ISSN 1725-2407

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 308

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

49. Jahrgang
16. Dezember 2006


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

I   Mitteilungen

 

Rat und Kommission

2006/C 308/1

Erklärung des Vorsitzes der Europäischen Union und der Europäischen Kommission zur Republik Guinea

1

 

Kommission

2006/C 308/2

Euro-Wechselkurs

2

2006/C 308/3

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4467 — Blackstone/PAI/United Biscuits) ( 1 )

3

2006/C 308/4

Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss (Sache COMP/M.4335 — DIEHL/THALES/JV) ( 1 )

3

2006/C 308/5

Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags — Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

4

2006/C 308/6

Veröffentlichung des Antrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 510/2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

10

2006/C 308/7

Mitteilung gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 der Kommission vom 12. Oktober 1992 betreffend die Angaben der Zollbehörden der Mitgliedstaaten über die Einreihung von Waren in die zolltarifliche Nomenklatur

13

2006/C 308/8

Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden ( 1 )

15

2006/C 308/9

Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses (Sache COMP/M.4495 — Alfa Acciai/Cronimet/Remondis/TSR Group) ( 1 )

18

 

III   Bekanntmachungen

 

Rat

2006/C 308/0

Verlängerung der Geltungsdauer der Verzeichnisse der geeigneten Bewerber

19

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

 


I Mitteilungen

Rat und Kommission

16.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/1


Erklärung des Vorsitzes der Europäischen Union und der Europäischen Kommission zur Republik Guinea

(2006/C 308/01)

Die Europäische Union hat nach dem Beschluss des Rates vom 14. April 2005 über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Republik Guinea gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou (1) und angesichts der Fortschritte in Bezug auf die Erfüllung der Verpflichtungen, die Guinea im Rahmen der 2004 begonnenen Konsultationen eingegangen ist, beschlossen, dem Land den Finanzrahmen A des 9. Europäischen Entwicklungsfonds zur Verfügung zu stellen und die Unterzeichnung der entsprechenden Programmplanungsdokumente zu gestatten. Aufgrund des politischen Dialogs der Regierung und der Opposition ist eine Einigung über die Rahmenbedingungen für freie und transparente Parlamentswahlen, die für Juni 2007 geplant sind, zustande gekommen. Außerdem waren mit der Liberalisierung der Funkfrequenzen und der Vergabe von Frequenzen an mehrere Radiosender Fortschritte im Bereich der Medienfreiheit zu verzeichnen. Es werden weiterhin Anstrengungen hinsichtlich der Reform des Justiz- und des Strafvollzugssystems, der Dezentralisierung und der Verbesserung der makroökonomischen Verwaltung und der öffentlichen Finanzen unternommen.

Die Europäische Union wird die Situation in Guinea im Rahmen der Konsultationen gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou weiterhin aufmerksam verfolgen. Der verstärkte politische Dialog im Rahmen des Artikels 8 des Abkommens von Cotonou wird fortgesetzt, damit die Demokratie und den Rechtsstaat insbesondere durch die Abhaltung der Parlamentswahlen im Juni 2007 konsolidiert werden. Die Europäische Union bekräftigt ihre Bereitschaft, Guinea bei der Umsetzung seiner Verpflichtungen zu unterstützen.

Brüssel, den 11. Dezember 2006

Im Namen des Rates

Der Präsident

E. TUOMIOJA

Für die Kommission

Der Präsident

J. M. BARROSO


(1)  ABl. L 104 vom 23.4.2005, S. 33.


Kommission

16.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/2


Euro-Wechselkurs (1)

15. Dezember 2006

(2006/C 308/02)

1 Euro=

 

Währung

Kurs

USD

US-Dollar

1,3106

JPY

Japanischer Yen

155,04

DKK

Dänische Krone

7,4545

GBP

Pfund Sterling

0,66990

SEK

Schwedische Krone

9,0633

CHF

Schweizer Franken

1,5977

ISK

Isländische Krone

90,14

NOK

Norwegische Krone

8,1600

BGN

Bulgarischer Lew

1,9558

CYP

Zypern-Pfund

0,5781

CZK

Tschechische Krone

27,755

EEK

Estnische Krone

15,6466

HUF

Ungarischer Forint

253,37

LTL

Litauischer Litas

3,4528

LVL

Lettischer Lat

0,6973

MTL

Maltesische Lira

0,4293

PLN

Polnischer Zloty

3,7928

RON

Rumänischer Leu

3,4264

SIT

Slowenischer Tolar

239,66

SKK

Slowakische Krone

34,853

TRY

Türkische Lira

1,8676

AUD

Australischer Dollar

1,6803

CAD

Kanadischer Dollar

1,5151

HKD

Hongkong-Dollar

10,1878

NZD

Neuseeländischer Dollar

1,9064

SGD

Singapur-Dollar

2,0218

KRW

Südkoreanischer Won

1 210,08

ZAR

Südafrikanischer Rand

9,2368

CNY

Chinesischer Renminbi Yuan

10,2587

HRK

Kroatische Kuna

7,3545

IDR

Indonesische Rupiah

11 908,11

MYR

Malaysischer Ringgit

4,6533

PHP

Philippinischer Peso

64,698

RUB

Russischer Rubel

34,5840

THB

Thailändischer Baht

46,253


(1)  

Quelle: Von der Europäischen Zentralbank veröffentlichter Referenz-Wechselkurs.


