ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 8

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

51. Jahrgang
12. Januar 2008


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof

2008/C 008/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union
ABl. C 315 vom 22.12.2007

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2008/C 008/02

Rechtssache C-525/04 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. November 2007 — Königreich Spanien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Lenzing AG (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Nichteintreibung von Beiträgen, Säumniszuschlägen und Zinsen — Zulässigkeit — Kriterium des privaten Gläubigers)

2

2008/C 008/03

Rechtssache C-260/05 P: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. November 2007 — Sniace, SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Republik Österreich, Lenzing Fibers GmbH (früher Lenzing Lyocell GmbH & Co. KG), Land Burgenland (Rechtsmittel — Staatliche Beihilfen — Zulässigkeit — Maßnahme, die die Rechtsmittelführerin individuell betrifft)

2

2008/C 008/04

Rechtssache C-319/05: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. November 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland (Vertragsverletzungsklage — Art. 28 EG und 30 EG — Richtlinie 2001/83/EG — Knoblauchpräparat in Form von Kapseln — Präparat, das in bestimmten Mitgliedstaaten rechtmäßig als Nahrungsergänzungsmittel vertrieben wird — Präparat, das im Einfuhrmitgliedstaat als Arzneimittel eingestuft wird — Begriff des Arzneimittels — Hindernis — Rechtfertigung — Öffentliche Gesundheit — Verhältnismäßigkeit)

3

2008/C 008/05

Rechtssache C-330/05: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. November 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Hovrätt för Övre Norrland — Schweden) — Strafverfahren gegen Fredrik Granberg (Verbrauchsteuern — Mineralöle — Atypische Beförderungsart)

3

2008/C 008/06

Rechtssache C-162/06: Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. November 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — International Mail Spain SL/Administración del Estado, Correos (Richtlinie 97/67/EG — Gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarkts der Postdienste — Liberalisierung der Postdienste — Möglichkeit, die grenzüberschreitende Post für den Anbieter von Universalpostdienstleistungen zu reservieren, soweit es für die Aufrechterhaltung des Universaldienstes notwendig ist)

4

2008/C 008/07

Rechtssache C-59/07: Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 15. November 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien (Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Richtlinie 2003/109/EG — Rechtsstellung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger — Nicht fristgerechte Umsetzung)

4

2008/C 008/08

Rechtssache C-465/07: Vorabentscheidungsersuchen des Nederlandse Raad van State, eingereicht am 17. Oktober 2007 — M. und N. Elgafaji/Staatssecretaris van Justitie

5

2008/C 008/09

Rechtssache C-466/07: Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Deutschland), eingereicht am 22. Oktober 2007 — Dietmar Klarenberg gegen Ferrotron Technologies GmbH

5

2008/C 008/10

Rechtssache C-469/07: Klage, eingereicht am 22. Oktober 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

6

2008/C 008/11

Rechtssache C-477/07: Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 29. Oktober 2007 — N.V. Gerlach & Co./Belgischer Staat

6

2008/C 008/12

Rechtssache C-482/07: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank's Gravenhage (Niederlande), eingereicht am 2. November 2007 — AHP Manufacturing BV/Bureau voor de Industriële Eigendom, das zugleich unter dem Namen Octrooicentrum Nederland auftritt

6

2008/C 008/13

Rechssache C-483/07 P: Rechtsmittel der Galileo Lebensmittel GmbH & Co. KG gegen den Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 28. August 2007 in der Rechtssache T-46/06, Galileo Lebensmittel GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 5. November 2007

7

2008/C 008/14

Rechtssache C-484/07: Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank te 's-Gravenhage, verhandelnd in Roermond (Niederlande), eingereicht am 31. Oktober 2007 — Fatma Pehlivan/Staatssecretaris van Justitie

8

2008/C 008/15

Rechtssache C-487/07: Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) eingereicht am 5. November 2007 — L'Oréal SA, Lancôme parfums und beauté & Cie SNC, Laboratoire Garnier & Cie/Bellure NV, Malaika Investments Ltd (agissant sous le nom commercial Honey Pot cosmetic & Perfumery Sales), Starion International Ltd

8

2008/C 008/16

Rechtssache C-488/07: Vorabentscheidungsersuchen des Court of Session (Schottland), Edinburgh (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 5. November 2007 — The Royal Bank of Scotland Group plc/The Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

9

2008/C 008/17

Rechtssache C-494/07: Klage, eingereicht am 12. November 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

10

2008/C 008/18

Rechtssache C-507/07: Klage, eingereicht am 20. November 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

10

 

Gericht erster Instanz

2008/C 008/19

Verbundene Rechtssachen T-3/00 und T-337/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. November 2007 — Pitsiorlas/Rat und EZB (Zugang zu Dokumenten — Basel/Nyborg-Vereinbarung — Nichtigkeitsklage — Anfechtbare Handlungen — Begründung — Einrede der Rechtswidrigkeit — Beschluss 93/731/EG — Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank — Schadensersatzklage — Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Verhalten ihrer Einrichtungen — Schaden — Kausalzusammenhang)

11

2008/C 008/20

Rechtssache T-205/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. November 2007 — Ianniello/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beurteilung der beruflichen Entwicklung — Beurteilungszeitraum 2001/2002 — Anfechtungsklage — Schadensersatzklage)

11

2008/C 008/21

Rechtssache T-308/04: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. November 2007 — Ianniello/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beurteilung der beruflichen Entwicklung — Beurteilungszeitraum 2001/2002 — Anfechtungsklage — Schadensersatzklage)

12

2008/C 008/22

Rechtssache T-103/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. November 2007 — P/Kommission (Beamte — Dienstbezüge — Unbefugtes Fernbleiben vom Dienst — Verlust des Anspruchs auf die Dienstbezüge — Art. 59 des Statuts — Ärztliches Attest)

12

2008/C 008/23

Rechtssache T-214/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. November 2007 — Vounakis/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Bericht über die berufliche Entwicklung — Beurteilungsjahr 2003 — Festlegung der zu erreichenden Ziele — Begründungspflicht — Fehlender Zusammenhang zwischen den Noten und den Bemerkungen — Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

12

2008/C 008/24

Rechtssache T-434/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. November 2007 — Gateway/HABM — Fujitsu Siemens Computers (ACTIVY Media Gateway) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ACTIVY Media Gateway — Als ältere nationale und Gemeinschaftsmarken eingetragene Wort- und Bildzeichen — Relative Eintragungshindernisse — Fehlende Verwechslungsgefahr — Fehlende Zeichenähnlichkeit — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94)

13

2008/C 008/25

Rechtssache T-458/05: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. November 2007 — Tegometall International/HABM — Wuppermann (TEK) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TEK — Streitgegenstand — Gewährung rechtlichen Gehörs — Absolute Eintragungshindernisse — Beschreibender Charakter — Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

13

2008/C 008/26

Rechtssache T-111/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 21. November 2007 — Wesergold Getränkeindustrie/HABM — Lidl Stiftung (VITAL FIT) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung des Bildzeichens VITAL FIT als Gemeinschaftsmarke — Ältere nationale Wortmarke VITAFIT — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 — Anspruch auf rechtliches Gehör — Begründungspflicht)

14

2008/C 008/27

Rechtssache T-149/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. November 2007 — Castellani/HABM — Markant Handels und Service (CASTELLANI) (Gemeinschaftsmarke — Widerspruchsverfahren — Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke CASTELLANI — Ältere nationale Wortmarken CASTELLUM und CASTELLUCA — Relatives Eintragungshindernis — Verwechslungsgefahr — Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

14

2008/C 008/28

Rechtssache T-418/05: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 22. November 2007 — Investire Partecipazioni/Kommission (Nichtigkeitsklage — EFRE — Nicht anfechtbare Handlung — Vorbereitende Handlung — Unzulässigkeit)

15

2008/C 008/29

Rechtssache T-102/06: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 22. November 2007 — Investire Partecipazioni/Kommission (Nichtigkeitsklage — EFRE — Kürzung des Zuschusses — Kein unmittelbares Betroffensein — Unzulässigkeit)

15

2008/C 008/30

Rechtssache T-183/07 R: Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 9. November 2007 — Polen/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Richtlinie 2003/87/EG — System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten — Nationaler Plan zur Zuteilung von Zertifikaten für Emissionen für den Zeitraum 2008 bis 2012 — Ablehnende Entscheidung der Kommission — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Keine Dringlichkeit)

16

2008/C 008/31

Rechtssache T-215/07 R: Beschluss des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters vom 15. November 2007 — Donnici/Parlament (Einstweilige Anordnung — Entscheidung des Europäischen Parlaments — Prüfung des Mandats von Abgeordneten — Ungültigerklärung eines Abgeordnetenmandats, das sich aus der Anwendung nationalen Wahlrechts ergibt — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Zulässigkeit — Glaubhaftmachung — Dringlichkeit — Interessenabwägung)

16

2008/C 008/32

Rechtssache T-398/07: Klage, eingereicht am 31. Oktober 2007 — Spanien/Kommission

17

2008/C 008/33

Rechtssache T-401/07: Klage, eingereicht am 2. November 2007 — Caixa Geral de Depósitos/Kommission

17

2008/C 008/34

Rechtssache T-402/07: Klage, eingereicht am 6. November 2007 — Kaul/HABM — Bayer (ARCOL)

19

2008/C 008/35

Rechtssache T-403/07: Klage, eingereicht am 8. November 2007 — Union Nationale de l'Apiculture Française u. a./Kommission

19

2008/C 008/36

Rechtssache T-404/07: Klage, eingereicht am 8. November 2007 — Ryanair/Kommission

20

2008/C 008/37

Rechtssache T-405/07: Klage, eingereicht am 14. November 2007 — Caisse Fédérale du Crédit Mutuel Centre Est Europe/HABM (P@YWEB CARD)

21

2008/C 008/38

Rechtssache T-406/07: Klage, eingereicht am 14. November 2007 — Caisse Fédérale du Crédit Mutuel Centre Est Europe/HABM (PAYWEB CARD)

21

2008/C 008/39

Rechtssache T-407/07: Klage, eingereicht am 8. November 2007 — CMB und Christof/Kommission und EAR

22

2008/C 008/40

Rechtssache T-408/07: Klage, eingereicht am 7. November 2007 — Crunch Fitness International/HABM — ILG (CRUNCH)

22

2008/C 008/41

Rechtssache T-409/07: Klage, eingereicht am 16. November 2007 — Cohausz/HABM — Izquierdo Faces (acopat)

23

2008/C 008/42

Rechtssache T-410/07: Klage, eingereicht am 16. November 2007 — Jurado Hermanos/HABM (JURADO)

23

2008/C 008/43

Rechtssache T-411/07: Klage, eingereicht am 19. November 2007 — Aer Lingus Group/Kommission

24

2008/C 008/44

Rechtssache T-413/07: Klage, eingereicht am 14. November 2007 — Bayern Innovativ/HABM — Life Sciences Partners Perstock (LifeScience)

24

2008/C 008/45

Rechtssache T-415/07: Klage, eingereicht am 21. November 2007 — RedEnvelope/HABM — Red Letter Days (redENVELOPE)

25

2008/C 008/46

Rechtssache T-416/07: Klage, eingereicht am 21. November 2007 — RedEnvelope/HABM — Red Letter Days (REDENVELOPE)

26

2008/C 008/47

Rechtssache T-417/07: Klage, eingereicht am 16. November 2007 — Lodato & C./Kommission

26

2008/C 008/48

Rechtssache T-418/07: Klage, eingereicht am 19. November 2007 — LIBRO/HABM — Causley (LiBRO)

27

2008/C 008/49

Rechtssache T-419/07: Klage, eingereicht am 19. November 2007 — Okalux/HABM — Messe Düsseldorf (OKATECH)

27

2008/C 008/50

Rechtssache T-423/07: Klage, eingereicht am 15. November 2007 — Ryanair/Kommission

28

2008/C 008/51

Rechtssache T-424/07: Klage, eingereicht am 20. November 2007 — Pioneer Hi-Bred International/HABM (OPTIMUM)

29

 

Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

2008/C 008/52

Rechtssache F-67/05: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 22. November 2007 — Michail/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beurteilung — Beurteilung der beruflichen Entwicklung — Beurteilungszeitraum für das Jahr 2003 — Nichtigkeitsklage — Schadensersatzklage)

30

2008/C 008/53

Rechtssache F-34/06: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 22. November 2007 — Michail/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beurteilung — Beurteilung der beruflichen Entwicklung — Beurteilungszeitraum für das Jahr 2004 — Nichtigkeitsklage — Schadensersatzklage)

30

2008/C 008/54

Rechtssache F-109/06: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 22. November 2007 — Dittert/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beförderung — Prioritätspunkte — Unvollständige Personalakte — Nichtberücksichtigung von Prioritätspunkten der elektronischen Beförderungsakte Sysper 2 — Technische Betriebsstörung — Beförderungsausschuss A* — Vergabe einer geringeren Zahl von Prioritätspunkten unterhalb als von den Vorgesetzten vorgeschlagen)

31

2008/C 008/55

Rechtssache F-110/06: Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 22. November 2007 — Carpi Badía/Kommission (Öffentlicher Dienst — Beamte — Beförderung — Prioritätspunkte — Unvollständige Personalakte — Nichtberücksichtigung von Prioritätspunkten der elektronischen Beförderungsakte Sysper 2 — Technische Betriebsstörung — Beförderungsausschuss A* — Vergabe einer geringeren Zahl von Prioritätspunkten als von den Vorgesetzten vorgeschlagen)

