ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 308

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
3. Dezember 2008


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

2008/C 308/01

Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken (KOM(2007) 625 endg.)

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 308/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

6

2008/C 308/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5020 — Lesaffre/GBI UK) ( 1 )

7

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 308/04

Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte am 1. Dezember 2008: 3,25 % — Euro-Wechselkurs

8

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2008/C 308/05

Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote ( 1 )

9

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2008/C 308/06

Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (Amtliche Bekanntmachung zu dem Antrag auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe (Permis des Trois Chênes))  ( 1 )

14

2008/C 308/07

Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (Amtliche Bekanntmachung zu dem Antrag auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe (Permis du Pays de Buch))  ( 1 )

17

 

SONSTIGE RECHTSAKTE

 

Kommission

2008/C 308/08

Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

19

 

2008/C 308/09

Hinweis für den Leser(siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

3.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/1


Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken (KOM(2007) 625 endg.)

(2008/C 308/01)

DER EUROPÄISCHE DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 286,

gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr, insbesondere auf Artikel 41,

gestützt auf das am 17. Oktober 2007 eingegangene Ersuchen der Europäischen Kommission um Stellungnahme nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 —

HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:

I.   EINLEITUNG

Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB)

1.

Der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken (nachstehend „Vorschlag“ genannt) wurde dem EDSB von der Kommission am 17. Oktober 2007 zwecks Konsultation gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 übermittelt. Da es sich bei Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 um eine bindende Vorschrift handelt, begrüßt der EDSB die ausdrückliche Bezugnahme auf diese Konsultation in der Präambel des Vorschlags.

2.

Der EDSB hat am 5. September 2007 eine Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz (KOM(2007) 46 endg.) (nachstehend „Stellungnahme zu den Gesundheitsstatistiken“ genannt) abgegeben (1). Dieser Vorschlag war eng mit dem vorliegenden allgemeineren Vorschlag verbunden, da er vor einem rechtlichen Hintergrund ausgearbeitet worden war, der sich derzeit im Wandel befindet. Daher sind, wie bereits unter Nummer 10 der Stellungnahme zu den Gesundheitsstatistiken zum Ausdruck kam, diese beiden Initiativen eng miteinander verbunden.

3.

Vor der Verabschiedung der Stellungnahme zu den Gesundheitstatistiken sind der EDSB und Vertreter von Eurostat in einer gemeinsamen Sitzung zu folgendem Fazit gelangt: „Es sollte eine gemeinsame Überprüfung der Datenverarbeitungsvorgänge bei Eurostat bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken durchgeführt werden; dabei könnte festgestellt werden, dass Vorabkontrollen erforderlich sind“. Außerdem wurde beschlossen, dass „diese gemeinsame Überprüfung in einer Analyse der für jede Verarbeitung erforderlichen Mindestdatensätze und einer Analyse der bei Eurostat vorgesehenen Verarbeitungen bestehen sollte“. Beide Aspekte wurden in die Schlussbemerkungen der oben genannten Stellungnahme aufgenommen. Der EDSB arbeitet gegenwärtig mit den Eurostat-Dienststellen zusammen, um diese gemeinsame Überprüfung durchzuführen (2).

4.

Zudem hat der EDSB am 20. Dezember 2007 dem Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des Europäischen Parlaments Bemerkungen zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Volks- und Wohnungszählungen vorgelegt (3). Obgleich er von der Europäischen Kommission nicht förmlich zu dem Vorschlag konsultiert worden war, hat der EDSB die Bedeutung des Datenschutzes in diesem Kontext hervorgehoben. Er hat zudem erneut darauf hingewiesen, dass eine ordnungsgemäße Festlegung des Rechtsrahmens für die Verarbeitung statistischer Daten von entscheidender Bedeutung ist und dass bestimmte Definitionen deutlicher formuliert werden müssen.

5.

Darüber hinaus hat der EDSB als Mitglied der Artikel-29-Datenschutzgruppe aktiv an der Ausarbeitung der Stellungnahme zum Begriff „personenbezogene Daten“ (4) mitgewirkt, in der auch bestimmte Aspekte im Zusammenhang mit statistischen Daten analysiert werden.

Hintergrund des Vorschlags

6.

Der Begründung zufolge hat der Vorschlag zum Ziel, den bestehenden grundlegenden Rechtsrahmen für die Erstellung von Statistiken auf europäischer Ebene zu überarbeiten, um ihn an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen und um besser für zukünftige Entwicklungen und Herausforderungen gerüstet zu sein. Nach Auffassung der Kommissionen leisten europäische Statistiken somit einen wesentlichen Beitrag zum Aufbau der Informationskapazitäten, die für die weitere Umsetzung der strategischen Ziele der EU und der dafür erforderlichen politischen und unterstützenden Maßnahmen notwendig sind.

7.

Zudem sollten die Regelungen für die Vertraulichkeit statistischer Daten nach Auffassung der Kommission mit einer gewissen Flexibilität gehandhabt werden, so dass ein kontrollierter Zugang zu detaillierten statistischen Daten ohne Abstriche beim hohen Schutz vertraulicher Daten möglich wird. In diesem Zusammenhang sind der Austausch vertraulicher Daten innerhalb des Europäischen Statistischen Systems (ESS) und die Vorschriften für den Zugang zu solchen Daten zu Forschungszwecken von wesentlicher Bedeutung; die diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften sollten aktualisiert werden.

8.

Rechtsgrundlage für statistische Arbeiten auf europäischer Ebene ist Artikel 285 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. In diesem Artikel sind Anforderungen an die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken festgelegt; so schreibt insbesondere Absatz 2 vor, dass die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken „unter Wahrung der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Objektivität, der wissenschaftlichen Unabhängigkeit, der Kostenwirksamkeit und der statistischen Geheimhaltung“ zu erfolgen hat. Der vorliegende Vorschlag sieht mehrere Änderungen gegenüber dem geltenden Rechtsrahmen vor, z. B. durch Verbesserung der statistischen Governance oder Konsolidierung der Tätigkeiten des Europäischen Statistischen Systems (ESS) sowie durch flexiblere Handhabung der geltenden Regelungen für die Vertraulichkeit statistischer Daten, ohne dass dabei auf ein hohes Maß an Datenschutz verzichtet wird (5).

9.

Was die Ziele des Vorschlags anbelangt, so soll durch ihn der bestehende Rechtsrahmen für die Erstellung und Verbreitung von Statistiken auf europäischer Ebene vereinfacht werden, insbesondere durch die Zusammenfassung mehrerer statistischer Einzelvorschriften der Gemeinschaft zu einem einzigen Rechtsinstrument. Dieser bestehende Rechtsrahmen, den es aufzuheben gilt, setzt sich aus folgenden Rechtsakten zusammen:

Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (6),

Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (7),

Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates vom 19. Juni 1989 zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (8).

10.

Mit dem Vorschlag wird angestrebt, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 831/2002 der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken — Regelung des Zugangs zu vertraulichen Daten für wissenschaftliche Zwecke (9) — sowie in der Entscheidung 2004/452/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Aufstellung einer Liste von Einrichtungen, deren Mitarbeiter für wissenschaftliche Zwecke Zugang zu vertraulichen Daten erhalten können (10), vorgesehenen Durchführungsmaßnahmen weiterhin gültig bleiben.

11.

Da es darüber hinaus wichtig ist, für eine enge Zusammenarbeit und die erforderliche Abstimmung zwischen dem Europäischen Statistischen System und dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) zu sorgen, gilt der vorliegende Vorschlag unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (11). Da Eurostat derzeit jedoch einer gemeinsamen Überprüfung der Datenverarbeitung unterzogen wird, sollten die dabei ermittelten Ergebnisse auch im EZB-Kontext anwendbar sein.

12.

