ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 210

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
8. September 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 210/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4757 — Nordic Capital/Thule) ( 1 )

1

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 210/02

Euro-Wechselkurs

2

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Kommission

2007/C 210/03

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen — EACEA/20/07 — Jugend in Aktion — Aktion 4.1 — Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen

3

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

 

Kommission

2007/C 210/04

Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne mit Ursprung in Indien

5

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2007/C 210/05

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4903 — Hochtief/Vinci/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

9

2007/C 210/06

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4904 — Lite-On/Perlos) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

10

2007/C 210/07

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4581 — Imperial Tobacco/Altadis) ( 1 )

11

2007/C 210/08

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4868 — Avnet/Magirus EID ( 1 )

12

2007/C 210/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4726 — Thomson/Reuters) ( 1 )

13

2007/C 210/10

Aufforderung zur Stellungnahme zu dem Entwurf der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der Kommission für staatliche Beihilfen

14

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 210/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4757 — Nordic Capital/Thule)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 210/01)

Am 20. Juli 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4757. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 210/2


Euro-Wechselkurs (1)

7. September 2007

(2007/C 210/02)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3696

JPY

Japanischer Yen

157,79

DKK

Dänische Krone

7,4467

GBP

Pfund Sterling

0,6773

SEK

Schwedische Krone

9,326

CHF

Schweizer Franken

1,6437

ISK

Isländische Krone

88,02

NOK

Norwegische Krone

7,9085

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5842

CZK

Tschechische Krone

27,631

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

254,47

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6984

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,8081

RON

Rumänischer Leu

3,3032

SKK

Slowakische Krone

33,726

TRY

Türkische Lira

1,7697

AUD

Australischer Dollar

1,6564

CAD

Kanadischer Dollar

1,4398

HKD

Hongkong-Dollar

10,6646

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9834

SGD

Singapur-Dollar

2,0867

KRW

Südkoreanischer Won

1 284,96

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,8556

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,3261

HRK

Kroatische Kuna

7,3209

IDR

Indonesische Rupiah

12 870,82

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7998

PHP

Philippinischer Peso

63,734

RUB

Russischer Rubel

35,112

THB

Thailändischer Baht

44,546


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Kommission

8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 210/3


AUFFORDERUNG ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN — EACEA/20/07

Jugend in Aktion

Aktion 4.1 — Förderung von auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätigen Einrichtungen

(2007/C 210/03)

1.   Ziele und Beschreibung

Diese Aufforderung betrifft Aktion 4.1 des Programms „Jugend in Aktion“ und dient dazu, die ständigen Aktivitäten von Einrichtungen zu fördern, die auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätig und deren Ziele von allgemeinem europäischem Interesse sind.

Diese Tätigkeiten müssen zur aktiven Teilnahme junger Bürger am öffentlichen Leben und der Gesellschaft und zur Gestaltung und Umsetzung europäischer Kooperationsmaßnahmen im Bereich Jugend im weiteren Sinne beitragen.

Diese Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen erfolgt im Rahmen der für das Jahr 2008 bereitgestellten Mittel.

Es sieht zwei Arten von Vereinbarungen vor:

Partnerschaftsrahmenvereinbarung: Einrichtungen, die eine langfristige Zusammenarbeit mit der Agentur anstreben, werden aufgefordert, einen Antrag auf eine Partnerschaftsrahmenvereinbarung über einen Zeitraum (1) von 3 Jahren einzureichen.

Jährliche Vereinbarung über einen Betriebskostenzuschuss: Einrichtungen, die keine langfristige Partnerschaftsvereinbarung anstreben, können einen Antrag auf einen jährlichen Betriebskostenzuschuss stellen.

Für die Umsetzung dieser Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen ist die Exekutivagentur Bildung, Audiovisuelles und Kultur zuständig.

2.   Förderfähige Einrichtungen

2.1.   Förderfähige Einrichtungen

Einer Einrichtung kann ein Betriebskostenzuschuss gewährt werden, wenn sie folgende Merkmale aufweist:

Nichtregierungsorganisation;

zum Datum der Einreichung der Bewerbung seit mindestens einem Jahr rechtmäßig konstituiert bei jährlichen Vereinbarungen über einen Betriebskostenzuschuss bzw. zum Datum der Einreichung der Bewerbung seit mindestens vier Jahren rechtmäßig konstituiert bei Partnerschaftsrahmenvereinbarungen;

kein Erwerbszweck;

Jugendorganisation bzw. Einrichtung mit breiterem Aktivitätsspektrum, die jedoch einen Teil ihrer Tätigkeiten auf Jugendliche ausrichtet;

Einbindung der Jugendlichen in die Verwaltung der Tätigkeiten, die für sie durchgeführt werden;

zum Personalbestand muss mindestens ein/e unbefristet beschäftigte/r (bezahlte/r oder unbezahlte/r) Mitarbeiter/in gehören; davon ausgenommen sind Einrichtungen, die bislang noch keine Finanzhilfe im Rahmen dieser Aktion erhalten haben und die planen, eine/n ständige/n Mitarbeiter/in einzustellen, sofern die Finanzhilfe gewährt wird.

2.2.   Förderfähige Länder

Zulässig sind Anträge von Einrichtungen mit Sitz in einem der nachfolgenden Länder:

Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören: Island, Liechtenstein, Norwegen;

Beitrittskandidaten, die durch eine Heranführungsstrategie unterstützt werden: Türkei;

Länder des westlichen Balkans: Albanien, Bosnien und Herzegowina, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Kroatien, Montenegro, Serbien;

bestimmte Länder Osteuropas: Belarus, Republik Moldau, Russische Föderation, Ukraine;

Schweizerische Eidgenossenschaft, sofern ein bilaterales Abkommen mit diesem Land geschlossen wird.

Den Einrichtungen, die einen Antrag auf eine jährliche Vereinbarung stellen, müssen Organisationen aus mindestens acht der oben genannten Länder als Mitglieder angehören.

Den Einrichtungen, die einen Antrag auf eine Partnerschaftsvereinbarung stellen, müssen Organisationen aus mindestens zwölf der oben genannten Länder als Mitglieder angehören.

3.   Mittelausstattung

Der Gesamthaushalt für Betriebskostenzuschüsse für auf europäischer Ebene im Jugendbereich tätige Einrichtungen beträgt 2008 voraussichtlich ca. 2 400 000 EUR. Die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf nicht mehr als 80 % der gesamten förderfähigen Betriebskosten betragen. Der Höchstbetrag des Gemeinschaftszuschusses pro Einrichtung liegt im Fall einer Partnerschaftsrahmenvereinbarung bei 40 000 EUR und im Fall einer jährlichen Vereinbarung über einen Betriebskostenzuschuss bei 35 000 EUR. Die Bewerber sollten darauf achten, dass, sofern beide Formen von Zuschüssen beantragt werden, zwei gesonderte Bewerbungen einzureichen sind und der zu beantragende maximale Zuschuss in beiden Fällen nicht mehr als 35 000 EUR betragen darf.

Die Agentur behält sich vor, nicht alle verfügbaren Mittel zu vergeben.

4.   Frist für die Antragstellung

Anträge auf Partnerschaftsrahmenvereinbarungen über einen Zeitraum von 3 Jahren sowie Anträge auf einen jährlichen Betriebskostenzuschuss für das Jahr 2008 sind spätestens bis zum 31. Oktober 2007 an die Agentur zu schicken.

5.   Zusätzliche Informationen

Die Anträge müssen unter Einhaltung der in der ausführlichen Fassung genannten Bedingungen auf den vorgesehenen Formularen gestellt werden. Diese Unterlagen sind im Internet unter folgenden Adressen abrufbar:

GD EAC: http://ec.europa.eu/youth/program/ingyo_de.html

Agentur: http://eacea.ec.europa.eu/index.htm


(1)  Aus der Unterzeichnung der Rahmenvereinbarung ergibt sich keine Verpflichtung für die Agentur, für die Jahre 2009 und 2010 einen Betriebskostenzuschuss zu gewähren.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK

Kommission

8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 210/5


Bekanntmachung über die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne mit Ursprung in Indien

(2007/C 210/04)

Die Kommission hat beschlossen, von Amts wegen eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) einzuleiten; die Überprüfung beschränkt sich auf die Höhe der Subventionierung einiger ausführender Hersteller in Indien.

1.   Ware

Bei der untersuchten Ware handelt es sich um texturierte Polyester-Filamentgarne (PTY) mit Ursprung in Indien („betroffene Ware“) des KN-Codes 5402 33 00. Der KN-Code wird nur informationshalber angegeben.

2.   Geltende Maßnahmen

Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Ausgleichszoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 2094/2002 des Rates (2) auf Einfuhren texturierter Polyester-Filamentgarne (PTY) mit Ursprung in Indien eingeführt wurde.

3.   Gründe für die Überprüfung

Der Kommission liegen genügend Anscheinsbeweise dafür vor, dass die Umstände hinsichtlich der Subventionierung, die zur Einführung der Maßnahmen geführt hatten, sich dauerhaft geändert haben.

Es hat den Anschein, dass sich die Vorteile aus den beiden Subventionsregelungen, der Duty-Entitlement-Passbook-Regelung („DEPBS“) und der Einkommen-/Körperschaftssteuerbefreiung („ITES“) unter Section 80 HHC des Einkommen-/Körperschaftssteuergesetzes (Income Tax Act) entscheidend verringert haben. Dies ist auf die Änderung der entsprechenden indischen Basisrechtsakte zurückzuführen, auf denen diese Regelungen beruhen.

Es ist daher wahrscheinlich, dass weniger Subventionen an diejenigen Unternehmen geflossen sind, bei denen die Ausgleichsmaßnahmen entweder vollständig oder teilweise auf den Vorteilen beruhten, die ihnen im Rahmen einer der vorgenannten Regelungen in dem Untersuchungszeitraum der Untersuchung gewährt wurden, bei der die Höhe der derzeitigen Maßnahmen festgelegt wurde.

Dies deutet darauf hin, dass es zum Ausgleich der derzeitigen Subventionen nicht länger erforderlich ist, die vorgenannten Maßnahmen gegenüber den Einfuhren in ihrer derzeitigen Höhe aufrechtzuerhalten. Daher sollten die Maßnahmen gegenüber den betreffenden Unternehmen überprüft werden.

Bei diesen Unternehmen handelt es sich um die im Anhang aufgeführten Unternehmen sowie um alle weiteren Hersteller der untersuchten Ware, die mit der Kommission innerhalb der unter Nummer 5 Buchstabe b Ziffer i genannten Frist Kontakt aufnehmen und innerhalb derselben Frist belegen, dass 1) ihnen im Untersuchungszeitraum der Untersuchung, bei der die Höhe der für sie geltenden Maßnahme festgelegt wurde (1. Oktober 2000 — 30. September 2001), im Rahmen einer der oben genannten Regelungen Vorteile gewährt wurden und dass 2) angesichts der strukturellen Änderungen dieser Regelungen, sich der aus diesen Regelungen erwachsene Vorteil verringert hat.

Sollte ferner diese Überprüfung ergeben oder sollte eine interessierte Partei innerhalb der unter Nummer 5 Buchstabe a Ziffer i genannten Frist genügend Anscheinsbeweise dafür vorlegen, dass in dieser Überprüfung untersuchten Ausführern der betroffenen Ware Vorteile aus anderen als den oben genannten Subventionsregelungen gewährt werden, kann diese Überprüfung auf eine Untersuchung dieser Regelungen ausgedehnt werden.

Da sich die aus dieser Überprüfung resultierenden geänderten Subventionsspannen auf die Maßnahmen auswirken könnten, die für die Unternehmen gelten, die an der Untersuchung mitarbeiteten, bei der die Höhe der Maßnahmen festgelegt wurde und/oder auf die für alle übrigen Unternehmen geltenden Maßnahme, können diese Ausgleichszölle entsprechend geändert werden.

Es sei darauf hingewiesen, dass für diejenigen Unternehmen, die sowohl einem Antidumpingzoll als auch einem Ausgleichszoll unterliegen, der Antidumpingzoll entsprechend dem geänderten Ausgleichszoll angepasst werden kann.

4.   Verfahren

Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um die Einleitung einer von Amts wegen angestrengten teilweisen Interimsüberprüfung zu rechtfertigen, und leitet eine Überprüfung gemäß Artikel 19 der Grundverordnung ein.

Die Untersuchung soll zeigen, ob die geltenden Maßnahmen für diejenigen Unternehmen, denen unter einer der genannten Subventionsregelungen Vorteile gewährt wurden, und — sofern genügend Beweise vorliegen — für diejenigen Unternehmen, denen unter anderen Regelungen Vorteile gewährt wurden (vgl. Nummer 3 sechster Absatz), aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssen. Darüber hinaus soll untersucht werden, ob — abhängig von den Ergebnissen der Überprüfung — die Maßnahmen für andere Unternehmen geändert werden müssen, die an der Untersuchung mitarbeiteten, bei die Höhe der derzeitigen Maßnahmen und/oder des für alle übrigen Unternehmen geltenden Ausgleichszolls festgelegt wurde.

a)   Stichprobenverfahren

Angesichts der Vielzahl der Parteien, die von diesem Verfahren betroffen sind, kann die Kommission beschließen, gemäß Artikel 27 der Grundverordnung mit Stichproben zu arbeiten.

i)   Auswahl einer Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls Stichproben auswählen kann, werden alle Ausführer/Hersteller bzw. die in ihrem Namen handelnden Vertreter aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und innerhalb der unter Nummer 5 Buchstabe b Ziffer i gesetzten Frist und in der unter Nummer 6 vorgegebenen Form folgende Angaben zu ihren Unternehmen zu übermitteln:

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer sowie Kontaktperson,

Umsatz in Landeswährung, der in der Zeit vom 1. April 2006 bis zum 31. März 2007 mit dem Verkauf der betroffenen Ware zur Ausfuhr in die Gemeinschaft erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen) in diesem Zeitraum,

Umsatz (in Landeswährung), der vom 1. April 2006 bis 31. März 2007 mit dem Verkauf der betroffenen Ware auf dem Inlandsmarkt erzielt wurde, und entsprechende Verkaufsmenge (in Tonnen),

Erklärung, ob das Unternehmen zu beantragen beabsichtigt, dass die Höhe der Subvention für das Unternehmen individuell ermittelt wird (nur für Hersteller möglich) (3),

genaue Tätigkeit des Unternehmens im Zusammenhang mit der Herstellung der betroffenen Ware sowie Produktionsmenge (in Tonnen) der betroffenen Ware, Produktionskapazität und Investitionen in die Produktionskapazität in der Zeit vom 1. April 2006 bis 31. März 2007,

Namen und genaue Tätigkeiten aller verbundenen Unternehmen (4), die an Produktion und/oder Verkauf (im Inland und/oder zur Ausfuhr) der betroffenen Ware beteiligt sind,

Erklärung, ob dem Unternehmen i) im Untersuchungszeitraum der Untersuchung, bei der die Höhe der für das Unternehmen geltenden Maßnahme festgelegt wurde (1. Oktober 2000 — 30. September 2001) und/oder ii) im Zeitraum vom 1. April 2006 bis 31. März 2007 Vorteile im Rahmen der DEPBS und/oder der ITES gewährt wurden,

sonstige sachdienliche Angaben, die der Kommission bei der Auswahl der Stichprobe von Nutzen sein könnten.

Mit der Übermittlung der vorgenannten Angaben stimmt das Unternehmen seiner etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe zu. Wird das Unternehmen für die Stichprobe ausgewählt, muss es einen Fragebogen beantworten und einem Kontrollbesuch zur Überprüfung der Antworten zustimmen. Erklärt ein Unternehmen sich nicht mit einer etwaigen Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden, wird es bei dieser Untersuchung als nicht mitarbeitendes Unternehmen geführt. Die Folgen der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit sind unter Nummer 7 dargelegt.

Die Kommission wird ferner Kontakt mit den Behörden des Ausfuhrlandes und allen ihr bekannten Verbänden von Ausführern/Herstellern aufnehmen, um die Auskünfte einzuholen, die sie für die Auswahl der Stichprobe unter den Ausführern/Herstellern benötigt.

ii)   Endgültige Auswahl der Stichprobe

Alle sachdienlichen Angaben zur Auswahl der Stichprobe sind von den interessierten Parteien innerhalb der unter Nummer 5 Buchstabe b Ziffer ii gesetzten Frist zu übermitteln.

Die Kommission beabsichtigt, die endgültige Auswahl der Stichprobe erst zu treffen, nachdem sie alle betroffenen Parteien konsultiert hat, die sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden erklärt haben.

Die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen müssen innerhalb der unter Nummer 5 Buchstabe b Ziffer iii gesetzten Frist einen Fragebogen beantworten und an der Untersuchung mitarbeiten.

Bei unzureichender Mitarbeit kann die Kommission ihre Feststellungen gemäß Artikel 27 Absatz 4 und Artikel 28 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen. Feststellungen, die anhand der verfügbaren Informationen getroffen werden, können, wie unter Nummer 7 erläutert, für die betroffene Partei ungünstiger ausfallen.

b)   Fragebogen

Die Kommission wird den Unternehmen der Stichprobe und den Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes Fragebogen übermitteln, um die Informationen einzuholen, die sie für ihre Untersuchung als notwendig erachtet.

c)   Einholung von Informationen und Anhörungen

Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen zu übermitteln, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Angaben müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 5 Buchstabe a Ziffer i gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Entsprechende Anträge sind innerhalb der unter Nummer 5 Buchstabe a Ziffer ii gesetzten Frist zu stellen.

5.   Fristen

a)   Allgemeine Fristen

i)   Kontaktaufnahme, Beantwortung der Fragebogen und Übermittlung sonstiger Informationen seitens der interessierten Parteien

Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien, insbesondere die Behörden des betroffenen Ausfuhrlandes, innerhalb von 40 Tagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den Fragebogen und sonstige, einschließlich der unter Nummer 3 sechster Absatz genannten Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist selbst meldet.

ii)   Anhörungen

Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können die interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

b)   Besondere Frist für die Stichprobenauswahl

(i)

Alle unter Nummer 4 Buchstabe a Ziffer i genannten Angaben müssen innerhalb von 15 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen, da die Kommission beabsichtigt, die betroffenen Parteien, die sich mit der Einbeziehung in die Stichprobe einverstanden erklärt haben, innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zur endgültigen Bildung der Stichprobe zu konsultieren.

(ii)

Alle anderen für die Auswahl der Stichprobe relevanten Angaben, die unter Nummer 4 Buchstabe a Ziffer ii genannt sind, müssen innerhalb von 21 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union bei der Kommission eingehen.

(iii)

Die beantworteten Fragebogen der in eine Stichprobe einbezogenen Parteien müssen der Kommission innerhalb von 37 Tagen nach Unterrichtung dieser Parteien über ihre Einbeziehung in die Stichprobe vorliegen.