31

2008/C 008/56

Rechtssache F-128/07: Klage, eingereicht am 31. Oktober 2007 — Menidiatis/Kommission

32

2008/C 008/57

Rechtssache F-129/07: Klage, eingereicht am 31. Oktober 2007 — Kremlis/Kommission

32

2008/C 008/58

Rechtssache F-130/07: Klage, eingereicht am 31. Oktober 2007 — Vinci/Europäische Zentralbank

32

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof

12.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 8/1


(2008/C 8/01)

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 315 vom 22.12.2007

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 297 vom 8.12.2007

ABl. C 283 vom 24.11.2007

ABl. C 269 vom 10.11.2007

ABl. C 247 vom 20.10.2007

ABl. C 235 vom 6.10.2007

ABl. C 223 vom 22.9.2007

Diese Texte sind verfügbar in:

 

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

12.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 8/2


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. November 2007 — Königreich Spanien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Lenzing AG

(Rechtssache C-525/04 P) (1)

(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichteintreibung von Beiträgen, Säumniszuschlägen und Zinsen - Zulässigkeit - Kriterium des privaten Gläubigers)

(2008/C 8/02)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Königreich Spanien (Bevollmächtigter: J. M. Rodríguez Cárcamo)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: V. Kreuschitz und J. Buendía Sierra im Beistand von Rechtsanwalt M. Núñez-Müller), Lenzing AG (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Soltész)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Erweiterte Kammer) vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache T-36/99 (Lenzing AG/Kommission), soweit das Gericht Art. 1 Abs. 1 der Entscheidung 1999/395/EG der Kommission vom 28. Oktober 1998 über Beihilfen Spaniens zugunsten der Sniace, SA, mit Sitz in Torrelavega, Kantabrien (ABl. 1999, L 149, S. 40), in der Fassung der Entscheidung 2001/43/EG der Kommission vom 20. September 2000 für nichtig erklärt hat — Zulässigkeit einer Nichtigkeitsklage eines mit dem Beihilfeempfänger konkurrierenden Unternehmens — Begriff des durch die angefochtene Entscheidung individuell Betroffenen — Vereinbarungen über die Stundung und die Rückzahlung von Schulden — Kriterium des privaten Gläubigers

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Das Königreich Spanien trägt außer seinen eigenen Kosten die Kosten der Lenzing AG.

3.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 69 vom 19.3.2005.


12.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 8/2


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 22. November 2007 — Sniace, SA/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Republik Österreich, Lenzing Fibers GmbH (früher Lenzing Lyocell GmbH & Co. KG), Land Burgenland

(Rechtssache C-260/05 P) (1)

(Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Zulässigkeit - Maßnahme, die die Rechtsmittelführerin individuell betrifft)

(2008/C 8/03)

Verfahrenssprache: Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Sniace, SA (Prozessbevollmächtigter: J. Baró Fuentes, abogado)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: V. Kreuschitz und J. L. Buendía Sierra), Republik Österreich (Bevollmächtigter: H. Dossi), Lenzing Fibers GmbH (früher Lenzing Lyocell GmbH & Co. KG) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt U. Soltész), Land Burgenland (Prozessbevollmächtiger: Rechtsanwalt U. Soltész)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Fünfte erweiterte Kammer) vom 14. April 2005 in der Rechtssache T-88/01, Sniace/Kommission, mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2001/102/EG der Kommission vom 19. Juli 2000 über staatliche Beihilfen, die Österreich zugunsten der Lenzing Lyocell GmbH & Co. KG gewährt hat (ABl. 2001, L 38, S. 33)

Tenor

1.

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.

Die Sniace SA trägt die Kosten.

3.

Die Republik Österreich trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 193 vom 6.8.2005.


12.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 8/3


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. November 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland

(Rechtssache C-319/05) (1)

(Vertragsverletzungsklage - Art. 28 EG und 30 EG - Richtlinie 2001/83/EG - Knoblauchpräparat in Form von Kapseln - Präparat, das in bestimmten Mitgliedstaaten rechtmäßig als Nahrungsergänzungsmittel vertrieben wird - Präparat, das im Einfuhrmitgliedstaat als Arzneimittel eingestuft wird - Begriff des „Arzneimittels“ - Hindernis - Rechtfertigung - Öffentliche Gesundheit - Verhältnismäßigkeit)

(2008/C 8/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigte: B. Stromsky und B. Schima)

Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Bevollmächtigte: M. Lumma und C. Schulze-Bahr)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Verstoß gegen die Art. 28 und 30 EG — Nationale Verwaltungspraxis, nach der ein Knoblauchpräparat in Kapselform als Arzneimittel eingestuft wird — Gemeinschaftsrechtlicher Begriff des Arzneimittels

Tenor

1.

Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 28 EG und 30 EG verstoßen, dass sie ein Knoblauchpräparat in der Form von Kapseln, das nicht der Definition des Arzneimittels im Sinne von Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel entspricht, als Arzneimittel eingestuft hat.

2.

Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 257 vom 15.10.2005.


12.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 8/3


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. November 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Hovrätt för Övre Norrland — Schweden) — Strafverfahren gegen Fredrik Granberg

(Rechtssache C-330/05) (1)

(Verbrauchsteuern - Mineralöle - Atypische Beförderungsart)

(2008/C 8/05)

Verfahrenssprache: Schwedisch

Vorlegendes Gericht

Hovrätt för Övre Norrland

Beteiligte des Ausgangsverfahrens

Fredrik Granberg

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Hovrätt för Övre Norrland — Auslegung des Artikels 9 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. L 76, S. 1) — Einführung von Mineralölen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind, durch Privatpersonen — Atypische Beförderungsart

Tenor

1.

Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der durch die Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 geänderten Fassung erlaubt es nicht, Heizöl generell im Verbrauchsmitgliedstaat der Verbrauchsteuer zu unterwerfen, das in einem anderen Mitgliedstaat von einer Privatperson für ihren Eigenbedarf erworben und von ihr selbst, gleich auf welche Weise, in den Verbrauchsmitgliedstaat befördert worden ist.

2.

Die Beförderung von 3 000 l Heizöl durch eine Privatperson mittels dreier sogenannter IBC Behälter im Laderaum eines Lieferwagens ist eine „atypische Beförderungsart“ im Sinne des Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 92/12 in der durch die Richtlinie 92/108 geänderten Fassung.

3.

Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 92/12 in der durch die Richtlinie 92/108 geänderten Fassung steht der Regelung eines Bestimmungsmitgliedstaats, in dem, wie es Art. 9 Abs. 3 dieser Richtlinie gestattet, ein Verbrauchsteueranspruch besteht, nicht entgegen, nach der jede Privatperson, die selbst und für ihren Eigenbedarf Heizöl in einem anderen Mitgliedstaat, in dem es in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist, erworben hat und es selbst im Sinne des Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie in den Bestimmungsmitgliedstaat „auf atypische Weise befördert“, verpflichtet ist, im Voraus eine Sicherheit für die Zahlung der Verbrauchsteuern zu leisten sowie ein Begleitdokument und einen Nachweis über die geleistete Sicherheit mitzuführen.


(1)  ABl. C 271 vom 29.10.2005.


12.1.2008   

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C 8/4


Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 15. November 2007 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — International Mail Spain SL/Administración del Estado, Correos

(Rechtssache C-162/06) (1)

(Richtlinie 97/67/EG - Gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarkts der Postdienste - Liberalisierung der Postdienste - Möglichkeit, die grenzüberschreitende Post für den Anbieter von Universalpostdienstleistungen zu reservieren, „soweit es für die Aufrechterhaltung des Universaldienstes notwendig ist“)

(2008/C 8/06)

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Tribunal Supremo

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: International Mail Spain SL

Beklagte: Administración del Estado, Correos

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal Supremo (Spanien) — Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 97/67/EG (ABl. 1998, L 15, S. 14) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der vor der Änderung durch die Richtlinie 2002/39/EG (ABl. L 176, S. 21) des Europäischen Parlaments und des Rates geltenden Fassung — Für den Erbringer des postalischen Universaldienstes reservierte Postdienste — Grenzüberschreitende Postdienste — Beurteilungsfaktoren — Ausschließliche Berücksichtigung der Störung des finanziellen Gleichgewichts des Anbieters von Universaldienstleistungen

Tenor

Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität ist dahin auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten nur insoweit erlaubt, die grenzüberschreitende Post für den Anbieter von postalischen Universaldienstleistungen zu reservieren, als sie nachweisen,

dass ohne eine solche reservierte Zuweisung die Ausführung dieser Universaldienstleistungen vereitelt würde oder

dass diese reservierte Zuweisung notwendig ist, damit diese Dienstleistungen zu wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen erbracht werden können.


(1)  ABl. C 143 vom 17.6.2006.


12.1.2008   

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Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 15. November 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-59/07) (1)

(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2003/109/EG - Rechtsstellung langfristig aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger - Nicht fristgerechte Umsetzung)

(2008/C 8/07)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Condou-Durande und A. Alcover San Pedro)

Beklagter: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: F. Díez Moreno)

Gegenstand

Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass der Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. L 16, S. 44) nachzukommen

Tenor

1.

Das Königreich Spanien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen verstoßen, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen hat.

2.

Das Königreich Spanien trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 69 vom 24.3.2007.


12.1.2008   

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C 8/5


Vorabentscheidungsersuchen des Nederlandse Raad van State, eingereicht am 17. Oktober 2007 — M. und N. Elgafaji/Staatssecretaris van Justitie

(Rechtssache C-465/07)

(2008/C 8/08)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Nederlandse Raad van State

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: M. und N. Elgafaji

Beklagter: Staatssecretaris van Justitie

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 15 Buchst. c der Richtlinie 2004/83/EG (1) über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes so auszulegen, dass diese Bestimmung ausschließlich in einer Situation Schutz bietet, auf die auch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie er durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgelegt wurde, anwendbar ist, oder bietet die erstgenannte Bestimmung im Vergleich zu Art. 3 der Konvention einen ergänzenden oder einen anderen Schutz?

2.

Wenn Art. 15 Buchst. c der Richtlinie im Vergleich zu Art. 3 der Konvention einen ergänzenden oder einen anderen Schutz bietet: Was sind in diesem Fall die Kriterien dafür, ob eine Person, die geltend macht, für den subsidiären Schutzstatus in Betracht zu kommen, tatsächlich Gefahr läuft, im Sinne von Art. 15 Buchst. c in Verbindung mit Art. 2 Buchst. e der Richtlinie eine ernsthafte individuelle Bedrohung als Folge von willkürlicher Gewalt zu erleiden?


(1)  ABl. L 304, S. 12.


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C 8/5


Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Deutschland), eingereicht am 22. Oktober 2007 — Dietmar Klarenberg gegen Ferrotron Technologies GmbH

(Rechtssache C-466/07)

(2008/C 8/09)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Dietmar Klarenberg

Beklagte: Ferrotron Technologies GmbH

Vorlagefrage

Liegt ein Übergang eines Unternehmens- bzw. Betriebsteils auf einen anderen Inhaber im Sinne von Art. 1 Nr. 1 a und b der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (1) nur vor, wenn der Unternehmens- bzw. Betriebsteil bei dem neuen Inhaber als organisatorisch selbständiger Unternehmens- bzw. Betriebsteil fortgeführt wird?


(1)  ABl. L 82, S. 16.


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C 8/6


Klage, eingereicht am 22. Oktober 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Großherzogtum Luxemburg

(Rechtssache C-469/07)

(2008/C 8/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Bevollmächtigter: H. Kraemer)

Beklagter: Großherzogtum Luxemburg

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Großherzogtum Luxemburg durch die Nichtübermittlung der Aufstellung der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte mit Angabe ihrer Bezeichnungen und örtlichen Zuständigkeit an die Kommission gegen seine Verpflichtung aus Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (1) verstoßen hat,

dem Großherzogtum Luxemburg die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Das Großherzogtum Luxemburg sei seinen Verpflichtungen aus Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 nicht nachgekommen, wonach jeder Mitgliedstaat der Kommission spätestens am 6. März 2005 eine Aufstellung der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte mit Angabe ihrer Bezeichnungen und örtlichen Zuständigkeit übermittelt.


(1)  ABl. 2002, L 3, S. 1.


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C 8/6


Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 29. Oktober 2007 — N.V. Gerlach & Co./Belgischer Staat

(Rechtssache C-477/07)

(2008/C 8/11)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Hof van beroep te Antwerpen

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: N.V. Gerlach & Co.

Beklagter: Belgischer Staat

Vorlagefragen

1.

Ist die buchmäßige Erfassung im Sinne von Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex der Gemeinschaften (erlassen durch die Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 (1), im Folgenden: Zollkodex) die buchmäßige Erfassung im Sinne von Art. 217 des Zollkodex, die darin besteht, dass der Abgabenbetrag durch die Zollbehörden in die Bücher oder in sonstige stattdessen verwendete Unterlagen eingetragen wird, und ist diese buchmäßige Erfassung von der Aufnahme des Abgabenbetrags in die Eigenmittel Buchführung im Sinne von Art. 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (2) (ABl. L 155 vom 7. Juni 1989) (jetzt Art. 6 der Verordnung [EWG, Euratom] Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (3) (ABl. L 130 vom 31. Mai 2000) zu unterscheiden?

2.

