ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 75E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
31. März 2009


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

RAT

2009/C 075E/01

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 10/2009 vom 9. Januar 2009, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden ( 1 )

1

2009/C 075E/02

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 11/2009 vom 9. Januar 2009, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 ( 1 )

16

2009/C 075E/03

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 12/2009 vom 9. Januar 2009, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 ( 1 )

38

2009/C 075E/04

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 13/2009 vom 16. Februar 2009, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates ( 1 )

58

2009/C 075E/05

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 14/2009 vom 16. Februar 2009, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für Telekommunikation (GERT) ( 1 )

67

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


III Vorbereitende Rechtsakte

RAT

31.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 75/1


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 10/2009

vom Rat festgelegt am 9. Januar 2009

im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/C 75 E/01)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2007 mit dem Titel „Eine Energiepolitik für Europa“ wurde dargelegt, wie wichtig es ist, den Elektrizitäts- und den Erdgasbinnenmarkt zu verwirklichen. Als eine zentrale Maßnahme zur Verwirklichung dieses Ziels wird die Verbesserung des Regulierungsrahmens auf Gemeinschaftsebene genannt.

(2)

Mit dem Beschluss 2003/796/EG der Kommission (4) wurde eine beratende unabhängige Gruppe für Elektrizität und Erdgas, die „Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas“ (nachstehend „ERGEG“ genannt), eingesetzt, um die Konsultation, Koordination und Kooperation zwischen den nationalen Regulierungsbehörden sowie zwischen diesen Behörden und der Kommission zu erleichtern und damit den Elektrizitäts- und den Erdgasbinnenmarkt zu festigen. Diese Gruppe setzt sich aus Vertretern der nationalen Regulierungsbehörden zusammen, die gemäß der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (5) und gemäß der Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (6) eingerichtet wurden.

(3)

Seit ihrer Einsetzung hat die ERGEG mit ihrer Arbeit einen positiven Beitrag zur Verwirklichung des Elektrizitäts- und des Erdgasbinnenmarkts geleistet. Innerhalb des Sektors wird es jedoch weithin für wünschenswert erachtet und auch von der ERGEG selbst vorgeschlagen, die freiwillige Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden nun auf die Ebene einer Gemeinschaftsstruktur mit klaren Kompetenzen und der Befugnis für Einzelfallentscheidungen in spezifischen Fällen zu verlagern.

(4)

Im März 2007 hat der Europäische Rat die Kommission aufgefordert, Maßnahmen zur Einrichtung eines unabhängigen Mechanismus für die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden vorzuschlagen.

(5)

Aus einer Folgenabschätzung zum Ressourcenbedarf für eine zentrale Stelle geht hervor, dass eine unabhängige zentrale Stelle gegenüber anderen Optionen langfristig eine Reihe von Vorteilen bietet. Deshalb sollte eine Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (nachstehend „Agentur“ genannt) eingerichtet werden.

(6)

Die Agentur sollte gewährleisten, dass die Regulierungsaufgaben, die gemäß der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (7) und der Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (7) von den nationalen Regulierungsbehörden wahrgenommen werden, gut koordiniert und — soweit erforderlich — auf Gemeinschaftsebene ergänzt werden. Daher gilt es, die Unabhängigkeit der Agentur, ihre technischen Kapazitäten und Regulierungskapazitäten sowie ihre Transparenz und Effizienz sicherzustellen.

(7)

Die Agentur sollte die regionale Zusammenarbeit zwischen den Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern im Elektrizitäts- und im Gassektor sowie die Ausführung der Aufgaben des Europäischen Verbunds der Übertragungsnetzbetreiber (nachstehend „ENTSO (Strom)“ genannt) sowie des Europäischen Verbunds der Fernleitungsnetzbetreiber (nachstehend „ENTSO (Gas)“ genannt) überwachen. Die Beteiligung der Agentur ist unabdingbar für die Gewährleistung von Effizienz und Transparenz bei der Zusammenarbeit der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber zum Nutzen des Elektrizitäts- und des Erdgasbinnenmarkts.

(8)

Der Agentur kommt bei der Ausarbeitung der nicht bindenden Rahmenleitlinien, denen die Netzkodizes entsprechen müssen, eine bedeutende Rolle zu. Die Agentur sollte entsprechend ihrer Zweckbestimmung ferner an der Prüfung der Netzkodizes (sowohl bei der Erstellung als auch bei Änderungen) beteiligt werden, um zu gewährleisten, dass die Netzkodizes den nicht bindenden Rahmenleitlinien entsprechen, bevor sie diese der Kommission gegebenenfalls zur Annahme empfiehlt.

(9)

Es sollte ein Rahmen für die Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden geschaffen werden. Dieser Rahmen sollte die einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften zum Elektrizitäts- und zum Erdgasbinnenmarkt in der ganzen Gemeinschaft erleichtern. In Fällen, in denen mehr als ein Mitgliedstaat betroffen ist, sollte die Agentur die Befugnis erhalten, Einzelfallentscheidungen zu treffen. Diese Befugnis sollte sich unter bestimmten Bedingungen auf technische Fragen erstrecken, auf die Regulierungsmechanismen für Elektrizitäts- und Erdgasinfrastrukturen, die mindestens zwei Mitgliedstaaten verbinden oder verbinden könnten, sowie in letzter Instanz auf Ausnahmen von den Binnenmarktvorschriften für neue Elektrizitäts-Verbindungsleitungen sowie auf neue Erdgasinfrastrukturen, die in mehr als einem Mitgliedstaat belegen sind.

(10)

Da die Agentur einen Überblick über die nationalen Regulierungsbehörden hat, sollte sie auch eine Beratungsfunktion gegenüber der Kommission in Fragen der Marktregulierung wahrnehmen. Sie sollte ferner verpflichtet sein, die Kommission zu unterrichten, wenn die Zusammenarbeit zwischen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern nicht die gebotenen Ergebnisse liefert oder wenn eine nationalen Regulierungsbehörde eine Entscheidung getroffen hat, die nicht den Leitlinien entspricht, und sie der Stellungnahme der Agentur nicht angemessen nachkommt.

(11)

Ferner sollte die Agentur die Möglichkeit haben, nicht verbindliche Leitlinien herauszugeben, um die Regulierungsbehörden und Marktteilnehmer beim Austausch bewährter Verfahren zu unterstützen.

(12)

Die Struktur der Agentur sollte an die spezifischen Bedürfnisse der Regulierung im Energiebereich angepasst sein. Insbesondere muss der spezifischen Rolle der nationalen Regulierungsbehörden und ihrer Unabhängigkeit in vollem Umfang Rechnung getragen werden.

(13)

Der Verwaltungsrat sollte die notwendigen Befugnisse zur Aufstellung des Haushaltsplans, zur Kontrolle seiner Ausführung, zur Erstellung der Geschäftsordnung, zum Erlass der Finanzregelung und zur Ernennung des Direktors erhalten. Für die Ersetzung der vom Rat ernannten Mitglieder des Verwaltungsrates sollte ein Rotationssystem verwendet werden, damit langfristig eine ausgewogene Beteiligung der Mitgliedstaaten gewährleistet ist.

(14)

Die Agentur sollte über die erforderlichen Befugnisse verfügen, um ihre Regulierungsaufgaben effizient und vor allem unabhängig zu erfüllen. Die Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden ist nicht nur ein zentrales Prinzip einer guten Verwaltungspraxis, sondern auch grundlegende Voraussetzung für die Gewährleistung des Marktvertrauens. Unbeschadet dessen, dass seine Mitglieder im Namen ihrer jeweiligen nationalen Behörde handeln, sollte der Regulierungsrat daher unabhängig von Marktinteressen handeln und keine Weisungen von Regierungen der Mitgliedstaaten, der Kommission oder anderen öffentlichen oder privaten Stellen einholen oder entgegennehmen.

(15)

In Bezug auf die Entscheidungsbefugnisse der Agentur sollten die Betroffenen im Interesse eines reibungslosen Verfahrensablaufs das Recht erhalten, einen Beschwerdeausschuss anzurufen, der Teil der Agentur sein sollte, aber von der Verwaltungs- und Regulierungsstruktur der Agentur unabhängig sein sollte. Im Interesse der Kontinuität sollte der Beschwerdeausschuss bei einer Ernennung von Mitgliedern bzw. der Verlängerung ihres Mandats teilweise neu besetzt werden können.

(16)

Die Agentur sollte in erster Linie aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, aus Gebühren und aus freiwilligen Beiträgen finanziert werden. Insbesondere sollten die derzeit von den Regulierungsbehörden für die Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene bereitgestellten Ressourcen weiterhin für die Agentur zur Verfügung stehen. Das gemeinschaftliche Haushaltsverfahren sollte insoweit gelten, als Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union betroffen sind. Die Rechnungsprüfung sollte gemäß Artikel 91 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 19. November 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (8) vom Rechnungshof durchgeführt werden.

(17)

Das Personal der Agentur sollte hohen fachlichen Anforderungen genügen. Insbesondere sollte die Agentur von der Kompetenz und Erfahrung der von den nationalen Regulierungsbehörden, der Kommission und den Mitgliedstaaten abgestellten Mitarbeiter profitieren. Für das Personal der Agentur sollten das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Statut“ bzw. „Beschäftigungsbedingungen“ genannt), wie sie in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (9) niedergelegt sind, sowie die von den Gemeinschaftsorganen einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung dieser Bestimmungen gelten. Der Verwaltungsrat sollte im Einvernehmen mit der Kommission die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen erlassen.

(18)

Die Agentur sollte die allgemeinen Regeln über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Besitz der Gemeinschaftseinrichtungen anwenden. Der Verwaltungsrat sollte die praktischen Maßnahmen zum Schutz wirtschaftlich sensibler Daten sowie personenbezogener Daten festlegen.

(19)

Länder, die nicht der Gemeinschaft angehören, sollten sich an den Arbeiten der Agentur im Einklang mit den entsprechenden von der Gemeinschaft zu schließenden Vereinbarungen beteiligen können.

(20)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (10) erlassen werden.

(21)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Leitlinien zu erlassen, die in Situationen notwendig sind, in denen die Agentur zuständig ist, über die Modalitäten für den Zugang zu grenzüberschreitender Infrastruktur und über deren Betriebssicherheit zu entscheiden. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(22)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden auf Gemeinschaftsebene, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Gründung und Rechtsstellung

Artikel 1

Gründung

(1)   Es wird eine Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gegründet (nachstehend „Agentur“ genannt).

(2)   Zweck dieser Agentur ist, die in Artikel 34 der Richtlinie 2009/…/EG und in Artikel 38 der Richtlinie 2009/…/EG genannten Regulierungsbehörden dabei zu unterstützen, die in den Mitgliedstaaten wahrgenommenen Regulierungsaufgaben auf Gemeinschaftsebene zu erfüllen und — soweit erforderlich — die Maßnahmen dieser Behörden zu koordinieren.

(3)   Bis die Räumlichkeiten der Agentur verfügbar sind, wird sie in den Räumlichkeiten der Kommission untergebracht.

Artikel 2

Rechtsstellung

(1)   Die Agentur ist eine Gemeinschaftseinrichtung mit eigener Rechtspersönlichkeit.

(2)   Die Agentur verfügt in allen Mitgliedstaaten über die weitestreichende Rechtsfähigkeit, die juristischen Personen nach dem jeweiligen nationalen Recht zuerkannt wird. Sie kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3)   Die Agentur wird von ihrem Direktor vertreten.

Artikel 3

Zusammensetzung

Die Agentur besteht aus

a)

einem Verwaltungsrat, der die in Artikel 12 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

b)

einem Regulierungsrat, der die in Artikel 14 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

c)

einem Direktor, der die in Artikel 16 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;

d)

einem Beschwerdeausschuss, der die in Artikel 18 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt.

Artikel 4

Tätigkeiten der Agentur

Die Agentur kann

a)

Stellungnahmen und Empfehlungen abgeben, die an die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber gerichtet sind;

b)

Stellungnahmen abgeben, die an die Regulierungsbehörden gerichtet sind;

c)

Stellungnahmen und Empfehlungen abgeben, die an die Kommission gerichtet sind;

d)

in den in den Artikeln 7, 8 und 9 genannten spezifischen Fällen Einzelfallentscheidungen treffen.

KAPITEL II

Aufgaben

Artikel 5

Allgemeine Aufgaben

Die Agentur kann auf Verlangen der Kommission oder von sich aus Stellungnahmen zu allen Fragen im Zusammenhang mit den Aufgaben, für die sie eingerichtet wurde, an die Kommission richten.

Artikel 6

Aufgaben im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit zwischen den Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreibern

(1)   Die Agentur unterbreitet der Kommission eine Stellungnahme zum Entwurf der Satzung, zur Liste der Mitglieder und zum Entwurf der Geschäftsordnung des ENTSO (Strom) gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (7) sowie zum Entwurf der Satzung, zur Liste der Mitglieder und zum Entwurf der Geschäftsordnung des ENTSO (Gas) gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (7).

(2)   Die Agentur überwacht die Ausführung der Aufgaben des ENTSO (Strom) gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. …/2009 und des ENTSO (Gas) gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. …/2009.

(3)   Die Agentur kann folgende Stellungnahmen unterbreiten:

a)

gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. …/2009 dem ENTSO (Strom) und gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. …/2009 dem ENTSO (Gas) zum Entwurf der Netzkodizes und

b)

gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. …/2009 dem ENTSO (Strom) und gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. …/2009 dem ENTSO (Gas) zum Entwurf des Jahresarbeitsprogramms und zum Entwurf des nicht bindenden zehnjährigen Netzentwicklungsplans.

(4)   Die Agentur richtet eine ordnungsgemäß begründete Stellungnahme sowie Empfehlungen an das ENTSO (Strom), das ENTSO (Gas) und an die Kommission, wenn sie der Auffassung ist, dass der Entwurf des Jahresarbeitsprogramms oder der Entwurf des nicht bindenden zehnjährigen Netzentwicklungsplans, die ihr gemäß Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. …/2009 und Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. …/2009 vorgelegt werden, keinen ausreichenden Beitrag zur Nichtdiskriminierung, zu einem wirksamen Wettbewerb und dem effizienten Funktionieren des Marktes oder einem ausreichendes Maß an grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen, die Dritten offen stehen, leisten.

Die Agentur legt der Kommission den Entwurf einer nicht bindenden Rahmenleitlinie vor, wenn sie gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. …/2009 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. …/2009 dazu aufgefordert wird. Die Agentur überarbeitet den Entwurf der nicht bindenden Rahmenleitlinie und legt ihn erneut der Kommission vor, wenn sie gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. …/2009 und Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EG) (EG) Nr. …/2009 dazu aufgefordert wird.

Die Agentur richtet gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. …/2009 und Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. …/2009 eine begründete Stellungnahme zu dem Netzkodex an das ENTSO (Strom) beziehungsweise das ENTSO (Gas).

Die Agentur legt der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. …/2009 und Artikel 6 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. …/2009 den Entwurf eines Netzkodex vor und kann dessen Annahme empfehlen. Die Agentur arbeitet den Entwurf eines Netzkodex aus und legt ihn der Kommission vor, wenn sie gemäß Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. …/2009 und Artikel 6 Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. …/2009 dazu aufgefordert wird.

(5)   Die Agentur richtet gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. …/2009 und Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. …/2009 eine ordnungsgemäß begründete Stellungnahme an die Kommission, wenn das ENTSO (Strom) oder das ENTSO (Gas) außerstande ist, einen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. …/2009 und Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. …/2009 ausgearbeiteten Netzkodex oder einen Netzkodex umzusetzen, der nach Artikel 6 Absätze 1 bis 10 der genannten Verordnungen erstellt wurde, aber nicht von der Kommission nach Artikel 6 Absatz 11 der genannten Verordnungen angenommen wurde.

(6)   Die Agentur überwacht und analysiert die Umsetzung der Kodizes und der von der Kommission nach Artikel 6 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. …/2009 und Artikel 6 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. …/2009 erlassenen Leitlinien und ihre Auswirkungen auf die Harmonisierung der geltenden Regeln zur Förderung der Marktintegration sowie auf Nichtdiskriminierung, wirksamen Wettbewerb und das effiziente Funktionieren des Marktes und erstattet der Kommission Bericht.

(7)   Die Agentur überwacht die regionale Zusammenarbeit der Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. …/2009 und Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. …/2009 und trägt dem Ergebnis dieser Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung ihrer Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüsse gebührend Rechnung.

Artikel 7

Aufgaben im Zusammenhang mit den nationalen Regulierungsbehörden

(1)   Die Agentur trifft Einzelfallentscheidungen in technischen Fragen, soweit dies in der Richtlinie 2009/…/EG, der Richtlinie 2009/…/EG, der Verordnung (EG) Nr. …/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. …/2009 vorgesehen ist.

(2)   Die Agentur kann nach Maßgabe ihres Arbeitsprogramms oder auf Verlangen der Kommission nicht verbindliche Leitlinien festlegen, um Regulierungsbehörden und Marktteilnehmer beim Austausch zu bewährten Verfahren zu unterstützen.

(3)   Die Agentur fördert die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und zwischen den Regulierungsbehörden auf regionaler Ebene und trägt dem Ergebnis dieser Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung ihrer Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüsse gebührend Rechnung. Ist die Agentur der Auffassung, dass verbindliche Regeln für eine derartige Zusammenarbeit erforderlich sind, so richtet sie entsprechende Empfehlungen an die Kommission.

(4)   Die Agentur gibt auf Antrag einer Regulierungsbehörde oder der Kommission eine Stellungnahme zu der Frage ab, ob eine von einer Regulierungsbehörde getroffene Entscheidung den gemäß der Richtlinie 2009/…/EG, der Richtlinie 2009/…/EG, der (EG) Nr. …/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. …/2009 festgelegten Leitlinien entspricht.

(5)   Kommt eine nationale Regulierungsbehörde der gemäß Absatz 4 abgegebenen Stellungnahme der Agentur nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Tag des Eingangs der Stellungnahme angemessen nach, so unterrichtet die Agentur die Kommission.

(6)   Bereitet einer nationalen Regulierungsbehörde die Anwendung der gemäß der Richtlinie 2009/…/EG, der Richtlinie 2009/…/EG, der Verordnung (EG) Nr. …/2009 oder der Verordnung (EG) Nr. …/2009 festgelegten Leitlinien in einem spezifischen Fall Schwierigkeiten, so kann sie bei der Agentur eine Stellungnahmebeantragen. Die Agentur gibt ihre Stellungnahme nach Konsultation der Kommission innerhalb von vier Monaten nach Eingang des Antrags ab.

(7)   Die Agentur entscheidet gemäß Artikel 8 über die Modalitäten für den Zugang zu den Strom- und Gasinfrastrukturen, die mindestens zwei Mitgliedstaaten verbinden oder verbinden könnten (nachstehend „grenzüberschreitende Infrastrukturen“ genannt), und die Betriebssicherheit dieser Infrastrukturen.

Artikel 8

Aufgaben in Bezug auf die Modalitäten für den Zugang zu grenzüberschreitenden Infrastrukturen und für deren Betriebssicherheit

(1)   Bei grenzüberschreitenden Infrastrukturen entscheidet die Agentur über die Regulierungsfragen, die in die Zuständigkeit der nationalen Regulierungsbehörden fallen und zu denen die Modalitäten für den Zugang und die Betriebssicherheit gehören können, nur,

a)

wenn die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die letzte dieser Regulierungsbehörden mit der Angelegenheit befasst wurde, keine Einigung erzielen konnten oder

b)

auf gemeinsamen Antrag der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden.

Die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden können gemeinsam beantragen, dass die unter Buchstabe a genannte Frist um bis zu sechs Monate verlängert wird.

Bei der Vorbereitung ihrer Entscheidung konsultiert die Agentur die nationalen Regulierungsbehörden und die betroffenen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber, und sie wird über die Vorschläge und Bemerkungen aller betroffenen Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber unterrichtet.

(2)   Die Modalitäten für den Zugang zu den grenzüberschreitenden Infrastrukturen beinhalten

a)

das Verfahren für die Kapazitätsvergabe,

b)

den Zeitrahmen der Vergabe,

c)

die Aufteilung der Engpasseinnahmen,

d)

die von den Nutzern der Infrastruktur verlangten Entgelte gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. …/2009 und Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/…/EG.

(3)   Wird die Agentur gemäß Absatz 1 mit einem Fall befasst, so

a)

legt sie ihre Entscheidung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Tag nach der Befassung vor;

b)

kann sie gegebenenfalls eine Zwischenentscheidung erlassen, damit die Versorgungssicherheit oder die Betriebssicherheit der fraglichen Infrastruktur sichergestellt ist.

(4)   Die Kommission kann Leitlinien erlassen, in denen festgelegt ist, in welchen Situationen die Agentur dafür zuständig ist, über die Modalitäten für den Zugang zu den grenzüberschreitenden Infrastrukturen und für deren Betriebssicherheit zu entscheiden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 31 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 9

Sonstige Aufgaben

(1)   Die Agentur kann in letzter Instanz über Ausnahmen gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. …/2009 entscheiden. Darüber hinaus kann sie über Ausnahmen gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Richtlinie 2009/…/EG entscheiden, wenn sich die betreffende Infrastruktur im Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat befindet.

(2)   Die Agentur gibt auf Ersuchen der Kommission eine Stellungnahme gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. …/2009 bzw. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. …/2009 über die Zertifizierungsentscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden ab.

Artikel 10

Konsultationen

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben konsultiert die Agentur ausführlich und frühzeitig sowie auf offene und transparente Art und Weise die Marktteilnehmer, die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber, die Verbraucher, die Endnutzer und gegebenenfalls die Wettbewerbsbehörden, und zwar unbeschadet ihrer jeweiligen Zuständigkeit, insbesondere wenn ihre Aufgaben die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber betreffen.

KAPITEL III

Organisation

Artikel 11

Verwaltungsrat

(1)   Der Verwaltungsrat besteht aus sechs Mitgliedern. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter. Ein Mitglied und sein Stellvertreter werden von der Kommission und fünf Mitglieder und ihre Stellvertreter vom Rat ernannt. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre und kann einmal verlängert werden. Für die Hälfte der Mitglieder und ihre Stellvertreter beträgt die erste Amtszeit sechs Jahre.

(2)   Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt automatisch den Vorsitzenden, wenn dieser seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt zwei Jahre und kann einmal verlängert werden. Die Amtzeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden endet jedoch, sobald sie dem Verwaltungsrat nicht mehr als Mitglieder angehören.

(3)   Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrates ein. Der Vorsitzende des Regulierungsrates oder der designierte Vertreter aus dem Regulierungsrat und der Direktor der Agentur nehmen, sofern der Verwaltungsrat bezüglich des Direktors nicht anders entscheidet, an den Beratungen teil. Der Verwaltungsrat tritt mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Darüber hinaus tritt er auf Initiative seines Vorsitzenden, auf Wunsch der Kommission oder auf Antrag von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder zusammen. Der Verwaltungsrat kann Personen, deren Auffassung potenziell relevant ist, als Beobachter zu seinen Sitzungen einladen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden. Die Sekretariatsgeschäfte des Verwaltungsrates werden von der Agentur wahrgenommen.

(4)   Die Beschlüsse des Verwaltungsrates werden mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder angenommen.

(5)   Jedes Mitglied hat eine Stimme. In der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates wird Folgendes im Einzelnen festgelegt:

a)

die Abstimmungsregeln, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds abstimmen kann, sowie gegebenenfalls die Bestimmungen über das Quorum;

b)

die Regelungen über das Rotationssystem für die Ersetzung der vom Rat ernannten Mitglieder des Verwaltungsrates, damit langfristig eine ausgewogene Beteiligung der Mitgliedstaaten gewährleistet ist.

(6)   Ein Mitglied des Verwaltungsrates kann nicht zugleich Mitglied des Regulierungsrates sein.

(7)   Die Mitglieder des Verwaltungsrates verpflichten sich, im öffentlichen Interesse unabhängig zu handeln. Hierzu gibt jedes Mitglied eine Verpflichtungserklärung sowie eine Interessenerklärung ab, aus der entweder hervorgeht, dass keinerlei Interessen bestehen, die als seine Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder dass unmittelbare oder mittelbare Interessen vorhanden sind, die als seine Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten. Diese Erklärungen werden jedes Jahr schriftlich der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Artikel 12

Aufgaben des Verwaltungsrates

(1)   Der Verwaltungsrat ernennt nach Konsultation des Regulierungsrates und nach dessen befürwortender Stellungnahme gemäß Artikel 14 Absatz 2 den Direktor gemäß Artikel 15 Absatz 2.

(2)   Der Verwaltungsrat ernennt förmlich die Mitglieder des Regulierungsrates gemäß Artikel 13 Absatz 1.

(3)   Der Verwaltungsrat ernennt förmlich die Mitglieder des Beschwerdeausschusses gemäß Artikel 17 Absatz 1.

(4)   Der Verwaltungsrat gewährleistet, dass die Agentur ihren Auftrag erfüllt und die ihr zugewiesenen Aufgaben im Einklang mit dieser Verordnung wahrnimmt.

(5)   Vor dem 30. September eines jeden Jahres legt der Verwaltungsrat nach Konsultation der Kommission und nach Genehmigung durch den Regulierungsrat gemäß Artikel 14 Absatz 3 das Arbeitsprogramm der Agentur für das darauf folgende Jahr fest und übermittelt es dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission. Das Arbeitsprogramm wird unbeschadet des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt und öffentlich bekannt gemacht.

(6)   Der Verwaltungsrat legt ein Mehrjahresprogramm fest und überarbeitet dieses erforderlichenfalls. Diese Überarbeitung erfolgt auf der Grundlage eines Bewertungsberichts, der von einem unabhängigen externen Experten auf Verlangen des Verwaltungsrates erstellt wird. Diese Dokumente werden öffentlich bekannt gemacht.

(7)   Der Verwaltungsrat übt seine Haushaltsbefugnisse in Übereinstimmung mit den Artikeln 20 bis 23 aus.

(8)   Der Verwaltungsrat beschließt, nachdem er die Zustimmung der Kommission eingeholt hat, über die Annahme von Legaten, Schenkungen oder Zuschüssen aus anderen Quellen der Gemeinschaft oder etwaigen freiwillig geleisteten Beiträgen der Mitgliedstaaten oder ihrer Regulierungsbehörden. Der Verwaltungsrat geht in seiner Stellungnahme gemäß Artikel 23 Absatz 5 ausdrücklich auf die in diesem Absatz genannten Finanzierungsquellen ein.

(9)   Der Verwaltungsrat übt in Abstimmung mit dem Regulierungsrat die Disziplinargewalt über den Direktor aus.

(10)   Der Verwaltungsrat legt — soweit erforderlich — die Personalpolitik der Agentur gemäß Artikel 27 Absatz 2 fest.

(11)   Der Verwaltungsrat erlässt gemäß Artikel 29 die besonderen Bestimmungen über das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Agentur.

(12)   Der Verwaltungsrat nimmt auf der Grundlage des Entwurfs des Jahresberichts gemäß Artikel 16 Absatz 8 den Jahresbericht über die Tätigkeiten der Agentur an und veröffentlicht diesen; er übermittelt ihn bis zum 15. Juni dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Rechnungshof und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss. Dieser Jahresbericht enthält einen separaten, vom Regulierungsrat gebilligten Teil über die Regulierungstätigkeit der Agentur im Berichtsjahr.

(13)   Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

Artikel 13

Regulierungsrat

(1)   Der Regulierungsrat setzt sich zusammen aus

a)

ranghohen Vertretern der Regulierungsbehörden gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2009/…/EG und Artikel 38 Absatz 1 der Richtlinie 2009/…/EG und einem Stellvertreter pro Mitgliedstaat, die aus derzeitigen Führungskräften dieser Behörden ausgewählt werden,

b)

einem nicht stimmberechtigten Vertreter der Kommission.

(2)   Der Regulierungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden, wenn dieser seine Pflichten nicht wahrnehmen kann. Die Amtszeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden beträgt zweieinhalb Jahre und kann verlängert werden. Die Amtzeit des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden endet jedoch, sobald sie dem Regulierungsrat nicht mehr als Mitglieder angehören.

(3)   Der Regulierungsrat beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied bzw. stellvertretende Mitglied hat eine Stimme.

(4)   Der Regulierungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese. Die Abstimmungsmodalitäten sind in der Geschäftsordnung im Einzelnen festgelegt, insbesondere die Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds abstimmen kann, sowie gegebenenfalls die Bestimmungen über das Quorum. Die Geschäftsordnung kann spezifische Arbeitsmethoden zur Erörterung von Fragen im Rahmen der regionalen Initiativen für Zusammenarbeit vorsehen.

(5)   Bei der Wahrnehmung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Regulierungsaufgaben und unbeschadet dessen, dass seine Mitglieder im Namen ihrer jeweiligen Regulierungsbehörde handeln, handelt der Regulierungsrat unabhängig und holt keine Weisungen von der Regierung eines Mitgliedstaates, von der Kommission oder von öffentlichen oder privaten Stellen ein noch nimmt er solche entgegen.

(6)   Die Sekretariatsgeschäfte des Regulierungsrates werden von der Agentur wahrgenommen.

Artikel 14

Aufgaben des Regulierungsrates

(1)   Der Regulierungsrat unterbreitet dem Direktor eine Stellungnahme zu den Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüssen gemäß den Artikeln 5, 6, 7, 8 und 9, deren Annahme in Erwägung gezogen wird. Darüber hinaus leitet der Regulierungsrat innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs den Direktor bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben an.

(2)   Der Regulierungsrat gibt dem Verwaltungsrat eine Stellungnahme zu dem Bewerber, der gemäß Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 zum Direktor ernannt werden soll. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Regulierungsrates erforderlich.

(3)   Der Regulierungsrat genehmigt gemäß Artikel 12 Absatz 5 sowie Artikel 16 Absatz 6 — und in Übereinstimmung mit dem nach Artikel 22 Absatz 1 aufgestellten vorläufigen Entwurf des Haushaltsplans — das Arbeitsprogramm der Agentur für das kommende Jahr und legt dieses vor dem 1. September dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vor.

(4)   Der Regulierungsrat billigt den die Regulierungstätigkeit betreffenden separaten Teil des Jahresberichts gemäß Artikel 12 Absatz 12 und Artikel 16 Absatz 8.

Artikel 15

Direktor

(1)   Die Agentur wird von ihrem Direktor geleitet, der sein Amt im Einklang mit der Anleitung gemäß Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 und — sofern in dieser Verordnung vorgesehen — den Stellungnahmen des Regulierungsrates ausübt. Unbeschadet der jeweiligen Befugnisse des Verwaltungsrates und des Regulierungsrates in Bezug auf die Aufgaben des Direktors holt der Direktor weder Weisungen von Regierungen, von der Kommission oder von anderen öffentlichen oder privaten Stellen ein noch nimmt er solche entgegen.

(2)   Der Direktor wird vom Verwaltungsrat nach einer befürwortenden Stellungnahme des Regulierungsrates aus einer Liste von mindestens drei Bewerbern ernannt, die von der Kommission im Anschluss an einen öffentlichen Aufruf zur Interessenbekundung vorgeschlagen werden; Kriterien sind die erworbenen Verdienste sowie Qualifikation und Erfahrung. Vor der Ernennung kann der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments zu äußern und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.

(3)   Die Amtszeit des Direktors beträgt fünf Jahre. In den letzten neun Monaten vor Ablauf dieses Zeitraums nimmt die Kommission eine Bewertung vor, in der sie insbesondere Folgendes untersucht:

a)

die Leistung des Direktors;

b)

die Aufgaben und Erfordernisse der Agentur in den kommenden Jahren.

Die Bewertung zu Buchstabe b wird mit der Unterstützung eines unabhängigen externen Experten durchgeführt.

(4)   Der Verwaltungsrat kann auf Vorschlag der Kommission unter Berücksichtigung der Bewertung sowie der Stellungnahme des Regulierungsrates zu dieser Bewertung und nur in Fällen, wo dies durch die Aufgaben und Erfordernisse der Agentur zu rechtfertigen ist, die Amtszeit des Direktors einmalig um höchstens drei Jahre verlängern.

(5)   Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Direktors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung seiner Amtszeit kann der Direktor aufgefordert werden, sich vor dem zuständigen Ausschuss des Parlaments zu äußern und Fragen der Mitglieder des Ausschusses zu beantworten.

(6)   Wird die Amtszeit nicht verlängert, so bleibt der Direktor bis zur Ernennung seines Nachfolgers im Amt.

(7)   Der Direktor kann seines Amtes nur aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrates nach einer befürwortenden Stellungnahme des Regulierungsrates enthoben werden. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Verwaltungsrates erforderlich.

(8)   Das Europäische Parlament und der Rat können den Direktor auffordern, einen Bericht über die Wahrnehmung seiner Aufgaben vorzulegen.

Artikel 16

Aufgaben des Direktors

(1)   Der Direktor ist der bevollmächtigte Vertreter der Agentur und mit ihrer Verwaltung beauftragt.

(2)   Der Direktor bereitet die Arbeiten des Verwaltungsrates vor. Er nimmt an den Arbeiten des Verwaltungsrates teil, besitzt jedoch kein Stimmrecht.

(3)   Der Direktor nimmt die Stellungnahmen, Empfehlungen und Beschlüsse gemäß den Artikeln 5, 6, 7, 8 und 9 an, zu denen der Regulierungsrat eine befürwortende Stellungnahme abgegeben hat, und veröffentlicht diese.

(4)   Der Direktor ist für die Durchführung des Jahresarbeitsprogramms der Agentur verantwortlich, wobei der Regulierungsrat eine Beratungs- und Lenkungsfunktion übernimmt und der Verwaltungsrat die administrative Kontrolle ausübt.

(5)   Der Direktor trifft die erforderlichen Maßnahmen, insbesondere durch Erlass interner Verwaltungsanweisungen und Veröffentlichung von Mitteilungen, um die ordnungsgemäße Arbeitsweise der Agentur gemäß dieser Verordnung zu gewährleisten.

(6)   Der Direktor erstellt jedes Jahr den Entwurf des Arbeitsprogramms der Agentur für das darauf folgende Jahr und unterbreitet ihn bis zum 30. Juni des laufenden Jahres dem Regulierungsrat und der Kommission.

(7)   Der Direktor erstellt einen Vorentwurf des Haushaltsplans der Agentur gemäß Artikel 22 Absatz 1 und führt den Haushaltsplan der Agentur gemäß Artikel 23 aus.

(8)   Jedes Jahr erstellt der Direktor den Entwurf des Jahresberichts, der einen separaten Teil über die Regulierungstätigkeiten der Agentur und einen Teil über finanzielle und administrative Angelegenheiten enthält.

(9)   Gegenüber den Bediensteten der Agentur übt der Direktor die in Artikel 27 Absatz 3 vorgesehenen Befugnisse aus.

Artikel 17

Beschwerdeausschuss

(1)   Der Beschwerdeausschuss besteht aus sechs Mitgliedern und sechs stellvertretenden Mitgliedern, die aus dem Kreis der derzeitigen oder früheren leitenden Mitarbeiter der nationalen Regulierungsbehörden, Wettbewerbsbehörden oder anderer nationaler oder gemeinschaftlicher Einrichtungen mit einschlägiger Erfahrung im Energiesektor ausgewählt werden. Der Beschwerdeausschuss ernennt seinen Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Beschwerdeausschusses werden mit einer qualifizierten Mehrheit von mindestens vier von sechs Mitgliedern gefasst. Der Beschwerdeausschuss wird bei Bedarf einberufen.

(2)   Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses werden auf Vorschlag der Kommission im Anschluss an einen öffentlichen Aufruf zur Interessenbekundung und nach Konsultation des Regulierungsrates vom Verwaltungsrat ernannt.

(3)   Die Amtszeit der Mitglieder des Beschwerdeausschusses beträgt fünf Jahre. Sie kann verlängert werden. Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses sind in ihrer Beschlussfassung unabhängig. Sie sind an keinerlei Weisungen gebunden. Sie dürfen keine anderen Aufgaben innerhalb der Agentur, in deren Verwaltungsrat oder in deren Regulierungsrat wahrnehmen. Ein Mitglied des Beschwerdeausschusses kann während der Laufzeit seines Mandats nur dann seines Amtes enthoben werden, wenn es sich eines schweren Fehlverhaltens schuldig gemacht hat und wenn der Verwaltungsrat nach Konsultation des Regulierungsrates einen entsprechenden Beschluss gefasst hat.

(4)   Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses dürfen nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken, wenn dieses Verfahren ihre persönlichen Interessen berührt, wenn sie vorher als Vertreter eines Verfahrensbeteiligten tätig gewesen sind oder wenn sie an der Entscheidung mitgewirkt haben, gegen die Beschwerde eingelegt wurde.

(5)   Ist ein Mitglied des Beschwerdeausschusses aus einem der in Absatz 4 genannten Gründe oder aus einem sonstigen Grund der Ansicht, dass ein anderes Mitglied nicht an einem Beschwerdeverfahren mitwirken sollte, so teilt es dies dem Beschwerdeausschuss mit. Jeder am Beschwerdeverfahren Beteiligte kann die Mitwirkung eines Mitglieds des Beschwerdeausschusses aus einem der in Absatz 4 genannten Gründe oder wegen des Verdachts der Befangenheit ablehnen. Eine Ablehnung aufgrund der Staatsangehörigkeit eines Mitglieds ist ebenso wenig zulässig wie eine Ablehnung in dem Fall, dass der am Beschwerdeverfahren Beteiligte eine andere Verfahrenshandlung als die Ablehnung der Zusammensetzung des Beschwerdeausschusses vorgenommen hat, obwohl er den Ablehnungsgrund kannte.

(6)   Der Beschwerdausschuss entscheidet über das Vorgehen in den in den Absätzen 4 und 5 genannten Fällen ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds. Das betroffene Mitglied wird bei dieser Entscheidung durch seinen Stellvertreter im Beschwerdeausschuss vertreten, sofern der Stellvertreter sich nicht in einer ähnlichen Situation befindet. Sollte dies der Fall sein, benennt der Vorsitzende eine Person aus dem Kreis der verfügbaren Stellvertreter.

(7)   Die Mitglieder des Beschwerdeausschusses verpflichten sich, unabhängig und im öffentlichen Interesse zu handeln. Zu diesem Zweck geben sie eine Verpflichtungserklärung sowie eine Interessenerklärung ab, aus der entweder hervorgeht, dass keinerlei Interessen bestehen, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten, oder dass unmittelbare oder mittelbare Interessen vorhanden sind, die als ihre Unabhängigkeit beeinträchtigend angesehen werden könnten. Diese Erklärungen werden jedes Jahr schriftlich abgegeben und öffentlich bekannt gemacht.

Artikel 18

Beschwerden

(1)   Jede natürliche oder juristische Person einschließlich der nationalen Regulierungsbehörden kann gegen gemäß den Artikeln 7, 8 und/oder 9 an sie gerichtete Entscheidungen sowie gegen Entscheidungen, die an eine andere Person gerichtet sind, sie aber unmittelbar und individuell betreffen, Beschwerde einlegen.

(2)   Die Beschwerde ist zusammen mit der Begründung innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung an die betreffenden Person oder, sofern eine solche Bekanntgabe nicht erfolgt ist, innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die Agentur ihre Entscheidung bekannt gegeben hat, schriftlich bei der Agentur einzulegen. Der Beschwerdeausschuss entscheidet über Beschwerden innerhalb von zwei Monaten nach deren Einreichung.

(3)   Eine Beschwerde nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung. Der Beschwerdeausschuss kann jedoch, wenn die Umstände dies nach seiner Auffassung erfordern, den Vollzug der angefochtenen Entscheidung aussetzen.

(4)   Ist die Beschwerde zulässig, so prüft der Beschwerdeausschuss, ob sie begründet ist. Er fordert die am Beschwerdeverfahren Beteiligten so oft wie erforderlich auf, innerhalb bestimmter Fristen eine Stellungnahme zu seinen Bescheiden oder zu den Schriftsätzen der anderen am Beschwerdeverfahren Beteiligten einzureichen. Die am Beschwerdeverfahren Beteiligten haben das Recht, eine mündliche Erklärung abzugeben.

(5)   Der Beschwerdeausschuss wird entweder auf der Grundlage dieses Artikels im Rahmen der Zuständigkeit der Agentur tätig oder verweist die Angelegenheit an die zuständige Stelle der Agentur zurück. Diese ist an die Entscheidung des Beschwerdeausschusses gebunden.

(6)   Der Beschwerdeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

(7)   Die Entscheidungen des Beschwerdeausschusses werden von der Agentur veröffentlicht.

Artikel 19

Klagen vor dem Gericht erster Instanz und vor dem Gerichtshof

(1)   Beim Gericht erster Instanz oder dem Gerichtshof kann gemäß Artikel 230 des Vertrags Klage gegen eine Entscheidung des Beschwerdeausschusses oder — wenn der Beschwerdeausschuss nicht zuständig ist — der Agentur erhoben werden.

