zu schützen, der durch die rechtswidrige Durchführung der Beihilfemaßnahme geschädigt wurde (38).

b)

Die einzelstaatlichen Gerichte spielen auch eine wichtige Rolle bei der Durchsetzung von Rückforderungsentscheidungen nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (39) (nachstehend „Verfahrensverordnung“ genannt), in denen die Kommission zu dem Schluss kommt, dass eine rechtswidrige Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, und den betreffenden Mitgliedstaat auffordert, die betreffende Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Das Tätigwerden einzelstaatlicher Gerichte in solchen Fällen ist in der Regel auf Klagen von Beihilfeempfängern zurückzuführen, die die Rückzahlungsanordnungen der einzelstaatlichen Behörden anfechten. Je nach einzelstaatlichem Verfahrensrecht sind jedoch auch andere Arten von Klagen denkbar (wie Klagen des Mitgliedstaates gegenüber dem Beihilfeempfänger, um die vollständige Durch-führung der Rückforderungsentscheidung der Kommission sicherzustellen).

22.

Bei der Wahrung der Interessen des Einzelnen müssen die einzelstaatlichen Gerichte der Effektivität und der unmittelbaren Wirkung (40) von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag sowie dem Gemeinschaftsinteresse (41) in vollem Umfang Rechnung tragen.

23.

Die Rolle der einzelstaatlichen Gerichte in den vorgenannten Konstellationen wird in den Abschnitten 2.1 und 2.3 näher erläutert.

2.2.   Rolle der einzelstaatlichen Gerichte bei der Durchsetzung von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag – Rechtswidrige staatliche Beihilfen

24.

Wie aus den Artikeln 81 und 82 EG-Vertrag erwachsen betroffenen Parteien (wie zum Beispiel Wettbewerbern des Beihilfeempfängers) auch aus dem in Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verankerten Durchführungsverbot unmittelbar wirksame Rechte. Die betroffenen Parteien können ihre Rechte durchsetzen, indem sie bei den zuständigen einzelstaatlichen Gerichten Klage gegen den beihilfegewährenden Mitgliedstaat erheben. Zu den wichtigsten Aufgaben der einzelstaatlichen Gerichte im Beihilfebereich gehört es, über diese Klagen zu entscheiden und so die Rechte des Wettbewerbers nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag zu schützen.

25.

Dass die einzelstaatlichen Gerichten in diesem Zusammenhang eine Schlüsselrolle spielen, hängt auch damit zusammen, dass die Kommission selbst nur begrenzte Befugnisse besitzt, um Wettbewerber und sonstige Dritte vor rechtswidrigen Beihilfen zu schützen. Wie der EuGH in den Rechtssachen Boussac  (42) und Tubemeuse  (43) festgestellt hat, darf die Kommission insbesondere keine abschließende Rückforderungsentscheidung allein mit der Begründung erlassen, dass die Beihilfe nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet wurde. Somit muss die Kommission unabhängig davon, ob das Durchführungsverbot beachtet wurde oder nicht, die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt in vollem Umfang prüfen (44). Diese Prüfung kann sich als zeitaufwendig erweisen. Zudem darf die Kommission einstweilige Rückforderungsanordnungen nur unter äußerst strikten rechtlichen Voraussetzungen treffen (45).

26.

Daher ist der Rechtsweg zu den einzelstaatlichen Gerichten von wesentlicher Bedeutung für den Schutz der Rechte von Wettbewerbern und sonstigen Dritten, die durch rechtswidrige Beihilfen geschädigt werden. Rechtsbehelfe vor den einzelstaatlicher Gerichten schliessen Folgendes ein:

a)

Verhinderung der Auszahlung rechtswidriger Beihilfen,

b)

Rückforderung rechtswidriger Beihilfen (ungeachtet der Frage der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt),

c)

Zahlung von Rechtswidrigkeitszinsen,

c)

Schadenersatz für Mitwerber und sonstige Dritte und

d)

einstweilige Maßnahmen gegen rechtswidrige Beihilfen.

27.

Diese Rechtsbehelfe werden in den Abschnitten 2.2.1 bis 2.2.6 näher erläutert.

2.2.1.   Verhinderung der Auszahlung rechtswidriger Beihilfen

28.

Die einzelstaatlichen Gerichte sind verpflichtet, die Rechte des Einzelnen zu schützen, der durch die Missachtung des Durchführungsverbots geschädigt wird. Im Falle eines Verstoßes gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag müssen die einzelstaatlichen Gerichte daher entsprechend dem einzelstaatlichen Recht alle geeigneten rechtlichen Folgerungen ziehen (46). Die entsprechenden Verpflichtungen der einzelstaatlichen Gerichte beschränken sich jedoch nicht auf bereits ausgezahlte rechtswidrige Beihilfen. Sie erstrecken sich auch auf Fälle, in denen die Auszahlung rechtswidriger Beihilfen bevorsteht. Zu den Aufgaben der einzelstaatlichen Gerichte nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gehört es, den Einzelnen vor Rechtsverletzungen zu schützen (47). Steht die Auszahlung einer rechtswidrigen Beihilfe bevor, so muss das einzelstaatliche Gericht diese Auszahlung folglich verhindern.

29.

Diese Verpflichtung kann sich je nach den Rechtsbehelfen, die nach einzelstaatlichem Recht zur Verfügung stehen, in einer Vielzahl verfahrensrechtlicher Konstellationen ergeben. Sehr häufig wird der Kläger versuchen, den einzelstaatlichen Bescheid bzw. Vertrag, mit dem die rechtswidrige Beihilfe gewährt wurde, anzufechten. In solchen Fällen ist die Verhinderung der Auszahlung der rechtswidri-gen Beihilfe in der Regel die logische Folge der Feststellung, dass der betreffende Bescheid bzw. Vertrag aufgrund der Verletzung von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag durch den Mitgliedstaat nichtig ist (48).

2.2.2.   Rückforderung rechtswidriger Beihilfen

30.

Ist ein einzelstaatliches Gericht mit einer rechtswidrigen Beihilfe befasst, so muss es entsprechend dem einzelstaatlichen Recht sämtliche rechtlichen Folgerungen aus dieser Rechtswidrigkeit ziehen. Grundsätzlich muss das einzelstaatliche Gericht daher die vollständige Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe vom Empfänger anordnen (49). Dies ist Teil seiner Pflicht, die Rechte des Klägers (zum Beispiel des Wettbewerbers) nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag zu schützen. Die Verpflichtung zur Rückforderung besteht für das einzelstaatliche Gericht somit unabhängig davon, ob die betreffende Beihilfemaßnahme mit Artikel 87 Absatz 2 oder 3 EG-Vertrag vereinbar ist.

31.

Da die einzelstaatlichen Gerichte die vollständige Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe ungeachtet der Frage ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt anordnen müssen, kann die Rückforderung durch die Anrufung eines einzelstaatlichen Gerichts möglicherweise schneller erwirkt werden als durch eine Beschwerde bei der Kommission. Denn – anders als die Kommission (50)– kann und muss sich das einzelstaatliche Gericht darauf beschränken zu prüfen, ob es sich bei der Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handelt und ob das Durchführungsverbot auf sie Anwendung findet.

32.

Die Verpflichtung der einzelstaatlichen Gerichte, die Rückforderung anzuordnen, kann jedoch in Ausnahmefällen entfallen. Gemäß dem SFEI-Urteil (51) kann es außergewöhnliche Umstände geben, unter denen es nicht sachgerecht wäre, die Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe anzuordnen. In solchen Fällen ist ein ähnlicher rechtlicher Standard zugrunde zu legen wie bei Anwendung der Artikel 14 und 15 der Verfahrensverordnung (52). Mit anderen Worten können Umstände, die die Kommission nicht am Erlass einer Rückforderungsentscheidung hindern, auch nicht rechtfertigen, dass ein einzelstaatliches Gericht von der Anordnung der vollständigen Rückforderung einer Beihilfe nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag absieht. Die Gemeinschaftsgerichte legen in diesem Bereich äußerst strikte Voraussetzungen zugrunde (53). Insbesondere kann der Empfänger einer rechtswidrigen Beihilfe nach ständiger Rechtsprechung des EuGH einer Rückforderungsentscheidung der Kommission den Grundsatz des Vertrauensschutzes grundsätzlich nicht entgegenhalten (54). Denn ein sorgfältiger Wirtschaftseilnehmer kann überprüfen, ob die ihm gewährte Beihilfe angemeldet wurde oder nicht (55).

33.

Dass ein einzelstaatliches Gericht von einer Rückforderung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag absieht, ist somit nur gerechtfertigt, wenn beim Empfänger durch einen konkreten Umstand ein berechtigtes Vertrauen geweckt wurde (56). Dies kann dann der Fall sein, wenn die Kommission selbst konkrete Zusicherungen dahingehend gegeben hat, dass die betreffende Maßnahme keine staatliche Beihilfe darstellt bzw. dass sie nicht unter das Durchführungsverbot fällt (57).

34.

Der EuGH stellte in seinem Urteil in der Rechtssache CELF  (58) klar, dass die Verpflichtung eines einzelstaatlichen Gerichts, die vollständige Rückforderung der Beihilfe anzuordnen, entfällt, wenn die Kommission die Beihilfe zum Zeitpunkt des Erlasses des einzelstaatlichen Urteils bereits für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hat. Durch das Durchführungsverbot soll gewährleistet werden, dass nur mit dem Gemeinsamen Markt vereinbare Beihilfemaßnahmen durchgeführt werden. Dieses Ziel kommt nicht mehr zum Tragen, wenn die Kommission bereits die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat (59). Die Verpflichtung des einzelstaatlichen Gerichts, die Rechte des Einzelnen im Rahmen von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag zu schützen, besteht somit unverändert fort, solange die Kommission noch keine Entscheidung über die Vereinbarkeit erlassen hat; dabei ist es unerheblich, ob ein Verfahren der Kommissionläuft oder nicht (60).

35.

Die einzelstaatlichen Gerichte sind nach einer Positiventscheidung der Kommission aufgrund des Gemeinschaftsrechts nicht mehr verpflichtet, die vollständige Rück-forderung anzuordnen. Allerdings erkennt der EuGH ausdrücklich an, dass das Gericht nach einzelstaatlichem Recht hierzu verpflichtet sein kann (61). Eine solche Verpflichtung berührt nicht das Recht des Mitgliedstaats, die Beihilfe später erneut zu gewähren.

36.

Sobald ein einzelstaatliches Gericht befunden hat, dass eine Beihilfe unter Verletzung von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig gewährt wurde, muss es den Beihilfebetrag ermitteln, damit der zurückzufordernde Betrag festgesetzt werden kann. Dabei kann sich das Gericht auf die Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte zur Anwendung von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sowie die Erläuterungen und die Entscheidungspraxis der Kommission stützen. Sollte das einzelstaatliche Gericht Schwierigkeiten bei der Berechnung des Beihilfebetrags haben, so kann es die Kommission, wie in Abschnitt 3 dargelegt, um Unterstützung ersuchen.

2.2.3.   Zahlung von Zinsen

37.

Der wirtschaftliche Vorteil einer rechtswidrigen Beihilfe beschränkt sich nicht auf den nominalen Beihilfebetrag. Vielmehr erwächst dem Empfänger auch aus der vorzeitigen Durchführung der Beihilfemaßnahme ein finanzieller Vorteil. Wäre nämlich die Beihilfe bei der Kommission angemeldet worden, wäre sie (wenn überhaupt) zu einem späteren Zeitpunkt ausgezahlt worden. Somit hätte der Empfänger die entsprechenden Mittel auf dem Kapitalmarkt aufnehmen und marktübliche Zinsen zahlen müssen.

38.

Aufgrund dieses unzulässigen Zeitvorteils muss im Falle einer Rückforderung durch die Kommission gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verfahrensverordnung nicht nur die Rückforderung des nominalen Beihilfebetrags, sondern auch die Zahlung der Zinsen angeordnet werden, die von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zur tatsächlichen Rückzahlung der Beihilfe angefallen sind. In Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags („Durchführungsverordnung“) (62) ist festgelegt, welcher Zinssatz dabei zugrunde zu legen ist.

39.

