ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
51. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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STELLUNGNAHMEN |
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Europäische Zentralbank |
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2008/C 283/01 |
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II Mitteilungen |
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MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2008/C 283/02 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5301 — Cap Gemini/BAS) ( 1 ) |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2008/C 283/03 |
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INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN |
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2008/C 283/04 |
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V Bekanntmachungen |
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VERWALTUNGSVERFAHREN |
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Rat |
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2008/C 283/05 |
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Kommission |
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2008/C 283/06 |
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des operationellen Programms ESPON 2013 |
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2008/C 283/07 |
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des operationellen Programms ESPON 2013 |
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VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK |
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Kommission |
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2008/C 283/08 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5353 — ThyssenKrupp/ThyssenKrupp Röhm Kunststoffe) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 ) |
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2008/C 283/09 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5366 — Iberdrola Renovables/Gamesa Energía) ( 1 ) |
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SONSTIGE RECHTSAKTE |
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Kommission |
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2008/C 283/10 |
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2008/C 283/11 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
STELLUNGNAHMEN
Europäische Zentralbank
7.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/1 |
STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 8. Oktober 2008
zu einem Vorschlag für zwei Ratsverordnungen über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen
(CON/2008/45)
(2008/C 283/01)
Einleitung und Rechtsgrundlage
Am 25. September 2008 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (nachfolgend als „erster Verordnungsvorschlag“ bezeichnet) sowie zu einem Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2183/2004 zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten (nachfolgend der „zweite Verordnungsvorschlag“) (nachfolgend gemeinsam als „Verordnungsvorschläge“ bezeichnet) ersucht (1).
Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht hinsichtlich des ersten Verordnungsvorschlags auf Artikel 123 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und hinsichtlich des zweiten Verordnungsvorschlags auf Artikel 105 Absatz 4 des Vertrags, da dieser Verordnungsvorschlag den Währungsbereich betrifft. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.
1. Allgemeine Anmerkungen
Der erste Verordnungsvorschlag stärkt die in der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 (2) festgelegten Schutzbestimmungen gegen Verwechslung und Betrug in Bezug auf Medaillen und Münzstücken, die für Euro-Münzen gehalten werden könnten, indem er spezifische Elemente der Münzbilder gesetzlicher Euro-Münzen präzisiert, die nicht auf Münzen oder Münzstücken mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen reproduziert werden sollten, sowie die Kriterien festlegt, die von der Kommission bei der Abfassung einer Stellungnahme bezüglich der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 anzuwenden sind. Er verbessert außerdem die Transparenz der Entscheidungsabläufe der Kommission.
Da Euro-Münzen auch außerhalb der Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, in Umlauf sein können, ist ein bestimmtes Schutzniveau für Euro-Münzen in denjenigen Mitgliedstaaten, die den Euro noch nicht eingeführt haben, im Hinblick auf Handlungen wie Fälschung von Bedeutung, die ihre Glaubwürdigkeit als gesetzliches Zahlungsmittel beeinträchtigen könnten.
2. Spezielle Anmerkungen
2.1. Ähnlichkeit des auf der Oberfläche von Medaillen und Münzstücken erscheinenden Münzbilds
Verglichen mit Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 enthält der neue Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des ersten Verordnungsvorschlags eine genauere Beschreibung der auf der Oberfläche von Euro-Münzen erscheinenden Münzbilder oder Teile von Münzbildern, die nicht auf Medaillen und Münzstücken reproduziert werden dürfen. Zur Verstärkung des Schutzcharakters dieser Bestimmung empfiehlt die EZB, im neuen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i ausdrücklich auf das Euro-Zeichen und die Begriffe „Euro“ und „Euro Cent“ Bezug zu nehmen. Die EZB erkennt an, dass Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i in seiner jetzigen Fassung diese Begriffe bzw. das Euro-Zeichen nicht ausschließt; ihre ausdrückliche Erwähnung würde jedoch dazu beitragen, den Vorschlag der Kommission zu präzisieren und die Schutzbestimmungen zu verstärken. Eine Verwechslungsgefahr für die Öffentlichkeit besteht nämlich nicht nur durch die Reproduktion der Begriffe „Euro“, „Euro Cent“ oder des Euro-Zeichens auf Medaillen und Münzstücken, welche bereits durch den neuen Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i untersagt ist, sondern auch durch jedes Münzbild, das Elemente verwendet, die diesen Begriffen bzw. diesem Zeichen ähneln.
2.2. Transparenz der Entscheidungsabläufe
Gemäß der Begründung zum ersten Verordnungsvorschlag hat die Kommission bei der Prüfung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 eng mit den in Artikel 4 des Beschlusses 2005/37/EG der Kommission vom 29. Oktober 2004 zur Errichtung des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums (ETSC) und zur Koordinierung der technischen Maßnahmen zum Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschungen (3) genannten Falschmünzexperten zusammengearbeitet und ist der Ansicht, dass diese Konsultation auch künftig erfolgen sollte. Der erste Verordnungsvorschlag erwähnt jedoch in Erwägungsgrund 3 lediglich die „Anhörung der Mitgliedstaaten“. Deshalb empfiehlt die EZB, im neuen Artikel 2 Absatz 2 einen ausdrücklichen Verweis auf die Falschmünzexperten einzufügen, insbesondere da es einer der Hauptzwecke des ersten Verordnungsvorschlags ist, das Entscheidungsverfahren transparenter zu gestalten.
