ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 117

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
14. Mai 2008


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Europäische Zentralbank

2008/C 117/01

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 5. Mai 2008 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle (CON/2008/19)

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 117/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

3

2008/C 117/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5035 — Radeberger/Getränke Essmann/Phoenix) ( 1 )

5

2008/C 117/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.5031 — ACE/CICA) ( 1 )

5

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 117/05

Euro-Wechselkurs

6

2008/C 117/06

Euro-Wechselkurs

7

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2008/C 117/07

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten gewährt werden ( 1 )

8

2008/C 117/08

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

10

2008/C 117/09

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

16

2008/C 117/10

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

22

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Kommission

2008/C 117/11

MEDIA 2007 — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/11/08 — Unterstützungsmaßnahmen für Öffentlichkeitsarbeit und Marktzugang

27

2008/C 117/12

MEDIA 2007 — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/12/08 — Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit außerhalb der MEDIA-Länder

29

2008/C 117/13

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/15/08 — Aktion 4.5 b — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen: Informationsmaßnahmen in Bezug auf die Europawahlen 2009 für junge Menschen und für in der Jugendarbeit und in Jugendorganisationen tätige Personen — Programm Jugend in Aktion

30

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2008/C 117/14

Staatliche Beihilfe — Irland — Staatliche Beihilfe C 2/08 (ex N 572/07) — Änderung der Tonnagesteuer — Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags ( 1 )

32

2008/C 117/15

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5066 — Eurogate/APMM) ( 1 )

36

2008/C 117/16

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5121 — News Corp/Premiere) ( 1 )

37

2008/C 117/17

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5086 — BAT/Skandinavisk Tobakskompagni) ( 1 )

38

 

SONSTIGE RECHTSAKTE

 

Kommission

2008/C 117/18

Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

39

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Europäische Zentralbank

14.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 117/1


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 5. Mai 2008

auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle

(CON/2008/19)

(2008/C 117/01)

Einleitung und Rechtsgrundlage

Am 17. März 2008 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um eine Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in der durch den Beschluss 2006/512/EG geänderten Fassung in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) (1) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme zu dem Verordnungsvorschlag beruht auf Artikel 105 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank vom EZB-Rat verabschiedet.

Allgemeine Anmerkungen

Der Verordnungsvorschlag wird zur Einführung des neuen „Regelungsverfahren mit Kontrolle“ unter anderem im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse in Bezug auf eine Reihe von Gemeinschaftsrechtsakten im Bereich der Statistik führen. Die EZB hat keine besonderen Anmerkungen zu den Bestimmungen des Verordnungsvorschlags, da sie mit der gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission über die Einführung des neuen „Regelungsverfahrens mit Kontrolle“ in den Komitologie-Rahmen (2) im Einklang stehen.

Angesichts der wichtigen Rolle, die Durchführungsmaßnahmen in den EU-Rechtsvorschriften im Bereich der Statistik spielen, nutzt die EZB diese Gelegenheit, die Bedeutung der beratenden Funktion zu betonen, die ihr gemäß Artikel 105 Absatz 4 des Vertrags zukommt. Artikel 105 Absatz 4 sieht vor, dass die EZB „zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Gemeinschaft in ihrem Zuständigkeitsbereich“ gehört wird. Im Einklang mit dem in früheren Stellungnahmen der EZB eingenommenen Standpunkt zu Durchführungsmaßnahmen im Bereich der Finanzdienstleistungen (3) ist die EZB der Auffassung, dass die vorgeschlagenen statistischen Durchführungsmaßnahmen normativen Charakter aufweisen und „Vorschläge für Rechtsakte“ gemäß Artikel 105 Absatz 4 des Vertrags darstellen. Somit umfasst die Vertragsbestimmung, in der vorgesehen ist, dass die EZB zu allen Vorschlägen für Rechtsakte der Gemeinschaft im Zuständigkeitsbereich der EZB angehört werden muss, die Verpflichtung, die EZB zu den genannten Durchführungsmaßnahmen (4) anzuhören.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 5. Mai 2008.

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  KOM(2007) 741 endgültig und KOM(2008) 71 endgültig. Die EZB wurde um Stellungnahme im Hinblick auf den ersten und vierten Teil des Verordnungsvorschlags ersucht.

(2)  Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zum Beschluss des Rates vom 17. Juli 2006 zur Änderung des Beschlusses 1999/468/EG zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2006/512/EG) (ABl. C 255 vom 21.10.2006, S. 1).

(3)  Siehe den einleitenden Absatz der Stellungnahme der EZB CON/2006/57 vom 12. Dezember 2006 zu einem Entwurf einer Richtlinie der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 85/611/EWG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Erläuterung gewisser Definitionen (ABl. C 31 vom 13.2.2007, S. 1); siehe auch Nr. 1.2 der Stellungnahme der EZB CON/2007/4 vom 15. Februar 2007 auf Ersuchen des Rates der Europäischen Union zu acht Vorschlägen zur Änderung der Richtlinien 2006/49/EG, 2006/48/EG, 2005/60/EG, 2004/109/EG, 2004/39/EG, 2003/71/EG, 2003/6/EG und 2002/87/EG in Bezug auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. C 39 vom 23.2.2007, S. 1).

(4)  Fehlende Anhörungen zwischen Gemeinschaftsorganen waren bereits Gegenstand von mehreren Urteilen des Europäischen Gerichtshofs. Zur Verpflichtung zur Anhörung des Europäischen Parlaments siehe das Urteil vom 29. Oktober 1980 in der Rechtssache 138/79, Roquette Frères/Rat der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1980, 3333 und das Urteil vom 5. Juli 1995 in der Rechtssache C-21/94, Parlament/Rat, Slg. 1995, I-1827, Randnr. 17. Zur Verpflichtung der Hohen Behörde zur Anhörung des Rates und des Beratenden Ausschusses gemäß dem EGKS-Vertrag siehe das Urteil vom 21. Dezember 1954 in der Rechtssache 1/54, Französische Republik/Hohe Behörde, Slg. 1954, 7, 33 und das Urteil vom 21. Dezember 1954 in der Rechtssache 2/54, Italienische Republik/Hohe Behörde, Slg. 1954, 79, 108, was von dem Urteil vom 21. März 1955 in der Rechtssache 6/54, Königreich der Niederlande/Hohe Behörde, Slg. 1954, 213, 233 f. bestätigt wurde. In Bezug auf Artikel 105 Absatz 4 des Vertrags hat Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache C-11/00, Kommission/Europäische Zentralbank, Slg. 2003, I-7147 Folgendes betont: „die Anhörung der EZB zu geplanten Maßnahmen in ihrem Zuständigkeitsbereich ist ein in einer Vertragsbestimmung vorgeschriebener Verfahrensschritt, der eindeutig geeignet ist, den Inhalt der erlassenen Maßnahme zu beeinflussen. Die Nichterfüllung eines solchen Erfordernisses muss meines Erachtens zur Nichtigerklärung der erlassenen Maßnahmen führen können.“ (Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs vom 3. Oktober 2002, Randnr. 131).


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

14.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 117/3


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 117/02)

Datum der Annahme der Entscheidung

21.2.2008

Nummer der Beihilfe

N 622/07

Mitgliedstaat

Malta

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Small Start-Up Grants Scheme

Rechtsgrundlage

Regulation 5 of the Assistance to Small and Medium-Sized Undertakings Regulations, 2007

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Regionale Entwicklung, Kleine und mittlere Unternehmen

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 2,2 Mio. MTL

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 13,2 Mio. MTL

Beihilfehöchstintensität

25 %

Laufzeit

Bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Verarbeitendes Gewerbe, Datenverarbeitung und Datenbanken, Sonstiges

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Malta Enterprise

Enterprise Centre — Industrial Estate

San Gwann SGN 3000

Malta

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

19.3.2008

Nummer der Beihilfe

N 751/07

Mitgliedstaat

Irland

Region

IE012 — Midland; IE013 — West; IE023 — Mid-West

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Mid-Shannon Corridor Tourism Infrastructure Scheme

Rechtsgrundlage

Chapter 12 of Part 10 of the Taxes Consolidation Act 1997 (as amended by section 29 of the Finance Act 2007 and section 27 of the Finance Act 2008)

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Steuervergünstigung

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 35-50 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

12,08 %

Laufzeit

Bis zum 31.1.2011

Wirtschaftssektoren

Hotel- und Gaststättengewerbe (Fremdenverkehr), Kultur, Sport und Unterhaltung, Immobilien

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Department of Arts, Sport and Tourism

23 Kildare Street

Dublin 2

Ireland

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


14.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 117/5


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5035 — Radeberger/Getränke Essmann/Phoenix)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 117/03)

Am 27. März 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Deutsch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5035. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


14.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 117/5


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.5031 — ACE/CICA)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 117/04)

Am 11. März 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M5031. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

14.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 117/6


Euro-Wechselkurs (1)

13. Mai 2008

(2008/C 117/05)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,5473

JPY

Japanischer Yen

160,71

DKK

Dänische Krone

7,4625

GBP

Pfund Sterling

0,7938

SEK

Schwedische Krone

9,294

CHF

Schweizer Franken

1,6227

ISK

Isländische Krone

122,75

NOK

Norwegische Krone

7,846

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

24,939

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

250,1

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6975

PLN

Polnischer Zloty

3,3838

RON

Rumänischer Leu

3,654

SKK

Slowakische Krone

31,71

TRY

Türkische Lira

1,9364

AUD

Australischer Dollar

1,6408

CAD

Kanadischer Dollar

1,5562

HKD

Hongkong-Dollar

12,0649

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,0118

SGD

Singapur-Dollar

2,1204

KRW

Südkoreanischer Won

1 616,93

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,7429

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,8139

HRK

Kroatische Kuna

7,2537

IDR

Indonesische Rupiah

14 328

MYR

Malaysischer Ringgit

4,9815

PHP

Philippinischer Peso

66,124

RUB

Russischer Rubel

36,8267

THB

Thailändischer Baht

49,97

BRL

Brasilianischer Real

2,5739

MXN

Mexikanischer Peso

16,2191


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


14.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 117/7


Euro-Wechselkurs (1)

9. Mai 2008

(2008/C 117/06)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,5458

JPY

Japanischer Yen

158,81

DKK

Dänische Krone

7,4614

GBP

Pfund Sterling

0,7938

SEK

Schwedische Krone

9,2904

CHF

Schweizer Franken

1,6086

ISK

Isländische Krone

123,75

NOK

Norwegische Krone

7,844

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

25,147

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

252,87

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6979

PLN

Polnischer Zloty

3,401

RON

Rumänischer Leu

3,694

SKK

Slowakische Krone

31,992

TRY

Türkische Lira

1,9679

AUD

Australischer Dollar

1,6466

CAD

Kanadischer Dollar

1,5592

HKD

Hongkong-Dollar

12,0522

NZD

Neuseeländischer Dollar

2,0175

SGD

Singapur-Dollar

2,1151

KRW

Südkoreanischer Won

1 616,52

ZAR

Südafrikanischer Rand

11,9105

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,8079

HRK

Kroatische Kuna

7,2585

IDR

Indonesische Rupiah

14 283,19

MYR

Malaysischer Ringgit

4,9427

PHP

Philippinischer Peso

65,859

RUB

Russischer Rubel

36,7455

THB

Thailändischer Baht

49,381

BRL

Brasilianischer Real

2,6279

MXN

Mexikanischer Peso

16,3399


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

14.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 117/8


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 117/07)

Nummer der Beihilfe

XR 190/07

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Thüringen

Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält

Richtlinie für die Übernahme von Bürgschaften durch die Thüringer Aufbaubank zugunsten der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe (TAB-Bürgschaftsprogramm)

(Bürgschaften für Investitionskredite in den Ratingkategorien 1 bis 5 entsprechend der genehmigten Berechnungsmethode vom 25.9.2007(Nr. N 197/07))

Rechtsgrundlage

Thüringen Landeshaushaltsordnung § 39; Landeshaushaltsgesetz

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Geplante Jahresausgaben

1,5 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

30 %

In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

5.11.2007

Laufzeit

31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommende Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Thüringer Aufbaubank

Gorkistraße 9

D-99084 Erfurt

Tel. (49-361) 744 70

info@aufbaubank.de

Internetadresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung

www.thueringen.de/de/tfm/buergschaften/buerg/programme/tabbp/

Sonstige Angaben


Nummer der Beihilfe

XR 191/07

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Thüringen

Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält

Richtlinie für die Übernahme von Bürgschaften durch den Freistaat Thüringen zugunsten der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe (Landesbürgschaftsprogramm)

(Bürgschaften für Investitionskredite in den Ratingkategorien 1 bis 5 entsprechend der genehmigten Berechnungsmethode vom 25.9.2007(Nr. N 197/07))

Rechtsgrundlage

Thüringen Landeshaushaltsordnung § 39; Haushaltsgesetz

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Geplante Jahresausgaben

3 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

30 %

In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

5.11.2007

Laufzeit

31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommende Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Thüringer Finanzministerium

