ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 306

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
17. Dezember 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

2007/C 306/01

Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, unterzeichnet in Lissabon am 13. Dezember 2007

1

ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION UND DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Artikel 1

Artikel 2

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

PROTOKOLLE

147

A.   Protokolle, die dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und gegebenenfalls dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beizufügen sind

148

—   Protokoll über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union

148

—   Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit

150

—   Protokoll betreffend die Euro-Gruppe

153

—   Protokoll über die ständige strukturierte Zusammenarbeit nach Artikel 28a des Vertrags über die Europäische Union

153

—   Protokoll zu Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union über den Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten

155

—   Protokoll über den Binnenmarkt und den Wettbewerb

156

—   Protokoll über die Anwendung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union auf Polen und das Vereinigte Königreich

156

—   Protokoll über die Ausübung der geteilten Zuständigkeit

158

—   Protokoll über Dienste von allgemeinem Interesse

158

—   Protokoll über den Beschluss des Rates über die Anwendung des Artikels 9c Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 205 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zwischen dem 1. November 2014 und dem 31. März 2017 einerseits und ab dem 1. April 2017 andererseits

159

—   Protokoll über die Übergangsbestimmungen

159

B.   Protokolle, die dem Vertrag von Lissabon beizufügen sind

165

—   Protokoll Nr. 1 zur Änderung der Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union, zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und/oder zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

165

—   Anhang — Übereinstimmungstabellen nach Artikel 2 des Protokolls Nr. 1 zur Änderung der Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union, zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und/oder zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

195

—   Protokoll Nr. 2 zur Änderung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft

199

ANHANG

202

2007/C 306/02

Schlussakte der Regierungskonferenz

231

DE

 


17.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 306/1


VERTRAG VON LISSABON

ZUR ÄNDERUNG DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION UND DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

(2007/C 306/01)

PRÄAMBEL

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BULGARIEN,

DER PRÄSIDENT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK,

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ESTLAND,

DIE PRÄSIDENTIN IRLANDS,

DER PRÄSIDENT DER HELLENISCHEN REPUBLIK,

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN,

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ZYPERN,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LETTLAND,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LITAUEN,

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK UNGARN,

DER PRÄSIDENT MALTAS,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE,

DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK POLEN,

DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK,

DER PRÄSIDENT RUMÄNIENS,

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SLOWENIEN,

DER PRÄSIDENT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK,

DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND,

DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN,

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND —

IN DEM WUNSCH, den mit dem Vertrag von Amsterdam und dem Vertrag von Nizza eingeleiteten Prozess, mit dem die Effizienz und die demokratische Legitimität der Union erhöht und die Kohärenz ihres Handelns verbessert werden sollen, abzuschließen,

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, den Vertrag über die Europäische Union, den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft zu ändern,

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG DER BELGIER

Guy VERHOFSTADT

Premierminister

Karel DE GUCHT

Minister für auswärtige Angelegenheiten

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK BULGARIEN

Sergei STANISHEV

Premierminister

Ivailo KALFIN

Vize-Premierminister und Minister für auswärtige Angelegenheiten

DER PRÄSIDENT DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK

Mirek TOPOLÁNEK

Premierminister

Karel SCHWARZENBERG

Minister für auswärtige Angelegenheiten

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN VON DÄNEMARK

Anders Fogh RASMUSSEN

Premierminister

Per Stig MØLLER

Minister für auswärtige Angelegenheiten

DER PRÄSIDENT DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND

Dr. Angela MERKEL

Bundeskanzlerin

Dr. Frank-Walter STEINMEIER

Bundesminister des Auswärtigen und Stellvertreter der Bundeskanzlerin

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ESTLAND

Andrus ANSIP

Premierminister

Urmas PAET

Minister für auswärtige Angelegenheiten

DIE PRÄSIDENTIN IRLANDS

Bertie AHERN

Premierminister (Taoiseach)

Dermot AHERN

Minister für auswärtige Angelegenheiten

DER PRÄSIDENT DER HELLENISCHEN REPUBLIK

Konstantinos KARAMANLIS

Premierminister

Dora BAKOYANNIS

Ministerin für auswärtige Angelegenheiten

SEINE MAJESTÄT DER KÖNIG VON SPANIEN

José Luis RODRÍGUEZ ZAPATERO

Präsident der Regierung

Miguel Ángel MORATINOS CUYAUBÉ

Minister für auswärtige Angelegenheiten und für Zusammenarbeit

DER PRÄSIDENT DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK

Nicolas SARKOZY

Präsident

François FILLON

Premierminister

Bernard KOUCHNER

Minister für auswärtige und europäische Angelegenheiten

DER PRÄSIDENT DER ITALIENISCHEN REPUBLIK

Romano PRODI

Präsident des Ministerrats

Massimo D'ALEMA

Vizepräsident des Ministerrats und Minister für auswärtige Angelegenheiten

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK ZYPERN

Tassos PAPADOPOULOS

Präsident

Erato KOZAKOU-MARCOULLIS

Minister für auswärtige Angelegenheiten

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LETTLAND

Valdis ZATLERS

Präsident

Aigars KALVĪTIS

Premierminister

Māris RIEKSTIŅŠ

Minister für auswärtige Angelegenheiten

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK LITAUEN

Valdas ADAMKUS

Präsident

Gediminas KIRKILAS

Premierminister

Petras VAITIEKŪNAS

Minister für auswärtige Angelegenheiten

SEINE KÖNIGLICHE HOHEIT DER GROSSHERZOG VON LUXEMBURG

Jean-Claude JUNCKER

Premierminister, Staatsminister

Jean ASSELBORN

Minister für auswärtige Angelegenheiten und Immigration

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK UNGARN

Ferenc GYURCSÁNY

Premierminister

Dr. Kinga GÖNCZ

Ministerin für auswärtige Angelegenheiten

DER PRÄSIDENT MALTAS

The Hon Lawrence GONZI

Premierminister

The Hon Michael FRENDO

Minister für auswärtige Angelegenheiten

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DER NIEDERLANDE

Dr. J. P. BALKENENDE

Premierminister

M. J. M. VERHAGEN

Minister für auswärtige Angelegenheiten

DER BUNDESPRÄSIDENT DER REPUBLIK ÖSTERREICH

Dr. Alfred GUSENBAUER

Bundeskanzler

Dr. Ursula PLASSNIK

Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK POLEN

Donald TUSK

Premierminister

Radosław SIKORSKI

Minister für auswärtige Angelegenheiten

DER PRÄSIDENT DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK

José SÓCRATES CARVALHO PINTO DE SOUSA

Premierminister

Luís Filipe MARQUES AMADO

Staatsminister und Minister für auswärtige Angelegenheiten

DER PRÄSIDENT RUMÄNIENS

Traian BĂSESCU

Präsident

Călin POPESCU TĂRICEANU

Premierminister

Adrian CIOROIANU

Minister für auswärtige Angelegenheiten

DER PRÄSIDENT DER REPUBLIK SLOWENIEN

Janez JANŠA

Präsident der Regierung

Dr. Dimitrij RUPEL

Minister für auswärtige Angelegenheiten

DER PRÄSIDENT DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK

Robert FICO

Premierminister

Ján KUBIŠ

Minister für auswärtige Angelegenheiten

DIE PRÄSIDENTIN DER REPUBLIK FINNLAND

Matti VANHANEN

Premierminister

Ilkka KANERVA

Minister für auswärtige Angelegenheiten

DIE REGIERUNG DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN

Fredrik REINFELDT

Premierminister

Cecilia MALMATRÖM

Ministerin für europäische Angelegenheiten

IHRE MAJESTÄT DIE KÖNIGIN DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

The Rt. Hon Gordon BROWN

Premierminister

The Rt. Hon David MILIBAND

Minister für auswärtige Angelegenheiten und den Commonwealth

wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:

ÄNDERUNGEN DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION UND DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT

Artikel 1

Der Vertrag über die Europäische Union wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.

PRÄAMBEL

1)

Die Präambel wird wie folgt geändert:

a)

Folgender Wortlaut wird als zweiter Erwägungsgrund eingefügt:

„SCHÖPFEND aus dem kulturellen, religiösen und humanistischen Erbe Europas, aus dem sich die unverletzlichen und unveräußerlichen Rechte des Menschen sowie Freiheit, Demokratie, Gleichheit und Rechtsstaatlichkeit als universelle Werte entwickelt haben,“.

b)

Im siebten Erwägungsgrund, der achter Erwägungsgrund wird, werden die Worte „mit diesem Vertrag“ durch die Worte „mit diesem Vertrag und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ ersetzt.

c)

Im elften Erwägungsgrund, der zwölfter Erwägungsgrund wird, werden die Worte „dieses Vertrags“ durch die Worte „dieses Vertrags und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ ersetzt.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

2)

Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)

Das Ende des Absatzes 1 erhält folgende Fassung:

„eine EUROPÄISCHE UNION (im Folgenden ‚Union‘), der die Mitgliedstaaten Zuständigkeiten zur Verwirklichung ihrer gemeinsamen Ziele übertragen.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Grundlage der Union sind dieser Vertrag und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden ‚Verträge‘). Beide Verträge sind rechtlich gleichrangig. Die Union tritt an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft, deren Rechtsnachfolgerin sie ist.“

3)

Der folgende Artikel 1a wird eingefügt:

„Artikel 1a

Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“

4)

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Ziel der Union ist es, den Frieden, ihre Werte und das Wohlergehen ihrer Völker zu fördern.

(2)   Die Union bietet ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem — in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität — der freie Personenverkehr gewährleistet ist.

(3)   Die Union errichtet einen Binnenmarkt. Sie wirkt auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin. Sie fördert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.

Sie bekämpft soziale Ausgrenzung und Diskriminierungen und fördert soziale Gerechtigkeit und sozialen Schutz, die Gleichstellung von Frauen und Männern, die Solidarität zwischen den Generationen und den Schutz der Rechte des Kindes.

Sie fördert den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten.

Sie wahrt den Reichtum ihrer kulturellen und sprachlichen Vielfalt und sorgt für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas.

(4)   Die Union errichtet eine Wirtschafts- und Währungsunion, deren Währung der Euro ist.

(5)   In ihren Beziehungen zur übrigen Welt schützt und fördert die Union ihre Werte und Interessen und trägt zum Schutz ihrer Bürgerinnen und Bürger bei. Sie leistet einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, zu freiem und gerechtem Handel, zur Beseitigung der Armut und zum Schutz der Menschenrechte, insbesondere der Rechte des Kindes, sowie zur strikten Einhaltung und Weiterentwicklung des Völkerrechts, insbesondere zur Wahrung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen.

(6)   Die Union verfolgt ihre Ziele mit geeigneten Mitteln entsprechend den Zuständigkeiten, die ihr in den Verträgen übertragen sind.“

5)

Artikel 3 wird aufgehoben und der folgende Artikel 3a wird eingefügt:

„Artikel 3a

(1)   Alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten verbleiben gemäß Artikel 3b bei den Mitgliedstaaten.

(2)   Die Union achtet die Gleichheit der Mitgliedstaaten vor den Verträgen und ihre jeweilige nationale Identität, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen einschließlich der regionalen und lokalen Selbstverwaltung zum Ausdruck kommt. Sie achtet die grundlegenden Funktionen des Staates, insbesondere die Wahrung der territorialen Unversehrtheit, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der nationalen Sicherheit. Insbesondere die nationale Sicherheit fällt weiterhin in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten.

(3)   Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben.

Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe der Union ergeben.

Die Mitgliedstaaten unterstützen die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgabe und unterlassen alle Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten.“

6)

Der folgende Artikel 3b wird eingefügt; er ersetzt Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft:

„Artikel 3b

(1)   Für die Abgrenzung der Zuständigkeiten der Union gilt der Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung. Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union gelten die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.

(2)   Nach dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung wird die Union nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben. Alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten verbleiben bei den Mitgliedstaaten.

(3)   Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.

Die Organe der Union wenden das Subsidiaritätsprinzip nach dem Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit an. Die nationalen Parlamente achten auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nach dem in jenem Protokoll vorgesehenen Verfahren.

(4)   Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehen die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinaus.

Die Organe der Union wenden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach dem Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit an.“

7)

Die Artikel 4 und 5 werden aufgehoben.

8)

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

(1)   Die Union erkennt die Rechte, Freiheiten und Grundsätze an, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 in der am 12. Dezember 2007 in Straßburg angepassten Fassung niedergelegt sind; die Charta der Grundrechte und die Verträge sind rechtlich gleichrangig.

Durch die Bestimmungen der Charta werden die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union in keiner Weise erweitert.

Die in der Charta niedergelegten Rechte, Freiheiten und Grundsätze werden gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Titels VII der Charta, der ihre Auslegung und Anwendung regelt, und unter gebührender Berücksichtigung der in der Charta angeführten Erläuterungen, in denen die Quellen dieser Bestimmungen angegeben sind, ausgelegt.

(2)   Die Union tritt der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei. Dieser Beitritt ändert nicht die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten der Union.

(3)   Die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, sind als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts.“

9)

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Im gesamten Artikel wird die Bezugnahme auf die „Verletzung von in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätzen“ ersetzt durch eine Bezugnahme auf die „Verletzung der in Artikel 1a genannten Werte“ und werden die Worte „dieses Vertrags“ bzw. „diesem Vertrag“ ersetzt durch „der Verträge“ bzw. „den Verträgen“; das Wort „Kommission“ wird durch „Europäische Kommission“ ersetzt. Eine weitere Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

b)

In Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 wird der letzte Satzteil „und an diesen Mitgliedstaat geeignete Empfehlungen richten“ gestrichen; im letzten Satz wird der letzte Satzteil „und kann nach demselben Verfahren unabhängige Persönlichkeiten ersuchen, innerhalb einer angemessenen Frist einen Bericht über die Lage in dem betreffenden Mitgliedstaat vorzulegen“ ersetzt durch „und kann Empfehlungen an ihn richten, die er nach demselben Verfahren beschließt.“

c)

In Absatz 2 werden die Worte „kann der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt, einstimmig feststellen“ ersetzt durch „kann der Europäische Rat einstimmig feststellen“ und werden die Worte „die Regierung des betroffenen Mitgliedstaats“ ersetzt durch „den betroffenen Mitgliedstaat“.

d)

Die Absätze 5 und 6 werden durch folgenden Absatz ersetzt:

„(5)   Die Abstimmungsmodalitäten, die für die Zwecke dieses Artikels für das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat gelten, sind in Artikel 309 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt.“

10)

Der folgende neue Artikel 7a wird eingefügt:

„Artikel 7a

(1)   Die Union entwickelt besondere Beziehungen zu den Ländern in ihrer Nachbarschaft, um einen Raum des Wohlstands und der guten Nachbarschaft zu schaffen, der auf den Werten der Union aufbaut und sich durch enge, friedliche Beziehungen auf der Grundlage der Zusammenarbeit auszeichnet.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Union spezielle Übereinkünfte mit den betreffenden Ländern schließen. Diese Übereinkünfte können gegenseitige Rechte und Pflichten umfassen und die Möglichkeit zu gemeinsamem Vorgehen eröffnen. Zur Durchführung der Übereinkünfte finden regelmäßige Konsultationen statt.“

11)

Die Bestimmungen des Titels II werden in den anderweitig geänderten Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union wird, eingearbeitet.

DEMOKRATISCHE GRUNDSÄTZE

12)

Titel II und Artikel 8 erhalten folgende neue Überschrift und werden durch die folgenden neuen Artikel 8 bis 8c ersetzt:

„TITEL II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE DEMOKRATISCHEN GRUNDSÄTZE

Artikel 8

Die Union achtet in ihrem gesamten Handeln den Grundsatz der Gleichheit ihrer Bürgerinnen und Bürger, denen ein gleiches Maß an Aufmerksamkeit seitens der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zuteil wird. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsangehörigkeit hinzu, ohne diese zu ersetzen.

Artikel 8a

(1)   Die Arbeitsweise der Union beruht auf der repräsentativen Demokratie.

(2)   Die Bürgerinnen und Bürger sind auf Unionsebene unmittelbar im Europäischen Parlament vertreten.

Die Mitgliedstaaten werden im Europäischen Rat von ihrem jeweiligen Staats- oder Regierungschef und im Rat von ihrer jeweiligen Regierung vertreten, die ihrerseits in demokratischer Weise gegenüber ihrem nationalen Parlament oder gegenüber ihren Bürgerinnen und Bürgern Rechenschaft ablegen müssen.

(3)   Alle Bürgerinnen und Bürger haben das Recht, am demokratischen Leben der Union teilzunehmen. Die Entscheidungen werden so offen und bürgernah wie möglich getroffen.

(4)   Politische Parteien auf europäischer Ebene tragen zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union bei.

Artikel 8b

(1)   Die Organe geben den Bürgerinnen und Bürgern und den repräsentativen Verbänden in geeigneter Weise die Möglichkeit, ihre Ansichten in allen Bereichen des Handelns der Union öffentlich bekannt zu geben und auszutauschen.

(2)   Die Organe pflegen einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft.

(3)   Um die Kohärenz und die Transparenz des Handelns der Union zu gewährleisten, führt die Europäische Kommission umfangreiche Anhörungen der Betroffenen durch.

(4)   Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Anzahl mindestens eine Million betragen und bei denen es sich um Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten handeln muss, können die Initiative ergreifen und die Europäische Kommission auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht jener Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen.

Die Verfahren und Bedingungen, die für eine solche Bürgerinitiative gelten, werden nach Artikel 21 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt.

Artikel 8c

Die nationalen Parlamente tragen aktiv zur guten Arbeitsweise der Union bei, indem sie

a)

von den Organen der Union unterrichtet werden und ihnen die Entwürfe von Gesetzgebungsakten der Union gemäß dem Protokoll über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zugeleitet werden;

b)

dafür sorgen, dass der Grundsatz der Subsidiarität gemäß den in dem Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgesehenen Verfahren beachtet wird;

c)

sich im Rahmen des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts an den Mechanismen zur Bewertung der Durchführung der Unionspolitiken in diesem Bereich nach Artikel 61c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beteiligen und in die politische Kontrolle von Europol und die Bewertung der Tätigkeit von Eurojust nach den Artikeln 69g und 69d des genannten Vertrags einbezogen werden;

d)

sich an den Verfahren zur Änderung der Verträge nach Artikel 48 dieses Vertrags beteiligen;

e)

über Anträge auf Beitritt zur Union nach Artikel 49 dieses Vertrags unterrichtet werden;

f)

sich an der interparlamentarischen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Parlamenten und mit dem Europäischen Parlament gemäß dem Protokoll über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union beteiligen.“

ORGANE

13)

Die Bestimmungen des Titels III werden aufgehoben. Titel III erhält folgende neue Überschrift:

14)

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

(1)   Die Union verfügt über einen institutionellen Rahmen, der zum Zweck hat, ihren Werten Geltung zu verschaffen, ihre Ziele zu verfolgen, ihren Interessen, denen ihrer Bürgerinnen und Bürger und denen der Mitgliedstaaten zu dienen sowie die Kohärenz, Effizienz und Kontinuität ihrer Politik und ihrer Maßnahmen sicherzustellen.

Die Organe der Union sind

das Europäische Parlament,

der Europäische Rat,

der Rat,

die Europäische Kommission (im Folgenden ‚Kommission‘),

der Gerichtshof der Europäischen Union,

die Europäische Zentralbank,

der Rechnungshof.

(2)   Jedes Organ handelt nach Maßgabe der ihm in den Verträgen zugewiesenen Befugnisse nach den Verfahren, Bedingungen und Zielen, die in den Verträgen festgelegt sind. Die Organe arbeiten loyal zusammen.

(3)   Die Bestimmungen über die Europäische Zentralbank und den Rechnungshof sowie die detaillierten Bestimmungen über die übrigen Organe sind im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthalten.

(4)   Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie einem Ausschuss der Regionen unterstützt, die beratende Aufgaben wahrnehmen.“

15)

Der folgende Artikel 9a wird eingefügt:

„Artikel 9a

(1)   Das Europäische Parlament wird gemeinsam mit dem Rat als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus. Es erfüllt Aufgaben der politischen Kontrolle und Beratungsfunktionen nach Maßgabe der Verträge. Es wählt den Präsidenten der Kommission.

(2)   Das Europäische Parlament setzt sich aus Vertretern der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zusammen. Ihre Anzahl darf 750 nicht überschreiten, zuzüglich des Präsidenten. Die Bürgerinnen und Bürger sind im Europäischen Parlament degressiv proportional, mindestens jedoch mit sechs Mitgliedern je Mitgliedstaat vertreten. Kein Mitgliedstaat erhält mehr als 96 Sitze.

Der Europäische Rat erlässt einstimmig auf Initiative des Europäischen Parlaments und mit dessen Zustimmung einen Beschluss über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments, in dem die in Unterabsatz 1 genannten Grundsätze gewahrt sind.

(3)   Die Mitglieder des Europäischen Parlaments werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier und geheimer Wahl für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt.

(4)   Das Europäische Parlament wählt aus seiner Mitte seinen Präsidenten und sein Präsidium.“

16)

Der folgende Artikel 9b wird eingefügt:

„Artikel 9b

(1)   Der Europäische Rat gibt der Union die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen und Prioritäten hierfür fest. Er wird nicht gesetzgeberisch tätig.

(2)   Der Europäische Rat setzt sich zusammen aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem Präsidenten der Kommission. Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik nimmt an seinen Arbeiten teil.

(3)   Der Europäische Rat tritt zweimal pro Halbjahr zusammen; er wird von seinem Präsidenten einberufen. Wenn es die Tagesordnung erfordert, können die Mitglieder des Europäischen Rates beschließen, sich jeweils von einem Minister oder — im Fall des Präsidenten der Kommission — von einem Mitglied der Kommission unterstützen zu lassen. Wenn es die Lage erfordert, beruft der Präsident eine außerordentliche Tagung des Europäischen Rates ein.

(4)   Soweit in den Verträgen nichts anderes festgelegt ist, entscheidet der Europäische Rat im Konsens.

(5)   Der Europäische Rat wählt seinen Präsidenten mit qualifizierter Mehrheit für eine Amtszeit von zweieinhalb Jahren; der Präsident kann einmal wiedergewählt werden. Im Falle einer Verhinderung oder einer schweren Verfehlung kann der Europäische Rat ihn im Wege des gleichen Verfahrens von seinem Amt entbinden.

(6)   Der Präsident des Europäischen Rates

a)

führt den Vorsitz bei den Arbeiten des Europäischen Rates und gibt ihnen Impulse,

b)

sorgt in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten der Kommission auf der Grundlage der Arbeiten des Rates ‚Allgemeine Angelegenheiten‘ für die Vorbereitung und Kontinuität der Arbeiten des Europäischen Rates,

c)

wirkt darauf hin, dass Zusammenhalt und Konsens im Europäischen Rat gefördert werden,

d)

legt dem Europäischen Parlament im Anschluss an jede Tagung des Europäischen Rates einen Bericht vor.

Der Präsident des Europäischen Rates nimmt auf seiner Ebene und in seiner Eigenschaft, unbeschadet der Befugnisse des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, die Außenvertretung der Union in Angelegenheiten der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik wahr.

Der Präsident des Europäischen Rates darf kein einzelstaatliches Amt ausüben.“

17)

Der folgende Artikel 9c wird eingefügt:

„Artikel 9c

(1)   Der Rat wird gemeinsam mit dem Europäischen Parlament als Gesetzgeber tätig und übt gemeinsam mit ihm die Haushaltsbefugnisse aus. Zu seinen Aufgaben gehört die Festlegung der Politik und die Koordinierung nach Maßgabe der Verträge.

(2)   Der Rat besteht aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats auf Ministerebene, der befugt ist, für die Regierung des von ihm vertretenen Mitgliedstaats verbindlich zu handeln und das Stimmrecht auszuüben.

(3)   Soweit in den Verträgen nichts anderes festgelegt ist, beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.

(4)   Ab dem 1. November 2014 gilt als qualifizierte Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 55 % der Mitglieder des Rates, gebildet aus mindestens 15 Mitgliedern, sofern die von diesen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der Union ausmachen.

Für eine Sperrminorität sind mindestens vier Mitglieder des Rates erforderlich, andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.

Die übrigen Modalitäten für die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit sind in Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt.

(5)   Die Übergangsbestimmungen für die Definition der qualifizierten Mehrheit, die bis zum 31. Oktober 2014 gelten, sowie die Übergangsbestimmungen, die zwischen dem 1. November 2014 und dem 31. März 2017 gelten, sind im Protokoll über die Übergangsbestimmungen festgelegt.

(6)   Der Rat tagt in verschiedenen Zusammensetzungen; die Liste dieser Zusammensetzungen wird nach Artikel 201b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angenommen.

Als Rat ‚Allgemeine Angelegenheiten‘ sorgt er für die Kohärenz der Arbeiten des Rates in seinen verschiedenen Zusammensetzungen. In Verbindung mit dem Präsidenten des Europäischen Rates und mit der Kommission bereitet er die Tagungen des Europäischen Rates vor und sorgt für das weitere Vorgehen.

Als Rat ‚Auswärtige Angelegenheiten‘ gestaltet er das auswärtige Handeln der Union entsprechend den strategischen Vorgaben des Europäischen Rates und sorgt für die Kohärenz des Handelns der Union.

(7)   Ein Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten ist für die Vorbereitung der Arbeiten des Rates verantwortlich.

(8)   Der Rat tagt öffentlich, wenn er über Entwürfe zu Gesetzgebungsakten berät und abstimmt. Zu diesem Zweck wird jede Ratstagung in zwei Teile unterteilt, von denen der eine den Beratungen über die Gesetzgebungsakte der Union und der andere den nicht die Gesetzgebung betreffenden Tätigkeiten gewidmet ist.

(9)   Der Vorsitz im Rat in allen seinen Zusammensetzungen mit Ausnahme des Rates ‚Auswärtige Angelegenheiten‘ wird von den Vertretern der Mitgliedstaaten im Rat unter Bedingungen, die gemäß Artikel 201b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegt werden, nach einem System der gleichberechtigten Rotation wahrgenommen.“

18)

Der folgende Artikel 9d wird eingefügt:

„Artikel 9d

(1)   Die Kommission fördert die allgemeinen Interessen der Union und ergreift geeignete Initiativen zu diesem Zweck. Sie sorgt für die Anwendung der Verträge sowie der von den Organen kraft der Verträge erlassenen Maßnahmen. Sie überwacht die Anwendung des Unionsrechts unter der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union. Sie führt den Haushaltsplan aus und verwaltet die Programme. Sie übt nach Maßgabe der Verträge Koordinierungs-, Exekutiv- und Verwaltungsfunktionen aus. Außer in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und den übrigen in den Verträgen vorgesehenen Fällen nimmt sie die Vertretung der Union nach außen wahr. Sie leitet die jährliche und die mehrjährige Programmplanung der Union mit dem Ziel ein, interinstitutionelle Vereinbarungen zu erreichen.

(2)   Soweit in den Verträgen nichts anderes festgelegt ist, darf ein Gesetzgebungsakt der Union nur auf Vorschlag der Kommission erlassen werden. Andere Rechtsakte werden auf der Grundlage eines Kommissionsvorschlags erlassen, wenn dies in den Verträgen vorgesehen ist.

(3)   Die Amtszeit der Kommission beträgt fünf Jahre.

Die Mitglieder der Kommission werden aufgrund ihrer allgemeinen Befähigung und ihres Einsatzes für Europa unter Persönlichkeiten ausgewählt, die volle Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten.

Die Kommission übt ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit aus. Die Mitglieder der Kommission dürfen unbeschadet des Artikels 9e Absatz 2 Weisungen von einer Regierung, einem Organ, einer Einrichtung oder jeder anderen Stelle weder einholen noch entgegennehmen. Sie enthalten sich jeder Handlung, die mit ihrem Amt oder der Erfüllung ihrer Aufgaben unvereinbar ist.

(4)   Die Kommission, die zwischen dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon und dem 31. Oktober 2014 ernannt wird, besteht einschließlich ihres Präsidenten und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der einer der Vizepräsidenten der Kommission ist, aus je einem Staatsangehörigen jedes Mitgliedstaats.

(5)   Ab dem 1. November 2014 besteht die Kommission, einschließlich ihres Präsidenten und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, aus einer Anzahl von Mitgliedern, die zwei Dritteln der Zahl der Mitgliedstaaten entspricht, sofern der Europäische Rat nicht einstimmig eine Änderung dieser Anzahl beschließt.

Die Mitglieder der Kommission werden unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten in einem System der strikt gleichberechtigten Rotation zwischen den Mitgliedstaaten so ausgewählt, dass das demografische und geografische Spektrum der Gesamtheit der Mitgliedstaaten zum Ausdruck kommt. Dieses System wird vom Europäischen Rat nach Artikel 211a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einstimmig festgelegt.

(6)   Der Präsident der Kommission

a)

legt die Leitlinien fest, nach denen die Kommission ihre Aufgaben ausübt,

b)

beschließt über die interne Organisation der Kommission, um die Kohärenz, die Effizienz und das Kollegialitätsprinzip im Rahmen ihrer Tätigkeit sicherzustellen,

c)

ernennt, mit Ausnahme des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, die Vizepräsidenten aus dem Kreis der Mitglieder der Kommission.

Ein Mitglied der Kommission legt sein Amt nieder, wenn es vom Präsidenten dazu aufgefordert wird. Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik legt sein Amt nach dem Verfahren des Artikels 9e Absatz 1 nieder, wenn er vom Präsidenten dazu aufgefordert wird.

(7)   Der Europäische Rat schlägt dem Europäischen Parlament nach entsprechenden Konsultationen mit qualifizierter Mehrheit einen Kandidaten für das Amt des Präsidenten der Kommission vor; dabei berücksichtigt er das Ergebnis der Wahlen zum Europäischen Parlament. Das Europäische Parlament wählt diesen Kandidaten mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Erhält dieser Kandidat nicht die Mehrheit, so schlägt der Europäische Rat dem Europäischen Parlament innerhalb eines Monats mit qualifizierter Mehrheit einen neuen Kandidaten vor, für dessen Wahl das Europäische Parlament dasselbe Verfahren anwendet.

Der Rat nimmt, im Einvernehmen mit dem gewählten Präsidenten, die Liste der anderen Persönlichkeiten an, die er als Mitglieder der Kommission vorschlägt. Diese werden auf der Grundlage der Vorschläge der Mitgliedstaaten entsprechend den Kriterien nach Absatz 3 Unterabsatz 2 und Absatz 5 Unterabsatz 2 ausgewählt.

Der Präsident, der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die übrigen Mitglieder der Kommission stellen sich als Kollegium einem Zustimmungsvotum des Europäischen Parlaments. Auf der Grundlage dieser Zustimmung wird die Kommission vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit ernannt.

(8)   Die Kommission ist als Kollegium dem Europäischen Parlament verantwortlich. Das Europäische Parlament kann nach Artikel 201 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union einen Misstrauensantrag gegen die Kommission annehmen. Wird ein solcher Antrag angenommen, so müssen die Mitglieder der Kommission geschlossen ihr Amt niederlegen, und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik muss sein im Rahmen der Kommission ausgeübtes Amt niederlegen.“

19)

Der folgende neue Artikel 9e wird eingefügt:

„Artikel 9e

(1)   Der Europäische Rat ernennt mit qualifizierter Mehrheit und mit Zustimmung des Präsidenten der Kommission den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik. Der Europäische Rat kann die Amtszeit des Hohen Vertreters nach dem gleichen Verfahren beenden.

(2)   Der Hohe Vertreter leitet die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der Union. Er trägt durch seine Vorschläge zur Festlegung dieser Politik bei und führt sie im Auftrag des Rates durch. Er handelt ebenso im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik.

(3)   Der Hohe Vertreter führt den Vorsitz im Rat ‚Auswärtige Angelegenheiten‘.

(4)   Der Hohe Vertreter ist einer der Vizepräsidenten der Kommission. Er sorgt für die Kohärenz des auswärtigen Handelns der Union. Er ist innerhalb der Kommission mit deren Zuständigkeiten im Bereich der Außenbeziehungen und mit der Koordinierung der übrigen Aspekte des auswärtigen Handelns der Union betraut. Bei der Wahrnehmung dieser Zuständigkeiten in der Kommission und ausschließlich im Hinblick auf diese Zuständigkeiten unterliegt der Hohe Vertreter den Verfahren, die für die Arbeitsweise der Kommission gelten, soweit dies mit den Absätzen 2 und 3 vereinbar ist.“

20)

Der folgende Artikel 9f wird eingefügt:

„Artikel 9f

(1)   Der Gerichtshof der Europäischen Union umfasst den Gerichtshof, das Gericht und Fachgerichte. Er sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge.

Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist.

(2)   Der Gerichtshof besteht aus einem Richter je Mitgliedstaat. Er wird von Generalanwälten unterstützt.

Das Gericht besteht aus mindestens einem Richter je Mitgliedstaat.

Als Richter und Generalanwälte des Gerichtshofs und als Richter des Gerichts sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und die Voraussetzungen der Artikel 223 und 224 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen. Sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Die Wiederernennung ausscheidender Richter und Generalanwälte ist zulässig.

(3)   Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet nach Maßgabe der Verträge

a)

über Klagen eines Mitgliedstaats, eines Organs oder natürlicher oder juristischer Personen;

b)

im Wege der Vorabentscheidung auf Antrag der einzelstaatlichen Gerichte über die Auslegung des Unionsrechts oder über die Gültigkeit der Handlungen der Organe;

c)

in allen anderen in den Verträgen vorgesehenen Fällen.“

21)

Die Bestimmungen des Titels IV werden in den anderweitig geänderten Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft eingearbeitet.

VERSTÄRKTE ZUSAMMENARBEIT

22)

Titel IV erhält die Überschrift des bisherigen Titels VII „BESTIMMUNGEN ÜBER EINE VERSTÄRKTE ZUSAMMENARBEIT“ und die Artikel 27a bis 27e, die Artikel 40 bis 40b sowie die Artikel 43 bis 45 werden durch folgenden Artikel 10 ersetzt, der auch die Artikel 11 und 11a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ersetzt. Dieselben Artikel werden ferner durch die Artikel 280a bis 280i des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt, die in Artikel 2 Nummer 278 dieses Vertrags wiedergegeben sind:

„Artikel 10

(1)   Die Mitgliedstaaten, die untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen der nicht ausschließlichen Zuständigkeiten der Union begründen wollen, können, in den Grenzen und nach Maßgabe dieses Artikels und der Artikel 280a bis 280i des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, die Organe der Union in Anspruch nehmen und diese Zuständigkeiten unter Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verträge ausüben.

Eine Verstärkte Zusammenarbeit ist darauf ausgerichtet, die Verwirklichung der Ziele der Union zu fördern, ihre Interessen zu schützen und ihren Integrationsprozess zu stärken. Sie steht allen Mitgliedstaaten nach Artikel 280c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union jederzeit offen.

(2)   Der Beschluss über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit wird vom Rat als letztes Mittel erlassen, wenn dieser feststellt, dass die mit dieser Zusammenarbeit angestrebten Ziele von der Union in ihrer Gesamtheit nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums verwirklicht werden können, und sofern an der Zusammenarbeit mindestens neun Mitgliedstaaten beteiligt sind. Der Rat beschließt nach dem in Artikel 280d des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Verfahren.

(3)   Alle Mitglieder des Rates können an dessen Beratungen teilnehmen, aber nur die Mitglieder des Rates, die die an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, nehmen an der Abstimmung teil. Die Abstimmungsmodalitäten sind in Artikel 280e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehen.

(4)   An die im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit erlassenen Rechtsakte sind nur die an dieser Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten gebunden. Sie gelten nicht als Besitzstand, der von beitrittswilligen Staaten angenommen werden muss.“

23)

Die Überschrift des Titels V erhält folgende Fassung: „ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION UND BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK“.

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS AUSWÄRTIGE HANDELN

24)

Das folgende neue Kapitel 1 und die folgenden neuen Artikel 10a und 10b werden eingefügt:

„KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION

Artikel 10a

(1)   Die Union lässt sich bei ihrem Handeln auf internationaler Ebene von den Grundsätzen leiten, die für ihre eigene Entstehung, Entwicklung und Erweiterung maßgebend waren und denen sie auch weltweit zu stärkerer Geltung verhelfen will: Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die universelle Gültigkeit und Unteilbarkeit der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die Achtung der Menschenwürde, der Grundsatz der Gleichheit und der Grundsatz der Solidarität sowie die Achtung der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und des Völkerrechts.

Die Union strebt an, die Beziehungen zu Drittländern und zu regionalen oder weltweiten internationalen Organisationen, die die in Unterabsatz 1 aufgeführten Grundsätze teilen, auszubauen und Partnerschaften mit ihnen aufzubauen. Sie setzt sich insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen für multilaterale Lösungen bei gemeinsamen Problemen ein.

(2)   Die Union legt die gemeinsame Politik sowie Maßnahmen fest, führt diese durch und setzt sich für ein hohes Maß an Zusammenarbeit auf allen Gebieten der internationalen Beziehungen ein, um

a)

ihre Werte, ihre grundlegenden Interessen, ihre Sicherheit, ihre Unabhängigkeit und ihre Unversehrtheit zu wahren;

b)

Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, die Menschenrechte und die Grundsätze des Völkerrechts zu festigen und zu fördern;

c)

nach Maßgabe der Ziele und Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen sowie der Prinzipien der Schlussakte von Helsinki und der Ziele der Charta von Paris, einschließlich derjenigen, die die Außengrenzen betreffen, den Frieden zu erhalten, Konflikte zu verhüten und die internationale Sicherheit zu stärken;

d)

die nachhaltige Entwicklung in Bezug auf Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt in den Entwicklungsländern zu fördern mit dem vorrangigen Ziel, die Armut zu beseitigen;

e)

die Integration aller Länder in die Weltwirtschaft zu fördern, unter anderem auch durch den schrittweisen Abbau internationaler Handelshemmnisse;

f)

zur Entwicklung von internationalen Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Qualität der Umwelt und der nachhaltigen Bewirtschaftung der weltweiten natürlichen Ressourcen beizutragen, um eine nachhaltige Entwicklung sicherzustellen;

g)

den Völkern, Ländern und Regionen, die von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen betroffen sind, zu helfen; und

h)

eine Weltordnung zu fördern, die auf einer verstärkten multilateralen Zusammenarbeit und einer verantwortungsvollen Weltordnungspolitik beruht.

(3)   Die Union wahrt bei der Ausarbeitung und Umsetzung ihres auswärtigen Handelns in den verschiedenen unter diesen Titel und den Fünften Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallenden Bereichen sowie der externen Aspekte der übrigen Politikbereiche die in den Absätzen 1 und 2 genannten Grundsätze und Ziele.

Die Union achtet auf die Kohärenz zwischen den einzelnen Bereichen ihres auswärtigen Handelns sowie zwischen diesen und ihren übrigen Politikbereichen. Der Rat und die Kommission, die vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik unterstützt werden, stellen diese Kohärenz sicher und arbeiten zu diesem Zweck zusammen.

Artikel 10b

(1)   Auf der Grundlage der in Artikel 10a aufgeführten Grundsätze und Ziele legt der Europäische Rat die strategischen Interessen und Ziele der Union fest.

Die Beschlüsse des Europäischen Rates über die strategischen Interessen und Ziele der Union erstrecken sich auf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie auf andere Bereiche des auswärtigen Handelns der Union. Sie können die Beziehungen der Union zu einem Land oder einer Region betreffen oder aber ein bestimmtes Thema zum Gegenstand haben. Sie enthalten Bestimmungen zu ihrer Geltungsdauer und zu den von der Union und den Mitgliedstaaten bereitzustellenden Mitteln.

Der Europäische Rat beschließt einstimmig auf Empfehlung des Rates, die dieser nach den für den jeweiligen Bereich vorgesehenen Regelungen abgibt. Die Beschlüsse des Europäischen Rates werden nach Maßgabe der in den Verträgen vorgesehenen Verfahren durchgeführt.

(2)   Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Kommission können dem Rat gemeinsame Vorschläge vorlegen, wobei der Hohe Vertreter für den Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und die Kommission für die anderen Bereiche des auswärtigen Handelns zuständig ist.“

GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

25)

Die folgenden Überschriften werden eingefügt:

26)

Der folgende neue Artikel 10c wird eingefügt:

„Artikel 10c

Das Handeln der Union auf internationaler Ebene im Rahmen dieses Kapitels beruht auf den Grundsätzen des Kapitels 1, verfolgt die darin genannten Ziele und steht mit den allgemeinen Bestimmungen jenes Kapitels im Einklang.“

27)

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird durch folgende zwei Absätze ersetzt:

„(1)   Die Zuständigkeit der Union in der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erstreckt sich auf alle Bereiche der Außenpolitik sowie auf sämtliche Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Union, einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen kann.