Ist Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex dahin auszulegen, dass die Mitteilung des Abgabenbetrags in geeigneter Weise durch die Zollbehörden an den Zollschuldner nur dann als die in Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex geregelte Mitteilung des Abgabenbetrags an den Zollschuldner angesehen werden kann, wenn der Abgabenbetrag schon vor der Mitteilung an den Zollschuldner von den Zollbehörden buchmäßig erfasst worden ist?

3.

Ist Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex dahin auszulegen, dass der Abgabenbetrag nicht gefordert werden kann, wenn er von den Zollbehörden dem Abgabenschuldner in geeigneter Form mitgeteilt worden ist, jedoch ohne dass er von den Zollbehörden vor der Mitteilung buchmäßig erfasst worden ist, so dass die Zollbehörden den Abgabenbetrag nur dann nachträglich erheben können, wenn er dem Zollschuldner erneut in geeigneter Form mitgeteilt worden ist, nachdem er buchmäßig erfasst worden ist, und sofern dies innerhalb der geltenden Verjährungsfrist geschieht?


(1)  Verordnung zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. L 302, S. 1.

(2)  ABl. L 155, S. 1.

(3)  ABl. L 130, S. 1.


12.1.2008   

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C 8/6


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank's Gravenhage (Niederlande), eingereicht am 2. November 2007 — AHP Manufacturing BV/Bureau voor de Industriële Eigendom, das zugleich unter dem Namen Octrooicentrum Nederland auftritt

(Rechtssache C-482/07)

(2008/C 8/12)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank's Gravenhage

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: AHP Manufacturing BV

Beklagter: Bureau voor de Industriële Eigendom, das zugleich unter dem Namen Octrooicentrum Nederland auftritt

Vorlagefragen

1.

Steht die Verordnung Nr. (EWG) Nr. 1768/92 des Rates vom 18. Juni 1992 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Arzneimittel (1) (ABl. L 182 vom 2. Juli 1992, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung, insbesondere ihr Art. 3 Abs. 1 Buchst. c, dem entgegen, dass dem Inhaber eines Grundpatents ein Zertifikat für ein Erzeugnis erteilt wird, für das zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zertifikat bereits ein oder mehrere Zertifikate an einen oder mehrere Inhaber von Grundpatenten erteilt worden sind?

2.

Führen die Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel (2) (ABl. L 198 vom 8. August 1996, S. 30) in ihrer jeweils geltenden Fassung und insbesondere ihr 17. Erwägungsgrund und ihr Art. 3 Abs. 2 Satz 2 dazu, dass die Frage 1 anders zu beantworten ist?

3.

Kommt es für die Beantwortung der vorstehenden Fragen darauf an, ob die zuletzt eingereichte Anmeldung, ebenso wie die frühere(n) Anmeldung(en), binnen der Frist des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 oder der Frist des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 eingereicht worden ist?

4.

Kommt es für die Beantwortung der vorstehenden Fragen darauf an, ob die bei der Erteilung des Zertifikats nach Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 gewährte Schutzdauer zum selben oder zu einem späteren Zeitpunkt abläuft, als es aufgrund eines oder mehrerer Zertifikate, die für dasselbe Erzeugnis erteilt worden sind, der Fall ist?

5.

Kommt es für die Beantwortung der vorstehenden Fragen darauf an, dass die Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 nicht bestimmt, binnen welcher Frist die zuständige Behörde im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Verordnung eine Anmeldung eines Zertifikats bearbeiten und schließlich erteilen muss, wodurch eine unterschiedliche Geschwindigkeit der Bearbeitung durch die [OR 10] entsprechenden Behörden in den Mitgliedstaaten zu entsprechenden Unterschieden bei der Möglichkeit auf Erteilung eines Zertifikats führen kann?


(1)  ABl. L 182, S. 1.

(2)  ABl. L 198, S. 30.


12.1.2008   

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C 8/7


Rechtsmittel der Galileo Lebensmittel GmbH & Co. KG gegen den Beschluss des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 28. August 2007 in der Rechtssache T-46/06, Galileo Lebensmittel GmbH & Co. KG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 5. November 2007

(Rechssache C-483/07 P)

(2008/C 8/13)

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Galileo Lebensmittel GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigter: K. Bott, Rechtsanwalt)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge der Rechtsmittelführerin

1.

Den Beschluss des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften, Zweite Kammer, vom 28. August 2007 aufzuheben und

2.

die Entscheidung der Beklagten, die Domain galileo.eu zu reservieren, für nichtig zu erklären;

3.

der Beklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz aufzuerlegen;

4.

nur hilfsweise nach den Anträgen zu 2) und 3), die Rechtssache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen, und der Beklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerin macht mit dem vorliegenden Rechtsmittel eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts (Art. 58 (1) Satz 2 der Gerichtshofsatzung), nämlich des Art. 230 Abs. 4 EGV geltend. Eine solche Rechtsverletzung habe das Gericht erster Instanz nach Auffassung der Rechtsmittelführerin begangen, indem es deren Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen habe, die Rechtsmittelführerin sei von der mit der Klage angefochtenen Entscheidung der Rechtsmittelgegnerin, die Domain galileo.eu für sich zu reservieren, nicht „individuell betroffen“. Die Rechtsmittelführerin sieht sich aufgrund der ihr zustehenden Rechte an der deutschen Wortmarke Galileo, aufgrund der ihr in der Verordnung 874/2004 der Kommission eingeräumten Rechtsstellung im Registrierungsverfahren sowie aufgrund des Umstandes, dass die Domain galileo.eu ein verkehrsfähiges Wirtschaftsgut sei und nur einmal vergeben werden könne, durch die Entscheidung der Kommission, die Domain galileo.eu für sich zu reservieren, individuell betroffen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofes.


12.1.2008   

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C 8/8


Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank te 's-Gravenhage, verhandelnd in Roermond (Niederlande), eingereicht am 31. Oktober 2007 — Fatma Pehlivan/Staatssecretaris van Justitie

(Rechtssache C-484/07)

(2008/C 8/14)

Verfahrenssprache: Niederländisch

Vorlegendes Gericht

Rechtbank te 's-Gravenhage, verhandelnd in Roermond (Niederlande)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Fatma Pehlivan

Beklagter: Staatssecretaris van Justitie

Vorlagefragen

1.a

Ist Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Assoziierungsbeschlusses Nr. 1/80 so auszulegen, dass er schon anwendbar ist, wenn ein Familienangehöriger drei Jahre lang tatsächlich mit einem türkischen Arbeitnehmer zusammengewohnt hat, ohne dass das Aufenthaltsrecht dieses Familienangehörigen von den zuständigen nationalen Behörden während dieser drei Jahre in Frage gestellt worden ist?

1.b

Steht Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Assoziierungsbeschlusses Nr. 1/80 dem entgegen, dass ein Mitgliedstaat während dieser drei Jahre bestimmen kann, dass ein zugelassener Familienangehöriger, wenn er heiratet, keine Rechte nach dieser Vorschrift erwirbt, auch wenn er weiter bei dem türkischen Arbeitnehmer wohnt?

2.

Steht Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich oder auch eine andere europarechtliche Bestimmung und/oder ein anderer europarechtlicher Rechtsgrundsatz dem entgegen, dass die zuständigen Behörden nach dem Ablauf der drei Jahre das Aufenthaltsrecht des betroffenen Ausländers aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften zu der Frage, ob es sich um einen Familienangehörigen handelt und/oder ein ordnungsgemäßer Wohnsitz in diesen drei Jahren vorliegt, mit rückwirkender Kraft in Frage stellen?

3.a

Ist für die Beantwortung der genannten Fragen noch relevant, ob der Ausländer vorsätzlich oder nicht vorsätzlich Angaben zurückgehalten hat, die für das Aufenthaltsrecht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften relevant sind? Soweit ja: In welchem Sinne?

3.b

Macht es hierbei einen Unterschied, ob diese Angaben innerhalb der zuvor genannten drei Jahre oder erst nach deren Ablauf bekannt geworden sind? Dabei ist zu berücksichtigen, dass die zuständigen nationalen Behörden nach dem Bekanntwerden dieser Angaben möglicherweise noch eine (genauere) Untersuchung vornehmen müssen, bevor sie entscheiden können. Soweit ja: In welchem Sinne?


12.1.2008   

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C 8/8


Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Civil Division) (Vereinigtes Königreich) eingereicht am 5. November 2007 — L'Oréal SA, Lancôme parfums und beauté & Cie SNC, Laboratoire Garnier & Cie/Bellure NV, Malaika Investments Ltd (agissant sous le nom commercial „Honey Pot cosmetic & Perfumery Sales“), Starion International Ltd

(Rechtssache C-487/07)

(2008/C 8/15)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Appeal (Civil Division)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: L'Oréal SA, Lancôme parfums und beauté & Cie SNC, Laboratoire Garnier & Cie.

Beklagte: Bellure NV, Malaika Investments Ltd (agissant sous le nom commercial „Honey Pot cosmetic & Perfumery Sales“), Starion International Ltd.

Vorlagefragen

1.

Fällt die Benutzung einer Marke in der Weise, dass ein Händler in der Werbung für seine eigenen Waren oder Dienstleistungen die eingetragene Marke eines Wettbewerbers für einen Vergleich der Merkmale (und insbesondere des Geruchs) der von ihm vermarkteten Waren mit den Merkmalen (und insbesondere dem Geruch) der von dem Wettbewerber unter dieser Marke vermarkteten Waren so benutzt, dass dies keine Verwechslung hervorruft oder in anderer Weise die wesentliche Funktion der Marke als Hinweis auf die Herkunft beeinträchtigt, unter Art. 5 Abs. 1 Buchst. a oder Buchst. b der Richtlinie 89/104?

2.

Fällt die Benutzung einer notorisch bekannten eingetragenen Marke im geschäftlichen Verkehr (insbesondere in einer Vergleichsliste) in der Weise, dass ein Händler auf ein Merkmal seines eigenen Produkts (insbesondere dessen Geruch) so hinweist, dass dies

a)

keine Verwechslungsgefahr hervorruft und

b)

nicht den Verkauf der Produkte unter der notorisch bekannten eingetragenen Marke beeinträchtigt und

c)

nicht die wesentliche Funktion der eingetragenen Marke als Herkunftsgarantie beeinträchtigt oder dem Ruf der Marke durch Verunglimpfung des Images oder durch Verwässerung oder auf andere Art und Weise schadet und

d)

eine bedeutende Rolle bei der Vermarktung des Produkts des Händlers spielt,

unter Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 89/104?

3.

Wie ist der Ausdruck „in unlauterer Weise ausnutzen“ in Art. 3a Buchst. g der Richtlinie 84/450 über irreführende Werbung in der durch die Richtlinie 97/55 über vergleichende Werbung geänderten Fassung auszulegen, und nutzt insbesondere ein Händler den Ruf einer notorisch bekannten Marke dadurch unlauter aus, dass er sein Produkt in einer Vergleichsliste mit einem Produkt unter der notorisch bekannten Marke vergleicht?

4.

Wie ist der Ausdruck „eine Ware oder eine Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung darstellen“ in Artikel 3a Buchst. h dieser Richtlinie auszulegen, und erfasst dieser Ausdruck den Fall, dass eine Partei lediglich wahrheitsgemäß angibt, ihr Produkt teile ein Hauptmerkmal (Geruch) eines notorisch bekannten, von einer Marke geschützten Produkts, ohne dass dies in irgendeiner Weise eine Verwechslung oder einen Irrtum hervorruft?

5.

Entspricht die Benutzung eines Zeichens — das einer eingetragenen Marke mit Ruf ähnelt, der Marke aber nicht zum Verwechseln ähnlich sieht — durch einen Händler in der Weise, dass

a)

die wesentliche Funktion der eingetragenen Marke als Herkunftsgarantie nicht beeinträchtigt oder gefährdet wird,

b)

die eingetragene Marke oder ihr Ruf weder verunglimpft noch undeutlich gemacht werden und auch keine Gefahr besteht, dass dies geschieht,

c)

die Verkäufe des Markeninhabers nicht beeinträchtigt werden und

d)

der Markeninhaber nicht um den Lohn für die Förderung, die Pflege oder die Stärkung seiner Marke gebracht wird,

e)

der Händler jedoch durch die Benutzung seines Zeichens aufgrund dessen Ähnlichkeit mit der eingetragenen Marke einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt,

der Ausnutzung des Rufs der eingetragenen Marke „in unlauterer Weise“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 der Markenrichtlinie?


12.1.2008   

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C 8/9


Vorabentscheidungsersuchen des Court of Session (Schottland), Edinburgh (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 5. November 2007 — The Royal Bank of Scotland Group plc/The Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

(Rechtssache C-488/07)

(2008/C 8/16)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Court of Session (Schottland), Edinburgh

Parteien des Ausgangsverfahrens

Rechtsmittelführerin: The Royal Bank of Scotland Group plc

Rechtsmittelgegner: The Commissioners for Her Majesty's Revenue and Customs

Vorlagefragen

1.

Verlangt Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie 77/388/EWG (1), dass der Pro-rata-Satz des von einem Steuerpflichtigen nach Art. 17 Abs. 5 geltend gemachten Vorsteuerabzugs auf Jahresbasis festgesetzt und auf einen die nächsthöhere ganze Zahl nicht übersteigenden Wert aufgerundet wird, wenn

a.

dieser Pro-rata-Satz für einen Bereich der Tätigkeit des Steuerpflichtigen gemäß Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. a oder b angewendet wird und/oder

b.

dieser Pro-rata-Satz einen Abzug betrifft, der je nach der Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der vom Steuerpflichtigen verwendeten Gegenstände oder Dienstleistungen gemäß Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c vorgenommen wird, und/oder

c.

dieser Pro-rata-Satz einen Abzug betrifft, der bei allen Gegenständen und Dienstleistungen, die für die in Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 1 genannten Umsätze verwendet wurden, gemäß Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. d vorgenommen wird?

