ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 251

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
3. Oktober 2008


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

EMPFEHLUNGEN

 

Europäische Zentralbank

2008/C 251/01

Empfehlung für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (EZB/2008/9)

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 251/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5284 — Klépierre/ABP/Steen & Strøm) ( 1 )

6

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 251/03

Euro-Wechselkurs

7

2008/C 251/04

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen abgegeben auf seiner Sitzung vom 23 November 2007 zu einem Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/38.629 — Chloropren-Kautschuk (1) — Berichterstatter: Frankreich

8

2008/C 251/05

Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen Abgegeben auf seiner Sitzung vom 30. November 2007 zu einem Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/38.629 — Chloropren-Kautschuk (2) — RAPPORTEUR: Frankreich

9

2008/C 251/06

Abschlussberichts der Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/38.629 — Chloropren-Kautschuk (nach Artikel 15 und Artikel 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

10

2008/C 251/07

Zusammenfassung der Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2007 in einem Verfahren nach Artikel 81 des EG-Vertrags und Artikel 53 des EWR-Abkommens (Sache COMP/38.629 — Chloropren-Kautschuk) ( 1 )

11

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2008/C 251/08

Zolldienststellen, bei denen die Anträge auf Tätigwerden im Zusammenhang mit Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht an geistigem Eigentum zu verletzen, eingereicht werden können

14

2008/C 251/09

Liquidationsverfahren — Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens gegen Black Sea and Baltic General Insurance Company Limited (Öffentliche Bekanntmachung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen)

18

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Kommission

2008/C 251/10

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Pilotprojekt zur Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Waldbrandbekämpfung

19

2008/C 251/11

Schulung einzelstaatlicher Richter im Europäischen Wettbewerbsrecht und justizielle Zusammenarbeit zwischen einzelstaatlichen Richtern

20

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Kommission

2008/C 251/12

Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam

21

 

2008/C 251/13

Hinweis für den Leser(siehe dritte Umschlagseite)

s3

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

EMPFEHLUNGEN

Europäische Zentralbank

3.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/1


Empfehlung für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank

(EZB/2008/9)

(2008/C 251/01)

BEGRÜNDUNG

1.   EINFÜHRUNG

Am 23. November 1998 hat der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (EZB) (1) verabschiedet. Es sollten jetzt verschiedene Änderungen in Erwägung gezogen werden, um sicherzustellen, dass die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ein wirksames Instrument zur Erfüllung der Aufgaben der statistischen Datenerhebung des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) bleibt.

Im Einklang mit Artikel 107 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft hatte die EZB zuvor dem Rat die Empfehlung EZB/1998/10 für eine Verordnung (EG) des Rates über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (2) vorgelegt. Es ist daher angemessen, zur Einführung der vorgeschlagenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 dasselbe Verfahren anzuwenden.

2.   ANMERKUNGEN ZU DEN ARTIKELN

Artikel 1

Allgemeiner Verweis auf die Aufgaben des ESZB

Gemäß Artikel 5.4 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend „ESZB-Satzung“) wird der Kreis der berichtspflichtigen natürlichen und juristischen Personen vom Rat festgelegt. Gemäß Artikel 5.1 der ESZB-Satzung und Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 ist die EZB befugt, die für die Erfüllung der Aufgaben des ESZB erforderlichen statistischen Daten zu erheben. Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 bestimmt den Referenzkreis der Berichtspflichtigen, von dem die EZB diese statistischen Daten erhebt und führt bestimmte statistische Zwecke auf, aufgrund derer die Daten erhoben werden können. Um die Berichtslast möglichst gering zu halten, werden Daten allerdings zunehmend nur einmalig erhoben und dienen einer Vielzahl von statistischen Zwecken. Infolgedessen sind unmittelbare Verknüpfungen zwischen dem Referenzkreis der Berichtspflichtigen und bestimmten Arten von Statistiken wirkungslos geworden und die entsprechenden Vorschriften sind zu ändern.

Ungeachtet dieses allgemeinen Verweises auf die Aufgaben des ESZB empfiehlt die EZB, eine unverbindliche Liste der statistischen Zwecke aufzustellen, aufgrund derer Statistiken von dem Referenzkreis der Berichtspflichtigen erhoben werden können. Diese würden u.a. beinhalten:

„Währungs- und Finanzstatistik“: dieser Begriff ist im Hinblick auf die Integration der Finanzmärkte und die wachsende Komplexität der Finanzinstrumente angemessener als der derzeit verwandte Begriff „Geld- und Bankenstatistik“,

„Zahlungsstatistik und Statistik über die Zahlungsverkehrssysteme“: dieser Begriff ersetzt den Begriff „Statistik über die Zahlungsverkehrssysteme“, um klarzustellen, dass die Zwecke, aufgrund derer Statistiken erhoben werden können, auch Zahlungsdaten umfassen, da diese Teil der Statistik über Zahlungsverkehrssysteme sind. Artikel 105 Absatz 2 des Vertrags erteilt dem ESZB den Auftrag, das reibungslose Funktionieren der Zahlungsverkehrssysteme zu fördern. In diesem Zusammenhang sind umfassende Informationen über die Zahlungsverkehrsinfrastrukturen und die über diese Infrastrukturen geleisteten Zahlungen für die geldpolitischen Entscheidungen der EZB einschließlich der Überwachung dieser Marktinfrastrukturen erforderlich,

„Zahlungsbilanzstatistik und Statistik zum Auslandsvermögensstatus“,

„Statistik zur Finanzstabilität“: da Artikel 105 Absatz 5 des Vertrags vorsieht, dass das ESZB zur reibungslosen Durchführung der von den zuständigen Behörden auf dem Gebiet der Aufsicht über die Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems ergriffenen Maßnahmen beiträgt, kann dies die Erhebung von makroprudentiellen statistischen Daten erforderlich machen.

Anpassung des Referenzkreises der Berichtspflichtigen

Die Finanzmärkte werden immer komplexer und gehen mit einer kontinuierlichen Zunahme der Verbindungen zwischen den Finanztransaktionen und Bilanzpositionen von verschiedenen Arten von Finanzintermediären wie monetären Finanzinstituten, Versicherungsgesellschaften und finanziellen Mantelkapitalgesellschaften einher. Dies kann wiederum bedeuten, dass die EZB vergleichbare, regelmäßige und rechtzeitige Statistiken für diese Teilsektoren benötigt, damit sie weiterhin ihre Aufgaben erfüllen kann. Daher sollte die EZB in der Lage sein, die erforderlichen statistischen Daten zu erheben, wenn die Vorteile die Kosten überwiegen und wenn diese Daten nicht schon von anderen Stellen erhoben werden. Dementsprechend muss der Referenzkreis der Berichtspflichtigen nunmehr den Sektor finanzielle Kapitalgesellschaften insgesamt umfassen. Dieser muss insbesondere Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen (VGPK) beinhalten, die im Hinblick auf das Finanzanlagevermögen den zweitgrößten Teilsektor der finanziellen Kapitalgesellschaften im Euro-Währungsgebiet darstellen. Zudem werden das wachsende Bewusstsein über die finanziellen Auswirkungen der höheren Lebenserwartung sowie die allgemeine Tendenz zu privat finanzierter Altersvorsorge wohl die Bedeutung des VGPK-Teilsektors für die geldpolitischen Entscheidungen der EZB wesentlich erhöhen. In diesem Zusammenhang betreiben diese Institute das Portfolio-Management viel aktiver als früher, was ihre Bedeutung für die Geldpolitik weiter vergrößert.

Weiterhin spielen Kredit- und Versicherungshilfsinstitutionen eine wichtige Rolle auf den Finanzmärkten und bei ihrem Zusammenwirken mit anderen finanziellen Teilsektoren. Deshalb ist es wichtig, auch von diesen Einrichtungen Statistiken erheben zu können, wenn dies als erforderlich erachtet wird.

Schließlich könnte diese Verordnung in Anbetracht der anstehenden Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (3) einen dynamischen Verweis auf jene Verordnung enthalten.

Übergangsregelungen sollten Bestandskraft erlangen

Es sollten Meldungen von Positionen zwischen Staaten des Euro-Währungsgebiets und der hiermit zusammenhängenden Transaktionen auf ständiger Grundlage erlaubt werden. Dies ist für die Zusammenstellung qualitativ hochwertiger Zahlungsbilanzen und Finanzkonten für das Euro-Währungsgebiet erforderlich. Der gegenwärtige rechtliche Rahmen legte diese Meldungen für einen Übergangszeitraum während der Anfangsjahre der gemeinsamen Währung fest. Allerdings zeigt die Erfahrung, dass solche Meldungen weiterhin unentbehrlich sind, um Beschränkungen der Datenerhebungssysteme zu überwinden und die Berichtslast möglichst gering zu halten.

Statistische Grundsätze

Die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 sollte auf die für die Entwicklung, Erstellung und Weitergabe der Statistiken zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB geltenden statistischen Grundsätze verweisen. Weder Artikel 5 der ESZB-Satzung noch die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 enthalten gegenwärtig statistische Grundsätze, während Artikel 285 Absatz 2 des EG-Vertrags, der die Statistiken des Europäischen Statistischen Systems (ESS) regelt, ausdrücklich die Grundsätze festlegt, die für die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken gelten (4). Die Einbeziehung der statistischen Grundsätze des ESZB in die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 würde klarstellen, dass die statistische Tätigkeit des ESZB diesen Grundsätzen unterliegt. Sie würde auch verdeutlichen, dass die europäische statistische Gemeinschaft trotz ihrer Organisation auf der Grundlage zweier paralleler Systeme und Entscheidungsstrukturen dieselben grundsätzlichen Überzeugungen teilt.

