ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 143

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
10. Juni 2008


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNGEN

 

Europäisches Parlament
Kommission

2008/C 143/01

Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, in der Fassung des Beschlusses 2006/512/EG

1

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 143/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

5

2008/C 143/03

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

7

2008/C 143/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5122 — ArcelorMittal/Borusan) ( 1 )

8

2008/C 143/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5090 — ČEZ/MOL/JV) ( 1 )

8

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2008/C 143/06

Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zum Arbeitsplan im Kulturbereich 2008-2010

9

 

Kommission

2008/C 143/07

Euro-Wechselkurs

17

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2008/C 143/08

Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates — Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen für bestimmte Linienflüge in Portugal

18

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Kommission

2008/C 143/09

P-Lissabon: Durchführung von Linienflugdiensten — Ausschreibung der Portugiesischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten auf der Strecke Lissabon-Vila Real-Bragança-Vila Real-Lissabon ( 1 )

20

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

INTERINSTITUTIONELLE VEREINBARUNGEN

Europäisches Parlament Kommission

10.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/1


Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission über die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse, in der Fassung des Beschlusses 2006/512/EG

(2008/C 143/01)

Unterrichtung des Europäischen Parlaments

1.

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG (1) wird das Europäische Parlament von der Kommission regelmäßig über die Arbeiten der Ausschüsse (2) unterrichtet, und dies nach Modalitäten, die die Transparenz und Effizienz des Übermittlungssystems und eine Identifizierung der übermittelten Informationen sowie der einzelnen Verfahrensstadien gewährleisten. Zu diesem Zweck erhält es zur gleichen Zeit und unter den gleichen Bedingungen wie die Mitglieder der Ausschüsse die Entwürfe der Tagesordnungen der Sitzungen, die Entwürfe für Durchführungsmaßnahmen, die diesen Ausschüssen auf der Grundlage eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts vorgelegt werden, die Abstimmungsergebnisse, die Kurzniederschriften über die Sitzungen und die Listen der Behörden, denen die Personen angehören, die die Mitgliedstaaten in deren Auftrag vertreten.

Verzeichnis

2.

Die Kommission erstellt ein Verzeichnis, das alle dem Europäischen Parlament (3) übermittelten Dokumente enthält. Das Europäische Parlament hat unmittelbaren Zugang zu diesem Verzeichnis. Gemäß Artikel 7 Absatz 5 des Beschlusses 1999/468/EG werden die bibliografischen Hinweise der dem Europäischen Parlament übermittelten Dokumente öffentlich zugänglich gemacht.

3.

Gemäß den von der Kommission in ihrer Erklärung zu Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG (4) gegebenen Zusagen, und sobald die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen gegeben sind, wird das in Ziffer 2 vorgesehene Verzeichnis insbesondere Folgendes ermöglichen:

eine klare Identifizierung der Dokumente, die Gegenstand desselben Verfahrens sind und die Änderungen der Durchführungsmaßnahmen in den einzelnen Verfahrensstadien betreffen,

die Angabe des Verfahrensstadiums und des Zeitplans,

eine eindeutige Unterscheidung zwischen dem Entwurf von Maßnahmen, der zeitgleich beim Europäischen Parlament und bei den Ausschussmitgliedern gemäß deren Informationsrecht eingeht, und dem endgültigen Entwurf, der dem Europäischen Parlament nach Stellungnahme des Ausschusses übermittelt wird,

eine eindeutige Identifizierung aller Änderungen an Dokumenten, die dem Europäischen Parlament bereits übermittelt wurden.

4.

Wenn das Europäische Parlament und die Kommission nach einem Übergangszeitraum, der mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung beginnt, feststellen, dass das System betriebsbereit ist und zufriedenstellend funktioniert, erfolgt die Übermittlung der Dokumente an das Europäische Parlament auf elektronischem Wege mit einem Link zu dem in Ziffer 2 vorgesehenen Verzeichnis. Die Entscheidung darüber erfolgt durch einen Briefwechsel zwischen den Präsidenten der beiden Organe. Während des Übergangszeitraums werden die Dokumente dem Europäischen Parlament in Form eines Anhangs zu einer E-Mail übermittelt.

5.

Außerdem erklärt sich die Kommission damit einverstanden, dem Europäischen Parlament auf Antrag seines zuständigen Ausschusses zur Information spezifische Entwürfe für Durchführungsmaßnahmen zu übermitteln, deren Basisrechtsakte nicht nach dem in Artikel 251 des Vertrags vorgesehenen Verfahren erlassen wurden, denen aber eine besondere Bedeutung für das Europäische Parlament zukommt. Diese Maßnahmen werden in das in Ziffer 2 vorgesehene Verzeichnis eingetragen; das Europäische Parlament wird darüber unterrichtet.

6.

Zusätzlich zu den in Ziffer 1 genannten Kurzniederschriften kann das Europäische Parlament den Zugang zu Protokollen von Ausschusssitzungen verlangen (5). Die Kommission unterzieht jede Anfrage im Hinblick auf die in Anhang 1 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission (6) festgelegten Vertraulichkeitsregeln einer Einzelfallprüfung.

Vertrauliche Dokumente

7.

Dokumente mit vertraulichem Charakter werden nach internen Verwaltungsverfahren behandelt, bei deren Ausarbeitung jedes Organ darauf achtet, dass sie die erforderlichen Garantien bieten.

Entschließungen des Europäischen Parlaments nach Artikel 8 des Beschlusses 1999/468/EG

8.

Gemäß Artikel 8 des Beschlusses 1999/468/EG kann das Europäische Parlament in einer mit Gründen versehenen Entschließung darauf hinweisen, dass ein Entwurf für Maßnahmen zur Durchführung eines nach dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags erlassenen Basisrechtsakts über die in diesem Basisrechtsakt vorgesehenen Durchführungsbefugnisse hinausgeht.

9.

Das Europäische Parlament nimmt solche Entschließungen gemäß seiner Geschäftsordnung an; hierzu verfügt es über eine Frist von einem Monat ab dem Eingang des endgültigen Entwurfs für Durchführungsmaßnahmen in den den Mitgliedern des betreffenden Ausschusses vorgelegten Sprachfassungen.

10.