2.

Erlaubt Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 den Mitgliedstaaten, vorzuschreiben, dass der Pro-rata-Satz des von einem Steuerpflichtigen nach Art. 17 Abs. 5 geltend gemachten Vorsteuerabzugs auf einen anderen Wert als auf die nächsthöhere ganze Zahl aufgerundet wird?


(1)  ABl. 1977, L 145, S. 1.


12.1.2008   

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C 8/10


Klage, eingereicht am 12. November 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-494/07)

(2008/C 8/17)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Patakia und D. Recchia)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 6 Abs. 4, 12 und 13 (in Verbindung mit Anhang IV) der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (1) vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen verstoßen hat, dass sie nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die sich aus diesen Vorschriften ergebenden Verpflichtungen ordnungsgemäß umzusetzen;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kommission hat die Vereinbarkeit der von der Hellenischen Republik zur Übernahme der Richtlinie 92/43/EWG ergriffenen Maßnahmen mit dem Gemeinschaftsrecht geprüft.

Diese Prüfung habe gezeigt, dass bestimmte Vorschriften der Richtlinie nicht vollständig übernommen und/oder nicht richtig umgesetzt worden seien.

Im Einzelnen ist die Kommission der Ansicht, dass die Verwendung des Begriffs „Gründe eines wesentlichen öffentlichen Interesses“ in den griechischen Rechtsvorschriften anstelle des Begriffs „zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses“, der in Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie genannt werde, eine mangelhafte Umsetzung dieser Vorschrift darstelle, weil er die Möglichkeit ausdehne, von der vorgesehenen Ausnahme Gebrauch zu machen, und nicht mit der Notwendigkeit einer engen Auslegung dieser Vorschrift in Einklang stehe.

Außerdem ist die Kommission der Meinung, dass die Hinzufügung von Gründen „besonderer wirtschaftlicher Bedeutung“ zu den „zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses“ in Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie für die Anwendung der in dieser Vorschrift vorgesehenen Ausnahmeregelung eine mangelhafte Umsetzung des Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie darstelle, da dadurch weitere Möglichkeiten für Ausnahmen hinzugefügt würden.

Schließlich hat die Kommission festgestellt — wie auch die griechischen Behörden einräumen —, dass die griechischen Rechtsvorschriften, durch die die Art. 12 und 13 der Richtlinie umgesetzt würden, nicht auf den Anhang verwiesen, durch den ihr Anwendungsbereich konkretisiert werde, so dass die oben genannten Artikel der Richtlinie nicht richtig umgesetzt worden seien.

Die Kommission ist folglich der Ansicht, dass die Hellenische Republik die Art. 6 Abs. 4, 12 und 13 der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen nicht richtig umgesetzt habe.


(1)  ABl. L 206 vom 22.7.1992.


12.1.2008   

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C 8/10


Klage, eingereicht am 20. November 2007 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik

(Rechtssache C-507/07)

(2008/C 8/18)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: H. Kraemer)

Beklagte: Französische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Französische Republik durch die Nichtübermittlung der Aufstellung der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte mit Angabe ihrer Bezeichnungen und örtlichen Zuständigkeit an die Kommission gegen ihre Verpflichtung aus Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (1) verstoßen hat,

der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Französische Republik sei ihren Verpflichtungen aus Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 nicht nachgekommen, wonach jeder Mitgliedstaat der Kommission spätestens am 6. März 2005 eine Aufstellung der Gemeinschaftsgeschmacksmustergerichte mit Angabe ihrer Bezeichnungen und örtlichen Zuständigkeit übermittelt.


(1)  ABl. 2002, L 3, S. 1.


Gericht erster Instanz

12.1.2008   

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C 8/11


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. November 2007 — Pitsiorlas/Rat und EZB

(Verbundene Rechtssachen T-3/00 und T-337/04) (1)

(Zugang zu Dokumenten - Basel/Nyborg-Vereinbarung - Nichtigkeitsklage - Anfechtbare Handlungen - Begründung - Einrede der Rechtswidrigkeit - Beschluss 93/731/EG - Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank - Schadensersatzklage - Außervertragliche Haftung der Gemeinschaft für rechtswidriges Verhalten ihrer Einrichtungen - Schaden - Kausalzusammenhang)

(2008/C 8/19)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger: Athanasios Pitsiorlas, wohnhaft in Thessaloniki (Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Papafilippou)

Beklagte: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Bauer, S. Kyriakopoulou und D. Zachariou, sodann M. Bauer und D. Zachariou), und Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte in der Rechtssache T 3/00: zunächst C. Zilioli, C. Kroppenstedt und P. Vospernik, sodann C. Zilioli, C. Kroppenstedt, F. Athanasiou und S. Vuorensola, schließlich C. Zilioli, C. Kroppenstedt und F. Athanasiou, und in der Rechtssache T 337/04: C. Kroppenstedt, F. Athanasiou und P. Papapaschalis)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidungen des Rates und der Europäischen Zentralbank, mit denen die Anträge des Klägers auf Zugang zu Dokumenten betreffend die Basel/Nyborg-Vereinbarung vom September 1987 abgelehnt wurden, und wegen Schadensersatzes

Tenor

1.

Die Entscheidung des EZB-Rats vom 21. Oktober 1999, so wie sie Herrn Athanasios Pitsiorlas mit Schreiben der Europäischen Zentralbank (EZB) vom 8. November 1999 zur Kenntnis gebracht wurde, wird für nichtig erklärt.

2.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsklage abgewiesen.

3.

Die Schadensersatzklage wird abgewiesen.

4.

In den Rechtssachen T-3/00 und T-337/04 tragen die EZB, der Rat und der Kläger jeweils ihre eigenen Kosten. In der Rechtssache C-193/01 P trägt der Rat seine eigenen Kosten und die Kosten des Klägers.


(1)  ABl. C 122 vom 29.4.2000.


12.1.2008   

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C 8/11


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. November 2007 — Ianniello/Kommission

(Rechtssache T-205/04) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Beurteilungszeitraum 2001/2002 - Anfechtungsklage - Schadensersatzklage)

(2008/C 8/20)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Alessandro Ianniello (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und Y. Minatchy)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: J. Currall im Beistand von Rechtsanwalt D. Waelbroeck)

Gegenstand

Aufhebung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für den Beurteilungszeitraum 2001/2002 und der Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 18. Februar 2004, mit der seine Beschwerde zurückgewiesen wurde, und Zahlung von Schadensersatz für erlittenen immateriellen Schaden

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 217 vom 28.8.2004.


12.1.2008   

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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. November 2007 — Ianniello/Kommission

(Rechtssache T-308/04) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Beurteilungszeitraum 2001/2002 - Anfechtungsklage - Schadensersatzklage)

(2008/C 8/21)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Francesco Ianniello (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und V. Joris)

Gegenstand

Aufhebung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für den Beurteilungszeitraum 2001/2002 und Zahlung von Schadensersatz für erlittenen immateriellen Schaden

Tenor

1.

Die Entscheidung über die Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für den Beurteilungszeitraum 2001/2002 wird aufgehoben.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Klägers.


(1)  ABl. C 262 vom 23.10.2004.


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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. November 2007 — P/Kommission

(Rechtssache T-103/05) (1)

(Beamte - Dienstbezüge - Unbefugtes Fernbleiben vom Dienst - Verlust des Anspruchs auf die Dienstbezüge - Art. 59 des Statuts - Ärztliches Attest)

(2008/C 8/22)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: P (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Griful i Ponsati)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und L. Lozano Palacios, dann J. Currall und I. Martínez del Peral)

Gegenstand

Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 10. Mai 2004, mit der das Fernbleiben der Klägerin vom Dienst für unbefugt erklärt worden und die Zahlung ihrer Dienstbezüge vom 15. April 2004 bis zur Wiederaufnahme ihres Dienstes in der Generaldirektion „Presse und Kommunikation“ in Brüssel ausgesetzt worden ist.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 132 vom 28.5.2005.


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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 28. November 2007 — Vounakis/Kommission

(Rechtssache T-214/05) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Bericht über die berufliche Entwicklung - Beurteilungsjahr 2003 - Festlegung der zu erreichenden Ziele - Begründungspflicht - Fehlender Zusammenhang zwischen den Noten und den Bemerkungen - Offensichtlicher Beurteilungsfehler)

(2008/C 8/23)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Hippocrate Vounakis (Wezembeek-Oppem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte S. Orlandi, X. Martin, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal, dann Rechtsanwälte S. Orlandi, A. Coolen, J.-N. Louis und É. Marchal)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und V. Joris)

Gegenstand

Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 2004 über die Feststellung des abschließenden Berichts über die berufliche Entwicklung des Klägers für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2003.

Tenor

1.

Die Entscheidung vom 13. Juli 2004, mit der der Bericht über die berufliche Entwicklung von Herrn Hippocrate Vounakis für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2003 festgestellt worden ist, wird aufgehoben, soweit sie die Rubrik „Leistung“ betrifft.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kommission trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 205 vom 20.8.2005.


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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 27. November 2007 — Gateway/HABM — Fujitsu Siemens Computers (ACTIVY Media Gateway)

(Rechtssache T-434/05) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke ACTIVY Media Gateway - Als ältere nationale und Gemeinschaftsmarken eingetragene Wort- und Bildzeichen - Relative Eintragungshindernisse - Fehlende Verwechslungsgefahr - Fehlende Zeichenähnlichkeit - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94)

(2008/C 8/24)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Gateway Inc. (Irvine, Kalifornien, USA) (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. R. Jones und P. Massey, Solicitors, dann C. R. Jones und E. S. Mackenzie, Solicitors)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: J. Laporta Insa)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Fujitsu Siemens Computers GmbH (München, Deutschland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 14. September 2005 (Sache R 1068/2004-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Fujitsu Siemens Computers GmbH und der Gateway Inc.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Gateway Inc. trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM).


(1)  ABl. C 60 vom 11.3.2006.


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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. November 2007 — Tegometall International/HABM — Wuppermann (TEK)

(Rechtssache T-458/05) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke TEK - Streitgegenstand - Gewährung rechtlichen Gehörs - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g und Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2008/C 8/25)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Tegometall International AG (Lengwil-Oberhofen, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. Timmann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: J. Weberndörfer)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer und Streithelferin im Verfahren vor dem Gericht: Wuppermann AG (Leverkusen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin H. Huisken, dann Rechtsanwältin I. Friedhoff)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 21. Oktober 2005 (Sache R 1063/2004-2) in der am 16. November 2005 berichtigten Fassung betreffend ein Nichtigkeitsverfahren zwischen der Wuppermann AG und der Tegometall International AG

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten, ausgenommen die Kosten der Streithelferin.

3.

Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 60 vom 11.3.2006.


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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 21. November 2007 — Wesergold Getränkeindustrie/HABM — Lidl Stiftung (VITAL FIT)

(Rechtssache T-111/06) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung des Bildzeichens VITAL FIT als Gemeinschaftsmarke - Ältere nationale Wortmarke VITAFIT - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Anspruch auf rechtliches Gehör - Begründungspflicht)

(2008/C 8/26)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Wesergold Getränkeindustrie GmbH & Co. KG (Rinteln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: P. Goldenbaum, T. Melchert und I. Rohr)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: G. Schneider)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Lidl Stiftung & Co. KG (Neckarsulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: M. Schaeffer)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 16. Februar 2006 (Sache R 3/2005-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Lidl Stiftung & Co. KG und der Wesergold Getränkeindustrie GmbH & Co. KG.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Wesergold Getränkeindustrie GmbH & Co. KG trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 143 vom 17.6.2006.


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Urteil des Gerichts erster Instanz vom 20. November 2007 — Castellani/HABM — Markant Handels und Service (CASTELLANI)

(Rechtssache T-149/06) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftsbildmarke CASTELLANI - Ältere nationale Wortmarken CASTELLUM und CASTELLUCA - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 40/94)

(2008/C 8/27)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Castellani SpA (Campagna Gello, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Di Maso und M. Di Maso)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: J. García Murillo)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Markant Handels und Service GmbH (Offenburg, Deutschland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 22. Februar 2006 (Sache R 449/2005-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Markant Handels und Service GmbH und der Castellani SpA

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 22. Februar 2006 (Sache R 449/2005-1) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 178 vom 29.7.2006.


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Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 22. November 2007 — Investire Partecipazioni/Kommission

(Rechtssache T-418/05) (1)

(Nichtigkeitsklage - EFRE - Nicht anfechtbare Handlung - Vorbereitende Handlung - Unzulässigkeit)

(2008/C 8/28)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Investire Partecipazioni SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. M. Roberti und A. Franchi)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Flynn und M. Velardo im Beistand von Rechtsanwalt G. Faedo)

Gegenstand

Nichtigerklärung der angeblich in zwei Schreiben der Generaldirektion „Regionalpolitik“ der Kommission vom 11. und 23. August 2005 enthaltenen und an die Ständige Vertretung der Italienischen Republik bei der Europäischen Union gerichteten Entscheidungen über die mangelnde Zuschussfähigkeit einer im Einheitlichen Programmplanungsdokument 1997-1999 für die Region Piemont (Italien) im Rahmen des Zieles 2 vorgesehenen Maßnahme im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung.

