ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 268

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
23. Oktober 2008


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

ENTSCHLIESSUNGEN

 

Rat

2008/C 268/01

Entschliessung des Rates vom 26. September 2008 Weiterentwicklung der europäischen Raumfahrtpolitik

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 268/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5219 — VWAG/OFH/VWGI) ( 1 )

7

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 268/03

Euro-Wechselkurs

8

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2008/C 268/04

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

9

 

DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

 

EFTA-Überwachungsbehörde

2008/C 268/05

Rückzug der Anmeldung des Antrags nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG

14

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

2008/C 268/06

Bekanntmachung des Allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/138/08

15

 

Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

2008/C 268/07

Aufruf zur Interessenbekundung für die Mitgliedschaft in den wissenschaftlichen Gremien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (Parma, Italien)

16

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2008/C 268/08

Staatliche Beihilfe — Deutschland — Staatliche Beihilfe C 28/08 (ex N 345/06) — KMU-Aufschlag für eine Investition der M.A.L. Magdeburger Artolith GmbH — Aufforderung zur Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags ( 1 )

23

2008/C 268/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5345 — Terex Corporation/Fantuzzi Group) ( 1 )

33

 

2008/C 268/10

Hinweis für den Leser(siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

ENTSCHLIESSUNGEN

Rat

23.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 268/1


ENTSCHLIESSUNG DES RATES

vom 26. September 2008

Weiterentwicklung der europäischen Raumfahrtpolitik

(2008/C 268/01)

DER RAT —

GESTÜTZT AUF das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Weltraumorganisation (ESA), das im Mai 2004 in Kraft getreten ist, und UNTER HINWEIS AUF die immer stärkere Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien;

UNTER HINWEIS AUF die Grundsatzüberlegungen, die aus den Tagungen des Weltraumrates vom 25. November 2004, 7. Juni 2005 und 28. November 2005 hervorgegangen sind;

UNTER AUSDRÜCKLICHEM HINWEIS auf die Entschließung des Weltraumrates vom 22. Mai 2007, in der die europäische Raumfahrtpolitik begrüßt und unterstützt und die politische Grundlage für die Raumfahrtaktivitäten in Europa gelegt wurde;

IN ANBETRACHT DESSEN, dass die Europäische Kommission, der Generaldirektor der ESA und die Mitgliedstaaten in der Entschließung ersucht wurden, auf der Grundlage des Rahmenabkommens die Durchführung der europäischen Raumfahrtpolitik — einschließlich der Umsetzung der in den Anlagen zu der Entschließung festgelegten Kernaspekte — zu überwachen und zu bewerten;

IN ANBETRACHT DESSEN, dass die Mitgliedstaaten auf der Grundlage des Durchführungsplans für die europäische Raumfahrtpolitik zwei programmatische Maßnahmenbereiche, nämlich die erfolgreiche Verwirklichung sowohl von Galileo als auch von GMES (Globale Umwelt- und Sicherheitsüberwachung), als Prioritäten benannt und eine Reihe von vorrangigen Querschnittsthemen bestimmt haben;

ANGESICHTS der beträchtlichen Fortschritte auf diesem Gebiet, die im beigefügten gemeinsamen Sachstandsbericht von ESA und EG dargelegt sind, und ERFREUT ÜBER die Fortschritte, die bei der Aufstellung einer Strategie für internationale Beziehungen im Dienste der Raumfahrt in Europa erzielt wurden —

BEKRÄFTIGT in diesem Zusammenhang, wie wichtig es für Europa ist, einen eigenständigen Zugang zum Weltraum, ein eigenes wissenschaftliches Programm von Weltrang und seine führenden Satellitenanwendungen im Bereich operativer meteorologischer Dienste und kommerzieller Kommunikationsdienste sowie eine nachhaltige und innovative Technologiebasis aufrechtzuerhalten;

BETONT, dass die Koordinierung der raumfahrttechnologischen Entwicklungsprogramme zwischen EG und ESA, insbesondere bei den für die strategische Unabhängigkeit Europas kritischen Raumfahrttechnologien, verstärkt werden muss;

VERWEIST auf die Beratungen der für Raumfahrt zuständigen Minister auf ihrer informellen Tagung in Kourou, dem Weltraumbahnhof Europas, am 21. und 22. Juli 2008.

I.   EINE VISION FÜR DIE RAUMFAHRTPOLITIK IN EUROPA

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass mit der europäischen Raumfahrtpolitik die Vision einer Stärkung der Stellung Europas als führender Weltraumakteur von Weltrang vorgegeben wurde, mit der auf die Erfordernisse der Strategien und Zielsetzungen Europas in Bezug auf Anwendungen, Dienste und zugehörige Infrastrukturen eingegangen, ein Beitrag zu seinem Einfluss auf gesellschaftlichem, kulturellem, wirtschaftlichem und wissenschaftlichem Gebiet geleistet, sein industrielles und wissenschaftliches Potenzial entwickelt und seine politische und technologische Eigenständigkeit fundiert, kohärent und wirklichkeitsnah gewährleistet werden soll;

IN DER ERKENNTNIS, dass diese Politik, die von der EU, der ESA und ihren jeweiligen am Europäischen Raumfahrtprogramm beteiligten Mitgliedstaaten getragen wird, fortgeführt und weiterentwickelt werden sollte, wobei anspruchsvolle Zielvorgaben im Rahmen der für Forschungs- und Einsatzanwendungen zur Verfügung gestellten Kapazitäten beibehalten werden sollten;

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Raumfahrtaktivitäten Europas aktiv zu den Zielen des Weltraumvertrags der Vereinten Nationen beitragen und dessen Grundsätze uneingeschränkt wahren, wobei insbesondere Folgendes zu nennen ist:

Erforschung und Nutzung des Weltraums zum Nutzen und im Interesse aller Länder und Anerkennung des Weltraums als Wirkungsfeld der gesamten Menschheit,

Nutzung des Weltraums ausschließlich zu friedlichen Zwecken,

Förderung der internationalen Zusammenarbeit bei Erforschung und Nutzung des Weltraums,

und dass Europa die aktuellen Bemühungen des Ausschusses der Vereinten Nationen für die friedliche Nutzung des Weltraums (COPUOS) um Eindämmung und Vermeidung von Weltraummüll unterstützt.

UNTER HINWEIS DARAUF, wie wichtig die verstärkte öffentliche Unterstützung der Entwicklung von Raumfahrttechnologien, die Gewährleistung der Komplementarität der Maßnahmen und die Optimierung der Synergien mit den Entwicklungen außerhalb der Raumfahrt sind;

IN DER ERKENNTNIS, dass die Europäische Union, die ESA und ihre jeweiligen Mitgliedstaaten die drei Hauptakteure der europäischen Raumfahrtpolitik sind, und UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Union zunehmend Verantwortlichkeiten in Raumfahrtangelegenheiten — besonders in Bezug auf Raumfahrtanwendungen — übernimmt, wie sie einem global auftretenden Akteur entsprechen und für die ESA und die Mitgliedstaaten einen Zusatznutzen erbringen, wobei die jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten beachtet werden;

IN DER ERWÄGUNG, dass unter diesen Umständen im Rahmen der europäischen Raumfahrtpolitik die Europäische Union sowie die ESA und ihre jeweiligen Mitgliedstaaten Hauptakteure der Raumfahrt darstellen und dass sie Europa zu einer der führenden Raumfahrtmächte auf internationaler Ebene entwickeln werden — BENENNT in diesem Zusammenhang folgende Aspekte, die in Angriff genommen werden müssen:

Einsatz — gemäß der Strategie für internationale Beziehungen — für ein kohärentes Konzept für die internationale Zusammenarbeit bei Weltraumprogrammen unter Berücksichtigung des globalen Charakters dieser Programme, wobei zu berücksichtigen ist, dass Europa in der Lage sein sollte, sich dem weltweiten Wettbewerb zu stellen. Die Erforschung des Sonnensystems und die Umwelt auf der Erde sowie die nachhaltige Entwicklung sind die vorrangigen Bereiche für die Verwirklichung der internationalen Zusammenarbeit,

Gewährleistung des offenen und gleichberechtigten Zugangs aller Mitgliedstaaten von EU und ESA zu den Erträgen aus den Raumfahrtaktivitäten in Bezug auf staatliche Politik, wissenschaftliche Daten, technologische Entwicklung, gewerbliche Tätigkeiten und Dienste,

Stärkung der bestehenden Mechanismen zur Koordinierung des europäischen Fachwissens und der aus gemeinschaftlichen, zwischenstaatlichen und einzelstaatlichen Mitteln finanzierten europäischen Investititionen in die Raumfahrt und Einrichtung von Mechanismen zur Verbesserung der Synergien zwischen zivilen und militärischen Raumfahrtprogrammen, wobei den speziellen Erfordernissen beider Sektoren einschließlich ihrer Entscheidungsbefugnisse und Finanzregelungen Rechnung zu tragen ist,

Gewährleistung der Kontinuität eines unabhängigen, zuverlässigen und kostenwirksamen Zugangs zum Weltraum zu erschwinglichen Bedingungen für die EU, die ESA und ihre jeweiligen Mitgliedstaaten auf der Grundlage sowohl von geeigneten und wettbewerbsfähigen Startkapazitäten von Weltrang als auch eines einsatzfähigen europäischen Weltraumbahnhofs,

Bündelung der Nachfrage der EU sowie der EU- und ESA-Mitgliedstaaten nach Raumfahrtanwendungen im Wege eines transparenten Prozesses, der die EU in die Lage versetzt, die Nutzeranforderungen zu ermitteln, Prioritäten festzulegen und die Kontinuität der Dienste sicherzustellen, wobei diese Bündelung durch die EU auf der Grundlage des strategischen Bedarfs der EU sowie der EU- und ESA-Mitgliedstaaten erfolgen soll. Die Pflege der zur Erbringung dieser Leistungen erforderlichen Werkzeuge sowie ihre Finanzierung sollten in Partnerschaft mit den betreffenden Akteuren und gegebenenfalls den Betreibern erfolgen,

Förderung des Aufbaus eines geeigneten Regulierungsrahmens, um die rasche Entwicklung innovativer und wettbewerbsfähiger nachgelagerter Dienste zu erleichtern, und zwar insbesondere mit dem Ziel, dass ein dauerhafter Zugang zum Spektrum für alle raumgestützten Anwendungen gewährleistet wird,

organisatorische Gestaltung der Raumfahrtpolitik im Einklang mit der auf der 4. Tagung des Weltraumrates angenommenen Entschließung und mit den politischen Zielsetzungen der EU sowie der ESA und ihrer jeweiligen Mitgliedstaaten, insbesondere Optimierung des Entscheidungsprozesses auf dem Gebiet der Raumfahrt im Rat der Europäischen Union sowie in den anderen Organen und Einrichtungen der EU,

Entwicklung angemessener Instrumente und Finanzierungsregelungen der EU unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Raumfahrtsektors, der erforderlichen Stärkung seiner Wettbewerbsfähigkeit insgesamt und der Wettbewerbsfähigkeit der betreffenden Industrie und des Erfordernisses einer ausgewogenen industriellen Struktur; ferner Ermöglichung angemessener langfristiger Gemeinschaftsinvestitionen in die raumfahrtbezogene Forschung und in den Betrieb nachhaltiger raumgestützter Anwendungen zum Nutzen Europas und seiner Bürger, insbesondere durch Prüfung aller raumfahrtbezogenen politischen Konsequenzen im Rahmen der nächsten Finanziellen Vorausschau,

Verstärkung der Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern.

WEIST DARAUF HIN, dass es für die für Raumfahrt zuständigen Minister der EU- und ESA-Mitgliedstaaten mit einem Zusatznutzen verbunden wäre, so oft wie angebracht zusammenzukommen, um auf der Grundlage eines geeigneten Fahrplans die wichtigsten politischen Fragen zu erörtern.

II.   DERZEITIGE PRIORITÄTEN

BEGRÜSST die folgenden bedeutenden Fortschritte bei den Programmen Galileo und GMES:

den erfolgreichen Start und die In-Orbit-Validierung des Satelliten GIOVE-B, mit denen die für die Leistungsfähigkeit des Galileo-Systems erforderlichen kritischen neuen Technologien demonstriert werden konnten,

die Schlussfolgerungen des Rates der EU vom November 2007 und die anschließende Annahme der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die weitere Durchführung der europäischen GNSS-Programme, mit der die öffentliche Lenkung der Errichtungsphase von Galileo und der Betrieb von EGNOS sowie die Auswirkungen der Maßnahmen zur Finanzierung von Galileo präzisiert wurden,

den Beschluss der ESA-Mitgliedstaaten, das Programm für die GMES-Weltraumkomponente einzuleiten, den Abschluss des EG-ESA-Abkommens über den Beitrag der Gemeinschaft zu diesem Programm und die Bereitstellung der Finanzmittel für den Betriebsbeginn durch die EG im Wege der Durchführung einer Vorbereitungsmaßnahme für GMES im Jahr 2008,

die Demonstration von voroperativen GMES-Diensten auf dem GMES-Forum in Lille,

die Aufnahme der Partnerschaft „GMES und Afrika“ im Wege des „Lissabon-Prozesses für GMES und Afrika“ im Interesse der afrikanischen Nutzer,

den Vorschlag für die im Münchner Fahrplan beschriebene Grundstruktur von GMES.

BESTÄTIGT, dass die rasche Verwirklichung sowohl von Galileo als auch GMES nach wie vor Priorität hat.

A.   GALILEO

IN ANERKENNUNG DESSEN, dass Galileo das erste Raumfahrtprogramm der EU mit Flaggschifffunktion darstellt —

ERSUCHT die Kommission, den in der Vergangenheit aufgetretenen Problemen Rechnung zu tragen und sie zu analysieren, um aus diesen Erfahrungen den größtmöglichen Nutzen zu ziehen;

SIEHT der Einsetzung des Interinstitutionellen Galileo-Ausschusses MIT INTERESSE ENTGEGEN;

BETONT, dass die Abstimmung zwischen der Europäischen Kommission, der ESA und ihren jeweiligen Mitgliedstaaten im Bereich der Forschung und Entwicklung für Satellitennavigationssysteme, -dienste und -anwendungen verstärkt werden muss;

VERWEIST AUF die kontinuierliche Zusammenarbeit mit den internationalen Partnern in Fragen der Kompatibilität und Interoperabilität der Systeme;

ERSUCHT die Kommission, zu untersuchen, welche rechtlichen Auswirkungen damit verbunden sind, dass die Europäische Gemeinschaft Eigentümerin der materiellen und immateriellen Vermögenswerte wird, die sie in Bezug auf Raumfahrtanwendungen — wie etwa bei den Programmen Galileo und EGNOS — finanziert hat, wobei Fragen der Haftung besonders zu berücksichtigen sind.

B.   GMES

UNTER HINWEIS DARAUF, dass es sich bei GMES um eine nutzerorientierte Initiative handelt, mit der die in Europa bestehenden raumgestützten und sonstigen Erdbeobachtungszentren, -kapazitäten und -dienste, einschließlich des EU-Satellitenzentrums EUMETSAT usw., maximal genutzt werden sollten —

BETONT, dass die von den Mitgliedstaaten unterstützten Erdbeobachtungsinfrastrukturen an Ort und Stelle zusammen mit den raumgestützten Beobachtungsinfrastrukturen einen gewichtigen Beitrag zu den Erdbeobachtungskapazitäten darstellen und dass sie GMES auf Dauer zur Verfügung gestellt werden sollten;

BETONT, dass die Kontinuität der Daten und Dienste unverzichtbar ist und diese Kontinuität von der Europäischen Union gewährleistet werden muss, und zwar insbesondere durch langfristige Bereitstellung von Mitteln und auf der Grundlage von Partnerschaften für die einzelnen GMES-Komponenten;

BESTÄTIGT die Funktion der ESA als Entwicklungs- und Beschaffungsstelle für die speziellen GMES-Sentinel-Missionen und als Koordinationsstelle für die gesamte GMES-Weltraumfahrtkomponente einschließlich der von den Mitgliedstaaten, EUMETSAT und anderen GMES-Partnern geleisteten Beiträge;

ERSUCHT die Kommission, einen geeigneten rechtlichen Rahmen für GMES zu bestimmen und dabei gegebenenfalls das Generalsekretariat des Rates hinzuzuziehen und zu untersuchen, welche Weiterungen mit der Zertifizierung der von Satelliten gelieferten Fernerkundungsdaten verbunden sind;

BETONT, dass viele GMES-Informationsdienste ihrer Art nach ein europäisches öffentliches Gut darstellen und nach dem Grundsatz des vollständigen offenen Zugangs bereitzustellen sind, wobei jedoch einige Beschränkungen, wie etwa aus Sicherheitsgründen, gelten;

HÄLT ES für erforderlich, einen Aktionsplan für die Errichtung eines GMES-Programms der EU auszuarbeiten, mit dem die Kontinuität der GMES-Dienste und der für das System erforderlichen kritischen Beobachtungsdaten gewährleistet werden soll. Dieser Aktionsplan sollte Folgendes umfassen:

ein Konzept für die Gesamtlenkung von GMES und aller seiner Komponenten, in dem die einschlägigen Akteure mit ihren jeweiligen Aufgaben und Verantwortlichkeiten benannt werden; das Konzept sollte auf einer Reihe von GMES-Partnerschaften sowie auf Vereinbarungen über eine angemessenen Beteiligung der der EU nicht angehörenden ESA-Mitgliedstaaten aufbauen,

einen Plan für die nachhaltige Finanzierung von GMES, der auf eine Ermittlung des Gesamtfinanzbedarfs für GMES und auf die Festlegung der Haushaltsstrategie auf nationaler und auf europäischer Ebene gestützt ist, wobei die folgenden drei aufeinanderfolgenden Phasen zu berücksichtigen sind: F&E-Phase, die aus F&E-Mitteln finanziert wird, Übergangsphase mit gemischter Finanzierung aus F&E-Mitteln sowie operativen Mitteln und Betriebsphase mit speziell zugewiesenen Mitteln für den Betrieb unter Mitwirkung der Nutzer,

die Bestimmung der operativen Diensterbringungsmechanismen für jeden GMES-Dienst einschließlich der Benennung der jeweiligen Betreiber,

eine zwischen der EU und den Mitgliedstaaten vereinbarte Festlegung eines Prozesses zur förmlichen Erfassung ihrer Zusagen für Beiträge zu GMES durch die bestehenden Beobachtungs- und Dienstinfrastrukturen vor Ort,

die Bestimmung der Rolle der GEO-Initiative und anderer zwischenstaatlicher oder multilateraler Initiativen — wie etwa CEOS — beim Zugang zu der gesamten Bandbreite der verfügbaren Daten sowie des Beitrags von GMES zu den betreffenden internationalen Bemühungen,

einen Prozess zur Festlegung einer umfassenden Datenstrategie für alle vom GMES-System generierten Daten einschließlich einer geeigneten Kennzeichnung und einer Datensicherheitsstrategie, die gewährleistet, dass alle empfindlichen Daten umfassend geschützt sind und vertraulich behandelt werden.