Der EuGH hat in seinem CELF-Urteil klargestellt, dass die einzelstaatlichen Gerichte im Rahmen ihrer Verpflichtung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag auch den Ausgleich des aus der vorzeitigen Umsetzung der Beihilfemaßnahme erwachsenen finanziellen Vorteils (nachstehend „Rechtswidrigkeitszinsen“ genannt) anordnen müssen. Denn die vorzeitige Durchführung einer rechtswidrigen Beihilfemaßnahme führt zumindest dazu, dass die Wettbewerber je nach den gegebenen Umständen den Auswirkungen der Beihilfe früher ausgesetzt werden, als es unter Wettbewerbsbedingungen der Fall wäre. Dadurch entsteht dem Empfänger ein ungerechtfertigter Vorteil (63).

40.

Die Verpflichtung des einzelstaatlichen Gerichts, die Zahlung der Rechtswidrigkeitszinsen anzuordnen, kann sich in den folgenden beiden Fallkonstellationen ergeben:

a)

Ein einzelstaatliches Gericht muss normalerweise nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag die vollständige Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe anordnen. Zur Ermittlung des zu erstattenden Gesamtbetrags müssen in diesem Fall zum ursprünglichen Beihilfebetrag die Rechtswidrigkeitszinsen hinzugerechnet werden.

b)

Das einzelstaatliche Gericht muss jedoch auch dann die Zahlung von Rechtswidrigkeitszinsen anordnen, wenn in Ausnahmefällen die Verpflichtung entfällt, die vollständige Rückforderung anzuordnen. Wie in dem Urteil in der Rechtssache CELF bekräftigt wurde, bleibt die Verpflichtung eines einzelstaatlichen Gerichts, die Zahlung von Rechtswidrigkeitszinsen anzuordnen, selbst nach einer Positiventscheidung der Kommission bestehen (64). Dies kann für potenzielle Kläger insofern von entscheidender Bedeutung sein, als dadurch auch in Fällen, in denen die Kommission eine Beihilfe bereits für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hat, Rechtsschutz erwirkt werden kann.

41.

Die einzelstaatlichen Gerichte müssen im Rahmen ihrer Verpflichtung, die Zahlung von Rechtswidrigkeitszinsen anzuordnen, zunächst die zurückzufordernden Zinsen ermitteln. Dafür gelten folgende Grundsätze:

a)

Ausgegangen wird vom nominalen Beihilfebetrag (65).

b)

Bei der Festlegung des zugrunde zu legenden Zinssatzes und der Berechnungsmethode sollten die einzelstaatlichen Gerichte berücksichtigen, dass sie bei der Anordnung der Zahlung von Rechtswidrigkeitszinsen dasselbe Ziel verfolgen müssen wie die Kommission bei einer entsprechenden Anordnung auf der Grundlage von Artikel 14 der Verfahrensverordnung. Ferner ist zu bedenken, dass es sich bei Klagen auf Zahlung von Rechtswidrigkeitszinsen um Klagen nach dem Gemeinschaftsrecht handelt, die sich unmittelbar auf Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag stützen (66). Der Äquivalenz- und der Effektivitätsgrundsatz (siehe Abschnitt 2.4.1) finden somit auf diese Klagen Anwendung.

c)

Damit die Kohärenz mit Artikel 14 der Verfahrensverordnung gewährleistet und dem Effektivitätsgrundsatz entsprochen wird, darf die vom einzelstaatlichen Gericht angewandte Zinsberechnungsmethode nach Auffassung der Kommission nicht weniger streng sein als die in der Durchführungsverordnung festgelegte Methode (67). Demnach müssen die Rechtswidrigkeitszinsen nach der Zinseszinsformel berechnet werden, und der zugrunde gelegte Zinssatz darf nicht niedriger sein als der Referenzzinssatz (68).

d)

Ist die nach einzelstaatlichem Recht vorgesehene Zinsberechnungsmethode strenger als die in der Durchführungsverordnung festgelegte Methode, so muss das einzelstaatliche Gericht nach Auffassung der Kommission zudem im Einklang mit dem Äquivalenzgrundsatz die strengeren einzelstaatlichen Vorschriften auch auf Klagen anwenden, die sich auf Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag stützen.

e)

Die Zinsen werden in jedem Fall ab dem Zeitpunkt berechnet, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand. Bis zu welchem Zeitpunkt sie berechnet werden, hängt von der Lage bei Verkündung des einzelstaatlichen Urteils ab. Hat die Kommission, wie es in der Rechtssache CELF der Fall war, die Beihilfe zu diesem Zeitpunkt bereits genehmigt, sind die Rechtswidrigkeitszinsen bis zum Tag der Entscheidung der Kommission zu berechnen. Andernfalls werden die Rechtswidrigkeitszinsen während des gesamten Rechtswidrigkeitszeitraums bis zum Tag der tatsächlichen Rückzahlung der Beihilfe durch den Empfänger berechnet. Wie im CELF-Urteil bestätigt wurde, müssen die Rechtswidrigkeitszinsen auch für die Zeit zwischen dem Erlass einer Positiventscheidung der Kommission und der späteren Nichtigerklärung dieser Entscheidung durch die Gemeinschaftsgerichte berechnet werden (69).

42.

Im Zweifelsfall kann das einzelstaatliche Gericht die Kommission, wie in Abschnitt 3 dargelegt, um Unterstützung ersuchen.

2.2.4.   Schadenersatzklagen

43.

Einzelstaatliche Gerichte können im Rahmen ihrer Rolle nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag auch veranlasst sein, Anträgen auf Ersatz von Schäden stattzugeben, die Wettbewerber des Beihilfeempfängers oder sonstige Dritte durch rechtswidrige Beihilfen erlitten haben (70). Solche Schadenersatzklagen richten sich in der Regel gegen die Behörde, die die staatliche Beihilfe bewilligt hat. Sie können für die Kläger von besonderer Bedeutung sein, da die Geschädigten anders als bei Klagen, die allein auf die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe abzielen, im Erfolgsfall einen unmittelbaren finanziellen Ausgleich für die erlittenen Schäden erhalten.

44.

Der EuGH hat wiederholt festgestellt, dass geschädigte Dritte solche Schadenersatzklagen auf der Grundlage des einzelstaatlichen Rechts erheben dürfen (71). Solche Klagen richten sich selbstverständlich nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates. Daher haben sich entsprechende Klagen auf sehr unterschiedliche Rechtsgrundlagen gestützt.

45.

Ungeachtet der Tatsache, dass Schadenersatzklagen nach einzelstaatlichem Recht erhoben werden können, hat die Missachtung des Durchführungsverbots unmittelbare und zwingende Folgen nach dem Gemeinschaftsrecht. Denn beim Durchführungsverbot nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag handelt es sich um eine unmittelbar geltende gemeinschaftliche Rechtsvorschrift, die für alle Behörden der Mitgliedstaaten verbindlich ist (72). Die Missachtung des Durchführungsverbots kann somit gemäß der Rechtsprechung in den Rechtssachen Francovich  (73) und Brasserie du Pêcheur  (74) grundsätzlich Anlass zu Schadenersatzklagen geben (75). In diesen Urteilen wird bestätigt, dass Mitgliedstaaten Verluste und Schäden ersetzen müssen, die dem Einzelnen durch dem Staat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen (76). Diese staatliche Haftung ist unter drei Voraussetzungen gegeben: i) Die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen; ii) der Verstoß ist hinreichend qualifiziert; und iii) zwischen dem Verstoß gegen die dem Mitgliedstaat obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden besteht ein unmittelbarer Kausalzusammenhang (77).

46.

Die erste Voraussetzung (Verpflichtung nach dem Gemeinschaftsrecht, durch die dem Einzelnen Rechte verliehen werden sollen) ist bei Verstößen gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag erfüllt. Der EuGH hat nicht nur wiederholt bestätigt, dass dem Einzelnen durch Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag Rechte verliehen werden, sondern auch klargestellt, dass es zu den ureigenen Aufgaben der einzelstaatlichen Gerichte zählt, diese Rechte des Einzelnen zu schützen (78).

47.

Die Voraussetzung, dass der Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert sein muss, ist in der Regel bei Verstößen gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag ebenfalls erfüllt. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht hinreichend qualifiziert ist, spielt nach Auffassung des EuGH der Umfang des Ermessenspielraums, über den die betreffende Behörde verfügt, eine entscheidende Rolle (79). Verfügt die betreffende Behörde über keinerlei Ermessensspielraum, kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts genügen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß zu begründen (80). Was Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag anbetrifft, so liegt es jedoch nicht im Ermessen der Behörden der Mitgliedstaaten, Beihilfemaßnahmen nicht anzumelden. Grundsätzlich haben sie die absolute Pflicht, sämtliche Beihilfemaßnahmen vor deren Durchführung anzumelden. Zwar trägt der EuGH in einigen Fällen der Entschuldbarkeit des betreffenden Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht Rechnung (81), doch können die Behörden der Mitgliedstaaten im Falle staatlicher Beihilfen in der Regel nicht geltend machen, dass ihnen das Durchführungsverbot nicht bekannt war. Denn zur Anwendung von Artikel 87 Absatz 1 und Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gibt es eine umfangreiche Rechtsprechung sowie zahlreiche Erläuterungen der Kommission. Im Zweifelsfall können die Mitgliedstaaten Beihilfemaßnahmen aus Gründen der Rechtssicherheit bei der Kommission anmelden (82).

48.

Die dritte Voraussetzung, dass dem Kläger durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ein tatsächlicher und sicherer finanzieller Schaden entstanden sein muss, kann in unterschiedlicher Form erfüllt sein.

49.

Der Kläger wird häufig geltend machen, dass die Beihilfe unmittelbar für entgangenen Gewinn ursächlich war. Ein einzelstaatliches Gericht, das mit einer solchen Klage befasst wird, sollte Folgendes berücksichtigen:

a)

Gemäß den im Gemeinschaftsrecht verankerten Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität (83) darf die Haftung eines Mitgliedstaates für entgangenen Gewinn nach einzelstaatlichem Recht nicht ausgeschlossen werden (84). Nach dem Gemeinschaftsrecht kann ein Schaden unabhängig davon vorliegen, ob der Verstoß dazu geführt hat, dass der Kläger einen Vermögenswert verloren hat oder dass er seine Vermögenslage nicht verbessern konnte. Sollte im einzelstaatlichen Recht ein solcher Ausschluss vorgesehen sein, so darf das einzel-staatliche Gericht die entsprechende Bestimmung nicht auf Schadenersatzklagen auf der Grundlage von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag anwenden.

b)

Die Ermittlung des tatsächlich entgangenen Gewinns ist einfacher, wenn der Beihilfeempfänger aufgrund der rechtswidrigen Beihilfe anstelle des Klägers den Zuschlag für einen Auftrag erhalten hat oder eine bestimmte Geschäftsmöglichkeit nutzen konnte. Das einzelstaatliche Gericht kann in diesem Fall die Einnahmen berechnen, die der Kläger durch den Auftrag wahrscheinlich erwirtschaftet hätte. Sollte der Beihilfeempfänger den Auftrag bereits ausgeführt haben, so würde das einzelstaatliche Gericht auch den tatsächlich erzielten Gewinn berücksichtigen.

c)

Die Ermittlung des Schadens ist hingegen komplizierter, wenn es durch die Beihilfe lediglich zu allgemeinen Marktanteilseinbußen kommt. Eine Möglichkeit zur Behandlung solcher Fälle besteht darin, die tatsächliche (anhand der Gewinn- und Verlustrechnung ermittelte) Einkommenssituation des Klägers mit der hypothetischen Einkommenssituation bei Nichtgewährung der rechtswidrigen Beihilfe zu vergleichen.

d)

Unter bestimmten Umständen kann der vom Kläger erlittene Schaden höher sein als der entgangene Gewinn. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Kläger aufgrund der rechtswidrigen Beihilfe (zum Beispiel wegen Insolvenz) vom Markt verdrängt wird.

50.

Schadenersatzklagen können grundsätzlich unabhängig davon erhoben werden, ob die betreffende Beihilfemaßnahme zugleich Gegenstand einer Untersuchung der Kommission ist. Eine laufende Kommissionsuntersuchung entbindet das einzelstaatliche Gericht nicht von seiner Verpflichtung, die Rechte des Einzelnen nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag zu schützen (85). Da der Kläger möglicherweise nachweisen kann, dass er aufgrund der vorzeitigen Durchführung der Beihilfemaßnahme und insbesondere aufgrund des ungerechtfertigten Zeitvorteils des Beihilfeempfängers einen Schaden erlitten hat, können Schadenersatzklagen auch dann erfolgreich sein, wenn die Kommission die Beihilfe bei Erlass des einzelstaatlichen Urteils bereits genehmigt hat (86).

51.

