ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 71E

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
18. März 2008


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III   Vorbereitende Rechtsakte

 

RAT

2008/C 071E/01

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 3/2008 vom 20. Dezember 2007, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG, 86/280/EWG und 2000/60/EG

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2008/C 071E/02

Gemeinsamer Standpunkt (EG) Nr. 4/2008 vom 20. Dezember 2007, vom Rat festgelegt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hinblick auf den Erlass einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien

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DE

 


III Vorbereitende Rechtsakte

RAT

18.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 71/1


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 3/2008

vom Rat festgelegt am 20. Dezember 2007

im Hinblick auf die Annahme der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG, 86/280/EWG und 2000/60/EG

(2008/C 71 E/01)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die chemische Verschmutzung von Oberflächengewässern stellt eine Gefahr für die aquatische Umwelt dar, die zu akuter und chronischer Toxizität für Wasserlebewesen, zur Akkumulation von Schadstoffen in den Ökosystemen, zur Zerstörung von Lebensräumen und zur Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt führen sowie die menschliche Gesundheit bedrohen kann. In erster Linie sollten die Verschmutzungsursachen ermittelt und die Emissionen in wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht möglichst wirksam an ihrem Ursprung bekämpft werden.

(2)

In dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (3) werden Umwelt, Gesundheit und Lebensqualität als Schlüsselprioritäten dieses Programms bezeichnet, wobei insbesondere darauf hingewiesen wird, dass spezifischere Rechtsvorschriften im Bereich der Wasserpolitik erforderlich sind.

(3)

In der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (4) ist eine Strategie gegen die Wasserverschmutzung festgelegt und werden spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung der Wasserverschmutzung sowie Umweltqualitätsnormen gefordert. Mit der vorliegenden Richtlinie werden Umweltqualitätsnormen gemäß den Bestimmungen und Zielen der Richtlinie 2000/60/EG festgelegt.

(4)

Nach Maßgabe von Artikel 4 der der Richtlinie 2000/60/EG sollten die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen nach Maßgabe von Artikel 16 Absätze 1 und 8 jener Richtlinie durchführen, um die Verschmutzung durch prioritäre Stoffe schrittweise zu reduzieren und die Emissionen, Einleitungen und Verluste prioritärer gefährlicher Stoffe zu beenden oder schrittweise einzustellen.

(5)

Seit dem Jahr 2000 sind zahlreiche Rechtsakte der Gemeinschaft verabschiedet worden, die Emissionsbegrenzungsmaßnahmen für einzelne prioritäre Stoffe im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2000/60/EG darstellen. Außerdem fallen viele Umweltschutzmaßnahmen in den Geltungsbereich bereits bestehender gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften. Daher sollte der Umsetzung und Überarbeitung bereits vorhandener Rechtsinstrumente der Vorzug gegenüber der Festsetzung neuer Begrenzungsmaßnahmen gegeben werden.

(6)

Für die Begrenzung der Emissionen prioritärer Stoffe aus Punktquellen und diffusen Quellen im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2000/60/EG empfiehlt es sich vom Standpunkt der Kostenwirksamkeit und der Verhältnismäßigkeit, dass die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls zusätzlich zur Umsetzung anderer geltender Gemeinschaftsvorschriften geeignete Begrenzungsmaßnahmen aufgrund von Artikel 10 der Richtlinie 2000/60/EG in das Maßnahmenprogramm aufnehmen, das gemäß Artikel 11 jener Richtlinie für jede Flussgebietseinheit festzulegen ist.

(7)

Mit der Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (5) wurde die erste Liste von 33 Stoffen und Stoffgruppen festgelegt, die als prioritär für Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene identifiziert wurden. Mehrere dieser prioritären Stoffe wurden als prioritäre gefährliche Stoffe identifiziert, und die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Einleitungen, Emissionen und Verluste dieser Stoffe zu beenden oder schrittweise einzustellen. Einige Stoffe wurden überprüft und sollten klassifiziert werden. Die Kommission sollte das Verzeichnis der prioritären Stoffe weiterhin überprüfen und nach dem in Artikel 16 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen Zeitplan anhand vereinbarter Kriterien, die das Risiko, das ein Stoff für oder durch die aquatische Umwelt darstellt, belegen, eine Rangfolge der Stoffe festlegen, für die Maßnahmen getroffen werden müssen, und gegebenenfalls Vorschläge unterbreiten.

(8)

Im Interesse der Gemeinschaft und für eine wirksamere Regulierung des Schutzes der Oberflächengewässer empfiehlt es sich, die Umweltqualitätsnormen für die als prioritär eingestuften Schadstoffe auf Gemeinschaftsebene festzusetzen und die Vorschriften für sonstige Schadstoffe erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften auf einzelstaatlicher Ebene von den Mitgliedstaaten festlegen zu lassen. Die acht Schadstoffe, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG (6) fallen und zu der Gruppe von Stoffen gehören, bei denen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Artikel 2 und 4 der Richtlinie 2000/60/EG Maßnahmen durchführen sollten, um bis 2015 einen guten chemischen Zustand zu erreichen, wurden jedoch nicht in die Liste der prioritären Stoffe aufgenommen. Die für diese Schadstoffe aufgestellten gemeinsamen Normen haben sich jedoch als nützlich erwiesen, und es empfiehlt sich, ihre Regelung auf Gemeinschaftsebene beizubehalten.

(9)

Folglich werden die Bestimmungen über die derzeitigen Umweltqualitätsziele, die in der Richtlinie 82/176/EWG des Rates vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse (7), der Richtlinie 83/513/EWG des Rates vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen (8), der Richtlinie 84/156/EWG des Rates vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweigs Alkalichloridelektrolyse (9), der Richtlinie 84/491/EWG des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (10) und der Richtlinie 86/280/EWG festgelegt sind, überflüssig und sollten gestrichen werden.

(10)

Die aquatische Umwelt kann durch chemische Verschmutzung sowohl kurzfristig als auch langfristig geschädigt werden; daher sollten bei der Festlegung der Umweltqualitätsnormen Daten über akute und über chronische Wirkungen zugrunde gelegt werden. Um einen angemessenen Schutz der aquatischen Umwelt und der menschlichen Gesundheit sicherzustellen, sollten die Umweltqualitätsnormen als Werte für den Jahresdurchschnitt so festgelegt werden, dass sie Schutz vor den Folgen von Langzeitexposition bieten, und die zulässigen Höchstkonzentrationen sollten vor den Folgen von Kurzzeitexposition schützen.

(11)

Gemäß den in Randnummer 1.3.4 von Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG enthaltenen Bestimmungen zur Überwachungsfrequenz können die Mitgliedstaaten bei der Überwachung der Einhaltung der Umweltqualitätsnormen, einschließlich der als zulässige Höchstkonzentrationen ausgedrückten Normen, statistische Methoden wie etwa eine Perzentilberechnung einführen, um Ausreißerwerte (extreme Abweichungen vom Durchschnittswert) und falsche Messergebnisse zu berücksichtigen, damit ein akzeptables Maß an Zuverlässigkeit und Genauigkeit sichergestellt werden kann. Um die Vergleichbarkeit der Überwachung zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, dass im Wege des Ausschussverfahrens detaillierte Regeln für diese statistischen Methoden erstellt werden.

(12)

Für die meisten Stoffe sollten auf Gemeinschaftsebene einstweilen nur Umweltqualitätsnormen für Oberflächengewässer festgesetzt werden. Bei Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien und Quecksilber kann der Schutz vor indirekten Wirkungen und Sekundärvergiftung jedoch nicht allein durch Umweltqualitätsnormen für Oberflächengewässer auf Gemeinschaftsebene sichergestellt werden. Daher empfiehlt es sich, für diese drei Stoffe Umweltqualitätsnormen für Biota auf Gemeinschaftsebene festzulegen. Um den Mitgliedstaaten je nach ihrer Überwachungsstrategie eine gewisse Flexibilität einzuräumen, sollten sie die Möglichkeit haben, entweder diese Umweltqualitätsnormen zu überwachen und auf Biota anzuwenden oder strengere Umweltqualitätsnormen für Oberflächengewässer festzulegen, die dasselbe Schutzniveau bieten.

(13)

Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf einzelstaatlicher Ebene Umweltqualitätsnormen für Sedimente und/oder Biota festzulegen und diese anstelle der in dieser Richtlinie festgelegten Umweltqualitätsnormen für Wasser anzuwenden. Derartige Umweltqualitätsnormen für Sedimente und/oder Biota sollten im Rahmen eines transparenten Verfahrens, das Mitteilungen an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten einschließt, festgelegt werden, damit ein gleichwertiges Schutzniveau wie mit den auf Gemeinschaftsebene festgelegten Umweltqualitätsnormen für Wasser gewährleistet wird. Die Kommission sollte diese Mitteilungen in ihren Berichten über die Durchführung der Richtlinie 2000/60/EG zusammenfassen. Da Sedimente und Biota weiterhin wichtige Matrizes für die Überwachung bestimmter Stoffe sind, durch die die Mitgliedstaaten die langfristigen Auswirkungen anthropogener Tätigkeiten und Trends bewerten können, sollten die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die derzeitigen Schadstoffbelastungen von Biota und Sedimenten nicht signifikant ansteigen.

(14)

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (11) einhalten und die für die Trinkwasserentnahme genutzten Oberflächengewässer gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2000/60/EG bewirtschaften. Die vorliegende Richtlinie sollte daher unbeschadet der genannten Vorschriften, die strengere Normen vorsehen können, umgesetzt werden.

(15)

In der Nähe von Einleitungen aus Punktquellen sind die Schadstoffkonzentrationen gewöhnlich höher als die Konzentrationen im umgebenden Wasser. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Durchmischungsbereiche vorzusehen, sofern dadurch die Einhaltung der entsprechenden Umweltqualitätsnormen für den restlichen Oberflächenwasserkörper nicht beeinträchtigt wird. Die Ausdehnung der Durchmischungsbereiche sollte auf die nähere Umgebung des Einleitungspunkts beschränkt und verhältnismäßig sein.

(16)

Es muss überprüft werden, ob die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000/60/EG genannten Ziele der Beendigung oder schrittweisen Einstellung bzw. der Reduzierung eingehalten werden, und die Bewertung der Erfüllung dieser Verpflichtungen muss, insbesondere in Bezug auf die Berücksichtigung signifikanter Emissionen, Einleitungen und Verluste aufgrund menschlicher Tätigkeiten, transparent erfolgen. Ferner muss ein Zeitplan für die Beendigung oder schrittweise Einstellung mit einer Bestandsaufnahme verbunden sein. Außerdem sollte es möglich sein, die Anwendung von Artikel 4 Absätze 4 bis 7 der Richtlinie 2000/60/EG zu bewerten. Desgleichen wird ein geeignetes Instrument für die Quantifizierung der Verluste von natürlich vorkommenden Stoffen oder Stoffen, die durch natürliche Prozesse entstehen, benötigt, da es in diesen Fällen nicht möglich ist, alle potenziellen Quellen abzustellen. Um diese Erfordernisse zu erfüllen, sollte jeder Mitgliedstaat für jede Flussgebietseinheit oder jeden Teil einer Flussgebietseinheit in seinem Hoheitsgebiet eine Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste vornehmen.

(17)

Um Doppelarbeit bei diesen Bestandsaufnahmen zu vermeiden und die Kohärenz der Bestandsaufnahmen mit anderen Instrumenten des Oberflächengewässerschutzes sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die Informationen verwenden, die im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG und der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters (12) erfasst wurden.

(18)

Damit ihre Erfordernisse besser berücksichtigt werden, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, für die Messung der grundlegenden Eintragungen in der Bestandsaufnahme einen angemessenen Referenzzeitraum von einem Jahr zu wählen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Verluste aufgrund der Anwendung von Pestiziden von Jahr zu Jahr stark variieren können, da beispielsweise wegen unterschiedlicher Witterungsbedingungen unterschiedliche Mengen von Pestiziden ausgebracht werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten für bestimmte Stoffe, die unter die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (13) fallen, einen Referenzzeitraum von drei Jahren wählen können.

(19)

Zur optimalen Nutzung der Bestandsaufnahme empfiehlt es sich, einen Termin festzusetzen, bis zu dem die Kommission überprüft, ob bei den in der Bestandsaufnahme erfassten Emissionen, Einleitungen und Verlusten Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Ziele gemacht werden.

(20)

Mehrere Mitgliedstaaten werden durch Verschmutzungsquellen außerhalb ihres Hoheitsbereiches in Mitleidenschaft gezogen. Daher ist es zweckmäßig, deutlich hervorzuheben, dass ein Mitgliedstaat durch Überschreitung einer Umweltqualitätsnorm aufgrund einer derartigen grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung nicht gegen seine Verpflichtungen im Rahmen der vorliegenden Richtlinie verstößt, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind und er gegebenenfalls die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie 2000/60/EG genutzt hat.

(21)

Die Kommission sollte auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten prüfen, ob zusätzliche spezifische gemeinschaftsweite Maßnahmen notwendig sind, und gegebenenfalls geeignete Vorschläge unterbreiten.

(22)

Die Kriterien für die Identifizierung von persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Stoffen sowie von Stoffen, die in ähnlichem Maße Anlass zu Besorgnis geben, namentlich sehr persistenten und stark bioakkumulierbaren Stoffen, gemäß der Richtlinie 2000/60/EG sind festgelegt im Technischen Leitfaden für Risikobewertungen zur Richtlinie 93/67/EWG der Kommission vom 20. Juli 1993 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt von gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates (14) notifizierten Stoffen, zur Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission vom 28. Juni 1994 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der von Altstoffen ausgehenden Risiken für Mensch und Umwelt gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates (15) und zur Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (16). Um die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen, sollten auf die gemäß der Entscheidung Nr. 2455/2001/EG zu prüfenden Stoffe nur diese Kriterien angewandt werden und Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG sollte dementsprechend ersetzt werden.

(23)

Die Verpflichtungen, die in den in Anhang IX der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführten Richtlinien festgelegt sind, sind bereits in der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (17) und in der Richtlinie 2000/60/EG enthalten, und es wird mindestens das gleiche Schutzniveau gewährleistet, wenn die Umweltqualitätsnormen aufrechterhalten oder überprüft werden. Um eine kohärente Strategie gegen die chemische Verschmutzung von Oberflächengewässern sicherzustellen und die diesbezüglichen Gemeinschaftsvorschriften zu vereinfachen und klarer zu fassen, empfiehlt es sich, aufgrund der Richtlinie 2000/60/EG die Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG mit Wirkung vom 22. Dezember 2012 aufzuheben.

(24)

Die in der Richtlinie 2000/60/EG genannten Empfehlungen, insbesondere diejenigen des Wissenschaftlichen Ausschusses „Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt“, wurden geprüft.

(25)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (18) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(26)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Erreichung eines guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer durch Festlegung von Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe und bestimmte andere Schadstoffe auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher zur Aufrechterhaltung desselben Schutzniveaus für Oberflächengewässer in der gesamten Gemeinschaft besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(27)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (19) erlassen werden.

(28)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Anhang I Teil B Nummer 3 zu ändern. Da es sich hierbei um eine Maßnahme von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie oder eine Ergänzung dieser Richtlinie durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirkt, ist sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Richtlinie werden im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG und den darin genannten Zielen Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe und bestimmte andere Schadstoffe gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2000/60/EG mit dem Ziel festgelegt, einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2000/60/EG gelten für die Zwecke dieser Richtlinie.

Artikel 3

Umweltqualitätsnormen

1.   Die Mitgliedstaaten wenden die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie festgelegten Umweltqualitätsnormen im Einklang mit Artikel 1 der vorliegenden Richtlinie und mit Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG auf Oberflächenwasserkörper an.

Die Mitgliedstaaten wenden die Umweltqualitätsnormen gemäß den Anforderungen in Anhang I Teil B auf Oberflächenwasserkörper an.

2.   Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, in bestimmten Kategorien von Oberflächengewässern Umweltqualitätsnormen für Sedimente und/oder Biota anstelle der in Anhang I Teil A festgelegten Umweltqualitätsnormen anzuwenden. Für Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, gilt Folgendes:

a)

sie wenden eine Umweltqualitätsnorm von 20 μg/kg für Quecksilber und Quecksilberverbindungen und/oder eine Umweltqualitätsnorm von 10 μg/kg für Hexachlorbenzol und/oder eine Umweltqualitätsnorm von 55 μg/kg für Hexachlorbutadien an; diese Umweltqualitätsnormen beziehen sich auf das Gewebe (Nassgewicht), wobei unter Fischen, Weichtieren, Krebstieren und anderen Biota der geeignetste Indikator ausgewählt wird;

b)

sie erstellen für Sedimente und/oder Biota andere, nicht unter Buchstabe a genannte Umweltqualitätsnormen für bestimmte Stoffe und wenden sie an. Diese Umweltqualitätsnormen bieten mindestens dasselbe Schutzniveau wie die in Anhang I Teil A angegebene Norm für Wasser;

c)

sie legen für die unter den Buchstaben a und b genannten Stoffe die Überwachungsfrequenz in Biota und/oder Sedimenten fest. Die Überwachung findet jedoch mindestens einmal jährlich statt, es sei denn, nach dem aktuellen Wissensstand und dem Urteil von Sachverständigen ist ein anderes Intervall gerechtfertigt;

d)

sie teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über den in Artikel 21 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Ausschuss Folgendes mit: die Stoffe, für die Umweltqualitätsnormen gemäß Buchstabe b erstellt wurden, die Gründe und die Grundlagen für die Wahl dieses Vorgehens, die erstellten alternativen Umweltqualitätsnormen einschließlich der Daten und der Methode für ihre Ableitung, die Kategorien von Oberflächengewässern, für die sie gelten sollen, und die geplante Überwachungsfrequenz mit einer Begründung für diese Frequenz.

Die Kommission nimmt eine Zusammenfassung der gemäß dem vorstehenden Buchstaben d sowie gemäß Fußnote viii in Anhang I Teil A ergangenen Notifizierungen in die Berichte auf, die gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2000/60/EG veröffentlicht werden.

3.   Die Mitgliedstaaten sorgen für die langfristige Trendermittlung bezüglich der Konzentrationen der in Anhang I Teil A aufgeführten prioritären Stoffe, die sich in Sedimenten und/oder Biota ansammeln (mit besonderer Beachtung der Stoffnummern 2, 5, 6, 7, 12, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 26, 28 und 30), und führen hierzu die Überwachung des Gewässerzustands gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG durch. Sie ergreifen Maßnahmen, mit denen vorbehaltlich des Artikels 4 der Richtlinie 2000/60/EG sichergestellt werden soll, dass diese Konzentrationen in den Sedimenten und/oder den betreffenden Biota nicht signifikant ansteigen.

Die Mitgliedstaaten legen die Überwachungsfrequenz für Sedimente und/oder Biota in der Weise fest, dass genügend Daten für eine zuverlässige langfristige Trendermittlung gesammelt werden. In der Regel sollte die Überwachung mindestens alle drei Jahre stattfinden, es sei denn, nach dem aktuellen Wissensstand und dem Urteil von Sachverständigen ist ein anderes Intervall gerechtfertigt.

4.   Die Kommission prüft den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, einschließlich der Schlussfolgerungen der Risikobewertungen gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2000/60/EG sowie der gemäß Artikel 119 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 im Zusammenhang mit der Registrierung der Stoffe öffentlich zugänglich gemachten Informationen, und schlägt erforderlichenfalls vor, dass die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie festgelegten Umweltqualitätsnormen gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags nach dem in Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen Zeitplan überarbeitet werden.

5.   Anhang I Teil B Nummer 3 der vorliegenden Richtlinie kann nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG geändert werden.

Artikel 4

Durchmischungsbereiche

1.   Die Mitgliedstaaten können an Einleitungspunkte angrenzende Durchmischungsbereiche ausweisen. Die Konzentrationen eines oder mehrerer Schadstoffe innerhalb dieser Durchmischungsbereiche dürfen die jeweiligen Umweltqualitätsnormen überschreiten, wenn sie die Einhaltung dieser Normen für den restlichen Oberflächenwasserkörper nicht beeinträchtigen.

