ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 155

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
20. Juni 2008


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 155/01

Mitteilung der Kommission über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe Zinkoxid, Zinksulfat, Trizinkbis(orthophosphat) ( 1 )

1

2008/C 155/02

Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften

10

2008/C 155/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5044 — Bridgepoint/Pret a Manger) ( 1 )

23

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 155/04

Euro-Wechselkurs

24

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2008/C 155/05

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

25

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2008/C 155/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5046 — Friesland/Campina) ( 1 )

31

2008/C 155/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5182 — Shell/BP/AFS/GlobeFuel) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

32

2008/C 155/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5158 — Strabag/Kirchhoff) ( 1 )

33

2008/C 155/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5186 — Investor AB/Altor/Lindorff JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

34

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

20.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/1


Mitteilung der Kommission über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe Zinkoxid, Zinksulfat, Trizinkbis(orthophosphat)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 155/01)

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe (1) müssen in Bezug auf Altstoffe Daten übermittelt, Prioritäten festgelegt, Risiken bewertet und erforderlichenfalls Strategien zur Begrenzung dieser Risiken ausgearbeitet werden.

Im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 wurden folgende Stoffe als prioritäre Stoffe für eine Bewertung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2268/95 der Kommission (2) über die zweite Prioritätenliste gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 festgelegt:

Zinkoxid,

Zinksulfat,

Trizinkbis(orthophosphat).

Der aufgrund dieser Verordnung als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat hat für diese Stoffe sämtliche Arbeiten zur Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission vom 28. Juni 1994 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt (3) abgeschlossen und eine Strategie zur Begrenzung der Risiken im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 vorgeschlagen.

Der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt (SCTEE) und der Wissenschaftliche Ausschuss „Gesundheits- und Umweltrisiken“ (SCHER) wurden konsultiert und haben zu den Risikobewertungen des Berichterstatters Stellung genommen. Diese Stellungnahmen können auf der Website des jeweiligen Wissenschaftlichen Ausschusses abgerufen werden.

In Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 ist festgelegt, dass die Ergebnisse der Risikobewertung sowie die empfohlenen Strategien für die Risikobegrenzung auf Gemeinschaftsebene gebilligt und von der Kommission veröffentlicht werden. Mit dieser Mitteilung und der zugehörigen Empfehlung 2008/468/EG der Kommission (4) werden die Ergebnisse der Risikobewertungen (5) und die Strategien zur Begrenzung der Risiken für die obengenannten Stoffe bekannt gegeben.

Die in dieser Mitteilung enthaltenen Ergebnisse der Risikobewertungen und Strategien zur Risikobegrenzung stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 eingesetzten Ausschusses.


(1)  ABl. L 84 vom 5.4.1993, S. 1.

(2)  ABl. L 231 vom 28.9.1995, S. 18.

(3)  ABl. L 161 vom 29.6.1994, S. 3.

(4)  ABl. L 161 vom 20.6.2008.

(5)  Der vollständige Risikobewertungsbericht sowie eine kurze Zusammenfassung sind unter der Internetadresse des Europäischen Chemikalienbüros zu finden:

http://ecb.jrc.it/existing-substances/


ANHANG

TEIL 1

CAS-Nr.: 1314-13-2

 

Einecs-Nr.: 215-222-5

Summenformel:

ZnO

Einecs-Name:

Zinkoxid

IUPAC-Name:

Zinkoxid

Berichterstatter:

Niederlande

Einstufung (1):

N; R50-53

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er in der Risikobewertung beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat. Die Risikobewertung erfolgte nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Methodik für Metalle in Einklang mit dem Technical Guidance Document on Risk Assessment zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission über die Risikobewertung für Altstoffe.

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich in Kautschuk-Additiven sowie in Glas- und Keramikprodukten verwendet wird. Hinzu kommen Verwendungen als Korrosionsschutzmittel in Anstrichen, als Rohstoff bei der Herstellung von Zinkchemikalien, als Additiv für Treibstoffe und Schmiermittel sowie als Zinkzusatz in Düngemitteln, Tierfutter und für den Menschen bestimmten Vitaminen. Eine Verwendung als Nanomaterial wurde nicht geprüft.

RISIKOBEWERTUNG

A.   Menschliche Gesundheit

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

ARBEITNEHMER

es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich Metallrauchfieber aufgrund der akuten Inhalationstoxizität beim Schweißen von verzinktem Stahl,

Bedenken hinsichtlich systemischer Auswirkungen nach mehrfacher Hautexposition und mehrfacher kombinierter Exposition (Inhalation und Haut) aufgrund der Verwendung von zinkoxidhaltiger Farbe.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

VERBRAUCHER

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die MENSCHLICHE GESUNDHEIT (physikalisch-chemische Eigenschaften)

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

B.   Umwelt

Die Schlussfolgerungen betreffen lediglich lokale Situationen. Die in der Risikobewertung für Zinkmetall (Einecs-Nr. 231-175-3) enthaltenen Schlussfolgerungen in Bezug auf die regionalen Umweltrisiken gelten auch hier.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die ATMOSPHÄRE

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergeben sich folgende Schlussfolgerungen für

das AQUATISCHE ÖKOSYSTEM MIT SEDIMENTEN

1.1.

Es sind besondere Maßnahmen zur Begrenzung der Risiken für die nachstehend aufgeführten besonderen Situationen erforderlich. Gründe für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf die lokale aquatische Umwelt (einschließlich Sedimenten) infolge der Exposition aufgrund der Produktion in einer Betriebsstätte (nur Sedimente) und aufgrund der Verwendung in der glasverarbeitenden Industrie, der Ferritindustrie (nur Sedimente), bei der Varistorherstellung, der Verarbeitung von Katalysatoren, der Formulierung von Schmiermitteln, der Farbenverarbeitung, der Formulierung von Kosmetik- und Arzneimitteln sowie dem Privatgebrauch von Kosmetik- und Arzneimitteln (nur Sedimente). Bei mehreren Produktionsstätten und Verarbeitungssituationen (mit Emissionen in Gewässer) ergaben sich keine unmittelbaren Bedenken, doch kann wegen hoher regionaler Hintergrundkonzentrationen von Zink ein potenzielles Risiko auf lokaler Ebene nicht ausgeschlossen werden.

1.2.

Mit Ausnahme der unter der Ziffer 1.1 aufgeführten sind für keine der lokalen Gegebenheiten einschließlich in Bezug auf eine Sekundärvergiftung weitere Informationen und/oder Prüfungen oder Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich, die über die bereits durchgeführten hinausgehen. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

das TERRESTRISCHE ÖKOSYSTEM

2.1.

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Gründe für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich der lokalen terrestrischen Umwelt infolge der Exposition aufgrund der Verwendung in der glasverarbeitenden Industrie, bei der Formulierung von Schmiermitteln und bei der Formulierung von Kosmetik- und Arzneimitteln.

2.2.

Mit Ausnahme der unter der Ziffer 2.1 aufgeführten sind für keine der lokalen Gegebenheiten einschließlich in Bezug auf eine Sekundärvergiftung weitere Informationen und/oder Prüfungen oder Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich, die über die bereits durchgeführten hinausgehen. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

MIKROORGANISMEN IN KLÄRANLAGEN

3.1.

Bei einigen, aber nicht allen lokalen Situationen sind Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich der Mikroorganismen in Kläranlagen infolge der Exposition aufgrund der Verwendung in der glasverarbeitenden Industrie, bei der Varistorherstellung, der Verarbeitung von Katalysatoren, der Formulierung von Schmiermitteln, der Verarbeitung von Anstrichen und der Formulierung von Kosmetik- und Arzneimitteln.

3.2.

Mit Ausnahme der unter der Ziffer 3.1 aufgeführten sind vorläufig für keine der lokalen Gegebenheiten weitere Informationen und/oder Prüfungen oder Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich, die über die bereits durchgeführten hinausgehen. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

RISIKOBEGRENZUNGSSTRATEGIE

ARBEITNEHMER

Die auf Gemeinschaftsebene geltenden Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer gelten allgemein als ausreichend, um das von Zinkoxid ausgehende Risiko im erforderlichen Maß zu begrenzen, und sind anzuwenden. Aufgrund der Ergebnisse des Risikobewertungsberichts wird außerdem empfohlen:

gemäß der Richtlinie 98/24/EG (2) bzw. der Richtlinie 2004/37/EG (3) auf Gemeinschaftsebene Grenzwerte für die Exposition gegenüber Schweißrauch am Arbeitsplatz festzulegen.

FÜR DIE UMWELT

Es wird empfohlen:

im Rahmen der Richtlinien 2008/1/EG (4) und 2000/60/EG (5) zu prüfen, ob zusätzliches Risikomanagement für andere Quellen für Zinkemissionen als die hergestellte und eingeführte Chemikalie erforderlich ist (z. B. natürliche Quellen, Bergbau, historische Kontaminierung und Verwendung anderer Zinkverbindungen), die nach der Risikobegrenzungsstrategie wesentlich zu den Zinkemissionen in das Kompartiment Wasser beitragen,

Zinkoxid bei den laufenden Arbeiten zur Erstellung einer Anleitung für die „besten verfügbaren Techniken“ (BVT) zu berücksichtigen, um die Genehmigungs- und Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Richtlinie 2008/1/EG zu erleichtern.

TEIL 2

CAS-Nr.: 7733-02-0

 

Einecs-Nr.: 231-793-3

Summenformel:

ZnSO4

Einecs-Name:

Zinksulfat

IUPAC-Name:

Zinksulfat

Berichterstatter:

Niederlande

Einstufung (6):

Xn; R22

R41

N; R50-53

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er in der Risikobewertung beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat. Die Risikobewertung erfolgte nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Methodik für Metalle in Einklang mit dem Technical Guidance Document on Risk Assessment zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 über die Risikobewertung für Altstoffe.

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich bei der Herstellung von Düngemitteln und Pestiziden, für pharmazeutische Zwecke in der Landwirtschaft wie Futterzusätze sowie in der chemischen Industrie verwendet wird. Hinzu kommen Anwendungen bei der Viskoseherstellung, als Flotationsmittel im Bergbau, als Korrosionsschutzmittel bei der Galvanisierung und bei der Wasserbehandlung. Eine Verwendung als Nanomaterial wurde nicht geprüft.

RISIKOBEWERTUNG

A.   Menschliche Gesundheit

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

ARBEITNEHMER

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

VERBRAUCHER

Vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die MENSCHLICHE GESUNDHEIT (physikalisch-chemische Eigenschaften)

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

B.   Umwelt

Die Schlussfolgerungen betreffen lediglich lokale Situationen. Die in der Risikobewertung für Zinkmetall (Einecs-Nr. 231-175-3) enthaltenen Schlussfolgerungen in Bezug auf die regionalen Umweltrisiken gelten auch hier.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die ATMOSPHÄRE

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergeben sich folgende Schlussfolgerungen für

das AQUATISCHE ÖKOSYSTEM MIT SEDIMENTEN

1.1.

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Gründe für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf die lokale aquatische Umwelt infolge der Exposition aufgrund der Verwendung bei der Herstellung von Düngemitteln für die Landwirtschaft (Formulierung). Bei der Verwendung in der Futtermittelindustrie (Formulierung) ergaben sich keine unmittelbaren Bedenken, doch kann wegen hoher regionaler Hintergrundkonzentrationen von Zink ein potenzielles Risiko auf lokaler Ebene nicht ausgeschlossen werden,

Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf Sedimentlebewesen infolge der lokalen Exposition aufgrund der Verwendung bei der Herstellung von Düngemitteln für die Landwirtschaft (Formulierung), von Futtermitteln (Formulierung) und in der chemischen Industrie (Verarbeitung). Bei mehreren Verarbeitungssituationen ergaben sich keine unmittelbaren Bedenken, doch kann wegen der hohen regionalen Hintergrundkonzentrationen von Zink ein potenzielles Risiko auf lokaler Ebene nicht ausgeschlossen werden.

1.2.