16.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4467 — Blackstone/PAI/United Biscuits)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/C 308/03)

Am 12. Dezember 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4667. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


16.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/3


Keine Einwände gegen einen angemeldeten Zusammenschluss

(Sache COMP/M.4335 — DIEHL/THALES/JV)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/C 308/04)

Am 3. November 2006 hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen den obengenannten angemeldeten Zusammenschluss zu erheben und ihn insofern für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu erklären. Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung (EG) Nr. 139/2004. Der vollständige Text der Entscheidung ist nur auf Englisch erhältlich und wird nach Herausnahme eventuell darin enthaltener Geschäftsgeheimnisse veröffentlicht. Er ist erhältlich:

auf der Europa-Wettbewerb-Website (http://ec.europa.eu/comm/competition/mergers/cases/). Diese Website ermöglicht, einzelne Entscheidungen der Fusionskontrolle aufzufinden, einschließlich Suchmöglichkeiten nach Unternehmen, Fallnummer, Datum und Sektor,

in elektronischem Format auf der EUR-Lex Website unter der Dokumentennummer 32006M4335. EUR-Lex ist der Online-Zugang für das Gemeinschaftsrecht. (http://eur-lex.europa.eu)


16.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/4


Genehmigung staatlicher Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags

Vorhaben, gegen die von der Kommission keine Einwände erhoben werden

(2006/C 308/05)

Datum der Entscheidung

15.11.2006

Beihilfe Nr.

NN 76/04 (ex N 263/04)

Mitgliedstaat

Vereinigtes Königreich

Region

Gesamtes Staatsgebiet

Titel

Obligatorische Regelung bei Auftreten von Scrapie in Tierbeständen

Rechtsgrundlage

Geltendes Recht des Vereinigten Königreichs zur Durchsetzung der Bestimmungen des Anhangs VII der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Rates und des Parlaments, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 260/2003 der Kommission vom 12. Februar 2003, die Verordnung (EG) Nr. 1915/2003 vom 30. Oktober und die Verordnung (EG) Nr. 1492/2004 vom 23. August

Art der Maßnahme

Beihilfe

Zielsetzung

Durchsetzung des gemeinschaftlichen Veterinärrechts zur Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Schafen und Ziegen durch die Behörden des Vereinigten Köngreichs

Form der Beihilfe

Direktzuschuss

Mittelansatz

Bis zu 12 600 000 GBP jährlich

Intensität

Unterschiedlich

Laufzeit

2003-2008

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Die Regelung wird in Großbritannien vom National Scrapie Plan Administration Centre (NSPAC) und in Irland vom Department of Agriculture and Rural Development (DARD) als Teil ihrer jeweiligen nationalen Tilgungspläne verwaltet. Im NSPAC sind das Department for Environment, Food and Rural Affairs (Defra) zusammen mit dem Scottish Executive Environment and Rural Affairs Department (SEERAD) und dem Welsh Assembly Government's Department for Environment, Planning and Countryside (DEPC) vertreten. Für die konkreten Maßnahmen in den landwirtschaftlichen Betrieben sind der staatliche Veterinärdienst in Großbritannien und DARD in Nordirland zuständig.

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum des Beschlusses

15.11.2006

Beihilfe Nr.

N 153/06

Mitgliedstaat

Spanien

Region

Andalusien

Titel

Beihilfe für obligatorische pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

Rechtsgrundlage

Orden de … de … de 2005, para la aplicación de las medidas fitosanitarias obligatorias incluidas en los Programas Nacionales de control y lucha contra las plagas, en función de la declaración oficial ede la existencia de plagas en el ámbito de la Comunidad Autónoma de Andalucía, establecimiento de las correspondientes medidas de control y ayudas para su ejecución

Art der Maßnahme

Regelung

Zielsetzung

Risikomanagement — Pflanzenkrankheiten

Art der Beihilfe

Zuschuss

Mittelansatz

1 700 000 EUR

Intensität

Variabel

Laufzeit

2006

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Consejería de Agricultura y Pesca

Junta de Andalucía

Calle Tabladilla s/n

E-41013 Sevilla

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum des Beschlusses

15.11.2006

Beihilfe Nr.

N 167/06 et N 213/06

Mitgliedstaat

Spanien

Titel

Beihilferegelung für die Beseitigung der Schäden, die der tropische Sturm „Delta“ an der landwirtschaftlichen Erzeugung und an landwirtschaftlichen Einrichtungen verursacht hat

Rechtsgrundlage

N 167/06:

 

«Decreto 227/05, de 13 de diciembre, de ayudas, subvenciones y ayudas de carácter excepcional para reparar los daños producidos por el paso de la tormenta tropical “Delta” por el archipiélago canario los días 28 y 29 de noviembre.»

 

«Orden de 29 de diciembre de 2005, por la que se convocan anticipadamente para el ejercicio 2006, ayudas a los daños producidos en las producciones e infraestructura en el sector agrario, previstas en el Decreto territorial 227/2005, de ayudas, subvenciones y ayudas de carácter excepcional por el paso de la tormenta tropical “Delta” por el archipiélago canario los días 28 y 29 de noviembre.»

 

«Borrador de convenio de colaboración entre la Consejería de agricultura, ganadería, pesca y alimentación y el excelentísimo Cabildo insular de Lanzarote con el objeto realizar las actuaciones necesarias para la reposición de los enarenados de las fincas agrícolas de la isla de Lanzarote que fueron afectados por la tormenta tropical “Delta” a su paso por el el archipiélago canario los días 28 y 29 de noviembre.»

N 213/06:

 

«Real Decreto-ley 14/2005, de 2 de diciembre, por el que se establecen medidas urgentes para reparar los daños causados por la tormenta tropical Delta en el archipiélago canario los días 28 y 29 de noviembre 2005.»

