ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 260

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
11. Oktober 2008


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof

2008/C 260/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union
ABl. C 247 vom 27.9.2008

1

 

Gericht erster Instanz

2008/C 260/02

Zuteilung von Herrn O'Higgins an die Kammern

2

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2008/C 260/03

Rechtssache C-215/06: Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 3. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 85/337/EWG fallen — Nachträgliche Legalisierung)

3

2008/C 260/04

Rechtssache C-25/07: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. Juli 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu — Republik Polen) — Alicja Sosnowska/Dyrektor Izby Skarbowej we Wrocławiu Ośrodek Zamiejscowy w Wałbrzychu (Mehrwertsteuer — Richtlinien 67/227/EWG und 77/388/EWG — Nationale Rechtsvorschriften, mit denen die Einzelheiten der Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses festgelegt werden — Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit — Abweichende Sondermaßnahmen)

3

2008/C 260/05

Rechtssache C-296/08 PPU: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. August 2008 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Montpellier — Frankreich) — Strafverfahren gegen Ignacio Pedro Santesteban Goicoechea (Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen — Rahmenbeschluss 2002/584/JI — Art. 31 und Art. 32 — Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten — Möglichkeit für den Vollstreckungsstaat eines Auslieferungsersuchens, ein vor dem 1. Januar 2004 geschlossenes, aber in diesem Staat erst ab einem späteren Zeitpunkt anwendbares Übereinkommen anzuwenden)

4

2008/C 260/06

Rechssache C-281/08 P: Rechtsmittel des Landtags Schleswig-Holstein gegen den Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 3. April 2008 in der Rechtssache T-236/06, Landtag Schleswig-Holstein gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 27. Juni 2008

5

2008/C 260/07

Rechtssache C-311/08: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de Première Instance de Mons (Belgien), eingereicht am 14. Juli 2008 — S.A. Société de Gestion Industrielle/Belgischer Staat

5

2008/C 260/08

Rechtssache C-315/08: Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 15. Juli 2008 — Angelo Grisoli/Regione Lombardia und Comune di Roccafranca

6

2008/C 260/09

Rechtssache C-316/08: Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione (Italien), eingereicht am 5. Juli 2008 — Latex Srl/Agenzia delle Entrate, Amministrazione dell'Economia e delle Finanze

6

2008/C 260/10

Rechtssache C-336/08: Vorabentscheidungsersuchen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Deutschland) eingereicht am 18. Juli 2008 — Christel Reinke gegen AOK Berlin

7

2008/C 260/11

Rechtssache C-338/08: Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Regionale (Italien), eingereicht am 22. Juli 2008 — P. Ferrero E C. SPA/Agenzia delle Entrate — Ufficio di Alba

7

2008/C 260/12

Rechtssache C-339/08: Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Regionale (Italien), eingereicht am 22. Juli 2008 — General Beverage Europe B.V./Agenzia delle Entrate — Ufficio Torino 1

7

2008/C 260/13

Rechtssache C-340/08: Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 23. Juli 2008 — Regina (auf Antrag von M)/Her Majesty's Treasury und zwei weitere Klagen

8

2008/C 260/14

Rechtssache C-341/08: Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Dortmund (Deutschland) eingereicht am 24. Juli 2008 — Dr. Domnica Petersen gegen Berufungsausschuss für Zahnärzte für den Bezirk Westfalen-Lippe

8

2008/C 260/15

Rechtssache C-345/08: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Schwerin (Deutschland) eingereicht am 28. Juli 2008 — Krzysztof Pesla gegen Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern

9

2008/C 260/16

Rechtssache C-346/08: Klage, eingereicht am 25. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

9

2008/C 260/17

Rechtssache C-348/08: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Murcia (Spanien), eingereicht am 30. Juli 2008 — D. Aurelio Choque Cabrera/Delegación del Gobierno en Murcia

10

2008/C 260/18

Rechtssache C-355/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 30. Juli 2008 von WWF-UK Ltd gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 2. Juni 2008 in der Rechtssache T-91/07, WWF-UK Ltd/Rat der Europäischen Union

10

2008/C 260/19

Rechtssache C-358/08: Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 5. August 2008 — Aventis Pasteur SA/OB (vertreten durch seine Mutter als litigation friend)

11

2008/C 260/20

Rechtssache C-364/08: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de Première Instance Arlon (Belgien), eingereicht am 7. August 2008 — Marc Vandermeir/État Belge, SPF Finances

11

2008/C 260/21

Rechtssache C-367/08: Klage, eingereicht am 11. August 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

11

2008/C 260/22

Rechtssache C-374/08: Klage, eingereicht am 13. August 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Ungarn

12

 

Gericht erster Instanz

2008/C 260/23

Rechtssache T-246/08 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 27. August 2008 — Melli Bank/Rat (Vorläufiger Rechtsschutz — Verordnung (EG) Nr. 423/2007 — Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran — Beschluss des Rates — Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Fehlende Dringlichkeit — Fehlen eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens)

13

2008/C 260/24

Rechtssache T-271/08 P: Rechtsmittel, eingelegt am 8. Juli 2008 von Stanislava Boudova u. a. gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 21. April 2008 in der Rechtssache F-78/07, Boudova u. a./Kommission

13

2008/C 260/25

Rechtssache T-280/08: Klage, eingereicht am 18. Juli 2008 — Claude Perry/Kommission

14

2008/C 260/26

Rechtssache T-303/08: Klage, eingereicht am 30. Juli 2008 — Tresplain Investments/HABM — Hoo Hing (Golden Elephant Brand)

14

2008/C 260/27

Rechtssache T-307/08: Klage, eingereicht am 7. August 2008 — Aldi Einkauf/HABM — Goya Importaciones y Distribuciones (4 OUT Living)

15

2008/C 260/28

Rechtssache T-308/08: Klage, eingereicht am 5. August 2008 — Parfums Christian Dior/HABM — Consolidated Artists (MANGO adorably)

15

2008/C 260/29

Rechtssache T-309/08: Klage, eingereicht am 4. August 2008 — G-Star Raw Denim/HABM — ESGW Holdings (G Stor)

16

2008/C 260/30

Rechtssache T-331/08: Klage, eingereicht am 11. August 2008 — REWE-Zentral/HABM — Grupo Corporativo Teype (Solfrutta)

16

2008/C 260/31

Rechtssache T-336/08: Klage, eingereicht am 18. August 2008 — Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli/HABM (Darstellung eines Osterhasen aus Schokolade)

17

2008/C 260/32

Rechtssache T-337/08: Klage, eingereicht am 18. August 2008 — Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli/HABM (Darstellung eines Rentiers aus Schokolade)

17

2008/C 260/33

Rechtssache T-346/08: Klage, eingereicht am 25. August 2008 — Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli/HABM (Darstellung eines Glöckchens mit rotem Band)

18

 

Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

2008/C 260/34

Rechtssache F-15/05: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Plenum) vom 24. Juni 2008 — Andres/EZB (Öffentlicher Dienst — Personal der EZB — Vergütung — Anhörung der Personalvertretung der EZB — Methode zur Berechnung der jährlichen Anpassung der Vergütung — Durchführung eines Urteils der Gemeinschaftsgerichte — Rückwirkung)

19

2008/C 260/35

Rechtssache F-61/06: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 10. Juli 2008 — Cathy Sapara/Eurojust (Öffentlicher Dienst — Bedienstete auf Zeit — Einstellung — Probezeit — Verlängerung der Probezeit — Entlassung am Ende der Probezeit — Begründungspflicht — Verteidigungsrechte — Offensichtlicher Beurteilungsfehler — Mobbing)

19

2008/C 260/36

Rechtssache F-84/07: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 24. Juni 2008 — Islamaj/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Ehemalige Bedienstete auf Zeit, die aus Forschungsmitteln vergütet wurden — Beförderung — Streichung der angesammelten Punkte — Wechsel eines Beamten von dem die Forschung betreffenden Teil zu dem die Verwaltung betreffenden Teil des Gesamthaushaltsplans)

