ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 257

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
9. Oktober 2008


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

III   Vorbereitende Rechtsakte

 

AUSSCHUSS DER REGIONEN

 

75. Plenartagung vom 18./19. Juni 2008

2008/C 257/01

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen Aktive Einbeziehung

1

2008/C 257/02

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen Das europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010)

6

2008/C 257/03

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit: ein neuer Anstoß für die territoriale Zusammenarbeit in Europa

15

2008/C 257/04

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen Ein umfassendes Migrationskonzept: Entwicklung einer europäischen Politik im Bereich Arbeitsmigration und ihre Bedeutung für die Beziehungen zu Drittländern

20

2008/C 257/05

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) Strategiepapier 2007-2010

26

2008/C 257/06

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen Mehrsprachigkeit

30

2008/C 257/07

Initiativstellungnahme des Ausschusses der Regionen für ein Grünbuch: Hin zu einer europäischen Bergpolitik — Eine europäische Vision für die Berggebiete

36

2008/C 257/08

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen Partnerschaft für eine Kommunikation über Europa

41

2008/C 257/09

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen Europäisches Jahr der Kreativität und Innovation (2009)

46

2008/C 257/10

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen Reformpaket für den Telekommunikationssektor

51

2008/C 257/11

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen Aktionsplan Erwachsenenbildung — Zum Lernen ist es nie zu spät

70

2008/C 257/12

Stellungnahme des Ausschusses der Regionen Cluster und Clusterpolitik

76

 

2008/C 257/13

Hinweis für den Leser(siehe dritte Umschlagseite)

s3

DE

 


III Vorbereitende Rechtsakte

AUSSCHUSS DER REGIONEN

75. Plenartagung vom 18./19. Juni 2008

9.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/1


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Aktive Einbeziehung“

(2008/C 257/01)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN vertritt folgende Ansichten:

Eine optimale Politik der aktiven Einbeziehung bedarf eines vierten Pfeilers mit Querschnittscharakter: soziale Teilhabe.

Die aktive Eingliederung ist das wichtigste Element der aktiven Einbeziehung. Aktive Einbeziehung beruht auf dem „Work First“-Prinzip: jeder Bürger ohne Arbeit sollte in Arbeit gebracht oder weiter qualifiziert werden.

Ein kohärenter Policy-Mix sollte in erster Linie auf regionaler und lokaler Ebene entwickelt und durchgeführt werden. Für die Schaffung von Arbeitsplätzen sind in erster Linie die Unternehmen und die Sozialpartner als grundlegende Akteure auf diesem Gebiet, in Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, verantwortlich.

Was mit „ausreichendem Einkommen“ gemeint ist, unterscheidet sich je nach Land, Region und Gemeinde. Eine Einkommenssicherung sollte als angemessen erachtet werden, wenn durch sie die strukturelle Armut bekämpft werden kann. Dieses Niveau kann dann als „ausreichend“ definiert werden. Was die Höhe der Leistung betrifft, lässt sich für die EU als Ganzes keine allgemeingültige Regel darüber aufstellen, was „ausreichend“ ist. Die Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sind gemeinsam für eine Politik verantwortlich, die eine angemessene Einkommenssicherung bietet. Auf EU-Ebene sollte dies im Rahmen der Methode der offenen Koordinierung diskutiert werden.

Im Falle der sozial und wirtschaftlich benachteiligten Regionen und Städte in Europa wird für die Durchführung eines (vorbildlichen) Policy-Mixes zur aktiven Einbeziehung der arbeitsmarktfernsten Bürger die finanzielle Unterstützung der EU benötigt. Daher wird gefordert, den ESF-Haushalt den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zum Zwecke der aktiven Einbeziehung unmittelbar zugänglich zu machen.

Soziale, subventionierte oder geschützte Arbeit sowie Sozialunternehmen und Genossenschaften sind Instrumente, die im Policy-Mix auf lokaler Ebene und regionaler Ebene eine wichtige Rolle spielen können. Diese Unternehmen sollten nicht an den herkömmlichen Wettbewerbsregeln des europäischen Marktes gemessen werden (sie benötigen z.B. lockerere Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge und für staatliche Beihilfen).

Berichterstatter

:

Henk KOOL (SPE/NL), Bezirksbürgermeister in Den Haag (Niederlande)

Referenzdokument

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Modernisierung des Sozialschutzes im Interesse einer größeren sozialen Gerechtigkeit und eines stärkeren wirtschaftlichen Zusammenhalts: die aktive Einbeziehung der arbeitsmarktfernsten Menschen voranbringen

KOM(2007) 620 endg.

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

Allgemeine Bemerkungen

1.

2006 galten in den 25 Mitgliedstaaten der Europäischen Union 80 Millionen Menschen (16 Prozent der Bevölkerung) als armutsgefährdet. Aktive Einbeziehung und die Bekämpfung von Armut ist stark von der Eingliederung der arbeitsmarktfernsten Personen abhängig. Die Tatsache, dass es nach wie vor eine große Zahl armutsgefährdeter und vom Arbeitsmarkt ausgeschlossener Menschen gibt, ist eine unausweichliche Herausforderung für das im Vertrag über die Europäische Union enthaltene Ziel „sozialer Zusammenhalt“.

2.

Die Europäische Kommission stützt sich auf drei Pfeiler, um die aktive Einbeziehung der arbeitsmarktfernsten Personen zu verbessern: 1) angemessene und ausreichende Einkommenssicherung, 2) aktive Eingliederung, 3) Sozialdienstleistungen hoher Qualität.

3.

Eine optimale Politik der aktiven Einbeziehung bedarf jedoch eines vierten Pfeilers mit Querschnittscharakter: soziale Teilhabe.

4.

Für eine aktive Einbeziehung wird ein integrativer und umfassender Ansatz bezüglich der vier Pfeiler benötigt.

5.

Die aktive Eingliederung (der zweite Pfeiler) ist das wichtigste Element der aktiven Einbeziehung. Aktive Einbeziehung beruht auf dem „Work First“-Prinzip: jeder Bürger ohne Arbeit sollte in Arbeit gebracht oder weiter qualifiziert werden. Der erste (angemessene und ausreichende Einkommenssicherung) und der dritte Pfeiler (Sozialdienstleistungen hoher Qualität) stellen unterstützende Elemente dar. Der vierte Pfeiler (soziale Teilhabe) stellt den letzten Behelf einer Politik der aktiven Eingliederung dar. Bürger, die nicht arbeiten können, sollten finanziell und mit anderen Maßnahmen so unterstützt werden, dass sie an der Gesellschaft teilhaben können. Wir stimmen mit der Kommission darin überein, dass diese Pfeiler einen integrativen und umfassenden Ansatz bilden. Jede Gebietskörperschaft sollte daher ein angemessenes Gleichgewicht zwischen sozialer Wohlfahrt, Sozialdienstleistungen, Dienstleistungen für die Allgemeinheit sowie finanzieller und nicht finanzieller Attraktivität von Arbeit anstreben.

6.

Für eine Strategie und Politik der aktiven Einbeziehung sind in erster Linie die Mitgliedstaaten und ihre lokalen und regionalen Gebietskörperschaften verantwortlich. Um die Entwicklung und den Austausch entsprechender Maßnahmen anzuregen, werden jedoch gemeinsame Grundsätze entsprechend dem EU-Ziel „sozialer Zusammenhalt“ vorgeschlagen.

7.

Die wichtigsten Akteure bei der Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen sind die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften. Die EU hat eine unterstützende Funktion. An der Festlegung einer umfassenden Politik der aktiven Einbeziehung werden die einzelnen Ebenen unter Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips angemessen beteiligt.

8.

Die vier Pfeiler (Einkommenssicherung, aktive Einbeziehung, Zugang zu Sozialdienstleistungen hoher Qualität und soziale Teilhabe) sind miteinander verbunden und sollten einander verstärken. Für jede betroffene Region, Zielgruppe und Einzelperson wird ein optimaler Policy-Mix aus diesen vier Pfeilern gefordert. Maßnahmen zur aktiven Einbeziehung sind auf den Einzelfall zugeschnitten und berücksichtigen die Unterschiede zwischen den Zielgruppen und den einzelnen Menschen. Abhängig vom wirtschaftlichen Modell jedes Mitgliedstaats können die relative Bedeutung dieser vier Pfeiler und die innerhalb jedes dieser Pfeiler ergriffenen Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften variieren.

9.

Die Ergebnisse der Maßnahmen zur Eingliederung der arbeitsmarktfernsten Personen werden von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften am deutlichsten wahrgenommen. Auch die Folgen von Unzulänglichkeiten dieser Maßnahmen auf lokaler, regionaler, nationaler oder europäischer Ebene sind von ihnen zu tragen. Daher sollte ein kohärenter Policy-Mix in erster Linie auf regionaler und lokaler Ebene entwickelt und durchgeführt werden. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften kennen die Gegebenheiten vor Ort, die Merkmale des Arbeitsmarktes und die vielen Akteure, die bei der Umsetzung eines umfassenden Konzepts zur aktiven Eingliederung eine Schlüsselrolle spielen können.

10.

Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollten daher funktionierende Partnerschaften mit anderen öffentlichen Körperschaften und Behörden, privaten Unternehmen, Sozialpartnern, NGO und Betroffenenvertretern gründen, um einen kohärenten Policy-Mix umsetzen und durchführen zu können.

11.

Zur Entwicklung und Durchführung entsprechender Maßnahmen, die in Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und privaten Stellen konzipiert und umgesetzt werden müssen, benötigen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ein hohes Maß an politischer Freiheit. Die europäischen und einzelstaatlichen Maßnahmen (im Bereich Steuern, Einwanderung, Bildung, Arbeitsverträge usw.) sollten so zugeschnitten sein, dass sie die Bedürfnisse der lokalen und regionalen Ebene hinsichtlich der Entwicklung und Durchführung von Maßnahmen berücksichtigen und auf sie abgestimmt sind.

12.

Hindernisse und Engpässe, die sich aus europäischen, nationalen, regionalen und lokalen Rechtsvorschriften und Praktiken ergeben, sollten beseitigt werden.

Aktive Eingliederung

13.

Das wichtigste Instrument der aktiven Einbeziehung ist die Verbesserung der aktiven Eingliederung. Um alle Personen einbeziehen zu können, bedarf es eines umfassenden Ansatzes der aktiven Eingliederung. Für jede Region, Zielgruppe und Einzelperson ist außerdem ein integrierter Policy-Mix erforderlich. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sind die wichtigsten Akteure, die diesen kohärenten Policy-Mix mit ihren Partnern (z.B. nationale Regierungen, Arbeitgeber, sonstige öffentliche Behörden, NGO) entwickeln und durchführen. Die Quintessenz eines umfassenden und integrierten Policy-Mix besteht darin, für möglichst viele Menschen Engpässe zu beseitigen und sie in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Dies kann dadurch bewerkstelligt werden, dass man sie durch Coaching-, Orientierungs- und Schulungsmaßnahmen an bezahlte Arbeit heranführt und Arbeitsplätze für geschützte Bevölkerungsgruppen schafft. Geschützte Arbeitsplätze sind Arbeitsplätze für diejenigen, die noch nicht gleich eine reguläre Arbeit aufnehmen können.

14.

Eine optimale Politik und ein umfassender Ansatz der aktiven Einbeziehung beinhalten folgende Elemente:

Ermutigung junger Menschen zum Erwerb einer Startqualifikation und Schaffung entsprechender Möglichkeiten für sie, um ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen;

Wiedereingliederung von Menschen ohne Arbeit („Work First“-Prinzip). Gleichzeitig sollten ihnen u.a. Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen, Beratung sowie Zugang zu Betreuungseinrichtungen für ihre Kinder angeboten werden;

Vermittlung sozialer, geschützter und subventionierter Beschäftigungen für die arbeitsmarktfernsten Menschen;

Einsatz von Instrumenten der sozialen Teilhabe (z.B. Freiwilligenarbeit oder Sportaktivitäten) für Menschen, die aufgrund psychischer oder körperlicher Beeinträchtigungen weder für reguläre noch für geschützte Arbeit in Frage kommen. Gleichzeitig sollte die sozioökonomische Lage derjenigen, die in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden sollen, verbessert werden, und zwar durch Einkommenssicherung und den Zugang zu Sozialdienstleistungen hoher Qualität;

Das Hauptaugenmerk liegt darauf, dass jeder Einwohner der Union die Möglichkeit der gesellschaftlichen Teilhabe haben sollte.

15.

Der Einsatz intensiver personalisierter Aktionspläne trägt zur Verbesserung der aktiven Eingliederung bei.

16.

Zielgruppen sind ein wichtiges Element des umfassenden, integrierten Policy-Mix. Die öffentlichen Behörden auf regionaler und lokaler Ebene sollten solche Maßnahmen konzipieren und umsetzen, die zur aktiven Einbeziehung aller Menschen unabhängig von ihrem Hintergrund am geeignetsten sind, dabei jedoch die besonderen Hürden, die jeder Einzelne zu überwinden hat, berücksichtigen.

17.

Für die Schaffung von Arbeitsplätzen sind in erster Linie die Unternehmen und die Sozialpartner als grundlegende Akteure auf diesem Gebiet, in Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, verantwortlich. Auf nationaler und regionaler Ebene haben die Regierungen eine unterstützende Aufgabe, indem sie optimale wirtschaftliche Rahmenbedingungen bieten, beispielsweise ein hochwertiges Bildungssystem, effektive Arbeitsplatzvermittlung, adäquate steuerliche Maßnahmen und Flexicurity (Sozialschutz und flexible Beschäftigungsmöglichkeiten). Lokale und regionale Behörden, Sozialdienste und NGO sind für die praktische Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen zuständig, insbesondere für die arbeitsmarktfernsten Menschen. Selbstverständlich müssen die Betroffenen auch ihrer persönlichen Verantwortung gerecht werden.

18.

Die Arbeitgeber — aus dem öffentlichen und sozialen Bereich sowie aus der Privatwirtschaft — sollten erhebliche Anreize erhalten, um die bestehenden Arbeitsplätze auszubauen und neue hochwertige Arbeitsplätze (die sich durch eine ausreichende Entlohnung, gute Arbeitsbedingungen und Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten auszeichnen) zu schaffen. Benötigt werden insbesondere praktische (wenig Qualifizierung erfordernde) Jobs. Privaten Arbeitgebern können von nationalen, regionalen und lokalen Behörden entsprechende Anreize geboten werden, indem die Rahmenbedingungen für Unternehmen optimiert werden.

19.

Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften treten selbst als wichtige Arbeitgeber auf. Als solche sollten auch sie die in diesem Dokument dargelegten Grundsätze beherzigen.

20.

Für aufgrund von körperlichen oder geistig-psychischen Beeinträchtigungen extrem arbeitsmarktferne Menschen kann die Schaffung und Finanzierung sozialer und subventionierter Arbeit sowie von Arbeitsplätzen für geschützte Bevölkerungsgruppen ebenfalls erforderlich sein. Lokale und regionale Gebietskörperschaften können hierbei eine wichtige Aufgabe übernehmen, indem sie Sozialunternehmen gründen oder fördern.

21.

Das Nebeneinanderbestehen von Beschäftigungstypen jedweder Art (zeitlich befristete, Gleit-, Teil- und Vollzeitarbeitsplätze sowie die Möglichkeit der Heimarbeit) kann den arbeitsmarktfernsten Menschen helfen, in diesen Markt einzutreten.

22.

Teil der koordinierten Bemühungen um die Verbesserung der Qualifikationen auch der arbeitsmarktfernsten Menschen sollten alle Arten von formaler und informeller Bildung und Ausbildung, partielle Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, Fortbildungsmaßnahmen, die Akkreditierung früher erworbener Kenntnisse (Accreditation of prior learning, APL) sowie ein Schwerpunkt auf lebenslangem Lernen sein.

23.

Es bedarf größerer Anstrengungen der nationalen, regionalen und lokalen Behörden, um die Qualität der Bildung entsprechend den Erfordernissen des Arbeitsmarktes zu verbessern. Die lokalen Behörden sollten eine aktivere Beschäftigungspolitik betreiben, und es sollten die Anforderungen der lokalen Märkte berücksichtigt werden. In Mitgliedstaaten, in denen die Arbeitsmarktpolitik eine Zuständigkeit der lokalen Ebene ist, sollten die lokalen Behörden von den nationalen Regierungen Anreize erhalten, damit sie — mit Unterstützung der EU — den lokalen Arbeitsmarkt beobachten.

24.

Der umfassende, integrierte Policy-Mix für aktive Eingliederung sollte Anreize enthalten, um den arbeitsmarktfernsten Menschen eine eigene unternehmerische Tätigkeit zu ermöglichen.

Einkommenssicherung

25.

Die arbeitsmarktfernsten Personen benötigen eine Einkommenssicherung auf ausreichendem Niveau sowie weitere Hilfen, um ein menschenwürdiges Leben zu führen, und eine gewisse körperliche Fitness, um sich in den Arbeitsmarkt wiedereingliedern zu können. Hierbei handelt es sich um einen wichtigen Grundsatz der Europäischen Union.

26.

Was mit „ausreichendem Einkommen“ gemeint ist, unterscheidet sich je nach Land, Region und Gemeinde und wird durch die Höhe der Einkommenssicherung, das Preisniveau, die Haushaltsmerkmale, die Steuerbelastung, die Dauer des Ausschlusses vom Arbeitsmarkt, kulturelle, soziale und historische Gegebenheiten usw. beeinflusst. Eine Einkommenssicherung sollte als angemessen erachtet werden, wenn durch sie die strukturelle Armut bekämpft werden kann. Dieses Niveau kann dann als „ausreichend“ definiert werden. Was die Höhe der Leistung betrifft, lässt sich für die EU als Ganzes keine allgemeingültige Regel darüber aufstellen, was „ausreichend“ ist. Die Behörden auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene sind gemeinsam für eine Politik verantwortlich, die eine angemessene Einkommenssicherung bietet. Auf EU-Ebene sollte dies im Rahmen der Methode der offenen Koordinierung diskutiert werden.

27.

Auf EU-Ebene könnte ein gemeinsamer Grundsatz formuliert werden, wonach die Differenz zwischen den niedrigsten Einkommen auf dem Arbeitsmarkt und dem Niveau der Einkommenssicherung groß genug sein muss, um Menschen und bestimmte Zielgruppen zum Arbeiten zu animieren. Diese Differenz stellt im umfassenden Policy-Mix einen wichtigen finanziellen Anreiz dar. „Arbeit muss sich lohnen“ ist ein wichtiger Grundsatz für die Kommission, viele Mitgliedstaaten und für die lokale und regionale Ebene. Daher sollten nationale, regionale und lokale Behörden bei der Entwicklung und Durchführung von Einkommenssicherungsmaßnahmen das Risiko der Armutsfalle berücksichtigen.

28.

Eine Einkommenssicherungsleistung sollte den Personen zukommen, die kein bzw. nur ein unterhalb des Existenzminimums liegendes Arbeitsmarkteinkommen verdienen können (z.B. aufgrund ihrer geringen Produktivität oder weil sie schlecht bezahlte Tätigkeiten annehmen müssen). Die nationalen, regionalen und lokalen Behörden sollten die Funktionsweise des Arbeitsmarktes nicht behindern und bei denjenigen, die eine Einkommenssicherungsleistung erhalten wollen, eine engmaschige Überwachung und eine ernsthafte Antragsprüfung durchführen und eine „Türwächterrolle“ übernehmen. Gleichzeitig sollte es aktive Maßnahmen geben, um all diejenigen zu erreichen, die Sozialversicherungs- und Einkommenssicherungsleistungen sowie soziale Teilhabe benötigen.

29.

Die Einkommenssicherung könnte viele Formen annehmen und ist im Idealfall speziell auf die lokale und individuelle Ebene zugeschnitten. Beispiele für Einkommenssicherung könnten sein: Einkommenssicherung in Höhe des Existenzminimums für Erwerbspersonen, die keiner Beschäftigung oder Ausbildung nachgehen; Hilfe in Naturalien zur Verbesserung von Ernährung, Kleidung, Bildung, Wohnsituation und Gesundheitsfürsorge; ergänzende Einkommenshilfe (so dass das Arbeitseinkommen dem eines durchschnittlich produktiven Arbeitnehmers entspricht); Leistungen zur Deckung hoher Mobilitätskosten und zur Verbesserung der Qualifikationen und Kompetenzen des Einzelnen; Unterstützung zur Gründung des eigenen Unternehmens usw.

Soziale Teilhabe

30.

In manchen Fällen ist die Arbeitsmarktferne auf mehrfache persönlichkeitsbedingte und körperliche Beeinträchtigungen zurückzuführen. Eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt oder auch geschützte Arbeit ist für diese Menschen keine realistische Option. Teil des umfassenden Ansatzes ist es, dass sich die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auch um diese Bürger kümmern. Dabei sollten mehrere Instrumente zur Förderung ihrer sozialen Teilhabe eingesetzt werden.

31.

Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollten alle Arten von Geld- und Naturalleistungen als Instrumente einsetzen, um die soziale Teilhabe nicht erwerbstätiger Menschen zu ermöglichen. Durch diese Instrumente werden Menschen, die andernfalls sozial isoliert werden könnten, zu Sozial-, Kultur-, Sport-, Wohlfahrts- und Freiwilligenaktivitäten animiert.

Zugang zu Sozialdienstleistungen hoher Qualität

32.

Um Einkommenssicherungsmaßnahmen, aktive Eingliederung und soziale Teilhabe so wirksam wie möglich zu machen, sind auf den Einzelnen zugeschnittene Aktionspläne erforderlich, in denen die jeweils benötigten Unterstützungsmaßnahmen zeitlich geplant und gewährleistet werden. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften benötigen die entsprechenden Mittel, um eine Infrastruktur von Dienstleistungen hoher Qualität schaffen und individuelle Aktionspläne erstellen zu können.

33.

Die Erfordernisse und Merkmale individueller Aktionspläne machen ein breit gefächertes Instrumentarium für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften erforderlich.

34.

Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollten den Einsatz von Instrumenten und Managementpraktiken anregen, mit denen die Qualität von Sozialdienstleistungen verbessert werden kann (z.B. universeller Zugang zum Internet, One-Stop-Frontoffice, „Lex silentio“, vorgeschriebene, angemessene Fristen zum Befinden über Einkommenssicherungs- oder Naturalleistungen).

Leitlinien zur Unterstützung der Politik

35.

Damit die Maßnahmen für die aktive Einbeziehung Erfolg haben, müssen sie lokale, regionale, nationale und EU-Politiken integrieren. Sie müssen die Elemente Mindesteinkommen, aktive Arbeitsmarktmaßnahmen, Bildung und Sozialdienstleistungen beinhalten und diese miteinander kombinieren. Es gibt viele Hindernisse, die der Umsetzung umfassender, integrierter Maßnahmen auf lokaler und regionaler Ebene im Weg stehen können. Die nationalen, regionalen und lokalen Behörden sollten gemeinsam die Umsetzung eines umfassenden Ansatzes anstoßen.

36.

Im Falle der sozial und wirtschaftlich benachteiligten Regionen und Städte in Europa wird für die Durchführung eines (vorbildlichen) Policy-Mixes zur aktiven Einbeziehung der arbeitsmarktfernsten Bürger die finanzielle Unterstützung der EU benötigt. Daher wird gefordert, den ESF-Haushalt den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zum Zwecke der aktiven Einbeziehung unmittelbar zugänglich zu machen. Ein europäischer Etat zur Finanzierung der sozialen Teilhabe ist ebenfalls erforderlich. Der Interreg-Ansatz bietet ein gutes Beispiel für wirksame Unterstützung durch die Europäische Union.

37.

Soziale, subventionierte oder geschützte Arbeit sowie Sozialunternehmen und Genossenschaften sind Instrumente, die im Policy-Mix auf lokaler Ebene und regionaler Ebene eine wichtige Rolle spielen können. Diese Unternehmen sollten nicht an den herkömmlichen Wettbewerbsregeln des europäischen Marktes gemessen werden (sie benötigen z.B. lockerere Regeln für die Vergabe öffentlicher Aufträge und staatliche Beihilfen).

38.

Der umfassende Ansatz wird hauptsächlich von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für ihre Einwohner vor Ort durchgeführt. Die Gebietskörperschaften sollten über die rechtlichen Möglichkeiten verfügen, ihre Politik auf die aktive Einbeziehung ihrer Einwohner zu konzentrieren.

39.

Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollten bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Förderung der aktiven Einbeziehung eine führende Rolle spielen. Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip der EU könnte ein gemeinsamer, EU-weit gültiger Grundsatz aufgestellt werden, wonach nationale und EU-Rechtsvorschriften und Praktiken den auf lokaler und regionaler Ebene formulierten Bedürfnissen (Grenzsteuersätze, Sozialleistungsstrukturen, Anreize für lebenslanges Lernen, finanzielle Anreize für Arbeitgeber, Arbeitsrecht, Antidiskriminierungsgesetz, Differenzierung der Mindestlohnniveaus usw.) entsprechen sollten.

Methode der offenen Koordinierung

40.

Die Methode der offenen Koordinierung bietet einen — von rechtlichen Zwängen freien — Rahmen für die politische Koordinierung. Bei Anwendung dieser Methode vereinbaren die Mitgliedstaaten, ihre wirksamsten Maßnahmen auf dem Gebiet der aktiven Einbeziehung zu ermitteln und zu fördern, mit dem Ziel, aus den Erfahrungen der anderen zu lernen. Zur Stärkung der Methode der offenen Koordinierung werden die folgenden politischen Empfehlungen formuliert.

41.

Viele Maßnahmen zur Verbesserung der aktiven Einbeziehung der arbeitsmarktfernsten Menschen und zur Gewährung von Einkommenssicherungsleistungen sind nicht wirksam genug. Daher sind qualitativ hochwertige Vergleichs- und Bewertungsstudien über lokale und regionale Maßnahmen zur aktiven Einbeziehung erforderlich, um die Wirksamkeit und Effizienz dieser Maßnahmen zu verbessern. Die Europäische Kommission könnte solche qualitativ hochwertigen Studien anregen.

42.

Peer Reviews zwischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und ein Netz lokaler und regionaler Beobachter (Progress) können die Lernprozesse verstärken. Die Qualität der Reviews und der Netze lokaler und regionaler Beobachter sowie deren Tätigkeiten sollten von Anfang an klar definiert sein.

43.

Unterschiede in Arbeitskräfteangebot und -nachfrage, uneinheitliche Lohnniveaus und Unterschiede bei der Einkommenssicherung in Europa führen zu einer Migration von Arbeitskräften, die die aktive Einbeziehung der arbeitsmarktfernsten Menschen vor Ort behindern kann. Die Methode der offenen Koordinierung kann eingesetzt werden, um den Einfluss dieser Migrationsbewegungen auf die Frage der aktiven Einbeziehung zu diskutieren.

44.

Die Entwicklung und Verbreitung beispielhafter Verfahren kann dadurch angeregt werden, dass jährlich die bei der aktiven Einbeziehung erfolgreichsten lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ausgewählt und mit einem europäischen Preis ausgezeichnet werden. Eine Systematisierung bewährter Verfahren könnte nach dem Vorbild der thematischen Gruppen des ESF erfolgen.

Brüssel, den 18. Juni 2008

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Luc VAN DEN BRANDE


9.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/6


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Das europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010)“

(2008/C 257/02)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

weist darauf hin, dass diese Kampagne zum Thema Armut und soziale Ausgrenzung nur dann wirklich Früchte tragen kann, wenn sie als langfristige Strategie konzipiert und die Notwendigkeit unterstrichen wird, die im Jahr 2010 oder bereits zuvor ergriffenen Maßnahmen auf Dauer anzulegen;

mahnt an, dass strukturierte Maßnahmen getroffen werden müssen, um bei der Bekämpfung von Armut und allen Formen sozialer Ausgrenzung, die sowohl die Freiheit des Einzelnen einschränken als auch der Gesellschaft selbst schaden, eine entscheidende Wende herbeizuführen; er ist der Auffassung, dass es mit Sicherheit sinnvoll wäre, wenn die Teilnahme an diesem Europäischen Jahr nicht allein den Mitgliedstaaten offen stünde, sondern sich auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften oder ihre Zusammenschlüsse eigenständig beteiligen könnten;

unterstreicht die Notwendigkeit, den Schwerpunkt insbesondere auf die Situation von Kindern zu legen, da Kinder, die in Armut und sozialer Ausgrenzung aufwachsen, in einen von einer Generation zur nächsten weitergegebenen Teufelskreis geraten, der schwerwiegende langfristige Folgen hat, da er den Kindern die Möglichkeit zur vollen Entfaltung ihrer Fähigkeiten nimmt und ihre persönliche Entwicklung, ihre Bildungschancen und ihr Wohlergehen insgesamt in Frage stellt;

fordert die Gemeinschaftsorgane auf, den komplexen und facettenreichen Formen von Armut und sozialer Ausgrenzung große Aufmerksamkeit zu schenken und kohärente Strategien und Maßnahmen zur Prävention zu entwickeln, die auf gesellschaftliche Empowerment-Prozesse ausgerichtet sind.

Berichterstatterin

:

Linetta SERRI (IT/SPE), Mitglied des Stadtrats von Armungia (Cagliari)

Referenzdokument

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010)

KOM(2007) 797 endg.

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Bemerkungen zu der Mitteilung der Kommission

1.

nimmt mit großem Interesse die Initiative zur Kenntnis, das Jahr 2010 zum Europäischen Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung auszurufen;

2.

teilt die Anliegen, die der Entscheidung zur Ausrufung dieses Europäischen Jahres zugrunde liegen, da die durch die Armut und Ausgrenzung von 78 Millionen europäischen Bürgern entstehenden Belastungen vor allem von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften getragen werden müssen;

3.

weist darauf hin, dass diese Kampagne zum Thema Armut und soziale Ausgrenzung nur dann wirklich Früchte tragen kann, wenn sie als langfristige Strategie konzipiert und die Notwendigkeit unterstrichen wird, die im Jahr 2010 oder bereits zuvor ergriffenen Maßnahmen auf Dauer anzulegen;

4.

bekräftigt, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Anerkennung und der Förderung der Voraussetzungen für einen effektiven Zugang der von Armut und Ausgrenzung betroffenen Menschen zu sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Diensten eine besondere Rolle spielen. Die lokalen, regionalen und nationalen Behörden tragen die grundlegende Verantwortung für die Gestaltung, Finanzierung und Durchführung politischer Maßnahmen zur Integration der von Ausgrenzung betroffenen Menschen;

5.

stimmt zu, dass die lokalen, regionalen und nationalen Behörden im Rahmen der Umsetzung der Sozialpolitik die wesentliche Verantwortung für die Gestaltung, Finanzierung und Durchführung politischer Maßnahmen zur Eingliederung schwer vermittelbarer Menschen an den Arbeitsmarkt tragen. Die Erbringer von — privaten, öffentlichen oder öffentlich-privaten — Dienstleistungen spielen eine wichtige Rolle bei der Durchführung derartiger politischer Maßnahmen auf lokaler Ebene;

6.

unterstreicht, dass das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut dazu beitragen muss, die gesellschaftliche Teilhabe der von Armut und Ausgrenzung betroffenen Menschen zu verbessern und die Organisationen, an denen sie sich beteiligen, zu stärken. Mit dem Europäischen Jahr sollte der Grundsatz einer integrativen Gesellschaft durch die Schaffung eines öffentlichen Raums zur Einbeziehung ausgegrenzter Menschen bekräftigt werden, wobei der maßgebliche Beitrag der Organisationen, an denen sie sich beteiligen, zur Geltung gebracht werden muss;

7.

ist der Auffassung, dass der Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und den im Kampf gegen die Armut tätigen internationalen Organisationen in Rahmen eines wechselseitigen Lernprozesses verbessert werden muss;

Empfehlungen

8.

unterstützt den Vorschlag, die Bedeutung der kollektiven Verantwortung zu bekräftigen, die nicht nur politische Entscheidungsträger, sondern auch öffentliche und private Akteure tragen;

9.

macht darauf aufmerksam, dass ein dezidiertes und kontinuierliches Engagement zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung auf sämtlichen Verwaltungsebenen und insbesondere ein starkes politisches Engagement zur Prävention dieser Phänomene erforderlich sind;

10.

mahnt an, dass strukturierte Maßnahmen getroffen werden müssen, um bei der Bekämpfung von Armut und allen Formen sozialer Ausgrenzung, die sowohl die Freiheit des Einzelnen einschränken als auch der Gesellschaft selbst schaden, eine entscheidende Wende herbeizuführen;

11.

dringt auf mehr Entschlossenheit bei der Gewährleistung der Komplementarität mit anderen Gemeinschaftsinstrumenten und -programmen im Bereich der sozialen Integration wie z.B. mit den Maßnahmen des PROGRESS-Programms, der Strukturfonds und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), mit Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung und Förderung der Grundrechte und der Gleichstellung, sowie mit Maßnahmen auf den Gebieten allgemeine und berufliche Bildung, Kultur und interkultureller Dialog, Jugend, Kinder- und Altenbetreuung, Bürgerrechte, Einwanderung, Asyl und Forschung;

12.

fordert, alle Formen der Diskriminierung, die zu Armut und sozialer Ausgrenzung beitragen, zu bekämpfen;

13.

ist der Auffassung, dass es mit Sicherheit sinnvoll wäre, wenn die Teilnahme an diesem Europäischen Jahr nicht allein den Mitgliedstaaten offen stünde, sondern sich auch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften oder ihre Zusammenschlüsse eigenständig beteiligen könnten;

14.

hält es für notwendig, die offene Methode der Koordinierung im Bereich der sozialen Sicherheit, der sozialen Integration und der europäischen Beschäftigungsstrategie unter stärkerer Beteiligung der regionalen und lokalen Ebene zu stärken. Ihre Effizienz hängt zu einem großen Teil von der Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an der Aufstellung der regionalen Aktionspläne für die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung ab, um einen globaleren Ansatz zu fördern, der die drei Handlungsschwerpunkte der aktiven Eingliederung abdeckt;

15.

bemerkt hinsichtlich der Verbesserung des Zugangs zu den Diensten, dass in den meisten Mitgliedstaaten die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die Sozialdienste bereitstellen; daher müssen diese Verwaltungsebenen die auf die Förderung des Zugangs abzielenden neuen Regelungen für die Verwaltung dieser Dienste ausarbeiten und anwenden;

16.

unterstreicht die Notwendigkeit, den Schwerpunkt insbesondere auf die Situation von Kindern zu legen, da Kinder, die in Armut und sozialer Ausgrenzung aufwachsen, in einen von einer Generation zur nächsten weitergegebenen Teufelskreis geraten, der schwerwiegende langfristige Folgen hat, da er den Kindern die Möglichkeit zur vollen Entfaltung ihrer Fähigkeiten nimmt und ihre persönliche Entwicklung, ihre Bildungschancen und ihr Wohlergehen insgesamt in Frage stellt. Es ist notwendig, Groß- und Jungfamilien hinsichtlich potenzieller Risikofaktoren einer sozialen Ausgrenzung mehr Aufmerksamkeit zukommen zu lassen;

17.

weist darauf hin, dass die volle Teilhabe junger Menschen in erster Linie durch den Zugang zum Bildungswesen sichergestellt wird; die letzte PISA-Studie der OECD belegt einen engen Zusammenhang zwischen einem niedrigen Qualifikationsniveau und sozialer Ausgrenzung. Das Engagement und die Beteiligung der Unionsbürger ist ein Grundstein des sozialen Zusammenhalts und der Entwicklung Europas;

18.

fordert die Gemeinschaftsorgane auf, den komplexen und facettenreichen Formen von Armut und sozialer Ausgrenzung große Aufmerksamkeit zu schenken und kohärente Strategien und Maßnahmen zur Prävention zu entwickeln, die auf gesellschaftliche Empowerment-Prozesse ausgerichtet sind;

19.

mahnt zu einer besseren Berücksichtigung der Probleme, mit denen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften — insbesondere diejenigen an den Grenzübergangsstellen in die EU — im Zusammenhang mit der Einreise von Asylbewerbern und illegalen Einwanderern zu kämpfen haben.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderungsvorschlag 1

Artikel 2 Buchstabe b)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Identifizierung — verstärkte Identifizierung der Öffentlichkeit mit Strategien und Maßnahmen zur Förderung der sozialen Eingliederung durch Betonung der Verantwortung, die jeder Einzelne im Kampf gegen Armut und Marginalisierung trägt. Das Europäische Jahr soll die Sensibilisierung, die Partizipation und das Engagement fördern und für normale Bürger neue Gelegenheiten schaffen, einen Beitrag zu leisten.

Identifizierung — verstärkte Identifizierung der Öffentlichkeit mit Strategien und Maßnahmen zur Förderung der sozialen Eingliederung durch Betonung der Verantwortung, die jeder Einzelne im Kampf gegen Armut und Marginalisierung trägt. Das Europäische Jahr soll dient dem Zweck, die Sensibilisierung, die Partizipation und das Engagement zu fördern und für normale die Bürger in den EU-Mitgliedstaaten neue Gelegenheiten zu schaffen, einen Beitrag zu leisten.

Begründung

Das Engagement der Union für einen Gestaltungswillen in Richtung einer aktiven Veränderung der Einstellung der europäischen Bürger zu Armut und sozialer Ausgrenzung muss explizit und nachdrücklich hervorgehoben werden.

Änderungsvorschlag 2

Artikel 2 Buchstabe c)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Zusammenhalt — Förderung eines stärkeren sozialen Zusammenhalts durch Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Vorteile, die für jeden mit einer Gesellschaft verbunden sind, in der es keine Armut mehr gibt und in der niemand an den Rand gedrängt wird. Das Europäische Jahr soll eine Gesellschaft fördern, die unabhängig vom individuellen Hintergrund ihrer Mitglieder für den Erhalt und die Verbesserung der Lebensqualität, des sozialen Wohlergehens und der Chancengleichheit aller sorgt, und zwar durch Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung und der Solidarität zwischen den und innerhalb der Generationen sowie der politischen Kohärenz mit den Maßnahmen der EU weltweit.

Zusammenhalt — Förderung eines stärkeren sozialen Zusammenhalts durch Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Vorteile, die für jeden mit einer Gesellschaft verbunden sind, aller Bürger für eine Gesellschaft mit gleichen Rechten und Chancen für alle, in der es keine Armut mehr gibt und in der niemand an den Rand gedrängt wird. Das Europäische Jahr soll eine Gesellschaft fördern, die unabhängig vom individuellen Hintergrund ihrer Mitglieder für den Erhalt und die Verbesserung der Lebensqualität, des sozialen Wohlergehens und der Chancengleichheit aller sorgt, und zwar durch Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung und der Solidarität zwischen den und innerhalb der Generationen sowie der politischen Kohärenz mit den Maßnahmen der EU weltweit.

Begründung

Das sozialpolitische Engagement der Union muss alle Bürger betreffen, die Union muss allen umfassende und gleiche Bürgerrechte zuerkennen und allen die Teilhabe ermöglichen, indem sie Chancengleichheit in Anwendung von Artikel 5a des Vertrags von Lissabon sicherstellt, der Folgendes besagt: „Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen trägt die Union den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung.“

Änderungsvorschlag 3

Artikel 2 Buchstabe d)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Engagement — Bekräftigung des starken politischen Engagements der EU für die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung und Förderung dieses Engagements auf allen Entscheidungsebenen. Ausgehend von den Erfolgen und etwaigen Unzulänglichkeiten der offenen Methode der Koordinierung im Bereich des Sozialschutzes und der sozialen Eingliederung soll das Europäische Jahr das politische Engagement für die Verhinderung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung stärken und die Fortentwicklung der einschlägigen Maßnahmen der Europäischen Union entschieden voranbringen.

Engagement — Bekräftigung des starken politischen Engagements der EU und der Mitgliedstaaten für die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung und Förderung dieses Engagements auf allen Entscheidungsebenen entschlossener Maßnahmen der öffentlichen Stellen zur Bekämpfung von Armut. Ausgehend von den Erfolgen und etwaigen Unzulänglichkeiten der offenen Methode der Koordinierung im Bereich des Sozialschutzes und der sozialen Eingliederung soll das Europäische Jahr das politische Engagement für die Verhinderung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung stärken und die Fortentwicklung der einschlägigen Maßnahmen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten entschieden voranbringen.

Begründung

Während in Artikel 2 Buchstabe c) der Schwerpunkt auf der Teilung der Verantwortung liegt, muss in Artikel 2 Buchstabe d) die Aufmerksamkeit auf die Rolle der staatlichen Stellen gelenkt und unterstrichen werden, dass die Bekämpfung von Armut eher mit einem politischen Engagement angepackt werden muss als mit Maßnahmen, die das individuelle Verhalten im Blick haben.

Änderungsvorschlag 4

Artikel 6 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Jeder Mitgliedstaat benennt eine „nationale Durchführungsstelle“, die seine Teilnahme am Europäischen Jahr organisiert und die Koordinierung auf nationaler Ebene gewährleistet. Diese nationale Durchführungsstelle ist für die Festlegung des nationalen Programms und der Prioritäten für das Europäische Jahr sowie für die Auswahl der konkreten Maßnahmen zuständig, die für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft vorgeschlagen werden sollen. Die Strategie und die Prioritäten des Mitgliedstaats für das Europäische Jahr werden im Einklang mit den in Artikel 2 genannten Zielen festgelegt.

Jeder Mitgliedstaat benennt eine „nationale Durchführungsstelle“, die seine Teilnahme am Europäischen Jahr organisiert und die Koordinierung auf nationaler Ebene gewährleistet. Diese nationale Durchführungsstelle ist für die Festlegung des nationalen Programms und der Prioritäten für das Europäische Jahr der Prioritäten und des Programms für das Europäische Jahr auf nationaler Ebene sowie für die Auswahl der konkreten Maßnahmen zuständig, die für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft vorgeschlagen werden sollen. Dabei ist eine enge Abstimmung mit der regionalen und lokalen Ebene nachzuweisen. Die Strategie und die Prioritäten und die Strategie des Mitgliedstaats für das Europäische Jahr werden im Einklang mit den in Artikel 2 genannten Zielen festgelegt.

Begründung

In den nationalen Programmen müssen an erster Stelle die nationalen Prioritäten auf der Grundlage der spezifischen Dimensionen der Armut in den einzelnen Ländern festgelegt werden; die Planung der Strategie muss sich allein auf eine profunde Kenntnis der Problematik stützen, da die Bekämpfung der Armut einen bereichsübergreifenden und gezielten Interventionsansatz erfordert.

Änderungsvorschlag 5

Artikel 13

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Für die Zwecke des Europäischen Jahres kann die Kommission mit einschlägigen internationalen Organisationen zusammenarbeiten, insbesondere mit dem Europarat, der Internationalen Arbeitsorganisation und den Vereinten Nationen.

Für die Zwecke des Europäischen Jahres kann die Kommission mit einschlägigen internationalen Organisationen zusammenarbeiten, insbesondere mit dem Europarat, der Internationalen Arbeitsorganisation, und den Vereinten Nationen, der Weltgesundheitsorganisation und der Weltbank.

Begründung

Armut hat gravierende langfristige Folgen, verhindert die volle Entfaltung der individuellen Fähigkeiten und bedroht die Gesundheit, die persönliche Entwicklung und das Wohlergehen insgesamt. Die Erfahrungen der WHO können zur besseren Kenntnis und Verbreitung bewährter Verfahrensweisen beitragen. Die Erfahrungen der Weltbank sind ebenfalls wichtig, da ihr Ansatz immer mehr in Richtung Empowerment geht.

Änderungsvorschlag 6

Anhang

I.   GEMEINSCHAFTSWEITE MASSNAHMEN

1.   Zusammenkünfte und Veranstaltungen

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Organisation von Zusammenkünften und Veranstaltungen auf Gemeinschaftsebene mit dem Ziel, das Bewusstsein für die Themen des Europäischen Jahres sowie für Armut und soziale Ausgrenzung zu schärfen und ein Forum für den Meinungsaustausch bereitzustellen. Diese Treffen einschlägiger Akteure sollen gemeinsam mit von Armut betroffenen Menschen und den sie vertretenden Organisationen der Zivilgesellschaft geplant werden, damit sie eine gute Gelegenheit zur Auseinandersetzung mit Unzulänglichkeiten der Politik und alltäglichen Problemen bieten.

Organisation von Zusammenkünften und Veranstaltungen auf Gemeinschaftsebene mit dem Ziel, das Bewusstsein der Bürger der EU-Mitgliedstaaten für die Themen des Europäischen Jahres sowie für zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung zu schärfen und ein Forum für den einen verstärkten Meinungsaustausch bereitzustellen zu fördern. Diese Treffen einschlägiger Akteure sollen gemeinsam mit von Armut betroffenen Menschen und von den sie vertretenden Organisationen der Zivilgesellschaft geplant werden, damit sie eine gute Gelegenheit zur Auseinandersetzung mit Unzulänglichkeiten der Politik und alltäglichen Problemen bieten. Dadurch soll die aktive Beteiligung der gesellschaftlichen Akteure durch die Entwicklung von Maßnahmen und Verfahrensweisen des sozialen Empowerment gewährleistet werden.

