ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 323

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

49. Jahrgang
30. Dezember 2006


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I   Mitteilungen

 

Kommission

2006/C 323/1

Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation

1

DE

 


I Mitteilungen

Kommission

30.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 323/1


GEMEINSCHAFTSRAHMEN FÜR STAATLICHE BEIHILFEN FÜR FORSCHUNG, ENTWICKLUNG UND INNOVATION

(2006/C 323/01)

1.

EINLEITUNG

1.1.

Zweck von Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen

1.2.

Beihilfenpolitik und FuEuI

1.3.

Die Abwägungsprüfung und ihre Anwendung auf Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen

1.3.1.

Der Aktionsplan Staatliche Beihilfen: Weniger und besser ausgerichtete staatliche Beihilfen, Abwägungsprüfung für die Würdigung von Beihilfen

1.3.2.

Im gemeinsamen Interesse liegendes Ziel dieses Gemeinschaftsrahmens

1.3.3.

Geeignetes Instrument

1.3.4.

Anreizeffekt und Notwendigkeit der Beihilfe

1.3.5.

Verhältnismäßigkeit der Beihilfe

1.3.6.

Die negativen Folgen von FuEuI-Beihilfen müssen begrenzt sein, so dass in der Gesamtbetrachtung die positiven Folgen überwiegen

1.4.

Durchführung der Abwägungsprüfung: Gesetzliche Vermutungen und Notwendigkeit einer eingehenderen Würdigung

1.5.

Begründung für spezifische Maßnahmen, die unter diesen Gemeinschaftsrahmen fallen

2.

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

2.1.

Geltungsbereich des Gemeinschaftsrahmens

2.2.

Begriffsbestimmungen

3.

STAATLICHE BEIHILFEN IM SINNE VON ARTIKEL 87 ABSATZ 1 EG-VERTRAG

3.1.

Forschungseinrichtungen und Innovationsmittler als Empfänger staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

3.1.1.

Staatliche Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten

3.1.2.

Staatliche Finanzierung wirtschaftlicher Tätigkeiten

3.2.

Mittelbare staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag an Unternehmen durch staatlich finanzierte öffentliche Forschungseinrichtungen

3.2.1.

Forschung im Auftrag von Unternehmen (Auftragsforschung oder Forschungsdienstleistungen)

3.2.2.

Zusammenarbeit von Unternehmen und Forschungseinrichtungen

4.

VEREINBARKEIT VON BEIHILFEN NACH ARTIKEL 87 ABSATZ 3 BUCHSTABE b EG-VERTRAG

5.

VEREINBARKEIT VON BEIHILFEN NACH ARTIKEL 87 ABSATZ 3 BUCHSTABE c EG-VERTRAG

5.1.

Beihilfen für FuE-Vorhaben

5.1.1.

Forschungskategorien

5.1.2.

Beihilfeintensität ohne Aufschläge

5.1.3.

Aufschläge

5.1.4.

Förderfähige Kosten

5.1.5.

Rückzahlbarer Vorschuss

5.1.6.

Steuerliche Regelungen

5.1.7.

Entsprechungsklausel

5.2.

Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien

5.3.

Beihilfen für die Kosten von KMU zum Erwerb gewerblicher Schutzrechte

5.4.

Beihilfen für junge innovative Unternehmen

5.5.

Beihilfen für Prozess- und Betriebsinnovation im Dienstleistungssektor

5.6.

Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen

5.7.

Beihilfen für das Ausleihen hochqualifizierten Personals

5.8.

Beihilfen für Innovationskerne

6.

ANREIZEFFEKT UND NOTWENDIGKEIT DER BEIHILFE

7.

EINGEHENDE WÜRDIGUNG DER VEREINBARKEIT DER BEIHILFE

7.1.

Eingehend zu würdigende Maßnahmen

7.2.

Verfahren der eingehenden Würdigung: FuEuI-Kriterien für die wirtschaftliche Bewertung bestimmter Einzelfälle

7.3.

Positive Auswirkungen der Beihilfe

7.3.1.

Vorliegen eines Marktversagens

7.3.2.

Geeignetes Instrument

7.3.3.

Anreizeffekt und Notwendigkeit der Beihilfe

7.3.4.

Verhältnismäßigkeit der Beihilfe

7.4.

Analyse der Wettbewerbs- und Handelsverzerrungen

7.4.1.

Verzerrung dynamischer Anreize

7.4.2.

Schaffung von Marktmacht

7.4.3.

Aufrechterhaltung ineffizienter Marktstrukturen

7.5.

Abwägung und Entscheidung

8.

KUMULIERUNG

9.

BESONDERE REGELN FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI

10.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

10.1.

Berichterstattung und Überwachung

10.1.1.

Jahresberichte

10.1.2.

Zugang zum vollständigen Wortlaut der Regelungen

10.1.3.

Informationsblätter

10.2.

Zweckdienliche Maßnahmen

10.3.

Inkrafttreten, Geltung und Überarbeitung

1.   EINLEITUNG

1.1.   Zweck von Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen

Die Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (nachstehend: FuEuI) ist ein wichtiges Ziel von gemeinsamem Interesse. Gemäß Artikel 163 EG-Vertrag hat „die Gemeinschaft … zum Ziel, die wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der Industrie der Gemeinschaft zu stärken und die Entwicklung ihrer internationalen Wettbewerbsfähigkeit zu fördern sowie alle Forschungsmaßnahmen zu unterstützen, die ... für erforderlich gehalten werden“. Die Artikel 164 bis 173 EG-Vertrag führen die einschlägigen Tätigkeiten der Gemeinschaft auf und enthalten Bestimmungen zu Umfang und Durchführung des mehrjährigen Rahmenprogramms.

Auf seiner Tagung in Barcelona im März 2002 hat der Europäische Rat eindeutige Vorgaben für die weitere Entwicklung der Forschungsausgaben verabschiedet. Die Gesamtausgaben für Forschung und Entwicklung (nachstehend FuE) und Innovation in der Gemeinschaft sollten demnach angehoben werden, um bis 2010 3 % des Bruttoinlandsprodukt zu erreichen. Zwei Drittel dieser neuen Investitionen sollten aus der Privatwirtschaft stammen. Um dieses Ziel zu erreichen, sollten die Investitionen in Forschungstätigkeiten jährlich durchschnittlich um etwa 8 % ansteigen, wobei die öffentlichen Aufwendungen (1) um 6 % und die privaten (2) um 9 % wachsen sollten.

Staatliche Beihilfen sollen die wirtschaftliche Effizienz (3) fördern und damit zu nachhaltiger Wirtschaftsentwicklung und Beschäftigung beitragen. Staatliche FuEuI-Beihilfen sind demnach mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn von ihnen angenommen werden kann, dass sie zu zusätzlicher FuEuI-Tätigkeit führen und der Wettbewerb nicht in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Ausmaß beeinträchtigt wird; wobei die Kommission für diesen Gemeinschaftsrahmen dieses Interesse mit wirtschaftlicher Effizienz gleichsetzt. Dieser Gemeinschaftsrahmen soll die Verwirklichung dieses Ziels gewährleisten und den Mitgliedstaaten das gezieltere Zuschneiden der Beihilfen auf das festgestellte Marktversagen (4) erleichtern.

Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche Beihilfen im Grundsatz verboten. In bestimmten Fällen können Beihilfen jedoch auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 2 oder Absatz 3 mit dem Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein. FuEuI-Beihilfen sind in erster Linie aus den in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b und c genannten Gründen zu rechtfertigen. In diesem Gemeinschaftsrahmen legt die Kommission die Regeln dar, anhand deren sie angemeldete Beihilfen prüfen wird. Damit nimmt sie ihre Ermessensbefugnis wahr und erhöht die Rechtssicherheit und Transparenz ihres Entscheidungsprozesses.

1.2.   Beihilfenpolitik und FuEuI

Im Rahmen der Lissabon-Strategie gilt das Niveau von FuEuI als nicht optimal für die Wirtschaft der Gemeinschaft, wobei vorausgesetzt wird, dass vermehrte FuEuI zu mehr Wachstum in der Gemeinschaft führen würde. Die Kommission ist der Auffassung, dass die bestehenden Bestimmungen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (nachstehend „FuE-Beihilfen“) modernisiert und gestärkt werden müssen, um dieser Herausforderung gerecht zu werden.

Mit diesem Gemeinschaftsrahmen weitet die Kommission erstens die bestehenden Möglichkeiten zur Gewährung von FuE-Beihilfen auf neue Tätigkeiten zur Stärkung der Innovation aus. Innovation bezeichnet einen Prozess, bei dem Wissen und Technologie mit der Wahrnehmung von Marktchancen für neue oder verbesserte Produkte, Dienstleistungen und Verfahren im Vergleich zu den bereits auf dem Gemeinsamen Markt verfügbaren verknüpft werden und diese Verknüpfung mit einem bestimmten Risiko verbunden ist. Unter beihilferechtlichen Gesichtspunkten ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass staatliche Innovationsbeihilfen nicht auf der Grundlage einer abstrakten Definition des Innovationsbegriffs genehmigt werden sollten, sondern nur in Verbindung mit präzisen Maßnahmen, die eindeutig der Behebung eines innovationshemmenden Marktversagens dienen, so dass die positiven Wirkungen staatlicher Beihilfen voraussichtlich die möglichen Schäden für Wettbewerb und Handel überwiegen.

Zweitens will die Kommission eine bessere Verwaltung der staatlichen FuEuI-Beihilfen herbeiführen und daher den Geltungsbereich der Gruppenfreistellung von FuE-Beihilfen ausweiten, der momentan noch auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) beschränkt ist (5). Eine künftige allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung soll sich auf sämtliche weniger problematische Beihilfemaßnahmen im Bereich von FuEuI erstrecken. Dieser Gemeinschaftsrahmen gilt weiterhin für sämtliche Beihilfemaßnahmen, die bei der Kommission angemeldet wurden, weil sie nicht von der Gruppenfreistellungsverordnung erfasst werden oder weil in der Gruppenfreistellungsverordnung eine Einzelanmeldepflicht festgelegt wurde oder weil der Mitgliedstaat sich zur Anmeldung entschlossen hat, obwohl die betreffende Maßnahme theoretisch gemäß der Gruppenfreistellungsverordnung hätte freigestellt werden können. Er gilt ferner für die Würdigung sämtlicher nicht angemeldeten Beihilfen.

Um drittens die Überwachungstätigkeit der Kommission zielgenauer auszurichten, enthält dieser Gemeinschaftsrahmen für die Würdigung der von ihm erfassten Maßnahmen nicht nur Regeln zur Vereinbarkeit einzelner Maßnahmen (Kapitel 5), sondern auch, wegen der erhöhten mit bestimmten Beihilfemaßnahmen verbundenen Gefahr einer Verfälschung von Wettbewerb und Handel, zusätzliche Elemente zur Analyse des Anreizeffekts und der Notwendigkeit von Beihilfen (Kapitel 6) sowie zusätzliche methodische Vorgaben für die eingehendere Bewertung (Kapitel 7).

In diesem Zusammenhang betont die Kommission, dass Märkte, auf denen Wettbewerb herrscht, grundsätzlich ohne äußere Einwirkung zu den effizientesten Lösungen für FuEuI gelangen müssten. Dies ist jedoch im Bereich FuEuI nicht immer der Fall, so dass ein Tätigwerden der öffentlichen Hand das Ergebnis verbessern kann. Unternehmen werden nur mehr Geld in Forschung investieren, wenn die Ergebnisse konkreten wirtschaftlichen Nutzen versprechen. Für ein geringes FuEuI-Niveau gibt es viele Gründe: teilweise ist es auf strukturelle Hindernisse, teilweise aber auch auf Marktversagen zurückzuführen. Strukturellen Hindernissen sollte vorzugsweise mit strukturellen Maßnahmen (6) begegnet werden, wohingegen bei der Behebung von Ineffizienzen infolge von Marktversagen der Staat eine ausgleichende Rolle spielen kann. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass staatliche Beihilfen nur Wirkung zeigen, wenn sie mit günstigen Rahmenbedingungen wie einem angemessenen Schutz geistiger und gewerblicher Eigentumsrechte, einem von Wettbewerb geprägten Umfeld mit forschungs- und innovationsfreundlichen Bestimmungen und für Innovation offenen Finanzmärkten einhergehen.

Allerdings verfälschen staatliche Beihilfen auch den Wettbewerb, und ein ausgeprägter Wettbewerb bildet einen entscheidenden Anreiz für Investitionen in FuEuI. Staatliche Beihilfen müssen daher sehr vorsichtig konzipiert werden, um die Wettbewerbsverfälschungen in Grenzen zu halten. Andernfalls können staatliche Beihilfen eine kontraproduktive Wirkung entfalten und die FuEuI-Tätigkeit sowie das wirtschaftliche Wachstum insgesamt hemmen.

Die größte mit FuEuI-Beihilfen an Unternehmen verbundene Sorge ist die, dass die wirtschaftlichen Investitionsanreize für konkurrierende Unternehmen beeinträchtigt und möglicherweise verringert werden. Beihilfen stärken generell die Marktstellung der Begünstigten und reduzieren die Investitionserlöse anderer Unternehmen. Fällt dieser Rückgang signifikant genug aus, könnten konkurrierende Unternehmen ihre eigenen FuEuI-Tätigkeiten zurückschrauben. Zudem kann die mit der Beihilfe verbundene Entspannung der Finanzlage des Begünstigten dessen Innovationsanreize verringern. Schließlich kann die Beihilfe ineffizienten Unternehmen zugute kommen oder den Begünstigten in die Lage versetzen, seine Verdrängungspraktiken zu intensivieren oder seine Marktmacht auszubauen.

1.3.   Die Abwägungsprüfung und ihre Anwendung auf Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen

1.3.1.   Der Aktionsplan Staatliche Beihilfen: Weniger und besser ausgerichtete staatliche Beihilfen, Abwägungsprüfung für die Würdigung von Beihilfen

Im Aktionsplan Staatliche Beihilfen (7) hatte die Kommission angekündigt: „Um der neubelebten Lissabon-Strategie für Wachstum und Arbeitsplätze so gut wie möglich entsprechen zu können, wird die Kommission gegebenenfalls einen stärker wirtschaftsorientierten Ansatz bei der Beihilfenkontrolle verfolgen. Ein wirtschaftlicher Ansatz erlaubt eine bessere Ausrichtung gewisser staatlicher Beihilfen auf die Ziele der neubelebten Lissabon-Strategie“.

Bei der Würdigung der Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme mit dem Gemeinsamen Markt wägt die Kommission den positiven Beitrag einer Beihilfe zur Verwirklichung eines Ziels von gemeinsamem Interesse mit den möglichen negativen Folgen in Form einer Verfälschung des Handels und des Wettbewerbs ab. Im Aktionsplan Staatliche Beihilfen wurde, aufbauend auf der bisherigen Praxis, diese Abwägung in die förmliche Gestalt einer „Abwägungsprüfung (8) gebracht. In der Abwägungsprüfung wird die Vereinbarkeit mittels dreier Schritte geprüft, von denen die ersten beiden die positiven Folgen und der dritte die negativen Auswirkungen und die Gewichtung der positiven und der negativen Folgen betreffen:

1.

Dient die geplante Beihilfemaßnahme einem genau definierten Ziel von gemeinsamem Interesse (z. B. Wachstum, Beschäftigung, Zusammenhalt, Umwelt)?

2.

Ist das Beihilfeinstrument geeignet, das im gemeinsamen Interesse liegende Ziel zu verwirklichen, d. h., das Marktversagen zu beheben oder ein anderes Ziel zu verfolgen?

i)

Ist eine staatliche Beihilfe das geeignete Mittel?

ii)

Hat sie einen Anreizeffekt, d. h. ändert sie das Verhalten von Unternehmen?

iii)

Ist die Beihilfe verhältnismäßig, d. h. könnte dieselbe Verhaltensänderung auch mit weniger Beihilfen erreicht werden?

3.

Sind die Verfälschungen von Wettbewerb und Handel in ihrem Ausmaß begrenzt, so dass die positiven Folgen die negativen überwiegen?

Diese Abwägungsprüfung ist sowohl bei der Ausarbeitung von Beihilferegeln als auch bei der Würdigung von Einzelfällen anzuwenden.

Im Falle einer Gruppenfreistellungsverordnung ist die staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Gleiche gilt generell für die meisten in diesem Gemeinschaftsrahmen behandelten Fälle. Bei Einzelmaßnahmen, die angesichts der hohen Beihilfebeträge ein hohes Wettbewerbsverfälschungspotenzial besitzen, würdigt die Kommission die positiven und negativen Folgen der Beihilfe insgesamt nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

1.3.2.   Im gemeinsamen Interesse liegendes Ziel dieses Gemeinschaftsrahmens

Das im gemeinsamen Interesse liegende Ziel dieses Gemeinschaftsrahmens ist die Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation. Er soll die wirtschaftliche Effizienz steigern, indem er klar definierte Formen von Marktversagen behebt, die verhindern, dass FuEuI in der Wirtschaft in der Gemeinschaft ein optimales Niveau erreichen.

