ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 14

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
19. Januar 2008


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

2008/C 014/01

Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2008/C 014/02

Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze

6

2008/C 014/03

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

10

2008/C 014/04

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

14

2008/C 014/05

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

18

2008/C 014/06

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4886 — Petroplus/Shell French Refineries) ( 1 )

20

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Rat

2008/C 014/07

Beschluss des Rates vom 15. Oktober 2007 zur Ernennung des Mitglieds des Vereinigten Königreichs im Verwaltungsrat des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

21

 

Kommission

2008/C 014/08

Euro-Wechselkurs

22

2008/C 014/09

Aufgabenbeschreibung — Sachverständigengruppe für Menschenhandel

23

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Kommission

2008/C 014/10

Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen im Zusammenhang mit dem Beschluss 2007/675/EG der Kommission über die Einsetzung einer Sachverständigengruppe für Menschenhandel

27

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Kommission

2008/C 014/11

Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates — Antrag eines Mitgliedstaats

34

 

VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2008/C 014/12

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4941 — Henkel/Adhesives and Electronic Materials Business) ( 1 )

35

2008/C 014/13

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.5003 — REWE/UAB Palink) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

36

2008/C 014/14

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4961 — Cookson/Foseco) ( 1 )

37

2008/C 014/15

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4968 — Reitan/SAS/NSB/Marked/Vizz/Travel) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

38

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Der Europäische Datenschutzbeauftragte

19.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/1


Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB) zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers

(2008/C 14/01)

DER EUROPÄISCHE DATENSCHUTZBEAUFTRAGTE —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 286,

gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 8,

gestützt auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2), insbesondere auf Artikel 41,

gestützt auf das am 29. Mai 2007 eingegangene Ersuchen der Kommission um Stellungnahme nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 —

HAT FOLGENDE STELLUNGNAHME ANGENOMMEN:

1.   Einleitung

1.

Der Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers (nachstehend „der Vorschlag“ genannt) wurde dem EDSB von der Kommission zwecks Konsultation gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 übermittelt und ist am 29. Mai 2007 beim EDSB eingegangen. Eine überarbeitete Fassung des Vorschlags ist am 6. Juli 2007 eingegangen. Der EDSB begrüßt, dass in der Präambel des Vorschlags der Kommission erwähnt ist, dass der EDSB konsultiert wird.

2.

Der Vorschlag soll die Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (3) ersetzen, damit die Unzulänglichkeiten dieser Richtlinie beseitigt werden können. In der Richtlinie werden die Voraussetzungen für die Zuverlässigkeit, finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Eignung festgelegt, die die Unternehmen mindestens erfüllen müssen. Wie in der Begründung des Vorschlags erläutert wird, ist die Richtlinie 96/26/EG Teil eines Rechtsrahmens, der den Kraftverkehrsbinnenmarkt prägt. In der Begründung wird ausgeführt, dass die Richtlinie unzureichend oder ungleichmäßig angewendet wird, weil sie mehrdeutige, unvollständige oder angesichts der Entwicklung des Sektors nicht mehr zeitgemäße Bestimmungen enthält. Im Ergebnis ist dies einem lauteren Wettbewerb abträglich. Für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts im Kraftverkehrssektor sind neue Regelungen erforderlich.

3.

In dem Vorschlag werden mehrere Bestimmungen der Richtlinie 96/26/EG übernommen; er enthält ferner einige neue Bestandteile, die in Abschnitt 3.1 der Begründung aufgeführt sind. Der EDSB, der die Aufgabe hat, alle Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft in allen Fragen, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, zu beraten, wird nicht alle diese Bestandteile der Richtlinie erörtern, sondern wird sich auf die Teile des Vorschlags konzentrieren, die für den Datenschutz von besonderer Bedeutung sind. Insbesondere sollen mit dem Vorschlag zwischen allen Mitgliedstaaten vernetzte elektronische Register zur Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen Mitgliedstaaten eingeführt werden. Darüber hinaus soll für die Behörden, die feststellen, dass ein Unternehmen die Kriterien für die Zuverlässigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit oder die fachliche Eignung nicht mehr erfüllt, die Verpflichtung eingeführt werden, das Unternehmen zu verwarnen. Diese Verpflichtung gehört zu einer Reihe von Regeln, mit denen gewährleistet werden soll, dass die Voraussetzungen erfüllt werden.

4.

Der Vorschlag enthält somit Bestandteile, die die Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich machen. Die genannten Register enthalten personenbezogene Daten (Artikel 15 des Vorschlags). In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass der Vorschlag Rechte und Pflichten für Unternehmen sowie für Verkehrsleiter enthält. Aus der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d geht hervor, dass nicht nur Verkehrsleiter, sondern auch Unternehmen natürliche Personen sein können. In solchen Fällen fällt auch die Verarbeitung von Daten über die Unternehmen in den Geltungsbereich des Datenschutzrechts.

5.

In dieser Stellungnahme geht der EDSB auf die folgenden Artikel des Vorschlags ein:

Artikel 6 über die Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit,

Artikel 9 bis 14 über die Zulassung und die Überwachung durch die zuständigen Behörden,

Artikel 15, in dem ein elektronisches Register der Unternehmen in jedem Mitgliedstaat gefordert wird, das bis Ende 2010 auf europäischer Ebene vernetzt sein muss, wobei die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten zu beachten sind,

Artikel 16, in dem auf die geltenden grundlegenden Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten gemäß der Richtlinie 95/46/EG verwiesen wird.

2.   Artikel 6

6.

In Artikel 6 werden die Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit festgelegt. Eine der Anforderungen, die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführt sind, betrifft per Definition das Verhalten natürlicher Personen und fällt in den Geltungsbereich der Gemeinschaftsvorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten. Die übrigen Anforderungen, die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und c aufgeführt sind, können das Verhalten natürlicher Personen betreffen.

7.

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b besagt, dass gegen den Verkehrsleiter kein Urteil ergangen sein darf oder keine Sanktionen wegen schwerwiegender Verstöße oder wiederholter geringfügiger Verstöße verhängt worden sein dürfen. In dem Vorschlag wird jedoch der Unterschied zwischen schwerwiegenden Verstößen und geringfügigen Verstößen nicht eindeutig definiert. Ein Hinweis auf diesen Unterschied findet sich in Erwägungsgrund 8. Darin heißt es, dass der Verkehrsleiter „nicht strafrechtlich verurteilt worden sein darf und gegen ihn keine schwerwiegenden Sanktionen verhängt worden sein dürfen, insbesondere wegen Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Bereich des Kraftverkehrs“. Hiermit wird jedoch nicht hinreichend Klarheit geschaffen. Ist beispielsweise eine Verurteilung im Zusammenhang mit Gemeinschaftsregeln zur Lenkzeit und zur Ruhezeit von Fahrern „schwerwiegend“ oder nicht, oder unter welchen Voraussetzungen sind Verurteilungen, die nicht mit Vorschriften im Bereich des Kraftverkehrs im Zusammenhang stehen, schwerwiegend?

8.

Diese Frage soll in einer Durchführungsverordnung der Kommission (die von einem Ausschuss im Regelungsverfahren mit Kontrolle unterstützt wird, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt) geklärt werden; die Durchführungsverordnung soll eine Liste der Kategorien, der Arten und der Schwere sowie die Zahl der Verstöße enthalten, bei deren Überschreiten wiederholte geringfügige Verstöße den Verlust der geforderten Zuverlässigkeit bedeuten (Artikel 6 Absatz 2). Der EDSB hebt die Bedeutung dieser Durchführungsverordnung hervor. In Abschnitt 4.2.4 der Begründung wird zu Recht erklärt, dass die Liste Voraussetzung für jeden Informationsaustausch zwischen Mitgliedstaaten und für die Festlegung der gemeinsamen Schwellen ist, bei deren Erreichen eine Zulassung zu entziehen ist (4). Nach Auffassung des EDSB ist sie darüber hinaus ein notwendiges Instrument, um die Anwendung der Grundsätze für die Datenqualität zu gewährleisten (5), beispielsweise die Anwendung des Grundsatzes, dass die personenbezogenen Daten den Zwecken entsprechen, für die sie erhoben werden, dafür erheblich sind und nicht darüber hinausgehen, und des Grundsatzes, dass die Daten sachlich richtig und auf den neuesten Stand gebracht sind. Die Liste ist auch im Interesse der Rechtssicherheit für die Betroffenen erforderlich. Schließlich ist zu bedenken, dass die Daten über Verstöße unerlässlich sind, um die Eignung von Personen für die Ausübung der Tätigkeit des Verkehrsleiters zu bewerten, und die Verarbeitung solcher Daten birgt darüber hinaus eindeutig Risiken, was den Schutz der Privatsphäre betrifft. Dies ist umso wichtiger, als die Daten den Inhalt der nationalen elektronischen Register nach Artikel 15 des Vorschlags bestimmen werden.

9.

