ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 331

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
31. Dezember 2008


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 331/01

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

1

2008/C 331/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

2

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 331/03

Euro-Wechselkurs

5

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2008/C 331/04

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

6

2008/C 331/05

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

9

2008/C 331/06

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten gewährt werden ( 1 )

11

 

INFORMATIONEN VON DRITTSTAATEN

 

Kommission

2008/C 331/07

Mitteilung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die Europäische Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

13

 

2008/C 331/08

Hinweis für den Leser(siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

31.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 331/1


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(2008/C 331/01)

Datum der Entscheidung

19.11.2008

Beihilfe Nr.

NN 14/08 (ex N 502/07)

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Castilla y León

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Ayuda a «Castileón 2000, SAU»

Rechtsgrundlage

«Informe favorable de la Comisión Delegada para Asuntos Económicos de la Comunidad Autónoma de Castilla y León sobre la formalización de una pignoración de depósito por “Ade Financiación, S. A.” a favor de la sociedad “Castileón 2000, S.A.U.” para elevar a la Junta de Gobierno de la Comunidad Autónoma de Castilla y León la concesión de la ayuda»

Art der Maßnahme

Einzelbeihilfe

Zielsetzung

Beihilfe zur Rettung eines in Schwierigkeiten geratenen Unternehmens

Form der Beihilfe

Bürgschaft

Mittelansatz

2 494 150 EUR

Intensität

Laufzeit

Sechs Monate

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ade Financiación, S.A.

Junta de Castilla y León

Calle San Lorenzo no 24

E-47001 Valladolid

Andere Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


31.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 331/2


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 331/02)

Datum der Annahme der Entscheidung

14.11.2008

Nummer der Beihilfe

N 700/07

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

Wales

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Finance Wales JEREMIE Fund

Rechtsgrundlage

Section 60 of the Government of Wales Act 2006 and section 1 of the Welsh Development Agency Act 1975

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Risikokapital

Form der Beihilfe

Bereitstellung von Risikokapital

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 150 Mio. GBP

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

2008-31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Finance Wales Plc

Oakleigh House

Park Place

Cardiff CF10 3DQ

United Kingdom

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

12.11.2008

Nummer der Beihilfe

N 77/08

Mitgliedstaat

Dänemark

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Programmet for brugerdreven innovation

Rechtsgrundlage

Lov om erhvervsfremme § 2, stk. 2 og 3, stk. 2, § 4 stk. 1 og § 22 stk. 1,3 og 4 i lov nr. 602 af 24. juni 2005

Bekendtgørelse nr. 241 af 20. marts 2007

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Forschung und Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 94 Mio. DKK

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 282 Mio. DKK

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

Bis zum 31.12.2010

Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Erhvervs- og Byggestyrelsen

Dahlerups Pakhus

Langelinie Alle 17

DK-2100 København Ø

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

12.11.2008

Nummer der Beihilfe

N 258/08

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Saarland

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Richtlinien für die Förderung von Entwicklung, Forschung und Innovation im Saarland — EFI Programm

Rechtsgrundlage

§ 44 Landeshaushaltsordnung des Saarlandes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsblatt Saarland 2000 S. 194), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsblatt Saarland 2006 S. 474, 530) und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV-LHO) vom 27. September 2001 (GMBL Saar 2001, S. 553) zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 20. September 2007 (Amtsblatt Saarland 2007, S. 1889)

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Forschung und Entwicklung, Regionale Entwicklung, Beschäftigung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 3,2 Mio. EUR

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 18,6 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

80 %

Laufzeit

Bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerium für Wirtschaft und Wissenschaft

Franz-Josef-Röder-Straße 17

D-66119 Saarbrücken

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

31.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 331/5


Euro-Wechselkurs (1)

30. Dezember 2008

(2008/C 331/03)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4098

JPY

Japanischer Yen

127,40

DKK

Dänische Krone

7,4506

GBP

Pfund Sterling

0,97420

SEK

Schwedische Krone

10,9500

CHF

Schweizer Franken

1,4963

ISK

Isländische Krone

 

NOK

Norwegische Krone

9,8400

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,630

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

266,33

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7079

PLN

Polnischer Zloty

4,1465

RON

Rumänischer Leu

4,0202

SKK

Slowakische Krone

30,145

TRY

Türkische Lira

2,1606

AUD

Australischer Dollar

2,0435

CAD

Kanadischer Dollar

1,7331

HKD

Hongkong-Dollar

10,9261

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,4448

SGD

Singapur-Dollar

2,0325

KRW

Südkoreanischer Won

1 902,43

ZAR

Südafrikanischer Rand

13,3931

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,6364

HRK

Kroatische Kuna

7,3348

IDR

Indonesische Rupiah

15 507,80

MYR

Malaysischer Ringgit

4,9040

PHP

Philippinischer Peso

67,040

RUB

Russischer Rubel

41,4035

THB

Thailändischer Baht

48,998

BRL

Brasilianischer Real

3,3127

MXN

Mexikanischer Peso

19,3143


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

31.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 331/6


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

(2008/C 331/04)