Ludwig-Erhard-Ring 7

D-99099 Erfurt

Tel. (49-361) 379 64 13

Internetadresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung

www.thueringen.de/de/tfm/buergschaften/buerg/programme/lbp/

Sonstige Angaben


Nummer der Beihilfe

XR 42/08

Mitgliedstaat

Belgien

Region

Région wallonne, province du Hainaut

Bezeichnung der Regelung oder Name des Unternehmens, das eine ergänzende Ad-hoc-Beihilfe erhält

Incitants en faveur des entreprises (grandes entreprises et PME) objectif convergence

Rechtsgrundlage

Arrêté du GW du 6 mai 2006 portant exécution du décret du 11 mars 2004 relatif aux incitants régionaux en faveur des grandes entreprises modifié par l'arrêté du Gouvernement wallon du 17 janvier 2008; Arrêté du GW du 6 mai 2006 portant exécution du décret du 11 mars 2004 relatif aux incitants régionaux en faveur des PME modifié par l'arrêté du Gouvernement wallon du 17 janvier 2008; Arrêté du GW du 6 décembre 2006 déterminant les zones de développement pour la période 2007-2013

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Geplante Jahresausgaben

50,5 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

30 %

In Einklang mit Artikel 4 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

8.2.2008

Laufzeit

31.12.2008

Wirtschaftssektoren

Alle für regionale Investitionsbeihilfen in Betracht kommende Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Direction générale de l'Économie et de l'Emploi, Direction de la Politique économique

Place de la Wallonie, 1, bât. 1

B-5100 Jambes

Internetadresse der Veröffentlichung der Beihilferegelung

http://wallex.wallonie.be

Sonstige Angaben


14.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 117/10


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

(2008/C 117/08)

Nummer der Beihilfe: XA 418/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Piran

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Podpora in ukrepi za razvoj kmetijstva in podeželja v občini Piran

Rechtsgrundlage: Pravilnik o izvajanju podpor in ukrepov za razvoj kmetijstva in podeželja v občini Piran (Poglavje VI)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 56 700 EUR

 

2008: 62 000 EUR

 

2009: 68 000 EUR

 

2010: 68 000 EUR

 

2011: 75 000 EUR

 

2012: 82 000 EUR

 

2013: 90 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten,

bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten.

Beihilfen werden für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion in folgenden Bereichen gewährt: Anbau von Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erneuerung von Objekten und Kauf von Maschinen zur Primärproduktion.

2.   Beihilfen zur Flurbereinigung:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

3.   Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

bis zu 80 % der Kosten für Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe und -entwicklungen, einschließlich der Vorbereitung von Anträgen auf Anerkennung von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen oder Bescheinigungen der besonderen Merkmale von Erzeugnissen entsprechend den einschlägigen Gemeinschaftsverordnungen, der Kosten für die Einführung von Qualitätssicherungssystemen, Verfahren zur Herkunftssicherung, Verfahren zur Sicherstellung der Einhaltung der Echtheits- und Vermarktungsvorschriften, Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit sowie der Kosten für die Aus-und Weiterbildung von Mitarbeitern im Hinblick auf die Anwendung der vorgenannten Verfahren und Systeme. Die Beihilfe wird in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt und umfasst keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger.

4.   Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

bis zu 80 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung von Landwirten, durch Dritte erbrachte Beratungsdienste, die nicht — wie etwa routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung — fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben gehören, Organisation und Abhaltung von Workshops, Foren und Wettbewerben und Veröffentlichungen wie etwa Kataloge. Die Beihilfe wird in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt und umfasst keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger

Bewilligungszeitpunkt: Dezember 2007

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013 solange die Regelung in Kraft ist

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Das Kapitel 6 der oben genannten Verordnung „Pravilnik o izvajanju podpor in ukrepov za razvoj kmetijstva in podeželja v Občini Piran“ enthält Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe gemäß den nachstehend angeführten Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 14: Beihilfen zur Förderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse hoher Qualität,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Piran

Tartinijev trg 2

SLO-6330 Piran

Internetadresse: http://www.lex-localis.info/KatalogInformacij/VsebinaDokumenta.aspx?SectionID=82ffb8fd-1f32-4549-a01a-7eb517c00dc4

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für die Versicherung von Aussaat und Ernte umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Fröste im Frühling, Hagel, Blitzschlag, Brand durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Verantwortliche Person:

Nataša LIKAR

Die Leiterin des Amts für wirtschaftliche Angelegenheiten und Tourismus der Gemeinde Piran

Nummer der Beihilfe: XA 419/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Šentilj

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Programi razvoja podeželja v občini Šentilj 2007–2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o ukrepih za razvoj podeželja na območju občine Šentilj (II. Poglavje)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 80 000 EUR

 

2008: 80 000 EUR

 

2009: 80 000 EUR

 

2010: 80 000 EUR

 

2011: 80 000 EUR

 

2012: 80 000 EUR

 

2013: 80 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Investitionskosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 40 % der zuschussfähigen Investitionskosten in anderen Gebieten.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Investitionen in Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von Weideland.

2.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Beihilfe der Gemeinde entspricht der nach Kofinanzierung der Versicherungsprämie aus dem Staatshaushalt offenen Differenz auf 50 % des zuschussfähigen Prämienbetrags für die Versicherung von Aussaat und Ernte sowie für die Versicherung von Tieren für den Krankheitsfall.

3.   Beihilfen zur Förderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse hoher Qualität:

bis zu 50 % der Kosten in Form von bezuschussten Dienstleistungen. Die Beihilfe umfasst keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger.

4.   Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

bis zu 50 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten. Die Beihilfe wird in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

Bewilligungszeitpunkt: Dezember 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor der Veröffentlichung dieser Angaben auf der Website der Europäischen Kommission gewährt)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Das Kapitel II des Vorschlags für die oben genannte Verordnung „Pravilnik o izvajanju ukrepov za pospeševanje razvoja podeželja v občini Šentilj“ enthält Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe gemäß den nachstehend angeführten Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und des 88 EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 14: Beihilfen zur Förderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse hoher Qualität,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Šentilj

Maistrova ulica 2

Šentilj v Slovenskih goricah

Internetadresse: http://www.izit.si/muv/index.php?action=showIzdaja&year=2007&izdajaID=428

Št. predpisa: 608, stran: 1187

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für die Versicherung von Aussaat und Ernte umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Fröste im Frühling, Hagel, Blitzschlag, Brand durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Unterschrift der verantwortlichen Person:

Edvard ČAGRAN

Der Bürgermeister der Gemeinde

Nummer der Beihilfe: XA 425/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Prevalje

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Prevalje 2007–2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Prevalje za programsko obdobje 2007–2013

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 18 820 EUR

 

2008: 21 820 EUR

 

2009: 23 000 EUR

 

2010: 24 000 EUR

 

2011: 26 500 EUR

 

2012: 27 500 EUR

 

2013: 29 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten,

bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten,

bis zu 60 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten bzw. bis zu 50 % in anderen Gebieten, sofern es sich um Investitionen handelt, die von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Anbau von Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von Weideland.

2.   Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

für die Erhaltung von nichtproduktiven Objekten bis zu 100 % der tatsächlichen Kosten,

für die Erhaltung von produktiven Teilen landwirtschaftlicher Betriebe bis zu 75 % der tatsächlichen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 60 % in anderen Gebieten, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt,

zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlichen Materialien anfallen.

3.   Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen:

besteht die vorgenommene Aussiedlung lediglich im Abbau, Entfernen und Wiederaufbau bestehender Gebäude werden bis zu 100 % der tatsächlichen Kosten bezuschusst,

bewirkt die vorgenommene Aussiedlung, dass der Landwirt aus moderner gestalteten Einrichtungen Nutzen zieht, so hat dieser einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten von mindestens 50 % der Wertsteigerung des Gebäudes nach der Aussiedlung zu leisten. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 45 % in benachteiligten Gebieten bzw. 55 % in anderen Gebieten,

hat die Aussiedlung eine Erhöhung der Produktionskapazität zur Folge, so hat der Landwirt einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten von mindestens 50 % der mit der Kapazitätserhöhung zusammenhängenden Ausgaben zu leisten. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 45 % in benachteiligten Gebieten bzw. 55 % in anderen Gebieten.

4.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Beihilfe der Gemeinde entspricht der nach Kofinanzierung der Versicherungsprämie aus dem Staatshaushalt offenen Differenz auf 50 % des Prämienbetrags für die Versicherung von Aussaat und Ernte sowie für die Versicherung von Tieren für den Krankheitsfall.

5.   Beihilfen für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

6.   Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

die Beihilfe wird für bis zu 100 % der tatsächlichen Kosten in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt und umfasst keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger.

7.   Bereitstellung technischer Hilfe:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten für folgende Bereiche: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten, Vertretungsdienste. Die Beihilfe wird in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

Bewilligungszeitpunkt: Dezember 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor der Veröffentlichung dieser Angaben auf der Website der Europäischen Kommission gewährt)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Die oben genannte Verordnung „Pravilnik o dodeljevanju državnih pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v Občini Prevalje“ enthält Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe gemäß den nachstehend angeführten Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 6: Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 14: Beihilfen zur Förderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse hoher Qualität,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Prevalje

Trg 2a

SLO-2391 Prevalje

Internetadresse: http://ls.lex-localis.info/UradnoGlasiloObcin/VsebinaDokumenta.aspx?SectionID=a5a901e9-cd5c-49a0-b725-5cba5dcbdaa7

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für die Versicherung von Aussaat und Ernte umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Fröste im Frühling, Hagel, Blitzschlag, Brand durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Unterschrift der verantwortlichen Person:

Matic TASIČ

Der Bürgermeister der Gemeinde Prevalje

Nummer der Beihilfe: XA 426/07

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Savinjska regija, območje občine Braslovče

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Dodeljevanje državnih pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Braslovče za obdobje 2007–2013.

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva ter podeželja v občini Braslovče za programsko obdobje 2007–2013

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag er einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 29 316 EUR

 

2008: 30 050 EUR

 

2009: 30 800 EUR

 

2010: 31 500 EUR

 

2011: 32 400 EUR

 

2012: 33 200 EUR

 

2013: 34 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten,

bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten,

bis zu 60 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten bzw. bis zu 50 % in anderen Gebieten, sofern es sich um Investitionen handelt, die von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Anbau von Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von Weideland.

2.   Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

bis zu 100 % der tatsächlichen Kosten für Investitionen in nichtproduktive Objekte,

bis zu 75 % der tatsächlichen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 60 % in anderen Gebieten für die Erhaltung von produktiven Teilen landwirtschaftlicher Betriebe, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt,

zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlichen Materialien anfallen.

3.   Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen:

besteht die vorgenommene Aussiedlung lediglich im Abbau, Entfernen und Wiederaufbau bestehender Gebäude werden bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten bezuschusst,

bewirkt die vorgenommene Aussiedlung, dass der Landwirt aus moderner gestalteten Einrichtungen Nutzen zieht, so hat dieser einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten von mindestens 50 % der Wertsteigerung der Einrichtung nach der Aussiedlung zu leisten. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 45 % in benachteiligten Gebieten bzw. 55 % in anderen Gebieten,

hat die Aussiedlung eine Erhöhung der Produktionskapazität zur Folge, so hat der Landwirt einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten von mindestens 50 % der mit der Kapazitätserhöhung zusammenhängenden Ausgaben zu leisten. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 55 % bzw. 45 % in benachteiligten Gebieten.

4.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Beihilfe der Gemeinde entspricht der nach Kofinanzierung der Versicherungsprämie aus dem Staatshaushalt offenen Differenz auf 50 % des zuschussfähigen Prämienbetrags für die Versicherung von Tieren für den Krankheitsfall,

bis zu 10 % des zuschussfähigen Prämienbetrags für die Versicherung von Aussaat und Ernte.

