ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 303

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
26. November 2008


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 303/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5148 — Deutsche Telekom/OTE) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 303/02

Euro-Wechselkurs

2

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2008/C 303/03

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

3

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

2008/C 303/04

Bekanntmachung des Allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/142/08

7

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2008/C 303/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5400 — LCR/Exel/Argent) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

8

2008/C 303/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5375 — Electrabel Deutschland/WSW Wuppertaler Stadtwerke/WSW Energie & Wasser) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

9

2008/C 303/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5413 — Fujitsu/Fujitsu Siemens Computers) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

10

2008/C 303/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5294 — Schaeffler/Continental) ( 1 )

11

 

2008/C 303/09

Hinweis für den Leser(siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

26.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5148 — Deutsche Telekom/OTE)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 303/01)

Am 2. Oktober 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5148. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

26.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/2


Euro-Wechselkurs (1)

25. November 2008

(2008/C 303/02)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2811

JPY

Japanischer Yen

123,08

DKK

Dänische Krone

7,4541

GBP

Pfund Sterling

0,85375

SEK

Schwedische Krone

10,3445

CHF

Schweizer Franken

1,5440

ISK

Isländische Krone

265,00

NOK

Norwegische Krone

9,0815

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,458

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

262,30

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7093

PLN

Polnischer Zloty

3,8354

RON

Rumänischer Leu

3,8098

SKK

Slowakische Krone

30,342

TRY

Türkische Lira

2,0393

AUD

Australischer Dollar

2,0086

CAD

Kanadischer Dollar

1,5912

HKD

Hongkong-Dollar

9,9329

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,3779

SGD

Singapur-Dollar

1,9448

KRW

Südkoreanischer Won

1 939,59

ZAR

Südafrikanischer Rand

12,8180

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,7448

HRK

Kroatische Kuna

7,1296

IDR

Indonesische Rupiah

16 013,75

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6389

PHP

Philippinischer Peso

63,380

RUB

Russischer Rubel

35,2125

THB

Thailändischer Baht

45,140

BRL

Brasilianischer Real

3,0243

MXN

Mexikanischer Peso

17,1998


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

26.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/3


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

(2008/C 303/03)

Nummer der Beihilfe: XA 289/08

Mitgliedstaat: Italien

Region: Regione Lombardia (Comunità Montana Valtellina di Sondrio)

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Aiuti per la ricomposizione fondiaria — Accorpamento fondiario di terreni agricoli

Rechtsgrundlage:

Bozza di deliberazione del Consiglio direttivo della Comunità Montana Valtellina di Sondrio „Concessione di aiuti per la ricomposizione fondiaria (accorpamento fondiario di terreni agricoli mediante acquisto o permuta). Approvazione iniziativa“;

Decreto legislativo 29.3.2004 n. 99 „Disposizioni in materia di soggetti e attività, integrità aziendale e semplificazione amministrativa, a norma dell'art. 1 lettere d), f), g), l), ee) della legge 7.3.2003 n. 38“ — capo II „integrità aziendale“ artt. 7 e 9;

Legge 7.3.2003 n. 38 „Disposizioni in materia di agricoltura“ — art. 1;

Decreto legislativo 18.5.2001 n. 228 „Orientamento e modernizzazione del settore agricolo, a norma dell'art. 7 della legge 5.3.2001 n. 57“ — capo II „contratti agrari, integrità aziendale e distretti“

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Jährlich veranschlagte Haushaltsmittel für die gesamte Initiative: 30 000 EUR/Jahr

Beihilfehöchstintensität: Die Gewährung der Beihilfe erfolgt ausschließlich zur Deckung der Rechtskosten und Verwaltungsgebühren bis zu 100 % der tatsächlichen Kosten

Bewilligungszeitpunkt: Die Regelung tritt am Tag der Veröffentlichung der Registriernummer des Freistellungsantrags auf der Internetseite der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission in Kraft

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013

Zweck der Beihilfe: „Beihilfe für die Flurbereinigung“ gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006. Die gewährte Beihilfe dient ausschließlich zur Deckung von bis zu 100 % der Rechtskosten und Verwaltungsgebühren, die im Zusammenhang mit den Rechtsakten zum Erwerb oder Tausch der zur Umverteilung vorgesehenen landwirtschaftlichen Flächen tatsächlich entstanden sind. Mit der Beihilfe soll eine übermäßige Aufsplitterung der Agrarflächen verhindert werden. Eine solche für Bergregionen typische Aufsplitterung stellt ein Hindernis für die Pflege/Bewirtschaftung dieser Flächen dar, und die Aufgabe dieser Nutzflächen wirkt sich nachteilig auf die Landschaft, die Umwelt und die hydrogeologischen Gegebenheiten aus

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaftliche Nutzflächen in den Berggebieten des Verwaltungsbezirks der Comunità Montana Valtellina di Sondrio