Nummer der Beihilfe: XA 343/08

Mitgliedstaat: Dänemark

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Sundhedsstyring i vildtopdræt

Rechtsgrundlage: Lov om administration af Det Europæiske Fællesskabs forordninger om markedsordninger for landbrugsvarer m.v. (Bemyndigelsesloven), jf. lovbekendtgørelse nr. 297 af 28. april 2004

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 300 000 DKK

Beihilfehöchstintensität: 100 %

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 30. September 2009

Zweck der Beihilfe: Ziel des Projekts ist es, dazu beizutragen, dass junge Wildvögel, die zu Jagdzwecken ausgesetzt werden, als gesunder und lebensfähiger Bestand an für den späteren Verzehr geeignetem Geflügel betrachtet werden können. Bei ganz jungen Wildvögeln ist oft eine hohe Sterblichkeitsrate zu beobachten. Mithilfe dieses Projekts soll ein Überblick über die Todesursachen bei den jüngsten Gruppen von Wildvogelküken erstellt werden. Auf der Grundlage der gewonnenen Daten sollen Empfehlungen für die Betreuung von Wildvögeln (in erster Linie von Fasanen) während der ersten drei Lebenswochen im Hinblick auf die Minimierung von Produktionsverlusten erarbeitet werden.

Endbegünstigte der Beihilfe sind im Bereich der Wildaufzucht tätige Erzeuger. Das Projekt ist ausschließlich auf kleine und mittlere Betriebe ausgerichtet.

Die Beihilfe wird entsprechend den Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung Nr. 1857/2006 gewährt. Zuschussfähig sind Ausgaben für Beratungsdienste

Betroffene Wirtschaftssektoren: Wildgeflügelhaltung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Fjerkræafgiftsfonden

Axeltorv 3

DK-1609 Copenhagen V

Internetadresse: http://www.poultry.dk/ddf/fa.nsf/B2009T.pdf?openfileresource

Weitere Informationen: —

Nummer der Beihilfe: XA 344/08

Mitgliedstaat: Frankreich

Region: Département du Gers

Bezeichnung der Beihilferegelung: Programme d'aide en faveur du remplacement des éleveurs gersois

Rechtsgrundlage:

Verordnung (EG) Nr. 1857/2006, Artikel 15,

articles L 1511-1 et suivants, article L 4211-1 du code général des collectivités territoriales,

délibération du Conseil général du Gers du 29 juillet 2008

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 60 000 EUR pro Jahr

Beihilfehöchstintensität: Der Beihilfesatz beträgt 35 % der täglichen Vertretungskosten für junge Landwirte und 25 % der täglichen Vertretungskosten für die übrigen Viehzüchter mit einer Höchstdauer von 24 Tagen pro Jahr und Viehzuchtbetrieb

Bewilligungszeitpunkt: 2008, ab dem Datum der Veröffentlichung der Registriernummer für den Freistellungsantrag auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission

Laufzeit der Regelung: 2008

Zweck und Modalitäten der Beihilfe: Die Vertretung ermöglicht Landwirten, die aufgrund ihrer Tätigkeit tagtäglich in ihrem Betrieb anwesend sein müssen, einen Lebens- und Arbeitsrhythmus, der mit dem anderer Wirtschaftssektoren vergleichbar ist. Jedoch sind die Kosten für diese Dienstleistung mit Ausnahme der Fälle, in denen sie übernommen werden (Mutterschaft, Unfall oder Krankheit im Rahmen privater Versicherungen), abschreckend hoch.

Daher wird den Viehzüchtern eine Beihilfe angeboten, um sie zu ermutigen, diese Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Die Beihilfe wird gewährt, um die tatsächlichen Vertretungskosten des Landwirts wegen Krankheit, Urlaub oder beruflicher Bildung (Verpflichtungen in Berufsverbänden ausgeschlossen) abzudecken. Sie muss in Sachleistungen in Form subventionierter Dienstleistungen gewährt werden und es darf keine direkte Auszahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger erfolgen.