6.   Schriftliche Stellungnahmen, Fragebogenantworten und Schriftwechsel

Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, diese wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle Schriftstücke, einschließlich der in dieser Bekanntmachung angeforderten Informationen, Fragebogenantworten und Schreiben, die die interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermitteln, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung (5) tragen und gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung übermittelt werden, die den Vermerk „ZUR EINSICHTNAHME DURCH INTERESSIERTE PARTEIEN“ trägt.

Anschrift der Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion H

Büro: J-79 4/23

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 295 65 05

7.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

Wenn interessierte Parteien den Zugang zu den benötigten Informationen verweigern oder sie nicht fristgerecht übermitteln oder die Untersuchung erheblich behindern, können gemäß Artikel 28 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Fakten getroffen werden.

Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so bleiben diese Informationen unberücksichtigt; in diesem Fall können gemäß Artikel 28 der Grundverordnung die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und werden deshalb die verfügbaren Fakten zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

8.   Zeitplan für die Untersuchung

Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Grundverordnung ist die Untersuchung innerhalb von 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

9.   Sonstige Interimsüberprüfungen gemäß Artikel 19 der Grundverordnung

Der Anwendungsbereich dieser Überprüfung ist unter Nummer 4 beschrieben. Parteien, die eine Überprüfung aus anderen Gründen wünschen, können gemäß Artikel 19 der Grundverordnung einen entsprechenden Antrag stellen.

10.   Schutz personenbezogener Daten

Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (6) verarbeitet.


(1)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 323 vom 28.11.2002, S. 21.

(3)  Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Grundverordnung können nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen die Ermittlung einer individuellen Spanne beantragen.

(4)  Artikel 143 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1) gibt Aufschluss über die Bedeutung des Begriffs „verbundene Unternehmen“.

(5)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt und werden gemäß Artikel 29 der Grundverordnung und Artikel 12 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen vertraulich behandelt.

(6)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


ANHANG

Indo Rama Synthetics Limited, 51-A, Industrial Area, Sector III, Pithampur, 453 001, Dist. Dhar, Madhya Pradesh

Welspun Syntex Limited, Kamani Wadi, 1st floor, 542, Jaganath Shankar Sheth Road, Chira Bazar, Mumbai 400 002


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 210/9


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4903 — Hochtief/Vinci/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 210/05)

1.

Am 31. August 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen HOCHTIEF PPP Solutions GmbH („Hochtief“, Deutschland), Teil der HOCHTIEF Aktiengesellschaft, VINCI S.A. und die VINCI Concessions S.A. (gemeinsam „VINCI“, Frankreich) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung des Rates die gemeinsame Kontrolle über das neu gegründete Joint Venture.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Hochtief: Bau und baunahe Dienstleistungen;

Vinci: Konzessionen, Bau und baunahe Dienstleistungen;

JV: Ausbau und Betrieb eines Autobahnteilstücks.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass der angemeldete Zusammenschluss unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Die Sache kommt für ein vereinfachtes Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) in Frage.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4903 — Hochtief/Vinci/JV an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 210/10


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4904 — Lite-On/Perlos)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 210/06)

1.

Am 3. September 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Lite-On Technologies Corporation („Lite-On“, Taiwan) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von dem Unternehmen Perlos Corporation („Perlos“, Finnland) durch ein öffentliches Übernahmeangebot vom 13. August 2007.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Lite-On: Computer-, Kommunikations- und Konsumgüterelektronikgeräte;

Perlos: Entwurf und Produktion von mechanischen Teilen für Mobiltelefone.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4904 — Lite-On/Perlos, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 05.3.2005, S. 32.


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 210/11


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4581 — Imperial Tobacco/Altadis)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 210/07)

1.

Am 30. August 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Imperial Tobacco Group PLC („Imperial“, Vereinigtes Königreich) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung durch das öffentliche Übernahmeangebot vom 18. Juli 2007 die Kontrolle über die Gesamtheit des Unternehmens Altadis S.A. („Altadis“, Spanien).

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Imperial: Herstellung und Vertrieb von Tabakerzeugnissen;

Altadis: Herstellung von Tabakerzeugnissen, Vertrieb von Tabakwaren und anderen Produkten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Eine endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Nummer [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4581 — Imperial Tobacco/Altadis an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


8.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 210/12


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4868 — Avnet/Magirus EID

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 210/08)

1.

Am 31.8.2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen Avnet Inc. („Avnet“, USA) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung die Kontrolle über Teile des Unternehmens Magirus Group (Deutschland), und zwar die Infrastruktur-Abteilung („Magirus EID“), durch den Erwerb von Vermögenswerten.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Avnet: Vertrieb von elektronischen Bauelementen, Computerprodukten und Technologiedienstleistungen;

Magirus EID: Vertrieb von IT-Produkten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fallen könnte. Eine endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

4.

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission per Fax (Nummer [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder per Post unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4868 — Avnet/Magirus EID an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


8.9.2007   

DE

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C 210/13


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4726 — Thomson/Reuters)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 210/09)

1.

Am 3. September 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Das Unternehmen The Thomson Corporation („Thomson“, Kanada) erwirbt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit von dem Unternehmen Reuters Group PLC („Reuters“, Vereinigtes Königreich) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Thomson: Lieferant von Mehrwertinformationen, sowie Softwarewerkzeugen und Anwendungen, an professionelle Dienstanbieter in den Bereichen Recht, Steuern, Rechnungswesen, Finanzdienstleistungen, wissenschaftliche Forschung und Gesundheitwesen;

Reuters: Lieferant von Informationen, Handelssystemen, diesbezügliche Software und Nachrichten an professionelle Dienstanbieter in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Medien und Unternehmen.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4726 — Thomson/Reuters, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.


8.9.2007   

DE

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C 210/14


Aufforderung zur Stellungnahme zu dem Entwurf der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung der Kommission für staatliche Beihilfen

(2007/C 210/10)

Stellungnahmen zu diesem Verordnungsentwurf können innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung des Entwurfs an folgende Anschrift gerichtet werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Konsultation zur Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (HT 364)

Geschäftsstelle: Staatliche Beihilfen

B-1049 Brüssel

Fax (32-2) 296 12 42

E-Mail: stateaidgreffe@ec.europa.eu

Der Text wird auch im Internet veröffentlicht unter:

http://ec.europa.eu/comm/competition/state_aid/reform/reform.cfm

ENTWURF DER VERORDNUNG (EG) Nr. ..../.... DER KOMMISSION

vom …

zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1), insbesondere auf Artikel 1 Buchstaben a und b,

nach Veröffentlichung eines Entwurfs dieser Verordnung (2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 87 EG-Vertrag zu erklären, dass Beihilfen zugunsten von kleinen und mittleren Unternehmen („KMU“), Forschung- und Entwicklungsbeihilfen, Umweltschutzbeihilfen, Beschäftigungs- und Ausbildungsbeihilfen sowie Beihilfen, die in Einklang mit der von der Kommission für jeden Mitgliedstaat zur Gewährung von Regionalbeihilfen genehmigten Fördergebietskarte stehen, unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind und nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterliegen.

(2)

Die Kommission hat die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag in zahlreichen Entscheidungen angewandt und insbesondere bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (3), der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 im Hinblick auf die Erstreckung ihres Anwendungsbereichs auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (4), der Umsetzung der Mitteilung der Kommission über staatliche Beihilfen und Risikokapital (5) sowie der Umsetzung der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen (6) ausreichend Erfahrung gesammelt, um allgemeine Vereinbarkeitskriterien für Beihilfen zugunsten von KMU in Form von Investitionsbeihilfen innerhalb und außerhalb von Fördergebieten, in Form von Risikokapitalbeihilferegelungen sowie im Bereich von Forschung und Entwicklung festzulegen.

(3)

Insbesondere bei der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (7), der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (8), der Umsetzung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (9), der Umsetzung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (10), der Umsetzung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (11) und der Umsetzung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (12) hat die Kommission auch ausreichend Erfahrung bei der Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag im Bereich der Ausbildungs-, Beschäftigungs-, Umweltschutz-, Forschungs- und Entwicklungs- sowie Regionalbeihilfen sowohl für KMU als auch für Großunternehmen gesammelt.

(4)

Unter Berücksichtigung dieser Erfahrungen müssen die vorgenannten Verordnungen in einigen Punkten geändert werden. Der Einfachheit halber und im Interesse einer wirksameren Beihilfenkontrolle durch die Kommission sollten sie durch eine einzige Verordnung ersetzt werden.

(5)

Diese Freistellungsverordnung sollte für alle Beihilfen gelten, die sämtliche einschlägigen Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, wie auch für alle Beihilferegelungen, bei denen gewährleistet ist, dass auf der Grundlage solcher Regelungen gewährte Beihilfen ebenfalls sämtliche einschlägigen Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen. Im Interesse einer wirksameren Beihilfenkontrolle sollten Einzelbeihilfen auf der Grundlage einer Beihilferegelung und Ad-hoc-Einzelbeihilfen außerhalb von Beihilferegelungen, jedoch keine Beihilferegelungen als solche, einen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung und auf die Beihilfenummer, die die Kommission jeder solchen Maßnahme zuweist, enthalten. Bei der Durchführung dieser Verordnung sollte die Kommission auch in der Lage sein, von den Mitgliedstaaten aller erforderlichen Informationen über die nach dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen zu erlangen. Sollte ein Mitgliedstaat innerhalb einer angemessenen Frist keine Informationen zu diesen Beihilfemaßnahmen erteilen, kann dies als Anzeichen dafür gewertet werden, dass die Bedingungen dieser Verordnung nicht erfüllt sind. Die Nichterteilung von Informationen für die Kontrolle einer Beihilfemaßnahme könnte die Kommission zu der Feststellung veranlassen, dass dem Mitgliedstaat der Rechtsvorteil dieser Verordnung bzw. des betreffenden Teils dieser Verordnung entzogen werden sollte. Sowie der Mitgliedstaat vollständige und korrekte Informationen erteilt hat, sollte die Kommission die vollständige Anwendbarkeit der Verordnung wiederherstellen.

(6)

Staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, die nicht unter diese Verordnung fallen, sollten weiterhin der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterliegen. Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, Beihilfen anzumelden, mit denen unter diese Verordnung fallende Ziele verfolgt werden, wird von dieser Verordnung nicht berührt. Bei der rechtlichen Würdigung solcher Beihilfen stützt sich die Kommission insbesondere auf diese Verordnung sowie auf die Kriterien, die in spezifischen, von der Kommission angenommenen Leitlinien oder Gemeinschaftsrahmen festgelegt sind, sofern die betreffende Beihilfemaßnahme unter solche spezifischen Regelungen fällt.

(7)

Diese Verordnung sollte weder für Ausfuhrbeihilfen gelten noch für Beihilfen, durch die einheimische Waren Vorrang gegenüber eingeführten Waren erhalten. Die Verordnung sollte insbesondere nicht für Beihilfen zur Finanzierung des Aufbaus und des Betriebs eines Vertriebsnetzes in anderen Ländern gelten. Beihilfen, die die Teilnahme an Messen, die Durchführung von Studien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zwecks Lancierung eines neuen oder eines bestehenden Produkts auf einem neuen Markt ermöglichen sollen, stellen in der Regel keine Ausfuhrbeihilfen dar.

(8)

Diese Verordnung sollte für fast alle Wirtschaftszweige gelten. In der Fischerei und der Aquakultur sollten mit dieser Verordnung nur Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Risikokapitalbeihilfen, Ausbildungsbeihilfen, Umweltschutzbeihilfen und Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer freigestellt werden.

(9)

Da für die Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse besondere Regeln gelten, sollten mit dieser Verordnung in der Landwirtschaft nur Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Risikokapitalbeihilfen, Ausbildungsbeihilfen, Umweltschutzbeihilfen und Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer freigestellt werden.

(10)

Aufgrund der Ähnlichkeiten zwischen der Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen sollte diese Verordnung unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gelten.

(11)

Weder landwirtschaftliche Maßnahmen zur Vorbereitung eines Erzeugnisses für den Erstverkauf noch der Erstverkauf an Wiederverkäufer oder Verarbeiter sollten im Rahmen dieser Verordnung als Verarbeitung oder Vermarktung angesehen werden. Sobald die Gemeinschaft eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Agrarsektor erlassen hat, sind die Mitgliedstaaten nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften verpflichtet, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die diese Regelung unterlaufen oder Ausnahmen von ihr schaffen. Diese Verordnung sollte daher weder für Beihilfen gelten, deren Betrag sich nach dem Preis oder der Menge der auf dem Markt erworbenen oder angebotenen Erzeugnisse richtet, noch für Beihilfen, die an die Verpflichtung gebunden sind, sie mit den Primärerzeugern zu teilen.

(12)

In Anbetracht der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau (13) sollte diese Verordnung nicht für Beihilfen zugunsten von Unternehmen gelten, die im Steinkohlesektor tätig sind; davon sollten Ausbildungsbeihilfen, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen sowie Umweltschutzbeihilfen ausgenommen werden.

(13)

Sollen mit einer Regionalbeihilferegelung regionale Ziele in ganz bestimmten Wirtschaftszweigen verfolgt werden, sind die Ziele und die wahrscheinlichen Auswirkungen der Regelung möglicherweise sektoraler und nicht horizontaler Natur. Regionalbeihilferegelungen, die gezielt für bestimmte Wirtschaftszweige gelten, sollten daher nicht von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Der Tourismus spielt jedoch eine wichtige volkswirtschaftliche Rolle und wirkt sich im Allgemeinen besonders positiv auf die Regionalentwicklung aus. Regionalbeihilferegelungen, die auf Tourismustätigkeiten ausgerichtet sind, sollten daher von der Anmeldepflicht freigestellt werden.

(14)

Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (14) sollten auf der Grundlage dieser Leitlinien geprüft werden, damit deren Umgehung verhindert wird. KMU, die seit weniger als drei Jahren als Unternehmen eingetragen sind und deren Geschäftsplan Verluste in den drei ersten Jahren vorsieht, gelten in diesem Zeitraum für die Zwecke dieser Verordnung nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten.

(15)

Die Kommission muss sicherstellen, dass genehmigte Beihilfen die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Diese Verordnung sollte daher nicht für Beihilfen zugunsten eines Beihilfeempfängers gelten, der einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat. Folglich unterliegen Ad-hoc-Einzelbeihilfen für solche Empfänger und alle Beihilferegelungen, in denen solche Personen nicht ausdrücklich aus dem Kreis der Empfänger ausgeschlossen werden, weiterhin der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag. Diese Bestimmung sollte nicht die berechtigten Erwartungen von Beihilfeempfängern beeinträchtigen, gegenüber denen keine Rückforderungsansprüche bestehen.

(16)

Im Interesse einer kohärenten Anwendung des Beihilfenrechts der Gemeinschaft sowie der Vereinfachung der Verwaltungsverfahren sollten die Begriffe, die im Zusammenhang mit den unter diese Verordnung fallenden Gruppen von Beihilfen relevant sind, einheitlich definiert werden.

(17)

Im Interesse der Transparenz, der Gleichbehandlung und einer wirksamen Beihilfenkontrolle sollte diese Verordnung nur für transparente Beihilfen gelten. Eine Beihilfe ist dann transparent, wenn sich ihr Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist. Eine solche präzise Berechnung ist beispielsweise bei Zuschüssen, Zinszuschüssen und begrenzten Steuerbefreiungen möglich.

(18)

Beihilfen im Rahmen von Bürgschaftsregelungen sollten als transparent gelten, wenn die Methode zur Bestimmung des Bruttosubventionsäquivalents bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt worden ist, und, sofern es sich um Regionalbeihilfen handelt, auch dann, wenn die Kommission die entsprechende Methode nach dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (15) genehmigt hat. Die Kommission wird solche Anmeldungen gemäß der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (16) prüfen. Da sich die Berechnung des Subventionsäquivalents von Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse als schwierig erweist, sollten solche Beihilfen nur dann unter diese Verordnung fallen, wenn der Gesamtbetrag des rückzahlbaren Vorschusses unter dem entsprechenden Schwellenwert für die Anmeldung von Einzelbeihilfen und den Beihilfehöchstintensitäten nach Maßgabe dieser Verordnung liegt.

(19)

Beihilfen größeren Umfangs sollten aufgrund des höheren Risikos einer Wettbewerbsverfälschung weiterhin einzeln von der Kommission geprüft werden. Daher sollten für alle unter diese Verordnung fallenden Gruppen von Beihilfen jeweils Schwellenwerte festgesetzt werden, die der Form der Beihilfe und ihren wahrscheinlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb Rechnung tragen. Beihilfen, die diese Schwellenwerte übersteigen, unterliegen weiterhin der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag.

(20)

Damit sichergestellt wird, dass die Beihilfen angemessen und auf das notwendige Maß beschränkt sind, sollten die Schwellenwerte soweit wie möglich in Form von Beihilfeintensitäten bezogen auf die jeweils beihilfefähigen Kosten ausgedrückt werden. Werden die Beihilfen in mehreren Tranchen ausgezahlt, so wird bei der Berechnung der Beihilfeintensitäten der abgezinste Wert zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung zugrunde gelegt. Im Falle von Beihilfen, die nicht in Form von Zuschüssen gewährt werden, wird für die Abzinsung und Berechnung des Beihilfebetrags der Referenzzinssatz zum Bewilligungszeitpunkt zugrunde gelegt. Da sich die Ermittlung der beihilfefähigen Kosten im Falle von Risikokapitalbeihilfen als schwierig erweist, sollte der Schwellenwert für diese Gruppe von Beihilfen in Höchstbeträgen ausgedrückt werden.

(21)

Die Obergrenzen für die Beihilfeintensitäten bzw. –beträge sollten nach den Erfahrungen der Kommission so festgesetzt werden, dass die Ziele einer möglichst geringen Wettbewerbsverfälschung in dem geförderten Sektor einerseits und der Behebung des betreffenden Marktversagens bzw. Kohäsionsproblems andererseits in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Im Falle von Regionalbeihilfen sollte diese Obergrenze unter Berücksichtigung der im Rahmen der Fördergebietskarten zulässigen Beihilfeintensitäten festgesetzt werden.

(22)

Bei der Überprüfung der Einhaltung der Einzelanmeldungsschwellen sowie der Beihilfehöchstintensitäten nach Maßgabe dieser Verordnung sollte der Gesamtbetrag der öffentlichen Förderung für die geförderte Tätigkeit oder das geförderte Vorhaben berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob die Förderung aus lokalen, regionalen bzw. nationalen Mitteln oder Gemeinschaftsmitteln finanziert wird.