Das Europäische Parlament und die Kommission stimmen darin überein, dass es angebracht ist, auf Dauer kürzere Fristen für einige Arten dringender Durchführungsmaßnahmen, über die im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung innerhalb eines kürzeren Zeitraum entschieden werden sollte, festzulegen. Dies gilt insbesondere für einige Maßnahmen, die sich auf externe Politikbereiche, einschließlich humanitärer Hilfe und Soforthilfe, auf den Gesundheits- und Sicherheitsschutz, auf die Verkehrssicherheit und auf Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Vorschriften für öffentliche Ausschreibungen beziehen. In einer Vereinbarung zwischen dem Mitglied der Kommission und dem Vorsitz des zuständigen Ausschusses des Europäischen Parlaments werden die Arten der betroffenen Maßnahmen und die geltenden Fristen festgelegt. Eine solche Vereinbarung kann jederzeit von beiden Seiten gekündigt werden.

11.

Unbeschadet der in Ziffer 10 genannten Fälle findet in dringenden Fällen sowie für Maßnahmen der laufenden Verwaltung und/oder mit begrenzter Geltungsdauer eine kürzere Frist Anwendung. Diese Frist kann in äußerst dringenden Fällen, insbesondere aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, sehr kurz sein. Das zuständige Mitglied der Kommission setzt die entsprechende Frist unter Angabe des Grundes fest. Das Europäische Parlament kann in solchen Fällen ein Verfahren anwenden, durch das die Anwendung von Artikel 8 des Beschlusses 1999/468/EG seinem zuständigen Ausschuss übertragen wird, der der Kommission innerhalb der betreffenden Frist eine Antwort zukommen lassen kann.

12.

Sobald die Dienststellen der Kommission absehen, dass ein Entwurf für Maßnahmen gemäß den Ziffern 10 und 11 unter Umständen einem Ausschuss vorgelegt werden muss, unterrichten sie informell das Sekretariat des/der zuständigen Ausschusses/Ausschüsse des Europäischen Parlaments hiervon. Sobald erste Entwürfe für Maßnahmen den Mitgliedern des Ausschusses vorgelegt wurden, benachrichtigen die Dienststellen der Kommission das Sekretariat des/der Ausschusses/Ausschüsse des Europäischen Parlaments von ihrer Dringlichkeit und von den Fristen, die gelten, sobald der endgültige Entwurf vorgelegt wird.

13.

Im Anschluss an eine Entschließung gemäß Ziffer 8 oder einer Antwort gemäß Ziffer 11 des Europäischen Parlaments unterrichtet das zuständige Mitglied der Kommission dieses oder gegebenenfalls dessen zuständigen Ausschuss über die Maßnahmen, die die Kommission aufgrund der Entschließung zu treffen beabsichtigt.

14.

Daten gemäß den Ziffern 10 bis 13 werden in das Verzeichnis eingetragen.

Regelungsverfahren mit Kontrolle

15.

Findet das Regelungsverfahren mit Kontrolle Anwendung, unterrichtet die Kommission das Europäische Parlament nach der Abstimmung im Ausschuss über die geltenden Fristen. Gemäß Ziffer 16 beginnen diese Fristen erst zu laufen, wenn das Europäische Parlament alle Sprachfassungen erhalten hat.

16.

Wenn verkürzte Fristen gelten (Artikel 5a Absatz 5 Buchstabe b des Beschlusses 1999/468/EG) und in Fällen von Dringlichkeit (Artikel 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG) beginnen die Fristen am Tag des Eingangs des endgültigen Entwurfs für Durchführungsmaßnahmen in den Sprachfassungen zu laufen, die den Mitgliedern des Ausschusses vorgelegt werden, es sei denn, der Vorsitz des Ausschusses des Europäischen Parlaments spricht sich dagegen aus. In jedem Fall bemüht sich die Kommission, alle Sprachfassungen dem Europäischen Parlament sobald wie möglich zu übermitteln. Sobald die Dienststellen der Kommission absehen, dass ein Entwurf für Maßnahmen gemäß Artikel 5a Absatz 5 Buchstabe b oder Absatz 6 unter Umständen einem Ausschuss vorgelegt werden muss, unterrichten sie informell das Sekretariat des/der zuständigen Ausschusses/Ausschüsse des Europäischen Parlaments hiervon.

Finanzdienstleistungen

17.

Gemäß ihrer Erklärung zu Artikel 7 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG verpflichtet sich die Kommission hinsichtlich Finanzdienstleistungen dazu:

dafür zu sorgen, dass der Beamte der Kommission, der den Vorsitz bei einer Ausschusssitzung führt, das Europäischen Parlament auf dessen Anfrage hin nach jeder Ausschusssitzung über die Beratungen zu den diesem Ausschuss vorgelegten Entwürfen von Durchführungsmaßnahmen unterrichtet,

etwaige Fragen zu Beratungen über Entwürfe von Durchführungsmaßnahmen, die einem Ausschuss vorgelegt werden, mündlich oder schriftlich zu beantworten.

Schließlich sorgt die Kommission dafür, dass die in der Plenarsitzung des Parlaments vom 5. Februar 2002 (7) gegebenen und in dessen Plenarsitzung vom 31. März 2004 (8) wiederholten Zusagen sowie diejenigen Zusagen, auf die in den Ziffern 1 bis 7 des Schreibens des Kommissionsmitglieds Bolkestein an die Vorsitzende des Ausschusses des Europäischen Parlaments für Wirtschaft und Währung vom 2. Oktober 2001 (9) Bezug genommen wird, hinsichtlich des gesamten Sektors der Finanzdienstleistungen (einschließlich Wertpapiere, Banken, Versicherung, Altersvorsorge und Rechnungswesen) eingehalten werden.

Zeitplan der parlamentarischen Arbeiten

18.

Wenn keine verkürzten Fristen gelten und kein Fall von Dringlichkeit vorliegt, berücksichtigt die Kommission bei der Übermittlung von Entwürfen für Durchführungsmaßnahmen nach dieser Vereinbarung die Parlamentsferien des Europäischen Parlaments (Winter- und Sommerpause sowie Europawahlen), um sicherzustellen, dass das Parlament seine Befugnisse innerhalb der im Beschluss 1999/468/EG und in dieser Vereinbarung genannten Fristen ausüben kann.

Zusammenarbeit zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission

19.