Nach Auffassung des EDSB wird die Durchführungsverordnung wesentliche Elemente der Regelung für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und der Ausübung dieses Berufs enthalten, was nach Artikel 1 Gegenstand des Verordnungsvorschlags ist. Es wäre daher wünschenswert gewesen, zumindest die wesentlichen Merkmale der Liste nach Artikel 6 Absatz 2 in dem Vorschlag selbst aufzuführen, eventuell in einem Anhang, und zwar genauer als in Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a bis c. Der EDSB schlägt vor, den Vorschlag in diesem Sinne zu ändern, nicht zuletzt, damit den Grundsätzen bezüglich der Datenqualität entsprochen wird. Er widerspricht dem Fazit, das aus Artikel 6 Absatz 2 gezogen werden könnte, nämlich dass die Liste lediglich nicht wesentliche Angaben enthält.

10.

Der EDSB weist ferner auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a des Vorschlags hin, nach dem die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass ein Unternehmen die Anforderung erfüllt, wenn seine Zuverlässigkeit nicht ernsthaft in Frage gestellt ist. Der Vorschlag und die Begründung geben keinerlei Aufschluss darüber, wie die Mitgliedstaaten diese vage Bestimmung ausgestalten sollen, die — offenbar — Situationen erfasst, in denen keine Verurteilungen oder Sanktionen gegen das Unternehmen oder den Verkehrsleiter vorliegen, die Zuverlässigkeit aber dennoch in Frage gestellt ist. Der EDSB schlägt vor, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber näher erläutert, welche Situationen diese Bestimmung insbesondere vor dem Hintergrund des Ziels des Vorschlags, nämlich das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts im Kraftverkehrssektor zu verbessern, erfassen soll. Unter dem Blickwinkel des Datenschutzes ist dies umso wichtiger, als Unternehmen natürliche Personen sein können, auf die das Datenschutzrecht anzuwenden sein wird.

3.   Artikel 9 bis 14

11.

In den Artikeln 9 bis 14 über die Zulassung und die Überwachung sind die zentralen Aufgaben der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Anwendung des Systems aufgeführt. Die Befugnisse der zuständigen Behörden sind in Artikel 9 aufgeführt; danach sind die zuständigen Behörden befugt, die von den Unternehmen eingereichten Anträge zu prüfen, die Zulassung zum Beruf zu erteilen, auszusetzen oder zu entziehen, eine Person für ungeeignet zu erklären, als Verkehrsleiter die Verkehrstätigkeit eines Unternehmens zu leiten, und die Kontrollen durchzuführen.

12.

Der EDSB begrüßt diese zentrale Funktion der zuständigen Behörden, mit der ihnen auch die Zuständigkeit für die Verarbeitung personenbezogener Daten als notwendiger Voraussetzung für ihre Tätigkeiten übertragen wird. Der EDSB weist in diesem Zusammenhang auf einige Unklarheiten in dem Vorschlag hin, die leicht beseitigt werden können, ohne dass das System selbst geändert wird. Zum einen geht es in Artikel 10 seiner Überschrift zufolge um die Registrierung der Anträge. In Artikel 10 Absatz 2 — dem Absatz über die Registrierung — scheint es jedoch um die Registrierung der Zulassungen zu gehen. Wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber jedoch darauf abzielt, dass auch die Anträge, einschließlich des Namens des Verkehrsleiters, registriert werden, sollte dies auch ausdrücklich erwähnt werden. Zum anderen haben die zuständigen Behörden Aufgaben in Bezug auf die Registrierung in den nationalen elektronischen Registern, sind jedoch nicht ausdrücklich für diese Register zuständig (siehe Nummer 17 dieser Stellungnahme).

13.

Ein gesondertes Thema im Kapitel über die Zulassung und Überwachung sind die Rehabilitationsmaßnahmen. Nach Artikel 6 Absatz 3 ist eine Rehabilitierung oder eine andere Maßnahme gleicher Wirkung erforderlich, damit die Anforderung der Zuverlässigkeit wieder erfüllt ist. Nach Artikel 14 Absatz 1 sind in Entscheidungen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, durch die ein Antrag auf Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers abgelehnt, eine Zulassung ausgesetzt oder entzogen oder die Nichteignung erklärt wird, die Rehabilitierungsmaßnahmen anzugeben. Nach dem Vorschlag wird jedoch die Begründung für die Rehabilitierung und den Inhalt der Rehabilitierung sowie die Frist, in der die Rehabilitierung erfolgen sollte, voll und ganz ins Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt. Es wäre zu wünschen gewesen, den Ermessenspielraum der Mitgliedstaaten zu begrenzen und auf diese Weise zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes im Kraftverkehrssektor sowie zur Anwendung der Grundsätze der Datenqualität und der Rechtssicherheit für die Betroffenen beizutragen.

4.   Artikel 15

14.

Nach Artikel 15 Absatz 1 soll jeder Mitgliedstaat ein einzelstaatliches elektronisches Register der zugelassenen Kraftverkehrsunternehmen führen. Es enthält die Daten, die im zweiten Unterabsatz aufgeführt werden, darunter personenbezogene Daten. Einige der personenbezogenen Daten in den Registern bergen spezifische Risiken für die Betroffenen, darunter insbesondere die Namen von Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, die Verkehrstätigkeit eines Unternehmens zu leiten (6).

15.

Der EDSB begrüßt, dass der Zugriff auf diese Register eindeutig auf diejenigen nationalen Behörden beschränkt ist, die Befugnisse im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Vorschlags haben. Ferner ist der Zweck der Register eindeutig auf die Durchführung der Verordnung beschränkt (Artikel 10 bis 13 des Vorschlags), ebenso wie der Zweck, der in Artikel 26 des Vorschlags genannt ist, nämlich die Berichte über das Funktionieren der Verordnung.

16.

In Artikel 15 Absatz 2 ist eine Speicherzeit von zwei Jahren für Daten zu Unternehmen, deren Zulassung ausgesetzt oder entzogen wurde, und zu Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, angegeben. Der EDSB begrüßt, dass die Speicherzeit auf einen festen Zeitraum von zwei Jahren begrenzt ist. Der Text sollte indessen auch gewährleisten, dass die Daten zu Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, den Beruf auszuüben, unverzüglich aus dem Register zu löschen sind, wenn eine Rehabilitierungsmaßnahme nach Artikel 6 Absatz 3 getroffen wurde. In diesem Zusammenhang kann auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 95/46/EG verwiesen werden (7).

17.

Darüber hinaus sollte im Text der Verordnung die Zuständigkeit für das Führen des Registers und die Verarbeitung der Daten im Register geklärt werden. Oder, um den Sprachgebrauch der Richtlinie 95/46/EG zu verwenden, welche Stelle kann als der für die Verarbeitung Verantwortliche bezeichnet werden (8)? Es scheint logisch, dass die zuständige Behörde als für die Verarbeitung Verantwortlicher zu betrachten ist, aber im Vorschlag bleibt dies unerwähnt. Der EDSB schlägt vor, dies in dem Vorschlag zu klären. Diese Klärung ist umso mehr erforderlich, als die Verordnung die Vernetzung der einzelstaatlichen elektronischen Register bis Ende 2010 und die Benennung einer Kontaktstelle für den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten vorsieht. Es werden jedoch nicht alle zuständigen Behörden Kontaktstellen sein: in jedem Mitgliedstaat wird es eine Kontaktstelle geben, aber es kann mehr als eine zuständige Behörde geben.

18.

Dies gibt Anlass zu einer Bemerkung zur Vernetzung der einzelstaatlichen elektronischen Register. Nach Artikel 15 Absatz 4 erfolgt die Vernetzung derart, dass eine zuständige Behörde eines jeden Mitgliedstaats das elektronische Register aller Mitgliedstaaten abfragen kann. Der Vorschlag sieht also, anders ausgedrückt, ein System des direkten Zugriffs vor. Wie der EDSB in seiner Stellungnahme zum Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Austausch von Informationen nach dem Grundsatz der Verfügbarkeit (9) erläutert hat, bedeutet ein direkter Zugriff zwangsläufig, dass eine größere Zahl von Personen Zugriff auf eine Datenbank hat und dass daher eine größere Missbrauchsgefahr besteht. Bei einem direkten Zugriff durch eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats haben die Behörden des Ursprungsmitgliedstaats keinerlei Kontrolle über den Zugriff auf die Daten und deren weitere Verwendung. Wie kann die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats beispielsweise sicherstellen, dass eine Behörde in einem anderen Mitgliedstaat über Änderungen in dem Register unterrichtet wird, nachdem sie bereits auf die Daten zugegriffen hat?

19.

Diese Fragen sollten in den Beschlüssen der Kommission über die Vernetzung nach Artikel 15 Absätze 5 und 6 des Vorschlags behandelt werden. Der EDSB begrüßt insbesondere die gemeinsamen Modalitäten hinsichtlich des Formats der ausgetauschten Daten und der technischen Verfahren zur automatisierten Abfrage, die von der Kommission zu erlassen sind. Es sollte auf keinen Fall Zweifel hinsichtlich der Zuständigkeit für den Zugriff und der Weiterverwendung der Daten geben. Der EDSB schlägt vor, in Artikel 15 Absatz 5 etwa folgenden Satz aufzunehmen: „In diesen gemeinsamen Modalitäten wird festgelegt, welche Behörde für den Zugriff auf die Daten, ihre Weiterverwendung und die Aktualisierung der Daten nach einem Zugriff zuständig ist; sie beinhalten zu diesem Zweck Regeln für die Protokollierung und Überwachung der Daten.“

5.   Artikel 16

20.

