ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 301

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
22. November 2008


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof

2008/C 301/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union
ABl. C 285 vom 8.11.2008

1

2008/C 301/02

Wahl der Präsidenten der Kammern mit drei Richtern

2

2008/C 301/03

Zuteilung der Richter zu den Kammern mit drei Richtern

2

2008/C 301/04

Listen für die Besetzung der Spruchkörper

3

2008/C 301/05

Wahl des Ersten Generalanwalts

4

2008/C 301/06

Bestimmung der Kammer, die mit den in Artikel 104b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genannten Rechtssachen betraut ist

4

2008/C 301/07

Eidesleistung eines neuen Mitglieds des Gerichts erster Instanz

4

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2008/C 301/08

Rechtssache C-157/06: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. Oktober 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Öffentliche Lieferaufträge — Richtlinie 93/36/EWG — Vergabe öffentlicher Aufträge ohne Veröffentlichung einer vorherigen Bekanntmachung — Leichte Hubschrauber für die Polizei und die Feuerwehr)

5

2008/C 301/09

Rechtssache C-360/06: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. Oktober 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Heinrich Bauer Verlag BeteiligungsGmbH/Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg (Niederlassungsfreiheit — Steuerrecht — Körperschaftsteuer — Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften)

5

2008/C 301/10

Rechtssache C-427/06: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 23. September 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts — Deutschland) — Birgit Bartsch/Bosch und Siemens Hausgeräte (BSH) Altersfürsorge GmbH (Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf — Art. 13 EG — Richtlinie 2000/78/EG — Betriebliche Altersversorgungsregelung, die den Ruhegeldanspruch des überlebenden Ehegatten ausschließt, wenn dieser über fünfzehn Jahre jünger ist als der verstorbene ehemalige Arbeitnehmer — Diskriminierung aus Gründen des Alters — Anknüpfung an das Gemeinschaftsrecht)

6

2008/C 301/11

Rechtssache C-468/06 bis C-478/06: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. September 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Efeteio Athinon — Griechenland) — Sot. Lélos kai Sia EE (C-468/06), Farmakemporiki AE Emporias kai Dianomis Farmakeftikon Proïonton (C-469/06), Konstantinos Xydias kai Sia OE (C-470/06), Farmakemporiki AE Emporias kai Dianomis Farmakeftikon Proïonton (C-471/06), Ionas Stroumsas EPE (C-472/06), Ionas Stroumsas EPE (C-473/06), Pharmakapothiki Pharma-Group Messinias AE (C-474/06), K. P. Marinopoulos AE Emporias kai Dianomis Pharmakeftikon Proïonton (C-475/06), K. P. Marinopoulos AE Emporias kai Dianomis Pharmakeftikon Proïonton (C-476/06), Kokkoris D. Tsánas K. EPE u. a. (C-477/06), Kokkoris D. Tsánas K. EPE u. a. (C-478/06)/GlaxoSmithKline AEVE Farmakeftikon Proïonton, vormals Glaxowellcome AEVE (Art. 82 EG — Missbrauch einer beherrschenden Stellung — Pharmazeutische Erzeugnisse — Weigerung, Großhändler, die Parallelausfuhren tätigen, zu beliefern — Normalität der Bestellungen)

6

2008/C 301/12

Rechtssache C-514/06 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. September 2008 — Armacell Enterprise GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), nmc SA (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ARMAFOAM — Ältere Gemeinschaftsmarke NOMAFOAM — Relatives Eintragungshindernis — Ähnlichkeit der Zeichen — Relatives Eintragungshindernis in einem Teil des Gemeinschaftsgebiets)

7

2008/C 301/13

Rechtssache C-16/07 P: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 9. Oktober 2008 — Marquerite Chetcuti/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Auswahlverfahren innerhalb des Organs — Ablehnung einer Bewerbung — Zulassungsvoraussetzungen)

7

2008/C 301/14

Rechtssache C-144/07 P: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. Oktober 2008 — K-Swiss, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Rechtsmittel — Gemeinschaftsmarke — Verordnung (EG) Nr. 2868/95 — Frist für die Klage beim Gericht erster Instanz — Entscheidung des HABM — Zustellung mittels Kurierdienst — Berechnung der Klagefrist)

8

2008/C 301/15

Rechtssache C-239/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. Oktober 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Respublikos Konstitucinis Teismas — Litauen) — Verfahren der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Julius Sabatauskas u. a. (Elektrizitätsbinnenmarkt — Richtlinie 2003/54/EG — Art. 20 — Übertragungs- und Verteilernetze — Zugang Dritter — Verpflichtungen der Mitgliedstaaten — Freier Zugang Dritter zu den Übertragungs- und Verteilernetzen für Elektrizität)

8

2008/C 301/16

Rechtssache C-288/07: Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. September 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [Chancery Division] — Vereinigtes Königreich) — The Commissioners of Her Majesty's Revenue & Customs/Isle of Wight Council, Mid-Suffolk District Council, South Tyneside Metropolitan Borough Council, West Berkshire District Council (Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie — Art. 4 Abs. 5 — Tätigkeiten einer Einrichtung des öffentlichen Rechts — Bewirtschaftung gebührenpflichtiger Parkeinrichtungen — Wettbewerbsverzerrungen — Bedeutung der Begriffe führen würde und größere)

9

2008/C 301/17

Rechtssache C-304/07: Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 9. Oktober 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Directmedia Publishing GmbH/Albert-Ludwigs-Universität Freiburg (Richtlinie 96/9/EG — Rechtlicher Schutz von Datenbanken — Schutzrecht sui generis — Begriff Entnahme des Inhalts einer Datenbank)

9

2008/C 301/18

Rechtssache C-368/07: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 25. September 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2000/59/EG — Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände — Unterbliebene Aufstellung und Durchführung von Abfallbewirtschaftungsplänen für jeden Hafen)

10

2008/C 301/19

Rechtssache C-372/07: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. Oktober 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court — Irland) — Nicole Hassett/South Eastern Health Board, Cheryl Doherty/North Western Health Board (Gerichtliche Zuständigkeit — Verordnung (EG) Nr. 44/2001 — Art. 22 Nr. 2 — Rechtsstreitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen der Organe von Gesellschaften — Ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Sitzstaats — Ärztlicher Berufsverband)

10

2008/C 301/20

Rechtssache C-404/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. Oktober 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság — Republik Ungarn) — Strafverfahren Győrgy Katz/István Roland Sós (Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Rahmenbeschluss 2001/220/JI — Stellung des Opfers im Strafverfahren — Privatkläger, der an die Stelle des Staatsanwalts tritt — Aussage des Opfers als Zeuge)

11

2008/C 301/21

Rechtssache C-411/07: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 2. Oktober 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden Den Haag — Niederlande) — X B.V./Staatssecretaris van Financiën (Gemeinsamer Zolltarif — Kombinierte Nomenklatur — Tarifierung — Positionen 8541, 8542 und 8543 — Optokoppler)

11

2008/C 301/22

Rechtssache C-453/07: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. September 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Gießen — Deutschland) — Hakan Er/Wetteraukreis (Assoziierungsabkommen EWG-Türkei — Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats — Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich — Aufenthaltsrecht des volljährigen Kindes eines türkischen Arbeitnehmers — Keine Ausübung einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis — Voraussetzungen für den Verlust erworbener Rechte)

12

2008/C 301/23

Rechtssache C-36/08: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 2. Oktober 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 93/16/EWG — Für die Tätigkeit als praktischer Arzt vorgeschriebene spezifische Ausbildung — Nicht ordnungsgemäße Umsetzung)

12

2008/C 301/24

Rechtssache C-70/08: Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 9. Oktober 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2003/72/EG — Statut der Europäischen Genossenschaft — Beteiligung der Arbeitnehmer am Entscheidungsfindungsprozess im Unternehmen — Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

13

2008/C 301/25

Rechtssache C-87/08: Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 25. September 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Tschechische Republik (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2006/73/EG — Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG — Organisatorische Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit — Keine fristgerechte Umsetzung)

13

2008/C 301/26

Rechtssache C-378/08: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale della Sicilia (Italien), eingereicht am 21. August 2008 — ERG Raffinerie Mediterranee SPA u. a./Ministero dello Sviluppo Economico u. a.

14

2008/C 301/27

Rechtssache C-379/08: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale della Sicilia (Italien), eingereicht am 21. August 2008 — ERG Raffinerie Mediterranee SpA u. a./Ministero dello Sviluppo Economico u. a.

14

2008/C 301/28

Rechtssache C-380/08: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale della Sicilia (Italien), eingereicht am 21. August 2008 — ENI SpA/Ministero Ambiente e tutela del territorio e del mare u. a.

15

2008/C 301/29

Rechtssache C-381/08: Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 22. August 2008 — Car Trim GmbH gegen KeySafety Systems SRL

15

2008/C 301/30

Rechtssache C-383/08: Klage, eingereicht am 25. August 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

16

2008/C 301/31

Rechtssache C-384/08: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio (Italien), eingereicht am 27. August 2008 — Attanasio Group Srl/Comune di Carbognano

17

2008/C 301/32

Rechtssache C-398/08 P: Rechtsmittel der Audi AG gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Vierte Kammer) vom 9. Juli 2008 in der Rechtssache T-70/06, Audi AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle), eingelegt am 16. September 2008

18

2008/C 301/33

Rechtssache C-399/08 P: Rechtsmittel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 1. Juli 2008 in der Rechtssache T-266/02, Deutsche Post AG, unterstützt durch Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, unterstützt durch Bundesverband Internationaler Express- und Kurierdienste e.V. (BIEK) und UPS Europe NV/SA, eingelegt am 15. September 2008 (Fax: 12. September 2008)

18

2008/C 301/34

Rechtssache C-403/08: Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 17. September 2008 — The Football Association Premier League Ltd, Netmed Hellas SA, Multichoice Hellas SA/QC Leisure, David Richardson, AV Station plc, Malcolm Chamberlain, Michael Madden, SR Leisure Ltd, Phillip George Charles Houghton, Derek Owen

19

2008/C 301/35

Rechtssache C-405/08: Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret (Dänemark), eingereicht am 18. September 2008 — Ingeniørforeningen i Danmark, handelnd für Bertram Holst/Dansk Industri, handelnd für Babcock & Wilcox Vølund ApS

22

2008/C 301/36

Rechtssache C-406/08: Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England und Wales) (Queen's Bench Division), Leeds District Registry, eingereicht am 18. September 2008 — Uniplex (UK) Ltd/NHS Business Services Authority

23

2008/C 301/37

Rechtssache C-414/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 23. September 2008 von der Sviluppo Italia Basilicata SpA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 8. Juli 2008 in der Rechtssache T-176/06, Sviluppo Italia Basilicata SpA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

23

2008/C 301/38

Rechtssache C-416/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 22. September 2008 von der Apple Computer, Inc. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 1. Juli 2008 in der Rechtssache T-328/05, Apple Computer, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

25

2008/C 301/39

Rechtssache C-417/08: Klage, eingereicht am 22. September 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

25

2008/C 301/40

Rechtssache C-418/08: Klage, eingereicht am 22. September 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

26

2008/C 301/41

Rechtssache C-422/08: Klage, eingereicht am 24. September 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich

26

2008/C 301/42

Rechtssache C-429/08: Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 29. September 2008 — Karen Murphy/Media Protection Services Limited

26

2008/C 301/43

Rechtssache C-435/08: Klage, eingereicht am 30. September 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

28

2008/C 301/44

Rechtssache C-490/07: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. August 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Zypern

29

2008/C 301/45

Rechtssache C-117/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

29

 

Gericht erster Instanz

2008/C 301/46

Rechtssache T-68/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Oktober 2008 — SGL Carbon/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte — Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen — Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — Grundsatz der Gleichbehandlung — Obergrenze von 10 % des Umsatzes — Verzugszinsen)

30

2008/C 301/47

Rechtssache T-69/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. November 2008 — Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte — Einrede der Rechtswidrigkeit — Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 — Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung — Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen — Schwere und Auswirkung der Zuwiderhandlung — Abschreckungswirkung — Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — Grundsatz der Gleichbehandlung — Gegenantrag auf Erhöhung der Geldbuße)

30

2008/C 301/48

Rechtssache T-73/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Oktober 2008 — Carbone-Lorraine/Kommission (Wettbewerb — Kartelle — Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte — Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen — Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung — Mildernde Umstände — Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens — Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — Grundsatz der Gleichbehandlung)

31

2008/C 301/49

Rechtssache T-122/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Oktober 2008 — Helkon Media/Kommission (Schiedsklausel — Programm zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA Plus) — Klage auf Zahlung einer finanziellen Unterstützung — Vorhandensein einer Schiedsklausel — Aufrechnung — Unzulässigkeit)

31

2008/C 301/50

Verbundene Rechtssachen T-387/06 bis T-390/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Oktober 2008 — Inter-Ikea Systems/HABM (Darstellung einer Palette) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit der Darstellung einer Palette — Absolutes Eintragungshindernis — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

31

2008/C 301/51

Rechtssache T-411/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Oktober 2008 — Sogelma/AER (Öffentliche Bauaufträge — Ausschreibungen der Europäischen Agentur für den Wiederaufbau — Entscheidung, die Ausschreibung zu annullieren und eine neue Ausschreibung zu veröffentlichen — Nichtigkeitsklage — Zuständigkeit des Gerichts — Erfordernis einer vorherigen Verwaltungsbeschwerde — Klagefrist — Auftrag — Begründungspflicht — Schadensersatz)

32

2008/C 301/52

Rechtssache T-43/07 P: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Oktober 2008 — Neophytou/Kommission (Rechtsmittel — Öffentlicher Dienst — Allgemeines Auswahlverfahren — Ablehnung der Bewerbung des Rechtsmittelführers — Zusammensetzung des Prüfungsausschusses während der mündlichen Prüfungen — Grundsatz der Gleichbehandlung — Neues Vorbringen — Rechtsfehler — Teilweise unbegründetes und teilweise begründetes Rechtsmittel — Zurückverweisung an das Gericht für den öffentlichen Dienst)

32

2008/C 301/53

Rechtssache T-51/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Oktober 2008 — Agrar-Invest-Tatschl/Kommission (Nachträgliche Erhebung von Einfuhrabgaben — Zucker aus Kroatien — Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 — Im Amtsblatt veröffentlichter Hinweis für Einführer — Gutgläubigkeit)

33

2008/C 301/54

Rechtssache T-224/07: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Oktober 2008 — Imperial Chemical Industries/HABM (LIGHT & SPACE) (Gemeinschaftsmarke — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke LIGHT & SPACE — Absolutes Eintragungshindernis — Fehlende Unterscheidungskraft — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

33

2008/C 301/55

Rechtssache T-428/03: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2008 — Keinhorst/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Zwischenurteil — Erledigung der Hauptsache)

34

2008/C 301/56

Rechtssache T-125/04: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2008 — Rousseaux/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Zwischenurteil — Erledigung der Hauptsache)

34

2008/C 301/57

Rechtssache T-126/04: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2008 — Goris/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Zwischenurteil — Erledigung der Hauptsache)

34

2008/C 301/58

Rechtssache T-131/04: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2008 — Jacobs/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Zwischenurteil — Erledigung der Hauptsache)

35

2008/C 301/59

Rechtssache T-293/04: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2008 — Tachelet/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Zwischenurteil — Erledigung der Hauptsache)

35

2008/C 301/60

Rechtssache T-193/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 23. September 2008 — Górażdże Cement/Kommission (Nichtigkeitsklage — Richtlinie 2003/87/EG — System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten — Nationaler Plan für die Zuteilung von Emissionszertifikaten in Polen für den Zeitraum 2008 bis 2012 — Entscheidung der Kommission, unter bestimmten Voraussetzungen keine Einwände zu erheben — Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die individuelle Aufteilung der Emissionszertifikate — Kein unmittelbares Betroffensein — Unzulässigkeit)

36

2008/C 301/61

Rechtssache T-195/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 23. September 2008 — Lafarge Cement/Kommission (Nichtigkeitsklage — Richtlinie 2003/87/EG — System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten — Nationaler Plan für die Zuteilung von Emissionszertifikaten in Polen für den Zeitraum 2008 bis 2012 — Entscheidung der Kommission, unter bestimmten Voraussetzungen keine Einwände zu erheben — Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die individuelle Aufteilung der Emissionszertifikate — Kein unmittelbares Betroffensein — Unzulässigkeit)

36

2008/C 301/62

Rechtssache T-196/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 23. September 2008 — Dyckerhoff Polska/Kommission (Nichtigkeitsklage — Richtlinie 2003/87/EG — System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten — Nationaler Plan für die Zuteilung von Emissionszertifikaten in Polen für den Zeitraum 2008 bis 2012 — Entscheidung der Kommission, unter bestimmten Voraussetzungen keine Einwände zu erheben — Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die individuelle Aufteilung der Emissionszertifikate — Kein unmittelbares Betroffensein — Unzulässigkeit)

37

2008/C 301/63

Rechtssache T-197/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 23. September 2008 — Grupa Ozarów/Kommission (Nichtigkeitsklage — Richtlinie 2003/87/EG — System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten — Nationaler Plan für die Zuteilung von Emissionszertifikaten in Polen für den Zeitraum 2008 bis 2012 — Entscheidung der Kommission, unter bestimmten Voraussetzungen keine Einwände zu erheben — Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die individuelle Aufteilung der Emissionszertifikate — Kein unmittelbares Betroffensein — Unzulässigkeit)

37

2008/C 301/64

Rechtssache T-198/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 23. September 2008 — Cementownia Warta/Kommission (Nichtigkeitsklage — Richtlinie 2003/87/EG — System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten — Nationaler Plan für die Zuteilung von Emissionszertifikaten in Polen für den Zeitraum 2008 bis 2012 — Entscheidung der Kommission, unter bestimmten Voraussetzungen keine Einwände zu erheben — Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die individuelle Aufteilung der Emissionszertifikate — Kein unmittelbares Betroffensein — Unzulässigkeit)

38

2008/C 301/65

Rechtssache T-199/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 23. September 2008 — Cementownia Odra/Kommission (Nichtigkeitsklage — Richtlinie 2003/87/EG — System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten — Nationaler Plan für die Zuteilung von Emissionszertifikaten in Polen für den Zeitraum 2008 bis 2012 — Entscheidung der Kommission, unter bestimmten Voraussetzungen keine Einwände zu erheben — Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die individuelle Aufteilung der Emissionszertifikate — Kein unmittelbares Betroffensein — Unzulässigkeit)

38

2008/C 301/66

Rechtssache T-203/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 23. September 2008 — Cemex Polska/Kommission (Nichtigkeitsklage — Richtlinie 2003/87/EG — System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten — Nationaler Plan für die Zuteilung von Emissionszertifikaten in Polen für den Zeitraum 2008 bis 2012 — Entscheidung der Kommission, unter bestimmten Voraussetzungen keine Einwände zu erheben — Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die individuelle Aufteilung der Emissionszertifikate — Kein unmittelbares Betroffensein — Unzulässigkeit)

39

2008/C 301/67

Rechtssache T-294/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 25. September 2008 — Stepek/HABM — Masters Golf Company (GOLF-FASHION MASTERS THE CHOICE TO WIN) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke GOLF- FASHION MASTERS THE CHOICE TO WIN — Ältere nationale Bildmarke The Masters und ältere Gemeinschaftsbildmarke The Masters GOLF COMPANY — Rücknahme der bei der Beschwerdekammer eingelegten Beschwerde — Kosten vor der Beschwerdekammer)

39

2008/C 301/68

Rechtssache T-312/08 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 26. September 2008 — Ellinikos Niognomon/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Richtlinie 94/57/EG — Gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen — Widerruf der Anerkennung einer solchen Organisation — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Unzulässigkeit)

40

2008/C 301/69

Rechtssache T-338/08: Klage, eingereicht am 11. August 2008 — Stichting Natuur en Milieu und Pesticide Action Network Europe/Kommission

40

2008/C 301/70

Rechtssache T-353/08: Klage, eingereicht am 26. August 2008 — vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste/Kommission

41

2008/C 301/71

Rechtssache T-361/08: Klage, eingereicht am 27. August 2008 — Peek & Cloppenburg und van Graaf/HABM — Thailand (Thai Silk)

42

2008/C 301/72

Rechtssache T-362/08: Klage, eingereicht am 28. August 2008 — IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission

42

2008/C 301/73

Rechtssache T-366/08: Klage, eingereicht am 2. September 2008 — Federcoopesca u. a./Kommission

43

2008/C 301/74

Rechtssache T-368/08: Klage, eingereicht am 26. August 2008 — Atlantean/Kommission

43

2008/C 301/75

Rechtssache T-369/08: Klage, eingereicht am 4. September 2008 — EWRIA u. a./Kommission

44

2008/C 301/76

Rechtssache T-370/08: Klage, eingereicht am 5. September 2008 — Csepeli Áramtermelő/Kommission

45

2008/C 301/77

Rechtssache T-371/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 8. September 2008 von Bart Nijs gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 26. Juni 2008 in der Rechtssache F-5/07, Nijs/Rechnungshof

45

2008/C 301/78

Rechtssache T-375/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 10. September 2008 von Bart Nijs gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 26. Juni 2008 in der Rechtssache F-108/07, Nijs/Rechnungshof

46

2008/C 301/79

Rechtssache T-376/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 10. September 2008 von Bart Nijs gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 26. Juni 2008 in der Rechtssache F-1/08, Nijs/Rechnungshof

46

2008/C 301/80

Rechtssache T-382/08: Klage, eingereicht am 10. September 2008 — Advance Magazine Publishers/HABM — Capela & Irmãos (VOGUE)

47

2008/C 301/81

Rechtssache T-383/08: Klage, eingereicht am 11. September 2008 — New Europe/Kommission

47

2008/C 301/82

Rechtssache T-384/08: Klage, eingereicht am 11. September 2008 — Elliniki Nafpigokataskevastiki AE Chartofylakeiou u. a./Kommission

48

2008/C 301/83

Rechtssache T-387/08: Klage, eingereicht am 1. September 2008 — Evropaïki Dynamiki/Amt für öffentliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften

49

2008/C 301/84

Rechtssache T-389/08: Klage, eingereicht am 16. September 2008 — Lemans/HABM — Turner (ICON)

50

2008/C 301/85

Rechtssache T-392/08: Klage, eingereicht am 19. September 2008 — AEPI/Kommission

50

2008/C 301/86

Rechtssache T-399/08: Klage, eingereicht am 18. September 2008 — Clearwire Corporation/HABM (CLEARWIFI)

51

2008/C 301/87

Rechtssache T-400/08: Klage, eingereicht am 22. September 2008 — Enercon/HABM — BP (ENERCON)

51

2008/C 301/88

Rechtssache T-404/08: Klage, eingereicht am 20. September 2008 — Fluorsid und Minmet/Kommission

52

2008/C 301/89

Rechtssache T-408/08: Klage, eingereicht am 25. September 2008 — S.F. Turistico Immobiliare/Rat und Kommission

53

2008/C 301/90

Rechtssache T-409/08: Klage, eingereicht am 24. September 2008 — El Fatmi/Rat

54

2008/C 301/91

Rechtssache T-411/08: Klage, eingereicht am 30. September 2008 — Artisjus Magyar Szerzői Jogvédő Iroda Egyesület/Kommission

54

2008/C 301/92

Rechtssache T-412/08: Klage, eingereicht am 25. September 2008 — Trubion Pharmaceuticals/HABM — Merck (TRUBION)

55

2008/C 301/93

Rechtssache T-413/08: Klage, eingereicht am 29. September 2008 — SOZA/Kommission

56

2008/C 301/94

Rechtssache T-426/08: Klage, eingereicht am 22. September 2008 — Italien/Kommission

56

2008/C 301/95

Rechtssache T-433/08: Klage, eingereicht am 30. September 2008 — SIAE/Kommission

57

2008/C 301/96

Rechtssache T-436/08: Klage, eingereicht am 3. Oktober 2008 — Studio Vacanze/Kommission

58

2008/C 301/97

Rechtssache T-453/08: Klage, eingereicht am 3. Oktober 2008 — Timsas/Kommission

59

2008/C 301/98

Rechtssache T-454/08: Klage, eingereicht am 6. Oktober 2008 — Grand Hotel Abi d'Oru/Kommission

59

2008/C 301/99

Rechtssache T-457/08: Klage, eingereicht am 10. Oktober 2008 — Intel/Kommission

60

2008/C 301/00

Rechtssache T-207/04: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

60

2008/C 301/01

Rechtssache T-223/04: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

61

2008/C 301/02

Rechtssache T-345/04: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

61

2008/C 301/03

Rechtssache T-443/04: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

61

2008/C 301/04

Rechtssache T-26/05: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

61

2008/C 301/05

Rechtssache T-82/05: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

61

2008/C 301/06

Rechtssache T-83/05: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

61

2008/C 301/07

Rechtssache T-140/05: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

62

2008/C 301/08

Rechtssache T-212/05: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

62

2008/C 301/09

Rechtssache T-402/05: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

62

2008/C 301/10

Rechtssache T-38/06: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

62

2008/C 301/11

Rechtssache T-61/06: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

62

2008/C 301/12

Rechtssache T-77/06: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

62

2008/C 301/13

Rechtssache T-157/06: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

63

2008/C 301/14

Rechtssache T-168/06: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

63

2008/C 301/15

Rechtssache T-222/06: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

63

2008/C 301/16

Rechtssache T-280/06: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

63

2008/C 301/17

Rechtssache T-290/06: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

63

2008/C 301/18

Rechtssache T-293/06: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 18. September 2008 — NBC Fourth Realty/HABM — Regalado Pareja et Pedrol (PK MAX)

63

2008/C 301/19

Rechtssache T-395/06: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

64

2008/C 301/20

Rechtssache T-61/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

64

2008/C 301/21

Rechtssache T-93/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

64

2008/C 301/22

Rechtssache T-204/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

64

2008/C 301/23

Rechtssache T-298/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

64

2008/C 301/24

Rechtssache T-302/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 1. Oktober 2008 — Motorpress/HABM — Sony Computer Entertainment Europe (BUZZ!)

65

2008/C 301/25

Rechtssache T-379/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Polen/Kommission

65

2008/C 301/26

Rechtssache T-381/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

65

2008/C 301/27

Rechtssache T-470/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 30. September 2008 — Dow Agrosciences u. a./Kommission

65

 

Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

2008/C 301/28

Rechtssache F-78/08: Klage, eingereicht am 22. September 2008 — Locchi/Kommission

66

2008/C 301/29

Rechtssache F-79/08: Klage, eingereicht am 3. Oktober 2008 — Ackerman u. a./EIB

66

2008/C 301/30

Rechtssache F-54/05: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. September 2008 — Ehrhardt/Parlament

67

2008/C 301/31

Rechtssache F-128/05: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 23. September 2008 — Adolf u. a./Kommission

67

2008/C 301/32

Rechtssache F-8/06: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 23. September 2008 — Tolios u. a./Rechnungshof

67

2008/C 301/33

Rechtssache F-14/06: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 23. September 2008 — Chevallier-Carmana u. a./Gerichtshof

67

2008/C 301/34

Rechtssache F-15/06: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 23. September 2008 — Abba u. a./Parlament

67

2008/C 301/35

Rechtssache F-16/06: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 23. September 2008 — Augenault u. a./Rat

68

2008/C 301/36

Rechtssache F-81/06: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. September 2008 — Duyster/Kommission

68

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof

22.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/1


(2008/C 301/01)

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 285 vom 8.11.2008

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 272 vom 25.10.2008

ABl. C 260 vom 11.10.2008

ABl. C 247 vom 27.9.2008

ABl. C 236 vom 13.9.2008

ABl. C 223 vom 30.8.2008

ABl. C 209 vom 15.8.2008

Diese Texte sind verfügbar in:

 

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


22.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/2


Wahl der Präsidenten der Kammern mit drei Richtern

(2008/C 301/02)

In ihrer Sitzung vom 23. September 2008 haben die Richter des Gerichtshofs gemäß Art. 10 § 1 Abs. 2 der Verfahrensordnung für die Zeit vom 7. Oktober 2008 bis zum 6. Oktober 2009 Herrn Ilešič zum Präsidenten der Fünften Kammer, Herrn Bonichot zum Präsidenten der Sechsten Kammer, Herrn Ó Caoimh zum Präsidenten der Siebten Kammer und Herrn von Danwitz zum Präsidenten der Achten Kammer mit drei Richtern gewählt.


22.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/2


Zuteilung der Richter zu den Kammern mit drei Richtern

(2008/C 301/03)

Der Gerichtshof hat in seiner Sitzung vom 30. September 2008 beschlossen, die Richter wie folgt den Kammern zuzuteilen:

Fünfte Kammer

Kammerpräsident Ilešič,

Richter Tizzano, Borg Barthet, Levits, Kasel

Sechste Kammer

Kammerpräsident Bonichot,

Richter Schiemann, Makarczyk, Kūris, Bay Larsen, Richterin Toader,

Siebente Kammer

Kammerpräsident Ó Caoimh,

Richter Cunha Rodrigues, Klučka, Lõhmus, Richterin Lindh, Richter Arabadjiev,

Achte Kammer

Kammerpräsident von Danwitz,

Richterin Silva de Lapuerta, Richter Juhász, Arestis, Malenovský.