Bestimmungen zur Vertraulichkeit

Austausch vertraulicher Daten innerhalb des ESZB

Um die Berichtslast möglichst gering zu halten und Daten nur einmal zu erheben, sowie um die hochwertige Qualität der erstellten Statistiken und die angemessene Erfüllung der Aufgaben der ESZB sicherzustellen, ist es erforderlich, den Austausch vertraulicher statistischer Daten innerhalb des ESZB auszuweiten. Weiterhin ist Rechtsklarheit für die Übermittlung vertraulicher Daten zwischen der EZB und den nationalen Zentralbanken (NZBen) sowie zwischen NZBen erforderlich. Zu diesem Zweck sollte eine derartige Übermittlung von gemäß Artikel 5 der ESZB-Satzung erhobenen vertraulichen statistischen Daten ermöglicht werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB, für die wirksame Entwicklung, Erstellung oder Weitergabe von Statistiken oder zur Verbesserung ihrer Qualität erforderlich ist. Aus demselben Grund sollten bereits verfügbare Daten, soweit erforderlich unter Wahrung ihrer Vertraulichkeit, in höchstmöglichem Maße und unabhängig von ihrem ursprünglichen Erhebungszweck verwendet werden. Daten werden nämlich zu statistischen Daten, indem sie unabhängig von ihrem ursprünglichen Erhebungszweck für die Zusammenstellung von Statistiken verwendet werden.

Austausch vertraulicher Daten zwischen dem ESZB und dem ESS

Ein erweiterter Austausch vertraulicher Daten zwischen dem ESZB und dem ESS ist erforderlich, um die Berichtslast möglichst gering zu halten, die wirksame Entwicklung, Erstellung oder Weitergabe der europäischen Statistiken sicherzustellen oder deren Qualität zu verbessern. Dieser Austausch muss auf eine Weise organisiert werden, die das Vertrauen der Berichtspflichtigen auf den Schutz der vertraulichen Daten bewahrt. Einander entsprechende Rechtsvorschriften, die diesen Austausch vertraulicher Daten zwischen dem ESS und dem ESZB ermöglichen, sollten sowohl in der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 als auch in dem Verordnungsvorschlag über europäische Statistiken verankert werden. Die folgenden Leitprinzipien sollten gelten:

1.

vertrauliche Daten zwischen dem ESZB und dem ESS können ausgetauscht werden, sofern dies für die Minimierung die Berichtslast, die wirksame Entwicklung, Erstellung oder Weitergabe europäischer Statistiken oder die Verbesserung ihrer Qualität erforderlich ist;

2.

der Austausch vertraulicher Daten zwischen dem ESZB und dem ESS sollte lediglich für statistische Zwecke stattfinden, das heißt ausschließlich für die Zusammenstellung von Statistiken in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen;

3.

ausgetauschte vertrauliche Daten müssen gegen unrechtmäßige Offenlegung geschützt werden;

4.

das ESZB und das ESS sollten die Berichtspflichtigen davon in Kenntnis setzen, dass sie vertrauliche Daten austauschen dürfen;

5.

im Interesse der Klarheit sollten für den Austausch vertraulicher Daten zwischen dem ESZB und dem ESS einheitliche Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit angewendet werden. Diese Schutzmaßnahmen werden in Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. (XX) über europäische Statistiken festgelegt.

Der vorgeschlagene rechtliche Rahmen hat keinen Einfluss auf Vereinbarungen auf nationaler Ebene über den Austausch vertraulicher statistischer Daten, soweit sie über Daten hinausgehen, die von dieser Empfehlung umfasst sind.

Die neuen Bestimmungen über die Vertraulichkeit bezwecken, die entsprechenden, in der Stellungnahme der EZB CON/2007/35 vom 14. November 2007 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken vorgelegten Vorschriften widerzuspiegeln (5), damit derselbe Übermittlungsmechanismus für die Datenübertragung vom ESS zum ESZB und für die Datenübertragung vom ESZB zum ESS verwendet wird.

Zugang zu nicht direkt identifizierbaren vertraulichen statistischen Daten für Forschungszwecke

Der Zugang zu vertraulichen statistischen Daten, bei denen eine direkte Identifizierung ausgeschlossen ist, wird zunehmend für Forschungszwecke benötigt, um beispielsweise die Entwicklungen innerhalb bestimmter Sektoren und länderübergreifende Entwicklungen zu analysieren und zu verstehen. Derzeit sieht der rechtliche Rahmen hauptsächlich einen dezentralisierten Zugang für wissenschaftliche Forschungseinrichtungen zu diesen statistischen Daten auf nationaler Ebene vor. Dies ist daher durch einen angemessenen rechtlichen Rahmen auf ESZB-Ebene zu ergänzen, der unter Wahrung strikter Vorkehrungen zum Schutz der Vertraulichkeit erlaubt, wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen Zugang zu diesen Daten zu gewähren.

Empfehlung für eine:

„VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend ‚Satzung‘), insbesondere auf Artikel 5.4,

gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank (EZB),

gestützt auf die Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

gestützt auf die Stellungnahme der Kommission,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. (XX) des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken,

gemäß dem Verfahren nach Artikel 107 Absatz 6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 42 der Satzung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (6) ist ein grundlegender Bestandteil des rechtlichen Rahmens für die von der EZB mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken auszuübenden Aufgaben der statistischen Datenerhebung. Die EZB hat sich bei der Durchführung und Überwachung der koordinierten Erhebung der für die Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) erforderlichen statistischen Daten stets auf diese Verordnung gestützt.

(2)

Damit die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 weiterhin als wirksames Instrument der EZB für die Erfüllung der Aufgaben der statistischen Datenerhebung des ESZB genutzt werden kann und um sicherzustellen, dass die EZB weiterhin über statistische Daten der erforderlichen Qualität im Hinblick auf den gesamten Aufgabenbereich der ESZB verfügen kann, ist es unerlässlich, den Umfang der Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung zu überprüfen. In diesem Zusammenhang ist nicht nur auf die Erfüllung der Aufgaben des ESZB und auf dessen Unabhängigkeit zu achten, sondern auch auf die in dieser Verordnung festgelegten statistischen Grundsätze.

(3)

Es ist erforderlich, die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 zu ändern, um der EZB zu ermöglichen, die statistischen Daten zu erheben, die für die Wahrnehmung der dem ESZB durch die Satzung übertragenen Aufgaben notwendig sind. Dementsprechend müssen die Zwecke, aufgrund derer statistische Daten erhoben werden können, auch die Zusammenstellung der für die Erfüllung der Aufgaben des ESZB gemäß Artikel 105 Absatz 5 des Vertrags erforderlichen makroprudentiellen Statistiken umfassen.

(4)

Der Umfang der für die Erfüllung der Aufgaben des ESZB erforderlichen Berichtspflichten sollte ferner strukturelle Entwicklungen der Finanzmärkte berücksichtigen und sich mit hiermit zusammenhängenden Anforderungen an statistische Daten befassen, die zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 weniger offensichtlich waren. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Erhebung von statistischen Daten von dem gesamten Sektor der finanziellen Kapitalgesellschaften und insbesondere von Versicherungsgesellschaften und Pensionskassen zu erlauben, die im Hinblick auf das Finanzanlagevermögen den zweitgrößten Teilsektor der finanziellen Kapitalgesellschaften im Euro-Währungsgebiet darstellen.

(5)

Um die kontinuierliche Zusammenstellung von Zahlungsbilanzstatistiken von hinreichender Qualität zu ermöglichen, ist es notwendig, die Berichtspflichten im Zusammenhang mit Daten über alle Positionen und Transaktionen zwischen den in den teilnehmenden Mitgliedstaaten Ansässigen klarzustellen.

(6)

Forscher benötigen zunehmend Zugang zu vertraulichen statistischen Daten, bei denen eine direkte Identifizierung ausgeschlossen ist, um Entwicklungen innerhalb von Sektoren und länderübergreifende Entwicklungen zu analysieren und zu verstehen. Deshalb ist es wichtig, der EZB und den NZBen zu erlauben, wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen Zugang zu diesen detaillierten statistischen Daten auf ESZB-Ebene unter Wahrung strenger Vorkehrungen zum Schutz der Vertraulichkeit zu gewähren.

(7)

Um die Berichtslast der Berichtspflichtigen möglichst gering zu halten und eine wirksame Entwicklung, Erstellung und Weitergabe von qualitativ hochwertigen Statistiken sowie die angemessene Erfüllung der Aufgaben des ESZB zu erlauben, ist für die Zusammenstellung von Statistiken die weitestgehende Nutzung vorhandener Daten, einschließlich eines Austausches vertraulicher statistischer Daten innerhalb des ESZB, zu gestatten.

(8)

Außerdem ist es im Hinblick auf Artikel 285 des Vertrags und Artikel 5 der Satzung wichtig, eine enge Zusammenarbeit zwischen dem ESZB und dem Europäischen Statistischen System (ESS) sicherzustellen, insbesondere um den Austausch vertraulicher Daten für statistische Zwecke zwischen den beiden Systemen zu fördern.