(23)

Ferner sollten in dieser Verordnung die Bedingungen festgelegt werden, unter denen verschiedene Gruppen von Beihilfen, die unter diese Verordnung fallen, kumuliert werden dürfen. Bei der Kumulierung einer Beihilfe, die unter diese Verordnung fällt, mit einer staatlichen Beihilfe, die von dieser Verordnung ausgenommen ist, sollte der Entscheidung der Kommission, mit der die nicht unter diese Verordnung fallende Beihilfe genehmigt wird, sowie den Beihilfevorschriften, auf die sich diese Entscheidung stützt, Rechnung getragen werden. Für die Kumulierung von Beihilfen zugunsten von benachteiligten und behinderten Arbeitnehmern mit anderen Gruppen von Beihilfen sollten besondere Bestimmungen gelten. In dieser Verordnung sollte auch die Kumulierung von Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, mit Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, geregelt werden.

(24)

Damit sichergestellt wird, dass die Beihilfe notwendig ist und als Anreiz zur Entwicklung weiterer Tätigkeiten oder Vorhaben dient, sollte diese Verordnung nicht für Beihilfen zugunsten von Tätigkeiten gelten, die der Empfänger auch ohne Beihilfe unter Marktbedingungen durchführen würde. Im Falle von Beihilfen, die auf der Grundlage dieser Verordnung an KMU vergeben werden, sollte ein solcher Anreizeffekt als gegeben angesehen werden, wenn das betreffende KMU bei dem Mitgliedstaat einen Beihilfeantrag stellt, bevor es mit der Durchführung des geförderten Vorhabens oder der geförderten Tätigkeiten beginnt. [Bei Beihilfen, die auf der Grundlage dieser Verordnung an Großunternehmen vergeben werden, sollte der Mitgliedstaat neben den für KMU geltenden Voraussetzungen auch prüfen, ob der Empfänger in einem internen Dokument die Durchführbarkeit des geförderten Vorhabens oder der geförderten Tätigkeiten mit und ohne Beihilfe analysiert hat. Der Empfänger sollte diese Analyse ex ante anhand quantitativer und qualitativer Indikatoren durchführen. Der Mitgliedstaat sollte diese Analyse überprüfen und zu den Akten nehmen. Da der Anreizeffekt von Ad-hoc-Beihilfen zugunsten von Großunternehmen offensichtlich schwer zu ermitteln ist, sollten solche Beihilfen nicht unter diese Verordnung fallen. Die Kommission wird das Vorhandensein eines solchen Anreizeffekts im Rahmen der Anmeldung der betreffenden Beihilfe anhand der Kriterien prüfen, die in den maßgeblichen Gemeinschaftsrahmen bzw. Leitlinien oder sonstigen Regelungen der Gemeinschaft festgelegt sind.]

(25)

Im Interesse der Transparenz und einer wirksamen Beihilfenkontrolle gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 sollte ein Standardformular erstellt werden, mit dem die Mitgliedstaaten die Kommission in Kurzform über die Durchführung einer Beihilferegelung oder die Gewährung einer Ad-hoc-Einzelbeihilfe nach dieser Verordnung unterrichten. Das Formular für die Kurzbeschreibung sollte für die Veröffentlichung der Maßnahme im Amtsblatt der Europäischen Union oder im Internet verwendet werden. Die Kurzbeschreibung sollte der Kommission vor Beginn der Durchführung der Maßnahme über die bestehende IT-Anwendung in elektronischer Form übermittelt werden. Die Kommission weist jeder bei ihr angezeigten Beihilfemaßnahme eine Beihilfenummer zu. Die Zuweisung einer solchen Beihilfenummer bedeutet nicht, dass die Kommission geprüft hat, ob die Beihilfe unter diese Verordnung fällt. Der Mitgliedstaat bzw. der Empfänger kann daraus keine berechtigten Erwartungen hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahme mit dieser Verordnung ableiten.

(26)

Aus denselben Gründen sollte die Kommission spezielle Anforderungen im Hinblick auf Inhalt und Form der Jahresberichte der Mitgliedstaaten an die Kommission festlegen. Zudem sollten auch Vorgaben für die Unterlagen gemacht werden, die die Mitgliedstaaten über die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen zur Verfügung halten müssen.

(27)

Die Freistellung von Beihilferegelungen oder Einzelbeihilfen nach Maßgabe dieser Verordnung muss zudem von einer Reihe weiterer Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a und c EG-Vertrag liegen solche Beihilfen nämlich nur dann im Interesse der Gemeinschaft, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu den Fällen von Marktversagen oder den Nachteilen stehen, die mit ihnen ausgeglichen werden sollen. Im Falle von Investitionsbeihilfen für KMU, Investitionsbeihilfen zugunsten des Umweltschutzes und Regionalbeihilfen sollte diese Verordnung auf Beihilfen beschränkt werden, die sich auf bestimmte materielle und immaterielle Investitionen beziehen. Wegen der in der Gemeinschaft bestehenden Überkapazitäten und der spezifischen Wettbewerbsverzerrungen im Straßengüterverkehr und im Luftverkehr sollten bei Unternehmen, die schwerpunktmäßig in diesen Sektoren tätig sind, Beförderungsmittel und Ausrüstungsgüter nicht zu den beihilfefähigen Investitionskosten zählen. Bei Umweltschutzbeihilfen gelten für die Definition von materiellen Vermögenswerten besondere Bestimmungen.

(28)

Im Einklang mit den Grundsätzen für die Gewährung von Beihilfen, die unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, sollte als Bewilligungszeitpunkt der Zeitpunkt gelten, zu dem der Beihilfeempfänger nach dem geltenden einzelstaatlichen Recht einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt.

(29)

Damit bei Investitionen der Faktor Kapital gegenüber dem Faktor Arbeit nicht bevorzugt wird, sollte es möglich sein, Investitionsbeihilfen zugunsten von KMU und Regionalbeihilfen entweder auf der Grundlage der Investitionskosten oder der Kosten für die direkt durch ein Investitionsvorhaben geschaffenen Arbeitsplätze zu berechnen.

(30)

Umweltschutzbeihilfen in Form von Steuerermäßigungen, Beihilfen für benachteiligte oder behinderte Arbeitnehmer, Regionalbeihilfen oder Risikokapitalbeihilfen, die einem Beihilfeempfänger auf Ad-hoc-Grundlage gewährt werden, können den Wettbewerb auf dem jeweiligen Markt erheblich beeinflussen, weil der Beihilfeempfänger dadurch gegenüber anderen Unternehmen, die keine derartige Beihilfe erhalten, begünstigt wird. Da die Ad-hoc-Beihilfe nur einem einzigen Unternehmen gewährt wird, dürfte sie nur eine begrenzte positive strukturelle Wirkung auf die Umwelt, die Beschäftigung benachteiligter oder behinderter Arbeitnehmer, den regionalen Zusammenhalt bzw. das Versagen des Risikokapitalmarktes haben. Daher sollten Beihilferegelungen, die Umweltschutzbeihilfen in Form von Steuerermäßigungen, Regionalbeihilfen oder Risikokapitalbeihilfen vorsehen, im Rahmen dieser Verordnung freigestellt werden, während entsprechende Ad-hoc-Einzelbeihilfen bei der Kommission angemeldet werden sollten. Diese Verordnung sollte jedoch Ad-hoc-Regionalbeihilfen freistellen, sofern die Ad-hoc-Beihilfe dazu verwendet wird, eine Beihilfe zu ergänzen, die auf der Grundlage einer Regionalbeihilferegelung gewährt wird, wobei die Ad-hoc-Komponente 50 % der gesamten für die Investition zu gewährenden Beihilfe nicht überschreiten darf.

(31)

Die Bestimmungen über Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU bieten nicht mehr wie im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 die Möglichkeit, die zulässigen Beihilfehöchstintensitäten durch regionale Aufschläge anzuheben. Jedoch können die in dem Abschnitt über Regionalbeihilfen festgelegten Beihilfehöchstintensitäten auch auf KMU angewandt werden, sofern alle Kriterien für die Gewährung von Regionalbeihilfen erfüllt sind. Auch die Bestimmungen über Investitionsbeihilfen zugunsten des Umweltschutzes sehen nicht vor, dass die Beihilfehöchstintensitäten durch regionale Aufschläge angehoben werden können. Die in dem Abschnitt über Regionalbeihilfen festgelegten Beihilfehöchstintensitäten können jedoch auch auf Vorhaben angewandt werden, die sich positiv auf die Umwelt auswirken, sofern die Voraussetzungen für die Gewährung von Regionalbeihilfen erfüllt sind.

(32)

Einzelstaatliche Regionalbeihilfen sollen die Nachteile strukturschwacher Gebiete ausgleichen und so den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft als Ganzes fördern. Einzelstaatliche Regionalbeihilfen sollen durch Investitionsförderung und Schaffung von Arbeitsplätzen zur nachhaltigen Entwicklung der besonders benachteiligten Gebiete beitragen. Sie unterstützen insbesondere durch die Förderung der Ansiedlung neuer Betriebe in benachteiligten Gebieten die Erweiterung, Rationalisierung, Modernisierung sowie Diversifizierung der Wirtschaftstätigkeit von Unternehmen in diesen Gebieten.

(33)

Damit ein großes regionales Investitionsvorhaben nicht künstlich in Teilvorhaben untergliedert wird, um die in dieser Verordnung festgelegten Anmeldeschwellen zu unterschreiten, sollte ein großes Investitionsvorhaben als Einzelinvestition gelten, wenn die Investition in einem Zeitraum von drei Jahren von dem- oder denselben Unternehmen vorgenommen wird und Anlagevermögen betrifft, das eine wirtschaftlich unteilbare Einheit bildet. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Unteilbarkeit sollten die Mitgliedstaaten die technischen, funktionellen und strategischen Verbindungen sowie die unmittelbare räumliche Nähe berücksichtigen. Die wirtschaftliche Unteilbarkeit sollte unabhängig von den Eigentumsverhältnissen beurteilt werden. Bei der Prüfung der Frage, ob ein großes Investitionsvorhaben eine Einzelinvestition darstellt, spielt es daher keine Rolle, ob das Vorhaben von einem Unternehmen durchgeführt wird oder aber von mehr als einem Unternehmen, die sich die Investitionskosten teilen oder die Kosten separater Investitionen innerhalb des gleichen Investitionsvorhabens tragen (beispielsweise im Falle eines Joint Venture).

(34)

Anders als Regionalbeihilfen, die nur in Fördergebieten gewährt werden dürfen, können Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU sowohl in Fördergebieten als auch in Nicht-Fördergebieten gewährt werden. Die Mitgliedstaaten dürfen somit in Fördergebieten Investitionsbeihilfen gewähren, sofern diese Beihilfen entweder alle für den Abschnitt über Regionalbeihilfen geltenden Voraussetzungen oder alle für den Abschnitt über KMU-Investitionsbeihilfen geltenden Voraussetzungen erfüllen.

(35)

Die nachhaltige Entwicklung gehört zusammen mit der Wettbewerbsfähigkeit und der Sicherheit der Energieversorgung zu den Eckpfeilern der Lissabonner Strategie für Wachstum und Beschäftigung. Die nachhaltige Entwicklung gründet sich unter anderem auf ein hohes Umweltschutzniveau und die Verbesserung der Umweltqualität. Die Förderung der Umweltverträglichkeit und die Bekämpfung des Klimawandels tragen darüber hinaus zu einer höheren Versorgungssicherheit sowie zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Volkswirtschaften und der Verfügbarkeit von Energie zu erschwinglichen Preisen bei. Im Bereich des Umweltschutzes kommt es häufig zu Marktversagen in Form negativer externer Effekte. Unter normalen Marktbedingungen besteht für Unternehmen nicht zwangsläufig ein Anreiz, sich umweltfreundlicher zu verhalten, weil sich dadurch möglicherweise ihre Kosten erhöhen. Sind Unternehmen nicht verpflichtet, die Kosten der Umweltverschmutzung zu internalisieren, so werden diese Kosten von der Gesellschaft als Ganzes getragen. Diese Internalisierung von Umweltkosten kann durch die Einführung entsprechender Umweltvorschriften oder Umweltsteuern erreicht werden. Da die Umweltschutznormen auf Gemeinschaftsebene nicht vollständig harmonisiert sind, herrschen ungleiche Rahmenbedingungen. Zudem lässt sich ein sogar noch höheres Umweltschutzniveau erreichen, wenn Initiativen ergriffen werden, um über die verbindlichen Gemeinschaftsnormen hinauszugehen, was allerdings die Wettbewerbsposition der betreffenden Unternehmen beeinträchtigen kann.

(36)

Aufgrund der Erfahrung, die bei der Anwendung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen, gesammelt wurde, sollten die folgenden Beihilfen von der Anmeldepflicht freigestellt werden: Investitionsbeihilfen zugunsten des Umweltschutzes für Unternehmen, die die Gemeinschaftsnormen übertreffen oder bei Fehlen solcher Normen die Umwelt entlasten (z.B. bei der Nachrüstung von Fahrzeugen), Beihilfen für KMU zur frühzeitigen Anpassung an künftige Gemeinschaftsnormen, Umweltschutzbeihilfen für Investitionen in Energiesparmaßnahmen, Umweltschutzbeihilfen für Investitionen in hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Umweltschutzbeihilfen für Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energien und Umweltschutzbeihilfen in Form von Steuerermäßigungen. Für die Anschaffung neuer Fahrzeuge, die bereits angenommenen, aber noch nicht in Kraft getretenen Gemeinschaftsnormen genügen, dürfen ebenfalls Beihilfen gewährt werden, wenn die neuen Gemeinschaftsnormen, sobald sie verbindlich sind, nicht rückwirkend für bereits erworbene Fahrzeuge gelten.

(37)

Die korrekte Berechnung der Investitions- bzw. Produktionsmehrkosten zur Verwirklichung des Umweltschutzes ist von wesentlicher Bedeutung, um zu ermitteln, ob Beihilfen mit Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag vereinbar sind. Eine solche Berechnung sollte sich auf eine vergleichbare Investition stützen, die die gleiche Kapazität in Bezug auf die effektive Produktion hat, aber nicht die betreffenden Umweltschutzvorteile bietet. Da insbesondere im Hinblick auf den Abzug der Gewinne aus den zusätzlichen Investitionen Schwierigkeiten auftreten können, sollte festgelegt werden, dass die Investitionsmehrkosten nach einer vereinfachten Methode berechnet werden können. Außer im Falle von Umweltschutzbeihilfen für Investitionen in Energiesparmaßnahmen sollten bei der Berechnung dieser Kosten im Rahmen dieser Verordnung die Betriebsgewinne, Kosteneinsparungen und Nebenprodukte sowie die Betriebskosten während der Lebensdauer der Investition nicht berücksichtigt werden. Die Beihilfehöchstintensitäten für die betreffenden Formen von Investitionsbeihilfen zugunsten des Umweltschutzes wurden entsprechend festgesetzt.

(38)

Im Falle von Umweltschutzbeihilfen für Investitionen in Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen und Umweltschutzbeihilfen für Investitionen zur Förderung erneuerbarer Energien sollten bei der Berechnung der Mehrkosten im Rahmen dieser Verordnung andere Fördermaßnahmen für dieselben beihilfefähigen Kosten mit Ausnahme sonstiger Investitionsbeihilfen zugunsten des Umweltschutzes nicht berücksichtigt werden.

(39)

Bei der in dieser Verordnung verwendeten Definition der kleinen und mittleren Unternehmen sollte die Begriffsbestimmung in der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (17) zugrunde gelegt werden, um Auslegungsunterschiede, die Anlass zu Wettbewerbsverzerrungen geben könnten, zu vermeiden sowie die Abstimmung der Maßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten betreffend KMU zu erleichtern und die Transparenz in Verfahrensfragen und die Rechtssicherheit zu erhöhen.

(40)

KMU spielen eine entscheidende Rolle bei der Schaffung von Arbeitsplätzen und sind eine der Säulen für soziale Stabilität und wirtschaftliche Dynamik. Sie können jedoch durch Marktversagen in ihrer Entwicklung behindert werden, so dass sie unter ganz bestimmten Nachteilen leiden. So haben KMU wegen der geringen Risikobereitschaft bestimmter Finanzmärkte und wegen ihrer möglicherweise begrenzten Besicherungsmöglichkeiten häufig Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Kapital, Risikokapital oder Darlehen. Mangels Ressourcen fehlt es ihnen zum Teil auch an Informationen auf so wichtigen Gebieten wie neue Technologien oder Erschließung neuer Märkte. Damit die Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeiten von KMU erleichtert wird, sollten daher mit dieser Verordnung bestimmte Gruppen von Beihilfen freigestellt werden, wenn diese Beihilfen zugunsten von KMU gewährt werden. Daher ist es gerechtfertigt, solche Beihilfen von der Anmeldepflicht freizustellen und bei der Anwendung dieser Verordnung davon auszugehen, dass — sofern der Beihilfebetrag nicht die maßgebliche Anmeldeschwelle übersteigt — ein begünstigtes KMU im Sinne der Definition im Anhang durch die typischen Nachteile, die KMU durch Marktversagen entstehen, in seiner Entwicklung behindert wird.

(41)

Da kleine und mittlere Unternehmen nicht miteinander gleichzusetzen sind, sollten für kleine Unternehmen andere Beihilfeintensitäten und andere Aufschläge gelten als für mittlere Unternehmen. Durch Marktversagen, das sich unter anderem im Hinblick auf den Zugang zu Finanzierungsquellen nachteilig auf KMU im Allgemeinen auswirkt, kann die Entwicklung von kleinen Unternehmen sogar noch stärker behindert werden als die von mittleren Unternehmen.

(42)

Die Erfahrung bei der Anwendung der Mitteilung über staatliche Beihilfen und Risikokapital (18) zeigt, dass es offensichtlich bei bestimmten Arten von Investitionen in bestimmten Entwicklungsstadien von Unternehmen zu besonderen Formen von Marktversagen auf den Risikokapitalmärkten in der Gemeinschaft kommt. Diese Fälle von Marktversagen sind auf eine mangelhafte Abstimmung von Angebot und Nachfrage in Bezug auf Risikokapital zurückzuführen. Dadurch ist möglicherweise zu wenig Risikokapital am Markt vorhanden, und Unternehmen finden trotz einer attraktiven Geschäftsidee und Wachstumsaussichten keine Investoren. Die Hauptursache für das Versagen der Risikokapitalmärkte, durch das hauptsächlich KMU der Zugang zu Kapital versperrt wird und aufgrund dessen ein Eingreifen des Staates gerechtfertigt sein kann, liegt in unvollständigen oder asymmetrischen Informationen. Daher sollten Risikokapitalbeihilferegelungen in Form von Investmentfonds, die einen ausreichenden Anteil ihrer Mittel als Beteiligungskapital bereitstellen, unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Diese Verordnung lässt den Status des Europäischen Investitionsfonds und der Europäischen Investitionsbank, wie er in den Risikokapitalleitlinien der Gemeinschaft definiert ist, unberührt.

