ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 82

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
4. April 2009


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof

2009/C 082/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union
ABl. C 69 vom 21.3.2009

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2009/C 082/02

Rechtssache C-110/05: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 10. Februar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 28 EG — Begriff Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen — Verbot für Kleinkrafträder, Krafträder, dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einen Anhänger zu ziehen — Sicherheit des Straßenverkehrs — Marktzugang — Hindernis — Verhältnismäßigkeit)

2

2009/C 082/03

Rechtssache C-301/06: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 10. Februar 2009 — Irland/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union (Nichtigkeitsklage — Richtlinie 2006/24/EG — Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste erzeugt oder verarbeitet werden — Wahl der Rechtsgrundlage)

2

2009/C 082/04

Rechtssache C-45/07: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 12. Februar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Art. 10 EG, 71 EG und 80 Abs. 2 EG — Sicherheit im Seeverkehr — Kontrolle von Schiffen und Hafenanlagen — Völkerrechtliche Verträge — Jeweilige Befugnisse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten)

3

2009/C 082/05

Rechtssache C-138/07: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Februar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen — Belgien) — Belgischer Staat/Cobelfret NV (Richtlinie 90/435/EWG — Art. 4 Abs. 1 — Unmittelbare Wirkung — Nationale Regelung zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen — Abzug des Betrags der bezogenen Dividenden von der Besteuerungsgrundlage der Muttergesellschaft nur insoweit, als diese steuerpflichtige Gewinne erzielt)

3

2009/C 082/06

Rechtssache C-185/07: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 10. Februar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords — Vereinigtes Königreich) — Allianz SpA, vormals Riunione Adriatica Di Sicurtà SpA, Generali Assicurazioni Generali SpA/West Tankers Inc. (Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche — Verordnung [EG] Nr. 44/2001 — Anwendungsbereich — Befugnis eines Gerichts eines Mitgliedstaats zum Erlass einer Anordnung, die einer Partei die Einleitung oder Fortführung eines Verfahrens vor einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats mit der Begründung verbietet, dass dieses Verfahren einer Schiedsvereinbarung zuwiderlaufe — New Yorker Übereinkommen)

4

2009/C 082/07

Rechtssache C-339/07: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Februar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Christopher Seagon als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frick Teppichboden Supermärkte GmbH/Deko Marty Belgium NV (Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen — Insolvenzverfahren — Zuständiges Gericht)

4

2009/C 082/08

Rechtssache C-466/07: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 12. Februar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Dietmar Klarenberg/Ferrotron Technologies GmbH (Sozialpolitik — Richtlinie 2001/23/EG — Übergang von Unternehmen — Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer — Begriff Übergang — Vertragliche Übertragung eines Betriebsteils auf ein anderes Unternehmen — Organisatorische Selbständigkeit nach der Übertragung)

5

2009/C 082/09

Rechtssache C-475/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Februar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Steuer auf elektrischen Strom — Richtlinie 2003/96/EG — Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 1 — Zeitpunkt der Entstehung der Steuer)

5

2009/C 082/10

Rechtssache C-515/07: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 12. Februar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden Den Haag — Niederlande) — Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie/Staatssecretaris van Financiën (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Gegenstände und Dienstleistungen, die dem Unternehmen für die Zwecke besteuerter Umsätze und nicht besteuerter Umsätze zugeordnet sind — Recht auf unmittelbaren und vollständigen Abzug der beim Erwerb solcher Gegenstände und Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer)

6

2009/C 082/11

Rechtssache C-67/08: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Februar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Margarete Block/Finanzamt Kaufbeuren (Kapitalverkehrsfreiheit — Art. 56 EG und 58 EG — Erbschaftsteuer — Nationale Regelung, nach der die vom Erben in einem anderen Mitgliedstaat entrichtete Erbschaftsteuer, wenn es sich bei den Nachlassgütern um Kapitalforderungen handelt, nicht auf die Erbschaftsteuer angerechnet werden kann, die in dem Mitgliedstaat geschuldet wird, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen Wohnsitz hatte — Doppelbesteuerung — Keine Beschränkung)

6

2009/C 082/12

Rechtssache C-93/08: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 12. Februar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāta — Republik Lettland) — Schenker SIA/Valsts ieņēmumu dienests (Vorabentscheidungsersuchen — Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 — Art. 11 — Vereinfachtes Verfahren der Aufgabe von Waren zum Zweck ihrer Vernichtung — Vorherige Bestimmung des Vorliegens einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums — Verwaltungssanktion)

7

2009/C 082/13

Rechtssache C-224/08: Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 10. Februar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2006/100/EG — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

7

2009/C 082/14

Rechtssache C-282/08: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 5. Februar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2005/29/EG — Unlautere Geschäftspraktiken — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

8

2009/C 082/15

Rechtssache C-293/08: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 5. Februar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Finnland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2004/83/EG — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

8

2009/C 082/16

Rechtssache C-488/08 P: Rechtsmittel des Herrn Matthias Rath gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 8. September 2008 in der Rechtssache T-373/06, Matthias Rath gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingelegt am 12. November 2008

9

2009/C 082/17

Rechtssache C-489/08 P: Rechtsmittel des Herrn Matthias Rath gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 8. September 2008 in der Rechtssache T-374/06, Matthias Rath gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingelegt am 12. November 2008

9

2009/C 082/18

Rechtssache C-545/08: Klage, eingereicht am 4. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

10

2009/C 082/19

Rechtssache C-559/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 9. Februar 2009 von Deepak Rajani (Dear!Net Online) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 26. November 2008 in der Rechtssache T-100/06, Deepak Rajani (Dear!Net Online)/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

10

2009/C 082/20

Rechtssache C-3/09: Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Gent (Belgien), eingereicht am 8. Januar 2009 — Erotic Center BVBA/Belgische Staat

11

2009/C 082/21

Rechtssache C-4/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 8. Januar 2009 von Gerasimos Potamianos gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 15. Oktober 2008 in der Rechtssache T-160/04, Potamianos/Kommission

11

2009/C 082/22

Rechtssache C-19/09: Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 15. Januar 2009 — Wood Floor Solutions Andreas Domberger GmbH gegen Silva Trade, SA

12

2009/C 082/23

Rechtssache C-20/09: Klage, eingereicht am 15. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

12

2009/C 082/24

Rechtssache C-22/09: Klage, eingereicht am 15. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

13

2009/C 082/25

Rechtssache C-25/09: Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság (Ungarn) eingereicht am 19. Januar 2009 — Sió-Eckes Kft./Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal Központi Szerve

13

2009/C 082/26

Rechtssache C-27/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 21. Januar 2009 von der Französischen Republik gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 4. Dezember 2008 in der Rechtssache T-284/08, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat der Europäischen Union

14

2009/C 082/27

Rechtssache C-30/09: Klage, eingereicht am 22. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

15

2009/C 082/28

Rechtssache C-31/09: Vorabentscheidungsersuchen des Fővarosi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 26. Januar 2009 — Bolbol Nawras/Bevándorlási és Allampolgársági Hivatal

15

2009/C 082/29

Rechtssache C-35/09: Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien) eingereicht am 28. Januar 2009 — Ministero dell'Economia e delle Finanze und Agenzia delle Entrate/Paolo Speranza

16

2009/C 082/30

Rechtssache C-36/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 28. Januar 2009 von Transportes Evaristo Molina, S.A. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 14. November 2008 in der Rechtssache T-45/08, Transportes Evaristo Molina, S.A./Kommission der Europäischen Gemeinschaften

16

2009/C 082/31

Rechtssache C-37/09: Klage, eingereicht am 28. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

17

2009/C 082/32

Rechtssache C-38/09 P: Rechtsmittel des Herrn Ralf Schräder gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Siebte Kammer) vom 19. November 2008 in der Rechtssache T-187/06, Ralf Schräder gegen Gemeinschaftliches Sortenamt, eingelegt am 29. Januar 2009

17

2009/C 082/33

Rechtssache C-47/09: Klage, eingereicht am 2. Februar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

18

2009/C 082/34

Rechtssache C-48/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 2. Februar 2009 von der Lego Juris A/S gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 12. November 2008 in der Rechtssache T-270/06, Lego Juris A/S gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Mega Brands, Inc.

19

2009/C 082/35

Rechtssache C-50/09: Klage, eingereicht am 4. Februar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

19

2009/C 082/36

Rechtssache C-51/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 3. Februar 2009 von Barbara Becker gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 2. Dezember 2008 in der Rechtssache T-212/07, Harman International Industries, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

20

2009/C 082/37

Rechtssache C-54/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 6. Februar 2009 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 11. Dezember 2008 in der Rechtssache T-339/06, Hellenische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

21

2009/C 082/38

Rechtssache C-68/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 16. Februar 2009 von Georgios Karatzoglou gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 2. Dezember 2008 in der Rechtssache T-471/04, Georgios Karatzoglou/Europäische Agentur für den Wiederaufbau (EAR)

21

2009/C 082/39

Rechtssache C-69/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 14. Februar 2009 von der Makhteshim-Agan Holding BV, der Makhteshim-Agan Italia Srl und der Magan Italia Srl gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 26. November 2008 in der Rechtssache T-393/06, Makhteshim-Agan Holding BV u. a./Kommission

22

 

Gericht erster Instanz

2009/C 082/40

Rechtssache T-265/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Februar 2009 — Lee/DE/HABM — Coorperativa italiana di ristorazione (PIAZZA del SOLE) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke PIAZZA del SOLE — Ältere nationale und internationale Wortmarken PIAZZA und PIAZZA D'ORO — Relatives Eintragungshindernis — Keine Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 — Keine Ähnlichkeit der Zeichen)

23

2009/C 082/41

Verbundene Rechtssachen T-359/07 P bis T-361/07 P: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. Februar 2009 — Kommission/Bertolete u. a. (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Vertragsbedienstete des OIB — Ehemalige Arbeitnehmer nach belgischem Recht — Änderung der anwendbaren Regelung — Entscheidungen der Kommission über die Festsetzung der Bezüge — Gleichbehandlung)

23

2009/C 082/42

Rechtssache T-229/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 13. Februar 2009 — Vitro Corporativo/HABM — Vallon (√) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruch — Rücknahme des Widerspruchs — Erledigung der Hauptsache)

24

2009/C 082/43

Rechtssache T-126/08: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 10. Februar 2009 — Okalux/HABM — Ondex (ONDACELL) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Nichtzahlung der Widerspruchsgebühr — Entscheidung, mit der der Widerspruch für nicht erhoben erklärt wird — Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

24

2009/C 082/44

Rechtssache T-352/08 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 23. Januar 2009 — Pannon Hőerőmű/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Staatliche Beihilfen — Entscheidung der Kommission, mit der die von Ungarn bestimmten Stromerzeugern mittels Stromabnahmeverträgen gewährten staatlichen Beihilfen für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fehlende Dringlichkeit — Interessenabwägung)

25

2009/C 082/45

Rechtssache T-511/08 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 23. Januar 2009 — Unity OSG FZE/Rat und EUPOL Afghanistan (Vorläufiger Rechtsschutz — Öffentliche Aufträge — Ablehnung eines Angebots — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Verlust einer Chance — Fehlende Dringlichkeit)

25

2009/C 082/46

Rechtssache T-442/08: Klage, eingereicht am 3. Oktober 2008 — CISAC/Kommission

25

2009/C 082/47

Rechtssache T-591/08: Klage, eingereicht am 29. Dezember 2008 — Evropaïki Dynamiki/Kommission

26

2009/C 082/48

Rechtssache T-8/09: Klage, eingereicht am 6. Januar 2009 — Dredging International und Ondernemingen Jan de Nul/EMSA

27

2009/C 082/49

Rechtssache T-17/09: Klage, eingereicht am 9. Januar 2009 — Evropaïki Dynamiki/Kommission

27

2009/C 082/50

Rechtssache T-27/09: Klage, eingereicht am 19. Januar 2009 — Stella Kunststofftechnik/HABM — Stella Pack (Stella)

28

2009/C 082/51

Rechtssache T-28/09: Klage, eingereicht am 21. Januar 2009 — Park/HABM — Bae (PINE TREE)

29

2009/C 082/52

Rechtssache T-30/09: Klage, eingereicht am 21. Januar 2009 — Engelhorn/HABM — The Outdoor Group (peerstorm)

29

2009/C 082/53

Rechtssache T-33/09: Klage, eingereicht am 26. Januar 2009 — Portugiesische Republik/Kommission

30

2009/C 082/54

Rechtssache T-36/09: Klage, eingereicht am 23. Januar 2009 — dm-drogerie markt/HABM — Distribuciones Mylar (dm)

30

2009/C 082/55

Rechtssache T-40/09: Klage, eingereicht am 26. Januar 2009 — Advance Magazine Publishers/HABM — Selecciones Americanas (VOGUE CAFÉ)

31

2009/C 082/56

Rechtssache T-41/09: Klage, eingereicht am 27. Januar 2009 — Hipp & Co/HABM — Nestlé (Bebio)

32

2009/C 082/57

Rechtssache T-51/09: Klage, eingereicht am 9. Februar 2009 — Kommission/Antiche Terre

32

2009/C 082/58

Rechtssache T-52/09: Klage, eingereicht am 11. Februar 2009 — Nycomed Danmark/EMEA

33

2009/C 082/59

Rechtssache T-58/09: Klage, eingereicht am 11. Februar 2009 — Schemaventotto/Kommission

34

2009/C 082/60

Rechtssache T-344/02: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 6. Februar 2009 — Air One/Kommission

35

2009/C 082/61

Rechtssache T-4/08: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 29. Januar 2009 — EMSA/Portugal

35

 

Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

2009/C 082/62

Rechtssache F-38/08: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 17. Februar 2009 — Liotti/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beurteilung der beruflichen Entwicklung — Beurteilungsverfahren für das Jahr 2006 — Von den Beurteilenden anzuwendende Bewertungsmaßstäbe)

36

2009/C 082/63

Rechtssache F-51/08: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 17. Februar 2009 — Stols/Rat (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beförderung — Beförderungsverfahren 2007 — Abwägung der Verdienste — Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

36

2009/C 082/64

Rechtssache F-40/08: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 3. Februar 2009 — Carvalhal Garcia/Rat (Öffentlicher Dienst — Ehemalige Beamte — Dienstbezüge — Erziehungszulage — Versagung — Verspätete Klage — Offensichtliche Unzulässigkeit)

36

2009/C 082/65

Rechtssache F-9/09: Klage, eingereicht am 6. Februar 2009 — Vicente Carbajosa u. a./Kommission

37

2009/C 082/66

Rechtssache F-10/09: Klage, eingereicht am 3. Februar 2009 — Moschonaki/Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

37

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof

4.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/1


(2009/C 82/01)

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 69 vom 21.3.2009

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 55 vom 7.3.2009

ABl. C 44 vom 21.2.2009

ABl. C 32 vom 7.2.2009

ABl. C 19 vom 24.1.2009

ABl. C 6 vom 10.1.2009

ABl. C 327 vom 20.12.2008

Diese Texte sind verfügbar in:

 

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V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

4.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 10. Februar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-110/05) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG - Begriff „Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen“ - Verbot für Kleinkrafträder, Krafträder, dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einen Anhänger zu ziehen - Sicherheit des Straßenverkehrs - Marktzugang - Hindernis - Verhältnismäßigkeit)

(2009/C 82/02)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Recchia und F. Amato)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. M. Braguglia im Beistand von M. Fiorilli, avvocato dello Stato)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verletzung von Art. 28 EG — Nationale Rechtsvorschriften, die das Ziehen eines Anhängers durch Kraftfahrzeuge (mit Ausnahme von Traktoren) verbieten

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 115 vom 14.5.2005.


