ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 10 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
50. Jahrgang |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Kommission |
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2007/C 010/09 |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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II Mitteilungen
MITTEILUNGEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
16.1.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 10/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4153 — Toshiba/Westinghouse)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 10/01)
Am 19. September 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 2 der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
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auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
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in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4153. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu) |
16.1.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 10/1 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4464 — Goldman Sachs/Cerberus/Harpen)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 10/02)
Am 15. Dezember 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
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auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
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in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4464. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu) |
16.1.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 10/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4427 — SHV/Mammoet)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 10/03)
Am 18. Dezember 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschlusszu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
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auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
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in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4427. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu) |
16.1.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 10/2 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4492 — Candover/Ferretti)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 10/04)
Am 20. Dezember 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
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auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
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in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4492. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu) |
16.1.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 10/3 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4413 — Apollo Group/GE Advanced Materials)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 10/05)
Am 30. November 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
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auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
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in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4413. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu) |
16.1.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 10/4 |
Einleitung des Verfahrens
(Fall COMP/M.4439 — Ryanair/AER Lingus)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 10/06)
Am 20. Dezember 2006 hat die Kommission entschieden, in dem oben genannten Fall das Verfahren einzuleiten, nachdem sie festgestellt hat, dass der angemeldete Zusammenschluss Anlass zu ernsthaften Bedenken hinsichtlich seiner Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gibt. Mit der Verfahrenseinleitung wird eine zweite Prüfungsphase in Hinblick auf den angemeldeten Zusammenschluss eröffnet. Die Entscheidung beruht auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004.
Die Kommission gibt interessierten Dritten Gelegenheit, der Kommission ihre Stellungnahme zu dem beabsichtigten Zusammenschluss zu unterbreiten.
Um Stellungnahmen umfassend berücksichtigen zu können, sollten sie spätestens 15 Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung bei der Kommission eingehen. Die Stellungnahme kann der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. [32-2] 296 43 01 — 296 72 44) oder auf dem Postweg unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4439 — Ryanair/AER Lingus an folgende Anschrift übermittelt werden:
Kommission der Europäischen Gemeinschaften |
GD Wettbewerb |
Merger Registry |
Rue Joseph II/Jozef II-straat 70 |
B-1000 Brüssel |
16.1.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 10/5 |
Mitteilung der Kommission betreffend den Termin der verpflichtenden Anwendung der Aktualisierung der Liste und der gemeinsamen Nomenklatur der Bestandteile kosmetischer Mittel
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2007/C 10/07)
Gemäß Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1 Buchstabe g Unterabsatz 6 der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (1) (im Folgenden „Kosmetikrichtlinie“ genannt) müssen die Bestandteile kosmetischer Mittel auf den Behältnissen und den Verpackungen der kosmetischen Mittel oder lediglich auf den Verpackungen mit ihrer üblichen Bezeichnung gemäß Artikel 7 Absatz 2 beziehungsweise unter einer der Bezeichnungen gemäß Artikel 5a Absatz 2 erster Gedankenstrich angegeben werden.
Hierzu erstellt die Kommission in Anwendung von Artikel 5a Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 2 eine Liste und legt eine gemeinsame Nomenklatur fest, die von ihr aktualisiert werden.
Die Kommission hat daher am 8. Mai 1996 den Beschluss 96/335/EG zur Festlegung einer Liste und einer gemeinsamen Nomenklatur der Bestandteile kosmetischer Mittel (2) angenommen. Die Liste und die Nomenklatur waren ab dem 1. Januar 1997 zu verwenden.
Am 9. Februar 2006 hat die Kommission den Beschluss 2006/257/EG zur Änderung des Beschlusses 96/335/EG angenommen, um die im Anhang des Beschlusses 96/335/EG enthaltene Liste und gemeinsame Nomenklatur der Bestandteile kosmetischer Mittel zu aktualisieren.