Nach den einzelstaatlichen Verfahrensvorschriften kann das Gericht eines Mitgliedstaates befugt sein, sich bei der Festsetzung des Schadenersatzes auf angemessene Schätzungen zu stützen. In diesem Fall können diese Schätzungen vorbehaltlich der Beachtung des Effektivitätsgrundsatzes (87) auch für Schadenersatzklagen nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag herangezogen werden. Dies kann ein nützliches Instrument für einzelstaatliche Gerichte sein, die Schwierigkeiten bei der Berechnung des Schadenersatzes haben.

52.

Gemeinschaftsrecht sowie von Fragen im Zusammenhang mit der Berechnung des Schadenersatzes kann die Kommission, wie in Abschnitt 3 dargelegt, um Unterstützung ersucht werden.

2.2.5.   Schadenersatzklagen gegen den Beihilfeempfänger

53.

Geschädigte können Schadenersatzklagen gegen die beihilfegewährende Behörde erheben. Unter bestimmten Umständen kann es der Geschädigte jedoch vorziehen, unmittelbar den Beihilfeempfänger auf Schadenersatz zu verklagen.

54.

Der EuGH ging in seinem Urteil in der Rechtssache SFEI ausdrücklich auf die Frage ein, ob nach dem Gemeinschaftsrecht direkte Schadenersatzklagen gegen den Beihilfeempfänger zulässig sind. Dabei gelangte er zu dem Schluss, dass Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag dem Empfänger keine direkten Verpflichtungen auferlegt und dass das Gemeinschaftsrecht daher keine ausreichende Grundlage für derartige Klagen bietet (88).

55.

Dies schließt jedoch keineswegs aus, dass Schadenersatzklagen gegen den Empfänger auf der Grundlage des einzelstaatlichen Rechts erfolgreich sein können. Diesbezüglich wies der EuGH ausdrücklich darauf hin, dass sich Geschädigte auf das einzelstaatliche Recht der außervertraglichen Haftung stützen können (89).

2.2.6.   Einstweilige Maßnahmen

56.

Die Verpflichtung der einzelstaatlichen Gerichte, die notwendigen rechtlichen Folgerungen aus der Missachtung des Durchführungsverbots zu ziehen, beschränkt sich nicht auf den Erlass abschließender Urteile. Im Rahmen ihrer Rolle nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag sind sie ferner verpflichtet, einstweilige Maßnahmen zu treffen, wenn dies zum Schutz der Rechte des Einzelnen (90) oder zur Wahrung der Wirksamkeit von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag erforderlich ist.

57.

Die Befugnis einzelstaatlicher Gerichte, einstweilige Maßnahmen zu treffen, kann für Betroffene, die dringend Rechtsschutz benötigen, von zentraler Bedeutung sein. Da einzelstaatliche Gerichte rasch gegen rechtswidrige Beihilfen vorgehen können, nah am Geschehen sind und eine Vielzahl unterschiedlicher Maßnahmen ergreifen können, sind sie sehr gut in der Lage, einstweilige Maßnahmen zu ergreifen, wenn die Auszahlung rechtswidriger Beihilfen bereits erfolgt ist oder bevorsteht.

58.

Am einfachsten ist die Situation, wenn eine rechtswidrige Beihilfe noch nicht ausgezahlt wurde, aber die Gefahr besteht, dass die Auszahlung während des einzelstaatlichen Gerichtsverfahrens erfolgt. In solchen Fällen muss das einzelstaat-liche Gericht aufgrund seiner Verpflichtung, Verstöße gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag zu verhindern (91), unter Umständen eine einstweilige Anordnung erlassen, um eine rechtswidrige Auszahlung zu verhindern, bis die materiellrechtlichen Fragen geklärt sind.

59.

Ist die rechtswidrige Auszahlung bereits erfolgt, so sind die einzelstaatlichen Gerichte nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verpflichtet, die vollständige Rück-forderung der Beihilfe (einschließlich Rechtswidrigkeitszinsen) anzuordnen. Damit dem Effektivitätsgrundsatz entsprochen wird (92), darf das einzelstaatliche Gericht diese Anordnung nicht durch eine ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens hinausschieben. Denn solche Verzögerungen würden nicht nur die durch Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag geschützten Rechte des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch unmittelbar dazu führen, dass sich der wettbewerbsrechtliche Schaden infolge der rechtswidrigen Beihilfe vergrößert.

60.

Trotz dieser grundsätzlichen Verpflichtung kann sich der Erlass des abschließenden Urteils des einzelstaatlichen Gerichts unter bestimmten Umständen verzögern. In solchen Fällen muss das einzelstaatliche Gericht aufgrund seiner Verpflichtung, die Rechte des Einzelnen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag zu schützen, alle ihm nach den einzelstaatlichen Verfahrensvorschriften zur Verfügung stehenden einstweiligen Maßnahmen nutzen, um zumindest die wettbewerbswidrigen Wirkungen der Beihilfe vorübergehend abzustellen („einstweilige Rückforderungsanordnung“) (93). Die Anwendung der einzelstaatlichen Verfahrensvorschriften in diesem Zusammen-hang muss den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität genügen (94).

61.

Ist der einzelstaatliche Richter auf der Grundlage der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte und der Praxis der Kommission prima facie hinreichend davon überzeugt, dass die betreffende Maßnahme eine rechtswidrige staatliche Beihilfe beinhaltet, ist es nach Auffassung der Kommission vorbehaltlich des einzelstaatlichen Verfahrensrechts am zweckmäßigsten, dass das Gericht die Einzahlung des Betrags der rechtswidrigen Beihilfe und der Rechtswidrigkeitszinsen auf ein Sperrkonto anordnet, bis die materiellrechtlichen Fragen geklärt sind. In seinem abschließenden Urteil würde das einzelstaatliche Gericht dann entweder anordnen, dass die auf dem Sperrkonto befindlichen Beträge an die beihilfegewährende Behörde zurücküberwiesen werden, sofern sich bestätigen sollte, dass die Beihilfe rechtswidrig ist, oder aber, dass die Beträge freigegeben und dem Empfänger ausgezahlt werden.

62.

Eine einstweilige Rückforderungsanordnung kann sich auch als ein sehr wirksames Instrument erweisen, wenn parallel zum einzelstaatlichen Gerichtsverfahren eine Kommissionsuntersuchung durchgeführt wird (95). Eine laufende Kommissionsuntersuchung entbindet das einzelstaatliche Gericht nicht von seiner Verpflichtung, die Rechte des Einzelnen nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag zu schützen (96). Daher darf das einzelstaatliche Gericht nicht einfach sein eigenes Verfahren bis zum Erlass der Kommissionsentscheidung aussetzen und in der Zwischenzeit vom Schutz der Rechte des Klägers nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag absehen. Will das einzelstaatliche Gericht vor Erlass einer abschließenden und unwiderruflichen Rückforderungsanordnung das Ergebnis der Kommissionsuntersuchung betreffend die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt abwarten, sollte es folglich geeignete einstweilige Maßnahmen ergreifen. Auch in diesem Fall erscheint es angezeigt, die Einzahlung der betreffenden Beträge auf ein Sperrkonto anzuordnen. In den Fällen, in denen

a)

die Kommission die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt, so würde das einzelstaatliche Gericht anordnen, dass die Beträge auf dem Sperrkonto (Beihilfe zuzüglich Rechtswidrigkeitszinsen) an die beihilfegewährende Behörde zurücküberwiesen werden;

b)

Kommission die Beihilfe dagegen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ansieht, so wäre das einzelstaatliche Gericht von seiner aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Verpflichtung entbunden, die vollständige Rückforderung anzuordnen (97). Das Gericht kann daher je nach dem einzelstaatlichen Recht (98) anordnen, dass der tatsächliche Beihilfebetrag freigegeben und dem Empfänger ausgezahlt wird. Wie in Abschnitt 0 dargelegt, ist das einzelstaatliche Gericht nach dem Gemeinschaftsrecht jedoch weiterhin verpflichtet, die Zahlung von Rechtswidrigkeitszinsen anzuordnen (99). Diese Rechtswidrigkeitszinsen sind daher an die beihilfegewährende Behörde zu zahlen.

2.3.   Rolle der einzelstaatlichen Gerichte bei der Durchführung von Rück-forderungsentscheidungen der Kommission

63.

Die einzelstaatlichen Gerichte können auch angerufen werden, wenn die Kommission die Rückforderung einer Beihilfe bereits angeordnet hat. In den meisten Fällen wird es sich dabei um Klagen auf Nichtigerklärung einer einzelstaatlichen Rückzahlungsanordnung handeln, doch können Dritte die einzelstaatlichen Behörden auch wegen unterlassener Umsetzung einer Rückforderungsentscheidung der Kommission auf Schadenersatz verklagen.

2.3.1.   Anfechtung einer einzelstaatlichen Rückzahlungsanordnung

64.

Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verfahrensverordnung müssen die Mitgliedstaaten Rückforderungsentscheidungen der Kommission unverzüglich umsetzen. Die Rückforderung erfolgt nach den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren, sofern hierdurch die sofortige und tatsächliche Durchführung der Rückforderungsentscheidung der Kommission ermöglicht wird. Steht eine einzelstaatliche Verfahrensvorschrift dem entgegen, so darf das einzelstaatliche Gericht diese nicht anwenden (100).

65.

Rückzahlungsanordnungen einzelstaatlicher Behörden zur Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission werden zuweilen vor einem einzelstaatlichen Gericht angefochten. Die Regeln, die für entsprechende Klagen gelten, sind in der Bekanntmachung der Kommission über die Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen (101) aus dem Jahr 2007 im Einzelnen festgelegt; die zentralen Grundsätze werden in diesem Abschnitt kurz dargestellt.

66.

Insbesondere kann die maßgebliche Kommissionsentscheidung nicht vor einem einzelstaatlichen Gericht angefochten werden, wenn der Kläger diese Entscheidung direkt vor den Gemeinschaftsgerichten hätte anfechten können (102). Dies bedeutet auch, dass das einzelstaatliche Gericht in dem Fall, in dem eine Anfechtungsklage nach Artikel 230 EG-Vertrag möglich gewesen wäre, die Durchführung der Rückforderungsentscheidung nicht aus Gründen aussetzen darf, die mit der Gültigkeit der Kommissionsentscheidung in Verbindung stehen (103).

67.

Liegt dagegen nicht klar auf der Hand, dass der Kläger nach Artikel 230 EG-Vertrag eine Klage auf Nichtigerklärung erheben kann (zum Beispiel weil es sich bei der fraglichen Maßnahme um eine Beihilferegelung mit einem breiten Anwendungsbereich handelt und der Kläger nicht nachweisen kann, dass er individuell betroffen ist), so muss das einzelstaatliche Gericht grundsätzlich Rechtsschutz gewähren. Doch selbst unter diesen Umständen muss das einzelstaatliche Gericht ein Vorabentschei-dungsersuchen nach Artikel 234 EG-Vertrag stellen, wenn die Klage die Gültigkeit und Rechtmäßigkeit der Kommissionsentscheidung betrifft (104).

68.

Für die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz gelten unter diesen Umständen äußerst strenge rechtliche Voraussetzungen, die in den Urteilen in den Rechtssachen Zuckerfabrik  (105) und Atlanta  (106) festgelegt sind. Danach darf ein einzelstaatliches Gericht eine Rückzahlungsanordnung nur unter folgenden Voraussetzungen aussetzen: i) es hat erhebliche Zweifel an der Gültigkeit des Rechtsaktes der Gemeinschaft, wobei es die Gültigkeitsfrage dem EuGH selbst vorlegen muss, sofern dieser noch nicht damit befasst ist; ii) es muss Dringlichkeit in dem Sinne gegeben sein, dass die einstweilige Anordnunge erforderlich ist, um zu vermeiden, dass die antragstellende Partei einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet; und iii) das Gericht muss das Interesse der Gemeinschaft angemessen berücksichtigen. Bei der Prüfung der Frage, ob all diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss das einzelstaatliche Gericht Urteilen der Gemeinschaftsgerichte über die Rechtmäßigkeit der Kommissionsentscheidung oder über Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz auf Gemeinschaftsebene Rechnung tragen (107).

2.3.2.   Schadenersatz wegen unterlassener Umsetzung einer Rückforderungsentscheidung

69.