20

2008/C 260/37

Rechtssache F-28/08: Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 15. Juli 2008 — Pouzol/Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften (Öffentlicher Dienst — Beamte — Ruhegehälter — Übertragung von vor Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsansprüchen — Bestätigende Entscheidungen — Unzulässigkeit)

20

2008/C 260/38

Rechtssache F-52/08 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 3. Juli 2008 — Plasa/Kommission (Öffentlicher Dienst — Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung über die Wiederverwendung — Dringlichkeit — Fehlen)

21

 

2008/C 260/39

Hinweis für den Leser(siehe dritte Umschlagseite)

s3

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof

11.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/1


(2008/C 260/01)

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 247 vom 27.9.2008

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 236 vom 13.9.2008

ABl. C 223 vom 30.8.2008

ABl. C 209 vom 15.8.2008

ABl. C 197 vom 2.8.2008

ABl. C 183 vom 19.7.2008

ABl. C 171 vom 5.7.2008

Diese Texte sind verfügbar in:

 

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


Gericht erster Instanz

11.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/2


Zuteilung von Herrn O'Higgins an die Kammern

(2008/C 260/02)

Die Plenarkonferenz des Gerichts erster Instanz hat am 17. September 2008 nach dem Amtsantritt des Richters O'Higgins beschlossen, die in den Plenarkonferenzen vom 25. September 2007 und vom 8. Juli 2008 gefassten Beschlüsse über die Zuteilung der Richter an die Kammern wie folgt zu ändern.

Es werden für die Zeit vom 17. September 2008 bis 30. September 2008 und für die Zeit vom 1. Oktober 2008 bis 31. August 2010 zugeteilt

der Dritten erweiterten Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident Azizi, Richterinnen Cremona und Labucka, Richter Frimodt Nielsen und O'Higgins;

der Vierten erweiterten Kammer mit fünf Richtern:

Kammerpräsident Czúcz, Richterinnen Cremona und Labucka, Richter Frimodt Nielsen und O'Higgins;

der Vierten Kammer mit drei Richtern:

Kammerpräsident Czúcz;

Richterin Labucka;

Richter O'Higgins.


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

11.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/3


Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 3. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

(Rechtssache C-215/06) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 85/337/EWG fallen - Nachträgliche Legalisierung)

(2008/C 260/03)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: D. Recchia und D. Lawunmi)

Beklagter: Irland (Bevollmächtigter: D. O'Hagan im Beistand von J. Connolly, SC, und G. Simons, BL)

Gegenstand

Vertragsverletzung — Art. 2, 4 und 5 bis 10 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 175, S. 40) — Versäumnis, Maßnahmen zu treffen, damit die Projekte, die in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, einer Verträglichkeitsprüfung unterzogen werden

Tenor

1.

Irland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2, 4 und 5 bis 10 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten verstoßen, dass es nicht alle Maßnahmen getroffen hat, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass

die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie — sowohl in ihrer ursprünglichen als auch in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 geänderten Fassung — fallenden Projekte, bevor sie vollständig oder teilweise ausgeführt werden, im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung geprüft werden und, wenn aufgrund ihrer Art, Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen nach den Art. 5 bis 10 der Richtlinie 85/337 unterzogen werden und

vor der Erteilung der Genehmigungen für die Errichtung einer Windfarm und die damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten in Derrybrien, County Galway, sowie vor der Durchführung der Bauarbeiten eine Prüfung dieses Projekts hinsichtlich seiner Auswirkungen auf die Umwelt nach den Art. 5 bis 10 der Richtlinie 85/337 sowohl in der ursprünglichen als auch in der durch die Richtlinie 97/11 geänderten Fassung durchgeführt wurde.

2.

Irland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 178 vom 29.7.2006.


11.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/3


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 10. Juli 2008 (Vorabentscheidungsersuchen des Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu — Republik Polen) — Alicja Sosnowska/Dyrektor Izby Skarbowej we Wrocławiu Ośrodek Zamiejscowy w Wałbrzychu

(Rechtssache C-25/07) (1)

(Mehrwertsteuer - Richtlinien 67/227/EWG und 77/388/EWG - Nationale Rechtsvorschriften, mit denen die Einzelheiten der Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses festgelegt werden - Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit - Abweichende Sondermaßnahmen)

(2008/C 260/04)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Alicja Sosnowskal

Beklagte: Dyrektor Izby Skarbowej we Wrocławiu Ośrodek Zamiejscowy w Wałbrzychu

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Wojewódzki Sąd Administracyjny we Wrocławiu — Auslegung von Art. 5 Abs. 3 EG, von Art. 2 der Ersten Richtlinie 67/227/EWG des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (ABl. 1967, Nr. 71, S. 1301) sowie von Art. 18 Abs. 4 und Art. 27 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145, S. 1) — Nationale Umsatzsteuerregelung, die für Steuerpflichtige, die mit der Vornahme steuerbarer Geschäfte beginnen und als Steuerpflichtige eingetragen sind, die innergemeinschaftliche Lieferungen durchführen, hinsichtlich der Frist für die Erstattung von Steuerüberschüssen weniger günstige Modalitäten vorsieht — Grundsätze der Steuerneutralität und der Verhältnismäßigkeit

Tenor

1.

Art. 18 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage in der Fassung der Richtlinie 2005/92/EG des Rates vom 12. Dezember 2005 und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehen einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsrechtsstreit fraglichen entgegen, die — um die notwendigen Kontrollen zur Verhinderung von Steuerumgehung und -hinterziehungen zu ermöglichen — die ab der Abgabe der Mehrwertsteuererklärung laufende Frist, über die die Finanzverwaltung für die Erstattung des Mehrwertsteuerüberschusses an eine bestimmte Kategorie von Steuerpflichtigen verfügt, von 60 Tagen auf 180 Tage verlängert, sofern die entsprechenden Steuerpflichtigen nicht eine Kaution in Höhe von 250 000 PLN stellen.

2.

Bestimmungen wie die im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden sind keine „abweichenden Sondermaßnahmen“ zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und -umgehungen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 des Sechsten Richtlinie 77/388 in der Fassung der Richtlinie 2005/92.


(1)  ABl. C 69 vom 24.3.2008.


11.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/4


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 12. August 2008 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d'appel de Montpellier — Frankreich) — Strafverfahren gegen Ignacio Pedro Santesteban Goicoechea

(Rechtssache C-296/08 PPU) (1)

(Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 31 und Art. 32 - Europäischer Haftbefehl und Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten - Möglichkeit für den Vollstreckungsstaat eines Auslieferungsersuchens, ein vor dem 1. Januar 2004 geschlossenes, aber in diesem Staat erst ab einem späteren Zeitpunkt anwendbares Übereinkommen anzuwenden)

(2008/C 260/05)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Cour d'appel de Montpellier

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Ignacio Pedro Santesteban Goicoechea

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Cour d'appel de Montpellier (Frankreich) — Auslegung der Art. 31 und 32 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 190, S. 1) — Befugnis eines Mitgliedstaats, in seinen Beziehungen zu einem anderen Mitgliedstaat andere als die im Rahmenbeschluss vorgesehenen Verfahren und insbesondere die im Dubliner Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren zu verwenden — Auswirkung der Tatsache, dass der Staat, der den Haftbefehl ausgestellt hat, eine Unterrichtung darüber unterlassen hat, welche bestehenden Abkommen und Übereinkünfte er weiterhin anwenden will — Möglichkeit für den Vollstreckungsstaat des Haftbefehls, ein vor dem 1. Januar 2004 geschlossenes, aber in diesem Staat erst danach in Kraft getretenes Übereinkommen anzuwenden

Tenor

1.

Art. 31 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190, S. 1) ist dahin auszulegen, dass er nur den Fall betrifft, dass die Regelung über den Europäischen Haftbefehl anwendbar ist; dieser Fall liegt nicht vor, wenn sich ein Auslieferungsersuchen auf Handlungen bezieht, die vor dem Zeitpunkt begangen wurden, den der Mitgliedstaat in einer gemäß Art. 32 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärung festgelegt hat.