(9)

Europäische Statistiken werden gegenwärtig und in Zukunft sowohl vom ESZB als auch vom ESS entwickelt, erstellt und weitergegeben, allerdings in getrennten rechtlichen Rahmen, die ihre jeweiligen Entscheidungsstrukturen widerspiegeln. Diese Verordnung sollte deshalb unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. (XX) gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 4 wird wie folgt geändert: die Worte ‚in Anhang A‘ werden ersetzt durch die Worte ‚in der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft;‘;

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

‚1.   Zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB ist die EZB befugt, innerhalb der Grenzen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen und der Erfordernisse im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben des ESZB statistische Daten für die Entwicklung, Erstellung und Weitergabe von europäischen Statistiken zu erheben, und zwar mit Unterstützung der nationalen Zentralbanken nach Artikel 5.2 der Satzung. Insbesondere können Daten zur Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB einschließlich des Bereichs der Währungs- und Finanzstatistik, der Zahlungsstatistik und der Statistik über die Zahlungsverkehrssysteme, der Statistik zur Finanzstabilität, der Zahlungsbilanzstatistik und Statistik zum Auslandsvermögensstatus erhoben werden.‘;

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

‚2.   Soweit die zu liefernden statistischen Daten für die Erfüllung der statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB erforderlich sind, umfasst der Referenzkreis der Berichtspflichtigen die folgenden Berichtspflichtigen:

a)

in einem Mitgliedstaat ansässige juristische und natürliche Personen, die nach Maßgabe des ESVG 95 dem Sektor ‚finanzielle Kapitalgesellschaften‘ zuzuordnen sind;

b)

Postgiroämter;

c)

in einem Mitgliedstaat ansässige juristische und natürliche Personen, soweit sie grenzüberschreitende Positionen halten oder grenzüberschreitende Transaktionen vorgenommen haben;

d)

in einem Mitgliedstaat ansässige juristische und natürliche Personen, soweit sie Wertpapiere oder elektronisches Geld emittiert haben;

e)

in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ansässige natürliche und juristische Personen, soweit sie Finanzpositionen gegenüber Ansässigen in anderen Mitgliedstaaten halten oder finanzielle Transaktionen mit in anderen teilnehmenden Mitgliedstaaten Ansässigen vorgenommen haben.‘;

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Der folgende Satz wird am Anfang angefügt:

‚Die Entwicklung, Erstellung und Weitergabe von Statistiken durch das ESZB unterliegt den Grundsätzen der Unparteilichkeit, Objektivität, fachlichen Unabhängigkeit, Kosteneffizienz, Vertraulichkeit der Statistiken sowie den Grundsätzen der Minimierung der Berichtslast und der hohen Qualität des Endprodukts.‘;

b)

Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

‚a)

Auf bestehende Statistiken ist so weit wie möglich zurückzugreifen.‘;

4.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

‚2.   Unbeschadet von Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. (XX) gilt folgendes:

a)

die Übermittlung innerhalb des ESZB von vertraulichen statistischen Daten, die gemäß Artikel 5 der Satzung erhoben wurden, erfolgt i) in dem zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB gemäß Artikel 105 des Vertrags erforderlichen Maße und Detaillierungsgrad; oder ii) sofern diese Übermittlung für die wirksame Entwicklung, Erstellung oder Weitergabe von Statistiken gemäß Artikel 5 oder zur Verbesserung ihrer Qualität erforderlich ist;

b)

der EZB-Rat kann in dem erforderlichen Maße und Detaillierungsgrad über die Erhebung und Übermittlung vertraulicher Daten innerhalb des ESZB entscheiden, die ursprünglich für andere als die in Artikel 5 der Satzung aufgeführten Zwecke erhoben wurden, sofern dies für die wirksame Entwicklung, Erstellung oder Weitergabe von Statistiken oder zur Verbesserung ihrer Qualität erforderlich ist und soweit diese Statistiken für die Erfüllung der Aufgaben des ESZB gemäß Artikel 105 des Vertrags erforderlich sind.‘;

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

‚3.   Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. (XX) werden die Berichtspflichtigen über die statistischen und anderen administrativen Verwendungen der von ihnen zur Verfügung gestellten statistischen Daten unterrichtet. Die Berichtspflichtigen sind berechtigt, über die Rechtsgrundlage für die Übermittlung und über vorgenommene Schutzmaßnahmen Informationen zu erhalten.‘;

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

‚4.   Unbeschadet von Absatz 12 dieses Artikels ist das ESZB verpflichtet, die ihr übermittelten vertraulichen statistischen Daten ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des ESZB zu verwenden, es sei denn:

a)

der anderweitigen Verwendung dieser statistischen Daten wird vom identifizierbaren Berichtspflichtigen oder von den entsprechenden sonstigen juristischen oder natürlichen Personen, Rechtssubjekten oder Niederlassungen ausdrücklich zugestimmt;

b)

sie werden zur Übermittlung an die Mitglieder des europäischen statistischen Systems (nachfolgend ‚ESS‘) gemäß Absatz 11 verwendet;

c)

wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen wird mit ausdrücklicher Vorabgenehmigung der nationalen Behörde, die die Daten übermittelt hat, Zugang zu vertraulichen statistischen Daten gewährt, bei denen eine direkte Identifizierung ausgeschlossen ist; oder

d)

im Falle von NZBen werden die genannten statistischen Daten im Bereich der Aufsicht oder bei der Ausübung von nicht in der Satzung geregelten Befugnissen gemäß Artikel 14.4 der Satzung verwendet.‘;

d)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

‚5.   Vertrauliche statistische Daten können innerhalb des ESZB ausgetauscht werden, um wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen gemäß den Absätzen 3 und 4 Buchstabe c dieses Artikels Zugang zu diesen Daten zu gewähren.‘;

e)

Absatz 8 erhält folgende Fassung:

‚8.   Diese Verordnung gilt unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (7).‘;

f)

Absatz 9 Satz 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

‚Die EZB legt zur Verhinderung der unrechtmäßigen Offenlegung sowie der unberechtigten Verwendung der gemäß den Absätzen 1 und 2 übermittelten Daten einheitliche Regeln fest und erlässt Mindeststandards.‘;

g)

Die folgenden Absätze 11 bis 13 werden eingefügt:

‚11.   Unbeschadet innerstaatlicher Vorschriften über den Austausch vertraulicher statistischer Daten, die Daten betreffen, die nicht von dieser Verordnung umfasst sind, kann die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten zwischen einem Mitglied des ESZB, das die Daten erhoben hat, und einer Behörde des ESS stattfinden, wenn diese Übermittlung für die wirksame Entwicklung, Erstellung oder Weitergabe oder zur Verbesserung der Qualität europäischer Statistiken in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen des ESS und des ESZB erforderlich ist. Jede auf diese erste Übermittlung folgende Übermittlung muss von dem Mitglied des ESZB, das die Daten erhoben hat, ausdrücklich genehmigt werden.

12.   Wenn vertrauliche Daten zwischen einer Behörde des ESS und einem Mitglied des ESZB übermittelt werden, dürfen diese Daten ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden und nur Mitarbeitern zugänglich sein, deren spezialisierter Arbeitsbereich statistische Tätigkeiten einschließt.

13.   Die Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. (XX) gelten für alle vertraulichen Daten, die zwischen einer Behörde des ESS und einem Mitglied des ESZB gemäß den vorstehenden Absätzen 11 und 12 sowie gemäß Artikel 20 Absatz 1a der Verordnung (EG) Nr. (XX) übermittelt werden. Die EZB veröffentlicht einen jährlichen Vertraulichkeitsbericht über die zum Schutz der Vertraulichkeit der statistischen Daten erlassenen Maßnahmen.‘;

5.

Die Anhänge A und B werden gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am (Datum) in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.“

Geschehen zu Frankfurt am Main, den 15. September 2008.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(2)  ABl. C 246 vom 6.8.1998, S. 12.

(3)  ABl. L 310 vom 30.11.1996, S. 1.

(4)  „Gemeinschaftsstatistiken“ sind Teil der „europäischen Statistiken“ gemäß den Erwägungsgründen der Verordnung (EG) Nr. (XX) über europäische Statistiken.

(5)  ABl. C 291 vom 5.12.2007, S. 1.

(6)  ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.

(7)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

3.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/6


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5284 — Klépierre/ABP/Steen & Strøm)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 251/02)

Am 23. September 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5284. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

3.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/7


Euro-Wechselkurs (1)

2. Oktober 2008

(2008/C 251/03)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3903

JPY

Japanischer Yen

146,45

DKK

Dänische Krone

7,4599

GBP

Pfund Sterling

0,78720

SEK

Schwedische Krone

9,7273

CHF

Schweizer Franken

1,5732

ISK

Isländische Krone

162,02

NOK

Norwegische Krone

8,2910

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,764

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

243,88

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7097

PLN

Polnischer Zloty

3,4088

RON

Rumänischer Leu

3,8095

SKK

Slowakische Krone

30,331

TRY

Türkische Lira

1,8130

AUD

Australischer Dollar

1,7676

CAD

Kanadischer Dollar

1,4804

HKD

Hongkong-Dollar

10,8014

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,0754

SGD

Singapur-Dollar

2,0057

KRW

Südkoreanischer Won

1 704,58

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,6734

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

9,5215

HRK

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7,1094

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13 110,53

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PHP

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65,350

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35,9529

THB

Thailändischer Baht

47,381

BRL

Brasilianischer Real

2,7201

MXN

Mexikanischer Peso

15,3667


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


3.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/8


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen abgegeben auf seiner Sitzung vom 23 November 2007 zu einem Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/38.629 — Chloropren-Kautschuk (1)

Berichterstatter: Frankreich

(2008/C 251/04)

1.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der Fakten als Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweise im Sinne des Artikels 81 des EG-Vertrags und Artikel 53 des EWR-Abkommens überein.

2.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung des von dem Kartell beeinträchtigten Produktes und geografischen Gebietes überein.

3.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Beurteilung der Kommission darin überein, dass das Kartell einen einzigen und kontinuierlichen Verstoß darstellt.

4.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Beurteilung der Kommission hinsichtlich der Dauer der Zuwiderhandlung überein, die sich für Bayer, DuPont, Denka, Enichem und Tosoh auf neun Jahre und für Dow und DPE auf sechs Jahre und einen Monat erstreckt.