 

«Orden de 29 de diciembre de 2005, por la que se convocan anticipadamente para el ejercicio 2006, ayudas a los daños producidos en las producciones e infraestrucura en el sector agrario, previstas en el Decreto territorial 227/2005, de 13 de diciembre, de ayudas, subvenciones y medidas de carácter excepcional por el paso de la tormenta tropical “Delta”».

 

«Orden INT/4111/2005, de 29 de diciembre, por la que se determinan los municipios a los que son de aplicación las medidas previstas en el Real Decreto-ley 14/2005, de 2 de diciembre».

 

«Proyecto de Orden por la que se desarrolla el artículo 4 del Real Decreto-ley 14/2005, de 2 de diciembre, por el que se establecen medidas urgentes para reparar los daños causados por la tormenta tropical Delta en el archipiélago canario los días 28 y 29 de noviembre 2005.»

Art der Maßnahme

Regelung

Zielsetzung

Risikomanagement — Naturkatastrophe

Art der Beihilfe

Zuschuss

Mittelansatz

5 008 822,05 EUR

Intensität

Bis zu 100  %

Laufzeit

Ad hoc — 2006

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Consejería de Agricultura, Ganadería

Pesca y Alimentación del Gobierno de Canarias

C/José Manuel Guimerá 8

E-38071 Santa Cruz de Tenerife

Plaza de los Derechos Humanos 22

E-35071 Las Palmas de Gran Canaria

Ministerio de Agricultura, Pesca y Alimentación

C/Miguel Angel 23

E-28010 Madrid

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum des Beschlusses

15.11.2006

Beihilfe Nr.

N 192/06

Mitgliedstaat

Italien

Region

Marken

Titel

Beihilfen für die Beseitigung und Vernichtung von verendetem Geflügel.

Rechtsgrundlage

Deliberazione della Giunta regionale (Marche), n. 1458 del 23.11.2005 e decreto di applicazione, n. 47 del 28.12.2005.

Art der Maßnahme

Beihilferegelung

Zielsetzung

Entschädigung für Kosten, die den landwirtschaftlichen Betrieben für die Beseitigung und Vernichtung von verendetem Geflügel entstehen

Form der Beihilfe

Direktbeihilfe

Haushaltsmittel

300 000 EUR für die gesamte Regelung

Intensität

Bis zu 70 % der förderfähigen Kosten

Dauer

Bis 31.12.2007

Wirtschaftszweige

A — Landwirtschaft (Viehzucht)

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Regione Marche

Via Gentile da Fabriano

I-96100 Ancona

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum des Beschlusses

15.11.2006

Beihilfe Nr.

N 366/06

Mitgliedstaat

Tschechische Republik

Titel

Beihilfe für Gesundheitskontrollen an pflanzlichem Vermehrungsmaterial unter Anwendung des immuno-enzymatischen und des PCR-Verfahrens

Rechtsgrundlage

Zákon č. 252/1997 o zemědělství;

Zákon č. 326/2004 o rostlinolékařské péči;

Zákon č. 219/2003 o uvádění do oběhu osiva a sadby pěstovaných rostlin

Art der Maßnahme

Beihilferegelung

Zielsetzung

Beihilfe zur Deckung der Kosten für die obligatorische Untersuchung von pflanzlichem Vermehrungsmaterial

Art der Beihilfe

Direktzuschuss

Mittelansatz

Insgesamt: 48 000 000 CZK

Jährlich: 8 000 000 CZK

Intensität

Bis zu 60 % der Untersuchungskosten

Laufzeit

2007-2012

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministerstvo zemědělství

Těšnov 17

CZ-117 05 Praha 1

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum des Beschlusses

15.11.2006

Beihilfe Nr.

N 467/06

Mitgliedstaat

Italien

Region

Basilicata

Titel

Interventi nelle zone agricole colpite da calamità naturali (piogge alluvionali dal 28 febbraio 2006 al 2 marzo 2006)

Rechtsgrundlage

Decreto legislativo n. 102/2004

Art der Maßnahme

Beihilferegelung

Zielsetzung

Ausgleich der Schäden an landwirtschaftlichen Einrichtungen aufgrund von ungünstigen Witterungsbedingungen

Art der Beihilfe

Direkter Zuschuss

Mittelansatz

Verweis auf die genehmigte Regelung (NN 54/A/04)

Intensität

Bis zu 80 %

Laufzeit

Bis zum Ende der Zahlungen

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ministero delle Politiche agricole e forestali

Via XX settembre, 20

I-00187 Roma

Andere Angaben

Durchführungsmaßnahme zu der von der Kommission im Rahmen der Beihilfe NN 54/A/2004 genehmigten Regelung (Schreiben C(2005)1622 endg. der Kommission vom 7. Juni 2005)

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum des Beschlusses

15.11.2006

Beihilfe Nr.

N 498/06

Mitgliedstaat

Frankreich

Region

Limousin

Titel

Aide à la reconstitution des prairies endommagées par la sécheresse exceptionnelle de l'été 2005

Rechtsgrundlage

Arrêtés du 29 septembre 2005 portant les départements de la Corrèze, Creuse et Haute Vienne sinistrés avec pertes de récolte sur les praires, pâtures et landes.

Décision du Conseil régional du 23 mars 2006 de mettre en place un dispositif régional d'aide aux agriculteurs victimes de la sécheresse.

Art der Maßnahme

Beihilferegelung

Zielsetzung

Wiederherstellung der Weiden mittels einer Beihilfe zum Kauf von Saatgut in den Departements Corrèze, Creuse und Haute-Vienne.

