ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 10

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

50. Jahrgang
16. Januar 2007


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

II   Mitteilungen

 

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 010/01

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4153 — Toshiba/Westinghouse) ( 1 )

1

2007/C 010/02

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4464 — Goldman Sachs/Cerberus/Harpen) ( 1 )

1

2007/C 010/03

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4427 — SHV/Mammoet) ( 1 )

2

2007/C 010/04

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4492 — Candover/Ferretti) ( 1 )

2

2007/C 010/05

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4413 — Apollo Group/GE Advanced Materials) ( 1 )

3

2007/C 010/06

Einleitung des Verfahrens (Fall COMP/M.4439 — Ryanair/AER Lingus) ( 1 )

4

2007/C 010/07

Mitteilung der Kommission betreffend den Termin der verpflichtenden Anwendung der Aktualisierung der Liste und der gemeinsamen Nomenklatur der Bestandteile kosmetischer Mittel ( 1 )

5

 

Europäische Zentralbank

2007/C 010/08

Gemeinsame Absichtserklärung zur Änderung der gemeinsamen Absichtserklärung über einen Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rates

6

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Kommission

2007/C 010/09

Euro-Wechselkurs

8

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


II Mitteilungen

MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

16.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 10/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4153 — Toshiba/Westinghouse)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 10/01)

Am 19. September 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 2 der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4153. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


16.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 10/1


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4464 — Goldman Sachs/Cerberus/Harpen)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 10/02)

Am 15. Dezember 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4464. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


16.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 10/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4427 — SHV/Mammoet)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 10/03)

Am 18. Dezember 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschlusszu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4427. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


16.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 10/2


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4492 — Candover/Ferretti)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 10/04)

Am 20. Dezember 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4492. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


16.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 10/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4413 — Apollo Group/GE Advanced Materials)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 10/05)

Am 30. November 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4413. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


16.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 10/4


Einleitung des Verfahrens

(Fall COMP/M.4439 — Ryanair/AER Lingus)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 10/06)

Am 20. Dezember 2006 hat die Kommission entschieden, in dem oben genannten Fall das Verfahren einzuleiten, nachdem sie festgestellt hat, dass der angemeldete Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt. Mit der Verfahrenseinleitung wird eine zweite Prüfungsphase in Hinblick auf den angemeldeten Zusammenschluss eröffnet. Die Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004.

Die Kommission gibt interessierten Dritten Gelegenheit, der Kommission ihre Stellungnahme zu dem beabsichtigten Zusammenschluss zu unterbreiten.

Um Stellungnahmen umfassend berücksichtigen zu können, sollten sie spätestens 15 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung bei der Kommission eingehen. Die Stellungnahme kann der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 — 296 72 44) oder auf dem Postweg unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4439 — Ryanair/AER Lingus an folgende Anschrift übermittelt werden:

Kommission der Europäischen Gemeinschaften

GD Wettbewerb

Merger Registry

Rue Joseph II/Jozef II-straat 70

B-1000 Brüssel


16.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 10/5


Mitteilung der Kommission betreffend den Termin der verpflichtenden Anwendung der Aktualisierung der Liste und der gemeinsamen Nomenklatur der Bestandteile kosmetischer Mittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/C 10/07)

Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1 Buchstabe g Unterabsatz 6 der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (1) (im Folgenden „Kosmetikrichtlinie“ genannt) müssen die Bestandteile kosmetischer Mittel auf den Behältnissen und den Verpackungen der kosmetischen Mittel oder lediglich auf den Verpackungen mit ihrer üblichen Bezeichnung gemäß Artikel 7 Absatz 2 beziehungsweise unter einer der Bezeichnungen gemäß Artikel 5a Absatz 2 erster Gedankenstrich angegeben werden.

Hierzu erstellt die Kommission in Anwendung von Artikel 5a Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 2 eine Liste und legt eine gemeinsame Nomenklatur fest, die von ihr aktualisiert werden.

Die Kommission hat daher am 8. Mai 1996 den Beschluss 96/335/EG zur Festlegung einer Liste und einer gemeinsamen Nomenklatur der Bestandteile kosmetischer Mittel (2) angenommen. Die Liste und die Nomenklatur waren ab dem 1. Januar 1997 zu verwenden.

Am 9. Februar 2006 hat die Kommission den Beschluss 2006/257/EG zur Änderung des Beschlusses 96/335/EG angenommen, um die im Anhang des Beschlusses 96/335/EG enthaltene Liste und gemeinsame Nomenklatur der Bestandteile kosmetischer Mittel zu aktualisieren.

Der Beschluss 2006/257/EG wurde am 5. April 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (3)

Im Anschluss an die Beratungen mit den Mitgliedstaaten und den Vertretern der kosmetischen Industrie konnte der 1. Januar 2007 als aus wirtschaftlicher und technischer Sicht zumutbarer Termin für die Verwendung der aktualisierten Liste und Nomenklatur festgelegt werden. Ab diesem Zeitpunkt müssen in Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g Unterabsatz 6 der Kosmetikrichtlinie bei der Etikettierung in Verkehr gebrachter kosmetischer Mittel die Liste und die gemeinsame Nomenklatur in der durch den Beschluss 2006/257/EG aktualisierten Fassung Berücksichtigung finden.