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Comunità Montana Valtellina di Sondrio

via Nazario Sauro n. 33

I-23100 Sondrio

Internetadresse: www.agricoltura.regione.lombardia.it auf „Per saperne di più“ klicken, dann auf „Aiuti di Stato“

www.cmsondrio.it auf „versione integrale“ klicken, dann auf „area agricoltura“, „agricoltura“ und „accorpamento fondiario“

Enrica GENNARI

Il Dirigente della Struttura

Raccordo con le Politiche Nazionali e Comunitarie

Nummer der Beihilfe: XA 294/08

Mitgliedstaat: Königreich Spanien

Region: Comunidad Autónoma de Canarias

Bezeichnung der Beihilferegelung: Subvenciones destinadas al fomento de las Agrupaciones de Defensa Sanitaria Ganaderas de Canarias

Rechtsgrundlage: Proyecto de Orden de la Consejería De Agricultura, Ganadería, Pesca Y Alimentación por la que se convocan las subvenciones destinadas al fomento de las Agrupaciones de Defensa Sanitaria Ganaderas de Canarias

Voraussichtliche jährliche Kosten der Beihilferegelung: 787 409,09 EUR

Beihilfehöchstintensität: Gemäß Punkt 3 der in der Rechtsgrundlage enthaltenen Ausschreibungsbedingungen kann der Zuschuss bis zu 75 % der von der Behörde für Landwirtschaft, Viehzucht, Fischfang und Ernährung (Consejería de Agricultura, Ganadería, Pesca y Alimentación) genehmigten voraussichtlichen Kosten des Programms betragen. Die Beihilfe ihrerseits kann wiederum bis zu einem Höchstsatz von 50 % des Gesundheitsprogramms aus den vom Ministerium für Landwirtschaft, Fischfang und Ernährung (Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación) (MAPA) zur Verfügung gestellten Mitteln finanziert werden

Bewilligungszeitpunkt: Ab dem Tag der Bekanntmachung der Eingangsnummer des Antrags auf Freistellung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 6. Oktober 2008 oder bis die Mittel zur Finanzierung dieser Beihilfen (787 409,09 EUR) ausgeschöpft sind

Zweck der Beihilfe: Hebung des tierpflegerischen und sanitären Standards der Viehhaltungsbetriebe durch Erstellung und Durchführung von Programmen zur Verhütung und Tilgung von Tierseuchen und Parasitenbefall sowie zur Verbesserung des Hygienezustandes der Tiere durch veterinärmedizinische Kontrollen, mit dem Ziel einer Erhöhung der Produktivität und Verbesserung der sanitären Standards der Betriebe, entsprechend den Vorschlägen der Viehzüchtergemeinschaften zur Bekämpfung von Tierseuchen (Agrupaciones de Defensa Sanitaria Ganaderas) (ADSG). Die Beihilfen werden gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 gewährt

Begünstigte Eirtschaftssektoren: Nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 sind die Begünstigten der Beihilfe alle kleinen und mittleren in der Viehhaltung tätigen landwirtschaftlichen Unternehmen, die einer Viehzüchtergemeinschaft zur Bekämpfung von Tierseuchen (Agrupación de Defensa Sanitaria Ganadera) (ADSG) im Sinne des Real Decreto 1880/1996, de 2 de agosto (veröffentlicht im Amtsblatt BOE (Boletín Oficial del Estado) Nr. 229 vom 21. September 1996) angehören, welche die gemäß Punkt 1 Absatz 2 der Rechtsgrundlage vorgesehenen Gesundheitsprogramme bei in der viehwirtschaftlichen Primärproduktion tätigen Viehhaltungsbetrieben durchführen, sofern sie die Voraussetzungen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission von 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen erfüllen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Consejería de Agricultura, Ganadería, Pesca y Alimentación (Dirección General de Ganadería)

Edificio Usos Múltiples II

Avda. José Manuel Guimerá, 10, 3a planta

E-38071 Santa Cruz de Tenerife

Internetadresse: http://www.gobiernodecanarias.org/agricultura/otros/reglamento_CE_pynes.htm

http://www.gobiernodecanarias.org/agricultura/doc/otros/Reglamento_CE_1857_2006/Orden_ADS.pdf

Sonstige Auskünfte: —

Las Palmas de Gran Canaria, 21. Juli 2008

Ildefonso SOCORRO QUEVEDO

Director General de Asuntos Económicos con la Unión Europea

Nummer der Beihilfe: XA 297/08

Mitgliedstaat: Frankreich

Region: Departement Isère

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Aides aux investissements de diversification agricole sans transformation

Rechtsgrundlage:

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006,

articles L 1511-1 et suivants et articles L 3231-1 et suivants du code général des collectivités territoriales

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung: 100 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: Die Interventionsrate wird 35 % der zuschussfähigen Kosten in folgenden Grenzen betragen:

17 143 EUR, wenn eine einzige Tätigkeitsart eingeführt wird (beispielsweise Direktverkauf am Bauerhof in einem nicht separaten Verkaufsraum),

34 286 EUR, wenn mindestens zwei Tätigkeitsarten eingeführt werden (beispielsweise eine neue Erzeugung und Direktverkauf am Bauernhof in einem nicht separaten Verkaufsraum).