4.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/2


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 10. Februar 2009 — Irland/Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-301/06) (1)

(Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2006/24/EG - Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste erzeugt oder verarbeitet werden - Wahl der Rechtsgrundlage)

(2009/C 82/03)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Irland (Prozessbevollmächtigte: D. O'Hagan im Beistand von E. Fitzsimons, D. Barniville und A. Collins, SC,)

Streithelferin zur Unterstützung des Klägers: Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigter: J. Čorba)

Beklagte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst H. Duintjer Tebbens, M. Dean und A. Auersperger Matić, sodann die beiden Letztgenannten und K. Bradley), Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-C. Piris, J. Schutte und S. Kyriakopoulou)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: M. A. Sampol Pucurull und J. Rodríguez Cárcamo), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. ten Dam und C. Wissels), Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Docksey, R. Troosters und C. O'Reilly), Europäischer Datenschutzbeauftragter (Prozessbevollmächtigter: H. Hijmans)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG — Wahl der Rechtsgrundlage

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Irland trägt die Kosten.

3.

Das Königreich Spanien, das Königreich der Niederlande, die Slowakische Republik, die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Europäische Datenschutzbeauftragte tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 237 vom 30.9.2006.


4.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/3


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 12. Februar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-45/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 10 EG, 71 EG und 80 Abs. 2 EG - Sicherheit im Seeverkehr - Kontrolle von Schiffen und Hafenanlagen - Völkerrechtliche Verträge - Jeweilige Befugnisse der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten)

(2009/C 82/04)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Simonsson, M. Konstantinidis, F. Hoffmeister und I. Zervas)

Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: A. Samoni-Rantou und S. Chala)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: I. Rao im Beistand von D. Anderson, QC)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 10, 71 und 80 Abs. 2 EG Vertrag — Vorlage eines Vorschlags, der in einen Bereich der ausschließlichen Außenzuständigkeit der Gemeinschaft fällt (Sicherheit der Seeschifffahrt) an eine internationale Organisation — Vorschlag für die Überprüfung der Übereinstimmung von Schiffen und Hafenanlagen mit den Anforderungen des Kapitals XI-2 des SOLAS Übereinkommens und des ISPS Codes

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 10 EG, 71 EG und 80 Abs. 2 EG verstoßen, dass sie der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) einen Vorschlag (MSC 80/5/11) vorgelegt hat, der die Kontrolle betrifft, ob die Schiffe und Hafenanlagen den Anforderungen des Kapitels XI-2 des am 1. November 1974 in London geschlossenen Internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen entsprechen.

2.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 82 vom 14.4.2007.


4.4.2009   

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C 82/3


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Februar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen — Belgien) — Belgischer Staat/Cobelfret NV

(Rechtssache C-138/07) (1)

(Richtlinie 90/435/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Unmittelbare Wirkung - Nationale Regelung zur Beseitigung der Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen - Abzug des Betrags der bezogenen Dividenden von der Besteuerungsgrundlage der Muttergesellschaft nur insoweit, als diese steuerpflichtige Gewinne erzielt)

(2009/C 82/05)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van beroep te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Belgischer Staat

Beklagte: Cobelfret NV

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Hof van beroep te Antwerpen — Auslegung von Art. 4 der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. 1990, L 225, S. 6) — Nationale Vorschriften, die die Abschaffung der Doppelbesteuerung von Gewinnausschüttungen vorsehen — Voraussetzungen

Tenor

Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der die von einer Muttergesellschaft bezogenen Dividenden in ihre Besteuerungsgrundlage einbezogen werden, um davon anschließend zu 95 % abgezogen zu werden, soweit in dem entsprechenden Besteuerungszeitraum nach Abzug der anderen steuerfreien Einkünfte ein positiver Gewinnsaldo verbleibt.

Art. 4 Abs. 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 90/435 ist unbedingt und hinreichend genau, um vor den nationalen Gerichten geltend gemacht zu werden.


(1)  ABl. C 107 vom 26.4.2008.


4.4.2009   

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C 82/4


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 10. Februar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords — Vereinigtes Königreich) — Allianz SpA, vormals Riunione Adriatica Di Sicurtà SpA, Generali Assicurazioni Generali SpA/West Tankers Inc.

(Rechtssache C-185/07) (1)

(Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche - Verordnung [EG] Nr. 44/2001 - Anwendungsbereich - Befugnis eines Gerichts eines Mitgliedstaats zum Erlass einer Anordnung, die einer Partei die Einleitung oder Fortführung eines Verfahrens vor einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats mit der Begründung verbietet, dass dieses Verfahren einer Schiedsvereinbarung zuwiderlaufe - New Yorker Übereinkommen)

(2009/C 82/06)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

House of Lords

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Allianz SpA, vormals Riunione Adriatica Di Sicurtà SpA, Generali Assicurazioni Generali SpA

Beklagte: West Tankers Inc.

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords (Vereinigtes Königreich) — Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12, S. 1) — Befugnis eines Gerichts eines Mitgliedstaats, einer Partei aufzugeben, kein gerichtliches Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat einzuleiten oder fortzuführen, weil ein solches Verfahren gegen eine Schiedsvereinbarung verstößt

Tenor

Der Erlass einer Anordnung durch ein Gericht eines Mitgliedstaats, mit der einer Person die Einleitung oder Fortführung eines Verfahrens vor den Gerichten eines anderen Mitgliedstaats mit der Begründung verboten wird, dass ein solches Verfahren gegen eine Schiedsvereinbarung verstoße, ist mit der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen unvereinbar.


(1)  ABl. C 155 vom 7.7.2007.


4.4.2009   

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C 82/4


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 12. Februar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Christopher Seagon als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frick Teppichboden Supermärkte GmbH/Deko Marty Belgium NV

(Rechtssache C-339/07) (1)

(Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Zuständiges Gericht)

(2009/C 82/07)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Christopher Seagon als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frick Teppichboden Supermärkte GmbH

Beklagte: Deko Marty Belgium NV

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) — Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1) und von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat, für Entscheidungen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen –Insolvenzanfechtungsklage, die auf die Rückerstattung einer Zahlung des Schuldners an eine Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat gerichtet ist

Tenor

Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren ist dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, zuständig sind.


(1)  ABl. C 269 vom 10.11.2007.


4.4.2009   

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C 82/5


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 12. Februar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Dietmar Klarenberg/Ferrotron Technologies GmbH

(Rechtssache C-466/07) (1)

(Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Begriff „Übergang“ - Vertragliche Übertragung eines Betriebsteils auf ein anderes Unternehmen - Organisatorische Selbständigkeit nach der Übertragung)

(2009/C 82/08)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesarbeitsgerichts Düsseldorf — Deutschland

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Dietmar Klarenberg

Beklagte: Ferrotron Technologies GmbH

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf — Auslegung von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16) — Anwendbarkeit der Richtlinie 2001/23 auf die vertragliche Übertragung eines Betriebsteils auf ein anderes Unternehmen, das den übertragenen Betriebsteil in seine eigene Organisationsstruktur eingliedert, ohne die organisatorische Selbständigkeit dieses Betriebsteils zu erhalten — Begriff „Übergang“ im Sinne der Richtlinie 2001/23

Tenor

Art. 1 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass diese Vorschrift auch dann angewandt werden kann, wenn der übertragene Unternehmens- oder Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit nicht bewahrt, sofern die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehalten wird und sie es dem Erwerber erlaubt, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen; es ist Sache des vorlegenden Gerichts, das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu prüfen.


(1)  ABl. C 8 vom 8.12.2008.


4.4.2009   

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C 82/5


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Februar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

(Rechtssache C-475/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuer auf elektrischen Strom - Richtlinie 2003/96/EG - Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 1 - Zeitpunkt der Entstehung der Steuer)

(2009/C 82/09)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: W. Mölls und K. Herrmann)

Beklagte: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: T. Kozek, M. Dowgielewicz, M. Jarosz und A. Rutkowska)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Maßnahmen, die erforderlich sind, um Art. 21 Abs. 5 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 283, S. 51) nachzukommen — Zeitpunkt der Entstehung der Steuer auf elektrischen Strom

Tenor

1.

Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom in der durch die Richtlinie 2004/74/EG des Rates vom 29. April 2004 geänderten Fassung verstoßen, dass sie es unterlassen hat, ihr System der Besteuerung von elektrischem Strom hinsichtlich des Zeitpunkts der Entstehung der Steuer bis zum 1. Januar 2006 den Anforderungen des Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 1 der Richtlinie 2003/96 anzupassen.

2.

Die Republik Polen trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 22 vom 26.1.2008.


4.4.2009   

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C 82/6


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 12. Februar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden Den Haag — Niederlande) — Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie/Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-515/07) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Gegenstände und Dienstleistungen, die dem Unternehmen für die Zwecke besteuerter Umsätze und nicht besteuerter Umsätze zugeordnet sind - Recht auf unmittelbaren und vollständigen Abzug der beim Erwerb solcher Gegenstände und Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer)

(2009/C 82/10)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden Den Haag

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Vereniging Noordelijke Land- en Tuinbouw Organisatie

Beklagte: Staatssecretaris van Financiën

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Auslegung der Art. 6 Abs. 2 und 17 Abs. 1, 2 und 6 der Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Gegenstände und Dienstleistungen (nicht nur Investitionsgüter, die zum Teil für Zwecke des Unternehmens und zum Teil für private Zwecke verwendet werden) — Vollständige Zuordnung zum Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen — Möglichkeit des sofortigen und vollständigen Abzugs der Steuer für den Kauf solcher Gegenstände und Dienstleistungen

Tenor

Art. 6 Abs. 2 Buchst. a und Art. 17 Abs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage sind dahin auszulegen, dass sie auf die Verwendung von Gegenständen und Dienstleistungen nicht anwendbar sind, die dem Unternehmen für die Zwecke anderer als der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen zugeordnet sind, so dass die Mehrwertsteuer, die aufgrund des Bezugs dieser für solche Umsätze verwendeten Gegenstände und Dienstleistungen geschuldet wird, nicht abziehbar ist.


(1)  ABl. C 22 vom 26.1.2008.


4.4.2009   

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C 82/6


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. Februar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Margarete Block/Finanzamt Kaufbeuren

(Rechtssache C-67/08) (1)

(Kapitalverkehrsfreiheit - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer - Nationale Regelung, nach der die vom Erben in einem anderen Mitgliedstaat entrichtete Erbschaftsteuer, wenn es sich bei den Nachlassgütern um Kapitalforderungen handelt, nicht auf die Erbschaftsteuer angerechnet werden kann, die in dem Mitgliedstaat geschuldet wird, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen Wohnsitz hatte - Doppelbesteuerung - Keine Beschränkung)

(2009/C 82/11)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesfinanzhof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Margarete Block

Beklagter: Finanzamt Kaufbeuren

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland) — Auslegung von Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 des EG-Vertrags — Nationale Rechtsvorschriften über die Erbschaftsteuer — Doppelbesteuerung wegen fehlender Anrechenbarkeit der in einem anderen Mitgliedstaat erhobenen Steuer auf die inländische Steuer, wenn der in diesem anderen Mitgliedstaat belegene Nachlass in Bankguthaben besteht

Tenor

Die Art. 56 EG und 58 EG sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, nach der bei der Berechnung der Erbschaftsteuer, die von einem Erben mit Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat auf Kapitalforderungen gegen ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Finanzinstitut geschuldet wird, die in dem anderen Mitgliedstaat entrichtete Erbschaftsteuer auf die im erstgenannten Mitgliedstaat geschuldete Erbschaftsteuer nicht angerechnet wird, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Ablebens seinen Wohnsitz im erstgenannten Mitgliedstaat hatte.


(1)  ABl. C 107 vom 26.4.2008.


4.4.2009   

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C 82/7


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 12. Februar 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senāta — Republik Lettland) — Schenker SIA/Valsts ieņēmumu dienests

(Rechtssache C-93/08) (1)

(Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 - Art. 11 - Vereinfachtes Verfahren der Aufgabe von Waren zum Zweck ihrer Vernichtung - Vorherige Bestimmung des Vorliegens einer Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums - Verwaltungssanktion)

(2009/C 82/12)

Verfahrenssprache: Lettisch

Vorlegendes Gericht

Augstākās tiesas Senāta

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Schenker SIA

Beklagte: Valsts ieņēmumu dienests

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Augstākās tiesas Senats — Auslegung von Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen (ABl. L 196, S. 7) — Vereinfachtes Verfahren der Aufgabe von Waren zum Zweck von deren Vernichtung ohne vorherige Ermittlung, ob eine Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums im Hinblick auf die Regelung vorliegt — Nationale Regelung, die die Verhängung eines Bußgelds vorsieht, wenn die angemeldeten Waren ein Recht des geistigen Eigentums berühren

Tenor

Die Einleitung des in Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Vorgehen der Zollbehörden gegen Waren, die im Verdacht stehen, bestimmte Rechte geistigen Eigentums zu verletzen, und die Maßnahmen gegenüber Waren, die erkanntermaßen derartige Rechte verletzen, vorgesehenen Verfahrens mit Zustimmung des Inhabers eines Rechts des geistigen Eigentums und des Einführers nimmt den zuständigen nationalen Behörden nicht die Befugnis, gegen die für die Einfuhr solcher Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft Verantwortlichen eine „Sanktion“ im Sinne von Art. 18 dieser Verordnung, wie ein Bußgeld, zu verhängen.


(1)  ABl. C 128 vom 24.5.2008.


4.4.2009   

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C 82/7


Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 10. Februar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

(Rechtssache C-224/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/100/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

(2009/C 82/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Huvelin, V. Peere und H. Støvlbæk)

Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues und B. Messmer)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung der Maßnahmen, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens (ABl. L 363, S. 141) nachzukommen

Tenor

1.

Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 der Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Freizügigkeit anlässlich des Beitritts Bulgariens und Rumäniens verstoßen, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Die Französische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 171 vom 5.7.2008.


4.4.2009   

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C 82/8


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 5. Februar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-282/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

(2009/C 82/14)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: W. Roels und W. Wils)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigter: C. Schiltz)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22) nachzukommen

Tenor

1.

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 209 vom 15.8.2008.


4.4.2009   

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C 82/8


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 5. Februar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Finnland

(Rechtssache C-293/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2004/83/EG - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

(2009/C 82/15)

Verfahrenssprache: Finnisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande und I. Koskinen)

Beklagte: Republik Finnland (Prozessbevollmächtigter: J. Heliskoski)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12) nachzukommen

Tenor

1.

Die Republik Finnland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes verstoßen, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erlassen hat.

2.

Die Republik Finnland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 30.8.2008.


4.4.2009   

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C 82/9


Rechtsmittel des Herrn Matthias Rath gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 8. September 2008 in der Rechtssache T-373/06, Matthias Rath gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingelegt am 12. November 2008

(Rechtssache C-488/08 P)

(2009/C 82/16)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Matthias Rath (Prozessbevollmächtigte: S. Ziegler, C. Kleiner und F. Dehn, Rechtsanwälte)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge des Klägers

Die Entscheidung der Siebten Kammer des Gerichts erster Instanz vom 8. September 2008 in der Rechtssache T-373/06 aufzuheben;

Den in der ersten Instanz gestellten Anträgen stattzugeben;

Dem Harmonisierungsamt sowie dem Streithelfer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht erster Instanz habe mit seinem angefochtenen Beschluss die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer bestätigt, wonach es Verwechslungsgefahr in Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Erzeugnisse für nichtmedizinische Zwecke zwischen dem vom Rechtsmittelführer gemeldeten Wortzeichen „EPICAN“ und der älteren Gemeinschaftswortmarke „EPIGRAN“ bestehe.