Da keine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht, erachtet es die Kommission nicht für notwendig, vor dem 1. Januar 2007 in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel vom Markt nehmen zu lassen.


(1)  ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.

(2)  ABl. L 132 vom 1.6.1996, S. 1.

(3)  ABl. L 97 vom 5.4.2006, S. 1.


Europäische Zentralbank

16.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 10/6


Gemeinsame Absichtserklärung zur Änderung der gemeinsamen Absichtserklärung über einen Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rates

(2007/C 10/08)

DIE MITGLIEDER DES EZB-RATES —

gestützt auf die gemeinsame Absichtserklärung über einen Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rates vom 16. Mai 2002 (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Diese Änderung des Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rates bestimmt die ethischen Regeln näher, die auf die Mitglieder des EZB-Rates Anwendung finden —

HABEN SICH AM 21. DEZEMBER 2006 GEEINIGT, DIE GEMEINSAME ABSICHTSERKLÄRUNG ÜBER EINEN VERHALTENSKODEX ZU ÄNDERN:

Artikel 1

Artikel 3 des Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rates wird wie folgt geändert:

 

Artikel 3.3 erhält folgende Fassung:

„3.3

Die Achtung des Prinzips der Unabhängigkeit ist unvereinbar mit dem Ersuchen um, dem Erhalt oder der Annahme von Vergünstigungen, Entgelt, Vergütungen oder Geschenken — finanzieller oder nichtfinanzieller Art — von Quellen außer solchen innerhalb des ESZB, deren Wert 200 EUR überschreitet und in irgendeiner Weise mit den Aufgaben eines Mitglieds des EZB-Rates zusammenhängen“.

 

Folgender Artikel 3.4 und Artikel 3.5 wird eingefügt:

„3.4

Ihnen ist es jedoch gestattet, Einladungen zu Tagungen, Empfängen oder kulturellen Veranstaltungen und damit verbundener Bewirtung, einschließlich angemessener Gastfreundschaft, anzunehmen, wenn ihre Teilnahme an der betreffenden Veranstaltung mit der Erfüllung ihrer Pflichten als Mitglieder des EZB-Rates in Einklang steht. In diesem Zusammenhang ist es den Mitgliedern des EZB-Rates gestattet, die Erstattung von Reise- und Unterbringungskosten durch die Veranstalter im Verhältnis zu der Dauer ihrer Verpflichtung anzunehmen, sofern nicht die Veranstalter Institute sind, die ihrer Aufsicht unterliegen. Insbesondere die Mitglieder des EZB-Rates sollten im Hinblick auf individuelle Einladungen besondere Sorgfalt walten lassen. Diese Regeln sollten ebenso für ihre Ehegatten oder Partner gelten, wenn diese eingeladen werden und ihre Teilnahme der international üblichen Gewohnheit entspricht.

3.5

Die Mitglieder des EZB-Rates dürfen für sich selbst kein Honorar für Vorträge und Reden, die sie in ihrer dienstlichen Eigenschaft als Mitglieder des EZB-Rates erbringen, annehmen“.

Artikel 2

Dieser Verhaltenskodex wird als einziges Original ausgefertigt und in den Archiven der EZB verwahrt. Jeder diese gemeinsame Absichtserklärung über einen Verhaltenskodex Unterzeichnende erhält eine beglaubigte Abschrift.

Jean-Claude TRICHET

Lucas D. PAPADEMOS

Lorenzo BINI SMAGHI

Vítor CONSTÂNCIO

Mario DRAGHI

Miguel Fernández ORDOÑEZ

Nicholas GARGANAS

José Manuel GONZÁLEZ-PÁRAMO

John HURLEY

Klaus LIEBSCHER

Erkki LIIKANEN

Yves MERSCH

Christian NOYER

Guy QUADEN

Jürgen STARK

Gertrude TUMPEL-GUGERELL

Axel A. WEBER

Arnout WELLINK


(1)  ABl. C 123 vom 24.5.2002, S. 9.


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Kommission

16.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 10/8


Euro-Wechselkurs (1)

15. Januar 2007

(2007/C 10/09)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,2941

JPY

Japanischer Yen

156,00

DKK

Dänische Krone

7,4520

GBP

Pfund Sterling

0,65845

SEK

Schwedische Krone

9,0829

CHF

Schweizer Franken

1,6127

ISK

Isländische Krone

90,99

NOK

Norwegische Krone

8,3290

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5784

CZK

Tschechische Krone

27,765

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

252,10

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6976

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,8693

RON

Rumänischer Leu

3,3916

SKK

Slowakische Krone

34,815

TRY

Türkische Lira

1,8467

AUD

Australischer Dollar

1,6503

CAD

Kanadischer Dollar

1,5108

HKD

Hongkong-Dollar

10,0926

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,8630

SGD

Singapur-Dollar

1,9952

KRW

Südkoreanischer Won

1 214,51

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,3305

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,0834

HRK

Kroatische Kuna

7,3642

IDR

Indonesische Rupiah

11 795,72

MYR

Malaysischer Ringgit

4,5378

PHP

Philippinischer Peso

63,204

RUB

Russischer Rubel

34,3750

THB

Thailändischer Baht

46,503


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.