(2)   Unterlässt es die Agentur, eine Entscheidung zu treffen, so kann vor dem Gericht erster Instanz oder vor dem Gerichtshof Untätigkeitsklage nach Artikel 232 des Vertrags erhoben werden.

(3)   Die Agentur ergreift die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichts erster Instanz oder des Gerichtshofs ergeben.

KAPITEL IV

Finanzvorschriften

Artikel 20

Haushaltsplan der Agentur

(1)   Die Einnahmen der Agentur bestehen insbesondere aus

a)

einem Zuschuss der Gemeinschaft aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union (Einzelplan Kommission);

b)

den von der Agentur gemäß Artikel 21 erhobenen Gebühren;

c)

etwaigen freiwillig geleisteten Beiträgen der Mitgliedstaaten oder ihrer Regulierungsbehörden gemäß Artikel 12 Absatz 8;

d)

etwaigen Legaten, Schenkungen oder Zuschüssen gemäß Artikel 12 Absatz 8.

(2)   Die Ausgaben umfassen die Ausgaben für Personal-, Verwaltungs-, Infrastruktur- und Betriebsaufwendungen.

(3)   Einnahmen und Ausgaben müssen ausgeglichen sein.

(4)   Für jedes Haushaltsjahr — wobei ein Haushaltsjahr einem Kalenderjahr entspricht — sind sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Agentur zu veranschlagen und in den Haushaltsplan einzustellen.

Artikel 21

Gebühren

(1)   Bei Beantragung einer Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme gemäß Artikel 9 Absatz 1 wird von der Agentur eine Gebühr erhoben.

(2)   Die Höhe der Gebühr nach Absatz 1 wird von der Kommission festgesetzt.

Artikel 22

Aufstellung des Haushaltsplans

(1)   Bis zum 15. Februar eines jeden Jahres erstellt der Direktor einen Vorentwurf des Haushaltsplans mit den Betriebsaufwendungen sowie dem Arbeitsprogramm für das folgende Haushaltsjahr und legt diesen Vorentwurf des Haushaltsplans zusammen mit einem vorläufigen Stellenplan dem Verwaltungsrat vor. Auf der Grundlage des vom Direktor erstellten Vorentwurfs des Haushaltsplans stellt der Verwaltungsrat jährlich den Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der Agentur für das folgende Haushaltsjahr auf. Dieser Voranschlag, der auch einen Entwurf des Stellenplans umfasst, wird der Kommission bis zum 31. März vom Verwaltungsrat zugeleitet. Vor Annahme des Voranschlags wird der vom Direktor erstellte Entwurf dem Regulierungsrat übermittelt, der dazu eine Stellungnahme abgeben kann.

(2)   Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (nachstehend „Haushaltsbehörde“ genannt).

(3)   Auf der Grundlage des Voranschlags stellt die Kommission die mit Blick auf den Stellenplan für erforderlich erachteten Mittel und den Betrag des aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß Artikel 272 des Vertrags zu zahlenden Zuschusses in den Vorentwurf des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ein.

(4)   Die Haushaltsbehörde stellt den Stellenplan der Agentur fest.

(5)   Der Haushaltsplan der Agentur wird vom Verwaltungsrat festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union endgültig festgestellt ist. Gegebenenfalls wird er entsprechend angepasst.

(6)   Der Verwaltungsrat unterrichtet die Haushaltsbehörde unverzüglich über alle von ihm geplanten Vorhaben, die erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Finanzierung des Haushaltsplans haben könnten, was insbesondere für Immobilienvorhaben wie die Anmietung oder den Erwerb von Gebäuden gilt. Er informiert die Kommission hierüber. Beabsichtigt ein Teil der Haushaltsbehörde, eine Stellungnahme abzugeben, so teilt er dies der Agentur innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Information über das Bauvorhaben mit. Bleibt eine Antwort aus, so kann die Agentur weiter wie geplant vorgehen.

Artikel 23

Ausführung und Kontrolle des Haushaltsplans

(1)   Der Direktor führt als Anweisungsbefugter den Haushaltsplan der Agentur aus.

(2)   Nach Abschluss eines Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Agentur dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof bis zum 1. März die vorläufigen Rechnungen und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Rechnungsführer der Agentur übermittelt den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement außerdem bis zum 31. März des folgenden Jahres dem Europäischen Parlament und dem Rat. Der Rechnungsführer der Kommission konsolidiert anschließend die vorläufigen Rechnungen der Organe und dezentralisierten Einrichtungen gemäß Artikel 128 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (11) (nachstehend „Haushaltsordnung“ genannt).

(3)   Nach dem Ende des Haushaltsjahres übermittelt der Rechnungsführer der Kommission dem Rechnungshof bis zum 31. März die vorläufigen Rechnungen der Agentur und den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das abgeschlossene Haushaltsjahr. Der Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement für das Haushaltsjahr wird auch dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

(4)   Nach Übermittlung der Anmerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungen der Agentur gemäß Artikel 129 der Haushaltsordnung erstellt der Direktor in eigener Verantwortung den endgültigen Jahresabschluss der Agentur und übermittelt diesen dem Verwaltungsrat zur Stellungnahme.

(5)   Der Verwaltungsrat gibt eine Stellungnahme zum endgültigen Jahresabschluss der Agentur ab.

(6)   Der Direktor übermittelt den endgültigen Jahresabschluss zusammen mit der Stellungnahme des Verwaltungsrates bis zum 1. Juli nach Ende des Haushaltsjahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Gerichtshof.

(7)   Der endgültige Jahresabschluss wird veröffentlicht.

(8)   Der Direktor übermittelt dem Rechnungshof bis zum 15. Oktober eine Antwort auf seine Bemerkungen. Dem Verwaltungsrat und der Kommission übermittelt er eine Kopie der Antwort.

(9)   Der Direktor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 146 Absatz 3 der Haushaltsordnung alle Informationen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.

(10)   Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Direktor vor dem 15. Mai des Jahres n + 2 Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr n.

Artikel 24

Finanzregelung

Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Diese Regelung darf von der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 nur dann abweichen, wenn die besonderen Erfordernisse der Arbeitsweise der Agentur dies verlangen und wenn die Kommission zuvor ihre Zustimmung erteilt hat.

Artikel 25

Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

(1)   Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen wird die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (12) ohne Einschränkung auf die Agentur angewendet.

(2)   Die Agentur tritt der zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften geschlossenen Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Mai 1999 über die internen Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (13) bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für sämtliche Mitarbeiter der Agentur haben.

(3)   Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die entsprechenden Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF bei Bedarf bei den Empfängern der von der Agentur ausgezahlten Gelder sowie bei den für die Vergabe der Gelder Verantwortlichen Kontrollen vor Ort durchführen können.

KAPITEL V

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 26

Vorrechte und Befreiungen

Auf die Agentur findet das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften Anwendung.

Artikel 27

Personal

(1)   Für das Personal der Agentur, einschließlich ihres Direktors, gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen sowie die von den Gemeinschaftsorganen einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen.

(2)   Der Verwaltungsrat beschließt im Einvernehmen mit der Kommission und im Einklang mit Artikel 110 des Statuts die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen.

(3)   In Bezug auf ihr Personal übt die Agentur die Befugnisse aus, die der Anstellungsbehörde durch das Statut der Beamten und der vertragsschließenden Behörde durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten übertragen wurden.

(4)   Der Verwaltungsrat kann Vorschriften erlassen, nach denen nationale Sachverständige aus den Mitgliedstaaten als Beschäftigte der Agentur abgeordnet werden können.

Artikel 28

Haftung der Agentur

(1)   Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Agentur den durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind. Der Gerichtshof ist für Entscheidungen in Schadensersatzstreitigkeiten zuständig.

(2)   Für die persönliche finanzielle und disziplinarische Haftung des Personals der Agentur gegenüber der Agentur gelten die einschlägigen Vorschriften für das Personal der Agentur.

Artikel 29

Zugang zu Dokumenten

(1)   Für die Dokumente der Agentur gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (14).

(2)   Der Verwaltungsrat erlässt bis zum … (15) praktische Maßnahmen zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001.

(3)   Gegen die Entscheidungen der Agentur gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann beim Bürgerbeauftragten Beschwerde eingelegt oder nach Maßgabe von Artikel 195 bzw. Artikel 230 des Vertrags beim Gerichtshof Klage erhoben werden.

Artikel 30

Beteiligung von Drittländern

(1)   An der Agentur können sich auch Drittländer beteiligen, die mit der Gemeinschaft Abkommen geschlossen haben, nach denen sie das Gemeinschaftsrecht im Bereich der Energie sowie gegebenenfalls in den Bereichen der Umwelt und der Wettbewerbsfähigkeit übernommen haben und anwenden.

(2)   Im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen dieser Abkommen werden die Modalitäten festgelegt, insbesondere was Art und Umfang der Beteiligung dieser Länder an der Arbeit der Agentur und die verfahrenstechnischen Aspekte anbelangt, einschließlich Bestimmungen betreffend Finanzbeiträge und Personal.

Artikel 31

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 32

Sprachenregelung

(1)   Für die Agentur gelten die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (16).

(2)   Der Verwaltungsrat entscheidet über die interne Sprachenregelung der Agentur.

(3)   Die für die Arbeit der Behörde erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht.

KAPITEL VI

Schlussbestimmungen

Artikel 33

Bewertung

(1)   Die Kommission nimmt mit Unterstützung eines unabhängigen externen Experten eine Bewertung der Tätigkeiten der Agentur vor. Gegenstand der Bewertung sind die von der Agentur erzielten Ergebnisse und ihre Arbeitsmethoden, gemessen an Zielen, Mandat und Aufgaben der Agentur, wie sie in dieser Verordnung und in ihrem Jahresarbeitsprogramm festgelegt sind.

(2)   Die Ergebnisse der Bewertung werden dem Regulierungsrat übermittelt; dieser legt der Kommission Empfehlungen für Änderungen dieser Verordnung, der Agentur und von deren Arbeitsmethoden vor, die diese zusammen mit ihrer Stellungnahme und geeigneten Vorschlägen dem Europäischen Parlament und dem Rat übermitteln kann.

(3)   Innerhalb von vier Jahren, nachdem der erste Direktor sein Amt angetreten hat, legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat den ersten Bewertungsbericht vor. Danach legt die Kommission mindestens alle fünf Jahre einen Bericht vor.

Artikel 34

Inkrafttreten und Übergangsmaßnahmen

(1)   Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Die Artikel 5, 6, 7, 8, 9 und 10 gelten ab dem … (17).

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 211 vom 19.8.2008, S. 23.

(2)  ABl. C 172 vom 5.7.2008, S. 55.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 9. Januar 2009 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  ABl. L 296 vom 14.11.2003, S. 34.

(5)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37.

(6)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57.

(7)  ABl. L …

(8)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 72.

(9)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1.

(10)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(11)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(12)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 1.

(13)  ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 15.

(14)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.

(15)  Sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(16)  ABl. L 17 vom 6.10.1958, S. 385.

(17)  18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

1.

Am 19. September 2007 hat die Kommission auf der Grundlage von Artikel 95 des Vertrags einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden zusammen mit einem Paket von vier anderen Vorschlägen zum Energiebinnenmarkt vorgelegt.

2.

Der Ausschuss der Regionen und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss haben am 10. (1) bzw. 22. April 2008 (2) Stellung genommen.

3.

Das Europäische Parlament hat am 18. Juni 2008 in erster Lesung Stellung genommen (3) und 73 Abänderungen angenommen. Die Kommission hat keinen geänderten Vorschlag unterbreitet.

4.

Am 9. Januar 2009 hat der Rat seinen Gemeinsamen Standpunkt nach Artikel 251 des Vertrags festgelegt.

II.   ZWECK DES VORSCHLAGS

5.

Der Vorschlag ist Teil des dritten Energiebinnenmarktpakets, zu dem auch die Richtlinie über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt, die Verordnung über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen, die Richtlinie über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und die Verordnung über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel gehören. Er trägt zur Schaffung des Regulierungsrahmens bei, der notwendig ist, um die Marktöffnung voll wirksam werden zu lassen und einen einheitlichen Markt für Gas und Strom zu schaffen; hierzu wird eine Agentur gegründet, die die Regulierungsbehörden dabei unterstützen soll, die auf nationaler Ebene wahrgenommenen Regulierungsaufgaben auf Gemeinschaftsebene zu erfüllen und — soweit erforderlich — die Maßnahmen dieser Behörden zu koordinieren.

III.   ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

6.   Allgemeine Bemerkungen

6.1.

Die Kommission hat alle Änderungen des Rates an ihrem Vorschlag akzeptiert.

6.2.

Hinsichtlich der 73 Abänderungen, die das Europäische Parlament angenommen hat, hat sich der Rat der Kommission angeschlossen und

die folgenden 25 Abänderungen akzeptiert:

uneingeschränkt (teilweise mit Umformulierung): 9, 12, 45, 47, 48, 49, 53, 54, 58, 59 und 66;

teilweise/grundsätzlich/dem Sinn nach: 3, 4, 11 (erster Teil), 13, 15, 16, 40, 44, 51, 57, 61, 64, 68 und 76; und

die folgenden 25 Abänderungen abgelehnt: 8, 17, 18, 20, 21, 22, 25, 29, 30, 34, 36, 37, 38, 46, 50, 52, 55, 56, 60, 62, 63, 67, 69, 71 und 73 aus inhaltlichen, formalen oder Kohärenzgründen.

6.3.

In anderen Fällen ist der Rat vom Standpunkt der Kommission abgewichen und hat

Abänderung 65 inhaltlich akzeptiert und

die folgenden 23 Abänderungen abgelehnt: 5, 6, 7, 10, 11 (zweiter Teil), 14, 19, 24, 26, 27, 28, 31, 32, 33, 35, 39, 41, 42, 43, 70, 72, 74 und 75.

7.   Bemerkungen zu Einzelpunkten

7.1.

Abänderungen des Europäischen Parlaments, bei denen der Rat vom Standpunkt der Kommission abgewichen ist:

a)

Der Rat hat Abänderung 65 akzeptiert (im Einklang mit der Forderung, dass der Direktor die Anweisungen des Regulierungsrates strikt befolgen muss).

b)

Der Rat hat die vorstehend in Abschnitt 6.3 aufgeführten 23 Abänderungen aus folgenden Gründen abgelehnt:

i)

Abänderung 5: Überschneidung mit bereits von der Kommission durchgeführten Aufgaben; steht nicht im Einklang mit den im Kommissionsvorschlag vorgesehenen Aufgaben;

ii)

Abänderung 6: bringt keinen zusätzlichen Nutzen und ist inkorrekt, da die Zusammenarbeit der nationalen Regulierungsbehörden weiterhin außerhalb des durch die Agentur geschaffenen Rahmens stattfinden wird;

iii)

Abänderung 7: macht den Geltungsbereich der Agentur unklar und steht im Widerspruch zur nichtverbindlichen Art einiger ihrer Handlungen.

iv)

Abänderung 10: vermischt die Unabhängigkeit der nationalen Regulierungsbehörden, die in den Richtlinien über Strom und Gas gegeben ist, mit der Unabhängigkeit der Gremien der Agentur;

v)

Abänderung 11 (zweiter Teil): bringt keinen zusätzlichen Nutzen und steht nicht im Einklang mit den Aufgaben des Direktors;

vi)

Abänderung 14: steht nicht im Einklang mit den operativen Bestimmungen der Verordnung;

vii)

Abänderung 19: vermischt die Tätigkeiten der Agentur mit ihren Aufgaben gemäß den Artikeln 5 bis 10;

viii)

Abänderung 24: Artikel 30 (Teilnahme von Drittländern) reicht aus, um eine angemessene Einbeziehung von Drittländern in die Arbeit der Agentur zu gewährleisten;

ix)

Abänderung 26: Der Rat stellt fest, dass die Kommission diese Abänderung nur für individuelle Beschlüsse in bestimmten Fällen und unter genau festgelegten Bedingungen akzeptieren konnte. Ferner gibt es nach Auffassung des Rates keine Grundlage für die Übertragung der diesbezüglichen Kommissionsbefugnisse. Darüber hinaus stellt der Rat fest, dass die Abänderung die Befugnisse der Agentur lediglich auf technische Kodizes einschränken würde; hingegen sollten die Stellungnahmen der Agentur auch Marktkodizes abdecken;

x)

Abänderungen 27 and 28: weitgehend durch Artikel 6 Absatz 6, Artikel 7 Absatz 3 und Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 3 abgedeckt;

xi)

Abänderung 31: Die Agentur kann nicht für die Zusammenarbeit zwischen den Regulierungsbehörden sorgen;

xii)

Abänderungen 32 and 33: Diese Aufgaben fallen normalerweise in die Zuständigkeit der Kommission;

xiii)

Abänderung 39: greift Aufgaben, die im Rahmen der Richtlinie 2004/67 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Erdgasversorgung und der Richtlinie 2005/89 über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Elektrizitätsversorgung und von Infrastrukturinvestitionen vorgesehen sind, wieder auf;

xiv)

Abänderung 42: Artikel 7 des Vorschlags richtet sich an die nationalen Regulierungsbehörden, nicht an die Übertragungs-/Fernleitungsnetzbetreiber;

xv)

Abänderungen 35, 41 und 43: Abänderungen 35 und 41 überschneiden sich und greifen — genau wie Abänderung 43 — Aufgaben wieder auf, die gemäß den Richtlinien über Strom und Gas bereits von der Kommission durchgeführt werden;

xvi)

Abänderung 70: steht im Widerspruch (Buchstabe c) zum freiwilligen Charakter der nationalen Beiträge und ist in der Praxis nicht durchführbar (Buchstabe ca);

xvii)

Abänderung 72: es könnte der Geschäftsordnung des Regulierungsrates überlassen werden, wie dieser seine Stellungnahme zu formulieren hat;

xviii)

Abänderung 74: es sollte der Kommission überlassen werden, zu entscheiden, ob und in welchem Umfang sie Konsultationen bei der Durchführung ihrer Bewertung vornimmt;

xix)

Abänderung 75: die in dieser Abänderung vorgesehene Frist ist zu kurz für eine sinnvolle Bewertung.

7.2.

Was den Kommissionsvorschlag betrifft, so hat der Rat einige andere (inhaltliche und/oder formale) Änderungen betreffend eine von den Mitgliedstaaten und von der Kommission unabhängige Regulierungsagentur mit genau umschriebenen Aufgaben vorgenommen, die genau den Aufgaben entsprechen, die der Agentur durch die Richtlinien und Verordnungen über Strom und Gas übertragen worden sind. Die Agentur konzentriert sich auf Fragen, die mehr als einen Mitgliedstaat betreffen, soweit es die verbindliche Beschlussfassung betrifft; ihre Rolle bei technischen Fragen (Festlegung von Netzkodizes) wurde gestärkt, ist jedoch weiterhin nur beratender Natur. Ganz allgemein lässt sie der nationalen Ebene Handlungsspielraum (z.B. Vorgehen in zwei Schritten bei der Festlegung der Bedingungen für den Zugang zu grenzüberschreitenden Infrastrukturen und deren Betriebssicherheit (Artikel 8). Bei all diesen Aufgaben werden Marktteilnehmer und Behörden auf den nationalen Ebenen gebührend konsultiert (Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 10) und die Ergebnisse der regionalen Zusammenarbeit zwischen den Übertragungs- bzw. Fernleistungsnetzbetreibern und zwischen den Regulierungsbehörden gebührend berücksichtigt (Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 7 Absatz 3).

Der Gemeinsame Standpunkt sieht einen mit umfassenden Befugnissen ausgestatteten Regulierungsrat vor (Artikel 13), der sich aus leitenden Beamten der nationalen Regierungsbehörden zusammensetzt und einen Direktor, der im Einklang mit dem Regulierungsrat handelt. Ferner sieht der Gemeinsame Standpunkt einen einfachen und effizienten Verwaltungsrat (Artikel 11) vor, bestehend aus sechs Mitgliedern (wie vom EP vorgeschlagen, Abänderung 44), wovon fünf Mitglieder vom Rat und ein Mitglied von der Kommission ernannt werden. Die Mitglieder lösen sich im Turnus ab, um eine angemessene Beteiligung der Mitgliedstaaten im Laufe der Zeit zu gewährleisten. Die Bestimmungen über die Transparenz wurden im Hinblick auf die Verbesserung der demokratischen Rechenschaftspflicht erheblich verstärkt, z.B. in Bezug auf die Interessen der Verwaltungsratsmitglieder (z.B. Artikel 11 Absatz 7).

Im Hinblick auf die Anpassung der Agentur im Lichte der Erfahrungen sieht der Gemeinsame Standpunkt die Einführung eines Überprüfungsmechanismus (Artikel 33 Absatz 2) mit einer umfassenden Beteiligung des Regulierungsrats vor.


(1)  ABl. C 172 vom 5.7.2008, S. 55.

(2)  ABl. C 211 vom 19.8.2008, S. 23.

(3)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


31.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 75/16


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 11/2009

vom Rat festgelegt am 9. Januar 2009

im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/C 75 E/02)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Elektrizitätsbinnenmarkt, der seit 1999 schrittweise geschaffen wird, soll allen privaten und gewerblichen Verbrauchern in der Gemeinschaft eine echte Wahl ermöglichen, neue Geschäftschancen für die Unternehmen eröffnen sowie den grenzüberschreitenden Handel fördern und auf diese Weise Effizienzgewinne, wettbewerbsfähige Preise und höhere Dienstleistungsstandards bewirken und zu mehr Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit beitragen.

(2)

Die Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (4) und die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel (5) waren ein wichtiger Beitrag zur Schaffung des Elektrizitätsbinnenmarktes.

(3)

Derzeit gibt es jedoch Hindernisse für den Verkauf von Strom in der Gemeinschaft zu gleichen Bedingungen und ohne Diskriminierung oder Benachteiligung. Insbesondere gibt es noch nicht in allen Mitgliedstaaten einen diskriminierungsfreien Netzzugang und eine gleichermaßen wirksame Regulierungsaufsicht.

(4)

In der Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2007 mit dem Titel „Eine Energiepolitik für Europa“ wurde dargelegt, wie wichtig es ist, den Elektrizitätsbinnenmarkt zu vollenden und für alle Elektrizitätsunternehmen in der Gemeinschaft gleiche Bedingungen zu schaffen. Die Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2007 mit dem Titel „Aussichten für den Erdgas- und den Elektrizitätsbinnenmarkt“ und die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Untersuchung der europäischen Gas- und Elektrizitätssektoren gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (Abschlussbericht)“ haben deutlich gemacht, dass der durch die derzeitigen Vorschriften und Maßnahmen vorgegebene Rahmen nicht ausreicht, um das Ziel eines gut funktionierenden Binnenmarktes zu verwirklichen.

(5)

Über eine gründliche Umsetzung des bestehenden Regulierungsrahmens hinaus sollte der in der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 festgelegte Regulierungsrahmen für den Elektrizitätsbinnenmarkt im Einklang mit diesen Mitteilungen angepasst werden.

(6)

Es ist insbesondere eine stärkere Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Übertragungsnetzbetreibern erforderlich, um Netzkodizes für die Bereitstellung und die Handhabung des konkreten Zugangs zu den Übertragungsnetzen über die Grenzen hinweg zu schaffen und eine abgestimmte, ausreichend zukunftsorientierte Planung und solide technische Entwicklung des Übertragungsnetzes in der Gemeinschaft unter gebührender Berücksichtigung der Umwelt sicherzustellen. Diese Netzkodizes sollten den von der durch die Verordnung (EG) Nr. …/2009 (6) eingerichteten Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (nachstehend „Agentur“ genannt) entwickelten nicht verbindlichen Rahmenleitlinien entsprechen. Die Agentur sollte bei der Prüfung der Entwürfe von Netzkodizes — einschließlich der Frage, ob die Netzkodizes den nicht verbindlichen Rahmenleitlinien entsprechen — mitwirken und diese der Kommission zur Annahme empfehlen können. Die Agentur sollte geplante Änderungen der Netzkodizes bewerten und diese der Kommission zur Annahme empfehlen können. Die Übertragungsnetzbetreiber sollten ihre Netze nach diesen Netzkodizes betreiben.

(7)

Um die optimale Verwaltung des Elektrizitätsübertragungsnetzes zu gewährleisten und den grenzüberschreitenden Handel und die grenzüberschreitende Stromversorgung von Endkunden in der Gemeinschaft zu ermöglichen, sollte ein Europäischer Verbund der Übertragungsnetzbetreiber (Strom) (nachstehend „ENTSO (Strom)“ genannt) gegründet werden. Seine Aufgaben sollten unter Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft ausgeführt werden, die für die Entscheidungen des ENTSO (Strom) weiter gelten. Die Aufgaben der ENTSO (Strom) sollten genau definiert werden, und seine Arbeitsmethode sollte so konzipiert sein, dass sie Effizienz, seine repräsentative Natur und Transparenz gewährleistet. Die vom ENTSO (Strom) ausgearbeiteten Netzkodizes sollten die für rein inländische Angelegenheiten erforderlichen nationalen Netzkodizes nicht ersetzen. Da durch einen Ansatz, der auf die regionale Ebene abstellt, wirksamere Fortschritte erzielt werden können, sollten die Übertragungsnetzbetreiber innerhalb der Gesamtstruktur, die der Zusammenarbeit dient, regionale Strukturen schaffen und gleichzeitig sicherstellen, dass die auf regionaler Ebene erzielten Ergebnisse mit den auf Gemeinschaftsebene festgelegten Netzkodizes und unverbindlichen Zehnjahresnetzentwicklungsplänen vereinbar sind. Die Zusammenarbeit innerhalb solcher regionalen Strukturen setzt die effektive Trennung der Netztätigkeiten von den Erzeugungs- und Versorgungstätigkeiten voraus. Besteht keine solche Trennung, so kann es bei der regionalen Zusammenarbeit zwischen den Übertragungsnetzbetreibern zu wettbewerbswidrigem Verhalten kommen.

(8)

Alle Marktteilnehmer haben ein Interesse an der Arbeit, die vom ENTSO (Strom) erwartet wird. Daher sind effektive Konsultationen von entscheidender Bedeutung und vorhandene Einrichtungen, die zur Erleichterung und zur Straffung des Konsultationsprozesses geschaffen wurden, z. B. die Union für die Koordinierung des Transportes elektrischer Energie, die nationalen Regulierungsbehörden oder die Agentur, sollten eine wichtige Rolle spielen.

(9)

In dieser Verordnung sollten die Grundsätze der Tarifierung und Kapazitätsvergabe festgelegt und gleichzeitig der Erlass von Leitlinien vorgesehen werden, die die einschlägigen Grundsätze und Methoden näher ausführen, um eine rasche Anpassung an veränderte Gegebenheiten zu ermöglichen.

(10)

In einem offenen, von Wettbewerb geprägten Markt sollten Übertragungsnetzbetreiber für die Kosten, die durch grenzüberschreitende Stromflüsse über ihre Netze entstehen, von den Betreibern der Übertragungsnetze, aus denen die grenzüberschreitenden Stromflüsse stammen, und der Netze, in denen diese Stromflüsse enden, einen Ausgleich erhalten.

(11)

Die zum Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern geleisteten Zahlungen und verbuchten Einnahmen sollten bei der Festsetzung der nationalen Netztarife berücksichtigt werden.

(12)

Der für den Zugang zu einem jenseits der Grenze bestehenden System tatsächlich zu zahlende Betrag kann je nach den beteiligten Übertragungsnetzbetreibern und infolge der unterschiedlich gestalteten Tarifierungssysteme der Mitgliedstaaten erheblich variieren. Eine gewisse Harmonisierung ist daher zur Vermeidung von Handelsverzerrungen erforderlich.

(13)

Es wäre ein geeignetes System langfristiger standortbezogener Preissignale erforderlich, das auf dem Grundsatz beruht, dass die Höhe der Netzzugangsentgelte das Verhältnis zwischen Erzeugung und Verbrauch in der betroffenen Region berücksichtigen sollte, was durch eine Differenzierung der von den Erzeugern und/oder Verbrauchern zu entrichtenden Netzzugangsentgelte auszuführen ist.

(14)

Entfernungsabhängige Tarife oder, soweit geeignete standortbezogene Preissignale vorhanden sind, ein spezieller, nur von Exporteuren oder Importeuren zu zahlender Tarif, der zusätzlich zu dem generellen Entgelt für den Zugang zum nationalen Netz verlangt wird, wären nicht zweckmäßig.

(15)

Voraussetzung für einen funktionierenden Wettbewerb im Elektrizitätsbinnenmarkt sind diskriminierungsfreie und transparente Entgelte für die Netznutzung einschließlich der Verbindungsleitungen im Übertragungsnetz. Auf diesen Leitungen sollte unter Einhaltung der Sicherheitsstandards für einen sicheren Netzbetrieb eine möglichst große Kapazität zur Verfügung stehen.

(16)

Es ist wichtig, zu verhindern, dass unterschiedliche Sicherheits-, Betriebs- und Planungsstandards, die von Übertragungsnetzbetreibern in den Mitgliedstaaten verwendet werden, zu einer Wettbewerbsverzerrung führen. Darüber hinaus sollten verfügbare Übertragungskapazitäten und die Sicherheits-, Planungs- und Betriebsstandards, die sich auf die verfügbaren Übertragungskapazitäten auswirken, für die Marktteilnehmer transparent sein.

(17)

Die Marktbeobachtung, die die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission in den letzten Jahren durchgeführt haben, hat gezeigt, dass die derzeit geltenden Transparenzanforderungen und Regeln für den Infrastrukturzugang nicht ausreichen.

(18)

Damit alle Marktteilnehmer die gesamte Angebots- und Nachfragesituation bewerten und die Gründe für Änderungen des Großhandelspreises nachvollziehen können, ist ein gleicher Zugang zu Informationen über den physischen Zustand des Systems erforderlich. Dieser umfasst genauere Informationen über Stromerzeugung, Angebot und Nachfrage einschließlich Prognosen, Netz- und Verbindungsleitungskapazität, Stromflüsse und Wartungsarbeiten, Austausch von Ausgleichsenergie und Reservekapazität.

(19)

Zur Stärkung des Vertrauens in den Markt müssen seine Teilnehmer sicher sein, dass missbräuchliches Verhalten mit Sanktionen belegt werden kann. Die zuständigen Behörden sollten in die Lage versetzt werden, Fälle von behauptetem Marktmissbrauch wirksam zu untersuchen. Daher benötigen die zuständigen Behörden Zugang zu Daten, die Aufschluss über betriebliche Entscheidungen der Versorgungsunternehmen geben. Auf dem Elektrizitätsmarkt werden viele wichtige Entscheidungen von den Erzeugern getroffen, die diese Informationen den zuständigen Behörden für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung halten sollten. Kleine Erzeuger ohne die reale Fähigkeit, Marktverzerrungen herbeizuführen, sollten von dieser Verpflichtung ausgenommen werden.

(20)

Die Verwendung von Einnahmen aus einem Engpassmanagement sollte nach bestimmten Regeln erfolgen, es sei denn, die spezifische Art der betreffenden Verbindungsleitung rechtfertigt eine Ausnahme von diesen Regeln.

(21)

Die Bewältigung von Engpässen sollte den Übertragungsnetzbetreibern und Marktteilnehmern die richtigen wirtschaftlichen Signale geben und auf Marktmechanismen beruhen.

(22)

Investitionen in neue Großinfrastrukturen sollten stark gefördert werden, wobei es das ordnungsgemäße Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes sicherzustellen gilt. Zur Förderung der positiven Wirkung von Gleichstrom-Verbindungsleitungen, für die eine Ausnahme gilt, auf den Wettbewerb und die Versorgungssicherheit sollte das Marktinteresse in der Projektplanungsphase geprüft werden und sollten Regeln für das Engpassmanagement erlassen werden. Befinden sich die Gleichstrom-Verbindungsleitungen im Hoheitsgebiet von mehr als einem Mitgliedstaat, sollte die Agentur in letzter Instanz den Antrag auf Gewährung einer Ausnahme bearbeiten, damit seine grenzüberschreitenden Auswirkungen besser berücksichtigt werden und seine administrative Bearbeitung erleichtert wird. Wegen des außergewöhnlichen Risikoprofils solcher Großinfrastrukturvorhaben, für die eine Ausnahme gilt, sollten Unternehmen, die Versorgungs- und Erzeugungsinteressen haben, vorübergehend von der vollständigen Anwendung der Entflechtungsvorschriften ausgenommen werden können, soweit es um die betreffenden Vorhaben geht.

(23)

Für das reibungslose Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes sollten Verfahren vorgesehen werden, nach denen die Kommission Entscheidungen und Leitlinien unter anderem für die Tarifierung und Kapazitätsvergabe erlassen kann und die gleichzeitig die Beteiligung der Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten an diesem Prozess -gegebenenfalls durch ihren europäischen Verband — gewährleisten. Den Regulierungsbehörden kommt, zusammen mit anderen einschlägigen Behörden der Mitgliedstaaten, im Hinblick auf ihren Beitrag zum reibungslosen Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes eine wichtige Rolle zu.

(24)

Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Einhaltung dieser Verordnung und der auf ihrer Grundlage erlassenen Leitlinien gewährleisten.

(25)

Die Mitgliedstaaten und die zuständigen nationalen Behörden sollten dazu verpflichtet sein, der Kommission einschlägige Informationen zu liefern. Diese Informationen sollten von der Kommission vertraulich behandelt werden. Soweit erforderlich, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, einschlägige Informationen unmittelbar von den betreffenden Unternehmen anzufordern, vorausgesetzt, dass die zuständigen nationalen Behörden informiert sind.

(26)

Die Mitgliedstaaten sollten festlegen, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und für ihre Durchsetzung sorgen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(27)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7)erlassen werden.

(28)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Leitlinien festzulegen oder zu erlassen, die notwendig sind, um das zur Verwirklichung des Ziels dieser Verordnung erforderliche Mindestmaß an Harmonisierung zu gewährleisten. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(29)

Da das Ziel der Verordnung, nämlich die Schaffung eines harmonisierten Rahmens für den grenzüberschreitenden Stromhandel, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend den in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(30)

Wegen des Umfangs der Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 sollten die betreffenden Bestimmungen aus Gründen der Klarheit und der Vereinfachung neu gefasst und alle in einer neuen Verordnung vereinigt werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Ziel dieser Verordnung ist

a)

die Aufstellung gerechter Regeln für den grenzüberschreitenden Stromhandel und somit eine Verbesserung des Wettbewerbs auf dem Elektrizitätsbinnenmarkt unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale nationaler und regionaler Märkte. Dies umfasst die Schaffung eines Ausgleichsmechanismus für grenzüberschreitende Stromflüsse und die Festlegung harmonisierter Grundsätze für die Entgelte für die grenzüberschreitende Übertragung und für die Vergabe der auf den Verbindungsleitungen zwischen nationalen Übertragungsnetzen verfügbaren Kapazitäten.

b)

das Entstehen eines reibungslos funktionierenden und transparenten Großhandelsmarkts, auf dem ein hohes Maß an Stromversorgungssicherheit gewährleistet ist, zu erleichtern. Diese Verordnung umfasst Mechanismen zur Harmonisierung der Regeln für den grenzüberschreitenden Stromhandel.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

1.   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 2 der Richtlinie 2009/…/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (6) aufgeführten Begriffsbestimmungen mit Ausnahme der Bestimmung des Begriffs „Verbindungsleitung“, der durch folgende Begriffsbestimmung ersetzt wird:

„Verbindungsleitung“ bezeichnet eine Übertragungsleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten überquert oder überspannt und die nationalen Übertragungsnetze der Mitgliedstaaten verbindet.

2.   Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

„Regulierungsbehörden“ sind die in Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2009/…/EG genannten Regulierungsbehörden;

b)

„grenzüberschreitender Stromfluss“ bezeichnet das physikalische Durchströmen einer elektrischen Energiemenge durch ein Übertragungsnetz eines Mitgliedstaats aufgrund der Auswirkungen der Tätigkeit von Erzeugern und/oder Verbrauchern außerhalb dieses Mitgliedstaats auf dessen Übertragungsnetz. Sind Übertragungsnetze von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ganz oder teilweise Teil eines einzigen Regelblocks, so wird ausschließlich für die Zwecke des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern im Sinne des Artikels 13 der Regelblock in seiner Gesamtheit als Teil des Übertragungsnetzes eines der betreffenden Mitgliedstaaten angesehen, um zu verhindern, dass Stromflüsse innerhalb von Regelblöcken als grenzüberschreitende Stromflüsse angesehen werden und Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 13 auslösen. Die Regulierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten können beschließen, als Teil welches betroffenen Mitgliedstaats der Regelblock in seiner Gesamtheit angesehen wird;

c)

„Engpass“ ist eine Situation, in der eine Verbindung zwischen nationalen Übertragungsnetzen wegen unzureichender Kapazität der Verbindungsleitungen und/oder der betreffenden nationalen Übertragungsnetze nicht alle Stromflüsse im Rahmen des von den Marktteilnehmern gewünschten internationalen Handels bewältigen kann;

d)

„deklarierte Ausfuhr“ ist die Einspeisung von Strom in einem Mitgliedstaat auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung, wonach dessen gleichzeitige entsprechende Entnahme („deklarierte Einfuhr“) in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland erfolgt;

e)

„deklarierter Transit“ bezeichnet den Fall, dass eine „deklarierte Ausfuhr“ von Strom stattfindet und der angegebene Transaktionspfad ein Land einbezieht, in dem weder die Einspeisung noch die gleichzeitige entsprechende Entnahme des Stroms erfolgt;

f)

„deklarierte Einfuhr“ bezeichnet die Entnahme von Strom in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland bei gleichzeitiger Einspeisung von Strom („deklarierte Ausfuhr“) in einem anderen Mitgliedstaat;

g)

„neue Verbindungsleitung“ eine Verbindungsleitung, die nicht bis zum … (8)fertig gestellt ist;

Artikel 3

Zertifizierung von Übertragungsnetzbetreibern

1.   Die Kommission prüft die Mitteilung über die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers nach Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2009/…/EG unmittelbar nach ihrem Eingang. Die Kommission übermittelt der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten ab dem Eingang der Mitteilung ihre Stellungnahme bezüglich der Vereinbarkeit mit Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 11, und mit Artikel 9 der Richtlinie 2009/…/EG.

Für die Erarbeitung der in Unterabsatz 1 genannten Stellungnahme kann die Kommission die Stellungnahme der Agentur zur Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde anfordern. In diesem Fall wird die in Unterabsatz 1 genannte Zweimonatsfrist um weitere zwei Monate verlängert.

Legt die Kommission innerhalb der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Frist keine Stellungnahme vor, so wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde erhebt.

2.   Nach Eingang einer Stellungnahme der Kommission trifft die nationale Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten ihre endgültige Entscheidung bezüglich der Zertifizierung des Übertragungsnetzbetreibers, wobei sie die Stellungnahme der Kommission so weit wie möglich berücksichtigt. Die Entscheidung der Regulierungsbehörde wird zusammen mit der Stellungnahme der Kommission veröffentlicht.

3.   Die Regulierungsbehörden und/oder die Kommission können zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens von einem Übertragungsnetzbetreiber und/oder Unternehmen, der/das eine der Funktionen der Erzeugung oder Versorgung wahrnimmt, die Vorlage sämtlicher für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel relevanten Informationen verlangen.

4.   Die Regulierungsbehörden und die Kommission behandeln wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.

5.   Die Kommission kann Leitlinien erlassen, in denen die Einzelheiten des Verfahrens für die Anwendung der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels festgelegt werden. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 13 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

6.   Hat die Kommission eine Meldung über die Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers gemäß Artikel 9 Absatz 10 der Richtlinie 2009/…/EG erhalten, so trifft sie eine Entscheidung zu der Zertifizierung. Die Regulierungsbehörde kommt der Entscheidung der Kommission nach.

Artikel 4

Europäisches Netz der Übertragungsnetzbetreiber (Strom)

Alle Übertragungsnetzbetreiber arbeiten auf Gemeinschaftsebene im Rahmen des ENTSO (Strom) zusammen, um die Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts zu fördern und die optimale Verwaltung und die sachgerechte technische Weiterentwicklung des europäischen Stromübertragungsnetzes zu gewährleisten.

Artikel 5

Gründung des ENTSO (Strom)

1.   Spätestens bis zum … (9) legen die Stromübertragungsnetzbetreiber der Kommission und der Agentur den Entwurf der Satzung, eine Liste der Mitglieder und den Entwurf der Geschäftsordnung — einschließlich der Verfahrensregeln für die Konsultation anderer Akteure — des zu gründenden ENTSO (Strom) vor.