22.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/3


Listen für die Besetzung der Spruchkörper

(2008/C 301/04)

Der Gerichtshof hat in seiner Sitzung vom 30. September 2008 gemäß Art. 11c § 2 Abs. 2 der Verfahrensordnung folgende Listen für die Besetzung der Kammern mit drei Richtern erstellt:

Für die Fünfte Kammer:

A. Tizzano

A. Borg Barthet

E. Levits

J.-J. Kasel

Für die Sechste Kammer:

K. Schiemann

J. Makarczyk

P. Kūris

L. Bay Larsen

C. Toader

Für die Siebte Kammer:

J. N. Cunha Rodrigues

J. Klučka

U. Lõhmus

P. Lindh

T. Arabadjiev

Für die Achte Kammer:

R. Silva de Lapuerta

E. Juhász

G. Arestis

J. Malenovský


22.11.2008   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/4


Wahl des Ersten Generalanwalts

(2008/C 301/05)

Der Gerichtshof hat gemäß Art. 10 § 1 Abs. 3 der Verfahrensordnung Frau Sharpston für die Zeit vom 7. Oktober 2008 bis zum 6. Oktober 2009 zur Ersten Generalanwältin gewählt.


22.11.2008   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/4


Bestimmung der Kammer, die mit den in Artikel 104b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genannten Rechtssachen betraut ist

(2008/C 301/06)

Der Gerichtshof hat in seiner Sitzung vom 30. September 2008 die Zweite Kammer des Gerichtshofs als die Kammer bestimmt, die nach Art. 9 § 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs in der Zeit vom 7. Oktober 2008 bis zum 6. Oktober 2009 mit den in Art. 104b der Verfahrensordnung genannten Rechtssachen betraut ist.


22.11.2008   

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C 301/4


Eidesleistung eines neuen Mitglieds des Gerichts erster Instanz

(2008/C 301/07)

Herr O'Higgins, der mit Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften vom 22. Juli 2008 (1) für die Zeit vom 1. September 2008 bis zum 31. August 2013 zum Richter am Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften ernannt wurde, hat am 15. September 2008 seinen Amtseid vor dem Gerichtshof geleistet.


(1)  ABl. L 219 vom 14.8.2008, S. 63.


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

22.11.2008   

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C 301/5


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. Oktober 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-157/06) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Öffentliche Lieferaufträge - Richtlinie 93/36/EWG - Vergabe öffentlicher Aufträge ohne Veröffentlichung einer vorherigen Bekanntmachung - Leichte Hubschrauber für die Polizei und die Feuerwehr)

(2008/C 301/08)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: X. Lewis und D. Recchia)

Beklagte: Italienische Republik (Bevollmächtigter: I. M. Braguglia im Beistand von G. Fiengo, avvocato dello Stato)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge (ABl. L 199, S. 1) — Kein Nachweis von Gründen, die geeignet sind, dem öffentlichen Auftraggeber zu gestatten, auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Vergabebekanntmachung zurückzugreifen — Erwerb von leichten Hubschraubern für die Erfordernisse der Polizei und der Feuerwehr

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, insbesondere Art. 2 Abs. 1 Buchst. b sowie Art. 6 und 9, verstoßen, dass sie das Dekret Nr. 558/A/04/03/RR des Ministers des Innern vom 11. Juli 2003 erlassen hat, das die Ausnahme von der Gemeinschaftsregelung über öffentliche Lieferaufträge für die Beschaffung leichter Hubschrauber für die Bedürfnisse der Polizeikräfte und des nationalen Feuerwehrkorps gestattet, ohne dass eine der Voraussetzungen, die eine solche Ausnahme rechtfertigen können, erfüllt ist.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 131 vom 3.6.2006.


22.11.2008   

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C 301/5


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. Oktober 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Heinrich Bauer Verlag BeteiligungsGmbH/Finanzamt für Großunternehmen in Hamburg

(Rechtssache C-360/06) (1)

(Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften)

(2008/C 301/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Finanzgericht Hamburg — Deutschland

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Heinrich Bauer Verlag BeteiligungsGmbH

Beklagter: Finanzamt für Großunernehmen in Hamburg

Beigelade: Heinrich Bauer Verlag KG

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Hamburg — Auslegung von Art. 52 des EG-Vertrags (nunmehr nach Änderung Art. 43 EG) und von Art. 58 des EG-Vertrags (nunmehr nach Änderung Art. 48 EG) — Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften — Unterschiedliche Bewertung einer Beteiligung an einer inländischen Personengesellschaft und einer Beteiligung an einer Personengesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat

Tenor

In Ermangelung einer stichhaltigen Rechtfertigung stehen Art. 52 EWG-Vertrag (später Art. 52 EG Vertrag, nach Änderung jetzt Art. 43 EG) und Art. 58 EWG-Vertrag (später Art. 58 EG Vertrag, jetzt Art. 48 EG) der Anwendung steuerrechtlicher Vorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, soweit diese im Rahmen der Bewertung nicht notierter Anteile an einer Kapitalgesellschaft unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dazu führen, dass die kapitalmäßige Beteiligung dieser Kapitalgesellschaft an einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Personengesellschaft höher bewertet wird als ihre Beteiligung an einer inländischen Personengesellschaft, vorausgesetzt allerdings, dass eine derartige Beteiligung ihr einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Personengesellschaft verleiht und es ihr ermöglicht, deren Tätigkeiten zu bestimmen.


(1)  ABl. C 310 vom 16.12.2006.


22.11.2008   

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C 301/6


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 23. September 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts — Deutschland) — Birgit Bartsch/Bosch und Siemens Hausgeräte (BSH) Altersfürsorge GmbH

(Rechtssache C-427/06) (1)

(Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 13 EG - Richtlinie 2000/78/EG - Betriebliche Altersversorgungsregelung, die den Ruhegeldanspruch des überlebenden Ehegatten ausschließt, wenn dieser über fünfzehn Jahre jünger ist als der verstorbene ehemalige Arbeitnehmer - Diskriminierung aus Gründen des Alters - Anknüpfung an das Gemeinschaftsrecht)

(2008/C 301/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesarbeitsgericht

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Birgit Bartsch

Beklagte: Bosch und Siemens Hausgeräte (BSH) Altersfürsorge GmbH

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Bundesarbeitsgericht — Auslegung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung aufgrund des Alters nach Art. 13 EG und der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16) — Regelung der betrieblichen Altersversorgung, die den Anspruch auf Ruhegeld für den überlebenden Ehegatten ausschließt, der 15 Jahre jünger als der verstorbene Mitarbeiter ist — Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung aufgrund des Alters mangels eines Anknüpfungspunkts an eine in anderen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ins Auge gefasste Situation

Tenor

Das Gemeinschaftsrecht enthält kein Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters, dessen Schutz die Gerichte der Mitgliedstaaten zu gewährleisten haben, wenn die möglicherweise diskriminierende Behandlung keinen gemeinschaftsrechtlichen Bezug aufweist. Ein solcher gemeinschaftsrechtlicher Bezug wird weder durch Art. 13 EG hergestellt noch — unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens — durch die Richtlinie 2000/78 vor Ablauf der dem betreffenden Mitgliedstaat für die Umsetzung dieser Richtlinie gesetzten Frist.


(1)  ABl. C 326 vom 30.12.2006.


22.11.2008   

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C 301/6


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. September 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Efeteio Athinon — Griechenland) — Sot. Lélos kai Sia EE (C-468/06), Farmakemporiki AE Emporias kai Dianomis Farmakeftikon Proïonton (C-469/06), Konstantinos Xydias kai Sia OE (C-470/06), Farmakemporiki AE Emporias kai Dianomis Farmakeftikon Proïonton (C-471/06), Ionas Stroumsas EPE (C-472/06), Ionas Stroumsas EPE (C-473/06), Pharmakapothiki Pharma-Group Messinias AE (C-474/06), K. P. Marinopoulos AE Emporias kai Dianomis Pharmakeftikon Proïonton (C-475/06), K. P. Marinopoulos AE Emporias kai Dianomis Pharmakeftikon Proïonton (C-476/06), Kokkoris D. Tsánas K. EPE u. a. (C-477/06), Kokkoris D. Tsánas K. EPE u. a. (C-478/06)/GlaxoSmithKline AEVE Farmakeftikon Proïonton, vormals Glaxowellcome AEVE

(Rechtssache C-468/06 bis C-478/06) (1)

(Art. 82 EG - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Pharmazeutische Erzeugnisse - Weigerung, Großhändler, die Parallelausfuhren tätigen, zu beliefern - Normalität der Bestellungen)

(2008/C 301/11)

Verfahrenssprache: Griechisch

Vorlegendes Gericht

Efeteio Athinon

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Sot. Lélos kai Sia EE (C-468/06), Farmakemporiki AE Emporias kai Dianomis Farmakeftikon Proïonton (C-469/06), Konstantinos Xydias kai Sia OE (C-470/06), Farmakemporiki AE Emporias kai Dianomis Farmakeftikon Proïonton (C-471/06), Ionas Stroumsas EPE (C-472/06), Ionas Stroumsas EPE (C-473/06), Pharmakapothiki Pharma-Group Messinias AE (C-474/06), K. P. Marinopoulos AE Emporias kai Dianomis Pharmakeftikon Proïonton (C-475/06), K. P. Marinopoulos AE Emporias kai Dianomis Pharmakeftikon Proïonton (C-476/06), Kokkoris D. Tsánas K. EPE u. a. (C-477/06), Kokkoris D. Tsánas K. EPE u. a. (C-478/06)

Beklagte: GlaxoSmithKline AEVE Farmakeftikon Proïonton, vormals Glaxowellcome AEVE

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Efeteio Athinon — Auslegung des Art. 82 EG — Missbrauch einer beherrschenden Stellung — Weigerung eines Unternehmens in einer beherrschenden Stellung, alle von den Großhändlern erteilten Arzneimittelbestellungen zu erledigen, in der Absicht, deren Ausfuhrtätigkeit einzuschränken und damit die durch einen Parallelhandel verursachten Schäden zu begrenzen

Tenor

Art. 82 EG ist dahin auszulegen, dass ein Unternehmen mit einer beherrschenden Stellung auf dem maßgeblichen Arzneimittelmarkt, das sich zur Verhinderung von Parallelexporten, die bestimmte Großhändler von einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten vornehmen, weigert, von diesen Großhändlern aufgegebene normale Bestellungen auszuführen, seine beherrschende Stellung missbräuchlich ausnutzt. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu bestimmen, ob die genannten Bestellungen in Anbetracht ihres Umfangs im Verhältnis zum Bedarf des Marktes dieses Mitgliedstaats sowie der früheren Geschäftsbeziehungen dieses Unternehmens mit den betroffenen Großhändlern normal sind.


(1)  ABl. C 20 vom 27.1.2007.


22.11.2008   

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C 301/7


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. September 2008 — Armacell Enterprise GmbH/Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), nmc SA

(Rechtssache C-514/06 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ARMAFOAM - Ältere Gemeinschaftsmarke NOMAFOAM - Relatives Eintragungshindernis - Ähnlichkeit der Zeichen - Relatives Eintragungshindernis in einem Teil des Gemeinschaftsgebiets)

(2008/C 301/12)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Armacell Enterprise GmbH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Spuhler)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral), nmc SA (Prozessbevollmächtigte: P. Péters und T. de Haan, avocats)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte Kammer) vom 10. Oktober 2006, Armacell/HABM (T-172/05), mit dem das Gericht eine Klage der Anmelderin der Wortmarke „ARMAFOAM“ für Waren der Klasse 20 auf Aufhebung der Entscheidung R 552/2004-1 der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 23. Februar 2005 abgewiesen hat, mit der die Entscheidung der Widerspruchsabteilung, den Widerspruch der Inhaberin der Gemeinschaftswortmarke „NOMAFOAM“ für Waren der Klassen 11, 19, 20,27 und 28 zurückzuweisen, aufgehoben wurde

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Armacell Enterprise GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 56 vom 10.3.2007.


22.11.2008   

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C 301/7


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 9. Oktober 2008 — Marquerite Chetcuti/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-16/07 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Auswahlverfahren innerhalb des Organs - Ablehnung einer Bewerbung - Zulassungsvoraussetzungen)

(2008/C 301/13)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Marquerite Chetcuti (Prozessbevollmächtigte: M.-A. Lucas, avocat)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: V. Joris und K. Herrmann)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 8. November 2006, Chetcuti/Kommission (T-357/04), mit dem das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf Aufhebung der Entscheidung des Prüfungsausschusses vom 22. Juni 2004 über die Ablehnung ihrer Bewerbung und der nachfolgenden Maßnahmen des Auswahlverfahrens abweist — Verstoß gegen die Art. 4, 27 und 29 Abs. 1 des Statuts der Beamten in seiner bis zum 30. April 2004 geltenden Fassung — Begriff des „internen Auswahlverfahrens“ und des bei der Einstellung zu verfolgendes Ziel, dem Organ die Mitarbeit von Personen zu sichern, die „in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen“ — Anspruch von Hilfskräften auf Zulassung

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Frau Chetcuti trägt die Kosten des Rechtsmittels.


(1)  ABl. C 82 vom 14.4.2007.


22.11.2008   

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C 301/8


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 2. Oktober 2008 — K-Swiss, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-144/07 P) (1)

(Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 2868/95 - Frist für die Klage beim Gericht erster Instanz - Entscheidung des HABM - Zustellung mittels Kurierdienst - Berechnung der Klagefrist)

(2008/C 301/14)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: K-Swiss, Inc. (Prozessbevollmächtigter: H. E. Hübner, Advocate)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: O. Mondéjar Ortuño)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen den Beschluss der Dritten Kammer des Gerichts vom 14. Dezember 2006, K-Swiss Inc./HABM (T-14/06) über die Abweisung einer Klage auf Aufhebung einer Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM — Klagefrist — Zustellung per Boten — Beginn der Klagefrist

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die K-Swiss Inc. trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 117 vom 26.5.2007.


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C 301/8


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. Oktober 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos Respublikos Konstitucinis Teismas — Litauen) — Verfahren der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Julius Sabatauskas u. a.

(Rechtssache C-239/07) (1)

(Elektrizitätsbinnenmarkt - Richtlinie 2003/54/EG - Art. 20 - Übertragungs- und Verteilernetze - Zugang Dritter - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten - Freier Zugang Dritter zu den Übertragungs- und Verteilernetzen für Elektrizität)

(2008/C 301/15)

Verfahrenssprache: Litauisch

Vorlegendes Gericht

Lietuvos Respublikos Konstitucinis Teismas

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Julius Sabatauskas u. a.

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Lietuvos respublikos konstitucinis teismas — Art. 20 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG — Erklärungen zu Stilllegungen und Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen (ABl. L 176, S. 37) — Vereinbarkeit einer nationalen Regelung mit der Richtlinie, die dem Verbraucher nur Zugang zum Übertragungsnetz gewährt, wenn zuvor ein Versorgungsnetzbetreiber den Zugang zu den Verteilernetzen verweigert hat

Tenor

1.

Art. 20 der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 96/92/EG ist dahin auszulegen, dass er die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nur insoweit festlegt, als sie den Zugang zu den Stromübertragungs- oder -verteilernetzen, nicht aber den Anschluss Dritter an diese betreffen, und dass er nicht vorsieht, dass die Netzzugangsregelung, die die Mitgliedstaaten einzuführen haben, dem zugelassenen Kunden die Möglichkeit einräumen muss, nach seinem Ermessen die Art von Netz zu wählen, an die er sich anschließen möchte.

2.

Der genannte Art. 20 ist zudem dahin auszulegen, dass er innerstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, wonach die Anlagen eines zugelassenen Kunden nur dann an ein Übertragungsnetz angeschlossen werden dürfen, wenn der Betreiber eines Verteilernetzes sich wegen feststehender technischer oder betrieblicher Anforderungen weigert, die Anlagen des zugelassenen Kunden, die in dem in seiner Lizenz bestimmten Gebiet liegen, an sein Netz anzuschließen. Das nationale Gericht hat allerdings zu prüfen, ob die Einführung und Anwendung dieser Regelung aufgrund objektiver Kriterien und ohne Diskriminierung zwischen den Netzbenutzern erfolgt.


(1)  ABl. C 170 vom 21.7.2007.


22.11.2008   

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C 301/9


Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. September 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [Chancery Division] — Vereinigtes Königreich) — The Commissioners of Her Majesty's Revenue & Customs/Isle of Wight Council, Mid-Suffolk District Council, South Tyneside Metropolitan Borough Council, West Berkshire District Council

(Rechtssache C-288/07) (1)

(Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 4 Abs. 5 - Tätigkeiten einer Einrichtung des öffentlichen Rechts - Bewirtschaftung gebührenpflichtiger Parkeinrichtungen - Wettbewerbsverzerrungen - Bedeutung der Begriffe „führen würde“ und „größere“)

(2008/C 301/16)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (Chancery Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Commissioners of Her Majesty's Revenue & Customs

Beklagte: Isle of Wight Council, Mid-Suffolk District Council, South Tyneside Metropolitan Borough Council, West Berkshire District Council

Gegenstand

Auslegung von Art. 4 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Tätigkeiten oder Leistungen einer öffentlichen Einrichtung, die sie im Rahmen der öffentlichen Gewalt ausübt oder erbringt — Kostenpflichtige Parkeinrichtungen abseits öffentlicher Straßen — Behandlung als Nicht-Steuerpflichtige, die zu Wettbewerbsverzerrungen führt — Begriff der Wettbewerbsverzerrungen — Beurteilungskriterien

Tenor

1.

Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass die Frage, ob die Behandlung von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig werden, als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde, mit Bezug auf die fragliche Tätigkeit als solche zu beurteilen ist, ohne dass sich diese Beurteilung auf einen lokalen Markt im Besonderen bezieht.

2.

Der Begriff „führen würde“ im Sinne des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin auszulegen, dass er nicht nur den gegenwärtigen, sondern auch den potenziellen Wettbewerb umfasst, sofern die Möglichkeit für einen privaten Wirtschaftsteilnehmer, in den relevanten Markt einzutreten, real und nicht rein hypothetisch ist.

3.

Der Begriff „größere“ im Sinne des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 ist dahin zu verstehen, dass die gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerbsverzerrungen mehr als unbedeutend sein müssen.


(1)  ABl. C 199 vom 25.8.2007.


22.11.2008   

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C 301/9


Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 9. Oktober 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Directmedia Publishing GmbH/Albert-Ludwigs-Universität Freiburg

(Rechtssache C-304/07) (1)

(Richtlinie 96/9/EG - Rechtlicher Schutz von Datenbanken - Schutzrecht sui generis - Begriff „Entnahme“ des Inhalts einer Datenbank)

(2008/C 301/17)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Directmedia Publishing GmbH

Beklagte: Albert-Ludwigs-Universität Freiburg

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Auslegung von Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. L 77, S. 20) — Übernahme von Daten aus einer geschützten Datenbank in eine andere Datenbank, die nach einer genauen Überprüfung der Daten im Einzelnen ohne Kopiervorgang vorgenommen wird — Ist eine solche Übernahme von Daten eine „Entnahme“ im Sinne der Richtlinie 96/9/EG

Tenor

Die Übernahme von Elementen aus einer geschützten Datenbank in eine andere Datenbank aufgrund einer Bildschirmabfrage der ersten Datenbank und einer im Einzelnen vorgenommenen Abwägung der darin enthaltenen Elemente kann eine „Entnahme“ im Sinne des Art. 7 der Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken sein, soweit es sich bei dieser Operation um die Übertragung eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts der geschützten Datenbank oder um die Übertragung unwesentlicher Teile handelt, die durch ihren wiederholten und systematischen Charakter möglicherweise dazu geführt hat, dass ein wesentlicher Teil dieses Inhalts wiedererstellt wird; die Prüfung, ob dies der Fall ist, ist Sache des vorlegenden Gerichts.


(1)  ABl. C 211 vom 8.9.2007.


22.11.2008   

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C 301/10


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 25. September 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-368/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2000/59/EG - Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände - Unterbliebene Aufstellung und Durchführung von Abfallbewirtschaftungsplänen für jeden Hafen)

(2008/C 301/18)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Simonsson und E. Montaguti)

Beklagte: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: I. M. Braguglia sowie G. Fiengo und F. Arena, avvocati)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. L 332, S. 81) nachzukommen

Tenor

1.

Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 und Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände verstoßen, dass sie es unterlassen hat, für jeden italienischen Hafen Abfallbewirtschaftungspläne aufzustellen und zu erlassen.

2.

Die Italienische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 22.9.2007.


22.11.2008   

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C 301/10


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 2. Oktober 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Supreme Court — Irland) — Nicole Hassett/South Eastern Health Board, Cheryl Doherty/North Western Health Board

(Rechtssache C-372/07) (1)

(Gerichtliche Zuständigkeit - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 22 Nr. 2 - Rechtsstreitigkeiten über die Gültigkeit von Beschlüssen der Organe von Gesellschaften - Ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Sitzstaats - Ärztlicher Berufsverband)

(2008/C 301/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Supreme Court

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Nicole Hassett, Cheryl Doherty

Beklagte: South Eastern Health Board, North Western Health Board

Beteiligte: Raymond Howard, Medical Defence Union Ltd, MDU Services Ltd Brian Davidson, Medical Defence Union Ltd, MDU Services Ltd

Gegenstand

Auslegung von Art. 22 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) — Berufliche Vereinigung von Ärzten in der Form einer nach dem Recht eines Mitgliedstaats errichteten Gesellschaft, die ihren Mitgliedern Beistand und Haftungsfreistellung in diesem Mitgliedstaat und einem weiteren Mitgliedstaat gewährt — Gewährung von Beistand und Haftungsfreistellung in Abhängigkeit von einer Entscheidung des Vorstands der Gesellschaft, die in dessen uneingeschränktem Ermessen liegt — Anfechtung einer Entscheidung, mit der Beistand oder Haftungsfreistellung für einen in dem anderen Mitgliedstaat tätigen Arzt abgelehnt werden — Ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Sitzstaats der Gesellschaft gemäß Art. 22 Nr. 2 der Verordnung

Tenor

Art. 22 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine Klage wie die im Ausgangsverfahren, in deren Rahmen eine Partei geltend macht, durch eine von einem Organ einer Gesellschaft getroffene Entscheidung in ihren Rechten aus der Satzung dieser Gesellschaft verletzt worden zu sein, nicht die Gültigkeit von Beschlüssen der Organe einer Gesellschaft im Sinne dieser Vorschrift zum Gegenstand hat.


(1)  ABl. C 283 vom 24.11.2007.


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C 301/11


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 9. Oktober 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Bíróság — Republik Ungarn) — Strafverfahren Győrgy Katz/István Roland Sós

(Rechtssache C-404/07) (1)

(Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2001/220/JI - Stellung des Opfers im Strafverfahren - Privatkläger, der an die Stelle des Staatsanwalts tritt - Aussage des Opfers als Zeuge)

(2008/C 301/20)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Vorlegendes Gericht

Fővárosi Bíróság

Parteien im Strafverfahren des Ausgangsverfahrens

Győrgy Katz/István Roland Sós

Gegenstand

Vorabentscheidungsverfahren — Fővárosi Bíróság — Auslegung von Art. 2 und 3 des Rahmenbeschlusses des Rates 2001/220/JI vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren — Nationale Vorschrift, die die Möglichkeit der Zeugenaussage des Opfers in einem durch das Opfer als Ersatzprivatkläger eingeleiteten Strafverfahren ausschließt

Tenor

Die Art. 2 und 3 des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren sind dahin auszulegen, dass sie ein nationales Gericht nicht dazu verpflichten, dem Opfer einer Straftat im Rahmen eines Ersatzprivatklageverfahrens wie des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zu gestatten, als Zeuge gehört zu werden. Besteht diese Möglichkeit nicht, muss es dem Opfer aber gestattet werden können, eine Aussage zu machen, die als Beweismittel berücksichtigt werden kann.


(1)  ABl. C 283 vom 24.11.2007.


22.11.2008   

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Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 2. Oktober 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden Den Haag — Niederlande) — X B.V./Staatssecretaris van Financiën

(Rechtssache C-411/07) (1)

(Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte Nomenklatur - Tarifierung - Positionen 8541, 8542 und 8543 - Optokoppler)

(2008/C 301/21)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hoge Raad der Nederlanden Den Haag

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: X B.V.

Beklagter: Staatssecretaris van Financiën

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Hoge Raad der nederlanden Den Haag — Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 209, S. 1) — Optoelektronischer Schaltkreis, der Bestandteil einer Maschine und mit einer Kunststofffolie umhüllt ist, eine Leuchtdiode (LED), eine mehrschichtigen Folie, einen Fotodetektor und einen Verstärkerstromkreis enthält und zum Einbau in Kommunikationsgeräte, Computer, Unterhaltungselektronikgeräte und in der Industrie eingesetzte Maschinen bestimmt ist — Positionen 8541, 8542 und 8543 der Kombinierten Nomenklatur

Tenor

Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1832/2002 der Kommission vom 1. August 2002 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass ein Optokoppler unabhängig davon, ob er eine Verstärkerschaltung enthält oder nicht, Position 8541 zuzuweisen ist.


(1)  ABl. C 283 vom 24.11.2007.


22.11.2008   

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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 25. September 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Gießen — Deutschland) — Hakan Er/Wetteraukreis

(Rechtssache C-453/07) (1)

(Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats - Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich - Aufenthaltsrecht des volljährigen Kindes eines türkischen Arbeitnehmers - Keine Ausübung einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis - Voraussetzungen für den Verlust erworbener Rechte)

(2008/C 301/22)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Gießen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Hakan Er

Beklagter: Wetteraukreis

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgericht Gießen — Auslegung von Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation und von Art. 59 des am 23. November 1970 unterzeichneten und durch die Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom 19. Dezember 1972 (ABl. L 293, S. 1) im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Zusatzprotokolls betreffend die im Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei genannten Übergangsphase — Aufenthaltsrecht eines türkischen Staatsangehörigen, der als Minderjähriger im Rahmen der Familienzusammenführung in das Gebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist — Verlust des Aufenthaltsrechts — Keine regelmäßige Erwerbstätigkeit nach Eintritt der Volljährigkeit des Betroffenen

Tenor

Ein türkischer Staatsangehöriger, der als Kind die Genehmigung erhalten hatte, im Rahmen der Familienzusammenführung in einen Mitgliedstaat einzureisen, und der das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nach Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation, der von dem durch das Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei errichteten Assoziationsrat erlassen wurde, erworben hat, verliert das von diesem Recht auf freien Zugang abgeleitete Aufenthaltsrecht im betreffenden Mitgliedstaat nicht, auch wenn er — als inzwischen 23 Jähriger — seit der Beendigung des Schulbesuchs im Alter von 16 Jahren keiner Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis nachgegangen ist und an staatlichen Berufsförderungsprogrammen zwar teilgenommen, sie aber nicht abgeschlossen hat.


(1)  ABl. C 297 vom 8.12.2007.


22.11.2008   

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Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 2. Oktober 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-36/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 93/16/EWG - Für die Tätigkeit als praktischer Arzt vorgeschriebene spezifische Ausbildung - Nicht ordnungsgemäße Umsetzung)

(2008/C 301/23)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: G. Zavvos und H. Støvlbæk)

Beklagte: Hellenische Republik (Bevollmächtigte: E. Skandalou)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 30, 31 und 36 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise (ABl. L 165, S. 1) — Für die Tätigkeit als praktischer Arzt vorgeschriebene spezifische Ausbildung

Tenor

1.

Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 30, 31 und 36 der Richtlinie 93/16/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Erleichterung der Freizügigkeit für Ärzte und zur gegenseitigen Anerkennung ihrer Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise in der durch die Richtlinie 2001/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2001 geänderten Fassung verstoßen, dass sie Vorschriften wie Art. 29 Abs. d.1 und d.2 des Gesetzes Nr. 3209/2003 erlassen und in Kraft gelassen hat, die mit den Art. 30, 31 und 36 dieser Richtlinie nicht vereinbar sind.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Hellenische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 92 vom 12.4.2008.


22.11.2008   

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C 301/13


Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 9. Oktober 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-70/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/72/EG - Statut der Europäischen Genossenschaft - Beteiligung der Arbeitnehmer am Entscheidungsfindungsprozess im Unternehmen - Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Frist)

(2008/C 301/24)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Rozet und J. Enegren)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigter: C. Schiltz)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass oder nicht fristgerechte Mitteilung der Vorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer (ABl. L 207, S. 25) nachzukommen

Tenor

1.

Das Großherzogtum Luxemburg hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2003/72/EG des Rates vom 22. Juli 2003 zur Ergänzung des Statuts der Europäischen Genossenschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder nicht sichergestellt hat, dass die Sozialpartner durch Vereinbarung die erforderlichen Bestimmungen einführen.

2.

Das Großherzogtum Luxemburg trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 116 vom 9.5.2008.