5.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Beurteilung der Kommission darin überein, dass die Vereinbarung und/oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweise zwischen den Produzenten von Chloroprene Rubber im EWR geeignet waren, einen bedeutenden Effekt auf den Handel zwischen den EU Mitgliedsstaaten zu haben.

6.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit dem Entscheidungsentwurf der Europäischen Kommission hinsichtlich der Adressaten des Entscheidungsentwurfs zu, insbesondere im Bezug auf die Zurechnung der Verantwortlichkeit an die Mutterunternehmen der betroffenen Gruppen.

7.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Kommission darin überein, dass den Adressaten des Entscheidungsentwurfes eine Geldbuße auferlegt werden soll.

8.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Begründung der Kommission hinsichtlich des Grundbetrages für das Bußgeld überein.

9.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Europäischen Kommission hinsichtlich der Bewertung der mildernden und der erschwerenden Umstände überein.

10.

Der Beratende Ausschuss stimmt mit der Europäischen Kommission hinsichtlich der Anwendung der Kronzeugenregelung aus dem Jahr 2002 überein.

11.

Der Beratende Ausschuss empfiehlt die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


3.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/9


Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen Abgegeben auf seiner Sitzung vom 30. November 2007 zu einem Entscheidungsentwurf in der Sache COMP/38.629 — Chloropren-Kautschuk (2)

RAPPORTEUR: Frankreich

(2008/C 251/05)

1.

Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses stimmen dem Vorschlag der Kommission über den Grundbetrag der Geldbussen zu.

2.

Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses stimmen dem Vorschlag der Kommission über die Erhöhung der Grundbeträge auf Grund von erschwerenden Umständen zu.

3.

Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses stimmen dem Vorschlag der Kommission zu, die Geldbusse zu erhöhen um eine hinreichend abschreckende Wirkung zu gewährleisten.

4.

Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses stimmen dem Vorschlag der Kommission über die Herabsetzung der Geldbussen entsprechend der 2002 Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbussen in Kartellsachen zu.

5.

Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses stimmen der Kommission über die Endbeträge der Geldbussen zu.

6.

Die Mitglieder des Beratenden Ausschusses empfehlen die Veröffentlichung seiner Stellungnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.


3.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/10


Abschlussberichts der Anhörungsbeauftragten in der Sache COMP/38.629 — Chloropren-Kautschuk

(nach Artikel 15 und Artikel 16 des Beschlusses 2001/462/EG, EGKS der Kommission vom 23. Mai 2001 über das Mandat von Anhörungsbeauftragten in bestimmten Wettbewerbsverfahren — ABl. L 162 vom 19.6.2001, S. 21)

(2008/C 251/06)

Zum Entscheidungsentwurf in oben genannter Sache ist Folgendes anzumerken:

Die Untersuchung in dieser Sache wurde auf einen von der Bayer AG am 18. Dezember 2002 eingereichten Antrag auf Geldbußenerlass gemäß der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (Kronzeugenregelung) (1) eingeleitet. Am 27. Januar 2003 gewährte die Kommission der Bayer AG einen bedingten Erlass der Geldbuße nach Artikel 8 Buchstabe a der Kronzeugenregelung.

Am 27. März und am 9. Juli 2003 nahm die Kommission unangekündigte Nachprüfungen in den Geschäftsräumen der Unternehmen Dow Deutschland Inc. und Denka Chemicals GmbH vor.

Danach stellten auch die Unternehmen Tosoh, DuPont Dow Elastomers (DDE), Syndial und Polimeri einen Antrag auf Kronzeugenbehandlung.

Am 13. März 2007 teilte die Kommission 12 juristischen Personen, die zu 6 verschiedenen Konzernen gehörten, ihre Beschwerdepunkte mit: Bayer AG, DuPont (E.I. DuPont de Nemours and Company, DuPont Performance Elastomers LLC und DuPont Performance Elastomers SA), Dow Chemical Company, Denka (Denki Kagaku Kogyo KK und Denka Chemicals GmbH), Eni (Eni SpA, Syndial SpA und Polimeri Europa SpA) und Tosoh (Tosoh Corporation und Tosoh Europe BV).

In der Mitteilung der Beschwerdepunkte vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Adressaten vom 13. Mai 1993 bis zum 13. Mai 2002 an einer einzigen, fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt waren. Im Rahmen des Kartells wurden Absprachen zur Markt- und Kundenaufteilung und Preisabsprachen getroffen sowie sensible Informationen ausgetauscht.

Den Adressaten der Mitteilung der Beschwerdepunkte stand die Ermittlungsakte als DVD zur Verfügung. Außerdem wurde ihnen in den Räumlichkeiten der Kommission Zugang zu den mündlichen Erklärungen und den Unterlagen gewährt, die bei der Kommission im Rahmen der Kronzeugenregelung abgegeben bzw. vorgelegt worden waren.

Den Parteien wurde zunächst eine Frist von 6 Wochen ab Erhalt der DVD für eine Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte eingeräumt. Auf Antrag wurde allen Parteien eine generelle Fristverlängerung von ca. zwei Wochen gewährt. Danach beantragte keine der Parteien weitere Fristverlängerungen bei mir. Die Stellungnahmen aller Parteien gingen fristgerecht bei der Kommission ein.

Eine mündliche Anhörung, bei der alle von dem Verfahren betroffenen Parteien zugegen waren, fand am 21. Juni 2007 statt.

Aufgrund der schriftlichen und mündlichen Vorbringen der Parteien wurden die Beschwerdepunkte gegen Syndial vor allem deshalb fallen gelassen, weil Polimeri als wirtschaftlicher Nachfolger von Syndial für die Beteiligung von Syndial am fraglichen Kartell haftbar gemacht wird.

In dem Entscheidungsentwurf werden meiner Meinung nach ausschließlich Beschwerdepunkte behandelt, zu denen die beteiligten Unternehmen Gelegenheit hatten, sich zu äußern.

Ich stelle fest, dass die Anhörungsrechte aller an diesem Verfahren beteiligten Parteien im vorliegenden Fall gewahrt wurden.

Brüssel, den 3. Dezember 2007

Karen WILLIAMS


(1)  ABl. C 45 vom 19.2.2002, S. 3.


3.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/11


Zusammenfassung der Entscheidung der Kommission

vom 5. Dezember 2007

in einem Verfahren nach Artikel 81 des EG-Vertrags und Artikel 53 des EWR-Abkommens

(Sache COMP/38.629 — Chloropren-Kautschuk)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 251/07)

Am 5. Dezember 2007 erließ die Kommission eine Entscheidung in einem Verfahren nach Artikel 81 des EG-Vertrags und Artikel 53 des EWR-Abkommens. Diese Entscheidung wurde am 23. Juni 2008 geändert. Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates  (1) veröffentlicht die Kommission im Folgenden die Namen der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt der Entscheidung, einschließlich der jeweils verhängten Geldbuße. Dabei trägt sie den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung.

1.   EINLEITUNG

(1)

Die Entscheidung war gerichtet an Bayer AG, E.I. DuPont de Nemours and Company, DuPont Performance Elastomers SA, DuPont Performance Elastomers LLC, The Dow Chemical Company, Denki Kagaku Kogyo KK, Denka Chemicals GmbH, Eni SpA, Polimeri Europa SpA, Tosoh Corporation und Tosoh Europe BV.

(2)

Die elf genannten juristischen Personen (die zu 6 Unternehmen gehören, wobei einige juristische Personen als Mutterunternehmen haftbar gemacht werden) haben gegen Artikel 81 des EG-Vertrags und Artikel 53 des EWR-Abkommens verstoßen, indem sie sich zwischen dem 13. Mai 1993 und dem 13. Mai 2002 in der Chloropren-Kautschuk-Industrie im EWR an einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung beteiligten.

(3)

Die Zuwiderhandlung beinhaltete im Wesentlichen Folgendes: Vereinbarungen zur Aufteilung und Stabilisierung von Märkten, Marktanteilen und Absatzmengen für Chloropren-Kautschuk, die Koordinierung und Durchführung mehrerer Preiserhöhungen, sowie Vereinbarungen über Mindestpreise, die Aufteilung von Kunden und den Austausch wettbewerbsrelevanter Informationen, die Teilnahme an regelmäßigen Zusammenkünften und sonstigen Kontakten zur Vereinbarung der genannten Beschränkungen und Überwachung ihrer Umsetzung im EWR.

2.   DIE CHLOROPREN-KAUTSCHUK-INDUSTRIE

(4)

Chloropren-Kautschuk (im Folgenden „CR“) ist ein synthetischer Kautschuk, ein künstlich hergestelltes Polymer, das die Eigenschaften eines Elastomers aufweist. Elastomere zeichnen sich aufgrund ihrer mechanischen Eigenschaften dadurch aus, dass sie unter Belastung bedeutend verformbarer sind als andere Materialien und nach Entlastung ohne bleibende Verformung wieder in ihre Ausgangsform zurückkehren. CR verfügt über gute mechanische Festigkeit, hohe Ozon- und Witterungsbeständigkeit, gute Alterungsbeständigkeit, niedrige Entflammbarkeit, gute Beständigkeit gegen Chemikalien, mittlere Öl- und Benzinbeständigkeit und Haftvermögen an vielen Substraten. CR wird hauptsächlich zur Herstellung von technischen Gummiwaren (Kabel, Schläuche, Keilriemen, Antriebsriemen usw.), von Klebstoffen für die Schuh- und Möbelindustrie (Sohlen, Absätze, beschichtete Gewebe usw.) und als Latex für Tauchausrüstungen, Bitumenmodifizierung und Brandsohlen verwendet.