Die Hilfe wird gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Freistellungsverordnung für die Landwirtschaft nicht auf Mitglieder von Erzeugergemeinschaften oder bestimmter anderer Organisationen beschränkt. Sollte die Beihilfe einer Gemeinschaft oder einer Organisation für eine Dienstleistung an einen Landwirt, der nicht Mitglied ist, zuerkannt werden, wird diese strikt auf die Kosten begrenzt, die mit der Erbringung der Vertretungsdienstleistung zusammenhängen

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle landwirtschaftlichen Betriebe, in denen der Landwirt (Vollerwerbslandwirt) tagtäglich in dem landwirtschaftlichen Betrieb anwesend sein muss

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Monsieur le Président du Conseil Général du Gers

Direction de l'Agriculture, de l'Eau et de l'Environnement

81, route de Pessan

F-32000 AUCH

Internetadresse: http://www.gers-gascogne.com/ovidentia/index.php?tg=oml&file=publication/fich.html&art=1211&cat=33

Nummer der Beihilfe: XA 345/08

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Catalonia

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Ayudas para la repoblación ganadera de reproductores bovinos sacrificados por motivo de saneamiento oficial

Rechtsgrundlage: Orden de 2008, del Departamento de Agricultura, Alimentación y Acción Rural, por la cual se aprueban las bases reguladoras de las ayudas para la reposición de animales reproductores bovinos sacrificados por motivos de saneamiento oficial y se convocan las correspondientes al año 2008

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 810 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: Bis zu 500 EUR je Tier, das aufgrund behördlicher Anordnung zur Sanierung des Viehbestands getötet wurde und das ersetzt wird. Der Höchstbetrag je ersetztem Tier berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Anschaffungswert des neu erworbenen Tiers und der ggf. erhaltenen Versicherungszahlung sowie den aufgrund des Krankheitsausbruchs nicht entstandenen Kosten, die anderenfalls angefallen wären, wobei die Beihilfeintensität höchstens 100 % beträgt

Bewilligungszeitpunkt: Die Beihilferegelung ist ab dem Datum der Bekanntmachung der Identifikationsnummer des nach der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 eingereichten Freistellungsantrags auf der Website der GD AGRI anwendbar. Die Verordnung tritt nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Regionalregierung von Katalonien (Generalitat de Catalunya) in Kraft, die ab September 2008 erfolgen soll

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Von der Bekanntmachung der Regelung im Jahr 2008 bis zum 31. Dezember 2013

Zweck der Beihilfe: Der Zweck der Beihilfe besteht entsprechend Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 darin, die Viehhalter für die Verluste zu entschädigen, die ihnen durch die behördlich angeordnete Tötung von Zuchtrindern von Fleisch-, Milch- oder Stierkampfrassen zur Sanierung des Viehbestands entstanden sind, und ihnen die Wiederbesetzung zu erleichtern; Ziel dabei ist, wieder die vor dem Ausbruch der Krankheit bestehende Stückzahl an Zuchtrindern zu erreichen.

Die Beihilfe wird im Rahmen der Bekämpfung der Tuberkulose und/oder Brucellose der Rinder gewährt; dabei trifft Folgendes zu:

es handelt sich um eine Krankheit, deren Ausbruch von den Behörden offiziell festgestellt wurde,

die Beihilfe ist Teil eines obligatorischen gemeinschaftlichen, einzelstaatlichen oder regionalen öffentlichen Programms zur Verhütung oder Tilgung der Krankheit,

sie betrifft keine Maßnahmen, deren Kosten von den landwirtschaftlichen Betrieben selbst zu tragen sind,

sie betrifft keine Krankheiten, für deren Bekämpfung das Gemeinschaftsrecht spezifische Abgaben vorsieht,

die Tiere müssen aufgrund einer behördlich angeordneten Sanierung getötet worden sein, wobei in dem Betrieb eine Räumung aufgrund der behördlich angeordneten Sanierung in den Wirtschaftsjahren 2007 und 2008 erfolgt sein muss. Die Verluste der zu ersetzenden Tiere können im Jahr 2007 entstanden sein, folglich entspricht die Regelung der in Artikel 10 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 festgesetzten Bestimmung, dass die Beihilferegelung binnen drei Jahren, nachdem der Verlust gemeldet wurde, eingeführt werden und innerhalb von vier Jahren nach Entstehung des Verlusts ausgezahlt werden muss.

Die Beihilfe kann nur von in der Viehhaltung tätigen Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen in Anspruch genommen werden

Betroffene Wirtschaftssektoren: Zuchtrinder von Fleisch-, Milch- oder Stierkampfrassen, NACE-Codes 01.41 (Haltung von Milchkühen) und 01.42 (Haltung von anderen Rindern)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Departamento de Agricultura, Alimentación y acción Rural de la Generalitat de Catalunya

Gran Vía de les Corts Catalanes nos 612-614

E-08007 Barcelona

Internetadresse: http://www20.gencat.cat/docs/DAR/TR_Tramits/TR01_Ajuts%20i%20subvencions/DAR_05%20Ajus%20pendents%20publicacio/Documents/Fitxers%20estatics/2008267.pdf

Sonstige Auskünfte: —

Nummer der Beihilfe: XA 349/08

Mitgliedstaat: Italien

Region: Liguria

Bezeichnung der Beihilferegelung: Concessione di contributi per le spese relative alla tenuta dei Libri Genealogici e per lo svolgimento dei controlli funzionali del bestiame