2.   Binnen zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs der Unterlagen übermittelt die Agentur nach Anhörung der alle Akteure vertretenden Organisationen der Kommission eine Stellungnahme zum Entwurf der Satzung, zur Mitgliederliste und zum Entwurf der Geschäftsordnung.

3.   Binnen drei Monaten nach dem Tag des Eingangs der Stellungnahme der Agentur gibt die Kommission eine Stellungnahme zum Entwurf der Satzung, zur Mitgliederliste und zum Entwurf der Geschäftsordnung ab.

4.   Binnen drei Monaten nach dem Tag des Eingangs der Stellungnahme der Kommission gründen die Übertragungsnetzbetreiber das ENTSO (Strom), verabschieden dessen Satzung und Geschäftsordnung und veröffentlichen beide.

Artikel 6

Festlegung der Netzkodizes

1.   Die Kommission stellt nach Anhörung der Agentur, des ENTSO (Strom) und der anderen betroffenen Akteure eine jährliche Prioritätenliste auf, in der die in Artikel 8 Absatz 6 genannten Bereiche aufgeführt werden; die Liste ist in die Entwicklung der Netzkodizes einzubeziehen.

2.   Die Kommission kann bei der Agentur beantragen, ihr innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens 6 Monaten einen Entwurf einer nicht bindenden Rahmenleitlinie vorzulegen, die entsprechend Artikel 8 Absatz 7 präzise und objektive Grundsätze für die Entwicklung von Netzkodizes für die in der Prioritätenliste aufgeführten Bereiche enthält. Jeder Entwurf einer nicht verbindlichen Rahmenrichtlinie muss zur Nichtdiskriminierung, zu einem wirksamen Wettbewerb und zum effizienten Funktionieren des Marktes beitragen. Auf einen mit Gründen versehenen Antrag der Agentur hin kann die Kommission diese Frist verlängern.

3.   Die Agentur führt über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten eine offene und transparente Anhörung des ENTSO (Strom) und anderer betroffener Akteure zu dem Entwurf der nicht bindenden Rahmenleitlinie durch.

4.   Trägt der Entwurf der nicht bindenden Rahmenleitlinie nach Auffassung der Kommission nicht zur Nichtdiskriminierung, zu einem echten Wettbewerb und zum effizienten Funktionieren des Marktes bei, so kann sie die Agentur auffordern, den Entwurf der nicht bindenden Rahmenleitlinie innerhalb einer angemessenen Frist zu überarbeiten und erneut der Kommission vorzulegen.

5.   Ist die Agentur außerstande, innerhalb der von der Kommission nach Absatz 2 bzw. 4 gesetzten Frist einen Entwurf einer nicht bindenden Rahmenleitlinie vorzulegen oder erneut vorzulegen, so arbeitet die Kommission die betreffende nicht bindende Rahmenleitlinie aus.

6.   Die Kommission fordert das ENTSO (Strom) auf, der Agentur innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens zwölf Monaten einen Netzkodex vorzulegen, der der einschlägigen nicht verbindlichen Rahmenleitlinie entspricht.

7.   Die Agentur übermittelt dem ENTSO (Strom) innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Netzkodex eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu dem Netzkodex; innerhalb dieses Zeitraums kann die Agentur eine förmliche Anhörung der betroffenen Akteure durchführen.

8.   Das ENTSO (Strom) kann den Netzkodex unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur ändern und erneut der Agentur vorlegen.

9.   Sobald sich die Agentur davon überzeugt hat, dass der Netzkodex den einschlägigen nicht verbindlichen Rahmenleitlinien entspricht, legt sie den Netzkodex der Kommission vor und kann ihr dessen Annahme empfehlen.

10.   Ist das ENTSO (Strom) außerstande, innerhalb der von der Kommission nach Absatz 6 gesetzten Frist einen Netzkodex zu entwickeln, so kann die Kommission die Agentur auffordern, auf der Grundlage der einschlägigen nicht verbindlichen Rahmenleitlinie den Entwurf eines Netzkodex auszuarbeiten. Die Agentur kann, während sie diesen Entwurf ausarbeitet, eine weitere Anhörung einleiten. Die Agentur legt den nach diesem Absatz ausgearbeiteten Entwurf eines Netzkodex der Kommission vor und kann ihr dessen Annahme empfehlen.

11.   Die Kommission kann von sich aus, wenn das ENTSO (Strom) keinen Netzkodex entwickelt hat oder die Agentur keinen Entwurf eines Netzkodex gemäß Absatz 10 des vorliegenden Artikels entwickelt hat, oder auf Empfehlung der Agentur gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels einen oder mehrere Netzkodizes für die in Artikel 8 Absatz 6 aufgeführten Bereiche erlassen.

Plant die Kommission von sich aus, einen Netzkodex zu erlassen, so kann sie die Agentur, das ENTSO (Strom) und alle betroffenen Akteure innerhalb eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten zu dem Entwurf eines Kodex anhören.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

12.   Dieser Artikel berührt nicht das Recht der Kommission, Leitlinien gemäß Artikel 18 zu erlassen und zu ändern.

Artikel 7

Änderung von Netzkodizes

1.   Änderungsentwürfe zu einem gemäß Artikel 6 angenommenen Netzkodex können der Agentur von Personen vorgeschlagen werden, die wahrscheinlich ein Interesse an diesem Netzkodex haben, unter anderem das ENTSO(Strom), Übertragungsnetzbetreiber, Netznutzer und Verbraucher. Auch die Agentur kann von sich aus Änderungen vorschlagen.

2.   Die Agentur legt in ihrer Geschäftsordnung effiziente Verfahren für die Begutachtung von Änderungsentwürfen und diesbezügliche ausführliche Konsultationen — unter anderem mit dem ENTSO (Strom) und Netznutzern — fest. Im Anschluss an dieses Verfahren kann die Agentur der Kommission mit Gründen versehene Änderungsvorschläge unterbreiten, wobei zu erläutern ist, inwieweit die Vorschläge mit den Zielen der Netzkodizes nach Artikel 6 Absatz 2 übereinstimmen.

3.   Die Kommission kann Änderungen der nach Artikel 6 angenommenen Netzkodizes vornehmen, wobei sie den Vorschlägen der Agentur Rechnung trägt. Diese Maßnahmen, durch die nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch ihre Ergänzung geändert werden sollen, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 23 Absatz 2 erlassen.

4.   Die Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 beschränkt sich auf die Aspekte, die mit der vorgeschlagenen Änderung im Zusammenhang stehen. Diese vorgeschlagenen Änderungen erfolgen unbeschadet anderer Änderungen, die die Kommission gegebenenfalls vorschlägt.

Artikel 8

Aufgaben des ENTSO (Strom)

1.   Das ENTSO (Strom) erarbeitet auf Aufforderung durch die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 6 Netzkodizes für die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Bereiche.

2.   Das ENTSO (Strom) kann für die in Absatz 6 benannten Bereiche Netzkodizes ausarbeiten, soweit diese Kodizes nicht die Bereiche betreffen, für die die Kommission eine Aufforderung an das Netz gerichtet hat. Diese Netzkodizes werden der Agentur zur Stellungnahme zugeleitet.

3.   Das ENTSO (Strom) verabschiedet Folgendes:

a)

gemeinsame Instrumente zum Netzbetrieb — einschließlich eines gemeinsamen Systems zur Einstufung von Störfällen — sowie Forschungspläne;

b)

alle zwei Jahre einen nicht bindenden Zehnjahresnetzentwicklungsplan (nachstehend „Netzentwicklungsplan“ genannt), einschließlich einer Europäischen Prognose zur Angemessenheit der Stromerzeugung;

c)

ein Jahresarbeitsprogramm;

d)

einen Jahresbericht;

e)

jährliche Sommer- und Winterprognosen zur Angemessenheit der Stromerzeugung.

4.   Die europäische Prognose zur Angemessenheit der Stromerzeugung gemäß Absatz 3 Buchstabe b erstreckt sich auf die Gesamtangemessenheit des Stromsystems zur Deckung des bestehenden und des für den nächsten Fünfjahreszeitraum sowie des für den Zeitraum zwischen 5 und 15 Jahren nach dem Berichtsdatum zu erwartenden Bedarfs. Diese Europäische Prognose zur Angemessenheit der europäischen Stromerzeugung beruht auf den von den einzelnen Übertragungsnetzbetreibern aufgestellten Prognosen für die Angemessenheit der jeweiligen nationalen Stromerzeugung.

5.   Das in Absatz 3 Buchstabe c genannte Jahresarbeitsprogramm enthält eine Auflistung und eine Beschreibung der auszuarbeitenden Netzkodizes, einen Plan für die Koordinierung des Netzbetriebs sowie Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die in dem jeweiligen Jahr zu erfolgen haben, und einen vorläufigen Zeitplan.

6.   Die Netzkodizes gemäß den Absätzen 1 und 2 erstrecken sich auf die folgenden Bereiche, wobei gegebenenfalls besondere regionale Merkmale zu berücksichtigen sind:

a)

Regeln für Netzsicherheit und -zuverlässigkeit einschließlich der Regeln für technische Übertragungsreservekapazitäten zur Sicherstellung der Netzbetriebssicherheit;

b)

Regeln für den Netzanschluss;

c)

Regeln für den Netzzugang Dritter;

d)

Regeln für den Datenaustausch und die Abrechnung;

e)

Regeln für die Interoperabilität;

f)

operative Verfahren bei Notfällen;

g)

Regeln für Kapazitätsvergabe und Engpassmanagement;

h)

Regeln für den Handel in Bezug auf die technische und operative Bereitstellung der Netzzugangsdienste und den Austausch von Ausgleichsenergie zwischen Netzen;

i)

Transparenzregeln;

j)

Regeln für den Austausch von Ausgleichsenergie, einschließlich netzbezogener Regeln für die Reserveleistung;

k)

Regeln für harmonisierte Übertragungsentgeltstrukturen, die ortsabhängige Preissignale einbeziehen, und Regeln für den Ausgleich zwischen den Übertragungsnetzbetreibern; und

l)

Energieeffizienz bei Stromnetzen.

7.   Die Netzkodizes gelten nur für grenzüberschreitende Netzangelegenheiten und berühren nicht das Recht der Mitgliedstaaten, für nicht grenzüberschreitende Angelegenheiten nationale Kodizes aufzustellen.

8.   Das ENTSO (Strom) überwacht und analysiert die Umsetzung der Netzkodizes und der von der Kommission nach Artikel 6 Absatz 11 angenommenen Leitlinien und deren Wirkung auf die Harmonisierung der geltenden Regeln zur Förderung der Marktintegration. Das ENTSO (Strom) meldet seine Erkenntnisse der Agentur und nimmt die Ergebnisse der Analyse in den in Absatz 3 Buchstabe d des vorliegenden Artikels genannten Jahresbericht auf.

9.   Das ENTSO (Strom) stellt alle Informationen zur Verfügung, die die Agentur benötigt, um ihre Aufgaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 zu erfüllen.

10.   Das ENTSO (Strom) verabschiedet und veröffentlicht alle zwei Jahre einen Netzentwicklungsplan. Der Netzentwicklungsplan beinhaltet die Modellierung des integrierten Netzes, die Entwicklung von Szenarien, eine Europäische Prognose zur Angemessenheit der Stromerzeugung und eine Bewertung der Belastbarkeit des Systems.

Der Netzentwicklungsplan erfüllt insbesondere folgende Anforderungen:

a)

Er beruht auf den nationalen Investitionsplänen, den in Artikel 12 Absatz 1 genannten regionalen Investitionsplänen und gegebenenfalls auf den Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze gemäß der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG (10) aufbauen;

b)

Hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen beruht er auch auf den angemessenen Bedürfnissen verschiedener Netznutzer und schließt langfristige Verpflichtungen von Investoren nach Artikel 8 sowie den Artikeln 13 und 22 der Richtlinie 2009/…/EG ein;

c)

Er zeigt Investitionslücken auf — insbesondere in Bezug auf grenzüberschreitende Kapazitäten.

11.   Auf Ersuchen der Kommission übermittelt das ENTSO (Strom) der Kommission seine Stellungnahme zu dem Erlass von Leitlinien nach Artikel 18.

Artikel 9

Überwachung durch die Agentur

1.   Die Agentur überwacht die Durchführung der in Artikel 8 Absatz 1, 2 und 3 genannten Aufgaben des ENTSO (Strom) und erstattet der Kommission Bericht.

Die Agentur überwacht die Umsetzung der Netzkodizes durch das ENTSO (Strom), die gemäß Artikel 8 Absatz 2 entwickelt wurden, und der Netzkodizes, die gemäß Artikel 6 Absätze 1 bis 10 entwickelt wurden, aber von der Kommission nicht gemäß Artikel 6 Absatz 11 angenommen wurden. Die Agentur legt der Kommission eine ordnungsgemäß mit Gründen versehene Stellungnahme vor, falls das ENTSO (Strom) einen Netzkodex nicht umgesetzt hat.

Die Agentur überwacht und analysiert die Umsetzung der Netzkodizes und der von der Kommission nach Artikel 6 Absatz 11 erlassenen Leitlinien sowie deren Auswirkungen auf die Harmonisierung der geltenden Regeln zur Förderung der Marktintegration sowie auf Nichtdiskriminierung, wirksamen Wettbewerb und effizientes Funktionieren des Marktes und erstattet der Kommission Bericht.

2.   Das ENTSO (Strom) unterbreitet der Agentur den Entwurf des Netzentwicklungsplans und den Entwurf des Jahresarbeitsprogramms einschließlich der Informationen zum Konsultationsverfahren zur Stellungnahme.

Innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs der Unterlagen gibt die Agentur eine ordnungsgemäß mit Gründen versehene Stellungnahme ab und richtet Empfehlungen an das ENTSO (Strom) und an die Kommission, falls ihres Erachtens der Entwurf des Jahresarbeitsprogramms oder der Entwurf des Netzentwicklungsplans, die vom ENTSO (Strom) vorgelegt wurden, nicht zur Nichtdiskriminierung, zum wirksamen Wettbewerb, zum effizienten Funktionieren des Marktes oder zu einem ausreichenden Maß an grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen, zu denen Dritte Zugang haben, beiträgt.

Artikel 10

Konsultationen

1.   Das ENTSO (Strom) konsultiert gemäß der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Geschäftsordnung im Rahmen der Ausarbeitung der Netzkodizes, des Entwurfs des Netzentwicklungsplans und des Jahresarbeitsprogramms nach Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 umfassend, frühzeitig und auf offene und transparente Weise alle betroffenen Marktteilnehmer, insbesondere die Organisationen, die alle Akteure vertreten. Bei den Konsultationen werden die nationalen Regulierungsbehörden und andere nationale Behörden, Versorgungs- und Erzeugungsunternehmen, Kunden, Netznutzer, Verteilernetzbetreiber sowie die relevanten Branchenverbände, technischen Gremien und Foren der Interessengruppen einbezogen. Dabei wird das Ziel verfolgt, während des Entscheidungsprozesses die Standpunkte und Vorschläge aller relevanten Kreise einzuholen.

2.   Alle Unterlagen und Sitzungsprotokolle zu den in Absatz 1 genannten Konsultationen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

3.   Vor der Verabschiedung des Jahresarbeitsprogramms sowie der in Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 genannten Netzkodizes teilt das ENTSO (Strom) mit, wie die im Rahmen der Konsultationen erhaltenen Stellungnahmen berücksichtigt wurden. Wurden Stellungnahmen nicht berücksichtigt, so gibt das ENTSO (Strom) eine Begründung ab.

Artikel 11

Kosten

Die Kosten im Zusammenhang mit den in den Artikeln 4 bis 12 genannten Tätigkeiten des ENTSO (Strom) werden von den Übertragungsnetzbetreibern getragen und bei der Entgeltberechnung berücksichtigt. Die Regulierungsbehörden genehmigen diese Kosten nur dann, wenn sie angemessen und verhältnismäßig sind.

Artikel 12

Regionale Zusammenarbeit der Übertragungsnetzbetreiber

1.   Die Übertragungsnetzbetreiber etablieren innerhalb des ENTSO (Strom) eine regionale Zusammenarbeit, um zu den in Artikel 8 Absätzen 1, 2 und 3 genannten Tätigkeiten beizutragen. Sie veröffentlichen insbesondere alle zwei Jahre einen regionalen Investitionsplan und können auf der Grundlage des regionalen Investitionsplans Investitionsentscheidungen treffen.

2.   Die Übertragungsnetzbetreiber fördern netztechnische Vereinbarungen, um eine optimale Netzführung zu gewährleisten, und fördern die Entwicklung von Energiebörsen, die Vergabe grenzüberschreitender Kapazitäten durch nichtdiskriminierende marktorientierte Lösungen, wobei sie die spezifischen Vorteile von impliziten Auktionen für die kurzfristige Vergabe gebührend berücksichtigen, und die Einbeziehung von Mechanismen für den Austausch von Ausgleichsenergie und für die Reserveleistung.

3.   Das geografische Gebiet, auf das sich die einzelnen Strukturen der regionalen Zusammenarbeit erstrecken, kann von der Kommission festgelegt werden, wobei bestehenden Strukturen der regionalen Zusammenarbeit Rechnung getragen wird. Jeder Mitgliedstaat kann die Zusammenarbeit in mehr als einem geografischen Gebiet fördern. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Zu diesem Zweck kann die Kommission das ENTSO (Strom) und die Agentur konsultieren.

Artikel 13

Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern

1.   Übertragungsnetzbetreiber erhalten einen Ausgleich für die Kosten, die durch grenzüberschreitende Stromflüsse über ihre Netze entstehen.

2.   Den in Absatz 1 genannten Ausgleich leisten die Betreiber der nationalen Übertragungsnetze, aus denen die grenzüberschreitenden Stromflüsse stammen, und der Netze, in denen diese Stromflüsse enden.

3.   Die Ausgleichszahlungen werden regelmäßig für einen bestimmten Zeitraum in der Vergangenheit geleistet. Die Zahlungen werden, wenn nötig, nachträglich den tatsächlich entstandenen Kosten angepasst.

Der erste Zeitraum, für den Ausgleichszahlungen zu leisten sind, wird in den Leitlinien nach Artikel 18 festgesetzt.

4.   Die Kommission entscheidet nach dem Verfahren des Artikels 23 Absatz 2 über die Höhe der zu leistenden Ausgleichszahlungen.

5.   Die Größe der durchgeleiteten grenzüberschreitenden Stromflüsse und die Größe der als aus nationalen Übertragungsnetzen stammend und/oder dort endend festgestellten grenzüberschreitenden Stromflüsse werden auf der Grundlage der in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich gemessenen materiellen Leistungsflüsse bestimmt.

6.   Die infolge der Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse entstandenen Kosten werden auf der Grundlage der zu erwartenden langfristigen durchschnittlichen Inkrementalkosten ermittelt, wobei Verluste, Investitionen in neue Infrastrukturen und ein angemessener Teil der Kosten der vorhandenen Infrastruktur zu berücksichtigen sind, soweit diese Infrastruktur zur Übertragung grenzüberschreitender Stromflüsse genutzt wird, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass die Versorgungssicherheit zu gewährleisten ist. Bei der Ermittlung der entstandenen Kosten werden anerkannte Standardkostenberechnungsverfahren verwendet. Nutzen, der in einem Netz infolge der Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse entsteht, ist zur Verringerung des erhaltenen Ausgleichs zu berücksichtigen.

Artikel 14

Netzzugangsentgelte

1.   Die Entgelte, die die Netzbetreiber für den Zugang zu den Netzen berechnen, müssen transparent sein, der Notwendigkeit der Netzsicherheit Rechnung tragen und die tatsächlichen Kosten insofern widerspiegeln, als sie denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen, und ohne Diskriminierung angewandt werden. Diese Entgelte dürfen nicht entfernungsabhängig sein.

2.   Den Erzeugern und Verbrauchern („Last“) kann ein Entgelt für den Zugang zu den Netzen in Rechnung gestellt werden. Der Anteil, den die Erzeuger an dem gesamten Netzentgelt tragen, muss vorbehaltlich der Notwendigkeit geeigneter und wirksamer standortbezogener Preissignale niedriger als der Anteil der Verbraucher sein. Gegebenenfalls müssen von der Höhe der den Erzeugern und/oder Verbrauchern berechneten Tarife standortbezogene Preissignale auf Gemeinschaftsebene ausgehen und müssen diese Tarife den Umfang der verursachten Netzverluste und Engpässe und Investitionskosten für Infrastrukturen berücksichtigen. Dies hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, in ihrem Hoheitsgebiet standortbezogene Preissignale vorzusehen oder bestimmte Mechanismen anzuwenden, um sicherzustellen, dass die von den Verbrauchern (Last) zu tragenden Netzzugangsentgelte in ihrem gesamten Hoheitsgebiet einheitlich sind.

3.   Bei der Festsetzung der Netzzugangsentgelte ist Folgendes zu berücksichtigen:

a)

die im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern geleisteten Zahlungen und verbuchten Einnahmen;

b)

die tatsächlich geleisteten und eingegangenen Zahlungen sowie die für künftige Zeiträume erwarteten Zahlungen, die auf der Grundlage vergangener Zeiträume geschätzt werden.

4.   Sind geeignete und wirksame standortbezogene Preissignale gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorhanden, so werden die den Erzeugern und Verbrauchern für den Zugang zu den Netzen in Rechnung gestellten Entgelte, wie in dem zugrunde liegenden Geschäftsvertrag vorgesehen, unabhängig von den Herkunfts- und Bestimmungsländern des Stroms berechnet. Dies gilt unbeschadet etwaiger Entgelte für deklarierte Ausfuhren und deklarierte Einfuhren aufgrund des in Artikel 16 genannten Engpassmanagements.

5.   Für einzelne Transaktionen für deklarierten Stromtransit wird kein besonderes Netzentgelt verlangt.

Artikel 15

Bereitstellung von Informationen

1.   Die Übertragungsnetzbetreiber richten Verfahren für die Koordinierung und den Informationsaustausch ein, um die Netzsicherheit im Rahmen des Engpassmanagements zu gewährleisten.

2.   Die von den Übertragungsnetzbetreibern verwendeten Sicherheits-, Betriebs- und Planungsstandards werden öffentlich bekannt gemacht. Zu den veröffentlichten Informationen gehört ein allgemeines Modell für die Berechnung der Gesamtübertragungskapazität und der Sicherheitsmarge, das auf den elektrischen und physikalischen Netzmerkmalen beruht. Derartige Modelle müssen durch die Regulierungsbehörden genehmigt werden.

3.   Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen die für jeden Tag geschätzte verfügbare Übertragungskapazität unter Angabe etwaiger bereits reservierter Kapazitäten. Diese Veröffentlichungen erfolgen zu bestimmten Zeitpunkten vor dem Übertragungstag und umfassen auf jeden Fall Schätzungen für die nächste Woche und den nächsten Monat, sowie quantitative Angaben darüber, wie verlässlich die verfügbare Kapazität voraussichtlich bereitgestellt werden kann.

4.   Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen relevante Daten über die aggregierte Prognose und über die tatsächliche Nachfrage, über die Verfügbarkeit und die tatsächliche Nutzung der Erzeugungskapazität und der Lasten über die Verfügbarkeit und die Nutzung des Netzes und der Verbindungsleitungen und über den Ausgleichsstrom und die Reservekapazität. In Bezug auf die Verfügbarkeit und die tatsächliche Verwendung kleiner Stromerzeugungs- und Lasteinheiten können aggregierte Schätzwerte verwendet werden.

5.   Die betreffenden Marktteilnehmer stellen den Übertragungsnetzbetreibern die relevanten Daten zur Verfügung.

6.   Erzeugungsunternehmen, die Eigentümer oder Betreiber von Erzeugungsanlagen sind, von denen zumindest eine über eine installierte Kapazität von mindestens 250 MW verfügt, halten für die nationale Regulierungsbehörde, die nationale Wettbewerbsbehörde und die Kommission fünf Jahre lang für jede Anlage alle Stundendaten zur Verfügung, die zur Überprüfung aller betrieblichen Einsatzentscheidungen und des Bieterverhaltens an Strombörsen, bei Auktionen für die Verbindungskapazität, auf den Reserveleistungsmärkten und auf den außerbörslichen Märkten erforderlich sind. Zu den pro Anlage und pro Stunde zu speichernden Daten gehören unter anderem Daten über die zum Zeitpunkt des Gebots und der Erzeugung verfügbare Erzeugungskapazität und die gebundenen Reservekapazitäten, einschließlich Daten über die Vergabe dieser gebundenen Reservekapazitäten pro Anlage.

Artikel 16

Allgemeine Grundsätze für das Engpassmanagement

1.   Netzengpässen wird mit nichtdiskriminierenden marktorientierten Lösungen begegnet, von denen wirksame wirtschaftliche Signale an die Marktteilnehmer und beteiligten Übertragungsnetzbetreiber ausgehen. Netzengpässe werden vorzugsweise durch nichttransaktionsbezogene Methoden bewältigt, d.h. durch Methoden, die keinen Unterschied zwischen den Verträgen einzelner Marktteilnehmer machen.

2.   Transaktionen dürfen nur in Notfällen eingeschränkt werden, in denen der Übertragungsnetzbetreiber schnell handeln muss und ein Redispatching oder Countertrading nicht möglich ist. Jedes diesbezügliche Verfahren muss nichtdiskriminierend angewendet werden.

Abgesehen von Fällen höherer Gewalt werden Marktteilnehmer, denen Kapazitäten zugewiesen wurden, für jede Einschränkung entschädigt.

3.   Den Marktteilnehmern wird unter Beachtung der Sicherheitsstandards für den sicheren Netzbetrieb die maximale Kapazität der Verbindungsleitungen und/oder der die grenzüberschreitenden Stromflüsse betreffenden Übertragungsnetze zur Verfügung gestellt.

4.   Die Marktteilnehmer teilen den betreffenden Übertragungsnetzbetreibern rechtzeitig vor dem jeweiligen Betriebszeitraum mit, ob sie die zugewiesene Kapazität zu nutzen gedenken. Zugewiesene Kapazitäten, die nicht in Anspruch genommen werden, gehen nach einem offenen, transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahren an den Markt zurück.

5.   Die Übertragungsnetzbetreiber saldieren, soweit technisch möglich, die auf der überlasteten Verbindungsleitung in gegenläufiger Richtung beanspruchten Kapazitäten, um diese Leitung bis zu ihrer maximalen Kapazität zu nutzen. Unter vollständiger Berücksichtigung der Netzsicherheit dürfen Transaktionen, die mit einer Entlastung verbunden sind, in keinem Fall abgelehnt werden.

6.   Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen sind für folgende Zwecke zu verwenden:

a)

Gewährleistung der tatsächlichen Verfügbarkeit der zugewiesenen Kapazität;

b)

Erhalt oder Ausbau von Verbindungskapazitäten insbesondere durch Netzinvestitionen in neue Verbindungsleitungen.

Können die Einnahmen nicht effizient für die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und/oder b genannten Zwecke verwendet werden, so dürfen sie vorbehaltlich der Genehmigung durch die Regulierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten bis zu einem von diesen Regulierungsbehörden festzusetzenden Höchstbetrag als Einkünfte verwendet werden, die von den Regulierungsbehörden bei der Genehmigung der Berechnungsmethode für die Netztarife und/oder bei der Festlegung der Netztarife zu berücksichtigen sind.

Die übrigen Einnahmen sind auf ein gesondertes internes Konto zu übertragen, bis sie für die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und/oder b genannten Zwecke verwendet werden können.

Artikel 17

Neue Verbindungsleitungen

1.   Neue Gleichstrom-Verbindungsleitungen können auf Antrag für eine begrenzte Dauer von den Bestimmungen des Artikels 16 Absatz 6 dieser Verordnung und der Artikel 9, 31 und des Artikels 36 Absätze 6 und 8 der Richtlinie 2009/…/EG unter folgenden Voraussetzungen ausgenommen werden:

a)

Durch die Investition wird der Wettbewerb in der Stromversorgung verbessert;

b)

das mit der Investition verbundene Risiko ist so hoch, dass die Investition ohne die Gewährung einer Ausnahme nicht getätigt würde;

c)

die Verbindungsleitung muss Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person sein, die zumindest der Rechtsform nach von den Netzbetreibern getrennt ist, in deren Netzen die entsprechende Verbindungsleitung gebaut wird;

d)

von den Nutzern dieser Verbindungsleitung werden Entgelte verlangt;

e)

seit der teilweisen Marktöffnung gemäß Artikel 19 der Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (11) dürfen keine Anteile der Kapital- oder Betriebskosten der Verbindungsleitung über irgendeine Komponente der Entgelte für die Nutzung der Übertragungs- oder Verteilernetze, die durch diese Verbindungsleitung miteinander verbunden werden, gedeckt worden sein;

f)

die Ausnahme darf sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb oder das effektive Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts oder das effiziente Funktionieren des regulierten Netzes auswirken, an das die Verbindungsleitung angeschlossen ist.

2.   Absatz 1 gilt in Ausnahmefällen auch für Wechselstrom-Verbindungsleitungen, sofern die Kosten und die Risiken der betreffenden Investition im Vergleich zu den Kosten und Risiken, die normalerweise bei einer Verbindung zweier benachbarter nationaler Übertragungsnetze durch eine Wechselstrom-Verbindungsleitung auftreten, besonders hoch sind.

3.   Absatz 1 gilt auch für erhebliche Kapazitätserhöhungen bei vorhandenen Verbindungsleitungen.

4.   Die Entscheidung über Ausnahmen nach den Absätzen 1, 2 und 3 wird in jedem Einzelfall von den Regulierungsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten getroffen. Eine Ausnahme kann sich auf die Gesamtkapazität oder nur einen Teil der Kapazität der neuen Verbindungsleitung oder der vorhandenen Verbindungsleitung mit erheblich erhöhter Kapazität erstrecken.

Bei der Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme wird in jedem Einzelfall der Notwendigkeit Rechnung getragen, Bedingungen für die Dauer der Ausnahme und den nichtdiskriminierenden Zugang zu der Verbindungsleitung aufzuerlegen. Bei der Entscheidung über diese Bedingungen werden insbesondere die neu zu schaffende Kapazität oder die Änderung der bestehenden Kapazität, der Zeitrahmen des Vorhabens und die nationalen Gegebenheiten berücksichtigt.

Vor der Gewährung einer Ausnahme entscheiden die Regulierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten über die Regeln und Mechanismen für das Kapazitätsmanagement und die Kapazitätsvergabe. Die Regeln für das Engpassmanagement müssen die Verpflichtung einschließen, ungenutzte Kapazitäten auf dem Markt anzubieten und die Nutzer der Infrastruktur müssen das Recht erhalten, ihre kontrahierten Kapazitäten auf dem Sekundärmarkt zu handeln. Bei der Bewertung der in Absatz 1 Buchstaben a, b und f genannten Kriterien werden die Ergebnisse des Kapazitätsvergabeverfahrens berücksichtigt.

Die Entscheidung zur Gewährung einer Ausnahme — einschließlich der in Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen — ist ordnungsgemäß zu begründen und zu veröffentlichen.

5.   Die in Absatz 4 genannten Entscheidungen werden ausschließlich von der Agentur getroffen,

a)

wenn die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die letzte dieser Regulierungsbehörden mit dem Antrag auf eine Ausnahme befasst wurde, keine Einigung erzielen konnten, oder

b)

wenn ein gemeinsames Ersuchen der betreffenden nationalen Regulierungsbehörden vorliegt.

Die Agentur konsultiert die betroffenen Regulierungsbehörden.

6.   Unbeschadet der Absätze 4 und 5 können die Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, dass die Regulierungsbehörde bzw. die Agentur ihre Stellungnahme zu dem Antrag auf Gewährung einer Ausnahme der zuständigen Stelle des Mitgliedstaats zur förmlichen Entscheidung vorzulegen hat. Diese Stellungnahme wird zusammen mit der Entscheidung veröffentlicht.

7.   Eine Abschrift aller Anträge auf Ausnahme wird von den Regulierungsbehörden unverzüglich nach ihrem Eingang der Agentur und der Kommission zur Unterrichtung übermittelt. Die Entscheidung wird zusammen mit allen für die Entscheidung bedeutsamen Informationen von den betreffenden Regulierungsbehörden oder der Agentur (nachstehend „meldende Stellen“ genannt) der Kommission gemeldet. Diese Informationen können der Kommission in Form einer Zusammenfassung übermittelt werden, die der Kommission eine fundierte Entscheidung ermöglicht. Die Informationen müssen insbesondere Folgendes enthalten:

a)

eine ausführliche Angabe der Gründe, aus denen die Ausnahme gewährt wurde, einschließlich der finanziellen Informationen, die die Notwendigkeit der Ausnahme rechtfertigen;

b)

eine Untersuchung bezüglich der Auswirkungen der Gewährung der Ausnahme auf den Wettbewerb und das effektive Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarkts;

c)

eine Begründung der Geltungsdauer der Ausnahme sowie des Anteils an der Gesamtkapazität der betreffenden Verbindungsleitung, für den die Ausnahme gewährt wird;

d)

das Ergebnis der Konsultation der betroffenen Regulierungsbehörden.

8.   Die Kommission kann innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten ab dem Tag nach dem Eingang einer Meldung gemäß Absatz 7 beschließen, von den meldenden Stellen die Änderung oder den Widerruf der Entscheidung über die Gewährung der Ausnahme zu verlangen. Die Zweimonatsfrist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn die Kommission zusätzliche Informationen anfordert. Diese weitere Frist beginnt am Tag nach dem Eingang der vollständigen Informationen. Die ursprüngliche Zweimonatsfrist kann ferner mit Zustimmung sowohl der Kommission als auch der meldenden Stellen verlängert werden.

Wenn die angeforderten Informationen nicht innerhalb der in der Aufforderung festgesetzten Frist vorgelegt werden, gilt die Meldung als widerrufen, es sei denn, diese Frist wird mit Zustimmung sowohl der Kommission als auch der meldenden Stellen vor ihrem Ablauf verlängert oder die meldenden Stellen unterrichten die Kommission vor Ablauf der festgesetzten Frist in einer ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Erklärung davon, dass sie die Meldung als vollständig betrachten.

Die meldenden Stellen kommen einem Beschluss der Kommission zur Änderung oder zum Widerruf der Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme innerhalb eines Monats nach und setzen die Kommission davon in Kenntnis.

Die Kommission behandelt wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.

Die von der Kommission erteilte Genehmigung einer Entscheidung zur Gewährung einer Ausnahme wird zwei Jahre nach ihrer Erteilung unwirksam, wenn mit dem Bau der Verbindungsleitung zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen worden ist, und sie wird fünf Jahre nach ihrer Erteilung unwirksam, wenn die Verbindungsleitung zu diesem Zeitpunkt nicht in Betrieb genommen worden ist.

9.   Die Kommission kann Leitlinien für die Anwendung der Bedingungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels und für die Festlegung des zur Anwendung der Absätze 4, 7 und 8 des vorliegenden Artikels einzuhaltenden Verfahrens erlassen. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung wird nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 18

Leitlinien

1.   Gegebenenfalls regeln Leitlinien für den Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern entsprechend den in den Artikeln 13 und 14 niedergelegten Grundsätzen Folgendes:

a)

Einzelheiten des Verfahrens zur Ermittlung der zu Ausgleichszahlungen für grenzüberschreitende Stromflüsse verpflichteten Übertragungsnetzbetreiber, einschließlich der Aufteilung zwischen den Betreibern von nationalen Übertragungsnetzen, aus denen grenzüberschreitende Stromflüsse stammen, und von Netzen, in denen diese Stromflüsse enden, gemäß Artikel 13 Absatz 2;

b)

Einzelheiten des einzuhaltenden Zahlungsverfahrens einschließlich der Festlegung des ersten Zeitraums, für den Ausgleichszahlungen zu leisten sind, gemäß Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2;

c)

Einzelheiten der Methoden für die Bestimmung der durchgeleiteten grenzüberschreitenden Stromflüsse, für die nach Artikel 13 Ausgleichszahlungen zu leisten sind, sowohl hinsichtlich der Mengen als auch der Art der Flüsse, und die Feststellung der Größe dieser Flüsse als aus Übertragungsnetzen einzelner Mitgliedstaaten stammend und/oder dort endend gemäß Artikel 13 Absatz 5;

d)

Einzelheiten der Methode für die Ermittlung des Nutzens und der Kosten, die infolge der Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse entstanden sind, gemäß Artikel 13 Absatz 6;

e)

Einzelheiten der Behandlung von Stromflüssen, die aus Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums stammen oder in diesen Ländern enden, im Rahmen des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern;

f)

Beteiligung nationaler, durch Gleichstromleitungen miteinander verbundener Netze gemäß Artikel 13.

2.   Die Leitlinien können ferner geeignete Regeln enthalten für eine schrittweise Harmonisierung der zugrunde liegenden Grundsätze für die Festsetzung der nach den nationalen Tarifsystemen von Erzeugern und Verbrauchern (Last) zu zahlenden Entgelte, einschließlich der Einbeziehung des Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern in die nationalen Netzentgelte und der Vermittlung geeigneter und wirksamer standortbezogener Preissignale, nach den in Artikel 14 dargelegten Grundsätzen.

Die Leitlinien sehen geeignete und wirksame harmonisierte standortbezogene Preissignale auf Gemeinschaftsebene vor.

Eine Harmonisierung in dieser Hinsicht hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, bestimmte Mechanismen anzuwenden, um sicherzustellen, dass die von den Verbrauchern (Last) zu tragenden Netzzugangsentgelte in ihrem gesamten Hoheitsgebiet vergleichbar sind.

3.   Gegebenenfalls wird in Leitlinien, die das zum Erreichen der Ziele dieser Verordnung erforderliche Mindestmaß an Harmonisierung bewirken, überdies Folgendes geregelt:

a)

Einzelheiten zur Bereitstellung von Informationen gemäß den in Artikel 15 dargelegten Grundsätzen;

b)

Einzelheiten der Regeln für den Stromhandel;

c)

Einzelheiten der Regeln für Investitionsanreize für Verbindungsleitungskapazitäten einschließlich ortsabhängiger Preissignale;

d)

Einzelheiten zu den in Artikel 8 Absatz 6 aufgeführten Bereichen.

4.   Leitlinien für die Verwaltung und Vergabe der verfügbaren Übertragungskapazität von Verbindungsleitungen zwischen nationalen Netzen sind in Anhang I niedergelegt.

5.   Die Kommission kann Leitlinien zu den in den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels aufgeführten Aspekten erlassen. Sie kann die in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten Leitlinien nach den Grundsätzen der Artikel 15 und 16 ändern, insbesondere um detaillierte Leitlinien für alle in der Praxis angewandten Kapazitätsvergabemethoden einzubeziehen und um sicherzustellen, dass sich die Weiterentwicklung der Engpassmanagement-Mechanismen im Einklang mit den Zielen des Binnenmarktes vollzieht. Gegebenenfalls werden im Rahmen solcher Änderungen gemeinsame Regeln über Mindestsicherheits- und -betriebsstandards für die Netznutzung und den Netzbetrieb nach Artikel 15 Absatz 2 festgelegt.

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Bei Erlass oder Änderung von Leitlinien trägt die Kommission dafür Sorge, dass diese das Mindestmaß an Harmonisierung bewirken, das zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung erforderlich ist, und nicht über das für diesen Zweck erforderliche Maß hinausgehen.

Bei Erlass oder Änderung von Leitlinien gibt die Kommission an, welche Maßnahmen sie hinsichtlich der Übereinstimmung der Regeln in Drittländern, die Teil des gemeinschaftlichen Stromnetzes sind, mit den betreffenden Leitlinien ergriffen hat.

Beim erstmaligen Erlass dieser Leitlinien trägt die Kommission dafür Sorge, dass sie in einem einzigen Entwurf einer Maßnahme zumindest die in Absatz 1 Buchstaben a und d und in Absatz 2 aufgeführten Aspekte erfassen.

Artikel 19

Regulierungsbehörden

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sorgen die Regulierungsbehörden für die Einhaltung dieser Verordnung und der gemäß Artikel 18 festgelegten Leitlinien. Soweit dies zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung angebracht ist, arbeiten sie untereinander, mit der Kommission und mit der Agentur gemäß Kapitel IX der Richtlinie 2009/…/EG zusammen.

Artikel 20

Übermittlung von Informationen und Vertraulichkeit

1.   Die Mitgliedstaaten und die Regulierungsbehörden übermitteln der Kommission auf Anforderung alle für die Zwecke des Artikels 13 Absatz 4 und des Artikels 18 erforderlichen Informationen.

Insbesondere übermitteln die Regulierungsbehörden für die Zwecke des Artikels 13 Absätze 4 und 6 regelmäßig Informationen über die den nationalen Übertragungsnetzbetreibern tatsächlich entstandenen Kosten sowie die Daten und alle relevanten Informationen zu den Stromflüssen in den Netzen der Übertragungsnetzbetreiber und zu den Netzkosten.