2.   Die Mitgliedstaaten, die Durchmischungsbereiche ausweisen, fügen ihren gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete eine Beschreibung der für die Einteilung solcher Bereiche angewandten Ansätze und Methoden bei.

3.   Die Mitgliedstaaten, die Durchmischungsbereiche ausweisen, stellen sicher, dass die Ausdehnung jedes Bereichs:

a)

auf die nähere Umgebung des Einleitungspunkts beschränkt ist;

b)

verhältnismäßig ist, und zwar unter Berücksichtigung der Schadstoffkonzentrationen an den Einleitungspunkten, der in den in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2000/60/EG genannten vorherigen Regelungen festgelegten Bedingungen für Schadstoffemissionen wie Genehmigungen und/oder Zulassungen und der sonstigen einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts, ferner in Anwendung der besten verfügbaren Techniken sowie unter Beachtung des Artikels 10 der Richtlinie 2000/60/EG, insbesondere nach Überprüfung der genannten vorherigen Regelungen.

Artikel 5

Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste

1.   Die Mitgliedstaaten erstellen unter Verwendung der gemäß Artikel 5 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 erfassten Informationen für jede Flussgebietseinheit oder jeden Teil einer Flussgebietseinheit in ihrem Hoheitsgebiet eine Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste aller prioritären Stoffe und Schadstoffe, die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführt sind.

2.   Der Referenzzeitraum für die Schätzung der in den Bestandsaufnahmen gemäß Absatz 1 zu erfassenden Schadstoffwerte ist ein Jahr innerhalb des Zeitraums von 2008 bis 2010.

Für die unter die Richtlinie 91/414/EWG fallenden prioritären Stoffe oder Schadstoffe kann jedoch der Durchschnittswert der Jahre 2008, 2009 und 2010 verwendet werden.

3.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Absatz 1 dieses Artikels erstellten Bestandsaufnahmen unter Angabe der jeweiligen Referenzzeiträume gemäß den Vorschriften für die Berichterstattung nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG mit.

4.   Die Mitgliedstaaten aktualisieren ihre Bestandsaufnahmen im Rahmen der Überprüfungen der Analysen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG.

Der Referenzzeitraum für die Festlegung der Werte in den aktualisierten Bestandsaufnahmen ist das Jahr vor dem voraussichtlichen Abschluss dieser Analyse. Für die unter die Richtlinie 91/414/EWG fallenden prioritären Stoffe oder Schadstoffe können jedoch die Durchschnittswerte der drei Jahre vor Abschluss dieser Analyse verwendet werden.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die aktualisierten Bestandsaufnahmen in ihren aktualisierten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG.

5.   Die Kommission überprüft bis spätestens 2025, ob bei den in der Bestandsaufnahme erfassten Emissionen, Einleitungen und Verlusten Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Reduzierungs- bzw. Beendigungsziele gemacht werden; dies erfolgt vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 4 und 5 der genannten Richtlinie.

Artikel 6

Grenzüberschreitende Umweltverschmutzung

1.   Ein Mitgliedstaat verstößt durch Überschreitung einer Umweltqualitätsnorm nicht gegen seine Verpflichtungen im Rahmen der vorliegenden Richtlinie, wenn er nachweisen kann, dass:

a)

die Überschreitung auf eine Verschmutzungsquelle zurückzuführen ist, die außerhalb seines Hoheitsbereiches liegt;

b)

er aufgrund einer solchen grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung nicht in der Lage war, wirksame Maßnahmen zur Einhaltung der betreffenden Umweltqualitätsnorm zu ergreifen; und

c)

er die Koordinierungsmechanismen nach Artikel 3 der Richtlinie 2000/60/EG angewandt sowie gegebenenfalls die Bestimmung des Artikels 4 Absätze 4, 5 und 6 der genannten Richtlinie für die durch die grenzüberschreitende Umweltverschmutzung beeinträchtigten Wasserkörper genutzt hat.

2.   Die Mitgliedstaaten nutzen den Mechanismus nach Artikel 12 der Richtlinie 2000/60/EG, um der Kommission in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Fällen die erforderlichen Informationen sowie eine Zusammenfassung der Maßnahmen zu übermitteln, die sie im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung in dem betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet gemäß den Vorschriften für die Berichterstattung nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG ergriffen haben.

Artikel 7

Überprüfung

Die Kommission prüft auf der Grundlage von Berichten der Mitgliedstaaten, einschließlich der nach Artikel 12 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Berichte und insbesondere der Berichte über grenzüberschreitende Umweltverschmutzung, die Notwendigkeit zusätzlicher spezifischer gemeinschaftsweiter Maßnahmen, wie etwa Emissionsbegrenzungen. Sie berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat im Rahmen des gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Berichts über die Ergebnisse dieser Prüfung und fügt gegebenenfalls entsprechende Vorschläge bei.

Artikel 8

Änderung der Richtlinie 2000/60/EG

Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 9

Änderung der Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG

1.   Anhang II der Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG und 84/491/EWG wird jeweils gestrichen.

2.   In den Abschnitten I bis XI des Anhangs II der Richtlinie 86/280/EWG wird jeweils Teil B gestrichen.

Artikel 10

Aufhebung der Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG

1.   Die Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG werden mit Wirkung vom 22. Dezember 2012 aufgehoben.

2.   Vor dem 22. Dezember 2012 können die Mitgliedstaaten die Überwachung und Berichterstattung gemäß den Artikeln 5, 8 und 15 der Richtlinie 2000/60/EG statt gemäß den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Richtlinien durchführen.

Artikel 11

Umsetzung

1.   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem … (20) nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 13

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 97 vom 28.4.2007, S. 3.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. Dezember 2007 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Richtlinie geändert durch die Entscheidung Nr. 2455/2001/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).

(5)  ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1.

(6)  ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 16. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48).

(7)  ABl. L 81 vom 27.3.1982, S. 29. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG.

(8)  ABl. L 291 vom 24.10.1983, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG.

(9)  ABl. L 74 vom 17.3.1984, S. 49. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG.

(10)  ABl. L 274 vom 17.10.1984, S. 11. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG.

(11)  ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32. Richtlinie zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2005.

(12)  ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1.

(13)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/50/EG der Kommission (ABl. L 202 vom 3.8.2007, S. 15).

(14)  ABl. L 227 vom 8.9.1993, S. 9.

(15)  ABl. L 161 vom 29.6.1994, S. 3.

(16)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

(17)  ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.

(18)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(19)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(20)  18 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie.


ANHANG I

Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe und bestimmte andere Schadstoffe

TEIL A: UMWELTQUALITÄTSNORMEN (UQN)

JD: Jahresdurchschnitt

ZHK: zulässige Höchstkonzentration

Einheit: [μg/l]

Nr.

Stoffname

CAS-Nummer (1)

JD-UQN (2)

Binnenoberflächengewässer (3)

JD-UQN (2)

Sonstige Oberflächengewässer

ZHK-UQN (4)

Binnenoberflächengewässer (3)

ZHK-UQN (4)

Sonstige Oberflächengewässer

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(1)

Alachlor

15972-60-8

0,3

0,3

0,7

0,7

(2)

Anthracen

120-12-7

0,1

0,1

0,4

0,4

(3)

Atrazin

1912-24-9

0,6

0,6

2,0

2,0

(4)

Benzol

71-43-2

10

8

50

50

(5)

Bromierter Diphenylether (5)

32534-81-9

0,0005

0,0002

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

(6)

Cadmium und Cadmiumverbindungen

(je nach Wasserhärteklasse) (6)

7440-43-9

≤ 0,08 (Klasse 1)

0,08 (Klasse 2)

0,09 (Klasse 3)

0,15 (Klasse 4)

0,25 (Klasse 5)

0,2

≤ 0,45 (Klasse 1)

0,45 (Klasse 2)

0,6 (Klasse 3)

0,9 (Klasse 4)

1,5 (Klasse 5)

 

(6a)

Tetrachlorkohlenstoff (7)

56-23-5

12

12

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

(7)

C10-13 Chloralkane

85535-84-8

0,4

0,4

1,4

1,4

(8)

Chlorfenvinphos

470-90-6

0,1

0,1

0,3

0,3

(9)

Chlorpyrifos (Chlorpyrifos-Ethyl)

2921-88-2

0,03

0,03

0,1

0,1

(9a)

Cyclodien Pestizide:

Aldrin (7)

Dieldrin (7)

Endrin (7)

Isodrin (7)

309-00-2

60-57-1

72-20-8

465-73-6

Σ = 0,01

Σ = 0,005

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

(9b)

DDT insgesamt (8)  (7)

Nicht anwendbar

0,025

0,025

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

Para-para-DDT (7)

50-29-3

0,01

0,01

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

(10)

1,2-Dichlorethan

107-06-2

10

10

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

(11)

Dichlormethan

75-09-2

20

20

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

(12)

Bis(2-ethyl-hexyl)phthalat (DEHP)

117-81-7

1,3

1,3

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

(13)

Diuron

330-54-1

0,2

0,2

1,8

1,8

(14)

Endosulfan

115-29-7

0,005

0,0005

0,01

0,004

(15)

Fluoranthen

206-44-0

0,1

0,1

1

1

(16)

Hexachlorbenzol

118-74-1

0,01 (9)

0,01 (9)

0,05

0,05

(17)

Hexachlorbutadien

87-68-3

0,1 (9)

0,1 (9)

0,6

0,6

(18)

Hexachlorcyclohexan

608-73-1

0,02

0,002

0,04

0,02

(19)

Isoproturon

34123-59-6

0,3

0,3

1,0

1,0

(20)

Blei und Bleiverbindungen

7439-92-1

7,2

7,2

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

(21)

Quecksilber und Quecksilberverbindungen

7439-97-6

0,05 (9)

0,05 (9)

0,07

0,07

(22)

Naphthalin

91-20-3

2,4

1,2

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

(23)

Nickel und Nickelverbindungen

7440-02-0

20

20

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

(24)

Nonylphenol

(4-Nonylphenol)

104-40-5

0,3

0,3

2,0

2,0

(25)

Octylphenol

(4-(1,1',3,3'-Tetramethylbutyl)-phenol)

140-66-9

0,1

0,01

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

(26)

Pentachlorbenzol

608-93-5

0,007

0,0007

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

(27)

Pentachlorphenol

87-86-5

0,4

0,4

1

1

(28)

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) (10)

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

Benzo(a)pyren

50-32-8

0,05

0,05

0,1

0,1

Benzo(b)fluoranthen

205-99-2

Σ = 0,03

Σ = 0,03

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

Benzo(k)fluoranthen

207-08-9

Benzo(g,h,i)perylen

191-24-2

Σ = 0,002

Σ = 0,002

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

Indeno(1,2,3-cd)pyren

193-39-5

(29)

Simazin

122-34-9

1

1

4

4

(29a)

Tetrachlorethylen (7)

127-18-4

10

10

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

(29b)

Trichlorethylen (7)

79-01-6

10

10

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

(30)

Tributylzinnverbindungen (Tributhyltin-Kation)

36643-28-4

0,0002

0,0002

0,0015

0,0015

(31)

Trichlorbenzole

12002-48-1

0,4

0,4

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

(32)

Trichlormethan

67-66-3

2,5

2,5

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

(33)

Trifluralin

1582-09-8

0,03

0,03

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

TEIL B: ANWENDUNG DER IN TEIL A FESTGELEGTEN UMWELTQUALITÄTSNORMEN (UQN)

1.

Spalten 4 und 5 der Tabelle: Bei jedem Oberflächenwasserkörper bedeutet die Anwendung der JD-UQN, dass das arithmetische Mittel der zu unterschiedlichen Zeiten im Jahr gemessenen Konzentrationen für jede repräsentative Überwachungsstelle in dem Wasserkörper die Norm nicht übersteigt.

Die Berechnung des arithmetischen Mittels und das angewandte Analyseverfahren müssen mit dem Beschluss …/… der Kommission vom … zur Annahme der technischen Spezifikationen für die chemische Überwachung und die Qualität der Analyseergebnisse gemäß der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) in Einklang stehen; dies gilt auch für die Frage, wie eine Umweltqualitätsnorm anzuwenden ist, wenn es kein geeignetes Analyseverfahren gibt, das den Mindestleistungskriterien entspricht.

2.

Spalten 6 und 7 der Tabelle: Bei jedem Oberflächenwasserkörper bedeutet die Anwendung der ZHK-UQN, dass die gemessene Konzentration an jeder repräsentativen Überwachungsstelle in dem Wasserkörper die Norm nicht übersteigt.

Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit Abschnitt 1.3.4 des Anhangs V der Richtlinie 2000/60/EG jedoch statistische Methoden, etwa eine Perzentilberechnung, einführen, um zu gewährleisten, dass die Einhaltung der ZHK-UQN mit hinreichender Zuverlässigkeit und Genauigkeit bestimmt wird. Wenn sie sich hierfür entscheiden, müssen die statistischen Methoden den detaillierten Regeln entsprechen, die nach dem in Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Verfahren festgelegt wurden.

3.

Mit Ausnahme von Cadmium, Blei, Quecksilber und Nickel (nachstehend „Metalle“) sind die in diesem Anhang festgelegten Umweltqualitätsnormen als Gesamtkonzentrationen in der gesamten Wasserprobe ausgedrückt. Bei Metallen bezieht sich die Umweltqualitätsnorm auf die gelöste Konzentration, d. h. die gelöste Phase einer Wasserprobe, die durch Filtration durch ein 0,45-μm-Filter oder eine gleichwertige Vorbehandlung gewonnen wird.

Die Mitgliedstaaten können bei der Beurteilung der Überwachungsergebnisse anhand der Umweltqualitätsnormen folgende Faktoren berücksichtigen:

a)

natürliche Hintergrundkonzentrationen von Metallen und ihren Verbindungen, wenn diese die Einhaltung der Umweltqualitätsnorm verhindern; und

b)

Wasserhärte, pH-Wert oder andere Wasserqualitätsparameter, die die Bioverfügbarkeit von Metallen beeinflussen.


(1)  CAS: Chemical Abstracts Service.

(2)  Dieser Parameter ist die Umweltqualitätsnorm (UQN) ausgedrückt als Jahresdurchschnitt (JD-UQN). Sofern nicht anders angegeben, gilt er für die Gesamtkonzentration aller Isomere.

(3)  Binnenoberflächengewässer umfassen Flüsse und Seen sowie mit diesen verbundene künstliche oder erheblich veränderte Wasserkörper.

(4)  Dieser Parameter ist die Umweltqualitätsnorm ausgedrückt als zulässige Höchstkonzentration (ZHK-UQN). Ist für die ZHK-UQN „Nicht anwendbar“ angegeben, so gelten die JD-UQN-Werte auch bei kurzfristigen Verschmutzungsspitzenwerten bei kontinuierlicher Einleitung als ausreichendes Schutzniveau, da sie deutlich niedriger sind als die auf der Grundlage der akuten Toxizität gewonnenen Werte.

(5)  Für die unter bromierte Diphenylether (Nr. 5) fallende Gruppe prioritärer Stoffe gemäß der Entscheidung Nr. 2455/2001/EG wird nur für Kongenere der Nummern 28, 47, 99, 100, 153 und 154 eine Umweltqualitätsnorm festgesetzt.

(6)  Bei Cadmium und Cadmiumverbindungen (Nr. 6) hängt die UQN von der Wasserhärte ab (Klasse 1: < 40 mg CaCO3/l, Klasse 2: 40 bis < 50 mg CaCO3/l, Klasse 3: 50 bis < 100 mg CaCO3/l, Klasse 4: 100 bis < 200 mg CaCO3/l und Klasse 5: ≥ 200 mg CaCO3/l).

(7)  Hierbei handelt es sich nicht um einen prioritären Stoff, sondern um einen der sonstigen Schadstoffe, bei denen die Umweltqualitätsnormen mit denen identisch sind, die in den vor Inkrafttreten dieser Richtlinie geltenden Rechtsvorschriften festgelegt worden sind.

(8)  DDT insgesamt umfasst die Summe der Isomere 1,1,1-Trichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 50-29-3; EU-Nr. 200-024-3), 1,1,1-Trichlor-2(o-chlorphenyl)-2-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 789-02-6; EU-Nr. 212-332-5), 1,1-Dichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethylen (CAS-Nr. 72-55-9; EU-Nr. 200-784-6) und 1,1-Dichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 7254-8; EU-Nr. 200-783-0).

(9)  Wendet ein Mitgliedstaat die Umweltqualitätsnormen für Biota nicht an, so führt er strengere Umweltqualitätsnormen für Wasser ein, so dass das gleiche Schutzniveau erreicht wird wie mit denr in Artikel 3 Absatz 2 festgelegten Umweltqualitätsnormen für Biota. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über den in Artikel 21 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Ausschuss über die Gründe für die Wahl dieses Vorgehens und die festgesetzten alternativen Umweltqualitätsnormen für Wasser sowie über die Daten und die Methode für ihre Ableitung und die Kategorien von Oberflächengewässern, für die sie gelten sollen.

(10)  Bei der Gruppe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) (Nr. 28) gilt jede einzelne Umweltqualitätsnorm, d. h. die Umweltqualitätsnorm für Benzo(a)pyren, und die Umweltqualitätsnorm für die Summe von Benzo(b)fluoranthen und Benzo(k)fluoranthen und die Umweltqualitätsnorm für die Summe von Benzo(g,h,i)perylen und Indeno(1,2,3-cd)pyren müssen eingehalten werden.

(11)  ABl. L …


ANHANG II

Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG erhält folgende Fassung:

„ANHANG X

Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik

Nummer

CAS-Nummer (1)

EU-Nummer (2)

Bezeichnung des prioritären Stoffes (3)

Als prioritärer gefährlicher Stoff eingestuft

(1)

15972-60-8

240-110-8

Alachlor

 

(2)

120-12-7

204-371-1

Anthracen

X

(3)

1912-24-9

217-617-8

Atrazin

 

(4)

71-43-2

200-753-7

Benzol

 

(5)

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

Bromierte Diphenylether (4)

X (5)

 

32534-81-9

Nicht anwendbar

Pentabromdiphenylether (Kongenere mit den Nummern 28, 47, 99, 100, 153 und 154) (3)

 

(6)

7440-43-9

231-152-8

Cadmium und Cadmiumverbindungen

X

(7)

85535-84-8

287-476-5

C10-13-Chloralkane (4)

X

(8)

470-90-6

207-432-0

Chlorfenvinphos

 

(9)

2921-88-2

220-864-4

Chlorpyrifos

(Chlorpyrifos-Ethyl)

 

(10)

107-06-2

203-458-1

1,2-Dichloroethan

 

(11)

75-09-2

200-838-9

Dichlormethan

 

(12)

117-81-7

204-211-0

Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)

 

(13)

330-54-1

206-354-4

Diuron

 

(14)

115-29-7

204-079-4

Endosulfan

X

(15)

206-44-0

205-912-4

Fluoranthene (6)

 

(16)

118-74-1

204-273-9

Hexachlorbenzol

X

(17)

87-68-3

201-765-5

Hexachlorbutadien

X

(18)

608-73-1

210-158-9

Hexachlorcyclohexan

X

(19)

34123-59-6

251-835-4

Isoproturon

 

(20)

7439-92-1

231-100-4

Blei und Bleiverbindungen

 

(21)

7439-97-6

231-106-7

Quecksilber und Quecksilberverbindungen

X

(22)

91-20-3

202-049-5

Naphthalin

 

(23)

7440-02-0

231-111-14

Nickel und Nickelverbindungen

 

(24)

25154-52-3

246-672-0

Nonylphenol

X

 

104-40-5

203-199-4

(4-Nonylphenol) (3)

X

(25)

1806-26-4

217-302-5

Octylphenol

 

 

140-66-9

Nicht anwendbar

(4-(1,1',3,3'-Tetramethylbutyl)-phenol) (3)

 

(26)

608-93-5

210-172-5

Pentachlorbenzol

X

(27)

87-86-5

231-152-8

Pentachlorphenol

 

(28)

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe

X

 

50-32-8

200-028-5

(Benzo(a)pyren)

X

 

205-99-2

205-911-9

(Benzo(b)fluoranthen)

X

 

191-24-2

205-883-8

(Benzo(g,h,i)perylen)

X

 

207-08-9

205-916-6

(Benzo(k)fluoranthen)

X

 

193-39-5

205-893-2

(Indeno(1,2,3-cd)pyren)

X

(29)

122-34-9

204-535-2

Simazin

 

(30)

Nicht anwendbar

Nicht anwendbar

Tributylzinnverbindungen

X

 

36643-28-4

Nicht anwendbar

Tributylzinn-Kation

X

(31)

12002-48-1

234-413-4

Trichlorbenzole

 

(32)

67-66-3

200-663-8

Trichlormethan (Chloroform)

 

(33)

1582-09-8

216-428-8

Trifluralin

 


(1)  CAS: Chemical Abstracts Service.