Wie im Falle von Verstößen gegen das Durchführungsverbot können gemäß den Urteilen in den Rechtssachen Francovich und Brasserie du Pêcheur  (108) auch Schadenersatzklagen erhoben werden, weil die Behörden eines Mitgliedstaats einer Rückforderungsentscheidung der Kommission nach Artikel 14 der Verfahrensverordnung nicht nachgekommen sind. Die Kommission ist der Auffassung, dass bei der Prüfung solcher Schadenersatzklagen sinngemäß die gleichen Grundsätze Anwendung finden wie bei Schadenersatzklagen wegen Verletzung des Durchführungsverbots (109). Dies ist darauf zurückzuführen, dass i) die Rückforderungsverpflichtung der Mitgliedstaaten und das Durchführungsverbot auf den Schutz derselben Rechte des Einzelnen abzielen und ii) die Rückforderungsentscheidungen der Kommission den einzelstaatlichen Behörden keinen Ermessensspielraum lassen. Die Missachtung der Rückforderungsverpflichtung ist somit grundsätzlich als ein hinreichend qualifizierter Verstoß zu werten. Der Erfolg einer Schadenersatzklage wegen unterlassener Umsetzung einer Rückforderungsentscheidung der Kommission hängt somit wiederum davon ab, ob der Kläger nachweisen kann, dass der ihm entstandene Schaden unmittelbar auf die verzögerte Rückforderung zurückzuführen istSiehe (110).

2.4.   Verfahrensvorschriften und Klagebefugnis vor einzelstaatlichen Gerichten

2.4.1.   Allgemeine Grundsätze

70.

Die einzelstaatlichen Gerichte sind verpflichtet, die Beachtung des Durchführungsverbots durchzusetzen und die Rechte des Einzelnen zu schützen. Grundsätzlich werden solche Verfahren nach den einzelstaatlichen Verfahrensvorschriften durchge-führt (111). Gemäß allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts unterliegt die Anwendung des einzelstaatlichen Rechts in diesen Fällen zwei wichtigen Voraussetzungen:

a)

die einzelstaatlichen Verfahrensvorschriften für Klagen nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag dürfen nicht weniger günstig sein als diejenigen für Klagen nach einzelstaatlichem Recht (Äquivalenzgrundsatz) (112), und

b)

die einzelstaatlichen Verfahrensvorschriften dürfen die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (113).

71.

Aufgrund des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts dürfen die einzelstaatlichen Gerichte einzelstaatliche Verfahrensvorschriften nicht anwenden, wenn andernfalls die in Randnummer (70) genannten Grundsätze verletzt würden (114).

2.4.2.   Klagebefugnis

72.

Der Effektivitätsgrundsatz wirkt sich unmittelbar auf die Befugnis von Geschädigten aus, nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag Klage bei einzelstaatlichen Gerichten zu erheben. In dieser Hinsicht verlangt das Gemeinschaftsrecht, dass einzelstaatliche Rechtsvorschriften über die Klagebefugnis das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht beeinträchtigen (115). Einzelstaatliche Vorschriften dürfen somit die Klagebefugnis nicht auf Wettbewerber des Beihilfeempfängers beschränken (116). Dritte, die nicht von der durch die Beihilfemaßnahme verursachten Wettbewerbsverfälschung betroffen sind, können ein anders geartetes ausreichendes Rechtsschutzinteresse haben (wie im Falle von Abgabenbefreiungen anerkannt wurde) (117).

2.4.3.   Klagebefugnis bei Beihilfen in Form von Abgabenbefreiungen

73.

Von besonderer Bedeutung ist die in Randnummer (72) genannte Rechtsprechung für staatliche Beihilfen in Form einer Befreiung von Abgaben oder sonstigen finanziellen Verpflichtungen. In solchen Fällen ist es nicht ungewöhnlich, dass Personen, denen nicht dieselbe Befreiung gewährt wurde, ihre eigene Abgabenbelastung auf der Grundlage von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag anfechten (118).

74.

Dritte dürfen sich jedoch nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte nur dann auf das Durchführungsverbot berufen, wenn sie einer Abgabe unterworfen sind, die Bestandteil einer rechtswidrigen Beihilfemaßnahme ist (119). Dies ist der Fall, wenn das Abgabenaufkommen nach den einschlägigen einzelstaatlichen Vorschriften ausschließlich für die Finanzierung der rechtswidrigen staatlichen Beihilfe verwendet werden darf und unmittelbar den Umfang der unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährten Beihilfe beeinflusst (120).

75.

Bei Befreiungen von allgemeinen Abgaben sind diese Kriterien in der Regel nicht erfüllt. Ein Unternehmen, das solche Abgaben entrichten muss, kann somit im Allgemeinen nicht geltend machen, dass die Befreiung eines Anderen von diesen Abgaben nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag rechtswidrig ist (121). Der ständigen Rechtsprechung ist auch zu entnehmen, dass die Ausweitung einer rechtswidrigen Steuerbefreiung auf den Kläger keinen angemessenen Rechtsschutz gegen Verstöße gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag darstellt. Dadurch würden die wettbewerbswidrigen Wirkungen einer rechtswidrigen Beihilfe nicht beseitigt, sondern sogar noch verstärkt (122).

2.4.4.   Erlangung von Beweisen

76.

Der Effektivitätsgrundsatz kann sich auch auf die Beweiserlangung auswirken. Macht es beispielsweise die Beweislast für einen bestimmten Anspruch dem Kläger unmöglich oder übermäßig schwierig, die erforderlichen Beweise für seine Klage beizubringen (zum Beispiel weil sich die betreffenden Unterlagen nicht in seinem Besitz befinden), so muss das einzelstaatliche Gericht alle nach einzelstaatlichem Verfahrensrecht zur Verfügung stehenden Mittel nutzen, um dem Kläger Zugang zu diesen Beweisen zu verschaffen. Dies kann je nach einzelstaatlichem Recht auch die Verpflichtung des einzelstaatlichen Gerichts umfassen, dem Beklagten oder einem Dritten aufzuerlegen, dem Kläger die erforderlichen Dokumente zugänglich zu machen (123).

3.   UNTERSTÜTZUNG DER EINZELSTAATLICHEN GERICHTE DURCH DIE KOMMISSION

77.

Gemäß Artikel 10 EG-Vertrag sind die Organe der Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele des EG-Vertrags zur loyalen Zusammenarbeit verpflichtet. Nach Artikel 10 EG-Vertrag muss die Kommission also die einzelstaatlichen Gerichte bei der Anwendung des Gemein-schaftsrechts unterstützen (124). Umgekehrt können auch die einzelstaatlichen Gerichte verpflichtet sein, die Kommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen (125).

78.

Da die einzelstaatlichen Gerichte bei der Durchsetzung der Beihilfevorschriften eine Schlüsselrolle spielen, steht die Kommission zur Unterstützung bereit, wenn die Gerichte diese Unterstützung für ihre Entscheidung in einem anhängigen Verfahren für notwendig erachten. Zwar wurde den einzelstaatlichen Gerichten bereits mit der Bekanntmachung von 1995 ermöglicht, die Kommission um Unterstützung zu ersuchen, doch haben die Gerichte von dieser Möglichkeit nicht systematisch gebraucht gemacht. Daher möchte die Kommission in einem neuen Anlauf versuchen, die Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Gerichten zu vertiefen und dazu praxisnähere und nutzerfreundlichere Formen der Unterstützung anbieten. Dabei lehnt sie sich an die Bekanntmachung über die Zusammenarbeit im Bereich des Kartellrechts (126) an.

79.

Die Unterstützung der einzelstaatlichen Gerichte durch die Kommission kann in zweierlei Form erfolgen:

a)

Das einzelstaatliche Gericht kann die Kommission um Übermittlung sachdienlicher Informationen ersuchen, die sich in ihrem Besitz befinden (siehe Abschnitt 3.1).

b)

Das einzelstaatliche Gericht kann die Kommission um eine Stellungnahme zur Anwendung der Beihilfevorschriften ersuchen (siehe Abschnitt 3.2).

80.

Bei der Unterstützung der einzelstaatlichen Gerichte muss die Kommission ihrer Verpflichtung nachkommen, das Berufsgeheimnis zu wahren und ihre eigene Funktionsfähigkeit und Unabhängigkeit zu gewährleisten (127). Bei der Erfüllung ihrer aus Artikel 10 EG-Vertrag erwachsenden Verpflichtung gegenüber den einzelstaatlichen Gerichten ist die Kommission somit zu Neutralität und Objektivität verpflichtet. Da die Unterstützung der einzelstaatlichen Gerichte Teil der Aufgabe der Kommission ist, das öffentliche Interesse zu schützen, hat die Kommission keineswegs die Absicht, den privaten Interessen der Streitparteien in anhängigen einzelstaatlichen Gerichtsverfahren zu dienen. Die Kommission wird daher keine der Streitparteien in einem einzelstaatlichen Verfahren zu ihrer Unterstützung des einzelstaatlichen Gerichts hören.

81.

Die Unterstützung, die den einzelstaatlichen Gerichten gemäß dieser Bekanntmachung angeboten wird, ist freiwillig und berührt nicht die Möglichkeit bzw. Verpflichtung (128) dieser Gerichte, in Bezug auf die Auslegung oder Gültigkeit des Gemeinschaftsrechts gemäß Artikel 234 EG-Vertrag ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.

3.1.   Übermittlung von Informationen an die einzelstaatlichen Gerichte

82.

Die Kommission muss im Rahmen ihrer Verpflichtung, die einzelstaatlichen Gerichte bei der Anwendung der Beihilfevorschriften zu unterstützen, diesen Gerichten unter anderem sachdienliche Unterlagen übermitteln, die sich in ihrem Besitz befinden (129).

83.

Ein einzelstaatliches Gericht kann die Kommission beispielsweise um die Übermittlung folgender Informationen ersuchen:

a)

Informationen über ein laufendes Verfahren der Kommission; dazu gehören unter anderem Angaben darüber, ob eine bestimmte Beihilfemaßnahme Gegenstand eines laufenden Verfahrens der Kommission ist, ob die betreffende Maßnahme gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag ordnungsgemäß angemeldet wurde, ob die Kommission ein förmliches Prüfverfahren eingeleitet hat und ob sie bereits eine Entscheidung getroffen hat (130). Ist Letzteres nicht der Fall, kann das einzelstaatliche Gericht die Kommission ersuchen anzugeben, wann mit einer solchen Entscheidung zu rechnen ist.

b)

Darüber hinaus kann das einzelstaatliche Gericht die Kommission um Übermittlung von Unterlagen bitten, die sich in ihrem Besitz befinden. Dabei kann es sich beispielsweise um Kopien von noch nicht auf der Website der Kommission veröffentlichten Kommissionsentscheidungen sowie Sachanga-ben, Statistiken, Marktstudien und wirtschaftliche Analysen handeln.

84.

Damit eine möglichst effiziente Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Gerichten sichergestellt ist, werden Informationsersuchen so rasch wie möglich bearbeitet. Die Kommission bemüht sich, dem einzelstaatlichen Gericht die erbetenen Informationen spätestens einen Monat nach Eingang des Ersuchens zur Verfügung zu stellen. Muss die Kommission das einzelstaatliche Gericht um weitere Erläuterungen bitten, so läuft die einmonatige Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem die Erläuterungen eingehen. Muss die Kommission mit Dritten, die unmittelbar von der Übermittlung der Informationen betroffen sind, Rücksprache halten, so läuft die einmonatige Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem die Rücksprache abgeschlossen ist. Erforderlich sein kann eine solche Rücksprache beispielsweise im Falle bestimmter Angaben von Privatpersonen (131) oder im Falle von Angaben eines Mitgliedstaats, die ein Gericht eines anderen Mitgliedstaates anfordert.

85.

Die Kommission hat bei der Übermittlung von Informationen an einzelstaatliche Gerichte die Garantien zu wahren, die natürlichen und juristischen Personen nach Artikel 287 EG-Vertrag gewährt werden (132). Artikel 287 EG-Vertrag verbietet Mitgliedern, Beamten und sonstigen Bediensteten der Kommission die Preisgabe von Auskünften, die unter die Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses fallen. Dazu können vertrauliche Informationen und Geschäftsgeheimnisse gehören.

86.

Artikel 10 und Artikel 287 EG-Vertrag führen nicht dazu, dass für die Kommission ein absolutes Verbot besteht, den einzelstaatlichen Gerichten Informationen zu übermitteln, die unter das Berufsgeheimnis fallen. Wie die Gemeinschaftsgerichte bestätigt haben, hat die Kommission aufgrund ihrer Verpflichtung zur loyalen Zusammenarbeit dem einzelstaatlichen Gericht alle erbetenen Informationen zur Verfügung zu stellen (133). Dazu gehören auch Informationen, die unter das Berufsgeheimnis fallen.