In Artikel 16 geht es um den Schutz personenbezogener Daten. Am Anfang des Artikels wird bekräftigt, dass die Richtlinie 95/46/EG in vollem Umfang auf personenbezogene Daten in den Registern Anwendung findet. Die Bedeutung des Datenschutzes wird betont, und der Anfang des Artikels kann als Einleitung zu den spezifischeren Bestimmungen von Artikel 16 Buchstaben a, b, c und d betrachtet werden.

21.

Nach Auffassung des EDSB fehlt es den spezifischen Bestimmungen von Artikel 16 an Zusatznutzen. Es wird auf die Rechte der Betroffenen, die sich aus der Richtlinie 95/46/EG ergeben (wie sie in den Artikeln 12 und 14 enthalten sind), hingewiesen, und zwar in einer vereinfachten Form und ohne jede nähere Erläuterung (abgesehen von dem Aspekt, auf den unter Nummer 23 dieser Stellungnahme eingegangen wird). Die vereinfachte Darstellung der Rechte des Betroffenen führt jedoch darüber hinaus zu Rechtsunsicherheit und kann daher den Schutz des Betroffenen mindern. Artikel 16 des Vorschlags ist unklar, was die Frage betrifft, ob die spezifischeren Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG in vollem Umfang auf Anträge der Betroffenen auf Auskunft im Anwendungsbereich des Vorschlags Anwendung finden. Artikel 16 des Vorschlags — ein lex specialis zu den Artikeln 12 und 14 der Richtlinie 95/46/EG — sieht vor, dass insbesondere die in Artikel 16 Buchstaben a, b, c und d aufgeführten Aspekte gewährleistet werden. Nach Auffassung des EDSB sollte dies nicht bedeuten, dass die übrigen Aspekte nicht gewährleistet werden, aber der Text ist hier nicht ganz eindeutig.

22.

Im Gegensatz dazu könnte Artikel 16 durchaus einen Zusatznutzen haben, wenn darin die in der Richtlinie enthaltenen Rechte aufgeführt würden. Beispielsweise könnte in Artikel 16:

verdeutlicht werden, welche Behörde für eine Unterrichtung zuständig ist; im Sprachgebrauch der Richtlinie 95/46/EG wäre dies die Angabe, welche Stelle als für die Verarbeitung Verantwortlicher betrachtet werden kann (siehe auch Nummer 17 dieser Stellungnahme),

ein bestimmtes Format für die Durchsetzung der Rechte des Betroffenen vorgeschrieben werden,

angegeben werden, welche weiteren Modalitäten für das Widerspruchsrecht gelten.

23.

Artikel 16 Buchstabe b enthält eine Einschränkung des Auskunftsrechts nach Artikel 12 der Richtlinie 95/46/EG, die nicht mit der Richtlinie vereinbar ist. In dem Artikel heißt es, dass Auskunft frei und ungehindert in angemessenen Abständen ohne unzumutbare Verzögerung oder übermäßige Kosten, weder für die Behörde, die für die Datenverarbeitung zuständig ist, noch für den Antragsteller zu erteilen ist. Artikel 12 der Richtlinie 95/46/EG indessen zielt auf den Schutz des Betroffenen ab und verlangt, dass Auskunft frei und ungehindert in angemessenen Abständen ohne unzumutbare Verzögerung oder übermäßige Kosten erteilt wird. Der EDSB schlägt vor, Artikel 16 Buchstabe b zu ändern und mit der Richtlinie 95/46/EG vereinbar zu machen, indem die Worte „für die Behörde, die für die Datenverarbeitung zuständig ist,“ gestrichen werden. Für den Fall, dass Bedenken hinsichtlich der Kosten bestehen, die sich aus Anträgen auf Auskunft ergeben, sei darauf hingewiesen, dass es der in Artikel 12 der Richtlinie verwendete Begriff „übermäßige Kosten“ dem für die Verarbeitung Verantwortlichen nicht verbietet, eine geringe Gebühr zu verlangen (die so niedrig sein muss, dass sie keine Abschreckung dafür ist, dass der Betroffene sein Auskunftsrecht wahrnimmt). Darüber hinaus werden die Behörden nach einzelstaatlichem Recht üblicherweise über rechtliche Möglichkeiten verfügen, um zu verhindern, dass Rechte von bestimmten Betroffenen missbraucht werden.

24.

Der EDSB schlägt vor, dass Artikel 16 umformuliert wird und dass dabei berücksichtigt wird, was unter den vorangehenden Nummern dieser Stellungnahme erläutert wird.

25.

Ferner gelten die Richtlinie 95/46/EG und konkret Artikel 16 auch für die administrative Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten, die Gegenstand von Artikel 17 ist, da die Übermittlung von Informationen zwischen Mitgliedstaaten über Verstöße natürlicher Personen und über Sanktionen gegen natürliche Personen als Verarbeitung personenbezogener Daten gilt. Dies bedeutet unter anderem, dass die Betroffenen nach Maßgabe der Richtlinie 95/46/EG und gemäß Artikel 16 Buchstabe a der Verordnung unterrichtet werden sollten.

6.   Fazit

26.

Der EDSB schlägt vor, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber näher erläutert, welche Situationen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a auch vor dem Hintergrund des Ziels des Vorschlags, nämlich das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts im Kraftverkehrssektor zu verbessern, erfassen soll. Er schlägt ferner vor, dass der Vorschlag geändert wird, damit zumindest die wesentlichen Merkmale der Liste nach Artikel 6 Absatz 2 in dem Vorschlag selbst aufgeführt werden, eventuell in einem Anhang, und zwar präziser als in Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a bis c.

27.

Der EDSB begrüßt die zentrale Funktion der zuständigen Behörden, mit der ihnen auch die Zuständigkeit für die Verarbeitung personenbezogener Daten als notwendiger Voraussetzung für ihre Tätigkeiten übertragen wird. Der EDSB weist in diesem Zusammenhang auf einige Unklarheiten in dem Vorschlag hin, die leicht beseitigt werden können, ohne dass das System selbst geändert wird.

28.

Der EDSB begrüßt, dass der Zugriff auf die einzelstaatlichen elektronischen Register und der Zweck dieser Register klar eingegrenzt sind. Er begrüßt darüber hinaus, dass die Speicherzeit auf einen festen Zeitraum von zwei Jahren begrenzt ist. Der Text sollte indessen auch gewährleisten, dass die Daten zu Personen, die für ungeeignet erklärt wurden, den Beruf auszuüben, unverzüglich aus dem Register zu löschen sind, wenn eine Rehabilitierungsmaßnahme nach Artikel 6 Absatz 3 getroffen wurde.

29.

Die Zuständigkeit für das Führen des elektronischen Registers und für die Verarbeitung der Daten im Register sollte im Text der Verordnung eindeutig angegeben werden. Was die Vernetzung der einzelstaatlichen elektronischen Register betrifft, sollte Artikel 15 Absatz 5 der folgende Satz angefügt werden: „In diesen gemeinsamen Modalitäten wird festgelegt, welche Behörde für den Zugriff auf die Daten, ihre Weiterverwendung und die Aktualisierung der Daten nach einem Zugriff zuständig ist; sie beinhalten zu diesem Zweck Regeln für die Protokollierung und Überwachung der Daten.“

30.

Der EDSB schlägt vor, dass Artikel 16 über den Datenschutz umformuliert wird, wobei Folgendes zu berücksichtigen ist:

das Erfordernis der Klarstellung, dass die spezifischeren Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG in vollem Umfang auf Anträge des Betroffenen auf Auskunft im Anwendungsbereich des Vorschlags Anwendung finden,

das Erfordernis der Schaffung eines Zusatznutzens durch nähere Angabe der Rechte, die in der Richtlinie enthalten sind, beispielsweise durch Klärung, welche Behörde für Auskünfte zuständig ist, durch ein bestimmtes Format für die Durchsetzung der Rechte des Betroffenen und durch Angabe weiterer Modalitäten für das Widerspruchsrecht,

das Erfordernis der Streichung der Worte „für die Behörde, die für die Datenverarbeitung zuständig ist,“ im Zusammenhang mit der unzumutbaren Verzögerung oder den übermäßigen Kosten bei einem Antrag auf Auskunft.

Brüssel, den 12. September 2007

Peter HUSTINX

Europäischer Datenschutzbeauftragter


(1)  ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.

(2)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(3)  ABl. L 124 vom 23.5.1996, S. 1.

(4)  Auch in Erwägungsgrund 8 wird bekräftigt, dass es einer gemeinsamen Definition bedarf.

(5)  Diese Grundsätze sind in Artikel 6 der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31) enthalten.

(6)  Diese Daten werden auch im Erwägungsgrund 13 des Vorschlags besonders genannt.

(7)  Nach dieser Bestimmung müssen personenbezogene Daten „in einer Form aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betreffenden Personen ermöglicht, und dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es für den Zweck, für den sie erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist“.

(8)  Nach Artikel 2 Buchstabe d der Richtlinie 95/46/EG ist der „für die Verarbeitung Verantwortliche“ die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.