Mit Ausnahme der unter der Ziffer 1.1 aufgeführten sind für keine der lokalen Gegebenheiten einschließlich in Bezug auf eine Sekundärvergiftung weitere Informationen und/oder Prüfungen oder Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich, die über die bereits durchgeführten hinausgehen. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

das TERRESTRISCHE ÖKOSYSTEM

2.1.

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Gründe für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich der lokalen terrestrischen Umwelt infolge der Exposition aufgrund der Verwendung in der chemischen Industrie (Verarbeitung), bei der Herstellung von Pestiziden für die Landwirtschaft (Formulierung) und von Düngemitteln für die Landwirtschaft (Formulierung).

2.2.

Mit Ausnahme der unter der Ziffer 2.1 aufgeführten sind für keine der lokalen Gegebenheiten einschließlich in Bezug auf eine Sekundärvergiftung weitere Informationen und/oder Prüfungen oder Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich, die über die bereits durchgeführten hinausgehen. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

MIKROORGANISMEN IN KLÄRANLAGEN

3.1.

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich der Mikroorganismen in Kläranlagen infolge der Exposition aufgrund der Verwendung in der chemischen Industrie (Verarbeitung), bei der Herstellung von Pestiziden für die Landwirtschaft (Formulierung) und von Düngemitteln für die Landwirtschaft (Formulierung).

3.2.

Mit Ausnahme der unter der Ziffer 3.1 aufgeführten sind vorläufig für keine der lokalen Gegebenheiten weitere Informationen und/oder Prüfungen oder Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich, die über die bereits durchgeführten hinausgehen. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

RISIKOBEGRENZUNGSSTRATEGIE

UMWELT

Es wird empfohlen:

im Rahmen der Richtlinien 2008/1/EG (4) und 2000/60/EG (5) zu prüfen, ob zusätzliches Risikomanagement für andere Quellen für Zinkemissionen als die hergestellte und eingeführte Chemikalie erforderlich ist (z. B. natürliche Quellen, Bergbau, historische Kontaminierung und Verwendung anderer Zinkverbindungen), die nach der Risikobegrenzungsstrategie wesentlich zu den Zinkemissionen in das Kompartiment Wasser beitragen,

Zinksulfat bei den laufenden Arbeiten zur Erstellung einer Anleitung für die „besten verfügbaren Techniken“ (BVT) zu berücksichtigen, um die Genehmigungs- und Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Richtlinie 2008/1/EG zu erleichtern.

TEIL 3

CAS-Nr.: 7779-90-0

 

Einecs-Nr.: 231-944-3

Summenformel:

Zn3(PO4)2

Einecs-Name:

Trizinkbis(orthophosphat)

IUPAC-Name:

Trizinkbis(orthophosphat)

Berichterstatter:

Niederlande

Einstufung (7):

N; R50-53

Der Risikobewertung liegt der übliche Umgang mit dem in der Europäischen Gemeinschaft hergestellten oder in sie eingeführten Stoff während seines gesamten Lebenszyklus zugrunde, so wie er in der Risikobewertung beschrieben wird, die der als Berichterstatter bestimmte Mitgliedstaat der Kommission übermittelt hat. Die Risikobewertung erfolgte nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Methodik für Metalle in Einklang mit dem Technical Guidance Document on Risk Assessment zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 über die Risikobewertung für Altstoffe.

Aus den verfügbaren Informationen geht hervor, dass der Stoff in der Europäischen Gemeinschaft hauptsächlich in der Farben-, Lack- und Firnisindustrie als aktives, anorganisches Korrosionsschutzpigment in Grundierungen und Anstrichen für den Rostschutz von Metallsubstraten verwendet wird. Eine Verwendung als Nanomaterial wurde nicht geprüft.

RISIKOBEWERTUNG

A.   Menschliche Gesundheit

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

ARBEITNEHMER

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

VERBRAUCHER

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die ÜBER DIE UMWELT EXPONIERTE BEVÖLKERUNG

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die MENSCHLICHE GESUNDHEIT (physikalisch-chemische Eigenschaften)

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

B.   Umwelt

Die Schlussfolgerungen betreffen lediglich lokale Situationen. Die in der Risikobewertung für Zinkmetall (Einecs-Nr. 231-175-3) enthaltenen Schlussfolgerungen in Bezug auf die regionalen Umweltrisiken gelten auch hier.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

die ATMOSPHÄRE

vorläufig werden keine weiteren Informationen und/oder Prüfungen oder andere als die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen für notwendig erachtet. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergeben sich folgende Schlussfolgerungen für

das AQUATISCHE ÖKOSYSTEM MIT SEDIMENTEN

1.1.

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf die lokale aquatische Umwelt (einschließlich Sedimenten) infolge der Exposition aufgrund der Verwendung in der Farbenindustrie (Formulierung und Verarbeitung).

1.2.

Mit Ausnahme der unter der Ziffer 1.1 aufgeführten sind für keine der lokalen Gegebenheiten einschließlich in Bezug auf eine Sekundärvergiftung weitere Informationen und/oder Prüfungen oder Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich, die über die bereits durchgeführten hinausgehen. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

das TERRESTRISCHE ÖKOSYSTEM

2.1.

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf die lokale aquatische terrestrische infolge der Exposition aufgrund der Verwendung in der Farbenindustrie (Formulierung).

2.2.

Mit Ausnahme der unter der Ziffer 2.1 aufgeführten sind für keine der lokalen Gegebenheiten einschließlich in Bezug auf eine Sekundärvergiftung weitere Informationen und/oder Prüfungen oder Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich, die über die bereits durchgeführten hinausgehen. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

Aus der Risikobewertung ergibt sich folgende Schlussfolgerung für

MIKROORGANISMEN IN KLÄRANLAGEN

3.1.

Es sind besondere Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich. Grund für diese Schlussfolgerung:

Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen auf die Mikroorganismen von Kläranlagen infolge der Exposition aufgrund der Verwendung des Stoffs in der Farbenindustrie (Formulierung und Verarbeitung).

3.2.

Mit Ausnahme der unter der Ziffer 3.1 aufgeführten sind vorläufig für keine der lokalen Gegebenheiten weitere Informationen und/oder Prüfungen oder Risikobegrenzungsmaßnahmen erforderlich, die über die bereits durchgeführten hinausgehen. Grund für diese Schlussfolgerung:

der Risikobewertung zufolge sind keine Risiken zu erwarten. Die bereits ergriffenen Risikobegrenzungsmaßnahmen werden als ausreichend betrachtet.

RISIKOBEGRENZUNGSSTRATEGIE

UMWELT

Es wird empfohlen:

im Rahmen der Richtlinien 2008/1/EG (4) und 2000/60/EG (5) zu prüfen, ob zusätzliches Risikomanagement für andere Quellen für Zinkemissionen als die hergestellte und eingeführte Chemikalie erforderlich ist (z. B. natürliche Quellen, Bergbau, historische Kontaminierung und Verwendung anderer Zinkverbindungen), die nach der Risikobegrenzungsstrategie wesentlich zu den Zinkemissionen in das Kompartiment Wasser beitragen,

Trizinkbis(orthophosphat) bei den laufenden Arbeiten zur Erstellung einer Anleitung für die „besten verfügbaren Techniken“ (BVT) zu berücksichtigen, um die Genehmigungs- und Überwachungstätigkeiten im Rahmen der Richtlinie 2008/1/EG zu erleichtern.


(1)  Die Einstufung des Stoffs erfolgt gemäß der Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1 geändert durch ABl. L 216 vom 16.6.2004, S. 3).

(2)  ABl. L 131 vom 5.5.1998, S. 11.

(3)  ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 50.

(4)  ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8.

(5)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

(6)  Die Einstufung des Stoffs erfolgt gemäß der Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1 geändert durch ABl. L 216 vom 16.6.2004, S. 3).

(7)  Die Einstufung des Stoffs erfolgt gemäß der Richtlinie 2004/73/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur neunundzwanzigsten Anpassung der Richtlinie 67/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe an den technischen Fortschritt (ABl. L 152 vom 30.4.2004, S. 1 geändert durch ABl. L 216 vom 16.6.2004, S. 3).


20.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/10


Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften

(2008/C 155/02)

Mit dieser Mitteilung wird die Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14) ersetzt.

1.   EINLEITUNG

1.1.   Hintergrund

In dieser Mitteilung wird die überarbeitete Politik der Kommission im Bereich staatlicher Beihilfen in Form von Garantien (der im Folgenden verwendete Ausdruck „Garantien“ umfasst auch Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften) dargelegt. Dadurch sollen sich die Mitgliedstaaten ein klareres Bild über die Grundsätze verschaffen können, von denen sich die Kommission bei der Auslegung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags und deren Anwendung auf staatliche Garantien leiten lassen will. Diese Grundsätze sind in der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (1) niedergelegt. Aufgrund der Erfahrungen, die seit dem Jahr 2000 bei der Anwendung der vorgenannten Mitteilung gewonnen wurden, erscheint es angezeigt, die Politik der Kommission in diesem Bereich neu zu definieren. In diesem Zusammenhang möchte die Kommission unter anderem an ihre jüngste Entscheidungspraxis in mehreren Beihilfesachen (2) erinnern, wonach im Falle von Garantieregelungen das Verlustrisiko für jede Garantie einzeln zu bewerten ist. Die Kommission ist im Interesse der Berechenbarkeit ihrer Entscheidungen sowie der Sicherstellung der Gleichbehandlung weiterhin bestrebt, ihre Politik in diesem Bereich möglichst transparent zu gestalten. Insbesondere möchte die Kommission den kleinen und mittleren Unternehmen (im Folgenden „KMU“ genannt) und den Mitgliedstaaten die Gewissheit geben, dass staatliche Garantien bei Erhebung bestimmter, je nach Bonitätseinstufung der Unternehmen unterschiedlicher Mindestentgelte (sog. Safe-Harbour-Prämien) nicht als Beihilfe gelten, die in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags fallen. Umgekehrt könnte die Erhebung geringerer Prämien als Beihilfeelement gewertet werden.

1.2.   Garantieformen

Garantien werden in der Regel für Kredite oder sonstige finanzielle Verpflichtungen übernommen, die Kreditnehmer mit Kreditgebern vereinbaren wollen. Garantien können einzeln oder im Rahmen von Garantieregelungen übernommen werden.

Je nach Rechtsgrundlage, Art der garantierten Transaktion, Laufzeit u. ä. lassen sich jedoch verschiedene Formen von Garantien unterscheiden. Dazu gehören unter anderem:

allgemeine Garantien, d. h. Garantien für Unternehmen, im Gegensatz zu Garantien für eine bestimmte Transaktion, bei der es sich unter anderem um einen Kredit oder eine Kapitalinvestition handeln kann,

Garantien, die durch ein bestimmtes Instrument bereitgestellt werden, im Gegensatz zu Garantien, die an die Rechtsform des Unternehmens geknüpft sind,

unmittelbar übernommene Garantien oder Rückgarantien, die für einen Erstbürgen übernommen werden,

unbeschränkte Garantien im Gegensatz zu betraglich und/oder zeitlich begrenzten Garantien. Als Beihilfe in Form einer Garantie wertet die Kommission auch die günstigeren Finanzierungsbedingungen für Unternehmen, deren Rechtsform einen Konkurs oder andere Insolvenzverfahren ausschließt oder dem Unternehmen eine ausdrückliche staatliche Garantie oder Verlustübernahme durch den Staat verschafft. Dasselbe gilt für den Erwerb einer staatlichen Beteiligung an einem Unternehmen, wenn dabei anstatt der üblichen begrenzten Haftung eine unbegrenzte Haftung übernommen wird,

Garantien, die sich eindeutig aus vertraglichen Bestimmungen (beispielsweise Verträgen, finanziellen Unterstützungserklärungen) oder anderen Rechtsquellen ergeben, im Gegensatz zu Garantien, die sich weniger deutlich erkennen lassen (beispielsweise Begleitschreiben, mündliche Zusagen usw.), wobei der Umfang der Absicherung durch diese Garantien möglicherweise unterschiedlich ist.