Zur Aufstellung von Regeln, die die Verwirklichung dieses Ziels durch die betreffenden Beihilfemaßnahmen gewährleisten, ist zunächst das Marktversagen zu identifizieren, durch das FuEuI behindert wird. FuEuI-Tätigkeiten sind den Produktmärkten vorgelagert. Auf ihnen werden verfügbare FuEuI-Kapazitäten zur Entwicklung neuer oder verbesserter Produkte (9) und Verfahren für diese Produktmärkte genutzt und damit wirtschaftliches Wachstum gefördert. Marktversagen kann jedoch dazu führen, dass aus den verfügbaren FuEuI-Kompetenzen nicht der optimale Nutzen gezogen wird und das Ergebnis aus folgenden Gründen ineffizient ist:

Positive externe Effekte/Wissens-Spillover: FuEuI bringt oftmals durch die unintendierte Verbreitung von Wissen (Wissens-Spillover) Nutzen für die gesamte Gesellschaft. Bleibt dies jedoch dem Markt überlassen, könnten einige Projekte aus privatwirtschaftlicher Sicht unrentabel erscheinen, obwohl sie für die Gesellschaft insgesamt nützlich wären, da gewinnorientierte Unternehmen die externen Effekte ihrer Maßnahmen bei der Entscheidung über den Umfang ihrer FuEuI-Tätigkeit vernachlässigen. Deswegen könnten Vorhaben von gemeinsamem Interesse unterbleiben, sofern nicht der Staat eingreift.

Öffentliche Güter/Wissens-Spillover: Für die Heranbildung allgemeinen Wissens durch Grundlagenforschung gilt, dass Dritte an der Verwendung dieser Kenntnisse nicht gehindert werden können (öffentliches Gut), wohingegen spezifischeres Wissen beispielsweise im Zusammenhang mit Produktionsprozessen geschützt werden kann, z. B. durch Patente, so dass der Investor einen höheren Erlös auf seine Investitionen erzielt. Um herauszufinden, wie FuEuI am besten gefördert werden kann, muss zwischen der Heranbildung von allgemeinem Wissen und Wissen, das geschützt werden kann, unterschieden werden. Unternehmen neigen dazu, von Dritten stammendes allgemeines Wissen ohne Gegenleistung zu verwenden, und sind daher selten gewillt, dieses Wissen selber zu schaffen. Der Markt kann in diesem Bereich nicht nur ineffizient, sondern sogar völlig ausgeschaltet sein. Wenn zusätzliches Grundlagenwissen geschaffen würde, könnte die gesamte Gesellschaft in sämtlichen Wissensbereichen von dem Wissens-Spillover profitieren. Dies erfordert jedoch unter Umständen eine Unterstützung der Unternehmen seitens des Staates. Im Falle der Grundlagenforschung muss er möglicherweise die Aufnahme von Grundlagenforschung durch die Unternehmen in voller Höhe finanzieren.

Unvollständige und asymmetrische Informationen: FuEuI ist mit viel Risiko und Ungewissheit verbunden. Wegen unzureichender und/oder asymmetrischer Information können private Anleger davor zurückschrecken, sinnvolle Projekte zu finanzieren; hochqualifiziertes Personal erhält möglicherweise keine Kenntnis von Beschäftigungsmöglichkeiten in innovativen Unternehmen. Im Ergebnis kann dies zu einer unzweckmäßigen Verteilung von Human- und Finanzressourcen führen, so dass wirtschaftlich wertvolle Vorhaben nicht durchgeführt werden.

Mangelnde Koordinierung und Netzbildung: Die Fähigkeit von Unternehmen, ihre FuEuI-Vorhaben zu koordinieren oder wenigstens zusammenzuarbeiten und die Vorhaben so erfolgreich zum Abschluss zu bringen, kann beeinträchtigt sein. Es können verschiedene Probleme auftreten, denkbar sind z. B. Schwierigkeiten bei der Koordinierung von FuE und der Gewinnung geeigneter Partner.

1.3.3.   Geeignetes Instrument

Vor einer Entscheidung für Beihilfen sollte nicht vergessen werden, dass es zur Steigerung der FuEuI-Tätigkeit der Wirtschaft möglicherweise sinnvollere Instrumente wie Regulierung, verbesserte Finanzierung von Hochschulen oder allgemeine steuerliche Maßnahmen zugunsten von FuEuI gibt (10). Die Eignung eines politischen Instruments in einer bestimmten Situation ergibt sich in der Regel aus den wesentlichen Ursachen des Problems. Mit einem Abbau von Marktschranken kann beispielsweise den Schwierigkeiten eines Neuanbieters bei der Erzielung der gewünschten FuEuI-Ergebnisse besser begegnet werden als mit einer staatlichen Beihilfe. Höhere Investitionen in Hochschulen können ein wirksameres Mittel gegen den Mangel an ausreichend qualifizierten FuEuI-Fachkräften sein als staatliche Beihilfen für einschlägige Vorhaben. Die Mitgliedstaaten sollten staatliche Beihilfen nur dann gewähren, wenn sie zur Lösung des anstehenden Problems geeignet sind. Hierzu ist genau darzulegen, welches Marktversagen mit der Beihilfemaßnahme behoben werden soll.

1.3.4.   Anreizeffekt und Notwendigkeit der Beihilfe

Staatliche FuEuI-Beihilfen sollen den Empfänger dazu veranlassen, sein Verhalten zu ändern, seine FuEuI-Tätigkeit zu intensivieren und Vorhaben oder Tätigkeiten vorzunehmen, die andernfalls überhaupt nicht oder nur in beschränkterem Umfang durchgeführt würden. Die Kommission ist der Ansicht, dass das Ergebnis von Beihilfen eine gemessen an Umfang, Reichweite, aufgewendeten Mitteln oder Geschwindigkeit gesteigerte FuEuI-Tätigkeit sein sollte. Der Anreizeffekt wird durch eine kontrafaktische Analyse ermittelt, in der das mit der Beihilfe erwartete Niveau der Tätigkeit mit dem Umfang der entsprechenden Tätigkeit ohne Beihilfe verglichen wird. Die Mitgliedstaaten müssen eindeutig darlegen, wie sie den Anreizeffekt gewährleisten wollen.

1.3.5.   Verhältnismäßigkeit der Beihilfe

Die Beihilfe wird nur dann als verhältnismäßig angesehen, wenn dasselbe Ergebnis nicht durch eine weniger wettbewerbsverfälschende Maßnahme hätte erzielt werden können. Vor allem Beihilfebetrag und Beihilfeintensität müssen auf das für die Durchführung der geförderten FuEuI-Tätigkeit absolut erforderliche Minimum beschränkt werden.

1.3.6.   Die negativen Folgen von FuEuI-Beihilfen müssen begrenzt sein, so dass in der Gesamtbetrachtung die positiven Folgen überwiegen

Staatliche FuEuI-Beihilfen können Wettbewerbsverfälschungen folgender Art bewirken:

Störung der marktwirtschaftlichen Anreize für Unternehmen und Verdrängung;

Förderung ineffizienter Produktion;

Verdrängungswettbewerb und Stärkung von Marktmacht;

Auswirkungen auf die Ansiedelung von Wirtschaftstätigkeiten in den Mitgliedstaaten;

Folgen für die Handelsströme im Binnenmarkt.

Je höher die Beihilfebeträge und je größer die Marktnähe der geförderten Tätigkeiten, umso größer auch die negativen Auswirkungen der Beihilfe. Deswegen sollten die Beihilfeintensitäten für Tätigkeiten in Zusammenhang mit Entwicklung und Innovation grundsätzlich niedriger sein als für forschungsbezogene Tätigkeiten. Außerdem ist bei der Definition der förderbaren Kosten unbedingt zu gewährleisten, dass Ausgaben für laufende Unternehmenstätigkeiten nicht als beihilfefähig eingestuft werden. Das Ausmaß der Wettbewerbsverfälschung wird zudem auch durch die besonderen Merkmale der begünstigten Unternehmen und der relevanten Märkte beeinflusst. Diese Aspekte werden bei Fällen, die einer eingehenderen Würdigung unterzogen werden, ausführlicher berücksichtigt.

1.4.   Durchführung der Abwägungsprüfung: Gesetzliche Vermutungen und Notwendigkeit einer eingehenderen Würdigung

Dieser Gemeinschaftsrahmen dient als Grundlage für die Würdigung der bei der Kommission angemeldeten Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen. Zur Würdigung der Vereinbarkeit der betreffenden Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt wird die Kommission die in Kapitel 1 beschriebene Abwägungsprüfung durchführen. Eine Maßnahme wird also nur dann genehmigt, wenn sie bei Berücksichtigung sämtlicher Elemente der Abwägungsprüfung letztlich insgesamt positiv bewertet wird. Die Kommission kann diese Abwägungsprüfung jedoch im Rahmen ihrer Würdigung in jeweils unterschiedlicher Weise durchführen, da mit den einzelnen Arten von Maßnahmen in jedem Einzelfall andere Risiken für Wettbewerb und Handel verbunden sein können. Unbeschadet der Artikel 4 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (11) wendet die Kommission auf die angemeldeten Beihilfen unterschiedliche gesetzliche Vermutungen an.

Jede angemeldete Beihilfe wird zunächst nach den in Kapitel 5 aufgeführten Kriterien gewürdigt. In Kapitel 5 nennt die Kommission eine Reihe von Maßnahmen, bei denen sie von vornherein davon ausgeht, dass diesbezügliche staatliche Beihilfen ein spezifisches FuEuI-hemmendes Marktversagen beheben. Die Kommission hat zudem eine Reihe von Voraussetzungen und Parameter formuliert, um sicherzustellen, dass staatliche Beihilfen zugunsten solcher Maßnahmen tatsächlich einen Anreizeffekt haben und verhältnismäßig sind und dass sich ihre negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel in Grenzen halten. Kapitel 5 enthält folglich Parameter für die geförderte Tätigkeit, die Beihilfeintensitäten und die Voraussetzungen für die Vereinbarkeit. Gemäß diesem Gemeinschaftsrahmen können grundsätzlich nur die Maßnahmen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein, die die in Kapitel 5 genannten Kriterien erfüllen.

In Kapitel 6 legt die Kommission ausführlicher dar, wie sie Notwendigkeit und Anreizeffekt der Beihilfe würdigen wird.

Kapitel 7 enthält genauere Angaben dazu, in welchen Fällen und wie die Kommission eine ausführliche Einzelfallbewertung vornehmen wird.

Daraus ergeben sich verschiedene Niveaus für die Würdung, die im Folgenden näher beschrieben werden. Für das erste geht die Kommission davon aus, dass es grundsätzlich ausreicht, dass die betreffenden Maßnahmen mit den in Kapitel 5 genannten Voraussetzungen übereinstimmen, sofern die Voraussetzungen in Kapitel 6 für die Annahme des Anreizeffekts gegeben sind. Bei allen anderen Maßnahmen hält die Kommission eine zusätzliche Prüfung für notwendig, weil sie entweder wegen der Art der Tätigkeit, des Beihilfebetrags oder der Art des Begünstigten für Wettbewerb und Handel ein größeres Risiko darstellen. Diese zusätzliche Prüfung erfolgt in der Regel in Form einer weitergehenden und genaueren Analyse des Sachverhalts gemäß den Vorgaben in Kapitel 6 zu Notwendigkeit und Anreizeffekt und in Kapitel 7 über die eingehende Würdigung der Vereinbarkeit von Beihilfen, deren Betrag die unter Abschnitt 7.1 dieses Gemeinschaftsrahmens festgelegte Schwelle übersteigt. Nach dieser zusätzlichen Prüfung kann die Kommission die Beihilfe genehmigen, sie als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklären oder feststellen, dass sie unter bestimmten Bedingungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist.

Erstens ist die Kommission der Auffassung, dass es bei bestimmten Beihilfemaßnahmen in der Regel ausreicht, wenn die in den Kapiteln 5 und 6 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind, um die Vereinbarkeit der Maßnahmen sicherzustellen, da davon ausgegangen wird, dass bei einer solchen Maßnahmen die Abwägungsprüfung zu einem positiven Ergebnis führen würde. Ob eine Maßnahme in diese Kategorie fällt, hängt von der Art des Begünstigten, der unterstützten Tätigkeit und dem Beihilfebetrag ab. Nach Auffassung der Kommission können die nachstehend aufgeführten Maßnahmen auf der Grundlage der Kapitel 5 und 6 als vereinbar angesehen werden, wenn i) sie alle in Kapitel 5 aufgeführten Voraussetzungen und Parameter erfüllen und ii) die Beihilfe erst nach Stellen des Beihilfeantrags bei den nationalen Behörden gewährt wird:

Projektbeihilfen und Durchführbarkeitsstudien, bei denen die Beihilfe einem KMU gewährt wird und der Beihilfebetrag je KMU und Vorhaben unter 7,5 Mio. EUR liegt (Projektbeihilfe plus Beihilfe für Durchführbarkeitsstudie);

Beihilfen für von KMU zu tragende Kosten für gewerbliche Schutzrechte;

Beihilfen für junge innovative Unternehmen;

Beihilfen für Innovationsberatung; Beihilfen für innovationsunterstützende Dienstleistungen;

Beihilfen zur Ausleihung hochqualifizierten Personals.

Für die oben aufgeführten Maßnahmen stellt Kapitel 6 klar, dass der Anreizeffekt als gegeben angenommen wird, wenn die oben unter ii genannte Voraussetzung vorliegt.

Zweitens, für angemeldete Beihilfen, deren Betrag die unter Abschnitt 7.1 dieses Gemeinschaftsrahmens festgelegten Schwellen nicht übersteigt, besteht die zusätzliche Prüfung in einer Darlegung des Anreizeffekts und der Notwendigkeit, wie in Kapitel 6 dargelegt. Solche Maßnahmen werden daher auf der Grundlage der Kapitel 5 und 6 nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, wenn sie i) alle in Kapitel 5 genannten Voraussetzungen und Parameter erfüllen und ii) ihr Anreizeffekt gemäß den Vorgaben in Kapitel 6 nachgewiesen werden konnte.

Drittens, für angemeldete Beihilfen, deren Betrag die unter Abschnitt 7.1 dieses Gemeinschaftsrahmens festgelegten Schwellen übersteigt, besteht die zusätzliche Prüfung in einer eingehenden Würdigung gemäß Kapitel 7. Diese Maßnahmen werden daher auf der Grundlage der Kapitel 5, 6 und 7 nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt, wenn i) sie alle in Kapitel 5 genannten Voraussetzungen und Parameter erfüllen und ii) die Abwägungsprüfung gemäß Kapitel 7 zu einem insgesamt positiven Ergebnis führt.

1.5.   Begründung für spezifische Maßnahmen, die unter diesen Gemeinschaftsrahmen fallen

In Anwendung dieser Kriterien auf FuEuI hat die Kommission eine Reihe von Maßnahmen festgelegt, deren Förderung durch staatliche Beihilfen unter bestimmten Bedingungen als mit Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag vereinbar gelten kann.

Beihilfen für Vorhaben im Bereich der Grundlagen- und der industriellen Forschung sowie der experimentellen Entwicklung dienen vornehmlich der Behebung von Marktversagen, das mit positiven externen Effekten (Wissens-Spillover) einschließlich der Schaffung von öffentlichen Gütern zusammenhängt. Nach Ansicht der Kommission ist es sinnvoll, unterschiedliche FuEuI-Kategorien beizubehalten, auch wenn diese Tätigkeiten mehr einem interaktiven als einem linearen Innovationsmodell folgen. In unterschiedlichen Beihilfeintensitäten spiegelt sich Marktversagen unterschiedlicher Schwere sowie die Marktnähe der jeweiligen Tätigkeit wider. Außerdem sind bestimmte Innovationstätigkeiten — anders als in den früheren Beihilferegeln für diesen Bereich — der experimentellen Entwicklung zugeordnet worden. Ferner wurde das Aufschlagssystem vereinfacht. Wegen der erwarteten größeren Rolle des Marktversagens und der erwarteten größeren externen Effekte scheinen Aufschläge für KMU, für die Zusammenarbeit von und mit KMU, für die grenzübergreifende Zusammenarbeit sowie für öffentlich-private Partnerschaften (Zusammenarbeit von Unternehmen mit öffentlichen Forschungseinrichtungen) gerechtfertigt.

Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien im Zusammenhang mit FuEuI-Vorhaben sollen Marktversagen in Form von unzureichender und asymmetrischer Information beheben helfen. Diese Studien sind vom Markt weiter entfernt als die Vorhaben selbst, so dass relativ hohe Beihilfeintensitäten akzeptabel sind.

Beihilfen für die Kosten von KMU zum Erwerb gewerblicher Schutzrechte dienen der Behebung von Marktversagen in Verbindung mit positiven externen Effekten (Wissens-Spillover). Sie sollen es den KMU ermöglichen, angemessene Erlöse zu erzielen, und somit einen Anreiz zur Aufnahme von FuEuI darstellen.

Beihilfen für junge innovative Unternehmen sollen ebenfalls zur Behebung von Marktversagen aufgrund unzureichender und asymmetrischer Information beitragen, die diese Unternehmen besonders akut schädigen und ihre Fähigkeit zur angemessenen Finanzierung innovativer Vorhaben beeinträchtigen.

Beihilfen für die Prozess- und Betriebsinnovation im Dienstleistungssektor sollen Marktversagen aufgrund unzureichender Information und externer Effekte beheben. Hiermit soll auf den Umstand reagiert werden, dass Innovationen bei Dienstleistungstätigkeiten möglicherweise nicht in die FuE-Kategorien einzuordnen sind. Sie sind häufig eher die Folge der Interaktion mit den Kunden und der Konfrontation mit dem Markt als ein Ergebnis der Verbreitung und Verwendung vorhandener wissenschaftlicher, technologischer oder wirtschaftlicher Fähigkeiten. Dienstleistungsinnovationen beruhen tendenziell eher auf neuen Verfahren und Organisationsformen als auf technologischer Entwicklung. Prozess- und Betriebsinnovation bei Dienstleistungen fallen also nicht wirklich unter FuE-Beihilfen, so dass zusätzliche spezifische Beihilfemaßnahmen notwendig sind, um innovationshemmendes Marktversagen zu beheben.