2.

Art. 32 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung des Übereinkommens über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, das am 27. September 1996 vom Rat erstellt und am selben Tag von allen Mitgliedstaaten unterzeichnet wurde, auch dann nicht entgegensteht, wenn dieses Übereinkommen in diesem Mitgliedstaat erst nach dem 1. Januar 2004 anwendbar geworden ist.


(1)  ABl. C 223 vom 30.8.2008.


11.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/5


Rechtsmittel des Landtags Schleswig-Holstein gegen den Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 3. April 2008 in der Rechtssache T-236/06, Landtag Schleswig-Holstein gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 27. Juni 2008

(Rechssache C-281/08 P)

(2008/C 260/06)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Landtag Schleswig-Holstein (Prozessbevollmächtigte: S. Laskowski, Privatdozentin und J. Caspar, Professor)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

Der Rechtsmittelführer beantragt, das Rechtsmittel für zulässig und begründet zu erklären;

den Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 3. April 2008 aufzuheben;

den erstinstanzlichen Anträgen des Klägers stattzugeben und die Klage in der Rechtssache T-236/06 für zulässig und begründet zu erklären;

hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen, damit dieses die ursprüngliche Klage zulässt und das bisherige Verfahren fortgesetzt wird;

über die Kosten zu entscheiden und sämtliche aus dem vorliegenden Verfahren entstehenden Kosten der Kommission aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Das Gericht erster Instanz habe die Nichtigkeitsklage des Rechtsmittelführers gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als unzulässig abgewiesen, weil der Rechtsmittelführer keine juristische Person im Sinne von Artikel 230 Absatz 4 EGV sei. Die Nichtigkeitsklage richtete sich gegen die Entscheidungen der Kommission vom 10. März und 23. Juni 2006, mit denen dem Rechtsmittelführer der Zugang zu dem Dokument SEK(2005) 420 verweigert wurde, das eine rechtliche Würdigung des im Rat diskutierten Entwurfs eines Rahmenbeschlusses über die Vorratsdatenspeicherung für die Zwecke der Vorbeugung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten einschließlich Terrorismus enthielte.

Der Rechtsmittelführer begründet sein Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss des Gerichts erster Instanz mit zwei Rechtsmittelgründen.

Erstens habe das Gericht den Grundsatz des rechtlichen Gehöhrs verletzt. Dieser Grundsatz, als Ausdruck der Garantie eines fairen Verfahrens und effektiven Rechtsschutzes, ziele u. a. darauf ab, zu verhindern, dass die gerichtliche Entscheidung möglicherweise durch ein Vorbringen beeinflusst wird, das zwischen den Parteien nicht erörtert werden konnte. Dadurch solle einer Überraschungsentscheidung vorgebeugt werden. Zur Vermeidung eines Überraschungsurteils hätte das Gericht dem Rechtsmittelführer Gelegenheit zur Klarstellung geben müssen.

Zweitens habe das Gericht das Gemeinschaftsrecht verletzt, indem es den Tatbestandsmerkmal „juristische Person“ gemäß Artikel 230 Absatz 4 EGV falsch ausgelegt und die Eigenschaft der juristischen Person, sowie dementsprechend die Parteifähigkeit des Rechtmittelführers rechtsfehlerhaft verneint habe.

Das Gericht habe darauf abgestellt, dass der Präsident des Landtags Schleswig-Holstein im Rahmen seiner Befugnisse zur Prozessvertretung nicht den Rechtmittelführer, sondern „unmittelbar das Land“ vertrete, weshalb der Rechtmittelführer nicht rechtsfähig und daher vor den Gemeinschaftsgerichten auch nicht parteifähig sei. Daraus sei zu entnehmen, dass das Gericht die Klage dann als zulässig erachtet hätte, wenn die Klagschrift anstelle des Rechtmittelführers die Bezeichnung „Land Schleswig-Holstein“ enthalten hätte. Diese Auffassung sei nicht nur rechtsirrig, denn sie stehe nicht mit der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein in Einklang, sie stelle sich aus Sicht des Rechtmittelführers auch als Überraschungsentscheidung dar, mit der dieser nicht zu rechnen brauchte. Rechtsirrig sei der Beschluss des Gerichts erstens deshalb, weil es nicht erkannt habe, dass der Landtag nach der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein „das vom Volk gewählte oberste Organ der politische Willenbildung“ ist, und zweitens deshalb, weil das Gericht nicht gesehen habe, dass der Landtagspräsident den Landtag in seiner Gesamtheit in den diesen betreffenden verfassungsrechtlichen Streitigkeiten vertrete. Der Begriff „Land“ werde rechtlich umfassend und unspezifisch gebraucht und könne sich — je nach dem Regelungskontext — sowohl auf die Landesregierung als auch das Landesparlament beziehen.


11.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/5


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de Première Instance de Mons (Belgien), eingereicht am 14. Juli 2008 — S.A. Société de Gestion Industrielle/Belgischer Staat

(Rechtssache C-311/08)

(2008/C 260/07)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de Première Instance de Mons

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: S.A. Société de Gestion Industrielle

Beklagter: Belgischer Staat

Vorlagefragen

1.

Stehen Art. 43 EG in Verbindung mit Art. 48 EG und gegebenenfalls Art. 12 EG Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, die wie die im vorliegenden Fall streitigen zur Besteuerung eines außergewöhnlichen oder unentgeltlichen Vorteils bei einer gebietsansässigen belgischen Gesellschaft führen, die diesen Vorteil einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen und mit ihr unmittelbar oder mittelbar verflochtenen Gesellschaft gewährt hat, obwohl die gebietsansässige belgische Gesellschaft unter gleichen Voraussetzungen nicht bezüglich eines außergewöhnlichen oder unentgeltlichen Vorteils besteuert werden kann, wenn sie diesen Vorteil einer anderen in Belgien niedergelassenen Gesellschaft gewährt hat, mit der sie unmittelbar oder mittelbar verflochten ist?

2.

Stehen Art. 56 EG in Verbindung mit Art. 48 EG und gegebenenfalls Art. 12 EG Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegen, die wie die im vorliegenden Fall streitigen zur Besteuerung eines außergewöhnlichen oder unentgeltlichen Vorteils bei einer gebietsansässigen belgischen Gesellschaft führen, die diesen Vorteil einer in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen und mit ihr unmittelbar oder mittelbar verflochtenen Gesellschaft gewährt hat, obwohl die gebietsansässige belgische Gesellschaft unter gleichen Voraussetzungen nicht bezüglich eines außergewöhnlichen oder unentgeltlichen Vorteils besteuert werden kann, wenn sie diesen Vorteil einer anderen in Belgien niedergelassenen Gesellschaft gewährt hat, mit der sie unmittelbar oder mittelbar verflochten ist?


11.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/6


Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 15. Juli 2008 — Angelo Grisoli/Regione Lombardia und Comune di Roccafranca

(Rechtssache C-315/08)

(2008/C 260/08)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Consiglio di Stato (Italien)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Angelo Grisoli

Beklagte: Regione Lombardia und Comune di Roccafranca

Vorlagefragen

1.

Ist es mit den Art. 152 und 153 des Vertrags über die Europäische Union vereinbar, dass für Gemeinden mit weniger als viertausend Einwohnern nur eine Apotheke vorgesehen ist?

2.

Ist es mit den Art. 152 und 153 des Vertrags über die Europäische Union vereinbar, dass in Gemeinden mit über viertausend Einwohnern die Eröffnung einer zweiten Apotheke von Bedingungen abhängig gemacht wird wie dem Überschreiten der Bevölkerungsparameter um mindestens 50 %, der Entfernung von mindestens dreitausend Metern von der bestehenden Apotheke und dem Vorliegen der besonderen Erfordernisse der Arzneimittelversorgung in Anbetracht der topografischen Verhältnisse und des Wegenetzes, die von der örtlichen Gesundheitsbehörde (örtliche Gesundheitseinrichtungen) und der örtlichen berufsständischen Vereinigung oder jedenfalls von den für die Organisation und die Kontrolle des Dienstes der Arzneimittelversorgung zuständigen Behörden beurteilt werden?