Insbesondere im letztgenannten Fall sind die Garantien aufgrund des Fehlens angemessener rechtlicher oder buchhalterischer Aufzeichnungen nur sehr schwer rückverfolgbar. Dies gilt sowohl im Hinblick auf den Begünstigten als auch auf den Staat bzw. die öffentliche Einrichtung als Garanten und damit im Hinblick auf die Dritten zur Verfügung stehenden Informationen.

1.3.   Gliederung und Anwendungsbereich der Mitteilung

Für die Zwecke dieser Mitteilung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Garantieregelung“: ist ein Instrument, das ohne weitere Durchführungsmaßnahmen ermöglicht, Garantien für Unternehmen zu übernehmen, sofern bestimmte Voraussetzungen im Hinblick auf die Laufzeit und die Höhe der Garantie, die zugrunde liegende Transaktion und die Art oder die Größe des Unternehmens (zum Beispiel KMU) erfüllt sind.

b)

„Einzelgarantie“: Garantie für ein Unternehmen, die nicht auf der Grundlage einer Garantieregelung übernommen wird.

Die Abschnitte 3 und 4 dieser Mitteilung gelten unmittelbar für Garantien, die sich auf eine bestimmte finanzielle Transaktion wie einen Kredit beziehen. Da solche Garantien häufig vorkommen und sich in der Regel quantifizieren lassen, hält die Kommission ihre beihilferechtliche Einstufung für besonders wichtig.

Da es sich bei der garantierten Transaktion in den meisten Fällen um einen Kredit handelt, wird im Folgenden in dieser Mitteilung der Hauptbegünstigte der Garantie als „Kreditnehmer“ bezeichnet und die Instanz, deren Risiko sich durch die staatliche Garantie verringert, als „Kreditgeber“. Durch die Verwendung dieser beiden Begriffe soll auch der Grundgedanke dieser Mitteilung leichter verständlich gemacht werden, da allgemein bekannt ist, wie ein Kredit im Wesentlichen funktioniert. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Abschnitte 3 und 4 nur für Kreditgarantien gelten. Sie finden vielmehr auf alle Garantien Anwendung, bei denen es zu einer ähnlichen Risikoübertragung kommt, wie beispielsweise im Falle einer Kapitalinvestition, sofern das maßgebliche Risikoprofil (ggf. einschließlich einer mangelnden Besicherung) berücksichtigt wird.

Diese Mitteilung gilt für alle Wirtschaftszweige einschließlich Landwirtschaft, Fischerei und Verkehr unbeschadet der besonderen Vorschriften, die für Garantien in den einzelnen Wirtschaftszweigen bestehen.

Diese Mitteilung gilt nicht für Exportkreditgarantien.

1.4.   Sonstige Garantieformen

Beinhalten bestimmte Garantieformen (siehe Nummer 1.2) eine Risikoübertragung auf den Garanten und weisen sie eine oder mehrere der unter Nummer 1.3 aufgeführten Eigenschaften nicht auf (wie beispielsweise Versicherungsbürgschaften), so muss eine Einzelfallprüfung durchgeführt werden, bei der soweit notwendig die maßgeblichen Abschnitte dieser Mitteilung bzw. die in dieser Mitteilung dargelegten Methoden Anwendung finden.

1.5.   Neutralität

Diese Mitteilung gilt unbeschadet des Artikels 295 des EG-Vertrags und lässt somit die Eigentumsordnung in den Mitgliedstaaten unberührt. Die Kommission verhält sich neutral gegenüber öffentlichem und privatem Eigentum.

Insbesondere reicht die bloße Tatsache, dass sich ein Unternehmen weitgehend im Eigentum der öffentlichen Hand befindet, nicht aus, um auf das Vorliegen einer staatlichen Garantie schließen zu können, sofern explizite oder implizite Garantieelemente fehlen.

2.   ANWENDBARKEIT VON ARTIKEL 87 ABSATZ 1

2.1.   Allgemeine Erwägungen

Gemäß Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

Diese allgemeinen Kriterien gelten auch für Garantien. Wie andere Formen von Unterstützung können auch Garantien, die unmittelbar vom Staat (nämlich von gesamtstaatlichen, regionalen oder kommunalen Behörden) übernommen werden, sowie Garantien, die von anderen staatlich kontrollierten Einrichtungen wie beispielsweise Unternehmen mit staatlichen Mitteln gewährt werden und öffentlichen Behörden zugerechnet werden können (3), staatliche Beihilfen darstellen.

Im Interesse einer zweifelsfreien Auslegung sollte der Begriff „staatliche Mittel“ im Zusammenhang mit staatlichen Garantien präzisiert werden. Eine staatliche Garantie bietet den Vorteil, dass das Risiko, auf das sich die Garantie bezieht, vom Staat getragen wird. Diese Risikoträgerfunktion sollte normalerweise durch eine angemessene Prämie vergütet werden. Verzichtet der Staat ganz oder teilweise auf eine solche Prämie, so ist dies ein Vorteil für das Unternehmen und ein Verlust staatlicher Ressourcen. Selbst wenn im Rahmen einer Garantie keinerlei Zahlungen des Staates erfolgen, kann also trotzdem eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags vorliegen. Die Beihilfe wird bei Übernahme der Garantie gewährt und nicht erst dann, wenn die Garantie in Anspruch genommen wird oder aufgrund der Garantie Zahlungen erfolgen. Ob eine Garantie eine staatliche Beihilfe darstellt und, falls dies der Fall ist, auf welchen Betrag sie sich beläuft, muss zum Zeitpunkt der Übernahme der Garantie beurteilt werden.

In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass die beihilferechtliche Würdigung nichts über die Vereinbarkeit einer bestimmten Maßnahme mit anderen Bestimmungen des EG-Vertrags aussagt.

2.2.   Beihilfe für den Kreditnehmer

Beihilfebegünstigter ist in der Regel der Kreditnehmer. Wie unter Nummer 2.1 dargelegt, sollte die Risikoträgerfunktion normalerweise durch eine angemessene Prämie vergütet werden. Muss der Kreditnehmer keine Prämie oder nur eine niedrige Prämie zahlen, so wird ihm ein Vorteil verschafft. Im Vergleich zu einem Szenario ohne Garantie versetzt ihn die staatliche Garantie in die Lage, Gelder zu günstigeren finanziellen Konditionen aufzunehmen, als sie normalerweise auf den Finanzmärkten verfügbar sind. Üblicherweise erhält der Kreditnehmer aufgrund der staatlichen Garantie einen niedrigeren Zinssatz, und/oder er braucht weniger Sicherheiten zu leisten. In einigen Fällen würde der Kreditnehmer ohne eine staatliche Garantie überhaupt kein kreditwilliges Finanzinstitut finden. Staatliche Garantien können somit den Aufbau neuer Unternehmen erleichtern und bestimmte Unternehmen in die Lage versetzen, Gelder aufzunehmen, um ihren Geschäftsbereich auszuweiten. Ebenso können sie einem mit Zahlungsschwierigkeiten konfrontierten Unternehmen helfen, weiter im Geschäft zu bleiben, anstatt umstrukturiert oder aufgelöst zu werden, wodurch möglicherweise der Wettbewerb verzerrt wird.

2.3.   Beihilfe für den Kreditgeber

2.3.1.

Auch wenn die Beihilfe für gewöhnlich den Kreditnehmer begünstigt, ist nicht auszuschließen, dass sie unter bestimmten Umständen auch unmittelbar dem Kreditgeber zugute kommt. Insbesondere wenn beispielsweise für einen bereits gewährten Kredit oder eine sonstige bereits eingegangene finanzielle Verpflichtung im Nachhinein eine staatliche Garantie übernommen wird, ohne dass die Konditionen des Kredits oder der finanziellen Verpflichtung entsprechend angepasst werden, oder wenn ein garantierter Kredit dazu benutzt wird, um einen anderen, nicht garantierten Kredit an dasselbe Kreditinstitut zurückzuzahlen, kann die Garantie auch eine Beihilfe für den Kreditgeber darstellen, da die Kredite stärker gesichert werden. Umfasst die Garantie eine Beihilfe für den Kreditgeber, so ist zu berücksichtigen, dass es sich bei einer solchen Beihilfe grundsätzlich um eine Betriebsbeihilfe handeln könnte.

2.3.2.

Garantien unterscheiden sich insofern von anderen staatlichen Beihilfen wie Zuschüssen und Steuerbefreiungen, als der Staat bei einer Garantie auch mit dem Kreditgeber in ein Rechtsverhältnis tritt. Daher sind die möglichen Folgen rechtswidrig gewährter staatlicher Beihilfen für Dritte zu prüfen. Bei staatlichen Kreditgarantien betrifft dies hauptsächlich die kreditgebenden Finanzinstitute. Im Falle von Garantien für Anleihen, die zur Beschaffung von Kapital für Unternehmen ausgegeben werden, betrifft dies die Finanzinstitute, die an der Ausgabe der Anleihen beteiligt sind. Ob die Rechtswidrigkeit der Beihilfe das Rechtsverhältnis zwischen Staat und Dritten berührt, ist nach innerstaatlichem Recht zu prüfen. Nationale Gerichte müssen unter Umständen prüfen, ob innerstaatliche Rechtsvorschriften der Erfüllung der Garantieverträge entgegenstehen, wobei sie nach Auffassung der Kommission dem Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht Rechnung zu tragen hätten. Kreditgeber könnten dementsprechend ein Interesse daran haben, sich grundsätzlich zur Vorsicht zu vergewissern, dass bei der Gewährung von Garantien die Vorschriften der Gemeinschaft über staatliche Beihilfen beachtet werden. Der Mitgliedstaat sollte in der Lage sein, eine für eine Einzelgarantie oder eine Garantieregelung von der Kommission erteilte Fallnummer und möglicherweise eine nicht vertrauliche Abschrift der Entscheidung der Kommission zusammen mit dem entsprechenden Verweis auf das Amtsblatt der Europäischen Union zu übermitteln. Die Kommission wird ihrerseits alles unternehmen, um auf transparente Weise Informationen über von ihr genehmigte Garantiefälle und -regelungen verfügbar zu machen.

3.   UMSTÄNDE, DIE DAS VORLIEGEN EINER BEIHILFE AUSSCHLIESSEN

3.1.   Allgemeine Erwägungen

Verschafft eine einzelne staatliche Garantie oder eine vom Staat erlassene Garantieregelung einem Unternehmen keinen Vorteil, so handelt es sich nicht um eine staatliche Beihilfe.

Der Gerichtshof hat in seiner jüngsten Rechtsprechung (4) bestätigt, dass sich die Kommission bei der Prüfung der Frage, ob eine Garantie oder eine Garantieregelung einen Vorteil verschafft, auf den Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers stützen muss. Somit ist zu berücksichtigen, welche Möglichkeiten ein begünstigtes Unternehmen tatsächlich hat, sich entsprechende Finanzmittel auf dem Kapitalmarkt zu beschaffen. Eine staatliche Beihilfe liegt nicht vor, wenn eine neue Finanzierungsquelle zu Bedingungen zugänglich gemacht wird, die unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen für einen privaten Marktteilnehmer annehmbar wären (5).

Damit leichter beurteilt werden kann, ob eine Maßnahme mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang steht, führt die Kommission in diesem Abschnitt mehrere ausreichende Voraussetzungen dafür auf, dass keine staatliche Beihilfe vorliegt. Auf Einzelgarantien wird unter Nummer 3.2 eingegangen; ein vereinfachtes Vorgehen im Falle von KMU wird unter Nummer 3.3 dargelegt. Auf Garantieregelungen wird unter Nummer 3.4 eingegangen; ein vereinfachtes Vorgehen im Falle von KMU wird unter Nummer 3.5 dargelegt.

3.2.   Einzelgarantien

Im Falle einer einzelnen staatlichen Garantie reicht es nach Auffassung der Kommission aus, dass die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe auszuschließen:

a)

Der Kreditnehmer befindet sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten.