Der EDSB wird bei seiner Analyse diejenigen Elemente des Vorschlags mit potenziellen Auswirkungen für den Schutz personenbezogener Daten in den Mittelpunkt stellen.

II.   ANALYSE DES VORSCHLAGS

13.

Erwägungsgrund 18 besagt: „Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sollte gewährleistet werden“.

14.

Ferner wird in Erwägungsgrund 19 des Vorschlags Folgendes bekräftigt: „Mit dieser Verordnung wird der Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gewährleistet, und die Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr werden, was europäische Statistiken betrifft, genauer ausgeführt“.

15.

Der EDSB begrüßt diese beiden Erwägungsgrunde, da sie den Datenschutz als wichtigen Aspekt bestätigen, der bei der Handhabung statistischer Daten zu berücksichtigen ist. Allerdings würde der EDSB es vorziehen, dass in Erwägungsgrund 18 in Anlehnung an Erwägungsgrund 19 eine positivere Formulierung verwendet wird, die sich wie folgt gestalten sollte: „Mit dieser Verordnung … wird das Recht … gewährleistet“.

16.

Der EDSB begrüßt zudem die Entwicklung eines „Europäischen Ansatzes für die Statistik“, auf die in den Erwägungsgründen 12 und 13 eingegangen wird. Dieser Ansatz stützt sich zum Teil auf die Bestimmung der Behörden, die die Statistiken erstellen. Tatsächlich ist es so, dass europäische Statistiken zwar in der Regel auf einzelstaatlichen Daten aufbauen, die von den statistischen Behörden aller Mitgliedstaaten erstellt werden, sie aber auch auf nicht veröffentlichten einzelstaatlichen Datenbeiträgen, auf Teilmengen einzelstaatlicher Datenbeiträge und auf europäischen statistischen Erhebungen beruhen oder anhand harmonisierter Konzepte und Methoden erstellt werden können. Aus Sicht des Datenschutzes ist es wichtig, dass die Behörde bestimmt wird, die für die zur Erstellung der Statistiken verwendeten Daten verantwortlich ist. In der Tat trägt diese Stelle die Verantwortung, die mit dem Status des „für die Verarbeitung Verantwortlichen“ im Sinne der Richtlinie 95/46/EG verbunden ist, so auch in Bezug auf das gegebenenfalls geltende Informations-, Auskunfts- und Berichtigungsrecht der betroffenen Person sowie auf ihr Recht, den Empfänger der sie betreffenden Daten zu erfahren (in diesem Fall ist Eurostat der Empfänger der Daten).

Datenschutz und statistische Geheimhaltung

17.

Der EDSB hat in seiner Stellungnahme zu den Gesundheitsstatistiken die Parallelen zwischen den Begriffen „vertrauliche Daten“ und „personenbezogene Daten“ analysiert. Er ist zu dem Schluss gekommen, dass sich die statistische Geheimhaltung und der Datenschutz trotz ähnlich lautender Definitionen auf zwei verschiedene Konzepte beziehen (12). Er hat hervorgehoben, dass diese beiden Begriffe/Konzepte miteinander verwechselt werden könnten, und hat gefordert, die Unterschiede zwischen Datenschutz und statistischer Geheimhaltung klar herauszustellen.

18.

Was die statistischen Grundsätze betrifft, so möchte der EDSB speziell auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e des Vorschlags eingehen, in dem der Begriff der „statistischen Geheimhaltung“ definiert wird. Zunächst ist dem EDSB aufgefallen, dass im Gegensatz zur Verordnung (EG) Nr. 322/97 der Begriff „statistische Einheiten“ durch den Begriff „statistische Datensubjekte“ ersetzt wurde. Letzterer wird in Artikel 3 Nummer 7 näher definiert.

19.

Der EDSB kann dieser Änderung der Begriffsbestimmung nicht zustimmen, weil — wie er bereits in seiner Stellungnahme zu den Gesundheitsstatistiken hervorgehoben hat — die Unterschiede der Konzepte in den jeweiligen Bereichen klar verdeutlicht werden müssen. Die „betroffene Person“ ist ein zentraler Begriff bei der Definition der „personenbezogenen Daten“ in der Richtlinie 95/46/EG und bezieht sich ausschließlich auf natürliche Personen. Die statistische Geheimhaltung ist hingegen so definiert, dass sie neben den natürlichen Personen auch Haushalte, Wirtschaftsteilnehmer und sonstige Unternehmungen erfasst. Daher schlägt der EDSB vor, in dem Vorschlag den Begriff „statistische Einheiten“ beizubehalten, da hierdurch sowohl natürliche Personen wie auch Haushalte, Wirtschaftsteilnehmer und sonstige Unternehmungen in einer Weise erfasst werden, die eine Verwechselung mit dem Datenschutz-Rechtsrahmen verhindert.

Statistische Governance

20.

Der EDSB begrüßt den Wortlaut von Artikel 5, der die Veröffentlichung eines Verzeichnisses der von den Mitgliedstaaten benannten anderen einzelstaatlichen Stellen auf der Website der Kommission (Eurostat) vorsieht. Dieses Verzeichnis wird für mehr Transparenz im Hinblick auf die Stellen sorgen, die befugt sind, Eurostat einschlägige Daten über statistische Einheiten bereitzustellen.

Qualität der Statistik

21.

Artikel 10 des Vorschlags ist ausschließlich den qualitativen Anforderungen an die Erstellung statistischer Daten gewidmet. Er listet die anzuwendenden Qualitätsmaßstäbe auf. Nach dem Vorschlag werden bei der Anwendung dieser Qualitätsmaßstäbe die Modalitäten (sic), der Aufbau und die Periodizität der in den sektoralen Rechtsvorschriften vorgesehenen Qualitätsberichte von der Kommission nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 27 Absatz 2 festgelegt. Der EDSB möchte hervorheben, dass die Grundsätze für die Qualität der Daten in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 festgelegt sind. Der EDSB ist der Auffassung, dass Eurostat diesen Grundsätzen Rechnung tragen sollte, wenn es nach Artikel 10 Absatz 3 des Vorschlags die Qualität der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten bewertet. Daher schlägt der EDSB folgende Änderung von Absatz 3 Satz 2 vor: „Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten, einschließlich im Hinblick auf die Anforderungen des Datenschutzes , und veröffentlicht die Berichte“.

22.

Zudem sieht Artikel 10 Absatz 2 die Anwendung dieser Qualitätsmaßstäbe auf unter sektorale Vorschriften in bestimmten Statistik-Bereichen fallende Daten vor. Sollten solche sektoralen Vorschriften erlassen werden, würde die Kommission nach Artikel 10 Absatz 2 die Modalitäten, den Aufbau und die Periodizität der in den sektoralen Rechtsvorschriften vorgesehenen Qualitätsberichte festlegen. Der EDSB erinnert daran, dass er erwartet, zu den gegebenenfalls von der Kommission festgelegten sektoralen Rechtsvorschriften für Statistiken konsultiert zu werden, damit er sie auf ihre Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 prüfen kann.

Verbreitung europäischer Statistiken

23.

Was die Verbreitung anbelangt, so billigt der EDSB die durch Artikel 18 ermöglichte Verbreitung statistischer Daten in der Form anonymisierter Datensätze. Allerdings möchte er die Aufmerksamkeit auf das allgemeine Konzept der „Anonymisierung“ lenken.

24.

Bei der Betrachtung der Anonymität aus der Sicht des Datenschutzes sollte der Auslegung des Begriffs „personenbezogene Daten“ in der Stellungnahme der Artikel-29-Datenschutzgruppe (13) Rechnung getragen werden. Nach der Auffassung der Datenschutzgruppe handelt es sich ausgehend von der Richtlinie 95/46/EG bei anonymisierten Daten um Informationen, die sich auf eine natürliche Person beziehen, wobei die Person von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder einem Dritten nicht bestimmt werden kann, wenn alle Mittel berücksichtigt werden, die vernünftigerweise entweder von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten eingesetzt werden, um die betreffende Person zu bestimmen. Anonymisierte Daten wären somit anonyme Daten, die sich zuvor auf eine bestimmbare Person bezogen, die jedoch nicht mehr identifizierbar ist.