(2)  EU-Nummer: European Inventory of Existing Commercial Substances (EINECS) oder European List of Notified Chemical Substances (ELINCS).

(3)  Wenn Stoffgruppen ausgewählt wurden, sind typische Vertreter der betreffenden Gruppe als Indikatorparameter aufgeführt (in Klammern und ohne Nummer). Für diese Stoffgruppen muss der Indikatorparameter durch die Analysemethode definiert werden.

(4)  Diese Stoffgruppen umfassen in der Regel eine große Anzahl einzelner Verbindungen. Zum jetzigen Zeitpunkt können keine geeigneten Indikatorparameter angegeben werden.

(5)  Nur Pentabrombiphenylether (CAS-Nummer 32534-81-9).

(6)  Fluoranthen ist in der Liste als Indikator für andere gefährlichere polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe aufgeführt.“


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

Die Kommission hat ihren Vorschlag für eine Richtlinie über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG im Juli 2006 angenommen.

Das Europäische Parlament hat im Mai 2007 in erster Lesung Stellung genommen.

Der Wirtschafts- und Sozialausschuss hat seine Stellungnahme im April 2007 abgegeben (1). Der Ausschuss der Regionen hat auf eine Stellungnahme verzichtet.

Der Rat hat seinen Gemeinsamen Standpunkt am 20. Dezember 2007 festgelegt.

II.   ZIEL

Mit der vorgeschlagenen Richtlinie sollen Umweltqualitätsnormen (UQN) für prioritäre Stoffe und bestimmte andere Schadstoffe gemäß Artikel 16 der Richtlinie 2000/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie) festgelegt werden.

III.   ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

1.   Allgemeines

Mehrere der vom Europäischen Parlament in erster Lesung beschlossenen Abänderungen sind wortwörtlich, teilweise oder sinngemäß in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen worden. Die Mehrzahl der Abänderungen findet sich jedoch nicht darin wieder, da sie nach übereinstimmender Auffassung des Rates und der Kommission unnötig und/oder nicht erstrebenswert sind.

Der Gemeinsame Standpunkt enthält überdies einige Änderungen, die nicht der Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung entnommen wurden. In den nachfolgenden Abschnitten werden die inhaltlichen Änderungen beschrieben. Außerdem wurden im Interesse der Eindeutigkeit und der Kohärenz der gesamten Richtlinie einige redaktionelle Änderungen am Text vorgenommen.

2.   Gegenstand und Begriffsbestimmungen (Artikel 1 und 2)

Artikel 1 deckt sich insofern teilweise mit Abänderung 20, als darin präzisiert wird, dass mit der Richtlinie im Einklang mit der Wasserrahmenrichtlinie und den darin genannten Zielen UQN mit dem Ziel festgelegt werden, einen guten chemischen Zustand zu erreichen. In den Gemeinsamen Standpunkt wurde ein neuer Artikel 2 aufgenommen, aus dem hervorgeht, dass für die Zwecke der Richtlinie die Begriffsbestimmungen der Wasserrahmenrichtlinie gelten.

3.   Umweltqualitätsnormen (Artikel 3 und Anhang I)

In Artikel 3 werden die Abänderungen 21 und 66 teilweise berücksichtigt, da in Absatz 1 auf den Zusammenhang mit der Wasserrahmenrichtlinie hingewiesen wird. Auch wird in diesem Artikel zum Teil Abänderung 26 Rechnung getragen, denn nach dem neuen Absatz 2 hätten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Überwachung in Biota oder Sedimenten durchzuführen.

In Artikel 3 Absatz 3 wird klargestellt, dass die Mitgliedstaaten nicht nur für die Anwendung der UQN zu sorgen haben, sondern auch für die langfristige Trendermittlung in Bezug auf die prioritären Stoffe, die sich in Sedimenten und/oder Biota ansammeln.

In Artikel 3 Absatz 4 wurde eine Bezugnahme auf die REACH-Verordnung aufgenommen und wird somit Abänderung 29 in vollem Umfang berücksichtigt.

Artikel 3 Absatz 5 schreibt das Regelungsverfahren mit Kontrolle vor, da Änderungen an den detaillierten Regeln für die Überwachung der Metallkonzentrationen den verfügenden Teil der Richtlinie betreffen würden.

Anhang I Teil A steht insofern in Einklang mit den Abänderungen 50 und 51, als darin die Tabelle mit den UQN für andere Schadstoffe mit der Tabelle für die prioritären Stoffe zusammengefasst wird. Allerdings wird deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die anderen Schadstoffe damit nicht unter die prioritären Stoffe eingestuft werden, da dies die Einteilung, auf die sich das Europäische Parlament und der Rat mit dem Beschluss Nr. 2455/2001/EG verständigt hatten, zu Fall bringen würde.

In Anhang I Teil B wurde dem Ziel von Abänderung 30 teilweise und dem Ziel von Abänderung 52 weitgehend Rechnung getragen, da Hintergrundkonzentrationen von Metallen nunmehr in stärkerem Maße berücksichtigt werden können; die betreffenden Regeln können zudem im Wege des Ausschussverfahrens geändert werden. Ferner wurden klargestellt, welche Analyseverfahren und statistischen Methoden anzuwenden sind.

4.   Durchmischungsbereiche (Artikel 4)

Artikel 4 entspricht insofern teilweise dem Ziel der Abänderungen 35 und 36, als darin klargestellt wird, dass die Ausdehnung der Durchmischungsbereiche verhältnismäßig sein und regelmäßig überprüft werden muss. Im Gemeinsamen Standpunkt wird statt des Ausdrucks „Übergangszonen der Überschreitung“ der kürzere und verständlichere Begriff „Durchmischungsbereiche“ verwendet.

Der Gemeinsame Standpunkt schreibt kein Ausschussverfahren vor. Stattdessen wird die Kommission Leitlinien für die Umsetzung des Artikels herausgeben.

5.   Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste (Artikel 5)

In Artikel 5 wurde Abänderung 40 teilweise berücksichtigt. Der Rat kann die anderen Abänderungen zur Bestandsaufnahme nicht akzeptieren, da sie aus seiner Sicht einen übermäßigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten nach sich ziehen würden, nicht mit der Wasserrahmenrichtlinie zu vereinbaren wären oder aber überflüssig sind.

Auch hier schreibt der Gemeinsame Standpunkt kein Ausschussverfahren vor. Vielmehr wird die Kommission Leitlinien für die Umsetzung des Artikels herausgeben.

6.   Grenzüberschreitende Umweltverschmutzung (Artikel 6)

In den Gemeinsamen Standpunkt wurde ein neuer Artikel aufgenommen, in dem die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung festgelegt sind. Damit wird den Abänderungen 24 und 47 zum Teil Rechnung getragen.

7.   Überprüfung (Artikel 7)

Nach dem neuen Artikel 7 hat die Kommission zu prüfen, ob zusätzliche spezifische gemeinschaftsweite Maßnahmen erforderlich sind. Damit werden die Abänderungen 20, 32, 33 und 45 teilweise bzw. im Grundsatz berücksichtigt.

8.   Anhang II — Änderungen von Anhang X der Wasserrahmenrichtlinie

Der Rat lehnt die Abänderungen 53 bis 63 sowie 70 ab, da mit ihnen mehrere prioritäre Stoffe und die anderen Schadstoffe als prioritäre gefährliche Stoffe eingestuft würden. Auch der Abänderung 65, mit der die Wasserrahmenrichtlinie um eine Liste von Stoffen ergänzt würde, die zur möglichen Einstufung als „prioritäre gefährliche Stoffe“ oder „prioritäre Stoffe“ einer Überprüfung unterzogen werden, kann der Rat nicht zustimmen. Artikel 16 der Wasserrahmenrichtlinie schreibt bereits vor, dass Anhang X regelmäßig zu überprüfen ist. Der Rat schließt sich der Auffassung der Kommission an, dass diese Überprüfung ausschließlich auf wissenschaftlichen Überlegungen beruhen sollte.

Die Liste prioritärer Stoffe, einschließlich des Rahmens für die Aufnahme zusätzlicher Stoffe und der Kriterien für die vorrangige Aufnahme bestimmter Stoffe, wird derzeit im Rahmen der gemeinsamen Strategie für die Umsetzung der Wasser-Rahmenrichtlinie überarbeitet, damit die Kommission gemäß dem Überprüfungszeitplan des Artikels 16 Absatz 4 der Wasser-Rahmenrichtlinie gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung der Liste unterbreiten kann.

9.   Sonstiges

Ferner wurden in den Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen:

ein Verweis auf Entsprechungstabellen im Einklang mit Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung,

Folgeänderungen der Erwägungsgründe sowie die Abänderungen 1, 4, 7 (teilweise), 14 (im Grundsatz) und 73 (teilweise).

IV.   FAZIT

Der Rat ist der Auffassung, dass sein Gemeinsamer Standpunkt ein ausgewogenes Paket darstellt, mit dem der Wasserrahmenrichtlinie und den darin genannten Zielen Rechnung getragen wird. Er hofft auf einen konstruktiven Verlauf der Beratungen mit dem Europäischen Parlament, damit die Richtlinie rasch angenommen werden kann.


(1)  ABl. C 97 vom 28.4.2007, S. 3.


18.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 71/16


GEMEINSAMER STANDPUNKT (EG) Nr. 4/2008

vom Rat festgelegt am 20. Dezember 2007

im Hinblick auf die Annahme der Richtlinie 2008/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien

(2008/C 71 E/02)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle (4) wurde der Rechtsrahmen für den Umgang mit Abfällen in der Gemeinschaft festgelegt. Sie enthält Bestimmungen wichtiger Begriffe wie Abfall, Verwertung und Beseitigung und grundlegende Anforderungen an die Bewirtschaftung von Abfällen, insbesondere eine Genehmigungs- bzw. Registrierungspflicht von Anlagen oder Unternehmen, die Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen durchführen, und eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Aufstellung von Abfallbewirtschaftungsplänen. Ferner enthält sie wichtige Grundsätze wie eine Verpflichtung, Abfälle so zu behandeln, dass die Umwelt und die menschliche Gesundheit nicht beeinträchtigt werden, sowie einen Aufruf zur Einhaltung der Abfallhierarchie und im Einklang mit dem Verursacherprinzip eine Anforderung, wonach die Kosten der Abfallbeseitigung vom Abfallbesitzer, den früheren Abfallbesitzern oder den Herstellern des Erzeugnisses, von dem der Abfall stammt, zu tragen sind.

(2)

In dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das Sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (5) wird die Weiterentwicklung und Überarbeitung des Abfallrechts, einschließlich einer Klärung der Unterscheidung zwischen Abfall und Nicht-Abfall, und die Entwicklung von Maßnahmen zur Abfallvermeidung gefordert.

(3)

In der Mitteilung der Kommission vom 27. Mai 2003 über eine Thematische Strategie für Abfallvermeidung und -recycling wird festgestellt, dass es notwendig ist, die geltenden Begriffsbestimmungen von Verwertung und Beseitigung zu überprüfen, eine allgemein gültige Definition von Recycling festzulegen und den Abfallbegriff zu diskutieren.

(4)

In seiner Entschließung vom 20. April 2004 zu der vorgenannten Mitteilung (6) hat das Europäische Parlament die Kommission aufgefordert, eine Ausdehnung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (7) auf den Abfallsektor insgesamt zu prüfen. Darüber hinaus wurde die Kommission gebeten, klar zwischen Verwertung und Beseitigung zu differenzieren und die Unterscheidung zwischen Abfall und Nicht-Abfall zu klären.

(5)

In seinen Schlussfolgerungen vom 1. Juli 2004 hat der Rat die Kommission aufgefordert, einen Vorschlag zur Überarbeitung bestimmter Aspekte der durch die Richtlinie 2006/12/EG aufgehobenen und ersetzten Richtlinie 75/442/EWG vorzulegen, damit die Unterscheidung zwischen Abfall und Nicht-Abfall sowie die Unterscheidung zwischen Verwertung und Beseitigung eindeutig geklärt werden.

(6)

Es ist somit notwendig, die Richtlinie 2006/12/EG zu überarbeiten, um die Definition von Schlüsselbegriffen wie Abfall, Verwertung und Beseitigung zu klären, die Maßnahmen zur Abfallvermeidung zu stärken, ein Konzept einzuführen, das den gesamten Lebenszyklus von Produkten und Stoffen und nicht nur die Abfallphase berücksichtigt, sowie den Schwerpunkt auf die Reduzierung der Umweltauswirkungen von Abfallerzeugung und -bewirtschaftung zu setzen, wodurch der wirtschaftliche Wert von Abfall erhöht wird. Darüber hinaus sollten die Verwertung von Abfällen sowie die Verwendung verwerteter Materialien zur Erhaltung der natürlichen Rohstoffquellen gefördert werden. Im Interesse der Klarheit und Lesbarkeit sollte die Richtlinie 2006/12/EG aufgehoben und durch eine neue Richtlinie ersetzt werden.

(7)

Da mittlerweile die wesentlichsten Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen unter das Umweltrecht der Gemeinschaft fallen, sollte auch diese Richtlinie diesem Konzept folgen. Eine Ausrichtung auf die in Artikel 174 des Vertrags festgelegten Umweltziele würde die Auswirkungen, die Abfallerzeugung und -bewirtschaftung auf die Umwelt haben, während des gesamten Lebenszyklus von Ressourcen stärker in den Mittelpunkt rücken. Daher sollte sich diese Richtlinie auf Artikel 175 als Rechtsgrundlage stützen.

(8)

Ein wirksames und in sich schlüssiges System der Abfallbehandlung sollte vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen auf alle beweglichen Sachen Anwendung finden, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.

(9)

Die Abfalleigenschaft von nicht kontaminierten, ausgehobenen Böden und anderen natürlich vorkommenden Materialien, die an anderen Standorten verwendet werden als dem, an dem sie ausgehoben wurden, sollte nach Maßgabe der Abfalldefinition sowie der Bestimmungen über Nebenprodukte und über das Ende der Abfalleigenschaft in dieser Richtlinie bestimmt werden.

(10)

Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (8) sieht unter anderem verhältnismäßige Kontrollen bezüglich der Abholung und Sammlung, Beförderung, Verarbeitung, Verwendung und Beseitigung aller tierischen Nebenprodukte einschließlich Abfalls tierischen Ursprungs vor und verhindert, dass dieser ein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt. Deshalb ist es notwendig, die Verknüpfung mit dieser Verordnung klarzustellen und Doppelregelungen zu vermeiden, indem tierische Nebenprodukte vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen werden, soweit sie für Verwendungen vorgesehen sind, die nicht als Abfallverfahren angesehen werden.

(11)

Vor dem Hintergrund der mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gewonnenen Erfahrungen ist es angebracht, den Anwendungsbereich des Abfallrechts und seiner Vorschriften für gefährliche Abfälle bezüglich tierischer Nebenprodukte im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 klarzustellen. Soweit tierische Nebenprodukte potenzielle Gesundheitsrisiken darstellen, ist die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 das geeignete Rechtsinstrument, diese Risiken anzugehen; unnötige Überschneidungen mit der Abfallgesetzgebung sollten vermieden werden.

(12)

Die Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle sollte unter anderem auf den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Chemikalien beruhen, insbesondere hinsichtlich der Einstufung von Zubereitungen als gefährlich, einschließlich der zu diesem Zweck verwendeten Konzentrationsgrenzwerte. Ferner ist das System beizubehalten, nach dem Abfälle und gefährliche Abfälle gemäß dem zuletzt durch die Entscheidung 2000/532/EG der Kommission (9) erstellten Verzeichnis der Abfallarten eingestuft wurden, um eine harmonisierte Einstufung von Abfällen zu fördern und die harmonisierte Bestimmung gefährlicher Abfälle in der Gemeinschaft sicherzustellen.

(13)

Es ist zu unterscheiden zwischen der vorläufigen Lagerung von Abfällen bis zu ihrer Sammlung, der Sammlung von Abfällen und der Lagerung von Abfällen bis zu ihrer Behandlung. Einrichtungen oder Unternehmen, die im Zuge ihrer Tätigkeit Abfälle erzeugen, sollten nicht als in der Abfallbewirtschaftung tätig gelten und für die Lagerung ihrer Abfälle bis zu deren Sammlung nicht genehmigungspflichtig sein.

(14)

Die „vorläufige Lagerung“ von Abfällen im Rahmen der Definition des Begriffs „Sammlung“ ist als Lagerung bis zur Sammlung in Anlagen zu verstehen, in denen Abfälle abgeladen werden, damit sie für den Weitertransport zur Verwertung oder Beseitigung an einem anderen Ort vorbereitet werden können. Die Unterscheidung zwischen der vorläufigen Lagerung von Abfällen bis zur Sammlung und der Lagerung von Abfällen bis zur Behandlung sollte im Hinblick auf das Ziel dieser Richtlinie unter Berücksichtigung der Art der Abfälle, des Umfangs und der Dauer der Lagerung und des Ziels der Sammlung getroffen werden. Diese Unterscheidung sollte von den Mitgliedstaaten getroffen werden. Die Lagerung von Abfällen vor der Verwertung für einen Zeitraum von drei Jahren oder länger und die Lagerung von Abfällen vor der Beseitigung für einen Zeitraum von einem Jahr oder länger unterliegen der Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (10).

(15)

Abfallsammelsysteme, die nicht gewerbsmäßig betrieben werden, sollten nicht der Registrierung unterliegen, da sie ein niedrigeres Risiko aufweisen und zur getrennten Sammlung von Abfällen beitragen. Beispiele solcher Systeme sind die Sammlung alter Arzneimittel durch Apotheken, Rücknahmesysteme für Verbrauchsgüter in Geschäften und Systeme der Gemeinschaftsentsorgung in Schulen.

(16)

Definitionen von Abfallvermeidung, Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Behandlung und Recycling sollten in diese Richtlinie aufgenommen werden, damit deren Begriffsumfang klargestellt wird.

(17)

Die Begriffsbestimmungen von Verwertung und Beseitigung müssen dahin gehend geändert werden, dass eine klare Unterscheidung zwischen den beiden Begriffen getroffen wird, die sich auf eine echte Differenzierung zwischen den Umweltfolgen durch die Ersetzung natürlicher Ressourcen in der Wirtschaft gründet und bei der der potenzielle Nutzen der Verwendung von Abfällen als Ressourcen für die Umwelt und die menschliche Gesundheit anerkannt wird. Darüber hinaus können Leitlinien erarbeitet werden, damit die Fälle geklärt werden, in denen in der Praxis eine Unterscheidung nur schwer getroffen werden kann oder in denen die Einordnung der Maßnahme als Verwertung den tatsächlichen Umweltfolgen der Maßnahme nicht gerecht wird.

(18)

In dieser Richtlinie sollte auch präzisiert werden, wann die Verbrennung fester Siedlungsabfälle energieeffizient ist und als Verwertung eingestuft werden kann.

(19)

Beseitigungsverfahren, die in der Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich der Einbringung in den Meeresboden bestehen, unterliegen ferner internationalen Übereinkünften, insbesondere dem Londoner Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen vom 13. November 1972 und dem dazugehörigen Protokoll von 1996 in der im Jahr 2006 geänderten Fassung.