Die beiden Organe erklären sich bereit, sich gegenseitig zu unterstützen, um eine umfassende Zusammenarbeit zu gewährleisten, wenn es um spezifische Durchführungsmaßnahmen geht. Hierfür werden geeignete Kontakte auf administrativer Ebene eingerichtet.

Frühere Vereinbarungen

20.

Die Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Kommission vom Jahr 2000 über die Modalitäten der Anwendung des Beschlusses 1999/468/EG des Rates (10) wird hiermit ersetzt. Das Europäische Parlament und die Kommission sehen folgende Vereinbarungen, soweit sie davon betroffen sind, als hinfällig und damit gegenstandslos an: Vereinbarung Plumb/Delors von 1988, Vereinbarung Samland/Williamson von 1996 und Modus Vivendi von 1994 (11).

Brüssel, den 3. Juni 2008

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Image

Hans-Gert PÖTTERING

Für die Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Der Präsident

Image

José Manuel DURÃO BARROSO


(1)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(2)  In der vorliegenden Vereinbarung bezieht sich der Begriff „Ausschuss“ auf solche Ausschüsse, die gemäß dem Beschluss 1999/468/EG eingerichtet wurden, es sei denn, es wird ausdrücklich auf einen anderen Ausschuss verwiesen.

(3)  Zieldatum für die Erstellung des Verzeichnisses ist der 31. März 2008.

(4)  ABl. C 171 vom 22.7.2006, S. 21.

(5)  Siehe Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 19. Juli 1999 in der Rechtssache T-188/97 (Rothmans/Kommission), Slg. 1999, II-2463.

(6)  ABl. C 121 vom 24.4.2001, S. 122.

(7)  ABl. C 284 E vom 21.11.2002, S. 19.

(8)  ABl. C 103 E vom 29.4.2004, S. 446, und ausführlicher Sitzungsbericht (CRE) für die Plenarsitzung des Parlaments vom 31. März 2004 unter „Abstimmung“.

(9)  ABl. C 284 E vom 21.11.2002, S. 83.

(10)  ABl. L 256 vom 10.10.2000, S. 19.

(11)  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 1.


MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

10.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/5


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 143/02)

Datum der Annahme der Entscheidung

9.1.2008

Nummer der Beihilfe

N 237/07

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Incentivos mineros a empresas de la minería no energética para el programa de investigación, desarrollo e innovación tecnológica

Rechtsgrundlage

Convocatoria de subvenciones públicas destinadas a la concesión de incentivos mineros a empresas de minería no energética para la I+D+i y medio ambiente

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Forschung und Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 0,765 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

70 %

Laufzeit

Bis zum 31.12.2008

Wirtschaftssektoren

Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Junta de Castilla-León

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

5.2.2008

Nummer der Beihilfe

N 766/07

Mitgliedstaat

Italien

Region

Piemonte

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Concessione ed erogazione di contributo per interventi dimostrativi in materia energetico-ambientale — proroga

Rechtsgrundlage

D.G.R. 23-12920 del 5 luglio 2004 e D.G.R. 94-1646 del 28.11.2005 DDGR nn. 22-6889, 23-6890 del 17.9.2007 e 67-7436 del 12.11.2007 (atti con cui si procede alla proroga)

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Umweltschutz

Form der Beihilfe

Zuschuss, Zinszuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 13 Mio. EUR

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 26 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

50 %

Laufzeit

1.1.2008-31.12.2009

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Giunta regionale, Piemonte

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


10.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/7


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 143/03)

Datum der Annahme der Entscheidung

27.2.2008

Nummer der Beihilfe

E 8/06

Mitgliedstaat

Belgien

Region

Vlaamse Gemeenschap

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Financiering publieke omroep VRT

Rechtsgrundlage

Decreten betreffende de radio-omroep en de televisie, gecoördineerd op 4 maart 2005

Beheersovereenkomst 2007-2011 tussen de Vlaamse Gemeenschap en de VRT van 20 juli 2006

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 300 Mio. EUR

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 1 500 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

2007-2011

Wirtschaftssektoren

Media

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Vlaamse Gemeenschap

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


10.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/8


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5122 — ArcelorMittal/Borusan)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 143/04)

Am 3. Juni 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5122. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


10.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/8


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5090 — ČEZ/MOL/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 143/05)

Am 13. Mai 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5090. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

10.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/9


Schlussfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten zum Arbeitsplan im Kulturbereich 2008-2010

(2008/C 143/06)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION UND DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN —

1.

Unter Hinweis auf die Ziele, die sich die Europäische Gemeinschaft in Artikel 151 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Kulturbereich gesetzt hat.

2.

In Anerkennung der Tatsache, dass der erste Arbeitsplan des Rates im Kulturbereich 2002-2004 ein wichtiger Schritt in Richtung auf besser strukturierte Arbeitsverfahren war und dass durch den zweiten Arbeitsplan im Kulturbereich 2005-2006, der bis Ende 2007 verlängert wurde, das Streben nach einem praktischen, gezielten und ergebnisorientierten Ansatz weiter verstärkt worden ist.

3.

Gestützt auf die Mitteilung der Kommission vom 10. Mai 2007 über eine europäische Kulturagenda im Zeichen der Globalisierung (1), die einen wichtigen Schritt zur weiteren Entwicklung der Zusammenarbeit im Kulturbereich sowie zur Verbesserung der Kohärenz und Öffentlichkeitswirksamkeit der europäischen Tätigkeit in diesem Bereich darstellt.

4.

Gestützt auf die Entschließung des Rates vom 16. November 2007 zu einer europäischen Kulturagenda (2), in der die Schwerpunktbereiche für den Zeitraum 2008-2010 im Rahmen der strategischen Ziele der Europäischen Kulturagenda gebilligt werden.

5.

Angesichts der Einführung der offenen Koordinierungsmethode durch die Entschließung des Rates vom 16. November 2007 als allgemeine neue Form der Zusammenarbeit im Kulturbereich mit der ein flexibler, unverbindlicher Rahmen geschaffen und der Austausch bewährter Praktiken gefördert wird.

6.