Für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik gelten besondere Bestimmungen und Verfahren. Sie wird vom Europäischen Rat und vom Rat einstimmig festgelegt und durchgeführt, soweit in den Verträgen nichts anderes vorgesehen ist. Der Erlass von Gesetzgebungsakten ist ausgeschlossen. Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wird vom Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und von den Mitgliedstaaten gemäß den Verträgen durchgeführt. Die spezifische Rolle des Europäischen Parlaments und der Kommission in diesem Bereich ist in den Verträgen festgelegt. Der Gerichtshof der Europäischen Union ist in Bezug auf diese Bestimmungen nicht zuständig; hiervon ausgenommen ist die Kontrolle der Einhaltung des Artikels 25b dieses Vertrags und die Überwachung der Rechtmäßigkeit bestimmter Beschlüsse nach Artikel 240a Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(2)   Die Union verfolgt, bestimmt und verwirklicht im Rahmen der Grundsätze und Ziele ihres auswärtigen Handelns eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, die auf einer Entwicklung der gegenseitigen politischen Solidarität der Mitgliedstaaten, der Ermittlung der Fragen von allgemeiner Bedeutung und der Erreichung einer immer stärkeren Konvergenz des Handelns der Mitgliedstaaten beruht.“

b)

Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 1 werden am Ende folgende Worte angefügt:

„und achten das Handeln der Union in diesem Bereich“.

ii)

Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Der Rat und der Hohe Vertreter tragen für die Einhaltung dieser Grundsätze Sorge.“

28)

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Die Union verfolgt ihre Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik, indem sie

a)

die allgemeinen Leitlinien bestimmt,

b)

Beschlüsse erlässt zur Festlegung

i)

der von der Union durchzuführenden Aktionen,

ii)

der von der Union einzunehmenden Standpunkte,

iii)

der Einzelheiten der Durchführung der unter den Ziffern i und ii genannten Beschlüsse,

und

c)

die systematische Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Führung ihrer Politik ausbaut.“

29)

Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „bestimmt die Grundsätze und die allgemeinen Leitlinien der“ ersetzt durch „bestimmt die strategischen Interessen der Union und legt die Ziele und die allgemeinen Leitlinien der ... fest,“ und wird folgender Satz angefügt: „Er erlässt die erforderlichen Beschlüsse.“ Folgender Unterabsatz wird angefügt:

„Wenn eine internationale Entwicklung es erfordert, beruft der Präsident des Europäischen Rates eine außerordentliche Tagung des Europäischen Rates ein, um die strategischen Vorgaben für die Politik der Union angesichts dieser Entwicklung festzulegen.“

b)

Absatz 2 wird gestrichen und der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Der Rat gestaltet die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und fasst die für die Festlegung und Durchführung dieser Politik erforderlichen Beschlüsse auf der Grundlage der vom Europäischen Rat festgelegten allgemeinen Leitlinien und strategischen Vorgaben.“ Unterabsatz 2 wird gestrichen. In Unterabsatz 3, der Unterabsatz 2 wird, wird das Wort „trägt“ ersetzt durch „und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik tragen“.

c)

Der folgende neue Absatz wird angefügt:

„(3)   Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wird vom Hohen Vertreter und von den Mitgliedstaaten mit einzelstaatlichen Mitteln und den Mitteln der Union durchgeführt.“

30)

Der folgende neue Artikel 13a wird eingefügt:

„Artikel 13a

(1)   Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, der im Rat ‚Auswärtige Angelegenheiten‘ den Vorsitz führt, trägt durch seine Vorschläge zur Festlegung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik bei und stellt sicher, dass die vom Europäischen Rat und vom Rat erlassenen Beschlüsse durchgeführt werden.

(2)   Der Hohe Vertreter vertritt die Union in den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Er führt im Namen der Union den politischen Dialog mit Dritten und vertritt den Standpunkt der Union in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen.

(3)   Bei der Erfüllung seines Auftrags stützt sich der Hohe Vertreter auf einen Europäischen Auswärtigen Dienst. Dieser Dienst arbeitet mit den diplomatischen Diensten der Mitgliedstaaten zusammen und umfasst Beamte aus den einschlägigen Abteilungen des Generalsekretariats des Rates und der Kommission sowie abgeordnetes Personal der nationalen diplomatischen Dienste. Die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes werden durch einen Beschluss des Rates festgelegt. Der Rat beschließt auf Vorschlag des Hohen Vertreters nach Anhörung des Europäischen Parlaments und nach Zustimmung der Kommission.“

31)

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die ersten zwei Sätze durch folgenden Satz ersetzt: „Verlangt eine internationale Situation ein operatives Vorgehen der Union, so erlässt der Rat die erforderlichen Beschlüsse.“, und in Satz 3 werden die Worte „In den gemeinsamen Aktionen“ durch „In den Beschlüssen“ ersetzt.

b)

Absatz 2 wird Unterabsatz 2 von Absatz 1 und die nachfolgenden Absätze werden entsprechend umnummeriert. In Satz 1 werden die Worte „einer gemeinsamen Aktion“ durch „dieses Beschlusses“ und die Worte „dieser Aktion und trifft die erforderlichen Entscheidungen“ durch „dieses Beschlusses und trifft die erforderlichen Beschlüsse“ ersetzt. Der letzte Satz wird gestrichen.

c)

In Absatz 3, der Absatz 2 wird, werden die Worte „gemeinsamen Aktionen“ durch „Beschlüsse nach Absatz 1“ ersetzt.

d)

der bisherige Absatz 4 wird gestrichen und die nachfolgenden Absätze werden entsprechend umnummeriert.

e)

In Absatz 5, der Absatz 3 wird, werden in Satz 1 die Worte „, die im Rahmen einer gemeinsamen Aktion geplant ist, wird so rechtzeitig mitgeteilt,“ ersetzt durch „, die im Rahmen eines Beschlusses nach Absatz 1 geplant ist, wird von dem betreffenden Mitgliedstaat so rechtzeitig mitgeteilt“; die Worte „Umsetzung der Entscheidungen des Rates“ werden durch „Umsetzung der Beschlüsse des Rates“ ersetzt.

f)

In Absatz 6, der Absatz 4 wird, werden in Satz 1 die Worte „und mangels einer Entscheidung des Rates“ durch „, und falls eine Überprüfung des Beschlusses des Rates nach Absatz 1 nicht stattfindet“ und die Worte „der gemeinsamen Aktion“ durch „des genannten Beschlusses“ ersetzt.

g)

In Absatz 7, der Absatz 5 wird, werden in Satz 1 die Worte „einer gemeinsamen Aktion“ durch „eines Beschlusses nach diesem Artikel“ und in Satz 2 die Worte „der gemeinsamen Aktion stehen oder ihrer Wirksamkeit schaden“ durch „des Beschlusses nach Absatz 1 stehen oder seiner Wirksamkeit schaden“ ersetzt.

32)

Am Anfang des Artikels 15 werden die Worte: „Der Rat nimmt gemeinsame Standpunkte an. In den gemeinsamen Standpunkten wird das Konzept der Union für eine bestimmte Frage … bestimmt“ ersetzt durch „Der Rat erlässt Beschlüsse, in denen der Standpunkt der Union zu einer bestimmten Frage … bestimmt wird“ und werden am Ende die Worte „gemeinsamen Standpunkten“ durch „Standpunkten der Union“ ersetzt.

33)

Ein Artikel 15a mit dem Wortlaut des Artikels 22 wird eingefügt, der wie folgt geändert wird:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „Jeder Mitgliedstaat oder die Kommission kann den Rat“ ersetzt durch „Jeder Mitgliedstaat, der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder der Hohe Vertreter mit Unterstützung der Kommission kann den Rat“ und werden die Worte „Vorschläge unterbreiten“ durch „Initiativen beziehungsweise Vorschläge unterbreiten“ ersetzt.

b)

In Absatz 2 werden die Worte „beruft der Vorsitz“ ersetzt durch „beruft der Hohe Vertreter“ und die Worte „oder auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats“ ersetzt durch „oder auf Antrag eines Mitgliedstaats“.

34)

Ein Artikel 15b mit dem Wortlaut des Artikels 23 wird eingefügt, der wie folgt geändert wird:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Beschlüsse nach diesem Kapitel werden vom Europäischen Rat und vom Rat einstimmig gefasst, soweit in diesem Kapitel nichts anderes festgelegt ist. Der Erlass von Gesetzgebungsakten ist ausgeschlossen.“ Absatz 1 Unterabsatz 2 letzter Satz erhält folgende Fassung: „Vertreten die Mitglieder des Rates, die bei ihrer Stimmenthaltung eine solche Erklärung abgeben, mindestens ein Drittel der Mitgliedstaaten, die mindestens ein Drittel der Unionsbevölkerung ausmachen, so wird der Beschluss nicht erlassen.“

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

Der erste Gedankenstrich wird durch folgende zwei Gedankenstriche ersetzt:

„—

auf der Grundlage eines Beschlusses des Europäischen Rates über die strategischen Interessen und Ziele der Union nach Artikel 10b Absatz 1 einen Beschluss erlässt, mit dem eine Aktion oder ein Standpunkt der Union festgelegt wird;

auf einen Vorschlag hin, den ihm der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik auf spezielles Ersuchen des Europäischen Rates unterbreitet hat, das auf dessen eigene Initiative oder auf eine Initiative des Hohen Vertreters zurückgeht, einen Beschluss erlässt, mit dem eine Aktion oder ein Standpunkt der Union festgelegt wird;“.

ii)

Im bisherigen zweiten Gedankenstrich, der dritter Gedankenstrich wird, werden die Worte „Beschluss zur Durchführung einer gemeinsamen Aktion oder eines gemeinsamen Standpunkts fasst“ ersetzt durch „Beschluss zur Durchführung eines Beschlusses, mit dem eine Aktion oder ein Standpunkt der Union festgelegt wird, erlässt,“.

iii)

In Unterabsatz 2 Satz 1 wird das Wort „wichtigen“ durch „wesentlichen“ ersetzt. Der letzte Satz wird durch folgende Sätze ersetzt: „Der Hohe Vertreter bemüht sich in engem Benehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat um eine für diesen Mitgliedstaat annehmbare Lösung. Gelingt dies nicht, so kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit veranlassen, dass die Frage im Hinblick auf einen einstimmigen Beschluss an den Europäischen Rat verwiesen wird.“

iv)

Der bisherige Unterabsatz 3 wird durch folgenden neuen Absatz 3 ersetzt, der bisherige letzte Unterabsatz wird Absatz 4 und der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5:

„(3)   Der Europäische Rat kann einstimmig einen Beschluss erlassen, in dem vorgesehen ist, dass der Rat in anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen mit qualifizierter Mehrheit beschließt.“

c)

In dem neuen Absatz 4 werden die Worte „Dieser Absatz gilt nicht“ durch „Die Absätze 2 und 3 gelten nicht“ ersetzt.

35)

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Der bisherige Wortlaut erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten stimmen sich im Europäischen Rat und im Rat zu jeder außen- und sicherheitspolitischen Frage von allgemeiner Bedeutung ab, um ein gemeinsames Vorgehen festzulegen.“

b)

An Satz 1 werden folgende Sätze angefügt: „Bevor ein Mitgliedstaat in einer Weise, die die Interessen der Union berühren könnte, auf internationaler Ebene tätig wird oder eine Verpflichtung eingeht, konsultiert er die anderen Mitgliedstaaten im Europäischen Rat oder im Rat. Die Mitgliedstaaten gewährleisten durch konvergentes Handeln, dass die Union ihre Interessen und ihre Werte auf internationaler Ebene geltend machen kann. Die Mitgliedstaaten sind untereinander solidarisch.“

c)

Die folgenden zwei Absätze werden angefügt:

„Hat der Europäische Rat oder der Rat ein gemeinsames Vorgehen der Union im Sinne des Absatzes 1 festgelegt, so koordinieren der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Minister für auswärtige Angelegenheiten der Mitgliedstaaten ihre Tätigkeiten im Rat.

Die diplomatischen Vertretungen der Mitgliedstaaten und die Delegationen der Union in Drittländern und bei internationalen Organisationen arbeiten zusammen und tragen zur Festlegung und Durchführung des gemeinsamen Vorgehens bei.“

36)

Der Wortlaut des Artikels 17 wird Artikel 28a mit den Änderungen gemäß Nummer 49.

37)

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 bis 4 werden gestrichen.

b)

In Absatz 5 entfällt die Absatznummerierung und werden nach den Worten „Der Rat kann“ folgende Worte eingefügt: „auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik“. Der letzte Satzteil „wenn er dies für notwendig hält“ wird gestrichen. Am Ende des Absatzes wird folgender Satz angefügt: „Der Sonderbeauftragte übt sein Mandat unter der Verantwortung des Hohen Vertreters aus.“

38)

Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Unterabsätze 1 und 2 werden die Worte „gemeinsamen Standpunkte“ ersetzt durch „Standpunkte der Union“. Dem Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik trägt für die Organisation dieser Koordinierung Sorge.“

b)

Absatz 2 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 1 werden die Worte „Unbeschadet des Absatzes 1 und des Artikels 14 Absatz 3“ ersetzt durch „Nach Artikel 11 Absatz 3“; nach den Worten „die dort nicht vertretenen Mitgliedstaaten“ werden die Worte „und den Hohen Vertreter“ eingefügt.

ii)

In Unterabsatz 2 Satz 1 werden die Worte „werden sich abstimmen und die übrigen Mitgliedstaaten in vollem Umfang unterrichten.“ ersetzt durch „stimmen sich ab und unterrichten die übrigen Mitgliedstaaten sowie den Hohen Vertreter in vollem Umfang.“. In Satz 2 wird das Wort „ständige“ gestrichen und werden die Worte „werden sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben … für die Standpunkte … einsetzen“ ersetzt durch „setzen sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben … für die Standpunkte … ein“.

iii)

Der folgende neue Unterabsatz 3 wird angefügt:

„Wenn die Union einen Standpunkt zu einem Thema festgelegt hat, das auf der Tagesordnung des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen steht, beantragen die dort vertretenen Mitgliedstaaten, dass der Hohe Vertreter gebeten wird, den Standpunkt der Union vorzutragen.“

39)

Artikel 20 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „Delegationen der Kommission“ ersetzt durch „Delegationen der Union“ und die Worte „Umsetzung der vom Rat angenommenen gemeinsamen Standpunkte und gemeinsamen Aktionen“ ersetzt durch „Durchführung der nach diesem Kapitel erlassenen Beschlüsse, mit denen Standpunkte und Aktionen der Union festgelegt werden“.

b)

In Absatz 2 werden die Worte „Informationsaustausch, gemeinsame Bewertungen“ ersetzt durch „Informationsaustausch und gemeinsame Bewertungen.“ und wird der Satzteil „und Beteiligung an der Durchführung des Artikels 20 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ gestrichen.

c)

Der folgende neue Absatz wird angefügt:

„Sie tragen zur Verwirklichung des in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genannten Rechts der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger auf Schutz im Hoheitsgebiet von Drittländern und zur Durchführung der nach Artikel 20 des genannten Vertrags erlassenen Maßnahmen bei.“

40)

Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik hört das Europäische Parlament regelmäßig zu den wichtigsten Aspekten und den grundlegenden Weichenstellungen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik und unterrichtet es über die Entwicklung der Politik in diesen Bereichen. Er achtet darauf, dass die Auffassungen des Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigt werden. Die Sonderbeauftragten können zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments mit herangezogen werden.“

b)

In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten „an den Rat“ die Worte „und den Hohen Vertreter“ eingefügt. In Satz 2 werden die Worte „Einmal jährlich“ durch „Zweimal jährlich“ ersetzt und am Ende die Worte „, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik“ angefügt.

41)

Der Wortlaut des Artikels 22 wird Artikel 15a mit den Änderungen gemäß Nummer 33.

42)

Der Wortlaut des Artikels 23 wird Artikel 15b mit den Änderungen gemäß Nummer 34.

43)

Artikel 24 erhält folgende Fassung:

„Artikel 24

Die Union kann in den unter dieses Kapitel fallenden Bereichen Übereinkünfte mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen schließen.“

44)

Artikel 25 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft“ durch „des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ ersetzt und werden nach den Worten „auf Ersuchen des Rates“ die Worte „, des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik“ eingefügt. In Satz 2 werden die Worte „unbeschadet der Zuständigkeiten des Vorsitzes und der Kommission“ durch „unbeschadet der Zuständigkeiten des Hohen Vertreters“ ersetzt.

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Im Rahmen dieses Kapitels nimmt das Politische und Sicherheitspolitische Komitee unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters die politische Kontrolle und strategische Leitung von Krisenbewältigungsoperationen im Sinne des Artikels 28b wahr.“

c)

In Absatz 3 werden die Worte „unbeschadet des Artikels 47“ gestrichen.

45)

Die Artikel 26 und 27 werden aufgehoben. Die folgenden Artikel 25a und 25b werden eingefügt, wobei Artikel 25b den bisherigen Artikel 47 ersetzt:

„Artikel 25a

Gemäß Artikel 16b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und abweichend von Absatz 2 des genannten Artikels erlässt der Rat einen Beschluss zur Festlegung von Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieses Kapitels fallen, und über den freien Datenverkehr. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von unabhängigen Behörden überwacht.

Artikel 25b

Die Durchführung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik lässt die Anwendung der Verfahren und den jeweiligen Umfang der Befugnisse der Organe, die in den Verträgen für die Ausübung der in den Artikeln 2b bis 2e des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Zuständigkeiten der Union vorgesehen sind, unberührt.

Ebenso lässt die Durchführung der Politik nach den genannten Artikeln die Anwendung der Verfahren und den jeweiligen Umfang der Befugnisse der Organe, die in den Verträgen für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union nach diesem Kapitel vorgesehen sind, unberührt.“

46)

Die Artikel 27a bis 27e betreffend die verstärkte Zusammenarbeit werden gemäß Nummer 22 durch Artikel 10 ersetzt.

47)

Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird gestrichen und die nachfolgenden Absätze werden entsprechend umnummeriert. In dem gesamten Artikel werden die Worte „der Europäischen Gemeinschaften“ durch die Worte „der Union“ ersetzt.

b)

In Absatz 2, der Absatz 1 wird, werden die Worte „den Bestimmungen über die in diesem Titel genannten Bereiche“ ersetzt durch „der Durchführung dieses Kapitels“.

c)

In Absatz 3, der Absatz 2 wird, werden in Unterabsatz 1 die Worte „Durchführung dieser Bestimmungen“ ersetzt durch „Durchführung dieses Kapitels“.

d)

Der folgende neue Absatz 3 wird angefügt und Absatz 4 wird gestrichen:

„(3)   Der Rat erlässt einen Beschluss zur Festlegung besonderer Verfahren, um den schnellen Zugriff auf die Haushaltsmittel der Union zu gewährleisten, die für die Sofortfinanzierung von Initiativen im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, insbesondere von Tätigkeiten zur Vorbereitung einer Mission nach Artikel 28a Absatz 1 und Artikel 28b bestimmt sind. Er beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

Die Tätigkeiten zur Vorbereitung der in Artikel 28a Absatz 1 und in Artikel 28b genannten Missionen, die nicht zulasten des Haushalts der Union gehen, werden aus einem aus Beiträgen der Mitgliedstaaten gebildeten Anschubfonds finanziert.

Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik die Beschlüsse über

a)

die Einzelheiten für die Bildung und die Finanzierung des Anschubfonds, insbesondere die Höhe der Mittelzuweisungen für den Fonds;

b)

die Einzelheiten für die Verwaltung des Anschubfonds;

c)

die Einzelheiten für die Finanzkontrolle.

Kann die geplante Mission nach Artikel 28a Absatz 1 und Artikel 28b nicht aus dem Haushalt der Union finanziert werden, so ermächtigt der Rat den Hohen Vertreter zur Inanspruchnahme dieses Fonds. Der Hohe Vertreter erstattet dem Rat Bericht über die Erfüllung dieses Mandats.“

GEMEINSAME SICHERHEITS- UND VERTEIDIGUNGSPOLITIK

48)

Der folgende neue Abschnitt 2 wird eingefügt:

49)

Als Artikel 28a wird der bisherige Artikel 17 eingefügt, der wie folgt geändert wird:

a)

Der folgende neue Absatz 1 wird eingefügt und der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2:

„(1)   Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik ist integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik. Sie sichert der Union eine auf zivile und militärische Mittel gestützte Operationsfähigkeit. Auf diese kann die Union bei Missionen außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen. Sie erfüllt diese Aufgaben mit Hilfe der Fähigkeiten, die von den Mitgliedstaaten bereitgestellt werden.“

b)

Der bisherige Absatz 1, der Absatz 2 wird, wird wie folgt geändert:

i)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik umfasst die schrittweise Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik der Union. Diese führt zu einer gemeinsamen Verteidigung, sobald der Europäische Rat dies einstimmig beschlossen hat. Er empfiehlt in diesem Fall den Mitgliedstaaten, einen Beschluss in diesem Sinne im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zu erlassen.“

ii)

In Unterabsatz 2 werden die Worte „nach diesem Artikel“ durch die Worte „nach diesem Abschnitt“ ersetzt.

iii)

Unterabsatz 3 wird gestrichen.

c)

Die bisherigen Absätze 2, 3, 4 und 5 werden durch folgende Absätze 3 bis 7 ersetzt:

„(3)   Die Mitgliedstaaten stellen der Union für die Umsetzung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik zivile und militärische Fähigkeiten als Beitrag zur Verwirklichung der vom Rat festgelegten Ziele zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten, die zusammen multinationale Streitkräfte aufstellen, können diese auch für die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik zur Verfügung stellen.

Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre militärischen Fähigkeiten schrittweise zu verbessern. Die Agentur für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung (im Folgenden ‚Europäische Verteidigungsagentur‘) ermittelt den operativen Bedarf und fördert Maßnahmen zur Bedarfsdeckung, trägt zur Ermittlung von Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors bei und führt diese Maßnahmen gegebenenfalls durch, beteiligt sich an der Festlegung einer europäischen Politik im Bereich der Fähigkeiten und der Rüstung und unterstützt den Rat bei der Beurteilung der Verbesserung der militärischen Fähigkeiten.

(4)   Beschlüsse zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik, einschließlich der Beschlüsse über die Einleitung einer Mission nach diesem Artikel, werden vom Rat einstimmig auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder auf Initiative eines Mitgliedstaats erlassen. Der Hohe Vertreter kann gegebenenfalls gemeinsam mit der Kommission den Rückgriff auf einzelstaatliche Mittel sowie auf Instrumente der Union vorschlagen.

(5)   Der Rat kann zur Wahrung der Werte der Union und im Dienste ihrer Interessen eine Gruppe von Mitgliedstaaten mit der Durchführung einer Mission im Rahmen der Union beauftragen. Die Durchführung einer solchen Mission fällt unter Artikel 28c.

(6)   Die Mitgliedstaaten, die anspruchsvollere Kriterien in Bezug auf die militärischen Fähigkeiten erfüllen und die im Hinblick auf Missionen mit höchsten Anforderungen untereinander weiter gehende Verpflichtungen eingegangen sind, begründen eine Ständige Strukturierte Zusammenarbeit im Rahmen der Union. Diese Zusammenarbeit erfolgt nach Maßgabe von Artikel 28e. Sie berührt nicht die Bestimmungen des Artikels 28b.

(7)   Im Falle eines bewaffneten Angriffs auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats schulden die anderen Mitgliedstaaten ihm alle in ihrer Macht stehende Hilfe und Unterstützung, im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen. Dies lässt den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt.

Die Verpflichtungen und die Zusammenarbeit in diesem Bereich bleiben im Einklang mit den im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation eingegangenen Verpflichtungen, die für die ihr angehörenden Staaten weiterhin das Fundament ihrer kollektiven Verteidigung und das Instrument für deren Verwirklichung ist.“

50)

Die folgenden neuen Artikel 28b bis 28e werden eingefügt:

„Artikel 28b

(1)   Die in Artikel 28a Absatz 1 vorgesehenen Missionen, bei deren Durchführung die Union auf zivile und militärische Mittel zurückgreifen kann, umfassen gemeinsame Abrüstungsmaßnahmen, humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung, Aufgaben der Konfliktverhütung und der Erhaltung des Friedens sowie Kampfeinsätze im Rahmen der Krisenbewältigung einschließlich Frieden schaffender Maßnahmen und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten. Mit allen diesen Missionen kann zur Bekämpfung des Terrorismus beigetragen werden, unter anderem auch durch die Unterstützung für Drittländer bei der Bekämpfung des Terrorismus in ihrem Hoheitsgebiet.

(2)   Der Rat erlässt die Beschlüsse über Missionen nach Absatz 1; in den Beschlüssen sind Ziel und Umfang der Missionen sowie die für sie geltenden allgemeinen Durchführungsbestimmungen festgelegt. Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik sorgt unter Aufsicht des Rates und in engem und ständigem Benehmen mit dem Politischen und Sicherheitspolitischen Komitee für die Koordinierung der zivilen und militärischen Aspekte dieser Missionen.

Artikel 28c

(1)   Im Rahmen der nach Artikel 28b erlassenen Beschlüsse kann der Rat die Durchführung einer Mission einer Gruppe von Mitgliedstaaten übertragen, die dies wünschen und über die für eine derartige Mission erforderlichen Fähigkeiten verfügen. Die betreffenden Mitgliedstaaten vereinbaren in Absprache mit dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik untereinander die Ausführung der Mission.

(2)   Die an der Durchführung der Mission teilnehmenden Mitgliedstaaten unterrichten den Rat von sich aus oder auf Antrag eines anderen Mitgliedstaats regelmäßig über den Stand der Mission. Die teilnehmenden Mitgliedstaaten befassen den Rat sofort, wenn sich aus der Durchführung der Mission schwerwiegende Konsequenzen ergeben oder das Ziel der Mission, ihr Umfang oder die für sie geltenden Regelungen, wie sie in den in Absatz 1 genannten Beschlüssen festgelegt sind, geändert werden müssen. Der Rat erlässt in diesen Fällen die erforderlichen Beschlüsse.

Artikel 28d

(1)   Aufgabe der in Artikel 28a Absatz 3 genannten, dem Rat unterstellten Europäischen Verteidigungsagentur ist es,

a)

bei der Ermittlung der Ziele im Bereich der militärischen Fähigkeiten der Mitgliedstaaten und der Beurteilung, ob die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Fähigkeiten eingegangenen Verpflichtungen erfüllt wurden, mitzuwirken;

b)

auf eine Harmonisierung des operativen Bedarfs sowie die Festlegung effizienter und kompatibler Beschaffungsverfahren hinzuwirken;

c)

multilaterale Projekte zur Erfüllung der Ziele im Bereich der militärischen Fähigkeiten vorzuschlagen und für die Koordinierung der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Programme sowie die Verwaltung spezifischer Kooperationsprogramme zu sorgen;

d)

die Forschung auf dem Gebiet der Verteidigungstechnologie zu unterstützen, gemeinsame Forschungsaktivitäten sowie Studien zu technischen Lösungen, die dem künftigen operativen Bedarf gerecht werden, zu koordinieren und zu planen;

e)

dazu beizutragen, dass zweckdienliche Maßnahmen zur Stärkung der industriellen und technologischen Basis des Verteidigungssektors und für einen wirkungsvolleren Einsatz der Verteidigungsausgaben ermittelt werden, und diese Maßnahmen gegebenenfalls durchzuführen.

(2)   Alle Mitgliedstaaten können auf Wunsch an der Arbeit der Europäischen Verteidigungsagentur teilnehmen. Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit einen Beschluss, in dem die Rechtsstellung, der Sitz und die Funktionsweise der Agentur festgelegt werden. Dieser Beschluss trägt dem Umfang der effektiven Beteiligung an den Tätigkeiten der Agentur Rechnung. Innerhalb der Agentur werden spezielle Gruppen gebildet, in denen Mitgliedstaaten zusammenkommen, die gemeinsame Projekte durchführen. Die Agentur versieht ihre Aufgaben erforderlichenfalls in Verbindung mit der Kommission.

Artikel 28e

(1)   Die Mitgliedstaaten, die sich an der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 28a Absatz 6 beteiligen möchten und hinsichtlich der militärischen Fähigkeiten die Kriterien erfüllen und die Verpflichtungen eingehen, die in dem Protokoll über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit enthalten sind, teilen dem Rat und dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ihre Absicht mit.

(2)   Der Rat erlässt binnen drei Monaten nach der in Absatz 1 genannten Mitteilung einen Beschluss über die Begründung der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit und über die Liste der daran teilnehmenden Mitgliedstaaten. Der Rat beschließt nach Anhörung des Hohen Vertreters mit qualifizierter Mehrheit.

(3)   Jeder Mitgliedstaat, der sich zu einem späteren Zeitpunkt an der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit beteiligen möchte, teilt dem Rat und dem Hohen Vertreter seine Absicht mit.

Der Rat erlässt einen Beschluss, in dem die Teilnahme des betreffenden Mitgliedstaats, der die Kriterien und Verpflichtungen nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit erfüllt beziehungsweise eingeht, bestätigt wird. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Anhörung des Hohen Vertreters. Nur die Mitglieder des Rates, die die teilnehmenden Mitgliedstaaten vertreten, sind stimmberechtigt.

Die qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 205 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(4)   Erfüllt ein teilnehmender Mitgliedstaat die Kriterien nach den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Ständige Strukturierte Zusammenarbeit nicht mehr oder kann er den darin genannten Verpflichtungen nicht mehr nachkommen, so kann der Rat einen Beschluss erlassen, durch den die Teilnahme dieses Staates ausgesetzt wird.

Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Nur die Mitglieder des Rates, die die teilnehmenden Mitgliedstaaten mit Ausnahme des betroffenen Mitgliedstaats vertreten, sind stimmberechtigt.

Die qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 205 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(5)   Wünscht ein teilnehmender Mitgliedstaat, von der ständigen Strukturierten Zusammenarbeit Abstand zu nehmen, so teilt er seine Entscheidung dem Rat mit, der zur Kenntnis nimmt, dass die Teilnahme des betreffenden Mitgliedstaats beendet ist.

(6)   Mit Ausnahme der Beschlüsse nach den Absätzen 2 bis 5 erlässt der Rat die Beschlüsse und Empfehlungen im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit einstimmig. Für die Zwecke dieses Absatzes bezieht sich die Einstimmigkeit allein auf die Stimmen der Vertreter der an der Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten.“

51)

Die Artikel 29 bis 39 des Titels VI betreffend die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen sowie die polizeiliche Zusammenarbeit werden durch die Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV Kapitel 1, 4 und 5 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt. Wie nachstehend in Artikel 2 Nummern 64, 67 und 68 dieses Vertrags angegeben, wird Artikel 29 durch Artikel 61 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt, Artikel 30 durch die Artikel 69f und 69g, Artikel 31 durch die Artikel 69a, 69b und 69d, Artikel 32 durch Artikel 69h, Artikel 33 durch Artikel 61e und Artikel 36 durch Artikel 61d des genannten Vertrags ersetzt. Die Überschrift des Titels wird gestrichen und der Titel erhält die Nummer des Titels betreffend die Schlussbestimmungen.

52)

Die Artikel 40 bis 40b des Titels VI und die Artikel 43 bis 45 des Titels VII betreffend die Verstärkte Zusammenarbeit werden gemäß Nummer 22 durch Artikel 10 ersetzt und Titel VII wird aufgehoben.

53)

Die Artikel 41 und 42 werden aufgehoben.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

54)

Der Titel VIII betreffend die Schlussbestimmungen wird Titel VI; dieser Titel und die Artikel 48, 49 und 53 werden gemäß den Nummern 56, 57 und 61 geändert. Artikel 47 wird gemäß Nummer 45 durch Artikel 25b ersetzt und die Artikel 46 und 50 werden aufgehoben.

55)

Der folgende neue Artikel 46a wird eingefügt:

„Artikel 46a

Die Union besitzt Rechtspersönlichkeit.“

56)

Artikel 48 erhält folgende Fassung:

„Artikel 48

(1)   Die Verträge können nach dem ordentlichen Änderungsverfahren geändert werden. Sie können ebenfalls nach vereinfachten Änderungsverfahren geändert werden.

(2)   Die Regierung jedes Mitgliedstaats, das Europäische Parlament oder die Kommission kann dem Rat Entwürfe zur Änderung der Verträge vorlegen. Diese Entwürfe können unter anderem eine Ausdehnung oder Verringerung der der Union in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten zum Ziel haben. Diese Entwürfe werden vom Rat dem Europäischen Rat übermittelt und den nationalen Parlamenten zur Kenntnis gebracht.

(3)   Beschließt der Europäische Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission mit einfacher Mehrheit die Prüfung der vorgeschlagenen Änderungen, so beruft der Präsident des Europäischen Rates einen Konvent von Vertretern der nationalen Parlamente, der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten, des Europäischen Parlaments und der Kommission ein. Bei institutionellen Änderungen im Währungsbereich wird auch die Europäische Zentralbank gehört. Der Konvent prüft die Änderungsentwürfe und nimmt im Konsensverfahren eine Empfehlung an, die an eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten nach Absatz 4 gerichtet ist.

Der Europäische Rat kann mit einfacher Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments beschließen, keinen Konvent einzuberufen, wenn seine Einberufung aufgrund des Umfangs der geplanten Änderungen nicht gerechtfertigt ist. In diesem Fall legt der Europäische Rat das Mandat für eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten fest.

(4)   Eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten wird vom Präsidenten des Rates einberufen, um die an den Verträgen vorzunehmenden Änderungen zu vereinbaren.

Die Änderungen treten in Kraft, nachdem sie von allen Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert worden sind.

(5)   Haben nach Ablauf von zwei Jahren nach der Unterzeichnung eines Vertrags zur Änderung der Verträge vier Fünftel der Mitgliedstaaten den genannten Vertrag ratifiziert und sind in einem Mitgliedstaat oder mehreren Mitgliedstaaten Schwierigkeiten bei der Ratifikation aufgetreten, so befasst sich der Europäische Rat mit der Frage.

(6)   Die Regierung jedes Mitgliedstaats, das Europäische Parlament oder die Kommission kann dem Europäischen Rat Entwürfe zur Änderung aller oder eines Teils der Bestimmungen des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die internen Politikbereiche der Union vorlegen.

Der Europäische Rat kann einen Beschluss zur Änderung aller oder eines Teils der Bestimmungen des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen. Der Europäische Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Kommission sowie, bei institutionellen Änderungen im Währungsbereich, der Europäischen Zentralbank. Dieser Beschluss tritt erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.

Der Beschluss nach Unterabsatz 2 darf nicht zu einer Ausdehnung der der Union im Rahmen der Verträge übertragenen Zuständigkeiten führen.

(7)   In Fällen, in denen der Rat nach Maßgabe des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Titels V dieses Vertrags in einem Bereich oder in einem bestimmten Fall einstimmig beschließt, kann der Europäische Rat einen Beschluss erlassen, wonach der Rat in diesem Bereich oder in diesem Fall mit qualifizierter Mehrheit beschließen kann. Dieser Unterabsatz gilt nicht für Beschlüsse mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen.

In Fällen, in denen nach Maßgabe des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Gesetzgebungsakte vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden müssen, kann der Europäische Rat einen Beschluss erlassen, wonach die Gesetzgebungsakte gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden können.

Jede vom Europäischen Rat auf der Grundlage von Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 ergriffene Initiative wird den nationalen Parlamenten übermittelt. Wird dieser Vorschlag innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung von einem nationalen Parlament abgelehnt, so wird der Beschluss nach Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 nicht erlassen. Wird die Initiative nicht abgelehnt, so kann der Europäische Rat den Beschluss erlassen.

Der Europäische Rat erlässt die Beschlüsse nach den Unterabsätzen 1 oder 2 einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, das mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt.“

57)

Artikel 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Satz 1 werden die Worte „die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Grundsätze achtet, kann beantragen,“ ersetzt durch die Worte „die in Artikel 1a genannten Werte achtet und sich für ihre Förderung einsetzt, kann beantragen,“.

b)

In Satz 2 werden die Worte „Er richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschließt einstimmig“ ersetzt durch „Das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente werden über diesen Antrag unterrichtet. Der antragstellende Staat richtet seinen Antrag an den Rat; dieser beschließt einstimmig“. Das Wort „absoluten“ wird gestrichen. Eine weitere Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

c)

Der folgende neue Satz wird am Ende des Absatzes angefügt: „Die vom Europäischen Rat vereinbarten Kriterien werden berücksichtigt.“

58)

Der folgende neue Artikel 49a wird eingefügt:

„Artikel 49a

(1)   Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten.

(2)   Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt das Abkommen, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird. Das Abkommen wird nach Artikel 188n Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgehandelt. Es wird vom Rat im Namen der Union geschlossen; der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.

(3)   Die Verträge finden auf den betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.

(4)   Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 nimmt das Mitglied des Europäischen Rates und des Rates, das den austretenden Mitgliedstaat vertritt, weder an den diesen Mitgliedstaat betreffenden Beratungen noch an der entsprechenden Beschlussfassung des Europäischen Rates oder des Rates teil.

Die qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 205 Absatz 3 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(5)   Ein Staat, der aus der Union ausgetreten ist und erneut Mitglied werden möchte, muss dies nach dem Verfahren des Artikels 49 beantragen.“

59)

Der folgende Artikel 49b wird eingefügt:

„Artikel 49b

Die Protokolle und Anhänge der Verträge sind Bestandteil der Verträge.“

60)

Der folgende Artikel 49c wird eingefügt:

„Artikel 49c

(1)   Die Verträge gelten für das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland.

(2)   Der räumliche Geltungsbereich der Verträge wird in Artikel 311a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union im Einzelnen angegeben.“

61)

Artikel 53 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird nummeriert und die dort aufgeführten Sprachen werden um die im bisherigen Artikel 53 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union genannten Sprachen ergänzt; Absatz 2 wird gestrichen.

b)

Der folgende neue Absatz 2 wird angefügt:

„(2)   Dieser Vertrag kann ferner in jede andere von den Mitgliedstaaten bestimmte Sprache übersetzt werden, sofern diese Sprache nach der Verfassungsordnung des jeweiligen Mitgliedstaats in dessen gesamtem Hoheitsgebiet oder in Teilen davon Amtssprache ist. Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen eine beglaubigte Abschrift dieser Übersetzungen zur Verfügung, die in den Archiven des Rates hinterlegt wird.“

Artikel 2

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.

1)

Der Titel des Vertrags erhält folgende Fassung: „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“.

A.   HORIZONTALE ÄNDERUNGEN

2)

Im gesamten Vertrag

a)

werden die Worte „Gemeinschaft“ oder „Europäische Gemeinschaft“ ersetzt durch „Union“, die Worte „Europäische Gemeinschaften“ oder „EG“ oder gegebenenfalls „Europäische Wirtschaftsgemeinschaft“ durch „Europäische Union“, der Wortbestandteil „Gemeinschafts-“ durch „Unions-“ und das Adjektiv „gemeinschaftlich“ durch „der Union“, außer in Artikel 299 Absatz 6 Buchstabe c, der Artikel 311a Absatz 5 Buchstabe c wird. In Artikel 136 Absatz 1 betrifft die vorstehende Änderung nicht das Wort „Gemeinschaftscharta“;

b)

werden die Worte „dieser Vertrag“ durch die Worte „die Verträge“ ersetzt, in der entsprechenden grammatikalischen Form und mit den entsprechenden grammatikalischen Anpassungen. Dieser Buchstabe gilt nicht für Artikel 182 Absatz 3 sowie die Artikel 312 und 313;

c)

werden die Worte „Rat … nach/gemäß dem Verfahren des Artikels 251“ ersetzt durch „das Europäische Parlament und der Rat … gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren“ und werden die Worte „Verfahren des Artikels 251“ ersetzt durch „ordentliches Gesetzgebungsverfahren“; das Verb wird gegebenenfalls in den Plural gesetzt;

d)

werden die Worte „mit qualifizierter Mehrheit“ beziehungsweise „der (darüber) mit qualifizierter Mehrheit beschließt/entscheidet“ gestrichen;

e)

werden die Worte „der Rat, der in der Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs tagt,“ ersetzt durch „der Europäische Rat“;

f)

werden die Worte „Organe oder Einrichtungen“ beziehungsweise „Organe und Einrichtungen“ ersetzt durch „Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen“ beziehungsweise „Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen“, außer in Artikel 193 Absatz 1;

g)

werden die Worte „Gemeinsamer Markt“ ersetzt durch „Binnenmarkt“;

h)

wird das Wort „ECU“ ersetzt durch „Euro“;

i)

werden die Worte „Mitgliedstaaten, für die keine Ausnahmeregelung gilt,“ ersetzt durch „Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist,“;

j)

wird die Abkürzung „EZB“ ersetzt durch die Worte „Europäische Zentralbank“;

k)

werden die Worte „Satzung des ESZB“ ersetzt durch „Satzung des ESZB und der EZB“;

l)

werden die Worte „Ausschuss nach Artikel 114“ und „in Artikel 114 bezeichneter Ausschuss“ ersetzt durch „Wirtschafts- und Finanzausschuss“;

m)

werden die Worte „Satzung des Gerichtshofs“ ersetzt durch „Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union“;

n)

werden die Worte „Gericht erster Instanz“ ersetzt durch „Gericht“;

o)

werden die Worte „gerichtliche Kammer“ und „gerichtliche Kammern“ ersetzt durch „Fachgericht“ bzw. „Fachgerichte“ und die jeweils erforderlichen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen.

3)

In den folgenden Artikeln werden die Worte „Rat ..... einstimmig“ an der geeigneten Stelle ergänzt durch die Worte „gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren“; die Worte „auf Vorschlag der Kommission“ werden gestrichen:

Artikel 13, der 16e wird, Absatz 1

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 2

betrifft nicht die deutsche Fassung

Artikel 93

Artikel 94, der 95 wird

Artikel 104 Absatz 14 Unterabsatz 2

Artikel 175 Absatz 2 Unterabsatz 1.

