ISSN 1725-2407 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 308 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
49. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
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I Mitteilungen |
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Rat und Kommission |
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2006/C 308/1 |
Erklärung des Vorsitzes der Europäischen Union und der Europäischen Kommission zur Republik Guinea |
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Kommission |
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2006/C 308/2 |
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2006/C 308/3 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4467 — Blackstone/PAI/United Biscuits) ( 1 ) |
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2006/C 308/4 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4335 — DIEHL/THALES/JV) ( 1 ) |
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2006/C 308/5 |
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2006/C 308/6 |
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2006/C 308/7 |
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2006/C 308/8 |
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden ( 1 ) |
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2006/C 308/9 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4495 — Alfa Acciai/Cronimet/Remondis/TSR Group) ( 1 ) |
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III Bekanntmachungen |
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Rat |
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2006/C 308/0 |
Verlängerung der Geltungsdauer der Verzeichnisse der geeigneten Bewerber |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
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I Mitteilungen
Rat und Kommission
16.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 308/1 |
Erklärung des Vorsitzes der Europäischen Union und der Europäischen Kommission zur Republik Guinea
(2006/C 308/01)
Die Europäische Union hat nach dem Beschluss des Rates vom 14. April 2005 über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Republik Guinea gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou (1) und angesichts der Fortschritte in Bezug auf die Erfüllung der Verpflichtungen, die Guinea im Rahmen der 2004 begonnenen Konsultationen eingegangen ist, beschlossen, dem Land den Finanzrahmen A des 9. Europäischen Entwicklungsfonds zur Verfügung zu stellen und die Unterzeichnung der entsprechenden Programmplanungsdokumente zu gestatten. Aufgrund des politischen Dialogs der Regierung und der Opposition ist eine Einigung über die Rahmenbedingungen für freie und transparente Parlamentswahlen, die für Juni 2007 geplant sind, zustande gekommen. Außerdem waren mit der Liberalisierung der Funkfrequenzen und der Vergabe von Frequenzen an mehrere Radiosender Fortschritte im Bereich der Medienfreiheit zu verzeichnen. Es werden weiterhin Anstrengungen hinsichtlich der Reform des Justiz- und des Strafvollzugssystems, der Dezentralisierung und der Verbesserung der makroökonomischen Verwaltung und der öffentlichen Finanzen unternommen.
Die Europäische Union wird die Situation in Guinea im Rahmen der Konsultationen gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou weiterhin aufmerksam verfolgen. Der verstärkte politische Dialog im Rahmen des Artikels 8 des Abkommens von Cotonou wird fortgesetzt, damit die Demokratie und den Rechtsstaat insbesondere durch die Abhaltung der Parlamentswahlen im Juni 2007 konsolidiert werden. Die Europäische Union bekräftigt ihre Bereitschaft, Guinea bei der Umsetzung seiner Verpflichtungen zu unterstützen.
Brüssel, den 11. Dezember 2006
Im Namen des Rates
Der Präsident
E. TUOMIOJA
Für die Kommission
Der Präsident
J. M. BARROSO
(1) ABl. L 104 vom 23.4.2005, S. 33.
Kommission
16.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 308/2 |
Euro-Wechselkurs (1)
15. Dezember 2006
(2006/C 308/02)
1 Euro=
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Währung |
Kurs |
USD |
US-Dollar |
1,3106 |
JPY |
Japanischer Yen |
155,04 |
DKK |
Dänische Krone |
7,4545 |
GBP |
Pfund Sterling |
0,66990 |
SEK |
Schwedische Krone |
9,0633 |
CHF |
Schweizer Franken |
1,5977 |
ISK |
Isländische Krone |
90,14 |
NOK |
Norwegische Krone |
8,1600 |
BGN |
Bulgarischer Lew |
1,9558 |
CYP |
Zypern-Pfund |
0,5781 |
CZK |
Tschechische Krone |
27,755 |
EEK |
Estnische Krone |
15,6466 |
HUF |
Ungarischer Forint |
253,37 |
LTL |
Litauischer Litas |
3,4528 |
LVL |
Lettischer Lat |
0,6973 |
MTL |
Maltesische Lira |
0,4293 |
PLN |
Polnischer Zloty |
3,7928 |
RON |
Rumänischer Leu |
3,4264 |
SIT |
Slowenischer Tolar |
239,66 |
SKK |
Slowakische Krone |
34,853 |
TRY |
Türkische Lira |
1,8676 |
AUD |
Australischer Dollar |
1,6803 |
CAD |
Kanadischer Dollar |
1,5151 |
HKD |
Hongkong-Dollar |
10,1878 |
NZD |
Neuseeländischer Dollar |
1,9064 |
SGD |
Singapur-Dollar |
2,0218 |
KRW |
Südkoreanischer Won |
1 210,08 |
ZAR |
Südafrikanischer Rand |
9,2368 |
CNY |
Chinesischer Renminbi Yuan |
10,2587 |
HRK |
Kroatische Kuna |
7,3545 |
IDR |
Indonesische Rupiah |
11 908,11 |
MYR |
Malaysischer Ringgit |
4,6533 |
PHP |
Philippinischer Peso |
64,698 |
RUB |
Russischer Rubel |
34,5840 |
THB |
Thailändischer Baht |
46,253 |
Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.