Der Rechtsmittelführer gründet sein Rechtsmittel auf einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 b der Verordnung Nr. 40/94. Das Gericht habe bei der Beurteilung der Produkt- und Zeichenähnlichkeit falsche Tatsachen zu Grunde gelegt. Hätte das Gericht die Tatsachen korrekt beurteilt, hätte es zu dem Ergebnis kommen müssen, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen vorliegt. Dies gelte insbesondere, weil, wie das Gericht zu Recht festgestellt habe, der Verbraucher den streitgegenständlichen Waren eine erhöhte Aufmerksamkeit entgegenbringe.


4.4.2009   

DE

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C 82/9


Rechtsmittel des Herrn Matthias Rath gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 8. September 2008 in der Rechtssache T-374/06, Matthias Rath gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt, eingelegt am 12. November 2008

(Rechtssache C-489/08 P)

(2009/C 82/17)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Matthias Rath (Prozessbevollmächtigte: S. Ziegler, C. Kleiner und F. Dehn, Rechtsanwälte)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge des Klägers

Die Entscheidung der Siebten Kammer des Gerichts erster Instanz vom 8. September 2008 in der Rechtssache T-374/06 aufzuheben;

Den in der ersten Instanz gestellten Anträgen stattzugeben;

Dem Harmonisierungsamt sowie dem Streithelfer die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht erster Instanz habe mit seinem angefochtenen Beschluss die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer bestätigt, wonach es Verwechslungsgefahr in Bezug auf Nahrungsergänzungsmittel und diätetische Erzeugnisse für nichtmedizinische Zwecke zwischen dem vom Rechtsmittelführer gemeldeten Wortzeichen „EPICAN“ und der älteren Gemeinschaftswortmarke „EPIGRAN FORTE“ bestehe.

Der Rechtsmittelführer gründet sein Rechtsmittel auf einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 b der Verordnung Nr. 40/94. Das Gericht habe bei der Beurteilung der Produkt- und Zeichenähnlichkeit falsche Tatsachen zu Grunde gelegt. Hätte das Gericht die Tatsachen korrekt beurteilt, hätte es zu dem Ergebnis kommen müssen, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen vorliegt. Dies gelte insbesondere, weil, wie das Gericht zu Recht festgestellt habe, der Verbraucher den streitgegenständlichen Waren eine erhöhte Aufmerksamkeit entgegenbringe.


4.4.2009   

DE

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C 82/10


Klage, eingereicht am 4. Dezember 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

(Rechtssache C-545/08)

(2009/C 82/18)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Nijenhuis und K. Mojzesowicz)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 16 und 17 der Richtlinie 2002/22/EG (1) in Verbindung mit den Art. 16 und 27 der Richtlinie 2002/21/EG (2) verstoßen hat, dass sie die Endnutzertarife für Breitbanddienste ohne vorherige Marktanalyse reguliert hat;

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Republik Polen habe dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 16 und 17 der Richtlinie 2002/22/EG in Verbindung mit den Art. 16 und 27 der Richtlinie 2002/21/EG verstoßen, dass sie die Endnutzertarife für Breitbanddienste ohne vorherige Marktanalyse reguliert habe.

Erstens seien die Verpflichtungen, die der Präsident des Urząd Komunikacji Elektronicznej der Telekomunikacja Polska zwei Jahre nach Inkrafttreten der geltenden Gemeinschaftsvorschriften in Polen auferlegt habe, nämlich das Erfordernis, dass das Unternehmen die Endnutzertarife für Breitbanddienste der nationalen Regulierungsbehörde zur Genehmigung vorlege, und die Forderung, dass die Tarife auf der Grundlage der Kosten für die Bereitstellung der Dienste festgelegt würden, neue Verpflichtungen und nicht eine Beibehaltung bestehender Verpflichtungen.

Zweitens könnten die der Telekomunikacja Polska vom Präsidenten des Urząd Komunikacji Elektronicznej auferlegten Regulierungspflichten bezüglich der Endnutzertarife für Breitbanddienste nicht als Übergangsmaßnahme im Sinne von Art. 27 der Rahmenrichtlinie angesehen werden, da Art. 17 der Richtlinie 98/10/EG, um den es in Art. 27 gehe, nur die Tarife für die Nutzung des festen öffentlichen Telefonnetzes und fester öffentlicher Telefondienste betreffe.


(1)  Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108, S. 51).

(2)  Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33).


4.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/10


Rechtsmittel, eingelegt am 9. Februar 2009 von Deepak Rajani (Dear!Net Online) gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 26. November 2008 in der Rechtssache T-100/06, Deepak Rajani (Dear!Net Online)/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-559/08 P)

(2009/C 82/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Deepak Rajani (Dear!Net Online) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Kockläuner)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Artoz Papier AG

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das gesamte Urteil des Gerichts erster Instanz vom 26. November 2008 in der Rechtssache T-100/06 aufzuheben;

dem HABM die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer trägt vor, dass das angefochtene Urteil aus folgenden Gründen aufzuheben sei:

Mit der Zurückweisung des ersten Klagegrundes habe das Gericht erster Instanz Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 des Madrider Abkommens falsch ausgelegt.

Mit der Zurückweisung des ersten Klagegrundes habe das Gericht erster Instanz gegen Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) und Art. 6 in Verbindung mit Art. 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verstoßen.

Mit der Zurückweisung des ersten Klagegrundes habe das Gericht erster Instanz gegen Art. 10 der Richtlinie 89/104/EWG (1) in Verbindung mit Art. 1 der Richtlinie 89/104/EWG verstoßen.

Mit der Zurückweisung des zweiten Klagegrundes habe das Gericht erster Instanz gegen Art. 79 der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke verstoßen, weil es nicht berücksichtigt habe, dass der Widerspruchsführer treuwidrig gehandelt habe.

Mit der Zurückweisung des zweiten Klagegrundes habe das Gericht erster Instanz zu Unrecht eine Verwechslungsgefahr der in Rede stehenden Marken angenommen und dadurch gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke verstoßen.

Mit der Zurückweisung des zweiten Klagegrundes habe das Gericht erster Instanz gegen Art. 135 § 4 seiner Verfahrensordnung verstoßen, weil es die ihm als Anlage zur Klageschrift vorliegenden Beweise nicht berücksichtigt habe.

Mit der Zurückweisung des zweiten Klagegrundes habe das Gericht erster Instanz gegen Art. 49 und 50 in Verbindung mit Art. 220 des Vertrags über die Europäische Union (konsolidierte Fassung) verstoßen.

Mit der Zurückweisung des zweiten Klagegrundes habe das Gericht erster Instanz nicht berücksichtigt, dass das HABM seine Befugnisse überschritten habe.


(1)  Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1).


4.4.2009   

DE

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C 82/11


Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Gent (Belgien), eingereicht am 8. Januar 2009 — Erotic Center BVBA/Belgische Staat

(Rechtssache C-3/09)

(2009/C 82/20)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van beroep te Gent

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Erotic Center BVBA

Beklagter: Belgische Staat

Vorlagefrage

Ist eine Kabine, die aus einem verschließbaren Raum besteht, in dem nur eine Person Platz findet und diese auf einem Fernsehschirm gegen Entgelt Filme betrachten kann, wobei sie die Filmprojektion durch Münzeinwurf selbst in Gang setzt, aus verschiedenen Filmen wählen kann und während der Zeit, für die sie das Entgelt entrichtet, die Wahl des projizierten Films fortwährend ändern kann, als „Kino“ im Sinne von Anhang H Kategorie 7 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG (1) des Rates vom 17. Mai 1977 (nunmehr Anlage III Nr. 7 der Richtlinie 2006/112/EG (2) des Rates vom 28. November 2006) anzusehen?


(1)  Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1).

(2)  Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).


4.4.2009   

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C 82/11


Rechtsmittel, eingelegt am 8. Januar 2009 von Gerasimos Potamianos gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 15. Oktober 2008 in der Rechtssache T-160/04, Potamianos/Kommission

(Rechtssache C-4/09 P)

(2009/C 82/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Gerasimos Potamianos (Prozessbevollmächtigte: S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal, avocats)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 15. Oktober 2008 in der Rechtssache T-160/04 (Potamianos/Kommission) in vollem Umfang aufzuheben, mit dem das Gericht alle Anträge seiner Klage vom 26. April 2004 abgewiesen hat, die gegen die Entscheidung der Einstellungsbehörde gerichtet war, seinen Vertrag als Bediensteter auf Zeit nicht zu verlängern;

die Entscheidung der Einstellungsbehörde, seinen Vertrag als Bediensteter auf Zeit nicht zu verlängern, aufzuheben;

der Beklagten die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel auf vier Rügen.

Erstens sei die Auslegung des Gerichts unzutreffend, nach der die Nichtverlängerung seines Vertrags als Bediensteter auf Zeit auf Gründen des dienstlichen Interesses beruht habe. Denn die Vorgesetzten des Klägers hätten mehrfach die Verlängerung seines Vertrags beantragt. Objektive, stichhaltige und übereinstimmende Anzeichen ließen vielmehr darauf schließen, dass die „Antikumulierungsregel“, nach der die Dauer der Anstellung von Bediensteten auf Zeit auf höchstens sechs Jahre begrenzt werde, die einzige Grundlage für die fragliche Entscheidung, den Vertrag nicht zu verlängern, gewesen sei.

Zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es die Auffassung vertreten habe, er habe sich auf die betreffende Stelle nicht beworben, obwohl er die Verlängerung seines Vertrags rechtzeitig beantragt und seinen Antrag selbst nach Veröffentlichung der Stellenausschreibung mehrfach wiederholt habe.

Drittens habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es entschieden habe, es liege kein Ermessensmissbrauch der Einstellungsbehörde vor. Erklärtes Ziel des Einsatzes von Bediensteten auf Zeit sei es nämlich gewesen, die Anzahl der freien Stellen bei der Kommission zu verringern und insbesondere dem Mangel an erfolgreichen Bewerbern von Auswahlverfahren zu begegnen.

Letztgenanntes Ziel sei dadurch, dass die Verlängerung des Vertrags des Rechtsmittelführers infolge der Anwendung der „Antikumulierungsregel“ abgelehnt worden sei, keineswegs erreicht worden, da seine Stelle vor der Veröffentlichung der Listen der Auswahlverfahren ausgeschrieben worden sei. Zudem sei ein anderer Bediensteter auf Zeit für lange Dauer auf diese Stelle eingestellt worden, während die Verträge aller übrigen Bediensteten auf Zeit, die in derselben Direktion für kurze Dauer eingestellt worden seien, von Amts wegen ohne vorherige Ausschreibung ihrer Stellen verlängert worden seien.

Schließlich sei der Gleichheitsgrundsatz missachtet worden, da die Verträge aller übrigen Bediensteten auf Zeit, die sich — abgesehen von ihrem Dienstalter — in einer vergleichbaren Lage befunden hätten, anders als in seinem Fall verlängert worden seien, ohne dass ihre Stellen ausgeschrieben worden wären. In diesem Zusammenhang sei die Beweislast im Verfahren vor dem Gericht fälschlicherweise umgekehrt worden, da es Sache der Beklagten — und nicht des Rechtsmittelführers — gewesen wäre, die Einhaltung der Regeln nachzuweisen, die sie selbst aufgestellt habe.


4.4.2009   

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C 82/12


Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 15. Januar 2009 — Wood Floor Solutions Andreas Domberger GmbH gegen Silva Trade, SA

(Rechtssache C-19/09)

(2009/C 82/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberlandesgericht Wien

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Wood Floor Solutions Andreas Domberger GmbH

Beklagte: Silva Trade, SA

Vorlagefragen

1.

a)

Ist Art. 5 Nr. 1 lit. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) (kurz Brüssel I-Verordnung), bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auch dann anwendbar, wenn die Dienstleistungen vereinbarungsgemäß in mehreren Mitgliedstaaten erbracht werden?

b)

Für den Fall der Bejahung dieser Frage: Ist die genannte Bestimmung dahin auszulegen, dass der Erfüllungsort der charakteristischen Verpflichtung nach jenem Ort zu bestimmen ist, an dem sich der — nach Zeitaufwand und Bedeutung der Tätigkeit zu beurteilende — Tätigkeitsschwerpunkt des Dienstleistungserbringers befindet;

c)

mangels Feststellbarkeit eines Tätigkeitsschwerpunkts die Klage über sämtliche Ansprüche aus dem Vertrag nach Wahl des Klägers an jedem Dienstleistungsort innerhalb der Gemeinschaft eingebracht werden kann?

2.

Für den Fall der Verneinung der ersten Frage: Ist Art 5 Nr. 1 lit. a der Brüssel I-Verordnung bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen auch dann anwendbar, wenn die Dienstleistungen vereinbarungsgemäß in mehreren Mitgliedstaaten erbracht werden?


(1)  ABl. L 12, S. 1.


4.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/12


Klage, eingereicht am 15. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-20/09)

(2009/C 82/23)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und A. Caeiros)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 56 EG und 40 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verstoßen hat, dass sie im Rahmen der Legalisierung gemäß dem Gesetz Nr. 39-A/2005 eine Präferenzbehandlung für nur vom Portugiesischen Staat ausgegebene Staatsanleihen vorsieht;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im September 2005 erhielt die Kommission eine Beschwerde hinsichtlich der Unvereinbarkeit bestimmter Vorschriften des durch das Gesetz Nr. 39 — A/2005 vom 29. Juli 2005 gebilligten „Regime Excepcional de Regularização Tributária de elementos patrimoniais que não se encontrem no território português em 31 de Dezembro de 2004“ (Ausnahmeregelung der steuerlichen Legalisierung der Vermögensgegenstände, die sich am 31. Dezember 2004 nicht in portugiesischem Staatsgebiet befinden) mit dem Gemeinschaftsrecht und mit dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).

Aus der Ausnahmeregelung der steuerlichen Legalisierung ergibt sich, dass Steuerpflichtige im Zusammenhang mit einer steuerlichen Legalisierung einen Betrag zahlen müssen, der einem Steuersatz von 5 % auf den Wert der in der Erklärung über die steuerliche Legalisierung angegebenen Vermögensgegenstände entspricht, und dass, wäre alles oder wären Teile des den Gegenstand dieser Erklärung bildenden Vermögens Anleihen des Portugiesischen Staates, der genannte Satz für den auf solche Anleihen entfallenden Teil um die Hälfte ermäßigt würde; diese Ermäßigung galt auch für andere Vermögensgegenstände, wenn der entsprechende Wert bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Erklärung über die steuerliche Legalisierung wieder in Anleihen des Portugiesischen Staates investiert wurde.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Ausnahmeregelung der steuerlichen Legalisierung in Bezug auf die Rückführung von Vermögensgegenständen und in Bezug auf die Investition in Anleihen des Portugiesischen Staates eine Vergünstigung gewähre, die in der Anwendung einer ermäßigten Steuer auf Vermögensgegenstände, die Anleihen des Portugiesischen Staates seien, oder auf den Wert des wieder in Anleihen des Portugiesischen Staates angelegten Vermögens bestehe. Tatsächlich würden die Personen, die von diesem System Gebrauch machen, davon abgehalten, ihre legalisierten Vermögensgegenstände in anderen Formen als in Anleihen des Portugiesischen Staates beizubehalten.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften habe bereits entschieden, dass eine nationale Steuerregelung, die geeignet sei, Steuerpflichtige davon abzuhalten, Investitionen in anderen Mitgliedstaaten vorzunehmen, eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs im Sinne von Art. 56 EG sei.

Obwohl die Kommission nicht in Frage stellt, dass öffentlichen Anleihen eine Präferenzbehandlung zugute kommen muss, ist sie im vorliegenden Fall der Auffassung, dass ein niedriger Steuersatz, der nur auf legalisierte Vermögensgegenstände anwendbar sei, die Anleihen des Portugiesischen Staates seien, eine von Art. 56 EG verbotene diskriminierende Beschränkung des freien Kapitalverkehrs sei, die nicht nach Art. 58 Abs. 1 EG gerechtfertigt werden könne.