87.

Beabsichtigt die Kommission, einem einzelstaatlichen Gericht unter das Berufsgeheimnis fallende Informationen zu übermitteln, so weist sie das Gericht auf ihre Verpflichtungen nach Artikel 287 EG-Vertrag hin. Sie fragt bei dem einzelstaat-lichen Gericht nach, ob es den Schutz der vertraulichen Informationen bzw. der Geschäftsgeheimnisse gewährleisten kann und wird. Kann das einzelstaatliche Gericht diese Gewähr nicht bieten, so leitet die Kommission die betreffenden Informationen nicht weiter (134). Andernfalls übermittelt sie die erbetenen Informationen.

88.

Es gibt noch weitere Umstände, unter denen es der Kommission nicht möglich sein kann, dem einzelstaatlichen Gericht Informationen zu übermitteln. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Übermittlung von Informationen die Funktionsfähigkeit und Unabhängigkeit der Gemeinschaften beeinträchtigen würde. Dieser Tatbestand wäre gegeben, wenn die Übermittlung der Informationen die Erfüllung der der Kommission übertragenen Aufgaben gefährden würde (135) (zum Beispiel bei Übermittlung von Informationen über den kommissionsinternen Beschlussfassungsprozess).

3.2.   Stellungnahmen zu Fragen über die Anwendung der Beihilfevorschriften

89.

Ist ein einzelstaatliches Gericht aufgefordert, das Beihilfenrecht auf ein bei ihm anhängiges Verfahren anzuwenden, so muss es die Beihilferegeln der Gemeinschaft und die Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte beachten. Darüber hinaus kann sich das einzelstaatliche Gericht auf die Entscheidungspraxis der Kommission und auf die von der Kommission veröffentlichten Bekanntmachungen und Leitlinien zur Anwendung der Beihilfevorschriften stützen. Unter bestimmten Umständen geben diese Instrumente dem einzelstaatlichen Gericht jedoch nicht genügend Aufschluss. Aufgrund der Verpflichtungen der Kommission nach Artikel 10 EG-Vertrag und angesichts der wichtigen und komplexen Rolle der einzelstaatlichen Gerichte bei der Durchsetzung des Beihilfenrechts räumt die Kommission den Gerichten daher die Möglichkeit ein, bei ihr eine Stellungnahme zu Fragen über die Anwendung der Beihilfevorschriften einzuholen (136).

90.

Solche Stellungnahmen der Kommission können sich grundsätzlich auf sämtliche wirtschaftlichen, sachlichen und rechtlichen Aspekte erstrecken, die für das einzelstaatliche Verfahren relevant sind (137). Auch Fragen zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts können das einzelstaatliche Gericht dazu veranlassen, ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG-Vertrag an den EuGH zu richten. Kann die Entscheidung eines einzelstaatlichen Gerichts nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden, ist ein Vorabentscheidungsersuchen grundsätzlich Pflicht (138).

91.

Stellungnahmen der Kommission können sich unter anderem auf folgende Fragen und Aspekte erstrecken:

a)

Handelt es sich bei einer bestimmten Maßnahme um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag und wenn ja, wie ist der genaue Beihilfebetrag zu berechnen? Die Stellungnahmen können sich auf alle Tatbestandsmerkmale einer Beihilfe nach Artikel 87 EG-Vertrag beziehen (Gewährung eines Vorteils durch einen Mitgliedstaat oder zulasten staatlicher Mittel, mögliche Wettbewerbsverfälschung und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten).

b)

Erfüllt eine bestimmte Beihilfemaßnahme eine bestimmte Voraussetzung einer Gruppenfreistellungsverordnung, so dass keine Einzelanmeldung erforderlich ist und das Durchführungsverbot nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag keine Anwendung findet?

c)

Fällt eine bestimmte Beihilfemaßnahme unter eine Beihilferegelung, die bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt wurde oder aus anderen Gründen als bestehende Beihilfe zu werten ist? Auch in diesen Fällen entfällt das Durchführungsverbot nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag.

d)

Liegen außergewöhnliche Umstände (im Sinne des SFEI-Urteils des EuGH (139) vor, die rechfertigen, dass das einzelstaatliche Gericht von der vollständigen Rückforderung nach dem Gemeinschaftsrecht absieht?

e)

Muss das einzelstaatliche Gericht die Zahlung von Zinsen anordnen, so kann es die Kommission im Hinblick auf die Zinsberechnung und den anzuwendenden Zinssatz um Unterstützung ersuchen.

f)

Die Kommission kann auch um Stellungnahme zu den rechtlichen Voraussetzungen für Schadenersatzklagen nach dem Gemeinschaftsrecht sowie zu Fragen im Zusammenhang mit der Ermittlung des erlittenen Schadens ersucht werden.

92.

Wie unter Randnummer 20 dargelegt, fällt die Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 87 Absatz 2 bzw. 3 EG-Vertrag in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission. Die einzelstaatlichen Gerichte dürfen sich zu dieser Frage nicht äußern. Daher kann die Kommission zwar keine Stellungnahmen zur Vereinbarkeit abgeben, doch können die einzelstaatlichen Gerichte die Kommission um Auskunft darüber ersuchen, ob diese bereits die Vereinbarkeit einer bestimmten Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt prüft (bzw. die Absicht hat, dies zu tun) und falls ja, wann mit ihrer Entscheidung zu rechnen ist (140).

93.

In ihrer Stellungnahme beschränkt sich die Kommission darauf, dem einzelstaatlichen Gericht die erbetenen Sachinformationen zu erteilen bzw. die gewünschten wirtschaftlichen oder rechtlichen Klarstellungen zu geben, ohne auf den Klagegrund des anhängigen einzelstaatlichen Verfahrens einzugehen. Zudem ist das einzelstaatliche Gericht – anders als bei der verbindlichen Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch die Gemeinschaftsgerichte – nicht an die Stellungnahme der Kommission gebunden.

94.

Damit eine möglichst effiziente Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Gerichten sichergestellt ist, werden Ersuchen um Stellungnahme der Kommission so rasch wie möglich bearbeitet. Die Kommission bemüht sich, dem einzelstaatlichen Gericht die erbetene Stellungnahme innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Ersuchens zu übermitteln. Muss die Kommission das einzelstaatliche Gericht um weitere Erläuterungen bitten, so läuft die viermonatige Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem die Erläuterungen eingehen.

95.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die allgemeine Verpflichtung der einzelstaatlichen Gerichte, die Rechte des Einzelnen nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag zu schützen, auch während der Ausarbeitung der Stellungnahme der Kommission besteht. Denn die Verpflichtung der einzelstaatlichen Gerichte, die Rechte des Einzelnen nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag zu schützen, gilt, wie unter Randnummer 62 dargelegt, unabhängig davon, ob eine Stellungnahme der Kommission aussteht oder nicht (141).

96.

Wie bereits unter Randnummer 80 dargelegt, wird die Kommission die Parteien vor Übermittlung ihrer Stellungnahme an das einzelstaatliche Gericht nicht hören. Für die Einbringung der Stellungnahme der Kommission in das einzelstaatliche Verfahren gelten die einschlägigen einzelstaatlichen Verfahrensvorschriften, die den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts entsprechen müssen.

3.3.   Praktische Aspekte

97.

Die Kommission hat beschlossen, zur weiteren Förderung einer effizienteren Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen ihr und den einzelstaatlichen Gerichten eine einzige Kontaktstelle einzurichten, an die die Gerichte sämtliche Ersuchen um Unterstützung gemäß den Abschnitten 3.1 und 3.2 sowie alle schriftlichen bzw. mündlichen Fragen richten können, die sich ihnen bei ihrer täglichen Arbeit stellen.

Europäische Kommission

Generalsekretariat

1049 Brüssel

BELGIEN

Telefon: +32 229-76271

Fax: +32 229-98330

E-Mail: ec-amicus-state-aid@ec.europa.eu

98.

Die Kommission wird in ihrem jährlichen Bericht über die Wettbewerbspolitik eine Zusammenfassung über die Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Gerichten auf der Grundlage dieser Bekanntmachung veröffentlichen. Gegebenenfalls wird sie außerdem Stellungnahmen und Anmerkungen auf ihrer Website veröffentlichen.

4.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

99.

Ziel dieser Bekanntmachung ist es, die einzelstaatlichen Gerichte bei der Anwendung der Beihilfevorschriften zu unterstützen. Sie ist für die einzelstaatlichen Gerichte weder bindend, noch beeinträchtigt sie deren Unabhängigkeit. Sie berührt auch nicht die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten sowie natürlicher und juristischer Personen nach dem Gemeinschaftsrecht.

100.

Die vorliegende Bekanntmachung ersetzt die Bekanntmachung aus dem Jahr 1995.

101.

Die Kommission beabsichtigt, diese Bekanntmachung fünf Jahre nach ihrer Annahme zu überprüfen.


(1)  Aktionsplan Staatliche Beihilfen: Weniger und besser ausgerichtete staatliche Beihilfen – Roadmap zur Reform des Beihilferechts 2005-2009, KOM(2005) 107 endgültig.

(2)  Siehe Aktionsplan, Randnrn. 55 und 56.

(3)  ABl. C 312 vom 23.11.1995, S. 8.

(4)  Abrufbar unter http://ec.europa.eu/comm/competition/state_aid/studies_reports/studies_reports.cfm. Die Studie bezieht sich nur auf die 15 alten EU-Mitgliedstaaten.

(5)  Zunahme der Fälle von 116 auf 357.

(6)  51 % der Urteile.

(7)  12 % der Urteile.

(8)  Rechtssache 78/76, Steinike & Weinlig, Slg. 1977, 595, Randnr. 14; Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., Slg. 1996, I-3547, Randnr. 49; Rechtssache C-354/90, Fédération Nationale du Commerce Extérieur des Produits Alimentaires u. a./Frankreich, Slg. 1991, I-5505, Randnr. 10; Rechtssache C-368/04, Transalpine Ölleitung in Österreich, Slg. 2006, I-9957, Randnr. 39.

(9)  Rechtssache C-308/01, GIL Insurance u. a., Slg. 2004, I-4777, Randnr. 69; Rechtssache C-387/92, Banco Exterior de España/Ayuntamiento de Valencia, Slg. 1994, I-877, Randnr. 13; Rechts-sache C-295/97, Piaggio, Slg. 1999, I-3735, Randnr. 34; Rechtssache C-39/94, SFEI, zitiert in Fußnote 8, Randnr. 58; Rechtssache C-237/04, Enirisorse, Slg. 2006, I-2843, Randnr. 42; Rechtssache C-66/02, Italien/Kommission, Slg. 2005, I-10901, Randnr. 77.

(10)  Siehe Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in den verbundenen Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103, Randnr. 28: „[E]ine staatliche Beihilfe [wird] dann gewährt […], wenn ein Mitgliedstaat einem Unternehmen Mittel verschafft, die es im gewöhnlichen Verlauf der Ereignisse von einem privaten Investor, der die üblichen geschäftlichen Kriterien anwendet, und unabhängig von anderen Erwägungen sozialer, politischer oder philanthropischer Art, nicht erhalten hätte.“

(11)  Rechtssache 290/83, Kommission/Frankreich, Slg. 1985, 439, Randnr. 14; Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-4397, Randnrn. 36-42.

(12)  Eine klare Analyse dieser Unterscheidung findet sich in den Schlussanträgen des Generalanwalts Darmon in den verbundenen Rechtssachen C-72/91 und C-73/91, Sloman Neptun/Bodo Ziesemer, Slg. 1993, I-887.

(13)  Siehe u. a. verbundene Rechtssachen C-393/04 und C-41/05, Air Liquide Industries Belgium, Slg. 2006, I-5293, Randnrn. 33 bis 36; Rechtssache C-222/04, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., Slg. 2006, I-289, Randnrn. 139 bis 141; Rechtssache C-310/99, Italien/Kommission, Slg. 2002, I-2289, Randnr. 84 bis 86.

(14)  Ein gutes Beispiel ist das Altmark-Urteil des EuGH, Rechtssache C-280/00, Altmark Trans GmbH und Regierungspräsidium Magdeburg/Nahverkehrsgesellschaft Altmark GmbH, Slg. 2003, I-7747.