Gestützt auf die in der oben genannten Entschließung des Rates festgelegten fünf Schwerpunktbereiche, die bei der Festlegung der politischen Prioritäten für den Zeitraum 2008-2010 zugrunde gelegt werden sollten, und unter uneingeschränkter Achtung der Vorrechte der Europäischen Kommission —

KOMMEN ÜBEREIN:

in den einzelnen Schwerpunktbereichen die in Anhang I aufgeführten Maßnahmen fortzuführen, wobei diese überarbeitet werden können, um sie besser auf konkrete Ergebnisse auszurichten,

auf der Grundlage der in den Anhängen I und II festgelegten Grundsätze und Mandate Arbeitsgruppen, bestehend aus Experten der Mitgliedstaaten, zu bilden und deren Arbeit zu verfolgen,

jeden Vorsitz zu ersuchen, auf den Ergebnissen des Arbeitsplans aufzubauen und über dessen Umsetzung Bericht zu erstatten,

die Mitgliedstaaten und die Kommission zu ersuchen, regelmäßig die Beteiligten bezüglich der Durchführung des Arbeitsplans zu konsultieren, damit die Relevanz und die Sichtbarkeit der Maßnahmen gewährleistet sind,

die Kommission zu ersuchen, in Absprache mit den Mitgliedstaaten und auf der Grundlage ihrer freiwilligen Beiträge einen Halbzeitbericht und einen Abschlussbericht über die Entwicklungen im Rahmen des Arbeitsplans vorzulegen.

BEGRÜSSEN:

 

die Absicht der Kommission, die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Durchführung des Arbeitsplans gemäß Anhang I zu unterstützen.


(1)  Dok. 9496/07 + ADD 1.

(2)  ABl. C 287 vom 29.11.2007, S. 1.


ANHANG I

ARBEITSPLAN IM KULTURBEREICH 2008-2010

Priorität 1:   Verbesserung der Bedingungen für die Mobilität von Künstlern und sonstigen Kulturschaffenden

Initiativen

Zeitplan

Ziele

Mitgliedstaaten:

 

 

Einsetzung einer Arbeitsgruppe zur Mobilität von Künstlern und sonstigen Kulturschaffenden, bestehend aus Experten der Mitgliedstaaten (1)

März 2008 bis Ende 2010 (ca. 3 Sitzungen pro Jahr)

Diese Arbeitsgruppe, sie sich insbesondere auf die Mobilität von Künstlern und sonstigen Kulturschaffenden, u. a. auf dem Gebiet der darstellenden Künste, konzentrieren wird, wird sich mit den folgenden Bereichen befassen, Bericht erstatten und gegebenenfalls Empfehlungen abgeben (ihre Arbeit wird u. a. die Anerkennung bewährter Praktiken sowie die Unterbreitung von Vorschlägen für Initiativen zur Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten oder auf EG-Ebene und für Elemente der Methodik zur Fortschrittsbeurteilung umfassen):

Auflistung der in den einzelnen Mitgliedstaaten bestehenden Praktiken, damit Wege zur Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Mobilität und der damit verbundenen Verwaltungsverfahren vorgeschlagen werden können,

Vorschläge für Lösungen auf nationaler und Gemeinschaftsebene zur Aufnahme der Mobilität (innerhalb und außerhalb Europas) in die Berufsausbildungspläne für Künstler und Kulturschaffende,

Gewährleistung der Sammlung von und des Zugangs zu sachdienlichen Informationen über die Mobilitätsbedingungen in Europa (steuerliche und soziale Bedingungen, Einreise- und Aufenthaltsbedingungen in den verschiedenen Mitgliedstaaten),

Ausbau der Mechanismen zur Unterstützung der Mobilität auf regionaler, nationaler und Gemeinschaftsebene und Gewährleistung ihrer Komplementarität

Kommission:

 

 

Studie über die Mobilität von Kulturschaffenden in Europa

Oktober 2008

Bereitstellung einer Übersicht und einer Typologie der in den EU-Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene bestehenden Mobilitätsregelungen für Kulturschaffende; Analyse ihrer Wirkung und Effizienz sowie möglicher Defizite; Empfehlungen für eine bessere Unterstützung der Mobilität auf EU-Ebene.

Durchführbarkeitsstudie für eine umfassende Regelung für ein europaweites System zur Information über die Mobilität im Kultursektor

Phase I (Zwischenbericht: Auflistung der bestehenden Regelungen), Oktober 2008

Phase II (Abschlussbericht: Empfehlungen), Ende 2008

Bereitstellung einer Übersicht über die bestehenden Regelungen zur Information über die rechtlichen, regulativen und finanziellen Aspekte der Mobilität auf nationaler Ebene und diesbezügliche Verfahrensfragen, Analyse möglicher Defizite und Unterbreitung von Empfehlungen für ein umfassendes Informationssystem auf europäischer Ebene

Priorität 2:   Förderung des Zugangs zur Kultur, insbesondere durch die Verbreitung des kulturellen Erbes und die Förderung der Mehrsprachigkeit, der Digitalisierung, des Kulturtourismus, von Synergien mit der Bildung, insbesondere der Kunsterziehung, sowie einer größeren Mobilität von Kunstsammlungen

Initiativen

Zeitplan

Ziele

Mobilität von Kunstsammlungen

Mitgliedstaaten:

 

 

Einsetzung einer Arbeitsgruppe zur Mobilität von Kunstsammlungen und zu den Tätigkeiten von Museen, bestehend aus Experten der Mitgliedstaaten (2)

Juni 2008 bis Ende 2010 (2 bis 3 Sitzungen pro Jahr)

Gestützt auf die Arbeit der sechs Gruppen, die im Rahmen des Aktionsplans der EU zur Förderung der Mobilität von Museumssammlungen und einheitlichen Verleihregelungen (3) eingesetzt worden sind, wird sich diese Arbeitsgruppe mit den folgenden Bereichen befassen, Bericht erstatten und gegebenenfalls Empfehlungen abgeben (ihre Arbeit wird u. a. die Anerkennung bewährter Praktiken sowie die Unterbreitung von Vorschlägen für Initiativen zur Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten oder auf EG-Ebene und für Elemente der Methodik zur Fortschrittsbeurteilung umfassen):

Vorschläge für Anreizmechanismen für die Mobilität von Kunstsammlungen, einschließlich langfristiger Leihgaben (z. B. Schadensersatz, Digitalisierung, Nichtversicherung, Expertentreffen, Vergleich der Bewertungssysteme für Kunstsammlungen, Vertrauensbildung),