5.   Beihilfen für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten.

6.   Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten in Form von bezuschussten Dienstleistungen. Die Beihilfe darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

7.   Bereitstellung technischer Hilfe:

bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung, durch Dritte erbrachte Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Webseiten. Die Beihilfe wird in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

Bewilligungszeitpunkt: Dezember 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor der Veröffentlichung dieser Angaben auf der Website der Europäischen Kommission gewährt)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Das Kapitel II des Vorschlags für die oben genannte Verordnung „Pravilnik o dodeljevanju pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Braslovče za programsko obdobje 2007-2013“ enthält Maßnahmen, die eine staatliche Beihilfe gemäß den nachstehend angeführten Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 6: Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 14: Beihilfen zur Förderung landwirtschaftlicher Erzeugnisse hoher Qualität,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Braslovče

Braslovče 22

SLO-3314 Braslovče

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=2007104&dhid=92529

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für die Versicherung von Aussaat und Ernte umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Fröste im Frühling, Hagel, Blitzschlag, Brand durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Unterschrift der verantwortlichen Person:

Marko BALANT

Der Bürgermeister der Gemeinde Braslovče


14.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 117/16


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

(2008/C 117/09)

Nummer der Beihilfe: XA 2/08

Mitgliedstaat: Dänemark

Region: Dänemark

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Tilskud til certificerede partier af sædekorn og markfrø

Rechtsgrundlage: Finanslov 2008

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 10 000 000 DKK

Beihilfehöchstintensität: 50 %

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe:

Zweck der Beihilfe: Zweck der Beihilfe ist die Gewährung von Zuschüssen zu den Kosten der obligatorischen Kontrollmaßnahmen im Zusammenhang mit der Zertifizierung von Saatgetreide und Saatgut. Die Beihilfe wird in Übereinstimmung mit Artikel 14 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 gewährt. Die einzelstaatliche Rechtsgrundlage wurde bisher nicht veröffentlicht

Betroffene Wirtschaftssektoren: Pflanzenproduktion (Saatgetreide und Saatgut)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Plantedirektoratet

Skovbrynet 20

DK-2800 Kgs. Lyngby

Internetadresse: www.pdir.dk

Nummer der Beihilfe: XA 3/08

Mitgliedstaat: Italien

Region: Regione Marche

Bezeichnung der Beihilferegelung: Programma dei servizi di sviluppo del sistema agroalimentare per l'anno 2007

Rechtsgrundlage:

Legge Regionale 23 dicembre 1999, n. 37 „Disciplina dei servizi per lo sviluppo del sistema agroalimentare regionale“.

Legge Regionale 23 ottobre 2007, n. 14 „Assestamento del bilancio 2007“ comma 1 dell'art. 26 „Interventi a favore della zootecnia“.

Deliberazione Amministrativa n. 57/2007 del 5 giugno 2007: „L.R. 37/99. Proroga al 2007 del Programma Operativo 2006 dei servizi di sviluppo del sistema agroalimentare regionale“.

Deliberazione della Giunta Regionale delle Marche n. 1079 dell'8 ottobre 2007 avente ad oggetto „L.R. 23 dicembre 1999 n. 37 — D.A. 57/07: Programma obiettivo 2007 dei servizi di sviluppo del sistema agroalimentare regionale. Approvazione criteri per l'attuazione del Programma annuale 2007 e per la presentazione dei programmi operativi 2007“.

Deliberazione di Giunta Regionale n. 1182 del 31 ottobre 2007 avente ad oggetto „Integrazione della DGR n. 1079 dell'8 ottobre 2007“ avente ad oggetto „L.R. 23 dicembre 1999, n. 37 — D. A. 57/07: Programma Obiettivo 2007 dei servizi di sviluppo del sistema agroalimentare regionale. Approvazione criteri per l'attuazione del Programma Annuale 2007 e per la presentazione dei Programmi Operativi 2007“.

Deliberazione della Giunta Regionale delle Marche n. 1500 del 18 dicembre 2007, avente ad oggetto „Integrazione della DGR n. 1079 dell'8 ottobre 2007“ avente ad oggetto „L.R. 23 dicembre 1999, n. 37 — D. A. 57/07: Programma Obiettivo 2007 dei servizi di sviluppo del sistema agroalimentare regionale. Approvazione criteri per l'attuazione del Programma Annuale 2007 e per la presentazione dei Programmi Operativi 2007“

Voraussichtliche jährliche Kosten der Beihilferegelung: Die voraussichtlichen staatlichen Ausgaben für das Jahr 2007 betragen 2 285 000 EUR. Die Festsetzung des staatlichen Zuschusses erfolgt auf jeden Fall im Rahmen der im Haushaltsvoranschlag 2007 für die Tätigkeit der Landwirtschaftlichen Entwicklungsdienste bereitgestellten Mittel. Dieser Haushaltsvoranschlag der staatlichen Ausgaben für 2007 kann um eventuelle Ausgabeneinsparungen in mehrjährigen Projekten erhöht werden. Die Beihilferegelung ist auf das Jahr 2007 begrenzt

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfen können bis zu 70 % der zuschussfähigen Kosten decken und werden in Form von Dienstleistungen der Träger gewährt. Direkte Geldzahlungen an die Erzeuger sind ausgeschlossen. Von dieser Höchstgrenze ausgenommen sind von den Züchterverbänden (APA und ARA) geleistete Fachberatungsdienste von besonderem wissenschaftlichem und innovativem Charakter, für welche die Beihilfeintensität bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten betragen kann

Bewilligungszeitpunkt: Die Beihilferegelung findet erst nach Eingang der Empfangsbestätigung dieser Kurzbeschreibung seitens der Kommission Anwendung und betrifft — da es sich um eine Verlängerung des Programms von 2006 handelt — ausschließlich von den Trägern im September 2006 an die zuständige Behörde (Region Marken) gerichtete Anträge. Das gleiche gilt für die Anträge der einzelnen Unternehmen an die Träger beziehungsweise für die Anträge der einzelnen Unternehmen auf Teilnahme am Projekt. Es werden daher alle Vorschriften gemäß Artikel 18 der Freistellungsverordnung eingehalten

Laufzeit der Regelung: Die Beihilfe wird nur für 2007 gewährt

Zweck der Beihilfe: Hauptzweck der Beihilfe ist die Unterstützung von kleinen und mittleren in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätigen Unternehmen gemäß Anhang 1 EG-Vertrag durch Bereitstellung technischer Hilfe. Die damit verfolgten allgemeinen Ziele sind im einzelnen:

Begleitung der Landwirte bei der erfolgreichen Einführung der multifunktionalen Landwirtschaft auf technischer, organisatorischer und betrieblicher Ebene,

Schaffung bestmöglicher Voraussetzungen für den Wissenszugang und Kompetenzerwerb der Landwirte im Hinblick auf Umweltschutz sowie Landschaftserhaltung und -pflege,

Unterstützung und Begleitung des Generationenwechsels, vor allem zur strukturellen Anpassung der Unternehmen,

Erhaltung der Produktionsstandorte in den benachteiligten Gebieten im Landesinnern,

Schaffung von Anreizen für die Produktion von Qualitätserzeugnissen im Zusammenhang mit einer Aufwertung typischer und traditioneller regionaler Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse durch Verbreitungs- und Beratungsaktionen in den Unternehmen zur Einführung und Verbreitung der Prozess- und Produktzertifizierung sowie der anschließenden Aufwertung der betrieblichen Erzeugnisse durch Qualitätszeichen,

Schaffung bestmöglicher Unternehmensbedingungen zur Eindämmung der direkten und indirekten Unternehmenskosten,

Hinführung der Unternehmer zu einer besseren Angebotsorganisation und gegebenenfalls zum Abschluss von Branchenvereinbarungen,

Verbreitung von Forschungs- und Versuchsergebnissen zur Unterstützung der Modernisierung der landwirtschaftlichen Unternehmen.

Diese Ziele werden durch folgende Aktionsbereiche verfolgt:

Die technische Hilfe wird weder fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen noch gehört sie zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben. Daher wird für jedes Projekt eine Kontrolle der Indikatoren zur Bewertung der durch die Hilfsmaßnahme erreichten Verbesserungen und für den Nachweis der erzielten Ergebnisse verlangt.

Hinsichtlich der Zuschussfähigkeit und Erstattungsfähigkeit der Ausgaben für die in der Rechtsgrundlage vorgesehene Hilfe wird auf Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 im Allgemeinen und insbesondere auf die Absätze 2 und 3 hingewiesen

Betroffene Wirtschaftssektoren: Tierische (Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Geflügel, Kaninchen usw.) und pflanzliche (Gehölze und Kräuter) Erzeugung, forstwirtschaftliche Erzeugung (beschränkt auf die Erzeugung für den Verkauf von Pflanzgut), damit zusammenhängende Aktivitäten wie Agrartourismus sowie Verarbeitung und Direktverkauf der landwirtschaftlichen Erzeugnisse.

In Bezug auf den Agrartourismus wird versichert, dass Beihilfen ausschließlich für technische Hilfe zur Verbesserung des Direktverkaufs landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag gewährt werden, wobei der Verkauf in nicht abgetrennten und nicht ausschließlich für diesen Zweck vorgesehenen Räumen erfolgt.

In Bezug auf die Verarbeitung und den Eigenverkauf der im Anhang I EG-Vertrag genannten Erzeugnisse durch die landwirtschaftlichen Betriebe wird versichert, dass die Beihilfen ausschließlich für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Direktverkauf in nicht abgetrennten und nicht ausschließlich für diesen Zweck vorgesehenen Räumen gewährt werden

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Regione Marche — Servizio Agricoltura — PF Competitività e sviluppo dell'impresa agricola

Via Tiziano, 44

I-60125 Ancona

Internetadresse: http://www.agri.marche.it/Aree tematiche/Aiuti di stato/documentazione.pdf

Sonstige Auskünfte: Die Beihilfe ist eine Verlängerung der früheren Beihilfen N 16/04 und 700/06 auf das Jahr 2007.

Wie sich aus der Vergleichstabelle in der Anlage zu dieser Kurzbeschreibung ergibt, ist die Beihilferegelung, abgesehen von einigen kleinen Änderungen aufgrund der Anpassung an die nationalen Rechtsvorschriften für Erzeugerorganisationen, sowohl im Dreijahreszeitraum 2003/2005 (Beihilfe N 16/04) als auch 2006 (Beihilfe N 700/06) und 2007 unverändert. Der einzige bedeutsame Unterschied besteht in der Anhebung des Beihilfesatzes im Rahmen der Obergrenze von 100 % der zuschussfähigen Kosten gemäß Artikel 15 der neuen Freistellungsverordnung (EG) Nr. 1857/2006 für Programme der Züchtergemeinschaften aufgrund der geforderten größeren Innovationsanstrengungen.

Die Entwicklungsdienste zugunsten landwirtschaftlicher Unternehmen werden von sogenannten Trägern geleistet, die im entsprechenden Regionalgesetz definiert sind, und zwar von:

landwirtschaftliche Berufsorganisationen und/oder von diesen ins Leben gerufene Institute und Einrichtungen für Beratung, technische Hilfe und berufliche Bildung,

genossenschaftszentralen, auch durch eigene Gesellschafter, und/oder von diesen ins Leben gerufene Institute und Einrichtungen für Beratung, technische Hilfe und berufliche Bildung.

Die Support-Dienste „Agrometeorologische Hilfe“ und „Technische Hilfe zur genetischen und funktionalen Verbesserung der Milchviehhaltung“ werden dem ASSAM anvertraut, das sie mit Hilfe der Consorzi Fitosanitari erbringen wird, die im Rahmen der CAL (Centri Agrometeo Locali) und der ARA (Associazione regionale Allevatori) tätig werden.

In den Genuss der in dieser Beihilferegelung vorgesehenen Entwicklungsdienste kommen nach Artikel 15 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 kleine und mittlere landwirtschaftliche Unternehmen, welche die Kriterien der Legge Regionale 23.12.1999, n. 37 „Disciplina dei servizi per lo sviluppo del sistema agroalimentare regionale“ und der Deliberazione Amministrativa n. 57/2007 vom 5. Juni 2007„L.R. 37/99. Proroga al 2007 del Programma Operativo 2006 dei servizi di sviluppo del sistema agroalimentare regionale“ und der DGR erfüllen, die Rechtsgrundlage dieser Beihilferegelung sind.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Endempfänger keine direkten Geldzahlungen erhalten, sondern ausschließlich in den Genuss der Dienstleistungen kommen, die von den in Absatz 3.1.1 der Anlage zur DGR 1079 vom 8.10.2007 in der von der DGR 1500 vom 18.12.2007 übernommenen Fassung und in die unten angeführte Vergleichstabelle übertragenen Trägern erbracht werden.

Die Dienstleistung ist allen Empfängern in dem von diesem Projekt betroffenen Gebiet zugänglich. Die Zugehörigkeit eines Endempfängers zu einem Träger ist keine Voraussetzung für den Zugang zur Dienstleistung. Etwaige Beiträge von Empfängern, die nicht der Organisation des Trägers angehören, zu den Verwaltungskosten des letzteren müssen sich auf die Kosten der Dienstleistung beschränken

Nummer der Beihilfe: XA 14/08

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Hrastnik

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Podpore programom razvoja podeželja v občini Hrastnik 2007–2010

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju finančnih pomoči za programe razvoja podeželja in kmetijstva v občini Hrastnik

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 21 574 EUR

 

2008: 22 033 EUR

 

2009: 22 033 EUR

 

2010: 22 033 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 40 % der zuschussfähigen Investitionskosten in anderen Gebieten.

2.   Zur Erhaltung traditioneller Bauwerke:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten für Investitionen zur Erhaltung nichtproduktiver Merkmale des ländlichen Kulturerbes, wenn sie sich auf dem Gelände des landwirtschaftlichen Betriebs befinden, und bis zu 50 % für Investitionen zur Erhaltung des kulturellen Erbes produktiver Teile landwirtschaftlicher Betriebe (wie etwa landwirtschaftliche Gebäude), sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt.