(9)  ABl. C 116 vom 17.5.2006, S. 8.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

19.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/6


Mitteilung der Kommission über die Änderung der Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze

(2008/C 14/02)

(Diese Mitteilung ersetzt die vorherigen Mitteilungen über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze)

REFERENZ- UND ABZINSUNGSSÄTZE

Im Rahmen der gemeinschaftlichen Kontrolle staatlicher Beihilfen verwendet die Kommission Referenz- und Abzinsungssätze. Die Referenz- und Abzinsungssätze werden anstelle des Marktzinses verwendet und dienen zur Berechnung des Subventionsäquivalents von Beihilfen, v. a. wenn sie in mehreren Tranchen gezahlt werden, sowie zur Berechnung der Beihilfeelemente von Zinszuschussregelungen. Ebenfalls zum Einsatz kommen sie bei der Prüfung der Vereinbarkeit mit der De-minimis-Regel und den Gruppenfreistellungsverordnungen.

HINTERGRUND DER REFORM

Der Hauptgrund für die Überprüfung der Methode zur Festlegung der Referenz- und Abzinsungssätze liegt darin, dass die erforderlichen finanziellen Parameter nicht immer in allen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen, insbesondere nicht in den neuen (1). Darüber hinaus könnte die derzeitige Methode verbessert werden, mit dem Ziel, der Kreditwürdigkeit und den Sicherheiten des Schuldners Rechnung zu tragen.

Daher wird in dieser Mitteilung eine geänderte Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze vorgestellt. Ziel des vorgeschlagenen Konzepts, das auf dem derzeitigen — von allen Mitgliedstaaten akzeptierten und einfach anzuwendenden — Modell aufbaut, ist die Entwicklung einer neuen Methode, die einige der Mängel des derzeitigen Systems behebt, mit den verschiedenen Finanzsystemen in der EU (vor allem in den neuen Mitgliedstaaten) vereinbar ist und ebenfalls einfach anzuwenden ist.

STUDIE

In einer von der GD Wettbewerb bei Deloitte & Touche in Auftrag gegebenen Studie (2) wird ein System vorgeschlagen, das auf zwei Pfeilern beruht: einem „Standardkonzept“ und einem „fortgeschrittenen Konzept“.

Standardkonzept

Bei diesem Konzept veröffentlicht die Kommission jedes Quartal einen Basissatz, der für verschiedene Laufzeiten — 3 Monate, 1 Jahr, 5 Jahre und 10 Jahre — und Währungen berechnet wird. Für die Berechnung werden die IBOR-Sätze (3) und die Swapsätze oder — bei Nichtvorliegen dieser Parameter — die Zinssätze für Staatsanleihen verwendet. Der bei der Berechnung des Referenzsatzes für ein Darlehen angewendete Zuschlag wird in Abhängigkeit von der Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers und den Sicherheiten, über die er verfügt, berechnet. Je nach der Ratingkategorie des Unternehmens (das Rating stammt bei großen Unternehmen von den Rating-Agenturen und bei KMU von Banken), beträgt die im Standardfall (normales Rating und normale Besicherung (4)) anzuwendende Marge 220 Basispunkte. Bei geringer Kreditwürdigkeit und geringer Besicherung kann der Zuschlag bis 1 650 betragen.

Fortgeschrittenes Konzept

Diesem Ansatz zufolge können die Mitgliedstaaten eine unabhängige Einrichtung — zum Beispiel eine Zentralbank — damit beauftragen, regelmäßig einen angemessenen Referenzzinssatz zu veröffentlichen, und zwar für eine größere Zahl von Laufzeiten und häufiger, als es beim Standardkonzept der Fall ist. Der Einsatz der unabhängigen Einrichtung wäre sinnvoll, da sie die verfügbaren Finanz- und Bankendaten besser kennt und ihnen näher ist als die Kommission. In diesem Fall würden die Berechnungsmethoden von der Kommission und einem externen Rechnungsprüfer bestätigt. Bei diesem Ansatz könnte in einigen Fällen eine Freistellung („Opting out“) in Betracht gezogen werden.

Schwächen

Trotz der wirtschaftlichen Relevanz der beiden Methoden ist auf einige Schwächen hinzuweisen.

Standardkonzept:

es löst nicht das Problem fehlender Finanzdaten in den neuen Mitgliedstaaten und fügt neue, nicht leicht verfügbare Parameter hinzu,

die Standardmethode könnte große Unternehmen gegenüber KMU, die entweder überhaupt kein Rating oder ein weniger positives Rating besitzen, begünstigen (insbesondere wegen des unterschiedlichen Informationsstands im Hinblick auf den Darlehensgeber). Sie könnte zu Diskussionen über die Methoden zur Berechnung des anzuwendenden Zuschlags, der von der Kreditwürdigkeit und dem Umfang der Besicherung abhängig ist, führen,

sie erleichtert den Mitgliedstaaten ihre Aufgabe nicht, insbesondere was die Berechnungen zur Prüfung der Einhaltung der De-minimis-Regel und die Gruppenfreistellungsverordnungen betrifft.

Fortgeschrittene Methode:

die fortgeschrittene Methode könnte sich bei Anwendung auf die Beihilferegelungen als problematisch erweisen: Die Volatilität der Marktzinsen könnte dazu führen, dass der Unterschied zwischen dem Zins, der einer Darlehensregelung zugrunde liegt, und dem zu dem jeweiligen Zeitpunkt geltenden Referenzsatz sich für den Darlehensnehmer so günstig auswirkt, dass gewisse Maßnahmen nicht mehr mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen vereinbar sind,

eine vierteljährliche Anpassung der Sätze würde die Bearbeitung der Fälle erschweren, da die berechneten Beihilfebeträge vom Beginn der Bewertung bis zum Datum der endgültigen Entscheidung der Kommission erheblich variieren können,

diese Vorgehensweise ist zu kompliziert und könnte dazu führen, dass eine Gleichbehandlung in den einzelnen Mitgliedstaaten nicht gewährleistet werden kann.

NEUE METHODE

Zur Vermeidung dieser Schwierigkeiten schlägt die Kommission eine Methode vor, die:

einfach anzuwenden ist (insbesondere für die Mitgliedstaaten im Falle von Maßnahmen, die unter die De-minimis-Regelung oder unter die Gruppenfreistellungsverordnungen fallen),

die Gleichbehandlung in den einzelnen Mitgliedstaaten bei minimalen Abweichungen von der derzeitigen Praxis gewährleistet und den neuen Mitgliedstaaten die Anwendung der Referenzsätze erleichtert,

vereinfachte Kriterien vorsieht, die der Kreditwürdigkeit der Unternehmen Rechnung tragen und nicht nur ihrer Größe, die ein zu grob vereinfachendes Kriterium darzustellen scheint.

Darüber hinaus können mit Hilfe dieser Methode zusätzliche Ungewissheit und Komplexität bei den Berechnungsmethoden vermieden werden — vor dem Hintergrund eines Banken- und Finanzumfelds, das infolge der Umsetzung des Basel II-Rahmens, der sich auf die Allokation des Kapitals sowie auf das Verhalten der Banken erheblich auswirken könnte, dem Wandel unterliegt. Die Kommission wird dieses sich wandelnde Umfeld weiter beobachten und bei Bedarf weitere Leitlinien geben.

BEKANNTMACHUNG DER KOMMISSION

Der Hauptgrund für die Überprüfung der Methode zur Festlegung der Referenz- und Abzinsungssätze liegt darin, dass die erforderlichen finanziellen Parameter nicht immer in allen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen. Darüber hinaus kann die derzeitige Methode verbessert werden, mit dem Ziel, der Kreditwürdigkeit und den Sicherheiten des Schuldners Rechnung zu tragen.

Die Kommission nimmt daher die folgende Methode zur Festsetzung der Referenzsätze an:

Berechnungsgrundlage: IBOR für ein Jahr

Der Basissatz beruht auf den Geldmarktzinsen für ein Jahr, die in nahezu allen Mitgliedstaaten verfügbar sind, wobei die Kommission sich das Recht vorbehält, in Fällen, in denen dies sinnvoll erscheint, kürzere oder längere Laufzeiten zu verwenden.

Sind derartige Sätze nicht verfügbar, werden die dreimonatigen Geldmarktzinsen verwendet.

Wenn keine verlässlichen oder gleichwertigen Daten zur Verfügung stehen oder unter außergewöhnlichen Umständen kann die Kommission in enger Zusammenarbeit mit dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) und im Prinzip auf der Grundlage der Daten der Zentralbank des jeweiligen Mitgliedstaats eine andere Berechnungsgrundlage festlegen.

Margen (5)

In Abhängigkeit vom Rating des betreffenden Unternehmens und den vorhandenen Sicherheiten (6) sind grundsätzlich die folgenden Margen anzuwenden.

Darlehensmargen in Basispunkten

Ratingkategorie

Besicherung

Hoch

Normal

Gering

Sehr gut (AAA-A)

60

75

100

Gut (BBB)

75

100

220

Zufriedenstellend (BB)

100

220

400

Schwach (B)

220

400

650

Schlecht/Finanzielle Schwierigkeiten (CCC und darunter)

400

650

1 000 (7)

Normalerweise werden dem Basissatz 100 Basispunkte hinzugefügt. Dies gilt für 1. Darlehen an Unternehmen mit zufriedenstellendem Ratung und hoher Besicherung oder 2. Darlehen an Unternehmen mit gutem Rating und normaler Besicherung.