Beihilfen für Dienstleistungen im Bereich der Beratung und der Innovationsunterstützung, die durch auf Innovationen spezialisierte Mittler erbracht werden, richten sich gegen Marktversagen in Form unzureichender Verbreitung von Informationen, externer Faktoren und fehlender Koordinierung. Staatliche Beihilfen sind angemessen, um für KMU Anreize zum Erwerb solcher Dienstleistungen zu bieten und Angebot und Nachfrage bei den Innovationsmittler-Dienstleistungen zu erhöhen.

Beihilfen zum Ausleihen hochqualifizierten Personals richten sich gegen Marktversagen in Form unzureichender Informationen über den Arbeitsmarkt in der Gemeinschaft. Hochqualifizierte Arbeitskräfte neigen in der Gemeinschaft zur Beschäftigungsaufnahme in Großunternehmen, da sie dort bessere Arbeitsbedingungen und sicherere und attraktivere Laufbahnen erwarten. KMU hingegen könnten von einem erheblichen Wissenstransfer und von vergrößerten Innovationskapazitäten profitieren, wenn sie hochqualifiziertes Personal für die Durchführung von FuEuI-Tätigkeiten gewinnen könnten. Auch die Herstellung von Verbindungen zwischen großen Unternehmen oder Hochschulen und KMU kann ein Mittel gegen das Marktversagen in Form von mangelnder Koordinierung darstellen und zur Bildung von Innovationskernen beitragen.

Beihilfen für Innovationskerne sollen Koordinierungsprobleme angehen, durch die die Entwicklung solcher Kerne gehemmt oder die Zusammenarbeit von und der Wissenstransfer zwischen Kernen eingeschränkt werden. Staatliche Beihilfen könnten in zweierlei Weise zur Problemlösung beitragen: zum einen durch die Unterstützung von Investitionen in offene und frei zugängliche Infrastruktur für Innovationskerne und zum andern durch die Unterstützung von Anreizen zur Kernbildung, so dass Zusammenarbeit, Vernetzung und Wissensbildung unterstützt werden.

2.   GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

2.1.   Geltungsbereich des Gemeinschaftsrahmens

Dieser Gemeinschaftsrahmen gilt für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation. Seine Anwendung erfolgt in Einklang mit anderen Politiken der Gemeinschaft im Beihilfesektor, anderen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften und dem auf der Grundlage dieser Verträge erlassenen abgeleiteten Recht.

Gemäß den allgemeinen Grundsätzen des EG-Vertrags können staatliche Beihilfen nicht genehmigt werden, wenn Andere in einem Ausmaß benachteiligt werden, das durch den Beihilfezweck nicht gerechtfertigt wird. Im Hinblick auf FuEuI ist zu betonen, dass die Kommission keine Beihilfemaßnahme genehmigen kann, durch die eine Nutzung von FuEuI-Ergebnissen in anderen Mitgliedstaaten ausgeschlossen wird.

Der Staat kann FuE-Aufträge an Unternehmen vergeben oder FuE-Ergebnisse von ihnen erwerben. Wird hierfür nicht der Marktpreis gezahlt, liegt in der Regel eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag vor. Werden diese Aufträge hingegen unter marktüblichen Bedingungen vergeben, wofür es ein Anzeichen sein kann, dass ein Vergabeverfahren nach den einschlägigen Richtlinien über öffentliches Auftragswesen, insbesondere Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energieund Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (12) und Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (13), durchgeführt wurde, wird die Kommission normalerweise davon ausgehen, dass keine staatlichen Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag vorliegen.

Der Gemeinschaftsrahmen gilt für Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen in sämtlichen Wirtschaftszweigen, die unter den EG-Vertrag fallen. Er gilt auch für die Sektoren, für die die Gemeinschaft eigene Beihilfevorschriften erlassen hat, soweit darin nichts Anderes bestimmt wird (14).

Dieser Gemeinschaftsrahmen gilt auch für staatliche FuEuI-Beihilfen im Bereich des Umweltschutzes (15), so dass zahlreiche Synergien zwischen Innovationen bei Qualität und Leistung und Innovation zur Verbesserung des Energieverbrauchs, der Abfallwirtschaft und der Sicherheit genutzt werden können.

Nach Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 364/2004 der Kommission vom 25. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 im Hinblick auf die Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (16) sind Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen zugunsten von KMU unter den in der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (17) dargelegten Voraussetzungen von der Anmeldepflicht befreit. Die Mitgliedstaaten sind jedoch berechtigt, solche Beihilfen weiterhin anzumelden. Alle angemeldeten Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen werden wie bisher auf der Grundlage dieses Gemeinschaftsrahmens geprüft.

Während Personalkosten bei zahlreichen der unter diesen Gemeinschaftsrahmen fallenden Maßnahmen beihilfefähig sind und außerdem eine Maßnahme über Beihilfen für das Ausleihen von hochqualifiziertem Personal eingeführt wurde, fallen allgemeine Beschäftigungs- und Ausbildungsbeihilfen für Forscher weiterhin unter die einschlägigen Beihilfevorschriften für Beschäftigungs- und Ausbildungsbeihilfen, d. h. die Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (18) und die Verordnung (EG) Nr. 2204/2002 der Kommission vom 12. Dezember 2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (19).

Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (20) fallen nicht unter diesen Gemeinschaftsrahmen.

2.2.   Begriffsbestimmungen

In diesem Gemeinschaftsrahmen gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)

Kleine und mittlere Unternehmen“ (nachstehend KMU), „kleine Unternehmen“ und „mittlere Unternehmen“ sind Unternehmen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 oder jeder anderen Verordnung, durch die diese Verordnung ersetzt wird.

b)

Große Unternehmen“ sind sämtliche Unternehmen, die nicht unter den Begriff der kleinen und mittleren Unternehmen fallen.

c)

Beihilfeintensität“ bezeichnet die in Prozent der beihilfefähigen Kosten des Vorhabens ausgedrückte Höhe der Bruttobeihilfe. Sämtliche eingesetzten Beträge sind Beträge vor Abzug von Steuern oder anderen Abgaben. Werden Beihilfen nicht in Form eines Zuschusses gewährt, bestimmt sich die Höhe der Beihilfe nach ihrem Subventionsäquivalent. Wird die Beihilfe in mehreren Tranchen ausgezahlt, ist der Wert zum Zeitpunkt der Gewährung zugrunde zu legen. Im Falle zinsbegünstigter Darlehen wird für die Abzinsung und Berechnung des Beihilfebetrags der Referenzzinssatz zum Zeitpunkt der Gewährung zugrunde gelegt. Die Beihilfeintensität wird für jeden Empfänger einzeln berechnet.

d)

Forschungseinrichtung“ bezeichnet Einrichtungen wie Hochschulen oder Forschungsinstitute unabhängig von ihrer Rechtsform (öffentlich oder privatrechtlich) oder Finanzierungsweise, deren Hauptaufgabe in Grundlagenforschung, industrieller Forschung oder experimenteller Entwicklung besteht und die deren Ergebnisse durch Lehre, Veröffentlichung und Technologietransfer verbreiten; sämtliche Einnahmen werden in die Forschung, die Verbreitung von Forschungsergebnissen oder die Lehre reinvestiert; Unternehmen, die beispielsweise als Anteilseigner oder Mitglieder Einfluss auf eine solche Einrichtung ausüben können, genießen keinen bevorzugten Zugang zu den Forschungskapazitäten der Einrichtung oder den von ihr erzielten Forschungsergebnissen.

e)

Grundlagenforschung“ bezeichnet experimentelle oder theoretische Arbeiten, die in erster Linie dem Erwerb neuen Grundlagenwissens ohne erkennbare direkte praktische Anwendungsmöglichkeiten dienen.

f)

„Industrielle Forschung“ bezeichnet planmäßiges Forschen oder kritisches Erforschen zur Gewinnung neuer Kenntnisse und Fertigkeiten mit dem Ziel, neue Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zu entwickeln oder zur Verwirklichung erheblicher Verbesserungen bei bestehenden Produkten, Verfahren oder Dienstleistungen nutzen zu können. Hierzu zählt auch die Schöpfung von Teilen komplexer Systeme, die für die industrielle Forschung und insbesondere die Validierung von technologischen Grundlagen notwendig sind, mit Ausnahme von Prototypen, die unter den Buchstaben g fallen.

g)

„Experimentelle Entwicklung“ bezeichnet den Erwerb, die Kombination, die Formung und die Verwendung vorhandener wissenschaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und sonstiger einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten zur Erarbeitung von Plänen und Vorkehrungen oder Konzepten für neue, veränderte oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen. Dazu zählen zum Beispiel auch andere Tätigkeiten zur Definition, Planung und Dokumentation neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen sowie auch die Erstellung von Entwürfen, Zeichnungen, Plänen und anderem Dokumentationsmaterial, soweit dieses nicht für gewerbliche Zwecke bestimmt ist.

Die Entwicklung von kommerziell nutzbaren Prototypen und Pilotprojekten ist ebenfalls eingeschlossen, wenn es sich bei dem Prototyp notwendigerweise um das kommerzielle Endprodukt handelt und seine Herstellung allein für Demonstrations- und Auswertungszwecke zu teuer wäre. Bei einer anschließenden kommerziellen Nutzung von Demonstrations- oder Pilotprojekten sind die daraus erzielten Einnahmen von den förderbaren Kosten abzuziehen.

Die experimentelle Produktion und Erprobung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen ist ebenfalls beihilfefähig, soweit sie nicht in industriellen Anwendungen oder kommerziell genutzt oder für solche Zwecke umgewandelt werden können.

Experimentelle Entwicklung umfasst keine routinemäßigen oder regelmäßigen Änderungen an Produkten, Produktionslinien, Produktionsverfahren, bestehenden Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.

h)

Rückzahlbarer Vorschuss“ ist ein Vorhabensdarlehen, das in Tranchen ausgezahlt wird und dessen Rückzahlungsbedingungen vom Ergebnis des FuEuI-Vorhabens abhängen.

i)

Prozessinnovation“  (21) ist die Umsetzung einer neuen oder wesentlich verbesserten Produktions- oder Liefermethode (einschließlich wesentlicher Änderungen in den Techniken, Ausrüstungen und/oder der Software). Geringfügige Änderungen oder Verbesserungen, Steigerung der Produktions- oder Dienstleistungsfähigkeiten durch die Hinzufügung von Herstellungs- oder Logistiksystemen, die den bereits verwendeten sehr ähnlich sind, Einstellung der Anwendung eines Prozesses, die einfache Kapitalersetzung oder -erweiterung, Änderungen, die sich ausschließlich aus veränderten Faktorpreisen ergeben, die Kundenausrichtung, regelmäßige jahreszeitliche und sonstige zyklischen Veränderungen, Handel mit neuen oder wesentlich veränderten Produkten gelten nicht als Innovationen.

j)

Betriebliche Innovation“  (22) bedeutet die Umsetzung neuer betrieblicher Verfahren in den Geschäftspraktiken, den Arbeitsabläufen oder Außenbeziehungen eines Unternehmens. Änderungen in den Geschäftspraktiken, den Arbeitsabläufen oder Außenbeziehungen, die auf bereits in dem Unternehmen bestehenden betrieblichen Praktiken beruhen, Änderungen in der Geschäftsstrategie, Fusionen und Übernahmen, Einstellung eines Arbeitsablaufs, die einfache Ersetzung oder Erweiterung von Kapital, Änderungen, die sich allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen ergeben, Kundenausrichtung, regelmäßige jahreszeitliche und sonstige zyklischen Veränderungen, der Handel mit neuen oder erheblich verbesserten Produkten werden nicht als Innovationen angesehen.

k)

Hochqualifiziertes Personal“ bezeichnet Forscher, Ingenieure, Designer und Marketingspezialisten mit Universitätsabschluss und wenigstens fünf Jahren einschlägiger Berufserfahrung. Eine Promotionstätigkeit gilt als Berufserfahrung.

l)

Abordnung“ bezeichnet die vorübergehende Beschäftigung von Personal durch einen Beihilfeempfänger während eines bestimmten Zeitraums, nach dem das Personal das Recht hat, wieder zu seinem vorherigen Arbeitgeber zurückzukehren.

m)

Innovationskerne“ bezeichnet Gruppierungen von eigenständigen Unternehmen — innovative Neugründungen, kleine, mittlere und große Unternehmen sowie Forschungseinrichtungen -, die in einem bestimmten Sektor und einer bestimmten Region tätig sind und Innovationstätigkeiten durch die Förderung intensiver gegenseitiger Befruchtung, die gemeinsame Nutzung von Einrichtungen, den Austausch von Wissen und Kenntnissen und durch einen wirksamen Beitrag zum Technologietransfer, zur Netzwerkbildung und Informationsverbreitung unter den beteiligten Unternehmen anregen sollen. Der betreffende Mitgliedstaat sollte bestrebt sein, ein ausgewogenes Verhältnis von an dem Kern teilnehmenden KMU zu Großunternehmen zu schaffen, um eine bestimmte kritische Masse insbesondere durch die Spezialisierung in einem bestimmten FuEuI-Bereich zu erreichen, wobei er die in dem Mitgliedstaat und auf Gemeinschaftsebene bereits bestehenden Innovationskerne berücksichtigen sollte.

3.   STAATLICHE BEIHILFEN IM SINNE VON ARTIKEL 87 ABSATZ 1 EG-VERTRAG

Im Allgemeinen wird jegliche Finanzierung, die die Kriterien des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllt, als staatliche Beihilfe angesehen. Nachstehend werden bestimmte im Bereich von Forschung, Entwicklung und Innovation typischerweise auftretende Situationen näher beleuchtet.

3.1.   Forschungseinrichtungen und Innovationsmittler als Empfänger staatlicher Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

Die Frage, ob Forschungseinrichtungen Empfänger von staatlichen Beihilfen sind, ist im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Beihilferechts zu beantworten.

Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und der Rechtsprechung des Gerichtshofs gilt eine staatliche Finanzierung der FuEuI-Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen als staatliche Beihilfe, sofern sämtliche Voraussetzungen des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllt sind. Im Einklang mit der Rechtsprechung muss es sich in einem solchen Fall bei der Forschungseinrichtung um ein Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handeln. Der Unternehmenscharakter hängt nicht von ihrer Rechtsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) oder ihrem wirtschaftlichen Charakter (gewinnorientiert oder nicht) ab, sondern davon, ob die Forschungseinrichtung eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, d. h. Waren und/oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anbietet (23). In einem solchen Fall fällt die staatliche Finanzierung wirtschaftlicher Tätigkeiten unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, wenn auch alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

3.1.1.   Staatliche Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten

Soweit dieselbe Einrichtung sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, fällt die staatliche Finanzierung der nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten nicht unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, wenn, zwecks Vermeidung von Quersubventionierungen, die beiden Tätigkeitsformen und ihre Kosten und Finanzierungen eindeutig voneinander getrennt werden können (24). Der Nachweis, dass die Kosten korrekt zugeordnet worden sind, kann im Jahresabschluss der Universitäten und Forschungseinrichtungen geführt werden.

In der Regel betrachtet die Kommission jedoch als nichtwirtschaftliche Tätigkeiten die wesentlichen Tätigkeiten von Forschungseinrichtungen, d. h.

die Ausbildung von mehr und besser qualifizierten Humanressourcen,

die unabhängige FuE, auch im Verbund, zur Erweiterung des Wissens und des Verständnisses,

die Verbreitung der Forschungsergebnisse.

Die Kommission stuft auch den Technologietransfer (Lizenzierung, Gründung von Spin-offs oder andere Formen des Managements von von der Forschungsorganisation geschaffenem Wissen) als nichtwirtschaftliche Tätigkeit ein, wenn diese Tätigkeit interner Natur ist (25) und alle Einnahmen daraus wieder in die Haupttätigkeiten der Forschungseinrichtungen investiert werden (26).

3.1.2.   Staatliche Finanzierung wirtschaftlicher Tätigkeiten

Wenn Forschungseinrichtungen oder andere nicht gewinnorientierte Innovationsmittler (wie Technologiezentren, Gründerzentren, Handelskammern) wirtschaftliche Tätigkeiten wie die Vermietung von Infrastruktur, Dienstleistungen für gewerbliche Unternehmen oder Auftragsforschung ausüben, sollte dies unter marktüblichen Bedingungen geschehen, und die öffentliche Finanzierung dieser Tätigkeiten wird grundsätzlich als Beihilfe betrachtet.

Wenn die Forschungseinrichtung bzw. der Innovationsmittler jedoch nachweist, dass die für bestimmte Leistungen erhaltene staatliche Finanzierung zur Gänze an den Endempfänger der Leistung weitergegeben wurde und der Mittler daraus keinen Vorteil zieht, gilt Letzterer nicht als Empfänger einer Beihilfe.

Für die Beihilfe zugunsten der Endempfänger gelten die üblichen Beihilferegeln.