Unter Berücksichtigung der Komplexität der angeforderten Informationen und der Dringlichkeit, mit der sie benötigt werden, setzt die Kommission eine angemessene Frist für die Übermittlung der Informationen.

2.   Wenn der betroffene Mitgliedstaat oder die betroffene Regulierungsbehörde diese Informationen nicht innerhalb der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gesetzten Frist übermittelt, kann die Kommission alle Informationen, die für die Zwecke des Artikels 13 Absatz 4 und des Artikels 18 erforderlich sind, unmittelbar von den jeweiligen Unternehmen anfordern.

Fordert die Kommission von einem Unternehmen Informationen an, so übermittelt sie den Regulierungsbehörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens befindet, gleichzeitig eine Abschrift dieser Anforderung.

3.   In ihrer Anforderung gibt die Kommission die Rechtsgrundlage, die Frist für die Übermittlung der Informationen, den Zweck der Anforderung sowie die in Artikel 22 Absatz 2 für den Fall der Erteilung unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Auskünfte vorgesehenen Sanktionen an. Die Kommission setzt dabei eine angemessene Frist unter Berücksichtigung der Komplexität der angeforderten Informationen und der Dringlichkeit, mit der sie benötigt werden.

4.   Die Inhaber der Unternehmen oder ihre Vertreter und bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zu ihrer Vertretung bevollmächtigten Personen erteilen die verlangten Auskünfte. Ordnungsgemäß bevollmächtigte Rechtsanwälte können die Auskünfte im Auftrag ihrer Mandanten erteilen, wobei die Mandanten in vollem Umfang haften, falls die erteilten Auskünfte unvollständig, unrichtig oder irreführend sind.

5.   Wird eine von einem Unternehmen verlangte Auskunft innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig erteilt, so kann die Kommission die Information durch Entscheidung anfordern. In der Entscheidung werden die angeforderten Informationen bezeichnet und eine angemessene Frist für ihre Übermittlung bestimmt. Sie enthält einen Hinweis auf die in Artikel 22 Absatz 2 vorgesehenen Sanktionen. Sie enthält ferner einen Hinweis auf das Recht, vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gegen die Entscheidung Klage zu erheben.

Die Kommission übermittelt den Regulierungsbehörden des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Person ihren Wohnsitz oder das Unternehmen seinen Sitz hat,, gleichzeitig eine Abschrift ihrer Entscheidung.

6.   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden nur für die Zwecke des Artikels 13 Absatz 4 und des Artikels 18 verwendet.

Die Kommission darf die Informationen, die sie im Rahmen dieser Verordnung erhalten hat und die ihrem Wesen nach unter das Geschäftsgeheimnis fallen, nicht preisgeben.

Artikel 21

Recht der Mitgliedstaaten, detailliertere Maßnahmen vorzusehen

Diese Verordnung berührt nicht die Rechte der Mitgliedstaaten, Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, die detailliertere Bestimmungen als diese Verordnung und die Leitlinien nach Artikel 18 enthalten.

Artikel 22

Sanktionen

1.   Die Mitgliedstaaten legen unbeschadet des Absatzes 2 fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle zur Durchsetzung dieser Bestimmungen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen, die den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 entsprechen, bis zum 1. Juli 2006 mit und melden der Kommission unverzüglich spätere Änderungen, die diese betreffen. Sie teilen der Kommission die Bestimmungen ohne Bezug zu den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 bis zum … (12) mit und teilen der Kommission alle Änderungen dieser Bestimmungen unverzüglich mit.

2.   Die Kommission kann Unternehmen durch Entscheidung Geldbußen bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes auferlegen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig bei der Erteilung einer nach Artikel 20 Absatz 3 verlangten Auskunft unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben oder die Angaben nicht innerhalb der in einer Entscheidung nach Artikel 20 Absatz 5 Unterabsatz 1 gesetzten Frist machen.

Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist die Schwere der Nichteinhaltung der Anforderungen des Unterabsatzes 1 zu berücksichtigen.

3.   Sanktionen nach Absatz 1 und Entscheidungen nach Absatz 2 sind nicht strafrechtlicher Art.

Artikel 23

Ausschussverfahren

1.   Die Kommission wird von dem durch Artikel 48 der Richtlinie 2009/…/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt.

2.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 24

Bericht der Kommission

Die Kommission überwacht die Anwendung dieser Verordnung. In ihrem Bericht nach Artikel 47 Absatz 6 der Richtlinie … (13) berichtet die Kommission auch über die Erfahrungen bei der Anwendung dieser Verordnung. In dem Bericht ist insbesondere zu analysieren, in welchem Umfang diese Verordnung gewährleisten konnte, dass der grenzüberschreitende Stromaustausch unter nichtdiskriminierenden und kostenorientierten Netzzugangsbedingungen stattfindet und somit zur Angebotsvielfalt für die Kunden in einem gut funktionierenden Elektrizitätsbinnenmarktes und zur langfristigen Versorgungssicherheit beiträgt, und inwieweit wirksame standortbezogene Preissignale vorhanden sind. Der Bericht kann erforderlichenfalls geeignete Vorschläge und/oder Empfehlungen enthalten.

Artikel 25

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 wird ab dem … (13) aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 26

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem … (13)

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 211 vom 19.8.2008, S. 23.

(2)  ABl. C 172 vom 5.7.2008, S. 55.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 9. Januar 2009 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom …(noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 37.

(5)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 1.

(6)  ABl. …

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  Datum des Inkrafttretens der aufgehobenen Verordnung (EG) Nr. 1228/2003.

(9)  Datum der Anwendung dieser Verordnung, also 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(10)  Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Festlegung von Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze (ABl. L 262 vom 22.9.2006, S. 1.)

(11)  ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20.

(12)  Datum der Anwendung dieser Verordnung.

(13)  18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.


ANHANG I

LEITLINIEN FÜR DAS MANAGEMENT UND DIE VERGABE VERFÜGBARER ÜBERTRAGUNGSKAPAZITÄTEN AUF VERBINDUNGSLEITUNGEN ZWISCHEN NATIONALEN NETZEN

1.   Allgemeine Bestimmungen

1.1

Die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) setzen alle verfügbaren Mittel ein, um alle kommerziellen Transaktionen, einschließlich Transaktionen zum Zwecke des grenzüberschreitenden Handels, anzunehmen.

1.2

Besteht kein Engpass, darf der Netzzugang für den grenzüberschreitenden Handel nicht beschränkt werden. Wo üblicherweise keine Engpässe auftreten, ist kein ständiges, allgemeines Engpassmanagementverfahren erforderlich.

1.3

Wo fahrplanmäßige kommerzielle Transaktionen mit dem sicheren Netzbetrieb nicht vereinbar sind, wirken die ÜNB dem Engpass im Einklang mit den Anforderungen an den sicheren Netzbetrieb entgegen und setzen entsprechende Maßnahmen ein, um sicherzustellen, dass alle damit verbundenen Kosten ein ökonomisch effizientes Niveau nicht überschreiten. Falls kostengünstigere Maßnahmen nicht angewandt werden können, sind ein Redispatching oder Countertrading als Abhilfemaßnahme in Betracht zu ziehen.

1.4

Falls strukturelle Engpässe auftreten, müssen die ÜNB unverzüglich geeignete, im Voraus festgelegte und vereinbarte Regeln und Vereinbarungen für das Engpassmanagement anwenden. Die Engpassmanagementmethoden gewährleisten, dass die mit der zugewiesenen Übertragungskapazität verbundenen physikalischen Stromflüsse mit den Netzsicherheitsstandards übereinstimmen.

1.5

Die für das Engpassmanagement angewandten Methoden senden effiziente ökonomische Signale an die Marktteilnehmer und ÜNB aus, fördern den Wettbewerb und sind für eine regionale und gemeinschaftsweite Anwendung geeignet.

1.6

Beim Engpassmanagement werden keine Unterschiede aufgrund der unterschiedlichen Transaktion gemacht. Ein Antrag auf Netzzugang für den grenzüberschreitenden Handel darf nur dann verweigert werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen vorliegen:

a)

Die zusätzlichen physikalischen Stromflüsse, die aus der Annahme dieses Antrags resultieren, lassen eine Situation entstehen, in der der sichere Betrieb des elektrischen Energieversorgungsnetzes möglicherweise nicht mehr gewährleistet werden kann, und

b)

der monetäre Wert dieses Antrags ist im Engpassmanagementverfahren niedriger als der aller anderen Anträge, die für dieselbe Leistung und zu denselben Bedingungen angenommen werden sollen.

1.7

Bei der Bestimmung der Netzgebiete, in denen und zwischen denen Engpassmanagement betrieben werden soll, lassen sich die ÜNB von den Grundsätzen der Rentabilität und der Minimierung negativer Auswirkungen auf den Elektrizitätsbinnenmarkt leiten. Insbesondere dürfen die ÜNB die Verbindungskapazität, außer aus Gründen der Betriebssicherheit, nicht beschränken, um einen Engpass innerhalb der eigenen Regelzone zu beheben, es sei denn aus den oben genannten Gründen und aus Gründen der Betriebssicherheit (1). Falls eine solche Situation eintritt, wird sie von den ÜNB beschrieben und allen Netznutzern in transparenter Weise dargelegt. Eine solche Situation kann nur solange geduldet werden, bis eine langfristige Lösung gefunden wird. Die Methodik und die Projekte, durch die eine langfristige Lösung erreicht werden soll, werden von den ÜNB beschrieben und allen Netznutzern in transparenter Weise dargelegt.

1.8

Beim Einsatz von netztechnischen Maßnahmen und von Redispatching im Betrieb des Übertragungsnetzes in der eigenen Regelzone berücksichtigt der ÜNB die Auswirkungen dieser Maßnahmen auf benachbarte Regelzonen.

1.9

Bis zum 1. Januar 2008 werden koordinierte Mechanismen für das „intra-day“-Engpassmanagement eingeführt, um die Handelsmöglichkeiten zu maximieren und den grenzüberschreitenden Austausch von Ausgleichsenergie zu ermöglichen.

1.10

Die nationalen Regulierungsbehörden bewerten die Methoden des Engpassmanagements in regelmäßigen Abständen unter besonderer Berücksichtigung der Einhaltung der in dieser Verordnung und diesen Leitlinien festgelegten Grundsätze und Regeln sowie der von den Regulierungsbehörden gemäß diesen Grundsätzen und Regeln festgelegten Modalitäten und Bedingungen. Eine solche Bewertung umfasst die Konsultation aller Marktteilnehmer und einschlägige Studien.

2.   Engpassmanagementmethoden

2.1

Die Engpassmanagementmethoden sind marktorientiert, um einen effizienten grenzüberschreitenden Handel zu erleichtern. Zu diesem Zweck erfolgt die Kapazitätsvergabe nur durch explizite (Kapazitäts-)Auktionen oder durch implizite (Kapazitäts- und Energie-)Auktionen. Beide Methoden können für ein und dieselbe Verbindungsleitung gleichzeitig bestehen. Für den „intra-day“-Handel kann ein fortlaufendes Handelssystem verwendet werden.

2.2

In Abhängigkeit von den Wettbewerbsbedingungen müssen die Mechanismen für das Engpassmanagement unter Umständen sowohl eine kurz- als auch eine langfristige Kapazitätsvergabe ermöglichen.

2.3

Bei jedem Kapazitätsvergabeverfahren werden ein festgeschriebener Anteil der verfügbaren Verbindungskapazität, etwaige verbleibende, nicht zuvor zugewiesene Kapazitäten und Kapazitäten, die Kapazitätsinhaber aus früheren Vergaben freigegeben haben, zugewiesen.

2.4

Die ÜNB optimieren die Verlässlichkeit der Kapazitätsbereitstellung unter Berücksichtigung der Rechte und Pflichten der beteiligten ÜNB und der Rechte und Pflichten der Marktteilnehmer, um einen wirksamen und effizienten Wettbewerb zu erleichtern. Ein angemessener Anteil der Kapazitäten kann dem Markt mit einem geringeren Verbindlichkeitsgrad angeboten werden, die genauen Bedingungen für die Übertragung über grenzüberschreitende Leitungen müssen den Marktteilnehmern jedoch immer bekannt gegeben werden.

2.5

Die mit lang- und mittelfristigen Vergaben verbundenen Kapazitätsrechte müssen verbindliche Übertragungskapazitätsrechte sein. Für sie gilt zum Zeitpunkt der Nominierung der „use-it-or-lose-it“-Grundsatz oder der „use-it-or-sell-it“-Grundsatz.

2.6

Die ÜNB legen eine zweckmäßige Struktur für die Kapazitätsvergabe für die einzelnen Zeitraster fest. Hierzu kann die Option gehören, einen Mindestprozentsatz der Verbindungskapazität für die täglich oder mehrmals täglich erfolgende Vergabe zu reservieren. Diese Vergabestruktur wird von den jeweiligen Regulierungsbehörden überprüft. Bei der Erstellung ihrer Vorschläge berücksichtigen die ÜNB

a)

die Merkmale der Märkte

b)

die Betriebsbedingungen, z. B. die Auswirkungen der Saldierung verbindlich angemeldeter Fahrpläne

c)

den Grad der Harmonisierung der Prozentsätze und der Zeitraster, die für die verschiedenen bestehenden Kapazitätsvergabemechanismen festgelegt wurden.

2.7

Bei der Kapazitätsvergabe dürfen Marktteilnehmer, die grenzüberschreitende Lieferungen durch die Nutzung bilateraler Verträge realisieren, und Marktteilnehmer, die ihre grenzüberschreitenden Lieferungen über die Strombörsen realisieren, nicht diskriminiert werden. Die höchsten Gebote, ob implizite oder explizite Gebote für ein bestimmtes Zeitraster, erhalten den Zuschlag.

2.8

In Regionen, in denen Terminstrommärkte gut entwickelt sind und sich als effizient erwiesen haben, kann die gesamte Verbindungskapazität durch implizite Auktionen vergeben werden.

2.9

Außer bei neuen Verbindungsleitungen, für die eine Ausnahme nach Artikel 7 dieser Verordnung gilt, dürfen bei den Kapazitätsvergabemethoden keine Mindestpreise festgesetzt werden.

2.10

Grundsätzlich dürfen alle potenziellen Marktteilnehmer uneingeschränkt am Vergabeverfahren teilnehmen. Um zu vermeiden, dass Probleme im Zusammenhang mit der potenziellen Nutzung der marktbeherrschenden Stellung eines Marktteilnehmers entstehen oder verschärft werden, können die jeweiligen Regulierungs- und/oder Wettbewerbsbehörden gegebenenfalls allgemeine oder für ein einzelnes Unternehmen geltende Beschränkungen aufgrund der Machtmarkt verhängen.

2.11

Die Marktteilnehmer nominieren ihre Kapazitätsnutzung bis zu einem für die einzelnen Zeitraster festgelegten Termin verbindlich bei den ÜNB. Der Termin ist so festzusetzen, dass die ÜNB in der Lage sind, ungenutzte Kapazitäten für eine Neuvergabe im nächsten relevanten Zeitraster, einschließlich „intra-day“, neu einzustellen.

2.12

Die Kapazität ist auf sekundärer Basis frei handelbar, sofern der ÜNB ausreichend rechtzeitig unterrichtet wird. Lehnt ein ÜNB den Sekundärhandel (Sekundärtransaktionen) ab, muss der ÜNB dies allen Marktteilnehmern in deutlicher und transparenter Form mitteilen und erklären und der Regulierungsbehörde melden.

2.13

Die finanziellen Folgen, die sich aus der Nichteinhaltung der mit der Kapazitätsvergabe verbundenen Verpflichtungen ergeben, werden denjenigen angelastet, die für diese Nichteinhaltung verantwortlich sind. Nutzen Marktteilnehmer die Kapazität, zu deren Nutzung sie sich verpflichtet haben, nicht, oder handeln sie diese im Falle einer durch eine explizite Auktion erworbenen Kapazität nicht auf sekundärer Basis oder geben sie die Kapazität nicht rechtzeitig zurück, verlieren sie ihren Anspruch auf diese Kapazität und zahlen ein kostenorientiertes Entgelt. Die kostenorientierte Entgelte für die Nichtnutzung von Kapazität müssen gerechtfertig und angemessen sein. Ebenso muss ein ÜNB, der seiner Verpflichtung nicht nachkommt, den Marktteilnehmer für den Verlust von Kapazitätsrechten entschädigen. Folgeverluste werden dabei nicht berücksichtigt. Die zentralen Konzepte und Methoden zur Bestimmung der Haftungsansprüche aus der Nichteinhaltung von Verpflichtungen sind, was die finanziellen Konsequenzen betrifft, im Voraus festzulegen und von der jeweiligen nationalen Regulierungsbehörde bzw. den jeweiligen nationalen Regulierungsbehörden zu überprüfen.

3.   Koordinierung

3.1

Die Kapazitätsvergabe auf einer Verbindungsleitung wird mit Hilfe gemeinsamer Vergabeverfahren der beteiligten ÜNB koordiniert und vorgenommen. In Fällen, in denen damit zu rechnen ist, dass der kommerzielle Handel zwischen ÜNB aus zwei Ländern erhebliche Auswirkungen auf die physikalischen Lastflüsse in einem ÜNB aus einem Drittland haben wird, werden die Engpassmanagementmethoden zwischen allen auf diese Weise betroffenen ÜNB durch ein gemeinsames Verfahren für das Engpassmanagement koordiniert. Die nationalen Regulierungsbehörden und die ÜNB gewährleisten, dass es nicht zu einer einseitigen Anwendung eines Engpassmanagementverfahrens kommt, das erhebliche Auswirkungen auf die physikalischen Stromflüsse in anderen Netzen hat.

3.2

Bis 1. Januar 2007 werden zwischen den Ländern in den folgenden Regionen eine gemeinsame, koordinierte Methode für das Engpassmanagement und ein gemeinsames, koordiniertes Verfahren, durch das dem Markt auf mindestens jährlicher, monatlicher und vortäglicher Grundlage Kapazitäten zugewiesen werden, angewandt:

a)

Nordeuropa (d. h. Dänemark, Schweden, Finnland, Deutschland und Polen)

b)

Nordwesteuropa (d. h. Benelux, Deutschland und Frankreich)

c)

Nordgrenzen Italiens (d. h. Italien, Frankreich, Deutschland, Österreich, Slowenien und Griechenland)

d)

Mittelosteuropa (d. h. Deutschland, Polen, Tschechische Republik, Ungarn, Österreich und Slowenien)

e)

Südwesteuropa (d. h. Spanien, Portugal und Frankreich)

f)

Vereinigtes Königreich, Irland und Frankreich

g)

Baltische Staaten (d. h. Estland, Lettland und Litauen)

Bei einer Verbindungsleitung, die Länder betrifft, die mehr als einer Region angehören, kann die jeweils angewandte Engpassmanagementmethode verschieden sein, um die Vereinbarkeit mit den in den anderen Regionen, zu denen diese Länder gehören, angewandten Methoden zu gewährleisten. In diesem Fall schlagen die maßgeblichen ÜNB die Methode vor, die von den jeweiligen Regulierungsbehörden überprüft wird.

3.3

In Regionen, auf die unter Nummer 2.8 Bezug genommen wird, kann die gesamte Verbindungskapazität durch eine Vergabe für den Folgetag zugewiesen werden.

3.4

In allen genannten sieben Regionen sind miteinander kompatible Engpassmanagementverfahren im Hinblick auf die Bildung eines wirklich integrierten Elektrizitätsbinnenmarkts festzulegen. Die Marktteilnehmer dürfen sich nicht regionalen Netzen gegenüber sehen, die miteinander nicht kompatibel sind.

3.5

Mit Blick auf die Förderung eines fairen und effizienten Wettbewerbs und des grenzüberschreitenden Handels umfasst die Koordinierung zwischen den ÜNB innerhalb der unter Nummer 3.2 genannten Regionen alle Stufen von der Kapazitätsberechnung und der Vergabeoptimierung bis zum sicheren Netzbetrieb, wobei die Verantwortlichkeiten klar zugeordnet sind. Zu einer solchen Koordinierung gehören insbesondere

a)

die Verwendung eines gemeinsamen Übertragungsnetzmodells, das auf effiziente Weise mit voneinander abhängigen physikalischen Ringflüssen umgeht und Abweichungen zwischen den physikalischen und den kommerziellen Lastflüssen berücksichtigt,

b)

die Vergabe und die Nominierung von Kapazität für einen effizienten Umgang mit voneinander abhängigen physikalischen Ringflüssen;

c)

identische Verpflichtungen der Kapazitätsinhaber zur Bereitstellung von Informationen über ihre beabsichtigte Kapazitätsnutzung, z. B. die Nominierung von Kapazität (für explizite Auktionen);

d)

einheitliche Zeitraster und Termine für die letzte Mitteilung von Fahrplänen;

e)

eine hinsichtlich der Zeitraster (z. B. 1 Tag, 3 Stunden, 1 Woche usw.) und der verkauften Kapazitätsblöcke (Leistung in MW, Energie in MWh usw.) einheitliche Struktur für die Kapazitätsvergabe;

f)

ein einheitlicher Rahmen für die Verträge mit den Marktteilnehmern;

g)

die Überprüfung von Stromflüssen, um die Anforderungen an die Netzsicherheit für die Betriebsplanung und für den Echtzeitbetrieb einzuhalten;

h)

Rechnungslegung und Bezahlung von Maßnahmen des Engpassmanagements.

3.6

Die Koordinierung umfasst auch den Informationsaustausch zwischen ÜNB. Art, Zeitpunkt und Häufigkeit des Informationsaustauschs müssen mit den in Nummer 3.5 genannten Tätigkeiten und mit dem Funktionieren der Elektrizitätsmärkte vereinbar sein. Dieser Informationsaustausch muss es insbesondere den ÜNB ermöglichen, die bestmöglichen Prognosen zur allgemeinen Netzsituation zu erstellen, um die Stromflüsse in ihrem Netz und die verfügbaren Verbindungskapazitäten zu bewerten. Ein ÜNB, der Informationen im Auftrag anderer ÜNB kompiliert, meldet den beteiligten ÜNB die Ergebnisse der Datenerhebung zurück.

4.   Zeitplan für den Marktbetrieb

4.1

Die Vergabe der verfügbaren Übertragungskapazität erfolgt mit ausreichendem Vorlauf. Vor jeder Vergabe veröffentlichen die beteiligten ÜNB gemeinsam die zuzuweisende Kapazität, wobei sie gegebenenfalls die aus etwaigen verbindlichen Übertragungsrechten frei gewordene Kapazität und, sofern relevant, die damit verbundenen saldierten Nominierungen sowie alle Zeiträume, in denen die Kapazität (z. B. aus Wartungsgründen) reduziert wird oder nicht zur Verfügung steht, berücksichtigen.

4.2

Unter umfassender Berücksichtigung der Netzsicherheit erfolgt die Nominierung von Übertragungsrechten mit ausreichendem Vorlauf vor den vortäglichen Sitzungen aller relevanten organisierten Märkte und vor der Veröffentlichung der Kapazität, die nach dem Mechanismus der am Folgetag oder „intra-day“ erfolgenden Vergabe zugewiesen werden soll. Nominierungen von Übertragungsrechten in gegenläufiger Richtung werden saldiert, um die Verbindungsleitung effizient zu nutzen.

4.3

Sukzessive, mehrmals täglich („intra-day“) stattfindende Vergaben der verfügbaren Übertragungskapazität für den Tag d erfolgen an den Tagen d-1 und d nach der Veröffentlichung der prognostizierten oder der tatsächlichen Erzeugungsfahrpläne für den Folgetag.

4.4

Bei der Vorbereitung des Netzbetriebs für den Folgetag tauschen die ÜNB Informationen mit den benachbarten ÜNB aus, darunter Informationen über ihre prognostizierte Netztopologie, die Verfügbarkeit und die prognostizierte Erzeugung von Erzeugungseinheiten und Lastflüsse, um die Nutzung des gesamten Netzes durch betriebliche Maßnahmen im Einklang mit den Regeln für den sicheren Netzbetrieb zu optimieren.

5.   Transparenz

5.1.

Die ÜNB veröffentlichen alle relevanten Daten, die die Netzverfügbarkeit, den Netzzugang und die Netznutzung betreffen, einschließlich eines Berichts, in dem die Engpässe und die Gründe dafür, die für das Engpassmanagement angewandten Methoden und die Pläne für das künftige Engpassmanagement dargelegt werden.

5.2

Die ÜNB veröffentlichen auf der Grundlage der elektrischen und physikalischen Netzgegebenheiten eine allgemeine Beschreibung der einzelnen, in Abhängigkeit von den jeweiligen Rahmenbedingungen zur Maximierung der dem Markt zur Verfügung stehenden Kapazität angewandten Methoden für das Engpassmanagement und ein allgemeines Modell für die Berechnung der Verbindungskapazität für die verschiedenen Zeitraster. Ein derartiges Modell unterliegt der Überprüfung durch die Regulierungsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten.

5.3

Die angewandten Engpassmanagement- und Kapazitätsvergabeverfahren sowie die Zeiten und Verfahren für die Beantragung von Kapazitäten, eine Beschreibung der angebotenen Produkte und der Rechte und Pflichten sowohl der ÜNB als auch der Partei, die die Kapazität bezieht, einschließlich der Haftungsansprüche aus der Nichteinhaltung von Verpflichtungen, werden von den ÜNB ausführlich dargelegt und allen potenziellen Netznutzern in transparenter Weise zugänglich gemacht.

5.4

Die Betriebs- und Planungsstandards sind fester Bestandteil der Informationen, die die Übertragungsnetzbetreiber in öffentlich zugänglichen Unterlagen veröffentlichen. Auch diese Unterlagen werden von den nationalen Regulierungsbehörden überprüft.

5.5

Die ÜNB veröffentlichen alle relevanten Daten, die den grenzüberschreitenden Handel betreffen, ausgehend von der bestmöglichen Prognose. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, stellen die betroffenen Marktteilnehmer den ÜNB die relevanten Daten zur Verfügung. Die Art und Weise, in der solche Informationen veröffentlicht werden, wird von den Regulierungsbehörden überprüft. Die ÜNB veröffentlichen mindestens folgende Angaben:

a)

jährlich: Informationen über die langfristige Entwicklung der Übertragungsinfrastruktur und ihre Auswirkungen auf die grenzüberschreitende Übertragungskapazität

b)

monatlich: Prognosen über die dem Markt im Folgemonat und im Folgejahr zur Verfügung stehende Übertragungskapazität unter Berücksichtigung aller dem ÜNB zum Zeitpunkt der Prognoseberechnung vorliegenden relevanten Informationen (z. B. Auswirkungen der Sommer- und der Wintersaison auf die Leitungskapazität, Netzwartungsarbeiten, Verfügbarkeit von Erzeugungseinheiten usw.)

c)

wöchentlich: Prognosen über die dem Markt in der Folgewoche zur Verfügung stehende Übertragungskapazität unter Berücksichtigung aller dem ÜNB zum Zeitpunkt der Prognoseberechnung vorliegenden relevanten Informationen wie Wetterprognose, geplante Netzwartungsarbeiten, Verfügbarkeit von Erzeugungseinheiten usw.

d)

täglich: die dem Markt je Marktzeiteinheit am Folgetag und „intra-day“ zur Verfügung stehende Übertragungskapazität unter Berücksichtigung aller saldierten Nominierungen für den Folgetag, aller saldierten Erzeugungsfahrpläne für den Folgetag, aller Nachfrageprognosen und geplanten Netzwartungsarbeiten

e)

die bereits zugewiesene Gesamtkapazität je Marktzeiteinheit und alle relevanten Bedingungen, die für die Nutzung dieser Kapazität gelten (z. B. Auktionsgleichgewichtspreis, Auflagen bezüglich der Art der Kapazitätsnutzung usw.), um etwaige verbleibende Kapazitäten zu ermitteln

f)

möglichst bald nach jeder Vergabe die zugewiesene Kapazität und Angaben zu den gezahlten Preisen

g)

unmittelbar nach der Nominierung die genutzte Gesamtkapazität je Marktzeiteinheit

h)

möglichst echtzeitnah: die aggregierten realisierten kommerziellen Lastflüsse und die tatsächlichen physikalischen Lastflüsse je Marktzeiteinheit, einschließlich einer Beschreibung etwaiger Korrekturmaßnahmen, die von den ÜNB zur Behebung von Netz- oder Systemschwierigkeiten vorgenommen wurden (z. B. Einschränkung der Transaktionen)

i)

ex-ante-Informationen über geplante Ausfälle und ex-post-Informationen über planmäßige und unplanmäßige

5.6

Alle relevanten Informationen müssen dem Markt rechtzeitig für das Aushandeln aller Transaktionen (z. B. rechtzeitig für das Aushandeln jährlicher Lieferverträge für Industriekunden oder für die Einsendung von Geboten an organisierte Märkte) zur Verfügung stehen.

5.7

Die ÜNB veröffentlichen die relevanten Informationen über die prognostizierte Nachfrage und Erzeugung entsprechend den unter Nummer 5.5 und Nummer 5.6 angegebenen Zeitrastern. Die ÜNB veröffentlichen auch die relevanten Informationen, die für den grenzüberschreitenden Ausgleichsmarkt erforderlich sind.

5.8

Für die Veröffentlichung von Prognosen gilt, dass in Bezug auf die prognostizierten Informationen auch die ex post tatsächlich realisierten Werte in dem auf die Prognose folgenden Zeitraum oder spätestens am Folgetag (d+1) zu veröffentlichen sind.

5.9

Sämtliche von den ÜNB veröffentlichten Informationen werden in leicht zugänglicher Form unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Ferner müssen alle Daten über adäquate und standardisierte Mittel des Datenaustauschs, die in enger Zusammenarbeit mit den Marktteilnehmern festzulegen sind, zugänglich sein. Zu den Daten gehören u. a. Informationen über vergangene Zeiträume — mindestens über die letzten zwei Jahre -, damit neu in den Markt eintretende Unternehmen auch Zugang zu solchen Daten haben.

5.10

Die ÜNB tauschen regelmäßig einen Satz ausreichend genauer Netz- und Lastflussdaten aus, um dem ÜNB in ihrem jeweiligen Gebiet die Berechnung von Lastflüssen zu ermöglichen. Der gleiche Datensatz ist den Regulierungsbehörden und der Kommission auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Die Regulierungsbehörden und die Kommission gewährleisten, dass sie und jedweder Berater, der für sie auf der Grundlage dieser Daten analytische Arbeiten durchführt, diesen Datensatz vertraulich behandeln.

6.   Verwendung von Engpasserlösen

6.1

Außer bei neuen Verbindungsleitungen, die eine Ausnahmeregelung nach Artikel 7 dieser Verordnung in Anspruch nehmen können, dürfen Engpassmanagementverfahren, die für ein vorher festgelegtes Zeitraster gelten, Erlöse nur aus Engpässen erzielen, die in Bezug auf dieses Zeitraster entstehen. Das Verfahren für die Verteilung dieser Erlöse wird von den Regulierungsbehörden überprüft und darf weder die Vergabe zugunsten einer Kapazität oder Energie nachfragenden Partei verzerren noch einen Negativanreiz für die Verringerung von Engpässen darstellen.

6.2

Die nationalen Regulierungsbehörden müssen hinsichtlich der Verwendung der Erlöse aus der Vergabe von Verbindungskapazität Transparenz walten lassen.

6.3

Die Engpasserlöse teilen sich die beteiligten ÜNB gemäß den zwischen den beteiligten ÜNB vereinbarten und von den jeweiligen Regulierungsbehörden überprüften Kriterien.

6.4

Die ÜNB legen im Voraus genau fest, wie sie etwaige Engpasserlöse verwenden werden, und erstatten über die tatsächliche Verwendung dieser Erlöse Bericht. Die Regulierungsbehörden prüfen, ob die Verwendung mit dieser Verordnung und diesen Leitlinien übereinstimmt und ob die Gesamterlöse aus der Vergabe von Verbindungskapazität für mindestens einen der drei in Artikel 16 Absatz 6 dieser Verordnung genannten Zwecke bestimmt sind.

6.5

Die Regulierungsbehörden veröffentlichen jährlich bis zum 31. Juli eines jeden Jahres einen Bericht, in dem die Erlöse für den Zeitraum von 12 Monaten bis zum 30. Juni desselben Jahres und die Verwendung der betreffenden Erlöse dargelegt werden, sowie das Prüfergebnis, demzufolge die Verwendung mit dieser Verordnung und diesen Leitlinien übereinstimmt und die gesamten Engpasserlöse für mindestens einen der drei vorgeschriebenen Zwecke bestimmt sind.

6.6

Die Verwendung von Engpasserlösen für den Erhalt oder den Ausbau der Verbindungskapazität ist vorzugsweise für spezielle, im Voraus festgelegte Projekte bestimmt, die zur Behebung des jeweiligen Engpasses beitragen und auch, insbesondere hinsichtlich des Genehmigungsverfahrens, innerhalb eines vernünftigen zeitlichen Rahmens verwirklicht werden können.


(1)  Betriebssicherheit bedeutet, dass „das Übertragungsnetz innerhalb der vereinbarten Sicherheitsgrenzen gehalten wird“.


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 1228/2003

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 3

Artikel 13

Artikel 4

Artikel 14

Artikel 5

Artikel 15

Artikel 6

Artikel 16

Artikel 7

Artikel 17

Artikel 8

Artikel 18

Artikel 9

Artikel 19

Artikel 10

Artikel 20

Artikel 11

Artikel 21

Artikel 12

Artikel 22

Artikel 13

Artikel 23

Artikel 14

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 15

Artikel 26

Anhang

Anhang I


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

1.

Die Kommission hat am 19. September 2007 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel unterbreitet, der sich auf Artikel 95 des Vertrags stützt; der Vorschlag ist Teil eines Pakets mit vier weiteren Vorschlägen zum Energiebinnenmarkt.

2.

Der Ausschuss der Regionen und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss haben am 10. (1) bzw. 22. April 2008 (2) zu dem gesamten Paket Stellung genommen.

3.

Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme (3) in erster Lesung am 18. Juni 2008 angenommen und dabei 32 Abänderungen gebilligt. Die Kommission hat keinen geänderten Vorschlag unterbreitet.

4.

Der Rat seinen Gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 251 des Vertrags am 9. Januar 2009 in Form einer Neufassung der Richtlinie festgelegt.

II.   ZIEL DES VORSCHLAGS

5.

Der Vorschlag ist Teil des dritten Pakets für den Energiebinnenmarkt, zu dem auch die Richtlinie über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt, die Verordnung über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen, die Richtlinie über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und die Verordnung zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gehören. Mit dem Vorschlag soll zu dem Ziel eines reibungslos funktionierenden Elektrizitätsbinnenmarkts beigetragen werden, indem insbesondere folgende Vorschriften eingeführt werden:

Vorschriften, mit denen eine verstärkte Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen Übertragungsnetzbetreibern, unter anderem durch die Gründung des Europäischen Netzes der Übertragungsnetzbetreiber (Strom) (ENTSO), angestrebt wird;

verbesserte Transparenzvorschriften.

III.   ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

6.   Allgemeine Bemerkungen

6.1.

Der Rat hielt aus Gründen der Effizienz, der Transparenz und der Kohärenz mit der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 eine Neufassung der Verordnung für zweckmäßiger; dies dient auch der Lesbarkeit. Dabei hat der Rat jedoch generell dem Änderungsvorschlag der Kommission in der Weise Rechnung getragen, dass er alle Bestimmungen, die nicht Bestandteil des Kommissionsvorschlags waren, unverändert gelassen hat, soweit nicht aufgrund der Änderungen des Rates am Vorschlag Änderungen notwendig waren, Bezugnahmen aufgrund der Umnummerierung der Artikel geändert werden mussten usw. Der Rat ist so weit wie möglich dem Ansatz der Kommission gefolgt, den Strom- und den Gassektor gleich zu behandeln.

Die Kommission hat alle Änderungen des Rates an ihrem Vorschlag akzeptiert.

6.2.

Hinsichtlich der 32 Abänderungen, die das Europäische Parlament angenommen hat (darunter eine mündliche Abänderung), hat sich der Rat in einigen Fällen der Kommission angeschlossen und

die folgenden sieben Abänderungen akzeptiert:

uneingeschränkt: 12;

teilweise/grundsätzlich: 11, 15, 18, 24, 29 und 32;

und

die folgenden sechs Abänderungen abgelehnt: 5, 13, 19, 26, 27 und 30 aus inhaltlichen oder formalen Gründen oder aus Kohärenzerwägungen.

6.3.

In anderen Fällen ist der Rat vom Standpunkt der Kommission abgewichen und hat

eine Abänderung akzeptiert: 23 (teilweise)

und

die folgenden 18 Abänderungen abgelehnt: 1, 2, 3, 4, 6, 7, 8, 9, 10, 14, 17, 20, 21, 22, 25, 28 und 31 sowie die mündliche Abänderung.

7.   Bemerkungen zu Einzelpunkten

7.1.

Abänderungen des Europäischen Parlaments, bei denen der Rat vom Standpunkt der Kommission abgewichen ist:

a)

Der Rat hat Abänderung 23 teilweise akzeptiert, weil es seines Erachtens unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb bestimmter Grenzen möglich sein sollte, bei der Berechnung der Netztarife auch Engpasserlöse zu berücksichtigen.

b)

Der Rat hat die vorstehend in Abschnitt 6.3 aufgeführten 18 Abänderungen aus folgenden Gründen abgelehnt:

i)

Die Abänderungen sind nicht notwendig oder erbringen keinen zusätzlichen Nutzen, hauptsächlich weil die Anliegen teilweise/ausreichend von anderen Teilen des Textes oder von dem von der Kommission vorgeschlagenen Wortlaut abgedeckt werden: Abänderungen 1, 2, 3 und 4; Abänderungen 7 und 8 sind überflüssig; der Gegenstand der mündlichen Abänderung ist bereits von Artikel 8 Absätze 8 und 9 abgedeckt).

ii)

Mit der Abänderung würde eine Bestimmung aufgenommen, die in Bezug auf die Rolle der Regulierungsbehörden unangemessen ist, weil unter anderem die Aufgaben und Befugnisse dieser Behörden in der Elektrizitätsrichtlinie festgelegt sind: Abänderung 9; Abänderung 10 (der Rat hat darüber hinaus den Artikel über Endkundenmärkte in die Elektrizitätsrichtlinie übernommen); Abänderungen 20 und 31.

iii)

Es ist nicht Sache der Kommission, Karten des Elektrizitätsübertragungsnetzes zu erstellen: Abänderung 6.

iv)

Mit den Abänderungen werden Bestimmungen aufgenommen, die nicht der Rolle entsprechen, die der Rat der Agentur zugedacht hat: Abänderungen 14 und 21; außerdem ist es aus rechtlichen Gründen nicht angezeigt, dass die Agentur Netzkodizes erlässt oder billigt oder Entscheidungen von allgemeiner Tragweite trifft.

v)

Die Konsultationen (Artikel 10) sollten vom ENTSO durchgeführt werden: Abänderung 17; die von der Agentur durchzuführenden Anhörungen sind von Artikel 6 abgedeckt.

vi)

Die Abänderung ist nicht angezeigt, da es eine Überregulierung zu vermeiden gilt: Abänderung 22.

vi)

An der Parallelität zu der Ausnahmeregelung für den Erdgassektor (Artikel 35 der Erdgasrichtlinie) sollte festgehalten werden: Abänderung 25.

vii)

Die Abänderung geht über den Anwendungsbereich der Verordnung hinaus und weist den Mitgliedstaaten Aufgaben zu, die den Übertragungsnetzbetreibern obliegen sollten: Abänderung 28.