Bei Darlehensnehmern, die keine Bonitätsgeschichte und kein auf einem Bilanzansatz basierendes Rating haben, wie bestimmte Projektgesellschaften oder Start-up-Unternehmen, sollte der Basissatz (in Abhängigkeit von den vorhandenen Sicherheiten) um mindestens 400 Basispunkte angehoben werden, und die Marge darf nicht niedriger sein als diejenige, die auf die Muttergesellschaft anwendbar wäre.

Ratings brauchen nicht von speziellen Rating-Agenturen eingeholt zu werden — nationale Ratingsysteme und von Banken zur Feststellung von Ausfallquoten verwendete Ratingsysteme können ebenfalls akzeptiert werden (8).

Die genannten Margen können von Zeit zu Zeit geändert werden, um der Marktsituation Rechnung zu tragen.

Aktualisierung

Einmal im Jahr wird der Referenzsatz aktualisiert. Im Rahmen dieser Aktualisierung wird der Basissatz auf der Grundlage des im September, Oktober und November des Vorjahres festgestellten IBOR für ein Jahr berechnet. Der in dieser Weise festgelegte Basissatz gilt ab dem 1. Januar. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2008 bis zum 31. Dezember 2008 wird der Referenzsatz — vorbehaltlich der Anwendung des folgenden Abschnitts — ausnahmsweise auf der Grundlage des im Februar, März und April 2008 festgestellten IBOR für ein Jahr berechnet.

Um erheblichen plötzlichen Schwankungen Rechnung zu tragen, wird zusätzlich immer dann eine Aktualisierung vorgenommen, wenn der über die drei Vormonate berechnete Durchschnittssatz um mehr als 15 % vom geltenden Satz abweicht. Dieser neue Satz tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den für die Berechnung verwendeten Monat folgt.

Abzinsungssatz: Berechnung des Nettogegenwartswerts

Der Referenzsatz ist auch als Abzinsungssatz für die Berechnung von Gegenwartswerten zu verwenden. Dazu wird grundsätzlich der Basissatz zuzüglich einer festen Marge von 100 Basispunkten verwendet.

Diese Methode tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.


(1)  Derzeit gelten für die neuen Mitgliedstaaten diejenigen Referenzsätze, die die einzelnen Staaten als angemessenen Marktzins angegeben haben. Die Methode zur Berechnung dieser Sätze unterscheidet sich von einem Mitgliedstaat zum anderen.

(2)  Zu finden auf der Website der GD Wettbewerb:

http://ec.europa.eu/comm/competition/state_aid/others/

(3)  Inter-bank offered rate, Referenzsatz für den Geldmarkt.

(4)  Fälle, in denen der Empfänger ein zufrieden stellendes Rating (BB) und eine Ausfallwahrscheinlichkeit zwischen 31 und 59 % aufweist.

(5)  Wie sich aus der Studie ergibt, ist die Marge von der Laufzeit des Darlehens weitgehend unabhängig.

(6)  Unter einer normalen Besicherung wird der Umfang der Besicherung verstanden, die Kreditinstitute in der Regel als Sicherheit für ihr Darlehen verlangen. Der Umfang der Besicherung lässt sich als Verlustquote bei Ausfall (LGD) angeben; dies ist die erwartete Höhe des Verlusts in Prozent der Forderung an den Schuldner, unter Berücksichtigung der aus den Sicherheiten und dem Konkursvermögen eintreibbaren Beträgen; infolgedessen verhält sich die Verlustquote bei Ausfall umgekehrt proportional zum Wert der Sicherheiten. In dieser Mitteilung wird angenommen, dass eine „hohe Besicherung“ eine LGD von bis zu 30 %, eine „normale“ Besicherung eine LGD zwischen 31 und 59 % und eine „geringe“ Besicherung eine LGD von mindestens 60 % bedeutet. Weitere Einzelheiten zum Begriff „LGD“: vgl. Basel II: International Convergence of Capital Measurement and Capital Standards: A Revised Framework — Comprehensive Version, zu finden unter:

http://www.bis.org/publ/bcbs128.pdf

(7)  Vorbehaltlich der Anwendung der besonderen Bestimmungen für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die festgehalten sind in den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2), insbesondere Punkt 25 Buchstabe a zu einem „Zinssatz, der mindestens den Zinssätzen vergleichbar ist, die für Darlehen an gesunde Unternehmen zu beobachten sind, insbesondere den von der Kommission festgelegten Referenzzinssätzen“. Daher wird bei Rettungsbeihilfen der IBOR für ein Jahr zuzüglich mindestens 100 Basispunkten angewendet.

(8)  Zu einem Vergleich der am häufigsten verwendeten Rating-Mechanismen vgl. Tabelle 1 in Arbeitspapier Nr. 207 der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich:

http://www.bis.org/publ/work207.pdf


19.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/10


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 14/03)

Datum der Annahme der Entscheidung

23.10.2007

Nummer der Beihilfe

N 522/06

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Départements d'outre-mer (DOM)

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Loi de programme pour l'outre-mer

Rechtsgrundlage

Articles 199 A et B undecies et 217 undecies du code général des impôts (CGI)

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Senkung der Steuerbemessungsgrundlage

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 360 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

Bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Direction générale des impôts

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

23.10.2007

Nummer der Beihilfe

N 524/06

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Départements d'outre-mer de la Guadeloupe, de la Martinique et de la Réunion

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

TVA non perçue récupérable

Rechtsgrundlage

Articles 295-1-5o du code général des impôts, articles 50 undecies et duodecies de l'annexe IV du même code

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Steuersatzermäßigung

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 200 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

Bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Direction générale des impôts

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

23.10.2007

Nummer der Beihilfe

N 529/06

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Départements d'outre-mer (DOM)

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Octroi de mer

Rechtsgrundlage

Décision du Conseil de l'Union européenne du 10 février 2004

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Steuersatzermäßigung

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 165 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

Bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Direction générale des douanes et des droits indirects

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

28.11.2007

Nummer der Beihilfe

N 385/07

Mitgliedstaat

Deutschland

Region

Freistaat Sachsen

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

ARISE Technologies Corporation

Rechtsgrundlage

35. GA-Rahmenplan

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 7 440 000 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

15 %

Laufzeit

1.11.2006-31.10.2009

Wirtschaftssektoren

Elektrogeräte und optische Geräte

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Sächsische Aufbaubank

Pirnaische Straße 9,

D-01069 Dresden

Finanzamt Bischofswerda

Kirchstraße 25

D-01877 Bischofswerda

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

30.11.2007

Nummer der Beihilfe

N 496/07

Mitgliedstaat

Italien

Region

Lombardia

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Fondo NEXT

Rechtsgrundlage

Convenzione con Finlombarda SpA per la gestione del fondo di garanzia istituito a supporto del fondo di investimento NEXT

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Risikokapital

Form der Beihilfe

Bereitstellung von Risikokapital

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 12,23 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

20.8.2007-10.10.2016

Wirtschaftssektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Regione Lombardia

Sonstige Angaben

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19.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/14


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 14/04)

Datum der Annahme der Entscheidung

23.10.2007

Nummer der Beihilfe

N 540/06

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Départements d'outre-mer (DOM)

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Contrat d'accès à l'emploi (CAE-DOM)

Rechtsgrundlage

Articles L. 832-2, R. 831-1 à 9 et D. 7831-1 à 4 du code du travail

Circulaire DAESC/ASC/DEFI no 2004/100 du 26 mars 2004

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Ermäßigung der Sozialabgaben

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 32 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

Bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Directeurs des agences locales pour l'emploi

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

23.10.2007

Nummer der Beihilfe

N 542/06

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Départements d'outre-mer (DOM)

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Exonération des charges sociales patronales

Rechtsgrundlage

Articles L. 752-3-1, R. 752-19 à R. 752-25 et D. 752-6 du code de la sécurité sociale

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Ermäßigung der Sozialabgaben

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 850 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

Bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Caisse générale de sécurité sociale

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

23.10.2007

Nummer der Beihilfe

N 559/06

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Départements d'outre-mer (DOM)

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Abattement d'un tiers sur les résultats des bénéfices réalisés dans les DOM

Rechtsgrundlage

Article 217 bis du code général des impôts

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Senkung der Steuerbemessungsgrundlage

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 75 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

Bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Direction générale des impôts

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

23.10.2007

Nummer der Beihilfe

N 560/06

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Départements d'outre-mer (DOM)

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Taxe réduite sur les salaires

Rechtsgrundlage

Article 231 du code général des impôts

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Steuersatzermäßigung

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 105 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

Bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Direction générale des impôts

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

23.10.2007

Nummer der Beihilfe

N 627/06

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Départements d'outre-mer (DOM)

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Fonds de garantie «Fonds DOM»

Rechtsgrundlage

Convention nationale relative au fonds DOM entre l'État, l'AFD et Sofaris (15.9.1999)

Convention cadre entre l'État et Sofaris (17.5.1999)

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Bürgschaft

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 8,1 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

Bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Agence Française de Développement (AFD) et OSEO Sofaris (Société Française de Garantie des Financements des Petites et Moyennes Entreprises)

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

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19.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/18


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 14/05)

Datum der Annahme der Entscheidung

23.10.2007

Nummer der Beihilfe

N 667/06

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Départements d'outre-mer (DOM)