Begründung

Die Maßnahmen müssen sich an die Bürger der EU-Mitgliedstaaten richten, um deren Verantwortung bei der Bekämpfung der Armut zu stärken. Durch das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung sollen die notwendigen Voraussetzungen geschaffen werden, um die Zunahme sozialer Ungleichheiten einzudämmen; die Maßnahmen und Verfahrensweisen müssen am Grundsatz des sozialen Empowerment ausgerichtet sein.

Änderungsvorschlag 7

Anhang

2.   Informations- und Werbekampagnen, die u. a. Folgendes einschließen:

Ditter Aufzählungspunkt

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Informationskampagne auf Gemeinschaftsebene mit Verortung auf nationaler Ebene, basierend sowohl auf traditionellen als auch auf neuen Kommunikationskanälen und neuen Technologien;

Informationskampagne auf Gemeinschaftsebene mit Verortung auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene, basierend sowohl auf traditionellen als auch auf neuen Kommunikationskanälen und neuen Technologien mit dem Ziel, für eine stärkere Verbreitung zu sorgen und das Interesse der Öffentlichkeit zu wecken;

Begründung

Die lokale Handlungsebene ist wichtig, weil die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Anerkennung und der Förderung der Voraussetzungen für einen wirksamen Zugang der von Armut und Ausgrenzung betroffenen Menschen zu sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Diensten eine besondere Rolle spielen. Die lokalen, regionalen und nationalen Behörden tragen die grundlegende Verantwortung für die Gestaltung, Finanzierung und Durchführung politischer Maßnahmen zur Integration der Ausgegrenzten.

Informationskampagnen können eine möglichst große Zahl von Bürgern erreichen, wenn sich die öffentlichen Stellen auf allen Ebenen daran beteiligen und bei der Kommunikation eine Sprache benutzt wird, die auf die jeweilige Zielgruppe abgestimmt ist.

Änderungsvorschlag 8

Anhang

2.   Informations- und Werbekampagnen, die u. a. Folgendes einschließen:

Vierter Aufzählungspunkt

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Herstellung von in der gesamten Gemeinschaft verfügbaren Kommunikations- und Medieninstrumenten, die das Interesse der Öffentlichkeit wecken;

Herstellung von in der gesamten Gemeinschaft verfügbaren Kommunikations- und Medieninstrumenten, die das Interesse der Öffentlichkeit wecken;

Begründung

Der Text ist im dritten Aufzählungspunkt enthalten.

Änderungsvorschlag 9

Anhang

2.   Informations- und Werbekampagnen, die u. a. Folgendes einschließen:

Fünfter Aufzählungspunkt

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

geeignete Maßnahmen und Initiativen zur Bekanntmachung der Ergebnisse und zur Schärfung des Profils der Programme, Aktionen und Initiativen, mit denen die Gemeinschaft zur Erreichung der Zielsetzungen des Europäischen Jahres beiträgt;

geeignete Maßnahmen und Initiativen zur Bekanntmachung der Ergebnisse und zur Schärfung des Profils der Programme, Aktionen und Initiativen, zur Schärfung des Profils der Programme und zur Bekanntmachung der Aktionen, Initiativen und Ergebnisse, mit denen die Gemeinschaft zur Erreichung der Zielsetzungen des Europäischen Jahres beiträgt;

Begründung

Ergibt sich aus dem Text.

Änderungsvorschlag 10

Anhang

2.   Informations- und Werbekampagnen, die u. a. Folgendes einschließen:

Sechster Aufzählungspunkt

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

geeignete Initiativen von Bildungseinrichtungen zur Verbreitung der das Europäische Jahr betreffenden Informationen;

geeignete Initiativen von Bildungseinrichtungen zur Verbreitung der das Europäische Jahr betreffenden Informationen zur Sensibilisierung der jungen Menschen und zur Verbreitung der Grundsätze der Bekämpfung der Armut;

Begründung

Die Teilung der Verantwortung wird durch Maßnahmen gestärkt, die auf eine stärkere Einbindung aller Teile der Gesellschaft und insbesondere der jungen Menschen in Anwendung des Vertrags von Lissabon abzielen, dessen Artikel 149 die „verstärkte Beteiligung der Jugendlichen am demokratischen Leben in Europa“ vorsieht.

Änderungsvorschlag 11

Anhang

3.   Sonstige Maßnahmen

Erster Aufzählungspunkt

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Gemeinschaftsweite Umfragen und Studien zur Bewertung von Vorbereitung, Wirksamkeit, Auswirkungen und langfristiger Beobachtung des Europäischen Jahres sowie zur Berichterstattung darüber. Zur Herbeiführung eines neuen Konsenses über politische Lösungen wird eine Umfrage auch eine Reihe von Fragen zur Sondierung der öffentlichen Meinung zur Politik der Verhinderung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung — auch durch die Sozialschutzsysteme — sowie zur Rolle der Union im Kampf gegen Armut und Ausgrenzung enthalten. Diese Umfrage soll im Jahr 2009 durchgeführt werden, damit die Ergebnisse auf der Konferenz zur Eröffnung des Europäischen Jahres vorgestellt werden können.

Gemeinschaftsweite Umfragen und Studien zur Bewertung von Vorbereitung, Wirksamkeit, Auswirkungen und langfristiger Beobachtung des Europäischen Jahres sowie zur Berichterstattung darüber. Zur Herbeiführung eines neuen Konsenses über Schaffung einer breiteren Konsensbasis für politische Lösungen wird eine Umfrage auch eine Reihe von Fragen zur Sondierung der öffentlichen Meinung zur Politik der Verhinderung und Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung — auch durch die Sozialschutzsysteme — sowie zur zu der Rolle der enthalten, zu der sich die Union im Kampf gegen Armut und Ausgrenzung verpflichtet enthalten. Diese Umfrage soll im Jahr 2009 durchgeführt werden, damit die Ergebnisse auf der Konferenz zur Eröffnung des Europäischen Jahres vorgestellt werden können.

Begründung

Das Engagement der Union für einen Gestaltungswillen in Richtung einer aktiven Veränderung der Einstellung der europäischen Bürger zu Armut und sozialer Ausgrenzung muss explizit und nachdrücklich hervorgehoben werden.

Änderungsvorschlag 12

Anhang

3.   Sonstige Maßnahmen

Zweiter Aufzählungspunkt

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor, dem Rundfunk und anderen Medien als Partner bei der Verbreitung von Informationen über das Europäische Jahr sowie bei der Durchführung von Maßnahmen, die auf einen langfristigen Dialog über soziale Fragen ausgerichtet sind.

Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor, dem Rundfunk und anderen Medien als Partner bei der Verbreitung von Informationen über das Europäische Jahr sowie bei der Durchführung von Maßnahmen, die auf einen die Entwicklung eines langfristigen Dialogs über soziale Fragen ausgerichtet sind.

Begründung

Ergibt sich aus dem Text.

Änderungsvorschlag 13

Anhang

II.   KOFINANZIERUNG VON MASSNAHMEN AUF NATIONALER EBENE

Ziffer 7 Buchstabe f)

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Fortbildungsangebote für Beamte, Sozialpartner, die Medien, Vertreter von NRO und sonstige Akteure, zur Vertiefung ihres Wissens über Phänomene der Armut und der sozialen Ausgrenzung, der politischen Strategien für soziale Eingliederung auf europäischer und nationaler Ebene sowie der verschiedenen vorhandenen Strategieinstrumente, damit diese Personen besser mit Armutsfragen umgehen können, und um ihre Bereitschaft zu fördern, eine aktive Rolle im Kampf gegen Armut und soziale Ausgrenzung zu übernehmen;

Fortbildungsangebote für Beamte auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene ,Sozialpartner, die Medien, Vertreter von NRO und sonstige Akteure, zur Vertiefung ihres Wissens über Phänomene der Armut und der sozialen Ausgrenzung, der politischen Strategien für soziale Eingliederung auf europäischer und nationaler Ebene sowie der verschiedenen vorhandenen Strategieinstrumente, damit diese Personen besser mit Armutsfragen umgehen können, und um ihre Bereitschaft zu fördern, eine aktive Rolle im Kampf gegen Armut und soziale Ausgrenzung zu übernehmen;

Begründung

Die lokalen, regionalen und nationalen Behörden tragen die grundlegende Verantwortung für die Gestaltung, Finanzierung und Durchführung politischer Maßnahmen zur Integration der Ausgegrenzten, weshalb es wichtig ist, ihre Beamten auf diese Aufgaben vorzubereiten.

Änderungsvorschlag 14

Anhang

V.   PRIORITÄTEN FÜR DAS EUROPÄISCHE JAHR

Ziffer 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

In Übereinstimmung mit der durchgeführten Analyse und der im Gemeinsamen Bericht über Sozialschutz und soziale Eingliederung ermittelten Prioritäten sollten folgende Themen im Mittelpunkt des Europäischen Jahres stehen:

Kinderarmut und „Vererbung“ von Armut;

ein integrativer Arbeitsmarkt;

Benachteiligung in Bildung und Ausbildung, auch beim Erwerb von IKT-Kompetenzen;

Armut und deren geschlechtsspezifische Dimension;

Zugang zu Grundversorgungsleistungen, zu denen auch angemessener Wohnraum gehört;

Überwindung von Diskriminierung und Förderung der Integration von Zuwanderern sowie der Eingliederung ethnischer Minderheiten in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt;

Eingehen auf die Bedürfnisse behinderter Menschen und anderer gefährdeter Gruppen.

In Übereinstimmung mit der durchgeführten Analyse und der im Gemeinsamen Bericht über Sozialschutz und soziale Eingliederung ermittelten Prioritäten sollten folgende Themen im Mittelpunkt des Europäischen Jahres stehen:

Kinderarmut und „Vererbung“ von Armut;

ältere Menschen;

integrierte Ansätze für die aktive Eingliederung;

ein integrativer Arbeitsmarkt;

Benachteiligung in Bildung und Ausbildung, auch beim Erwerb von IKT-Kompetenzen;

Armut und deren geschlechtsspezifische Dimension;

Zugang zu Grundversorgungsleistungen, zu denen auch angemessener Wohnraum gehört;

Überwindung von Diskriminierung und Förderung der Integration von Zuwanderern sowie der Eingliederung ethnischer und religiöser Minderheiten und von Flüchtlingen in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt;

Eingehen auf die Bedürfnisse behinderter Menschen und anderer gefährdeter Gruppen.

Begründung

Von Armut sind insbesondere ältere Menschen, Flüchtlinge und religiöse Minderheiten betroffen. Um eine gleichberechtigte Teilhabe am politischen und gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, müssen diesbezügliche Eingliederungsmaßnahmen gefördert werden.

Änderungsvorschlag 15

Anhang

5.   MERKMALE UND ZIELE

5.3   Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM- Methodik

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Das Europäische Jahr soll die Diskussion anregen und Lösungen hervorbringen, damit von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffene Menschen aktiv am öffentlichen Leben teilnehmen können. Die Organisationen, an denen sie sich beteiligen, sollen gestärkt, und es soll die Entwicklung stabilerer Rahmenbedingungen gefördert werden, um ihre Einbindung in Maßnahmen zu gewährleisten, die die Beseitigung der Armut entscheidend voranbringen können. Das Jahr wird dazu beitragen, die Wirkungen der offenen Methode der Koordinierung vor Ort zu verstärken.

Das Europäische Jahr soll die Diskussion anregen und Lösungen hervorbringen, damit von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffene Menschen integriert werden und aktiv am öffentlichen Leben teilnehmen können. Die Organisationen, an denen sie sich beteiligen, sollen gestärkt, und es soll sollen die Voraussetzungen für effiziente Empowerment -Maßnahmen und die Entwicklung stabilerer Rahmenbedingungen gefördert geschaffen werden, um ihre Einbindung in Maßnahmen zu gewährleisten, die die Beseitigung der Armut entscheidend voranbringen können. Das Jahr wird dazu beitragen, die Wirkungen der offenen Methode der Koordinierung vor Ort zu verstärken.

Begründung

Ergibt sich aus dem Text.

Brüssel, den 18. Juni 2008

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Luc VAN DEN BRANDE


9.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/15


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Europäischer Verbund für territoriale Zusammenarbeit: ein neuer Anstoß für die territoriale Zusammenarbeit in Europa“

(2008/C 257/03)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

betont, dass die zügige und kohärente Anwendung der Verordnung im gesamten Unionsgebiet im Einklang mit dem europäischen Geist des neuen Instruments erforderlich ist;

unterstreicht, dass der EVTZ einen horizontalen Integrationsprozess auf europäischer Ebene gemäß den Grundsätzen der Subsidiarität und der Bürgernähe auslösen kann, indem Formen der territorialen Zusammenarbeit zwischen Behörden unterschiedlicher Ebenen zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten einen gemeinschaftlichen Rechtsrahmen bekommen;

betont, dass die Möglichkeit der Beteiligung unterschiedlicher institutioneller Ebenen an einer einzigen Kooperationsstruktur den Weg für neue Formen des Regierens auf mehreren Ebenen (multilevel-governance) eröffnet und dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Europa dadurch eine wichtige Impulsgeberfunktion bei der Erarbeitung und Umsetzung der europäischen Politiken haben, was zu einem offeneren, partizipativeren, demokratischeren, verantwortungsvolleren und transparenteren Regieren in Europa beiträgt;

bekräftigt seinen Willen, die wichtige Funktion der Information und Propagierung des EVTZ-Instruments im Wege der politischen Mobilisierung, von Kommunikationsinitiativen, der Schaffung von Netzwerken für den Erfahrungsaustausch und vorbildlicher Verfahren sowie der Durchführung von Studien zu übernehmen;

fordert die Europäische Kommission auf, im kommenden Grünbuch zum territorialen Zusammenhalt in Europa strategische Überlegungen über den EVTZ anzustellen.

Berichterstatterin

:

Mercedes BRESSO (IT/SPE), Präsidentin der Region Piemont

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Herausforderungen für Europa und Notwendigkeit der europäischen Integration

1.

begrüßt mit Nachdruck die Annahme der Verordnung über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ); diese ist eine wirkungsvolle Antwort auf die dringend notwendige Vertiefung der europäischen Integration unter Beachtung der regionalen Vielfalt, indem die gegenwärtigen Governance-Lösungen angepasst werden an die Herausforderungen, vor denen die Europäische Union steht;

2.

nimmt zur Kenntnis, dass die Europäische Union vor grundlegenden künftigen Veränderungen steht, denkt man z.B. an den am 13. Dezember 2007 unterzeichneten Vertrag von Lissabon, die unlängst erfolgte Erweiterung des Schengen-Raums um neun neue Staaten, die Einführung des Euro in Zypern und Malta zu Jahresbeginn 2008 sowie die gegenwärtige Überprüfung des Haushalts;

3.

begrüßt grundsätzlich die Tatsache, dass in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union der territoriale Zusammenhalt unter den Zielen der Union genannt und erklärt wird, dass den Bedürfnissen der grenzüberschreitenden Regionen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden muss; dabei handelt es sich um die ausdrückliche Anerkennung, dass bei der Ausarbeitung der Unionspolitik die harmonische und ausgeglichene Entwicklung eines polyzentrischen Unionsgebiets gefördert werden muss; fordert die Kommission dazu auf, einen Vorschlag zu erarbeiten, welche Maßnahmen und Aktivitäten auf Europäischer Ebene damit in Zukunft umfasst werden können;

4.

anerkennt, dass die Zukunft der Europäischen Union und ihrer Gebiete abhängt von einer verstärkten Synergie zwischen der Kohäsionspolitik und den Strategien zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit sowie von der Konzipierung sektorspezifischer Politiken, die insbesondere benachteiligte Gebiete in die Lage versetzen, den Herausforderungen der Globalisierung gerecht zu werden, und zwar mittels eines grenzüberschreitenden, transnationalen und interregionalen Ansatzes; verweist darauf, dass die grenzüberschreitende, transnationale und interregionale Zusammenarbeit bereits einen Mehrwert gebracht hat und dies auch weiterhin tut, und zwar auf europäischer, politischer, institutioneller, wirtschaftlicher und soziokultureller Ebene;

5.

erinnert daran, dass der territoriale Zusammenhalt im Mittelpunkt der territorialen Agenda der Europäischen Union steht. Dadurch wird verdeutlicht, dass die territoriale Dimension künftig in der europäischen Kohäsionspolitik und in den anderen gemeinschaftlichen Politikbereichen eine wichtigere Rolle spielen muss;

6.

ist der Auffassung, dass der territoriale Zusammenhalt für das Erreichen der Ziele des wirtschaftlichen Wachstums, der Solidarität und der Verwirklichung einer in hohem Maße wettbewerbsfähigen sozialen Marktwirtschaft, die auf die Vollbeschäftigung, den sozialen Fortschritt und die nachhaltige Entwicklung abzielt, von grundlegender Bedeutung ist;

7.

bekräftigt, dass der territoriale Zusammenhalt gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit und die nachhaltige Entwicklung der Regionen Europas — im Einklang mit den Zielen der von den Mitgliedstaaten 2008 erneuerten Lissabon-Strategie — stärken kann;

8.

ist der Auffassung, dass die territoriale Zusammenarbeit und allen voran die grenzüberschreitende Zusammenarbeit ein Schlüsselelement für die europäische Integration und eine politische Priorität der EU ist, und macht erneut auf die besondere Bedeutung dieser territorialen Zusammenarbeit für die Regionen in äußerster Randlage sowie für die Insel- und Bergregionen aufmerksam;

9.

fordert die Europäische Kommission auf, im kommenden Grünbuch zum territorialen Zusammenhalt in Europa strategische Überlegungen über den EVTZ anzustellen;

Die politische und strategische Bedeutung der EVTZ

10.

unterstützt die territoriale Zusammenarbeit als ein wesentliches Instrument der Kohäsionspolitik für die Lösung von stark gebietsspezifischen Problemen in Bereichen, die in wirtschaftlicher, sozialer, kultureller und ökologischer Hinsicht von zentraler Bedeutung sind;

11.

betont, dass die territoriale Zusammenarbeit eine angemessene Antwort auf das Erfordernis einer geografisch möglichst ausgewogenen Verteilung der Mittel des Programmplanungszeitraums 2007-2013 ist;

12.

begrüßt die Tatsache, dass die territoriale Zusammenarbeit in der Kohäsionspolitik im Zeitraum 2007-13 erheblich aufgewertet wird mittels:

Etablierung der Gemeinschaftsinitiative INTERREG als erstrangiges politische Ziel 3 der europäischen Kohäsionspolitik;

einer starken Ausrichtung der territorialen Kooperationsmaßnahmen auf die Ziele von Lissabon und Göteborg;

Vertiefung der territorialen Zusammenarbeit und Verflechtung mit anderen thematischen Politikbereichen der EU im Rahmen der Initiative „Regionen für den wirtschaftlichen Wandel“;

Stärkung der Kooperationsstrukturen, der operationellen Verfahren und der Kapitalisierungsverfahren, auch mit Hilfe von Programmen für die Vernetzung innerhalb der EU-27 (Urbact, Interact, Espon);

13.

ist der Auffassung, dass die Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) ein wichtiges Rechtsinstrument ist, das die Zusammenarbeit unter den Gebietskörperschaften in Europa mittels einer in allen Mitgliedstaaten unmittelbar geltenden gemeinschaftsweiten Regelung stärkt;

14.

sieht das voraussichtliche Potenzial dieses Instruments zudem dadurch gestärkt, dass es direkt dem 'acquis communautaire' entspringt, was ihm eine besondere Kraft und Fähigkeit zur rechtlichen Integration verleiht, die tiefgründiger und dynamischer ist als bei den klassischen Kooperationsinstrumenten;

15.

betont, dass der vorherige Rechtsrahmen, der mit der neuen Verordnung im Übrigen nicht aufgehoben wurde, häufig zu Unsicherheit geführt hat;

16.

begrüßt die Tatsache, dass ein Großteil der Entwicklungen, die der Acquis des Europarates im Bereich der territorialen Zusammenarbeit herbeigeführt hat, in die EVTZ-Verordnung aufgenommen wurde. Das Recht der territorialen Gebietskörperschaften auf eine Zusammenarbeit über die nationalen Grenzen hinaus wurde in der Tat erstmals im Rahmen des Europarates anerkannt, und zwar im Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften von 1980 sowie in seinen Zusatzprotokollen von 1995 und 1998;

17.

verweist darauf, dass der EVTZ ein Rechtsinstrument ist, das zu einer neuen europäischen Kooperationsstruktur führt und dessen Ziel es ist, die traditionellen rechtlichen und verwaltungstechnischen Probleme bei der Umsetzung und Verwaltung grenzüberschreitender, transnationaler und interregionaler Programme und Vorhaben sowie der territorialen Zusammenarbeit im Allgemeinen anzugehen und zu bewältigen;

18.

unterstreicht, dass der EVTZ zu Stabilität und Sicherheit bei Initiativen territorialer Zusammenarbeit beiträgt, indem Kooperationsverbünde mit eigener Rechtspersönlichkeit und Mitteln geschaffen werden, die für die Durchführung von Vorhaben und Aktionen — mit oder ohne finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft — erforderlich sind;

19.

bekräftigt, dass der EVTZ eine wirkungsvolle Plattform für die Koordinierung und Durchführung von gemeinschaftlichen, nationalen und regionalen Maßnahmen bieten kann, und zwar in einer Vielzahl von Bereichen von entscheidender Bedeutung wie: Infrastruktur, Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, Forschung und Innovation, Ausbildung, Umweltschutz und Risikoprävention, Energie- und Verkehrsnetze, Gesundheit und Soziales, nachhaltige und polyzentrische städtische Entwicklung;

20.

erinnert daran, dass europäische Programme wie INTERREG zur Entstehung zahlreicher Strukturen, Übereinkommen und Vereinbarungen geführt haben, die der grenzüberschreitenden und interregionalen Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften in Bereichen von gemeinsamem Interesse Gestalt geben sollen.

21.

ist der Auffassung, dass der EVTZ eine neue Gelegenheit für eine rechtliche Strukturierung und eine kohärente Entwicklung der Euroregios bieten kann. In den vergangenen Jahren haben diese im Rahmen von Kooperationsmaßnahmen einen entscheidenden Beitrag zur Stärkung einer echten Zusammenarbeit in einer großen Bandbreite an Bereichen sowie der Beziehungen zu Nachbarstaaten, zur Annäherung der Völker, zum Wissenstransfer und zum Austausch bewährter Praktiken geleistet;

22.

betont, dass die EVTZ-Verordnung nicht darauf abzielt, die bestehenden Euroregios abzuschaffen oder eine zusätzliche Verwaltungsstruktur aufzubauen, sondern eine zuverlässige Alternative für die transeuropäische territoriale Zusammenarbeit zu bieten;

23.

betont, dass der EVTZ ein leistungsfähiges Instrument für die Verwirklichung einer dezentralisierten Zusammenarbeit in einer Reihe von Politikbereichen in der gesamten Europäischen Union ist, und zwar auf der Grundlage von stabilen Strukturen, die es ermöglichen, die Beteiligung der Bürger zu fördern und gemeinsame Entscheidungen zu treffen, die in vollem Umfang umgesetzt und sogar zu einer langfristigen strategischen Zusammenarbeit führen werden;

24.

weist darauf hin, dass die EVTZ ein operatives Instrument ersten Ranges sein können und müssen, denn sie erleichtern den Zugang zum Kreditmarkt für die Finanzierung von Infrastrukturen oder Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, die sich auf mehrere Gebiete der EU erstrecken, welche im Gegenzug die erforderlichen Einnahmen erwirtschaften, um die solide Finanzierung dieser Maßnahmen sicherzustellen;

25.

unterstreicht, dass eine der auf Gemeinschaftsebene umzusetzenden Maßnahmen darin besteht, den Einsatz von EVTZ als bevorzugtes Instrument der Zusammenarbeit zu fördern, weil sich sowohl beträchtliche Vorteile aus der Vereinfachung der Verwaltung von Maßnahmen, Plänen und Projekten der Zusammenarbeit ergeben als auch beispielhafte Verwaltungspraktiken EU-weit verbreitet werden;

26.

ist der Auffassung, dass die Annahme des Instruments des EVTZ im Hinblick auf eine rationellere und gezielte Mittelverwendung nicht nur zu einer kohärenteren und effektiveren Funktionsweise der bereits bestehenden Kooperationsstrukturen, sondern auch zu einer Verbesserung der Qualität der erzielten Ergebnisse beitragen kann;

27.

bekräftigt, dass der EVTZ dank einer umfassenderen Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der sozialen und wirtschaftlichen Akteure auf territorialer Ebene einen entscheidenden Beitrag zur einer effizienteren Mittelzuweisung und -verwaltung leisten kann;

28.

unterstreicht, dass der EVTZ einen horizontalen Integrationsprozess auf europäischer Ebene gemäß den Grundsätzen der Subsidiarität und der Bürgernähe auslösen kann, indem Formen der territorialen Zusammenarbeit zwischen Behörden unterschiedlicher Ebenen zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten einen gemeinschaftlichen Rechtsrahmen bekommen;

29.

stellt fest, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Europa im Wege des EVTZ eine wichtige Impulsgeberfunktion bei der Erarbeitung und Umsetzung der europäischen Politiken haben und dadurch zu einem offeneren, partizipativeren, demokratischeren, verantwortungsvolleren und transparenteren Regieren in Europa beitragen können;

30.

betont, dass die Möglichkeit der Beteiligung unterschiedlicher institutioneller Ebenen an einer einzigen Kooperationsstruktur den Weg für neue Formen des Regierens auf mehreren Ebenen (multilevel-governance) eröffnet, wobei die Beteiligten gemäß ihren Befugnissen und Kompetenzen zum Gelingen des Gesamtvorhabens beitragen;

Einsatz für eine Anwendung der Verordnung im Geiste der Gemeinschaft

31.

verweist darauf, dass die Form der Verordnung eine in allen Mitgliedstaaten einheitliche Regelung der territorialen Zusammenarbeit gewährleistet und die Ungleichheiten aufgrund der Vielzahl verschiedener Bestimmungen verringert; erstmals besteht ein gemeinsames Instrument mit dieser geografischen Reichweite;

32.

vertritt die Auffassung, dass die Umsetzung der Verordnung zudem entsprechend koordiniert werden muss, damit die verschiedenen Rechtsvorschriften, welche die Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EG) 1082/2006 erlassen, reibungslos und kompatibel zusammenwirken können;

33.

betont, dass die zügige und kohärente Anwendung der Verordnung im gesamten Unionsgebiet im Einklang mit dem europäischen Geist des neuen Instruments erforderlich ist;

34.

weist im Einklang mit den in den Erwägungsgründen der EVTZ-Verordnung beschriebenen Verfahren darauf hin, dass auch die Drittländer in möglichst angemessener Weise und ab sofort an der Umsetzung dieses neuen Gemeinschaftsinstruments beteiligt werden müssen;

35.

nimmt die Tatsache zur Kenntnis, dass einige Mitgliedstaaten die Durchführungsvorschriften zur Verordnung bereits angenommen haben, behält sich jedoch eine sorgfältige Untersuchung dieser Maßnahmen vor, um ihre Übereinstimmung mit den Zielen der Abstimmung der Regelungen und Förderung der territorialen Zusammenarbeit zu bewerten;

36.

bedauert, dass die Mehrheit der Mitgliedstaaten noch nicht für die Annahme der Durchführungsvorschriften Sorge getragen hat und fordert die zuständigen Behörden auf, dies unverzüglich nachzuholen, und zwar ohne zusätzliche Hindernisse und ohne bürokratischen Aufwand im Hinblick auf die Errichtung und volle Funktionsfähigkeit des EVTZ;

37.

weist darauf hin, dass der EVTZ auch konzipiert wurde, um die Verwaltung und Umsetzung der Maßnahmen der territorialen Zusammenarbeit zu vereinfachen, und dringt daher auf eine möglichst umfassende Zusammenarbeit innerhalb der einzelnen Staaten zwischen den jeweils zuständigen nationalen, regionalen und lokalen Behörden;

38.

ist daher der Auffassung, dass die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterrichtung der Mitgliedstaaten zusammen mit der direkten Beteiligung der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften von entscheidender Bedeutung ist;

39.

gibt zu Bedenken, dass mit der EVTZ-Verordnung im Gemeinschaftsrecht eine neue Kategorie juristischer Personen eingeführt wird, denen trotz bedeutsamer Verweise auf einzelstaatliches Recht gemäß dem Prinzip der unmittelbaren Anwendbarkeit und dem Grundsatz der unmittelbaren Wirksamkeit in den verschiedenen Mitgliedstaaten im Wesentlichen die selbe Behandlung zuteil werden muss;

40.

verweist darauf, dass in Artikel 2 der Verordnung eine präzise Hierarchie festgelegt ist, wonach nicht nur die gemeinschaftlichen Vorschriften, sondern auch die Bestimmungen aus den Übereinkünften und den Satzungen der entstehenden EVTZ Vorrang vor dem Recht desjenigen Mitgliedstaats haben, in dem der EVTZ seinen Sitz hat, das wiederum nur in Bezug auf von der Verordnung nicht oder nur zum Teil erfasste Bereiche Anwendung findet;

41.

betont, dass die Verordnungsbestimmungen, in denen nicht auf das nationalen Recht verwiesen wird, auf jede Errichtung eines EVTZ direkte Anwendung finden;

42.

ist der Auffassung, dass mit der Verordnung den potenziellen Mitgliedern des EVTZ in mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten ein unmittelbar anwendbares Recht verliehen wird, in Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung eine EVTZ zu bilden;

43.

erinnert daran, dass die Nichterfüllung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, entsprechende Durchführungsvorschriften zu erlassen, das Potenzial des EVTZ-Konzepts beeinträchtigt, und ruft deshalb die Europäische Kommission auf, die Mitgliedstaaten zur Erfüllung ihrer eingegangenen Verpflichtungen in diesem Bereich aufzufordern;

44.

ist der Ansicht, dass die Europäische Kommission im Hinblick auf die uneingeschränkte Funktionsfähigkeit des EVTZ und gemäß dem wirklichen Zweck der Verordnung eine entscheidende Rolle spielt;

45.

fordert die Europäische Kommission auf, die Mitgliedstaaten zur Annahme der erforderlichen Durchführungsvorschriften anzuhalten und gleichzeitig die zuständigen einzelstaatlichen Behörden mithilfe von Leitlinien, Auslegungskriterien und technischen Hinweisen angemessen zu unterstützen. Die Kommission könnte diesbezüglich auf die Arbeiten der im AdR eingerichteten EVTZ-Sachverständigengruppe zurückgreifen;

46.

hofft, dass die Europäische Kommission im Falle fortgesetzter Nichterfüllung erwägt, Vertragsverletzungsverfahren gegen diejenigen Mitgliedstaaten einzuleiten, die ihren Verpflichtungen zur Annahme geeigneter Maßnahmen für die Durchführung der Verordnung unbegründet nicht nachgekommen sind;

Förderung der Nutzung des EVTZ

47.

ist der Auffassung, dass die Nutzung eines Europäischen Verbundes für territoriale Zusammenarbeit mithilfe spezifischer gemeinschaftlicher Kommunikations- und Bildungsmaßnahmen sowie jedweder anderer geeigneter Maßnahmen, einschließlich rechtlicher, wirtschaftlicher und finanzieller Anreize, gefördert werden kann;

48.

ist in diesem Zusammenhang der Ansicht, dass die wichtigsten Anreize wirtschaftlicher und finanzieller Art in zwei große Gruppen eingeteilt werden können. Er empfiehlt, dass die erste Gruppe ein spezifisches Gemeinschaftsprogramm sein sollte, das mit Mitteln aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung finanziert werden könnte und das die Schaffung neuer EVTZ beziehungsweise die Umwandlung bereits bestehender Kooperationsprojekte, die nach herkömmlichen Methoden verwaltet werden, fördern würde;

49.

ist der Auffassung, dass die zweite Gruppe von wirtschaftlichen und finanziellen Anreizen darin bestehen könnte, in die Evaluierung von Projekten im Rahmen von Ausschreibungen der Kommission ein zusätzliches Kriterium Effizienz aufzunehmen, das für Projekte zur Schaffung eines EVTZ gilt, der über die Dauer des Projekts hinaus Bestand hat. Dies würde der festen Verankerung einer neuen Kultur der mittel- und langfristigen Zusammenarbeit dienen, die neue Formen der Finanzierung außerhalb des EU-Haushalts anstrebt;

50.

vertritt die Ansicht, dass die Maßnahmen rechtlicher Art, mit denen der Erfolg dieses Instruments in der gesamten EU gefördert werden soll, zuallererst in die Zuständigkeit der Kommission — mit technischer Unterstützung durch den Ausschuss der Regionen — fallen;

51.

schlägt der Europäischen Kommission vor, die internen, an ihre Generaldirektionen gerichteten Informationsmaßnahmen zu intensivieren, um bei der Umsetzung der sektoralen Politiken der Europäischen Union das Bewusstsein für das EVTZ-Instrument zu schärfen;

52.

erklärt seine Bereitschaft, mit den institutionellen Akteuren zugunsten der vorgenannten Fördermaßnahmen zusammenzuarbeiten;

Die Rolle des Ausschusses der Regionen

53.

erinnert daran, dass er in erster Linie nach Artikel 265 des Vertrags über eine besondere beratende Kompetenz in Sachen grenzüberschreitende Zusammenarbeit verfügt:

die territoriale Zusammenarbeit und insbesondere der EVTZ gehören zu den obersten Prioritäten des gegenwärtigen politischen Mandats des Ausschusses der Regionen sowie des neuen Kooperationsabkommens mit der Kommission;

in Artikel 5 der Verordnung wird verfügt, dass die Mitglieder des EVTZ den Ausschuss der Regionen über die künftige Übereinkunft und die Registrierung und/oder die Veröffentlichung der Satzung zu unterrichten haben. Dies ebnet der Einrichtung eines europäischen EVTZ-Registers beim Ausschuss der Regionen den Weg, so wie es der AdR bereits 2004 in einer Stellungnahme zum Verordnungsvorschlag (CdR 62/2004 fin) gefordert hatte;

54.

bekräftigt seinen Willen, die wichtige Funktion der Information und Propagierung des EVTZ-Instruments im Wege der politischen Mobilisierung, von Kommunikationsinitiativen, der Schaffung von Netzwerken für den Erfahrungsaustausch und vorbildlicher Verfahren sowie der Durchführung von Studien zu übernehmen;

55.

verweist auf die Einrichtung der EVTZ-Sachverständigengruppe für Territorialfragen mit dem Auftrag, die Annahme einzelstaatlicher Durchführungsvorschriften zu überwachen und den Erfahrungsaustausch bezüglich Einrichtung und Verwaltung von EVTZ auf territorialer Ebene zu fördern;

56.

verpflichtet sich, die Möglichkeiten aufzuzeigen, die sich im einzelstaatlichen Recht sowohl von Mitgliedstaaten als auch von Drittstaaten in Nachbarschaft zur EU ergeben, um die Möglichkeiten zur Zusammenarbeit zwischen den Gebietskörperschaften der EU und dieser Drittstaaten optimal ausschöpfen zu können;

57.

wird seine Zusammenarbeit mit gesamteuropäischen regionalen Organisationen ausbauen, die über eine einschlägige, lange Erfahrung im Bereich der transeuropäischen territorialen Zusammenarbeit verfügen;

58.

betont, dass eine starke interinstitutionelle Zusammenarbeit, an der die europäischen Institutionen, die nationalen Regierungen und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften beteiligt sind, eine wesentliche Voraussetzung für den Erfolg des EVTZ und der territorialen Zusammenarbeit ist.

Brüssel, den 18. Juni 2008

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Luc VAN DEN BRANDE


9.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/20


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Ein umfassendes Migrationskonzept: Entwicklung einer europäischen Politik im Bereich Arbeitsmigration und ihre Bedeutung für die Beziehungen zu Drittländern“

(2008/C 257/04)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

ist der Auffassung, dass die Europäische Union so bald wie möglich eine wahrhaft europäische Einwanderungspolitik entwickeln und dabei nicht nur die Befugnisse der verschiedenen Regierungsebenen achten, sondern auch ihre eigenen wahrnehmen sollte;

begrüßt die Initiativen der Kommission zur Einrichtung von Mechanismen, die die reguläre Arbeitsmigration erleichtern, insoweit, als ein Missverhältnis zwischen den restriktiven Maßnahmen zur Bekämpfung der irregulären Einwanderung und solchen zur Förderung der regulären Einwanderung besteht, und fordert die Europäische Kommission auf, eine umfassende europäische Migrationspolitik zu konzipieren, um zu gewährleisten, dass Maßnahmen auf europäischer Ebene einen Mehrwert bieten, wie dies im Hinblick auf hochqualifizierte Arbeitnehmer der Fall ist;

teilt die Auffassung, dass die illegale Beschäftigung einer der wichtigsten Anziehungsfaktoren für die irreguläre Einwanderung ist und dass die Mitgliedstaaten deshalb ihre Anstrengungen verstärken und verbessern müssen, um alle erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu ergreifen;

bedauert, dass die Rolle des Ausschusses der Regionen in keinem der Referenzdokumente erwähnt wird, und äußert seine Besorgnis über die mangelnde Berücksichtigung der territorialen Dimension, obschon die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Migrationssteuerung und die diesbezügliche beratende Funktion des AdR bisher anerkannt wurden;

erklärt, dass parallel zur Entwicklung der Außendimension der europäischen Politiken und Instrumente für die Migrationssteuerung auch die territoriale Dimension gestärkt werden sollte, und zwar unter Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Erarbeitung einer umfassenden Migrationsstrategie. In diesem Sinne sollte sichergestellt werden, dass die Europäische Kommission eine proaktivere Rolle des Ausschusses der Regionen in der Anfangsphase eines Tätigwerdens der Gemeinschaft begünstigt;

begrüßt die Initiative zur Förderung der zirkulären Migration und erklärt, dass diese einen positiven Beitrag zu den Arbeitsmärkten der Mitgliedstaaten und zur Entwicklung der Herkunftsländer leisten kann.

Berichterstatterin

:

Anna TERRÓN I CUSÍ (ES/SPE), Generalsekretärin für Europaangelegenheiten der Regionalregierung („Generalitat“) von Katalonien

Referenzdokumente

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Zirkuläre Migration und Mobilitätspartnerschaften zwischen der Europäischen Union und Drittstaaten

KOM(2007) 248 endg.

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Sanktionen gegen Personen, die Drittstaatsangehörige ohne legalen Aufenthalt beschäftigen

KOM(2007) 249 endg.

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung

KOM(2007) 637 endg.

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über ein einheitliches Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis für Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaates und über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten

KOM(2007) 638 endg.