Art der Beihilfe

Direkter Zuschuss

Mittelansatz

450 000 EUR

Intensität

Bis zu 50 % der Kosten des Saatguts

Laufzeit

Bis Juni 2007

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Conseil Régional du Limousin

27 boulevard de la Corderie

F-87000 Limoges

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

15.11.2006

Nummer der Beihilfe

N 629/06

Mitgliedstaat

Bundesrepublik Deutschland

Region

Uckermark im Bundesland Brandenburg

Titel

Verein zur Erhaltung und Rekultivierung von Nutzpflanzen in Brandenburg (VERN e.V.)

Herbert Lohner

Burgstraße 20

D-16278 Greiffenberg-Angermünde

Rechtsgrundlage

Zuwendungsbescheid für die Durchführung eines Modell- und Demonstrationsvorhabens im Bereich der biologischen Vielfalt: „Wiedereinführung alter Salatsorten zur regionalen Vermarktung“

Art der Beihilfe

Einzelbeihilfe

Ziel

Biodiversität

Form der Beihilfe

Subvertion

Haushaltsmittel

39 157 EUR

Beihilfehöchstintensität

max. 100 %

Laufzeit

28 Monate

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)

Referat 514 — Projektträger Agrarforschung

D-53168 Bonn

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/

Datum der Annahme der Entscheidung

15.11.2006

Nummer der Beihilfe

N 689/06

Mitgliedstaat

Bundesrepublik Deutschland

Region

Brandenburg

Titel

Förderung von Leistungsprüfungen und weiteren Maßnahmen in der Tierzucht

Rechtsgrundlage

Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Raumordnung über die Gewährung von Prämien für die Förderung von Leistungsprüfungen und weiteren Maßnahmen in der Tierzucht

Art der Beihilfe

Regelung

Ziel

die Erhaltung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit und Vitalität von landwirtschaftlichen Nutztieren

Form der Beihilfe

Subvention

Haushaltsmittel

1 200 000 EUR

Beihilfehöchstintensität

variabel

Laufzeit

2007-2008

Wirtschaftssektoren

Landwirtschaft

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Landesamt für Verbraucherschutz

Ringstr. 1010

D-15236 Frankfurt/O.

Den von vertraulichen Angaben bereinigten Text der Entscheidung in der/den verbindlichen Sprachen finden Sie unter der Adresse:

http://ec.europa.eu/community_law/state_aids/


16.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/10


Veröffentlichung des Antrags gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 510/2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

(2006/C 308/06)

Diese Veröffentlichung eröffnet die Möglichkeit, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 510/2005 des Rates Einspruch einzulegen. Der Einspruch muss innerhalb von sechs Monaten nach dieser Veröffentlichung bei der Europäischen Kommission eingehen.

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 des Rates

Antrag auf Eintragung nach Artikel 5 und Artikel 17 Absatz 2

„LOMNICKÉ SUCHARY“

EG-Nr.: CZ/PGI/005/0362/14.09.2004

g. U. ( ) g.g.A. ( X )

Diese Zusammenfassung wurde zu Informationszwecken erstellt. Die vollständige Fassung mit den Einzelheiten der Spezifikation steht Interessenten bei den zuständigen einzelstaatlichen Stellen (s. Nr.1) und bei der Europäischen Kommission (1) zur Verfügung.

1.   Zuständige Behörde des Mitgliedstaats:

Name:

Úřad průmyslového vlastnictví

Anschrift:

Antonína Čermáka 2a, CZ-160 68 Praha 6

Tel.:

(420) 220 38 31 11

Fax:

(420) 224 32 47 18

E-Mail:

posta@upv.cz

2.   Vereinigung:

Name:

Sdružení výrobců Lomnických sucharů

Anschrift:

Bystrá nad Jizerou 78, CZ-513 01 Semily

Tel.:

(420) 604 24 39 54, (420) 481 62 54 83

Fax:

(420) 481 32 36 14

E-Mail:

Zusammensetzung:

Erzeuger/Verarbeiter ( X ) andere ( )

3.   Art des Erzeugnisses:

Klasse 2.4 — Zwieback

4.   Spezifikation (Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2)

4.1   Name: „Lomnické suchary“

4.2   Beschreibung: „Lomnické suchary“ (Lomnitzer Zwieback) wird in folgenden Sorten hergestellt: „Lomnické suchary cukrované“ (gezuckert), „Lomnické suchary ořiškové“ (mit Haselnüssen), „Lomnické suchary mandlové“ (mit Mandeln), „Lomnické suchary arašídové“ (mit Erdnüssen) und „Lomnické suchary Dia“ (für Diabetiker).

Das fertige Erzeugnis muss bei der sensorischen Prüfung folgenden Anforderungen genügen:

Aussehen Scheiben mit einer Dicke von höchstens 18 mm

Oberfläche gleichmäßig gezuckert

Farbe an den Seiten gleichmäßig goldbraun

Poren gleichmäßig, ohne Dellen, ohne harte Stellen oder Reste von unvermischtem Teig

Konsistenz fest, mürbe, knusprig

Geschmack und Geruch typisch für diese Art von Backwaren, mit dem Aroma von Orangen- bzw. Zitronenschalen. Das Produkt darf keinen verbrannten, bitteren, muffigen oder sonstigen Fremdgeschmack aufweisen.