3.   Für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der tatsächlichen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

4.   Zur Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung von Landwirten, durch Dritte erbrachte Beratungsdienste, sofern sie nicht zu den gewöhnlichen Betriebsausgaben gehören, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten, Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Die Beihilfe muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

Bewilligungszeitpunkt: Juni 2007

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2010

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Kapitel II des Vorschlags für eine Verordnung über die Gewährung finanzieller Hilfen für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums und der Landwirtschaft in der Gemeinde Hrastnik beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Hrastnik

Pot Vitka Pavliča 5

SLO-1430 Hrastnik

Internetadresse: http://sftp.slovenka.net/o-hrastnik/h/os/pravilnik_kmetijstvo_hrastnik_2007.doc

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Miran JERIČ

Bürgermeister der Gemeinde Hrastnik

Nummer der Beihilfe: XA 16/08

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Razkrižje

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva ter podeželja v občini Razkrižje za programsko obdobje 2007–2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva ter podeželja v občini Razkrižje (II. poglavje).

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 7 000 EUR

 

2008: 9 000 EUR

 

2009: 10 000 EUR

 

2010: 11 000 EUR

 

2011: 12 000 EUR

 

2012: 13 000 EUR

 

2013: 14 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Investitionskosten in benachteiligten Gebieten,

bis zu 40 % der zuschussfähigen Investitionskosten in anderen Gebieten,

bis zu 60 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten, sofern es sich um Investitionen handelt, die von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Investitionen in Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von Weideland.

2.   Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

bis zu 100 % der tatsächlichen Kosten für Investitionen oder Aufwendungen zur Erhaltung von nichtproduktiven Teilen des ländlichen Kulturerbes,

bis zu 60 % der tatsächlichen Kosten bzw. bis zu 75 % in benachteiligten Gebieten für Investitionen oder Aufwendungen zur Erhaltung von produktiven Teilen des ländlichen Kulturerbes landwirtschaftlicher Betriebe, sofern die Investitionen nicht zur Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führen,

zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlicher Materialien anfallen.

3.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

unter Berücksichtigung der Verordnung über die Kofinanzierung von Versicherungsprämien im Bereich der landwirtschaftlichen Erzeugung für das laufende Jahr (Uredba o sofinanciranju zavarovalnih premij za zavarovanje kmetijske proizvodnje za leto 2007) beträgt die maximale Beihilfe der Gemeinde die Differenz zwischen der Höhe der aus dem nationalen Haushalt kofinanzierten Versicherungsprämie und 50 % der zuschussfähigen Kosten einschließlich der anfallenden Versicherungssteuer.

4.   Beihilfen für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren, einschließlich Vermessungskosten.

5.   Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten, Vertretungskosten. Die Beihilfe muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

Bewilligungszeitpunkt: Dezember 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor Veröffentlichung der Kurzbeschreibung auf der Website der Kommission gewährt)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die staatlichen Beihilfen werden bis 31.12.2013 gewährt

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006: Kapitel II des Vorschlags für eine Verordnung über die Gewährung von Beihilfen zur Erhaltung und Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Razkrižje beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Razkrižje

Šafarsko 42

SLO-9240 Ljutomer

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=2007112&dhid=93013

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Stanko IVANUŠIČ

Bürgermeister der Gemeinde Razkrižje

Nummer der Beihilfe: XA 17/08

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Velika Polana

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Dodeljevanje državnih pomoči v kmetijstvu na območju občine Velika Polana 2007–2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju državnih pomoči, pomoči de minimis in izvajanju drugih ukrepov razvoja kmetijstva in podeželja v občini Velika Polana

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 9 390 EUR

 

2008: 9 400 EUR

 

2009: 9 450 EUR

 

2010: 9 500 EUR

 

2011: 9 600 EUR

 

2012: 9 650 EUR

 

2013: 9 700 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Investitionen in benachteiligten Gebieten,

bis zu 40 % der zuschussfähigen Investitionskosten in anderen Gebieten,

bis zu 50 % der zuschussfähigen Investitionskosten in anderen Gebieten, wenn die Investitionen von Junglandwirten innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Niederlassung getätigt werden und sie den in Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 der Kommission festgelegten Kriterien entsprechen.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Investitionen in Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von Weideland.

2.   Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten für Investitionen zur Erhaltung des kulturellen Erbes produktiver Teile landwirtschaftlicher Betriebe (landwirtschaftliche Gebäude), sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt,

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten für Investitionen zur Erhaltung nichtproduktiver Merkmale des ländlichen Kulturerbes landwirtschaftlicher Betriebe (archäologische und historische Merkmale),

zusätzlich bis zu 50 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlicher Materialien anfallen.

3.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Höhe der Kofinanzierung durch die Gemeinde entspricht der Differenz zwischen der Höhe der aus dem nationalen Haushalt kofinanzierten Versicherungsprämie und 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Versicherung von Saat- und Erntegut sowie die Versicherung von Vieh gegen Krankheiten.

4.   Beihilfen für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der zuschussfähigen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren, einschließlich Vermessungskosten.

5.   Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

bis zu 100 % der Kosten in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen; sie dürfen keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

6.   Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung von Landwirten, durch Dritte erbrachte Beratungsdienste, sofern sie nicht zu den Betriebsausgaben gehören, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Webseiten. Die Beihilfe muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

Bewilligungszeitpunkt: Dezember 2007

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: bis 31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Kapitel II des Vorschlags für eine Verordnung über die Gewährung von staatlichen Beihilfen, De-minimis-Beihilfen und die Durchführung weiterer Maßnahmen zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Velika Polana beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 14: Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Velika Polana

Velika Polana 111

SLO-9225 Velika Polana

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=2007113&dhid=93094

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Damijan JAKLIN

Bürgermeister


14.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 117/22


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001

(2008/C 117/10)

Nummer der Beihilfe: XA 18/08

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Območje občine Hrpelje-Kozina

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva in podeželja v občini Hrpelje-Kozina 2007–2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju državnih pomoči za ohranjanje in razvoj kmetijstva ter podeželja v občini Hrpelje-Kozina v obdobju 2007–2013 (II. Poglavje)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 17 000 EUR

 

2008: 27 000 EUR

 

2009: 27 000 EUR

 

2010: 27 000 EUR

 

2011: 27 000 EUR

 

2012: 27 000 EUR

 

2013: 27 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Investitionen in Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von Weideland.

2.   Zur Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

für Investitionen in nichtproduktive Objekte bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten,

für Investitionen in produktive Teile landwirtschaftlicher Betriebe bis zu 75 % der tatsächlich entstandenen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 60 % in anderen Gebieten, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt,

zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlicher Materialien anfallen.

3.   Für im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen:

bis zu 100 % der tatsächlichen Kosten, sofern die Aussiedlung lediglich im Abbau, Entfernen und Wiederaufbau betrieblicher Einrichtungen besteht,

bewirkt die Aussiedlung, dass der Landwirt aus moderner gestalteten Einrichtungen Nutzen zieht, so leistet dieser einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten 50 % der Wertsteigerung der Einrichtung nach der Aussiedlung. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 55 % bzw. 45 %,

hat die Aussiedlung eine Erhöhung der Produktionskapazitäten zur Folge, so leistet der Begünstigte einen Beitrag von mindestens 60 % bzw. in benachteiligten Gebieten 50 % der mit der Kapazitätserhöhung zusammenhängenden Ausgaben. Bei Junglandwirten beläuft sich dieser Beitrag auf mindestens 55 % bzw. 45 %.

4.   Zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Höhe der Kofinanzierung durch die Gemeinde entspricht der Differenz zwischen der Höhe der aus dem nationalen Haushalt kofinanzierten Versicherungsprämie und 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Versicherung von Saat- und Erntegut sowie die Versicherung von Vieh gegen Krankheiten.

5.   Für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der tatsächlichen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

6.   Zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

bis zu 100 % der Kosten in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen; sie dürfen keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

7.   Zur Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor:

bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung von Landwirten, Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungenund Messen, Veröffentlichungen, Kataloge, Webseiten, Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse. Die Beihilfe muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

Bewilligungszeitpunkt: Dezember 2007 (Die Beihilfe wird nicht vor Veröffentlichung der Kurzbeschreibung auf der Website der Kommission gewährt)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 und zuschussfähige Kosten: Kapitel II des Vorschlags für eine Verordnung über die Gewährung staatlicher Beihilfen zur Erhaltung und Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Hrpelje-Kozina beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 6: Im öffentlichen Interesse durchgeführte Aussiedlungen,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 14: Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Betroffene Wirtschaftssektoren: Agrarsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Hrpelje-Kozina, Hrpelje

Reška cesta 14

SLO-6240 Kozina

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=2007109&dhid=92827

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Zvonko BENČIČ-MIDRE

Bürgermeister

Nummer der Beihilfe: XA 25/08

Mitgliedstaat: Niederlande

Region: Provincie Noord-Brabant

Bezeichnung der Beihilferegelung beziehungsweise bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Beleidsregels inzake de subsidieverlening in het kader van het convenant Stuurgroep Landbouw Innovatie Noord-Brabant (afgekort LIB-subsidieregeling).

Rechtsgrundlage: Algemene subsidieverordening Provincie Noord-Brabant die de kaders geeft voor de LIB-subsidieregeling. Het betreft een verlenging van een bestaande regeling die in 2006 is gemeld (nr. XA-59/06) op grond van EG-Verordening 1/2004.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung beziehungsweise Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Im Rahmen der Vereinbarung Stuurgroep LIB stellt die Provinz Noord-Brabant kleinen und mittleren in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätigen Unternehmen einen Betrag in Höhe von insgesamt 481 460,81 EUR jährlich für die Förderung von umwelt- und gemeinwesenbezogenen Innovationen in der Landwirtschaft zur Verfügung

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfehöchstintensität (Prozentsatz der Investition, die für eine Beihilfe in Betracht kommt) beträgt höchstens 40 %. Bei Ausbildungsmaßnahmen und Informationen für Landwirte kann diese Beihilfeintensität nach Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung gelegentlich höchstens 100 % betragen. Bei Investitionen zum Schutz oder zur Verbesserung der Umwelt, zur Verbesserung der Hygiene in der Tierhaltung oder des Tierschutzes, die Mehrkosten verursachen, kann höchstens 60 % Beihilfe gewährt werden, wenn diese Investitionen über die geltenden Mindestanforderungen der Gemeinschaft hinausgehen.

Der Höchstbetrag je Beihilfeantrag beläuft sich auf 35 000 EUR jährlich, wobei der Gesamtbetrag über einen Zeitraum von drei Jahren 100 000 EUR je Projekt nicht übersteigen darf

Bewilligungszeitpunkt: Januar 2008, nach Veröffentlichung der Angaben durch die Kommission

Laufzeit der Regelung beziehungsweise Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 1.1.2012

Zweck der Beihilfe: Die gesamte Beihilfemaßnahme zielt darauf ab, eine Beihilfe zur Senkung der Produktionskosten, zur Verbesserung und Umstellung der Produktion, zur Verbesserung der Qualität und/oder zur Verbesserung der Umwelt, Hygiene und des Tierschutzes zu gewähren. Die LIB-subsidieregeling ist vor allem für die Förderung von projektbezogenen Innovationen in Landwirtschaft und Gartenbau bestimmt, deren Ziel es ist:

das zweite Ziel ist im Vergleich zu der im Jahr 2006 gemeldeten Regelung neu. Die Regelung entspricht in höchstem Maße den sozialen und ökologischen Zielen der derzeitigen EU-Agrarpolitik. Die für die ökologische Landwirtschaft vorgesehenen Mittel dienen der Verwirklichung des Aktionsplans für ökologische Landwirtschaft der Europäischen Union,

die Beihilfe kommt Innovationen im Rahmen kleiner Vorhaben zugute, bei denen die ökologischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Aspekte der Landwirtschaft und des Gartenbaus einander so viel wie möglich verstärken.

Die förderungswürdigen Tätigkeiten der Stuurgroep LIB betreffen:

Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfe oder -entwicklungen zur Förderung der Erzeugung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen von hoher Qualität nach Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a, Absatz 3 und Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006),

Unterstützung bei der Wissensvermehrung und Wissensvermittlung für Landwirte und landwirtschaftliche Arbeitnehmer in Form von Kosten für die Organisation von Informations- und Ausbildungsprogrammen, Empfehlungen zur Innovation des Betriebes, Kosten für die Organisation von Veranstaltungen zum Wissensaustausch zwischen Unternehmen nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006, Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse auf Unternehmensebene und Wissensverbreitung durch Veröffentlichung (Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006),

Investitionen in unbewegliches Vermögen, in Anlagen und die dafür benötigte Beschäftigung von Beratern und (Durchführbarkeits-) Studien zur Senkung der Produktionskosten, Verbesserung und Umstellung der Produktion, zur Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse, des Tier- und Umweltschutzes (Artikel 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006),

Die Beihilfe nach den Artikeln 14 und 15 der Verordnung wird nicht den Landwirten (Erzeuger) gewährt, sondern den Parteien, welche die Dienstleistungen erbringen,

Die Tätigkeiten müssen in gut funktionierenden, landwirtschaftlichen Betrieben stattfinden und konkrete Ergebnisse für ähnliche Betriebe liefern.