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

Allgemeine Empfehlungen

1.

ist der Auffassung, dass die Europäische Union so bald wie möglich eine wahrhaft europäische Einwanderungspolitik entwickeln und dabei nicht nur die Befugnisse der verschiedenen Regierungsebenen achten, sondern auch ihre eigenen wahrnehmen sollte;

2.

begrüßt die Initiativen der Kommission zur Einrichtung von Mechanismen, die die reguläre Arbeitsmigration erleichtern, insoweit, als ein Missverhältnis zwischen den restriktiven Maßnahmen zur Bekämpfung der irregulären Einwanderung und solchen zur Förderung der regulären Einwanderung besteht, und fordert die Kommission auf, eine gesamteuropäische Migrationspolitik zu konzipieren, um zu gewährleisten, dass Maßnahmen auf europäischer Ebene einen Mehrwert bieten, wie dies im Hinblick auf hochqualifizierte Arbeitnehmer der Fall ist;

3.

teilt die Auffassung, dass die illegale Beschäftigung einer der wichtigsten Anziehungsfaktoren für die irreguläre Einwanderung ist und dass die Mitgliedstaaten deshalb ihre Anstrengungen verstärken und verbessern müssen, um alle erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit zu ergreifen;

4.

ist der Ansicht, dass Maßnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in erster Linie bei denjenigen Arbeitgebern oder Privatpersonen ansetzen müssen, die illegal aufhältige Drittstaatsangehörige anstellen. Die Zuwanderer selbst befinden sich oftmals in einer sehr schwierigen Lage, die leicht auf unmoralische oder ungesetzliche Weise ausgenutzt werden kann;

5.

hält die kombinierte Erlaubnis für ein geeignetes Instrument zur Verhinderung der auftretenden irregulären Einwanderung und erinnert daran, dass Artikel 41 der EU-Grundrechtecharta das Recht auf eine gute Verwaltung vorsieht;

6.

ist der Ansicht, dass die Zusammenarbeit mit Drittstaaten für ein umfassendes, in sich stimmiges Einwanderungskonzept von grundlegender Bedeutung ist, ganz im Sinne des Europäischen Rates, der in seinen Schlussfolgerungen 2005 feststellte, dass „Migrationsfragen einen zentralen Aspekt der Beziehungen zwischen der EU und zahlreichen Drittländern darstellen, zu denen insbesondere die Nachbarregionen der Union (...) gehören“ (1);

7.

spricht sich dafür aus, bei der Schaffung sog. Mobilitätspartnerschaften diejenigen Drittländer zu bevorzugen, die bereit sind, erhebliche Anstrengungen zur Bekämpfung der irregulären Einwanderung und des Menschenhandels zu unternehmen;

8.

begrüßt die Vorschläge zur Entwicklung einer stärkeren Zusammenarbeit mit den Drittstaaten durch sog. Mobilitätspartnerschaften oder technische und/oder finanzielle Hilfe und fordert die Kommission auf, neue, auf dem Gleichheitsgrundsatz beruhende Formen der Zusammenarbeit mit den Herkunfts- und Transitländern zu entwickeln und so eine Atmosphäre des gegenseitigen Vertrauens zu schaffen, die es diesen Ländern ermöglicht, an der Bekämpfung der irregulären Einwanderung mitzuwirken und Mechanismen zur Steuerung der regulären Einwanderung einzurichten;

9.

hebt die Schlüsselrolle hervor, die die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den Verhandlungen und Beziehungen mit den Herkunfts- und Transitländern — vor allem in Bereichen wie Entwicklung oder Zusammenarbeit — spielen. Er weist auch auf den bemerkenswerten Beitrag hin, den die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Programme AENEAS, MEDA und TACIS u.a. geleistet haben, und unterstreicht, dass dank der Migranten enge Beziehungen zu den Herkunfts- und Transitländern geknüpft und Kenntnisse über diese Länder erworben werden konnten;

10.

bedauert, dass die Rolle des Ausschusses der Regionen in keinem der Referenzdokumente erwähnt wird, und äußert seine Besorgnis über die mangelnde Berücksichtigung der territorialen Dimension, obschon die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Migrationssteuerung und die diesbezügliche beratende Funktion des AdR bisher anerkannt wurden;

11.

erklärt, dass parallel zur Entwicklung der Außendimension der europäischen Politiken und Instrumente für die Migrationssteuerung auch die territoriale Dimension gestärkt werden sollte, und zwar unter Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Erarbeitung einer umfassenden Migrationsstrategie. In diesem Sinne sollte sichergestellt werden, dass die Europäische Kommission eine proaktivere Rolle des Ausschusses der Regionen in der Anfangsphase eines Tätigwerdens der Gemeinschaft begünstigt (2);

12.

unterstreicht die Aufgabe der Lokal- und Regionalbehörden bei der Umsetzung der Politik zur Integration der Einwanderer und der Gewährleistung des einwandfreien Funktionierens der Mechanismen zur Regelung des Arbeitsmarktzugangs und weist auf die Rolle hin, die sie bei der Ausbildung der Arbeitsmigranten spielen können, damit diese an den europäischen Arbeitsmärkten teilnehmen können und sich im Falle einer Rückkehr wieder in die Arbeitsmärkte ihrer Herkunftsländer eingliedern können;

13.

weist darauf hin, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine Schlüsselrolle bei der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen für (reguläre und irreguläre) Einwanderer spielen, insbesondere in den Bereichen Aufnahme, Gesundheitsversorgung, Bildung und Unterbringung. Wie in der Erklärung der fünften Konferenz der Parlamente der Hauptstadtregionen der Europäischen Union (April 2006) festgestellt wird, war und ist die Einwanderung für einige Regionen und Kommunen ein wichtiger Kostenfaktor im Bereich der öffentlichen Dienstleistungen. Deshalb sollten neue Methoden entwickelt werden, die es ermöglichen, dass die Lokal- und Regionalbehörden bei der Erarbeitung nationaler Initiativen und Strategien hinsichtlich des Zugangs zum und der Eingliederung in den Arbeitsmarkt eine wichtigere Rolle spielen;

14.

merkt an, dass er den Begriff „irregulär(e Einwanderung)“ dem Begriff „illegal(e Einwanderung)“ vorzieht, da letzterer in vielen Amtssprachen eindeutig kriminelle Verhaltensweisen impliziert, und regt in jedem Falle dazu an, vom Gebrauch des Ausdrucks „illegaler Einwanderer“ abzusehen;

15.

nimmt zur Kenntnis, dass andere Bereiche der EU-Politik, die die Migranten betreffen können (z.B. Entwicklungspolitik, Europäische Beschäftigungsstrategie und andere sozial- und wirtschaftspolitische Maßnahmen), erwähnt werden, und fordert deshalb eine stärkere Koordinierung mit allen Politiken, die für die Migranten von Relevanz sind;

16.

ersucht die Kommission, den Einschätzungen des Arbeitskräftebedarfs der Mitgliedstaaten anhand der Angaben, die Eurostat von den Mitgliedstaaten übermittelt werden, und der Verzeichnisse schwer zu besetzender Berufe Rechnung zu tragen, um ein genaueres Bild der Maßnahmen und Schätzungen der einzelnen Mitgliedstaaten zu erhalten. Dabei ist allerdings die nationale Kompetenz zur Zulassung von Drittstaatsangehörigen zum Arbeitsmarkt zu achten;

17.

unterstreicht die Bedeutung eines zuverlässigen und aktualisierten Systems von Statistiken, die den Staaten den freiwilligen Austausch von Informationen und Erfahrungen im Bereich der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik erlauben (im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz) (3);

18.

unterstreicht die mögliche wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Beschaffung von Informationen und statistischen Daten sowie ihren potenziellen Beitrag zu einem europäischen Einwanderungsportal oder zur Ausweitung der Dienste des EURES-Netzes u.a. Die Gebietskörperschaften unterhalten ihrerseits bereits zahlreiche Internet-Portale, die diese Initiativen ergänzen können;

19.

kritisiert, dass die internationalen Übereinkommen, die die Mitgliedstaaten im Rahmen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) unterzeichnet haben, nicht ausdrücklich erwähnt werden, und erinnert daran, dass die Mitgliedstaaten entsprechend der Erklärung über die Grundprinzipien und Grundrechte am Arbeitsplatz (IAO, 1998) und dem Aktionsplan für Arbeitsmigranten (IAO, 2004) sowie gemeinhin in Einklang mit den in geltenden internationalen Konventionen festgeschriebenen persönlichen Grundrechten handeln müssen;

20.

hält es für sehr wichtig, ein Netzwerk regionaler und lokaler Körperschaften für die Entwicklung gemeinsamer statistischer Instrumente und Indikatoren zu gründen, mit denen ein genaueres Bild der Migration gezeichnet werden kann;

21.

weist darauf hin, dass die Schaffung ständiger Arbeitsgruppen und Foren (Konferenzen, Seminare usw.) für den Austausch von Erfahrungen und vorbildlichen Verfahren für die Aufnahme und die Integration der Einwanderer in die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt gefördert werden muss;

22.

befürwortet die Ratifizierung der Internationalen Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen durch die Mitgliedstaaten;

Zirkuläre Migration und Beziehungen zu Drittstaaten

23.

begrüßt die Initiative zur Förderung der zirkulären Migration und erklärt, dass diese einen positiven Beitrag zu den Arbeitsmärkten der Mitgliedstaaten und zur Entwicklung der Herkunftsländer leisten kann;

24.

ist der Auffassung, dass die zirkuläre Migration eine nützliche Verbindung zwischen Herkunfts- und Zielländern schaffen und ein Instrument zur Förderung des Dialogs, der Zusammenarbeit und des gegenseitigen Verständnisses sein kann;

25.

weist eindringlich darauf hin, dass die zirkuläre Migration richtig funktionieren muss, da sie ansonsten zu einem Weg für die irreguläre Einwanderung werden könnte. Es müssen effektive Kanäle eingerichtet werden, um die Rückkehr von Migranten zu gewährleisten und die Kreisbewegung zu fördern. Gleichzeitig darf die zirkuläre Migration weder als Ersatz einer auf dauerhaften Aufenthalt ausgerichteten Migration betrachtet werden noch zur Einschränkung der integrationspolitischen Initiativen der Mitgliedstaaten führen;

26.

befürwortet eine stärkere Verzahnung der Einwanderungspolitik mit anderen Politikbereichen der EU, um die wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen der Herkunftsländer zu verbessern und „um die Anreize für irreguläre Migration zu verringern“ (4);

27.

befürwortet die Mobilitätspartnerschaften mit Drittstaaten und unterstreicht die Bedeutung der Förderung von Assoziierungsabkommen mit den Herkunftsländern. Die Kommission betont in ihrer Mitteilung, dass beim Abschluss von Mobilitätspartnerschaften die Kompetenzlage zwischen der EU und den Mitgliedstaaten zu beachten ist. Diese Partnerschaften müssen Instrumente für die gemeinsame Steuerung der Migrationsströme, Maßnahmen zur Bekämpfung der irregulären Einwanderung und zur Erleichterung der Rückübernahme und der Rückkehr irregulärer Einwanderer sowie Mechanismen zur Förderung der Wirtschaftsentwicklung dieser Länder vorsehen;

28.

hält es für wichtig, Rückübernahmeabkommen mit Drittstaaten im Rahmen ihrer Verpflichtungen zu schließen, und weist auf die Notwendigkeit hin, diese Rückführungen unter Achtung der Rechte der Einwanderer und der international anerkannten Rechte zu erleichtern;

29.

fordert dazu auf, die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der internationalen grenzübergreifenden Zusammenarbeit anzuerkennen, und regt an, ihre Beteiligung im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik zu fördern, wobei er die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aufruft, mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Herkunftsländer zusammenzuarbeiten und dazu die Programme der Europäischen Kommission zu nutzen. Er begrüßt insbesondere die Pilotinitiative zugunsten einer konzertierten Programmplanung für die territoriale Zusammenarbeit zwischen den Regionen in äußerster Randlage und den benachbarten Drittstaaten und unterstreicht, dass diese Gebietskörperschaften die wirtschaftlichen und sozialen Folgen der Einwanderung und die damit verbundene Wirkung auf die Herkunftsregionen am besten kennen;

30.

vertritt die Ansicht, dass die Folgen der zirkulären Migration und der Geldüberweisungen von Migranten für die Herkunftsländer untersucht werden müssen. Er fordert dazu auf, im Lichte dieser Untersuchungen die notwendigen Instrumente anzuwenden, um die Ausführung dieser Überweisungen zu erleichtern;

31.

ersucht darum, die Möglichkeiten der Einbindung der Städte und Regionen, die Ausgangs- und Zielorte der Migrationsströme sind, in die Mobilitätspartnerschaften zu prüfen, da sie die Mobilität der Migranten erleichtern und ihre gesellschaftliche Eingliederung positiv beeinflussen können;

32.

betont die Notwendigkeit, Mechanismen zur Förderung der EU-weiten Mobilität von Arbeitsmigranten, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten und arbeiten, auf den Weg zu bringen;

33.

betont, dass Drittstaaten, die eine Mobilitätspartnerschaft eingehen, dafür Sorge tragen müssen, Rückkehr und Wiedereingliederung der Migranten durch aktive Maßnahmen zur Förderung produktiver Arbeitsplätze und menschenwürdiger Arbeitsverhältnisse wirkungsvoll zu begünstigen. Die Behörden des Aufnahmelands sollten die Herkunftsländer, mit denen sie eine Mobilitätspartnerschaft geschlossen haben, darauf hinweisen und sie beratend und auf andere Weise unterstützen, ohne dass diese Unterstützung mit finanziellen Aufwendungen verbunden ist;

34.

begrüßt die Idee von Langzeit-Mehrfachvisa, die die zirkuläre Migration begünstigen, und unterstützt die Initiativen zur Förderung der Beteiligung an den Arbeitsmärkten der Mitgliedstaaten für Drittstaatsangehörige, die zuvor als Studenten einreisen durften, und solche, die an Mechanismen der zirkulären Migration teilgenommen haben und ihren Rückkehrverpflichtungen nachgekommen sind;

35.

ersucht die Kommission, Anstrengungen zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die zirkulären Migranten nach der Rückkehr in ihre Heimatländer die erworbenen Rentenansprüche übertragen lassen können;

36.

begrüßt die Verstärkung der Anreize für die Zusammenarbeit mit Drittstaaten als Ergänzung zu anderen Maßnahmen und schlägt die Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Entwicklungsprojekte vor;

37.

unterstützt den Vorschlag, gemeinsame Antragsbearbeitungsstellen für Visa in Drittstaaten einzurichten, und betont, dass diese Initiative nicht zu einem höheren Verwaltungsaufwand, sondern vielmehr zu einer Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung führen sollte;

Bekämpfung der Schwarzarbeit

38.

unterstützt die Kommission in ihrer Absicht, die von Menschen aus Drittstaaten ausgeübte Schwarzarbeit zu bekämpfen. Die Verhängung wirtschaftlicher, verwaltungsrechtlicher und in schwerwiegenden Fällen auch strafrechtlicher Sanktionen für Verstöße gegen EU-Rechtsvorschriften fällt in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten, mit Ausnahme von Sanktionen, die die Wirksamkeit des EU-Rechts gewährleisten sollen;

39.

hält es für notwendig, in den einzelnen Sprachfassungen der Richtlinie den Ausdruck „Arbeitgeber“ oder „Unternehmer“ auf seine Eignung hin zu prüfen, und ist der Auffassung, dass, wenn in der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung zwischen beiden Ausdrücken unterschieden wird, besser „Arbeitgeber“ statt „Unternehmer“ verwendet werden sollte, um Unternehmertum und strafbares Verhalten klar voneinander abzugrenzen und Situationen zu erfassen, in denen jemand jemanden regulär beschäftigt, ohne dass er die Rechtsstellung eines Unternehmers hat;

40.

ist der Auffassung, dass die Bekämpfung der Schwarzarbeit durch Sanktionen gegen Personen, die Drittstaatsangehörige illegal beschäftigen, erfolgen muss, aber auch durch vermehrte Kontrollen der Arbeitsaufsicht und bessere Möglichkeiten der legalen Beschäftigung sowie durch die Untersuchung alternativer Systeme, die die Verbreitung modellhafter Beispiele fördern. Die Ergebnisse von Kontrollen der Arbeitsaufsicht sollten veröffentlicht werden, damit Verbraucher und Stellensuchende ihre Wahl in Kenntnis der Umstände treffen können;

41.

vertritt die Ansicht, dass die Bekämpfung der Schwarzarbeit eine Priorität im Rahmen der migrationspolitischen Maßnahmen der EU sein muss, da diese einen der Hauptfaktoren für die Anziehung und Verstetigung der irregulären Einwanderung darstellt, und dass im Mittelpunkt der Rechtsgrundlage der Richtlinie die Bekämpfung der Schwarzarbeit — und folglich die Verringerung der irregulären Einwanderung — stehen sollte, und nicht umgekehrt;

42.

betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften eine wichtige Rolle bei der Umsetzung der Maßnahmen zur Kontrolle und Überwachung des Arbeitsmarkts spielen können und dass gegebenenfalls die personellen und materiellen Ressourcen aufgestockt werden sollten, um die Zahl der Inspektionen zu erhöhen;

43.

ist der Auffassung, dass im Rahmen der Bekämpfung der Schwarzarbeit besonderes Gewicht auf die Maßnahmen gegen die Schleusung von Migranten und den Menschenhandel gelegt werden sollte, und verurteilt die Rolle mafiöser und krimineller Netzwerke bei der Aufrechterhaltung der irregulären Einwanderung im Allgemeinen und bei der Ausbeutung am Arbeitsplatz im Besonderen: Dies hat sich zu einer lukrativen kriminellen Aktivität entwickelt;

44.

unterstützt die Initiativen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und fordert die Förderung einschlägiger gemeinsamer Initiativen der verschiedenen Verwaltungsebenen (nationale, regionale und lokale Ebene) einerseits und der Sozialpartner (im Wesentlichen Arbeitgeber und Gewerkschaften, aber auch Nichtregierungs- und Menschenrechtsorganisationen). Er regt an, Bekanntmachungsinitiativen und Informationsaktionen in bestimmten Beschäftigungsbereichen zu unternehmen, um diejenigen, die Arbeiter auf irreguläre Weise beschäftigen, davon abzubringen und sie über die Vorzüge der legalen Beschäftigung aufzuklären;

45.

teilt die Auffassung, dass es nicht sinnvoll wäre, Privatpersonen, die illegal aufhältige Migranten beschäftigen, vom Anwendungsbereich der Richtlinie auszunehmen. Er betont aber auch, dass eine solche Kasuistik nicht verhindert werden kann, wenn keine flexiblen, ergänzenden Lösungen für die reguläre Beschäftigung von Arbeitskräften vorgesehen werden, um den Mangel an Arbeitskräften auf dem Arbeitsmarkt auszugleichen;

46.

unterstreicht, dass die zeitlich befristete Beschäftigung flexibler und zügiger gestaltet werden muss und außerdem die Wege für die saisonale Zuwanderung festzulegen sind, wie es im Maßnahmenplan 2005 für legale Migration vorgesehen ist, denn dies sind Elemente, die mithelfen können zu vermeiden, dass die irreguläre Beschäftigung fortdauert;

47.

lenkt die Aufmerksamkeit auf die äußerst prekäre Arbeits- und Lebenssituation zahlreicher Einwanderinnen in der Europäischen Union und fordert dazu auf, dieser Frage mehr Aufmerksamkeit zu schenken;

48.

unterstützt die Entscheidung, keine Sanktionen gegen vom Vorschlag berührte Drittstaatsangehörige zu verhängen, auch wenn das Erfordernis eines Rückführungs- oder Ausweisungsbeschlusses (5) als Bestrafung gedeutet werden kann, und begrüßt die wirtschaftlichen Sanktionen gegen Zuwiderhandelnde, insbesondere in Bezug auf die Übernahme der Kosten für die Rückführung, wozu noch die Unterbringung und Verpflegung des Einwanderers bis zum Abschluss des Rückführungsverfahrens hinzugefügt werden könnten, und betont, dass die Europäische Union die Kohärenz der Rechtsinstrumente, die Bestimmungen für die Rückführung enthalten, sowie deren Angemessenheit in Bezug auf die Achtung der Grundrechte sicherstellen muss;

49.

fordert dazu auf, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um zu sicherzustellen, dass die zurückgekehrten Arbeitnehmer ausstehende Vergütungen erhalten;

50.

fordert einen besseren Schutz für rechtsmissbräuchlich eingesetzte Arbeitnehmer durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und schlägt vor, die Möglichkeit zu erwägen, insbesondere in sehr gravierenden Fällen eine langfristige Aufenthaltsberechtigung zu gewähren, in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2004/81/EG über die Erteilung von Aufenthaltstiteln für Drittstaatsangehörige, die Opfer des Menschenhandels sind oder denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde und die mit den zuständigen Behörden kooperieren;

Hochqualifizierte Arbeitnehmer

51.

begrüßt Initiativen zur Förderung legaler Kanäle für die Einwanderung in die EU sowie Versuche zur Harmonisierung der verschiedenen, komplizierten Verfahren für den Zugang zu den Arbeitsmärkten der Mitgliedstaaten;

52.

ist der Auffassung, dass Maßnahmen wie die „Blue Card“ notwendig sind, um die Europäische Union für (hoch-)qualifizierte Arbeitsmigranten attraktiver zu machen, den Erfordernissen der europäischen Arbeitsmärkte gerecht zu werden und die Umsetzung der Lissabon-Strategie zu gewährleisten. Die Kommission wird aufgefordert, eine eindeutigere Definition von „qualifizierten“ und „hochqualifizierten“ Migranten vorzulegen; er schlägt ferner vor, dass diese Definition dem Bildungsniveau der Migranten, ihrer Berufserfahrung, ihren Sprachkenntnissen und weiteren einschlägigen Faktoren Rechnung trägt;

53.

betont, dass der Beitrag der nicht- oder geringqualifizierten Arbeitskräfte für einige europäische Arbeitsmärkte nicht unterschätzt werden darf, und weist die Kommission — nach Prüfung und Bewertung der Beschäftigungsmöglichkeiten für die in den Mitgliedstaaten lebenden nicht- oder geringqualifizierten Arbeitskräfte — auf die Kompromisse des Rates in Bezug auf die Angleichung anderer Zulassungsverfahren aus Gründen der Beschäftigung wie diejenigen hin, die im Strategischen Plan zur legalen Zuwanderung vorgesehen sind;

54.

vertritt die Ansicht, dass die „Blue Card“ nicht nur den qualifizierten Arbeitnehmern, die einen Antrag auf Einreise in die Europäische Union stellen, bewilligt werden sollte, sondern auch denjenigen, die sich bereits im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten;

55.

hält die Ermittlung zuverlässiger und grundlegender Informationen über den Bedarf an qualifizierten Arbeitskräften in den Arbeitsmärkten der Mitgliedstaaten für unerlässlich und fordert die Kommission auf, im Einklang mit der Richtlinie Nr. 862/2007 eine wirksame homogene Methode für die Erhebung und Darstellung statistischer Daten in diesem Bereich zu erarbeiten;

56.

fordert die Mitgliedstaaten dazu auf, die Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an der Bestimmung des Umfangs der Einreisen von Drittstaatsangehörigen aufgrund von Angeboten einer hochqualifizierten Beschäftigung zu fördern, und bedauert, dass diese Beteiligung im Richtlinienvorschlag nicht ausdrücklich vorgesehen ist;

57.

fragt sich, ob die Arbeitsmobilität hochqualifizierter Arbeitnehmer durch die Pflicht, sich im ersten Mitgliedstaat mindestens zwei Jahre lang aufzuhalten, nicht beeinträchtigt wird, und fordert die Kommission auf, nach alternativen Lösungen zu suchen, die die Arbeitsmobilität sicherstellen und den Erfordernissen der nationalen Arbeitsmärkte entsprechen;

58.

begrüßt die Einreisebedingungen für Familienangehörige hochqualifizierter Arbeitnehmer, denn er sieht darin einen Faktor, der für die Einstellung von Fachkräften entscheidend sein kann, wie die Erfahrungen u.a. in Australien, Kanada und den USA zeigen;

59.

unterstreicht, dass ein Braindrain in den Entwicklungsländern verhindert werden muss, und äußert sich darüber besorgt, dass der Internationalen Arbeitsorganisation zufolge die Programme für die Zulassung hochqualifizierter Arbeitskräfte (darunter die von der Kommission in jüngster Zeit ergriffenen Initiativen bezüglich der zirkulären Migration) die Probleme im Zusammenhang mit dem Braindrain tendenziell verschlimmern (6);

60.

fordert dazu auf, den Braindrain und seine Auswirkungen in den Herkunftsländern mithilfe von Daten und Statistiken zuverlässig zu untersuchen, um mit den Herkunftsländern gemeinsame Verfahren zur weitgehenden Vermeidung der Risiken und negativen Folgen dieses Phänomens festzulegen;

61.

ersucht die Kommission, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um als Alternative zum Braindrain die zirkuläre Migration von Fachkräften zu fördern, also das Konzept, dem zufolge Migranten in ihre Heimatländer zurückkehren und die Vorteile der in den Zielländern erworbenen Fähigkeiten anderen zugänglich machen (7), denn damit werden die Beziehungen zwischen den Bevölkerungsgruppen in den Herkunftsländern und denen in den Zielländern belebt und vertieft;

Kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis

62.

begrüßt den Vorschlag eines einzigen Antrags auf eine kombinierte Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis und fordert dazu auf, die Verwaltungsverfahren zur Erteilung einer solchen Erlaubnis zu verbessern;

63.

begrüßt jeden Vorschlag, der die Mechanismen für die Einreise in die EU zum Zweck der Beschäftigung vereinfacht, und fordert, die Beantragung und Erteilung einer Erlaubnis zu erleichtern, um ein effizientes Funktionieren des Systems zu gewährleisten;

64.

erachtet die kombinierte Erlaubnis als ein geeignetes Instrument gegen die Irregularität als einem Phänomen, das in den EU-Mitgliedstaaten beachtliche Ausmaße angenommen hat und das in der EU-Grundrechtecharta vorgesehene Recht auf eine gute Verwaltung beeinträchtigt;

65.

begrüßt, dass allen Inhabern der kombinierten Erlaubnis ein gemeinsames Bündel von Rechten zugebilligt wird, und fordert anzuerkennen, dass diese Rechte an den von der IAO gewährleisteten internationalen Rahmen für Beschäftigungsschutz gebunden sind;

66.

unterstreicht, dass, wie bereits in der Stellungnahme CdR 233/2006 (8) festgestellt wurde, die Mechanismen für die Anerkennung beruflicher Qualifikationen und Abschlüsse sowie allgemein der beruflichen Fähigkeiten von Einwanderern verbessert werden müssen, um eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt, die mit ihren Kompetenzen stärker in Einklang steht, zu erleichtern;

67.

begrüßt die Festlegung von Garantien im Rahmen des einzigen Beantragungsverfahrens für eine kombinierte Erlaubnis, vor allem die Notwendigkeit, die Ablehnung eines Antrags zu begründen, und die Möglichkeit, gegen einen Ablehnungsbescheid Rechtsmittel einzulegen;

68.

betont, dass die Mitgliedstaaten die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip in die Gestaltung der Einwanderungspolitik insbesondere da, wo es um die Integration und den Arbeitsmarkt geht, einbeziehen müssen, damit diese mitbestimmen können, wie viele Migranten in ihr Hoheitsgebiet aufgenommen werden und über welche beruflichen Qualifikationen diese verfügen sollten.

Brüssel, den 18. Juni 2008

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Luc VAN DEN BRANDE


(1)  Schlussfolgerungen des Vorsitzes, Europäischer Rat von Brüssel, 15./16. Dezember 2005, Abschnitt IV, Ziffer 8.

(2)  Gemäß dem Protokoll über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission und dem Ausschuss der Regionen vom November 2005.

(3)  In der Verordnung Nr. 862/2007 heißt es in Erwägungsgrund 5: „Auch der Bedarf an statistischen Daten über Beruf, Bildung, Qualifikationen und Art der Tätigkeit von Migranten nimmt zu“. Und weiter in Erwägungsgrund 6: „Für die Entwicklung von Rechtsvorschriften und Politiken der Gemeinschaft im Zusammenhang mit Zuwanderung, Asyl und freiem Personenverkehr sowie für die Überwachung ihrer Durchführung sind harmonisierte und vergleichbare Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und Asyl unentbehrlich“.

(4)  KOM(2007) 248 endg.

(5)  KOM(2005) 391 endg. und KOM(2007) 248 endg.

(6)  IAO-Forum 2007, „Die Vorzüge der Mobilität von Arbeitnehmern sichern und ihre Risiken verringern“, Themenpapier für die dritte Sitzungsrunde 'Inländische und internationale Arbeitsmigration'.

(7)  Paritätische Parlamentarische Versammlung AKP-EU. Bericht über die Migration von Fachkräften und die Folgen für die nationale Entwicklung. AKP-EU/100.012/B/2007/endg.

(8)  Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Strategischer Plan zur legalen Zuwanderung, Bekämpfung der illegalen Einwanderung, Zukunft des europäischen Migrationsnetzes“ (CdR 233/2006 vom 13.2.2007).


9.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/26


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Europäisches Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) Strategiepapier 2007-2010“

(2008/C 257/05)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

ist überzeugt, dass die Werte der Demokratie und der Menschenrechte, wie sie in der Grundrechtecharta im Anhang zum Vertrag von Lissabon verkündet werden, nach wie vor den Grundstein des europäischen Integrationsprozesses bilden und dass die Verbesserung des Schutzes der Menschenrechte innerhalb der EU der Förderung von Demokratie und Menschenrechten in den Außenbeziehungen der EU mehr Glaubwürdigkeit verleihen wird;

weist darauf hin, dass Demokratie und Menschenrechte vor allem Themen von weltweiter Relevanz und öffentliche Güter sind und dass in vielen Gesellschaften die lokalen Gebietskörperschaften diejenigen Träger menschenrechtlicher Pflichten sind, die den Menschen bei der Umsetzung dieser Rechte am nächsten stehen. Da der Schwerpunkt des EIDHR in erster Linie auf dem Aufbau staatlicher Strukturen liegt, könnten lokale und regionale Einrichtungen stärker hervorgehoben werden;

macht ferner auf die Möglichkeit aufmerksam, die Strategie des Ausschusses der Regionen zur Wahlbeobachtung in Ziel 5 einzugliedern, um den Aufbau einer Basisdemokratie und die Entwicklung eines Verantwortungsgefühls für den Demokratieprozess bei der Bevölkerung zu fördern;

erachtet die Unterstützung der Wahlbeobachtung als wichtigen Bestandteil der Demokratieentwicklung und hält es für wichtig, besonders auch die Beobachtung von Lokal- und Regionalwahlen in Drittländern in künftigen EU-Wahlbeobachtungsstrategien zu berücksichtigen;

vertritt die Auffassung, dass bei der Beobachtung nationaler Wahlen durch die EU die Folgenabschätzung der Förderung der Demokratie auf der lokalen und regionalen Ebene stärker berücksichtigt werden sollte.

Berichterstatterin

:

Frau Heini UTUNEN (FI/ALDE), Mitglied des Stadtrats von Jyväskylä

Referenzdokument

Strategiepapier 2007-2010 der Europäischen Kommission für über das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte (EIDHR) finanzierte Programme und dessen Anhänge (Mittelzuweisungen 2007-2010 im Rahmen des EIDHR)

K(2007)3765

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

A   Allgemeine Empfehlungen

1.

bekräftigt seine Überzeugung, dass die Werte der Demokratie und der Menschenrechte, wie sie in der Grundrechtecharta im Anhang zum Vertrag von Lissabon verkündet werden, nach wie vor den Grundstein des europäischen Integrationsprozesses bilden und dass die Verbesserung des Schutzes der Menschenrechte innerhalb der EU der Förderung von Demokratie und Menschenrechten in den Außenbeziehungen der EU mehr Glaubwürdigkeit verleihen wird;

2.

hält es für grundlegend wichtig, dass die Europäische Union die Auffassung vertritt, dass Demokratie und Menschenrechte universelle Werte sind, die in der ganzen Welt energisch gefördert werden sollten, und unterstützt die Bemühungen um die Durchsetzung dieser Werte in Drittländern;

3.

verweist auf den vom Ausschuss der Regionen konsequent vertretenen Standpunkt, dass eine wirklich demokratische Staats- und Verwaltungsführung nur dann möglich ist, wenn in erheblichem Maße Befugnisse und Kompetenzen auf die lokale und regionale Ebene übertragen werden; die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften können Vertrauen zwischen den Völkern schaffen und den Glauben an die lokale Demokratie und den interkulturellen Dialog stärken, wenn sie gemeinsam an konkreten Lösungen für spezifische Alltagsprobleme arbeiten. Sie können für eine stärkere lokale Eigenverantwortung und für einen dauerhafteren Kapazitätsaufbau für die Förderung von Demokratie und Menschenrechten sorgen;

4.

weist darauf hin, dass Demokratie und Menschenrechte vor allem Themen von weltweiter Relevanz und öffentliche Güter sind und dass in vielen Gesellschaften die lokalen Gebietskörperschaften diejenigen Träger menschenrechtlicher Pflichten sind, die den Menschen bei der Umsetzung dieser Rechte am nächsten stehen. Da der Schwerpunkt des EIDHR in erster Linie auf dem Aufbau staatlicher Strukturen liegt, könnten lokale und regionale Einrichtungen stärker hervorgehoben werden;

5.

erkennt die einzigartige Rolle des EIDHR als Beitrag zur Entwicklung und Festigung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit in Drittländern weltweit sowie seine Bedeutung für die Schaffung eines durchgängigen und kohärenten Handelns der EU in diesem besonderen Bereich an;

6.

sieht im EIDHR ein Aushängeschild für die EU, das das Profil der Europäischen Union im Bereich der Förderung von Demokratie und Menschenrechten in Drittländern schärft; betont, dass die Absicht der EU, die Demokratie zu fördern, nicht bedeutet, dass die EU ein Modell exportieren oder dieses Drittländern aufzwingen sollte oder könnte. Das EIDHR bietet eine Möglichkeit, gemeinsame Grundsätze der persönlichen Freiheit stärker zu verbreiten; verweist darauf, dass die vom Europarat verabschiedete Europäische Charta der kommunalen Selbstverwaltung vielen neuen Demokratien in Europa beim Aufbau funktionierender lokaler Selbstverwaltungen wesentlich als Inspirationsquelle und Wegweiser gedient hat. Auch der neue Entwurf der Europäischen Charta für regionale Demokratie des Kongresses der Gemeinden und Regionen Europas (KGRE, Europarat) dürfte diesem Ziel dienen;

7.

betont angesichts des Ziels der Strategie, unabhängig von der Zustimmung der Regierungen von Drittländern Unterstützung bereitzustellen, seine Auffassung, dass demokratisch gewählte lokale und regionale Gebietskörperschaften in den betreffenden Ländern als Partner für die Erreichung der Ziele des EIDHR festgelegt werden sollten, indem sie ebenso wie die Organisationen der Zivilgesellschaft ausdrücklich in die Liste der Akteure aufgenommen werden;

8.

ruft in Erinnerung, dass er in den Ländern, zu denen er Kontakte aufgebaut hat, bereits verschiedene Instrumente für die Umsetzung seiner Politik eingerichtet hat; insbesondere durch die Schaffung der drei Arbeitsgruppen „Westbalkan“, „Türkei“ und „Kroatien“ sowie im Rahmen der Veranstaltung einer Konferenzreihe zur Europäischen Nachbarschaftspolitik wurde ein regelmäßiger politischer Dialog und der Austausch bewährter Verfahrensweisen mit lokalen und regionalen Gebietskörperschaften aus Drittländern ermöglicht;

9.

bevorzugt in Bezug auf das Instrument und dessen Ziele einen längerfristig ausgerichteten strategischen Ansatz. Die vorrangigen Handlungsbereiche haben sich im Laufe jedes Programmplanungszeitraums verändert, so dass eine langfristige Entwicklung und Bewertung des Programms und seiner Initiativen schwierig sind. Eine ausführliche Bewertung und genaue Berichterstattung über die abgeschlossenen Programme helfen bei der Weiterentwicklung der künftigen Programme;

10.

macht darauf aufmerksam, dass eine Straffung der Antragsverfahren für eine Finanzierung über das EIDHR erforderlich ist, und dringt darauf, den konkreten Programmablauf zu vereinfachen, damit weniger organisierte Strukturen davon profitieren und das Instrument umfangreich nutzen und flexibel damit arbeiten können. Da das EIDHR ein Instrument von vergleichsweise geringem Umfang bleibt, muss es selektiv und strategisch eingesetzt werden, um erfolgreich zu sein;

11.

empfiehlt eine (Neu-)Bewertung der Strategie aus Sicht der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und unter Subsidiaritätsgesichtspunkten in Drittländern. Die Verwaltung des EIDHR darf nicht zu einem bürokratischen Mehraufwand führen, der sie insbesondere für die Projekte, die für die lokalen Akteure charakteristisch sind, zum Hindernis werden lässt. Es sollte eine größtmögliche Flexibilität zugelassen werden, um die Art von Diskriminierung zu vermeiden, die durch schwerfällige Strukturen entstehen würde.

B   Themenspezifische Empfehlungen

12.

Das Engagement des Ausschusses der Regionen für Demokratie, eine verantwortungsvolle Staats- und Verwaltungsführung, europäische Werte und die Menschenrechte rechtfertigt eine Einbindung des AdR in die Strategie insgesamt. Mit Blick auf die aufgeführten fünf Ziele könnte jedoch in der Mehrjahresprogrammierung für den Zeitraum 2007-2010 ein besonderer Schwerpunkt auf die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften unter Ziel 2 gelegt werden. Der AdR macht ferner auf die Möglichkeit aufmerksam, die Strategie des Ausschusses der Regionen zur Wahlbeobachtung in Ziel 5 einzugliedern, um den Aufbau einer Basisdemokratie und die Entwicklung eines Verantwortungsgefühls für den Demokratieprozess bei der Bevölkerung zu fördern.

Ziel 1

Stärkere Achtung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten in Ländern und Regionen, in denen diese am meisten gefährdet sind

13.

weist darauf hin, dass die Unterstützung dieses Ziels zwar vor allem auf Nichtregierungsorganisationen ausgerichtet ist, es jedoch anerkannt werden sollte, dass Menschenrechtsverteidiger und sogar Mitarbeiter des öffentlichen Diensts auf kommunaler Ebene in einigen Ländern und Regionen aufgrund ihrer Stellung und ihrer täglichen Arbeit u.U. gefährdet sein können. Auch für ihre Unterstützung sollte gesorgt werden;

Ziel 2

Stärkung der Rolle der Zivilgesellschaft bei der Förderung der Menschenrechte und demokratischer Reformen, der friedlichen Beilegung von Konflikten von Gruppeninteressen und der Verbesserung der politischen Partizipation und Vertretung

14.

vertritt die Auffassung, dass die partizipative und integrative Demokratie auf lokaler und regionaler Ebene langfristig der beste Weg zum Aufbau einer auf die Bedürfnisse der Bürger ausgerichteten und gut funktionierenden Demokratie ist, die auf einer verantwortungsvollen Regierungs- und Verwaltungsführung beruht und sich des Vertrauens und der Unterstützung durch die Bürger erfreut;

15.

fordert integrative Demokratiemodelle, z.B. indem die politische Vertretung von Männern und Frauen, gegebenenfalls der indigenen Bevölkerung und der lokalen Minderheiten sichergestellt wird; daneben dürften dem Austausch bewährter Verfahren und der Unterstützung lokaler und regionaler Gebietskörperschaften bei der Förderung der Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger in den Bereichen lokale Bevölkerungsminderheiten und Menschen mit Behinderungen sowie Beteiligung von Kindern und Jugendlichen wesentliche Bedeutung zukommen;

16.

stellt fest, dass als Kernelement einer Good Governance, die auf breiter politischer Vertretung und Partizipation fußt, erkannt werden muss, dass Entscheidungen am besten auf einer möglichst bürgernahen Ebene getroffen werden;

17.

macht darauf aufmerksam, dass die demokratische Rechenschaftspflicht — auf der lokalen und regionalen Ebene beginnend — von wesentlicher Bedeutung für die Sicherstellung von Transparenz bei der Regierungsführung ist und eine wesentliche Rolle für die Korruptionsbekämpfung und die Linderung der Armut spielt;

18.

ist der Ansicht, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften durch die Entwicklung persönlicher Kontakte auf einer informelleren Ebene und die Suche nach vornehmlich praktischen Lösungen für Alltagsprobleme der Bürger bei der Stärkung der lokalen Zusammenarbeit zwischen divergierenden Interessengruppen eine maßgebliche Rolle spielen;

19.

hält die Zivilgesellschaft, lokale NGO und gemeinschaftsbasierte Organisationen (CSO — community-based organisations) zur Verteidigung von Grundfreiheiten und Menschenrechten sowie lokale Menschenrechtsverteidiger für am besten geeignet, um politische, wirtschaftliche und soziale Rechte auf lokaler Ebene durchzusetzen, wenn ihre Arbeit anerkannt wird und sie diese frei von Bedrohungen, Störungen und Unsicherheit ausüben können; erachtet des Weiteren die lokale Ebene als besonders relevant für die Förderung demokratischer Werte und des politischen Bewusstseins der Bürger, wenn sie die Möglichkeit haben, mit entsprechend befugten lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zusammenzuarbeiten;

20.

betont den zusätzlichen Nutzen des lokalen Ansatzes in Bezug auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu verschiedenen Themen, einschließlich der Beilegung von Konflikten. Die positive Wirkung lokal ausgerichteter Initiativen wie die „Städtediplomatie“ durch die Förderung des interkulturellen Dialogs und vertrauensbildende Maßnahmen auf lokaler Ebene vor dem Hintergrund von Konflikten ist besonders hervorzuheben. Daher sollten globale Kampagnen für Demokratie und Menschenrechte noch intensiver gefördert werden, beispielsweise durch einen transnationalen Ansatz, der auch eine deutliche lokale und regionale Perspektive beinhaltet;

Ziel 3

Unterstützung von Maßnahmen in Menschenrechts- und Demokratiefragen in von den EU-Leitlinien abgedeckten Bereichen, insbesondere Maßnahmen betreffend die Dialoge zu Menschenrechtsfragen, Menschenrechtsverteidiger, die Todesstrafe, Folter sowie Kinder in bewaffneten Konflikten

21.

verweist darauf, dass der Menschenrechtsdialog zwar meist mit staatlichen Behörden geführt wird, der Themenbereich Demokratie jedoch eindeutig auch von Akteuren der lokalen und regionalen Ebene zu behandeln ist. Ein funktionierendes demokratisches System kann nur durch die Einbindung der lokalen und regionalen Ebene und durch lokale und regionale Eigenverantwortung geschaffen und aufrechterhalten werden — beide Ebenen tragen in jeder Hinsicht zur Entwicklung dieses Systems bei;

22.

da Menschenrechtsverteidiger der Definition der Vereinten Nationen zufolge Einzelpersonen, Gruppen und Organe der Gesellschaft sind, die allgemein anerkannte Menschenrechte und Grundfreiheiten fördern und schützen, ist die Rolle der Entscheidungsträger und Aktivisten auf lokaler Ebene klar erkennbar;

23.

macht dringlich auf eine erhebliche Anzahl an Folterfällen in lokalen Gefängnissen und Polizeiwachen aufmerksam. Daher sind intensive Bemühungen um die Durchsetzung nationaler Gesetze und internationaler Verpflichtungen auf der lokalen Ebene erforderlich. Aus diesem Grund sollten lokale Nichtregierungsorganisationen, die das Handeln der Behörden überwachen, sowie Schulungsmaßnahmen zugunsten der Behörden unterstützt werden;

24.

unterstützt die Leitlinie für die Rechte von Kindern und verweist auf die Zuständigkeit der lokalen Gebietskörperschaften für den Bildungsbereich und die Sicherung des Zugangs zu angemessener Bildung und angemessenen Gesundheitsleistungen einschließlich des Rechts auf reproduktive Gesundheit, vor allem für Mädchen;

25.

unterstützt die Mitteilung der Europäischen Kommission „Außenmaßnahmen der EU: Ein besonderer Platz für Kinder“ (KOM(2008) 55 endg.), in der Kindern eine Sonderstellung in den Außenmaßnahmen der Union zuerkannt wird, und erinnert an die Notwendigkeit, die Stärkung der Belange der Kinder und ihrer Rechte bei allen Außenmaßnahmen der Union zu berücksichtigen („mainstreaming of children's rights“);

Ziel 4

Unterstützung und Stärkung des internationalen und regionalen Rahmens für den Schutz von Menschenrechten, der Gerechtigkeit und der Rechtsstaatlichkeit sowie die Demokratieförderung

26.

begrüßt die bereits bestehenden Kooperationsvereinbarungen mit Akteuren wie dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und dem Internationalen Strafgerichtshof und würde es sehr begrüßen, wenn der Förderung lokaler Demokratie und dem Ausbau der Kapazitäten lokaler und regionaler Gebietskörperschaften für die Umsetzung bürgerlicher, politischer, wirtschaftlicher und sozialer Rechte Aufmerksamkeit gewidmet würde;

27.

unterstreicht das Recht der Kinder, ihrem Alter und Entwicklungsstand gemäß teilzuhaben, Einfluss geltend zu machen und gehört zu werden (gemäß Artikel 12 der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen), und zwar insbesondere bei Beschlüssen über lokale Angelegenheiten;

Ziel 5

Vertrauensbildung und Stärkung der Zuverlässigkeit und Transparenz der demokratischen Wahlprozesse, insbesondere durch Wahlbeobachtung

28.

ist aufgrund seiner Erfahrung und seines Einsatzes für die lokale und regionale Demokratie, die Dezentralisierung und Selbstverwaltung in Europa davon überzeugt, dass es für eine aktive weltweite Förderung echter Demokratie und der Menschenrechte entscheidend ist, die Achtung bestehender lokaler und regionaler Zuständigkeiten durch die nationalen und europäischen Behörden zu gewährleisten;

29.

weist darauf hin, dass die Wahlbeobachtung in den vergangenen beiden Jahren zu einem wirksamen Instrument des auswärtigen Handelns des AdR geworden ist. In diesem Zusammenhang würdigt der Ausschuss die Erfahrung und das bereits seit Jahren an den Tag gelegte Engagement des Kongresses der Gemeinden und Regionen in Europa (KGRE) auf diesem Gebiet. Der AdR begrüßt, dass ihm die Möglichkeit gegeben wurde, sich an den Arbeiten des KGRE zur Förderung und Weiterentwicklung der Demokratie auf lokaler und regionaler Ebene zu beteiligen;

30.

erachtet die Unterstützung der Wahlbeobachtung als wichtigen Bestandteil der Demokratieentwicklung und hält es für wichtig, besonders auch die Beobachtung von Lokal- und Regionalwahlen in Drittländern in künftigen EU-Wahlbeobachtungsstrategien zu berücksichtigen;

31.

vertritt die Auffassung, dass bei der Beobachtung nationaler Wahlen durch die EU die Folgenabschätzung der Förderung der Demokratie auf der lokalen und regionalen Ebene stärker berücksichtigt werden sollte;

32.

hebt hervor, dass in der künftigen Strategie für den Zeitraum 2010-2013 der möglichen Rolle lokaler und regionaler Gebietskörperschaften bei dieser Initiative insbesondere mit Blick auf lokale Wahlen und die europäische Wahlbeobachtungskompetenz in Drittländern Rechnung getragen werden sollte.

Brüssel, den 18. Juni 2008

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Luc VAN DEN BRANDE


9.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/30


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Mehrsprachigkeit“

(2008/C 257/06)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der gesamten Europäischen Union Verantwortung für den Schutz und die Förderung der sprachlichen Vielfalt tragen. Sie befinden sich in einer idealen Position, um mit Einrichtungen, die im Bereich der sprachlichen Bildung tätig sind, eine konstruktive Partnerschaft einzugehen und auf der Grundlage der spezifischen Anforderungen und Bedürfnisse vor Ort Kurse für die allgemeine und berufliche Bildung auszuarbeiten;

ist der Auffassung, dass aufgrund der großen Bedeutung, die der sprachlichen Vielfalt in der Europäischen Union zukommt, beim Aufbau einer mehrsprachigen Gesellschaft die positiven Auswirkungen der Vielfalt maximiert und die negativen Folgen minimiert werden müssen;

jeder EU-Bürger soll seine Muttersprache/n als Zeichen seines kulturellen Hintergrundes pflegen können, sollte jedoch im Rahmen des lebenslangen Lernens zusätzliche aktive und passive Kenntnisse einer gemeinsamen zweiten Sprache sowie eine dritte Sprache als persönliche Adoptivsprache lernen, die er auf der Grundlage der kulturellen Affinitäten oder der gesellschaftlichen und/oder wirtschaftlichen Mobilitätsanforderungen des Herkunftslandes bzw. der Herkunftsregion frei wählen kann;

betont, dass die Gebietskörperschaften im Hinblick auf die Erreichung des Ziels „Muttersprache plus zwei Fremdsprachen“ die Hauptrolle spielen müssen, insbesondere bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Bildungspläne;

schlägt vor, alle Regionen zur Schaffung eines eigenen lokalen Forums für Mehrsprachigkeit zu bewegen, um die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und bildungspolitischen Trends vor Ort zu prüfen und die erforderlichen Initiativen zur Sensibilisierung und Motivation der Bürger für das lebenslange Lernen nach dem Konzept „Muttersprache plus zwei Fremdsprachen“ vorzuschlagen.

Berichterstatter

:

Herr PELLA (IT/EVP), Mitglied des Provinzialrats von Biella und stellvertretender Bürgermeister von Valdengo

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

würdigt, dass die Europäische Kommission dem Thema Mehrsprachigkeit einen starken Impuls verliehen hat, indem sie Kommissionsmitglied Leonard Orban am 1. Januar 2007 ein eigens dafür vorgesehenes thematisches Ressort an die Hand gegeben hat. Aufgrund der Bedeutung dieses Ressorts und der Herausforderungen, die es birgt, sollte dieser Bereich gestärkt werden, damit die ihm übertragenen Ziele weiterentwickelt und wirkungsvoll erreicht werden können;

2.

bekräftigt den vorrangigen Stellenwert, den die Frage der Mehrsprachigkeit in der europäischen politischen Agenda einnimmt. Diese Priorität berührt übergreifend alle Bereiche des gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Lebens in Europa;

3.

begrüßt das von Kommissionsmitglied Orban umrissene Arbeitsprogramm, der die Auffassung vertritt, dass die Mehrsprachigkeit zur einer besseren europäischen Integration und einem umfassenderen interkulturellen Dialog beiträgt.