11.10.2008   

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C 260/6


Vorabentscheidungsersuchen der Corte Suprema di Cassazione (Italien), eingereicht am 5. Juli 2008 — Latex Srl/Agenzia delle Entrate, Amministrazione dell'Economia e delle Finanze

(Rechtssache C-316/08)

(2008/C 260/09)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Corte Suprema di Cassazione

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Latex Srl

Beklagte: Agenzia delle Entrate, Amministrazione dell'Economia e delle Finanze

Vorlagefragen

1.

Lässt Art. 18 Abs. 4 der Sechsten Richtlinie (1) es angesichts der Neutralität der Mehrwertsteuer zu, dass die Mitgliedstaaten das Recht auf Steuerabzug — auch in dem auf das betreffende Jahr folgenden Zeitraum — vollkommen ausschließen und nur eine Erstattung vorsehen?

2.

Wenn ja, ergibt sich aus der genannten Bestimmung sowie aus dem Grundsatz der Wirksamkeit des Schutzes der durch die Gemeinschaftsordnung gewährten Rechte eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, jedenfalls zu gewährleisten, dass diese Erstattung innerhalb angemessen kurzer Fristen erfolgt?


(1)  Richtlinie 77/388/EWG, ABl. L 145, S. 1.


11.10.2008   

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C 260/7


Vorabentscheidungsersuchen des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (Deutschland) eingereicht am 18. Juli 2008 — Christel Reinke gegen AOK Berlin

(Rechtssache C-336/08)

(2008/C 260/10)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Christel Reinke

Beklagte: AOK Berlin

Vorlagefragen

1.

Umfasst der Anspruch auf Kostenerstattung nach Art. 34 Abs. 4 und 5 VO 574/72 EWG (1) auch Kosten, die durch eine Notfallbehandlung einer zur Inanspruchnahme der Leistungen nach Art. 31 VO 1408/71 EWG berechtigten Rentnerin in einer Privatklinik des Aufenthaltsortes veranlasst wurden, wenn das zuständige Krankenhaus die Behandlung als Sachleistung wegen Überlastung abgelehnt hat?

2.

Kann eine Beschränkung der Kostenerstattung auf Erstattungssätze nach Art. 34 Abs. 4 VO 574/72 EWG erfolgen, wenn die Bezahlung der Sachleistung der Krankenhäuser durch den zuständigen Träger nicht abstrakt-generell nach Sätzen erfolgt, sondern individuell einzeln vertraglich geregelt ist und zudem nach nationalem Recht auch keine Beschränkung der Sachleistung auf Behandlung in bestimmten Krankenhäusern besteht?

3.

Ist eine nationale Vorschrift, nach der eine Erstattung der Kosten einer Behandlung in einem Privatkrankenhaus im EU-Ausland auch im Falle einer Notfallbehandlung ausgeschlossen ist, mit Art. 49 und 50 sowie Art. 18 EG vereinbar?


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; ABl. L 74, S. 1.


11.10.2008   

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C 260/7


Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Regionale (Italien), eingereicht am 22. Juli 2008 — P. Ferrero E C. SPA/Agenzia delle Entrate — Ufficio di Alba

(Rechtssache C-338/08)

(2008/C 260/11)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione Tributaria Regionale

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: P. Ferrero E C. SPA

Beklagte: Agenzia delle Entrate — Ufficio di Alba

Vorlagefragen

1.

Stellt der Steuerabzug vom Ausgleichszuschlag einen nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 90/435/EWG (1) verbotenen Steuerabzug von Gewinnen an der Quelle dar (im vorliegenden Fall hatte die Tochtergesellschaft die Anwendung des Abkommens gewählt)?

2.

Falls die erste Frage bejaht wird: Ist die Schutzklausel des Art. 7 Abs. 2 der genannten Richtlinie anzuwenden?


(1)  ABl. L 225, S. 6.


11.10.2008   

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C 260/7


Vorabentscheidungsersuchen der Commissione Tributaria Regionale (Italien), eingereicht am 22. Juli 2008 — General Beverage Europe B.V./Agenzia delle Entrate — Ufficio Torino 1

(Rechtssache C-339/08)

(2008/C 260/12)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Commissione Tributaria Regionale

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: General Beverage Europe B.V.

Beklagte: Agenzia delle Entrate — Ufficio Torino 1

Vorlagefragen

1.

Stellt der Steuerabzug vom Ausgleichszuschlag einen nach Art. 5 der Richtlinie 90/435/EWG (1) verbotenen Steuerabzug von Gewinnen an der Quelle dar?

2.

Ist die Schutzklausel des Art. 7 Abs. 2 der genannten Richtlinie anzuwenden? Ist insbesondere Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 90/435/EWG vom 23. Juli 1990 in dem Sinn auszulegen, dass ein Mitgliedstaat von der Anwendung der Befreiung in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie in dem Fall absehen kann, wenn der Staat, in dem die Muttergesellschaft ansässig ist, dieser einen Steuerkredit aufgrund eines bilateralen Abkommens gewährt?


(1)  ABl. L 225, S. 6.


11.10.2008   

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C 260/8


Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 23. Juli 2008 — Regina (auf Antrag von M)/Her Majesty's Treasury und zwei weitere Klagen

(Rechtssache C-340/08)

(2008/C 260/13)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

House of Lords

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Regina (auf Antrag von M)

Beklagter: Her Majesty's Treasury

Vorlagefrage

Findet Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 (1) des Rates auf staatliche Leistungen der sozialen Sicherheit oder Sozialhilfe an den Ehegatten einer Person, die vom Sanktionsausschuss nach Resolution 1267 (1999) benannt worden ist, allein deshalb Anwendung, weil der Ehegatte mit der benannten Person zusammenlebt und einen Teil des Geldes zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen verwenden wird oder könnte, die die benannte Person konsumieren wird oder die ihr zugutekommen werden?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates vom 27. Mai 2002 über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 467/2001 des Rates über das Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren und Dienstleistungen nach Afghanistan, über die Ausweitung des Flugverbots und des Einfrierens von Geldern und anderen Finanzmitteln betreffend die Taliban von Afghanistan (ABl. L 139, S. 9).


11.10.2008   

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C 260/8


Vorabentscheidungsersuchen des Sozialgerichts Dortmund (Deutschland) eingereicht am 24. Juli 2008 — Dr. Domnica Petersen gegen Berufungsausschuss für Zahnärzte für den Bezirk Westfalen-Lippe

(Rechtssache C-341/08)

(2008/C 260/14)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Sozialgericht Dortmund

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Dr. Domnica Petersen

Beklagter: Berufungsausschuss für Zahnärzte für den Bezirk Westfalen-Lippe

Vorlagefragen

1.

Kann die gesetzliche Regelung einer Höchstaltersgrenze für die Zulassung zur Berufsausübung (hier: für die Tätigkeit als Vertragszahnärztin) im Sinne des Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG eine objektive und angemessene Maßnahme zum Schutz eines legitimen Zieles (hier: der Gesundheit der gesetzlich krankenversicherten Patienten) und ein zur Erreichung dieses Zieles angemessenes und erforderliches Mittel sein (1), wenn sie ausschließlich aus einer auf „allgemeine Lebenserfahrung“ gestützten Annahme eines ab einem bestimmten Lebensalter eintretenden generellen Leistungsabfalls hergeleitet wird, ohne dass dabei dem individuellen Leistungsvermögen des konkret Betroffenen in irgendeiner Weise Rechnung getragen werden kann?

2.

Falls die Frage zu 1. zu bejahen ist: Kann ein im Sinne des Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG legitimes (Gesetzes-)Ziel (hier: der Gesundheitsschutz der gesetzlich krankenversicherten Patienten) auch dann angenommen werden, wenn dieses Ziel für den nationalen Gesetzgeber bei der Wahrnehmung seines gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums selbst überhaupt keine Rolle gespielt hat?