2.3. Freistellung durch Genehmigung
Der neue Artikel 4, der Freistellungen durch Genehmigung regelt, sieht kein Verfahren vor, durch das Marktteilnehmer eine solche Freistellung von den in Artikel 2 festgelegten Schutzbestimmungen beantragen können. Die EZB ist der Ansicht, dass eine diesbezügliche Regelung hinzugefügt werden sollte.
Aus denselben Erwägungen wären die Entscheidungsabläufe noch transparenter, wenn der erste Verordnungsvorschlag die Bedingungen enthielte, zu denen die Kommission eine Freistellung genehmigen kann. Insbesondere ist der neue Artikel 4 unbestimmt in Bezug auf die „einer Kontrolle unterliegenden Verwendungsbedingungen“, gemäß denen Medaillen und Münzstücke die Begriffe „Euro“ oder „Euro Cent“ oder das Euro-Zeichen aufweisen dürfen, und in welchen Fällen „keine Verwechslungsgefahr besteht“. Zur Erhöhung der Transparenz und der Rechtssicherheit käme dem neuen Artikel 4 ein umfassenderer bzw. anschaulicherer Wortlaut bezüglich der von der Kommission bei der Genehmigung einer Freistellung anzuwendenden allgemeinen Kriterien zugute.
2.4. Anwendung des ersten Verordnungsvorschlags auf Monaco, San Marino und die Vatikanstadt
Währungsvereinbarungen bestehen bereits i) zwischen Frankreich, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, und Monaco; sowie ii) zwischen Italien, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, und San Marino und der Vatikanstadt. Gemäß diesen Vereinbarungen sind Monaco, San Marino und die Vatikanstadt berechtigt, Euro-Münzen auszugeben, die den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels haben und auf ihrer nationalen Seite besondere künstlerische Merkmale aufweisen. Da sich die optischen Merkmale dieser Euro-Münzen von den optischen Merkmalen der Euro-Münzen unterscheiden, die von den einzelnen Mitgliedstaaten ausgegeben werden, die den Euro eingeführt haben, sollten die im ersten Verordnungsvorschlag festgelegten Schutzbestimmungen auch den von Monaco, San Marino und der Vatikanstadt ausgegebenen Münzen zugute kommen. Dementsprechend sollten die jeweiligen Währungsvereinbarungen bzw. die aufgrund dieser Währungsvereinbarungen beschlossenen gesetzlichen Regelungen so geändert werden, dass der Inhalt des ersten Verordnungsvorschlags, wenn dieser beschlossen ist, auch für Monaco, San Marino und die Vatikanstadt gilt.
2.5. Anhörung der EZB zum zweiten Verordnungsvorschlag
Anders als der erste Verordnungsvorschlag nimmt die Präambel des zweiten Verordnungsvorschlags nicht auf die Stellungnahme der EZB Bezug. Angesichts der Tatsache, dass beide Verordnungsvorschläge in den Zuständigkeitsbereich der EZB fallen, sollte die Präambel des zweiten Verordnungsvorschlags dahingehend geändert werden, dass sie auf die Stellungnahme der EZB Bezug nimmt.
3. Redaktionsvorschläge
Soweit die vorstehenden Ausführungen zu Änderungen der Verordnungsvorschläge führen würden, sind die Redaktionsvorschläge im Anhang aufgeführt.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 8. Oktober 2008.
Der Präsident der EZB
Jean-Claude TRICHET
(1) KOM(2008) 514 endg., Vol. I und Vol. II.
(2) ABl. L 373 vom 21.12.2004, S. 1.
(3) ABl. L 19 vom 21.1.2005, S. 73.
ANHANG
Redaktionsvorschläge
Kommissionsvorschlag |
Änderungsvorschläge der EZB (1) |
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Änderung 1 |
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Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i, erwähnt in Artikel 1 des ersten Verordnungsvorschlags |
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Begründung — Siehe Nummer 2.1 der Stellungnahme |
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Änderung 2 |
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Artikel 2 Absatz 2, erwähnt in Artikel 1 des ersten Verordnungsvorschlags |
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„2. Die Kommission nimmt dazu Stellung, ob:“ |
„2. Die Kommission nimmt nach Anhörung der in Artikel 4 des Beschlusses 2005/37/EG der Kommission vom 29. Oktober 2004 zur Errichtung des Europäischen technischen und wissenschaftlichen Zentrums (ETSC) und zur Koordinierung der technischen Maßnahmen zum Schutz der Euro-Münzen gegen Fälschungen (2) genannten Falschmünzexperten dazu Stellung, ob:“ |
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Begründung — Siehe Nummer 2.2 der Stellungnahme |
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Änderung 3 |
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Präambel des zweiten Verordnungsvorschlags |
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„gestützt auf den Vorschlag der Kommission, |
„gestützt auf den Vorschlag der Kommission, |
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nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, |
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank, |
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in Erwägung nachstehender Gründe:“ |
in Erwägung nachstehender Gründe:“ |
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Begründung — Siehe Nummer 2.5 der Stellungnahme |
(1) Der neue Wortlaut, der nach dem Änderungsvorschlag der EZB eingefügt werden soll, erscheint in Fettschrift.