(43)

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen können zu wirtschaftlichem Wachstum, stärkerer Wettbewerbsfähigkeit und mehr Beschäftigung beitragen. Wie die Erfahrung bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 364/2004, des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (19) und des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (20) zeigt, kann jedoch offensichtlich Marktversagen dazu führen, dass aus den verfügbaren Forschungs- und Entwicklungskapazitäten sowohl von KMU als auch von Großunternehmen nicht der optimale Nutzen gezogen wird und das Ergebnis ineffizient ist. Solche ineffizienten Ergebnisse betreffen normalerweise die folgenden Aspekte: positive externe Effekte/Wissens-Spillover, öffentliche Güter/Wissens-Spillover, unzureichende und asymmetrische Informationen sowie mangelnde Koordinierung und Netzbildung.

(44)

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen für KMU sind von größter Bedeutung, da es für KMU strukturbedingt schwierig ist, sich Zugang zu neuen technologischen Entwicklungen, zum Technologietransfer und zu hochqualifiziertem Personal zu verschaffen. Daher sollten Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien und Beihilfen zu den Kosten gewerblicher Schutzrechte unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht freigestellt werden.

(45)

Im Falle von Projektbeihilfen für Forschung und Entwicklung muss der geförderte Teil des Forschungsvorhabens vollständig den Forschungsstufen Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zuzuordnen sein. Ist ein Vorhaben in unterschiedliche Teile untergliedert, müssen diese jeweils den Stufen Grundlagenforschung, industrielle Forschung bzw. experimentelle Entwicklung oder aber keiner dieser Forschungsstufen zugeordnet werden. Diese Zuordnung entspricht nicht unbedingt dem chronologischen Ablauf eines Forschungsvorhabens, angefangen von der Grundlagenforschung bis hin zu marktnahen Tätigkeiten. Demnach kann eine Aufgabe, die in einem späten Stadium eines Vorhabens ausgeführt wird, durchaus der industriellen Forschung zugeordnet werden. Ebenso wenig ist ausgeschlossen, dass eine Tätigkeit, die in einer früheren Phase des Vorhabens durchgeführt wird, möglicherweise experimentelle Entwicklung darstellt.

(46)

Auf der Grundlage der Erfahrungen, die insbesondere bei der Anwendung der Mitteilung der Kommission zur Änderung des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (21) gesammelt wurden, sollten im Agrarsektor bestimmte Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen freigestellt werden, wenn ähnliche Voraussetzungen erfüllt sind wie die, die in den speziell für den Agrarsektor geltenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation erfüllt sind. Sind diese spezifischen Bestimmungen nicht erfüllt, so sollten die Beihilfen freigestellt werden können, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen, die in dieser Verordnung in den allgemeinen Bestimmungen über Forschung und Entwicklung festgelegt sind.

(47)

Die Förderung der Ausbildung und Einstellung von benachteiligten und behinderten Arbeitnehmern sowie der Ausgleich der durch die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer entstehenden Mehrkosten nehmen in der Wirtschafts- und Sozialpolitik der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten eine Schlüsselposition ein.

(48)

Ausbildungsmaßnahmen wirken sich im Allgemeinen zum Vorteil der gesamten Gesellschaft aus, da sie das Reservoir an qualifizierten Arbeitnehmern vergrößern, aus dem andere Unternehmen schöpfen können, und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft stärken; sie sind deshalb auch ein wichtiges Element der Beschäftigungsstrategie der Gemeinschaft. Ausbildung einschließlich eLearning spielt auch eine entscheidende Rolle, um Wissen, ein öffentliches Gut von grundlegender Bedeutung, anzusammeln, zu erwerben und zu verbreiten. Da Unternehmen in der Gemeinschaft im Allgemeinen eher zu wenig in die Ausbildung ihrer Arbeitnehmer investieren, zumal wenn es sich dabei um allgemeine Ausbildungsmaßnahmen handelt, die nicht zu einem unmittelbaren und konkreten Vorteil für das betreffende Unternehmen führen, können staatliche Beihilfen dazu beitragen, diese Art von Marktversagen zu beheben. Daher sollten solche Beihilfen unter bestimmten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Angesichts der besonderen Nachteile, mit denen KMU konfrontiert sind, sowie der Tatsache, dass sie bei Ausbildungsinvestitionen relativ gesehen höhere Kosten zu tragen haben, sollten die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfeintensitäten im Falle von KMU heraufgesetzt werden.

(49)

Es kann zwischen allgemeinen und spezifischen Ausbildungsmaßnahmen unterschieden werden. Die zulässigen Beihilfeintensitäten sollten je nach Art des Ausbildungsvorhabens und der Größe des Unternehmens unterschiedlich sein. Durch allgemeine Ausbildungsmaßnahmen werden übertragbare Qualifikationen erworben, die die Vermittelbarkeit des betreffenden Arbeitnehmers deutlich verbessern. Da Beihilfen zu dieser Art von Ausbildung den Wettbewerb weniger stark verfälschen, können höhere Beihilfeintensitäten von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Da spezifische Ausbildungsmaßnahmen hingegen in erster Linie dem ausbildenden Unternehmen zugute kommen, so dass sich die Gefahr einer Wettbewerbsverfälschung erhöht, sollten in diesem Bereich nur sehr viel niedrigere Beihilfeintensitäten von der Anmeldepflicht freigestellt werden. Ausbildungsmaßnahmen sollten auch dann als allgemeine Ausbildungsmaßnahmen angesehen werden, wenn sie sich auf Umweltmanagement, Öko-Innovationen oder die soziale Verantwortung der Unternehmen beziehen und damit den Begünstigten besser in die Lage versetzen, zur Erreichung der allgemeinen Ziele im Umweltbereich beizutragen.

(50)

Für bestimmte Gruppen von benachteiligten oder behinderten Arbeitnehmern ist es weiterhin besonders schwierig, in den Arbeitsmarkt einzutreten. Der Staat hat daher ein berechtigtes Interesse an der Durchführung von Maßnahmen, die Anreize für Unternehmen schaffen, neue Arbeitsplätze, vor allem für benachteiligte Arbeitnehmer, zu schaffen. Lohnkosten sind Teil der normalen Beschäftigungskosten eines Unternehmens. Entscheidend ist daher, dass sich Beschäftigungsbeihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer positiv auf das Beschäftigungsniveau bei diesen Gruppen auswirken und den Unternehmen nicht nur dazu verhelfen, Kosten einzusparen, die sie ansonsten selber tragen müssten. Solche Beihilfen sollten daher von der Anmeldepflicht freigestellt werden, sofern davon ausgegangen werden kann, dass sie diesen Gruppen von Arbeitnehmern beim Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt bzw. — im Falle behinderter Arbeitnehmer — beim Wiedereintritt und Verbleib auf dem Arbeitsmarkt helfen werden.

(51)

Für Beihilfen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt und entgegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht angemeldet wurden, sollten Übergangsbestimmungen erlassen werden. Nach der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf regionale Investitionsbeihilfen der Mitgliedstaaten dürfen bestehende regionale Investitionsbeihilferegelungen in der freigestellten Form gemäß Artikel 9 Absatz 2 letzter Unterabsatz der vorgenannten Verordnung unter den darin festgelegten Bedingungen weiterhin angewandt werden.

(52)

Angesichts der bisherigen Erfahrungen der Kommission in diesem Bereich und der Tatsache, dass die Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen im Allgemeinen in regelmäßigen Abständen überdacht werden muss, sollte die Geltungsdauer dieser Verordnung begrenzt werden. Für den Fall, dass die Verordnung nach Ablauf dieses Zeitraums nicht verlängert wird, sollten die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelungen weitere sechs Monate freigestellt bleiben, damit die Mitgliedstaaten über genügend Zeit verfügen, sich auf die neue Lage einzustellen.

(53)

Die folgenden Verordnungen sollten aufgehoben werden: Verordnung (EG) Nr. 70/2001, Verordnung (EG) Nr. 68/2001, Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 und Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEMEINSAME VORSCHRIFTEN

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für die folgenden Gruppen von Beihilfen:

a)

regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen,

b)

Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU,

c)

Umweltschutzbeihilfen,

d)

Beihilfen zugunsten von KMU für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten und die Teilnahme an Messen,

e)

Risikokapitalbeihilfen,

f)

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen,

g)

Ausbildungsbeihilfen,

h)

Beihilfen für benachteiligte oder behinderte Arbeitnehmer.

(2)   Sie gilt nicht für:

a)

Beihilfen für ausfuhrbezogene Tätigkeiten, insbesondere Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Ausgaben in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen;

b)

Beihilfen, die davon abhängig sind, dass einheimische Waren Vorrang vor eingeführten Waren erhalten.

(3)   Diese Verordnung gilt für Beihilfen in allen Wirtschaftszweigen mit folgenden Ausnahmen:

a)

Beihilfen für in der Fischerei und der Aquakultur tätige Unternehmen, die unter die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (22) fallen, ausgenommen Ausbildungsbeihilfen, Risikokapitalbeihilfen, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Umweltschutzbeihilfen und Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer;

b)

Beihilfen für Unternehmen, die in der Primärerzeugung der in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse tätig sind, ausgenommen Ausbildungsbeihilfen, Risikokapitalbeihilfen, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Umweltschutzbeihilfen und Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer;

c)

Beihilfen für Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind, wenn

i)

sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der auf dem Markt von Primärerzeugern erworbenen oder von den betreffenden Unternehmen angebotenen Erzeugnisse richtet oder

ii)

die Beihilfe davon abhängig ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird;

d)

Beihilfen für Unternehmen, die im Steinkohlenbergbau tätig sind, ausgenommen Ausbildungsbeihilfen, Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen und Umweltschutzbeihilfen;

e)

Beihilfen für Unternehmen, die in der Stahlindustrie tätig sind, ausgenommen Umweltschutzbeihilfen, Ausbildungsbeihilfen und Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer;

f)

Regionalbeihilfen für Unternehmen, die im Schiffbau tätig sind;

g)

Regionalbeihilfen für Unternehmen, die im Kunstfasersektor (23) tätig sind.

(4)   Diese Verordnung gilt nicht für Regionalbeihilferegelungen, die gezielt bestimmte Wirtschaftszweige innerhalb des verarbeitenden Gewerbes oder des Dienstleistungssektors betreffen. Regelungen, die auf Tourismustätigkeiten ausgerichtet sind, gelten nicht als Regelungen für bestimmte Wirtschaftszweige.

(5)   Diese Verordnung gilt vorbehaltlich des Artikels 11 Absatz 1 nicht für Ad-hoc-Einzelbeihilfen für Großunternehmen.

(6)   Diese Verordnung gilt nicht für folgende Beihilfen:

a)

Beihilferegelungen, in denen nicht ausdrücklich festgelegt ist, dass einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, keine Einzelbeihilfen gewährt werden dürfen;

b)

Ad-hoc-Einzelbeihilfen für ein Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat;

c)

Beihilfen für Unternehmen in Schwierigkeiten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Beihilfe“: Maßnahmen, die die Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen;

2.

„Beihilferegelung“: Regelung, wonach Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können, beziehungsweise Regelung, wonach einem oder mehreren Unternehmen nicht an ein bestimmtes Vorhaben gebundene Beihilfen für unbestimmte Zeit und/oder in unbestimmter Höhe gewährt werden können;

3.

„Ad-hoc-Einzelbeihilfe“: Einzelbeihilfe, die nicht auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt wird;

4.

„Beihilfeintensität“: in Prozent der beihilfefähigen Kosten ausgedrückte Höhe der Beihilfe;

5.

„transparente Beihilfe“: Beihilfe, deren Bruttosubventionsäquivalent sich im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist;

6.

„kleine und mittlere Unternehmen“ bzw. „KMU“: Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I erfüllen;

7.

„Großunternehmen“: Unternehmen, die die Voraussetzungen des Anhangs I nicht erfüllen;

8.

„Fördergebiete“: Regionen, die gemäß der genehmigten Fördergebietskarte des betreffenden Mitgliedstaats für den Zeitraum 2007-2013 für Regionalbeihilfen in Frage kommen;

9.

„materielle Vermögenswerte“: Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Maschinen und sonstige Ausrüstungsgüter. Im Verkehrssektor — mit Ausnahme des Straßengüterverkehrs und des Luftverkehrs — zählen Beförderungsmittel und Ausrüstungsgüter als beihilfefähige Vermögenswerte, außer bei Regionalbeihilfen;

10.

„immaterielle Vermögenswerte“: Technologietransfer durch Erwerb von Patentrechten, Lizenzen, Know-how oder nicht patentiertem Fachwissen;

11.

„großes Investitionsvorhaben“: Anlageinvestition mit beihilfefähigen Kosten von über 50 Mio. EUR, berechnet auf Grundlage der zum Zeitpunkt der Bewilligung der Beihilfe geltenden Preise und Wechselkurse;

12.

„Beschäftigtenzahl“: Zahl der jährlichen Arbeitseinheiten (JAE), d.h. Zahl der während eines Jahres vollzeitlich Beschäftigten, wobei Teilzeitarbeit oder Saisonarbeit nach JAE-Bruchteilen bemessen wird;

13.

„direkt durch ein Investitionsvorhaben geschaffene Arbeitsplätze“: Arbeitsplätze, die die Tätigkeit betreffen, auf die sich die Investition bezieht, einschließlich von Arbeitsplätzen, die im Anschluss an eine durch die Investition bewirkte höhere Kapazitätsauslastung geschaffen werden;

14.

„Lohnkosten“: alle Kosten, die der Beihilfeempfänger für den fraglichen Arbeitsplatz tatsächlich tragen muss:

a)

Bruttolohn (d.h. Lohn vor Steuern) und

b)

Pflichtbeiträge wie Sozialversicherungsbeiträge;

15.

„Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU“: Beihilfen, die die Voraussetzungen des Artikels 12 erfüllen;

16.

„Investitionsbeihilfen“: Gruppen von Beihilfen, die in den folgenden Artikeln vorgesehen sind: Artikel 11 über regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen, Artikel 12 über Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU und Artikel 14 bis 18 über Investitionsbeihilfen zugunsten des Umweltschutzes;

17.

„benachteiligte Arbeitnehmer“: Personen, die zu einer der folgenden Kategorien gehören:

a)

Personen, die in den vorangegangenen sechs Monaten keiner regulären bezahlten Beschäftigung nachgegangen sind;

b)

Personen, die über keinen Abschluss der Sekundarstufe II bzw. keinen Berufsabschluss verfügen (ISCED 3);

c)

alle Personen, die älter als 50 Jahre sind;

d)

allein lebende Erwachsene mit mindestens einer unterhaltsberechtigten Person;

e)

Frauen, die in einem Sektor oder einem Beruf arbeiten, in dem es ein erhebliches Ungleichgewicht zwischen den Geschlechtern gibt, das 25 % über dem durchschnittlichen nationalen Ungleichgewicht liegt;

f)

Angehörige einer ethnischen Minderheit in einem Mitgliedstaat, die eine Weiterentwicklung ihrer sprachlichen oder beruflichen Fertigkeiten oder ihres Berufsprofils benötigen, um ihre Aussichten auf eine dauerhafte Beschäftigung zu erhöhen;

18.

„behinderte Arbeitnehmer“: Personen,

a)

die nach nationalem Recht als Behinderte gelten, oder

b)

mit einer anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigung;

19.

„beschütztes Beschäftigungsverhältnis“: Beschäftigungsverhältnis in einer Einrichtung, in der mindestens 50 % der Arbeitnehmer behindert sind;

20.

„unterstütztes Beschäftigungsverhältnis“: Beschäftigungsverhältnis behinderter Arbeitnehmer in einer Einrichtung, die persönliche Unterstützung oder Hilfe bei der Arbeit anbietet, das aber kein beschütztes Beschäftigungsverhältnis ist;

21.

„landwirtschaftliche Erzeugnisse“:

a)

die in Anhang I EG-Vertrag genannten Erzeugnisse, ausgenommen Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 104/2000;

b)

Erzeugnisse der KN-Codes 4502, 4503 und 4504 (Korkerzeugnisse);

c)

Erzeugnisse zur Imitation oder Substitution von Milch und Milcherzeugnissen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates (24);

22.

„Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“: jede Einwirkung auf ein landwirtschaftliches Erzeugnis, woraus ein Erzeugnis entsteht, das auch unter den Begriff des landwirtschaftlichen Erzeugnisses fällt, ausgenommen landwirtschaftliche Maßnahmen zur Vorbereitung eines tierischen oder pflanzlichen Erzeugnisses für den Erstverkauf;

23.

„Vermarktung eines landwirtschaftlichen Erzeugnisses“: der Besitz oder die Ausstellung eines Erzeugnisses im Hinblick auf den Verkauf, das Angebot zum Verkauf, die Lieferung eines Erzeugnisses oder jede andere Art des Inverkehrbringens, ausgenommen der Erstverkauf durch einen Primärerzeuger an Wiederverkäufer oder Verarbeiter sowie jede Tätigkeit im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Erzeugnisses zum Erstverkauf; der Verkauf durch einen Primärerzeuger an Endverbraucher gilt als Vermarktung, wenn er in gesonderten, eigens für diesen Zweck vorgesehenen Räumlichkeiten erfolgt;

24.

„Tourismustätigkeiten“: folgende Geschäftstätigkeiten im Sinne der NACE Rev. 1.1:

a)

NACE 55: Beherbergungs- und Gaststättengewerbe,

b)

NACE 63.3: Reisebüros und Reiseveranstalter,

c)

NACE 92: Kultur, Sport und Unterhaltung;

25.

„rückzahlbarer Vorschuss“: ein für ein Vorhaben gewährtes Darlehen, das in einer oder mehreren Tranchen ausgezahlt wird und dessen Rückzahlungsbedingungen vom Ergebnis des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens abhängen.

26.

„Risikokapital“: Investition in die Finanzierung von Unternehmen in der Frühphase (Seed-, Start-up- und Expansionsfinanzierung) mit Eigenkapital und eigenkapitalähnlichen Mitteln;

27.

„Stahlindustrie“: die Sektoren, in denen die Stahlerzeugnisse produziert werden, die in Anhang I der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (25) aufgeführt sind;

Artikel 3

Freistellungsvoraussetzungen

(1)   Beihilferegelungen, die alle Voraussetzungen des Kapitels I dieser Verordnung sowie die einschlägigen Bestimmungen des Kapitels II dieser Verordnung erfüllen, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn alle Einzelbeihilfen auf der Grundlage solcher Regelungen ebenfalls alle Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen und die Regelungen einen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung mit Angabe des Titels sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten.