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Soutien à l'emploi des jeunes diplômés (SEJD)

Rechtsgrundlage

Articles L. 832-7-1, L. 322-4-6 à L. 322-4-6-5, D.832-1 à D. 832-8 du code du travail

Circulaire DAESC/DGEFP no 2004/200 du 10 juin 2004

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Ermäßigung der Sozialabgaben

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 0,957 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

Bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Direction du travail, de l'emploi et de la formation professionnelle

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

23.10.2007

Nummer der Beihilfe

N 668/06

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Départements d'outre-mer (DOM)

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Prime à la création d'emploi

Rechtsgrundlage

Articles L. 832-7, R. 831-20 et R. 831.21, D.831-5 du code du travail

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Ziel

Regionale Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 0,867 Mio. EUR

Beihilfehöchstintensität

Laufzeit

Bis zum 31.12.2013

Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Direction du travail, de l'emploi et de la formation professionnelle

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

28.11.2007

Nummer der Beihilfe

N 388/07

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Post Office Ltd: Transformation Programme

Rechtsgrundlage

Postal Services Act 2000

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse

Form der Beihilfe

Zuschuss, Zinsgünstiges Darlehen

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 334 Mio. GBP; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 634 Mio. GBP

Beihilfehöchstintensität

100 %

Laufzeit

1.4.2008-31.3.2011

Wirtschaftssektoren

Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Einzelhandel

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Department of Business, Enterprise and Regulatory Reform

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


19.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/20


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4886 — Petroplus/Shell French Refineries)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 14/06)

Am 11. Januar 2008 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32008M4886. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht (http://eur-lex.europa.eu).


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Rat

19.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/21


BESCHLUSS DES RATES

vom 15. Oktober 2007

zur Ernennung des Mitglieds des Vereinigten Königreichs im Verwaltungsrat des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung

(2008/C 14/07)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 337/75 des Rates vom 10. Februar 1975 über die Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, insbesondere auf Artikel 4 (1),

in Anbetracht der von der Regierung des Vereinigten Königreichs unterbreiteten Kandidatur,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat mit seinem Beschluss vom 18. September 2006 (2) die Mitglieder des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung für den Zeitraum vom 18. September 2006 bis zum 17. September 2009 ernannt.

(2)

Der Sitz eines Mitglieds des Verwaltungsrates des Zentrums in der Kategorie der Regierungsvertreter ist aufgrund des Rücktritts von Frau Pauline CHARLES frei geworden.

(3)

Das Mitglied des Vereinigten Königreichs im Verwaltungsrat des genannten Zentrums sollte für die verbleibende Amtszeit, d.h. bis zum 17. September 2009, ernannt werden —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Zum Mitglied des Verwaltungsrates des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung wird für die verbleibende Amtszeit, d.h. bis zum 17. September 2009, ernannt:

I.   VERTRETER DER REGIERUNGEN

VEREINIGTES KÖNIGREICH: Frau Nicola SAMS

Geschehen zu Luxemburg am 15. Oktober 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. AMADO


(1)  ABl. L 39 vom 13.2.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2051/2004 (ABl. L 355 vom 1.12.2004, S. 1).

(2)  ABl. C 240 vom 5.10.2006, S. 1.


Kommission

19.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/22


Euro-Wechselkurs (1)

18. Januar 2008

(2008/C 14/08)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,4674

JPY

Japanischer Yen

157,70

DKK

Dänische Krone

7,4539

GBP

Pfund Sterling

0,74810

SEK

Schwedische Krone

9,4283

CHF

Schweizer Franken

1,6144

ISK

Isländische Krone

95,41

NOK

Norwegische Krone

7,9915

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CZK

Tschechische Krone

26,118

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

256,13

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6988

PLN

Polnischer Zloty

3,6165

RON

Rumänischer Leu

3,6749

SKK

Slowakische Krone

33,693

TRY

Türkische Lira

1,7341

AUD

Australischer Dollar

1,6697

CAD

Kanadischer Dollar

1,5024

HKD

Hongkong-Dollar

11,4550

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9127

SGD

Singapur-Dollar

2,1050

KRW

Südkoreanischer Won

1 383,90

ZAR

Südafrikanischer Rand

10,2954

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,6266

HRK

Kroatische Kuna

7,3367

IDR

Indonesische Rupiah

13 863,26

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7999

PHP

Philippinischer Peso

59,723

RUB

Russischer Rubel

35,9230

THB

Thailändischer Baht

45,450

BRL

Brasilianischer Real

2,6026

MXN

Mexikanischer Peso

16,0269


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


19.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/23


Aufgabenbeschreibung — Sachverständigengruppe für Menschenhandel

(2008/C 14/09)

Die Kommission fordert hiermit interessierte Personen zur Einreichung von Bewerbungen zwecks Erstellung einer Liste von Sachverständigen auf, die eingeladen werden können, sich an der Sachverständigengruppe zu Fragen der europäischen Politik zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels zu beteiligen.

1.   Hintergrund

Die Einsetzung der Gruppe geht auf den Beschluss 2003/209/EG der Kommission (1) zurück und steht im Einklang mit der Brüsseler Erklärung aus dem Jahre 2002 (2), in der die Einsetzung einer Sachverständigengruppe zum Thema Menschenhandel durch die Kommission für notwendig erachtet wurde, um verstärkt gegen den Menschenhandel vorzugehen. Sie fungiert unter der Bezeichnung „Sachverständigengruppe Menschenhandel“.

Da die Sachverständigengruppe „Menschenhandel“ seit 2003 wertvolle Arbeit geleistet und es der Kommission ermöglicht hat, diesen Politikbereich weiterzuentwickeln und der wachsenden Bedeutung dieses Phänomens auf globaler Ebene Rechnung zu tragen, sollte die Sachverständigengruppe ihre Tätigkeit fortsetzen. Infolge der Erweiterung der Europäischen Union war ein neuer Beschluss (3) notwendig. Darüber hinaus ist eine Ausweitung der Sachverständigengruppe angebracht, damit ein breiteres Spektrum von Fachwissen genutzt werden kann, um den neuen Ausprägungen des Menschenhandels Rechnung zu tragen.

2.   Sachverständigengruppe

Die Kommission kann die Sachverständigengruppe zu allen Fragen zum Thema Menschenhandel konsultieren.

Die Sachverständigengruppe hat folgende Aufgaben:

a)

Gewährleistung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, anderen in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b aufgeführten Parteien und der Kommission zu allen Fragen im Zusammenhang mit dem Menschenhandel;

b)

Unterstützung der Kommission durch Stellungnahmen zu Fragen des Menschenhandels und Sicherstellung eines kohärenten Ansatzes;

c)

Unterstützung der Kommission bei der Bewertung der Politik zur Bekämpfung des Menschenhandels auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene;

d)

Unterstützung der Kommission bei der Ermittlung und Definition einschlägiger Maßnahmen und Aktionen zur Bekämpfung des Menschenhandels auf europäischer und nationaler Ebene;

e)

auf Ersuchen der Kommission oder aus eigener Initiative Vorlage von Stellungnahmen oder Berichten, wobei die Umsetzung und Weiterentwicklung des EU-Plans über bewährte Vorgehensweisen, Normen und Verfahren zur Bekämpfung und Verhütung des Menschenhandels (4) auf EU-Ebene und anderer Formen der Ausbeutung gebührend berücksichtigt werden. Dabei wird auch die geschlechterspezifische Dimension einbezogen.

3.   Zusammensetzung

Die Gruppe besteht aus 21 Mitgliedern. Die Mitglieder werden von der Kommission ernannt. Die Sachverständigengruppe wird für eine dreijährige Amtszeit eingesetzt, die von der Kommission verlängert werden kann.

4.   Bewerbungskriterien

Bewerben können sich natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats oder gegebenenfalls eines Beitrittslandes oder eines Staats des Europäischen Wirtschaftsraums besitzen.

Die Mitglieder der Sachverständigengruppe werden aufgrund ihres Sachverstands und ihrer Erfahrung mit der Bekämpfung des Menschenhandels, auch desjenigen zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft, aus folgenden Bereichen ernannt:

a)

Behörden der Mitgliedstaaten (bis zu 11 Mitglieder);

b)

zwischenstaatliche, internationale und auf europäischer Ebene tätige regierungsunabhängige Organisationen (bis zu 5 Mitglieder);

c)

auf europäischer Ebene tätige Sozialpartner und Arbeitgeberverbände (bis zu 4 Mitglieder);

d)

Europol (1 Mitglied);

e)

Personen, die im Rahmen wissenschaftlicher Forschungsarbeiten für öffentliche oder private Hochschulen oder Einrichtungen in den Mitgliedstaaten einschlägige Erfahrungen gesammelt haben (bis zu 2 Mitglieder).

Es wird vorausgesetzt, dass die Kandidaten eine Position bei einer der oben aufgeführten beteiligten Stellen bekleiden oder bekleidet haben und über folgende Qualifikationen verfügen:

Fähigkeiten und Kenntnisse in den Tätigkeitsbereichen, in denen gegebenenfalls ihre Unterstützung benötigt wird,

ein hohes Maß an beruflicher Kompetenz im Kampf gegen den Menschenhandel und mindestens fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung,

entsprechende Sprachkenntnisse einschließlich der nachweislichen Fähigkeit, im beruflichen Alltag die englische Sprache zu gebrauchen.