3.2.   Mittelbare staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag an Unternehmen durch staatlich finanzierte öffentliche Forschungseinrichtungen

In diesem Abschnitt wird näher erläutert, unter welchen Voraussetzungen Unternehmen im Falle einer Auftragsforschung durch Forschungseinrichtungen oder einer Zusammenarbeit mit diesen einen Vorteil im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erhalten. Soweit andere Tatbestandsmerkmale des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag betroffen sind, gelten die üblichen Regeln. Dabei ist in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung insbesondere zu prüfen, inwieweit die Tätigkeit der Forschungseinrichtung dem Staat zugerechnet werden kann (27).

3.2.1.   Forschung im Auftrag von Unternehmen (Auftragsforschung oder Forschungsdienstleistungen)

Diese Ziffer bezieht sich auf den Sachverhalt, dass ein Vorhaben von einer Forschungseinrichtung im Auftrag eines Unternehmens ausgeführt wird. Die Forschungseinrichtung erbringt als Auftragnehmer eine Dienstleistung an das Unternehmen als Auftraggeber, wenn i) der Auftragnehmer für seine Dienstleistung ein angemessenes Entgelt erhält und ii) der Auftraggeber die Konditionen für diese Dienstleistung festlegt. Im Regelfall erhält der Auftraggeber die Rechte an den Forschungsergebnissen und trägt das Risiko eines Scheiterns. Wenn die Forschungseinrichtung einen solchen Auftrag ausführt, wird das Unternehmen von der Forschungseinrichtung in der Regel keine staatliche Beihilfe erhalten, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.

Die Forschungseinrichtung erbringt ihre Dienstleistung zum Marktpreis;

2.

die Forschungseinrichtung erbringt ihre Dienstleistung zu einem Preis, der sowohl sämtliche Kosten als auch eine angemessene Gewinnspanne enthält, sofern es keinen Marktpreis gibt.

3.2.2.   Zusammenarbeit von Unternehmen und Forschungseinrichtungen

Von einer Zusammenarbeit ist auszugehen, wenn mindestens zwei Partner an der Konzeption des Vorhabens mitwirken, zu seiner Durchführung beitragen und seine Risiken und Ergebnisse teilen.

Bei gemeinsamen Kooperationsprojekten von Unternehmen und Forschungseinrichtungen ist es Auffassung der Kommission, dass dem aus der gewerblichen Wirtschaft stammenden Projektpartner keine mittelbaren staatlichen Beihilfen über die Forschungseinrichtung aufgrund der günstigen Konditionen der Zusammenarbeit gewährt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.

Die beteiligten Unternehmen tragen sämtliche Kosten des Vorhabens.

2.

Die Ergebnisse, für die keine Rechte des geistigen Eigentums begründet werden, können weit verbreitet werden, wohingegen derartige Rechte an solchen FuEuI-Ergebnissen, die aus der Tätigkeit der Forschungseinrichtung hervorgegangen sind, in vollem Umfang dieser Einrichtung zugeordnet werden (28).

3.

Die Forschungseinrichtungen erhalten von den beteiligten Unternehmen für die Rechte des geistigen Eigentums (29), die sich aus den von der Forschungseinrichtung im Rahmen des Vorhabens ausgeführten Forschungsarbeiten ergeben und auf die beteiligten Unternehmen übertragen werden, ein marktübliches Entgelt. Finanzielle Beiträge der beteiligten Unternehmen zu den Kosten der Forschungseinrichtung können von diesem Entgelt abgezogen werden.

Ist keine der vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, kann der Mitgliedstaat eine Einzelfallbewertung des Zusammenarbeitsprojekts durchführen: (30) Eine staatliche Beihilfe kann beispielsweise auch dann ausgeschlossen werden, wenn die Würdigung der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Partnern zu der Schlussfolgerung führt, dass die Rechte an geistigem Eigentum und der Zugang zu den Ergebnissen gemessen an ihren jeweiligen Interessen, ihrem Arbeitsaufwand sowie ihren finanziellen und sonstigen Beiträgen zu dem Vorhaben ausgewogen auf die beteiligten Partner aufgeteilt werden. Liegt keine der Voraussetzungen 1, 2 oder 3 vor, stuft die Kommission den Gesamtwert des Beitrags der Forschungseinrichtung zum Vorhaben als Beihilfe für die Unternehmen ein.

4.   VEREINBARKEIT VON BEIHILFEN NACH ARTIKEL 87 ABSATZ 3 BUCHSTABE b EG-VERTRAG

Gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag können FuEuI-Beihilfen zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

Die Kommission wendet Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b EG-Vertrag an, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Die Anmeldung der Beihilfe enthält eine präzise Beschreibung des Forschungsvorhabens, der Durchführungskonditionen, der Beteiligten und der Ziele. Die Kommission kann auch eine Gruppe von Vorhaben zusammen als ein Vorhaben betrachten.

2.

Das Vorhaben muss von gemeinsamem europäischen Interesse sein: Es muss konkret, eindeutig und erkennbar zum Gemeinschaftsinteresse beitragen. Der mit dem Vorhaben angestrebte Vorteil darf nicht auf den oder die Mitgliedstaaten beschränkt sein, die das Vorhaben durchführen, sondern muss sich auf die gesamte Gemeinschaft erstrecken. Das Vorhaben muss mit erheblichen Fortschritten für die Verwirklichung der Gemeinschaftsziele verbunden sein, beispielsweise durch seine große Bedeutung für den europäischen Forschungsraum oder als Leitprojekt für die europäische Industrie. Der bloße Umstand, dass das Vorhaben von Unternehmen in verschiedenen Ländern ausgeführt wird, reicht hierzu nicht aus. Die positiven Wirkungen der Beihilfe könnten beispielsweise durch wichtige Erkenntnisgewinne für die Gesellschaft, durch den Beitrag der Maßnahme zur Besserung der Lage der Gemeinschaft im FuEuI-Bereich im internationalen Kontext, die Schaffung neuer Märkte oder die Entwicklung neuer Technologien veranschaulicht werden. Die sich aus dem Vorhaben ergebenden Vorteile sollten nicht auf die unmittelbar betroffenen Wirtschaftszweige beschränkt sein; vielmehr sollten die Ergebnisse von größerer Relevanz sein und breitere Verwendung in der Wirtschaft innerhalb der Gemeinschaft finden (vor- oder nachgelagerte Märkte, alternative Verwendung in anderen Wirtschaftszweigen usw.).

3.

Die Beihilfe ist notwendig, um das angestrebte Ziel von gemeinsamem Interesse zu erreichen, und schafft Anreize für die Durchführung des Vorhabens, das außerdem mit einem hohen Risiko verbunden sein muss. Dies ist anhand der Rentabilitätsaussichten des Vorhabens, des Investitions- und Zeitaufwands, des Zeithorizonts der Finanzflüsse sowie anhand von Durchführbarkeitsstudien, Risikobewertungen und Sachverständigengutachten darzulegen.

4.

Das Vorhaben ist von seiner Art und seinem Umfang her von besonderer Bedeutung: Es muss sich um ein im Hinblick auf das angestrebte Ziel bedeutsames und vom Umfang her substanzielles Vorhaben handeln.

Die Kommission wird angemeldete Vorhaben günstiger beurteilen, wenn der Begünstigte einen beträchtlichen Eigenbeitrag leistet. Günstiger beurteilt werden auch diejenigen angemeldeten Vorhaben, an denen Unternehmen oder Forschungseinrichtungen aus vielen Mitgliedstaaten beteiligt sind.

Damit die Kommission die geplante Beihilfe angemessen würdigen kann, muss das gemeinsame europäische Interesse in praktischer Form veranschaulicht werden: So ist beispielsweise nachzuweisen, dass das Vorhaben erhebliche Fortschritte bei der Verwirklichung spezifischer Gemeinschaftsziele erwarten lässt.

5.   VEREINBARKEIT VON BEIHILFEN NACH ARTIKEL 87 ABSATZ 3 BUCHSTABE c EG-VERTRAG

Staatliche Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsbeihilfen sind gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn sich aus der Abwägungsprüfung ergibt, dass das Vorhaben zu verstärkten FuEuI-Tätigkeiten führt, ohne die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu verändern. Die Kommission ist eher zu einer wohlwollenden Beurteilung angemeldeter Beihilfemaßnahmen geneigt, wenn den Anmeldungen strenge Auswertungen vergangener vergleichbarer Beihilfemaßnahmen beigefügt werden, in denen der Anreizeffekt der Beihilfe nachgewiesen wird. Die folgenden Maßnahmen sind gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

5.1.   Beihilfen für FuE-Vorhaben

Beihilfen für FuE-Vorhaben sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn die Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllt sind.

5.1.1.   Forschungskategorien

Der geförderte Teil des Vorhabens muss vollständig einer oder mehreren der folgenden Forschungskategorien angehören: Grundlagenforschung, industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung.

Bei der Einstufung der verschiedenen Tätigkeiten stützt sich die Kommission auf ihre eigene Verwaltungspraxis sowie auf die Beispiele und Erläuterungen des Frascati-Handbuchs, The Measurement of Scientific and technological Activities, Proposed Standard Practice for Surveys on Research and Experimental Development (31).

Ist ein Vorhaben in unterschiedliche Teile untergliedert, müssen diese einzeln den Kategorien Grundlagenforschung bzw. industrielle Forschung bzw. experimentelle Entwicklung zugeordnet oder als nicht unter eine dieser Kategorien fallend eingestuft werden.

Diese Zuordnung entspricht nicht unbedingt dem chronologischen Ablauf eines Forschungsvorhabens, angefangen von der Grundlagenforschung bis hin zu marktnahen Tätigkeiten. Deshalb kann ein Teil eines Vorhabens, das zu einem späten Zeitpunkt durchgeführt wird, als industrielle Forschung und eine in einem früheren Projektstadium durchgeführte Tätigkeit als experimentelle Entwicklung oder überhaupt nicht als Forschungstätigkeit eingestuft werden.

5.1.2.   Beihilfeintensität ohne Aufschläge

Die auf der Grundlage der förderbaren Kosten des Vorhabens errechnete Beihilfenintensität übersteigt nicht:

a)

100 % bei der Grundlagenforschung;

b)

50 % bei der industriellen Forschung;

c)

25 % bei der experimentellen Entwicklung.

Die Beihilfeintensität muss für jeden einzelnen Begünstigten ermittelt werden, auch bei einem Kooperationsvorhaben.

Bei staatlichen Beihilfen für ein FuE-Vorhaben, das in Zusammenarbeit zwischen Forschungseinrichtungen und Unternehmen durchgeführt wird, darf die kombinierte Beihilfe, die sich aus der direkten staatlichen Unterstützung für ein bestimmtes Forschungsvorhaben und, soweit es sich um Beihilfen handelt (siehe Abschnitt 3.2), den Beiträgen von Forschungseinrichtungen zu diesem Vorhaben ergibt, für jedes begünstigte Unternehmen die genannten Beihilfeintensitäten nicht übersteigen.

5.1.3.   Aufschläge

Die Obergrenzen für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung können wie folgt erhöht werden:

a)

Für Beihilfen an KMU kann die Intensität um 10 Prozentpunkte bei mittleren Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei kleinen Unternehmen erhöht werden;

b)

bis zu einer Obergrenze von 80 % ist ein Aufschlag von 15 Prozentpunkten zulässig, wenn (32):

i)

das Vorhaben die Zusammenarbeit zwischen wenigstens zwei eigenständigen Unternehmen betrifft und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Kein einzelnes Unternehmen darf mehr als 70 % der förderbaren Kosten bestreiten;

das Vorhaben muss die Zusammenarbeit mit mindestens einem KMU beinhalten oder grenzübergreifend sein, d. h., die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten müssen in mindestens zwei Mitgliedstaaten ausgeführt werden;

ii)

das Vorhaben die Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung, insbesondere im Rahmen der Koordinierung nationaler FuE-Maßnahmen, betrifft und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Die Forschungseinrichtung trägt mindestens 10 % der förderbaren Kosten;

die Forschungseinrichtung hat das Recht, die Ergebnisse der Arbeiten zu veröffentlichen, soweit sie von der Einrichtung durchgeführt wurden;

iii)

nur im Falle der industriellen Forschung: wenn die Ergebnisse des Vorhabens auf technischen oder wissenschaftlichen Konferenzen weit verbreitet oder in wissenschaftlichen und technischen Zeitschriften veröffentlicht werden oder in Informationsträgern (Datenbanken, bei denen jedermann Zugang zu den unbearbeiteten Forschungsdaten hat) oder durch gebührenfreie bzw. Open-source-Software zugänglich sind.

Im Rahmen der Ziffern i und ii gilt die Untervergabe von Aufträgen nicht als Zusammenarbeit. Im Falle der Zusammenarbeit zwischen einem Unternehmen und einer Forschungseinrichtung gelten die in diesem Gemeinschaftsrahmen festgelegten Beihilfehöchstintensitäten und Aufschläge nicht für die Forschungseinrichtung.

Tabellarische Darstellung der Beihilfeintensitäten

 

Kleine Unternehmen

Mittlere Unternehmen

Große Unternehmen

Grundlagenforschung

100 %

100 %

100 %

Industrielle Forschung

70 %

60 %

50 %

Industrielle Forschung

80 %

75 %

65 %

mit:

 

 

 

Zusammenarbeit zwischen Unternehmen;

 

 

 

bei Großunternehmen: grenzübergreifend oder mit wenigstens einem KMU

 

 

 

oder

 

 

 

Zusammenarbeit von Unternehmen und Forschungseinrichtungen

 

 

 

oder

 

 

 

Verbreitung der Ergebnisse

 

 

 

Experimentelle Entwicklung

45 %

35 %

25 %

Experimentelle Entwicklung

60 %

50 %

40 %

mit:

 

 

 

Zusammenarbeit zwischen Unternehmen;

 

 

 

bei Großunternehmen: grenzübergreifend oder mit mindestens einem KMU

 

 

 

oder

 

 

 

Zusammenarbeit von Unternehmen und Forschungseinrichtungen

 

 

 

5.1.4.   Förderfähige Kosten

Die Beihilfeintensität ist anhand der Kosten des Forschungsvorhabens zu errechnen, sofern diese als förderfähig eingestuft werden können. Alle förderfähigen Kosten müssen einer spezifischen FuE-Kategorie zugeordnet werden.

Folgende Kosten sind förderfähig:

a)

Personalkosten (Forscher, Techniker und sonstige Personen, soweit diese mit dem Forschungsvorhaben beschäftigt sind);

b)

Kosten für Instrumente und Ausrüstung, soweit und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden. Werden diese Instrumente und Ausrüstungen nicht während ihrer gesamten Lebensdauer für das Forschungsvorhaben verwendet, gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als beihilfefähig;

c)

Kosten für Gebäude und Grundstücke, sofern und solange sie für das Forschungsvorhaben genutzt werden. Bei Gebäuden gilt nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Forschungsvorhabens als beihilfefähig. Bei Grundstücken sind die Kosten der kommerziellen Übertragung und die tatsächlich entstandenen Investitionskosten beihilfefähig;

d)

Kosten für Auftragsforschung, technisches Wissen und zu Marktpreisen von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente, sofern die Transaktion zu geschäftsüblichen Konditionen durchgeführt wurde und keine Absprachen vorliegen, sowie Kosten für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen, die ausschließlich der Forschungstätigkeit dienen;

e)

zusätzliche Gemeinkosten, die unmittelbar durch das Forschungsvorhaben entstehen;

f)

sonstige Betriebskosten einschließlich Kosten für Material, Bedarfsmittel und dergleichen, die im Zuge der Forschungstätigkeit unmittelbar entstehen;

5.1.5.   Rückzahlbarer Vorschuss

Gewährt ein Mitgliedstaat einen rückzahlbaren Vorschuss, der als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen ist, so finden die folgenden Regeln Anwendung.

Wenn ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer gültigen Methode, die auf hinreichend nachprüfbaren Daten beruht, darlegen kann, dass es möglich ist, das Bruttobeihilfeäquivalent einer solchen in Form eines rückzahlbaren Vorschusses gewährten Beihilfe zu berechnen und der Mitgliedstaat folglich in der Lage ist, ein Programm so zu gestalten, dass das Bruttosubventionsäquivalent die Vorgaben der zulässigen Höchstintensitäten gemäß diesem Abschnitt einhält, kann der Mitgliedstaat dieses Programm und die verwendete Methode bei der Kommission anmelden. Billigt die Kommission die Methode und hält sie das Programm für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, darf die Beihilfe auf der Grundlage des Bruttosubventionsäquivalents des rückzahlbaren Vorschusses bis zur diesem Abschnitt zulässigen Beihilfeintensität gewährt werden.

In allen anderen Fällen wird der rückzahlbare Vorschuss als Prozentsatz der förderbaren Kosten beschrieben; er darf dann die in diesem Abschnitt niedergelegten Intensitäten überschreiten, sofern die folgenden Regeln eingehalten sind.

Damit die Kommission die Beihilfemaßnahme bewerten kann, muss die Maßnahme eingehende Bestimmungen über die Rückzahlung im Erfolgsfall vorsehen und eindeutig festlegen, was als erfolgreiches Ergebnis der Forschungstätigkeiten anzusehen ist. All diese Elemente müssen der Kommission mitgeteilt werden, die überprüft, ob der Erfolg des Vorhabens auf der Grundlage einer nachvollziehbaren und vorsichtigen Hypothese definiert worden ist.