4.

Aufgrund der großen Bedeutung, die der sprachlichen Vielfalt in der Europäischen Union zukommt, müssen beim Aufbau einer mehrsprachigen Gesellschaft die positiven Auswirkungen der Vielfalt maximiert und die negativen Folgen minimiert werden, damit die Vielfalt nicht nur Mittel zum Zweck ist.

5.

verweist auf die Analyse der 2005 eingesetzten hochrangigen Gruppe zum Thema Mehrsprachigkeit und stimmt mit den von ihr ermittelten Maßnahmenschwerpunkten überein, die sich wie folgt zusammenfassen lassen:

verstärkte Sensibilisierungsmaßnahmen insbesondere im Wege von Informationskampagnen, die an Eltern, Jugendliche und in den Bereichen Kultur und Bildung tätige Organisationen gerichtet sind;

Maßnahmen, die zum Erlernen neuer Sprachen motivieren, insbesondere mithilfe von außerschulischen, spielerischen und informellen Aktionen;

größere Berücksichtigung des kulturellen und sprachlichen Potenzials von Migranten im Rahmen des Ziels, diese einerseits in die Aufnahmegesellschaft zu integrieren und ihnen andererseits die Möglichkeit zu geben, durch ihre Mehrsprachigkeit ihr individuelles Potenzial voll zu verwirklichen;

Ausweitung der europäischen Maßnahmen zur Förderung der Mehrsprachigkeit auch auf Sprachen, die in Drittländern gesprochen werden, um die Wettbewerbsfähigkeit Europas zu steigern;

6.

verweist auf die im September 2007 durchgeführte Online-Konsultation, bei der im Hinblick auf die Mehrsprachigkeit folgende Kernpunkte ermittelt wurden:

Das Erlernen von Sprachen ist ein grundlegender Faktor, um die eigenen Karrieremöglichkeiten aufrechtzuerhalten bzw. zu steigern.

Die größte Motivierung zum Erlernen von Fremdsprachen lässt sich im Wege eines frühzeitig begonnenen Bildungsprozesses sowie durch die Förderung von Studien- und Arbeitsaufenthalten im Ausland erreichen.

Um die Effizienz der Lehrmethoden zu maximieren, muss mehr Nachdruck auf nichtstandardisierte Methoden des Sprachunterrichts gelegt werden, die den Bedürfnissen der einzelnen Lernenden Rechnung tragen.

Eine bessere Kenntnis der Kultur der Sprache, die man erlernen will bzw. mit der man sich auseinandersetzen muss, trägt am meisten dazu bei, dass die sprachliche Vielfalt auf lokaler, nationaler und europäischer Ebene gewahrt bleibt.

In der Wirtschaft kommt der Sprache eine entscheidende Bedeutung zu, da es einfacher ist, Geschäfte mit einem ausländischen Unternehmen zu machen, wenn man die Sprache des Landes spricht, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat.

Eine gute Möglichkeit zur Verbesserung der Sprachkenntnisse der Arbeitnehmer besteht darin, unternehmensinterne Sprachkurse zu fördern, sofern dies für das jeweilige Unternehmen praktikabel ist.

Die Verwendung einer größeren Anzahl an Amtssprachen in der Europäischen Union und der damit einhergehende Anstieg der Verwaltungskosten sind als wünschenswert zu betrachten, um das Bewusstsein für die Mehrsprachigkeit in den Institutionen zu stärken;

7.

unterstreicht und begrüßt die Vorschläge, die die auf Anregung der Europäischen Kommission eingesetzte Intellektuellengruppe für Mehrsprachigkeit und interkulturellen Dialog unter dem Vorsitz von Amin Maalouf unterbreitet hat, und bekräftigt insbesondere, dass

bei bilateralen Beziehungen zwischen Völkern der Europäischen Union der Verwendung der Sprachen dieser beiden Völker Vorrang eingeräumt werden sollte;

es von großer Bedeutung ist, dass sich die Europäische Union für das Konzept der persönlichen Adoptivsprache stark macht;

8.

bekräftigt, dass die Förderung und der Schutz der kulturellen und sprachlichen Vielfalt zu den wichtigsten Prioritäten gehören. Im Rahmen der Europäischen Union ist unter sprachlicher Vielfalt die Kenntnis und der Gebrauch folgender Sprachen zu verstehen:

der Amtssprachen der EU;

der Amtssprachen der EU-Mitgliedstaaten;

der nicht als Amtssprachen anerkannten und in den EU-Mitgliedstaaten gesprochenen Minderheitensprachen.

Die Union und ihre Mitgliedstaaten bemühen sich in ihren jeweiligen Handlungsbereichen um eine Förderung der sprachlichen Vielfalt;

9.

In der gesamten Europäischen Union tragen die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Verantwortung für den Schutz und die Förderung der sprachlichen Vielfalt. Diese Gebietskörperschaften sind überdies für die allgemeine und berufliche Bildung sowie für die Erwachsenenbildung zuständig, sind Teil der Sozialpartnerschaft und koordinieren das Wachstum und die Entwicklung auf regionaler und lokaler Ebene.

10.

In einer auf das lebenslange Lernen ausgerichteten beruflichen Bildung gewinnen Konzepte wie „Wissen“ und „Lernen“ erheblich an Bedeutung, nicht zuletzt deshalb, weil die Arbeitswelt mit ihren vielfältigen Möglichkeiten bessere Fremdsprachenkenntnisse voraussetzt.

11.

Die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften befinden sich in einer idealen Position, um mit Einrichtungen, die im Bereich der sprachlichen Bildung tätig sind, eine konstruktive Partnerschaft einzugehen und auf der Grundlage der spezifischen Anforderungen und Bedürfnisse vor Ort Kurse für die allgemeine und berufliche Bildung auszuarbeiten.

12.

ist deshalb der Auffassung, dass die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften am besten in der Lage sind, den unterschiedlichen Sprachbedürfnissen vor Ort gerecht zu werden, wobei die (zentral)staatlichen Behörden ihnen jedoch durchaus Unterstützung gewähren können;

Allgemeine Bemerkungen

13.

ist der Ansicht, dass Europa selbst das Fundament für seinen wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt legen muss, indem es die Möglichkeiten maximiert, die mit der Mobilität, der Globalisierung, der europäischen Kultur und dem Bewusstsein für die Unionsbürgerschaft zusammenhängen.

14.

Ein wichtiges Mittel, um dies zu verwirklichen, ist der Abbau der sprachlichen Schwierigkeiten, mit denen die Länder und die einzelnen Bürger zu kämpfen haben:

a)

Fremdsprachenkenntnisse fördern die berufliche, bildungsbezogene, kulturelle und persönliche Mobilität in großem Maße. Die Europäische Union wird niemals eine echte Union sein, wenn es die Bürger nicht schaffen, ein größeres Maß an Mobilität innerhalb der EU zu erreichen.

b)

Fremdsprachenkenntnisse tragen zu einer deutlichen Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit bei, da sie Kontakte zu neuen Gesprächspartnern, den Austausch von Verfahrensweisen, den Produktabsatz und die Erbringung von Dienstleistungen erleichtern. Die Globalisierung ermöglicht eine Öffnung der Handels- und Arbeitsmärkte. Fremdsprachenkenntnisse sind eine der Voraussetzungen, um die partnerschaftlichen Beziehungen zu anderen Ländern bzw. Unternehmen auf- und auszubauen und so die Chancen der Globalisierung nutzen zu können.

c)

Die Sprache ist der direkte Ausdruck der Kultur und trägt zu einer besseren Kommunikation zwischen den europäischen Bürgern bei. Die europäische Kultur kann sich nicht auf die bloße Akzeptanz und das passive Hinnehmen des entstehenden Mosaiks der verschiedenen Kulturen der Mitgliedstaaten gründen (multikulturelle Gesellschaft), sondern muss vielmehr auf dem umfassenden kulturellen Austausch zwischen den Bürgern und auf der Bekräftigung des Werts der kulturellen Vielfalt und Identität beruhen (interkulturelle Gesellschaft).

d)

Die Förderung der aktiven Bürgerschaft, der Beteiligung der Institutionen vor Ort, der Konsultierung und Anhörung der Bevölkerung sowie der sozialen Eingliederung ist notwendig, um eine größere Wirksamkeit der legislativen Maßnahmen der EU zu gewährleisten, die zunehmend der Unterstützung und Zustimmung vonseiten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der einzelnen Bürger bedürfen. Folglich ist es notwendig, dass die Europäische Gemeinschaft in ihren Maßnahmen und in den Beziehungen ihrer Institutionen untereinander und nach außen die Sprache ihrer Bürger spricht, damit sie verstanden werden, damit die lokalen Gremien (lokale und regionale Gebietskörperschaften) reagieren können und damit die Bürger die Botschaft begreifen, am europäischen Leben teilnehmen und zum Ausloten der Resonanz der erzielten strategischen Ergebnisse dienen können.

15.

In Bezug auf die offene Koordinierungsmethode im Bereich der Mehrsprachigkeit muss die Kommission darauf achten, nicht nur die nationale, sondern auch die lokale und regionale Verwaltungsebene einzubinden, da diese Ebenen oftmals die Hauptverantwortung für die Umsetzung der verschiedenen Maßnahmen vor Ort tragen.

16.

hält es in diesem Zusammenhang ferner für erforderlich, der Achtung und der Würde von Minderheitensprachen Aufmerksamkeit zu schenken, die zwar keine Amtssprachen sind, die jedoch ebenso wie die Amtssprachen für die Vielfalt der territorialen Kultur stehen, der in den europäischen Integrationsprogrammen ebenfalls ein Platz eingeräumt werden muss;

Schlüsselbotschaften und -aktionen

17.

erachtet es als wichtig, das Ziel „Muttersprache plus zwei Fremdsprachen“ zum Ziel der europäischen Politik im Bereich der Mehrsprachigkeit zu erklären.

18.

Jeder EU-Bürger soll seine Muttersprache/n als Zeichen seines kulturellen Hintergrundes pflegen können, sollte jedoch im Rahmen des lebenslangen Lernens zusätzliche aktive und passive Kenntnisse einer gemeinsamen zweiten Sprache sowie eine dritte Sprache als persönliche Adoptivsprache lernen, die er auf der Grundlage der kulturellen Affinitäten oder der gesellschaftlichen und/oder wirtschaftlichen Mobilitätsanforderungen des Herkunftslandes bzw. der Herkunftsregion frei wählen kann.

19.

ist der Auffassung, dass die Adoptivsprache nicht nur eine der Amtssprachen der EU, sondern auch eine der europäischen Minderheitensprachen und insbesondere eine der außereuropäischen Sprachen sein kann, die kulturelle, wirtschaftliche und gesellschaftliche Möglichkeiten bieten, die für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit Europas von Bedeutung sind;

20.

schlägt die folgenden prioritären Schlüsselbotschaften vor, die in der europäischen Politik im Bereich der Mehrsprachigkeit berücksichtigt und in praktische Maßnahmen umgesetzt werden müssen, um die Bürger motivieren, die Vielfalt erhalten und die einzelnen regionalen Gebietskörperschaften bei der Wahl der Bildungswege in den Vordergrund rücken zu können.

Die territoriale Beteiligung

21.

Die Rolle der territorialen Gebietskörperschaften ist von wesentlicher Bedeutung, nicht nur weil viele von ihnen über politische und administrative Zuständigkeiten im Bildungsbereich verfügen, sondern weil sie den Stand der Mehrsprachigkeit unter den Bürgern und deren Entwicklung im Zuge der Umsetzung der einschlägigen Richtlinien und Programme der Gemeinschaft besser verfolgen können. Gerade auf der lokalen und regionalen Ebene können die erworbenen Kompetenzen und die durchgeführten Maßnahmen bewertet und auf dieser Grundlage starke Impulse für die politischen Maßnahmen auf europäischer Ebene geliefert werden.

22.

Im Hinblick auf die Erreichung des Ziels „Muttersprache plus zwei Fremdsprachen“ müssen die Gebietskörperschaften jedoch die Hauptrolle spielen, insbesondere bei der Ausarbeitung und Umsetzung der Bildungspläne.

23.

Die historischen, kulturellen, gesellschaftlichen, sozialen und wirtschaftlichen Hintergründe können in ein- und demselben Land von Region zu Region durchaus variieren.

24.

Die territoriale Vielfalt muss gefördert werden, mit anderen Worten müssen die Regionen aufgefordert werden, auf der Grundlage von Untersuchungen, Studien und Umfragen der Kommunen und Regionen zur kulturellen Tradition, zum Bürgerwillen sowie zu den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Bedürfnissen und Perspektiven der Region Sprachunterricht anzubieten.

25.

Auf diese Weise könnte geprüft werden, ob die bestehenden Bildungsprogramme mit den Erfordernissen vor Ort übereinstimmen, wobei mit Hilfe des flexiblen Instruments der lokalen und regionalen Selbstverwaltung Bildungsinitiativen, die nicht die erhofften Ergebnisse gebracht haben, geändert werden könnten.

26.

Die Adoptivsprache sollte frei gewählt werden können. In Mitgliedstaaten mit mehr als einer offiziellen EU-Amtssprache sollte auch das Erlernen der anderen Sprache(n) gefördert werden.

27.

ist der Auffassung, dass die Politik im Bereich der Mehrsprachigkeit auch einen wichtigen externen Aspekt umfassen muss. Die Förderung der europäischen Sprachen außerhalb der Europäischen Union ist sowohl von kulturellem als auch von wirtschaftlichem Interesse. Gleichwohl muss sich die Union Sprachen aus Drittländern öffnen (so beispielsweise dem Chinesischen, Arabischen, Russischen, den indischen Sprachen usw.).

28.

Es wird folglich vorgeschlagen, alle Regionen zur Schaffung eines eigenen lokalen Forums für Mehrsprachigkeit zu bewegen, um die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und bildungspolitischen Trends vor Ort zu prüfen und die erforderlichen Initiativen zur Sensibilisierung und Motivation der Bürger für das lebenslange Lernen nach dem Konzept „Muttersprache plus zwei Fremdsprachen“ vorzuschlagen.

29.

Darüber hinaus müssen Programme zur Integration von Migranten und zur Aufwertung der Minderheitensprachen verstärkt gefördert werden. Das Erlernen der Sprachen, die die Migranten und ihre Kinder zur vollen Entwicklung ihres Potenzials in der europäischen Gesellschaft benötigen, muss gefördert und erleichtert werden. Gleichzeitig ist das Recht der Migranten auf die Pflege ihrer Herkunftssprache in vollem Umfang zu gewährleisten. Die Sprachen, die Migranten erlernen und erwerben sollten, sind die offizielle EU-Amtssprache des Landes, in dem sie leben, sowie die gegebenenfalls weiteren verfassungsmäßig anerkannten Sprachen des jeweiligen Gebietes oder der Region, und zwar im Einklang mit den jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen.

30.

Kurzum müssen Schulen von den lokalen, regionalen und nationalen Einrichtungen dazu bewegt werden, eine große Bandbreite an Sprachen in ihre Lehrpläne aufzunehmen. Die Bildungssysteme sollten eine große Bandbreite an Sprachen berücksichtigen, die auf der Grundlage der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Bedürfnisse vor Ort ermittelt werden.

31.

ist der Auffassung, dass Sprachkenntnisse zu sehr wichtigen Wettbewerbsfähigkeitsfaktoren gehören. Untersuchungen haben ergeben, dass europäische Unternehmen aufgrund von fehlenden Sprachkenntnissen Aufträge verlieren;

32.

fordert folglich die Kommission auf, ihre Anstrengungen in diesem Bereich fortzuführen.

Verbesserte sprachliche Eingliederung

33.

Es ist daran zu erinnern, dass kleine Sprachen und Sprachen, die von einer Minderheit gesprochen werden, zur Stärkung des Grundwerts der europäischen Kultur — der Vielfalt — beitragen und daher bei dieser Vorgehensweise nicht nur nicht zu kurz kommen dürfen, sondern auch besonders geschützt werden müssen.

34.

Die Sprache darf aufgrund der Bezeichnung „Minderheitensprache“ oder „kleine Sprache“ nicht benachteiligt werden.

35.

Vor diesem Hintergrund sollten Debatten auf den Weg gebracht werden, um angemessenere Bezeichnungen zu finden, die den tatsächlichen Gegebenheiten besser entsprechen.

36.

Deshalb ist es wichtig, die offizielle Anerkennung dieser Minderheitensprachen weiter voranzubringen, die stark in Europa verwurzelte Traditionen und Kulturen verkörpern.

37.

Die institutionelle Anerkennung der Minderheitensprachen auf europäischer Ebene sollte ermöglicht werden, was wiederum die EU dazu bewegen sollte, die eigenen Dokumente in mehr als die derzeitigen 23 Sprachen zu übersetzen und so den direkten Kontakt zwischen den EU-Institutionen und den Bürgern zu fördern.

38.

Die offizielle Anerkennung auf europäischer Ebene und die Förderung der territorialen Vielfalt wird eine stärkere gesellschaftliche Integration ermöglichen.

39.

Der Ausschuss begrüßt die Schlussfolgerungen des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2005, in denen der Gebrauch von anderen Sprachen als den Amtssprachen, die unter die Verordnung Nr. 1/1958 fallen, in den Organen und Einrichtungen der EU ermöglicht wird.

40.

Auch Sprachen, die weder auf europäischer noch auf lokaler oder regionaler Ebene als offizielle Sprachen anerkannt sind, müssen des ungeachtet weiterhin Gegenstand von Programmen zum Schutz ihrer Identität sein.

Generationenübergreifende Aspekte

41.

Darüber hinaus stellt sich die Frage, wie der Bürger beim Prozess des lebenslangen Lernens am besten unterstützt werden kann.

42.

Es ist zwar relativ einfach, den Sprachunterricht an Schulen in die richtigen Bahnen zu lenken und die Jugendlichen entsprechend zu begleiten, so dass sie die heute an der Schule erworbenen interkulturellen und sprachlichen Fähigkeiten auch in Zukunft nicht verlieren. Problematischer wird es jedoch im Hinblick auf Generationen, die bereits seit langem an keinen Bildungsprogrammen mehr teilnehmen und niemals einen mehrsprachigen Bildungsweg beschritten haben. Wichtig ist auch, den Sprachunterricht für die ältere Generation sicherzustellen, in der viele Menschen weder privat noch beruflich mit Fremdsprachen in Kontakt gekommen sind. Dies würde ihre Kommunikationsmöglichkeiten im Alter verbessern und dazu führen, dass sie die Unionsbürgerschaft umfassender und aktiver wahrnehmen.

43.

Deshalb müssen Lernmechanismen gefördert werden, die nicht nur finanziell erschwinglich sind (oftmals sind die hohen Sprachkursgebühren ein Hindernis für die Teilnahme älterer Menschen), sondern auch ein passives Lernen ermöglichen, damit dem Risiko, dass Menschen, die Mobilitätsprobleme haben oder zeitlich sehr eingeschränkt sind, keinen Zugang finden, vorgebeugt werden kann.

44.

Von grundlegender Bedeutung ist ferner, dass man sich bemühen muss, eine Fremdsprache so korrekt wie möglich zu lernen, insbesondere mit Blick auf die immer größere Zahl an Migranten.

45.

Es muss hervorgehoben werden, dass es auch leichtere Lernmethoden gibt, die es den Bürgern ermöglichen, einfache Sprachkenntnisse zu erwerben, um sich ausdrücken und verstehen zu können. Solche Lernmethoden sollten von den staatlichen, regionalen und lokalen Bildungsinstitutionen gefördert und von der EU finanziert werden, um die Lernmöglichkeiten zu verbreiten und die Kluft zwischen den Generationen im Hinblick auf die sprachliche Ausbildung zu schließen.

46.

Folglich sollte ein Schwerpunkt auf alternative Formen des Lernens mittels stärkerer Nutzung multimedialer Lernprogramme gelegt und Fernsehsendungen in der Originalsprache mit Untertiteln gefördert werden (Fernsehprogramme, Kino, Filme, Nachrichten). Auch sollte verstärkt auf computergestützte Sprachkurse und Online-Übersetzungsprogramme gesetzt werden. Eine Art lebenslanges Selbststudium also.

47.

Bei Kindern und Jugendlichen ist es hingegen erforderlich, frühzeitig das Interesse an Sprachen zu wecken. Das Erlernen einer zweiten Sprache sollte so früh wie möglich beginnen, damit sich die Kinder an den Klang der Fremdsprache gewöhnen können, weil dadurch bessere Voraussetzungen für einen schnelleren und vielseitigeren Spracherwerb geschaffen werden.

48.

Die Fortschritte beim Erwerb von Sprachen in der Grundschule und an den Sekundarschulen sollten ausgebaut werden. In der Grundschule sollte die Fähigkeit, sich in einer Fremdsprache zu unterhalten, ausgebaut werden. An Sekundarschulen sollten die Schüler hingegen eine zweite Fremdsprache erlernen.

49.

Im Rahmen der Hochschulbildung sollte die Möglichkeit zur Perfektionierung oder Erweiterung der bereits erworbenen Sprachkenntnisse bestehen, auch durch den Ausbau der Programme Erasmus und Sokrates.

50.

Die Hochschulen sollten ihre Türen jedoch nicht nur für „ältere“ Lernende öffnen, die ihre Fremdsprachenkenntnisse verbessern wollen, sondern auch für Unternehmen, die dabei unterstützt und ermutigt werden müssen, ihren Mitarbeitern und ihrem Führungspersonal das Erlernen neuer „Handelssprachen“ zu ermöglichen. Dabei sollten Partnerschaften zwischen Unternehmen und Hochschulen gefördert werden.

51.

Darüber hinaus sind Übersetzungs- und Dolmetschkurse zu konzipieren, an denen sich nicht nur die Institutionen beteiligen (angefangen bei den Bürgern über die Regionen bis hin zum Europäischen Parlament — die Förderung und Auszeichnung von Städten, die ihre eigene Internetseite und ihre Informationsbroschüren in mehreren Sprachen anbieten können, ist ein guter Anreiz für die institutionelle Mehrsprachigkeit auf lokaler Ebene), sondern auch Akteure, die mit der breiten Öffentlichkeit Kontakt haben.

Interdisziplinarität

52.

Die Mehrsprachigkeit kann nicht nur im Rahmen der schulischen und beruflichen Bildung, sondern auch mithilfe von Spiel- und Freizeitaktivitäten gefördert werden.

53.

Durch das Erlernen mehrerer Sprachen mithilfe der Kultur oder des Sports beispielsweise kann das Bewusstsein weiter Bevölkerungsteile, von den Kindern bis hin zu den Erwachsenen, für dieses Problem geschärft werden.

54.

Des Weiteren ist der Markt für Musiksongs bereits an sich global ausgerichtet und mehrsprachig. Positiv wäre in diesem Zusammenhang beispielsweise die Förderung von Veranstaltungen wie eines europäischen Tages der offenen Tür, der der Musik gewidmet ist und Musiktexte in den Mittelpunkt stellt.

55.

Die Verbreitung literarischer Werke in zweisprachiger Ausgabe (Original und Übersetzung) im Rahmen des Programms für literarische Übersetzungen sollte gefördert werden und nicht nur der Initiative der einzelnen Verlagshäuser überlassen bleiben, sondern vielmehr auch durch öffentliche Partnerschaften unterstützt werden, um die lokalen und regionalen Verwaltungen zur Unterstützung privater mehrsprachiger Initiativen zu ermutigen.

EU-Institutionen

56.

zweifelt nicht an der Notwendigkeit der „institutionellen“ Mehrsprachigkeit innerhalb der EU. Daher muss in den Institutionen der EU unverzüglich zumindest die passive Verdolmetschung aus den Amtssprachen der Europäischen Union sichergestellt werden, damit Teilnehmer von Diskussionen ihre Gedanken in ihrer Muttersprache darlegen können.

57.

ist der Überzeugung, dass Erhaltung der kulturellen Vielfalt bedeutet, eine formelle oder informelle Übersetzung in alle europäischen Amtssprachen zu gewährleisten. Bei der Förderung der Mehrsprachigkeit ist es unbedingt notwendig, dass bei sämtlichen informellen Treffen die bilaterale Kommunikation in den Sprachen der Gesprächspartner stattfindet.

58.

Bei allen formellen Treffen müssen die Arbeits- und die offiziellen Dokumente in alle Amtssprachen der Mitgliedstaaten übersetzt werden. Da jeder Mitgliedstaaten als ein Glied in der Kette der Europäischen Union anerkannt wird, muss die EU im Gegenzug allen die vollständige Teilhabe ermöglichen und allen Mitgliedstaaten im Einklang mit deren verfassungsrechtlichen Bestimmungen diejenigen Dokumente zur Verfügung stellen, die eine aktive Wahrnehmung der Unionsbürgerschaft ermöglichen.

Die EU-Außengrenzen

59.

Die Mehrsprachigkeit darf nicht auf die Förderung der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Mobilität innerhalb der EU beschränkt werden, sondern muss es der europäischen Gesellschaft auch ermöglichen, sich den Märkten und Kulturen außerhalb der EU zu öffnen.

60.

Dies ist auch angesichts der derzeitigen Trends wichtig, die die EU zu immer engeren Wirtschafts- und Kulturbeziehungen z.B. mit China, Russland oder Japan veranlassen.

61.

Eine größere externe Wettbewerbsfähigkeit der EU setzt somit auch ein besseres Angebot an außereuropäischen Sprachen im Rahmen der schulischen und beruflichen Bildung voraus.

62.

Die Adoptivsprache sollte unter allen Sprachen, die in den Beziehungen mit den EU-Mitgliedstaaten verwendet werden, ausgewählt werden können, wobei den Sprachen nichteuropäischer Schwellenländer und den kulturellen Besonderheiten der Länder, zu denen die EU ihre Handelsbeziehungen ausbaut, besondere Beachtung gilt.

Brüssel, den 19. Juni 2008

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Luc VAN DEN BRANDE


9.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/36


Initiativstellungnahme des Ausschusses der Regionen für ein Grünbuch: „Hin zu einer europäischen ‚Bergpolitik‘ — Eine europäische Vision für die Berggebiete“

(2008/C 257/07)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

verweist auf Präsident Barrosos grundsätzlich befürwortende Reaktion auf das Ersuchen der Europäischen Vereinigung der Mandatsträger in Berggebieten um ein Grünbuch zu einer „europäischen Politik zur Unterstützung der Berggebiete“ während des strukturierten Dialogs im Rahmen der Plenartagung des Ausschusses der Regionen am 7. Dezember 2006;

bemerkt, dass es sich bei den Berggebieten einerseits um Gebiete mit anhaltenden natur- und geographisch bedingten Nachteilen, andererseits aber auch um Regionen handelt, die sowohl durch ihre natürlichen Gegebenheiten als auch mit Blick auf Wachstum und Schaffung von Arbeitsplätzen klare Stärken aufweisen;

fordert die Europäische Union auf, eine echte europäische integrierte Politik zugunsten aller Berggebiete unter Achtung ihrer Unterschiedlichkeit auf den Weg zu bringen;

würde die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten bei einer aktiven Entwicklung allgemeiner Ziele der überarbeiteten Strategien von Lissabon und Göteborg in einem europäischen Aktionsplan zur Wettbewerbsfähigkeit und zur nachhaltigen Entwicklung der Bergregionen unterstützen;

ersucht die Europäische Kommission, sich der folgenden drei Schwerpunktthemen anzunehmen:

a.

um Unternehmen anzusiedeln und den Zuzug von Menschen zu steigern, sollte die Attraktivität und Erreichbarkeit der Berggebiete erhöht werden, wo dies ohne Beeinträchtigung der Umwelt möglich ist; insbesondere sollten durch eine bessere Anbindung an die TEN die terrestrischen und digitalen Kommunikationswege ausgebaut werden, wobei bei der Erschließung des Know-how, der Humanressourcen und des Unternehmergeistes der Schwerpunkt auf Innovation und Kreativität liegen sollte;

b.

die eigenen Ressourcen und die Besonderheiten sollten der Ausgangspunkt für den Umgang mit den Berggebieten sein, um ihnen die Möglichkeit zu geben, die durch ihre anhaltenden naturbedingten Nachteile entstehenden Mehrkosten auszugleichen und die allgemeinen Versorgungsdienstleistungen aufrechtzuerhalten;

c.

Cluster und Wettbewerbspole sollten entwickelt werden, um die Maßnahmen verschiedener Sektoren unter dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung zu bündeln und zu festigen.

Berichterstatter

:

Herr DURNWALDER (IT/EVP), Mitglied des Regionalrats und Landeshauptmann der Autonomen Provinz Bozen

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

verweist auf Präsident Barrosos grundsätzlich befürwortende Reaktion auf das Ersuchen der Europäischen Vereinigung der Mandatsträger in Berggebieten um ein Grünbuch zu einer „europäischen Politik zur Unterstützung der Berggebiete“ während des strukturierten Dialogs im Rahmen der Plenartagung des Ausschusses der Regionen am 7. Dezember 2006;

2.

betont, dass der Vertrag von Lissabon bei der Festlegung des Ziels des territorialen Zusammenhalts (Artikel 158) die Notwendigkeit anerkennt, den Berggebieten neben anderen Regionen mit anhaltenden natur- und geographisch bedingten Nachteilen besondere Aufmerksamkeit zu schenken;

3.

betont, welche Bedeutung die Berge aufgrund ihrer natürlichen Ressourcen, ihrer kulturellen Ressourcen wie der sprachlichen Vielfalt und des Wissens sowie ihrer wirtschaftlichen Ressourcen wie der Landwirtschaft, der Industrie und des Tourismus für das Leben und die Tätigkeit der gesamten Bevölkerung der Europäischen Union haben;

4.

stellt fest, dass es in 21 Mitgliedstaaten der Europäischen Union Berggebiete gibt, dass die Berggebiete 35,69 % des europäischen Grundgebietes ausmachen und dort 17,73 % der europäischen Bevölkerung leben (1);

5.

macht darauf aufmerksam, dass Berggebiete 26 % des Festlandes der Erde ausmachen, dass 10 % der Weltbevölkerung Bewohner von Berggebieten sind, und dass Berggebiete ein entscheidendes Element für die nachhaltige Entwicklung des Planeten darstellen, wie es auch in Kapitel 13 der Agenda 21 von Rio anerkannt wird;

6.

hält fest, dass die Zugänglichkeit der Berggebiete von entscheidender Bedeutung für die Verwirklichung eines echten Binnenmarktes und des freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehrs ist;

7.

hebt hervor, dass die Vielfalt der Berggebiete noch größer wird, wenn man die zusammenhängenden Gebirge als überregionale, grenzüberschreitende oder länderübergreifende Räume betrachtet, die Berggebiete, Täler, Bergfußregionen sowie städtische und ländliche Gebiete umfassen;

8.

bekräftigt, dass der Lebensraum der Berge sich durch eine große Biodiversität auszeichnet und deshalb eine besonders hohe Anfälligkeit und Empfindlichkeit gegenüber dem Klimawandel aufweist, für den er ein echtes Frühwarnsystem darstellt;

9.

unterstreicht, dass Berggebiete aufgrund ihrer anhaltenden naturbedingten Nachteile für die nachhaltige Entwicklung immer schon eine Vorreiterrolle für mögliche Neuerungen innehatten;

10.

betont, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften wichtige Erfahrungen hinsichtlich der nachhaltigen Entwicklung der Berggebiete vorweisen können;

11.

verweist auf die Anstrengungen des Europäischen Parlaments, des Ausschusses der Regionen und des Wirtschafts- und Sozialausschusses, den Bergregionen durch Stellungnahmen und Studien in der europäischen Politik mehr Aufmerksamkeit zu schenken;

12.

stellt fest, dass es bis zum heutigen Tag keine europäische Politik oder integrierte Gemeinschaftsstrategie zugunsten der Berggebiete gibt, wie es bei den maritimen Regionen oder den städtischen Gebieten der Fall ist;

Zur Verbesserung der Governance in der Europäischen Union

13.

erklärt, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der Berggebiete großen Wert auf ihre Autonomie und auf die Wahrung des Subsidiaritätsprinzips unter Einhaltung eines „Bottom-up“-Ansatzes in der europäischen Regierungsstruktur legen;

14.

bemerkt, dass es sich bei den Berggebieten einerseits um Gebiete mit anhaltenden natur- und geographisch bedingten Nachteilen, andererseits aber auch um Regionen handelt, die sowohl durch ihre natürlichen Gegebenheiten als auch mit Blick auf Wachstum und Schaffung von Arbeitsplätzen klare Stärken aufweisen;

15.

betont die Notwendigkeit, die europäischen Politiken in einer integrierten Strategie zur nachhaltigen Entwicklung zu bündeln, die der Vielfalt der Berggebiete gerecht wird;

16.

unterstreicht die Vordringlichkeit eines ausgewogenen und gerechten Vorgehens der EU zugunsten einer dauerhaften Valorisierung der Unterschiedlichkeit der Regionen Europas: städtische Regionen, Küstengebiete, dünn besiedelte Räume und Bergregionen;

17.

erinnert an die Wichtigkeit der Rolle und der Arbeit der Bergbewohner bei der Landschaftsbildung und dem Erhalt eines ökologischen Gleichgewichtes in den Bergen;

18.

unterstützt die Maßnahmen der Regionen und der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und ihrer Netze, die mit dem Ziel des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts bewährte Praktiken im Sinne der überarbeiteten Ziele von Lissabon und Göteborg austauschen;

19.

hebt hervor, wie wichtig die Lissabon-Strategie und die kohäsionspolitischen Leitlinien 2007-2013 als Antrieb der allgemeinen Wettbewerbsfähigkeit Europas sowohl für die Bergregionen als auch für die anderen Gebiete sind;

20.

erinnert an die zentrale Bedeutung der grenzübergreifenden und transnationalen Dimension der europäischen Politiken bei der europäischen Integration;

21.

unterstreicht die Notwendigkeit, die Politik und Verwaltung Europas dem Alltagsleben der Bürger anzunähern;

Ein integrierter Ansatz für die Gebirge als oberstes Leitprinzip

22.

betont den zusätzlichen Nutzen eines europäischen Ansatzes, der die Bergmassive (Alpen, Pyrenäen, Karpaten, iberische Gebirge, Balkan, die Berge im Mittelmeerraum einschließlich der Berge auf Inseln und in Nord- und Mitteleuropa usw.) in ihrer grenzübergreifenden und transnationalen Dimension erfasst;

23.

hebt das hohe Potenzial der Bergregionen hinsichtlich ihrer natürlichen und kulturellen Ressourcen hervor;

24.

verweist auf die hohe Zahl der einzelstaatlichen und regionalen integrierten Bergpolitiken;

25.

berücksichtigt die Arbeit der Alpenkonvention und das Inkrafttreten der Karpatenkonvention;

26.

honoriert die Arbeit der Euregios und der Arbeitsgemeinschaften als Vermittler und treibende Kräfte in den Grenzgebieten;

27.

hofft auf eine echte europäische integrierte Strategie zugunsten der Bergregionen, damit die Fortschritte, die mit dem in Vorbereitung befindlichen Grünbuch zur territorialen Kohäsion erwartet werden, sektorübergreifend erreicht werden können;

Die unterschiedlichen Politiken als Instrumente einer integrierten Bergpolitik

28.

hebt hervor, dass eine europäische Bergpolitik viele politische Bereiche betreffen würde, die bereits teilweise durch europäische Vorschriften geregelt sind, aber bisher nie in einem integrierten Ansatz koordiniert wurden;

29.

zählt im Folgenden wichtige Politikbereiche auf, die eine aktive Bergpolitik abdecken muss:

wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt bei interregionaler, grenzübergreifender und transnationaler Zusammenarbeit;

Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums;

Tourismus;

Industrie und KMU;

Klimawandel, erneuerbare Energien und natürliche Ressourcen (Wasser, Luft, Sonne im Hochgebirge, Holz, Biomasse);

Umwelt, Artenvielfalt, Natur- und Kulturlandschaften;

Verkehr und IKT, lokale Erreichbarkeit und TEN;

Wettbewerb, Binnenmarkt, Dienstleistungen von allgemeinem Interesse und ÖPP;

Forschung und Innovation;

kulturelle und sprachliche Vielfalt, Schul- und Berufsausbildung.

Für einen Aktionsplan der Europäischen Union zugunsten der Berggebiete

30.

fordert die Europäische Union auf, eine echte europäische integrierte Politik zugunsten aller Berggebiete unter Achtung ihrer Unterschiedlichkeit auf den Weg zu bringen;

31.

würde die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten bei einer aktiven Entwicklung allgemeiner Ziele der überarbeiteten Strategien von Lissabon und Göteborg in einem europäischen Aktionsplan zur Wettbewerbsfähigkeit und zur nachhaltigen Entwicklung der Bergregionen unterstützen;

32.

rät den Institutionen der EU, in ihren Bemühungen um eine „bessere Rechtsetzung“ die Besonderheiten der jeweiligen Gebiete zu berücksichtigen;

33.

fordert die Europäische Kommission auf, den positiven und vielfältigen Beitrag, den die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Bereich der nachhaltigen Entwicklung der Berggebiete leisten können, anzuerkennen und in der neuen europäischen Bergpolitik auch zu berücksichtigen;

34.

ersucht die Europäische Kommission, sich der folgenden drei Schwerpunktthemen anzunehmen:

a.

Um Unternehmen anzusiedeln und den Zuzug von Menschen zu steigern, sollte die Attraktivität und Erreichbarkeit der Berggebiete erhöht werden, wo dies ohne Beeinträchtigung der Umwelt möglich ist; insbesondere sollten durch eine bessere Anbindung an die TEN die terrestrischen und digitalen Kommunikationswege ausgebaut werden, wobei bei der Erschließung des Know-how, der Humanressourcen und des Unternehmergeistes der Schwerpunkt auf Innovation und Kreativität liegen sollte;

b.

Die eigenen Ressourcen und die Besonderheiten sollten der Ausgangspunkt für den Umgang mit den Berggebieten sein, um ihnen die Möglichkeit zu geben, die durch ihre anhaltenden naturbedingten Nachteile entstehenden Mehrkosten auszugleichen und die allgemeinen Versorgungsdienstleistungen aufrechtzuerhalten;

c.

Cluster und Wettbewerbspole sollten entwickelt werden, um die Maßnahmen verschiedener Sektoren unter dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung zu bündeln und zu festigen;

35.

empfiehlt der Europäischen Kommission, die Berggebiete zu Modellgebieten für Innovation, Wissensgesellschaft und nachhaltige Entwicklung zu machen;

36.

hofft, dass der weitere Weg der Berggebiete von der aus ihren Traditionen erwachsenden Innovation bestimmt wird und dass die Wettbewerbsfähigkeit ihrer KMU verbessert werden kann;

37.

rät der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten der EU, die unterschiedlichen Bedürfnisse der verschiedenen Gebiete hinsichtlich Beschäftigung und Ausbildung zu berücksichtigen;

38.

empfiehlt der Europäischen Kommission, auf Grundlage der Erfahrungen mit Naturschutzgebieten eine integrierte Bewirtschaftung von isolierten Hoch- und Mittelgebirgsregionen zu entwickeln, mit der es gelingt, die Politik zum Schutz der natürlichen Ressourcen — insbesondere mithilfe der Instrumente des Netzes „Natura 2000“ — mit den Strategien für eine Valorisierung und ausgewogene Entwicklung der Berggebiete in Einklang zu bringen;

39.

empfiehlt der Europäischen Union, im Rahmen des europäischen Zivilschutzes die territorialen Besonderheiten und die Tatsache zu berücksichtigen, dass es in den Bergen erhebliche natürliche Risiken und Schwierigkeiten ganz anderer Art gibt und sich demzufolge auch die entsprechenden Techniken für Einsätze des Katastrophenschutzes und der Bergwacht deutlich unterscheiden;

40.

schlägt vor, im Rahmen der GAP-Reform die strategische Rolle der Landwirtschaft, der Weidewirtschaft und des Weinbaus bei der Erhaltung der Landschaft, der Qualität des Wassers und der Erzeugung hochwertiger Nahrungsmittel mit hohem Widererkennungseffekt des Herkunftsortes zu berücksichtigen. So eine neue, stärker territorial ausgerichtete Agrarpolitik würde die Erzeugung hochwertiger Produkte in kleinen Mengen begünstigen. Diese sind integraler Bestandteil der europäischen Landwirtschaft und ökologisch von größter Bedeutung;

41.

fordert die Europäische Kommission, das Europäische Parlament, und den Rat der EU auf, ein ausgewogenes Gesamtpaket an Maßnahmen anzubieten, die geeignet sind das Auslaufen der Milchquotenregelung, insbesondere in Berg- und Mittelgebirgsregionen, zu begleiten. Die Maßnahmen sind zu finanzieren aus Mitteln der nicht mehr genutzten Marktordnungsmaßnahmen, nicht aber zu Lasten der Direktzahlungen. Um die Landwirtschaft, eine extensive Viehzucht und die Milchproduktion in den Bergen und Mittelgebirgsregionen erhalten zu können, ist weiterhin ein wirtschaftlicherer Ansatz in der zweiten Säule zu entwickeln, u.a. um Absatzmärkte zu schaffen, und damit landwirtschaftliche Betriebe mit deutlichen positiven Auswirkungen für Natur und Umwelt in Gebieten mit natur- und geographisch bedingten Nachteilen zu unterstützen;

42.

ersucht die EU-Institutionen, im Rahmen ihrer eigenen Politik zu berücksichtigen, welch große strategische Bedeutung die Bergwälder und deren nachhaltige Bewirtschaftung angesichts ihrer höchst wichtigen Schutzfunktion für ihre Umgebung und insbesondere für die dort befindlichen Ansiedlungen sowie auch mit Blick auf ihren Beitrag zur Erhaltung der Ressourcen und der biologischen Vielfalt haben, wenn es darum geht, dem Klimawandel entgegenzuwirken, die Qualität der Luft, des Wassers und der Landschaft zu erhalten und die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Berggebiete zu fördern;

43.

ist der Ansicht, dass die Nutzung der Forstwirtschaft in Europa hinter ihren Möglichkeiten zurückbleibt, sowohl hinsichtlich ihrer ökologischen Bedeutung als auch im Hinblick auf ihre wirtschaftlichen Produkte (Energie, Bauwesen, Rohstoffe);

44.

ersucht die EU-Institutionen, in ihre Analyse der europäischen Gebiete die energiebezogenen Aspekte und die Produktionskapazitäten der Berggebiete im Bereich erneuerbare Energien (Wasserkraft, Sonnen- und Windenergie, Biomasse und Holz) und Passivbauweise aufzunehmen;

45.

ersucht die EU-Institutionen, die öffentlichen nationalen und regionalen Banken sowie den Europäischen CO2-Fonds oder BlueNext, den positiven Einfluss der Berge auf die Umwelt (Wälder, Bergwiesen und -weiden) in Bezug auf Kohlendioxidsenken anzuerkennen, die finanziell über Zertifizierungs- oder Kohlenstoffkreditsysteme berücksichtigt werden könnten;

46.

ruft in Erinnerung, dass die TEN Energie, Verkehr und IKT eine echte territoriale Dimension beinhalten und so die geographischen, umwelt- und bevölkerungsrelevanten Gegebenheiten der betroffenen Regionen berücksichtigen müssen, um echte europäische Netze zu werden, die Verkehr und Kommunikation in europäischem Maßstab ermöglichen und von der lokalen Bevölkerung getragen werden;

47.

schlägt vor, in den Überlegungen zu einer europäischen nachhaltigen städtischen Mobilitätsstrategie auch die Versuche der Berggemeinden mit integrierten und nachhaltigen Nahverkehrsstrategien zu berücksichtigen;

48.

unterstreicht die Notwendigkeit einer dauerhaften Vernetzung der Bergbevölkerung und der dicht besiedelten Gebiete, um die überarbeiteten europäischen Wachstums- und Beschäftigungsziele zu erreichen;

49.

fordert, dass die Europäische Kommission alles daran setzt, die „digitale Kluft“ zu verringern und allen europäischen Bürgern in allen Gebieten einen terrestrischen oder kabellosen Breitband- bzw. Höchstgeschwindigkeitszugang zu ermöglichen, insbesondere im Rahmen der europäischen Initiative i2010 zur digitalen Integration;

50.

empfiehlt, dass die Außen- und Nachbarschaftspolitik hinsichtlich einer Reihe internationaler geopolitischer Aspekte um die Dimension der Berggebiete erweitert wird; darunter fallen Wasser und natürliche Ressourcen, Respekt für die kulturelle Vielfalt und Bildung, nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung und Migrationsbewegungen;

51.

rät der Europäischen Kommission, ihre Kommunikationsstrategie stärker an den kleinen Gebietseinheiten auszurichten, um eine größere Nähe zum Alltag der europäischen Bürger zu gewährleisten;

52.

empfiehlt, zur Stärkung der Demokratie in Europa die territoriale Dimension mehr in die europäischen Politiken einzubeziehen und stärker im gemeinschaftlichen Entscheidungsfindungsprozess und in der Komitologie zu berücksichtigen;

53.

schlägt dem Europäischen Parlament vor, die budgetären Auswirkungen der Maßnahmen der Europäischen Union für die einzelnen Berggebiete zu beziffern;

54.

empfiehlt, dass die Kohäsionspolitik partnerschaftlich auf Ebene der Berggebiete koordiniert wird, um eine Zersplitterung zu vermeiden und die strategische Dimension der Strukturmaßnahmen zu verbessern;

55.

schlägt vor, dass die operativen Planungen der anderen Gemeinschaftspolitiken mit territorialen Auswirkungen ebenfalls auf der — angemessenen — Ebene der Berggebiete abgestimmt werden, um stützende, integrierte und partnerschaftliche Strategien zu definieren;

56.

unterstützt das Vorgehen des für die Raumplanung zuständigen Ministerrats, im Rahmen des Aktionsplans zur territorialen Agenda die Auswirkungen des Klimawandels in den Bergen zu untersuchen und fordert die Europäische Kommission auf, diese Frage in ihre Arbeiten und Rechtssetzungsvorschläge aufzunehmen;

57.

unterstützt die zentrale Rolle der Kohäsionspolitik in der europäischen Strategie zu den Berggebieten sowie die Weg weisende Rolle, die dem Ziel der Kohäsionspolitik und den Interreg-Programmen zukommt;

58.

fordert die Mitgliedstaaten und ihre Parlamente auf, in den Verfahren zur Annahme der Regulierung des EVTZ die große Bedeutung eines gemeinschaftlichen Rechtsinstruments zugunsten der territorialen Kooperation für die Berggebiete zu berücksichtigen;

59.

erinnert an die Notwendigkeit, bei der Wettbewerbs- und der Binnenmarktpolitik die zentrale Rolle der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, der öffentlichen-privaten Partnerschaften in der Wirtschaft der Berggebiete und das Auffangen der ständigen wirtschaftlichen und sozialen Mehrkosten in diesen Regionen mit anhaltenden naturbedingten Nachteilen zu berücksichtigen, um einen Wegzug der Bevölkerung zu vermeiden, aber auch, um die örtlichen Trümpfe bestmöglich nutzen zu können;

60.

fordert die Europäische Kommission auf, alle von der Alpen- und Karpatenkonvention betroffenen Interessenträger und Beobachter zu konsultieren, um die Art des Regierens zu untersuchen und die diesbezüglichen Ziele zu bewerten und um zu entscheiden, ob auf dieser Grundlage die Ratifikation der Protokolle der Alpenkonvention und die Unterzeichnung und Ratifikation der Protokolle der Karpatenkonvention erfolgen sollte, und — wenn dies der Fall ist — um eine Vorreiterrolle bei diesen transnationalen Konventionen zu übernehmen;

61.

schlägt vor, dass den Bergen ein europäisches Jahr gewidmet wird und dass gemäß der Konferenz von 2002 die Kommission alle zwei Jahre eine europäische Konferenz der Berggebiete unter Beteiligung des Ausschusses der Regionen ausrichtet;

62.

fordert das Europäische Parlament und den Rat auf, während der den Ernennungen vorhergehenden Anhörungen die Kompetenz für die Berggebiete ausdrücklich einem einzigen Kommissionsmitglied zu übertragen, damit dieses neben seinen anderen Kompetenzen die territorialen übergreifenden Maßnahmen aller Kommissionsmitglieder koordiniert;

63.

ersucht die Europäische Kommission, in einem Grünbuch Vorschläge zur Zukunft der europäischen Politik zugunsten der Berggebiete vorzulegen, als Voraussetzung für eine integrierte und partnerschaftliche europäische Berggebietsstrategie, die von der Europäischen Kommission, den Mitgliedstaaten, den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften mit Unterstützung der Akteure aus dem sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Bereich und unter Einbindung der nationalen und europäischen Verbände zur Vertretung der Berggebietskörperschaften geleitet wird.