Prüfung von Möglichkeiten, wie Hindernisse für die Mobilität von Kunstsammlungen, die innerhalb der entsprechenden Rechts- und Verwaltungsrahmen auf nationaler Ebene noch bestehen (z. B. Versicherungsfragen, Fehlen der Unpfändbarkeit), beseitigt werden können,

Vergleich nationaler Rechtsvorschriften zu Museen oder gleichwertiger Vorschriften, um den Zugang zu Kultur zu fördern,

Austausch bewährter Verfahren bei Diebstahlprävention, Rückgabe gestohlener Güter und illegalem Handel mit Kunstsammlungen sowie Prüfung von Verbesserungsmöglichkeiten, einschließlich durch Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft (4), usw.,

Austausch bewährter Praktiken bei der Förderung des Zugangs zu Museen

Synergien mit der Bildung, insbesondere mit der Kunsterziehung

Mitgliedstaaten:

 

 

Streben nach stärkeren Synergien zwischen Kultur und Bildung im Rahmen einer so rasch wie möglich einzuberufenden Arbeitsgruppe (5)

Juni 2008 bis Ende 2010 (2 bis 3 Sitzungen pro Jahr)

Gestützt auf die Arbeit des Netzes der im Bereich Kunst- und Kulturerziehung tätigen Beamten wird diese Arbeitsgruppe sich mit den folgenden Bereichen befassen, Bericht erstatten und gegebenenfalls Empfehlungen abgeben (ihre Arbeit wird u. a. die Anerkennung bewährter Praktiken sowie die Unterbreitung von Vorschlägen für Initiativen zur Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten oder auf EG-Ebene und für Elemente der Methodik zur Fortschrittsbeurteilung umfassen):

politische Maßnahmen zur Förderung von Synergien zwischen Kultur und Bildung, einschließlich Kunst in der Bildung, sowie Entwicklung von Projekten, um die Schlüsselkompetenz „Kulturbewusstsein und -ausdruck“ zu verwirklichen (6),

Austausch bewährter Praktiken im Hinblick auf Tätigkeiten und Strukturen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, die der Förderung der formalen, nicht formalen oder informellen Kunst- und Kulturerziehung (als integraler Bestandteil der Schullehrpläne) dienen

Digitalisierung

Mitgliedstaaten/Kommission:

 

 

Fortsetzung der laufenden Arbeit im Bereich der Digitalisierung und Online-Zugänglichkeit von kulturellem Material und dessen digitale Bewahrung, einschließlich audiovisueller Aspekte (7)

Ab 2008 (Einführung einer Prototypbibliothek Ende 2008)

Errichtung einer gemeinsamen europäischen digitalen Bibliothek, d. h. einer gemeinsamen mehrsprachigen Zugangsstelle zu den verschiedenen Sammlungen europäischer Bibliotheken, Archive und Museen

Mehrsprachigkeit

Kommission/Mitgliedstaaten:

 

 

Mitteilung über Mehrsprachigkeit

September 2008

Europäische Strategie für Mehrsprachigkeit (ist, einschließlich kultureller Aspekte, in Verbindung mit anderen relevanten Bereichen, insbesondere dem Bildungssektor, zu erarbeiten).

Studie über den Beitrag der Mehrsprachigkeit zur Kreativität

Erstes Halbjahr 2009

Aufzeigen des Beitrags der Mehrsprachigkeit zur Kreativität und Beiträge zur Diskussion über das Europäische Jahr der Kreativität 2009

Interkultureller Dialog

Mitgliedstaaten/Kommission:

 

 

Durchführung des Europäischen Jahres des interkulturellen Dialogs

2008

In enger Zusammenarbeit mit den einschlägigen nationalen Koordinierungsstellen Verwirklichung der Ziele des Jahres und Folgemaßnahmen als Beitrag zu einer nachhaltigen Strategie, einschließlich der Entwicklung eines sektorübergreifenden Ansatzes für interkulturelle Kompetenzen

Folgemaßnahmen zu dem Jahr

2009-2010

Kulturtourismus und kulturelles Erbe

Mitgliedstaaten:

 

 

Förderung des kulturellen Erbes durch neue Synergien mit multilateralen Kulturtourismusprojekten

 

Beitrag zur Agenda für einen nachhaltigen und wettbewerbsfähigen europäischen Tourismus (8) mit besonderem Schwerpunkt auf Kulturtourismus und der Förderung des kulturellen Erbes, einschließlich des nichtmateriellen Erbes

Zugang von Jugendlichen zu Kultur

Kommission:

 

 

Studie über den Zugang von Jugendlichen zur Kultur

Zweites Halbjahr 2009

Ermittlung von Hindernissen für den Zugang von Jugendlichen zur Kultur sowie von bewährten Praktiken zur Erleichterung dieses Zugangs

Priorität 3:   Entwicklung von Daten, Statistiken und Methoden im Kultursektor und Verbesserung ihrer Vergleichbarkeit

Initiativen

Zeitplan

Ziele

Kommission/Mitgliedstaaten:

 

 

Eurostat (wird) (9) die Tätigkeiten der statistischen Arbeitsgruppe „Kultur“ wieder in Gang bringen

Es (wird) eng mit einer kleinen Gruppe interessierter Mitgliedstaaten an der Erweiterung der Methoden und Piloterhebungen zum Nutzen aller Mitgliedstaaten arbeiten

Bis Ende 2008

Entwicklung der Datenerzeugung auf der Grundlage eines koordinierten statistischen Systems für den Kulturbereich und Prüfung der Möglichkeit, bestehende Methoden anzupassen oder weiterzuentwickeln, um neue Erfordernisse und Bereiche abzudecken

Priorität 4:   Bestmögliche Nutzung des Potenzials der Kultur- und Kreativwirtschaft, insbesondere der KMU

Initiativen

Zeitplan

Ziele

Mitgliedstaaten:

 

 

Einsetzung einer Arbeitsgruppe zur Kultur- und Kreativwirtschaft, bestehend aus Experten der Mitgliedstaaten (10)

April 2008 bis Ende 2010 (ca. 3 Sitzungen pro Jahr)

Diese Arbeitsgruppe soll sich mit den folgenden Bereichen befassen, Bericht erstatten und gegebenenfalls Empfehlungen abgeben (ihre Arbeit wird u. a. die Anerkennung und Verbreitung bewährter Praktiken, die Berücksichtigung neuer Technologien sowie die Unterbreitung von Vorschlägen für Initiativen zur Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten oder auf EG-Ebene und für Elemente der Methodik zur Fortschrittsbeurteilung umfassen):