4)

In den folgenden Artikeln werden nach dem Wort „Rat“ die Worte „, der mit einfacher Mehrheit beschließt,“ eingefügt:

Artikel 130 Absatz 1

Artikel 144 Absatz 1

Artikel 208

Artikel 209

Artikel 213 letzter Absatz Satz 3

Artikel 216

Artikel 284.

5)

In den folgenden Artikeln werden die Worte „Anhörung des Europäischen Parlaments“ durch „Zustimmung des Europäischen Parlaments“ ersetzt:

Artikel 13, der 16e wird, Absatz 1

betrifft nicht die deutsche Fassung.

6)

In den folgenden Artikeln wird das Wort „Organ“ durch die Worte „Organ, Einrichtung oder sonstige Stelle“ ersetzt und werden die jeweils erforderlichen grammatikalischen Anpassungen vorgenommen:

Artikel 195 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 232 Absatz 2

Artikel 233 Absatz 1

Artikel 234 Buchstabe b

Artikel 255 Absatz 3, der 16a Absatz 3 Unterabsatz 3 wird.

7)

In den folgenden Artikeln wird das Wort „Gerichtshof“ durch die Worte „Gerichtshof der Europäischen Union“ ersetzt:

Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 95, der 94 wird, Absatz 9

Artikel 195 Absatz 1

Artikel 225a Absatz 6

Artikel 226 Absatz 2

Artikel 227 Absatz 1

Artikel 228 Absatz 1 (erste Erwähnung)

Artikel 229

Artikel 229a

Artikel 230 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 231 Absatz 1

Artikel 232 Absatz 1

Artikel 233 Absatz 1

Artikel 234 Absatz 1

Artikel 235

Artikel 236

Artikel 237 Einleitungssatz und Buchstabe d (erste Erwähnung)

Artikel 238

Artikel 240

Artikel 242 Satz 1

Artikel 243

Artikel 244

Artikel 247 Absatz 9, der 8 wird

Artikel 256 Absätze 2 und 4.

8)

In den folgenden Artikeln wird der Verweis auf einen anderen Artikel des Vertrags durch folgenden Verweis auf einen Artikel des Vertrags über die Europäische Union ersetzt:

Artikel 21 Absatz 3, der 4 wird:

Verweis auf Artikel 53 Absatz 1 (erster Verweis) und auf Artikel 9 (zweiter Verweis)

Artikel 97b:

Verweis auf Artikel 2

Artikel 98:

Verweis auf Artikel 2 (erster Verweis)

Artikel 105 Absatz 1 Satz 2:

Verweis auf Artikel 2

Artikel 215 Absatz 3, der 4 wird:

Verweis auf Artikel 9d Absatz 7 Unterabsatz 1.

9)

In der deutschen Fassung des Vertrags wird in den folgenden Artikeln das Wort „Entscheidung“ ersetzt durch „Beschluss“ und das Verb „entscheiden“ durch „beschließen“, jeweils in der entsprechenden grammatikalischen Form:

Artikel 75 Absatz 4;

Artikel 76 Absatz 2 Unterabsatz 2;

Artikel 85 Absatz 2 (zwei Mal);

Artikel 86 Absatz 3;

Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe e;

Artikel 88 Absatz 2 (fünf Mal) und Absatz 3;

Artikel 94, der 95 wird, Absatz 6 Unterabsatz 2. Außerdem wird dort „Trifft“ ersetzt durch „Erlässt“.

B.   SPEZIFISCHE ÄNDERUNGEN

PRÄAMBEL

10)

Im zweiten Erwägungsgrund wird das Wort „Länder“ durch „Staaten“ ersetzt und im Schlusssatz der Präambel werden die Worte „HABEN BESCHLOSSEN, eine EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT zu gründen; sie haben zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ernannt“ ersetzt durch „HABEN zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ERNANNT“.

GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

11)

Die Artikel 1 und 2 werden aufgehoben. Folgender Artikel 1a wird eingefügt:

„Artikel 1a

(1)   Dieser Vertrag regelt die Arbeitsweise der Union und legt die Bereiche, die Abgrenzung und die Einzelheiten der Ausübung ihrer Zuständigkeiten fest.

(2)   Dieser Vertrag und der Vertrag über die Europäische Union bilden die Verträge, auf die sich die Union gründet. Diese beiden Verträge, die rechtlich gleichrangig sind, werden als ‚die Verträge‘ bezeichnet.“

ZUSTÄNDIGKEITSARTEN UND -BEREICHE

12)

Folgender neuer Titel I und folgende neue Artikel 2a bis 2e werden eingefügt:

„TITEL I

ARTEN UND BEREICHE DER ZUSTÄNDIGKEIT DER UNION

Artikel 2a

(1)   Übertragen die Verträge der Union für einen bestimmten Bereich eine ausschließliche Zuständigkeit, so kann nur die Union gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen; die Mitgliedstaaten dürfen in einem solchen Fall nur tätig werden, wenn sie von der Union hierzu ermächtigt werden, oder um Rechtsakte der Union durchzuführen.

(2)   Übertragen die Verträge der Union für einen bestimmten Bereich eine mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit, so können die Union und die Mitgliedstaaten in diesem Bereich gesetzgeberisch tätig werden und verbindliche Rechtsakte erlassen. Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zuständigkeit wahr, sofern und soweit die Union ihre Zuständigkeit nicht ausgeübt hat. Die Mitgliedstaaten nehmen ihre Zuständigkeit erneut wahr, sofern und soweit die Union entschieden hat, ihre Zuständigkeit nicht mehr auszuüben.

(3)   Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik im Rahmen von Regelungen nach Maßgabe dieses Vertrags, für deren Festlegung die Union zuständig ist.

(4)   Die Union ist nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union dafür zuständig, eine gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik einschließlich der schrittweisen Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik zu erarbeiten und zu verwirklichen.

(5)   In bestimmten Bereichen ist die Union nach Maßgabe der Verträge dafür zuständig, Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten durchzuführen, ohne dass dadurch die Zuständigkeit der Union für diese Bereiche an die Stelle der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten tritt.

Die verbindlichen Rechtsakte der Union, die aufgrund der diese Bereiche betreffenden Bestimmungen der Verträge erlassen werden, dürfen keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten beinhalten.

(6)   Der Umfang der Zuständigkeiten der Union und die Einzelheiten ihrer Ausübung ergeben sich aus den Bestimmungen der Verträge zu den einzelnen Bereichen.

Artikel 2b

(1)   Die Union hat ausschließliche Zuständigkeit in folgenden Bereichen:

a)

Zollunion,

b)

Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln,

c)

Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist,

d)

Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik,

e)

gemeinsame Handelspolitik.

(2)   Die Union hat ferner die ausschließliche Zuständigkeit für den Abschluss internationaler Übereinkünfte, wenn der Abschluss einer solchen Übereinkunft in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist, wenn er notwendig ist, damit sie ihre interne Zuständigkeit ausüben kann, oder soweit er gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte.

Artikel 2c

(1)   Die Union teilt ihre Zuständigkeit mit den Mitgliedstaaten, wenn ihr die Verträge außerhalb der in den Artikeln 2b und 2e genannten Bereiche eine Zuständigkeit übertragen.

(2)   Die von der Union mit den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit erstreckt sich auf die folgenden Hauptbereiche:

a)

Binnenmarkt,

b)

Sozialpolitik hinsichtlich der in diesem Vertrag genannten Aspekte,

c)

wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt,

d)

Landwirtschaft und Fischerei, ausgenommen die Erhaltung der biologischen Meeresschätze,

e)

Umwelt,

f)

Verbraucherschutz,

g)

Verkehr,

h)

transeuropäische Netze,

i)

Energie,

j)

Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts,

k)

gemeinsame Sicherheitsanliegen im Bereich der öffentlichen Gesundheit hinsichtlich der in diesem Vertrag genannten Aspekte.

(3)   In den Bereichen Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt erstreckt sich die Zuständigkeit der Union darauf, Maßnahmen zu treffen, insbesondere Programme zu erstellen und durchzuführen, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit die Mitgliedstaaten hindert, ihre Zuständigkeit auszuüben.

(4)   In den Bereichen Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe erstreckt sich die Zuständigkeit der Union darauf, Maßnahmen zu treffen und eine gemeinsame Politik zu verfolgen, ohne dass die Ausübung dieser Zuständigkeit die Mitgliedstaaten hindert, ihre Zuständigkeit auszuüben.

Artikel 2d

(1)   Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Wirtschaftspolitik innerhalb der Union. Zu diesem Zweck erlässt der Rat Maßnahmen; insbesondere beschließt er die Grundzüge dieser Politik.

Für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gelten besondere Regelungen.

(2)   Die Union trifft Maßnahmen zur Koordinierung der Beschäftigungspolitik der Mitgliedstaaten, insbesondere durch die Festlegung von Leitlinien für diese Politik.

(3)   Die Union kann Initiativen zur Koordinierung der Sozialpolitik der Mitgliedstaaten ergreifen.

Artikel 2e

Die Union ist für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zuständig. Diese Maßnahmen mit europäischer Zielsetzung können in folgenden Bereichen getroffen werden:

a)

Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit,

b)

Industrie,

c)

Kultur,

d)

Tourismus,

e)

allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport,

f)

Katastrophenschutz,

g)

Verwaltungszusammenarbeit.“

ALLGEMEIN ANWENDBARE BESTIMMUNGEN

13)

Folgender Titel II und folgender Artikel 2f werden eingefügt:

„TITEL II

ALLGEMEIN GELTENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 2f

Die Union achtet auf die Kohärenz zwischen ihrer Politik und ihren Maßnahmen in den verschiedenen Bereichen und trägt dabei unter Einhaltung des Grundsatzes der begrenzten Einzelermächtigung ihren Zielen in ihrer Gesamtheit Rechnung.“

14)

Artikel 3 Absatz 1 wird gestrichen. Sein Absatz 2 wird wie folgt geändert: Die Worte „in diesem Artikel genannten Tätigkeiten“ werden durch „ihren Tätigkeiten“ ersetzt und die Nummerierung entfällt.

15)

Der Wortlaut des Artikels 4 wird Artikel 97b mit den Änderungen gemäß Nummer 85.

16)

Artikel 5 wird aufgehoben; er wird durch Artikel 3b des Vertrags über die Europäische Union ersetzt.

17)

Folgender Artikel 5a wird eingefügt:

„Artikel 5a

Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen trägt die Union den Erfordernissen im Zusammenhang mit der Förderung eines hohen Beschäftigungsniveaus, mit der Gewährleistung eines angemessenen sozialen Schutzes, mit der Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung sowie mit einem hohen Niveau der allgemeinen und beruflichen Bildung und des Gesundheitsschutzes Rechnung.“

18)

Folgender Artikel 5b wird eingefügt:

„Artikel 5b

Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen zielt die Union darauf ab, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.“

19)

In Artikel 6 werden die Worte „in Artikel 3 genannten“ gestrichen.

20)

Es wird ein Artikel 6a mit dem Wortlaut des Artikels 153 Absatz 2 eingefügt.

21)

Als Artikel 6b wird der verfügende Teil des bisherigen Protokolls über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere eingefügt; nach dem Wort „Landwirtschaft“ wird das Wort „Fischerei“ eingefügt, die Worte „und Forschung“ werden durch „Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt“ ersetzt und nach den Worten „des Wohlergehens der Tiere“ werden die Worte „als fühlende Wesen“ eingefügt.

22)

Die Artikel 7 bis 10 werden aufgehoben. Die Artikel 11 und 11a werden durch Artikel 10 des Vertrags über die Europäische Union sowie durch die Artikel 280a bis 280i des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt, die vorstehend in Artikel 1 Nummer 22 dieses Vertrags beziehungsweise nachstehend in Nummer 278 wiedergegeben sind.

23)

Der Wortlaut des Artikels 12 wird Artikel 16d.

24)

Der Wortlaut des Artikels 13 wird Artikel 16e mit den Änderungen gemäß Nummer 33.

25)

Der Wortlaut des Artikels 14 wird Artikel 22a mit den Änderungen gemäß Nummer 41.

26)

Der Wortlaut des Artikels 15 wird Artikel 22b mit den Änderungen gemäß Nummer 42.

27)

Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)

Am Anfang des Artikels werden die Worte „Unbeschadet der Artikel 73, 86 und 87“ ersetzt durch: „Unbeschadet des Artikels 3a des Vertrags über die Europäische Union und der Artikel 73, 86 und 87 dieses Vertrags“.

b)

Am Ende des Satzes werden die Worte „und Bedingungen für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass sie ihren Aufgaben nachkommen können“ ersetzt durch die Worte „und Bedingungen, insbesondere jene wirtschaftlicher und finanzieller Art, für das Funktionieren dieser Dienste so gestaltet sind, dass diese ihren Aufgaben nachkommen können“.

c)

Der folgende neue Satz wird angefügt:

„Diese Grundsätze und Bedingungen werden vom Europäischen Parlament und vom Rat durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren festgelegt, unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, diese Dienste im Einklang mit den Verträgen zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu finanzieren.“

28)

Als Artikel 16a wird der bisherige Artikel 255 eingefügt, der wie folgt geändert wird:

a)

Dem Absatz 1 werden folgende Absätze 1 und 2 vorangestellt; der bisherige Absatz 1 wird Absatz 3 Unterabsatz 1, und die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Unterabsätze 2 und 3:

„(1)   Um eine verantwortungsvolle Verwaltung zu fördern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen, handeln die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit.

(2)   Das Europäische Parlament tagt öffentlich; dies gilt auch für den Rat, wenn er über Entwürfe zu Gesetzgebungsakten berät oder abstimmt.“

b)

Im bisherigen Absatz 1, der Absatz 3 Unterabsatz 1 wird, wird vor dem Wort „Sitz“ das Wort „satzungsmäßigem“ eingefügt, werden die Worte „des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission“ ersetzt durch „der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, unabhängig von der Form der für diese Dokumente verwendeten Träger,“ und werden die Worte „nach den Absätzen 2 und 3“ durch „nach diesem Absatz“ ersetzt.

c)

Im bisherigen Absatz 2, der Absatz 3 Unterabsatz 2 wird, werden nach den Worten „vom Rat“ die Worte „durch Verordnungen“ eingefügt und werden die Worte „binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam“ gestrichen.

d)

Im bisherigen Absatz 3, der Absatz 3 Unterabsatz 3 wird, werden die Worte „Jedes der vorgenannten Organe legt“ ersetzt durch „Jedes Organ gewährleistet die Transparenz seiner Tätigkeit und legt in den in Unterabsatz 2 genannten Verordnungen“ und werden die folgenden zwei neuen Unterabsätze angefügt:

„Dieser Absatz gilt für den Gerichtshof der Europäischen Union, die Europäische Zentralbank und die Europäische Investitionsbank nur dann, wenn sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

Das Europäische Parlament und der Rat sorgen dafür, dass die Dokumente, die die Gesetzgebungsverfahren betreffen, nach Maßgabe der in Unterabsatz 2 genannten Verordnungen öffentlich zugänglich gemacht werden.“

29)

Der folgende Artikel 16b, der Artikel 286 ersetzt, wird eingefügt:

„Artikel 16b

(1)   Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.

(2)   Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den freien Datenverkehr. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von unabhängigen Behörden überwacht.

Die auf der Grundlage dieses Artikels erlassenen Vorschriften lassen die spezifischen Bestimmungen des Artikels 25a des Vertrags über die Europäische Union unberührt.“

30)

Der folgende neue Artikel 16c wird eingefügt:

„Artikel 16c

(1)   Die Union achtet den Status, den Kirchen und religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen, und beeinträchtigt ihn nicht.

(2)   Die Union achtet in gleicher Weise den Status, den weltanschauliche Gemeinschaften nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genießen.

(3)   Die Union pflegt mit diesen Kirchen und Gemeinschaften in Anerkennung ihrer Identität und ihres besonderen Beitrags einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog.“

NICHTDISKRIMINIERUNG UND UNIONSBÜRGERSCHAFT

31)

Die Überschrift des Zweiten Teils erhält folgende Fassung: „NICHTDISKRIMINIERUNG UND UNIONSBÜRGERSCHAFT“.

32)

Als Artikel 16d wird der bisherige Artikel 12 eingefügt.

33)

Als Artikel 16e wird der bisherige Artikel 13 eingefügt; in dessen Absatz 2 werden die Worte „beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251, wenn er gemeinschaftliche Fördermaßnahmen annimmt“ ersetzt durch „können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Grundprinzipien für Fördermaßnahmen der Union festlegen“.

34)

Artikel 17 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „ergänzt die nationale Staatsbürgerschaft“ ersetzt durch „tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu“.

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die in den Verträgen vorgesehenen Rechte und Pflichten. Sie haben unter anderem

a)

das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten;

b)

in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats;

c)

im Hoheitsgebiet eines Drittlandes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, Recht auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates;

d)

das Recht, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten und sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, sowie das Recht, sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe und die beratenden Einrichtungen der Union zu wenden und eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten.

Diese Rechte werden unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen ausgeübt, die in den Verträgen und durch die in Anwendung der Verträge erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.“

35)

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 werden die Worte „kann der Rat Vorschriften erlassen“ ersetzt durch „können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vorschriften erlassen“ und wird der letzte Satz gestrichen.

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Zu den gleichen wie den in Absatz 1 genannten Zwecken kann der Rat, sofern die Verträge hierfür keine Befugnisse vorsehen, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen erlassen, die die soziale Sicherheit oder den sozialen Schutz betreffen. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.“

36)

In Artikel 20 werden die Worte „vereinbaren die notwendigen Regeln und“ ersetzt durch „treffen die notwendigen Vorkehrungen und“. Der folgende neue Absatz 2 wird angefügt:

„Der Rat kann gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Richtlinien zur Festlegung der notwendigen Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung dieses Schutzes erlassen.“

37)

In Artikel 21 wird der folgende neue Absatz 1 eingefügt:

„Die Bestimmungen über die Verfahren und Bedingungen, die für eine Bürgerinitiative im Sinne des Artikels 8b des Vertrags über die Europäische Union gelten, einschließlich der Mindestzahl der Mitgliedstaaten, aus denen die Bürgerinnen und Bürger, die diese Initiative ergreifen, kommen müssen, werden vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen festgelegt.“

38)

In Artikel 22 Absatz 2 werden die Worte „der in diesem Teil vorgesehenen Rechte einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Bestimmungen erlassen, die er den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften empfiehlt.“ ersetzt durch „der in Artikel 17 Absatz 2 aufgeführten Rechte einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Zustimmung des Europäischen Parlaments Bestimmungen erlassen. Diese Bestimmungen treten nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.“

39)

Der Dritte Teil erhält die folgende neue Überschrift: „DIE INTERNEN POLITIKEN UND MASSNAHMEN DER UNION“.

BINNENMARKT

40)

Am Anfang des Dritten Teils wird ein Titel I mit der Überschrift „DER BINNENMARKT“ eingefügt.

41)

Als Artikel 22a wird der bisherige Artikel 14 eingefügt. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Union erlässt die erforderlichen Maßnahmen, um nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen der Verträge den Binnenmarkt zu verwirklichen beziehungsweise dessen Funktionieren zu gewährleisten.“

42)

Als Artikel 22b wird der bisherige Artikel 15 eingefügt. In Absatz 1 werden die Worte „im Zuge der Errichtung“ ersetzt durch „für die Errichtung“.

43)

Titel I „Der freie Warenverkehr“ wird Titel Ia.

44)

In Artikel 23 Absatz 1 werden die Worte „Grundlage der Gemeinschaft ist“ ersetzt durch „Die Union umfasst“.

45)

Nach Artikel 27 wird ein Kapitel 1a mit der Überschrift „DIE ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN“ eingefügt. Als Artikel 27a wird der bisherige Artikel 135 eingefügt, dessen letzter Satz gestrichen wird.

LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI

46)

In der Überschrift des Titels II werden die Worte „UND DIE FISCHEREI“ angefügt.

47)

Artikel 32 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird der folgende neue Unterabsatz 1 eingefügt:

„(1)   Die Union legt eine gemeinsame Agrar- und Fischereipolitik fest und führt sie durch.“

Der bisherige Wortlaut des Absatzes 1 wird Unterabsatz 2.

In Unterabsatz 2 Satz 1 werden nach den Worten „die Landwirtschaft“ die Worte „, die Fischerei“ eingefügt und der folgende Satz wird als letzter Satz des Unterabsatzes angefügt: „Die Bezugnahmen auf die gemeinsame Agrarpolitik oder auf die Landwirtschaft und die Verwendung des Wortes ‚landwirtschaftlich‘ sind in dem Sinne zu verstehen, dass damit unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale des Fischereisektors auch die Fischerei gemeint ist.“

b)

In Absatz 2 werden nach dem Wort „Errichtung“ die Worte „oder das Funktionieren“ eingefügt.

c)

In Absatz 3 werden die Worte „sind in der diesem Vertrag als Anhang I beigefügten Liste aufgeführt“ ersetzt durch: „sind in Anhang I aufgeführt“.

48)

Artikel 36 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden vor den Worten „der Rat“ die Worte „das Europäische Parlament und“ eingefügt und wird der Verweis auf Absatz 3 gestrichen.

b)

In Absatz 2 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission genehmigen, dass Beihilfen gewährt werden“.

49)

Artikel 37 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird gestrichen.

b)

Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1; der Satzteil „Unter Berücksichtigung der Arbeiten der in Absatz 1 vorgesehenen Konferenz legt die Kommission nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags zur Gestaltung und Durchführung der Gemeinsamen Agrarpolitik Vorschläge vor,“ wird ersetzt durch „Die Kommission legt zur Gestaltung und Durchführung der gemeinsamen Agrarpolitik Vorschläge vor,“ und Unterabsatz 3 wird gestrichen.

c)

Folgende Absätze werden als neue Absätze 2 und 3 eingefügt und die nachfolgenden Absätze werden entsprechend umnummeriert:

„(2)   Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte nach Artikel 34 Absatz 1 sowie die anderen Bestimmungen fest, die für die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik notwendig sind.

(3)   Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission die Maßnahmen zur Festsetzung der Preise, der Abschöpfungen, der Beihilfen und der mengenmäßigen Beschränkungen sowie zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten in der Fischerei.“

d)

In Absatz 3, der Absatz 4 wird, erhält der Einleitungsteil folgende Fassung: „Die einzelstaatlichen Marktordnungen können nach Maßgabe des Absatzes 2 durch die in Artikel 34 Absatz 1 vorgesehene gemeinsame Organisation ersetzt werden,“.

e)

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER

50)

In Artikel 39 Absatz 3 Buchstabe d werden die Worte „in Durchführungsverordnungen“ durch „durch Verordnungen“ ersetzt.

51)

Artikel 42 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „zu diesem Zweck führt er insbesondere ein System ein, welches aus- und einwandernden Arbeitnehmern und deren anspruchsberechtigten Angehörigen“ ersetzt durch „zu diesem Zweck führen sie insbesondere ein System ein, das zu- und abwandernden Arbeitnehmern und Selbstständigen sowie deren anspruchsberechtigten Angehörigen“.

b)

Der letzte Absatz erhält folgende Fassung:

„Erklärt ein Mitglied des Rates, dass ein Entwurf eines Gesetzgebungsakts nach Absatz 1 wichtige Aspekte seines Systems der sozialen Sicherheit, insbesondere dessen Geltungsbereich, Kosten oder Finanzstruktur, verletzen oder dessen finanzielles Gleichgewicht beeinträchtigen würde, so kann es beantragen, dass der Europäische Rat befasst wird. In diesem Fall wird das ordentliche Gesetzgebungsverfahren ausgesetzt. Nach einer Aussprache geht der Europäische Rat binnen vier Monaten nach Aussetzung des Verfahrens wie folgt vor:

a)

er verweist den Entwurf an den Rat zurück, wodurch die Aussetzung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens beendet wird, oder

b)

er sieht von einem Tätigwerden ab, oder aber er ersucht die Kommission um Vorlage eines neuen Vorschlags; in diesem Fall gilt der ursprünglich vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen.“

NIEDERLASSUNGSRECHT

52)

In Artikel 44 werden am Anfang des Absatzes 2 die Worte „Das Europäische Parlament“ eingefügt.

53)

In Artikel 45 Absatz 2 werden die Worte „Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission“ ersetzt durch „Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren“.

54)

Artikel 47 wird wie folgt geändert:

a)

Am Ende des Absatzes 1 wird folgender Satzteil angefügt: „sowie für die Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Tätigkeiten“.

b)

Absatz 2 wird gestrichen und der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. Eine weitere Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

55)

Als Artikel 48a wird der bisherige Artikel 294 eingefügt.

DIENSTLEISTUNGEN

56)

Artikel 49 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „Staat der Gemeinschaft“ ersetzt durch „Mitgliedstaat“.

b)

In Absatz 2 werden die Worte „Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission“ ersetzt durch „Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren“.

57)

In Artikel 50 Absatz 3 werden die Worte „dem Staat“ ersetzt durch „dem Mitgliedstaat“ und werden die Worte „dieser Staat“ ersetzt durch „dieser Mitgliedstaat“.

58)

In Artikel 52 Absatz 1 werden die Worte „Der Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Europäischen Parlaments“ ersetzt durch „Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses“.

59)

In Artikel 53 werden die Worte „sind bereit, über das Ausmaß der Liberalisierung“ ersetzt durch „bemühen sich, über das Ausmaß der Liberalisierung“.

KAPITALVERKEHR

60)

In Artikel 57 Absatz 2 werden die Worte „kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit Maßnahmen ... beschließen“ ersetzt durch „beschließen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen …“ und werden die Worte „seiner Bemühungen“ am Anfang des Absatzes 2 durch „ihrer Bemühungen“ ersetzt. Der letzte Satz des Absatzes 2 wird Absatz 3 und erhält folgende Fassung:

„(3)   Abweichend von Absatz 2 kann nur der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments Maßnahmen einstimmig beschließen, die im Rahmen des Unionsrechts für die Liberalisierung des Kapitalverkehrs mit Drittländern einen Rückschritt darstellen.“

61)

In Artikel 58 wird der folgende neue Absatz 4 angefügt:

„(4)   Sind keine Maßnahmen nach Artikel 57 Absatz 3 erlassen worden, so kann die Kommission oder, wenn diese binnen drei Monaten nach der Vorlage eines entsprechenden Antrags des betreffenden Mitgliedstaats keinen Beschluss erlassen hat, der Rat einen Beschluss erlassen, mit dem festgelegt wird, dass die von einem Mitgliedstaat in Bezug auf ein oder mehrere Drittländer getroffenen restriktiven steuerlichen Maßnahmen insofern als mit den Verträgen vereinbar anzusehen sind, als sie durch eines der Ziele der Union gerechtfertigt und mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarkts vereinbar sind. Der Rat beschließt einstimmig auf Antrag eines Mitgliedstaats.“

62)

Artikel 60 wird Artikel 61h in der Fassung gemäß Nummer 64.

RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS

63)

Ein Titel IV mit der Überschrift „DER RAUM DER FREIHEIT, DER SICHERHEIT UND DES RECHTS“ ersetzt den Titel IV über Visa, Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr. Dieser Titel umfasst folgende Kapitel:

Kapitel 1:

Allgemeine Bestimmungen

Kapitel 2:

Politik im Bereich Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung

Kapitel 3:

Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

Kapitel 4:

Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen

Kapitel 5:

Polizeiliche Zusammenarbeit

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

64)

Artikel 61 wird durch folgendes Kapitel 1 und folgende Artikel 61 bis 61i ersetzt: Artikel 61 ersetzt auch Artikel 29 des bisherigen Vertrags über die Europäische Union, Artikel 61d ersetzt Artikel 36 jenes Vertrags, Artikel 61e ersetzt Artikel 64 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie Artikel 33 des bisherigen Vertrags über die Europäische Union, Artikel 61g ersetzt Artikel 66 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 61 h übernimmt gemäß der vorstehenden Nummer 62 Artikel 60 jenes Vertrags.

„KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 61

(1)   Die Union bildet einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem die Grundrechte und die verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten geachtet werden.

(2)   Sie stellt sicher, dass Personen an den Binnengrenzen nicht kontrolliert werden, und entwickelt eine gemeinsame Politik in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Kontrollen an den Außengrenzen, die sich auf die Solidarität der Mitgliedstaaten gründet und gegenüber Drittstaatsangehörigen angemessen ist. Für die Zwecke dieses Titels werden Staatenlose den Drittstaatsangehörigen gleichgestellt.

(3)   Die Union wirkt darauf hin, durch Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität sowie von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, zur Koordinierung und Zusammenarbeit von Polizeibehörden und Organen der Strafrechtspflege und den anderen zuständigen Behörden sowie durch die gegenseitige Anerkennung strafrechtlicher Entscheidungen und erforderlichenfalls durch die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten.

(4)   Die Union erleichtert den Zugang zum Recht, insbesondere durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen.

Artikel 61a

Der Europäische Rat legt die strategischen Leitlinien für die gesetzgeberische und operative Programmplanung im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts fest.

Artikel 61b

Die nationalen Parlamente tragen bei Gesetzgebungsvorschlägen und -initiativen, die im Rahmen der Kapitel 4 und 5 vorgelegt werden, Sorge für die Achtung des Subsidiaritätsprinzips nach Maßgabe des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.

Artikel 61c

Unbeschadet der Artikel 226, 227 und 228 kann der Rat auf Vorschlag der Kommission Maßnahmen erlassen, mit denen Einzelheiten festgelegt werden, nach denen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit der Kommission eine objektive und unparteiische Bewertung der Durchführung der unter diesen Titel fallenden Unionspolitik durch die Behörden der Mitgliedstaaten vornehmen, insbesondere um die umfassende Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu fördern. Das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente werden vom Inhalt und den Ergebnissen dieser Bewertung unterrichtet.

Artikel 61d

Im Rat wird ein ständiger Ausschuss eingesetzt, um sicherzustellen, dass innerhalb der Union die operative Zusammenarbeit im Bereich der inneren Sicherheit gefördert und verstärkt wird. Er fördert unbeschadet des Artikels 207 die Koordinierung der Maßnahmen der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Die Vertreter der betroffenen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union können an den Arbeiten des Ausschusses beteiligt werden. Das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente werden über die Arbeiten des Ausschusses auf dem Laufenden gehalten.

Artikel 61e

Dieser Titel berührt nicht die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.

Artikel 61f

Es steht den Mitgliedstaaten frei, untereinander und in eigener Verantwortung Formen der Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den zuständigen Dienststellen ihrer für den Schutz der nationalen Sicherheit verantwortlichen Verwaltungen einzurichten, die sie für geeignet halten.

Artikel 61g

Der Rat erlässt Maßnahmen, um die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten in den Bereichen dieses Titels sowie die Zusammenarbeit zwischen diesen Dienststellen und der Kommission zu gewährleisten. Dabei beschließt er auf Vorschlag der Kommission vorbehaltlich des Artikels 61i und nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

Artikel 61h

Sofern dies notwendig ist, um die Ziele des Artikels 61 in Bezug auf die Verhütung und Bekämpfung von Terrorismus und damit verbundener Aktivitäten zu verwirklichen, schaffen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen einen Rahmen für Verwaltungsmaßnahmen in Bezug auf Kapitalbewegungen und Zahlungen, wozu das Einfrieren von Geldern, finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Erträgen gehören kann, deren Eigentümer oder Besitzer natürliche oder juristische Personen, Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten sind.

Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission Maßnahmen zur Umsetzung des in Absatz 1 genannten Rahmens.

In den Rechtsakten nach diesem Artikel müssen die erforderlichen Bestimmungen über den Rechtsschutz vorgesehen sein.

Artikel 61i

Die in den Kapiteln 4 und 5 genannten Rechtsakte sowie die in Artikel 61g genannten Maßnahmen, mit denen die Verwaltungszusammenarbeit in den Bereichen der genannten Kapitel gewährleistet wird, werden wie folgt erlassen:

a)

auf Vorschlag der Kommission oder

b)

auf Initiative eines Viertels der Mitgliedstaaten.“

GRENZKONTROLLEN, ASYL UND EINWANDERUNG

65)

Die Artikel 62 bis 64 werden durch folgendes Kapitel 2 und folgende Artikel 62 bis 63b ersetzt. Artikel 62 ersetzt den bisherigen Artikel 62, Artikel 63 Absätze 1 und 2 ersetzt Artikel 63 Nummern 1 und 2, Artikel 63 Absatz 3 ersetzt Artikel 64 Absatz 2 und Artikel 63a ersetzt Artikel 63 Nummern 3 und 4:

„KAPITEL 2

POLITIK IM BEREICH GRENZKONTROLLEN, ASYL UND EINWANDERUNG

Artikel 62

(1)   Die Union entwickelt eine Politik, mit der

a)

sichergestellt werden soll, dass Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der Binnengrenzen nicht kontrolliert werden;

b)

die Personenkontrolle und die wirksame Überwachung des Grenzübertritts an den Außengrenzen sichergestellt werden soll;

c)

schrittweise ein integriertes Grenzschutzsystem an den Außengrenzen eingeführt werden soll.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen, die folgende Bereiche betreffen:

a)

die gemeinsame Politik in Bezug auf Visa und andere kurzfristige Aufenthaltstitel;

b)

die Kontrollen, denen Personen beim Überschreiten der Außengrenzen unterzogen werden;

c)

die Voraussetzungen, unter denen sich Drittstaatsangehörige innerhalb der Union während eines kurzen Zeitraums frei bewegen können;

d)

alle Maßnahmen, die für die schrittweise Einführung eines integrierten Grenzschutzsystems an den Außengrenzen erforderlich sind;

e)

die Abschaffung der Kontrolle von Personen gleich welcher Staatsangehörigkeit beim Überschreiten der Binnengrenzen.

(3)   Erscheint zur Erleichterung der Ausübung des in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a genannten Rechts ein Tätigwerden der Union erforderlich, so kann der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren Bestimmungen betreffend Pässe, Personalausweise, Aufenthaltstitel oder diesen gleichgestellte Dokumente erlassen, sofern die Verträge hierfür anderweitig keine Befugnisse vorsehen. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

(4)   Dieser Artikel berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die geografische Festlegung ihrer Grenzen nach dem Völkerrecht.

Artikel 63

(1)   Die Union entwickelt eine gemeinsame Politik im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz, mit der jedem Drittstaatsangehörigen, der internationalen Schutz benötigt, ein angemessener Status angeboten und die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung gewährleistet werden soll. Diese Politik muss mit dem Genfer Abkommen vom 28. Juli 1951 und dem Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie den anderen einschlägigen Verträgen im Einklang stehen.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen in Bezug auf ein gemeinsames europäisches Asylsystem, das Folgendes umfasst:

a)

einen in der ganzen Union gültigen einheitlichen Asylstatus für Drittstaatsangehörige;

b)

einen einheitlichen subsidiären Schutzstatus für Drittstaatsangehörige, die keinen europäischen Asylstatus erhalten, aber internationalen Schutz benötigen;

c)

eine gemeinsame Regelung für den vorübergehenden Schutz von Vertriebenen im Falle eines Massenzustroms;

d)

gemeinsame Verfahren für die Gewährung und den Entzug des einheitlichen Asylstatus beziehungsweise des subsidiären Schutzstatus;

e)

Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Antrags auf Asyl oder subsidiären Schutz zuständig ist;

f)

Normen über die Aufnahmebedingungen von Personen, die Asyl oder subsidiären Schutz beantragen;

g)

Partnerschaft und Zusammenarbeit mit Drittländern zur Steuerung des Zustroms von Personen, die Asyl oder subsidiären beziehungsweise vorübergehenden Schutz beantragen.

(3)   Befinden sich ein oder mehrere Mitgliedstaaten aufgrund eines plötzlichen Zustroms von Drittstaatsangehörigen in einer Notlage, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission vorläufige Maßnahmen zugunsten der betreffenden Mitgliedstaaten erlassen. Er beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

Artikel 63a

(1)   Die Union entwickelt eine gemeinsame Einwanderungspolitik, die in allen Phasen eine wirksame Steuerung der Migrationsströme, eine angemessene Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, sowie die Verhütung und verstärkte Bekämpfung von illegaler Einwanderung und Menschenhandel gewährleisten soll.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen in folgenden Bereichen:

a)

Einreise- und Aufenthaltsvoraussetzungen sowie Normen für die Erteilung von Visa und Aufenthaltstiteln für einen langfristigen Aufenthalt, einschließlich solcher zur Familienzusammenführung, durch die Mitgliedstaaten;

b)

Festlegung der Rechte von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, einschließlich der Bedingungen, unter denen sie sich in den anderen Mitgliedstaaten frei bewegen und aufhalten dürfen;

c)

illegale Einwanderung und illegaler Aufenthalt, einschließlich Abschiebung und Rückführung solcher Personen, die sich illegal in einem Mitgliedstaat aufhalten;

d)

Bekämpfung des Menschenhandels, insbesondere des Handels mit Frauen und Kindern.

(3)   Die Union kann mit Drittländern Übereinkünfte über eine Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen in ihr Ursprungs- oder Herkunftsland schließen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet eines der Mitgliedstaaten oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Gebiet nicht oder nicht mehr erfüllen.

(4)   Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Maßnahmen festlegen, mit denen die Bemühungen der Mitgliedstaaten um die Integration der sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhaltenden Drittstaatsangehörigen gefördert und unterstützt werden.

(5)   Dieser Artikel berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige aus Drittländern in ihr Hoheitsgebiet einreisen dürfen, um dort als Arbeitnehmer oder Selbstständige Arbeit zu suchen.

Artikel 63b

Für die unter dieses Kapitel fallende Politik der Union und ihre Umsetzung gilt der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten, einschließlich in finanzieller Hinsicht. Die aufgrund dieses Kapitels erlassenen Rechtsakte der Union enthalten, immer wenn dies erforderlich ist, entsprechende Maßnahmen für die Anwendung dieses Grundsatzes.“

JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN ZIVILSACHEN

66)

Artikel 65 wird durch folgendes Kapitel 3 und folgenden Artikel 65 ersetzt:

„KAPITEL 3

JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN ZIVILSACHEN

Artikel 65

(1)   Die Union entwickelt eine justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitendem Bezug, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen beruht. Diese Zusammenarbeit kann den Erlass von Maßnahmen zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten umfassen.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 erlassen das Europäische Parlament und der Rat, insbesondere wenn dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts erforderlich ist, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen, die Folgendes sicherstellen sollen:

a)

die gegenseitige Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher und außergerichtlicher Entscheidungen zwischen den Mitgliedstaaten;

b)

die grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke;

c)

die Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden Kollisionsnormen und Vorschriften zur Vermeidung von Kompetenzkonflikten;

d)

die Zusammenarbeit bei der Erhebung von Beweismitteln;

e)

einen effektiven Zugang zum Recht;

f)

die Beseitigung von Hindernissen für die reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren, erforderlichenfalls durch Förderung der Vereinbarkeit der in den Mitgliedstaaten geltenden zivilrechtlichen Verfahrensvorschriften;

g)

die Entwicklung von alternativen Methoden für die Beilegung von Streitigkeiten;

h)

die Förderung der Weiterbildung von Richtern und Justizbediensteten.

(3)   Abweichend von Absatz 2 werden Maßnahmen zum Familienrecht mit grenzüberschreitendem Bezug vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren festgelegt. Dieser beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss erlassen, durch den die Aspekte des Familienrechts mit grenzüberschreitendem Bezug bestimmt werden, die Gegenstand von Rechtsakten sein können, die gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

Der in Unterabsatz 2 genannte Vorschlag wird den nationalen Parlamenten übermittelt. Wird dieser Vorschlag innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung von einem nationalen Parlament abgelehnt, so wird der Beschluss nicht erlassen. Wird der Vorschlag nicht abgelehnt, so kann der Rat den Beschluss erlassen.“

JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN

67)

Artikel 66 wird durch Artikel 61g ersetzt, der in Nummer 64 wiedergegeben ist, und die Artikel 67 bis 69 werden aufgehoben. Das folgende Kapitel 4 und die folgenden Artikel 69a bis 69e werden eingefügt. Die Artikel 69a, 69b und 69d ersetzen Artikel 31 des bisherigen Vertrags über die Europäische Union, wie vorstehend in Artikel 1 Nummer 51 dieses Vertrags angegeben:

„KAPITEL 4

JUSTIZIELLE ZUSAMMENARBEIT IN STRAFSACHEN

Artikel 69a

(1)   Die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union beruht auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und umfasst die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in den in Absatz 2 und in Artikel 69b genannten Bereichen.

Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen, um

a)

Regeln und Verfahren festzulegen, mit denen die Anerkennung aller Arten von Urteilen und gerichtlichen Entscheidungen in der gesamten Union sichergestellt wird;

b)

Kompetenzkonflikte zwischen den Mitgliedstaaten zu verhindern und beizulegen;

c)

die Weiterbildung von Richtern und Staatsanwälten sowie Justizbediensteten zu fördern;

d)

die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden oder entsprechenden Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Strafverfolgung sowie des Vollzugs und der Vollstreckung von Entscheidungen zu erleichtern.

(2)   Soweit dies zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit grenzüberschreitender Dimension erforderlich ist, können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegen. Bei diesen Mindestvorschriften werden die Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten berücksichtigt.

Die Vorschriften betreffen Folgendes:

a)

die Zulässigkeit von Beweismitteln auf gegenseitiger Basis zwischen den Mitgliedstaaten;

b)

die Rechte des Einzelnen im Strafverfahren;

c)

die Rechte der Opfer von Straftaten;

d)

sonstige spezifische Aspekte des Strafverfahrens, die zuvor vom Rat durch Beschluss bestimmt worden sind; dieser Beschluss wird vom Rat einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments erlassen.