16.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 308/3 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4467 — Blackstone/PAI/United Biscuits)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/C 308/03)
Am 12. Dezember 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4667. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu) |
16.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 308/3 |
Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss
(Sache COMP/M.4335 — DIEHL/THALES/JV)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/C 308/04)
Am 3. November 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:
— |
auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor, |
— |
in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4335. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu) |
16.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 308/4 |
Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags
Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden
(2006/C 308/05)
Datum der Entscheidung |
15.11.2006 |
Beihilfe Nr. |
NN 76/04 (ex N 263/04) |
Mitgliedstaat |
Vereinigtes Königreich |
Region |
Gesamtes Staatsgebiet |
Titel |
Obligatorische Regelung bei Auftreten von Scrapie in Tierbeständen |
Rechtsgrundlage |
Geltendes Recht des Vereinigten Königreichs zur Durchsetzung der Bestimmungen des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Rates und des Parlaments, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 260/2003 der Kommission vom 12. Februar 2003, die Verordnung (EG) Nr. 1915/2003 vom 30. Oktober und die Verordnung (EG) Nr. 1492/2004 vom 23. August |
Art der Maßnahme |
Beihilfe |
Zielsetzung |
Durchsetzung des gemeinschaftlichen Veterinärrechts zur Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Schafen und Ziegen durch die Behörden des Vereinigten Köngreichs |
Form der Beihilfe |
Direktzuschuss |
Mittelansatz |
Bis zu 12 600 000 GBP jährlich |
Intensität |
Unterschiedlich |
Laufzeit |
2003-2008 |
Wirtschaftssektoren |
Landwirtschaft |
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Die Regelung wird in Großbritannien vom National Scrapie Plan Administration Centre (NSPAC) und in Irland vom Department of Agriculture and Rural Development (DARD) als Teil ihrer jeweiligen nationalen Tilgungspläne verwaltet. Im NSPAC sind das Department for Environment, Food and Rural Affairs (Defra) zusammen mit dem Scottish Executive Environment and Rural Affairs Department (SEERAD) und dem Welsh Assembly Government's Department for Environment, Planning and Countryside (DEPC) vertreten. Für die konkreten Maßnahmen in den landwirtschaftlichen Betrieben sind der staatliche Veterinärdienst in Großbritannien und DARD in Nordirland zuständig. |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum des Beschlusses |
15.11.2006 |
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Beihilfe Nr. |
N 153/06 |
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Mitgliedstaat |
Spanien |
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Region |
Andalusien |
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Titel |
Beihilfe für obligatorische pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen |
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Rechtsgrundlage |
Orden de … de … de 2005, para la aplicación de las medidas fitosanitarias obligatorias incluidas en los Programas Nacionales de control y lucha contra las plagas, en función de la declaración oficial ede la existencia de plagas en el ámbito de la Comunidad Autónoma de Andalucía, establecimiento de las correspondientes medidas de control y ayudas para su ejecución |
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Art der Maßnahme |
Regelung |
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Zielsetzung |
Risikomanagement — Pflanzenkrankheiten |
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Art der Beihilfe |
Zuschuss |
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Mittelansatz |
1 700 000 EUR |
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Intensität |
Variabel |
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Laufzeit |
2006 |
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Wirtschaftssektoren |
Landwirtschaft |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum des Beschlusses |
15.11.2006 |
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Beihilfe Nr. |
N 167/06 et N 213/06 |
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Mitgliedstaat |
Spanien |
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Titel |
Beihilferegelung für die Beseitigung der Schäden, die der tropische Sturm „Delta“ an der landwirtschaftlichen Erzeugung und an landwirtschaftlichen Einrichtungen verursacht hat |
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Rechtsgrundlage |
N 167/06:
N 213/06:
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Art der Maßnahme |
Regelung |
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Zielsetzung |
Risikomanagement — Naturkatastrophe |
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Art der Beihilfe |
Zuschuss |
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Mittelansatz |
5 008 822,05 EUR |
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Intensität |
Bis zu 100 % |
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Laufzeit |
Ad hoc — 2006 |
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Wirtschaftssektoren |
Landwirtschaft |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum des Beschlusses |
15.11.2006 |
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Beihilfe Nr. |
N 192/06 |
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Mitgliedstaat |
Italien |
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Region |
Marken |
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Titel |
Beihilfen für die Beseitigung und Vernichtung von verendetem Geflügel. |
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Rechtsgrundlage |
Deliberazione della Giunta regionale (Marche), n. 1458 del 23.11.2005 e decreto di applicazione, n. 47 del 28.12.2005. |
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Art der Maßnahme |
Beihilferegelung |
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Zielsetzung |
Entschädigung für Kosten, die den landwirtschaftlichen Betrieben für die Beseitigung und Vernichtung von verendetem Geflügel entstehen |
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Form der Beihilfe |
Direktbeihilfe |
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Haushaltsmittel |
300 000 EUR für die gesamte Regelung |
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Intensität |
Bis zu 70 % der förderfähigen Kosten |
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Dauer |
Bis 31.12.2007 |
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Wirtschaftszweige |
A — Landwirtschaft (Viehzucht) |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum des Beschlusses |
15.11.2006 |
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Beihilfe Nr. |
N 366/06 |
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Mitgliedstaat |
Tschechische Republik |
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Titel |
Beihilfe für Gesundheitskontrollen an pflanzlichem Vermehrungsmaterial unter Anwendung des immuno-enzymatischen und des PCR-Verfahrens |
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Rechtsgrundlage |