(20)

Die unterschiedlichen Aspekte der Abfalldefinition dürfen nicht verwechselt werden; erforderlichenfalls sollten geeignete Verfahren zum einen auf Nebenprodukte, bei denen es sich nicht um Abfälle handelt, und zum anderen auf Abfälle, die nicht mehr als Abfälle anzusehen sind, angewendet werden. Zur Spezifizierung bestimmter Aspekte der Abfalldefinition sollte in dieser Richtlinie Folgendes präzisiert werden:

es sollte zum einen genau geregelt werden, wann es sich bei Stoffen oder Gegenständen, die aus einem Herstellungsprozess hervorgehen, der nicht in erster Linie zur Erzeugung dieser Stoffe oder Gegenstände bestimmt ist, um Nebenprodukte und nicht um Abfälle handelt. Die Entscheidung, dass ein Stoff kein Abfall ist, kann nur auf der Grundlage eines regelmäßig aktualisierten koordinierten Ansatzes getroffen werden, und sie muss mit dem Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit im Einklang stehen. Ist die Verwendung eines Nebenprodukts nach einer umweltschutzbezogenen Genehmigung oder allgemeinen Umweltvorschriften gestattet, so kann dies von den Mitgliedstaaten als Instrument für die Feststellung herangezogen werden, dass nicht mit schädlichen Gesamtauswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit zu rechnen ist,

es sollte zum anderen festgelegt werden, wann bestimmte Abfälle keine Abfälle mehr sind, und zwar unter Zugrundelegung von Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft, die ein hohes Maß an Umweltschutz bieten und mit ökologischem und ökonomischem Nutzen verbunden sind. Mögliche Kategorien von Abfällen, für die Spezifikationen und Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft entwickelt werden sollten, sind unter anderem Bau- und Abbruchabfälle, bestimmte Aschen und Schlacken, Metallabfälle, Kompost, Altpapier und Glas. Für das Erreichen des Endes der Abfalleigenschaft kann ein Verwertungsverfahren in der bloßen Sichtung des Abfalls bestehen, um nachzuweisen, dass er die Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft erfüllt.

(21)

Bei der Überprüfung oder Berechnung, ob die Recycling- und Verwertungsziele der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (11), der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (12), der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (13) und der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren (14) sowie der anderen einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften eingehalten werden, sollten die Mengen von Abfällen, die nicht mehr als Abfälle angesehen werden, als recycelte und verwertete Abfälle gerechnet werden.

(22)

Auf der Grundlage der Abfalldefinition kann die Kommission im Interesse größerer Sicherheit und Kohärenz Leitlinien festlegen, mit denen im Einzelfall bestimmt wird, wann Stoffe oder Gegenstände zu Abfällen werden. Solche Leitlinien können unter anderem für elektrische und elektronische Geräte und Fahrzeuge ausgearbeitet werden.

(23)

Die Kosten sollten so aufgeschlüsselt werden, dass sie die tatsächlichen Kosten der Abfallerzeugung und -bewirtschaftung für die Umwelt widerspiegeln.

(24)

Das Verursacherprinzip gilt als Leitsatz auf europäischer und internationaler Ebene. Abfallerzeuger und Abfallbesitzer sollten die Abfälle so bewirtschaften, dass ein hohes Maß an Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit garantiert ist.

(25)

Die Einführung der erweiterten Herstellerverantwortung in dieser Richtlinie ist eines der Mittel, um bei der Gestaltung und Herstellung von Gütern darauf hinzuwirken, dass die effiziente Nutzung von Ressourcen während des gesamten Lebenszyklus der Güter, einschließlich ihrer Reparatur, Wiederverwendung und Demontage sowie ihres Recyclings, in vollem Umfang berücksichtigt und erleichtert wird, ohne dass der freie Warenverkehr im Binnenmarkt beeinträchtigt wird.

(26)

Diese Richtlinie sollte dazu beitragen, die EU dem Ziel einer „Recycling-Gesellschaft“ näher zu bringen, indem die Erzeugung von Abfall vermieden und Abfall als Ressource verwendet wird. Insbesondere werden in dem Sechsten Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft Maßnahmen zur Sicherstellung der Getrennthaltung am Anfallort, der Sammlung und des Recyclings vorrangiger Abfallströme gefordert. Im Einklang mit diesem Ziel und zur Erleichterung oder Verbesserung des Verwertungspotenzials von Abfällen sollten diese getrennt gesammelt werden, falls dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich durchführbar ist, bevor sie Verwertungsverfahren unterzogen werden, die insgesamt das beste Ergebnis hinsichtlich des Umweltschutzes erbringen.

(27)

Zur Umsetzung der Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung gemäß Artikel 174 Absatz 2 des Vertrags müssen allgemeine Umweltziele für die Abfallbewirtschaftung innerhalb der Gemeinschaft festgelegt werden. Nach Maßgabe dieser Grundsätze müssen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten einen Rahmen festlegen, um Verschmutzungs- und Beeinträchtigungsquellen vorzubeugen, sie zu verringern und — soweit möglich — von Anfang an zu beseitigen, indem sie Maßnahmen ergreifen, mit denen die erkannten Risiken ausgeschaltet werden können.

(28)

Die Abfallhierarchie stellt im Allgemeinen ökologisch gesehen die insgesamt beste abfallrechtliche und abfallpolitische Option dar; bei bestimmten Abfallströmen kann jedoch ein Abweichen von dieser Hierarchie erforderlich sein, wenn Gründe wie etwa die technische Durchführbarkeit oder wirtschaftliche Vertretbarkeit und der Umweltschutz dies rechtfertigen.

(29)

Damit die Gemeinschaft insgesamt zu einer Autarkie bei der Abfallbeseitigung und bei der Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen aus privaten Haushaltungen gelangt und jeder Mitgliedstaat dieses Ziel jeweils für sich erreichen kann, ist ein Kooperationsnetz für Abfallbeseitigungsanlagen und Anlagen für die Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen aus privaten Haushaltungen aufzubauen, wobei die geografischen Gegebenheiten und der Bedarf an besonderen Anlagen für bestimmte Abfallarten zu berücksichtigen sind.

(30)

Für die Zwecke der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (15) gelten gemischte Siedlungsabfälle nach Artikel 3 Absatz 5 dieser Verordnung auch dann weiterhin als gemischte Siedlungsabfälle, wenn sie einem Abfallbehandlungsverfahren unterzogen worden sind, das ihre Eigenschaften nicht wesentlich verändert hat.

(31)

Es ist wichtig, dass gefährliche Abfälle entsprechend den internationalen und den gemeinschaftlichen Normen gekennzeichnet werden. Werden diese Abfälle jedoch getrennt bei den Haushaltungen gesammelt, so sollte dies nicht dazu führen, dass die Haushaltungen verpflichtet sind, die vorgeschriebenen Dokumente auszufüllen.

(32)

Es ist wichtig, im Einklang mit der Abfallhierarchie und zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen, die durch die Abfallbeseitigung auf Abfalldeponien entstehen, die getrennte Sammlung und die ordnungsgemäße Behandlung von Bioabfällen zu fördern, um umweltverträgliche Komposte und andere Materialien aus Bioabfällen zu erzeugen. Die Kommission wird nach einer Bewertung der Bewirtschaftung von Bioabfällen Vorschläge für Rechtsetzungsmaßnahmen vorschlagen, sofern dies zweckmäßig ist.

(33)

Technische Mindestanforderungen für Abfallbehandlungstätigkeiten, die nicht unter die Richtlinie 96/61/EG fallen, können angenommen werden, wenn sich erweist, dass durch diese Mindestanforderungen Vorteile für den Schutz der menschlichen Gesundheit und den Umweltschutz entstehen, und wenn ein koordiniertes Vorgehen bei der Umsetzung dieser Richtlinie den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt gewährleistet.

(34)

Darüber hinaus ist es erforderlich, Umfang und Inhalt der Anforderungen an die Abfallwirtschaftsplanung genauer festzulegen und die Notwendigkeit, die Umweltfolgen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen zu berücksichtigen, in das Verfahren der Erstellung oder Überarbeitung der Abfallbewirtschaftungspläne zu integrieren. Gegebenenfalls sollten die Anforderungen an die Abfallwirtschaftsplanung berücksichtigt werden, wie sie in Artikel 14 der Richtlinie 94/62/EG sowie in der in Artikel 5 der Richtlinie 1999/31/EG geforderten Strategie zur Verringerung der zur Deponierung bestimmten biologisch abbaubaren Abfälle festgelegt sind.

(35)

Die Mitgliedstaaten können auf bestimmte Abfallerzeuger umweltschutzbezogene Genehmigungen oder allgemeine Umweltvorschriften anwenden, wenn dadurch das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts nicht beeinträchtigt wird.

(36)

Die Mitgliedstaaten können nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 die Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um Verbringungen von Abfällen zu verhindern, die nicht mit ihren Abfallbewirtschaftungsplänen in Einklang stehen. Abweichend von der genannten Verordnung sollten die Mitgliedstaaten eingehende Abfallverbringungen zu Verbrennungsanlagen, die als Verwertung eingestuft sind, begrenzen dürfen, wenn infolgedessen erwiesenermaßen inländische Abfälle beseitigt werden müssten oder Abfälle in einer Weise zu behandeln wären, die nicht mit ihren Abfallbewirtschaftungsplänen vereinbar ist. Es wird anerkannt, dass bestimmte Mitgliedstaaten möglicherweise nicht in der Lage sind, in ihrem Hoheitsgebiet ein Netz mit der gesamten Bandbreite von Anlagen zur endgültigen Verwertung bereitzustellen.

(37)

Um die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen um Abfallvermeidung zu unterstützen und um die Verbreitung bewährter Verfahren auf diesem Gebiet zu erleichtern, müssen die Bestimmungen über die Abfallvermeidung verschärft und die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, Abfallvermeidungsprogramme auszuarbeiten, die sich auf die wichtigsten Umweltfolgen konzentrieren und den gesamten Lebenszyklus von Produkten und Stoffen einbeziehen. Diese Maßnahmen sollten darauf abzielen, dass das Wirtschaftswachstum und die mit der Abfallerzeugung verbundenen Umweltfolgen entkoppelt werden. Unmittelbar interessierte Kreise, aber auch die breite Öffentlichkeit sollten im Sinne der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (16) Gelegenheit haben, bei der Aufstellung der Programme mitzuwirken und diese nach Fertigstellung einzusehen.

(38)

Wirtschaftliche Instrumente können entscheidend zur Verwirklichung der Ziele der Abfallvermeidung und -bewirtschaftung beitragen. Abfall hat oft einen Wert als Ressource, und durch einen stärkeren Einsatz von wirtschaftlichen Instrumenten können ökologische Vorteile maximiert werden. Daher sollte der Einsatz dieser Instrumente auf der geeigneten Ebene unterstützt werden, wobei hervorzuheben ist, dass die Mitgliedstaaten selbst darüber entscheiden können, ob sie von ihnen Gebrauch machen wollen.

(39)

Einige in der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (17) enthaltene Bestimmungen über den Umgang mit Abfällen sollten dahingehend geändert werden, dass überholte Bestimmungen gestrichen werden und der Text klarer formuliert wird. Im Sinne der Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts sollten sie in die vorliegende Richtlinie aufgenommen werden. Um zu präzisieren, in welchen Fällen das Vermischungsverbot gemäß der Richtlinie 91/689/EWG gilt, und um die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen, sollten die Ausnahmen vom Vermischungsverbot zusätzlich den besten verfügbaren Techniken im Sinne der Richtlinie 96/61/EG genügen. Die Richtlinie 91/689/EWG sollte daher aufgehoben werden.

(40)

Im Sinne der Vereinfachung des Gemeinschaftsrechts und der Anerkennung der ökologischen Vorteile ist es ratsam, die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 75/439/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (18) in die vorliegende Richtlinie aufzunehmen. Die Richtlinie 75/439/EWG sollte daher aufgehoben werden. Die Altölbewirtschaftung sollte im Einklang mit dem Leitsatz der Abfallhierarchie erfolgen und es sollte den Optionen der Vorzug gegeben werden, die insgesamt das beste Ergebnis hinsichtlich des Umweltschutzes erbringen. Die getrennte Sammlung von Altölen ist weiterhin entscheidend für ihre ordnungsgemäße Bewirtschaftung und die Vermeidung von Umweltschäden aufgrund unsachgemäßer Beseitigung.

(41)

Die Mitgliedstaaten sollten wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen vorsehen, die bei einem Verstoß gegen diese Richtlinie gegen natürliche und juristische Personen zu verhängen sind, die für die Abfallbewirtschaftung verantwortlich sind, unter anderem Abfallerzeuger, Abfallbesitzer, Makler, Händler, Transport- und Sammelunternehmen sowie Einrichtungen und Unternehmen, die Abfälle behandeln, sowie Abfallbewirtschaftungssysteme. Unbeschadet der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (19) können die Mitgliedstaaten ferner Maßnahmen ergreifen, um sich die durch die Nichteinhaltung und Sanierungsmaßnahmen verursachten Kosten erstatten zu lassen.

(42)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (20) erlassen werden.

(43)

Insbesondere sollte der Kommission die Befugnis erhalten, Kriterien für bestimmte Fragen festzulegen, etwa für die Frage, unter welchen Bedingungen ein Gegenstand als Nebenprodukt zu betrachten ist, wann die Abfalleigenschaft endet und welche Abfälle als gefährlich einzustufen sind. Überdies sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die Anhänge dem technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen und die Anwendung der Formel für die in Anhang II unter R 1 genannten Verbrennungsanlagen zu präzisieren. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken oder sie durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen ergänzen, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

(44)

Gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (21) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Aufstellungen vorzunehmen, denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(45)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Richtlinie besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL I

Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

Mit dieser Richtlinie werden Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit festgelegt, mit denen die schädlichen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen vermieden oder verringert, die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung reduziert und die Effizienz der Ressourcennutzung verbessert werden sollen.

Artikel 2

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

1.   Folgendes fällt nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie:

a)

gasförmige Ableitungen in die Atmosphäre;

b)

Böden (in situ), einschließlich nicht ausgehobener kontaminierter Böden und dauerhaft mit dem Boden verbundener Gebäude;

c)

nicht kontaminierte Böden und andere natürlich vorkommende Materialien, die im Zuge von Bauarbeiten ausgehoben wurden, sofern sicher ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, für Bauzwecke verwendet werden;

d)

radioaktive Abfälle;

e)

ausgesonderte Sprengstoffe;

f)

Fäkalien, sofern nicht durch Absatz 2 Buchstabe b abgedeckt, Stroh und andere natürliche nicht gefährliche land- oder forstwirtschaftliche Materialien, die in der Land- oder Forstwirtschaft oder zur Energieerzeugung aus solcher Biomasse durch Verfahren oder Methoden, die die Umwelt nicht schädigen oder die menschliche Gesundheit nicht gefährden, verwendet werden.

2.   Folgendes wird aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen, soweit es bereits von anderen gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften abgedeckt ist:

a)

Abwässer;

b)

tierische Nebenprodukte einschließlich verarbeitete Erzeugnisse, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 fallen, mit Ausnahme derjenigen, die zur Verbrennung, Lagerung auf einer Deponie oder Verwendung in einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt sind;

c)

Körper von Tieren, die nicht durch Schlachtung zu Tode gekommen sind, einschließlich Tieren, die zur Tilgung von Tierseuchen getötet wurden und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 beseitigt werden;

d)

Abfälle, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern mineralischer Ressourcen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen und unter die Richtlinie 2006/21/EG fallen.

3.   Unbeschadet der Verpflichtungen aus anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft werden Sedimente, die zum Zweck der Bewirtschaftung von Gewässern und Wasserstraßen oder der Vorbeugung gegen Überschwemmungen oder der Abschwächung der Auswirkungen von Überschwemmungen und Dürren innerhalb von Oberflächengewässern umgelagert wurden, aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen, sofern die Sedimente erwiesenermaßen nicht gefährlich sind.

4.   Zur Regelung der Bewirtschaftung bestimmter Abfallgruppen können in Einzelrichtlinien besondere oder ergänzende Vorschriften erlassen werden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

1.

„Abfall“ jeden Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss;

2.

„gefährlicher Abfall“ Abfall, der eine oder mehrere der in Anhang III aufgeführten gefährlichen Eigenschaften aufweist;

3.

„Altöl“ alle mineralischen oder synthetischen Schmier- oder Industrieöle, die für den Verwendungszweck, für den sie ursprünglich bestimmt waren, ungeeignet geworden sind, wie z. B. gebrauchte Verbrennungsmotoren- und Getriebeöle, Schmieröle, Turbinen- und Hydrauliköle;

4.

„Bioabfall“ biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushalten, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben;

5.

„Abfallerzeuger“ jede Person, durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Abfallersterzeuger) oder jede Person, die eine Vorbehandlung, Mischung oder sonstige Behandlung vornimmt, die eine Veränderung der Natur oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirkt;

6.

„Abfallbesitzer“ den Erzeuger der Abfälle oder die natürliche oder juristische Person, in deren Besitz sich die Abfälle befinden;

7.

„Händler“ jedes Unternehmen, das in eigener Verantwortung handelt, wenn es Abfälle kauft und anschließend verkauft, einschließlich solcher Händler, die die Abfälle nicht physisch in Besitz nehmen;

8.

„Makler“ jedes Unternehmen, das für die Verwertung oder die Beseitigung von Abfällen für andere sorgt, einschließlich solcher Makler, die die Abfälle nicht physisch in Besitz nehmen;

9.

„Abfallbewirtschaftung“ die Sammlung, den Transport, die Verwertung und die Beseitigung von Abfällen, einschließlich der Überwachung dieser Verfahren sowie der Nachsorge von Beseitigungsanlagen und einschließlich der Handlungen, die von Händlern oder Maklern vorgenommen werden;

10.

„Sammlung“ das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläufiger Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zwecke des Transports zu einer Abfallbehandlungsanlage;

11.

„Vermeidung“ Maßnahmen, die ergriffen werden, bevor ein Stoff, ein Material oder ein Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und die Folgendes verringern:

a)

die Abfallmenge, wobei auch die Wiederverwendung von Erzeugnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer als Verringerungsmaßnahmen in Betracht kommen;

b)

die schädlichen Auswirkungen des erzeugten Abfalls auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit; oder

c)

den Gehalt an schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen;

12.

„Wiederverwendung“ jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren;

13.

„Behandlung“ Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung;

14.

„Verwertung“ jedes Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle innerhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmte Funktion verwendet worden wären, oder die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie diese Funktion erfüllen. Anhang II enthält eine nicht erschöpfende Liste von Verwertungsverfahren;

15.

„Vorbereitung zur Wiederverwendung“ jedes Verwertungsverfahren der Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie ohne weitere Vorbehandlung wiederverwendet werden können;

16.

„Recycling“ jedes Verwertungsverfahren, durch das Abfallmaterialien zu Erzeugnissen, Materialien oder Stoffen entweder für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbereitet werden. Es schließt die Aufbereitung organischer Materialien ein, aber nicht die energetische Verwertung und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwendung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind;

17.

„Aufbereitung von Altölen“ jedes Recyclingverfahren, bei dem Basisöle durch Raffination von Altölen gewonnen werden können, insbesondere durch Abtrennung der Schadstoffe, der Oxidationsprodukte und der Additive, die in solchen Ölen enthalten sind;

18.

„Beseitigung“ jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden. Anhang I enthält eine nicht erschöpfende Liste von Beseitigungsverfahren;

19.

„beste verfügbare Techniken“ die besten verfügbaren Techniken im Sinne von Artikel 2 Absatz 11 der Richtlinie 96/61/EG.

Artikel 4

Nebenprodukte

1.   Ein Stoff oder Gegenstand, der das Ergebnis eines Herstellungsverfahrens ist, dessen Hauptziel nicht die Herstellung dieses Stoffes oder Gegenstands ist, kann nur dann als Nebenprodukt und nicht als Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 gelten, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

es ist sicher, dass der Stoff oder Gegenstand weiter verwendet wird;

b)

der Stoff oder Gegenstand kann direkt ohne weitere Verarbeitung, die über die normalen industriellen Verfahren hinausgeht, verwendet werden;

c)

der Stoff oder Gegenstand wird als integraler Bestandteil eines Herstellungsprozesses erzeugt; und

d)

die weitere Verwendung ist rechtmäßig, d. h. der Stoff oder Gegenstand erfüllt alle einschlägigen Produkt-, Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen für die jeweilige Verwendung und führt insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen.