Brüssel, den 19. Juni 2008

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Luc VAN DEN BRANDE


(1)  Studie „Mountain Areas in Europe: Analysis of mountain areas in EU member states, acceding and other European countries“ Nordregio für die GD Regio, Januar 2004.

http://ec.europa.eu/regional_policy/sources/docgener/studies/pdf/montagne/mount1_fr.pdf.


9.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/41


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Partnerschaft für eine Kommunikation über Europa“

(2008/C 257/08)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

hält es für wesentlich, die Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern Europas zu verstärken und sie in einen ständigen Dialog einzubinden, mit dem Ziel, eine demokratische Debatte im Geiste der Zuversicht und Solidarität mit ihnen einzuleiten, um den Europagedanken zu fördern und die Stärkung des Gefühls der Teilhabe an einer aktiven Unionsbürgerschaft zu erleichtern;

verweist nachdrücklich auf die gemeinsame Verantwortung der Mandatsträger auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, die europäische Dimension in ihr Handeln zu integrieren; fordert folglich die Partnerschaft zwischen den EU-Institutionen, den Regierungen der Mitgliedstaaten, den nationalen Parlamenten und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Fragen der Kommunikation anzuregen, damit ihren Mitbürgerinnen und -bürgern mehr Wissen über Europa vermittelt und klare und objektive Informationen über die auf EU-Ebene ergriffenen Maßnahmen gegeben werden;

begrüßt die neue „Debatte Europa“-Phase von Plan D, in der der lokale Ansatz beibehalten und ein zusätzliches Instrument bereitgestellt wird, mit dem im Anschluss an die Europawahlen und im Zusammenhang mit der Ratifizierung des Vertrages von Lissabon die Bürger erreicht, einbezogen und partnerschaftlich aktiv werden können;

begrüßt den Beschluss der Kommission, in Zusammenhang mit Plan D für eine neue Reihe Projekte eine Finanzierungsbeteiligung vorzusehen; unterstützt den Schwerpunkt auf dezentralen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Maßnahmen zur Unterstützung lokaler Projekte; zeigt sich sehr darüber erfreut, dass bei diesen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen die Einbeziehung der AdR-Mitglieder und der Dialog mit lokalen und regionalen Entscheidungsträgern zu den obersten Zielen gehört; fordert die Kommission jedoch auf sicherzustellen, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei solchen Ausschreibungen selbst Vorschläge einreichen können;

schlägt vor, dass die Europa-Häuser nicht nur den Hauptstädten der Mitgliedstaaten vorbehalten bleiben, sondern nach einem verbindlichen Lastenheft auch auf Initiative der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der Städte geschaffen werden können; begrüßt in diesem Zusammenhang die Absicht der Kommission, „die Präsenz vor Ort noch weiter zu verstärken“ und Debatten mit den Vertretungen der Kommission und der für 2009 geplanten zweiten Generation von Europe-Direct-Zentren auch außerhalb der europäischen Hauptstädte zu fördern;

ist bereit, an den Initiativen der anderen Institutionen, unter anderem an dem Bürgergipfel, der vom jeweiligen EU-Ratsvorsitz veranstaltet werden könnte, aktiv mitzuwirken und teilzunehmen.

Berichterstatterin

:

Claude DU GRANRUT (FR/EVP), Mitglied des Regionalrates der Picardie

Referenzdokumente

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Partnerschaft für die Kommunikation über Europa“

(KOM(2007) 568 endg.)

Arbeitsdokument der Kommission: Vorschlag für eine interinstitutionelle Vereinbarung „Partnerschaft für die Kommunikation über Europa“

(KOM(2007) 569 endg.)

Mitteilung an die Kommission „Das Internet als Medium für die Kommunikation über Europa — die Bürgerinnen und Bürger einbeziehen“

(SEK(2007) 1742)

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Debate Europe — Auf den Erfahrungen mit Plan D für Demokratie, Dialog und Diskussion aufbauen“

(KOM(2008) 158 endg.)

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN —

I.   Europa vermitteln: eine gemeinsame Verantwortung

1.

unterstützt die Initiative der Europäischen Kommission, entsprechend dem Wunsch des Europäischen Rates eine neue Strategie der Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern Europas zu entwickeln, die Gemeinschaftsinstitutionen und die Mitgliedstaaten stärker einzubeziehen und die Bedeutung der auf regionaler und lokaler Ebene durchgeführten Aktionen anzuerkennen;

2.

hält es für wesentlich, die Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern Europas zu verstärken und sie in einen ständigen Dialog einzubinden, mit dem Ziel, eine demokratische Debatte im Geiste der Zuversicht und Solidarität mit ihnen einzuleiten, um den Europagedanken zu fördern und die Stärkung des Gefühls der Teilhabe an einer aktiven Unionsbürgerschaft zu erleichtern;

3.

bekräftigt seine Überzeugung, dass es notwendig ist, durch einen dezentralisierten Dialog die Überlegungen zu den gemeinsamen Werten, dem während des Integrationsprozesses erworbenen gemeinsamen Besitzstand, den Auswirkungen der Gemeinschaftspolitiken auf das Leben der Bürgerinnen und Bürger sowie zu den Zielen für die künftige Europäische Union zu fördern, auch mit dem Ziel, das Wissen der Unionsbürger über Europa zu mehren;

4.

verweist nachdrücklich auf die gemeinsame Verantwortung der Mandatsträger auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene die europäische Dimension in ihr Handeln zu integrieren; fordert folglich die Partnerschaft zwischen den Regierungen der Mitgliedstaaten, den nationalen Parlamenten und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Fragen der Kommunikation anzuregen, damit ihren Mitbürgerinnen und -bürgern mehr Wissen über Europa vermittelt und klare und objektive Informationen über die auf EU-Ebene ergriffenen Maßnahmen gegeben werden;

5.

ersucht die Europäische Kommission daher, den Bürgerinnen und Bürgern wirkliche Partizipationsinstrumente zur Verfügung zu stellen; unterstreicht diesbezüglich die Rolle der Massenkommunikationsmittel und insbesondere des Internets als Nachbarschaftsinstrument und grundlegendes Kommunikationswerkzeug, insbesondere für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften;

6.

begrüßt den Willen der Europäischen Kommission, das Prinzip der Partnerschaft zwischen den EU-Institutionen und den Mitgliedstaaten zu verstärken; unterstreicht mit Nachdruck, wie wichtig es ist, dass diesbezüglich seine maßgebliche Rolle sowie die der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften anerkannt wird; stellt fest, dass die Kommission zwar einräumt, dass die mangelnde Kenntnis der Europäischen Union im Wesentlichen auf das geringe Engagement der Mitgliedstaaten zurückzuführen ist, sie die positiven Auswirkungen der dezentralen Kommunikation und die Notwendigkeit eines Handelns auf lokaler und regionaler Ebene gleichwohl anerkannt hat;

7.

begrüßt die neue „Debatte Europa“-Phase von Plan D, in der der lokale Ansatz beibehalten und ein zusätzliches Instrument bereitgestellt wird, mit dem im Anschluss an die Europawahlen und im Zusammenhang mit der Ratifizierung des Vertrages von Lissabon die Bürger erreicht, einbezogen und partnerschaftlich aktiv werden können;

8.

ruft die Europäische Kommission auf, bei der Ausarbeitung aller europäischen Politiken die Anforderungen der Kommunikation zu berücksichtigen, insbesondere bei Politikbereichen mit direkten Auswirkungen auf die Regionen und vor allem bei den Strukturfonds; ist der Ansicht, dass in dem überarbeiteten EU-Haushalt auch ein Kapitel für die Kommunikation mit den Bürgerinnen und Bürgern enthalten sein sollte;

9.

ist der Ansicht, dass die Phase der Ratifizierung des Lissabon-Vertrags und künftiger Europawahlen genutzt werden muss, um eine wirkliche Debatte über Europa anzuregen; hat zu diesem Zweck eine spezielle Arbeitsgruppe eingesetzt, mit der die Fähigkeit seiner Mitglieder, den Bürgerinnen und Bürgern Europa zu vermitteln, optimiert werden soll;

II.   Verstärkung der Partnerschaftspolitik für eine kohärente und integrierte Kommunikation

10.

erinnert an den Tenor der Erklärungen von Margot Wallström, Mitglied der Kommission, über den territorialen Ansatz und die wesentliche Funktion der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die Bürgerinnen und Bürger zu erreichen und ihnen den Sinn und die positiven Auswirkungen des politischen Handelns der EU in puncto Wirtschaftswachstum, territorialer Zusammenhalt, Umwelt, soziale Sicherheit und sozialer Fortschritt bei hunderten von Veranstaltungen zu erläutern, die im Rahmen des Plans D überall in der Union organisiert werden;

11.

wiederholt in diesem Sinne die Absicht, sich auf das Abkommen über die Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission, insbesondere sein Addendum zur Kommunikationspolitik, zu stützen, um Debatten und Veranstaltungen zu Themenbereichen zu organisieren, die das Alltagsleben der Bürgerinnen und Bürger betreffen, wie Beschäftigung, Sicherheit, Migration, Grundrechte, Umweltschutz, Energieversorgung, und auf diese Weise aufzuzeigen, welchen Mehrwert die Gemeinschaftspolitik in Verbindung mit den Kompetenzen der bürgernahen Mandatsträger erbringt;

12.

fordert die Einsetzung von Kontaktpersonen in allen Vertretungsbüros der Kommission, die entsprechend dem Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen dem Ausschuss der Regionen und der Europäischen Kommission benannt werden, um auf regionaler und lokaler Ebene thematische Kommunikationsvorhaben in Gang zu setzen, die von der Interinstitutionellen Gruppe „Information“ beschlossen wurden. Ihre Aufgabe würde darin bestehen, als gut funktionierende Informationsvermittlungsstellen zwischen der Kommission und den AdR-Mitgliedern zu dienen sowie bei dezentralen Veranstaltungen und offiziellen Besuchen von Kommissionsmitgliedern in den Mitgliedstaaten die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu erleichtern;

13.

erinnert daran, dass eine neue Kommunikationsstrategie zwar eine größere Interaktivität der Organe und Einrichtungen der EU erfordert, sie aber auch von Reaktionen „vor Ort“ gespeist werden muss, wobei derartige Reaktionen allein von den Gebietskörperschaften geprüft und weitergeleitet werden können, die sowohl über die entsprechende Zuständigkeit als auch über Bürgernähe verfügen und zugleich den Beschlussfassungsprozess der Europäischen Union kennen; unterstreicht in diesem Hinblick die Bestimmungen des im Vertrag von Lissabon enthaltenen Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit, die die Europäische Kommission dazu verpflichten, in ihren Legislativ- und Regelungsvorschlägen den finanziellen und administrativen Auswirkungen auf die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Rechnung zu tragen;

14.

stellt fest, dass das Engagement der lokalen und regionalen Akteure und die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die offiziellen Konsultationen der Europäischen Kommission im Vorfeld der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften das Handeln der Städte und Regionen als Informations- und Kommunikationsvektoren der Europäischen Union verstärkt und sich in den Rahmen des Regierens auf mehreren Ebenen einfügt, wobei diese Aufgabe der Informationsübermittlung in beide Richtungen zusammen mit den Regionalbüros, den in Brüssel ansässigen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie den nationalen und europäischen Verbänden der lokalen und regionalen Mandatsträger erfüllt werden könnte;

III.   Die Kommunikation über Europa: lokales Handeln unter Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger und der lokalen und regionalen Mandatsträger

15.

macht auf die Notwendigkeit aufmerksam, die Informationen über die EU besser auf die verschiedenen Zielgruppen in der Bevölkerung abzustimmen und an die Wirklichkeit in den Regionen anzupassen;

16.

fordert, aus den von den regionalen Gebietskörperschaften und den Städten im Rahmen von Plan D organisierten Veranstaltungen die Lehren zu ziehen, die in den beiden Zwischenberichten über die Umsetzung der dezentralen Kommunikation durch den Ausschuss der Regionen angeführt werden;

17.

begrüßt den Beschluss der Kommission, in Zusammenhang mit Plan D eine neue Reihe Projekte für die Zivilgesellschaft eine Finanzierungsbeteiligung vorzusehen; unterstützt den Schwerpunkt auf dezentralen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und Maßnahmen zur Unterstützung lokaler Projekte; zeigt sich sehr darüber erfreut, dass bei diesen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen die Einbeziehung der AdR-Mitglieder und der Dialog mit lokalen und regionalen Entscheidungsträgern zu den obersten Zielen gehört; fordert die Kommission jedoch auf sicherzustellen, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei solchen Ausschreibungen selbst Vorschläge einreichen können;

18.

hebt hervor, dass größere Synergien zwischen EP-Abgeordneten, gewählten Vertretern der lokalen und regionalen Ebene, Sprechern der nationalen Regierungen, den Leitern der Vertretungsbüros von Europäischem Parlament und Kommission sowie Vertretern nationaler Verbände lokaler und regionaler Gebietskörperschaften hergestellt werden sollten, damit die „Debatte Europa“-Phase von Plan D in allen Mitgliedstaaten wirksam wird;

19.

schlägt vor, dass die Europa-Häuser — öffentliche Räume als Veranstaltungsorte für ein breites Spektrum von Aktivitäten — nicht nur den Hauptstädten der Mitgliedstaaten vorbehalten bleiben, sondern nach einem verbindlichen Lastenheft auch auf Initiative der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der Städte geschaffen werden können; begrüßt in diesem Zusammenhang die Absicht der Kommission, „die Präsenz vor Ort noch weiter zu verstärken“ und Debatten mit den Vertretungen der Kommission und der für 2009 geplanten zweiten Generation von Europe-Direct-Zentren auch außerhalb der europäischen Hauptstädte zu fördern;

20.

unterstreicht, dass die Kommunikation mit jungen Menschen darauf abzielen muss, ihnen zu vermitteln, dass es in ihrem Interesse liegen dürfte, sich in den europäischen Integrationsprozess einzubringen;

21.

appelliert an alle Regierungs- und Verwaltungsebenen, dafür zu sorgen, dass den Schülern während ihrer Schullaufbahn Grundkenntnisse über die EU vermittelt werden,, damit sie die Zuständigkeiten, die Arbeitsweise und das Handeln der Europäischen Union verstehen und die Chancen kennen lernen, die die europäische Ebene für ihre persönliche und berufliche Zukunft wie auch für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts bietet;

22.

empfiehlt, die Kommunikationsmaßnahmen der Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit Mandatsträgern auf nationaler und auf regionaler und lokaler Ebene durchzuführen, z.B. durch die Organisation dezentraler Veranstaltungen in den Regionen sowie regelmäßige Beratungen in den regionalen und lokalen Versammlungen über die politischen Maßnahmen der Europäischen Union, wenn möglich im Beisein eines Mitglieds des Europäischen Parlaments und eines Vertreters einer der Direktionen der Europäischen Kommission, wie dies bereits in den nationalen Parlamenten praktiziert wird;

23.

erinnert daran, dass den Mandatsträgern auf regionaler und lokaler Ebene eine entscheidende Rolle zukommen könnte bei der Umsetzung einer wechselseitigen Kommunikation, die es ermöglicht, die Bürgerinnen und Bürger über Rolle und Realität der EU zu informieren, sie auf diese Informationen reagieren zu lassen und auf diese Weise mehr Europa in ihre Wahlkreise zu bringen, aber auch die Reaktionen „der Basis“, d.h. der öffentlichen Meinung auf lokaler und regionaler Ebene, an diejenigen zu übermitteln, die dafür verantwortlich sind, die politischen Maßnahmen auszuarbeiten und sie zu beschließen;

24.

verweist ausdrücklich auf die Kommunikationsrolle, die den politischen Parteien auf lokaler und regionaler Ebene bei der Förderung des Projekts Europa zukommt; fordert die lokalen und regionalen Mandatsträger dazu auf, junge Politikerinnen und Politiker mit europäischen Fragen vertraut zu machen, damit die Entscheidungsträger von morgen in der Lage sind, die europäische Dimension in ihr Handeln zu integrieren;

25.

hält es für wesentlich, dass klar und verlässlich dargestellt wird, was mit dem Text des Lissabon-Vertrags erreicht wurde, welchen Zwängen er gehorcht, und inwiefern er die Transparenz, Wirksamkeit und Legitimität des Handels der Europäischen Union verbessert und die Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger in die Ausarbeitung dieser Maßnahmen ermöglicht;

26.

empfiehlt die Veranstaltung von Sondersitzungen in Gemeinderäten und Landtagen, an denen Mitglieder des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Parlaments aus dem gleichen Wahlkreis teilnehmen und die den Erfolgen der europäischen Integration und der institutionellen Arbeitsweise der Europäischen Union gewidmet sind, z.B. am Europatag (9. Mai);

27.

kündigt die vom Ausschuss der Regionen für das Jahr 2008 geplanten Aktionen im Bereich der Kommunikation an:

die Veranstaltung eines Forums zu den „Städten der Zukunft“ (8.-10. April 2008);

die Veranstaltung des dritten jährlichen Forums über die Kommunikation (17.-19. Juni 2008);

die Veranstaltung der sechsten „OPEN DAYS“ (6.-9. Oktober 2008), die es ermöglichen, während der Woche der Regionen und Städte 5 500 Teilnehmer zu begrüßen und 220 Regionen und Städte Europas zu beteiligen. 2008 wird diese Initiative um mehr als 150 dezentrale Veranstaltungen in den Partnergebieten ergänzt;

die Veranstaltung eines Forums über den interkulturellen Dialog (25.-27. November);

die Herausgabe eines monatlichen elektronischen Newsletters über das aktuelle politische Geschehen im Ausschuss der Regionen, der sich an die Regionalmedien, die regionalen und lokalen Mandatsträger sowie die Verantwortlichen von Verbänden richtet, sowie die Herausgabe eines monatlichen gedruckten Newsletters über die politische und beratende Tätigkeit des Ausschusses der Regionen, der EU-Institutionen und Gebiete, der sich an 25 000 regionale Entscheidungsträger richtet;

der Empfang von 600 Regional- und Lokaljournalisten pro Jahr im Ausschuss der Regionen in Brüssel im Zusammenhang mit den politischen Aktivitäten der Mitglieder des Ausschusses anlässlich von Veranstaltungen und in Zusammenarbeit mit den anderen EU-Institutionen;

28.

möchte eng mit der Europäischen Kommission zusammenarbeiten, um auf der Grundlage von Kommunikationsinitiativen im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit einen „Arbeitsplan“ zu erarbeiten und bilateral mit den Mitgliedstaaten mehr Verwaltungspartnerschaften zu schaffen;

29.

ist bereit, an den Initiativen der anderen Institutionen, unter anderem an dem Bürgergipfel, der vom jeweiligen EU-Ratsvorsitz veranstaltet werden könnte, aktiv mitzuwirken und teilzunehmen;

IV.   Einbindung des Ausschusses der Regionen in den künftigen interinstitutionellen Rahmen im Bereich der Kommunikation

30.

ist überzeugt, dass die Schaffung eines interinstitutionellen Rahmens im Bereich Information und Kommunikation das Prinzip der Partnerschaft zwischen den Gemeinschaftsorganen und -einrichtungen, den Mitgliedstaaten und den regionalen und lokalen Gebietskörperschaften stärken würde, wobei dieser Rahmen eine angemessene Mittelausstattung erhalten sollte;

31.

unterstreicht den Mehrwert, den seine Teilnahme an den Arbeiten der Interinstitutionellen Gruppe Informationen erbringt; beabsichtigt, jedes Jahr sein Jahresprogramm für dezentrale Kommunikation vorzulegen, und verlangt daher, in die Ausarbeitung des interinstitutionellen Jahresprogramms zu diesem Thema einbezogen zu werden;

32.

befürwortet die Bewertung der Aktivitäten der Interinstitutionellen Gruppe „Information“, mit der festgelegt werden soll, ob Verbesserungen möglich sind und ob eine Gruppe zur Koordinierung der Maßnahmen zur Umsetzung der von der Gruppe „Information“ festgelegten Leitlinien eingesetzt werden sollte; ist in diesem Zusammenhang zu einer Teilnahme bereit;

33.

ist erfreut über die Gelegenheit, an der jährlichen interinstitutionellen Debatte über die Kommunikation teilnehmen zu können, und fordert daher, neben der Europäischen Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat als wichtiger Partner der Strategie für dezentrale Kommunikation anerkannt zu werden;

V.   Vervielfältigung der Kommunikationsträger: Lokal- und Regionalmedien, Hörfunk und Fernsehen und Internet

34.

verweist nachdrücklich darauf, dass — um das Ziel der Mehrung des Wissens der Unionsbürgerinnen und -bürger über die EU zu erreichen — mehr, effizientere und leichter zugängliche Kommunikationskanäle geschaffen werden müssen. Die Zusammenarbeit zwischen den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und den Medien sollte ausgebaut und neue Technologien sollten angewandt werden;

35.

bringt seine Zufriedenheit über den Start des Projekts der Europäischen Kommission „Pilotinformationsnetze“ im Jahr 2008 zum Ausdruck, mit dem die nationalen Parlamente besser in die europäische Debatte eingebunden werden sollen, und fordert diesbezüglich, ihn sowie die regionalen Parlamentsabgeordneten und die lokalen und regionalen Mandatsträger in diese Initiative einzubeziehen;

36.

fordert die Europäische Kommission auf, die Internetauftritte ihrer Vertretungen in den 27 Mitgliedstaaten mit denen der nationalen Vereinigungen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, der Städte und der Regionen zu verlinken und die übermittelten Informationen an die lokalen Gegebenheiten anzupassen, insbesondere mit Blick auf die Durchführung der europäischen Politiken;

37.

empfiehlt, in das Internetportal Europa eine spezielle Seite über die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im europäischen Beschlussfassungsprozess aufzunehmen, auf der die Tatsache hervorgehoben werden könnte, dass nahezu 75 % der europäischen Rechtsvorschriften auf lokaler und regionaler Ebene umgesetzt werden, und in diese Seite außerdem einen Link zum Internetauftritt des Ausschusses der Regionen und den Internetauftritten all derjenigen europäischen und nationalen Vereinigungen lokaler und regionaler Gebietskörperschaften aufzunehmen, die dies wünschen;

38.

hebt die Bedeutung der Initiative „E-Beteiligung (eParticipation)“ der Europäischen Kommission hervor, die darauf abzielt, die Bürgerinnen und Bürger an der Gestaltung der Politiken teilhaben zu lassen, insbesondere auf lokaler und regionaler Ebene, und fordert die lokalen und regionalen Gebietkörperschaften angesichts dessen auf, die Internetportale ihrer Gemeinden weiterzuentwickeln, damit sich die Bürger im Rahmen von Online-Konsultationen und -Interaktionen äußern können, insbesondere zu ihren Erwartungen in Bezug auf die europäischen Politiken;

39.

ruft die Europäische Kommission auf, die Videos des Ausschusses der Regionen in das Internetportal „EU Tube“ aufzunehmen;

40.

ersucht die Europäische Kommission schließlich, den lokalen und regionalen Mandatsträgern auf dem Internetportal Europa eine Plattform für die Debatte einzurichten, z.B. im Rahmen des Forums „Debatte Europa“, damit sie auf die Fragen der Öffentlichkeit reagieren können, da durch diese Initiative die Interaktion zwischen den Mitgliedern des Ausschusses und den Bürgerinnen und Bürgern in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten gefördert werden kann.

41.

verweist auf die Bedeutung einer Vielfalt an Informations- und Kommunikationskanälen, damit alle Unionsbürgerinnen und -bürger gleichberechtigt teilhaben können und die Möglichkeit erhalten, sich Wissen über die EU anzueignen.

Brüssel, den 19. Juni 2008

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Luc VAN DEN BRANDE


9.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/46


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Europäisches Jahr der Kreativität und Innovation (2009)“

(2008/C 257/09)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

begrüßt die Initiative der Kommission für ein Europäisches Jahr der Kreativität und Innovation (2009). Kreativität. Die Umsetzung der Ziele von Lissabon, die Europa zur innovativsten wissensbasierten Gesellschaft machen soll, basiert auf den kreativen Potentialen Europas;

betont, dass in den europäischen Städten, Regionen und auf lokaler Ebene, Kultur, Kreativität und Innovation die wesentliche Quelle von Wachstum, Investitionen und neuen Arbeitsplätzen sind;

betont die besondere Rolle der frühen Bildung vor der Einschulung und der Primarschulbildung für die Entwicklung grundlegender Kompetenzen, verstanden als Wissen, Fähigkeiten und Einstellungen, die Menschen befähigen, in den modernen europäischen Gesellschaften erfolgreich zu leben und zu arbeiten sowie sich weiteres Wissen anzueignen;

betont, dass die Initiative eine hervorragende Anknüpfung an das Jahr des Interkulturellen Dialogs ermöglicht. Die Verbindung zwischen Thematiken mehrerer Europäischer Jahre unterstützt das Ziel, mittel- und langfristige Auswirkungen mit diesen Aktivitäten zu erreichen;

nimmt zur Kenntnis, dass für die Durchführung des Jahres keine gesonderten Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Wenn Kreativität als Ressource der Entwicklung der europäischen Gesellschaften verstanden wird, ist eine Reduzierung auf Bildung und Kultur nicht angemessen. Durch disziplinübergreifendes Denken entstehen neue, kreative Lösungen.

Berichterstatter

:

Gerd HARMS (DE/SPE), Bevollmächtigter des Landes Brandenburg für Bundes- und Europaangelegenheiten und Staatssekretär in der Staatskanzlei

Referenzdokument

Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Jahr für die Kreativität und die Innovation (2009)

KOM(2008) 159 endg. — 2008/0064 (COD)

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

begrüßt die Initiative der Kommission für ein Europäisches Jahr der Kreativität und Innovation (2009). Kreativität, wie in dem Vorschlag der Kommission zu recht sehr allgemein verstanden als die Fähigkeit neue Lösungen in den verschiedensten Feldern menschlicher Aktivitäten zu finden, ist die unabdingbare Voraussetzung für technische, kulturelle und gesellschaftliche Innovation. Die Umsetzung der Ziele von Lissabon, die Europa zur innovativsten wissensbasierten Gesellschaft machen soll, basiert auf den kreativen Potentialen Europas;

2.

stimmt der Kommission in ihrer Analyse der Grundbedingungen für die Entwicklung von Kreativität und Innovation zu. Er betont dabei die besondere Rolle der frühen Bildung vor der Einschulung und der Primarschulbildung für die Entwicklung grundlegender Kompetenzen, verstanden als Wissen, Fähigkeiten und Einstellungen, die Menschen befähigen, in den modernen europäischen Gesellschaften erfolgreich zu leben und zu arbeiten sowie sich weiteres Wissen anzueignen;

3.

unterstützt die Auffassung der Kommission hinsichtlich der Bedeutung der Bildung bei der Förderung der Kreativität und ist der Ansicht, dass die Kreativität nicht auf die Bildung in der Vorschule und in den ersten Schuljahren reduziert werden darf. Musische Fächer sollen jedoch über den gesamten Zeitraum der schulischen Bildung ihre Bedeutung behalten. Kreativität darf nicht auf die sogenannten „kreativen Fächer“ reduziert werden. Die Fähigkeit zu kreativen Problemlösungen und innovativem Denken muss Bestandteil aller formellen Bildungsprozesse sein. Der AdR hebt die Bedeutung der Mehrsprachigkeit in diesem Zusammenhang besonders hervor;

4.

betont die Notwendigkeit, neben der Förderung von Exzellenz und Spitzenleistungen eine gute Ausbildung und Bildung für die Menschen in jeder Region als Grundlage des individuellen und gesellschaftlichen Wohlstandes und der Innovationsfähigkeit der Regionen sicherzustellen;

5.

betont, dass in den europäischen Städten, Regionen und auf lokaler Ebene, Kultur, Kreativität und Innovation die wesentliche Quelle von Wachstum, Investitionen und neuen Arbeitsplätzen sind. Die Entwicklung der kreativen Potenziale und der Innovationsfähigkeit einer Region ist die Voraussetzung für ihren Erfolg im europäischen und weltweiten Wettbewerb. Die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften tragen in der Regel die Verantwortung für die Organisation des Lebenslangen Lernen, die aktive Arbeitsmarktpolitik, die Entwicklung regionaler Innovationsstrategien und die Förderung innovativer und kreativer Wirtschaftszweige;

6.

betont erneut die herausragende Rolle der Städte und Regionen als Förderer eines innovativen Umfelds. Hier sei auf die regionale Innovationspolitik, Technologiezentren, Gründerzentren, Wissenschaftsparks und Risikokapitalfonds verwiesen;

7.

weist darauf hin, dass dieses nicht nur für die Kreativwirtschaft und die wissenschaftsbasierten modernen Industrien gilt. Vielmehr verlangen die sozialen und wirtschaftlichen Herausforderungen moderner Gesellschaften auf allen Ebenen nach kreativen Lösungen für soziale, ökologische und wirtschaftliche Herausforderungen;

8.

begrüßt besonders, dass die Kommission in ihrem Legislativvorschlag explizit die Rolle der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften würdigt, indem hervorgehoben wird, dass

erst die Kombination von Maßnahmen auf gemeinschaftlicher, nationaler, regionaler und lokaler Ebene den Aufgaben des Jahres der Kreativität und Innovation gerecht wird;

die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften diesen die Möglichkeit gibt, im Rahmen des Europäischen Jahres ihre Aktivitäten erfolgreicher und wirksamer zu gestalten;

ihre Mitwirkung eine Bereicherung bei der Umsetzung der geplanten Maßnahmen auf europäischer und nationaler Ebene ist;

9.

teilt diese Bewertung und setzt sich für eine breite Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften am Europäischen Jahr der Kreativität und Innovation ein;

Bewertung der Initiative im Einzelnen

10.

unterstützt die Ziele, die für das Jahr der Kreativität und Innovation formuliert werden (Artikel 2). Der umfassende Ansatz dieser Ziele erlaubt es, die Entwicklung und Nutzung der kreativen Potentiale Europas umfassend zu verstehen und sie nicht auf künstlerische und musische Aspekte zu reduzieren. Er hält es für notwendig, im Jahr der Kreativität und Innovation insbesondere übergreifende Aktivitäten zwischen den Einrichtungen des lebenslangen Lernens, den Institutionen und Akteuren der Kultur sowie der Wirtschaft, der Wissenschaft und der Zivilgesellschaft zu fördern und hervorzuheben; wichtig ist auch, das kreative Lernen zu fördern, wobei das Lernen auf der Suche nach Wissen und dem Wissensaufbau im Gegensatz zu Reproduktion und Auswendiglernen basiert;

11.

betont, dass die Initiative eine hervorragende Anknüpfung an das Jahr des Interkulturellen Dialogs ermöglicht. Die Verbindung zwischen Thematiken mehrerer Europäischer Jahre unterstützt das Ziel, mittel- und langfristige Auswirkungen mit diesen Aktivitäten zu erreichen. Die Aktivitäten im Rahmen des Jahres des Interkulturellen Dialogs zielen auf eine offenere, tolerantere und flexiblere europäische Gesellschaft und stehen in einem engen Zusammenhang zu Kreativität und Innovation. Gerade die Auseinandersetzung und die Begegnung mit anderen kulturellen Ausdrucksformen und Orientierungen können Kreativität stimulieren und neue Zugänge zu den eigenen Fragen ermöglichen;

12.

nimmt zur Kenntnis, dass die Kommission sich in ihrem Vorschlag besonders auf die Anforderungen bezieht, die das Europäische Parlament und der Rat zu den Schlüsselkompetenzen des Lebenslangen Lernens formuliert haben. Der AdR verweist auf seine Stellungnahme zu diesem Beschluss (1), in der er die besondere Bedeutung der mathematisch-naturwissenschaftlichen Fähigkeiten hervorgehoben hat. Zugleich wurde vom AdR die Bedeutung der Förderung von Frauen in diesen Bereichen durch die Instrumente des Lebenslangen Lernens hervorgehoben. Die europäischen Gesellschaften sind zukünftig in noch stärkerem Maße darauf angewiesen, junge Menschen, insbesondere junge Frauen, für wissenschaftlich-technische Ausbildungen und ingenieurwissenschaftliche Studien und Karrieren zu gewinnen;

13.

verweist darauf, dass der Dreiklang „Arbeitsleben — Gesellschaft — höherer Bildungsstand“ eine wichtige Basis für Innovation und Wachstum auf lokaler und regionaler Ebene ist. Gebraucht werden eine inkludierende Infrastruktur und ein Klima der Nicht-Diskriminierung, die zu einer aktiven Bürgerschaft und einer gemeinsamen Verantwortungsübernahme ermuntern und so den sozialen Zusammenhalt und die nachhaltige Entwicklung sichern;

14.

spricht sich für eine bessere Bildung und Ausbildung aus, um den Wert des größten Kapitals der EU — ihrer jungen Menschen — maximal zu steigern. Hierzu ist dem Studium der Technologien besondere Bedeutung beizumessen, um die europäische Forschung, Entwicklung und Innovation anzukurbeln, es ist jedoch auch auf den Erwerb einer humanistischen Bildung und entsprechender Werte zu achten. Im Bildungswesen sollte vor allem der Vermittlung der europäischen Kultur und Geschichte gebührende Aufmerksamkeit gewidmet werden;

15.

hat wiederholt auf die besondere Bedeutung der Förderung der Forschung, der Ausbildung junger Wissenschaftler, der Unterstützung der Mobilität von Wissenschaftlern und der Unterstützung der wissenschaftlichen Kooperation auf europäischer Ebene hingewiesen. Die Entwicklung eines forschungsfreundlichen Klimas, die Förderung der Patente und ihr effektiver Schutz unterstützen innovative Prozesse in Gesellschaft und Wirtschaft;

16.

betont die Notwendigkeit der Schaffung von Normen und Schutzrechten zur Sicherung des geistigen Eigentums und die Entwicklung einer europäischen Charta für den Umgang mit geistigem Eigentum;

17.

betont in diesem Zusammenhang die wesentliche Bedeutung der Strukturfonds, insbesondere des Fonds für regionale Entwicklung, für die Unterstützung der Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse in innovative Produkte und Verfahren;

18.

bedauert, dass die Initiative erst jetzt vorgelegt wird. Mit diesem kurzen zeitlichen Vorlauf ist der Erfolg des Jahres gefährdet. Es ist deshalb von besonderer Bedeutung, dass die Kommission jetzt alle Anstrengungen unternimmt, um möglichst viele Partner in den Prozess einzubeziehen;

19.

hebt die besondere Rolle der audiovisuellen Medien bei der Entwicklung kreativer Umgebungen hervor. Der Zusammenhang zwischen der Entwicklung von Talenten, exzellenten Ausbildungsstätten und der Medienwirtschaft führt in vielen Regionen Europas zu erfolgreichen wirtschaftlichen Clustern. Im Rahmen des Jahres der Kreativität und Innovation sollten diese Entwicklungen besonders gewürdigt werden;

20.

bedauert, dass der Vorschlag der Kommission nicht auf die vielfältigen Möglichkeiten der europäischen Mobilitätsprogramme Bezug nimmt. Mobilität in der Ausbildung, die Erfahrung des Austausches zwischen den Regionen Europas, kann in besonderem Maße dazu beitragen, kreative und innovative Potentiale bei jungen Menschen freizusetzen;

21.

bedauert weiterhin, dass der Vorschlag keine Ansätze für eine Überprüfung des Erfolgs der Initiative enthält und auch die Voraussetzungen für das Erreichen der Ziele nicht formuliert werden;

22.

ist der Auffassung, dass das Jahr der Kreativität und Innovation nur dann erfolgreich sein kann, wenn die Kommission insgesamt diese Aufgabe annimmt und die Möglichkeiten in allen Generaldirektionen ausgeschöpft werden. Darüber hinaus bedarf es der starken Unterstützung der Mitgliedsstaaten und der Städte und Regionen und der lokalen Gebietskörperschaften. Der AdR fordert deshalb, dass neben der Bildungspolitik andere Politikbereiche aktiv in die Gestaltung des Jahres einbezogen werden;

23.

macht darauf aufmerksam, dass die Förderung von Kreativität und Innovation Bestandteil vieler regionaler und lokaler Entwicklungskonzepte ist. Es sollte bei der Durchführung des Europäischen Jahres der Kreativität und Innovation der Eindruck vermieden werden, diese Ressourcen müssten ausschließlich durch Initiativen der Kommission entdeckt werden. Gerade in diesem Jahr sollten erfolgreiche Ansätze in den Städten, Regionen und Mitgliedstaaten hervorgehoben und die Verbreitung von Best-Practice-Beispielen unterstützt werden. Bei allen Initiativen der Kommission ist der Grundsatz der Subsidiarität zu wahren;

24.

verweist auf die vielfältigen Erfahrungen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der zivilgesellschaftlichen Organisationen, wie sie zum Beispiel in den Aktionen im Rahmen der Kommunal- und Regionalpolitik und während der vom AdR veranstalteten „Open Days“ zum Ausdruck kommen. Diese Erfahrungen verweisen auf vielfältige Wege der Entwicklung und Unterstützung von Kreativität und Innovation, die unsere europäischen Städte und Regionen kennzeichnen;

25.

nimmt zur Kenntnis, dass für die Durchführung des Jahres keine gesonderten Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Der Vorschlag der Kommission nimmt bei der Frage der Finanzierung der Aktivitäten explizit nur Bezug auf die Programme „Lebenslanges Lernen 2007-2013“ sowie „Kultur 2007-2013“. Die angesprochenen Fragen der Kreativität und Innovation gehen aber über diese Programme weit hinaus. Insbesondere der Bereich der Wissenschaften, die Zusammenarbeit von Wirtschaft und Wissenschaft, der Bereich der europäischen Mobilität, die Frage der Entwicklung der ländlichen Räume, die Sozialpolitik, aber auch andere sollten angesprochen werden. Wenn Kreativität als Ressource der Entwicklung der europäischen Gesellschaften verstanden wird, ist eine Reduzierung auf Bildung und Kultur nicht angemessen. Durch disziplinübergreifendes Denken entstehen neue, kreative Lösungen;

26.

Die Kommission spricht unter 4.4 in ihrem Vorschlag von „einer Neuausrichtung der Kommunikationsaktivitäten auf die Themen des Europäischen Jahres“. Diese Neuausrichtung ist in den Maßnahmen nicht genauer beschrieben. Der AdR hält es für notwendig, diese Maßnahmen zwischen der gemeinschaftlichen, der nationalen, der regionalen und der lokalen Ebene zu koordinieren;

27.

bietet der Kommission seine Unterstützung und Zusammenarbeit bei der Durchführung des Europäischen Jahres der Kreativität und Innovation an. Die Städte, Regionen und lokalen Gebietskörperschaften sind die natürlichen Partner für dieses Vorhaben und die Orte, an denen eine Vielzahl von kreativen Lösungen geboren wird. Der AdR erwartet von der Kommission die volle Einbeziehung in die Aktivitäten sowie eine frühzeitige und vollständige Information über alle Aktionen.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderungsvorschlag 1

Artikel 2 Absatz 1

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Das allgemeine Ziel des Europäischen Jahres der Kreativität und Innovation besteht darin, die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen zu unterstützen, die Kreativität als Triebkraft für Innovation und als Schlüsselfaktor für die Entwicklung persönlicher, beruflicher, unternehmerischer und sozialer Kompetenzen und für das Wohlergehen des Einzelnen in der Gesellschaft zu fördern.

Das allgemeine Ziel des Europäischen Jahres der Kreativität und Innovation besteht darin, die Mitgliedstaaten sowie die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in ihren Bemühungen zu unterstützen, die Kreativität als Triebkraft für Innovation und als Schlüsselfaktor für die Entwicklung persönlicher, beruflicher, unternehmerischer und sozialer Kompetenzen und für das Wohlergehen des Einzelnen in der Gesellschaft zu fördern.

Begründung

Zwar sind die Mitgliedstaaten Ansprechpartner der Kommission, gleichwohl werden auf diesem Feld wesentliche Fragen angesprochen, die unmittelbar in die Kompetenzen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften fallen.

Änderungsvorschlag 2

Artikel 3 Absatz 2

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Neben den von der Gemeinschaft gemäß Artikel 6 kofinanzierten Aktivitäten können die Kommission oder die Mitgliedstaaten weitere Maßnahmen als förderlich für die Ziele des Europäischen Jahres erachten und erlauben, dass bei PR-Aktivitäten für diese Maßnahmen der Name des Europäischen Jahres verwendet wird, sofern sie zur Erreichung der in Artikel 2 dargelegten Ziele beitragen.