II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
7.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/5 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.5301 — Cap Gemini/BAS)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 283/02)
Am 13. Oktober 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5301. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu). |
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
7.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/6 |
Euro-Wechselkurs (1)
6. November 2008
(2008/C 283/03)
1 Euro=
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,2770 |
JPY |
Japanischer Yen |
124,86 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4444 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,80500 |
SEK |
Schwedische Krone |
10,0075 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,4988 |
ISK |
Isländische Krone |
205,00 |
NOK |
Norwegische Krone |
8,7180 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CZK |
Tschechische Krone |
24,905 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
261,94 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,7081 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,6020 |
RON |
Rumänischer Leu |
3,7130 |
SKK |
Slowakische Krone |
30,310 |
TRY |
Türkische Lira |
1,9530 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,8773 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,4972 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
9,8973 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
2,1367 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,8953 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 706,07 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
12,6285 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
8,7155 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,1461 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
14 047,00 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,5250 |
PHP |
Philippinischer Peso |
62,040 |
RUB |
Russischer Rubel |
34,4665 |
THB |
Thailändischer Baht |
44,689 |
BRL |
Brasilianischer Real |
2,7305 |
MXN |
Mexikanischer Peso |
16,3328 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN
7.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/7 |
Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001
(2008/C 283/04)
Nummer der Beihilfe: XA 268/08
Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich
Region: Northern Ireland
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: The New Entrants Scheme for Young Farmers
Rechtsgrundlage: Financial Assistance for Young Farmers (Northern Ireland) Order 2004 (SI 2004/3080 (NI 21), the Financial Assistance for Young Farmers Scheme Order (Northern Ireland) 2005 (SR 2005/69), the Financial Assistance for Young Farmers Scheme (Amendment) Order (Northern Ireland) 2005 (SR 2005/540) and the Financial Assistance for Young Farmers Scheme (Amendment) Order (Northern Ireland) 2008 (SR 2008/186)
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:
|
Neue Teilnehmer |
Teilnehmer insgesamt |
Durchschnittliche Rückzahlung der Darlehen insgesamt |
Durchschnittliche Rückzahlung der Darlehen pro Jahr und Antragsteller |
Summe |
2008/2009 |
95 |
95 |
15 994 |
3 199 |
0 (1) |
2009/2010 |
0 |
95 |
15 994 |
3 199 |
303 905 |
2010/2011 |
0 |
95 |
15 994 |
3 199 |
303 905 |
2011/2012 |
0 |
95 |
15 994 |
3 199 |
303 905 |
2012/2013 |
0 |
95 |
15 994 |
3 199 |
303 905 |
2013/2014 |
0 |
95 |
15 994 |
3 199 |
303 905 |
Der Gesamtbetrag der zahlbaren Beihilfe beläuft sich auf 1,6 Mio. GBP. |
Beihilfehöchstintensität: Die Regelung ermöglicht die Gewährung eines Zuschusses zu den Zinsen für von Junglandwirten aufgenommene Darlehen. Maximal werden über einen Zeitraum von fünf Jahren insgesamt 17 000 GBP an Beihilfe gezahlt. Der Zinssatz, für den der Zuschuss gewährt wird, ist auf einen Satz von 3,5 % über dem Basissatz der Bank of England (etwa 2,5 % über dem Basissatz der lokalen Kreditinstitute) begrenzt. Antragsteller, die Darlehen zu einem höheren Zinssatz aufnehmen, müssen für die darüber hinausgehende Zinszahlung aufkommen
Bewilligungszeitpunkt: Die Regelung läuft ab 1. August 2008
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Der Zinszuschuss wird für höchstens fünf Jahre gewährt, so dass die letzten Zahlungen an die Mehrheit der Teilnehmer spätestens am 31. März 2014 getätigt werden. Da die Regelung es den Antragstellern jedoch erlaubt, ein Darlehen bis zum 31. Juli 2010 in Anspruch zu nehmen, ist es möglich, dass einige Zahlungen erst im Haushaltsjahr 2015/2016 getätigt werden. Es sind keine Einschränkungen hinsichtlich der Darlehenssumme oder der Darlehensbedingungen vorgesehen. Neue Anträge können bis zum 27. Februar 2009 eingereicht werden, bei vorzeitiger Zuteilung aller verfügbaren Mittel endet diese Frist allerdings früher
Zweck der Beihilfe: Sektorbezogene Entwicklung. Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 sind die zuschussfähigen Kosten ein Zinszuschuss zu Darlehen, die Junglandwirte unter 40 Jahren aufnehmen, um sich erstmals als Leiter eines landwirtschaftlichen Betriebs niederzulassen. Auf diese Weise werden zusätzliche Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe gefördert, die neue Tätigkeiten entstehen lassen oder für die Landwirtschaft in Nordirland einen zusätzlichen Nutzen bedeuten
Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung betrifft Junglandwirte, die vorwiegend in der Erzeugung tätig sind, wobei jedoch die Verarbeitung und Vermarktung einen Teil der Tätigkeit des landwirtschaftlichen Betriebs ausmachen können. Die Regelung gilt für alle Erzeugungsarten.