Die Vorschriften des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über den Kapitalverkehr seien mit denen des EG-Vertrags im Wesentlichen identisch. Folglich stelle der Umstand, dass die Personen, die die Ausnahmeregelung der steuerlichen Legalisierung hätten in Anspruch nehmen können, davon abgehalten worden seien, ihre legalisierten Vermögensgegenstände in Norwegen, in Liechtenstein oder in Island beizubehalten, auch eine von Art. 40 des EWR-Abkommens verbotene Beschränkung des Kapitalverkehrs dar.


4.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/13


Klage, eingereicht am 15. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-22/09)

(2009/C 82/24)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Schima und L. de Schietere de Lophem)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (1) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG sei am 4. Januar 2006 abgelaufen. Zum Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Klage habe der Beklagte noch nicht alle notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie erlassen oder diese jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt.


(1)  ABl. 2003, L 1, S. 65.


4.4.2009   

DE

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C 82/13


Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság (Ungarn) eingereicht am 19. Januar 2009 — Sió-Eckes Kft./Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal Központi Szerve

(Rechtssache C-25/09)

(2009/C 82/25)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Sió-Eckes Kft.

Beklagte: Mezőgazdasági és Vidékfejlesztési Hivatal Központi Szerve (Zentrale Behörde des Amtes für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums)

Vorlagefragen

1.

Kann Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates (1) dahin ausgelegt werden, dass nach Anhang I die Produktionsbeihilferegelung außer für mit dem KN-Code ex 2008 70 61 bezeichnete Pfirsiche in Sirup und/oder natürlichem Fruchtsaft diese auch für die im Anhang mit anderen KN-Codes (ex 2008 70 69 usw.) aufgeführten Erzeugnisse gilt?

2.

Fällt der Verarbeiter, der das Erzeugnis mit dem KN-Code ex 2008 70 92 herstellt, unter die Vorschriften der genannten Verordnung?

3.

Kann Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 (2) dahin ausgelegt werden, dass die Produkte mit den KN-Codes ex 2008 70 61, ex 2008 70 69, ex 2008 70 71, ex 2008 70 79, ex 2008 70 92, ex 2008 70 94 sowie ex 2008 70 99 ebenfalls Fertigerzeugnisse im Sinne der Verordnung sind?

4.

Soweit aufgrund der Antwort auf die vorherigen Fragen nur Pfirsiche im Sinne von Art. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2320/89 (3) ein Fertigerzeugnis sind, warum erscheinen dann in den vorgenannten Rechtsvorschriften die KN-Codes anderer Erzeugnisse?

5.

Können nach den vorgenannten Verordnungen die einzelnen Erzeugnisse, die während der einzelnen Phasen der Pfirsichverarbeitung entstehen und auch eigenständig in den Handelsverkehr gebracht werden können (z. B. Mark), als Fertigerzeugnisse betrachtet werden?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 297, S. 29).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 218, S. 14).

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 2320/89 der Kommission vom 28. Juli 1989 über Qualitätsmindestanforderungen für produktionsbeihilfefähige Pfirsiche in Sirup und/oder in natürlichem Fruchtsaft (ABl. L 220, S. 54).


4.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/14


Rechtsmittel, eingelegt am 21. Januar 2009 von der Französischen Republik gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Siebte Kammer) vom 4. Dezember 2008 in der Rechtssache T-284/08, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-27/09 P)

(2009/C 82/26)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues, A.-I. During)

Andere Verfahrensbeteiligte: People's Mojahedin Organization of Iran, Rat der Europäischen Union, Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 4. Dezember 2008 in der Rechtssache T-284/08, People's Mojahedin Organization of Iran/Rat, aufzuheben;

den Rechtsstreit endgültig zu entscheiden und die Klage der PMOI abzuweisen oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die französische Regierung ist der Meinung, dass das angefochtene Urteil aufgehoben werden müsse. Zum einen habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass der Rat beim Erlass des Beschlusses 2008/583/EG (1) die Verteidigungsrechte der PMOI verletzt habe. Das Gericht habe dabei nicht den besonderen Umständen beim Erlass dieses Beschlusses Rechnung getragen. Zum anderen habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, weil es davon ausgegangen sei, dass das in Frankereich gegen mutmaßliche Mitglieder der PMOI eingeleitete Gerichtsverfahren keinen Beschluss im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus darstelle. Schließlich habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, indem es entschieden habe, dass es an der Ausübung seiner Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Beschlusses 2008/583/EG gehindert sei und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt werde, weil sich der Rat geweigert habe, Punkt 3 Buchst. a eines der drei Schriftstücke mitzuteilen, die ihm von den französischen Behörden im Zusammenhang mit dem Antrag, die PMOI in das mit dem Beschluss 2008/583/EG aufgestellte Verzeichnis aufzunehmen, vorgelegt und dem Gericht aufgrund des Beweisbeschlusses vom 26. September 2008 durch den Rat übermittelt worden seien.


(1)  Beschluss des Rates vom 15. Juli 2008 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/868/EG, ABl. L 188, S. 21.


4.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/15


Klage, eingereicht am 22. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-30/09)

(2009/C 82/27)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Sipos und P. Guerra e Andrade)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 11 der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (1) in der durch die Richtlinie 2003/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2003 geänderten Fassung verstoßen hat, dass sie für bestimmte Betriebe keine externen Notfallpläne erstellt hat;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Es ergebe sich aus den an die Kommission gerichteten Schreiben der portugiesischen Verwaltung betreffend diese Materie, dass keiner der Betriebe, die zur Erstellung eines Notfallplans verpflichtet seien, über einen genehmigten externen Notfallplan im Sinne der Richtlinie verfüge.

Die Mitgliedstaaten seien nach Art. 11 der Richtlinie 96/92 verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Betreiber den zuständigen Behörden die für die Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen zukommen ließen. Die zuständigen Behörden müssten diese Notfallpläne erstellen.

Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie bestimme, dass die internen und externen Notfallpläne in Abständen von höchstens drei Jahren überprüft, erprobt und erforderlichenfalls überarbeitet und auf den neuesten Stand gebracht werden müssten.

Gemäß den eigenen Angaben der portugiesischen Verwaltung sei keine dieser Verpflichtungen in Portugal erfüllt worden.


(1)  ABl. 1997, L 10, S. 13.


4.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/15


Vorabentscheidungsersuchen des Fővarosi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 26. Januar 2009 — Bolbol Nawras/Bevándorlási és Allampolgársági Hivatal

(Rechtssache C-31/09)

(2009/C 82/28)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővarosi Bíróság

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Bolbol Nawras

Beklagter: Bevándorlási és Allampolgársági Hivatal

Vorlagefragen

1.

Ist bei der Anwendung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG (1) eine Person nur deswegen als unter dem Schutz und Beistand einer Institution der Vereinten Nationen stehend zu betrachten, weil sie ein Recht auf den Beistand oder Schutz hat, oder ist es erforderlich, dass sie tatsächlich den Beistand oder Schutz in Anspruch nimmt?

2.

Bedeutet der Wegfall des Schutzes oder des Beistands der Institution bei der Anwendung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG den Aufenthalt außerhalb des Tätigkeitsgebiets der Institution, die Abschaffung der Institution oder den Wegfall der Möglichkeit der Institution, Beistand oder Schutz zu gewähren, oder gegebenenfalls ein objektives Hindernis, weswegen die dazu berechtigte Person den Schutz oder den Beistand nicht in Anspruch nehmen kann?

3.

Bedeuten die durch die Richtlinie gewährten Vorteile bei der Anwendung von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG die Anerkennung als Flüchtling oder — je nach Wahl der Mitgliedstaaten — eine der beiden zum Anwendungsbereich der Richtlinie gehörenden Schutzformen (Anerkennung als Flüchtling und subsidiärer Schutz) oder gegebenenfalls keine dieser beiden automatisch, sondern nur die Zugehörigkeit zum persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie?


(1)  Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12).


4.4.2009   

DE

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C 82/16


Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien) eingereicht am 28. Januar 2009 — Ministero dell'Economia e delle Finanze und Agenzia delle Entrate/Paolo Speranza

(Rechtssache C-35/09)

(2009/C 82/29)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte suprema di cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Ministero dell'Economia e delle Finanze und Agenzia delle Entrate

Beklagter: Paolo Speranza

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 69/335/EWG (1), wonach der Gesellschaftssteuer die Erhöhung des Kapitals einer Kapitalgesellschaft durch Einlagen jeder Art unterliegt, dahin auszulegen, dass eine effektiv geleistete Einlage und nicht ein bloßer Beschluss über eine Kapitalerhöhung, der im Wesentlichen unausgeführt bleibt, besteuert werden soll?

2.

Ist Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 69/335/EWG dahin auszulegen, dass die Steuer ausschließlich von der Gesellschaft, in die Kapital eingelegt wird, und nicht von der Amtsperson, die darüber eine Urkunde aufnimmt oder entgegennimmt, zu tragen ist?

3.

In jedem Fall: Entsprechen die vom italienischen Recht der Amtsperson eingeräumten Verteidigungsmittel dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn man berücksichtigt, dass Art. 38 DPR Nr. 131/1986 die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Kapitalerhöhung für unerheblich erklärt und die Erstattung der bezahlten Steuer erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Zivilurteils zulässt, das die Nichtigkeit des Beschlusses feststellt oder der Anfechtung stattgibt?


(1)  ABl. L 249, S. 25.


4.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/16


Rechtsmittel, eingelegt am 28. Januar 2009 von Transportes Evaristo Molina, S.A. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 14. November 2008 in der Rechtssache T-45/08, Transportes Evaristo Molina, S.A./Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-36/09 P)

(2009/C 82/30)

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Transportes Evaristo Molina, S.A. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Hernández Pardo, S. Beltrán Ruiz und L. Ruiz Ezquerra)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 14. November 2008 in der Rechtssache T-45/08 vollständig aufzuheben und für den Fall, dass der Gerichtshof zu der Auffassung gelangt, dass er über die nötigen Angaben verfügt, um über die Begründetheit der vor dem Gericht erster Instanz erhobenen Klage zu entscheiden,

vor der Beurteilung der Begründetheit festzustellen, dass die von Transportes Evaristo Molina S.A mit der Anfechtungsklage beantragten Beweiserhebungen zulässig sind, und diese Beweise zu erheben;

den Anträgen in vollem Umfang stattzugeben, die Transportes Evaristo Molina, S.A. beim Gericht erster Instanz gestellt hat, nämlich die Entscheidung der Kommission vom 12. April 2006 (1) in einem Verfahren nach Art. 81 EG (Sache COMP/B-1/38.348 Repsol CPP) wegen Verstoßes gegen Art. 9 der Verordnung Nr. 1/2003 (2) sowie gegen die in der Klageschrift genannten Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, gegen Art. 81 EG selbst und gegen die in dessen Abs. 3 angesprochenen Gruppenfreistellungsverordnungen, die Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 (3) und die Verordnung (EG) Nr. 2790/99 (4), für nichtig zu erklären;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

a)

Der Anfangstermin, mit dem der Lauf der Frist des Art. 230 EG beginne, sei der Tag gewesen, ab dem die angefochtene Handlung (Entscheidung der Kommission vom 12. April 2006 in der Sache COMP/B-1/38.348 Repsol CPP) Transportes Evaristo Molina, S.A. unmittelbar und individuell betroffen habe.

b)

Für den Fall, dass die von Transportes Evaristo Molina, S.A. erhobene Anfechtungsklage als verspätet angesehen werde, sei die Fristversäumnis als entschuldbar anzusehen, da die Europäische Kommission durch ihr Verhalten bei der Rechtsmittelführerin Verwirrung hervorgerufen habe.


(1)  Entscheidung 2006/446/EG der Kommission vom 12. April 2006 in einem Verfahren nach Art. 81 EGV (Sache COMP/B-1/38.348 Repsol CPP) (Zusammenfassung im ABl. L 176, S. 104 veröffentlicht).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 der Kommission vom 22. Juni 1983 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von Alleinbezugsvereinbarungen (ABl. L 173, S. 5).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2790/1999 der Kommission vom 22. Dezember 1999 über die Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrages auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. 336, S. 21).


4.4.2009   

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C 82/17


Klage, eingereicht am 28. Januar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Portugiesische Republik

(Rechtssache C-37/09)

(2009/C 82/31)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J.-B. Laignelot, S. Pardo Quintillán und P. Guerra e Andrade)

Beklagte: Portugiesische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Portugiesische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 4 und 8 der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und den Art. 3 und 5 der Richtlinie 80/68/EWG über den Schutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch bestimmte gefährliche Stoffe verstoßen hat, indem sie nicht die Maßnahmen erlassen hat, die erforderlich sind, um zum einen die Verwertung oder Beseitigung der in den in der Gemeinde Lourosa belegenen Steinbrüche dos Limas, dos Linos und dos Barreiras gelagerten Abfälle sicherzustellen, ohne dass die menschliche Gesundheit gefährdet wird und ohne dass die Umwelt geschädigt wird, insbesondere, ohne dass Wasser und Boden gefährdet werden, und um die betreffenden Abfälle einem privaten oder öffentlichen Sammelunternehmen zu übergeben, das mit deren Beseitigung oder Verwertung beauftragt ist, und um zum anderen die Ableitung von Stoffen der Liste II der Richtlinie 80/68/EWG in das Grundwasser zu begrenzen, um die Verschmutzung des Grundwassers durch die erwähnten Stoffe zu verhindern;

der Portugiesischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Seit den 80er Jahren seien in den stillgelegten Steinbrüchen Müll und Abfälle unterschiedlicher Herkunft ohne jede Überwachung durch die Behörden gelagert worden. Die Müllablagerungen in den Steinbrüchen hätten bis Februar 2004 angedauert. Erst im Juni 2004 seien die Örtlichkeiten gesperrt worden.

Die Analyse des Wassers an verschiedenen Punkten des Bereichs der ehemaligen Steinbrüche habe besorgniserregende Werte chemischer Verunreinigung ergeben. Das Grundwasser des Gebiets sei verunreinigt.

Die portugiesische Verwaltung habe vier Jahre lang nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um die Besitzer nicht identifizierter Abfälle daran zu hindern, diese Abfälle in den stillgelegten Steinbrüchen abzuladen und dort zu hinterlassen. Sie habe die Abladung und die Aufgabe der Abfälle in den Steinbrüchen nicht überwacht und ihre Beseitigung nicht kontrolliert.

Zum anderen habe die portugiesische Verwaltung nicht die Maßnahmen ergriffen, die erforderlich seien, um die Einleitung giftiger und schädlicher Stoffe in das Grundwasser zu verhindern. Sie habe die Ablagerung von Stoffen, die zu einer indirekten Ableitung von Schadstoffen in das Grundwasser führen könnten, keiner vorherigen Prüfung unterzogen. Sie habe zudem die Ablagerung von Abfällen auf der Oberfläche nicht überwacht.


4.4.2009   

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C 82/17


Rechtsmittel des Herrn Ralf Schräder gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Siebte Kammer) vom 19. November 2008 in der Rechtssache T-187/06, Ralf Schräder gegen Gemeinschaftliches Sortenamt, eingelegt am 29. Januar 2009

(Rechtssache C-38/09 P)

(2009/C 82/32)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Ralf Schräder (Prozessbevollmächtigte: T. Leidereiter und W.-A. Schmidt, Rechtsanwälte)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO)

Anträge des Klägers

Das Urteil des Gerichts vom 18. November 2008 (Siebte Kammer) in der Rechtssache T-187/06 aufzuheben;

Den im ersten Rechtzug gestellten Antrag des Beschwerdeführers, den Beschluss der Beschwerdekammer des CPVO vom 2. Mai 2006 (Az. A003/2004) aufzuheben, stattzugeben.

Hilfsweise zu 2

Den Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.