Mikrobiologische Prüfung: Die Fertigerzeugnisse müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

Physikalische und chemische Anforderungen:

Feuchtigkeitsgehalt höchstens 4 % des Gewichts

Saccharose in der Trockenmasse mindestens 33,5 % des Gewichts

Fett in der Trockenmasse mindestens 33,5 % des Gewichts

Asche in der Trockenmasse höchstens 0,80 % des Gewichts

„Sand“ in der Trockenmasse höchstens 0,10 % des Gewichts

Der Metallgehalt — Arsen, Cadmium, Blei, Quecksilber — muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Aflatoxin B1, B2, G1, G2 < 0,1μg/kg

Der Zwieback ist zum Sofortverzehr bestimmt. „Lomnické suchary“ werden aus Feinweizenmehl, Zuckerraffinade, gehärtetem Fett, Hefe, Trockenmilch und Trockeneigelb, Zimt, Vanille, Orangen- oder Zitronenschale und entbittertem Pfirsich- oder Aprikosenkernextrakt hergestellt. Das getrocknete Eigelb kann durch dieselbe Menge getrocknetes Frischeigelb ersetzt werden. Je nach Sorte werden zerstoßene Haselnüsse, Mandeln oder Erdnüsse zugefügt. Diabetikerzwieback enthält keine zusätzlichen Aromen und ist mit Sorbit statt mit Zucker gesüßt.

4.3   Geografisches Gebiet: Der Bezirk Semily (Semil) mit den Städten Lomnice nad Popelkou (Lomnitz an der Popelka), Vysoké nad Jizerou (Hochstadt an der Iser) und Jablonec nad Jizerou (Jablonetz an der Iser).

4.4   Ursprungsnachweis: Die Hersteller führen ein Verzeichnis der Lieferanten der Rohwaren für die Herstellung von „Lomnické suchary“ sowie eines der Abnehmer der Fertigprodukte. Auf jeder Verpackung sind neben den vorgeschriebenen Angaben auch Name und Firmensitz des Herstellers genannt.

Alle Rohstoffe werden daraufhin geprüft, ob sie den einschlägigen Lebensmittelvorschriften entsprechen. Die Herstellung einschließlich der Anlagen wird regelmäßig kontrolliert und muss den geltenden Hygienevorschriften für die Lebensmittelherstellung entsprechen. Kontrolliert werden insbesondere die Waagen und Thermometer.

Im Laufe des Herstellungsprozesses werden das Gewicht der einzelnen Rohwaren, die Gärung des Teigs sowie Temperatur und Feuchtigkeitsgehalt der Luft während des Backvorgangs und während des Trocknens kontrolliert. Bei den fertigen Produkten werden vor dem Verpacken die Dicke der Scheiben, die Gleichmäßigkeit des Zuckerkruste, die Farbe der Ränder, die Porigkeit sowie Konsistenz, Geschmack und Geruch kontrolliert.

Das regionale Hygieneamt in Hradci Králové (Königgrätz) führt die mikrobiologischen, chemischen und organoleptischen Prüfungen einschließlich der Prüfung der Haltbarkeit durch.

Die Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation erfolgt durch die zuständige Stelle der staatlichen Agrar- und Lebensmittelinspektion.

4.5   Herstellungsverfahren: Die wichtigsten Stufen des Herstellungsprozesses: Die vorbereiteten Rohwaren für die betreffende Sorte des Produkts werden in die Mischmaschine gegeben und dann gut vermischt. Der Rohwarenmischung werden der vorab vorbereitete Sauerteig und einwandfreies Trinkwasser zugefügt und alles gut zu einem festen Teig vermengt. Der fertige Teig wird in Stücke geschnitten, die nach dem Gären zu langen Laiben geformt werden; diese werden in gefettete Formen gegeben, wo sie bis zu drei Tage weiter in geheizten Räumen gehen. Nach dem Gehen werden sie bei einer Temperatur von ca. 240° bis 250o C gebacken. Beim Verschließen des Ofens wird der Teig mit Wasser benetzt, damit sich der Teig erhitzt. Der erste Backvorgang dauert etwa 30 — 45 Minuten. Dann lässt man die Einbacklaibe abkühlen; nach dem Aufweichen werden sie in gleichmäßige, dicke Scheiben geschnitten und in Puderzucker gewälzt. Die gezuckerten Einbackscheiben werden dann erneut bei 190° bis 200o C im Backofen gebacken und nach dem Trocknen angeglichen und in die Verpackungsabteilung gegeben. Dort wird der Zwieback in Lebensmittel-Aluminiumfolie verpackt und die Packungen in bedruckte Pappkartons gelegt.

Damit das Produkt geschützt ist, muss es nach Abschluss des Herstellungsprozesses sicher verpackt werden. Der Zwieback ist mürbe und nimmt leicht Feuchtigkeit auf. Beim Transport großer Mengen kann es deshalb durch Bruch und Feuchtigkeitsaufnahme zu einer Beeinträchtigung der Qualität kommen. Ein weiterer Grund für die Verpackung ist die bessere Rückverfolgbarkeit des Produkts.

4.6   Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet: „Lomnické suchary“ werden seit der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts im eingegrenzten geografischen Gebiet gebacken. Die Grundlage für die Herstellung in Lomnitz an der Popelka legte Michal Jína im Jahr 1810. In der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts belieferte die Firma nicht nur das gesamte damalige Österreich-Ungarn, sondern auch andere europäische Länder. Auf der Weltausstellung von Paris im Jahr 1927 wurden „Lomnické suchary“ mit dem ersten Preis ausgezeichnet. 1948 wurde die Firma verstaatlicht und die Herstellung des Zwiebacks im Unternehmen Lomnický průmysl sucharů fortgesetzt. 1995 wurde die Firma Vekos gegründet, die die Herstellung nach den alten Rezepten wieder aufnahm. In den letzten Jahren entstanden eine Reihe kleinerer Herstellungsbetriebe, die ebenfalls „Lomnické suchary“ nach den alten Rezepten herstellen. Zu nennen sind u. a. die Firmen VEKOS, EGE IMPEX, Lomnické suchary s.r.o. oder Ladislav Kodejška. Im September 2005 wurde der Verband der Hersteller von „Lomnické suchary“ gegründet.