Die Beihilfemaßnahme muss vorsehen, dass bei einem erfolgreichen Ergebnis des Vorhabens das Darlehen zu einem Zinssatz zurückgezahlt wird, der sich bei Anwendung der Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze ergibt (33).

Übertrifft der Erfolg das als erfolgreich definierte Ergebnis, sollte der betreffende Mitgliedstaat berechtigt sein, Zahlungen zu verlangen, die über die Rückzahlung des Vorschussbetrages einschließlich Zinsen gemäß dem von der Kommission vorgesehenen Referenzzinssatz hinausgehen.

Bleibt das Vorhaben ohne Erfolg, muss der Vorschuss nicht vollständig zurückgezahlt werden. Im Falle eines Teilerfolgs verlangt die Kommission in der Regel, dass die gesicherte Rückzahlung in einem Verhältnis zu dem Ausmaß des erzielten Erfolges steht.

Der Vorschuss kann bis zu höchstens 40 % der förderbaren Kosten für die experimentelle Entwicklungsphase des Vorhabens und bis zu 60 % für die industriellen Forschungsphase decken, wobei Aufschläge zulässig sind.

5.1.6.   Steuerliche Regelungen

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten in der Anmeldung beigefügten Auswertungsstudien (34) geht die Kommission davon aus, dass steuerliche FuEuI-Beihilferegelungen Anreizeffekte haben, indem sie die Unternehmen zu höheren FuEuI-Aufwendungen veranlassen.

Die Beihilfeintensität einer solchen Maßnahme kann entweder anhand der einzelnen FuEuI-Vorhaben oder, auf der Unternehmensebene, durch das Verhältnis zwischen der Gesamtsteuerbefreiung und der Summe sämtlicher förderbarer FuEuI-Kosten ermittelt werden, die in einem Zeitraum entstehen, der drei aufeinander folgende Steuerjahre nicht überschreitet. Im letztgenannten Fall kann die steuerliche FuEuI-Beihilfe unterschiedslos auf sämtliche förderbaren FuEuI-Tätigkeiten Anwendung finden, wobei die für experimentelle Entwicklung festgesetzte Beihilfeintensität nicht überschritten werden darf (35).

Bei der Anmeldung muss der Mitgliedstaat eine Schätzung der Zahl der Begünstigten vorlegen.

5.1.7.   Entsprechungsklausel

Um tatsächliche oder potenzielle direkte oder indirekte Verzerrungen des internationalen Warenverkehrs zu verhindern, kann höheren als den nach diesem Abschnitt grundsätzlich zulässigen Beihilfeintensitäten zugestimmt werden, wenn Wettbewerber außerhalb der Gemeinschaft (in den vergangenen drei Jahren) direkt oder indirekt Beihilfen einer gleichen Intensität für ähnliche Vorhaben, Programme, Forschungsarbeiten, Entwicklungen oder Techniken erhalten haben bzw. erhalten werden. Wenn jedoch nach über drei Jahren noch Verzerrungen des internationalen Warenverkehrs eintreten können, kann der Bezugszeitraum entsprechend den besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Sektors verlängert werden.

Wenn möglich legt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission ausreichende Informationen vor, damit sie die Lage insbesondere hinsichtlich der Notwendigkeit bewerten kann, ob der Vorteil zu berücksichtigen ist, der einem Wettbewerber in einem Drittland zuteil wird. Verfügt die Kommission nicht über Beweise für die gewährte oder vorgesehene Beihilfe, kann sie ihrer Entscheidung auch die ihr bekannten Gegebenheiten zugrunde legen.

5.2.   Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien

Beihilfen für technische Durchführbarkeitsstudien im Vorfeld der industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung gelten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die anhand der Studienkosten errechnete Beihilfeintensität die folgenden Intensitäten nicht überschreitet:

a)

bei KMU: 75 % für Studien zur Vorbereitung der industriellen Forschung und 50 % für Studien zur Vorbereitung der experimentellen Entwicklung;

b)

bei Großunternehmen: 65 % für Studien zur Vorbereitung der industriellen Forschung und 40 % für Studien zur Vorbereitung der experimentellen Entwicklung.

5.3.   Beihilfen für die Kosten von KMU zum Erwerb gewerblicher Schutzrechte

Beihilfen an KMU für die Kosten im Zusammenhang mit der Erlangung und Validierung von Patenten und anderen gewerblichen Schutzrechten sind nach Maßgabe von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern ihre Beihilfeintensität nicht über die Intensität hinausgeht, bis zu der FuE-Beihilfen für die den Patenten vorausgehenden Forschungstätigkeiten in Betracht gekommen wäre, die zu den betreffenden gewerblichen Schutzrechten geführt haben.

Förderfähige Kosten sind:

a)

sämtliche Kosten, die der Erteilung des gewerblichen Schutzrechts in der ersten Rechtsordnung vorausgehen, einschließlich der Kosten für die Vorbereitung, Einreichung und Durchführung der Anmeldung sowie für eine erneute Anmeldung vor Erteilung des Schutzrechts;

b)

die Kosten für die Übersetzung und sonstige im Hinblick auf die Erteilung oder Validierung des Rechtes in anderen Rechtsordnungen anfallende Kosten;

c)

zur Aufrechterhaltung des Rechts während des amtlichen Prüfverfahrens und bei etwaigen Einspruchsverfahren anfallende Kosten, selbst wenn diese nach der Erteilung des Rechtes entstehen.

5.4.   Beihilfen für junge innovative Unternehmen

Beihilfen für junge innovative Unternehmen gelten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind (36):

a)

Bei dem Begünstigten handelt es sich um ein kleines Unternehmen, das zum Zeitpunkt der Beihilfengewährung weniger als 6 Jahre bestanden hat; und

b)

bei dem Begünstigten handelt es sich um ein innovatives Unternehmen, wenn

i)

der Mitgliedstaat mittels eines Gutachtens von einem externen Sachverständigen u. a. auf der Grundlage eines Geschäftsplans nachweisen kann, dass der Begünstigte in absehbarer Zukunft Produkte, Dienstleistungen oder Verfahren entwickelt, die technisch neu oder verglichen mit dem Stand der Technik in dem jeweiligen Wirtschaftszweig in der Gemeinschaft wesentlich verbessert sind, und die das Risiko eines technischen oder industriellen Misserfolges in sich tragen; oder

ii)

die FuE-Aufwendungen des Begünstigten zumindest in einem der drei Jahre vor Gewährung der Beihilfe oder, im Falle eines neu gegründeten Unternehmens ohne abgeschlossenes Geschäftsjahr im Rahmen des Audit des laufenden Geschäftsjahres, mindestens 15 % seiner gesamten von einem externen Rechnungsprüfer beglaubigten Betriebsausgaben ausmachen;

c)

die Beihilfe beträgt nicht mehr als 1 Mio. EUR. In Fördergebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag darf die Beihilfe nicht mehr als 1,5 Mio. EUR betragen, in Fördergebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag nicht mehr als 1,25 Mio. EUR.

Der Begünstigte darf die Beihilfe nur einmal in dem Zeitraum empfangen, in dem er als junges innovatives Unternehmen anzusehen ist. Die Beihilfe darf zusätzlich zu anderen gemäß diesem Beihilferahmen gewährten Beihilfen, durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 oder eine Nachfolgeregelung freigestellten FuEuI-Beihilfen sowie von der Kommission genehmigten Beihilfen aufgrund der Leitlinien für Risikokapitalbeihilfen gewährt werden.

Andere als FuEuI- oder Risikokapitalbeihilfen dürfen dem Begünstigten erst drei Jahre nach Gewährung der Beihilfe für junge innovative Unternehmen gewährt werden.

5.5.   Beihilfen für Prozess- und Betriebsinnovation im Dienstleistungssektor

Dienstleistungsinnovationen fallen nicht immer unter die unter Abschnitt 5.1 definierten Forschungskategorien, sondern werden typischerweise weniger systematisch vorgenommen, weil sie häufig durch die Interaktion mit Kunden, die Marktnachfrage, die Übernahme von Geschäfts- und Betriebsmodellen und -praktiken aus innovativeren Sektoren oder anderen ähnlichen Bereichen entstehen.

Beihilfen für die Prozess- und Betriebsinnovation bei Dienstleistungen gelten bei einer Höchstintensität von 15 % für Großunternehmen, 25 % für mittlere Unternehmen und 35 % für kleine Unternehmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Großunternehmen kommen für derartige Beihilfen nur in Betracht, wenn sie in der geförderten Tätigkeit mit KMU zusammenarbeiten, wobei das beteiligte KMU zumindest 30 % der gesamten förderbaren Kosten bestreiten muss.

Routinemäßige und in regelmäßigen Abständen erfolgende Änderungen an Produkten, Produktlinien, Herstellungsverfahren, bestehenden Dienstleistungen und an sonstigen laufenden Vorgängen kommen für staatliche Beihilfen nicht in Betracht, selbst wenn diese Änderungen zu Verbesserungen führen.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

a)

Die Betriebsinnovationen müssen stets an die Verwendung und Nutzung von Informations- und Kommunikationstechniken zur Änderung der Abläufe geknüpft sein;

b)

die Innovation ist als ein Projekt mit einem benannten und geeigneten Projektleiter und ausgewiesenen Projektkosten zu formulieren;

c)

das geförderte Projekt muss zur Entwicklung einer Norm, eines Geschäftsmodells, eines Verfahrens oder Konzepts führen, das systematisch wiederholt, möglicherweise zertifiziert und gegebenenfalls patentiert werden kann;

d)

die Prozess- und Betriebsinnovation muss gemessen an dem Stand der Technik in dem jeweiligen Wirtschaftszweig in der Gemeinschaft neu oder wesentlich verbessert sein. Die Neuerung kann von dem Mitgliedstaat z. B. anhand einer genauen Beschreibung der Innovation nachgewiesen werden, um sie mit dem Stand der Verfahren oder betrieblichen Techniken zu vergleichen, die von anderen Unternehmen in demselben Wirtschaftszweig angewandt werden;

e)

das Prozess- oder Betriebsinnovationsprojekt muss ein eindeutiges Maß an Risiko in sich tragen. Dieses Risiko kann von dem Mitgliedstaat z. B. anhand der Projektkosten bezogen auf den Unternehmensumsatz, der für die Entwicklung der neuen Abläufe erforderlichen Zeit, der von der Prozessinnovation erwarteten Gewinne verglichen mit den Vorhabenskosten und der Wahrscheinlichkeit eines Fehlschlags nachgewiesen werden.

Förderfähig sind die gleichen Kosten wie bei Beihilfen für FuE-Projekte (vgl. Abschnitt 5.1). Im Falle der betrieblichen Organisation umfassen die Kosten für Instrumente und Ausrüstungen jedoch ausschließlich die informations- und kommunikationstechnischen Instrumente und Geräte.

5.6.   Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen

Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen gelten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1.

Bei dem Begünstigten handelt es sich um ein KMU;

2.

die Beihilfe beträgt in einem Zeitraum von drei Jahren nicht mehr als 200 000 EUR pro Begünstigten (37);

3.

der Dienstleistungserbringer verfügt über eine nationale oder europäische Zertifizierung. Andernfalls darf sich die Beihilfe auf höchstens 75 % der förderfähigen Kosten erstrecken;

4.

der Begünstigte muss die staatlichen Beihilfen dazu verwenden, um die Leistungen zu Marktpreisen (oder, wenn es sich bei dem Dienstleistungserbringer um eine nicht gewinnorientierte Einrichtung handelt, zu einem Preis, der dessen Kosten zuzüglich einer angemessenen Spanne deckt) zu erwerben.

Folgende Kosten sind förderfähig:

bei Innovationsberatungsdiensten: die Kosten für Betriebsführungsberatung; technische Unterstützung; Technologietransferdienste; Ausbildung; Übernahmeberatung, Schutz des geistigen Eigentums und Handel mit entsprechenden Rechten und Lizenzvereinbarungen; Beratung bei der Nutzung von Normen;

bei innovationsunterstützenden Dienstleistungen: die Kosten für Büroflächen; Datenbanken; Fachbüchereien; Marktforschung; Nutzung von Laboratorien; Gütezeichen, Tests und Zertifizierung.

Handelt es sich beim Erbringer der Dienstleistung um eine nicht gewinnorientierte Einrichtung, kann die Beihilfe in Form eines Preisnachlasses als Differenz zwischen dem gezahlten und dem Marktpreis (oder einem Preis, der die tatsächlichen Kosten sowie eine angemessene Gewinnspanne einschließt) gewährt werden. In diesem Fall schafft der Mitgliedstaat ein System, das die vollständige Transparenz der Kosten für die erbrachte Innovationsberatung und innovationsunterstützende Dienstleistung sowie des vom Begünstigten in etwa gezahlten Preises gewährleistet, so dass die Beihilfe beziffert und geprüft werden kann.

5.7.   Beihilfen für das Ausleihen hochqualifizierten Personals

Beihilfen für das Ausleihen hochqualifizierten Personals, das von einer Forschungseinrichtung oder einem Großunternehmen an ein KMU abgeordnet wird, gelten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Das ausgeliehene Personal darf kein anderes Personal ersetzen, sondern ist in einer neu geschaffenen Funktion in dem begünstigten Unternehmen zu beschäftigen und muss zuvor wenigstens zwei Jahre in der Forschungseinrichtung oder dem Großunternehmen, die das Personal ausleihen, beschäftigt gewesen sein. Das abgeordnete Personal muss innerhalb des KMU in dem Bereich FuEuI arbeiten.

Förderfähig sind sämtliche Personalkosten für das Ausleihen und die Beschäftigung hochqualifizierten Personals einschließlich der Kosten für das Einschalten einer Vermittlungseinrichtung sowie einer Mobilitätszulage für das abgeordnete Personal. Die Beihilfehöchstintensität beträgt 50 % der förderfähigen Kosten für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren je Unternehmen und ausgeliehener Person.

Diese Bestimmung erstreckt sich nicht auf eigentliche Beratungskosten (Bezahlung von Leistungen, die von einem Experten erbracht werden, der in dem Unternehmen nicht beschäftigt ist), die unter die Regeln für KMU-Beihilfen fallen (38).

5.8.   Beihilfen für Innovationskerne

Investitionsbeihilfen für den Aufbau, die Erweiterung und Belebung von Innovationskernen dürfen ausschließlich der den Innovationskern betreibenden juristischen Person gewährt werden. Dieser juristischen Person obliegt die Verwaltung der Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten des Innovationskerns im Hinblick auf Nutzung und Zugang. Der Zugang zu Räumlichkeiten, Anlagen und Tätigkeiten des Innovationskerns muss unbeschränkt gewährt werden, und Nutzungsgebühren müssen den Kosten entsprechen.

Beihilfen dieser Art dürfen für die folgenden Einrichtungen gewährt werden:

Ausbildungseinrichtungen und Forschungszentren;

frei zugängliche Forschungsinfrastrukturen: Laboratorien, Prüfeinrichtungen;

Breitbandnetzwerk-Infrastrukturen.

Die Beihilfehöchstintensität beträgt 15 %.

In Gebieten, die unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag fallen, darf die Regionalbeihilfe-Intensität nach Auffassung der Kommission folgende Werte nicht überschreiten:

30 % in Gebieten mit weniger als 75 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-25, in Gebieten in äußerster Randlage mit einem höheren Pro-Kopf-BIP und, bis zum 1. Januar 2011, in vom statistischen Effekt betroffenen Regionen (39);

40 % in Gebieten mit einem Pro-Kopf-BIP von weniger als 60 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-25;

50 % in Gebieten mit einem Pro-Kopf-BIP von weniger als 45 % des durchschnittlichen Pro-Kopf-BIP der EU-25.

Unter Berücksichtigung ihrer besonderen Nachteile haben Gebiete in äußerster Randlage mit einem Pro-Kopf-BIP von weniger als 75 % des EU-25-Durchschnitts Anspruch auf einen Zuschlag von 20 % und von 10 % in den übrigen Fällen.

Die vom statistischen Effekt betroffenen Regionen, die ab dem 1. Januar 2011 unter Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag fallen, können mit einer Beihilfeintensität von 20 % gefördert werden.

Bei Beihilfen an KMU werden die Beihilfehöchstintensitäten um 20 Prozentpunkte für kleine und um 10 Prozentpunkte für mittlere Unternehmen angehoben.

Förderfähige Kosten sind die Kosten für Investitionen in Grundstücke, Gebäude, Maschinen und Ausrüstungen.

Betriebsbeihilfen zur Belebung von Innovationskernen können der juristischen Person gewährt werden, die die betreffende Einrichtung verwaltet. Außerdem müssen diese Beihilfen zeitlich begrenzt und grundsätzlich degressiv sein, so dass sie einen Anreiz darstellen, um innerhalb eines angemessenen Zeitraums den Grundsatz der Preiswahrheit und -klarheit zu respektieren.

Derartige Beihilfen sind auf fünf Jahre zu befristen, wenn sie degressiv gestaffelt sind. Die Beihilfeintensität darf im ersten Jahr 100 % betragen, muss aber linear bis Ende des fünften Jahres auf Null zurückgehen. Nicht degressive Beihilfen dürfen ebenfalls für bis zu fünf Jahren gewährt werden, aber ihre Intensität beschränkt sich auf 50 % der förderbaren Kosten. In ausreichend begründeten Fällen, in denen der anmeldende Mitgliedstaat aussagekräftige Beweise vorlegt, dürfen Beihilfen zur Belebung von Innovationskernen auch für einen längeren Zeitraum von bis zu 10 Jahren gewährt werden.