Die Beihilfe wird in ein bis zwei Zahlungen nach Vorlage der entsprechenden Nachweise gezahlt. Der Restbetrag wird spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt, an dem der Empfänger durch den Präsidenten des Generalrates des Departements Isère über den Erhalt der Subvention benachrichtigt worden ist, nach Einreichung der bezahlten Rechnungen sowie einer Erklärung über den Abschluss der Arbeiten zugewiesen

Bewilligungszeitpunkt: Ab dem Datum der Veröffentlichung der Registriernummer für den Freistellungsantrag auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission

Laufzeit der Regelung: Bis zum 31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Die geplante Regelung hat zum Ziel, materielle Investitionen bei Projekten landwirtschaftlicher Diversifizierung zu unterstützen.

Die durch die vorliegende Maßnahme zuschussfähigen Investitionen müssen mit den nachstehenden Zielen verbunden sein:

Verbesserung und Umstellung der Produktion durch Diversifizierung der Erzeugnisse und Tätigkeiten als Antwort auf einen günstigen, Mehrwert schaffenden Markt in Übereinstimmung mit dem Gebietsprojekt,

Verbesserung des Gesamtniveaus der Betriebsergebnisse und Eindämmung des Rückgangs landwirtschaftlicher Betriebe durch Diversifizierung der Einkommensquellen.

Durch die geplanten Beihilfen können insbesondere neue Erzeugungen wie Honig, frisches Obst und Gemüse, Eier, Geflügel usw. und die erforderlichen Anlagen für den Direktverkauf an Verbraucher im Bauernhof finanziert werden.

Unterstützt werden somit Investitionen für spezifische Geräte und Anlagen, die mit der Primärerzeugung der neuen Produkte und gegebenenfalls ihrer Aufbereitung für den Kleinverkauf am Bauernhof zusammenhängen (beispielsweise: Bienenstöcke, Striegel, Kartoffelpflüge, Geräte zur Honiggewinnung, Kühlschränke, elektronische Wagen, Verpackungsmaschinen usw.)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Der gesamte Sektor der landwirtschaftlichen Erzeugung in Form von KMU im Departement

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Monsieur le Président du Conseil général de l'Isère

Direction de l'aménagement des territoires

Service agriculture et forêt

7 rue Fantin Latour – BP 1096

F-38022 Grenoble Cedex 1

Internetadresse: http://www.cg38.fr/uploads/Document/e2/WEB_CHEMIN_35597_1217342303.pdf

Nummer der Beihilfe: XA 318/08

Mitgliedstaat: Estland

Region: Estland

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Põllumajandustootja asendamise toetus

Rechtsgrundlage:

1)

„Maaelu- ja põllumajandusturu korraldamise seaduse” § 7 ja § 11

2)

Põllumajandustootja asendamise toetuse saamiseks esitatavad nõuded, toetuse taotluse esitamise ja taotluse menetlemise kord (eelnõu)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Jährliche Kosten 2 000 000 EEK (ca. 127 823 EUR)

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfeintensität beträgt in Übereinstimmung mit Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 bis zu 100 %

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe ist in Übereinstimmung mit Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 (zuschussfähige Kosten sind in Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe b aufgeführt).

Die Beihilfeintensität beträgt bis zu 100 %. Die Beihilfe beinhaltet keine Direktzahlungen an Erzeuger

Betroffene Wirtschaftssektoren: Viehhaltungssektor (NACE-Code A104)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Ministère de l'agriculture

Lai 39/41

EE-15056 Tallin

Internetadresse: http://www.agri.ee/?id=10989

https://www.riigiteataja.ee/ert/act.jsp?id=12997647

Sonstige Auskünfte: —

Nummer der Beihilfe: XA 324/08

Mitgliedstaat: Spanien

Region: Comunidad Valenciana

Begünstigtes Unternehmen der Einzelbeihilfe: Universidad Politécnica de Valencia

Rechtsgrundlage: Resolución de la Consellera de Agricultura Pesca y Alimentación, que concede la subvención basada en una línea nominativa descrita en la ley 15/2007 de presupuestos de la Generalitat

Voraussichtliche jährliche Kosten: 30 000 EUR im Jahr 2008

Beihilfehöchstintensität: 100 %

Bewilligungszeitpunkt: Ab dem Tag der Bekanntmachung der Eingangsnummer des Antrags auf Freistellung auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission

Laufzeit der Einzelbeihilfe: Jahr 2008

Zweck der Beihilfe: Förderung der Viehhaltung durch die Ausbildung von Personen, die an der Viehhaltung beteiligt sind, sowie durch Beratungstätigkeiten und technische Dienstleistungen für die Viehwirtschaft (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006).