BEGRÜSST

den Vorschlag der Europäischen Kommission für eine neue Vorbereitungsmaßnahme im Vorentwurf des Haushaltsplans für 2009, womit der Weg für die künftige Finanzierung der Betriebsphase von GMES geebnet worden ist,

die Absicht der Kommission, auf alle diese Frage in einer Mitteilung einzugehen, die nach Anhörung der wichtigsten Akteure und insbesondere nach einer Einigung mit der ESA über ein programmatisches Gesamtkonzept für die GMES-Weltraumkomponente Ende Oktober 2008 angenommen werden soll,

die Absicht des Generaldirektors der ESA, nach Anhörung der ESA-Mitgliedstaaten und der Kommission dem ESA-Rat auf seiner Tagung auf Ministerebene im November 2008 einen Vorschlag für ein Programm für das Segment 2 der GMES-Weltraumkomponente zur Zeichnung vorzulegen.

III.   NEUE PRIORITÄTEN IN DER EUROPÄISCHEN RAUMFAHRTPOLITIK

WEIST DARAUF HIN, dass der Europäische Rat am 14. März 2008 den gemeinsamen Bericht des Hohen Vertreters und der Kommission über die Auswirkungen des Klimawandels auf die internationale Sicherheit begrüßt hat; in dem Bericht wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass die meisten Dringlichkeitsappelle der Vereinten Nationen zu humanitären Hilfeleistungen im Jahr 2007 einen Bezug zum Klima hatten und dass der Klimawandel als Multiplikator für Sicherheitsbedrohungen wirkt;

ERINNERT DARAN, dass der Europäische Rat den Rat der Europäischen Union ersucht hat, Empfehlungen für geeignete Folgemaßnahmen vorzulegen;

BENENNT die folgenden vier vorrangigen Bereiche für die Durchführung der europäischen Raumfahrtpolitik in nächster Zeit:

A.   RAUMFAHRT UND KLIMAWANDEL

IN DER ERWÄGUNG, dass die mit dem Klimawandel verbundenen Herausforderungen, mit denen die Menschheit konfrontiert ist, ein globales Anliegen darstellen und dass die EU ihre Politik anpassen muss, um diese Herausforderungen zu bewältigen —

VERWEIST mit Nachdruck auf das Ziel einer weiteren qualitativen und quantitativen Klärung des Ausmaßes des Klimawandels und seiner Auswirkungen und darauf, dass die europäischen Beiträge zu dieser Klärung und zu der entsprechenden Modellbildung fortgesetzt und erweitert werden müssen, damit eine Faktengrundlage für die in der Umweltpolitik anstehenden fundamentalen Entscheidungen geschaffen wird;

WÜRDIGT den einzigartigen Beitrag der Raumfahrtprogramme, die durch ihre globalen Beobachtungskapazitäten und die langfristige Erfassung die Datenreihen bereitstellen, die die Wissenschaft für die Erforschung des Klimawandels benötigt, und die andere Beobachtungs- und Messinstrumente ergänzen;

WÜRDIGT den Beitrag des ESA-Programms „Lebender Planet“ und der nationalen geowissenschaftlichen Raumfahrtmissionen, der operativen EUMETSAT-Programme und der GMES-Weltraumkomponenten-Infrastruktur zur Sammlung von Beobachtungsdaten, die Europa in die Lage versetzen, Zeitreihen von Klimaparametern abzuleiten und die wichtigsten klimatischen Prozesse zu verstehen;

FORDERT die Wissenschaft AUF, im Benehmen mit der Europäischen Kommission, der ESA und EUMETSAT zu bestimmen, wie die Bandbreite der GMES-Dienste und der europäischen Weltraumbeobachtungsarchive am wirksamsten zu der Bereitstellung von Daten einschließlich wesentlicher Klimavariablen für die wissenschaftliche Forschung beitragen kann;

ERSUCHT die Kommission, eine Untersuchung durchzuführen, in der der Bedarf für einen vollständigen Zugang zu standardisierten Daten und für erhöhte Rechenleistung und die Mittel zur Deckung dieses Bedarfs ermittelt werden, wobei bestehende Kapazitäten und Vernetzungen in Europa zu berücksichtigen sind;

BEGRÜSST die von ESA und EUMETSAT gemeinsam durchgeführte Ausarbeitung eines Programmvorschlags für die dritte Generation der METEOSAT-Wettersatelliten (MTG), der dem ESA-Rat auf seiner Tagung auf Ministerebene im November 2008 und anschließend dem EUMETSAT-Rat vorgelegt werden soll; die Hauptaufgabe der MTG ist zwar die operative Meteorologie, sie wird aber auch zu GMES, zur Klimaüberwachung und somit zur Erfassung des globalen Klimawandels beitragen.

B.   BEITRAG DER RAUMFAHRT ZUR LISSABON-STRATEGIE

BETONT, dass die Raumfahrt als ein von Hochtechnologie bestimmter F&E-Bereich durch die kommerzielle Nutzung ihrer Ergebnisse zu den Lissabon-Zielen beitragen kann, und zwar hinsichtlich der Erfüllung der wirtschafts-, bildungs-, sozial- und umweltpolitischen Zielvorstellungen der EU und der Erwartungen der Unionsbürger und hinsichtlich der Verwirklichung der Lissabonner Wachstums- und Beschäftigungsziele, indem europaweit neue Geschäftschancen eröffnet und innovative Lösungen für verschiedene Dienste bereitgestellt werden und somit zum territorialen Zusammenhalt beigetragen wird;

VERTRITT DIE AUFFASSUNG, dass mit der Annahme des siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration durch das Europäische Parlament und den Rat am 18. Dezember 2006 und mit dessen neuem Themenbereich „Weltraum“ als Teil des spezifischen Programms „Zusammenarbeit“ die Raumfahrt von der EU als eine der Prioritäten und Grundbestandteile der europäischen Wissensgesellschaft anerkannt wurde;

BETONT, dass Raumfahrtanwendungen wie die Satellitentelekommunikation und die Systeme EGNOS, Galileo und GMES speziell den KMU dadurch bedeutende Chancen auf dem Weltmarkt eröffnen dürften, dass nachgelagerte Mehrwertdienste entwickelt werden; BETONT, dass sich die EU, die ESA und ihre jeweiligen Mitgliedstaaten dementsprechend bei den betreffenden Raumfahrtprodukten wertmäßig einen möglichst hohen Anteil sichern müssen. Dieses Wachstum sollte gefördert werden, um die Eröffnung von Geschäftschancen und die Entwicklung von Diensten zu beschleunigen, bei denen Navigations-, Beobachtungs- und Kommunikationssatellitensysteme nahtlos ineinander greifen, und diese mit den terrestrischen Netzen zu verknüpfen. Hierzu bedarf es eines angemessenen Regelungsrahmens, des dauerhaften Zugangs zum Frequenzspektrum für Raumfahrtanwendung und der Entwicklung von Normen auf den einschlägigen Gebieten;

NIMMT ZUR KENNTNIS, dass somit erwogen werden könnte, die Raumfahrtaktivitäten in die Leitmarktinitiative aufzunehmen.

C.   RAUMFAHRT UND SICHERHEIT

VERWEIST AUF den bedeutenden Beitrag der Raumfahrt zur GASP/ESVP einschließlich der Petersberg-Aufgaben, und folglich zur Sicherheit der europäischen Bürger;

WEIST DARAUF HIN, dass die Raumfahrtprodukte für unsere Wirtschaft unverzichtbar geworden sind und daher ihre Sicherheit zu gewährleisten ist; BETONT, dass Europa in dem Bestreben, seine Stellung als weltweit führender Raumfahrtakteur auszubauen, auf europäischer Ebene eine Fähigkeit zur Überwachung und Kontrolle seiner Raumfahrtinfrastruktur und des Weltraummülls entwickeln muss, die sich anfangs auf die bestehenden nationalen und europäischen Kapazitäten stützt und dabei die Beziehungen nutzt, die möglicherweise in der Zukunft zu anderen Partnerstaaten und deren Fähigkeiten hergestellt werden;

VERTRITT DIE AUFFASSUNG, dass die Europäische Union unter Berücksichtigung des internationalen und politischen Charakters dieser Fähigkeit im Benehmen mit der ESA und ihren jeweiligen Mitgliedstaaten eine aktive Rolle bei der schrittweisen Herstellung dieser Fähigkeit und einer geeigneten Lenkungsstruktur übernehmen sollte;

BETONT, dass Europa in der Lage sein muss, die Nichteinhaltung internationaler Verträge und Verpflichtungen aufzudecken, die ein zentrales Instrument zur Sicherung und Förderung der europäischen Werte sind;

BEGRÜSST unter Beachtung der Entscheidungsbefugnisse und der Finanzregelungen des bestehenden Rahmens, dass aufgrund der vom Weltraumrat 2007 gebilligten Entschließung ein strukturierter Dialog zwischen den europäischen institutionellen Akteuren eingerichtet wird, mit dem die Koordinierung der raumfahrt-, sicherheits- und verteidigungsbezogenen Aktivitäten wesentlich verstärkt werden soll und an dem unter anderem die Europäische Kommission, das Generalsekretariat des Rates, die Europäische Verteidigungsagentur, die ESA und die Mitgliedstaaten beteiligt sind;

UNTER HINWEIS DARAUF, dass GMES sich auf einige Beobachtungskapazitäten mit doppeltem Verwendungszweck stützt und dass Galileo, GMES und die Satellitenkommunikationssysteme Dienste erbringen werden, die möglicherweise für einige sicherheitsrelevante Anwendungen von Bedeutung sind;

ERKENNT AN, dass die Nutzung von Galileo oder GMES durch militärische Nutzer mit dem Grundsatz übereinstimmen muss, dass Galileo und GMES zivile Systeme unter ziviler Kontrolle sind, und dass infolgedessen jede Änderung dieses Grundsatzes einer Prüfung im Rahmen von Titel V EUV, insbesondere der Artikel 17 und 23, sowie im Rahmen des ESA-Übereinkommens bedarf;

BETONT, dass Folgendes unternommen werden muss:

Festlegung der Mittel und Wege zur Verbesserung der Koordinierung zwischen zivilen und militärischen Raumfahrtprogrammen in langfristigen Vereinbarungen,

Schaffung einer Kapazität, um dem Bedarf der europäischen Nutzer an einer umfassenden Lageerkennung in Bezug auf das Weltraumumfeld zu genügen, und zwar durch innerhalb Europas — und gegebenenfalls mit anderen Partnern — abgestimmte koordinierte Tätigkeiten,

Feststellung der Abhängigkeit Europas von überseeischen Anbietern bei ausgewählten kritischen Raumfahrttechnologien und -komponenten, Festlegung von Abfederungsstrategien, mit denen der garantierte Zugang Europas sichergestellt werden soll, und Ergreifen praktischer Maßnahmen zur weiteren Verringerung dieser Abhängigkeit.

UNTERSTREICHT, dass es von Vorteil ist, die auf nationaler und europäischer Ebene vorhandenen Kapazitäten und Infrastrukturen zu nutzen;

NIMMT die Absicht des Generaldirektors der ESA ZUR KENNTNIS, dem ESA-Rat auf seiner Tagung auf Ministerebene im November 2008 einen Vorschlag für ein Programm für raumfahrtbezogene Lageerkennung zur Zeichnung vorzulegen, mit dem unter Wahrung der Rollen der Europäischen Verteidigungsagentur und der Mitgliedstaaten von EU und ESA die Grundlagen für die operative Fähigkeit gelegt werden sollen.

D.   ERFORSCHUNG DES WELTRAUMS

BEGRÜSST den erfolgreichen Weltraumstart des ESA-Labors Columbus und die erfolgreichen Demonstrationen des unbemannten Raumtransporters „Jules Verne“ als genuin europäische Technologieentwicklungsprojekte und entscheidende Komponenten zur Sicherstellung des Zugangs Europas zur Internationalen Raumstation ISS und deren dauerhaften Nutzung;

BEKRÄFTIGT, dass es sich bei der Erforschung des Weltraums um eine globale politische Herausforderung handelt und dass Europa im Rahmen eines weltweiten Programms agieren sollte, ohne Monopolstellung oder Vereinnahmung seitens eines einzelnen Landes; dabei sollten die verschiedenen Akteure mit ihren eigenen Kapazitäten und nach ihren eigenen Prioritäten teilnehmen;

BETONT, dass Europa eine gemeinsame Vision und eine langfristige strategische Planung für die Weltraumerforschung entwickeln muss, wobei für Europa Schlüsselpositionen zu gewährleisten sind und somit von den Bereichen ausgegangen werden sollte, in denen Europa führend ist; daher muss der erforderliche politische Dialog mit den anderen an dem weltweiten Erforschungsprogramm beteiligten Staaten weiterentwickelt und von der Europäischen Union, der ESA und ihren jeweiligen Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Funktionen und in enger Abstimmung untereinander auf internationaler Ebene gefördert werden;

BEGRÜSST den Vorschlag der Kommission, eine hochrangige politische Konferenz über eine langfristige globale Vision für die Erforschung des Weltraums zu veranstalten und damit eine öffentliche Debatte über die Rolle Europas bei dieser globalen Unternehmung anzustoßen und auf der Grundlage von Voruntersuchungen, die von der ESA zu koordinieren wären, zu ermitteln, in welchen Bereichen Europa führend ist; und unterschiedliche Szenarien für einen europäischen Beitrag unter Angabe der damit verbundenen Kosten und Planungsvorgaben auszuarbeiten;

NIMMT KENNTNIS von der Globalen Erforschungsstrategie, in der die Gesamtkoordinierung der Pläne der wichtigsten Raumfahrtmächte für bemannte und unbemannte Weltraumexpeditionen, einschließlich der Möglichkeit einer künftigen bemannten Marsexpedition, umrissen ist;

BEKRÄFTIGT, dass Europa in Anknüpfung an seine jahrzehntelangen Erfolge in der Weltraumforschung, für die die Wissenschaft die Hauptantriebskraft darstellte, entschlossen ist, bei der internationalen Unternehmung zur Erforschung des Sonnensystems und zur Entwicklung eines tiefgreifenden Verständnisses der Bedingungen für Leben außerhalb unseres Planeten eine bedeutende Rolle zu übernehmen, und IST SICH BEWUSST, dass die Positionierung Europas als ein Grundpfeiler dieser Projekte nur kontinuierliche Investitionen zu erreichen ist;

IST SICH DESSEN BEWUSST, dass die zu entwickelnden Technologien im Hinblick auf grundlegende Entscheidungen sorgfältig zu evaluieren sind, und BETONT, dass diese Technologien sich dauerhaft auf die Wahrnehmung der wissenschaftlichen und technologischen Kapazitäten Europas in der Welt und auf das Selbstbild der Bürger Europas auswirken können;

BETONT, wie wichtig die Erforschung des Weltraums dafür ist, dass junge Europäer inspiriert werden, sich für eine Laufbahn in Wissenschaft und Technik zu entscheiden und die betreffenden Kapazitäten in Europa zu stärken.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

23.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 268/7


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5219 — VWAG/OFH/VWGI)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 268/02)

Am 25. September 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5219. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

23.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 268/8


Euro-Wechselkurs (1)

22. Oktober 2008

(2008/C 268/03)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2843

JPY

Japanischer Yen

126,88

DKK

Dänische Krone

7,4534

GBP

Pfund Sterling

0,78815

SEK

Schwedische Krone

10,1225

CHF

Schweizer Franken

1,4991

ISK

Isländische Krone

305

NOK

Norwegische Krone

9,0135

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,485

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

275,55

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7095

PLN

Polnischer Zloty

3,764

RON

Rumänischer Leu

3,58

SKK

Slowakische Krone

30,475

TRY

Türkische Lira

2,1097

AUD

Australischer Dollar

1,9073

CAD

Kanadischer Dollar

1,6088

HKD

Hongkong-Dollar

9,9566

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,1554

SGD

Singapur-Dollar

1,9241

KRW

Südkoreanischer Won

1 785,18

ZAR

Südafrikanischer Rand

14,0926

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

8,777

HRK

Kroatische Kuna

7,2259

IDR

Indonesische Rupiah

12 714,57

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5541

PHP

Philippinischer Peso

62,35

RUB

Russischer Rubel

34,6084

THB

Thailändischer Baht

44,334

BRL

Brasilianischer Real

3,0008

MXN

Mexikanischer Peso

17,4408


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

23.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 268/9


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

(2008/C 268/04)

Nummer der Beihilfe: XA 241/08

Mitgliedstaat: Italien

Region: Regione Autonoma Valle d'Aosta

Bezeichnung der Beihilferegelung: Incentivi per il risanamento degli allevamenti da epizoozie e altre malattie

Rechtsgrundlage: Legge regionale 22 aprile 2002, n. 3 «Incentivi regionali per l'attuazione degli interventi sanitari a favore del bestiame di interesse zootecnico» e successive modificazioni e integrazioni [in particolare, l'articolo 2 comma 1 lettera a), comma 2 e comma 4 bis] e deliberazione della Giunta regionale del 13 giugno 2008, n. 1814 «Precisazioni in merito alla concessione degli incentivi previsti per il settore della zootecnia dalle leggi regionali 4 settembre 2001, n. 21 e 22 aprile 2002, n. 3, e successive modificazioni e integrazioni»

Voraussichtliche jährliche Kosten: 3 300 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.

