ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 182

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
4. August 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen, Leitlinien und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Rat

2007/C 182/01

Stellungnahme des Rates vom 10. Juli 2007 zum aktualisierten Stabilitätsprogramm Österreichs für 2006-2010

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 182/02

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden ( 1 )

5

2007/C 182/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4628 — Salzgitter/Vallourec) ( 1 )

6

2007/C 182/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4739 — Halder/NPM Capital/ANP) ( 1 )

6

2007/C 182/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4783 — Bain Capital/Bavaria Yachtbau) ( 1 )

7

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 182/06

Euro-Wechselkurs

8

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2007/C 182/07

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden ( 1 )

9

2007/C 182/08

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden ( 1 )

12

2007/C 182/09

Aktualisierung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

18

 

V   Bekanntmachungen

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2007/C 182/10

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4798 — BP/Associated British Foods/JV) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

19

 

SONSTIGE RECHTSAKTE

 

Kommission

2007/C 182/11

Veröffentlichung nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

20

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen, Leitlinien und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Rat

4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/1


STELLUNGNAHME DES RATES

vom 10. Juli 2007

zum aktualisierten Stabilitätsprogramm Österreichs für 2006-2010

(2007/C 182/01)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

auf Empfehlung der Kommission,

nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses —

GIBT FOLGENDE STELLUNGNAHME AB:

(1)

Am 10. Juli 2007 hat der Rat das aktualisierte Stabilitätsprogramm Österreichs für den Zeitraum 2006 bis 2010 geprüft. Nach den Parlamentswahlen im Oktober 2006 wurde im Januar 2007 eine neue Regierung gebildet, die dem Parlament am 29. März 2007 den Doppelhaushalt für 2007/2008 unterbreitete. Am gleichen Tag wurde das aktualisierte Stabilitätsprogramm vorgelegt, d.h. mit zweiundeinhalb Monaten Verspätung nach der Österreich im Verhaltenskodex gesetzten Frist vom 15. Dezember.

(2)

Nach dem makroökonomischen Ausgangsszenario des Programms wird sich das reale BIP-Wachstum von seinem Konjunkturhöhepunkt von 3,1 % im Jahr 2006 auf durchschnittlich 2

Formula

 % im restlichen Verlauf des Programmzeitraums abschwächen. Bei einer Bewertung auf der Grundlage der derzeit vorliegenden Informationen scheint sich dieses Szenario auf etwas vorsichtige Wachstumsannahmen bis 2008 zu stützen, denn die jüngsten Daten signalisieren ein robusteres Wachstum. Für die letzten Jahre des Programmzeitraums scheint die Prognose plausibel zu sein, auch wenn die Wachstumsraten etwas über der durchschnittlichen potenziellen Wachstumsrate liegen, die von den Kommissionsdienststellen berechnet wird. Die Inflationsprojektionen des Programms erscheinen realistisch.

(3)

Für 2006 lag das gesamtstaatliche Defizit bei 1,1 % des BIP gegenüber den in der letzten Aktualisierung des Stabilitätsprogramms veranschlagten 1,7 % des BIP. Dieses Ergebnis, das besser als erwartet ist, resultiert aus günstigeren Entwicklungen des Konjunkturzyklus als angenommen. Auch wenn die Einnahmenquote im Vergleich zum Vorjahr leicht sank, lag sie letztendlich doch bei mehr als einem Prozentpunkt über dem veranschlagten Ziel. Ein BIP-Wachstum, das höher als erwartet lag, trug zum Rückgang der Ausgabenquote im Vorjahresvergleich bei. Dennoch stieg die Ausgabenquote um mehr als einen

Formula

Prozentpunkt über das veranschlagte Ziel, was darauf schließen lässt, dass der Haushaltsvollzug nicht so rigoros war wie geplant.

(4)

Das Hauptziel der Haushaltsstrategie besteht in der Bewerkstelligung eines ausgeglichenen Haushalts während des Programmzeitraums, der sich die Vorteile der Verwaltungsreform zu Nutzen macht und gleichzeitig die Ausgaben in mehreren Bereichen erhöht. Im Vergleich zur vorherigen Aktualisierung zeichnet sich letztere durch die Verschiebung der Haushaltskonsolidierung auf die letzten Jahre des Programmzeitraums aus. In der Aktualisierung wird eine Verbesserung der gesamtsstaatlichen Finanzlage prognostiziert, die sich von einem Defizit von 1,1 % des BIP im Jahr 2006 auf einen Überschuss von 0,4 % im Jahr 2010 verbessern dürfte. Die vor allem sich auf die beiden letzten Jahre des Programmzeitraums konzentrierende Konsolidierung soll sich auf die Ausgaben stützen, insbesondere aber auf eine Beschränkung der Sozialausgaben und eine allmähliche Streichung bestimmter spezifischer Ausgaben. Im Vergleich zum Vorjahresprogramm verschiebt die neue Aktualisierung die geplante Anpassung vor dem Hintergrund eines generell günstigeren makroökonomischen Szenario erneut auf die späteren Jahre.

(5)

Die Verschiebung der Haushaltsanpassung schlägt sich auch im strukturellen Saldo nieder (d.h. der konjunkturbereinigte Saldo ohne Anrechnung einmaliger und sonstiger befristeter Maßnahmen), der nach der gemeinsam Methodik berechnet wird. So verbessert er sich nur sehr langsam von einem Defizit von rund 1 % des BIP im Jahr 2006 auf einen leichten Überschuss lediglich zum Ende des Programmzeitraums. Dem Programm zufolge wird das Profil der Anpassung durch den Kauf von Militärgütern in den Jahren 2007 bis 2009 beeinflusst, der im Sinne des Programms als eine defizitsteigernde einmalige Maßnahme anzusehen ist. In der Frühjahrsprognose der Kommissionsdienststellen wird diesbezüglich eine gegenteilige Meinung vertreten. Als mittelfristiges Ziel für die Haushaltsposition wird wie schon in der letzten Stabilitätsprogrammaktualisierung ein strukturell ausgeglichener Haushalt angestrebt. Allerdings sieht das Programm die annähernde Erreichung des mittelfristigen Ziels bis 2009 und ein leichtes Übertreffen dieses Werts im Jahr 2010 vor, wohingegen dies der letzten Aktualisierung zufolge bereits im Jahr 2008 bewerkstelligt werden sollte. Da das mittelfristige Ziel über den Mindestrichtwert (schätzungsweise ein Defizit von rund 1

Formula

 % des BIP) hinausgeht, dürfte seine Erreichung die erforderliche Sicherheitsmarge beim Referenzwert schaffen. Das mittelfristige Ziel liegt innerhalb der Spanne, die im Stabilitäts- und Wachstumspakt und im Verhaltenskodex für Mitgliedstaaten des Eurogebiets und des WKM II festgelegt ist, und spiegelt die Schuldenquote und das langfristige durchschnittliche Wachstumspotenzial adäquat wider.