25.

Der EDSB hat in seiner Stellungnahme zu den Gesundheitsstatistiken bereits hervorgehoben, dass auch wenn aus Sicht des Datenschutzes der Begriff der Anonymität Daten einbezieht, die nicht mehr identifizierbar sind, anonyme Daten aus statistischer Sicht Daten sind, die keine direkte Identifizierung zulassen. Diese Definition impliziert, dass Daten bei einer indirekten Identifizierung aus statistischer Sicht durchaus zu den anonymen Daten zählen würden, jedoch nicht zwangsweise aus Sicht des Datenschutzes.

26.

Um jegliche Verwechselung zwischen den beiden Auslegungen auszuschließen, schlägt der EDSB folgende Änderung des Artikels 18 des Vorschlags vor: „Einzeldaten können in Form einer Datei zur öffentlichen Verwendung verbreitet werden, die aus anonymisierten Datensätzen besteht, welche so aufbereitet wurden, dass die statistische Einheit unter Berücksichtigung aller in Frage kommenden Mittel, die nach vernünftigem Ermessen von einem Dritten angewandt werden könnten, weder direkt noch indirekt identifiziert werden kann“. Diese Präzisierung sollte jegliche Unsicherheit über die Daten, die zur öffentlichen Verwendung bereitgestellt werden können, beseitigen.

Übermittlung vertraulicher Daten

27.

Artikel 20 bestimmt die allgemeine Regelung für die Übermittlung vertraulicher Daten zwischen den einzelstaatlichen Stellen sowie zwischen den einzelstaatlichen Stellen und der Kommission und regelt den Austausch vertraulicher Daten zwischen dem ESS und dem ESZB für statistische Zwecke. Artikel 20 Absatz 1 des Vorschlags bezeichnet diesen Austausch als erforderlich für die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung europäischer Statistiken und begründet so die geplanten Transfers. Nach Auffassung des EDSB erfüllt eine derartige Datenübermittlung zwischen Eurostat und den nationalen Stellen und zwischen Eurostat und der EZB die nach den Artikeln 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 geltenden Voraussetzungen des Erfordernisses. Zudem befürwortet der EDSB den Artikel 20 Absatz 1 Satz 2: „Jede weitere Übermittlung muss von der einzelstaatlichen Stelle, die die Daten erhoben hat, ausdrücklich genehmigt werden“. Überdies hat die EZB in ihrer Stellungnahme zu dem Vorschlag (14) einige Änderungen des Artikels 20 vorgeschlagen, die die Rechtsgrundlage ihrer Zuständigkeiten bei der Verarbeitung statistischer Daten zum Ausdruck bringen und den Austausch vertraulicher Daten für statistische Zwecke zwischen dem ESS und der EZB regeln. Der EDSB billigt die von der EZB vorgeschlagenen redaktionellen Änderungen des Vorschlags.

Zugang zu vertraulichen Daten für Forschungszwecke

28.

Obgleich Artikel 22 die Möglichkeit einführt, unter bestimmten noch festzulegenden Voraussetzungen Zugang zu vertraulichen Daten zu gewähren, möchte der EDSB daran erinnern, dass die Verordnung (EG) Nr. 831/2002, die die Freigabe von Datensätzen an Forscher regelt, nicht durch den vorliegenden Vorschlag ersetzt wird (siehe Erwägungsgrund 29 des Vorschlags). Daher sind neben der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 auch die spezifischen Vorschriften dieser Verordnung der Kommission über den Zugang zu anonymisierten Mikrodaten für wissenschaftliche Zwecke zu berücksichtigen, wenn die Kommission die Modalitäten, Regeln und Voraussetzungen für den Zugang festlegt.

III.   SCHLUSSBEMERKUNGEN

29.

Der EDSB begrüßt den Vorschlag für eine Verordnung über europäische Statistiken. Diese Verordnung würde der Weiterentwicklung, Erstellung und Verbreitung von Statistiken auf europäischer Ebene eine solide allgemeine Rechtsgrundlage bieten.

30.

Der EDSB möchte jedoch auf folgende Punkte hinweisen:

der EDSB erwartet, dass er zu sektoralen Rechtsvorschriften zu Statistiken konsultiert wird, die die Kommission zur Durchführung dieser Verordnung nach ihrer Annahme erlassen könnte,

Erwägungsgrund 18 sollte umformuliert werden,

der vorgeschlagene Begriff des „statistischen Datensubjekts“ sollte erneut geprüft werden, um Verwechselungen mit Begriffen des Datenschutzes zu vermeiden,

der Grundsatz der Datenqualität sollte berücksichtigt werden, wenn die Kommission die Qualitätsbewertung vornimmt,

die Mehrdeutigkeit des Konzepts der „Anonymisierung“ von Daten sollte im Kontext der Verbreitung der Daten bedacht werden.

Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2008.

Peter HUSTINX

Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  ABl. C 295 vom 7.12.2007, S. 1. Abrufbar auf der EDSB-Website.

(2)  Die gemeinsame Überprüfung führt ggf. zu dem Fazit, dass eine Vorabkontrolle einzelner Datenverarbeitungsvorgänge gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 erforderlich sein könnte.

(3)  KOM(2007) 0069 endg.

(4)  Artikel-29-Datenschutzgruppe: Stellungnahme 4/2007 vom 20. Juni 2007 zu dem Begriff „personenbezogene Daten“ (WP 136). Siehe insbesondere Beispiele 17 und 18.

(5)  Abschnitt 3 der Begründung.

(6)  ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1.

(7)  ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1.

(8)  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

(9)  ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 7.

(10)  ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 1. Berichtigung im ABl. L 202 vom 7.6.2004, S. 1.

(11)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8. Siehe auch die Stellungnahme der Europäischen Zentralbank zu dem Vorschlag.

(12)  Siehe Nummern 14 bis 17 der Stellungnahme.

(13)  Siehe Fußnote 4.

(14)  Siehe EZB-Stellungnahme in ABl. C 291 vom 5.12.2007, S. 1 — Redaktionsvorschläge.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

3.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/6


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 308/02)

Datum der Annahme der Entscheidung

29.10.2008

Nummer der Beihilfe

N 533/08

Mitgliedstaat

Schweden

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Support measures for the banking industry in Sweden

Rechtsgrundlage

Lagen om statligt stöd till kreditinstitut

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben

Form der Beihilfe

Bürgschaft

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 150 000 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

10.2008-4.2009

Wirtschaftssektoren

Finanzmittler

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Swedish National Debt Office

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


3.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/7


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5020 — Lesaffre/GBI UK)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 308/03)

Am 11. Juli 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5020. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

3.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/8


Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte (1) am 1. Dezember 2008:

3,25 %

Euro-Wechselkurs (2)

2. Dezember 2008

(2008/C 308/04)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2697

JPY

Japanischer Yen

118,56

DKK

Dänische Krone

7,4486

GBP

Pfund Sterling

0,84695

SEK

Schwedische Krone

10,5340

CHF

Schweizer Franken

1,5311

ISK

Isländische Krone

290,00

NOK

Norwegische Krone

8,9650

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,688

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

261,35

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7093

PLN

Polnischer Zloty

3,8325

RON

Rumänischer Leu

3,8195

SKK

Slowakische Krone

30,265

TRY

Türkische Lira

2,0189

AUD

Australischer Dollar

1,9602

CAD

Kanadischer Dollar

1,5756

HKD

Hongkong-Dollar

9,8416

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,3804

SGD

Singapur-Dollar

1,9425

KRW

Südkoreanischer Won

1 864,00

ZAR

Südafrikanischer Rand

13,1230

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,7444

HRK

Kroatische Kuna

7,1796

IDR

Indonesische Rupiah

15 871,25

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6211

PHP

Philippinischer Peso

62,750

RUB

Russischer Rubel

35,4538

THB

Thailändischer Baht

45,157

BRL

Brasilianischer Real

2,9546

MXN

Mexikanischer Peso

17,2171


(1)  

Auf das letzte Geschäft vor dem angegebenen Tag angewandter Satz. Bei Zinstendern marginaler Zuteilungssatz.