Das CPVO zu verurteilen, sämtliche Kosten zu tragen, die sich aus dem vorliegenden Verfahren, dem Verfahren vor dem Gericht erster Instanz und dem Verfahren vor der Beschwerdekammer ergeben.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Gegenstand des vorliegenden Rechtsmittels ist das Urteil des Gerichts erster Instanz, mit dem die Klage des Rechtsmittelführers gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Gemeinschaftlichen Sortenamtes bezüglich eines Antrags auf Sortenschutz für die Pflanzensorte „SUMCOL 01“ abgewiesen wurde. Mit seinem angefochtenen Urteil habe das Gericht die Entscheidung der Beschwerdekammer bestätigt, wonach sich die Kandidatensorte von der Referenzsorte, welche als allgemein bekannt anzusehen sei, nicht deutlich unterscheide.

Der Rechtsmittelführer rügt mit dem ersten Rechtsmittelgrund eine Reihe von Verfahrensfehlern. Das Gericht habe bei der Prüfung der Entscheidung der Beschwerdekammer Feststellungen getroffen, deren Unrichtigkeit sich unmittelbar aus den Verfahrensakten ergebe. Zudem habe es Tatsachen und Beweismittel verfälscht, die Anforderungen an den Vortrag des Rechtsmittelführers überspannt, widersprüchlich entschieden und das rechtliche Gehör des Rechtsmittelführers verletzt. So habe das Gericht weite Teile des Vortrags und zahlreiche Beweisangebote des Rechtsmittelführers ignoriert und mit dem Hinweis zurückgewiesen, der Vortrag sei zu allgemein gehalten. Das Gericht habe dabei auch übersehen, dass es dem Rechtsmittelführer in Teilen objektiv unmöglich gewesen sei, „konkreter“ vorzutragen. Auf diese Weise habe es zugleich das rechtliche Gehör des Rechtsmittelführers verletzt und gegen die Grundsätze der Beweislast und der Beweiserhebung verstoßen. Überdies habe das Gericht den Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens unzulässig erweitert, indem es das angegriffene Urteil auf eine Begründung gestützt habe, die weder das Amt noch die Beschwerdekammer herangezogen hätten.

Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer die Verletzung von Gemeinschaftsrecht durch das Gericht, indem es bei der Auslegung von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz die schriftliche Beschreibung einer Sorte in der wissenschaftlichen Literatur als Beleg für deren allgemeine Bekanntheit gewertet habe. Des Weiteren macht der Rechtsmittelführer Verstöße gegen Art. 62 der oben genannten Verordnung und Art. 60 der Verordnung (EG) Nr. 1239/95 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates im Hinblick auf das Verfahren vor dem Gemeinschaftlichen Sortenamt geltend.


4.4.2009   

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C 82/18


Klage, eingereicht am 2. Februar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-47/09)

(2009/C 82/33)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: F. Clotuche-Duvieusart und D. Nardi)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 der Richtlinie 2000/36/EG (1) in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2000/13/EG (2) und Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2000/36 verstoßen hat, dass sie die Möglichkeit vorgesehen hat, der Verkehrsbezeichnung von Schokoladeerzeugnissen, die keine anderen pflanzlichen Fette als Kakaobutter enthalten, das Adjektiv „puro“ oder die Wendung „cioccolato puro“ hinzuzufügen;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Etikettierung und insbesondere die Verkehrsbezeichnungen von Schokoladeerzeugnissen seien in der Gemeinschaft durch die Etikettierungsrichtlinie (2000/13) und durch die Richtlinie über Schokoladeerzeugnisse (2000/36) vollständig harmonisiert, u. a. auch deshalb, weil die ordnungsgemäße Information des Verbrauchers sichergestellt werden solle. Die Richtlinie 2000/36 sehe vor, dass Erzeugnisse, die bis zu 5 % bestimmter pflanzlicher Fette enthielten, ihre Verkehrsbezeichnung beibehielten, auf dem Etikett aber der besondere Hinweis „enthält neben Kakaobutter auch andere pflanzliche Fette“ in Fettdruck erscheinen müsse.

Die den Gegenstand der Klage bildende italienische Regelung, die es nur bei Erzeugnissen, die ausschließlich Kakaobutter als Fett enthielten, erlaube, der Verkehrsbezeichnung das Wort „puro“ hinzuzufügen, ändere und beeinträchtige die auf Gemeinschaftsebene harmonisierten Definitionen. Da im Italienischen „puro“ unverfälscht, unverdorben und damit echt bedeute, entstehe bei den Verbrauchern der Eindruck, dass die Erzeugnisse, die zwar die Richtlinie und ihre Anforderungen an Verkehrsbezeichnungen einhielten, aber andere pflanzliche Fette als Kakaobutter enthielten, nicht rein und somit verfälscht, verdorben und unecht seien, und das allein deshalb, weil sie pflanzliche Fette enthielten, die von der Regelung eigentlich nach Art und Menge ohne Änderung der Verkehrsbezeichnung zugelassen würden.

Zudem sei „puro“ ein qualifizierendes Adjektiv, für dessen Verwendung in der Verkehrsbezeichnung bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssten. Insbesondere mache Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2000/36 die Ergänzung um Informationen über die Qualitätsmerkmale von einem Mindestgehalt an Gesamtkakaotrockenmasse abhängig, der über dem für die Verwendung von Bezeichnungen ohne solche Qualifizierungen liege. Nach der betreffenden italienischen Regelung sei hingegen für die Verwendung des Begriffs „puro“ allein erforderlich, dass als Fett Kakaobutter verwendet werde, und nicht die Einhaltung eines höheren Mindestgehalts an Gesamtkakaotrockenmasse. Darin liege ein direkter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie und eine weitere Möglichkeit zur Täuschung des Verbrauchers.


(1)  Richtlinie 2000/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2000 über Kakao- und Schokoladeerzeugnisse für die menschliche Ernährung (ABl. L 197, S. 19).

(2)  Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl L 109, S. 29).


4.4.2009   

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C 82/19


Rechtsmittel, eingelegt am 2. Februar 2009 von der Lego Juris A/S gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 12. November 2008 in der Rechtssache T-270/06, Lego Juris A/S gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM), andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Mega Brands, Inc.

(Rechtssache C-48/09 P)

(2009/C 82/34)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Lego Juris A/S (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin V. von Bomhard sowie Rechtsanwälte T. Dolde und A. Renck)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Mega Brands, Inc.

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt:

das Urteil des Gerichts wegen Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 (1) aufzuheben.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Nach dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin verstößt das angefochtene Urteil gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung über die Gemeinschaftsmarke. Die Rechtsmittelführerin vertritt die Auffassung, dass das Gericht

a)

Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung Nr. 40/94 in einer Weise auslege, die faktisch jede Form, die eine Funktion erfülle, vom Markenschutz ausschließe, und zwar unabhängig davon, ob die vom Gerichtshof im Urteil Philips/Remington (2) für diese Vorschrift aufgestellten Kriterien erfüllt seien,

b)

bei der Ermittlung der wesentlichen Merkmale einer dreidimensionalen Marke die falschen Kriterien angewandt habe und

c)

die Funktionalität unrichtig geprüft habe, indem es (a) seine Prüfung nicht auf die wesentlichen Merkmale der in Frage stehenden Marke beschränkt habe und (b) keine geeigneten Kriterien für die Prüfung, ob ein Merkmal einer Form funktionalen Charakter habe, definiert sowie insbesondere die Berücksichtigung möglicher alternativer Gestaltungen abgelehnt habe.


(1)  ABl. 1994, L 11, S. 1.

(2)  Urteil vom 18. Juni 2002, Philips (C-299/99, Slg. 2002, I-5475).


4.4.2009   

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C 82/19


Klage, eingereicht am 4. Februar 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

(Rechtssache C-50/09)

(2009/C 82/35)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver, C. Clyne und J.B. Laignelot)

Beklagter: Irland

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (1) in ihrer geänderten Fassung verstoßen hat, dass es

nicht ihren Art. 3 umgesetzt hat,

nicht sichergestellt hat, dass in Fällen, in denen sowohl die irischen Planungsbehörden als auch die Environmental Protection Agency (Umweltschutzbehörde) Entscheidungsbefugnisse in Bezug auf ein Projekt haben, die Anforderungen aus den Art. 2, 3 und 4 der Richtlinie in vollem Umfang erfüllt werden, und

Abbrucharbeiten vom Anwendungsbereich seiner Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie ausgenommen hat;

Irland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nichtumsetzung von Art. 3 der Richtlinie

Nach Auffassung der Kommission bezieht sich Section 173 der Planning and Development Regulations 2001 (Verordnungen aus dem Jahr 2001 über Raumplanung und -entwicklung), wonach die Planungsbehörden die Erklärung über die Auswirkungen auf die Umwelt (EAU) und Angaben von Befragten berücksichtigen müssen, auf die Verpflichtung aus Art. 8 der Richtlinie, die gemäß den Art. 5, 6 und 7 der Richtlinie eingeholten Angaben zu berücksichtigen. Section 173 entspreche nicht der umfassenderen Verpflichtung aus Art. 3 der Richtlinie, sicherzustellen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) alle Fragen identifiziere, beschreibe und bewerte, auf die in dieser Vorschrift Bezug genommen werde.

Zu den Art. 94, 108 und 111 sowie Schedule 6 der Planning and Development Regulations 2001 führt die Kommission aus: Art. 94 in Verbindung mit Schedule 6.2(b) führe die Angaben auf, die eine EAU enthalten müsse. Dies sei ein Verweis auf die Angaben, die der Projektträger gemäß Art. 5 der Richtlinie vorzulegen habe. Sie sei deswegen von der UVP zu unterscheiden, bei der es sich um das gesamte Prüfungsverfahren handele. Nach den Art. 108 und 111 müssten die Planungsbehörden prüfen, ob eine EAU den Anforderungen entspreche. Diese Vorschriften bezögen sich auf Art. 5 der Richtlinie, seien aber kein Ersatz für eine Umsetzung von Art. 3 der Richtlinie. Die von einem Projektträger vorzulegenden Angaben machten nur einen Teil einer UVP aus, und Vorschriften über solche Angaben seien kein Ersatz für die in Art. 3 aufgestellte Verpflichtung.

Keine Verpflichtung zur sachgerechten Abstimmung von Behörden

Auch wenn die Kommission grundsätzlich keine Einwände gegen ein mehrstufiges Entscheidungsverfahren oder die Aufteilung der Entscheidungsverantwortung für dasselbe Projekt auf verschiedene Entscheidungsträger erhebt, hat sie Bedenken in Bezug auf die konkrete Art und Weise, in der die Pflichten verschiedener Entscheidungsträger zugeschnitten sind. Die irischen Rechtsvorschriften enthielten keine Verpflichtung der Entscheidungsträger, sich wirksam untereinander abzustimmen, und verstießen deshalb gegen die Art. 2, 3 und 4 der Richtlinie.

Keine Anwendung der Richtlinie auf Abbrucharbeiten

Seien die anderen in der Richtlinie aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, müsse für Abbrucharbeiten eine UVP durchgeführt werden. Irland habe angegeben, mit den Planning and Development Regulations 2001 (Schedule 2, part I, Class 50) nahezu alle Abbrucharbeiten auszunehmen. Dies sei ein offensichlichter Verstoß gegen die Richtlinie.


(1)  ABl. L 175, S. 40.


4.4.2009   

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C 82/20


Rechtsmittel, eingelegt am 3. Februar 2009 von Barbara Becker gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 2. Dezember 2008 in der Rechtssache T-212/07, Harman International Industries, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-51/09 P)

(2009/C 82/36)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Barbara Becker (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Baronikians und A. Hofstetter)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harman International Industries, Inc., Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

die Nr. 1 des Tenors des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 2. Dezember 2008 (Rechtssache T-112/07) aufzuheben, mit dem die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 7. März 2007 (Sache R 502/2006-1) aufgehoben wurde;

die Nr. 3 des Tenors des Urteils des Gerichts erster Instanz vom 2. Dezember 2008 aufzuheben;

der Harman International Industries, Inc. die der Rechtsmittelführerin im gesamten Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, das Gericht erster Instanz habe fälschlicherweise eine Ähnlichkeit zwischen der von ihr angemeldeten Marke „Barbara Becker“ und der Marke „BECKER“ der Harman International Industries, Inc. festgestellt und damit durch die Schlussfolgerung, es liege Verwechslungsgefahr vor, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 falsch angewandt.


4.4.2009   

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C 82/21


Rechtsmittel, eingelegt am 6. Februar 2009 von der Hellenischen Republik gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 11. Dezember 2008 in der Rechtssache T-339/06, Hellenische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-54/09 P)

(2009/C 82/37)

Verfahrenssprache: Griechisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. Chalkias und M. Tassopoulou)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

dem Rechtsmittel stattzugeben;

das Urteil des Gerichts erster Instanz aufzuheben;

ihrer Klage antragsgemäß stattzugeben;

der Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Hellenische Republik macht geltend, das Gericht erster Instanz habe erstens Art. 16 Abs. 1 und 2 und Art. 17 der Verordnung Nr. 1227/2000 falsch ausgelegt, als es davon ausging, dass die in Art. 16 Abs. 1 genannte Frist eine Ausschlussfrist sei, obwohl sie, wie sich aus der Auslegung des Art. 16 Abs. 2 und des Art. 17 der Verordnung ergebe, lediglich eine Ordnungsfrist sei. Es habe zweitens Art. 10 des Vertrags und die allgemeinen Rechtsgrundsätze falsch ausgelegt, da die Europäische Kommission eingeräumt habe, dass sie 23 Tage vor Erlass der streitigen Entscheidung Kenntnis von den zutreffenden Daten gehabt, sie aber nicht berücksichtigt habe, und nach Ablauf der Frist vorgelegte Angaben anderer Mitgliedstaaten zugelassen, dies im Falle Griechenlands aber nicht getan habe, und somit den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit, der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung verletzt habe. Drittens enthalte das angefochtene Urteil des Gerichts erster Instanz eine widersprüchliche Begründung, weil die Ausführungen zum zwingenden Charakter der Frist in Widerspruch zu den Ausführungen darüber stünden, dass die Kommission auch nach Ablauf der Frist vorgebrachte Angaben zulässigerweise berücksichtigt habe.


4.4.2009   

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C 82/21


Rechtsmittel, eingelegt am 16. Februar 2009 von Georgios Karatzoglou gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Erste Kammer) vom 2. Dezember 2008 in der Rechtssache T-471/04, Georgios Karatzoglou/Europäische Agentur für den Wiederaufbau (EAR)

(Rechtssache C-68/09 P)

(2009/C 82/38)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Georgios Karatzoglou (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. A. Pappas)

Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Agentur für den Wiederaufbau (EAR)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben;

die angefochtene Entscheidung der Anstellungsbehörde aufzuheben;

der anderen Verfahrensbeteiligten die Kosten aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer macht geltend, das Gericht erster Instanz habe mit seiner Feststellung, dass Entlassungen von Bediensteten auf Zeit keiner Begründung bedürften, neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs missachtet, internationales Recht verletzt und gegen Art. 253 EG verstoßen, der eine allgemeine Begründungspflicht aufstelle.

Ferner habe das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass er keine Beweise vorgelegt habe, die einen Ermessensmissbrauch hätten belegen können. Entgegen der Auffassung des Gerichts habe auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung vorgelegen.