100 % der Kosten für die Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen und anderen Krankheiten, für Gesundheitskontrollen, Tests und andere Untersuchungen, für den Kauf und die Anwendung von Impfstoffen und Arzneimitteln und für die Schlachtung und Beseitigung der Tiere im Rahmen eines gemeinschaftlichen, einzelstaatlichen oder regionalen öffentlichen Programms;

2.

100 % zum Ausgleich der Verluste durch die Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen und anderen Krankheiten im Rahmen eines gemeinschaftlichen, einzelstaatlichen oder regionalen öffentlichen Programms

Bewilligungszeitpunkt: Die Regelung tritt am Tag der Veröffentlichung der Registriernummer des Antrags auf Freistellung auf der Internetseite der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission in Kraft

Laufzeit der Beihilfe: Nach dieser Regelung können die Beihilfen bis zum 31. Dezember 2013 sowie in den darauf folgenden 6 Monaten gewährt werden

Zweck der Beihilfe: Mit den Anreizen zur Sanierung der von Tierseuchen und anderen Krankheiten betroffenen Viehzuchtbetriebe soll, sofern dies in den bestehenden Rechtsvorschriften verbindlich festgelegt wurde oder Teil eines gemeinschaftlichen, einzelstaatlichen oder regionalen öffentlichen Programms ist, der Gesundheitszustand des tierzüchterisch relevanten Tierbestands und in der Folge die Genusstauglichkeit der gewonnenen Produkte zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher verbessert werden.

Die Beihilfen, die dem Ausgleich der in Punkt 1 genannten Kosten der Landwirte dienen sollen, werden in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt und dürfen keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

Die Höhe der Beihilfen, die die Landwirte als Ausgleich für ihre Verluste durch die Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen und anderen Krankheiten erhalten sollen, darf nur auf folgender Grundlage berechnet werden: Marktwert der durch die Seuche oder andere Krankheit getöteten Tiere beziehungsweise der Tiere, die auf öffentliche Anordnung im Rahmen eines obligatorischen öffentlichen Vorbeugungs- oder Tilgungsprogramms getötet wurden, sowie Einkommenseinbußen aufgrund von Quarantäneauflagen und Schwierigkeiten bei der Wiederbesetzung.

Die Beihilfen sind auf Verluste infolge von Tierseuchen und anderen Krankheiten begrenzt, deren Ausbruch von den Behörden offiziell festgestellt worden ist.

Der Gesamtbetrag der zuschussfähigen Kosten oder Verluste wird verringert um etwaige Versicherungszahlungen und um die aufgrund des Seuchen- bzw. Krankheitsausbruchs nicht entstandenen Kosten, die anderenfalls angefallen wären.

Die Zahlungen werden in Zusammenhang mit Tierseuchen und anderen Krankheiten geleistet, zu denen es gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gibt und die Teil eines gemeinschaftlichen, einzelstaatlichen oder regionalen öffentlichen Programms zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Seuche oder Krankheit sind. Das Programm enthält eine eindeutige Definition der betreffenden Seuche oder Krankheit und eine Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen.

Die Beihilfen werden nicht bei Krankheiten gewährt, für deren Bekämpfung das Gemeinschaftsrecht spezifische Abgaben vorsieht.

Die Beihilfen werden nicht für Maßnahmen gewährt, deren Kosten nach dem Gemeinschaftsrecht von den landwirtschaftlichen Betrieben selbst zu tragen sind, es sei denn, die Kosten solcher Beihilfemaßnahmen werden in voller Höhe durch Pflichtabgaben der Erzeuger ausgeglichen.

Die Beihilfen werden im Zusammenhang mit Tierseuchen und anderen Krankheiten gewährt, die in der Liste der Krankheiten des Internationalen Tierseuchenamtes und/oder dem Anhang der Richtlinie 90/424/EWG des Rates aufgeführt sind.

Die Beihilferegelungen werden binnen drei Jahren eingeführt, nachdem die Ausgaben oder Verluste entstanden sind. Die Beihilfe wird innerhalb von vier Jahren nach Entstehung der Ausgaben oder Verluste ausgezahlt.

Beihilfefähig sind die Kosten für Gesundheitskontrollen, Tests und andere Untersuchungen, für den Kauf und die Anwendung von Impfstoffen und Arzneimitteln und für die Schlachtung der Tiere sowie die Kosten für Einkommensverluste infolge der im Rahmen der Programme auferlegten Verpflichtungen.

Verweis auf das Gemeinschaftsrecht: Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

In Artikel 2 Absatz 4bis des Gesetzes Nr. 3/2002 wird auf diesen Artikel und alle darin enthaltenen, oben genannten Voraussetzungen Bezug genommen

Betroffene Sektoren: Die in Regionalgesetz Nr. 17 vom 26. März 1993 über die Einrichtung eines regionalen Vieh- und Betriebsregisters aufgeführten Arten (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Pferde) sowie andere Arten von Interesse für die Viehzucht

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Autonoma Valle d'Aosta

Assessorato Agricoltura e Risorse naturali — Dipartimento Agricoltura — Direzione investimenti aziendali e sviluppo zootecnico

Loc. Grande Charrière, 66

I-11020 Saint-Christophe (Aosta)

Internetadresse: http://www.regione.vda.it/gestione/sezioni_web/allegato.asp?pk_allegato=1349

Emanuele DUPONT

Il Coordinatore del Dipartimento Agricoltura

Nummer der Beihilfe: XA 242/08

Mitgliedstaat: Italien

Region: Regione Autonoma Valle d'Aosta

Bezeichnung der Beihilferegelung: Incentivi per azioni promozionali indirette dei prodotti zootecnici

Rechtsgrundlage: Legge regionale 4 settembre 2001, n. 21 «Disposizioni in materia di allevamento zootecnico e relativi prodotti» e successive modificazioni e integrazioni [in particolare, l'articolo 4 comma 1 lettera b) e comma 1ter, l'articolo 5 comma 2 e l'art. 6 comma 3] e deliberazione della Giunta regionale del 13 giugno 2008, n. 1814 «Precisazioni in merito alla concessione degli incentivi previsti per il settore della zootecnia dalle leggi regionali 4 settembre 2001, n. 21 e 22 aprile 2002, n. 3, e successive modificazioni e integrazioni»

Voraussichtliche jährliche Kosten: 100 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

100 % der zulässigen Ausgaben für:

1.

die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse;

2.

die Veranstaltung von und Teilnahme an Konferenzen, Messen, Märkten und Ausstellungen;

3.

die Durchführung von Marktforschungsstudien und Meinungsumfragen, sofern die Ergebnisse für alle Marktteilnehmer verfügbar und zugänglich gemacht werden und die verwendeten Methoden nicht zur Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige führen.

70 % der zulässigen Ausgaben für nicht verbindlich vorgeschriebene Qualitätskontrollen der Produkte und der Produktionsprozesse, die zu verstehen sind als Fixkosten für die Teilnahme an gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen anerkannten Lebensmittelqualitätsregelungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, bis zum Höchstbetrag von 3 000 EUR pro Jahr und für maximal fünf Jahre

Bewilligungszeitpunkt: Die Regelung tritt am Tag der Veröffentlichung der Registriernummer des Antrags auf Freistellung auf der Internetseite der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission in Kraft

Laufzeit der Beihilfe: Nach dieser Regelung können die Beihilfen bis zum 31. Dezember 2013 sowie in den darauf folgenden 6 Monaten gewährt werden

Zweck der Beihilfe: Mit den Beihilfen zu Maßnahmen zur indirekten Absatzförderung von tierischen Erzeugnissen sollen unter Beachtung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften Anreize zur Durchführung der oben aufgeführten Aktivitäten gegeben werden.

Die Beihilfen werden in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt, umfassen keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger und sind auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien allen beihilfefähigen Beteiligten im betreffenden Gebiet zugänglich. Sofern die Maßnahmen zur indirekten Absatzförderung von Erzeugergemeinschaften organisiert werden, darf die Mitgliedschaft in solchen Organisationen nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste sein. Die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Organisation sind auf diejenigen Kosten begrenzt, die für die Erbringung der Dienste anfallen. Die Beihilfen werden nicht für Investitionsausgaben gewährt.

Im Zusammenhang mit den nicht verbindlich vorgeschriebenen Qualitätskontrollen der Produkte und der Produktionsprozesse werden die Beihilfen weder für die Kosten von Kontrollen gewährt, die der Erzeuger selbst durchführt oder die nach den Gemeinschaftsvorschriften vom Erzeuger selbst zu tragen sind, ohne dass die tatsächliche Höhe der Ausgaben genannt wird, noch für die Kosten von Routinekontrollen der Milchqualität. Die Beihilfen werden nur zur Deckung der Kosten von durch Dritte erbrachten Dienstleistungen und/oder von Kontrollen gewährt, die durch Dritte oder im Namen Dritter durchgeführt werden, sie können jedoch auch die direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

Verweis auf das Gemeinschaftsrecht: Artikel 15 Absatz 1, Absatz 2 Buchstaben d und e, Absätze 3 und 4, Artikel 14 Absatz 1, Absatz 2 Buchstaben a und f, Absätze 3, 4, 5 und 6 sowie Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

In Artikel 4 Absatz 1ter des Gesetzes Nr. 21/2001 wird auf die Artikel 14 und 15 und alle darin enthaltenen, oben genannten Voraussetzungen Bezug genommen

Betroffene Sektoren: Die in Regionalgesetz Nr. 17 vom 26. März 1993 über die Einrichtung eines regionalen Vieh- und Betriebsregisters aufgeführten Arten (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Pferde) sowie andere Arten von Interesse für die Viehzucht

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Autonoma Valle d'Aosta

Assessorato Agricoltura e Risorse naturali — Dipartimento Agricoltura — Direzione investimenti aziendali e sviluppo zootecnico

Loc. Grande Charrière, 66

I-11020 Saint-Christophe (Aosta)

Internetadresse: http://www.regione.vda.it/gestione/sezioni_web/allegato.asp?pk_allegato=1348

Emanuele DUPONT

Il Coordinatore del Dipartimento Agricoltura

Nummer der Beihilfe: XA 243/08

Mitgliedstaat: Italien

Region: Regione Autonoma Valle d'Aosta

Bezeichnung der Beihilferegelung: Incentivi per i test di determinazione della qualità genetica o della resa del bestiame, organizzazione e gestione riproduttiva degli animali iscritti nei libri genealogici o nei registri anagrafici

Rechtsgrundlage: Legge regionale 4 settembre 2001, n. 21 «Disposizioni in materia di allevamento zootecnico e relativi prodotti» e successive modificazioni e integrazioni [in particolare, l'articolo 2 comma 1 lettera b) e comma 1 bis, l'articolo 3 e l'articolo 6 comma 1 lettera b)] e deliberazione della Giunta regionale del 13 giugno 2008, n. 1814 «Precisazioni in merito alla concessione degli incentivi previsti per il settore della zootecnia dalle leggi regionali 4 settembre 2001, n. 21 e 22 aprile 2002, n. 3, e successive modificazioni e integrazioni»

Voraussichtliche jährliche Kosten: 160 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: 70 % der als zuschussfähig anerkannten Ausgaben

Bewilligungszeitpunkt: Die Regelung tritt am Tag der Veröffentlichung der Registriernummer des Antrags auf Freistellung auf der Internetseite der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission in Kraft

Laufzeit der Beihilfe: Nach dieser Regelung können die Beihilfen bis zum 31. Dezember 2013 sowie in den darauf folgenden 6 Monaten gewährt werden

Zweck der Beihilfe: Mit den Anreizen zur Durchführung von Tests zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere sowie zu Reproduktionssteuerung und -management für die in den Zuchtbüchern oder Registern eingetragenen Tiere sollen dem Tierhalterverband die Ausgaben für die Kontrolle der in den Zuchtbüchern oder Registern eingetragenen Tiere einheimischer Rinderrassen und für das Reproduktionsmanagement erstattet werden.

Die geplanten Beihilfen umfassen keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger.

Beihilfefähig sind die Kosten für Tests durch oder im Namen Dritter zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere mit Ausnahme der Kosten der vom Eigentümer durchgeführten Kontrollen.

Verweis auf das Gemeinschaftsrecht: Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 sowie Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

In Artikel 2 Absatz 1bis des Gesetzes Nr. 21/2001 wird auf diesen Artikel und alle darin enthaltenen, oben genannten Voraussetzungen Bezug genommen

Betroffene Sektoren: Die in Regionalgesetz Nr. 17 vom 26. März 1993 über die Einrichtung eines regionalen Vieh- und Betriebsregisters aufgeführten Arten (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Pferde) sowie andere Arten von Interesse für die Viehzucht

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Autonoma Valle d'Aosta

Assessorato Agricoltura e Risorse naturali — Dipartimento Agricoltura — Direzione investimenti aziendali e sviluppo zootecnico

Loc. Grande Charrière, 66

I-11020 Saint-Christophe (Aosta)

Internetadresse: http://www.regione.vda.it/gestione/sezioni_web/allegato.asp?pk_allegato=1348

Emanuele DUPONT

Il Coordinatore del Dipartimento Agricoltura

Nummer der Beihilfe: XA 244/08

Mitgliedstaat: Italien

Region: Regione Autonoma Valle d'Aosta

Bezeichnung der Beihilferegelung: Incentivi per l'introduzione a livello di azienda di metodi e tecniche innovative in materia di riproduzione animale

Rechtsgrundlage: Legge regionale 4 settembre 2001, n. 21 «Disposizioni in materia di allevamento zootecnico e relativi prodotti» e successive modificazioni e integrazioni [in particolare, l'articolo 2 comma 1 lettera f) e comma 1 bis, l'articolo 3 e l'articolo 6 comma 1 lettera c)] e deliberazione della Giunta regionale del 13 giugno 2008, n. 1814 «Precisazioni in merito alla concessione degli incentivi previsti per il settore della zootecnia dalle leggi regionali 4 settembre 2001, n. 21 e 22 aprile 2002, n. 3, e successive modificazioni e integrazioni»

Voraussichtliche jährliche Kosten: 120 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: 40 % der als zuschussfähig anerkannten Ausgaben

Bewilligungszeitpunkt: Die Regelung tritt am Tag der Veröffentlichung der Registriernummer des Antrags auf Freistellung auf der Internetseite der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Europäischen Kommission in Kraft

Laufzeit der Beihilfe: Nach dieser Regelung können die Beihilfen bis zum 31. Dezember 2011 gewährt werden

Zweck der Beihilfe: Mit den Anreizen zur Einführung innovativer Techniken und Praktiken auf Betriebsebene im Rahmen der Tierzucht, mit Ausnahme der künstlichen Besamung, sollen die folgenden Ziele erreicht werden: Ermittlung des Zartheitsgens für Fleisch, quantitative und qualitative Prüfung des Spermas, Paarungsplanung zur Realisierung der mit den ausgewählten Programmen verfolgten Ziele, Kontrolle und Überwachung der Inzucht. Die Beihilfen umfassen keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger und können bis zum 31. Dezember 2011 gewährt werden.