Zákon č. 252/1997 o zemědělství; Zákon č. 326/2004 o rostlinolékařské péči; Zákon č. 219/2003 o uvádění do oběhu osiva a sadby pěstovaných rostlin |
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Art der Maßnahme |
Beihilferegelung |
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Zielsetzung |
Beihilfe zur Deckung der Kosten für die obligatorische Untersuchung von pflanzlichem Vermehrungsmaterial |
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Art der Beihilfe |
Direktzuschuss |
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Mittelansatz |
Insgesamt: 48 000 000 CZK Jährlich: 8 000 000 CZK |
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Intensität |
Bis zu 60 % der Untersuchungskosten |
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Laufzeit |
2007-2012 |
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Wirtschaftssektoren |
Landwirtschaft |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum des Beschlusses |
15.11.2006 |
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Beihilfe Nr. |
N 467/06 |
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Mitgliedstaat |
Italien |
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Region |
Basilicata |
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Titel |
Interventi nelle zone agricole colpite da calamità naturali (piogge alluvionali dal 28 febbraio 2006 al 2 marzo 2006) |
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Rechtsgrundlage |
Decreto legislativo n. 102/2004 |
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Art der Maßnahme |
Beihilferegelung |
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Zielsetzung |
Ausgleich der Schäden an landwirtschaftlichen Einrichtungen aufgrund von ungünstigen Witterungsbedingungen |
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Art der Beihilfe |
Direkter Zuschuss |
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Mittelansatz |
Verweis auf die genehmigte Regelung (NN 54/A/04) |
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Intensität |
Bis zu 80 % |
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Laufzeit |
Bis zum Ende der Zahlungen |
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Wirtschaftssektoren |
Landwirtschaft |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Andere Angaben |
Durchführungsmaßnahme zu der von der Kommission im Rahmen der Beihilfe NN 54/A/2004 genehmigten Regelung (Schreiben C(2005)1622 endg. der Kommission vom 7. Juni 2005) |
Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum des Beschlusses |
15.11.2006 |
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Beihilfe Nr. |
N 498/06 |
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Mitgliedstaat |
Frankreich |
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Region |
Limousin |
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Titel |
Aide à la reconstitution des prairies endommagées par la sécheresse exceptionnelle de l'été 2005 |
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Rechtsgrundlage |
Arrêtés du 29 septembre 2005 portant les départements de la Corrèze, Creuse et Haute Vienne sinistrés avec pertes de récolte sur les praires, pâtures et landes. Décision du Conseil régional du 23 mars 2006 de mettre en place un dispositif régional d'aide aux agriculteurs victimes de la sécheresse. |
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Art der Maßnahme |
Beihilferegelung |
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Zielsetzung |
Wiederherstellung der Weiden mittels einer Beihilfe zum Kauf von Saatgut in den Departements Corrèze, Creuse und Haute-Vienne. |
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Art der Beihilfe |
Direkter Zuschuss |
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Mittelansatz |
450 000 EUR |
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Intensität |
Bis zu 50 % der Kosten des Saatguts |
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Laufzeit |
Bis Juni 2007 |
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Wirtschaftssektoren |
Landwirtschaft |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung |
15.11.2006 |
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Nummer der Beihilfe |
N 629/06 |
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Mitgliedstaat |
Bundesrepublik Deutschland |
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Region |
Uckermark im Bundesland Brandenburg |
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Titel |
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Rechtsgrundlage |
Zuwendungsbescheid für die Durchführung eines Modell- und Demonstrationsvorhabens im Bereich der biologischen Vielfalt: „Wiedereinführung alter Salatsorten zur regionalen Vermarktung“ |
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Art der Beihilfe |
Einzelbeihilfe |
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Ziel |
Biodiversität |
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Form der Beihilfe |
Subvertion |
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Haushaltsmittel |
39 157 EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
max. 100 % |
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Laufzeit |
28 Monate |
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Wirtschaftssektoren |
Landwirtschaft |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
Datum der Annahme der Entscheidung |
15.11.2006 |
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Nummer der Beihilfe |
N 689/06 |
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Mitgliedstaat |
Bundesrepublik Deutschland |
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Region |
Brandenburg |
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Titel |
Förderung von Leistungsprüfungen und weiteren Maßnahmen in der Tierzucht |
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Rechtsgrundlage |
Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Raumordnung über die Gewährung von Prämien für die Förderung von Leistungsprüfungen und weiteren Maßnahmen in der Tierzucht |
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Art der Beihilfe |
Regelung |
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Ziel |
die Erhaltung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Vitalität von landwirtschaftlichen Nutztieren |
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Form der Beihilfe |
Subvention |
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Haushaltsmittel |
1 200 000 EUR |
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Beihilfehöchstintensität |
variabel |
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Laufzeit |
2007-2008 |
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Wirtschaftssektoren |
Landwirtschaft |
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Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
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Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:
http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/
16.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 308/10 |
Veröffentlichung des Antrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 510/2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
(2006/C 308/06)
Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2005 des Rates Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.