Rechtsgrundlage: Delibera della Giunta Regionale n. 1117 del 12.9.2008«Criteri e modalità di concessione dei contributi previsti dall'art. 1 della legge regionale n. 36/2000 in adeguamento alle disposizioni di regolamento (CE) n. 1857/2006 della Commissione» e articolo 1 della legge della Regione Liguria 4 agosto 2000 n. 36 «Norme in materia di associazioni allevatori»

Voraussichtliche jährliche Kosten: Der Betrag wird der Region Ligurien jährlich vom italienischen Staat zugewiesen. Seine Höhe wird auf der Grundlage der Zahl der unter Kontrolle stehenden Tiere und der Zahl der Ställe sowie der Umweltsituation und der Lage der Produktion in den relevanten Gebieten ermittelt. Für das Jahr 2008 wurde er auf 748 250 EUR festgesetzt

Beihilfehöchstintensität: Bei den Leistungen nach Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 36 vom 4. August 2000 beträgt die Beihilfeintensität bis zu 100 % der förderfähigen Ausgaben für das Führen der Herdbücher und bis zu 70 % der förderfähigen Ausgaben für die Kontrollmaßnahmen (Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)

Bewilligungszeitpunkt: Ab Veröffentlichung der Identifikationsnummer des Freistellungsantrags auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe für das Führen der Herdbücher deckt die Kosten für die Überprüfung und Verarbeitung der gewonnen Daten ab; die Beihilfe für die Kontrollmaßnahmen dient zur Deckung der Kosten für die Durchführung der entsprechenden Kontrollen, die Verarbeitung der Daten und die Verbreitung der gesammelten Informationen an die Tierhalter.

Die Gewährung der in Artikel 1 des Regionalgesetzes Nr. 36 vom 4. August 2000 vorgesehenen Anreize erfolgt gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 bis zum Höchstsatz von 100 % der Verwaltungskosten für das Führen der Herdbücher und Viehregister bzw. bis zum Höchstsatz von 70 % der Kosten für die Tests zur Bestimmung der Leistungsmerkmale der Tiere, mit Ausnahme der Kosten der vom Eigentümer der Tiere durchgeführten Kontrollen und der Kosten von routinemäßig durchgeführten Kontrollen der Milchqualität

Betroffene Sektoren: Die Beihilfe begünstigt über die Tierhalterverbände alle auf dem Gebiet der Region Ligurien ansässigen Viehzuchtbetriebe

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Liguria

Dipartimento Agricoltura Protezione Civile e Turismo

Via G. D'Annunzio 113

I-16121 Genova

Internetadresse: Zu Beschluss Nr. 1117 vom 12. September 2008:

http://www.agriligurianet.it/Agrinet/DTS_GENERALE/20080916/dgr08_1117.pdf

Zu Regionalgesetz Nr. 36/2000:

http://www.regione.liguria.it/leggi/dos/20000036.htm


31.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 331/9


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

(2008/C 331/05)

Nummer der Beihilfe: XA 352/08

Mitgliedstaat: Frankreich

Region: Diese Maßnahmen können auch durch Gebietskörperschaften (Regional- und Generalräte), die dies wünschen, finanziert werden. Dies gilt vorbehaltlich der Einhaltung der Förderbedingungen des FNGCA und der im französischen Agrargesetzbuch festgelegten Obergrenzen

Bezeichnung der Beihilferegelung: Aides au paiement des primes et cotisations d'assurance afférentes aux dommages causés par plusieurs phénomènes météorologiques, dont au moins à la fois la sécheresse, la grêle, le gel et l'inondation ou l'excès d'eau

Rechtsgrundlage:

Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006,

loi 64.706 du 10 juillet 1964,

article L 361-8 du livre III (nouveau) du code rural,

article L 122.7 du code des assurances.

Décret no 2008-270 fixant les modalités d'application de l'article L.361-8 du livre II (nouveau) du code rural en vue de favoriser le développement de l'assurance contre certains risques agricoles

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 37 Mio. EUR aus dem Staatlichen Garantiefonds für Naturkatastrophen in der Landwirtschaft (FNGCA)

Beihilfehöchstintensität: Seitens des FNGCA 35 % der Prämie bzw. des Beitrags abzüglich Steuern und Abgaben, die dem Betroffenen für den subventionsfähigen Versicherungsschutz in Rechnung gestellt werden.

Der subventionsfähige Versicherungsschutz wird bestimmt durch eine Mindestselbstbeteiligung von 25 % im Falle von Versicherungsverträgen, die eine einzige Kultur abdecken, und von 20 % im Falle von Verträgen, die die gesamte Erzeugung des landwirtschaftlichen Betriebs abdecken.

Bei Verträgen mit einer Selbstbeteiligung, die dem Mindestselbstbehalt entspricht oder ihn übersteigt, ist somit der subventionsfähige Versicherungsschutz derjenige, der im Vertrag vorgesehen ist, und die beihilfefähige Prämie die dem Betroffenen in Rechnung gestellte Nettoprämie.