(15)  Zum Grundsatz des privaten Kapitalgebers im Allgemeinen siehe Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission (Tubemeuse), Slg. 1990, I-959; Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission (Alfa Romeo), Slg. 1991, I-1603, Randnrn. 19 und 20. Einzelheiten siehe verbundene Rechtssachen T-228/99 und T-233/99, Westdeutsche Landesbank Girozentrale/Kommission, Slg. 2003, II-435, Randnrn. 245 ff. Siehe ferner Bulletin 9-1984 der Europäischen Gemeinschaften in „Competition law in the European Communities“, Band IIA, und Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten - Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag und des Artikels 5 der Kommissionsrichtlinie 80/723/EWG über öffentliche Unternehmen in der verarbeitenden Industrie (ABl. C 307 vom 13.11.1993, S. 3). Zur Anwendung dieses Grundsatzes auf die Finanzierung von Flughäfen siehe Gemeinschaftliche Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen (ABl C 312 vom 9.12.2005, S. 1, Punkte 42-52).

(16)  Rechtssache C-342/96, Spanien/Kommission, Slg. 1999, I-2459, Randnr. 34; Rechtssache C-256/97, DM Transport, Slg. 1999, I-3913, Randnr. 25.

(17)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10).

(18)  Mitteilung der Kommission betreffend Elemente staatlicher Beihilfe bei Verkäufen von Bauten oder Grundstücken durch die öffentliche Hand (ABl. C 209 vom 10.7.1997, S. 3).

(19)  XXIII. Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziff. 401 und 402; Rechtssache C-278/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, I-4103.

(20)  Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5); Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Fischereisektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 (ABl. L 193 vom 25.7.2007, S. 6); Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABl. L 337 vom 21.12.2007, S. 35).

(21)  Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten nach Artikel [93 Absatz 1] EG-Vertrag zur Anwendung der Artikel [92] und [93] EG-Vertrag auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (ABl. C 281 vom 17.9.1997, S. 4). Zuletzt geändert durch die Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Änderung der Mitteilung nach Artikel [93 Absatz 1] EG-Vertrag zur Anwendung der Artikel [92] und [93] EG-Vertrag auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (ABl. C 325 vom 22.12.2005, S. 22).

(22)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung (ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3).

(23)  Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen (ABl. C 194 vom 18.8.2006, S. 2).

(24)  Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1).

(25)  Das Durchführungsverbot ist auch in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1, nachstehend „Verfahrensverordnung“ genannt) verankert. Zum Bewilligungszeitpunkt einer Beihilfe siehe Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis Beihilfen ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5, Erwägungsgrund 10.

(26)  ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(27)  Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20); Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33); Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 3); Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten (ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 29). Die Gruppenfreistellungsverordnungen für KMU-, Ausbildungs- und Beschäftigungsbeihilfen wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 der Kommission vom 20. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2204/2002, (EG) Nr. 70/2001 und (EG) Nr. 68/2001 in Bezug auf die Ausdehnung ihrer Anwendungszeiträume (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 85) bis zum 30. Juni 2008 verlängert. Für die Fischerei und den Agrarsektor gelten spezifische Gruppenfreistellungverordnungen: siehe Verordnung (EG) Nr. 736/2008 der Kommission vom 22. Juli 2008 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unter-nehmen (ABl. L 201 vom 30.7.2008, S. 16); Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3).

(28)  ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3. Die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung trat am 29. August 2008 in Kraft. Die Übergangsbestimmungen sind in Artikel 44 festgelegt.

(29)  Siehe Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).

(30)  Dies gilt nicht für Beihilferegelungen, die für bestimmte Arten von Beihilfen selbst eine Einzelanmeldung vorschreiben. Zum Begriff der bestehenden Beihilfe siehe auch Rechtssache C-44/93, Namur-Les assurances du crédit/Office national du ducroire und Belgischer Staat, Slg. 1994, I-3829, Randnrn. 28 bis 34.

(31)  Siehe Randnr. 20.

(32)  Siehe Rechtssache C-119/05, Lucchini, Slg. 2007, I-6199, Randnr. 53.

(33)  Rechtssache T-330/94, Salt Union/Kommission, Slg. 1996, II-1475, Randnr. 39.

(34)  Rechtssache C-188/92, TWD Textilwerke Deggendorf/Deutschland, Slg. 1994, I-833, Randnrn. 17, 25 und 26; verbundene Rechtssachen C-346/03 bis C-529/03, Atzeni u. a., Slg. 2006, I-1875, Randnr. 31; Rechtssache C-232/05, Kommission/Frankreich (Scott), Slg. 2006, I-10071, Randnr. 59.

(35)  Rechtssache C-368/04, Transalpine Ölleitung in Österreich, zitiert in Fußnote 8, Randnr. 37; verbundene Rechtssachen C-261/01 und C-262/01, Van Calster und Cleeren, Slg. 2003, I-12249, Randnr. 74; Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., zitiert in Fußnote 8, Randnr. 41.

(36)  Rechtssache C-199/06, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, Slg. 2008, I-469, Randnr. 38; Rechtssache C-17/91, Lornoy u. a./Belgischer Staat, Slg. 1992, I-6523, Randnr. 30; Rechtssache C-354/90, Fédération Nationale du Commerce Extérieur des Produits Alimentaires u. a./Frankreich, zitiert in Fußnote 8, Randnr. 14.

(37)  Dabei kann es sich um eine gesamtstaatliche, regionale oder lokale Behörde handeln.

(38)  Rechtssache C-368/04, Transalpine Ölleitung in Österreich, zitiert in Fußnote 8, Randnrn. 38 und 44; verbundene Rechtssachen C-261/01 und C-262/01, Van Calster und Cleeren, zitiert in Fußnote 35, Randnr. 75; Rechtssache C-295/97, Piaggio, zitiert in Fußnote 9, Randnr. 31.

(39)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S.1.

(40)  Rechtssache C-354/90, Fédération Nationale du Commerce Extérieur des Produits Alimentaires u. a./Frankreich, zitiert in Fußnote 8, Randnrn. 11 und 12; Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., zitiert in Fußnote 8, Randnrn. 39 und 40.

(41)  Rechtssache C-368/04, Transalpine Ölleitung in Österreich, zitiert in Fußnote 8, Randnr. 48.

(42)  Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission (Boussac), Slg. 1990, I-307.

(43)  Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission (Tubemeuse), Slg. 1990, I-959.

(44)  Rechtssache C-301/87, Frankreich/Kommission (Boussac), zitiert in Fußnote 42, Randnrn. 17 bis 23; Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission (Tubemeuse), zitiert in Fußnote 43, Randnrn. 15 bis 19; Rechtssache C-354/90, Fédération Nationale du Commerce Extérieur des Produits Alimentaires u. a./Frankreich, zitiert in Fußnote 8, Randnr. 14; Rechtssache C-199/06, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, zitiert in Fußnote 36, Randnr. 38.

(45)  Siehe Artikel 11 Absatz 2 der Verfahrensverordnung, dem zufolge keinerlei Zweifel am Beihilfecharak-ter der betreffenden Maßnahme bestehen dürfen, ein Tätigwerden dringend geboten und ein erheblicher und nicht wiedergutzumachender Schaden für einen Konkurrenten ernsthaft zu befürchten sein muss.

(46)  Rechtssache C-354/90, Fédération Nationale du Commerce Extérieur des Produits Alimentaires u. a./Frankreich, zitiert in Fußnote 8, Randnr. 12; Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., zitiert in Fußnote 8, Randnr. 40; Rechtssache C-368/04, Transalpine Ölleitung in Österreich, zitiert in Fußnote 8, Randnr. 47; Rechtssache C-199/06, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, zitiert in Fußnote 36, Randnr. 41.

(47)  Siehe Verweise in Fußnote 38.

(48)  Bezüglich der Ungültigkeit entsprechender Bescheide bzw. Verträge in Fällen, in denen der Mitgliedstaat Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verletzt hat, siehe Rechtssache C-354/90, Fédération Nationale du Commerce Extérieur des Produits Alimentaires u. a./Frankreich, zitiert in Fußnote 8, Randnr. 12; zu Illustrationszwecken siehe auch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 4. April 2003, V ZR 314/02, VIZ 2003, 340; Urteil des Bundesgerichtshofes vom 20. Januar 2004, XI ZR 53/03, NVwZ 2004, 636.

(49)  Rechtssache C-71/04, Xunta de Galicia, Slg. 2005, I-7419, Randnr. 49; Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., zitiert in Fußnote 8, Randnrn. 40 und 68; Rechtssache C-354/90, Fédération Nationale du Commerce Extérieur des Produits Alimentaires u. a./Frankreich, zitiert in Fußnote 8, Randnr. 12.

(50)  Diese muss vor Anordnung der Rückforderung die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt prüfen (siehe Verweise in Fußnote 44).

(51)  Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., zitiert in Fußnote 8, Randnrn. 70 und 71, wo auf die Nummern 73 bis 75 der Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in dieser Rechtssache Bezug genommen wird; Rechtssache 223/85, RSV/Kommission, Slg. 1987, 4617, Randnr. 17; Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, Slg. 1990, I-3437, Randnr. 16.

(52)  Zum zugrunde zu legenden Standard siehe Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., zitiert in Fußnote 8, Randnr. 75.

(53)  Gemäß Artikel 14 muss die Kommission nur dann keine Rückforderung anordnen, wenn diese gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde. Ein Mitgliedstaat wiederum kann nur dann von der Durchführung einer Rückforderungsentscheidung der Kommission absehen, wenn die Rückforderung objektiv unmöglich ist, siehe Rechtssache C-177/06, Kommission/Spanien, Slg. 2007, I-7689, Randnr. 46. Siehe auch Randnummer 17 der Bekanntmachung der Kommission – Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten (ABl. C 272 vom 15.11.2007, S. 4).

(54)  Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, zitiert in Fußnote 51, Randnr. 14; Rechts-sache C-169/95, Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Rand nr. 51; Rechtssache C-148/04, Unicredito Italiano, Slg. 2005, I-11137, Randnr. 104.

(55)  Rechtssache C-5/89, Kommission/Deutschland, zitiert in Fußnote 51, Randnr. 14; Rechtssache C-24/95, Alcan Deutschland, Slg. 1997, I-1591, Randnr. 25; verbundene Rechtssachen C-346/03 und C-529/03, Atzeni u. a., Slg. 2006, I-1875, zitiert in Fußnote 34, Randnr. 64.

(56)  Siehe Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., zitiert in Fußnote 8, Randnr. 73; Rechtssache C-223/85, RSV/Kommission, zitiert in Fußnote 51, Randnr. 17.

(57)  Verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03, Belgien und Forum 187/Kommission., Slg. 2006, I-5479, Randnr. 147.

(58)  Rechtssache C-199/06, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, zitiert in Fußnote 36, Randnrn. 45, 46 und 55; Rechtssache C-384/07, Wienstrom, Urteil vom 11. Dezember 2008, noch nicht veröffentlicht, Randnr. 28.

(59)  Rechtssache C-199/06, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, zitiert in Fußnote 36, Randnr. 49.

(60)  Der EuGH bekräftigt in dem Urteil ausdrücklich seine frühere Rechtsprechung, der zufolge eine Verpflichtung zur Anordnung der Rückforderung besteht; siehe Rechtssache C-199/06, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, zitiert in Fußnote 36, Randnr. 41.

(61)  Rechtssache C-199/06, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, zitiert in Fußnote 36, Randnrn. 53 und 55.

(62)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. Die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze ist in der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6, nachstehend „Mitteilung über Referenzzinssätze“ genannt) festgelegt.

(63)  Rechtssache C-199/06, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, zitiert in Fußnote 36, Randnrn. 50 bis 52 und 55.

(64)  Rechtssache C-199/06, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, zitiert in Fußnote 36, Randnrn. 52 und 55.

(65)  Siehe Randnr. 36. Auf den nominalen Beihilfebetrag entrichtete Abgaben können bei der Rückforderung abgezogen werden, siehe Rechtssache Case T-459/93, Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnr. 83.

(66)  Rechtssache C-199/06, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, zitiert in Fußnote 36, Randnrn. 52 und 55.

(67)  Siehe Kapitel V der Durchführungsverordnung.

(68)  Siehe Fußnote 62.

(69)  Rechtssache C-199/06, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, zitiert in Fußnote 36, Randnr. 69.

(70)  Rechtssache C-199/06, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, zitiert in Fußnote 36, Randnrn. 53 und 55; Rechtssache C-368/04, Transalpine Ölleitung in Österreich, zitiert in Fußnote 8, Randnr. 56; Rechtssache C-334/07 P, Kommission/Freistaat Sachsen, Urteil vom 11. Dezember 2008, noch nicht veröffentlicht, Randnr. 54.