„Lomnické suchary“ werden seit fast 200 Jahren nach demselben Verfahren hergestellt und weisen das gleiche Aussehen und den gleichen Geschmack auf wie das ursprüngliche Produkt.

Dies ist auf die traditionellen Rezepte und das Know-how der Menschen zurückzuführen, die im Umkreis der Städte Lomnitz an der Popelka, Hochstadt an der Iser, Jablonetz an der Iser bzw. im Bezirk Semil leben. „Lomnické suchary“ werden traditionell in dieser Region hergestellt, er wird von dieser Region aus geliefert und in der gesamten Tschechischen Republik verkauft. „Lomnicke suchary“ gelten bis heute als süße Delikatesse. Erwähnt sind „Lomnické suchary“ in einer Reihe von Veröffentlichungen (z. B. J.Mizera — Město sucharů a textilu Lomnice nad Popelkou, J. Fučík — Popis a dějiny okresu Lomnického n.P.) und in Presseartikeln (Lidové noviny, Týden v Libereckém kraji). Wegen ihrer Einzigartigkeit wurden Lomnické suchary im Jahr 2003 in der Tschechischen Republik unter der Nr. 198 als Ursprungsbezeichnung eingetragen.

4.7   Kontrollstelle:

Name:

Státní zemědělská a potravinářská inspekce – inspektorát v Ústí nad Labem

Anschrift:

Masarykova 19/275, CZ-403 40 Ústí nad Labem

Tel.:

(420) 475 65 12 24

Fax:

(420) 475 65 12 25

E-Mail:

usti@szpi.gov.cz

4.8   Etikettierung: Auf allen Seiten der Schachtel, in der „Lomnické suchary“ verpackt werden, sind der Name „Lomnické suchary“ sowie die Angabe der jeweiligen Sorte angebracht. Für die Worte „Lomnické suchary“ wird eine größere Schrift verwendet als für den übrigen Text. Auf mindestens einer Seite der Schachtel ist das Produkt abgebildet.

4.9   Einzelstaatliche Vorschriften: —


(1)  Europäische Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, Referat Qualitätspolitik für Agrarerzeugnisse — B-1049 Brüssel.


16.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/13


Mitteilung gemäß Artikel 12 Absatz 5 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 der Kommission vom 12. Oktober 1992 betreffend die Angaben der Zollbehörden der Mitgliedstaaten über die Einreihung von Waren in die zolltarifliche Nomenklatur

(2006/C 308/07)

Eine verbindliche Zolltarifauskunft wird mit dem heutigen Tage ungültig, sobald sie aufgrund folgender internationaler zolltariflicher Maßnahmen nicht mehr mit der Auslegung der zolltariflichen Nomenklatur übereinstimmt:

Änderungen der Erläuterungen zum Harmonisierten System und der Sammlung der Tarif-Avisen, genehmigt durch den Rat für die Zusammenarbeit im Zollwesen (Dok. CCC — NC1059, Protokoll der 37. Sitzung des HS-Ausschusses):

ÄNDERUNGEN DER ERLÄUTERUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 8 VERFAHREN DES HS-ÜBEREINKOMMENS UND EINREIHUNGSENTSCHEIDUNGEN, HERAUSGEGEBEN VOM HS-AUSSCHUSS DER WELTZOLLORGANISATION

(37. SITZUNG DES HS-AUSSCHUSSES IM MÄRZ 2006)

DOK. NC1059

Änderung der Erläuterungen zur Nomenklatur im Anhang zum HS-Übereinkommen

02.10

O/12

25.24

O/13

Kapitel 29

O/6

29.31

O/7

Kapitel 31 Allgemeines

O/1

38.25

O/11

Kapitel 64 Allgemeines

O/2

68.12

O/13

85.04

O/10

85.07

O/10

85.37

O/9

90.07

O/10

95.04

O/8

Vom HS-Ausschuss gebilligte Einreihungsentscheidungen

3203.00/4

O/14

3926.90/11

O/15

3926.90/12

O/15

6404.19/1

O/16

6404.19/2

O/16

8426.41/1

O/17

8427.20/1

O/18

8473.40/1

O/19

8477.10/1

O/20

8528.12/4

O/21

Eine verbindliche Zolltarifauskunft wird gemäß Artikel 17 des Zollkodex ab dem 1. Januar 2007 ungültig, wenn sie mit der Auslegung der Zollnomenklatur, wie sie sich aus den folgenden internationalen Tarifmaßnahmen ergibt, nicht mehr übereinstimmt.

Änderungen der Erläuterungen des Harmonisierten Systems und vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens angenommene Tarif-Avise (Dokument RZZ Nr. NC1059, Annexe S und N/4, Bericht zur 37. Tagung des HS-Ausschusses):

ÄNDERUNGEN DER ERLÄUTERUNGEN NACH ARTIKEL 8 DES HS-ÜBEREINKOMMENS UND TARIFAVISE DES HS-AUSSCHUSSES DER WELTZOLLORGANISATION

(37. HSC vom März 2006)

Dok. NC1059

Änderungen der Erläuterungen und der Sammlung der Tarifavise zur Nomenklatur (Anhang zum HS-Übereinkommen) entsprechend der Empfehlung vom 26. Juni 2004 ausgearbeitet durch den Ausschuss für das Harmonisierte System während seiner 37. Sitzung. Dok. NC1059.