Bei der Prüfung der Frage, ob sich der Kreditnehmer in finanziellen Schwierigkeiten befindet, sollte die Definition in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (6) zugrunde gelegt werden. Bei KMU, die vor weniger als drei Jahren gegründet wurden, wird für die Zwecke dieser Mitteilung nicht davon ausgegangen, dass sie sich in Schwierigkeiten befinden.

b)

Der Umfang der Garantie kann zum Zeitpunkt ihrer Übernahme ermittelt werden. Dies bedeutet, dass die Garantie an eine bestimmte finanzielle Transaktion geknüpft, auf einen festen Höchstbetrag beschränkt und von begrenzter Laufzeit sein muss.

c)

Die Garantie deckt höchstens 80 % des ausstehenden Kreditbetrages oder der sonstigen ausstehenden finanziellen Verpflichtung; diese Beschränkung gilt nicht für Garantien für Schuldtitel (7).

Ist eine finanzielle Verpflichtung vollständig durch eine staatliche Garantie gedeckt, so ist nach Auffassung der Kommission der Anreiz für den Kreditgeber geringer, das mit der Kreditvergabe verbundene Risiko ordnungsgemäß zu bewerten, abzusichern und so gering wie möglich zu halten und insbesondere die Bonität des Kreditnehmers ordnungsgemäß zu prüfen. Eine entsprechende Risikobewertung wird unter Umständen mangels entsprechender Mittel nicht in allen Fällen vom staatlichen Garanten übernommen. Aufgrund dieses fehlenden Anreizes, das Risiko des Kreditausfalls so gering wie möglich zu halten, sind Kreditgeber unter Umständen eher dazu bereit, Kredite mit einem höheren als dem marktüblichen Risiko zu vergeben, was dazu führen kann, dass sich der Anteil der laufenden staatlichen Garantien mit hohem Risiko erhöht.

Diese Beschränkung auf 80 % gilt nicht für staatliche Garantien zur Finanzierung von Unternehmen, deren Tätigkeit sich auf die Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (8) beschränkt, mit der sie ordnungsgemäß betraut wurden, sofern die Garantie von der Behörde gegeben wird, die den Auftrag erteilt hat. Die Beschränkung auf 80 % findet Anwendung, wenn das betreffende Unternehmen andere Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringt oder anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht.

Damit gewährleistet ist, dass der Kreditgeber tatsächlich einen Teil des Risikos trägt, müssen die beiden folgenden Aspekte berücksichtigt werden:

wenn sich der Umfang des Kredits oder der finanziellen Verpflichtung mit der Zeit verringert, weil beispielsweise mit der Rückzahlung des Kredits begonnen wird, muss der garantierte Betrag entsprechend herabgesetzt werden, damit die Garantie zu keinem Zeitpunkt mehr als 80 % des ausstehenden Kreditbetrags oder der ausstehenden finanziellen Verpflichtung deckt,

Verluste müssen anteilig in der gleichen Weise vom Kreditgeber und vom Garanten getragen werden. Ebenso müssen Netto-Verwertungserlöse (d. h. Erlöse abzüglich der Bearbeitungskosten), die von der Verwertung von durch den Kreditnehmer gestellten Sicherheiten herrühren, anteilig zur Deckung der Verluste des Kreditgebers und des Garanten verwendet werden. Bei Garantien, bei denen etwaige Verluste zunächst dem Garanten und erst dann dem Kreditgeber zugewiesen werden, wird davon ausgegangen, dass sie ein Beihilfeelement enthalten können.

Sofern ein Mitgliedstaat bei einer Garantie den Schwellenwert von 80 % überschreiten will und geltend macht, dass es sich nicht um eine staatliche Beihilfe handelt, sollte er seinen Standpunkt beispielsweise anhand der Vereinbarungen für die gesamte Transaktion ordnungsgemäß begründen und die Garantie bei der Kommission anmelden, damit ordnungsgemäß geprüft werden kann, ob der Tatbestand einer staatlichen Beihilfe erfüllt ist.

d)

Für die Garantie wird ein marktübliches Entgelt gezahlt.

Wie unter Nummer 2.1 dargelegt, sollte die Risikoträgerfunktion normalerweise durch eine angemessene Prämie für den garantierten bzw. rückgarantierten Betrag vergütet werden. Wird für die Garantie ein Entgelt gezahlt, das mindestens der entsprechenden, als Vergleichsmaßstab dienenden Garantieprämie auf den Finanzmärkten entspricht, so umfasst die Garantie keine staatliche Beihilfe.

Lässt sich auf den Finanzmärkten keine entsprechende Garantieprämie als Vergleichsmaßstab finden, so sind die gesamten Finanzierungskosten des garantierten Kredits einschließlich der Kreditzinsen und der Garantieprämie mit dem marktüblichen Entgelt für einen vergleichbaren nicht garantierten Kredit zu vergleichen.

Zur Ermittlung des entsprechenden marktüblichen Entgelts ist in beiden Fällen den Merkmalen der Garantie und des Kredits Rechnung zu tragen. Dazu gehören der Betrag und die Laufzeit der Transaktion, die vom Kreditnehmer geleistete Sicherheit und andere sich auf die Bewertung der Einbringungsquote auswirkende Aspekte, die Ausfallwahrscheinlichkeit aufgrund der finanziellen Lage des Kreditnehmers, der Geschäftsbereich des Kreditnehmers, Prognosen und andere wirtschaftliche Faktoren. Diese Analyse sollte es ermöglichen, den Kreditnehmer in eine bestimmte Risikoklasse einzuordnen. Diese Klassifizierung kann von einer international anerkannten Rating-Agentur bereitgestellt werden oder gegebenenfalls anhand interner Ratings der kreditgebenden Bank vorgenommen werden. Die Kommission weist auf den Zusammenhang zwischen Rating und Ausfallquote hin, den internationale Finanzinstitutionen herstellen, deren Arbeiten auch öffentlich zugänglich sind (9). Zur Prüfung der Frage, ob die Prämie marktkonform ist, kann der Mitgliedstaat die Entgelte, die ähnlich eingestufte Unternehmen auf dem Markt zahlen, zum Vergleich heranziehen.

Die Kommission wird somit nicht akzeptieren, dass die Garantieprämie auf einen einheitlichen Prozentsatz festgesetzt wird, von dem geltend gemacht wird, dass er einem allgemeinen Branchenstandard entspricht.

3.3.   Bewertung von Einzelgarantien für KMU

Handelt es sich bei dem Kreditnehmer um ein KMU (10), so kann die Kommission abweichend von Nummer 3.2 Buchstabe d eine vereinfachte Methode zur Prüfung der Frage akzeptieren, ob eine Kreditgarantie eine Beihilfe beinhaltet. Sind alle Voraussetzungen nach Nummer 3.2 Buchstaben a, b und c erfüllt, so wird davon ausgegangen, dass es sich bei einer staatlichen Garantie nicht um eine staatliche Beihilfe handelt, wenn die in der folgenden Tabelle aufgeführten jährlichen Mindestprämien („Safe-Harbour-Prämien“ (11)), die von der Bonitätseinstufung des Kreditnehmers abhängig sind (12), auf den vom Staat tatsächlich garantierten Betrag angewandt werden:

Bonität

Standard & Poor's

Fitch

Moody's

Jährliche Safe-Harbour-Prämie

Höchste Bonität

AAA

AAA

Aaa

0,4 %

Sehr starke Fähigkeit zur Erfüllung von Zahlungsverbindlichkeiten

AA +

AA +

Aa 1

 

AA

AA

Aa 2

0,4 %

AA –

AA –

Aa 3

 

Starke Fähigkeit zur Erfüllung von Zahlungsverbindlichkeiten

A +

A +

A 1

 

A

A

A 2

0,55 %

A –

A –

A 3

 

Angemessene Fähigkeit zur Erfüllung von Zahlungsverbindlichkeiten

BBB +

BBB +

Baa 1

 

BBB

BBB

Baa 2

0,8 %

BBB –

BBB –

Baa 3

 

Bonität kann von nachtteiligen Entwicklungen beeinflusst werden

BB +

BB +

Ba 1

 

BB

BB

Ba 2

2,0 %

BB –

BB –

Ba 3

 

Bonität wird wahrscheinlich durch nachtteilige Entwicklungen beeinflusst

B +

B +

B 1

3,8 %

B

B

B 2

 

B –

B –

B 3

6,3 %

Bonität hängt von anhaltend günstigen Bedingungen ab

CCC +

CCC +

Caa 1

Keine jährliche Safe-Harbour-Prämie möglich

CCC

CCC

Caa 2

CCC –

CCC –

Caa 3

CC

CC

 

 

C

 

In oder nahe Zahlungsverzug

SD

DDD

Ca

Keine jährliche Safe-Harbour-Prämie möglich

D

DD

C

 

D

 

Die Safe-Harbour-Prämien beziehen sich auf den zu Beginn eines jeden Jahres vom Staat tatsächlich garantierten bzw. rückgarantierten Betrag. Sie sind als Mindestprämien zu verstehen, die Unternehmen, deren Kreditratings mindestens den in der Tabelle angegebenen Bonitätsstufen entsprechen, in Rechnung zu stellen sind (13).

Wird eine einzige Abschlussprämie gezahlt, so wird davon ausgegangen, dass die Kreditgarantie keine Beihilfe beinhaltet, wenn diese Prämie mindestens dem Gegenwartswert der künftigen Garantieprämien, wie oben angegeben, entspricht, wobei der entsprechende Referenzsatz als Abzinsungssatz zugrunde gelegt wird (14).

Wie der Tabelle zu entnehmen ist, kann diese vereinfachte Methode nicht bei Unternehmen angewandt werden, deren Bonität mit CCC/Caa oder schlechter eingestuft ist.

Für KMU, die keine Bonitätsgeschichte und kein auf einem Bilanzansatz basierendes Rating haben, wie bestimmte Projektgesellschaften oder Start-up-Unternehmen, wird die Safe-Harbour-Prämie auf 3,8 % festgesetzt, wobei diese Prämie niemals niedriger sein darf als diejenige, die für die Muttergesellschaft oder die Muttergesellschaften anwendbar wäre.

Diese Margen können von Zeit zu Zeit geändert werden, um der Marktsituation Rechnung zu tragen.

3.4.   Garantieregelungen

Nach Auffassung der Kommission stellt eine staatliche Garantieregelung keine staatliche Beihilfe dar, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Regelung gilt nicht für Kreditnehmer, die sich in finanziellen Schwierigkeiten befinden (Näheres siehe Nummer 3.2 Buchstabe a.

b)

Der Umfang der Garantien kann zum Zeitpunkt ihrer Übernahme ermittelt werden. Dies bedeutet, dass die Garantien an eine bestimmte finanzielle Transaktion geknüpft, auf einen festen Höchstbetrag beschränkt und von begrenzter Laufzeit sein müssen.

c)

Die Garantien decken höchstens 80 % des ausstehenden Kreditbetrags oder der sonstigen ausstehenden finanziellen Verpflichtung (Einzelheiten und Ausnahmen siehe Nummer 3.2 Buchstabe c).

d)

Der Regelung liegt eine realistische Risikobewertung zugrunde, so dass sie sich aufgrund der von den Begünstigten gezahlten Prämien aller Wahrscheinlichkeit nach finanziell selbst trägt. Die Tatsache, dass eine Regelung sich finanziell selbst trägt, und die angemessene Risikoorientierung sind für die Kommission Hinweise dafür, dass die nach der Regelung zu entrichtenden Garantieprämien marktkonform sind.

Dies bedeutet, dass bei jeder neuen Garantie eine Risikobewertung anhand aller maßgeblichen Faktoren (Bonität des Kreditnehmers, Sicherheiten, Laufzeit der Garantie usw.) vorgenommen werden muss. Aufgrund dieser Risikobewertung müssen Risikoklassen festgelegt werden, die Garantie muss einer der Risikoklassen (15) zugeordnet werden, und für den garantierten bzw. rückgarantierten Betrag ist die entsprechende Garantieprämie in Rechnung zu stellen.

e)

Damit fortlaufend ordnungsgemäß beurteilt werden kann, ob sich die Regelung finanziell selbst trägt, muss mindestens einmal jährlich anhand der tatsächlichen Ausfallquote der Regelung über einen aus wirtschaftlicher Sicht angemessenen Zeitraum überprüft werden, ob die Höhe der Prämien angemessen ist; besteht die Gefahr, dass sich die Regelung finanziell nicht mehr selbst trägt, sind die Prämien entsprechend anzupassen. Diese Anpassung kann alle bereits übernommenen und künftigen Garantien oder nur künftige Garantien betreffen.

f)

Um als marktkonform zu gelten, müssen die Prämien die mit der Gewährung der Garantie verbundenen normalen Risiken, die Verwaltungskosten und die jährliche Vergütung eines angemessenen Kapitalbetrags abdecken, selbst wenn dieses Kapital gar nicht oder nur teilweise hinterlegt wird.