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Investire Partecipazioni SpA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 22 vom 28.1.2006.


12.1.2008   

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C 8/15


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 22. November 2007 — Investire Partecipazioni/Kommission

(Rechtssache T-102/06) (1)

(Nichtigkeitsklage - EFRE - Kürzung des Zuschusses - Kein unmittelbares Betroffensein - Unzulässigkeit)

(2008/C 8/29)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Investire Partecipazioni SpA (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. M. Roberti und A. Franchi)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Velardo und L. Flynn im Beistand von Rechtsanwalt G. Faedo)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidung C(2005) 4683 der Kommission vom 25. November 2005 über die Kürzung des vom Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gemäß der Entscheidung C(97) 2199 vom 27. Juli 1997 über die Billigung eines Zuschusses des EFRE zugunsten von im Einheitlichen Programmplanungsdokument 1997-1999 für die Region Piemont (Italien) im Rahmen des Zieles 2 vorgesehenen Maßnahmen gewährten Zuschusses.

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Investire Partecipazioni SpA trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 121 vom 20.5.2006.


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Beschluss des Präsidenten des Gerichts erster Instanz vom 9. November 2007 — Polen/Kommission

(Rechtssache T-183/07 R) (1)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Richtlinie 2003/87/EG - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten - Nationaler Plan zur Zuteilung von Zertifikaten für Emissionen für den Zeitraum 2008 bis 2012 - Ablehnende Entscheidung der Kommission - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Keine Dringlichkeit)

(2008/C 8/30)

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Antragstellerin: Republik Polen (Prozessbevollmächtigter: T. Nowakowski)

Antragsgegnerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: U. Wölker und K. Hermann)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung K(2007) 1295 endg. der Kommission vom 26. März 2007 über den nationalen Plan zur Zuteilung von Zertifikaten für Treibhausgasemissionen, der von Polen für den Zeitraum 2008 bis 2012 gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275, S. 32) übermittelt wurde.

Tenor

1.

Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


(1)  ABl. C 155 vom 7.7.2007.


12.1.2008   

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C 8/16


Beschluss des für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richters vom 15. November 2007 — Donnici/Parlament

(Rechtssache T-215/07 R)

(Einstweilige Anordnung - Entscheidung des Europäischen Parlaments - Prüfung des Mandats von Abgeordneten - Ungültigerklärung eines Abgeordnetenmandats, das sich aus der Anwendung nationalen Wahlrechts ergibt - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Zulässigkeit - Glaubhaftmachung - Dringlichkeit - Interessenabwägung)

(2008/C 8/31)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Antragsteller: Beniamino Donnici (Castrolibero, Italien) (Prozessbevollmächtigte: M. Sanino, G. M. Roberti, I. Perego und P. Salvatore, avvocati)

Antragsgegner: Europäisches Parlament (Bevollmächtigte: H. Krück, N. Lorenz und A. Caiola)

Streithelferin zur Unterstützung des Antragstellers: Italienische Republik (Bevollmächtigter: I. Braguglia im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato)

Streithelfer zur Unterstützung des Antragsgegners: Achille Occhetto (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: P. De Caterini und F. Paola, avvocati)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2007 zur Prüfung des Mandats von Beniamino Donnici [2007/2121(REG)], bis das Gericht über die Klage entschieden hat

Tenor

1.

Der Vollzug der Entscheidung des Europäischen Parlaments vom 24. Mai 2007 über die Prüfung des Mandats von Beniamino Donnici [2007/2121(REG)] wird ausgesetzt.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


12.1.2008   

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C 8/17


Klage, eingereicht am 31. Oktober 2007 — Spanien/Kommission

(Rechtssache T-398/07)

(2008/C 8/32)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad)

Beklagter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 4. Juli 2007 in einem Verfahren gemäß Art. 82 EG (Sache COMP/38.784 — Wanadoo España/Telefónica) für nichtig zu erklären und

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung vom 4. Juli 2007 in einem Verfahren gemäß Art. 82 EG (Sache COMP/38.784 — Wanadoo España/Telefónica), mit der die Kommission gegen die Telefónica, S.A. und die Telefónica de España S.A.U. als Gesamtschuldner eine Geldbuße von 151 875 000 Euro wegen Verstoßes gegen Art. 82 EG verhängt hat. Nach Ansicht der Kommission wandten die beiden Gesellschaften von September 2001 bis Dezember 2006 Tarife an, die für die Leistung von Groß- und Einzelhandelsdiensten beim Breitbandzugang nicht angemessen gewesen seien.

Der Kläger stützt seine Anträge auf folgende Gründe:

Verletzung der Pflicht zur Zusammenarbeit im Sinne von Art. 10 EG und Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2002/21/EG (1), indem die Kommission der spanischen nationalen Regulierungsbehörde keine Gelegenheit gegeben habe, mit ihr zu dem Zweck zusammenzuarbeiten, die Wege zu prüfen, die es ermöglicht hätten, die angebliche Zuwiderhandlung in möglichst wirksamer Weise abzustellen.

Verstoß gegen Art. 82 EG wegen offensichtlicher Beurteilungsfehler im Zusammenhang mit der Unerlässlichkeit der Großhandelsprodukte, mit der Berechnung der Kosten und mit den Auswirkungen des Verhaltens von Telefónica auf die Wettbewerber und die Verbraucher.

Ultra-vires-Anwendung von Art. 82 EG, da die angefochtene Entscheidung den in Spanien geltenden Regulierungsrahmen für elektronische Kommunikationen beeinflusse, indem das Gleichgewicht zwischen Ex-ante-Regulierung und Wettbewerbsrecht gestört werde; ferner fehlende Übereinstimmung der von der Kommission erzielten Ergebnisse mit den internationalen Erfahrungen und den Realitäten des spanischen Marktes, Hinderung der spanischen nationalen Regulierungsbehörde an der Erreichung der durch diesen Regelungsrahmen gesetzten Ziele und Verletzung des Grundsatzes der Spezialität.

Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, da die angefochtene Entscheidung eine nachträgliche Änderung der Gestaltung des ex-ante festgelegten Regulierungsrahmens voraussetze.

Verstoß gegen den Grundsatz des berechtigten Vertrauens in Bezug auf den mit der Geldbuße belegten Betreiber und in Bezug auf die übrigen Betreiber auf diesem Markt dadurch, dass in einem Bereich, der von dem Ausschuss für den Telekommunikationsmarkt geregelt worden sei, der Regulierungsrahmen verletzt worden sei.


(1)  Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108, S. 33).


12.1.2008   

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C 8/17


Klage, eingereicht am 2. November 2007 — Caixa Geral de Depósitos/Kommission

(Rechtssache T-401/07)

(2008/C 8/33)

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Klägerin: Caixa Geral de Depósitos SA (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Nuno Mimoso Ruiz, Francisca Ponce de Leão Paulouro und Carla Farinhas)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die vorliegende Nichtigkeitsklage nach Art. 230 EG-Vertrag sowie gleichzeitig und kumulativ damit die aufgrund der Schiedsklausel in Art. 18 der am 15. November 1995 zwischen der Kommission und der CGD geschlossenen Vereinbarung erhobene Leistungsklage nach Art. 238 EG-Vertrag als ordnungsgemäß erhoben anzusehen;

Art. 1 der Entscheidung C(2007) 3772 vom 31. Juli 2007 gemäß Art. 230 EG-Vertrag für nichtig zu erklären;

unabhängig davon, ob der nach Art. 230 EG-Vertrag erhobenen Klage stattgegeben oder ob sie abgewiesen wird, die nach Art. 238 EG-Vertrag erhobene Klage und den entsprechenden Antrag zu prüfen und die Kommission daraufhin zur Zahlung von 1 925 858,61 Euro zuzüglich Verzugszinsen vom Tag der Mahnung, dem 7. März 2003, bis zum 30. April 2003 gemäß der Portaria Nr. 263/99 vom 12. April 1999 zum gesetzlichen Zinssatz von 7 % und vom 1. Mai 2003 bis zur vollständigen Zahlung gemäß der Portaria Nr. 291/03 vom 8. April 2003 zum gesetzlichen Zinssatz von 4 % zu verurteilen;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Verfahrenskosten und die der CGD entstandenen Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Staat könne zwar theoretisch davon absehen, von der CGD die Rückzahlung des von der Kommission geforderten Betrags zu verlangen, die angefochtene Entscheidung schließe jedoch vorläufig die Freigabe eines der CGD geschuldeten Restbetrags durch die Kommission aus.

Da die Kommission in der angefochtenen Entscheidung nicht zwischen der rechtlichen Stellung des Staats und der der Klägerin unterscheide, habe die CGD ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung, die sie, obwohl sie an die Portugiesische Republik gerichtet sei, individuell und unmittelbar betreffe. Die angefochtene Entscheidung sei mit folgenden Mängeln behaftet:

Fehlende Begründung: In der angefochtenen Entscheidung werde nicht erklärt, wie die Kommission den Betrag der Beteiligung des EFRE ermittelt habe, der als Vorschuss geleistet worden und ihrer Meinung nach an sie zurückzuzahlen sei. Außerdem sei die Begründung widersprüchlich und weise Lücken, Ungenauigkeiten und Fehler auf.

Sachfehler: Die angefochtene Entscheidung gehe davon aus, dass die Zinsvergütungen für die von dem Globalzuschuss betroffenen Darlehen von dem Vermittler an die Begünstigten ausgezahlt würden, was nicht der Fall sei, da sie von den Zinsen abgezogen würden, die die Begünstigten der CGD schuldeten.

Rechtsfehler, Verstoß gegen die Rechtsvorschriften über die Anwendung des EG-Vertrags und gegen die Vereinbarung zwischen der Kommission und der CGD: Dass die Beteiligung des EFRE am 31. Dezember 2001 82 % aller Vergütungen fällig gewordener Zinsen ausgemacht habe, verstoße im vorliegenden Fall nicht gegen Art. 13 Abs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 (1). Zwar nenne Art. 21 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 (2) Vorschüsse oder endgültige Zahlungen, die sich auf die „tatsächlich entstandenen Ausgaben“ bezögen, es gebe jedoch Lasten (keine Zahlungen) mit Zinsvergütungen, die erst nach dem 31. Dezember 2001 auftauchten. Die Lastschriften, die den für die Darlehen jeweils ausstehenden (fällig werdenden) EFRE-Vergütungen entsprächen, könnten der Kommission gegenüber als tatsächlich entstandene und gezahlte EFRE-Ausgaben ausgewiesen werden. Die Bestätigung, dass die Ausgaben oder Lasten tatsächlich entstanden seien, erfolge nicht über die Vorauszahlung dieser Vergütungen an die Endbegünstigten, sondern über die Begleichung — d. h., durch „Übernahmen“ — der Verpflichtungen, die aus bis zu diesem Datum geschlossenen und durchgeführten verbindlichen Darlehensverträgen entstünden. Es bestehe weder eine Verpflichtung zur vorzeitigen „Zahlung der Vergütungen“, die am 31. Dezember 2001 fällig würden, noch alternativ dazu zur Eröffnung eines besonderen Kontos für die Einzahlung der entsprechenden nationalen Leistungen.

Verstoß gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes: In den Randnrn. 19 und 26 der angefochtenen Entscheidung begründe die Kommission die beiden Voraussetzungen, die für sie alternativ vorliegen müssten, damit sie akzeptiere, dass die Ausgaben im Sinne der bei einem Treffen des CDRR (Ausschuss für die Entwicklung und Umstellung der Regionen) am 29. Mai 2002 bekannt gegebenen Leitlinien tatsächlich vor dem 31. Dezember 2001 entstanden seien, wobei diese Leitlinien im CDRR nach dem 31. Dezember 2001 verteilt worden seien. Die Klägerin räumt ein, dass diese Leitlinien dazu beitragen könnten, die Beendigung des Globalzuschusses, der zur Zinsvergütung bestimmt sei und bei dem die vom Darlehensnehmer geschuldeten Zinsen um diese Vergütungen bereinigt würden, sicher zu gestalten. Es sei jedoch auch erforderlich, dass die Entscheidungen über die Anwendung und über die insoweit geschlossenen Vereinbarungen mit diesen Lösungen im Einklang stünden oder vereinbar seien, was bei der Entscheidung SGAIA (Globalzuschuss zur Förderung örtlicher Investitionen in Portugal) und der vorliegenden Vereinbarung nicht der Fall sei. In den genannten Leitlinien räume die Kommission ein, dass es andere Methoden gebe, mit denen die fraglichen Ausgaben berücksichtigt werden könnten. Eine dieser Methoden sei die vollständige „Übernahme“ der Finanzierung der Vergütung von nach Beendigung des Programms fällig gewordenen Zinsen. Diese „Übernahme“ finde aber tatsächlich immer dann statt, wenn die CGD von den Begünstigten nicht verlangen könne, dass sie mehr als die um die Vergütungen bereinigten Zinsen zahlten. Die angefochtene Entscheidung ignoriere somit Lösungen, die besser mit der Entscheidung SGAIA übereinstimmten, leichter ausführbar und weniger nachteilig für den Vermittler und die Begünstigten sowie gleichermaßen geeignet seien, die betreffenden Interessen zu schützen. Andererseits hätten die Portugiesische Republik und die CGD aufgrund berechtigter Erwartungen mit den Zuschüssen rechnen können und zwar unter anderen Voraussetzungen als denen, die sich aus den genannten Leitlinien ergäben, die nach Beendigung des Programms bekannt gegeben worden seien.