(5)

Der Wert des EWR-Marktes für Chloropren-Kautschuk betrug 2001 rund 160 Mio. EUR. Das Angebot der Hersteller, an die der Entscheidungsentwurf gerichtet ist, deckte sich zu 100 % mit der Nachfrage im EWR.

3.   VERFAHREN

(6)

Im Dezember 2002 informierte Bayer die Kommission über das Bestehen eines Kartells auf dem CR-Markt und erklärte sich bereit, auf der Grundlage der Kronzeugenregelung 2002 mit der Kommission zusammenzuarbeiten. Auf dieses erste Vorbringen von Bayer folgten weitere Sachvorträge. Mit Entscheidung vom 27. Januar 2003 gewährte die Kommission Bayer einen bedingten Erlass der Geldbußen.

(7)

Am 27. März 2003 führte die Kommission eine unangekündigte Nachprüfung in den Geschäftsräumen von Dow Deutschland Inc. in Schwalbach durch, die im Zusammenhang mit dieser Sache wie auch mit den Sachen COMP/38542-EPDM, COMP/38637-BR und COMP/38638-ESBR stand. Am 9. Juli 2003 fand eine unangekündigte Nachprüfung in den Geschäftsräumen von Denka in Düsseldorf statt.

(8)

Am 15. Juli 2003 stellte Tosoh einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung, dem mehrere weitere Schriftsätze folgten. Im November 2003 wurde ein weiterer solcher Antrag von DDE (dem Jointventure von DuPont und Dow) gestellt.

(9)

Nach Erhalt des ersten Auskunftsverlangens stellten Polimeri und eine zweite Tochtergesellschaft von Eni im April 2005 Anträge auf Kronzeugenbehandlung.

(10)

Am 13. März 2007 leitete die Kommission das Verfahren ein und nahm eine Mitteilung der Beschwerdepunkte wegen Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 des EG-Vertrags und Artikel 53 des EWR-Abkommens an. Alle Unternehmen, an die die Mitteilung der Beschwerdepunkte gerichtet worden war, nahmen schriftlich zu den Beschwerdepunkten der Kommission Stellung. Eine mündliche Anhörung in der Sache fand am 21. Juni 2007 statt. Alle Parteien machten von ihrem Recht auf Anhörung Gebrauch.

4.   FUNKTIONSWEISE DES KARTELLS

(11)

Das der Kommission vorliegende Beweismaterial belegt eindeutig, dass Bayer, Denka, DDE (DuPont/Dow), Dupont, Eni und Tosoh an einer einzigen, komplexen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Artikel 81 des EG-Vertrags und Artikel 53 des EWR-Abkommens im Chloropren-Kautschuk-Sektor beteiligt waren.

(12)

Die Zuwiderhandlung erstreckte sich mindestens auf den Zeitraum vom 13. Mai 1993 bis zum 13. Mai 2002, betraf einen Großteil des EWR-Gebietes, bestand in Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen zur Aufteilung und Stabilisierung von Märkten, Marktanteilen und Absatzmengen für CR, der Koordinierung und Festlegung mehrerer Preiserhöhungen, sowie in Vereinbarungen über Mindestpreise, der Aufteilung von Kunden und dem Austausch wettbewerbsrelevanter Informationen.

(13)

Grundlegendes Ziel der Kartellabsprachen war es, die Marktanteile der Wettbewerber auf dem CR-Markt einzufrieren, Produktion und Angebot zu regionalisieren, die Preisdifferenz zwischen Nord- und Südeuropa aufzuheben und weltweit die Preise anzuheben bzw. einen Preisrückgang bei CR-Produkten zu verhindern.

(14)

In der Entscheidung wird im Einzelnen nachgewiesen, dass Vertreter der beteiligten Unternehmen im Zeitraum der Zuwiderhandlung mehrfach zusammenkamen und auf diesen Treffen die Marktanteile für die einzelnen CR-Produzenten in verschiedenen Regionen der Welt festlegten. Aus den Beweismitteln geht außerdem hervor, dass ausführliche Gespräche über Preise und Preiserhöhungen in Europa stattfanden und sensible Geschäftsdaten ausgetauscht wurden. Die Absprachen über Marktanteile und Preise wurden generell umgesetzt und die Umsetzung durch die Kartellbeteiligten streng überwacht.

5.   ABHILFEMASSNAHMEN

5.1.   Grundbetrag der Geldbuße

(15)

Der Grundbetrag der Geldbuße wurde als Anteil des Wertes der Chloropren-Kautschuk-Verkäufe jedes beteiligten Unternehmens auf dem relevanten räumlichen Markt im letzten vollständigen Geschäftsjahr der Zuwiderhandlung festgelegt („variabler Betrag“). Dieser Wert wurde mit der Anzahl der Jahre der Zuwiderhandlung multipliziert, und zwar zuzüglich eines weiteren Betrages, der ebenfalls als Anteil des Wertes der Verkäufe berechnet wurde; dadurch sollen die Unternehmen von der Beteiligung an horizontalen Preisabsprachen abgeschreckt werden („Eintrittsgebühr“).

(16)

Kriterien für die Bestimmung dieser Anteile waren die Art der Zuwiderhandlung (im vorliegenden Fall Marktaufteilung und horizontale Preisabsprachen), der gemeinsame Marktanteil der an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen (100 %), die räumliche Ausdehnung (EWR) und die Durchführung.

(17)

In Anbetracht der Tatsache, dass die Zuwiderhandlung 9 Jahre andauerte, wird der variable Betrag mit dem Faktor 9 multipliziert (außer im Falle von Dow, weil das Unternehmen sich den Absprachen erst im April 1996 mit der Gründung des Jointventures DDE anschloss).

5.2.   Anpassung des Grundbetrages

5.2.1.   Erschwerende Umstände: Rückfälligkeit

(18)

Zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung waren an Bayer und Eni bereits Entscheidungen der Kommission wegen kartellrechtswidriger Handlungen ergangen. Der Umstand, dass die betreffenden Unternehmen dasselbe Verhalten entweder in derselben Branche oder einer anderen als der, in Bezug auf die sie bereits mit Geldbußen belegt worden waren, wiederholten, zeigt, dass die ersten Geldbußen bei den betreffenden Unternehmen keine Verhaltensänderung bewirkt haben. Dies rechtfertigte eine Anhebung des gegen Bayer und Eni verhängten Grundbetrages wegen Rückfälligkeit.

5.2.2.   Mildernde Umstände

(19)

Die beteiligten Unternehmen haben mildernde Umstände geltend gemacht, u. a. weil sie angeblich nur passiv oder kaum an dem Kartell beteiligt gewesen seien, wegen frühzeitiger Beendigung der Zuwiderhandlung, geringer Beteiligung an der Zuwiderhandlung, guter Zusammenarbeit außerhalb der Kronzeugenregelung und wegen Nichtumsetzung der Kartellabsprachen sowie wegen Nötigung. Diese Behauptungen wurden ausnahmslos in der Entscheidung zurückgewiesen.

5.2.3.   Aufschlag zur Gewährleistung einer abschreckenden Wirkung

(20)

Aus diesen Gründen und im Einklang mit den vorausgegangenen Entscheidungen hielt die Kommission es für angemessen, auf die gegen Eni und Dow verhängte Geldbuße einen Multiplikationsfaktor anzuwenden, damit die Höhe der Geldbuße eine ausreichende Abschreckung garantiert. Im Jahr 2005, dem letzten Geschäftsjahr vor der Entscheidung, betrug der Gesamtumsatz von Eni 86,10 Mrd. EUR und der Gesamtumsatz von Dow 39,12 Mrd. EUR.

5.3.   Anwendung der Begrenzung der Geldbuße auf 10 % des Umsatzes

(21)

Die endgültigen Beträge der individuellen Geldbußen vor Anwendung der Kronzeugenregelung lagen unter 10 % des weltweiten Umsatzes der betroffenen Unternehmen.

5.4.   Anwendung der Kronzeugenregelung von 2002: Erlass und Ermäßigung von Geldbußen

(22)

Bayer, Tosoh, DuPont/DDE, Polimeri und eine weitere Tochtergesellschaft von Eni arbeiteten in unterschiedlichen Phasen der Untersuchung mit der Kommission zusammen, um nach Maßgabe der Kronzeugenregelung von 2002, die in diesem Fall Anwendung findet, eine wohlwollendere Behandlung zu erhalten.

5.4.1.   Erlass der Geldbuße

(23)

Bayer war das erste Unternehmen, das die Kommission über das Bestehen eines den EWR-Markt betreffenden CR-Kartells unterrichtete. Deshalb erfüllte Bayer die Voraussetzungen für einen Geldbußenerlass.

5.4.2.   Ermäßigung der Geldbußen

(24)

Als zweites Unternehmen wandte sich Tosoh an die Kommission. Die Zusammenarbeit von Tosoh wurde mit einer Ermäßigung der Geldbuße um 50 % honoriert.

(25)

DDE (DuPont/Dow) bot der Kommission im November 2003 seine Kooperation an. Diese wurde mit einer Ermäßigung der Geldbuße um 25 % honoriert.

(26)

In Bezug auf Polimeri und eine zweite Tochtergesellschaft von Eni, die im April 2005 einen Antrag auf Kronzeugenbehandlung stellten, kam die Entscheidung zu dem Schluss, dass keines dieser Unternehmen einen erheblichen Mehrwert im Sinne der Nummer 21 der Kronzeugenregelung von 2002 lieferte. Aus diesem Grund gewährte die Kommission diesen beiden Unternehmen keine Ermäßigung der Geldbuße.