3.

Falls Frage Nr. 1. oder 2. zu verneinen ist: Darf ein vor Erlass der Richtlinie 2000/78/EG ergangenes Gesetz, das mit dieser Richtlinie unvereinbar ist, kraft Vorrangs des europäischen Rechts auch dann nicht angewandt werden, wenn das die Richtlinie umsetzende nationale Recht (hier: das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz) eine solche Rechtsfolge im Falle eines Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot nicht vorsieht?


(1)  ABl. L 303, S. 16.


11.10.2008   

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C 260/9


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Schwerin (Deutschland) eingereicht am 28. Juli 2008 — Krzysztof Pesla gegen Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern

(Rechtssache C-345/08)

(2008/C 260/15)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Schwerin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Krzysztof Pesla

Beklagter: Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern

Vorlagefragen

1.

Ist es mit Art. 39 EGV vereinbar, dass eine Gleichwertigkeitsfeststellung im Sinne von § 112a Abs. 1 und 2 Deutsches Richtergesetz nur erfolgt, wenn aus den vorgelegten Unterlagen abzugreifen ist, dass der EU-Bürger über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, wie sie in der (deutschen juristischen) Pflichtfachprüfung nach § 5 Abs. 1 Deutsches Richtergesetz abgeprüft werden?

2.

Wenn die Frage 1. zu verneinen ist: Gibt Art. 39 EGV vor, dass Maßstab für eine europarechtskonforme Gleichwertigkeitsprüfung allein ist, ob das in der EU erworbene Universitätsdiplom des EU-Bürgers samt der weiteren von ihm vorgelegten Ausbildungs- und Erfahrungsnachweise vom (intellektuellen) Ausbildungsniveau und Ausbildungsaufwand her vergleichbar ist der deutschen ersten juristischen Staatsprüfung?

3.

Wenn auch die Frage 2. zu verneinen ist: Ist es mit Art. 39 EGV vereinbar, wenn die Gleichwertigkeitsfeststellung im Sinne des § 112a Abs. 1 und 2 Deutsches Richtergesetz zwar immerhin inhaltlich an dem Pflichtfachprüfstoff der (deutschen juristischen) ersten Staatsprüfung anknüpft, aber vor dem Hintergrund der bereits anderweitig erfolgreich durchlaufenen juristischen Ausbildung im Gemeinschaftsgebiet nur etwas „abgesenkte“ Anforderungen gestellt werden?


11.10.2008   

DE

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C 260/9


Klage, eingereicht am 25. Juli 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-346/08)

(2008/C 260/16)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Oliver und A. Alcover San Pedro)

Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (1) verstoßen hat, dass es sich weigert, diese Richtlinie auf das Kraftwerk Lynemouth anzuwenden;

dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission macht geltend, dass das kohlegefeuerte Kraftwerk Lynemouth in Northumberland eine Feuerungsanlage im Sinne der Richtlinie darstelle. Ursprünglich habe das Vereinigte Königreich diese Ansicht geteilt, doch bestreite es diese jetzt nach einer tiefgreifenden Änderung seines Standpunkts nachdrücklich.

Wenn das Kraftwerk Lynemouth von der Richtlinie erfasst werde, wie die Kommission geltend mache, sei es offensichtlich eine „bestehende Anlage“ im Sinne von Art. 2 Abs. 10 der Richtlinie. Zwischen den Parteien sei unstreitig, dass die ursprüngliche Betriebsgenehmigung vor dem 1. Juli 1987 erteilt worden sei. Daher hätten nach Ansicht der Kommission die Emissionen des Kraftwerks gemäß Art. 4 Abs. 3 bis zum 1. Januar 2008 nennenswert vermindert werden müssen.

Durch die Nichtanwendung der Richtlinie auf das Kraftwerk Lynemouth habe das Vereinigte Königreich gegen die Richtlinie verstoßen. Das Unterbleiben einer nennenswerten Verminderung der Emissionen des Kraftwerks bis zum 1. Januar 2008 stelle einen andauernden Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht dar.


(1)  ABl. L 309, S. 1.


11.10.2008   

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C 260/10


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Murcia (Spanien), eingereicht am 30. Juli 2008 — D. Aurelio Choque Cabrera/Delegación del Gobierno en Murcia

(Rechtssache C-348/08)

(2008/C 260/17)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal superior de justicia de Murcia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: D. Aurelio Choque Cabrera

Beklagte: Delegación del Gobierno en Murcia

Vorlagefrage

Sind die Vorschriften des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere sein Art. 62 Nrn. 1 und 2 Buchst. a, und die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex), namentlich ihre Art. 5, 11 und 13, dahin auszulegen, dass sie einer Regelung wie der spanischen Regelung und ihrer Auslegung durch die Rechtsprechung entgegenstehen, wonach die Ausweisung eines „Drittstaatsangehörigen“, der sich in der Europäischen Union ohne ein zur Einreise und/oder zum Aufenthalt berechtigendes Dokument aufhält, durch die Verhängung einer Geldstrafe ersetzt werden kann?


(1)  ABl. L 105, S. 1.


11.10.2008   

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C 260/10


Rechtsmittel, eingelegt am 30. Juli 2008 von WWF-UK Ltd gegen den Beschluss des Gerichts erster Instanz (Achte Kammer) vom 2. Juni 2008 in der Rechtssache T-91/07, WWF-UK Ltd/Rat der Europäischen Union

(Rechtssache C-355/08 P)

(2008/C 260/18)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: WWF-UK Ltd (Prozessbevollmächtigte: R. Stein, Solicitor, P. Sands und J. Simor, Barristers)

Andere Verfahrensbeteiligte: Rat der Europäischen Union, Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

den Beschluss vom 2. Juni 2008 aufzuheben und die von WWF beim Gericht erster Instanz (GeI) erhobene Klage für zulässig zu erklären;

dem Rat und der Kommission die Kosten von WWF beim Gerichtshof und beim Gericht erster Instanz aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1.

Das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass das Recht von WWF darauf, als Mitglied des regionalen Beratungsgremiums in den Entscheidungsfindungsprozess einbezogen zu werden, und die Verpflichtung des Rates, ihre Ansichten vor dem Erlass der betreffenden Maßnahmen zu berücksichtigen, nicht ausreichten, um sie im Sinne von Art. 230 EG „individuell“ betroffen sein zu lassen. Das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass WWF keine Verfahrensrechte habe, indem es festgestellt habe, dass nur das regionale Beratungsgremium und nicht dessen Mitglieder solche Rechte hätten.

2.

Das Gericht habe fehlerhaft entschieden, dass, auch wenn man eine „Klagebefugnis“ annähme, der Rechtsschutz nicht auf den Schutz der Verfahrensrechte von WWF gerichtet wäre und deshalb nicht deren Rechtsschutz erfordern würde. Das sei ein unrichtiger Ansatz für die Frage der Klagebefugnis. Könne „unmittelbare und individuelle“ Betroffenheit nachgewiesen werden, sei der Kläger befugt, die Rechtmäßigkeit der betreffenden Maßnahme in Frage zu stellen, was WWF in dieser Rechtssache anstrebe. WWF sei nicht darauf beschränkt, einen Verfahrensfehler zu beanstanden, wie das Gericht meine.

3.

Die Entscheidung des Gerichts sei wegen mangelnder Fairness im Verfahren fehlerhaft. Das Gericht habe das Verfahren beendet, nachdem es den Streithilfeschriftsatz der Kommission vom 21. November 2007 erhalten habe, obwohl es am 27. September 2007 zugesagt habe, dass WWF die Möglichkeit haben solle, auf jede Erklärung der Kommission zu antworten. WWF sei nicht gestattet worden, mit einer Stellungnahme zu antworten. WWF habe dennoch einen Schriftsatz übersandt, der vom Gericht jedoch vor seiner Entscheidung, die auf den Schriftsatz von WWF zur Beantwortung des Vorbringens der Kommission nicht eingehe, nicht berücksichtigt worden sei. Folglich habe das Gericht qualifiziert gegen die Rechtsstaatlichkeit und das Gebot eines ordnungsgemäßen Verfahrens verstoßen.