Anhand des ausgefüllten Lebenslaufs und Bewerbungsformulars wird beurteilt, ob die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind.

5.   Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen

Zur Einreichung der Anträge sind ausschließlich das Antragsformular (Anhang 1 der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen) und der Musterlebenslauf (Anhang 2 der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen) auszufüllen. Die Bewerber werden gebeten, in ihrer Bewerbung das Gebiet des Menschenhandels, auf dem sie über besondere Fachkenntnisse verfügen, eindeutig anzugeben und Nachweise beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die oben genannten Kriterien erfüllt werden.

Die Bewerbungen sind bis zum 15. Februar 2008 per E-Mail oder Post zu senden an:

Europäische Kommission

Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit

Referat D2 Sekretariat

LX 46 3/131

B-1049 Brüssel

JLS-ANTITRAFFICKING@ec.europa.eu

Die Bewerbungen werden anhand der in der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen genannten Kriterien bewertet. Die Kommission unterrichtet die Bewerber über die Ergebnisse der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen und insbesondere darüber, ob sie in die Liste der Sachverständigen aufgenommen worden sind.

Aufgrund der Politik der Transparenz der EU-Institutionen und der Pflicht, die Öffentlichkeit über die Identität und Qualifikationen der die Institutionen beratenden Sachverständigen zu unterrichten, werden allgemeine personenbezogene Daten veröffentlicht (5). Die Veröffentlichung erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (6) für die Dauer der Mitgliedschaft bzw. so lange, bis eine Streichung aus dem öffentlichen Register beantragt wird.

6.   Abschließende Festlegung der Zusammensetzung der Gruppe

Die Kommission entscheidet aufgrund der eingereichten Bewerbungen über die Zusammensetzung der Sachverständigengruppe.

Bei der Bewertung der Bewerbungen berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:

nachgewiesene Fachkenntnisse und Erfahrung auf europäischer und/oder internationaler Ebene in den für die Bekämpfung des Menschenhandels relevanten Bereichen,

ausgewogene Besetzung der Sachverständigengruppe in Bezug auf die Repräsentativität, das Geschlecht und die geografische Herkunft der Bewerber,

ausgewogene Besetzung in Bezug auf das Fachwissen über die verschiedenen Formen des Menschenhandels, einschließlich des Menschenhandels zum Zwecke der wirtschaftlichen und sexuellen Ausbeutung, über verschiedene Aspekte wie Verhütung des Menschenhandels, seine strafrechtliche Verfolgung und die Opferhilfe sowie im Bereich der Menschenrechte, der Rechte von Kindern, des Strafrechts, der Beschäftigung und der Migration,

Gewährleistung der Kontinuität der Tätigkeit der (mit dem Beschluss der Kommission vom 25. März 2003 eingesetzten) bisherigen Sachverständigengruppe für Menschenhandel,

Staatsangehörigkeit: die Mitglieder der Sachverständigengruppe müssen Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gegebenenfalls eines Beitrittslandes oder eines Staats des Europäischen Wirtschaftsraums sein.

Die Mitglieder teilen der Kommission rechtzeitig jeglichen Interessenkonflikt mit, der ihrer Unparteilichkeit abträglich sein könnte.

Die Namen der Mitglieder der Sachverständigengruppe werden auf der Internetseite der GD JLS und im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht. Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

Die Mitglieder werden für eine dreijährige Amtszeit ernannt. Ihre Wiederernennung ist möglich. Sie bleiben im Amt, bis sie ersetzt werden oder ihre Amtszeit endet.

Mitglieder können für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit ersetzt werden, wenn:

a)

sie ihr Amt niederlegen;

b)

sie nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten;

c)

sie gegen Artikel 287 des EG-Vertrags verstoßen;

d)

sie die Kommission nicht rechtzeitig über einen Interessenkonflikt unterrichten.

7.   Geheimhaltung

Um die notwendige Sicherheit sensibler Informationen zu gewährleisten, müssen die zur Mitarbeit in Sachverständigengruppen eingeladenen Sachverständigen eine Geheimhaltungsvereinbarung unterzeichnen. Während ihrer Tätigkeit müssen sie die Vertraulichkeit der ihnen zur Kenntnis gebrachten Informationen und Unterlagen wahren.

8.   Arbeitsweise

Die Sachverständigengruppe wählt aus den Reihen ihrer Mitglieder mit einfacher Mehrheit einen Vorsitzenden und zwei stellvertretende Vorsitzende.

In Abstimmung mit der Kommission können zur Prüfung besonderer Fragen Untergruppen auf Grundlage eines von der Sachverständigengruppe festgelegten Mandats eingesetzt werden. Die Untergruppen bestehen aus höchstens neun Mitgliedern und werden nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst.

Die Sitzungen der Sachverständigengruppe und der Untergruppen finden in der Regel in Räumlichkeiten der Kommission gemäß den von ihr festgelegten Modalitäten und Terminen statt. Die Kommission übernimmt die Sekretariatsgeschäfte für die Sachverständigengruppe und die Untergruppen. Vertreter beteiligter Kommissionsdienststellen können an den Sitzungen der Sachverständigengruppe und der Untergruppen teilnehmen.

Die Sachverständigengruppe gibt sich eine Geschäftsordnung nach Maßgabe der von der Kommission angenommenen Standardgeschäftsordnung.

Die Kommission kann Zusammenfassungen, Schlussfolgerungen, Auszüge aus Schlussfolgerungen oder Arbeitsunterlagen der Sachverständigengruppe in der Originalsprache des betreffenden Dokuments veröffentlichen.

9.   Erstattung

Die Reisekosten der zur Mitarbeit in der Sachverständigengruppe eingeladenen Sachverständigen werden von der Kommission erstattet.

Die Erstattung der Sitzungskosten erfolgt nach Maßgabe der Mittel, die der Sachverständigengruppe von den zuständigen Kommissionsdienststellen im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zur Verfügung gestellt werden.


(1)  ABl. L 79 vom 26.3.2003, S. 25.

(2)  Die Brüsseler Erklärung wurde auf der Europäischen Konferenz über die Prävention und Bekämpfung des Menschenhandels — Globale Herausforderung für das 21. Jahrhundert (18.-20. September 2002) verabschiedet (ABl. C 137 vom 12.6.2003, S. 1).

(3)  Beschluss 2007/675/EG der Kommission vom 17. Oktober 2007 über die Einsetzung einer Sachverständigengruppe für Menschenhandel (ABl. L 277 vom 20.10.2007, S. 29).

(4)  ABl. C 311 vom 9.12.2005, S. 1.

(5)  Die Daten werden im Register der Sachverständigengruppen unter: http://ec.europa.eu/secretariat_general/regexp/ veröffentlicht.

(6)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Kommission

19.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/27


Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen im Zusammenhang mit dem Beschluss 2007/675/EG der Kommission über die Einsetzung einer Sachverständigengruppe für Menschenhandel

(2008/C 14/10)

Die Kommission hat mit Beschluss 2007/675/EG (1) die Sachverständigengruppe für Menschenhandel eingesetzt. Die Kommission kann die Sachverständigengruppe zu allen Fragen zum Thema Menschenhandel konsultieren.

Die Sachverständigengruppe hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)

Gewährleistung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, anderen in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b aufgeführten Parteien und der Kommission zu allen Fragen im Zusammenhang mit Menschenhandel;

b)

Unterstützung der Kommission durch Stellungnahmen zu Fragen des Menschenhandels und Sicherstellung eines kohärenten Ansatzes;

c)

Unterstützung der Kommission bei der Bewertung der Politik zur Bekämpfung des Menschenhandels auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene;

d)

Unterstützung der Kommission bei der Ermittlung und Definition einschlägiger Maßnahmen und Aktionen zur Bekämpfung des Menschenhandels auf europäischer und nationaler Ebene;

e)

auf Ersuchen der Kommission oder aus eigener Initiative Vorlage von Stellungnahmen oder Berichten, wobei die Umsetzung und Weiterentwicklung des EU-Plans über bewährte Vorgehensweisen, Normen und Verfahren zur Bekämpfung und Verhütung des Menschenhandels (2) auf EU-Ebene und anderer Formen der Ausbeutung gebührend berücksichtigt werden. Dabei wird auch die geschlechterspezifische Dimension einbezogen.

Die Kommission fordert daher zur Einreichung von Bewerbungen zwecks Erstellung einer Kandidatenliste für die Sachverständigengruppe auf.

1.

Die Sachverständigengruppe besteht aus 21 ad personam ernannten und von der Kommission gemäß Artikel 3 des genannten Beschlusses nach ihrer Eignung ausgewählten Mitgliedern.

Es wird vorausgesetzt, dass die Kandidaten eine Position bei einer der in dem genannten Beschluss der Kommission aufgeführten beteiligten Stellen bekleiden oder bekleidet haben und über folgende Qualifikationen verfügen:

Fähigkeiten und Kenntnisse in den für die Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels relevanten Bereichen, in denen ihre Unterstützung gegebenenfalls benötigt wird,

ein hohes Maß an beruflicher Kompetenz im Kampf gegen den Menschenhandel und mindestens fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung,

entsprechende Sprachkenntnisse einschließlich der nachweislichen Fähigkeit, im beruflichen Alltag die englische Sprache zu gebrauchen.