Dies beinhaltet die zuschussfähigen Ausgaben für die Ausbildung von Viehhaltern (Kosten der Veranstaltung des Ausbildungsprogramms, Reisekosten und Spesen der Teilnehmer), durch Dritte erbrachte Beratungsdienste (die im Betrieb nicht routinemäßig in Anspruch genommen werden), die Abhaltung von Veranstaltungen zum Wissensaustausch und Veröffentlichungen wie Kataloge oder Websites

Begünstigte Wirtschaftssektoren: Viehwirtschaft

Bewilligungsbehörde:

Conselleria de Agricultura, Pesca y Alimentación

C/ Amadeo de Saboya, 2

E-46010 Valencia

Sonstige Auskünfte: —

Internetadresse: http://www.agricultura.gva.es/especiales/ayudas_agrarias/pdf/UPV.pdf

Valencia, 2. Juli 2008

Laura PEÑARROYA FABREGAT

La directora general de Producción Agraria


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

26.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/7


BEKANNTMACHUNG DES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS EPSO/AD/142/08

(2008/C 303/04)

Das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO) führt das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/142/08 zur Einstellung von Übersetzerinnen und Übersetzern (AD 5) spanischer Sprache durch.

Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erfolgt ausschließlich in spanischer Sprache im Amtsblatt C 303 A vom 26.11.2008.

Weitere Informationen sind der EPSO-Website: http://europa.eu/epso zu entnehmen.


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

26.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5400 — LCR/Exel/Argent)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 303/05)

1.

Am 17. November 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen KXC (LCR) GP Investment Limited („LCR“, Vereinigtes Königreich), KXC (EXEL) GP Investment Limited („Exel“, Vereinigtes Königreich) und Argent King's Cross Nominee Limited („Argent“, Vereinigtes Königreich) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die gemeinsame Kontrolle über ein neugegründetes Unternehmen.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

LCR: internationale Eisenbahnverkehrsleistungen,

Exel: Logistik, Lagerung, Vertrieb und Transportmanagement,

Argent: Fondsmanagement und damit verbundene Tätigkeiten einschließlich Immobilieninvestitionen, -entwicklung, -vermietung und -verwaltung.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5400 — LCR/Exel/Argent per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


26.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5375 — Electrabel Deutschland/WSW Wuppertaler Stadtwerke/WSW Energie & Wasser)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 303/06)

1.

Am 18. November 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Electrabel Deutschland AG („EBLD“, Deutschland), das zur GdF-Suez-Gruppe gehört, und das Unternehmen WSW Wuppertaler Stadtwerke GmbH („WSW GmbH“, Deutschland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen WSW Energie & Wasser AG („WSW AG“, Deutschland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

EBLD: Erzeugung und Bereitstellung von Strom, Erdgas und Fernwärme sowie Erbringung von Dienstleistungen im Energiesektor,

WSW GmbH: Stadtwerk,

WSW AG: Erzeugung und Bereitstellung von Strom, Erdgas und Fernwärme in Wuppertal.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5375 — Electrabel Deutschland/WSW Wuppertaler Stadtwerke/WSW Energie & Wasser per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


26.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5413 — Fujitsu/Fujitsu Siemens Computers)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 303/07)

1.

Am 20. November 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Fujitsu Limited („Fujitsu“, Japan) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die alleinige Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Fuijtsu Siemens Computers (Holding) BV („Fujitsu Siemens Computers“, Niederlande).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Fujitsu: Vertrieb von IT-Produkten und Dienstleistungen,

Fujitsu Siemens Computers: Vertrieb von IT-Produkten und Dienstleistungen vor allem in der Region Europa, Naher Osten und Afrika.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5413 — Fujitsu/Fujitsu Siemens Computers per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


26.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5294 — Schaeffler/Continental)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 303/08)

1.

Am 14. November 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Schaeffler KG („Schaeffler“, Deutschland), das der INA-Holding Schaeffler KG Gruppe („Schaeffler Gruppe“, Deutschland) angehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung im Wege eines am 29. Juli 2008 bekanntgegebenen öffentlichen Übernahmeangebots die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Continental AG („Continental“, Deutschland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Schaeffler/Schaeffler Gruppe: Lager und andere Bauteile für Automobil-, Industrie- sowie Luft- und Raumfahrtanwendungen,

Continental: Reifen und technische Elastomere, Automobilelektronik und -mechatronik.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5294 — Schaeffler/Continental per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


26.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 303/s3


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