Die Verwaltungskosten sollten mindestens die Kosten für die anfängliche Risikobewertung sowie für die Risikoüberwachung und das Risikomanagement umfassen, die mit der Übernahme und der Verwaltung der Garantie verbunden sind.

Zur Vergütung des Kapitalbetrags merkt die Kommission an, dass Garanten üblicherweise Eigenkapitalvorschriften unterliegen und im Einklang mit diesen Vorschriften Eigenkapital hinterlegen müssen, damit sie im Falle von Schwankungen bei den jährlichen garantiebedingten Verlusten nicht zahlungsunfähig werden. Für staatliche Garantieregelungen gelten diese Vorschriften in der Regel nicht, so dass entsprechende Rücklagen entfallen. Mit anderen Worten wird immer dann, wenn die garantiebedingten Verluste die Prämieneinnahmen übersteigen, das Defizit einfach aus dem Staatshaushalt gedeckt. Durch diese staatliche Gewährleistung für die Regelung sind die Bedingungen günstiger als für einen normalen Garanten. Damit diese Ungleichheit vermieden und der Staat eine Vergütung für das von ihm übernommene Risiko erhält, müssen die Garantieprämien nach Auffassung der Kommission die Vergütung eines angemessenen Kapitalbetrags umfassen.

Nach Auffassung der Kommission muss sich dieser Kapitalbetrag auf 8 % (16) der ausstehenden Garantien belaufen. Bei Garantien für Unternehmen mit einem Rating von AAA/AA- (Aaa/Aa3) kann das zu vergütende Kapital auf 2 % der ausstehenden Garantien herabgesetzt werden. Bei Garantien für Unternehmen mit einem Rating von A+/A- (A1/A3) kann das zu vergütende Kapital auf 4 % der ausstehenden Garantien herabgesetzt werden.

Die normale Vergütung dieses Kapitals umfasst eine Risikoprämie zuzüglich möglicherweise des risikofreien Zinssatzes.

Die Risikoprämie ist dem Staat in allen Fällen für den angemessenen Kapitalbetrag zu zahlen. Die Kommission ist aufgrund ihrer Erfahrungen der Auffassung, dass sich eine übliche Risikoprämie für Eigenkapital auf mindestens 400 Basispunkte beläuft (17) und dass diese Risikoprämie in der den Begünstigten in Rechnung gestellten Garantieprämie enthalten sein sollte.

Wenn das Kapital — wie bei den meisten staatlichen Garantieregelungen — nicht für die Regelung zur Verfügung gestellt wird und der Staat somit keinen Beitrag in bar leistet, muss der risikofreie Zinssatz nicht berücksichtigt werden. Wenn das betreffende Kapital dagegen tatsächlich vom Staat zur Verfügung gestellt wird, muss der Staat Kreditzinsen zahlen, und diese Barmittel kommen der Regelung — möglicherweise durch Investition — zugute. Daher muss dem Staat für den bereitgestellten Betrag auch der risikofreie Zinssatz gezahlt werden. Außerdem sollte dieses Entgelt zu Lasten der im Rahmen der Regelung erzielten Einnahmen gehen und muss sich nicht zwangsläufig in den Garantieprämien niederschlagen (18). Nach Auffassung der Kommission kann der als übliche Kapitalrendite zugrunde gelegte Ertrag einer zehnjährigen Staatsanleihe als angemessene Ersatzgröße für den risikofreien Zinssatz verwendet werden.

g)

Im Interesse der Transparenz muss in der Regelung festgelegt sein, unter welchen Bedingungen künftige Garantien übernommen werden; dazu gehören Bestimmungen über die Förderfähigkeit von Unternehmen nach Maßgabe ihrer Bonität sowie gegebenenfalls ihres Geschäftsbereichs und ihrer Größe sowie über Höchstbetrag und Laufzeit der Garantien.

3.5.   Bewertung von Garantieregelungen für KMU

Damit der besonderen Lage von KMU Rechnung getragen und insbesondere durch den Rückgriff auf Garantieregelungen deren Zugang zu Finanzierungsquellen verbessert wird, stehen speziell für KMU zwei Möglichkeiten zur Verfügung:

Anwendung der Safe-Harbour-Prämien, wie sie für Einzelgarantien für KMU festgelegt sind,

Bewertung der Garantieregelungen als solche, so dass eine Einheitsprämie angewandt werden kann und sich eine individuelle Risikoeinstufung der begünstigen KMU erübrigt.

Beide Möglichkeiten können unter den folgenden Voraussetzungen genutzt werden:

Anwendung von Safe-Harbour-Prämien bei Garantieregelungen für KMU

Im Einklang mit dem vorgeschlagenen vereinfachten Vorgehen bei Einzelgarantien kann auch bei Garantieregelungen für KMU im Prinzip davon ausgegangen werden, dass sie sich finanziell selbst tragen und keine staatliche Beihilfe darstellen, wenn die unter Nummer 3.3 aufgeführten, nach Maßgabe der Bonität der Unternehmen festgesetzten Safe-Harbour-Prämien angewandt werden (19). Darüber hinaus müssen auch die Voraussetzungen nach Nummer 3.4 Buchstaben a, b, c und g erfüllt sein. Die Voraussetzungen nach Nummer 3.4 Buchstaben d, e und f gelten aufgrund der Anwendung der unter Nummer 3.3 aufgeführten jährlichen Mindestprämien als erfüllt.

Anwendung von Einheitsprämien bei Garantieregelungen für KMU

Die Kommission ist sich bewusst, dass eine Risikobewertung jedes einzelnen Kreditnehmers kostspielig und möglicherweise nicht angemessen ist, wenn die Regelung eine Vielzahl von Kleinkrediten betrifft, für die sie als Instrument des Risikopoolings dient.

Sofern sich eine Regelung nur auf Garantien für KMU bezieht und der garantierte Betrag 2,5 Mio. EUR pro Unternehmen im Rahmen der betreffenden Regelung nicht überschreitet, kann die Kommission abweichend von Nummer 3.4 Buchstabe d eine einheitliche Garantieprämie für alle Kreditnehmer akzeptieren. Jedoch kann nur dann davon ausgegangen werden, dass die im Rahmen einer solchen Regelung übernommenen Garantien keine staatlichen Beihilfen darstellen, wenn sich die Regelung finanziell selbst trägt und wenn zugleich alle übrigen Voraussetzungen nach Nummer 3.4 Buchstaben a, b und c sowie Buchstaben e, f und g erfüllt sind.

3.6.   Keine automatische Qualifizierung als Beihilfe

Sind die unter den Nummern 3.2 bis 3.5 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist die entsprechende Garantie oder Garantieregelung nicht automatisch als staatliche Beihilfe zu werten. Bestehen Zweifel, ob eine geplante Garantie oder Garantieregelung eine staatliche Beihilfe darstellt, so sollte sie bei der Kommission angemeldet werden.

4.   GARANTIEN MIT EINEM BEIHILFEELEMENT

4.1.   Allgemeine Erwägungen

Steht eine Einzelgarantie oder eine Garantieregelung nicht mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang, so wird davon ausgegangen, dass sie eine staatliche Beihilfe beinhaltet. Daher muss das Beihilfeelement berechnet werden, um prüfen zu können, ob die Beihilfe aufgrund bestimmter Freistellungsbestimmungen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. Grundsätzlich entspricht das Beihilfeelement der Differenz zwischen dem marktüblichen Entgelt für die einzeln oder im Rahmen einer Regelung gewährte Garantie und dem tatsächlich gezahlten Entgelt für diese Maßnahme.

Die entsprechenden jährlichen Bar-Subventionsäquivalente sind mit Hilfe des Referenzsatzes auf ihren Gegenwartswert abzuzinsen und dann zu addieren, um das Gesamt-Subventionsäquivalent zu ermitteln.

Bei der Berechnung des Beihilfeelements einer Garantie trägt die Kommission den folgenden Aspekten besonders Rechnung:

a)

Im Falle von Einzelgarantien, ob sich der Kreditnehmer in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Im Falle von Garantieregelungen, ob die Förderkriterien der Regelung den Ausschluss solcher Unternehmen vorsehen (Näheres siehe Nummer 3.2 Buchstabe a).

Die Kommission stellt fest, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Garant, wenn überhaupt, zum Zeitpunkt der Übernahme der Garantie aufgrund des Ausfallrisikos eine hohe Prämie in Rechnung stellen würde. Sollte das Ausfallrisiko besonders hoch sein, gibt es möglicherweise keine solche marktübliche Prämie, und in Ausnahmefällen kann das Beihilfeelement der Garantie genauso hoch sein wie die Garantiesumme.

b)

Ob der Umfang jeder Garantie zum Zeitpunkt ihrer Übernahme ermittelt werden kann.

Dies bedeutet, dass die Garantie an eine bestimmte finanzielle Transaktion geknüpft, auf einen festen Höchstbetrag beschränkt und von begrenzter Laufzeit sein muss. In diesem Zusammenhang ist die Kommission grundsätzlich der Auffassung, dass unbeschränkte Garantien nicht mit Artikel 87 des EG-Vertrags vereinbar sind.

c)

Ob die Garantie mehr als 80 % jedes ausstehenden Kreditbetrages oder jeder sonstigen ausstehenden finanziellen Verpflichtung deckt (Einzelheiten und Ausnahmen siehe Nummer 3.2 Buchstabe c).

Damit gewährleistet ist, dass der Kreditgeber wirklich einen Anreiz hat, das mit dem Kreditgeschäft verbundene Risiko ordnungsgemäß zu bewerten, abzusichern und zu minimieren und insbesondere die Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers ordnungsgemäß zu prüfen, sollten nach Auffassung der Kommission mindestens 20 % des Betrags nicht staatlich garantiert werden (20). Daher wird die Kommission Garantien oder Garantieregelungen, durch die eine finanzielle Transaktion zur Gänze (oder fast zur Gänze) abgedeckt wird, generell eingehender prüfen, sofern der Mitgliedstaat diesen Umfang der Absicherung nicht ordnungsgemäß begründet — beispielsweise mit der Art der Transaktion.

d)

Ob die besonderen Merkmale der Garantie und des Kredits (oder der sonstigen finanziellen Verpflichtung) bei der Ermittlung der marktüblichen Garantieprämie, die mit der tatsächlich gezahlten Prämie verglichen wird, um das Beihilfeelement zu berechnen, berücksichtigt wurden (Näheres siehe Nummer 3.2 Buchstabe d).

4.2.   Beihilfeelement von Einzelgarantien

Im Falle einer Einzelgarantie entspricht das Bar-Subventionsäquivalent der Differenz zwischen dem marktüblichen Entgelt für die Garantie und dem tatsächlich gezahlten Entgelt.

Werden auf dem Markt keine Garantien für die betreffende Art von Transaktionen gewährt, so kann kein marktübliches Entgelt für die Garantie herangezogen werden. In diesem Fall ist das Beihilfeelement in der gleichen Weise zu berechnen wie das Subventionsäquivalent eines zinsvergünstigten Darlehens, nämlich als Differenz zwischen dem marktüblichen Zinssatz, der für das betreffende Unternehmen ohne die Garantie gegolten hätte, und dem im Wege der staatliche Garantie tatsächlich angewandten Zinssatz nach Abzug etwaiger Prämienzahlungen. Kann kein marktüblicher Zinssatz herangezogen werden und möchte der Mitgliedstaat den Referenzsatz als Ersatzgröße anwenden, so betont die Kommission, dass für die Berechnung der Beihilfeintensität einer Einzelgarantie die Mitteilung über die Referenzsätze (21) gilt. Somit ist der Zuschlag gebührend zu berücksichtigen, um den der Ausgangssatz zu erhöhen ist, damit dem mit dem garantierten Geschäft verbundenen Risikoprofil, dem Garantienehmer und der geleisteten Sicherheit Rechnung getragen wird.