ZUSAMMENFASSUNG
VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 des Rates
Antrag auf Eintragung nach Artikel 5 und Artikel 17 Absatz 2
„LOMNICKÉ SUCHARY“
EG-Nr.: CZ/PGI/005/0362/14.09.2004
g. U. ( ) g.g.A. ( X )
Diese Zusammenfassung wurde zu Informationszwecken erstellt. Die vollständige Fassung mit den Einzelheiten der Spezifikation steht Interessenten bei den zuständigen einzelstaatlichen Stellen (s. Nr.1) und bei der Europäischen Kommission (1) zur Verfügung.
1. Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:
Name: |
Úřad průmyslového vlastnictví |
Anschrift: |
Antonína Čermáka 2a, CZ-160 68 Praha 6 |
Tel.: |
(420) 220 38 31 11 |
Fax: |
(420) 224 32 47 18 |
E-Mail: |
posta@upv.cz |
2. Vereinigung:
Name: |
Sdružení výrobců Lomnických sucharů |
Anschrift: |
Bystrá nad Jizerou 78, CZ-513 01 Semily |
Tel.: |
(420) 604 24 39 54, (420) 481 62 54 83 |
Fax: |
(420) 481 32 36 14 |
E-Mail: |
— |
Zusammensetzung: |
Erzeuger/Verarbeiter ( X ) andere ( ) |
3. Art des Erzeugnisses:
Klasse 2.4 — Zwieback
4. Spezifikation (Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2)
4.1 Name: „Lomnické suchary“
4.2 Beschreibung: „Lomnické suchary“ (Lomnitzer Zwieback) wird in folgenden Sorten hergestellt: „Lomnické suchary cukrované“ (gezuckert), „Lomnické suchary ořiškové“ (mit Haselnüssen), „Lomnické suchary mandlové“ (mit Mandeln), „Lomnické suchary arašídové“ (mit Erdnüssen) und „Lomnické suchary Dia“ (für Diabetiker).
Das fertige Erzeugnis muss bei der sensorischen Prüfung folgenden Anforderungen genügen:
Aussehen Scheiben mit einer Dicke von höchstens 18 mm
Oberfläche gleichmäßig gezuckert
Farbe an den Seiten gleichmäßig goldbraun
Poren gleichmäßig, ohne Dellen, ohne harte Stellen oder Reste von unvermischtem Teig
Konsistenz fest, mürbe, knusprig
Geschmack und Geruch typisch für diese Art von Backwaren, mit dem Aroma von Orangen- bzw. Zitronenschalen. Das Produkt darf keinen verbrannten, bitteren, muffigen oder sonstigen Fremdgeschmack aufweisen.
Mikrobiologische Prüfung: Die Fertigerzeugnisse müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Physikalische und chemische Anforderungen:
Feuchtigkeitsgehalt höchstens 4 % des Gewichts
Saccharose in der Trockenmasse mindestens 33,5 % des Gewichts
Fett in der Trockenmasse mindestens 33,5 % des Gewichts
Asche in der Trockenmasse höchstens 0,80 % des Gewichts
„Sand“ in der Trockenmasse höchstens 0,10 % des Gewichts
Der Metallgehalt — Arsen, Cadmium, Blei, Quecksilber — muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Aflatoxin B1, B2, G1, G2 < 0,1μg/kg
Der Zwieback ist zum Sofortverzehr bestimmt. „Lomnické suchary“ werden aus Feinweizenmehl, Zuckerraffinade, gehärtetem Fett, Hefe, Trockenmilch und Trockeneigelb, Zimt, Vanille, Orangen- oder Zitronenschale und entbittertem Pfirsich- oder Aprikosenkernextrakt hergestellt. Das getrocknete Eigelb kann durch dieselbe Menge getrocknetes Frischeigelb ersetzt werden. Je nach Sorte werden zerstoßene Haselnüsse, Mandeln oder Erdnüsse zugefügt. Diabetikerzwieback enthält keine zusätzlichen Aromen und ist mit Sorbit statt mit Zucker gesüßt.