Die förderbaren Kosten umfassen die Kosten für Personal und Verwaltung, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit folgenden Tätigkeiten stehen:

Werbung, um neue Unternehmen zur Mitwirkung zu gewinnen;

Verwaltung der frei zugänglichen Anlagen;

Organisation von Bildungsmaßnahmen, Workshops und Konferenzen zur Wissensvermittlung und zur Vernetzung der Mitglieder.

Bei der Anmeldung von Investitionsbeihilfen oder Beihilfen für die Belebung von Investitionskernen muss der Mitgliedstaat eine Analyse der technischen Spezialisierung des Kernes, des vorhandenen Potenzials in der Region, der bestehenden Forschungskapazität, des Vorhandenseins von Investitionskernen in der Gemeinschaft mit ähnlicher Ausrichtung und des potenziellen Marktvolumens der Tätigkeiten des Investitionskernes beifügen.

Maßnahmen, durch die die Mitgliedstaaten innovative Infrastrukturen fördern, die frei zugänglich in nicht gewinnorientierten Forschungseinrichtungen unterhalten werden, sollten an Hand der Bestimmungen des Abschnitts 3.1. gewürdigt werden.

6.   ANREIZEFFEKT UND NOTWENDIGKEIT DER BEIHILFE

Staatliche Beihilfen müssen einen Anreizeffekt aufweisen, d. h. das Verhalten des Begünstigten dahingehend ändern, dass er zu verstärkter FuEuI-Tätigkeit veranlasst wird. Die Beihilfen sollten dazu führen, dass die FuEuI-Tätigkeit von Umfang, Reichweite, den aufgewendeten Mitteln oder der Geschwindigkeit her gesteigert wird.

Die Kommission schließt einen solchen Anreizeffekt aus, wenn die FuEuI-Tätigkeit (40) bereits begonnen wurde, bevor der Begünstigte bei den nationalen Behörden einen Beihilfeantrag einreichte.

Sofern das geförderte FuEuI-Vorhaben nicht vor dem Stellen eines Beihilfeantrags begonnen wurde, sieht die Kommission im Falle der folgenden Beihilfemaßnahmen den Anreizeffekt automatisch als gegeben an:

Projektbeihilfen und Durchführbarkeitsstudien, bei denen die Beihilfe einem KMU gewährt wird und der Beihilfebetrag je KMU und Vorhaben unter 7,5 Mio. EUR liegt;

Beihilfen für von KMU zu tragende Kosten für gewerbliche Schutzrechte;

Beihilfen für junge innovative Unternehmen;

Beihilfen für Innovationsberatungsdienste und innovationsunterstützende Dienstleistungen;

Beihilfen zur Ausleihung hochqualifizierten Personals.

Für sämtliche übrige Maßnahmen (41) verlangt die Kommission, dass der Anreizeffekt von den anmeldenden Mitgliedstaaten nachgewiesen wird.

Um zu überprüfen, ob die geplante Beihilfe dem Empfänger zur Veränderung seines Verhaltens und zur Intensivierung seiner FuEuI-Tätigkeiten veranlassen wird, ist für sämtliche von der Kommission zu würdigende Einzelmaßnahmen vom Mitgliedstaat eine Ex-ante-Bewertung der gesteigerten FuEuI-Tätigkeit vorzulegen, die auf einem Vergleich der Situation ohne Beihilfe mit der Situation nach Beihilfegewährung basiert. Dabei können, zusammen mit sonstigen Zahlenangaben und/oder qualitativen Faktoren, die vom anmeldenden Mitgliedstaat vorgelegt werden, folgende Kriterien herangezogen werden:

Erhöhung des Projektumfangs: Erhöhung der Gesamtkosten des Vorhabens (ohne die Ausgabenminderung des Begünstigten im Verhältnis zur Durchführung des Vorhabens ohne Beihilfe); Anstieg der Zahl der in FuEuI tätigen Mitarbeiter;

Erhöhung der Projektreichweite: Zunahme der erwarteten Projektergebnisse; ehrgeizigere Projektziele, z. B. größere Wahrscheinlichkeit eines wissenschaftlichen oder technologischen Durchbruchs oder einer größeren Gefahr des Scheiterns (wegen der höheren Risiken des Vorhabens, seiner Langfristigkeit oder der Ungewissheit der Ergebnisse);

Beschleunigung des Vorhabens: früherer Projektabschluss gegenüber einer Durchführung ohne Beihilfe;

Aufstockung der Gesamtaufwendungen für FuEuI: Erhöhung der Gesamtaufwendungen für FuEuI durch den Begünstigten, Änderung des Mittelansatzes (ohne dass die Mittel für andere Vorhaben entsprechend verringert werden); vermehrte FuEuI-Aufwendungen des Begünstigten im Verhältnis zum Gesamtumsatz.

Sofern zumindest bei einem dieser Faktoren signifikante Veränderungen unter Berücksichtigung des normalen Verhaltens eines Unternehmens in dem betreffenden Wirtschaftszweig nachgewiesen werden können, nimmt die Kommission im Regelfall an, dass die geplante Beihilfe einen Anreizeffekt aufweist.

Im Falle einer eingehenden Würdigung einer Einzelmaßnahme können diese Indikatoren zum Nachweis des Anreizeffekts nicht ausreichen, so dass die Kommission zusätzlicher Belege bedarf.

Bei der Würdigung einer Beihilferegelung gelten die Voraussetzungen für einen Anreizeffekt als erfüllt, wenn der Mitgliedstaat sich verpflichtet, Einzelbeihilfen im Rahmen der genehmigten Regelung nur zu gewähren, nachdem er sich vergewissert hat, dass ein Anreizeffekt vorliegt, und über die Durchführung der genehmigten Beihilferegelung jährliche Berichte vorzulegen. In den Jahresberichten legt der Mitgliedstaat dar, wie er den Anreizeffekt der Beihilfe vor ihrer Gewährung unter Heranziehung der genannten quantitativen und qualitativen Kriterien geprüft hat.

7.   EINGEHENDE WÜRDIGUNG DER VEREINBARKEIT DER BEIHILFE

Die Kommission geht davon aus, dass eine Intensivierung der FuE-Tätigkeiten in der Gemeinschaft im gemeinsamen Interesse der Gemeinschaft liegt, da man erwarten kann, dass sie in erheblichem Maße zum Wachstum, zum Wohlstand und zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen. Dabei erkennt sie an, dass zielgerichtete staatliche Beihilfen eine positive Rolle spielen, wenn sie die richtigen Anreize schaffen, damit die Unternehmen ihre FuEuI-Tätigkeiten steigern. Staatliche Beihilfen können jedoch zu erheblichen Verfälschungen des Wettbewerbs führen, die bedacht werden müssen.

7.1.   Eingehend zu würdigende Maßnahmen

Bei den nachstehenden Maßnahmen nimmt die Kommission angesichts des höheren Risikos einer Wettbewerbsverfälschung eine eingehendere Würdigung vor.

Unter eine Gruppenfreistellungsverordnung fallende Maßnahmen:

in allen Fällen, in denen gemäß einer Gruppenfreistellungsverordnung die Beihilfen bei der Kommission einzeln angemeldet werden müssen.

Unter den vorliegenden Gemeinschaftsrahmen fallende Maßnahmen:

Bei Überschreiten der folgenden Beihilfebeträge:

im Falle von Projektbeihilfen  (42) und Durchführbarkeitsstudien

bei Projekten, die überwiegend die Grundlagenforschung (43) betreffen: 20 Mio. EUR je Unternehmen und Vorhaben/Durchführbarkeitsstudie;

bei Projekten, die überwiegend die industrielle Forschung (44) betreffen: 10 Mio. EUR je Unternehmen und Vorhaben/Durchführbarkeitsstudie;

bei allen anderen Projekten: 7,5 Mio. EUR je Unternehmen und Projekt/Durchführbarkeitsstudie;

im Falle der Prozess- oder Betriebsinnovation im Dienstleistungssektor: 5 Mio. EUR je Unternehmen und Vorhaben;

im Falle von Innovationskernen (je Kern): 5 Mio. EUR.

Mit dieser eingehenden Würdigung soll gewährleistet werden, dass die hohen Beträge der FuEuI-Beihilfen den Wettbewerb nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße verfälschen, sondern das gemeinsame Interesse fördern. Dies ist der Fall, wenn der Nutzen der staatlichen Beihilfen durch zusätzliche FuEuI die Gefahren für Wettbewerb und Handel überwiegt.

Bezugsgröße für die Würdigung ist das jeweilige wettbewerbsverfälschende Potenzial einer Beihilfe. Die Tatsache, dass eine eingehende Würdigung durchgeführt wird, bedeutet daher nicht, dass ein förmliches Untersuchungsverfahren eingeleitet werden muss, was bei bestimmten Maßnahmen jedoch der Fall sein kann.

Unter der Voraussetzung, dass die Mitgliedstaaten uneingeschränkt zusammenarbeiten und ausreichende Informationen bereitstellen, bemüht sich die Kommission um einen raschen Abschluss ihrer Untersuchung.

7.2.   Verfahren der eingehenden Würdigung: FuEuI-Kriterien für die wirtschaftliche Bewertung bestimmter Einzelfälle

Es folgen einige Hinweise zu der Art von Information, die die Kommission benötigt und den Verfahren, die sie anwendet, wenn sie Maßnahmen einer eingehenden Würdigung unterzieht. Dadurch sollen die Entscheidungen der Kommission und die diesen zugrunde liegenden Erwägungen transparent und vorhersehbar werden, und auf diese Weise Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit hergestellt werden.

Die eingehende Würdigung erfolgt anhand der folgenden positiven und negativen Elemente, die zusätzlich zu den in Kapitel 5 dargelegten Kriterien gewürdigt werden. In einigen Fällen kann die Anwendbarkeit und die Gewichtung dieser Elemente von der Art oder dem Zweck der Beihilfe abhängen. Das Ausmaß der vorzunehmenden Bewertung hängt von dem Risiko der Wettbewerbsverfälschung ab. Deshalb hängt der Umfang der Untersuchung von den Gegebenheiten des Falles ab. Staatliche Beihilfen für vom Markt weit entfernte Tätigkeiten unterliegen daher in geringerem Maße einer umfangreichen Würdigung.

Die Mitgliedstaaten sind aufgefordert, alle Elemente vorzulegen, die sie für die Würdigung eines Falles für nützlich halten. Dabei sollten sie sich insbesondere auf Auswertungen früherer Beihilferegelungen oder -maßnahmen, von der gewährenden Behörde erstellte Auswirkungsanalysen, Risikobewertungen, Jahresabschlüsse, interne Geschäftspläne, die von den Unternehmen für wichtige Vorhaben umgesetzt werden sollen, Stellungnahmen von Sachverständigen und sonstige FuEuI-bezogene Studien stützen.

7.3.   Positive Auswirkungen der Beihilfe

Die Tatsache, dass die Beihilfe Unternehmen veranlasst, FuEuI in der Gemeinschaft zu betreiben, die sie ohne die Beihilfe nicht unternommen hätten, ist das wichtigste positive Element, das bei der Würdigung der Vereinbarkeit der Beihilfe zu würdigen ist.

Hierbei berücksichtigt die Kommission insbesondere Folgendes:

die Nettozunahme der von dem Unternehmen unternommenen FuEuI;

den Beitrag der Maßnahme zur allgemeinen Verbesserung der FuEuI-Maßnahmen in dem betreffenden Sektor;

den Beitrag der Maßnahme zur Verbesserung der Lage von FuEuI in der Gemeinschaft im internationalen Kontext.

7.3.1.   Vorliegen eines Marktversagens

Wie in Kapitel 1 dargelegt, sind staatliche Maßnahmen zur Erhöhung von FuEuI-Tätigkeiten in einem Sektor nur förderbar, wenn der Markt aus eigenem Antrieb ein bestmögliches Ergebnis nicht erbringt. Es ist nachgewiesen, dass ein Versagen des Marktes in bestimmten Bereichen das Ausmaß von FuEuI in der Gemeinschaft insgesamt beeinträchtigt. Es sind jedoch nicht alle Unternehmen und Wirtschaftszweige im gleichen Ausmaß diesem Marktversagen ausgesetzt. Deshalb sollte der betreffende Mitgliedstaat bei Maßnahmen, die einer eingehenden Würdigung unterliegen, ausreichende Informationen darüber vorlegen, ob die Beihilfe ein allgemeines Marktversagen bei FuEuI in der Gemeinschaft oder ein bestimmtes Marktversagen beheben soll.

Je nach dem in Rede stehenden spezifischen Marktversagen berücksichtigt die Kommission folgende Elemente:

Wissens-Spillover: das Ausmaß der geplanten Verbreitung von Informationen; die Besonderheit des erworbenen Wissens; das Vorhandensein von Rechten zum Schutz des geistigen Eigentums.

Unvollständige und asymmetrische Informationen: Höhe des Risikos und der Komplexität der Forschung; Bedarf an Fremdfinanzierung; besondere Anforderungen des Begünstigten an Fremdfinanzierung

Koordinationsversagen: Anzahl der zusammenarbeitenden Unternehmen; Kooperationsgrad; abweichende Interessen der Kooperationspartner; Schwierigkeiten bei der Gestaltung von Verträgen; Schwierigkeiten von Dritten bei der Koordinierung der Kooperation.

Bei staatlichen Beihilfen für FuEuI-Projekte oder Tätigkeiten in Fördergebieten wird von der Kommission Folgendes berücksichtigt: i) Nachteile, die durch die Randlage oder sonstige regionale Besonderheiten entstehen, ii) spezifische lokale Wirtschaftsdaten, soziale und/oder historische Gründe für die geringe FuEuI-Tätigkeit im Vergleich zum entsprechenden Durchschnitt und/oder zur Situation im betreffenden Land und/oder in der Gemeinschaft sowie iii) sonstige einschlägige Indikatoren, die auf erhöhtes Marktversagen hinweisen.

7.3.2.   Geeignetes Instrument

Staatliche Beihilfen für FuEuI können in Abweichung vom allgemeinen Beihilfeverbot gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag genehmigt werden, wenn sie erforderlich sind, um ein Ziel von gemeinsamem Interesse zu verfolgen. Ein wichtiger Gesichtspunkt bei der Abwägungsprüfung ist die Frage, ob und in welchem Ausmaß staatliche FuEuI-Beihilfen als ein geeignetes Instrument zur Steigerung der FuEuI-Tätigkeiten angesehen werden können, wenn mit anderen, weniger wettbewerbsverfälschenden Mitteln die gleichen Ergebnisse erzielt werden könnten.

Bei der Würdigung der Vereinbarkeit berücksichtigt die Kommission insbesondere Folgenabschätzungen, die der betreffende Mitgliedstaat möglicherweise für die geplante Maßnahme durchgeführt hat. Der Kommission vorgelegte Maßnahmen, bei denen der Mitgliedstaat andere Vorgehensweisen erwogen hat und für die festgestellt wurde, dass die Anwendung eines selektiven Instruments wie eine staatliche Beihilfe Vorteile erbringt, gelten als ein geeignetes Instrument.

7.3.3.   Anreizeffekt und Notwendigkeit der Beihilfe

Die Ermittlung des Anreizeffekts einer Beihilfemaßnahme ist der wichtigste Bestandteil bei der Analyse einer staatlichen FuEuI-Beihilfe. Damit soll festgestellt werden, ob die geplante Beihilfe die Unternehmen veranlassen wird, FuEuI zu betreiben, die sie ohne die Beihilfe nicht unternommen hätten.

In Kapitel 6 sind mehrere Indikatoren aufgeführt, anhand deren die Mitgliedstaaten einen Anreizeffekt nachweisen können. Wenn jedoch eine Maßnahme einer eingehenden Würdigung unterzogen wird, verlangt die Kommission, dass die Anreizwirkung der Beihilfe genauer dargelegt wird, um unzulässige Verfälschungen des Wettbewerbs zu verhindern.

Bei dieser Analyse berücksichtigt die Kommission neben den in Kapitel 6 erwähnten Bezugsgrößen Folgendes:

Spezifizierung der beabsichtigten Veränderung: Genau anzugeben ist, welche Veränderung des Verhaltens durch die staatliche Beihilfe bezweckt wird (Auslösung eines neuen Vorhabens, Reichweite, Umfang und Durchführungszeit eines gestärkten Vorhabens)

Kontrafaktische Analyse: Die Verhaltensänderung muss durch eine kontrafaktische Analyse erhärtet werden: Welches wäre der Umfang der beabsichtigten Forschungstätigkeit mit und ohne Beihilfe? Der Unterschied zwischen den beiden Varianten gilt als die Auswirkung der Beihilfemaßnahme und beschreibt den Anreizeffekt.

Höhe der Rentabilität: Wenn ein Vorhaben für ein Unternehmen nicht rentabel wäre, für die Gesellschaft aber von großem Nutzen wäre, ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass die Beihilfe einen Anreizeffekt hat. Um die Gesamtrentabilität (oder deren Fehlen) des Vorhabens zu ermitteln, können Auswertungsmethoden angewandt werden, die in dem betreffenden Wirtschaftszweig üblicherweise zur Anwendung kommen (45).

Investitionsbetrag und Zeithorizont der Rückflüsse: Hohe Anfangsinvestitionen, ein niedriger Betrag des aneigbarer Rückflusses und ein beträchtlicher Anteil von Einnahmen, die erst in sehr ferner Zukunft entstehen, gelten als positive Elemente bei der Ermittlung der Anreizwirkung.