4.4.2009   

DE

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C 82/22


Rechtsmittel, eingelegt am 14. Februar 2009 von der Makhteshim-Agan Holding BV, der Makhteshim-Agan Italia Srl und der Magan Italia Srl gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Sechste Kammer) vom 26. November 2008 in der Rechtssache T-393/06, Makhteshim-Agan Holding BV u. a./Kommission

(Rechtssache C-69/09 P)

(2009/C 82/39)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerinnen: Makhteshim-Agan Holding BV, Makhteshim-Agan Italia Srl und Magan Italia Srl (Prozessbevollmächtigte: K. Van Maldegem und C. Mereu, advocaten)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

den Beschluss des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T-393/06 aufzuheben und die Nichtigkeitsklage der Rechtsmittelführerinnen für zulässig zu erklären;

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die Sache zur erneuten Entscheidung über die Nichtigkeitsklage der Rechtsmittelführerinnen an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens (einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz) aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführer tragen vor, das Gericht erster Instanz habe einen Rechtsfehler begangen, als es ihre Klage auf Nichtigerklärung der in einem Schreiben vom 12. Oktober 2006 enthaltenen Entscheidung der Europäischen Kommission, den Wirkstoff Azinphos-Methyl nicht in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG (1) des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln aufzunehmen (angefochtene Entscheidung), abgewiesen habe.

Insbesondere habe das Gericht erster Instanz einen Rechtsfehler begangen, indem es ihre Klage als unzulässig abgewiesen habe. Es habe zu Unrecht festgestellt, dass die angefochtene Entscheidung keine anfechtbare Handlung nach Art. 230 EG sei.


(1)  ABl. L 230, S. 1


Gericht erster Instanz

4.4.2009   

DE

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C 82/23


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 12. Februar 2009 — Lee/DE/HABM — Coorperativa italiana di ristorazione (PIAZZA del SOLE)

(Rechtssache T-265/06) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke PIAZZA del SOLE - Ältere nationale und internationale Wortmarken PIAZZA und PIAZZA D'ORO - Relatives Eintragungshindernis - Keine Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94 - Keine Ähnlichkeit der Zeichen)

(2009/C 82/40)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Sara Lee/DE NV (Utrecht, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Hollier-Larousse)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Cooperativa italiana di ristoranzione Soc. coop. rl (Reggio d'Émilia, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Caneva)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 5. Juli 2006 (Sache R 235/2005-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Sara Lee/DE NV und der Cooperativa italiana di ristorazione Soc. coop. rl

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Sara Lee/DE NV trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 294 vom 2.12.2006.


4.4.2009   

DE

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C 82/23


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. Februar 2009 — Kommission/Bertolete u. a.

(Verbundene Rechtssachen T-359/07 P bis T-361/07 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete des OIB - Ehemalige Arbeitnehmer nach belgischem Recht - Änderung der anwendbaren Regelung - Entscheidungen der Kommission über die Festsetzung der Bezüge - Gleichbehandlung)

(2009/C 82/41)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Martin und L. Lozano Palacios)

Andere Verfahrensbeteiligte: Marli Bertolete (Woluwé-Saint-Lambert, Belgien) und acht weitere Vertragsbedienstete der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die im Anhang zu dem Urteil namentlich aufgeführt sind, Sabrina Abarca Montiel (Wauthier-Braine, Belgien) und 19 weitere Vertragsbedienstete der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die im Anhang zu dem Urteil namentlich aufgeführt sind, Béatrice Ider (Halle, Belgien), Marie-Claire Desorbay (Meise, Belgien) und Lino Noschese (Braine-le-Château, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel)

Gegenstand

Drei Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 5. Juli 2007, Bertolete u. a./Kommission (F-26/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), Abarca Montiel u. a./Kommission (F-24/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) und Ider u. a./Kommission (F-25/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) wegen Aufhebung dieser Urteile

Tenor

1.

Die Urteile des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 5. Juli 2007, Bertolete u. a./Kommission (F-26/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), Abarca Montiel u. a./Kommission (F-24/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) und Ider u. a./Kommission (F-25/06, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht) werden aufgehoben.

2.

Die Klagen der Kläger im ersten Rechtszug, Marli Bertolete und acht weitere im Anhang namentlich aufgeführte Vertragsbedienstete der Kommission, Sabrina Abarca Montiel und 19 weitere im Anhang namentlich aufgeführte Vertragsbedienstete der Kommission, Béatrice Ider, Marie-Claire Desorbay und Lino Noschese, werden abgewiesen.

3.

Die Kläger im ersten Rechtszug und die Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 283 vom 24.11.2007.


4.4.2009   

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C 82/24


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 13. Februar 2009 — Vitro Corporativo/HABM — Vallon (√)

(Rechtssache T-229/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache)

(2009/C 82/42)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Vitro Corporativo, SA de CE (Nuevo Leon, Mexiko) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Botella Reina)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: P. López Fernández de Corres)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Vallon GmbH (Horb, Deutschland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 7. November 2006 (Sache R 1363/2005-1) in Bezug auf ein Widerspruchsverfahren zwischen der Vitro Corporativo, SA de CE und der Vallon GmbH.

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 199 vom 25.8.2007.


4.4.2009   

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C 82/24


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 10. Februar 2009 — Okalux/HABM — Ondex (ONDACELL)

(Rechtssache T-126/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Nichtzahlung der Widerspruchsgebühr - Entscheidung, mit der der Widerspruch für nicht erhoben erklärt wird - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)

(2009/C 82/43)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Okalux GmbH (Marktheidenfeld, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Beckensträter)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Ondex SAS (Chevigny-Saint-Sauveur, Frankreich)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 22. Januar 2008 (Sache R 1384/2007-4) zu einem Widerspruchsverfahen zwischen der Okalux GmbH und der Ondex SAS

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Okalux GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 116 vom 9.5.2008.


4.4.2009   

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C 82/25


Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 23. Januar 2009 — Pannon Hőerőmű/Kommission

(Rechtssache T-352/08 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, mit der die von Ungarn bestimmten Stromerzeugern mittels Stromabnahmeverträgen gewährten staatlichen Beihilfen für unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt werden - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit - Interessenabwägung)

(2009/C 82/44)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Antragstellerin: Pannon Hőerőmű Energiatermelő, Kereskedelmi és Szolgáltató Zrt. (Pannon Hőerőmű Zrt.) (Pécs, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Kohlrusz, P. Simon und G. Ormai)

Antragsgegnerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito und K. Talabér-Ritz)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs von Art. 2 der Entscheidung C (2008) 2223 final der Kommission vom 4. Juni 2008 hinsichtlich der von der Republik Ungarn mittels Stromabnahmeverträgen gewährten staatlichen Beihilfe

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


4.4.2009   

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C 82/25


Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 23. Januar 2009 — Unity OSG FZE/Rat und EUPOL Afghanistan

(Rechtssache T-511/08 R) (1)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Aufträge - Ablehnung eines Angebots - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Verlust einer Chance - Fehlende Dringlichkeit)

(2009/C 82/45)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerin: Unity OSG FZE (Sharjah, Vereinigte Arabische Emirate) (Prozessbevollmächtigte: C. Bryant und J. McEwen, Solicitors)

Antragsgegner: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: G. Marhic und A. Vitro) und Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL Afghanistan) (Kabul, Afghanistan)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der EUPOL Afghanistan, im Rahmen eines Vergabeverfahrens das Angebot der Klägerin abzulehnen und den Auftrag für Bewachungsdienste und unmittelbaren Personenschutz in Afghanistan an eine andere Bieterin zu vergeben

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 32 vom 7.2.2009.


4.4.2009   

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C 82/25


Klage, eingereicht am 3. Oktober 2008 — CISAC/Kommission

(Rechtssache T-442/08)

(2009/C 82/46)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Confédération internationale des sociétés d'auteurs et compositeurs (CISAC) (Neuilly-sur-Seine, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-F. Bellis und K. Van Hove)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 3 der Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/C2/38.698 — CISAC) für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung gemäß Art. 230 EG von Art. 3 der Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 (Sache COMP/C2/38.698 — CISAC), in dem festgestellt werde, dass 24 ihrer im EWR niedergelassenen Mitgliedsgesellschaften unter Verstoß gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens „durch die Koordinierung der territorialen Abgrenzungen [der einander gegenseitig erteilten Mandate], durch die der Geltungsbereich einer Lizenz auf das jeweilige Inlandsgebiet der Verwertungsgesellschaft beschränkt wird“, Absprachen getroffen hätten.

Die Entscheidung beschränke die Feststellung eines Verstoßes auf drei besondere Arten der Verwertung von Aufführungsrechten (Internet, Übertragung per Satellit und Kabelweiterverbreitung), während die Gegenseitigkeitsvereinbarungen im Allgemeinen alle Arten der Verwertung von Aufführungsrechten beträfen.

Zur Stützung ihres Klagebegehrens führt die Klägerin die beiden folgenden Hauptklagegründe an:

(i)

Die Kommission habe einen Beurteilungsfehler begangen und die Art. 81 EG und 253 EG verletzt, indem sie entschieden habe, dass die parallele territoriale Abgrenzung, die sich aus den Gegenseitigkeitsvereinbarungen ergebe, die die im EWR niedergelassenen CISAC-Mitglieder abgeschlossen hätten, ein abgestimmtes Verhalten darstelle. Dass in allen von ihren Mitgliedern abgeschlossenen Gegenseitigkeitsvereinbarungen eine territoriale Abgrenzungsklausel vorhanden sei, sei nicht das Ergebnis einer abgestimmten Verhaltensweise zur Einschränkung des Wettbewerbs, sondern darauf zurückzuführen, dass nach Ansicht aller Gesellschaften die Aufnahme einer solchen Klausel in die Gegenseitigkeitsvereinbarungen den Interessen ihrer Mitglieder entspreche.

(ii)

Hilfsweise macht die Klägerin geltend, selbst wenn es bei der territorialen Abgrenzung eine abgestimmte Verhaltensweise gäbe, wäre diese aus zwei Gründen keine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EG. Erstens sei die angebliche abgestimmte Verhaltensweise bei territorialen Abgrenzungen nicht rechtswidrig, da sie eine nicht schutzwürdige Form des Wettbewerbs betreffe. Zweitens verstieße die angebliche abgestimmte Verhaltensweise, falls sie als wettbewerbsbeschränkend betrachtet würde, nicht gegen Art. 81 Abs. 1 EG, weil sie erforderlich sei und in einem angemessenen Verhältnis zum legitimen Zweck stehe.


4.4.2009   

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C 82/26


Klage, eingereicht am 29. Dezember 2008 — Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-591/08)

(2009/C 82/47)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und P. Katsimani)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die ihr mit zwei getrennten Schreiben vom 17. Oktober 2008 übermittelte Entscheidung von EUROSTAT, ihr Angebot auf die offene Ausschreibung für „Technologien für statistische Informationen“, Los 2 „SDMX-Entwicklung“, und Los 3, „SDMX-Unterstützung“, als zweiten Auftragnehmer in der Kaskade (ABl. 2008/S 120-159017) auszuwählen, und alle weiteren hiermit in Zusammenhang stehenden Entscheidungen von EUROSTAT einschließlich derjenigen, den Auftrag an den erfolgreichen Auftragnehmer zu vergeben, für nichtig zu erklären;

EUROSTAT aufzugeben, ihr Schadensersatz in Höhe von 4 326 000 Euro für die Schäden zu leisten, die ihr aufgrund des fraglichen Vergabeverfahrens entstanden sind;

EUROSTAT aufzugeben, ihr die Rechtsberatungskosten und sonstigen Kosten und Ausgaben zu erstatten, die im Zusammenhang mit dieser Klage angefallen sind, selbst wenn die vorliegende Klage abgewiesen wird.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin, die ihr mit zwei getrennten Schreiben vom 17. Oktober 2008 übermittelten Entscheidungen von EUROSTAT, ihr Angebot auf die offene Ausschreibung für „Technologien für statistische Informationen“, Los 2 „SDMX-Entwicklung“, und Los 3, „SDMX-Unterstützung“, als zweiten Auftragnehmer in der Kaskade (ABl. 2008/S 120-159017) auszuwählen, gemäß Art. 230 EG für nichtig zu erklären und ihr Schadensersatz gemäß Art. 235 EG zu gewähren.

Die Klägerin trägt vor, EUROSTAT seien verschiedene offenkundige Beurteilungsfehler unterlaufen, während die Vergabebehörde gegen fundamentale Regeln und Grundsätze des öffentlichen Auftragswesens verstoßen habe. Das Angebot der Klägerin sei fehlerhaft gewürdigt worden, EUROSTAT habe keine Gründe angegeben, habe sich geweigert, auf Verwaltungsebene auf den detaillierten Rechtsbehelf der Klägerin und damit verbundene Stellungnahmen einzugehen, und habe die Ergebnissen seiner internen Prüfung der Klägerin nicht vorgelegt.

Außerdem seien die Bewerber diskriminierend behandelt worden; eines der Mitglieder des erfolgreichen Konsortiums habe das Ausschlusskriterium nicht erfüllt, und es sei gegen die Art. 93 Abs. 1 und 94 der Haushaltsordnung verstoßen worden. Ferner trägt die Klägerin vor, dass sie von EUROSTAT, sollte der Gerichtshof entscheiden, dass die Beklagte gegen die Haushaltsordnung und/oder die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung verstoßen habe, aufgrund der Tatsache, dass der Gerichtshof aller Wahrscheinlichkeit nach über die Klage befinden werde, nachdem der Vertrag vollständig durchgeführt worden sei, Schadensersatz in Höhe von 4 326 000 Euro verlange, was dem geschätzten Bruttogewinn aus dem öffentlichen Vergabeverfahren für die Lose 2 und 3 entspreche, sofern der Klägerin der Auftrag erteilt worden wäre.


4.4.2009   

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C 82/27


Klage, eingereicht am 6. Januar 2009 — Dredging International und Ondernemingen Jan de Nul/EMSA

(Rechtssache T-8/09)

(2009/C 82/48)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Dredging International NV (Zwijndrecht, Belgien) und Ondernemingen Jan de Nul NV (Hofstade-Aalst, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Martens)

Beklagte: Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA)

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung der EMSA, mit der das Angebot des von den Klägerinnen gebildeten Joint Venture Oil Combat (JVOC) abgelehnt und der Auftrag an den erfolgreichen Bieter vergeben wird, für nichtig zu erklären;

den zwischen der EMSA und dem erfolgreichen Bieter aufgrund des Vergabeverfahrens EMSA/NEG/3/2008 geschlossenen Vertrag für nichtig zu erklären;

dem JVOC eine Entschädigung für den Schaden zu zahlen, der ihm infolge der angefochtenen Entscheidung entstanden ist und der vorläufig auf 725 000 Euro zuzüglich Verzugszinsen ab Klageerhebung geschätzt wird;

der Kommission die Kosten einschließlich der Auslagen für den Rechtsanwalt des JVOC aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Fall beantragen die Klägerinnen die Nichtigerklärung der Entscheidung der Beklagten, das Angebot der Klägerinnen auf die Ausschreibung EMSA/NEG/3/2008 (Los 2: Nordsee) über Dienstleistungsaufträge betreffend Bereitschaftsschiffe für Ölunfallbekämpfung (1) abzulehnen und den Auftrag an den erfolgreichen Bieter zu vergeben. Außerdem verlangen sie Ersatz für den Schaden, der ihnen durch das Vergabeverfahren entstanden sei.

Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf vier Gründe.

Erstens habe die Beklagte dadurch gegen Art. 135 Abs.2 der Verordnung (2) und gegen Art. 253 EG verstoßen sowie die wesentlichen Formvorschriften der Begründungspflicht und die Wahrung der Verteidigungsrechte verletzt, dass sie sich geweigert habe, den Klägerinnen die von ihnen angeforderten Informationen zu den Gründen für die Ablehnung ihres Angebots und zu den Eigenschaften und Vorteilen des Angebots des erfolgreichen Bieters zu geben. Außerdem habe die Beklagte die Unterzeichnung des Vertrags mit dem erfolgreichen Bieter nicht ausgesetzt, während sie mit den Klägerinnen relevante Informationen ausgetauscht habe. Dadurch habe sie gegen Art. 105 Abs. 2 der Haushaltsordnung (3) und gegen Art. 158a Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 verstoßen (4).