4.3 Geografisches Gebiet: Der Bezirk Semily (Semil) mit den Städten Lomnice nad Popelkou (Lomnitz an der Popelka), Vysoké nad Jizerou (Hochstadt an der Iser) und Jablonec nad Jizerou (Jablonetz an der Iser).
4.4 Ursprungsnachweis: Die Hersteller führen ein Verzeichnis der Lieferanten der Rohwaren für die Herstellung von „Lomnické suchary“ sowie eines der Abnehmer der Fertigprodukte. Auf jeder Verpackung sind neben den vorgeschriebenen Angaben auch Name und Firmensitz des Herstellers genannt.
Alle Rohstoffe werden daraufhin geprüft, ob sie den einschlägigen Lebensmittelvorschriften entsprechen. Die Herstellung einschließlich der Anlagen wird regelmäßig kontrolliert und muss den geltenden Hygienevorschriften für die Lebensmittelherstellung entsprechen. Kontrolliert werden insbesondere die Waagen und Thermometer.
Im Laufe des Herstellungsprozesses werden das Gewicht der einzelnen Rohwaren, die Gärung des Teigs sowie Temperatur und Feuchtigkeitsgehalt der Luft während des Backvorgangs und während des Trocknens kontrolliert. Bei den fertigen Produkten werden vor dem Verpacken die Dicke der Scheiben, die Gleichmäßigkeit des Zuckerkruste, die Farbe der Ränder, die Porigkeit sowie Konsistenz, Geschmack und Geruch kontrolliert.
Das regionale Hygieneamt in Hradci Králové (Königgrätz) führt die mikrobiologischen, chemischen und organoleptischen Prüfungen einschließlich der Prüfung der Haltbarkeit durch.
Die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation erfolgt durch die zuständige Stelle der staatlichen Agrar- und Lebensmittelinspektion.
4.5 Herstellungsverfahren: Die wichtigsten Stufen des Herstellungsprozesses: Die vorbereiteten Rohwaren für die betreffende Sorte des Produkts werden in die Mischmaschine gegeben und dann gut vermischt. Der Rohwarenmischung werden der vorab vorbereitete Sauerteig und einwandfreies Trinkwasser zugefügt und alles gut zu einem festen Teig vermengt. Der fertige Teig wird in Stücke geschnitten, die nach dem Gären zu langen Laiben geformt werden; diese werden in gefettete Formen gegeben, wo sie bis zu drei Tage weiter in geheizten Räumen gehen. Nach dem Gehen werden sie bei einer Temperatur von ca. 240° bis 250o C gebacken. Beim Verschließen des Ofens wird der Teig mit Wasser benetzt, damit sich der Teig erhitzt. Der erste Backvorgang dauert etwa 30 — 45 Minuten. Dann lässt man die Einbacklaibe abkühlen; nach dem Aufweichen werden sie in gleichmäßige, dicke Scheiben geschnitten und in Puderzucker gewälzt. Die gezuckerten Einbackscheiben werden dann erneut bei 190° bis 200o C im Backofen gebacken und nach dem Trocknen angeglichen und in die Verpackungsabteilung gegeben. Dort wird der Zwieback in Lebensmittel-Aluminiumfolie verpackt und die Packungen in bedruckte Pappkartons gelegt.
Damit das Produkt geschützt ist, muss es nach Abschluss des Herstellungsprozesses sicher verpackt werden. Der Zwieback ist mürbe und nimmt leicht Feuchtigkeit auf. Beim Transport großer Mengen kann es deshalb durch Bruch und Feuchtigkeitsaufnahme zu einer Beeinträchtigung der Qualität kommen. Ein weiterer Grund für die Verpackung ist die bessere Rückverfolgbarkeit des Produkts.
4.6 Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet: „Lomnické suchary“ werden seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts im eingegrenzten geografischen Gebiet gebacken. Die Grundlage für die Herstellung in Lomnitz an der Popelka legte Michal Jína im Jahr 1810. In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts belieferte die Firma nicht nur das gesamte damalige Österreich-Ungarn, sondern auch andere europäische Länder. Auf der Weltausstellung von Paris im Jahr 1927 wurden „Lomnické suchary“ mit dem ersten Preis ausgezeichnet. 1948 wurde die Firma verstaatlicht und die Herstellung des Zwiebacks im Unternehmen Lomnický průmysl sucharů fortgesetzt. 1995 wurde die Firma Vekos gegründet, die die Herstellung nach den alten Rezepten wieder aufnahm. In den letzten Jahren entstanden eine Reihe kleinerer Herstellungsbetriebe, die ebenfalls „Lomnické suchary“ nach den alten Rezepten herstellen. Zu nennen sind u. a. die Firmen VEKOS, EGE IMPEX, Lomnické suchary s.r.o. oder Ladislav Kodejška. Im September 2005 wurde der Verband der Hersteller von „Lomnické suchary“ gegründet.