(2)  Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

3.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/9


Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote

(Text von Bedeutung für den EWR)

(Veröffentlichung der Titel und der Bezugsdaten der harmonisierten Normen im Sinne dieser Richtlinie)

(2008/C 308/05)

ESO (1)

Referenz und Titel der Norm

(und Referenzdokument)

Referenz der ersetzen Norm

Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung für die ersetzte Norm

(Anmerkung 1)

CEN

EN ISO 6185-1:2001

Aufblasbare Boote — Teil 1: Boote mit einer Motorhöchstleistung von 4,5 kW (ISO 6185-1:2001)

 

CEN

EN ISO 6185-2:2001

Aufblasbare Boote — Teil 2: Boote mit einer Motorhöchstleistung von 4,5 kW bis 15 kW (ISO 6185-2:2001)

 

CEN

EN ISO 6185-3:2001

Aufblasbare Boote — Teil 3: Boote mit einer Motorhöchstleistung von mindestens 15 kW (ISO 6185-3:2001)

 

CEN

EN ISO 7840:2004

Kleine Wasserfahrzeuge — Feuerwiderstandsfähige Kraftstoffschläuche (ISO 7840:2004)

EN ISO 7840:1995

Datum abgelaufen

(31.8.2004)

CEN

EN ISO 8099:2000

Kleine Wasserfahrzeuge — Toiletten-Abfall-Sammel-Anlagen (ISO 8099:2000)

 

CEN

EN ISO 8469:2006

Kleine Wasserfahrzeuge — Nicht feuerwiderstandsfähige Kraftstoffschläuche (ISO 8469:2006)

EN ISO 8469:1995

Datum abgelaufen

(31.1.2007)

CEN

EN ISO 8665:2006

Kleine Wasserfahrzeuge — Schiffsantriebs-Hubkolben-Verbrennungsmotoren — Leistungsmessungen und Leistungsangaben (ISO 8665:2006)

EN ISO 8665:1995

Datum abgelaufen

(31.12.2006)

CEN

EN ISO 8666:2002

Kleine Wasserfahrzeuge — Hauptdaten (ISO 8666:2002)

 

CEN

EN ISO 8847:2004

Kleine Wasserfahrzeuge — Steuerungssystem — Kabel- und Seilzugsteuerung (ISO 8847:2004)

EN 28847:1989

Datum abgelaufen

(30.11.2004)

EN ISO 8847:2004/AC:2005

 

 

CEN

EN ISO 8849:2003

Kleine Wasserfahrzeuge — Elektrisch angetriebene Gleichstrom- Bilgepumpen (ISO 8849:2003)

EN 28849:1993

Datum abgelaufen

(30.4.2004)

CEN

EN ISO 9093-1:1997

Kleine Wasserfahrzeuge — Seeventile und Außenhautdurchführungen — Teil 1: Metallische Teile (ISO 9093-1:1994)

 

CEN

EN ISO 9093-2:2002

Kleine Wasserfahrzeuge — Seeventile und Außenhautdurchführungen — Teil 2: Nicht metallische Teile (ISO 9093-2:2002)

 

CEN

EN ISO 9094-1:2003

Kleine Wasserfahrzeuge — Brandschutz — Teil 1: Wasserfahrzeuge mit einer Rumpflänge bis 15 m (ISO 9094-1:2003)

 

CEN

EN ISO 9094-2:2002

Kleine Wasserfahrzeuge — Brandschutz — Teil 2: Wasserfahrzeuge mit einer Rumpflänge über 15 m (ISO 9094-2:2002)

 

CEN

EN ISO 9097:1994

Kleine Wasserfahrzeuge — Elektrische Ventilatoren (ISO 9097:1991)

 

EN ISO 9097:1994/A1:2000

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.3.2001)

CEN

EN ISO 10087:2006

Kleine Wasserfahrzeuge — Schiffskörper-Kennzeichnung — Codierungssystem (ISO 10087:2006)

EN ISO 10087:1996

Datum abgelaufen

(30.9.2006)

CEN

EN ISO 10088:2001

Kleine Wasserfahrzeuge — Fest eingebaute Kraftstoffsysteme und -tanks (ISO 10088:2001)

 

CEN

EN ISO 10133:2000

Kleine Wasserfahrzeuge — Elektrische Systeme — Kleinspannungs-Gleichstrom-(DC)-Anlagen (ISO 10133:2000)

 

CEN

EN ISO 10239:2008

Kleine Wasserfahrzeuge — Flüssiggas-Anlagen (LPG) (ISO 10239:2008)

EN ISO 10239:2000

Datum abgelaufen

(31.8.2008)

CEN

EN ISO 10240:2004

Kleine Wasserfahrzeuge — Handbuch für Schiffsführer (ISO 10240:2004)

EN ISO 10240:1996

Datum abgelaufen

(30.4.2005)

CEN

EN ISO 10592:1995

Kleine Wasserfahrzeuge — Hydraulische Steueranlagen (ISO 10592:1994)

 

EN ISO 10592:1995/A1:2000

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.3.2001)

CEN

EN ISO 11105:1997

Kleine Wasserfahrzeuge — Belüftung von Räumen mit Ottomotoren und/oder Benzintanks (ISO 11105:1997)

 

CEN

EN ISO 11192:2005

Kleine Wasserfahrzeuge — Graphische Symbole (ISO 11192:2005)

 

CEN

EN ISO 11547:1995

Kleine Wasserfahrzeuge — Schutz vor Start unter Last (ISO 11547:1994)

 

EN ISO 11547:1995/A1:2000

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.3.2001)

CEN

EN ISO 11591:2000

Motorgetriebene kleine Wasserfahrzeuge — Sichtfeld vom Steuerstand (ISO 11591:2000)

 

CEN

EN ISO 11592:2001

Kleine Wasserfahrzeuge bis 8 m Rumpflänge — Bestimmung der maximalen Vortriebsleistung (ISO 11592:2001)

 

CEN

EN ISO 11812:2001

Kleine Wasserfahrzeuge — Wasserdichte und schnell-lenzende Plichten (ISO 11812:2001)

 

CEN

EN ISO 12215-1:2000

Kleine Wasserfahrzeuge — Rumpfbauweise und Dimensionierung — Teil 1: Werkstoffe: Härtbare Harze, Verstärkungsfasern aus Textilglas, Referenzlaminat (ISO 12215-1:2000)

 

CEN

EN ISO 12215-2:2002

Kleine Wasserfahrzeuge — Rumpfbauweise und Dimensionierung — Teil 2: Werkstoffe: Kernwerkstoffe für Verbundbauweise, eingebettete Werkstoffe (ISO 12215-2:2002)

 

CEN

EN ISO 12215-3:2002

Kleine Wasserfahrzeuge — Rumpfbauweise und Dimensionierung — Teil 3: Werkstoffe: Stahl, Aluminiumlegierungen, Holz, andere Werkstoffe (ISO 12215-3:2002)

 

CEN

EN ISO 12215-4:2002

Kleine Wasserfahrzeuge — Rumpfbauweise und Dimensionierung — Teil 4: Werkstatt und Fertigung (ISO 12215-4:2002)