22.11.2008   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/13


Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 25. September 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Tschechische Republik

(Rechtssache C-87/08) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2006/73/EG - Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG - Organisatorische Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit - Keine fristgerechte Umsetzung)

(2008/C 301/25)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: P. Dejmek)

Beklagte: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigter: M. Smolek)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nichtumsetzung der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 241, S. 26)

Tenor

1.

Die Tschechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 53 Abs. 1 der Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10. August 2006 zur Durchführung der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie verstoßen, dass nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

2.

Die Tschechische Republik trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 92 vom 12.4.2008.


22.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/14


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale della Sicilia (Italien), eingereicht am 21. August 2008 — ERG Raffinerie Mediterranee SPA u. a./Ministero dello Sviluppo Economico u. a.

(Rechtssache C-378/08)

(2008/C 301/26)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale della Sicilia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: ERG Raffinerie Mediterranee SPA u. a.

Beklagte: Ministero dello Sviluppo Economico u. a.

Vorlagefragen

1.

Stehen das Verursacherprinzip (Art. 174 EG, früher Art. 130r Abs. 2 EG-Vertrag) und die Richtlinie 2004/35/EG (1) vom 21. April 2004, die in der Sachverhaltsdarstellung genannt werden, einer nationalen Regelung entgegen, die der öffentlichen Verwaltung erlaubt, privaten Unternehmen — allein aufgrund der Tatsache, dass diese ihre Tätigkeit derzeit in einem seit langem verschmutzten Gebiet oder in einem an ein solches angrenzenden Gebiet ausüben — die Durchführung von Sanierungsmaßnahmen aufzuerlegen, ohne eine Untersuchung durchzuführen, um festzustellen, wer für die Verschmutzung verantwortlich ist?

2.

Stehen das Verursacherprinzip (Art. 174 EG, früher Art. 130r Abs. 2 EG-Vertrag) und die Richtlinie 2004/35 vom 21. April 2004, die in der Sachverhaltsdarstellung genannt werden, einer nationalen Regelung entgegen, die es der öffentlichen Verwaltung erlaubt, die Verantwortung für die Beseitigung von Umweltschäden in spezifischer Form demjenigen, der Inhaber dinglicher Rechte ist, und/oder demjenigen aufzuerlegen, der in dem verschmutzten Gebiet eine unternehmerische Tätigkeit ausübt, und zwar ohne vorher das Bestehen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der Person und der Verschmutzung nachweisen zu müssen, sondern allein aufgrund der bloßen „Stellung“, in der sich diese Person befindet (d. h., weil es sich um einen innerhalb des Gebiets tätigen Wirtschaftsteilnehmer handelt)?

3.

Stehen Art. 174 EG (früher Art. 130r Abs. 2 EG-Vertrag) und die Richtlinie 2004/35 vom 21. April 2004 einer nationalen Regelung entgegen, die der öffentlichen Verwaltung erlaubt, die Verantwortung für die Beseitigung von Umweltschäden entgegen dem Verursacherprinzip in spezifischer Form demjenigen, der Inhaber dinglicher Rechte und/oder eines Unternehmens in dem verschmutzten Gebiet ist, aufzuerlegen, und zwar ohne vorher nachweisen zu müssen, ob über den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten der Person und der Verschmutzung hinaus auch das subjektive Erfordernis des Vorsatzes oder der Fahrlässigkeit gegeben ist?

4.

Stehen die in dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegten gemeinschaftlichen Grundsätze und die genannten Richtlinien 2004/18/EG (2), 93/97/EWG (3) und 89/665/EWG (4) einer nationalen Regelung entgegen, die der öffentlichen Verwaltung erlaubt, Personen des Privatrechts (Società Sviluppo S.p.A. und Sviluppo Italia Aree Produttive S.p.A.) mit Tätigkeiten zu beauftragen, die die Prüfung, Planung und Durchführung von Sanierungsmaßnahmen — recte: die Durchführung von öffentlichen Arbeiten — umfassen, und zwar auf dem Staat gehörenden Gebieten und unmittelbar, ohne zuvor die erforderlichen öffentlichen Vergabeverfahren einzuleiten?


(1)  ABl. L 143, S. 56.

(2)  ABl. L 134, S. 114.

(3)  ABl. L 290, S. 1.

(4)  ABl. L 395, S. 33.


22.11.2008   

DE

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C 301/14


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale della Sicilia (Italien), eingereicht am 21. August 2008 — ERG Raffinerie Mediterranee SpA u. a./Ministero dello Sviluppo Economico u. a.

(Rechtssache C-379/08)

(2008/C 301/27)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale della Sicilia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerinnen: ERG Raffinerie Mediterranee SpA u. a.

Beklagte: Ministero dello Sviluppo Economico u. a.

Vorlagefragen

1.

Steht die Gemeinschaftsrichtlinie über die Wiedergutmachung von Umweltschäden (Richtlinie 2004/35/EG (1) vom 21. April 2004, insbesondere Art. 7 und Anhang II) einer nationalen Regelung entgegen, wonach die öffentliche Verwaltung als „angemessene Optionen für die Sanierung von Umweltschäden“ andere Maßnahmen in Bezug auf die Umweltmatrix (die im vorliegenden Fall in einer an der gesamten Küste entlang führenden „physischen Abgrenzung“ des Grundwassers bestehen) vorschreiben kann als die, die zuvor nach einer geeigneten kontradiktorischen Prüfung ausgewählt wurden und bereits genehmigt, durchgeführt und im Stadium der Durchführung waren?

2.

Steht die Gemeinschaftsrichtlinie über die Wiedergutmachung von Umweltschäden einer nationalen Regelung entgegen, wonach die öffentliche Verwaltung von Amts wegen derartige Anordnungen treffen kann, d. h., ohne die geländespezifischen Bedingungen, die Kosten für die Durchführung im Verhältnis zu den berechtigterweise zu erwartenden Vorteilen, die möglichen oder wahrscheinlichen zusätzlichen Schäden und die Auswirkungen auf die Gesundheit und die öffentliche Sicherheit sowie die für die Durchführung erforderliche Zeit bewertet zu haben?

3.

Steht in Anbetracht der Besonderheit der im Gebiet von nationalem Interesse Priolo bestehenden Situation die Gemeinschaftsrichtlinie über die Wiedergutmachung von Umweltschäden einer nationalen Regelung entgegen, wonach die öffentliche Verwaltung von Amts wegen derartige Anordnungen treffen kann, als Bedingungen für die Genehmigung einer ordnungsgemäßen Nutzung von innerhalb des Perimeters des Gebiets von nationalem Interesse Priolo befindlichen Geländen, die von der Sanierung nicht unmittelbar betroffen sind, da sie bereits saniert wurden oder jedenfalls nicht verunreinigt sind?


(1)  ABl. L 143, S. 56.


22.11.2008   

DE

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C 301/15


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale della Sicilia (Italien), eingereicht am 21. August 2008 — ENI SpA/Ministero Ambiente e tutela del territorio e del mare u. a.

(Rechtssache C-380/08)

(2008/C 301/28)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale della Sicilia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: ENI SpA

Beklagte: Ministero Ambiente e Tutela del Territorio e del Mare u. a.

Vorlagefragen

1.

Steht die Gemeinschaftsrichtlinie über die Wiedergutmachung von Umweltschäden (Richtlinie 2004/35/EG (1) vom 21. April 2004, insbesondere Art. 7 und Anhang II) einer nationalen Regelung entgegen, wonach die öffentliche Verwaltung als „angemessene Optionen für die Sanierung von Umweltschäden“ andere Maßnahmen in Bezug auf die Umweltmatrix (die im vorliegenden Fall in einer an der gesamten Küste entlang führenden „physischen Abgrenzung“ des Grundwassers bestehen) vorschreiben kann als die, die zuvor nach einer geeigneten kontradiktorischen Prüfung ausgewählt wurden und bereits genehmigt, durchgeführt und im Stadium der Durchführung waren?

2.

Steht die Gemeinschaftsrichtlinie über die Wiedergutmachung von Umweltschäden einer nationalen Regelung entgegen, wonach die öffentliche Verwaltung von Amts wegen derartige Anordnungen treffen kann, d. h., ohne die geländespezifischen Bedingungen, die Kosten für die Durchführung im Verhältnis zu den berechtigterweise zu erwartenden Vorteilen, die möglichen oder wahrscheinlichen zusätzlichen Schäden und die Auswirkungen auf die Gesundheit und die öffentliche Sicherheit sowie die für die Durchführung erforderliche Zeit bewertet zu haben?

3.

Steht in Anbetracht der Besonderheit der im Gebiet von nationalem Interesse Priolo bestehenden Situation die Gemeinschaftsrichtlinie über die Wiedergutmachung von Umweltschäden einer nationalen Regelung entgegen, wonach die öffentliche Verwaltung von Amts wegen derartige Anordnungen treffen kann, als Bedingungen für die Genehmigung einer ordnungsgemäßen Nutzung von innerhalb des Perimeters des Gebiets von nationalem Interesse Priolo befindlichen Geländen, die von der Sanierung nicht unmittelbar betroffen sind, da sie bereits saniert wurden oder jedenfalls nicht verunreinigt sind?


(1)  ABl. L 143, S. 56.


22.11.2008   

DE

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C 301/15


Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 22. August 2008 — Car Trim GmbH gegen KeySafety Systems SRL

(Rechtssache C-381/08)

(2008/C 301/29)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Bundesgerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Car Trim GmbH

Beklagte: KeySafety Systems SRL

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) dahin auszulegen, dass Verträge über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender Ware trotz bestimmter Vorgaben des Auftraggebers zu Beschaffung, Verarbeitung und Lieferung der herzustellenden Gegenstände einschließlich einer Sicherung der Herstellungsqualität, der Lieferzuverlässigkeit und der reibungslosen administrativen Auftragsabwicklung als Verkauf beweglicher Sachen (erster Spiegelstrich) und nicht als Erbringung von Dienstleistungen (zweiter Spiegelstrich) zu qualifizieren sind? Welche Kriterien sind für die Abgrenzung maßgeblich?

2.

Wenn ein Verkauf beweglicher Sachen anzunehmen ist: Bestimmt sich der Ort, an dem die verkauften Sachen nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen, bei Versendungskäufen nach dem Ort der körperlichen Übergabe an den Käufer oder nach dem Ort, an dem die Sachen dem ersten Beförderer zur Übermittlung an den Käufer übergeben werden?


(1)  ABl. L 12, S. 1.


22.11.2008   

DE

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C 301/16


Klage, eingereicht am 25. August 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik

(Rechtssache C-383/08)

(2008/C 301/30)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Pignataro)

Beklagte: Italienische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 und Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (1) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. e und Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1906/90 des Rates vom 26. Juni 1990 über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (2) bis zum 30. Juni 2008 und ab 1. Juli 2008 mit Art. 5 Abs. 4 Buchst. e und Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (3) verstoßen hat, dass sie die Bestimmungen der Ministerialverordnung vom 26. August 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2007, erlassen hat, die die Angabe des Ursprungslands des in Art. 3 Abs. 1 dieses Erlasses erwähnten Geflügelfleisches vorschreiben;

der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die in der Verordnung vom 26. August 2005, zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2007, vorgesehene Pflicht zur Angabe des Ursprungs von Geflügelfleisch aus anderen Mitgliedstaaten verstößt nach Auffassung der Kommission gegen Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 und Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2000/13 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Buchst. e und Abs. 4 der Verordnung Nr. 1906/90 bis zum 30. Juni 2008 und ab 1. Juli 2008 mit Art. 5 Abs. 4 Buchst. e und Abs. 5 der Verordnung Nr. 543/2008. Diese Pflicht wurde der italienischen Regierung zufolge eingeführt, um die Rückverfolgbarkeit des Fleisches sicherzustellen, nachdem in Drittländern Fälle von aviärer Influenza festgestellt worden waren.

Nach Ansicht der Kommission verstößt die in Rede stehende Pflicht gegen Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 der Richtlinie 2000/13. Daraus ergebe sich nämlich eindeutig, dass für Lebensmittel im Allgemeinen der Ursprungs- oder Herkunftsort nur dann auf dem Etikett angegeben sein müsse, wenn der Verbraucher ohne diese Angabe fälschlicherweise annehmen könnte, dass das Erzeugnis einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Herkunft habe. Der Gemeinschaftsgesetzgeber vertrete demnach den Standpunkt, dass die Angabe der Herkunft nicht immer und ausnahmslos eine für den Verbraucher erforderliche Information sei, sondern nur dann, wenn ohne diese Angabe ein Irrtum des Verbrauchers möglich wäre.

Der italienischen Regierung obliege der Nachweis, dass die in der fraglichen Verordnung vorgesehene Pflicht zur Angabe des Ursprungs des Geflügels aus anderen Mitgliedstaaten für Geflügelfleisch wirklich wichtig sei und ohne diese Angabe die Gefahr eines Irrtums des Verbrauchers bestehe. Tatsächlich habe sie keinen Beleg dafür vorgebracht, dass der italienische Verbraucher ohne die Ursprungsangabe über den Ursprung oder die Herkunft des Geflügelfleisches getäuscht würde.

Aus den mit der Krise der aviären Influenza verbundenen Umständen werde nicht deutlich, warum das Fehlen der Ursprungsangabe den Verbraucher irreführen und ihn glauben lassen könnte, dass das Geflügelfleisch einen bestimmten Ursprung habe. Die Tatsache allein, dass der Durchschnittsverbraucher auf den Ursprung des Erzeugnisses Wert lege, bedeute nicht, dass er ohne Angaben dazu über dessen tatsächlichen Ursprung getäuscht werde. Das würde nämlich voraussetzen, dass der Verbraucher dem Geflügelfleisch automatisch einen bestimmten Ursprung zuschreibe, was die italienische Regierung in keiner Weise belegt habe. Darüber hinaus könnten Fragen der Tiergesundheit vom Verbraucher nicht beurteilt werden, denn dieser verfüge nicht über die erforderlichen Kenntnisse, um aufgrund der Ursprungsangabe die Gefahr zu bewerten.

Die oben genannten Bestimmungen der Verordnung seien auch nicht aus Gründen der Gesundheit im Sinne von Art. 18 Abs. 2 der Richtlinie 2000/13 gerechtfertigt, die die italienische Regierung zur Rechtfertigung der ergänzenden Etikettierungspflicht angeführt habe. Die Gemeinschaft habe nämlich im Rahmen der Bekämpfung der aviären Influenza ein weites Spektrum von Veterinärmaßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass nur gesundheitlich unbedenkliches Geflügelfleisch in die Gemeinschaft gelangen und dort in den Verkehr gebracht werden könne.

Das Vorbringen der italienischen Regierung, wonach die oben erwähnten Gemeinschaftsmaßnahmen nicht die Rückverfolgbarkeit gewährleisteten, sei irrelevant, da die in Rede stehenden Gemeinschaftsmaßnahmen darauf gerichtet seien, umnmittelbar das Verbringen von Fleisch aus Drittstaaten, in denen Fälle von Influenza entdeckt worden seien, in das Gemeinschaftsgebiet zu verhindern. Sie wirkten also in einem Stadium, das dem der Vermarktung vorgelagert sei, auf dem die italienische Maßnahme zur Anwendung komme, gerade weil sie darauf abzielten, zu verhindern, dass Fleisch aus Drittstaaten, in denen ein Fall der aviären Influenz aufgetreten sei, in die Gemeinschaft eingeführt werden könne. Zudem habe die Gemeinschaft auch Maßnahmen ergriffen, mit denen die Isolierung der Fälle von aviärer Influenz sichergestellt werde, die gegebenenfalls innerhalb der Gemeinschaft aufgetreten seien, um jede Gefahr der Kontamination auszuschließen. In der Europäischen Gemeinschaft sei sodann eine Reihe von Veterinärmaßnahmen erlassen worden, um die Übertragung des Virus von Wildvögeln auf Geflügel in den Regionen zu verhindern, in denen infizierte Wildvögel ausfindig gemacht worden seien, und mögliche epidemische Erscheinungen beim Geflügel einzudämmen.

Die italienische Regierung führe sodann die Verordnung Nr. 1760/2000 (4) an, die ein System der Herkunftssicherung für Rindfleisch geschaffen habe, mit dem eine Pflicht zur Angabe des Ursprungs auf dem Etikett eingeführt worden sei, um die Rechtmäßigkeit der mit der fraglichen Verordnung eingeführten Pflicht zu begründen.

Die Kommission entgegnet hierauf, dass die Verordnung Nr. 1760/2000 im Unterschied zur fraglichen Verordnung ein Gemeinschaftsrechtsakt sei und dass es sich nicht um eine nationale und demnach einseitige Maßnahme handele, die den Handel behindern könne. Außerdem beruhe die Wirksamkeit des mit der Verordnung Nr. 1760/2000 eingeführten Systems nicht allein auf der bloßen Angabe des Ursprungs des Erzeugnisses, wie dies bei der italienischen Verordnung für Geflügelfleisch der Fall sei, sondern auf der Kombination einer Reihe von Elementen einschließlich des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung der Tiere.

Soweit die italienische Regierung die Maßnahme mit dem Vorsorgeprinzip rechtfertige und hierzu ausführe, die Kommission habe nicht dargelegt, dass in Bezug auf die Modalitäten der Übertragung des Virus auf den Menschen keine wissenschaftliche Unsicherheit bestehe, verweist die Kommission auf die Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte und stellt fest, dass die von der italienischen Regierung in ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme angeführten wissenschaftlichen Daten keine reale wissenschaftliche Ungewissheit hinsichtlich der Modalitäten der Übertragung des Virus auf den Menschen zeigten. Nach der Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte obliege nämlich den italienischen Behörden der Nachweis der wissenschaftlichen Unsicherheit, die den Erlass nationaler Maßnahmen in Anwendung des Vorsorgeprinzips rechtfertige, und nicht der Kommission der Nachweis des Fehlens der wissenschaftlichen Unsicherheit, wie die italienische Regierung in der Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme zu suggerieren scheine.

Auch unter der Annahme, dass die italienische Regierung mit dem Verweis auf die nicht auszuschließende Möglichkeit der Übertragung des Virus von infiziertem Geflügel auf Haustiere im Allgemeinen und Katzen im Besonderen anhand der Dokumente der WHO und der Lebensmittelbehörde, auf die sie sich in der Antwort auf die mit Gründen versehenen Stellungnahme berufen habe, dargelegt hätte, dass eine reale wissenschaftliche Unsicherheit fortbestehe, erweise sich die Anwendung des zur Rechtfertigung der fraglichen Verordnung herangezogenen Vorsorgeprinzips im Hinblick auf den Erlass einer Reihe von Gemeinschaftsmaßnahmen zum Schutz der Tiergesundheit gleichwohl als zu weit gehend und deshalb außer Verhältnis zu eben diesem Ziel stehend.

Schließlich verpflichteten Art. 5 Abs. 3 Buchst. e und Abs. 4 der Verordnung Nr. 1906/90 über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch bis zum 30. Juni 2008 und ab 1. Juli 2008 Art. 5 Abs. 4 Buchst. e und Abs. 5 der Verordnung Nr. 543/2008 der Kommission nur bei Geflügel aus Drittländern zur Angabe des Ursprungs des Geflügelfleischs. Die italienische Regierung habe hierauf nichts entgegnet.


(1)  ABl. L 109, S. 29.

(2)  ABl. L 173, S. 1.

(3)  ABl. L 157, S. 46.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates.


22.11.2008   

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C 301/17


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio (Italien), eingereicht am 27. August 2008 — Attanasio Group Srl/Comune di Carbognano

(Rechtssache C-384/08)

(2008/C 301/31)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale del Lazio

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Attanasio Group Srl

Beklagter: Comune di Carbognano

Vorlagefrage

Sind die regionalen und nationalen italienischen Bestimmungen, die verbindliche Mindestentfernungen zwischen Straßentankstellenanlagen vorsehen, insbesondere Art. 13 des Gesetzes der Region Lazio, der auf den diesem Tribunale vorliegenden Sachverhalt anwendbar und für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich ist, und die nationalen Referenzbestimmungen (Decreto legislativo Nr. 32/1998 mit späteren Änderungen und Ergänzungen, Gesetz Nr. 57/2001 und Ministerialverordnung vom 31. Oktober 2001), soweit diese in Wahrnehmung der dem Staat nach der Rechtsprechung der italienschen Corte Costituzionale zugebilligten Rechtsetzungsbefugnisse die Festlegung von Mindestentfernungen zwischen Straßentankstellenanlagen durch den erwähnten Art. 13 zulassen oder zumindest verhindern, mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere den Art. 43 EG, 48 EG, 49 EG und 56 EG und mit den in diesem Vertrag verankerten Gemeinschaftsgrundsätzen eines wirtschaftlichen Wettbewerbs und des Verbots der rechtlichen Diskriminierung, wie in den Gründen angegeben, vereinbar?


22.11.2008   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/18


Rechtsmittel der Audi AG gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Vierte Kammer) vom 9. Juli 2008 in der Rechtssache T-70/06, Audi AG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle), eingelegt am 16. September 2008

(Rechtssache C-398/08 P)

(2008/C 301/32)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Audi AG (Prozessbevollmächtigte: S. O. Gillert und Dr. F. Schiwek, Rechtsanwälte)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Rechtsmittelführerin

Das angefochtene Urteil aufzuheben;

Die Entscheidung der 2. Beschwerdekamme des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 16. Dezember 2005 in der Beschwerdesache R 237/2005-2 aufzuheben soweit die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers teilweise zurückgewiesen wurde;

Dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof, vor dem Gericht 1. Instanz und vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. B der VO (EG) Nr. 40/94 des Rates: Das Gericht habe — wie zuvor die Beschwerdekammer — keine ausreichenden Feststellungen zu den jeweils angesprochenen Verkehrskreisen getroffen. Angesichts der Vielzahl von Waren und Dienstleistungen, die unter der angemeldeten Gemeinschaftsmarke beansprucht wurden, sei eine pauschalisierte Betrachtungsweise nicht zulässig gewesen.

Das Gericht habe ferner bei der Prüfung der Unterscheidungskraft einen zu strengen Maßstab angelegt. Das Gericht habe verkannt, dass es sich auch bei sog. Werbeslogans der Sache nach um Wortmarken handelt. Das Gericht habe jedoch allein aufgrund der Tatsache, dass es sich nach seiner Auffassung bei der angemeldeten Marke „Vorsprung durch Technik“ um einen Werbeslogan handele, erkennbar strengere Anforderungen an die Feststellung der Unterscheidungskraft gestellt.

Verletzung von Art. 63 der VO Nr. 40/94 des Rates: Das Gericht sei auf die Überprüfung der Entscheidung der Beschwerdekammer beschränkt gewesen. Neue von den Parteien vorgetragene Tatsachen, die nicht bereits Gegenstand der Entscheidung der Beschwerdekammer waren, dürften vom Gericht weder zugelassen noch bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden. Das Gericht habe sich jedoch bei der Prüfung der Unterscheidungskraft auf ein vom Beklagten erst mit der Klagebeantwortung übermitteltes Dokument berufen. Die Feststellung, dass die angemeldete Gemeinschaftsmarke „Vorsprung durch Technik“ keine Unterscheidungskraft aufweist, sei maßgeblich mit dem Inhalt des Dokumentes und der Würdigung dieses Inhaltes durch das Gericht begründet worden.


22.11.2008   

DE

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C 301/18


Rechtsmittel der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Dritte erweiterte Kammer) vom 1. Juli 2008 in der Rechtssache T-266/02, Deutsche Post AG, unterstützt durch Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, unterstützt durch Bundesverband Internationaler Express- und Kurierdienste e.V. (BIEK) und UPS Europe NV/SA, eingelegt am 15. September 2008 (Fax: 12. September 2008)

(Rechtssache C-399/08 P)

(2008/C 301/33)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: V. Kreuschitz, J. Flett, B. Martenczuk, Bevollmächtigte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Bundesverband Internationaler Express- und Kurierdienste eV, UPS Europe NV/SA, Deutsche Post AG, Bundesrepublik Deutschland

Anträge der Rechtsmittelführerin

Das angefochtene Urteil zur Gänze aufzuheben.

Gemäß Art. 61 der Satzung des Gerichtshofs festzustellen, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass die Entscheidung gegen Artikel 87 Absatz 1 EG verstößt, und die Klage dementsprechend abzuweisen. Hilfsweise beantragt die Kommission, die Sache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.

Die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Rechtsmittelgegnerin ist die Deutsche Post AG (DPAG), ein auf dem Gebiet der Postdienstleistungen international tätiges Großunternehmen, das beträchtliche Ausgleichszahlungen aus staatlichen Mitteln erhalten habe. In einer separaten Entscheidung nach Artikel 82 EG aus dem Jahr 2002, die nicht angefochten worden sei, habe die Kommission festgestellt, dass die DPAG ihre marktbeherrschende Stellung durch nicht Kosten deckende Preise auf dem Paketmarkt missbraucht habe. Da die DPAG in dem betreffenden Zeitraum überall Verluste gemacht habe, habe diese aggressive Preispolitik nur mit den Mitteln finanziert werden können, die das Unternehmen als Finanzausgleich erhalten habe.

Bei dem vorliegenden Rechtsmittel gehe es zentral um die Frage, welche Analysemethode die Kommission unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls anwenden durfte, um das Vorliegen einer illegalen Beihilfe an die DPAG festzustellen.

Nach der vom Gericht erster Instanz im angefochtenen Urteil bevorzugten Methode müssten alle mit den gemeinwirtschaftlichen Pflichten verbundenen Kosten und Einnahmen des Unternehmens im Bezugszeitraum darauf hin geprüft werden, ob das Unternehmen vom Staat einen überhöhten Finanzausgleich erhalten habe. Liege eine solche Überkompensation vor, könne daraus geschlossen werden, dass diese Mittel auch zur Finanzierung der unlauteren Preispolitik im benachbarten Markt der Haus-zu-Haus Paketdienste verwenden worden seien.

Nach der Methode, die in der Entscheidung angewandt worden sei, würden die durch die unlauterere Preispolitik entstandenen Fehlbeträge im benachbarten Markt ermittelt und es werde festgestellt, ob diese Fehlbeträge mit staatlichen Mitteln ausgeglichen worden sind oder nicht. Werde ein solcher Ausgleich festgestellt und gebe es keine andere Finanzierungsquelle (in Form von Eigenmitteln des Unternehmens), wäre daraus zu schließen, dass staatliche Mittel zur Finanzierung der unlauteren Preispolitik im benachbarten Markt der Haus-zu-Haus Paketdienste verwendet worden seien.

Die Kommission hält die in ihrer Entscheidung herangezogene Methode für rechtens. Mit ihrer Hilfe lasse sich anhand einer logischen Argumentationskette, die auch die Annahme einschließe, dass Geld schließlich irgendwo herkommen müsse, auf das Vorliegen einer unrechtmäßigen staatlichen Beihilfe schließen. Weder die Argumentationskette noch die ihr zugrunde liegenden Tatsachen würden in dem angefochtenen Urteil in Abrede gestellt. Dennoch gehe das Gericht erster Instanz im angefochtenen Urteil ohne weitere Erklärung von der Auffassung aus, dass nur die erste Methode in Betracht komme.

Die Kommission macht folgende Rechtsmittelgründe geltend: Es liege insoweit ein Verstoß gegen Artikel 87 Absatz 1 und Artikel 86 Absatz 2 EG vor, als diese Bestimmungen in dem angefochtenen Urteil in dem Sinn fehlerhaft ausgelegt worden seien, dass sie eine im angefochtenen Urteil ansonsten nicht beanstandete Methode ausschlössen, die es ermögliche, auf der Grundlage einer logischen, stichhaltigen Argumentation auf das Vorliegen einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe zu schließen. Des Weiteren beruft sich die Kommission auf die Unzuständigkeit des Gerichts erster Instanz und auf eine Verletzung von Artikel 230 EG, soweit das Gericht erster Instanz seine Zuständigkeit überschritten habe und über die in Artikel 230 EG vorgesehene Nachprüfungsbefugnis hinausgegangen sei, sowie auf Artikel 36 der Satzung des Gerichtshofs, soweit das Gericht erster Instanz es versäumt habe, die Unrechtmäßigkeit der in der Entscheidung herangezogenen Methode zu begründen.


22.11.2008   

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C 301/19


Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 17. September 2008 — The Football Association Premier League Ltd, Netmed Hellas SA, Multichoice Hellas SA/QC Leisure, David Richardson, AV Station plc, Malcolm Chamberlain, Michael Madden, SR Leisure Ltd, Phillip George Charles Houghton, Derek Owen

(Rechtssache C-403/08)

(2008/C 301/34)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (Chancery Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: The Football Association Premier League Ltd, Netmed Hellas SA, Multichoice Hellas SA

Beklagte: QC Leisure, David Richardson, AV Station plc, Malcolm Chamberlain, Michael Madden, SR Leisure Ltd, Phillip George Charles Houghton, Derek Owen

Vorlagefragen

A.   Zur Auslegung der Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (1)

1.   Illegale Vorrichtung

a)

Wird eine Zugangskontrollvorrichtung, wenn sie von einem Diensteanbieter oder mit dessen Zustimmung hergestellt und mit der Auflage einer beschränkten Erlaubnis dahin gehend verkauft wird, dass die Vorrichtung nur verwendet werden darf, um unter bestimmten Umständen Zugang zu dem geschützten Dienst zu erhalten, zu einer „illegalen Vorrichtung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 98/84/EG, wenn sie verwendet wird, um Zugang zu diesem geschützten Dienst an einem Ort, auf eine Weise oder durch eine Person zu erlangen, die nicht von der Erlaubnis des Diensteanbieters erfasst sind?

b)

Was bedeutet „dazu bestimmt oder entsprechend angepasst“ im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Richtlinie?