(2)   Einzelbeihilfen auf der Grundlage einer unter Absatz 1 genannten Regelung sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn diese Beihilfen alle Voraussetzungen des Kapitels I dieser Verordnung sowie die einschlägigen Bestimmungen des Kapitels II dieser Verordnung erfüllen und einen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung mit Angabe des Titels sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union sowie auf die von der Kommission nach Artikel 9 Absatz 1 zugewiesene Beihilfenummer enthalten.

(3)   Ad-hoc-Einzelbeihilfen, die alle Voraussetzungen des Kapitels I dieser Verordnung sowie die einschlägigen Bestimmungen des Kapitels II dieser Verordnung erfüllen, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn diese Beihilfen einen ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung mit Angabe des Titels sowie der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union sowie auf die von der Kommission nach Artikel 9 Absatz 1 zugewiesene Beihilfenummer enthalten.

Artikel 4

Beihilfeintensität und beihilfefähige Kosten

(1)   Für die Berechnung der Beihilfeintensität werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Werden Beihilfen nicht in Form von Zuschüssen gewährt, bestimmt sich die Höhe der Beihilfe nach ihrem Subventionsäquivalent. In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden auf ihren Wert zum Zeitpunkt ihrer Bewilligung abgezinst. Für die Abzinsung wird der Referenzzinssatz zum Bewilligungszeitpunkt zugrunde gelegt. Wird die Beihilfe in Form einer vollständigen oder teilweisen Befreiung von künftigen Steuern gewährt, werden vorbehaltlich der Einhaltung einer bestimmten in Bruttosubventionsäquivalent ausgedrückten Beihilfeintensität für die Abzinsung der Beihilfetranchen die jeweiligen Referenzzinssätze zu dem Zeitpunkt zugrunde gelegt, zu dem die verschiedenen Steuerbegünstigungen wirksam werden.

(2)   Die beihilfefähigen Kosten sind schriftlich anhand einer klaren, detaillierten Aufstellung zu belegen.

Artikel 5

Transparenz der Beihilfen

(1)   Diese Verordnung gilt nur für transparente Beihilfen.

Als transparent gelten insbesondere folgende Formen von Beihilfen:

a)

Beihilfen in Form von Darlehen, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage des zum Bewilligungszeitpunkt geltenden Referenzzinssatzes berechnet wird und den üblichen Sicherheiten und/oder außergewöhnliche Risiken im Zusammenhang mit dem Darlehen Rechnung getragen wird;

b)

Beihilfen in Form von Bürgschaftsregelungen, wenn die Methode zur Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung oder der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 bei der Kommission angemeldet und von dieser genehmigt worden ist und die genehmigte Methode ausdrücklich auf die Art der Bürgschaften und die Art der zu Grunde liegenden Transaktionen Bezug nimmt.

c)

Beihilfen in Form steuerlicher Maßnahmen, wenn darin eine Beschränkung vorgesehen ist, damit die maßgeblichen Schwellenwerte nicht überschritten werden.

(2)   Die folgenden Formen von Beihilfen gelten nicht als transparent:

a)

Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen;

b)

Risikokapitalbeihilfen mit Ausnahme von Beihilfen, die die Voraussetzungen des Artikels 23 erfüllen.

(3)   Beihilfen in Form rückzahlbarer Vorschüsse gelten nur dann als transparent, wenn der Gesamtbetrag des rückzahlbaren Vorschusses die maßgeblichen Schwellenwerte nach Maßgabe dieser Verordnung nicht übersteigt. Ist der Schwellenwert als Beihilfeintensität ausgedrückt, so darf der Gesamtbetrag des rückzahlbaren Vorschusses, ausgedrückt als Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten, die maßgebliche Beihilfeintensität nicht übersteigen.

Artikel 6

Schwellenwerte für die Anmeldung von Einzelbeihilfen

(1)   Diese Verordnung gilt weder für Ad-hoc-Einzelbeihilfen noch für auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährte Einzelbeihilfen, deren Subventionsäquivalent die folgenden Schwellenwerte übersteigt:

a)

Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU: 7,5 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben;

b)

Investitionsbeihilfen zugunsten des Umweltschutzes: 5 Mio. EUR pro Unternehmen und Investitionsvorhaben;

c)

Beihilfen zugunsten von KMU für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten und die Teilnahme an Messen: 2 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben;

d)

Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie Durchführbarkeitsstudien:

i)

bei Vorhaben, die überwiegend die Grundlagenforschung betreffen: 20 Mio. EUR je Unternehmen und Vorhaben/Durchführbarkeitsstudie;

ii)

bei Vorhaben, die überwiegend die industrielle Forschung betreffen: 10 Mio. EUR je Unternehmen und Vorhaben/Durchführbarkeitsstudie;

iii)

bei allen anderen Vorhaben: 7,5 Mio. EUR je Unternehmen und Vorhaben/Durchführbarkeitsstudie;

iv)

bei EUREKA-Vorhaben: Betrag, der doppelt so hoch ist wie der unter Ziffer i, ii bzw. iii genannte Betrag.

Ein Vorhaben gilt als „überwiegend“ der Grundlagenforschung bzw. der industriellen Forschung dienend, wenn mehr als die Hälfte der beihilfefähigen Projektkosten durch Tätigkeiten entsteht, die der Stufe „Grundlagenforschung“ bzw. „industrielle Forschung“ zuzuordnen sind. Lässt sich nicht ermitteln, welchem Zweck das Projekt überwiegend dient, findet der niedrigere Schwellenwert Anwendung.

e)

Beihilfen für KMU zu den Kosten gewerblicher Schutzrechte: 5 Mio. EUR pro Unternehmen und Vorhaben;

f)

Ausbildungsbeihilfen: 2 Mio. EUR pro Ausbildungsvorhaben;

g)

Beihilfen für die Einstellung benachteiligter Arbeitnehmer: 5 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr;

h)

Beihilfen für die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer in Form von Lohnkostenzuschüssen: 10 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr;

i)

Beihilfen für die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer zum Ausgleich von Mehrkosten: 10 Mio. EUR pro Unternehmen und Jahr.

(2)   Regionalbeihilfen zugunsten großer Investitionsvorhaben sind bei der Kommission anzumelden, wenn der Gesamtförderbetrag aus sämtlichen Quellen 75 % des Beihilfehöchstbetrags überschreitet, den eine Investition mit beihilfefähigen Kosten in Höhe von 100 Mio. EUR erhalten könnte, würde die zum Bewilligungszeitpunkt geltende, in der genehmigten Fördergebietskarte festgelegte Regel-Obergrenze für Beihilfen zugunsten großer Unternehmen zugrunde gelegt.

Artikel 7

Kumulierung

(1)   Bei der Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 6 festgelegten Schwellenwerte für die Einzelanmeldung sowie der in Kapitel II festgelegten Beihilfehöchstintensitäten wird der Gesamtbetrag der öffentlichen Förderung für die geförderte Tätigkeit oder das geförderte Vorhaben berücksichtigt, unabhängig davon, ob die Förderung aus lokalen, regionalen bzw. nationalen Mitteln oder aus Gemeinschaftsmitteln finanziert wird.

(2)   Eine nach dieser Verordnung freigestellte Beihilfe kann mit anderen nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen kumuliert werden, wenn diese Beihilfen unterschiedliche, jeweils bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen.

(3)   Eine nach dieser Verordnung freigestellte Beihilfe darf nicht mit anderen nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen, De-minimis-Beihilfen, die die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 (26) der Kommission erfüllen, oder anderen Fördermitteln der Gemeinschaft für dieselben — sich teilweise oder vollständig überschneidenden — beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn aufgrund dieser Kumulierung die entsprechende Beihilfehöchstintensität bzw. der entsprechende Beihilfehöchstbetrag nach Maßgabe dieser Verordnung überschritten wird.

(4)   Abweichend von Absatz 3 dürfen Beihilfen zugunsten behinderter Arbeitnehmer gemäß den Artikeln 32 und 33 mit nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten über den entsprechenden in dieser Verordnung festgelegten höchsten Schwellenwert hinaus kumuliert werden, wenn die Beihilfeintensität aufgrund dieser Kumulierung 100 % der während der Beschäftigung der betreffenden Arbeitnehmer anfallenden Lohnkosten nicht übersteigt.

(5)   Für die Kumulierung von nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, mit nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, gilt Unterabsatz 2.

Erhält ein Zielunternehmen Finanzmittel im Rahmen einer Risikokapitalbeihilfe im Sinne von Artikel 23 und beantragt es anschließend in den ersten drei Jahren nach der ersten Risikokapitalinvestition eine Beihilfe im Rahmen dieser Verordnung, werden die entsprechenden Beihilfeobergrenzen bzw. Beihilfehöchstbeträge nach Maßgabe dieser Verordnung grundsätzlich um 50 % und bei Zielunternehmen in Fördergebieten um 20 % herabgesetzt. Diese Kürzung übersteigt nicht den Gesamtbetrag des erhaltenen Risikokapitals. Diese Kürzung gilt nicht für Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, die nach den Artikeln 25 bis 27 freigestellt sind.

Artikel 8

Anreizeffekt

(1)   Im Rahmen dieser Verordnung werden nur Beihilfen freigestellt, die einen Anreizeffekt haben.

Der Anreizeffekt wird als gegeben angenommen, wenn die Beihilfe dem Empfänger ermöglicht, Tätigkeiten oder Vorhaben durchzuführen, die er ohne diese Beihilfe in dieser Form nicht durchgeführt hätte.

Im Falle von Regionalbeihilfen wird der Anreizeffekt auch dann als gegeben angenommen, wenn das Investitionsvorhaben ohne die Beihilfen in dem betreffenden Fördergebiet nicht durchgeführt worden wäre.

(2)   Im Falle von KMU-Beihilfen, die unter diese Verordnung fallen, gilt die Voraussetzung in Absatz 1 als erfüllt, wenn der Beihilfeempfänger den Beihilfeantrag im betreffenden Mitgliedstaat vor Beginn des Vorhabens oder der Tätigkeit gestellt hat.

[(3)   Im Falle von Beihilfen an Großunternehmen, die unter diese Verordnung fallen, gilt die Voraussetzung in Absatz 1 als erfüllt, wenn die Voraussetzung in Absatz 2 erfüllt ist und der Mitgliedstaat zudem vor der Bewilligung der betreffenden Einzelbeihilfe überprüft hat, dass der Beihilfeempfänger in seinen Unterlagen den Anreizeffekt der Beihilfe anhand eines oder mehrerer der folgenden Kriterien nachgewiesen hat:

a)

Erweiterung des Umfangs des Vorhabens/der Tätigkeit aufgrund der Beihilfe;

b)

Ausdehnung der Reichweite des Vorhabens/der Tätigkeit aufgrund der Beihilfe;

c)

Erhöhung des Gesamtbetrags der vom Beihilfeempfänger für das Vorhaben/die Tätigkeit aufgewendeten Mittel aufgrund der Beihilfe.]

(4)   Die Absätze 2 [und 3] gelten nicht für steuerliche Maßnahmen, bei denen auf der Grundlage objektiver Kriterien ein Rechtsanspruch auf die Beihilfe besteht, ohne dass es einer zusätzlichen Ermessensentscheidung des Mitgliedstaates bedarf, wenn diese steuerlichen Maßnahmen vor Beginn des Vorhabens oder der Tätigkeit eingeführt worden sind.

(5)   Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 nicht erfüllt, so wird die gesamte Beihilfemaßnahme nicht nach dieser Verordnung freigestellt.

Artikel 9

Transparenz und Beihilfenkontrolle

(1)   Spätestens zehn Arbeitstage vor Bewilligung einer Einzelbeihilfe übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission über die von ihr eingerichtete IT-Anwendung in elektronischer Form eine Kurzbeschreibung der betreffenden Beihilfemaßnahme nach dem in [Anhang III] vorgegebenen Muster, die im Amtsblatt der Europäischen Union und auf der Website der Kommission veröffentlicht wird. Binnen fünf Arbeitstagen nach Eingang dieser Kurzbeschreibung übermittelt die Kommission eine Empfangsbestätigung mit der Nummer der betreffenden Beihilfemaßnahme.

(2)   Sobald eine nach dieser Verordnung freigestellte Beihilferegelung in Kraft tritt oder eine nach dieser Verordnung freigestellte Ad-hoc-Einzelbeihilfe bewilligt wird, veröffentlicht der Mitgliedstaat im Internet den vollen Wortlaut der Beihilfemaßnahme mit den Bewilligungskriterien und -bedingungen und einem Verweis auf die Bewilligungsbehörde. Die Adresse der Website wird der Kommission zusammen mit der Kurzbeschreibung der Beihilfe gemäß Absatz 1 übermittelt. Diese Angaben sind auch in den Jahresbericht gemäß Absatz 5 aufzunehmen.

(3)   Die Mitgliedstaaten geben in jedem an einen Endbegünstigten gerichteten Bewilligungsbescheid die von der Kommission nach Absatz 1 zugewiesene Beihilfenummer an; Beihilfen in Form steuerlicher Maßnahmen sind hiervon ausgenommen.

(4)   Wird auf der Grundlage einer bestehenden Beihilferegelung eine Einzelbeihilfe für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben nach Artikel 25 gewährt, die 3 Millionen EUR überschreitet, oder wird auf der Grundlage einer bestehenden Beihilferegelung für große Investitionsvorhaben eine regionale Einzelbeihilfe gewährt, die nach Artikel 6 nicht anmeldepflichtig ist, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission über deren IT-Anwendung binnen 20 Arbeitstagen ab Bewilligung der Beihilfe durch die zuständige Behörde eine Kurzbeschreibung der Beihilfe nach dem in Anhang II vorgegebenen Muster.

(5)   Die Mitgliedstaaten erstellen nach Maßgabe von Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 des Rates (27) für jedes ganze Kalenderjahr oder den Teil des Kalenderjahres, in dem die vorliegende Verordnung gilt, in elektronischer Form einen Bericht über deren Anwendung.

(6)   Die Mitgliedstaaten halten ausführliche Aufzeichnungen über die nach dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen zur Verfügung. Diese Aufzeichnungen enthalten alle Angaben, aus denen hervorgeht, dass die in dieser Verordnung festgelegten Freistellungsvoraussetzungen erfüllt sind und dass es sich bei dem begünstigten Unternehmen um ein KMU handelt, wenn der Anspruch auf Beihilfe oder auf einen Zuschlag hiervon abhängt, sowie Informationen zum Anreizeffekt der Beihilfe und Angaben, anhand deren sich der genaue Betrag der beihilfefähigen Kosten feststellen lässt.

Die Aufzeichnungen über Einzelbeihilfen sind vom Bewilligungszeitpunkt an zehn Jahre lang aufzubewahren. Bei Beihilferegelungen beträgt die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Beihilfe auf der Grundlage der betreffenden Regelung bewilligt wurde.

(7)   Die Kommission überprüft regelmäßig die Beihilfemaßnahmen, von denen sie nach Absatz 1 unterrichtet wurde.

(8)   Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission auf deren schriftliches Ersuchen hin innerhalb der dort angegebenen Frist alle Informationen übermitteln, die nach Ansicht der Kommission nötig sind, um die Anwendung dieser Verordnung zu überprüfen.

Werden diese Informationen nicht innerhalb der von der Kommission gesetzten oder einer einvernehmlich vereinbarten Frist übermittelt, richtet die Kommission an den betreffenden Mitgliedstaat ein Erinnerungsschreiben mit einer neuen Frist. Werden die angeforderten Informationen trotz des Erinnerungsschreibens von dem betreffenden Mitgliedstaat nicht übermittelt, kann die Kommission, nachdem sie dem Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, eine Entscheidung erlassen, wonach alle künftigen Beihilfemaßnahmen, die unter die vorliegende Verordnung fallen, bei der Kommission anzumelden sind.

Artikel 10

Besondere Freistellungsvoraussetzungen für Investitionsbeihilfen

(1)   Als beihilfefähige Kosten im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Investitionen:

a)

eine Investition in materielle und/oder immaterielle Vermögenswerte bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte, der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, der Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte oder der Vornahme einer grundlegenden Änderung des gesamten Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte oder

b)

der Erwerb von unmittelbar mit einer Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerten, sofern die Betriebsstätte geschlossen wurde oder geschlossen worden wäre, wenn der Erwerb nicht erfolgt wäre, und sofern sie von einem unabhängigen Investor erworben werden.

Die alleinige Übernahme der Unternehmensanteile gilt nicht als Investition.

(2)   ls beihilfefähige Kosten im Sinne dieser Verordnung gelten immaterielle Vermögenswerte, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

a)

Sie dürfen nur in der Betriebsstätte genutzt werden, die die Beihilfe erhält.

b)

Sie müssen als abschreibungsfähige Aktivposten angesehen werden.

c)

Sie müssen bei Dritten zu Marktbedingungen erworben worden sein, ohne dass der Erwerber gegenüber dem Verkäufer eine Kontrolle im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (28) ausüben könnte und umgekehrt.

d)

Sie müssen von dem Unternehmen auf der Aktivseite bilanziert werden und mindestens fünf Jahre lang — bei KMU drei Jahre — in der Betriebsstätte des Beihilfeempfängers verbleiben.

(3)   Die durch ein Investitionsvorhaben direkt geschaffenen Arbeitsplätze gelten unter folgenden Voraussetzungen als beihilfefähige Kosten im Sinne dieser Verordnung:

a)

Die Arbeitsplätze müssen innerhalb von drei Jahren nach Abschluss der Investition geschaffen werden.

b)

Das Investitionsvorhaben muss in dem betreffenden Unternehmen einen Nettozuwachs an Beschäftigten im Verhältnis zur durchschnittlichen Beschäftigtenzahl in den vorausgegangenen zwölf Monaten bewirken.

c)

Die neu geschaffenen Arbeitsplätze müssen bei Großunternehmen über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren und bei KMU über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erhalten bleiben.

KAPITEL II

BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR EINZELNE BEIHILFEGRUPPEN

ABSCHNITT 1

Regionalbeihilfen

Artikel 11

Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen

(1)   Regionale Investitions- und Beschäftigungsbeihilferegelungen sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen dieses Artikels erfüllt sind.

Ad-hoc-Einzelbeihilfen, die lediglich verwendet werden, um Beihilfen zu ergänzen, die auf der Grundlage von regionalen Investitions- und Beschäftigungsbeihilferegelungen gewährt wurden und 50 % der gesamten für die Investition zu gewährenden Beihilfe nicht überschreiten, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn diese Ad-hoc-Einzelbeihilfen sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen.