Förderungswürdige Tätigkeiten

Die förderungswürdigen Tätigkeiten werden in Artikel 3 der aktuellen LIB-Regelung und Artikel 1 c und d des Änderungsbeschlusses der LIB-Regelung genannt

Betroffene Wirtschaftssektoren: Alle Sektoren der Primärproduktion der Landwirtschaft und des Gartenbaus (tierische und pflanzliche Erzeugung), sofern es sich um kleine und mittlere Unternehmen handelt, wie in der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 festgelegt

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Gedeputeerde Staten van Noord-Brabant

Brabantlaan 1

Postbus 90151

5200 MC `s-Hertogenbosch

Nederland

Internetadresse: http://www.brabant.nl/Werken/Land_%20en%20tuinbouw/Landbouw%20Innovatie%20Noord%20Brabant%20LIB.aspx

Sonstige Auskünfte: Für das Einsehen und Herunterladen der Regelung wird auf die oben genannte Internetadresse verwiesen

Nummer der Beihilfe: XA 26/08

Mitgliedstaat: Vereinigtes Königreich

Region: England

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: English Pig Health Scheme

Rechtsgrundlage: Natural Environment and Rural Communities Act 2006, Sections 87, 88, 89, 90, 91, 93, 94, 96 and 97 et Levy Board UK Order 2007, Schedule I, part 2.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: Das Budget umfasst den Zeitraum vom 1.4.2008 bis 31.3.2013. Nachfolgend findet sich die Aufteilung der gesetzlichen Abgabenfinanzierung für jedes Finanzjahr:

Beihilfehöchstintensität: Die Beihilfeintensität beträgt 75 %

Bewilligungszeitpunkt: Die Regelung wird am 1.4.2008 bewilligt

Laufzeit der Regelung oder Auszahlung der Einzelbeihilfe: Die Regelung beginnt am 1.4.2008. Das letzte Beratungsdatum ist der 30.3.2013, und am 31. März 2013 endet die Regelung

Zweck der Beihilfe: Tiergesundheit und Tierschutz

Ziel dieser Regelung ist es, eine subventionierte Dienstleistung für kleine und mittlere Schweineerzeuger bereitzustellen, die die Untersuchung von Schweinekadavern auf Tierkrankheiten ermöglicht. Dies soll eine Abnahme des Umfangs an subklinischen Erkrankungen in der englischen Schweineherde bewirken und somit die Effizienz der Industrie steigern. Dies entspricht Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung gilt für kleine und mittlere landwirtschaftliche Unternehmen, die in der Viehhaltung oder der Rinderproduktion tätig sind

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Folgende staatliche Stelle ist für die Regelung verantwortlich:

Agriculture and Horticulture Development Board

Area 5C, Millbank

C/o Nobel House

17 Smith Square

London SW1P 3JR

United Kingdom

Folgende Organisation setzt die Regelung um:

BPEX Ltd

C/o Agriculture and Horticulture Development Board

Area 5C, Millbank

C/o Nobel House

17 Smith Square

London SW1P 3JR

United Kingdom

Internetadresse: http://www.defra.gov.uk/farm/policy/levy-bodies/pdf/pig-health-scheme.pdf

Sonstige Auskünfte: Die Regelung wird von BPEX Ltd, einer 100 %igen Tochtergesellschaft des Agriculture and Horticulture Development Council, umgesetzt.

Unter dem o.g. Web-Link finden Sie weitere und genauere Angaben bezüglich Zuschussfähigkeit und Bestimmungen der Regelung.

Unterzeichnet und datiert vom Department for Environment, Food and Rural Affairs (Ministerium für Umwelt, Ernährung und ländliche Angelegenheiten) (zuständige Behörde des VK)

Duncan Kerr

Agricultural State Aid

Department for Environment, Food and Rural Affairs

Area 8D, 9 Millbank

C/o Nobel House

17 Smith Square

Westminster

London SW1P 3JR

United Kingdom

Nummer der Beihilfe: XA 30/08

Mitgliedsstaat: Republik Zypern

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Σχέδιο για την Κατεδάφιση με σκοπό τη Μετεγκατάσταση Οχληρών Κτηνοτροφικών Υποστατικών

Rechtsgrundlage: Απόφαση Υπουργικού Συμβουλίου της 19ης Ιουνίου 2007

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 854 300 EUR (500 000 CYP)

Beihilfehöchstintensität: 50 % des Wiederbeschaffungswertes eingetragener bzw. 30 % des Wiederbeschaffungswertes nicht eingetragener landwirtschaftlicher Betriebe und 5 % des Wiederbeschaffungswertes zur Deckung eines Teils der Abbaukosten und der Beseitigung von Schutt und Abfällen. Höchstbeihilfe: 341 720 EUR (200 000 CYP) pro Begünstigten

Bewilligungszeitpunkt:

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Aussiedlung landwirtschaftlicher Gebäude aus Gründen des öffentlichen Interesses und konkret Motivierung von Landwirten, Tierhaltungseinrichtungen, die aufgrund ihrer Lage übermäßig störend bzw. eine Quelle von Umwelt- oder Grundwasserverschmutzung geworden sind, freiwillig abzubauen und auszusiedeln (Verordnung (EG) Nr. 1857/2006, Artikel 6)

Betroffene Wirtschaftssektoren: Tierhaltung

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Τμήμα Γεωργίας, Υπουργείου Γεωργίας, Φυσικών Πόρων και Περιβάλλοντος

Λεωφόρος Λουκή Ακρίτα 1

CY-411 Λευκωσία

Internetadresse: www.moa.gov.cy/da

Sonstige Auskünfte: Die in die Regelung einbezogenen Betriebe werden anhand von Kriterien ausgewählt, die das öffentliche Interesse und das Ausmaß der Umweltbeeinträchtigung widerspiegelt

Nummer der Beihilfe: XA 46/08

Mitgliedstaat: Republik Slowenien

Region: Občina Cankova

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens: Podpora programom razvoja kmetijstva in podeželja v občini Cankova 2007–2013

Rechtsgrundlage: Pravilnik o dodeljevanju državnih pomoči na področju razvoja kmetijstva in podeželja v občini Cankova (II. Poglavje)

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe:

 

2007: 23 535 EUR

 

2008: 24 250 EUR

 

2009: 25 000 EUR

 

2010: 25 750 EUR

 

2011: 26 500 EUR

 

2012: 27 250 EUR

 

2013: 28 000 EUR

Beihilfehöchstintensität:

1.   Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion:

bis zu 50 % der zuschussfähigen Kosten in benachteiligten Gebieten,

bis zu 40 % der zuschussfähigen Kosten in anderen Gebieten.

Beihilfen werden für Investitionen in folgenden Bereichen gewährt: Modernisierung von landwirtschaftlichen Objekten, Kauf von Maschinen und Anlagen zur landwirtschaftlichen Erzeugung, Investitionen in Dauerkulturen, Maßnahmen der Bodenverbesserung, Erschließung und Neuordnung von Weideland.

2.   Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden:

für Investitionen in nichtproduktive Objekte bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten,

für Investitionen in produktive Teile landwirtschaftlicher Betriebe bis zu 75 % der tatsächlich entstandenen Kosten in benachteiligten Gebieten und bis zu 60 % in anderen Gebieten, sofern die Investition nicht zu einer Steigerung der Produktionskapazität des Betriebs führt,

zusätzlich bis zu 100 % der Mehrkosten, die durch die Verwendung traditioneller, für den Erhalt des kulturellen Erbes eines Gebäudes erforderlicher Materialien anfallen.

3.   Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien:

die Höhe der Kofinanzierung durch die Gemeinde entspricht der Differenz zwischen der Höhe der aus dem nationalen Haushalt kofinanzierten Versicherungsprämie und 50 % der zuschussfähigen Kosten für die Versicherung von Saat- und Erntegut sowie die Versicherung von Vieh gegen Krankheiten.

4.   Beihilfen für die Flurbereinigung:

bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Rechtskosten und Verwaltungsgebühren.

5.   Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität:

bis zu 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen; sie dürfen keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen.

6.   Bereitstellung technischer Hilfe:

bis zu 100 % der Kosten in folgenden Bereichen: Aus- und Fortbildung, durch Dritte erbrachte Beratungsdienste, Organisation von Veranstaltungen, Wettbewerben, Ausstellungen und Messen, Veröffentlichungen, Webseiten. Die Beihilfe muss in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden und darf keine direkte Zahlung von Geldbeträgen an die Erzeuger umfassen

Bewilligungszeitpunkt: Januar 2008

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31.12.2013

Zweck der Beihilfe: Förderung kleiner und mittlerer Unternehmen

Angabe der betreffenden Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006: Kapitel II des Vorschlags für eine Verordnung über die Gewährung staatlicher Beihilfen zur Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums in der Gemeinde Cankova beinhaltet die Maßnahmen, die gemäß den folgenden Artikeln der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3) eine staatliche Beihilfe darstellen:

Artikel 4: Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben zur Primärproduktion,

Artikel 5: Erhaltung von Kulturlandschaften und Gebäuden,

Artikel 12: Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien,

Artikel 13: Beihilfen für die Flurbereinigung,

Artikel 14: Beihilfen zur Förderung der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen hoher Qualität,

Artikel 15: Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde:

Občina Cankova

Cankova 25

SLO-9261 Cankova

Internetadresse: http://www.uradni-list.si/1/ulonline.jsp?urlid=2007124&dhid=93792

Sonstige Angaben: Die Beihilfe zur Zahlung von Versicherungsprämien für Versicherungen von Saat- und Erntegut umfasst die folgenden widrigen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden Witterungsverhältnisse: Spätfrost, Hagel, Blitzschlag, Feuer durch Blitzschlag, Sturm, Überschwemmung.

Die Gemeindeverordnung erfüllt die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 betreffend die von der Gemeinde geplanten Maßnahmen sowie die gemeinsamen Bestimmungen (vor Gewährung einer Beihilfe zu beachtende Schritte, Kumulierung, Transparenz und Überwachung)

Drago VOGRINČIČ

Bürgermeister der Gemeinde Cankova


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Kommission

14.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 117/27


MEDIA 2007

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/11/08

Unterstützungsmaßnahmen für Öffentlichkeitsarbeit und Marktzugang

(2008/C 117/11)

1.   Ziele und Beschreibung

Die vorliegende Aufforderung stützt sich auf den Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007).

Zu den Zielen des oben genannten Ratsbeschlusses gehören:

Erleichterung und Förderung des Umlaufs von europäischen audiovisuellen Werken und Kinofilmwerken sowie der Öffentlichkeitsarbeit dafür im Rahmen von Handelsveranstaltungen, Fachmärkten sowie audiovisuellen Festspielen europa- und weltweit, soweit diese Veranstaltungen eine wichtige Rolle bei der Öffentlichkeitsarbeit für europäische Werke und bei der Vernetzung der Fachkreise spielen können,

Ermutigung der europäischen Akteure zur Vernetzung durch Unterstützung gemeinsamer Aktionen auf dem europäischen und internationalen Markt durch öffentliche oder private nationale Einrichtungen für Öffentlichkeitsarbeit.

2.   Förderfähige Antragsteller

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen richtet sich an europäische Gesellschaften, deren Tätigkeiten zur Verwirklichung der im Beschluss des Rates beschriebenen Ziele des MEDIA-Programms beitragen.

Diese Aufforderung richtet sich an europäische Einrichtungen, die ihren Sitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einem der am Programm MEDIA 2007 teilnehmenden Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen), in der Schweiz oder in Kroatien haben und die von Staatsbürgern aus den genannten Ländern kontrolliert werden.

3.   Mittelausstattung

Für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Verfügung stehende Betrag auf 3 000 000 EUR.

Die Finanzhilfe der Kommission ist auf 50 % der förderfähigen Projektkosten begrenzt. Die finanzielle Unterstützung der Kommission wird in Form eines Zuschusses gewährt.

4.   Frist

Abgabetermin für die Einreichung von Vorschlägen:

4. Juli 2008: für einjährige Projekte für 2009 und für Projekte, die zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Mai 2009 beginnen.

5.   Vollständige Informationen

Der vollständige Text der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie die Antragsformulare sind unter folgender Adresse zu finden: http://ec.europa.eu/media. Die Anträge müssen den Vorgaben im vollständigen Text entsprechen und auf dem hierfür vorgesehenen Antragsformular eingereicht werden.


14.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 117/29


MEDIA 2007

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/12/08

Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit außerhalb der MEDIA-Länder

(2008/C 117/12)

1.   Ziele und Beschreibung

Die vorliegende Aufforderung stützt sich auf den Beschluss Nr. 1718/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 zur Umsetzung eines Förderprogramms für den europäischen audiovisuellen Sektor (MEDIA 2007).