 

CEN

EN ISO 12215-5:2008

Kleine Wasserfahrzeuge — Rumpfbauweise und Dimensionierung — Teil 5: Entwurfsdrücke für Einrumpffahrzeuge, Entwurfsspannungen, Ermittlung der Dimensionierung (ISO 12215-5:2008)

 

CEN

EN ISO 12215-6:2008

Kleine Wasserfahrzeuge — Rumpfbauweise und Dimensionierung — Teil 6: Bauanordnung und Details (ISO 12215-6:2008)

 

CEN

EN ISO 12216:2002

Kleine Wasserfahrzeuge — Fenster, Bullaugen, Luken, Seeschlagblenden und Türen — Anforderungen an die Festigkeit und Wasserdichtheit (ISO 12216:2002)

 

CEN

EN ISO 12217-1:2002

Kleine Wasserfahrzeuge — Festlegung und Kategorisierung von Querstabilität und Auftrieb — Teil 1: Nicht-Segelboote ab 6 m Rumpflänge (ISO 12217-1:2002)

 

CEN

EN ISO 12217-2:2002

Kleine Wasserfahrzeuge — Festlegung und Kategorisierung von Querstabilität und Auftrieb — Teil 2: Segelboote ab 6 m Rumpflänge (ISO 12217-2:2002)

 

CEN

EN ISO 12217-3:2002

Kleine Wasserfahrzeuge — Festlegung und Kategorisierung von Stabilität und Auftrieb — Teil 3: Boote unter 6 m Rumpflänge (ISO 12217-3:2002)

 

CEN

EN ISO 13297:2000

Kleine Wasserfahrzeuge — Elektrische Systeme — Wechselstrom (AC)-Anlagen (ISO 13297:2000)

 

CEN

EN ISO 13590:2003

Kleine Wasserfahrzeuge — Wasserskooter — Anforderungen an Konstruktion und Einbau von Systemen (ISO 13590:2003)

 

EN ISO 13590:2003/AC:2004

 

 

CEN

EN ISO 13929:2001

Kleine Wasserfahrzeuge — Steuerungssystem — Zahnsegmentgetriebe — Systeme mit direktem Anschuß (ISO 13929:2001)

 

CEN

EN ISO 14509:2000

Kleine Wasserfahrzeuge — Messung des von motorgetriebenen Sportbooten abgestrahlten Luftschalls (ISO 14509:2000)

 

EN ISO 14509:2000/A1:2004

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.3.2005)

CEN

EN ISO 14509-2:2006

Kleine Wasserfahrzeuge — Von motorgetriebenen Sportbooten abgestrahlter Luftschall — Teil 2: Beurteilung der Schallemission mittels Referenzbooten (ISO 14509-2:2006)

 

CEN

EN ISO 14895:2003

Kleine Wasserfahrzeuge — Kombüsenherde für flüssige Brennstoffe (ISO 14895:2000)

 

CEN

EN ISO 14945:2004

Kleine Wasserfahrzeuge — Hersteller-Schild (ISO 14945:2004)

 

EN ISO 14945:2004/AC:2005

 

 

CEN

EN ISO 14946:2001

Kleine Wasserfahrzeuge — Maximale Zuladung (ISO 14946:2001)

 

EN ISO 14946:2001/AC:2005

 

 

CEN

EN ISO 15083:2003

Kleine Wasserfahrzeuge — Lenzeinrichtungen (ISO 15083:2003)

 

CEN

EN ISO 15084:2003

Kleine Wasserfahrzeuge — Ankern, Festmachen und Schleppen — Festpunkte (ISO 15084:2003)

 

CEN

EN ISO 15085:2003

Kleine Wasserfahrzeuge — Verhütung von Mann-über-Bord-Unfällen und Bergung (ISO 15085:2003)

 

CEN

EN ISO 15584:2001

Kleine Wasserfahrzeuge — Kraftstoff- und elektrische Systeme für fest montierte Ottomotoren (ISO 15584:2001)

 

CEN

EN ISO 15652:2005

Kleine Wasserfahrzeuge — Steuerungssysteme für Minijetboote (ISO 15652:2003)

 

CEN

EN ISO 16147:2002

Kleine Wasserfahrzeuge — Eingebaute Dieselmotoren — Am Motor befestigte Kraftstoff- und Elektrikbauteile (ISO 16147:2002)

 

CEN

EN ISO 21487:2006

Kleine Wasserfahrzeuge — Fest eingebaute Ottokraftstoff- und Dieselkraftstofftanks (ISO 21487:2006)

 

CEN

EN 28846:1993

Kleine Wasserfahrzeuge — Elektrische Geräte — Zündschutz gegenüber entflammbaren Gasen (ISO 8846:1990)

 

EN 28846:1993/A1:2000

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.3.2001)

CEN

EN 28848:1993

Kleine Wasserfahrzeuge — Steueranlagen (ISO 8848:1990)

 

EN 28848:1993/A1:2000

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.3.2001)

CEN

EN 29775:1993

Kleine Wasserfahrzeuge — Steueranlagen für Einzel-Außenbordmotoren mit einer Leistung von 15 kW bis 40 kW (ISO 9775:1990)

 

EN 29775:1993/A1:2000

Anmerkung 3

Datum abgelaufen

(31.3.2001)

Cenelec

EN 60092-507:2000

Elektrische Anlagen auf Schiffen — Teil 507: Yachten (IEC 60092-507:2000)

 

Anmerkung 1

Allgemein wird das Datum der Beendigung der Annahme der Konformitätsvermutung das Datum der Zurücknahme sein („Dow“), das von der europäischen Normungsorganisation bestimmt wird, aber die Benutzer dieser Normen werden darauf aufmerksam gemacht, daß dies in bestimmten Ausnahmefällen anders sein kann.

Anmerkung 3

Wenn es Änderungen gibt, dann besteht die betroffene Norm aus EN CCCCC:YYYY, ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden und der zitierten neuen Änderung. Die ersetzte Norm (Spalte 4) besteht folglich aus der EN CCCCC:YYYY und ihren vorangegangenen Änderungen, falls vorhanden, aber ohne die zitierte neue Änderung. Ab dem festgelegten Datum besteht für die ersetzte Norm nicht mehr die Konformitätsvermutung mit den grundsätzlichen Anforderungen der Richtlinie.

HINWEIS:

alle Anfragen zur Lieferung der Normen müssen an eine dieser europäischen Normenorganisationen oder an eine Nationalnormenorganisation gerichtet werden, deren Liste sich im Anhang der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) befindet, welche durch die Richtlinie 98/48/EG (3) geändert wurde,

die Veröffentlichung der Bezugsdaten im Amtsblatt der Europäischen Union bedeutet nicht, dass die Normen in allen Sprachen der Gemeinschaft verfügbar sind,

dieses Verzeichnis ersetzt die vorhergegangenen, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Verzeichnisse. Die Kommission sorgt für die Aktualisierung dieses Verzeichnisses.

Mehr Information unter:

http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/standardization/harmstds/


(1)  ENO: Europäische Normungsorganisation:

CEN: rue de Stassart 36, B-1050 Brussels, Tel. (32-2) 550 08 11; Fax (32-2) 550 08 19 (http://www.cen.eu).

Cenelec: rue de Stassart 35, B-1050 Brussels, Tel. (32-2) 519 68 71; Fax (32-2) 519 69 19 (http://www.cenelec.org).

ETSI: 650, route des Lucioles, F-06921 Sophia Antipolis, Tel. (33) 492 94 42 00; Fax (33) 493 65 47 16 (http://www.etsi.org).