(71)  Rechtssache C-199/06, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, zitiert in Fußnote 36, Randnrn. 53 und 55; Rechtssache C-368/04, Transalpine Ölleitung in Österreich, zitiert in Fußnote 8, Randnr. 56; Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., zitiert in Fußnote 8, Randnr. 75.

(72)  Rechtssache 6/64, Costa/E.N.E.L., Slg. 1964, 1141; Rechtssache 120/73, Lorenz GmbH/Bundes-republik Deutschland u. a., Slg. 1973, 1471, Randnr. 8; Rechtssache C-354/90, Fédération Nationale du Commerce Extérieur des Produits Alimentaires u. a./Frankreich, zitiert in Fußnote 8, Randnr. 11.

(73)  Verbundene Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich und Bonifaci/Italien, Slg. 1991, I-5357.

(74)  Verbundene Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029.

(75)  Dass die Haftung des Mitgliedstaats im Falle von Verstößen gegen die Beihilfevorschriften auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts unmittelbar gegeben sein kann, wurde in der Rechtssache C-173/03, Traghetti del Mediterraneo/Italien, Slg. 2006, I-5177, Randnr. 41, bestätigt.

(76)  Verbundene Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich und Bonifaci/Italien, zitiert in Fußnote 73, Randnrn. 31 bis 37; verbundene Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame, zitiert in Fußnote 74, Randnr. 31.

(77)  Siehe Rechtssache C-173/03, Traghetti del Mediterraneo/Italien, zitiert in Fußnote 75, Randnr. 45.

(78)  Rechtssache C-354/90, Fédération Nationale du Commerce Extérieur des Produits Alimentaires u. a./Frankreich, zitiert in Fußnote 8, Randnrn. 12 bis 14; verbundene Rechtssachen C-261/01 und C-262/01, Van Calster und Cleeren, zitiert in Fußnote 35, Randnr. 53; Rechtssache C-199/06, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, zitiert in Fußnote 36, Randnr. 38.

(79)  Verbundene Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame, zitiert in Fußnote 74, Randnr. 55.

(80)  Rechtssache C-278/05, Robins u. a., Slg. 2007, I-1053, Randnr. 71; Rechtssache C-424/97, Haim, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 38; Rechtssache C-5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I-2553, Randnr. 28.

(81)  Verbundene Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame, zitiert in Fußnote 74, Randnr. 56.

(82)  Obwohl Verstöße gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag somit in der Regel als hinreichend qualifiziert anzusehen sind, können außergewöhnliche Umstände Schadenersatzklagen entgegenstehen. Unter diesen Umständen liegt möglicherweise kein hinreichend qualifizierter Verstoß vor. Siehe Randnrn. 32 und 33.

(83)  Siehe Abschnitt 2.4.1.

(84)  Verbundene Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du Pêcheur und Factortame, zitiert in Fußnote 74, Randnrn. 87 und 90.

(85)  Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., zitiert in Fußnote 8, Randnr. 44.

(86)  Rechtssache C-199/06, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, zitiert in Fußnote 36, Randnrn. 53 und 55.

(87)  Siehe Abschnitt 2.4.1.

(88)  Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., zitiert in Fußnote 8, Randnrn. 72 bis 74.

(89)  Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., zitiert in Fußnote 8, Randnr. 75. Welches Recht im Falle einer Rechtskollision anwendbar ist, regelt die Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 40).

(90)  Rechtssache C-354/90, Fédération Nationale du Commerce Extérieur des Produits Alimentaires u. a./Frankreich, zitiert in Fußnote 8, Rand nr. 12; Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., zitiert in Fußnote 8, Randnr. 52; Rechtssache C-368/04, Transalpine Ölleitung in Österreich, zitiert in Fußnote 8, Randnr. 46.

(91)  Siehe Abschnitt 2.2.1.

(92)  Siehe Abschnitt 2.4.1.

(93)  Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., zitiert in Fußnote 8, Randnr. 52; Rechtssache C-368/04, Transalpine Ölleitung in Österreich, zitiert in Fußnote 8, Randnr. 46.

(94)  Siehe Abschnitt 2.4.1.

(95)  Siehe Abschnitt 2.3.1 mit Erläuterungen zu einstweiligen Maßnahmen in Rückforderungsfällen.

(96)  Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., zitiert in Fußnote 8, Randnr. 44.

(97)  Rechtssache C-199/06, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, zitiert in Fußnote 36, Randnrn. 46 und 55.

(98)  Siehe Randnr. 35.

(99)  Rechtssache C-199/06, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication, zitiert in Fußnote 36, Randnrn. 52 und 55.

(100)  Rechtssache C-232/05, Kommission/Frankreich (Scott), zitiert in Fußnote 34, Randnrn. 49 bis 53.

(101)  Bekanntmachung der Kommission – Rechtswidrige und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfen: Gewährleistung der Umsetzung von Rückforderungsentscheidungen der Kommission in den Mitgliedstaaten, zitiert in Fußnote 53, Randnrn. 55 bis 59.

(102)  Siehe Verweise in Fußnote 34.

(103)  Rechtssache C-232/05, Kommission/Frankreich (Scott), zitiert in Fußnote 34, Randnrn. 59 und 60.

(104)  Siehe Rechtssache C-119/05, Lucchini, zitiert in Fußnote 32, Randnr. 53.

(105)  Verbundene Rechtssachen C-143/88 und C-92/89, Zuckerfabrik Süderdithmarschen und Zuckerfabrik Soest/Hauptzollamt Itzehoe und Hauptzollamt Paderborn, Slg. 1991, I-415, Randnr. 33.

(106)  Rechtssache C-465/93, Atlanta Fruchthandelsgesellschaft u. a./Bundesamt für Ernährung und Forstwirt-schaft, Slg. 1995, I-3761, Randnr. 51.

(107)  Weitere Einzelheiten siehe Randnr. 59 der Bekanntmachung über die Umsetzung von Rückforderungs-entscheidungen.

(108)  Siehe Verweise in Fußnote 77.

(109)  Siehe Abschnitt 2.2.4.

(110)  Siehe Randnrn. 48 bis 51.

(111)  Rechtssache C-368/04, Transalpine Ölleitung in Österreich, zitiert in Fußnote 8, Randnr. 45; Rechts-sache C-526/04, Laboratoires Boiron, Slg. 2006, I-7529, Randnr. 51.

(112)  Rechtssache C-368/04, Transalpine Ölleitung in Österreich, zitiert in Fußnote 8, Randnr. 45; verbundene Rechtssachen C-392/04 und C-422/04, i-21 Germany; Slg. 2006, I-8559, Randnr. 57; Rechtssache 33/76, Rewe, Slg. 1976, 1989, Randnr. 5.

(113)  Rechtssache C-368/04, Transalpine Ölleitung in Österreich, zitiert in Fußnote 8, Rand nr. 45; Rechtssache C-174/02, Streekgewest, Slg. 2005, I-85, Randnr. 18; Rechtssache C-33/76, Rewe, zitiert in Fußnote 112, Randnr. 5.

(114)  Rechtssache 106/77, Amministrazione delle finanze dello Stato/Simmenthal, Slg. 1978, 629, Randnrn. 21 und 24.

(115)  Rechtssache C-174/02, Streekgewest, zitiert in Fußnote 113, Randnr. 18.

(116)  Rechtssache C-174/02, Streekgewest, zitiert in Fußnote 113, Randnrn. 14 bis 21.

(117)  Rechtssache C-174/02, Streekgewest, zitiert in Fußnote 113, Randnr. 19.

(118)  Siehe Statistiken unter Randnr. 0. Die Einführung einer außergewöhnlichen Abgabenbelastung für bestimmte Wirtschaftszweige oder Hersteller kann eine staatliche Beihilfe für andere Unternehmen darstellen, siehe Rechtssache C-487/06 P, British Aggregates Association/Kommission, Urteil vom 22. Dezember 2008, noch nicht veröffentlicht, Randnrn. 81 bis 86.

(119)  Rechtssache C-174/02, Streekgewest, zitiert in Fußnote 113, Randnr. 19.

(120)  Verbundene Rechtssachen C-393/04 und C-41/05, Air Liquide, zitiert in Fußnote 13, Randnr. 46; verbundene Rechtssachen C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, Casino France u. a., Slg. 2005, I-9481, Randnr. 40; Rechtssache C-174/02, Streekgewest, zitiert in Fußnote 113, Randnr. 26.

(121)  Verbundene Rechtssachen C-393/04 und C-41/05, Air Liquide, zitiert in Fußnote 13, Randnr. 48; verbundene Rechtssachen C-266/04 bis C-270/04, C-276/04 und C-321/04 bis C-325/04, Casino France u. a., zitiert in Fußnote 120, Randnrn. 43 und 44.

(122)  Verbundene Rechtssachen C-393/04 und C-41/05, Air Liquide, zitiert in Fußnote 13, Randnr. 45.

(123)  Rechtssache C-526/04, Laboratoires Boiron, zitiert in Fußnote 111, Randnrn. 55 und 57.

(124)  Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., zitiert in Fußnote 8, Randnr. 50; Beschluss vom 13. Juli 1990 in der Rechtssache C-2/88 Imm., Zwartveld u. a., Slg. 1990, I-3365, Randnrn. 16 bis 22; Rechtssache C-234/89, Delimitis/Henninger Bräu, Slg. 1991, I-935, Randnr. 53.

(125)  Rechtssache C-94/00, Roquette Frères, Slg. 2002, I-9011, Randnr. 31.

(126)  Bekanntmachung über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 54), Randnrn. 15 bis 30.

(127)  Beschluss vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache C-2/88 Imm., Zwartveld u. a., Slg. 1990, I-4405, Randnrn. 10 und 11; Rechtssache T-353/94, Postbank/Kommission, Slg. 1996, II-921, Randnr. 93.

(128)  Gemäß Artikel 234 EG-Vertrag ist ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln angefochten werden können, unter bestimmten Umständen verpflichtet, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.

(129)  Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., zitiert in Fußnote 8, Randnr. 50; Beschluss vom 13. Juli 1990 in der Rechtssache C-2/88 Imm., Zwartveld u. a., zitiert in Fußnote 124, Randnrn. 17 bis 22; Rechtssache C-234/89, Delimitis/Henninger Bräu, zitiert in Fußnote 124, Randnr. 53, Rechtssache T-353/94, Postbank/Kommission, zitiert in Fußnote 127, Randnrn. 64 und 65.

(130)  Nach Erhalt dieser Informationen kann das einzelstaatliche Gericht um regelmäßige Unterrichtung über den Sachstand ersuchen.

(131)  Rechtssache T-353/94, Postbank/Kommission, zitiert in Fußnote 127, Randnrn. 91.

(132)  Rechtssache C-234/89, Delimitis/Henninger Bräu, zitiert in Fußnote 124, Randnr. 53; Rechts-sache T353/94, Postbank/Kommission, zitiert in Fußnote 127, Randnr. 90.

(133)  Rechtssache T-353/94, Postbank/Kommission, zitiert in Fußnote 127, Randnr. 64; Beschluss vom 13. Juli 1990 in der Rechtssache C-2/88 Imm., Zwartveld u. a., zitiert in Fußnote 124, Randnrn. 16 bis 22.

(134)  Rechtssache T-353/94, Postbank/Kommission, zitiert in Fußnote 127, Randnr. 93; Beschluss vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache C-2/88 Imm., Zwartveld u. a., zitiert in Fußnote127, Randnrn. 10 und 11.

(135)  Beschluss vom 6. Dezember 1990 in der Rechtssache C-2/88 Imm., Zwartveld u. a., zitiert in Fußnote 127, Randnr. 11; Rechtssache C-275/00, First and Franex, Slg. 2002, I-10943, Randnr. 49; Rechtssache T-353/94, Postbank/Kommission, zitiert in Fußnote 127, Randnr. 93.

(136)  Rechtssache C-39/94, SFEI u. a., zitiert in Fußnote 8, Randnr. 50.

(137)  Siehe jedoch Randnr. 92.

(138)  Kann die Auslegung des Gemeinschaftsrechts aus der Rechtsprechung klar abgeleitet werden oder gibt es keinen Raum für vernünftige Zweifel, so ist ein Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, nicht verpflichtet, dem Gerichtshof die Sache zur Vorabentscheidung vorzulegen; es steht ihm jedoch frei, dies zu tun. Siehe Rechtssache 283/81, Cilfit u. a., Slg. 1982, 3415, Randnrn. 14 bis 20; verbundene Rechtssachen C-428/06 bis C-434/06, Unión General de Trabajadores de la Rioja, Slg. 2008, I-0000, Urteil vom 11. September 2008, noch nicht veröffentlicht, Randnrn. 42 und 43.