Der Erlass von Mindestvorschriften nach diesem Absatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, ein höheres Schutzniveau für den Einzelnen beizubehalten oder einzuführen.

(3)   Ist ein Mitglied des Rates der Auffassung, dass ein Entwurf einer Richtlinie nach Absatz 2 grundlegende Aspekte seiner Strafrechtsordnung berühren würde, so kann es beantragen, dass der Europäische Rat befasst wird. In diesem Fall wird das ordentliche Gesetzgebungsverfahren ausgesetzt. Nach einer Aussprache verweist der Europäische Rat im Falle eines Einvernehmens den Entwurf binnen vier Monaten nach Aussetzung des Verfahrens an den Rat zurück, wodurch die Aussetzung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens beendet wird.

Sofern kein Einvernehmen erzielt wird, mindestens neun Mitgliedstaaten aber eine Verstärkte Zusammenarbeit auf der Grundlage des betreffenden Entwurfs einer Richtlinie begründen möchten, teilen diese Mitgliedstaaten dies binnen derselben Frist dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission mit. In diesem Fall gilt die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel 10 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 280d Absatz 1 dieses Vertrags als erteilt, und die Bestimmungen über die Verstärkte Zusammenarbeit finden Anwendung.

Artikel 69b

(1)   Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien Mindestvorschriften zur Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer Kriminalität festlegen, die aufgrund der Art oder der Auswirkungen der Straftaten oder aufgrund einer besonderen Notwendigkeit, sie auf einer gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen, eine grenzüberschreitende Dimension haben.

Derartige Kriminalitätsbereiche sind: Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität.

Je nach Entwicklung der Kriminalität kann der Rat einen Beschluss erlassen, in dem andere Kriminalitätsbereiche bestimmt werden, die die Kriterien dieses Absatzes erfüllen. Er beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.

(2)   Erweist sich die Angleichung der strafrechtlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten als unerlässlich für die wirksame Durchführung der Politik der Union auf einem Gebiet, auf dem Harmonisierungsmaßnahmen erfolgt sind, so können durch Richtlinien Mindestvorschriften für die Festlegung von Straftaten und Strafen auf dem betreffenden Gebiet festgelegt werden. Diese Richtlinien werden unbeschadet des Artikels 61i gemäß dem gleichen ordentlichen oder besonderen Gesetzgebungsverfahren wie die betreffenden Harmonisierungsmaßnahmen erlassen.

(3)   Ist ein Mitglied des Rates der Auffassung, dass der Entwurf einer Richtlinie nach den Absätzen 1 oder 2 grundlegende Aspekte seiner Strafrechtsordnung berühren würde, so kann es beantragen, dass der Europäische Rat befasst wird. In diesem Fall wird das ordentliche Gesetzgebungsverfahren ausgesetzt. Nach einer Aussprache verweist der Europäische Rat im Falle eines Einvernehmens den Entwurf binnen vier Monaten nach Aussetzung des Verfahrens an den Rat zurück, wodurch die Aussetzung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens beendet wird.

Sofern kein Einvernehmen erzielt wird, mindestens neun Mitgliedstaaten aber eine Verstärkte Zusammenarbeit auf der Grundlage des betreffenden Entwurfs einer Richtlinie begründen möchten, teilen diese Mitgliedstaaten dies binnen derselben Frist dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission mit. In diesem Fall gilt die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel 10 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 280d Absatz 1 dieses Vertrags als erteilt, und die Bestimmungen über die Verstärkte Zusammenarbeit finden Anwendung.

Artikel 69c

Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten Maßnahmen festlegen, um das Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der Kriminalprävention zu fördern und zu unterstützen.

Artikel 69d

(1)   Eurojust hat den Auftrag, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden zu unterstützen und zu verstärken, die für die Ermittlung und Verfolgung von schwerer Kriminalität zuständig sind, wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten betroffen sind oder eine Verfolgung auf gemeinsamer Grundlage erforderlich ist; Eurojust stützt sich dabei auf die von den Behörden der Mitgliedstaaten und von Europol durchgeführten Operationen und gelieferten Informationen.

Zu diesem Zweck legen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen den Aufbau, die Arbeitsweise, den Tätigkeitsbereich und die Aufgaben von Eurojust fest. Zu diesen Aufgaben kann Folgendes gehören:

a)

Einleitung von strafrechtlichen Ermittlungsmaßnahmen sowie Vorschläge zur Einleitung von strafrechtlichen Verfolgungsmaßnahmen, die von den zuständigen nationalen Behörden durchgeführt werden, insbesondere bei Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union;

b)

Koordinierung der unter Buchstabe a genannten Ermittlungs- und Verfolgungsmaßnahmen;

c)

Verstärkung der justiziellen Zusammenarbeit, unter anderem auch durch die Beilegung von Kompetenzkonflikten und eine enge Zusammenarbeit mit dem Europäischen Justiziellen Netz.

Durch diese Verordnungen werden ferner die Einzelheiten für die Beteiligung des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente an der Bewertung der Tätigkeit von Eurojust festgelegt.

(2)   Im Rahmen der Strafverfolgungsmaßnahmen nach Absatz 1 werden die förmlichen Prozesshandlungen unbeschadet des Artikels 69e durch die zuständigen einzelstaatlichen Bediensteten vorgenommen.

Artikel 69e

(1)   Zur Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union kann der Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen ausgehend von Eurojust eine Europäische Staatsanwaltschaft einsetzen. Der Rat beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.

Sofern keine Einstimmigkeit besteht, kann eine Gruppe von mindestens neun Mitgliedstaaten beantragen, dass der Europäische Rat mit dem Entwurf einer Verordnung befasst wird. In diesem Fall wird das Verfahren im Rat ausgesetzt. Nach einer Aussprache verweist der Europäische Rat im Falle eines Einvernehmens den Entwurf binnen vier Monaten nach Aussetzung des Verfahrens an den Rat zur Annahme zurück.

Sofern kein Einvernehmen erzielt wird, mindestens neun Mitgliedstaaten aber eine Verstärkte Zusammenarbeit auf der Grundlage des betreffenden Entwurfs einer Verordnung begründen möchten, teilen diese Mitgliedstaaten dies binnen derselben Frist dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission mit. In diesem Fall gilt die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel 10 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 280d Absatz 1 dieses Vertrags als erteilt, und die Bestimmungen über die Verstärkte Zusammenarbeit finden Anwendung.

(2)   Die Europäische Staatsanwaltschaft ist, gegebenenfalls in Verbindung mit Europol, zuständig für die strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung sowie die Anklageerhebung in Bezug auf Personen, die als Täter oder Teilnehmer Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union begangen haben, die in der Verordnung nach Absatz 1 festgelegt sind. Die Europäische Staatsanwaltschaft nimmt bei diesen Straftaten vor den zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.

(3)   Die in Absatz 1 genannte Verordnung legt die Satzung der Europäischen Staatsanwaltschaft, die Einzelheiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben, die für ihre Tätigkeit geltenden Verfahrensvorschriften sowie die Regeln für die Zulässigkeit von Beweismitteln und für die gerichtliche Kontrolle der von der Europäischen Staatsanwaltschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommenen Prozesshandlungen fest.

(4)   Der Europäische Rat kann gleichzeitig mit der Annahme der Verordnung oder im Anschluss daran einen Beschluss zur Änderung des Absatzes 1 mit dem Ziel einer Ausdehnung der Befugnisse der Europäischen Staatsanwaltschaft auf die Bekämpfung der schweren Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension und zur entsprechenden Änderung des Absatzes 2 hinsichtlich Personen, die als Täter oder Teilnehmer schwere, mehr als einen Mitgliedstaat betreffende Straftaten begangen haben, erlassen. Der Europäische Rat beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments und nach Anhörung der Kommission.“

POLIZEILICHE ZUSAMMENARBEIT

68)

Das folgende Kapitel 5 und die folgenden Artikel 69f, 69g und 69h werden eingefügt. Die Artikel 69f und 69g ersetzen Artikel 30 des bisherigen Vertrags über die Europäische Union und Artikel 69h ersetzt Artikel 32 jenes Vertrags, wie in Artikel 1 Nummer 51 dieses Vertrags angegeben:

„KAPITEL 5

POLIZEILICHE ZUSAMMENARBEIT

Artikel 69f

(1)   Die Union entwickelt eine polizeiliche Zusammenarbeit zwischen allen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Polizei, des Zolls und anderer auf die Verhütung oder die Aufdeckung von Straftaten sowie entsprechende Ermittlungen spezialisierter Strafverfolgungsbehörden.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen erlassen, die Folgendes betreffen:

a)

Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen sachdienlicher Informationen;

b)

Unterstützung bei der Aus- und Weiterbildung von Personal sowie Zusammenarbeit in Bezug auf den Austausch von Personal, die Ausrüstungsgegenstände und die kriminaltechnische Forschung;

c)

gemeinsame Ermittlungstechniken zur Aufdeckung schwerwiegender Formen der organisierten Kriminalität.

(3)   Der Rat kann gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen erlassen, die die operative Zusammenarbeit zwischen den in diesem Artikel genannten Behörden betreffen. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

Sofern keine Einstimmigkeit besteht, kann eine Gruppe von mindestens neun Mitgliedstaaten beantragen, dass der Europäische Rat mit dem Entwurf von Maßnahmen befasst wird. In diesem Fall wird das Verfahren im Rat ausgesetzt. Nach einer Aussprache verweist der Europäische Rat im Falle eines Einvernehmens den Entwurf binnen vier Monaten nach Aussetzung des Verfahrens an den Rat zur Annahme zurück.

Sofern kein Einvernehmen erzielt wird, mindestens neun Mitgliedstaaten aber eine Verstärkte Zusammenarbeit auf der Grundlage des betreffenden Entwurfs von Maßnahmen begründen möchten, teilen diese Mitgliedstaaten dies binnen derselben Frist dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission mit. In diesem Fall gilt die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach Artikel 10 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 280d Absatz 1 dieses Vertrags als erteilt, und die Bestimmungen über die Verstärkte Zusammenarbeit finden Anwendung.

Das besondere Verfahren nach den Unterabsätzen 2 und 3 gilt nicht für Rechtsakte, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands darstellen.

Artikel 69g

(1)   Europol hat den Auftrag, die Tätigkeit der Polizeibehörden und der anderen Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten sowie deren gegenseitige Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der zwei oder mehr Mitgliedstaaten betreffenden schweren Kriminalität, des Terrorismus und der Kriminalitätsformen, die ein gemeinsames Interesse verletzen, das Gegenstand einer Politik der Union ist, zu unterstützen und zu verstärken.

(2)   Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen den Aufbau, die Arbeitsweise, den Tätigkeitsbereich und die Aufgaben von Europol fest. Zu diesen Aufgaben kann Folgendes gehören:

a)

Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen von Informationen, die insbesondere von den Behörden der Mitgliedstaaten oder Drittländern beziehungsweise Stellen außerhalb der Union übermittelt werden;

b)

Koordinierung, Organisation und Durchführung von Ermittlungen und von operativen Maßnahmen, die gemeinsam mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten oder im Rahmen gemeinsamer Ermittlungsgruppen durchgeführt werden, gegebenenfalls in Verbindung mit Eurojust.

Durch diese Verordnungen werden ferner die Einzelheiten für die Kontrolle der Tätigkeiten von Europol durch das Europäische Parlament festgelegt; an dieser Kontrolle werden die nationalen Parlamente beteiligt.

(3)   Europol darf operative Maßnahmen nur in Verbindung und in Absprache mit den Behörden des Mitgliedstaats oder der Mitgliedstaaten ergreifen, deren Hoheitsgebiet betroffen ist. Die Anwendung von Zwangsmaßnahmen bleibt ausschließlich den zuständigen einzelstaatlichen Behörden vorbehalten.

Artikel 69h

Der Rat legt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren fest, unter welchen Bedingungen und innerhalb welcher Grenzen die in den Artikeln 69a und 69f genannten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats in Verbindung und in Absprache mit dessen Behörden tätig werden dürfen. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.“

VERKEHR

69)

In Artikel 70 werden die Worte „verfolgen die Mitgliedstaaten die Ziele dieses Vertrags im Rahmen einer gemeinsamen Verkehrspolitik“ ersetzt durch „werden die Ziele der Verträge im Rahmen einer gemeinsamen Verkehrspolitik verfolgt“.

70)

Artikel 71 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Beim Erlass von Maßnahmen nach Absatz 1 wird den Fällen Rechnung getragen, in denen die Anwendung den Lebensstandard und die Beschäftigungslage in bestimmten Regionen sowie den Betrieb der Verkehrseinrichtungen ernstlich beeinträchtigen könnte.“

71)

In Artikel 72 werden die Worte „es sei denn, dass der Rat einstimmig etwas anderes billigt“ ersetzt durch „es sei denn, dass der Rat einstimmig eine Maßnahme billigt, die eine Ausnahmeregelung gewährt“.

72)

Artikel 75 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „Im Verkehr innerhalb der Gemeinschaft werden die Diskriminierungen beseitigt, die“ ersetzt durch „Im Verkehr innerhalb der Union sind Diskriminierungen verboten, die“.

b)

In Absatz 2 werden die Worte „der Rat“ ersetzt durch „das Europäische Parlament und der Rat“ und das Wort „kann“ ersetzt durch „können“.

c)

In Absatz 3 Unterabsatz 1 werden die Worte „des Wirtschafts- und Sozialausschusses“ ersetzt durch „des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses“.

73)

In Artikel 78 wird folgender Satz angefügt:

„Der Rat kann fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss erlassen, mit dem dieser Artikel aufgehoben wird.“

74)

In Artikel 79 wird der Satzteil „; die Befugnisse des Wirtschafts- und Sozialausschusses bleiben unberührt“ gestrichen.

75)

Artikel 80 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren geeignete Vorschriften für die Seeschifffahrt und die Luftfahrt erlassen. Sie beschließen nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen.“

WETTBEWERBSREGELN

76)

Dem Artikel 85 wird der folgende neue Absatz 3 angefügt:

„(3)   Die Kommission kann Verordnungen zu den Gruppen von Vereinbarungen erlassen, zu denen der Rat nach Artikel 83 Absatz 2 Buchstabe b eine Verordnung oder Richtlinie erlassen hat.“

77)

Artikel 87 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 wird am Ende des Buchstabens c folgender Satz angefügt:

„Der Rat kann fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss erlassen, mit dem dieser Buchstabe aufgehoben wird.“

b)

In Absatz 3 wird am Ende des Buchstabens a folgender Satzteil angefügt: „, sowie der in Artikel 299 genannten Gebiete unter Berücksichtigung ihrer strukturellen, wirtschaftlichen und sozialen Lage“.

78)

Dem Artikel 88 wird der folgende neue Absatz 4 angefügt:

„(4)   Die Kommission kann Verordnungen zu den Arten von staatlichen Beihilfen erlassen, für die der Rat nach Artikel 89 festgelegt hat, dass sie von dem Verfahren nach Absatz 3 ausgenommen werden können.“

STEUERLICHE VORSCHRIFTEN

79)

Am Ende des Artikels 93 werden die Worte „innerhalb der in Artikel 14 gesetzten Frist“ ersetzt durch „und die Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen“.

ANGLEICHUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN

80)

Die Artikel 94 und 95 werden umgestellt. Artikel 94 wird Artikel 95 und Artikel 95 wird Artikel 94.

81)

Artikel 95, der Artikel 94 wird, wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „abweichend von Artikel 94“ gestrichen.

b)

In Absatz 4 wird der Satzteil „Hält es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich,“ ersetzt durch „Hält es ein Mitgliedstaat nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch das Europäische Parlament und den Rat beziehungsweise durch den Rat oder die Kommission für erforderlich,“.

c)

Am Anfang des Absatzes 5 wird der Satzteil „Unbeschadet des Absatzes 4 teilt ein Mitgliedstaat, der es nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch den Rat oder die Kommission für erforderlich hält,“ ersetzt durch „Unbeschadet des Absatzes 4 teilt ferner ein Mitgliedstaat, der es nach dem Erlass einer Harmonisierungsmaßnahme durch das Europäische Parlament und den Rat beziehungsweise durch den Rat oder die Kommission für erforderlich hält,“.

d)

In Absatz 10 werden die Worte „einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren“ ersetzt durch „einem Kontrollverfahren der Union“.

82)

In Artikel 94, der Artikel 95 wird, werden die Worte „Der Rat erlässt“ ersetzt durch „Unbeschadet des Artikels 94 erlässt der Rat“.

83)

In Artikel 96 Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „erlässt der Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Richtlinien“ ersetzt durch „erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die erforderlichen Richtlinien“. Satz 2 erhält folgende Fassung: „Es können alle sonstigen in den Verträgen vorgesehenen zweckdienlichen Maßnahmen erlassen werden.“

GEISTIGES EIGENTUM

84)

Der folgende neue Artikel 97a wird als letzter Artikel des Titels VI eingefügt:

„Artikel 97a

Im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen zur Schaffung europäischer Rechtstitel über einen einheitlichen Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in der Union sowie zur Einführung von zentralisierten Zulassungs-, Koordinierungs- und Kontrollregelungen auf Unionsebene.

Der Rat legt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen die Sprachenregelungen für die europäischen Rechtstitel fest. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.“

WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITIK

85)

Als Artikel 97b wird der bisherige Artikel 4 als erster Artikel des Titels VII eingefügt, der wie folgt geändert wird:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „und der darin vorgesehenen Zeitfolge“ gestrichen.

b)

In Absatz 2 wird der Satzteil „Parallel dazu umfasst diese Tätigkeit nach Maßgabe dieses Vertrags und der darin vorgesehenen Zeitfolge und Verfahren die unwiderrufliche Festsetzung der Wechselkurse im Hinblick auf die Einführung einer einheitlichen Währung, der ECU,“ ersetzt durch „Parallel dazu umfasst diese Tätigkeit nach Maßgabe der Verträge und der darin vorgesehenen Verfahren eine einheitliche Währung, den Euro,“.

86)

Artikel 99 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 4 Unterabsatz 1 wird Satz 1 durch die folgenden zwei Sätze ersetzt:

„Wird im Rahmen des Verfahrens nach Absatz 3 festgestellt, dass die Wirtschaftspolitik eines Mitgliedstaats nicht mit den in Absatz 2 genannten Grundzügen vereinbar ist oder das ordnungsgemäße Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion zu gefährden droht, so kann die Kommission eine Verwarnung an den betreffenden Mitgliedstaat richten. Der Rat kann auf Empfehlung der Kommission die erforderlichen Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat richten.“

b)

Absatz 4 Unterabsatz 2 wird Absatz 5 und der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

c)

In Absatz 4 werden die folgenden zwei neuen Unterabsätze angefügt:

„Der Rat beschließt im Rahmen dieses Absatzes ohne Berücksichtigung der Stimme des den betreffenden Mitgliedstaat vertretenden Mitglieds des Rates.

Die qualifizierte Mehrheit der übrigen Mitglieder des Rates bestimmt sich nach Artikel 205 Absatz 3 Buchstabe a.“

d)

In Absatz 5, der Absatz 6 wird, werden die Worte „Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 252 die Einzelheiten“ ersetzt durch „Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen die Einzelheiten“.

SCHWIERIGKEITEN IN DER VERSORGUNG MIT BESTIMMTEN WAREN (ENERGIE)

87)

Artikel 100 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission unbeschadet der sonstigen in den Verträgen vorgesehenen Verfahren im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten über die der Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen beschließen, insbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren, vor allem im Energiebereich, auftreten.“

SONSTIGE BESTIMMUNGEN — WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSPOLITIK

88)

In Artikel 102 wird Absatz 2 gestrichen und in Absatz 1 entfällt die Nummerierung.

89)

Artikel 103 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Rat kann erforderlichenfalls auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die Definitionen für die Anwendung der in den Artikeln 101 und 102 sowie in diesem Artikel vorgesehenen Verbote näher bestimmen.“

VERFAHREN BEI EINEM ÜBERMÄSSIGEN DEFIZIT

90)

Artikel 104 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Ist die Kommission der Auffassung, dass in einem Mitgliedstaat ein übermäßiges Defizit besteht oder sich ergeben könnte, so legt sie dem betreffenden Mitgliedstaat eine Stellungnahme vor und unterrichtet den Rat.“

b)

In Absatz 6 wird das Wort „entscheidet“ durch „beschließt“ und das Wort „Empfehlung“ durch „Vorschlag“ ersetzt.

c)

Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Stellt der Rat nach Absatz 6 ein übermäßiges Defizit fest, so richtet er auf Empfehlung der Kommission unverzüglich Empfehlungen an den betreffenden Mitgliedstaat mit dem Ziel, dieser Lage innerhalb einer bestimmten Frist abzuhelfen.“

d)

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

e)

In Absatz 12 wird in Satz 1 das Wort „Entscheidungen“ durch die Worte „Beschlüsse oder Empfehlungen“ und „die Entscheidung nach Absatz 8“ durch „der Beschluss nach Absatz 8“ ersetzt.

f)

Absatz 13 erhält folgende Fassung:

„(13)   Die Beschlussfassung und die Empfehlungen des Rates nach den Absätzen 8, 9, 11 und 12 erfolgen auf Empfehlung der Kommission.

Erlässt der Rat Maßnahmen nach den Absätzen 6 bis 9 sowie den Absätzen 11 und 12, so beschließt er ohne Berücksichtigung der Stimme des den betreffenden Mitgliedstaat vertretenden Mitglieds des Rates.

Die qualifizierte Mehrheit der übrigen Mitglieder des Rates bestimmt sich nach Artikel 205 Absatz 3 Buchstabe a.“

g)

In Absatz 14 Unterabsatz 3 werden die Worte „vor dem 1. Januar 1994“ gestrichen.

WÄHRUNGSPOLITIK

91)

Artikel 105 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Satz 1 wird die Abkürzung „ESZB“ ersetzt durch „Europäischen Systems der Zentralbanken (im Folgenden ‚ESZB‘)“.

b)

In Absatz 2 zweiter Gedankenstrich wird der Verweis auf Artikel 111 durch einen Verweis auf Artikel 188o ersetzt.

c)

Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Der Rat kann einstimmig durch Verordnungen gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Zentralbank besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und sonstige Finanzinstitute mit Ausnahme von Versicherungsunternehmen der Europäischen Zentralbank übertragen.“

92)

Artikel 106 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Ausgabe von Banknoten“ bei der ersten Erwähnung ersetzt durch „Ausgabe von Euro-Banknoten“ und bei der zweiten Erwähnung durch „Ausgabe dieser Banknoten“.

b)

In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Münzen“ durch „Euro-Münzen“ ersetzt. Am Anfang des Satzes 2 werden die Worte „Der Rat kann nach dem Verfahren des Artikels 252 und nach Anhörung der EZB“ ersetzt durch „Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Zentralbank“.

93)

Artikel 107 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 werden gestrichen; die Absätze 3, 4, 5 und 6 werden die Absätze 1, 2, 3 und 4.

b)

In Absatz 4, der Absatz 2 wird, werden die Worte „Die Satzung des ESZB“ durch folgenden Satzteil ersetzt: „Die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (im Folgenden ‚Satzung des ESZB und der EZB‘)“.

c)

Absatz 5, der Absatz 3 wird, erhält folgende Fassung:

„(3)   Das Europäische Parlament und der Rat können die Artikel 5.1, 5.2, 5.3, 17, 18, 19.1, 22, 23, 24, 26, 32.2, 32.3, 32.4, 32.6, 33.1 Buchstabe a und 36 der Satzung des ESZB und der EZB gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ändern. Sie beschließen entweder auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank nach Anhörung der Kommission oder auf Empfehlung der Kommission nach Anhörung der Europäischen Zentralbank.“

94)

In Artikel 109 werden die Worte „spätestens zum Zeitpunkt der Errichtung des ESZB“ gestrichen und die Worte „Satzung seiner Zentralbank“ werden durch „Satzung seiner nationalen Zentralbank“ ersetzt.

95)

In Artikel 110 Absatz 2 werden die vier ersten Unterabsätze gestrichen. In Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und im verbleibenden Teil des Absatzes 2 sowie in Absatz 3 wird das Wort „Entscheidungen“ durch „Beschlüsse“ bzw. „Beschlüssen“ ersetzt.

MASSNAHMEN BEZÜGLICH DER VERWENDUNG DES EURO

96)

Artikel 111 Absätze 1 bis 3 und Absatz 5 wird Artikel 188o Absätze 1 bis 4 mit den Änderungen gemäß Nummer 174. Absatz 4 wird Artikel 115c Absatz 1 in der Fassung gemäß Nummer 100.

97)

Der folgende Artikel 111a wird eingefügt:

„Artikel 111a

Unbeschadet der Befugnisse der Europäischen Zentralbank erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind. Diese Maßnahmen werden nach Anhörung der Europäischen Zentralbank erlassen.“

INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN (WWU)

98)

Artikel 112 wird Artikel 245b mit den Änderungen gemäß Nummer 228. Artikel 113 wird Artikel 245c.

99)

Artikel 114 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Unterabsatz 1 wird die Bezeichnung „Beratender Währungsausschuss“ ersetzt durch „Wirtschafts- und Finanzausschuss“.

b)

In Absatz 1 werden die Unterabsätze 2 und 3 gestrichen.

c)

In Absatz 2 wird Unterabsatz 1 gestrichen; im dritten Gedankenstrich wird der Verweis auf Artikel 99 Absätze 2, 3, 4 und 5 durch einen Verweis auf Artikel 99 Absätze 2, 3, 4 und 6 ersetzt und der Verweis auf Artikel 122 Absatz 2 und Artikel 123 Absätze 4 und 5 wird durch einen Verweis auf Artikel 117a Absätze 2 und 3 ersetzt.

d)

In Absatz 4 wird der Verweis auf die Artikel 122 und 123 durch einen Verweis auf Artikel 116a ersetzt.

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN, DEREN WÄHRUNG DER EURO IST

100)

Das folgende neue Kapitel 3a mit den folgenden neuen Artikeln 115a, 115b und 115c wird eingefügt:

„KAPITEL 3a

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN, DEREN WÄHRUNG DER EURO IST

Artikel 115a

(1)   Im Hinblick auf das reibungslose Funktionieren der Wirtschafts- und Währungsunion erlässt der Rat für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Maßnahmen nach den einschlägigen Bestimmungen der Verträge und dem entsprechenden Verfahren unter den in den Artikeln 99 und 104 genannten Verfahren, mit Ausnahme des in Artikel 104 Absatz 14 genannten Verfahrens, um

a)

die Koordinierung und Überwachung ihrer Haushaltsdisziplin zu verstärken,

b)

für diese Staaten Grundzüge der Wirtschaftspolitik auszuarbeiten, wobei darauf zu achten ist, dass diese mit den für die gesamte Union angenommenen Grundzügen der Wirtschaftspolitik vereinbar sind, und ihre Einhaltung zu überwachen.

(2)   Bei den in Absatz 1 genannten Maßnahmen sind nur die Mitglieder des Rates stimmberechtigt, die die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist.

Die qualifizierte Mehrheit dieser Mitglieder bestimmt sich nach Artikel 205 Absatz 3 Buchstabe a.

Artikel 115b

Die Einzelheiten für die Tagungen der Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sind in dem Protokoll betreffend die Euro-Gruppe festgelegt.

Artikel 115c

(1)   Zur Gewährleistung der Stellung des Euro im internationalen Währungssystem erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss zur Festlegung der innerhalb der zuständigen internationalen Einrichtungen und Konferenzen im Finanzbereich einzunehmenden gemeinsamen Standpunkte zu den Fragen, die von besonderer Bedeutung für die Wirtschafts- und Währungsunion sind. Der Rat beschließt nach Anhörung der Europäischen Zentralbank.

(2)   Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission geeignete Maßnahmen mit dem Ziel erlassen, eine einheitliche Vertretung bei den internationalen Einrichtungen und Konferenzen im Finanzbereich sicherzustellen. Der Rat beschließt nach Anhörung der Europäischen Zentralbank.

(3)   Bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen sind nur die Mitglieder des Rates stimmberechtigt, die die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist.

Die qualifizierte Mehrheit dieser Mitglieder bestimmt sich nach Artikel 205 Absatz 3 Buchstabe a.“

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN, FÜR DIE EINE AUSNAHMEREGELUNG GILT

101)

Artikel 116 wird aufgehoben und der folgende Artikel 116a wird eingefügt:

„Artikel 116a

(1)   Die Mitgliedstaaten, für die der Rat nicht beschlossen hat, dass sie die erforderlichen Voraussetzungen für die Einführung des Euro erfüllen, werden im Folgenden als ‚Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt‘ oder ‚Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung‘ bezeichnet.

(2)   Auf die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, finden die im Folgenden aufgeführten Bestimmungen der Verträge keine Anwendung:

a)

Annahme der das Euro-Währungsgebiet generell betreffenden Teile der Grundzüge der Wirtschaftspolitik (Artikel 99 Absatz 2);

b)

Zwangsmittel zum Abbau eines übermäßigen Defizits (Artikel 104 Absätze 9 und 11);

c)

Ziele und Aufgaben des ESZB (Artikel 105 Absätze 1, 2, 3 und 5);

d)

Ausgabe des Euro (Artikel 106);

e)

Rechtsakte der Europäischen Zentralbank (Artikel 110);

f)

Maßnahmen bezüglich der Verwendung des Euro (Artikel 111a);

g)

Währungsvereinbarungen und andere Maßnahmen bezüglich der Wechselkurspolitik (Artikel 188o);

h)

Ernennung der Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank (Artikel 245b Absatz 2);

i)

Beschlüsse zur Festlegung der innerhalb der zuständigen internationalen Einrichtungen und Konferenzen im Finanzbereich einzunehmenden gemeinsamen Standpunkte zu den Fragen, die von besonderer Bedeutung für die Wirtschafts- und Währungsunion sind (Artikel 115c Absatz 1);

j)

Maßnahmen zur Sicherstellung einer einheitlichen Vertretung bei den internationalen Einrichtungen und Konferenzen im Finanzbereich (Artikel 115c Absatz 2).

Somit sind ‚Mitgliedstaaten‘ im Sinne der in den Buchstaben a bis j genannten Artikel die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, und deren nationale Zentralbanken sind nach Kapitel IX der Satzung des ESZB und der EZB von den Rechten und Pflichten im Rahmen des ESZB ausgeschlossen.

(4)   Das Stimmrecht der Mitglieder des Rates, die Mitgliedstaaten mit Ausnahmeregelung vertreten, ruht beim Erlass von Maßnahmen nach den in Absatz 2 genannten Artikeln durch den Rat sowie bei

a)

Empfehlungen an die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, im Rahmen der multilateralen Überwachung, einschließlich Empfehlungen zu den Stabilitätsprogrammen und Verwarnungen (Artikel 99 Absatz 4);

b)

Maßnahmen bei übermäßigem Defizit von Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist (Artikel 104 Absätze 6, 7, 8, 12 und 13).

Die qualifizierte Mehrheit der übrigen Mitglieder des Rates bestimmt sich nach Artikel 205 Absatz 3 Buchstabe a.“

102)

Artikel 117 wird aufgehoben, mit Ausnahme der fünf ersten Gedankenstriche seines Absatzes 2, die die fünf ersten Gedankenstriche von Artikel 118a Absatz 2 mit den Änderungen nach Nummer 103 werden. Es wird ein Artikel 117a nach Maßgabe folgender Anweisungen eingefügt:

a)

Absatz 1 übernimmt den Wortlaut des Artikels 121 Absatz 1 mit folgenden Änderungen:

i)

In dem gesamten Absatz werden die Abkürzung „das EWI“ bzw. „des EWI“ ersetzt durch „die Europäische Zentralbank“ bzw. „der Europäischen Zentralbank“.

ii)

Am Anfang des Unterabsatzes 1 werden die Worte „Die Kommission und das EWI berichten“ ersetzt durch „Mindestens einmal alle zwei Jahre oder auf Antrag eines Mitgliedstaats, für den eine Ausnahmeregelung gilt, berichten die Kommission und die Europäische Zentralbank“.

iii)

In Unterabsatz 1 Satz 1 wird der Satzteil „inwieweit die Mitgliedstaaten bei der Verwirklichung“ ersetzt durch „inwieweit die Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, bei der Verwirklichung“.

iv)

In Unterabsatz 1 Satz 2 werden die Worte „der einzelnen Mitgliedstaaten“ ersetzt durch „jedes einzelnen dieser Mitgliedstaaten“ und die Worte „dieses Vertrags“ gestrichen.

v)

In Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich werden die Worte „gegenüber der Währung eines anderen Mitgliedstaats“ ersetzt durch „gegenüber dem Euro“. Eine weitere Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

vi)

In Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich werden die Worte „von dem Mitgliedstaat“ ersetzt durch „von dem Mitgliedstaat mit Ausnahmeregelung“ und die Worte „des Europäischen Währungssystems“ gestrichen.

vii)

In Unterabsatz 2 werden die Worte „die Entwicklung der ECU,“ gestrichen.

b)

Absatz 2 übernimmt den Wortlaut des Artikels 122 Absatz 2 Satz 2, mit folgenden Änderungen:

i)

Das Wort „entscheidet“ wird durch „beschließt“ ersetzt und die Worte „des Artikels 121 Absatz 1“ werden durch „des Absatzes 1“ ersetzt;

ii)

die folgenden neuen Unterabsätze 2 und 3 werden angefügt:

„Der Rat beschließt auf Empfehlung einer qualifizierten Mehrheit derjenigen seiner Mitglieder, die Mitgliedstaaten vertreten, deren Währung der Euro ist. Diese Mitglieder beschließen innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Vorschlags der Kommission beim Rat.

Die in Unterabsatz 2 genannte qualifizierte Mehrheit dieser Mitglieder bestimmt sich nach Artikel 205 Absatz 3 Buchstabe a.“

c)

Absatz 3 übernimmt den Wortlaut des Artikels 123 Absatz 5 mit folgenden Änderungen:

i)

Am Anfang des Absatzes werden die Worte „Wird nach dem Verfahren des Artikels 122 Absatz 2 beschlossen,“ ersetzt durch „Wird nach dem Verfahren des Absatzes 2 beschlossen,“.

ii)

Vor den Worten „fest und ergreift“ wird das Wort „unwiderruflich“ eingefügt.

103)

Artikel 118 wird aufgehoben. Es wird ein Artikel 118a nach Maßgabe folgernder Anweisungen eingefügt:

a)

Absatz 1 übernimmt den Wortlaut des Artikels 123 Absatz 3. Eine weitere Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

b)

Absatz 2 übernimmt den Wortlaut des Artikels 117 Absatz 2 Gedankenstriche 1 bis 5; die fünf Gedankenstriche werden wie folgt mit einem Einleitungssatz versehen und geändert:

„Sofern und solange es Mitgliedstaaten gibt, für die eine Ausnahmeregelung gilt, ist es die Aufgabe der Europäischen Zentralbank, in Bezug auf diese Mitgliedstaaten“

i)

Im dritten Gedankenstrich werden die Worte „des Europäischen Währungssystems“ ersetzt durch „des Wechselkursmechanismus“.

ii)

Der fünfte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

die seinerzeitigen Aufgaben des Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit, die zuvor vom Europäischen Währungsinstitut übernommen worden waren, wahrzunehmen.“

104)

Es wird ein Artikel 118b mit dem Wortlaut von Artikel 124 Absatz 1 eingefügt; dieser wird wie folgt geändert:

a)

Der Satzteil „Bis zum Beginn der dritten Stufe behandelt jeder Mitgliedstaat seine“ wird ersetzt durch „Jeder Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, behandelt seine“.

b)

Der Satzteil „im Rahmen des Europäischen Währungssystems (EWS) und bei der Entwicklung des ECU gesammelt worden sind, und respektiert die bestehenden Zuständigkeiten“ wird ersetzt durch „im Rahmen des Wechselkursmechanismus gesammelt worden sind“.

105)

Artikel 119 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Unterabsatz 1 werden nach den Worten „Ist ein Mitgliedstaat“ die Worte „für den eine Ausnahmeregelung gilt“ eingefügt und wird das Wort „schrittweise“ gestrichen sowie das Wort „Staat“ durch „Mitgliedstaat“ ersetzt; in Unterabsatz 2 werden nach den Worten „von einem Mitgliedstaat“ die Worte „mit Ausnahmeregelung“ eingefügt.

b)

In Absatz 2 werden im Einleitungssatz die Worte „Richtlinien oder Entscheidungen“ ersetzt durch „Richtlinien oder Beschlüsse“; unter Buchstabe a werden nach den Worten „die Mitgliedstaaten“ die Worte „, für die eine Ausnahmeregelung gilt,“ eingefügt und unter Buchstabe b die Worte „der in Schwierigkeiten befindliche Staat“ ersetzt durch „der in Schwierigkeiten befindliche Mitgliedstaat mit Ausnahmeregelung“.

c)

In Absatz 3 werden die Worte „ermächtigt die Kommission den in Schwierigkeiten befindlichen Staat“ ersetzt durch „ermächtigt die Kommission den in Schwierigkeiten befindlichen Mitgliedstaat mit Ausnahmeregelung“.

d)

Absatz 4 wird gestrichen.

106)

Artikel 120 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „Gerät ein Mitgliedstaat in eine“ ersetzt durch „Gerät ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung gilt, in eine“; das Wort „Entscheidung“ wird ersetzt durch „Beschluss“.

b)

In Absatz 3 werden die Worte „Nach Stellungnahme der Kommission“ ersetzt durch „Auf Empfehlung der Kommission“, das Wort „entscheiden“ wird ersetzt durch „beschließen“ und das Wort „Staat“ durch „Mitgliedstaat“.

c)

Absatz 4 wird gestrichen.

107)

Artikel 121 Absatz 1 wird Artikel 117a Absatz 1 mit den Änderungen gemäß Nummer 102. Die übrigen Bestimmungen des Artikels 121 werden aufgehoben.

108)

Artikel 122 Absatz 2 Satz 2 wird Artikel 117a Absatz 2 Unterabsatz 1 mit den Änderungen gemäß Nummer 102. Die übrigen Bestimmungen des Artikels 122 werden aufgehoben.

109)

Artikel 123 Absatz 3 wird Artikel 118a Absatz 1 mit den Änderungen gemäß Nummer 103 und Artikel 123 Absatz 5 wird Artikel 117a Absatz 3 mit den Änderungen gemäß Nummer 102. Die übrigen Bestimmungen des Artikels 123 werden aufgehoben.

110)

Artikel 124 Absatz 1 wird der neue Artikel 118b mit den Änderungen gemäß Nummer 104. Die übrigen Bestimmungen des Artikels 124 werden aufgehoben.

BESCHÄFTIGUNG

111)

In Artikel 125 werden die Worte „und des Artikels 2 des vorliegenden Vertrags“ gestrichen.

AN ANDERER STELLE EINGEFÜGTE TITEL

112)

Titel IX mit der Überschrift „GEMEINSAME HANDELSPOLITIK“ wird Titel II des Fünften Teils über das auswärtige Handeln der Union, Artikel 131 wird Artikel 188b mit den Änderungen gemäß der Nummer 157, und Artikel 133 wird durch Artikel 188c ersetzt.

Die Artikel 132 und 134 werden aufgehoben.

113)

Titel X mit der Überschrift „DIE ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN“ wird Kapitel 1a des Titels Ia mit der Überschrift „Der freie Warenverkehr“, und Artikel 135 wird Artikel 27a, wie unter Nummer 45 angegeben.

SOZIALPOLITIK

114)

Titel XI wird Titel IX und seine Überschrift „SOZIALPOLITIK, ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG UND JUGEND“ wird ersetzt durch die Überschrift „SOZIALPOLITIK“; die Überschrift „Kapitel 1 — Sozialvorschriften“ wird gestrichen.

115)

Der folgende neue Artikel 136a wird eingefügt:

„Artikel 136a

Die Union anerkennt und fördert die Rolle der Sozialpartner auf Ebene der Union unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der nationalen Systeme. Sie fördert den sozialen Dialog und achtet dabei die Autonomie der Sozialpartner.

Der Dreigliedrige Sozialgipfel für Wachstum und Beschäftigung trägt zum sozialen Dialog bei.“

116)

Artikel 137 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 Unterabsatz 1 werden die einleitenden Worte „Zu diesem Zweck kann der Rat“ ersetzt durch „Zu diesem Zweck können das Europäische Parlament und der Rat“; Unterabsatz 2 Satz 1 wird in zwei Unterabsätze aufgeteilt, die die folgende Fassung erhalten:

„Das Europäische Parlament und der Rat beschließen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen.

In den in Absatz 1 Buchstaben c, d, f und g genannten Bereichen beschließt der Rat einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der genannten Ausschüsse.“

Unterabsatz 2 Satz 2 wird der letzte Unterabsatz.

b)

In Absatz 3 Unterabsatz 1 wird am Ende vor dem Wort „übertragen“ folgender Satzteil eingefügt: „oder gegebenenfalls die Durchführung eines nach Artikel 139 erlassenen Beschlusses des Rates“; in Unterabsatz 2 werden die Worte „zu dem eine Richtlinie nach Artikel 249 umgesetzt sein muss“ ersetzt durch „zu dem eine Richtlinie umgesetzt oder ein Beschluss durchgeführt sein muss“, und am Ende des Unterabsatzes werden nach den Worten „durch diese Richtlinie“ die Worte „oder diesen Beschluss“ eingefügt.