„Lomnické suchary“ werden seit fast 200 Jahren nach demselben Verfahren hergestellt und weisen das gleiche Aussehen und den gleichen Geschmack auf wie das ursprüngliche Produkt.
Dies ist auf die traditionellen Rezepte und das Know-how der Menschen zurückzuführen, die im Umkreis der Städte Lomnitz an der Popelka, Hochstadt an der Iser, Jablonetz an der Iser bzw. im Bezirk Semil leben. „Lomnické suchary“ werden traditionell in dieser Region hergestellt, er wird von dieser Region aus geliefert und in der gesamten Tschechischen Republik verkauft. „Lomnicke suchary“ gelten bis heute als süße Delikatesse. Erwähnt sind „Lomnické suchary“ in einer Reihe von Veröffentlichungen (z. B. J.Mizera — Město sucharů a textilu Lomnice nad Popelkou, J. Fučík — Popis a dějiny okresu Lomnického n.P.) und in Presseartikeln (Lidové noviny, Týden v Libereckém kraji). Wegen ihrer Einzigartigkeit wurden Lomnické suchary im Jahr 2003 in der Tschechischen Republik unter der Nr. 198 als Ursprungsbezeichnung eingetragen.
4.7 Kontrollstelle:
Name: |
Státní zemědělská a potravinářská inspekce – inspektorát v Ústí nad Labem |
Anschrift: |
Masarykova 19/275, CZ-403 40 Ústí nad Labem |
Tel.: |
(420) 475 65 12 24 |
Fax: |
(420) 475 65 12 25 |
E-Mail: |
usti@szpi.gov.cz |
4.8 Etikettierung: Auf allen Seiten der Schachtel, in der „Lomnické suchary“ verpackt werden, sind der Name „Lomnické suchary“ sowie die Angabe der jeweiligen Sorte angebracht. Für die Worte „Lomnické suchary“ wird eine größere Schrift verwendet als für den übrigen Text. Auf mindestens einer Seite der Schachtel ist das Produkt abgebildet.
4.9 Einzelstaatliche Vorschriften: —
(1) Europäische Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Referat Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse — B-1049 Brüssel.
16.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 308/13 |
Mitteilung gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 der Kommission vom 12. Oktober 1992 betreffend die Angaben der Zollbehörden der Mitgliedstaaten über die Einreihung von Waren in die zolltarifliche Nomenklatur
(2006/C 308/07)
Eine verbindliche Zolltarifauskunft wird mit dem heutigen Tage ungültig, sobald sie aufgrund folgender internationaler zolltariflicher Maßnahmen nicht mehr mit der Auslegung der zolltariflichen Nomenklatur übereinstimmt:
Änderungen der Erläuterungen zum Harmonisierten System und der Sammlung der Tarif-Avisen, genehmigt durch den Rat für die Zusammenarbeit im Zollwesen (Dok. CCC — NC1059, Protokoll der 37. Sitzung des HS-Ausschusses):
ÄNDERUNGEN DER ERLÄUTERUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 8 VERFAHREN DES HS-ÜBEREINKOMMENS UND EINREIHUNGSENTSCHEIDUNGEN, HERAUSGEGEBEN VOM HS-AUSSCHUSS DER WELTZOLLORGANISATION
(37. SITZUNG DES HS-AUSSCHUSSES IM MÄRZ 2006)
DOK. NC1059
Änderung der Erläuterungen zur Nomenklatur im Anhang zum HS-Übereinkommen
02.10 |
O/12 |
25.24 |
O/13 |
Kapitel 29 |
O/6 |
29.31 |
O/7 |
Kapitel 31 Allgemeines |
O/1 |
38.25 |
O/11 |
Kapitel 64 Allgemeines |
O/2 |
68.12 |
O/13 |
85.04 |
O/10 |
85.07 |
O/10 |
85.37 |
O/9 |
90.07 |
O/10 |
95.04 |
O/8 |
Vom HS-Ausschuss gebilligte Einreihungsentscheidungen
3203.00/4 |
O/14 |
3926.90/11 |
O/15 |
3926.90/12 |
O/15 |
6404.19/1 |
O/16 |
6404.19/2 |
O/16 |
8426.41/1 |
O/17 |
8427.20/1 |
O/18 |
8473.40/1 |
O/19 |
8477.10/1 |
O/20 |
8528.12/4 |
O/21 |
Eine verbindliche Zolltarifauskunft wird gemäß Artikel 17 des Zollkodex ab dem 1. Januar 2007 ungültig, wenn sie mit der Auslegung der Zollnomenklatur, wie sie sich aus den folgenden internationalen Tarifmaßnahmen ergibt, nicht mehr übereinstimmt.