Diese Regelung gilt für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Für die Regelung ist folgende gesetzliche Einrichtung zuständig:
Department of Agriculture and Rural Development
Dundonald House
Upper Newtownards Road
Belfast BT4 3SB
United Kingdom
Die Regelung wird von der folgenden Organisation durchgeführt:
Department of Agriculture and Rural Development
Dundonald House
Upper Newtownards Road
Belfast BT4 3SB
United Kingdom
Internetadresse: http://www.dardni.gov.uk/financial_assistance_for_young_farmers_scheme_in_northern_ireland.doc
Sonstige Auskünfte: Weitere und ausführlichere Angaben zur Beihilfefähigkeit und zu den Bestimmungen dieser Regelung stehen unter dem oben genannten Link zur Verfügung. Mit dieser Regelung wird die Laufzeit der bestehenden Regelung XA 123/07 verlängert, allerdings werden die Gesamtaufwendungen nicht über den ursprünglich vorgesehenen Betrag hinausgehen. Alle anderen Aspekte der Regelung bleiben unverändert. Wenn diese Regelung in Kraft tritt, können für die Regelung XA 123/07 keine neuen Anträge mehr gestellt werden
Unterzeichnet und datiert für das Department for Environment, Food and Rural Affairs (Ministerium für Umwelt, Ernährung und ländliche Angelegenheiten) (zuständige Behörde des Vereinigtes Königreich)
Mr Neil Marr
UK Agricultural State Aid Adviser
DEFRA
Area 5D, 9 Millbank
C/o Nobel House
17 Smith Square
Westminster
London SW1P 3JR
United Kingdom
Nummer der Beihilfe: XA 291/08
Mitgliedstaat: Republik Zypern
Region: Entfällt
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Σχέδιο Αγροτικής Πολιτικής της Αρχής Ηλεκτρισμού Κύπρου
Rechtsgrundlage: Οι περί Αναπτύξεως Ηλεκτρισμού (Τροποποιητικοί) Κανονισμοί του 2008
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Für 2008 belaufen sich die verfügbaren Mittel auf insgesamt 3 417 203 EUR. Für die kommenden Jahre werden die Betriebskosten im Rahmen des Plans aus den Haushaltsmitteln der Elektrizitätsbehörde Zyperns finanziert
Beihilfehöchstintensität: 60 % (für Junglandwirte im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006, die in benachteiligten Gebieten tätig sind und/oder leben, sofern es sich um Investitionen handelt, die von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden)
Bewilligungszeitpunkt:
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2013
Zweck der Beihilfe: Die Stromversorgung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden, die für die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen, wie Stallgebäuden, Speicher für Agrarerzeugnisse, Wasserpumpanlagen, Gebäuden für die Unterbringung von Kleintieren und Geflügel, Wasser- und Abfallaufbereitungsanlagen, Bio-Anlagen und Pressen (Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006)
Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle Bereiche der Landwirtschaft und Tierhaltung, die an der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse beteiligt sind
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:
Aρχή Ηλεκτρισμού Κύπρου |
Αμφιπόλεως 11 |
Στρόβολος, Τ.Θ. 24506 |
CY-1399 Λευκωσία, Κύπρος |
Internetadresse: www.moa.gov.cy/da
Sonstige Auskünfte: Die Begünstigten des Plans werden anhand objektiver Kriterien ausgewählt, die in diesem Plan festgelegt sind
Nummer der Beihilfe: XA 305/08
Mitgliedstaat: Spanien
Region: Comunidad Valenciana
Begünstigtes Unternehmen der Einzelbeihilfe: Universidad Cardenal Herrera-CEU
Rechtsgrundlage: Resolución de la Consellera de Agricultura Pesca y Alimentación, que concede la subvención basada en una línea nominativa descrita en la ley 15/2007 de presupuestos de la Generalitat
Voraussichtliche jährliche Kosten: 60 000 EUR im Jahr 2008
Beihilfehöchstintensität: 100 %
Bewilligungszeitpunkt: Ab dem Tag der Bekanntmachung der Eingangsnummer des Antrags auf Freistellung auf der Website der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Kommission
Laufzeit der Einzelbeihilfe: Jahr 2008
Zweck der Beihilfe: Projekt zur technischen Unterstützung der Aus- und Weiterbildung von Viehhaltern und von Arbeitskräften, die im Jahr 2008 direkt für die Viehwirtschaft tätig sind.
Dies beinhaltet die Kosten der Veranstaltung des Ausbildungsprogramms, Reisekosten und Spesen der Teilnehmer, Mietkosten für Veranstaltungsräume, Kosten für Veröffentlichungen und für Verfahren zur Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse, sofern keine Unternehmen oder Handelmarken genannt werden.
Bei den zuschussfähigen Kosten, die Gegenstand dieser Beihilfe sind, handelt es sich um Kosten im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006, Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor
Begünstigte Wirtschaftssektoren: Viehhalter und Arbeitskräfte, die direkt für die Viehwirtschaft tätig sind
Bewilligungsbehörde:
Conselleria de Agricultura, Pesca y Alimentación |
Amadeo de Saboya, 2 |
E-46010 Valencia |
Sonstige Auskünfte: —
Internetadresse: http://www.agricultura.gva.es/especiales/ayudas_agrarias/pdf/UCH_CEU_2008 %20.pdf
Valencia, 18. Juli 2008
La directora general de Producción Agraria (Leiterin der Landwirtschaftsbehörde)
Laura PEÑARROYA FABREGAT
(1) Da die Beihilfe für jedes Jahr nachträglich zahlbar ist, erfolgen im ersten Jahr keine Zahlungen.