11.10.2008   

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C 260/11


Vorabentscheidungsersuchen des House of Lords (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 5. August 2008 — Aventis Pasteur SA/OB (vertreten durch seine Mutter als litigation friend)

(Rechtssache C-358/08)

(2008/C 260/19)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

House of Lords (Vereinigtes Königreich)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Aventis Pasteur SA

Beklagter: OB

Vorlagefrage

Ist es mit der europäischen Produkthaftungsrichtlinie vereinbar, wenn die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats im Rahmen einer Klage, die die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Richtlinie (1) betrifft und die nach Ablauf der in Art. 11 der Richtlinie hierfür vorgesehenen Zehnjahresfrist erhoben wurde, die Ersetzung des Beklagten durch einen neuen Beklagten erlauben, obwohl die einzige Person, die in dem innerhalb der Zehnjahresfrist eingeleiteten Verfahren als Beklagte benannt wurde, eine Person ist, die nicht unter Art. 3 der Richtlinie fällt?


(1)  Richtlinie 85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. L 210, S. 29).


11.10.2008   

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C 260/11


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de Première Instance Arlon (Belgien), eingereicht am 7. August 2008 — Marc Vandermeir/État Belge, SPF Finances

(Rechtssache C-364/08)

(2008/C 260/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal de Première Instance Arlon

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Marc Vandermeir

Beklagte: État Belge, SPF Finances

Vorlagefrage

Stehen die Art. 43 EG und/oder 49 EG einer nationalen Regelung eines ersten Mitgliedstaats entgegen, die wie die in Rede stehende einem in diesem Mitgliedstaat gebietsansässigen Selbständigen vorschreibt, sein Fahrzeug dort zuzulassen, obwohl er seine berufliche Tätigkeit praktisch ausschließlich in einem zweiten Mitgliedstaat von einer festen Niederlassung, über die er dort verfügt, aus ausübt, wenn dieses Fahrzeug weder im Wesentlichen im ersten Mitgliedstaat ständig benutzt wird noch dazu bestimmt ist, noch tatsächlich in dieser Weise genutzt wird?


11.10.2008   

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C 260/11


Klage, eingereicht am 11. August 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-367/08)

(2008/C 260/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: N. Yerrell)

Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Vereinigte Königreich dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 16 der Richtlinie 2006/22/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über Mindestbedingungen für die Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 und (EWG) Nr. 3821/85 des Rates über Sozialvorschriften für Tätigkeiten im Kraftverkehr sowie zur Aufhebung der Richtlinie 88/599/EWG des Rates verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 1. April 2007 abgelaufen.


(1)  ABl. L 102, S. 35.


11.10.2008   

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C 260/12


Klage, eingereicht am 13. August 2008 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Ungarn

(Rechtssache C-374/08)

(2008/C 260/22)

Verfahrenssprache: Ungarisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Dejmek und B. Simon)

Beklagte: Republik Ungarn

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Republik Ungarn dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (1) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen bzw. der Kommission nicht mitgeteilt hat,

der Republik Ungarn die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Umsetzungsfrist der Richtlinie sei am 31. Dezember 2006 abgelaufen.


(1)  ABl. L 177, S. 201.


Gericht erster Instanz

11.10.2008   

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C 260/13


Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 27. August 2008 — Melli Bank/Rat

(Rechtssache T-246/08 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Verordnung (EG) Nr. 423/2007 - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran - Beschluss des Rates - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit - Fehlen eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens)

(2008/C 260/23)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Antragstellerin: Melli Bank plc (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: R. Gordon, QC, J. Stratford und M. Hoskins, Barristers, R. Gwynne und T. Din, Solicitors)

Antragsgegner: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und E. Finnegan)

Streithelfer zur Unterstützung des Antragsgegners: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: V. Jackson, im Beistand von S. Lee, Barrister) und Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues und L. Butel)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs von Nr. 4 des Abschnitts B des Anhangs des Beschlusses des Rates 2008/475/EG vom 23. Juni 2008 zur Durchführung von Artikel 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 163, S. 29), soweit die Melli Bank plc in der Liste der juristischen Personen, Institutionen und Einrichtungen genannt ist, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden.

Tenor

1.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


11.10.2008   

DE

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C 260/13


Rechtsmittel, eingelegt am 8. Juli 2008 von Stanislava Boudova u. a. gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 21. April 2008 in der Rechtssache F-78/07, Boudova u. a./Kommission

(Rechtssache T-271/08 P)

(2008/C 260/24)

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Stanislava Boudova (Howald, Luxemburg), I. Adovica (Luxemburg, Luxemburg), J. Kuba (Konz, Deutschland), H. Puciriuss (Luxemburg, Luxemburg), A. Strzelecka (Arlon, Belgien), I. Szyprowska (Berbourg, Luxemburg), T. Tibai (Luxemburg, Luxemburg) und B. Vaituleviciene, (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Marc-Albert Lucas, avocat)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Rechtsmittelführer beantragen,

den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der europäischen Union vom 21. April 2008 in der Rechtssache F-78/07 aufzuheben;

den Einzelanträgen, die von den Rechtsmittelführern im ersten Rechtszug gestellt wurden, stattzugeben;

der Kommission die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführer die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GÖD) vom 21. April 2008 in der Rechtssache Boudova u. a./Kommission, F-78/07, mit dem das Gericht die Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat, mit der die Rechtsmittelführer die Aufhebung der ablehnenden Entscheidung über ihren Antrag auf Überprüfung der in den Einstellungsentscheidungen erfolgten Einstufung in die Besoldungsgruppe beantragt hatten.

Erstens stützen die Rechtsmittelführer ihr Rechtsmittel darauf, dass das GÖD seine Begründungspflicht in Randnr. 38 des angefochtenen Beschlusses verletzt habe, weil sie eingestellt worden seien, um im Stellenplan aufgeführte Dauerplanstellen vorübergehend zu besetzen, und nicht, um Beamte oder Bedienstete auf Zeit, die vorübergehend an der Ausübung ihrer Tätigkeit gehindert seien, zu ersetzen, so dass sie in Wirklichkeit als Bedienstete auf Zeit eingestellt worden seien — oder hätten eingestellt werden müssen — oder sich wenigstens in einer ähnlichen Lage wie Bedienstete auf Zeit befänden.

Zweitens sind die Rechtsmittelführer in Bezug auf die Randnrn. 39 bis 41 des angefochtenen Beschlusses der Auffassung, dass das GÖD gegen die in Randnr. 37 des angefochtenen Beschlusses angeführte Rechtsprechung verstoßen habe, weil es nicht ausgeschlossen habe, dass die in der Entscheidung vom 13. Februar 2006 enthaltene bindende Zusage des Europäischen Parlaments, seine Bediensteten, die vor dem 1. Mai 2004 als Bedienstete auf Zeit eingestellt worden seien, nachdem sie ein vor dem 1. Mai 2004 veröffentlichtes internes oder allgemeines Auswahlverfahren bestanden hätten und anschließend zu Beamten in derselben Laufbahngruppe, aber in einer niedrigeren Besoldungsgruppe ernannt worden seien, als ihnen bei einer Ernennung vor dem 1. Mai 2004 zugestanden hätte, neu einzustufen, auf einer Verpflichtung des Statuts beruhe.

Die Rechtsmittelführer bringen weiter vor, dass die Frage, ob nach dem Statut eine Verpflichtung bestehe, keine Tatsachenfrage sei, für die die Rechtsmittelführer den Beweis hätten erbringen müssen, sondern eine Rechtsfrage, über die das GÖD hätte entscheiden müssen, und dass die unterschiedliche Einstufung von Beamten, die sich tatsächlich und rechtlich in derselben oder einer ähnlichen Lage befänden, aufgrund der späteren Stellungnahme eines anderen Organs als desjenigen, dem die Rechtsmittelführer angehörten, eine wesentliche neue Tatsache darstelle, die eine neuerliche Überprüfung der Einstufung der Rechtsmittelführer in die Besoldungsgruppe rechtfertige.