(2)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

(3)  ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

3.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/14


Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1)

(Amtliche Bekanntmachung zu dem Antrag auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe („Permis des Trois Chênes“))

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 308/06)

Mit Schreiben vom 11. April 2008 hat das Unternehmen Geopetrol mit Sitz in 9, Rue Nicolas Copernic — BP 20, F-93151 Le Blanc-Mesnil Cedex eine als „Permis des Trois Chênes“ bezeichnete Exklusivgenehmigung mit fünfjähriger Laufzeit zum Aufsuchen von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen für eine Fläche von annähernd 281 km2 in Teilen des Départements Seine-et-Marne beantragt.

Der Geltungsbereich dieser Genehmigung wird durch die Längen- und Breitengrade begrenzt, die nacheinander die nachstehend durch ihre geografischen Koordinaten definierten Punkte miteinander verbinden, wobei als Nullmeridian derjenige von Paris gilt.

Punktbezeichnung

Länge

Breite

A

0,62 gr O

54,00 gr N

B

0,80 gr O

54,00 gr N

C

0,80 gr O

53,80 gr N

D

0,50 gr O

53,80 gr N

E

0,50 gr O

53,88 gr N

F

0,57 gr O

53,88 gr N

G

0,57 gr O

53,94 gr N

H

0,59 gr O

53,94 gr N

I

0,59 gr O

53,96 gr N

J

0,60 gr O

53,96 gr N

K

0,60 gr O

53,97 gr N

L

0,61 gr O

53,97 gr N

M

0,61 gr O

53,99 gr N

N

0,62 gr O

53,99 gr N

Vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind:

Das Gebiet der Konzession von Charmottes (36,5 km2)

Punktbezeichnung

Länge

Breite

O

0,67 gr O

53,95 gr N

P

0,77 gr O

53,95 gr N

Q

0,77 gr O

53,92 gr N

R

0,76 gr O

53,92 gr N

S

0,76 gr O

53,91 gr N

T

0,75 gr O

53,91 gr N

U

0,75 gr O

53,90 gr N

V

0,74 gr O

53,90 gr N

W

0,74 gr O

53,89 gr N

X

0,72 gr O

53,89 gr N

Y

0,72 gr O

53,88 gr N

Z

0,69 gr O

53,88 gr N

AA

0,69 gr O

53,90 gr N

AB

0,67 gr O

53,90 gr N

Das Gebiet der Konzession von Brémonderie (11,3 km2)

Punktbezeichnung

Länge

Breite

AC

0,75 gr O

53,88 gr N

AD

0,78 gr O

53,88 gr N

AE

0,78 gr O

53,86 gr N

AF

0,77 gr O

53,86 gr N

AG

0,77 gr O

53,85 gr N

AH

0,75 gr O

53,85 gr N

AI

0,75 gr O

53,84 gr N

AJ

0,71 gr O

53,84 gr N

AK

0,71 gr O

53,85 gr N

AL

0,72 gr O

53,85 gr N

AM

0,72 gr O

53,86 gr N

AN

0,73 gr O

53,86 gr N

AO

0,73 gr O

53,87 gr N

AP

0,75 gr O

53,87 gr N

Einreichung der Anträge und Kriterien für die Erteilung der Rechte

Erstantrag- und Gegenantragsteller müssen die Bedingungen erfüllen, die in den Artikeln 4 und 5 des Dekrets Nr. 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt sind.

Interessierte Firmen können innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einen Gegenantrag vorlegen. Dabei sind die Modalitäten einzuhalten, die in der „Bekanntmachung über die Erteilung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Frankreich“ im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 374 vom 30. Dezember 1994, S. 11, veröffentlicht und mit dem Dekret Nr. 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung festgelegt wurden. Gegenanträge sind unter der nachfolgend angegebenen Anschrift an den für Bergbau zuständigen Minister zu richten.

Bei den Entscheidungen über den Erstantrag und die Gegenanträge werden die in Artikel 6 des genannten Dekrets definierten Kriterien angewandt; die Entscheidungen ergehen bis spätestens 15. April 2010.

Bedingungen und Auflagen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb und dessen Einstellung

Antragsteller werden auf die Artikel 79 und 79.1 des französischen Bergbaugesetzbuchs („Code Minier“) sowie auf das Dekret Nr. 2006-649 vom 2. Juni 2006 über den Bergbau, die Untertagespeicherung und die Bergwerk- und Untertagespeicheraufsicht (Journal Officiel de la République française vom 3. Juni 2006) verwiesen.

Weitere Auskünfte erteilt: Ministère de l'écologie, de l'énergie, du développement durable et de l'aménagement du territoire (direction générale de l'énergie et du climat, direction de l'énergie, Sous-direction de la Sécurité d'Approvisionnement et des Nouveaux Produits Energétiques, bureau exploration et production des hydrocarbures), 41, Boulevard Vincent Auriol, F-75703 Paris Cedex 13 (Tel. (33) 153 94 14 81, Fax (33) 153 94 14 40).

Die oben genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften können auf der Webseite „Légifrance“ eingesehen werden:

http://www.legifrance.gouv.fr


(1)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.


3.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/17


Mitteilung der französischen Regierung gemäß der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (1)

(Amtliche Bekanntmachung zu dem Antrag auf eine Exklusivgenehmigung zum Aufsuchen flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe („Permis du Pays de Buch“))

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 308/07)

Mit Schreiben vom 18. Februar 2008, hat das Unternehmen Vermilion REP S.A.S mit Sitz in BP no 5 route de Pontenx, F-40161 Parentis-en-Born Cedex eine als „Permis du Pays de Buch“ bezeichnete Exklusivgenehmigung mit vierjähriger Laufzeit zum Aufsuchen von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen für eine Fläche von annähernd 178 km2 in Teilen der Départements Gironde und Landes beantragt.

Der Geltungsbereich dieser Genehmigung wird durch die Längen- und Breitengrade begrenzt, die nacheinander die nachstehend durch ihre geografischen Koordinaten definierten Punkte miteinander verbinden, wobei als Nullmeridian derjenige von Paris gilt.

Punkt A

=

Schnittpunkt des Breitengrades 49,58 gr N mit der Atlantikküste

Punktbezeichnung

Länge

Breite

B

3,90 gr W

49,58 gr N

C

3,90 gr W

49,57 gr N

D

3,88 gr W

49,57 gr N

E

3,88 gr W

49,60 gr N

F

3,80 gr W

49,60 gr N

G

3,80 gr W

49,40 gr N

Punkt H

=

Schnittpunkt des Breitengrades 49,40 gr N mit der Atlantikküste

Punkt I

=

Schnittpunkt des Breitengrades 49,49 gr N mit der Atlantikküste

Punktbezeichnung

Länge

Breite

J

3,97 gr W

49,49 gr N

K

3,97 gr W

49,48 gr N

L

3,94 gr W

49,48 gr N

M

3,94 gr W

49,47 gr N

N

3,89 gr W

49,47 gr N

O

3,89 gr W

49,46 gr N

P

3,83 gr W

49,46 gr N

Q

3,83 gr W

49,48 gr N

R

3,82 gr W

49,48 gr N

S

3,82 gr W

49,51 gr N

T

3,90 gr W

49,51 gr N

U

3,90 gr W

49,52 gr N

V

3,93 gr W

49,52 gr N

W

3,93 gr W

49,53 gr N

Punkt X

=

Schnittpunkt des Breitengrades 49,53 gr N mit der Atlantikküste

Punkte H bis I und X bis A

=

Atlantikküste

Einreichung der Anträge und Kriterien für die Erteilung der Rechte

Erstantrag- und Gegenantragsteller müssen die Bedingungen erfüllen, die in den Artikeln 4 und 5 des Dekrets Nr. 2006-648 vom 2. Juni 2006 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung (Journal officiel de la République française vom 3. Juni 2006) festgelegt sind.