(1)  Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 des Rates vom 24. Juni 1988 über Aufgaben und Effizienz der Strukturfonds und über die Koordinierung ihrer Interventionen untereinander sowie mit denen der Europäischen Investitionsbank und der anderen vorhandenen Finanzinstrumente (ABl. L 185, S. 9).

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (ABl. L 374, S. 1).


12.1.2008   

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C 8/19


Klage, eingereicht am 6. November 2007 — Kaul/HABM — Bayer (ARCOL)

(Rechtssache T-402/07)

(2008/C 8/34)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Kaul GmbH (Elmshorn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Würtenberger und R. Kunze)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Bayer AG (Leverkusen, Deutschland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 1. August 2007 in der Sache R 782/2000-2 über den auf die eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 49 106 „CAPOL“ gestützten Widerspruch gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 195 370 „ARCOL“ aufzuheben,

dem Widerspruch gegen die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 195 370 „ARCOL“ stattzugeben,

dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Bayer AG

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Gemeinschaftswortmarke „ARCOL“ für Waren der Klassen 1, 17 und 20 — Anmeldung Nr. 195 370

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Kaul GmbH

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke „CAPOL“ für Waren der Klasse 1

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b, 63 Abs. 6, 73 und 74 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates.

Die Klägerin macht geltend, die Beschwerdekammer habe die Verpflichtungen aus den Art. 63 Abs. 6 und 73 der Verordnung Nr. 40/94 nicht berücksichtigt. Sie habe die Ausführungen des Gerichtshofs in der Rechtssache C-29/05 P unberücksichtigt gelassen und nicht von ihrem Ermessen nach Art. 74 Abs. 2 der Gemeinschaftsmarkenverordnung Gebrauch gemacht. Ferner habe die Beschwerdekammer nicht die Gründe dargelegt, auf denen ihre Entscheidung beruhe.


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C 8/19


Klage, eingereicht am 8. November 2007 — Union Nationale de l'Apiculture Française u. a./Kommission

(Rechtssache T-403/07)

(2008/C 8/35)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Union Nationale de l'Apiculture Française (Paris, Frankreich), Deutscher Berufs- und Erwerbsimkerbund eV (Soltau, Deutschland), Unione Nazionale Associazioni Apicoltori Italiani (Castel San Pietro Terme, Italien) und Asociación Galega de Apicultura (Santiago de Compostela, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Fau)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Klage auf Nichtigerklärung der Richtlinie 2007/52/EG der Kommission vom 16. August 2007 für zulässig zu erklären;

die Richtlinie 2007/52/EG der Kommission vom 16. August 2007 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragen die Kläger die Nichtigerklärung der Richtlinie 2007/52/EG der Kommission vom 16. August 2007 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates zwecks Aufnahme der Wirkstoffe Ethoprophos, Pirimiphos-Methyl und Fipronil (1).

Die Kläger stützen ihre Nichtigkeitsklage auf drei Gründe.

Erstens machen sie geltend, die angefochtene Richtlinie sei unter Verstoß gegen die Verfahrensregeln erlassen worden, an die die Kommission gebunden sei. Selbst wenn die Kommission vom Rat hätte ermächtigt werden können, im Wege einer Richtlinie die Maßnahmen zu erlassen, die erforderlich seien, um die Richtlinie 91/414/EWG durchzuführen, verfüge sie nicht über die Befugnis zur Änderung dieser Richtlinie insbesondere in Bezug auf die den Mitgliedstaaten auferlegten Verpflichtungen. Die angefochtene Richtlinie sei keine bloße Richtlinie zur Durchführung, sondern eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG, und sie hätte als solche nach dem Verfahren erlassen werden müssen, das die vorherige Anhörung des Europäischen Parlaments verlange. In Ermangelung einer solchen Anhörung sei sie mit einem Verfahrensfehler behaftet.

Ferner verletze die angefochtene Richtlinie unter dem Deckmantel von Änderungen nationaler Verfahren für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln in Wirklichkeit die in der Grundrichtlinie 91/414/EWG vorgesehenen einheitlichen Bewertungsbestimmungen für die Aufnahme eines Wirkstoffs in deren Anhang I.


(1)  ABl. L 214, S. 3.


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C 8/20


Klage, eingereicht am 8. November 2007 — Ryanair/Kommission

(Rechtssache T-404/07)

(2008/C 8/36)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Vahida)

Beklagter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

gemäß Art. 232 EG festzustellen, dass es die Kommission dadurch unterlassen hat, gemäß ihren Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag zu handeln, dass sie zu der Beschwerde der Klägerin, die bei der Kommission am 8. Mai 2006 eingereicht worden ist, gefolgt von einem förmlichen Aufforderungsschreiben vom 31. Juli 2007, nicht Stellung genommen hat;

der Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Klägerin auch dann aufzuerlegen, wenn die Kommission in einer Weise tätig wird, die nach Ansicht des Gerichts den Erlass einer Entscheidung entbehrlich macht oder wenn das Gericht die Klage als unzulässig abweist; und

alle weiteren Entscheidungen zu erlassen, die das Gericht als angemessen erachtet.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe es dadurch unterlassen, einen Beschluss zu fassen, dass sie nach entsprechender Aufforderung gemäß Art. 232 EG nicht zu der bei der Kommission am 8. Mai 2006 eingegangenen Beschwerde in Bezug auf i) eine unrechtmäßige staatliche Beihilfe, die Frankreich Air France in der Form differenzierter Flughafengebühren gewährt habe, die französische Flughäfen nach Maßgabe des Bestimmungsorts der Flüge erhoben hätten, Stellung genommen habe, oder, hilfsweise, auf ii) wettbewerbswidrige Diskriminierung unter Verletzung von Art. 82 EG zugunsten von Air France, falls die französischen Flughäfen selbständig gehandelt haben sollten.

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin geltend, dass die Kommission verpflichtet gewesen sei, eine sorgfältige und unparteiische Prüfung der eingereichten Beschwerde durchzuführen, um

eine Entscheidung zu erlassen, mit der entweder festgestellt werde, dass die in Rede stehenden Maßnahmen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellten, oder, dass die Maßnahmen als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG, jedoch als mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Art. 87 Abs. 2 und 3 EG vereinbar zu betrachten seien, oder

ein Verfahren gemäß Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten.

Hilfsweise trägt die Klägerin vor, die Kommission sei nach Eingang der Hilfsbeschwerde der Klägerin, wonach Wettbewerbsrecht verletzt worden sei, verpflichtet gewesen, entweder ein Verfahren in Bezug auf den Gegenstand der Beschwerde einzuleiten oder aber der Klägerin Gelegenheit zur Äußerung zu geben und danach eine abschließende Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde zu erlassen.

Ferner sei unter Berücksichtigung der Umstände und im Hinblick darauf, dass die Kommission mit den Angelegenheiten, um die es gehe, vertraut gewesen sei, der Zeitraum von vierzehn Monaten zwischen der Beschwerde der Klägerin und ihrem Aufforderungsschreiben unangemessen lang gewesen, und die Untätigkeit der Kommission in diesem Zeitraum stelle eine Unterlassung, einen Beschluss zu fassen, im Sinne von Art. 232 EG dar.

Schließlich sei ein Unternehmen nach Art. 232 EG berechtigt, gegen die Kommission Klage wegen deren Unterlassung zu erheben, Maßnahmen zu erlassen, die dieses unmittelbar und individuell beträfen; die Maßnahmen, deren Erlass die Kommission im vorliegenden Fall unterlassen habe, beträfen die Klägerin als Konkurrentin von Air France unmittelbar und individuell.


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C 8/21


Klage, eingereicht am 14. November 2007 — Caisse Fédérale du Crédit Mutuel Centre Est Europe/HABM (P@YWEB CARD)

(Rechtssache T-405/07)

(2008/C 8/37)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Caisse Fédérale du Crédit Mutuel Centre Est Europe (Straßburg, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Greffe und J. Schouman)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 10. Juli 2007, zugestellt am 14. September 2007, in der Sache R 119/2007-1 aufzuheben, soweit darin die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke P@YWEB CARD (Nr. 3 861 044) für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 36 und 38 zurückgewiesen wurde;

die Gemeinschaftsmarke P@YWEB CARD (Nr. 3 861 044) für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen einzutragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „P@YWEB CARD“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 36 und 38 (Anmeldung Nr. 3 861 044).

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (1), da entgegen den Gründen der angefochtenen Entscheidung der Begriff P@YWEB CARD nicht beschreibend sei, sondern hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen Unterscheidungskraft besitze.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


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Klage, eingereicht am 14. November 2007 — Caisse Fédérale du Crédit Mutuel Centre Est Europe/HABM (PAYWEB CARD)

(Rechtssache T-406/07)

(2008/C 8/38)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Caisse Fédérale du Crédit Mutuel Centre Est Europe (Straßburg, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Greffe und J. Schouman)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12. September 2007, zugestellt am 17. September 2007, in der Sache R 120/2007-1 aufzuheben, soweit darin die Anmeldung der Gemeinschaftsmarke PAYWEB CARD (Nr. 3 861 051) für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 36 und 38 zurückgewiesen wurde;

die Gemeinschaftsmarke PAYWEB CARD (Nr. 3 861 051) für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen einzutragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „PAYWEB CARD“ für Waren und Dienstleistungen in den Klassen 9, 36 und 38 (Anmeldung Nr. 3 861 051).

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (1), da entgegen den Gründen der angefochtenen Entscheidung der Begriff PAYWEB CARD nicht beschreibend sei, sondern hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen Unterscheidungskraft besitze.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


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C 8/22


Klage, eingereicht am 8. November 2007 — CMB und Christof/Kommission und EAR

(Rechtssache T-407/07)

(2008/C 8/39)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: CMB Maschinenbau & Handels GmbH (Gratkorn, Österreich) und J. Christof GmbH (Graz, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Petsche, N. Niejahr und Q. Azau sowie F. Young, Solicitor)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften und Europäische Agentur für Wiederaufbau

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung für nichtig zu erklären;

der EAR aufzugeben, bestimmte Unterlagen vorzulegen;

die EAR zu verurteilen, an die Kläger Schadensersatz in Höhe von 26 862,17 Euro und 3 197 968,80 Euro für Kosten und entgangenen Gewinn nebst Ausgleichszinsen ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Schadens zu zahlen;

die EAR zu verurteilen, den Schadensersatz vom Zeitpunkt des Urteils an zu verzinsen;

der EAR und der Kommission ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kläger im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Kläger fechten die Entscheidung der Europäischen Agentur für Wiederaufbau vom 29. August 2007 an, mit der die Ablehnung des Angebots der Kläger und die Erteilung des Zuschlags an einen anderen Anbieter in Bezug auf die Ausschreibungsbekanntmachung EuropeAid/124192/D/SUP/YU (ABl. 2006/S 233-248823) über Beschaffung, Lieferung und Installation von Bedarf für die Behandlung und den Transport von medizinischen Abfällen einschließlich Kundendienst und bedarfsspezifischer Schulung der Anwender in der ganzen Republik Serbien (Kosovo ausgenommen) bestätigt wurden. Die Kläger beantragen ferner Ersatz des angeblich durch die Entscheidung verursachten Schadens.

Zur Stützung ihrer Klage machen die Kläger geltend, dass die Auftraggeberin die Vergabekriterien für die Ausschreibung verletzt habe, da das Angebot des erfolgreichen Bieters die technische Spezifikation nicht erfüllt habe.

Ferner habe die Auftraggeberin das anwendbare Vergabeverfahren missachtet, keine Gründe angegeben und gegen den Grundsatz einer ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen.


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C 8/22


Klage, eingereicht am 7. November 2007 — Crunch Fitness International/HABM — ILG (CRUNCH)

(Rechtssache T-408/07)

(2008/C 8/40)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Crunch Fitness International Inc. (New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: J. Barry, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: ILG Ltd (Dun Laoghaire, Irland)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer in Bezug auf Klasse 41 der Gemeinschaftsmarke aufzuheben,

die Eintragung der Gemeinschaftsmarke für die Dienstleistungen der Klasse 41 aufrechtzuerhalten,

dem Harmonisierungsamt die Kosten dieses Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens vor dem HABM aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke „CRUNCH“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 25 und 41 — Gemeinschaftsmarke Nr. 62 083

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: ILG Ltd

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Teilweise Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 9 und 25

Entscheidung der Beschwerdekammer: Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke auch für die Dienstleistungen der Klasse 41

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 50 Abs. 1 Buchst. a, hilfsweise Art. 50 Abs. 2, der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer unzutreffend festgestellt habe, dass im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der Klasse 41 keine ernsthafte Benutzung der fraglichen Marke in der Gemeinschaft vorliege.


12.1.2008   

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C 8/23


Klage, eingereicht am 16. November 2007 — Cohausz/HABM — Izquierdo Faces (acopat)

(Rechtssache T-409/07)

(2008/C 8/41)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: Prof. Dr.-Ing. Helge B. Cohausz (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Friedhoff)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer: José Izquierdo Faces (Bilbao, Spanien)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die angefochtenen Maßnahme (Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt [Marken, Muster und Modelle] vom 6. September 2007 in der Sache R 289/2006-1) aufzuheben,

dem anderen Streithelfer und/oder dem [HABM] die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke „acopat“ für Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 — Gemeinschaftsmarke Nr. 1 643 782

Inhaber der Gemeinschaftsmarke: José Izquierdo Faces

Antragsteller im Nichtigkeitsverfahren: Kläger

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke des Antragstellers: Nationale Wortmarke „COPAT“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 35, 41 und 42

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der Gemeinschaftsmarke

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung und Abweisung des Antrags auf Nichtigerklärung

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 56 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates und gegen die Regeln 22 Abs. 2 und 40 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission, da die Beschwerdekammer unzutreffend festgestellt habe, dass die nationale Marke in Deutschland in der Zeit von 1996 bis 2001 nicht benutzt worden sei.