Neben den von der Gemeinschaft gemäß Artikel 6 kofinanzierten Aktivitäten können die Kommission oder , die Mitgliedstaaten oder lokale und regionale Gebietskörperschaften weitere Maßnahmen als förderlich für die Ziele des Europäischen Jahres erachten und erlauben, dass bei PR-Aktivitäten für diese Maßnahmen der Name des Europäischen Jahres verwendet wird, sofern sie zur Erreichung der in Artikel 2 dargelegten Ziele beitragen. Weitere nicht-staatliche Akteure sollen ermutigt werden, sich im Rahmen der Zielsetzungen an den Aktivitäten des Europäischen Jahres zu beteiligen.

Begründung

Die Verwendung des Namens „Europäisches Jahr“ darf nicht auf die Mitgliedstaaten beschränkt werden. Es ist notwendig, dass das Europäische Jahr von vielen Akteuren mit Leben erfüllt wird, die sich in diesem Rahmen engagieren.

Änderungsvorschlag 3

Artikel 5

Kommissionsvorschlag

Änderungsvorschlag des AdR

Die Kommission beruft Sitzungen der nationalen Koordinatoren ein, die der Koordinierung der Durchführung des Europäischen Jahres der Kreativität und Innovation auf europäischer Ebene und dem Informationsaustausch über die Durchführung des Jahres auf nationaler Ebene dienen.

Die Kommission beruft Sitzungen der nationalen Koordinatoren ein, die der Koordinierung der Durchführung des Europäischen Jahres der Kreativität und Innovation auf europäischer Ebene und dem Informationsaustausch über die Durchführung des Jahres auf nationaler Ebene dienen. Zu diesen Sitzungen werden Vertreter des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses eingeladen.

Begründung

Nur eine Beteiligung des AdR und des ESWA können eine systematische und kompetente Berücksichtigung der Belange und Beiträge der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sicherstellen.

Brüssel, den 19. Juni 2008

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Luc VAN DEN BRANDE


(1)  CdR 31/2006 fin.


9.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/51


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Reformpaket für den Telekommunikationssektor“

(2008/C 257/10)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

sieht es als seine Pflicht an, sicherzustellen, dass der neue Rechtsrahmen die Ziele der Kultur- und Medienpolitik der einzelnen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt und den besonderen Anliegen in ländlichen oder dünn besiedelten Gebieten, Regionen in äußerster Randlage und Ballungsräumen sowie kultureller bzw. ethnischer Minderheiten Rechnung trägt;

lehnt die von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen zur Harmonisierung der Frequenzverwaltung ab. Die Mitgliedstaaten sollten die Hoheit über die Frequenzverwaltung behalten, wobei gleichzeitig eine Konsistenz mit internationalen Übereinkommen sicherzustellen ist; dies wird eine ausreichende Bandbreite sichern, damit die Sendeunternehmen ihre Aufgaben in Bezug auf die Inhalte erfüllen können;

spricht sich gegen eine Funktionstrennungspflicht und das Vetorecht der Europäischen Kommission zu bestimmten Abhilfemaßnahmen der nationalen Regulierungsbehörden aus und fordert die nationalen Regulierungsbehörden auf, bei der Analyse und Festlegung der einschlägigen Märkte die lokalen und regionalen kulturellen und sprachlichen Unterschiede zu berücksichtigen;

begrüßt die Anstrengungen der Europäischen Kommission zur Stärkung des Verbraucherschutzes und der Nutzerrechte, indem insbesondere die Verbraucher ausführlicher über Preise und Leistungsbedingungen informiert, und der Datenschutz und die Datensicherheit verbessert werden sowie der Zugang einschl. zu Notdiensten erleichtert wird; bringt jedoch Bedenken im Hinblick auf die möglichen finanziellen und wirtschaftlichen Folgen dieser Vorschläge für die Betreiber regionaler und lokaler Dienste zum Ausdruck;

vertritt die Ansicht, dass die Einrichtung einer Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation gekoppelt an die Übertragung weitreichender Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten an die Europäische Kommission in Bezug auf die Marktregulierung zu einem erheblichen Ungleichgewicht bei der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und dieser EU-Behörde führen würde, und fordert daher die Einrichtung eines Gremiums europäischer Regulierungsstellen im Telekommunikationssektor, mit der die bestehende Gruppe Europäischer Regulierungsstellen (ERG) im europäischen Recht verankert würde.

Berichterstatter

:

Marc SCHAEFER (LU/SPE), Mitglied des Gemeinderates von Vianden

Referenzdokumente

„Bessere Rechtsetzungs-Richtlinie“

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste

KOM(2007) 697 endg. — 2007/0247 (COD)

„Bürger-Richtlinie“:

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz

KOM(2007) 698 endg. — 2007/0248 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation

KOM(2007) 699 endg. — 2007/0249 (COD)

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Ausschöpfung der digitalen Dividende in Europa: ein gemeinsames Konzept für die Nutzung der durch die Digitalumstellung frei werdenden Frequenzen

KOM(2007) 700 endg.

I.   POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

1.

befürwortet das Ziel der Europäischen Kommission, die Telekommunikationsmärkte stärker für den Wettbewerb zu öffnen, Investitionen in Breitbandnetze (und zwar alle Technologien, d.h. Festnetz-, Mobil- und Satellitentechnologie) zu fördern und im Zuge der Digitalisierung der audiovisuellen Dienste eine optimierte Frequenzverwaltung im Binnenmarkt sicherzustellen;

2.

sieht es als seine Pflicht an, sicherzustellen, dass der neue Rechtsrahmen keine Maßnahmen enthält, die negative Auswirkungen auf die Ziele der Kultur- und Medienpolitik der einzelnen Mitgliedstaaten zeitigen könnten;

3.

erachtet es ferner als seine Aufgabe, dafür Sorge zu tragen, dass die Interessen der kulturellen bzw. ethnischen Minderheiten und die Anliegen der Gebietskörperschaften bei der Konzipierung neuer Regulierungsmechanismen (insbesondere in Bezug auf die Frequenzverwaltung) berücksichtigt werden;

4.

fordert, dass in den vorgeschlagenen Rechtsrahmen Mechanismen für den Ausbau des Breitband-Internetzugangs in ländlichen, dünn besiedelten Gebieten und in Regionen in äußerster Randlage aufgenommen werden; dabei soll jedoch nicht außer Acht gelassen werden, dass es für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften insbesondere auch in Ballungsräumen notwendig sein kann, in den Ausbau von IKT und der Infrastruktur zu investieren;

5.

begrüßt die Anstrengungen der Europäischen Kommission für einen besseren Verbraucherschutz, insbesondere in Bezug auf den Datenschutz und die Datensicherheit sowie einen gleichberechtigteren Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten und Notdiensten für alle Nutzergruppen einschl. Menschen mit Behinderungen, bringt jedoch Bedenken im Hinblick auf die finanziellen und wirtschaftlichen Folgen zum Ausdruck, die diese Vorschläge insbesondere für die Betreiber regionaler und lokaler Dienste haben könnten;

6.

weiß die Anstrengungen der Europäischen Kommission für den Aufbau europaweiter Dienste zu würdigen, sofern dieser unter Berücksichtigung der nationalen und regionalen Unterschiede sowie der technologischen und wirtschaftlichen Anforderungen der wirtschaftlich schwächsten Interessengruppen erfolgt;

7.

weist die Europäische Kommission auf die geografische Vielfalt der nationalen, regionalen und lokalen Märkte hin, die eine Differenzierung und eine breite Palette an Regulierungsmechanismen und -verfahren, beispielsweise eine räumliche Aufteilung, erforderlich machen könnte;

8.

zeigt sich in Bezug auf den zusätzlichen Nutzen einiger der geplanten neuen Maßnahmen skeptisch, da diese auf alle Mitgliedstaaten gleichermaßen unabhängig von ihrer besonderen Situation und den auf nationaler oder regionaler Ebene erzielten Fortschritten Anwendung finden würden. Die Idee, der Union im Rahmen der Regulierung der Telekommunikationsmärkte und der Frequenzverwaltung noch mehr Zuständigkeiten zu übertragen, stößt auf ernste Bedenken seitens des Ausschusses;

9.

vertritt die Auffassung, dass die Vorschläge der Europäische Kommission den Weg für eine kohärente Anwendung der europäischen Rechtsvorschriften ebnen, um den Binnenmarkt der elektronischen Kommunikation zu vollenden;

„Bessere Rechtsetzungs-Richtlinie“

10.

begrüßt die Empfehlung der Europäischen Kommission (1), die Zahl der Märkte, für die eine Vorabregulierung in Betracht kommt, erheblich zu verringern und die Regulierung, sofern sie weiterhin erforderlich ist, für die Betreiber wie auch die nationalen Regulierungsbehörden effizienter zu gestalten und zu vereinfachen;

11.

befürwortet die Vorschläge der Europäischen Kommission zur Einrichtung effizienterer Mechanismen zur Koordinierung und Harmonisierung der Rechtsrahmen in den einzelnen Mitgliedstaaten sowie der Koordinierungs-, Konzertierungs- und Konsultationsverfahren zwischen den einzelnen nationalen Regulierungsbehörden;

12.

teilt den Standpunkt der Europäischen Kommission, dass eine effiziente Frequenzverwaltung wichtig ist, um den Zugang der Betreiber zu vereinfachen und Innovationen sowie die kulturelle Vielfalt zu fördern;

13.

stimmt der Europäischen Kommission zu, dass die Kollokation und die gemeinsame Ressourcennutzung durch die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze gewährleistet werden muss, sofern eine derartige gemeinsame Nutzung technisch machbar ist und die anfallenden Kosten gerecht aufgeteilt werden können;

14.

unterstützt die Bedeutung, die die Europäische Kommission der Harmonisierung der Nummerierung in der Gemeinschaft beimisst, wo diese das Funktionieren des Binnenmarktes oder die Entwicklung europaweiter Dienste unterstützt. Seiner Meinung nach sind jedoch die Mitgliedstaaten besser geeignet, die erforderlichen Maßnahmen im Hinblick auf eine derartige Harmonisierung zu treffen, die im Rahmen der bestehenden Gruppe Europäischer Regulierungsstellen (ERG) verwirklicht werden kann;

15.

ist der Ansicht, dass die Zuständigkeit für Entscheidungen über Frequenzzuweisungen für Dienste, mit denen die sprachliche, kulturelle und Medienvielfalt gewährleistet werden kann, weiterhin ausschließlich bei den Mitgliedstaaten liegen sollte;

16.

spricht sich gegen eine Funktionstrennungspflicht als zusätzliche Maßnahme zur Förderung der Marktliberalisierung aus und betont, dass ein auf der Infrastruktur beruhender Wettbewerb am effizientesten ist und der bestehende Rechtsrahmen bereits Trennungsmaßnahmen, u.a. für die Funktionstrennung, zulässt;

17.

unterstreicht, dass auf Verfahren, die in internationalen Übereinkommen in Bezug auf die Frequenzverwaltung enthalten sind, verwiesen werden sollte bzw. derartige Verweise beizubehalten sind, da diese Übereinkommen Geltung haben und weitreichender als die Gemeinschaftsvorschriften sind;

„Bürger-Richtlinie“

18.

unterstützt die Anstrengungen der Europäischen Kommission zur Stärkung und Verbesserung des Verbraucherschutzes und der Nutzerrechte in der elektronischen Kommunikation, indem u.a. die Verbraucher ausführlicher über Preise und Leistungsbedingungen informiert werden und für Menschen mit Behinderungen der Zugang zur elektronischen Kommunikation und deren Nutzung erleichtert sowie die Erreichbarkeit der Notdienste verbessert wird;

19.

begrüßt die Vorschläge zur Ausweitung des Schutzes der Privatsphäre und der personenbezogenen Daten der Bürger in der elektronischen Kommunikation, insbesondere durch verschärfte Sicherheitsbestimmungen und verbesserte Durchsetzungsmechanismen;

20.

macht die Europäische Kommission auf die Anforderungen der Verbraucher in wirtschaftlich schwachen bzw. ländlichen, schwer zugänglichen Gebieten, Regionen in äußerster Randlage oder dünn besiedelten Gebieten aufmerksam;

21.

weist die Europäische Kommission darauf hin, dass bestimmte Maßnahmen zur Gewährleistung der Netzsicherheit und des Verbraucherschutzes eine Koordinierung erfordern, die vielmehr auf internationaler denn auf EU-Ebene vorgenommen werden muss;

22.

führt der Europäischen Kommission vor Augen, dass für einige der in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Maßnahmen erhebliche Investitionen in die technische Infrastruktur (z.B. für den Zugang zu einer einheitlichen Notrufnummer oder die Ortung des Anrufers) erforderlich sind, die von den „kleinen“ Dienstbetreibern wie regionalen und lokalen Betreibern nur schwer bestritten werden können;

23.

begrüßt die Anstrengungen der Europäischen Kommission zur Übertragbarkeit von Nummern zwischen den Fest- und Mobiltelefonnetzen;

24.

weist die Europäische Kommission auf die besonderen Anforderungen der ländlichen Regionen hin, die oftmals nur über eine sehr begrenzte Infrastruktur verfügen, die sich ausschließlich auf das Netz des alteingesessenen Betreibers stützt, und fordert die Annahme gesonderter Maßnahmen für diese Regionen, beispielsweise im Rahmen der Strukturfonds; weist zudem auf die strukturbedingten Einschränkungen und Mehrkosten im Bereich der elektronischen Kommunikation hin, welche die Regionen im äußerster Randlage dauerhaft zu tragen haben, weshalb spezifische Maßnahmen vorgesehen werden sollten, um die Bürger dieser Gebiete den Bürgern in den anderen Gebieten Europas gleichzustellen;

25.

vertritt die Auffassung, dass die Übertragungspflichten („must carry“) für Hörfunkdienste auf jedwede Zusatzdienste ausgedehnt werden und regelmäßig überarbeitet werden müssen;

Europäische Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation

26.

ist der Meinung, dass die Einrichtung einer Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation, die zu der bereits bestehenden institutionellen Struktur für die Regulierung der Märkte der elektronischen Kommunikation hinzukommen würde, nicht mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vereinbar ist und diesen Regulierungsprozess nur noch viel komplexer gestalten als vereinfachen würde, was doch gerade das Ziel dieses Maßnahmenpakets ist.

27.

spricht sich daher für die Einrichtung eines Gremiums europäischer Regulierungsstellen im Telekommunikationssektor aus. Ein derartiges Gremium könnte zahlreiche der in dem Vorschlag zur Einrichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation genannten Aufgaben übernehmen und viele der in dieser Verordnung für die Behörde aufgelisteten Elemente auf sich vereinen, ohne jedoch den Status einer Behörde einzunehmen, wodurch einige potenzielle Probleme im Zusammenhang mit der Errichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation vermieden werden könnten.

II.   ÄNDERUNGSVORSCHLÄGE

Änderungsantrag 1

„Bessere Rechtssetzungs-Richtlinie“, Artikel 1 — Änderungen der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie), Punkt (2) Buchstabe e), Artikel 2, Anfügen von Buchstabe s)

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

s)

„funktechnische Störung“: ein Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften oder nationalen Vorschriften betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht.

s)

„funktechnische Störung“: ein Störeffekt, der für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden Gemeinschaftsvorschriften oder nationalen Vorschriften bzw. den internationalen Frequenzplänen betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht.

Begründung

Die Frequenzverwaltung wird weitgehend von geltenden internationalen Übereinkommen und Frequenzplänen auf Ebene der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) und der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) bestimmt. Dies ist für Hörfunkdienste von besonderer Bedeutung (z.B. das GE06-Übereinkommen). Daher sollte die Bestimmung des Begriffs „funktechnische Störung“ geändert werden.

Änderungsantrag 2

„Bessere Rechtsetzungs-Richtlinie“, Artikel 1 — Änderungen der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie), Punkt (8), Änderung von Artikel 8

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Soweit in Artikel 9 zu den Funkfrequenzen nichts anderes vorgesehen ist, berücksichtigen die Mitgliedstaaten weitestgehend, dass die Regulierung technologieneutral sein sollte, und sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten Regulierungsaufgaben, insbesondere der Aufgaben, die der Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs dienen, dies ebenfalls tun.“

„Soweit in Artikel 9 zu den Funkfrequenzen nichts anderes vorgesehen ist, berücksichtigen die Mitgliedstaaten weitestgehend, dass die Regulierung technologieneutral sein sollte, und sorgen dafür, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Wahrnehmung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien festgelegten Regulierungsaufgaben, insbesondere der Aufgaben, die der Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs unter Sicherstellung der Medien- und der kulturellen Vielfalt dienen, dies ebenfalls tun.“

b)

Absatz 2 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

b)

Absatz 2 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

„a)

sicherstellen, dass für die Nutzer, einschließlich Behinderter, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, der größtmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird;

„a)

sicherstellen, dass für die Nutzer, einschließlich Behinderter, älterer Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, der größtmögliche Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und Qualität erbracht wird;

b)

gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, insbesondere bei der Bereitstellung von Inhalten;“

b)

gewährleisten, dass es keine Wettbewerbsverzerrungen oder -beschränkungen im Bereich der elektronischen Kommunikation gibt, insbesondere bei der Bereitstellung von Inhalten;“

c)

Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

c)

Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

mit der Kommission und der Behörde zusammenarbeiten, um die Entwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien sicherzustellen.“

„d)

mit der Kommission und der Behörde zusammenarbeiten, um die Entwicklung einer einheitlichen Regulierungspraxis und die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien sicherzustellen.“

d)

Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

d)

Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

die Bedürfnisse bestimmter gesellschaftlicher Gruppen als Nutzer, insbesondere von Behinderten, älteren Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, berücksichtigen;“

„e)

die Bedürfnisse bestimmter gesellschaftlicher Gruppen als Nutzer, insbesondere von Behinderten, älteren Menschen und Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen, sowie ethnischer, gesellschaftlicher und kultureller Minderheiten und ländlicher Regionen mit geringer Bevölkerungsdichte berücksichtigen;“

(…)

(…)

Begründung

Es müssen auch die kulturelle und die Medienvielfalt sowie die Bedürfnisse sprachlicher, ethnischer, gesellschaftlicher oder regionaler Minderheiten berücksichtigt werden.

Für die Streichung des Verweises auf die von der Kommission in ihrem Vorschlag für eine Verordnung KOM(2007) 699 endg. — 2007/0249 (COD) geplante Behörde siehe Änderungsantrag 20.

Änderungsantrag 3

„Bessere Rechtsetzungs-Richtlinie“, Artikel 1 — Änderungen der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie), Punkt (9), Neufassung von Artikel 9

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 9

Artikel 9

Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste

Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste

1.

Die Mitgliedstaaten sorgen für die wirksame Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit Artikel 8. Sie gewährleisten, dass die Zuweisung und Zuteilung dieser Funkfrequenzen durch die nationalen Regulierungsbehörden auf objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und angemessenen Kriterien beruhen.

1.

Die Mitgliedstaaten sorgen für die wirksame Verwaltung der Funkfrequenzen für die elektronischen Kommunikationsdienste in ihrem Hoheitsgebiet im Einklang mit Artikel 8. Sie gewährleisten, dass die Zuweisung und Zuteilung dieser Funkfrequenzen durch die nationalen Regulierungsbehörden auf objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und angemessenen Kriterien beruhen.

2.

Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen in der Gemeinschaft, um deren effektiven und effizienten Einsatz im Einklang mit der Entscheidung 2002/676/EG (Frequenzentscheidung) zu gewährleisten.

2.

Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Nutzung der Funkfrequenzen in der Gemeinschaft, ein Ansatz, der Größeneinsparungen ermöglichen und die Interoperabilität der Dienste zugunsten der Verbraucher erleichtern kann, um deren effektiven und effizienten Einsatz im Einklang mit der Entscheidung 2002/676/EG (Frequenzentscheidung) zu gewährleisten.

3.

Soweit in Unterabsatz 2 oder in den gemäß Artikel 9 c erlassenen Maßnahmen nichts anderes vorgesehen ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass alle Arten von Funknetzen und Technologien für drahtlosen Netzzugang in den Funkfrequenzbändern genutzt werden können, die elektronischen Kommunikationsdiensten offenstehen.

3.

Soweit in Unterabsatz 2 oder in den gemäß Artikel 9 c der Frequenzentscheidung (Entscheidung Nr. 676/2002/EG) erlassenen Maßnahmen nichts anderes vorgesehen ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit, dass alle Arten von Funknetzen und Technologien für drahtlosen Netzzugang in den Funkfrequenzbändern im Einklang mit den nationalen Frequenzzuweisungslisten und der ITU-Regelung genutzt werden können, die elektronischen Kommunikationsdiensten offenstehen.

Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nicht diskriminierende Beschränkungen für die Nutzung bestimmter Arten von Funknetzen oder Technologien für drahtlosen Netzzugang vorsehen, wenn dies aus folgenden Gründen erforderlich ist:

Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nicht diskriminierende Beschränkungen für die Nutzung bestimmter Arten von Funknetzen oder Technologien für drahtlosen Netzzugang vorsehen, wenn dies aus folgenden Gründen erforderlich ist:

a)

zur Vermeidung funktechnischer Störungen,

a)

zur Vermeidung funktechnischer Störungen,

b)

zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder,

b)

zum Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsschäden durch elektromagnetische Felder,

c)

zur Gewährleistung der breitestmöglichen gemeinsamen Nutzung der Funkfrequenzen, wenn die Nutzung einer Allgemeingenehmigung unterliegt, oder

c)

zur Gewährleistung der ihrer breitestmöglichen gemeinsamen Nutzung der Funkfrequenzen, wenn die Nutzung einer Allgemeingenehmigung unterliegt, oder

d)

zur Berücksichtigung einer Beschränkung im Einklang mit Absatz 4.

d)

zur Berücksichtigung einer Beschränkung im Einklang mit Absatz 4.

4.

Soweit in Unterabsatz 2 oder in den gemäß Artikel 9 c erlassenen Maßnahmen nichts anderes vorgesehen ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass alle Arten elektronischer Kommunikationsdienste in den Funkfrequenzbändern bereitgestellt werden können, die der elektronischen Kommunikation offenstehen. Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nicht diskriminierende Beschränkungen für die Bereitstellung bestimmter Arten elektronischer Kommunikationsdienste vorsehen.

4.

Soweit in Unterabsatz 2 oder in den gemäß Artikel 9 c der Frequenzentscheidung (Entscheidung Nr. 676/ 2002/EG) erlassenen Maßnahmen nichts anderes vorgesehen ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit, dass alle Arten elektronischer Kommunikationsdienste in den Funkfrequenzbändern im Einklang mit den nationalen Frequenzzuweisungslisten und der ITU-Regelung bereitgestellt werden können, die der elektronischen Kommunikation offenstehen. Die Mitgliedstaaten können jedoch verhältnismäßige und nicht diskriminierende Beschränkungen für die Bereitstellung bestimmter Arten elektronischer Kommunikationsdienste vorsehen.

Beschränkungen, aufgrund deren Dienste in bestimmten Frequenzbändern bereitzustellen sind, müssen dadurch gerechtfertigt sein, dass sie einem im allgemeinen Interesse liegenden Ziel im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht dienen, z.B. dem Schutz des menschlichen Lebens, der Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts, der Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen oder der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien entsprechend den im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften.

Beschränkungen, aufgrund deren Dienste in bestimmten Frequenzbändern bereitzustellen sind, müssen dadurch gerechtfertigt sein, dass sie einem im allgemeinen Interesse liegenden Ziel im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht dienen, z.B. dem Schutz des menschlichen Lebens, der Stärkung des sozialen, regionalen oder territorialen Zusammenhalts, der Vermeidung einer ineffizienten Nutzung der Funkfrequenzen oder der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien entsprechend den im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht erlassenen nationalen Rechtsvorschriften.

Eine Beschränkung, die in einem bestimmten Frequenzband die Bereitstellung aller anderen Dienste untersagt, ist nur zulässig, wenn dadurch Dienste, von denen Menschenleben abhängen, geschützt werden müssen.

Eine Beschränkung, die in einem bestimmten Frequenzband die Bereitstellung aller anderen Dienste untersagt, ist nur zulässig, wenn dadurch zum Schutz von Diensten, von denen Menschenleben abhängen, geschützt werden müssen oder zur Bereitstellung von Diensten von allgemeinem Interesse, die in nationalem Recht im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften festgelegt werden wie die Förderung der sprachlichen, kulturellen und Medienvielfalt, zulässig.

5.

Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig, inwieweit die in den Absätzen 3 und 4 genannten Beschränkungen notwendig sind.

5.

Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig, inwieweit die in den Absätzen 3 und 4 genannten Beschränkungen notwendig sind, und sind allein zur Genehmigung von Ausnahmeregelungen zuständig.

6.

Die Absätze 3 und 4 gelten für die Zuweisung und Zuteilung von Funkfrequenzen nach dem 31. Dezember 2009.„

6.

Die Absätze 3 und 4 gelten für die Zuweisung und Zuteilung von Funkfrequenzen nach dem 31. Dezember 2009 ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten.“

Begründung

Die in der Frequenzentscheidung (Entscheidung Nr. 676/2002/EG) enthaltenen Maßnahmen und Verfahren für die Frequenzverwaltung ermöglichen bereits eine wirklichkeitsnahe und ausgewogene Frequenzverwaltung unter Wahrung der Technologie- und Diensteneutralität.

Die bestehenden Übereinkommen auf Ebene der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) und der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) müssen eingehalten werden. Diese Übereinkommen ermöglichen bereits jetzt eine effiziente Frequenznutzung.

Es gilt, Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung der Dienste zu setzen, die die Entwicklung der kulturellen, sprachlichen und Medienvielfalt ermöglichen. U.a. muss regionalen und lokalen Hörfunk- und elektronischen Diensten Zugang zu den Frequenzen gewährt werden.

Die Frequenzverwaltung auf nationaler Ebene muss weiterhin Aufgabe der Mitgliedstaaten sein; u.a. muss für Hörfunkdienste eine ausreichende Bandbreite zur Verfügung gestellt werden, damit sie ihre Aufgaben in Bezug auf die Inhalte erfüllen können.

Änderungsantrag 4

„Bessere Rechtsetzungs-Richtlinie“, Artikel 1 — Änderungen der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie), Punkt (10), Einfügen von Artikel 9a

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 9a

Artikel 9a streichen.

Überprüfung der Beschränkungen bestehender Rechte

 

1.

Während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem [1. Januar 2010] gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Inhaber von Frequenznutzungsrechten, die vor diesem Datum gewährt wurden, bei der zuständigen nationalen Regulierungsbehörde einen Antrag auf Überprüfung der Beschränkungen ihrer Rechte gemäß Artikel 9 Absätze 3 und 4 stellen können.

 

Bevor die zuständige nationale Regulierungsbehörde eine Entscheidung trifft, unterrichtet sie den Inhaber der Rechte über die von ihr durchgeführte Überprüfung der Beschränkungen, unter Angabe des Umfangs des Rechts nach der Überprüfung, und gewährt ihm eine angemessene Frist, um seinen Antrag gegebenenfalls zurückzuziehen.

 

Zieht der Inhaber der Rechte seinen Antrag zurück, bleibt das Recht bis zum Ablauf seiner Geltungsdauer, längstens jedoch bis zum Ablauf des Fünfjahreszeitraums, unverändert.

 

2.

Handelt es sich bei dem in Absatz 1 genannten Rechteinhaber um einen Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten und wurde das Frequenznutzungsrecht im Hinblick auf ein bestimmtes, im allgemeinen Interesse liegendes Ziel gewährt, kann ein Antrag auf Überprüfung nur für den Teil der Funkfrequenzen gestellt werden, der für das Erreichen dieses Ziels erforderlich ist. Der Teil der Funkfrequenzen, der infolge der Anwendung des Artikels 9 Absätze 3 und 4 im Hinblick auf das Erreichen dieses Ziels nicht mehr erforderlich ist, wird Gegenstand eines neuen Zuteilungsverfahrens gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Genehmigungsrichtlinie.

 

3.

Nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Fünfjahreszeitraums ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Artikel 9 Absätze 3 und 4 für alle verbleibenden Funkfrequenzzuteilungen und -zuweisungen gilt, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie existierten.

 

4.

Im Rahmen der Anwendung dieses Artikels ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung eines lauteren Wettbewerbs.

 

Begründung

Dieser Artikel widerspricht dem Subsidiaritätsprinzip. Die Rechteinhaber für ausschließlich in einem einzigen Mitgliedstaat bzw. in einer einzigen Region dieses Mitgliedstaats angebotene Dienste sollten von gemeinschaftlichen Entscheidungen über die Frequenzverwaltungen unberührt bleiben.

Änderungsantrag 5

„Bessere Rechtsetzungs-Richtlinie“, Artikel 1 — Änderungen der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie), Punkt (10), einfügen von Artikel 9b

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 9b

Artikel 9b streichen.

Übertragung individueller Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen

 

1.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen ohne vorherige Einwilligung der nationalen Regulierungsbehörde individuelle Frequenznutzungsrechte für die Funkfrequenzbänder, für die dies in den gemäß Artikel 9 c erlassenen Durchführungsmaßnahmen vorgesehen ist, an andere Unternehmen übertragen oder vermieten können.

 

Die Mitgliedstaaten können auch für andere Funkfrequenzbänder die Möglichkeit vorsehen, dass Unternehmen individuelle Frequenznutzungsrechte an andere Unternehmen übertragen oder vermieten können.

 

2.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Unternehmen, das beabsichtigt, Frequenznutzungsrechte zu übertragen, dies der für die Zuteilung von Funkfrequenzen zuständigen nationalen Regulierungsbehörde mitteilt und seine Absicht öffentlich bekannt gegeben wird. Soweit die Funkfrequenznutzung durch die Anwendung der „Frequenzentscheidung“ oder sonstiger Gemeinschaftsmaßnahmen harmonisiert wurde, muss eine solche Übertragung im Einklang mit der harmonisierten Nutzung stattfinden.

 

Begründung

Dieser Artikel bringt keinerlei zusätzliche Nutzen zum bestehenden System, in dem bereits die Möglichkeit zur Übertragung bzw. Vermietung von Frequenznutzungsrechten auf freiwilliger Basis gegeben ist.

Änderungsantrag 6

„Bessere Rechtsetzungs-Richtlinie“, Artikel 1 — Änderungen der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie), Punkt (10), Einfügen von Artikel 9c

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 9c

Artikel 9c streichen.

Harmonisierungsmaßnahmen für die Verwaltung der Funkfrequenzen

 

Als Beitrag zum Ausbau des Binnenmarktes und im Hinblick auf die Umsetzung der Grundsätze dieses Artikels kann die Kommission geeignete Durchführungsmaßnahmen ergreifen

 

a)

zur Harmonisierung der Festlegung der Funkfrequenzbänder, für die Unternehmen untereinander Nutzungsrechte übertragen oder vermieten können;

 

b)

zur Harmonisierung der mit diesen Rechten verknüpften Bedingungen sowie der Bedingungen, Verfahren, Beschränkungen, Aufhebungen und Übergangsregelungen für die entsprechenden Übertragungen oder Vermietungen;

 

c)

zur Harmonisierung der Maßnahmen, mit denen ein lauterer Wettbewerb bei der Übertragung individueller Rechte gewährleistet werden soll;

 

d)

zur Festlegung einer Ausnahme von dem Grundsatz der Dienst- und Technologieneutralität und zur Harmonisierung von Art und Umfang solcher Ausnahmen im Einklang mit Artikel 9 Absätze 3 und 4, abgesehen von denen, die der Förderung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt sowie des Pluralismus der Medien dienen.

 

Diese Maßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 22 Absatz 3 erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 22 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen. Bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Absatzes kann die Kommission im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung [(EG) Nr. …] von der Behörde unterstützt werden.

 

Begründung

Nach Ansicht des Ausschusses ist es von grundlegender Bedeutung, dass die Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT), die Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Ausschuss für elektronische Kommunikation (ECC) wie bisher in jedwede Harmonisierungsmaßnahme für die Verwaltung der Funkfrequenzen eingebunden werden.

Änderungsantrag 7

„Bessere Rechtsetzungs-Richtlinie“, Artikel 1 — Änderungen der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie), Punkt (10), Neufassung von Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Nummerierung in der Gemeinschaft, wo diese das Funktionieren des Binnenmarktes oder die Entwicklung europaweiter Dienste unterstützt. Die Kommission kann in diesem Zusammenhang geeignete technische Durchführungsmaßnahmen ergreifen; u.a. kann sie Tarifgrundsätze für bestimmte Nummern oder Nummernbereiche festlegen. In den Durchführungsmaßnahmen können der Behörde spezifische Aufgaben bei der Anwendung der Maßnahmen übertragen werden.

Die Mitgliedstaaten fördern die Harmonisierung der Nummerierung in der Gemeinschaft, wo diese das Funktionieren des Binnenmarktes oder die Entwicklung europaweiter Dienste unterstützt. Die Kommission kann in diesem Zusammenhang geeignete technische Durchführungsmaßnahmen ergreifen; u.a. kann sie Tarifgrundsätze für bestimmte Nummern oder Nummernbereiche festlegen. In den Durchführungsmaßnahmen können der Behörde spezifische Aufgaben bei der Anwendung der Maßnahmen übertragen werden.

Diese Maßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 22 Absatz 3 erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 22 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

Diese Maßnahmen, durch die nicht wesentliche Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung geändert werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 22 Absatz 3 erlassen. In Fällen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 22 Absatz 4 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.

Begründung

Die Mitgliedstaaten sind am besten geeignet und informiert, um die erforderlichen technischen Maßnahmen zu ergreifen.

Änderungsantrag 8

„Bessere Rechtsetzungs-Richtlinie“, Artikel 1 — Änderungen der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie), Punkt (13), Neufassung von Artikel 12

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 12

Artikel 12

Kollokation und gemeinsame Nutzung von Einrichtungen durch Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze

Kollokation und gemeinsame Nutzung von Einrichtungen durch Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze

1.

Darf ein Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt, nach nationalem Recht Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichen oder privaten Grundstücken installieren oder kann es ein Verfahren zur Enteignung oder Nutzung von Grundstücken in Anspruch nehmen, so kann die nationale Regulierungsbehörde die gemeinsame Nutzung dieser Einrichtungen oder Grundstücke vorschreiben, einschließlich des gemeinsamen Zugangs zu Gebäuden, Masten, Antennen, Leitungsrohren, Einstiegsschächten und Straßenverteilerkästen.

1.

Darf ein Unternehmen, das elektronische Kommunikationsnetze bereitstellt, nach nationalem Recht Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichen oder privaten Grundstücken installieren oder kann es ein Verfahren zur Enteignung oder Nutzung von Grundstücken in Anspruch nehmen, so kann die nationale Regulierungsbehörde die gemeinsame Nutzung dieser Einrichtungen oder Grundstücke vorschreiben, einschließlich des gemeinsamen Zugangs zu Gebäuden, Masten, Antennen, Leitungsrohren, Einstiegsschächten und Straßenverteilerkästen, sofern derartige Maßnahmen technisch machbar sind.

2.

Die Mitgliedstaaten können den Inhabern der in Absatz 1 genannten Rechte die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen oder Grundstücken (einschließlich physischer Kollokation) oder das Ergreifen von Maßnahmen zur Erleichterung der Koordinierung öffentlicher Bauarbeiten aus Gründen des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Städteplanung und Raumordnung erst nach einer öffentlichen Konsultation von angemessener Dauer vorschreiben, bei der alle interessierten Kreise Gelegenheit zur Meinungsäußerung erhalten müssen. Die diesbezüglichen Vereinbarungen können Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Einrichtungen oder Grundstücken enthalten.

2.

Die Mitgliedstaaten können den Inhabern der in Absatz 1 genannten Rechte die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen oder Grundstücken (einschließlich physischer Kollokation) oder das Ergreifen von Maßnahmen zur Erleichterung der Koordinierung öffentlicher Bauarbeiten aus Gründen des Umweltschutzes, der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit oder der Städteplanung und Raumordnung erst nach einer öffentlichen Konsultation von angemessener Dauer vorschreiben, bei der alle interessierten Kreise Gelegenheit zur Meinungsäußerung erhalten müssen. Die diesbezüglichen Vereinbarungen können Regeln für die Umlegung der Kosten bei gemeinsamer Nutzung von Einrichtungen oder Grundstücken enthalten.

3.

Die von einer nationalen Regulierungsbehörde gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen müssen objektiv, transparent und verhältnismäßig sein.

3.

Die von einer nationalen Regulierungsbehörde gemäß Absatz 1 getroffenen Maßnahmen müssen objektiv, transparent und verhältnismäßig sein und eine gerechte Kostenaufteilung ermöglichen.

Begründung

Die Kosten für derartige Maßnahmen müssen gerecht aufgeteilt werden. Ferner muss sichergestellt werden, dass derartige Maßnahmen technisch machbar sind und auch tatsächlich einen Vorteil für die Verbraucher bieten. So wird durch die gemeinsame Nutzung einer Fernsehleitung durch verschiedene Nutzer die Palette der verfügbaren Dienste erheblich eingeschränkt.

Änderungsantrag 9

„Bessere Rechtsetzungs-Richtlinie“, Artikel 1 — Änderungen der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie), Punkt (16) Buchstabe c), Artikel 15, Neufassung von Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

3.

Die nationalen Regulierungsbehörden definieren die relevanten Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten — insbesondere der innerhalb ihres Hoheitsgebiets relevanten geografischen Märkte — im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts, wobei sie weitestgehend die Empfehlung und die Leitlinien berücksichtigen. Bevor sie Märkte definieren, die von den in der Empfehlung festgelegten abweichen, wenden die nationalen Regulierungsbehörden die in den Artikeln 6 und 7 genannten Verfahren an.

3.

Die nationalen Regulierungsbehörden definieren die relevanten Märkte entsprechend den nationalen und regionalen Gegebenheiten — insbesondere der innerhalb ihres Hoheitsgebiets relevanten geografischen Märkte — im Einklang mit den Grundsätzen des Wettbewerbsrechts, wobei sie weitestgehend die Empfehlung und die Leitlinien berücksichtigen. Bevor sie Märkte definieren, die von den in der Empfehlung festgelegten abweichen, wenden die nationalen Regulierungsbehörden die in den Artikeln 6 und 7 genannten Verfahren an.

Begründung

Es ist eher mit regionalen denn nationalen Unterschieden zu rechnen.

Änderungsantrag 10

„Bessere Rechtsetzungs-Richtlinie“, Artikel 1 — Änderungen der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie), Punkt (17) Buchstabe a), Artikel 16, Neufassung von Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

1.

Die nationalen Regulierungsbehörden führen eine Analyse der in der Empfehlung genannten relevanten Märkte durch, wobei sie weitestgehend die Leitlinien berücksichtigen.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden gegebenenfalls an dieser Analyse beteiligt werden.

1.

Die nationalen Regulierungsbehörden führen eine Analyse der in der Empfehlung genannten relevanten Märkte durch, wobei sie weitestgehend die Leitlinien berücksichtigen.Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden gegebenenfalls an dieser Analyse beteiligt werden. Derartige Analysen müssen den kulturellen und sprachlichen Unterschieden auf regionaler und lokaler Ebene Rechnung tragen.

Begründung

Derartige Analysen müssen auch für die lokale und regionale Ebene möglich sein und Eingang in die Planung finden.

Änderungsantrag 11

„Bessere Rechtsetzungs-Richtlinie“, Artikel 1 — Änderungen der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie), Punkt (20), Neufassung von Artikel 19

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 19

Die Neufassung von Artikel 19 streichen.

Harmonisierungsmaßnahmen

 

1.

Unbeschadet des Artikels 9 dieser Richtlinie und der Artikel 6 und 8 der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) kann die Kommission, wenn sie der Ansicht ist, dass aufgrund der unterschiedlichen Umsetzung der in dieser Richtlinie und den Einzelrichtlinien niedergelegten Regulierungsaufgaben durch die nationalen Regulierungsbehörden Hindernisse für den Binnenmarkt entstehen können, im Hinblick auf die Verwirklichung der in Artikel 8 genannten Ziele eine Empfehlung oder eine Entscheidung über die harmonisierte Anwendung dieser Richtlinie und der Einzelrichtlinien veröffentlichen, wobei sie gegebenenfalls weitestgehend die Stellungnahme der Behörde berücksichtigt.

 

(…)

 

Begründung

Diese Neufassung von Artikel 19 sollte ganz gestrichen oder zumindest gründlich überarbeitet werden, da nach Meinung des Ausschusses die in diesem Artikel mehrfach genannte Behörde nicht im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit steht.

Änderungsantrag 12

„Bessere Rechtsetzungs-Richtlinie“, Artikel 2 — Änderungen der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie), Punkt (9), Einfügen von Artikel 13a

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 13a

Artikel 13a streichen.

Trennung der Funktionsbereiche

 

1.

Die nationalen Regulierungsbehörden können im Einklang mit Artikel 8, insbesondere mit Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2 vertikal integrierten Unternehmen die Verpflichtung auferlegen, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Zugangsprodukten auf Vorleistungsebene in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen.

 

(…)

 

Begründung

Nach Meinung des Ausschusses ist ein infrastruktur- und marktbasierter Wettbewerb am effizientesten. Die Funktionstrennung sollte daher nur dann als äußerste Maßnahme auferlegt werden, wenn sämtliche sonstigen Maßnahmen und Handelsabkommen wirkungslos geblieben sind. Bei dem geltenden Rechtsrahmen können die nationalen Regulierungsbehörden bereits eine derartige „ultimo ratio“ auferlegen.

Änderungsantrag 13

„Bessere Rechtsetzungs-Richtlinie“, Artikel 3 — Änderungen der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie), Punkt (3), Neufassung von Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 5

Artikel 5

Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen und Nummern

Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen und Nummern

1.

Die Mitgliedstaaten machen die Nutzung von Funkfrequenzen nicht von der Gewährung individueller Nutzungsrechte abhängig, sondern schließen die Bedingungen für die Frequenznutzung in die Allgemeingenehmigung ein, es sei denn, die Gewährung individueller Nutzungsrechte ist aus folgenden Gründen gerechtfertigt:

1.

Die Mitgliedstaaten machen die Nutzung von Funkfrequenzen nicht von der Gewährung individueller Nutzungsrechte abhängig, sondern schließen die Bedingungen für die Frequenznutzung in die Allgemeingenehmigung ein, es sei denn, die Gewährung individueller Nutzungsrechte ist aus folgenden Gründen gerechtfertigt:

a)

zur Vermeidung einer ernsten Gefahr funktechnischer Störungen oder

a)

zur Vermeidung einer ernsten Gefahr funktechnischer Störungen oder

b)

zur Erreichung anderer Ziele von allgemeinem Interesse.

b)

zur Erreichung anderer Ziele von allgemeinem Interesse.

2.

Müssen für Funkfrequenzen oder Nummern individuelle Nutzungsrechte gewährt werden, so gewähren die Mitgliedstaaten solche Rechte auf Antrag jedem Unternehmen, das Netze oder Dienste aufgrund einer Allgemeingenehmigung bereitstellt oder nutzt, vorbehaltlich der Artikel 6, 6 a und 7 und des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Richtlinie sowie sonstiger Vorschriften zur Sicherstellung einer effizienten Nutzung dieser Ressourcen entsprechend der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

2.

Müssen für Funkfrequenzen oder Nummern individuelle Nutzungsrechte gewährt werden, so gewähren die Mitgliedstaaten solche Rechte auf Antrag jedem Unternehmen, das Netze oder Dienste aufgrund einer Allgemeingenehmigung bereitstellt oder nutzt, vorbehaltlich der Artikel 6, 6 a und 7 und des Artikels 11 Absatz 1 Buchstabe c der vorliegenden Richtlinie sowie sonstiger Vorschriften zur Sicherstellung einer effizienten Nutzung dieser Ressourcen entsprechend der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).

Unbeschadet von den Mitgliedstaaten im Voraus festgelegter spezifischer Kriterien für die Gewährung von Frequenznutzungsrechten an Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten im Interesse von im allgemeinen Interesse liegenden Zielen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht werden Nutzungsrechte nach objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und verhältnismäßigen Verfahren gewährt, bei Funkfrequenzen im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie). Die Verfahren müssen ferner offen sein, außer in den Fällen, in denen die Gewährung individueller Frequenznutzungsrechte an die Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten nachweisbar wesentlich für die Einhaltung einer bestimmten Verpflichtung ist, die von dem Mitgliedstaat zuvor festgelegt wurde und deren Einhaltung im Hinblick auf ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht notwendig ist.

Unbeschadet von den Mitgliedstaaten im Voraus festgelegter n spezifischer n Kriterien für die Gewährung von Frequenznutzungsrechten an Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten im Interesse von im allgemeinen Interesse liegenden Zielen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht werden Nutzungsrechte nach objektiven, transparenten, nicht diskriminierenden und verhältnismäßigen Verfahren gewährt, bei Funkfrequenzen im Einklang mit Artikel 9 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie).Die Verfahren müssen ferner offen sein, außer in den Fällen, in denen die Gewährung individueller Frequenznutzungsrechte an die Erbringer von Rundfunk- oder Fernsehinhaltsdiensten nachweisbar wesentlich für die Einhaltung einer bestimmten Verpflichtung ist, die von dem Mitgliedstaat zuvor festgelegt wurde und deren Einhaltung im Hinblick auf ein im allgemeinen Interesse liegendes Ziel im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht notwendig ist.