117)

In Artikel 138 Absatz 4 werden in Satz 1 die Worte „Bei dieser Anhörung“ ersetzt durch „Bei den Anhörungen nach den Absätzen 2 und 3“, und in Satz 2 werden die Worte „des Verfahrens“ ersetzt durch „dieses Prozesses“.

118)

Artikel 139 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Das Europäische Parlament wird unterrichtet.“

b)

In Unterabsatz 2 Satz 1 werden die Worte „Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit, sofern nicht die betreffende Vereinbarung“ ersetzt durch „Der Rat beschließt einstimmig, sofern die betreffende Vereinbarung“. Der letzte Satz wird gestrichen.

119)

Artikel 140 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Zu diesem Zweck wird die Kommission in enger Verbindung mit den Mitgliedstaaten durch Untersuchungen, Stellungnahmen und die Durchführung von Konsultationen in Bezug auf innerstaatlich oder in den internationalen Organisationen zu behandelnde Fragen tätig, und zwar insbesondere im Wege von Initiativen, die darauf abzielen, Leitlinien und Indikatoren festzulegen, den Austausch bewährter Verfahren durchzuführen und die erforderlichen Elemente für eine regelmäßige Überwachung und Bewertung auszuarbeiten. Das Europäische Parlament wird in vollem Umfang unterrichtet.“

120)

Artikel 143 Absatz 2 wird gestrichen.

DER EUROPÄISCHE SOZIALFONDS

121)

Kapitel 2 wird „TITEL X“.

122)

In Artikel 148 wird das Wort „Durchführungsbeschlüsse“ ersetzt durch „Durchführungsverordnungen“.

ALLGEMEINE UND BERUFLICHE BILDUNG, JUGEND UND SPORT

123)

Kapitel 3 wird „TITEL XI“ und die Worte „UND JUGEND“ am Ende der Überschrift werden ersetzt durch „, JUGEND UND SPORT“.

124)

Artikel 149 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Union trägt zur Förderung der europäischen Dimension des Sports bei und berücksichtigt dabei dessen besondere Merkmale, dessen auf freiwilligem Engagement basierende Strukturen sowie dessen soziale und pädagogische Funktion.“

b)

In Absatz 2 werden dem fünften Gedankenstrich die Worte „und verstärkte Beteiligung der Jugendlichen am demokratischen Leben in Europa“ angefügt; der folgende Gedankenstrich wird als letzter Gedankenstrich eingefügt:

„—

Entwicklung der europäischen Dimension des Sports durch Förderung der Fairness und der Offenheit von Sportwettkämpfen und der Zusammenarbeit zwischen den für den Sport verantwortlichen Organisationen sowie durch den Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der Sportler, insbesondere der jüngeren Sportler.“

c)

In Absatz 3 werden nach den Worten „für den Bildungsbereich“ die Worte „und den Sport“ eingefügt.

d)

In Absatz 4 werden im Einleitungssatz die Worte „erlässt der Rat“ gestrichen; der erste Gedankenstrich beginnt mit den Worten „erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß“, und der zweite Gedankenstrich erhält die Fassung „erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen.“

125)

Dem Artikel 150 Absatz 4 wird folgender Satzteil angefügt: „, und der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen.“

KULTUR

126)

Artikel 151 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)

Im Einleitungssatz werden die Worte „erlässt der Rat“ gestrichen.

b)

Im ersten Gedankenstrich beginnt Satz 1 mit den Worten „erlassen das Europäische Parlament und der Rat“; Satz 2 wird gestrichen.

c)

Der zweite Gedankenstrich erhält folgende Fassung: „erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen.“

GESUNDHEITSWESEN

127)

Artikel 152 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 wird das Wort „menschlichen“ durch die Worte „körperlichen und geistigen“ ersetzt und erhält Satz 2 folgende Fassung: „Sie umfasst die Bekämpfung der weit verbreiteten schweren Krankheiten, wobei die Erforschung der Ursachen, der Übertragung und der Verhütung dieser Krankheiten sowie Gesundheitsinformation und -erziehung gefördert werden; außerdem umfasst sie die Beobachtung, frühzeitige Meldung und Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren.“

b)

Dem Absatz 2 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Sie fördert insbesondere die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, die darauf abzielt, die Komplementarität ihrer Gesundheitsdienste in den Grenzgebieten zu verbessern.“

c)

Absatz 2 Unterabsatz 2 wird wie folgt ergänzt: „, insbesondere Initiativen, die darauf abzielen, Leitlinien und Indikatoren festzulegen, den Austausch bewährter Verfahren durchzuführen und die erforderlichen Elemente für eine regelmäßige Überwachung und Bewertung auszuarbeiten. Das Europäische Parlament wird in vollem Umfang unterrichtet.“

d)

Absatz 4 wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 1 werden im Einleitungssatz die Worte „Der Rat trägt“ ersetzt durch die Worte „Abweichend von Artikel 2a Absatz 5 und Artikel 2e Buchstabe a tragen das Europäische Parlament und der Rat nach Artikel 2c Absatz 2 Buchstabe k“ und am Ende folgende Worte angefügt: „, um den gemeinsamen Sicherheitsanliegen Rechnung zu tragen:“.

ii)

In Buchstabe b werden die Worte „abweichend von Artikel 37“ gestrichen.

iii)

Der folgende neue Buchstabe c wird eingefügt:

„c)

Maßnahmen zur Festlegung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Arzneimittel und Medizinprodukte.“

iv)

Der bisherige Buchstabe c wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:

„(5)   Das Europäische Parlament und der Rat können unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen auch Fördermaßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der menschlichen Gesundheit sowie insbesondere zur Bekämpfung der weit verbreiteten schweren grenzüberschreitenden Krankheiten, Maßnahmen zur Beobachtung, frühzeitigen Meldung und Bekämpfung schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren sowie Maßnahmen, die unmittelbar den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung vor Tabakkonsum und Alkoholmissbrauch zum Ziel haben, erlassen.“

e)

Der bisherige Absatz 4 Unterabsatz 2 wird Absatz 6; der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und erhält folgende Fassung:

„(7)   Bei der Tätigkeit der Union wird die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung gewahrt. Die Verantwortung der Mitgliedstaaten umfasst die Verwaltung des Gesundheitswesens und der medizinischen Versorgung sowie die Zuweisung der dafür bereitgestellten Mittel. Die Maßnahmen nach Absatz 4 Buchstabe a lassen die einzelstaatlichen Regelungen über die Spende oder die medizinische Verwendung von Organen und Blut unberührt.“

VERBRAUCHERSCHUTZ

128)

Artikel 153 Absatz 2 wird Artikel 6a, und die Absätze 3, 4 und 5 werden die Absätze 2, 3 und 4.

INDUSTRIE

129)

Artikel 157 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: „, insbesondere Initiativen, die darauf abzielen, Leitlinien und Indikatoren festzulegen, den Austausch bewährter Verfahren durchzuführen und die erforderlichen Elemente für eine regelmäßige Überwachung und Bewertung auszuarbeiten. Das Europäische Parlament wird in vollem Umfang unterrichtet.“

b)

In Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2 wird nach den Worten „Der Rat kann“ folgender Satzteil eingefügt: „unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten“.

WIRTSCHAFTLICHER, SOZIALER UND TERRITORIALER ZUSAMMENHALT

130)

Die Überschrift des Titels XVII erhält folgende Fassung: „WIRTSCHAFTLICHER, SOZIALER UND TERRITORIALER ZUSAMMENHALT“.

131)

Artikel 158 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „ihres wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts“ ersetzt durch „ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts“.

b)

In Absatz 2 werden die Worte „oder Inseln, einschließlich der ländlichen Gebiete,“ gestrichen.

c)

Der folgende neue Absatz wird angefügt:

„Unter den betreffenden Gebieten gilt besondere Aufmerksamkeit den ländlichen Gebieten, den vom industriellen Wandel betroffenen Gebieten und den Gebieten mit schweren und dauerhaften natürlichen oder demografischen Nachteilen, wie den nördlichsten Regionen mit sehr geringer Bevölkerungsdichte sowie den Insel-, Grenz- und Bergregionen“.

132)

In Artikel 159 Absatz 2 werden die Worte „des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts“ ersetzt durch „des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts“.

133)

Artikel 161 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Unbeschadet des Artikels 162 legt der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments sowie nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen einstimmig die Aufgaben“ ersetzt durch „Unbeschadet des Artikels 162 legen das Europäische Parlament und der Rat durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen die Aufgaben“. In Satz 2 werden die Worte „legt der Rat ferner die … fest“ ersetzt durch „werden ferner die … festgelegt“.

b)

In Absatz 2 werden die Worte „vom Rat“ gestrichen.

c)

Absatz 3 wird gestrichen.

134)

In Artikel 162 Absatz 1 wird das Wort „Durchführungsbeschlüsse“ durch das Wort „Durchführungsverordnungen“ ersetzt.

FORSCHUNG UND TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG

135)

Die Überschrift des Titels XVIII erhält folgende Fassung: „FORSCHUNG, TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG UND RAUMFAHRT“.

136)

Artikel 163 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Union hat zum Ziel, ihre wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen dadurch zu stärken, dass ein europäischer Raum der Forschung geschaffen wird, in dem Freizügigkeit für Forscher herrscht und wissenschaftliche Erkenntnisse und Technologien frei ausgetauscht werden, die Entwicklung ihrer Wettbewerbsfähigkeit einschließlich der ihrer Industrie zu fördern sowie alle Forschungsmaßnahmen zu unterstützen, die aufgrund anderer Kapitel der Verträge für erforderlich gehalten werden.“

b)

In Absatz 2 wird der Satzteil „damit die Unternehmen vor allem die Möglichkeiten des Binnenmarkts voll nutzen können“ ersetzt durch „damit vor allem die Forscher ungehindert über die Grenzen hinweg zusammenarbeiten und die Unternehmen die Möglichkeiten des Binnenmarkts in vollem Umfang nutzen können“.

137)

Artikel 165 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: „, insbesondere Initiativen, die darauf abzielen, Leitlinien und Indikatoren festzulegen, den Austausch bewährter Verfahren durchzuführen und die erforderlichen Elemente für eine regelmäßige Überwachung und Bewertung auszuarbeiten. Das Europäische Parlament wird in vollem Umfang unterrichtet.“

138)

Artikel 166 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 4 werden die Worte: „werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und“ ersetzt durch: „werden vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren“.

b)

Der folgende neue Absatz 5 wird angefügt:

„(5)   Ergänzend zu den in dem mehrjährigen Rahmenprogramm vorgesehenen Aktionen erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses die Maßnahmen, die für die Verwirklichung des Europäischen Raums der Forschung notwendig sind.“

139)

In Artikel 167 werden die Worte „der Rat“ ersetzt durch „die Union“.

140)

In Artikel 168 Absatz 2 werden die Worte „Der Rat“ ersetzt durch „Die Union“.

141)

In Artikel 170 Absatz 2 wird der letzte Satzteil „die nach Artikel 300 ausgehandelt und geschlossen werden“ gestrichen.

RAUMFAHRT

142)

Der folgende neue Artikel 172a wird eingefügt:

„Artikel 172a

(1)   Zur Förderung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts, der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und der Durchführung ihrer Politik arbeitet die Union eine europäische Raumfahrtpolitik aus. Sie kann zu diesem Zweck gemeinsame Initiativen fördern, die Forschung und technologische Entwicklung unterstützen und die Anstrengungen zur Erforschung und Nutzung des Weltraums koordinieren.

(2)   Als Beitrag zur Erreichung der Ziele des Absatzes 1 werden vom Europäischen Parlament und vom Rat unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die notwendigen Maßnahmen erlassen, was in Form eines europäischen Raumfahrtprogramms geschehen kann.

(3)   Die Union stellt die zweckdienlichen Verbindungen zur Europäischen Weltraumorganisation her.

(4)   Dieser Artikel gilt unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Titels.“

UMWELT (KLIMAWANDEL)

143)

Artikel 174 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 vierter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

„—

Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme und insbesondere zur Bekämpfung des Klimawandels.“

b)

In Absatz 2 Unterabsatz 2 werden die Worte „einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren“ ersetzt durch „einem Kontrollverfahren der Union“.

c)

In Absatz 4 Unterabsatz 1 wird der letzte Satzteil „die nach Artikel 300 ausgehandelt und geschlossen werden“ gestrichen.

144)

Artikel 175 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments, des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen einstimmig festlegen, dass für die in Unterabsatz 1 genannten Bereiche das ordentliche Gesetzgebungsverfahren gilt.“

b)

In Absatz 3 Unterabsatz 1 werden die Worte „in anderen Bereichen“ gestrichen und Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die zur Durchführung dieser Programme erforderlichen Maßnahmen werden, je nach Fall, nach dem in Absatz 1 beziehungsweise Absatz 2 vorgesehenen Verfahren erlassen.“

c)

In Absatz 4 werden die Worte „bestimmter Maßnahmen gemeinschaftlicher Art“ ersetzt durch „bestimmter Maßnahmen der Union“.

d)

In Absatz 5 wird der Satzteil „sieht der Rat unbeschadet des Verursacherprinzips in dem Rechtsakt zur Annahme dieser Maßnahme geeignete Bestimmungen in folgender Form vor“ ersetzt durch „werden darin unbeschadet des Verursacherprinzips geeignete Bestimmungen in folgender Form vorgesehen“.

AN ANDERER STELLE EINGEFÜGTE TITEL

145)

Titel XX mit der Überschrift „ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT“ wird Kapitel 1 in Titel III des Fünften Teils über das auswärtige Handeln der Union und die Artikel 177, 179, 180 und 181 werden die Artikel 188d bis 188g mit den Änderungen gemäß den Nummern 161 bis 164. Artikel 178 wird aufgehoben.

146)

Titel XXI mit der Überschrift „WIRTSCHAFTLICHE, FINANZIELLE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN“ wird Kapitel 2 in Titel III des Fünften Teils über das auswärtige Handeln der Union und Artikel 181a wird der neue Artikel 188h mit den Änderungen gemäß Nummer 166.

ENERGIE

147)

Titel XX wird durch den folgenden neuen Titel mit dem folgenden neuen Artikel 176a ersetzt:

„TITEL XX

ENERGIE

Artikel 176a

(1)   Die Energiepolitik der Union verfolgt im Geiste der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwirklichung oder des Funktionierens des Binnenmarkts und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit der Erhaltung und Verbesserung der Umwelt folgende Ziele:

a)

Sicherstellung des Funktionierens des Energiemarkts;

b)

Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit in der Union;

c)

Förderung der Energieeffizienz und von Energieeinsparungen sowie Entwicklung neuer und erneuerbarer Energiequellen und

d)

Förderung der Interkonnektion der Energienetze.

(2)   Unbeschadet der Anwendung anderer Bestimmungen der Verträge erlassen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Ziele nach Absatz 1 zu verwirklichen. Der Erlass dieser Maßnahmen erfolgt nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen.

Diese Maßnahmen berühren unbeschadet des Artikels 175 Absatz 2 Buchstabe c nicht das Recht eines Mitgliedstaats, die Bedingungen für die Nutzung seiner Energieressourcen, seine Wahl zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung zu bestimmen.

(3)   Abweichend von Absatz 2 erlässt der Rat die darin genannten Maßnahmen gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments, wenn sie überwiegend steuerlicher Art sind.“

TOURISMUS

148)

Titel XXI wird durch den folgenden neuen Titel mit dem folgenden neuen Artikel 176b ersetzt:

„TITEL XXI

TOURISMUS

Artikel 176b

(1)   Die Union ergänzt die Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Tourismussektor, insbesondere durch die Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen der Union in diesem Sektor.

Die Union verfolgt zu diesem Zweck mit ihrer Tätigkeit das Ziel,

a)

die Schaffung eines günstigen Umfelds für die Entwicklung der Unternehmen in diesem Sektor anzuregen;

b)

die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten insbesondere durch den Austausch bewährter Praktiken zu unterstützen.

(2)   Das Europäische Parlament und der Rat erlassen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die spezifischen Maßnahmen zur Ergänzung der Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der in diesem Artikel genannten Ziele durchführen.“

KATASTROPHENSCHUTZ

149)

Der folgende neue Titel XXII mit dem folgenden neuen Artikel 176c wird eingefügt:

„TITEL XXII

KATASTROPHENSCHUTZ

Artikel 176c

(1)   Die Union fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, um die Systeme zur Verhütung von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen und zum Schutz vor solchen Katastrophen wirksamer zu gestalten.

Die Tätigkeit der Union hat folgende Ziele:

a)

Unterstützung und Ergänzung der Tätigkeit der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene im Hinblick auf die Risikoprävention, auf die Ausbildung der in den Mitgliedstaaten am Katastrophenschutz Beteiligten und auf Einsätze im Falle von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen in der Union;

b)

Förderung einer schnellen und effizienten Zusammenarbeit in der Union zwischen den einzelstaatlichen Katastrophenschutzstellen;

c)

Verbesserung der Kohärenz der Katastrophenschutzmaßnahmen auf internationaler Ebene.

(2)   Das Europäische Parlament und der Rat erlassen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die erforderlichen Maßnahmen zur Verfolgung der Ziele des Absatzes 1.“

VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

150)

Der folgende neue Titel XXIII mit dem neuen Artikel 176d wird eingefügt:

„TITEL XXIII

VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT

Artikel 176d

(1)   Die für das ordnungsgemäße Funktionieren der Union entscheidende effektive Durchführung des Unionsrechts durch die Mitgliedstaaten ist als Frage von gemeinsamem Interesse anzusehen.

(2)   Die Union kann die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen um eine Verbesserung der Fähigkeit ihrer Verwaltung zur Durchführung des Unionsrechts unterstützen. Dies kann insbesondere die Erleichterung des Austauschs von Informationen und von Beamten sowie die Unterstützung von Aus- und Weiterbildungsprogrammen beinhalten. Die Mitgliedstaaten müssen diese Unterstützung nicht in Anspruch nehmen. Das Europäische Parlament und der Rat erlassen die erforderlichen Maßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren.

(3)   Dieser Artikel berührt weder die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, das Unionsrecht durchzuführen, noch die Befugnisse und Pflichten der Kommission. Er berührt auch nicht die übrigen Bestimmungen der Verträge, in denen eine Verwaltungszusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten sowie zwischen diesen und der Union vorgesehen ist.“

DIE ASSOZIIERUNG DER ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND HOHEITSGEBIETE

151)

In Artikel 182 Absatz 1 werden die Worte „zu diesem Vertrag“ gestrichen.

152)

In Artikel 186 wird der Satzteil „wird die Freizügigkeit … durch später zu schließende Abkommen geregelt; diese bedürfen der einstimmigen Billigung aller Mitgliedstaaten“ ersetzt durch „werden für die Freizügigkeit … Rechtsakte nach Artikel 187 erlassen“.

153)

In Artikel 187 werden die Worte „Der Rat legt aufgrund der … einstimmig fest“ ersetzt durch „Der Rat erlässt einstimmig auf Vorschlag der Kommission und aufgrund der …“. Am Ende des Artikels wird folgender Satz angefügt: „Werden diese Bestimmungen vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren angenommen, so beschließt er einstimmig auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments.“

AUSWÄRTIGES HANDELN DER UNION

154)

Es wird ein neuer Fünfter Teil eingefügt. Er trägt die Überschrift „DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION“ und umfasst die folgenden Titel und Kapitel:

TITEL I

Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union

TITEL II

Gemeinsame Handelspolitik

TITEL III

Zusammenarbeit mit Drittländern und humanitäre Hilfe

Kapitel 1:

Entwicklungszusammenarbeit

Kapitel 2:

Wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern

Kapitel 3:

Humanitäre Hilfe

Titel IV

Restriktive Maßnahmen

Titel V

Internationale Übereinkünfte

Titel VI

Beziehungen der Union zu internationalen Organisationen und Drittländern sowie Delegationen der Union

Titel VII

Solidaritätsklausel

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

155)

Der folgende neue Titel I mit dem folgenden neuen Artikel 188a wird eingefügt:

„TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DAS AUSWÄRTIGE HANDELN DER UNION

Artikel 188a

Das Handeln der Union auf internationaler Ebene im Rahmen dieses Teils wird von den Grundsätzen bestimmt, von den Zielen geleitet und an den allgemeinen Bestimmungen ausgerichtet, die in Titel V Kapitel 1 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind.“

GEMEINSAME HANDELSPOLITIK

156)

Es wird ein Titel II mit der Überschrift „GEMEINSAME HANDELSPOLITIK“, der bisherigen Überschrift von Titel IX des Dritten Teils, eingefügt.

157)

Als Artikel 188b wird der bisherige Artikel 131 eingefügt, der wie folgt geändert wird:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Durch die Schaffung einer Zollunion nach den Artikeln 23 bis 27 trägt die Union im gemeinsamen Interesse zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handelsverkehr und bei den ausländischen Direktinvestitionen sowie zum Abbau der Zollschranken und anderer Schranken bei.“

b)

Absatz 2 wird gestrichen.

158)

Der folgende Artikel 188c wird eingefügt, der Artikel 133 ersetzt:

„Artikel 188c

(1)   Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die Änderung von Zollsätzen, für den Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen, die den Handel mit Waren und Dienstleistungen betreffen, und für die Handelsaspekte des geistigen Eigentums, die ausländischen Direktinvestitionen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik sowie die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen. Die gemeinsame Handelspolitik wird im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union gestaltet.

(2)   Das Europäische Parlament und der Rat erlassen durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen, mit denen der Rahmen für die Umsetzung der gemeinsamen Handelspolitik bestimmt wird.

(3)   Sind mit einem oder mehreren Drittländern oder internationalen Organisationen Abkommen auszuhandeln und zu schließen, so findet Artikel 188n vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen dieses Artikels Anwendung.

Die Kommission legt dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermächtigt die Kommission zur Aufnahme der erforderlichen Verhandlungen. Der Rat und die Kommission haben dafür Sorge zu tragen, dass die ausgehandelten Abkommen mit der internen Politik und den internen Vorschriften der Union vereinbar sind.

Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit einem zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten Sonderausschuss und nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann. Die Kommission erstattet dem Sonderausschuss sowie dem Europäischen Parlament regelmäßig Bericht über den Stand der Verhandlungen.

(4)   Über die Aushandlung und den Abschluss der in Absatz 3 genannten Abkommen beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.

Über die Aushandlung und den Abschluss eines Abkommens über den Dienstleistungsverkehr, über Handelsaspekte des geistigen Eigentums oder über ausländische Direktinvestitionen beschließt der Rat einstimmig, wenn das betreffende Abkommen Bestimmungen enthält, bei denen für die Annahme interner Vorschriften Einstimmigkeit erforderlich ist.

Der Rat beschließt ebenfalls einstimmig über die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen in den folgenden Bereichen:

a)

Handel mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen, wenn diese Abkommen die kulturelle und sprachliche Vielfalt in der Union beeinträchtigen könnten;

b)

Handel mit Dienstleistungen des Sozial-, des Bildungs- und des Gesundheitssektors, wenn diese Abkommen die einzelstaatliche Organisation dieser Dienstleistungen ernsthaft stören und die Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten für ihre Erbringung beinträchtigen könnten.

(5)   Für die Aushandlung und den Abschluss von internationalen Abkommen im Bereich des Verkehrs gelten der Dritte Teil Titel V sowie Artikel 188n.

(6)   Die Ausübung der durch diesen Artikel übertragenen Zuständigkeiten im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik hat keine Auswirkungen auf die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten und führt nicht zu einer Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, soweit eine solche Harmonisierung in den Verträgen ausgeschlossen wird.“

ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT

159)

Es wird ein Titel III mit der Überschrift „ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN UND HUMANITÄRE HILFE“ eingefügt.

160)

Es wird ein Kapitel 1 mit der Überschrift „ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT“, der bisherigen Überschrift von Titel XX des Dritten Teils, eingefügt.

161)

Als Artikel 188d wird der bisherige Artikel 177 eingefügt, der wie folgt geändert wird:

a)

Die Absätze 1 und 2 werden durch folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1)   Die Politik der Union auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit wird im Rahmen der Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union durchgeführt. Die Politik der Union und die Politik der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit ergänzen und verstärken sich gegenseitig.

Hauptziel der Unionspolitik in diesem Bereich ist die Bekämpfung und auf längere Sicht die Beseitigung der Armut. Bei der Durchführung politischer Maßnahmen, die sich auf die Entwicklungsländer auswirken können, trägt die Union den Zielen der Entwicklungszusammenarbeit Rechnung.“

b)

Absatz 3 wird Absatz 2.

162)

Als Artikel 188e wird der bisherige Artikel 179 eingefügt, der wie folgt geändert wird:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die zur Durchführung der Politik im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit erforderlichen Maßnahmen; diese Maßnahmen können Mehrjahresprogramme für die Zusammenarbeit mit Entwicklungsländern oder thematische Programme betreffen.“

b)

Der folgende neue Absatz 2 wird eingefügt:

„(2)   Die Union kann mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen alle Übereinkünfte schließen, die zur Verwirklichung der Ziele des Artikels 10a des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 188d dieses Vertrags beitragen.

Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und Übereinkünfte zu schließen.“

c)

Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und der bisherige Absatz 3 wird gestrichen.

163)

Als Artikel 188f wird der bisherige Artikel 180 eingefügt, der wie folgt geändert wird:

Absatz 1 Satz 1erhält folgende Fassung: „Die Union und die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Politik auf dem Gebiet der Entwicklungszusammenarbeit und stimmen ihre Hilfsprogramme aufeinander ab, auch in internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen, damit ihre Maßnahmen einander besser ergänzen und wirksamer sind.“

164)

Als Artikel 188g wird der bisherige Artikel 181 eingefügt; Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 werden gestrichen.

WIRTSCHAFTLICHE, FINANZIELLE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN

165)

Es wird ein Kapitel 2 mit der Überschrift „WIRTSCHAFTLICHE, FINANZIELLE UND TECHNISCHE ZUSAMMENARBEIT MIT DRITTLÄNDERN“, der bisherigen Überschrift von Titel XXI des Dritten Teils, eingefügt.

166)

Als Artikel 188h wird der bisherige Artikel 181a eingefügt, der wie folgt geändert wird:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Unbeschadet der übrigen Bestimmungen der Verträge, insbesondere der Artikel 188d bis 188g, führt die Union mit Drittländern, die keine Entwicklungsländer sind, Maßnahmen der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit durch, die auch Unterstützung, insbesondere im finanziellen Bereich, einschließen. Diese Maßnahmen stehen mit der Entwicklungspolitik der Union im Einklang und werden im Rahmen der Grundsätze und Ziele ihres auswärtigen Handelns durchgeführt. Die Maßnahmen der Union und die Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen und verstärken sich gegenseitig.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die zur Durchführung des Absatzes 1 erforderlichen Maßnahmen.“

c)

In Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2 wird der letzte Satzteil „die nach Artikel 300 ausgehandelt und geschlossen werden“ gestrichen.

167)

Der folgende neue Artikel 188i wird eingefügt:

„Artikel 188i

Ist es aufgrund der Lage in einem Drittland notwendig, dass die Union umgehend finanzielle Hilfe leistet, so erlässt der Rat auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Beschlüsse.“

HUMANITÄRE HILFE

168)

Das folgende neue Kapitel 3 mit dem folgenden neuen Artikel 188j wird eingefügt:

„KAPITEL 3

HUMANITÄRE HILFE

Artikel 188j

(1)   Den Rahmen für die Maßnahmen der Union im Bereich der humanitären Hilfe bilden die Grundsätze und Ziele des auswärtigen Handelns der Union. Die Maßnahmen dienen dazu, Einwohnern von Drittländern, die von Naturkatastrophen oder von vom Menschen verursachten Katastrophen betroffen sind, gezielt Hilfe, Rettung und Schutz zu bringen, damit die aus diesen Notständen resultierenden humanitären Bedürfnisse gedeckt werden können. Die Maßnahmen der Union und die Maßnahmen der Mitgliedstaaten ergänzen und verstärken sich gegenseitig.

(2)   Die Maßnahmen der humanitären Hilfe werden im Einklang mit den Grundsätzen des Völkerrechts sowie den Grundsätzen der Unparteilichkeit, der Neutralität und der Nichtdiskriminierung durchgeführt.

(3)   Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Maßnahmen zur Festlegung des Rahmens fest, innerhalb dessen die Maßnahmen der humanitären Hilfe der Union durchgeführt werden.

(4)   Die Union kann mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen alle Übereinkünfte schließen, die zur Verwirklichung der Ziele des Absatzes 1 und des Artikels 10a des Vertrags über die Europäische Union beitragen.

Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und Übereinkünfte zu schließen.

(5)   Als Rahmen für gemeinsame Beiträge der jungen Europäer zu den Maßnahmen der humanitären Hilfe der Union wird ein Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe geschaffen. Das Europäische Parlament und der Rat legen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen die Rechtsstellung und die Einzelheiten der Arbeitsweise des Korps fest.

(6)   Die Kommission kann alle Initiativen ergreifen, die der Koordinierung zwischen den Maßnahmen der Union und denen der Mitgliedstaaten förderlich sind, damit die Programme der Union und der Mitgliedstaaten im Bereich der humanitären Hilfe wirksamer sind und einander besser ergänzen.

(7)   Die Union trägt dafür Sorge, dass ihre Maßnahmen der humanitären Hilfe mit den Maßnahmen der internationalen Organisationen und Einrichtungen, insbesondere derer, die zum System der Vereinten Nationen gehören, abgestimmt werden und im Einklang mit ihnen stehen.“

RESTRIKTIVE MASSNAHMEN

169)

Der folgende Titel IV und der folgende Artikel 188k werden eingefügt; sie ersetzen Artikel 301:

„TITEL IV

RESTRIKTIVE MASSNAHMEN

Artikel 188k

(1)   Sieht ein nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassener Beschluss die Aussetzung, Einschränkung oder vollständige Einstellung der Wirtschafts- und Finanzbeziehungen zu einem oder mehreren Drittländern vor, so erlässt der Rat die erforderlichen Maßnahmen mit qualifizierter Mehrheit auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission. Er unterrichtet hierüber das Europäische Parlament.

(2)   Sieht ein nach Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassener Beschluss dies vor, so kann der Rat nach dem Verfahren des Absatzes 1 restriktive Maßnahmen gegen natürliche oder juristische Personen sowie Gruppierungen oder nichtstaatliche Einheiten erlassen.

(3)   In den Rechtsakten nach diesem Artikel müssen die erforderlichen Bestimmungen über den Rechtsschutz vorgesehen sein.“

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

170)

Nach Artikel 188k wird ein Titel V mit der Überschrift „INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE“ eingefügt.

171)

Der folgende Artikel 188l wird eingefügt:

„Artikel 188l

(1)   Die Union kann mit einem oder mehreren Drittländern oder einer oder mehreren internationalen Organisationen eine Übereinkunft schließen, wenn dies in den Verträgen vorgesehen ist oder wenn der Abschluss einer Übereinkunft im Rahmen der Politik der Union entweder zur Verwirklichung eines der in den Verträgen festgesetzten Ziele erforderlich oder in einem verbindlichen Rechtsakt der Union vorgesehen ist oder aber gemeinsame Vorschriften beeinträchtigen oder deren Anwendungsbereich ändern könnte.

(2)   Die von der Union geschlossenen Übereinkünfte binden die Organe der Union und die Mitgliedstaaten.“

172)

Als Artikel 188m wird der bisherige Artikel 310 eingefügt. Das Wort „Staaten“ wird durch „Drittländern“ ersetzt.

173)

Der folgende Artikel 188n wird eingefügt; er ersetzt Artikel 300:

„Artikel 188n

(1)   Unbeschadet der besonderen Bestimmungen des Artikels 188c werden Übereinkünfte zwischen der Union und Drittländern oder internationalen Organisationen nach dem im Folgenden beschriebenen Verfahren ausgehandelt und geschlossen.

(2)   Der Rat erteilt eine Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen, legt Verhandlungsrichtlinien fest, genehmigt die Unterzeichnung und schließt die Übereinkünfte.

(3)   Die Kommission oder, wenn sich die geplante Übereinkunft ausschließlich oder hauptsächlich auf die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik bezieht, der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik legt dem Rat Empfehlungen vor; dieser erlässt einen Beschluss über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen und über die Benennung, je nach dem Gegenstand der geplanten Übereinkunft, des Verhandlungsführers oder des Leiters des Verhandlungsteams der Union.

(4)   Der Rat kann dem Verhandlungsführer Richtlinien erteilen und einen Sonderausschuss bestellen; die Verhandlungen sind im Benehmen mit diesem Ausschuss zu führen.

(5)   Der Rat erlässt auf Vorschlag des Verhandlungsführers einen Beschluss, mit dem die Unterzeichnung der Übereinkunft und gegebenenfalls deren vorläufige Anwendung vor dem Inkrafttreten genehmigt werden.

(6)   Der Rat erlässt auf Vorschlag des Verhandlungsführers einen Beschluss über den Abschluss der Übereinkunft.

Mit Ausnahme der Übereinkünfte, die ausschließlich die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik betreffen, erlässt der Rat den Beschluss über den Abschluss der Übereinkunft

a)

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments in folgenden Fällen:

i)

Assoziierungsabkommen;

ii)

Übereinkunft über den Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten;

iii)

Übereinkünfte, die durch die Einführung von Zusammenarbeitsverfahren einen besonderen institutionellen Rahmen schaffen;

iv)

Übereinkünfte mit erheblichen finanziellen Folgen für die Union;

v)

Übereinkünfte in Bereichen, für die entweder das ordentliche Gesetzgebungsverfahren oder, wenn die Zustimmung des Europäischen Parlaments erforderlich ist, das besondere Gesetzgebungsverfahren gilt.

Das Europäische Parlament und der Rat können in dringenden Fällen eine Frist für die Zustimmung vereinbaren.

b)

nach Anhörung des Europäischen Parlaments in den übrigen Fällen. Das Europäische Parlament gibt seine Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Rat entsprechend der Dringlichkeit festlegen kann. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme, so kann der Rat einen Beschluss fassen.

(7)   Abweichend von den Absätzen 5, 6 und 9 kann der Rat den Verhandlungsführer bei Abschluss einer Übereinkunft ermächtigen, im Namen der Union Änderungen der Übereinkunft zu billigen, wenn die Übereinkunft vorsieht, dass diese Änderungen im Wege eines vereinfachten Verfahrens oder durch ein durch die Übereinkunft eingesetztes Gremium anzunehmen sind. Der Rat kann diese Ermächtigung gegebenenfalls mit besonderen Bedingungen verbinden.

(8)   Der Rat beschließt während des gesamten Verfahrens mit qualifizierter Mehrheit.

Er beschließt jedoch einstimmig, wenn die Übereinkunft einen Bereich betrifft, in dem für den Erlass eines Rechtsakts der Union Einstimmigkeit erforderlich ist, sowie bei Assoziierungsabkommen und Übereinkünften nach Artikel 188h mit beitrittswilligen Staaten. Auch über die Übereinkunft über den Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten beschließt der Rat einstimmig; der Beschluss zum Abschluss dieser Übereinkunft tritt in Kraft, nachdem die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften zugestimmt haben.

(9)   Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik einen Beschluss über die Aussetzung der Anwendung einer Übereinkunft und zur Festlegung der Standpunkte, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte, mit Ausnahme von Rechtsakten zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens der betreffenden Übereinkunft, zu erlassen hat.

(10)   Das Europäische Parlament wird in allen Phasen des Verfahrens unverzüglich und umfassend unterrichtet.

(11)   Ein Mitgliedstaat, das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission können ein Gutachten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit einer geplanten Übereinkunft mit den Verträgen einholen. Ist das Gutachten des Gerichtshofs ablehnend, so kann die geplante Übereinkunft nur in Kraft treten, wenn sie oder die Verträge geändert werden.“

174)

Als Artikel 188o wird der bisherige Artikel 111 Absätze 1 bis 3 und Absatz 5 eingefügt, wobei die beiden letzten Sätze des Absatzes 1 dessen Unterabsatz 2 werden; dieser Artikel wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Unterabsatz 1 wird durch folgenden Unterabsatz ersetzt:

„(1)   Abweichend von Artikel 188n kann der Rat entweder auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank oder auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank in dem Bemühen, zu einem mit dem Ziel der Preisstabilität im Einklang stehenden Konsens zu gelangen, förmliche Vereinbarungen über ein Wechselkurssystem für den Euro gegenüber den Währungen von Drittstaaten treffen. Der Rat beschließt nach dem Verfahren des Absatzes 3 einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.“

In Unterabsatz 2 werden die Worte „auf Empfehlung der EZB oder der Kommission und nach Anhörung der EZB in dem Bemühen“ ersetzt durch „entweder auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank oder auf Empfehlung der Kommission und nach Anhörung der Europäischen Zentralbank in dem Bemühen“.

b)

In Absatz 2 wird das Wort „Drittlandswährungen“ ersetzt durch „Währungen von Drittstaaten“.

c)

In Absatz 3 wird in Unterabsatz 1 Satz 1 der Verweis auf Artikel 300 durch einen Verweis auf Artikel 188n ersetzt und das Wort „Staaten“ wird durch „Drittstaaten“ ersetzt und Unterabsatz 2 gestrichen.

d)

Absatz 5 wird Absatz 4.

BEZIEHUNGEN DER UNION ZU INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN UND DRITTLÄNDERN SOWIE DELEGATIONEN DER UNION

175)

Es wird ein Titel VI mit den folgenden Artikeln 188p und 188q eingefügt, wobei Artikel 188p die Artikel 302 bis 304 ersetzt:

„TITEL VI

BEZIEHUNGEN DER UNION ZU INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN UND DRITTLÄNDERN SOWIE DELEGATIONEN DER UNION

Artikel 188p

(1)   Die Union betreibt jede zweckdienliche Zusammenarbeit mit den Organen der Vereinten Nationen und ihrer Sonderorganisationen, dem Europarat, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.

Die Union unterhält ferner, soweit zweckdienlich, Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen.

(2)   Die Durchführung dieses Artikels obliegt dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission.

Artikel 188q

(1)   Die Delegationen der Union in Drittländern und bei internationalen Organisationen sorgen für die Vertretung der Union.

(2)   Die Delegationen der Union unterstehen der Leitung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik. Sie werden in enger Zusammenarbeit mit den diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Mitgliedstaaten tätig.“

SOLIDARITÄTSKLAUSEL

176)

Der folgende neue Titel VII mit dem folgenden neuen Artikel 188r wird eingefügt:

„TITEL VII

SOLIDARITÄTSKLAUSEL

Artikel 188r

(1)   Die Union und ihre Mitgliedstaaten handeln gemeinsam im Geiste der Solidarität, wenn ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen ist. Die Union mobilisiert alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel, einschließlich der ihr von den Mitgliedstaaten bereitgestellten militärischen Mittel, um

a)

terroristische Bedrohungen im Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten abzuwenden;

die demokratischen Institutionen und die Zivilbevölkerung vor etwaigen Terroranschlägen zu schützen;

im Falle eines Terroranschlags einen Mitgliedstaat auf Ersuchen seiner politischen Organe innerhalb seines Hoheitsgebiets zu unterstützen;

b)

im Falle einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe einen Mitgliedstaat auf Ersuchen seiner politischen Organe innerhalb seines Hoheitsgebiets zu unterstützen.

(2)   Ist ein Mitgliedstaat von einem Terroranschlag, einer Naturkatastrophe oder einer vom Menschen verursachten Katastrophe betroffen, so leisten die anderen Mitgliedstaaten ihm auf Ersuchen seiner politischen Organe Unterstützung. Zu diesem Zweck sprechen die Mitgliedstaaten sich im Rat ab.

(3)   Die Einzelheiten für die Anwendung dieser Solidaritätsklausel durch die Union werden durch einen Beschluss festgelegt, den der Rat aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik erlässt. Hat dieser Beschluss Auswirkungen im Bereich der Verteidigung, so beschließt der Rat nach Artikel 15b Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union. Das Europäische Parlament wird darüber unterrichtet.

Für die Zwecke dieses Absatzes unterstützen den Rat unbeschadet des Artikels 207 das Politische und Sicherheitspolitische Komitee, das sich hierbei auf die im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik entwickelten Strukturen stützt, sowie der Ausschuss nach Artikel 61d, die dem Rat gegebenenfalls gemeinsame Stellungnahmen vorlegen.

(4)   Damit die Union und ihre Mitgliedstaaten auf effiziente Weise tätig werden können, nimmt der Europäische Rat regelmäßig eine Einschätzung der Bedrohungen vor, denen die Union ausgesetzt ist.“

INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN

177)

Der Fünfte Teil wird „SECHSTER TEIL“, und die Überschrift erhält die Fassung „INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN UND FINANZVORSCHRIFTEN“.

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

178)

Artikel 189 wird aufgehoben.

179)

Artikel 190 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1, 2 und 3 werden gestrichen, und die Absätze 4 und 5 werden die Absätze 1 und 2.

b)

Absatz 4, der Absatz 1 wird, wird wie folgt geändert:

i)

In Unterabsatz 1 werden die Worte „arbeitet einen Entwurf für allgemeine unmittelbare Wahlen… aus“ ersetzt durch die Worte „erstellt einen Entwurf der erforderlichen Bestimmungen für die allgemeine unmittelbare Wahl seiner Mitglieder“.

ii)

Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Rat erlässt die erforderlichen Bestimmungen einstimmig gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird. Diese Bestimmungen treten nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.“

c)

In Absatz 5, der Absatz 2 wird, werden nach den Worten „Das Europäische Parlament legt“ die Worte „aus eigener Initiative gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen“ eingefügt.