Anhand des ausgefüllten Lebenslaufs und Bewerbungsformulars wird beurteilt, ob die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind.

2.

Bei der Bewertung der Bewerbungen berücksichtigt die Kommission folgende Kriterien:

nachgewiesene Fachkenntnis und Erfahrung auf europäischer und/oder internationaler Ebene in den für die Bekämpfung des Menschenhandels relevanten Bereichen,

ausgewogene Besetzung der Sachverständigengruppe in Bezug auf die Repräsentativität, das Geschlecht und die geografische Herkunft der Bewerber,

ausgewogene Besetzung in Bezug auf das Fachwissen über die verschiedenen Formen des Menschenhandels, einschließlich des Menschenhandels zum Zwecke der wirtschaftlichen und sexuellen Ausbeutung, über verschiedene Aspekte wie Verhütung des Menschenhandels, seine strafrechtliche Verfolgung und die Opferhilfe sowie im Bereich der Menschenrechte, der Rechte von Kindern, des Strafrechts, der Beschäftigung und der Migration,

Gewährleistung der Kontinuität der Tätigkeit der (mit Beschluss der Kommission vom 25. März 2003 eingesetzten) bisherigen Sachverständigengruppe für Menschenhandel,

Staatsangehörigkeit: die Mitglieder der Sachverständigengruppe müssen Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder gegebenenfalls eines Beitrittslandes oder eines Staats des Europäischen Wirtschaftsraums sein.

Zur Einreichung der Bewerbungen sind ausschließlich das Bewerbungsformular (Anhang 1) und der Musterlebenslauf (Anhang 2) auszufüllen. Die Bewerber werden gebeten, in ihrer Bewerbung das Sachgebiet anzugeben, auf dem sie über besondere Fachkenntnisse verfügen.

Aufgrund der Politik der Transparenz der EU-Institutionen und der Pflicht, die Öffentlichkeit über die Identität und Qualifikationen der die Institutionen beratenden Sachverständigen zu unterrichten, werden allgemeine personenbezogene Daten veröffentlicht (3). Die Veröffentlichung erfolgt nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 (4) für die Dauer der Mitgliedschaft bzw. so lange, bis eine Streichung aus dem öffentlichen Register beantragt wird.

3.

Die ordnungsgemäß unterzeichneten Bewerbungen sind bis zum 15. Februar 2008 per E-Mail oder Post zu senden an:

Europäische Kommission

Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit

Referat D2 Sekretariat

LX 46 3/131

B-1049 Brüssel

JLS-ANTITRAFFICKING@ec.europa.eu

4.

Die Kommission ernennt die Mitglieder ad personam für zwei Jahre, ihre Wiederernennung ist möglich. Sie sind in ihrer Beratungstätigkeit für die Kommission an keinerlei externe Weisung gebunden und unterliegen den in Artikel 4 des Beschlusses der Kommission über die Einsetzung der Sachverständigengruppe genannten Geheimhaltungspflichten.

5.

Die im Rahmen der Tätigkeit der Sachverständigengruppe anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission gemäß den geltenden Bestimmungen erstattet. Für die Tätigkeit der Mitglieder wird kein Entgelt gezahlt.

6.

Die Namen der Mitglieder der Sachverständigengruppe werden auf der Internetseite der GD JLS und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

7.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Frau Enikő FELFÖLDI (Tel. (32-2) 295 49 33, Fax (32-2) 296 76 33, E-Mail: eniko.felfoldi@ec.europa.eu).


(1)  ABl. L 277 vom 20.10.2007, S. 29.

(2)  ABl. C 311 vom 9.12.2005, S. 1.

(3)  Die Daten werden im Register der Sachverständigengruppen unter http://ec.europa.eu/secretariat_general/regexp/ veröffentlicht.

(4)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).


ANHANG 1

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ANHANG 2

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VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Kommission

19.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/34


Bekanntmachung eines Antrags gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Antrag eines Mitgliedstaats

(2008/C 14/11)

Bei der Kommission ging am 10. Januar 2008 ein Antrag gemäß Artikel 30 Absatz 4 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (1) ein. Der erste Werktag nach Eingang des Antrags ist der 11. Januar 2008.

Der von der Republik Österreich gestellte Antrag betrifft die Erzeugung von Strom in diesem Mitgliedstaat. Gemäß Artikel 30 findet die Richtlinie 2004/17/EG keine Anwendung, wenn die betreffende Tätigkeit auf Märkten mit freiem Zugang unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist. Die Bewertung dieser Bedingungen erfolgt ausschließlich im Sinne der Richtlinie 2004/17/EG und unbeschadet der Anwendung der Wettbewerbsregeln.

Die Kommission muss binnen drei Monaten, gerechnet ab dem oben genannten Werktag, über diesen Antrag entscheiden. Diese Frist läuft am 11. April 2008 ab.

Artikel 30 Absatz 4 Unterabsatz 3 findet keine Anwendung. Daher kann die Frist, die der Kommission zur Verfügung steht, um drei Monate verlängert werden. Eine Fristverlängerung bedarf der Veröffentlichung.


(1)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.


VERFAHREN ZUR DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

19.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/35


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4941 — Henkel/Adhesives and Electronic Materials Business)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 14/12)

1.

Am 11. Januar 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Henkel KGaA („Henkel“, Deutschland) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des Klebstoffe- und elektronische Materialien Geschäfts („A & E Business“), das Akzo Nobel NV („Akzo“, Niederlande) kürzlich von Imperial Chemical Industries („ICI“, Großbritannien) durch Aktienkauf erworben hat. Das A & E Business ist gegenwärtig noch Teil der National Starch und Chemical Gruppe innerhalb ICIs.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Henkel: Herstellung und Vertrieb von Wäsche- und Haushaltsreinigungsprodukten, Kosmetika und Toilettenartikeln, Klebstoffen, Dichtungsmitteln und Produkte zur Behandlung von Oberflächen,

A & E Business: Herstellung und Vertrieb von industriellen Klebstoffen und elektronischen Materialien sowie einige industriell genutzte Produkte zur Behandlung von Oberflächen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4941 — Henkel/Adhesives and Electronic Materials Business, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


19.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/36


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.5003 — REWE/UAB Palink)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 14/13)

1.

Am 10. Januar 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die REWE-Beteiligungs-Holding International GmbH („REWE International“, Deutschland), die der REWE Group („REWE“, Deutschland) angehört, erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch den Erwerb von Anteilen die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens UAB Palink (Litauen).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

REWE: Groß- und Einzelhandel mit Lebensmitteln und Non-Food-Artikeln (einschließlich Supermärkten, Discounter und Fachgeschäften), Touristik, hauptsächlich in Deutschland,

UAB Palink: Einzelhandel mit Lebensmitteln und Non-Food-Artikeln in Litauen und Lettland.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Eine endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Nach der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) kommt dieser Fall für eine Behandlung nach dem in der Bekanntmachung festgelegten Verfahren in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.5003 — REWE/UAB Palink an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


19.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/37


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4961 — Cookson/Foseco)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 14/14)

1.

Am 15. Januar 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Cookson plc („Cookson“, Vereinigtes Koenigreich) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von dem Unternehmen Foseco plc („Foseco“, Vereinigtes Koenigreich) durch: ein öffentliches Übernahmeangebot vom 11. Oktober 2007.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Cookson: Cookson ist ein weltweit agierendes Unternehmen, das seine Schwerpunkte in den Bereichen Keramiken, Elektronik und Edelmetallen hat. Innerhalb des Keramikbereichs liefert Cookson vornehmlich hitzebeständige Keramiken an verschiedene Industrien (u. a. die Eisen- und Stahlverarbeitende Industrie) sowie technische Keramiken, insb. Filter für die Glass-, Solar- und Gießereiindustrie,

Foseco: Foseco ist in erster Linie ein Anbieter Verbrauchsgütern (u. a. Filter), die in Gießereien genutzt werden, sowie von hitzebeständigen Keramiken für die Eisen- und Stahlverarbeitende Industrie.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4961 — Cookson/Foseco, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


19.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 14/38


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4968 — Reitan/SAS/NSB/Marked/Vizz/Travel)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/C 14/15)

1.

Am 7. Januar 2008 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Reitan Servicehandel AS („Reitan“, das der norwegischen Reitan-Gruppe angehört), SAS AB („SAS“, Schweden), Norges Statsbaner AS („NSB“, Norwegen), Marked AS („Marked“, Norwegen) und Vizz AS („Vizz“, Norwegen) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle über das Unternehmen Travel AS („Travel“, Norwegen) durch den Erwerb von Anteilen oder in sonstiger Weise.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Reitan: Franchising von Discount- und Lebensmittelgeschäften,

SAS: Lufttransport,

NSB: Schienen- und Bustransport,

Marked: keine Geschäftstätigkeit,

Vizz: keine Geschäftstätigkeit,

Travel: IT-Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Buchung von Reisedienstleistungen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Eine endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor. Nach der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse nach der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) kommt dieser Fall für eine Behandlung nach dem in der Bekanntmachung festgelegten Verfahren in Frage.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4968 — Reitan/SAS/NSB/Marked/Vizz/Travel, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.