6.   ENTSCHEIDUNG

(27)

Im Folgenden sind die Adressaten der Entscheidung und die Dauer ihrer jeweiligen Beteiligung aufgeführt:

a)

Bayer AG: vom 13. Mai 1993 bis 13. Mai 2002;

b)

E.I. DuPont de Nemours and Company: vom 13. Mai 1993 bis 13. Mai 2002, DuPont Performance Elastomers SA, DuPont Performance Elastomers LLC und The Dow Chemical Company: vom 1. April 1996 bis 13. Mai 2002;

c)

Denki Kagaku Kogyo KK und Denka Chemicals GmbH: vom 13. Mai 1993 bis 13. Mai 2002;

d)

Eni SpA und Polimeri Europa SpA: vom 13. Mai 1993 bis 13. Mai 2002;

e)

Tosoh Corporation und Tosoh Europe BV: vom 13. Mai 1993 bis zum 13. Mai 2002.

(28)

Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen wurden folgende Geldbußen festgesetzt:

a)

Bayer AG

0 EUR

b)

E.I. DuPont de Nemours and Company

59 250 000 EUR

davon gesamtschuldnerisch mit:

 

i)

DuPont Performance Elastomers SA

44 250 000 EUR

ii)

DuPont Performance Elastomers LLC

44 250 000 EUR

iii)

The Dow Chemical Company

44 250 000 EUR

c)

Denki Kagaku Kogyo KK und Denka Chemicals GmbH: gesamtschuldnerisch

47 000 000 EUR

d)

Eni SpA und Polimeri Europa SpA, gesamtschuldnerisch

132 160 000 EUR

e)

Tosoh Corporation und Tosoh Europe BV, gesamtschuldnerisch

4 800 000 EUR

f)

The Dow Chemical Company

4 425 000 EUR

(29)

Die in Erwägungsgrund 27 aufgeführten Unternehmen wurden aufgefordert, die in Erwägungsgrund 3 beschriebene Zuwiderhandlung unverzüglich einzustellen, soweit dies nicht bereits geschehen ist, und künftig von der Wiederholung der in Erwägungsgrund 3 genannten Handlungen oder Verhaltensweisen sowie von allen Handlungen oder Verhaltensweisen abzusehen, die denselben oder einen ähnlichen Zweck bzw. dieselbe oder eine ähnliche Wirkung haben.


(1)  ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

3.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/14


ZOLLDIENSTSTELLEN, BEI DENEN DIE ANTRÄGE AUF TÄTIGWERDEN IM ZUSAMMENHANG MIT WAREN, DIE IM VERDACHT STEHEN, EIN RECHT AN GEISTIGEM EIGENTUM ZU VERLETZEN, EINGEREICHT WERDEN KÖNNEN

(2008/C 251/08)

Liste der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1383/2003 des Rates (1) benannten Zolldienststellen, die dafür zuständig sind, den nationalen oder gemeinschaftlichen Antrag auf Tätigwerden entgegenzunehmen und zu bearbeiten.

Gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1891/2004 der Kommission (2) veröffentlichte Liste.

Mitgliedstaat

Mit der Entgegennahme und Bearbeitung der Anträge betraute Zolldienststelle

BELGIEN

Monsieur l'Administrateur

Service Public Fédéral Finances

North Galaxy — Tour A

33 — Bte 37, Bd. Du Roi Albert II

B-1030 Bruxelles

Tél. (32-2) 576 31 381

Fax (32-2) 579 52 57

E-mail: Michele.Thibaut@minfin.fed.be

De heer Administrateur

Federale Openbare Dienst Financiën

North Galaxy — Tour A

Koning Albert II laan, 33, bus 37

B-1030 Brussel

Tel. (32-2) 576 31 38

Fax (32-2) 579 52 57

E-mail: Michele.Thibaut@minfin.fed.be

BULGARIEN

Агенция „Митници“

Централно митническо управление

Ул. „Раковски“ 47

BG-1202 София

Tel. (359) 2 9859 4528

Fax (359) 2 9859 4067

National Customs Agency

Central Customs Directorate

47, Rakovski str.

BG-1202 Sofia

Tel. (359) 2 9859 4528

Fax (359) 2 9859 4067

TSCHECHISCHE REPUBLIK

Customs Directorate Hradec Králové

ul. Bohuslava Martinů 1672/8a

P.O. BOX 88

CZ-501 01 Hradec Králové

Tel. (420) 49 5756 111, 49 5756 214, 49 5756 267

Fax (420) 49 5756 200

E-mail: posta0601@cs.mfcr.cz

Internet: www.cs.mfcr.cz

DÄNEMARK

Tax Centre Copenhagen

Task Force Counterfeiting

Sluseholmen 8B

DK-2450 Copenhagen SV

Tel. (45) 72 37 10 60

Fax (45) 72 37 11 50

E-mail: ipr@skat.dk

Internet: www.skat.dk

DEUTSCHLAND

Oberfinanzdirektion Nürnberg Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz

Sophienstraße 6

D-80333 München

Tel. (49-89) 59 95 23 49

Fax (49-89) 59 95 23 17

E-mail: zgr@ofdm.bfinv.de

ESTLAND

Estonian Tax and Customs Board

Narva mnt 9j

EE-15176 Tallinn

Tel. (372) 683 5700

Fax (372) 683 709

E-mail: emta@emta.ee

IRLAND

Office of the Revenue Commissioners

Customs Division

International & Trade Security Branch

Government Offices

Nenagh

Co Tipperary

Ireland

Tel. (353) 67 632 38

Fax (353) 67 323 81

E-mail: customsinternational@revenue.ie

Internet: www.revenue.ie

GRIECHENLAND

Διεύθυνση Τελωνείων Αττικής

Πλατεία Αγ. Νικολάου

GR-18510 Πειραιάς

Τηλ. (30) 21 04 28 24 61, 21 04 51 55 87

Φαξ (30) 21 04 51 10 09

Ηλ. Ταχ/μείο: www.e-oikonomia.gr

Attika Customs District

Pl. Ag. Nikolaou

GR-18510 Pireas

Tel. (30) 21 04 28 24 61, 21 04 51 55 87

Fax (30) 21 04 51 10 09

Internet: www.e-oikonomia.gr

SPANIEN

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Subdirección General de Gestión Aduanera

Avenida del Llano Castellano 17

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Marie Thérèses Boufarès: (33) 157 53 43 54

Laurence Micheletti: (33) 157 53 43 58

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Λευκωσία

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CY-1440 Nicosia

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LT-01105 Vilnius

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Fax (370) 5 266 60 05

LUXEMBURG

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Fax (352) 49 87 90

UNGARN

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Central Hungarian Regional Directorate

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Postal address: Pf. 29.

H-1581 Budapest

Tel. (36) 1 470 41 55, (36) 1 470 41 00

Fax (36) 1 47 042 36, (36) 1 470 41 67

E-mail: sztvo.vpkmrp@mail.vpop.hu

MALTA

Director General of Customs

Customs House

Lascaris Wharf, Valletta CMR 02

Malta

Tel. (356) 25 68 51 01

Fax (356) 25 68 52 43

E-mail: joseph.p.brincat@gov.mt

Internet: http://mfin.gov.mt/page.aspx?site=CUST&page=default

NIEDERLANDE

Douane-Noord/kantoor Groningen, afdeling IER

P.O. Box 380

9700 AJ Groningen

Tel. (31) 50 523 21 75

Fax (31) 50 523 21 76

E-mail: Douane.hier@tiscalimail.nl

ÖSTERREICH

Zollamt Klagenfurt Villach

Competence Center Gewerblicher Rechtsschutz

Ackerweg 19

A-9500 Villach

Tel. (43) 4242 3028-(39, 41, 52)

Fax (43) 4242 3028-(71, 73)

E-mail: ipr@bmf.gv.at

POLEN

The Customs Chamber in Warsaw

Erazma Ciołka 1401-443 Warsaw

PL-03-216 Warsaw

Tel. (48-22) 614 42 51

Fax (48-22) 614 42 51

E-mail: IC440000@war.mofnet.gov.pl

PORTUGAL

Ministério das Finanças

Direcção-Geral das Alfândegas e dos Impostos

Especiais sobre o Consumo

Direcção de Serviços de Regulação Aduaneira

Rua da Alfândega, n.o 5 R/C

P-1149-006 Lisboa

Tel. (351) 21 881 38 90

Fax (351) 21 881 39 84

E-mail: dsra@dgaiec.min-financas.pt

Internet: www.dgaiec.min-financas.pt

RUMÄNIEN

National Customs Authority

Directorate for the fight against customs fraud

Intellectual Property Rights Service

13, Matei Millo Street

RO-010144, district no 1, Bucharest

Tel. (40) 213 108 550

Fax (40) 213 108 550

Internet: www.customs.ro

SLOWENIEN

Customs Administration of Republic of Slovenia

General Customs directorate

Šmartinska 55

SLO-1523 Ljubljana

Tel. (386-1) 478 38 00

Fax (386-1) 478 39 04

E-mail: gcu.carina@gov

SLOWAKEI

Customs Directorate of the Slovak Republic

Mierova 23

SK-815 11 Bratislava

Tel. (421) 2 48 27 31 01

Fax (421) 2 43 33 64 48

Internet: www.colnasprava.sk

FINNLAND

Tullihallitus

Valvontaosasto

PL 512

FI-00101 Helsinki

Tel. (358-20) 492 27 48

Fax (358-20) 492 26 69

(Enforcement Department National Board of Customs

Box 512

FI-00101 Helsinki)

SCHWEDEN

Tullverket

P O Box 12854

S-112 98 Stockholm

Tel. (46) 771 520 520

Fax (46) 820 80 12

Internet: www.tullverket.se

VEREINIGTES KÖNIGREICH

HM Revenue & Customs

Intellectual Propert Rights Team

Bowman House

100-102 Talbot Street

Nottingham

NG1 5NF

United Kingdom

Tel. (44) 115 971 2113 (Jon Bradshaw)/(44) 115 971 2334 (Helen Ilett)

Fax (44) 115 21 68

E-mail: jonathan.bradshaw@hmrc.gsi.gov.uk / helen.ilett@hmrc.gsi.gov.uk

Internet: www.hmce.gov.uk


(1)  ABl. L 197 vom 2.8.2003, S. 10.