Zu den Zielen des oben genannten Ratsbeschlusses gehören:

Erleichterung und Förderung des Umlaufs von europäischen audiovisuellen Werken und Kinofilmwerken sowie der Öffentlichkeitsarbeit dafür im Rahmen von Handelsveranstaltungen, Fachmärkten sowie audiovisuellen Festspielen europa- und weltweit, soweit diese Veranstaltungen eine wichtige Rolle bei der Öffentlichkeitsarbeit für europäische Werke und bei der Vernetzung der Fachkreise spielen können,

Ermutigung der europäischen Akteure zur Vernetzung durch Unterstützung gemeinsamer Aktionen auf dem europäischen und internationalen Markt durch öffentliche oder private nationale Einrichtungen für Öffentlichkeitsarbeit,

Förderung einer stärkeren grenzüberschreitenden Verbreitung europäischer nichteinheimischer Filme auf dem europäischen und internationalen Markt durch Anreize für ihren Vertrieb und ihre Aufführung in Kinos, insbesondere durch Förderung koordinierter Marketingstrategien.

2.   Förderfähige Antragsteller

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen richtet sich an europäische Gesellschaften, deren Tätigkeiten zur Verwirklichung der im Beschluss des Rates beschriebenen Ziele des MEDIA-Programms beitragen.

Diese Aufforderung richtet sich an europäische Einrichtungen, die ihren Sitz in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einem der am Programm MEDIA 2007 teilnehmenden Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (Island, Liechtenstein, Norwegen), in der Schweiz oder in Kroatien haben und die von Staatsbürgern aus den genannten Ländern kontrolliert werden.

3.   Mittelausstattung und Laufzeit der Maßnahmen

Der für diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Verfügung stehende Betrag beläuft sich auf 1 500 000 EUR.

Die Finanzhilfe der Kommission ist auf 50 % der förderfähigen Projektkosten begrenzt. Die Maßnahmen müssen zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2009 anlaufen. Die finanzielle Unterstützung der Kommission wird in Form eines Zuschusses gewährt.

4.   Frist

Die Anträge sind bis spätestens 9. Juli 2008 an die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur (EACEA) zu übermitteln.

5.   Vollständige Informationen

Der vollständige Text der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie die Antragsformulare sind unter folgender Adresse zu finden: http://ec.europa.eu/media

Die Anträge müssen den Vorgaben im vollständigen Text entsprechen und auf dem hierfür vorgesehenen Antragsformular eingereicht werden.


14.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 117/30


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/15/08

Aktion 4.5 b — Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen: Informationsmaßnahmen in Bezug auf die Europawahlen 2009 für junge Menschen und für in der Jugendarbeit und in Jugendorganisationen tätige Personen

Programm „Jugend in Aktion“

(2008/C 117/13)

1.   Zielsetzungen und Beschreibung

Ziel der vorliegenden Aufforderung ist die Unterstützung von Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen für junge Menschen, in der Jugendarbeit tätige Personen und Mitarbeiter von Jugendorganisationen, um eine aktive Beteiligung junger Menschen an den Wahlen zum Europäischen Parlament 2009 zu fördern und diese jungen Menschen über die Herausforderungen im Zusammenhang mit dieser Wahl aufzuklären.

Angesichts der nationalen Besonderheiten der Wahl und der kulturellen Identität der verschiedenen Länder der Europäischen Union sollte jedes vorgestellte Projekt einen auf ein Land der Europäischen Union begrenzten Aktionsradius besitzen. Die europäische Dimension der Projekte beruht im Rahmen der vorliegenden Aufforderung auf dem Schwerpunktthema und den zu entwickelnden Aktivitäten sowie auf der Möglichkeit der Umsetzung der vorgeschlagenen Aktivitäten mit europäischen Partnern.

Die Projekte sollen den jugendlichen Wahlberechtigten Europas unter 30 Jahren sowie den Personen, die im Jugendsektor innerhalb von Jugendorganisationen und -netzwerken tätig sind, zugute kommen.

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen betrifft die Aktion 4.5 (zweiter Abschnitt) des Programms „Jugend in Aktion“. Sie wird gemäß den im Jahresarbeitsplan für das Jahr 2008 festgelegten Modalitäten zu Finanzhilfen und Geschäftstätigkeiten im Bereich Bildung und Kultur, der von der Kommission am 11. März 2008 in Übereinstimmung mit den in Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG festgelegten Verfahren verabschiedet wurden, veröffentlicht (1).

Für die Umsetzung dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur zuständig.

2.   Teilnahmeberechtigte Antragsteller

Förderfähig sind lediglich Anträge, die von:

einer gemeinnützigen Nichtregierungsorganisation,

einem nationalen Jugendrat,

Die rechtsfähig sind und bezogen auf das Datum der Einreichung des Antrags vor mindestens einem Jahr in dem Land der Europäischen Union, in dem das Projekt abgewickelt werden soll, rechtskräftig gegründet wurden,

oder

einer auf europäischer Ebene im Jugendsektor tätigen Organisation (ENGO) mit Mitgliedsorganisationen in mindestens acht Ländern des Programms „Jugend in Aktion“ (2), die rechtsfähig und bezogen auf das Datum der Einreichung des Antrags vor mindestens einem Jahr in einem Land der Europäischen Union gegründet wurde,

Eingereicht werden.

Jedoch sind Jugendorganisationen, die politischen Bewegungen angegliedert sind, nicht zur Teilnahme an dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen berechtigt.

Jeder Antragsteller darf nur ein Projekt einreichen.

An den Projekten können Partnerorganisationen beteiligt sein, sofern diese Organisationen ihren rechtmäßigen Sitz in der Europäischen Union haben.

3.   Budget und Laufzeit der Projekte

Die für die Kofinanzierung der Projekte im Rahmen dieser Aufforderung insgesamt bereitgestellten Haushaltsmittel werden auf etwa 1 500 000 EUR veranschlagt.

Die Finanzhilfe der Agentur darf 80 % der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen.

Die Agentur bietet die Finanzierung von maximal 27 Projekten, d. h. einem Projekt pro Mitgliedstaat, an, um die gesamte Europäische Union abzudecken. Jedoch behält sie sich in Abhängigkeit von der Zahl und Qualität der vorgelegten Projekte vor, keine vollständige Abdeckung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu gewährleisten. Darüber hinaus behält sie sich die Möglichkeit vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

Bei dem Höchstzuschuss, der für ein Projekt bewilligt wird, wird die Bevölkerungszahl des betreffenden Landes berücksichtigt. Für jedes Land der Europäischen Union wurde eine Obergrenze wie folgt festgelegt:

für Sensibilisierungs- und Informationsprojekte im Hinblick auf die Europawahlen in Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Polen, Rumänen und im Vereinigten Königreich beträgt der bewilligte Höchstzuschuss: 90 000 EUR,

für Sensibilisierungs- und Informationsprojekte im Hinblick auf die Europawahlen in Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, Dänemark, Estland, Finnland, Griechenland, Ungarn, Irland, Lettland, Litauen, den Niederlanden, Portugal, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Slowenien und Schweden beträgt der bewilligte Höchstzuschuss: 45 000 EUR,

für Sensibilisierungs- und Informationsprojekte im Hinblick auf die Europawahlen in Luxemburg und Malta beträgt der bewilligte Höchstzuschuss: 22 500 EUR.

Die Projekte müssen zwischen dem 1. Januar 2009 und dem 28. Februar 2009 beginnen.

Die Projekte müssen eine Laufzeit von mindestens 5 Monaten und höchstens 7 Monaten haben.

4.   Antragsfrist

Die Frist für die Einreichung von Anträgen bei der Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur endet am 15. Juli 2008 (es gilt das Datum des Poststempels).

5.   Zusätzliche Informationen

Der vollständige Wortlaut der vorliegenden Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie die Antragsformulare können unter folgender Internetadresse abgerufen werden:

http://eacea.ec.europa.eu/youth/calls2008/index_en.htm

Die Anträge müssen den im vollständigen Wortlaut dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen genannten Anforderungen entsprechen und unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars eingereicht werden.


(1)  Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(2)  Bei den Programmländern handelt es sich um: die 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Türkei, Island, Liechtenstein und Norwegen.


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

14.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 117/32


STAATLICHE BEIHILFE — IRLAND

Staatliche Beihilfe C 2/08 (ex N 572/07) — Änderung der Tonnagesteuer

Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 117/14)

Mit Schreiben vom 15. Januar 2008, das nachstehend in der verbindlichen Sprachfassung abgedruckt ist, hat die Kommission Irland ihren Beschluss mitgeteilt, wegen der vorerwähnten Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 des EG-Vertrags einzuleiten.

Alle Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung dieser Zusammenfassung und des nachfolgenden Schreibens zu der Maßnahme, die Gegenstand des von der Kommission eingeleiteten Verfahrens ist, Stellung nehmen. Die Stellungnahmen sind an folgende Anschrift zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Energie und Verkehr

Direktion A — Binnenmarkt und Wettbewerb

DM 28 6/109

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 296 41 04

Alle Stellungnahmen werden Irland übermittelt. Jeder, der eine Stellungnahme abgibt, kann unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen, dass seine Identität nicht bekannt gegeben wird.

ZUSAMMENFASSUNG

1.   VERFAHREN

(1)

Mit elektronischer Post vom 3. Oktober 2007 und 19. November 2007 meldeten die irischen Behörden eine Änderung der bestehenden Tonnagesteuerregelung (Beihilfe N 504/02) an.

2.   SACHVERHALT

(2)

Die irische Tonnagesteuer von 2002 ist eine Steuerregelung für Seeverkehrsunternehmen. Die Unternehmen, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Regelung erfüllen, können für die von ihnen zu entrichtende Körperschaftsteuer anstatt ihrer tatsächlichen Gewinne die Nettotonnage ihrer Flotte zugrunde legen (1).

(3)

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Tonnagesteuerregelung ist unter anderem, dass die Tonnage der für die Regelung in Frage kommenden Schiffe, die dem Unternehmen selbst gehören, mindestens 25 % der Tonnage aller Schiffe entsprechen muss, für die es die Regelung geltend macht. Um die Tonnagesteuer in Anspruch nehmen zu können, darf ein Unternehmen höchstens 75 % der Nettotonnage der von ihm betriebenen, für die Regelung in Frage kommenden Schiffe hinzuchartern [einschließlich Zeitcharter]. Ein Schiff chartern bedeutet, es mitsamt einer vom Vercharterer gestellten Mannschaft zu mieten, während bei der Bareboat Charter der Charterer das Schiff bemannen muss.

(4)

Die irischen Behörden beabsichtigen jetzt die Abschaffung der oben genannten Beschränkung für die Zeitcharter. Die Maßnahme in der jetzt angemeldeten Form würde es einem Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe ermöglichen, die Tonnagesteuer in Anspruch nehmen, ohne selbst ein einziges Schiff zu besitzen.

3.   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

(5)

Nach Ansicht der Kommission ändert die angemeldete Maßnahme, die Gegenstand dieses Beschlusses war, nichts an der Tatsache, dass die 2002 genehmigte irische Tonnagesteuer eine staatliche Beihilfe darstellt.

(6)

Obwohl in den Leitlinien keine Beschränkungen für die Einbeziehung zeitgecharterter Schiffe in Tonnagesteuerregelungen vorgesehen sind, war die Kommission bei ihrem Beschluss bemüht, Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und gleiche reale Ausgangsbedingungen festzulegen, nämlich ein Verhältnis zwischen eigenen und auf Zeit gecharterten Schiffen von 1:3 oder 1:4.

(7)

Nach Ansicht der Kommission könnte die Abschaffung solcher Beschränkungen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zu Wettbewerbsverzerrungen führen und die Ausgangsbedingungen auf EU-Ebene ins Ungleichgewicht bringen.

DAS SCHREIBEN

„The Commission wishes to inform Ireland that, having examined the information supplied by your authorities on the measure referred to above, it has decided to initiate the procedure laid down in Article 88(2) of the EC Treaty.

1.   PROCEDURE

1.

By electronic letters of 3 October 2007 and 19 November 2007, the Irish authorities notified an amendment to the existing tonnage tax scheme N 504/02, initially approved by the Commission on 11 December 2002 (2).

2.   DETAILED DESCRIPTION OF THE MEASURE

2.1.   Summary of the 2002 tonnage tax

2.

The Irish tonnage tax of 2002 is a “tax scheme applicable to shipping companies engaged in seagoing transport. Qualifying companies may choose to have their shipping activities taxed on basis of the net tonnage of their fleet instead of on the basis of their actual profits. Qualifying companies must opt for the regime within three years from the date of the entry into force of the legislation. Companies having opted for the tonnage tax must remain subject to this regime for a period of 10 years (tonnage tax period).

If several qualifying Irish companies are members of the same group of companies, all of them must opt for the tonnage tax system. Business activities other than those subject to the tonnage tax would be taxed on the basis of the normal provisions of corporate taxation.