(6)

Die Risiken, mit denen die im Programm enthaltenen Haushaltsprojektionen behaftet sind, halten sich für 2007 und 2008 im Großen und Ganzen die Waage. Für 2009 und 2010 hingegen könnten die Ergebnisse trotz plausibler makroökonomischer Annahmen schlechter ausfallen als im Programm erwartet. Die Ausgabenquote im Verhältnis zum BIP dürfte in den beiden letzten Jahren des Progammzeitraums erheblich sinken. Das Auslaufenlassen spezifischer Ausgaben, vor allem aber für Militärgüter, und die Einsparungen bei der Arbeitslosenunterstützung und der Altersversorgung, die eine Folge der Rentenreform von 2004 sind, dürften zur Senkung der Ausgabenquote in den letzten Programmjahren beitragen. Andererseits sind während des Programmzeitraums Mehrausgaben für die Bereiche Erziehungswesen, F+E und Infrastrukturen vorgesehen, wohingegen die erwarteten Effizienzgewinne im Bereich der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unsicher sind. Schließlich wird im Programm die Möglichkeit weiterer Steuersenkungen angesprochen, die durch die geplanten Einsparungen finanziert werden sollen.

(7)

In Anbetracht dieser Risikoeinschätzung wird der im Programm vorgezeichnete haushaltspolitische Kurs möglicherweise nicht ausreichen, um sicherzustellen, dass das mittelfristige Ziel programmgemäß 2010 erreicht wird. In der Frühjahrsprognose der Kommissionsdienststellen wird von einer Ausweitung des strukturellen Defizits in den Jahren 2007 und 2008 ausgegangen. Allerdings wird eine ausreichende Sicherheitsmarge gewahrt, damit die Defizitmarke von 3 % des BIP bei normalen Konjunkturschwankungen im gesamten Programmzeitraum nicht überschritten wird. Das aus dem Programm hervorgehende Tempo der Anpassung an das mittelfristige Ziel ist unzureichend und sollte vor allem in den Jahren 2007 und 2008 erhöht werden, um im Einklang mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt zu stehen, der festschreibt, dass bei Mitgliedstaaten des Eurogebiets und des WKM II die jährliche Verbesserung des strukturellen Saldos bei einem Richtwert von 0,5 % des BIP liegen sollte und in Zeiten günstiger Konjunktur stärkere Anpassungsanstrengungen unternommen werden sollten, während sie in Zeiten ungünstiger Konjunktur geringer ausfallen können. Für den Zeitraum 2007 bis 2009, in dem die österreichische Konjunktur günstig verlaufen dürfte, ist indes nur eine begrenzte Verbesserung des strukturellen Saldos geplant. Diese Schlussfolgerung wird auch dann bestätigt, wenn der Kauf von Militärgütern — so wie im Programm erwähnt — als eine defizitsteigernde einmalige Maßnahme angesehen wird.

(8)

Der öffentliche Bruttoschuldenstand ist 2006 auf schätzungsweise 62,2 % des BIP gesunken und lag damit nach wie vor über dem im EG-Vertrag vorgesehenen Referenzwert von 60 % des BIP. Das Programm projiziert eine Rückführung der Schuldenquote unter den Referenzwert bis 2008 und eine weitere Senkung auf 56,8 % des BIP bis zum letzten Jahr des Programmzeitraums. Angesichts der Risikoeinschätzung scheint sich die Schuldenquote in den ersten Jahren des Programmzeitraums hinreichend auf den Referenzwert zuzubewegen und dürfte sich diesem bis spätestens 2007 nähern.

(9)

Die langfristigen Haushaltsauswirkungen einer immer älter werdenden Bevölkerung liegen in Österreich deutlich unter dem EU-Durchschnitt und die Ausgaben für die Altersversorgung dürften sich anteilsmäßig am BIP auch langfristig verringern, was eine Folge der beträchtlichen Ausgabenbeschränkung ist, die von der Rentenreform 2004 erwartet wird. Die budgetäre Ausgangsposition mit einem strukturellen Primärüberschuss trägt dazu bei, den langfristigen Haushaltseffekt der Alterung abzufedern. Mittelfristig wachsende Primärüberschüsse — so wie im Programm angekündigt — und ein Anstieg der Beschäftigungsrate älterer Arbeitnehmer würden zu einer Beschränkung der Risiken für die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen beitragen. Alles in allem besteht für die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen Österreichs ein geringes Risiko.

(10)

Das Stabilitätsprogramm enthält eine qualitative Bewertung, wie sich die Umsetzung des nationalen Reformprogramms nach dem Bericht vom September 2006 im Rahmen der mittelfristigen finanzpolitischen Strategie auswirkt. Es enthält darüber hinaus einige Informationen über die direkten Kosten bzw. Einsparungen, die sich durch die wichtigsten Reformmaßnahmen des nationalen Reformprogramms im Staatshaushalt ergeben; auch decken sich die Angaben zu den finanzpolitischen Konsequenzen der im nationalen Reformprogramm dargelegten Maßnahmen weitgehend mit den Haushaltsprojektionen. Die im Stabilitätsprogramm in Aussicht genommenen Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Finanzen scheinen mit den im nationalen Reformprogramm vorgesehenen Aktionen im Einklang zu stehen. So werden in beiden Programmen die erwarteten Einsparungen aus der Verwaltungsreform und die erhöhten Ausgaben im Bereich F+E besonders hervorgehoben.

(11)

Die Haushaltsstrategie des Programms entspricht nur teilweise den in den integrierten Leitlinien für den Zeitraum 2005-2008 enthaltenen Grundzügen der Wirtschaftspolitik.

(12)

Das Programm enthält alle im Verhaltenskodex für die Stabilitäts- und Konvergenzprogramme vorgeschriebenen und die meisten fakultativen Angaben. (2)

Generell gelangt der Rat zu der Schlussfolgerung, dass vor dem Hintergrund solider Wachstumsperspektiven das Programm nur langsame Fortschritte in Richtung auf das mittelfristige Ziel vorsieht. Dies ist durch die relativ stark auf die letzten Jahre des Programmzeitraums konzentrierte Anpassung bedingt, die sich im Wesentlichen auf eine nicht eindeutig spezifizierte Ausgabenbeschränkung stützt. Trotz Zeiten günstiger Konjunktur hat Österreich sein mittelfristiges Ziel nicht erreicht, doch ist nach den Hochrechnungen nicht mit einem Rückgang des strukturellen Defizits vor 2009 zu rechnen. Die Bewerkstelligung der Haushaltsziele nach 2008 ist mit Risiken behaftet und das mittelfristige Ziel kann u.U. bis zum Ablauf des Programmzeitraums nicht erreicht werden. Der öffentliche Schuldenstand würde sich 2007 dem Referenzwert von 60 % des BIP nähern und in den Folgejahren rückläufig sein.

Angesichts dieser Bewertung fordert der Rat Österreich auf, die guten wirtschaftlichen Bedingungen und das niedrigere als veranschlagte Defizit von 2006 zu nutzen, um 2008 die Anpassung auszubauen und in den Folgejahren die Haushaltskonsolidierung auf dem Weg zur Erreichung des mittelfristigen Zieles fortzuführen. Dies sollte insbesondere mittels einer rigorosen Umsetzung der Ausgabeschränkungen und durch die Verwendung unerwarteter Steuereinnahmen für die Konsolidierung erfolgen.

Gegenüberstellung zentraler makroökonomischer und budgetärer Projektionen

 

 

2005

2006

2007

2008

2009

2010

Reales BIP

(Veränderung in %)

SP März 2007

2,0

3,1

2,7

2,3

2,5

2,6

KOM Mai 2007

2,0

3,1

2,9

2,5

n.z.

n.z.

SP Nov. 2005

1,7

1,8

2,4

2,5

n.z.

n.z.

HVPI-Inflation (%)

(%)

SP März 2007

2,1

1,5

1,6

1,7

1,7

1,8

KOM Mai 2007

2,1

1,7

1,8

1,7

n.z.

n.z.

SP Nov. 2005

2,3

2,1

1,7

1,5

n.z.

n.z.

Produktionslücke

(% des BIP-Potenzials)

SP März 2007  (3)

– 1,1

– 0,3

0,1

– 0,1

0,1

0,3

KOM Mai 2007 (7)

– 1,1

– 0,2

0,5

0,8

n.z.

n.z.

SP Nov. 2005  (3)

– 0,7

– 1,1

– 0,9

– 0,5

n.z.

n.z.

Gesamtstaatlicher Haushaltssaldo

(% des BIP)

SP März 2007

– 1,6

– 1,1

– 0,9

– 0,7

– 0,2

0,4

KOM Mai 2007

– 1,6

– 1,1

– 0,9

– 0,8

n.z.

n.z.

SP Nov. 2005

– 1,9

– 1,7

– 0,8

0,0

n.z.

n.z.

Primärsaldo (8)

(% des BIP)

SP März 2007

1,3

1,9

2,0

2,1

2,6

3,1

KOM Mai 2007

1,3

1,6

1,8

1,7

n.z.

n.z.

SP Nov. 2005

1,1

1,2

2,0

2,7

n.z.

n.z.

Konjunkturbereinigter Saldo

(% des BIP)

SP März 2007  (3)

– 1,1

– 1,0

– 0,9

– 0,7

– 0,2

0,2

KOM Mai 2007

– 1,1

– 1,0

– 1,1

– 1,2

n.z.

n.z.

SP Nov. 2005

– 1,6

– 1,2

– 0,4

0,2

n.z.

n.z.

Struktureller Haushaltssaldo (4)

(% des BIP)

SP März 2007  (5)

– 1,1

– 1,0

– 0,8

– 0,4

– 0,2

0,2

KOM Mai 2007 (6)

– 1,1

– 1,0

– 1,1

– 1,2

n.z.

n.z.

SP Nov. 2005

– 1,6

– 1,2

– 0,4

0,2

n.z.

n.z.

Öffentlicher Bruttoschuldenstand

(% des BIP)

SP März 2007

63,5

62,2

61,2

59,9

58,5

56,8

KOM Mai 2007

63,5

62,2

60,6

59,2

n.z.

n.z.

SP Nov. 2005

63,4

63,1

61,6

59,5

n.z.

n.z.

Quelle:

Stabilitätsprogramm (SP), Frühjahrsprognose 2007 der Kommissionsdienststellen (KOM); Berechnungen der Kommissionsdienststellen.


(1)  ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1055/2005 (ABl. L 174 vom 7.7.2005, S. 1). Die Dokumente, auf die in diesem Text verwiesen wird, finden sich auf folgender Website:

http://europa.eu.int/comm/economy_finance/about/activities/sgp/main_en.htm

(2)  Allerdings werden keine fakultativen Daten zur Beschäftigung und den geleisteten Arbeitsstunden sowie zu den Gehältern im öffentlichen Sektor vorgelegt.

(3)  Berechnungen der Kommissionsdienststellen anhand von Daten des Programms mit einem potenziellen Wachstum, das für den Zeitraum 2006-2010 auf jeweils 2,3 %, 2,3 %, 2,4 %, 2,4 % und 2.3 % geschätzt wird.

(4)  Konjunkturbereinigter Saldo (wie in den vorangehenden Zeilen) ohne einmalige und sonstige befristete Maßnahmen.

(5)  Defiziterhöhende einmalige und sonstige befristete Maßnahmen gemäß Auslegung im Programm (Kauf von Militärgütern in Höhe von 0,2 % des BIP in 2007, 0,4 % in 2008 und 0,1 % in 2009).

(6)  Die Kommissionsdienststellen betrachten in ihrer Frühjahrsprognose 2007 den Kauf von Militärgütern nicht als einmalige Maßnahmen.

(7)  Ausgehend von einem Wachstumspotenzial von schätzungsweise 2,3 %, 2,0 %, 2,2 % bzw. 2,2 % im Zeitraum 2005-2008.

(8)  Die im Programm enthaltenen Primärsalden sind mit den Datenangaben in den Prognosen der Kommissionsdienststellen nicht direkt vergleichbar, da indirekt erfasste Dienstleistungen der finanziellen Mittlertätigkeit unterschiedlich behandelt werden. Die Programmangaben entsprechen den Abgrenzungen des Verhaltenskodex. Zum Vergleich mit den Programmdaten müssen die von der Kommission angegebenen Primärsalden um rund 0,1-0,2 % des BIP angepasst werden.

Quelle:

Stabilitätsprogramm (SP), Frühjahrsprognose 2007 der Kommissionsdienststellen (KOM); Berechnungen der Kommissionsdienststellen.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/5


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 182/02)

Datum der Annahme der Entscheidung

10.5.2007

Nummer der Beihilfe

N 854/06

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Titel (und/oder Name des Begünstigten)

Soutien de l'Agence de l'innovation industrielle au programme de R&D TVMSL

Rechtsgrundlage

Régime N121/06 de soutien de l'Agence de l'innovation industrielle

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Forschung und Entwicklung

Form der Beihilfe

Zuschuss, rückzahlbarer Zuschuss

Haushaltsmittel

Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 37,571 Millionen EUR

Beihilfehöchstintensität

50 %

Laufzeit

1.5.2006-1.5.2010

Wirtschaftssektoren:

Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, Elektrogeräte und optische Geräte

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Agence de l'innovation industrielle

195, boulevard Saint-Germain

F-75007 Paris

Sonstige Angaben

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/6


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4628 — Salzgitter/Vallourec)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 182/03)

Am 26. Juni 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Deutsch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4628. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/6


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4739 — Halder/NPM Capital/ANP)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 182/04)

Am 19. Juli 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4739. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/7


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4783 — Bain Capital/Bavaria Yachtbau)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 182/05)

Am 31. Juli 2007 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32007M4783. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/8


Euro-Wechselkurs (1)

3. August 2007

(2007/C 182/06)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3694

JPY

Japanischer Yen

163,24

DKK

Dänische Krone

7,4421

GBP

Pfund Sterling

0,6733

SEK

Schwedische Krone

9,2137

CHF

Schweizer Franken

1,6501

ISK

Isländische Krone

85,65

NOK

Norwegische Krone

7,9305

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5842

CZK

Tschechische Krone

28,043

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

250,55

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6969

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,7868

RON

Rumänischer Leu

3,1653

SKK

Slowakische Krone

33,37

TRY

Türkische Lira

1,745

AUD

Australischer Dollar

1,5985

CAD

Kanadischer Dollar

1,4473

HKD

Hongkong-Dollar

10,7212

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,7858

SGD

Singapur-Dollar

2,0783

KRW

Südkoreanischer Won

1 263,68

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,6814

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,3636

HRK

Kroatische Kuna

7,3102

IDR

Indonesische Rupiah

12 698,45

MYR

Malaysischer Ringgit

4,7409

PHP

Philippinischer Peso

62,102

RUB

Russischer Rubel

35,013

THB

Thailändischer Baht

40,826


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/9


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 182/07)

Nummer der Beihilfe

XE 14/07

Mitgliedstaat

Ungarn

Region

Magyarország egész területe

Bezeichnung der Beihilferegelung

HEFOP 1.1. A munkanélküliség megelőzése és kezelése (Programme HEFOP 1.1 Prévention et traitement du chômage) — Aide à la participation au marché du travail (aide à l'emploi)

Rechtsgrundlage

A 2002–2006. évi Humánerőforrás Operatív Program 1.1. intézkedése: a munkanélküliség megelőzése és kezelése keretében nyújtható támogatások felhasználásának részletes szabályairól szóló 5/2006. (VIII. 11.) MeHVM-SZMM együttes rendelet

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung

Jährlicher Gesamtbetrag

25,79 Millionen EUR

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 Absätze 2 bis 5, Artikel 5 und 6 der Verordnung

Ja

Bewilligungszeitpunkt

28.3.2007

Laufzeit der Regelung

Bis 31.12.2007

Zweck der Beihilfe

Artikel 4: Schaffung von Arbeitsplätzen

 

Artikel 5: Einstellung benachteiligter und behinderter Arbeitnehmer

Ja

Artikel 6: Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer

 

Betroffene Wirtschaftssektoren

Sämtliche EU -Wirtschaftssektoren, in denen Beschäftigungsbeihilfen gewährt werden dürfen (1)

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Nemzeti Fejlesztési Ügynökség

Humán Erőforrás Programok Irányító Hatósága

H-1066 Budapest

Mozsár utca 16.

Postanschrift:

H-1133 Budapest

Pozsonyi út 56.

Sonstige Auskünfte

Die Regelung wird teilweise aus Gemeinschaftsmitteln finanziert im Rahmen von:

Gesetz IV von 1991 über Beschäftigungsförderung und Arbeitslosenversorgung

Gemeinsame Verordnung 6/2005 (III. 23) TNM-FMM-FVM-GKM-KvVM-PM-TNM über die Vorschriften für die Verwendung der Haushaltsmittel in Zusammenhang mit den auf der Grundlage der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds der Europäischen Union gewährten Beihilfen

Verordnung 6/1996 (VII. 16) MüM über Beihilfen zur Beschäftigungsförderung und aus Arbeitsmarktmitteln für Beschäftigungskrisen gewährte Beihilfe

Anmeldungspflicht

In Einklang mit Artikel 9 der Verordnung

Ja


Nummer der Beihilfe

XE 16/07

Mitgliedstaat

Slowenien

Region

Slovenia

Bezeichnung des Beihilfeprogramms

Programi Zaposlovanja

Rechtsgrundlage

8. člen Pravilnika o izvajanju ukrepov aktivne politike zaposlovanja (Uradni list RS, št. 5/07) ter Kataloga ukrepov aktivne politike zaposlovanja

Geplante jährliche Ausgaben je Regelung

Jährlicher Gesamtbetrag

25 Millionen EUR

Besicherte Darlehen

 

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2-5, Artikel 5 und Artikel 6 der Verordnung

Ja

Inkrafttreten der Regelung

20.4.2007

Laufzeit des Beihilfeprogramms

Bis 31.12.2008

Zweck der Beihilfen

Artikel 4: Schaffung von Arbeitsplätzen

Ja

Artikel 5: Einstellung benachteiligter oder behinderter Arbeitnehmer

Ja

Artikel 6: Beschäftigung behinderter Arbeitnehmer

Ja

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren (2), die für Beschäftigungsbeihilfe anspruchsberechtigt sind

(außer Schiffbau, Verkehr, Kohlenbergbau und Unternehmen in Schwierigkeiten)

Ja

Gesamtes verarbeitendes Gewerbe

Ja

Gesamtes Dienstleistungsgewerbe (2)

Ja

Sonstige

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministrstvo za delo, družino in socialne zadeve

Direktorat za trg dela in zaposlovanje

Kotnikova 5

SLO-1000 Ljubljana

(386-1) 369 76 56

zoran.kotolenko@gov.si

Sonstige Angaben

Wird die Regelung teilweise mit Gemeinschaftsmitteln finanziert, ist folgender Satz hinzuzufügen:

 

Die Regelung wird teilweise mit Mitteln [Angabe der Quelle] finanziert.

 

Diese Regelung wird vom Europäischen Sozialfonds mitfinanziert.

Anmeldungspflicht

Gemäß Artikel 9 der Verordnung

Ja


(1)  Schiffbau und andere Sektoren ausgenommen, für die Verordnungen und Richtlinien beihilferechtliche Sondervorschriften vorsehen.

(2)  Außer dem Sektor Schiffbau und anderen Sektoren, für die besondere Vorschriften der Verordnungen und Richtlinien gelten, die die staatlichen Beihilfen für diese Sektoren regeln.


4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/12


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 182/08)

Nummer der Beihilfe

XT 49/07

Mitgliedstaat

Italien

Region

Regione Emilia Romagna

Bezeichnung der Beihilferegelung

Contribuzioni ad iniziative per la formazione nelle aziende agricole della provincia di Reggio Emilia.

Rechtsgrundlage

Delibera della giunta camerale n. 22 del 13.4.2007

Geplante Jahresausgaben für die Regelung

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

100 000 EUR

Besicherte Darlehen

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Besicherte Darlehen

 

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2-7 der Verordnung

Ja, 50 %

Inkrafttreten der Regelung

1.7.2007

Laufzeit

31.12.2007

Ziel

Mit den Beihilfen sollen allgemeine Ausbildungsmaßnahmen für Landwirte und deren Mitarbeiter in der Provinz Reggio Emilia unterstützt werden. Diese Maßnahmen zielen auf Folgendes ab:

Verbesserung der beruflichen Kenntnisse im Hinblick auf die qualitative Neuausrichtung der Produktion und die Anwendung von Produktionsmethoden, die dem Umweltschutz, der Landschaftspflege, dem Gesundheitsschutz und dem Tierschutz dienen;

Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse zur Führung eines rentablen landwirtschaftlichen Betriebs.

Wirtschaftssektor

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche:

Ja

Landwirtschaft

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Camera di commercio, industria, artigianato e agricoltura di Reggio Emilia

Piazza della Vittoria

I-42100 Reggio Emilia


Nummer der Beihilfe

XT 60/07

Mitgliedstaat

Slowenien

Region

Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

Program ukrepov za spodbujanje podjetništva in konkurenčnosti za obdobje 2007-2013, usposabljanje

Rechtsgrundlage

Program ukrepov za spodbujanje podjetništva in konkurenčnosti za obdobje 2007-2013

Ukrep 1.3.2 – Vavčersko usposabljanje

Ukrep 3.2.3b – Menedžerski pristopi k odličnosti poslovanja podjetij

Voraussichtliches jährliches Beihilfevolumen bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfen

Beihilferegelung

Jährlicher Gesamtbetrag

0,89 Millionen EUR

SUMME

6,26 Millionen EUR

Besicherte Darlehen

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Besicherte Darlehen

 

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art.  4 Abs. 2-7 der Verordnung

Ja

 

Besondere Ausbildungsmaßnahmen

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

Großunternehmen

25 %

KMU

45 %

80 %

Inkrafttreten der Regelung

26.4.2007

Laufzeit der Regelung oder der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.12.2013

Zweck der Beihilfe

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Besondere Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Nein

Förderung beschränkt auf bestimmte Wirtschaftsbereiche:

Ausgeschlossen sind:

Produktion und/oder Verarbeitung und Vermarktung der in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Agrar- und Fischereiprodukte

Seeverkehr

Unternehmen in Schwierigkeiten

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministrstvo za gospodarstvo

Direktorat za podjetništvo in konkurenčnost

Kotnikova 5

SLO-1000 Ljubljana

(386-1) 478 33 11

gp.mg@gov.si

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

Im Einklang mit Artikel 5 der Verordnung

Ja


Nummer der Beihilfe

XT 61/07

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

Aides à la formation des actifs hors secteurs de la production agricole et de la sylviculture

Rechtsgrundlage

Loi no 2004-391 du 4 mai 2004 sur la formation tout au long de la vie

Code général des collectivités territoriales et notamment son article L1511-2

Programmes de développement rural 2007-2013

Voraussichtliches jährliches Beihilfevolumen bzw. Gesamtbetrag der dem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Jährlicher Gesamtbetrag

Jährliches Beihilfevolumen von 9 Millionen EUR

Besicherte Darlehen

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Besicherte Darlehen

 

Beihilfehöchstintensität

Die Intensität hängt von der Art der Ausbildung und dem Standort der Unternehmen ab:

spezifische Ausbildungen: 35 % für KMU; + 5 % für KMU, die in Regionen ansässig sind, welche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung erhalten können; 45 % für KMU in den überseeischen Departements.

allgemeine Ausbildungen: 70 % für KMU; 75 % für KMU in Regionen, die Beihilfen mit regionaler Zielsetzung erhalten können, 80 % für KMU in den überseeischen Departements.

Diese Sätze werden um 10 % erhöht, wenn die Ausbildung benachteiligten Arbeitnehmern gemäß der Definition in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001.

Inkrafttreten der Regelung

2007

Ende der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen letzte Ratenzahlung

Bis zum 30.6.2008

Zweck der Beihilfe

Die Beihilfe zielt auf eine Steigerung des Ausbildungsstands der Beschäftigten aller im ländlichen Raum vorhandenen Tätigkeitsbereiche mit Ausnahme der Beschäftigten der Sektoren landwirtschaftliche Erzeugung und Forstwirtschaft ab, mit dem Ziel, die wirtschaftliche Entwicklung im ländlichen Raum zu begünstigen und die Beschäftigten bei der Ausübung ihres Berufs zu begleiten.

Die Beihilfe umfasst bis zu der vorstehend genannten maximalen Höchstintensität die Kosten für allgemeine oder spezifische Ausbildungsmaßnahmen einschließlich:

a)

Personalkosten für die Ausbilder,

b)

Reisespesen der Ausbilder und der Auszubildenden,

c)

sonstige laufende Aufwendungen wie Materialien und Ausstattung,

d)

Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen gemäß dem Anteil ihrer ausschließlichen Verwendung für das Ausbildungsvorhaben,

e)

Kosten für Beraterdienste betreffend die Ausbildungsmaßnahme;

f)

Personalkosten für Ausbildungsteilnehmer bis zur Höhe der Gesamtsumme der unter den Buchstaben a) bis e) genannten beihilfefähigen Kosten. Hierbei sind nur die tatsächlich abgeleisteten Ausbildungsstunden nach Abzug aller produktiven Stunden oder deren Äquivalent zu berücksichtigen.

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Sektoren, die Ausbildungsbeihilfe erhalten können

Ja,

mit Ausnahme der Primärerzeugung und der Forstwirtschaft.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministère de l'agriculture et de la pêche

Direction générale de la forêt et des affaires rurales

Mission Europe et régions

78, rue de Varenne

F-75349 Paris 07 SP

Internet-Adresse: www.agriculture.gouv.fr — Rubrik „ressources“, Teilrubrik „Bulletin officiel“.

Sonstige Auskünfte

Diese Regelung steht im Einklang mit den Maßnahmen 111 und 331 der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums 2007-2013, sofern sie nicht die Sektoren landwirtschaftliche Erzeugung und Forstwirtschaft betreffen.

Die im Rahmen dieser Regelung gewährten Beihilfen können somit vom ELER kofinanziert werden. Sie können ganz oder teilweise vom Staat, den Gebietskörperschaften, ihren Gruppierungen oder öffentlichen oder gleichgestellten Einrichtungen finanziert werden.

Die Prüfung der Kumulierungen wird mit Hilfe des EDV-Systems zur Verfolgung der ELER-Beihilfen gewährleistet: OSIRIS.


Nummer der Beihilfe

XT 63/07

Mitgliedstaat

Belgien

Region

Vlaanderen

Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

PSA Hesse-Noord Natie

Rechtsgrundlage

Decreet van 31.1.2003

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: —; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: 0,892 Millionen EUR

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2-7 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

8.6.2007

Laufzeit

1.9.2008

Ziel

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

Wirtschaftssektoren

Sonstige Dienstleistungen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Agentschap Economie

Koning Albert II-laan 35, bus 12

B-1030 Brussel


Nummer der Beihilfe

XT 65/07

Mitgliedstaat

Zypern

Region

Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

Πολυεπιχειρησιακά Προγράμματα Συνεχιζόμενης Κατάρτισης — Διοργάνωσης ΑνΑΔ (Polyepiheirisiaka Programmata Synehizomenis Katartisis — Diorganosis AnAD)

Rechtsgrundlage

Οι περί Ανάπτυξης Ανθρώπινου Δυναμικού Νόμοι του 1999 έως 2007. Νόμος 125(Ι) του 1999, άρθρο 21, όπως αντικαταστάθηκε και ισχύει με το Ν. 21(Ι)/2007

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 0,12 Millionen CYP; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: —

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2-7 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

1.7.2007

Laufzeit

30.6.2008

Ziel

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

Wirtschaftssektoren

Sämtliche Wirtschaftssektoren, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Αρχή Ανάπτυξης Ανθρώπινου Δυναμικού Κύπρου/Arhi Anaptyksis Anthropinoy Dynamikoy Kyproy

Αναβύσσου 2/Anabyssoy 2

2025 Στρόβολος,/2025 Strobolos

Τ.Θ. 25431/T.Th. 25431

CY-1392 Λευκωσία/CY-1392 Leykosia


Nummer der Beihilfe

XT 66/07

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Navarra

Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

Ayudas para la organización de actividades formativas en materia de Comercio Exterior para el año 2007

Rechtsgrundlage

Resolución 2916/2007, de 6 de junio, del Director General de Industria y Comercio (Boletín Oficial de Navarra número 76 de 20.6.2007).

Ley Foral 11/2005, de 9 de noviembre, de Subvenciones

Resol 2916:http://www.cfnavarra.es/bon/076/F0709526.htm

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 0,09 Millionen EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: —

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2-7 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

1.12.2006

Laufzeit

30.11.2007

Ziel

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

Wirtschaftssektoren

Sonstige Dienstleistungen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Gobierno de Navarra

Departamento de Industria y Tecnología, Comercio y Trabajo

Parque Tomás Caballero, 1

Edificio «Fuerte del Príncipe II»

E-31005 Pamplona


Nummer der Beihilfe

XT 67/07

Mitgliedstaat

Italien

Region

Lombardia

Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

Contributi alle micro, piccole e medie imprese (MPMI) per il sostegno dell'innovazione e dell'imprenditorialità nel settore dei servizi alle imprese

Rechtsgrundlage

Legge regionale 2 febbraio 2007, n. 1 «Strumenti di competitività per le imprese e per il territorio della Lombardia»

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 2 Millionen EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: —

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2-7 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

16.7.2007

Laufzeit

30.6.2008

Ziel

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

Wirtschaftssektoren

Sonstige Dienstleistungen

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Giunta regionale della Lombardia

Via Fabio Filzi, 22

I-20124 Milano


Nummer der Beihilfe

XT 68/07

Mitgliedstaat

Belgien

Region

Vlaams Gewest

Bezeichnung der Regelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des Begünstigten

Ad hoc opleidingssteun aan de NV HJ Heinz Belgium (dossier 2007G00023)

Rechtsgrundlage

Decreet betreffende het economisch ondersteuningsbeleid van 31 januari 2003 (Décret relatif à la politique d'aide économique du 31 janvier 2003)

Art der Beihilfe

Beihilferegelung

Haushaltsmittel

Geplante Jahresausgaben: 0,94211 Millionen EUR; Gesamtbetrag der vorgesehenen Beihilfe: —

Beihilfehöchstintensität

Im Einklang mit Art. 4 Abs. 2-7 der Verordnung

Inkrafttreten der Regelung

8.3.2007

Laufzeit

7.3.2010

Ziel

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen; Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

Wirtschaftssektoren

Andere Bereiche der verarbeitenden Industrie

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Agentschap Economie

Afdeling Economisch Ondersteuningsbeleid

Koning Albert II-laan 35, bus 12

B-1030 Brussel


4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/18


Aktualisierung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex)

(2007/C 182/09)

Die Veröffentlichung der Richtbeträge für das Überschreiten der Außengrenzen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) erfolgt auf der Grundlage der Angaben (1), die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 34 des Schengener Grenzkodexes mitteilen.

Die Veröffentlichung im Amtsblatt wird durch monatliche Aktualisierungen auf der Webseite der Generaldirektion Justiz, Freiheit und Sicherheit ergänzt.

SPANIEN

Ersetzung der im ABl. C 247 vom 13.10.2006, S. 19 veröffentlichten Angaben

Im Erlass des Präsidialministeriums (Orden del Ministerio de la Presidencia) PRE/1282/2007 vom 10. Mai 2007 über die von Ausländern bei ihrer Einreise nach Spanien nachzuweisenden finanziellen Mittel („sobre medios económicos cuya disposición habrán de acreditar los extranjeros para poder efectuar su entrada en España“) wird festgelegt, dass Ausländer den Besitz bestimmter finanzieller Mittel nachweisen müssen, um nach Spanien einreisen zu können.

a)

Während ihres Aufenthalts in Spanien müssen Ausländer für ihren Lebensunterhalt pro Tag ihres in Spanien geplanten Aufenthalts und pro mitreisender Person, für deren Unterhalt sie aufkommen müssen, Finanzmittel in Höhe von 10 % des garantierten Bruttomindestlohns (salario mínimo interprofesional bruto) in Euro nachweisen (für das Jahr 2007 sind es 57,06 Euro) oder den Gegenwert in Fremdwährung. Dieser Betrag muss sich in jedem Fall unabhängig von der geplanten Aufenthaltsdauer pro Person auf mindestens 90 % des jeweils geltenden garantierten Bruttomindestlohns (für das Jahr 2007 sind es 513,54 Euro) oder des Gegenwerts in Fremdwährung belaufen.

b)

Für die Rückkehr in das Herkunftsland oder die Durchreise in ein Drittland ist die auf den Namen des Reisenden lautende(n), nicht übertragbare(n) Fahrkarte(n) mit Angabe des Reisetermins für das entsprechende Transportmittel vorzulegen.

Für den Nachweis über die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts muss der Drittausländer diese — sofern er darüber in bar verfügt — vorlegen oder bestätigte Schecks, Reiseschecks, Quittungen oder Kreditkarten zusammen mit einem aktualisierten Kontoauszug oder Sparbuch (Bankquittungen oder Kontoauszüge aus dem Internet werden nicht akzeptiert) oder andere Belege vorweisen, mit dem das auf der Kreditkarte oder auf dem Bankkonto verfügbare Guthaben glaubhaft nachgewiesen wird.


(1)  ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1.


V Bekanntmachungen

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/19


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4798 — BP/Associated British Foods/JV)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 182/10)

1.

Am 25. Juli 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen BP plc („BP“, Großbritannien) und Associated British Foods Plc („ABF“, Großbritannien) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die Kontrolle über die Gesamtheit des neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmens Vivergo Fuels Limited („Vivergo“, Großbritannien) durch Anteilserwerb.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

BP: Energieunternehmen, weltweit aktiv in den Bereichen Erkundung und Produktion von Öl und Gas, Raffinerie und Vermarktung von Ölprodukten und anderen pertochemischen Erzeugnissen und in der Entwicklung erneuerbarer Energien,

ABF: Diversifiziertes Unternehmen, weltweit aktiv in den Bereichen Nahrungsmittel, Nahrungsmittelinhaltsstoffe und Handel.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4798 — BP/Associated British Foods/JV, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.


SONSTIGE RECHTSAKTE

Kommission

4.8.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 182/20


Veröffentlichung nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2007/C 182/11)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (1) des Rates Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Kommission eingehen.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006

„OLOMOUCKÉ TVARŮŽKY“

EG-Nr.: CZ/PGI/005/0399/19.10.2004

g. U. ( ) g. g. A. ( X )

Diese Zusammenfassung informiert über die Hauptbestandteile der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Úřad průmyslového vlastnictví

Anschrift:

Antonína Čermáka 2a

CZ-160 68 Praha 6 – Bubeneč

Tel.:

(420) 220 383 111

Fax:

(420) 224 324 718

E-Mail:

posta@upv.cz

2.   Vereinigung:

Name:

A. W. spol. s r. o.

Anschrift:

Palackého 4

CZ-789 83 Loštice

Tel.:

(420) 583 401 211

Fax:

(420) 583 445 127

E-Mail:

awlostice@tvaruzky.cz

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter (X ) andere ( ).

Es handelt sich um eine Ausnahme gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates, weil es in dem Gebiet nur einen einzigen Hersteller gibt. Die Anforderungen von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission sind erfüllt.

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.3: Käse

4.   Spezifikation

(Zusammenfassung der Anforderungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006).

4.1.   Name: „Olomoucké tvarůžky“

4.2.   Beschreibung: „Olomoucké tvarůžky“ (Olmützer Quargel) ist ein magerer, unter einer Schmiere reifender Käse von typischem Geschmack und Geruch, der traditionell als „tvarůžková“ („wie Quargel“) bezeichnet wird. Dieser scharfe und pikante, komplexe Geschmack und Geruch werden verursacht durch die starke Proteolyse, zu der es bei der Käsereifung infolge der auf der Oberfläche entstehenden Mikroflora kommt. Geschmack und Geruch sind abhängig vom Reifegrad und reichen von leicht bis stark ausgeprägt. Der Käse hat eine Oberfläche mit einer goldgelben Schmiere und eine halbweiche bis weiche Konsistenz mit deutlich hellerem Kern. Der Fettgehalt beträgt höchstens 1 % bei einer Trockenmasse zwischen 34 % und 38 %. Der Käse wird in Form von Scheiben, Ringen oder Stangen in der Regel mit einem Gewicht von 20-30 g oder in Form von unregelmäßigen Stücken angeboten. „Olomoucké tvarůžky“ ist ein Tischkäse.

4.3.   Geografisches Gebiet: Haná mit dem geografischen und wirtschaftlichen Zentrum Olomouc.

4.4.   Ursprungsnachweis: Der gesamte Herstellungsprozess von „Olomoucký tvarůžky“ vom Augenblick der Annahme der eingekauften Rohstoffe (magerer Sauermilchquark) bis zur Verpackung des Käses ist an einem Ort im eingegrenzten geografischen Gebiet Haná konzentriert. Es handelt sich um eine unverzichtbare Anforderung, die sich aus der Aufeinanderfolge der einzelnen Schritte des Herstellungsprozesses und seinem im Wesentlichen biotechnologischen Charakter ergibt, was die Transporthandhabung des unverpackten Käses außerhalb der Produktionsstätte ausschließt.

Die Dokumentation über die Herstellung enthält die Einträge über die Lieferanten der einzelnen Lieferungen aller Rohstoffe sowie die Aufzeichnung der Herstellungsschritte und der Abnehmer der einzelnen Lieferungen. Auf jeder Verpackung des Produkts sind Name und Anschrift des Herstellers angegeben. Dies alles ermöglicht eine vollständige Rückverfolgbarkeit. Der gesamte Herstellungsprozess steht unter ständiger Aufsicht der zuständigen Kontrollbehörden.

4.5.   Herstellungsverfahren: „Olomoucké tvarůžky“ wird aus nicht labfermentiertem Sauermilchquark gewonnen, der sich durch die bröckelige Konsistenz, die großen und festen Körner, die starke Säure und die biologische Aktivität auszeichnet. Die Herstellung von „Olomoucké tvarůžky“ beginnt mit dem Kauf des Quarks. Danach wird der Quark gemahlen und unter Zugabe von Kochsalz verrührt. Der so vorbereitete Quark wird kurze Zeit in Behältern gelagert. Durch die Verdichtung und den Luftabschluss kommt es zur spontanen Vereinheitlichung der erwünschten Eigenschaften. Durch das anschließende Vermischen der Quarkmasse mit den Reifungskomponenten (veredelte Milchkulturen) und den Säureregulatoren und ihr Vermahlen entsteht eine gleichmäßige Quarkmischung für die Formung.

Die zu formende Mischung wird in die gewünschte Form gebracht. Die so entstandenen Halbfertigprodukte werden auf Roste gelegt, die in die Reifekammern gebracht werden. Durch die Reifungskomponenten und die gleichbleibende Temperatur und Feuchtigkeit kommt es auf der Oberfläche des halbfertigen Produkts zu einer Vorreifung. Damit ist die erste Stufe der Reifung abgeschlossen. Durch das folgende Waschen der Käse werden die Voraussetzungen für die zweite Reifungsstufe geschaffen, bei der es auf der Oberfläche des Käses zu einer Vermehrung der aeroben proteolytischen Mikroflora kommt, durch deren Enzymaktivität eine goldgelbe Schmiere entsteht und der Käse seinen einzigartigen Geschmack und Geruch und seine Farbe erhält. Nach der Erreichung des erforderlichen Reifegrades werden die Käse zunächst in Einzelpackungen und dann in Sammelpackungen verpackt.

4.6.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet: Die Herstellung von „Olomoucké tvarůžky“ im geografischen Gebiet ist seit dem Übergang vom 15. auf das16. Jahrhundert belegt.

Belegt wird Ruf von „Olomoucké tvarůžky“ u. a. durch die Auszeichnung, die ihm 1872 in Wien auf der 1. österreichischen Molkereiausstellung verliehen wurde, und die Erwähnung in der Fachliteratur, etwa durch Autoren wie J. Kux, Dr. Klenze, Mair-Waldburg, Prof. Dr Laxa oder Ing. Kněz.

„Olomoucké tvarůžky“, umgangssprachlich auch „Syrečky“, „Tvarůžky“, „Tvargle“, „Olomoucké“ usw. genannt, ist der ursprüngliche tschechische Käse und heutzutage eine der bekanntesten einheimischen Käsesorten. Seine Beliebtheit und Bekanntheit sind unumstritten. Belegt wird dies durch die beinahe 18 000 Internet-Einträge sowie Rundfunk- und Fernsehprogramme, die zu diesem Produkt gesendet wurden. Nach den Ergebnissen einer Untersuchung, die im Februar 2005 in der Zeitschrift Readers' Digest veröffentlicht wurde, ist „Olomoucké tvarůžky“ der am vierthäufigsten verzehrte Reifkäse. Er ist in fast jedem Geschäft mit Lebensmittelabteilung erhältlich und steht in vielen Restaurants auf der Speisekarte. Für seine Zubereitung gibt es eine unerschöpfliche Menge an Kochrezepten und sogar spezielle Kochbücher. Als lokale Spezialität ist „Olomoucké tvarůžky“ in jedem Fremdenführer und in allen Besucherinformationen über das betreffende Gebiete erwähnt, außerdem ist er auf den offiziellen Internetseiten der Tschechischen Republik als gastronomische Spezialität genannt. Informationen über „Olomoucké tvarůžky“ finden sich in vielen Enzyklopädien wie etwa der Ottova encyklopedie, Universum, Wikipedia oder Vševěd. In Loštice, der Stadt, in der der Käse seit langer Zeit hergestellt wird, ist ihm sogar ein eigenes Museum gewidmet.

4.7.   Kontrolleinrichtung:

Name:

Krajská veterinární správa pro Olomoucký kraj

Anschrift:

Tř. Míru 101

CZ-779 00 Olomouc

Tel:

(420) 585 700 730

Fax:

(420) 585 700 746

E-Mail:

kvsm@svscr.cz

4.8.   Etikettierung: —


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.