(2)   Die Beihilfe wird in Fördergebieten gewährt, die in der genehmigten Fördergebietskarte des betreffenden Mitgliedstaats für den Zeitraum 2007-2013 ausgewiesen sind. Die Investition muss in dem betreffenden Fördergebiet mindestens fünf Jahre — bei KMU mindestens drei Jahre — nach Abschluss der Investition erhalten bleiben. Die Ersetzung von Anlagen oder Ausrüstungen, die wegen rascher technischer Veränderungen innerhalb des betreffenden Zeitraums veralten, bleibt hiervon unberührt, sofern die betreffende Wirtschaftstätigkeit innerhalb dieses Zeitraums in der Region aufrechterhalten wird.

(3)   Die in Bruttosubventionsäquivalent ausgedrückte Beihilfeintensität darf die Obergrenze für Regionalbeihilfen nicht überschreiten, die zum Bewilligungszeitpunkt nach der für den betreffenden Mitgliedstaat für den Zeitraum 2007-2013 genehmigten Fördergebietskarte für das Gebiet gilt, in dem die Investition getätigt wird.

(4)   Die Obergrenze gemäß Absatz 3 kann für Beihilfen an kleine Unternehmen um 20 Prozentpunkte und für Beihilfen an mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte heraufgesetzt werden; Beihilfen zugunsten großer Investitionsvorhaben sowie Regionalbeihilfen für den Verkehrssektor sind hiervon ausgenommen.

(5)   Die Obergrenze gemäß Absatz 3 bezieht sich auf die Beihilfeintensität, die entweder als Prozentsatz der beihilfefähigen Kosten einer Investition in materielle oder immaterielle Vermögenswerte berechnet wird oder als Prozentsatz der geschätzten Lohnkosten für direkt durch die Investition geschaffene Arbeitsplätze, die für jeden eingestellten Arbeitnehmer während eines Zeitraums von zwei Jahren anfallen, oder eine Mischung aus beiden, sofern die Beihilfe den günstigsten Beihilfebetrag, der sich aus der Anwendung der einen oder anderen Berechnungsweise ergibt, nicht überschreitet.

(6)   Wird die Beihilfe auf der Grundlage der Kosten einer Investition in materielle oder immaterielle Vermögenswerte oder im Falle einer Übernahme auf der Grundlage der Erwerbskosten berechnet, muss der Beihilfeempfänger entweder aus eigenen oder aus fremden Mitteln einen Eigenbeitrag von mindestens 25 % leisten, der keinerlei öffentliche Förderung enthält. Überschreitet jedoch die im Rahmen der Fördergebietskarte des betreffenden Mitgliedstaats genehmigte und nach Maßgabe von Absatz 4 erhöhte Beihilfehöchstintensität 75 %, so wird der finanzielle Beitrag des Beihilfeempfängers entsprechend reduziert. Wird die Beihilfe auf der Grundlage der Kosten einer Investition in materielle oder immaterielle Vermögenswerte berechnet, findet auch Absatz 7 Anwendung.

(7)   Beim Erwerb einer Betriebsstätte werden nur die Kosten für den Erwerb der Vermögenswerte von Dritten berücksichtigt, sofern diese Transaktion unter Marktbedingungen erfolgt ist. Geht der Erwerb mit einer anderen Investition einher, sind die diesbezüglichen Kosten zu den Erwerbskosten hinzuzurechnen.

Kosten für Leasing von anderen Vermögenswerten als Grundstücken oder Gebäuden können nur berücksichtigt werden, wenn der Leasingvertrag die Form eines Finanzierungsleasings hat und die Verpflichtung enthält, zum Laufzeitende den betreffenden Vermögensgegenstand zu erwerben. Verträge über das Leasing von Grundstücken oder Gebäuden müssen eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren nach dem voraussichtlichen Abschluss des Investitionsvorhabens haben, beziehungsweise bei KMU eine Laufzeit von mindestens drei Jahren.

Außer im Falle von KMU oder Betriebsstättenübernahmen dürfen nur neue Vermögensgegenstände erworben werden. Bei Betriebsstättenübernahmen werden Vermögenswerte, für deren Erwerb bereits vor der Übernahme Beihilfen gewährt wurden, abgezogen. Bei KMU können auch die Kosten der Investitionen in immaterielle Vermögenswerte in voller Höhe berücksichtigt werden. Bei Großunternehmen werden diese Kosten nur bis zu einer Obergrenze von 50 % der gesamten beihilfefähigen Kosten des Investitionsvorhabens berücksichtigt.

(8)   Wird die Beihilfe auf der Grundlage der Lohnkosten berechnet, müssen die Arbeitsplätze direkt durch das Investitionsvorhaben geschaffen werden.

(9)   Abweichend von den Absätzen 3 und 4 können die Beihilfehöchstintensitäten für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse wie folgt festgesetzt werden:

a)

auf 50 % der beihilfefähigen Investitionen in Fördergebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag und auf 40 % der beihilfefähigen Investitionen in anderen Regionen, die gemäß der für den betreffenden Mitgliedstaat für den Zeitraum 2007-2013 genehmigten Fördergebietskarte für Regionalbeihilfen in Frage kommen, wenn es sich bei dem Beihilfeempfänger um ein kleines oder mittleres Unternehmen handelt;

b)

auf 25 % der beihilfefähigen Investitionen in Fördergebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag und auf 20 % der beihilfefähigen Investitionen in anderen Regionen, die gemäß der für den betreffenden Mitgliedstaat für den Zeitraum 2007-2013 genehmigten Fördergebietskarte für Regionalbeihilfen in Frage kommen, wenn der Beihilfeempfänger weniger als 750 Arbeitnehmer beschäftigt und/oder einen nach Anhang I berechneten Umsatz von weniger als 200 Mio. EUR ausweist.

(10)   Damit ein großes Investitionsvorhaben nicht künstlich in Teilvorhaben untergliedert wird, gilt ein großes Investitionsvorhaben als Einzelinvestition, wenn die Investition in einem Zeitraum von drei Jahren von demselben oder denselben Unternehmen durchgeführt wird und Anlagevermögen betrifft, das eine wirtschaftlich unteilbare Einheit bildet.

ABSCHNITT 2

Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU

Artikel 12

Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU

(1)   Investitionsbeihilfen für kleine und mittlere Unternehmen sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2, 3 und 4 erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfeintensität darf folgende Werte nicht überschreiten:

a)

20 % bei kleinen Unternehmen,

b)

10 % bei mittleren Unternehmen.

(3)   Folgende Kosten sind beihilfefähig:

a)

die beihilfefähigen Kosten einer Investition in materielle und immaterielle Vermögenswerte oder

b)

die über einen Zeitraum von zwei Jahren geschätzten Lohnkosten für direkt durch das Investitionsvorhaben geschaffene Arbeitsplätze.

(4)   Betrifft die Investition die Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I des EG-Vertrags genannten landwirtschaftlichen Erzeugnissen, so darf die Beihilfeintensität folgende Werte nicht überschreiten:

a)

75 % der beihilfefähigen Investitionen in Gebieten in äußerster Randlage,

b)

65 % der beihilfefähigen Investitionen auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 des Rates (29),

c)

50 % der beihilfefähigen Investitionen in Gebieten, die nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag für eine Förderung in Betracht kommen,

d)

40 % der beihilfefähigen Investitionen in allen anderen Gebieten.

ABSCHNITT 3

Umweltschutzbeihilfen

Artikel 13

Begriffsbestimmungen

Für diesen Abschnitt gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Umweltschutz“: jede Maßnahme, die darauf abzielt, einer Beeinträchtigung der natürlichen Umwelt oder der natürlichen Ressourcen durch die Tätigkeit des Beihilfeempfängers abzuhelfen, vorzubeugen oder die Gefahr einer solchen Beeinträchtigung zu vermindern oder eine rationellere Nutzung dieser Ressourcen einschließlich Energiesparmaßnahmen und die Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern;

b)

„Energiesparmaßnahmen“: Maßnahmen, die es Unternehmen ermöglichen, den Energieverbrauch in ihrem Produktionsprozess zu reduzieren, mit Ausnahme der Entwicklung und Herstellung von Maschinen und Beförderungsmitteln, die mit geringeren natürlichen Ressourcen betrieben werden können, und mit Ausnahme von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit oder Hygiene;

c)

„Gemeinschaftsnorm“: eine verbindliche Gemeinschaftsnorm für das zu erreichende Umweltschutzniveau; die Vorgaben der Richtlinie 96/61/EG des Rates (30) gelten nicht als Gemeinschaftsnorm im Sinne dieser Verordnung;

d)

„erneuerbare Energien“: erneuerbare, nicht fossile Energien (Wind- und Sonnenenergie, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft aus Anlagen mit einer Kapazität von weniger als 10 MW, Energie aus der Direktverbrennung von Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas);

e)

„Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien“: durch Prozesse erzeugte Energie, bei denen ausschließlich erneuerbare Energien eingesetzt werden, sowie bezogen auf den Heizwert der Anteil der Energie, der aus erneuerbaren Energien in Hybridanlagen (z. B. Mischfeuerung), die auch konventionelle Energieträger einsetzen, erzeugt wird einschließlich Strom aus erneuerbaren Energien, der zum Auffüllen von Speichersystemen genutzt wird, aber mit Ausnahme von Strom, der als Ergebnis der Speicherung in Speichersystemen gewonnen wird;

f)

„Kraft-Wärme-Kopplung“: die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;

g)

„hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“: Kraft-Wärme-Kopplung, die den Kriterien in den Anhängen II und III der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (31) sowie den harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerten gemäß Artikel 4 dieser Richtlinie entspricht;

h)

„Umweltsteuer“: eine Steuer, deren Bemessungsgrundlage eine eindeutig negative Auswirkung auf die Umwelt hat und die bestimmte Gegenstände oder Dienstleistungen belastet, damit die Umweltkosten in deren Preis einfließen und/oder damit die Hersteller und die Verbraucher zu umweltfreundlicherem Verhalten hingeführt werden.

i)

„materielle Vermögenswerte“: für die Anwendung von Abschnitt 3 dieser Verordnung gelten abweichend von Artikel 2 Nummer 9 Beförderungsmittel und Ausrüstungen für den Straßengüterverkehr ebenfalls als beihilfefähige immaterielle Vermögenswerte.

Artikel 14

Investitionsbeihilfen zur Anwendung strengerer Umweltschutznormen als der Gemeinschaftsnormen

(1)   Investitionsbeihilfen zugunsten des Umweltschutzes sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt sind.

(2)   Die geförderte Investition muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Die Investition ermöglicht es dem Beihilfeempfänger, die durch seine Tätigkeit verursachte Umweltverschmutzung durch die Anwendung strengerer Umweltschutznormen als der geltenden Gemeinschaftsnormen zu verringern, und zwar unabhängig von verbindlichen nationalen Normen, die strenger sind als die geltenden Gemeinschaftsnormen.

b)

Die Investition ermöglicht es dem Beihilfeempfänger, die durch seine Tätigkeit verursachte Umweltverschmutzung ohne entsprechende Gemeinschaftsnormen zu verringern.

(3)   Die Beihilfeintensität darf 25 % nicht überschreiten (32).

Bei Beihilfen an kleine Unternehmen kann die Intensität jedoch um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen an mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

(4)   Beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten zur Erreichung eines höheren als des aufgrund der Gemeinschaftsnormen geforderten Umweltschutzniveaus.

(5)   Beihilfen für Investitionen in die Abfallbewirtschaftung sind nach diesem Artikel nicht freigestellt.

Artikel 15

Beihilfen für KMU zur frühzeitigen Anpassung an künftige Gemeinschaftsnormen

(1)   Beihilfen, die es KMU ermöglichen, neuen Gemeinschaftsnormen nachzukommen, die einen besseren Umweltschutz gewährleisten, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2, 3 und 4 erfüllt sind.

(2)   Bei bereits erlassenen Gemeinschaftsnormen darf die verbindliche Umsetzungsfrist noch nicht abgelaufen sein.

Spätestens ein Jahr vor Ablauf der verbindlichen Umsetzungsfrist muss die Investition durchgeführt und abgeschlossen sein.

(3)   Die Beihilfeintensität darf bei kleinen Unternehmen 15 Prozentpunkte (33) und bei mittleren Unternehmen 10 Prozentpunkte (34) nicht überschreiten.

(4)   Beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten zur Erreichung des aufgrund der Gemeinschaftsnormen geforderten Umweltschutzniveaus.

Artikel 16

Umweltschutzbeihilfen für Investitionen in Energiesparmaßnahmen

(1)   Umweltschutzbeihilfen für Investitionen in Energiesparmaßnahmen sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfeintensität darf 35 % (35) nicht überschreiten.

Bei Beihilfen an kleine Unternehmen kann die Intensität jedoch um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen an mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

(3)   Beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten zur Erreichung eines höheren als des aufgrund der Gemeinschaftsnormen geforderten Energieeinsparungsniveaus. Die beihilfefähigen Kosten werden auf der Grundlage der Investitionsmehrkosten abzüglich des Betriebsgewinns aus dem geringeren Energieverbrauch in den ersten fünf Jahren der Lebensdauer der Investition berechnet.

Artikel 17

Umweltschutzbeihilfen für Investitionen in hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen

(1)   Umweltschutzbeihilfen für Investitionen in hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfeintensität darf 35 % (36) nicht überschreiten.

Bei Beihilfen an kleine Unternehmen kann die Intensität jedoch um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen an mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

(3)   Beihilfefähig sind die Investitionsmehrkosten zur Errichtung einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplungsanlage.

Artikel 18

Umweltschutzbeihilfen für Investitionen zur Nutzung erneuerbarer Energien

(1)   Umweltschutzbeihilfen für Investitionen zur Nutzung erneuerbarer Energien sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfeintensität darf 35 % (37) nicht überschreiten.

Bei Beihilfen an kleine Unternehmen kann die Intensität jedoch um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen an mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

(3)   Beihilfefähig sind die Mehrkosten, die der Beihilfeempfänger im Vergleich zu einem herkömmlichen Kraftwerk oder Heizsystem mit derselben Kapazität in Bezug auf die tatsächliche Energieerzeugung tragen muss.

Artikel 19

Umweltschutzbeihilfen in Form von Steuerermäßigungen

(1)   Umweltschutzbeihilfen in Form einer auf der Grundlage von Umweltsteuerregelungen gewährten Steuerermäßigung nach Maßgabe der Richtlinie 2003/96/EG des Rates (38) sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfe darf die Differenz zwischen den gemeinschaftlichen Mindeststeuerbeträgen und der nationalen nicht ermäßigten Steuer nicht überschreiten.

Als gemeinschaftliche Mindeststeuerbeträge gelten die Beträge in der Richtlinie 2003/96/EG.

(3)   Steuerermäßigungen werden für höchstens zehn Jahre gewährt.

ABSCHNITT 4

Beihilfen zugunsten von KMU für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten und die Teilnahme an messen

Artikel 20

Beihilfen zugunsten von KMU für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten

(1)   Beihilfen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfeintensität darf 50 % nicht überschreiten.

(3)   Beihilfefähig sind die Kosten für Beratungsleistungen externer Berater.

Dabei darf es sich nicht um Dienstleistungen handeln, die fortlaufend oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommen werden oder die zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören, wie routinemäßige Steuer- oder Rechtsberatung oder Werbung.

Artikel 21

Beihilfen zugunsten von KMU für die Teilnahme an Messen

(1)   Beihilfen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen für die Teilnahme an Messen sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfeintensität darf 50 % nicht überschreiten.

(3)   Beihilfefähig sind die Kosten für Miete, Aufbau und Betrieb eines Stands bei der ersten Teilnahme des Unternehmens an einer bestimmten Messe oder Ausstellung.

ABSCHNITT 5

Risikokapitalbeihilfen

Artikel 22

Begriffsbestimmungen

Für diesen Abschnitt gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Eigenkapital“ (Equity): Eigentumsrechte an einem Unternehmen, die in den an die Investoren ausgegebenen Anteilen verkörpert sind;

b)

„eigenkapitalähnliche Mittel“ (Quasi Equity): Finanzierungsinstrumente, bei denen sich die Rendite für den Inhaber überwiegend nach den Gewinnen oder Verlusten des Zielunternehmens bemisst und die im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Zielunternehmens nicht gesichert sind;

c)

„privates Beteiligungskapital“ (Private Equity): im Gegensatz zu börsengehandeltem Beteiligungskapital Investition in die Finanzierung nicht börsennotierter Unternehmen mit Eigenkapital oder eigenkapitalähnlichen Mitteln einschließlich Wagniskapital (Venture Capital);

d)

„Seed-Finanzierung“: zur Prüfung, Bewertung und Entwicklung einer innovativen Geschäftsidee vor der Start-up-Phase bereitgestellte Finanzmittel;

e)

„Start-up-Finanzierung“: zur Produktentwicklung und Markteinführung bereitgestellte Finanzmittel für Unternehmen, die ihr Produkt oder ihre Dienstleistung noch nicht vermarktet und noch keinen Gewinn erwirtschaftet haben;

f)

„Expansionsfinanzierung“: Bereitstellung von Finanzmitteln für Wachstum und Expansion eines Unternehmens — unabhängig davon, ob es kostendeckend oder mit Gewinn arbeitet oder nicht — durch Steigerung der Produktionskapazitäten, Markt- und Produktentwicklung und Bereitstellung zusätzlichen Betriebskapitals;

g)

„Ausstiegsstrategie“ (Exit): Strategie für die Auflösung von Beteiligungen durch Wagniskapital- oder Private-Equity-Fonds anhand eines Plans zur Renditemaximierung; hierzu zählen die Veräußerung des Unternehmens als Ganzes oder in Teilen, dessen vollständige Abwicklung, die Rückzahlung von Vorzugsanteilen oder Darlehen sowie die Veräußerung an andere Wagniskapitalgeber, an Finanzinstitute und im Wege öffentlicher Zeichnungsangebote (einschließlich Börsengang);

h)

„Zielunternehmen“: Unternehmen, in das ein Investor oder ein Investmentfonds investieren möchte.

Artikel 23

Risikokapitalbeihilfen

(1)   Risikokapitalbeihilferegelungen für KMU sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 8 erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfe erfolgt in Form einer Beteiligung an einem gewinnorientierten, nach wirtschaftlichen Grundsätzen verwalteten Investmentfonds.

(3)   Die von einem Investmentfonds bereitgestellten Finanzierungstranchen dürfen 1 000 000 EUR je Zwölfmonatszeitraum und Zielunternehmen nicht überschreiten.

(4)   Für KMU in Fördergebieten sowie für kleine Unternehmen außerhalb eines Fördergebiets ist die Risikokapitalbeihilfe auf die Seed-, Start-up- und/oder Expansionsfinanzierung beschränkt. Für mittlere Unternehmen außerhalb eines Fördergebiets ist die Risikokapitalbeihilfe auf die Seed- und/oder Start-up-Finanzierung beschränkt, d.h. eine Expansionsfinanzierung ist nicht zulässig.