2.   Auf der Grundlage der Voraussetzungen nach Absatz 1 können Maßnahmen getroffen werden, um die Kriterien zu bestimmen, nach denen bestimmte Stoffe oder Gegenstände als Nebenprodukt und nicht als Abfall im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 anzusehen sind. Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie in Form einer Ergänzung bewirken, werden nach dem in Artikel 36 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 5

Ende der Abfalleigenschaft

1.   Bestimmte festgelegte Abfälle sind nicht mehr als Abfälle im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a anzusehen, wenn sie ein Verwertungsverfahren durchlaufen haben und spezifische Kriterien erfüllen, die gemäß den folgenden Bedingungen festzulegen sind:

a)

der Stoff oder Gegenstand wird gemeinhin für einen bestimmten Zweck verwendet;

b)

es besteht ein Markt für diesen Stoff oder Gegenstand oder eine Nachfrage danach;

c)

der Stoff oder Gegenstand erfüllt die technischen Anforderungen für den bestimmten Zweck gemäß Buchstabe a und genügt den bestehenden Rechtsvorschriften und Normen für Erzeugnisse; und

d)

die Verwendung des Stoffs oder Gegenstands führt insgesamt nicht zu schädlichen Umwelt- oder Gesundheitsfolgen.

Die Kriterien enthalten erforderlichenfalls Grenzwerte für Schadstoffe.

2.   Die zur Annahme dieser Kriterien und zur Festlegung der Abfälle erfolgenden Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, indem sie diese ergänzen, werden gemäß Artikel 36 Absatz 2 nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

3.   Abfälle, die gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht mehr als Abfälle angesehen werden, sind ebenfalls für die Zwecke der Verwertungs- und Recyclingziele der Richtlinien 94/62/EG, 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2006/66/EG sowie anderer einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften nicht mehr als Abfälle anzusehen.

4.   Wurden auf Gemeinschaftsebene keine Kriterien nach dem Verfahren in den Absätzen 1 und 2 festgelegt, so können die Mitgliedstaaten im Einzelfall entscheiden, ob bestimmte Abfälle unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung nicht mehr als Abfälle anzusehen sind. Sie teilen der Kommission diese Entscheidungen gemäß der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (22) mit, sofern jene Richtlinie dies erfordert.

Artikel 6

Abfallverzeichnis

1.   Die Maßnahmen zur Aktualisierung des durch die Entscheidung 2000/532/EG der Kommission erstellten Abfallverzeichnisses, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden nach dem in Artikel 36 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Das Abfallverzeichnis schließt gefährliche Abfälle ein und berücksichtigt den Ursprung und die Zusammensetzung der Abfälle und erforderlichenfalls die Grenzwerte der Konzentration gefährlicher Stoffe. Das Abfallverzeichnis ist hinsichtlich der Festlegung der Abfälle, die als gefährliche Abfälle einzustufen sind, verbindlich. Die Aufnahme eines Stoffs oder eines Gegenstands in die Liste bedeutet nicht, dass dieser Stoff oder Gegenstand unter allen Umständen als Abfall anzusehen ist. Ein Stoff oder Gegenstand ist nur als Abfall anzusehen, wenn er der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 1 entspricht.

2.   Ein Mitgliedstaat kann einen Abfall auch dann als gefährlichen Abfall einstufen, wenn er nicht als solcher im Abfallverzeichnis ausgewiesen ist, sofern er eine oder mehrere der in Anhang III aufgelisteten Eigenschaften aufweist. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission alle einschlägigen Fälle in dem in Artikel 34 Absatz 1 vorgesehenen Bericht mit und stellt der Kommission alle relevanten Informationen zur Verfügung. Das Verzeichnis wird unter Berücksichtigung der eingegangenen Mitteilungen überprüft, um über eine etwaige Anpassung zu beschließen.

3.   Kann ein Mitgliedstaat nachweisen, dass ein im Verzeichnis als gefährlich eingestufter Abfall keine der in Anhang III aufgelisteten Eigenschaften aufweist, so kann er diesen Abfall als nicht gefährlichen Abfall einstufen. Der Mitgliedstaat teilt der Kommission alle einschlägigen Fälle in dem in Artikel 34 Absatz 1 vorgesehenen Bericht mit und übermittelt der Kommission alle erforderlichen Nachweise. Das Verzeichnis wird unter Berücksichtigung der eingegangenen Mitteilungen überprüft, um über eine etwaige Anpassung zu beschließen.

4.   Die Maßnahmen zur Überprüfung des Verzeichnisses mit dem Ziel einer Entscheidung über dessen etwaige Anpassung auf der Grundlage der Absätze 2 und 3, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden nach dem in Artikel 36 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

KAPITEL II

Allgemeine Vorschriften

Artikel 7

Erweiterte Herstellerverantwortung

1.   Zur Verbesserung der Vermeidung und Verwertung von Abfällen können die Mitgliedstaaten Maßnahmen mit und ohne Gesetzescharakter erlassen, um sicherzustellen, dass jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig Erzeugnisse entwickelt, herstellt, verarbeitet und behandelt oder verkauft (Hersteller des Erzeugnisses), eine erweiterte Herstellerverantwortung trägt.

Diese Maßnahmen können die Rücknahme zurückgegebener Erzeugnisse und von Abfällen, die nach der Verwendung dieser Erzeugnisse übrig bleiben, sowie die anschließende Bewirtschaftung der Abfälle und die finanzielle Verantwortung für diese Tätigkeiten umfassen.

2.   Die Mitgliedstaaten können geeignete Maßnahmen ergreifen, damit Erzeugnisse so gestaltet werden, dass bei deren Herstellung und anschließendem Gebrauch die Umweltfolgen und die Entstehung von Abfällen verringert wird, und um zu gewährleisten, dass die Verwertung und Beseitigung der Erzeugnisse, die zu Abfällen geworden sind, gemäß den Artikeln 10 und 11 stattfinden.

Solche Maßnahmen können unter anderem die Entwicklung, Herstellung und das Inverkehrbringen von Erzeugnissen fördern, die mehrfach verwendbar sind, technisch langlebig und, nachdem sie zu Abfällen geworden sind, zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung und umweltverträglichen Beseitigung geeignet sind.

3.   Bei Anwendung der erweiterten Herstellerverantwortung berücksichtigen die Mitgliedstaaten die technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit und die Gesamtauswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit sowie die sozialen Folgen, wobei sie darauf achten, dass das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts gewährleistet bleibt.

4.   Die erweiterte Herstellerverantwortung wird unbeschadet der Verantwortung für die Abfallbewirtschaftung gemäß Artikel 13 Absatz 1 angewandt.

Artikel 8

Verwertung

1.   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Abfälle Verwertungsverfahren nach den Artikeln 10 und 11 durchlaufen.

2.   Falls dies zur Einhaltung von Absatz 1 und zur Erleichterung oder Verbesserung der Verwertung erforderlich ist, werden Abfälle getrennt gesammelt, falls dies technisch, ökologisch und wirtschaftlich durchführbar ist, und nicht mit anderen Abfällen oder anderen Materialien mit unterschiedlichen Eigenschaften vermischt.

Artikel 9

Beseitigung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Abfälle, die nicht gemäß Artikel 8 Absatz 1 verwertet werden, beseitigt werden.

Artikel 10

Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Abfallbewirtschaftung ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt erfolgt und insbesondere:

a)

ohne Gefährdung von Wasser, Luft, Boden, Tieren und Pflanzen;

b)

ohne Verursachung von Geräusch- oder Geruchsbelästigungen; und

c)

ohne Beeinträchtigung der Landschaft oder von Orten von besonderem Interesse.

Artikel 11

Abfallhierarchie

1.   Folgende Abfallhierarchie liegt den Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen im Bereich der Abfallvermeidung und -bewirtschaftung als Leitprinzip zugrunde:

a)

Vermeidung;

b)

Vorbereitung zur Wiederverwendung;

c)

Recycling;

d)

sonstige Verwertung, z. B. energetische Verwertung; und

e)

Beseitigung.

2.   Bei Anwendung der Abfallhierarchie nach Absatz 1 treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Förderung derjenigen Optionen, die insgesamt das beste Ergebnis hinsichtlich des Umweltschutzes erbringen. Dies kann erfordern, dass bestimmte Abfallströme von der Abfallhierarchie abweichen, sofern dies durch Lebenszyklusdenken hinsichtlich der gesamten Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung dieser Abfälle gerechtfertigt ist.

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die allgemeinen Umweltschutzgrundsätze der Vorsorge und der Nachhaltigkeit, der technischen Durchführbarkeit und der wirtschaftlichen Vertretbarkeit, des Schutzes von Ressourcen sowie die Gesamtauswirkungen auf die Umwelt, die menschliche Gesundheit und die wirtschaftlichen und sozialen Folgen gemäß den Artikeln 1 und 10.

Artikel 12

Kosten

1.   Gemäß dem Verursacherprinzip sind die Kosten der Abfallbewirtschaftung von dem Abfallersterzeuger oder von dem derzeitigen Abfallbesitzer oder von den früheren Abfallbesitzern zu tragen.

2.   Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Kosten der Abfallbewirtschaftung teilweise oder vollständig von dem Hersteller des Erzeugnisses, dem der Abfall entstammt, zu tragen sind, und dass die Vertreiber eines derartigen Erzeugnisses sich an diesen Kosten beteiligen.

KAPITEL III

Abfallbewirtschaftung

Artikel 13

Verantwortung für die Abfallbewirtschaftung

1.   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass jeder Abfallersterzeuger oder sonstiger Abfallbesitzer die Abfallbehandlung selbst durchführt oder sie durch einen Händler oder eine Einrichtung oder ein Unternehmen, der/die/das auf dem Gebiet der Abfallbehandlung tätig ist, oder durch einen privaten oder öffentlichen Abfallsammler im Einklang mit den Artikeln 10 und 11 durchführen lässt.

2.   Werden die Abfälle vom Ersterzeuger oder Besitzer zur vorläufigen Behandlung zu einer der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen verbracht, endet ihre Verantwortung für die Durchführung eines vollständigen Verwertungs- oder Beseitigungsverfahrens in der Regel nicht.

Unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 können die Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Verantwortung im Einzelnen festlegen und entscheiden, in welchen Fällen der Ersterzeuger für die gesamte Behandlungskette verantwortlich bleibt oder in welchen Fällen die Verantwortung des Erzeugers und des Besitzers zwischen den Akteuren der Behandlungskette geteilt oder delegiert werden kann.

3.   Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 7 beschließen, dass die Verantwortung für die Durchführung der Abfallbewirtschaftung teilweise oder vollständig beim Hersteller des Erzeugnisses, dem der Abfall entstammt, liegt, und dass Vertreiber eines derartigen Erzeugnisses diese Verantwortung teilen.

4.   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um in ihrem Hoheitsgebiet sicherzustellen, dass die Einrichtungen oder Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln oder befördern, die gesammelten und beförderten Abfälle an geeignete Behandlungsanlagen liefern, die die Anforderungen des Artikels 10 erfüllen.

Artikel 14

Grundsätze der Entsorgungsautarkie und der Nähe

1.   Die Mitgliedstaaten treffen — in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist — geeignete Maßnahmen, um ein integriertes und angemessenes Netz von Abfallbeseitigungsanlagen und Anlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen, die in privaten Haushaltungen eingesammelt worden sind — einschließlich wenn dabei auch solche Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden — zu errichten; die besten verfügbaren Techniken sind dabei zu berücksichtigen.

Abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 können die Mitgliedstaaten zum Schutz ihres Netzes eingehende Abfallverbringungen zu Verbrennungsanlagen, die als Verwertung eingestuft sind, begrenzen, wenn erwiesen ist, dass solche Verbringungen zur Folge hätten, dass inländische Abfälle beseitigt werden müssten oder dass Abfälle in einer Weise zu behandeln wären, die nicht mit ihren Abfallbewirtschaftungsplänen vereinbar ist. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diesbezügliche Entscheidungen. Die Mitgliedstaaten können auch ausgehende Verbringungen von Abfällen aus Umweltschutzgründen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 begrenzen.

2.   Das Netz ist so zu konzipieren, dass es der Gemeinschaft insgesamt ermöglicht, die Autarkie bei der Abfallbeseitigung sowie bei der Verwertung von Abfällen nach Absatz 1 zu erreichen, und dass es jedem Mitgliedstaat ermöglicht, dieses Ziel selbst anzustreben, wobei die geografischen Gegebenheiten oder der Bedarf an Spezialanlagen für bestimmte Abfallarten berücksichtigt werden.

3.   Das Netz muss es gestatten, dass die Abfälle in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlagen beseitigt bzw. im Falle der in Absatz 1 genannten Abfälle verwertet werden, und zwar unter Einsatz von Verfahren und Technologien, die am besten geeignet sind, um einen hohen Gesundheits- und Umweltschutz zu gewährleisten.

4.   Die Grundsätze der Nähe und der Entsorgungsautarkie bedeuten nicht, dass jeder Mitgliedstaat über die gesamte Bandbreite von Anlagen zur endgültigen Verwertung verfügen muss.

Artikel 15

Verbot der Vermischung gefährlicher Abfälle

1.   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gefährliche Abfälle nicht mit anderen Kategorien von gefährlichen Abfällen oder mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien vermischt werden. Die Vermischung schließt die Verdünnung gefährlicher Stoffe ein.

2.   Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten unter folgenden Bedingungen eine Vermischung gestatten:

a)

das Mischverfahren wird von Einrichtungen oder Unternehmen vorgenommen, die eine Genehmigung gemäß Artikel 20 erhalten haben;

b)

die Bedingungen von Artikel 10 sind erfüllt und die schädlichen Auswirkungen der Abfallbewirtschaftung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt werden nicht verstärkt; und

c)

das Mischverfahren steht in Einklang mit den besten verfügbaren Techniken.

3.   Wurden gefährliche Abfälle entgegen Absatz 1 vermischt, so sind die Abfälle vorbehaltlich der Kriterien der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit zu trennen, sofern dies möglich und notwendig ist, um die Bedingungen von Artikel 10 zu erfüllen.

Artikel 16

Kennzeichnung gefährlicher Abfälle

1.   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gefährliche Abfälle bei der Sammlung, beim Transport und bei der zeitweiligen Lagerung gemäß den geltenden internationalen und gemeinschaftlichen Standards verpackt und gekennzeichnet werden.

2.   Wenn gefährliche Abfälle innerhalb eines Mitgliedstaats verbracht werden, ist ihnen ein Identifikationsdokument — wahlweise in elektronischem Format — beizufügen, das die zutreffenden Daten gemäß Anhang I B der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 enthält.

Artikel 17

Gefährliche Abfälle aus Haushaltungen

Die Artikel 15, 16 und 32 gelten nicht für gemischte Abfälle aus Haushaltungen.

Die Artikel 16 und 32 gelten für einzelne Fraktionen gefährlicher Abfälle aus Haushaltungen erst, wenn sie von einer Einrichtung oder einem Unternehmen zur Sammlung, Beseitigung oder Verwertung entgegengenommen werden, die bzw. das eine Genehmigung erhalten hat oder im Einklang mit Artikel 20 oder 23 registriert wurde.

Artikel 18

Altöl

1.   Unbeschadet der Verpflichtungen hinsichtlich der Bewirtschaftung gefährlicher Abfälle gemäß den Artikeln 15 und 16 ergreifen die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass:

a)

Altöl getrennt gesammelt wird, soweit dies technisch durchführbar ist;

b)

Altöl gemäß den Artikeln 10 und 11 behandelt wird;

c)

sofern dies technisch durchführbar und wirtschaftlich vertretbar ist, Altöle mit unterschiedlichen Eigenschaften nicht vermischt werden und Altöle nicht mit anderen Abfallarten oder Stoffen vermischt werden, wenn diese Vermischung ihre Behandlung behindert.

2.   Zum Zwecke der Getrenntsammlung von Altölen und ihrer ordnungsgemäßen Behandlung können die Mitgliedstaaten gemäß ihren nationalen Bedingungen zusätzliche Maßnahmen wie technische Anforderungen, die Herstellerverantwortung, wirtschaftliche Instrumente oder freiwillige Vereinbarungen anwenden.

3.   Gilt für Altöl gemäß den nationalen Rechtsvorschriften das Erfordernis der Aufbereitung, so können die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass dieses Altöl aufbereitet wird, sofern dies technisch durchführbar ist, und — wenn Artikel 11 oder 12 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 Anwendung findet — die grenzüberschreitende Verbringung von Altölen von ihrem Hoheitsgebiet zu Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlagen beschränken, um der Aufbereitung von Altöl Vorrang einzuräumen.

Artikel 19

Bioabfall

Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen im Einklang mit den Artikeln 10 und 11, um:

a)

die getrennte Sammlung von Bioabfällen;

b)

die Behandlung von Bioabfällen auf eine Art und Weise, die ein hohes Maß an Umweltschutz gewährleistet; sowie

c)

die Verwendung von umweltverträglichen Materialien aus Bioabfällen zu fördern.

Die Kommission führt eine Bewertung der Bewirtschaftung von Bioabfällen durch, damit sie erforderlichenfalls einen Vorschlag unterbreiten kann.

KAPITEL IV

Genehmigungen und Registrierung

Artikel 20

Erteilung von Genehmigungen

1.   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Einrichtungen und Unternehmen, die beabsichtigen, Abfallbehandlungen durchzuführen, bei der zuständigen Behörde eine Genehmigung einholen.

In diesen Genehmigungen ist mindestens Folgendes festzulegen:

a)

Art und Menge der Abfälle, die behandelt werden dürfen;

b)

für jede genehmigte Tätigkeit die technischen und alle sonstigen Anforderungen an den betreffenden Standort;

c)

zu ergreifende Sicherheits- und Vorsorgemaßnahmen;

d)

die für jede Tätigkeit anzuwendende Methode;

e)

Überwachungs- und Kontrollverfahren, sofern erforderlich;

f)

Bestimmungen betreffend Schließung und Nachsorge, sofern erforderlich.

2.   Die Genehmigungen können für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden und können erneuerbar sein.

3.   Ist die zuständige nationale Behörde der Ansicht, dass die beabsichtigte Behandlungsmethode aus Sicht des Umweltschutzes nicht annehmbar ist, insbesondere wenn die Methode nicht mit Artikel 10 im Einklang steht, so verweigert sie die Genehmigung.

4.   Genehmigungen, die eine Verbrennung oder Mitverbrennung mit energetischer Verwertung umfassen, werden nur unter der Voraussetzung erteilt, dass bei der energetischen Verwertung ein hoher Grad an Energieeffizienz erreicht wird.

5.   Sofern die Bestimmungen dieses Artikels eingehalten werden, können Genehmigungen, die auf der Grundlage anderer innerstaatlicher oder gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften erteilt wurden, mit der gemäß Absatz 1 erforderlichen Genehmigung zu einer einzigen Genehmigung zusammengefasst werden, wenn dadurch unnötige Doppelangaben und Doppelarbeit seitens des Betreibers oder der zuständigen Behörde vermieden werden.

Artikel 21

Ausnahmen von der Genehmigungspflicht

Die Mitgliedstaaten können folgende Tätigkeiten der Einrichtungen oder Unternehmen von der Anforderung des Artikels 20 Absatz 1 ausnehmen:

a)

Beseitigung ihrer eigenen nicht gefährlichen Abfälle am Anfallort; oder

b)

Verwertung von Abfällen.

Artikel 22

Bedingungen für Ausnahmen

1.   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat die Gewährung von Ausnahmen gemäß Artikel 21, so muss er im Hinblick auf jede Tätigkeit allgemeine Vorschriften erlassen, in denen festgelegt wird, für welche Abfallarten und -mengen eine Ausnahme gelten kann und welche Behandlungsmethode anzuwenden ist.