(139)  Siehe Verweise in Fußnote 51.

(140)  Siehe Randnr. 83.

(141)  Dies kann den Erlass einstweiliger Maßnahmen beinhalten (siehe Abschnitt 2.2.6.).


9.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 85/23


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5263 — Deutsche Bank London/Lloyds TSB Bank/Antin Infrastructure Partners (BNP Paribas)/Porterbrook Leasing)

(Text von Bedeutung für den EWR)

2009/C 85/02

Am 1. Dezember 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5263. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

9.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 85/24


Euro-Wechselkurs (1)

8. April 2009

2009/C 85/03

1 Euro =


 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3231

JPY

Japanischer Yen

132,37

DKK

Dänische Krone

7,4509

GBP

Pfund Sterling

0,89935

SEK

Schwedische Krone

10,8975

CHF

Schweizer Franken

1,5170

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

8,8960

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,593

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

296,88

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7093

PLN

Polnischer Zloty

4,4785

RON

Rumänischer Leu

4,1831

TRY

Türkische Lira

2,1143

AUD

Australischer Dollar

1,8644

CAD

Kanadischer Dollar

1,6340

HKD

Hongkong-Dollar

10,2546

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,2963

SGD

Singapur-Dollar

2,0064

KRW

Südkoreanischer Won

1 783,34

ZAR

Südafrikanischer Rand

12,1650

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,0446

HRK

Kroatische Kuna

7,4216

IDR

Indonesische Rupiah

14 988,08

MYR

Malaysischer Ringgit

4,8035

PHP

Philippinischer Peso

63,340

RUB

Russischer Rubel

44,6317

THB

Thailändischer Baht

46,884

BRL

Brasilianischer Real

2,9241

MXN

Mexikanischer Peso

17,8023

INR

Indische Rupie

66,4060


(1)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


9.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 85/25


Mitteilung der Kommission über den Beginn der Anwendung der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung zwischen der Gemeinschaft, Algerien, Ägypten, den Färöer, Island, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Norwegen, der Schweiz (einschließlich Liechtensteins), Syrien, Tunesien, der Türkei sowie dem Westjordanland und dem Gazastreifen

2009/C 85/04

Für die Schaffung diagonaler Ursprungskumulierung zwischen der Gemeinschaft, Algerien, Ägypten, den Färöer, Island, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Norwegen, der Schweiz (einschließlich Liechtensteins), Syrien, Tunesien, der Türkei sowie dem Westjordanland und dem Gazastreifen teilen die Gemeinschaft und die betreffenden Länder einander über die Europäische Kommission die Einzelheiten der mit den anderen Ländern vereinbarten Ursprungsregeln mit.

Auf Grundlage der Mitteilungen dieser Länder gibt die folgende Tabelle einen Überblick über die Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung; ferner wird das Datum genannt, ab dem diese Kumulierung Anwendung findet. Diese Tabelle ersetzt die vorige Tabelle (ABl. C 311 vom 21.12.2007).

Es sei daran erinnert, dass die Kumulierung nur zulässig ist, wenn das Land der Endfertigung und das Endbestimmungsland mit allen am Erwerb der Ursprungseigenschaft beteiligten Ländern, d. h. mit den Ländern, in denen die verwendeten Vormaterialien ihren Ursprung haben, Freihandelsabkommen mit denselben Ursprungsregeln geschlossen haben. Vormaterialien mit Ursprung in einem Land, das keine Abkommen mit dem Land der Endfertigung und dem Endbestimmungsland geschlossen hat, sind als Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu behandeln. Konkrete Beispiele hierfür werden in den Erläuterungen zu den Ursprungsprotokollen Paneuropa-Mittelmeer (1) gegeben.

Ferner sei daran erinnert, dass:

die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein eine Zollunion bilden;

für den Europäischen Wirtschaftsraum, der sich aus der EU, Island, Liechtenstein und Norwegen zusammensetzt, der 1.11.2005 als Anfangsdatum festgelegt wurde.

Folgende ISO-Alpha-2 Codes gelten für die nachstehende Tabelle.

Algerien

DZ

Ägypten

EG

Faröer

FO

Island

IS

Israel

IL

Jordanien

JO

Libanon

LB

Liechtenstein

LI

Marokko

MA

Norwegen

NO

Schweiz

CH

Syrien

SY

Tunesien

TN

Türkei

TR

Westjordanland und Gazastreifen

PS

Beginn der Anwendung der Ursprungsprotokolle zur diagonalen Kumulierung in der Paneuropa-Mittelmeer-Zone

 

EU

DZ

CH(EFTA)

EG

FO

IL

IS(EFTA)

JO

LB

LI(EFTA)

MA

NO(EFTA)

PS

SY

TN

TR

EU

 

1.11.2007

1.1.2006

1.3.2006

1.12.2005

1.1.2006

1.1.2006

1.7.2006

 

1.1.2006

1.12.2005

1.1.2006

 

 

1.8.2006

 (2)

DZ

1.11.2007

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

CH(EFTA)

1.1.2006

 

 

1.8.2007

1.1.2006

1.7.2005

1.8.2005

17.7.2007

1.1.2007

1.8.2005

1.3.2005

1.8.2005

 

 

1.6.2005

1.9.2007

EG

1.3.2006

 

1.8.2007

 

 

 

1.8.2007

6.7.2006

 

1.8.2007

6.7.2006

1.8.2007

 

 

6.7.2006

1.3.2007

FO

1.12.2005

 

1.1.2006

 

 

 

1.11.2005

 

 

1.1.2006

 

1.12.2005

 

 

 

 

IL

1.1.2006

 

1.7.2005

 

 

 

1.7.2005

9.2.2006

 

1.7.2005

 

1.7.2005

 

 

 

1.3.2006

IS(EFTA)

1.1.2006

 

1.8.2005

1.8.2007

1.11.2005

1.7.2005

 

17.7.2007

1.1.2007

1.8.2005

1.3.2005

1.8.2005

 

 

1.3.2006

1.9.2007

JO

1.7.2006

 

17.7.2007

6.7.2006

 

9.2.2006

17.7.2007

 

 

17.7.2007

6.7.2006

17.7.2007

 

 

6.7.2006

 

LB

 

 

1.1.2007

 

 

 

1.1.2007

 

 

1.1.2007

 

1.1.2007

 

 

 

 

LI(EFTA)

1.1.2006

 

1.8.2005

1.8.2007

1.1.2006

1.7.2005

1.8.2005

17.7.2007

1.1.2007

 

1.3.2005

1.8.2005

 

 

1.6.2005

1.9.2007

MA

1.12.2005

 

1.3.2005

6.7.2006

 

 

1.3.2005

6.7.2006

 

1.3.2005

 

1.3.2005

 

 

6.7.2006

1.1.2006

NO(EFTA)

1.1.2006

 

1.8.2005

1.8.2007

1.12.2005

1.7.2005

1.8.2005

17.7.2007

1.1.2007

1.8.2005

1.3.2005

 

 

 

1.8.2005

1.9.2007

PS

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

SY

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

TN

1.8.2006

 

1.6.2005

6.7.2006

 

 

1.3.2006

6.7.2006

 

1.6.2005

6.7.2006

1.8.2005

 

 

 

1.7.2005

TR

 (2)

 

1.9.2007

1.3.2007

 

1.3.2006

1.9.2007

 

 

1.9.2007

1.1.2006

1.9.2007

 

 

1.7.2005

 


(1)  ABl. C 83 vom 17.4.2007.

(2)  Für Waren, die unter die Zollunion EG-Türkei fallen, ist das Anfangsdatum der 27. Juli 2006.

Für landwirtschaftliche Erzeugnisse ist das Anfangsdatum der 1. Januar 2007.

Für Kohle- und Stahlerzeugnisse ist das Anfangsdatum der 1. März 2009.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Kommission

9.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 85/27


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Arbeitsprogramms 2008 für Finanzhilfen und Aufträge im Verkehrs- und Energiesektor

(Beschluss der Kommission K(2008) 2014)

2009/C 85/05

Die Europäische Kommission, Generaldirektion für Energie und Verkehr, veröffentlicht hiermit eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Gewährung von Finanzhilfen für eine vorbereitende Maßnahme zur Festlegung spezieller Strategien hinsichtlich des Potenzials europäischer Inseln im Rahmen der Umsetzung der EU-Energiepolitik in Bezug auf erneuerbare Energien.

Der für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Verfügung stehende Höchstbetrag beläuft sich auf 3 000 000 EUR.

Stichtag für die letzte Einreichung von Vorschlägen zum Aufruf ist der 29. Mai 2009.

Der vollständige Wortlaut der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen kann unter folgender Adresse abgerufen werden:

http://ec.europa.eu/energy/grants/index_en.htm


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Kommission

9.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 85/28


Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung in der Ukraine

2009/C 85/06

Der Kommission liegt ein Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor.

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde von Eurogold Industries Ltd. („Antragsteller“), einem ausführenden Hersteller aus der Ukraine, gestellt.

Er beschränkt sich auf die Untersuchung der Frage, inwieweit die Ausfuhren des Antragstellers gedumpt sind.

2.   Ware

Bei der von der Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich um frei oder nicht frei stehende Bügelbretter und -tische, mit oder ohne Dampfabsaugung und/oder beheizter Bügelfläche und/oder Aufblasfunktion, einschließlich Ärmelbretter, sowie wesentliche Teile von Bügelbrettern und -tischen, z. B. Gestell, Bügelfläche und Bügeleisenablage, mit Ursprung in der Ukraine („betroffene Ware“), die derzeit unter den KN-Codes ex 3924 90 90, ex 4421 90 98, ex 7323 93 90, ex 7323 99 91, ex 7323 99 99, ex 8516 79 70 und ex 8516 90 00 eingereiht werden. Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 des Rates (2) auf Einfuhren von Bügelbrettern und -tischen mit Ursprung unter anderem in der Ukraine eingeführt wurde.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung stützt sich auf die vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweise, denen zufolge sich die Umstände, auf deren Grundlage die Maßnahmen eingeführt wurden, dauerhaft geändert haben.

Der Antragsteller legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahme in ihrer jetzigen Höhe zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich ist. Insbesondere legte er Anscheinsbeweise dafür vor, dass aufgrund einer vor kurzem erfolgten Umstrukturierung der Gruppe, zu der der Antragsteller gehört, der festzustellende Normalwert und die festzustellenden Ausfuhrpreise für ihn erheblich von den im ursprünglichen Untersuchungszeitraum ermittelten Werten abweichen und dass ein Vergleich des Normalwerts und der Preise seiner Ausfuhren in die Gemeinschaft zeigt, dass die Dumpingspanne niedriger als der geltende Zoll sei. Daher sei eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe, die sich auf die früher ermittelte Dumpingspanne stützt, zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich.

5.   Verfahren zur Dumpingermittlung

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorliegen, und leitet eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein.

Die Untersuchung soll zeigen, ob die für den Antragsteller geltenden Maßnahmen aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssen.

Sollte die Untersuchung ergeben, dass die Maßnahmen für den Antragsteller aufgehoben oder geändert werden sollten, so müsste eventuell der derzeit geltende Zollsatz auf die Einfuhren der betroffenen Ware von allen anderen ausführenden Herstellern, d. h. der derzeit in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 452/2007 genannte Zollsatz für „alle Unternehmen“ in der Ukraine, geändert werden.

a)   Fragebogen

Die Kommission wird dem Antragsteller und den Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes einen Fragebogen übermitteln, um die von ihr für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Nachweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen zu übermitteln, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b gesetzten Frist zu stellen.

6.   Fristen

a)   Kontaktaufnahme sowie Übermittlung der Antworten und sonstiger Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt darlegen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.

b)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

7.   Schriftliche Stellungnahmen, beantwortete Fragebogen und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, beantworteten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (3) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N-105 4/92

B-1049 Brüssel

Fax +32 22956505

8.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Wenn interessierte Parteien den Zugang zu den benötigten Informationen verweigern oder sie nicht fristgerecht übermitteln oder die Untersuchung erheblich behindern, können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so bleiben diese Informationen unberücksichtigt; in diesem Fall können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und werden deshalb die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

10.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (4) verarbeitet.

11.   Anhörungsbeauftragter

Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Interessenverteidigung haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren, insbesondere im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, der Vertraulichkeit, der Verlängerung von Fristen und der Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen einschließlich der Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade).


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(2)  ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 12.

(3)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Sie werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.

(4)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.