(5)   Mindestens 70 % des Gesamtbudgets einer Risikokapitalbeihilfe müssen den Zielunternehmen in Form von Eigenkapital oder eigenkapitalähnlichen Mitteln zur Verfügung gestellt werden. [Der Zeitraum, in dem Beihilfen auf der Grundlage einer Risikokapitalbeihilferegelung an Zielunternehmen gewährt werden, ist auf sechs Jahre beschränkt.]

(6)   Mindestens 50 % der von Investmentfonds geleisteten Finanzierung muss aus privatem Beteiligungskapital bestehen; bei Fonds, die ausschließlich KMU in Fördergebieten bedienen, müssen es mindestens 30 % sein. Die Private-Equity-Investoren werden von den Mitgliedstaaten im Wege einer öffentlichen Ausschreibung oder, wenn ein Mitgliedstaat nicht die Möglichkeit hat, die Anzahl der Teilnehmer zu beschränken, im Wege einer öffentlichen Aufforderung zur Beteiligung an einem Investmentfonds ausgewählt.

(7)   Damit gewährleistet ist, dass die Risikokapitalbeihilfe gewinnorientiert eingesetzt wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a)

Für jede Investition muss ein Unternehmensplan mit Einzelheiten über die Produkt-, Absatz- und Rentabilitätsplanung vorliegen, aus dem die Zukunftsfähigkeit des Vorhabens hervorgeht.

b)

Für jede Investition muss eine klare und realistische Ausstiegsstrategie vorhanden sein.

(8)   Damit gewährleistet ist, dass der Investmentfonds nach wirtschaftlichen Grundsätzen verwaltet wird, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

a)

Es muss eine Vereinbarung zwischen den Fondsmitgliedern und einem professionellen Fondsmanager oder einer Verwaltungsgesellschaft bestehen, nach der der Manager eine erfolgsbezogene Vergütung erhält und in der die Ziele des Fonds und der Anlagezeitplan festgelegt sind.

b)

Die Private-Equity-Investoren müssen in der Struktur des Investmentfonds durch einen Anlegerausschuss oder einen beratenden Ausschuss vertreten sein.

c)

Das Fondsmanagement erfolgt auf der Grundlage bewährter Verfahren und unterliegt einer behördlichen Aufsicht.

ABSCHNITT 6

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen

Artikel 24

Begriffsbestimmungen

Für diesen Abschnitt gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„Forschungseinrichtung“: Einrichtungen wie Hochschulen oder Forschungsinstitute unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich- oder privatrechtlich) oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe in Grundlagenforschung, industrieller Forschung oder experimenteller Entwicklung besteht und die deren Ergebnisse durch Lehre, Veröffentlichung und Technologietransfer verbreiten. Sämtliche Gewinne müssen in die Forschung, die Verbreitung von Forschungsergebnissen oder die Lehre reinvestiert werden. Unternehmen, die beispielsweise als Anteilseigner oder Mitglieder Einfluss auf eine solche Einrichtung ausüben können, genießen keinen bevorzugten Zugang zu den Forschungskapazitäten der Einrichtung oder den von ihr erzielten Forschungsergebnissen;

b)

„Grundlagenforschung“: experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte praktische Anwendungsmöglichkeiten dienen;

c)

„industrielle Forschung“: planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder zur Verwirklichung erheblicher Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen nutzen zu können. Hierzu zählt auch die Entwicklung von Teilen komplexer Systeme, die für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig sind, mit Ausnahme von Prototypen;

d)

„experimentelle Entwicklung“: Erwerb, Kombination, Gestaltung und Verwendung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten zur Erarbeitung von Plänen und Schemata oder Entwürfen für neue, veränderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen. Hierzu zählen unter anderem auch Tätigkeiten im Hinblick auf die Konzeption, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen einschließlich der Erstellung von Entwürfen, Zeichnungen, Plänen und anderem Dokumentationsmaterial, soweit dieses nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt ist.

Die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Projekten ist ebenfalls eingeschlossen, wenn es sich bei dem Prototyp notwendigerweise um das kommerzielle Endprodukt handelt und seine Herstellung allein für Demonstrations- und Auswertungszwecke zu teuer wäre. Bei einer anschließenden gewerblichen Nutzung von Demonstrations- oder Pilotprojekten sind die daraus erzielten Einnahmen von den beihilfefähigen Kosten abzuziehen.

Die experimentelle Produktion und Erprobung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen sind ebenfalls beihilfefähig, soweit sie nicht in industriellen Anwendungen oder gewerblich genutzt oder für solche Zwecke umgewandelt werden können.

Experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, bestehenden Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.

Artikel 25

Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben

(1)   Beihilfen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt sind.

(2)   Der geförderte Teil des Vorhabens muss vollständig einer oder mehreren der folgenden Forschungsstufen zuzuordnen sein:

a)

Grundlagenforschung,

b)

industrielle Forschung,

c)

experimentelle Entwicklung.

Ist ein Vorhaben in unterschiedliche Teile untergliedert, wird jeder Teil einer der in Unterabsatz 1 genannten Forschungsstufen oder keiner dieser Forschungsstufen zugeordnet.

(3)   Die Beihilfeintensität darf ohne Aufschläge folgende Werte nicht überschreiten:

a)

100 % bei der Grundlagenforschung,

b)

50 % bei der industriellen Forschung,

(c)

25 % bei der experimentellen Entwicklung.

Die Beihilfeintensität muss auch bei einem Kooperationsvorhaben im Sinne von Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i für jeden Beihilfeempfänger einzeln ermittelt werden.

Bei staatlichen Beihilfen für ein Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, das in Zusammenarbeit zwischen Forschungseinrichtungen und Unternehmen durchgeführt wird, darf die kombinierte Beihilfe, die sich aus der direkten staatlichen Unterstützung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben und, soweit es sich um Beihilfen handelt, den Beiträgen von Forschungseinrichtungen zu diesem Vorhaben ergibt, für jedes begünstigte Unternehmen die geltenden Beihilfeintensitäten nicht übersteigen.

(4)   Die Beihilfeintensitäten für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung in Absatz 3 können wie folgt erhöht werden:

a)

Für Beihilfen an KMU kann die Intensität um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen erhöht werden.

b)

Ein Aufschlag von 15 Prozentpunkten ist bis zu einer Beihilfehöchstintensität von 80 % zulässig, wenn

i)

das Vorhaben die Zusammenarbeit zwischen mindestens zwei eigenständigen Unternehmen betrifft und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

kein Unternehmen trägt allein mehr als 70 % der beihilfefähigen Kosten des Kooperationsvorhabens;

an dem Vorhaben ist mindestens ein KMU beteiligt, oder die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten werden in mindestens zwei Mitgliedstaaten ausgeführt; oder

ii)

das Vorhaben die Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung betrifft und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

die Forschungseinrichtung trägt mindestens 10 % der beihilfefähigen Projektkosten;

die Forschungseinrichtung hat das Recht, die Ergebnisse der Arbeiten zu veröffentlichen, soweit sie von der Einrichtung durchgeführt wurden; oder

iii)

bei der industriellen Forschung die Ergebnisse des Vorhabens auf technischen oder wissenschaftlichen Konferenzen oder durch Veröffentlichung in wissenschaftlichen und technischen Zeitschriften weit verbreitet werden oder in Informationsträgern (Datenbanken, bei denen jedermann Zugang zu den unbearbeiteten Forschungsdaten hat) oder durch gebührenfreie bzw. Open-source-Software zugänglich sind.

Im Sinne der Ziffern i und ii gilt die Untervergabe von Aufträgen nicht als Zusammenarbeit.

(5)   Folgende Kosten sind beihilfefähig:

a)

Personalkosten (Forscher, Techniker und sonstige Personen, soweit diese mit dem Forschungsvorhaben beschäftigt sind);

b)

Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden. Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Forschungsvorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als beihilfefähig;

c)

Kosten für Gebäude und Grundstücke, sofern und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten der kommerziellen Übertragung und die tatsächlich entstandenen Investitionskosten beihilfefähig;

d)

Kosten für Auftragsforschung, technisches Wissen und zu Marktpreisen von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente, sofern die Transaktion zu Marktbedingungen durchgeführt wurde und keine Absprachen vorliegen, sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich der Forschungstätigkeit dienen;

e)

zusätzliche Gemeinkosten, die unmittelbar durch das Forschungsvorhaben entstehen;

f)

sonstige Betriebskosten (wie Material, Bedarfsmittel und dergleichen), die unmittelbar durch die Forschungstätigkeit entstehen.

(6)   Alle beihilfefähigen Kosten werden einer bestimmten Forschungs- und Entwicklungsstufe zugeordnet.

Artikel 26

Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien

(1)   Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien im Vorfeld der industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfeintensität darf folgende Werte nicht überschreiten:

a)

bei KMU: 75 % für Studien zur Vorbereitung der industriellen Forschung und 50 % für Studien zur Vorbereitung der experimentellen Entwicklung;

b)

bei Großunternehmen: 65 % für Studien zur Vorbereitung der industriellen Forschung und 40 % für Studien zur Vorbereitung der experimentellen Entwicklung.

(3)   Beihilfefähig sind die Kosten der Studie.

Artikel 27

Beihilfen für KMU zu den Kosten gewerblicher Schutzrechte

(1)   Beihilfen zugunsten von KMU für die Kosten im Zusammenhang mit der Erlangung und Aufrechterhaltung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfeintensität darf nicht über die Intensität hinausgehen, bis zu der Beihilfe für Vorhaben nach Artikel 25 Absätze 3 und 4 für die den gewerblichen Schutzrechten vorausgehenden Forschungstätigkeiten vereinbar wären.

(3)   Folgende Kosten sind beihilfefähig:

a)

sämtliche Kosten, die der Erteilung des gewerblichen Schutzrechts in der ersten Rechtsordnung vorausgehen, einschließlich der Kosten für Vorbereitung, Einreichung und Durchführung der Anmeldung sowie der Jahresgebühren für die Anmeldung vor Erteilung des Schutzrechts;

b)

die Kosten für die Übersetzung und sonstige im Hinblick auf die Erlangung oder Aufrechterhaltung des Schutzrechts in anderen Rechtsordnungen anfallende Kosten;

c)

zur Aufrechterhaltung des Schutzrechts während des amtlichen Prüfverfahrens und bei etwaigen Einspruchsverfahren anfallende Kosten, selbst wenn diese nach der Erteilung des Schutzrechts entstehen.

Artikel 28

Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor

(1)   Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen für Erzeugnisse des Anhangs I EG-Vertrag sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Sie sind von allgemeinem Interesse für den betreffenden Wirtschaftszweig oder Teilsektor.

b)

Vor Beginn der Forschungsarbeiten wird im Internet ein Hinweis auf die Durchführung von Forschungsarbeiten und deren Zweck veröffentlicht. Gleichzeitig ist anzugeben, wann ungefähr mit den Forschungsergebnissen zu rechnen ist und wo sie im Internet veröffentlicht werden, und es ist darauf hinzuweisen, dass die Ergebnisse unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

c)

Die Forschungsergebnisse werden für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren im Internet zur Verfügung gestellt. Sie dürfen vor ihrer Veröffentlichung im Internet nicht Mitgliedern einer beliebigen Einrichtung zur Kenntnis gebracht worden sein.

d)

Die Beihilfen müssen der Forschungseinrichtung oder Stelle direkt gewährt werden; die direkte Gewährung von anderen als Forschungsbeihilfen an ein Unternehmen, das landwirtschaftliche Erzeugnisse herstellt, verarbeitet oder vermarktet, und die Preisstützung für Hersteller dieser Erzeugnisse ist nicht zulässig.

(2)   Die Beihilfeintensität darf 100 % nicht überschreiten.

(3)   Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen für Erzeugnisse des Anhangs I EG-Vertrag, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Artikel 24 bis 27 erfüllt sind.

ABSCHNITT 7

Ausbildungsbeihilfen

Artikel 29

Begriffsbestimmungen

Für diesen Abschnitt gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„spezifische Ausbildungsmaßnahmen“: Ausbildungsmaßnahmen, die vom Inhalt her in erster Linie unmittelbar an dem gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen verwendbar sind und mit denen Qualifikationen vermittelt werden, die nicht oder nur in begrenztem Umfang auf andere Unternehmen oder Arbeitsbereiche übertragbar sind;

2.

„allgemeine Ausbildungsmaßnahmen“: Ausbildungsmaßnahmen, die vom Inhalt her nicht direkt oder hauptsächlich an dem gegenwärtigen oder zukünftigen Arbeitsplatz des Beschäftigten in dem begünstigten Unternehmen verwendbar sind, die aber Qualifikationen vermitteln, die in hohem Maß auf andere Unternehmen und Arbeitsfelder übertragbar sind.

Eine allgemeine Ausbildungsmaßnahme liegt z. B. vor,

a)

wenn sie von mehreren unabhängigen Unternehmen gemeinsam organisiert wird oder von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen in Anspruch genommen werden kann, oder

b)

wenn sie von einer Behörde oder einer öffentlichen Einrichtung oder sonstigen Stelle, die hierzu von einem Mitgliedstaat oder der Gemeinschaft ermächtigt wurde, anerkannt, bescheinigt oder validiert wurde.

Artikel 30

Ausbildungsbeihilfen

(1)   Ausbildungsbeihilfen sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2, 3 und 4 erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfeintensität darf folgende Werte nicht überschreiten:

a)

25 % für spezifische Ausbildungsmaßnahmen und

b)

60 % für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen.

Die Beihilfeintensität kann jedoch wie folgt auf maximal 80 % erhöht werden:

a)

um 10 Prozentpunkte bei Ausbildungsmaßnahmen zugunsten von behinderten oder benachteiligten Arbeitnehmern;

b)

um 10 Prozentpunkte bei Beihilfen zugunsten mittlerer Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei Beihilfen zugunsten kleiner Unternehmen.

(3)   Wird die Beihilfe für eine Ausbildungsmaßnahme gewährt, die sowohl spezifische als auch allgemeine Ausbildungsbestandteile enthält, die eine gesonderte Berechnung der Beihilfeintensität nicht zulassen, oder lässt sich nicht genau bestimmen, ob es sich bei dem Vorhaben um eine spezifische oder eine allgemeine Ausbildungsmaßnahme handelt, werden die Beihilfeintensitäten für spezifische Ausbildungsmaßnahmen herangezogen.

(4)   Folgende Kosten eines Ausbildungsvorhabens sind beihilfefähig:

a)

Personalkosten für die Ausbilder,

b)

Reise- und Aufenthaltskosten der Ausbilder und der Ausbildungsteilnehmer,

c)

sonstige laufende Aufwendungen wie unmittelbar mit dem Vorhaben zusammenhängende Materialien und Ausstattung,

d)

Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen, soweit sie ausschließlich für das Ausbildungsvorhaben verwendet werden,

e)

Kosten für Beratungsdienste betreffend die Ausbildungsmaßnahme,

f)

Personalkosten für Ausbildungsteilnehmer und allgemeine indirekte Kosten (Verwaltungskosten, Miete, Gemeinkosten) bis zur Höhe der Gesamtsumme der unter den Buchstaben a bis e genannten sonstigen beihilfefähigen Kosten. In Bezug auf die Personalkosten für Ausbildungsteilnehmer können nur die tatsächlich abgeleisteten Ausbildungsstunden nach Abzug der produktiven Stunden berücksichtigt werden.

ABSCHNITT 8

Beihilfen für benachteiligte und behinderte Arbeitnehmer

Artikel 31

Beihilfen für die Einstellung von benachteiligten Arbeitnehmern in Form von Lohnkostenzuschüssen

(1)   Beihilferegelungen für die Einstellung von benachteiligten Arbeitnehmern sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfeintensität darf 50 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

(3)   Beihilfefähig sind die Lohnkosten über einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten nach der Einstellung.

(4)   Hat die Einstellung in dem betreffenden Unternehmen keinen Nettozuwachs an Beschäftigten zur Folge, muss (müssen) die Stelle(n) im Anschluss an das freiwillige Ausscheiden, die Invalidisierung, den Eintritt in den Ruhestand aus Altersgründen, die freiwillige Reduzierung der Arbeitszeit oder die rechtmäßige Entlassung eines Mitarbeiters wegen Fehlverhaltens und nicht infolge des Abbaus von Arbeitsplätzen frei geworden sein.

(5)   Außer bei rechtmäßiger Entlassung wegen Fehlverhaltens hat der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf eine dauerhafte Beschäftigung über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Hiervon abweichend können die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Arbeitsvertragsrecht die Mindestbeschäftigungsfrist begrenzen; in diesem Fall wird die Beihilfe entsprechend gekürzt.

Artikel 32

Beihilfen für die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer in Form von Lohnkostenzuschüssen

(1)   Beihilferegelungen für die Beschäftigung von behinderten Arbeitnehmern in Form von Lohnkostenzuschüssen sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfeintensität darf 60 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

(3)   Beihilfefähig sind die Lohnkosten, die während der Beschäftigung des behinderten Arbeitnehmers anfallen.

(4)   Hat die Einstellung in dem betreffenden Unternehmen keinen Nettozuwachs an Beschäftigten zur Folge, muss (müssen) die Stelle(n) im Anschluss an das freiwillige Ausscheiden, die Invalidisierung, den Eintritt in den Ruhestand aus Altersgründen, die freiwillige Reduzierung der Arbeitszeit oder die rechtmäßige Entlassung eines Mitarbeiters wegen Fehlverhaltens und nicht infolge des Abbaus von Arbeitsplätzen frei geworden sein.

(5)   Außer bei rechtmäßiger Entlassung wegen Fehlverhaltens hat der behinderte Arbeitnehmer Anspruch auf eine dauerhafte Beschäftigung über einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Hiervon abweichend können die Mitgliedstaaten im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Arbeitsvertragsrecht die Mindestbeschäftigungsfrist begrenzen; in diesem Fall wird die Beihilfe entsprechend gekürzt.

Artikel 33

Beihilfen für die Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer zum Ausgleich von Mehrkosten

(1)   Beihilferegelungen zum Ausgleich der durch die Beschäftigung von behinderten Arbeitnehmern verursachten Mehrkosten sind mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag vereinbar und von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 erfüllt sind.

(2)   Die Beihilfeintensität darf 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten.

(3)   Beihilfefähig sind andere Kosten als Lohnkosten, die der Arbeitgeber während der Beschäftigung des behinderten Arbeitnehmers zu tragen hat und die zu denen hinzukommen, die dem Unternehmen bei Beschäftigung eines nicht behinderten Arbeitnehmers entstehen.