Interessierte Firmen können innerhalb von 90 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung einen Gegenantrag vorlegen. Dabei sind die Modalitäten einzuhalten, die in der „Bekanntmachung über die Erteilung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen in Frankreich“ im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 374 vom 30. Dezember 1994, S. 11, veröffentlicht und mit dem Dekret Nr. 2006-648 über Schürfrechte und Rechte zur Untertagespeicherung festgelegt wurden. Gegenanträge sind unter der nachfolgend angegebenen Anschrift an den für Bergbau zuständigen Minister zu richten.

Bei den Entscheidungen über den Erstantrag und die Gegenanträge werden die in Artikel 6 des genannten Dekrets definierten Kriterien angewandt; die Entscheidungen ergehen bis spätestens 29. Mai 2010.

Bedingungen und Auflagen in Bezug auf den Geschäftsbetrieb und dessen Einstellung

Antragsteller werden auf die Artikel 79 und 79.1 des französischen Bergbaugesetzbuchs („Code Minier“) sowie auf das Dekret Nr. 2006-649 vom 2. Juni 2006 über den Bergbau, die Untertagespeicherung und die Bergwerk- und Untertagespeicheraufsicht (Journal Officiel de la République française vom 3. Juni 2006) verwiesen.

Weitere Auskünfte erteilt: Ministère de l'écologie, de l'énergie, du développement durable et de l'aménagement du territoire (direction générale de l'énergie et climat, direction de l'énergie, Sous-direction de la Sécurité d'Approvisionnement et des Nouveaux Produits Energétiques, bureau exploration et production des hydrocarbures), 41, boulevard Vincent Auriol, F-75703 Paris Cedex 13 (Tel. (33) 153 94 14 81, Fax (33) 153 94 14 40).

Die oben genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften können auf der Webseite „Légifrance“ eingesehen werden:

http://www.legifrance.gouv.fr


(1)  ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3.


SONSTIGE RECHTSAKTE

Kommission

3.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/19


Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2008/C 308/08)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006

„NOCCIOLA ROMANA“

EG-Nr.: IT/PDO/0005/0573/28.11.2006

g.g.A. ( ) g.U. (X)

1.   Name

„Nocciola Romana“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels

3.1.   Erzeugnisart (gemäß Anhang III)

Klasse 1.6 — Obst, Gemüse und Getreide, frisch oder verarbeitet

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, für das der unter Punkt 1 aufgeführte Name gilt

„Nocciola Romana“ bezeichnet die Früchte der Corylus avellana-Kultivare „Tonda Gentile Romana“, „Nocchione“ und ihrer eventuellen Züchtungen, die zu mindestens 90 % im Betrieb vorhanden sein müssen. Zulässig sind die Kultivare „Tonda di Giffoni“ und „Barrettona“ bis zu einem Anteil von 10 %. „Nocciola Romana“ muss folgende Merkmale aufweisen:

Tonda Gentile Romana: Form der ganzen Nuss mit Schale: kugelartig, vorne leicht zugespitzt; Durchmesser 14-25 mm; mäßig dicke und wenig glänzende haselnussbraune Schale mit zahlreichen sichtbaren Streifen, an der Spitze filzig behaart; Kern: Durchmesser mittel-klein, Form: variabel, kugelartig, Farbe: ähnlich wie die der Schale, überwiegend faserig umhüllt; Oberfläche: runzlig, mit mehr oder weniger deutlicher Furchung, Größe: nicht so einheitlich wie bei der ganzen Nuss; Perisperm mittlerer Dicke, das sich bei der Röstung nicht vollständig ablöst; Nussfleisch bissfest und kompakt; Geschmack und Aroma: anhaltend und sehr fein.

Nocchione: Form der ganzen Nuss mit Schale: kugelförmig, leicht abgeflacht, Durchmesser 14-25 mm; dicke hellbraune Schale mit Streifen, wenig behaart; Kern: Durchmesser mittel-klein, teilweise faserig umhüllt; Perisperm löst sich beim Rösten ab; Geschmack und Aroma: anhaltend und sehr fein. In beiden Fällen liegt der Kernanteil zwischen 28 % und 50 %. Die Nüsse dürfen weder nach ranzigem Öl noch nach Schimmel oder Gras riechen oder schmecken. Beim Verzehr müssen sie knackig sein, d. h. das Nussfleisch darf nicht nachgeben, sondern muss beim ersten Biss zerspringen; die Nuss muss kompakt sein, das Nussgewebe darf keine Hohlräume aufweisen. Diese Eigenschaften müssen die Nüsse auch bei Lagerung behalten.

3.3.   Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)

3.4.   Futter (nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs)

3.5.   Besondere Erzeugungsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Ernte, Lagerung, Auslese und Größensortierung müssen im Erzeugungsgebiet erfolgen.

3.6.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

Das Inverkehrbringen der Nocciola Romana und die Verpackung des Erzeugnisses müssen wie folgt durchgeführt werden:

Die Haselnüsse mit Schale werden je nach Vermarktungsebene in Beutel oder andere Behältnisse aus Jute und Raffiabast verpackt; Größen: 25, 50, 250 und 500 Gramm sowie 1, 5, 10, 25, 50, 500, 800 und 1 000 Kilogramm.

Die Haselnusskerne werden in Schachteln oder andere Behältnisse aus Jute, Raffiabast, in Vakuumbeutel oder Vakuum-Alubeutel oder in für Lebensmittel geeignete Kartons verpackt; Größen: 10, 15, 20, 25, 50, 100, 150, 250 und 500 Gramm sowie: 1, 2, 4, 5, 10, 25, 50, 500, 800 und 1 000 Kilogramm.

3.7.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

Die Schachteln, Behältnisse und Beutel müssen so verschlossen werden, dass der Inhalt nicht ohne Beschädigung des Verschlusses bzw. der Verpackung entnommen werden kann. Die Verpackungen müssen in Druckbuchstaben einheitlicher Größe die Aufschriften „NOCCIOLA ROMANA“ und „DENOMINAZIONE DI ORIGINE PROTETTA“ sowie den Namen und die Adresse des Verpackers, das Herstellungsjahr der Nüsse, das ursprüngliche Brutto- und Nettogewicht sowie das Logo tragen. Die Verwendung einer anderen Bezeichnung oder zusätzlichen Beschreibung ist nicht erlaubt.

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Das Logo für die Ursprungsbezeichnung ist rund und weist folgende Merkmale auf: gelber Grund mit kastanienbraunem Rand und zwei halbkreisförmig angeordneten Aufschriften: oben „Nocciola Romana“ und unten „Denominazione Origine Protetta“, dazwischen fächerförmig angeordnet drei grüne Blätter mit nach oben gerichteten Spitzen und schwarzer Umrandung, im unteren Teil überdeckt von einer kastanienbraunen, schwarz umrandeten Haselnuss mit hellbraunem Boden, auf der Nuss die gelben Umrisse des Papstpalasts von Viterbo. Die Erzeugnisse, zu deren Herstellung die g.U. Nocciola Romana — auch im Anschluss an Ausarbeitungs- und Verarbeitungsprozesse — genutzt wird, können zum Verzehr in Verpackungen angeboten werden, auf denen ein Hinweis auf die Ursprungsbezeichnung ohne Hinzufügung des Gemeinschaftslogos angebracht ist, wenn:

 

das als solches zertifizierte Erzeugnis mit geschützter Bezeichnung den ausschließlichen Bestandteil der entsprechenden Warenkategorie darstellt;