Beihilfefähig sind die Kosten für die Paarungsplanung und die Programme zur Prüfung des Spermas sowie die Kosten für die Inzuchtkontrolle.

Verweis auf das Gemeinschaftsrecht: Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006.

In Artikel 2 Absatz 1bis des Gesetzes Nr. 21/2001 wird auf diesen Artikel und alle darin enthaltenen, oben genannten Voraussetzungen Bezug genommen

Betroffene Sektoren: Die in Regionalgesetz Nr. 17 vom 26. März 1993 über die Einrichtung eines regionalen Vieh- und Betriebsregisters aufgeführten Arten (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine und Pferde) sowie andere Arten von Interesse für die Viehzucht

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Autonoma Valle d'Aosta

Assessorato Agricoltura e Risorse naturali — Dipartimento Agricoltura — Direzione investimenti aziendali e sviluppo zootecnico

Loc. Grande Charrière, 66

I-11020 Saint-Christophe (Aosta)

Internetadresse: http://www.regione.vda.it/gestione/sezioni_web/allegato.asp?pk_allegato=1348

Emanuele DUPONT

Il Coordinatore del Dipartimento Agricoltura

Nummer der Beihilfe: XA 249/08

Mitgliedstaat: Italien

Region: Sardegna

Bezeichnung der Beihilferegelung: Legge regionale 11 marzo 1998, n. 8, articolo 23 (aiuti per i danni alla produzione agricola).

Aiuti a favore delle aziende colpite da tubercolosi bovina nel periodo 1 gennaio 2007-31 dicembre 2008. Spesa Assessorato Igiene, Sanità e dell'Assistenza Sociale 300 000 EUR Spesa Assessorato Agricoltura e Riforma Agro-Pastorale 440 000 EUR

Rechtsgrundlage: L.R. 11 marzo 1998, n. 8, articolo 23.

Deliberazione della Giunta regionale n. 13/26 del 4 marzo 2008 recante «Aiuti a favore delle aziende colpite da tubercolosi bovina nel periodo 1 gennaio 2007-31 dicembre 2008 (L.R. 11 marzo 1998, n. 8, articolo 23) Spesa Assessorato Igiene, Sanità e dell'Assistenza Sociale 300 000 EUR. Spesa Assessorato Agricoltura e Riforma Agro-Pastorale 440 000 EUR».

Deliberazione della Giunta regionale n. 34/19 del 19 giugno 2008

Modifica della deliberazione della Giunta regionale n. 13/26 del 4 marzo 2008 — recante «Aiuti a favore delle aziende colpite da tubercolosi bovina nel periodo 1 gennaio 2007-31 dicembre 2008 (L.R. 11 marzo 1998, n. 8, articolo 23). Direttive di attuazione».

Voraussichtliche jährliche Kosten: Die geplante Mittelausstattung der Beihilferegelung zum Ausgleich der Verluste in den Jahren 2007 und 2008 beträgt insgesamt 740 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.

Beihilfe zum Ausgleich für die getöteten Rinder:

100 % des gemäß dem Verfahren in Punkt 2 der Durchführungsbestimmungen (Anhang A des Beschlusses des Regionalausschusses D.G.R. 34/19 vom 19. Juni 2008) berechneten Betrags;

2.

Beihilfe zum Ausgleich von Einkommensverlusten:

100 % der gemäß dem Verfahren in Punkt 2 der Durchführungsbestimmungen (Anhang B des Beschlusses des Regionalausschusses D.G.R. 34/19 vom 19. Juni 2008) berechneten Einkommensverluste

Bewilligungszeitpunkt: Die beiden Beihilfen werden zum Ausgleich der den Betrieben vom 1. Januar 2007 an entstandenen Schäden gewährt

Laufzeit der Beihilfe: Bis zum 31.12.2008

Zweck der Beihilfe: Die Beihilfe zum Ausgleich für die getöteten Tiere wird nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung durchgeführt und dient der zusätzlichen Entschädigung der Inhaber der im Zeitraum 2007-2008 von Tuberkulose betroffenen Rinderhaltungsbetriebe in der Region, die zur Keulung der Tiere gezwungen waren. Damit soll die Differenz zwischen den im Ministerialerlass vom 10. Oktober 2006 festgelegten Preisen und dem in den vierzehntäglichen Bulletins des Instituts für Studien, Untersuchungen und Informationen über den Agrarmarkt ISMEA ermittelten Wert der Tiere ausgeglichen werden, abzüglich des Ertrags durch den gegebenenfalls erfolgten Verkauf des Fleisches.

Vom Beihilfebetrag werden alle Zahlungen abgezogen, die die Tierhalter aus freiwilligen oder öffentlich geförderten Versicherungen erhalten haben.

Die Beihilfe zum Ausgleich von Einkommensverlusten wird nach Maßgabe von Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung durchgeführt und dient der Entschädigung der Inhaber der Rinderhaltungsbetriebe in der Region, die im Zeitraum 2007-2008 von Ausbrüchen von Rindertuberkulose betroffen waren, für die Einkommensverluste infolge der folgenden einschränkenden Maßnahmen der Gesundheitsbehörden im Rahmen des Plans zur Tilgung der Rindertuberkulose:

Deckverbot (mit der Folge einer geringeren Anzahl von Kalbungen = Verringerung der erzeugten Fleischmenge = Einkommensverlust),

Verbot der Wiederbelegung (mit der Folge von Schwierigkeiten bei der Wiederherstellung des Bestands nach den Keulungen und dadurch einer geringeren Anzahl von Kalbungen = Verringerung der erzeugten Fleischmenge = Einkommensverlust).

Vom Beihilfebetrag werden alle Zahlungen abgezogen, die die Tierhalter aus freiwilligen oder öffentlich geförderten Versicherungen erhalten haben

Betroffene Sektoren: Tierhaltung: Rinder

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Autonoma della Sardegna

Assessorato igiene e sanità e dell'Assistenza sociale

Via Roma 223

I-09123 Cagliari (concede l'aiuto per i capi abbattuti)

Assessorato dell'agricoltura e riforma agro-pastorale

Via Pessagno 4

I-09125 Cagliari (concede l'aiuto per la perdita di reddito)

Internetadresse: Zu Beschluss Nr. 13/26 vom 4. März 2008:

http://www.regione.sardegna.it/documenti/1_73_20080306104215.pdf

zu Anhang A:

http://www.regione.sardegna.it/documenti/1_73_20080306104235.pdf

zu Anhang B:

http://www.regione.sardegna.it/documenti/1_73_20080306104251.pdf

Zu Beschluss Nr. 34/19 vom 19. Juni 2008

http://www.regione.sardegna.it/documenti/1_72_20080619175155.pdf

zu Anhang A (DGR 34/19)

http://www.regione.sardegna.it/documenti/1_72_20080624122917.pdf

zu Anhang B

http://www.regione.sardegna.it/documenti/1_72_20080624123014.pdf

Stefania MANCA

Direttore ad interim

Servizio sostegno delle imprese agricole e sviluppo delle competenze


DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSRAUM BETREFFENDE INFORMATIONEN

EFTA-Überwachungsbehörde

23.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 268/14


Rückzug der Anmeldung des Antrags nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG

(2008/C 268/05)

Am 10. Juni 2008 erhielt die EFTA-Überwachungsbehörde einen Antrag Norwegens gemäß Artikel 30 Absatz des in Ziffer 4 des Anhangs XVI zum EWR-Abkommen genannten Rechtsakts (Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste) (1), aus dem Anwendungsbereich des Rechtsakts die Exploration oder Förderung von Erdöl und -gas auf dem norwegischen Festlandsockel sowie die Beförderung von Erdgas durch das Rohrleitungsnetz dieses Landes auszunehmen.

Eine Bekanntmachung bezüglich des norwegischen Antrags wurde im Amtsblatt der Europäischen Union C 180 vom 17.7.2008, Seite 18 und in der EWR-Beilage Nr. 43 vom 17. Juli 2008, Seite 35 veröffentlicht.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2008 teilte die norwegische Regierung der EFTA-Überwachungsbehörde den Rückzug des norwegischen Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG mit unmittelbarer Wirkung mit.

Die vorliegende Bekanntmachung ersetzt daher die vorhergehende Bekanntmachung, und der Antrag wird von der Überwachungsbehörde als zurückgezogen angesehen. Richtlinie 2004/17/EG gilt folglich weiter für die Exploration oder Förderung von Erdöl und -gas auf dem norwegischen Festlandsockel sowie die Beförderung von Erdgas durch das Rohrleitungsnetz dieses Landes.


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Europäisches Amt für Personalauswahl (EPSO)

23.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 268/15


BEKANNTMACHUNG DES ALLGEMEINEN AUSWAHLVERFAHRENS EPSO/AD/138/08

(2008/C 268/06)

Das Amt für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (EPSO) veranstaltet das allgemeine Auswahlverfahren EPSO/AD/138/08 zur Bildung einer Einstellungsreserve von Rechts- und Sprachsachverständigen (AD7) für die maltesische Sprache.

Die Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wird ausschließlich in deutscher, englischer und französischer Sprache im Amtsblatt C 268 A vom 23. Oktober 2008 veröffentlicht.

Weitere Informationen befinden sich auf der EPSO-Website: http://europa.eu/epso


Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit

23.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 268/16


Aufruf zur Interessenbekundung für die Mitgliedschaft in den wissenschaftlichen Gremien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (Parma, Italien)

(2008/C 268/07)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ist im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit der Grundpfeiler der Risikobewertung der Europäischen Union (EU). In enger Zusammenarbeit mit nationalen Behörden und in offenem Austausch mit ihren Interessengruppen stellt die EFSA unabhängige wissenschaftliche Beratung zur Verfügung und informiert klar und verständlich über vorhandene und aufkommende Risiken.

Die Behörde hat ein Auswahlverfahren zur Aufstellung einer Reserveliste für folgende Personen vorbereitet:

WISSENSCHAFTLICHE SACHVERSTÄNDIGE FÜR DIE MITGLIEDSCHAFT IN WISSENSCHAFTLICHEN GREMIEN UND IM WISSENSCHAFTLICHEN AUSSCHUSS DER EFSA

Gremium für Tiergesundheit und Tierschutz (AHAW),

Gremium für biologische Gefahren (BIOHAZ),

Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM),

Gremium für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Substanzen in der Tierernährung (FEEDAP),

Gremium für gentechnisch veränderte Organismen (GMO),

Gremium für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien (NDA),

Gremium für Pflanzengesundheit (PLH),

Gremium für Pflanzenschutzmittel und ihre Rückstände (PPR),

Wissenschaftlicher Ausschuss (SC).

Ref.: EFSA/E/2008/002

Dieser Aufruf richtet sich an Wissenschaftler, die für eine Mitgliedschaft in den Wissenschaftlichen Gremien für Tiergesundheit und Tierschutz (AHAW), für biologische Gefahren (BIOHAZ), für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM), für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Substanzen in der Tierernährung (FEEDAP), für gentechnisch veränderte Organismen (GMO), für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien (NDA), für Pflanzengesundheit (PLH), für Pflanzenschutzmittel und ihre Rückstände (PPR) und für die Mitgliedschaft beim Wissenschaftlichen Ausschuss (SC) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit in Betracht gezogen werden möchten. Ziel des Aufrufs ist es, die besten Wissenschaftler Europas für diese Aufgabe zu ermitteln.

DIE EUROPÄISCHE BEHÖRDE FÜR LEBENSMITTELSICHERHEIT

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) ist im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit der Grundpfeiler der Risikobewertung der Europäischen Union (EU). Ihre wissenschaftliche Beratung zu vorhandenen und aufkommenden Risiken bildet die Grundlage für die politischen Maßnahmen und Entscheidungen von Risikomanagern in den europäischen Einrichtungen und EU-Mitgliedstaaten. Die wichtigste Aufgabe der Behörde besteht in der Bereitstellung transparenter und unabhängiger wissenschaftlicher Empfehlungen und in der Sicherstellung einer klaren Kommunikation auf der Grundlage der aktuellsten wissenschaftlichen Methodiken und Daten.

Die EFSA bringt die besten verfügbaren Sachverständigen für Risikobewertungen im Bereich der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit zusammen, die in unabhängiger Funktion für eine autonome, selbstverwaltete Organisation tätig sind, um europäischen Einrichtungen und den Mitgliedstaaten wissenschaftliche Beratung auf höchstem Niveau zur Verfügung zu stellen.

Die Behörde bekennt sich zu den Grundwerten der wissenschaftlichen Kompetenz, Offenheit, Transparenz, Unabhängigkeit und Reaktionsfähigkeit. Durch ihre unabhängige, offene und transparente Tätigkeit stellt die EFSA die bestmögliche wissenschaftliche Beratung zur Verfügung und trägt dadurch zur Stärkung des europäischen Systems der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit bei.

Die Rolle der Wissenschaftlichen Gremien und des Wissenschaftlichen Ausschusses der EFSA

Die Wissenschaftlichen Gremien sind in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich für die Erstellung der wissenschaftlichen Gutachten der Behörde verantwortlich und stellen gegebenenfalls sonstige Beratungsleistungen bereit.

Die Wissenschaftlichen Gremien setzen sich normalerweise aus 21 unabhängigen wissenschaftlichen Sachverständigen zusammen.

Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses und der Wissenschaftlichen Gremien werden für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt, die zweimal verlängert werden kann. Es wird erwartet, dass die Mitglieder an allen Sitzungen des Gremiums, bei denen Gutachten, Stellungnahmen oder Leitliniendokumente angenommen werden, teilnehmen und aktive Beiträge leisten Der Wissenschaftliche Ausschuss und die Wissenschaftlichen Gremien kommen je nach Arbeitsanfall voraussichtlich zwischen sechs und zehn Mal jährlich zu einer zweitägigen Sitzung zusammen, die normalerweise in Parma, Italien, stattfindet. Von den Mitgliedern der Gremien wird darüber hinaus erwartet, dass sie, soweit erforderlich, an Arbeitsgruppen teilnehmen. Die Arbeitssprache der Sitzungen und der meisten Dokumente ist Englisch. Die Bewerber sollten bedenken, dass die Sitzungen in der Regel mit Vorbereitungsarbeiten verbunden sind.

Die Vorsitzenden jedes Wissenschaftlichen Gremiums sind zusammen mit sechs weiteren wissenschaftlichen Experten auch Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses der EFSA.

Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Gremien haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung, über deren Höhe pro Sitzungstag der Verwaltungsrat der EFSA entscheiden wird (im Jahr 2008 beläuft sich dieser Betrag auf 300 EUR). Den wissenschaftlichen Sachverständigen werden außerdem die Reise- und Aufenthaltskosten gemäß den EFSA-Leitfäden zur Aufwandsentschädigung für die Sachverständigensitzungen erstattet.

Gremium für Tiergesundheit und Tierschutz (AHAW)

Das AHAW-Gremium bietet unabhängige wissenschaftliche Beratung zu sämtlichen Aspekten von Tierkrankheiten und des Tierschutzes. Seine Arbeit betrifft hauptsächlich Tiere, die zur Lebensmittelerzeugung genutzt werden, einschließlich Fische.

Sein Ansatz bei der Risikobewertung beruht auf der Überprüfung wissenschaftlicher Informationen und Daten, um die Risiken als Folge einer bestimmten Gefahr zu bewerten. Dadurch werden europäische Politiken und Rechtsvorschriften auf eine solide Grundlage gestellt und Risikomanager bei der Entscheidungsfindung unterstützt.

Weitere Einzelheiten finden Sie im Abschnitt des AHAW-Gremiums auf der Website der EFSA.

Gremium für biologische Gefahren (BIOHAZ)

Das Gremium für biologische Gefahren (BIOHAZ) bietet unabhängige wissenschaftliche Beratung zu biologischen Gefahren im Zusammenhang mit Lebensmittelsicherheit und durch Lebensmittel verursachten Krankheiten. Dies umfasst:

lebensmittelbedingte Zoonosen (bei Tieren auftretende und auf Menschen übertragbare Krankheiten),

transmissible spongiforme Enzephalopathien (BSE/TSE),

Lebensmittelmikrobiologie,

Lebensmittelhygiene und damit zusammenhängende Fragen der Abfallwirtschaft.

Das Gremium ist eine der wichtigsten treibenden Kräfte der EFSA bei der Arbeit zu BSE und TSE.

Es führt Risikobewertungen durch, um wissenschaftliche Gutachten und Empfehlungen für Risikomanager abzugeben. Dadurch werden europäische Politiken und Rechtsvorschriften auf eine solide Grundlage gestellt und Risikomanager bei der Entscheidungsfindung unterstützt.