Diese Vorschriften werden so konzipiert, dass Abfälle in Einklang mit Artikel 10 behandelt werden. Im Falle der Beseitigungstätigkeiten gemäß Artikel 21 Buchstabe a sollten bei diesen Vorschriften die besten verfügbaren Techniken berücksichtigt werden.

2.   Die Mitgliedstaaten legen neben den in Absatz 1 genannten allgemeinen Vorschriften besondere Bedingungen für Ausnahmen für gefährliche Abfälle, einschließlich der Art der Tätigkeiten, sowie alle anderen notwendigen Anforderungen an die Durchführung verschiedener Arten der Verwertung und gegebenenfalls die Grenzwerte für den Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Emissionsgrenzwerte fest.

3.   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die gemäß den Absätzen 1 und 2 erlassenen allgemeinen Vorschriften.

Artikel 23

Registrierung

Entfällt die Genehmigungspflicht in den nachfolgend aufgeführten Fällen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständige Behörde ein Register führt über:

a)

Einrichtungen oder Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln oder befördern;

b)

Händler oder Makler; und

c)

Einrichtungen oder Unternehmen, die gemäß Artikel 21 von der Genehmigungspflicht ausgenommen wurden.

Artikel 24

Mindestanforderungen

1.   Es können technische Mindestanforderungen an Behandlungstätigkeiten, für die eine Genehmigung nach Artikel 20 erforderlich ist, festgelegt werden, wenn sich erweist, dass durch diese Mindestanforderungen Vorteile für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt entstehen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 36 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

2.   Diese Mindestanforderungen gelten nur für solche Abfallbehandlungstätigkeiten, die nicht in der Richtlinie 96/61/EG erfasst sind oder nicht für ihren Geltungsbereich in Betracht kommen.

3.   Die Mindestanforderungen:

a)

sind auf die wichtigsten Umweltauswirkungen der Abfallbehandlungstätigkeit ausgerichtet;

b)

gewährleisten, dass die Abfälle gemäß Artikel 10 behandelt werden;

c)

berücksichtigen die besten verfügbaren Techniken; und

d)

umfassen gegebenenfalls Anforderungselemente in Bezug auf die Qualität der Behandlung und die Prozesse.

4.   Es werden Mindestanforderungen für Tätigkeiten festgelegt, für die eine Registrierung auf der Grundlage von Artikel 23 Buchstaben a und b erforderlich ist, wenn sich erweist, dass durch diese Mindestanforderungen Vorteile für den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt entstehen oder Störungen des Binnenmarkts vermieden werden können; hierzu gehören auch Anforderungen betreffend die fachliche Qualifikation von Sammel- und Transportunternehmen, Händlern oder Maklern.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 36 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

KAPITEL V

Pläne und Programme

Artikel 25

Abfallbewirtschaftungspläne

1.   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden in Einklang mit den Artikeln 1, 10, 11 und 14 einen oder mehrere Abfallbewirtschaftungspläne aufstellen.

Diese Pläne müssen — allein oder zusammen — das gesamte geografische Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats abdecken.

2.   Die Abfallbewirtschaftungspläne beinhalten eine Analyse der aktuellen Situation der Abfallbewirtschaftung in der betreffenden geografischen Einheit sowie die erforderlichen Maßnahmen für eine bessere umweltverträgliche Vorbereitung im Hinblick auf die Wiederverwendung, das Recycling, die Verwertung und die Beseitigung von Abfall sowie eine Bewertung, wie der Plan die Erfüllung der Ziele und der Bestimmungen dieser Richtlinie unterstützen wird.

3.   Soweit zweckmäßig und unter Berücksichtigung der geografischen Ebene und der geographischen Abdeckung des Planungsgebiets enthalten die Abfallbewirtschaftungspläne mindestens Folgendes:

a)

Art, Menge und Herkunft der im Gebiet erzeugten Abfälle, die Abfälle, die wahrscheinlich aus dem oder in das Hoheitsgebiet verbracht werden, sowie eine Abschätzung der zukünftigen Entwicklung der Abfallströme;

b)

bestehende Abfallsammelsysteme und große Beseitigungs- und Verwertungsanlagen, einschließlich spezieller Vorkehrungen für Altöl, gefährliche Abfälle oder Abfallströme, für die spezielle gemeinschaftliche Rechtsvorschriften gelten;

c)

Beurteilung der Notwendigkeit neuer Sammelsysteme, die Stilllegung bestehender Abfallanlagen, zusätzliche Infrastrukturen für Abfallanlagen gemäß Artikel 14 und — soweit erforderlich — der diesbezüglichen Investitionen;

d)

erforderlichenfalls ausreichende Informationen über die Ansiedlungskriterien zur Standortbestimmung und über die Kapazität künftiger Beseitigungsanlagen oder großer Verwertungsanlagen;

e)

allgemeine Abfallbewirtschaftungsstrategien, einschließlich geplanter Abfallbewirtschaftungstechnologien und -verfahren, oder Strategien für Abfälle, die besondere Bewirtschaftungsprobleme aufwerfen.

4.   Unter Berücksichtigung der geografischen Ebene und des Umfangs des Planungsgebiets können die Abfallwirtschaftspläne Folgendes enthalten:

a)

organisatorische Aspekte der Abfallbewirtschaftung, einschließlich einer Beschreibung der Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen öffentlichen und privaten Akteuren, die die Abfallbewirtschaftung durchführen;

b)

eine Bewertung von Nutzen und Eignung des Einsatzes wirtschaftlicher und anderer Instrumente zur Bewältigung verschiedener Abfallprobleme unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarkts aufrecht zu erhalten;

c)

den Einsatz von Sensibilisierungskampagnen und die Bereitstellung von Informationen für die breite Öffentlichkeit oder eine bestimmte Verbrauchergruppe;

d)

geschlossene kontaminierte Abfallbeseitigungsstandorte und Maßnahmen für ihre Sanierung.

5.   Abfallbewirtschaftungspläne müssen mit den in Artikel 14 der Richtlinie 94/62/EG formulierten Anforderungen an die Abfallplanung und mit der in Artikel 5 der Richtlinie 1999/31/EG genannten Strategie zur Verwirklichung der Verringerung der zur Deponierung bestimmten biologisch abbaubaren Abfälle vereinbar sein.

Artikel 26

Abfallvermeidungsprogramme

1.   Die Mitgliedstaaten erstellen spätestens bis … (23) Abfallvermeidungsprogramme im Sinne der Artikel 1 und 11.

Solche Programme werden entweder in die Abfallbewirtschaftungspläne gemäß Artikel 25 oder gegebenenfalls in andere umweltpolitische Programme aufgenommen oder aber als gesonderte Programme durchgeführt. Wird ein solches Programm in den Abfallbewirtschaftungsplan oder in andere Programme aufgenommen, so sind die Abfallvermeidungsmaßnahmen deutlich auszuweisen.

2.   Die Programme nach Absatz 1 legen die Abfallvermeidungsziele fest. Die Mitgliedstaaten beschreiben die bestehenden Vermeidungsmaßnahmen und bewerten die Zweckmäßigkeit der in Anhang IV angegebenen Maßnahmenbeispiele oder anderer geeigneter Maßnahmen.

Zweck solcher Ziele und Maßnahmen ist es, das Wirtschaftswachstum und die mit der Abfallerzeugung verbundenen Umweltfolgen zu entkoppeln.

3.   Die Mitgliedstaaten geben zweckmäßige, spezifische qualitative oder quantitative Maßstäbe für verabschiedete Abfallvermeidungsmaßnahmen vor, anhand derer die bei den Maßnahmen erzielten Fortschritte überwacht und bewertet werden, und können hierfür auch andere spezifische qualitative oder quantitative Ziele und Indikatoren als die in Absatz 4 genannten festlegen.

4.   Indikatoren für die Abfallvermeidungsmaßnahmen können nach dem in Artikel 36 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt werden.

5.   Die Kommission erarbeitet Leitlinien, um die Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung der Programme zu unterstützen.

Artikel 27

Bewertung und Überarbeitung der Pläne und Programme

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Abfallwirtschaftspläne und Abfallvermeidungsprogramme mindestens alle sechs Jahre bewertet und gegebenenfalls überarbeitet werden.

Artikel 28

Beteiligung der Öffentlichkeit

Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit der Richtlinie 2003/35/EG oder, falls einschlägig, mit der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (24), dass die relevanten Interessenvertreter und Behörden sowie die breite Öffentlichkeit die Möglichkeit erhalten, an der Ausarbeitung der Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme mitzuwirken, und dass sie diese einsehen können, sobald sie vorliegen. Sie veröffentlichen die Pläne und Programme auf einer öffentlich zugänglichen Webseite.

Artikel 29

Zusammenarbeit

Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der Erstellung der in den Artikeln 25 und 26 vorgesehenen Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme gegebenenfalls mit den anderen betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission zusammen.

Artikel 30

Der Kommission zu übermittelnde Informationen

1.   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die in den Artikeln 25 und 26 vorgesehenen Abfallbewirtschaftungspläne und Abfallvermeidungsprogramme, sobald sie angenommen sind, sowie über wesentliche Änderungen der Pläne und Programme.

2.   Das Format für die Mitteilungen über Annahme und wesentliche Änderungen dieser Pläne und Programme wird nach dem in Artikel 36 Absatz 3 genannten Verfahren festgelegt.

KAPITEL VI

Inspektionen und Aufzeichnungen

Artikel 31

Inspektionen

1.   Einrichtungen oder Unternehmen, die Abfallbehandlungsverfahren durchführen, Einrichtungen oder Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln oder befördern, Makler und Händler sowie Einrichtungen oder Unternehmen, die gefährliche Abfälle erzeugen, werden in regelmäßigen Abständen angemessenen Inspektionen durch die zuständigen Behörden unterzogen.

2.   Inspektionen bezüglich Sammlung und Beförderung erstrecken sich auf Ursprung, Art, Menge und Bestimmungsort der gesammelten und transportierten Abfälle.

3.   Die Mitgliedstaaten können Eintragungen in das Register des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS), insbesondere in Bezug auf Häufigkeit und Intensität der Inspektionen, berücksichtigen.

Artikel 32

Führen von Aufzeichnungen

1.   Einrichtungen oder Unternehmen im Sinne von Artikel 20 Absatz 1, Erzeuger gefährlicher Abfälle sowie Einrichtungen und Unternehmen, die gewerbsmäßig gefährliche Abfälle sammeln oder transportieren oder als Händler oder Makler gefährlicher Abfälle fungieren, führen Aufzeichnungen über Menge, Art und Ursprung der Abfälle und, sofern relevant, Bestimmungsort, Häufigkeit der Sammlung, Transportart und vorgesehene Abfallbehandlungsmethode und stellen diese Informationen auf Anfrage den zuständigen Behörden zur Verfügung.

2.   Für gefährliche Abfälle sind die Aufzeichnungen mindestens drei Jahre lang aufzubewahren, mit Ausnahme der Einrichtungen und Unternehmen, die gefährliche Abfälle transportieren; diese müssen solche Aufzeichnungen mindestens 12 Monate lang aufbewahren.

Auf Anfrage der zuständigen Behörden oder eines früheren Besitzers sind Belege über die Durchführung der Bewirtschaftungstätigkeiten vorzulegen.

3.   Die Mitgliedstaaten können auch von Erzeugern nicht gefährlicher Abfälle verlangen, dass sie die Absätze 1 und 2 einhalten.

Artikel 33

Durchsetzung und Sanktionen

1.   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um eine unkontrollierte Ablagerung oder Ableitung oder eine unkontrollierte Bewirtschaftung von Abfällen zu verhindern.

2.   Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen die Vorschriften dieser Richtlinie fest und treffen alle zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

KAPITEL VII

Schlussbestimmungen

Artikel 34

Berichterstattung und Überprüfung

1.   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission alle drei Jahre über die Durchführung dieser Richtlinie durch die Vorlage eines sektoralen Berichts in elektronischer Form. Dieser Bericht enthält auch Informationen über die Altölbewirtschaftung und über die bei der Umsetzung der Abfallvermeidungsprogramme erzielten Fortschritte.

Der Bericht ist auf der Grundlage eines von der Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 6 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (25) auszuarbeitenden Fragebogens bzw. Vorlage zu erstellen. Der Bericht ist der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des darin erfassten Dreijahreszeitraums vorzulegen.

2.   Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten den Fragebogen bzw. die Vorlage sechs Monate vor Beginn des Berichtszeitraums des sektoralen Berichts.

3.   Die Kommission veröffentlicht innerhalb von neun Monaten nach Eingang der gemäß Absatz 1 übermittelten sektoralen Berichte der Mitgliedstaaten einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie.

4.   Im ersten Bericht, der bis zum … (26) erstellt wird, überprüft die Kommission die Umsetzung dieser Richtlinie und legt gegebenenfalls einen Überarbeitungsvorschlag vor. In dem Bericht werden auf der Grundlage der gemäß Artikel 30 vorgelegten Informationen auch die aktuellen Abfallvermeidungsprogramme, -ziele und -indikatoren der Mitgliedstaaten bewertet, und es wird geprüft, ob Programme auf Gemeinschaftsebene, Ziele und Indikatoren zweckmäßig sind.

Artikel 35

Auslegung und Anpassung an den technischen Fortschritt

1.   Die Kommission kann Leitlinien für die Auslegung der Definitionen für Verwertung und Beseitigung in Artikel 3 Nummern 14 und 18 erarbeiten.

Erforderlichenfalls wird die Anwendung der Formel für die in Anhang II unter R 1 genannten Verbrennungsanlagen präzisiert. Die örtlichen klimatischen Gegebenheiten wie etwa die Intensität der Kälte und der Heizbedarf können insoweit berücksichtigt werden, als sie einen Einfluss auf die Energiemenge haben, die als Elektrizität, Heizungswärme, Kühlmedium oder Prozessdampf technisch genutzt oder erzeugt werden kann. Ferner können die örtlichen Gegebenheiten der Gebiete in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 299 Absatz 2 Unterabsatz 4 des Vertrags sowie der Gebiete, die in Artikel 25 der Beitrittsakte von 1985 genannt sind, berücksichtigt werden. Diese Maßnahme, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirkt, wird nach dem in Artikel 36 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

2.   Die Anhänge können an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt angepasst werden. Diese Maßnahmen, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie bewirken, werden nach dem in Artikel 36 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 36

Ausschussverfahren

1.   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

2.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

3.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

4.   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 37

Umsetzung

1.   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem … (27) nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

2.   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 38

Aufhebung

Die Richtlinien 75/439/EWG, 91/689/EWG und 2006/12/EG werden mit Wirkung vom … (28) aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind entsprechend der in Anhang V enthaltenen Entsprechungstabelle zu verstehen.

Artikel 39

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 40

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 309 vom 16.12.2006, S. 55.

(2)  Stellungnahme vom 14. Juni 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. Dezember 2007 und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9.

(5)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(6)  ABl. C 104 E vom 30.4.2004, S. 401.

(7)  ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32).

(8)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 829/2007 der Kommission (ABl. L 191 vom 21.7.2007, S. 1).

(9)  ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3.

(10)  ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1. Richtlinie geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(11)  ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/20/EG (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 17).

(12)  ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/673/EG des Rates (ABl. L 254 vom 30.9.2005, S. 69).

(13)  ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24.

(14)  ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1.

(15)  ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1.

(16)  ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17.

(17)  ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1).

(18)  ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2000/76/EG (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91).

(19)  ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2006/21/EG (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 15).

(20)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Beschluss geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(21)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(22)  ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81).

(23)  Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(24)  ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.

(25)  ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.

(26)  Sechs Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.

(27)  24 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie.

(28)  24 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Richtlinie.


ANHANG I

Beseitigungsverfahren

D 1

Ablagerungen in oder auf dem Boden (z. B. Deponien usw.)

D 2

Behandlung im Boden (z. B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.)

D 3

Verpressung (z. B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume usw.)

D 4

Oberflächenaufbringung (z. B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen usw.)

D 5

Speziell angelegte Deponien (z. B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt verschlossen und isoliert werden, usw.)

D 6

Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen

D 7

Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden

D 8

Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der unter D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden

D 9

Chemisch-physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in diesem Anhang beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der unter D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden (z. B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren usw.)

D 10

Verbrennung an Land

D 11

Verbrennung auf See (1)

D 12

Dauerlagerung (z. B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.)

D 13

Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der unter D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren (2)

D 14

Neuverpacken vor Anwendung eines der unter D 1 bis D 13 aufgeführten Verfahren

D 15

Lagerung bis zur Anwendung eines der unter D 1 bis D 14 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung — bis zur Sammlung — auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) (3)


(1)  Nach EU-Recht und internationalen Übereinkünften verbotenes Verfahren.

(2)  Falls sich kein anderer D-Code für die Einstufung eignet, kann dies Verfahren einschließen, die der Beseitigung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen — wie z. B. Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung oder Trennung vor Anwendung eines der unter D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren.

(3)  Unter einer zeitweiligen Lagerung ist eine vorläufige Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 zu verstehen.


ANHANG II

Verwertungsverfahren

R 1

Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energieerzeugung (1)

R 2

Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln

R 3

Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonstiger biologischer Umwandlungsverfahren) (2)

R 4

Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen

R 5

Verwertung/Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen (3)

R 6

Regenerierung von Säuren und Basen

R 7

Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verunreinigungen dienen

R 8

Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen

R 9

Ölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Öl

R 10

Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur ökologischen Verbesserung

R 11

Verwendung von Abfällen, die bei einem der unter R 1 bis R 10 aufgeführten Verfahren gewonnen werden

R 12

Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R 1 bis R 11 aufgeführten Verfahren zu unterziehen (4)

R 13

Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R 1 bis R 12 aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung — bis zur Sammlung — auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle) (5)


(1)  Hierunter fallen Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht, nur dann, wenn deren Energieeffizienz mindestens beträgt:

0,60 für in Betrieb befindliche Anlagen, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht vor dem 1. Januar 2009 genehmigt werden,

0,65 für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 genehmigt werden,

wobei folgende Formel verwendet wird:

Energieeffizienz = (Ep – (Ef + Ei))/(0,97 × (Ew + Ef))

Dabei ist:

Ep die jährlich als Wärme oder Strom erzeugte Energie. Der Wert wird berechnet, indem Elektroenergie mit dem Faktor 2,6 und für gewerbliche Zwecke erzeugte Wärme mit dem Faktor 1,1 (GJ/Jahr) multipliziert wird,

Ef der jährliche Input von Energie in das System aus Brennstoffen, die zur Erzeugung von Dampf eingesetzt werden (GJ/Jahr),

Ew die jährliche Energiemenge, die im behandelten Abfall enthalten ist, berechnet anhand des unteren Heizwerts des Abfalls (GJ/Jahr),

Ei die jährliche importierte Energiemenge ohne Ew und Ef (GJ/Jahr),

0,97 ist ein Faktor zur Berechnung der Energieverluste durch Rost- und Kesselasche sowie durch Strahlung.

Diese Formel ist entsprechend dem Referenzdokument zu den besten verfügbaren Techniken für die Abfallverbrennung zu verwenden.

(2)  Dies schließt Vergasung und Pyrolyse unter Verwendung der Bestandteile als Chemikalien ein.

(3)  Dies schließt die Bodenreinigung für die Bodenverwertung und das Recycling anorganischer Baustoffe ein.

(4)  Falls sich kein anderer R-Code für die Einstufung eignet, kann dies Verfahren einschließen, die der Verwertung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen — wie z. B. Demontage, Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung, Neuverpacken, Trennung, Vermengen oder Vermischen vor Anwendung eines der unter R 1 bis R 11 aufgeführten Verfahren.

(5)  Unter einer zeitweiligen Lagerung ist eine vorläufige Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 zu verstehen.


ANHANG III

Gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle

H 1

„Explosiv“: Stoffe und Zubereitungen, die unter Einwirkung einer Flamme explodieren können oder empfindlicher auf Stöße oder Reibung reagieren als Dinitrobenzol.

H 2

„Brandfördernd“: Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit anderen, insbesondere brennbaren Stoffen eine stark exotherme Reaktion auslösen.