Erläuterungen

Anhang S

Tarif-Avise

Anhang N/4

Informationen über diese Maßnahmen sind erhältlich bei der Generaldirektion Steuern und Zollunion der Europäischen Kommission (rue de la Loi 200, B-1049 Brüssel) oder können von der Webseite dieser Generaldirektion heruntergeladen werden:

http://europa.eu.int/comm/taxation_customs/customs/customs_duties/tariff_aspects/harmonised_system/index_en.htm


16.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/15


Angaben der Mitgliedstaaten über staatliche Beihilfen, die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen gewährt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/C 308/08)

Nummer der Beihilfe

XT 20/06

Mitgliedstaat

Italien

Region

Puglia

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Finanzierung externer Ausbildung für Auszubildende

Anreize für die Umwandlung von Ausbildungsverhältnissen in dauerhafte Arbeitsverhältnisse

Rechtsgrundlage

Legge regionale n. 13 del 22.11.2005 attuativa dell'art. 49 del decreto leg.vo 10.9.2003 No 276

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Die Ausbildung wird voraussichtlich ca. 11 Mio. EUR jährlich kosten

Der Betrag der den Unternehmen gewährten Anreize wird jährlich im Haushaltsgesetz der Region festgesetzt.

Beihilfehöchstintensität

Gemäß den EU-Verordnungen

Bewilligungszeitpunkt

Ab dem 25.11.2005

(Inkrafttreten des Regionalgesetzes Nr. 13/2005)

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Gemäß den vierteljährlichen Bekanntmachungen

Zweck der Beihilfe

Finanzierung externer Ausbildung für Auszubildende

Anreize für die Umwandlung von Ausbildungsverhältnissen in dauerhafte Arbeitsverhältnisse

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Region Apulien


Nummer der Beihilfe

XT 49/06

Mitgliedstaat

Estland

Region

Estland

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Entwicklungsplan Estlands (RAK), Maßnahme Nr. 1.2 „Ausbildungsförderung“

Rechtsgrundlage

„Eesti riikliku arengukava Euroopa Liidu struktuurifondide kasutuselevõtuks — ühtne programmdokument aastateks 2004–2006“ meetme nr 1.2 „Inimressursi arendamine ettevõtete majandusliku konkurentsivõime suurendamiseks“ osa „Koolitustoetus“ tingimused. Majandus- ja Kommunikatsiooniministri 22. septembri 2006. a määrus nr 80 (RTL, 3.10.2006, 72, 1316).

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

2,56 Mio. EUR,

davon Estnischer Staat: 0,64 Mio. EUR;

EFRE: 1,92 Mio. EUR

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2) — (7) der Verordnung

Ja

Bewilligungszeitpunkt

6.10.2006

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.12.2006

Zweck der Beihilfe

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Nein

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

Ja

Landwirtschaft

Ja

Fischerei und/oder Aquakultur

Ja

Bergbau

Nein

Gesamte verarbeitende Industrie

Ja

Sämtliche Dienstleistungen

 

oder

 

Seeverkehr

Ja

Sonstige Beförderungsleistungen

Ja

Finanzdienstleistungen

Nein

Sonstige Dienstleistungen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ettevõtluse Arendamise Sihtasutus

Liivalaia 13/15,

EE-10118 Tallinn

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung

Ja


Nummer der Beihilfe

XT 50/06

Mitgliedstaat

Estland

Region

Estland

Bezeichnung der Beihilferegelung bzw. bei Einzelbeihilfen Name des begünstigten Unternehmens

Entwicklungsplan Estlands (RAK), Maßnahme Nr. 1.2 „Ausbildungsplan“

Rechtsgrundlage

„Eesti riikliku arengukava Euroopa Liidu struktuurifondide kasutuselevõtuks — ühtne programmdokument aastateks 2004–2006“ meetme nr 1.2 „Inimressursi arendamine ettevõtete majandusliku konkurentsivõime suurendamiseks“ osa „Koolituskava“ tingimused. Majandus- ja Kommunikatsiooniministri 22. septembri 2006. a määrus nr 83 (RTL, 3.10.2006, 72, 1319).

Voraussichtliche jährliche Kosten der Regelung bzw. Gesamtbetrag der einem Unternehmen gewährten Einzelbeihilfe

Beihilferegelung

Gesamtbetrag pro Jahr

2,67 Mio. EUR,

davon Estnischer Staat: 0,67 Mio. EUR

EFRE: 2 Mio. EUR

Darlehensbürgschaft

 

Einzelbeihilfe

Gesamtbetrag der Beihilfe

 

Darlehensbürgschaft

 

Beihilfehöchstintensität

In Einklang mit Artikel 4 (2) — (7) der Verordnung

Ja

Bewilligungszeitpunkt

6.10.2006

Laufzeit der Regelung bzw. Auszahlung der Einzelbeihilfe

Bis zum 31.12.2006

Zweck der Beihilfe

Allgemeine Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Spezifische Ausbildungsmaßnahmen

Ja

Betroffene Wirtschaftssektoren

Alle Wirtschaftsbereiche, in denen Ausbildungsbeihilfen gewährt werden dürfen

Nein

Förderung beschränkt auf folgende Wirtschaftsbereiche

Ja

Landwirtschaft

Nein

Fischerei und/oder Aquakultur

Nein

Bergbau

Nein

Gesamte verarbeitende Industrie

Ja

Sämtliche Dienstleistungen

 

oder

 

Seeverkehr

Nein

Sonstige Beförderungsleistungen

Nein

Finanzdienstleistungen

Nein

Sonstige Dienstleistungen

Ja

Name und Anschrift der Bewilligungsbehörde

Ettevõtluse Arendamise Sihtasutus

Liivalaia 13/15,

EE-10118 Tallinn

Einzelbeihilfen für größere Vorhaben

In Einklang mit Artikel 5 der Verordnung

Ja


16.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/18


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache COMP/M.4495 — Alfa Acciai/Cronimet/Remondis/TSR Group)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/C 308/09)

1.