4.3.   Beihilfeelement von Einzelgarantien für KMU

Im Falle von KMU kann auch die vereinfachte Bewertungsmethode nach Nummer 3.3 angewandt werden. Sollte in einem solchen Fall die Prämie für eine bestimmte Garantie nicht dem Mindestsatz nach Maßgabe der Bonitätsstufe entsprechen, so wird die Differenz zwischen diesem Mindestsatz und der in Rechnung gestellten Prämie als Beihilfe betrachtet. Erstreckt sich die Garantie über mehr als ein Jahr, so werden die jährlichen Differenzbeträge mit Hilfe des maßgeblichen Referenzsatzes abgezinst (22).

Eine Abweichung von diesen Regeln kann die Kommission nur in Fällen akzeptieren, die der Mitgliedstaat eindeutig belegt und ordnungsgemäß begründet. Dessen ungeachtet muss auch in solchen Fällen ein risikogestützter Ansatz verfolgt werden.

4.4.   Beihilfeelement von Garantieregelungen

Im Falle von Garantieregelungen entspricht das Bar-Subventionsäquivalent jeder auf der Grundlage der Regelung gewährten Garantie der Differenz zwischen der (gegebenenfalls) tatsächlich in Rechnung gestellten Prämie und der Prämie, die im Rahmen einer entsprechenden mit Nummer 3.4 im Einklang stehenden Regelung ohne Beihilfeelement zu erheben wäre. Die vorgenannten theoretischen Prämien, auf deren Grundlage das Beihilfeelement berechnet wird, müssen somit die normalen mit der Garantie verbundenen Risiken sowie die Verwaltungs- und die Kapitalkosten abdecken (23). Mit dieser Methode zur Berechnung des Subventionsäquivalents soll sichergestellt werden, dass der ermittelte Gesamtbetrag der Beihilfe im Rahmen der Regelung auch mittel- und langfristig dem Betrag entspricht, das die Behörden zur Deckung des Defizits der Regelung einsetzen.

Da bei staatlichen Garantieregelungen unter Umständen zum Zeitpunkt der Bewertung der Regelung noch nicht bekannt ist, wie die einzelnen Garantien ausgestaltet sein werden, ist das Beihilfeelement unter Bezugnahme auf die Bestimmungen der Garantieregelung zu beurteilen.

Die Beihilfeelemente von Garantieregelungen können auch nach Methoden berechnet werden, die von der Kommission nach ihrer Anmeldung gemäß einer Verordnung der Kommission über staatliche Beihilfen wie der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission vom 24. Oktober 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten (24) oder der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (25) bereits genehmigt wurden, sofern in der genehmigten Methode ausdrücklich auf die Art der Garantie und die Art der betreffenden garantierten Transaktionen Bezug genommen wird.

Eine Abweichung von diesen Regeln kann die Kommission nur in Fällen akzeptieren, die der Mitgliedstaat eindeutig belegt und ordnungsgemäß begründet. Dessen ungeachtet muss auch in solchen Fällen ein risikogestützter Ansatz verfolgt werden.

4.5.   Beihilfeelement von Garantieregelungen für KMU

Die beiden unter Nummer 3.5 dargelegten vereinfachten Möglichkeiten im Falle von Garantieregelungen für KMU können unter den folgenden Voraussetzungen auch für die Beihilfenberechnung genutzt werden:

Anwendung von Safe-Harbour-Prämien bei Garantieregelungen für KMU

Im Falle von KMU kann auch die vereinfachte Bewertungsmethode nach Nummer 3.5 angewandt werden. Sollte in einem solchen Fall die Prämie für bestimmte auf der Grundlage der Garantieregelung übernommene Garantien nicht dem Mindestsatz nach Maßgabe der Bonitätsstufe entsprechen (26), so wird die Differenz zwischen diesem Mindestsatz und der in Rechnung gestellten Prämie als Beihilfe betrachtet (27). Erstreckt sich die Garantie über mehr als ein Jahr, so werden die jährlichen Differenzbeträge mit Hilfe des maßgeblichen Referenzsatzes abgezinst (28).

Anwendung von Einheitsprämien bei Garantieregelungen für KMU

In Anbetracht des begrenzteren Umfangs der Wettbewerbsverzerrungen, die von staatlichen Beihilfen im Rahmen einer Garantieregelung für KMU verursacht werden können, kann die Kommission im Falle einer Beihilferegelung, die sich nur auf Garantien für KMU bezieht und bei der der garantierte Betrag 2,5 Mio. EUR pro Unternehmen im Rahmen der betreffenden Regelung nicht überschreitet, abweichend von Nummer 4.4 akzeptieren, dass die Beihilfeintensität der Regelung als Ganzes ermittelt wird, ohne dass jede einzelne Garantie oder Risikoklasse innerhalb der Regelung bewertet werden muss (29).

5.   VEREINBARKEIT STAATLICHER BEIHILFEN IN FORM VON GARANTIEN MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT

5.1.   Allgemeine Erwägungen

Staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrags sind von der Kommission darauf zu untersuchen, ob sie mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind oder nicht. Bevor diese Prüfung erfolgen kann, muss der Begünstigte der Beihilfe bekannt sein.

5.2.   Bewertung

Ob die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, wird von der Kommission anhand derselben Regeln geprüft, die sie bei andersartigen Beihilfemaßnahmen anwendet. Welche konkreten Kriterien bei der Prüfung der Vereinbarkeit zugrunde gelegt werden, hat die Kommission in Gemeinschaftsrahmen und Leitlinien zu horizontalen, regionalen und sektoralen Beihilfen im Einzelnen erläutert (30). Bei der Prüfung werden insbesondere die Beihilfeintensität, die besonderen Merkmale der Begünstigten und die verfolgten Ziele berücksichtigt.

5.3.   Bedingungen

Die Kommission wird nur solchen Garantien zustimmen, deren Inanspruchnahme an bestimmte vertragliche Voraussetzungen geknüpft ist, die bis zur Einleitung eines Insolvenzverfahrens oder eines ähnlichen Verfahrens reichen können. Die Parteien vereinbaren diese Voraussetzungen bei Übernahme der Garantie. Sollte der Mitgliedstaat beabsichtigen, die Inanspruchnahme der Garantie an andere als die ursprünglich bei Übernahme der Garantie vereinbarten Voraussetzungen zu knüpfen, so wird dies mit der Gewährung einer neuen Beihilfe gleichstellt, die gemäß Artikel 88 Absatz 3 des EG-Vertrags anzumelden ist.

6.   BERICHTE DER MITGLIEDSTAATEN AN DIE KOMMISSION

Damit im Einklang mit den allgemeinen Verpflichtungen zur Beihilfenkontrolle (31) neue Entwicklungen auf den Finanzmärkten verfolgt werden können und der Tatsache Rechnung getragen wird, dass der Wert staatlicher Garantien schwierig zu beurteilen ist und sich mit der Zeit ändert, ist es besonders wichtig, dass von der Kommission genehmigte staatliche Garantieregelungen einer fortlaufenden Überprüfung gemäß Artikel 88 Absatz 1 des EG-Vertrags unterzogen werden. Daher sind die Mitgliedstaaten gegenüber der Kommission berichtspflichtig.

Im Falle von Garantieregelungen mit Beihilfeelement sind die Berichte spätestens am Ende der Laufzeit der Garantieregelung und bei Anmeldung einer Änderung der Regelung vorzulegen. Die Kommission kann es jedoch im Einzelfall für angemessen erachten, häufiger Berichte anzufordern.

Im Falle von Garantieregelungen, die gemäß Entscheidung der Kommission keine Beihilfen darstellen, kann die Kommission in der betreffenden Entscheidung die Vorlage solcher Berichte anordnen, so dass Häufigkeit und Gegenstand der Berichte auf Einzelfallgrundlage festgelegt werden; dies gilt insbesondere im Falle von Regelungen, für die keine verlässlichen Daten aus der Vergangenheit vorliegen.

Die Berichte müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

Anzahl und Höhe der übernommenen Garantien;

b)

Anzahl und Höhe der am Ende des Bezugszeitraums ausstehenden Garantien;

c)

Anzahl und Höhe der in Anspruch genommenen Garantien auf jährlicher Grundlage (einzeln aufzuführen);

d)

jährliche Einnahmen:

1.

Prämieneinnahmen;

2.

Verwertungserlöse;

3.

sonstige Einnahmen (z. B. Erträge aus Einlagen oder Investitionen);

e)

jährliche Kosten:

1.

Verwaltungskosten;

2.

Leistungen im Zusammenhang mit in Anspruch genommenen Garantien;

f)

jährliche Überschüsse/Verluste (Differenz zwischen Einnahmen und Kosten);

g)

akkumulierte Überschüsse/Verluste seit Inkrafttreten der Regelung (32).

Im Falle von Einzelgarantien sind die relevanten Angaben — im Wesentlichen die Angaben unter den Buchstaben d bis g — in ähnlicher Weise zu übermitteln.

Die Kommission weist die Mitgliedstaaten darauf hin, dass die ordnungsgemäße Berichterstattung zu einem späten Zeitpunkt in allen Fällen voraussetzt, dass die erforderlichen Daten ab Beginn der Anwendung der Regelung ordnungsgemäß gesammelt und auf jährlicher Grundlage zusammengefasst worden sind.

Die Mitgliedstaaten werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sich die Kommission im Falle von einzeln oder auf der Grundlage von Garantieregelungen übernommenen Garantien ohne Beihilfeelement ungeachtet der Tatsache, dass keine Anmeldepflicht besteht, beispielsweise aufgrund einer Beschwerde veranlasst sehen kann zu überprüfen, dass eine solche Garantie/Garantieregelung tatsächlich kein Beihilfeelement enthält. In einem solchen Fall fordert die Kommission bei dem betreffenden Mitgliedstaat ähnliche Informationen an wie für die Berichte (siehe oben).

Müssen im Einklang mit Berichtspflichten, die aufgrund von Gruppenfreistellungsverordnungen, Leitlinien oder Gemeinschaftsrahmen im Bereich staatlicher Beihilfen bestehen, bereits Berichte vorgelegt werden, so ersetzen diese die im Zusammenhang mit Garantien vorzulegenden Berichte, sofern sie die oben genannten Angaben enthalten.

7.   UMSETZUNGSMASSNAHMEN

Die Kommission fordert die Mitgliedstaaten auf, ihre bestehenden Garantiemaßnahmen, soweit es um neue Garantien geht, bis zum 1. Januar 2010 an diese Mitteilung anzupassen.


(1)  ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14.

(2)  Siehe beispielsweise Entscheidung 2003/706/EG der Kommission vom 23. April 2003 betreffend die von Deutschland durchgeführten — Beihilferegelungen „Bürgschaftsregelungen des Landes Brandenburg von 1991 und 1994“ — Beihilfe C 45/98 (ex NN 45/97) (ABl. L 263 vom 14.10.2003, S. 1); Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 2003, Bürgschaftssysteme für Schiffsfinanzierungen — Deutschland, (Sache N 512/03) (ABl. C 62 vom 11.3.2004, S. 3); Entscheidung 2006/599/EG der Kommission vom 6. April 2005, über die Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Schiffsfinanzierung durchführen will (ABl. L 244 vom 7.9.2006, S. 17).

(3)  Siehe Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission (Stardust), Slg. 2002, S. I-4397.

(4)  Siehe Rechtssache C-482/99, siehe Fußnote 3.