(2)  ABl. L 328 vom 30.10.2004, S. 16.


3.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/18


Liquidationsverfahren

Entscheidung zur Eröffnung des Liquidationsverfahrens gegen Black Sea and Baltic General Insurance Company Limited

(Öffentliche Bekanntmachung gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2001/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen)

(2008/C 251/09)

Versicherungsunternehmen

Black Sea and Baltic General Insurance Company Limited, 12 Plumtree Court, London, EC4A 4HT, United Kingdom

Datum, Inkrafttreten und Art der Entscheidung

Am 23. Juli  2008 wurde nach § 125 Insolvency Act 1986 eine Zwangsliquidation des Unternehmens „Black Sea and Baltic General Insurance Company Limited“ angeordnet; nach § 136 Insolvency Act 1986 wurde der Konkursverwalter als Liquidator bestellt

Zuständige Behörden

Financial Services Authority, 25 The North Colonnade, Canary Wharf, London, E14 5HS, United Kingdom

Aufsichtsbehörde

Financial Services Authority, 25 The North Colonnade, Canary Wharf, London, E14 5HS, United Kingdom

Bestellter Liquidator

The Official Receiver, Public Interest Unit, 21 Bloomsbury Street,London WC1B 3SS, United Kingdom

E-mail: piu.or@insolvency.gsi.gov.uk

Maßgebliches Recht

Vereinigtes Königreich

In der Angelegenheit „Black Sea and Baltic General Insurance Company Limited“

und

in der Angelegenheit „Insolvency Act 1986“

und

in der Angelegenheit „The Insurers Regulations 2004“ (Sanierung und Liquidation)


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Kommission

3.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/19


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — Pilotprojekt zur Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Waldbrandbekämpfung

(2008/C 251/10)

1.

Das Referat Katastrophenschutz der Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission veröffentlicht eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen mit dem Ziel, Projekte zur Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Waldbrandbekämpfung beschreiben zu lassen, die für eine finanzielle Unterstützung im Rahmen eines Pilotprojekts im Bereich des Katastrophenschutzes in Frage kommen.

2.

Die betroffenen Bereiche, Art und Inhalt der Maßnahmen und die Bedingungen für die Bewilligung der Finanzhilfe sind im einschlägigen Leitfaden für die Beantragung von Finanzhilfen dargelegt, der auch ausführliche Hinweise dazu enthält, wo und wann die Vorschläge einzureichen sind. Der Leitfaden sowie die Antragsformulare können von der Europa-Website heruntergeladen werden unter:

http://ec.europa.eu/environment/funding/intro_en.htm

3.

Die Vorschläge müssen bis zum 21. November 2008 an die im Leitfaden angegebene Adresse bei der Kommission eingesandt werden. Hierzu müssen die Vorschläge bis zum 21. November 2008 auf dem Postweg oder per Kurierdienst eingereicht werden (es gilt das Datum des Versands, des Poststempels oder der Empfangsbestätigung). Sie können bis zum 21. November 2008, 17 Uhr, auch persönlich bei der im Leitfaden angegebenen Adresse abgegeben werden (es gilt das Datum der vom zuständigen Beamten datierten und unterzeichneten Empfangsbestätigung).

Fristgerecht abgesandte, aber bei der Kommission erst nach dem 4. Dezember 2008, d.h. nach dem Schlusstermin für die Einreichung der Angebote, eingegangene Vorschläge werden als nicht zulässig betrachtet. Es ist Aufgabe des Antragstellers, dafür zu sorgen, dass die Frist eingehalten wird.

Per Fax oder elektronischer Post unterbreitete Vorschläge, unvollständige Anträge und Anträge, die in mehreren Teilen übermittelt werden, können nicht angenommen werden.

4.

Das Verfahren für die Gewährung von Finanzhilfen umfasst folgende Schritte:

Erhalt, Registrierung und Empfangsbestätigung durch die Kommission,

Beurteilung der Vorschläge durch die Kommission,

Entscheidung über die Erteilung des Zuschlags und Mitteilung des Ergebnisses an die Antragsteller.

Die Mittelempfänger werden auf der Grundlage der in den genannten Unterlagen (s. Ziffer 2) dargelegten Kriterien und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel ausgewählt.

Erteilt die Kommission ihre Zustimmung, so schließt sie mit dem Antragsteller eine Finanzhilfevereinbarung (unter Angabe der Beträge in Euro).

Das gesamte Verfahren ist streng vertraulich.


3.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/20


Schulung einzelstaatlicher Richter im Europäischen Wettbewerbsrecht und justizielle Zusammenarbeit zwischen einzelstaatlichen Richtern

(2008/C 251/11)

Eine neue Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen über die Schulung einzelstaatlicher Richter im Europäischen Wettbewerbsrecht und justizielle Zusammenarbeit zwischen einzelstaatlichen Richtern wurde unter folgender Adresse veröffentlicht:

http://ec.europa.eu/dgs/competition/proposals2/

Letzter Termin für die Einreichung von Vorschlägen: 9. Januar 2009.


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Kommission

3.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/21


Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam

(2008/C 251/12)

Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung (1) über das bevorstehende Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam („betroffene Länder“) erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (2) („Grundverordnung“).

1.   Überprüfungsantrag

Der Antrag wurde am 30. Juni 2008 von der European Confederation of the Footwear Industry — CEC („Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt, auf die mit mehr als 35 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion von bestimmten Schuhen mit Oberteil aus Leder entfällt.

2.   Ware

Die Überprüfung betrifft Schuhe mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder, ausgenommen Sportschuhe, nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe, Pantoffeln und andere Hausschuhe und Schuhe mit einem Schutz in der Vorderkappe, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die derzeit unter den KN-Codes 6403 20 00, ex 6403 51 05, ex 6403 51 11, ex 6403 51 15, ex 6403 51 19, ex 6403 51 91, ex 6403 51 95, ex 6403 51 99, ex 6403 59 05, ex 6403 59 11, ex 6403 59 31, ex 6403 59 35, ex 6403 59 39, ex 6403 59 91, ex 6403 59 95, ex 6403 59 99, ex 6403 91 05, ex 6403 91 11, ex 6403 91 13, ex 6403 91 16, ex 6403 91 18, ex 6403 91 91, ex 6403 91 93, ex 6403 91 96, ex 6403 91 98, ex 6403 99 05, ex 6403 99 11, ex 6403 99 31, ex 6403 99 33, ex 6403 99 36, ex 6403 99 38, ex 6403 99 91, ex 6403 99 93, ex 6403 99 96, ex 6403 99 98 und ex 6405 10 00 eingereiht werden („betroffene Ware“). Die KN-Codes werden nur informationshalber angegeben.

3.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um endgültige Antidumpingzölle, die der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates (3) auf Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam eingeführt hat und die mit der Verordnung (EG) Nr. 388/2008 des Rates (4) auf die aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandten Einfuhren der gleichen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, ausgedehnt wurden.

4.   Gründe für die Überprüfung

Der Antrag wird damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung ermittelte der Antragsteller den Normalwert für die Volksrepublik China und für Vietnam anhand des Preises in einem geeigneten Land mit Marktwirtschaft, das unter Nummer 5.1 Buchstabe d angegeben wird. Die Behauptung, dass das Dumping anhält, stützt sich auf einen Vergleich des so ermittelten Normalwertes mit den Preisen der betroffenen Ware bei Ausfuhr in die Gemeinschaft.

Aus diesen Vergleichen ergeben sich für alle betroffenen Ausfuhrländer erhebliche Dumpingspannen.

Der Antragsteller verweist ferner darauf, dass die Ausführer/Hersteller der betroffenen Ware in der Volksrepublik China während der Geltungsdauer der Maßnahmen versucht hätten, die Maßnahmen zu umgehen, wogegen der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 388/2008 vorgegangen sei.

Der Antragsteller legte Beweise dafür vor, dass die betroffene Ware aus der Volksrepublik China und Vietnam nach wie vor in erheblichen Mengen eingeführt wird und dass u. a. aufgrund der Kapazitätsreserven der Produktionsanlagen der ausführenden Hersteller das Einfuhrvolumen aufrechterhalten oder sogar noch erhöht werden dürfte.

Ferner sei die derzeitige Minderung der Schädigung in erster Linie auf die Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen; sollten weiterhin große Mengen zu gedumpten Preisen aus den betroffenen Ländern eingeführt werden, so würde der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft — bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen — wahrscheinlich erneut stärker geschädigt.

5.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorliegen; deshalb leitet sie hiermit eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.