180)

Artikel 191 Absatz 1 wird gestrichen. In Absatz 2 werden die Worte „durch Verordnungen“ vor „die Regelungen für die politischen Parteien“ eingefügt und nach den Worten „auf europäischer Ebene“ werden die Worte „nach Artikel 8a Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union“ eingefügt.

181)

Artikel 192 Absatz 1 wird gestrichen; dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so teilt sie dem Europäischen Parlament die Gründe dafür mit.“. Eine weitere Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

182)

Artikel 193 wird wie folgt geändert:

a)

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Einzelheiten der Ausübung des Untersuchungsrechts werden vom Europäischen Parlament festgelegt, das aus eigener Initiative gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen nach Zustimmung des Rates und der Kommission beschließt.“

183)

Artikel 195 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die Worte „Das Europäische Parlament ernennt einen Bürgerbeauftragten, der befugt ist“ ersetzt durch „Ein vom Europäischen Parlament gewählter Europäischer Bürgerbeauftragter ist befugt“ und die Worte „und des Gerichts erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse“ ersetzt durch „in Ausübung seiner Rechtsprechungsbefugnisse“; ferner wird der folgende Satz angefügt: „Er untersucht diese Beschwerden und erstattet darüber Bericht.“

b)

In Absatz 2 Unterabsatz 1 wird das Wort „ernannt“ durch „gewählt“ ersetzt. Der letzte Satz erhält folgende Fassung: „Wiederwahl ist zulässig.“

c)

In Absatz 3 werden die Worte „von keiner Stelle Anweisungen anfordern“ ersetzt durch „von keiner Regierung, keinem Organ, keiner Einrichtung und keiner sonstigen Stelle Weisungen einholen“.

d)

In Absatz 4 werden nach den Worten „Das Europäische Parlament legt“ die Worte „aus eigener Initiative gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen“ eingefügt.

184)

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

185)

Artikel 197 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird gestrichen;

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission kann an allen Sitzungen des Europäischen Parlaments teilnehmen und wird auf ihren Antrag gehört.“

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Der Europäische Rat und der Rat werden vom Europäischen Parlament nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Europäischen Rates und der Geschäftsordnung des Rates gehört.“

186)

In Artikel 198 Absatz 1 wird das Wort „absoluten“ gestrichen.

187)

In Artikel 199 Absatz 2 werden die Worte „nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung“ ersetzt durch „nach Maßgabe der Verträge und seiner Geschäftsordnung“.

188)

Artikel 201 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Wird der Misstrauensantrag mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit der Mitglieder des Europäischen Parlaments angenommen, so legen die Mitglieder der Kommission geschlossen ihr Amt nieder, und der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik legt sein im Rahmen der Kommission ausgeübtes Amt nieder. Sie bleiben im Amt und führen die laufenden Geschäfte bis zu ihrer Ersetzung nach Artikel 9d des Vertrags über die Europäische Union weiter. In diesem Fall endet die Amtszeit der zu ihrer Ersetzung ernannten Mitglieder der Kommission zu dem Zeitpunkt, zu dem die Amtszeit der Mitglieder der Kommission, die ihr Amt geschlossen niederlegen mussten, geendet hätte.“

DER EUROPÄISCHE RAT

189)

Der folgende neue Abschnitt 1a mit den folgenden neuen Artikeln 201a und 201b wird eingefügt:

„ABSCHNITT 1a

DER EUROPÄISCHE RAT

Artikel 201a

(1)   Jedes Mitglied des Europäischen Rates kann sich das Stimmrecht höchstens eines anderen Mitglieds übertragen lassen.

Beschließt der Europäische Rat mit qualifizierter Mehrheit, so gelten für ihn Artikel 9c Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 205 Absatz 2 dieses Vertrags. An Abstimmungen im Europäischen Rat nehmen dessen Präsident und der Präsident der Kommission nicht teil.

Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Zustandekommen von Beschlüssen des Europäischen Rates, zu denen Einstimmigkeit erforderlich ist, nicht entgegen.

(2)   Der Präsident des Europäischen Parlaments kann vom Europäischen Rat gehört werden.

(3)   Der Europäische Rat beschließt mit einfacher Mehrheit über Verfahrensfragen sowie über den Erlass seiner Geschäftsordnung.

(4)   Der Europäische Rat wird vom Generalsekretariat des Rates unterstützt.

Artikel 201b

Der Europäische Rat erlässt mit qualifizierter Mehrheit

a)

einen Beschluss zur Festlegung der Zusammensetzungen des Rates, mit Ausnahme des Rates ‚Allgemeine Angelegenheiten‘ und des Rates ‚Auswärtige Angelegenheiten‘ nach Artikel 9c Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union;

b)

einen Beschluss nach Artikel 9c Absatz 9 des Vertrags über die Europäische Union zur Festlegung des Vorsitzes im Rat in allen seinen Zusammensetzungen mit Ausnahme des Rates Auswärtige Angelegenheiten“.

DER RAT

190)

Die Artikel 202 und 203 werden aufgehoben.

191)

Artikel 205 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:

„(1)   Ist zu einem Beschluss des Rates die einfache Mehrheit erforderlich, so beschließt der Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

(2)   Beschließt der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, so gilt ab dem 1. November 2014 abweichend von Artikel 9c Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und vorbehaltlich der Vorschriften des Protokolls über die Übergangsbestimmungen als qualifizierte Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 72 % der Mitglieder des Rates, sofern die von ihnen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der Union ausmachen.

(3)   In den Fällen, in denen in Anwendung der Verträge nicht alle Mitglieder des Rates stimmberechtigt sind, gilt ab dem 1. November 2014 vorbehaltlich der Vorschriften des Protokolls über die Übergangsbestimmungen für die qualifizierte Mehrheit Folgendes:

a)

Als qualifizierte Mehrheit gilt eine Mehrheit von mindestens 55 % derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern die von ihnen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.

Für eine Sperrminorität bedarf es mindestens der Mindestzahl von Mitgliedern des Rates, die zusammen mehr als 35 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, zuzüglich eines Mitglieds; andernfalls gilt die qualifizierte Mehrheit als erreicht.

b)

Beschließt der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, so gilt abweichend von Buchstabe a als qualifizierte Mehrheit eine Mehrheit von mindestens 72 % derjenigen Mitglieder des Rates, die die beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sofern die von ihnen vertretenen Mitgliedstaaten zusammen mindestens 65 % der Bevölkerung der beteiligten Mitgliedstaaten ausmachen.“

b)

Absatz 4 wird gestrichen und Absatz 3 wird Absatz 4.

192)

Artikel 207 erhält folgende Fassung:

„Artikel 207

(1)   Ein Ausschuss, der sich aus den Ständigen Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zusammensetzt, trägt die Verantwortung, die Arbeiten des Rates vorzubereiten und die ihm vom Rat übertragenen Aufträge auszuführen. Der Ausschuss kann in Fällen, die in der Geschäftsordnung des Rates vorgesehen sind, Verfahrensbeschlüsse fassen.

(2)   Der Rat wird von einem Generalsekretariat unterstützt, das einem vom Rat ernannten Generalsekretär untersteht.

Der Rat beschließt mit einfacher Mehrheit über die Organisation des Generalsekretariats.

(3)   Der Rat beschließt mit einfacher Mehrheit über Verfahrensfragen sowie über den Erlass seiner Geschäftsordnung.“

193)

Dem Artikel 208 wird folgender Satz angefügt: „Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so teilt sie dem Rat die Gründe dafür mit.“

194)

In Artikel 209 wird das Wort „Stellungnahme“ durch „Anhörung“ ersetzt.

195)

Artikel 210 erhält folgende Fassung:

„Artikel 210

Der Rat setzt die Gehälter, Vergütungen und Ruhegehälter für den Präsidenten des Europäischen Rates, den Präsidenten der Kommission, den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, die Mitglieder der Kommission, die Präsidenten, die Mitglieder und die Kanzler des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie den Generalsekretär des Rates fest. Er setzt ebenfalls alle als Entgelt gezahlten Vergütungen fest.“

DIE KOMMISSION

196)

Artikel 211 wird aufgehoben. Der folgende Artikel 211a wird eingefügt:

„Artikel 211a

Gemäß Artikel 9d Absatz 5 des Vertrags über die Europäische Union werden die Kommissionsmitglieder in einem vom Europäischen Rat einstimmig festgelegten System der Rotation ausgewählt, das auf folgenden Grundsätzen beruht:

a)

Die Mitgliedstaaten werden bei der Festlegung der Reihenfolge und der Dauer der Amtszeiten ihrer Staatsangehörigen in der Kommission vollkommen gleich behandelt; demzufolge kann die Gesamtzahl der Mandate, welche Staatsangehörige zweier beliebiger Mitgliedstaaten innehaben, niemals um mehr als eines voneinander abweichen.

b)

Vorbehaltlich des Buchstabens a ist jede der aufeinander folgenden Kommissionen so zusammengesetzt, dass das demografische und geografische Spektrum der Gesamtheit der Mitgliedstaaten auf zufrieden stellende Weise zum Ausdruck kommt.“

197)

Artikel 212 wird der neue Absatz 2 in Artikel 218.

198)

Artikel 213 Absatz 1 wird gestrichen; in Absatz 2, dessen Nummerierung entfällt, werden die beiden ersten Unterabsätze wie folgt zusammengefasst:

„Die Mitglieder der Kommission haben jede Handlung zu unterlassen, die mit ihren Aufgaben unvereinbar ist. Die Mitgliedstaaten achten ihre Unabhängigkeit und versuchen nicht, sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.“

199)

Artikel 214 wird aufgehoben.

200)

Artikel 215 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 wird durch die folgenden zwei Absätze ersetzt:

„Für ein zurückgetretenes, seines Amtes enthobenes oder verstorbenes Mitglied wird für die verbleibende Amtszeit vom Rat mit Zustimmung des Präsidenten der Kommission nach Anhörung des Europäischen Parlaments und nach den Anforderungen des Artikels 9d Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union ein neues Mitglied derselben Staatsangehörigkeit ernannt.

Der Rat kann auf Vorschlag des Präsidenten der Kommission einstimmig beschließen, dass ein ausscheidendes Mitglied der Kommission für die verbleibende Amtszeit nicht ersetzt werden muss, insbesondere wenn es sich um eine kurze Zeitspanne handelt.“

b)

Der folgende neue Absatz 5 wird eingefügt:

„Bei Rücktritt, Amtsenthebung oder Tod des Hohen Vertreters der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik wird für die verbleibende Amtszeit nach Artikel 9e Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union ein Nachfolger ernannt.“

c)

Der letzte Absatz erhält folgende Fassung:

„Bei Rücktritt aller Mitglieder der Kommission bleiben diese bis zur Neubesetzung ihres Sitzes nach Artikel 9d des Vertrags über die Europäische Union für die verbleibende Amtszeit im Amt und führen die laufenden Geschäfte weiter.“

201)

In Artikel 217 werden die Absätze 1, 3 und 4 gestrichen; in Absatz 2 entfällt die Nummerierung. Satz 1 dieses Absatzes erhält folgende Fassung: „Die Zuständigkeiten der Kommission werden unbeschadet des Artikels 9e Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union von ihrem Präsidenten nach Artikel 9d Absatz 6 des genannten Vertrags gegliedert und zwischen ihren Mitgliedern aufgeteilt.“

202)

Artikel 218 Absatz 1 wird gestrichen; Absatz 2 wird Absatz 1, und die Worte „nach Maßgabe dieses Vertrags“ werden gestrichen. Als Absatz 2 wird der bisherige Artikel 212 eingefügt.

203)

In Artikel 219 Absatz 1 werden die Worte „der in Artikel 213 bestimmten Anzahl“ gestrichen und Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Beschlussfähigkeit wird in ihrer Geschäftsordnung festgelegt.“

DER GERICHTSHOF

204)

In der Überschrift des Abschnitts 4 werden die Worte „DER EUROPÄISCHEN UNION“ angefügt.

205)

Artikel 220 wird aufgehoben.

206)

Artikel 221 Absatz 1 wird gestrichen.

207)

In Artikel 223 Absatz 1 erhält der letzte Satzteil folgende Fassung: „; sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen nach Anhörung des in Artikel 224a vorgesehenen Ausschusses auf sechs Jahre ernannt.“

208)

Artikel 224 Absatz 1 Satz 1 wird gestrichen; nach den Worten „Die Zahl der Richter“ werden die Worte „des Gerichts“ eingefügt. Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: „Sie werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen nach Anhörung des in Artikel 224a vorgesehenen Ausschusses für sechs Jahre ernannt.“

209)

Der folgende neue Artikel 224a wird eingefügt:

„Artikel 224a

Es wird ein Ausschuss eingerichtet, der die Aufgabe hat, vor einer Ernennung durch die Regierungen der Mitgliedstaaten nach den Artikeln 223 und 224 eine Stellungnahme zur Eignung der Bewerber für die Ausübung des Amts eines Richters oder Generalanwalts beim Gerichtshof oder beim Gericht abzugeben.

Der Ausschuss setzt sich aus sieben Persönlichkeiten zusammen, die aus dem Kreis ehemaliger Mitglieder des Gerichtshofs und des Gerichts, der Mitglieder der höchsten einzelstaatlichen Gerichte und der Juristen von anerkannt hervorragender Befähigung ausgewählt werden, von denen einer vom Europäischen Parlament vorgeschlagen wird. Der Rat erlässt einen Beschluss zur Festlegung der Vorschriften für die Arbeitsweise und einen Beschluss zur Ernennung der Mitglieder dieses Ausschusses. Er beschließt auf Initiative des Präsidenten des Gerichtshofs.“

210)

In Artikel 225 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 werden die Worte „die einer gerichtlichen Kammer übertragen werden, und der Klagen“ ersetzt durch „die einem nach Artikel 225a gebildeten Fachgericht übertragen werden, und der Klagen“; in Absatz 2 Unterabsatz 1 werden die Worte „nach Artikel 225a gebildeten“ gestrichen.

211)

Artikel 225a wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren dem Gericht beigeordnete Fachgerichte bilden, die für Entscheidungen im ersten Rechtszug über bestimmte Kategorien von Klagen zuständig sind, die auf besonderen Sachgebieten erhoben werden. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen durch Verordnungen entweder auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Gerichtshofs oder auf Antrag des Gerichtshofs nach Anhörung der Kommission.“

b)

In Absatz 2 werden die Worte „In dem Beschluss“ ersetzt durch „In der Verordnung“ und die Worte „dieser Kammer und der ihr“ ersetzt durch „dieses Gerichts und der ihm“.

c)

In Absatz 3 werden die Worte „der Beschluss über die Bildung der Kammer“ ersetzt durch „die Verordnung über die Bildung des Fachgerichts“.

d)

In Absatz 6 werden die Worte „der Beschluss“ ersetzt durch „die Verordnung“, und am Ende des Absatzes wird folgender Satz angefügt: „Titel I und Artikel 64 der Satzung gelten auf jeden Fall für die Fachgerichte.“

212)

Artikel 228 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 werden die Unterabsätze 1 und 2 durch folgenden Unterabsatz 1 ersetzt:

„(2)   Hat der betreffende Mitgliedstaat die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ergeben, nach Auffassung der Kommission nicht getroffen, so kann die Kommission den Gerichtshof der Europäischen Union anrufen, nachdem sie diesem Staat zuvor Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat. Hierbei benennt sie die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds, die sie den Umständen nach für angemessen hält.“

Eine weitere Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

b)

Der folgende neue Absatz 3 wird angefügt:

„(3)   Erhebt die Kommission beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage nach Artikel 226, weil sie der Auffassung ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtung verstoßen hat, Maßnahmen zur Umsetzung einer gemäß einem Gesetzgebungsverfahren erlassenen Richtlinie mitzuteilen, so kann sie, wenn sie dies für zweckmäßig hält, die Höhe des von dem betreffenden Mitgliedstaat zu zahlenden Pauschalbetrags oder Zwangsgelds benennen, die sie den Umständen nach für angemessen hält.

Stellt der Gerichtshof einen Verstoß fest, so kann er gegen den betreffenden Mitgliedstaat die Zahlung eines Pauschalbetrags oder eines Zwangsgelds bis zur Höhe des von der Kommission genannten Betrags verhängen. Die Zahlungsverpflichtung gilt ab dem vom Gerichtshof in seinem Urteil festgelegten Zeitpunkt.“

213)

In Artikel 229a werden die Worte „auf Vorschlag der Kommission“ ersetzt durch „gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren“, und die Worte „gemeinschaftliche Titel für den gewerblichen Rechtsschutz“ werden durch die Worte „europäische Rechtstitel für das geistige Eigentum“ ersetzt. Der letzte Satz erhält folgende Fassung: „Diese Bestimmungen treten nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.“

214)

Artikel 230 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „gemeinsamen Handlungen des Europäischen Parlaments und des Rates“ ersetzt durch „Gesetzgebungsakte“, nach den Worten „des Europäischen Parlaments“ werden die Worte „und des Europäischen Rates“ eingefügt, und am Ende des Absatzes wird folgender Satz angefügt: „Er überwacht ebenfalls die Rechtmäßigkeit der Handlungen der Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union mit Rechtswirkung gegenüber Dritten.“. Eine weitere Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

b)

In Absatz 3 werden die Worte „des Rechnungshofs und der EZB“ ersetzt durch „des Rechnungshofs, der Europäischen Zentralbank und des Ausschusses der Regionen,“.

c)

Absatz 4erhält folgende Fassung:

„Jede natürliche oder juristische Person kann unter den Bedingungen nach den Absätzen 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben.“

d)

Der folgende neue Absatz 5 wird eingefügt, und der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6:

„In den Rechtsakten zur Gründung von Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union können besondere Bedingungen und Einzelheiten für die Erhebung von Klagen von natürlichen oder juristischen Personen gegen Handlungen dieser Einrichtungen und sonstigen Stellen vorgesehen werden, die eine Rechtswirkung gegenüber diesen Personen haben.“

215)

In Artikel 231 Absatz 2 wird das Wort „Verordnung“ durch „Handlung“ ersetzt.

216)

Artikel 232 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „das Europäische Parlament, der Rat oder die Kommission“ ersetzt durch „das Europäische Parlament, der Europäische Rat, der Rat, die Kommission oder die Europäische Zentralbank“, und am Ende des Absatzes wird folgender Satz angefügt: „Dieser Artikel gilt entsprechend für die Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die es unterlassen, tätig zu werden.“

b)

In Absatz 3 werden nach den Worten „ein Organ“ die Worte „oder eine Einrichtung oder sonstige Stelle“ eingefügt.

c)

Absatz 4 wird gestrichen.

217)

Artikel 233 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Das Organ, dem das für nichtig erklärte Handeln zur Last fällt oder dessen Untätigkeit als vertragswidrig erklärt worden ist, hat die sich aus dem Urteil des Gerichtshofes ergebenden Maßnahmen zu ergreifen.“ Absatz 3 wird gestrichen.

218)

In Artikel 234 Absatz 1 Buchstabe b werden die Worte „und der EZB“ gestrichen; Buchstabe c wird gestrichen. Am Ende des Artikels wird folgender Absatz angefügt: „Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren, das eine inhaftierte Person betrifft, bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, so entscheidet der Gerichtshof innerhalb kürzester Zeit.“

219)

In Artikel 235 wird der Verweis auf Artikel 288 Absatz 2 ersetzt durch einen Verweis auf Artikel 288 Absätze 2 und 3.

220)

Der folgende neue Artikel 235a wird eingefügt:

„Artikel 235a

Der Gerichtshof ist für Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit eines nach Artikel 7 des Vertrags über die Europäische Union erlassenen Rechtsakts des Europäischen Rates oder des Rates nur auf Antrag des von einer Feststellung des Europäischen Rates oder des Rates betroffenen Mitgliedstaats und lediglich im Hinblick auf die Einhaltung der in dem genannten Artikel vorgesehenen Verfahrensbestimmungen zuständig.

Der Antrag muss binnen eines Monats nach der jeweiligen Feststellung gestellt werden. Der Gerichtshof entscheidet binnen eines Monats nach Antragstellung.“

221)

In Artikel 236 wird der Satzteil „die im Statut der Beamten festgelegt sind oder sich aus den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten ergeben“ ersetzt durch „die im Statut der Beamten der Union und in den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union festgelegt sind“.

222)

In Artikel 237 Buchstabe d werden am Anfang von Satz 2 nach den Worten „Der Rat“ die Worte „der Gouverneure“ eingefügt.

223)

Die folgenden neuen Artikel 240a und 240b werden eingefügt:

„Artikel 240a

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht zuständig für die Bestimmungen hinsichtlich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik und für die auf der Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsakte.

Der Gerichtshof ist jedoch zuständig für die Kontrolle der Einhaltung von Artikel 25b des Vertrags über die Europäische Union und für die unter den Voraussetzungen des Artikels 230 Absatz 4 dieses Vertrags erhobenen Klagen im Zusammenhang mit der Überwachung der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen über restriktive Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen, die der Rat auf der Grundlage von Titel V Kapitel 2 des Vertrags über die Europäische Union erlassen hat.

Artikel 240b

Bei der Ausübung seiner Befugnisse im Rahmen der Bestimmungen des Dritten Teils Titel IV Kapitel 4 und 5 über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist der Gerichtshof der Europäischen Union nicht zuständig für die Überprüfung der Gültigkeit oder Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen der Polizei oder anderer Strafverfolgungsbehörden eines Mitgliedstaats oder der Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit.“

224)

Artikel 241 erhält folgende Fassung:

„Artikel 241

Ungeachtet des Ablaufs der in Artikel 230 Absatz 5 genannten Frist kann jede Partei in einem Rechtsstreit, bei dem die Rechtmäßigkeit eines von einem Organ, einer Einrichtung oder einer sonstigen Stelle der Union erlassenen Rechtsakts mit allgemeiner Geltung angefochten wird, vor dem Gerichtshof der Europäischen Union die Unanwendbarkeit dieses Rechtsakts aus den in Artikel 230 Absatz 2 genannten Gründen geltend machen.“

225)

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

226)

Artikel 245 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Satzung mit Ausnahme ihres Titels I und ihres Artikels 64 ändern. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen entweder auf Antrag des Gerichtshofs nach Anhörung der Kommission oder auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Gerichtshofs.“

DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

227)

Der folgende Abschnitt 4a mit dem folgenden Artikel 245a wird eingefügt:

„ABSCHNITT 4a

DIE EUROPÄISCHE ZENTRALBANK

Artikel 245a

(1)   Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken bilden das Europäische System der Zentralbanken (ESZB). Die Europäische Zentralbank und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, bilden das Eurosystem und betreiben die Währungspolitik der Union.

(2)   Das ESZB wird von den Beschlussorganen der Europäischen Zentralbank geleitet. Sein vorrangiges Ziel ist es, die Preisstabilität zu gewährleisten. Unbeschadet dieses Zieles unterstützt es die allgemeine Wirtschaftspolitik in der Union, um zur Verwirklichung ihrer Ziele beizutragen.

(3)   Die Europäische Zentralbank besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie allein ist befugt, die Ausgabe des Euro zu genehmigen. Sie ist in der Ausübung ihrer Befugnisse und der Verwaltung ihrer Mittel unabhängig. Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie die Regierungen der Mitgliedstaaten achten diese Unabhängigkeit.

(4)   Die Europäische Zentralbank erlässt die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Maßnahmen nach den Artikeln 105 bis 111a und Artikel 115c und nach Maßgabe der Satzung des ESZB und der EZB. Nach diesen Artikeln behalten die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, sowie deren Zentralbanken ihre Zuständigkeiten im Währungsbereich.

(5)   Die Europäische Zentralbank wird in den Bereichen, auf die sich ihre Befugnisse erstrecken, zu allen Entwürfen für Rechtsakte der Union sowie zu allen Entwürfen für Rechtsvorschriften auf einzelstaatlicher Ebene gehört und kann Stellungnahmen abgeben.“

228)

Als Artikel 245b wird der bisherige Artikel 112 eingefügt, der wie folgt geändert wird:

a)

Am Ende des Absatzes 1 werden nach den Worten „der nationalen Zentralbanken“ die Worte „der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist“ angefügt.

b)

In Absatz 2 wird die Untergliederung in die Buchstaben a und b aufgehoben; der bisherige Buchstabe a wird Unterabsatz 1 und die drei Unterabsätze des bisherigen Buchstaben b werden die Unterabsätze 2, 3 und 4; in Unterabsatz 2 werden die Worte „von den Regierungen der Mitgliedstaaten auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs“ ersetzt durch „vom Europäischen Rat“, und das Wort „einvernehmlich“ wird durch die Worte „mit qualifizierter Mehrheit“ ersetzt.

229)

Als Artikel 245c wird der bisherige Artikel 113 eingefügt.

DER RECHNUNGSHOF

230)

In Artikel 246 werden nach dem Wort „Rechnungsprüfung“ die Worte „der Union“ eingefügt; der folgende neue Absatz wird als Absatz 2 angefügt:

„Der Rechnungshof besteht aus einem Staatsangehörigen je Mitgliedstaat. Seine Mitglieder üben ihre Aufgaben in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.“

231)

Artikel 247 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 und Absatz 4 Unterabsatz 1 werden gestrichen. Die Absätze 2 bis 9 werden Absätze 1 bis 8.

b)

In Absatz 2, der Absatz 1 wird, wird das Wort „Ländern“ durch „Staaten“ ersetzt.

c)

In Absatz 4, der Absatz 3 wird, wird das Wort „Sie“ durch die Worte „Die Mitglieder des Rechnungshofes“ ersetzt.

232)

In Artikel 248 wird das Wort „Einrichtung“ durch „Einrichtung oder sonstige Stelle“ und das Wort „Einrichtungen“ durch „Einrichtungen oder sonstigen Stellen“ ersetzt.

DIE RECHTSAKTE DER UNION

233)

Die Überschrift des Kapitels 2 erhält folgende Fassung: „RECHTSAKTE DER UNION, ANNAHMEVERFAHREN UND SONSTIGE VORSCHRIFTEN“.

234)

Vor Artikel 249 wird ein Abschnitt 1 eingefügt:

235)

Artikel 249 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union nehmen die Organe Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen an.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich.“

236)

Die folgenden neuen Artikel 249a bis 249d werden eingefügt:

„Artikel 249a

(1)   Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren besteht in der gemeinsamen Annahme einer Verordnung, einer Richtlinie oder eines Beschlusses durch das Europäische Parlament und den Rat auf Vorschlag der Kommission. Dieses Verfahren ist in Artikel 251 festgelegt.

(2)   In bestimmten, in den Verträgen vorgesehenen Fällen erfolgt als besonderes Gesetzgebungsverfahren die Annahme einer Verordnung, einer Richtlinie oder eines Beschlusses durch das Europäische Parlament mit Beteiligung des Rates oder durch den Rat mit Beteiligung des Europäischen Parlaments.

(3)   Rechtsakte, die gemäß einem Gesetzgebungsverfahren angenommen werden, sind Gesetzgebungsakte.

(4)   In bestimmten, in den Verträgen vorgesehenen Fällen können Gesetzgebungsakte auf Initiative einer Gruppe von Mitgliedstaaten oder des Europäischen Parlaments, auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank oder auf Antrag des Gerichtshofs oder der Europäischen Investitionsbank erlassen werden.

Artikel 249b

(1)   In Gesetzgebungsakten kann der Kommission die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen.

In den betreffenden Gesetzgebungsakten werden Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung ausdrücklich festgelegt. Die wesentlichen Aspekte eines Bereichs sind dem Gesetzgebungsakt vorbehalten und eine Befugnisübertragung ist für sie deshalb ausgeschlossen.

(2)   Die Bedingungen, unter denen die Übertragung erfolgt, werden in Gesetzgebungsakten ausdrücklich festgelegt, wobei folgende Möglichkeiten bestehen:

a)

Das Europäische Parlament oder der Rat kann beschließen, die Übertragung zu widerrufen.

b)

Der delegierte Rechtsakt kann nur in Kraft treten, wenn das Europäische Parlament oder der Rat innerhalb der im Gesetzgebungsakt festgelegten Frist keine Einwände erhebt.

Für die Zwecke der Buchstaben a und b beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder und der Rat mit qualifizierter Mehrheit.

(3)   In den Titel der delegierten Rechtsakte wird das Wort ‚delegiert‘ eingefügt.

Artikel 249c

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen alle zur Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union erforderlichen Maßnahmen nach innerstaatlichem Recht.

(2)   Bedarf es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union, so werden mit diesen Rechtsakten der Kommission oder, in entsprechend begründeten Sonderfällen und in den in den Artikeln 11 und 13 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Fällen, dem Rat Durchführungsbefugnisse übertragen.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 legen das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen im Voraus allgemeine Regeln und Grundsätze fest, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren.

(4)   In den Titel der Durchführungsrechtsakte wird der Wortteil ‚Durchführungs-‘ eingefügt.

Artikel 249d

Der Rat gibt Empfehlungen ab. Er beschließt auf Vorschlag der Kommission in allen Fällen, in denen er nach Maßgabe der Verträge Rechtsakte auf Vorschlag der Kommission erlässt. In den Bereichen, in denen für den Erlass eines Rechtsakts der Union Einstimmigkeit vorgesehen ist, beschließt er einstimmig. Die Kommission und, in bestimmten in den Verträgen vorgesehenen Fällen, die Europäische Zentralbank geben Empfehlungen ab.“

ANNAHMEVERFAHREN UND SONSTIGE VORSCHRIFTEN

237)

Vor Artikel 250 wird ein Abschnitt 2 mit der Überschrift „ANNAHMEVERFAHREN UND SONSTIGE VORSCHRIFTEN“ eingefügt.

238)

Artikel 250 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Wird der Rat aufgrund der Verträge auf Vorschlag der Kommission tätig, so kann er diesen Vorschlag nur einstimmig abändern; dies gilt nicht in den Fällen nach Artikel 251 Absätze 10 und 13, nach Artikel 268, Artikel 270a, Artikel 272 und nach Artikel 273 Absatz 2.“

239)

Artikel 251 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „auf diesen Artikel“ ersetzt durch „auf das ordentliche Gesetzgebungsverfahren“.

b)

Absatz 2 Unterabsätze 2 und 3 sowie die Absätze 3 bis 7 werden durch folgende Absätze ersetzt:

(3)   Das Europäische Parlament legt seinen Standpunkt in erster Lesung fest und übermittelt ihn dem Rat.

(4)   Billigt der Rat den Standpunkt des Europäischen Parlaments, so ist der betreffende Rechtsakt in der Fassung des Standpunkts des Europäischen Parlaments erlassen.

(5)   Billigt der Rat den Standpunkt des Europäischen Parlaments nicht, so legt er seinen Standpunkt in erster Lesung fest und übermittelt ihn dem Europäischen Parlament.

(6)   Der Rat unterrichtet das Europäische Parlament in allen Einzelheiten über die Gründe, aus denen er seinen Standpunkt in erster Lesung festgelegt hat. Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament in vollem Umfang über ihren Standpunkt.

(7)   Hat das Europäische Parlament binnen drei Monaten nach der Übermittlung

a)

den Standpunkt des Rates in erster Lesung gebilligt oder sich nicht geäußert, so gilt der betreffende Rechtsakt als in der Fassung des Standpunkts des Rates erlassen;

b)

den Standpunkt des Rates in erster Lesung mit der Mehrheit seiner Mitglieder abgelehnt, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen;

c)

mit der Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen an dem Standpunkt des Rates in erster Lesung vorgeschlagen, so wird die abgeänderte Fassung dem Rat und der Kommission zugeleitet; die Kommission gibt eine Stellungnahme zu diesen Abänderungen ab.

(8)   Hat der Rat binnen drei Monaten nach Eingang der Abänderungen des Europäischen Parlaments mit qualifizierter Mehrheit

a)

alle diese Abänderungen gebilligt, so gilt der betreffende Rechtsakt als erlassen;

b)

nicht alle Abänderungen gebilligt, so beruft der Präsident des Rates im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Europäischen Parlaments binnen sechs Wochen den Vermittlungsausschuss ein.

(9)   Über Abänderungen, zu denen die Kommission eine ablehnende Stellungnahme abgegeben hat, beschließt der Rat einstimmig.

(10)   Der Vermittlungsausschuss, der aus den Mitgliedern des Rates oder deren Vertretern und ebenso vielen das Europäische Parlament vertretenden Mitgliedern besteht, hat die Aufgabe, mit der qualifizierten Mehrheit der Mitglieder des Rates oder deren Vertretern und der Mehrheit der das Europäische Parlament vertretenden Mitglieder binnen sechs Wochen nach seiner Einberufung eine Einigung auf der Grundlage der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates in zweiter Lesung zu erzielen.

(11)   Die Kommission nimmt an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses teil und ergreift alle erforderlichen Initiativen, um auf eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates hinzuwirken.

(12)   Billigt der Vermittlungsausschuss binnen sechs Wochen nach seiner Einberufung keinen gemeinsamen Entwurf, so gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen.

(13)   Billigt der Vermittlungsausschuss innerhalb dieser Frist einen gemeinsamen Entwurf, so verfügen das Europäische Parlament und der Rat ab dieser Billigung über eine Frist von sechs Wochen, um den betreffenden Rechtsakt entsprechend diesem Entwurf zu erlassen, wobei im Europäischen Parlament die Mehrheit der abgegebenen Stimmen und im Rat die qualifizierte Mehrheit erforderlich ist. Andernfalls gilt der vorgeschlagene Rechtsakt als nicht erlassen.

(14)   Die in diesem Artikel genannten Fristen von drei Monaten beziehungsweise sechs Wochen werden auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um höchstens einen Monat beziehungsweise zwei Wochen verlängert.

(15)   Wird in den in den Verträgen vorgesehenen Fällen ein Gesetzgebungsakt auf Initiative einer Gruppe von Mitgliedstaaten, auf Empfehlung der Europäischen Zentralbank oder auf Antrag des Gerichtshofs im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen, so finden Absatz 2, Absatz 6 Satz 2 und Absatz 9 keine Anwendung.

In diesen Fällen übermitteln das Europäische Parlament und der Rat der Kommission den Entwurf des Rechtsakts sowie ihre jeweiligen Standpunkte in erster und zweiter Lesung. Das Europäische Parlament oder der Rat kann die Kommission während des gesamten Verfahrens um eine Stellungnahme bitten, die die Kommission auch von sich aus abgeben kann. Sie kann auch nach Maßgabe des Absatzes 11 an dem Vermittlungsausschuss teilnehmen, sofern sie dies für erforderlich hält.“

240)

Artikel 252 wird aufgehoben. Der folgende Artikel 252a wird eingefügt:

„Artikel 252a

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission beraten sich und regeln einvernehmlich die Einzelheiten ihrer Zusammenarbeit. Dazu können sie unter Wahrung der Verträge interinstitutionelle Vereinbarungen schließen, die auch bindenden Charakter haben können.“

241)

Artikel 253 erhält folgende Fassung:

„Artikel 253

Wird die Art des zu erlassenden Rechtsakts von den Verträgen nicht vorgegeben, so entscheiden die Organe darüber von Fall zu Fall unter Einhaltung der geltenden Verfahren und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit.

Die Rechtsakte sind mit einer Begründung zu versehen und nehmen auf die in den Verträgen vorgesehenen Vorschläge, Initiativen, Empfehlungen, Anträge oder Stellungnahmen Bezug.

Werden das Europäische Parlament und der Rat mit dem Entwurf eines Gesetzgebungsakts befasst, so nehmen sie keine Rechtsakte an, die gemäß dem für den betreffenden Bereich geltenden Gesetzgebungsverfahren nicht vorgesehen sind.“

242)

Artikel 254 erhält folgende Fassung:

„Artikel 254

(1)   Gesetzgebungsakte, die gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen wurden, werden vom Präsidenten des Europäischen Parlaments und vom Präsidenten des Rates unterzeichnet.

Gesetzgebungsakte, die gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen wurden, werden vom Präsidenten des Organs unterzeichnet, das sie erlassen hat.

Die Gesetzgebungsakte werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2)   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter, die als Verordnung, Richtlinie oder Beschluss, der an keinen bestimmten Adressaten gerichtet ist, erlassen wurden, werden vom Präsidenten des Organs unterzeichnet, das sie erlassen hat.

Verordnungen, Richtlinien, die an alle Mitgliedstaaten gerichtet sind, sowie Beschlüsse, die an keinen bestimmten Adressaten gerichtet sind, werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Sie treten zu dem durch sie festgelegten Zeitpunkt oder anderenfalls am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Die anderen Richtlinien sowie die Beschlüsse, die an einen bestimmten Adressaten gerichtet sind, werden denjenigen, für die sie bestimmt sind, bekannt gegeben und durch diese Bekanntgabe wirksam.“

243)

Der folgende neue Artikel 254a wird eingefügt:

„Artikel 254a

(1)   Zur Ausübung ihrer Aufgaben stützen sich die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf eine offene, effiziente und unabhängige europäische Verwaltung.

(2)   Die Bestimmungen zu diesem Zweck werden unter Beachtung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen nach Artikel 283 vom Europäischen Parlament und vom Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen erlassen.“

244)

Artikel 255 wird Artikel 16a mit den Änderungen gemäß Nummer 28.

245)

In Artikel 256 Absatz 1 werden die Worte „Die Entscheidungen des Rates oder der Kommission“ ersetzt durch „Die Rechtsakte des Rates, der Kommission oder der Europäischen Zentralbank“.

DIE BERATENDEN EINRICHTUNGEN

246)

Das folgende neue Kapitel 3 mit dem folgenden neuen Artikel 256a wird eingefügt; die Kapitel 3 und 4 werden Abschnitte 1 und 2 und Kapitel 5 wird Kapitel 4:

„KAPITEL 3

DIE BERATENDEN EINRICHTUNGEN DER UNION

Artikel 256a

(1)   Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission werden von einem Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie einem Ausschuss der Regionen unterstützt, die beratende Aufgaben wahrnehmen.

(2)   Der Wirtschafts- und Sozialausschuss setzt sich zusammen aus Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie anderen Vertretern der Zivilgesellschaft, insbesondere aus dem sozialen und wirtschaftlichen, dem staatsbürgerlichen, dem beruflichen und dem kulturellen Bereich.

(3)   Der Ausschuss der Regionen setzt sich zusammen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind.

(4)   Die Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen sind an keine Weisungen gebunden. Sie üben ihre Tätigkeit in voller Unabhängigkeit zum allgemeinen Wohl der Union aus.

(5)   Die Vorschriften der Absätze 2 und 3 über die Art der Zusammensetzung dieser Ausschüsse werden in regelmäßigen Abständen vom Rat überprüft, um der wirtschaftlichen, sozialen und demografischen Entwicklung in der Union Rechnung zu tragen. Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission Beschlüsse zu diesem Zweck.“

DER WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS

247)

Die Artikel 257 und 261 werden aufgehoben.

248)

Artikel 258 Absätze 2 und 3 werden durch folgenden Absatz ersetzt:

„Der Rat erlässt einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss über die Zusammensetzung des Ausschusses.“

249)

Artikel 259 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Die Mitglieder des Ausschusses werden für fünf Jahre ernannt.“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Der Rat beschließt nach Anhörung der Kommission. Er kann die Meinung der maßgeblichen europäischen Organisationen der verschiedenen Zweige des Wirtschafts- und Soziallebens und der Zivilgesellschaft einholen, die von der Tätigkeit der Union betroffen sind.“

250)

In Artikel 260 Absatz 1 werden die Worte „zwei Jahre“ ersetzt durch „zweieinhalb Jahre“; in Absatz 3 werden vor den Worten „des Rates“ die Worte „des Europäischen Parlaments,“ eingefügt.

251)

Artikel 262 wird wie folgt geändert:

a)

In den Absätzen 1, 2 und 3 wird vor der Bezugnahme auf den Rat eine Bezugnahme auf das Europäische Parlament eingefügt.

b)

In Absatz 1 werden die Worte „muss … gehört werden“ durch die Worte „wird … gehört“ ersetzt.

c)

In Absatz 3 werden die Worte „und der zuständigen fachlichen Gruppe“ gestrichen.

d)

Absatz 4 wird gestrichen.

DER AUSSCHUSS DER REGIONEN

252)

Artikel 263 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird gestrichen.

b)

Absatz 3, der Absatz 2 wird, erhält folgende Fassung:

„Der Rat erlässt einstimmig auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss über die Zusammensetzung des Ausschusses.“

c)

In Absatz 4, der Absatz 3 wird, werden in Satz 1 die Worte „auf Vorschlag der jeweiligen Mitgliedstaaten“ gestrichen, und das Wort „vier“ wird durch „fünf“ ersetzt; in Satz 4 wird „Unterabsatz 1“ durch „Artikel 256a Absatz 3“ ersetzt.

d)

Der letzte Absatz wird gestrichen.

253)

In Artikel 264 Absatz 1 werden die Worte „zwei Jahre“ durch die Worte „zweieinhalb Jahre“ ersetzt; in Absatz 3 werden vor den Worten „des Rates“ die Worte „des Europäischen Parlaments,“ eingefügt.