Ermittlung nationaler Strategien und Erstellen eines Verzeichnisses der bestehenden nationalen Maßnahmen zur Schaffung eines für die Gründung und Entwicklung von Unternehmen der Kultur- und Kreativwirtschaft günstigen Umfelds (z. B. Zugang zu Investitionen; Zugang von KMU zu Finanzmitteln und Bankgarantien, Vernetzung, Stärkung der Stellung von KMU in Wettbewerbszentren, steuerliche Aspekte, Ausfuhrförderung, Fragen des geistigen Eigentums, insbesondere im Kontext der Entwicklung neuer Technologien),

Schulung von Kulturschaffenden (Managementkompetenzen, Unternehmertum, Wissen über die europäische Dimension/Marktaktivitäten),

Auswirkungen der Kultur- und Kreativwirtschaft, einschließlich des Kulturtourismus, auf die lokale und regionale Entwicklung,

Auswirkungen von u. a. Maßnahmen und Finanzinstrumenten der europäischen Regionalpolitik auf den Aufbau von Kapazitäten und das Unternehmertum in der Kultur- und Kreativwirtschaft,

Vorschläge für mögliche neue Mittel und Wege zur Förderung der Kultur- und Kreativwirtschaft auf Gemeinschaftsebene

Kommission:

 

 

Studie über den Beitrag der Kultur zur Kreativität

Februar 2009

Weitere Untersuchung des Begriffs „Kreativität“ und Erreichen eines besseren Verständnisses des tatsächlichen, konkreten Beitrags der Kultur zu Kreativität und Innovation sowie der Mittel, um die Verbindungen zwischen ihnen zu erfassen.

Studie über die unternehmerische Komponente der Kultur- und Kreativwirtschaft

September 2009

Besseres Verständnis der Funktionsweise und der besonderen Bedürfnisse der Kultur- und Kreativwirtschaft, insbesondere von KMU, sowie der Umweltfaktoren, die sich auf ihre Entwicklung auswirken.

Studie über den Beitrag der Kultur zur wirtschaftlichen Entwicklung auf lokaler und regionaler Ebene

Zweites Halbjahr 2009

Analyse der sozioökonomischen Auswirkungen von Investitionen in die Kultur auf den subnationalen Ebenen.

Grünbuch über die Kultur- und Kreativwirtschaft

Dezember 2009

Einleitung einer Debatte darüber, wie das Potenzial der Kultur- und Kreativwirtschaft in Europa am besten freigesetzt werden kann

Priorität 5:   Unterstützung und Umsetzung des Unesco-Übereinkommens über den Schutz und die Förderung der Vielfalt kultureller Ausdrucksformen

Initiativen

Zeitplan

Ziele

Umsetzung

Bereits begonnen

 

Mitgliedstaaten/Kommission:

 

Abstimmung der EU-Positionen bei Tagungen betreffend die Umsetzung des Übereinkommens auf der Grundlage des Verhaltenskodex

Schutz und Förderung der Positionen und Interessen der EU in den Leitungsgremien des Übereinkommens sowie in anderen internationalen Strukturen.

Mitgliedstaaten:

 

Umsetzung des Übereinkommens und Übernahme seiner Ziele in die einschlägigen nationalen Politiken

Umsetzung des Übereinkommens auf nationaler und Gemeinschaftsebene und somit bessere Integration seiner Ziele in die einschlägigen Politikbereiche

Kommission:

Dienststellenübergreifende Gruppe für Kultur, um die Umsetzung des Übereinkommens und die durchgehende Übernahme seiner Ziele in die Politikbereiche der Gemeinschaft zu gewährleisten

Förderung

 

 

Mitgliedstaaten:

 

 

Förderung der Ratifizierung des Übereinkommens und seiner Ziele im Rahmen der Beziehungen zu Drittländern. Erfahrungsaustausch über die kulturelle Zusammenarbeit mit Drittländern

Bereits begonnen

Förderung des Übereinkommens auf internationaler Ebene

Sitzungen von ranghohen Regierungsvertretern im Bereich Kultur, einschließlich Sitzungen der Generaldirektoren für Kultur in den Ministerien für auswärtige Angelegenheiten

Je nach Tagesordnung

Gedankenaustausch und gegebenenfalls Empfehlungen im Hinblick auf die Förderung der Kultur innerhalb der EU und in ihren Außenbeziehungen und Zusammenarbeit zwischen den Kultureinrichtungen der Mitgliedstaaten sowie mit den entsprechenden Einrichtungen in Drittländern

Kommission:

Systematische Förderung des Übereinkommens im Dialog mit Drittländern


(1)  Die Grundsätze für die Einsetzung und die Arbeitsweise der Arbeitsgruppen sind in Anhang II enthalten.

(2)  Die Grundsätze für die Einsetzung und die Arbeitsweise der Arbeitsgruppen sind in Anhang II enthalten.

(3)  Siehe Dok. 14721/06.

(4)  Insbesondere Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (ABl. L 74 vom 27.3.1993) und Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992 über die Ausfuhr von Kulturgütern (ABl. L 395 vom 31.12.1992).

(5)  Die Grundsätze für die Einsetzung und die Arbeitsweise der Arbeitsgruppen sind in Anhang II enthalten.

(6)  Unter anderem im Einklang mit den Zielen des für 2009 vorgeschlagenen Europäischen Jahres von Kreativität und Innovation.

(7)  Siehe Schlussfolgerungen des Rates vom 15. November 2006 (ABl. C 297 vom 7.12.2006, S. 1).

(8)  Am 14. Dezember 2007 durch den Europäischen Rat gebilligt (Dok. 16616/1/07).

(9)  In Klammern, da die endgültige Entscheidung von Eurostat noch nicht vorliegt.

(10)  Die Grundsätze für die Einsetzung und die Arbeitsweise der Arbeitsgruppen sind in Anhang II enthalten.


ANHANG II

Arbeitsgruppen zur Umsetzung des Arbeitsplans des Rates im Kulturbereich 2008-2010

Grundsätze für die Einsetzung und die Arbeitsweise der Arbeitsgruppen

Die Teilnahme der Mitgliedstaaten an der Arbeit der Gruppen ist freiwillig und die Mitgliedstaaten können sich diesen Gruppen jederzeit anschließen.