(5)  Siehe Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags auf Beteiligungen der öffentlichen Hand (Bulletin der Europäischen Gemeinschaften Nr. 9-1984); Verbundene Rechtssachen 296/82 und 318/82, Niederlande und Leeuwarder Papierwarenfabriek BV/Kommission, Slg. 1985, S. 809, Randnr. 17. Mitteilung der Kommission zur Anwendung der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrags sowie des Artikels 61 des EWR-Abkommens auf staatliche Beihilfen im Luftverkehr (ABl. C 350 vom 10.12.1994, S. 5), Nummern 25 und 26.

(6)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(7)  Der Begriff „Schuldentitel“ ist definiert in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38). Richtlinie zuletzt geändert durch Richtlinie 2008/22/EG (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 50).

(8)  Eine solche Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse muss den einschlägigen Vorschriften der Gemeinschaft entsprechen, so der Entscheidung 2005/842/EG der Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden (ABl. L 312 vom 29.11.2005, S. 67), und dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen, die als Ausgleich für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen gewährt werden (ABl. C 297 vom 29.11.2005, S. 4).

(9)  Wie Tabelle 1 mit den Kreditratings von Rating-Agenturen in dem Arbeitspapier Nr. 207 der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, abrufbar unter:

http://www.bis.org/publ/work207.pdf

(10)  Als „KMU“ gelten kleine und mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33). Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 85).

(11)  Diese Safe-Harbour-Prämien werden im Einklang mit den Darlehensmargen für Unternehmen mit ähnlichem Rating ermittelt, die in der Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze (ABl. C 14 vom 19.1.2008, S. 6) festgesetzt wurden. Auf der Grundlage der von der Kommission in Auftrag gegebenen einschlägigen Studie:

(http://ec.europa.eu/comm/competition/state_aid/studies_reports/full_report.pdf siehe S. 23 und S. 156-159 der Studie) wurde einer generellen Senkung um 20 Basispunkte Rechnung getragen. Diese Senkung entspricht dem Margenunterschied zwischen einem Darlehen und einer Garantie im Falle eines vergleichbaren Risikos, so dass den darlehensspezifischen Zusatzkosten Rechnung getragen wird.

(12)  Die Tabelle bezieht sich auf die Ratingstufen von Standard & Poor's, Fitch und Moody's, auf die sich der Bankensektor bei der Zuordnung seines eigenen Ratingsystems, wie unter Nummer 3.2 Buchstabe d beschrieben, am häufigsten stützt. Ratings brauchen jedoch nicht von diesen speziellen Rating-Agenturen eingeholt zu werden. Nationale Ratingsysteme und von Banken zur Feststellung von Ausfallquoten verwendete Ratingsysteme können ebenfalls akzeptiert werden, sofern sie die Ausfallwahrscheinlichkeit über ein Jahr angeben, da die Rating-Agenturen diesen Wert zur Einstufung von Unternehmen verwenden. Andere Systeme sollten eine ähnliche Bewertung unter Zugrundelegung dieses Schlüssels gewährleisten.

(13)  Einem Unternehmen, dem eine Bank ein Kreditrating von BBB-/Baa3 zuordnet, ist beispielsweise eine jährliche Garantieprämie in Höhe von mindestens 0,8 %, bezogen auf den zu Beginn jeden Jahres vom Staat tatsächlich garantierten Betrag, in Rechnung zu stellen.

(14)  Siehe die Mitteilung in Fußnote 11, in der es heißt: „Der Referenzsatz ist auch als Abzinsungssatz für die Berechnung von Gegenwartswerten zu verwenden. Dazu wird grundsätzlich der Basissatz zuzüglich einer festen Marge von 100 Basispunkten verwendet.“ (S. 4).

(15)  Weitere Einzelheiten siehe Fußnote 12.

(16)  Entsprechend den Bestimmungen über die in Artikel 75 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1) festgelegten Kapitalanforderungen, gelesen im Zusammenhang mit deren Anhang VI, Nummer 41 und ff.).

(17)  Bei einer Garantie in Höhe von 100 für ein Unternehmen mit einem Rating von BBB ergeben sich somit notwendige Rücklagen in Höhe von 8. Bei Anwendung von 400 Basispunkten (oder 4 %) auf diesen Betrag ergeben sich jährliche Kapitalkosten von 8 % × 4 % = 0,32 % des garantierten Betrages, die sich entsprechend auf den Preis der Garantie auswirken. Beläuft sich beispielsweise die im Rahmen der Regelung für das Unternehmen zugrundegelegte 1-Jahres-Ausfallwahrscheinlichkeit auf 0,35 % und werden die jährlichen Verwaltungskosten auf 0,1 % veranschlagt, so beläuft sich der Preis der Garantie, bei dem davon ausgegangen wird, dass keine Beihilfe vorliegt, auf 0,77 % pro Jahr.

(18)  Sofern der risikofreie Satz 5 % beträgt, belaufen sich die jährlichen Kosten der Rücklagen für dieselbe Garantie von 100 mit erforderlichen Rücklagen von 8 auf 8 % × (4 % + 5 %) = 0,72 % des garantierten Betrags. Unter denselben Annahmen (Ausfallwahrscheinlichkeit von 0,35 % und Verwaltungskosten von 0,1 %) würde sich der Preis der Garantie auf 0,77 % pro Jahr belaufen, und an den Staat sollte ein zusätzliches, zu Lasten der Regelung gehendes Entgelt von 0,4 % gezahlt werden.

(19)  Dieses schließt die Bestimmung ein, dass diese Safe-Harbour-Prämie für KMU, die keine Bonitätsgeschichte und kein auf einem Bilanzansatz basierendes Rating haben, auf 3,8 % festgesetzt wird, wobei diese Prämie niemals niedriger sein darf als diejenige, die für die Muttergesellschaft(en) anwendbar wäre.

(20)  Dies gilt unter der Annahme, dass das Unternehmen dem Staat und dem Kreditinstitut die entsprechenden Sicherheiten bietet.

(21)  Siehe die in Fußnote 11 genannte Mitteilung.

(22)  Weitere Einzelheiten siehe Fußnote 14.

(23)  Die Berechnung lässt sich für die einzelnen Risikoklassen wie folgt zusammenfassen: Differenz zwischen a) der ausstehenden Garantiesumme, multipliziert mit dem Risikofaktor der Risikoklasse (unter „Risiko“ ist die Wahrscheinlichkeit der Zahlungsunfähigkeit nach Einbeziehung aller Verwaltungs- und Kapitalkosten zu verstehen), was der marktüblichen Prämie entspricht, und b) aller Prämienzahlungen, d. h. (Garantiesumme × Risiko) – Prämienzahlungen.

(24)  ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 29.

(25)  ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3.

(26)  Dieses schließt die Möglichkeit ein, dass diese Safe-Harbour-Prämie für KMU, die keine Bonitätsgeschichte und kein auf einem Bilanzansatz basierendes Rating haben, auf 3,8 % festgesetzt wird, wobei diese Prämie niemals niedriger sein darf als diejenige, die für die Muttergesellschaft(en) anwendbar wäre.

(27)  Die Berechnung lässt sich für die einzelnen Risikoklassen wie folgt zusammenfassen: ausstehende Garantiesumme multipliziert mit der Differenz zwischen a) dem Safe-Harbour-Prämiensatz für die betreffende Risikoklasse und b) dem tatsächlich gezahlten Prämiensatz, d. h. Garantiesumme × (Safe-Harbour-Prämie – tatsächlich gezahlte Prämie).

(28)  Weitere Einzelheiten siehe Fußnote 11.

(29)  Diese Berechnung lässt sich unabhängig von der Risikoklasse wie folgt zusammenfassen: Differenz zwischen a) der ausstehenden Garantiesumme, multipliziert mit dem Risikofaktor der Regelung (unter „Risiko“ ist die Wahrscheinlichkeit der Zahlungsunfähigkeit nach Einbeziehung aller Verwaltungs- und Kapitalkosten zu verstehen) und b) aller Prämienzahlungen, d. h. (Garantiesumme × Risiko) – Prämienzahlungen.

(30)  Siehe „Competition law applicable to State aid in the European Community“, unter:

http://ec.europa.eu/comm/competition/state_aid/legislation/legislation.html

Spezifische Beihilfevorschriften für die Landwirtschaft siehe:

http://ec.europa.eu/agriculture/stateaid/leg/index_en.htm

und für den Verkehr siehe:

http://ec.europa.eu/dgs/energy_transport/state_aid/transport_en.htm

(31)  Wie insbesondere die Bestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1). Verordnung zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 271/2008 (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1).

(32)  Sofern die Regelung seit mehr als 10 Jahren angewandt wird, sind nur die jährlichen Verluste/Überschüsse aus den letzten 10 Jahren anzugeben.


20.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/23


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5044 — Bridgepoint/Pret a Manger)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 155/03)

Am 2. April 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5044. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

20.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/24


Euro-Wechselkurs (1)

19. Juni 2008

(2008/C 155/04)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,5481

JPY

Japanischer Yen

166,94

DKK

Dänische Krone

7,4591

GBP

Pfund Sterling

0,78630

SEK

Schwedische Krone

9,4030

CHF

Schweizer Franken

1,6196

ISK

Isländische Krone

126,95

NOK

Norwegische Krone

8,0365

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,110

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

240,45

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7040

PLN

Polnischer Zloty

3,3677

RON

Rumänischer Leu

3,6671

SKK

Slowakische Krone

30,355

TRY

Türkische Lira

1,9015

AUD

Australischer Dollar

1,6344

CAD

Kanadischer Dollar

1,5712

HKD

Hongkong-Dollar

12,0893

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,0432

SGD

Singapur-Dollar

2,1211

KRW

Südkoreanischer Won

1 592,61

ZAR

Südafrikanischer Rand

12,3936

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,6472

HRK

Kroatische Kuna

7,2482

IDR

Indonesische Rupiah

14 377,20

MYR

Malaysischer Ringgit

5,0468

PHP

Philippinischer Peso

68,898

RUB

Russischer Rubel

36,6520

THB

Thailändischer Baht

51,738

BRL

Brasilianischer Real

2,4880

MXN

Mexikanischer Peso

15,9748


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

20.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/25


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

(2008/C 155/05)

Nummer der Beihilfe: XA 273/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Rače-Fram

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Dodeljevanje državnih pomoči za programe razvoja kmetijstva in podeželja v občini Rače-Fram

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju državnih pomoči, pomoči de minimis in izvajanju drugih ukrepov razvoja kmetijstva in podeželja v občini Rače-Fram

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 72 500 EUR

 

2008: 72 500 EUR

 

2009: 72 500 EUR

 

2010: 72 500 EUR

 

2011: 72 500 EUR

 

2012: 72 500 EUR

 

2013: 72 500 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten,

bis zu 50 % der zuschussfähigen Investitionskosten in anderen Gebieten, wenn die Investitionen von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden. Diese Investitionen müssen im Betriebsverbesserungsplan ausgewiesen sein und der Junglandwirt muss die Voraussetzungen nach Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 erfüllen.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Investitionen in Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von Weideland.

2.   Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

für Investitionen zur Erhaltung des kulturellen Erbes produktiver Teile landwirtschaftlicher Betriebe bis zu 75 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 60 % in anderen Gebieten, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt,

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten für Investitionen zur Erhaltung nichtproduktiver Merkmale des ländlichen Kulturerbes landwirtschaftlicher Betriebe (archäologische und historische Merkmale),

zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlicher Materialien anfallen.

3.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Höhe der Kofinanzierung durch die Gemeinde entspricht der Differenz zwischen der Höhe der aus dem nationalen Haushalt kofinanzierten Versicherungsprämie und 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Versicherung von Saat- und Erntegut sowie die Versicherung von Vieh gegen Krankheiten.