Drittens machen die Rechtsmittelführer geltend, dass das GÖD den Begriff des entschuldbaren Irrtums verkannt habe, weil die Verwaltungsmitteilung Nr. 59-2005, die von der Kommission am 20. Juli 2005 veröffentlicht worden sei, dazu geeignet gewesen sei, die Rechtsmittelführer in Bezug auf die Möglichkeit, eine Beschwerde gegen die Einstufungsentscheidung innerhalb der im Statut angegebenen Frist zu erheben, in die Irre zu führen.

Schließlich sind die Rechtsmittelführer der Meinung, dass die Begründung des GÖD gegen die Bestimmungen der Verfahrensordnung zur Unzulässigkeit der Klage verstoße.


11.10.2008   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 260/14


Klage, eingereicht am 18. Juli 2008 — Claude Perry/Kommission

(Rechtssache T-280/08)

(2008/C 260/25)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Claude Perry (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: J. Culioli, avocat)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass Pflichtverletzungen der Kommission vorliegen;

festzustellen, dass diese Pflichtverletzungen die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft begründen;

festzustellen, dass dem Kläger ein Schaden entstanden ist, der in kausalem Zusammenhang mit diesen Pflichtverletzungen steht;

festzustellen, dass die Gemeinschaft verpflichtet ist, für diesen Schaden Ersatz zu leisten;

zu Protokoll zu nehmen, dass Claude Perry diesen Schaden auf 1 000 000 Euro veranschlagt;

die Gemeinschaft zur Zahlung der Summe von 1 000 000 Euro an Claude Perry zu verurteilen;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen;

festzustellen, dass es recht und billig ist, dass die Gemeinschaft für die Kosten und Honorare der Verteidigung in Höhe von 10 000 Euro aufkommt.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger fordert Ersatz des Schadens, den er durch die Anklagen erlitten habe, denen zufolge er bei der Durchführung von bestimmten Verträgen, die zwischen den Gesellschaften des Klägers und der Kommission im Rahmen der humanitären Hilfe der Europäischen Union für Bosnien und die Region der Großen Seen in Afrika geschlossen worden seien, Gemeinschaftssubventionen unterschlagen habe.

Die Klagegründe und wesentlichen Argumente des Klägers entsprechen jenen, die im Rahmen der Rechtssache T-132/98, Groupe Perry et Isibris/Kommission (1), geltend gemacht worden waren.


(1)  ABl. 1998 C 312, S. 20.


11.10.2008   

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C 260/14


Klage, eingereicht am 30. Juli 2008 — Tresplain Investments/HABM — Hoo Hing (Golden Elephant Brand)

(Rechtssache T-303/08)

(2008/C 260/26)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Tresplain Investments Ltd (Hong Kong, China) (Prozessbevollmächtigte: D. McFarland, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Hoo Hing Holdings Ltd (Romford, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 7. Mai 2008 in der Sache R 889/2007-1 aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke „Golden Elephant Brand“ für Waren in Klasse 30 — Gemeinschaftsmarke Nr. 241 810.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Nicht eingetragene Bildmarke „GOLDEN ELEPHANT“, die im Vereinigten Königreich benutzt worden war.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 73 und Art. 74 Abs. 1 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer angebliche Tatsachen sowie gesetzliche Vermutungen und Annahmen, die von den Parteien nicht vorgebracht oder substantiiert worden seien, fälschlicherweise berücksichtigt habe, während sie es gleichzeitig abgelehnt habe, andere Tatsachen, Beweise und Argumente, die von der Klägerin vorgetragen worden seien, zu berücksichtigen; Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den betroffenen Marken und damit die Gefahr eines Schadens bestanden habe.


11.10.2008   

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C 260/15


Klage, eingereicht am 7. August 2008 — Aldi Einkauf/HABM — Goya Importaciones y Distribuciones (4 OUT Living)

(Rechtssache T-307/08)

(2008/C 260/27)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Aldi Einkauf GmbH & Co. OHG (Essen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Lützenrath, U. Rademacher, L. Kolks und C. Fürsen)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Goya Importaciones y Distribuciones SL (Cuarte de Huerva, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 7. Mai 2008 in der Sache R 1199/2007-1 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „4 OUT Living“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 18, 25 und 28.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Spanische eingetragene Bildmarke Nr. 2 604 969 „Living & Co“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 14, 16, 18, 21, 25, 34 und 35.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer fehlerhaft eine Verwechslungsgefahr zwischen den betroffenen Marken bejaht habe.


11.10.2008   

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C 260/15


Klage, eingereicht am 5. August 2008 — Parfums Christian Dior/HABM — Consolidated Artists (MANGO adorably)

(Rechtssache T-308/08)

(2008/C 260/28)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Parfums Christian Dior SA (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Cornu, D. Moreau und F. de Visscher)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Consolidated Artists B.V. (Rotterdam, Niederlande)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 23. Mai 2008 in der Sache R 1162/2007-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „MANGO adorably“ für Waren in Klasse 3.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Französische Eintragung Nr. 33 209 849 der Wortmarke „ADIORABLE“ für Waren in Klasse 3, französische Eintragung Nr. 94 536 564 der Wortmarke „J'ADORE“ für verschiedene Waren, darunter Waren in Klasse 3, internationale Eintragung Nr. 811 001 der Wortmarke „ADIORABLE“ für verschiedene Waren, darunter Waren in Klasse 3 und internationale Eintragung Nr. 687 422 der Wortmarke „J'ADORE“ für verschiedene Waren, darunter Waren in Klasse 3.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs in vollem Umfang.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer mit der fehlerhaften Begründung, die betroffenen Marken seien nicht ausreichend ähnlich im Sinne der beiden Vorschriften, zu Unrecht entschieden habe, dass zwischen den betroffenen Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe und dass die Benutzung der angemeldeten Marke die Wertschätzung älterer Marken nicht in unlauterer Weise ausnutzen würde.


11.10.2008   

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C 260/16


Klage, eingereicht am 4. August 2008 — G-Star Raw Denim/HABM — ESGW Holdings (G Stor)

(Rechtssache T-309/08)

(2008/C 260/29)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: G-Star Raw Denim Kft. (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigter: G. Vos, Rechtsanwalt)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: ESGW Holdings Ltd (Tortola, British Virgin Islands)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 14. April 2008 in der Sache R 1232/2007-1 aufzuheben;

die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 4 195 368 zurückzuweisen;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „G Stor“ für Waren der Klasse 9.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene Benelux-Wortmarke Nr. 545 551 „G-STAR“ für Waren der Klasse 25, eingetragene Gemeinschaftswort- und -bildmarke Nr. 3 445 401 „G-STAR“ für Waren der Klassen 9 und 25, eingetragene Gemeinschaftswortmarke Nr. 3 444 262 „G-Star“ für Waren der Klassen 9 und 25, in verschiedenen Ländern für Waren der Klasse 25 geschützte und bekannte ältere Marke „G-Star“, eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 3 444 171 „G-STAR RAW DENIM“ für Waren der Klassen 9 und 35 und niederländischer Handelsname G-Star International B.V.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben, und die Anmeldung wurde in vollem Umfang zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung des Widerspruchs.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung des Rates Nr. 40/94, da die Beschwerdekammer die Erfordernisse der Ähnlichkeit zwischen den betroffenen Marken und der Beeinträchtigung der älteren Marken anhand von fehlerhaften Kriterien beurteilt habe. Darüber hinaus habe die Beschwerdekammer auch den dieser Beurteilung zugrunde gelegten Sachverhalt fehlerhaft gewürdigt.