Jeder Mitgliedstaat, der an einer Teilnahme an der Arbeit der Arbeitsgruppen interessiert ist, bestimmt einen Experten als Mitglied einer Arbeitsgruppe. Dieser Experte sollte idealerweise über auf nationaler Ebene gewonnene operative wie auch politische Erfahrungen in dem betreffenden Bereich verfügen. Die Mitgliedstaaten können weitere Experten oder Beamte einladen, als Beobachter an den Sitzungen der Arbeitsgruppen teilzunehmen.

Jede Arbeitsgruppe kann bei Bedarf beschließen, dass Experten aus anderen Bereichen eingeladen werden, einen Beitrag zu ihrer Arbeit zu leisten.

Die Arbeitsgruppen entscheiden eigenverantwortlich darüber, welchem Mitgliedstaat oder welchen Mitgliedstaaten, von denen, die ein entsprechendes Interesse bekundet haben, sie den Vorsitz in diesen Gruppen übertragen.

Die Arbeitsweise dieser Gruppen wird sich vollkommen transparent gestalten, so dass alle Mitgliedstaaten unabhängig vom Umfang ihrer Beteiligung in einem bestimmten Bereich gebührend über die Arbeit der Gruppen unterrichtet werden. Die Vorsitzenden dieser Arbeitsgruppen werden dem Ausschuss für Kulturfragen regelmäßig (einmal pro Vorsitz) über den Stand der Arbeit in ihrer jeweiligen Arbeitsgruppe Bericht erstatten. Der Ausschuss für Kulturfragen erhält die Möglichkeit, den Arbeitsgruppen Vorgaben zu machen, um so das gewünschte Ergebnis zu garantieren und die Arbeit der Gruppen zu koordinieren.

Die Arbeitsgruppen werden bis Juli 2009 einen Halbzeitbericht über die bis dahin geleistete Arbeit vorlegen, der in den Abschlussbericht über die Umsetzung des Arbeitsplans des Rates im Kulturbereich 2008-2010 einfließen wird.

Die Kommission wird die Tätigkeit der Arbeitsgruppen unterstützen, indem sie für deren Arbeitsbereiche relevante Studien einleitet, und wird ihnen logistisch und in ihren Sekretariatsgeschäften zur Seite stehen.


Kommission

10.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/17


Euro-Wechselkurs (1)

9. Juni 2008

(2008/C 143/07)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,5784

JPY

Japanischer Yen

166,76

DKK

Dänische Krone

7,4599

GBP

Pfund Sterling

0,79740

SEK

Schwedische Krone

9,3480

CHF

Schweizer Franken

1,6103

ISK

Isländische Krone

118,93

NOK

Norwegische Krone

7,9370

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,653

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

247,20

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7028

PLN

Polnischer Zloty

3,3848

RON

Rumänischer Leu

3,6795

SKK

Slowakische Krone

30,338

TRY

Türkische Lira

1,9640

AUD

Australischer Dollar

1,6414

CAD

Kanadischer Dollar

1,6136

HKD

Hongkong-Dollar

12,3246

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,0563

SGD

Singapur-Dollar

2,1494

KRW

Südkoreanischer Won

1 630,49

ZAR

Südafrikanischer Rand

12,4200

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,9273

HRK

Kroatische Kuna

7,2488

IDR

Indonesische Rupiah

14 734,36

MYR

Malaysischer Ringgit

5,1503

PHP

Philippinischer Peso

69,450

RUB

Russischer Rubel

37,1536

THB

Thailändischer Baht

52,584

BRL

Brasilianischer Real

2,5745

MXN

Mexikanischer Peso

16,3838


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

10.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/18


Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates

Änderung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen für bestimmte Linienflüge in Portugal

(2008/C 143/08)

1.

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/2408 des Rates über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat Portugal beschlossen, im Linienflugverkehr auf der Strecke Lissabon-Vila Real-Bragança-Vila Real-Lissabon geänderte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen.

2.

Angaben zu den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen:

Mindestanzahl der Flüge:

Zwei Hin- und Rückflüge täglich von Montag bis Freitag.

Bei starker Nachfrage können auch am Wochenende Flüge durchgeführt werden.

Flugpläne:

Die Betriebsbedingungen auf den Flughäfen von Bragança und Vila Real sind zu berücksichtigen.

Fluggäste zwischen Bragança und Lissabon sowie Vila Real und Lissabon müssen die Möglichkeit haben, innerhalb eines Tages einen Hin- und Rückflug mit einer mindestens fünfstündigen Aufenthaltsdauer am Zielort während der Winter-Flugplanperiode bzw. einer mindestens siebenstündigen Aufenthaltsdauer während der Sommer-Flugplanperiode durchzuführen.

Fluggerät und Beförderungskapazität:

Für die Flughäfen Bragança und Vila Real zweimotorige Luftfahrzeuge mit Turbo-Prop-Antrieb, die den Leistungsanforderungen des Dekrets Nr. 289/03 vom 14. November 2003 entsprechen (1).

Tarife:

Anzubieten sind ein Tarif ohne Beschränkungen für Hin- und Rückflug und eine Reihe nachfrageorientierter Tarife mit Sonderbedingungen (z. B. Mindestaufenthalt, Gruppen, Veranstaltungen usw.) für jede der folgenden Strecken:

Lissabon-Bragança,

Lissabon-Vila Real,

Bragança-Vila Real.

Kontinuität und Pünktlichkeit:

Abgesehen von Fällen höherer Gewalt darf die Zahl der Flüge, die aus unmittelbar vom Luftfahrtunternehmen zu vertretenden Gründen storniert werden, je IATA-Flugplanperiode 3 % der vorgesehenen Flüge nicht übersteigen.

Abgesehen von Fällen höherer Gewalt dürfen Verspätungen von mehr als 15 Minuten, die das Luftfahrtunternehmen unmittelbar zu vertreten hat, höchstens 15 % der vorgesehenen Flüge betreffen.

Die vorgesehenen Flugdienste müssen mindestens für ein Kalenderjahr sichergestellt werden und dürfen im Falle der vorgenannten Ausnahmen nur nach sechsmonatiger Vorankündigung unterbrochen werden.