Weitere Einzelheiten finden Sie im Abschnitt des BIOHAZ-Gremiums auf der Website der EFSA.

Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM)

Das CONTAM-Gremium bietet unabhängige wissenschaftliche Beratung über Kontaminanten in der Lebensmittelkette und unerwünschte Stoffe wie natürliche Giftstoffe, Mykotoxine und Rückstände von nicht genehmigten Stoffen, die nicht in die Zuständigkeit eines anderen Gremiums fallen.

Es führt Risikobewertungen durch, um wissenschaftliche Gutachten und Empfehlungen für Risikomanager abzugeben. Dadurch werden europäische Politiken und Rechtsvorschriften auf eine solide Grundlage gestellt und Risikomanager bei der Entscheidungsfindung unterstützt.

Weitere Einzelheiten finden Sie im Abschnitt des CONTAM-Gremiums auf der Website der EFSA.

Gremium für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Substanzen in der Tierernährung (FEEDAP)

Das FEEDAP-Gremium bietet unabhängige wissenschaftliche Beratung zur Sicherheit und/oder Wirksamkeit von in der Tierernährung verwendeten Zusatzstoffen, Erzeugnissen und Stoffen. Das Gremium bewertet, wie sicher diese Stoffe und Erzeugnisse für die Zieltierart, den Anwender, den Verbraucher von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und für die Umwelt sind. Es untersucht zudem die Wirksamkeit biologischer und chemischer Erzeugnisse/Stoffe, die für die absichtliche Verwendung in Futtermitteln bestimmt sind.

Ein großer Teil der Arbeit des Gremiums erfolgt im Rahmen spezifischer Zulassungsverfahren für Stoffe, die vor ihrer Zulassung zur Verwendung in der EU von der EFSA bewertet werden müssen.

Weitere Einzelheiten finden Sie im Abschnitt des FEEDAP-Gremiums auf der Website der EFSA.

Gremium für gentechnisch veränderte Organismen (GMO)

Das GMO-Gremium bietet unabhängige wissenschaftliche Beratung zur Sicherheit von:

genetisch veränderten Organismen (GVO) wie beispielsweise Pflanzen, Tieren und Mikroorganismen,

genetisch veränderten Lebensmitteln und Futtermitteln.

Das Gremium führt Risikobewertungen durch, um wissenschaftliche Gutachten und Beratung für Risikomanager anzubieten. Die Risikobewertungsarbeit des Gremiums basiert auf der Überprüfung wissenschaftlicher Informationen und Daten, anhand derer die Sicherheit eines bestimmten GVO bewertet wird. Dadurch werden europäische Politiken und Rechtsvorschriften auf eine solide Grundlage gestellt und Risikomanager bei der Entscheidungsfindung unterstützt. Ein Großteil der Arbeit des Gremiums geschieht im Rahmen von Zulassungsanträgen, da alle genetisch veränderten Lebensmittel und Futtermittel durch die EFSA bewertet werden müssen, bevor eine Zulassung durch die EU erfolgt.

Weitere Einzelheiten finden Sie im Abschnitt des GVO-Gremiums auf der Website der EFSA.

Gremium für diätetische Produkte, Ernährung und Allergien (NDA)

Das NDA-Gremium befasst sich mit diätetischen Erzeugnissen (Lebensmittel, die bestimmten ernährungsbezogenen Anforderungen spezifischer Bevölkerungsgruppen genügen müssen), Humanernährung und Lebensmittelallergien. Es berät zudem bei damit zusammenhängenden Fragen, wie beispielsweise neuartigen Lebensmitteln (Lebensmittel oder Lebensmittelinhaltsstoffe, die in der EU vor dem 15. Mai 1997 nicht in beträchtlichem Ausmaß konsumiert wurden).

Die Arbeit des Gremiums basiert auf der Überprüfung wissenschaftlicher Informationen und Daten. Diese dienen der Risikobewertung (beispielsweise in Bezug auf Lebensmittelallergien und neuartige Lebensmittel) sowie der Erstellung wissenschaftlicher Gutachten bezüglich der Humanernährung und des Nährwerts von Lebensmitteln, Lebensmittelinhaltsstoffen und -erzeugnissen. Zu den Tätigkeiten des Gremiums zählt ferner die Erstellung von Gutachten darüber, ob die gesundheitlichen Vorteile bzw. der Nährwert eines Lebensmittels wissenschaftlich belegt sind, sowie das Thema „Referenzwerte für die Nährstoffaufnahme der Bevölkerung“. Das Gremium bietet wissenschaftliche Gutachten und Beratung für Risikomanager. Dadurch werden europäische Politiken und Rechtsvorschriften auf eine solide Grundlage gestellt und Risikomanager bei der Entscheidungsfindung unterstützt. Weitere Informationen zur Rolle der EFSA im Hinblick auf nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben finden Sie unter „Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel“ bzw. im Abschnitt „Hauptthemen A-Z“ auf der Website der EFSA.

Gremium für Pflanzengesundheit (PLH)

Das PLH-Gremium bietet unabhängige wissenschaftliche Beratung zu Risiken durch Pflanzenschädlinge, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder die Artenvielfalt in der EU schädigen können. Die Risiken im Hinblick auf den Schutz und die Sicherheit für die Lebensmittelkette werden vom Gremium überprüft und bewertet.

Die Risikobewertungsarbeit des Gremiums basiert auf der Überprüfung wissenschaftlicher Informationen und Daten, anhand derer die mit einem bestimmten Problem verbundenen Risiken bewertet werden. Dadurch werden europäische Politiken und Rechtsvorschriften auf eine solide Grundlage gestellt und Risikomanager bei der Entscheidungsfindung unterstützt.

Weitere Einzelheiten finden Sie im Abschnitt des PLH-Gremiums auf der Website der EFSA.

Gremium für Pflanzenschutzmittel und ihre Rückstände (PPR)

Das Gremium für Pflanzenschutzmittel und ihre Rückstände (PPR-Gremium) bietet unabhängige wissenschaftliche Beratung für die Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln (allgemein als Pestizide bezeichnet) und ihre Rückstände.

Dadurch werden europäische Politiken und Rechtsvorschriften auf eine solide Grundlage gestellt und Risikomanager bei der Entscheidungsfindung unterstützt.

Das Gremium arbeitet eng mit der Arbeitsgruppe Peer Review der Risikobewertung von Pestiziden (PRAPeR) zusammen. Diese ist zuständig für die Überprüfung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Bewertungen von Wirkstoffen, die in neuen und existierenden Pflanzenschutzmitteln verwendet werden. Bei allen Fragen, die im Rahmen dieses Verfahrens nicht gelöst werden können, oder wenn Bedarf nach weiteren wissenschaftlichen Leitlinien besteht, wie insbesondere in Bereichen der Toxikologie, Ökotoxikologie, Verbleib und Verhalten von Pestiziden und Rückständen, wird das PPR-Gremium um ein Gutachten gebeten. Eine weitere Aktivität ist die Aktualisierung der bereits vorhandenen europäischen Leitlinien zur Risikobewertung von Pflanzenschutzmitteln und die Ausarbeitung derartiger Leitlinien in neuen Wissenschaftsbereichen.

Weitere Informationen zur Arbeit der EFSA im Bereich der Pestizide finden Sie im Abschnitt „Pestizide“ bzw. im Abschnitt „Hauptthemen A-Z“ auf der Website der EFSA.

Wissenschaftlicher Ausschuss (SC)

Der Wissenschaftliche Ausschuss setzt sich aus den Vorsitzenden der einzelnen Wissenschaftlichen Gremien und sechs (6) weiteren wissenschaftlichen Experten zusammen.

Aufgabe des Wissenschaftlichen Ausschusses der EFSA ist es, die bei interdisziplinären wissenschaftlichen Themen zu unterstützen und den Geschäftsführenden Direktor der EFSA strategisch zu beraten. Er ist ferner für die allgemeine Koordinierung verantwortlich, um die Kohärenz der von den Wissenschaftlichen Gremien erstellten wissenschaftlichen Gutachten zu gewährleisten. Der Wissenschaftliche Ausschuss konzentriert sich auf die Entwicklung harmonisierter Verfahren für die Risikobewertung in Bereichen, in denen noch keine EU-weiten Konzepte festgelegt wurden.

Der Wissenschaftliche Ausschuss erstellt wissenschaftliche Gutachten und gibt Empfehlungen für Risikomanager ab. Dadurch werden europäische Politiken und Rechtsvorschriften auf eine solide Grundlage gestellt und Risikomanager bei der Entscheidungsfindung unterstützt.

Weitere Einzelheiten finden Sie im Abschnitt des Wissenschaftlichen Ausschusses auf der Website der EFSA.

Mehr Informationen über die Auswahl der Mitglieder des Wissenschaftlichen Ausschusses und der Wissenschaftlichen Gremien finden Sie in dem Dokument „Decision concerning the establishment and operations of the Scientific Committee and Panels (Beschluss über die Errichtung und Aufgabenstellung des Wissenschaftlichen Ausschusses und der Wissenschaftlichen Gremien)“.

http://www.efsa.eu.int/EFSA/DocumentSet/mb_32ndmeet_annex_a_en_4_1,2.pdf?ssbinary=true

Weitere Informationen über die Wissenschaftlichen Gremien sind abrufbar unter:

www.efsa.europa.eu/EFSA/efsa_locale-1178620753812_ScientificPanels.htm

Auswahlverfahren

Die Bewerber werden gebeten, in dem Bewerbungsformular ihre Präferenzen hinsichtlich der Wissenschaftlichen Gremien und/oder des Wissenschaftlichen Ausschusses anzugeben.

Anforderungen

Qualifikationen und Erfahrung

A.   Teilnahmekriterien

i)

abgeschlossenes Hochschulstudium auf Gebieten wie Toxikologie, Ökotoxikologie, Umweltwissenschaften, Chemie, Biochemie, Lebensmitteltechnologie, Pharmakologie, Tiermedizin, Humanmedizin, Pharmazie, Biologie, Naturwissenschaften, Agronomie/Agrarwissenschaft, Lebensmittelmikrobiologie, Epidemiologie, Arbeitsmedizin, Öffentliche Gesundheit oder in verwandten Bereichen der öffentlichen Gesundheit;

ii)

mindestens zehn (10) Jahre Berufserfahrung, die für den Zuständigkeitsbereich des gewählten Gremiums bzw. der gewählten Gremien von Bedeutung ist, und zwar auf einem Niveau, das für die vorstehend genannten Qualifikationen erforderlich ist;

iii)

gute Kenntnisse der englischen Sprache;

iv)

die Bewerber müssen die in den Bewerbungsformularen enthaltene Interessenerklärung ausführlich, genau und vollständig ausfüllen. Es ist zu beachten, dass unvollständige Angaben in diesem Formular zur Ablehnung der Bewerbung führen;

Mehr Informationen über Interessenerklärungen finden Sie unter:

http://www.efsa.europa.eu/cs/BlobServer/General/doi_guidance_allannexes.pdf?ssbinary=true

v)

die Bewerber müssen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, der Europäischen Freihandelszone (EFTA) oder der EU-Beitrittsländer sein. Sachverständige aus nichteuropäischen Ländern können sich ebenfalls bewerben, werden aber nur dann berücksichtigt, wenn unter den europäischen Bewerbern keine Sachverständigen mit dem erforderlichen Grad an Fachwissen gefunden werden.

B.   Auswahlkriterien

Erfahrung mit der Durchführung wissenschaftlicher Risikobewertungen und/oder der Bereitstellung wissenschaftlicher Empfehlungen auf dem Gebiet der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit im Allgemeinen und insbesondere in den Zuständigkeitsbereichen und Fachgebieten des Wissenschaftlichen Ausschusses oder des bevorzugten Gremiums,

nachgewiesene wissenschaftliche Leistungen auf höchstem Niveau in einem oder vorzugsweise mehreren Bereichen, die mit dem Fachgebiet des Wissenschaftlichen Ausschusses oder des bevorzugten Gremiums im Zusammenhang stehen,

Erfahrung in der fachlichen Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten und Veröffentlichungen, vorzugsweise auf Gebieten in Verbindung mit dem Fachgebiet des Wissenschaftlichen Ausschuss bzw. des bevorzugten Gremiums,

Fähigkeit zur Auswertung komplexer Informationen und Dossiers, häufig aus vielen verschiedenen wissenschaftlichen Fachgebieten und Quellen, und zur Erstellung wissenschaftlicher Gutachten- und Berichtsentwürfe,

Berufserfahrung in einer multidisziplinären Umgebung, vorzugsweise in einem internationalen Kontext,

Erfahrung im Projektmanagement im Zusammenhang mit wissenschaftlichen Fragestellungen,

nachgewiesene Kommunikationsfähigkeit ausgehend von Lehrerfahrungen, öffentlichen Präsentationen, der aktiven Teilnahme an Sitzungen, Veröffentlichungen.

Bewerbungen, die die Teilnahmevoraussetzungen erfüllen, werden von der EFSA für eine vergleichende Prüfung auf der Grundlage der vorstehend genannten Auswahlkriterien zugelassen. Die EFSA behält sich das Recht vor, zur Bewertung der Berufserfahrung der Bewerber im Rahmen ihrer Bewerbung die Meinung Dritter einzuholen.

Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Gremien und des Wissenschaftlichen Ausschusses werden vom Verwaltungsrat auf Vorschlag des Geschäftsführenden Direktors ernannt.

Abgesehen vom Wissenschaftlichen Ausschuss können die Bewerber ihre Präferenz für zwei (2) Wissenschaftliche Gremien angeben, werden aber nur für ein Gremium als Mitglied ernannt. Die Bewerber können — ihre vorherige Zustimmung vorausgesetzt — einem Wissenschaftlichen Gremium auch dann zugewiesen werden, wenn sie sich nicht speziell für dieses Gremium beworben haben. Bewerber, die die Anforderungen für die Mitgliedschaft erfüllen, jedoch nicht ernannt werden, können mit Blick auf die künftige Besetzung möglicher freier Stellen auf der Reserveliste verbleiben oder gegebenenfalls als Ad-hoc-Sachverständige des Wissenschaftlichen Gremiums oder des Wissenschaftlichen Ausschusses zur Tätigkeit des Gremiums beitragen.

Alle Experten, die in die engere Wahl kommen, werden kontaktiert und um die Erlaubnis gebeten, ihre Daten in die Expertendatenbank der EFSA übernehmen zu dürfen.

Mehr Informationen über die Expertendatenbank der EFSA finden Sie unter:

http://www.efsa.europa.eu/EFSA/AboutEfsa/WhoWeAre/efsa_locale-1178620753812_1178712806106.htm

Unabhängigkeit, Verpflichtungserklärung und Interessenerklärung

Die Mitglieder der Wissenschaftlichen Gremien werden „ad personam“ ernannt. Die Bewerber müssen eine Erklärung beifügen, in der sie sich verpflichten, unabhängig von jeglicher äußeren Beeinflussung zu handeln, sowie eine Erklärung zu eventuellen Interessenkonflikten, die als Beeinträchtigung ihrer Unabhängigkeit angesehen werden können.

Chancengleichheit

Die EFSA achtet sorgfältig darauf, in ihren Auswahlverfahren die Prinzipien der Chancengleichheit anzuwenden.

Einreichung von Bewerbungen

Die Bewerber werden gebeten, ihre Bewerbung zusammen mit ihrer Interessenerklärung elektronisch über die Website der EFSA (www.efsa.europa.eu) einzureichen.

Per E-Mail eingereichte Bewerbungen werden nicht berücksichtigt.

Zur Vereinfachung des Auswahlverfahrens werden die Bewerber gebeten, ihr Bewerbungsformular in englischer Sprache auszufüllen.

Alle Bewerber, die sich bei diesem Aufruf zur Interessenbekundung bewerben, werden per Post über den Ausgang des Auswahlverfahrens informiert.

Die Verarbeitung der von den Bewerbern angeforderten personenbezogenen Daten erfolgt entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr. Der Zweck der Verarbeitung der von den Bewerbern angeforderten personenbezogenen Daten besteht in der Bearbeitung der Bewerbungen im Hinblick auf eine mögliche Vorauswahl und Auswahl bei der EFSA.

Bewerbungsschluss

Die Bewerbungen sind bis spätestens 7. Januar 2009 Mitternacht (Ortszeit, MEZ +1) einzureichen. Bei per Einschreiben eingereichten Bewerbungen gilt der Poststempel als Nachweis.

Es ist zu beachten, dass es wegen der extrem hohen Zahl eingehender Bewerbungen kurz vor Ablauf der Einreichungsfrist zu Systemengpässen bei der Verarbeitung der großen Datenmengen kommen kann. Daher wird den Bewerbern empfohlen, ihre Bewerbung möglichst frühzeitig vor Ablauf der Frist einzureichen.

Hinweis:

Bei Widersprüchlichkeiten bzw. Abweichungen zwischen der englische und einer der anderen Sprachfassungen dieser Veröffentlichung gilt vorrangig die englische Fassung.