2.   Anspruch

Wenn ein erster Diensteanbieter Programminhalte in verschlüsselter Form an einen zweiten Diensteanbieter überträgt, der diese Inhalte in zugangskontrollierter Form sendet:

Welche Faktoren sind zu berücksichtigen, um festzustellen, ob die Interessen des ersten Anbieters eines geschützten Dienstes im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 98/84/EG verletzt worden sind?

Insbesondere:

Wenn ein erstes Unternehmen Programminhalte (die Bilder, Hintergrundgeräusche und englischen Kommentar umfassen) in verschlüsselter Form an ein zweites Unternehmen überträgt, das seinerseits die Programminhalte (denen es sein Firmenzeichen und bisweilen eine zusätzliche Wortkommentarspur hinzugefügt hat) an die Allgemeinheit sendet:

a)

Handelt es sich bei der Übertragung des ersten Unternehmens um den geschützten Dienst der „Fernsehsendung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/84/EG und Art. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/552/EWG (2)?

b)

Muss das erste Unternehmen ein Fernsehveranstalter im Sinne von Art. 1 Buchst. b der Richtlinie 89/552/EWG sein, damit davon ausgegangen werden kann, dass es den geschützten Dienst der „Fernsehsendung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a erster Gedankenstrich der Richtlinie 98/84/EG erbringt?

c)

Ist Art. 5 der Richtlinie 98/84/EG so auszulegen, dass er dem ersten Unternehmen einen zivilrechtlichen Anspruch in Bezug auf illegale Vorrichtungen einräumt, die Zugang zu dem Programm, wie es von dem zweiten Unternehmen gesendet wird, ermöglichen, entweder

i)

weil bei derartigen Vorrichtungen davon auszugehen ist, dass sie über das Sendesignal einen Zugang zu dem eigenen Dienst des ersten Unternehmens ermöglichen, oder

ii)

weil das erste Unternehmen der Anbieter eines geschützten Dienstes ist, dessen Interessen durch eine Zuwiderhandlung verletzt worden sind (weil derartige Vorrichtungen einen unerlaubten Zugang zu dem geschützten Dienst ermöglichen, den das zweite Unternehmen anbietet)?

d)

Spielt es für die Antwort auf Buchst. c eine Rolle, ob der erste und der zweite Diensteanbieter unterschiedliche Entschlüsselungssysteme und Zugangskontrollvorrichtungen verwenden?

3.   Gewerbliche Zwecke

Bezieht sich „Besitz zu gewerblichen Zwecken“ in Art. 4 Buchst. 1 der Richtlinie nur auf den Besitz zum Zwecke des gewerblichen Handelns mit illegalen Vorrichtungen (beispielsweise deren Verkauf),

oder erstreckt sich diese Wendung auf den Besitz einer Vorrichtung durch einen Endnutzer im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit gleich welcher Art?

B.   Zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (3)

4.   Vervielfältigungsrecht

Wenn Sequenzteile eines Films, eines musikalischen Werks oder von Tonaufnahmen (in diesem Fall: Ausschnitte digitaler Video- und Audioaufnahmen) (i) im Speicher eines Decoders oder (ii) — im Fall eines Films –auf dem Fernsehbildschirm erzeugt werden und das gesamte Werk vervielfältigt wird, falls die Sequenzteile in ihrer Gesamtheit betrachtet werden, jedoch nur eine begrenzte Zahl von Teilen zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhanden ist,

a)

ist dann die Frage, ob diese Werke in ihrer Gesamtheit oder zu einem Teil vervielfältigt worden sind, nach den Vorschriften des nationalen Urheberrechts hinsichtlich einer Verletzungshandlung durch Vervielfältigung eines urheberrechtlich geschützten Werks zu beurteilen oder ist dies eine Sache der Auslegung von Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG?

b)

Sofern dies eine Sache der Auslegung von Art. 2 der Richtlinie 2001/29/EG ist: Sollte das nationale Gericht sämtliche Teile jedes Werks in ihrer Gesamtheit oder lediglich die begrenzte Zahl von Teilen in Betracht ziehen, die zu einem bestimmten Zeitpunkt vorhanden sind? Im Fall des Letzteren, welchen Prüfungsmaßstab sollte das nationale Gericht dann für die Frage anwenden, ob die Werke im Sinne dieses Artikels teilweise vervielfältigt worden sind?

c)

Erstreckt sich das Recht zur Vervielfältigung nach Art. 2 auf das Erzeugen flüchtiger Bilder auf einem Fernsehbildschirm?

5.   Eigenständige wirtschaftliche Bedeutung

a)

Sind flüchtige Vervielfältigungen eines Werks, die in einer Satellitenfernsehen-Decoderbox oder am auf einem mit der Decoderbox verbundenen Fernsehbildschirm erzeugt werden und deren einziger Zweck darin besteht, eine nicht anderweitig gesetzlich beschränkte Nutzung des Werks zu ermöglichen, als von „eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung“ im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG anzusehen, weil derartige Vervielfältigungen die einzige Grundlage sind, auf der die Rechteinhaber eine Vergütung für die Nutzung ihrer Rechte erzielen können?

b)

Spielt es für die Antwort auf Frage 5 a) eine Rolle, (i) ob die flüchtigen Vervielfältigungen einen ihnen innewohnenden Wert haben, (ii) ob sie einen kleinen Teil einer Sammlung von Werken und/oder anderen Schutzgegenständen bilden, die sonst ohne Urheberrechtsverletzung genutzt werden können, oder (iii) ob der ausschließliche Lizenznehmer des Rechteinhabers in einem anderen Mitgliedstaat für die Nutzung des Werks in diesem Mitgliedstaat bereits eine Vergütung erhalten hat?

6.   Drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe

a)

Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2001/29/EG drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiedergegeben, wenn eine Satellitenübertragung in gewerblich genutzten Räumen (beispielsweise einer Bar) empfangen und wiedergegeben oder dort über einen einzelnen Fernsehbildschirm und Lautsprecher der sich in diesen Räumen aufhaltenden Öffentlichkeit gezeigt wird?

b)

Spielt es für die Antwort auf Frage 6 a) eine Rolle, ob

i)

die anwesende Öffentlichkeit eine neues Publikum darstellt, das das Sendeunternehmen nicht in Betracht gezogen hat (in diesem Fall deshalb, weil eine inländische Decoderkarte für den Einsatz in einem Mitgliedstaat für eine gewerbliche Vorführung vor Zuschauern in einem anderen Mitgliedstaat genutzt wird),

ii)

die Öffentlichkeit nach nationalem Recht kein zahlendes Publikum ist,

iii)

das Fernsehsendesignal über eine terrestrische Antenne oder eine Satellitenschüssel auf dem Dach oder in der Nähe der Räume empfangen wird, in denen sich das Fernsehgerät befindet?

c)

Falls einer der Teile unter b) zu bejahen ist: Welche Faktoren sollten berücksichtigt werden, um festzustellen, ob eine Übertragung des Werks erfolgt, die von einem Ort ausgeht, an dem das Publikum sich nicht aufhält?

C.   Zur Auslegung von Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (4) sowie der Art. 28 EG, 30 EG und 49 EG

7.   Verteidigungsvorbringen auf der Grundlage der Richtlinie 93/83

Ist es mit der Richtlinie 93/82 EWG oder mit den Art. 28 EG, 30 EG oder 49 EG vereinbar, wenn nationales Urheberrecht vorsieht, dass dann, wenn flüchtige Vervielfältigungen von in einer Satellitenübertragung enthaltenen Werken in einer Satelliten-Decoderbox oder auf dem Fernsehbildschirm erzeugt werden, ein Urheberrechtsverstoß nach dem Recht des Landes vorliegt, in dem die Sendung empfangen wird? Fällt die Antwort anders aus, wenn die Sendung mit Hilfe einer Satellitendecoderkarte entschlüsselt wird, die von dem Anbieter eines Satellitenrundfunkdienstes in einem anderen Mitgliedstaat unter der Bedingung ausgegeben worden ist, dass die Satellitendecoderkarte nur in diesem anderen Mitgliedstaat verwendet werden darf?

D.   Zur Auslegung der Bestimmungen des Vertrags über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr nach den Art. 28 EG, 30 EG und 49 EG im Kontext der [Zugangskontrollrichtlinie]

8.   Verteidigungsvorbringen auf der Grundlage von Art. 28 EG und/oder Art. 49 EG

a)

Wird Frage 1 dahin beantwortet, dass eine von einem Diensteanbieter oder mit dessen Zustimmung hergestellte Zugangskontrollvorrichtung zu einer „illegalen Vorrichtung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 98/84/EG wird, wenn sie in einer Weise verwendet wird, die nicht von der Erlaubnis des Diensteanbieters, Zugang zu einem geschützten Dienst zu ermöglichen, gedeckt ist, was ist dann der spezifische Gehalt des Rechts im Hinblick auf seine ihm von der Richtlinie eingeräumte wesentliche Funktion?

b)

Stehen die Art. 28 EG oder 49 EG der Durchsetzung einer Vorschrift des nationalen Rechts in einem ersten Mitgliedstaat entgegen, die es verbietet, Satellitendecoderkarten einzuführen oder zu verkaufen, die von einem Anbieter eines Satellitenrundfunkdienstes in einem anderen Mitgliedstaat unter der Bedingung ausgegeben worden ist, dass die Satellitendecoderkarte nur in diesem anderen Mitgliedstaat verwendet werden darf?

c)

Fällt die Antwort anders aus, wenn die Satellitendecoderkarte nur privat und im Inland in diesem anderen Mitgliedstaat verwendet werden darf, aber in dem erstgenannten Mitgliedstaat gewerblich genutzt wird?

9.   Zu der Frage, ob der der Hymne gewährte Schutz weiter reichen kann als der für den übrigen Teil der Sendung

Stehen die Art. 28 EG, 30 EG oder 49 EG der Durchsetzung einer Vorschrift des nationalen Urheberrechts entgegen, die es verbietet, in der Öffentlichkeit ein Musikstück aufzuführen oder zu spielen, wenn dieses Werk in einem geschützten Dienst enthalten ist, zu dem der Zugang ermöglicht wird und das öffentlich abgespielt wird, indem eine Satellitendecoderkarte benutzt wird, wenn diese Karte von dem Diensteanbieter in einem anderen Mitgliedstaat unter der Bedingung ausgegeben worden ist, dass sie nur in diesem anderen Mitgliedstaat verwendet werden darf? Fällt die Antwort anders aus, wenn das musikalische Werk ein unbedeutender Bestandteil des geschützten Dienstes in seiner Gesamtheit ist und das öffentliche Zeigen oder Abspielen der anderen Bestandteile des Dienstes nach nationalem Urheberrecht nicht verboten ist?

E.   Zur Auslegung der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen des Vertrags in Art. 81 EG

10.   Verteidigungsvorbringen nach Art. 81 EG

Wenn ein Anbieter von Programminhalten eine Reihe von exklusiven Lizenzen jeweils für das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erteilt, denen zufolge das Fernsehunternehmen die Programminhalte nur in diesem Gebiet (einschließlich über Satellit) senden darf, und jede Lizenz eine vertragliche Verpflichtung enthält, wonach das Fernsehunternehmen zu verhindern hat, dass seine Satellitendecoderkarten, die den Empfang des lizenzierten Programminhalts ermöglichen, außerhalb des Lizenzgebiets verwendet werden, welchen Prüfungsmaßstab sollte das nationale Gericht anlegen und welche Umstände sollte es berücksichtigen, wenn es darüber zu befinden hat, ob die vertragliche Beschränkung gegen das von Art. 81 Abs. 1 aufgestellte Verbot verstößt?

Insbesondere:

a)

Ist Art. 81 Abs. 1 so auszulegen, dass er für diese Verpflichtung nur insofern gilt, als für sie davon ausgegangen wird, dass sie eine Verhinderung, eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken?

b)

Wenn dies der Fall ist: Muss auch nachgewiesen werden, dass die vertragliche Verpflichtung in spürbarer Weise den Wettbewerb verhindert, eingeschränkt oder verfälscht, damit sie unter das von Art. 81 Abs. 1 aufgestellte Verbot fällt?


(1)  ABl. L 320, S. 54.

(2)  Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. L 298, S. 23).

(3)  ABl. L 167, S. 10.

(4)  ABl. L 248, S. 15.


22.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/22


Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret (Dänemark), eingereicht am 18. September 2008 — Ingeniørforeningen i Danmark, handelnd für Bertram Holst/Dansk Industri, handelnd für Babcock & Wilcox Vølund ApS

(Rechtssache C-405/08)

(2008/C 301/35)

Verfahrenssprache: Dänisch

Vorlegendes Gericht

Vestre Landsret (Dänemark)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Ingeniørforeningen i Danmark, handelnd für Bertram Holst

Beklagter: Dansk Industri, handelnd für Babcock & Wilcox Vølund ApS

Vorlagefragen

1.

Die Parteien sind sich uneinig darüber, ob die Richtlinie 2002/14/EG (1) über die Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern mit der Samarbejdsaftale zwischen der DA und der LO ordnungsgemäß umgesetzt worden ist. In diesem Zusammenhang wird um Aufschluss darüber gebeten, ob die EU-Vorschriften einer Umsetzung der Richtlinie entgegenstehen, wonach Gruppen von Arbeitnehmern einem Tarifvertrag zwischen Parteien unterliegen, die die Berufsgruppe der Betroffenen nicht vertreten, und der Tarifvertrag für die Berufsgruppe der Betroffenen nicht gilt?

2.

Für den Fall, dass die Richtlinie 2002/14/EG im Hinblick auf Herrn Holst durch die Samarbejdsaftale zwischen der DA und der LO ordnungsgemäß umgesetzt ist, wird um Aufschluss darüber gebeten, ob Art. 7 ordnungsgemäß umgesetzt ist, wenn davon auszugehen ist, dass die Samarbejdsaftale keinen verschärften Maßstab für den Schutz bestimmter Berufsgruppen gegen Kündigung vorsieht?

3.

Für den Fall, dass Herr Holst vom Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie erfasst wird, wird um Aufschluss darüber gebeten, ob die Anforderungen in Art. 7 der Richtlinie „einen ausreichenden Schutz und ausreichende Sicherheiten …, die es ihnen ermöglichen, die ihnen übertragenen Aufgaben in angemessener Weise wahrzunehmen“ einer Umsetzung von Art. 7 der Richtlinie durch § 8 des Gesetzes entgegensteht, der lautet: „Die Personen, die als Vertreter der Arbeitnehmer zu unterrichten und anzuhören sind, sind gegen Kündigung oder eine sonstige Beeinträchtigung ihres Arbeitsverhältnisses ebenso geschützt wie Personalvertreter in der betreffenden oder einer ähnlichen Berufssparte“, wenn die Umsetzung keinen verschärften Maßstab für den Kündigungsschutz von Berufsgruppen vorsieht, die keinem Tarifvertrag unterliegen?


(1)  Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft — Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Vertretung der Arbeitnehmer (ABl. L 80, S. 29).


22.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/23


Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England und Wales) (Queen's Bench Division), Leeds District Registry, eingereicht am 18. September 2008 — Uniplex (UK) Ltd/NHS Business Services Authority

(Rechtssache C-406/08)

(2008/C 301/36)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (Queen's Bench Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Uniplex (UK) Ltd

Beklagte: NHS Business Services Authority

Vorlagefrage

Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer in einem innerstaatlichen Gerichtsverfahren die Vergabeentscheidung eines öffentlichen Auftraggebers für eine Rahmenvereinbarung nach einem öffentlichen Ausschreibungsverfahren anficht, in dem der Wirtschaftsteilnehmer Bieter war und das nach Maßgabe der Richtlinie 2004/18/EG (1) (und den einschlägigen nationalen Umsetzungsvorschriften) durchzuführen war, und in dem Gerichtsverfahren Feststellung eines beim Ausschreibungsverfahren und bei der Vergabe aufgetretenen Verstoßes gegen die Vorschriften über öffentliche Aufträge sowie Schadensersatz beantragt,

a)

ist dann eine innerstaatliche Vorschrift wie Regulation 47(7)(b) der Public Contracts Regulations 2006, wonach das Gerichtsverfahren unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Eintreten der Gründe für die Einleitung des Verfahrens einzuleiten ist, es sei denn, das Gericht hält eine Verlängerung der Frist für die Einleitung des Verfahrens für gerechtfertigt, angesichts von Art. 1 und 2 der Richtlinie 89/665 (2), des gemeinschaftsrechtlichen Äquivalenzgrundsatzes, des gemeinschaftsrechtlichen Gebots des effektiven Rechtsschutzes und/oder des Effektivitätsgrundsatzes sowie unter Berücksichtigung aller sonstigen einschlägigen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts dahin auszulegen, dass sie dem Bieter ein individuelles und unbedingtes Recht gegen den öffentlichen Auftraggeber in der Weise verleiht, dass die Frist für die Einleitung eines Verfahrens zur Anfechtung der Ausschreibung und der Vergabeentscheidung von dem Zeitpunkt an zu laufen beginnt, in dem der Bieter den Verstoß des Vergabeverfahrens und der Vergabeentscheidung gegen die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge kannte oder kennen musste, oder aber von dem Zeitpunkt an, zu dem der Verstoß gegen die einschlägigen Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge erfolgt ist; und

b)

in welcher Weise hat ein nationales Gericht bei beiden Alternativen dann (i) eine Bestimmung anzuwenden, wonach das Gerichtsverfahren unverzüglich einzuleiten ist, und (ii) ein Ermessen zur Verlängerung der innerstaatlich festgelegten Frist für die Einleitung des Verfahrens auszuüben?


(1)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 114).

(2)  Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395, S. 33).


22.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/23


Rechtsmittel, eingelegt am 23. September 2008 von der Sviluppo Italia Basilicata SpA gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 8. Juli 2008 in der Rechtssache T-176/06, Sviluppo Italia Basilicata SpA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-414/08 P)

(2008/C 301/37)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Sviluppo Italia Basilicata SpA (Prozessbevollmächtigte: F. Sciaudone, R. Sciaudone und Andrea Neri, avvocati)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Sviluppo Italia Basilicata SpA beantragt,

das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 1. Juli 2008 in der Rechtssache T-176/06 (im Folgenden: angefochtenes Urteil) aufzuheben und die Rechtssache zur Entscheidung im Licht der Ausführungen des Gerichtshofs an das Gericht zurückzuverweisen;

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens in der Rechtssache T-176/06 aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die Klage der Rechtsmittelführerin auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2006) 1706 der Kommission vom 20. April 2006 (im Folgenden: angefochtene Entscheidung) über die Herabsetzung der im Rahmen des gemeinschaftlichen Förderkonzepts für Strukturinterventionen in unter das Ziel 1 fallenden Regionen in Italien gewährten finanziellen Beteiligung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zugunsten der globalen Zuschüsse zur Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der in der Region Basilicata in Italien tätigen kleinen und mittleren Unternehmen und auf Ersatz der Schäden, die diesen infolge des Erlasses der Entscheidung und durch deren Wirkung entstanden sind, abgewiesen.

Zur Stützung ihrer Anträge rügt die Rechtsmittelführerin verschiedene Rechtsfehler, die das Gericht erster Instanz begangen habe.

Erstens habe das Gericht durch Umkehr der Reihenfolge bei der Behandlung der Nichtigkeitsgründe, die mit der Klage im ersten Rechtszug geltend gemacht worden seien, offensichtlich den Sinn und die Gesamtbedeutung der Klage entstellt habe.

Zweitens rügt die Rechtsmittelführerin verschiedene Rechtsfehler im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung des Globalzuschusses, der Vereinbarung und des Arbeitsblatts Nr. 19 der Entscheidung 97/322/EG (1). Das Gericht habe nicht richtig verstanden, welches gemäß den erwähnten Rechtsakten der tatsächliche Inhalt und das Ziel der Maßnahme 2 der Globalsubvention gewesen sei. Dieser schwerwiegende Irrtum im Vorfeld habe im Folgenden die späteren Auslegungsvorgänge des Gerichts in Bezug auf die erheblichen Begriffe (z. B. „Mittelpunkt“, „Kosten“ und „Dauer“) verfälscht.

Drittens hätte das Gericht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung feststellen müssen, da sie auf der Grundlage der behaupteten Verletzung einer Voraussetzung (der „Nützlichkeitsvoraussetzung“) erlassen worden sei, die weder in der Entscheidung über die Bewilligung der Beteiligung noch im Programm des Globalzuschusses aufgeführt sei und die Probleme der Rechtssicherheit und des Ermessensmissbrauchs bei ihrer Anwendung aufwerfe.

Viertens rügt die Rechtsmittelführerin falsche Auslegung und infolgedessen unterbliebene Anwendung der Grundsätze, die der Gerichtshof im Urteil vom 21. September 2000 in der Rechtssache C-462/98 P, Mediocurso/Kommission (2), aufgestellt habe, durch das Gericht.

Fünftens rügt die Rechtsmittelführerin eine Verletzung der Art. 25 und 26 der Verordnung Nr. 4253/88 (3) in Bezug auf die der Kommission auferlegten Begleit- und Prüfpflichten. Die Ausführungen des Gerichts führten insbesondere dazu, dass das durch die in Rede stehenden Bestimmungen vorgeschriebene System der Begleitung und Überwachung nicht angewandt und nicht beachtet worden sei.

Sechstens rügt die Rechtsmittelführerin eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes und des Grundsatzes der Rechtssicherheit, indem das Gericht ihre Rügen in Bezug auf die falsche Annahme, dass das von der Kommission (u. a. durch die Tätigkeit des Begleitausschusses) geweckte Vertrauen jedenfalls im Widerspruch zu den anwendbaren Bestimmungen gestanden habe und daher nicht schutzwürdig gewesen sei, zurückgewiesen habe.

Siebtens rügt die Rechtsmittelführerin eine Verfälschung der Beweismittel und einen Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze über die Beweislast durch das Gericht, indem dieses von der Beklagten unbestrittene Tatsachen nicht als bewiesen und die von der Klägerin vorgebrachten Beweise nicht als erbracht erachtet habe.

Achtens rügt die Rechtsmittelführerin einen Verstoß gegen die Gemeinschaftsrechtsprechung in Bezug auf die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Fall der Kürzung eines Gemeinschaftszuschusses, indem das Gericht die Umstände nicht gewürdigt habe, die zu einer Milderung der finanziellen Berichtigung hätten führen können.

Was die Rechtsmittelgründe in Bezug auf den Schadensersatzantrag angeht, rügt die Rechtsmittelführerin vor allem falsche und unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils insoweit, als das Gericht den Antrag auf Ersatz des Schadens aufgrund der Haftung der Gemeinschaft wegen unerlaubter Handlung zurückgewiesen habe.

Schließlich rügt die Rechtsmittelführerin falsche und unzureichende Begründung des angefochtenen Urteils, soweit mit ihm der Antrag auf Ersatz des Schadens aufgrund der Haftung der Gemeinschaft wegen erlaubter Handlung (d. h. „objektiver Haftung“) zurückgewiesen worden sei.


(1)  97/322/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. April 1997 zur Änderung der Entscheidungen betreffend die Genehmigung von Gemeinschaftlichen Förderkonzepten, Einheitlichen Programmplanungsdokumenten und Programmen im Rahmen der Gemeinschaftsinitiativen, die im Hinblick auf Italien getroffen worden sind (ABl. L 146, S. 11).

(2)  Slg. 2000, I-7183.

(3)  Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. 374, S. 1).


22.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/25


Rechtsmittel, eingelegt am 22. September 2008 von der Apple Computer, Inc. gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 1. Juli 2008 in der Rechtssache T-328/05, Apple Computer, Inc./Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

(Rechtssache C-416/08 P)

(2008/C 301/38)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Apple Computer, Inc. (Prozessbevollmächtigte: M. Hart und N. Kearley, Solicitors)

Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), TKS-Teknosoft S.A.

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das von ihr beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften eingelegte Rechtsmittel zuzulassen;

das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 1. Juli 2008 in der Rechtssache T-328/05 aufzuheben;

die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zurückzuweisen;

die Kostenentscheidung vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Die Rechtsmittelführerin trägt vor, sie habe die Gemeinschaftswortmarke „QUARTZ“ angemeldet. Die Anmeldung erstrecke sich auf die

Funktion eines Computerbetriebssystems, die speziell für Softwareentwickler bestimmt ist und dazu dient, die digitale Bilddarstellung bei Anwendungsprogrammen zu verbessern und zu beschleunigen, ausgenommen Produkte für den Bankensektor“ in Klasse 9.

2.

Die TKS-Teknosoft S.A. sei die Inhaberin der eingetragenen Gemeinschaftsbildmarke „QUARTZ“ u. a. für

a)

Softwarepakete für das Bankwesen“ in Klasse 9 und

b)

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Datenverarbeitung mit Hilfe des Computers, Entwicklung von Computersoftware, Unterstützung und Beratung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung, elektronische Datenverarbeitung, Projektierung und Design von Computersoftware, Vergabe von Lizenzen für Computersoftware und Datenverarbeitungsanwendungen; sämtliche genannten Dienstleistungen im Bereich des Bankwesens“ in Klasse 42.

Die TKS-Teknosoft S.A widerspreche Eintragung der von der Rechtsmittelführerin angemeldeten Marke „QUARTZ“ mit der Begründung, dass zwischen den beiden Marken Verwechslungsgefahr bestehe. Das Gericht erster Instanz habe sich dieser Auffassung angeschlossen.

Das Gericht erster Instanz habe rechtsfehlerhaft entschieden, da

a)

sich die Waren, für die die beiden Marken eingetragen wären und benutzt würden, eindeutig voneinander unterschieden und das Gericht diese bedeutsamen Unterschiede nicht berücksichtigt habe;

b)

das Gericht für seine Prüfung, ob eine Verwechslungsgefahr die einschlägigen „Verkehrskreise“ bestehe, bestimmt habe. Insbesondere habe es nicht ausreichend berücksichtigt, dass sich die einschlägigen Verkehrskreise logisch zwingend aus Softwarefachleuten zusammensetzten, die bei Banken beschäftigt seien oder für diese Leistungen erbrächten;

c)

das Gericht deshalb die umfassende Beurteilung, so wie sie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seiner vorher ergangenen Rechtsprechung umrissen habe, fehlerhaft vorgenommen habe.


22.11.2008   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/25


Klage, eingereicht am 22. September 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-417/08)

(2008/C 301/39)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. A. Gilly und U. Wölker)

Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (1) verstoßen hat, dass es die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 30. April 2007 abgelaufen.


(1)  ABl. L 143, S. 56.


22.11.2008   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/26


Klage, eingereicht am 22. September 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

(Rechtssache C-418/08)

(2008/C 301/40)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: U. Wölker und A. A. Gilly)

Beklagter: Irland

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (1) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat.

Irland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 30. April 2007 abgelaufen.


(1)  ABl. L 143, S. 56.


22.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/26


Klage, eingereicht am 24. September 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Österreich

(Rechtssache C-422/08)

(2008/C 301/41)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: U. Wölker und B. Schöfer, Bevollmächtigte)

Beklagte: Republik Österreich

Anträge der Klägerin

Festzustellen, dass die Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (1) verstoßen hat, indem sie die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht erlassen beziehungsweise der Kommission diese Vorschriften nicht mitgeteilt hat.

Der Republik Österreich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Umsetzungsfrist der Richtlinie sei am 30. April 2007 abgelaufen.


(1)  ABl. L 143, S. 56.


22.11.2008   

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C 301/26


Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 29. September 2008 — Karen Murphy/Media Protection Services Limited

(Rechtssache C-429/08)

(2008/C 301/42)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court of Justice (England & Wales), Queen's Bench Division (Administrative Court)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Karen Murphy

Beklagte: Media Protection Services Limited

Vorlagefragen

1.

Unter welchen Umständen ist eine Zugangskontrollvorrichtung eine „illegale Vorrichtung“ im Sinne von Art. 2 Buchst. e der Richtlinie 98/84/EG (1)?

2.