4.   Beihilfen für die Flurbereinigung:

bis zu 70 % der zuschussfähigen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

5.   Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

bis zu 70 % der Kosten in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen; sie dürfen keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

6.   Bereitstellung technischer Hilfe:

bis zu 70 % der zuschussfähigen Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse, Veröffentlichungen wie etwa Kataloge und Webseiten. Die Beihilfe muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

Bewilligungszeitpunkt: Oktober 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor Veröffentlichung der Kurzbeschreibung auf der Website der Kommission gewährt)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Kapitel II des Vorschlags für eine Verordnung über die Gewährung von staatlichen Beihilfen, De-minimis-Beihilfen und die Durchführung weiterer Maßnahmen zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Rače-Fram beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 14: Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Rače-Fram

Grajski trg 14

SLO-2327 Rače

Internetadresse: http://www.race-fram.si/dokument.aspx?id=2829

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmungen.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Nummer der Beihilfe: XA 276/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Kostanjevica na Krki

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Finančna sredstva za ohranjanje in spodbujanje razvoja kmetijstva in podeželja v občini Kostanjevica na Krki

Rechtsgrundlage: Pravilnik o ohranjanju in spodbujanju razvoja kmetijstva in podeželja v občini Kostanjevica na Krki za programsko obdobje 2007–2013

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 11 000 EUR

 

2008: 20 000 EUR

 

2009: 30 000 EUR

 

2010: 30 000 EUR

 

2011: 30 000 EUR

 

2012: 30 000 EUR

 

2013: 30 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben:

50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten,

40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten,

der Anteil der öffentlichen Finanzierung liegt um 10 % höher, sofern ein Teil der Beihilfe für Investitionen in landwirtschaftliche Betriebe von einem Junglandwirt innerhalb von fünf Jahren nach seiner Niederlassung geltend gemacht wird, der Inhaber des Betriebes und jünger als 40 Jahre ist; ferner muss es sich um seinen ersten Besitz handeln, er muss ständig auf dem Betriebsgelände wohnen und sich verpflichten, dass seine Tätigkeit dem Wirtschaftsplan des Betriebes entsprechen wird und er noch mindestens fünf Jahre nach Erhalt der Beihilfe Inhaber und Eigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes bleibt,

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Investitionen in Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von Weideland.

2.   Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

für Investitionen in nichtproduktive Objekte bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten,

für Investitionen in produktive Teile landwirtschaftlicher Betriebe (landwirtschaftliche Gebäude: Getreidespeicher, Heustall, Bienenhaus, Mühle, Säge) bis zu 75 % der tatsächlich entstandenen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 60 % in anderen Gebieten, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt,

zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlicher Materialien anfallen.

3.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Höhe der Kofinanzierung durch die Gemeinde entspricht der Differenz zwischen der Höhe der aus dem nationalen Haushalt kofinanzierten Versicherungsprämie und 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Versicherung von Saat- und Erntegut sowie die Versicherung von Vieh gegen Krankheiten.

4.   Beihilfen für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

5.   Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen; sie dürfen keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

6.   Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Ausbildung und Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Ausstellungen und Messen, Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Veröffentlichungen. Die Beihilfe muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

Bewilligungszeitpunkt: Oktober 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor Veröffentlichung der Kurzbeschreibung auf der Website der Kommission gewährt)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Förderung von landwirtschaftlichen Betrieben und Kleinstunternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Kapitel II des Vorschlags für eine Verordnung über die Erhaltung und Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Kostanjevica na Krki im Zeitraum 2007-2013 beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 14: Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Kostanjevica na Krki

Ljubljanska cesta 7

SLO-8311 Kostanjevica na Krki

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=200787&dhid=91625

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmungen.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Unterschrift der verantwortlichen Person

Župan

Mojmir PUSTOSLEMŠEK

Nummer der Beihilfe: XA 277/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Videm

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Dodeljevanje državnih pomoči za programe razvoja podeželja v občini Videm

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju državnih pomoči in drugih pomoči, ter ukrepov za programe razvoja podeželja v občini Videm

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 12 074 EUR

 

2008: 12 500 EUR

 

2009: 13 000 EUR

 

2010: 13 500 EUR

 

2011: 14 000 EUR

 

2012: 14 500 EUR

 

2013: 15 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Investitionen in benachteiligten Gebieten,

bis zu 40 % der zuschussfähigen Investitionen in anderen Gebieten,

bis zu 50 % der zuschussfähigen Investitionen in anderen Gebieten, wenn die Investitionen von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Primärerzeugung, Investitionen in Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von Weideland.

2.   Zur Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

für Investitionen in produktive Teile landwirtschaftlicher Betriebe bis zu 75 % der tatsächlich entstandenen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 60 % in anderen Gebieten, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt,

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten für Investitionen zur Erhaltung nichtproduktiver Merkmale des ländlichen Kulturerbes landwirtschaftlicher Betriebe (archäologische und historische Merkmale),

zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlicher Materialien anfallen.

3.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Höhe der Kofinanzierung durch die Gemeinde entspricht der Differenz zwischen der Höhe der aus dem nationalen Haushalt kofinanzierten Versicherungsprämie und 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Versicherung von Saat- und Erntegut sowie die Versicherung von Vieh gegen Krankheiten.

4.   Beihilfen für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren, einschließlich Vermessungskosten.

5.   Zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

bis zu 100 % der Kosten in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen; die Beihilfen dürfen keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

6.   Zur Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Vertretung des Landwirts bei Krankheit und während der Urlaubszeit, durch Dritte erbrachte Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen wie etwa Kataloge und Webseiten. Die Beihilfe muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

Bewilligungszeitpunkt: Oktober 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor Veröffentlichung der Kurzbeschreibung auf der Website der Kommission gewährt)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Kapitel II des Vorschlags für eine Verordnung über die Gewährung staatlicher und anderer Beihilfen sowie über Maßnahmen für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums in der Gemeinde Videm beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 14: Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Videm

Videm pri Ptuju 54

SLO-2284 Videm pri Ptuju

Internetadresse: http://ls.lex-localis.info/UradnoGlasiloObcin/VsebinaDokumenta.aspx?SectionID=fddd663f-924f-4244-9a05-d3389bdf4bbc

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmungen.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Unterschrift der verantwortlichen Person

Direktorica občinske uprave

občine Videm

Mag. Darinka RATAJC

Nummer der Beihilfe: XA 278/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Jesenice

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Programi razvoja podeželja v občini Jesenice 2007–2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodelitvi pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva, gozdarstva in podeželja v občini Jesenice (II. poglavje Pravilnika)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Die geplanten jährlichen Ausgaben betragen:

2007: 39 642 EUR

2008: 40 476 EUR

2009: 41 312 EUR

2010: 42 147 EUR

2011: 42 981 EUR

2012: 43 884 EUR

2013: 44 805 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Investitionen in Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von Weideland.

2.   Zur Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

für Investitionen in nichtproduktive Objekte bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten,

für Investitionen in produktive Objekte bis zu 75 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 60 % in anderen Gebieten, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt.

3.   Zur Zahlung von Versicherungsprämien:

Differenz zwischen der Höhe der aus dem nationalen Haushalt kofinanzierten Versicherungsprämie und 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Versicherung von Saat- und Erntegut sowie die Versicherung von Vieh gegen Krankheiten.

4.   Für die Flurbereinigung:

bis zu 50 % der tatsächlichen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

5.   Zur Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

bis zu 50 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten, Vertretung des Inhabers eines landwirtschaftlichen Betriebs. Die Beihilfe muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

Bewilligungszeitpunkt: Oktober 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor Veröffentlichung der Kurzbeschreibung auf der Website der Kommission gewährt)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Kapitel II des Vorschlags für eine Verordnung über die Gewährung von Beihilfen zur Erhaltung und Entwicklung der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Jesenice beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Jesenice

Cesta železarjev 6

SLO-4270 Jesenice

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/_pdf/2007/Ur/u2007087.pdf

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmungen.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)


V Bekanntmachungen

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

20.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/31


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5046 — Friesland/Campina)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 155/06)

1.

Am 12. Juni 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Zuivelcoöperatie Friesland Foods U.A. („Coöperatie Friesland“, Niederlande) und dessen Tochtergesellschaft Koninklijke Friesland Foods NV („Friesland“, Niederlande) fusionieren im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung mit dem Unternehmen Zuivelcoöperatie Campina U.A. („Coöperatie Campina“, Niederlande) und dessen Tochtergesellschaft Campina BV („Campina“, Niederlande).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Friesland: Beschaffung und Verarbeitung von Rohmilch, Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Milchprodukten und anderen Erzeugnissen für Privat- und Gewerbekunden,

Campina: Beschaffung und Verarbeitung von Rohmilch, Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Milchprodukten und anderen Erzeugnissen für Privat- und Gewerbekunden.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Eine endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5046 — Friesland/Campina per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


20.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/32


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5182 — Shell/BP/AFS/GlobeFuel)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 155/07)

1.

Am 10. Juni 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Shell Deutschland Oil GmbH („SDO“, Deutschland), das zur Shell-Gruppe gehört („Shell“, Vereinigtes Königreich), das Unternehmen Deutsche BP AG („Deutsche BP“, Deutschland), das zur BP-Gruppe gehört („BP“, Vereinigtes Königreich), und das Unternehmen AFS Aviation Fuel Services GmbH („AFS“, Deutschland), das wiederum gemeinsam von BP und der Lufthansa-Gruppe („Lufthansa“, Deutschland) kontrolliert wird, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen GlobeFuel Systems & Services GmbH („GlobeFuel“, Deutschland).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

SDO: Exploration von Rohöl- und Erdgasvorkommen, Förderung und Vertrieb von Rohöl und Erdgas sowie Produktion und Vertrieb von Mineralölprodukten und Chemikalien,

Deutsche BP: Exploration und Erschließung von Rohöl- und Erdgasvorkommen, Förderung von Rohöl und Erdgas sowie Raffination, Erzeugung und Vertrieb von Mineralölprodukten und Petrochemikalien,

AFS: „Into-Plane-Dienstleister“, d. h. Erbringung von Flugzeugbetankungsdiensten und Bau von Tanklagern, Konzeptentwicklung und Beratung im Bereich Tankfahrzeugbau sowie Bereitstellung der Transport-Logistik,

GlobeFuel: Integrierte Softwarelösungen für Flugzeugbetankung.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Eine endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5182 — Shell/BP/AFS/GlobeFuel per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


20.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/33


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5158 — Strabag/Kirchhoff)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 155/08)

1.

Am 10. Juni 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Strabag SE („Strabag“, Österreich), das von den Unternehmen Rasperia Trading Limited („Rasperia“, Zypern), seinerseits kontrolliert von Herrn Oleg Deripaska, dem Mehrheitseigner der Basic Element Company („Basic Element“, Russland), der Raiffeisen-Holding Niederösterreich-Wien reg. Gen.m.b.H („Raiffeisen Holding“, Österreich), Uniqa Versicherungen AG („Uniqa“, Österreich) und Dr. Hans Peter Haselsteiner kontrolliert wird, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die F. Kirchhoff AG („Kirchhoff“, Deutschland) durch Kauf von Anteilsrechten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Strabag: Baudienstleistungen und -materialien,

Rasperia/Basic Element: Aktivitäten im Bereich Energie, Rohstoffe, Luftfahrt, Maschinenbau, Finanzdienstleistungen, Hoch- und Tiefbau, Baumaterialien,

Raiffeisen Holding: Besitz und Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen in verschiedenen Branchen,

Uniqa: Versicherungen,

Dr. Hans Peter Haselsteiner: Beteiligung an der Strabag,

Kirchhoff: Bauleistungen und -materialien.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5158 — Strabag/Kirchhoff, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


20.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 155/34


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5186 — Investor AB/Altor/Lindorff JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 155/09)

1.

Am 11. Juni 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Investor AB („Investor“, Schweden) und Altor Fund II und Altor 2003 (zusammen „Altor“, Schweden) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Lindorff Group AB („Lindorff“, Schweden), über das derzeit Altor 2003 Fund die alleinige Kontrolle besitzt.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Investor: Investmentunternehmen, das an der Stockholmer Börse notiert ist,

Altor: Private-Equity-Fonds mit Portfoliounternehmen, die in verschiedenen Industriezweigen tätig sind,

Lindorff: Inkassodienste für Kunden in den Bereichen Banken, Finanzen, Telekommunikation, Handel und Energie sowie im öffentlichen Sektor.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Eine endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5186 — Investor AB/Altor/Lindorff JV per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.