Bei der Gewährung von Nutzungsrechten geben die Mitgliedstaaten an, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen diese Rechte vom Inhaber der Rechte übertragen werden können. Im Fall von Funkfrequenzen müssen derartige Bestimmungen mit Artikel 9 b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) übereinstimmen.

Bei der Gewährung von Nutzungsrechten geben die Mitgliedstaaten an, ob und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen diese Rechte vom Inhaber der Rechte übertragen werden können. Im Fall von Funkfrequenzen müssen derartige Bestimmungen mit Artikel 9 b der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) übereinstimmen.

Gewähren die Mitgliedstaaten Nutzungsrechte für einen begrenzten Zeitraum, muss dieser im Hinblick auf das zuvor bestimmte Ziel für den jeweiligen Dienst angemessen sein.

Gewähren die Mitgliedstaaten Nutzungsrechte für einen begrenzten Zeitraum, muss dieser im Hinblick auf das zuvor bestimmte Ziel für den jeweiligen Dienst angemessen sein.

Jedes individuelle Recht auf Nutzung von Funkfrequenzen, das für mindestens zehn Jahre gewährt wird und nicht gemäß Artikel 9 b der Rahmenrichtlinie von Unternehmen untereinander übertragen oder vermietet werden kann, ist alle fünf Jahre, zum ersten Mal fünf Jahre nach seiner Gewährung, anhand der in Absatz 1 dargelegten Kriterien zu überprüfen. Sind die Kriterien für eine Vergabe individueller Nutzungsrechte nicht länger erfüllt, wird das individuelle Nutzungsrecht in eine Allgemeingenehmigung für die Nutzung von Funkfrequenzen umgewandelt, wobei dies nicht später als fünf Jahre nach Abschluss der Überprüfung mitzuteilen ist, oder es muss zwischen Unternehmen frei übertragbar bzw. vermietbar werden.

Jedes individuelle Recht auf Nutzung von Funkfrequenzen, das für mindestens zehn Jahre gewährt wird und nicht gemäß Artikel 9 b der Rahmenrichtlinie von Unternehmen untereinander übertragen oder vermietet werden kann, ist alle fünf Jahre, zum ersten Mal fünf Jahre nach seiner Gewährung, anhand der in Absatz 1 dargelegten Kriterien zu überprüfen. Sind die Kriterien für eine Vergabe individueller Nutzungsrechte nicht länger erfüllt, wird das individuelle Nutzungsrecht in eine Allgemeingenehmigung für die Nutzung von Funkfrequenzen umgewandelt, wobei dies nicht später als fünf Jahre nach Abschluss der Überprüfung mitzuteilen ist, oder es muss zwischen Unternehmen frei übertragbar bzw. vermietbar werden.

3.

Entscheidungen über Nutzungsrechte werden von der nationalen Regulierungsbehörde so schnell wie möglich nach Erhalt des vollständigen Antrags getroffen, mitgeteilt und veröffentlicht, und zwar innerhalb von drei Wochen im Fall von Nummern, die im Rahmen des nationalen Nummerierungsplans für spezielle Zwecke vergeben worden sind, und innerhalb von sechs Wochen im Fall von Funkfrequenzen, die im Rahmen des nationalen Frequenzvergabeplans für die elektronische Kommunikation zugewiesen worden sind. Die letztgenannte Frist lässt geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen unberührt.

3.

Entscheidungen über Nutzungsrechte werden von der nationalen Regulierungsbehörde so schnell wie möglich nach Erhalt des vollständigen Antrags getroffen, mitgeteilt und veröffentlicht, und zwar innerhalb von drei Wochen im Fall von Nummern, die im Rahmen des nationalen Nummerierungsplans für spezielle Zwecke vergeben worden sind, und innerhalb von sechs Wochen im Fall von Funkfrequenzen, die im Rahmen des nationalen Frequenzvergabeplans für die elektronische Kommunikation zugewiesen worden sind. Die letztgenannte Frist lässt geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen unberührt.

4.

Wurde nach Anhörung der interessierten Kreise gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) beschlossen, dass Nutzungsrechte für Nummern von außerordentlichem wirtschaftlichen Wert im Wege wettbewerbsorientierter oder vergleichender Auswahlverfahren vergeben werden, können die Mitgliedstaaten die Höchstfrist von drei Wochen um bis zu drei Wochen verlängern.

4.

Wurde nach Anhörung der interessierten Kreise gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) beschlossen, dass Nutzungsrechte für Nummern von außerordentlichem wirtschaftlichen Wert im Wege wettbewerbsorientierter oder vergleichender Auswahlverfahren vergeben werden, können die Mitgliedstaaten die Höchstfrist von drei Wochen um bis zu drei Wochen verlängern.

Für wettbewerbsorientierte oder vergleichende Auswahlverfahren für Funkfrequenzen gilt Artikel 7.

Für wettbewerbsorientierte oder vergleichende Auswahlverfahren für Funkfrequenzen gilt Artikel 7.

5.

Die Mitgliedstaaten schränken die Anzahl der gewährten Nutzungsrechte nur so weit ein, wie dies für eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen gemäß Artikel 7 notwendig ist.

5.

Die Mitgliedstaaten schränken die Anzahl der gewährten Nutzungsrechte nur so weit ein, wie dies für eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen gemäß Artikel 7 notwendig ist.

6.

Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass die Funkfrequenzen im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) effektiv und effizient genutzt werden. Sie sorgen ferner dafür, dass der Wettbewerb nicht infolge von Übertragungen oder einer Anhäufung von Frequenznutzungsrechten verzerrt wird. Hierbei können die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, z. B. die Einschränkung oder den Entzug eines Frequenznutzungsrechts oder dessen Zwangsverkauf.

6.

Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, dass die Funkfrequenzen im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG (Rahmenrichtlinie) effektiv und effizient genutzt werden. Sie sorgen ferner dafür, dass der Wettbewerb nicht infolge von Übertragungen oder einer Anhäufung von Frequenznutzungsrechten verzerrt wird. Hierbei können die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, z. B. die Einschränkung oder den Entzug eines Frequenznutzungsrechts oder dessen Zwangsverkauf.

Begründung

Das geltende System, in dem Bestimmungen für Allgemeingenehmigung sowie Verpflichtungen in Bezug auf Einzelgenehmigungen enthalten sind, funktioniert offenbar tadellos. Die neuen Vorschläge erscheinen relativ komplex, um nicht zu sagen verwirrend.

Änderungsantrag 14

„Bessere Rechtsetzungs-Richtlinie“, Artikel 3 — Änderungen der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie), Punkt (5), Einfügen von Artikel 6b

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 6b

Artikel 6b

Gemeinsames Auswahlverfahren für die Gewährung von Rechten

Gemeinsames Auswahlverfahren für die Gewährung von Rechten

1.

In der in Artikel 6 a Absatz 1 Buchstabe f genannten technischen Durchführungsmaßnahme kann vorgesehen werden, dass die Behörde Vorschläge für die Auswahl von Unternehmen vorlegt, denen individuelle Rechte für die Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern gewährt werden sollen, im Einklang mit Artikel 12 der Verordnung [(EG) Nr. …].

1.

Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Förderung der Kultur- und Medienpolitik sowie der kulturellen, sprachlichen und Medienvielfalt kann I in der in Artikel 6 a Absatz 1 Buchstabe f genannten technischen Durchführungsmaßnahme kann vorgesehen werden, dass die Behörde das Gremium europäischer Regulierungsstellen im Telekommunikationssektor Vorschläge für die Auswahl von Unternehmen vorlegt, die europaweite Dienste oder elektronische Kommunikationsdienste anbieten und denen individuelle Rechte für die Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern gewährt werden sollen, im Einklang mit Artikel 12 der Verordnung [(EG) Nr. …].

In diesem Fall sind im Interesse einer optimalen Nutzung der Funkfrequenzen und der Nummerierungsressourcen durch die Maßnahme der Zeitraum, innerhalb dessen die Behörde die Auswahl abzuschließen hat, das für die Auswahl geltende Verfahren sowie die Regeln und Bedingungen hierfür festzulegen, ferner sind gegebenenfalls genaue Angaben zu Gebühren und Entgelten zu machen, die von den Inhabern von Rechten für die Nutzung von Funkfrequenzen bzw. Nummern zu verlangen sind. Das Auswahlverfahren muss offen, transparent, nicht diskriminierend und objektiv sein.

In diesem Fall sind im Interesse einer optimalen Nutzung der Funkfrequenzen und der Nummerierungsressourcen durch die Maßnahme der Zeitraum, innerhalb dessen die Behörde das Gremium europäischer Regulierungsstellen im Telekommunikationssektor die Auswahl abzuschließen hat, das für die Auswahl geltende Verfahren sowie die Regeln und Bedingungen hierfür festzulegen, ferner sind gegebenenfalls genaue Angaben zu Gebühren und Entgelten zu machen, die von den Inhabern von Rechten für die Nutzung von Funkfrequenzen bzw. Nummern zu verlangen sind. Das Auswahlverfahren muss offen, transparent, nicht diskriminierend und objektiv sein.

2.

Die Kommission verabschiedet eine Maßnahme zur Auswahl der Unternehmen, denen individuelle Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern zu gewähren sind, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme der Behörde berücksichtigt. Darin ist der Zeitraum zu nennen, innerhalb dessen die Nutzungsrechte von den nationalen Regulierungsbehörden zu gewähren sind. Hierbei wird die Kommission im Einklang mit dem in Artikel 14 a Absatz 2 genannten Verfahren tätig.

2.

Unter Berücksichtigung des Standpunktes des Gremiums europäischer Regulierungsstellen im Telekommunikationssektor verabschiedet D die Kommission verabschiedet eine Maßnahme zur Auswahl der Unternehmen, die europaweite Dienste oder elektronische Kommunikationsdienste anbieten und denen individuelle Rechte zur Nutzung von Funkfrequenzen oder Nummern zu gewähren sind, wobei sie weitestgehend die Stellungnahme der Behörde Gruppe Europäischer Regulierungsstellen (ERG) berücksichtigt. Darin ist der Zeitraum zu nennen, innerhalb dessen die Nutzungsrechte von den nationalen Regulierungsbehörden zu gewähren sind. Hierbei wird die Kommission im Einklang mit dem in Artikel 14 a Absatz 2 genannten Verfahren tätig.

Begründung

Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Kultur- und Medienpolitik sowie insbesondere Entscheidungen über die Frequenzzuweisung für Hörfunkdienste und über Einzelgenehmigungen für die Betreiber derartiger Dienste weiterhin in den ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fallen.

Für die Streichung des Verweises auf die von der Kommission in ihrem Vorschlag für eine Verordnung KOM(2007) 699 endg. — 2007/0249 (COD) geplante Behörde siehe Änderungsantrag 20.

Änderungsantrag 15

„Bessere Rechtsetzungs-Richtlinie“, Artikel 3 — Änderungen der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie), Punkt (7), Streichung von Artikel 8

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

(7)

Artikel 8 wird gestrichen.

(7)

Artikel 8 wird gestrichen.

Begründung

Artikel 8 der geltenden Verordnung nimmt auf geltende internationale Übereinkommen Bezug und darf nicht gestrichen werden, sondern ist vielmehr in seiner Gesamtheit beizubehalten.

Änderungsantrag 16

„Bessere Rechtsetzungs-Richtlinie“, Anhang II — Ergänzung der Richtlinie 2002/20/EG (Genehmigungsrichtlinie) um Anhang II

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Bedingungen, die gemäß Artikel 6 a Absatz 1 Buchstabe d harmonisiert werden können

Anhang II streichen.

(1)

Bedingungen, die an Frequenznutzungsrechte geknüpft sind:

 

a)

Geltungsdauer der Frequenznutzungsrechte,

 

b)

räumlicher Geltungsbereich,

 

c)

Möglichkeit der Übertragung eines Rechts auf andere Frequenznutzer sowie die Bedingungen und Verfahren in diesem Zusammenhang,

 

d

Methode zur Festlegung von Nutzungsentgelten für Frequenznutzungsrechte,

 

e

Anzahl der jedem Unternehmen einzuräumenden Nutzungsrechte,

 

f)

in Anhang I Teil B genannte Bedingungen.

 

(…)

 

Begründung

Mit diesem Anhang werden die Befugnisse der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Frequenzverwaltung erheblich beschnitten; außerdem wird der geltende internationale Rechtsrahmen (auf Ebene der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) völlig ausgeklammert.

Änderungsantrag 17

„Bürger-Richtlinie“, Artikel 1 — Änderungen der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie), Punkt 7, Artikel 9, Neufassung von Absatz 2 und 3

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

2.

Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der nationalen Gegebenheiten verlangen, dass benannte Unternehmen den Verbrauchern Tarifoptionen oder Tarifbündel anbieten, die von den unter üblichen wirtschaftlichen Gegebenheiten gemachten Angeboten abweichen, um insbesondere sicherzustellen, dass einkommensschwache Personen oder Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen nicht am Zugang zu dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Netz und dessen Nutzung gehindert werden und die in Artikel 4 Absatz 3 sowie in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten Dienste, für die Universaldienstverpflichtungen gelten und die von dazu benannten Unternehmen erbracht werden, nutzen können.

2.

Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung der nationalen, regionalen und lokalen Gegebenheiten verlangen, dass benannte Unternehmen den Verbrauchern Tarifoptionen oder Tarifbündel anbieten, die von den unter üblichen wirtschaftlichen Gegebenheiten gemachten Angeboten abweichen, um insbesondere sicherzustellen, dass einkommensschwache Personen oder Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen nicht am Zugang zu dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Netz und dessen Nutzung gehindert werden und die in Artikel 4 Absatz 3 sowie in den Artikeln 5, 6 und 7 genannten Dienste, für die Universaldienstverpflichtungen gelten und die von dazu benannten Unternehmen erbracht werden, nutzen können.

3.

Die Mitgliedstaaten können — über Vorschriften für die Bereitstellung besonderer Tarifoptionen durch die benannten Unternehmen oder zur Einhaltung von Preisobergrenzen oder der Anwendung geografischer Mittelwerte oder anderer ähnlicher Systeme hinaus — dafür Sorge tragen, dass Verbraucher mit geringem Einkommen, Behinderte oder Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen unterstützt werden.

3.

Die Mitgliedstaaten können — über Vorschriften für die Bereitstellung besonderer Tarifoptionen durch die benannten Unternehmen oder zur Einhaltung von Preisobergrenzen oder der Anwendung geografischer Mittelwerte oder anderer ähnlicher Systeme hinaus — dafür Sorge tragen, dass Verbraucher mit geringem Einkommen, Behinderte oder Personen mit besonderen sozialen Bedürfnissen sowie in schwer zugänglichen Gebieten unterstützt werden.

Begründung

Der Ausschuss möchte die Anforderungen der Verbraucher in dünn besiedelten und ländlichen Regionen in den Blickwinkel rücken.

Änderungsantrag 18

„Bürger-Richtlinie“, Artikel 1 — Änderungen der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie), Punkt 16, Neufassung von Artikel 26

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

Artikel 26

Artikel 26

Notdienste und der einheitliche europäische Notruf

Notdienste und der einheitliche europäische Notruf

1.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Endnutzer der in Absatz 2 genannten Dienste, einschließlich der Nutzer öffentlicher Münz- und Kartentelefone, zusätzlich zu etwaigen anderen nationalen Notrufnummern, die von den nationalen Regulierungsbehörden vorgegeben sind, gebührenfrei und ohne Zahlungsmittel Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer „112“ durchführen können.

1.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Endnutzer der in Absatz 2 genannten Dienste, einschließlich der Nutzer öffentlicher Münz- und Kartentelefone, zusätzlich zu etwaigen anderen nationalen Notrufnummern, die von den nationalen Regulierungsbehörden vorgegeben sind, gebührenfrei und ohne Zahlungsmittel Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer „112“ durchführen können.

2.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unternehmen, die einen Dienst für das Führen ausgehender Inlands- und Auslandsgesprächen über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans bereitstellen, auch den Zugang zu Notdiensten gewährleisten.

2.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass nationale oder europaweite Unternehmen, die einen Dienst für das Führen ausgehender Inlands- und Auslandsgesprächen über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans bereitstellen, auch den Zugang zu Notdiensten gewährleisten.

(…)

(…)

Begründung

Mit diesem Absatz werden erhebliche technische Auflagen eingeführt, die in der Folge umfangreiche Investitionen notwendig machen, die lokale oder regionale Betreiber keinesfalls bestreiten können.

Änderungsantrag 19

„Bürger-Richtlinie“, Artikel 1 — Änderungen der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie), Punkt 19, Artikel 31, Neufassung von Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

1.

Die Mitgliedstaaten können zur Übertragung bestimmter Hörfunk- und Fernsehkanäle und zugangserleichternder Dienste den ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehdiensten genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen nutzt. Solche Pflichten dürfen nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung klar umrissener und von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht ausdrücklich festgelegter Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind; sie müssen verhältnismäßig und transparent sein.

1.

Die Mitgliedstaaten können zur Übertragung bestimmter Hörfunk- und Fernsehkanäleund audiovisueller Mediendienste sowie aller zusätzlichen und zugangserleichternder Dienste den ihrer Rechtshoheit unterliegenden Unternehmen, die für die öffentliche Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehdiensten genutzte elektronische Kommunikationsnetze betreiben, zumutbare Übertragungspflichten auferlegen, wenn eine erhebliche Zahl von Endnutzern diese Netze als Hauptmittel zum Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen nutzt. Solche Pflichten dürfen nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung klar umrissener und von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht ausdrücklich festgelegter Ziele von allgemeinem Interesse erforderlich sind; sie müssen verhältnismäßig und transparent sein.

Die Mitgliedstaaten überprüfen die vorstehenden Pflichten spätestens ein Jahr nach dem <Termin für die Umsetzung des Änderungsrechtsakts>, sofern der Mitgliedstaat eine solche Überprüfung nicht bereits in den beiden vorangegangenen Jahren vorgenommen hat.

Die Mitgliedstaaten überprüfen die vorstehenden Pflichten spätestens ein Jahr nach dem <Termin für die Umsetzung des Änderungsrechtsakts>, sofern der Mitgliedstaat eine solche Überprüfung nicht bereits in den beiden vorangegangenen Jahren vorgenommen hat.

Die Mitgliedstaaten überprüfen die Übertragungspflichten mindestens alle drei Jahre.

Die Mitgliedstaaten überprüfen regelmäßig die Übertragungspflichten mindestens alle drei Jahre.

Begründung

Die Übertragungspflichten („must carry“) müssen auf mit den Hörfunkdiensten verbundene Zusatzdienste ausgeweitet werden, z.B. den Programmführer, die Dienste des „Radio Data Systems“ (RDS) und die Verkehrsnachrichten.

Änderungsantrag 20

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation

Vorschlag der Kommission

Änderungsvorschlag des AdR

KOM(2007) 699 endg. — 2007/0249 (COD)

Der Ausschuss spricht sich für die Einrichtung eines Gremiums europäischer Regulierungsstellen im Telekommunikationssektor (im Folgenden „das Gremium“) aus. Er fordert die Europäische Kommission auf, diesem Gremium durch die Überarbeitung ihres Vorschlags zur Einrichtung der Europäischen Behörde für die Märkte der elektronischen Kommunikation konkrete Form zu geben. Dabei müssen folgende Punkte berücksichtigt werden:

 

Dieses Gremium muss einen zusätzlichen Nutzen für die Wirksamkeit des Regulierungssystems bringen, da die Europäische Kommission dieses Gremium im Gegensatz zur bestehenden Gruppe Europäischer Regulierungsstellen (ERG) verpflichtend anhören und dessen Standpunkte umfassend berücksichtigen müsste.

 

Das Gremium würde sich (wie die bestehende ERG) weiterhin aus Vertretern der nationalen Regulierungsbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten zusammensetzen; nationale Regulierungsbehörden aus Drittländern hätten (wie in der bestehenden ERG) Beobachterstatus.

 

Das Gremium wäre den einschlägigen EU-Institutionen gegenüber rechenschaftspflichtig und müsste die Transparenzvorgaben erfüllen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates und der Exekutivdirektor können vom Europäischen Parlament und seinen Ausschüssen befragt werden. Zur Gewährleistung der Transparenz müssten alle Mitglieder des Verwaltungsrates sowie der Exekutivdirektor eine jährliche Interessenerklärung vorlegen.

Begründung

In dem Kommissionsvorschlag ist vorgesehen, die Gruppe Europäischer Regulierungsstellen (ERG) durch ein neues Gremium zu ersetzen, das von der Europäischen Kommission als „Behörde“ bezeichnet wird und Rechtspersönlichkeit hat. Die Aufgabe dieser Behörde bestünde in erster Linie darin, die Europäische Kommission und die nationalen Regulierungsbehörden bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten sachverständig zu beraten und Leitlinien insbesondere zu Fragen der Definition und Analyse nationaler Märkte sowie zu Abhilfemaßnahmen festzulegen. Dieser Behörde käme ferner eine wichtige Rolle bei der Unterstützung der Europäischen Kommission in Bezug auf die Gestaltung und Umsetzung der Funkverwaltungspolitik in der EU zu. Die Beschlüsse innerhalb dieser Behörde würden mit einfacher Mehrheit getroffen. Diese institutionelle Reform würde somit mit der Übertragung weitreichender Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten an die Europäische Kommission in Bezug auf die Marktregulierung einhergehen und in der Folge zu einem erheblichen Ungleichgewicht bei der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den nationalen Regulierungsbehörden und dieser EU-Behörde führen. Mit diesem Konzept soll eine „einheitliche europäische Regulierungsbehörde“ für das Telekommunikationswesen nach Vorbild der US-amerikanischen Federal Communications Commission (FCC) geschaffen werden.

Mit der Einrichtung eines Gremiums europäischer Regulierungsstellen im Telekommunikationssektor auf der Grundlage von Artikel 95 EG-Vertrag würde die bestehende Gruppe Europäischer Regulierungsstellen (ERG) durch die formelle Einrichtung eines beratenden Gremiums, dessen Aufgaben und Zuständigkeiten ausdrücklich in einer Verordnung dargelegt werden, im europäischen Recht verankert. Auf diese Weise würde dieses neue Gremium effizienter und stärker legitimiert als die ERG sein. Außerdem würde seine Stellung durch die klare Festlegung seiner Funktionen und Verpflichtungen in einer Verordnung ausgebaut und gefestigt. Gleichzeitig könnte dieses Gremium aber auch die Vorteile wahren, als wirksames Netz kooperierender nationaler Regulierungsbehörden aufzutreten. Es wurden bereits mehrere beratende Gremien mittels Verordnungen eingerichtet, beispielsweise der Beratende Ausschuss für Kartell- und Monopolfragen mit der Verordnung (EG) Nr. 1/2003. Vor Kurzem hat das EP in erster Lesung eine Verordnung behandelt, in der die Europäische Kooperation für Akkreditierung (EA) anerkannt wird (KOM(2007) 37 endg. — COD 2007/0029). Das Gremium europäischer Regulierungsstellen im Telekommunikationssektor würde der Europäischen Kommission als unabhängiges sachkundiges Beratungsorgan zur Seite stehen und wäre gegenüber den EU-Mitgliedstaaten nicht weisungsgebunden. Zur Gewährleistung seiner Unabhängigkeit sollte in der Verordnung die angemessene Finanzierung der nationalen Regulierungsbehörden durch die Mitgliedstaaten sichergestellt werden, ohne politischen Zwängen zu unterliegen.

Darüber hinaus müssen die „Richtlinie für eine bessere Rechtsetzung“ (KOM(2007) 697 endg. — 2007/0247 (COD)) und die „Bürger-Richtlinie“ (COM(2007) 698 endg. — 2007/0248 (COD)) dahingehend überarbeitet werden, dass jedweder Verweis auf diese von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Behörde in einen Verweis auf das Gremium europäischer Regulierungsstellen im Telekommunikationssektor geändert wird.

Brüssel, den 19. Juni 2008

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Luc VAN DEN BRANDE


(1)  Empfehlung (2007) 5406 der Kommission, ABl. L 344 vom 28. Dezember 2007, S. 65.


9.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/70


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Aktionsplan Erwachsenenbildung — Zum Lernen ist es nie zu spät“

(2008/C 257/11)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

erinnert daran, dass in vielen Mitgliedstaaten die regionale und lokale Ebene nicht nur für die Erwachsenenbildung zuständig sind, sondern auf ihnen auch die Bildungs- und Ausbildungsentscheidungen getroffen und in die Praxis umgesetzt werden. Aus diesem Grund müssen die im Aktionsplan vorgeschlagenen Maßnahmen ebenfalls auf lokaler und regionaler Ebene durchgeführt werden;

erinnert daran, dass insbesondere die Erwachsenenbildung einen wesentlichen Beitrag zur Beschäftigungsfähigkeit, Mobilität, sozialen Integration und Persönlichkeitsentwicklung liefert, indem der Erwerb von Schlüsselkompetenzen für alle Bürger gefördert wird;

erkennt an, dass der Nutzen des Potenzials der Personen, seine Bestätigung und Freisetzung durch die Erwachsenenbildung einen spürbaren „Mehrwert“ für viele andere Aspekte des sozialen, beruflichen, staatsbürgerlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens der Teilnehmer hat. Lernprogramme für Erwachsene, die auf partnerschaftlichen Grundsätzen und Verfahren beruhen, sind eine wichtige Quelle für die Leistungssteigerung von Einzelpersonen und Gemeinschaften;

befürwortet und wird aktiv dazu beitragen, dass die erforderlichen finanziellen, personellen, administrativen und sonstigen Ressourcen bereitgestellt werden, um das Ideal einer stärkeren und intensiveren Teilnahme der europäischen Bürger an der Erwachsenenbildung zu verwirklichen;

möchte, dass sichergestellt wird, dass die lokalen und regionalen Anbieter und Beteiligten als Partner in alle Phasen einbezogen werden, insbesondere in die Entwicklung der Strategien, der Governance — Strukturen und der Modalitäten der Bildungsangebote;

bedauert, dass die Europäische Kommission zwar fordert, angemessene Mittel in den Sektor der Erwachsenenbildung zu investieren und diesen besser zu beobachten, dass aber andererseits sowohl der öffentliche als auch der private Sektor gegenwärtig nur unzureichende Mittel für diesen Bereich bereitstellen.

Berichterstatterin

:

Frau Mary SHIELDS (IE/UEN-AE), Ratsmitglied des Stadtrates von Cork

Referenzdokument

Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: „Aktionsplan Erwachsenenbildung — zum Lernen ist es nie zu spät“

KOM(2007) 558 endg.

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

ALLGEMEINE BEMERKUNGEN

1.

begrüßt das in der Mitteilung der Kommission „Aktionsplan Erwachsenenbildung — zum Lernen ist es nie zu spät“ vorgestellte, breit angelegte Konzept für die Erwachsenenbildung und die Vorgehensweise und unterstützt die Betonung der zentralen Stellung des erwachsenen Lernenden;

2.

erinnert daran, dass Bildung und Ausbildung entscheidende Faktoren für Wachstum und Entwicklung auf lokaler und regionaler Ebene sowie für die Verwirklichung der Ziele von Lissabon sind. Insbesondere die Erwachsenenbildung liefert einen wesentlichen Beitrag zur Beschäftigungsfähigkeit, Mobilität, sozialen Integration und Persönlichkeitsentwicklung, indem der Erwerb von Schlüsselkompetenzen für alle Bürger gefördert wird;

3.

Erwachsenenbildung ist von grundlegender Bedeutung für die Zukunft Europas. Flexicurity bedeutet, dass die traditionelle Kultur ein und desselben „lebenslangen“ Arbeitsplatzes überholt ist. Außerdem ist die Technologie einem immer rasanteren Wandel unterworfen; dies erfordert eine konstante „Weiterbildung“ in allen Altersstufen, um mit den neuen Qualifikationsanforderungen Schritt halten zu können. Ferner wird sich auch die Lebenserwartung erhöhen. In diesem künftigen Umfeld ist Erwachsenenbildung unerlässlich, sowohl zum Wohle des Einzelnen als auch für den wirtschaftlichen Erfolg und den sozialen Zusammenhalt Europas;

4.

verweist auf die Hauptaufgaben von Erwachsenenbildung, wie sie von der OECD festgelegt wurden, nämlich Kompetenzen zu verbessern, Selbstverwirklichung und besseren Zusammenhalt in der Gesellschaft fördern sowie soziale Aktivitäten (Gemeinwesen) auszuweiten;

5.

stimmt darin zu, dass der große Nutzen der Erwachsenenbildung für die europäischen Bürger in folgenden Bereichen liegt: Entwicklung des Gemeinwesens, wirtschaftlicher Wohlstand und Wettbewerbsfähigkeit, Förderung der sozialen Integration, Stärkung der Persönlichkeit und Förderung der staatsbürgerlichen Integration als wesentliche Bestandteile für die persönliche Entwicklung; ferner begrüßt es der Ausschuss, dass die drei folgenden Schlüsselelemente als unerlässlich für die Effizienz und Wirksamkeit des Sektors Erwachsenenbildung betrachtet werden: politische Entscheidungen, gute Governance und Umsetzung;

6.

begrüßt, dass die Erwachsenenbildung als Bestandteil des lebenslangen Lernens betrachtet wird, so dass die in jenem Bereich geplanten Maßnahmen mit den Strategien für das lebenslange Lernen in Einklang gebracht werden können;

7.

unterstützt die fünf für den vorgeschlagenen Aktionsplan formulierten Schlüsselbereiche, auf die sich die Maßnahmen des vorgeschlagenen Aktionsplans konzentrieren sollen, sowie den Zeitplan für deren Umsetzung;

8.

ist der Auffassung, dass der vorgeschlagene Aktionsplan das Potenzial hat, die Erwachsenenbildung für bestimmte Zielgruppen mit den finanziellen und materiellen Erfordernissen, der Forschung und der beruflichen Entwicklung zu vereinbaren und somit zu verbessern und mit der Vielzahl der europäischen Lerntraditionen zurecht zu kommen;

9.

stimmt darin überein, dass eine ganzheitliche Integration dieser Aspekte (Ziffer 4) und der dafür vorgesehene Aktionsplan die Erwachsenenbildung in Europa zu einer engagierten, reflektierten, lernorientierten und strategiegeleiteten Phase der verstärkten Entwicklung führen kann;

10.

erinnert daran, dass in vielen Mitgliedstaaten die regionale und lokale Ebene nicht nur für die Erwachsenenbildung zuständig sind, sondern auf ihnen auch die Bildungs- und Ausbildungsentscheidungen getroffen und in die Praxis umgesetzt werden; aus diesem Grund müssen die im Aktionsplan vorgeschlagenen Maßnahmen ebenfalls auf lokaler und regionaler Ebene durchgeführt werden;

11.

stellt zustimmend die konsequente Verwendung des Konzepts der „Erwachsenenbildung“ im Text fest. Das weite und offene Konzept der „Erwachsenenbildung“ verweist per se auf den Wert des persönlichen Engagements beim Lernen, auf die unzähligen formalen/informellen Lernerfahrungen im Leben der Bürger; es betont die Vorteile für die persönliche Entwicklung, wenn man sich positiv mit der sich ändernden Umwelt und Realität in Europa auseinandersetzt; es kommt wirksam mit den unterschiedlichen Umständen zurecht;

12.

ist der Meinung, dass die Entwicklung unterschiedlicher Formen der Erwachsenenbildung effizienter und wirksamer ist, wenn die Lernenden als Erwerber/ Übermittler/ Hersteller von „Wissen“ betrachtet werden; anerkennt, dass der vorgeschlagene Aktionsplan dieses Konzept in kohärenter Form umsetzen will;

13.

ist der Meinung, dass die Erwachsenenbildung eine vielseitige Konzeptionierung der miteinander verzahnten Elemente Wissenskompetenz und Einstellungen zur Bildung, Wahrnehmungen, Kenntnisse usw. umfasst. Erwachsene haben reiche und unterschiedliche Lebenserfahrungen; deshalb werden ihre Lernerfolge besser, wenn sie einbezogen werden, Eigenverantwortung für ihre Lernbemühungen tragen und sich in Lernumgebungen, in denen gegenseitige Achtung herrscht, akzeptiert, eingebunden und unterstützt fühlen. Die sozialen Beziehungen aller Beteiligten (Lernende, Lehrkräfte, Anbieter, Schulverwaltungen usw.) spielen eine sehr wichtige Rolle für die persönlichen Fähigkeiten, sich bei der Erwachsenenbildung wirksam zu engagieren;

14.

erkennt an, dass der Nutzen des Potenzials der Personen, seine Bestätigung und Freisetzung durch die Erwachsenenbildung einen spürbaren „Mehrwert“ für viele andere Aspekte des sozialen, beruflichen, staatsbürgerlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens der Teilnehmer wie auch für die Verbesserung der generationsübergreifenden bzw. intergenerationellen Aspekte hat. Lernprogramme für Erwachsene, die auf partnerschaftlichen Grundsätzen und Verfahren beruhen, sind eine wichtige Quelle für die Leistungssteigerung von Einzelpersonen und Gemeinschaften;

15.

erinnert daran, dass der AdR dem Erwerb von Schlüsselkompetenzen vor allem für eine selbständige Lebensführung und für das eigene Selbstwertgefühl aller europäischen Bürger große Bedeutung beimisst. Für die Entwicklung solcher Kompetenzen bieten die Schlüsselkompetenzen der EU daher einen hervorragenden Referenzrahmen, nicht zuletzt für die Entwicklung auf regionaler und lokaler Ebene. Erwachsene müssen imstande sein, ihre Schlüsselkompetenzen ihr ganzes Leben hindurch zu aktualisieren; besonderes Augenmerk muss auf die Zielgruppen gerichtet werden, die im nationalen, regionalen oder lokalen Zusammenhang als vorrangig zu behandelnde Gruppen eingestuft werden. Lokale und regionale Initiativen zur Unterrichtung, Einbeziehung und Motivierung solcher Gruppen sowie zur Bereitstellung eines an die Bedürfnisse der Personen in ihrem Umfeld angepassten Bildungsangebots werden hierzu einen wichtigen Beitrag leisten;

16.

unterstützt die (formalen/informellen) Maßnahmen zur Erwachsenenbildung im vorgeschlagenen Aktionsplan in seiner ganzen Breite und Tiefe, den Umfang der Dimension Lernen und die Bildungskonzepte zur Bewertung der Lernerfolge, die das Konzept der „multiplen Intelligenz“ und die entsprechende Vorgehensweise zugrunde legen;

17.

befürwortet und wird aktiv dazu beitragen, dass die erforderlichen finanziellen, personellen, administrativen und sonstigen Ressourcen bereitgestellt werden, um das Ideal einer stärkeren und intensiveren Teilnahme der europäischen Bürger an der Erwachsenenbildung zu verwirklichen;

Bildungspartnerschaften

18.

weist darauf hin, dass richtig organisierte Erwachsenenbildung ein aktiver Beitrag zur Integration sein kann. Über die Erwachsenenbildung können Zuwanderer in ihr neues Heimatland integriert werden, und der einheimischen Bevölkerung kann die Möglichkeit geboten werden, neue Kulturen und Sprachen kennen zu lernen;

19.

begrüßt die Betonung der 'Bildungspartnerschaft' in der Mitteilung als treibendes Prinzip und Verfahrensweise für das gesellschaftliche und das individuelle Engagement zugunsten der Erwachsenenbildung. Bildungspartnerschaften sind symbiotische Prozesse und werden in den bildungspolitischen Antworten auf die Probleme der Erwachsenenbildung in ganz Europa bereits in unterschiedlichem Maße reflektiert;

20.

betont, dass das Konzept der Bildungspartnerschaft

für die einzelnen Lernenden und auch für die Lerngruppen einen großen motivierenden Wert hat;

eine sichere Grundlage für die gleiche Wertschätzung unter allen Beteiligten abgibt;

die interaktive Kommunikation und die gegenseitige Achtung fördert;

zu einer Professionalisierung der Erwachsenenbildung beiträgt; und

ein entscheidender Faktor für die Förderung einer größeren und vertieften Beteiligung von „ausgegrenzten“ Personen und Gruppen ist;

21.

unterstützt die sehr wertvollen Beiträge der Bildungspartnerschaften zur künftigen Erwachsenenbildung in Europa und schlägt der Kommission vor, die Maßnahmen auf folgender Grundlage zu planen: Festlegung der angemessenen Grundsätze und Zielsetzungen; Beschreibung der Aspekte von vorbildlichen Partnerschaften, wie sie bereits in der Erwachsenenbildung in Europa vorhanden sind; Einbeziehung dieser Befunde in das Unterrichtsmaterial; gemeinsame Konzeption und Entwicklung von geeigneten quantitativen und qualitativen Bewertungsverfahren;

22.

ist der Ansicht, dass ein solcher stufenförmiger Prozess der Befähigung ein dauerhafter Aspekt der europäischen Erwachsenenbildung sein könnte. Dies stünde mit grundlegenden Zielen der Union in Einklang und würde die Rolle und Beiträge der lokalen und regionalen Akteure in einem integrierten Prozess unterstützen;

Teilnahme/fehlende Teilnahme an der Erwachsenenbildung

23.

begrüßt es, dass der Kommunikation über die Erweiterung und Vertiefung der Teilnahme aller europäischen Bürger an einem breiten Spektrum von Kursen im Rahmen des lebenslangen Lernens großes Gewicht beigemessen wird, insbesondere einer Kommunikation, die sich an bestimmte Zielgruppen oder Personen richtet, die ausgegrenzt sind oder nicht bzw. nur in geringem Umfang Bildungsangebote wahrnehmen wie etwa Behinderte, Schulabbrecher, gering qualifizierte Arbeitnehmer, ältere Arbeitnehmer, Einwanderer usw.;

24.

erkennt in diesem Zusammenhang, dass eine Ausgrenzung aus dem Bildungsprozess oder die fehlende Teilnahme daran ein entscheidender erster Schritt zu einer künftigen Marginalisierung ist, der häufig die Ausgrenzung aus dem Arbeitsmarkt, dem sozialen und staatsbürgerlichen Bereich und dem kulturellen Leben zur Folge hat;

25.

unterstützt die Feststellung, dass ein integrierter Ansatz erforderlich ist, um die typische Unterrepräsentation eines breiten Spektrums von Einzelpersonen und Gruppen in der Erwachsenenbildung zu beheben und eine kontinuierliche Lernkultur für alle Bürger einzuführen;

26.

ist sich bewusst, dass dies kein leichtes und rasch zu bewältigendes oder wohlfeiles Unterfangen ist und am besten als eine Form von privaten und gesellschaftlichen Bildungsinvestitionen und -bemühungen betrachtet werden sollte, die in die privaten, beruflichen, lokalen, regionalen und nationalen Bereiche eingebettet werden müssen;

27.

möchte, dass sichergestellt wird, dass die lokalen und regionalen Anbieter und Beteiligten als Partner in alle Phasen einbezogen werden, insbesondere in die Entwicklung der Strategien, der Governance-Strukturen und der Modalitäten der Bildungsangebote, denn in vielen Mitgliedstaaten liegt die Verantwortung für die Erwachsenenbildung bei den lokalen und regionalen Stellen, deren Einsatz für die Qualifizierung am Arbeitsplatz, die Integration in die Gemeinschaft, die staatsbürgerliche Bildung, die kulturelle Integration und die Hilfen zur Anpassung an sich wandelnde gesellschaftliche und persönliche Umstände wohl bekannt ist;

28.

fordert die Sozialpartner dazu auf, dafür Sorge zu tragen, dass die Erfordernisse der Erwachsenenbildung in Tarifverträgen berücksichtigt werden;

29.

stellt fest, dass auch die Gleichstellung von Frauen und Männern beim Ausbau der Erwachsenenbildung zu berücksichtigen ist. Es gibt Gebiete, in denen die Frauen mehr Aufmerksamkeit erfordern, aber in vielen Ländern sind es gerade die Männer, die die Erwachsenenbildung weniger nutzen, insbesondere bei lokalen Weiterbildungsprogrammen;

Ein effizienter Sektor Erwachsenenbildung — Strategie

30.

schließt sich der Ansicht der Europäischen Kommission an, dass sich die lokalen und regionalen Stellen gemeinsam mit anderen Akteuren für gezielte symbiotische Bildungsmaßnahmen für Erwachsene engagieren müssen, um Lernangebote mit und für Risikopersonen oder gruppen aufzustellen;

31.

betont, dass die Erwachsenenbildung ein wichtiges Instrument für die Verknüpfung verschiedener Politikbereiche auf lokaler und regionaler Ebene ist, wie etwa für die Verknüpfung von Bildungs-, Sozial-, Arbeitsmarkt-, Wachstums- und Integrationsaspekten;

32.

stimmt zu, dass „Bildung am Arbeitsplatz“ ein positives und „gebrauchsfertiges“ Umfeld für Maßnahmen bietet, die das Lernen von Personen in Organisationen und die Entwicklung von Fähigkeiten erweitern, die Zunahme von „lernenden Organisationen“ fördern, ein für kontinuierliches Lernen günstiges Klima schaffen und auf verschiedenen Ebenen zur Erarbeitung und Umsetzung wirksamer Strategien für die Bewältigung des Wandels führen können;

33.

ist ferner der Auffassung, dass der Arbeitsplatz ein anregendes Forum bietet, bei dem sich die möglichen Teilnehmer an der Erwachsenenbildung bereits an Ort und Stelle befinden, und dass Maßnahmen, die zur Teilnahme an Bildungsmaßnahmen am Arbeitsplatz anregen sollen, durch eine Vielzahl von Variablen beeinflusst werden (1);

Ein effizienter Sektor Erwachsenenbildung — Forschung

34.

stimmt der Feststellung aus der Konsultation zum Aktionsplan zu, dass „im Vergleich zu anderen Bereichen des Lernsektors Beitrag und Nutzen der Erwachsenenbildung nicht ausreichend untersucht, erörtert oder veröffentlicht werden“; vertritt die Ansicht, dass ein integrierter und zielgerichteter Forschungsprozess zur Umsetzung der fünf Schlüsselthesen aus der Mitteilung über die Erwachsenenbildung führen kann;

35.

begrüßt die Vorteile, die eine qualitative und konzentrierte Forschung für die Verwirklichung der Ziele des Aktionsplans hat, und ist der Ansicht, dass ein „Feedback“ über die Lernerfolge, Erfahrungen und Materialien für alle Beteiligten die Grundlagen für eine wirksame und effiziente Vermittlung der Erwachsenenbildung stärkt;

36.

ist auch der Ansicht, dass eine bessere europäische Forschung über die Teilnehmer die Abhängigkeit von Vergleichsdaten und Analysen aus anderen Systemen, insbesondere den USA, abbauen und zu adäquaten Antworten zum Problem der Beteiligung in der Europäischen Union führen würde;

37.

schlägt vor, als Leitfaden für verschiedene Elemente aus dem Aktionsplan Untersuchungen in Form einer „Feedback-Schleife“ zu folgenden Fragen durchzuführen: Ermittlung und Rolle der Faktoren, die sich auf die Beteiligung/Nichtbeteiligung an der Erwachsenenbildung auswirken; darunter auch Faktoren aus dem allgemeinen Kontext und sozialen Hintergrund, diesbezügliche verhaltens- und situationsbezogene Faktoren und entsprechende persönliche Einstellungen und Dispositionen, Motivationen und Lernstile der Lernenden in Europa, Einstellungen zur Erwachsenenbildung, (finanzieller, persönlicher, gemeinschaftlicher, regionaler, beruflicher usw.) Ertrag der investierten Bildungsanstrengungen, die Sichtweisen, Einstellungen/Erfahrungen der kaum daran teilnehmenden Zielgruppen in Europa; das Profil der Lehrkräfte, die an der formalen Erwachsenenbildung mitwirken, deren Aus- und Weiterbildung;

Ein effizienter Sektor Erwachsenenbildung — Governance

38.

stellt fest, dass in dem Konsultationsprozess, der der Mitteilung vorausging, als Kennzeichen für eine gute Governance für die Erwachsenenbildung u.a. die Konzentration auf den erwachsenen Lernenden sowie innovative Lernansätze und gründliche Lernbedarfsanalysen angesehen werden; letztere erfordern eine Planung auf lokaler und regionaler Ebene und einen systematischen Ansatz für alle Ebenen und für alle Aspekte der formalen und informellen Bildung;

39.

begrüßt die zentrale Stellung, die dem Lernenden im Abschnitt Governance eingeräumt wird und stellt mit Genugtuung fest, dass den lokalen und regionalen Beiträgen im Rahmen von Bildungspartnerschaften große Bedeutung beigemessen wird;