Zweitens habe die Beklagte bei der Bewertung des Angebots des erfolgreichen Bieters offensichtliche Beurteilungsfehler begangen und dadurch gegen die in Art. 89 der Haushaltsordnung genannten Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung verstoßen.

Drittens habe die Beklagte dadurch mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, dass sie das Angebot der Klägerinnen mit der Begründung, es sei mit Art. 12 Abs. 2 des Leistungsverzeichnisses unvereinbar, abgelehnt habe, ohne weiter auf das Vorbringen der Klägerinnen einzugehen. Dadurch habe die Beklagte gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung verstoßen und Art. 89 Abs. 1 der Haushaltsordnung verletzt.

Viertens machen die Klägerinnen geltend, dass die Beklagte bei ihrer Auslegung von Art. 12 Abs. 2 des Leistungsverzeichnisses von einer offensichtlich unangemessenen finanziellen Obergrenze ausgehe und die Einreichung von bestätigenden Angeboten nicht zulasse.


(1)  ABl. 2008/S 48-065631.

(2)  Die am 9. Dezember 2003 erlassene Verordnung der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung vom 9. Dezember 2003 für den vom Verwaltungsrat am 3. Juli 2003 verabschiedeten Haushaltsplan der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs.

(3)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).

(4)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1).


4.4.2009   

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C 82/27


Klage, eingereicht am 9. Januar 2009 — Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-17/09)

(2009/C 82/49)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Korogiannakis)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die der Klägerin mit Schreiben vom 30. Oktober 2008 mitgeteilte Entscheidung der Kommission, das von der Klägerin auf die Ausschreibung VT/2008/019 — EMPL EESSI für „IT-Dienstleistungen und Produkte im Rahmen des Projekts Elektronischer Austausch von Informationen über Soziale Sicherheit (EESSI)“ (1) eingereichte Angebot abzulehnen, und alle folgenden Entscheidungen, einschließlich derjenigen, den Auftrag an den erfolgreichen Bieter zu vergeben, für nichtig zu erklären;

die Kommission zu verurteilen, den der Klägerin durch das fragliche Vergabeverfahren entstandenen Schaden in Höhe von 883 703,50 Euro zu ersetzen;

der Kommission die im Zusammenhang mit der Klage entstandenen Kosten und Auslagen selbst im Falle eine Klageabweisung aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Fall beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung der Beklagten, das von der Klägerin auf die Ausschreibung VT/2008/119 — EMPL CAD A/17543 für IT-Dienstleistungen und Produkte im Rahmen des Projekts Elektronischer Austausch von Informationen über Soziale Sicherheit (EESSI) eingereichte Angebot abzulehnen und den Auftrag an den erfolgreichen Bieter zu vergeben. Außerdem verlangt sie Ersatz für den Schaden, der ihr durch das Vergabeverfahren entstanden sei.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe.

Erstens habe die Kommission den erfolgreichen Bieter im Zusammenhang mit zahlreichen anderen Ausschreibungen bevorzugt behandelt und ihn beim vorliegenden Vergabeverfahren begünstigt. Außerdem habe die Beklagte die Klägerin dabei systematisch benachteiligt.

Zweitens habe die Kommission die Regelungen über die Ausschlusskriterien des Leistungsverzeichnisses außer Acht gelassen und dadurch gegen die Art. 93 und 94 der Haushaltsordnung (2), gegen die Art. 133a und 134 der Durchführungsvorschriften hierzu sowie gegen Art. 45 der Richtlinie 2004/18/EG (3) verstoßen.

Drittens habe die Beklagte bei der Bewertung des Angebots der Klägerin durch den Bewertungsausschuss mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler begangen.

Viertens habe die Beklagte ihre Bewertung des Angebots der Klägerin auf allgemeine und willkürliche Erwägungen gestützt, ihre Entscheidung nicht begründet und in diesem Zusammenhang mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler begangen.


(1)  ABl. 2008/S 111-148213.

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).

(3)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).


4.4.2009   

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C 82/28


Klage, eingereicht am 19. Januar 2009 — Stella Kunststofftechnik/HABM — Stella Pack (Stella)

(Rechtssache T-27/09)

(2009/C 82/50)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Stella Kunststofftechnik GmbH (Eltville, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Beckensträter)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Stella Pack Sp. z o. o. (Lubartow, Republik Polen)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 13.11.2008, zugestellt am 19.11.2008, aufzuheben und festzustellen, dass der Verfallsantrag vom 22.12.2006 als unzulässig abzuweisen war;

hilfsweise, unter Aufhebung der Entscheidung vom 13.11.2008 einschließlich der der Nichtigkeitsabteilung vom 27.2.2008 die Entscheidung über den Verfallsantrag vom 22.12.2006 auszusetzen, bis das Widerspruchsverfahren zu Widerspruch B 863177 rechtskräftig abgeschlossen ist;

die erstattungsfähigen Kosten einschließlich des Ausgangsverfahrens einschließlich der des Beklagten der Streithelferin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Verfallserklärung beantragt wurde: die Wortmarke „Stella“ für Waren der Klassen 6, 8, 16, 20 und 21 (Gemeinschaftsmarke Nr. 15 479)

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin

Antragstellerin im Verfahren zur Erklärung des Verfalls: Stella Pack Sp. z o.o.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Erklärung des Verfalls der betroffenen Gemeinschaftsmarke für bestimmte Waren der Klassen 6, 8, 16 und 20

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin

Klagegründe: Von Amts wegen im Verfahren zur Erklärung des Verfalls zu beachtende Zulässigkeitsvoraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1) und der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 (2) seien unberücksichtigt geblieben.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1)

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1)


4.4.2009   

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C 82/29


Klage, eingereicht am 21. Januar 2009 — Park/HABM — Bae (PINE TREE)

(Rechtssache T-28/09)

(2009/C 82/51)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Kläger: Mo-Hwa Park (Hillscheid, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Lee)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Chong-Yun Bae (Berlin, Deutschland)

Anträge des Klägers

Die angegriffene Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 13.11.08, R 1882/2007-4, aufzuheben und

dem Streithelfer die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Laufe des Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Verfall beantragt wurde: die Bildmarke „PINE TREE“ für Waren der Klasse 28 (Gemeinschaftsmarke Nr. 318 857)

Inhaber der Gemeinschaftsmarke: Chong-Yun Bae

Antragsteller im Verfahren zur Erklärung des Verfalls: der Kläger

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Erklärung des Verfalls der betroffenen Gemeinschaftsmarke

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Antrags auf Erklärung des Verfalls der betroffenen Marke

Klagegründe: Unzulässigkeit der Beschwerde und Fehlen einer rechtserhaltenden Benutzungshandlung bezüglich der betroffenen Gemeinschaftsmarke nach Art. 15 und 50 Abs. 1, S. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1).


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1)


4.4.2009   

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C 82/29


Klage, eingereicht am 21. Januar 2009 — Engelhorn/HABM — The Outdoor Group (peerstorm)

(Rechtssache T-30/09)

(2009/C 82/52)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Engelhorn KGaA (Mannheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt W. Göpfert)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: The Outdoor Group Limited (Northampton, Vereinigtes Königreich)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung R-167/2008-5 der 5. Beschwerdekammer des HABM vom 28. Oktober 2008 aufzuheben und

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „peerstorm“ für Waren und Dienstleistungen der Klasse 25 (Gemeinschaftsmarke Nr. 4 115 382)

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: The Outdoor Group Limited

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die Wortmarke „PETER STORM“ für Waren der Klasse 25 (Gemeinschaftsmarke Nr. 833 566) sowie die britische Marke „PETER STORM“ für Waren der Klasse 18

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückweisung der Markenanmeldung

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe und gegen Regel 22 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 (2), da die die rechtserhaltende Benutzung der entgegengehaltenen Marke nicht hinreichend nachgewiesen worden sei.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 303, S. 1).


4.4.2009   

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C 82/30


Klage, eingereicht am 26. Januar 2009 — Portugiesische Republik/Kommission

(Rechtssache T-33/09)

(2009/C 82/53)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Portugiesische Republik (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Inez Fernandes und J. A. de Oliveira)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

in erster Linie, die Entscheidung C (2008) 7419 der Kommission vom 25. November 2008, mit der die Kommission von der Portugiesischen Republik die Zahlung des Zwangsgelds verlangt hat, zu dem diese mit Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-70/06 ab dem 10. Januar 2008 verurteilt worden ist, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, die angeführte Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit sie über den 29. Januar 2008 hinauswirkt;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen oder, falls das Gericht nur den Betrag des Zwangsgelds herabsetzt, jede Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung gemäß Art. 230 EG wegen Verletzung des EG-Vertrags oder von Bestimmungen zu dessen Durchführung seitens der Kommission.

Die Kommission habe nämlich den EG-Vertrag oder Bestimmungen zu dessen Durchführung dadurch verletzt, dass sie von der Klägerin die Zahlung des täglichen Zwangsgelds verlangt habe, zu dem sie vom Gerichtshof in der Rechtssache C-70/06 für die Zeit vom 10. Januar bis zum 17. Juli 2008 verurteilt worden sei, obwohl die Klägerin ihrer Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie 89/665 (1) vollständig erfüllt gehabt habe.

Als der Gerichtshof am 10. Januar 2008 sein Urteil in der Rechtssache C-70/06 erlassen habe, mit dem die Klägerin zur Zahlung eines Zwangsgelds für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung der Maßnahmen verurteilt worden sei, die erforderlich gewesen seien, um dem Urteil vom 14. Oktober 2004, Kommission/Portugal (C-275/03) nachzukommen, wobei diese Maßnahmen in der Aufhebung des Gesetzesdekrets Nr. 48051 vom 21. November 1967 bestanden hätten, das die Gewährung von Schadensersatz an die Personen, die durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht über öffentliche Aufträge oder die dieses Recht umsetzenden nationalen Bestimmungen geschädigt worden seien, davon abhängig gemacht habe, dass ein Verschulden oder eine Arglist nachgewiesen werde, habe sie bereits das Gesetz Nr. 67/2007 erlassen gehabt. Mit diesem sei das erwähnte Gesetzesdekret aufgehoben und die neue Regelung der außervertraglichen Haftung des Staates und der anderen öffentlichen Einrichtungen erlassen worden, und es sei im Diário da República, 1. Serie, Nr. 251 am 31. Dezember 2007 bekannt gegeben worden. Dieses Gesetz sei 30 Tage nach seiner Bekanntgabe, am 30. Januar 2008, in Kraft getreten.

Am 4. Januar 2008 habe die Klägerin den Gerichtshof davon in Kenntnis gesetzt und eine Kopie des erwähnten Gesetzes zu den Akten der Rechtssache C-70/06 gereicht. Wegen des fortgeschrittenen Verfahrens habe der Gerichtshof diesen Umstand nicht mehr berücksichtigen können und sein Urteil am 10. Januar 2008 verkündet.

Daher vertritt die Klägerin die Ansicht, dass der Anspruch auf Zahlung des Zwangsgelds nur die Zeit bis zum 9. Januar 2008, oder allenfalls, unter Berücksichtigung dessen, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Nr. 67/2007 nicht mit seiner Bekanntgabe zusammenfalle, bis zum 29. Januar 2008 habe betreffen können. Der Anspruch der Kommission sei daher in Bezug auf die späteren Zeiträume völlig unbegründet.


(1)  Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33).


4.4.2009   

DE

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C 82/30


Klage, eingereicht am 23. Januar 2009 — dm-drogerie markt/HABM — Distribuciones Mylar (dm)

(Rechtssache T-36/09)

(2009/C 82/54)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: dm-drogerie markt GmbH + Co. KG (Karlsruhe, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. Bludovsky und Rechtsanwältin C. Mellein)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Distribuciones Mylar, SA (Gelves, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. Oktober 2008 in der Sache R 228/2008-1 aufzuheben und dahin abzuändern, dass der Widerspruch insgesamt zurückgewiesen wird;

hilfsweise, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. Oktober 2008 in der Sache R 228/2008-1 aufzuheben und die Sache an das HABM zurückzuverweisen;

hilfsweise, die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. Oktober 2008 in der Sache R 228/2008-1 aufzuheben;

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „dm“ für Waren der Klassen 1, 3-6, 8-11, 14, 16, 18, 20-22, 24-32 und 34 sowie Dienstleistungen der Klasse 40

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische Eintragung Nr. 2 561 742 der Bildmarke „DM“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 39.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 57 und 59 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer fehlerhaft festgestellt habe, dass die Beschwerdefrist durch das Schreiben des Beklagten vom 8. Juni 2008 nicht ausgesetzt worden sei, Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht zu der Auffassung gelangt sei, dass zwischen den betreffenden Marken wegen der Ähnlichkeit der beanspruchten Waren eine Verwechslungsgefahr bestehe, und Verstoß gegen die Regel 17 Abs. 2 und 4 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission (1), da die Beschwerdekammer verkannt habe, dass die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer nicht die wesentlichen Angaben für ihren Widerspruchs gemacht habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995 L 303, S. 1).


4.4.2009   

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C 82/31


Klage, eingereicht am 26. Januar 2009 — Advance Magazine Publishers/HABM — Selecciones Americanas (VOGUE CAFÉ)

(Rechtssache T-40/09)

(2009/C 82/55)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Advance Magazine Publishers, Inc. (New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: T. Alkin, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Selecciones Americanas, SA (Sitges [Barcelona], Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. November 2008 in der Sache R 280/2008-4 aufzuheben, soweit sie sich auf den Widerspruch bezieht, der auf die spanischen Marken Nr. 255 186 und 2 529 728 gestützt wird;

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 19. November 2008 in der Sache R 280/2008-4 dahin abzuändern, dass die Entscheidung über den Widerspruch ausgesetzt wird, bis das Ergebnis des Widerspruchs gegen die Gemeinschaftsmarkenmeldung Nr. 3 064 219 feststeht; und

der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „VOGUE CAFÉ“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 21, 25 und 43.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene spanische Bildmarken „Vogue Juan Fort, S.A. — Badalona“ (Nr. 255 186) und „VOGUE studio“ (Nr. 2 529 728) für Waren der Klasse 25 sowie unter der Nr. 3 064 219 angemeldete Gemeinschaftsbildmarke „VOGUE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 35 und 39.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für die Waren der Klasse 25 stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 43 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates und/oder gegen Regel 22 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission (1), da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass die von der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer vorgelegten Beweismittel geeignet gewesen seien, den Nachweis für die Benutzung der spanischen Bildmarke Nr. 255 186 zu erbringen. Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer fälschlicherweise eine Verwechslungsgefahr zwischen der in Rede stehenden Gemeinschaftsmarke und der spanischen Marke Nr. 2 529 728 angenommen habe. Verstoß gegen Regel 20 Abs. 7 der Verordnung Nr. 2868/95 der Kommission, da die Beschwerdekammer die Weigerung, das Verfahren bis zu Entscheidung über den Widerspruch gegen die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke Nr. 3 064 219 auszusetzen, auf unzutreffende Gründe gestützt habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1).


4.4.2009   

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C 82/32


Klage, eingereicht am 27. Januar 2009 — Hipp & Co/HABM — Nestlé (Bebio)

(Rechtssache T-41/09)

(2009/C 82/56)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Hipp & Co KG (Sachseln, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Bognár und Rechtsanwalt M. Kinkeldey)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Société des Produits Nestlé, SA (Vevey, Schweiz)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. November 2008 in der Sache R 1790/2008-2 aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Bebio“ für Waren in den Klassen 5, 29, 30 und 32.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Internationale Registrierung Nr. 187 436 der Wortmarke „BEBA“ für Waren der Klassen 5, 29 und 30 und eingetragene Gemeinschaftsmarke „BEBA“ (Nr. 3 043 387) für Waren der Klassen 5, 29 und 30.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer fehlerhaft entschieden habe, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den betreffenden Marken bestehe.