7.2

Der Rat hat mehrere andere (inhaltliche und/oder formale) Änderungen am Kommissionsvorschlag vorgenommen; die wichtigsten Änderungen sind nachstehend aufgeführt.

a)

Zertifizierung von Übertragungsnetzbetreibern

Der Rat hielt es für angezeigt, den Teil des Zertifizierungsverfahrens, der die Rolle der Kommission in diesem Verfahren beschreibt, aus der Elektrizitätsrichtlinie in einen neuen Artikel 3 der Verordnung zu übernehmen.

b)

Festlegung und Änderung von Netzkodizes

Der Rat hielt es für angezeigt, das Verfahren für die Festlegung von Netzkodizes (Artikel 6) ausführlicher vorzugeben und für die Änderung dieser Kodizes ein anderes — kürzeres — Verfahren vorzusehen (Artikel 7). Diese Artikel sind an die Stelle des Artikels 2e des Kommissionsvorschlags getreten. Der Rat hat der Agentur eine eindeutige Rolle zugewiesen: sie sollte nicht verbindliche Rahmenleitlinien ausarbeiten (auf deren Grundlage das ENTSO Netzkodizes festlegen soll), die Entwürfe von Netzkodizes überprüfen und die vorgeschlagenen Änderungen an den Netzkodizes bewerten. Erforderlichenfalls kann die Kommission diese Kodizes im Wege des Ausschussverfahrens erlassen oder ihnen bindende Wirkung verleihen (siehe auch Erwägungsgrund 6).

c)

Überwachung durch die Agentur

Der Rat hat zwei neue Absätze aufgenommen, in denen die Überwachungsaufgabe der Agentur in Bezug auf die Umsetzung der Netzkodizes durch das ENTSO geregelt ist (Artikel 9 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3).

d)

Ausnahmen für neue Verbindungsleitungen

Was die Gewährung von Ausnahmen für neue Verbindungsleitungen zwischen Mitgliedstaaten (Artikel 17) anbelangt, so hielt es der Rat für angezeigt, dass die Agentur nur in den Fällen beteiligt wird, in denen die betreffenden nationalen Regulierungsbehörden keine Einigung erzielen oder sich mit einem gemeinsamen Ersuchen an die Agentur wenden (Absatz 5). Ferner sollten die Mitgliedstaaten vorsehen können, dass die förmliche Entscheidung zur Gewährung einer Ausnahme von einer anderen zuständigen Stelle des Mitgliedstaats auf der Grundlage der Stellungnahme der Regulierungsbehörde getroffen wird (Absatz 6).

e)

Endkundenmärkte

Der Rat hielt es für angezeigt, den Artikel über Endkundenmärkte umzuformulieren und unter anderem die Bezugnahme auf grenzüberschreitende Märkte zu streichen und den Artikel aus der Verordnung (Artikel 7a des Kommissionsvorschlags) in die Elektrizitätsrichtlinie (neuer Artikel 40) zu übernehmen.

f)

Sonstige Punkte

Der Rat hielt es für angezeigt, den Begriff „Netzentwicklungsplan“ anstelle des Begriffs „Investitionsplan“ zu verwenden und zu präzisieren, dass die betreffenden Pläne nicht verbindlich sind.

Schließlich hat der Rat, wie für eine Neufassung angezeigt, einen neuen Artikel zur Aufhebung des geltenden Rechtsakts (Artikel 25) aufgenommen.


(1)  ABl. C 172 vom 5.7.2008, S. 55.

(2)  ABl. C 211 vom 19.8.2008, S. 23.

(3)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


31.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 75/38


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 12/2009

vom Rat festgelegt am 9. Januar 2009

im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/C 75 E/03)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Erdgasbinnenmarkt, der seit 1999 schrittweise geschaffen wird, soll allen privaten und gewerblichen Verbrauchern in der Gemeinschaft eine echte Wahl ermöglichen, neue Geschäftschancen für die Unternehmen eröffnen sowie den grenzüberschreitenden Handel fördern und auf diese Weise Effizienzgewinne, wettbewerbsfähige Preise und höhere Dienstleistungsstandards bewirken und zu mehr Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit beitragen.

(2)

Die Richtlinie 2003/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (4) und die Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen (5) waren ein wichtiger Beitrag zur Schaffung des Erdgasbinnenmarkts.

(3)

Die Erfahrung mit der Umsetzung und Überwachung des ersten Pakets von Leitlinien für die gute Praxis, das 2002 vom Europäischen Erdgasregulierungsforum (Madrider Forum) angenommen wurde, zeigt, dass diese rechtlich durchsetzbar sein müssen, damit die vollständige Umsetzung der in den Leitlinien festgelegten Regeln in allen Mitgliedstaaten gewährleistet ist und damit in der Praxis eine Mindestgarantie für gleiche Marktzugangsbedingungen gegeben ist.

(4)

Ein zweites Paket gemeinsamer Regeln mit dem Titel „Zweite Leitlinien für die gute Praxis“, wurde auf der Tagung des Madrider Forums vom 24. und 25. September 2003 angenommen; das Ziel der vorliegenden Verordnung ist, auf der Grundlage jener Leitlinien Grundprinzipien und Regeln für den Netzzugang und für Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter, für das Engpassmanagement, die Transparenz, den Ausgleich von Mengenabweichungen und den Handel mit Kapazitätsrechten festzulegen.

(5)

Die Richtlinie 2009/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (6) gestattet den gleichzeitigen Betrieb eines Fernleitungsnetzes und eines Verteilernetzes durch ein und denselben Betreiber. Die in dieser Verordnung festgelegten Regeln machen somit keine Neuorganisation der nationalen Fernleitungs- und Verteilernetze erforderlich, die den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2009/…/EG entsprechen.

(6)

Hochdruckfernleitungen, die lokale Verteiler an das Erdgasnetz anschließen und nicht in erster Linie im Zusammenhang mit der lokalen Erdgasverteilung benutzt werden, fallen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung.

(7)

Die Kriterien für die Festlegung der Tarife für den Netzzugang müssen angegeben werden, um sicherzustellen, dass sie dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung und den Erfordernissen eines gut funktionierenden Binnenmarktes vollständig entsprechen, die erforderliche Netzintegrität in vollem Umfang berücksichtigen und die Ist-Kosten widerspiegeln, soweit diese Kosten denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen, transparent sind und gleichzeitig eine angemessene Kapitalrendite umfassen, sowie gegebenenfalls die Tarifvergleiche der Regulierungsbehörden berücksichtigen.

(8)

Bei der Berechnung der Tarife für den Netzzugang müssen die Ist-Kosten, soweit diese Kosten denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen und transparent sind, sowie die Notwendigkeit, angemessene Kapitalrenditen und Anreize für den Bau neuer Infrastrukturen zu bieten, berücksichtigt werden. In dieser Hinsicht und insbesondere, wenn ein tatsächlicher Leitungswettbewerb zwischen verschiedenen Fernleitungen gegeben ist, sind Tarifvergleiche durch die Regulierungsbehörden als relevante Methode zu berücksichtigen.

(9)

Die Verwendung von marktorientierten Verfahren, wie etwa Versteigerungen, zur Festlegung von Tarifen muss mit den Bestimmungen der Richtlinie 2009/…/EG vereinbar sein.

(10)

Ein gemeinsamer Mindestbestand an Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter ist nötig, damit in der Praxis in der gesamten Gemeinschaft ein gemeinsamer Mindeststandard für den Netzzugang gegeben und sichergestellt ist, dass die Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter in ausreichendem Umfang kompatibel sind, und damit die aus einem gut funktionierenden Erdgasbinnenmarkt resultierenden Nutzeffekte ausgeschöpft werden können.

(11)

Derzeit gibt es jedoch Hindernisse für den Verkauf von Erdgas in der Gemeinschaft zu gleichen Bedingungen und ohne Diskriminierung oder Benachteiligung. Insbesondere gibt es noch nicht in allen Mitgliedstaaten einen diskriminierungsfreien Netzzugang und eine gleichermaßen wirksame Regulierungsaufsicht.

(12)

In der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Eine Energiepolitik für Europa“ wurde dargelegt, wie wichtig es ist, den Erdgasbinnenmarkt zu vollenden und für alle Erdgasunternehmen in der Gemeinschaft gleiche Bedingungen zu schaffen. Die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat mit dem Titel „Aussichten für den Erdgas- und den Elektrizitätsbinnenmarkt“ und die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Untersuchung der europäischen Gas- und Elektrizitätssektoren gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (Abschlussbericht)“ haben deutlich gemacht, dass der durch die derzeitigen Vorschriften und Maßnahmen vorgegebene Rahmen nicht ausreicht, um das Ziel eines gut funktionierenden Binnenmarktes zu verwirklichen.

(13)

Über eine gründliche Umsetzung des bestehenden Regulierungsrahmens hinaus sollte der in der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 festgelegte Regulierungsrahmen für den Erdgasbinnenmarkt im Einklang mit diesen Mitteilungen angepasst werden.

(14)

Es ist insbesondere eine stärkere Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern erforderlich, um die Schaffung von Netzkodizes für die Bereitstellung und die Handhabung des konkreten Zugangs zu den Fernleitungsnetzen über die Grenzen hinweg zu gewährleisten und eine abgestimmte, ausreichend zukunftsorientierte Planung und solide technische Entwicklung des Fernleitungsnetzes in der Gemeinschaft unter gebührender Berücksichtigung der Umwelt sicherzustellen. Die Netzkodizes sollten den von der durch die Verordnung (EG) Nr. …/2009 (6) eingerichtete Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden als „Agentur“ bezeichnet) entwickelten nicht bindenden Rahmenleitlinien folgen. Die Agentur sollte bei der Prüfung der Entwürfe von Netzkodizes — einschließlich der Frage, ob die Netzkodizes den Rahmenleitlinien entsprechen — mitwirken und könnte diese der Kommission zur Annahme empfehlen können. Die Agentur sollte ferner geplante Änderungen der Netzkodizes begutachten und könnte diese der Kommission zur Annahme empfehlen können. Die Fernleitungsnetzbetreiber sollten ihre Netze nach diesen Netzkodizes betreiben.

(15)

Um die optimale Verwaltung des Erdgasfernleitungsnetzes in der Gemeinschaft zu gewährleisten, sollte ein Europäisches Netz der Fernleitungsnetzbetreiber für Gas (nachstehend „ENTSO (Gas)“ genannt) gegründet werden. Seine Aufgaben sollten unter Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft durchgeführt werden, die für die Entscheidungen des ENTSO (Gas) weiter gelten. Seine Aufgaben sollten genau definiert werden, und seine Arbeitsmethode sollte so konzipiert sein, dass sie Effizienz, seine repräsentative Natur und Transparenz gewährleistet. Die vom ENTSO (Gas) ausgearbeiteten Netzkodizes sollen die für rein inländische Angelegenheiten erforderlichen nationalen Netzkodizes nicht ersetzen. Da durch einen Ansatz, der auf die regionale Ebene abstellt, wirksamere Fortschritte erzielt werden können, sollten die Fernleitungsnetzbetreiber innerhalb der Gesamtstruktur, die der Zusammenarbeit dient, regionale Strukturen schaffen und gleichzeitig sicherstellen, dass die auf regionaler Ebene erzielten Ergebnisse mit den auf Gemeinschaftsebene festgelegten Netzkodizes und unverbindlichen Netzentwicklungsplänen vereinbar sind. Die Zusammenarbeit innerhalb solcher regionalen Strukturen setzt die effektive Trennung der Netztätigkeiten von den Gewinnungs- und Versorgungstätigkeiten voraus, weil es sonst bei der regionalen Zusammenarbeit zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern zu wettbewerbswidrigem Verhalten kommen kann.

(16)

Alle Marktteilnehmer haben ein Interesse an der Arbeit, die vom ENTSO (Gas) erwartet wird. Daher sind effektive Konsultationen von entscheidender Bedeutung und vorhandene Einrichtungen, die zur Erleichterung und zur Straffung des Konsultationsprozesses geschaffen wurden, z.B. die Europäische Gesellschaft zur Vereinfachung/Harmonisierung des Gashandels, nationale Regulierungsbehörden oder die Agentur, sollten eine wichtige Rolle spielen.

(17)

Für die Verbesserung des Wettbewerbs durch liquide Großhandelsgasmärkte ist von entscheidender Bedeutung, dass Gas unabhängig davon, wo es sich im Netz befindet, gehandelt werden kann. Dies lässt sich nur dadurch erreichen, dass den Netznutzern die Möglichkeit eingeräumt wird, Ein- und Ausspeisekapazitäten unabhängig voneinander zu buchen, was zur Folge hat, dass der Gastransport durch Zonen erfolgt, statt Vertragswegen zu folgen. Bereits auf dem 6. Madrider Forum am 30./31. Oktober 2002 haben die meisten Interessengruppen ihre Präferenz für Einspeise-/Ausspeisesysteme zur Förderung des Wettbewerbs geäußert. Die Tarife sollten nicht von der Transportroute abhängig sein; daher sollte der für einen oder mehrere Einspeisepunkte festgelegte Tarif nicht mit dem für einen oder mehrere Ausspeisepunkte festgelegten Tarif verknüpft sein und umgekehrt.

(18)

Im Kontext des nicht diskriminierenden Netzzugangs für Fernleitungsnetzbetreiber ist unter harmonisierten Transportverträgen nicht zu verstehen, dass die Bedingungen in den Transportverträgen eines bestimmten Fernleitungsnetzbetreibers eines Mitgliedstaats mit den Bedingungen in den Transportverträgen eines anderen Fernleitungsnetzbetreibers dieses oder eines anderen Mitgliedstaats identisch sein müssen, es sei denn, dass Mindestanforderungen festgelegt sind, denen alle Transportverträge genügen müssen.

(19)

In den Gasnetzen bestehen erhebliche vertraglich bedingte Engpässe. Die Grundsätze des Engpassmanagements und der Kapazitätszuweisung bei neuen oder neu verhandelten Verträgen beruhen daher auf der Freigabe ungenutzter Kapazitäten, wobei es den Netznutzern ermöglicht wird, kontrahierte Kapazität zu verpachten oder weiter zu verkaufen, und auf der Verpflichtung der Fernleitungsnetzbetreiber, dem Markt ungenutzte Kapazität zumindest für den folgenden Gastag (auf „Day-ahead“-Basis) und als unterbrechbare Kapazität anzubieten. Angesichts des hohen Anteils von Altverträgen und der Notwendigkeit, gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Nutzer neuer Kapazitäten und für die Nutzer vorhandener Kapazitäten zu schaffen, sollten diese Grundsätze auf die gesamte kontrahierte Kapazität, auch auf Altverträge, Anwendung finden.

(20)

Wenngleich physische Netzengpässe in der Gemeinschaft derzeit selten ein Problem sind, könnten sie in der Zukunft zu einem solchen werden. Daher müssen Grundprinzipien dafür festgelegt werden, wie in solchen Fällen die Kapazitäten auf überlasteten Netzen zugewiesen werden.

(21)

Die Marktbeobachtung, die die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission in den letzten Jahren durchgeführt haben, hat gezeigt, dass die derzeit geltenden Transparenzanforderungen und Regeln für den Infrastrukturzugang nicht ausreichen.

(22)

Damit alle Marktteilnehmer die gesamte Angebots- und Nachfragesituation bewerten und die Gründe für Änderungen des Großhandelspreises nachvollziehen können, ist ein gleicher Zugang zu Informationen über den physischen Zustand des Netzes erforderlich. Dieser umfasst genauere Informationen über Angebot und Nachfrage, Netzkapazität, Lastflüsse und Wartungsarbeiten, Ausgleich von Mengenabweichungen und Verfügbarkeit und Zugang zu Speicheranlagen. Die Bedeutung dieser Informationen für das Funktionieren des Marktes setzt voraus, dass die aus Gründen der Vertraulichkeit für die Veröffentlichung bestehenden Einschränkungen abgeschwächt werden.

(23)

Die Vertraulichkeitserfordernisse für wirtschaftlich sensible Informationen sind jedoch besonders wichtig, wenn geschäftsstrategische Daten des Unternehmens betroffen sind, wenn es nur einen Nutzer einer Speicheranlage gibt oder wenn Daten zu Ausspeisepunkten innerhalb eines Netzes oder Teilnetzes betroffen sind, die nicht mit einem anderen Fernleitungs- oder Verteilernetz, sondern mit einem einzigen Industriekunden verbunden sind, so dass durch die Veröffentlichung dieser Daten vertrauliche Informationen über den Produktionsprozess dieses Kunden offenbart würden.

(24)

Zur Stärkung des Vertrauens in den Markt müssen seine Teilnehmer sicher sein, dass missbräuchliches Verhalten sanktioniert werden kann. Die zuständigen Behörden sollten in die Lage versetzt werden, Fälle von behauptetem Marktmissbrauch wirksam zu untersuchen. Daher benötigen die zuständigen Behörden Zugang zu Daten, die Aufschluss über betriebliche Entscheidungen der Versorgungsunternehmen geben. Auf den Gasmärkten werden alle diese Entscheidungen den Netzbetreibern in Form von Kapazitätsreservierungen, Kapazitätsnominierungen und erfolgten Lastflüssen mitgeteilt. Die Netzbetreiber sollten diese Informationen den zuständigen Behörden für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung halten.

(25)

Der Zugang zu Gasspeicheranlagen und zu Anlagen für verflüssigtes Erdgas („LNG-Anlagen“) ist unzureichend, weshalb die diesbezüglichen Regelungen verbessert werden müssen. Die Gruppe der europäischen Regulierungsbehörden für Elektrizität und Erdgas kam nach ihrer Marktbeobachtung zu dem Schluss, dass die freiwilligen Leitlinien für die gute Praxis in Bezug auf den Netzzugang Dritter für Betreiber von Speicheranlagen, die von allen Interessengruppen im Rahmen des Madrider Forums vereinbart wurden, unzureichend angewandt werden und daher verbindlich gemacht werden müssen.

(26)

Von den Fernleitungsnetzbetreibern betriebene, nicht diskriminierende und transparente Ausgleichssysteme für Erdgas sind wichtige Mechanismen, insbesondere für neue Marktteilnehmer, die möglicherweise größere Schwierigkeiten als bereits in einem relevanten Markt etablierte Unternehmen haben, ihr gesamtes Verkaufsportfolio auszugleichen. Daher müssen Regeln festgelegt werden, die gewährleisten, dass die Fernleitungsnetzbetreiber solche Mechanismen in einer Weise handhaben, die mit nicht diskriminierenden, transparenten und effektiven Netzzugangsbedingungen vereinbar ist.

(27)

Der Handel mit primären Kapazitätsrechten spielt bei der Entwicklung eines wettbewerbsoffenen Marktes und für die Entstehung von Liquidität eine wichtige Rolle. Diese Verordnung sollte daher Grundregeln hierfür festlegen.

(28)

Die nationalen Regulierungsbehörden sollten die Einhaltung der Regeln dieser Verordnung und der gemäß dieser Verordnung erlassenen Leitlinien gewährleisten.

(29)

In den Leitlinien im Anhang dieser Verordnung sind spezielle, ausführliche Umsetzungsregeln festgelegt, die auf den Zweiten Leitlinien für die gute Praxis beruhen. Diese Regeln werden im Laufe der Zeit unter Berücksichtigung der Besonderheiten der nationalen Erdgasnetze gegebenenfalls weiterzuentwickeln sein.

(30)

Wenn die Kommission Änderungen der Leitlinien im Anhang dieser Verordnung vorschlägt, sollte sie sicherstellen, dass alle von diesen Leitlinien betroffenen und durch Fachverbände vertretenen einschlägigen Kreise und die Mitgliedstaaten zuvor im Rahmen des Madrider Forums angehört werden.

(31)

Die Mitgliedstaaten und die zuständigen nationalen Behörden sollten dazu verpflichtet sein, der Kommission einschlägige Informationen zur Verfügung zu stellen. Informationen dieser Art sollten von der Kommission vertraulich behandelt werden.

(32)

Diese Verordnung und die gemäß dieser Verordnung erlassenen Leitlinien berühren nicht die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften der Gemeinschaft.

(33)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden.

(34)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Leitlinien festzulegen oder zu erlassen, die notwendig sind, um das zur Verwirklichung des Ziels dieser Verordnung erforderliche Mindestmaß an Harmonisierung zu gewährleisten. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(35)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Festlegung gerechter Regeln für die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen, Speicheranlagen und LNG-Anlagen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(36)

Wegen des Umfangs der Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 sollten die betreffenden Bestimmungen aus Gründen der Klarheit und der Rationalisierung aufgehoben und eine neue Verordnung erlassen werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Ziel dieser Verordnung ist

a)

die Festlegung nicht diskriminierender Regeln für die Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale nationaler und regionaler Märkte, um das reibungslose Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts sicherzustellen;

b)

die Festlegung nicht diskriminierender Regeln für die Bedingungen für den Zugang zu LNG-Anlagen und Speicheranlagen unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der nationalen und regionalen Märkte;

c)

die Förderung des Entstehens eines reibungslos funktionierenden und transparenten Großhandelsmarkts, auf dem ein hohes Maß an Gasversorgungssicherheit gewährleistet ist. Diese Verordnung beinhaltet Mechanismen zur Harmonisierung dieser Regeln für den grenzüberschreitenden Gashandel.

Das in Unterabsatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Ziel umfasst die Festlegung von harmonisierten Grundsätzen für die Tarife oder für die bei ihrer Berechnung zugrunde gelegten Methoden, für den Zugang zum Netz, jedoch nicht zu Speicheranlagen, die Einrichtung von Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter und harmonisierte Grundsätze für die Kapazitätszuweisung und das Engpassmanagement, die Festlegung der Transparenzanforderungen, Regeln für den Ausgleich von Mengenabweichungen und Ausgleichsentgelte sowie die Erleichterung des Kapazitätshandels.

Diese Verordnung gilt mit Ausnahme des Artikels 19 Absatz 4 nur für Speicheranlagen, die unter Artikel 32 Absatz 3 oder Absatz 4 der Richtlinie 2009/…/EG fallen.

Die Mitgliedstaaten können in Einklang mit der Richtlinie 2009/…/EG eine Rechtspersönlichkeit oder Stelle einrichten, die eine oder mehrere der normalerweise dem Fernleitungsnetzbetreiber zugewiesenen Funktionen übernimmt, der die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen hat. Diese Rechtspersönlichkeit oder Stelle unterliegt der Zertifizierung gemäß Artikel 3 dieser Verordnung sowie der Benennung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2009/…/EG.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Fernleitung“ den Transport von Erdgas durch ein hauptsächlich Hochdruckfernleitungen umfassendes Netz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und des in erster Linie im Zusammenhang mit der lokalen Erdgasverteilung benutzten Teils von Hochdruckfernleitungen, zum Zweck der Belieferung von Kunden, jedoch mit Ausnahme der Versorgung;

2.

„Transportvertrag“ einen Vertrag, den der Fernleitungsnetzbetreiber mit einem Netznutzer im Hinblick auf die Durchführung der Fernleitung geschlossen hat;

3.

„Kapazität“ den maximalen Lastfluss, der in Norm-Kubikmetern pro Zeiteinheit oder in Energieeinheiten pro Zeiteinheit ausgedrückt wird, auf den der Netznutzer gemäß den Bestimmungen des Transportvertrags Anspruch hat;

4.

„nicht genutzte Kapazität“ eine verbindliche Kapazität, die ein Netznutzer im Rahmen eines Transportvertrags zwar erworben, aber zum Zeitpunkt des vertraglich festgelegten Fristablaufs nicht nominiert hat;

5.

„Engpassmanagement“ das Management des Kapazitätsportfolios des Fernleitungsnetzbetreibers zur optimalen und maximalen Nutzung der technischen Kapazität und zur rechtzeitigen Feststellung künftiger Engpass- und Sättigungsstellen;

6.

„Sekundärmarkt“ den Markt für die auf andere Weise als auf dem Primärmarkt gehandelte Kapazität;

7.

„Nominierung“ die vorherige Meldung des tatsächlichen Lastflusses, den der Netznutzer in das Netz ein- oder aus diesem ausspeisen will, an den Fernleitungsnetzbetreiber;

8.

„Renominierung“ die nachträgliche Meldung einer korrigierten Nominierung;

9.

„Netzintegrität“ jedwede auf ein Fernleitungsnetz, einschließlich der erforderlichen Fernleitungsanlagen, bezogene Situation, in der Erdgasdruck und Erdgasqualität innerhalb der von dem Fernleitungsnetzbetreiber festgelegten Mindest- und Höchstgrenzen bleiben, so dass der Erdgasferntransport technisch gewährleistet ist;

10.

„Ausgleichsperiode“ den Zeitraum, innerhalb dessen jeder Netznutzer die Entnahme einer in Energieeinheiten ausgedrückten Erdgasmenge durch die Einspeisung der gleichen Erdgasmenge in das Fernleitungsnetz gemäß dem Transportvertrag oder dem Netzcode ausgleichen muss;

11.

„Netznutzer“ einen Kunden oder einen potenziellen Kunden eines Fernleitungsnetzbetreibers und Fernleitungsnetzbetreiber selbst, sofern diese ihre Funktionen im Zusammenhang mit der Fernleitung wahrnehmen müssen;

12.

„unterbrechbare Dienstleistungen“ Dienstleistungen, die der Fernleitungsnetzbetreiber in Bezug auf unterbrechbare Kapazität anbietet;

13.

„unterbrechbare Kapazität“ die Erdgasfernleitungskapazität, die von dem Fernleitungsnetzbetreiber gemäß den im Transportvertrag festgelegten Bedingungen unterbrochen werden kann;

14.

„langfristige Dienstleistungen“ Dienstleistungen, die der Fernleitungsnetzbetreiber für eine Dauer von einem Jahr oder mehr anbietet;

15.

„kurzfristige Dienstleistungen“ Dienstleistungen, die der Fernleitungsnetzbetreiber für eine Dauer von weniger als einem Jahr anbietet;

16.

„verbindliche Kapazität“ Erdgasfernleitungskapazität, die von dem Fernleitungsnetzbetreiber vertraglich als nicht unterbrechbare Kapazität zugesichert wurde;

17.

„verbindliche Dienstleistungen“ Dienstleistungen, die der Fernleitungsnetzbetreiber in Bezug auf verbindliche Kapazität anbietet;

18.

„technische Kapazität“ die verbindliche Höchstkapazität, die der Fernleitungsnetzbetreiber den Netznutzern unter Berücksichtigung der Netzintegrität und der betrieblichen Anforderungen des Fernleitungsnetzes anbieten kann;

19.

„kontrahierte Kapazität“ die Kapazität, die der Fernleitungsnetzbetreiber einem Netznutzer durch einen Transportvertrag zugewiesen hat;

20.

„verfügbare Kapazität“ den Teil der technischen Kapazität, die nicht zugewiesen wurde und dem Netz aktuell noch zur Verfügung steht;

21.

„vertraglich bedingter Engpass“ eine Situation, in der das Ausmaß der Nachfrage nach verbindlicher Kapazität die technische Kapazität übersteigt;

22.

„Primärmarkt“ den Markt für die vom Fernleitungsnetzbetreiber direkt gehandelte Kapazität;

23.

„physischer Engpass“ eine Situation, in der das Ausmaß der Nachfrage nach tatsächlichen Lieferungen die technische Kapazität zu einem bestimmten Zeitpunkt übersteigt.

24.

„Kapazität einer LNG-Anlage“ die Kapazität einer LNG-Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung, vorübergehenden Speicherung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas und entsprechende Hilfsdienste;

25.

„Volumen“ die Gasmenge, zu deren Speicherung der Nutzer einer Speicheranlage berechtigt ist;

26.

„Ausspeiseleistung“ die Rate, mit der der Speichernutzer zur Ausspeisung von Gas aus der Speicheranlage berechtigt ist;

27.

„Einspeiseleistung“ die Rate, mit der der Speichernutzer zur Einspeisung von Gas in die Speicheranlage berechtigt ist;

28.

„Speicherkapazität“ eine beliebige Kombination von Volumen, Einspeiseleistung und Ausspeiseleistung;

(2)   Unbeschadet der Begriffsbestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels gelten auch die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2009/…/EG, die für die Anwendung dieser Verordnung relevant sind, mit Ausnahme der Bestimmung des Begriffs „Fernleitung“ in Nummer 3 jenes Artikels.

Die die Fernleitung betreffenden Begriffsbestimmungen in Absatz 1 Nummern 3 bis 23 gelten analog für Speicheranlagen und LNG-Anlagen.

Artikel 3

Zertifizierung von Fernleitungsnetzbetreibern

(1)   Wenn die Kommission die Mitteilung über die Zertifizierung eines Fernleitungsnetzbetreibers nach Artikel 10 der Richtlinie 2009/…/EG erhalten hat, prüft sie diese Mitteilung unmittelbar nach ihrem Eingang. Die Kommission übermittelt der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag des Eingangs der Mitteilung ihre Stellungnahme bezüglich der Vereinbarkeit mit Artikel 10 und Absatz 2 Artikel 11, sowie mit Artikel 9 Absatz 1 oder Artikel 14 oder Kapitel IV der Richtlinie 2009/…/EG.

Für die Erarbeitung der in Unterabsatz 1 genannten Stellungnahme kann die Kommission die Stellungnahme der Agentur zur Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde anfordern. In diesem Fall wird die in Unterabsatz 1 genannte Zweimonatsfrist um zwei Monate verlängert.

Legt die Kommission innerhalb der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Zweimonatsfrist keine Stellungnahme vor, so wird davon ausgegangen, dass sie keine Einwände gegen die Entscheidung der Regulierungsbehörde erhebt.

(2)   Nach Eingang der Stellungnahme der Kommission trifft die Regulierungsbehörde innerhalb von zwei Monaten ihre endgültige Entscheidung bezüglich der Zertifizierung des Fernleitungsnetzbetreibers, wobei sie die Stellungnahme der Kommission so weit wie möglich berücksichtigt. Die Entscheidung wird zusammen mit der Stellungnahme der Kommission veröffentlicht.

(3)   Die Regulierungsbehörden und die Kommission können zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens von Fernleitungsnetzbetreibern und Unternehmen, die eine der Funktionen Gewinnung oder Versorgung wahrnehmen, die Vorlage sämtlicher für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß diesem Artikel relevanten Informationen verlangen.

(4)   Die Regulierungsbehörden und die Kommission behandeln wirtschaftlich sensible Informationen vertraulich.

(5)   Die Kommission kann Leitlinien erlassen, in denen die Einzelheiten des Verfahrens für die Anwendung der Absätze 1 bis 2 des vorliegenden Artikels festgelegt werden. Diese Maßnahme, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung durch ihre Ergänzung geändert werden sollen, wird nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

(6)   Wenn die Kommission eine Meldung über die Zertifizierung eines Fernleitungsnetzbetreibers gemäß Artikel 9 Absatz 10 der Richtlinie 2009/…/EG erhalten hat, trifft sie eine Entscheidung nach diesem Absatz. Die Regulierungsbehörde kommt der Entscheidung der Kommission nach.

Artikel 4

Europäisches Netz der Fernleitungsnetzbetreiber (Gas)

Alle Fernleitungsnetzbetreiber arbeiten auf Gemeinschaftsebene im Rahmen des zu gründenden ENTSO (Gas) zusammen, um die Vollendung des Erdgasbinnenmarkts zu fördern und die optimale Verwaltung und die sachgerechte technische Weiterentwicklung des Erdgasfernleitungsnetzes zu gewährleisten.

Artikel 5

Gründung des ENTSO (Gas)

(1)   Spätestens bis zum … (8) legen die Gasfernleitungsnetzbetreiber der Kommission und der Agentur den Entwurf der Satzung, eine Liste der Mitglieder und den Entwurf der Geschäftsordnung — einschließlich der Verfahrensregeln für die Konsultation anderer Akteure — des zu gründenden ENTSO (Gas) vor.

(2)   Binnen zwei Monaten nach dem Tag des Eingangs der Unterlagen übermittelt die Agentur nach Anhörung der alle Akteure vertretenden Organisationen der Kommission eine Stellungnahme zum Entwurf der Satzung, zur Mitgliederliste und zum Entwurf der Geschäftsordnung.

(3)   Binnen drei Monaten nach dem Tag des Eingangs der Stellungnahme der Agentur gibt die Kommission eine Stellungnahme zum Entwurf der Satzung, zur Mitgliederliste und zum Entwurf der Geschäftsordnung ab.

(4)   Binnen drei Monaten nach dem Tag des Eingangs der Stellungnahme der Kommission gründen die Fernleitungsnetzbetreiber das ENTSO (Gas), verabschieden dessen Satzung und Geschäftsordnung und veröffentlichen beide.

Artikel 6

Festlegung der Netzkodizes

(1)   Die Kommission stellt nach Anhörung der Agentur, des ENTSO (Gas) und der einschlägigen Akteure eine jährliche Prioritätenliste auf, in der die in Artikel 8 Absatz 6 genannten Bereiche aufgeführt werden; die Liste ist in die Entwicklung der Netzkodizes einzubeziehen.

(2)   Die Kommission kann die Agentur ersuchen, ihr innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens sechs Monaten einen Entwurf einer nicht verbindlichen Rahmenleitlinie vorzulegen, die entsprechend Artikel 8 Absatz 7 präzise und objektive Grundsätze für die Entwicklung Netzkodizes für die in der Prioritätenliste aufgeführten Bereiche enthält. Jede nicht bindende Rahmenleitlinie muss zur Nichtdiskriminierung, zu einem echten Wettbewerb und zum effizienten Funktionieren des Marktes beitragen. Auf begründeten Antrag der Agentur hin kann die Kommission diese Frist verlängern.

(3)   Die Agentur führt über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten eine offene und transparente Anhörung des ENTSO (Gas) und anderer einschlägiger Akteure zu dem Entwurf einer nicht verbindlichen Rahmenleitlinie durch.

(4)   Trägt der Entwurf einer nicht verbindlichen Rahmenleitlinie nach Auffassung der Kommission nicht zur Nichtdiskriminierung, zu einem echten Wettbewerb und zum effizienten Funktionieren des Marktes bei, so kann sie die Agentur auffordern, den Entwurf einer nicht verbindlichen Rahmenleitlinie innerhalb einer angemessenen Frist zu überarbeiten und erneut der Kommission vorzulegen.

(5)   Ist die Agentur außerstande, innerhalb der von der Kommission nach Absatz 2 bzw. Absatz 4 gesetzten Frist einen Entwurf einer nicht verbindlichen Rahmenleitlinie vorzulegen oder erneut vorzulegen, so arbeitet die Kommission die betreffende nicht verbindliche Rahmenleitlinie aus.

(6)   Die Kommission fordert das ENTSO (Gas) auf, der Agentur innerhalb einer angemessenen Frist von höchstens zwölf Monaten einen Netzkodex vorzulegen, der der einschlägigen Rahmenleitlinie entspricht.

(7)   Die Agentur übermittelt dem ENTSO (Gas) innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Netzkodex eine begründete Stellungnahme zu dem Netzkodex; innerhalb dieses Zeitraums kann die Agentur eine förmliche Anhörung der einschlägigen Akteure durchführen.

(8)   Das ENTSO (Gas) kann den Netzkodex unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur ändern und erneut der Agentur vorlegen.

(9)   Sobald sich die Agentur davon überzeugt hat, dass der Netzkodex den einschlägigen nicht bindenden Rahmenleitlinien entspricht, legt sie den Netzkodex der Kommission vor und kann ihr dessen Annahme empfehlen.

(10)   Ist das ENTSO (Gas) außerstande, innerhalb der von der Kommission nach Absatz 6 gesetzten Frist einen Netzkodex zu entwickeln, so kann die Kommission die Agentur auffordern, auf der Grundlage der einschlägigen nicht bindenden Rahmenleitlinie den Entwurf eines Netzkodex auszuarbeiten. Die Agentur kann, während sie diesen Entwurf ausarbeitet, eine weitere Anhörung einleiten. Die Agentur legt den nach diesem Absatz ausgearbeiteten Entwurf eines Netzkodex der Kommission vor und kann ihr dessen Annahme empfehlen.

(11)   Die Kommission kann auf eigene Veranlassung, wenn das ENTSO (Gas) oder die Agentur keinen Netzkodex gemäß Absatz 10 des vorliegenden Artikels entwickelt haben, oder auf Empfehlung der Agentur gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels einen oder mehrere Netzkodizes für die in Artikel 8 Absatz 6 aufgeführten Bereiche erlassen.

Plant die Kommission, auf eigene Veranlassung einen Kodex zu erlassen, so kann sie die Agentur, das ENTSO (Gas) und alle einschlägigen Akteure innerhalb eines Zeitraums von mindestens zwei Monaten zu dem Entwurf eines Kodex anhören.

Diese Maßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung durch ihre Ergänzung geändert werden sollen, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

(12)   Dieser Artikel berührt nicht das Recht der Kommission, Leitlinien gemäß Artikel 23 zu erlassen und zu ändern.

Artikel 7

Änderung von Netzkodizes

(1)   Änderungsentwürfe zu einem gemäß Artikel 6 angenommenen Netzkodex können der Agentur von Personen vorgeschlagen werden, die ein Interesse an diesem Netzkodex haben können, unter anderem das ENTSO (Gas), Fernleitungsnetzbetreiber, Netznutzer und Verbraucher. Auch die Agentur kann von sich aus Änderungen vorschlagen.

(2)   Die Agentur legt in ihrer Geschäftsordnung effiziente Verfahren für die Begutachtung von Änderungsentwürfen und diesbezügliche ausführliche Konsultationen — unter anderem mit dem ENTSO (Gas) und Netznutzern — fest. Im Anschluss an dieses Verfahren kann die Agentur der Kommission berechtigte Änderungsvorschläge unterbreiten, wobei zu erläutern ist, inwieweit die Vorschläge mit den Zielen der Netzkodizes nach Artikel 6 übereinstimmen.

(3)   Die Kommission kann Änderungen der nach Artikel 6 angenommenen Netzkodizes vornehmen, wobei sie den Vorschlägen der Agentur Rechnung trägt. Diese Maßnahmen, durch die nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch ihre Ergänzung geändert werden sollen, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

(4)   Die Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen nach dem Verfahren des Artikels 28 Absatz 2 beschränkt sich auf die Aspekte, die mit der vorgeschlagenen Änderung im Zusammenhang stehen. Diese vorgeschlagenen Änderungen erfolgen unbeschadet anderer Änderungen, die die Kommission gegebenenfalls vorschlägt.

Artikel 8

Aufgaben des ENTSO (Gas)

(1)   Das ENTSO (Gas) arbeitet auf Aufforderung durch die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 6 Netzkodizes für die in Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Bereiche aus.

(2)   Das ENTSO (Gas)kann für die in Absatz 6 benannten Bereiche Netzkodizes ausarbeiten, soweit diese Kodizes nicht die Bereiche betreffen, für die die Kommission eine Aufforderung an das Netz gerichtet hat. Diese Netzkodizes werden der Agentur zur Stellungnahme zugeleitet.

(3)   Das ENTSO verabschiedet Folgendes:

a)

gemeinsame netztechnische Instrumente und Forschungspläne;

b)

alle zwei Jahre einen nicht verbindlichen gemeinschaftsweiten Zehnjahresnetzentwicklungsplan (im Folgenden als „Netzentwicklungsplan“ bezeichnet); dieser enthält eine Europäische Prognose zur Angemessenheit des Angebots;

c)

ein Jahresarbeitsprogramm;

d)

einen Jahresbericht;

e)

jährliche Sommer- und Winterversorgungsprognosen.

(4)   Die Europäische Prognose zur Angemessenheit des Angebots gemäß Absatz 3 Buchstabe b erstreckt sich auf die Gesamtangemessenheit des Gasnetzes zur Deckung des bestehenden und des für den nächsten Fünfjahreszeitraum sowie des für den Zeitraum zwischen 5 und 10 Jahren nach dem Berichtsdatum zu erwartenden Bedarfs. Diese Europäische Prognose zur Angemessenheit des Angebots beruht auf den von den einzelnen Fernleitungsnetzbetreibern aufgestellten Prognosen für die Angemessenheit der jeweiligen nationalen Gasversorgung.

(5)   Das in Absatz 3 Buchstabe c genannte Jahresarbeitsprogramm enthält eine Auflistung und eine Beschreibung der auszuarbeitenden Netzkodizes, einen Plan für die Koordinierung des Netzbetriebs und für Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die in dem jeweiligen Jahr zu erfolgen haben, und einen vorläufigen Zeitplan.

(6)   Die Netzkodizes gemäß den Absätzen 1 und 2 erstrecken sich auf die folgenden Bereiche, wobei gegebenenfalls regionale besonderen Merkmale zu berücksichtigen sind:

a)

Regeln für Netzsicherheit und -zuverlässigkeit;

b)

Regeln für Netzanschluss;

c)

Regeln für den Netzzugang Dritter;

d)

Regeln für Datenaustausch und Abrechnung;

e)

Regeln für die Interoperabilität;

f)

betriebliche Verfahren bei Notfällen;

g)

Regeln für Kapazitätszuweisung und Engpassmanagement;

h)

Regeln für den Handel in Bezug auf die technische und operative Bereitstellung der Netzzugangsdienste und den Austausch von Ausgleichsgas zwischen Netzen;

i)

Transparenzregeln;

j)

Regeln für den Ausgleich von Mengenabweichungen, einschließlich netzbezogener Regeln für Nominierungsverfahren, Regeln für Ausgleichsentgelte und Regeln für den netztechnischen Ausgleich von Mengenabweichungen zwischen den Netzen der Fernleitungsnetzbetreiber;

k)

Regeln für harmonisierte Fernleitungsentgeltstrukturen;

l)

Energieeffizienz bei Gasnetzen.

(7)   Die Netzkodizes gelten nur für grenzüberschreitende Netzangelegenheiten und berühren nicht das Recht der Mitgliedstaaten, für rein inländische Angelegenheiten nationale Kodizes aufzustellen.