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

23.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 268/23


STAATLICHE BEIHILFE — DEUTSCHLAND

Staatliche Beihilfe C 28/08 (ex N 345/06) — KMU-Aufschlag für eine Investition der M.A.L. Magdeburger Artolith GmbH

Aufforderung zur Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 268/08)

Mit Schreiben vom 17. Juni 2008, das nachstehend in der verbindlichen Sprachfassung abgedruckt ist, hat die Kommission Deutschland von ihrer Entscheidung in Kenntnis gesetzt, wegen der genannten Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags einzuleiten.

Alle Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Zusammenfassung und des Schreibens zu der Maßnahme, die Gegenstand des von der Kommission eingeleiteten Verfahrens ist, Stellung nehmen. Die Stellungnahmen sind an folgende Anschrift zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Staatliche Beihilfen

Büro: SPA3 6/5

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 296 12 42

Alle Stellungnahmen werden Deutschland übermittelt. Beteiligte, die eine Stellungnahme abgeben, können unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen, dass ihre Identität nicht bekannt gegeben wird.

ZUSAMMENFASSUNG

DAS VORHABEN

Mit Schreiben vom 2. Juni 2006 meldete Deutschland bei der Kommission einen KMU-Aufschlag in Höhe von 15 Prozentpunkten an, den es der Magdeburger Artolith GmbH (nachstehend „M.A.L.“ genannt) für den Bau eines neuen Werks für die Herstellung kunstharzgebundener Steinplatten zusätzlich zu Regionalbeihilfen im Rahmen bestehender Regionalbeihilferegelungen gewähren will.

M.A.L. ist in Magdeburg, einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des EG-Vertrags, ansässig. Das Unternehmen wurde 2005 von einer Gruppe natürlicher Personen, der sogenannten „Initiatorengruppe Artolith“, gegründet. Einziger Anteilseigner sowie M.A.L.-Geschäftsführer ist Andreas Gratz. Für eine Kaufsumme von insgesamt 36 800 000 EUR erwarb M.A.L. von Breton SpA (nachstehend „Breton“ genannt) die für die Herstellung der Steinplatten erforderliche Ausrüstung, Technologie und Sachkenntnis.

M.A.L. finanziert das Vorhaben mit einem Finanzvolumen von 49 800 000 EUR aus Eigenmitteln (7 000 000 EUR, die von Breton in Form von Genusskapital zur Verfügung gestellt werden) und mit Hilfe eines Bankdarlehens (22 708 800 EUR) und hat zudem eine Beihilfe in Höhe von 20 177 593 EUR beantragt.

Prüfung des KMU-Status des begünstigten Unternehmens

Da die Schwellenwerte in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission (nachstehend „KMU-Verordnung“ genannt) (1) im vorliegenden Fall überschritten werden, hat Deutschland den KMU-Aufschlag vor dessen Gewährung ordnungsgemäß bei der Kommission angemeldet. Wie in früheren, in vergleichbaren Fällen erlassenen Entscheidungen beschränkt die Kommission ihre Prüfung auf die Frage, ob das begünstigte Unternehmen als KMU einzustufen ist und somit Anspruch auf den zusätzlichen KMU-Aufschlag von 15 Prozentpunkten hat, der in dem vorgesehenen Beihilfebetrag enthalten ist.

Gemäß Artikel 2 des Anhangs zur Empfehlung der Kommission betreffend die Definition von Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (2) (nachstehend „KMU-Empfehlung“ genannt) gelten Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen und/oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft, als kleine und mittlere Unternehmen. Für die Prüfung der Frage, ob diese Schwellenwerte eingehalten werden, muss die Kommission zunächst festlegen, welche Daten zugrunde zu legen sind. Die Wahl der benötigten Daten richtet sich wiederum danach, ob es sich bei M.A.L. um ein „eigenständiges“, ein „verbundenes“ oder ein „Partnerunternehmen“ im Sinne von Artikel 3 des Anhangs zur KMU-Empfehlung handelt.

In Anbetracht der engen vertraglichen Beziehungen zwischen M.A.L. und Breton hat die Kommission Zweifel, ob es sich bei M.A.L. um ein eigenständiges Unternehmen handelt; ihrer Auffassung nach könnten M.A.L. und Breton unter Umständen als Partner- oder verbundene Unternehmen zu betrachten sein. Vor der Unterzeichnung des Vertrags über den Verkauf der für die Herstellung der Steinplatten erforderlichen Ausrüstung und die Bereitstellung der erforderlichen Sachkenntnis investierte Breton 7 Mio. EUR in die M.A.L. Im Vertrag zwischen M.A.L. und Breton wird dieses zugeführte Kapital als „Genussrechtskapital“ bezeichnet und ist in der Jahresbilanz für 2005 als Eigenkapital ausgewiesen. Die Frage, ob spezifische Formen von Mezzanin-Kapital Eigenkapital darstellen oder vielmehr als Fremdkapital (Darlehen) einzustufen sind, ist in den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten äußerst uneinheitlich geregelt. Auf der Grundlage der derzeitig verfügbaren Informationen hat die Kommission jedoch Zweifel, ob es sich bei dem Genussrechtskapital-Vertrag zwischen M.A.L. und Breton um einen reinen Darlehensvertrag handelt und keine Partnerschaften oder Verbindungen im Sinne von Artikel 3 des Anhangs zur KMU-Empfehlung zwischen den Unternehmen begründet werden. Anlass für diese Zweifel sind erstens die spezifischen Klauseln des Genussrechtskapital-Vertrags, denen zufolge die Beteiligungsrechte für einen unbegrenzten Zeitraum bestehen und diese im Falle eines Jahresfehlbetrags selbst dem Grundkapital der M.A.L. nachgeordnet sind. Zweitens beträgt laut Jahresbilanz 2005 die Beteiligung von Breton mehr als 25 % des Eigenkapitals von M.A.L. Drittens ist M.A.L. laut Vertrag verpflichtet, in seinen Werbeanzeigen, Marketingstrategien und auf seiner Website auf die Warenzeichen und Technologie von Breton hinzuweisen. Das Interesse von Breton, seine Technologie und Produkte auf dem deutschen Markt bekannt zu machen, deutet somit auf eine weitere Verbindung zwischen diesen beiden Unternehmen hin. Viertens erklärte sich Breton bereit, M.A.L. bei Bedarf zusätzliches Kapital zur Verfügung zu stellen. Hierbei handelt es sich um eine Auflage Deutschlands bei der Übernahme der Bürgschaft für das Bankdarlehen für M.A.L.

Während des vorläufigen Prüfverfahrens verkaufte Breton sein Genussrechtskapital an ein schweizerisches Unternehmen, das nach Auffassung Deutschlands als institutioneller Anleger im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe c des Anhangs zur KMU-Empfehlung einzustufen ist. Breton und M.A.L. konnten danach nicht mehr als Partnerunternehmen betrachtet werden. Anhand der verfügbaren Informationen konnte die Kommission jedoch nicht den Schluss ziehen, dass es sich bei dem schweizerischen Unternehmen um einen reinen institutionellen Anleger im Sinne der KMU-Empfehlung handelt, und nicht ausschließen, dass das Unternehmen treuhänderische Aufgaben für Breton wahrnimmt.

Sollte es sich bei M.A.L. und Breton um verbundene bzw. Partnerunternehmen handeln, müsste die Kommission bei der Berechnung der KMU-Schwellenwerte gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Anhangs zur KMU-Empfehlung auch die Mitarbeiterzahl und den Umsatz/die Bilanz von Breton und der Gruppe, der Breton angehört, berücksichtigen. In diesem Falle würden die in der KMU-Empfehlung genannten Schwellenwerte weit überschritten.

In Anbetracht der derzeit verfügbaren Informationen hat die Kommission Zweifel, ob es sich bei M.A.L. um ein KMU handelt und ob der angemeldete KMU-Aufschlag von 15 Prozentpunkten für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden kann.

DAS SCHREIBEN

„Die Kommission teilt Deutschland mit, dass sie nach Prüfung der Angaben Ihrer Behörden zu der oben genannten Beihilfemaßnahme entschieden hat, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags einzuleiten.

1.   VERFAHREN

(1)

Mit Schreiben vom 2. Juni 2006 (A/34350) meldeten die deutschen Behörden der Kommission ihre Absicht, der Magdeburger Artolith GmbH — zusätzlich zu Regionalbeihilfen im Rahmen bestehender Regionalbeihilferegelungen — einen KMU-Aufschlag in Höhe von 15 % zu gewähren.

(2)

Mit Schreiben vom 10. Juli 2006 (D/55735), 29. August 2006 (D/57401) und 7. Dezember 2006 (D/60188) forderte die Kommission ergänzende Angaben an. Die deutschen Behörden antworteten mit Schreiben vom 31. Juli 2006 (A/36153 und A/36143), 6. Oktober 2006 (A/37870), 26. Januar 2007 (A/30855) und 23. Februar 2007 (A/31733).

(3)

Mit Schreiben vom 29. März 2007 (A/32777) ersuchten die deutschen Behörden die Kommission, die Würdigung der Beihilfe auszusetzen. Die Kommission gab dem Ersuchen mit Schreiben vom 2. April 2007 (D/51508) statt.

(4)

Mit Schreiben vom 31. August 2007 (A/37113) übermittelten die deutschen Behörden weitere Informationen und ersuchten die Kommission, die Würdigung der gemeldeten Maßnahme wieder aufzunehmen. Da die vorgelegten Informationen für die Würdigung nicht ausreichten, verlangte die Kommission mit Schreiben vom 15. Oktober 2007 (D/54091) weitere Angaben, die die deutschen Behörden mit Schreiben vom 13. November 2007 (A/39237) übermittelten. Am 6. Dezember 2007 fand ein Treffen zwischen den Kommissionsdienststellen und den deutschen Behörden statt; dem folgte ein Auskunftsersuchen der Kommission mit Datum vom 3. Januar 2008 (D/50006), das die deutschen Behörden mit Schreiben vom 6. März 2008 (A/4496) dahin gehend beantworteten, dass weitere Unterlagen vorgelegt werden würden, sobald sie verfügbar seien. Die Kommission teilte den deutschen Behörden mit Schreiben vom 14. März 2008 (D/51140) mit, dass die Zweimonatsfrist, die der Kommission für ihre Entscheidung zur Verfügung steht, erst zu laufen beginnt, wenn diese fehlenden Angaben bei der Kommission eingegangen sind. Mit Schreiben vom 7. Mai 2008 (D/51842) verlangte die Kommission weitere Informationen, die Deutschland am 19. Mai 2008 (A/9174) übermittelte.

(5)

Deutschland meldet die Maßnahme gemäß der Verpflichtung nach Randnummer 3.13 der Entscheidung der Kommission über die Beihilferegelung Gemeinschaftsaufgabe ‚Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur‘ (nachstehend ‚GA-Regelung‘) an (3). Danach müssen Einzelbeihilfen angemeldet werden, wenn die Kriterien in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden ‚KMU-Verordnung‘) (4) erfüllt sind. Gemäß diesem Artikel sind Einzelbeihilfen für Unternehmen in einem Fördergebiet anzumelden, wenn sich die förderfähigen Gesamtkosten auf mindestens 25 000 000 EUR belaufen und die Nettobeihilfeintensität mindestens 50 % der in der Fördergebietskarte für das betreffende Gebiet ausgewiesenen Nettobeihilfeobergrenze beträgt oder wenn sich das Gesamtvolumen einer Beihilfe auf mindestens 15 000 000 EUR brutto beläuft.

2.   BESCHREIBUNG DER BEIHILFE

2.1.   Beihilfeempfänger

(6)

Beihilfeempfänger ist die Magdeburger Artolith GmbH (nachstehend ‚M.A.L.‘). Das Unternehmen liegt in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a des EG-Vertrags. M.A.L. wurde 2005 von einer Gruppe natürlicher Personen, der sog. ‚Initiatorengruppe Artolith‘, initiiert und wird kunstharzgebundene Steinplatten herstellen. Einziger Gesellschafter und Geschäftsführer des Unternehmens ist eine natürliche Person, Herr Andreas Gratz.

(7)

Durch eine am 22. Dezember 2005 unterzeichnete Vereinbarung wurde M.A.L. von Breton SpA (nachstehend ‚Breton‘) Genusskapital in Höhe von 7 000 000 EUR zur Verfügung gestellt.

(8)

Am 28. Dezember 2005 unterzeichnete M.A.L. einen Vertra mit Breton über die Lieferung von Maschinen, Ausrüstung und erforderlichem Know-how für die Steinplattenherstellung.

(9)

Ende 2005 hatte M.A.L. vier Mitarbeiter, keinen Umsatz und eine geschätzte Bilanzsumme in Höhe von 37 020 000 EUR. Der ursprünglichen Zuwendungsbescheid vom 15. Dezember 2005 zufolge wurde nach Abschluss des Investitionsvorhabens Ende 2006 von 105 Mitarbeitern ausgegangen Am 6. Juni 2006 genehmigten die deutschen Behörden die Verlängerung des Investitionszeitraums bis Ende 2007.

2.1.1.   M.A.L. und die ‚Initiatorengruppe Artolith‘

(10)

Die sog. ‚Initiatorengruppe Artolith‘ hatte ursprünglich die vier Mitglieder […] (5), […], […]und […] (Initiatoren 1-4 im Schaubild weiter unten).

(11)

[…] (Initiator 1) hält 100 % der M.A.L.-Anteile. Die Initiatoren 2 und 3 sind berechtigt, mit je 33 % an einer etwaigen Erhöhung des Kapitals von M.A.L. (Nennwert) teilzunehmen. Den Angaben Deutschlands zufolge sind sie in keiner anderen Weise an M.A.L. beteiligt. Auch haben sie kein Eigenkapital zur Verfügung gestellt. […] (Initiator 4) ist später aus der Initiatorengruppe ausgeschieden und wird sich um den künftigen Vertrieb der M.A.L.-Erzeugnisse in den USA kümmern.

(12)

[…] […]und […] (Initiatoren 1-3) halten je 33 % der Anteile an dem Unternehmen Agrar Biologisches Institut GmbH (nachstehend ‚ABI‘).

(13)

Zum Zeitpunkt der Anmeldung war ABI nicht auf dem Markt aktiv. Das Unternehmen wurde zur Entwicklung und Herstellung von Naturharz aus erneuerbaren Quellen gegründet. Deutschland bestätigte, etwaige zukünftige Geschäfte zwischen ABI und M.A.L. würden nach dem Fremdvergleichsgrundsatz (arms-length principle) abgewickelt.

2.1.2.   M.A.L. und Breton

(14)

Bei Breton handelt es sich um ein großes Unternehmen mit Sitz im italienischen Castello di Godego, das im Bereich der Entwicklung und Herstellung von Maschinen, Ausrüstung und immateriellen Anlagewerten für die Verarbeitung von Naturstein sowie in der Herstellung und Verarbeitung von Verbundstein tätig ist.

(15)

Breton selbst gehört dem Unternehmen SIGEP SpA (nachstehend ‚SIGEP‘) an, das in die Kategorie der Großunternehmen fällt. Bei SIGEP handelt es sich um eine Holding aus vier Unternehmen: eines ist Breton selbst, ein anderes die Breton-Niederlassung in den USA ‚Breton USA Customer Services Cooperation‘.

(16)

Deutschland hat dazu folgende Angaben gemacht:

es besteht keinerlei Verbindung zwischen der US-Niederlassung von Breton und der oben erwähnten künftigen Vertriebsstruktur von M.A.L. in den USA,

kein Mitglied der Initiatorengruppe Artolith steht in irgend einer vertraglichen Verbindung zu Breton, und

Breton und ABI stehen nicht in vertraglicher Verbindung zueinander.

(17)

Ein wesentlicher Geschäftsbereich von Breton sind Fabrikanlagen zur Herstellung von Verbundstein. Angaben des Unternehmens zufolge kann seinem technologischen Know-how weltweit kein anderes Unternehmen Konkurrenz machen. Die in Fabrikanlagen von Breton eingesetzten Technologien sind durch internationale Patente und Lizenzen geschützt (6). Breton ist Eigentümer der über Patente und Warenzeichen geschützten Technologie zur Herstellung von harzgebundenen Verbundsteinplatten (compound stone raisin-bounded slabs) (Bretonstone®slabs) und zementgebundenen Platten (cement-bound slabs) (Bretonstonecem®slabs).

(18)

Am 22. Dezember 2005 erklärte sich Breton bereit, M.A.L. 7 000 000 EUR zuzuführen, nachdem die Bank Hypo Alpe-Adria AG die Gewährung eines zur Finanzierung des Investitionsvorhabens von M.A.L. erforderlichen Darlehens in Höhe von 22 708 700 EUR bestätigte.

(19)

Der Genussrechtskapital-Vertrag zwischen M.A.L. und Breton klassifiziert den Beitrag von Breton als Genussrechtskapital, das in der Bilanz 2005 von M.A.L. als Eigenkapital ausgewiesen wird. Das Genussrechtskapital wird auf unbegrenzte Zeit überlassen. Der zugrunde liegende Vertrag kann frühestens zum 31. Dezember 2015 gekündigt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Jahren einzuhalten ist.