Der Beschluss 2006/257/EG wurde am 5. April 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. (3)
Im Anschluss an die Beratungen mit den Mitgliedstaaten und den Vertretern der kosmetischen Industrie konnte der 1. Januar 2007 als aus wirtschaftlicher und technischer Sicht zumutbarer Termin für die Verwendung der aktualisierten Liste und Nomenklatur festgelegt werden. Ab diesem Zeitpunkt müssen in Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g Unterabsatz 6 der Kosmetikrichtlinie bei der Etikettierung in Verkehr gebrachter kosmetischer Mittel die Liste und die gemeinsame Nomenklatur in der durch den Beschluss 2006/257/EG aktualisierten Fassung Berücksichtigung finden.
Da keine Gefahr für die menschliche Gesundheit besteht, erachtet es die Kommission nicht für notwendig, vor dem 1. Januar 2007 in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel vom Markt nehmen zu lassen.
(1) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.
(2) ABl. L 132 vom 1.6.1996, S. 1.
(3) ABl. L 97 vom 5.4.2006, S. 1.
Europäische Zentralbank
16.1.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 10/6 |
Gemeinsame Absichtserklärung zur Änderung der gemeinsamen Absichtserklärung über einen Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rates
(2007/C 10/08)
DIE MITGLIEDER DES EZB-RATES —
gestützt auf die gemeinsame Absichtserklärung über einen Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rates vom 16. Mai 2002 (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Diese Änderung des Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rates bestimmt die ethischen Regeln näher, die auf die Mitglieder des EZB-Rates Anwendung finden —
HABEN SICH AM 21. DEZEMBER 2006 GEEINIGT, DIE GEMEINSAME ABSICHTSERKLÄRUNG ÜBER EINEN VERHALTENSKODEX ZU ÄNDERN:
Artikel 1
Artikel 3 des Verhaltenskodex für die Mitglieder des EZB-Rates wird wie folgt geändert:
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Artikel 3.3 erhält folgende Fassung:
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Folgender Artikel 3.4 und Artikel 3.5 wird eingefügt:
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Artikel 2
Dieser Verhaltenskodex wird als einziges Original ausgefertigt und in den Archiven der EZB verwahrt. Jeder diese gemeinsame Absichtserklärung über einen Verhaltenskodex Unterzeichnende erhält eine beglaubigte Abschrift.
Jean-Claude TRICHET
Lucas D. PAPADEMOS
Lorenzo BINI SMAGHI
Vítor CONSTÂNCIO
Mario DRAGHI
Miguel Fernández ORDOÑEZ
Nicholas GARGANAS
José Manuel GONZÁLEZ-PÁRAMO
John HURLEY
Klaus LIEBSCHER
Erkki LIIKANEN
Yves MERSCH
Christian NOYER
Guy QUADEN
Jürgen STARK
Gertrude TUMPEL-GUGERELL
Axel A. WEBER
Arnout WELLINK
(1) ABl. C 123 vom 24.5.2002, S. 9.
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Kommission
16.1.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 10/8 |
Euro-Wechselkurs (1)
15. Januar 2007
(2007/C 10/09)
1 Euro=
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,2941 |
JPY |
Japanischer Yen |
156,00 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4520 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,65845 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,0829 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,6127 |
ISK |
Isländische Krone |
90,99 |
NOK |
Norwegische Krone |
8,3290 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5784 |
CZK |
Tschechische Krone |
27,765 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
252,10 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6976 |
MTL |
Maltesische Lira |
0,4293 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,8693 |
RON |
Rumänischer Leu |
3,3916 |
SKK |
Slowakische Krone |
34,815 |
TRY |
Türkische Lira |
1,8467 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6503 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5108 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,0926 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,8630 |
SGD |
Singapur-Dollar |
1,9952 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 214,51 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
9,3305 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
10,0834 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3642 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
11 795,72 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,5378 |
PHP |
Philippinischer Peso |
63,204 |
RUB |
Russischer Rubel |
34,3750 |
THB |
Thailändischer Baht |
46,503 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.