Vertrieb:

Die Flüge müssen über mindestens ein Computerreservierungssystem vertrieben werden.

Besatzung:

Wegen der Besonderheit der Strecken müssen die Luftfahrtunternehmen nachweisen, dass auf den betreffenden Flügen mindestens ein Mitglied der Besatzung Portugiesisch spricht und versteht.


(1)  Angaben zu den Flughäfen Lissabon, Bragança und Vila Real können der „Aeronautical Information of Portugal“ (AIP) und dem „Civil Pilot Manual“ (MPC-Portugal) entnommen werden.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Kommission

10.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 143/20


P-Lissabon: Durchführung von Linienflugdiensten

Ausschreibung der Portugiesischen Republik gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates für die Durchführung von Linienflugdiensten auf der Strecke Lissabon-Vila Real-Bragança-Vila Real-Lissabon

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 143/09)

1.   Einleitung: Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/2408 vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs hat Portugal beschlossen, im Linienflugverkehr auf der Strecke Lissabon-Vila Real-Bragança-Vila Real-Lissabon geänderte gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen aufzuerlegen.

Sofern am 15. September 2008 kein Luftfahrtunternehmen den Linienflugverkehr auf der vorgenannten Strecke unter Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne die Beantragung eines finanziellen Ausgleichs aufgenommen hat oder im Begriff ist aufzunehmen, wird im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der vorgenannten Verordnung der Zugang zu der Strecke einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten und das Recht zur Durchführung dieser Flugdienste ab dem 27. Oktober 2008 im Zuge einer Ausschreibung vergeben.

2.   Leistungsbeschreibung: Durchführung von Linienflugdiensten auf der oben genannten Strecke ab dem 27. Oktober 2008 gemäß den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden.

3.   Teilnahme an der Ausschreibung: Die Teilnahme steht jedem Luftfahrtunternehmen offen, das im Besitz einer gültigen Betriebsgenehmigung ist, die ihm von einem Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen erteilt wurde, und über einen entsprechenden Luftverkehrsbetreiberschein verfügt.

4.   Ausschreibungsverfahren: Für diese Ausschreibung gilt Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben d bis i der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92.

5.   Ausschreibungsunterlagen: Die vollständigen Ausschreibungsunterlagen einschließlich des Vertrags über die Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen und der vollständigen Vertragsbedingungen sind gegen Zahlung von 100 EUR bei folgender Stelle erhältlich: Instituto Nacional de Aviação Civil I.P., Rua B, Edifícios 4, 5 e 6, Aeroporto da Portela 4, P-1749-034 Lisboa.

6.   Finanzieller Ausgleich: In den Geboten muss ausdrücklich die Höhe der Ausgleichsleistung genannt werden, die für die Bedienung der Strecke über einen Zeitraum von drei Jahren ab der geplanten Aufnahme der Dienste (nach Jahren aufgeschlüsselt) gefordert wird. Sehen die Angebote die Durchführung von Wochenendflügen vor, darf damit keine Erhöhung der finanziellen Belastung des Staatshaushalts einhergehen. Der Bieter muss die mit der Durchführung der Wochenendflüge verbundenen finanziellen Auswirkungen, die nicht zu Lasten des Staates gehen dürfen, gebührend ausweisen und begründen. Die zu leistende Ausgleichszahlung wird für jedes Jahr nachträglich anhand der nachgewiesenen Aufwendungen und Erträge der Flugdienste festgesetzt, übersteigt jedoch in keinem Fall den im Angebot genannten Betrag.

7.   Tarife: In den Geboten sind die geplanten Tarife anzugeben, die den geänderten Bedingungen der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entsprechen müssen.

8.   Laufzeit, Änderung und Kündigung des Vertrags: Die Laufzeit des Vertrags beginnt am 27. Oktober 2008 und beträgt drei Jahre. Bei einer unvorhersehbaren Veränderung der Betriebsbedingungen kann die finanzielle Ausgleichsleistung entsprechend angepasst werden.

9.   Vertragsstrafen: Falls das Luftfahrtunternehmen aufgrund höherer Gewalt an der Durchführung der Flugdienste gehindert ist, kann die finanzielle Ausgleichsleistung entsprechend den nicht durchgeführten Flügen anteilig gekürzt werden. Falls das Luftfahrtunternehmen die Flugdienste aus anderen Gründen als höherer Gewalt nicht betreibt oder die ihm auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht erfüllt, können die portugiesischen Behörden:

die finanzielle Ausgleichsleistung entsprechend den nicht durchgeführten Flügen anteilig kürzen,

rechtliche Schritte unternehmen, um gegebenenfalls Geldbußen und sonstige gesetzlich vorgesehene Strafgelder zu verhängen,

Vertragsstrafen auferlegen,

den Vertrag nach Maßgabe des portugiesischen Rechts kündigen, unbeschadet der Anwendung einschlägiger Vertragsbestimmungen,

die nach portugiesischem Recht und im Konzessionsvertrag vorgesehenen Kündigungsgründe geltend machen.

10.   Einreichung der Gebote:

1.

Die Gebote müssen spätestens am dreißigsten Tag nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Ausschreibung im Amtsblatt der Europäischen Union um 17 Uhr vorliegen.

2.

Die Gebote und zugehörigen Unterlagen sind unter Einhaltung der oben genannten Frist per Einschreiben an die nachstehende Anschrift zu senden oder dort zwischen 9 und 17 Uhr gegen Empfangsbestätigung zu hinterlegen: Instituto Nacional de Aviação Civil I.P., Rua B, Edifícios 4, 5, e 6, Aeroporto da Portela 4, P-1749-034 Lisboa. Für eventuelle Verspätungen ist ausschließlich der Bieter verantwortlich.

11.   Gültigkeit der Ausschreibung: Diese Ausschreibung gilt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 nur, sofern vor dem 15. September 2008 kein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft, das eine Genehmigung zur Durchführung der Flugdienste erhalten könnte, die Bedienung der betreffenden Strecke ab dem 27. Oktober 2008 entsprechend den auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen beantragt, ohne einen finanziellen Ausgleich zu verlangen. Diese Ausschreibung wird ungültig, wenn vor dem 15. September 2008 ein oder mehrere Luftfahrtunternehmen die Bedienung der betreffenden Strecke unter Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und ohne Forderung eines finanziellen Ausgleichs beantragen sollte(n).