(20)

Der Vertrag gibt Breton spezifische Informationsrechte, jedoch keine Stimmrechte (7), die eine Einmischung in die Geschäfte von M.A.L. erlauben würden.

(21)

Breton erhält eine ertragsunabhängige Vergütung in Höhe von jährlich 3,5 % der investierten 7 000 000 EUR Genussrechtskapital. Ferner erhält Breton 2,5 % des Ertrags von M.A.L. vor Zinsen und Steuern. Beide Vergütungen setzen für das betreffende Jahr einen Jahresüberschuss voraus.

(22)

Im Falle eines Jahresfehlbetrags trägt Breton die Verluste des Unternehmens durch Verlustbeteiligung mit. Gemäß Vertrag steht das Genussrechtskapital dann selbst hinter dem Stammkapital von M.A.L. zurück (8).

(23)

Breton darf die Genussrechte nur im Einvernehmen mit M.A.L. mit einer Hypothek belasten, verkaufen oder anderweitig übertragen. M.A.L. stimmt jedoch einer Übertragung innerhalb der oben erwähnten SIGEP-Holding unwiderruflich zu.

(24)

Das Genussrechtskapital von Breton steht hinter allen anderen Gläubigern von M.A.L. zurück.

(25)

Die Möglichkeit, die Genussrechte in Anteile an der Gesellschaft umzuwandeln, ist im Vertrag nicht vorgesehen.

(26)

Mit Schreiben vom 31. August 2007 teilte Deutschland der Kommission mit, dass die von M.A.L. an Breton emittierten Genussrechte am 27. Juli 2007 verkauft wurden, und zwar an SFC Swiss Forfaiting Company (nachstehend ‚SFC‘), ein Unternehmen, das nach Auffassung Deutschlands zu den institutionellen Anlegern im Sinne von Artikel 3 des Anhangs zur Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (9) (nachstehend ‚KMU-Empfehlung‘) gehört.

(27)

Auf Grundlage der der Kommission zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Angaben scheint die beschriebene Struktur sich folgendermaßen darzustellen:

Image

2.2.   Investitionsvorhaben und Kosten

(28)

M.A.L. baut in Magdeburg ein neues Werk, in dem kunstharzgebundene Steinplatten hergestellt werden sollen. Das Projekt hat 2005 begonnen und sollte Ende 2006 abgeschlossen sein, die Laufzeit wurde jedoch bis Ende 2007 verlängert.

(29)

Die Gesamtinvestitionskosten für das Vorhaben belaufen sich auf 49 800 000 Mio. EUR. Die nominalen Gesamtkosten schlüsseln sich wie folgt auf:

 

Gesamtkosten (EUR)

Grundstück

[…]

Gebäude

[…]

Maschinen/Ausrüstung/Fahrzeuge

[…]

Gesamt

49 800 000

(30)

Am 28. Dezember 2005 unterzeichnete Breton einen Liefervertrag mit M.A.L. im Wert von 36 800 000 EUR über den Verkauf der erforderlichen Ausrüstung für die geplante Produktion, eine einfache (non-exclusive) Lizenz für die Herstellung der genannten Erzeugnisse, die Bereitstellung des erforderlichen Know-hows, Mitarbeiter-Fortbildung für M.A.L. und Dienste im Zusammenhang mit der kalten und heißen Prüfung der künftigen Fabrik.

2.3.   Finanzierung

(31)

Das Vorhaben wird aus Eigenmitteln und über ein Bankdarlehen finanziert, ergänzt durch die beantragten Fördermittel:

Quelle

Betrag (EUR) Nennwert

Eigenmittel (‚Genussrechtskapital‘)

7 000 000

(Privates) Bankdarlehen — (76 % besichert durch staatliche Bürgschaften)

22 708 800

Zuschuss im Rahmen der GA-Regelung

9 705 500

Investitionszulage

10 385 800

Gesamt

49 800 000

(32)

Wie von den deutschen Behörden bei Gewährung der Bürgschaft für das von der Hypo Alpe-Adria AG an die M.A.L. gewährte Darlehen verlangt, hat Breton sich bereit erklärt, M.A.L. weitere 1 000 000 EUR zu überlassen, sollte dies im Verlauf des Investitionsvorhabens erforderlich werden.

2.4.   Rechtsgrundlage

(33)

Als Rechtsgrundlage für die Regionalbeihilfe und den KMU-Aufschlag wurden angegeben:

Gemeinschaftsaufgabe ‚Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur‘ (10) (‚GA-Regelung‘),

Investitionszulagengesetz im Jahr 2005 (nachstehend: ‚IZ-Regelung‘) (11),

Programm für unmittelbare Bürgschaften des Bundes und der Länder in den neuen Bundesländern und Berlin Ost (12).

2.5.   Art/Höhe der Beihilfe und Beihilfeintensität

(34)

Zum Zeitpunkt der Anmeldung beabsichtigte Deutschland, M.A.L. im Rahmen der oben genannten Regelungen Beihilfen in einer Gesamthöhe von max. 20 177 593 EUR, d. h. 42,03 % der förderfähigen Kosten von 48 000 000 EUR, zu gewähren (13).

(35)

Die Beihilfen sollen in Form eines unmittelbaren Investitionszuschusses in Höhe von 9 705 500 EUR auf Grundlage der GA-Regelung und in Form einer Investitionszulage in Höhe von max. 10 385 800 EUR im Rahmen der IZ-Regelung gewährt werden.

(36)

Außerdem werden die deutschen Behörden im Rahmen des Programms für unmittelbare Bürgschaften eine Bürgschaft für 76 % eines von der Hypo-Alpe Adria-Bank AG gewährten privaten Bankdarlehens über 22 708 800 EUR übernehmen. Der Beihilfebetrag der Bürgschaft beläuft sich auf 86 293 EUR (14).

(37)

Im Gesamtbeihilfebetrag ist ein KMU-Aufschlag in Höhe von 15 % enthalten, was 7 200 000 EUR entspricht. Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 teilte Deutschland der Kommission mit, dass der KMU-Aufschlag auf Grundlage der IZ-Regelung gewährt wird und auf Grundlage der GA-Regelung bereits ein Regionalbeihilfebetrag in Höhe von 7 764 400 EUR ausgezahlt wurde. Vor diesem Hintergrund werde Deutschland die Beihilfeintensität (ohne Aufschläge) für Großunternehmen im Rahmen der IZ-Regelung (12,5 %) auf bis zu 25 % (wie für KMU zulässig) erhöhen, sofern die Kommission den KMU-Aufschlag für M.A.L. genehmigt.

3.   BEIHILFERECHTLICHE WÜRDIGUNG

(38)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 (15) enthält die Entscheidung über die Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens eine Zusammenfassung der wesentlichen Sach- und Rechtsfragen, eine vorläufige Würdigung des Beihilfecharakters der geplanten Maßnahme durch die Kommission und Ausführungen über ihre Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt.

3.1.   Anmeldungspflicht

(39)

Da erstens die förderfähigen Gesamtkosten des M.A.L.-Vorhabens 48 000 000 EUR betragen und die Nettobeihilfeintensität 50 % der in dieser Region anwendbaren Beihilfenintensität übersteigt und zweitens die Bruttobeihilfe 15 000 000 EUR beträgt, werden mit dem Vorhaben die Schwellenwerte gemäß Artikel 6 der KMU-Verordnung überschritten, was zur Einzelanmeldungspflicht führt. Deutschland hat den KMU-Aufschlag vor seiner Anwendung angemeldet und ist somit seiner verfahrensrechtlichen Pflicht nachgekommen.

(40)

Gemäß ihrer Entscheidungspraxis (16) beschränkt die Kommission ihre Würdigung in Fällen, in denen lediglich der KMU-Aufschlag angemeldet wurde, auf die Frage, ob der Beihilfeempfänger als KMU eingestuft werden kann und Anspruch auf den KMU-Aufschlag von höchstens 15 % gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe b der KMU-Verordnung hat. Es liegen keine branchenspezifischen Gründe vor, den KMU-Aufschlag nicht zu gewähren.

3.2.   Vereinbarkeit/Würdigung der Kriterien für den KMU-Aufschlag

(41)

Nach Auffassung Deutschlands ist M.A.L. Empfänger des KMU-Aufschlags. Deutschland erklärte, bei dem Unternehmen handele es sich um ein KMU im Sinne der KMU-Empfehlung.

(42)

In Artikel 2 des Anhangs zur KMU-Empfehlung werden kleine und mittlere Unternehmen definiert als Unternehmen:

die weniger als 250 Personen beschäftigen, und

einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen und/oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.

(43)

Um zu ermitteln, ob diese Schwellenwerte eingehalten werden, muss die Kommission zunächst festlegen, welche Daten zugrunde zu legen sind. Dies hängt davon ab, ob es sich bei M.A.L. um ein ‚eigenständiges‘, ein ‚verbundenes‘ oder ein ‚Partnerunternehmen‘ im Sinne von Artikel 3 des Anhangs zur KMU-Empfehlung handelt.

3.2.1.   Eigenständiges Unternehmen?

(44)

Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags stützt sich bei der Definition des Beihilfeempfängers auf den Begriff des Unternehmens. Gemäß Europäischem Gerichtshof (17) muss es sich bei dem ‚Unternehmen‘ nicht unbedingt um eine bestimmte juristische Person handeln, sondern es kann eine wirtschaftliche Gruppe von Gesellschaften sein, die wesentlich stärker ist als ein einzelnes KMU.

(45)

Um zu entscheiden, ob M.A.L. ein eigenständiges Unternehmen ist oder mit einem anderen Unternehmen eine wirtschaftliche Gruppe bildet (‚Partnerunternehmen‘ oder ‚verbundenes‘ Unternehmen), sind verschiedene Faktoren zu prüfen. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs zur KMU-Empfehlung handelt es sich um ‚Partnerunternehmen‘, wenn ein Unternehmen (vorgeschaltetes Unternehmen) — allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen — 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte des anderen Unternehmens (nachgeschaltetes Unternehmen) hält. Um ‚verbundene Unternehmen‘ handelt es sich gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c des Anhangs zur KMU-Empfehlung, wenn ein Unternehmen gemäß einem mit dem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt ist, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben.

(46)

Deutschland hat Angaben zu M.A.L. übermittelt, die der Feststellung dienen, ob ein anderes Unternehmen mit M.A.L. gemeinsam eine wirtschaftliche Gruppe bildet.

(47)

Diesen Informationen zufolge ist Herr Gratz alleiniger Anteilseigner (100 %) von M.A.L.

(48)

Ferner teilte Deutschland der Kommission mit, dass M.A.L. von der sog. ‚Initiatorengruppe Artolith‘ gegründet wurde und an Breton für das von diesem Unternehmen überlassene Genussrechtskapital in Höhe von 7 000 000 EUR Genussrechte emittiert hat.

(49)

Um festzustellen, ob es sich bei M.A.L. um ein eigenständiges Unternehmen handelt, wird die Kommission daher zunächst die Verbindungen zwischen M.A.L. und der ‚Initiatorengruppe Artolith‘ und anschließend die Verbindungen zwischen M.A.L. und Breton prüfen.

3.2.1.1.   M.A.L. und die ‚Initiatorengruppe Artolith‘

(50)

Die ‚Initiatorengruppe Artolith‘ bestand ursprünglich aus vier natürlichen Personen (siehe Schaubild unter Randnummer 27 dieser Entscheidung: Initiatoren 1-4).

(51)

Initiator 1 […] hält 100 % der Anteile an M.A.L. Die Initiatoren 2 und 3 haben das Recht, zu je 33 % an einer etwaigen Kapitalerhöhung von M.A.L. teilzunehmen. Wie Deutschland der Kommission mitteilte, halten die Initiatoren 1-3 je 33 % der Anteile an ABI, einem Unternehmen, das zur Entwicklung und Herstellung von Naturharz aus erneuerbaren Quellen gegründet wurde. Zum Zeitpunkt der Anmeldung war ABI nicht auf dem Markt aktiv, so dass sich der Umsatz auf 0 belief und das Unternehmen keine Mitarbeiter hatte. Deutschland bestätigte, etwaige zukünftige Geschäfte zwischen ABI und M.A.L. würden nach dem Fremdvergleichsgrundsatz (arms-length principle) abgewickelt.

(52)

Initiator 4 ist später aus der Initiatorengruppe ausgeschieden und wird sich um den künftigen Vertrieb der M.A.L.-Erzeugnisse in den USA kümmern. Deutschland bestätigte, dass zwischen Initiator 4 und dem Netz von Breton in den USA keine Verbindungen bestehen.

(53)

Selbst wenn Initiator 1 […], einziger Gesellschafter von M.A.L., 33 % der Anteile an ABI hält, kann durch eine natürliche Person keine Partnerschaft zwischen zwei Unternehmen entstehen. Auch sind die Initiatoren 2 und 3, die je 33 % der Anteile an ABI halten, abgesehen von ihrem Recht zur Teilnahme an einer etwaigen Kapitalerhöhung von M.A.L., in keiner anderen Form an M.A.L. beteiligt und stellen kein Eigenkapital.

(54)

Unter diesen Umständen scheint durch die ‚Initiatorengruppe Artolith‘ keine Partnerschaft im Sinne von Artikel 3 des Anhangs zur KMU-Empfehlung zwischen M.A.L. und ABI entstehen zu können.

3.2.1.2.   M.A.L. und Breton

(55)

Am 22. Dezember 2005 unterzeichneten M.A.L. und Breton einen Genussrechtskapital-Vertrag, demzufolge M.A.L. für das von Breton überlassene Genussrechtskapital in Höhe von 7 000 000 EUR Genussrechte an dieses Unternehmen emittiert hat.

(56)

Die Frage, ob spezifische Formen von Mezzanin-Kapital Eigenkapital darstellen oder vielmehr als Verbindlichkeiten (Darlehen) einzustufen sind, ist in den Rechtsvorschriften verschiedener Mitgliedstaaten äußerst uneinheitlich geregelt. Auch innerhalb einzelner Mitgliedstaaten gehen Banken ziemlich unterschiedlich mit Mezzanin-Kapital um.

(57)

Wie es scheint, hat Mezzanin-Kapital den Charakter eines hybriden Finanzierungsinstruments, das sich flexibel zwischen reinem Eigenkapital und reinen Verbindlichkeiten ansiedelt. Es handelt sich dabei nicht um ein eigenständiges Finanzierungsinstrument — wie Darlehen oder Aktien — msondern um eine hybride Finanzierungsform, in deren Rahmen verschiedene langfristige Instrumente — wie u. a. das oben genannte Genussrechtskapital — zum Einsatz kommen.

(58)

Mezzanin-Finanzierungsinstrumenten scheint gemein zu sein, dass sie flexibel strukturiert und in fast jeder Weise kombiniert werden können, damit genau auf die spezifischen Finanzierungsbedürfnisse von Privatunternehmen zugeschnittene Lösungen zustande kommen. Bei Höhe, Laufzeit, Fälligkeit, zeitlicher Abstimmung, Rückzahlungsweise und Vergütung scheinen große Spielräume zu bestehen.

(59)

Die Einstufung von Mezzanin-Kapital als Eigenkapital oder Verbindlichkeiten ist offenbar äußerst komplex und hängt stark von den spezifischen Klauseln des Vertrags über die jeweilige Finanzierungsmaßnahme ab. Bei Equity Mezzanine Capital (bilanziellem Eigenkapital) ist die Stellung des Anlegers in etwa dem einen Gesellschafter vergleichbar. Umgekehrt ist sie bei Debt Mezzanine Capital (bilanziellen Verbindlichkeiten) der eines Kapitalgebers vergleichbar.

(60)

Auf Grundlage der bisher verfügbaren Informationen bezweifelt die Kommission, dass es sich bei dem Genussrechtskapital-Vertrag zwischen M.A.L. und Breton um ein reines Darlehen handelt und keine Partnerschaft oder Verbindungen im Sinne von Artikel 3 des Anhangs zur KMU-Empfehlung zwischen den Unternehmen entstehen. Die Zweifel beruhen auf den Angaben in der Bilanz von M.A.L., im Genussrechtskapital-Vertrag, im Liefervertrag und im Bürgschaftsvertrag.

Bilanz von M.A.L.

(61)

In der einschlägigen, nach deutschen Rechtsvorschriften erstellten Bilanz von M.A.L. für 2005 wird das Genussrechtskapital (7 000 000 EUR) von Breton als Eigenkapital ausgewiesen und macht über 25 % des Eigenkapitals von M.A.L. aus, das sich Ende 2005 auf 8 552 020 EUR belief. Unter diesen Umständen könnten die beiden Unternehmen im Sinne von Artikel 3 des Anhangs zur KMU-Verordnung als Partnerunternehmen oder, angesichts der besonderen vertraglichen Verbindungen zwischen M.A.L. und Breton, sogar als verbundene Unternehmen betrachtet werden.