Ausmaß des mit einem Forschungsvorhaben verbundenen Risikos: Anhand z. B. von Durchführbarkeitsstudien, Risikobewertungen und Sachverständigengutachten ist bei der Bewertung des Risikos insbesondere folgendes zu berücksichtigen: die Endgültigkeit der Investition, die Wahrscheinlichkeit des geschäftlichen Misserfolgs, das Risiko, dass das Vorhaben weniger produktiv als erwartet ausfallen wird, das Risiko, dass die Durchführung des Vorhabens andere Tätigkeiten schwächen könnte und das Risiko, dass die Vorhabenskosten die finanzielle Rentabilität des Unternehmens schwächen. Bei staatlichen Beihilfen für FuEuI-Projekte oder Tätigkeiten in Fördergebieten berücksichtigt die Kommission auch die Nachteile, die durch die Randlage oder sonstige regionale Besonderheiten entstehen und sich negativ auf das mit dem Forschungsvorhaben verbundene Risiko auswirkt.

Fortlaufende Auswertung: Maßnahmen, für die (einfache) Pilotprojekte vorgesehen sind oder in denen bestimmte Eckwerte definiert sind, bei deren Erreichen ein erfolgloses Vorhaben abgebrochen wird und die eine öffentlich zugängliche Ex-post-Überwachung vorsehen, werden bei der Bewertung des Anreizeffektes positiver eingestuft.

7.3.4.   Verhältnismäßigkeit der Beihilfe

Unabhängig von den in Kapitel 5 erwähnten Kriterien sollte der betreffende Mitgliedstaat folgende zusätzliche Informationen vorlegen:

Offenes Auswahlverfahren: Wenn es für die Durchführung eines FuEuI-Vorhabens in einem Mitgliedstaat mehrere (potenzielle) Bewerber gibt, ist das Verhältnismäßigkeitserfordernis leichter zu erfüllen, wenn das Vorhaben auf der Grundlage transparenter, objektiver und nicht diskriminierender Kriterien vergeben worden ist.

Erforderlicher Mindestbetrag: Die Mitgliedstaaten müssen erklären, wie der betreffende Betrag ermittelt wurde, und gewährleisten, dass er auf den erforderlichen Mindestbetrag begrenzt ist.

7.4.   Analyse der Wettbewerbs- und Handelsverzerrungen

FuEuI-Beihilfen können sich auf zwei Ebenen auf den Wettbewerb auswirken: i) im Innovationsprozess, d. h. auf den FuEuI-bezogenen Wettbewerb, der stattfindet, bevor die Produkte auf den Markt gelangen, und ii) auf den Produktmärkten, auf denen die Ergebnisse der FuEuI-Tätigkeiten genutzt werden.

Bei der Würdigung der nachteiligen Wirkungen einer Beihilfemaßnahme konzentriert die Kommission ihre Analyse der Wettbewerbsverzerrungen auf die vorhersehbaren Auswirkungen der FuEuI-Beihilfe auf den Wettbewerb zwischen Unternehmen in den betreffenden Produktmärkten. Die Kommission misst den Risiken für Wettbewerb und Handel, die in absehbarer Zukunft und mit höherer Wahrscheinlichkeiten eintreten, mehr Bedeutung zu.

Die Wettbewerbsauswirkungen im Innovationsprozess sind insofern von Bedeutung, als sie sich auf das Ergebnis des zukünftigen Wettbewerbs auf dem Produktmarkt auswirken. In bestimmten Fällen werden die Ergebnisse der FuEuI-Tätigkeiten wie z. B. Rechte des geistigen Eigentums in so genannten Technologiemärkten z. B. durch die Erteilung von Patentlizenzen gehandelt. In diesen Fällen kann die Kommission auch die Auswirkungen der Beihilfe auf den Wettbewerb in den Technologiemärkten in Betracht ziehen.

Forschung, Entwicklung und Innovation haben auf die Produktmärkte weitgehend dynamische Auswirkungen, weshalb die Analyse in die Zukunft gerichtet sein muss. In vielen Fällen lässt sich ein und dieselbe innovative Tätigkeit mit verschiedenen zukünftigen Produktmärkten in Zusammenhang bringen. Wenn dies zutrifft, werden die Auswirkungen staatlicher Beihilfen in allen betroffenen Märkten untersucht.

FuEuI-Beihilfen können den Wettbewerb auf den Produktmärkten auf drei verschiedene Weisen verfälschen:

1.

Verzerrung der dynamischen Investitionsanreize für die Marktteilnehmer (Verdrängungseffekt) durch FuEuI-Beihilfen;

2.

Schaffung oder Aufrechterhaltung von Marktmacht durch FuEuI-Beihilfen;

3.

Festigung ineffizienter Marktstrukturen durch FuEuI-Beihilfen.

Staatliche Beihilfen können auch nachteilige Auswirkungen auf den Handel im Gemeinsamen Markt haben. Vor allem wenn FuEuI-Beihilfen zum Herausdrängen von Wettbewerbern führen, kann es zur Verlagerung von Handelsströmen und Produktionsstandorten kommen.

7.4.1.   Verzerrung dynamischer Anreize

Die hauptsächliche Kritik an FuEuI-Beihilfen für Unternehmen besagt, dass die dynamischen Investitionsanreize der Wettbewerber verfälscht werden. Wenn ein Unternehmen Beihilfen erhält, erhöht dies in der Regel die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs seiner FuEuI-Anstrengungen, was in der Zukunft zu einer stärkeren Präsenz auf den Produktmärkten führt. Diese verstärkte Präsenz kann die Wettbewerber veranlassen, den Umfang ihrer ursprünglichen Investitionspläne zu verringern (Verdrängungswirkung).

Bei ihrer Bewertung berücksichtigt die Kommission Folgendes:

Beihilfebetrag: Bei besonders hohen Beihilfebeträgen sind beträchtliche Verdrängungseffekte wahrscheinlicher. Der jeweilige Umfang des Beihilfebetrages wird an den gesamten privaten FuEuI-Ausgaben in dem betreffenden Sektor und den von den Hauptanbietern aufgewendeten Beträgen gemessen.

Marktnähe/Beihilfeart: Mit zunehmender Marktnähe der durch eine Beihilfe geförderten FuEuI-Tätigkeit nimmt die Wahrscheinlichkeit zu, dass erhebliche Verdrängungswirkungen entstehen.

Offenes Auswahlverfahren: Die Gewährung der Beihilfen auf der Grundlage objektiver und nicht diskriminierender Kriterien wird von der Kommission positiver bewertet.

Austrittsschranken: Die Wettbewerber werden eher geneigt sein, ihre Investitionen aufrechtzuerhalten oder sogar zu erhöhen, wenn die Schranken zur Aufgabe des Innovationsprozesses hoch sind. Dies kann der Fall sein, wenn ein Großteil der früheren Investitionsausgaben des Wettbewerbers in eine bestimmte FuEuI-Technologie gebunden sind.

Wettbewerbsanreize für einen zukünftigen Markt: FuEuI-Beihilfen können dazu führen, dass die Wettbewerber des Begünstigten auf den Wettbewerb um einen zukünftigen Markt verzichten, da die mit der Beihilfe verbundenen Vorteile (hinsichtlich des Maßes an technischem Vorsprung oder zeitlicher Vorteile) die Rentabilität eines zukünftigen Markteintritts für die Wettbewerber verringern.

Produktdifferenzierung und Intensität des Wettbewerbs: Wenn die Produktinnovation auf die Entwicklung differenzierter Produkte (bezogen z. B. auf bestimmte Marken, Normen, Techniken, Verbrauchergruppen) gerichtet ist, sind die Wettbewerber davon in der Regel weniger stark betroffen. Dasselbe gilt, wenn viele effektive Wettbewerber auf dem Markt vertreten sind.

7.4.2.   Schaffung von Marktmacht

Beihilfen zur Förderung von FuEuI können wettbewerbsverfälschende Wirkungen durch die Verstärkung oder Aufrechterhaltung der in Produktmärkten bestehenden Marktmacht haben. Marktmacht ist das Vermögen, die Marktpreise, die Produktion, die Vielfalt oder Qualität von Waren und Dienstleistungen und sonstige Parameter des Wettbewerbs über einen erheblichen Zeitraum zum Nachteil der Verbraucher zu beeinflussen. Die Kommission prüft das Ausmaß der Marktmacht zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe und die als Ergebnis der Beihilfe zu erwartende Änderung der Marktmacht.

Mit besonderer Sorge betrachtet die Kommission diejenigen FuEuI-Maßnahmen, die es dem Begünstigten ermöglichen, Marktmacht, die er in bestehenden Produktmärkten ausübt, auf zukünftige Produktmärkte zu übertragen oder sogar zu verstärken. Deshalb ist es unwahrscheinlich, dass in Märkten, in denen jeder Beihilfebegünstigte einen Anteil von weniger als 25 % hält und in Märkten mit einer Marktkonzentration entsprechend einem Herfindahl-Hirschman-Index (HHI) von unter 2 000 Wettbewerbsbedenken hinsichtlich Marktmacht ausgemacht werden.

Bei ihrer Bewertung berücksichtigt die Kommission Folgendes:

Marktmacht des Beihilfebegünstigten und Marktstruktur: Wenn der Begünstigte bereits eine beherrschende Stellung in einem Produktmarkt einnimmt, könnte die Beihilfe diese Marktbeherrschung durch eine weitere Schwächung der Gegenmacht stärken, die die Wettbewerber des begünstigten Unternehmens ausüben. Außerdem können staatliche Beihilfen spürbare Auswirkungen in oligopolistischen Märkten haben, auf denen nur wenige Anbieter vertreten sind.

Höhe der Zutrittsschranken: Im Bereich von FuEuI können die Zutrittsschranken für Neuzugänger hoch sein. Hierzu zählen Schranken rechtlicher Art (insbesondere Rechte des geistigen Eigentums), Größen- und Verbundvorteile, Schranken beim Zugang zu Netzwerken und Infrastrukturen und sonstige strategische Schranken für den Markteintritt oder das Wachstum.

Nachfragemacht: Die Marktmacht eines Unternehmens kann durch die Marktstellung der Abnehmer eingeschränkt werden. Das Vorhandensein starker Abnehmer kann bewirken, dass die Feststellung einer starken Marktstellung abzuschwächen ist, wenn man davon ausgehen kann, dass die Käufer versuchen werden, ausreichenden Wettbewerb im Markt zu erlangen.

Auswahlprozess: Beihilfen, die es den Unternehmen mit starker Marktstellung ermöglichen, den Auswahlprozess zu beeinflussen, z. B. wenn sie das Recht haben, Unternehmen im Auswahlprozess zu empfehlen oder den Forschungspfad auf eine Weise zu beeinflussen, die alternative Pfade ungerechtfertigt benachteiligt, können Wettbewerbsbedenken aufwerfen.

7.4.3.   Aufrechterhaltung ineffizienter Marktstrukturen

FuEuI-Beihilfen, die nicht hinreichend zielgerichtet sind, können ineffiziente Unternehmen fördern und dadurch zu Marktstrukturen führen, in denen viele Teilnehmer weit unterhalb einer effizienten Größe agieren. Bei ihrer Analyse prüft die Kommission, ob die Beihilfe in Märkten mit Überschusskapazitäten, für schrumpfende Wirtschaftszweige oder in sensitiven Sektoren gewährt wird. Die Wettbewerbsbedenken werden geringer sein, wenn die FuEuI-Beihilfen auf eine Förderung der Wachstumsdynamik des Wirtschaftszweiges vor allem durch die Einführung neuer Techniken abzielen.

7.5.   Abwägung und Entscheidung

Anhand der positiven und negativen Elemente trifft die Kommission eine Abwägung zwischen den Auswirkungen der Maßnahme, um festzustellen, ob die Wettbewerbsverfälschungen die Handelsbedingungen in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigen. Die Analyse beruht in jedem Einzelfall auf einer Gesamtwürdigung der absehbaren positiven und nachteiligen Auswirkungen der staatlichen Beihilfe. Dabei wendet die Kommission die in den Abschnitten 7.3 und 7.4 dargelegten Kriterien nicht mechanisch an, sondern nimmt eine Gesamtwürdigung gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vor.

Die Kommission kann ohne Eröffnung eines förmlichen Verfahrens gegen eine angemeldete Beihilfe keine Einwände erheben, oder nach dem förmlichen Untersuchungsverfahren gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 beschließen, das Verfahren mit einer Entscheidung nach Artikel 7 der genannten Verordnung einzustellen. Erlässt sie eine Entscheidung nach Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, so kann sie diese mit den folgenden Bedingungen versehen, die Verfälschungen des Wettbewerbs oder Auswirkungen auf den Handel verringern sollen und verhältnismäßig sein müssen:

niedrigere als die nach Kapitel 5 zulässigen Beihilfeintensitäten einschließlich Rückforderungsmechanismen und verschiedene Bedingungen zur Rückzahlung von Vorschüssen;

Verbreitung von Ergebnissen, Zusammenarbeit und sonstige Verhaltenszusagen;

Trennung der Bücher, um eine Überkreuzsubventionierung zwischen Märkten zu verhindern, wenn der Begünstigte in mehreren Märkten tätig ist;

keine Diskriminierung anderer potenzieller Begünstigter (Verringerung der Selektivität).

8.   KUMULIERUNG

Hinsichtlich der Kumulierung gelten die Obergrenzen gemäß diesem Gemeinschaftsrahmen unabhängig davon, ob die Förderung des Vorhabens ausschließlich aus staatlichen Quellen oder zum Teil von der Gemeinschaft finanziert wird, mit Ausnahme der besonderen und begrenzten Bedingungen für die Gemeinschaftsfinanzierung im Rahmen der jeweiligen FuE-Rahmenprogramme, die gemäß Titel XVIII des EG-Vertrags bzw. Titel II des Euratom-Vertrags erlassen werden.

Sind die Ausgaben nicht nur für FuEuI, sondern auch vollständig oder teilweise für andere Zwecke förderbar, gilt für den gemeinsamen Anteil die günstigste Obergrenze der anwendbaren Bestimmungen. Diese Begrenzung gilt nicht für Beihilfen nach den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen (46).

Beihilfen für FuEuI dürfen nicht mit einer De-minimis-Förderung der gleichen förderbaren Kosten kumuliert werden, um die mit diesem Gemeinschaftsrahmen festgelegten Beihilfehöchstintensitäten zu umgehen.

9.   BESONDERE REGELN FÜR DIE LANDWIRTSCHAFT UND FISCHEREI

Hinsichtlich FuEuI-Beihilfen für die in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Produkte, und abweichend von den Intensitätsbeschränkungen oder Ergänzungen, die an anderer Stelle in diesem Gemeinschaftsrahmen aufgeführt sind, erlaubt die Kommission weiterhin eine Beihilfeintensität von bis zu 100 %, sofern in jedem Einzelfall die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sind:

Sie sind von allgemeinem Interesse für den betreffenden Wirtschaftszweig oder Teilsektor;

Informationen über die Durchführung der Forschungsarbeiten und deren Zweck werden vor Beginn der Arbeiten im Internet veröffentlicht. Hinzuzufügen ist das ungefähre Datum der zu erwartenden Ergebnisse mit Internet-Adresse sowie der Vermerk, dass die Ergebnisse unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden;

die Forschungsergebnisse werden für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren im Internet einsehbar gemacht. Sie sind dort nicht später als andere Informationen zu veröffentlichen, die Mitgliedern einer beliebigen Einrichtung bekannt gegeben werden;

die Beihilfen müssen der Forschungseinrichtung oder der Behörde direkt gewährt werden; die direkte Gewährung von anderen als Forschungsbeihilfen an ein Unternehmen, das landwirtschaftliche Erzeugnisse herstellt, verarbeitet oder vermarktet, und die Preisstützung für Hersteller dieser Erzeugnisse ist nicht zulässig.

Die Kommission wird Beihilfen für Zusammenarbeit gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (47) genehmigen, wenn solche Zusammenarbeit für die gemeinschaftliche Kofinanzierung unter diesem Artikel zugelassen worden ist und/oder die staatliche Beihilfe als zusätzliche Finanzierung gemäß Artikel 89 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 unter denselben Voraussetzungen und mit derselben Intensität wie die Kofinanzierung gewährt wird.

FuE-Beihilfen für Erzeugnisse, die in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführt sind und die Voraussetzungen des vorliegenden Kapitels nicht erfüllen, sind gemäß den Regeln dieses Gemeinschaftsrahmens zu prüfen.

10.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

10.1.   Berichterstattung und Überwachung

10.1.1.   Jahresberichte

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 und der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (48) müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Jahresberichte vorlegen.

Zusätzlich zu diesen Vorschriften müssen die Jahresberichte über FuEuI-Beihilfen für jede Maßnahme einschließlich der Gewährung von Beihilfen im Rahmen einer genehmigten Regelung Folgendes enthalten:

den Namen des Begünstigten;

den Beihilfebetrag je Begünstigtem;

die Beihilfeintensität;

die Wirtschaftszweige, in denen die geförderten Vorhaben durchgeführt werden.

Im Falle von steuerlichen Beihilfen muss der Mitgliedstaat lediglich eine Liste derjenigen Begünstigten vorlegen, die eine jährliche Steuerbefreiung von mehr als 200 000 EUR erhalten haben.