Under the […] tonnage tax scheme the amount of tax for qualifying maritime companies is established on the basis of the net tonnage of their qualifying fleet. For each vessel subject to the tonnage tax, the taxable profits pertaining to qualifying activities shall be fixed at a lump sum calculated by reference to its net tonnage as follows, per 100 net tons (NT) and per 24-hour period started, irrespective of whether the vessel is operational or not:

Up to and including 1 000 net tons

EUR 1,00 per 100 NT

Between 1 001 and 10 000 net tons

EUR 0,75 per 100 NT

Between 10 001 and 25 000 net tons

EUR 0,50 per 100 NT

More than 25 000 net tons

EUR 0,25 per 100 NT

The standard Irish corporation tax of 12,5 % is then applied to the profits determined in that way” (3).

3.

Amongst others, one “precondition for being eligible for the tonnage tax scheme is that the share of qualifying ships owned by the company itself, calculated on their tonnage, is not less than 25 % of the tonnage of all its qualifying ships. It is indeed required for entering and remaining within tonnage tax that a company should not have “chartered in” (also time charter) more than 75 % of the net tonnage of the qualifying ships operated by it. In the case of a group, the limit is 75 % of the aggregate net tonnage of all the qualifying ships operated by all group members that are qualifying companies. “To charter in a ship” means to rent it with a crew provided by the charterer, in contrast to the definition of the bareboat charter whereby the lessee must man the ship” (4).

2.2.   The notified amendments

2.2.1.   Removal of time charter limit

4.

The Irish authorities now intend to abolish the above time charter limitation. Thus, according to their present notification, a company or a group of companies could benefit from the tonnage tax without owning a single ship. According to the Irish authorities the abolition of that limit is required for several reasons:

(a)

to secure Irish-based shipping companies, fulfilling all other current qualification criteria but unable to elect to tonnage tax due to an excess of time chartering activity;

(b)

the amendment of the above provision allows for additional flexibility for Irish tonnage tax companies engaged in tonnage tax activity to capitalise on market conditions where otherwise they would be in breach of tonnage tax conditions;

(c)

to achieve parity with other Member State regimes on time-chartering;

(d)

to increase expansion of on-shore ship-management activity;

(e)

to avoid ceding business to non-tonnage tax and ultimately non-EU ship operators or being expelled from the Irish tonnage tax regime for breaching the limit.

2.2.2.   Duration

5.

The notified amendment of the tonnage tax shall be applicable only after Commission approval, but retroactively commencing from the appearance of the amendment in national legislation in January 2006.

6.

The amendment does not alter the duration of tonnage tax: the current tonnage tax regime is limited in duration to 10 years. “Qualifying companies” will, in general, have 36 months only in which to elect to enter the tonnage tax regime on becoming qualifying companies i.e. a company chargeable to Irish corporation tax, operating “qualifying ships” and carrying on the strategic and commercial management of the qualifying ships in Ireland.

2.2.3.   Beneficiaries

7.

The amendment will apply to all companies that are currently in a position to benefit from the tonnage tax regime and to the following: those qualifying companies, or groups of companies

(a)

chargeable to Irish corporation tax;

(b)

whose profits are derived from qualifying ships carrying on “qualifying activities” and which opt for the tonnage tax regime; and

(c)

who carry out the strategic and commercial management of qualifying shipping from the State.

2.2.4.   Budget

8.

The Irish authorities project that the first year cost of this measure, applied from 1 January 2006 will be in the region of EUR 5,88 million in the immediate short-term given the current market upturn. It is anticipated that the cost in the medium term (+ 2 years) will fall as earnings fall to more typical market levels, approximately EUR 1,38 million.

2.3.   Time charter

9.

In cases where the inclusion of time chartered vessels under the tonnage tax was notified, the Commission's decisional practice has focussed on schemes complying with a proportion of one owned vessel to maximum three time chartered vessels (1:3). In the case of Denmark, taking account of the arguments provided, a proportion of (1:4) was authorised (5).

3.   ASSESSMENT

3.1.   Presence of aid

10.

As regards the presence of aid, the Commission considers that the notification that is the subject matter of the present decision does not in any way alter the qualification as State aid of the Irish tonnage tax approved in 2002.

11.

Indeed, even after a potential abolition of the said time charter limit, the Irish authorities would still be granting subsidies through State resources and thereby favour certain undertakings since the measure is specific to the shipping sector. Such subsidies threaten to distort competition and could affect trade between Member States since such shipping activities are essentially carried out on an international level playing field. For these reasons, the notified amendment of the 2002 Irish tonnage tax does not alter its aid qualification within the meaning of Article 87(1) of the Treaty.

3.2.   Legal basis for assessment

12.

The legal basis for assessing the compatibility of the notified measures are the Community Guidelines on State aid to maritime transport (6) (hereinafter the guidelines).

3.3.   Compatibility of the measure

13.

Even though the guidelines do not mention any limits for the inclusion of time chartered ships under tonnage tax schemes, in its decision making practice the Commission has authorised schemes where companies with a ratio of 1:3 or 1:4 owned to time chartered ships were eligible to tonnage tax. The exception of the 1:4 ratio as compared to the initial 1:3 ratio in Decision No 563/2001/EC concerning the initial approval of the Danish tonnage tax was justified on the basis of an in depth market analysis and the following arguments reproduced below:

14.

It should first be mentioned that the Commission is promoting the respect of a level playing field between Member States that apply a Tonnage Tax. A first observation in this respect shows that the guidelines do not provide for any restriction to the proportion of chartered vessels, which may be allowed under a Tonnage Tax. Second, it is to be noted that the Member States which notified the Commission of a Tonnage Tax in the past could thus freely choose the proportion of chartered ships to notify. Third, Denmark has chosen a respective proportion of 1:4 on the basis that its maritime industry has a long lasting tradition to operate in a more intensive way by means of chartered ships as compared to those Member States which notified a lower proportion. Fourth, the Commission can accept that a lower proportion than 1:4 in other Member States will thus not provide a competitive disadvantage to their Tonnage Tax schemes as compared to the Danish one, since they could have notified otherwise. And fifth, the Danish Tonnage Tax has a feature (the non-remittance of deferred taxes) which may potentially make this scheme less attractive as compared to other Tonnage Tax schemes (7).

15.

The Commission notes that Ireland did not provide arguments such as the ones provided here above under point three and five and notes that the full abolition of such time charter limits may trigger fiscal competition between more or less attractive tonnage tax schemes across the EU. In the light of the guidelines' acknowledgement that such fiscal competition needs to be taken into account (8), the amendments proposed by the Irish authorities under the present notification to fully remove the time charter limit may be contrary to the “common interest” expressed in Article 87(3) c of the Treaty on which the approval of tonnage taxes is based.

3.4.   The Commission's doubts

16.

For the above mentioned reasons the Commission expresses its doubts as regards the compatibility of a unilateral abolition by Ireland of the maximum number of time chartered ships allowable under its tonnage tax scheme.

17.

On the same grounds the Commission also expresses its doubts as regards any potential retroactivity of the planned measure. This may occur in case aid related to the amendment in object is effectively granted as from January 2006.

In the light of the foregoing considerations, the Commission, acting under the procedure laid down in Article 88(2) of the EC Treaty, requests Ireland to submit its comments and to provide all such information as may help to assess the measure, within one month of the date of receipt of this letter. It requests your authorities to forward a copy of this letter to the potential recipient of the aid immediately.

The Commission wishes to remind Ireland that Article 88(3) of the EC Treaty has suspensory effect, and would draw your attention to Article 14 of Council Regulation (EC) No 659/1999, which provides that all unlawful aid may be recovered from the recipient.

The Commission warns Ireland that it will inform interested parties by publishing this letter and a meaningful summary of it in the Official Journal of the European Union. It will also inform interested parties in the EFTA countries which are signatories to the EEA Agreement, by publication of a notice in the EEA Supplement to the Official Journal of the European Union and will inform the EFTA Surveillance Authority by sending a copy of this letter. All such interested parties will be invited to submit their comments within one month of the date of such publication.“.


(1)  Beschluss K(2002) 4371 endg. der Kommission vom 11.12.2002, Nummer 26.

(2)  Document C(2002) 4371 fin.

(3)  Commission Decision of 11 December 2002 C(2002) 4371 fin, points (3) to (6).

(4)  Commission Decision of 11 December 2002 C(2002) 4371 fin, point (26).

(5)  

1.

Dutch tonnage tax (N 738/95, approved on 20 March 1996) no indications on ratio;

2.

German tonnage tax (Case N 396/ 98, approved on 25 November 1998) ratio owned to time chartered shps 1:3;

3.

UK tonnage tax (Case N 790/99, approved on 2 August 2000) ratio owned to time chartered shps 1:3;

4.

Spanish tonnage tax (Case N 736/01, approved on 27 February 2002) ratio owned to time chartered shps 1:3;

5.

Danish tonnage tax (Case N 563/01, approved on 12 March 2002) ratio owned to time chartered shps 1:4;

6.

Finnish tonnage tax (Case N 195/02, approved on 16 October 2002) ratio owned to time chartered shps 1:1;

7.

Irish tonnage tax (Case N 504/02, approved on 11 December 2002) ratio owned to time chartered shps 1:3;

8.

Belgian tonnage tax (Case N 433/02, approved on 19 March 2003) ratio owned to time chartered shps 1:3;

9.

French tonnage tax (Case N 737/02, approved on 13 May 2003) ratio owned to time chartered shps 1:3;

10.

Basque (Sp) tonnage tax (Case N 572/02, approved on 5 February 2003) ratio owned to time chartered shps 1:3;

11.

Italian tonnage tax (N 114/04, approved on 20 October 2004) no indications on ratio;

12.

Lithuanian tonnage tax (Case N 330/05, approved on 19 July 2006) ratio owned to time chartered shps 1:3;

13.

Polish tonnage tax (Case N 93/06, approved on 10 July 2007) ratio owned to time chartered shps 1:4.

(6)  OJ C 13. 17.1.2004.

(7)  Commission Decision No 563/2001/EC, point 3.3.2.

(8)  Guidelines point 3.1: Fiscal treatment of shipowning companies.


14.5.2008   

DE

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C 117/36


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5066 — Eurogate/APMM)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 117/15)

1.

Am 25. April 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Eurogate GmbH & Co. KGaA, KG („Eurogate“, Deutschland), das von der Eurokai KGaA und der BLG Logistics Group AG & Co. KG kontrolliert wird, und das Unternehmen A.P. Møller-Mærsk („APMM“, Dänemark) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch Erwerb von Anteilen die gemeinsame Kontrolle über die Eurogate Container Terminal Wilhelmshaven GmbH & Co. KG und die Eurogate Container Terminal Wilhelmshaven Beteiligungsgesellschaft mbH, Deutschland.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Eurogate: Erbringung von Stauereidiensten für Containerschifffahrtslinien,

APMM: Container-Linienschifffahrt, Terminaldienste, Inlandtransport, Logistik, Hafenschleppschifffahrt, Erdöl- und Erdgasexploration und -förderung, Retail- und Luftfrachtdienste.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Eine endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5066 — Eurogate/APMM per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


14.5.2008   

DE

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C 117/37


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5121 — News Corp/Premiere)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 117/16)

1.

Am 5. Mai 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen News Corporation („News Corp“, Vereinigte Staaten von Amerika) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von dem Unternehmen Premiere AG („Premiere“, Deutschland) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

News Corp: ein diversifiziertes Unternehmen in der Unterhaltunbsbranche mit Tätigkeitsschwerpunkten in den folgenden acht Segmenten der Medienbranche: Filmunterhaltung, Fernsehen, Programmierung von Kabelnetzwerken, Direktübertragung von Satellitenfernsehen, Zeitschriften und Beilagen, Zeitungen, Buchveröffentlichungen und anderen Tätigkeiten,

Premiere: Betreiber einer Plattform für Bezahlfernsehen in Deutschland und Österreich.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5121 — News Corp/Premiere, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


14.5.2008   

DE

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C 117/38


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5086 — BAT/Skandinavisk Tobakskompagni)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 117/17)

1.

Am 7. Mai 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen British American Tobacco plc („BAT“, Vereinigtes Königreich) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Zigarettensparte sowie einige Anteile an Snus und Tabak für Selbstdreher des Unternehmens Skandinavisk Tobakskompagni A/S („STK“, Dänemark) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

BAT: Herstellung, Vermarktung und Verkauf von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen,

STK: Herstellung, Vermarktung und Verkauf von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Eine endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5086 — BAT/Skandinavisk Tobakskompagni per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


SONSTIGE RECHTSAKTE

Kommission

14.5.2008   

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C 117/39


Veröffentlichung eines Eintragungsantrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2008/C 117/18)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) gegen die Eintragung Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

EINZIGES DOKUMENT

VERORDNUNG (EG) NR. 510/2006 DES RATES

„ZAFFERANO DI SARDEGNA“

EG-Nr.: IT/PDO/005/0570/21.11.2006

Image g.g.A.Imageg.U.