Bei Verträgen, die eine geringere Selbstbeteiligung als den Mindestselbstbehalt vorsehen, ist der beihilfefähige Prämienbetrag auf den Nettoprämienbetrag begrenzt, der dem Betroffenen allein für den oben definierten subventionsfähigen Versicherungsschutz in Rechnung gestellt wird.

Für Junglandwirte, die seit weniger als fünf Jahren niedergelassen sind, wird die Beihilfe von 35 % des FNGCA um 5 % aufgestockt.

Sollte gleichzeitig eine Beihilfe des Fonds und einer Gebietskörperschaft bezogen werden, darf die gesamte Beihilfe in keinem Falle 50 % der Prämie oder des Beitrags übersteigen

Bewilligungszeitpunkt: Ab dem Zeitpunkt der Empfangsbestätigung der Kommission

Laufzeit: Bis Ende 2010

Zweck der Beihilfe: Förderung der Versicherung gegen mehrere Risiken in der Landwirtschaft. Es werden jene Versicherungsprämien unterstützt, die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 aufgeführt sind

Betroffene Wirtschaftssektoren: Sämtliche landwirtschaftlichen Betriebe mit Ausnahme von Großbetrieben, die in der Primärerzeugung von Obst, Gemüse, Wein, Getreide, Öl- und Eiweißpflanzen, Pflanzen für Riechstoffe, Arznei- und Duftpflanzen und Handelsgewächse tätig sind

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Ministère de l'agriculture et de la pêche,

Direction générale des politiques agricole, agro-alimentaire et des territoires,

Bureau du crédit et de l'assurance,

78, rue de Varenne

F-75700 Paris

Internetadresse: http://agriculture.gouv.fr/sections/thematiques/exploitations-agricoles/assurance-recolte

Nummer der Beihilfe: XA 355/08

Mitgliedstaat: Italien

Region: Veneto

Bezeichnung der Beihilferegelung: Progetti formativi rivolti a favore delle piccole medie imprese attive nella produzione di prodotti agricoli

Rechtsgrundlage: L. 845/1978 «Legge quadro in materia di formazione professionale»;

L.R. n. 10 del 30 gennaio 1990«Ordinamento del sistema della formazione professionale e organizzazione delle politiche regionali del lavoro»;

Deliberazione della Giunta Regionale n. 2327 del 8 agosto 2008

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 1 500 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfeintensität bestimmt sich nach der Freistellungsverordnung (EG) Nr. 1857/2006 für die in Artikel 15 der Verordnung genannten Tätigkeiten.

Höchstintensität: 100 % der zuschussfähigen Ausgaben auf der Grundlage eines Stundensatzes von 130 EUR/Stunde

Bewilligungszeitpunkt: Veröffentlichung des DGR no 2327 vom 8. August 2008 in Amtsblatt Nr. 70 der Region Veneto vom 22. August 2008 und auf der Website der Region Veneto am 27. August 2008 sowie ab der Veröffentlichung der Identifikationsnummer des Freistellungsantrags auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission

Laufzeit der Beihilfe: Vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2011

Zweck der Beihilfe: Die Beihilfen dienen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 zur Durchführung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Landwirte und landwirtschaftliche Arbeitnehmer, die die folgenden Ziele verfolgen:

Erteilung der Genehmigung zum Erwerb und zur Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,

Erwerb von Berufsabschluss- oder Befähigungszeugnissen nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, wobei die Aus- bzw. Fortbildungskomponente zentrale Bedeutung hat,

themenspezifische Weiterbildung,

Erwerb einer ausreichenden beruflichen Qualifikation im Sinne des Gemeinschaftsrechts bzw. der in der Rechtsverordnung D.Lgs. 99/2004 genannten Bescheinigung „Imprenditore agricolo professionale“ (hauptberuflicher landwirtschaftlicher Unternehmer)

Betroffene Sektoren: Landwirtschaft — Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Segreteria Regionale attività produttive, istruzione e formazione

Rio dei Tre Ponti Dorsoduro, 3

I-Venezia

Tel. (39) 412 791 560

Fax (39) 412 791 550

e-mail: segr.regapif@regione.veneto.it

Internetadresse: http://www.regione.veneto.it/Bandi+Avvisi+Concorsi/Bandi

Sommario Bandi — Sito Ufficiale della Regione Veneto

Sonstige Auskünfte: Weitere Informationen erhalten Sie bei:

Direzione Regionale Formazione

Via Allegri 29

I-30174 Venezia-Mestre

Tel. (39) 412 795 029-5030

Fax (39) 412 795 085

e-mail: dir.formazione@regione.veneto.it

Nummer der Beihilfe: XA 369/08

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

Region: Northern Ireland

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: National Fallen Stock Scheme (Northern Ireland)-Collection of Aborted Material Pilot Scheme