V Bekanntmachungen
VERWALTUNGSVERFAHREN
Rat
7.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/10 |
OFFENE AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN
Europäische Zusammenarbeit im Bereich der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST)
(2008/C 283/05)
COST führt Forscher und Experten aus verschiedenen Ländern zusammen, die in speziellen thematischen Bereichen tätig sind. COST finanziert jedoch NICHT die Forschungsmaßnahmen selbst, sondern unterstützt Vernetzungsmaßnahmen wie Tagungen, Konferenzen, Kurzaufenthalte von Wissenschaftlern und Öffentlichkeitsarbeit. Derzeit werden über 200 wissenschaftliche Netze (so genannte Aktionen) unterstützt.
COST erbittet Vorschläge für Aktionen, die zur wissenschaftlichen, technologischen, wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen oder gesellschaftlichen Entwicklung Europas beitragen sollen. Besonders willkommen sind Vorschläge, die als Wegbereiter für andere europäische Programme dienen und/oder von Nachwuchswissenschaftlern kommen.
Die verstärkte Vernetzung europäischer Forscher ist eine entscheidende Voraussetzung für die Schaffung des Europäischen Forschungsraums. COST schafft Anreize für den Aufbau ausgedehnter neuer, innovativer, interdisziplinärer Forschungsnetze in Europa. Mit den von Forscherteams durchgeführten COST-Aktionen sollen die Grundlagen für herausragende wissenschaftliche Leistungen in Europa geschaffen werden.
COST ist in neun große Fachbereiche untergliedert (Biomedizin und Molekulare Biowissenschaften; Chemie und Molekularwissenschaften und -technologien; Erdsystemwissenschaften und Umweltmanagement; Ernährung und Landwirtschaft; Wald, forstwirtschaftliche Erzeugnisse und forstliche Dienstleistungen; Bürger, Gesellschaft, Kultur und Gesundheit; Informations- und Kommunikationstechnologien; Werkstoffe, Physikalische Wissenschaften und Nanowissenschaften; Verkehr und Stadtentwicklung). Auf der Internetseite www.cost.esf.org wird erläutert, welches Themenspektrum die einzelnen Fachbereiche abdecken sollen.
Die Bewerber haben anzugeben, welchem Bereich ihr Vorschlag zuzuordnen ist. Allerdings sind disziplinübergreifende Vorschläge, die sich nicht ohne weiteres einem einzigen Fachbereich zuordnen lassen, besonders willkommen; sie werden vom ständigen Bewertungsgremium für bereichsübergreifende Vorschläge gesondert begutachtet.
Die Vorschläge sollten die Beteiligung von Forschern aus mindestens fünf COST-Ländern vorsehen. Es kann mit einer finanziellen Unterstützung in der Größenordnung von 100 000 EUR pro Jahr in der Regel für einen Zeitraum von vier Jahren gerechnet werden.
Die Bewertung der Vorschläge erfolgt in zwei Stufen. Zunächst ist — unter Verwendung des unter www.cost.esf.org/opencall verfügbaren Online-Formulars — ein vorläufiger Vorschlag (maximal 1 500 Worte/3 Seiten) mit einer Kurzdarstellung des Vorschlags und seiner vorgesehenen Effekte einzureichen. Vorschläge, die den COST-Kriterien für die Zuschussfähigkeit nicht entsprechen (z.B. wenn im Vorschlag die Finanzierung von Forschungsvorhaben beantragt wird), werden nicht berücksichtigt. Zuschussfähige Vorschläge werden von den zuständigen Bereichsausschüssen anhand der unter www.cost.esf.org veröffentlichten Kriterien bewertet. Diejenigen Bewerber, deren vorläufige Vorschläge ausgewählt wurden, erhalten dann eine Aufforderung zur Einreichung eines ausführlichen Vorschlags. Die ausführlichen Vorschläge werden von Gutachtern nach den unter www.cost.esf.org/opencall aufgeführten Bewertungskriterien geprüft. Der Zuschlag wird in der Regel binnen sechs Monaten nach dem Stichtag erteilt; die Aktionen sollten danach binnen drei Monaten anlaufen.
Der Stichtag für die Abgabe der vorläufigen Vorschläge ist der 27. März 2009. Ca. 80 Bewerber erhalten dann eine Aufforderung zur Einreichung eines ausführlichen Vorschlags für die Endauswahl, aus der ca. 30 neue Aktionen hervorgehen werden.
Die Aufforderung zur Einreichung der ausführlichen Vorschläge erfolgt bis 15. Mai 2009; diese müssen spätestens am 31. Juli 2009 vorgelegt werden; mit einer Entscheidung ist im November 2009 zu rechnen. Als nächster Abgabestichtag ist der 25. September 2009 vorgesehen.
Die Bewerber können sich gegebenenfalls an ihren nationalen COST-Koordinator wenden, um Auskünfte einzuholen oder sich beraten zu lassen — siehe unter: www.cost.esf.org/cnc
Die Vorschläge selbst sind online über die Webseite des COST-Büros einzureichen.
Die Koordinierungstätigkeit von COST wird aus dem EU-Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung finanziell unterstützt. Das von der Europäischen Wissenschaftsstiftung (EWS) verwaltete COST-Büro, das als Durchführungsbevollmächtigter von COST fungiert, nimmt die Aufgaben des wissenschaftlichen Sekretariats für die COST-Bereiche und COST-Aktionen wahr.
Kommission
7.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/12 |
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des operationellen Programms ESPON 2013
(2008/C 283/06)
Im Rahmen des Programms ESPON 2013 wurde eine Ausschreibung veröffentlicht. Aktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter: www.espon.eu
7.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/12 |
Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des operationellen Programms ESPON 2013
(2008/C 283/07)
Im Rahmen des Programms ESPON 2013 wird am 19. Dezember 2008 ein zweiter Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen im Zusammenhang mit dem System für Wissensunterstützung (Knowledge Support System — KSS) veröffentlicht.
Nähere Informationen finden Sie zu gegebener Zeit unter: www.espon.eu
VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK
Kommission
7.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/13 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.5353 — ThyssenKrupp/ThyssenKrupp Röhm Kunststoffe)
Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 283/08)
1. |
Am 29. Oktober 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen ThyssenKrupp Services AG (Deutschland) das der Gruppe ThyssenKrupp AG (Deutschland) angehört erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von dem Unternehmen ThyssenKrupp Röhm Kunststoff GmbH (Deutschland) durch Aktienkauf. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5353 — ThyssenKrupp/ThyssenKrupp Röhm Kunststoffe, an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
(2) ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.
7.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/14 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.5366 — Iberdrola Renovables/Gamesa Energía)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2008/C 283/09)
1. |
Am 30. Oktober 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Iberdrola Renovables S.A. („Iberdrola Renovables“, Spanien), das der Unternehmensgruppe Iberdrola angehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Gamesa Energía S.A.U. („Gamesa Energía“, Spanien), das der Unternehmensgruppe Gamesa angehört, durch Erwerb und Einbringung von Vermögenswerten. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. |
4. |
Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5366 — Iberdrola Renovables/Gamesa Energía per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.
SONSTIGE RECHTSAKTE
Kommission
7.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/15 |
Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(2008/C 283/10)
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.
EINZIGES DOKUMENT
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006
„PAGNOTTA DEL DITTAINO“
EG-Nr.: IT-PDO-0005-0577-07.12.2006
g.g.A. ( ) g.U. ( X )
1. Bezeichnung
„Pagnotta del Dittaino“
2. Mitgliedstaat oder Drittland
Italien
3. Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder des Lebensmittels
3.1. Art des Erzeugnisses
Klasse 2.4 — Backwaren, feine Backwaren, Süßwaren oder Kleingebäck
3.2. Beschreibung des Erzeugnisses, auf das die Bezeichnung unter 1 angewandt wird
Bei Inverkehrbringen besitzt das Erzeugnis mit geschützter Ursprungsbezeichnung „Pagnotta del Dittaino“ die traditionelle runde Form, mit einer Stückgröße von 500 bis 1 100 g, oder es wird auch als geschnittenes halbes Brot angeboten. Die Kruste, mit einer Dicke von 3 bis 4 mm, besitzt eine mittlere Festigkeit. Die Krume besitzt eine zartgelbe Farbe und eine feinkörnige Porosität, die dicht und gleichmäßig ist und eine hohe Elastizität aufweist. Der Feuchtigkeitsgehalt des Erzeugnisses ist nicht höher als 38 %, und seine sensorischen Merkmale — Geruch, Geschmack und Frische — bleiben bis zu 5 Tage nach dem Herstellungsdatum erhalten.
3.3. Rohstoffe (nur für Verarbeitungserzeugnisse)
Die geschützte Ursprungsbezeichnung „Pagnotta del Dittaino“ bezieht sich auf das Brot, das durch ein besonderes Herstellungsverfahren gewonnen wird, welches die Verwendung von Sauerteig sowie von Hartweizenfeingrieß vorsieht. Der Hartweizen muss in dem Gebiet, das im nachfolgenden Punkt 4 beschriebenen wird, erzeugt worden sein und zu den Sorten Simeto, Duilio, Arcangelo, Mongibello, Ciccio oder Colosseo gehören, die zu mindestens 70 % im gesamten verwendeten Mehl vorhanden sind. Die übrigen 30 % müssen jedoch aus Hartweizen der Sorten Amedeo, Appulo, Bronte, Cannizzo, Cappelli, Creso, Iride, Latino, Norba, Pietrafitta, Quadrato, Radioso, Rusticano, Sant'Agata, Tresor oder Vendetta bestehen, die im Produktionsgebiet erzeugt wurden.
Der Hartweizen, der in dem Verfahren der Grießherstellung zu verwenden ist, muss aus zertifiziertem Saatgut stammen und folgende Mindestqualitätsanforderungen erfüllen: Elektrolytgewicht > 78 kg/hl; Proteine (N tot. × 5,70) > 12 % Trockenmasse; Feuchtigkeitsgehalt < 12,5 %; Kleber > 8 % Trockenmasse; Gelbindex > 17b Minolta.
3.4. Futtermittel (nur für tierische Erzeugnisse)
—
3.5. Besondere Produktionsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen
Die Tätigkeiten des Weizenanbaus und der Weizenernte und die Tätigkeiten der Herstellung und Verpackung des Erzeugnis mit geschützter Ursprungsbezeichnung „Pagnotta del Dittaino“ müssen innerhalb des Produktionsgebiets erfolgen, das im nachfolgenden Punkt 4 beschrieben wird, um die Rückverfolgbarkeit und die Kontrolle zu gewährleisten und um die Qualität des Erzeugnisses und seine besonderen Merkmale, die im vorstehenden Punkt 3.2 festgelegt wurden, nicht zu verändern.