12.1.2008   

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C 8/23


Klage, eingereicht am 16. November 2007 — Jurado Hermanos/HABM (JURADO)

(Rechtssache T-410/07)

(2008/C 8/42)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Jurado Hermanos, S.L. (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Martin Álvarez)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 3. September 2007 in der Sache R 866/2007-2 aufzuheben;

in der Sache zu entscheiden und der JURADO HERMANOS, S.L., als ausschließlicher und eingetragener Inhaberin der Gemeinschaftsmarke Nr. 240.218 im Verfahren über die Verlängerung dieser Marke die Eigenschaft einer Beteiligten zuzubilligen und ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in Verbindung mit der Verlängerung dieser Gemeinschaftsmarke stattzugeben, sowie

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „JURADO“ (Anmeldung Nr. 240.218).

Waren oder Dienstleistungen: Waren der Klasse 30.

Inhaber der Marke, die Gegenstand des Antrags ist: CAFETAL DE COSTA RICA, S.A.

Bei der Beschwerdekammer angefochtene Entscheidung: Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand durch die Abteilung für Markenverwaltung und Rechtsfragen, den die Klägerin als Inhaberin der streitgegenständlichen Marke nach der Streichung dieser Marke im Register wegen Fehlens eines Verlängerungsantrags des Inhabers gestellt hat.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verletzung der Verfahrensrechte und falsche Auslegung der Art. 47 und 78 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 über die Gemeinschaftsmarke im vorliegenden Fall.


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C 8/24


Klage, eingereicht am 19. November 2007 — Aer Lingus Group/Kommission

(Rechtssache T-411/07)

(2008/C 8/43)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Aer Lingus Group plc (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: A. Burnside, Solicitor, sowie Rechtsanwälte B. van de Walle de Ghelcke und T. Snels)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung der Europäischen Kommission vom 11. Oktober 2007 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007) 4600 der Kommission vom 11. Oktober 2007, mit der diese im Anschluss an die Entscheidung C(2007) 3104 vom 27. Juni 2007 (Untersagungsentscheidung), durch die ein Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt und dem Funktionieren des EWR-Abkommens unvereinbar erklärt worden war (Sache COMP/M.4439 — Ryanair — Aer Lingus), den Antrag der Klägerin ablehnte, ein Verfahren nach Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (Fusionskontrollverordnung) einzuleiten und einstweilige Maßnahmen nach deren Art. 8 Abs. 5 anzuordnen.

Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe Art. 8 Abs. 4 und 5 der Fusionskontrollverordnung falsch ausgelegt und angewandt, soweit sie festgestellt habe, dass sie nicht befugt sei, nach der Untersagungsentscheidung von Ryanair die Abgabe ihrer Minderheitsbeteiligung zu verlangen, andere Maßnahmen zu ergreifen, um den früheren Zustand wieder herzustellen, oder in der Zwischenzeit einstweilige Maßnahmen anzuordnen.

Die Klägerin macht insbesondere geltend, dass der verbotene Zusammenschluss zum Teil bereits erfolgt sei, da die Kommission die Minderheitsbeteiligung und Ryanairs Bemühungen um eine Übernahmevon Aer Lingus ausdrücklich als Teile ein und desselben Zusammenschlusses behandelt habe. Unter diesen Umständen sei die Kommission gemäß Art. 8 Abs. 4 und 5 der Fusionskontrollverordnung befugt, den Nachteilen entgegenzuwirken, die sich für den Wettbewerb aus dieser Minderheitsbeteiligung ergäben, die zwei Unternehmen miteinander verbinde, welche als die engsten Wettbewerber auf den Flugrouten von und nach Irland angesehen würden.

Ferner habe die Kommission dadurch gegen Art. 21 Abs. 3 der Fusionskontrollverordnung verstoßen, dass sie nicht ihre ausschließliche Zuständigkeit eingefordert und damit den Mitgliedstaaten die Möglichkeit belassen habe, selbst tätig zu werden.


12.1.2008   

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C 8/24


Klage, eingereicht am 14. November 2007 — Bayern Innovativ/HABM — Life Sciences Partners Perstock (LifeScience)

(Rechtssache T-413/07)

(2008/C 8/44)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Bayern Innovativ — Bayerische Gesellschaft für Innovation und Wissenstransfer mbH (Nürnberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Beschorner, B. Glaser und C. Thomas)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Life Sciences Partners Perstock N.V. (Amsterdam, Niederlande)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung R 1545/2006-1 der Ersten Beschwerdekammer vom 2. August 2007 über die Gemeinschaftsmarke Nr. 3 585 957 „LifeScience“ aufzuheben;

den Widerspruch Nr. B 795 270 der Streithelferin insgesamt zurückzuweisen;

dem HABM aufzugeben, die Gemeinschaftsmarke Nr. 3 585 957 „LifeScience“ wie veröffentlicht einzutragen;

dem Beklagten die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und der Streithelferin die Kosten des Verwaltungsverfahrens vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Gemeinschaftsbildmarke, bestehend aus der farbigen Darstellung einer DNS-Helix, eines Ovals und eines Gitters sowie darunter den Wortelementen „LifeScience“, für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 36, 41 und 42 — Anmeldung Nr. 3 585 957.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Life Sciences Partners Perstock N.V.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke, bestehend aus der Darstellung einer von einer DNS-Helix umwundenen nackten Frau und den Wortelementen „Life Sciences Partners“, für Dienstleistungen der Klassen 35 und 36 — Antrag. Nr. 2 136 026.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Widerspruch erfolgreich.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates.


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C 8/25


Klage, eingereicht am 21. November 2007 — RedEnvelope/HABM — Red Letter Days (redENVELOPE)

(Rechtssache T-415/07)

(2008/C 8/45)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: RedEnvelope Inc. (San Francisco, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: A. Poulter, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Red Letter Days Ltd (London, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung R 1117/2005-1 der Ersten Beschwerdekammer vom 14. September 2007 aufzuheben, soweit in der Entscheidung neue Beweise zur Stützung der Widerspruchsgründe zugelassen werden,

dem Beklagten die Kosten der Klägerin im vorliegenden Verfahren aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „redENVOLOPE“ für Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 — Anmeldung Nr. 1 601 327

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Red Letter Days Ltd

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Eingetragene und nicht eingetragene nationale Wort- und Bildmarken „RED LETTER“, „RED LETTER DAYS“ und „RED LETTER DAYS PLC“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16, 18, 21, 22, 25, 26, 33, 36, 39, 41, 42, 43 und 44

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Widerspruch teilweise erfolgreich

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückverweisung der Sache an die Widerspruchskammer zur weiteren Entscheidung in Bezug auf Art. 8 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94, da die Beschwerdekammer neue Beweise zugelassen habe, mit denen der Widerspruchsabteilung eine Entscheidungsfindung aufgrund von Beweisen ermöglicht würde, die bisher im Verfahren nicht verfügbar gewesen seien und auf die die Klägerin vor der Widerspruchsabteilung nicht habe eingehen können.


12.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 8/26


Klage, eingereicht am 21. November 2007 — RedEnvelope/HABM — Red Letter Days (REDENVELOPE)

(Rechtssache T-416/07)

(2008/C 8/46)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: RedEnvelope Inc. (San Francisco, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigter: A. Poulter, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Red Letter Days Ltd (London, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 14. September 2007 (Sache R 765/2005-1) aufzuheben, soweit mit der Entscheidung neue Beweise zur Stützung der Widerspruchsgründe zugelassen worden sind;

dem HABM die Kosten der Klägerin für diese Klage aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Die Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „REDENVELOPE“ für Dienstleistungen der Klassen 35 und 42 — Anmeldung Nr. 1 601 392.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Red Letter Days Ltd.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die eingetragenen und nicht eingetragenen nationalen Wort- und Bildmarken „RED LETTER“, „RED LETTER DAYS“ und „RED LETTER DAYS PLC“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 14, 16, 18, 21, 22, 25, 26, 33, 36, 39, 41, 42, 43 und 44.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung und Zurückverweisung der Sache an die Widerspruchsabteilung, zur weiteren Entscheidung in Bezug auf Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 74 Abs. 2 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates, da die Beschwerdekammer neue Beweise zugelassen habe, die es der Widerspruchsabteilung erlaubten, eine Entscheidung aufgrund von Beweisen zu erlassen, die im Verfahren zuvor nicht verfügbar gewesen seien und zu denen die Klägerin vor der Widerspruchsabteilung nicht habe Stellung nehmen können.


12.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 8/26


Klage, eingereicht am 16. November 2007 — Lodato & C./Kommission

(Rechtssache T-417/07)

(2008/C 8/47)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Lodato Gennaro & C. Spa (Castel San Giorgio, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Calabrese)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung SG/E/3/MIB/frw D(2007) 8690 der Kommission vom 8. Oktober 2007 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage richtet sich gegen die Entscheidung der Kommission vom 8. Oktober 2007, mit der der Zugang zu mehreren Dokumenten, die die italienische Regierung der Kommission während der Vorprüfung der staatlichen Beihilfen Nr. 701/98 und Nr. 824/01 übermittelt habe, unter Hinweis darauf verwehrt worden sei, dass sich die italienische Regierung nach Rücksprache seitens der Dienststellen der Kommission gegen die Verbreitung ausgesprochen habe.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf die Verletzung und fehlerhafte Anwendung von Art. 4 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (1). Sie macht insoweit geltend, die Beklagte habe die betreffende Bestimmung falsch dahin ausgelegt, dass diese den Mitgliedstaaten eine Befugnis einräume, die Verbreitung von ihnen stammender und im Besitz der Gemeinschaftsorgane befindlicher Dokumente zu verbieten.


(1)  ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43.


12.1.2008   

DE

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C 8/27


Klage, eingereicht am 19. November 2007 — LIBRO/HABM — Causley (LiBRO)

(Rechtssache T-418/07)

(2008/C 8/48)

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: LIBRO Handelsgesellschaft mbH (Guntramsdorf, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Prantl)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Dagmar Causley (Pleidelsheim, Deutschland)

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt vom 3. September 2007 (Beschwerdesache 1454/2005-4) aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt von der Klägerin eingelegte Beschwerde begründet ist und der Widerspruch folglich gänzlich zurückgewiesen wird;

das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt und allfällige Streithelfer zur ungeteilten Hand zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortbildmarke „LiBRO“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 2, 9, 14, 16, 18, 20, 25, 28, 35, 38, 41 und 42 (Anmeldung Nr. 2 616 753).

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Dagmar Causley.

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Die Bildmarke „LIBERO“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38 und 42 (Gemeinschaftsmarke Nr. 401 141).

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: teilweise Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: teilweise Aufhebung der Entscheidung der Widerspruchsabteilung.

Klagegründe: Verstoß gegen Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1), da keine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


12.1.2008   

DE

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C 8/27


Klage, eingereicht am 19. November 2007 — Okalux/HABM — Messe Düsseldorf (OKATECH)

(Rechtssache T-419/07)

(2008/C 8/49)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Okalux GmbH (Marktheidenfeld, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Beckensträter)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Messe Düsseldorf GmbH

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 3. September 2007 zu Aktenzeichen R 766/2007-2, zugestellt am 18. September 2007, aufzuheben und auf die Beschwerdebegründung vom 16. Mai 2007 den Antrag auf Teilverfall vom 16. Dezember 2006 der Gemeinschaftsmarke Nr. 915 058 zurückzuweisen;

hilfsweise, die Sache zur Entscheidung über die Beschwerde vom 16. Mai 2007 an die Nichtigkeitsabteilung zurückzuweisen;

die erstattungsfähigen Kosten, einschließlich der Kosten des Ausgangsverfahrens, dem Beklagten bzw. der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: die Wortmarke „OKATECH“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 19 und 42 (Gemeinschaftsmarke Nr. 915 058).

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Messe Düsseldorf GmbH.

Entscheidungen der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der betroffenen Marke für Dienstleistungen der Klasse 42; Widerruf dieser Entscheidung bezüglich der Kosten.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde wegen Unzulässigkeit.

Klagegründe: Insbesondere Verstoß gegen Artikel 57 und 77a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (1) sowie Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1).


12.1.2008   

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C 8/28


Klage, eingereicht am 15. November 2007 — Ryanair/Kommission

(Rechtssache T-423/07)

(2008/C 8/50)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Ryanair (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Vahida)

Beklagter: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

gemäß Art. 232 EG festzustellen, dass es die Kommission dadurch unterlassen hat, gemäß ihren Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag tätig zu werden, dass sie zur Beschwerde der Klägerin, die bei der Kommission am 3. November 2005 eingereicht worden ist, gefolgt von einem Aufforderungsschreiben vom 31. Juli 2007, nicht Stellung genommen hat;

der Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Klägerin auch dann aufzuerlegen, wenn die Kommission aufgrund der Klageerhebung in einer Weise tätig wird, die nach Ansicht des Gerichts den Erlass einer Entscheidung entbehrlich macht, oder wenn das Gericht die Klage als unzulässig abweist.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin macht geltend, die Kommission habe es dadurch unterlassen, einen Beschluss zu fassen, dass sie nach entsprechender Aufforderung gemäß Art. 232 EG nicht zu einer Beschwerde der Klägerin vom 3. November 2005 wegen einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe, die Lufthansa und deren Star-Alliance-Partnern durch die ausschließliche Nutzung von Terminal 2 des Flughafens München gewährt worden sei, hilfsweise, wegen wettbewerbswidriger Diskriminierung zugunsten von Lufthansa und deren Star-Alliance-Partnern, falls der Flughafen München selbständig gehandelt haben sollte. Die Reservierung dieses Terminals durch den Flughafen München für die möglichen Konkurrenten der Klägerin stelle den Missbrauch einer beherrschenden Stellung und damit eine Zuwiderhandlung gegen Art. 82 EG dar.