254)

Artikel 265 wird wie folgt geändert:

a)

In den Absätzen 1, 2 und 3 sowie im letzten Absatz wird vor der Bezugnahme auf den Rat eine Bezugnahme auf das Europäische Parlament eingefügt.

b)

In Absatz 1 wird das Wort „beiden“ gestrichen.

c)

Absatz 4 wird gestrichen.

DIE EUROPÄISCHE INVESTITIONSBANK

255)

In Artikel 266 Absatz 3 werden die Worte „auf Antrag der Kommission“ durch die Worte „auf Vorschlag der Kommission“ ersetzt, nach dem Wort „einstimmig“ werden die Worte „gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren“ eingefügt, und die Worte „die Artikel 4, 11 und 12 und Artikel 18 Absatz 5 der Satzung der Bank“ werden durch „die Satzung der Bank“ ersetzt.

256)

In Artikel 267 Buchstabe b werden die Worte „aus der schrittweisen Errichtung“ durch die Worte „aus der Errichtung oder dem Funktionieren“ ersetzt. Eine weitere Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

FINANZVORSCHRIFTEN

257)

Artikel 268 wird wie folgt geändert:

a)

Die bisherigen drei Absätze werden als Absatz 1 nummeriert und in Unterabsatz 1 werden die Worte „einschließlich derjenigen des Europäischen Sozialfonds“ gestrichen.

b)

Der bisherige Absatz 2, der Unterabsatz 2 wird, erhält folgende Fassung:

„Der jährliche Haushaltsplan der Union wird vom Europäischen Parlament und vom Rat nach Maßgabe des Artikels 272 aufgestellt.“

c)

Die folgenden neuen Absätze 2 bis 6 werden angefügt:

„(2)   Die in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben werden für ein Haushaltsjahr entsprechend der Verordnung nach Artikel 279 bewilligt.

(3)   Die Ausführung der in den Haushaltsplan eingesetzten Ausgaben setzt den Erlass eines verbindlichen Rechtsakts der Union voraus, mit dem die Maßnahme der Union und die Ausführung der entsprechenden Ausgabe entsprechend der Verordnung nach Artikel 279 eine Rechtsgrundlage erhalten, soweit nicht diese Verordnung Ausnahmen vorsieht.

(4)   Um die Haushaltsdisziplin sicherzustellen, erlässt die Union keine Rechtsakte, die erhebliche Auswirkungen auf den Haushaltsplan haben könnten, ohne die Gewähr zu bieten, dass die mit diesen Rechtsakten verbundenen Ausgaben im Rahmen der Eigenmittel der Union und unter Einhaltung des mehrjährigen Finanzrahmens nach Artikel 270a finanziert werden können.

(5)   Der Haushaltsplan wird entsprechend dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ausgeführt. Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Union zusammen, um sicherzustellen, dass die in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel nach diesem Grundsatz verwendet werden.

(6)   Die Union und die Mitgliedstaaten bekämpfen nach Artikel 280 Betrügereien und sonstige gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete rechtswidrige Handlungen.“

DIE EIGENMITTEL DER UNION

258)

Vor Artikel 269 wird ein Kapitel 1 mit der Überschrift „DIE EIGENMITTEL DER UNION“ eingefügt.

259)

Artikel 269 wird wie folgt geändert:

a)

Der folgende neue Absatz 1 wird eingefügt:

„Die Union stattet sich mit den erforderlichen Mitteln aus, um ihre Ziele erreichen und ihre Politik durchführen zu können.“

b)

Der letzte Absatz wird durch die beiden folgenden Absätze ersetzt:

„Der Rat erlässt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einen Beschluss, mit dem die Bestimmungen über das System der Eigenmittel der Union festgelegt werden. Darin können neue Kategorien von Eigenmitteln eingeführt oder bestehende Kategorien abgeschafft werden. Dieser Beschluss tritt erst nach Zustimmung der Mitgliedstaaten im Einklang mit ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Kraft.

Der Rat legt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen Durchführungsmaßnahmen zu dem System der Eigenmittel der Union fest, sofern dies in dem nach Absatz 3 erlassenen Beschluss vorgesehen ist. Der Rat beschließt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.“

260)

Artikel 270 wird aufgehoben.

DER MEHRJÄHRIGE FINANZRAHMEN

261)

Das folgende neue Kapitel 2 mit dem folgenden neuen Artikel 270a wird eingefügt:

„KAPITEL 2

DER MEHRJÄHRIGE FINANZRAHMEN

Artikel 270a

(1)   Mit dem mehrjährigen Finanzrahmen soll sichergestellt werden, dass die Ausgaben der Union innerhalb der Grenzen ihrer Eigenmittel eine geordnete Entwicklung nehmen.

Er wird für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren aufgestellt.

Bei der Aufstellung des jährlichen Haushaltsplans der Union ist der mehrjährige Finanzrahmen einzuhalten.

(2)   Der Rat erlässt gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren eine Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens. Er beschließt einstimmig nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird.

Der Europäische Rat kann einstimmig einen Beschluss fassen, wonach der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen kann, wenn er die in Unterabsatz 1 genannte Verordnung erlässt.

(3)   In dem Finanzrahmen werden die jährlichen Obergrenzen der Mittel für Verpflichtungen je Ausgabenkategorie und die jährliche Obergrenze der Mittel für Zahlungen festgelegt. Die Ausgabenkategorien, von denen es nur wenige geben darf, entsprechen den Haupttätigkeitsbereichen der Union.

Der Finanzrahmen enthält auch alle sonstigen für den reibungslosen Ablauf des jährlichen Haushaltsverfahrens sachdienlichen Bestimmungen.

(4)   Hat der Rat bis zum Ablauf des vorangegangenen Finanzrahmens keine Verordnung zur Aufstellung eines neuen Finanzrahmens erlassen, so werden die Obergrenzen und sonstigen Bestimmungen des letzten Jahres des vorangegangenen Finanzrahmens bis zum Erlass dieses Rechtsakts fortgeschrieben.

(5)   Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission treffen während des gesamten Verfahrens zur Annahme des Finanzrahmens alle erforderlichen Maßnahmen, um den Erlass des Rechtsakts zu erleichtern.“

DER JAHRESHAUSHALTSPLAN DER UNION

262)

Nach Artikel 270a wird ein Kapitel 3 mit der Überschrift „DER JAHRESHAUSHALTSPLAN DER UNION“ eingefügt.

263)

Als Artikel 270b wird der bisherige Artikel 272 Absatz 1 eingefügt.

264)

Artikel 271 wird der neue Artikel 273a mit den Änderungen gemäß Nummer 267.

265)

Artikel 272 Absatz 1 wird Artikel 270b; die Absätze 2 bis 10 des Artikels 272 werden Artikel 272 und erhalten folgende Fassung:

„Artikel 272

Das Europäische Parlament und der Rat legen den Jahreshaushaltsplan der Union im Rahmen eines besonderen Gesetzgebungsverfahrens nach den folgenden Bestimmungen fest:

(1)

Jedes Organ, mit Ausnahme der Europäischen Zentralbank, stellt vor dem 1. Juli einen Haushaltsvoranschlag für seine Ausgaben für das folgende Haushaltsjahr auf. Die Kommission fasst diese Voranschläge in einem Entwurf für den Haushaltsplan zusammen, der abweichende Voranschläge enthalten kann.

Dieser Entwurf umfasst den Ansatz der Einnahmen und den Ansatz der Ausgaben.

(2)

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am 1. September des Jahres, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht, einen Vorschlag mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor.

Die Kommission kann den Entwurf des Haushaltsplans während des laufenden Verfahrens bis zur Einberufung des in Absatz 5 genannten Vermittlungsausschusses ändern.

(3)

Der Rat legt seinen Standpunkt zu dem Entwurf des Haushaltsplans fest und leitet ihn spätestens am 1. Oktober des Jahres, das dem entsprechenden Haushaltsjahr vorausgeht, dem Europäischen Parlament zu. Er unterrichtet das Europäische Parlament in vollem Umfang über die Gründe, aus denen er seinen Standpunkt festgelegt hat.

(4)

Hat das Europäische Parlament binnen 42 Tagen nach der Übermittlung

a)

den Standpunkt des Rates gebilligt, so ist der Haushaltsplan erlassen;

b)

keinen Beschluss gefasst, so gilt der Haushaltsplan als erlassen;

c)

mit der Mehrheit seiner Mitglieder Abänderungen angenommen, so wird die abgeänderte Fassung des Entwurfs dem Rat und der Kommission zugeleitet. Der Präsident des Europäischen Parlaments beruft im Einvernehmen mit dem Präsidenten des Rates umgehend den Vermittlungsausschuss ein. Der Vermittlungsausschuss tritt jedoch nicht zusammen, wenn der Rat dem Europäischen Parlament binnen zehn Tagen nach der Übermittlung des geänderten Entwurfs mitteilt, dass er alle seine Abänderungen billigt.

(5)

Der Vermittlungsausschuss, der aus den Mitgliedern des Rates oder deren Vertretern und ebenso vielen das Europäische Parlament vertretenden Mitgliedern besteht, hat die Aufgabe, binnen 21 Tagen nach seiner Einberufung auf der Grundlage der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates mit der qualifizierten Mehrheit der Mitglieder des Rates oder deren Vertretern und der Mehrheit der das Europäische Parlament vertretenden Mitglieder eine Einigung über einen gemeinsamen Entwurf zu erzielen.

Die Kommission nimmt an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses teil und ergreift alle erforderlichen Initiativen, um eine Annäherung der Standpunkte des Europäischen Parlaments und des Rates zu bewirken.

(6)

Einigt sich der Vermittlungsausschuss innerhalb der in Absatz 5 genannten Frist von 21 Tagen auf einen gemeinsamen Entwurf, so verfügen das Europäische Parlament und der Rat ab dieser Einigung über eine Frist von 14 Tagen, um den gemeinsamen Entwurf zu billigen.

(7)

Wenn innerhalb der in Absatz 6 genannten Frist von 14 Tagen

a)

der gemeinsame Entwurf sowohl vom Europäischen Parlament als auch vom Rat gebilligt wird oder beide keinen Beschluss fassen oder eines dieser Organe den gemeinsamen Entwurf billigt, während das andere Organ keinen Beschluss fasst, so gilt der Haushaltsplan als entsprechend dem gemeinsamen Entwurf endgültig erlassen, oder

b)

der gemeinsame Entwurf sowohl vom Europäischen Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder als auch vom Rat abgelehnt wird oder eines dieser Organe den gemeinsamen Entwurf ablehnt, während das andere Organ keinen Beschluss fasst, so legt die Kommission einen neuen Entwurf für den Haushaltsplan vor, oder

c)

der gemeinsame Entwurf vom Europäischen Parlament mit der Mehrheit seiner Mitglieder abgelehnt wird, während er vom Rat gebilligt wird, so legt die Kommission einen neuen Entwurf für den Haushaltsplan vor, oder

d)

der gemeinsame Entwurf vom Europäischen Parlament gebilligt wird, während er vom Rat abgelehnt wird, so kann das Europäische Parlament binnen 14 Tagen ab dem Tag der Ablehnung durch den Rat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und drei Fünfteln der abgegebenen Stimmen beschließen, alle oder einige der in Absatz 4 Buchstabe c genannten Abänderungen zu bestätigen. Wird eine Abänderung des Europäischen Parlaments nicht bestätigt, so wird der im Vermittlungsausschuss vereinbarte Standpunkt zu dem Haushaltsposten, der Gegenstand der Abänderung ist, übernommen. Der Haushaltsplan gilt als auf dieser Grundlage endgültig erlassen.

(8)

Einigt sich der Vermittlungsausschuss nicht binnen der in Absatz 5 genannten Frist von 21 Tagen auf einen gemeinsamen Entwurf, so legt die Kommission einen neuen Entwurf für den Haushaltsplan vor.

(9)

Nach Abschluss des Verfahrens dieses Artikels stellt der Präsident des Europäischen Parlaments fest, dass der Haushaltsplan endgültig erlassen ist.

(10)

Jedes Organ übt die ihm aufgrund dieses Artikels zufallenden Befugnisse unter Wahrung der Verträge und der Rechtsakte aus, die auf der Grundlage der Verträge insbesondere im Bereich der Eigenmittel der Union und des Gleichgewichts von Einnahmen und Ausgaben erlassen wurden.“

266)

Artikel 273 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird das Wort „verabschiedet“ ersetzt durch „endgültig erlassen“, die Worte „oder jede sonstige Untergliederung“ gestrichen und der letzte Satzteil „bis zur Höhe eines Zwölftels der im abgelaufenen Haushaltsplan bereitgestellten Mittel vorgenommen werden; die Kommission darf jedoch monatlich höchstens über ein Zwölftel der Mittel verfügen, die in dem in Vorbereitung befindlichen Entwurf des Haushaltsplans vorgesehen sind“ ersetzt durch „bis zur Höhe eines Zwölftels der im betreffenden Kapitel des Haushaltsplans des vorangegangenen Haushaltsjahres eingesetzten Mittel vorgenommen werden, die jedoch ein Zwölftel der Mittelansätze des gleichen Kapitels des Haushaltsplanentwurfs nicht überschreiten dürfen“.

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit unter Beachtung der sonstigen Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechend der nach Artikel 279 erlassenen Verordnung Ausgaben genehmigen, die über dieses Zwölftel hinausgehen. Er leitet seinen Beschluss unverzüglich dem Europäischen Parlament zu.“

c)

Absatz 3 wird gestrichen.

d)

Der letzte Absatz wird durch folgende Absätze ersetzt:

„In dem Beschluss nach Absatz 2 werden unter Beachtung der in Artikel 269 genannten Rechtsakte die zur Durchführung dieses Artikels erforderlichen Maßnahmen betreffend die Mittel vorgesehen.

Der Beschluss tritt 30 Tage nach seinem Erlass in Kraft, sofern das Europäische Parlament nicht innerhalb dieser Frist mit der Mehrheit seiner Mitglieder beschließt, diese Ausgaben zu kürzen.“

267)

Als Artikel 273a wird der bisherige Artikel 271 eingefügt, der wie folgt geändert wird:

a)

Absatz 1 wird gestrichen.

b)

In Absatz 3, der Absatz 2 wird, werden die Worte „soweit erforderlich, werden“ gestrichen, und nach dem Wort „Kapitel“ wird das Wort „werden“ eingefügt.

c)

Im letzten Absatz werden die Worte „des Rates, der Kommission und des Gerichtshofs“ ersetzt durch „des Europäischen Rates und des Rates, der Kommission sowie des Gerichtshofs der Europäischen Union“.

AUSFÜHRUNG DES HAUSHALTSPLANS UND ENTLASTUNG

268)

Vor Artikel 274 wird ein Kapitel 4 mit der Überschrift „AUSFÜHRUNG DES HAUSHALTSPLANS UND ENTLASTUNG“ eingefügt; Artikel 274 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden nach den Worten „Die Kommission führt den Haushaltsplan“ die Worte „zusammen mit den Mitgliedstaaten“ eingefügt.

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„In der Haushaltsordnung sind die Kontroll- und Wirtschaftsprüfungspflichten der Mitgliedstaaten bei der Ausführung des Haushaltsplans sowie die damit verbundenen Verantwortlichkeiten geregelt. Darin sind ferner die Verantwortlichkeiten und die besonderen Einzelheiten geregelt, nach denen jedes Organ an der Vornahme seiner Ausgaben beteiligt ist.“

269)

In Artikel 275 wird die Reihenfolge der Bezugnahmen auf den Rat und auf das Europäische Parlament umgekehrt. Der folgende neue Absatz 2 wird angefügt:

„Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat ferner einen Evaluierungsbericht zu den Finanzen der Union vor, der sich auf die Ergebnisse stützt, die insbesondere in Bezug auf die Vorgaben erzielt wurden, die vom Europäischen Parlament und vom Rat nach Artikel 276 erteilt wurden.“

270)

In Artikel 276 Absatz 1 werden die Worte „die in Artikel 275 genannte Rechnung und Übersicht“ ersetzt durch „die Rechnung, die Übersicht und den Evaluierungsbericht nach Artikel 275“.

GEMEINSAME FINANZBESTIMMUNGEN

271)

Vor Artikel 277 wird ein Kapitel 5 mit der Überschrift „GEMEINSAME BESTIMMUNGEN“ eingefügt.

272)

Artikel 277 erhält folgende Fassung:

„Artikel 277

Der mehrjährige Finanzrahmen und der Jahreshaushaltsplan werden in Euro aufgestellt.“

273)

Artikel 279 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen nach Anhörung des Rechnungshofs

a)

die Haushaltsvorschriften, in denen insbesondere die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Rechnungslegung und Rechnungsprüfung im Einzelnen geregelt werden;

b)

die Vorschriften, die die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure und insbesondere der Anweisungsbefugten und der Rechnungsführer regeln.“

b)

In Absatz 2 werden das Wort „einstimmig“ und das Wort „Stellungnahme“ gestrichen.

274)

Die folgenden neuen Artikel 279a und 279b werden eingefügt:

„Artikel 279a

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission stellen sicher, dass der Union die Finanzmittel zur Verfügung stehen, die es ihr ermöglichen, ihren rechtlichen Verpflichtungen gegenüber Dritten nachzukommen.

Artikel 279b

Auf Initiative der Kommission werden im Rahmen der nach diesem Kapitel vorgesehenen Haushaltsverfahren regelmäßige Treffen der Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission einberufen. Diese treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Abstimmung und Annäherung der Standpunkte der Organe, denen sie vorstehen, zu fördern und so die Durchführung dieses Titels zu erleichtern.“

BETRUGSBEKÄMPFUNG

275)

Vor Artikel 280 wird ein Kapitel 6 mit der Überschrift „BETRUGSBEKÄMPFUNG“ eingefügt.

276)

Artikel 280 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden im letzten Satzteil nach dem Wort „Mitgliedstaaten“ die Worte „sowie in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union“ eingefügt.

b)

In Absatz 4 werden nach dem Wort „Mitgliedstaaten“ die Worte „sowie in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union“ eingefügt, und der letzte Satz wird gestrichen.

VERSTÄRKTE ZUSAMMENARBEIT

277)

Nach Artikel 280 wird ein Titel III mit der Überschrift „VERSTÄRKTE ZUSAMMENARBEIT“ eingefügt.

278)

Die folgenden Artikel 280a bis 280i werden eingefügt; sie ersetzen zusammen mit dem Artikel 10 des Vertrags über die Europäische Union die Artikel 27a bis 27e, 40 bis 40b und 43 bis 45 des bisherigen Vertrags über die Europäische Union und die Artikel 11 und 11a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft:

„Artikel 280a

Eine Verstärkte Zusammenarbeit achtet die Verträge und das Recht der Union.

Sie darf weder den Binnenmarkt noch den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt beeinträchtigen. Sie darf für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten weder ein Hindernis noch eine Diskriminierung darstellen noch darf sie zu Verzerrungen des Wettbewerbs zwischen den Mitgliedstaaten führen.

Artikel 280b

Eine Verstärkte Zusammenarbeit achtet die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten der nicht an der Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten. Diese stehen der Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit durch die daran beteiligten Mitgliedstaaten nicht im Wege.

Artikel 280c

(1)   Bei ihrer Begründung steht eine Verstärkte Zusammenarbeit allen Mitgliedstaaten offen, sofern sie die in dem hierzu ermächtigenden Beschluss gegebenenfalls festgelegten Teilnahmevoraussetzungen erfüllen. Dies gilt auch zu jedem anderen Zeitpunkt, sofern sie neben den genannten Voraussetzungen auch die in diesem Rahmen bereits erlassenen Rechtsakte beachten.

Die Kommission und die an einer Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Teilnahme möglichst vieler Mitgliedstaaten gefördert wird.

(2)   Die Kommission und gegebenenfalls der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik unterrichten das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Entwicklung einer Verstärkten Zusammenarbeit.

Artikel 280d

(1)   Die Mitgliedstaaten, die in einem der Bereiche der Verträge — mit Ausnahme der Bereiche, für die die Union die ausschließliche Zuständigkeit besitzt, und der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik — untereinander eine Verstärkte Zusammenarbeit begründen möchten, richten einen Antrag an die Kommission, in dem der Anwendungsbereich und die Ziele aufgeführt werden, die mit der beabsichtigten Verstärkten Zusammenarbeit angestrebt werden. Die Kommission kann dem Rat einen entsprechenden Vorschlag vorlegen. Legt die Kommission keinen Vorschlag vor, so teilt sie den betroffenen Mitgliedstaaten ihre Gründe dafür mit.

Die Ermächtigung zur Einleitung einer Verstärkten Zusammenarbeit nach Unterabsatz 1 wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments erteilt.

(2)   Der Antrag der Mitgliedstaaten, die untereinander im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik eine Verstärkte Zusammenarbeit begründen möchten, wird an den Rat gerichtet. Er wird dem Hohen Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik, der zur Kohärenz der beabsichtigten Verstärkten Zusammenarbeit mit der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik der Union Stellung nimmt, sowie der Kommission übermittelt, die insbesondere zur Kohärenz der beabsichtigten Verstärkten Zusammenarbeit mit der Politik der Union in anderen Bereichen Stellung nimmt. Der Antrag wird ferner dem Europäischen Parlament zur Unterrichtung übermittelt.

Die Ermächtigung zur Einleitung einer Verstärkten Zusammenarbeit wird mit einem Beschluss des Rates erteilt, der einstimmig beschließt.

Artikel 280e

Alle Mitglieder des Rates können an dessen Beratungen teilnehmen, aber nur die Mitglieder des Rates, die die an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten vertreten, sind stimmberechtigt.

Die Einstimmigkeit bezieht sich allein auf die Stimmen der Vertreter der an der Verstärkten Zusammenarbeit beteiligten Mitgliedstaaten.

Die qualifizierte Mehrheit bestimmt sich nach Artikel 205 Absatz 3.

Artikel 280f

(1)   Jeder Mitgliedstaat, der sich einer bestehenden Verstärkten Zusammenarbeit in einem der in Artikel 280d Absatz 1 genannten Bereiche anschließen will, teilt dem Rat und der Kommission seine Absicht mit.

Die Kommission bestätigt binnen vier Monaten nach Eingang der Mitteilung die Beteiligung des betreffenden Mitgliedstaats. Dabei stellt sie gegebenenfalls fest, dass die Beteiligungsvoraussetzungen erfüllt sind, und erlässt die notwendigen Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit bereits erlassenen Rechtsakte.

Ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass die Beteiligungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, so gibt sie an, welche Bestimmungen zur Erfüllung dieser Voraussetzungen erlassen werden müssen, und legt eine Frist für die erneute Prüfung des Antrags fest. Nach Ablauf dieser Frist prüft sie den Antrag erneut nach dem in Unterabsatz 2 vorgesehenen Verfahren. Ist die Kommission der Auffassung, dass die Beteiligungsvoraussetzungen weiterhin nicht erfüllt sind, so kann der betreffende Mitgliedstaat mit dieser Frage den Rat befassen, der über den Antrag befindet. Der Rat beschließt nach Artikel 280e. Er kann außerdem auf Vorschlag der Kommission die in Unterabsatz 2 genannten Übergangsmaßnahmen erlassen.

(2)   Jeder Mitgliedstaat, der an einer bestehenden Verstärkten Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik teilnehmen möchte, teilt dem Rat, dem Hohen Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission seine Absicht mit.

Der Rat bestätigt die Teilnahme des betreffenden Mitgliedstaats nach Anhörung des Hohen Vertreters der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik und gegebenenfalls nach der Feststellung, dass die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt sind. Der Rat kann auf Vorschlag des Hohen Vertreters ferner die notwendigen Übergangsmaßnahmen zur Anwendung der im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit bereits erlassenen Rechtsakte treffen. Ist der Rat jedoch der Auffassung, dass die Teilnahmevoraussetzungen nicht erfüllt sind, so gibt er an, welche Schritte zur Erfüllung dieser Voraussetzungen notwendig sind, und legt eine Frist für die erneute Prüfung des Antrags auf Teilnahme fest.

Für die Zwecke dieses Absatzes beschließt der Rat einstimmig nach Artikel 280e.

Artikel 280g

Die sich aus der Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit ergebenden Ausgaben, mit Ausnahme der Verwaltungskosten der Organe, werden von den beteiligten Mitgliedstaaten getragen, sofern der Rat nicht nach Anhörung des Europäischen Parlaments durch einstimmigen Beschluss sämtlicher Mitglieder des Rates etwas anderes beschließt.

Artikel 280h

(1)   Wenn nach einer Bestimmung der Verträge, die im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit angewendet werden könnte, der Rat einstimmig beschließen muss, kann der Rat nach Artikel 280e einstimmig einen Beschluss dahin gehend erlassen, dass er mit qualifizierter Mehrheit beschließt.

(2)   Wenn nach einer Bestimmung der Verträge, die im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit angewendet werden könnte, Rechtsakte vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen werden müssen, kann der Rat nach Artikel 280e einstimmig einen Beschluss dahin gehend erlassen, dass er gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren beschließt. Der Rat beschließt nach Anhörung des Europäischen Parlaments.

(3)   Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Beschlüsse mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen.

Artikel 280i

Der Rat und die Kommission stellen sicher, dass die im Rahmen einer Verstärkten Zusammenarbeit durchgeführten Maßnahmen untereinander und mit der Politik der Union im Einklang stehen, und arbeiten entsprechend zusammen.“

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

279)

Der Sechste Teil wird „SIEBTER TEIL“.

280)

Die Artikel 281, 293, 305 und 314 werden aufgehoben. Artikel 286 wird durch Artikel 16b ersetzt.

281)

Am Ende des Artikels 282 wird folgender Satz angefügt: „In Fragen, die das Funktionieren der einzelnen Organe betreffen, wird die Union hingegen aufgrund von deren Verwaltungsautonomie von dem betreffenden Organ vertreten.“

282)

In Artikel 283 wird der erste Satzteil „Der Rat erlässt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen beteiligten Organe mit qualifizierter Mehrheit“ ersetzt durch „Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Verordnungen nach Anhörung der anderen betroffenen Organe“; am Ende des Artikels werden die Worte „die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften“ ersetzt durch „die sonstigen Bediensteten der Union“.

283)

Artikel 288 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„Abweichend von Absatz 2 ersetzt die Europäische Zentralbank den durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.“

284)

In Artikel 290 werden nach dem Wort „einstimmig“ die Worte „durch Verordnungen“ eingefügt.

285)

In Artikel 291 werden die Worte „, das Europäische Währungsinstitut“ gestrichen.

286)

Artikel 294 wird Artikel 48a.

287)

Artikel 299 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird gestrichen. Absatz 2 Unterabsatz 1 und die Absätze 3 bis 6 werden Artikel 311a mit den Änderungen gemäß Nummer 293.

In den verbleibenden Teilen von Absatz 2 entfällt die Nummerierung.

b)

In dem neuen Absatz 1 werden die Worte „der französischen überseeischen Departements“ ersetzt durch „von Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion, Saint-Barthélemy und Saint-Martin“ und das Wort „jedoch“ wird gestrichen; am Ende des Absatzes wird der folgende Satz angefügt: „Werden die betreffenden spezifischen Maßnahmen vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen, so beschließt er ebenfalls auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments.“

c)

Am Anfang des neuen Absatzes 2 werden die Worte „Bei Beschlüssen über die in Unterabsatz 2 genannten entsprechenden Maßnahmen berücksichtigt der Rat Bereiche wie“ ersetzt durch „Die Maßnahmen nach Absatz 1 betreffen insbesondere die“.

d)

Am Anfang des neuen Absatzes 3 wird der Verweis auf Unterabsatz 2 durch einen Verweis auf Absatz 1 ersetzt.

288)

Artikel 300 wird durch Artikel 188n und Artikel 301 wird durch Artikel 188k ersetzt; die Artikel 302 bis 304 werden durch Artikel 188p ersetzt.

289)

Artikel 308 erhält folgende Fassung:

„Artikel 308

(1)   Erscheint ein Tätigwerden der Union im Rahmen der in den Verträgen festgelegten Politikbereiche erforderlich, um eines der Ziele der Verträge zu verwirklichen, und sind in den Verträgen die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erlässt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments die geeigneten Vorschriften. Werden diese Vorschriften vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren erlassen, so beschließt er ebenfalls einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.

(2)   Die Kommission macht die nationalen Parlamente im Rahmen des Verfahrens zur Kontrolle der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips nach Artikel 3b Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union auf die Vorschläge aufmerksam, die sich auf diesen Artikel stützen.

(3)   Die auf diesem Artikel beruhenden Maßnahmen dürfen keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten in den Fällen beinhalten, in denen die Verträge eine solche Harmonisierung ausschließen.

(4)   Dieser Artikel kann nicht als Grundlage für die Verwirklichung von Zielen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik dienen, und Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, müssen innerhalb der in Artikel 25b Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Grenzen bleiben.“

290)

Der folgende neue Artikel 308a wird eingefügt:

„Artikel 308a

Artikel 48 Absatz 7 des Vertrags über die Europäische Union findet keine Anwendung auf die folgenden Artikel:

Artikel 269 Absätze 3 und 4,

Artikel 270a Absatz 2 Unterabsatz 1,

Artikel 308 und

Artikel 309.“

291)

Artikel 309 erhält folgende Fassung:

„Artikel 309

Für die Zwecke des Artikels 7 des Vertrags über die Europäische Union über die Aussetzung bestimmter mit der Zugehörigkeit zur Union verbundener Rechte ist das Mitglied des Europäischen Rates oder des Rates, das den betroffenen Mitgliedstaat vertritt, nicht stimmberechtigt und der betreffende Mitgliedstaat wird bei der Berechnung des Drittels oder der vier Fünftel der Mitgliedstaaten nach den Absätzen 1 und 2 des genannten Artikels nicht berücksichtigt. Die Stimmenthaltung von anwesenden oder vertretenen Mitgliedern steht dem Erlass von Beschlüssen nach Absatz 2 des genannten Artikels nicht entgegen.

Für den Erlass von Beschlüssen nach Artikel 7 Absätze 3 und 4 des Vertrags über die Europäische Union bestimmt sich die qualifizierte Mehrheit nach Artikel 205 Absatz 3 Buchstabe b dieses Vertrags.

Beschließt der Rat nach dem Erlass eines Beschlusses über die Aussetzung der Stimmrechte nach Artikel 7 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union auf der Grundlage einer Bestimmung der Verträge mit qualifizierter Mehrheit, so bestimmt sich die qualifizierte Mehrheit hierfür nach Artikel 205 Absatz 3 Buchstabe b dieses Vertrags oder, wenn der Rat auf Vorschlag der Kommission oder des Hohen Vertreters der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik handelt, nach Artikel 205 Absatz 3 Buchstabe a.

Für die Zwecke des Artikels 7 des Vertrags über die Europäische Union beschließt das Europäische Parlament mit der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mit der Mehrheit seiner Mitglieder.“

292)

Artikel 310 wird Artikel 188m.

293)

Artikel 311 wird aufgehoben. Ein Artikel 311a wird eingefügt mit dem Wortlaut des bisherigen Artikels 299 Absatz 2 Unterabsatz 1 und Absätze 3 bis 6; dieser Wortlaut wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 Unterabsatz 1 und die Absätze 3 bis 6 werden die Absätze 1 bis 5, und am Anfang des Artikels wird der folgende neue Einleitungssatz eingefügt:

„Zusätzlich zu den Bestimmungen des Artikels 49c des Vertrags über die Europäische Union über den räumlichen Geltungsbereich der Verträge gelten folgende Bestimmungen:“

b)

In Absatz 2 Unterabsatz 1, der Absatz 1 wird, werden nach den Worten „Dieser Vertrag gilt“ die Worte „nach Artikel 299“ eingefügt, und die Worte „für die französischen überseeischen Departements“ werden ersetzt durch „für Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion, Saint-Barthélemy, Saint-Martin,“

c)

In Absatz 3, der Absatz 2 wird, werden die Worte „zu diesem Vertrag“ und „dieses Vertrags“ gestrichen.

d)

In Absatz 6, der Absatz 5 wird, erhält der Einleitungssatz „Abweichend von den vorstehenden Absätzen gilt:“ folgende Fassung: „Abweichend von Artikel 49c des Vertrags über die Europäische Union und von den Absätzen 1 bis 4 dieses Artikels gilt:“.

e)

Am Ende des Artikels wird der folgende neue Absatz angefügt:

„(6)   Der Europäische Rat kann auf Initiative des betroffenen Mitgliedstaats einen Beschluss zur Änderung des Status eines in den Absätzen 1 und 2 genannten dänischen, französischen oder niederländischen Landes oder Hoheitsgebiets gegenüber der Union erlassen. Der Europäische Rat beschließt einstimmig nach Anhörung der Kommission.“

294)

Die Überschrift „SCHLUSSBESTIMMUNGEN“ vor Artikel 313 wird gestrichen.

295)

Der folgende Artikel 313a wird eingefügt:

„Artikel 313a

Die Bestimmungen des Artikels 53 des Vertrags über die Europäische Union sind auf diesen Vertrag anwendbar.“

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 3

Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.

Artikel 4

(1)   Das diesem Vertrag beigefügte Protokoll Nr. 1 enthält die Änderungen der Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union, zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und/oder zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.

(2)   Das diesem Vertrag beigefügte Protokoll Nr. 2 enthält die Änderungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.

Artikel 5

(1)   Die Artikel, Abschnitte, Kapitel, Titel und Teile des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung dieses Vertrags werden entsprechend den Übereinstimmungstabellen im Anhang zu diesem Vertrag umnummeriert; dieser Anhang ist Bestandteil dieses Vertrags.

(2)   Die im Vertrag über die Europäische Union und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union enthaltenen Querverweise auf Artikel, Abschnitte, Kapitel, Titel und Teile sowie die Querverweise zwischen ihnen werden entsprechend Absatz 1 angepasst; desgleichen werden die Verweise auf Absätze oder Unterabsätze der genannten Artikel, wie sie durch einige Bestimmungen dieses Vertrags umnummeriert oder umgestellt wurden, entsprechend jenen Bestimmungen angepasst.

Die in anderen die Union begründenden Verträgen oder Rechtsakten des Primärrechts enthaltenen Verweise auf Artikel, Abschnitte, Kapitel, Titel und Teile des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft werden entsprechend Absatz 1 angepasst. Die Verweise auf Erwägungsgründe des Vertrags über die Europäische Union oder auf Absätze oder Unterabsätze von Artikeln des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, wie sie durch diesen Vertrag umnummeriert oder umgestellt wurden, werden entsprechend diesem Vertrag angepasst.

Diese Anpassungen betreffen gegebenenfalls auch die Fälle, in denen die jeweilige Bestimmung aufgehoben wird.

(3)   Die in anderen Rechtsinstrumenten oder Rechtsakten enthaltenen Verweise auf Erwägungsgründe, Artikel, Abschnitte, Kapitel, Titel und Teile des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung dieses Vertrags sind als Verweise auf die nach Absatz 1 umnummerierten Erwägungsgründe, Artikel, Abschnitte, Kapitel, Titel und Teile der genannten Verträge zu verstehen; die Verweise auf Absätze oder Unterabsätze jener Artikel sind als Verweise auf die in einigen Bestimmungen dieses Vertrags umnummerierten oder umgestellten Absätze oder Unterabsätze zu verstehen.

Artikel 6

(1)   Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien im Einklang mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.

(2)   Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2009 in Kraft, sofern alle Ratifikationsurkunden hinterlegt worden sind, oder andernfalls am ersten Tag des auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats.

Artikel 7

Dieser als „Vertrag von Lissabon“ bezeichnete Vertrag ist in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; er wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter diesen Vertrag gesetzt.

Съставено в Лисабон на тринадесети декември две хиляди и седма година.

Hecho en Lisboa, el trece de diciembre de dos mil siete.

V Lisabonu dne třináctého prosince dva tisíce sedm.

Udfærdiget i Lissabon den trettende december to tusind og syv.

Geschehen zu Lissabon am dreizehnten Dezember zweitausendsieben.

Kahe tuhande seitsmenda aasta detsembrikuu kolmeteistkümnendal päeval Lissabonis.

Έγινε στη Λισσαβώνα, στις δέκα τρεις Δεκεμβρίου δύο χιλιάδες επτά.

Done at Lisbon on the thirteenth day of December in the year two thousand and seven.

Fait à Lisbonne, le treize décembre deux mille sept.

Arna dhéanamh i Liospóin, an tríú lá déag de Nollaig sa bhliain dhá mhíle a seacht.

Fatto a Lisbona, addì tredici dicembre duemilasette.

Lisabonā, divtūkstoš septītā gada trīspadsmitajā decembrī.

Priimta Lisabonoje du tūkstančiai septintųjų metų gruodžio tryliktą dieną.

Kelt Lisszabonban, a kétezer-hetedik év december tizenharmadik napján.

Magħmul f'Lisbona, fit-tlettax-il jum ta' Diċembru tas-sena elfejn u sebgħa.

Gedaan te Lissabon, de dertiende december tweeduizend zeven.

Sporządzono w Lizbonie dnia trzynastego grudnia roku dwa tysiące siódmego.

Feito em Lisboa, em treze de Dezembro de dois mil e sete.

Întocmit la Lisabona la treisprezece decembrie două mii șapte.

V Lisabone dňa trinásteho decembra dvetisícsedem.

V Lizboni, dne trinajstega decembra leta dva tisoč sedem.

Tehty Lissabonissa kolmantenatoista päivänä joulukuuta vuonna kaksituhattaseitsemän.

Som skedde i Lissabon den trettonde december tjugohundrasju.

Voor Zijne Majesteit de Koning der Belgen

Pour Sa Majesté le Roi des Belges

Für Seine Majestät den König der Belgier

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„Deze handtekening verbindt eveneens de Vlaamse Gemeenschap, de Franse Gemeenschap, de Duitstalige Gemeenschap, het Vlaamse Gewest, het Waalse Gewest en het Brussels Hoofdstedelijk Gewest.”

«Cette signature engage également la Communauté française, la Communauté flamande, la Communauté germanophone, la Région wallonne, la Région flamande et la Région de Bruxelles-Capitale.»

„Diese Unterschrift bindet zugleich die Deutschsprachige Gemeinschaft, die Flämische Gemeinschaft, die Französische Gemeinschaft, die Wallonische Region, die Flämische Region und die Region Brüssel-Hauptstadt.“

За Правителството на Република България

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Za prezidenta České republiky

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For Hendes Majestæt Danmarks Dronning

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Für den Präsidenten der Bundesrepublik Deutschland

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Eesti Vabariigi Presidendi nimel

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Thar ceann Uachtarán na hÉireann

For the President of Ireland

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Για τον Πρόεδρο της Ελληνικής Δημοκρατίας

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Por Su Majestad el Rey de España

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Pour le Président de la République française

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Per il Presidente della Repubblica italiana

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Για τον Πρόεδρο της Κυπριακής Δημοκρατίας

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Latvijas Republikas Valsts prezidenta vārdā

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Lietuvos Respublikos Prezidento vardu

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Pour Son Altesse Royale le Grand-Duc de Luxembourg

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A Magyar Köztársaság Elnöke részéről

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Għall-President ta' Malta

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Voor Hare Majesteit de Koningin der Nederlanden

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Für den Bundespräsidenten der Republik Österreich

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Za Prezydenta Rzeczypospolitej Polskiej

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Pelo Presidente da República Portuguesa

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Pentru Președintele României

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Za predsednika Republike Slovenije

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Za prezidenta Slovenskej republiky

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Suomen Tasavallan Presidentin puolesta

För Republiken Finlands President

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För Konungariket Sveriges regering

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For Her Majesty the Queen of the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland

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PROTOKOLLE

 

A.   PROTOKOLLE, DIE DEM VERTRAG ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION, DEM VERTRAG ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION UND GEGEBENENFALLS DEM VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT BEIZUFÜGEN SIND

 

PROTOKOLL

ÜBER DIE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE IN DER EUROPÄISCHEN UNION

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —

EINGEDENK dessen, dass die Art der Kontrolle der Regierungen durch die nationalen Parlamente hinsichtlich der Tätigkeiten der Europäischen Union Sache der besonderen verfassungsrechtlichen Gestaltung und Praxis jedes Mitgliedstaats ist,

IN DEM WUNSCH, eine stärkere Beteiligung der nationalen Parlamente an den Tätigkeiten der Europäischen Union zu fördern und ihnen bessere Möglichkeiten zu geben, sich zu den Entwürfen von Gesetzgebungsakten der Europäischen Union sowie zu anderen Fragen, die für sie von besonderem Interesse sein können, zu äußern —

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt sind:

TITEL I

UNTERRICHTUNG DER NATIONALEN PARLAMENTE

Artikel 1

Die Konsultationsdokumente der Kommission (Grün- und Weißbücher sowie Mitteilungen) werden bei ihrer Veröffentlichung von der Kommission direkt den nationalen Parlamenten zugeleitet. Ferner leitet die Kommission den nationalen Parlamenten gleichzeitig mit der Übermittlung an das Europäische Parlament und den Rat das jährliche Rechtsetzungsprogramm sowie alle weiteren Dokumente für die Ausarbeitung der Rechtsetzungsprogramme oder politischen Strategien zu.

Artikel 2

Die an das Europäische Parlament und den Rat gerichteten Entwürfe von Gesetzgebungsakten werden den nationalen Parlamenten zugeleitet.

Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet „Entwurf eines Gesetzgebungsakts“ die Vorschläge der Kommission, die Initiativen einer Gruppe von Mitgliedstaaten, die Initiativen des Europäischen Parlaments, die Anträge des Gerichtshofs, die Empfehlungen der Europäischen Zentralbank und die Anträge der Europäischen Investitionsbank, die den Erlass eines Gesetzgebungsaktes zum Ziel haben.

Die von der Kommission vorgelegten Entwürfe von Gesetzgebungsakten werden von der Kommission gleichzeitig mit der Übermittlung an das Europäische Parlament und den Rat direkt den nationalen Parlamenten zugeleitet.

Die vom Europäischen Parlament vorgelegten Entwürfe von Gesetzgebungsakten werden vom Europäischen Parlament direkt den nationalen Parlamenten zugeleitet.

Die von einer Gruppe von Mitgliedstaaten, vom Gerichtshof, von der Europäischen Zentralbank oder von der Europäischen Investitionsbank vorgelegten Entwürfe von Gesetzgebungsakten werden vom Rat den nationalen Parlamenten zugeleitet.

Artikel 3

Die nationalen Parlamente können nach dem im Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit vorgesehenen Verfahren eine begründete Stellungnahme zur Übereinstimmung eines Entwurfs eines Gesetzgebungsakts mit dem Subsidiaritätsprinzip an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission richten.

Wird der Entwurf eines Gesetzgebungsakts von einer Gruppe von Mitgliedstaaten vorgelegt, so übermittelt der Präsident des Rates die begründete Stellungnahme oder die begründeten Stellungnahmen den Regierungen dieser Mitgliedstaaten.

Wird der Entwurf eines Gesetzgebungsakts vom Gerichtshof, von der Europäischen Zentralbank oder von der Europäischen Investitionsbank vorgelegt, so übermittelt der Präsident des Rates die begründete Stellungnahme oder die begründeten Stellungnahmen dem betreffenden Organ oder der betreffenden Einrichtung.

Artikel 4

Zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ein Entwurf eines Gesetzgebungsakts den nationalen Parlamenten in den Amtssprachen der Union zugeleitet wird, und dem Zeitpunkt, zu dem er zwecks Erlass oder zur Festlegung eines Standpunkts im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens auf die vorläufige Tagesordnung des Rates gesetzt wird, müssen acht Wochen liegen. In dringenden Fällen, die in dem Rechtsakt oder dem Standpunkt des Rates begründet werden, sind Ausnahmen möglich. Außer in ordnungsgemäß begründeten dringenden Fällen darf in diesen acht Wochen keine Einigung über den Entwurf eines Gesetzgebungsakts festgestellt werden. Außer in ordnungsgemäß begründeten dringenden Fällen müssen zwischen der Aufnahme des Entwurfs eines Gesetzgebungsakts in die vorläufige Tagesordnung für die Tagung des Rates und der Festlegung eines Standpunkts zehn Tage liegen.

Artikel 5

Den nationalen Parlamenten werden die Tagesordnungen für die Tagungen des Rates und die Ergebnisse dieser Tagungen, einschließlich der Protokolle der Tagungen, auf denen der Rat über Entwürfe von Gesetzgebungsakten berät, gleichzeitig mit der Übermittlung an die Regierungen der Mitgliedstaaten direkt zugeleitet.

Artikel 6

Beabsichtigt der Europäische Rat, Artikel 48 Absatz 7 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union in Anspruch zu nehmen, so werden die nationalen Parlamente mindestens sechs Monate vor dem Erlass eines Beschlusses von der Initiative des Europäischen Rates unterrichtet.

Artikel 7

Der Rechnungshof übermittelt den nationalen Parlamenten gleichzeitig mit der Übermittlung an das Europäische Parlament und den Rat seinen Jahresbericht zur Unterrichtung.

Artikel 8

Handelt es sich bei dem System des nationalen Parlaments nicht um ein Einkammersystem, so gelten die Artikel 1 bis 7 für jede der Kammern des Parlaments.

TITEL II

ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN PARLAMENTEN

Artikel 9

Das Europäische Parlament und die nationalen Parlamente legen gemeinsam fest, wie eine effiziente und regelmäßige Zusammenarbeit zwischen den Parlamenten innerhalb der Union gestaltet und gefördert werden kann.

Artikel 10

Eine Konferenz der Europa-Ausschüsse der Parlamente kann jeden ihr zweckmäßig erscheinenden Beitrag dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission zur Kenntnis bringen. Diese Konferenz fördert ferner den Austausch von Informationen und bewährten Praktiken zwischen den nationalen Parlamenten und dem Europäischen Parlament, einschließlich ihrer Fachausschüsse. Sie kann auch interparlamentarische Konferenzen zu Einzelthemen organisieren, insbesondere zur Erörterung von Fragen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik. Die Beiträge der Konferenz binden nicht die nationalen Parlamente und greifen ihrem Standpunkt nicht vor.

PROTOKOLL

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —

IN DEM WUNSCH sicherzustellen, dass die Entscheidungen in der Union so bürgernah wie möglich getroffen werden,

ENTSCHLOSSEN, die Bedingungen für die Anwendung der in Artikel 3b des Vertrags über die Europäische Union verankerten Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit festzulegen und ein System zur Kontrolle der Anwendung dieser Grundsätze zu schaffen —

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:

Artikel 1

Jedes Organ trägt stets für die Einhaltung der in Artikel 3b des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit Sorge.

Artikel 2

Die Kommission führt umfangreiche Anhörungen durch, bevor sie einen Gesetzgebungsakt vorschlägt. Dabei ist gegebenenfalls der regionalen und lokalen Bedeutung der in Betracht gezogenen Maßnahmen Rechnung zu tragen. In außergewöhnlich dringenden Fällen führt die Kommission keine Konsultationen durch. Sie begründet dies in ihrem Vorschlag.

Artikel 3

Im Sinne dieses Protokolls bezeichnet „Entwurf eines Gesetzgebungsakts“ die Vorschläge der Kommission, die Initiativen einer Gruppe von Mitgliedstaaten, die Initiativen des Europäischen Parlaments, die Anträge des Gerichtshofs, die Empfehlungen der Europäischen Zentralbank und die Anträge der Europäischen Investitionsbank, die den Erlass eines Gesetzgebungsakts zum Ziel haben.

Artikel 4

Die Kommission leitet ihre Entwürfe für Gesetzgebungsakte und ihre geänderten Entwürfe den nationalen Parlamenten und dem Unionsgesetzgeber gleichzeitig zu.

Das Europäische Parlament leitet seine Entwürfe von Gesetzgebungsakten sowie seine geänderten Entwürfe den nationalen Parlamenten zu.

Der Rat leitet die von einer Gruppe von Mitgliedstaaten, vom Gerichtshof, von der Europäischen Zentralbank oder von der Europäischen Investitionsbank vorgelegten Entwürfe von Gesetzgebungsakten sowie die geänderten Entwürfe den nationalen Parlamenten zu.

Sobald das Europäische Parlament seine legislativen Entschließungen angenommen und der Rat seine Standpunkte festgelegt hat, leiten sie diese den nationalen Parlamenten zu.

Artikel 5

Die Entwürfe von Gesetzgebungsakten werden im Hinblick auf die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit begründet. Jeder Entwurf eines Gesetzgebungsakts sollte einen Vermerk mit detaillierten Angaben enthalten, die es ermöglichen zu beurteilen, ob die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eingehalten wurden. Dieser Vermerk sollte Angaben zu den voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen sowie im Fall einer Richtlinie zu den Auswirkungen auf die von den Mitgliedstaaten zu erlassenden Rechtsvorschriften, einschließlich gegebenenfalls der regionalen Rechtsvorschriften, enthalten. Die Feststellung, dass ein Ziel der Union besser auf Unionsebene erreicht werden kann, beruht auf qualitativen und, soweit möglich, quantitativen Kriterien. Die Entwürfe von Gesetzgebungsakten berücksichtigen dabei, dass die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand der Union, der nationalen Regierungen, der regionalen und lokalen Behörden, der Wirtschaftsteilnehmer und der Bürgerinnen und Bürger so gering wie möglich gehalten werden und in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen müssen.

Artikel 6

Die nationalen Parlamente oder die Kammern eines dieser Parlamente können binnen acht Wochen nach dem Zeitpunkt der Übermittlung eines Entwurfs eines Gesetzgebungsakts in den Amtssprachen der Union in einer begründeten Stellungnahme an die Präsidenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission darlegen, weshalb der Entwurf ihres Erachtens nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist. Dabei obliegt es dem jeweiligen nationalen Parlament oder der jeweiligen Kammer eines nationalen Parlaments, gegebenenfalls die regionalen Parlamente mit Gesetzgebungsbefugnissen zu konsultieren.

Wird der Entwurf eines Gesetzgebungsakts von einer Gruppe von Mitgliedstaaten vorgelegt, so übermittelt der Präsident des Rates die Stellungnahme den Regierungen dieser Mitgliedstaaten.

Wird der Entwurf eines Gesetzgebungsakts vom Gerichtshof, von der Europäischen Zentralbank oder von der Europäischen Investitionsbank vorgelegt, so übermittelt der Präsident des Rates die Stellungnahme dem betreffenden Organ oder der betreffenden Einrichtung.

Artikel 7

(1)   Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sowie gegebenenfalls die Gruppe von Mitgliedstaaten, der Gerichtshof, die Europäische Zentralbank oder die Europäische Investitionsbank, sofern der Entwurf eines Gesetzgebungsakts von ihnen vorgelegt wurde, berücksichtigen die begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente oder einer der Kammern eines dieser Parlamente.

Jedes nationale Parlament hat zwei Stimmen, die entsprechend dem einzelstaatlichen parlamentarischen System verteilt werden. In einem Zweikammersystem hat jede der beiden Kammern eine Stimme.

(2)   Erreicht die Anzahl begründeter Stellungnahmen, wonach der Entwurf eines Gesetzgebungsakts nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht, mindestens ein Drittel der Gesamtzahl der den nationalen Parlamenten nach Absatz 1 Unterabsatz 2 zugewiesenen Stimmen, so muss der Entwurf überprüft werden. Die Schwelle beträgt ein Viertel der Stimmen, wenn es sich um den Entwurf eines Gesetzgebungsakts auf der Grundlage des Artikels 61i des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts handelt.

Nach Abschluss der Überprüfung kann die Kommission oder gegebenenfalls die Gruppe von Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, der Gerichtshof, die Europäische Zentralbank oder die Europäische Investitionsbank, sofern der Entwurf eines Gesetzgebungsakts von ihr beziehungsweise ihm vorgelegt wurde, beschließen, an dem Entwurf festzuhalten, ihn zu ändern oder ihn zurückzuziehen. Dieser Beschluss muss begründet werden.

(3)   Außerdem gilt im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens Folgendes: Erreicht die Anzahl begründeter Stellungnahmen, wonach der Vorschlag für einen Gesetzgebungsakt nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht, mindestens die einfache Mehrheit der Gesamtzahl der den nationalen Parlamenten nach Absatz 1 Unterabsatz 2 zugewiesenen Stimmen, so muss der Vorschlag überprüft werden. Nach Abschluss dieser Überprüfung kann die Kommission beschließen, an dem Vorschlag festzuhalten, ihn zu ändern oder ihn zurückzuziehen.

Beschließt die Kommission, an dem Vorschlag festzuhalten, so hat sie in einer begründeten Stellungnahme darzulegen, weshalb der Vorschlag ihres Erachtens mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht. Die begründete Stellungnahme der Kommission wird zusammen mit den begründeten Stellungnahmen der nationalen Parlamente dem Unionsgesetzgeber vorgelegt, damit dieser sie im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt:

a)

Vor Abschluss der ersten Lesung prüft der Gesetzgeber (das Europäische Parlament und der Rat), ob der Gesetzgebungsvorschlag mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht; hierbei berücksichtigt er insbesondere die angeführten Begründungen, die von einer Mehrheit der nationalen Parlamente unterstützt werden, sowie die begründete Stellungnahme der Kommission.

b)

Ist der Gesetzgeber mit der Mehrheit von 55 % der Mitglieder des Rates oder einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen im Europäischen Parlament der Ansicht, dass der Vorschlag nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht, wird der Gesetzgebungsvorschlag nicht weiter geprüft.

Artikel 8

Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für Klagen wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts gegen das Subsidiaritätsprinzip zuständig, die nach Maßgabe des Artikels 230 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union von einem Mitgliedstaat erhoben oder entsprechend der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung von einem Mitgliedstaat im Namen seines nationalen Parlaments oder einer Kammer dieses Parlaments übermittelt werden.

Nach Maßgabe des genannten Artikels können entsprechende Klagen in Bezug auf Gesetzgebungsakte, für deren Erlass die Anhörung des Ausschusses der Regionen nach dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgeschrieben ist, auch vom Ausschuss der Regionen erhoben werden.

Artikel 9

Die Kommission legt dem Europäischen Rat, dem Europäischen Parlament, dem Rat und den nationalen Parlamenten jährlich einen Bericht über die Anwendung des Artikels 3b des Vertrags über die Europäische Union vor. Dieser Jahresbericht wird auch dem Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen zugeleitet.

PROTOKOLL

BETREFFEND DIE EURO-GRUPPE

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —

IN DEM WUNSCH, die Voraussetzungen für ein stärkeres Wirtschaftswachstum in der Europäischen Union zu verbessern und zu diesem Zwecke eine immer engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik im Euro-Währungsgebiet zu fördern,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass besondere Bestimmungen für einen verstärkten Dialog zwischen den Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, vorgesehen werden müssen, bis der Euro zur Währung aller Mitgliedstaaten der Union geworden ist —

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:

Artikel 1

Die Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, treten zu informellen Sitzungen zusammen. Diese Sitzungen werden bei Bedarf abgehalten, um Fragen im Zusammenhang mit ihrer gemeinsamen spezifischen Verantwortung im Bereich der einheitlichen Währung zu erörtern. Die Kommission nimmt an den Sitzungen teil. Die Europäische Zentralbank wird zu diesen Sitzungen eingeladen, die von den Vertretern der für Finanzen zuständigen Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, und der Kommission vorbereitet werden.

Artikel 2

Die Minister der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, wählen mit der Mehrheit dieser Mitgliedstaaten einen Präsidenten für zweieinhalb Jahre.

PROTOKOLL

ÜBER DIE STÄNDIGE STRUKTURIERTE ZUSAMMENARBEIT NACH ARTIKEL 28A DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —

GESTÜTZT AUF Artikel 28a Absatz 6 und Artikel 28e des Vertrags über die Europäische Union,

EINGEDENK DESSEN, dass die Union eine Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik verfolgt, die auf der Erreichung einer immer stärkeren Konvergenz des Handelns der Mitgliedstaaten beruht,

EINGEDENK DESSEN, dass die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik integraler Bestandteil der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik ist, dass sie der Union eine auf zivile und militärische Mittel gestützte Fähigkeit zu Operationen sichert, dass die Union hierauf bei Missionen nach Artikel 28b des Vertrags über die Europäische Union außerhalb der Union zur Friedenssicherung, Konfliktverhütung und Stärkung der internationalen Sicherheit nach den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen zurückgreifen kann und dass diese Aufgaben dank der von den Mitgliedstaaten nach dem Grundsatz der „nur einmal einsetzbaren Streitkräfte“ bereitgestellten militärischen Fähigkeiten erfüllt werden,

EINGEDENK DESSEN, dass die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten unberührt lässt,

EINGEDENK DESSEN, dass die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik der Union die aus dem Nordatlantikvertrag erwachsenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten achtet, die ihre gemeinsame Verteidigung als durch die Nordatlantikvertrags-Organisation verwirklicht betrachten, die das Fundament der kollektiven Verteidigung ihrer Mitglieder bleibt, und dass sie mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik vereinbar ist,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine maßgeblichere Rolle der Union im Bereich von Sicherheit und Verteidigung im Einklang mit den sogenannten Berlin-plus-Vereinbarungen zur Vitalität eines erneuerten Atlantischen Bündnisses beitragen wird,

FEST ENTSCHLOSSEN, dass die Union in der Lage sein muss, die ihr im Rahmen der Staatengemeinschaft obliegenden Verantwortungen in vollem Umfang wahrzunehmen,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Organisation der Vereinten Nationen die Union für die Durchführung dringender Missionen nach den Kapiteln VI und VII der Charta der Vereinten Nationen um Unterstützung ersuchen kann,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Stärkung der Sicherheits- und Verteidigungspolitik von den Mitgliedstaaten Anstrengungen im Bereich der Fähigkeiten erfordern wird,

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass der Eintritt in eine neue Phase der Entwicklung der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik von den Mitgliedstaaten, die dazu bereit sind, entschiedene Anstrengungen erfordert,

EINGEDENK der Bedeutung, die der umfassenden Beteiligung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik an den Arbeiten im Rahmen der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit zukommt —

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:

Artikel 1

An der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit nach Artikel 28a Absatz 6 des Vertrags über die Europäische Union kann jeder Mitgliedstaat teilnehmen, der sich ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon verpflichtet,

a)

seine Verteidigungsfähigkeiten durch Ausbau seiner nationalen Beiträge und gegebenenfalls durch Beteiligung an multinationalen Streitkräften, an den wichtigsten europäischen Ausrüstungsprogrammen und an der Tätigkeit der Agentur für die Bereiche Entwicklung der Verteidigungsfähigkeiten, Forschung, Beschaffung und Rüstung (Europäische Verteidigungsagentur) intensiver zu entwickeln und

b)

spätestens 2010 über die Fähigkeit zu verfügen, entweder als nationales Kontingent oder als Teil von multinationalen Truppenverbänden bewaffnete Einheiten bereitzustellen, die auf die in Aussicht genommenen Missionen ausgerichtet sind, taktisch als Gefechtsverband konzipiert sind, über Unterstützung unter anderem für Transport und Logistik verfügen und fähig sind, innerhalb von 5 bis 30 Tagen Missionen nach Artikel 28b des Vertrags über die Europäische Union aufzunehmen, um insbesondere Ersuchen der Organisation der Vereinten Nationen nachzukommen, und diese Missionen für eine Dauer von zunächst 30 Tagen, die bis auf 120 Tage ausgedehnt werden kann, aufrechtzuerhalten.

Artikel 2

Die an der Ständigen Strukturierten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten verpflichten sich zwecks Erreichung der in Artikel 1 genannten Ziele zu

a)

einer Zusammenarbeit ab dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zur Verwirklichung der vereinbarten Ziele für die Höhe der Investitionsausgaben für Verteidigungsgüter und zur regelmäßigen Überprüfung dieser Ziele im Lichte des Sicherheitsumfelds und der internationalen Verantwortung der Union;

b)

einer möglichst weit gehenden Angleichung ihres Verteidigungsinstrumentariums, indem sie insbesondere die Ermittlung des militärischen Bedarfs harmonisieren, ihre Verteidigungsmittel und -fähigkeiten gemeinsam nutzen und gegebenenfalls spezialisieren sowie die Zusammenarbeit auf den Gebieten Ausbildung und Logistik stärken;

c)

konkreten Maßnahmen zur Stärkung der Verfügbarkeit, der Interoperabilität, der Flexibilität und der Verlegefähigkeit ihrer Truppen insbesondere, indem sie gemeinsame Ziele für die Entsendung von Streitkräften aufstellen und gegebenenfalls ihre nationalen Beschlussfassungsverfahren überprüfen;

d)

einer Zusammenarbeit mit dem Ziel, dass sie die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um unter anderem durch multinationale Konzepte und unbeschadet der sie betreffenden Verpflichtungen im Rahmen der Nordatlantikvertrags-Organisation die im Rahmen des „Mechanismus zur Entwicklung der Fähigkeiten“ festgestellten Lücken zu schließen;

e)

einer eventuellen Mitwirkung an der Entwicklung gemeinsamer oder europäischer Programme für wichtige Güter im Rahmen der Europäischen Verteidigungsagentur.

Artikel 3

Die Europäische Verteidigungsagentur trägt zur regelmäßigen Beurteilung der Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu den Fähigkeiten bei, insbesondere der Beiträge nach den unter anderem auf der Grundlage von Artikel 2 aufgestellten Kriterien, und erstattet hierüber mindestens einmal jährlich Bericht. Die Beurteilung kann als Grundlage für die Empfehlungen sowie für die Beschlüsse des Rates dienen, die nach Artikel 28e des Vertrags über die Europäische Union erlassen werden.

PROTOKOLL

ZU ARTIKEL 6 ABSATZ 2 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION ÜBER DEN BEITRITT DER UNION ZUR EUROPÄISCHEN KONVENTION ZUM SCHUTZ DER MENSCHENRECHTE UND GRUNDFREIHEITEN

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:

Artikel 1

In der Übereinkunft über den Beitritt der Union zur Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden „Europäische Konvention“) nach Artikel 6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union wird dafür Sorge getragen, dass die besonderen Merkmale der Union und des Unionsrechts erhalten bleiben, insbesondere in Bezug auf

a)

die besondere Regelung für eine etwaige Beteiligung der Union an den Kontrollgremien der Europäischen Konvention;

b)

die nötigen Mechanismen, um sicherzustellen, dass Beschwerden von Nichtmitgliedstaaten und Individualbeschwerden den Mitgliedstaaten und/oder gegebenenfalls der Union ordnungsgemäß übermittelt werden.

Artikel 2

In der Übereinkunft nach Artikel 1 wird sichergestellt, dass der Beitritt der Union die Zuständigkeiten der Union und die Befugnisse ihrer Organe unberührt lässt. Es wird sichergestellt, dass die Bestimmungen der Übereinkunft die besondere Situation der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Europäische Konvention unberührt lassen, insbesondere in Bezug auf ihre Protokolle, auf Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten in Abweichung von der Europäischen Konvention nach deren Artikel 15 getroffen werden, und auf Vorbehalte, die die Mitgliedstaaten gegen die Europäische Konvention nach deren Artikel 57anbringen.

Artikel 3

Keine der Bestimmungen der Übereinkunft nach Artikel 1 berührt Artikel 292 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

PROTOKOLL

ÜBER DEN BINNENMARKT UND DEN WETTBEWERB

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass der Binnenmarkt, wie er in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union beschrieben wird, ein System umfasst, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt —

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, dass für diese Zwecke die Union erforderlichenfalls nach den Bestimmungen der Verträge, einschließlich des Artikels 308 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, tätig wird.

Dieses Protokoll wird dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt.

PROTOKOLL

ÜBER DIE ANWENDUNG DER CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION AUF POLEN UND DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —

IN DER ERWÄGUNG, dass die Union in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen Rechte, Freiheiten und Grundsätze anerkennt;

IN DER ERWÄGUNG, dass die Charta streng im Einklang mit den Bestimmungen des genannten Artikels 6 und mit Titel VII der Charta anzuwenden ist;

IN DER ERWÄGUNG, dass der genannte Artikel 6 vorsieht, dass die Charta von den Gerichten Polens und des Vereinigten Königreichs streng im Einklang mit den in jenem Artikel erwähnten Erläuterungen anzuwenden und auszulegen ist;

IN DER ERWÄGUNG, dass die Charta sowohl Rechte als auch Grundsätze enthält,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Charta sowohl Bestimmungen bürgerlicher und politischer Art als auch Bestimmungen wirtschaftlicher und sozialer Art enthält;

IN DER ERWÄGUNG, dass die Charta die in der Union anerkannten Rechte, Freiheiten und Grundsätze bekräftigt und diese Rechte besser sichtbar macht, aber keine neuen Rechte oder Grundsätze schafft;

EINGEDENK DER Verpflichtungen Polens und des Vereinigten Königreichs aufgrund des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Unionsrechts im Allgemeinen;

IN KENNTNIS des Wunsches Polens und des Vereinigten Königreichs, bestimmte Aspekte der Anwendung der Charta zu klären;

demzufolge IN DEM WUNSCH, die Anwendung der Charta in Bezug auf die Gesetze und Verwaltungsmaßnahmen Polens und des Vereinigten Königreichs und die Frage der Einklagbarkeit in Polen und im Vereinigten Königreich zu klären;

IN BEKRÄFTIGUNG DESSEN, dass in diesem Protokoll enthaltene Bezugnahmen auf die Wirkungsweise spezifischer Bestimmungen der Charta auf keinen Fall die Wirkungsweise anderer Bestimmungen der Charta berühren;

IN BEKRÄFTIGUNG DESSEN, dass dieses Protokoll die Anwendung der Charta auf andere Mitgliedstaaten nicht berührt;

IN BEKRÄFTIGUNG DESSEN, dass dieses Protokoll andere Verpflichtungen Polens und des Vereinigten Königreichs aufgrund des Vertrags über die Europäische Union, des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Unionsrechts im Allgemeinen nicht berührt —

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:

Artikel 1

(1)   Die Charta bewirkt keine Ausweitung der Befugnis des Gerichtshofs der Europäischen Union oder eines Gerichts Polens oder des Vereinigten Königreichs zu der Feststellung, dass die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die Verwaltungspraxis oder Maßnahmen Polens oder des Vereinigten Königreichs nicht mit den durch die Charta bekräftigten Grundrechten, Freiheiten und Grundsätzen im Einklang stehen.

(2)   Insbesondere — und um jeden Zweifel auszuräumen — werden mit Titel IV der Charta keine für Polen oder das Vereinigte Königreich geltenden einklagbaren Rechte geschaffen, soweit Polen bzw. das Vereinigte Königreich solche Rechte nicht in seinem nationalen Recht vorgesehen hat.

Artikel 2

Wird in einer Bestimmung der Charta auf das innerstaatliche Recht und die innerstaatliche Praxis Bezug genommen, so findet diese Bestimmung auf Polen und das Vereinigte Königreich nur in dem Maße Anwendung, in dem die darin enthaltenen Rechte oder Grundsätze durch das Recht oder die Praxis Polens bzw. des Vereinigten Königreichs anerkannt sind.

PROTOKOLL

ÜBER DIE AUSÜBUNG DER GETEILTEN ZUSTÄNDIGKEIT

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:

Einziger Artikel

Ist die Union in einem bestimmten Bereich im Sinne des Artikels 2a Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend die geteilte Zuständigkeit tätig geworden, so erstreckt sich die Ausübung der Zuständigkeit nur auf die durch den entsprechenden Rechtsakt der Union geregelten Elemente und nicht auf den gesamten Bereich.

PROTOKOLL

ÜBER DIENSTE VON ALLGEMEINEM INTERESSE

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —

IN DEM WUNSCH, die Bedeutung der Dienste von allgemeinem Interesse hervorzuheben —

SIND über folgende auslegende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind:

Artikel 1

Zu den gemeinsamen Werten der Union in Bezug auf Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne des Artikels 16 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zählen insbesondere:

die wichtige Rolle und der weite Ermessensspielraum der nationalen, regionalen und lokalen Behörden in der Frage, wie Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse auf eine den Bedürfnissen der Nutzer so gut wie möglich entsprechende Weise zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren sind;

die Vielfalt der jeweiligen Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse und die Unterschiede bei den Bedürfnissen und Präferenzen der Nutzer, die aus unterschiedlichen geografischen, sozialen oder kulturellen Gegebenheiten folgen können;

ein hohes Niveau in Bezug auf Qualität, Sicherheit und Bezahlbarkeit, Gleichbehandlung und Förderung des universellen Zugangs und der Nutzerrechte.

Artikel 2

Die Bestimmungen der Verträge berühren in keiner Weise die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, nichtwirtschaftliche Dienste von allgemeinem Interesse zur Verfügung zu stellen, in Auftrag zu geben und zu organisieren.

PROTOKOLL

ÜBER DEN BESCHLUSS DES RATES ÜBER DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 9C ABSATZ 4 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION UND DES ARTIKELS 205 ABSATZ 2 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION ZWISCHEN DEM 1. NOVEMBER 2014 UND DEM 31. MÄRZ 2017 EINERSEITS UND AB DEM 1. APRIL 2017 ANDERERSEITS

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass es zum Zeitpunkt der Billigung des Vertrags von Lissabon von grundlegender Bedeutung war, dass eine Einigung über den Beschluss des Rates über die Anwendung des Artikels 9c Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 205 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zwischen dem 1. November 2014 und dem 31. März 2017 einerseits und ab dem 1. April 2017 andererseits (im Folgenden „Beschluss“) zustande kommt —

SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist:

Einziger Artikel

Bevor der Rat einen Entwurf prüft, der entweder darauf abzielt, den Beschluss oder eine seiner Bestimmungen zu ändern oder aufzuheben, oder aber darauf abzielt, eine mittelbare Änderung seines Geltungsbereichs oder seiner Bedeutung zu bewirken, indem ein anderer Rechtsakt der Union geändert wird, führt der Europäische Rat eine vorläufige Beratung über diesen Entwurf durch, wobei er gemäß Artikel 9b Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union im Konsens handelt.

PROTOKOLL

ÜBER DIE ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —

IN DER ERWÄGUNG, dass zur Regelung des Übergangs von den institutionellen Bestimmungen der Verträge, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon anwendbar sind, zu den Bestimmungen des genannten Vertrags Übergangsbestimmungen vorgesehen werden müssen —

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt sind:

Artikel 1

In diesem Protokoll bezeichnet der Ausdruck „die Verträge“ den Vertrag über die Europäische Union, den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.

TITEL I

BESTIMMUNGEN ÜBER DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

Artikel 2

Rechtzeitig vor den Wahlen zum Europäischen Parlament 2009 erlässt der Europäische Rat nach Artikel 9a Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Europäische Union einen Beschluss über die Zusammensetzung des Europäischen Parlaments.

Bis zum Ende der Wahlperiode 2004-2009 entsprechen die Zusammensetzung und die Anzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments der bei Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geltenden Zusammensetzung und Anzahl.

TITEL II

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE QUALIFIZIERTE MEHRHEIT

Artikel 3

(1)   Nach Artikel 9c Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union treten die Bestimmungen dieses Absatzes und die Bestimmungen des Artikels 205 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Definition der qualifizierten Mehrheit im Europäischen Rat und im Rat am 1. November 2014 in Kraft.

(2)   Für den Zeitraum vom 1. November 2014 bis zum 31. März 2017 gilt Folgendes: Ist für eine Beschlussfassung eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, kann ein Mitglied des Rates beantragen, dass die Beschlussfassung mit der qualifizierten Mehrheit nach Absatz 3 erfolgt. In diesem Fall finden die Absätze 3 und 4 Anwendung.

(3)   Bis zum 31. Oktober 2014 gelten unbeschadet des Artikels 201a Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die nachstehenden Bestimmungen:

Ist für die Beschlussfassung im Europäischen Rat und im Rat eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, so werden die Stimmen der Mitglieder wie folgt gewichtet:

Belgien

12

Bulgarien

10

Tschechische Republik

12

Dänemark

7

Deutschland

29

Estland

4

Irland

7

Griechenland

12

Spanien

27

Frankreich

29

Italien

29

Zypern

4

Lettland

4

Litauen

7

Luxemburg

4

Ungarn

12

Malta

3

Niederlande

13

Österreich

10

Polen

27

Portugal

12

Rumänien

14

Slowenien

4

Slowakei

7

Finnland

7

Schweden

10

Vereinigtes Königreich

29

In den Fällen, in denen Beschlüsse nach den Verträgen auf Vorschlag der Kommission zu fassen sind, kommen diese Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 255 Stimmen zustande, die die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder umfasst. In den anderen Fällen kommen die Beschlüsse mit einer Mindestzahl von 255 Stimmen zustande, die die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder umfasst.

Ein Mitglied des Europäischen Rates oder des Rates kann beantragen, dass beim Erlass eines Rechtsakts des Europäischen Rates oder des Rates mit qualifizierter Mehrheit überprüft wird, ob die Mitgliedstaaten, die diese qualifizierte Mehrheit bilden, mindestens 62 % der Gesamtbevölkerung der Union ausmachen. Falls sich erweist, dass diese Bedingung nicht erfüllt ist, wird der betreffende Rechtsakt nicht erlassen.

(4)   Bis zum 31. Oktober 2014 gilt in den Fällen, in denen in Anwendung der Verträge nicht alle Mitglieder des Rates stimmberechtigt sind, das heißt in den Fällen, in denen auf die qualifizierte Mehrheit nach Artikel 205 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Bezug genommen wird, als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen und derselbe Anteil der Anzahl der Mitglieder des Rates sowie gegebenenfalls derselbe Prozentsatz der Bevölkerung der betreffenden Mitgliedstaaten wie in Absatz 3 dieses Artikels festgelegt.

TITEL III

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE ZUSAMMENSETZUNGEN DES RATES

Artikel 4

Bis zum Inkrafttreten des Beschlusses nach Artikel 9c Absatz 6 Unterabsatz 1 des Vertrags über die Europäische Union kann der Rat in den in den Unterabsätzen 2 und 3 des genannten Absatzes vorgesehenen Zusammensetzungen sowie in anderen Zusammensetzungen zusammentreten, deren Liste durch einen Beschluss des Rates in seiner Zusammensetzung „Allgemeine Angelegenheiten“ festgesetzt wird, der mit einfacher Mehrheit beschließt.

TITEL IV

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE KOMMISSION EINSCHLIESSLICH DES HOHEN VERTRETERS DER UNION FÜR AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK

Artikel 5

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon amtierenden Mitglieder der Kommission bleiben bis zum Ende ihrer Amtszeit im Amt. Am Tag der Ernennung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik endet jedoch die Amtszeit des Mitglieds, das die gleiche Staatsangehörigkeit wie dieser besitzt.

TITEL V

BESTIMMUNGEN BETREFFEND DEN GENERALSEKRETÄR DES RATES UND HOHEN VERTRETER FÜR DIE GEMEINSAME AUSSEN- UND SICHERHEITSPOLITIK UND DEN STELLVERTRETENDEN GENERALSEKRETÄR DES RATES

Artikel 6

Die Amtszeit des Generalsekretärs des Rates und Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik sowie des Stellvertretenden Generalsekretärs des Rates endet zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon. Der Rat ernennt seinen Generalsekretär nach Artikel 207 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

TITEL VI

BESTIMMUNGEN ÜBER DIE BERATENDEN EINRICHTUNGEN

Artikel 7

Bis zum Inkrafttreten des Beschlusses nach Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verteilen sich die Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses wie folgt:

Belgien

12

Bulgarien

12

Tschechische Republik

12

Dänemark

9

Deutschland

24

Estland

7

Irland

9

Griechenland

12

Spanien

21

Frankreich

24

Italien

24

Zypern

6

Lettland

7

Litauen

9

Luxemburg

6

Ungarn

12

Malta

5

Niederlande

12

Österreich

12

Polen

21

Portugal

12

Rumänien

15

Slowenien

7

Slowakei

9

Finnland

9

Schweden

12

Vereinigtes Königreich

24

Artikel 8

Bis zum Inkrafttreten des Beschlusses nach Artikel 263 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verteilen sich die Mitglieder des Ausschusses der Regionen wie folgt:

Belgien

12

Bulgarien

12

Tschechische Republik

12

Dänemark

9

Deutschland

24

Estland

7

Irland

9

Griechenland

12

Spanien

21

Frankreich

24

Italien

24

Zypern

6

Lettland

7

Litauen

9

Luxemburg

6

Ungarn

12

Malta

5

Niederlande

12

Österreich

12

Polen

21

Portugal

12

Rumänien

15

Slowenien

7

Slowakei

9

Finnland

9

Schweden

12

Vereinigtes Königreich

24

TITEL VII

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ÜBER DIE VOR DEM INKRAFTTRETEN DES VERTRAGS VON LISSABON AUF DER GRUNDLAGE DER TITEL V UND VI DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION ANGENOMMENEN RECHTSAKTE

Artikel 9

Die Rechtsakte der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union angenommen wurden, behalten so lange Rechtswirkung, bis sie in Anwendung der Verträge aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert werden. Dies gilt auch für Übereinkommen, die auf der Grundlage des Vertrags über die Europäische Union zwischen Mitgliedstaaten geschlossen wurden.

Artikel 10

(1)   Als Übergangsmaßnahme gilt bezüglich der Befugnisse der Organe bei Rechtsakten der Union im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen wurden, bei Inkrafttreten des genannten Vertrags Folgendes: Die Befugnisse der Kommission nach Artikel 226 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union gelten nicht, und die Befugnisse des Gerichtshofs der Europäischen Union nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union in der vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geltenden Fassung bleiben unverändert, einschließlich in den Fällen, in denen sie nach Artikel 35 Absatz 2 des genannten Vertrags über die Europäische Union anerkannt wurden.

(2)   Die Änderung eines in Absatz 1 genannten Rechtsakts hat zur Folge, dass hinsichtlich des geänderten Rechtsakts in Bezug auf diejenigen Mitgliedstaaten, für die der geänderte Rechtsakt gilt, die in den Verträgen vorgesehenen Befugnisse der in Absatz 1 genannten Organe gelten.

(3)   Die Übergangsmaßnahme nach Absatz 1 tritt auf jeden Fall fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon außer Kraft.

(4)   Das Vereinigte Königreich kann dem Rat spätestens sechs Monate vor dem Ende des Übergangszeitraums nach Absatz 3 mitteilen, dass es hinsichtlich der Rechtsakte nach Absatz 1 die in den Verträgen festgelegten Befugnisse der in Absatz 1 genannten Organe nicht anerkennt. Im Falle einer solchen Mitteilung durch das Vereinigte Königreich gelten alle Rechtsakte nach Absatz 1 für das Vereinigte Königreich nicht mehr ab dem Tag, an dem der Übergangszeitraum nach Absatz 3 endet. Dieser Unterabsatz gilt nicht in Bezug auf die geänderten Rechtsakte nach Absatz 2, die für das Vereinigte Königreich gelten.

Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die erforderlichen Folge- und Übergangsmaßnahmen. Das Vereinigte Königreich nimmt an der Annahme dieses Beschlusses nicht teil. Die qualifizierte Mehrheit des Rates bestimmt sich nach Artikel 205 Absatz 3 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Der Rat kann mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission ferner einen Beschluss annehmen, mit dem bestimmt wird, dass das Vereinigte Königreich etwaige unmittelbare finanzielle Folgen trägt, die sich zwangsläufig und unvermeidbar daraus ergeben, dass es sich nicht mehr an diesen Rechtsakten beteiligt.

(5)   Das Vereinigte Königreich kann dem Rat in der Folge jederzeit mitteilen, dass es sich an Rechtsakten beteiligen möchte, die nach Absatz 4 Unterabsatz 1 für das Vereinigte Königreich nicht mehr gelten. In diesem Fall finden die einschlägigen Bestimmungen des Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand bzw. des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Anwendung. In Bezug auf diese Rechtsakte gelten die in den Verträgen festgelegten Befugnisse der Organe. Handeln die Organe der Union und das Vereinigte Königreich im Rahmen der betreffenden Protokolle, so bemühen sie sich, das größtmögliche Maß an Beteiligung des Vereinigten Königreichs am Besitzstand der Union bezüglich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts wiederherzustellen, ohne dass die praktische Funktionsfähigkeit seiner verschiedenen Bestandteile ernsthaft beeinträchtigt wird, und unter Wahrung von deren Kohärenz.

B.   PROTOKOLLE, DIE DEM VERTRAG VON LISSABON BEIZUFÜGEN SIND

 

PROTOKOLL Nr. 1

ZUR ÄNDERUNG DER PROTOKOLLE ZUM VERTRAG ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION, ZUM VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT UND/ODER ZUM VERTRAG ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN —

IN DEM WUNSCH, die Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union, zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und/oder zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft zu ändern, um sie an die neuen Vorschriften des Vertrags von Lissabon anzupassen —

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag von Lissabon beigefügt sind:

Artikel 1

1)   Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Vertrags geltenden Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union, zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und/oder zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft werden nach Maßgabe dieses Artikels geändert.

2)   Die in Artikel 2 Nummer 2 des Vertrags von Lissabon vorgesehenen horizontalen Änderungen gelten auch für die in diesem Artikel genannten Protokolle, mit Ausnahme der Buchstaben d, e und j.

3)   In den in Nummer 1 dieses Artikels genannten Protokollen

a)

erhält der letzte Absatz der Präambel, in dem der Vertrag oder die Verträge genannt ist bzw. sind, dem bzw. denen das betreffende Protokoll beigefügt ist, jeweils folgende Fassung: „SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt sind“. Diese Anweisung gilt weder für das Protokoll über den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt noch für das Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten.

Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, das Protokoll über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen, sonstiger Stellen und Dienststellen der Europäischen Union, das Protokoll über Artikel 40.3.3 der Verfassung Irlands und das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union werden auch dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt;

b)

werden die Worte „die Gemeinschaften“ durch „die Union“ ersetzt; die jeweiligen Sätze werden gegebenenfalls entsprechend grammatikalisch angepasst.

4)   In den folgenden Protokollen werden die Worte „der Vertrag“ beziehungsweise „dieser Vertrag“ durch „die Verträge“ ersetzt, in der entsprechenden grammatikalischen Form und mit den entsprechenden grammatikalischen Anpassungen; die Bezugnahme auf den Vertrag über die Europäische Union und/oder auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wird durch eine Bezugnahme auf die Verträge ersetzt:

a)

Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs:

Artikel 1 (einschließlich der Abkürzungen EU-Vertrag und EG-Vertrag)

b)

Protokoll über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank:

Artikel 1.1 neuer Absatz 2

Artikel 12.1 Absatz 1

Artikel 14.1 (zweite Erwähnung des Vertrags)

Artikel 14.2 Absatz 2

Artikel 34.1 zweiter Gedankenstrich

<

Artikel 35.1 (zwei Mal)