Änderungen der Erläuterungen des Harmonisierten Systems und vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens angenommene Tarif-Avise (Dokument RZZ Nr. NC1059, Annexe S und N/4, Bericht zur 37. Tagung des HS-Ausschusses):
ÄNDERUNGEN DER ERLÄUTERUNGEN NACH ARTIKEL 8 DES HS-ÜBEREINKOMMENS UND TARIFAVISE DES HS-AUSSCHUSSES DER WELTZOLLORGANISATION
(37. HSC vom März 2006)
Dok. NC1059
Änderungen der Erläuterungen und der Sammlung der Tarifavise zur Nomenklatur (Anhang zum HS-Übereinkommen) entsprechend der Empfehlung vom 26. Juni 2004 ausgearbeitet durch den Ausschuss für das Harmonisierte System während seiner 37. Sitzung. Dok. NC1059.
Erläuterungen |
Anhang S |
Tarif-Avise |
Anhang N/4 |
Informationen über diese Maßnahmen sind erhältlich bei der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission (rue de la Loi 200, B-1049 Brüssel) oder können von der Webseite dieser Generaldirektion heruntergeladen werden:
http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/customs/customs_duties/tariff_aspects/harmonised_system/index_en.htm
16.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 308/15 |
Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/C 308/08)
Nummer der Beihilfe |
XT 20/06 |
||||
Mitgliedstaat |
Italien |
||||
Region |
Puglia |
||||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
|
||||
Rechtsgrundlage |
Legge regionale n. 13 del 22.11.2005 attuativa dell'art. 49 del decreto leg.vo 10.9.2003 No 276 |
||||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Die Ausbildung wird voraussichtlich ca. 11 Mio. EUR jährlich kosten Der Betrag der den Unternehmen gewährten Anreize wird jährlich im Haushaltsgesetz der Region festgesetzt. |
||||
Beihilfehöchstintensität |
Gemäß den EU-Verordnungen |
||||
Bewilligungszeitpunkt |
Ab dem 25.11.2005 (Inkrafttreten des Regionalgesetzes Nr. 13/2005) |
||||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Gemäß den vierteljährlichen Bekanntmachungen |
||||
Zweck der Beihilfe |
|
||||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle |
||||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Region Apulien |
Nummer der Beihilfe |
XT 49/06 |
|||
Mitgliedstaat |
Estland |
|||
Region |
Estland |
|||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Entwicklungsplan Estlands (RAK), Maßnahme Nr. 1.2 „Ausbildungsförderung“ |
|||
Rechtsgrundlage |
„Eesti riikliku arengukava Euroopa Liidu struktuurifondide kasutuselevõtuks — ühtne programmdokument aastateks 2004–2006“ meetme nr 1.2 „Inimressursi arendamine ettevõtete majandusliku konkurentsivõime suurendamiseks“ osa „Koolitustoetus“ tingimused. Majandus- ja Kommunikatsiooniministri 22. septembri 2006. a määrus nr 80 (RTL, 3.10.2006, 72, 1316). |
|||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
2,56 Mio. EUR, davon Estnischer Staat: 0,64 Mio. EUR; EFRE: 1,92 Mio. EUR |
|
Darlehensbürgschaft |
|
|||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
|
||
Darlehensbürgschaft |
|
|||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) — (7) der Verordnung |
Ja |
||
Bewilligungszeitpunkt |
6.10.2006 |
|||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31.12.2006 |
|||
Zweck der Beihilfe |
Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen |
Ja |
||
Spezifische Ausbildungsmaßnahmen |
Ja |
|||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen |
Nein |
||
Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche |
Ja |
|||
|
Ja |
|||
|
Ja |
|||
|
Nein |
|||
|
Ja |
|||
|
|
|||
|
|
|||
Seeverkehr |
Ja |
|||
Sonstige Beförderungsleistungen |
Ja |
|||
Finanzdienstleistungen |
Nein |
|||
Sonstige Dienstleistungen |
Ja |
|||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Ettevõtluse Arendamise Sihtasutus |
|||
|
||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
Nummer der Beihilfe |
XT 50/06 |
|||
Mitgliedstaat |
Estland |
|||
Region |
Estland |
|||
Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens |
Entwicklungsplan Estlands (RAK), Maßnahme Nr. 1.2 „Ausbildungsplan“ |
|||
Rechtsgrundlage |
„Eesti riikliku arengukava Euroopa Liidu struktuurifondide kasutuselevõtuks — ühtne programmdokument aastateks 2004–2006“ meetme nr 1.2 „Inimressursi arendamine ettevõtete majandusliku konkurentsivõime suurendamiseks“ osa „Koolituskava“ tingimused. Majandus- ja Kommunikatsiooniministri 22. septembri 2006. a määrus nr 83 (RTL, 3.10.2006, 72, 1319). |
|||
Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe |
Beihilferegelung |
Gesamtbetrag pro Jahr |
2,67 Mio. EUR, davon Estnischer Staat: 0,67 Mio. EUR EFRE: 2 Mio. EUR |
|
Darlehensbürgschaft |
|
|||
Einzelbeihilfe |
Gesamtbetrag der Beihilfe |
|
||
Darlehensbürgschaft |
|
|||
Beihilfehöchstintensität |
In Einklang mit Artikel 4 (2) — (7) der Verordnung |
Ja |
||
Bewilligungszeitpunkt |
6.10.2006 |
|||
Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe |
Bis zum 31.12.2006 |
|||
Zweck der Beihilfe |
Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen |
Ja |
||
Spezifische Ausbildungsmaßnahmen |
Ja |
|||
Betroffene Wirtschaftssektoren |
Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen |
Nein |
||
Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche |
Ja |
|||
|
Nein |
|||
|
Nein |
|||
|
Nein |
|||
|
Ja |
|||
|
|
|||
|
|
|||
Seeverkehr |
Nein |
|||
Sonstige Beförderungsleistungen |
Nein |
|||
Finanzdienstleistungen |
Nein |
|||
Sonstige Dienstleistungen |
Ja |
|||
Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde |
Ettevõtluse Arendamise Sihtasutus |
|||
|
||||
Einzelbeihilfen für größere Vorhaben |
In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung |
Ja |
16.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 308/18 |
Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses
(Sache COMP/M.4495 — Alfa Acciai/Cronimet/Remondis/TSR Group)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/C 308/09)
1. |
Am 8. Dezember 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen ALFA Acciai s.p.a. („ALFA Acciai“, Italien), Cronimet Holding GmbH („Cronimet“, Deutschland) und Remondis AG & Co. KG („Remondis“, Deutschland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen TSR Group („TSR“, Deutschland) durch Aktienkauf. |
2. |
Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:
|
3. |
Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor. |
4. |
Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen. Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4495 — Alfa Acciai/Cronimet/Remondis/TSR Group, an folgende Anschrift übermittelt werden:
|
(1) ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1.
III Bekanntmachungen
Rat
16.12.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 308/19 |
Verlängerung der Geltungsdauer der Verzeichnisse der geeigneten Bewerber
(2006/C 308/10)
Durch Verfügung des Stellvertretenden Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union wird die Geltungsdauer der Verzeichnisse der geeigneten Bewerber, die im Anschluss an die nachstehend aufgeführten allgemeinen Auswahlverfahren aufgestellt wurden, wie folgt verlängert:
Artikel 1: bis zum 31. Dezember 2007
Rat/A/393 |
durchgeführt zur Bildung einer Einstellungsreserve für Verwaltungsräte(innen) griechischer Sprache, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 98 A vom 6. April 2000; |
Rat/A/394 |
durchgeführt zur Bildung einer Einstellungsreserve für Verwaltungsräte(innen) portugiesischer Sprache, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 99 A vom 7. April 2000; |
Rat/A/397 |
durchgeführt zur Bildung einer Einstellungsreserve für Verwaltungsräte auf dem Gebiet des Sicherheitsmanagements (m/w) und auf dem Gebiet der Sicherheitsüberprüfung (m/w), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 169 A vom 13. Juni 2001; |
Rat/A/400 |
durchgeführt zur Bildung einer Einstellungsreserve für Verwaltungsräte im Sicherheitsdienst — Dienststelle Physische Sicherheit, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 300 A vom 26. Oktober 2001; |
Rat/A/401 |
durchgeführt zur Bildung einer Einstellungsreserve für Verwaltungsräte im Sicherheitsdienst — Dienststelle Prüfung der Sicherheit von Informatiksystemen und Systemakkreditierung, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 300 A vom 26. Oktober 2001; |
Rat/A/406 |
durchgeführt zur Bildung einer Einstellungsreserve für Hauptverwaltungsräte im Büro „Sicherheit der Informationssysteme“ (Infosec) — Assistent des Verantwortlichen des Infosec-Büros, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 300 A vom 26. Oktober 2001; |
Rat/A/408 |
durchgeführt zur Bildung einer Einstellungsreserve für Hauptverwaltungsräte in der Abteilung Gebäude — Gebäudepolitik und Projekte, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 315 A vom 9. November 2001; |
Rat/A/415 |
durchgeführt zur Bildung einer Einstellungsreserve für den Leiter der Dienststelle Gesundheits- und Sicherheitsvorsorge am Arbeitsplatz (m/w), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 170 A vom 16. Juli 2002; |
Rat/LA/398 |
durchgeführt zur Bildung einer Einstellungsreserve für Übersetzer(-innen) englischer Sprache, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 198 A vom 13. Juli 2001; |
Rat/B/402 |
durchgeführt zur Bildung einer Einstellungsreserve für Verwaltungsinspektoren im Sicherheitsdienst — Dienststelle Prüfung der Sicherheit von Informatiksystemen und Systemakkreditierung, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 300 A vom 26. Oktober 2001; |
Rat/C/413 |
durchgeführt zur Bildung einer Einstellungsreserve für Sekretäre/Sekretärinnen finnischer Sprache, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 49 A vom 22. Februar 2002; |
Rat/C/407 |
durchgeführt zur Bildung einer Einstellungsreserve für Verwaltungsassistenten im Büro „Sicherheit der Informationssysteme“ (Infosec), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 300 A vom 26. Oktober 2001. |