11.10.2008   

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C 260/16


Klage, eingereicht am 11. August 2008 — REWE-Zentral/HABM — Grupo Corporativo Teype (Solfrutta)

(Rechtssache T-331/08)

(2008/C 260/30)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: REWE-Zentral AG (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Bognár und M. Kinkeldey)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Grupo Corporativo Teype, SL (Madrid, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 21. Mai 2008 in der Sache R 1679/2007-2 aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „Solfrutta“ für Waren in den Klassen 29, 30 und 32.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eintragung Nr. 1 687 722 der Gemeinschaftswortmarke „FRUTISOL“ für Waren in Klasse 32 und spanische Eintragung Nr. 2 018 327 der Wortmarke „FRUTISOL“ für Waren in Klasse 32.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer die geltend gemachte geringe Unterscheidungskraft der älteren Marken zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Indem sie nur die Ähnlichkeit einzelner Bestandteile der betroffenen Marken untersucht habe, habe die Beschwerdekammer außerdem nicht ausreichend berücksichtigt, dass der entscheidende Gesichtspunkt im Rahmen einer solchen Prüfung der Gesamteindruck sei, den die betroffenen Marken vermittelten.


11.10.2008   

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C 260/17


Klage, eingereicht am 18. August 2008 — Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli/HABM (Darstellung eines Osterhasen aus Schokolade)

(Rechtssache T-336/08)

(2008/C 260/31)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG (Kilchberg, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Lange, E. Schalast und G. Hild)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. Juni 2008 (Beschwerdesache R 1332/2005-4) aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: eine dreidimensionale Marke, die einen Osterhasen aus Schokolade darstellt, für Waren der Klasse 30 (Anmeldung Nr. 3 844 446).

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da es der angemeldeten Marke weder an der erforderlichen Unterscheidungskraft fehle noch Freihaltebedürftigkeit gegeben sei. Ferner weise die angemeldete Marke Unterscheidungskraft infolge von Benutzung gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung Nr. 40/94 auf.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


11.10.2008   

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C 260/17


Klage, eingereicht am 18. August 2008 — Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli/HABM (Darstellung eines Rentiers aus Schokolade)

(Rechtssache T-337/08)

(2008/C 260/32)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG (Kilchberg, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Lange, E. Schalast und G. Hild)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 12. Juni 2008 (Beschwerdesache R 780/2005-4) aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: eine dreidimensionale Marke, die ein Rentier aus Schokolade darstellt, für Waren der Klasse 30 (Anmeldung Nr. 4 098 489).

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da die angemeldete Marke über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge und kein Freihaltebedürfnis bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


11.10.2008   

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C 260/18


Klage, eingereicht am 25. August 2008 — Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli/HABM (Darstellung eines Glöckchens mit rotem Band)

(Rechtssache T-346/08)

(2008/C 260/33)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Chocoladefabriken Lindt & Sprüngli AG (Kilchberg, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Lange, E. Schalast und G. Hild)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 13. Juni 2008 (Beschwerdesache R 943/2007-4) aufzuheben;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: eine dreidimensionale Marke, die ein Glöckchen mit rotem Band darstellt, für Waren der Klasse 30 (Anmeldung Nr. 4 770 831).

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da die angemeldete Marke über die erforderliche Unterscheidungskraft verfüge und kein Freihaltebedürfnis bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

11.10.2008   

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C 260/19


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Plenum) vom 24. Juni 2008 — Andres/EZB

(Rechtssache F-15/05) (1)

(Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Vergütung - Anhörung der Personalvertretung der EZB - Methode zur Berechnung der jährlichen Anpassung der Vergütung - Durchführung eines Urteils der Gemeinschaftsgerichte - Rückwirkung)

(2008/C 260/34)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Carlos Andres u. a. (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und L. Levi)

Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: C. Zilioli und K. Sugar, im Beistand von Rechtsanwalt B. Wägenbaur)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Gehaltsabrechnungen der Kläger für Juli 2004, soweit sie eine Gehaltserhöhung enthalten, die nach einer angeblich rechtswidrigen Methode der jährlichen Gehaltsanpassung festgesetzt worden ist, und soweit diese Erhöhung nicht rückwirkend für die Jahre 2001, 2002 und 2003 erfolgt, sowie Antrag auf Schadensersatz

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 132 vom 28.5.2005, S. 32 (die Rechtssache war ursprünglich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter dem Aktenzeichen T-131/05 im Register der Kanzlei eingetragen und ist mit Beschluss vom 15. Dezember 2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen worden).


11.10.2008   

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C 260/19


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 10. Juli 2008 — Cathy Sapara/Eurojust

(Rechtssache F-61/06) (1)

(Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Einstellung - Probezeit - Verlängerung der Probezeit - Entlassung am Ende der Probezeit - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Mobbing)

(2008/C 260/35)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Cathy Sapara (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Vandersanden und C. Ronzi)

Beklagter: Eurojust (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Defalque)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung von EUROJUST vom 6. Juli 2005, mit der der Zeitbedienstetenvertrag der Klägerin nach Ablauf ihrer Probezeit beendet wird, und Antrag auf Schadensersatz

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 165 vom 15.7.2006, S. 35.


11.10.2008   

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C 260/20


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 24. Juni 2008 — Islamaj/Kommission

(Rechtssache F-84/07) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Ehemalige Bedienstete auf Zeit, die aus Forschungsmitteln vergütet wurden - Beförderung - Streichung der angesammelten Punkte - Wechsel eines Beamten von dem die Forschung betreffenden Teil zu dem die Verwaltung betreffenden Teil des Gesamthaushaltsplans)

(2008/C 260/36)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Agim Islamaj (Grimbergen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäichen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und L. Lozano Palacios, dann C. Berardis-Kayser und K. Herrmann)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Kommission, die 38,5 Punkte zu streichen, die der Kläger als Bediensteter auf Zeit auf seinem Punktekonto angesammelt hat — Feststellung, dass Art. 2 des Beschlusses der Kommission über das Beförderungsverfahren der aus den Forschungsmitteln des Gesamthaushaltsplans besoldeten Beamten rechtswidrig ist

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Islamaj trägt zwei Drittel seiner eigenen Kosten.

3.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt neben ihren eigenen Kosten ein Drittel der Kosten von Herrn Islamaj.


(1)  ABl. C 235 vom 6.10.2007, S. 33.


11.10.2008   

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C 260/20


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 15. Juli 2008 — Pouzol/Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache F-28/08) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehälter - Übertragung von vor Eintritt in den Dienst der Gemeinschaften erworbenen Ruhegehaltsansprüchen - Bestätigende Entscheidungen - Unzulässigkeit)

(2008/C 260/37)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Michel Pouzol (Combaillaux, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Grisay, I. Andoulsi und D. Piccininno)

Beklagter: Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: T. Kennedy, J.-M. Stenier und G. Corstens)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung des Rechnungshofs vom 29. November 2007 sowie der dem Kläger vom Rechnungshof am 10. Mai 2007 unterbreiteten Vorschläge zur Übertragung der in Frankreich erworbenen Ruhegehaltsansprüche — Antrag auf Schadensersatz

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Herr Pouzol trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 116 vom 9.5.2008, S. 35.


11.10.2008   

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C 260/21


Beschluss des Präsidenten des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 3. Juli 2008 — Plasa/Kommission

(Rechtssache F-52/08 R)

(Öffentlicher Dienst - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs einer Entscheidung über die Wiederverwendung - Dringlichkeit - Fehlen)

(2008/C 260/38)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Antragsteller: Wolfgang Plasa (Alger, Algerien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Vandersanden)

Antragsgegnerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und B. Eggers)

Gegenstand der Rechtssache

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 2008 über die Wiederverwendung des Klägers ab 1. August 2008 in Brüssel (Belgien)

Tenor des Beschlusses

1.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


11.10.2008   

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C 260/s3


HINWEIS FÜR DEN LESER

Nach entsprechendem Beschluss der Organe entfällt künftig der Hinweis auf die letzte Änderung der zitierten Rechtsakte.

Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich in den hier veröffentlichten Texten Verweise auf Rechtsakte auf die jeweils geltende Fassung der Rechtsakte.