 

die Verwender des Erzeugnisses mit geschützter Ursprungsbezeichnung von dem Zeckverband, der gemäß den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften (Art. 14 des Gesetzes Nr. 526/99 und Gesetzeserlass Nr. 297/2004) vom Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten mit dem Schutz der g.U. Nocciola Romana dazu beauftragt ist, zur Verwendung dieser Erzeugnisse ermächtigt wurden. Der beauftragte Zweckverband sorgt auch für die Eintragung in die speziellen Verzeichnisse und achtet auf die ordnungsgemäße Verwendung der geschützten Bezeichnung. Wenn kein solcher Zweckverband besteht, werden diese Aufgaben vom Landwirtschaftsministerium als der mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 510/06 betrauten Behörde wahrgenommen.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Erzeugungsgebiet, in dem die Ernte, Lagerung, Entschalung, Auslese und Größensortierung der „Nocciola Romana“ erfolgen, umfasst die folgenden Gemeinden in den Provinzen Viterbo und Rom:

a)

in der Provinz Viterbo: Barbarano Romano, Bassano in Teverina, Bassano Romano, Blera, Bomarzo, Calcata, Canepina, Capranica, Caprarola, Carbognano, Castel Sant'Elia, Civita Castellana; Corchiano, Fabrica di Roma, Faleria, Gallese, Monterosi, Nepi, Oriolo Romano, Orte, Ronciglione, Soriano nel Cimino, Sutri, Vallerano, Vasanello, Vejano, Vetralla, Vignanello, Villa San Giovanni in Tuscia, Vitorchiano, Viterbo;

b)

in der Provinz Rom: Bracciano, Canale Monterano, Manziana, Rignano Flaminio, Sant'Oreste, Trevignano.

5.   Bezug zum geografischen Gebiet

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

Das Erzeugungsgebiet der „Nocciola Romana“ weist für den Anbau der Haselnuss sehr günstige Boden- und Klimaverhältnisse auf, denn die Böden der Cemini- und Sabatini-Berge sind geprägt von vulkanischen Gesteinsformationen mit nährstoffreichen Tuffböden und kargem Leuzitgestein mit heterogenen klastischen Ablagerungen. Die tiefen, leichten Böden sind, kalk- und phosphorarm, aber reich an Kalium und Spurenelementen; sie reagieren mehr oder weniger sauer. Was die klimatischen Bedingungen angeht, so weist das in Punkt 3 genannte Gebiet durchschnittliche Mindesttemperaturen von 4-6° C und durchschnittliche Höchsttemperaturen von 22-23° C sowie eine jährliche Niederschlagsmenge von 900-1 200 mm auf. Von besonderer Bedeutung sind die milden Winter, weil die Hasel im Januar und Februar ihre Blütezeit hat.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

Das Alleinstellungsmerkmal der „Nocciola Romana“ besteht in dem knackigen und kompakten Nussfleisch, das keine Hohlräume aufweist. Der Nusskern gibt beim Zubeißen nicht nach, sondern zerbricht sofort. Diese Eigenschaft behalten die Nüsse auch bei längerer Lagerung.

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)

Die Eigenschaften der „Nocciola Romana“ sind eng mit dem geografischen Umfeld des Anbaugebiets verknüpft. Sie gedeiht besonders gut in eher lockeren, neutralen bis sauren Böden mit einem Aktivkalkgehalt von weniger als 8 %, jährlichen Durchschnittstemperaturen von 10-16° C und einer jährlichen Niederschlagsmenge von mehr als 800 mm. Alle diese Umweltfaktoren sind im Anbaugebiet der „Nocciola Romana“ vorhanden.

Unter den natürlichen Faktoren spielt unbestreitbar die Bodenbeschaffenheit eine besondere Rolle, vor allem die mineralische Zusammensetzung. Der hohe Gehalt an Kalium und Spurenelementen dieser Vulkanböden hat erhebliche Auswirkungen auf die Qualität und die organoleptischen Eigenschaften der Nuss und ihre Bissfestigkeit.

Auch die Techniken für den Anbau und die Lagerung der Nüsse tragen zur Qualität dieses Agrarerzeugnisses bei. Bei der Weiterentwicklung dieser Techniken wurde der Schwerpunkt stärker auf die Qualität der Nüsse gelegt und weniger auf quantitative Aspekte. Die heutigen Produktionstechniken folgen den Grundsätzen des integrierten Anbaus und zielen auf Früchte, deren Qualität nicht von Schädlingen beeinträchtigt wird, die frei von Rückständen und natürlichen Toxinen und deshalb unbedenklich für den menschlichen Verzehr sind.

Auch die Erntetechnik wurde weiter entwickelt, um sicherzustellen, dass die im Verlauf des gesamten Produktionszyklus geleistete Arbeit nicht umsonst war.

Die Nüsse werden vom Boden aufgelesen. Wenn dies nicht zeitnah erfolgt und die Nüsse längere Zeit auf der Erde liegen bleiben, kann ihre Bekömmlichkeit stark beeinträchtigt werden. Die Erzeuger haben sich in den letzten Jahren sehr um die Einführung von Erntetechniken bemüht, bei denen die Nüsse in mehreren Durchgängen möglichst rasch vom Boden aufgelesen werden.

Auch die Erstbehandlungs- und Lagerungstechniken wurden kontinuierlich weiterentwickelt. Von der Trocknung in der Sonne, bei der die Nüsse oft auf großen freien Flächen verteilt wurden, ging man zur Verwendung betrieblicher oder genossenschaftlicher Trockenanlagen über, zur Weiterverwendung der Nussschalen als Heizmaterial und zur Aufbewahrung der Nüsse bei geregelter Temperatur in Lagerräumen oder Silos bzw. in speziellen Kammern.

Der Haselnussanbau wird in dem abgegrenzten geografischen Gebiet bereits seit „… etwa 1412 (betrieben). Auch vorher hatte es hier Haselsträucher im Unterholz gegeben; vor allem in Kastanienwäldern findet man sie heute noch“ (Martinelli in „Carbognano illustra“). Die „Nocchie“ scheinen im Jahr 1513 auch die Speisekarte von Papst Leo X. bereichert zu haben (Clementi, „Storia del Carnevale Romano“). In Caprarola waren 1870 im Flurbuch unter der Bezeichnung „Bosco di Nocchie“ mehrere Dutzend Hektar Haselnusswald eingetragen. 1946 wurden 2 463 ha für den Haselnussanbau in Monokultur und 1 300 ha für den Anbau in Mischkultur genutzt. Heute wird der Haselnussanbau von 3 500 Landwirten auf über 16 000 ha betrieben.

Die geduldige, beharrliche Arbeit fachkundiger Menschen hat viel dazu beigetragen, die Tradition des Haselnussanbaus über die Jahrhunderte hinweg zu erhalten. Zeugen dieser Tradition sind neben den vielen alljährlich stattfindenden Dorffesten auch die zahlreichen Gerichte, die hier mit Haselnüssen hergestellt werden, wie das Kaninchengulasch (spezzatino di coniglio in umido) und Süßspeisen wie tozzetti, cazzotticiambelle, osetti da morto, mostaccioli, amaretti, brutti-buoni, duri morbidi, meringhe, crucchi di Vignanello und morette. Dies alles macht deutlich, dass die Haselnusskultur hier eine lange Tradition aufweist und für die lokale Wirtschaft von großer Bedeutung ist.

Hinweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

Die Verwaltungsbehörde hat das nationale Einspruchsverfahren eingeleitet und den Antrag auf Zuerkennung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Nocciola Romana“ im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 32 vom 8. Februar 2006 veröffentlicht. Die konsolidierte Fassung der Produktionsspezifikation kann unter folgendem Link abgerufen werden:

http://www.politicheagricole.it/NR/rdonlyres/er7i7w5jzndci2dha45yirip72ysqfhgcjyvsidwnxunmilg6znjv2mx2vtnskdxzgiwr7cc45634w2uvvw3rj64bvc/20061130_Disciplinare_esameUE_nocciola_romana.pdf


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


3.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/s3


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