Insbesondere: Ist eine Zugangskontrollvorrichtung eine „illegale Vorrichtung“, wenn

(i)

sie von einem Diensteanbieter oder mit dessen Zustimmung hergestellt und ursprünglich mit der Auflage einer beschränkten vertraglichen Erlaubnis dahin gehend geliefert wurde, dass die Vorrichtung nur verwendet werden darf, um in einem ersten Mitgliedstaat Zugang zu einem geschützten Dienst zu erhalten, und verwendet wurde, um Zugang zu diesem geschützten Dienst in einem anderen Mitgliedstaat zu erlangen und/oder

(ii)

die Zugangskontrollvorrichtung von einem Diensteanbieter oder mit dessen Zustimmung hergestellt und ursprünglich durch Angabe eines falschen Namens und einer falschen Privatanschrift im ersten Mitgliedstaat beschafft und/oder aktiviert wurde und auf diese Weise die vertraglichen Gebietsbeschränkungen, die für die Ausfuhr derartiger Vorrichtungen zur Verwendung außerhalb des ersten Mitgliedstaats gelten, umgangen wurden und/oder

(iii)

die Zugangskontrollvorrichtung von einem Diensteanbieter oder mit dessen Zustimmung hergestellt und ursprünglich mit der vertraglichen Auflage dahin gehend geliefert wurde, dass die Vorrichtung nur zu häuslichen oder privaten Zwecken, nicht aber zu gewerblichen Zwecken (für die ein höheres Abonnemententgelt zu entrichten ist) verwendet werden darf, jedoch im Vereinigten Königreich zu gewerblichen Zwecken, nämlich zum Zeigen von Live-Fußballsendungen in einer Gastwirtschaft, verwendet wurde?

3.

Falls die Antwort auf irgendeinen Teil der Frage 2 „nein“ lautet, verwehrt dann Art. 3 Abs. 2 der genannten Richtlinie einem Mitgliedstaat die Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift, mit der die Verwendung einer derartigen Zugangskontrollvorrichtung unter den in Frage 2 dargestellten Umständen untersagt wird?

4.

Falls die Antwort auf irgendeinen Teil der Frage 2 „nein“ lautet, ist dann Art. 3 Abs. 2 der genannten Richtlinie ungültig,

a)

weil diese Vorschrift diskriminierend und/oder unverhältnismäßig ist und/oder

b)

weil diese Vorschrift gegen die durch den Vertrag gewährleisteten Rechte auf freien Verkehr verstößt und/oder

c)

weil ein anderer Ungültigkeitsgrund besteht?

5.

Falls die Antwort auf Frage 2 „ja“ lautet, sind dann die Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 der genannten Richtlinie ungültig, weil sie die Mitgliedstaaten vorgeblich verpflichten, die Einfuhr von „illegalen Vorrichtungen“ aus anderen Mitgliedstaaten und andere Geschäfte mit solchen Vorrichtungen auch dann zu beschränken, wenn die Vorrichtungen rechtmäßig eingeführt und/oder verwendet werden dürfen, um gestützt auf die Vorschriften über den freien Warenverkehr nach den Art. 28 EG und 30 EG und/oder über den freien Dienstleistungsverkehr nach Art. 49 EG grenzüberschreitende Satellitensendungen zu empfangen?

Zur Auslegung der Art. 12 EG, 28 EG, 30 EG und 49 EG

6.

Stehen die Art. 28 EG, 30 EG und/oder 49 EG der Durchsetzung einer nationalen Rechtsvorschrift (wie Section 297 des Copyright, Design and Patents Act 1988), wonach sich strafbar macht, wer unredlicherweise eine Sendung, die mit einem von einem Ort außerhalb des Vereinigten Königreichs ausgehenden Rundfunkdienst übertragen wird, in der Absicht empfängt, der Entrichtung eines für den Empfang der Sendung vorgesehenen Entgelts zu entgehen, in einem der folgenden Fälle entgegen, und zwar

i)

wenn die Zugangskontrollvorrichtung von einem Diensteanbieter oder mit dessen Zustimmung hergestellt und ursprünglich mit der Auflage einer beschränkten vertraglichen Erlaubnis dahin gehend geliefert wurde, dass die Vorrichtung nur verwendet werden darf, um in einem ersten Mitgliedstaat Zugang zu einem geschützten Dienst zu erhalten, und verwendet wurde, um Zugang zu diesem geschützten Dienst in einem anderen Mitgliedstaat, hier im Vereinigten Königreich, zu erlangen und/oder

ii)

wenn die Zugangskontrollvorrichtung von einem Diensteanbieter oder mit dessen Zustimmung hergestellt und ursprünglich durch Angabe eines falschen Namens und einer falschen Privatanschrift im ersten Mitgliedstaat beschafft und/oder aktiviert wurde und auf diese Weise die vertraglichen Gebietsbeschränkungen, die für die Ausfuhr derartiger Vorrichtungen zur Verwendung außerhalb des ersten Mitgliedstaats gelten, umgangen wurden und/oder

iii)

wenn die Zugangskontrollvorrichtung von einem Diensteanbieter oder mit dessen Zustimmung hergestellt und ursprünglich mit der vertraglichen Auflage dahin gehend geliefert wurde, dass die Vorrichtung nur zu häuslichen oder privaten Zwecken, nicht aber zu gewerblichen Zwecken (für die ein höheres Abonnemententgelt zu entrichten ist) verwendet werden darf, jedoch im Vereinigten Königreich zu gewerblichen Zwecken, nämlich zum Zeigen von Live-Fußballsendungen in einer Gastwirtschaft, verwendet wurde?

7.

Ist die Durchsetzung der fraglichen nationalen Rechtsvorschrift auf alle Fälle unzulässig, weil sie gegen das Diskriminierungsverbot nach Art 12 EG verstößt oder weil die nationale Rechtsvorschrift auf Sendungen Anwendung findet, die mit einem Rundfunkdienst übertragen werden, der von einem Ort im Vereinigten Königreich ausgeht, nicht jedoch auf Sendungen aus einem anderen Mitgliedstaat?

Zur Auslegung von Art. 81 EG

8.

Wenn ein Anbieter von Programminhalten eine Reihe von exklusiven Lizenzen jeweils für das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erteilt, denen zufolge das Fernsehunternehmen die Programminhalte nur in diesem Gebiet (einschließlich über Satellit) senden darf, und jede Lizenz eine vertragliche Verpflichtung enthält, wonach das Fernsehunternehmen zu verhindern hat, dass seine Satellitendecoderkarten, die den Empfang des lizenzierten Programminhalts ermöglichen, außerhalb des Lizenzgebiets verwendet werden, welchen Prüfungsmaßstab sollte das nationale Gericht anlegen und welche Umstände sollte es berücksichtigen, wenn es darüber zu befinden hat, ob die vertragliche Beschränkung gegen das von Art. 81 Abs. 1 aufgestellte Verbot verstößt?

Insbesondere:

a)

Ist Art. 81 Abs. 1 so auszulegen, dass er für diese Verpflichtung nur insofern gilt, als für sie davon ausgegangen wird, dass sie eine Verhinderung, eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt?

b)

Wenn dies der Fall ist: Muss auch nachgewiesen werden, dass die vertragliche Verpflichtung in spürbarer Weise den Wettbewerb verhindert, eingeschränkt oder verfälscht, damit sie unter das von Art. 81 Abs. 1 aufgestellte Verbot fällt?


(1)  Richtlinie 98/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 1998 über den rechtlichen Schutz von zugangskontrollierten Diensten und von Zugangskontrolldiensten (ABl. L 320, S. 54).


22.11.2008   

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C 301/28


Klage, eingereicht am 30. September 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

(Rechtssache C-435/08)

(2008/C 301/43)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Simonsson und M. Owsiany-Hornung)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 13 der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (1) verstoßen hat, dass sie vom Geltungsbereich der Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom 13. Dezember 2002 betreffend besondere Voraussetzungen für die Sicherheit der Seeschifffahrt, mit der einige Bestimmungen dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt wurden, alle Sportboote ausgenommen hat und dass sie § 3 Abs. 3 der Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom 12. Mai 2003 betreffend die Übermittlung von Informationen durch den Reeder eines gefährliche oder umweltschädliche Ladungen beförderden Schiffes, mit der Art. 13 der betreffenden Richtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt wurde, erlassen hat, wonach die Reeder von Schiffen, die aus polnischen Häfen auslaufen, für den Fall, dass bei Verlassen des Hafens der Name des Bestimmungshafens oder der Ankerplatz nicht bekannt ist, die (in Anhang I Nr. 3 der Richtlinie bezeichneten) allgemeinen Informationen über das Schiff und seine Ladung erst bei Festlegung der Reiseroute des Schiffes zu übermitteln brauchen;

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Republik Polen habe gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 2 und 13 der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates verstoßen.

Die Republik Polen habe Art. 2 der Richtlinie 2002/59, der „Fischereifahrzeuge, Traditionsschiffe und Sportboote mit einer Länge von weniger als 45 Metern“ von ihrem Geltungsbereich ausnehme, nicht ordnungsgemäß umgesetzt.

§ 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom 13. Dezember 2002 betreffend besondere Voraussetzungen für die Sicherheit der Seeschifffahrt, mit der einige Bestimmungen dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht umgesetzt worden seien, gehe darüber hinaus, indem er alle Sportboote vom Geltungsbereich ausnehme. Eine solche Beschränkung des Geltungsbereichs der Richtlinie verstoße gegen deren Art. 2.

Darüber hinaus habe die Republik Polen gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 13 der Richtlinie 2002/59 verstoßen. Nach Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie müsse der „Betreiber, der Agent oder der Kapitän eines gefährliche oder umweltschädliche Güter befördernden Schiffes … unabhängig von der Größe des Schiffes beim Verlassen eines Hafens eines Mitgliedstaats spätestens zum Zeitpunkt des Auslaufens der durch diesen Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörde die in Anhang I Nummer 3 aufgeführten Informationen“ übermitteln.

§ 3 Abs. 1 der Verordnung des Ministers für Infrastruktur vom 12. Mai 2003 betreffend die Übermittlung von Informationen durch den Reeder eines gefährliche oder umweltschädliche Ladungen beförderden Schiffes sehe eine solche Verpflichtung vor. § 3 Abs. 3 bestimme jedoch: „Ist bei Verlassen des Hafens der Name des Bestimmungshafens oder der Ankerplatz nicht bekannt, wird diese Information … später bei Festlegung der Reiseroute des Schiffes übermittelt.“

Diese Möglichkeit sei demnach nicht auf den Sonderfall beschränkt, von dem in Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie die Rede sei (Fall eines Schiffes, das von einem außerhalb der Gemeinschaft gelegenen Hafen komme und einen Hafen eines Mitgliedstaats anlaufe oder in den Hoheitsgewässern eines Mitgliedstaats ankern müsse). Diese Abweichung in Bezug auf den Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen verstoße gegen Art. 13 der Richtlinie.


(1)  ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10.


22.11.2008   

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C 301/29


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 4. August 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Zypern

(Rechtssache C-490/07) (1)

(2008/C 301/44)

Verfahrenssprache: Griechisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 315 vom 22.12.2007.


22.11.2008   

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C 301/29


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-117/08) (1)

(2008/C 301/45)

Verfahrenssprache: Griechisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 116 vom 9.5.2008.


Gericht erster Instanz

22.11.2008   

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C 301/30


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Oktober 2008 — SGL Carbon/Kommission

(Rechtssache T-68/04) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Grundsatz der Gleichbehandlung - Obergrenze von 10 % des Umsatzes - Verzugszinsen)

(2008/C 301/46)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: SGL Carbon AG (Wiesbaden, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Klusmann und A. von Bonin)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtige: F. Castillo de la Torre und W. Mölls im Beistand von Rechtsanwalt H. J. Freund)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/420/EG der Kommission vom 3. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache C.38.359 — Elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte) und, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerin durch diese Entscheidung festgesetzten Geldbuße

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die SGL Carbon AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 106 vom 30.4.2004.


22.11.2008   

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C 301/30


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. November 2008 — Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission

(Rechtssache T-69/04) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte - Einrede der Rechtswidrigkeit - Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere und Auswirkung der Zuwiderhandlung - Abschreckungswirkung - Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Grundsatz der Gleichbehandlung - Gegenantrag auf Erhöhung der Geldbuße)

(2008/C 301/47)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Schunk GmbH (Thale, Deutschland), und Schunk Kohlenstoff-Technik GmbH (Heuchelheim, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte R. Bechtold und S. Hirsbrunner, dann Rechtsanwälte R. Bechtold, S. Hirsbrunner und A. Schädle)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: zunächst F. Castillo de la Torre und H. Gading, dann F. Castillo de la Torre und M. Kellerbauer)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/420/EG der Kommission vom 3. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache Nr. C.38.359 — Elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte) und, hilfsweise, Herabsetzung der gegen die Klägerinnen durch diese Entscheidung festgesetzten Geldbuße einerseits und eines Gegenantrags der Kommission auf Erhöhung der Geldbuße andererseits

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Schunk GmbH und die Schunk Kohlenstoff-Technik GmbH tragen die Kosten.


(1)  ABl. C 106 vom 30.4.2004.


22.11.2008   

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C 301/31


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Oktober 2008 — Carbone-Lorraine/Kommission

(Rechtssache T-73/04) (1)

(Wettbewerb - Kartelle - Markt für elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung - Mildernde Umstände - Zusammenarbeit während des Verwaltungsverfahrens - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Grundsatz der Gleichbehandlung)

(2008/C 301/48)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Le Carbone-Lorraine (Courbevoie, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte A. Winckler und I. Simic, dann A. Winckler und H. Kanellopoulos)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und É. Gippini Fournier)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2004/420/EG der Kommission vom 3. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Art. 81 [EG] und Art. 53 EWR-Abkommen (Sache C.38.359 — Elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte) und, hilfsweise, Aufhebung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin mit dieser Entscheidung festgesetzten Geldbuße

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen

2.

Le Carbone-Lorraine trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 106 vom 30. April 2004.


22.11.2008   

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C 301/31


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Oktober 2008 — Helkon Media/Kommission

(Rechtssache T-122/06) (1)

(Schiedsklausel - Programm zur Förderung von Entwicklung, Vertrieb und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich europäischer audiovisueller Werke (MEDIA Plus) - Klage auf Zahlung einer finanziellen Unterstützung - Vorhandensein einer Schiedsklausel - Aufrechnung - Unzulässigkeit)

(2008/C 301/49)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Helkon Media AG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Karpenstein)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: G. Wilms und I. Kaufmann-Bühler)

Gegenstand

Klage nach Art. 238 EG auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung eines angeblich aufgrund eines Vertrags über die finanzielle Unterstützung des Projekts „Dark Blue World“ (Projekt 2002-4212-0103DI010006DE) durch die Gemeinschaft geschuldeten Betrags

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Helkon Media AG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 154 vom 1.7.2006.


22.11.2008   

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C 301/31


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Oktober 2008 — Inter-Ikea Systems/HABM (Darstellung einer Palette)

(Verbundene Rechtssachen T-387/06 bis T-390/06) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung einer Gemeinschaftsbildmarke mit der Darstellung einer Palette - Absolutes Eintragungshindernis - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2008/C 301/50)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Inter-Ikea Systems BV (Delft, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Gulliksson)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: D. Botis)

Gegenstand

Klagen gegen vier Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 26. September 2006 (Sachen R 353/2006-1, R 354/2006-1, R 355/2006-1 und R 356/2006-1) über vier Anmeldungen von Bildmarken mit grafischen Darstellungen einer Palette

Tenor

1.

Die Entscheidungen der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 26. September 2006 (Sachen R 353/2006-1, R 354/2006-1, R 355/2006-1 und R 356/2006-1) werden aufgehoben, soweit sie die angemeldeten Marken von der Eintragung für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 7, 16, 20, 35, 39 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung ausschließen, ausgenommen „Ladepaletten aus Metall“, „Lastenträger und Ladepaletten aus Metall für Verpackung und Transport“ und „Transportpaletten aus Metall“ der Klasse 6, „Ladepaletten nicht aus Metall“, „Lastenträger und Ladepaletten nicht aus Metall für Verpackung und Transport“ und „Transportpaletten nicht aus Metall“ der Klasse 20 sowie die Dienstleistungen „Vermietung von Ladepaletten“ der Klasse 39.

2.

Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

3.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 20 vom 27.1.2007.


22.11.2008   

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C 301/32


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Oktober 2008 — Sogelma/AER

(Rechtssache T-411/06) (1)

(Öffentliche Bauaufträge - Ausschreibungen der Europäischen Agentur für den Wiederaufbau - Entscheidung, die Ausschreibung zu annullieren und eine neue Ausschreibung zu veröffentlichen - Nichtigkeitsklage - Zuständigkeit des Gerichts - Erfordernis einer vorherigen Verwaltungsbeschwerde - Klagefrist - Auftrag - Begründungspflicht - Schadensersatz)

(2008/C 301/51)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Sogelma — Societá generale lavori manutenzioni appalti Srl (Scandicci, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Cappelli, P. De Caterini, A. Bandini und A. Gironi)

Beklagte: Europäische Agentur für den Wiederaufbau (EAR) (Bevollmächtigte: zunächst O. Kalha, dann M. Dischendorfer und schließlich R. Lundgren im Beistand der Rechtsanwälte S. Bariatti und F. Scanzano)

Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtige: P. van Nuffel und L. Prete)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidungen der EAR, die Ausschreibung für den Bauauftrag EuropeAid/120694/D/W/YU zu annullieren und eine neue Ausschreibung durchzuführen, sowie Ersatz des behaupteten Schadens

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Sogelma — Societá generale lavori manutenzioni appalti Srl trägt ihre eigenen Kosten und die der Europäischen Agentur für den Wiederaufbau.

3.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 42 vom 24.2.2007.


22.11.2008   

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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 13. Oktober 2008 — Neophytou/Kommission

(Rechtssache T-43/07 P) (1)

(Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Allgemeines Auswahlverfahren - Ablehnung der Bewerbung des Rechtsmittelführers - Zusammensetzung des Prüfungsausschusses während der mündlichen Prüfungen - Grundsatz der Gleichbehandlung - Neues Vorbringen - Rechtsfehler - Teilweise unbegründetes und teilweise begründetes Rechtsmittel - Zurückverweisung an das Gericht für den öffentlichen Dienst)

(2008/C 301/52)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Neophytos Neophytou (Itzig, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und H. Krämer)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Dritte Kammer) vom 13. Dezember 2006, Neophytou/Kommission (F-22/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wegen Aufhebung dieses Urteils

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 13. Dezember 2006, Neophytou/Kommission (F-22/05, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), wird aufgehoben, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst die Rügen, die der Rechtsmittelführer während der mündlichen Verhandlung im Rahmen des ersten Rechtszugs erhoben hat und die in Randnr. 27 dieses Urteils zusammengefasst sind, mit Ausnahme der letzten für unzulässig erklärt hat.

2.

Im Übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

3.

Die Rechtssache wird an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union zurückverwiesen.

4.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 82 vom 14.4.2007.


22.11.2008   

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C 301/33


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 8. Oktober 2008 — Agrar-Invest-Tatschl/Kommission

(Rechtssache T-51/07) (1)

(Nachträgliche Erhebung von Einfuhrabgaben - Zucker aus Kroatien - Art. 220 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Im Amtsblatt veröffentlichter Hinweis für Einführer - Gutgläubigkeit)

(2008/C 301/53)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Agrar-Invest-Tatschl GmbH (St. Andrä im Lavanttal, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Schrömbges und O. Wenzlaff)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: A. Alcover San Pedro und S. Schønberg im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand

Antrag auf teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission K(2006) 5789 endg. vom 4. Dezember 2006

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Agrar-Invest-Tatschl GmbH trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 95 vom 28.4.2007.


22.11.2008   

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C 301/33


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Oktober 2008 — Imperial Chemical Industries/HABM (LIGHT & SPACE)

(Rechtssache T-224/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke LIGHT & SPACE - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2008/C 301/54)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Imperial Chemical Industries plc (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Malynicz, Barrister, und V. Chandler, Solicitor, dann S. Malynicz sowie J. Bainbridge und K. Briggs, Solicitors)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. März 2007 (Sache R 1631/2006-1) über die Anmeldung des Zeichens LIGHT & SPACE als Gemeinschaftsmarke

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Imperial Chemical Industries plc trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 199 vom 25.8.2007.


22.11.2008   

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C 301/34


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2008 — Keinhorst/Kommission

(Rechtssache T-428/03) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Zwischenurteil - Erledigung der Hauptsache)

(2008/C 301/55)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Gerhard Keinhorst (Overijse, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Berardis-Kayser und L. Lozano Palacios, dann C. Berardis-Kayser und H. Krämer)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission vom 23. Dezember 2002 und vom 14. April 2003 über die Änderung der Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe, soweit sie vorsehen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ernennung in die Besoldungsgruppe A6, Dienstaltersstufe 1, eingestuft wird, soweit sie bestimmen, dass ihre finanziellen Auswirkungen ab dem 5. Oktober 1995 eintreten, und soweit sie die berufliche Laufbahn des Klägers in Bezug auf die Besoldungsgruppe nicht wiederhergestellt haben, und auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission vom 4. September und vom 24. November 2003, mit denen die Beschwerden des Klägers zurückgewiesen wurden, sowie Klage auf Ersatz des erlittenen Schadens

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Kommission trägt die gesamten Kosten.


(1)  ABl. C 47 vom 21.2.2004.


22.11.2008   

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C 301/34


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2008 — Rousseaux/Kommission

(Rechtssache T-125/04) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Zwischenurteil - Erledigung der Hauptsache)

(2008/C 301/56)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Patrick Rousseaux (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und H. Krämer im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 14. April 2003 über die Änderung der Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe, soweit er darin zum Zeitpunkt seiner Ernennung in die Besoldungsgruppe A 6, Dienstaltersstufe 2, eingestuft wird, soweit sie bestimmt, dass ihre finanziellen Auswirkungen ab dem 5. Oktober 1995 eintreten, und soweit sie die Laufbahn des Klägers im Hinblick auf die Besoldungsgruppe nicht wiederhergestellt hat, und auf Aufhebung der Entscheidung, mit der die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde, sowie Klage auf Ersatz des aufgrund dieser Entscheidung erlittenen Schadens

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Kommission trägt die gesamten Kosten.


(1)  ABl. C 118 vom 30.4.2004.


22.11.2008   

DE

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C 301/34


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2008 — Goris/Kommission

(Rechtssache T-126/04) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Zwischenurteil - Erledigung der Hauptsache)

(2008/C 301/57)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Willem Goris (Strassen, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und H. Krämer im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 5. Mai 2003 zur Änderung der Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe, soweit er darin zum Zeitpunkt seiner Ernennung in die Besoldungsgruppe B 4, Dienstaltersstufe 2, eingestuft wird, soweit sie bestimmt, dass ihre finanziellen Auswirkungen ab dem 5. Oktober 1995 eintreten, und soweit sie die Laufbahn des Klägers im Hinblick auf die Besoldungsgruppe nicht wiederhergestellt hat, und auf Aufhebung der Entscheidung, mit der die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurden, sowie Klage auf Ersatz des aufgrund dieser Entscheidung erlittenen Schadens

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Kommission trägt die gesamten Kosten.


(1)  ABl. C 118 vom 30.4.2004.


22.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/35


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2008 — Jacobs/Kommission

(Rechtssache T-131/04) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Zwischenurteil - Erledigung der Hauptsache)

(2008/C 301/58)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Luc Jacobs (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und H. Krämer im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 14. April 2003 über die Änderung der Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe, soweit sie vorsieht, dass er zum Zeitpunkt seiner Ernennung in die Besoldungsgruppe B4, Dienstaltersstufe 2, eingestuft wird, soweit sie bestimmt, dass ihre finanziellen Auswirkungen ab dem 5. Oktober 1995 eintreten, und soweit sie die berufliche Laufbahn des Klägers in Bezug auf die Besoldungsgruppe nicht wiederhergestellt hat, und auf Aufhebung der Entscheidung, mit der die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde, sowie Klage auf Ersatz des infolgedessen erlittenen Schadens

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Kommission trägt die gesamten Kosten.


(1)  ABl. C 118 vom 30.4.2004.


22.11.2008   

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C 301/35


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 12. September 2008 — Tachelet/Kommission

(Rechtssache T-293/04) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Zwischenurteil - Erledigung der Hauptsache)

(2008/C 301/59)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Guy Tachelet (Rijmenam, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Lhoëst)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und H. Krämer)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 2. September 2003 über die Änderung der Einstufung des Klägers in die Besoldungsgruppe, soweit sie vorsieht, dass er zum Zeitpunkt seiner Ernennung in die Besoldungsgruppe B4, Dienstaltersstufe 2, eingestuft wird und soweit sie die berufliche Laufbahn des Klägers in Bezug auf die Besoldungsgruppe nicht wiederhergestellt hat, und auf Aufhebung der Entscheidung, mit der die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde, sowie Klage auf Ersatz des infolgedessen erlittenen Schadens

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Die Kommission trägt die gesamten Kosten.


(1)  ABl. C 262 vom 23.10.2004.


22.11.2008   

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C 301/36


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 23. September 2008 — Górażdże Cement/Kommission

(Rechtssache T-193/07) (1)

(Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Nationaler Plan für die Zuteilung von Emissionszertifikaten in Polen für den Zeitraum 2008 bis 2012 - Entscheidung der Kommission, unter bestimmten Voraussetzungen keine Einwände zu erheben - Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die individuelle Aufteilung der Emissionszertifikate - Kein unmittelbares Betroffensein - Unzulässigkeit)

(2008/C 301/60)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Górażdże Cement S.A. (Chorula, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt P. Muñiz und R. Forbes, Solicitor)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: U. Wölker und D. Lawumni)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007) 1295 final der Kommission vom 26. März 2007 betreffend den von der Republik Polen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) übermittelten nationalen Plan für die Zuteilung von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen für den Zeitraum 2008 bis 2012

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Górażdże Cement S.A. trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.


(1)  ABl. C 170 vom 21.7.2007.


22.11.2008   

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C 301/36


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 23. September 2008 — Lafarge Cement/Kommission

(Rechtssache T-195/07) (1)

(Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Nationaler Plan für die Zuteilung von Emissionszertifikaten in Polen für den Zeitraum 2008 bis 2012 - Entscheidung der Kommission, unter bestimmten Voraussetzungen keine Einwände zu erheben - Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die individuelle Aufteilung der Emissionszertifikate - Kein unmittelbares Betroffensein - Unzulässigkeit)

(2008/C 301/61)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Lafarge Cement S.A. (Małogoszcz, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. K. Rosiak und F. Puel)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: U. Wölker und K. Herrmann)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007) 1295 final der Kommission vom 26. März 2007 betreffend den von der Republik Polen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) übermittelten nationalen Plan für die Zuteilung von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen für den Zeitraum 2008 bis 2012

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Lafarge Cement S.A. trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.


(1)  ABl. C 170 vom 21.7.2007.


22.11.2008   

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C 301/37


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 23. September 2008 — Dyckerhoff Polska/Kommission

(Rechtssache T-196/07) (1)

(Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Nationaler Plan für die Zuteilung von Emissionszertifikaten in Polen für den Zeitraum 2008 bis 2012 - Entscheidung der Kommission, unter bestimmten Voraussetzungen keine Einwände zu erheben - Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die individuelle Aufteilung der Emissionszertifikate - Kein unmittelbares Betroffensein - Unzulässigkeit)

(2008/C 301/62)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Dyckerhoff Polska sp. z o.o. (Sitkówka-Nowiny, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P K. Rosiak und F. Puel)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: U. Wölker und K. Herrmann)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007) 1295 final der Kommission vom 26. März 2007 betreffend den von der Republik Polen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) übermittelten nationalen Plan für die Zuteilung von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen für den Zeitraum 2008 bis 2012

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Dyckerhoff Polska sp. z o.o. trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.


(1)  ABl. C 170 vom 21.7.2007.


22.11.2008   

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C 301/37


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 23. September 2008 — Grupa Ozarów/Kommission

(Rechtssache T-197/07) (1)

(Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Nationaler Plan für die Zuteilung von Emissionszertifikaten in Polen für den Zeitraum 2008 bis 2012 - Entscheidung der Kommission, unter bestimmten Voraussetzungen keine Einwände zu erheben - Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die individuelle Aufteilung der Emissionszertifikate - Kein unmittelbares Betroffensein - Unzulässigkeit)

(2008/C 301/63)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Grupa Ozarów S.A. (Karsy, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. K. Rosiak und F. Puel)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: U. Wölker und K. Herrmann)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007) 1295 final der Kommission vom 26. März 2007 betreffend den von der Republik Polen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) übermittelten nationalen Plan für die Zuteilung von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen für den Zeitraum 2008 bis 2012

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Grupa Ozarów S.A. trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.


(1)  ABl. C 170 vom 21.7.2007.


22.11.2008   

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C 301/38


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 23. September 2008 — Cementownia „Warta“/Kommission

(Rechtssache T-198/07) (1)

(Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Nationaler Plan für die Zuteilung von Emissionszertifikaten in Polen für den Zeitraum 2008 bis 2012 - Entscheidung der Kommission, unter bestimmten Voraussetzungen keine Einwände zu erheben - Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die individuelle Aufteilung der Emissionszertifikate - Kein unmittelbares Betroffensein - Unzulässigkeit)

(2008/C 301/64)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Cementownia „Warta“ S.A. (Trębaczewo, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. K. Rosiak und F. Puel)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: U. Wölker und K. Herrmann)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007) 1295 final der Kommission vom 26. März 2007 betreffend den von der Republik Polen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) übermittelten nationalen Plan für die Zuteilung von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen für den Zeitraum 2008 bis 2012

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Cementownia „Warta“ S.A. trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.