H 3-A

„Leicht entzündbar“:

Stoffe und Zubereitungen in flüssiger Form mit einem Flammpunkt von unter 21 °C (einschließlich hochentzündbarer Flüssigkeiten), oder

Stoffe und Zubereitungen, die sich bei Raumtemperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können, oder

feste Stoffe und Zubereitungen, die sich durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzünden und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen können, oder

unter Normaldruck an der Luft entzündbare gasförmige Stoffe und Zubereitungen, oder

Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge entwickeln.

H 3-B

„Entzündbar“: flüssige Stoffe und Zubereitungen mit einem Flammpunkt von mindestens 21 °C und höchstens 55 °C.

H 4

„Reizend“: nicht ätzende Stoffe und Zubereitungen, die bei unmittelbarer, länger dauernder oder wiederholter Berührung mit der Haut oder den Schleimhäuten eine Entzündungsreaktion hervorrufen können.

H 5

„Gesundheitsschädlich“: Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Gesundheitsgefahren von beschränkter Tragweite hervorrufen können.

H 6

„Giftig“: Stoffe und Zubereitungen (einschließlich der hochgiftigen Stoffe und Zubereitungen), die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung schwere, akute oder chronische Gesundheitsgefahren oder sogar den Tod verursachen können.

H 7

„Krebserzeugend“: Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Krebs erzeugen oder dessen Häufigkeit erhöhen können.

H 8

„Ätzend“: Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit lebenden Geweben zerstörend auf diese einwirken können.

H 9

„Infektiös“: Stoffe und Zubereitungen, die lebensfähige Mikroorganismen oder ihre Toxine enthalten und die im Menschen oder sonstigen Lebewesen erwiesenermaßen oder vermutlich eine Krankheit hervorrufen.

H 10

„Fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch)“: Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung nichterbliche angeborene Missbildungen hervorrufen oder deren Häufigkeit erhöhen können.

H 11

„Mutagen“: Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung, Einnahme oder Hautdurchdringung Erbschäden hervorrufen oder ihre Häufigkeit erhöhen können.

H 12

Abfälle, die bei der Berührung mit Wasser, Luft oder einer Säure ein giftiges oder sehr giftiges Gas abscheiden.

H 13 (1)

„Sensibilisierend“: Stoffe und Zubereitungen, die bei Einatmung oder Hautdurchdringung eine Überempfindlichkeitsreaktion hervorrufen können, so dass bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung charakteristische Störungen auftreten.

H 14

„Ökotoxisch“: Abfälle, die unmittelbare oder mittelbare Gefahren für einen oder mehrere Umweltbereiche darstellen oder darstellen können.

H 15

Abfälle, die nach der Beseitigung auf irgendeine Weise die Entstehung eines anderen Stoffes bewirken können, z. B. ein Auslaugungsprodukt, das eine der oben genannten Eigenschaften aufweist.

Erläuterungen

1.

Die Bezeichnung als „giftig“ (und „sehr giftig“), „gesundheitsschädlich“, „ätzend“, „reizend“, „krebserzeugend“, „fortpflanzungsgefährdend (reproduktionstoxisch)“, „mutagen“ und „ökotoxisch“ erfolgt nach den Kriterien in Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (2).

2.

Gegebenenfalls gelten die in den Anhängen II und III der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (3).

Prüfverfahren

Die zu verwendenden Verfahren sind in Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG und in anderen einschlägigen CEN-Spezifikationen beschrieben.


(1)  Soweit Prüfverfahren verfügbar sind.

(2)  ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/102/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 241).

(3)  ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigte Fassung in ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3).


ANHANG IV

Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen nach Artikel 26a

Maßnahmen, die sich auf die Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Abfallerzeugung auswirken können

1.

Einsatz von Planungsmaßnahmen oder sonstigen wirtschaftlichen Instrumenten, die die effiziente Ressourcennutzung fördern.

2.

Förderung einschlägiger Forschung und Entwicklung mit dem Ziel, umweltfreundlichere und weniger abfallintensive Produkte und Technologien hervorzubringen, sowie Verbreitung und Einsatz dieser Ergebnisse aus Forschung und Entwicklung.

3.

Entwicklung wirksamer und aussagekräftiger Indikatoren für die abfallbedingten Umweltbelastungen als Beitrag zur Vermeidung der Abfallerzeugung unter Berücksichtung sämtlicher Ebenen, vom Produktvergleich auf Gemeinschaftsebene über Aktivitäten kommunaler Behörden bis hin zu nationalen Maßnahmen.

Maßnahmen, die sich auf die Konzeptions-, Produktions- und Vertriebsphase auswirken können

4.

Förderung von Ökodesign (systematische Einbeziehung von Umweltaspekten in das Produktdesign mit dem Ziel, die Umweltbilanz des Produkts über den gesamten Lebenszyklus hinweg zu verbessern).

5.

Bereitstellung von Informationen über Techniken zur Abfallvermeidung im Hinblick auf einen leichteren Einsatz der besten verfügbaren Techniken in der Industrie.

6.

Schulungsmaßnahmen für die zuständigen Behörden hinsichtlich der Einbeziehung der Abfallvermeidungsauflagen bei der Erteilung von Genehmigungen auf der Grundlage dieser Richtlinie und der Richtlinie 96/61/EG.

7.

Vermeidung der Abfallerzeugung in Anlagen, die nicht unter die Richtlinie 96/61/EG fallen. Hierzu könnten gegebenenfalls Maßnahmen zur Bewertung der Abfallvermeidung und zur Aufstellung von Plänen gehören.

8.

Sensibilisierungsmaßnahmen bzw. Unterstützung von Unternehmen bei der Finanzierung, Entscheidungsfindung o. ä. Besonders wirksam dürften derartige Maßnahmen sein, wenn sie sich gezielt an kleine und mittlere Unternehmen richten und auf diese zugeschnitten sind und auf bewährte Netze zurückgreifen.

9.

Rückgriff auf freiwillige Vereinbarungen, Verbraucher- und Herstellergremien oder branchenbezogene Verhandlungen, damit die jeweiligen Unternehmen oder Branchen eigene Abfallvermeidungspläne bzw. -ziele festlegen oder abfallintensive Produkte oder Verpackungen verändern.

10.

Förderung anerkannter Umweltmanagementsysteme, einschließlich EMAS und ISO 14001.

Maßnahmen, die sich auf die Verbrauchs- und Nutzungsphase auswirken können

11.

Wirtschaftliche Instrumente wie zum Beispiel Anreize für umweltfreundlichen Einkauf oder die Einführung eines vom Verbraucher zu zahlenden Aufpreises für einen Verpackungsartikel oder Verpackungsteil, der sonst unentgeltlich bereitgestellt werden würde.

12.

Sensibilisierungsmaßnahmen und Informationen für die breite Öffentlichkeit oder eine bestimmte Verbrauchergruppe.

13.

Förderung glaubwürdiger Ökozeichen.

14.

Vereinbarungen mit der Industrie, wie der Rückgriff auf Produktgremien etwa nach dem Vorbild der integrierten Produktpolitik, oder mit dem Einzelhandel über die Bereitstellung von Informationen über Abfallvermeidung und umweltfreundliche Produkte.

15.

Einbeziehung von Kriterien des Umweltschutzes und der Abfallvermeidung in Ausschreibungen des öffentlichen und privaten Beschaffungswesens im Sinne des Handbuchs für eine umweltgerechte öffentliche Beschaffung, das von der Kommission am 29. Oktober 2004 veröffentlicht wurde.

16.

Förderung der Wiederverwendung und/oder Reparatur geeigneter entsorgter Produkte und ihrer Bestandteile, vor allem durch den Einsatz pädagogischer, wirtschaftlicher, logistischer oder anderer Maßnahmen wie Unterstützung oder Einrichtung von akkreditierten Zentren und Netzen für Reparatur und Wiederverwendung, insbesondere in dicht besiedelten Regionen.


ANHANG V

Entsprechungstabelle

Richtlinie 2006/12/EG

Diese Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 3 Nummer 1

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 3 Nummer 5

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 3 Nummer 6

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 3 Nummer 9

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 3 Nummer 18

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f

Artikel 3 Nummer 14

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g

Artikel 3 Nummer 10

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 6

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv

Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 11

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 10

Artikel 4 Absatz 2

Artikel 33 Absatz 1

Artikel 5

Artikel 14

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 25

Artikel 8

Artikel 13

Artikel 9

Artikel 20

Artikel 10

Artikel 20

Artikel 11

Artikel 21 und 22

Artikel 12

Artikel 23

Artikel 13

Artikel 31

Artikel 14

Artikel 32

Artikel 15

Artikel 12

Artikel 16

Artikel 34

Artikel 17

Artikel 35

Artikel 18 Absatz 1

Artikel 36 Absatz 1

Artikel 36 Absatz 2

Artikel 18 Absatz 2

Artikel 36 Absatz 4

Artikel 18 Absatz 3

Artikel 36 Absatz 3

Artikel 19

Artikel 37

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 39

Artikel 22

Artikel 40

Anhang I

Anhang II A

Anhang I

Anhang II B

Anhang II

Richtlinie 75/439/EEG

Diese Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 3 Nummer 17

Artikel 2

Artikel 10 und 18

Artikel 3 Absätze 1 und 2

Artikel 3 Absatz 3

Artikel 10

Artikel 4

Artikel 10

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 5 Absatz 4

Artikel 23 und 31

Artikel 6

Artikel 20

Artikel 7 Buchstabe a

Artikel 10

Artikel 7 Buchstabe b

Artikel 8 Absatz 1

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 8 Absatz 3

Artikel 9

Artikel 10 Absatz 1

Artikel 15

Artikel 10 Absatz 2

Artikel 10

Artikel 10 Absätze 3 und 4

Artikel 10 Absatz 5

Artikel 16, 18, 22, 31 und 32

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 32

Artikel 13 Absatz 1

Artikel 31

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 34

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Anhang I

Richtlinie 91/689/EEG

Diese Richtlinie

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 3

Artikel 1 Absatz 4

Artikel 3 Nummer 2 und Artikel 6

Artikel 1 Absatz 5

Artikel 17

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 20

Artikel 2 Absätze 2 bis 4

Artikel 15

Artikel 3

Artikel 21, 22 und 23

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 31

Artikel 4 Absätze 2 und 3

Artikel 32

Artikel 5 Absatz 1

Artikel 16 Absatz 1

Artikel 5 Absatz 2

Artikel 31 Absatz 2

Artikel 5 Absatz 3

Artikel 16 Absatz 2

Artikel 6

Artikel 25

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Anhänge I und II

Anhang III

Anhang III


BEGRÜNDUNG DES RATES

I.   EINLEITUNG

1.

Die Kommission hat dem Rat am 26. Dezember 2005 einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle übermittelt (1). Der Vorschlag ist auf Artikel 175 Absatz 1 des Vertrags gestützt.

2.

Das Europäische Parlament hat seine Stellungnahme in erster Lesung am 13. Februar 2007 abgegeben.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen haben am 19. Juni bzw. am 14. Juni 2006 eine Stellungnahme abgegeben (2).

3.

Am 20. Dezember 2007 hat der Rat seinen Gemeinsamen Standpunkt nach Artikel 251 des Vertrags festgelegt.

II.   ZIELE

Mit dem Richtlinienentwurf sollen:

die geltenden Rechtsvorschriften vereinfacht und modernisiert werden,

eine weiter gehende und effizientere Politik zur Vermeidung von Abfällen umgesetzt werden, und

die Wiederverwendung und das Recycling von Abfällen gefördert werden.

Der Richtlinienentwurf sieht Folgendes vor:

die Einführung eines Umweltziels,

die Präzisierung der Begriffe „Verwertung“ und „Beseitigung“,

die eindeutige Festlegung der Bedingungen für das Vermischen gefährlicher Abfälle,

die Einführung eines Verfahrens, anhand dessen für ausgewählte Abfallkategorien die Frage geklärt werden soll, ab wann Abfall nicht mehr als Abfall anzusehen ist,

ein Verfahren zur Festlegung technischer Mindestanforderungen für eine Reihe von Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen, und

eine neue Verpflichtung zur Erstellung nationaler Abfallvermeidungsprogramme.

Der Vorschlag stellt eine Überarbeitung der Abfallrahmenrichtlinie (2006/12/EG) dar. In den Vorschlag wurden die Richtlinie über gefährliche Abfälle (91/689/EWG) und die in der Richtlinie über die Altölbeseitigung (75/439/EWG) enthaltene besondere Verpflichtung zur Sammlung eingearbeitet; diese Richtlinien sollen damit aufgehoben werden.

III.   ANALYSE DES GEMEINSAMEN STANDPUNKTS

1.   Allgemeines

Das Europäische Parlament hat am 13. Februar 2007 bei der Abstimmung im Plenum 120 Abänderungen angenommen (die anschließend zu 104 Abänderungen zusammengefasst wurden). Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates wurden mehrere dieser Abänderungen vollständig, teilweise oder mittels einer ähnlichen Formulierung dem Grundsatz nach übernommen. Der Standpunkt umfasst insbesondere Änderungen an dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag, mit denen die Anwendung der Rangfolge der Abfallbewirtschaftungsoptionen gestrafft werden soll; diese Änderungen betreffen vor allem biologische Abfälle und Altöle und sehen eine erweiterte Herstellerverantwortung vor, um die Vermeidung und Verwertung von Abfällen zu fördern. Was die Definition des Begriffs „Abfälle“ und die ursprünglich für Sekundärprodukte vorgesehenen Bestimmungen anbelangt, so werden Bestimmungen aufgenommen, um zum einen Stoffe oder Gegenstände zu bestimmen, die als Nebenerzeugnisse und nicht als Abfall betrachtet werden können, sofern sie spezifischen Kriterien und Maßnahmen entsprechen, und um zum anderen bestimmte Abfälle zu bestimmen, die unter spezifischen Voraussetzungen ein Ende ihrer Abfalleigenschaft erreichen können und damit zu Stoffen oder Gegenständen werden, die im Einklang mit den für Erzeugnisse und Stoffe geltenden Vorschriften in den Verkehr gebracht werden können.

Der Gemeinsame Standpunkt umfasst auch andere, nicht vom Europäischen Parlament vorgesehene Änderungen; damit soll mehreren Anliegen Rechnung getragen werden, die die Mitgliedstaaten im Verlauf der Verhandlungen vorgebracht hatten.

Die Kommission hat den vom Rat festgelegten Gemeinsamen Standpunkt akzeptiert.

2.   Abänderungen des Europäischen Parlaments

Der Rat:

a)

hat 55 Abänderungen ganz, teilweise oder dem Grundsatz nach wie folgt in seinen Gemeinsamen Standpunkt übernommen:

Erwägungsgründe:

Die Abänderungen 1 und 4 betreffend die Ziele wurden teilweise in die Erwägungsgründe 1 und 6 aufgenommen, vor allem in Verbindung mit der Rangfolge der Abfallbewirtschaftungsoptionen und der Bezugnahme auf die Erhaltung der natürlichen Ressourcen.

Abänderung 5 zur Notwendigkeit einer Definition der „Wiederverwendung“ wurde teilweise übernommen (Erwägungsgründe 13 und 16). Der Gemeinsame Standpunkt sieht auch eine weitere Definition für die „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ vor, um die Unterscheidung zu erleichtern zwischen Maßnahmen zur Abfallvermeidung und -verwertung, d. h. zwischen der Wiederverwendung von Erzeugnissen oder Bestandteilen, die keine Abfälle sind (und zum Zwecke der Abfallvermeidung „wiederverwendet“ werden), und der Wiederverwendung von Erzeugnissen oder Bestandteilen, die zu Abfällen geworden sind (und „für die Wiederverwendung aufbereitet“ werden, was eine Verwertungsmaßnahme darstellt).

Abänderung 6 betreffend die Notwendigkeit einer Präzisierung der Begriffe „Verwertung“ und „Beseitigung“ wurde durch Erwägungsgrund 17 teilweise übernommen, einschließlich eines Hinweises auf den Nutzen von Verwertungsmaßnahmen für die menschliche Gesundheit.

Abänderung 7 betreffend die Notwendigkeit einer präziseren Definition von Abfall wird teilweise und inhaltlich mit dem Erwägungsgrund 20 und den Artikeln 4 und 5 des Gemeinsamen Standpunkts entsprochen.

Abänderung 8 betreffend das Verursacherprinzip und die Herstellerverantwortung wurde in die Erwägungsgründe 24 und 25 des Gemeinsamen Standpunkts übernommen.

Abänderung 13 über Altöle wurde teilweise und sinngemäß in Erwägungsgrund 40 und Artikel 18 berücksichtigt. Zwar sieht der Gemeinsame Standpunkt die Aufhebung der Richtlinie 75/439/EWG über Altöle vor, aber Artikel 18 wurde erheblich erweitert und bietet den Mitgliedstaaten insbesondere die Möglichkeit, der Regenerierung von Altöl auch weiterhin Vorrang auf einzelstaatlicher Ebene einzuräumen.

Abänderung 168 betreffend die der Kommission übertragenen Befugnisse wurde teilweise in den Erwägungsgründen 42 und 43 berücksichtigt, obschon der Anwendungsbereich des neuen Ausschussverfahrens im Gemeinsamen Standpunkt breiter gefasst ist.

Artikel:

Die Abänderungen 101 und 14 in Bezug auf den Gegenstand und die Rangfolge der Abfallbewirtschaftungsoptionen werden weitgehend in den Artikeln 1 und 11 in Verbindung mit den Erwägungsgründen 27 und 28 berücksichtigt. Der Gemeinsame Standpunkt unterscheidet sich jedoch insofern ein wenig von diesen Abänderungen, als insbesondere die Auffassung vertreten wird, dass für Verfahren, mit denen für bestimmte Abfallströme von der Rangfolge der Optionen abgewichen wird, der Subsidiaritätsgrundsatz gelten sollte.

Die Abänderungen 15, 134, 102, 123 und 126 betreffend Ausnahmen vom Anwendungsbereich der Richtlinie wurden teilweise in Artikel 2 berücksichtigt, was nicht verseuchten Boden und andere natürlich vorkommende Materialien, die zu Bauzwecken an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden, verwendet werden, sowie tierische Nebenprodukte (die für Verwendungen vorgesehen sind, die nicht als Abfallverfahren angesehen werden), nicht gefährliche Sedimente (die innerhalb von Oberflächengewässern umgelagert wurden) und den Verweis auf weitere Kommissionsvorschläge (Artikel 2 Absatz 4) anbelangt; die Aufnahme einer Bezugnahme auf in der Landwirtschaft verwendete Klärschlämme hingegen blieb unberücksichtigt.

Abänderung 19, mit der eine Definition des Begriffs „Vermeidung“ in den Text aufgenommen wird, wurde in Artikel 3 Nummer 11 erfasst; Maßnahmen zur Verhinderung von Risiken im Zuge der Abfallbewirtschaftung als solche wurden jedoch nicht übernommen, da diese Definition nur Maßnahmen betreffen sollte, die ergriffen werden, bevor ein Stoff, ein Werkstoff oder Erzeugnis zu Abfall werden.

Abänderung 20 betreffend die Definition der „Wiederverwendung“ ist dem Grundsatz nach insofern in Artikel 3 Nummer 12 zu finden, als diese Definition nunmehr eindeutig auf Erzeugnisse oder Bestandteile Bezug nimmt, die keine Abfälle sind und wieder für denselben Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich bestimmt waren.

Abänderung 21 betreffend die Definition von „Recycling“ wurde inhaltlich in Artikel 3 Nummer 16 erfasst.

Abänderung 23 betreffend die Definition von „Altölen“ wurde dem Grundsatz nach in Artikel 3 Nummer 3 aufgenommen, der für alle Industriealtöle und alle mineralischen oder synthetischen Schmieröle gilt.

Abänderung 24 betreffend die Definition von „Behandlung“ wurde in Artikel 3 Nummer 13 aufgenommen, der in Verbindung mit den Anhängen I und II über Beseitigungs- bzw. Verwertungsverfahren zu lesen ist. In diese Anhänge wurden Erläuterungen aufgenommen, um Präzisierungen hinsichtlich vorläufiger Maßnahmen/Aufbereitungsmaßnahmen vorzunehmen.