Um die Qualitätsmerkmale des Erzeugnisses zu schützen und zu erhalten, muss das „Pagnotta del Dittaino“ sofort verpackt werden, und zwar innerhalb des abgegrenzten geografischen Gebiets, in einer mikroperforierten Kunststofffolie oder in einer Schutzgasverpackung, so dass der hygienisch-sanitäre Aspekt gewährleistet ist und zugleich die Transpiration des verpackten Erzeugnisses ermöglicht wird.
3.6. Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.
Das Erzeugnis mit geschützter Ursprungsbezeichnung „Pagnotta del Dittaino“ wird in einer mikroperforierten Kunststofffolie verpackt, oder in einer Schutzgasverpackung, so dass der hygienisch-sanitäre Aspekt gewährleistet ist und zugleich die Transpiration des verpackten Erzeugnisses ermöglicht wird.
3.7. Besondere Vorschriften für die Etikettierung
Auf dem Etikett muss das Logo der Ursprungsbezeichnung „Pagnotta del Dittaino“ dargestellt sein.
Die Hinzufügung jeder nicht ausdrücklich vorgesehenen Bezeichnung ist verboten. Zulässig ist jedoch die Verwendung von Angaben, die auf private Marken Bezug nehmen, vorausgesetzt, dass diese keine anpreisende Bedeutung haben und nicht zur Irreführung des Verbrauchers geeignet sind. Das Logo der Ursprungsbezeichnung, dessen ausführliche Beschreibung mit den entsprechenden Farbindizes in der Herstellungsspezifikation detailliert angegeben ist, ist von rechteckiger Form und besteht unten links aus zwei Hartweizenähren, die in senkrechter Anordnung einen Raum begrenzen, in dem sich zwei „Pagnotta“-Brote befinden, eines davon als ganzer Laib, über dem ein zweites Brot als halber Laib zu sehen ist. Unten rechts ist das Logo der Gemeinschaft für die geschützte Ursprungsbezeichnung zu sehen. Oben, in der Mitte eines Rechtecks, erscheint in einer einzigen Schriftlinie der horizontale Schriftzug „PAGNOTTA DEL DITTAINO DOP“.
4. Kurzbeschreibung des geografischen gebiets
Das geografische Gebiet der geschützten Ursprungsbezeichnung „Pagnotta del Dittaino“ umfasst die Gemeinden Agira, Aidone, Assoro, Calascibetta, Enna, Gagliano Castelferrato, Leonforte, Nicosia, Nissoria, Piazza Armerina, Regalbuto, Sperlinga, Valguarnera Caropepe und Villarosa in der Provinz Enna sowie die Gemeinden Castel di Iudica, Raddusa und Ramacca in der Provinz Catania.
5. Bezug zum geografischen gebiet
5.1. Besonderheit des geografischen Gebiets
Das Anbaugebiet des Weizens, der für die Herstellung des „Pagnotta del Dittaino“ benötigt wird, ist durch ein typisch mediterranes Klima gekennzeichnet, das sich durch sehr unregelmäßige Niederschläge im Jahresverlauf auszeichnet, mit einer Konzentration der Niederschläge im Zeitraum Herbst/Winter und Jahresdurchschnittswerten von ca. 500 mm, sowie höheren Monatsdurchschnittstemperaturen im Juli und August, wobei die niedrigsten Durchschnittstemperaturen im Januar und Februar zu verzeichnen sind, die jedoch nur in Ausnahmefällen so weit sinken, dass sie Werte (0 °C) erreichen, die Schäden an den Kulturen verursachen können. Die Böden, auf denen der Hartweizen angebaut wird, weisen eine Mischung von mittlerem Tongehalt auf.
5.2. Besonderheit des Erzeugnisses
Der Antrag auf Anerkennung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Pagnotta del Dittaino“ ist begründet aufgrund der Tatsache, dass das betreffende Erzeugnis sich von anderen Erzeugnissen aus derselben Warenklasse unterscheidet, und zwar insbesondere durch die Festigkeit der Kruste, die zartgelbe Farbe sowie die dichte und gleichmäßige, feinkörnige Porosität der Krume. Ein weiteres besonderes Merkmal des Erzeugnisses mit geschützter Ursprungsbezeichnung „Pagnotta del Dittaino“ ist die Fähigkeit, seine sensorischen Merkmale, wie Geruch, Geschmack und Frische, für nicht weniger als 5 Tage unverändert beizubehalten.
Früher wurde der Weizen nach der Ernte in eigens dazu bestimmten Gruben oder in Speichern gelagert und dort auf natürliche Weise und vor Wasser geschützt aufbewahrt. Es wurden keine Behandlungen angewandt, um das Getreide vor Pilzbefall oder vor schädlichen Insekten zu schützen. Bei Bedarf wurde der Weizen in nahegelegene Mühlen gebracht, um es dort zu mahlen.
Der Hartweizen, der in dem abgegrenzten Gebiet geerntet wird, wird ebenfalls ausschließlich Behandlungen zur Vorreinigung unterzogen, um ihn von Stroh, Verunreinigungen und Fremdkörpern zu befreien, und danach in Silos gelagert und ohne Zuhilfenahme von Pestiziden und synthetischen chemischen Produkten aufbewahrt. Die einzigen Behandlungen, die den Mühlen gestattet sind, sind ausschließlich physischer Art. Erlaubt ist nämlich das Kühlen der Masse mit Kaltluft und das Wenden.