1.   Name

„Zafferano di Sardegna“

2.   Mitgliedstaat oder Drittland

Italien

3.   Beschreibung des Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels

3.1.   Art des Erzeugnisses

Klasse 1.8 — Andere unter Anhang I fallende Erzeugnisse (Gewürze usw.)

3.2.   Beschreibung des Erzeugnisses, auf das sich der Name „Zafferano di Sardegna“ bezieht

Die geschützte Ursprungsbezeichnung „Zafferano di Sardegna“ ist beschränkt auf die getrockneten Stempelfäden des Safrans aus dem Anbau des Crocus sativus L. Zum Zeitpunkt der Vermarktung ist er von leuchtendroter Farbe wegen des Gehalts an Crocin, hat ein sehr intensives Aroma wegen des Gehalts an Safranal und einen ausgeprägten Geschmack, der auf den Gehalt von Pikrocrocin (Safranbitter) zurückzuführen ist.

Kategorie

Färbekraft, ausgedrückt als Crocin-Absorptionswert bei ca. 440 nm, bezogen auf die Trockensubstanz

Bitterwirkung, ausgedrückt als Pikrocrocin-Absorptionswert bei ca. 257 nm, bezogen auf die Trockensubstanz

Safran-Würzkraft, ausgedrückt als Absorptionswert bei ca. 330 nm, bezogen auf die Trockensubstanz

I

≥ 190

≥ 70

20-50

Außerdem darf er in keiner Weise verfälscht werden.

3.3.   Rohstoffe

3.4.   Futtermittel

3.5.   Besondere Produktionsschritte, die in dem abgegrenzten geografischen Gebiet erfolgen müssen

Der „Zafferano di Sardegna“ g.U. muss in dem unter Punkt 4 angegebenen geografischen Gebiet angebaut, geerntet und bearbeitet werden.

3.6.   Besondere Vorschriften für Vorgänge wie Schneiden, Reiben, Verpacken usw.

Die Verpackung des „Zafferano di Sardegna“ g.U. muss innerhalb dem unter Punkt 4 angegebenen Gebiet erfolgen, um den Ursprung und die Kontrolle des Erzeugnisses zu garantieren und um zu verhindern, dass dieses beim Transport in losem Zustand durch Einfluss von Licht und Luft verdirbt und seine besonderen Eigenschaften laut Punkt 3.2 verliert. Der „Zafferano di Sardegna“ g.U. muss vor dem Verpacken in dicht verschlossenen Glas- oder Stahlbehältern aufbewahrt werden, die den Safran vor Luft und Licht schützen. Der Safran muss sorgfältig in Verpackungen untergebracht werden, damit er keine inneren oder äußeren Schäden davonträgt. Das Material der Verpackungen muss aus Glas, Terrakotta, Kork oder leichtem Karton bestehen (das Material mit direktem Kontakt zum Erzeugnis besteht aus Glas oder Papier) und so beschaffen sein, dass das Erzeugnis beim Transport oder bei der Aufbewahrung nicht beschädigt wird oder verdirbt. Die Verpackungen haben ein Gewicht von 0,25 g, 0,50 g, 1 g, 2 g oder 5 g.

3.7.   Besondere Vorschriften für die Etikettierung

Auf dem Etikett müssen das Logo des „Zafferano di Sardegna“ g.U., das Logo der Gemeinschaft für die geschützte Ursprungsbezeichnung, jede weitere Angabe, die von den gültigen Gesetzen vorgesehen ist sowie die Marke mit der fortgeschriebenen Nummerierung der produzierten Mengen dargestellt sein; die Marke wird vom Zweckverband Consorzio di tutela vergeben, der vom Ministerium für Agrar-, Ernährungs- und Forstpolitik oder in dessen Abwesenheit von der Kontrollbehörde eingesetzt wird.

Das Logo für die Ursprungsbezeichnung besteht aus drei verschiedenen Teilen mit dem Symbol des Safrans in der Mitte, der in stilisierter Form durch eine Blume mit sechs Blütenblättern dargestellt und auf der linken Seite angeordnet ist, damit Platz für die Stempel bleibt, die sich nach rechts und links ausstrecken; darüber steht bogenförmig die Aufschrift „Zafferano di Sardegna“, darunter in einem dicken Balken der Schriftzug „Denominazione di Origine Protetta“ (geschützte Ursprungsbezeichnung).

Die g.U. muss auf dem Etikett in deutlichen, farbechten Buchstaben mit einer Farbgebung dargestellt sein, die einen starken Kontrast zur Etikettenfarbe bildet und so beschaffen ist, dass sie sich deutlich von der Gesamtheit der Angaben auf dem Etikett abhebt.

Es ist untersagt, der geschützten Ursprungsbezeichnung irgendeine Qualifikation hinzuzufügen, die nicht ausdrücklich vorgesehen ist, während die Verwendung von Gesellschaftsformen und privaten Zeichen zulässig ist, sofern diese keine anpreisende Bedeutung haben und den Käufer nicht irreführen.

Image

Erzeugnisse, für deren Herstellung der „Zafferano di Sardegna“ g.U., auch infolge von Bearbeitungs- und Verarbeitungsverfahren, verwendet wird, dürfen in Verpackungen in den Verkehr gebracht werden, auf denen der Verweis auf diese geschützte Ursprungsbezeichnung ohne Zusatz des Gemeinschaftslogos angebracht ist, sofern das Erzeugnis mit geschützter Ursprungsbezeichnung, das als solches ausgewiesen ist, alleiniger Bestandteil der Warengattung ist und die Nutzer des Erzeugnisses mit geschützter Ursprungsbezeichnung die Genehmigung vom Zweckverband haben, der sich aus den Erzeugern der g. U. zusammensetzt und vom Ministerium für Agrar-, Ernährungs- und Forstpolitik zum Schutz beauftragt wurde. Eben dieser zuständige Zweckverband trägt auch für die Eintragung in die entsprechenden Register Sorge und wacht über die korrekte Verwendung der geschützten Ursprungsbezeichnung. Gibt es keinen beauftragten Zweckverband consorzio di tutela, so übernimmt das Ministerium für Agrar-, Ernährungs- und Forstpolitik als nationale Behörde, die für die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 verantwortlich ist, die oben genannten Aufgaben.

4.   Kurzbeschreibung der Abgrenzung des geografischen Gebiets

Das Produktionsgebiet des „Zafferano di Sardegna“ g.U. umfasst das gesamte Gebiet der Gemeinden von San Gavino Monreale, Turri und Villanovafranca, die zur Provinz Medio Campidano gehören.

5.   Bezug zum geografischen Gebiet

5.1.   Besonderheit des geografischen Gebiets

Im Anbaugebiet für Safran herrscht ein typisch mediterranes Klima mit konzentrierten Regenfällen in der allgemein milden Herbst-Winter-Zeit, während die Sommer heiß und trocken sind. Die durchschnittliche Wintertemperatur beträgt 11,3 °C, während die Sommertemperatur bei etwa 24 °C liegt, was eine durchschnittliche Jahrestemperatur von 17,6 °C ergibt. Reifbildung ist sehr selten, Schneefall eine Ausnahmeerscheinung. Die Böden für den Anbau von Safran haben eine ausgezeichnete Fruchtbarkeit, sind entstanden aus tiefen Alluvial-Vertisolen, von offener sandig-lehmiger Struktur, durchlässig, ohne oder von geringem Profil und mit einer sehr guten Wasserretentionskapazität.

5.2.   Besonderheit des Erzeugnisses

Der Antrag auf die Zuerkennung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Zafferano di Sardegna“ begründet sich dadurch, dass das betreffende Erzeugnis sich von den anderen Produkten derselben Warengattung durch den hohen Gehalt an Crocin, Pikrocrocin und Safranal unterscheidet. Mit anderen Worten: der „Zafferano di Sardegna“ g.U. zeichnet sich durch die hohe Färbekraft, die verdauungsfördernde Wirkung und die Würzkraft aus.

5.3.   Ursächlicher Zusammenhang zwischen dem geografischen Gebiet und der Qualität oder den Merkmalen des Erzeugnisses (im Falle einer g.U.) oder einer bestimmten Qualität, dem Ansehen oder sonstigen Eigenschaften des Erzeugnisses (im Falle einer g.g.A.)

Die unter Punkt 5.2 beschriebenen Eigenschaften des „Zafferano di Sardegna“ sind eng mit den morphologischen und pedoklimatischen Merkmalen des Produktionsgebietes verbunden. Diese Besonderheiten des Erzeugnisses „Zafferano di Sardegna“ g.U. bringen die starke Bindung mit dem Ursprungsgebiet zum Ausdruck, das wegen seiner menschlichen Ressourcen und der günstigen klimatischen Bedingungen besonders geeignet ist und wo eine Pflanze gut gedeiht, die, wie gewöhnlich gesagt wird, „timit su frius e cikat su kallenti“ (die Kälte fürchtet und die Wärme sucht). Die morphologischen und pedoklimatischen Eigenschaften einiger Gebiete Sardiniens zusammen mit traditionellen Anbau- und Verarbeitungstechniken, die über die Jahrhunderte vom Vater auf den Sohn überliefert wurden, ermöglichen die Erzeugung eines Produktes mit einzigartigen und unverwechselbaren über die Sinne wahrnehmbaren und geschmacklichen Eigenschaften. Der sardische Safran verdankt seine besonderen Eigenschaften in der Tat den ackerbaulichen Techniken und den Be- und Verarbeitungsverfahren des Erzeugnisses, die in den verschiedenen Phasen des Produktionsprozesses zum Einsatz kommen. Insbesondere bereits ab der Anfangsphase des Anbaus und ab der Auswahl des Vermehrungsmaterials, das einer sorgfältigen und minuziösen Selektion unterliegt, bis hin zur Ernte, dem Putzen, dem Trocknen, der Konservierung greift der Mensch ein und bringt die Kenntnisse und Fertigkeiten mit ein, die er sich im Laufe der Jahrhunderte erworben hat und die bis zum heutigen Tage erhalten geblieben sind und es ermöglichen, ein qualitativ hochwertiges Produkt zu bekommen. Eine Tätigkeit, die seit Jahrhunderten überliefert wird und geschickte Finger erfordert, ist die Befeuchtung der Stempel mit extrareinem Öl in der Phase, die der Trocknung vorhergeht. Dies ist eine Tätigkeit, die von besonderer Bedeutung und Eigentümlichkeit ist und von der starken und festen Beziehung des Erzeugnisses zur Geschichte und zur Kultur des Produktionsgebietes zeugt. Eine Beziehung, die sich, wie die Geschichtsquellen zeigen, auch in dem Einfluss zeigt, den der „Zafferano di Sardegna“ durch seine wirtschaftlichen Wechselfälle und wegen seiner Bedeutung auf das Leben der lokalen Bevölkerung dort ausgeübt hat, wo er angebaut wurde.

Die Kultur des Safrans ist in Sardinien in der Tat eine sehr alte Kultur, und ihre Wurzeln reichen bis in die Zeit der Phönizier, die die Pflanze wahrscheinlich auf die Insel brachten. Unter der punischen Herrschaft und in der römisch-byzantinischen Zeit verstärkten sich der Anbau und die Verwendung des Wirkstoffs auf der Insel, die vor allem zum Färben und für therapeutische Zwecke und für Verzierungsarbeiten eingesetzt wurde. Den ersten richtigen Beleg für die Vermarktung des Erzeugnisses „Safran“ hat man allerdings erst im XIV. Jahrhundert in der Verordnung des Hafens von Cagliari aus dem Jahre 1317 (Breve Portus), die eine Vorschrift zur Regelung der Ausfuhr der Stempelfäden aus Sardinien enthielt. Im 19. Jahrhundert verbreiteten sich der Anbau und die Verwendung des Wirkstoffs weiter, die nicht nur wegen ihrer aromatischen und medizinischen Eigenschaften genutzt wurde, sondern auch für das Färben von Seide und Baumwolle, für den Einsatz in der Küche oder auf den Märkten als Tauschware. Seit dem Krieg und mit dem Wirtschaftsaufschwung ist der Safran nicht nur für viele Familien eine wichtige zusätzliche Einkommensquelle geblieben, sondern auch ein Symbol der Kultur und der Tradition eines Volkes, das sich schon immer der Landwirtschaft und der Viehzucht gewidmet hat.

Verweis auf die Veröffentlichung der Spezifikation

(Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

Die Verwaltungsbehörde hat das nationale Einspruchsverfahren eingeleitet und den Antrag auf Zuerkennung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Zafferano di Sardegna“ im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 277 vom 28. November 2005 veröffentlicht.

Die konsolidierte Fassung der Produktionsspezifikation kann unter folgendem Link abgerufen werden:

www.politicheagricole.it/DocumentiPubblicazioni/Search_Documenti_Elenco.htm?txtTipoDocumento=Disciplinare%20in%20esame%20UE&txtDocArgomento=Prodotti%20di%20Qualit%E0>Prodotti%20Dop,%20Igp%20e%20Stg


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.