(1)  ABl. C 170 vom 21.7.2007.


22.11.2008   

DE

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C 301/38


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 23. September 2008 — Cementownia „Odra“/Kommission

(Rechtssache T-199/07) (1)

(Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Nationaler Plan für die Zuteilung von Emissionszertifikaten in Polen für den Zeitraum 2008 bis 2012 - Entscheidung der Kommission, unter bestimmten Voraussetzungen keine Einwände zu erheben - Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die individuelle Aufteilung der Emissionszertifikate - Kein unmittelbares Betroffensein - Unzulässigkeit)

(2008/C 301/65)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Cementownia „Odra“ S.A. (Opole, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. K. Rosiak und F. Puel)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: U. Wölker und K. Herrmann)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007) 1295 final der Kommission vom 26. März 2007 betreffend den von der Republik Polen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) übermittelten nationalen Plan für die Zuteilung von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen für den Zeitraum 2008 bis 2012

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Cementownia „Odra“ S.A. trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.


(1)  ABl. C 170 vom 21.7.2007.


22.11.2008   

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C 301/39


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 23. September 2008 — Cemex Polska/Kommission

(Rechtssache T-203/07) (1)

(Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Nationaler Plan für die Zuteilung von Emissionszertifikaten in Polen für den Zeitraum 2008 bis 2012 - Entscheidung der Kommission, unter bestimmten Voraussetzungen keine Einwände zu erheben - Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die individuelle Aufteilung der Emissionszertifikate - Kein unmittelbares Betroffensein - Unzulässigkeit)

(2008/C 301/66)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Cemex Polska sp. z o.o. (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Puel und M. Szpunar)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: U. Wölker und K. Herrmann)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007) 1295 final der Kommission vom 26. März 2007 betreffend den von der Republik Polen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) übermittelten nationalen Plan für die Zuteilung von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen für den Zeitraum 2008 bis 2012

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Cemex Polska sp. z o.o. trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.


(1)  ABl. C 170 vom 21.7.2007.


22.11.2008   

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C 301/39


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 25. September 2008 — Stepek/HABM — Masters Golf Company (GOLF-FASHION MASTERS THE CHOICE TO WIN)

(Rechtssache T-294/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke GOLF- FASHION MASTERS THE CHOICE TO WIN - Ältere nationale Bildmarke The Masters und ältere Gemeinschaftsbildmarke The Masters GOLF COMPANY - Rücknahme der bei der Beschwerdekammer eingelegten Beschwerde - Kosten vor der Beschwerdekammer)

(2008/C 301/67)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Wilhelm Stepek (Stadl-Paura, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Heigl, W. Berger und G. Lehner)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: The Masters Golf Company Ltd (Weston-Super-Mare, Vereinigtes Königreich)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 23. Mai 2007 (Sache R 95/2007-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen The Masters Golf Company Ltd und Wilhelm Stepek

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Wilhelm Stepek trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 235 vom 6.10.2007.


22.11.2008   

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C 301/40


Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 26. September 2008 — Ellinikos Niognomon/Kommission

(Rechtssache T-312/08 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie 94/57/EG - Gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen - Widerruf der Anerkennung einer solchen Organisation - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Unzulässigkeit)

(2008/C 301/68)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerin: Ellinikos Niognomon AE (Piräus, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: S. Pappas)

Antragsgegnerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Krämer und N. Yerrell)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs eines Schreibens der Kommission, mit dem die durch die Entscheidung 2005/623/EG der Kommission vom 3. August 2005 über die Verlängerung der beschränkten Anerkennung der Hellenic Register of Shipping (Ellinikos Niognomon AE) (ABl. L 219, S. 43) erfolgte Anerkennung der Antragstellerin widerrufen worden sein soll

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


22.11.2008   

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C 301/40


Klage, eingereicht am 11. August 2008 — Stichting Natuur en Milieu und Pesticide Action Network Europe/Kommission

(Rechtssache T-338/08)

(2008/C 301/69)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerinnen: Stichting Natuur en Milieu (Utrecht, Niederlande) und Pesticide Action Network Europe (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Kloostra und A. van den Biesen)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die an sie gerichteten Entscheidungen der Kommission vom 1. Juli 2008 für nichtig zu erklären:

die Kommission zu verurteilen, die Anträge auf interne Überprüfung nachträglich inhaltlich zu beurteilen;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen beantragten bei der Kommission, die Verordnung Nr. 149/2008 (1) gemäß Titel IV der Verordnung Nr. 1367/2006 (2) zu überprüfen. Mit Schreiben vom 1. Juli 2008 erklärte die Kommission diese Anträge für unzulässig, da die angefochtene Verordnung nicht als Maßnahme mit individueller Wirkung und auch nicht als Bündel von Maßnahmen betrachtet werden könne.

Zur Stützung ihrer Klage berufen sich die Klägerinnen erstens darauf, dass die Verordnung Nr. 149/2008 ein Bündel von Entscheidungen umfasse. Die Verordnung sei auf eine fest umgrenzte, im Voraus bestimmte Gruppe von Erzeugnissen und Wirkstoffen anwendbar.

Die Kläger berufen sich hierbei auch auf den Inhalt der Verordnung Nr. 396/2005 (3). Nach Art. 6 dieser Verordnung könne für jeden festgelegten Rückstandshöchstgehalt ein getrennter Antrag auf Änderung gestellt werden. Diese Möglichkeit werde auch Organisationen der Zivilgesellschaft zugebilligt, die, wie die Klägerinnen, ein berechtigtes Interesse an der Gesundheit hätten. Eine Entscheidung über einen solchen Antrag sei daher eine Entscheidung mit konkreter Wirkung in Bezug auf ein bestimmtes Erzeugnis und einen bestimmten Wirkstoff. Das Gleiche gelte für durch die Verordnung Nr. 149/2008 festgelegte Rückstandshöchstgehalte.

Hilfsweise machen die Klägerinnen geltend, dass die Verordnung Nr. 149/2008 eine Entscheidung betreffe, die unter Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens von Aarhus (4) falle. Sie beziehen sich nämlich auf eine Entscheidung, die sie unmittelbar und individuell in einer Weise betreffe, die den Anforderungen von Art. 230 Abs. 4 EG genüge.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 149/2008 der Kommission vom 29. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Anhänge II, III und IV mit Rückstandshöchstgehalten für die unter Anhang I der genannten Verordnung fallenden Erzeugnisse (ABl. L 58, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft (ABl. L 264, S. 13).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23 Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70, S. 1).

(4)  Übereinkommen über den Zugang von Informationen, die Öffentlichkeitsbeteilung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (ABl. 2005, L 124, S. 4).


22.11.2008   

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C 301/41


Klage, eingereicht am 26. August 2008 — vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste/Kommission

(Rechtssache T-353/08)

(2008/C 301/70)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste AG (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Bechtold, U. Soltész und C. von Köckritz)

Beklagter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Klägerin

Gemäß Art. 231 Abs. 1 EG die Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 2008 — COMP/M.4726 — Thomson Corporation/Reuters Group insgesamt für nichtig zu erklären;

gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Klägerin zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 19. Februar 2008 in der Sache COMP/M.4726 — Thomson Corporation/Reuters Group, mit der die Kommission den Zusammenschluss von den Finanzinformationsanbietern Thomson Corporation und Reuters Group gemäß Artikel 8 Absatz 2 der EG-Fusionskontrollverordnung (1) für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erklärt hat.

Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor, dass die angefochtene Entscheidung an offensichtlichen Beurteilungs- und Rechtsfehlern sowie an erheblichen Verfahrensfehlern leide. Diesbezüglich macht die Klägerin zehn Klagegründe geltend.

Erstens sei der Markt für real-time datafeeds falsch abgegrenzt worden, wodurch die Entscheidung widersprüchlich sei und im Widerspruch zur Entscheidungspraxis der Kommission stehe.

Zweitens seien die Marktstellung der Beteiligten und die Auswirkungen des Zusammenschlusses auf den Märkten für real-time datafeeds fehlerhaft gewürdigt, indem der von Thomson ausgehende Wettbewerbsdruck bei der Beurteilung der horizontalen Auswirkungen des Zusammenschlusses falsch beurteilt worden sei und die vertikalen Auswirkungen des Zusammenschlusses verkannt worden seien.

Drittens sei in dem Markt für market data platforms bei der Beurteilung der horizontalen Auswirkungen des Zusammenschlusses der Wettbewerbsdruck, der von Thomson in Kombination mit Wombat als dem einzigen ernstzunehmenden potentiellen Wettbewerber ausginge, vernachlässigt worden.

Viertens sei die durch den Zusammenschluss bedingte Verstärkung der Anreize von Reuters zur Abschottung Dritter von contribution data nicht geprüft worden.

Fünftens sei auf dem Markt für news die Markstellung der Beteiligten und die Auswirkungen des Zusammenschlusses fehlerhaft beurteilt worden und die Entstehung eines Monopols auf dem upstream-Markt sei ohne nachvollziehbare Begründung ermöglicht worden.

Sechstens seien in den Märkten für desktop products in reseach & asset management und insbesondere in den nationalen Märkten für wealth management desktop products keine hinreichenden Untersuchungen zu den wettbewerblichen Auswirkungen des Zusammenschlusses angestellt worden.

Siebtens seien die negativen Gesamtauswirkungen des Zusammenschlusses über die Marktgrenzen hinweg nicht geprüft worden, obwohl die Kommission in der Entscheidung anerkennt habe, dass sich die relevanten Märkte überschnitten.

Achtens seien Zusagen für ausreichend gehalten worden, die nicht alle Märkte betreffen, auf denen der Zusammenschluss zur Behinderung wirksamen Wettbewerbs führe.

Neuntens seien die Zusagen in den erfassten Bereichen darüber hinaus ungeeignet, um wirksamen Wettbewerb zu gewährleisten.

Zehntens sei das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör durch Verfahrensfehler verletzt worden.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen („EG-Fusionskontrollverordnung“) (ABl. L 24, S. 1).


22.11.2008   

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C 301/42


Klage, eingereicht am 27. August 2008 — Peek & Cloppenburg und van Graaf/HABM — Thailand (Thai Silk)

(Rechtssache T-361/08)

(2008/C 301/71)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Peek & Cloppenburg (Hamburg, Deutschland) und van Graaf GmbH & Co. KG (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte V. von Bomhard, A. Renck, T. Dolde und J. Pause)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Thailand

Anträge der Klägerinnen

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) Nr. R 1677/2007-4 vom 10. Juni 2008 aufzuheben, und

die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Thailand

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Bildmarke „Thai Silk“ unter Angabe der Farben „dunkelblau und weiß“ für Waren der Klassen 24 und 25 (Anmeldung Nr. 4 099 297).

Inhaberinnen des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Die Klägerinnen

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Darstellung eines Pfaus in schwarz und weiß für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 35

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr aufgrund des ähnlichen Gesamteindrucks bestehe.


22.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/42


Klage, eingereicht am 28. August 2008 — IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission

(Rechtssache T-362/08)

(2008/C 301/72)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds gGmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Crosby und S. Santoro)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Kommission zu verurteilen, das Schreiben des deutschen Bundeskanzlers, Herrn Schröder, an den Präsidenten der Kommission, Herrn Prodi, vom 15. März 2000 vorzulegen;

festzustellen, dass die angefochtene Entscheidung mit einem Rechtsfehler und offensichtlichen Beurteilungsfehlern behaftet ist, und die Entscheidung dementsprechend für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten der Klägerin gemäß Art. 87 der Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit Urteil vom 18. Dezember 2007 in der Rechtssache C-64/05 P (1) hat der Gerichtshof das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 30. November 2004, IFAW Internationaler Tierschutz-Fonds/Kommission (T-168/02, Slg. 2004, I-1435), aufgehoben und die Entscheidung der Kommission vom 26. März 2002 für nichtig erklärt, mit der der Antrag der Klägerin vom 20. Dezember 2001 auf Zugang zu Dokumenten abgelehnt worden war; diese Dokumente betreffen die Umwidmung des Elbegebiets in Hamburg, eines durch die mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (2) geschaffenen Natura 2000-Regeln geschützten Naturschutzgebiets, zugunsten der Erweiterung des bestehenden Werks der Daimler Chrysler Aerospace GmbH für die Endmontage des Airbus A3XX. Infolgedessen beantragte die Klägerin in Anbetracht der Entscheidung des Gerichtshofs im Rechtsmittelverfahren mit Schreiben vom 13. Februar 2008 erneut Zugang zu den gewünschten Dokumenten und reichte gemäß Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (3) am 29. April 2008 einen Zweitantrag ein.

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin nach Art. 230 EG die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 19. Juni 2008, mit der ihrem Antrag zwar teilweise stattgegeben, es aber abgelehnt wurde, zu einem der Dokumente, hinsichtlich dessen die Klägerin einen Antrag nach der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates gestellt hatte, Zugang zu gewähren.

Nach Auffassung der Klägerin hat die Kommission einen Rechtsfehler begangen, indem sie Art. 4 Abs. 1 Buchst. a dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 auf eine rein EU-interne Beziehung angewendet habe. Die Kommission habe außerdem einen offensichtlichen Rechtsfehler begangen, indem sie angenommen habe, dass das Schreiben von Herrn Schröder so vertraulich sei, dass seine Verbreitung die Wirtschaftspolitik Deutschlands und anderer EU-Mitgliedstaaten beeinträchtigen würde. Ferner habe die Kommission offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, indem sie angenommen habe, dass die Verbreitung des Schreibens den Entscheidungsprozess beeinträchtigen würde und dass das öffentliche Interesse die Vertraulichkeit ihres Entscheidungsprozesses nicht überwiege.


(1)  Rechtssache Königreich Schweden/Kommission, C-64/05, Slg. 2007, II-11389.

(2)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).


22.11.2008   

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C 301/43


Klage, eingereicht am 2. September 2008 — Federcoopesca u. a./Kommission

(Rechtssache T-366/08)

(2008/C 301/73)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Federazione Nazionale delle Cooperative della Pesca (Federcoopesca) (Rom, Italien), Pappalardo (Cetara, Italien), Pescatori La Tonnara (Cetara, Italien), Fedemar (Cetara, Italien), I Ciclopi di Tudisco Matteo (Catania, Italien), Testa (Catania, Italien), Pescatori San Pietro Apostolo, Camplone (Pescara, Italien) und Pesca (Pescara, Italien) (Prozessbevollmächtigte: P. Cavatola, avvocato, V. Cannizzaro, avvocato, G. Micucci, avvocato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Verordnung (EG) Nr. 530/2008 der Kommission vom 12. Juni 2008 über Sofortmaßnahmen für Ringwadenfischer, die im Atlantik östlich von 45 °W und im Mittelmeer Fischerei auf Roten Thun betreiben;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente ähneln den in den Rechtssachen T-305/08, Italien/Kommission, und T-313/08, Veromar di Tudisco Alfio & Salvatore/Kommission, geltend gemachten.


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C 301/43


Klage, eingereicht am 26. August 2008 — Atlantean/Kommission

(Rechtssache T-368/08)

(2008/C 301/74)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Atlantean Ltd (Killybegs, Irland) (Prozessbevollmächtigte: M. Fraser, D. Hennessy, Solicitors, G. Hogan SC sowie E. Regan und C. Toland, Barristers)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die an Irland gerichtete Entscheidung C(2008) 3236 der Kommission vom 26. Juni 2008 betreffend die Atlantean für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt die Klägerin die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 3236 final der Kommission vom 26. Juni 2008, mit der der Antrag Irlands abgelehnt worden war, die Kapazität des der Klägerin gehörenden Schiffs Atlantean im Rahmen des vierten mehrjährigen Ausrichtungsprogramms (MAP IV) zu erhöhen, das für Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 12 m zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen gilt. Die erste Entscheidung der Kommission vom 4. April 2003 (2003/245/EG) (1) war, soweit sie das Schiff Atlantean der Klägerin betraf, mit Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2006 für nichtig erklärt worden (2).

Die Klägerin macht zur Begründung ihrer Klage geltend, dass die angefochtene Entscheidung nicht auf der Grundlage der Kriterien erlassen worden sei, die in der Entscheidung 97/413/EG des Rates (3) vorgegeben seien, welche die richtige Rechtsgrundlage sei, sondern in Anwendung von Art. 11 Abs. 5 der Verordnung Nr. 2371/2002/EG des Rates (4). Die Kommission sei daher nicht nur unzuständig für den Erlass der Entscheidung gewesen, sondern habe auch gegen das Rückwirkungsverbot, den Grundsatz der Rechtssicherheit, die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, das Diskriminierungsverbot und den Grundsatz der Gleichbehandlung sowie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Die Kommission habe ihre Begründungspflicht nach Art. 253 EG sowie den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör und deren Eigentumsrecht verletzt. Sie habe ferner ihre Befugnisse missbraucht, bösgläubig gehandelt und in ihrer Entscheidung unentschuldbare und offensichtliche Fehler begangen. Außerdem habe sie die Grenzen ihres Ermessens überschritten.

Darüber hinaus habe die Kommission mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidung versucht, eine Schadensersatzklage zu Fall zu bringen, die die Klägerin in der Rechtssache T-125/08 eingereicht habe und die beim Gericht anhängig sei; die Kommission habe daher nicht redlich gehandelt.


(1)  ABl. 2003, L 90, S. 48.

(2)  Atlantean Ltd/Kommission, T-192/03, Slg. 2006, II-42.

(3)  Entscheidung des Rates vom 26. Juni 1997 bezüglich der Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft während des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2001 zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Beständen und ihrer Nutzung, ABl. L 175, S. 27.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik, ABl. L 358, S. 59.


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C 301/44


Klage, eingereicht am 4. September 2008 — EWRIA u. a./Kommission

(Rechtssache T-369/08)

(2008/C 301/75)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: European Wire Rope Importers Association (EWRIA) (Hemer, Deutschland), Câbleries Namuroises SA (Namur, Belgien), Ropenhagen A/S (Vallensbæk Strand, Dänemark), Eisen- und Stahlhandelsgesellschaft mbH (Kaarst, Deutschland), Heko Industrieerzeugnisse (Hemer, Deutschland), Interkabel Internationale Seil- und Kabel-Handels GmbH (Solms, Deutschland), Jose Casañ Colomar SA (Valencia, Spanien), Denwire Ltd. (Dudley, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Lieber)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Klage für zulässig zu erklären;

die Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2008 für nichtig zu erklären, mit der diese ihren Antrag abgelehnt hat, eine teilweise Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen auf Stahldrahtseile vorzunehmen, um den Anwendungsbereich der Maßnahmen anzupassen und Seile für allgemeine Verwendungen von der für die Maßnahme geltende Warendefinition auszuschließen;

die Kommission zu verpflichten, eine teilweise Überprüfung der Antidumpingmaßnahmen auf Stahldrahtseile einzuleiten, um den Anwendungsbereich anzupassen und Seile für allgemeine Verwendungen von der Warendefinition auszuschließen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehren die Klägerinnen die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2008, mit der ihr Antrag auf teilweise Interimsüberprüfung des Antidumpingzolls auf bestimmte Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, Südafrika, der Ukraine und der Russischen Föderation (1) im Hinblick auf den Ausschluss von Seilen für allgemeine Verwendungen aus der Warendefinition abgelehnt wurde. Die Kommission lehnte die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung mit der Begründung ab, dass es an Beweisen dafür fehle, dass die beiden Warenarten, Stahldrahtseile und Seile für allgemeine Verwendungen, nicht dieselben materiellen, technischen und chemischen Eigenschaften aufwiesen.

Die Klägerinnen stützen ihre Anträge auf drei Klagegründe.

Erstens habe die Kommission dadurch, dass sie es unterlassen habe, eine teilweise Interimsüberprüfung einzuleiten, gegen Art. 11 Abs. 3 und Art. 21 der Grundverordnung (2) verstoßen. Die Änderung der Umstände, die eine Interimsüberprüfung rechtfertige, könne sich auch auf die Definition der betreffenden Ware beziehen.

Zweitens werde durch die Weigerung der Gemeinschaftsorgane, eine teilweise Interimsüberprüfung einzuleiten, das berechtigte Vertrauen der Klägerinnen verletzt. Die Kommission selbst habe sie aufgefordert, bei Ablauf der Überprüfungsfrist für Stahldrahtseile mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, Südafrika und der Ukraine einen Antrag auf teilweise Interimsüberprüfung zu stellen, um den Anwendungsbereich der betreffenden Maßnahmen anzupassen.

Schließlich habe die Kommission dadurch, dass sie es unterlassen habe, eine teilweise Interimsüberprüfung einzuleiten, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und gegen Art. 1 Abs. 4 der Grundverordnung verstoßen, als sie ihre Schlussfolgerungen auf eine zu weite Warendefinition gestützt habe, die sie dazu gebracht habe, Waren zu vergleichen, die nicht gleichartig seien, und somit zu falschen Schlussfolgerungen veranlasst habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1796/1999 vom 12. August 1999 — in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 des Rates vom 8. November 2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, Südafrika und der Ukraine nach einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (ABl. 2005, L 299, S. 1) geänderten Fassung — und Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 vom 2. August 2001 — in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1279/2007 des Rates vom 30. Oktober 2007 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf bestimmte Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Russischen Föderation und zur Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Thailand und der Türkei (ABl. 2007, L 285, S. 1) geänderten Fassung.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1).


22.11.2008   

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C 301/45


Klage, eingereicht am 5. September 2008 — Csepeli Áramtermelő/Kommission

(Rechtssache T-370/08)

(2008/C 301/76)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Csepeli Áramtermelő kft (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Á. Máttyus, K. Ferenczi, B. van de Walle de Ghelcke, T. Franchoo und D. Fessenko)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung insoweit für nichtig zu erklären, als sie darin als Empfängerin einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren staatlichen Beihilfe bezeichnet und Ungarn aufgefordert wird, die angebliche staatliche Beihilfe einschließlich Zinsen von der Klägerin zurückzufordern;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt, dass die Entscheidung C(2008) 2223 final der Kommission vom 4. Juni 2008 (Fall C 41/2005 — ungarische gestrandete Kosten) insoweit für nichtig erklärt wird, als sie darin als Empfängerin einer mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar staatlichen Beihilfe bezeichnet und Ungarn aufgefordert wird, die angebliche staatliche Beihilfe einschließlich Zinsen von der Klägerin zurückzufordern.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Kommission ihre Schlussfolgerung weder bewiesen noch ordnungsgemäß begründet habe, wonach die Stromabnahmevereinbarung, die zwischen der Klägerin — der ein Kraftwerk in Ungarn gehöre und die schließlich von der Atel AG gekauft worden sei — und dem ungarischen staatseigenen Elektrizitätsgroßhändler, Magyar Villamos Művek Rt. (MVM), geschlossen worden sei, eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe darstelle. Sie stützt ihre Anträge auf folgende Klagegründe:

Mit ihrem ersten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Kommission gegen Art. 253 EG und Art. 87 Abs. 1 EG verstoßen habe, da sie keine Gründe genannt habe und mit der Feststellung, dass die Stromabnahmevereinbarung der Klägerin einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft habe, einem offensichtlichen Beurteilungsfehler unterlegen sei.

Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, dass die Kommission mit ihrer Feststellung, dass die Stromabnahmevereinbarung den Wettbewerb verfälsche, einem offensichtlichen Beurteilungsfehler unterlegen sei.

Mit ihrem dritten Klagegrund vertritt sie die Ansicht, dass die Kommission gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstoßen habe, da es für die Verpflichtung zur Rückforderung unter den speziellen Umständen des vorliegenden Falls aufgrund allgemeiner Grundsätze des Gemeinschaftsrechts keine Rechtfertigung gebe. Außerdem sei der Kommission hinsichtlich der Methode, die sie zur Berechnung der zurückzufordernden Beträge angewandt habe, ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen.


22.11.2008   

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C 301/45


Rechtsmittel, eingelegt am 8. September 2008 von Bart Nijs gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 26. Juni 2008 in der Rechtssache F-5/07, Nijs/Rechnungshof

(Rechtssache T-371/08 P)

(2008/C 301/77)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Bart Nijs (Bereldange, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Rollinger und A. Hertzog)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig zu erklären,

es für begründet zu erklären,

den Beschluss vom 26. Juni 2008 in der Rechtssache F-5/07, Bart Nijs/Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften, aufzuheben.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer macht geltend, der Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst sei mit einem offensichtlichen Fehler bei der Anwendung der Verfahrensvorschriften behaftet, soweit darin die Klage mit der Begründung als unzulässig angesehen werde, sie genüge nicht den Anforderungen der Klarheit; ferner liege ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes vor, und die Vermutung der Rechtmäßigkeit sei fehlerhaft auf das Vorbringen des Beklagten angewandt worden, da der Beschluss nach nur einem Schriftsatzwechsel erlassen worden sei.

Darüber hinaus fehle es dem angefochtenen Beschluss an Klarheit, er verfälsche Beweismittel, sei mit einem offensichtlichen Fehler bei der Prüfung der in der Klageschrift vorgebrachten Klagegründe behaftet, und in ihm würden bestimmte Gesichtspunkte nicht untersucht, die das Gericht von Amts wegen hätte prüfen müssen.

Ferner trägt der Rechtsmittelführer vor, dass das Fehlen einer Begründung im Vorverfahren in dem angefochtenen Beschluss hätte berücksichtigt werden müssen und dass der Beschluss zu Unrecht auf die Nichteinhaltung der Fristen gestützt sei, da das Gericht nicht ausreichend unterrichtet gewesen sei, um zu diesem Ergebnis zu gelangen.


22.11.2008   

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C 301/46


Rechtsmittel, eingelegt am 10. September 2008 von Bart Nijs gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 26. Juni 2008 in der Rechtssache F-108/07, Nijs/Rechnungshof

(Rechtssache T-375/08 P)

(2008/C 301/78)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Bart Nijs (Bereldange, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Rollinger und A. Hertzog)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig zu erklären,

es für begründet zu erklären,

den Beschluss vom 26. Juni 2008 in der Rechtssache F-108/07, Bart Nijs/Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften, aufzuheben.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Es werden die gleichen Rechtsmittelgründe und wesentlichen Argumente geltend gemacht wie in der Rechtssache T-371/08 P.


22.11.2008   

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C 301/46


Rechtsmittel, eingelegt am 10. September 2008 von Bart Nijs gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 26. Juni 2008 in der Rechtssache F-1/08, Nijs/Rechnungshof

(Rechtssache T-376/08 P)

(2008/C 301/79)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Bart Nijs (Bereldange, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Rollinger und A. Hertzog)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Rechtsmittel für zulässig zu erklären,

es für begründet zu erklären,

den Beschluss vom 26. Juni 2008 in der Rechtssache F-1/08, Bart Nijs/Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften, aufzuheben.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Es werden die gleichen Rechtsmittelgründe und wesentlichen Argumente geltend gemacht wie in der Rechtssache T-371/08 P.


22.11.2008   

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C 301/47


Klage, eingereicht am 10. September 2008 — Advance Magazine Publishers/HABM — Capela & Irmãos (VOGUE)

(Rechtssache T-382/08)

(2008/C 301/80)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Advance Magazine Publishers Inc. (New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Esteve Sanz)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: J. Capela & Irmãos, Lda. (Porto, Portugal)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. Juni 2008 in der Sache R 328/2003-2 dahin zu ändern, dass festgestellt wird, dass die Beschwerde der Klägerin bei der Beschwerdekammer begründet ist, und infolgedessen den Widerspruch zurückzuweisen und die betreffende Gemeinschaftsmarke zur Eintragung zuzulassen;

hilfsweise, die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. Juni 20098 in der Sache R 328/2003-2 aufzuheben,

dem Beklagten und gegebenenfalls den anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens beim HABM aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „VOGUE“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16, 25 und 41.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Portugiesische eingetragene Marke Nr. 143 183, Wortmarke „VOGUE Portugal“ für Waren der Klasse 25; portugiesischer Handelsname Nr. 32 046 „VOGUE-SAPATARIA“.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde insgesamt stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: (i) Verstoß gegen Art. 43 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates und von Regel 22 der Verordnung Nr. 2868/95 (1) der Kommission, indem die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass das von der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer vorgelegte Beweismaterial den Nachweis der ernsthaften Benutzung der älteren Marke darstelle; (ii) Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, indem die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass die in Rede stehenden Waren einander ähnlich seien; (iii) Verstoß gegen Art. 61 Abs. 1 und Art. 62 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, indem die Beschwerdekammer ihre Entscheidung zu Unrecht darauf gestützt habe, dass die Klägerin die Feststellung der Widerspruchsabteilung in Bezug auf den Nachweis der Verwendung oder die Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen nicht angefochten habe, sowie darauf, dass die Klägerin im Verfahren vor der Widerspruchsabteilung stillschweigend eingeräumt habe, dass der Nachweis der Benutzung ausreiche.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1).