Abänderung 25 betreffend die Definition von „Beseitigung“ wurde teilweise und inhaltlich in Artikel 3 Nummer 18 übernommen. Der eher verfügende Teil der vorgeschlagenen Definition betreffend die Notwendigkeit, dass bei den Beseitigungsverfahren dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt hohe Priorität einzuräumen ist, wird in Artikel 10 (Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt) und in Artikel 11 (Rangfolge der Abfallbewirtschaftungsoptionen) des Gemeinsamen Standpunkts berücksichtigt.

Die Abänderungen 27, 28, 30, 31 und 34 mit Vorschlägen zur Definition von „Händler“, „Makler“, „Bioabfall“„beste verfügbare Techniken“ und „Aufbereitung“ wurden in Artikel 3 unter den Nummern 7, 8, 4, 19 bzw. 17 aufgenommen.

Die Abänderungen 107 und 121 über die Unterscheidung zwischen Nebenerzeugnissen und Abfällen wurden teilweise und inhaltlich in Artikel 4 über Nebenerzeugnisse übernommen, der in Verbindung mit Erwägungsgrund 20 (erster Gedankenstrich) zu lesen ist.

Abänderung 35 über die Herstellerverantwortung wurde teilweise und inhaltlich in Artikel 7 des Gemeinsamen Standpunkts aufgenommen, obschon dieser Artikel keinen zwingenden Charakter für die Mitgliedstaaten hat und kein Verfahren zur Überwachung der Durchführung dieses Artikels vorgesehen ist. Eine allgemeine Berichterstattungs- und Überprüfungsverpflichtung für die Kommission ist in Artikel 34 des Gemeinsamen Standpunkts vorgesehen.

Die Abänderungen 169 und 36 betreffend das Abfallverzeichnis wurden teilweise in Artikel 6 aufgenommen, der nunmehr ausdrücklich auf die Entscheidung 2000/532/EG der Kommission und — was die Aktualisierung des Verzeichnisses anbelangt — auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug nimmt. Andere Aspekte dieser Abänderung wurden nicht in den Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen; so ist insbesondere vorgesehen, dass das Verzeichnis nur hinsichtlich der Festlegung derjenigen Abfälle, die als gefährliche Abfälle einzustufen sind, verbindlich ist.

Die Abänderungen 38, 108, 157, 140 und 141 in Bezug auf die Verwertung wurden teilweise übernommen. Konkret wurden folgende Vereinbarungen geschlossen: Insbesondere ist Absatz 1 in Artikel 8 Absatz 1 (Bezugnahme auf die Ziele und auf die Rangfolge der Abfallbewirtschaftungsoptionen) und in Artikel 3 Nummer 14 über die Definition der „Verwertung“ enthalten; Absatz 2 wurde teilweise in Artikel 24 über technische Mindestanforderungen übernommen, der vorsieht, dass die Kommission technische Mindestanforderungen für Behandlungstätigkeiten (Abfallverwertung und -beseitigung) festlegen kann, wenn sich erweist, dass dadurch Vorteile für den Schutz der menschlichen Gesundheit oder den Umweltschutz entstehen, wobei unter anderem die besten verfügbaren Techniken zu berücksichtigen sind; Absatz 2b ist teilweise in Anhang IV mit Beispielen für Abfallvermeidungsmaßnahmen (für die Abfallvermeidungsprogramme gemäß Artikel 26) enthalten, was wirtschaftliche Instrumente, Beschaffungskriterien und akkreditierte Netze für Reparatur und Wiederverwendung anbelangt.

Hinsichtlich Absatz 2d betreffend das Recycling von hoher Qualität wurde eine Bezugnahme auf die getrennte Sammlung von Abfall in Artikel 8 Absatz 2 aufgenommen, während die bestehende Verpflichtung, gefährliche Abfälle und Altöle getrennt zu sammeln, in den Artikeln 15 bis 18 aufrechterhalten wird. Andere Teile dieser Abänderung, unter anderem die Festschreibung von Zielen für die Wiederverwendung oder das Recycling auf EU-Ebene, wurden nicht übernommen, da sie angesichts bestehender Datenlücken als unrealistisch und/oder verfrüht betrachtet wurden.

Und schließlich wurden die Abänderungen, mit denen Anhang II über Verwertungsverfahren geändert werden soll, nicht übernommen, weil dieser Anhang (ebenso wie Anhang I) angesichts der internationalen Verpflichtungen der EU im Rahmen der OECD (3) und des Basler Übereinkommens (4) nicht einseitig geändert werden kann.

Die Abänderungen 39 und 158 über die Abfallbeseitigung wurden teilweise wie folgt berücksichtigt: in Artikel 9 (Bezugnahme auf Artikel 8 Absatz 1), in Anhang I, in den der Hinweis eingefügt wurde, dass das Beseitigungsverfahren D 11 nach EU-Recht und internationalen Übereinkünften verboten ist, sowie in Erwägungsgrund 19 über das Beseitigungsverfahren D 7 (Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich Einbringung in den Meeresboden).

Abänderung 40 wurde teilweise in Artikel 10 über den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt (Einleitungssatz) berücksichtigt.

Abänderung 41 über Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Abfällen und zur Bestimmung des Endes der Abfalleigenschaft ist in Artikel 24 über technische Mindestanforderungen (Annahme durch die Kommission über den Ausschuss) und teilweise und dem Grundsatz nach in Artikel 22 Absatz 1 über Bedingungen für Ausnahmen (die von den Mitgliedstaaten für Verwertungstätigkeiten und bestimmte Beseitigungstätigkeiten für nicht gefährliche Abfälle am Anfallort festgelegt werden) sowie in Artikel 5 über das Ende der Abfalleigenschaft enthalten. Der Gemeinsame Standpunkt greift die Idee der besten verfügbaren Techniken zur Abfallbewirtschaftung jedoch nicht auf und weicht, was das anzuwendende Verfahren anbelangt (Komitologieverfahren anstelle der Annahme von Einzelrichtlinien), von dieser Abänderung ab.

Abänderung 43 wurde inhaltlich in Artikel 13 Absatz 1 über Verantwortung aufgenommen; nähere Ausführungen sind in Artikel 13 Absatz 2 (neu) über die Zuweisung der Verantwortung für die Abfallbewirtschaftung im Fall einer vorläufigen Behandlung enthalten.

Abänderung 44 wurde inhaltlich in Artikel 12 über die Kosten aufgenommen.

Abänderung 45 wird teilweise in Artikel 5 über das Ende der Abfalleigenschaft berücksichtigt, und zwar in Verbindung mit Erwägungsgrund 20 (zweiter Gedankenstrich), wo mögliche Kategorien von Abfällen aufgeführt sind, für die Kriterien dafür entwickelt werden sollten, ab wann sie nicht mehr als Abfälle zu gelten haben. Wie vorstehend weicht der Gemeinsame Standpunkt insbesondere hinsichtlich des zur Entwicklung solcher Kriterien anzuwendenden Verfahrens von dieser Abänderung ab.

Die Abänderungen 46, 131 und 47 über die Verdünnung und Vermischung gefährlicher Abfälle und über in Haushaltungen anfallende gefährliche Abfälle wurden teilweise und dem Grundsatz nach in Artikel 15 Absätze 1 und 2 bzw. in Artikel 17 aufgenommen.

Abänderung 56 über Altöle wurde inhaltlich in Artikel 18 übernommen, obwohl der Gemeinsame Standpunkt in Artikel 38 vorsieht, dass die EU-weite Priorität für Aufbereitung mit der Richtlinie 75/439/EWG aufgehoben wird.

Die Abänderungen 112 und 138 über die Einführung eines neuen Kapitels betreffend Bioabfälle sind teilweise und dem Grundsatz nach in Artikel 19 in Verbindung mit Erwägungsgrund 32 enthalten. Die Entwicklung von Spezifikationen und Kriterien für Kompost ist auch in Erwägungsgrund 20 zweiter Gedankenstrich über das Ende der Abfalleigenschaft vorgesehen. Der Gemeinsame Standpunkt weicht jedoch bezüglich der Art der vorgesehenen Erfordernisse ab, z. B. bei getrennter Sammlung und Behandlung vor der Aufbringung auf Böden.

Abänderung 59 über Genehmigungen wird inhaltlich in Artikel 20 Absatz 5 berücksichtigt.

Abänderung 60 über Mindestanforderungen für Genehmigungen wurde teilweise und dem Grundsatz nach in Artikel 24 aufgenommen, obschon der Gemeinsame Standpunkt, was das zur Entwicklung solcher Anforderungen anzuwendende Verfahren anbelangt (Komitologieverfahren anstelle der Annahme von Einzelrichtlinien), von der Abänderung abweicht.

Abänderungen 62 und 64 über die Registrierungsanforderungen für Einrichtungen und Unternehmen, die gewerbsmäßig Abfälle sammeln oder befördern, sind zum Teil in Artikel 22, in Erwägungsgrund 33 und in Artikel 24 Absatz 2 (Mindestanforderungen für Tätigkeiten, für die eine Registrierung erforderlich ist) berücksichtigt.

Abänderung 66 über die Bezugnahme auf die Rangfolge der Optionen und die Leitlinien für die Pläne und Programme ist teilweise in Artikel 25 Absatz 2 und Artikel 26 Absatz 5 enthalten, während die Abänderungen 67 und 151 über Maßnahmen zur Verhinderung der Verbringung von Abfällen in Erwägungsgrund 36 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 berücksichtigt werden.

Abänderung 69 betreffend die Programme zur Vermeidung von Abfällen wurde teilweise und dem Grundsatz nach in den Artikeln 26 und 28 berücksichtigt, allerdings wurden die in der Abänderung genannte Aufnahme von Zieldaten für die Stabilisierung und die Verringerung des Abfallaufkommens nicht in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen.

Abänderung 71 betreffend die regelmäßige Bewertung der Abfallvermeidungsprogramme wurde teilweise in Artikel 27 berücksichtigt, wobei der Gemeinsame Standpunkt allerdings vorsieht, dass die Bewertungen alle sechs Jahre (anstelle von fünf Jahren) erfolgen. Außerdem ist keine Beteiligung der Europäischen Umweltagentur an diesen Bewertungen vorgesehen.

Abänderung 115 betreffend die Berichte der Mitgliedstaaten und die Überprüfungen durch die Kommission wurde teilweise in Artikel 34 übernommen.

Abänderung 173 betreffend die Anpassung der Anhänge III und IV an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt ist teilweise in Artikel 35 enthalten, wonach diese Anpassung nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle erfolgen wird. Im Gemeinsamen Standpunkt wird allerdings die Auffassung vertreten, dass dieser Prozess alle Anhänge der Richtlinie erfassen sollte.

Abänderung 77 über Sanktionen bei Verstößen wird weitgehend in Artikel 33 (Durchsetzung und Sanktionen) in Verbindung mit Artikel 37 Absatz 2 (Umsetzung) erfasst.

Abänderung 78 betreffend das neue Regelungsverfahren mit Kontrolle wurde in Artikel 36 Absatz 2 aufgenommen.

Anhänge:

Die Abänderungen 81 und 82 über bestimmte Beseitigungsverfahren werden grundsätzlich von Erwägungsgrund 19 (Einleitung in Meere/Ozeane einschließlich der Einbringung in den Meeresboden) sowie von Anhang I erster Asterisk (Verbrennung auf See) erfasst.

Abänderung 86 ist teilweise in Anhang II dritter Asterisk (Recycling anorganischer Baustoffe) enthalten.

Abänderung 89 zu Anhang IIa (neu), die Verwendungszwecke auflistet, zu denen Abfälle als Sekundärprodukt, -werkstoff oder -stoff eingesetzt werden können, wird in begrenztem Umfang in Erwägungsgrund 20 zweiter Gedankenstrich berücksichtigt, wo mögliche Kategorien von Abfällen aufgelistet sind, für die Spezifikationen und Kriterien dafür entwickelt werden sollten, ab wann sie nicht mehr als Abfälle zu gelten haben, und zwar in Verbindung mit Artikel 5 (Ende der Abfalleigenschaft), wo die Bedingungen und weitere anzuwendende Kriterien aufgeführt sind, die nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle festzulegen sind.

Abänderung 90 betreffend die Eigenschaften gefährlicher Abfälle wurde in Anhang IV (H 14 und H 15) aufgenommen, und Abänderung 94 wurde als solche in Anhang IV berücksichtigt.

b)

hat 49 Abänderungen nicht in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen.

Hinsichtlich der Abänderungen 2, 3, 153, 9, 10, 12, 103, 17, 127, 26, 29, 32, 37, 109, 48 und 170, 50, 171, 51 und 172, 52, 53, 54, 98 und 113, 58, 61, 161, 188, 65, 68, 70, 72, 79, 80, 83, 84, 85, 87, 88, 91 und 93 hat sich der Rat dem Standpunkt der Kommission angeschlossen.

Hinsichtlich der Abänderungen 11, 104, 33, 49, 63, 74, 92, 95, 96 und 97, die teilweise oder im Grundsatz von der Kommission akzeptiert, jedoch nicht in den Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen wurden, sei auf Folgendes hingewiesen:

Abänderung 11, mit der ein neuer Erwägungsgrund über gefährliche Abfälle (anstelle von Erwägungsgrund 19 des Kommissionsvorschlags) aufgenommen werden soll, stellt insbesondere auf eine unangemessene Bewirtschaftung, die Notwendigkeit gezielter und angepasster Methoden einschließlich der Rückverfolgbarkeit sowie auf Sicherheit und die Qualifikation der Betreiber ab. Obwohl der Rat dies grundsätzlich nicht ablehnt, hat er beschlossen, die Abänderung nicht zu übernehmen, weil sie eine Prämisse für die Abänderungen 50, 51 und 172, 52, 53, 54, 58, 161 und 188 zum Verfügenden Teil darstellt, die von der Kommission und vom Rat nicht akzeptiert und folglich nicht in den Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen wurden.

Abänderung 104 betreffend die „getrennte Sammlung“ wurde nicht übernommen, weil dieser Begriff in Artikel 8 Absatz 2, der eine Bestimmung über die getrennte Sammlung enthält, angemessen beschrieben wird.

Abänderung 33 betreffend „Reinigung“ wurde nicht übernommen, um eine unnötige Redundanz der Definition von „Aufbereitung zur Wiederverwendung“, die auf Erzeugnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, Anwendung findet, zu vermeiden.

Abänderung 49 betreffend das Abfallverzeichnis wurde nicht berücksichtigt, weil der Rat es vorgezogen hat, den Status quo in Bezug auf die Aspekte zu erhalten, die für die Aufstellung des Verzeichnisses zu berücksichtigen sind, das nunmehr in Artikel 6 ausdrücklich als das durch die Entscheidung der Kommission 2000/532/EWG erstellte Abfallverzeichnis bezeichnet wird, wie das Europäische Parlament vorgeschlagen hatte.

Abänderung 63, die darauf abstellt, die Verwaltungsbelastung bei der Registrierung möglichst gering zu halten, wurde nicht berücksichtigt, weil dieser Punkt in den Anwendungsbereich des Subsidiaritätsgrundsatzes fällt.

Abänderung 74, mit der der Umfang der Aufzeichnungsanforderungen in Artikel 32 ausgeweitet und dieser Artikel als unmittelbar auf nicht gefährliche Abfälle anwendbar erklärt werden soll, wurde nicht übernommen, weil der Rat der Auffassung war, dass diese Abänderung den Verwaltungsaufwand unnötig erhöhen würde und zudem eine partielle Überschneidung mit den Aufzeichnungsanforderungen der Verordnung über die Verbringung von Abfällen (Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) zur Folge hätte. Als Alternative sieht der Gemeinsame Standpunkt in Artikel 32 Absatz 3 die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten vor, die gleiche Aufzeichnungsvorschrift für Erzeuger nicht gefährlicher Abfälle einzuführen.

Abänderung 92, mit der die Festlegung von Kriterien für die Finanzierung von Projekten im Rahmen der Struktur- und Regionalfonds in die Abfallvermeidungsmaßnahmen der nationalen Programme (Anhang IV) aufgenommen werden soll, wurde für den Anwendungsbereich der Richtlinie als nicht relevant betrachtet und somit nicht in den Gemeinsamen Standpunkt übernommen.

Die Abänderungen 95, 96 und 97 betreffend Anhang IV, mit denen die Abfallvermeidungsmaßnahmen um verschiedene Details ergänzt werden sollen, wurden nicht in den Gemeinsamen Standpunkt aufgenommen, und zwar auch deshalb, weil es sich bei diesem Anhang um eine nicht erschöpfende Liste von Beispielen handelt, und in der Richtlinie zudem festgelegt ist, dass die Mitgliedstaaten andere geeignete Maßnahmen in ihre nationalen Programme aufnehmen können (Artikel 26 Absatz 2).

3.   Sonstige vom Rat eingeführte Neuerungen

Weitere wesentliche Änderungen, die mit dem Gemeinsamen Standpunkt eingeführt wurden, betreffen:

die Ausnahmen vom Anwendungsbereich in Artikel 2, womit unter anderem Präzisierungen in Bezug auf Böden (in situ), einschließlich nicht entfernten verseuchten Bodens und permanent mit Boden verbundene Gebäude vorgenommen wurden,

die Begriffsbestimmungen in Artikel 3, denen insbesondere eine Definition für „gefährliche Abfälle“, sowie — um Unklarheiten hinsichtlich des Begriffs „Wiederverwendung“ zu vermeiden, der sowohl in Fällen von Abfallvermeidungsmaßnahmen (für Erzeugnisse oder Bestandteile, die keine Abfälle sind) als auch im Fall von Abfallverwertungsmaßnahmen relevant ist — eine neue Definition für die „Aufbereitung zur Wiederverwendung“ hinzugefügt wurde. Dieser Begriff findet auf bestimmte Verwertungsmaßnahmen von Erzeugnissen, die zu Abfällen geworden sind, Anwendung. Die Anwendung der fünfstufigen Rangfolge der Abfallbewirtschaftungsoptionen des Artikels 11 wird dadurch erleichtert, da nun eine klare Unterscheidung zwischen der ersten und der zweiten Stufe der Rangfolge getroffen werden kann. Der Gemeinsame Standpunkt sieht nunmehr als erste Stufe die „Vermeidung“ (d. h. die Vermeidung der Entstehung von Abfällen) und als zweite Stufe die „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ (ebenso wie die darauf folgenden Stufen auf Abfälle anwendbar) vor,

die in Artikel 14 vorgesehene Ausweitung des Netzes von Abfallbeseitigungsanlagen auf Anlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen (unter Anwendung der Grundsätze der Entsorgungsautarkie und der örtlichen Nähe). Zudem können die Mitgliedstaaten — abweichend von der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen — eingehende Verbringungen unter bestimmten Bedingungen begrenzen. Diese Änderungen wurden vorgenommen, um verschiedenen Anliegen im Zusammenhang mit der Einstufung von hochgradig energieeffizienten Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle besteht (vgl. Formel in Anhang II, Verfahren R 1), als Verwertungsverfahren — wie von der Kommission vorgeschlagen und vom Rat beschlossen — Rechnung zu tragen. In diesem Zusammenhang wurde auch ein neuer Absatz 1 über zukünftige Präzisierungen der Formel für Verbrennungsanlagen in Artikel 35 (Auslegung und Anpassung an den technischen Fortschritt) aufgenommen.

IV.   FAZIT

Der Rat ist der Auffassung, dass sein Gemeinsamer Standpunkt eine ausgewogene und realistische Lösung für eine Reihe von Anliegen darstellt, die die Mitgliedstaaten zu dem Vorschlag der Kommission geäußert haben, wobei der Stellungnahme des Europäischen Parlaments weitgehend Rechnung getragen wird. Der Rat sieht konstruktiven Beratungen mit dem Europäischen Parlament im Hinblick auf die baldige Annahme der Richtlinie erwartungsvoll entgegen.


(1)  ABl. C 286 E vom 23.11.2006, S. 1.

(2)  ABl. C 229 vom 22.9.2006, S. 1.

(3)  Beschluss K(2001) 107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses K(92) 39 endg. über die Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen zur Verwertung.

(4)  Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung.