ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 86

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
20. April 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Entschließungen, Empfehlungen, Leitlinien und Stellungnahmen

 

STELLUNGNAHMEN

 

Europäische Zentralbank

2007/C 086/01

Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 13. April 2007 zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft (CON/2007/9)

1

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 086/02

Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

3

2007/C 086/03

Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

7

2007/C 086/04

Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

12

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 086/05

Euro-Wechselkurs

17

 

INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

2007/C 086/06

Liste der Häfen, in denen Gefrierfisch, der von Drittlandschiffen im Regelungsbereich des Übereinkommens über die Fischerei im Nordostatlantik gefangen wurde, angelandet oder umgeladen werden darf

18

2007/C 086/07

Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen

20

 

V   Bekanntmachungen

 

VERWALTUNGSVERFAHREN

 

Kommission

2007/C 086/08

Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Maßnahmen im Energiebereich im Rahmen des Programms Intelligente Energie — Europa (Entscheidung Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15))

21

 

VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

 

Kommission

2007/C 086/09

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache Nr. COMP/M.4655 — Gilde/Parcom/Nedschroef) — Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall ( 1 )

22

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Entschließungen, Empfehlungen, Leitlinien und Stellungnahmen

STELLUNGNAHMEN

Europäische Zentralbank

20.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/1


STELLUNGNAHME DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 13. April 2007

zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft

(CON/2007/9)

(2007/C 86/01)

Einleitung und Rechtsgrundlagen

Am 12. April 2007 wurde die Europäische Zentralbank (EZB) vom Rat der Europäischen Union um eine Stellungnahme zu einem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die vierteljährliche Statistik der offenen Stellen in der Gemeinschaft (1) (nachfolgend der „Verordnungsvorschlag“) ersucht.

Die Zuständigkeit der EZB zur Abgabe einer Stellungnahme beruht auf Artikel 105 Absatz 4 erster Gedankenstrich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft. Diese Stellungnahme wurde gemäß Artikel 17.5 Satz 1 der Geschäftsordnung der EZB vom EZB-Rat verabschiedet.

1.   Allgemeine Anmerkungen

1.1.

Der Zweck des Verordnungsvorschlags besteht in der Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Erhebung, Übermittlung und Evaluierung vierteljährlicher Daten über offene Stellen in der Gemeinschaft (2). Die Daten über offene Stellen, die zu den wichtigsten europäischen Wirtschaftsindikatoren (WEWI) gehören (3), werden benötigt, um kurzfristige Veränderungen bei den offenen Stellen in den einzelnen Wirtschaftszweigen zu beobachten.

1.2.

Die EZB begrüßt den Verordnungsvorschlag. Die Bereitstellung vergleichbarer Daten über offene Stellen erweitert den Umfang der für die Analyse und Beurteilung von Risiken für die Preisstabilität im Euro-Währungsgebiet zur Verfügung stehenden Daten, die für die Geldpolitik des Eurosystems von Bedeutung ist. Ebenso können Daten über offene Stellen als Leitindikator für bestimmte Arbeitsmarktvariablen dienen, insbesondere in Bezug auf die Beschäftigungs- bzw. Arbeitslosensituation. Die derzeit verfügbaren aggregierten Daten für das Euro-Währungsgebiet, die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) von nationalen Statistikämtern auf freiwilliger Basis übermittelt werden, spiegeln bedeutende Unterschiede in der Definition der für die Berechnung von Datenreihen des Euro-Währungsgebiets verwendeten nationalen Datenreihen wider.

1.3.

Vorbehaltlich der technischen Anmerkungen in Abschnitt 2 dieser Stellungnahme ist die EZB der Auffassung, dass der Verordnungsvorschlag bereits einen ausgewogenen Kompromiss zwischen den Anforderungen der Nutzer und der Notwendigkeit einer statistischen Vereinfachung darstellt, der sorgfältig geprüft wurde, um die Berichtslast zu begrenzen. Die EZB befürwortet ausdrücklich die Umsetzung des Verordnungsvorschlags und legt der Kommission und den Mitgliedstaaten nahe, der rechtzeitigen Verabschiedung der erforderlichen Durchführungsverordnung der Kommission Vorrang einzuräumen.

2.   Technische Anmerkungen

2.1

Die EZB betont, dass die vorgeschlagene Untergliederung auf der Ebene der Abschnitte aller Wirtschaftszweige der geltenden Fassung der gemeinsamen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Gemeinschaft (NACE) einschließlich des Dienstleistungssektors angesichts der zunehmenden Bedeutung von Dienstleistungen in Bezug auf deren prozentualen Anteil an der Gesamtwirtschaft ein wichtiger Aspekt des Verordnungsvorschlags ist. Die vorgeschlagene Untergliederung ist darüber hinaus für die Analyse von Veränderungen in der Gesamtzahl der offenen Stellen von Bedeutung. Die erfolgreiche vollständige Erhebung und anschließende Bereitstellung von Daten, die sich aus den vorgeschlagenen Durchführbarkeitsstudien sowie aus den Durchführbarkeitsstudien über die Erfassung von Einheiten mit weniger als zehn abhängig Beschäftigten ergeben, werden als wichtige Schritte zur weiteren Verbesserung der Datenqualität angesehen.

2.2

Die Verfügbarkeit eines angemessenen Satzes retrospektiver Daten ist aufgrund von deren analytischer Relevanz für die Fähigkeit, die Entwicklung der offenen Stellen im Zeitverlauf beurteilen zu können, von entscheidender Bedeutung. Die EZB erkennt jedoch die Last an, die den Berichtspflichtigen auferlegt würde, wenn sie zur Bereitstellung eines vollständigen Satzes retrospektiver Daten verpflichtet wären, und akzeptiert daher die eingeschränkte Übermittlungsanforderung gemäß Artikel 6 des Verordnungsvorschlags, spricht sich jedoch zugleich für über längere Zeiträume zurückreichende Schätzungen aus, wo dies machbar ist.

2.3

Hinsichtlich der Frage der verbesserten Qualität der Daten, die für zuverlässige Aggregate für das Euro-Währungsgebiet erforderlich sind, stellt ein hoher Grad der Vergleichbarkeit der für die Berechnung dieser Aggregate verwendeten nationalen Beiträge einen der Schlüsselaspekte für die Beurteilung der Gesamtqualität dar. Daher sollten die im Rahmen der Durchführungsverfahren in Artikel 7 des Verordnungsvorschlags definierten Qualitätskriterien zweckmäßigerweise eine periodische Beurteilung der Auswirkungen von nicht vergleichbaren Aspekten der nationalen Beiträge beinhalten.

Geschehen zu Frankfurt am Main, am 13. April 2007.

Der Vizepräsident der EZB

Lucas D. PAPADEMOS


(1)  KOM(2007) 76 endgültig.

(2)  Die Anforderungen der EZB in Bezug auf die Erhebung von Daten über offene Stellen auf vierteljährlicher Basis mit einer Aktualität von 45 Tagen nach dem Ende des Berichtsquartals wurden im August 2000 in den Statistischen Anforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der allgemeinen Wirtschaftsstatistik festgelegt und im Dezember 2004 in der Aktualisierung der Anforderungen im Bereich der allgemeinen Wirtschaftsstatistik bestätigt.

(3)  Die WEWI wurden infolge des auf Ersuchen des Rates „Wirtschaft und Finanzen “(Ecofin-Rat) von der Kommission (Eurostat) in enger Zusammenarbeit mit der EZB erarbeiteten Aktionsplans zum Statistikbedarf der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) (nachfolgend der „WWU Aktionsplan“) eingeführt. Der WWU Aktionsplan stellte eine Antwort auf den Bericht des Währungsausschusses über die statistischen Anforderungen in der WWU dar, der am 18. Januar 1999 vom Ecofin-Rat gebilligt wurde. Den letzten Fortschrittsbericht zu diesem Thema wurde dem Ecofin-Rat im November 2006 vorgelegt.


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

20.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/3


Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2007/C 86/02)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates (1) Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„GARBANZO DE FUENTESAÚCO“

EG-Nr.: ES/PGI/005/0264/19.11.2002

g.U. ( ) g.g.A. ( X )

Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Subdirección General de Calidad y Promoción Agroalimentaria — Dirección General de Industria Agroalimentaria y Alimentación — Secretaría General de Agricultura y Alimentación — Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación de España

Anschrift:

Paseo Infanta Isabel, no 1

E-28071 Madrid

Telefon:

(34) 913 47 53 94

Fax:

(34) 913 47 54 10

E-Mail:

sgcaproagro@mapya.es

2.   Vereinigung:

Name:

Asociación Garbanzo de Fuentesaúco

Anschrift:

Camino Valparaíso s/n

E-49400 Fuentesaúco (Zamora)

Telefon:

(34) 980 60 09 13

Fax:

(34) 980 60 11 36

E-Mail:

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter ( X ) Sonstige: ( )

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 1.6 — Kichererbse (Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet oder verarbeitet).

4.   Spezifikation:

(Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

4.1.   Name: „Garbanzo de Fuentesaúco“

4.2.   Beschreibung: Bei dem Erzeugnis handelt es sich um die Samenkörner von „Cicer Arietinum L“, Sorte „Macrocarpum“, Ökotyp „Fuentesaúco“, die getrocknet vermarktet werden.

Die Erbsen haben eine ausgeprägte, gekrümmte Spitze und sind matt kremfarben mit gelben, weißen und braunen Einsprengseln. Die Schale ist mittelrau und fleckenfrei.

Nach der Aufbereitung wiegen 100 Kichererbsen zwischen 40 und 50 g.

Bei 25 °C nehmen sie in 10 Stunden mehr als 100 % destilliertes Wasser auf.

Nach dem Kochen ist das Eiweiß der Erbsen von pastöser, kaum körniger Konsistenz, die Schale ist weich. Bei mindestens 85 % der Kichererbsen halten die Kerne und die anhaftende Schale zusammen.

Der Geschmack ist stets angenehm.

4.3.   Geografisches Gebiet: Die Kichererbsen werden ausschließlich im Gebiet der folgenden Gemeinden ind er Provinz Zamora erzeugt: Argujillo, La Bóveda de Toro, Cañizal, Castrillo de la Guareña, El Cubo de Tierra del Vino, Cuelgamures, Fuentelapeña, Fuentesaúco, Fuentespreadas, Gema, Guarrate, El Maderal, El Pego, El Piñero, San Miguel de la Ribera, Santa Clara de Avedillo, Sanzoles, Vadillo de la Guareña, Vallesa, Villabuena del Puente, Villaescusa und Villamor de los Escuderos.

Das Anbaugebiet hat eine Fläche von 687 km2.

4.4.   Ursprungsnachweis: Der Nachweis des Ursprungs des Erzeugnisses wird durch die Kontroll- und Zertifizierungsverfahren gewährleistet.

Folgende Aspekte werden dabei berücksichtigt:

Die Kichererbsen werden ausschließlich im Wege der in Absatz 4.5 beschriebenen Anbauverfahren auf eingetragenen Parzellen im Anbaugebiet erzeugt.

Die Kichererbsen werden in Lagern und industriellen Abfüllanlagen behandelt, die zuvor in die Register der Kontrollbehörde eingetragen wurden.

Beim Versand von Kichererbsen zwischen den einzelnen Betrieben ist stets ein von der Kontrollbehörde ausgestellter Begleitschein zu verwenden.

Die Kontrollbehörde nimmt regelmäßig Kontrollen und Bewertungen vor. Dabei inspiziert sie Parzellen, Lager und Abfüllbetriebe, um zu prüfen, ob diese das Verfahren zur Erzeugung des Produktes beachten, sie nimmt Stichproben, testet Proben und prüft die Unterlagen.

Nur die Kichererbsen, die alle Kontrollen im Laufe des Herstellungsprozesses bestanden haben, werden von den Verpackungsbetrieben mit der Ursprungsgarantie in Form des Etiketts der Kontrollbehörde auf den Markt gebracht.

Die Kontrollbehörde gibt an die Verpackungsunternehmen Etiketten und Kontrolletiketten in einer Menge aus, die der vom Landwirt oder vom Lagerhalter gelieferten Erzeugnismenge und dem Fassungsvermögen der Verpackungen entspricht.

4.5.   Herstellungsverfahren: Die Kichererbsen werden auf bei der Kontrollbehörde eingetragenen Flächen angebaut. Diese Anbauflächen haben tiefgründige, gut dränierte Böden von schluffiger oder schluffig-sandiger Konsistenz, mit saurem oder schwach alkalischem pH, einem niedrigen bis mittleren Gehalt an assimilierbarem Kalk, einem niedrigem Kohlenstoff-Stickstoff-Verhältnis und keinem oder minimalem Salzgehalt. Die Kichererbsen werden in Wechselkultur angebaut, d.h. in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren dürfen Kichererbsen nicht auf ein und derselben Fläche angebaut werden. Während des Anbaus von Kichererbsen darf kein organischer Dünger aufgebracht werden. Geerntet wird, wenn die Kulturpflanzen und etwa vorhandenes Unkraut völlig eingetrocknet sind. Die Kichererbsen werden an einem trockenen Ort vor direkter Sonneneinstrahlung geschützt gelagert. Kichererbsen mit unterschiedlichen Merkmalen dürfen nicht gemischt werden.

In den eingetragenen Verpackungsbetrieben werden die Kichererbsen gereinigt, Fremdkörper werden entfernt, sie werden ausgelesen, größensortiert und verpackt.

Die trockenen Kichererbsen müssen vor September des folgenden Jahres mit dem Kontrolletikett der Kontrollbehörde vermarktet werden.

4.6.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet: Einige historische Quellen mit Bezug auf die Kichererbsen aus Fuentesaúco:

Städtische Erlasse von Fuentesaúco aus dem Jahr 1569.

Der Conde de la Fuente de Saúco machte Don Francisco de Quevedo y Villegas Kichererbsen zum Geschenk.

Bei der Agrarmesse von 1857 in Madrid wurden die Kichererbsen prämiert, und bei der Internationalen Ausstellung in Sevilla zu Beginn des 20. Jahrhundert erhielten sie eine Ehrenauszeichnung.

Einige literarische Quellen mit Bezug auf die Kichererbsen aus Fuentesaúco:

Kataster des Marqués de la Ensenada aus dem Jahr 1752.

Madoz, Statistisches Wörterbuch aus dem Jahr 1845.

Episodios Nacionales (Nationale Episoden) von Benito Pérez Galdós.

Judíos, moros y cristianos (Juden, Mauren und Christen) von Camilo José Cela.

Natürliche Faktoren

Die besonderen Merkmale der Kichererbsen aus Fuentesaúco werden von den edaphischen und klimatischen Besonderheiten des Anbaugebiets sowie vom angebauten Ökotyp bestimmt.

Im Anbaugebiet herrschen lange, kalte Winter mit häufigem Frost, wodurch Parasiten und Krankheitserreger, die die Kichererbsen befallen könnten, auf natürliche Weise eingedämmt werden. Während der Wachstums- und Reifungsphase sind die Niederschläge gering, weswegen die Pflanze die Wasserreserven des Bodens ausschöpfen muss.

Die Böden sind tiefgründig, gut dräniert, mit saurem oder schwach alkalischem pH, einem niedrigen bis mittleren Gehalt an assimilierbarem Kalzium, einem niedrigem Kohlenstoff-Stickstoff-Verhältnis und keinem oder minimalem Salzgehalt. Aufgrund dieser edaphischen Gegebenheiten und vor allem wegen des geringen Kalkgehalts haben die Kichererbsen eine zarte Haut und ein hohes Wasserabsorptionsvermögen.

Über mehrere Generationen hinweg haben die Landwirte stets die köstlichsten Kichererbsen ausgewählt und so mit dem Ökotyp „Fuentesaúco “eigenes, perfekt an die Bedingungen des Gebiets angepasstes Pflanzenmaterial hervorgebracht.

Der Faktor Mensch

Die Landwirte sind bestrebt, durch ihre Anbauverfahren Kichererbsen mit bestimmten organoleptischen Merkmalen zu erzeugen. So dürfen Partien von Kichererbsen mit unterschiedlichen Merkmalen nicht gemischt werden, was die Einheitlichkeit der Kichererbsen gewährleistet.

4.7.   Kontrollstelle:

Name:

Consejo Regulador de la Indicación Geográfica Protegida (IGP) „Garbanzo de Fuentesaúco“

Anschrift:

Paseo del Cementerio s/n

Convento Monjas

E-49400 Fuentesaúco (Zamora)

Telefon:

(34) 923 22 83 45

Fax:

(34) 923 22 83 45

E-Mail:

info@legumbresdecalidad.com

Die Kontrollbehörde genügt der Norm EN 45011 in ihrer Fassung von 1998.

4.8.   Etikettierung: Die Aufschriften, Aufdrucke oder Etiketten der Verpackungen der Kichererbse „Garbanzo de Fuentesaúco “müssen die Angabe „Indicación Geográfica Protegida Garbanzo de Fuentesaúco “tragen. Diese Aufschrift, dieser Aufdruck oder dieses Etikett des Verpackungsbetriebs muss von einem von der Kontrollbehörde ausgegebenen Kennzeichnungs-Kontrolletikett begleitet sein.

Die Kontrolletiketten enthalten einen alphanumerischen Schlüssel, der die Rückverfolgbarkeit ermöglicht und der an der von der Kontrollbehörde in ihrem Qualitätshandbuch angegebenen Stelle so angebracht wird, dass eine Wiederverwendung ausgeschlossen ist.

Auch nach experimentellen Herstellungs- und Verarbeitungsverfahren dürfen Erzeugnisse, bei deren Herstellung die Kichererbse g.g.A. „Garbanzo de Fuentesaúco “als Grundstoff verwendet wird, in Verpackungen auf den Markt gebracht werden, auf denen der Name in der Form „Elaborado con Indicación Geográfica Protegida Garbanzo de Fuentesaúco (hergestellt mit der g.g.A. Garbanzo de Funetsaúco“) verwendet wird. Das gemeinschaftliche Bildzeichen darf hingegen nicht verwendet werden. Dies gilt nur, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

Neben der genannten Kichererbse g.g.A. „Garbanzo de Fuentesaúco “wird kein anderes vergleichbares Erzeugnis verwendet.

Die betreffenden Herstellungs- oder Verarbeitungsbetriebe wurden von der Kontrollbehörde zugelassen, die sie zu Kontrollzwecken in das entsprechende Register einträgt und darüber wacht, dass die Erzeugnisse mit der geschützten Angabe sachgerecht verwendet werden.

Werden nicht ausschließlich Kichererbsen der g.g.A. „Garbanzo de Fuentesaúco “verwendet, so darf die geschützte Angabe lediglich in der Zutatenliste des Erzeugnisses genannt werden, in denen sie enthalten sind oder die aus der Verarbeitung hervorgehen.


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


20.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/7


Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2007/C 86/03)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (1) Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ANTRAG AUF ÄNDERUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

Antrag auf Änderung nach Artikel 9 und Artikel 17 Abs. 2

„PROSCIUTTO DI PARMA“

EG-Nr.: IT/PDO/117/0067/09.06.1998

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

Änderung/beantragte Änderungen

Rubrik(en) der Spezifikation:

Image

Name des Erzeugnisses

Image

Beschreibung des Erzeugnisses

Image

Geografisches Gebiet

Image

Ursprungsnachweis

X

Herstellungsverfahren

Image

Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet

Image

Etikettierung

X

Einzelstaatliche Vorschriften

Änderung/Änderungen:

Herstellungsverfahren

Die Mindestreifezeit für „Parmaschinken “vor der Freigabe für den Verkauf wird für alle Stückgrößen einheitlich auf 12 Monate festgelegt.

Einzelstaatliche Vorschriften

Alle Verweise auf Rechtsvorschriften und Verfahren, die vor dem Erlass der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (2) gültig waren und durch die gemeinschaftliche Regelung außer Kraft gesetzt wurden, wurden gestrichen.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„PROSCIUTTO DI PARMA“

EG-Nr.: IT/PDO/117/0067/9.6.1998

g.U ( X ) g.g.A ( )

Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Ministero Politiche Agricole e Forestali

Anschrift:

Via XX Settembre, 20

I–00187 Roma

Tel.:

(39) 06 481 99 68

Fax:

(39) 06 42 01 31 26

E-Mail:

QTC3@politicheagricole.it

2.   Vereinigung:

Name:

Consorzio del Prosciutto di Parma

Anschrift:

Via Marco dell'Arpa, 8/b

I–43100 Parma

Tel.:

(39) 0521 24 39 87

Fax:

(39) 0521 24 39 83

E-Mail:

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter ( X ) andere ( )

3.   Art des erzeugnisses:

Klasse 1.2: Fleischerzeugnis

4.   Spezifikation:

(Zusammenfassung der Anforderungen nach Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 510/2006)

4.1.   Name: „Prosciutto di Parma“

4.2.   Beschreibung:

Rohschinken, luftgetrocknet.

Gekennzeichnet durch ein Brandzeichen auf der Schwarte.

Rundliche äußere Form: ohne Unterschenkel (Eisbein); Parmaschinken darf keine äußeren Mängel aufweisen, die das Aussehen des Erzeugnisses beeinträchtigen können; das freiliegende Muskelfleisch oberhalb des Schenkelkopfs (Nuss) darf maximal 6 cm betragen (kurzer Schnitt).

Gewicht: normalerweise zwischen acht und zehn Kilogramm, mindestens jedoch sieben Kilogramm.

Farbe beim Aufschneiden: einheitlich rosa bis rot, vom klaren Weiß des Fetts durchzogen.

Aroma und Geschmack: Fleisch von mildwürzigem Geschmack, wenig gesalzen, mit feinem Duft und charakteristischem Aroma.

Parmaschinken muss präzise festgelegte analytische Parameter erfüllen, was den Feuchtigkeits- und Salzgehalt sowie die Proteolyse betrifft.

Nach Aufbringen des Brandzeichens kann Parmaschinken in unterschiedlicher Form vermarktet werden: als ganzer Schinken, ohne Knochen und in Stücken von unterschiedlicher Form und unterschiedlichem Gewicht verpackt oder in Scheiben geschnitten und entsprechend abgepackt.

4.3.   Geografisches Gebiet: Parmaschinken darf nur in einem begrenzten Gebiet der Provinz Parma (Region Emilia-Romagna, Italien) hergestellt werden. Dieses Gebiet beginnt 5 km südlich der Via Emilia und erstreckt sich bis in eine Höhe von 900 Metern. Im Osten wird das Erzeugungsgebiet vom Fluss Enza begrenzt, im Westen vom Lauf des Stirone.

Der Rohstoff stammt aus einem Gebiet, das über das Verarbeitungsgebiet hinausgeht. Es umfasst das Verwaltungsgebiet folgender Regionen: Emilia-Romagna, Venetien, Lombardei, Piemont, Molise, Umbrien, Toskana, Marken, Abruzzen und Latium (Italien).

4.4.   Ursprungsnachweis: Die Herstellung des Rohstoffs wird durch genaue Vorschriften in Bezug auf die Schweinerassen, die Nahrung und Aufzucht geregelt. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird durch ein besonderes Kontrollsystem gewährleistet, dem anerkannte und lizenzierte Züchter, Metzger und Hersteller durch entsprechende Kontrollverfahren, Identifizierungssysteme, Anerkennungs- und Zertifizierungsverfahren unterliegen.

Ferkel erhalten innerhalb von dreißig Tagen nach der Geburt auf beiden Hinterbeinen eine unauslöschliche Markierung, die den Identifizierungscode des anerkannten Züchters enthält. Außerdem muss der Züchter für jedes Schwein, das geschlachtet werden soll, eine Bescheinigung ausstellen, in der bestätigt wird, dass das Tier entsprechend den Vorschriften aufgezogen wurde.

Im Schlachthof wird jede frische Keule, die für die Herstellung von Parmaschinken bestimmt ist, mit einem unauslöschlichen Zeichen versehen, das auf der Schwarte eingebrannt wird und entsprechend den Richtlinien des Kontrollorgans gut sichtbar sein muss. Dieses unauslöschliche Zeichen wird auf den frischen Keulen der Schweine angebracht, die mit der oben genannten Bescheinigung angeliefert wurden, nachdem geprüft wurde, ob diese den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Das Brandzeichen enthält den Identifizierungscode des Schlachthofes, in dem die Schlachtung durchgeführt wurde. Außerdem muss der Metzger für jede einzelne Partie frischer Keulen, auf denen das genannte Brandzeichen angebracht wurde, ein Exemplar oder eine Kopie der Bescheinigung beifügen, die vom Züchter in der oben beschriebenen Form ausgestellt wurde.

Für die geschützte Herstellung von Parmaschinken dürfen nur Keulen verwandt werden, die von anerkannten Schlachthöfen geliefert werden, das unauslöschliche Brandzeichen tragen und die mit den erforderlichen Begleitunterlagen geliefert werden. Alle frischen Keulen, die zur Herstellung von Parmaschinken in einem zugelassenen Betrieb angeliefert werden, werden von einem Vertreter des Kontrollorgans überprüft. Er vergewissert sich, ob die Keulen alle vorgeschriebenen Identifizierungsstempel tragen und ob alle erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Bevor die frischen Keulen gesalzen werden, wird ein Metallsiegel angebracht, das den Verarbeitungsbeginn ausweist. Dieses Siegel ist vom Hersteller vor dem Salzen so anzubringen, dass es dauerhaft sichtbar ist. Es enthält den Monat und das Jahr, in dem die Verarbeitung begonnen hat.

Wenn die Reifelagerung abgeschlossen ist, wird von den Inspektoren des Kontrollorgans das Brandzeichen angebracht, das bestätigt, dass der Schinken alle erforderlichen Qualitätsmerkmale aufweist: die fünfzackige stilisierte Krone über einem Oval mit dem Schriftzug PARMA. Dieses Brandzeichen enthält auch die Codenummer des Herstellers.

Auf dem fertigen Erzeugnis müssen also folgende Kennzeichen angebracht sein: die Tätowierung, anhand derer sich der Aufzuchtbetrieb und die Herkunft des Schweins feststellen lassen; der Brandstempel des Schlachthofs, in dem die frischen Keulen hergestellt wurden; das Metallsiegel des Herstellers, das den Beginn der Verarbeitung anzeigt, und das Brandzeichen, das am Ende des Reifeprozesses angebracht wird und anhand dessen der Betrieb identifiziert werden kann, in dem der Schinken hergestellt wurde.

4.5.   Herstellungsverfahren: Die Spezifikation schreibt vor, dass der Rohstoff für die Herstellung von Parmaschinken nur von bestimmten Rassen stammen darf: von Schweinen der traditionellen Rassen Large White und Landrace, entweder von reinrassigen Tieren oder von Kreuzungen der traditionellen Rassen, wie sie vom italienischen Zuchtbuch verbessert wurden; ferner von der Duroc-Rasse, wie sie vom italienischen Zuchtbuch verbessert wurde; von Schweinen anderer Misch- und Hybridrassen, sofern sie aus Selektionen oder Kreuzungen hervorgegangen sind, die den Voraussetzungen entsprechen, die im italienischen Zuchtbuch für das „schwere “italienische Schwein festgelegt sind. Die Schweine müssen bei der Schlachtung mindestens neun Monate alt sein, ein Gewicht von rund 160 kg haben (mit einer zulässigen Abweichung von 10 %) und mit einer bestimmten Futtermischung aufgezogen worden sein, deren Zusammensetzung genau vorgeschrieben ist.

Der Rohstoff (frische Keulen) für die Herstellung von Parmaschinken muss folgende Eigenschaften aufweisen:

Fettkonsistenz: Die Fettkonsistenz wird geschätzt, indem die Jodzahl und/oder der Linolsäuregehalt bestimmt werden. Die Analyse muss sowohl an der inneren als auch an der äußeren Fettschicht des Unterhautfettgewebes der Keule durchgeführt werden. Die Jodzahl darf bei keiner Probe höher als 70 sein, der Linolsäuregehalt darf 15 % nicht überschreiten.

Fettschicht: Bei frischen Keulen, die für die Herstellung von Parmaschinken mit einem Gewicht zwischen 7 und 9 Kilogramm bestimmt sind, muss die Dicke der Fettschicht des äußeren Teils der frischen zugeschnittenen Keule etwa 20 mm betragen, senkrecht zum Schenkelkopf (Unterschale) gemessen. Bei frischen Keulen, die für die Herstellung von Parmaschinken mit einem Gewicht von mehr als 9 Kilogramm bestimmt sind, muss die Fettschicht etwa 30 mm dick sein.

Die Dicke der Fettschicht (einschließlich der Schwarte) darf bei der erst genannten Kategorie auf keinen Fall weniger als 15 mm, bei der zweit genannten nicht weniger als 20 mm betragen. Jede Keule muss mit einer Fettschicht („Fettkrone“) überzogen sein, die verhindert, dass sich die Schwarte von den darunter liegenden Muskelfasern löst.

Die frischen, in Form geschnittenen Keulen, deren Gewicht nach Möglichkeit zwischen 12 und 14 Kilogramm liegen sollte, müssen mindestens 10 Kilogramm schwer sein.

Die frischen Keulen dürfen außer der Kühlung keinerlei Konservierungsmaßnahmen unterzogen werden (auch nicht tief gefroren werden). Die Kühlung erfolgt bei einer Temperatur zwischen –1 °C bis +4 °C. Dies gilt sowohl für die Lagerung als auch für den Transport der Keulen. Außerdem dürfen keine Keulen von Schweinen verwandt werden, die vor weniger als 24 Stunden bzw. vor mehr als 120 Stunden geschlachtet wurden.

Die frische Keule, die aus dem Schlachthof geliefert wird, wird einer Reihe genau festgelegter Bearbeitungsschritte unterzogen, bei denen ausschließlich Salz als Zusatzstoff verwandt werden darf. Die einzelnen Bearbeitungsschritte, die sich über einen Zeitraum von 12 Monaten erstrecken, sind: Abtrennung der Keulen von den Schweinehälften; Lagerung in Kühlräumen; Beschneiden der Keulen, Einsalzen; Ruhephase; Abwaschen/Trocknen; Lufttrocknung/Abklopfen; Einschmalzen; Reifelagerung; Aufschneiden-Verpacken.

Alle Herstellungsbetriebe (Schinkenhersteller) sowie die Konfektionierungs- und Verpackungsbetriebe müssen in dem geografischen Gebiet angesiedelt sein, das unter Punkt 4.3 definiert wird. Das bedeutet, dass jeder einzelne Verarbeitungsschritt in eben diesem Gebiet erfolgen muss. Alle Aufzucht- und Mastbetriebe für Schweine, deren Keulen für die Herstellung von Parmaschinken bestimmt sind, müssen in dem Gebiet liegen, das unter Punkt 4.3 beschrieben wird; dies gilt auch für die Schlachthöfe, die für die Herstellung von Keulen für Parmaschinken zugelassen sind, und die Zerlegebetriebe, die eventuell ebenfalls in den Kreislauf der geschützten Herstellung einbezogen sind.

Parmaschinken kann nach Anbringen des Markenzeichens in unterschiedlicher Form vermarktet werden: entweder als ganzer Schinken mit Knochen, in Stücken von unterschiedlicher Form und Gewicht (ohne Knochen) oder in Scheiben geschnitten und entsprechend abgepackt. Auch das Aufschneiden und das Verpacken des Parmaschinkens dürfen nur in dem typischen Erzeugungsgebiet erfolgen. Das Markenzeichen mit der geschützten Ursprungsbezeichnung muss entsprechend den unter Punkt 4.8 genannten Bedingungen auch auf der Verpackung angebracht sein, und zwar so, dass es weder gelöscht noch abgelöst werden kann. Dies ist eine unabdingbare Voraussetzung, um die typischen Qualitätsmerkmale des Parmaschinkens zu garantieren und eine vollständige Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses sicherzustellen.

4.6.   Zusammenhang: Die besonderen Qualitätsmerkmale des Parmaschinkens und die garantierte Einhaltung der hohen Qualitätsstandards sowie der hohen Anforderungen an die Hygiene und die Lebensmittelsicherheit stehen in enger Verbindung mit dem Gebiet um Parma und den besonderen klimatischen Bedingungen sowie der Natur und den Menschen in dieser Region. Rohstoff und Endprodukt — der Schinken mit geschützter Ursprungsbezeichnung — sind untrennbar miteinander verbunden. Das Zusammenspiel zwischen traditionellen Produktionsverfahren und der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des geografischen Gebiets hat einzigartige Bedingungen geschaffen, die ausschließlich in dieser eng umgrenzten geografischen Makrozone zu finden sind und dem Rohstoff seinen unverwechselbaren Charakter verleihen. In Nord- und Mittelitalien hat die Schweinezucht eine lange Tradition, deren Anfänge bis in die Zeit der Etrusker zurückreichen. Diese Tradition zeichnet sich durch die Zucht „schwerer “Schweine aus, die erst ab einem bestimmten Alter geschlachtet werden. Ausgehend von einheimischen und autochthonen Rassen hat sich die Schweinezucht in diesem Gebiet in Abhängigkeit von den besonderen Umweltbedingungen sowie den sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen der Region entwickelt — so spielen insbesondere der Getreideanbau und die Milchverarbeitung bei der Ernährung der Schweine eine wichtige Rolle — und findet schließlich ihre Krönung in einem einzigartigen Produkt, dem Schinken mit geschützter Ursprungsbescheinigung.

Innerhalb dieser begrenzten geografischen Makrozone gibt es einige wenige, eng umgrenzte Gebiete, die sich dank ihrer einzigartigen Voraussetzungen, die so an keinem anderen Ort zu finden sind, und dank der besonderen (handwerklichen) Fähigkeiten ihrer Bewohner zu einem idealen Gebiet für die Herstellung von Schinken entwickelt haben.

Eines dieser Gebiete ist der Landstrich, in dem der Parmaschinken hergestellt wird, ein kleiner Teil der Provinz Parma, der in Abschnitt C der Spezifikation beschrieben wird. Dank seiner Lage ist in diesem eng umgrenzten Gebiet ein einzigartiges Mikroklima entstanden, in dem ganz besondere Umweltbedingungen herrschen. Charakteristisch für die Gegend um Parma ist die Luft, die vom Meer der Versilia herüberweht, den Duft der Oliven- und Pinienhaine des Val di Magra aufnimmt und milder und trockener wird, wenn sie die Gipfel des Apennin erreicht. Sie streicht durch duftende Kastanienwälder und fällt ab in die Hügel bei Parma, wo sie die Schinkenkeulen trocknet und dem Parmaschinken seine einzigartige Würze und Milde verleiht.

Diese einzigartigen Umweltbedingungen, die es nirgendwo sonst gibt, und die besonderen handwerklichen Fähigkeiten der Menschen dieser Region haben zur Entstehung eines Produkts beigetragen, das von besonders hoher Qualität ist: des Parmaschinkens.

4.7.   Kontrollstelle:

Name

Istituto Parma Qualità

Anschrift:

via Roma, 82/b-c

Langhirano (Parma) (Italia)

Tel.:

(39) 0521 86 40 77

Fax:

(39) 0521 86 46 45

E-Mail:

ipqsegretaria@libero.it

4.8.   Etikettierung: Das charakteristische Zeichen, an dem man echten Parmaschinken auf den ersten Blick erkennen kann (ohne das Etikett genauer zu prüfen) ist die „Herzogskrone“: ein Brandsiegel, das eine fünfzackige stilisierte Krone über einem Oval mit dem Schriftzug „Parma “zeigt. Dies ist das Markenzeichen und Qualitätssiegel für Parmaschinken. Die Krone der Herzöge von Parma ist zum einen Garant der Echtheit des Parmaschinkens, der so von anderen Rohschinken unterschieden werden kann. Zum anderen garantiert die „Herzogskrone“, dass das Erzeugnis alle vorgeschriebenen Verarbeitungsschritte durchlaufen hat und dass alle diese Schritte überwacht und kontrolliert wurden.

In der Tat berechtigt nur dieses Markenzeichen zur Verwendung der „geschützten Ursprungsbezeichnung“: Ohne die „Herzogskrone “darf das Erzeugnis nicht als „Prosciutto di Parma “bezeichnet werden — weder auf dem Etikett oder den Verpackungen, noch in den Verkaufsunterlagen oder im Handel (als ganzer Schinken, in Scheiben geschnitten und als vorgeschnittene Ware oder beim Einzelhandelsverkauf von abgepackter Ware).

Für die Etikettierung von Parmaschinken sind die folgenden Angaben verbindlich vorgeschrieben:

Für ganzen Parmaschinken mit Knochen:

„Prosciutto di Parma“, gefolgt von „denominazione di origine protetta “(geschützte Ursprungsbezeichnung);

Name und Ort des Herstellungsbetriebs.

Für verpackten Parmaschinken (ganz, ohne Knochen oder in Stücken):

„Prosciutto di Parma“, gefolgt von „denominazione di origine protetta “(geschützte Ursprungsbezeichnung);

Name und Ort des Verpackungsbetriebs;

dem Herstellungsdatum, falls das Metallsiegel nicht mehr sichtbar ist.

Für in Scheiben geschnittenen und vorgeschnittenen Parmaschinken:

Die Verpackungen müssen einen einheitlichen Teil aufweisen: ein Dreieck mit schwarzem Hintergrund, das links oben angebracht ist und ein Viertel der Oberfläche des oberen Teils der Verpackung abdeckt. Auf diesem Dreieck ist das Zeichen der „Herzogskrone “aufgedruckt, darunter der Schriftzug:

„Prosciutto di Parma denominazione di origine protetta ai sensi della legge 13 febbraio 1990, N° 26 e del Reg. (CE) n. 1107/96 “(Parmaschinken mit geschützter Ursprungsbezeichnung nach dem Gesetz vom 13. Februar 1990, Nr. 26, und der Verordnung (EG) Nr. 1107/96);

„confezionato sotto il controllo dell'Organismo autorizzato “(verpackt unter Aufsicht des autorisierten Organs);

Name und Ort des Verpackungsbetriebs;

Herstellungsdatum (Beginn der Reifelagerung auf dem Siegel ausgewiesen).

Die Verwendung von Bezeichnungen wie „classico “(klassisch), „autentico “(echt), „extra “(extra), „super “(super) sowie anderer Attribute, die zur Verkaufsbezeichnung hinzugefügt werden, ist nicht zulässig. Dies gilt auch für andere Bezeichnungen, die nicht ausdrücklich von der Herstellungsspezifikation vorgesehen sind. Ausgenommen sind lediglich die Zusätze „disossato “(ohne Knochen) und „affettato “(in Scheiben geschnitten).


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(2)  ABl. L 193 vom 31.7.1993, S. 5.


20.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/12


Veröffentlichung eines Antrags nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2007/C 86/04)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 (1) Einspruch einzulegen. Die Erklärung über den Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES

„SZEGEDI SZALÁMI “oder „SZEGEDI TÉLISZALÁMI“

EG-Nr.: HU/PDO/005/0392/21.10.2004

g.U. ( X ) g.g.A. ( )

Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Földművelésügyi és Vidékfejlesztési Minisztérium — Élelmiszerlánc-biztonsági, Állat- és Növényegészségügyi Főosztály

Anschrift:

Kossuth Lajos tér 11.

H-1055 Budapest

Tel.:

(36-1) 301-4486 ou (36-1) 301-4419

Fax:

(36-1) 301-4808

E-mail:

ZoborE@fvm.hu

2.   Vereinigung:

Name:

Pick Szeged Szalámigyár és Húsüzem Zrt. (entsprechend dem Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr.2037/93 wurde die Eintragung nicht von einer Erzeugervereinigung, sondern von einer juristischen Person beantragt)

Anschrift:

Szabadkai út 18.

H-6726 Szeged

Tel.:

(36-62) 567-000

Fax:

(36-62) 567-313

E-mail:

varrone@pick.hu

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter ( X ) andere: ( )

3.   Art des Erzeugnisses:

Erzeugnisgruppe Klasse 1.2. — aus Fleisch hergestellte Erzeugnisse.

4.   Spezifikation:

(Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006)

4.1.   Name: „Szegedi szalámi “oder „Szegedi téliszalámi“

4.2.   Beschreibung: Die „Szegedi szalámi “oder „Szegedi téliszalámi “ist eine gesalzene und gewürzte (weißer Pfeffer, Nelkenpfeffer, gemahlener Edelpaprika) Fleischzubereitung, bestehend aus auf 2-4 mm große Körner zerhacktem und gleichmäßig durchmischtem Schweinefleisch und Schweinespeck, gefüllt in Naturdarm oder naturähnlichen und wasserdampfdurchlässigen Kunstdarm, deren Oberfläche durch die Räucherung mit gehacktem Buchenholz und durch Trockengärung einen grauweißen Edelschimmelbelag erhält.

Die Salami ist lang- und rollenförmig, über die gesamte Länge gleichmäßig dick, am Ende des Aufhanges schmaler und am anderen Ende abgerundet. Die Länge der Stange bestimmt sich nach der Füllmasse: 54 cm für „normal“, 36 cm für „midi“, 19 cm für „turista “(„Tourist“) und 16 cm für „mini“. Die Pelle bildet eine einheitliche und lückenlose Oberfläche, flächendeckend mit weiß-grauweißem Edelschimmelbelag bedeckt; sie ist leicht faltig und hat einen charakteristischen Geruch. Die Pelle haftet der Fülle gut an. Der Bestand ist dicht, nachgiebig, fest, gut aufschneidbar, reif zum Schneiden, nicht zu hart. Auf der Schnittfläche sind 2-4 mm große braun-rote Schweinefleisch- und weiße Speckkörner in gleichmäßiger Verteilung zu sehen. Ihre Längsschnittfläche riecht nach angenehmer Räucherung und Gewürzen, ihren besonderen Geschmack verleihen die verwendeten Gewürze, der Rauch, das gegärte Fleisch und die Geruchs- und Aromastoffe, die während der 90 Tage langen Gärungszeit durch die chemischen, mikrobiologischen, physischen und biochemischen Prozesse entstehen, ergänzt durch die abgerundete Geschmackswirkung und Harmonie des Edelschimmels, der Ergebnis des Gärungsprozesses ist.

4.3.   Geografisches Gebiet: „Szegedi szalámi “oder „Szegedi téliszalámi “wird auf dem Verwaltungsgebiet der Stadt Szeged hergestellt.

Zur Herstellung dürfen halbe Schweinekörper von Tieren verwendet werden, die zwecks Salamiherstellung in den Komitaten Bács-Kiskun, Csongrád, Békés, Hajdú-Bihar und Baranya gezüchtet und geschlachtet wurden.

Angaben, die die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 beweisen:

In den genannten Komitaten der ungarischen Tiefebene und Südungarns sind durch die hohe jährliche Sonnenstundenzahl — mit 1 968 Stunden/Jahr wesentlich höher als der Durchschnittwert (1 903 Stunden/Jahr) –, durch den lang anhaltenden Herbst und den mäßig kalten Winter Regionen mit zahlreichen Hof- und Hilfswirtschaften sowie kleinen Bauerngütern für Getreideanbau entstanden, wodurch die traditionelle Zucht von Mastschweinen, gefüttert mit Körnergetreide und mit Nebenprodukten der Getreide, kontinuierlich fortgesetzt werden konnte.

Die zur Salamiherstellung verwendeten Lebendtiere müssen mindestens 1 Jahr alte und mindestens 150 kg schwere Altschneider oder aus der Zucht genommene Säue sein, die in den oben genannten Komitaten geboren und gezüchtet wurden.

Die Regeln zur Fütterung der Schweine, die in den Hof- und Hilfswirtschaften und in kleinen Bauerngütern gezüchtet und gehalten werden: das Saugferkel wird frühestens mit sechs Wochen abgesetzt, nach der Absetzung bekommt es bis zum Erreichen des Gewichts von 40 kg Ferkelaufzuchtfutter, das aus eiweißreicher Sojabohne und mit Sonnenblumenkernen ergänztem Körnergetreide besteht. Bei über 40 kg wird das Körnergetreide der Mastperiode (Weizen, Mais, Gerste) durch Nassgetreide ergänzt, das abhängig von der Jahreszeit angebaut wird (grüne Luzerne, Futterkürbis, Futtermöhre, Kartoffel). Das Mischverhältnis des Hartfutters ändert sich von der Ausgangsproportion 30-40 % Gerste-Weizen und: 70-60 % Mais bis Ende der Mastperiode auf einen Verhältniswert von 10 % Gerste-Weizen: 90 % Mais.

Die Anforderungen der Tierernährung werden auf dem Qualitätsblatt für Tierernährung aufgeführt. Die Abnehmer kontrollieren durch persönliche Überwachung die Einhaltung der Vorgaben des Qualitätsblatts. Die behandelnden Tierärzte prüfen die Erfüllung der für Lebendtiere vorgeschriebenen Qualitätsmerkmale sowie der Umstände der Tierhaltung und Tierernährung durch die Überprüfung der vom Züchter geführten Dokumentation, und sie stellen darüber — bevor die Tiere zum Schlachten übergeben werden — ein Hofbesichtigungsprotokoll aus. Dieses Protokoll dokumentiert die Erfüllung der Qualitätsanforderungen für Lebendtiere sowie der Tierhaltungs-, Tierernährungs- und Tiergesundheitsbedingungen.

4.4.   Ursprungsnachweis: Die geografische Herkunft und deren Rückverfolgbarkeit werden durch folgendes nachgewiesen und sichergestellt:

Die von der Pick Szeged Zrt. gekauften lebenden Schweine lassen sich durch eine zugelassene ENAR-Ohrmarke (ENAR — Datenbank zur Rückverfolgung und Identifizierung — die Schweine sind mit einer Markennummer zu versehen) identifizieren, die im rechten Ohr anzubringen ist. Die ENAR-Nummer ermöglicht die Identifizierung des Ursprungsgebiets sowie des räumlich abgrenzbaren und geografisch bestimmten Haltungsortes der Tiere. Die Datenbank ist mit dem Zuchtregister (TIR) verbunden, wodurch die Rückverfolgbarkeit der Tierbewegungen vom Tierhaltungsstandort bis zum Schlachthof (bis zum Schlachten) sichergestellt wird.

Die Beachtung der Anforderungen von ENAR wird vom ENAR-Koordinator überwacht, der über hoheitliche Befugnisse verfügt, während diese Aufgabe auf dem Schlachthof von dem ENAR-Beauftragten wahrgenommen wird.

Die ENAR-Ohrmarken werden mit den Schweinen bis zum Schlachtprozess mitgeführt, wo die Tiere bei der tierärztlichen Untersuchung eine gesonderte Beinmarkennummer erhalten. Die Beinmarkennummer der Schlachtkörperhälfte ist mit der ENAR-Ohrmarkennummer des lebenden Schweines zu identifizieren. Demnach ist es möglich, den Tierhaltungsstandort aufgrund der Beinmarkennummer zu bestimmen.

Die Beinmarkennummer und das Datum der Übergabe (des Schlachtens) der halben Schweinekörper, die aus den Schlachthöfen des Zuchtgebietes in den Salamibetrieb gelangen, sind bekannt, so dass es auch bekannt ist, von welchem Standort das Schwein stammt, dessen Fleisch als Rohstoff für die Herstellung von „Szegedi szalámi “oder „Szegedi téliszalámi “verwendet wurde.

Das separat durchgeführte Ausbeinen und die bei der Füllung des Darmes erteilte Postennummer (Pastennummer) garantieren die Kontinuität der Identifizierung. Mit der Pastennummer lässt sich jede einzelne Salamistange identifizieren, wodurch bestätigt wird, dass das Produkt auf dem Verwaltungsgebiet der Stadt Szeged hergestellt wurde.

4.5.   Herstellungsverfahren: Zur Herstellung des Produktes werden Schulter, Hinterschenkel und Kotelettstränge sowie harter Bauchspeck und Backe frei von Drüsen verwendet, die gewonnen werden, indem Schlachtkörperhälften ohne Kopf und Füße aus der Kreuzung der Rassen Mangalizen, Cornwall, Berkshire, ungarisches großes weißes Fleischschwein, „magyar lapály“, „duroc“, Hampshire und Pietrain ausschließlich manuell zerlegt werden.

Die bei einer Temperatur von 0 °C ausgetrockneten und anschließend bei –4 bis –6 °C gefrorenen Fleisch- und Speckstücke werden zusammen gemessen und vermengt und maschinell auf 2-4 mm große Körner zerkleinert. Während des Zerkleinerns und Vermengens werden Gewürze und Beizsalz beigegeben. Die so gewonnene Salamipaste — deren Wassergehalt 50 bis 52 % nicht übersteigen darf — wird automatisch unter Vakuum in Schweinedarm gefüllt, die Enden der Stangen werden abgeschlossen und abgebunden, und die Stangen werden auf einem Rahmen platziert. Die Salami wird in Naturdarm oder naturähnlichen und wasserdampfdurchlässigen Kunstdarm gefüllt, dessen Durchmesser mindestens 65 mm beträgt.

Nach der Füllung wird die Räucherung vorgenommen. Die Räucherung mit gehacktem Buchenholz erfolgt bei höchstens 12 °C und dauert 12-14 Tage.

Als nächster Schritt werden die Salamistangen in die Gärungs- und Trocknungsräume gebracht, wo die Gärung und Trocknung der geräucherten Produkte zwecks Schimmelbildung erfolgt und sich die in den Räumen vorhandene natürliche Mikroflora an die Oberfläche der Salami anlegt. Um die Bildung des Schimmelbelags zu unterstützen, werden Temperatur- und Luftfeuchtigkeitsverhältnisse entwickelt (16-17 °C und mehr als 86 % relative Luftfeuchtigkeit), die die Vermehrung der Schimmelpilze und die Bildung eines flächendeckenden Belags auf der Salamioberfläche ermöglichen bzw. erleichtern. Die Gärung und Trocknung bedarf großer Sorgfalt, da der pH-Wert des Produktes „Szegedi szalámi “oder „Szegedi téliszalámi “hoch — mehr als 5,6 — ist, und das Produkt demzufolge nur langsam getrocknet werden kann. Während der Gärung und Trocknung wird die relative Luftfeuchtigkeit auf 90–60 % und die Luftzirkulation so eingestellt, dass die Diffusionstriebkraft (die Differenz zwischen der relativen und der konstanten Luftfeuchtigkeit) den Wert von 4-5 % nicht übersteigt. Um dieses Problem zu lösen, ist eine Kombination der Luftzirkulation in der Umluft und der in den Klimaanlagen erzeugbaren Luftzirkulation erforderlich.

Die Gärung und Trocknung dauert 2-3 Monate, so dass der gesamte Zeitbedarf der Salamiherstellung mindestens 90 Tage beträgt.

Die Salami kommt als ganze Salamistange oder in Scheiben geschnitten und am Ursprungsort vorverpackt auf den Markt. Die Salamistangen werden verplombt, in Zellophan verpackt, in der Aufmachung von 54 cm („normal“), 36 cm („midi“), 19 cm („turista “— „Tourist“) und 16 cm („mini“) abgesetzt; die Scheibensalami wird in Vakuumfolie oder unter Schutzatmosphäre verpackt auf Papptellern in Umlauf gebracht.

Die Salami darf ausschließlich im Herstellungsgebiet in Scheiben geschnitten und verpackt werden, da Rückverfolgbarkeit und Kontrolle nur auf diese Weise sichergestellt werden kann, wodurch gewährleistet wird, dass das Produkt aus dem bestimmten geografischen Gebiet stammt und in seinem Geschmack und in seinen mikrobiologischen Eigenschaften keinerlei Änderungen eintreten konnten.

4.6.   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet: „Szegedi szalámi “oder „Szegedi téliszalámi “wird schon seit über 130 Jahren in Szeged produziert, wo der einzige, bis heute existierende Hersteller unverändert die lokalen Methoden anwendet und wo das durch die Nähe der Theiß entstandene Mikroklima die Herstellung der Wintersalami mit spezifischen Merkmalen sichert, die sich von denen der gleichartigen Produkte unterscheiden.

Die natürlichen Gegebenheiten und die klimatischen Verhältnisse der Komitate der ungarischen Tiefebene und Südungarns in der Nähe von Szeged (Komitate Baranya, Bács-Kiskun, Békés, Csongrád und Hajdú-Bihar) bieten ausgezeichnete Zuchtbedingungen zur Schweinehaltung zwecks Salamiherstellung. Im südlichen Teil des Landes liegt nämlich die jährliche Sonnenstundenzahl mit 1 968 Stunden/Jahr weitaus höher als der Durchschnittwert (1 903 Stunden/Jahr), auf den warmen und trockenen Sommer folgt ein lang anhaltender Herbst, und auch der Winter ist in der Regel nur mäßig kalt. Durch diese vorteilhaften Gegebenheiten sind auf diesem Gebiet, das auch als „Speisekammer des Landes “bezeichnet wird, Regionen mit zahlreichen Hof- und Hilfswirtschaften sowie kleinen Bauerngütern für Getreideanbau entstanden, infolge dessen die traditionelle Zucht von Mastschweinen, gefüttert mit Körnergetreide und mit Nebenprodukten der Getreide, kontinuierlich fortgesetzt werden konnte.

Die Stadt Szeged liegt an der Theiß, in der Region der südlichen Tiefebene. Dank der Nähe der Theiß, d. h. dank der höheren relativen Luftfeuchtigkeit durch die kontinuierliche Verdampfung der breiten Wasseroberfläche, entstand die spezielle „Hausschimmelflora“, die die grundsätzlichen Merkmale des Produktes „Szegedi szalámi “oder „Szegedi téliszalámi “bestimmt.

Zur Aufrechterhaltung der originalen Zusammensetzung der „Hausschimmelflora “und zu ihrer Vermehrung ist die durch die große Wasserfläche entstandene feuchte Umluft unerlässlich, die gleichzeitig auch die klimatischen Bedingungen in den Gärräumen sichert. Bei der Herstellung der Salami werden nämlich zur Bildung des Schimmels keinerlei Starterkulturen verwendet, es ist alleine die „Hausschimmelflora“, die den Schimmelbelag bildet und seine Zusammensetzung seit Entstehung der Hausschimmelflora unter Beibehaltung ihrer Lebensfähigkeit bewahrte, was auch durch die Vermehrung der sich zerstreuenden Schimmelsporen in den Klimaten sichergestellt wird.

Von den mehr als 10 verschiedenen, größtenteils, aber nicht ausschließlich aus Penicillinarten bestehenden Schimmelpilzarten haften mindestens 10 auf den Fertigprodukten, wodurch die Salami einen grauweißen Edelschimmelbelag erhält. Die Beständigkeit der „Hausschimmelflora “sorgt auch dafür, dass sich beim Gärungsprozess nach der Einlagerung auf jeder einzelnen neuen Partie der Salamis ähnliche Schimmelpilzfloren vermehren, was den charakteristischen Geruch und Geschmack und die typische Erscheinungsform des Produktes „Szegedi szalámi “oder „Szegedi téliszalámi “garantiert. Der Herausbildung des Schimmelbelags kommt auch während des Trocknungsprozesses eine wichtige Rolle zu, da er die schnelle Trocknung hemmt, wodurch sich die auswogene Wasserentziehung positiv auf die Lebensfähigkeit der Schimmelflora auf der Salamioberfläche auswirkt und der Belag durch die Bildung einer undurchsichtigen Oberfläche das schnelle Ranzigwerden verhindert.

Hervorzuheben ist, dass die Schimmelflora aus dem Edelschimmelbelag der „Szegedi szalámi “oder „Szegedi téliszalámi“, die seit mehr als 130 Jahren mit der gleichen Technologie und Zusammensetzung hergestellt wird, aus Schimmelpilzarten besteht, deren Lebensfähigkeit durch die geräucherte Oberfläche nicht beeinträchtigt wird, so dass die Schimmelpilze auf der Oberfläche der Salamistangen gut anhaften und sich vermehren können; was mit Schimmel-Starterkulturen — wegen deren Rauchempfindlichkeit — nicht erreicht werden könnte.

1869 gründete Márk Pick seine Fabrik in Szeged, die er stufenweise entwickelte und erweiterte. Die Salamiherstellung wurde 1883 ein eigenständiger Geschäftszweig der Firma. Die großbetriebliche Salamiherstellung wurde von Márk Pick 1885 unter Einsatz von italienischen Arbeitskräften in Gang gesetzt. Die Salami wurde im ersten Jahrzehnt des 20. Jahrhunderts zum Hauptprodukt der von Márk Pick gegründeten Firma. Nach Ableben des Gründers wurden seine Witwe und ihr Bruder, Mihály Weisz, Eigentümer der Firma. Der älteste Sohn Jenő Pick stieg 1906 in das Geschäft ein. Damit begann eine neue Epoche in der Geschichte der Firma. Jenő Pick hat den Wert der technologischen Anlagen erheblich erhöht und die Salamiherstellung ab 1934 unter dem Firmennamen Márk Pick allein fortgesetzt.

4.7.   Kontrollstelle:

Name:

Csongrád megyei Állategészségügyi és Élelmiszer-ellenőrző Állomás

Anschrift:

Vasas Szent Péter u. 9.

H-6724 Szeged

Tel.:

(36-62) 551-850

Fax:

(36-62) 426-183

E-mail:

szigetis@OAI.hu

4.8.   Etikettierung: Bezeichnung des Produktes:

„SZEGEDI SZALÁMI “oder

„SZEGEDI TÉLISZALÁMI“.

Die Wortzusammensetzung kann auch in umgekehrter Reihenfolge und voneinander getrennt verwendet werden: Bei Exporterzeugnissen kann der Name „SZALÁMI “oder „TÉLISZALÁMI “durch das Wort „SALAMI “ersetzt werden.

Kennzeichnung des Schutzes: geschützte Ursprungsbezeichnung.


(1)  ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

20.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/17


Euro-Wechselkurs (1)

19. April 2007

(2007/C 86/05)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3601

JPY

Japanischer Yen

160,13

DKK

Dänische Krone

7,4527

GBP

Pfund Sterling

0,67930

SEK

Schwedische Krone

9,2195

CHF

Schweizer Franken

1,6343

ISK

Isländische Krone

88,41

NOK

Norwegische Krone

8,1075

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5813

CZK

Tschechische Krone

28,020

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

247,02

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,7042

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,8097

RON

Rumänischer Leu

3,3370

SKK

Slowakische Krone

33,566

TRY

Türkische Lira

1,8460

AUD

Australischer Dollar

1,6336

CAD

Kanadischer Dollar

1,5312

HKD

Hongkong-Dollar

10,6268

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8367

SGD

Singapur-Dollar

2,0554

KRW

Südkoreanischer Won

1 263,87

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,6564

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,4952

HRK

Kroatische Kuna

7,4106

IDR

Indonesische Rupiah

12 380,31

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6617

PHP

Philippinischer Peso

64,666

RUB

Russischer Rubel

35,0180

THB

Thailändischer Baht

44,200


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN

20.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/18


LISTE DER HÄFEN, IN DENEN GEFRIERFISCH, DER VON DRITTLANDSCHIFFEN IM REGELUNGSBEREICH DES ÜBEREINKOMMENS ÜBER DIE FISCHEREI IM NORDOSTATLANTIK GEFANGEN WURDE, ANGELANDET ODER UMGELADEN WERDEN DARF

(2007/C 86/06)

Die Veröffentlichung der Liste (1) erfolgt gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2).

Mitgliedstaat

Bezeichnete Häfen

Dänemark

Esbjerg

Fredericia

Hanstholm

Hirtshals

København

Rønne

Skagen

Ålborg

Århus

Deutschland

Hamburg

Cuxhaven

Bremerhaven

Sassnitz

Rostock

Kiel

Spanien

Vigo

Marin

Frankreich

Boulogne sur Mer

Brest

Douarnenez

Concarneau

Nantes-St Nazaire

La Rochelle

Irland

Killybegs

Lettland

Riga

Liepaja

Ventspils

Litauen

Klaipeda

Niederlande

Eemshaven

IJmuiden

Harlingen

Scheveningen

Velsen-Noord

Vlissingen

Polen

Gdańsk

Świnoujście

Szczecin

Portugal

Aveiro

Setubal

Azores

Ponta Delgada

Praia da Vitória

Horta

Schweden

Göteborg

Vereinigtes Königreich

Immingham

Grimsby

Hull

Aberdeen

Peterhead

Fraserburgh

Lerwick

Scrabster

Kinlochbervie

Lochinver

Ullapool


(1)  Diese Liste sowie ausführlichere Angaben finden sich auch auf den Websites der Kommission sowie der NEAFC.

(2)  ABl. L 15 vom 20.1.2007, S. 1.


20.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/20


Angaben der Mitgliedstaaten zu staatlichen Beihilfen gemäß Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen

(2007/C 86/07)

Beihilfe-Nr.: XA 7003/07

Mitgliedstaat: Italien

Region: Alto Adige — Provincia autonoma di Bolzano

Bezeichnung der Beihilferegelung: Zuschüsse zum Kauf oder Leasing neuer landwirtschaftlicher Maschinen und Anlagen (nach dem so genannten „Sabatini-Gesetz“)

Rechtsgrundlage: Deliberazione della Giunta provinciale di Bolzano n. 4997 del 29.12.2006„Modifica dei criteri per l'applicazione della legge 28 novembre 1965, n. 1329“.

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. jährlicher Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe: 300 000 EUR

Beihilfehöchstintensität: Zuschuss zu den Zinsen, die für den Kauf fabrikneuer landwirtschaftlicher Maschinen oder Anlagen anfallen. Die Beihilfe wird nicht für Investitionen gewährt, die für den Ersatz vorhandener Maschinen bestimmt sind.

Die Beihilfe wird in benachteiligten Gebieten höchstens 50 % und in den übrigen Gebieten höchstens 40 % der zuschussfähigen Kosten betragen.

Bewilligungszeitpunkt: 1. Januar 2007: Die erste Tranche wird auf jeden Fall ausgezahlt, sobald die Identifikationsnummer, die von der Kommission nach Eingang der Kurzbeschreibung vergeben wird, mitgeteilt wurde.

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe: Bis zum 31. Dezember 2006 (die Laufzeit richtet sich auf jeden Fall nach der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1/2004, die in Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung festgelegt ist)

Zweck der Beihilfe: Artikel 4 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004

Finanzielle Unterstützung bei Kauf oder Leasing von Maschinen über Wechsel, die im Zusammenhang mit dem Kauf- oder Leasingvertrag (mit Kaufverpflichtung) ausgestellt werden; die Wechsel werden durch das Vorzugsrecht auf die Maschinen gesichert, die gemäß Artikel 1 des Gesetzes Nr. 1329/65 gekennzeichnet sind. Die Wechsel können eine Zahlungsfälligkeit von bis zu fünf Jahren ab dem Ausstellungsdatum haben, sofern sie mit einer vertraglich garantierten Zahlungsstundung oder einem Leasingvertrag mit einer Mindestlaufzeit von zwölf Monaten verbunden sind.

Betroffene Wirtschaftssektoren: Die Regelung findet auf kleine und mittlere Unternehmen Anwendung, die in den Bereichen Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätig sind, wie sie in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind.

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde: Giunta provinciale di Bolzano

Anschrift:

Giunta provinciale di Bolzano

Palazzo 1, via Crispi 3

I-39100 Bolzano

Tel. (39) 0471 41 37 00

Fax (39) 0471 41 37 07

E-mail: Gilberto.Odorizzi@provincia.bz.it

Internetadresse: http://www.provincia.bz.it/economia.htm


V Bekanntmachungen

VERWALTUNGSVERFAHREN

Kommission

20.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/21


Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Maßnahmen im Energiebereich im Rahmen des Programms „Intelligente Energie — Europa “(Entscheidung Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 15))

(2007/C 86/08)

Die Exekutivagentur für intelligente Energie (IEEA) ruft hiermit zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Jahresarbeitsprogramms 2007 von „Intelligente Energie — Europa “auf. Die Abgabefrist ist der 28. September 2007 für alle Maßnahmentypen.

Einzelheiten zu dieser Aufforderung sowie Hilfestellungen für Antragsteller betreffend die Einreichung von Projekten stehen auf folgender Internetseite zur Verfügung:

http://ec.europa.eu/energy/intelligent/call_for_proposals/index_en.htm.

Der Helpdesk für das Programm „Intelligente Energie — Europa “ist unter:

http://ec.europa.eu/energy/intelligent/contact/index_en.htm erreichbar.


VERFAHREN BEZÜGLICH DER DURCHFÜHRUNG DER WETTBEWERBSPOLITIK

Kommission

20.4.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 86/22


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache Nr. COMP/M.4655 — Gilde/Parcom/Nedschroef)

Für das vereinfachte Verfahren in Frage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 86/09)

1.

Am 12. April 2007 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen Gilde Buy-Out Management Holding B.V. („Gilde“, Niederlande) und Parcom Ventures B.V. („Parcom“, Niederlande), das der ING Gruppe angehört, erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen Koninklijke Nedschroef Holding N.V. („Nedschroef“, Niederlande) durch ein öffentliches Übernahmeangebot, das am 20. April 2007 veröffentlicht werden soll.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

Gilde: Beteiligungen,

Parcom: Beteiligungen,

Nedschroef: Herstellung von Verbindungselemente, Maschinen und Instrumenten.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. Gemäß der Mitteilung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren zur Behandlung bestimmter Zusammenschlüsse nach Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) ist anzumerken, dass dieser Fall für eine Behandlung nach dem Verfahren, das in der Mitteilung dargelegt wird, in Frage kommt.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M. 4655 — Gilde/Parcom/Nedschroef, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Bruxelles/Brussel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1.

(2)  ABl. C 56 vom 5.3.2005, S. 32.