22.11.2008   

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C 301/47


Klage, eingereicht am 11. September 2008 — New Europe/Kommission

(Rechtssache T-383/08)

(2008/C 301/81)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: New Europe (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A.-M. Alamanou)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission in Form eines Schreibens vom 2. Juli 2008 (bei der Klägerin am selben Tag eingegangen) aufzuheben, mit der der Klägerin Zugang zu den Namen der Unternehmen und Einzelpersonen verweigert wurde, die in den von der Kommission zugänglich gemachten Dokumenten erwähnt werden;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Entscheidung der Kommission, die der Klägerin mit Schreiben vom 2. Juli 2008 bekannt gegeben wurde und mit der sich die Kommission weigerte, die Namen der an der so genannten „Eximo“-Affäre beteiligten Unternehmen und Einzelpersonen offen zu legen, die in den von der Kommission der Klägerin auf deren ursprünglichen Antrag zugänglich gemachten Dokumenten erwähnt werden.

Die Klägerin begehrt aus folgenden Gründen die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung:

Erstens sei die angefochtene Entscheidung offensichtlich rechtsfehlerhaft, soweit die Kommission die Ausnahmen in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Art. 4 Abs. 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) falsch ausgelegt und sich auf sie gestützt habe, ohne die Tatsachen zu würdigen oder die Gründe für die Weigerung darzulegen. Zudem habe die Kommission die Tatsachen fehlerhaft gewürdigt, als sie behauptet habe, dass die geschäftlichen Interessen der betroffenen Unternehmen und die Privatsphäre und Integrität der betroffenen Einzelpersonen ernsthaft beeinträchtigt würden, wenn ihre Namen genannt würden. Ferner habe die Kommission dadurch gegen den Grundsatz des größtmöglichen Zugangs zu Dokumenten nach Art. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1049/2001 verstoßen, dass sie die Begriffe „Schutz der geschäftlichen Interessen“ und „Schutz der Privatsphäre und der Integrität“ weit ausgelegt habe.

Zweitens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001, soweit die Kommission der Klägerin den vollständigen Zugang zu einem Dokument verweigert habe, das bereits frei zugänglich gewesen sei.

Drittens habe die Kommission die Begründungspflicht nach Art. 253 EG dadurch verletzt, dass sie der Klägerin nicht die Gründe für ihre Entscheidung mitgeteilt, sondern nur auf die Ausnahmen in Art. 4 Abs. 4 der Verordnung Nr. 1049/2001 verwiesen habe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).


22.11.2008   

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C 301/48


Klage, eingereicht am 11. September 2008 — Elliniki Nafpigokataskevastiki AE Chartofylakeiou u. a./Kommission

(Rechtssache T-384/08)

(2008/C 301/82)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerinnen: Elliniki Nafpigokataskevastiki AE Chartofylakeiou (Skaramangas, Griechenland), Howaldtswerke-Deutsche Werft GmbH (Kiel, Deutschland) und ThyssenKrupp Marine Systems AG (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Soltész)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

Art. 16 der Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2008 über die Maßnahmen Nr. C 16/2004 (ex NN 29/2004, CP 71/2002 und CP 133/2005) Griechenlands zugunsten von Hellenic Shipyards für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerinnen begehren mit ihrer Klage die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 3118 endgültig der Kommission vom 2. Juli 2008 über 16 Maßnahmen des griechischen Staates zugunsten der Hellenic Shipyards SA („HSY“), insbesondere die Nichtigerklärung von Art. 16 dieser Entscheidung, wonach die Freistellungsgarantie, die die vorherige Eigentümerin von HSY, die Hellenische Bank für Industrielle Entwicklung („ETVA“), dem Konsortium (1), das HSY mittels einer Aktienkaufvereinbarung erworben habe (Howaldtswerke-Deutsche Werft (2) und Ferrostaal), für den Fall gewährt habe, dass von HSY staatliche Beihilfen zurückgefordert würden, eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstelle und sofort zu beenden sei.

Die Klägerinnen tragen vor, die Kommission habe zu Unrecht angenommen, dass die Freistellungsgarantie in der Privatisierungsvereinbarung zu einem Zeitpunkt gewährt worden sei, als ETVA in staatlicher Hand gewesen sei. Die Freistellungsgarantie sei nämlich erst nach der Privatisierung von ETVA verbindlich vereinbart worden, so dass sie eine zwischen privaten Parteien ausgehandelte Maßnahme darstelle, die dem griechischen Staat nicht zuzurechnen sei und daher nicht als staatliche Beihilfe angesehen werden könne.

Ferner sei die Annahme der Kommission fehlerhaft, dass die beiden einzelnen Klauseln im Anhang zur Aktienkaufvereinbarung eine Gesamtregelung darstellten, durch die HSY begünstigt würde. Vielmehr seien die beiden Garantien unabhängig voneinander gewährt worden. Zudem habe die Kommission zu Unrecht angenommen, dass durch die Freistellungsgarantie HSY begünstigt worden sei, da sich aus dem Sachverhalt ergebe, dass allein Piraeus Bank als dadurch Begünstigte angesehen werden könne.

Die Kommission sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass HSY durch die Freistellungsklausel einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt habe. Die Freistellungsgarantie sei (i) eine im Privatrecht gängige Klausel, (ii) nach sorgfältiger Prüfung gewährt worden und stimme (iii) mit dem Verhalten eines privaten Verkäufers überein.

Die Kommission habe außerdem Art. 88 Abs. 2 EG und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 falsch angewandt, indem sie von Elliniki Nafpigokataskevastiki, die nicht die durch die Beihilfe Begünstigte gewesen sei, verlangt habe, die Freistellungsgarantie zu beenden.

Auch beruhe das Argument der Kommission, der effet utile der Rückforderung werde umgangen, fehlerhaft auf der Annahme, dass durch die bloße Gewährung der Freistellungsgarantie eine Umgehung eintrete.

Schließlich habe die Kommission Art. 296 EG dadurch falsch angewandt, dass sie HSY nicht erlaube, in bestimmtem Ausmaß Tätigkeiten im Zivilbereich fortzuführen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebs der gesamten Werft hilfreich seien.


(1)  Dieses Konsortium gründete Elliniki Nafpigokataskevastiki, um die Holding an HSY zu beteiligen.

(2)  HDW gehört zu 100 % der ThyssenKrupp Marine Systems AG, die 2005 auch die Anteile von Ferrostaal an Elliniki Nafpigokataskevastiki erwarb.


22.11.2008   

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C 301/49


Klage, eingereicht am 1. September 2008 — Evropaïki Dynamiki/Amt für öffentliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache T-387/08)

(2008/C 301/83)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Korogiannakis)

Beklagter: Amt für öffentliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die ihr mit Schreiben vom 20. Juni 2008 mitgeteilte Entscheidung des Amts für öffentliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften (OPOCE), ihr Angebot auf die öffentliche Ausschreibung AO 10185 „DV-Dienste — Wartung der SEI-BUD/AMD/CR-Systeme und zugehörige Dienstleistungen“ (ABl. 2008/S 43-058884) abzulehnen und den Auftrag an den erfolgreichen Bieter zu vergeben, für nichtig zu erklären;

das OPOCE zu verurteilen, den Schaden in Höhe von 1 444 930 Euro, der ihr aufgrund des Ausschreibungsverfahrens entstanden ist, zu ersetzen

das OPOCE zur Tragung ihrer Kosten der Rechtsverfolgung sowie der anderen Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der vorliegenden Klage zu verurteilen, auch wenn die vorliegende Klage abgewiesen wird.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der vorliegenden Rechtssache beantragt die Klägerin, dass die Entscheidung des Beklagten, ihr Angebot auf die öffentliche Ausschreibung AO 10185 „DV-Dienste — Wartung der SEI-BUD/AMD/CR-Systeme und zugehörige Dienstleistungen“ (ABl. 2008/S 43-058884) abzulehnen und den Auftrag an den erfolgreichen Bieter zu vergeben, für nichtig erklärt wird. Sie begehrt ferner Ersatz des Schadens, den sie im Zusammenhang mit dem Ausschreibungsverfahren erlitten haben will.

Zur Begründung ihrer Forderungen macht die Klägerin geltend, dass der Beklagte mit der Vergabe des genannten Auftrags an einen anderen Bieter gegen seine Verpflichtungen, die in der Haushaltsordnung (1), den zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften und der Richtlinie 2004/18/EG (2) vorgesehen seien, sowie gegen die Grundsätze der Transparenz, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit verstoßen habe.

Die Klägerin macht außerdem geltend, dass der öffentliche Auftraggeber seine in den vorgenannten einschlägigen Vorschriften vorgesehene Pflicht verletzt habe, seine Entscheidung ausreichend zu begründen. Der öffentliche Auftraggeber habe ferner Kriterien angewandt, die nicht ausdrücklich in der Ausschreibung vorgesehen gewesen seien, Eignungs- mit Zuschlagskriterien vermischt, wodurch das Leistungsverzeichnis nicht eingehalten worden sei, und mehrere offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, was die Ablehnung des Angebots der Klägerin zur Folge gehabt habe.

Die Klägerin beantragt dementsprechend, dass die Entscheidung über die Ablehnung ihres Angebots und die Vergabe des Auftrags an den erfolgreichen Bieter für nichtig erklärt und der Beklagte verurteilt wird, zusätzlich zu ihren Kosten der Rechtsverfolgung im Zusammenhang mit dem Gerichtsverfahren den Schaden zu tragen, den sie im Zusammenhang mit dem Ausschreibungsverfahren erlitten haben will.


(1)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).

(2)  Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134, S. 14).


22.11.2008   

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C 301/50


Klage, eingereicht am 16. September 2008 — Lemans/HABM — Turner (ICON)

(Rechtssache T-389/08)

(2008/C 301/84)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Lemans Corporation (Janesville, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: M. Cover, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Stephen Turner (Luddington, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 3. Juli 2008 in der Sache R 778/2007-2 aufzuheben;

festzustellen, dass der Widerspruch zurückzuweisen ist und die betroffene Gemeinschaftsmarke eingetragen werden kann;

dem anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Kosten einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens und der des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ICON“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 18 und 25 — Anmeldung Nr. 2 197 440.

Inhaber des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Nationale Wortmarke „IKON“ für Waren der Klasse 9 — Markeneintragung Nr. 2 243 676 im Vereinigten Königreich.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung der Anmeldung in vollem Umfang.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Die Beschwerdekammer habe irrig entschieden, dass der andere Beteiligte im Beschwerdeverfahren zur Einlegung des Widerspruchs berechtigt gewesen sei.


22.11.2008   

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C 301/50


Klage, eingereicht am 19. September 2008 — AEPI/Kommission

(Rechtssache T-392/08)

(2008/C 301/85)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Elliniki Etaireia pros Prostasia tis Pnevmatikis Idioktisias A.E. (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Xanthopoulos und Th. Asprogerakas-Grivas)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

der vorliegenden Klage in vollem Umfang stattzugeben;

die angefochtene Entscheidung der Kommission K(2008) 3435 endg. vom 16. Juli 2008 in der Sache COMP/C2/38.698-CISAC betreffend ein Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR in vollem Umfang für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten und Honorare der bevollmächtigten Rechtsanwälte der Klägerin aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 3435 endg. der Kommission vom 16. Juli 2008 in der Sache COMP/C2/38.698-CISAC, soweit die Kommission entschieden habe, dass die Klägerin dadurch gegen die Art. 81 EG und Art. 53 EWR verstoßen habe, dass sie in den Gegenseitigkeitsvereinbarungen mit anderen Gesellschaften die in Art. 11 Abs. 2 des Mustervertrags der Confédération internationale des sociétés d'auteurs et compositeurs/International Confederation of Societies of Authors and Composers (Internationaler Verband von Verwertungsgesellschaften) („CISAC“-Mustervertrag) angeführten Beschränkungen anwendet oder de facto Beschränkungen in Bezug auf die Aufnahme von Mitgliedern anwendet und die territorialen Beschränkungen in der Weise koordiniert, dass die Lizenzen auf das nationale Gebiet jeder Verwertungsgesellschaft beschränkt sind.

Die Klägerin macht die sechs folgenden Nichtigkeitsgründe geltend:

Erstens sei die angefochtene Entscheidung auf eine fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts und des tatsächlichen Vorliegens des Beweismaterials und der subjektiven Elemente der Zuwiderhandlung im Allgemeinen gestützt.

Zweitens sei das Recht der Klägerin auf vorherige Anhörung verletzt worden und drittens seien Art. 81 EG und Art. 53 EWR deshalb falsch angewendet worden, weil die Klägerin für einen nicht vorhandenen Verstoß verurteilt worden sei. Insbesondere habe durch die Unterzeichnung von Territorialitätsklauseln kein Wettbewerbsverstoß stattgefunden, sondern diese Klauseln seien geboten gewesen, um für die Rechteinhaber eine ordnungsgemäße Verwaltung ihrer Rechte in dem Land sicherzustellen, wo die vertragsschließende Gesellschaft jeweils ihre Tätigkeit ausübe. Darüber hinaus habe der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anerkannt, dass territoriale Ausschließlichkeitsklauseln in Gegenseitigkeitsvereinbarungen den Wettbewerb nicht verfälschten.

Viertens werde in der angefochtenen Entscheidung nicht berücksichtigt, dass im Gemeinschaftsrecht das geistige Eigentum und künstlerische und geistige Werke den übrigen Waren und Dienstleistungen nicht gleichgestellt würden, und würden in ihr auf den Sachverhalt zu Unrecht die entsprechenden Rechtsnormen angewendet.

Fünftens habe die Kommission gegen Art. 151 EG verstoßen, in dem der Grundsatz der kulturellen Ausnahme niedergelegt sei, nach dem die Kommission, wenn sie irgendeine Regelung erlasse, zur Wahrung und Förderung der Vielfalt der Kulturen der Gemeinschaft den kulturellen Aspekten Rechnung tragen müsse.

Sechstens stelle der Umstand, dass im Rahmen der Prüfung des geltend gemachten Verstoßes gegen Art. 81 EG nicht untersucht worden sei, ob eine Verantwortlichkeit vorliege, eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsnorm und einen offenkundigen Begründungsmangel der angefochtenen Entscheidung dar.

Siebtens verstoße die angefochtene Entscheidung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die europäischen Verwertungsgesellschaften nicht von gleicher Größe seien, sowie gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit, weil sie nach einem nicht ordnungsgemäßen Vorverfahren erlassen worden sei. Ferner mache das Vorliegen schwerwiegender Widersprüche die Entscheidung unverständlich und unlogisch. Darüber hinaus sei die angefochtene Entscheidung unter dem irreführenden Anschein, die Erlangung von Lizenzen für die Nutzung von Musik über Kabel, Satellit oder im Internet zu erleichtern, in Wirklichkeit darauf gerichtet, das gegenseitige Verschwinden der Verwertungsgesellschaften vorzuschreiben, wobei sie einen gesunden Wettbewerb verfälsche, ungleiche Kaufbedingungen festlege und unausweichliche Konflikte zwischen den betroffenen Gesellschaften herbeiführe. Schließlich werde durch die angefochtene Entscheidung die Richtlinie 93/38/EWG (1) unmittelbar falsch ausgelegt und gegen die Berner Übereinkunft über geistiges Eigentum verstoßen, der die Europäische Union beigetreten sei.


(1)  Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor (ABl. L 248, S. 15).


22.11.2008   

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C 301/51


Klage, eingereicht am 18. September 2008 — Clearwire Corporation/HABM (CLEARWIFI)

(Rechtssache T-399/08)

(2008/C 301/86)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Clearwire Corporation (Kirkland, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Konrad)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. Juni 2008 in der Sache R 706/2008-1 aufzuheben und

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke CLEARWIFI für Dienstleistungen der Klasse 38 — Internationale Anmeldung Nr. W00 934 594.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94, da die von der Beschwerdekammer angeführten Eintragungshindernisse eine Eintragung nicht ausschlössen.


22.11.2008   

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C 301/51


Klage, eingereicht am 22. September 2008 — Enercon/HABM — BP (ENERCON)

(Rechtssache T-400/08)

(2008/C 301/87)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Enercon GmbH (Aurich, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Böhm)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: BP plc (London, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. Juli 2008 in der Sache R 957/2006-4 insoweit aufzuheben, als mit ihr die Beschwerde der Klägerin gegen die Entscheidung der Widerspruchsabteilung vom 26. Mai 2006 über den Widerspruch Nr. B 760 605 als unbegründet zurückgewiesen wurde;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „ENERCON“ für Waren der Klassen 1, 2 und 4.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: die andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke „ENERGOL“ für Waren der Klassen 1 und 4 (Anmeldung Nr. 137 828).

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde außer für die Waren, die als nicht ähnlich gewertet wurden, stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig, soweit die Waren als nicht ähnlich gewertet wurden, und im Übrigen als unbegründet.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer fälschlicherweise eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken angenommen habe.


22.11.2008   

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C 301/52


Klage, eingereicht am 20. September 2008 — Fluorsid und Minmet/Kommission

(Rechtssache T-404/08)

(2008/C 301/88)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Fluorsid SpA (Assemini, Italien) und Minmet Co. (Lausanne, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Vasques und F. Perego)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die Entscheidung C(2008) 3043 der Europäischen Kommission vom 25. Juni 2008 in einem Verfahren gemäß Art. 81 EG und Art. 53 EWR-Vertrag, Sache COMP/39.180 — Aluminiumfluorid, Fluorsid und Minmet zugestellt am 11. Juli 2008 bzw. am 9. Juli 2008, für nichtig zu erklären, hilfsweise, die gegen Minmet und Fluorsid mit der Entscheidung gemäß Art. 44 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts verhängte Geldbuße herabzusetzen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage fechten die Unternehmen Fluorsid und Minmet die Entscheidung an, mit der die Europäische Kommission einen Verstoß gegen Art. 81 Abs. 1 EG und Art. 53 Abs. 1 EG festgestellt und infolgedessen gegen Fluorsid und Minmet als Gesamtschuldner wegen schwerwiegender Verletzung von Art. 81 EG eine Geldbuße von 1 600 000 (eine Million sechshunderttausend) Euro verhängt hat.

Zur Stützung ihrer Klage rügen die Klägerinnen:

Fehlender Nachweis des möglichen Schadens im EWR und Verstoß gegen Art. 81 EG. In diesem Zusammenhang sei es unmöglich, zu unterstellen, dass vier kleine Unternehmen, von denen eines im Jahr 2002 im EWR nicht einmal einen Umsatz erzielt habe, auch nur abstrakt in der Lage seien, allein auf einem Markt, auf dem das Angebot und nicht die Nachfrage den Preis bestimme, Großerzeugern von Aluminium (auch als „smelter“ bezeichnet) Preise zu diktieren.

Verletzung der Begründungspflichten in Bezug auf den Nachweis der Rechtswidrigkeit unter Verstoß gegen Art. 253 EG und Art. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 durch wissentliche stillschweigende Änderung der gerügten Zuwiderhandlung zum Zweck der Erleichterung der Beweislast der Kommission. Zu diesem Punkt wird geltend gemacht, die Kommission habe Beweise für einen Informationsaustausch zwischen Wettbewerbern erlangen können, jedoch nicht für eine beschränkende Absprache. Diese Änderung der Bezeichnung der unerlaubten Handlung habe die Kommission begünstigt, die sich in nicht ordnungsgemäßer Weise auf die für hard core restrictions vorgesehenen Mechanismen der per se rule habe berufen und auf diese Weise ihre eigene Beweislast habe erleichtern können, ohne den Umstand berücksichtigen zu müssen, dass die gerügte Zuwiderhandlung keine Auswirkungen auf den Markt gehabt habe.

Verstoß gegen Art. 27 der Verordnung Nr. 1/2003 und Verletzung der Verteidigungsrechte sowie Verstoß gegen die Art. 253 EG und 173 EG, da die Kommission im Rahmen der Mitteilung der Beschwerdepunkte (MB) nicht die Zusammenarbeit von Fluorsid erwähne, Ermittlungstätigkeiten aufgenommen und Unterlagen im Verfahrensabschnitt nach der MB gesammelt und in der endgültigen Entscheidung eine andere Zuwiderhandlung als die in der MB gerügte beanstandet habe (ursprünglich fortgesetzte Zuwiderhandlung, dann Zuwiderhandlung von sechs Monaten).

Die Klägerinnen machen ferner geltend,

in der endgültigen Entscheidung würden zum Beleg der Beteiligung von Minmet belastende Unterlagen angeführt, die in der MB nicht erwähnt worden seien;

die Kommission habe die Zusammenarbeit von Fluorsid unter Verletzung der Verteidigungsrechte in der MB völlig unbeachtet gelassen, jedoch später sowohl die vorliegende Zusammenarbeit als auch einen Zusatz zu der nach der MB eingereichten Zusammenarbeitserklärung zu den Akten genommen. Auf diese Weise habe die Kommission i) Unsicherheit in Bezug auf die Zusammenarbeit geschaffen, Umfang und Inhalt der Verteidigungsrechte der Klägerinnen unter Verstoß gegen die Bestimmungen in Nr. 29 der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen beeinträchtigt und ii) nach der MB weitere Ermittlungstätigkeiten durchgeführt und Unterlagen zu den Akten genommen und daher grundlegende Verfahrensregeln zum Nachteil aller Verfahrensbeteiligten verletzt;

die Kommission habe den geografischen Markt für Aluminium in widersprüchlicher Weise und ohne geeignete Begründung festgelegt und den Wert des Marktes in völlig unlogischer Weise beziffert.


22.11.2008   

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C 301/53


Klage, eingereicht am 25. September 2008 — S.F. Turistico Immobiliare/Rat und Kommission

(Rechtssache T-408/08)

(2008/C 301/89)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: S.F. Turistico Immobiliare Srl (Orosei, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Marcialis)

Beklagte: Rat der Europäischen Union und Kommission und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

in erster Linie,

die Entscheidung C(2008) 2997 der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Juli 2008 betreffend eine Beihilferegelung „Regionalgesetz Nr. 9 von 1998 — Missbräuchliche Anwendung der Beihilfe Nr. 272/98“ für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

hilfsweise,

die angefochtene Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie die gesamte Behilferegelung für mit dem gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt, „sofern der Empfänger der Beihilfe keinen Beihilfeantrag auf der Grundlage dieser Regelung vor Durchführung der Arbeiten betreffend ein Programm der Anfangsinvestitionen eingereicht hat“, und die Wiedereinziehung der entsprechenden Beträge durch die Italienische Republik angeordnet wird, ohne dass die Beihilfe dabei insoweit ausgenommen ist, als sie Kosten — die der Empfänger vor Einreichung des Beihilfeantrags getragen hat — verursacht hat, die sich innerhalb der in den Bestimmungen für „De minimis“-Beihilfen festgelegten Grenzen hielten;

weiter hilfsweise,

die Rechtswidrigkeit von Nr.4.2 der Maßnahme 98 C 74/06 des Rates („Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung“), wonach „… die Beihilferegelungen [außerdem] vorsehen [müssen], dass der Beihilfeantrag vor Beginn der Projektausführung gestellt wird“, festzustellen, soweit diese Bestimmung die gesamte für die Empfänger vorgesehene Beihilfe von der Zulässigkeit ausschließt, ohne den Teil der Beihilfe auszunehmen, der die Investitionen betrifft, die nach Einreichung des Antrags getätigt worden und die funktionell und strukturell selbständig sind;

die angefochtene Entscheidung teilweise für nichtig zu erklären, soweit sie die gesamte Wiedereinziehung der gewährten Beträge durch die Italienische Republik betrifft, ohne die Beihilfe auszunehmen, soweit sie Kosten verursacht hat, die der Empfänger nach Einreichung des Beihilfeantrags getragen hat und die die funktionell oder strukturell selbständigen Teile des in Angriff genommenen Programms betreffen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die in der vorliegenden Rechtssache angefochtene Entscheidung ist dieselbe wie in der Rechtssache T-394/08, Region Sardinien/Kommission.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind ähnlich wie die in der erwähnten Rechtssache angeführten.

Die Klägerin rügt insbesondere die Rechtswidrigkeit von Nr. 4.2 der Maßnahme 98 C 74/06 des Rates („Leitlinien für staatliche Beihilfen regionaler Zielsetzung“) im Sinne von Art. 241 EG, soweit diese dem Sinn der gemeinsamen Beihilfepolitik offensichtlich völlig widerspreche, insbesondere in einem Fall, der sich durch so ausgeprägte Besonderheiten auszeichne wie der vorliegende, und von der Durchführung eines kleinen Teils (etwa eines Zwanzigstels) der beabsichtigten Arbeiten die völlige mangelnde Beihilfefähigkeit aller anderen Arbeiten herleite, obwohl diese von Aufstellung der in Rede stehenden Leitlinien ordnungsgemäß eingeleitet worden seien.


22.11.2008   

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C 301/54


Klage, eingereicht am 24. September 2008 — El Fatmi/Rat

(Rechtssache T-409/08)

(2008/C 301/90)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Nouriddin El Fatmi (Vught, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Pulles)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 für nicht anwendbar und/oder den Beschluss 2008/583/EG des Rates vom 15. Juli 2008 für nichtig zu erklären, soweit diese beiden Rechtsakte auf ihn anwendbar sind;

dem Rat der Europäischen Union die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger beantragt beim Gericht, die Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 (1) für auf ihn nicht anwendbar und den Beschluss 2008/583/EG (2), soweit er sich auf ihn bezieht, für nichtig zu erklären.

Er rügt erstens, dass der Rat im Widerspruch zu den Voraussetzungen von Art. 5 EG gehandelt habe. Der Rat sei nicht zuständig gewesen, da es an einem Zusammenhang mit Drittstaaten oder mit dem Gemeinsamen Markt fehle.

Zweitens verliehen die Art. 60 EG, 301 EG und 308 EG keine Befugnis zum Erlass der streitigen Verordnung.

Drittens habe der Rat im Widerspruch zu Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 vom 27. Dezember 2001 (3) gehandelt und gegen wesentliche Verfahrensvorschriften und Grundsätze des Gemeinschaftsrechts, darunter auch die Begründungspflicht, verstoßen. Bei den nationalen Beschlüssen, auf die sich der Rat u. a. berufe, handele es sich zum einen nicht um von einer zuständigen Behörde gefasste Beschlüsse im Sinne von Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts und zum anderen um Beschlüsse, die vom nationalen Gericht in der Berufungsinstanz aufgehoben worden seien.

Viertens habe der Rat die Grundrechte des Klägers verletzt, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und das Recht auf Eigentum.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 70).

(2)  Beschluss 2008/583/EG des Rates vom 15. Juli 2008 zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/868/EG (ABl. L 188, S. 21).

(3)  Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344, S. 93).


22.11.2008   

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C 301/54


Klage, eingereicht am 30. September 2008 — Artisjus Magyar Szerzői Jogvédő Iroda Egyesület/Kommission

(Rechtssache T-411/08)

(2008/C 301/91)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Artisjus Magyar Szerzői Jogvédő Iroda Egyesület (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Z. Hegymegi-Barakonyi und P. Vörös)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Art. 3 und 4 Abs. 2 der Entscheidung, soweit sie sich auf ihn beziehen, und Art. 4 Abs. 3 der Entscheidung, soweit er auf Art. 3 verweist, für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger begehrt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 3435 endgültig der Kommission vom 16. Juli 2008 (Sache COMP/C2/38.698 — CISAC), mit der festgestellt werde, dass sich die im EWR ansässigen CISAC (1) Mitglieder unter Verstoß gegen Art. 81 EG und Art. 53 des EWR-Abkommens an abgestimmten Verhaltensweisen beteiligt hätten, indem sie die territorialen Begrenzungen der gegenseitigen Einräumung von Verwertungsrechten in der Weise koordiniert hätten, dass eine Lizenz ausschließlich für das Gebiet der jeweiligen Verwertungsgesellschaft gelte.

Der Kläger begehrt die Nichtigerklärung der Art. 3 und 4 Abs. 2 und 3 der angefochtenen Entscheidung, die drei besondere Formen der Verwertung beträfen (Internet, Übertragung per Satellit und per Kabel), soweit sie den Kläger für einen Verstoß gegen Art. 81 EG haftbar machten, den er dadurch begangen haben solle, dass er mit anderen CISAC-Mitgliedern die Gebietsbeschränkungsklauseln der Gegenseitigkeitsvereinbarungen in der Weise koordiniert habe, dass eine Lizenz ausschließlich für das Gebiet der jeweiligen Verwertungsgesellschaft gelte.

Der Kläger ficht die Entscheidung aus vier Gründen an, nämlich Unzuständigkeit, Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, Verstoß gegen den EG-Vertrag und Ermessensmissbrauch der Kommission.

Der Kläger trägt folgende Klagegründe vor:

Erstens habe die Kommission die Verteidigungsrechte des Klägers verletzt, indem sie in der angefochtenen Entscheidung wesentlich von ihrer Auffassung in der Mitteilung der Beschwerdepunkte abgewichen sei.