(8)   Das ENTSO (Gas) überwacht und analysiert die Umsetzung der Kodizes und der von der Kommission nach Artikel 6 Absatz 11 angenommenen Leitlinien und deren Wirkung auf die Harmonisierung der geltenden Regeln zur Förderung der Marktintegration. Das ENTSO (Gas) meldet seine Erkenntnisse der Agentur und nimmt die Ergebnisse der Analyse in den in Absatz 3 Buchstabe d des vorliegenden Artikels genannten Jahresbericht auf.

(9)   Das ENTSO (Gas) stellt alle Informationen zur Verfügung, die die Agentur benötigt, um ihre Aufgaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 zu erfüllen.

(10)   Das ENTSO (Gas) verabschiedet alle zwei Jahre einen Zehnjahresnetzentwicklungsplan nach Absatz 3 Buchstabe b und veröffentlicht diesen. Der Netzentwicklungsplan beinhaltet die Modellierung des integrierten Netzes, die Entwicklung von Szenarien, eine Europäische Prognose zur Angemessenheit des Angebots und eine Bewertung der Belastbarkeit des Netzes.

Der Netzentwicklungsplan muss insbesondere

a)

auf den nationalen Investitionsplänen, den in Artikel 12 Absatz 1 genannten regionalen Investitionsplänen und gegebenenfalls auf den Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze gemäß der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG (9) aufbauen;

b)

hinsichtlich der grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen auch auf den angemessenen Bedürfnissen verschiedener Netznutzer beruhen und langfristige Verpflichtungen von Investoren gemäß den Artikeln 14 und 22 der Richtlinie 2009/…/EG einschließen;

c)

Investitionslücken — insbesondere in Bezug auf grenzüberschreitende Kapazitäten — aufzeigen.

(11)   Auf Ersuchen der Kommission übermittelt das ENTSO der Kommission seine Stellungnahme zu dem Erlass von Leitlinien nach Artikel 23.

Artikel 9

Überwachung durch die Agentur

(1)   Die Agentur überwacht die Durchführung der in Artikel 8 Absätze 1,, 2 und 3 genannten Aufgaben des ENTSO (Gas) und erstattet der Kommission Bericht.

Die Agentur überwacht die Umsetzung folgender Netzkodizes durch das ENTSO (Gas): der Netzkodizes, die gemäß Artikel 8 Absatz 2 entwickeln wurden, und der Netzkodizes, die gemäß Artikel 6 Absätze 1 bis 10 festgelegt, aber von der Kommission nicht gemäß Artikel 6 Absatz 11 angenommen wurden. Die Agentur legt der Kommission eine ordnungsgemäß begründete Stellungnahme vor, falls das ENTSO (Strom) einen Netzkodex nicht umgesetzt hat.

Die Agentur überwacht und analysiert die Umsetzung der Netzkodizes und der von der Kommission nach Artikel 6 Absatz 11 erlassenen Leitlinien und ihre Auswirkungen auf die Harmonisierung der geltenden Regeln zur Förderung der Marktintegration sowie auf Nichtdiskriminierung, echten Wettbewerb und effizientes Funktionieren des Marktes und erstattet der Kommission Bericht.

(2)   Das ENTSO (Gas) unterbreitet der Agentur den Entwurf des nicht verbindlichen Zehnjahresnetzentwicklungsplans und den Entwurf des Jahresarbeitsprogramms einschließlich der Informationen zum Konsultationsverfahren zur Stellungnahme.

Innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten ab dem Tag des Eingangs der Unterlagen gibt die Agentur eine ordnungsgemäß begründete Stellungnahme ab und richtet Empfehlungen an das ENTSO (Gas) und an die Kommission, falls ihres Erachtens der Entwurf des Jahresarbeitsprogramms oder der Entwurf des nicht verbindlichen Zehnjahresnetzentwicklungsplans, die vom ENTSO (Gas) vorgelegt wurden, nicht zur Nichtdiskriminierung, zum echten Wettbewerb, zum effizienten Funktionieren des Marktes oder zu einem ausreichenden Maß an grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen, die Dritten offen stehen, beiträgt.

Artikel 10

Konsultationen

(1)   Das ENTSO (Gas) konsultiert im Rahmen der Ausarbeitung der Netzkodizes, des Entwurfs des nicht verbindlichen Zehnjahresnetzentwicklungsplans und des Jahresarbeitsprogramms nach Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 umfassend, frühzeitig und auf offene und transparente Weise alle einschlägigen Marktteilnehmer, insbesondere die Organisationen, die alle Akteure vertreten gemäß der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Geschäftsordnung. Bei den Konsultationen werden die nationalen Regulierungsbehörden und andere nationale Behörden, Versorgungs- und Gewinnungsunternehmen, Kunden, Netznutzer, Verteilernetzbetreiber sowie die relevanten (Branchen-)Verbände, technischen Gremien und Foren der Interessengruppen einbezogen. Dabei verfolgt sie das Ziel, die Standpunkte und Vorschläge aller für den Entscheidungsprozess relevanten Kreise einzuholen.

(2)   Alle Unterlagen und Sitzungsprotokolle zu den in Absatz 1 genannten Aspekten werden veröffentlicht.

(3)   Vor der Verabschiedung des Jahresarbeitsprogramms sowie der in Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 genannten Netzkodizes teilt das ENTSO (Gas) mit, welche Stellungnahmen im Rahmen der Konsultation eingegangen sind und berücksichtigt wurden. Wurden Stellungnahmen nicht berücksichtigt, so gibt das ENTSO (Gas) eine Begründung ab.

Artikel 11

Kosten

Die Kosten im Zusammenhang mit den in den Artikeln 4 bis 12 genannten Tätigkeiten des ENTSO (Gas) werden von den Fernleitungsnetzbetreibern getragen und bei der Tarifberechnung berücksichtigt. Die Regulierungsbehörden stimmen diesen Kosten nur dann zu, wenn sie angemessen und verhältnismäßig sind.

Artikel 12

Regionale Zusammenarbeit der Fernleitungsnetzbetreiber

(1)   Die Fernleitungsnetzbetreiber etablieren innerhalb des ENTSO (Gas) eine regionale Zusammenarbeit, um zu den in Artikel 8 Absätzen 1, 2 und 3 genannten Aufgaben beizutragen. Sie veröffentlichen insbesondere alle zwei Jahre einen regionalen Investitionsplan und können auf der Grundlage des regionalen Investitionsplans Investitionsentscheidungen treffen.

(2)   Die Fernleitungsnetzbetreiber fördern netztechnische Vereinbarungen, um ein optimales Netzmanagement zu gewährleisten, und fördern die Entwicklung von Energiebörsen, die grenzüberschreitende Kapazitätszuweisung durch nichtdiskriminierende marktorientierte Lösungen, wobei sie die spezifischen Vorteile von impliziten Auktionen für kurzfristige Zuweisungen gebührend berücksichtigen, und die Einbeziehung von Mechanismen für den Ausgleich von Mengenabweichungen.

(3)   Das geografische Gebiet, auf das sich die einzelnen Strukturen der regionalen Zusammenarbeit erstrecken, kann von der Kommission festgelegt werden, wobei bestehenden Strukturen der regionalen Zusammenarbeit Rechnung getragen wird. Jeder Mitgliedstaat kann die Zusammenarbeit in mehr als einem geografischen Gebiet fördern. Die Maßnahme nach Satz 1 zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung wird nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

Hierzu kann die Kommission das ENTSO (Gas) und die Agentur konsultieren.

Artikel 13

Tarife für den Netzzugang

(1)   Die von den Regulierungsbehörden gemäß Artikel 40 Absatz 6 der Richtlinie 2009/…/EG genehmigten Tarife oder Methoden zu ihrer Berechnung, die die Fernleitungsnetzbetreiber anwenden, sowie die gemäß Artikel 31 Absatz 1 der genannten Richtlinie veröffentlichten Tarife müssen transparent sein, der Notwendigkeit der Netzintegrität und deren Verbesserung Rechnung tragen, die Ist-Kosten widerspiegeln, soweit diese Kosten denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen, transparent sind und gleichzeitig eine angemessene Kapitalrendite umfassen, sowie gegebenenfalls die Tarifvergleiche der Regulierungsbehörden berücksichtigen. Die Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung müssen diskriminierungsfrei angewandt werden.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Tarife auch mittels marktorientierter Verfahren wie Versteigerungen festgelegt werden können, vorausgesetzt, dass diese Verfahren und die damit verbundenen Einkünfte von der Regulierungsbehörde genehmigt werden.

Die Tarife oder die Methoden zu ihrer Berechnung müssen den effizienten Gashandel und Wettbewerb erleichtern, während sie gleichzeitig Quersubventionen zwischen den Netznutzern vermeiden und Anreize für Investitionen und zur Aufrechterhaltung oder Herstellung der Interoperabilität der Fernleitungsnetze bieten.

Die Tarife für die Netznutzer werden pro Einspeisepunkt in das Fernleitungsnetz oder pro Ausspeisepunkt aus dem Fernleitungsnetz getrennt voneinander festgelegt. Kostenaufteilungsmechanismen und Ratenfestlegungsmethoden bezüglich der Ein- und Ausspeisepunkte werden von den nationalen Regulierungsbehörden gebilligt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass nach einer Übergangsfrist von … (10) keine Netzentgelte auf der Grundlage von Vertragspfaden erhoben werden.

(2)   Durch die Tarife für den Netzzugang darf weder die Marktliquidität eingeschränkt noch der Handel über die Grenzen verschiedener Fernleitungsnetze hinweg verzerrt werden. Hemmen Unterschiede der Tarifstrukturen oder der Ausgleichsmechanismen den Handel zwischen Fernleitungsnetzen, so arbeiten die Fernleitungsnetzbetreiber unbeschadet des Artikels 40 Absatz 6 der Richtlinie 2009/…/EG in enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen nationalen Behörden aktiv auf die Konvergenz der Tarifstrukturen und der Entgelterhebungsgrundsätze hin, auch im Zusammenhang mit Ausgleichsregelungen.

Artikel 14

Fernleitungsnetzbetreiber betreffende Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter

(1)   Die Fernleitungsnetzbetreiber

a)

stellen sicher, dass sie allen Netznutzern Dienstleistungen auf nicht diskriminierender Grundlage anbieten. Bietet ein Fernleitungsnetzbetreiber verschiedenen Kunden dieselbe Dienstleistung an, so legt er dabei gleichwertige vertragliche Bedingungen zugrunde, indem er entweder harmonisierte Transportverträge oder einen gemeinsamen Netzcode benutzt, die von der zuständigen Behörde nach dem in Artikel 25 der Richtlinie 2009/…/EG genannten Verfahren genehmigt worden sind;

b)

stellen sowohl verbindliche als auch unterbrechbare Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter bereit. Der Preis der unterbrechbaren Kapazität spiegelt die Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung wider;

c)

bieten den Netznutzern sowohl lang- als auch kurzfristige Dienstleistungen an.

(2)   Transportverträge, die mit unüblichen Anfangsterminen oder mit einer kürzeren Laufzeit als der eines Jahresstandardtransportvertrags unterzeichnet werden, dürfen nicht zu willkürlich höheren oder niedrigeren Tarifen führen, die nicht gemäß den Grundsätzen des Artikels 13 Absatz 1 den Marktwert der Dienstleistung widerspiegeln.

(3)   Gegebenenfalls können Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter unter dem Vorbehalt angemessener Garantien der Netznutzer bezüglich ihrer Kreditwürdigkeit erbracht werden. Diese Garantien dürfen keine ungerechtfertigten Marktzugangshemmnisse darstellen und müssen diskriminierungsfrei, transparent und verhältnismäßig sein.

Artikel 15

Speicheranlagen und LNG-Anlagen betreffende Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter

(1)   Die Betreiber von LNG-Anlagen und von Speicheranlagen

a)

stellen sicher, dass sie allen Netznutzern Dienstleistungen, die die Marktnachfrage befriedigen, auf nicht diskriminierender Grundlage anbieten; bieten Betreiber von LNG-Anlagen oder von Speicheranlagen verschiedenen Kunden dieselbe Dienstleistung an, so legen sie dabei gleichwertige vertragliche Bedingungen zugrunde;

b)

bieten Dienstleistungen an, die mit der Nutzung der verbundenen Gastransportnetze kompatibel sind, und erleichtern den Zugang durch die Zusammenarbeit mit dem Fernleitungsnetzbetreiber;

c)

veröffentlichen innerhalb eines zeitlichen Rahmens, der mit den vertretbaren kommerziellen Erfordernissen der Nutzer der Speicheranlagen und der LNG-Anlagen vereinbar ist, relevante Informationen, insbesondere Daten über die Nutzung und die Verfügbarkeit der Dienstleistungen.

(2)   Die Betreiber von Speicheranlagen

a)

stellen sowohl verbindliche als auch unterbrechbare Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter bereit; der Preis der unterbrechbaren Kapazität spiegelt die Wahrscheinlichkeit einer Unterbrechung wider;

b)

bieten den Speicheranlagennutzern sowohl lang- als auch kurzfristige Dienstleistungen an;

c)

bieten den Speicheranlagennutzern hinsichtlich Speichervolumen, Einspeiseleistung und Ausspeiseleistung sowohl kombinierte als auch einzelne Dienstleistungen an.

(3)   Verträge für LNG-Anlagen und Speicheranlagen dürfen nicht zu willkürlich höheren Tarifen führen, wenn sie

a)

mit unüblichen Anfangsterminen außerhalb eines Erdgasjahres unterzeichnet werden oder

b)

mit einer kürzeren Laufzeit als der eines Standardtransport- und -speichervertrags auf Jahresbasis unterzeichnet werden.

(4)   Gegebenenfalls können Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter unter dem Vorbehalt angemessener Garantien der Netznutzer bezüglich ihrer Kreditwürdigkeit erbracht werden. Diese Garantien dürfen keine ungerechtfertigten Marktzugangshemmnisse darstellen und müssen diskriminierungsfrei, transparent und verhältnismäßig sein.

(5)   Vertragliche Begrenzungen der erforderlichen Mindestkapazität von LNG-Anlagen und Speicheranlagen müssen durch technische Sachzwänge begründet sein und kleineren Speichernutzern den Zugang zu Speicherdienstleistungen ermöglichen.

Artikel 16

Fernleitungsnetzbetreiber betreffende Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen und der Verfahren für das Engpassmanagement

(1)   Den Marktteilnehmern wird in allen in Artikel 18 Absatz 3 genannten maßgeblichen Punkten die größtmögliche Kapazität zur Verfügung gestellt, wobei auf die Netzintegrität und einen effizienten Netzbetrieb geachtet wird.

(2)   Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen nicht diskriminierende und transparente Kapazitätszuweisungsmechanismen und setzen diese um; diese müssen

a)

angemessene ökonomische Signale für die effiziente und maximale Nutzung der technischen Kapazität liefern und Investitionen in neue Infrastruktur erleichtern;

b)

die Kompatibilität mit den Marktmechanismen einschließlich Spotmärkten und „Trading Hubs“ sicherstellen und gleichzeitig flexibel und in der Lage sein, sich einem geänderten Marktumfeld anzupassen;

c)

mit den Netzzugangsregelungen der Mitgliedstaaten kompatibel sein.

3.   Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen diskriminierungsfreie, transparente Verfahren für das Engpassmanagement und setzen diese um; die Verfahren beruhen auf folgenden Grundsätzen:

a)

Im Falle vertraglich bedingter Engpässe bietet der Fernleitungsnetzbetreiber ungenutzte Kapazität auf dem Primärmarkt zumindest auf „Day-ahead“-Basis (für den folgenden Gastag) und als unterbrechbare Kapazität an;

b)

Netznutzer, die ihre ungenutzte kontrahierte Kapazität auf dem Sekundärmarkt weiterverkaufen oder verpachten wollen, sind hierzu berechtigt. Die Mitgliedstaaten können eine Benachrichtigung oder Unterrichtung des Fernleitungsnetzbetreibers durch die Netznutzer verlangen.

(4)   Im Falle physischer Engpässe wenden die Fernleitungsnetzbetreiber oder gegebenenfalls die Regulierungsbehörden diskriminierungsfreie, transparente Kapazitätszuweisungsmechanismen an.

(5)   Fernleitungsnetzbetreiber bewerten regelmäßig die Marktnachfrage nach neuen Investitionen. Bei der Planung neuer Investitionen bewerten die Fernleitungsnetzbetreiber die Marktnachfrage.

Artikel 17

Speicheranlagen und LNG-Anlagen betreffende Grundsätze der Kapazitätszuweisungsmechanismen und Verfahren für das Engpassmanagement

(1)   Den Marktteilnehmern wird die größtmögliche Speicheranlagen- und LNG-Anlagenkapazität zur Verfügung gestellt, wobei auf die Netzintegrität und einen effizienten Netzbetrieb geachtet wird.

(2)   Die Betreiber von LNG-Anlagen und von Speicheranlagen veröffentlichen diskriminierungsfreie, transparente Kapazitätszuweisungsmechanismen und setzen diese um; diese müssen

a)

angemessene ökonomische Signale für die effiziente und maximale Nutzung der Kapazität liefern und Investitionen in neue Infrastruktur erleichtern;

b)

die Kompatibilität mit den Marktmechanismen einschließlich Spotmärkten und „Trading Hubs“ sicherstellen und gleichzeitig flexibel und in der Lage sein, sich einem geänderten Marktumfeld anzupassen;

c)

mit den angeschlossenen Netzzugangssystemen kompatibel sein.

(3)   LNG-Anlagen- und Speicheranlagenverträge enthalten Maßnahmen zur Vermeidung des Hortens von Kapazität, wobei in Fällen vertraglich bedingter Engpässe folgende Grundsätze zu beachten sind:

a)

Der Anlagenbetreiber bietet ungenutzte LNG-Anlagen- und Speicherkapazität auf dem Primärmarkt an; im Falle von Speicheranlagen erfolgt dies zumindest auf „Day-ahead“-Basis (für den folgenden Gastag) und als unterbrechbare Kapazität;

b)

LNG-Anlagen- und Speicheranlagennutzer, die ihre ungenutzte kontrahierte Kapazität auf dem Sekundärmarkt weiterverkaufen wollen, sind hierzu berechtigt.

Artikel 18

Fernleitungsnetzbetreiber betreffende Transparenzanforderungen

(1)   Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen ausführliche Informationen über die von ihnen angebotenen Dienstleistungen und die einschlägigen Bedingungen sowie die technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Netzzugang benötigen.

(2)   Zur Sicherstellung transparenter, objektiver, diskriminierungsfreier Tarife und zur Erleichterung einer effizienten Nutzung des Erdgasnetzes veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber oder die zuständigen nationalen Behörden angemessen und ausreichend detaillierte Informationen über die Tarifbildung, die entsprechenden Methoden und die Tarifstruktur.

(3)   Hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen veröffentlicht jeder Fernleitungsnetzbetreiber für alle maßgeblichen Punkte, einschließlich Ein- und Ausspeisepunkte, regelmäßig und kontinuierlich und in einer nutzerfreundlichen, standardisierten Weise numerische Informationen über die technischen, kontrahierten und verfügbaren Kapazitäten.

(4)   Die maßgeblichen Punkte eines Fernleitungsnetzes, zu denen Informationen zu veröffentlichen sind, werden von den zuständigen Behörden nach Konsultation der Netznutzer genehmigt.

(5)   Die Fernleitungsnetzbetreiber machen die durch diese Verordnung vorgeschriebenen Informationen in sinnvoller, quantifizierbar deutlicher und leicht zugänglicher Weise ohne Diskriminierung bekannt.

(6)   Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen ex ante und ex post Informationen über Angebot und Nachfrage auf der Grundlage von Nominierungen, Prognosen und tatsächlichen Lastflüssen in das und aus dem Netz. Der Detaillierungsgrad der veröffentlichten Informationen spiegelt die dem Fernleitungsnetzbetreiber vorliegenden Informationen wider.

Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen die für den Netzausgleich getroffenen Maßnahmen, die dadurch entstandenen Kosten und erzielten Erlöse.

Die betroffenen Marktteilnehmer stellen den Fernleitungsnetzbetreibern die in diesem Artikel genannten Daten zur Verfügung.

Artikel 19

Speicheranlagen und LNG-Anlagen betreffende Transparenzanforderungen

(1)   Die Betreiber von LNG-Anlagen und von Speicheranlagen veröffentlichen ausführliche Informationen über die von ihnen angebotenen Dienstleistungen und die einschlägigen Bedingungen sowie die technischen Informationen, die die Nutzer von LNG-Anlagen und von Speicheranlagen für den tatsächlichen Zugang zu den LNG-Anlagen und Speicheranlagen benötigen.

(2)   Hinsichtlich der angebotenen Dienstleistungen veröffentlicht jeder LNG-Anlagen- und Speicheranlagenbetreiber regelmäßig und kontinuierlich und in einer nutzerfreundlichen, standardisierten Weise numerische Informationen über die kontrahierten und verfügbaren LNG-Anlagen- und Speicheranlagenkapazitäten.

(3)   Die LNG-Anlagen- und Speicheranlagenbetreiber machen die durch diese Verordnung vorgeschriebenen Informationen in sinnvoller, quantifizierbar deutlicher und leicht zugänglicher Weise ohne Diskriminierung bekannt.

(4)   Alle LNG-Anlagen- und Speicheranlagenbetreiber veröffentlichen Folgendes: die Gasmengen in den einzelnen LNG-Anlagen oder Speicheranlagen oder Gruppen von Speicheranlagen, falls dies der Art entspricht, in der Netznutzern der Zugang angeboten wird, die ein- und ausgespeisten Mengen und die verfügbare Kapazität der LNG-Anlagen und Speicheranlagen, und zwar auch für die Anlagen, die vom Netzzugang Dritter ausgenommen sind. Die Informationen werden auch dem Fernleitungsnetzbetreiber mitgeteilt, der sie pro Netz oder Teilnetz, die durch die maßgeblichen Punkte bestimmt werden, in zusammengefasster Form veröffentlicht. Die Informationen werden mindestens einmal täglich aktualisiert.

In Fällen, in denen ein Speicheranlagennutzer der einzige Nutzer einer Speicheranlage ist, kann der Speicheranlagennutzer bei der nationalen Regulierungsbehörde einen begründeten Antrag auf vertrauliche Behandlung der in Unterabsatz 1 genannten Daten stellen. Gelangt die nationale Regulierungsbehörde unter Berücksichtigung insbesondere der Notwendigkeit, die legitimen Interessen des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen, deren Offenlegung der wirtschaftlichen Gesamtstrategie des Speicheranlagennutzers schaden würde, und das Ziel der Schaffung eines auf Wettbewerb beruhenden Erdgasbinnenmarktes gegeneinander abzuwägen, zu dem Schluss, dass der Antrag gerechtfertigt ist, kann sie dem Speicheranlagenbetreiber gestatten, die in Unterabsatz 1 genannten Daten für die Dauer von bis zu einem Jahr nicht zu veröffentlichen. Dieser Unterabsatz gilt unbeschadet der in Unterabsatz 1 genannte Pflicht des Speicheranlagenbetreibers zur Veröffentlichung und Mitteilung, wenn die aggregierten Daten mit den individuellen Speicheranlagendaten, deren Nichtveröffentlichung die nationale Regulierungsbehörde gestattet hat, identisch sind.

Artikel 20

Aufbewahrungspflichten für Netz- und Anlagenbetreiber

Fernleitungsnetz-, Speicheranlagen- und LNG-Anlagenbetreiber bewahren alle Informationen, auf die in den Artikeln 18 und 19 und in Teil 3 des Anhangs I Bezug genommen wird, für die Dauer von fünf Jahren auf und stellen sie den nationalen Behörden, einschließlich der nationalen Regulierungsbehörde, der nationalen Wettbewerbsbehörde und der Kommission bei Bedarf zur Verfügung.

Artikel 21

Ausgleichsregeln und Ausgleichsentgelte

(1)   Die Ausgleichsregeln werden auf gerechte, diskriminierungsfreie und transparente Weise konzipiert und beruhen auf objektiven Kriterien. Die Ausgleichsregeln spiegeln die tatsächlichen Netzerfordernisse unter Berücksichtigung der dem Fernleitungsnetzbetreiber zur Verfügung stehenden Ressourcen wider. Die Ausgleichsregeln sind marktorientiert.

(2)   Damit die Netznutzer rechtzeitig Abhilfemaßnahmen ergreifen können, stellen die Fernleitungsnetzbetreiber ausreichende, rechtzeitige und zuverlässige Online-Informationen über den Ausgleichsstatus der Netznutzer bereit.

Die bereitgestellten Informationen spiegeln den Informationsstand, über den die Fernleitungsnetzbetreiber verfügen, und den Abrechnungszeitraum, für den Ausgleichsentgelte berechnet werden, wider.

Die Bereitstellung von Informationen dieser Art erfolgt unentgeltlich.

(3)   Die Ausgleichsentgelte sind nach Möglichkeit kostenorientiert und bieten angemessene Anreize für die Netznutzer, ihre Ein- und Ausspeisung von Erdgas auszugleichen. Sie vermeiden Quersubventionen zwischen den Netznutzern und behindern nicht den Markteintritt neuer Marktteilnehmer.

Die Methoden zur Berechnung der Ausgleichsentgelte sowie die endgültigen Tarife werden von den zuständigen Behörden oder gegebenenfalls vom Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlicht.

(4)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sich die Fernleitungsnetzbetreiber bemühen, die Ausgleichssysteme zu harmonisieren und die Struktur und Staffelung der Ausgleichsentgelte zu vereinfachen, um den Erdgashandel zu erleichtern.

Artikel 22

Handel mit Kapazitätsrechten

Jeder Fernleitungsnetz-, Speicheranlagen- und LNG-Anlagenbetreiber ergreift angemessene Maßnahmen, damit Kapazitätsrechte frei gehandelt werden können und dieser Handel erleichtert wird. Jeder dieser Betreiber entwickelt auf dem Primärmarkt harmonisierte Transport-, LNG-Anlagen- und Speicherverträge und entsprechende Verfahren, um den sekundären Kapazitätshandel zu erleichtern, und anerkennt den Transfer primärer Kapazitätsrechte, sofern dieser durch die Netznutzer mitgeteilt wurde.

Die harmonisierten Transport-, LNG-Anlagen- und Speicherverträge und die entsprechenden Verfahren werden den Regulierungsbehörden mitgeteilt.

Artikel 23

Leitlinien

(1)   Gegebenenfalls regeln Leitlinien, die für das zur Erreichung des Ziels dieser Verordnung erforderliche Mindestmaß an Harmonisierung sorgen, Folgendes:

a)

Einzelheiten zu den Dienstleistungen für den Netzzugang Dritter gemäß den Artikeln 14 und 15, einschließlich der Art und Dauer der Dienstleistungen und anderer Anforderungen an diese;

b)

Einzelheiten zu den Grundsätzen der Kapazitätszuweisungsmechanismen und der Anwendung von Engpassmanagementverfahren bei vertraglich bedingten Engpässen gemäß den Artikeln 16 und 17;

c)

Einzelheiten zur Übermittlung von Informationen, zur Festlegung der technischen Informationen, die die Netznutzer für den tatsächlichen Netzzugang benötigen, und zur Bestimmung aller für die Transparenzanforderungen maßgeblichen Punkte gemäß den Artikeln 18 und 19, einschließlich der für alle maßgeblichen Punkte zu veröffentlichenden Informationen und des Zeitplans für die Veröffentlichung dieser Informationen;

d)

Einzelheiten zu den Tarifberechnungsmethoden im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Erdgashandel gemäß Artikel 13;

e)

Einzelheiten zu den in Artikel 8 Absatz 6 aufgeführten Bereichen.

(2)   Leitlinien zu den in Absatz 1 Buchstaben a, b und c des vorliegenden Artikels aufgeführten Punkten sind, was die Fernleitungsnetzbetreiber betrifft, im Anhang enthalten.

Die Kommission kann die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Leitlinien ändern und Leitlinien zu den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Punkten erlassen. Diese Maßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung unter anderem durch ihre Ergänzung geändert werden sollen, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 28 Absatz 2 erlassen.

(3)   Die Anwendung und Änderung von Leitlinien, die gemäß dieser Richtlinie angenommen wurden, spiegelt die Unterschiede zwischen den nationalen Erdgasnetzen wider und erfordert daher keine einheitlichen detaillierten Bedingungen für den Netzzugang Dritter auf Gemeinschaftsebene. Es können jedoch Mindestanforderungen festgelegt werden, um diskriminierungsfreie und transparente Netzzugangsbedingungen zu erreichen, die für einen Erdgasbinnenmarkt erforderlich sind und die dann unter Berücksichtigung der Unterschiede zwischen den nationalen Erdgasnetzen entsprechend angewandt werden können.

Artikel 24

Regulierungsbehörden

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung gewährleisten die Regulierungsbehörden die Einhaltung dieser Verordnung und der gemäß Artikel 23 angenommenen Leitlinien.

Gegebenenfalls arbeiten sie untereinander, mit der Kommission und mit der Agentur gemäß Kapitel IX der Richtlinie 2009/…/EG zusammen.

Artikel 25

Übermittlung von Informationen

Die Mitgliedstaaten und die Regulierungsbehörden übermitteln der Kommission auf Anforderung alle für die Zwecke des Artikels 23 erforderlichen Informationen.

Unter Berücksichtigung der Komplexität der angeforderten Informationen und der Dringlichkeit, mit der sie benötigt werden, setzt die Kommission eine angemessene Frist für die Übermittlung der Informationen.

Artikel 26

Recht der Mitgliedstaaten, detailliertere Maßnahmen vorzusehen

Diese Verordnung berührt nicht die Rechte der Mitgliedstaaten, Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen, die detailliertere Bestimmungen als diese Verordnung und die in Artikel 23 genannten Leitlinien enthalten.

Artikel 27

Sanktionen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen die Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen für deren Anwendung. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bestimmungen in Bezug auf dir Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 spätestens bis zum 1. Juli 2006 mit und melden ihr unverzüglich spätere Änderungen, die diese betreffen. Sie teilen der Kommission die Bestimmungen ohne Bezug auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 bis … (11) mit und teilen ihr alle Änderungen dieser Bestimmungen unverzüglich mit.

(2)   Sanktionen nach Absatz 1 sind nicht strafrechtlicher Art.

Artikel 28

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem durch Artikel 50 der Richtlinie 2009/…/EG eingesetzten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8. Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

Artikel 29

Bericht der Kommission

Die Kommission überwacht die Anwendung dieser Verordnung. In ihrem Bericht nach Artikel 51 Absatz 6 der Richtlinie 2009/…/EG berichtet die Kommission auch über die Erfahrungen bei der Anwendung dieser Verordnung. In dem Bericht wird insbesondere geprüft, in welchem Umfang die Verordnung diskriminierungsfreie und kostenorientierte Bedingungen für den Zugang zu Erdgasfernleitungsnetzen gewährleisten und somit einen Beitrag zur Angebotsvielfalt für die Kunden in einem gut funktionierenden Binnenmarkt und zur langfristigen Versorgungssicherheit leisten konnte. Der Bericht kann erforderlichenfalls geeignete Vorschläge und/oder Empfehlungen enthalten.

Artikel 30

Ausnahmeregelungen

Diese Verordnung gilt nicht für

a)

in den Mitgliedstaaten liegende Erdgasfernleitungsnetze für die Dauer der gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2009/…/EG gewährten Ausnahmen; Mitgliedstaaten, denen gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2009/…/EG Ausnahmen gewährt wurden, können bei der Kommission für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren, beginnend ab dem Zeitpunkt, zu dem die in diesem Buchstaben genannte Ausnahme ausläuft, eine zeitweilige Ausnahmeregelung in Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung beantragen;

b)

die in Artikel 35 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2009/…/EG genannten größeren neuen Infrastrukturen, nämlich Verbindungsleitungen zwischen den Mitgliedstaaten, LNG-Anlagen und Speicheranlagen und erheblichen Kapazitätsaufstockungen bei vorhandenen Infrastrukturen und Änderungen dieser Infrastrukturen, die die Erschließung neuer Gasversorgungsquellen ermöglichen, die von den Bestimmungen der Artikel 9, 31, 32, 33 oder Artikel 40 Absätze 6 und 8 der genannten Richtlinie ausgenommen sind, solange sie von den in diesem Absatz genannten Bestimmungen ausgenommen bleiben, mit Ausnahme des Artikels 19 Absatz 4 dieser Verordnung, oder

c)

Erdgasfernleitungsnetze, für die Ausnahmen gemäß Artikel 47 der Richtlinie 2009/…/EG gewährt worden sind.

Artikel 31

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 wird ab dem … (8) aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 32

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem … (8).

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 211 vom 19.8.2008, S. 23.

(2)  ABl. C 172 vom 5.7.2008, S. 55.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 9. Januar 2009 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  ABl. L 176 vom 15.7.2003, S. 57.

(5)  ABl. L 289 vom 3.11.2005, S. 1.

(6)  ABl. …

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(8)  18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(9)  Entscheidung Nr. 1364/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 zur Festlegung von Leitlinien für die transeuropäischen Energienetze (ABl. L 262 vom 22.9.2006, S. 1).

(10)  2 Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

(11)  Datum der Anwendung dieser Verordnung.


ANHANG I

LEITLINIEN FÜR

1.   FERNLEITUNGSNETZBETREIBER BETREFFENDE DIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN NETZZUGANG DRITTER

1)

Die Fernleitungsnetzbetreiber bieten verbindliche und unterbrechbare Dienstleistungen bis hin zu einer Mindestperiode von einem Tag an.

2)

Harmonisierte Transportverträge und gemeinsame Netzkodizes werden so konzipiert, dass der Handel und die Wiederverwendung von Kapazitäten, die von den Netznutzern kontrahiert wurden, erleichtert werden, ohne dass die Kapazitätsfreigabe behindert wird.

3)

Die Fernleitungsnetzbetreiber konzipieren Netzkodizes und harmonisierte Verträge im Anschluss an eine angemessene Konsultation der Netznutzer.

4)

Die Fernleitungsnetzbetreiber führen standardisierte Verfahren für die Nominierung und Renominierung ein. Sie entwickeln Informationssysteme und elektronische Kommunikationsmittel, um den Netznutzern geeignete Daten bereitzustellen und Transaktionen, wie z.B. Nominierungen, die Kapazitätskontrahierung und die Übertragung von Kapazitätsrechten zwischen Netznutzern, zu vereinfachen.

5)

Die Fernleitungsnetzbetreiber harmonisieren formalisierte Anfrageverfahren und Antwortzeiten gemäß der besten Branchenpraxis, um die Antwortzeiten zu minimieren. Sie stellen spätestens ab dem 1. Juli 2006 nach Konsultation der maßgeblichen Netznutzer bildschirmgestützte Online-Kapazitätsbuchungs- und -bestätigungssysteme sowie Nominierungs- und Renominierungsverfahren bereit.

6)

Die Fernleitungsnetzbetreiber stellen den Netznutzern keine separaten Gebühren für Informationsanfragen und für Transaktionen in Rechnung, die mit ihren Transportverträgen zusammenhängen und gemäß Standardregeln und -verfahren durchgeführt werden.

7)

Informationsanfragen, bei denen außergewöhnliche oder übermäßige Kosten anfallen, etwa für Durchführbarkeitsstudien, können separat in Rechnung gestellt werden, sofern die Aufwendungen ordnungsgemäß nachgewiesen werden können.

8)

Die Fernleitungsnetzbetreiber arbeiten mit anderen Fernleitungsnetzbetreibern bei der Koordinierung der Wartung ihrer jeweiligen Netze zusammen, um Unterbrechungen der Fernleitungsdienstleistungen für die Netznutzer und die Fernleitungsnetzbetreiber in anderen Gebieten möglichst gering zu halten und um hinsichtlich der Versorgungssicherheit, einschließlich des Transits, gleiche Nutzeffekte zu gewährleisten.

9)

Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen mindestens einmal jährlich bis zu einem vorher festgelegten Termin alle geplanten Wartungszeiträume, die sich auf die aus den Transportverträgen resultierenden Rechte der Netznutzer auswirken könnten, und die entsprechenden betriebsbezogenen Informationen mit einer angemessener Vorlaufzeit. Dazu gehört die zügige und diskriminierungsfreie Veröffentlichung von Änderungen der geplanten Wartungszeiträume und die Bekanntgabe ungeplanter Wartungsarbeiten, sobald der Fernleitungsnetzbetreiber von diesen Kenntnis hat. Während der Wartungszeiträume veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber regelmäßig aktualisierte Informationen über die Einzelheiten der Wartungsarbeiten, ihre voraussichtliche Dauer und Auswirkung.

10)

Die Fernleitungsnetzbetreiber führen ein Tagesprotokoll über die tatsächlichen Wartungsarbeiten und die eingetretenen Lastflussunterbrechungen, das sie der zuständigen Behörde auf Anfrage zur Verfügung stellen. Auf Anfrage werden Informationen auch den von einer Unterbrechung Betroffenen zur Verfügung gestellt.

2.   FERNLEITUNGSNETZBETREIBER BETREFFENDE GRUNDSÄTZE DER KAPAZITÄTSZUWEISUNGSMECHANISMEN UND ENGPASSMANAGEMENT-VERFAHREN UND IHRE ANWENDUNG BEI VERTRAGLICH BEDINGTEN ENGPÄSSEN

2.1.   FERNLEITUNGSNETZBETREIBER BETREFFENDE GRUNDSÄTZE DER KAPAZITÄTSZUWEISUNGSMECHANISMEN UND DER ENGPASSMANAGEMENTVERFAHREN

1)

Kapazitätszuweisungsmechanismen und Engpassmanagementverfahren erleichtern die Entwicklung des Wettbewerbs und den liquiden Kapazitätshandel und sind mit Marktmechanismen, einschließlich der Spotmärkte und Trading Hubs, vereinbar. Sie sind flexibel und können sich an sich verändernde Marktgegebenheiten anpassen.

2)

Diese Mechanismen und Verfahren berücksichtigen die Integrität des jeweiligen Netzes und die Versorgungssicherheit.

3)

Diese Mechanismen und Verfahren dürfen weder den Markteintritt neuer Marktteilnehmer behindern noch übermäßige Markteintrittshindernisse schaffen. Sie hindern Marktteilnehmer, einschließlich neuer Marktteilnehmer und Unternehmen mit kleinem Marktanteil, nicht am wirksamen Wettbewerb.

4)

Von diesen Mechanismen und Verfahren gehen geeignete ökonomische Signale im Hinblick auf die effiziente Nutzung technischer Kapazitäten in möglichst großem Umfang aus, und sie erleichtern Investitionen in neue Infrastruktur.

5)

Die Netznutzer werden darauf hingewiesen, welche Art von Umständen die Verfügbarkeit kontrahierter Kapazität beeinträchtigen könnte. Die Unterrichtung über Unterbrechungen sollte dem Informationsstand entsprechen, den die Fernleitungsnetzbetreiber haben.

6)

Ergeben sich aus Gründen der Netzintegrität Schwierigkeiten bei der Erfüllung vertraglicher Lieferverpflichtungen, so sollten die Fernleitungsnetzbetreiber unverzüglich die Netznutzer unterrichten und eine diskriminierungsfreie Lösung anstreben.

Die Fernleitungsnetzbetreiber konsultieren die Netznutzer zu den Verfahren vor deren Anwendung und vereinbaren die Verfahren mit der Regulierungsbehörde.

2.2.   ENGPASSMANAGEMENTVERFAHREN BEI VERTRAGLICH BEDINGTEN ENGPÄSSEN

1)

Falls die kontrahierte Kapazität nicht genutzt wird, stellen die Fernleitungsnetzbetreiber diese Kapazität auf dem Primärmarkt auf unterbrechbarer Basis durch Verträge mit unterschiedlicher Laufzeit zur Verfügung, sofern sie nicht vom jeweiligen Netznutzer zu einem angemessenen Preis auf dem Sekundärmarkt angeboten wird.

2)

Die Einnahmen aus der freigegebenen, unterbrechbaren Kapazität werden nach Regeln aufgeteilt, die von der jeweiligen Regulierungsbehörde festgelegt oder genehmigt worden sind. Diese Regeln sind mit dem Erfordernis einer effektiven und effizienten Netznutzung vereinbar.

3)

Die Regulierungsbehörden können unter Berücksichtigung der vorherrschenden speziellen Gegebenheiten einen angemessenen Preis für die freigegebene unterbrechbare Kapazität festlegen.

4)

Die Fernleitungsnetzbetreiber bemühen sich gegebenenfalls in angemessener Weise, dem Markt zumindest Teile der nicht genutzten Kapazität als verbindliche Kapazität anzubieten.