Ein effizienter Sektor Erwachsenenbildung — Umsetzung

40.

stimmt zu, dass die Herausforderung für die Erwachsenenbildung in einem erweiterten Europa von 27 Mitgliedstaaten darin besteht, eine Dienstleistung bereitzustellen, die gleichzeitig die Motivation der Lernenden, die Interessen und Erfordernisse veränderter bzw. sich ändernder Arbeitsmärkte und die sozialen Anforderungen integrieren kann und bestrebt ist, durch miteinander verzahnte Maßnahmen die zahlreichen Hemmnisse zu überwinden, die einer Teilnahme entgegenstehen;

41.

weist darauf hin, dass die funktionelle Vernetzung der Erwachsenenbildung mit weiterführenden Schulen ein kosteneffizientes Unterrichtsangebot ermöglicht und darüber hinaus auch insofern von Bedeutung ist, als Jugendliche mit der Erwachsenenbildung vertraut gemacht werden. Auf diese Weise lernen sie bereits früh die Einrichtungen der Erwachsenenbildung kennen und können diese zu gegebener Zeit ihrem Bedarf gemäß nutzen;

42.

vertritt die Auffassung, dass durch die Bündelung der Ressourcen für die Jugend- und Erwachsenenbildung umfassend und flexibel auf die wechselnde Arbeitskräftenachfrage der Unternehmen, die spezifischen Erfordernisse der Erwachsenenbildung sowie die Verfügbarkeit von Fachlehrern reagiert und die Kosteneffizienz des Bildungssystems verbessert werden kann;

43.

begrüßt die Maßnahmen, die während der Konsultation zur Förderung einer Teilnahme an der Erwachsenenbildung aufgeführt wurden und internationale bewährte Praktiken widerspiegeln, als da sind:

die Initiative „Grundfertigkeiten für Erwachsene an kommunalen Arbeitsplätzen“ (Community-Workplace Adult Basic Skills — CWABS), um kommunale Arbeitsplätze besser für die Erwachsenenbildung zu nutzen;

Unterstützung für ein europäisches Netzwerk für lokale und regionale Anbieter von Erwachsenenbildung, für Mentoren und Berater;

Erweiterung des Zugangs zur Hochschule durch das Angebot von Qualifikationen auf dem nächsthöheren Niveau mit Hilfe innovativer Maßnahmen zur Erleichterung einer kontinuierlichen Teilnahme der Lernenden an Vollzeit- oder Teilzeitkursen;

44.

bedauert, dass die Europäische Kommission zwar fordert, angemessene Mittel in den Sektor der Erwachsenenbildung zu investieren und diesen besser zu beobachten, dass aber andererseits sowohl der öffentliche als auch der private Sektor gegenwärtig nur unzureichende Mittel für diesen Bereich bereitstellen;

45.

fordert mehr Geld für die bestehenden und künftigen Programme, damit ihre Wirksamkeit für den Sektor der Erwachsenenbildung aufrechterhalten werden kann;

AKTIONSPLAN

Analyse der Auswirkungen der Bildungs- und Ausbildungsreformen in den Mitgliedstaaten auf die Erwachsenenbildung

46.

hält fest, dass zwischen der Erwachsenenbildung und anderen weit entwickelten Bildungsbereichen eine enge Beziehung besteht und dass im Leben der Bürger die Teilnahme an formalen/informellen Bildungsveranstaltungen für Erwachsene stets eine Vorgeschichte hat und Teil eines Prozesses der eigenen Weiterentwicklung ist, der auch der Gesellschaft einen Mehrwert bietet;

47.

begrüßt die Entwicklung nationaler Qualifikationsrahmen und die Einbeziehung der Erwachsenenbildung; eine Konzentration auf die Analyse solcher Trends im Rahmen des Aktionsplans wird der Erwachsenenbildung in Europa Kohärenz und besseres Ansehen verleihen;

Verbesserung der Qualität der Erwachsenenbildung

48.

hält es ebenfalls für wichtig, dass das Personal im Bereich der Erwachsenenbildung für die Vermittlung von — auch berufsbegleitenden — Bildungsangeboten eine professionelle Aus- und Weiterbildung erhält. Mit diesem Personal haben es die meisten erwachsenen Lerner als erstes zu tun und die Qualität ihrer Lehre, Dienstleistungen und Unterrichtsmethoden ist für eine effektive Umsetzung der europäischen politischen Rhetorik der verstärkten und vertieften Teilnahme an der Erwachsenenbildung in eine tatsächliche Zunahme in diesem Bereich unerlässlich;

49.

vertritt die Auffassung, dass praktisches Wissen der Lehrerschaft über die Arbeitswelt im Dialog und durch die flexible Zusammenarbeit mit der Arbeitswelt sichergestellt werden sollte;

50.

sieht mit großen Interesse der Vorstellung bewährter Verfahren in Europa in der kommenden Studie Adult learning professions in Europe (Berufe in der Erwachsenenbildung in Europa) entgegen, die als kohärente Grundlage für eine Entwicklung des Bildungspersonals in diesem Bereich dienen soll; begrüßt die Vollständigkeit des Verzeichnisses der Beteiligten und derer, die zur Erwachsenenbildung beitragen;

Verbesserung der Möglichkeiten für Erwachsene, „eine Stufe höher“ zu gehen, also das nächst höhere Qualifikationsniveau zu erreichen

51.

ist davon überzeugt, dass sich die Möglichkeit, das nächst höhere Qualifikationsniveau zu erreichen, sehr positiv auf die Motivation der Erwachsenen auswirkt, kontinuierlich an einem lebenslangen Bildungsprozess teilzunehmen. Diese Maßnahme ist ferner eine Antwort auf die sich ändernde demografische Struktur in Europa, indem „die Stimme der Lernenden selbst berücksichtigt wird“ und qualitative Informationen über die Erwachsenenbildung, Beratungsdienste und Finanzmittel geboten werden. Ein wichtiges Element für viele erwachsene Lernende ist die persönliche Selbstbestätigung und das positive Selbstwertgefühl, das mit Lernerfolgen (formaler/informeller Art) verbunden ist;

52.

ist der Ansicht, dass der Aktionsplan ein sinnvoller Beitrag zur Entwicklung von bewährten Verfahren zur Ansprache von Zielgruppen ist; er misst Ergebnissen aus Vorhaben wie etwa dem Grundtvig-Projekt großen Wert bei; er schlägt zur Bekanntmachung der Erwachsenenbildungsprogramme und zur Propagierung ihres Nutzens, vor allem unter den schwer erreichbaren Gruppen, eine bessere Zusammenarbeit mit den Massenmedien vor;

Beschleunigung der Bewertung und Anerkennung nichtformalen und informellen Lernens benachteiligter Gruppen

53.

betont, dass der offenen und dynamischen Erweiterung der Erwachsenenbildung die Anerkennung der verschiedenen Grade an Fertigkeiten, Intelligenz, Fähigkeiten, sozialen und persönlichen Kompetenzen und Erfahrungen usw. bei allen europäischen Bürgern zugrunde liegt. Erwachsene Lernende steuern zu den Bildungsinhalten ihre reichen Erfahrungen bei. Es ist wichtig, Möglichkeiten für ein lebenslanges Lernen bereitzustellen, die sicherstellen, dass den Lernenden neues Wissen, neue Fertigkeiten und neue Einstellungen möglichst in ihrer eigenen Umgebung vermittelt werden können, und die auf die individuellen Bedürfnisse zugeschnitten sind;

54.

begrüßt die Vorschläge im Aktionsplan wie etwa die Identifizierung bewährter Verfahren zur Anerkennung und Validierung nichtformalen und informellen Lernens sowie die Betonung des Lernens unter Gleichgestellten und der gemeinsamen Erarbeitung von allgemeinen Unterrichtsmaterialien; eine solche Anerkennung und Legitimation wirkt sich positiv auf die Motivation im Bildungsbereich, besonders die der erwachsenen Lernenden, aus; die Validierung muss daher erfolgreich lokal und regional durchgeführt werden, und es ist notwendig, die verschiedenen Sektoren der Berufswelt sowohl im Hinblick auf den Kompetenzbedarf als auch die Validierung einzubeziehen;

55.

sieht ebenfalls, dass die nicht ausschließende Anerkennung früherer „Lernerfahrungen“ von besonderem Wert für die Erweiterung und Vertiefung der Teilnahme von älteren Personen ist. Forschungsergebnisse zeigen, dass in den europäischen Bildungssystemen statistisch betrachtet ältere Menschen eine unsichtbare Gruppe bilden, aber die demographische Entwicklung weist eindeutig auf die Dringlichkeit hin, diese Gruppe gezielt und konzentriert ins Auge zu fassen;

56.

ist der Meinung, dass die fehlende oder geringe Beteiligung dieser Gruppe wichtige Konsequenzen für die Gruppe selbst hat, und zwar unter gesundheitlichen, gesellschaftlich-staatsbürgerlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Aspekten und im Verhältnis zwischen den Generationen, aber auch in Bezug auf den europäischen Zusammenhalt. Nach bewährten Prinzipien aus dem Bereich „Bildung im Alter“ und entsprechenden Erfahrungen müssen mit dieser Gruppe echte Bildungspartnerschaften eingegangen und deren Bildungsbedürfnisse, Wünsche, Abschlüsse, Erfahrungen, Motivationen, Lernstile, Erwartungen usw. anerkannt und validiert werden; dabei muss den Mythen und Klischees über die Bildung im Dritten Lebensalter entgegen getreten werden;

57.

fordert, dass bei den in geeigneter Form finanzierten öffentlichen und privaten Angeboten an qualitativen Lernmöglichkeiten die kognitiven und körperlichen Fähigkeiten, die Motivationen, Dispositionen und Lerneinstellungen usw. dieser zunehmend größer werdenden Gruppe innerhalb der Erwachsenenbildung berücksichtigt werden;

58.

spricht sich dafür aus, dass mehr Menschen von der Verwendung und den Einflussmöglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) im Bereich Erwachsenenbildung profitieren können sollten;

59.

weist auf die starken Indizien dafür hin, dass die rasche Ausweitung des E-Learning in Europa die Gefahr einer neuen gesellschaftlichen Ausgrenzung mit sich bringt, nämlich die der digitalen Ausgrenzung. Forschungsergebnisse legen nahe, dass die Anzahl der Personen mit Internetzugang, von dem sie nachhaltig (für Lernzwecke) Gebrauch machen, zwar in der europäischen Gesellschaft insgesamt zunimmt, aber in verschiedenen Risikogruppen noch relativ niedrig ist;

60.

stellt fest, dass der Zugang zu den IKT die vorhandenen Barrieren für eine Teilnahme an der Erwachsenenbildung eher verstärkt als abbaut. Mit dem Ausdruck „digitale Kluft“ werden das starke Gefälle und die substantiellen Ungleichgewichte zwischen Generationen, geografischen Räumen, sozioökonomischen Gruppen sowie Männern und Frauen beim Zugang und der Nutzung der IKT bezeichnet. „Gemischte Methoden“, die Qualität der E-learning-Erfahrungen, die Hemmnisse für eine Teilnahme am E-Learning usw. — dies alles sind wichtige Faktoren für eine effiziente und wirksame Erwachsenenbildung in Europa. Es geht vor allem darum, die Möglichkeiten, die die neuen Technologien bieten, zu nutzen und durch eine lokale und regionale Lerninfrastruktur dafür Sorge zu tragen, dass sie mehr Menschen zugute kommen;

Verbesserung der Überwachung des Sektors Erwachsenenbildung

61.

sieht ebenfalls den schwerwiegenden Mangel des Systems, dass die Vorteile des Erwachsenenlernens nicht ausreichend deutlich gemacht werden, was wichtige persönliche, soziale, wirtschaftliche, politische und strukturelle Folgen hat und sich auch auf die Ressourcenausstattung auswirkt;

62.

ist der Auffassung, dass nicht — wie bei einem Flugschreibersystem — die Menge von Input- und Ouputdaten und -befunden den Status und den Wert der Erwachsenenbildung bei den persönlichen, regionalen und nationalen „Einstellungen“ und Maßnahmen verbessert, sondern ein von Forschung begleitetes, qualitatives und kommunikationsorientiertes Engagement. Dazu verhilft auch das Streben nach einem gemeinsamen Verständnis und nach Grundprinzipien in diesem Bereich; die in dieser Mitteilung vorgeschlagenen diesbezüglichen Maßnahmen werden begrüßt.

Brüssel, den 19. Juni 2008

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Luc VAN DEN BRANDE


(1)  Solche Variablen sind u.a.: (I) frühere Bildungserfahrungen/Sichtweisen der Zielgruppen; (II) Motivationen und Lernstile der Teilnehmer; (III) Art und Umfang der Partnerschaft auf den Bildungsforen; (IV) Reichweite und Qualität der Betreuungssysteme für Erwachsene, der Beratungen und der Lernerfahrungen unter Gleichgestellten (peer learning); (V) Validierung und Anerkennung der formalen und informellen Erwachsenenbildung am Arbeitsplatz; (VI) Verknüpfung der Erwachsenenbildung mit den privaten und sozialen Bedürfnissen der Teilnehmer und (VII) Einsatz von breit angelegten innovativen Lernansätzen, vor allem von Aspekten wie der wechselseitige Erfahrungsaustausch zwischen Gleichgestellten (peer mentoring) und Betreuung, positives psycho-soziales Lernumfeld usw.


9.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/76


Stellungnahme des Ausschusses der Regionen „Cluster und Clusterpolitik“

(2008/C 257/12)

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN GIBT FOLGENDE EMPFEHLUNGEN:

fordert, dass die Europäische Kommission ein Rahmenprogramm entwirft, durch das die Zusammenarbeit und Vernetzung zwischen allen beteiligen Verwaltungen ermöglicht wird und Leitlinien zur Bildung, Vernetzung und grenzübergreifenden Zusammenarbeit von Clustern aufgestellt werden. Die Zusammenarbeit zwischen Clustern wird als viel versprechendes Mittel angesehen, um die Innovationsfähigkeit in Europa zu stärken und die internationale Aufmerksamkeit von Investoren und Innovatoren auf sich zu lenken; aus diesem Grund darf sich die transnationale Zusammenarbeit zwischen Clusterorganisationen nicht ausschließlich auf die europäische Ebene beschränken, sondern sollte weltweit stattfinden, so dass das oberste Ziel darin bestünde, so genannte „world level clusters“ zu bilden;

ist der Ansicht, dass ein strategischer Gesamtrahmen fehlt, der die Sichtweisen der verschiedenen beteiligten Akteure, wie öffentliche Verwaltungen, Universitäten, Forschungszentren und Unternehmen, vereint und es ermöglicht, den drei zuvor beschriebenen Prozessen auf koordinierte Weise zu begegnen:

Die Schaffung der Voraussetzungen ermöglichen und die Clusterbildung anregen.

Förderung der Umsetzung der von den Clustern vorgeschlagenen Initiativen.

Vernetzung der einzelnen Cluster sowohl auf nationaler als auch auf transnationaler Ebene, um einen Erfahrungsaustausch und eine Zusammenarbeit zu erreichen

schlägt in diesem Zusammenhang als ersten Schritt zur Entwicklung dieses strategischen Rahmens die Einsetzung einer hochrangigen Sachverständigengruppe vor, die diese Frage untersuchen und dem Rat und der Kommission Leitlinien zur Integration und Harmonisierung der Kriterien vorgeben soll.

Berichterstatter

:

Antonio González TEROL (ES/EVP), Generaldirektor für europäische Angelegenheiten der Autonomen Region Madrid

POLITISCHE EMPFEHLUNGEN

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

In der Erwägung, dass der Rat „Wettbewerbsfähigkeit“ die Cluster auf seiner Sitzung vom 4. Dezember 2006 zu einer der neun vorrangigen Maßnahmen zur Förderung der Innovation in Europa erklärt hat.

In der Erwägung, dass der Ausschuss vom slowenischen Ratsvorsitz mit der Erarbeitung einer Stellungnahme vor Ende des laufenden Halbjahres befasst wurde, damit seine Stellungnahme bei der Erarbeitung der Mitteilung der Europäischen Kommission über die Clusterpolitik (Juli 2008) berücksichtigt werden kann.

In Erwägung der Schlussfolgerungen des Vorsitzes der Europäischen Ratstagung am 13./14. März 2008 in Brüssel, gemäß derer einerseits die Bestrebungen zur Verbesserung der Rahmenbedingen für die Innovation — auch durch eine Verbesserung der Verbindungen zwischen Wissenschaft und Industrie und den internationalen Clustern — sowie die Entwicklung der Cluster und regionalen Netze besser koordiniert werden sollten und andererseits eine stärkere Einbindung der innovativen KMU in die Unternehmenscluster und das öffentliche Auftragswesen erreicht werden sollte.

Allgemeine Überlegungen

1.

fordert den künftigen Ratsvorsitz, Frankreich, dazu auf, die Berichte, Studien und politischen Debatten über Cluster weiterhin zu fördern und neue Maßnahmen zu erproben, die im Rahmen der von der Kommission vorbereiteten Strategie zur Clusterpolitik entwickelt werden können;

2.

versteht unter Cluster eine geografische Konzentration von auf einen bestimmten Sektor spezialisierten Unternehmen, die mit speziellen Zulieferern und anderen Unternehmen miteinander in Verbindung stehender Branchen vernetzt sind und einerseits miteinander konkurrieren, andererseits jedoch auch zusammenarbeiten. Dieser Sektor umfasst mehrere Branchen, die gegenseitige Befruchtung von Wissensgebieten und Tätigkeiten. Die Cluster entwickeln erst dann ihr volles Potenzial, wenn sie die gegenseitige Abhängigkeit dazu nutzen können, sich auf zusätzliche Geschäftstätigkeiten auszuweiten, wodurch Synergien geschaffen werden, die ein gemeinsames Wachstum für den gesamten Sektor bedeuten, von dem alle Clustermitglieder profitieren. Somit wird der Ausdruck „Coopetition“ zur Bezeichnung einer Unternehmensstrategie verwendet, die Zusammenarbeit (cooperation) und Wettbewerb (competition) miteinander vereint, ein spezifisches Merkmal von Clustern ist und zu einem maximalen Wettbewerb führt. Was die Clustermitglieder betrifft, so muss gegenseitiges Vertrauen vorhanden sein, und es müssen gemeinsame Ziele und Prioritäten verfolgt werden, so dass eine absolute Koordination in einem vielschichtigen Kontext erreicht werden kann;

3.

räumt ein, dass die Union Defizite darin aufweist, Ideen in neue Produkte und Dienstleistungen umzusetzen und neue öffentliche politische Maßnahmen ergriffen werden müssen, die die Vernetzung der einzelnen sozialen Akteure, die an der Produktion, dem Transfer und der Anwendung von Wissen beteiligt sind, ermöglichen. Genauer gesagt ist es nötig, neue Wege der Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen Verwaltungen, Universitäten, Forschungseinrichtungen und Unternehmen zu entwickeln;

4.

ist der Ansicht, dass die ausschließliche Investition in FuE zwar nötig, aber bislang unzureichend ist. Um die Innovation in Europa zu fördern, müssen die Kräfte vereint und die Forschungsgelder speziell in strategische Bereiche fließen;

5.

betont, dass die regionale Konzentration von Unternehmen für sich genommen weder eine Garantie für die Entwicklung von Clustern noch für wirtschaftliche Netzwerke, Synergien oder die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit ist. Es muss eine kritische Masse, eine ausreichende Produktionsmenge erreicht werden, unterhalb derer nicht von Clustern gesprochen werden kann. Ebenso müssen qualitative Aspekte und die äußeren Bedingungen — insbesondere das gegenseitige Vertrauen und die stabile Beziehung zwischen den einzelnen Unternehmen — berücksichtigt werden, um erfolgreich und nachhaltig zusammenarbeiten zu können;

6.

ist der Ansicht, dass die statistischen Daten zur Bewertung dieser beiden Aspekte nicht ausreichen und schlägt vor, dass die Europäische Beobachtungsstelle für innovative Cluster eine Studie erarbeitet, in der untersucht wird, wann die nötigen Bedingungen gegeben sind, damit diese beiden Aspekte, die die Voraussetzung für das Vorhandensein eines Clusters sind, berücksichtigt werden. Darüber hinaus bietet der AdR auf Grundlage seiner Erfahrung und Nähe zu den Regionen seine Unterstützung an;

7.

stimmt zu, dass die Cluster wichtige Triebkräfte für die Innovation sind, zur Wettbewerbsfähigkeit und nachhaltigen Entwicklung der Industrie und Dienstleistungen beitragen und durch die Schaffung von Wohlstand und Beschäftigung die wirtschaftliche Entwicklung der Regionen fördern. Deshalb tragen sie auch zum territorialen Zusammenhalt bei, der zu den im Vertrag von Lissabon festgelegten Zielen der Europäischen Union gehört;

8.

ist der Meinung, dass in vielen Fällen eine Beteiligung der Behörden und privaten Unternehmen nötig ist, um die Bildung von Clustern anzuregen und deren führende Position in dem jeweiligen Sektor zu verteidigen;

9.

der öffentliche Sektor kann auch bei der Bewältigung der Herausforderungen, vor denen die Clusterinitiativen stehen, eine bedeutende Rolle spielen, indem er:

bei der Festlegung der Ziele und der Leistungskontrolle behilflich ist;

den Prozess der Clusterbildung im Zuge seiner Entwicklung und Ausreifung fördert (wie unten erwähnt);

die Clusterinitiative in eine umfassendere politische Agenda einordnet;

10.

ist darüber hinaus der Ansicht, dass die Rolle des öffentlichen Sektors darin bestehen sollte, die nötigen äußeren Bedingungen zur Entwicklung von Clustern zu schaffen, wie zum Beispiel:

Gewährleistung der Verfügbarkeit eines hoch qualifizierten Humankapitals.

Verringerung des Verwaltungsaufwands zur Bildung und Entwicklung von Clustern.

Förderung der Einrichtung von Informations- und integrierten Dienstleistungszentren.

Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Bildungseinrichtungen und Clustern, insbesondere durch die Einrichtung von gemeinsamen Fachbildungseinrichtungen. Jeder Mitgliedstaat sollte über mindestens eine Fachbildungseinrichtung im Bereich Clusterpolitik verfügen.

Gewährleistung der Verfügbarkeit von geeigneten Finanzinstrumenten, um die Bedürfnisse der Cluster zu decken, sowie von guten Beziehungen zwischen den Unternehmern, Innovationszentren, Investoren und Finanzierungsquellen.

Verbesserung der Koordinationswege sowohl innerhalb der einzelnen Cluster als auch mit externen Clustern sowie die Stärkung der Beziehungen der Cluster zu den öffentlichen Verwaltungen.

Förderung der Entwicklung von Möglichkeiten für Cluster außerhalb ihres Zusammenschlusses, die Intensivierung ihrer Tätigkeiten auf internationaler Ebene und die Bildung transnationaler Netze. Eine angemessene Öffentlichkeitspolitik kann die Herausbildung eines „Markenimages“ der Region — und des Clusters — begünstigen, wodurch dessen Wachstumsmöglichkeiten nach außen verbessert werden.

Förderung der FuEuI in ihrem Wirkungsbereich, wobei insbesondere auf solche Faktoren geachtet werden soll, die zur Aufnahme und Entwicklung von innovativen Tätigkeiten notwendig sind und die darüber hinaus eine Hebelwirkung im Privatsektor haben können.

Unterstützung und Beschleunigung privater Initiativen, wobei berücksichtigt werden muss, dass die drei Verwaltungsebenen — Gemeinschaft, Staat und Region — miteinander vernetzt sein müssen, wobei letztere bei der Festlegung und Umsetzung der politischen Maßnahmen zur Unterstützung der Cluster eine Schlüsselrolle spielt.

Dennoch hebt der AdR hervor, dass die Behörden zwei wichtige Fehler vermeiden müssen:

Sie sollten vermeiden, Cluster von Grund auf neu zu schaffen, wo sie noch nicht vorhanden sind. Cluster sind in der Regel das Ergebnis einer historischen Entwicklung, weshalb jede künstliche Bildung zum Scheitern verurteilt ist.

Aus denselben Gründen müssen sie vermeiden, das Leben von Clustern künstlich zu verlängern, wenn die Märkte und Technologien sie ins Abseits gedrängt haben;

11.

bekräftigt, dass die Cluster ein stabiles Netzwerk zwischen Unternehmen, Universitäten und Behörden aufbauen müssen, um auf dem globalen Markt wettbewerbsfähig zu sein, und auf einen kontinuierlichen Innovationsprozess angewiesen sind, der es ihnen jederzeit ermöglicht, neue Synergien zu schaffen. Nur so lässt sich die künftige Überlebensfähigkeit der Cluster sichern. Es sollte bereits im Voraus darauf hingewiesen werden, dass auch wenn Exzellenz eine Eigenschaft der Cluster ist, die Cluster weder alle den gleichen Entwicklungsstand noch das gleiche internationale Ausmaß erreichen können. Die Exzellenz in diesem Bereich entsteht allmählich über spezielle finanzielle Ressourcen, „Good Governance“ und marktorientierte Strukturreformen, die die nötige Mobilität der Faktoren ermöglichen (Risikokapital und Forschung);

12.

ist der Ansicht, dass die Schaffung von globalen Wertschöpfungsketten über die Cluster angesichts der zurzeit stattfindenden Globalisierung der Märkte von grundlegender Bedeutung ist, um die Koordination zwischen den Unternehmen und insbesondere die gemeinsame Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Auch wenn die Innovation ein Hauptmerkmal aller Cluster ist, muss doch darauf hingewiesen werden, dass sich Cluster nicht nur im Hightech-Bereich, sondern auch in Sektoren mit niedriger oder mittlerer Technologieintensität entwickeln;

13.

betont, dass Cluster vor allem für KMU von Interesse sind, weil sie ihnen das nötige Umfeld bieten, um Verbindungen zur Universität und großen Unternehmen herzustellen und Zugang zu den internationalen Handelsnetzen zu erhalten;

14.

warnt jedoch davor, dass sich einige Länder und Regionen manchmal zu sehr auf die KMU konzentrieren und dabei vergessen, dass die geringe Präsenz großer Unternehmen den wirtschaftlichen Einfluss der Cluster einschränken kann;

Beitrag zur Lissabon-Agenda

15.

ist der Ansicht, dass durch die uneingeschränkte Mobilität der Faktoren und die hohen Kosten in den Industrieländern Betriebsverlagerungen zurzeit begünstigt werden. Dieser Tendenz muss durch die Ausrichtung der Produktionssysteme auf Tätigkeiten mit höherem Mehrwert, vor allem FuEuI-intensive Tätigkeiten, begegnet werden;

16.

ist der Meinung, dass die Lissabon-Agenda als Antwort auf die neuen durch die Globalisierung entstandenen Herausforderungen konzipiert wurde. Zu ihren Zielen gehören die Förderung des in der Union vorhandenen Humankapitals, die Herstellung von Kohärenz zwischen den einzelnen Maßnahmen der Innovationspolitik, die Schaffung eines Rechtsrahmens zu ihrer Begünstigung, die Förderung der Gründung und des Wachstums innovativer Unternehmen sowie die Verbesserung der Schnittstellen innerhalb des Innovationssystems. Das Erreichen dieser Ziele wird zur Entwicklung einer für Innovation und Wissen offenen Gesellschaft beitragen, die folglich — wenn auch nicht in Bezug auf die Kosten, jedoch in Bezug auf die Schaffung von Mehrwert — wettbewerbsfähig sein wird;

17.

unterstreicht, dass die Regionen ihre kapitalintensiven Sektoren mit stark spezialisierten Humanressourcen und einem innovativen Markt fördern müssen, um wettbewerbsfähiger zu werden;

18.

erinnert daran, dass Europa ein großes Defizit an privaten FuE-Investitionen aufweist. In diesem Zusammenhang ist der AdR der Ansicht, dass die Aufstockung von öffentlichen Mitteln für FuE allein keinen Erfolg haben wird, sofern die Unternehmen selbst weder diese Ziele verfolgen noch die nötigen Initiativen ergreifen. Es ist jedoch wichtig, dass die öffentlichen Mittel für FuE auf nationaler Ebene so hoch bemessen sind, dass sie Wirkungskraft entfalten können. Dies ist der einzige Weg, auf dem diese Mittel über die Forschung und Innovation auf den Markt gelangen können. Die öffentlichen Investitionen in FuE müssen eine Hebelwirkung auf die private FuEuI haben, damit der für die FuEuI aufgewendete Anteil am BIP der europäischen Regionen beträchtlich steigt. Dazu müssen vier Maßnahmenschwerpunkte miteinander kombiniert werden:

Förderung der Entwicklung von Clustern oder Konglomeraten von Unternehmen und öffentlichen Institutionen im Bereich hoch innovativer Tätigkeiten.

Begünstigung der Bereitstellung von für diese Tätigkeiten geeigneten physischen Einrichtungen, in denen Wissen (Universitäten) und Wirtschaft (Unternehmen) zusammen kommen: Wissenschafts- und Technologieparks.

Intensivierung der finanziellen und sonstigen Instrumente, die zur Unterstützung der Gründung neuer innovativer Unternehmen dienen.

Förderung der Vernetzung der einzelnen Wissens- und FuEuI-Zentren, der Foren für den Wissensaustausch und der Einrichtung von Netzwerken von Regionen, die sich im Bereich Innovation hervortun;

Entwicklung einer gemeinschaftlichen Dimension

19.

begrüßt die von der Europäischen Kommission über zahlreiche Programme und Netzwerke begünstigten Entwicklungen, die zu großen Fortschritten im Hinblick auf die Konzeption und Definition von Clustern geführt haben und den Austausch von Erfahrungen ermöglichen;

20.

zweifelt nicht an der Unterstützung der Europäischen Kommission für die Entwicklung neuer und besserer Cluster auf nationaler und regionaler Ebene. Dennoch besteht ein gewisser Bedarf an Informationen über die Ermittlung oder Entwicklung bewährter Praktiken sowie an Zentren zur Bestimmung von Instrumenten, die systematisch genutzt und konsultiert werden können. Diese müssen den Akteuren auf einfache und verständliche Weise näher gebracht werden; weist darauf hin, dass der Ausschuss in diesem Zusammenhang gerade eine Studie über die „Cluster und Clusterpolitik: ein Leitfaden für lokale und regionale politische Entscheidungsträger“ in Angriff genommen hat;

21.

fordert jedoch, dass die Europäische Kommission ein Rahmenprogramm entwirft, durch das die Zusammenarbeit und Vernetzung zwischen allen beteiligen Verwaltungen ermöglicht wird und Leitlinien zur Bildung, Vernetzung und grenzübergreifenden Zusammenarbeit von Clustern aufgestellt werden. Die Zusammenarbeit zwischen Clustern wird als viel versprechendes Mittel angesehen, um die Innovationsfähigkeit in Europa zu stärken und die internationale Aufmerksamkeit von Investoren und Innovatoren auf sich zu lenken; aus diesem Grund darf sich die transnationale Zusammenarbeit zwischen Clusterorganisationen nicht ausschließlich auf die europäische Ebene beschränken, sondern sollte weltweit stattfinden, so dass das oberste Ziel darin bestünde, so genannte „world level clusters“ zu bilden;

22.

ist der Ansicht, dass sich die Zusammenarbeit zwischen Clustern aus einem grundlegenden Bedürfnis der KMU ergibt. Denn sie erleichtert den unbedingt notwendigen Informationsfluss und den technischen Austausch und bietet die Möglichkeit, Forschungsinfrastrukturen und Produktionsmittel gemeinsam zu nutzen;

23.

stellt eine große Diskrepanz fest zwischen dem Wunsch vieler Cluster, ihre Geschäfte in der eigenen Region oder dem eigenen Land zu entwickeln, und den enormen Möglichkeiten, die durch den Austausch von Informationen und bewährten Praktiken mit benachbarten Clustern oder Clustern eines anderen Landes entstehen;

24.

fordert die Europäische Kommission auf, alle Hemmnisse für den Handel und die Investitionen in Europa aus dem Weg zu räumen. Die Vollendung des Binnenmarktes ist ein grundlegendes Mittel zur Öffnung der Märkte für den Wettbewerb;

25.

erinnert daran, dass die vorhandenen Hemmnisse im Bereich des Handels, die mit den unterschiedlichen Gesetzgebungen, den verschiedenen Systemen der sozialen Sicherheit und den voneinander abweichenden Verwaltungs- und Steuersystemen verbunden sind, die transnationale Zusammenarbeit stark beeinträchtigen können. Letztlich tragen auch die Sprachbarrieren dazu bei, dass die Verwaltung und Umsetzung der Ziele der Cluster jeweils auf das eigene Land begrenzt bleibt und die internationalen Verbindungen der Cluster sich in Grenzen halten;

Empfehlungen des AdR

26.

empfiehlt der Europäischen Kommission, etwas gegen die Fragmentierung der Aktionsbereiche zu unternehmen, die von der Europäischen Union zur Förderung der Cluster festgelegt wurden, und hält es für nötig, die Förderung der Cluster und die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Clustern in einer Aktionslinie zu vereinen;

27.

Zusätzlich zu der wachsenden Bedeutung, welche die Kommission den regionalen Gebietskörperschaften bei der Förderung, Koordinierung und Valorisierung der Clusteringinitiativen beimisst, sollte die Kommission nach Ansicht des AdR den Regionen eine bessere Öffentlichkeitswirkung der von ihr im Bereich Forschung und Innovation direkt verwalteten Initiativen (hauptsächlich RP7 und CIP) garantieren. Ebenso sollte in besonderem Maße auf eine sinnvolle Interaktion mit den von der Kommission eingesetzten unabhängigen Agenturen im Bereich Forschung und Entwicklung und den Gemeinsamen Technologieinitiativen (JTI) geachtet werden.

28.

fordert die Integration und Harmonisierung von Kriterien zur Förderung der Cluster auf europäische Ebene, die nach Ansicht des AdR von grundlegender Bedeutung wäre, um die vorhandenen politischen Maßnahmen zur Zusammenarbeit auf allen Ebenen zu ergänzen, d.h. um einen einzigen, strukturierten Ansatz zu schaffen, im Gegensatz zu dem partiellen Ansatz der einzelnen europäischen Initiativen für Cluster, die zurzeit in verschiedenen Bereichen zur Anwendung kommen (FuE, interregionale politische Maßnahmen zur Zusammenarbeit, Überwachung von Technologie und Wettbewerb, Projektfinanzierung usw.);

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29.

betont, dass alle durch diesen umfassenden Ansatz begünstigten Maßnahmen auf Wachstum und Wettbewerb sowie auf vorrangige Aktionsbereiche ausgerichtet sein müssen, die über einen reinen Austausch von Erfahrungen und Informationen hinausgehen müssen. So sollten sie unter anderem gemeinsame Projekte und Tätigkeiten, einen Austausch von Personal und Begünstigten zwischen verschiedenen Projekten und die Einrichtung von Netzen und gemeinschaftlichen Einrichtungen einschließen;

Daher schlägt der AdR Folgendes vor:

1.

EINFÜHRUNG EINES GEMEINSAMEN STRATEGISCHEN RAHMENS FÜR CLUSTER

ist der Ansicht, dass ein strategischer Gesamtrahmen fehlt, der die Sichtweisen der verschiedenen beteiligten Akteure, wie öffentliche Verwaltungen, Universitäten, Forschungszentren und Unternehmen, vereint und ermöglicht, den drei zuvor beschriebenen Prozessen auf koordinierte Weise zu begegnen:

Die Schaffung der Voraussetzungen ermöglichen und die Clusterbildung anregen.

Förderung der Umsetzung der von den Clustern vorgeschlagenen Initiativen.

Vernetzung der einzelnen Cluster sowohl auf nationaler als auch auf transnationaler Ebene, um einen Erfahrungsaustausch und eine Zusammenarbeit zu erreichen;

schlägt in diesem Zusammenhang als ersten Schritt zur Entwicklung dieses strategischen Rahmens die Einrichtung einer hochrangigen Sachverständigengruppe vor, die diese Frage untersuchen und dem Rat und der Kommission Leitlinien zur Integration und Harmonisierung der Kriterien vorgeben soll. Diese Gruppe sollte weitgehend unabhängig sein und von einer in diesem Bereich angesehenen europäischen Persönlichkeit geleitet werden und Vertreter aller von diesem Thema betroffenen Gruppen umfassen: aus dem politischen Umfeld, aus den verschiedenen Verwaltungen, insbesondere den Regionalverwaltungen, aus den in der Clusterverwaltung erfahrenen Unternehmen, den Universitäten, Forschungs- und Technologiezentren sowie aus den Finanzinstituten und von anderen möglichen Geldgebern (Netzwerke von Einzelinvestoren (Business Angels), Risikokapitalfonds…)

ist der Ansicht, dass dieser strategische Rahmen von den verschiedenen in spezifischen Themenbereichen bereits vorhandenen Initiativen für Cluster profitieren wird und all diese Initiativen vereinen wird. Auf diese Weise werden Aktionsbereiche strukturiert, die es möglich machen, die im Zuge der Entwicklung eines Clusters stattfindenden Prozesse zu fördern.

VORBEREITUNGSPHASE

Schaffung der äußeren zur Entwicklung notwendigen Bedingungen.

Bereitstellung finanzieller Mittel, durch die die Vernetzung kleiner und großer Unternehmen in demselben Gebiet und die Nutzung potenzieller Synergien ermöglicht werden.

Beteiligung „treibender“ Unternehmen.

Beziehungen zu in diesem Sektor tätigen Forschungszentren.

ANLAUFPHASE

Entwicklung vertrauensvoller Beziehungen.

Vernetzung der Unternehmen verschiedener Cluster zur Bildung von transnationalen Metaclustern.

Herausbildung einer eigenen Organisationsform und eines „Markenimages“.

Entwicklung einer strategischen Agenda für die Zusammenarbeit.

WACHSTUMSPHASE

Konzeption und Entwicklung eigener Projekte.

Integration der Cluster in die Europäischen Technologieplattformen.

Bündnisse zwischen Clustern, Kooperationsplattform zwischen Regionen.

Verbreitung der Ergebnisse der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Clustern, um zu gewährleisten, dass die Ergebnisse des Projekts auch andere Regionen erreichen.

Neue Produkte als Ergebnis der Initiativen der Zusammenarbeit.

REIFEPHASE

Eigene Innovationen und Patente.

Auftreten von kommerziellen Sub-Clustern.

Strategische Partnerschaften für die wirtschaftliche Entwicklung.

Anreize für neue Investitionen in die Regionen.

2.

FÖRDERUNGSTÄTIGKEITEN FÜR DIE SCHAFFUNG EINES STRATEGISCHEN RAHMENS ZUR ERHÖHUNG DER GLAUBWÜRDIGKEIT DES PROZESSES.

räumt ein, dass die Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Unternehmen der Cluster intensiviert werden muss, um die Schaffung eines Netzwerks von erstklassigen Cluster-Netzen zu begünstigen, das es ihnen ermöglichen würde, die Dienstleistungen und bewährten Praktiken auf europäischer und internationaler Ebene miteinander zu teilen. Dies könnte zum Beispiel geschehen über:

die Entwicklung und Verbreitung von Instrumenten der Zusammenarbeit, um das in den regionalen Clustern entwickelte Wissen zu teilen;

Förderung von Veranstaltungen, Treffen und „Match-days“ mit den verschiedenen Akteuren der Cluster, insbesondere den Unternehmen;

Erarbeitung eines gemeinsamen Jahresberichts über die Tätigkeiten aller europäischen Cluster;

Förderung der Entwicklung von gemeinsamen Diensten in den Bereichen Bildung, Informatik usw.

betont, dass es von grundlegender Bedeutung ist, dass die öffentlichen Verwaltungen Projekte vorzeitiger Nachfrage fördern durch:

eine Vernetzung zwischen Beobachtungsstellen und Einrichtungen zur Technologieüberwachung der einzelnen Regionen durch die Einrichtung eines europäischen Systems zur Überwachung der Forschung und industriellen Innovation sowie die Verbesserung der Informationen über das intellektuelle Potenzial, wodurch es möglich wird, Lösungen in Bezug auf das Angebot und viel versprechende Technologien vorauszusehen;

Förderung der Zusammenarbeit mit den Europäischen Technologieplattformen;

die Entwicklung von öffentlichen Projekten, an denen mehrere Regionen beteiligt sind (gemeinsame Spezifikationen und Beschaffungsprozesse);

Durchsetzung gemeinsamer Regeln in verschiedenen Regionen, durch die die Entwicklung von innovativen Technologien gefördert oder antizipiert werden;

betont die Notwendigkeit, die vorhandenen Informationen in einer einzigen Europäischen Informationsplattform über Cluster (INFOCLUSTER) zu vereinen und praktische Funktionen für die Unternehmen zu integrieren, die heute nur zum Teil abgedeckt sind. In diesem Zusammenhang ist der Ausschuss der Ansicht, dass das European Cluster Observatory die am besten geeignete Einrichtung für die Entwicklung dieser Informationsplattform ist:

ein regionales Informationssystem, durch das das aktuelle Angebot an Infrastrukturen, Forschungszentren, im FuEuI-Bereich tätigen Unternehmen, Universitäten und anderen Zentren, geförderten Forschungslinien, wichtigen technischen und politischen Kontakten usw. strukturiert und integriert wird. Dieses System würde die Interaktion zwischen den einzelnen Wissenszentren und Clustern selbst begünstigen. Dies könnte unter der Leitung der Europäischen Kommission in Zusammenarbeit mit dem AdR geschehen, der wiederum Kontakte zu den Regionen und den auf regionaler Ebene vorhandenen Clustern herstellen könnte;

ein dynamisches Wettbewerbsbarometer, mit dessen Hilfe sich jeder Cluster mit anderen Clustern, die über ähnliche Eigenschaften verfügen, vergleichen und seine Position im Vergleich zu seinen Wettbewerbern feststellen kann;

eine Übersicht über die Clusterpolitiken zum Informationsaustausch, aus der die nationalen und regionalen Programme und politischen Maßnahmen hervorgehen, die in jedem einzelnen Gebiet in allen Themenbereichen (Unterstützung für die FuEuI, finanzielle Förderinstrumente, Ausbildungs- und Austauschprogramme usw.) zur Anwendung kommen;

verschiedene Berichte über die bewährten Praktiken, die von den Unternehmen oder den Clustern selbst zum Wissensaustausch verwendet werden;

bestätigt die Notwendigkeit, die Kooperation zwischen den verschiedenen Finanzierungsinstrumenten für die Innovation (Kapital/Schulden/Direktzahlungen) der einzelnen Regionen oder Staaten zu fördern, um Investitionen in große Projekte zu begünstigen, die durch die Cluster mehrere Regionen verschiedener europäischer Länder miteinander vereinen und die von der verstärkten Hebelwirkung der Gemeinschaftsmittel, wie denen der EIB und EIF, profitieren würden;

ist der Ansicht, dass sich Cluster Ressourcen und Dienstleistungen teilen könnten, so dass sie gemeinsam Zugang zu Dienstleistungen höherer Qualität erhalten würden.

Spezielle Stellenbörse sowie Austausch- und Ausbildungsprogramme für Forscher im Privatsektor.

Mobilität der Unternehmen, die die Einrichtungen und Dienstleistungen der Inkubatoren nutzen.

Austausch von technischem Wissen, Forschungsinfrastrukturen und Produktionseinrichtungen, um bedeutende und weitreichende Einsparungen zu erreichen.

Europäisches Überwachungssystem für industrielle Forschung und Innovation und Verbesserung der Informationen über das intellektuelle Potenzial;

3.

FOLGENABSCHÄTZUNGSMASSNAHMEN — EX ANTE, BEGLEITEND, EX POST — ALS LEITLINIEN FÜR KÜNFTIGE TÄTIGKEITEN.

ist der Ansicht, dass die Folgenabschätzung eine Art der Forschung ist, bei der spezielle Techniken verwendet und Antworten auf Fragen darüber gegeben werden, ob die Bedürfnisse der Cluster erfüllt worden sind, eine geeignete politische Strategie entworfen und angemessen umgesetzt wurde, ob es wahrscheinlich ist, dass diese Strategie den gewünschten Effekt hat, es möglich ist, die nicht erreichten Ziele wieder aufzugreifen oder ob der Erfolg der verwendeten politischen Strategie ausgeweitet werden kann;

versteht die Folgenabschätzung als ein Instrument, das während des gesamten Umsetzungsprozesses eingesetzt werden muss, und das, neben anderen Vorteilen, eine Erhöhung der Glaubwürdigkeit der Clusterpolitik herbeiführen soll.

Brüssel, den 19. Juni 2008

Der Präsident

des Ausschusses der Regionen

Luc VAN DEN BRANDE


9.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 257/s3


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