Durch diese Behandlungen wird nämlich eine Überhitzung der Masse vermieden, ein Phänomen, das eine geeignete Umgebung für die Schimmelbildung, die Bildung von Mykotoxinen und das Ausschlüpfen von schädlichen Insekten aus ihren Eiern entstehen lässt und das sogar zu einer Keimung der Kornfrüchte führen kann.
Der Sauerteig stammt von einer „Mutterhefe“, die bei Bedarf erneuert wird. Die Erneuerungen bestehen darin, dass 1 Teil „Mutterhefe“ entnommen wird, das mit 2 Teilen Grieß und 1 Teil Wasser verknetet wird, um nach dem Kneten eine Masse zu erhalten, aus der vier Sauerteigmassen gewonnen werden. Von diesen wird dann 1 Teil als „Mutterhefe“ verwendet und so erneuert, und die übrigen 3 Teile werden nach einer Reifezeit von mindestens 5 Stunden als „Sauerteig“ zu den Teigmischungen hinzugegeben.
5.3. Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)
Die in Punkt 5.2 beschriebenen Besonderheiten des „Pagnotta del Dittaino“ werden in hohem Maße von den morphologischen Eigenschaften sowie den Boden- und Klimaverhältnissen des in Punkt 4 beschriebenen Produktionsgebiets bestimmt. Diese besonderen Merkmale sind zweifellos dem Hartweizen zuzuschreiben und stehen daher mit diesem in enger wechselseitiger Beziehung. Der Hartweizen ist als wichtigster Rohstoff mit überwiegendem Anteil am Herstellungsprozess beteiligt und erhält dank der charakteristischen Boden- und Klimaverhältnisse des Bezugsgebiets hohe qualitative Werte und hervorragende Gesundheitsmerkmale (frei von Mykotoxinen), die in der Lage sind, bei dem Erzeugnis mit geschützter Ursprungsbezeichnung „Pagnotta del Dittaino“ einzigartige sensorische Merkmale hervorzubringen.
Wie historische Zeugnisse beweisen, wurde in diesem Gebiet seit jeher Hartweizen zum Brotbacken verwendet — im Unterschied zu anderen Gebieten Italiens, wo Mehl aus Weichweizen verwendet wurde und heute noch wird. Dadurch kann ein Erzeugnis gewonnen werden, das während des Zeitraums von einer Woche die wichtigsten sensorischen Merkmale beibehält.
Die Beibehaltung dieser Merkmale ist nicht nur der Verwendung des Hartweizenfeingrießes zu verdanken, sondern auch dem Einsatz von natürlicher Hefe („criscenti“). Die Gärung des Sauerteigs wird einem dynamischen Gleichgewicht anvertraut, das zwischen den Milchsäurebakterien und der Hefe entsteht. Die am häufigsten anzutreffenden Mikrobenarten sind Lactobacillus sanfranciscensis (Lactobacillus brevis subsp. lindneri), Candida milleri und Saccharomyces exiguus.
Unter den vielfältigen Zeugnissen, die in alten Schriften zu finden sind, gibt es viele, die in den Bereich des Hartweizenanbaus fallen und die im Laufe der Zeit zu Bewahrern eines Schatzes von Wissen und von Bräuchen geworden sind, die mit dem Getreideanbau und insbesondere der Brotherstellung zusammenhängen.
Dem Hartweizenanbau in den Gebieten im Inneren Siziliens, wozu auch die Gemeinden der Provinzen Enna und Catania gehören, kommt eine hohe Bedeutung zu — nicht nur im Hinblick auf die eingesetzte Fläche, sondern auch, weil er Gebiete betrifft, in denen der Hartweizen traditionell im Trockenanbau erzeugt wird. Gerade in diesen Gemeinden war aufgrund der Boden- und Klimaverhältnisse der Hartweizen die einzige Kultur, die im Laufe der Zeit der lokalen ländlichen Bevölkerung Arbeit und ein angemessenes Einkommen garantieren konnte.
Ein Zeugnis für die beachtliche Rolle, die der Hartweizen in den Ernährungsgewohnheiten der Sizilianer spielte, stammt von Plinius dem Älteren, der in seinem Werk „De Naturalis Historia“ davon berichtet. Während nämlich in anderen Regionen der italienischen Halbinsel das Mehl aus Eicheln, Kastanien oder anderen Getreidesorten wie Gerste oder Roggen gewonnen wurde, lernten in Sizilien die Bauern, Brot aus Weizenmehl herzustellen. Und wie uns Sonnino berichtet, ist es gerade diesem Wissen zu verdanken, dass es den sizilianischen Bauern auch in Zeiten großer Not gelang zu überleben, da sie sich von Brot aus Weizenmehl ernährten.
Verweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation
Die Verwaltungsbehörde hat das nationale Einspruchsverfahren eingeleitet und den Antrag auf Zuerkennung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Pagnotta del Dittaino“ im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 75 vom 30. März 2006 veröffentlicht.
Die konsolidierte Fassung der Produktionsspezifikation kann im Internet abgerufen werden:
www.politicheagricole.it/ProdottiQualita/Disciplinari_esame_UE.htm
(1) ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.
7.11.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 283/s3 |
HINWEIS FÜR DEN LESER
Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.
Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.