Folgende Kosten sind beihilfefähig:

a)

Kosten für eine behindertengerechte Ausstattung;

b)

Kosten für die Beschäftigung von Personal ausschließlich zur Unterstützung der behinderten Arbeitnehmer;

c)

Kosten für die Anschaffung von behindertengerechter Ausrüstung oder deren Umrüstung oder Kosten für die Anschaffung und Validierung von Software für behinderte Arbeitnehmer einschließlich adaptierter oder unterstützender Technologien, die zu den Kosten hinzukommen, die dem Unternehmen bei Beschäftigung eines nicht behinderten Arbeitnehmers entstehen;

d)

bei einem Beihilfeempfänger, der beschützte Beschäftigungsverhältnisse anbietet, die Kosten für den Bau, die Ausstattung oder Erweiterung der Betriebsstätte sowie die Verwaltungs- und Beförderungskosten, die direkt aus der Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer entstehen;

e)

bei einem Beihilfeempfänger, der unterstützte Beschäftigungsverhältnisse anbietet, die Verwaltungs- und Beförderungskosten, die direkt aus der Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer entstehen.

Kapitel III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 34

Aufhebung von Rechtsakten

Die Verordnungen (EG) Nr. 70/2001, (EG) Nr. 68/2001, (EG) Nr. 2204/2002 und (EG) Nr. 1628/2006 werden aufgehoben.

Jede Bezugnahme auf die aufgehobenen Verordnungen gilt als Bezugnahme auf diese Verordnung.

Artikel 35

Übergangsbestimmungen

(1)   Diese Verordnung gilt für Beihilfen, die vor ihrem Inkrafttreten gewährt wurden, sofern diese Beihilfen sämtliche Voraussetzungen dieser Verordnung mit Ausnahme des Artikels 9 Absätze 1, 2 und 3 erfüllen.

(2)   Vor dem [31. Dezember 2008] gewährte Beihilfen, die nicht die Voraussetzungen dieser Verordnung, aber die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 70/2001, der Verordnung (EG) Nr. 68/2001, der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 oder der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 erfüllen, sind von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt.

Vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewährte Beihilfen, die weder die Voraussetzungen dieser Verordnung noch die Voraussetzungen einer der in Unterabsatz 1 genannten Verordnungen erfüllen, werden von der Kommission nach den geltenden Gemeinschaftsrahmen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft.

(3)   Nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Verordnung bleiben die auf der Grundlage dieser Verordnung freigestellten Beihilferegelungen noch während einer Anpassungsfrist von sechs Monaten freigestellt; Regionalbeihilferegelungen sind hiervon ausgenommen. Die Freistellung der Regionalbeihilferegelungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1628/2006 endet an dem Tag, an dem die Geltungsdauer der genehmigten Fördergebietskarten endet.

Artikel 36

Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den …

Für die Kommission

Mitglied der Kommission

ANHANG I

DEFINITION DER KLEINEN UND MITTLEREN UNTERNEHMEN

Artikel 1

Unternehmen

Als Unternehmen gilt jede Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Dazu gehören insbesondere auch jene Einheiten, die eine handwerkliche Tätigkeit oder andere Tätigkeiten als Einpersonen- oder Familienbetriebe ausüben, sowie Personengesellschaften oder Vereinigungen, die regelmäßig einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen.

Artikel 2

Mitarbeiterzahlen und finanzielle Schwellenwerte zur Definition der Unternehmensklassen

1.   Die Größenklasse der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und die entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.

2.   Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein kleines Unternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 50 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.

3.   Innerhalb der Kategorie der KMU wird ein Kleinstunternehmen als ein Unternehmen definiert, das weniger als 10 Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.

Artikel 3

Bei der Berechnung der Mitarbeiterzahlen und der finanziellen Schwellenwerte berücksichtigte Unternehmenstypen

1.   Ein „eigenständiges Unternehmen“ ist jedes Unternehmen, das nicht als Partnerunternehmen im Sinne von Absatz 2 oder als verbundenes Unternehmen im Sinne von Absatz 3 gilt.

2.   „Partnerunternehmen“ sind alle Unternehmen, die nicht als verbundene Unternehmen im Sinne von Absatz 3 gelten und zwischen denen folgende Beziehung besteht: Ein Unternehmen (das vorgeschaltete Unternehmen) hält — allein oder gemeinsam mit einem oder mehreren verbundenen Unternehmen im Sinne von Absatz 3 — 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines anderen Unternehmens (des nachgeschalteten Unternehmens).

Ein Unternehmen gilt jedoch weiterhin als eigenständig, auch wenn der Schwellenwert von 25 % erreicht oder überschritten wird, sofern es sich um folgende Kategorien von Investoren handelt und unter der Bedingung, dass diese Investoren nicht im Sinne von Absatz 3 einzeln oder gemeinsam mit dem betroffenen Unternehmen verbunden sind:

a)

Staatliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften, natürliche Personen bzw. Gruppen natürlicher Personen, die regelmäßig im Bereich der Risikokapitalinvestition tätig sind („Business Angels“) und die Eigenmittel in nicht börsennotierte Unternehmen investieren, sofern der Gesamtbetrag der Investition der genannten „Business Angels“ in ein und dasselbe Unternehmen 1 250 000 EUR nicht überschreitet;

b)

Universitäten oder Forschungszentren ohne Gewinnzweck;

c)

institutionelle Anleger einschließlich regionaler Entwicklungsfonds;

d)

autonome Gebietskörperschaften mit einem Jahreshaushalt von weniger als 10 Mio. EUR und weniger als 5 000 Einwohnern.

3.   „Verbundene Unternehmen“ sind Unternehmen, die zueinander in einer der folgenden Beziehungen stehen:

a)

Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens;

b)

ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen;

c)

ein Unternehmen ist gemäß einem mit einem anderen Unternehmen abgeschlossenen Vertrag oder aufgrund einer Klausel in dessen Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf dieses Unternehmen auszuüben;

d)

ein Unternehmen, das Aktionär oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Aktionären oder Gesellschaftern aus.

Es besteht die Vermutung, dass kein beherrschender Einfluss ausgeübt wird, sofern sich die in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Investoren nicht direkt oder indirekt in die Verwaltung des betroffenen Unternehmens einmischen — unbeschadet der Rechte, die sie in ihrer Eigenschaft als Aktionäre oder Gesellschafter besitzen.

Unternehmen, die durch ein oder mehrere andere Unternehmen, oder einen der in Absatz 2 genannten Investoren untereinander in einer der in Unterabsatz 1 genannten Beziehungen stehen, gelten ebenfalls als verbunden.

Unternehmen, die durch eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in einer dieser Beziehungen stehen, gelten gleichermaßen als verbundene Unternehmen, sofern diese Unternehmen ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten Märkten tätig sind.

Als benachbarter Markt gilt der Markt für ein Produkt oder eine Dienstleistung, der dem betreffenden Markt unmittelbar vor- oder nachgeschaltet ist.

4.   Außer den in Absatz 2 Unterabsatz 2 angeführten Fällen kann ein Unternehmen nicht als KMU angesehen werden, wenn 25 % oder mehr seines Kapitals oder seiner Stimmrechte direkt oder indirekt von einer oder mehreren öffentlichen Stellen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts einzeln oder gemeinsam kontrolliert werden.

5.   Die Unternehmen können eine Erklärung zu ihrer Qualität als eigenständiges Unternehmen, Partnerunternehmen oder verbundenes Unternehmen sowie zu den Daten über die in Artikel 2 angeführten Schwellenwerte abgeben. Diese Erklärung kann selbst dann vorgelegt werden, wenn sich die Anteilseigner aufgrund der Kapitalstreuung nicht genau feststellen lassen, wobei das Unternehmen nach Treu und Glauben erklärt, es könne mit Recht davon ausgehen, dass es sich nicht zu 25 % oder mehr im Besitz eines Unternehmens oder im gemeinsamen Besitz von miteinander bzw. über natürliche Personen oder eine Gruppe natürlicher Personen verbundenen Unternehmen befindet. Solche Erklärungen werden unbeschadet der aufgrund nationaler oder gemeinschaftlicher Regelungen vorgesehenen Kontrollen oder Überprüfungen abgegeben.

Artikel 4

Für die Mitarbeiterzahl und die finanziellen Schwellenwerte sowie für den Berichtszeitraum zugrunde zu legende Daten

1.   Die Angaben, die für die Berechnung der Mitarbeiterzahl und der finanziellen Schwellenwerte herangezogen werden, beziehen sich auf den letzten Rechnungsabschluss und werden auf Jahresbasis berechnet. Sie werden vom Stichtag des Rechnungsabschlusses an berücksichtigt. Die Höhe des herangezogenen Umsatzes wird abzüglich der Mehrwertsteuer (MwSt) und sonstiger indirekter Steuern oder Abgaben berechnet.

2.   Stellt ein Unternehmen am Stichtag des Rechnungsabschlusses fest, dass es auf Jahresbasis die in Artikel 2 genannten Schwellenwerte für die Mitarbeiterzahl oder die Bilanzsumme über- oder unterschreitet, so verliert bzw. erwirbt es dadurch den Status eines mittleren Unternehmens, eines kleinen Unternehmens bzw. eines Kleinstunternehmens erst dann, wenn es in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren zu einer Über- oder Unterschreitung kommt.

3.   Bei einem neu gegründeten Unternehmen, das noch keinen Jahresabschluss vorlegen kann, werden die entsprechenden Daten im Laufe des Geschäftsjahres nach Treu und Glauben geschätzt.

Artikel 5

Mitarbeiterzahl

Die Mitarbeiterzahl entspricht der Zahl der Jahresarbeitseinheiten (JAE), d.h. der Zahl der Personen, die in dem betroffenen Unternehmen oder auf Rechnung dieses Unternehmens während des gesamten Berichtsjahres einer Vollzeitbeschäftigung nachgegangen sind. Für die Arbeit von Personen, die nicht das ganze Jahr gearbeitet haben oder die im Rahmen einer Teilzeitregelung tätig waren, und für Saisonarbeit wird der jeweilige Bruchteil an JAE gezählt. In die Mitarbeiterzahl gehen ein:

a)

Lohn- und Gehaltsempfänger,

b)

für das Unternehmen tätige Personen, die in einem Unterordnungsverhältnis zu diesem stehen und nach nationalem Recht Arbeitnehmern gleichgestellt sind,

c)

mitarbeitende Eigentümer,

d)

Teilhaber, die eine regelmäßige Tätigkeit in dem Unternehmen ausüben und finanzielle Vorteile aus dem Unternehmen ziehen.

Auszubildende oder in der beruflichen Ausbildung stehende Personen, die einen Lehr- bzw. Berufsausbildungsvertrag haben, sind in der Mitarbeiterzahl nicht berücksichtigt. Die Dauer des Mutterschafts- bzw. Elternurlaubs wird nicht mitgerechnet.

Artikel 6

Erstellung der Daten des Unternehmens

1.   Im Falle eines eigenständigen Unternehmens werden die Daten einschließlich der Mitarbeiterzahl ausschließlich auf der Grundlage der Jahresabschlüsse dieses Unternehmens erstellt.

2.   Die Daten — einschließlich der Mitarbeiterzahl — eines Unternehmens, das Partnerunternehmen oder verbundene Unternehmen hat, werden auf der Grundlage der Jahresabschlüsse und sonstiger Daten des Unternehmens erstellt oder — sofern vorhanden — anhand der konsolidierten Jahresabschlüsse des Unternehmens bzw. der konsolidierten Jahresabschlüsse, in die das Unternehmen durch Konsolidierung eingeht.

Zu den in Unterabsatz 1 genannten Daten werden die Daten der eventuell vorhandenen Partnerunternehmen des betroffenen Unternehmens, die diesem unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, hinzugerechnet. Die Anrechnung erfolgt proportional zu dem Anteil der Beteiligung am Kapital oder an den Stimmrechten (wobei der höhere dieser beiden Anteile zugrunde gelegt wird). Bei wechselseitiger Kapitalbeteiligung wird der höhere dieser Anteile herangezogen.

Zu den in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten Daten werden gegebenenfalls 100 % der Daten derjenigen direkt oder indirekt mit dem betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen addiert, die in den konsolidierten Jahresabschlüssen noch nicht berücksichtigt wurden.

3.   Bei der Anwendung von Absatz 2 gehen die Daten der Partnerunternehmen des betroffenen Unternehmens aus den Jahresabschlüssen und sonstigen Daten (sofern vorhanden in konsolidierter Form) hervor, zu denen 100 % der Daten der mit diesen Partnerunternehmen verbundenen Unternehmen addiert werden, sofern ihre Daten noch nicht durch Konsolidierung erfasst wurden.

Bei der Anwendung von Absatz 2 sind die Daten der mit den betroffenen Unternehmen verbundenen Unternehmen aus ihren Jahresabschlüssen und sonstigen Angaben, sofern vorhanden in konsolidierter Form, zu entnehmen. Zu diesen Daten werden ggf. die Daten der Partnerunternehmen dieser verbundenen Unternehmen, die diesen unmittelbar vor- oder nachgeschaltet sind, anteilsmäßig hinzugerechnet, sofern sie in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht bereits anteilsmäßig so erfasst wurden, dass der entsprechende Wert mindestens dem unter dem in Absatz 2 Unterabsatz 2 genannten Anteil entspricht.

4.   In den Fällen, in denen die Mitarbeiterzahl eines bestimmten Unternehmens in den konsolidierten Jahresabschlüssen nicht ausgewiesen ist, wird die Mitarbeiterzahl berechnet, indem die Daten der Unternehmen, die Partnerunternehmen dieses Unternehmens sind, anteilsmäßig hinzugerechnet und die Daten der Unternehmen, mit denen dieses Unternehmen verbunden ist, addiert werden.

ANHANG II

STANDARDFORMULAR FÜR DIE KURZBESCHREIBUNG VON FORSCHUNGS- UND ENTWICKLUNGSBEIHILFEN, DIE DER ERWEITERTEN BERICHTSPFLICHT NACH ARTIKEL 9 ABSATZ 4 UNTERLIEGEN

1.

Beihilfe zugunsten von (Name des/der begünstigten Unternehmen(s) — KMU oder sonstige):

2.

Nummer der Beihilferegelung (von der Kommission zugewiesene Nummer der bestehenden Regelung(en), auf deren Grundlage die Beihilfe gewährt wird):

3.

Bewilligungsbehörde(n) (Name und Anschrift der Behörde(n), die die Beihilfe gewährt/gewähren):

4.

Mitgliedstaat, in dem das geförderte Vorhaben oder die geförderte Maßnahme durchgeführt wird:

5.

Art des Vorhabens oder der Maßnahme:

6.

Kurzbeschreibung des Vorhabens oder der Maßnahme:

7.

Gegebenenfalls beihilfefähige Kosten (in EUR):

8.

Abgezinster Beihilfebetrag (brutto) in EUR:

9.

Beihilfeintensität ( % in BSÄ):

10.

Mit der geplanten Beihilfe verbundene Auflagen (soweit vorhanden):

11.

Geplanter Start- und Abschlusstermin des Vorhabens oder der Maßnahme:

12.

Datum der Bewilligung:

STANDARDFORMULAR FÜR DIE KURZBESCHREIBUNG VON BEIHILFEN FÜR GROßE INVESTITIONSVORHABEN, BEI DENEN DIE OBERGRENZE IN ARTIKEL 9 ABSATZ 4 NICHT ÜBERSCHRITTEN WIRD

1.

Beihilfe zugunsten von (Name des/der begünstigten Unternehmen(s)):

2.

Nummer der Beihilferegelung (von der Kommission zugewiesene Nummer der bestehenden Regelung(en), auf deren Grundlage die Beihilfe gewährt wird):

3.

Bewilligungsbehörde(n) (Name und Anschrift der Behörde(n), die die Beihilfe gewährt/gewähren):

4.

Mitgliedstaat, in dem die Investition getätigt wird:

5.

Region (NUTS-3-Ebene), in der die Investition getätigt wird:

6.

Gemeinde (früher NUTS-5-Ebene, jetzt LAU 2), in der die Investition getätigt wird:

7.

Art des Vorhabens (Errichtung einer neuen Betriebsstätte, Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte, Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in neue, zusätzliche Produkte oder grundlegende Änderung des gesamten Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte):

8.

Im Rahmen des Investitionsvorhabens gefertigte Erzeugnisse oder erbrachte Dienstleistungen (PRODCOM/NACE-Systematik oder CPA-Klassifikation für Vorhaben in den Dienstleistungssektoren):

9.

Kurzbeschreibung des Investitionsvorhabens:

10.

Abgezinste beihilfefähige Kosten des Investitionsvorhabens (in EUR):

11.

Abgezinster Beihilfebetrag (brutto) in EUR:

12.

Beihilfeintensität ( % in BSÄ):

13.

Mit der geplanten Beihilfe verbundene Auflagen (soweit vorhanden):

14.

Geplanter Start- und Abschlusstermin des Vorhabens:

15.

Datum der Bewilligung:


(1)  ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(2)  ABl. C 210 vom 8.9.2007, S. 14.

(3)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33.

(4)  ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22.

(5)  ABl. C 235 vom 21.8.2001, S. 3.

(6)  ABl. C 194 vom 18.8.2006, S. 2.

(7)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20.

(8)  ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 3.

(9)  ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5.

(10)  ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1.

(11)  ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3.

(12)  ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.

(13)  ABl. L 205 vom 2.8.2002, S. 1.

(14)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(15)  ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 29.

(16)  ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14.

(17)  ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36.

(18)  ABl. C 194 vom 18.8.2006, S. 2.

(19)  ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5.

(20)  ABl. C 323 vom 30.12.2006, S. 1.

(21)  ABl. C 48 vom 13.2.1998, S. 2.

(22)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(23)  NACE-Code XXX.

(24)  ABl. L 182 vom 3.7.1987, S. 36.

(25)  ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13.

(26)  ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5.

(27)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

(28)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(29)  ABl. L 184 vom 27.7.1993, S. 1.

(30)  ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26.

(31)  ABl. L 52 vom 21.2.2004, S. 50.

(32)  Dieser Vorschlag greift nicht dem Standpunkt vor, den die Kommission bei der anstehenden Revision der Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen insbesondere zu den Beihilfeintensitäten vertritt. In Anbetracht der vereinfachten Berechnungsmethoden, nach denen bei der Anwendung dieser Verordnung zu verfahren ist, werden die in dieser Verordnung vorgesehenen Beihilfehöchstintensitäten in jedem Fall unter den Höchstintensitäten bleiben müssen, die in den Leitlinien festgelegt sind und denen detailliertere Berechnungsmethoden zugrunde liegen.

(33)  Siehe Fußnote 32.

(34)  Siehe Fußnote 32.

(35)  Siehe Fußnote 32.

(36)  Siehe Fußnote 32.

(37)  Siehe Fußnote 32.

(38)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.