4.4.2009   

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C 82/32


Klage, eingereicht am 9. Februar 2009 — Kommission/Antiche Terre

(Rechtssache T-51/09)

(2009/C 82/57)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt A. Dal Ferro, V. Joris, Bevollmächtigter)

Beklagte: Antiche Terre scarl Società Agricola Cooperativa (Arezzo, Italien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zur Zahlung des Hauptbetrags von 479 332,40 Euro zuzüglich der ab dem Zeitpunkt des Erhalts der Beträge (ab dem 4. Dezember 1997 für den Betrag von 461 979,00 Euro und ab dem 18. Dezember 1997 für den Betrag von 17 353,40 Euro) und bis zum 1. April 2003 anfallenden Zinsen zum unter Art. 5.4.3. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertrags angeführten Zinssatz (EZB-Zinssatz + 2 %) zuzüglich der ab dem 4. Januar 2004 bis zur tatsächlichen Begleichung anfallenden Zinsen zum selben Zinssatz, abzüglich des am 25. Januar 2005 in Anspruch genommenen Betrags von 461 979 Euro, zu verurteilen;

hilfsweise, die Beklagte zur Zahlung des Hauptbetrags von 479 332,40 Euro zuzüglich der ab dem 4. Januar 2004 bis zur tatsächlichen Begleichung anfallenden Zinsen zum italienischen gesetzlichen Zinssatz, abzüglich des am 25. Januar 2005 in Anspruch genommenen Betrags von 461 979 Euro, zu verurteilen;

jedenfalls der Antiche Terre Società Agricola Cooperativa die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden nach Art. 238 EG eingereichten Klage beantragt die Kommission die Rückzahlung der Beträge, die sie der Antiche Terre scarl Società Agricola Cooperativa a responsabilità limitata (im Folgenden: Antiche Terre oder Beklagte) im Bereich des THERMIE-Programms für die Errichtung einer Stromerzeugungsanlage (10 MW) auf der Basis eines innovativen Biomasseverbrennungsverfahrens vorgestreckt habe. Der betreffende Vertrag (Nr. BM/188/96) sei von der Klägerin mit der Beklagten in der Eigenschaft als Koordinatorin und mit zwei anderen Gesellschaften, einer mit Sitz in Finnland und einer anderen mit Sitz in Spanien, geschlossen worden.

Antiche Terre habe zu Beginn ihrer Tätigkeit eine Reihe erheblicher Verspätungen angehäuft; sie habe weder um Aufschub für die Beendigung der Arbeiten gebeten, noch sei ihr ein solcher gewährt worden. Die Beklagte habe überdies eine wesentliche Änderung der Anlage vorgeschlagen, die ein Abgehen vom innovativen Biomasseverbrennungsverfahren und die Erzeugung einer deutlich geringeren Strommenge als im Vorhinein angegeben impliziert habe.

Die Kommission habe eine solche radikale Änderung des Projekts, für die keine Finanzierungsmöglichkeit im Bereich des THERMIE-Programms vorgesehen gewesen sei, nicht genehmigen können.

Nachdem die Kommission festgestellt habe, dass die Beklagte die Anlage nicht auf die im ursprünglich eingereichten Projekt angegebene Weise errichtet hätte, habe sie sich daher gezwungen gesehen, den Vertrag BM/188/96 zu kündigen und dabei außerdem klarzustellen, dass die nicht erfolgte Umsetzung des ursprünglichen Projekts die Rückzahlung des gesamten oder eines Teils des Vorschusses, der der Beklagten gezahlt worden sei, zur Folge hätte haben können.

Die Kommission habe von Antiche Terre mehrmals vergeblich die Rückzahlung der vorgestreckten Beträge in Höhe von 479 332,40 Euro gefordert. Nach Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung und nach weiteren Forderungen auf Rückzahlung des Restbetrags rufe die Kommission daher das Gericht erster Instanz an.


4.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/33


Klage, eingereicht am 11. Februar 2009 — Nycomed Danmark/EMEA

(Rechtssache T-52/09)

(2009/C 82/58)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Nycomed Danmark ApS (Roskilde, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Schoonderbeek und Rechtsanwalt H. Speyart van Woerden)

Beklagte: Europäische Arzneimittel-Agentur

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

der EMEA ihre eigenen Kosten und die Kosten von Nycomed aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin nach Art. 230 EG und Art. 73a der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (1) in der durch die Verordnung Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geänderten Fassung die Nichtigerklärung der Entscheidung EMEA-000194-IPI01-07 der Europäischen Arzneimittel-Agentur (EMEA) vom 28. November 2008, mit der diese den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer arzneimittelspezifischen Freistellung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung abgelehnt hat.

Die Klägerin habe eine solche Freistellung für ein echokardiographisches Ultraschall-Bildgebungsgerät beantragt, das unter dem Markennamen Imagify vertrieben werden solle und dazu bestimmt sei, eine Erkrankung der Koronararterie (CAD) bei Erwachsenen zu diagnostizieren. Mit der angefochtenen Entscheidung habe sich die EMEA geweigert, der Klägerin diese Freistellung zu erteilen, weil es sich bei der Krankheit oder dem Zustand, für den das Arzneimittel bestimmt sei, nicht um CAD, sondern um eine Störung der Myokardialperfusion handele, die auch bei Kindern auftrete.

Nach Ansicht der Klägerin ist die angefochtene Entscheidung rechtswidrig, da sie auf einer Auslegung und Anwendung des Begriffs „Krankheit oder … Zustand, für den das betreffende Arzneimittel oder die betreffende Arzneimittelgruppe vorgesehen ist“ im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 beruhe, die insoweit falsch sei, als dabei die im gleichzeitig gestellten Antrag auf Gemeinschaftszulassung genannte therapeutische Indikation nicht berücksichtigt werde und es sich bei Störungen der Myokardialperfusion nicht um eine Krankheit oder einen Zustand, sondern um ein Symptom verschiedener Krankheiten handele.

Außerdem sei die angefochtene Entscheidung rechtswidrig, weil sie einen Versuch der EMEA darstelle, die ihr gemäß den Art. 11 Abs. 1 Buchst. b und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 zustehenden Befugnisse zu missbrauchen, um das von diesen Bestimmungen nicht verfolgte Ziel zu erreichen, dass ein pädiatrisches Prüfkonzept für Indikationen vorgeschlagen werden müsse, die nicht vom gleichzeitig gestellten Antrag auf Gemeinschaftszulassung erfasst würden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Arzneimittel-Agentur (ABl. L 136, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1901/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Kinderarzneimittel und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92, der Richtlinien 2001/20/EG und 2001/83/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 (ABl. L 378, S. 1).


4.4.2009   

DE

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C 82/34


Klage, eingereicht am 11. Februar 2009 — Schemaventotto/Kommission

(Rechtssache T-58/09)

(2009/C 82/59)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Schemaventotto SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Siragusa, G. Scassellati Sforzolini, G. C. Rizza, M. Piergiovanni)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die im Schreiben vom 13. August 2008, Az. C(2008) 4494, das den italienischen Behörden von Kommissarin Kroes stellvertretend für die Kommission übermittelt wurde, enthaltene(n) Entscheidung(en) über ein Verfahren nach Art. 21 der Fusionskontrollverordnung (Sache COMP/M.4388 — Abertis/Autostrade) für nichtig zu erklären und

der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage wendet sich gegen die im Schreiben der Frau Kommissarin Kroes vom 13. August 2008 enthaltene Entscheidung, mit der die Beklagte laut Klägerin den italienischen Behörden erklärt habe, dass sie die Sache COMP/M.4388 Abertis/autostrade nach Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Verordnung) nicht weiterverfolgen wolle. Die Kommission billige nämlich die auf der Verordnung beruhenden normativen Maßnahmen betreffend die Genehmigungsverfahren für die „Übertragung“ von Autobahnkonzessionen (Direttiva aus dem Jahr 2007 und Dekret aus dem Jahr 2008). Dennoch behalte sich die Beklagte in dem angeführten Schreiben ihren Standpunkt zur Vereinbarkeit der italienischen Regelung des Genehmigungsverfahrens für die Übertragung von Autobahnkonzessionen mit den Binnenmarktvorschriften vor.

Die Klägerin macht zur Stützung ihrer Klage einen Verstoß gegen Art. 21 der Fusionsverordnung geltend und führt dafür folgende Überlegungen an:

Die Kommission könne sich in keiner Weise auf Änderungen des einschlägigen rechtlichen Rahmens beziehen, die nach dem 31. Januar 2007, dem Datum der vorläufigen Beurteilungen, erfolgt seien. Da die Befugnisse der Kommission auf dem Gebiet der Kontrolle nach Art. 21 Abs. 4 der Verordnung eng an den Kontext der Beurteilung eines bestimmten Zusammenschlusses von gemeinschaftsweiter Bedeutung gebunden seien, an den die strittigen nationalen Maßnahmen anknüpften, hätten die späteren normativen Änderungen auf die Vorgehensweise der italienischen Behörden keine Auswirkungen haben können, die zur Folge gehabt habe, dass die Durchführung des Zusammenschlusses im Dezember 2006 von den Parteien drei Monate nach der Genehmigung des Zusammenschlusses gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung aufgegeben worden sei.

Die Klägerin rügt, die Kommission habe ihre Befugnisse dadurch überschritten/missbraucht, dass sie für die ausdrückliche Entscheidung, die strittigen italienischen Maßnahmen „nicht weiterzuverfolgen“, eine unzulängliche Rechtsgrundlage gewählt habe. Indem die Kommission entschieden habe, dass die zwischenzeitlich erfolgten Änderungen des rechtlichen Rahmens sicherstellen würden, dass für die in ihren vorläufigen Beurteilungen vom 31. Januar 2007 geäußerten Bedenken in Zukunft kein Anlass mehr bestehen werde, habe sie nach Art. 21 der Verordnung eine Art von Entscheidung erlassen, die diese Bestimmung nicht vorsehe. Die Kommission habe nämlich die ihr in Art. 21 verliehenen Befugnisse eingesetzt, um die von einem Mitgliedstaat verabschiedeten Maßnahmen allgemeiner Geltung mit dem Gemeinschaftsrecht für vereinbar zu erklären, und dabei völlig von dem konkreten Zusammenschlussvorhaben abgesehen, zu dessen Verhinderung Italien die in Rede stehenden nationalen Maßnahmen getroffen habe.

Durch die Feststellung, dass die Änderungen die italienische Regelung mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar gemacht hätten, habe die Kommission nicht die späteren von den erwähnten nationalen Maßnahmen in der italienischen Rechtsordnung geschaffenen Unsicherheiten berücksichtigt, die bestimmt nicht zur Sicherung eines günstigen Klimas für mögliche zukünftige Zusammenschlüsse, die den Markt der Autobahnkonzessionen in Italien betreffen sollten, beigetragen hätten. Außerdem hätte die vom italienischen Behördenapparat in den Jahren 2007 und 2008 verabschiedete Regelung jedenfalls auch für unvereinbar mit Art. 21 erklärt werden müssen, da diese im Zusammenhang mit einer „Übertragung“ einer Autobahnkonzession Verpflichtungen auferlege, die über das hinausgingen, was den betreffenden Rechtsunterworfenen andernfalls abverlangt werde.


4.4.2009   

DE

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C 82/35


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 6. Februar 2009 — Air One/Kommission

(Rechtssache T-344/02) (1)

(2009/C 82/60)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 31 vom 8.2.2003.


4.4.2009   

DE

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C 82/35


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 29. Januar 2009 — EMSA/Portugal

(Rechtssache T-4/08) (1)

(2009/C 82/61)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 183 vom 19.7.2008.


Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

4.4.2009   

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C 82/36


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 17. Februar 2009 — Liotti/Kommission

(Rechtssache F-38/08) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Beurteilungsverfahren für das Jahr 2006 - Von den Beurteilenden anzuwendende Bewertungsmaßstäbe)

(2009/C 82/62)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Amerigo Liotti (Senningerberg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Frabetti)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Eggers und K. Herrmann)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für das Jahr 2006

Tenor des Urteils

1.

Die Beurteilung der beruflichen Entwicklung von Herrn Liotti für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006 wird aufgehoben.

2.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 158 vom 21.6.2008, S. 26.


4.4.2009   

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C 82/36


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 17. Februar 2009 — Stols/Rat

(Rechtssache F-51/08) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2007 - Abwägung der Verdienste - Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

(2009/C 82/63)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Willem Stols (Halsteren, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und M. Balta)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde, den Kläger nicht in die Liste der im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2007 nach Besoldungsgruppe AST 11 beförderten Beamten aufzunehmen

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidungen vom 16. Juli 1007 und 5. Februar 2008, mit denen der Rat der Europäischen Union es abgelehnt hat, Herrn Stols im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2007 nach Besoldungsgruppe AST 11 zu befördern, werden aufgehoben.

2.

Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 183 vom 19.7.2008, S. 34.


4.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/36


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 3. Februar 2009 — Carvalhal Garcia/Rat

(Rechtssache F-40/08) (1)

(Öffentlicher Dienst - Ehemalige Beamte - Dienstbezüge - Erziehungszulage - Versagung - Verspätete Klage - Offensichtliche Unzulässigkeit)

(2009/C 82/64)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Carvalhal Garcia (Sines, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Antas da Cunha)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und J. Monteiro)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung des Rates über die Versagung der Erziehungszulage für die Tochter der Klägerin

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

2.

Frau Carvalhal Garcia trägt die gesamten Kosten.


(1)  ABl. C 183 vom 19.7.2008, S. 33.


4.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/37


Klage, eingereicht am 6. Februar 2009 — Vicente Carbajosa u. a./Kommission

(Rechtssache F-9/09)

(2009/C 82/65)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Isabel Vicente Carbajosa (Brüssel, Belgien) u. a. (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und E. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über den Erlass und die Veröffentlichung der Bekanntmachungen der Auswahlverfahren EPSO/AD/116/08 und EPSO/AD/117/08 und der Entscheidungen in Bezug auf die Korrektur der Vorauswahltests und der schriftlichen Prüfungsarbeiten und in Bezug auf die Benotung der mündlichen Prüfungen

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidungen der Kommission über die Veröffentlichung und Festlegung der Bedingungen für die Zulassung zu den Prüfungen der Auswahlverfahren EPSO/AD/116/08 und EPSO/AD/117/08 und für deren Ablauf aufzuheben;

die Entscheidungen der Prüfungsausschüsse für die Auswahlverfahren EPSO/AD/116/08 und EPSO/AD/117/08 in Bezug auf die Korrektur der Vorauswahltests und der schriftlichen Prüfungsarbeiten und in Bezug auf die Benotung der mündlichen Prüfungen aufzuheben;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.


4.4.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 82/37


Klage, eingereicht am 3. Februar 2009 — Moschonaki/Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

(Rechtssache F-10/09)

(2009/C 82/66)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Chrysanthe Moschonaki (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)

Beklagte: Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Antrag auf Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung der Anzeige der Klägerin gegen den Leiter der Personalabteilung wegen Mobbings und Antrag auf Verurteilung der Beklagten zum Ersatz der Schäden, die die Klägerin erlitten habe

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung des Direktors der Stiftung vom 29. Februar 2008, mit der ihre Anzeige gegen den Leiter der Personalabteilung wegen Mobbings zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

soweit erforderlich, die ausdrückliche Entscheidung der Stiftung vom 24. Oktober 2008, mit der ihre am 27. Juni 2008 gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

die Stiftung zur Zahlung von Schadensersatz an sie zu verurteilen, der vorläufig mit 100 000 Euro veranschlagt wird;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.