Genussrechtskapital-Vertrag zwischen M.A.L. und Breton

(62)

Das Genussrechtskapital wird auf unbegrenzte Zeit überlassen; der Vertrag kann frühestens zum 31. Dezember 2015 beendet werden, wenn der Darlehensvertrag zwischen Hypo Alpe-Adria AG und M.A.L. ausläuft, und es gilt eine Kündigungsfrist von zwei Jahren.

(63)

Im Falle eines Jahresüberschusses von M.A.L. erhält Breton eine ertragsunabhängige Vergütung in Höhe von jährlich 3,5 % sowie 2,5 % des Ertrags von M.A.L. vor Zinsen und Steuern. Im Falle eines Jahresfehlbetrags wird Breton an den Verlusten von M.A.L. beteiligt.

(64)

Im Falle eines Jahresfehlbetrags steht das Genussrechtskapital nicht nur hinter allen anderen Gläubigern der M.A.L., sondern selbst hinter dem Stammkapital der M.A.L. zurück.

Liefervertrag zwischen M.A.L. und Breton

(65)

Neben dem Genussrechtskapital-Vertrag unterzeichnete M.A.L. am 28. Dezember 2005 mit Breton einen Vertrag über die Lieferung von Maschinen, Ausrüstung und erforderlichem Know-how für die Steinplattenherstellung im Wert von 36 800 000 EUR, der zu den förderfähigen Kosten gerechnet wurde.

(66)

M.A.L. muss sich in seinen Werbeanzeigen, Marketingstrategien und auf seiner Website auf Warenzeichen und Technologie von Breton beziehen, so dass das Interesse von Breton an der Präsenz seiner Technologie und seiner Erzeugnisse auf dem deutschen Markt als weitere Verbindung zwischen den beiden Unternehmen gewertet werden könnte.

Bürgschaftsvertrag zwischen M.A.L., Deutschland und Hypo Alpe-Adria AG

(67)

Die deutschen Behörden, die für die Bürgschaft für das von der Hypo Alpe-Adria AG an die M.A.L. gewährte Darlehen zuständig sind, machten es Breton zur Auflage, weiteres Kapital in Höhe von 1 000 000 EUR zu überlassen, sollte dies im Zusammenhang mit dem Vorhaben erforderlich werden (was von Breton akzeptiert wurde).

(68)

Angesichts dieser engen Verbindungen zwischen M.A.L. und Breton hat die Kommission Bedenken hinsichtlich der Einstufung von M.A.L. als eigenständiges Unternehmen im Sinne von Artikel 3 des Anhangs zur KMU-Empfehlung, auch wenn Breton lediglich über Informations- und nicht über Stimmrechte verfügt und eine Umwandlung der Genussrechte in Gesellschaftsanteile nicht möglich ist.

3.2.1.3.   M.A.L. und SFC

(69)

Während des vorläufigen Prüfverfahrens teilte Deutschland der Kommission mit, Breton habe sein Genussrechtskapital an die schweizerische Firma SFC verkauft, die nach Auffassung Deutschlands den institutionellen Anlegern im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c (18) des Anhangs zur KMU-Empfehlung zuzurechnen ist.

(70)

Im Allgemeinen beurteilt die Kommission einen Fall auf Grundlage der Angaben zum Anmeldungszeitpunkt. Spätere Änderungen werden normalerweise nur dann berücksichtigt, wenn sonst eine vollständige Beurteilung der wirtschaftlichen Situation zum Anmeldungszeitpunkt nicht möglich wäre. Auf diese Weise verhindert die Kommission die Umgehung der KMU-Definition. Ist ein Unternehmen bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Anmeldung kein KMU im Sinne der KMU-Empfehlung, bezweifelt die Kommission sehr, dass nachträgliche Änderungen, die der Kommission nach der ursprünglichen Anmeldung mitgeteilt werden, dem Unternehmen den KMU-Status verleihen können. Nach Auffassung der Kommission ist zu beachten, dass die Finanzstruktur des Beihilfeempfängers möglicherweise künstlich manipuliert wird, damit der Förderbetrag steigt. Sollte dies der Fall sein, lässt die Kommission die nach der Anmeldung erfolgten Änderungen unberücksichtigt.

(71)

Da Deutschland den Vertrag zwischen Breton und SFC über den Verkauf des Genussrechtskapitals an SFC nicht übermittelt hat, konnte die Kommission nicht feststellen, ob es sich bei SFC wirklich um einen institutionellen Anleger im Sinne der KMU-Empfehlung handelt. Und selbst wenn SFC als institutioneller Anleger anzusehen wäre, kann die Kommission nicht ausschließen, dass SFC als Treuhänder (Trustee) für Breton agierte. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Informationen kann die Kommission nicht ausschließen, dass Breton nicht auf bestimmte Weise von dem KMU-Aufschlag profitieren wird (z. B. durch höhere Vergütung von SFC, wenn M.A.L. den KMU-Aufschlag erhält), denn es liegen keine Angaben über den Verkaufspreis der Genussrechte oder etwaige im Vertrag über den Verkauf der Genussrechte enthaltene Bedingungen vor. Der Verkauf der Genussrechte von Breton an SFC hat nach Auffassung der Kommission daher keine Auswirkungen auf die Bedenken hinsichtlich des KMU-Status von M.A.L.

3.2.2.   Finanzielle Schwellenwerte und Mitarbeiterzahlen

(72)

Im Rahmen der Prüfung, ob es sich bei einem Unternehmen um ein KMU handelt und ob es den KMU-Aufschlag erhalten darf, berücksichtigt die Kommission bei Berechnung der finanziellen Schwellenwerte und Mitarbeiterzahlen alle Partnerunternehmen und verbundenen Unternehmen. Gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Anhangs zur KMU-Empfehlung erfolgt die Anrechnung bei Partnerunternehmen proportional zu dem Anteil der Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten (wobei der höhere dieser beiden Anteile zugrunde gelegt wird) und beträgt bei verbundenen Unternehmen 100 %.

(73)

Wie oben dargelegt, bezweifelt die Kommission, dass es sich bei M.A.L. um ein eigenständiges Unternehmen handelt; vielmehr scheint M.A.L. ein Partnerunternehmen von Breton oder ein mit Breton verbundenes Unternehmen zu sein. Bei Berechnung der KMU-Schwellenwerte sollte die Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Anhangs zur KMU-Empfehlung daher auch die Mitarbeiterzahl und den Umsatz/die Bilanz von Breton und der Gruppe, der Breton angehört (also SIGEP), berücksichtigen.

(74)

Bei Prüfung der Frage, ob es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein KMU handelt, beziehen sich die Daten, die für die Berechnung der Mitarbeiterzahl und der finanziellen Schwellenwerte herangezogen werden, gemäß Artikel 4 des Anhangs zur KMU-Empfehlung auf den letzten Rechnungsabschluss und werden auf Jahresbasis berechnet. Bei einem neu gegründeten Unternehmen wie M.A.L., das noch keinen Abschluss für einen vollständigen Rechnungszeitraum vorlegen kann, werden die entsprechenden Werte im Geschäftsjahr 2005 nach Treu und Glauben geschätzt. Bei Breton und SIGEP jedoch handelt es sich nicht um neu gegründete Unternehmen, so dass bei der Berechnung der gemeinsamen Mitarbeiterzahlen und Finanzdaten der letzte vollständige Rechnungszeitraum herangezogen wird. Da der KMU-Aufschlag 2006 angemeldet wurde, handelt es sich beim letzten vollständigen Rechnungszeitraum, für den die betreffenden etwaigen Partnerunternehmen/verbundenen Unternehmen einen Abschluss vorlegen können, um das Jahr 2005 (19).

(75)

Auf Grundlage der von Deutschland für 2005 übermittelten Angaben scheint der für den KMU-Status geltende Schwellenwert von 43 Mio. EUR Bilanzsumme für M.A.L. und seine Partnerunternehmen/verbundenen Unternehmen überschritten zu sein, da 2005 die Bilanzsumme von M.A.L. geschätzte 37 020 000 EUR, die von Breton 129 492 024 EUR und diejenige von SIGEP 129 747 208 EUR beträgt. Gemäß Artikel 6 Absatz 3 des Anhangs zur KMU-Empfehlung werden den Daten für ein Unternehmen, das Partnerunternehmen/verbundene Unternehmen hat, die Daten für diese Unternehmen anteilsmäßig (bei Partnerunternehmen) bzw. zu 100 % (bei verbundenen Unternehmen) hinzugerechnet, sofern diese Daten noch nicht durch Konsolidierung erfasst sind.

(76)

Auch der Schwellenwert für die Mitarbeiterzahl scheint bei Einbeziehung der beiden Partnerunternehmen/verbundenen Unternehmen überschritten zu werden: M.A.L. hatte 2005 vier Mitarbeiter; auf Grundlage der vorliegenden Informationen scheint Breton 2005 über 400 Mitarbeiter beschäftigt zu haben.

(77)

Die in der KMU-Empfehlung vorgegebenen Schwellenwerte scheinen somit weit überschritten zu werden, wenn es sich bei M.A.L. und Breton um Partnerunternehmen/verbundene Unternehmen handelt.

4.   SCHLUSSFOLGERUNG

(78)

Die Kommission bezweifelt nach vorläufiger Prüfung, dass es sich bei M.A.L. um ein KMU im Sinne der KMU-Empfehlung handelt. M.A.L. und Breton scheinen eine ‚wirtschaftliche Einheit‘ zu bilden. Die Kommission ist nicht in der Lage, anhand der vorliegenden Angaben eine Entscheidung über den KMU-Status von M.A.L. zu treffen und hält eine eingehendere Prüfung des Status von M.A.L. für erforderlich. Wenn die Kommission im Rahmen der vorläufigen Prüfung nicht alle Schwierigkeiten bei der Prüfung der Frage, ob die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, ausräumen kann, muss sie alle sachdienlichen Konsultationen führen und daher das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags einleiten. Dadurch erhalten Dritte, auf die sich die Gewährung der Beihilfe auswirken kann, Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Kommission wird die Maßnahme sowohl unter Berücksichtigung von Angaben des betreffenden Mitgliedstaats als auch der von Dritten übermittelten Informationen prüfen und dann ihre endgültige Entscheidung erlassen.

(79)

Diese Prüfung greift der Frage des KMU-Status von M.A.L. in keiner Weise voraus.

5.   ENTSCHEIDUNG

(80)

Die Kommission fordert Deutschland im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags auf, innerhalb eines Monats nach Eingang dieses Schreibens seine Stellungnahme abzugeben und alle Informationen zu übermitteln, die für die Beurteilung der Bedenken hinsichtlich der Beziehungen zwischen M.A.L. und Breton sachdienlich sein könnten. Deutschland wird aufgefordert, unverzüglich eine Kopie dieses Schreibens an den potenziellen Beihilfeempfänger weiterzuleiten.

(81)

Die Kommission verweist Deutschland auf die aussetzende Wirkung von Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags sowie auf Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, wonach alle unrechtmäßig gewährten Beihilfen vom Empfänger zurückgefordert werden können.

(82)

Die Kommission teilt Deutschland mit, dass sie die Beteiligten durch die Veröffentlichung des vorliegenden Schreibens und einer aussagekräftigen Zusammenfassung dieses Schreibens im Amtsblatt der Europäischen Union von der Beihilfesache in Kenntnis setzen wird. Außerdem wird sie Beteiligte in den EFTA-Staaten, die das EWR-Abkommen unterzeichnet haben, durch Veröffentlichung einer Bekanntmachung in der EWR-Beilage zum Amtsblatt der Europäischen Union und die EFTA-Überwachungs behörde durch Übermittlung einer Kopie dieses Schreibens in Kenntnis setzen. Alle vorerwähnten Beteiligten werden aufgefordert, ihre Stellungnahme innerhalb eines Monats nach dem Datum dieser Veröffentlichung abzugeben.“


(1)  Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33).

(2)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(3)  Entscheidung der Kommission N 642/02 vom 1. Oktober 2003, ABl. C 284 vom 27.11.2003.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33).

(5)  Geschäftsgeheimnis

(6)  http://www.breton.it/dynamic/en/azienda/attivita.php

(7)  Die Klausel in § 6 des Vertrags lautet: ‚Die Genussrechte gewähren Gewinnrechte, die keine Mitgliedsrechte, insbesondere keine Teilnahme-, Mitwirkungs- und Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung der M.A.L. beinhalten. Breton hat jedoch Anspruch auf Einsicht in den Jahresabschluss und den Erläuterungsbericht der M.A.L.‘

(8)  Die Klausel in § 3 des Vertrags lautet: ‚Weist M.A.L. in ihrem Jahresabschluss einen Jahresfehlbetrag aus, so nimmt das Genussrechts-Kapital am Verlust von M.A.L. bis zur vollen Höhe dadurch teil, dass das Genussrechts-Kapital vorrangig vor dem Stammkapital der Gesellschaft vermindert wird. Die Rückzahlungsansprüche von Breton reduzieren sich entsprechend‘.

(9)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(10)  Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe (GA) ‚Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur‘ vom 6. Oktober 1969 in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen von Teil II des 31. Rahmenplans zur GA. Die jüngste Verlängerung dieser Regelung wurde durch die Entscheidung der Kommission über die Beihilfe N 642/02 vom 1. Oktober 2003 (ABl. C 284 vom 27.11.2003, S. 2) genehmigt.

(11)  Durch die Entscheidung N 142a/04 der Kommission vom 19. Januar 2005 genehmigt (ABl. C 235 vom 23.9.2005, S. 4).

(12)  Durch die Entscheidung N 297/91 der Kommission vom 15. Juni 1991 genehmigt.

(13)  Im GA-Bescheid zählen die Kosten für Grundstück in Höhe von 1 800 000 EUR nicht zu den förderfähigen Kosten.

(14)  Gemäß der genehmigten und bis 2006 angewendeten Bürgschaftsregelung beläuft sich der Beihilfewert einer Bürgschaft auf 0,5 % der verbürgten Summe. Bei einer verbürgten Summe in Höhe von 17 258 612 EUR beläuft sich die Beihilfe auf 86 293 EUR. Ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtinvestition von 48 000 000 EUR beträgt die Beihilfe 0,17 %.

(15)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(16)  Sache N 324/04, Sache N 457/04, N 560/04 und Sache N 122/05: Würde die Einzelanmeldungspflicht gemäß Randummer 3.13 der Verlängerungsentscheidung dahingehend ausgelegt, dass die Kommission eine vollständige Würdigung der Regionalbeihilfe (einschließlich der Frage, ob der Ausgangsbetrag die geltende Obergrenze nicht überschreitet und ob die Beihilfe auf der Grundlage der genehmigten Regelungen gewährt wird) vornehmen müsste, würde dies auf eine Benachteiligung der KMU gegenüber Großunternehmen hinauslaufen, da Großunternehmen bei gleichen förderfähigen Investitionskosten Beihilfen von bis zu 35 % dieser Kosten ohne Einzelanmeldungspflicht erhalten könnten.

(17)  Rechtssache 323/82, Urteil vom 14. November 1984, Intermills/ Kommission, Slg. 3809.

(18)  Diesem Artikel zufolge gilt ein Unternehmen weiterhin als eigenständig, auch wenn der Schwellenwert von 25 % erreicht oder überschritten wird, sofern es sich um einen institutionellen Anleger handelt und unter der Bedingung, dass dieser nicht im Sinne von Absatz 3 einzeln oder gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen verbunden ist. Unternehmen sind verbunden, wenn ein Unternehmen gemäß einem mit dem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag berechtigt ist, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben. Es besteht die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern sich der Anleger nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens einmischt.

(19)  Artikel 2 Absatz 2 des Anhangs zur KMU-Empfehlung lautet: ‚Stellt ein Unternehmen am Stichtag des Rechnungsabschlusses fest, dass es auf Jahresbasis die in Artikel 2 genannten Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl oder die Bilanzsumme über- oder unterschreitet, so verliert bzw. erwirbt es dadurch den Status eines mittleren Unternehmens, eines kleinen Unternehmens bzw. eines Kleinstunternehmens erst dann, wenn es in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zu einer Über- oder Unterschreitung kommt‘; dieser Artikel kommt jedoch nicht zum Tragen, da für vorausgehende Jahre keine Angaben verfügbar sind.


23.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 268/33


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5345 — Terex Corporation/Fantuzzi Group)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 268/09)

1.

Am 15. Oktober 2008 ist aufgrund einer Verweisung nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Terex Corporation („Terex“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit der Fantuzzi-Gruppe („Fantuzzi“, Luxemburg/Italien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Fantuzzi: Containerumschlaggerät,

Terex: Herstellung einer großen Bandbreite an Ausrüstungsgütern für Bautätigkeit, Infrastrukturentwicklung, Steinbrucharbeiten und Recycling, unter anderem auch Herstellung von Containerumschlaggerät.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach Veröffentlichung dieser Anmeldung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5345 — Terex Corporation/Fantuzzi Group per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


23.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 268/s3


HINWEIS FÜR DEN LESER

Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.

Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.