Rechtsgrundlage: The Animal By-Products Regulations Northern Ireland 2003 (SR 2003 No 495) and Regulation (EC) No 1774/2002 laying down health rules concerning animal by-products not intended for human consumption requires Member States to ensure adequate arrangements are in place to enable aborted material to be disposed of in accordance with those Regulations

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 0,05 Mio. GBP

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfeintensität für die Kosten, die durch die Entfernung von Falltieren in landwirtschaftlichen Betrieben durch einen zugelassenen Auftragnehmer anfallen, beträgt bis zu 100 % im Einklang mit Artikel 16 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

Die Beihilfeintensität für die Kosten, die durch die Entsorgung mittels Verwertung oder Verbrennung von Falltieren durch einen zugelassenen Auftragnehmer anfallen, beträgt bis zu 75 % im Einklang mit Artikel 16 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Regelung endet entweder am 29. März 2009 oder nach Verbrauch aller Haushaltsmittel

Zweck der Beihilfe: Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei. Artikel 16 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006

Betroffene Wirtschaftssektoren: Kleine und mittlere Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Produkte tätig sind

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Department of Agriculture and Rural Development

TB/BR Policy Branch

Room 657B Dundonald House

Upper Newtownards Road

Belfast

BT4 3SB

Ireland

Internetadresse: http://www.dardni.gov.uk/index/animal-health/animal-diseases/br/free-collection-and-removal-of-aborted-material-scheme.htm

Sonstige Auskünfte: —


31.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 331/11


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 331/06)

Nummer der Beihilfe

XR 63/08

Mitgliedstaat

Slowakei

Region

87(3)(a)

Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält

Schéma štátnej pomoci pre zvyšovanie energetickej efektívnosti na strane výroby aj spotreby a zavádzaní progresívnych technológií v energetike priamou formou pomoci

Rechtsgrundlage

Nariadenie Komisie (ES) č. 1628/2006

Usmernenia pre národnú regionálnu pomoc na roky 2007 – 2013

Zákon č. 231/1999 Z. z

Zákon č. 523/2004 Z. z.

Zákon č. 575/2001 Z. z. o

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Geplante Jahresausgaben

450,71 Mio. SKK

Beihilfehöchstintensität

50 %

In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

25.3.2008

Laufzeit

31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommende Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerstvo hospodárstva SR

Mierová 19

SK-827 15 Bratislava

Internetadresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung

http://www.justice.gov.sk

Sonstige Angaben


Nummer der Beihilfe

XR 64/08

Mitgliedstaat

Slowakei

Region

87(3)(a)

Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält

Schéma štátnej pomoci na podporu podnikateľských aktivít v cestovnom ruchu do ucelených produktov cestovného ruchu s celoročným využitím

Rechtsgrundlage

Nariadenie Komisie (ES) č. 1628/2006

Usmernenia pre národnú regionálnu pomoc na roky 2007 – 2013

Zákon č. 231/1999 Z. z

Zákon č. 523/2004 Z. z.

Zákon č. 575/2001 Z. z. o

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Geplante Jahresausgaben

566,256 Mio. SKK

Beihilfehöchstintensität

50 %

In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

25.3.2008

Laufzeit

31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommende Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerstvo hospodárstva SR

Mierová 19

SK-827 15 Bratislava

Internetadresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung

http://www.justice.gov.sk

Sonstige Angaben


Nummer der Beihilfe

XR 115/08

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Comunidad Valenciana

Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält

Incentivos autonómicos a la inversión en la Comunitat Valenciana

Rechtsgrundlage

Orden de 6 de agosto de 2008, de la Consellería de Economía, Hacienda y Empleo, por la que se regula la concesión de Incentivos Autonómicos a la inversión en la Comunitat Valenciana

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Geplante Jahresausgaben

10 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

30 %

In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

8.8.2008

Laufzeit

31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommende Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Dirección General de Economía

C/ Palau no 14

E-46003 Valencia

Internetadresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung

http://www.docv.gva.es/portal/portal/2008/08/08/pdf/2008_9930.pdf

Sonstige Angaben


INFORMATIONEN VON DRITTSTAATEN

Kommission

31.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 331/13


Mitteilung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die Europäische Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

(2008/C 331/07)

I.   Buchstabe a — Liste der Aufenthaltstitel

Die Schweizerische Eidgenossenschaft stellt die nachstehenden Aufenthaltstitel aus:

Nationales Visum (Kategorie D) mit dem Vermerk „gilt als Aufenthaltstitel“,

Ausländerausweis L (Kurzaufenthaltsbewilligung; Aufenthaltstitel L, violett),

Ausländerausweis B (befristete Aufenthaltsbewilligung des Typs B, in drei oder vier Sprachen, grau),

Ausländerausweis C (Niederlassungsbewilligung des Typs C, grün),

Ausländerausweis Ci (Aufenthaltsbewilligung des Typs Ci für Ehegatten und Kinder — bis zum 25. Lebensjahr — von Beamten internationaler Organisationen und Mitgliedern ausländischer Vertretungen in der Schweiz, die auf dem Schweizer Arbeitsmarkt eine Erwerbstätigkeit ausüben, rot),