3.   FESTLEGUNG DER TECHNISCHEN INFORMATIONEN, DIE DIE NETZNUTZER FÜR DEN TATSÄCHLICHEN NETZZUGANG BENÖTIGEN, UND BESTIMMUNG ALLER FÜR DIE TRANSPARENZANFORDERUNGEN MASSGEBLICHEN PUNKTE UND DER FÜR ALLE MASSGEBLICHEN PUNKTE ZU VERÖFFENTLICHENDEN INFORMATIONEN SOWIE DES ZEITPLANS FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG DIESER INFORMATIONEN

3.1.   FESTLEGUNG DER TECHNISCHEN INFORMATIONEN, DIE DIE NETZNUTZER FÜR DEN TATSÄCHLICHEN NETZZUGANG BENÖTIGEN

Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen mindestens die folgenden Informationen über ihre Netze und Dienstleistungen:

a)

eine ausführliche und umfassende Beschreibung der verschiedenen angebotenen Dienstleistungen und der entsprechenden Entgelte;

b)

die verschiedenen Arten von Transportverträgen für diese Dienstleistungen und gegebenenfalls den Netzkodex und/oder die Standardbedingungen, in denen die Rechte und Pflichten aller Netznutzer umrissen werden, einschließlich harmonisierter Transportverträge und anderer maßgeblicher Unterlagen;

c)

die harmonisierten Verfahren, die bei der Nutzung des Fernleitungsnetzes angewandt werden, einschließlich der Definition von Schlüsselbegriffen;

d)

Bestimmungen über die Verfahren für die Kapazitätszuweisung, das Engpassmanagement, die Verhütung des Hortens von Kapazität und für die Wiederverwendung;

e)

die Regeln für den Kapazitätshandel auf dem Sekundärmarkt gegenüber dem Fernleitungsnetzbetreiber;

f)

gegebenenfalls die Flexibilitäts- und Toleranzwerte, die im Transport und in den anderen Dienstleistungen ohne separates Entgelt enthalten sind, und die darüber hinaus angebotene Flexibilität mit den entsprechenden Entgelten;

g)

eine ausführliche Beschreibung des Gasnetzes des Fernleitungsnetzbetreibers mit Angabe aller maßgeblichen Punkte, die sein Netz mit dem anderer Fernleitungsnetzbetreiber und/oder mit der Erdgasinfrastruktur wie Flüssigerdgas (LNG)-Anlagen und Infrastruktureinrichtungen, die für die Bereitstellung von Hilfsdiensten im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Richtlinie 2009/…/EG erforderlich sind, verbinden;

h)

Informationen über die Erdgasqualität und Druckanforderungen;

i)

die Regeln für den Anschluss an das vom Fernleitungsnetzbetreiber betriebene Netz;

j)

fristgerechte Informationen über vorgeschlagene und/oder tatsächliche Änderungen der Dienstleistungen oder Bedingungen, einschließlich der in den Buchstaben a bis i aufgeführten Punkte.

3.2.   BESTIMMUNG ALLER FÜR DIE TRANSPARENZANFORDERUNGEN MASSGEBLICHEN PUNKTE

Zu den maßgeblichen Punkten gehören mindestens:

a)

alle Einspeisepunkte eines von einem Fernleitungsnetzbetreiber betriebenen Netzes;

b)

die wichtigsten Ausspeisepunkte und -bereiche, die mindestens 50 % der gesamten Ausspeisekapazität des Netzes eines bestimmten Fernleitungsnetzbetreibers ausmachen, einschließlich aller Ausspeisepunkte und -bereiche, die mehr als 2 % der gesamten Ausspeisekapazität des Netzes ausmachen;

c)

alle Punkte, die verschiedene Netze von Fernleitungsnetzbetreibern verbinden;

d)

alle Punkte, die das Netz eines Fernleitungsnetzbetreibers mit einer LNG-Kopfstation verbinden;

e)

alle wesentlichen Punkte des Netzes eines bestimmten Fernleitungsnetzbetreibers, einschließlich der Verbindungspunkte zu Erdgashubs. Als wesentlich gelten alle Punkte, an denen erfahrungsgemäß physische Engpässe auftreten können;

f)

alle Punkte, die das Netz eines bestimmten Fernleitungsnetzbetreibers mit der Infrastruktur verbinden, die für die Erbringung von Hilfsdiensten im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Richtlinie 2009/…/EG erforderlich ist.

3.3.   FÜR DIE MASSGEBLICHEN PUNKTE ZU VERÖFFENTLICHENDE INFORMATIONEN UND ZEITPLAN FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG DIESER INFORMATIONEN

1)

Für alle maßgeblichen Punkte veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber regelmäßig/kontinuierlich und in einer nutzerfreundlichen, standardisierten Weise im Internet die folgenden Informationen über die Kapazitätslage bis hin zu den täglichen Perioden:

a)

die maximale technische Kapazität für Lastflüsse in beide Richtungen;

b)

die gesamte kontrahierte und unterbrechbare Kapazität;

c)

die verfügbare Kapazität.

2)

Für alle maßgeblichen Punkte veröffentlichen die Fernleitungsnetzbetreiber die verfügbaren Kapazitäten für einen Zeitraum von mindestens 18 Monaten im Voraus und aktualisieren diese Informationen mindestens monatlich oder, falls neue Informationen vorliegen, häufiger.

3)

Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen für alle maßgeblichen Punkte tägliche Aktualisierungen der Verfügbarkeit kurzfristiger Dienstleistungen (einen Tag und eine Woche im Voraus), die u.a. auf Nominierungen, den vorherrschenden vertraglichen Verpflichtungen und regelmäßigen langfristigen Prognosen der verfügbaren Kapazität auf jährlicher Basis für bis zu zehn Jahre beruhen.

4)

Die Fernleitungsnetzbetreiber veröffentlichen historische monatliche Höchst- und Mindestkapazitätsauslastungsraten und die jährlichen durchschnittlichen Lastflüsse für alle maßgeblichen Punkte für die letzten drei Jahre auf einer kontinuierlichen Basis.

5)

Die Fernleitungsnetzbetreiber führen ein sich über mindestens drei Monate erstreckendes Tagesprotokoll der tatsächlichen aggregierten Lastflüsse.

6)

Die Fernleitungsnetzbetreiber führen ordnungsgemäße Aufzeichnungen über alle Kapazitätsverträge und alle sonstigen relevanten Informationen im Zusammenhang mit der Berechnung und der Bereitstellung des Zugangs zu verfügbaren Kapazitäten, auf die die maßgeblichen nationalen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zugreifen können.

7)

Die Fernleitungsnetzbetreiber stellen nutzerfreundliche Instrumente für die Berechnung der Entgelte für die verfügbaren Dienstleistungen und für die Online-Überprüfung der verfügbaren Kapazität bereit.

8)

Sind die Fernleitungsnetzbetreiber außerstande, Informationen gemäß den Nummern 1, 3 und 7 zu veröffentlichen, so konsultieren sie ihre zuständigen nationalen Behörden und erstellen so schnell wie möglich, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 2006, einen Aktionsplan für die Umsetzung.


ANHANG II

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Verordnung (EG) Nr. 1775/2005

Vorliegende Verordnung

Artikel1

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 3

Artikel 13

Artikel 4

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 5

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 6

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 7

Artikel 21

Artikel 8

Artikel 22

Artikel 9

Artikel 23

Artikel 10

Artikel 24

Artikel 11

Artikel 25

Artikel 12

Artikel 26

Artikel 13

Artikel 27

Artikel 14

Artikel 28

Artikel 15

Artikel 29

Artikel 16

Artikel 30

Artikel 31

Artikel 17

Artikel 32

Anhang

Anhang I


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

1.

Die Kommission hat am 19. September 2007 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen vorgelegt, der sich auf Artikel 95 des Vertrags stützt; der Vorschlag ist Teil eines Pakets mit vier weiteren Vorschlägen zum Energiebinnenmarkt.

2.

Der Ausschuss der Regionen und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss haben am 10. (1) bzw. 22. April 2008 (2) zu dem gesamten Paket Stellung genommen.

3.

Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme (3) in erster Lesung am 9. Juli 2008 angenommen und dabei 47 Abänderungen gebilligt. Die Kommission hat keinen geänderten Vorschlag unterbreitet.

4.

Der Rat hat seinen gemeinsamen Standpunkt gemäß Artikel 251 des Vertrags am 9. Januar 2009 in Form einer Neufassung der Verordnung festgelegt.

II.   ZIEL DES VORSCHLAGS

5.

Der Vorschlag ist Teil des dritten Pakets für den Energiebinnenmarkt, zu dem auch die Richtlinie über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt, die Verordnung über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel, die Richtlinie über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und die Verordnung zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gehören. Er soll dazu beitragen, das Ziel eines gut funktionierenden Erdgasbinnenmarktes zu erreichen, indem insbesondere folgende Vorschriften eingeführt werden:

Vorschriften für eine stärkere Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Fernleitungsnetzbetreibern, unter anderem durch die Gründung des Europäischen Netzes der Fernleitungsnetzbetreiber für Gas (ENTSO (Gas));

verbesserte Transparenzanforderungen,

Vorschriften zur Verbesserung des Zugangs zu Gasspeicheranlagen und zu LNG-Anlagen.

III.   ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

6.   Allgemeine Bemerkungen

6.1.

Der Rat hielt aus Gründen der Effizienz, der Transparenz und der Kohärenz mit der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 eine Neufassung der Verordnung für zweckmäßiger; dies dient auch der Lesbarkeit. Dabei hat der Rat jedoch generell dem Änderungsvorschlag der Kommission insofern uneingeschränkt Rechnung getragen, als er alle Bestimmungen, die nicht Bestandteil des Kommissionsvorschlags waren, unberührt gelassen hat, soweit nicht aufgrund der Änderungen des Rates am Vorschlag Änderungen notwendig waren, Bezugnahmen aufgrund der Umnummerierung der Artikel geändert werden mussten usw. Zudem ist er dem Ansatz der Kommission, den Strom- und den Gassektor gleich zu behandeln, so weit wie möglich gefolgt.

Die Kommission hat alle Änderungen des Rates an ihrem Vorschlag akzeptiert.

6.2.

Hinsichtlich der 47 Abänderungen, die das Europäische Parlament angenommen hat, hat sich der Rat in einigen Fällen der Kommission angeschlossen und

die folgenden sieben Abänderungen teilweise/grundsätzlich akzeptiert: 12, 14, 16, 19, 50, 51 und 44

und

die folgenden sechs Abänderungen abgelehnt: 4, 7, 13, 15, 23 und 28, aus inhaltlichen und/oder formalen Gründen.

6.3.

In anderen Fällen ist der Rat vom Standpunkt der Kommission abgewichen und hat

drei Abänderungen akzeptiert: 40 (grundsätzlich), 42 (dem Sinn nach) und 45 (teilweise)

und

die folgenden 31 Abänderungen abgelehnt: 1-3, 5, 6, 8-11, 17, 18, 49, 22, 24-27, 29-31, 47, 33-39, 41, 43 und 46.

7.   Bemerkungen zu Einzelpunkten

7.1.

Abänderungen des Europäischen Parlaments, bei denen der Rat vom Standpunkt der Kommission abgewichen ist:

a)

Der Rat hat

Abänderung 40 grundsätzlich akzeptiert, da er eine Bezugnahme auf eine „Gruppe von Speicheranlagen“ für notwendig hält; er war aber auch der Ansicht, dass eine Bedingung hinzugefügt werden muss;

Abänderung 42 dem Sinn nach akzeptiert, da seines Erachtens unter bestimmten Bedingungen und innerhalb gewisser Grenzen eine vertrauliche Behandlung von Speicheranlagendaten erforderlich sein kann;

Abänderung 45 teilweise akzeptiert und einige der Punkte gestrichen, für die nach dem Kommissionsvorschlag Leitlinien im Wege des Ausschussverfahrens hätten festgelegt werden können.

b)

Der Rat hat die vorstehend in Abschnitt 6.3 aufgeführten 31 Abänderungen aus folgenden Gründen abgelehnt:

i)

Die Abänderungen betreffen Vorschriften, die nicht Teil des Kommissionsvorschlags sind; diese Abänderungen wurden aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt (siehe Abschnitt 6.1): Abänderungen 24, 25 und 31.

ii)

Die Abänderungen sind nicht notwendig oder erbringen keinen zusätzlichen Nutzen, hauptsächlich weil die Anliegen teilweise/ausreichend von anderen Teilen des Textes abgedeckt werden: Abänderung 2; Abänderung 3 ist ausreichend von Erwägungsgrund 14 abgedeckt; Abänderungen 5, 6, 8, 11 und 17; Abänderung 49 ist von Artikel 8 Absätze 8 und 9 abgedeckt; Abänderung 27 ist ausreichend von Artikel 13 Absatz 1 abgedeckt; Abänderung 30; Abänderung 33 ist ausreichend von Artikel 1 Buchstabe c abgedeckt; Abänderung 34 ist teilweise von Artikel 16 Absatz 5 abgedeckt; Abänderungen 36, 37 und 38 (erster Teil); Abänderung 43 ist grundsätzlich von Artikel 1 abgedeckt;

iii)

Die Abänderungen sind nicht schlüssig: Abänderungen 1 und 29.

iv)

Mit der Abänderung werden Formulierungen eingefügt, die nicht angezeigt sind, unter anderem weil die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörden in der Gasrichtlinie festgelegt sind: Abänderungen 9, 10 (der Rat hat außerdem den Artikel über Endkundenmärkte in die Gasrichtlinie übernommen), 38 (zweiter Teil), 39 und 46.

v)

Die Abänderungen sind nicht zweckmäßig: Abänderung 26, weil Artikel 13 Tarife betrifft und nicht Zugangsregeln; Abänderung 47 insbesondere wegen der Streichung des Buchstabens b in Artikel 16 Absatz 3.

vi)

Mit Abänderung 18 werden Formulierungen eingeführt, die nicht der Rolle entsprechen, die der Rat der Agentur zugedacht hat; es ist aus rechtlichen Gründen nicht angezeigt, dass die Agentur Netzkodizes festlegt oder billigt oder Entscheidungen allgemeiner Tragweite erlässt.

vii)

Abänderung 22, weil die Konsultationen (Artikel 10) vom ENTSO geführt werden sollten; Konsultationen, die von der Agentur zu führen sind, fallen unter Artikel 6.

viii)

Abänderung 35 ist nicht zweckmäßig, weil sie zu Überregulierung führen könnte, und die mit Abänderung 41 eingeführte Formulierung ist für das Funktionieren der Verordnung nicht erforderlich.

7.2

Der Rat hat mehrere andere (inhaltliche und/oder formale) Änderungen am Kommissionsvorschlag vorgenommen; die wichtigsten Änderungen sind nachstehend aufgeführt.

a)

Zertifizierung von Fernleitungsnetzbetreibern

Der Rat hielt es für angezeigt, den Teil des Zertifizierungsverfahrens, der die Rolle der Kommission in diesem Verfahren beschreibt, aus der Gasrichtlinie in einen neuen Artikel 3 der vorliegenden Verordnung zu übernehmen.

b)

Festlegung und Änderung von Netzkodizes

Der Rat hielt es für angezeigt, das Verfahren zur Festlegung der Netzkodizes (Artikel 6) und ein anderes — kürzeres — Verfahren zur Änderung von Netzkodizes (Artikel 7) genauer zu beschreiben. Diese Artikel sind an die Stelle des Artikels 2e des Kommissionsvorschlags getreten. Der Rat hat der Agentur eine klare Aufgabe zugewiesen: Sie soll nicht verbindliche Rahmenleitlinien als Grundlage für die vom ENTSO festzulegenden Netzkodizes erstellen, die Entwürfe der Netzkodizes prüfen und Vorschläge zur Änderung der Netzkodizes bewerten. Erforderlichenfalls kann die Kommission diese Kodizes im Wege des Ausschussverfahrens annehmen, um sie verbindlich zu machen (siehe auch Erwägungsgrund 14).

c)

Überwachung durch die Agentur

Der Rat hat zwei Unterabsätze eingefügt, in denen die Überwachungsfunktion der Agentur in Bezug auf die Umsetzung der Netzkodizes durch das ENTSO beschrieben wird (Artikel 9 Absatz 1 Unterabsätze 2 und 3).

d)

Transparenzanforderungen/Vertraulichkeitserfordernisse

Der Rat hielt es für wichtig, dass die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen betreffend Speicheranlagen sichergestellt werden kann, sofern dies von der Regulierungsbehörde genehmigt wird (Erwägungsgrund 23 und Artikel 19 Absatz 4 Unterabsatz 2).

e)

Endkundenmärkte

Der Rat hielt es für angezeigt, den Artikel über Endkundenmärkte umzuformulieren und unter anderem die Bezugnahme auf grenzüberschreitende Märkte zu streichen und den Artikel aus der Verordnung (Artikel 8a des Kommissionsvorschlags) in die Gasrichtlinie (neuer Artikel 44) zu übernehmen.

f)

Sonstige Punkte

Der Rat hat den letzten Unterabsatz des Artikels 1 wieder eingefügt, der aus der geltenden Gasverordnung stammt und dem Geist des Kommissionsvorschlags entspricht.

Der Rat hielt es für angezeigt, den Begriff „Netzentwicklungsplan“ anstelle von „Investitionsplan“ zu verwenden und klarzustellen, dass diese Pläne nicht verbindlich sind (Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a).

Wie für eine Neufassung angezeigt, hat der Rat einen neuen Artikel zur Aufhebung des geltenden Rechtsakts (Artikel 31) aufgenommen.


(1)  ABl. C 172 vom 5.7.2008, S. 55.

(2)  ABl. C 211 vom 19.8.2008, S. 23.

(3)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


31.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 75/58


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 13/2009

vom Rat festgelegt am 16. Februar 2009

im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/C 75 E/04)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Statistische Daten über die Handelsströme zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern sind von wesentlicher Bedeutung für die Wirtschafts- und Handelspolitik der Gemeinschaft sowie um die Entwicklung der Märkte für einzelne Waren zu analysieren. Es ist angezeigt, die Transparenz des statistischen Systems zu verbessern, damit es auf das sich ändernde administrative Umfeld reagieren und neuen Nutzerbedarf decken kann. Die Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern (3) sollte daher durch eine neue Verordnung ersetzt werden, die die Bedingungen des Artikels 285 Absatz 2 des Vertrags erfüllt.

(2)

Die Außenhandelsstatistik beruht auf Daten aus den Zollanmeldungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) (nachstehend „Zollkodex“ genannt). Die fortschreitende europäische Integration und die sich daraus ergebenden Änderungen der Zollabwicklung, beispielsweise Einzige Bewilligungen für die Inanspruchnahme des vereinfachten Anmeldeverfahrens oder des Anschreibeverfahrens sowie die zentrale Zollabwicklung, deren Einführung im Rahmen der derzeitigen Modernisierung des Zollkodex gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (5) (nachstehend „Modernisierter Zollkodex“ genannt), vorgesehen ist, rechtfertigen einige Änderungen. Insbesondere erfordern sie die Anpassung der Verfahren zur Erstellung der Außenhandelsstatistik, Neuüberlegungen zur Definition von einführendem und ausführendem Mitgliedstaat und eine genauere Festlegung der Datenquelle für die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken.

(3)

Vereinfachungen der Zollförmlichkeiten und -kontrollen aufgrund des Modernisierten Zollkodex können dazu führen, dass keine Zollanmeldungen zur Verfügung stehen. Damit weiterhin vollständige Außenhandelsstatistiken erstellt werden, sollten Maßnahmen erlassen werden, die die Bereitstellung von statistischen Daten durch die Wirtschaftsbeteiligten, denen die Vereinfachung zugute kommt, gewährleisten.

(4)

Durch die Entscheidung Nr. 70/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel (6) wird ein elektronisches Zollsystem für den Austausch von in Zollanmeldungen enthaltenen Daten eingerichtet. Um die physischen Warenströme zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern zu erfassen und zu gewährleisten, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat Daten über Ein- und Ausfuhren zur Verfügung stehen, sind Regelungen zwischen Zollbehörden und statistischen Stellen erforderlich und sollten im Einzelnen festgelegt werden. Dazu zählen auch Bestimmungen über den Datenaustausch zwischen Behörden der Mitgliedstaaten. Für dieses Datenaustauschsystem sollte die von den Zollbehörden geschaffene Infrastruktur so weit wie möglich genutzt werden.

(5)

Um die Ein- und Ausfuhren der Gemeinschaft dem jeweiligen Mitgliedstaat zuordnen zu können, sind bei Einfuhren Daten über den „Bestimmungsmitgliedstaat“ und bei Ausfuhren Daten über den „Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr“ zu erstellen. Diese Mitgliedstaaten sollten auf mittlere Sicht für die Zwecke der Außenhandelsstatistik als Einfuhr- bzw. Ausfuhrmitgliedstaat gelten.

(6)

Für die Zwecke dieser Verordnung sind Außenhandelswaren nach der Nomenklatur zu klassifizieren, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (7) (nachstehend „Kombinierte Nomenklatur“ genannt) eingeführt wurde.

(7)

Um den Bedarf der Europäischen Zentralbank und der Kommission an Informationen über den Anteil des Euro im internationalen Warenhandel zu decken, sollte die Rechnungswährung von Ein- und Ausfuhren auf aggregierter Ebene erhoben werden.

(8)

Für die Zwecke von Handelsverhandlungen und für die Verwaltung des Binnenmarkts sollten der Kommission detaillierte Informationen über die Präferenzbehandlung von Waren, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, vorgelegt werden.

(9)

Die Außenhandelsstatistiken liefern Daten für die Erstellung der Zahlungsbilanz und der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung. Die Merkmale, die eine Anpassung der Daten für Zahlungsbilanzzwecke ermöglichen, sollten Teil des obligatorischen und standardmäßigen Datensatzes werden.

(10)

Statistiken der Mitgliedstaaten über Zolllager und Freizonen unterliegen keinen harmonisierten Vorschriften. Jedoch bleibt den Mitgliedstaaten die Erstellung solcher Statistiken für nationale Zwecke freigestellt.

(11)

Die Mitgliedstaaten sollten Eurostat jährliche aggregierte, nach Unternehmensmerkmalen untergliederte Daten über den Warenhandel vorlegen, die unter anderem dazu dienen, die Analyse der Arbeitsweise europäischer Unternehmen im Globalisierungskontext zu erleichtern. Die Verknüpfung zwischen Unternehmens- und Handelsstatistik erfolgt durch die Zusammenführung von Daten über Ein- und Ausführer, die in der Zollanmeldung enthalten sind, mit Daten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke (8) erhoben werden.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (9) bildet einen Bezugsrahmen für die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung. Da die Informationen über den Warenhandel jedoch sehr detailliert untergliedert sind, sind besondere Regeln für die Wahrung der Geheimhaltung erforderlich, wenn diese Statistiken aussagekräftig sein sollen.

(13)

Die Übermittlung von Daten, die unter die statistische Geheimhaltungspflicht fallen, erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 und der Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (10). Die im Einklang mit diesen Verordnungen getroffenen Maßnahmen stellen den physischen und logischen Schutz der vertraulichen Daten sicher und gewährleisten, dass es bei der Erstellung und Verbreitung der Gemeinschaftsstatistiken nicht zu einer unrechtmäßigen Offenlegung oder einer Verwendung für nichtstatistische Zwecke kommt.

(14)

Bei der Erstellung und Verbreitung von Gemeinschaftsstatistiken gemäß dieser Verordnung sollten die statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft die Grundsätze des Verhaltenskodex für europäische Statistiken berücksichtigen, der am 24. Februar 2005 vom Ausschuss für das Statistische Programm angenommen wurde und der Empfehlung der Kommission vom 25. Mai 2005 zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft beigefügt ist.

(15)

Bis die Zollanmeldung aufgrund der Änderung von Zollvorschriften zur Lieferung zusätzlicher Daten führt und die Gesetzgebung der Gemeinschaft den elektronischen Austausch von Zolldaten verlangt, sollten besondere Bestimmungen ausgearbeitet werden und in Kraft bleiben.

(16)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Errichtung eines gemeinsamen Rahmens für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(17)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (11) erlassen werden.

(18)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Liste der Zollverfahren und zollrechtlichen Bestimmungen oder Verwendungen anzupassen, nach denen für die Zwecke der Außenhandelsstatistik Warenströme als Ausfuhren oder Einfuhren eingestuft werden, andere oder besondere Bestimmungen für Waren oder Warenbewegungen festzulegen, die aus methodischen Gründen eine Sonderbehandlung erfordern, die Liste der von der Außenhandelsstatistik ausgenommenen Waren und Warenbewegungen anzupassen, andere Datenquellen als die Zollanmeldung für die Datensätze über Ein- und Ausfuhren besonderer Waren oder Warenbewegungen im Einzelnen festzulegen, die statistischen Daten einschließlich der zu verwendenden Codes im Einzelnen festzulegen, Anforderungen an die Daten im Zusammenhang mit besonderen Waren oder Warenbewegungen festzulegen, Anforderungen an die Erstellung von Statistiken festzulegen, die Merkmale von Stichproben im Einzelnen festzulegen, den Berichtszeitraum und die Aggregationsebene für Partnerländer, Waren und Währungen festzulegen, sowie die Frist für die Übermittlung von Statistiken, Inhalt und Erfassungsbereich und die Bedingungen für die Änderung bereits übermittelter Statistiken anzupassen und die Frist für die Übermittlung von Statistiken über den Handel, die zum einen nach Unternehmensmerkmalen, zum anderen nach Rechnungswährung untergliedert sind, festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung um neue wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über den Warenhandel mit Drittländern (nachfolgend „Außenhandelsstatistik“ genannt) geschaffen.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Waren“ sind alle beweglichen Güter einschließlich elektrischen Stroms;

b)

„statistisches Erhebungsgebiet der Gemeinschaft“ ist das im Zollkodex festgelegte „Zollgebiet der Gemeinschaft“ und die zum Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland gehörende Insel Helgoland;

c)

„nationale statistische Stellen“ sind die nationalen statistischen Ämter und sonstigen Einrichtungen, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für die Erstellung der Außenhandelsstatistiken zuständig sind;

d)

„Zollbehörden“ sind die im Zollkodex definierten „Zollbehörden“;

e)

„Zollanmeldung“ ist die im Zollkodex definierte „Zollanmeldung“;

f)

„Entscheidung des Zolls“ ist eine hoheitliche Maßnahme der Zollbehörden, die angenommene Zollanmeldungen betrifft und Rechtswirkung für eine oder mehrere Personen hat.

Artikel 3

Geltungsbereich

(1)   In der Außenhandelsstatistik werden Ein- und Ausfuhren von Waren erfasst.

Die Mitgliedstaaten erfassen eine Ausfuhr, wenn Waren nach einem der folgenden Zollverfahren oder im Rahmen einer der folgenden zollrechtlichen Bestimmungen gemäß dem Zollkodex das statistische Erhebungsgebiet der Gemeinschaft verlassen:

a)

Ausfuhrverfahren;

b)

passive Veredelung;

c)

Wiederausfuhr nach der aktiven Veredelung oder dem Umwandlungsverfahren.

Die Mitgliedstaaten erfassen eine Einfuhr, wenn Waren nach einem der folgenden im Zollkodex festgelegten Zollverfahren in das statistische Erhebungsgebiet der Gemeinschaft verbracht werden:

a)

Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;

b)

aktive Veredelung;

c)

Umwandlungsverfahren.

(2)   Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die die Anpassung der Liste der Zollverfahren und zollrechtlichen Bestimmungen nach Absatz 1 zwecks Berücksichtigung von Änderungen beim Zollkodex oder bei Bestimmungen, die sich aus internationalen Übereinkünften ableiten, betreffen, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   Bestimmte Waren oder Warenbewegungen erfordern aus Gründen der Methodik eine Sonderbehandlung. Dies betrifft Fabrikationsanlagen, Schiffe und Luftfahrzeuge, Meeresprodukte, an Schiffe und Luftfahrzeuge gelieferte Waren, Teilsendungen, militärisches Gerät, Waren für oder von Einrichtungen auf hoher See, Raumflugkörper, elektrischen Strom und Gas sowie Abfallprodukte (nachstehend „besondere Waren oder Warenbewegungen“ genannt).

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, die besondere Waren und Warenbewegungen sowie abweichende oder besondere Bestimmungen für diese Waren und Warenbewegungen betreffen, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4)   Bestimmte Waren oder Warenbewegungen werden aus Gründen der Methodik in der Außenhandelsstatistik nicht erfasst. Dies betrifft Währungsgold und gesetzliche Zahlungsmittel, für diplomatische oder ähnliche Zwecke bestimmte Waren, Warenbewegungen zwischen dem einführenden und dem ausführenden Mitgliedstaat und ihren im Ausland stationierten nationalen Streitkräften sowie bestimmte Waren, die von ausländischen Streitkräften erworben oder veräußert wurden, bestimmte Waren des nichtkommerziellen Warenverkehrs, Bewegungen von Trägerraketen für Raumflugkörper vor deren Start, Waren zur oder nach der Reparatur, Waren zur oder nach der vorübergehenden Verwendung, Waren, die als Datenträger mit individualisierten oder heruntergeladenen Informationen verwendet werden und Waren, die mündlich bei den Zollbehörden angemeldet werden und die entweder kommerzieller Art sind, sofern sie die statistische Schwelle von 1 000 EUR an Wert bzw. 1 000 kg an Eigenmasse nicht überschreiten, oder die nichtkommerzieller Art sind.

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, die die Nichterfassung bestimmter Waren oder Warenbewegungen in der Außenhandelsstatistik betreffen, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 4

Datenquelle

(1)   Datenquelle für die Datensätze über die Ein- und Ausfuhren von Waren gemäß Artikel 3 Absatz 1 ist die Zollanmeldung einschließlich etwaiger Ergänzungen oder Änderungen statistischer Daten, die sich aus Entscheidungen des Zolls hierzu ergeben.

(2)   Führen die weiteren Vereinfachungen der Zollförmlichkeiten und -kontrollen nach Artikel 116 des Modernisierten Zollkodex dazu, dass keine Datensätze über die Einfuhren und Ausfuhren von Waren bei den Zollbehörden zur Verfügung stehen, so stellt der Wirtschaftsbeteiligte, dem die Vereinfachung bewilligt wurde, die in Artikel 5 genannten statistischen Daten bereit.

(3)   Die Mitgliedstaaten können für die Erstellung ihrer nationalen Statistiken bis zu dem Datum andere Datenquellen verwenden, an dem ein Mechanismus für den gegenseitigen elektronischen Datenaustausch nach Artikel 7 Absatz 2 eingeführt wird.

(4)   Für besondere Waren oder Warenbewegungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 können andere Datenquellen als die Zollanmeldung verwendet werden.

(5)   Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, die die Datenerhebung gemäß den Absätzen 2 und 4 dieses Artikels betreffen, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Bei diesen Maßnahmen wird weitestmöglich der Notwendigkeit Rechnung getragen, ein effizientes System einzurichten, das den Verwaltungsaufwand für die Wirtschaftsbeteiligten und die Verwaltungen auf ein Mindestmaß reduziert.

Artikel 5

Statistische Daten

(1)   Die Mitgliedstaaten erhalten aus den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Datensätzen über Ein- und Ausfuhren die folgenden Daten:

a)

den Handelsstrom (Einfuhr, Ausfuhr);

b)

den monatlichen Bezugszeitraum;

c)

den statistischen Wert der Waren an der Grenze des einführenden oder ausführenden Mitgliedstaats;

d)

die Menge, ausgedrückt in Eigenmasse und in einer besonderen Maßeinheit, sofern eine solche in der Zollanmeldung angegeben ist;

e)

den Wirtschaftsbeteiligten, d.h. den Einführer/Empfänger bei der Einfuhr und den Ausführer/Versender bei der Ausfuhr;

f)

den einführenden oder ausführenden Mitgliedstaat, d.h. den Mitgliedstaat, in dem die Zollanmeldung abgegeben wird — sofern in der Zollanmeldung angegeben —

i)

bei der Einfuhr den Bestimmungsmitgliedstaat;

ii)

bei der Ausfuhr den Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr;

g)

die Partnerländer, d.h.

i)

bei der Einfuhr das Ursprungsland und das Versendungsland;

ii)

bei der Ausfuhr das letzte bekannte Bestimmungsland;

h)

die Waren nach der Kombinierten Nomenklatur, d.h.

i)

bei der Einfuhr den Warencode der Taric-Unterposition;

ii)

bei der Ausfuhr den Warencode der Unterposition der Kombinierten Nomenklatur;

i)

den Code des Zollverfahrens, um das statistische Verfahren bestimmen zu können;

j)

die Art des Geschäfts, sofern in der Zollanmeldung angegeben;

k)

die Präferenzbehandlung bei der Einfuhr, sofern diese von den Zollbehörden gewährt wurde;

l)

die Rechnungswährung, sofern in der Zollanmeldung angegeben;

m)

den Verkehrszweig, d.h.:

i)

den Verkehrszweig an der Grenze;

ii)

den Verkehrszweig im Inland;

iii)

den Container.

(2)   Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, die eine weitere Spezifizierung der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Daten, einschließlich der zu verwendenden Codes betreffen, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   Sofern nichts anderes angegeben ist und die Zollvorschriften dem nicht entgegenstehen, müssen die Daten in der Zollanmeldung enthalten sein.

(4)   Für besondere Waren oder Warenbewegungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 und für im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 bereitgestellte Daten können begrenzte Datensätze vorgeschrieben werden.

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, die diese begrenzten Datensätze betreffen, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:

Artikel 6

Erstellung von Außenhandelsstatistiken

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen für jeden monatlichen Bezugszeitraum in Mengen und Werten ausgedrückte Statistiken über Ein- und Ausfuhren von Waren, untergliedert nach:

a)

Warencode;

b)

einführenden/ausführenden Mitgliedstaaten;

c)

Partnerländern;

d)

statistischem Verfahren;

e)

Art des Geschäfts;

f)

Präferenzbehandlung bei der Einfuhr;

g)

Verkehrszweig.

Die Durchführungsbestimmungen für die Erstellung der Statistiken können von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 2 erlassen werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten erstellen jährliche Statistiken über den Warenhandel, untergliedert nach Unternehmensmerkmalen, und zwar nach der wirtschaftlichen Tätigkeit des betreffenden Unternehmens entsprechend dem Abschnitt oder der zweistelligen Ebene der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) und der Größenklasse, gemessen an der Zahl der Lohn- und Gehaltsempfänger.

Zur Erstellung dieser Statistiken werden die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 erhobenen Unternehmensmerkmale mit den gemäß Artikel 5 Absatz 1 dieser Verordnung erhobenen Ein- und Ausfuhrdaten verknüpft. Hierzu übermitteln die nationalen Zollbehörden den nationalen statistischen Stellen die geeigneten Identifizierungsnummern der Wirtschaftsbeteiligten.

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung, die die Verknüpfung der Daten mit diesen zu erstellenden Statistiken betreffen, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten erstellen alle zwei Jahre Statistiken über den Handel untergliedert nach Rechnungswährungen.

Die Mitgliedstaaten erstellen diese Statistiken anhand einer repräsentativen Stichprobe von Datensätzen über Ein- und Ausfuhren auf der Grundlage von Zollanmeldungen, die Angaben zur Rechnungswährung enthalten. Enthalten die Zollanmeldungen keine Angaben zur Rechnungswährung für Ausfuhren, so ist eine Erhebung durchzuführen, um die erforderlichen Daten zu sammeln.

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, die die Merkmale der Stichprobe, den Berichtszeitraum und den Grad der Zusammenfassung für Partnerländer, Waren und Währungen betreffen, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(4)   Die Erstellung zusätzlicher Statistiken durch die Mitgliedstaaten für nationale Zwecke kann beschlossen werden, sofern die Zollanmeldung entsprechende Daten enthält.

(5)   Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, Außenhandelsstatistiken zu erstellen und der Kommission (Eurostat) vorzulegen, die auf statistischen Daten beruhen, die nach dem Zollkodex oder nationalen Vorschriften in der ihren Zollbehörden vorgelegten Zollanmeldung noch nicht aufgeführt sind und auch nicht aus anderen darin enthaltenen Angaben zuverlässig abgeleitet werden können. Die Übermittlung der folgenden Daten ist den Mitgliedstaaten daher freigestellt:

a)

bei der Einfuhr der Bestimmungsmitgliedstaat;

b)

bei der Ausfuhr der Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr;

c)

Art des Geschäfts.

Artikel 7

Datenaustausch

(1)   Unverzüglich, spätestens jedoch in dem Monat, der auf den Monat folgt, in dem die Zollanmeldungen angenommen oder Gegenstand einer sie betreffenden Entscheidung des Zolls wurden, erhalten die nationalen statistischen Stellen von den Zollbehörden die Datensätze über Ein- und Ausfuhren, die auf den bei diesen Behörden abgegebenen Zollanmeldungen beruhen.

Die Datensätze enthalten wenigstens diejenigen der in Artikel 5 genannten statistischen Daten, die nach dem Zollkodex oder nationalen Vorschriften in der Zollanmeldung angegeben sind.

(2)   Ab dem Datum, zu dem ein Mechanismus für den gegenseitigen elektronischen Datenaustausch eingeführt wird, stellen die Zollbehörden sicher, dass die Datensätze über Ein- und Ausfuhren der nationalen statistischen Stelle des Mitgliedstaats übermittelt werden, welcher in dem Datensatz wie folgt angegeben ist:

a)

bei der Einfuhr, als Bestimmungsmitgliedstaat;

b)

bei der Ausfuhr, als Mitgliedstaat der tatsächlichen Ausfuhr.

Der Mechanismus für den gegenseitigen Datenaustausch wird spätestens dann eingeführt, wenn Titel I Kapitel 2 Abschnitt 1 des Modernisierten Zollkodex anwendbar ist.

(3)   Die Durchführungsbestimmungen für die Datenübermittlung nach Absatz 2 dieses Artikels können nach dem Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 2 erlassen werden.

Artikel 8

Übermittlung der Außenhandelsstatistiken an die Kommission (Eurostat)

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Statistiken spätestens 40 Tage nach Ablauf des jeweiligen monatlichen Bezugszeitraums.

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Statistiken Daten über alle in dem betreffenden Bezugszeitraum getätigten Ein- und Ausfuhren enthalten und nehmen, wenn keine Datensätze verfügbar sind, Anpassungen vor.

Die Mitgliedstaaten übermitteln aktualisierte Statistiken, wenn die bereits vorgelegten Statistiken revidiert werden.

Die Mitgliedstaaten nehmen in die der Kommission (Eurostat) übermittelten Ergebnisse auch etwaige vertrauliche statistische Daten auf.

Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, die die Anpassung der Fristen zur Übermittlung von Statistiken, des Inhalts, des Erfassungsbereichs und die Bedingungen für die Revision bereits übermittelter Statistiken betreffen, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2)   Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, auch durch Ergänzung, die die Frist für die Übermittlung der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Handelsstatistiken nach Unternehmensmerkmalen und der in Artikel 6 Absatz 3 genannten Handelsstatistiken nach Rechnungswährungen betreffen, werden nach dem in Artikel 11 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die Statistiken elektronisch in einem Standardaustauschformat. Die praktischen Modalitäten der Übermittlung der Ergebnisse können nach dem Verfahren gemäß Artikel 11 Absatz 2 festgelegt werden.

Artikel 9

Qualitätsbewertung

(1)   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die zu übermittelnden Daten folgende Qualitätsmaßstäbe:

a)

„Relevanz“ bezieht sich auf den Umfang, in dem die Statistiken dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen.

b)

„Genauigkeit“ bezieht sich auf die Übereinstimmung der Schätzungen mit den unbekannten wahren Werten.

c)

„Aktualität“ bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Vorliegen der Information und dem von ihr beschriebenen Ereignis oder Phänomen.

d)

„Pünktlichkeit“ bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Daten und dem für die Datenlieferung vorgesehenen Termin.

e)

„Zugänglichkeit“ und „Klarheit“ beziehen sich auf die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer Daten erhalten, verwenden und interpretieren können.

f)

„Vergleichbarkeit“ bezieht sich auf die Messung der Auswirkungen von Unterschieden in den verwendeten statistischen Konzepten, Messinstrumenten und -verfahren bei Vergleichen von Statistiken für unterschiedliche geografische Gebiete oder thematische Bereiche oder bei zeitlichen Vergleichen.

g)

„Kohärenz“ bezieht sich auf die Eignung der Daten, auf unterschiedliche Weise und für verschiedene Zwecke zuverlässig kombiniert zu werden.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) jährlich einen Bericht über die Qualität der übermittelten Statistiken vor.

(3)   Bei der Anwendung der in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Qualitätsmaßstäbe auf die unter diese Verordnung fallenden Statistiken werden die Modalitäten und der Aufbau der Qualitätsberichte nach dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt.

Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Statistiken.