Zweitens verstoße die Entscheidung gegen Art. 253 EG, da es an einer angemessenen Begründung fehle und der Beginn der angeblichen abgestimmten Verhaltensweise nicht spezifiziert werde.

Drittens verstoße die Entscheidung gegen Art. 81 EG und Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (2), da die Kommission das Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise nicht in rechtlich hinreichender Weise bewiesen habe und damit ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen sei.

Viertens verstoße die Entscheidung gegen Art. 86 Abs. 2 EG, da der Kläger ein Unternehmen sei, das mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sei. Die Anwendung des EG-Wettbewerbsrechts, wie sie sich aus der angefochtenen Entscheidung ergebe, behindere die Ausübung dieser ihm übertragenen besonderen Aufgaben.

Zudem habe die Kommission das ihr durch Art. 81 EG eingeräumte Ermessen missbraucht, indem sie das Verfahren umgangen habe, das der EG-Vertrag speziell für die Behandlung der konkreten Sachlage vorsehe. Ferner verstoße die Entscheidung gegen Art. 151 Abs. 4 EG, weil sie die kulturelle Vielfalt missachte. Schließlich verstoße die Entscheidung auch gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, soweit sie eine Verhaltensweise fordere, die die Kommission nicht definiert habe.


(1)  Confédération Internationale des Sociétés d'Auteurs et Compositeurs (Internationaler Dachverband der Verwertungsgesellschaften, „CISAC“).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).


22.11.2008   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 301/55


Klage, eingereicht am 25. September 2008 — Trubion Pharmaceuticals/HABM — Merck (TRUBION)

(Rechtssache T-412/08)

(2008/C 301/92)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Trubion Pharmaceuticals Inc. (Seattle, USA) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Hertz-Eichenrode)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Merck KGaA (Darmstadt, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 3. Juli 2008 in der Sache R 1605/2007-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „TRUBION“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5 und 42

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 72 884 der Wortmarke „BION“ für verschiedene Waren; Gemeinschaftsmarkeneintragung Nr. 3 282 936 der Bildmarke „TriBion Harmonis“ für verschiedene Waren

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde für Waren der Klasse 5 stattgegeben, für die verbleibenden Dienstleistungen der Klasse 42 wurde er zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer (i) die Ähnlichkeit der Marken festgestellt habe, ohne den Gesamteindruck der früheren Marke zu berücksichtigen, und (ii) bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht die Wechselbeziehungen zwischen den relevanten Faktoren, insbesondere die geringe Ähnlichkeit der Waren, berücksichtigt habe


22.11.2008   

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C 301/56


Klage, eingereicht am 29. September 2008 — SOZA/Kommission

(Rechtssache T-413/08)

(2008/C 301/93)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Slovenský ochranný Zväz Autorský pre práva k hudobným dielam (SOZA) (Bratislava, Slowakei) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Favart)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt, Art. 3 der Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 in einem Verfahren nach Art. 81 EG und Art. 53 EWR in der Sache COMP/C2/38.698, CISAC, für nichtig zu erklären und

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt mit dieser Klage, die Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 (Sache COMP/C2/38.698 — CISAC), insbesondere deren Art. 3, teilweise für nichtig zu erklären. In diesem Artikel wurde festgestellt, dass die CISAC (1)-Mitglieder im EWR durch aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen gegen Art. 81 EG und Art. 53 EWR verstoßen, indem sie im Rahmen von untereinander getroffenen Gegenseitigkeitsvereinbarungen Gebietsbeschränkungen derart koordinieren, dass eine Lizenz jeweils auf das Inlandsgebiet jeder einzelnen Verwertungsgesellschaft beschränkt wird.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf folgende Klagegründe:

(i)

Die Aufnahme von Gebietsbeschränkungen in ihre Gegenseitigkeitsvereinbarungen sei nicht das Ergebnis einer abgestimmten Verhaltensweise;

(ii)

selbst wenn eine abgestimmte Verhaltensweise in Bezug auf Gebietsbeschränkungen vorläge, stelle dies keine Einschränkung des Wettbewerbs im Sinne von Art. 81 EG dar.

Die Klägerin macht gestützt auf den ersten Klagegrund geltend, dass die Beurteilung der Kommission, wonach die Gebietsbeschränkungen, die die Klägerin und die anderen CISAC-Mitglieder im EWR parallel zueinander in Gegenseitigkeitsvereinbarungen vereinbart hätten, das Ergebnis einer abgestimmten Verhaltensweise seien, rechtsfehlerhaft sei und gegen Art. 81 EG sowie Art. 253 EG verstoße, weil die Entscheidung keinen Beweis für eine derartige abgestimmte Verhaltensweise enthalte.

Mit dem zweiten Klagegrund trägt die Klägerin vor, dass die behauptete abgestimmte Verhaltensweise in Bezug auf Gebietsbeschränkungen nicht rechtswidrig sei, da sie keine schützenswerte Wettbewerbsform betreffe. Selbst wenn die fragliche Maßnahme als eine Einschränkung des Wettbewerbs anzusehen wäre, verstieße sie nicht gegen Art. 81 Abs. 1 EG, weil sie im Hinblick auf ein berechtigtes Ziel erforderlich und verhältnismäßig sei.


(1)  International Confederation of Societies of Authors and Composers (Internationale Vereinigung der Verwertungsgesellschaften auf dem Gebiet des Urheberrechts).


22.11.2008   

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C 301/56


Klage, eingereicht am 22. September 2008 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-426/08)

(2008/C 301/94)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigter: P. Gentili, avvocato dello Stato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung K(2008) 3411 endg. der Kommission vom 8. Juli 2008, bekannt gegeben am 11. Juli 2008, über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, und des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung für nichtig zu erklären, soweit damit bestimmte finanzielle Berichtigungen zulasten Italiens vorgenommen wurden.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission vier Arten von Ausgaben, die der italienische Staat in den Wirtschaftsjahren 2001 bis 2006 getätigt hat, von der gemeinschaftlichen Finanzierung zulasten des EAGFL ausgeschlossen. Konkret handelt es sich um Berichtigungen in Bezug auf bestimmte Erstattungen bei der Ausfuhr von Obst- und Gemüseerzeugnissen und Zucker, auf Beihilfen für die Verarbeitung von Zitrusfrüchten für die Haushaltsjahre 2004 und 2005, auf die Höhe der zusätzlichen Abgabe für Milchprodukte, bei denen die Erzeugung und die Vermarktung die zugeteilten Milchquoten für das Wirtschaftsjahr 2002/03 überschreiten, und auf die Acker-/Flächenbeihilfen für die Wirtschaftsjahre 2004, 2005 und 2006.

Zur Stützung ihres Antrags betont die Klägerin die Richtigkeit und die Angemessenheit der durchgeführten Kontrollen.

Sie rügt die Verletzung der Begründungspflicht und des Grundsatzes des Verhältnismäßigkeit sowie einen Verstoß gegen die Art. 11, 12 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 der Kommission vom 9. Juli 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (1), Art. 7 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/99 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (2), Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (3), die Art. 22 und 30 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 der Kommission vom 11. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zum mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 des Rates eingeführten integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen (4) und die Art. 50, 51 und 30 der Verordnung (EG) 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (5).


(1)  ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 19.

(2)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(3)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(4)  ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 11.

(5)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18.


22.11.2008   

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C 301/57


Klage, eingereicht am 30. September 2008 — SIAE/Kommission

(Rechtssache T-433/08)

(2008/C 301/95)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Società Italiana degli Autori ed Editori — SIAE (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: M. Siragusa, avvocato, M. Mandel, avvocato, L. Vullo, avvocato, S. Valentino, avvocato)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Art. 3 und 4 Abs. 2 der Entscheidung aufzuheben;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

jede andere — auch Ermittlungs- — Maßnahme anzuordnen, die das Gericht für angemessen hält.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der vorliegenden Rechtssache wird dieselbe Entscheidung angefochten wie in der Rechtssache T-392/08, AEPI/Kommission.

Die Klägerin macht für ihre Ansprüche fünf Klagegründe geltend.

Mit dem ersten Klagegrund rügt die Klägerin eine Verletzung und falsche Anwendung von Art. 81 EG und das Fehlen von Ermittlungen, da in der Entscheidung eine abgestimmte Verhaltensweise festgestellt werde, ohne dass dafür irgendein Beweis vorliege, wenn er nicht in dem bloßen Umstand gesehen werde, dass viele der Verträge über gegenseitige Vertretung die Befugnis zur Vergabe von Lizenzen auf das Gebiet beschränkten, in dem die jeweils andere Verwertungsgesellschaft tätig sei. Die Kommission übersehe insoweit, dass viele Verwertungsgesellschaften tatsächlich davon ausgingen, die Rechte ihrer Mitglieder dann am besten wahrnehmen zu können, wenn sie das eigene Repertoire denjenigen Verwertungsgesellschaften anvertrauten, die ihnen einen wirksamen Schutz der Urheberrechte gewährleisten könnten, und es sei ganz klar, dass gerade die Gesellschaften mit einer verwurzelten Präsenz in dem entsprechenden Gebiet in vollem Umfang in der Lage seien, diese Anforderung zu erfüllen.

Mit dem zweiten Klagegrund macht die Klägerin eine Verletzung und falsche Anwendung von Art. 81 EG und die Folgewidrigkeit der Begründung der Entscheidung insoweit geltend, als gerade die Kommission bei ihrem Versuch, die Praktikabilität einer Verwertung von Mehrgebietslizenzen für die Übertragung musikalischer Werke via Satellit, Kabel oder Internet zu belegen, letztlich den Nachweis dafür erbringe, dass kein Parallelverhalten der Verwertungsgesellschaften vorliege. Der Vorwurf der Kommission werde nämlich gerade durch die von der Kommission angeführten Beispiele zu von den Verwertungsgesellschaften vergebenen Vollmachten, die über das Tätigkeitsgebiet einer einzelnen Gesellschaft hinaus gälten, entkräftet.

Mit dem dritten Klagegrund rügt die Klägerin eine Verletzung und falsche Anwendung von Art. 81 EG, da, wenn die Kommission das Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise — die bestritten wird — feststellen sollte, diese sich nicht negativ auf den Wettbewerb auswirke, weil die territorialen Beschränkungen notwendiges Korrelat der Ausschließlichkeit der von den Urhebern gehaltenen Rechte seien.

Mit dem vierten Klagegrund trägt die Klägerin vor, die Kommission habe wegen fehlender Begründung das Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren verletzt und gegen Art. 253 EG verstoßen, weil sie der Gesellschaft die wesentlichen tatsächlichen Umstände nicht mitgeteilt habe, auf die sie sich gestützt habe, um nach der Marktprüfung die von der SIAE angebotenen Verpflichtungserklärungen abzulehnen.

Mit dem fünften Klagegrund macht die Klägerin einen Verstoß gegen Art. 253 EG wegen fehlender Begründung, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den der Rechtssicherheit sowie die Widersprüchlichkeit und Folgewidrigkeit der in Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung vorgeschriebenen Maßnahmen geltend. Die völlige Unbestimmtheit der von den Verwertungsgesellschaften geforderten „Revisionstätigkeit“ versetze die SIAE ungerechtfertigterweise in eine Situation, in der sie bei der Bestimmung von Maßnahmen, die die Kommission als hinreichend für die Beendigung der angeblichen abgestimmten Verhaltensweise ansehe, keine Sicherheit habe. Da die Kommission ausdrücklich anerkenne, dass die Begrenzung der Vollmacht auf das Gebiet der jeweils anderen Verwertungsgesellschaft keine Wettbewerbsbeschränkung darstelle, stehe es überdies in klarem Widerspruch zu dieser Prämisse, den Verwertungsgesellschaften aufzugeben, bilateral die territoriale Begrenzung bei allen eigenen Vollmachten für Übertragungen via Satellit, Kabel oder Internet zu revidieren und der Kommission sodann eine Kopie der Revision aller entsprechenden Verträge über gegenseitige Vertretung zu übermitteln. Hinzu komme, dass die vollständige Befolgung des Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung durch die SIAE, da die Kommission eine „bilaterale“ Revision der territorialen Abgrenzungen fordere, in jedem Fall der Alleinentscheidungsbefugnis der SIAE entzogen sei, weil sie zudem von der eigenständigen Entscheidung von 23 anderen Verwertungsgesellschaften abhänge.


22.11.2008   

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C 301/58


Klage, eingereicht am 3. Oktober 2008 — Studio Vacanze/Kommission

(Rechtssache T-436/08)

(2008/C 301/96)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Studio Vacanze (Budoni, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Cannata)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

in erster Linie,

die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 2. Juli 2008 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

hilfsweise,

Art. 2 Abs. 2 der angefochtenen Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit dieser die Wiedereinziehung der als unvereinbar erachteten Beihilfen zuzüglich Zinsen ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Beträge den Empfängern zur Verfügung gestellt worden sind, bis zum Zeitpunkt ihrer tatsächlichen Wiedereinziehung anordnet.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die in der vorliegenden Rechtssache angefochtene Entscheidung ist dieselbe wie in den Rechtssachen T-394/08, Regione Sardegna/Kommission, und T-408/08, S.F. Turistico Inmobiliare/Rat und Kommission.

Zur Stützung ihrer Anträge macht die Klägerin geltend,

Verstoß gegen Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1), da diese Bestimmung die Eröffnung des Prüfverfahrens nur für den Fall „missbräuchlicher Anwendung“ von Beihilfen erlaube, und nicht bei einer „Schaffung rechtswidriger Beihilfen“. Daraus folge die Ungültigkeit des gesamten förmlichen Prüfverfahrens;

unzureichende Begründung in Bezug auf die Änderung des Gegenstands des Verfahrens, das wegen missbräuchlicher Anwendung der Beihilferegelung Nr. 278/99 eröffnet worden sei, und die „Erweiterung“, die zum Erlass der angefochtenen Entscheidung geführt habe;

Verstoß gegen Art. 88 Abs. 2 EG, was die in Nr. 74 der Entscheidung enthaltene Behauptung in Bezug auf die rechtswidrige Durchführung der in Rede stehenden Beihilfe und ihre Durchführung außerhalb ihres Anwendungsbereiches betreffe;

Verstoß gegen den Transparenzgrundsatz;

unzureichende Begründung im Zusammenhang mit dem Grundsatz einer angemessenen Dauer der Phase des Verfahrens der förmlichen Prüfung;

die Kommission hätte die Entscheidung in Bezug auf die Wiedereinziehung der bereits gewährten Beihilfe begründen müssen, was auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes des Vertrauensschutzes Dritter sowie in Anbetracht der rechtswidrigen Dauer des Verfahrens von besonderer Bedeutung gewesen wäre;

Verstoß gegen den in der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De minimis“-Beihilfen (2) verankerten „De minimis“-Grundsatz.


(1)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(2)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.


22.11.2008   

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C 301/59


Klage, eingereicht am 3. Oktober 2008 — Timsas/Kommission

(Rechtssache T-453/08)

(2008/C 301/97)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Timsas Srl. (Arezzo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt D. Dodaro, Rechtsanwalt S. Pinna und Rechtsanwalt S. Cianciullo)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit

a)

ausgeführt wird: „Die gemäß dem Regionalgesetz Nr. 9 von 1998, von Italien rechtswidrig durchgeführt mit dem Beschluss Nr. 33/6 und der ersten Bekanntmachung, gewährten staatlichen Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, sofern der Empfänger der Beihilfe keinen Beihilfeantrag aufgrund dieser Regelung vor Durchführung der Arbeiten in Bezug auf ein Anfangsinvestitionsvorhaben gestellt hat“ (Art. 1 der Entscheidung);

b)

bestimmt wird: „Die Italienische Republik fordert die gewährten unvereinbaren Beihilfen im Sinne der Regelung des Art. 1 bei ihren Empfängern zurück“ (Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung);

c)

entschieden wird: „Die Italienische Republik stellt alle laufenden Beihilfezahlungen nach der Regelung des Art. 1 mit Wirkung vom Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Entscheidung ein“ (Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung).

Die Klägerin beantragt ferner, der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die in der vorliegenden Rechtssache angefochtene Entscheidung ist dieselbe wie in den Rechtssachen T-394/08, Regierung Sardinien/Kommission, T-408/08, S.F. Turistico Inmobiliare/Kommission, und T-436/08 Studio Vacanze/Kommission.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind die gleichen wie in dieser Rechtssache.


22.11.2008   

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C 301/59


Klage, eingereicht am 6. Oktober 2008 — Grand Hotel Abi d'Oru/Kommission

(Rechtssache T-454/08)

(2008/C 301/98)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Grand Hotel Abi d'Oru SpA (Olbia, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt D. Dodaro und Rechtsanwalt C. Cianciullo)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit

a)

ausgeführt wird: „Die gemäß dem Regionalgesetz Nr. 9 von 1998, von Italien rechtswidrig durchgeführt mit dem Beschluss Nr. 33/6 und der ersten Bekanntmachung, gewährten staatlichen Beihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, sofern der Empfänger der Beihilfe keinen Beihilfeantrag aufgrund dieser Regelung vor Durchführung der Arbeiten in Bezug auf ein Anfangsinvestitionsvorhaben gestellt hat“ (Art. 1 der Entscheidung);

b)

bestimmt wird: „Die Italienische Republik fordert die gewährten unvereinbaren Beihilfen im Sinne der Regelung des Art. 1 bei ihren Empfängern zurück“ (Art. 2 Abs. 1 der Entscheidung);

c)

entschieden wird: „Die Italienische Republik stellt alle laufenden Beihilfezahlungen nach der Regelung des Art. 1 mit Wirkung vom Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Entscheidung ein“ (Art. 2 Abs. 4 der Entscheidung).

Die Klägerin beantragt ferner, der Kommission die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die in der vorliegenden Rechtssache angefochtene Entscheidung ist dieselbe wie in den Rechtssachen T-394/08, Regierung Sardinien/Kommission, T-408/08, S.F. Turistico Inmobiliare/Kommission, und T-436/08 Studio Vacanze/Kommission.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente sind die gleichen wie in dieser Rechtssache.


22.11.2008   

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C 301/60


Klage, eingereicht am 10. Oktober 2008 — Intel/Kommission

(Rechtssache T-457/08)

(2008/C 301/99)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Intel Corp. (Wilmington, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: N. Green, QC, K. Bacon, Barrister)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidungen für nichtig zu erklären;

die Frist für die Stellungnahme der Klägerin zur ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte auf 30 Tage ab dem Tag, an dem Intel Zugang zum entsprechenden Dokument des Beschwerdeführers hatte, zu verlängern;

der Kommission die Kosten von Intel aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit dieser Klage beantragt Intel die Entscheidung des Anhörungsbeauftragten vom 15. September 2008, die dieser gemäß Art. 10 des Beschlusses 2001/462/EG (1) der Kommission in der Sache COMP/C-3/37.990 — Intel in einem Verfahren nach Art. 82 EG erlassen hat, sowie die Entscheidung eines Kommissionsmitglieds, die ungefähr am 6. Oktober 2008 erging, nach Art. 230 EG für nichtig zu erklären. Die angefochtenen Entscheidungen betreffen die Weigerung der Kommission, bestimmte Beweismittel, insbesondere vom Beschwerdeführer in dieser Sache, zu beschaffen, die nach Ansicht der Klägerin unmittelbar für die Ausführungen von Bedeutung sind, die die Kommission in der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte gemacht hat. Der Anhörungsbeauftragte hat auch Intels Vorbringen, sie könne ohne diese Dokumente nicht ordnungsgemäß zu der ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte Stellung nehmen, zurückgewiesen und es abgelehnt, die Intel gesetzte Frist zur Einreichung ihrer Stellungnahme zur ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte zu verlängern.

Die Klägerin stützt ihre Anträge auf zwei Klagegründe.

Erstens seien die Entscheidungen rechtsfehlerhaft, und die Frist für ihre Stellungnahme zur ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte dürfe erst zu laufen beginnen, wenn die Akte im Wesentlichen vollständig sei. Andernfalls sei das Unternehmen nicht in der Lage, seine Verteidigungsrechte wirksam auszuüben.

Zweitens seien die angefochtenen Entscheidungen offensichtlich rechtswidrig, weil sie es der Kommission ermöglichten, eine Untersuchung fortzuführen, die diskriminierend und parteiisch sei und die Klägerin daran hindere, ihre Verteidigungsrechte auszuüben. Dies stelle eine Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung dar, nach dem die Kommission ihre Entscheidung auf der Grundlage aller verfügbaren tatsächlichen und rechtlichen Informationen treffen müsse, die sich auf das Ergebnis auswirken könnten.


(1)  Beschluss der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren, ABl. L 162, S. 21.


22.11.2008   

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C 301/60


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-207/04) (1)

(2008/C 301/100)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 201 vom 7.8.2004.


22.11.2008   

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C 301/61


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-223/04) (1)

(2008/C 301/101)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 304 vom 13.12.2003 (vormals Rechtssache C-401/03).


22.11.2008   

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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-345/04) (1)

(2008/C 301/102)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 262 vom 23.10.2004.


22.11.2008   

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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-443/04) (1)

(2008/C 301/103)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 19 vom 22.1.2005.


22.11.2008   

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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-26/05) (1)

(2008/C 301/104)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 69 vom 19.3.2005.


22.11.2008   

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C 301/61


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-82/05) (1)

(2008/C 301/105)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 93 vom 16.4.2005.


22.11.2008   

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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-83/05) (1)

(2008/C 301/106)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 106 vom 30.4.2005.


22.11.2008   

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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-140/05) (1)

(2008/C 301/107)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 132 vom 28.5.2005.


22.11.2008   

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C 301/62


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-212/05) (1)

(2008/C 301/108)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 193 vom 6.8.2005.


22.11.2008   

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C 301/62


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-402/05) (1)

(2008/C 301/109)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 22 vom 28.1.2006.


22.11.2008   

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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-38/06) (1)

(2008/C 301/110)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 74 vom 25.3.2006.


22.11.2008   

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C 301/62


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-61/06) (1)

(2008/C 301/111)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 86 vom 8.4.2006.


22.11.2008   

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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-77/06) (1)

(2008/C 301/112)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 96 vom 22.4.2006.


22.11.2008   

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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-157/06) (1)

(2008/C 301/113)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 190 vom 12.8.2006.


22.11.2008   

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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-168/06) (1)

(2008/C 301/114)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 190 vom 12.8.2006.


22.11.2008   

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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-222/06) (1)

(2008/C 301/115)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 249 vom 14.10.2006.


22.11.2008   

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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-280/06) (1)

(2008/C 301/116)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 294 vom 2.12.2006.


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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-290/06) (1)

(2008/C 301/117)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 310 vom 16.12.2006.


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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 18. September 2008 — NBC Fourth Realty/HABM — Regalado Pareja et Pedrol (PK MAX)

(Rechtssache T-293/06) (1)

(2008/C 301/118)

Verfahrenssprache: Spanisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 310 vom 16.12.2006.


22.11.2008   

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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-395/06) (1)

(2008/C 301/119)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 42 vom 24.2.2007.


22.11.2008   

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C 301/64


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-61/07) (1)

(2008/C 301/120)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 95 vom 28.4.2007.


22.11.2008   

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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-93/07) (1)

(2008/C 301/121)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 117 vom 26.5.2007.


22.11.2008   

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C 301/64


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-204/07) (1)

(2008/C 301/122)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 170 vom 21.7.2007.


22.11.2008   

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C 301/64


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-298/07) (1)

(2008/C 301/123)

Verfahrenssprache: Italienisch

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 235 vom 6.10.2007.


22.11.2008   

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C 301/65


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 1. Oktober 2008 — Motorpress/HABM — Sony Computer Entertainment Europe (BUZZ!)

(Rechtssache T-302/07) (1)

(2008/C 301/124)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 235 vom 6.10.2007.


22.11.2008   

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C 301/65


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Polen/Kommission

(Rechtssache T-379/07) (1)

(2008/C 301/125)

Verfahrenssprache: Polnisch

Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 283 vom 24.11.2007.


22.11.2008   

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C 301/65


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 11. September 2008 — Italien/Kommission

(Rechtssache T-381/07) (1)

(2008/C 301/126)

Verfahrenssprache: Zweiten

Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 283 vom 24.11.2007.


22.11.2008   

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C 301/65


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 30. September 2008 — Dow Agrosciences u. a./Kommission

(Rechtssache T-470/07) (1)

(2008/C 301/127)

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 64 vom 8.3.2008.


Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

22.11.2008   

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C 301/66


Klage, eingereicht am 22. September 2008 — Locchi/Kommission

(Rechtssache F-78/08)

(2008/C 301/128)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Carlo Locchi (Besozzo, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Parrat)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung, den Kläger nicht in die Liste der vorausgewählten Beamten für das Leistungsnachweisverfahren 2007 aufzunehmen, sowie Aufhebung des Beschlusses C(2007)5694 der Kommission vom 20. November 2007 über allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45a des Statuts

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung, ihn nicht in die endgültige Liste der vorausgewählten Bewerber für das Leistungsnachweisverfahren 2007 aufzunehmen, und infolgedessen die Entscheidung, ihn auch nicht in die Liste der bestplazierten vorausgewählten Bewerber sowie in die Liste der zum Leistungsnachweisverfahren zugelassenen Bewerber aufzunehmen, aufzuheben;

den Beschluss C(2007)5694 der Kommission vom 20. November 2007 über allgemeine Durchführungsbestimmungen zu Artikel 45a des Statuts aufzuheben;

soweit erforderlich, die Entscheidung, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, aufzuheben;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.


22.11.2008   

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C 301/66


Klage, eingereicht am 3. Oktober 2008 — Ackerman u. a./EIB

(Rechtssache F-79/08)

(2008/C 301/129)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Lucie Ackerman (Straßburg, Frankreich) und andere (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagte: Europäische Investitionsbank

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Ruhegehaltsabrechnungen der Kläger für Februar 2008, soweit darin eine jährliche Anpassung der Ruhegehälter für das Jahr 2007 nur rückwirkend zum 1. Januar 2008 und nicht zum 1. Juli 2007 vorgenommen wird, und infolgedessen Verurteilung der EIB zur Zahlung des Ruhegehaltsrestbetrags, der der jährlichen Anpassung für 2007 entspricht, des Ruhegehaltsrestbetrags, der den Auswirkungen der jährlichen Anpassung für 2007 auf den Betrag der Ruhegehälter entspricht, die ab Januar 2009 gezahlt werden, und von Verzugszinsen auf die Ruhegehaltsrestbeträge bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Beträge

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Ruhegehaltsabrechnungen der Kläger für Februar 2008 insoweit aufzuheben, als darin eine jährliche Anpassung der Ruhegehälter für das Jahr 2007 nur rückwirkend zum 1. Januar 2008 und nicht zum 1. Juli 2007 vorgenommen wird, und, soweit erforderlich, eine Mitteilung der Beklagten vom 13. Februar 2008 an die Kläger aufzuheben;

die Beklagte zu verurteilen, (i) den Ruhegehaltsrestbetrag, der der jährlichen Anpassung für 2007 entspricht, also eine Erhöhung um 2,2 % für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2007, (ii) den Ruhegehaltsrestbetrag, der den Auswirkungen der jährlichen Anpassung für 2007 auf den Betrag der Ruhegehälter entspricht, die ab Januar 2009 gezahlt werden, und (iii) bis zur vollständigen Zahlung der geschuldeten Ruhegehaltsrestbeträge Verzugszinsen in Höhe von 3 Prozentpunkten über dem für den betreffenden Zeitraum geltenden von der Europäischen Zentralbank festgelegten Zinssatz für Hauptrefinanzierungsgeschäfte zu zahlen;

der Europäischen Investitionsbank die Kosten aufzuerlegen.


22.11.2008   

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C 301/67


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. September 2008 — Ehrhardt/Parlament

(Rechtssache F-54/05) (1)

(2008/C 301/130)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 229 vom 17.9.2005, S. 29.


22.11.2008   

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C 301/67


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 23. September 2008 — Adolf u. a./Kommission

(Rechtssache F-128/05) (1)

(2008/C 301/131)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 60 vom 11.3.2006, S. 56.


22.11.2008   

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C 301/67


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 23. September 2008 — Tolios u. a./Rechnungshof

(Rechtssache F-8/06) (1)

(2008/C 301/132)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 74 vom 25.3.2006, S. 35.


22.11.2008   

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C 301/67


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 23. September 2008 — Chevallier-Carmana u. a./Gerichtshof

(Rechtssache F-14/06) (1)

(2008/C 301/133)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 96 vom 22.4.2006, S. 37.


22.11.2008   

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C 301/67


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 23. September 2008 — Abba u. a./Parlament

(Rechtssache F-15/06) (1)

(2008/C 301/134)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 96 vom 22.4.2006, S. 37.


22.11.2008   

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C 301/68


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 23. September 2008 — Augenault u. a./Rat

(Rechtssache F-16/06) (1)

(2008/C 301/135)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 96 vom 22.4.2006, S. 38.


22.11.2008   

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C 301/68


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. September 2008 — Duyster/Kommission

(Rechtssache F-81/06) (1)

(2008/C 301/136)

Verfahrenssprache: Französisch

Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 261 vom 28.10.2006, S. 34.