Legitimationskarten (Aufenthaltsbewilligung) vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten:

Legitimationskarte „B“ (mit rosafarbigem Streifen): Missionschefs der diplomatischen, ständigen oder Spezialmissionen, leitende Beamte internationaler Organisationen und Familienmitglieder, die den gleichen Status besitzen,

Legitimationskarte „C“ (mit rosafarbigem Streifen): Mitglieder des diplomatischen Personals der diplomatischen, ständigen oder Spezialmissionen, leitende Beamte internationaler Organisationen und Familienmitglieder, die den gleichen Status besitzen,

Legitimationskarte „D“ (mit blauem Streifen): Mitglieder des Verwaltungs- und technischen Personals der diplomatischen, ständigen oder Spezialmissionen und Familienmitglieder, die den gleichen Status besitzen,

Legitimationskarte „D“ (mit braunem Streifen): Beamte der Kategorie Berufspersonal internationaler Organisationen und Familienmitglieder, die den gleichen Status besitzen,

Legitimationskarte „E“ (mit violettem Streifen): Mitglieder des Dienstpersonals der diplomatischen, ständigen oder Spezialmissionen, Beamte der allgemeinen Dienste internationaler Organisationen und Familienmitglieder, die den gleichen Status besitzen,

Legitimationskarte „F“ (mit gelbem Streifen): private Hausangestellte der Mitglieder der diplomatischen, ständigen oder Spezialmissionen und der von Berufs-Konsularbeamten geleiteten konsularischen Vertretungen sowie private Hausangestellte der Beamten internationaler Organisationen,

Legitimationskarte „G“ (mit türkisem Streifen): Beamte internationaler Organisationen mit Arbeitsvertrag von begrenzter Dauer und Familienmitglieder, die den gleichen Status besitzen,

Legitimationskarte „H“ (mit weißem Streifen): Personen ohne Privilegien und Immunitäten, die ermächtigt sind, Mitglieder der diplomatischen, ständigen oder Spezialmissionen und der konsularischen Vertretungen zu begleiten, Mitarbeiter internationaler Organisationen ohne Beamtenstatus,

Legitimationskarte „I“ (mit olivem Streifen): Personal nicht schweizerischer Staatsangehörigkeit des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und Familienmitglieder, die den gleichen Status besitzen,

Legitimationskarte „K“ (mit rosafarbigem Streifen): Berufs-Postenchefs und Berufs-Konsularbeamte der konsularischen Vertretungen und Familienmitglieder, die den gleichen Status besitzen,

Legitimationskarte „K“ (mit blauem Streifen): Berufs-Konsularangestellte und Familienmitglieder, die den gleichen Status besitzen,

Legitimationskarte „K“ (mit violettem Streifen): Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals von berufs-konsularischen Vertretungen und Familienmitglieder, die den gleichen Status besitzen,

Legitimationskarte „K“ (mit weißem Streifen): Honorar-Postenchefs von konsularischen Vertretungen,

Legitimationskarte „L“ (mit sandfarbigem Streifen): Personal nicht schweizerischer Staatsangehörigkeit der Internationalen Gemeinschaft der Roten Kreuz- und Roten Halbmond-Gesellschaften und Familienmitglieder, die den gleichen Status besitzen,

Legitimationskarte „O“ (mit grauem Streifen): Mitglieder des Personals nicht schweizerischer Staatsangehörigkeit der Generaldelegation Palästinas und der ständigen Beobachtermission Palästinas und Familienmitglieder, die den gleichen Status besitzen,

Legitimationskarte „S“ (mit grünem Streifen): Mitglieder des Personals schweizerischer Staatsangehörigkeit der diplomatischen, ständigen und der Spezialmissionen, Beamte schweizerischer Staatsangehörigkeit internationaler Organisationen,

Funktionsbescheinigung für wissenschaftliches Personal des CERN nicht schweizerischer Staatsangehörigkeit,

Bescheinigung für Familienmitglieder des wissenschaftlichen Personals des CERN nicht schweizerischer Staatsangehörigkeit

Legitimationskarte „P“ (mit blauem Streifen): wissenschaftliches Personal des CERN nicht schweizerischer Staatsangehörigkeit und Familienmitglieder, die den gleichen Status besitzen.

II.   Buchstabe b — Liste der Grenzübergangsstellen

Flughäfen:

Basel-Mülhausen,

Genf-Cointrin,

Zürich,

Sankt Gallen — Altenrhein SG,

Bern-Belp,

Grenchen,

La-Chaux-de-Fond-Les Eplatures,

Lausanne-La Blécherette,

Locarno-Magadino,

Lugano-Agno,

Samedan,

Sitten.