Artikel 10

Verbreitung der Außenhandelsstatistik

(1)   Auf Gemeinschaftsebene werden die gemäß Artikel 6 Absatz 1 erstellten und von den Mitgliedstaaten übermittelten Außenhandelsstatistiken von der Kommission (Eurostat), mindestens nach Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur untergliedert, verbreitet.

Nur wenn ein Ein- oder Ausführer einen entsprechenden Antrag stellt, entscheiden die nationalen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats, ob die Statistiken dieses Mitgliedstaats, die möglicherweise eine Identifizierung dieses Ein- oder Ausführers zulassen, verbreitet werden oder ob sie in einer Weise abgeändert werden, die die statistische Geheimhaltung nicht gefährdet.

(2)   Unbeschadet der Datenverbreitung auf nationaler Ebene werden nach den Taric-Unterpositionen und Zollpräferenzen untergliederte Statistiken von der Kommission (Eurostat) nicht verbreitet, wenn durch ihre Offenlegung der Schutz des öffentlichen Interesses im Hinblick auf die Handels- und Agrarpolitik der Gemeinschaft beeinträchtigt würde.

Artikel 11

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für die Statistik des Warenverkehrs mit Drittländern unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 12

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1172/95 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben.

Sie gilt weiterhin für Daten, die Bezugszeiträume vor dem 1. Januar 2010 betreffen.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist ab dem 1. Januar 2010 anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 70 vom 15.3.2008, S. 1.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 23. September 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 16. Februar 2009.

(3)  ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10.

(4)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

(5)  ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1.

(6)  ABl. L 23 vom 26.1.2008, S. 21.

(7)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(8)  ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6.

(9)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.

(10)  ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1.

(11)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

Die Kommission hat dem Rat am 30. Oktober 2007 den eingangs genannten Vorschlag vorgelegt (1).

Das Europäische Parlament hat am 23. September 2008 in erster Lesung Stellung genommen und dabei 35 Abänderungen (2) an dem Vorschlag angenommen.

Im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens (Artikel 251 EGV) hat der Rat am 16. Februar 2009 unter Berücksichtigung der ersten Lesung des Parlaments seinen Gemeinsamen Standpunkt zu dem Entwurf einer Verordnung festgelegt.

II.   ZIEL

Ziel dieses Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates ist die Überarbeitung des derzeitigen statistischen Systems für den Warenhandel mit Drittländern (Extrastat) mit dem Ziel,

die Rechtsvorschriften klarer, einfacher und transparenter zu gestalten;

das System der Statistik des Handels mit Drittländern anzupassen, da die Zollverfahren aufgrund der Einführung einer „einzigen Bewilligung“ für die Inanspruchnahme des vereinfachten Verfahrens oder des Anschreibeverfahrens sowie aufgrund der zentralen Abwicklung im Rahmen des modernisierten Zollkodex der Gemeinschaft geändert werden müssen;

den „Rotterdam-Effekt“ einzudämmen, der zur Folge hat, dass

a)

in der Außenhandelsstatistik die Daten für bestimmte Länder, die umfangreiche Einfuhren abfertigen oder hohe Ausfuhren verzeichnen, jedoch nur die Rolle von Transitländern spielen, überbewertet werden und die Daten für die tatsächlichen Eingangs- oder Versandländer unterbewertet werden, und

b)

diese Waren doppelt gezählt werden, und zwar in Extrastat als Nichtgemeinschaftswaren und in Intrastat als Gemeinschaftswaren aus einem anderen Mitgliedstaat, wobei die Situation bei der Ausfuhr vergleichbar ist;

die Relevanz, Genauigkeit, Aktualität und Vergleichbarkeit der Außenhandelsstatistik zu verbessern und ein System der Qualitätsbewertung einzuführen;

die Verknüpfung von Handelsstatistik und Unternehmensstatistik zu verbessern;

den Benutzerbedarf zu berücksichtigen und zusätzliche Handelsstatistiken zu erstellen, die die Daten der Zollanmeldungen nutzen;

in Einklang mit dem Verhaltenskodex für europäische Statistiken den privilegierten Zugang zu empfindlichen Außenhandelsdaten zu kontrollieren.

In dem Vorschlag wurden auch die Änderungen berücksichtigt, die in der Verordnung zur Verbesserung des Schutzes und der Sicherheit von über die Grenzen der Gemeinschaft verbrachten Waren vorgesehen sind, welche der Rat und das Parlament am 13. April 2005 angenommen haben (3).

III.   ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

1.   Allgemeines

Der Rat hat in seinem Gemeinsamen Standpunkt die meisten Abänderungen des Parlaments übernommen und damit einen Text angenommen, der der Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung sehr ähnlich ist. Der Rat unterstützt uneingeschränkt das Ziel des Vorschlags, die Rechtsvorschriften zu vereinfachen, das System der Statistik des Handels mit Drittländern an die künftigen Änderungen der Zollvorschriften und -verfahren anzupassen und den „Rotterdam-Effekt“ einzudämmen. Nach gründlicher Prüfung des Vorschlags unter slowenischem und französischem Vorsitz hat der Rat — angesichts der Auswirkungen der Durchführung des Modernisierten Zollkodex für die nationalen Verwaltungen, die Kommission und den Handel — eine Reihe meist technischer Änderungen vorgenommen; Nummer 3 enthält einen Überblick über diese Änderungen.

2.   Abänderungen des Europäischen Parlaments

2.1.   Vom Rat übernommene Abänderungen

Das Europäische Parlament hat 27 Abänderungen (4) an dem Vorschlag angenommen, von denen 24 ganz oder teilweise in den Gemeinsamen Standpunkt des Rates übernommen wurden. Es handelt sich um die Abänderungen 5, 6, 7, 9, 10, 11, 12 (teilweise), 13, 14 (teilweise), 15 (teilweise), 20, 21 (teilweise), 22, 23, 24, 25, 28, 29, 30, 31, 32 (teilweise), 33, 34 und 35.

2.2.   Vom Rat nicht oder teilweise übernommene Abänderungen

Abänderung 12

Diese Abänderung wurde teilweise übernommen, jedoch mit einer präziseren Fassung, die der Rat für geeigneter hält und die die Beschreibung der Ausnahme für mündliche Anmeldungen von Waren betrifft.

Abänderung 14

Diese Abänderung wurde teilweise übernommen. In Bezug auf die Durchführungsmaßnahmen (neuer Absatz 5 im Text des Rates) ist der Rat der Ansicht, dass die Durchführungsbefugnisse sich auf die Datenerhebung in den neuen Absätzen und Absatz 4 erstrecken sollten: die genauere Festlegung der anderen Datenquellen als die Zollanmeldung sowie die Bereitstellung von statistischen Daten durch die Wirtschaftsbeteiligten, denen die weitere Vereinfachung der Zollformalitäten und -kontrollen zugute kommt. Ferner hat der Rat betont, dass ein effizientes System einzurichten ist, das den Verwaltungsaufwand auf ein Mindestmaß reduziert.

Abänderung 15

Der Rat kann diese Abänderung teilweise übernehmen. Die Mitgliedstaaten können für die Erstellung ihrer nationalen Statistiken so lange andere Datenquellen verwenden, bis ein Mechanismus für den Datenaustausch zum Einsatz kommt. Die Bezugnahme auf Artikel 7 Absatz 3 wurde durch eine Bezugnahme auf Artikel 7 Absatz 2 ersetzt.

Abänderung 18

Der Rat hält eine präzisere Fassung für geeigneter (siehe Nummer 3).

Abänderung 21

Der Rat ist der Ansicht, dass begrenzte Datensätze auch für im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 (Text des Gemeinsamen Standpunkts) bereitgestellte Daten vorgeschrieben werden können.

Abänderung 26

Der Rat ist der Ansicht, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Mechanismus für den elektronischen Datenaustausch zum Einsatz kommt, die Datensätze über Ein- und Ausfuhren der nationalen statistischen Stelle des folgenden Mitgliedstaats übermittelt werden: des Bestimmungsmitgliedstaats (bei der Einfuhr) und des Mitgliedstaats der tatsächlichen Ausfuhr (bei der Ausfuhr).

Abänderung 27

Der Rat hat diese Abänderung nicht übernommen, hat aber eine Alternativlösung in Artikel 4 Absatz 2 (Text des Gemeinsamen Standpunkts — siehe Nummer 3) vorgesehen.

Abänderung 32

Der Rat hat diese Abänderung teilweise übernommen, wobei er den Wortlaut geringfügig geändert hat („nach Taric-Unterpositionen und Zollpräferenzen“).

3.   Vom Rat neu eingeführte Elemente

Dieser Abschnitt vermittelt einen Überblick über die wesentlichen Punkte, die der Rat zusätzlich zu den von ihm übernommenen EP-Abänderungen in seinen Gemeinsamen Standpunkt eingearbeitet hat. In diesem Überblick werden die neuen Elemente, die rein technischer oder redaktioneller Art sind, bewusst weggelassen.

Es ist ferner anzumerken, dass die vom Rat vorgenommenen Änderungen eine Umstrukturierung des Vorschlags und eine entsprechende Neunummerierung der Erwägungsgründe und der Absätze mancher Artikel nach sich gezogen haben.

3.1   Erwägungsgrund 3

In diesem Erwägungsgrund wird ausgeführt, dass aufgrund der im Modernisierten Zollkodex vorgesehenen Vereinfachungen für die Wirtschaftsbeteiligten, d.h. der Vereinfachungen der Zollförmlichkeiten und -kontrollen, möglicherweise keine Zollanmeldungen mehr zur Verfügung stehen; insofern solche Zollanmeldungen die Quelle für statistische Daten über den Außenhandel bilden, müssen in der Verordnung Maßnahmen vorgesehen werden, die die Bereitstellung von statistischen Daten durch die Wirtschaftsbeteiligten, denen die Vereinfachung zugute kommt, gewährleisten.

3.2   Erwägungsgrund 4

In diesem Erwägungsgrund wird auf die „E-Zoll“-Entscheidung Bezug genommen, durch die ein elektronisches Zollsystem für den Austausch von in Zollanmeldungen enthaltenen Daten eingerichtet wird. Für das für Statistiken genutzte Datenaustauschsystem soll so weit wie möglich die von den Zollbehörden geschaffene Infrastruktur genutzt werden.

3.3   Artikel 4 Absatz 2

In diesem neuen Absatz wird der Grundsatz festgelegt, dass für den Fall, dass aufgrund der Erleichterungen keine Zollanmeldungen und einschlägigen statistischen Daten zur Verfügung stehen, der Wirtschaftsbeteiligte, dem die Erleichterung bewilligt wurde, diese statistischen Daten bereitstellt.

3.4   Artikel 4 Absatz 5

Der Rat hat einen Satz hinzugefügt, mit dem sichergestellt werden soll, dass der Verwaltungsaufwand, der durch den Datenerhebungsprozess für die Wirtschaftsbeteiligten und die Verwaltungen entsteht, auf ein Mindestmaß reduziert wird.

3.5   Artikel 5 Absatz 4

Der Rat hat eine Bezugnahme auf die gemäß Artikel 4 Absatz 2 bereitgestellten Daten hinzugefügt.

3.6   Artikel 7 Absatz 2

Der Rat hat in seinem Gemeinsamen Standpunkt die Abänderung 26 des EP nicht übernommen (wie unter Nummer 2 dargelegt ist), da er der Ansicht ist, dass ab dem Zeitpunkt, zu dem der Mechanismus für den elektronischen Datenaustausch zum Einsatz kommt, die Datensätze der nationalen statistischen Stelle des Mitgliedstaats (des Bestimmungsmitgliedstaats oder des Mitgliedstaats der tatsächlichen Ausfuhr) übermittelt werden sollten. Außerdem ist der Rat der Ansicht, dass der genannte Mechanismus spätestens dann zum Einsatz kommen sollte, wenn der einschlägige Abschnitt des Modernisierten Zollkodex anwendbar ist.

IV.   FAZIT

Der Rat ist der Auffassung, dass sein Gemeinsamer Standpunkt, der das Ergebnis einer eingehenden Analyse des Vorschlags unter zwei Vorsitzen ist und von der Kommission uneingeschränkt unterstützt wird, vollständig mit den Zielen des Vorschlags in Einklang steht.

Außerdem greift der Gemeinsame Standpunkt die Abänderungen des Parlaments weitestgehend auf.

Die vom Rat eingearbeiteten neuen Elemente tragen der Notwendigkeit Rechnung, den Text an die praktischen und technischen Realitäten anzupassen, so dass die Erfordernisse der nationalen Verwaltungen und die Zollerleichterungen für den Handel besser miteinander in Einklang gebracht werden.


(1)  ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1.

(2)  Acht Änderungsanträge (Änderungsanträge 1-4, 8, 16, 17 und 19) betrafen nicht alle Sprachfassungen und wurden deshalb nicht zur Abstimmung gestellt.

(3)  Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13).

(4)  Vgl. Fußnote 2.


31.3.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 75/67


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 14/2009

vom Rat festgelegt am 16. Februar 2009

im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EG) Nr. …/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom … zur Einrichtung der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für Telekommunikation (GERT)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2009/C 75 E/05)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (4), die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (5), die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (6), die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (7) und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für die elektronische Kommunikation) (8) (zusammen „Rahmenrichtlinie und Einzelrichtlinien“ genannt) dienen dem Ziel, in der Gemeinschaft einen Binnenmarkt für die elektronische Kommunikation zu schaffen, wobei ein hohes Niveau an Investitionen, Innovation und Verbraucherschutz durch stärkeren Wettbewerb gewährleistet werden soll.

(2)

Die einheitliche Anwendung des EU-Rechtsrahmens in allen Mitgliedstaaten ist für die erfolgreiche Entwicklung eines Binnenmarkts für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste von wesentlicher Bedeutung. Der EU-Rechtsrahmen gibt die zu erreichenden Ziele vor und bildet einen Handlungsrahmen für die Maßnahmen der nationalen Regulierungsbehörden; er ermöglicht ihnen zugleich in bestimmten Bereichen die flexible Anwendung der Regeln in Anbetracht der einzelstaatlichen Gegebenheiten.

(3)

Angesichts der Notwendigkeit, eine einheitliche Regulierungspraxis zu entwickeln und den EU-Rechtsrahmen einheitlich anzuwenden, hat die Kommission gemäß dem Beschluss 2002/627/EG der Kommission vom 29. Juli 2002 zur Einrichtung der Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (9) die Gruppe Europäischer Regulierungsstellen (ERG) eingesetzt, die sie bei der Entwicklung des Binnenmarkts berät und unterstützt sowie allgemein als Bindeglied zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission dient.

(4)

Die ERG hat einen wertvollen Beitrag zu einer einheitlichen Regulierungspraxis geleistet, indem sie die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden sowie zwischen diesen und der Kommission unterstützt hat. Dieser Ansatz, durch Austausch von Informationen und Kenntnissen über praktische Erfahrungen für mehr Kohärenz zwischen den nationalen Regulierungsbehörden zu sorgen, hat sich in der kurzen Zeit seit seiner Einführung als erfolgreich erwiesen. Fortdauernde und verstärkte Zusammenarbeit und Koordinierung der nationalen Regulierungsbehörden sind notwendig, um den Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsnetze- und dienste weiterzuentwickeln.

(5)

Dazu ist es erforderlich, die ERG zu stärken und sie im EU-Rechtsrahmen als Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für Telekommunikation (nachstehend „GERT“ genannt) anzuerkennen. Die GERT sollte weder eine Gemeinschaftsagentur sein, noch Rechtspersönlichkeit haben. Die GERT sollte die ERG ersetzen, Sachkenntnis einbringen und durch ihre Unabhängigkeit, die Qualität ihrer Beratung und ihrer Informationen, die Transparenz ihrer Verfahren und Arbeitsmethoden sowie die Sorgfalt, mit der sie ihre Aufgaben erfüllt, Vertrauen schaffen.

(6)

Die GERT sollte durch die Bündelung von Fachwissen die nationalen Regulierungsbehörden unterstützen, ohne dass bestehende Funktionen ersetzt oder bereits laufende Arbeiten doppelt ausgeführt würden; ferner soll sie die Kommission bei der Ausführung ihrer Aufgaben unterstützen.

(7)

Die GERT sollte die Arbeiten der ERG fortsetzen, indem sie die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden sowie zwischen diesen und der Kommission weiterentwickeln, um die einheitliche Anwendung des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten und somit einen Beitrag zur Entwicklung des Binnenmarkts zu leisten.

(8)

Die GERT sollte ferner als Reflexions- und Diskussionsforum sowie zur Beratung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation fungieren. Dementsprechend sollte die GERT das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission auf deren Ersuchen oder von sich aus beraten.

(9)

Die Arbeit der GERT sollte sich auf die Vorabregulierung der Märkte der elektronischen Kommunikation konzentrieren, insbesondere im Zusammenhang mit dem Marktanalyseverfahren. Die GERT sollte ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit bestehenden Gruppen und Ausschüssen wie dem durch die Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) eingesetzten Kommunikationsausschuss, dem durch die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Frequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (10) eingesetzten Funkfrequenzausschuss, der gemäß Beschluss 2002/622/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Einrichtung einer Gruppe für Frequenzpolitik (11) eingerichteten Gruppe für Frequenzpolitik und dem gemäß der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 zur Änderung der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (12) eingesetzten Kontaktausschuss wahrnehmen, ohne dass die Aufgaben dieser Gruppen und Ausschüsse berührt werden.

(10)

Da die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Weiterentwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis durch verstärkte Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den nationalen Regulierungsbehörden sowie zwischen den nationalen Behörden und der Kommission, unter anderem durch den Austausch von Informationen, zur Weiterentwicklung des Binnenmarkts für elektronische Kommunikationsnetze- und dienste, in Anbetracht der EU-weiten Geltung dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

Gegenstand, Anwendungsbereich und Aufgaben

Artikel 1

Gegenstand, Anwendungsbereich und Ziele

(1)   Hiermit wird eine Beratergruppe der nationalen Regulierungsbehörden für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste mit der Bezeichnung „Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für Telekommunikation“ (GERT) eingesetzt.

(2)   Die GERT wird im Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) und der Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG und 2002/58/EG (Einzelrichtlinien) tätig, nämlich in Angelegenheiten der wirtschaftlichen Regulierung der Märkte der elektronischen Kommunikation.

(3)   Die GERT übt ihre Aufgaben unabhängig, unparteiisch und transparent aus. Bei allen ihren Tätigkeiten verfolgt die GERT dieselben Ziele wie die den nationalen Regulierungsbehörden gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie). Insbesondere leistet die GERT einen Beitrag zur Entwicklung und zum besseren Funktionieren des Binnenmarkts für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, indem sie die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des EU-Rechtsrahmens für elektronische Kommunikation anstrebt.

(4)   Die GERT fördert die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden sowie zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und der Kommission und berät das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission.

Artikel 2

Rolle der GERT bei der Anwendung des EU-Rechtsrahmens

(1)   Die GERT

a)

entwickelt bewährte Regulierungspraktiken wie gemeinsame Herangehensweisen, Methodologien oder Leitlinien zur Umsetzung des EU-Rechtsrahmens und verbreitet diese Praktiken unter den nationalen Regulierungsbehörden;

b)

unterstützt die nationalen Regulierungsbehörden in Regulierungsfragen auf deren Ersuchen, unter anderem durch Abgabe von Stellungnahmen zu grenzüberschreitenden Streitigkeiten gemäß Artikel 21 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) oder durch Unterstützung der nationalen Regulierungsbehörden bei der Analyse relevanter Märkte gemäß Artikel 16 der genannten Richtlinie;

c)

gibt Stellungnahmen zu Entwürfen von Entscheidungen, Empfehlungen und Leitlinien der Kommission gemäß Absatz 2 ab;

d)

erstellt auf Ersuchen der Kommission oder von sich aus Berichte oder berät die Kommission, und berät das Europäische Parlament und den Rat auf Ersuchen oder von sich aus in allen Fragen zur elektronischen Kommunikation, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen;

e)

unterstützt das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission sowie die nationalen Regulierungsbehörden auf Ersuchen bei der Verbreitung bewährter Regulierungspraktiken in Drittländern.

(2)   Bei den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Entwürfen von Entscheidungen, Empfehlungen und Leitlinien handelt es sich um

a)

Entscheidungen und Stellungnahmen zu Maßnahmenentwürfen der nationalen Regulierungsbehörden bezüglich der Marktdefinition, der Bestimmung von Unternehmen mit erheblicher Marktmacht und der Auferlegung von Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);

b)

Empfehlungen und Leitlinien zu Form, Inhalt und Ausführlichkeit der Notifizierungen nach Artikel 7a der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);

c)

Empfehlungen zur Bestimmung der relevanten Produkt- und Dienstmärkte gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);

d)

Entscheidungen zur Festlegung länderübergreifender Märkte gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);

e)

Empfehlungen zur Harmonisierung gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie);

f)

Entscheidungen, mit denen es nationalen Regulierungsbehörden gestattet oder untersagt wird, Sondermaßnahmen gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) zu ergreifen.

(3)   Die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission tragen allen von der GERT verabschiedeten Stellungnahmen, Ratschlägen oder bewährten Regulierungspraktiken weitestgehend Rechnung.

KAPITEL II

Organisation der Gert

Artikel 3

Zusammensetzung

(1)   Die GERT setzt sich aus den Leitern oder hochrangigen Vertretern der in jedem Mitgliedstaat errichteten nationalen Regulierungsbehörden zusammen, welche die Hauptverantwortung für die Beaufsichtigung des laufenden Marktgeschehens im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste tragen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat entsendet einen Vertreter.

(3)   Die Kommission hat Beobachterstatus und wird angemessen vertreten.

(4)   Die nationalen Regulierungsbehörden der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und der Staaten, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union sind, haben Beobachterstatus und werden angemessen vertreten.

Artikel 4

Arbeitsweise

(1)   Die GERT gibt sich eine Geschäftsordnung und macht sie der Öffentlichkeit zugänglich.

(2)   Stellungnahmen, bewährte Regulierungspraktiken und Berichte der GERT werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder herausgegeben oder angenommen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Die Abstimmungsmodalitäten, einschließlich der Bedingungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann, die Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit und die Fristen für die Einberufung von Sitzungen werden im Einzelnen in der Geschäftsordnung geregelt. In der Geschäftsordnung können auch Verfahren für Abstimmungen in Dringlichkeitsfällen festgelegt werden.

Von der GERT verabschiedete Stellungnahmen, bewährte Regulierungspraktiken und Berichte werden veröffentlicht; dabei werden die Vorbehalte nationaler Regulierungsbehörden auf deren Ersuchen angegeben.

(3)   Die GERT wählt vorbehaltlich der Geschäftsordnung ihren Vorsitz und ihre stellvertretenden Vorsitze aus dem Kreis ihrer Mitglieder. Die Amtszeit des Vorsitzes und der stellvertretenden Vorsitze beträgt ein Jahr. Der Vorsitz und die stellvertretenden Vorsitze vertreten die GERT.

(4)   Plenarsitzungen der GERT werden von ihrem Vorsitz einberufen; jedes Jahr werden mindestens vier ordentliche Sitzungen abgehalten. Die GERT tritt auch zu außerordentlichen Sitzungen zusammen, die auf Initiative des Vorsitzes, auf Ersuchen der Kommission oder auf Ersuchen von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder einberufen werden. Die Tagesordnung jeder Sitzung wird vom Vorsitz erstellt und wird veröffentlicht.

(5)   Die Arbeit der GERT kann gegebenenfalls in Sachverständigen-Arbeitsgruppen untergliedert werden.

(6)   Die Kommission wird zu allen Plenarsitzungen der GERT eingeladen und kann zu Sitzungen ihrer Sachverständigen-Arbeitsgruppen eingeladen werden.

(7)   Sachverständige aus den EWR-Staaten und aus Staaten, die Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union sind, können als Beobachter an den Sitzungen der GERT teilnehmen. Die GERT kann weitere Sachverständige und Beobachter zu ihren Sitzungen einladen.

KAPITEL III

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 5

Konsultation

Bevor die GERT Stellungnahmen, bewährte Regulierungspraktiken oder Berichte verabschiedet, konsultiert sie gegebenenfalls die interessierten Kreise und gibt ihnen Gelegenheit, innerhalb einer angemessenen Frist Bemerkungen vorzubringen. Die GERT veröffentlicht die Ergebnisse der Konsultation unbeschadet des Artikels 8.

Artikel 6

Transparenz und Rechenschaftspflicht

(1)   Die GERT übt ihre Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz aus. Die GERT stellt sicher, dass die Öffentlichkeit und interessierte Kreise objektive, zuverlässige und leicht zugängliche Informationen erhalten, insbesondere in Bezug auf ihre eigenen Arbeitsergebnisse.

(2)   Die GERT nimmt jedes Jahr nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission ein Arbeitsprogramm für das Folgejahr an, das sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission übermittelt und der Öffentlichkeit zugänglich macht. Die GERT veröffentlicht außerdem einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit.

(3)   Das Europäische Parlament und der Rat können die GERT ersuchen, ihnen gegenüber zu einschlägigen Fragen der Tätigkeiten der GERT Stellung zu nehmen.

Artikel 7

Übermittlung von Informationen an die GERT

Die Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden stellen die von der GERT zur Erfüllung ihrer Aufgaben angeforderten Informationen zur Verfügung. Diese Informationen werden im Einklang mit den in Artikel 5 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) festgelegten Vorschriften verwaltet.

Artikel 8

Vertraulichkeit

Informationen, die bei der GERT eingehen oder von ihr verarbeitet werden und um deren vertrauliche Behandlung ersucht wurde, werden von der GERT weder veröffentlicht noch an Dritte weitergegeben.

Ist der angeforderte Rat oder die erörterte Frage vertraulich, so sind Mitglieder der GERT, Beobachter sowie jegliche andere Personen verpflichtet, Informationen, die sie durch die Arbeiten der GERT oder ihrer Sachverständigen-Arbeitsgruppen erhalten haben, nicht offenzulegen.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2009 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 224 vom 30.8.2008, S. 50.

(2)  ABl. C 257 vom 9.10.2009, S. 51.

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 24. September 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 16. Februar 2009 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom …

(4)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33.

(5)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7.

(6)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21.

(7)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51.

(8)  ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37.

(9)  ABl. L 200 vom 30.7.2002, S. 38.

(10)  ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1.

(11)  ABl. L 198 vom 27.7.2002, S. 49.

(12)  ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60.


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

Die Kommission hat am 16. November 2007 ihren Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation angenommen (1). Der Rat hat den Vorschlag der Kommission am 19. November 2007 erhalten (2).

Das Europäische Parlament hat am 24. September 2008 seine Stellungnahme in erster Lesung abgegeben.

Der Ausschuss der Regionen hat seine Stellungnahme am 19. Juni 2008 abgegeben (3).

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat seine Stellungnahme am 29. Mai 2008 abgegeben (4).

Die Kommission hat am 5. November 2008 einen geänderten Vorschlag vorgelegt (5).

Der Rat hat seinen Gemeinsamen Standpunkt am 16. Februar 2009 festgelegt.

II.   ZIEL

Die vorgeschlagene Verordnung, die Teil des von der Kommission im November 2007 vorgelegten Regelungsrahmens der EU für elektronische Kommunikation ist, zielt auf die Schaffung einer neuen gemeinschaftlichen Einrichtung ab. Auf diese Weise sollte innerhalb des Anwendungsbereichs der Rahmenrichtlinie und der Einzelrichtlinien ein Beitrag zum besseren Funktionieren des Binnenmarkts für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste geleistet und insbesondere die Entwicklung einer europaweiten elektronischen Kommunikation gefördert werden. Die Einrichtung sollte als EU-Fachzentrum für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste fungieren und sich dabei auf die Erfahrung der nationalen Regulierungsbehörden stützen. Auf diese Weise wäre für eine einheitliche Anwendung des Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation gesorgt, was dem Wettbewerb und der Wettbewerbsfähigkeit zuträglich wäre.

III.   ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

1.   Allgemeine Bemerkungen

Obwohl der Rat eine andere Form für den Rechtsakt gewählt hat als von der Kommission vorgeschlagen, wurden die meisten der vom Europäischen Parlament in erster Lesung angenommenen Abänderungen ganz, teilweise oder sinngemäß in den gemeinsamen Standpunkt übernommen.

Ferner wurden in diesem Standpunkt einige neue Änderungen mit dem Ziel vorgenommen, eine flexible und unabhängige Einrichtung zu schaffen, die von einer privatrechtlichen Struktur unterstützt wird.

Ein Teil der vom Europäischen Parlament angenommenen Abänderungen wurde nicht in den gemeinsamen Standpunkt übernommen, weil der Rat sie für unnötig oder inakzeptabel hielt bzw. weil in mehreren Fällen Bestimmungen aus dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag gestrichen oder völlig umformuliert worden waren.

Der Rat hat seinen gemeinsamen Standpunkt insbesondere im Hinblick auf eine Verbesserung und Stärkung der bestehenden Strukturen, insbesondere der Gruppe der Europäischen Regulierungsstellen (ERG), festgelegt. Die vorgeschlagene neue Einrichtung soll die ERG ersetzen, und deren Arbeitsweise soll im Hinblick auf einen transparenteren und effizienteren Beschlussfassungsprozess verbessert werden. Der Rat hat als Rechtsrahmen für die ERG eine Gemeinschaftsverordnung gewählt, in der ihre Aufgaben, ihre Funktionsweise und ihre Beziehungen zu den Gemeinschaftsorganen genauer festgelegt werden. Diese neue Einrichtung mit der Bezeichnung GERT („Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für Telekommunikation“) wäre keine gemeinschaftliche Agentur und würde nicht über Rechtspersönlichkeit verfügen. Die Gruppe soll von einer privatrechtlichen Struktur unterstützt werden. Mit der GERT würde somit eine flexible und effiziente Einrichtung geschaffen, die im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und insbesondere im Rahmen des Geltungsbereichs der Rahmenrichtlinie und der Einzelrichtlinien unabhängig handeln würde.

Der Rat hat einige Bestimmungen hinzugefügt bzw. geändert, um sicherzustellen, dass die Zusammensetzung der GERT eindeutig ist, ihre interne Organisation im Verhältnis zu ihrer Aufgabenstellung steht und die Modalitäten für die Beschlussfassung einfach und wirksam sind. Der Rat vertritt wie auch das Europäische Parlament die Auffassung, dass die neue Einrichtung ihre Tätigkeit auf transparente Weise wahrnehmen und den Gemeinschaftsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig sein muss.

2.   Besondere Bemerkungen

a)   Gegenstand, Anwendungsbereich und Ziele

Der Rat teilt die Auffassung der Kommission und des Europäischen Parlaments, dass im Rahmen des Binnenmarktes für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste eine neue Einrichtung geschaffen werden sollte (Abänderungen 7-13). Die neue Einrichtung hätte beratende Funktion und würde zum einen die nationalen Regulierungsbehörden und zum anderen die Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen (Abänderung 12). Die Einrichtung sollte ferner als Reflexions- und Diskussionsforum fungieren und das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission auf dem Gebiet der elektronischen Kommunikation beraten; dementsprechend sollte sie die Organe auf deren Ersuchen oder von sich aus beraten (Abänderungen 17, 18 und 52). Sie würde an die Stelle der ERG („Gruppe Europäischer Regulierungsstellen“) treten, die die Kommission derzeit bei der Entwicklung des Binnenmarktes unterstützt (Abänderung 13). Die Einrichtung soll die Arbeiten der ERG fortsetzen, indem sie sich weiterhin um die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Regulierungsbehörden sowie zwischen diesen und der Kommission kümmert, damit die einheitliche Anwendung des Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste in allen Mitgliedstaaten gewährleistet ist und somit ein Beitrag zur Entwicklung des Binnenmarktes geleistet wird (Abänderungen 11, 48-49, 53).

Der Rat teilt die Auffassung der Kommission und des Europäischen Parlaments, dass sich die Tätigkeit der neuen Einrichtung in den Anwendungsbereich der Rahmenrichtlinie und der Einzelrichtlinien einfügen und klar definiert sein sollte (Abänderungen 47-50, 56-60, 64, 69, 75-78, 80, 85, 87, 91-92, 97, 98, 99, 105). Der Rat stimmt mit dem Europäischen Parlament darin überein, dass die GERT ferner die Aufgabe hat, vorbildliche Regulierungspraktiken wie gemeinsame Konzepte, Methoden oder Leitlinien zur Umsetzung des Regelungsrahmens zu erarbeiten und diese unter den nationalen Regulierungsbehörden zu verbreiten (Abänderung 53). Er stimmt mit den beiden Organen ferner darin überein, dass die ENISA („Europäische Agentur für Netz- und Informationssicherheit“) nicht Teil der neuen Einrichtung sein sollte, die in Fragen der Netz- und Informationssicherheit nicht über Zuständigkeiten auf europäischer Ebene verfügen sollte (Abänderungen 9-10, 24, 27, 36, 50, 56, 65, 89, 107 Buchstabe d, 143).

Entgegen der Auffassung des Europäischen Parlaments hält der Rat die Bezeichnung GERT („Gruppe Europäischer Regulierungsstellen für Telekommunikation“) für eine angemessenere Bezeichnung als BERT („Gremium der europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation“) (Abänderung 47). Obwohl der Rat mit dem Europäischen Parlament darin übereinstimmt, dass es seiner soliden Grundlage für die Schaffung einer derartigen Einrichtung bedarf (Abänderung 8), ist er der Auffassung, dass diese nicht die Merkmale einer Agentur und auch keine Rechtspersönlichkeit haben sollte (Abänderungen 14, 51). Wie das Europäische Parlament vertritt auch der Rat die Auffassung, dass die GERT Sachkenntnis einbringen und durch ihre Unabhängigkeit, die Qualität ihrer Beratung und der von ihr verbreiteten Informationen, die Transparenz ihrer Verfahren und Arbeitsmethoden sowie die Sorgfalt, mit der sie die ihr übertragenen Aufgaben erfüllt, Vertrauen schaffen sollte (Abänderung 12). Der Rat ist der Auffassung, dass die GERT durch eine Gemeinschaftsverordnung mit dem Ziel eingerichtet werden muss, die Entwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis durch verstärkte Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den nationalen Regulierungsbehörden sowie zwischen diesen und der Kommission zu fördern, um den Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsdienste zu stärken.

Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verbietet es, Maßnahmen zu ergreifen, die über das zur Verwirklichung des angestrebten Ziels erforderliche Maß hinausgehen. Nach Auffassung des Rates kann dieses Ziel von der GERT erreicht werden, bei der es sich um eine im Vergleich zu einer Gemeinschaftsagentur weniger schwerfällige und bürokratische Einrichtung handelt.

Im Gegensatz zum Europäischen Parlament ist der Rat der Auffassung, dass die GERT ihre Tätigkeiten vor allem auf Angelegenheiten der wirtschaftlichen Regulierung der Märkte der elektronischen Kommunikation konzentrieren und keine Zuständigkeiten wahrnehmen sollte, die nicht im Voraus klar festgelegt sind (Abänderungen 16, 19, 20, 22, 26, 28, 68, 70, 71, 79, 81-84, 86, 93, 95, 102, 103-104, 106). Der Rat teilt nicht die Auffassung des Europäischen Parlaments, dass die GERT auch die Marktteilnehmer beraten sollte (Abänderungen 15, 54), da die GERT seines Erachtens in der Lage sein sollte, ihre Aufgaben unabhängig und unter Vermeidung jedweder Interessenkonflikte wahrzunehmen. Der Rat hält es zwar für sinnvoll, dass die GERT sich bemüht, ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit den bestehenden Gruppen und Ausschüssen wahrzunehmen, allerdings sollte sie diese Gruppen und Ausschüsse nicht beraten (Abänderungen 81-84, 88).

b)   Zusammensetzung und Arbeitsweise

Der Rat stimmt mit dem Europäischen Parlament darin überein, dass sich die neue Einrichtung aus hochrangigen Vertretern der nationalen Regulierungsbehörden, die in jedem Mitgliedstaat geschaffen wurden und die Hauptverantwortung für die Beaufsichtigung des laufenden Marktgeschehens im Bereich der elektronischen Kommunikationsnetze und -dienste tragen, zusammensetzen sollte; jeder Mitgliedstaat sollte ein Mitglied entsenden Er teilt ebenfalls die Auffassung, dass die Kommission Beobachterstatus haben sollte (Abänderung 108) und die neue Einrichtung aus ihren Reihen einen Vorsitzenden und stellvertretende Vorsitzende wählen sollte (Abänderung 109). Der Rat stimmt mit dem Europäischen Parlament darin überein, dass die neue Einrichtung ihre Aufgaben unabhängig, unparteiisch und transparent wahrnehmen (Abänderung 112) und ihre Beschlüsse mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder fassen sollte (Abänderung 111). Der Rat vertritt wie das Europäische Parlament die Auffassung, dass die nationalen Regulierungsbehörden und die Kommission den Stellungnahmen der GERT so weit wie möglich Rechnung tragen sollten (Abänderung 72).

Der Rat ist mit der vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen Vereinfachung der Struktur und der Aufgabenstellung der neuen Einrichtung — insbesondere im Vergleich zu der von der Kommission vorgeschlagenen Struktur — einverstanden (Abänderungen 107 Buchstaben d und e, 115-117, 119-120, 122, 125, 129-130, 138, 143-147) und er teilt die Auffassung des Europäischen Parlaments in Bezug auf bestimmte praktische Modalitäten, so z.B. was die von der neuen Einrichtung zu erlassende Geschäftsordnung (Abänderung 111) oder die Einberufung von Sitzungen (Abänderung 110) betrifft.

Der Rat befürwortet jedoch eine Organisations- und Finanzstruktur, die weniger schwerfällig und bürokratisch ist als die vom Europäischen Parlament vorgeschlagene. Für die korrekte Ausführung der Aufgaben der GERT ist es nach Auffassung des Rates nicht erforderlich, einen Regulierungsrat oder einen Generaldirektorposten zu schaffen (Abänderungen 107, 108, 114, 126-127, 131, 133-139, 142). Um die Unabhängigkeit der GERT zu gewährleisten, sollte diese nach Auffassung des Rates weder vollständig noch teilweise aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert werden (Abänderungen 37, 51, 168, 149-151, 153-154). Zur Wahrung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit ist es nach Auffassung des Rates für die Wahrnehmung der der GERT übertragenen Aufgaben weder erforderlich noch angemessen, die Rechtsform einer Gemeinschaftsagentur zu wählen (Abänderungen 14, 51, 163, 168). Was die vorgeschlagene Amtszeit des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden (zweieinhalb Jahre) betrifft, so hält der Rat eine kürzere Amtszeit (ein Jahr) für angemessener (Abänderung 109).

c)   Transparenz und Vertraulichkeit

Der Rat vertritt wie das Europäische Parlament die Auffassung, dass die GERT, bevor sie Stellungnahmen abgibt, vorbildliche Regulierungspraktiken empfiehlt oder Berichte erstellt, die interessierten Kreise konsultieren und ihnen Gelegenheit geben sollte, innerhalb einer angemessenen Frist Bemerkungen vorzubringen.

Die Ergebnisse der Konsultationen sollten grundsätzlich veröffentlicht werden, wobei auch die von einer nationalen Regulierungsbehörde geäußerten Vorbehalte auf deren Ersuchen beizufügen wären (Abänderung 156). Der Rat stimmt mit dem Europäischen Parlament darin überein, dass die GERT ihre Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz ausüben sollte (Abänderung 31).

Er stimmt ferner dem Grundsatz zu, dass die GERT ihr Jahresprogramm und einen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten veröffentlichen und gegenüber dem Europäischen Parlament und dem Rat Rechenschaft ablegen sollte, auch wenn die vom Europäischen Parlament vorgeschlagenen organisatorischen Modalitäten von den Vorstellungen des Rates abweichen (Abänderungen 101,118, 124, 136, 139-142, 152). Der Rat vertritt wie das Europäische Parlament die Auffassung, dass die GERT dem Gebot der Vertraulichkeit gebührend Rechnung tragen sollte (Abänderungen 39-40, 96). Der Rat ist insbesondere der Auffassung, dass die GERT Informationen, die bei ihr eingehen oder von ihr verarbeitet werden und um deren vertrauliche Behandlung ersucht wurde, weder veröffentlichen noch an Dritte weitergeben sollte. Ferner sollten die Mitglieder der GERT sowie die Beobachter und alle anderen Personen verpflichtet werden, Informationen, von denen sie durch die Arbeiten der GERT oder ihrer Sachverständigengruppen Kenntnis erhalten haben, nicht preiszugeben.


(1)  KOM(2007) 699 endg.

(2)  Dok. 15408/07.

(3)  ABl. C 257 vom 9.10.2008, S. 68.

(4)  TEN/327-329 — CESE 984/2008 — 2007/0247 (COD) — 2007/0248 (COD) — 2007/0249 (COD).

(5)  KOM(2008) 720 endg.