Zur Stützung ihres Hauptantrags macht die Klägerin geltend, die Kommission sei verpflichtet gewesen, eine sorgfältige und unparteiische Prüfung der Beschwerde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (1), der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (2) und der Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission (3) vorzunehmen, um eine Entscheidung zu erlassen, mit der entweder festgestellt werde, dass die staatlichen Maßnahmen keine Beihilfen im Sinne von Art. 87 Abs. 1 EG darstellten, oder dass diese Maßnahmen als Beihilfe im Sinne dieser Bestimmung, zu betrachten seien, jedoch gemäß Art. 87 Abs. 2 und 3 EG mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar seien, oder ein Verfahren nach Art. 88 Abs. 2 EG einzuleiten.

Hilfsweise macht die Klägerin geltend, die Kommission sei bei Eingang ihrer Hilfsbeschwerde betreffend einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung verpflichtet gewesen, entweder ein Verfahren in Bezug auf den Gegenstand der Beschwerde einzuleiten oder, nachdem der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sei, eine abschließende Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde zu erlassen.

Weiter macht die Klägerin geltend, der Zeitraum von zwanzig Monaten, der zwischen ihrer Beschwerde und ihrem Aufforderungsschreiben verstrichen sei, sei unangemessen lang gewesen; die Untätigkeit der Kommission in diesem Zeitraum stelle eine Unterlassung, einen Beschluss zu fassen, im Sinne von Art. 232 EG dar.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 1, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 773/2004 der Kommission vom 7. April 2004 über die Durchführung von Verfahren auf der Grundlage der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durch die Kommission (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 123, S. 18).


12.1.2008   

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C 8/29


Klage, eingereicht am 20. November 2007 — Pioneer Hi-Bred International/HABM (OPTIMUM)

(Rechtssache T-424/07)

(2008/C 8/51)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Pioneer Hi-Bred International Inc. (Johnston, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Würtenberger, R. Kunze und T. Wittmann)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer vom 11. September 2007 in der Sache R 288/2007-2 betreffend die Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 4 893 053 „OPTIMUM“ aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Die Wortmarke „OPTIMUM“ für Waren der Klasse 1 — Anmeldung Nr. 4 893 053.

Entscheidung des Prüfers: Zurückweisung der Anmeldung.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c, Art. 7 Abs. 2, Art. 73 und Art. 74 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates durch Nichtberücksichtigung des Umstands, dass die in Rede stehenden Waren spezialisierte Verkehrskreis ansprächen, und durch die unterbliebene Untermauerung der Entscheidung durch Nachweise, dass der angemeldete Ausdruck verwendet werde


Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union

12.1.2008   

DE

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C 8/30


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 22. November 2007 — Michail/Kommission

(Rechtssache F-67/05) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Beurteilungszeitraum für das Jahr 2003 - Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage)

(2008/C 8/52)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Christos Michail (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Meïdanis)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: H. Tserepa-Lacombe im Beistand von Rechtsanwalt E. Bourtzalas)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Nichtigerklärung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für den Beurteilungszeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2003 und auf Schadensersatz

Tenor des Urteils

1.

Die für den Zeitraum vom 1. April bis 31. Dezember 2003 erstellte Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers wird für nichtig erklärt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 229 vom 17.9.2005, S. 33 (die ursprünglich beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften unter der Nr. T-284/05 in das Register eingetragene Rechtssache ist durch Beschluss vom 15. Dezember 2005 an das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union verwiesen worden).


12.1.2008   

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C 8/30


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 22. November 2007 — Michail/Kommission

(Rechtssache F-34/06) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beurteilung - Beurteilung der beruflichen Entwicklung - Beurteilungszeitraum für das Jahr 2004 - Nichtigkeitsklage - Schadensersatzklage)

(2008/C 8/53)

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Kläger: Christos Michail (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Meïdanis)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Berardis-Kayser und K. Herrmann, dann H. Tserepa Lacombe im Beistand von Rechtsanwalt E. Bourtzalas

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Nichtigerklärung der Beurteilung der beruflichen Entwicklung des Klägers für den Beurteilungszeitraum 2004 und auf Schadensersatz

Tenor des Urteils

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 154 vom 1.7.2006, S. 24.


12.1.2008   

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C 8/31


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 22. November 2007 — Dittert/Kommission

(Rechtssache F-109/06) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Prioritätspunkte - Unvollständige Personalakte - Nichtberücksichtigung von Prioritätspunkten der elektronischen Beförderungsakte „Sysper 2“ - Technische Betriebsstörung - Beförderungsausschuss A* - Vergabe einer geringeren Zahl von Prioritätspunkten unterhalb als von den Vorgesetzten vorgeschlagen)

(2008/C 8/54)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Daniel Dittert (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Cortese und C. Cortese)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und K. Herrmann)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde, an den Kläger, einen Beamten der Kommission, der in den Beförderungslisten seiner GD irrtümlich nicht berücksichtigt worden war, eine geringere Zahl von Prioritätspunkten zu vergeben als von dieser GD gewünscht, die für seine Beförderung im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2005 nicht ausreichte.

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, an Herrn Dittert Prioritätspunkte in einer für seine Beförderung im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2005 nicht ausreichenden Zahl zu vergeben, wird aufgehoben.

2.

Die in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 85-2005 vom 23. November 2005 veröffentlichte Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die die Liste der im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2005 beförderten Beamten festlegt, wird aufgehoben, soweit darin nicht der Name von Herrn Dittert aufgeführt ist.

3.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten von Herrn Dittert sowie ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 281 vom 18.11.2006, S. 47.


12.1.2008   

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C 8/31


Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 22. November 2007 — Carpi Badía/Kommission

(Rechtssache F-110/06) (1)

(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Prioritätspunkte - Unvollständige Personalakte - Nichtberücksichtigung von Prioritätspunkten der elektronischen Beförderungsakte „Sysper 2“ - Technische Betriebsstörung - Beförderungsausschuss A* - Vergabe einer geringeren Zahl von Prioritätspunkten als von den Vorgesetzten vorgeschlagen)

(2008/C 8/55)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: José María Carpi Badía (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Cortese und C. Cortese)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: G. Berscheid und K. Herrmann)

Gegenstand der Rechtssache

Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde, an den Kläger, einen Beamten der Kommission, der in den Beförderungslisten seiner GD irrtümlich nicht berücksichtigt worden war, eine geringere Zahl von Prioritätspunkten zu vergeben als von dieser GD gewünscht, die für seine Beförderung im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2005 nicht ausreichte.

Tenor des Urteils

1.

Die Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, an Herrn Carpi Badía Prioritätspunkte in einer für seine Beförderung im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2005 nicht ausreichenden Zahl zu vergeben, wird aufgehoben.

2.

Die in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 85-2005 vom 23. November 2005 veröffentlichte Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die die Liste der im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2005 beförderten Beamten festlegt, wird aufgehoben, soweit darin nicht der Name von Herrn Carpi Badía aufgeführt ist.

3.

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften trägt die Kosten von Herrn Carpi Badía sowie ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 281 vom 18.11.2006, S. 48.


12.1.2008   

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C 8/32


Klage, eingereicht am 31. Oktober 2007 — Menidiatis/Kommission

(Rechtssache F-128/07)

(2008/C 8/56)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Andreas Menidiatis (Sint-Genesius-Rode, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2006 aufzuheben, mit der seine Bewerbung auf die freie Stelle eines Leiters der Vertretung der Kommission in Griechenland abgelehnt und ein anderer Bewerber auf diese Stelle ernannt worden ist;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht für seine Klage mehrere Gründe gegen die Entscheidung über die Ablehnung seiner Bewerbung auf die freie Stelle eines Leiters der Vertretung der Kommission in Griechenland geltend. Zunächst rügt er die Rechtswidrigkeit des Auswahlverfahrens und macht einen Verstoß gegen dessen Vorschriften geltend. Dann beruft er sich auf die Rechtswidrigkeit der Stellenausschreibung und einen Verstoß gegen deren Bestimmungen.

Darüber hinaus wird ein Verstoß gegen Art. 11a des Beamtenstatuts geltend gemacht. Außerdem beruft sich der Kläger auf die Rechtswidrigkeit der Herabsetzung der Besoldungsgruppe für die Stelle eines Leiters der Vertretung in Athen und die Rechtswidrigkeit der Entscheidung vom 7. Juli 2004 über die Modalitäten der Besetzung der Stellen von Leitern von Vertretungen.

Außerdem werden die späte Veröffentlichung der Stellenausschreibung und das Fehlen einer Begründung für die Verweigerung des Zugangs zu vom Kläger in seiner Beschwerde angeforderten Dokumenten geltend gemacht. Schließlich rügt der Kläger einen Verstoß gegen die Vorschriften über die Rotation von Personal mit Aufgaben „relativer Bedeutung“ und trägt vor, es lägen Anzeichen für einen Ermessensmissbrauch vor.


12.1.2008   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 8/32


Klage, eingereicht am 31. Oktober 2007 — Kremlis/Kommission

(Rechtssache F-129/07)

(2008/C 8/57)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Georges-Stavros Kremlis (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 2006 aufzuheben, mit der seine Bewerbung auf die freie Stelle eines Leiters der Vertretung der Kommission in Griechenland abgelehnt und ein anderer Bewerber auf diese Stelle ernannt worden ist;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger macht Klagegründe geltend, die denen sehr ähnlich sind, die in der Rechtssache F-128/07, deren Mitteilung in dieser Nummer des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht ist, vorgetragen werden.


12.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 8/32


Klage, eingereicht am 31. Oktober 2007 — Vinci/Europäische Zentralbank

(Rechtssache F-130/07)

(2008/C 8/58)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Fiorella Vinci (Schöneck, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: B. Karthaus, Rechtsanwalt)

Beklagte: Europäische Zentralbank

Anträge des Klägers

Festzustellen, dass die Aufnahme des Schreibens der Beklagten vom 5.3.2007 (07) 139a H KK7bk HEAL sowie des Schreibens vom 5.3.2007 (07) 139b H KK/bk HEAL, sowie die Speicherung des „Medical Certificate“ des Dr. Schön vom 24.4.2007 in der Personalakte, sowie des Untersuchungsergebnisses der Deutschen Klinik für Diagnostik bezüglich des Gesundheitszustandes der Klägerin vom 2.4.2007 in die medizinische Akte, rechtswidrig sind;

festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 3.9.2007 (07) 772 PSR JMC/cc APPE, mit dem diese sich weigert, die in den unter Nr. 1 genannten Dokumenten enthaltenen personenbezogenen Daten zu löschen, rechtswidrig ist;

festzustellen, dass die Verfügung der Beklagten vom 5.3.2007, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen, rechtsunwirksam ist;

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 10 000,00 Euro zu zahlen;

der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt in ihrem ersten Antrag festzustellen, dass die Aufnahme der darin genannten Dokumente in ihre Personalakte bzw. in die gesondert geführte medizinische Akte rechtswidrig ist. Der zweite Antrag zielt auf die Feststellung ab, dass die Weigerung der Beklagten die rechtswidrig gewonnen personenbezogenen Daten zu löschen, rechtswidrig sei. Begründend wird vorgebracht, dass die Staff Rule 5.13.4 der Europäischen Zentralbank (EZB) der Gewinnung der medizinischen Daten, als auch ihrer Speicherung entgegenstünde, die zum einen nicht zur Verarbeitung der in Art. 10 der Verordnung Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.12.2002 zum Schutze natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehrt (im Folgenden: Verordnung Nr. 45/2001) genannten Kategorien personenbezogener Daten ermächtige, zum anderen entgegen Art. 10 Abs. 2b) der Verordnung Nr. 45/2001 keinen die Verarbeitung erforderlich machenden Zweck vorsehe.

Im dritten Antrag wird die Nichtigkeit der Entscheidung der Kommission vom 5.3.2007 beantragt, mit der verfügt wurde, dass sich die Klägerin einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen habe. Die Klägerin leitet die Nichtigkeit aus dem Einwand des Ermessensmissbrauches sowie aus der Missachtung wesentlicher Formvorschriften her, die sich aus der Staff Rule 5.13.4 ergäben. Diese sehe vor, dass lediglich der bei der EZB eingerichtete „Medical Adviser“ ermächtigt werde, weitere medizinische Maßnahmen, wie z. B. Untersuchungen, anzuordnen, nicht jedoch aber unmittelbare Vorgesetzte der Klägerin.

Zudem wird der Ersatz des moralischen Schadens gefordert, der der Klägerin daraus entstanden sei, dass sie sich einer umfassenden medizinischen Untersuchung unterziehen musste, ohne dass hierfür eine ausreichende Rechtsgrundlage vorliege.