Am 8. Dezember 2006 ist die Anmeldung eines Zusammenschlussvorhabens gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen. Danach ist Folgendes beabsichtigt: Die Unternehmen ALFA Acciai s.p.a. („ALFA Acciai“, Italien), Cronimet Holding GmbH („Cronimet“, Deutschland) und Remondis AG & Co. KG („Remondis“, Deutschland) erwerben im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Ratsverordnung die gemeinsame Kontrolle bei dem Unternehmen TSR Group („TSR“, Deutschland) durch Aktienkauf.

2.

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

ALFA Acciai: Herstellung von Betonstahl;

Cronimet: Handel mit Rohmaterialien für die Stahlproduktion;

Remondis: Wasser- und Recyclingmanagement;

TSR: Handel mit und Verarbeitung von Sekundärrohstoffen für die Stahlindustrie.

3.

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass die angemeldete Transaktion unter die Verordnung (EG) Nr. 139/2004 fällt. Ihre endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich allerdings vor.

4.

Alle interessierten Unternehmen oder Personen können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens zehn Tage nach dem Datum dieser Veröffentlichung eingehen. Sie können der Kommission durch Telefax (Fax-Nr. (32-2) 296 43 01 oder 296 72 44) oder auf dem Postweg, unter Angabe des Aktenzeichens COMP/M.4495 — Alfa Acciai/Cronimet/Remondis/TSR Group, an folgende Anschrift übermittelt werden:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Kanzlei Fusionskontrolle

J-70

B-1049 Brüssel


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S.1.


III Bekanntmachungen

Rat

16.12.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 308/19


Verlängerung der Geltungsdauer der Verzeichnisse der geeigneten Bewerber

(2006/C 308/10)

Durch Verfügung des Stellvertretenden Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union wird die Geltungsdauer der Verzeichnisse der geeigneten Bewerber, die im Anschluss an die nachstehend aufgeführten allgemeinen Auswahlverfahren aufgestellt wurden, wie folgt verlängert:

Artikel 1: bis zum 31. Dezember 2007

Rat/A/393

durchgeführt zur Bildung einer Einstellungsreserve für Verwaltungsräte(innen) griechischer Sprache, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 98 A vom 6. April 2000;

Rat/A/394

durchgeführt zur Bildung einer Einstellungsreserve für Verwaltungsräte(innen) portugiesischer Sprache, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 99 A vom 7. April 2000;

Rat/A/397

durchgeführt zur Bildung einer Einstellungsreserve für Verwaltungsräte auf dem Gebiet des Sicherheitsmanagements (m/w) und auf dem Gebiet der Sicherheitsüberprüfung (m/w), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 169 A vom 13. Juni 2001;

Rat/A/400

durchgeführt zur Bildung einer Einstellungsreserve für Verwaltungsräte im Sicherheitsdienst — Dienststelle Physische Sicherheit, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 300 A vom 26. Oktober 2001;

Rat/A/401

durchgeführt zur Bildung einer Einstellungsreserve für Verwaltungsräte im Sicherheitsdienst — Dienststelle Prüfung der Sicherheit von Informatiksystemen und Systemakkreditierung, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 300 A vom 26. Oktober 2001;

Rat/A/406

durchgeführt zur Bildung einer Einstellungsreserve für Hauptverwaltungsräte im Büro „Sicherheit der Informationssysteme“ (Infosec) — Assistent des Verantwortlichen des Infosec-Büros, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 300 A vom 26. Oktober 2001;

Rat/A/408

durchgeführt zur Bildung einer Einstellungsreserve für Hauptverwaltungsräte in der Abteilung Gebäude — Gebäudepolitik und Projekte, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 315 A vom 9. November 2001;

Rat/A/415

durchgeführt zur Bildung einer Einstellungsreserve für den Leiter der Dienststelle Gesundheits- und Sicherheitsvorsorge am Arbeitsplatz (m/w), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 170 A vom 16. Juli 2002;

Rat/LA/398

durchgeführt zur Bildung einer Einstellungsreserve für Übersetzer(-innen) englischer Sprache, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 198 A vom 13. Juli 2001;

Rat/B/402

durchgeführt zur Bildung einer Einstellungsreserve für Verwaltungsinspektoren im Sicherheitsdienst — Dienststelle Prüfung der Sicherheit von Informatiksystemen und Systemakkreditierung, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 300 A vom 26. Oktober 2001;

Rat/C/413

durchgeführt zur Bildung einer Einstellungsreserve für Sekretäre/Sekretärinnen finnischer Sprache, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 49 A vom 22. Februar 2002;

Rat/C/407

durchgeführt zur Bildung einer Einstellungsreserve für Verwaltungsassistenten im Büro „Sicherheit der Informationssysteme“ (Infosec), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 300 A vom 26. Oktober 2001.