5.1.   Verfahren zur Ermittlung der Wahrscheinlichkeit von Dumping und Schädigung

Bei der Untersuchung wird geprüft, ob damit zu rechnen ist, dass das Dumping und die Schädigung bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen anhalten oder erneut auftreten.

a)   Stichprobe

Angesichts der Vielzahl der Parteien, die von diesem Verfahren betroffen sind, kann die Kommission beschließen, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung mit Stichproben zu arbeiten.

i)   Auswahl einer Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China und in Vietnam

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Ausführer/Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Umsatz (in Landeswährung), der vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2008 mit dem Verkauf der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Paaren) in diesem Zeitraum,

Umsatz (in Landeswährung), der vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 mit dem Verkauf der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Paaren) in diesem Zeitraum,

Umsatz (in Landeswährung), der vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 mit dem Verkauf der betroffenen Ware in andere Drittländer erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Paaren) in diesem Zeitraum,

genaue Tätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der Herstellung der betroffenen Ware sowie Produktionsmenge (in Paaren) der betroffenen Ware, Produktionskapazität und Investitionen in die Produktionskapazität in der Zeit vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008,

Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (5), die an Produktion und/oder Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der betroffenen Ware beteiligt sind,

die letzten verfügbaren geprüften Jahresabschlüsse (sollte ihr Unternehmen nicht der Prüfungspflicht unterliegen, legen Sie bitte die ungeprüften Abschlüsse vor); sind die Unterlagen nicht in einer der Amtssprachen der Europäischen Union abgefasst, legen Sie bitte eine Übersetzung in eine dieser Sprachen, vorzugsweise Englisch, vor,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung der Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit einer Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Die Kommission wird ferner mit den Behörden der Ausfuhrländer und allen ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern Kontakt aufnehmen, um diejenigen Informationen einzuholen, die sie zur Auswahl der Ausführer/Hersteller für die Stichprobe benötigt.

ii)   Auswahl einer Stichprobe unter den Einführern

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden kann, werden alle Einführer bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 7 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Gesamtumsatz des Unternehmens (in EUR) im Zeitraum 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008,

Gesamtzahl der Beschäftigten,

genaue Beschreibung der Tätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der betroffenen Ware,

für den Zeitraum 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 Menge (in Paaren) und Wert (in EUR) der Einfuhren und auf dem Gemeinschaftsmarkt getätigten Weiterverkäufe der betroffenen Ware mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, einschließlich der aus der Sonderverwaltungszone Macau versandten betroffenen Ware, ob als Ursprungserzeugnis der Sonderverwaltungszone Macau angemeldet oder nicht,

Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (6), die an Produktion und/oder Verkauf der betroffenen Ware beteiligt sind,

die letzten verfügbaren geprüften Jahresabschlüsse (sollte ihr Unternehmen nicht der Prüfungspflicht unterliegen, legen Sie bitte die ungeprüften Abschlüsse vor); sind die Unterlagen nicht in einer der Amtssprachen der Europäischen Union abgefasst, legen Sie bitte eine Übersetzung in eine dieser Sprache, vorzugsweise Englisch, vor,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung der Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit einer Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 8 dargelegt.

Die Kommission wird ferner Kontakt mit den ihr bekannten Verbänden von Einführern aufnehmen, um die Informationen einzuholen, die sie für die Auswahl der Einführer-Stichprobe als notwendig erachtet.

iii)   Bildung einer Stichprobe unter den Gemeinschaftsherstellern

Angesichts der Vielzahl der Gemeinschaftshersteller, die den Antrag unterstützen, beabsichtigt die Kommission, bei der Untersuchung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft mit einer Stichprobe zu arbeiten.

Die Stichprobe wird auf der Grundlage des größten repräsentativen Produktions- und Verkaufsvolumens des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft gebildet, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden kann.

Die Kommission wird Kontakt mit den Verbänden von Gemeinschaftsherstellern und/oder einzelnen Gemeinschaftsherstellern aufnehmen, um die für die Auswahl dieser Stichprobe erforderlichen Informationen einzuholen. Darüber hinaus können auch einzelne, insbesondere nicht in Verbänden organisierte Gemeinschaftshersteller sich bereit erklären, am Stichprobenverfahren teilzunehmen. Die Betreffenden sollten innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer i festgesetzten Frist mit der Kommission Kontakt aufnehmen.

iv)   Endgültige Auswahl der Stichproben

Alle sachdienlichen Angaben zur Bildung der Stichproben sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer ii gesetzten Frist zu übermitteln.

Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Auswahl der Stichproben zu treffen, nachdem sie diejenigen betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich mit einer Einbeziehung in eine Stichprobe einverstanden erklärt haben.

Die in die Stichproben einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.

Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die anhand der verfügbaren Informationen getroffen werden, können, wie unter Nummer 8 erläutert, für die betroffene Partei ungünstiger ausfallen.

b)   Fragebogen

Die Kommission wird den in die Stichprobe einbezogenen Herstellern des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft und den Herstellerverbänden in der Gemeinschaft, den in die Stichprobe einbezogenen Ausführern/Herstellern in der Volksrepublik China und Vietnam, den Verbänden von Ausführern/Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Einführern und den bekannten Verbänden von Einführern sowie den Behörden der betroffenen Ausfuhrländer Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung als notwendig erachteten Informationen einzuholen.

c)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen zu übermitteln, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist zu stellen.

d)   Wahl des Marktwirtschaftslandes

In der vorausgegangenen Untersuchung wurde Brasilien als geeignetes Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwertes für die Volksrepublik China und für Vietnam herangezogen. Die Kommission beabsichtigt, für die Zwecke dieser Untersuchung ebenfalls Brasilien heranzuziehen. Die interessierten Parteien werden aufgefordert, sich innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe c gesetzten Frist zur Angemessenheit der Wahl dieses Landes zu äußern.

5.2.   Verfahren zur Prüfung des Interesses der Gemeinschaft

Um festzulegen, ob die Maßnahmen im Interesse der Gemeinschaft liegen, wird gemäß Artikel 21 der Grundverordnung ermittelt, ob eine Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderlaufen würde. Zu diesem Zweck kann die Kommission dem ihr bekannten Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, Einführern und ihren repräsentativen Verbänden, repräsentativen Verwendern und repräsentativen Verbraucherorganisationen Fragebogen zusenden. Diese Parteien, einschließlich derer, die der Kommission noch nicht bekannt sind, können sich innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten allgemeinen Fristen melden und der Kommission entsprechende Informationen übermitteln, wenn sie nachweisen können, dass ein objektiver Zusammenhang zwischen ihrer Tätigkeit und der betroffenen Ware besteht. Die Parteien, die entsprechend dem vorstehenden Satz vorgehen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen, können innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a Ziffer iii gesetzten Frist einen entsprechenden Antrag stellen. Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung übermittelte Informationen werden nur berücksichtigt, wenn sie zum Zeitpunkt ihrer Übermittlung durch Beweise belegt sind.

6.   Fristen

a)   Allgemeine Fristen

i)   Anforderung eines Fragebogens

Alle interessierten Parteien, die nicht an der Untersuchung mitarbeiteten, welche zu den jetzt zu überprüfenden Maßnahmen führte, sollten umgehend, spätestens jedoch 15 Tage nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, einen Fragebogen bzw. Antragsformulare anfordern.

ii)   Kontaktaufnahme sowie Übermittlung der Fragebogenantworten und sonstiger Informationen

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen sowie die beantworteten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.

In eine Stichprobe einbezogene Unternehmen müssen die beantworteten Fragebogen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist übermitteln.

iii)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

b)   Besondere Fristen für die Stichprobenauswahl

i)

Die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffern i, ii und iii genannten Angaben müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die betroffenen Parteien, die sich mit einer Einbeziehung in die Stichproben einverstanden erklärt haben, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Bildung der Stichproben zu konsultieren.

ii)

Alle anderen für die Auswahl der Stichproben relevanten Angaben, die unter Nummer 5.1 Buchstabe a Ziffer iv genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

iii)

Die beantworteten Fragebogen der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien müssen der Kommission innerhalb von 37 Tagen nach Unterrichtung dieser Parteien über ihre Einbeziehung in die Stichprobe vorliegen.

c)   Besondere Frist für die Wahl des Marktwirtschaftslandes

Die von der Untersuchung betroffenen Parteien möchten möglicherweise dazu Stellung nehmen, ob die beabsichtigte Wahl Brasiliens als Drittland mit Marktwirtschaft zur Ermittlung des Normalwerts für die Volksrepublik China und Vietnam angemessen ist (vgl. Nummer 5.1 Buchstabe d). Solche Stellungnahmen müssen innerhalb von 10 Tagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

7.   Schriftliche Stellungnahmen, Fragebogenantworten und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, beantworteten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung (7) tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung übermittelt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro N-105 04/092

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 295 65 05

8.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Wenn interessierte Parteien den Zugang zu den benötigten Informationen verweigern oder sie nicht fristgerecht übermitteln oder die Untersuchung erheblich behindern, können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so bleiben diese Informationen unberücksichtigt; in diesem Fall können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und werden deshalb die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

9.   Zeitplan für die Untersuchung

Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

10.   Möglichkeit der Beantragung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung

Bei dieser Auslaufüberprüfung handelt es sich um eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung, deshalb werden die Untersuchungsergebnisse nicht etwa zu einer Änderung der Höhe der geltenden Maßnahmen führen, sondern gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Grundverordnung zur Aufhebung oder Aufrechterhaltung jener Maßnahmen.

Ist nach Auffassung einer Verfahrenspartei zu überprüfen, ob die Maßnahmen in ihrer Höhe nach oben oder nach unten korrigiert werden sollten, kann die Partei eine Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung beantragen.

Die Parteien, die eine solche getrennt durchzuführende Überprüfung beantragen möchten, können unter der angegebenen Anschrift Kontakt mit der Kommission aufnehmen.

11.   Verarbeitung personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (8) verarbeitet.

12.   Anhörungsbeauftragter

Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Interessenverteidigung haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren, insbesondere im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, der Vertraulichkeit, der Verlängerung von Fristen und der Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen einschließlich der Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade).


(1)  ABl. C 75 vom 26.3.2008, S. 25.

(2)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 275 vom 6.10.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 1.

(5)  Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.

(6)  Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.

(7)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Sie werden gemäß Artikel 19 der Grundverordnung und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.

(8)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


3.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 251/s3


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