Im Falle von Innovationskernen sind deren Aktivitäten und ihr Erfolg bei der Belebung von FuEuI-Tätigkeiten kurz zu beschreiben. Die Kommission kann zusätzliche Informationen über die gewährte Beihilfe anfordern, um zu prüfen, ob die in der Genehmigungsentscheidung der Kommission enthaltenen Bedingungen eingehalten wurden.

Die Jahresberichte werden auf der Website der Kommission veröffentlicht.

Bei Beihilfen, die Großunternehmen im Rahmen einer genehmigten Regelung gewährt werden, müssen die Mitgliedstaaten in dem Jahresbericht u. a. mittels der in Kapitel 6 dargelegten Indikatoren und Kriterien erläutern, wie der Anreizeffekt für die Beihilfen gewährleistet wurde, die diesen Unternehmen gewährt werden.

10.1.2.   Zugang zum vollständigen Wortlaut der Regelungen

Die Kommission hält weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz von staatlichen Beihilfen in der Gemeinschaft für erforderlich. Insbesondere muss gewährleistet sein, dass die Mitgliedstaaten, die Wirtschaftsbeteiligten, betroffene Dritte und die Kommission leicht Zugang zum vollständigen Wortlaut aller einschlägigen Regelungen über FuEuI-Beihilfen haben.

Dies lässt sich durch die Einrichtung miteinander verbundener Internetsites bewerkstelligen. Aus diesem Grund wird die Kommission bei der Überprüfung von FuEuI-Beihilferegelungen systematisch von den betreffenden Mitgliedstaaten verlangen, dass der vollständige Wortlaut aller Beihilferegelungen im Internet veröffentlicht wird und dass die entsprechende Internet-Adresse der Kommission mitgeteilt wird. Die Regelung darf nicht vor ihrer Veröffentlichung im Internet angewendet werden.

10.1.3.   Informationsblätter

Wird eine FuEuI-Beihilfe im Rahmen einer Regelung gewährt, die nicht der Pflicht zur Einzelanmeldung unterliegt, und überschreitet sie 3 Mio. EUR, müssen die Mitgliedstaaten binnen 20 Arbeitstagen von der Gewährung der Beihilfe durch die zuständige Behörde an der Kommission die Informationen erteilen, die in dem Standardvordruck im Anhang zu diesem Gemeinschaftsrahmen verlangt werden. Die Kommission veröffentlicht eine Zusammenfassung dieser Angaben im Internet unter folgender Anschrift: http://ec.europa.eu/comm/competition/index_en.html.

Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass ausführliche Aufzeichnungen über sämtliche FuEuI-Regelungen geführt werden. Die Aufzeichnungen, die belegen müssen, dass die förderbaren Kosten und die festgelegten Beihilfehöchstintensitäten eingehalten wurden, müssen zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe aufbewahrt werden.

Die Kommission wird diese Informationen von den Mitgliedstaaten anfordern, um drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gemeinschaftsrahmens eine Folgenabschätzung durchführen zu können (49).

10.2.   Zweckdienliche Maßnahmen

Die Kommission schlägt den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag folgende zweckdienliche Maßnahmen betreffend ihre bestehenden FuE-Beihilferegelungen vor:

Um dem vorliegenden Gemeinschaftsrahmen zu entsprechen, sollten die Mitgliedstaaten ihre betreffenden Regelungen gegebenenfalls innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gemeinschaftsrahmens ändern; hierbei gelten folgende Ausnahmen:

Für Änderungen von Regelungen, die unter Ziffer 3.1.1 dieses Gemeinschaftsrahmens fallen, wird den Mitgliedstaaten eine Frist von vierundzwanzig Monaten eingeräumt.

Die neue Obergrenze für große Einzelvorhaben gilt ab Inkrafttreten dieses Gemeinschaftsrahmens.

Die Verpflichtung zur Vorlage eingehenderer Jahresberichte und die Verpflichtung, gemäß Ziffer 10.1.3. Informationsblätter vorzulegen, gilt für bestehende Beihilferegelungen sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gemeinschaftsrahmens.

Die Mitgliedstaaten werden ersucht, ihre ausdrückliche, uneingeschränkte Zustimmung zu diesen zweckdienlichen Maßnahmen binnen zwei Monaten vom Datum der Veröffentlichung dieses Gemeinschaftsrahmens zu erteilen. Erfolgt keine Stellungnahme, so geht die Kommission davon aus, dass der betreffende Mitgliedstaat den vorgeschlagenen Maßnahmen nicht zustimmt.

10.3.   Inkrafttreten, Geltung und Überarbeitung

Dieser Gemeinschaftsrahmen tritt am 1. Januar 2007 oder, falls er bis dahin nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden ist, am ersten Tag nach seiner Veröffentlichung in eben diesem in Kraft und tritt an die Stelle des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung und Entwicklung.

Er gilt bis zum 31. Dezember 2013. Nach Konsultierung der Mitgliedstaaten kann die Kommission ihn vor diesem Datum aufgrund wichtiger wettbewerbs- oder forschungspolitischer Erwägungen oder zur Berücksichtigung anderer Gemeinschaftspolitiken bzw. internationaler Verpflichtungen ändern. Die Kommission beabsichtigt, den Gemeinschaftsrahmen drei Jahre nach seinem Inkrafttreten zu überprüfen.

Die Kommission wird diesen Gemeinschaftsrahmen auf sämtliche angemeldeten Vorhaben anwenden, zu denen sie nach der Veröffentlichung des Gemeinschaftsrahmens im Amtsblatt der Europäischen Union eine Entscheidung zu treffen hat, auch wenn die Vorhaben vor der Veröffentlichung angemeldet worden sind. Dazu gehören auch im Rahmen von genehmigten Beihilferegelungen gewährte Einzelbeihilfen, die bei der Kommission aufgrund einer Verpflichtung zu Einzelanmeldung angemeldet wurden.

Gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die zur Beurteilung unrechtmäßiger staatlicher Beihilfen anzuwendenden Regeln (50) wendet sie im Falle nichtangemeldeter Beihilfen

diesen Gemeinschaftsrahmen an, wenn die Beihilfe nach seinem Inkrafttreten gewährt wurde;

in allen übrigen Fällen den Gemeinschaftsrahmen an, der bei der Gewährung der Beihilfe galt.


(1)  Nur ein Teil der öffentlichen Aufwendungen für FuE ist dabei als staatliche Beihilfe zu betrachten.

(2)  Siehe „In die Forschung investieren: Aktionsplan für Europa“, Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, KOM(2003) 226 endgültig, S. 7.

(3)  In der Wirtschaftswissenschaft wird die (wirtschaftliche) Effizienz daran gemessen, inwieweit die Gesamtwohlstandsgewinne in einem einzelnen Markt oder der Volkswirtschaft als Ganzes optimiert werden. Zusätzliche FuEuI verbessert die wirtschaftliche Effizienz durch Umlenkung der Marktnachfrage auf neue oder verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen, was einem günstigeren Preis-Leistungs-Verhältnis der betreffenden Produkte entspricht.

(4)  Ein „Marktversagen“ liegt vor, wenn der Markt auf sich selbst gestellt kein wirtschaftlich effizientes Ergebnis erbringt. In solchen Fällen kann die Intervention des Staates einschließlich der Gewährung von Beihilfen das Marktergebnis in Form von Preisen, Produktion und Ressourcennutzung verbessern helfen.

(5)  Aktionsplan Staatliche Beihilfen. Weniger und besser ausgerichtete staatliche Beihilfen — Roadmap zur Reform des Beihilferechts 2005-2009, KOM(2005) 107 endgültig — SEK(2005) 795 vom 7. Juni 2005.

(6)  Dazu zählen Hochschulausbildung, Forschungsprogramme und öffentliche Forschungseinrichtungen, privatrechtliche Regelungen zur Begünstigung der Innovationstätigkeit, attraktive Rahmenbedingungen für FuEuI-Tätigkeiten von Unternehmen usw.

(7)  Aktionsplan Staatliche Beihilfen (Fußnote 5), Ziff. 21.

(8)  Siehe Aktionsplan Staatliche Beihilfen (Fußnote 5), Ziff. 11 und 20, ausführlicher dargestellt im Konsultationspapier zu staatlichen Innovationsbeihilfen, KOM(2005) 436 endgültig vom 21. September 2005.

(9)  Einschließlich Dienstleistungen.

(10)  Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmensbesteuerung, ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3.

(11)  ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(12)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1.

(13)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114.

(14)  Zum Beispiel Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehr enthält besondere Vorschriften zur Vereinbarkeit von staatlichen FuE-Beihilfen im Bereich des Schienen-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs.

(15)  Siehe den derzeitigen Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen, ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3, Punkt 7. Bei der Überarbeitung dieses Gemeinschaftsrahmens wird die Kommission prüfen, ob neue, Maßnahmen einbezogen werden sollen, die sich auch auf die Öko-Innovationen erstrecken.

(16)  ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 22.

(17)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 364/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 20).

(18)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 363/2004 (ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 20).

(19)  ABl. L 337 vom 13.12.2002, S. 3.

(20)  Gegenwärtig: ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(21)  Siehe Definition in dem OSLO-Handbuch „Guidelines for Collecting and Interpreting Innovation Data“, 3. Auflage, Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, 2005, S. 49.

(22)  Siehe Definition in dem OSLO-Handbuch, S. 51.

(23)  Rs. 118/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2599, Rdnr. 7; Rs. C-35/96, Kommission/Italien (CNSD), Slg. 1998, I-3851, Rdnr. 36, Rs. C-309/99, Wouters, Slg. 2002, I-1577, Rdnr. 46.

(24)  Zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten gehören z. B. Forschungstätigkeiten in Ausführung von Verträgen mit der gewerblichen Wirtschaft, die Vermietung von Forschungsinfrastruktur und Beratungstätigkeit.

(25)  Unter interner Natur versteht die Kommission einen Sachverhalt, wobei das Wissensmanagement der Forschungsorganisation(en) durch eine Abteilung oder eine Untergliederung der Forschungsorganisation oder gemeinsam mit anderen Forschungsorganisationen durchgeführt wird. Die vertragliche Übertragung bestimmter Dienstleistungen an Dritte im Wege der offenen Ausschreibung steht dem internen Charakter dieser Tätigkeiten nicht entgegen.

(26)  Bei allen anderen Formen des staatlich unterstützten Technologietransfers sieht sich die Kommission nicht in der Lage, auf der Grundlage ihres derzeitigen Wissensstands generell zu entscheiden, ob die Finanzierung derartiger Tätigkeiten als staatliche Beihilfe anzusehen ist oder nicht. Sie weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verpflichtet sind, den Charakter solcher Maßnahmen in jedem Einzelfall zu prüfen und sie bei der Kommission anzumelden, wenn sie zu dem Ergebnis kommen, dass es sich um staatliche Beihilfen handelt.

(27)  Vergl. Rs. C-482/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-4397, zur Frage der Zurechenbarkeit an den Staat.

(28)  Die „Zuordnung in vollem Umfang“ bedeutet, dass die Forschungseinrichtung die uneingeschränkte Verfügungsgewalt über diese Rechte, d. h. insbesondere das Eigentum und das Recht zur Lizenzvergabe, innehat und somit sämtlichen wirtschaftlichen Nutzen aus ihnen zieht. Diese Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn die Einrichtung Verträge über die Verwertung dieser Rechte schließt und sie beispielsweise in Lizenz an den Kooperationspartner vergibt.

(29)  Unter dem „marktüblichen Entgelt für die Rechte des geistigen Eigentums“ ist eine Vergütung in der vollen Höhe des wirtschaftlichen Nutzens aus diesen Rechten zu verstehen. Im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Beihilferechts betrachtet die Kommission angesichts der Schwierigkeit, den Marktwert Rechte des geistigen Eigentums objektiv zu beziffern, diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die Forschungseinrichtung als Verkäuferin der Rechte bei Aushandlung des Vertrags den bestmöglichen Preis zu erzielen bestrebt ist.

(30)  Diese Bestimmung entbindet die Mitgliedstaaten nicht von ihrer Pflicht, bestimmte Maßnahmen auf der Grundlage von Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag anzumelden.

(31)  Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung, 2002.

(32)  Gemäß dem Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischer Entwicklung und Demonstration finanzierte Vorhaben kommen automatisch für einen Aufschlag für Zusammenarbeit wegen der Mindestvoraussetzungen für die Teilnahme an solchen Vorhaben in Betracht.

(33)  ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3; auch veröffentlicht unter:

http://ec.europa.eu/comm/competition/state_aid/legislation/reference.html.

(34)  Auch wenn dies bei neu eingeführten steuerlichen Beihilfemaßnahmen ex ante nicht möglich sein mag, wird von den Mitgliedstaaten zunehmend erwartet, dass sie zum Anreizeffekt ihrer steuerlichen Maßnahmen Auswertungsstudien vorlegen.

(35)  Auch im umgekehrten Fall, wenn bei einer steuerlichen FuEuI-Beihilfe zwischen verschiedenen Kategorien unterschieden wird, dürfen die entsprechenden Beihilfeintensitäten nicht überschritten werden.

(36)  Die Anwendung der Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-20013, ABl. C 54 vom 4.3.2006, und insbesondere die Gewährung von Beihilfen für neu gegründete Kleinstunternehmen von bis zu 2 Mio. EUR je kleinem Unternehmen in Fördergebieten gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag bleiben hiervon unberührt.

(37)  Unbeschadet etwaiger De-Minimis-Beihilfen für andere förderfähige Kosten.

(38)  Gegenwärtig: Verordnung (EG) Nr. 70/2001.

(39)  Vergl. Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013, Punkte 18, 19 und 20.

(40)  Die Anmeldung einer Beihilfe zur Förderung eines FuEuI-Vorhabens schließt nicht aus, dass das potenzielle Empfängerunternehmen bereits Durchführbarkeitsstudien vorgenommen hat, die nicht von dem Antrag auf staatliche Beihilfen erfasst werden.

(41)  D.h. Projektbeihilfen für Großunternehmen, für KMU für Beihilfen über EUR 7,5 Mio.; Beihilfen für Prozess- und Organisationsinnovation im Dienstleistungssektor und Beihilfen für Innovationskerne.

(42)  Bei EUREKA-Vorhaben liegt die Obergrenze beim doppelten Betrag.

(43)  Ein Projekt gilt als „überwiegend“ der Grundlagenforschung dienend, wenn mehr als die Hälfte der förderfähigen Projektkosten durch Tätigkeiten entstehen, die in die Kategorie „Grundlagenforschung“ fallen.

(44)  Ein Projekt gilt als „überwiegend“ der industriellen Forschung dienend, wenn mehr als die Hälfte der förderfähigen Projektkosten durch Tätigkeiten entstehen, die in die Kategorien „industrielle Forschung“ oder „Grundlagenforschung“ fallen.

(45)  Hierzu zählen Methoden zur Auswertung des Nettogegenwartswertes des Vorhabens (mit anderen Worten die Summe der abgezinsten, erwarteten Einnahmen, die sich aus den Investitionen abzüglich der Investitionskosten ergeben) die interne Rentabilitätsziffer (IRR) oder der Gewinn aus dem eingesetzten Kapital (ROCE). Als Nachweis können dienen: Jahresabschlüsse und interne Geschäftspläne, die Informationen zu Nachfragevorausschätzungen enthalten; Kostenvorhersagen; Finanzvorhersagen (z. B. NPV, IRR, ROCE), Dokumente, die einem Investitionsausschuss vorgelegt werden und in denen die verschiedenen Investitionsvarianten ausgearbeitet sind, oder Dokumente, die Analysten auf den Finanzmärkten vorgelegt werden.

(46)  ABl. C 194 vom 18.8.2006, S. 2.

(47)  ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1463/2006 (ABl. L 277 vom 9.10.2006, S. 1).

(48)  ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1627/2006 (ABl. L 302 vom 1.11.2006, S. 10).

(49)  Die Mitgliedstaaten können die Kommission in diesem Prozess unterstützen, indem sie ihre eigene Ex-post-Bewertung der Regelungen und Einzelmaßnahmen vorlegen.

(50)  ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22.


ANHANG

Formblatt für die Erteilung zusammenfassender Informationen betreffend Beihilfen, die der erweiterten Berichtsverpflichtung unterliegen (Abschnitt 10.1)

(1)

Beihilfe zugunsten von (Name des Unternehmens/der Unternehmen, die Beihilfe empfangen, KMU oder sonstige):

(2)

Bezugnahme der Beihilferegelung (Kommissionsbezugnahme auf bestehende Regeln bzw. Regelungen, im Rahmen derer die Beihilfe gewährt wird): …

(3)

Öffentliche Einrichtung(en), die Beihilfe gewähren (Name und Koordinaten der gewährenden Behörde(n)): …

(4)

Mitgliedstaat, in dem das geförderte Vorhaben/die geförderte Maßnahme durchgeführt wird: …

(5)

Art des Vorhabens oder der Maßnahme: …

(6)

Kurze Beschreibung des Vorhabens oder der Maßnahme: …

(7)

Gegebenenfalls förderbare Kosten (in EUR): …

(8)

Abgezinster Beihilfebetrag (brutto) in EUR: …

(9)

Beihilfeintensität (Prozentsatz des Bruttosubventionsäquivalents): …

(10)

An die Auszahlung der Beihilfe geknüpfte Bedingungen (sofern zutreffend): …

(11)

Geplanter Beginn und geplantes Enddatum des Vorhabens oder der Maßnahme: …

(12)

Datum der Gewährung der Beihilfe: …