Landgrenzen:

Sennwald SG — Ruggell FL,

Haag SG — Bendern FL,

Buchs SG — Schaan FL,

Sevelen SG — Vaduz FL,

Trübbach SG — Balzers FL,

Sevelen SG — Vaduz FL (Grenzübergangsstelle, ausschließlich für Fußgänger und Fahrradfahrer),

Trübbach SG — Balzers FL (Grenzübergangsstelle, ausschließlich für Fußgänger und Fahrradfahrer).

III.   Buchstabe c — Für das Überschreiten der Außengrenzen des Landes festgesetzte Richtbeträge

Gemäß dem Schweizer Bundesgesetz über die Ausländer und Ausländerinnen vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) müssen Ausländer die für den Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen; diesbezügliche Modalitäten werden aber nicht präzisiert. Die Verwaltungspraxis ist wie folgt:

ein Ausländer, der die Kosten für seinen Aufenthalt in der Schweiz persönlich trägt, muss nachweisen, dass er über ca. 100,00 CHF pro Tag verfügt. Ein Student, der sich mittels eines gültigen Studentenausweises als solcher ausweisen kann, muss über ca. 30,00 CHF pro Tag verfügen,

ein Ausländer, der bei einer Privatperson wohnt, kann die für den Lebensunterhalt erforderlichen Mittel durch eine vom Gastgeber in der Schweiz unterzeichnete Verpflichtungserklärung nachweisen. Die zuständige Behörde gibt eine Stellungnahme zur Zahlungsfähigkeit des Gastgebers ab. Die Verpflichtungserklärung umfasst die nicht gedeckten Kosten zu Lasten der Gemeinschaft oder privater Erbringer medizinischer Dienstleistungen während des Aufenthalts des Ausländers, d.h. die Kosten für Lebensunterhalt, Unfall und Krankheit sowie die Rückkehrkosten, im Sinne der Anerkennung einer unwiderruflichen Schuld in Höhe von 30 000,00 CHF. Als Bürgen können volljährige Staatsangehörige der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein auftreten, die in einem dieser beiden Staaten ansässig sind, sowie volljährige Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung (nur Bewilligung B) oder einer gültigen schweizerischen Niederlassungsbewilligung und im Handelsregister eingetragene juristische Personen.

IV.   Buchstabe d — für Grenzkontrollen zuständige nationale Stellen

Kantonspolizei der Kantone Genf, Zürich, Bern, Solothurn, Waadt, Wallis, Sankt Gallen und Graubünden,

Grenzwachtkorps: das Grenzwachtkorps führt die Personenkontrolle an der Grenze im Rahmen seiner üblichen Aufgaben oder in Anwendung von Vereinbarungen zwischen dem eidgenössischen Finanzdepartment und den Kantonen durch (Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung über das Einreise- und Visumverfahren, VEV; SR 142.204).

V.   Buchstabe e — Muster der vom Außenministerium ausgestellten Ausweise

Legitimationskarte „B“ (mit rosafarbi-gem Streifen)

Legitimationskarte „C“ (mit rosafarbi-gem Streifen)

11008

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Legitimationskarte „D“ (mit blauem Streifen)

11009

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Legitimationskarte „D“ (mit braunem Streifen)

Neu

11010

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Legitimationskarte „O“ (mit grauem Streifen)

11011

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Legitimationskarte „E“ (mit violettem Streifen)

Alt

11012

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Legitimationskarte „F“ (mit gelbem Streifen)

Alt

11013

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Legitimationskarte „K“ (mit rosafarbigem Streifen)

11014

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Legitimationskarte „K“ (mit blauem Streifen)

11015

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Legitimationskarte „K“ (mit violettem Streifen)

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Legitimationskarte „K“ (mit weißem Streifen)

11017

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Legitimationskarte „S“ (mit grünem Streifen)

Mit Angabe der schweizerischen Staatsangehörigkeit

11018

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Legitimationskarte „G“ (mit türkisem Streifen und weißem Schrägstreifen)

11019

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Legitimationskarte „H“ (mit weißem Streifen)

Neu

11020

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Legitimationskarte „I“ (mit olivem Streifen)

11888

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Legitimationskarte „L“ (mit sandfarbigem Streifen)

11889

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Die nachstehenden Legitimationskarten sind neu:

Legitimationskarte „E“ (mit violettem Streifen)

Neu

32296

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Anmerkung: ersetzt die bisherige Karte des Typs 5 (Nummer: 11012)

Nr.

Vorderseite

Rückseite

Legitimationskarte „F“ (mit gelbem Streifen)

Neu

32297

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Anmerkung: ersetzt die bisherige Karte des Typs 6 (Nummer: 11013)

Legitimationskarte „G“ (mit blauem Streifen und weißem Schrägstreifen)

Neu

32331

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Anmerkung: wird ab 2009 ausgestellt


31.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 331/s3


HINWEIS FÜR DEN LESER

Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.

Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.